fff Hilf Im Verlage von I. D. Rauert's Buchdruckerei in Sorcru (Kom- missions-Verlag von C. 3t eg mann in Berlin), sind nach, folgende empfehlenswerthe Werke des Kanzlei-Direktors Herrn L. F. Schmidt in Guben erschienen und zu den beigefügten, bedeutend ermäßigten Preisen, durch jede gute Buchhandlung zu beziehen: Ergänzmigell zum Allg. Landrecht, zur Allg. Gerichts-, Kriminal-, Hypotheken- und Deposital-Ordnung, zum Allg. Registratur und Kanzlei-Reglement, zur Instruktion, zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen nnd zur Instruktion zur Anfertigung der Jahresrechnungcn und der Quartal-Abschlüsse der gerichtlichen Salarien-Kassen, für höhere Justiz-Subaltern-Beamte. Mit chronologischem und alphabetischem Sachregister zum ganzen Werke. Vollständig in 12 Heften, 4 Bänden, 159* Bog. gr. 8. br. 3 Thlr. Die Käufer dieses Werkes erhalten bei Bezahlung desselben einen der Jahrgänge des Central - Mattes für die Büreau-Beamten der Justiz pro 1854, 1855 oder 1856 — so weit der Vorrath reicht — gratis als Prämie. -HM Zu diesen Ergänzungen, sowie zu den nachstehenden ein- zelnen Ausgaben derselben erscheinen, um dieselben stets brauchbar zu erhalten, von Zeit zu Zeit 8uWlementhefte. Der Druck des ersten Supplemenrhestes hat bereits begonnen, wird binnen Kur- zem vollendet und dadurch das Werk bis auf die Ge- genwart vervollständigt werden. Aus diesem Werke sind nachstehende besondere Ausgaben, deren jede mit einem chronologischen und alphabetischen Sachre- gister versehen ist, gebildet worden: Ergänzungen zum Allgemeinen Landrecht zum Gebrauch für Jedermann, besonders für Kommunal- und Verwaltungsbeamte. 46 Bgn. gr. 8. in 2 Heften br 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Ergänzungen zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung. 58 Bgn. gr. 8. in 2 Heften br 1 Thlr. 15 Sgr. Ergänzungen zur Allgemeinen Kriminal-Ordnung, für Richter, Staats- und Polizei-Anwälte, Verthcidiger, Geschworene. 16 Bgn. gr. 8. br. 15 Sgr. Ergänzungen zur Allgemeinen Hypotheken-Ordnung, für Richters Rechts-Anwälte, Notare und SnbaUcrn-Beamte 7f Bgn. gr. 8. br 7 Sgr. 6 Pf. Ergänzungen zur Allgemeinen Deposttal-Ordnung, für Richter und höhere Subalrern-Beamte. 95 Bgn. gr. 8. br. 10 Sgr. Ergänzungen zum Allgemeinen Registratur- und Kanz- lei-Reglement, für Richter und höhere Subaltern-Beamtc. 9 Bgn. gr- 8. br 15 Sgr. Anhang zur zur schnellen Ausbildung im Oöfjeru Justiz = Sufiaftern - Dienst von L. X Sdjmiöt, König!. Kanzlei-Direktor. Sorau, I8S6 Druck und Verlag von I. D. Rauert. Nommissions-Vertag von Karl Heymann in Krrlin. Csi *> i \ X<}0 Vorwort. g&tit Herausgabe der zweiten Auflage der „Äntettung zur schnellen Ausstittumg im Wern Justiz- 8ubattern - Dieitst" (im Jahre 1850), sind durch die von allen Seiten freudig be- grüßten Verbesserungen und Fortschritte der Justiz-Verwaltung, kheils materielle, theils formelle Aenderungen der dort verarbei- teten Materien eingetreten, so daß mir die Vervollständigung jenes Werkes mit Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung uner- läßlich erschien. Verschiedene Gründe haben mich indeß bewogen, für jetzt eine vollständige Umarbeitung des ganzen Werkes noch nicht vorznnehmen, vielmehr soll dieser Anhang vermöge seiner Ein- richtung und Ausstattung dazu dienen, jenes Werk den jetzt be- stehenden Vorschriften anzupassen und dessen Zweck erreichen zu helfen, nicht nur denjenigen, welche das Examen als Aktua- rius erster Klasse ablegen wollen, als sicherer Leitfaden und um- IV fassende Vorlage zum Studium zu dienen, sondern auch älteren Beamten ein Hand- und Hülfsbuch bei An- wendung der gesetzlichen Vorschriften zu sein. Erfreut über die günstige Aufnahme, welche meinen übri- gen Werken bisher zu Theil wurde und noch zu Theil wird, hege ich die Hoffnung, auch durch dieses Ergänzungswerk einem längst gefühlten Bedürfnisse zur allseitigen Zuftiedenheit abge- holfen und dadurch wiederum einen Theil der mir selbst gestell- ten Aufgabe, meinen Mitbeamten mich nützlich zu erweisen, er- füllt zu haben. Guben, im März 1856. L. F. Schmidt. In-alts-Verzeichinß Zu No. Seite «nh. der «nlettung. Seite. I. 7—17. Erwerbung der Anstellungsfähigkeit und allgemeine Anweisung zur Ausbildung im HLHern Justiz- Subalterndienst 1 III. 17—20. Vom Kriminal - Protokollführer 4 IV. 20—37. Vom Aktuarius I. Klaffe 7 — — — Anstellung der Militair - Anwärter im Subalter- nendienst 13 Beilagen. Probe - Arbeiten für den Kriminal-Protokoll- fiihrer. V. 64. Bemerkung zu der Denunziation eines gemeinen — jetzt einfachen — Diebstahls 19 VI. 66. Bemerkung zu der Denunziation eines Diebstahls unter erschwerenden Umständen — jetzt einfa chen Diebstahls — 19 VII. 67. Bemerkung zu der Denunziation eines gewaltsa men — jetzt schweren — Diebstahls .... 19 — — Denunziation eines Betruges 19 — — Denunziation einer Urkundenfälschung .... 20 — — Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Gerichts-Abtheilung in einer Untersuchnngs- fache wegen Unterschlagung 22 — — Protokoll über die mündliche Verhandlung einer Untersuchungssache in der Appellations-Instanz 20 — — Protokoll über die mündliche Hauptverhandlung vor dem Polizeirichter 27 —' — Protokoll über die Bildung des Schwurgerichts, VI Zu No. Seite der Wnleitung. XI. 126—127. XIA. 128—149. XIB- 149—157. XII. 158—166. und xm. 167—173. XV. 179—183. XVI. 184—191. XVII. 192—202. XVIII. 203—206. XIX. 207—218. XX. 219—238. XXI. 239—242. XXII. 242—246. XXVI. 255—258. XXVIII». 261—267. XXXII. 278—359. I. 278. II. 279—290. «uh. Seite. und Protokoll über eine Verhandlung vor dem Schwurgericht: a) nach den ministeriellen Entwürfen .... 30 K) nach der Einigung der Schwurgerichts - Präst- denten im Departement des Appellations - Ge- richts zu Frankfurt a. 0 32 Probe-Arbeiten und Uebersichten zur Vorbe- reitung auf die Prüfung als Aktnarins erster Klasse oder Kalkulator «nd Rendant. Tabellarische Uebersicht der Rechtsmittel in Ilnter- suchungssachen 41 Von den Rechtsmitteln im Civil-Prozeß ... 48 Von den Rechtsmitteln in Untersuchungssachen. 49 Uebersicht der nach der Konkursordnung vom 8. ' Mai 1855 vorkommenden öffentlichen Bekannt- machungen, der Art ihrer Veröffentlichung und der beizufügenden Verwarnungen 55 Verfügung und Expedition auf die Cession einer eingetragenen Forderung 00 Verfügung und Expedition auf die Kautionsbe- stellung einer Ehefrau und Prioritäts-Cession. 02 Verfügring urrd Expedition arrf eine Partial-Ces- fron, Prioritäts-Abtretung und Zinserhöhung. 07 Bemerkung zu der Provokation auf ooesio bono- vum 74 Verfügung und Expedition auf einen Kaufkontrakt über ein Wohnhaus'.. 74 Verfügungen und Expeditionen auf einen DiSmem brationS-Kontrakt 79 Bemerkung zu der Provokation auf General-Mo- ratorium 86 Verfügung und Expedition auf eine Obligation - 80 Verfügung und Expedition auf die Quittung über eine hypothekarische Post 89 Protokoll über die Siegelung und Nebergabe der Handelsbücher im kaufmännischen Konkurse.. 91 Das dem Mtnarius i. Klasse in der Eigen- schaft als Kalkulator besonders Mssenswerthestc. 08 Bemerkung über die Erforderniffe zum Kalkula- tur ° Exanien überhaupt 98 Bemerkung über die Pstichten des Kalkulators bei Revision von Rechnungen 98 mt s V VII Zu No. öeite W»i>. der Sknleitnng. Seite. III. 290—312. Pflichten des Kalkulators bei Revision der Sala- rienkaffe 98 iv. 313—359. Das bei Anfertigung der Distributionspläne zn Beobachtende. — — A. Allgemeine Bemerkungen 98 — — — B. Bestimmungen, welche bei Anfertigung der VertheilungSpläne im Konkurse zu beachten sind: 99 1) Vindications - Ansprüche 100 2) Abgesonderte Befriedigung gewisser Gläubi- ger 101 i) Ansprüche der Maffegläubiger 100 4) Rangordnung der Konkurs-Gläubiger.. >07 ö) Aufstellung des Verzeichnisses der Konkurs- gläubiger 110 0) Aufstellung der Theilungspläne und Aus- führung der Vertheilungen 115 7) Beendigung des Konkurses 121 _ _ C. Bestimmungen, welche zu beachten sind bei Anfertigung der Distributionspläne im Prio- ritätsverfahren bei Executionsvollstreckungen. 1) in das bewegliche Vermögen 123 2) in Besoldungen und andere an die Person des Schuldners gebundene fortlaufende Ein- fünfte % 127 — — II- Vertheilung der Revenuen von Immobilien 1) im Konkurse 128 2) bei Beschlagnahme der Revenuen oder Ein- leitung der Sequestration eines Grundstücks im Wege der Exekution 128 — _ E. Vertheilung der Kaufgelder von Immobilien, bei der nothwendigen Subhastation. 1) im Falle des Konkurses, der Exekution oder auf Antrag des Benefizialerben: a. bei Grundstücken, Schiffsmühlen, nicht ver- liehenem Berg- und Hütteneigenthum und solchen Gerechtigkeiten, welche die Eigen- schaft unbeweglicher Sachen haben... 130 b. bei Seeschiffen und anderen zur Fracht- schifffahrt bestimmten Schiffsgefäßen.. 140 o. bei verliehenem Berg- und Hütteneigenthum 142 2) zum Zwecke der Auseinandersetzung auf den Antrag eines MiteigenthümerS: * VIII Zu i)to. Seite 2Cn&. r«x srnlcitung. Seite a. wenn die Wirkungen der nothwendigen Sub- hastation auch gegen Realgläubiger ein- treten 143 b. wenn dies nicht der Fall ist 143 XLI—XLIII. 418—450. Plan zur ersten Vertheilung an die Konkursgläu- biger 144 — — — — Plan zur weiteren Vertheilung an die Konkurs gläubiger.. 154 — — — — Plan zur Schlußvertheilung im Konkurse... 162 XLIV. 451—467. Drei VerlheilungSpläne in einer Gehalts-AbzugS- sache 170 XLVI. 478—489. Erbrezeß nach dem Landlecht 184 XLXII—LVI. 519—563. Zwei Kaufgelder-Belegungs-Berhandlungen... 193 LXII. 587—591. Bemerkung über die Ermittelung der Abstimmung beim Akkordverfahren im Konkurse .... 209 LXIV. 599—607. Bemerkung über Entwerfung der Salarienkaffen- Etats' 210 I. Erwerbung -er Anstellungsülhigkert und allge- meine Anweisung zur Ausbildung im höhern Justiz - Subaltern - Dienst. Zn Seite 9., Alinea 1. Wer seine Ausbildung für den Justiz-Subaltern-Dienst im Depar- tement des König l. Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. O. zu erlangen beabsichtigt, muß seine Aufnahme als Sekretariats-Eleve unter Einreichung seines Schulzeugnisses, eines von ihm selbst verfaßten Lebenslaufs und eines Führungs-Ältestes und, wenn der Kandidat bereits in Dienstverhältnissen gestanden hat, der ihm ertheilten Dienst-Zeugnisse/ beim Appellations-Gericht schriftlich nachsuchen. Sind die Erfordernisse zur sofortigen Annahine als Civil-Super- numerarius nicht vorhanden, so kann von dem Eleven später die An- nahme als Civil - Supernumerarius beantragt werden. Zn Seite 10., Alinea 3. 4. 5 nnd 8. Die Bestimmungen wegen Beschäftigung der Civil-Supernumcrarien, deren Zulassung zur Akturiats - Prüfung und ihre Entlassung sind auch für die Sekretariats-Eleven maaßgebend, mögen sie zu Civil-Super- numcraricn zugleich angenommen sein, oder nicht. Die Eleven sind der Disziplin des Kreisgcrichts-Direktors unter- worfen und haben dessen Bestimmungen über ihre Beschäftigung Folge zu leisten und die Dienststunden gleich allen Subaltern-Beamten inne zu halten. Zeigen dieselben sich nachlässig im Dienst, oder gicbt ihr Lebenswandel oder ihre dienstliche Führung zu Tadel Veranlassung, so wird deren Entlassung auf den Bericht des Direktoriums des betreffenden Kreisgerichts durch das Präsidium des Appcllationsgcrichts erfolgen. (Regulativ für die Sekretariats-Eleven im Departement des König!. Appcllatiousgerichts zu Frankfurt a. O. v. 20. Juni 1850.) Durch den Nachtrag zu diesem Regulativ 4. Frankfurt a. §>. ben 17. Dezember 1852 ist der 1^-jährige Zeitraum, für dessen Dauer 1 2 die Eleven und Supernumerarien einem Kreisgericht überwiesen werden, in Gemäßheit der allgem. Verfügung v. 14. Novbr. 1852 (I- M. Bl. S. 386.), die Ausbildung als Gerichtsschreiber betreffend, anderweit auf 2 Jahre festgesetzt und zugleich bemerkt, daß die Bestimmung am Schluffe des 8 5. S. 10. über die Beibringung des Nachweises der erfolg- ten Leistung der Militairpflicht oder Befreiung von derselben auch auf diejenigen Eleven, welche nicht Supernumerarien sind, Anwendung finde. Da es bei den gegenwärtigen Formen des Strafprozesses wesentlich darauf ankommt, bei den Gerichten erster Instanz tüchtige und zuver- lässige Gerichtsschreiber auszubilden, so soll bei denselben überall die Einrichtung getroffen werden, baß ein sechsmonatlicher Zeitraum in dem Ausbildungskursus der Civil-Supernumerarien hauptsächlich der Hebung in den Geschäften des Gerichtsschreibers gewidmet wird. Während dieses Zeitraums haben die Civil-Supernumerarien zu ihrer Ausbildung neben dem eigentlichen Gcrichtsschreibcr und unter dessen Aufsicht über die Verhandlungen besondere Protokolle zu führen, welche der Gerichtsschrei- ber demnächst zu prüfen und mit den Civil-Supernumerarien durchzu- gehen hat. Außerdem müssen sie in den Bureau's für Strafsachen arbei- ten und in denselben die Erpeditions- und sonstigen Bureaugeschäste unter der Aufsicht des Bureauvorstehers verrichten. Ohne befriedigende Zurücklegung eines solchen Kursus, deren in dem Präscntationsberichte oder in dem erthcilten Atteste ausdrücklich Erwähnung geschehen inuß, darf der Civil-Supernumerar so wenig zur Prüfung als Kriminal-Akluarius oder Kriminal-Protokollführer, als zur Aktuariatsprüfung zugelassen werden. Was die Beschäftigung der Civil-Supernumerarien in den sonstigen Zweigen der Justizverwaltung betrifft, so kommen in dieser Beziehung die Bestimmungen des Burcaureglements v. 3. Aug. 1841 in Anwen- dung; jedoch ist darauf zu achten, daß die Civil-Supernumerarien wäh- rend ihrer Station im Bagatellbureau in ähnlicher Art, wie dies nach der obigen Anordnung für die Strafsachen geschehen soll, als Protokoll- führer in Civilsachen ausgcbildet werden. Seitens der Gcrichtsdirigcntcn soll auch darauf gehalten werden, daß die Civil-Supernumerarien sich einer guten sind deutlichen Hand- schrift befleißigen, daher auch bei Beurtheilung ihrer schriftlichen Prü- fungsarbeiten sestgcstcllt werden soll, inwieweit sich die Kandidaten diese Fertigkeit angeeignet haben. Während der Beschäftigung der Civil-Supernumerarien bei den Appellationsgerichten ist die Uebung in der Funktion des Gerichtsschrei- bers in gleicher Art, wie dies für die Kreis- und Stadtgerichte bestimmt ist, für die vor dem Obergericht stattfindenden Verhandlungen ungeordnet. Mit Rücksicht auf die hiernach nothwcndige längere Beschäftigung der Civil-Supernumerarien bei den Gerichten erster Instanz ist der in der allgem. Verfügung v. 26. Novbr. 1849 unter Nr. 3. und 5. bestimmte 1^ jährige Zeitraum, für dessen Dauer dieselben einem Kreis- oder Stadt- Gericht überwiesen werden sollen, anderweit auf zwei Jahre festgesetzt. (Allgem. Vers. v. 14. Novbr. 1852, I. M. Bl. S. 386.) 3 Nach 8 4. des Geschäftsreglcments v. 3. Aug. 1841 und Anmer- kung Nr. 20. hierzu liegt den Bureauvorstehern die besondere Verpflich- tung ob, sich der Unterweisung und Ausbildung ihrer Gchülfen nach Kräften anzunehmen, und ist den höheren Subalternbeamten dieser Thcil ihrer Dienstpflicht besonders eingeschärft und zur Ehrensache gemacht. . Nach § 25. desselben Reglements sind die Kalkulatoren verpflichtet, die ihnen zugewiescnen angehenden Beamten in den Rcchnungsgeschäftcn unentgeltlich zu unterweisen, wogegen sie sich auch ihrer Hülfe, jedoch unter eigener Verantwortlichkeit für die Arbeiten, bedienen können, und nach § 27. ibid. sollen die Kanzleidirektoren sich die Ausbildung der Supernumcraricn und Applikanten in allen Geschäftszweigen des Subal- terndicnstes angelegen sein lassen. Durch die Allerhöchste Ordre vom 19. November 1849 ist bestimmt worden: daß Individuen, welche sich zum Militäirdienste gemeldet haben, jedoch einstweilen zurückgestcllt worden sind, zwar als Civil-Supernumerarien'' angenommen werden können, vor der Zulassung zur Aktuariats-Prü- fung aber den Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Militair- pflicht oder die Befreiung vom Militäirdienste beibringen müssen. In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmung ist demnächst in der allgemeinen Verfügung vom 26. November 1849 unter No. 5. vorge- schriebcn: „Hinsichtlich derjenigen Civil-Supernumerarien, welche bei ihrer An- nahme noch nicht die Leistung der Militairpflicht oder die Befreiung von derselben Nachweisen konnten, weil sie bei der Meldung zum Mi- litairdicnste einstweilen zurückgcstellt waren, ist die Zulassung zur Aktuariats-Prüfung von der nachträglichen Beibringung dieses Nach- weises abhängig." Nachdem sich jedoch bei Gelegenheit eines Spezialfalls die Veran- lassung ergeben, diesen Gegenstand einer erneuten Prüfung zu unterwer- fen, haben Se. Majestät der König zu genehmigen geruht: daß Individuen, welche sich zum Militäirdienste gemeldet haben, jedoch einstweilen zurückgestellt worden sind, nach ihrer Annahme als Civil- Supernumerarien auch zur Aktuariats-Prüfung schon zngelassen werben können, bevor sie sich über die Erfüllung ihrer Militairpflicht oder über ihre' definitive Befreiung von derselben ausgewiesen haben, sobald nur ihre Änciennetät dadurch nicht altcrirt, vielmehr nur von der Führung jenes Beweises ab- hängig gemacht werde. Von dieser Allerhöchsten Bestimmung werden die Gerichts-Behörden Zur Nachachtung mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß, wenn dcm- gcmäß ein Civil-Supernumerar, obschon er bei seiner Annahme die Er- füllung der Militairpflicht oder die Befreiung von derselben nicht nach- gewiesen hat, weil er bei der Meldung zum Militäirdienste einstweilen zurückgestellt worden war, zur Aktuariats-Prüfung zugelassen worden ist und dieselbe bestanden hat, der Zeitpunkt seiner Anstellungssähigkeit nicht 4 auf den Tag der abgelegten Prüfung, sondern auf den Tag festzustellen ist, mit welchem er erweislich entweder die Militairpflicht vollständig er- füllt oder die definitive Befreiung von derselben erhalten hat. Insoweit modificiren sich somit in dem vorstehend bezeichneten Falle auch die Vorschriften in der Verfügung vom 7. Juni 1843. (21%. Vers, vom 17. März 1856, I. M. Bl. S. 82.) Z« Seite 15. Behufs der praktischen Ausbildung und zur Vorbereitung zum Ak- tuariats-Eranien werden den Sekretariats-Eleven, Civil-Supernumerarien und Applikanten folgende Werke empfohlen: 1) das Allgemeine Landrecht mit Nachträgen und Register, bei Albert Nauck u. Comp, in Berlin, 3 Thlr. 20 Sgr.; 2) die Allgemeine Gerichts-Ordnung, bei Reimer in Berlin, 3 Thlr. 15 Sgr.; 3) die Kriminal-Ordnung nebst Ergänzungen, bei Albert Nauck u. C. in Berlin, 22 Sgr. 6 Pfg.; 4) bas Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten nebst Einführungs- gesetz und Ergänzungen, bei Decker in Berlin, 2.} Sgr.; 5) die Allgemeine Hypotheken- Ordnung, bei Decker in Berlin, 15 Sgr., und das Gesetz, betreffend einige 2lbänderungen der Hypo- tbeken-Ordnung, ebendaselbst, 7£ Sgr.; 6) die Allgemeine Deposital-Ordnung, bei Decker in Berlin, 12{ Sgr.; 7) die Instruktion zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen, bei Decker in Berlin, 10 Sgr.; 8) die Instruktion zur Anfertigung der Jahrcsrechnungen und der Quartal-Abschlüsse, bei Decker in Berlin, 10 Sgr.; 9) die Ergänzungen und Erläuterungen zu den hier unter Nr. 1 bis 8. aufgeführten Werken,*) bei K. Heymann in Berlin, 3 Thlr.; 10) der Sekrctair bei den König!. Preuß. Gerichtsbehörden, oder An- leitung zum Erpediren, nebst Formularen, systematisch geordnet nach der Allgemeinen Gerichts-, Hypotheken-, Deposital- und Kri- minal-Orbnunq und dem Allgemeinen Landrecht, bei K. Heymann in Berlin, 10 Sgr.; 11) das Stempelsteuergesetz v. 7. März 1822 nebst den vaAl gehörigen späteren Verordnungen und Erläuterungen, zum praktischen Gebrauch zusammengestellt, bei K. Heymann in Berlin, 15 Sgr.; 12) die Gebühren-Tare für die König!. Preuß. Gerichte mit Ergän- zungen, Erläuterungen und Tabellen, zum praktischen Gebrauch zusammengestellt, bei K. Heymann in Berlin, 25 Sgr.; 13) die Konkurs-Ordnung für die preußischen Staaten, nebst den darauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, bei Reimer in Berlin, 15 Sgr.; *] Die Käufer erhalten bei Bezahlung dieses Werkes den Jahrgang 1854 oder 1855 des Centralblattes für die Bureaubeamten der Justiz gratis als Prämie. 9 14) der preuß. Civil-Prozeß, oder praktische Anleitung zu Verhandlun- gen im Bagatell-, summarischen und Mandatsprozesse, sowie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Lauft des Prozesses und nach Beendigung desselben, durch Beispiele erläutert, von Ferdinand Cäsar, bei H. W. Schmidt in Halle, 28 Sgr.; 15) die Anleitung zur Rechnungsführung über das Vermögen der unter gerichtlicher Obhut stehenden Pflegebefohlenen, bei K. Heymann in Berlin, 10 Sgr.; 16) die Provinzialgesetze und Statuten der Mark Brandenburg, 15 Sgr., — der Provinz Pommern, 12 Sgr., — von Ost- und Westpreußen, tl| Sgr., — der Provinz Sachsen, 12 Sgr. — von Schlesien, 15 Sgr., — der Provinz Wcstphalen, 22JS Sgr., sämmtlich bei K. Hcymann in Berlin. Schließlich kann den Sekretariats-Eleven, Civil-Supernumcrarien und Applikanten das Halten des Central-Blattes für die Bureaubeamten der Justiz und das Lösen der darin gestellten Aufgaben nicht dringend genug an's Herz gelegt werden. Dasselbe, vom Herausgeber unter Mit- wirkung tüchtiger Bureaubeamten verschiedener Provinzen redigirt und verlegt) erscheint monatlich zweimal, am 1. und 15., und kann ebenso, wie die Jahrgänge pro 1854 und 1855, für 10 Sgr. pro Vierteljahr durch alle Königl. Post-Anstalten bezogen werden. Es enthält: 1) alle Gesetze, Verordnungen, Reskripte und Verfügungen, welche die Gesetzsammlung, das Justiz-Ministerialblatt, der Staats-Anzeiger re. veröffentlichen, soweit sie für die Bureaubeamten von Interesse sind, 2) in besonderen Artikeln Besprechungen über die mitgetheilten und früher ergangenen Gesetze, Verordnungen, Reglements, Instruktionen, Reskripte re. in Bezug auf das Bureau-, Kalkulatur-, Sportel-, Kassen- und Rechnungswesen, sowie die amtliche Stellung der dabei beschäf- tigten Beamten, 3) Mittheilungen und Erörterungen über interessante Fälle aus dem Gebiete der Rechtswissenschaft, z. B. in Bezug aus das Erbrecht, den Konkurs-, Subhastations- und Kaufgelder-Liquidationsprozeß, 4) Aufgaben in Kalkulatur-, Kassen- und Rechnungssachen u. s. w., wie sic bei den Aktuariatsprüfungcn Vorkommen oder doch Vorkom- men können, und nach Verlauf eines Monats die Lösung mit Hinweisung aus die bestehenden Vorschriften. Zn Seite 17. ad in. Vom Kriminal - Protokollführer. Die Prüfung der Civil-Supernumeraricn als Kriminal-Protokoll- führer ist die vollständige Erledigung des vorgeschriebcnen zweijährig gen Ausbildungskursus nicht gebunden, jedoch ist sie von einer befriedi- genden Zurücklegunq der sechsmonatlichen Station im Bureau für Straf- sachen abhängig. 6 Der Kandidat muß Gewandtheit in der selbstständigen Aufnahme eines Protokolls an den Tag legen. Zu dem Ende soll eine der schrift- lichcn Arbeiten in der selbstständigen Aufnahme eines Protokolls über die mündliche Verhandlung in einer Strafsache bestehen, welches der Kandidat in der Sitzung des Kollegiums neben dem fungirenden Gcnchts- schreibcr in Gegenwart des richterlichen Prüfungskommissars nicderzu- schrcibcn hat. Bietet sich hierzu keine Gelegenheit, so soll ein solches Protokoll nach den über den Inhalt einer bereits stattgefundenen Ver- handlung zu machenden Mittheilungcn durch den Kandidaten ausgenom- men werden. (Allg. Verfüg, v. 16. November 1849, I. M. Bl. S. 475.) (Ällg. Vcrf. v. 14. Novbr. 1852, I. M. Bl. S. 386.) Zur mündlichen Prüfung hat der Kandidat zu studircn: das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- buch vom 14. April 1851, das Strafgesetzbuch von demselben Tage, die Kriminal-Ordnung, die Verordnung vom 3. Januar 1849, bas Gesetz vom 3. Mai 1852, die Felbpolizei-Ordnung vom 1. November 1847, das Gesetz vom 3. Mai 1853, sowie folgende hierzu gehörige abändernde und erläuternde Bestimmungen.*) A. Strafprozeß = Vorschriften. Ges. zum Schutz der persönlichen Freiheit v. 12. gebt. 1850. (®. S. S. 45—48.) Allg. Vers. v. 25. Novbr. 1850. s J. M. Bl. S. 308.) Allg. Vers. v. 21. Dezbr. 1850. s I. M. Bl. S. 2. de 1851.) Allg. Vers. v. 27. Febr. 1851. sJ. M. Bl. S. 06.) Allg. Verf. v. 17. Aug. 1852. 82.) Erk. O. Trib. v. 17. Febr. 1854. sJ. M Bl. S. 183.) Erk. O. Trib. v. 9. Febr. 1854. sJ. M Bl. S. 175.) Erk. O. Trib. v. 9. Novbr. 1853. (% M Bl. S. 429. ) Allg. Vers. v. 5. Dezbr. 1853. iJ. M Bl. S. 418.) Allg. Vers. v. 21. April 1853. 00.) Allg. Vers. v. 30. April 1853. (I. M Bl. S. 174.) Erk. O. Trib. v. 10. Novbr. 1853. sJ M. Bl. S. 15. de 1854.) Erk. O. Trib. v. 11. Jan. 1854. sJ. M Bl. S. 119.) Allg. Vers. v. 8. Febr. 1854. sJ. M. Bl S. 02.) Allg. Vers. v. 4. April 1854. sJ. M. Bl S. 147.) *) s. L. F. Schmidt'« Ergänzungen, deren Anschaffung oben unter No. 9. ange- raihen worden, und die dazu erscheinenden Nachträge. 1 7 Allg. Verf. v. 8. Oktbr. 1854. sJ. M. Bl. S. 378.) Ges. v. 14. Mai 1853. (©. 853. sJ. M Bl. S. 5. de 1854.) Beschl. O. Trib. v. 15. April 1853. sJ. M. Bl. S. 231.) Erk. O. Trib. v. 9. Mai 1853. sJ. M Bl. de >854 S. 12.) Erk. O. Trib. v. 16. März 1854. lJ. M Bl. S. 236.) " Erk. O. Trib. v. 14. Septbr. 1853. lJ M. Bl. 1854 S. 67.) Erk. O. Trib. v. 21. Septbr. 1853. lJ M. Bl. S. 429.) Erk. O. Trib. v. 12. Dezbr. 1853. lJ. M. Bl. 1854 S. 90.) Allg. Berf. v. 8. Aug. 1853. sJ. M. Bl. S. 334.) Allg. Vers. v. 23. Mai 1854. sJ. M. Bl. S. 286.) Erk. O. Trib. v. 23. Novbr. 1854. sJ. M. Bl. S. 65. de 1855.) Erk. O. Trib. v. 26. April 1854. sJ. M. Bl. 1855 S. 95.) Erk. O. Trib. v. 12. Mai 1854. sJ. M. Bl. 1855 S. 95.) Erk. O. Trib. v. 18. Jan. 1855. sJ. M. Bl. S. 102.) Erk. O. Trib. v. 22. Febr. 1855. sJ. M. Bl. S. 111.) Erk. O Trib. v. II. Dezbr. 1854. sJ. M. Bl. 1855 S. 335.) Erk. O. Trib. v. 9. Juni 1855. sJ. M. Bl. S. 348.) Erk. O. Trib. v. 12. Septbr. 1855. sJ. M.-Bl. S. 356.) Erk. O. Trib. v. 4. Oktbc. 1855. sJ. M. Bl. S. 369.) Erk. O. Trib. v. 4. Oktbr. 1855. sJ. M. Bl. S. 377.) Ges. v. 24. April 1854. sG. S. S. 214.) In Be;ua aus die Bestrafung des ^olzdiebstahls. Ges. v. 2. Juni 1852. sG. S. 305.) Allg. Vers. v. 23. Mai 1853. sJ. M. Bl. S. 198.) Allg. Berf. v. 23. Jan. 1854. ,J. M. Bl. S. 29.) Allg. Berf. v. 27. Mai 1854. sJ. M. Bl. S. 275.) Erk. O. Trib. v. 21. Dezbr. 1854. sJ. M. Bl. 1855 S. 79.) Allg. Berf. v. 12. Juli 1854. sJ. M Bl. S. 306.) Allg. Berf. v. 1. Septbr. 1853. sJ. M Bl. S. 370.) D, In Bezug auf die Gefängnißvcrwaltung. Jnstr. v. 24. Oktbr. 1837. sL. F. Schmidt's ..Ergänzungen Bd. III. S. 108.) Allg Vers. v. 10. April 1854. , I. M. Bl. S. 158.| Ges. v. H.Apr. 1854. sG. S. S. 143.144.) Allg. Berf. v. 30. Mai 1854.-sJ. M. Bl. Jnstr. v. 30. Mai 1854. sJ. M. Bl. S. 251.) Allg. Berf. v. 6. Febr. 1841. 19: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 4. Dezbr. 1854. fJ. M. Bl. S. 30. de 1855.) Zu Th. I. Tit. 5. ^ 178. u. Anh. 8 3: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 7. Mai 1855. fJ. M. Bl. S. 179., Zu Th. I. Tit. 5. §8 172— 179: Plen.- Befehl. O Trib. v. 2. Juli 1855. fJ. M. Bl. S. 302., Zu Th. 1. Tit. 5. 88 325 — 328: Plen.- Befehl. O. Trib. v. 2. Febr. 1852. fJ. M. Bl. S. 82., Zu Th. I. Tit. 9. 88 1—13: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 7. Juni 1852. fJ. M. Bl. S. 259., Zu Th. I. Tit. 6. § 54: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 6. Septbr. 1852. fJ. M. Bl. S. 354., Zu Th. I. Tit. 7. 8 70: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 20. Novbr. 1854. fJ. M. Bl. S. 23. Zu Th. 1. Tit. 10. 88 15—17: Gef. v. 2 4. Mai 1 853. ,G S S. 241., Zu Th. I. Tit. II. § 180: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 15. März 1852. f'J. M. Bl. S. 162., Zu Th. I. Tit. 11. 8 941: Gef. v. 9. Mai 1 85 5. fG. S. S. 429., Zu Th. I. Tit. II. 8 729: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 5. Juli 1852. fJ. M. Bl. S. 309., Zu Th. 1. Tit. 11. 8 827: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 5. Juli 1852. fJ. M. Bl. S. 279. Zu Th. I. Tit. 11. 8 843: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 4. Dezbr. 1854. fJ. M. Bl. de 1855 S. 38., Zu Th. 1. Tit. II. 8 >129: Gef. v. 9. Mai 1 85 5. f G. S. S. 429., Zu Th. I. Tit. 13. 8 210: Plen.-Befchl. O. Trib. v. 1. Febr. 1851. , I. M. Bl. S. 3. de >852., Zu Th. 1. Tit. 14. 88 413 ff. u. Feldpol.- Ordn. v. 1. Novbr. 1847: Erk. O. Trib. v. 21. Septbr. 1855. fJ. M. Bl. S. 375., Zu Th. I. Tit. 16. 88 500—506: Ein- führungsgef. zur Konk. - Ordn. v. 8. Mai 1 85 5. fG. S. S. 317., Zu Th. I. Tit. 20. § 410 : Plen. - Befchl. O. Trib. v. 19. März 1855. fJ. M. Bl. S. 119.) Zu Th. 1. Tit. 20. §8 422—426: Plen.- Befchl. O. Trib. v. 19. März 1855. fJ. M. Bl. S. 129., Zu Th. 1. Tit. 20. 8 484: 8 29. des Ges. v. 24. Mai 1 85 3. fG. S S. 521.) Zu Th. II. Tit. 1. 88 261-268: Eins.- Ges. zur Konk.-Ordn. v. 8 Mai 185 5. fG. S. S. 317., 9 Zu Th. I. Tit. 2. §. 201: Plen.-Beschl. O. Trib. v. 15. März 1852. (I. M. Bl. S. 150.) Zu Th. II. Tit. I. Abschn. 11. u. Tit. 2. Abschn. 0: Ges. v. 24. April 1854. (®. S. S. 193.) Zu Th. 2. Tit. 8. §§ 713 ff. und Allg. deutsche Wechsel-Ordnung v. 6. Jan. 1849: Ges. v. 15. Februar 1850. (®. S. S. 53.) Zu Th. II. Tit. 13: Verfassungs-Ur- künde v. 31. Januar 1 8 50. s G. S. S. 17.) B. In Bezug auf die Allgemeine Gerichts-Ordnung. Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 10. Septbr 1844. (3. M. Bl. S. 207.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 8. Jun >852. sJ. M. Bl. S. 227.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 8. Jul 1852. (3. M. Bl. S. 275.) Zu Th. 1. Tit. 7: Allg. Vers. v. 19. Jul >852. (3. M. Bl. S. 200.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 20. Jun 1852. sStaats-Anz. S. 921.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 16. Jan 1854. 13. M. Bl. S. >8.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 10. Ma 1854. (3. M. Bl. S. 282.) Zu Th. I. Tit. 7: Jnstr. v. 30. Novbr >852. s Staats -Anz. S. 1743.) Zu Th. I. Tit. 7: Vers. v. 5. Jan. 1853 (Staats - Anz. S. 79.) Zu Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 12. März u. 19. Mai 1855. )J. M. Bl. S. 150.) Zu, Th. I. Tit. 7: Allg. Vers. v. 29. Juni >8.,5. (3. M. Bl. S. 200.) Zu Th. Tit. 20. § 21: Plen.-Beschl. O. Trib. v. 3. Febr. 1852. II. M. Bl. S. 211.) Zu Th. I. Tit. 24 (Verordn. v. 4. Marz >834 u. Verordn, v. 21. Juli 1848: Ges. v. 20. März 1854. ( G. S. S. 115 — 120. u. Allg. Vers. v. 24. April 1854. (3. M. Bi. S. 182.) Zu Th. I. Tit. 29. W 31 — 37: Plen.- Beschl. O. Trib. v. 7. Jan. 1850. )J. M. Bl. S. 78.) Zu Th. I. Tit. 47—52: Konkurs-Ord- nung v. 8. Mai 1855. (G. S. S. 321.) Zu Th. I. Tit. 47—52: Jnstr. v. 6. Aug. 1 855. (3. M. Bl. S. 259.) Zu Th. l. Tit. 47—52: Plen.-Beschl. O. Trib. v. 8. Jan. 1855. (I. M. Bl. S. 54.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Allg. Vers. v. 10. April 1850. (3. M. Bl. S. 129.) Zu Th. III. d. A.G.O.: Beschl. d. Staats- Minist, v. 19. Juli 1850. Zu Th. III. d. A. G. O.: Ges. v. 2. Jan. 1849. (G. S. S. 10.) Zu Th. III. d A. G. O.: Gesch.. Regul. v. 18. Juli 1850. (3. M. Bl. S. 233.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Gesch.-Regul. v. 17. Septbr. 1850. (I. M.Bl. S.323.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Dienst - Jnstr. v. 2. Aug. 1850. (I. M. Bl. S. 201.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Ges. v. 21. Juli 1852. (®. S. S. 465.) Zu Th III. d. A. G. O.: Ges. v. 5. März 1855. (®. S. S. 175.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Jnstr. v. 6. Aug. 1855. (3. M. Bl. S. 259.) Zu Th. III. d. A. G. O.: Allg. Vers. v. 8. Oktbr. 1855. (3. M. Bl. S. 334.). C. In Bezug auf das Mgem. Registratur- und Aanzlei- Reglement. Kanzl. -Regl. für die König!. Obergerichte v. 19. Dezbr. 1833. i Jahrb. Bd. 42. S. 365.) Gesch. »Regl. für die Subaltern - Bureau's v- 3. Aug. 1841. Gesth. -Regul. v. 18. Juli 1850. < I. M. Bl. S. 233.) Gesch..Regul.-v. 17. Septbr. 1850. (I. M. Bl. S. 323.) Jnstr. d. d. Paderborn d. 8. Septbr. 1841. (3. M. Bl. p. 311.) Allg. Vers. v. 17. Novbr. 1850. I I. M Bl. S. 395.) Allg. Vers? v.' 30. Juni 1851. II. M Bl. S. 233.) Allg. Vers. v. 15. Septbr. 1851. (3. M Bl. S. 306.) Allg. Vers. v. 30. Juni 1849. (I. M Bl. S. 307.) Allg. Vers. v. 17. Mai 1854. I I. M. Bl P. 231.) Allg. Vers. v. 20. Oktbr. 1851. (I. M Bl. S. 333.) 10 Allg. Verf. B. 29. April 1854. f I. M. Bl. S. 190.) Allg. Verf. v. 8. Mai 1854. f I. M. Bl. S. 198.) Allg. Berf. v. 7. Juli 1855. fJ. M. Bl. S. 200.) Allg. Verf. v. 24. Juni 1841. fJ. M. Bl. S. 211.) D. In Bezug auf die Ges. v. 24. Mai 1853. fG. S. S. 521.) Jnstr. v. 3. Aug. 1853. < I. M. Bl. S. 275.) Allg. Verf. v. 20. Mai 1854. fJ. M. Bl. S. 259.) Allg. Verf. v. 19. Novbr. 1854. fJ. M. Bl. S. 422.) Ges. v. 28. April 1855. fG. S. S. 221.) E. In Bezug aus die Verordn, v. 18. Juli 1849. (G. S. S. 295.) Allg. Verf. v. 21. Juni 1853. fJ. M Bl. S. 258. Circ.-Rescr. v. 12. März 1850. f I. M. Bl. S. 111.) Allg. Verf. v. 12. Novbr. 1855. fJ. M. Bl. S. 375.) Allg. Verf. v. 24. Juni 1848. fJ. M. Bl. S. 224.) Allg. Verf. v. 18. Novbr. 1852. fJ. M. Bl. S. 390.) Hypotheken - Ordnung. Ges. v. 24. Mai 1853. fG. S. S. 241. Allg. Verf. v. 30. Septbr. 1853. fJ. M. Bl. S. 358.) Ges. v. 2. März 1850. fG. S. S. 79.) „ „ 24. Febr. 1850. fG. S. S. 08.) „ „ 3. März 1850. fG. S. S. 145.) Deposital - Ordnung. Allg. Verf. v. 5. Juli 1852. fJ. M. Bl. S. 250.) Allerh. Erlaß v. 15. Jan. 1855. f G. S. S. 07.) E. In Bezug auf das Äenipelgefetz. -s. v. 10. Mai 1851. fG. S. S. 822.) Allg. Verf. v. 13. Febr. 1854. 854. sJ. M. Bl. S. 275.) Zu 8 7. Litt. B. Alinea 3: Circ. - Rescr. v. 17. Okibr. 1852. sJ. M. Bl. S. 358. — Circ.-Rescr. v. 19. Aug. 1852. sJ. M. Bl. S. 303.) — Circ.-Rescr. v. 18. Okibr. 1852. sJ. M. Bl. S. 358.) Zu § 13. No. 3: Allg. Vers. v. 20. Dezbr. 1855. sJ. M. Bl. S. 426.) Zu'8 31: Allg. Vers. v. 7. Juli 1855. sJ. M. Bl. S. 200.) Zu K 44: Allg. Vers. v. 10. Jan. 1846. sJ. M. Bl. S. 20.) — Allg. Vers, v. 7. Mai 1855. sJ. M. Bl. S.! 42.) Zu § 48: Regul. v. 10. Novbr. 1844. 852. sJ. M. Bl. S. 206.) — Allg. Vers. v. 15. Novbr. >855. sJ. M. Bl. S. 382.) Zu 8 56: Allg. Berf. v. 18. Febr. 1840. sJ. M. Bl. S. 01.) Zu 8- 61: Asservaten - Jnstr. v. 31. März 1837. 852. sJ. M. Bl. S. 107.) — Allg. Berf. v. 24. Juni 1853. sJ. M. Bl. S. 230.) — Allg. Vers. v. 18. Novbr. 1854. sJ. M. Bl. S. 414.) Zu 8 92 : Allg. Berf. v. 29. Novbr. 1852. 831. sJahrb. Bd. 38. S. >23.) Zu § II: Allg. Berf. v. 3. Juni 1844. sJ. M. Bl. S. 142.) Zu § 12: Verordn, v. 24. Jan. 1844. (®. S. S. 52.) — Allg. Vers. v. 30. Juni ,847. sJ. M. Bl. S. >97.) - Allg^Berf. v. 15. Okibr. 1853. sJ. M. Bl. S. 362.) Zu 8 16: Verordn, v. 24. Novbr. 1824. sJahrb. Bd. 24 S. 271.) — Circ... Rescr. v. >0. Dezbr. >827. sJahrb. i Bd. 30. S. 364.) - Circ.-Rescr. v. 14. April 1828. sJahrb. Bd. 31. S. 282.) — Circ.-Rescr. v. 31. Oktbr. 1836. iJahrb. Bd. 48. S. 473.) — Allg. Berf. v. 12. Mai 1842. sJ. M. Bl. S. 207.) — Allg. Vers. v. 19. Jan. 1854. sJ. M. Bl. S. 27.) — Circ.- Rescr. v. 18. April 1825. sJahrb. Bd. 25. S. 242.) — Circ. - Rescr. v. 10. Dezbr. 1830. sJahrb. Bd. 36. S. 324.) — Circ. - Rescr. v. 12. Septbr. >837. sJahrb Bd. 21. S. 592.) — Circ.- Rescr. v. 24. Juli 1829. s J. M. Bl. de 1840. S. 293.) — Circ. - Rescr. v. 10. Febr. 1835. sJahrb. Bd. 45. S. 227.) 12 — Circ. - Res«, b. II. Septbr. 1835. sJahrb. Bd. 46. S. 130.) Zu §. 17: Allg. Berf. v. 27. Novbr. 1854. (I. M. Bl. S. 426.) — Allg. Verf. v. 20. Jan. 1855. sJ. M. Bl. S. 30.) Zu 8 18: Penfions > Regl. v. 30. April 1825. sJahrb. Bd. 16. S. 843.) — Kab.-Ordre v. 21. Septbr. 1843. sGoder's Handbuch der administrativen Justizver- waltung S. 206.) — Verordn, v. 29. März 1844. (©. S. S. 90.) — Verordn, v. 10. Juli 1849. (©. S. S. 271.) — Kab.-Ordre v. 27. April 1816. (©. S. S. 134.) — Jnstr. v. 26. Novbr. 1832. l Jahrb. Bd. 40. S. 447.) — Rescr. v. 14. Novbr. 1831. sJahrb. Bd. 38. S. 385.) — Kab.-Ordre. v. 30. März 1842. sJ. M. Bl. S. 206.) — Rescr. v. 1. Juli 1844. (I. M. Bl. S. >65.) — Rescr. v. 26. Mai 1841. s I. M. Bl. S. 187.) — Rescr. v. 5. August 1843. sJ. M. Bl. S. 214.) — Allerh. Erlaß v. 18. April 1855. sJ. M. Bl. S. 166.) — Vers. v. 15. Febr. 1855. ( Staats - Anz. S. 537.) — Allg. Berf. v. 22. Mai 1855. sJ. M. Bl. S. 102.) — Allg. Berf. v. 24. März >855. s I. M. Bl. S. 94.) Zu 8- 20: Allg. Vers. v. 31. Mai 1845. iJ. M. Bl. S. 99.) - Allg. Vers. v. 30. Dezbr. 1849. sJ. M. Bl. 1850 S. 2.) - Allg. Vers. v. 23. Septbr. 1850. sJ. M. Bl. S. 335.) — Rescr. v. 27. Febr. 1823. sJahrb. Bd. 7. S. 2.) — Rescr. v. 12. Jan. 1824. s Jahrb. Bd. 23- S. 71.) — Rescr. v. 15. Mai 1835. s Jahrb. Bd. 49. S. 469.) — Kab.-Ordre v. 16. April 1841. sJ. M. Bl. S. 158.) — Circ.-Rescr. v. 9. Juni 1828. s Jahrb. Bd. 31. S. 279.) — Vers. v. 25. Oktbr. 1851. sStaats-Anz. S. 807.) — Circ.-Verf. v. 29. Novbr. >851. sStaats-Anz. 1852 S. 109.) — Jnstr. v. 1. März 1855. sCentral-Blatt für die Bureaubeamten, S. 66. de 1855.) — Vers. v. 17. Oktbr. 1842. sJ. M. Bl. S. 327.) — Allg. Vers. v. 22. Juli 1852. sJ. M. Bl. S. 266.) — Circ.- Rescr. v. 21. Novbr. >825. s Jahrb. Bd. 26. S. 412.) — Circ.-Verf. v. 12. Febr. 1835. sJahrb. Bd. 45. S. 249.) — Circ. - Rescr. v. 22. Februar 1837. sJahrb. Bd. 49. S. 229.) - Circ.- Rescr. v. 28. Juni 1851. sL. F. Schmidt's Ergänz. Bd. >Il. S. 825. s — Allg. Vers. v. 3. Febr. 1843. sJ. M. Bl. S. 34.) — Jnstr. v. 15. März 1850. sL. F. Schmidt's Ergänz. Bd. 111. S. 657.)! Zu S 21: Allg. Berf. v. 16. April 1855. sJ. M. Bl. S. 118.) — Allg. Berf. v. 18. »lug. 1842. sJ. M. Bl. S. 292.) Allg. Berf. v. 15. Novbr. 1850. sJ. M. Bl. S. 394.) Zu 8 23: Allg. Berf. v. 7. Jan. >852. sJ. M. Bl. S. 19.) Zu 8 25: Allg. Berf. v. 18. Novbr. 1854. sJ. M. Bl. S. 414.) Zu 8 26. ad Tit. IV.: Etats ■ Jnstr. v. I. März 1855. sCentralbl. für die Bureau- beamten, pro 1855 S. 66.) — Allg. Verf. v. 6. Jan. 1853. s I. M. Bl. S. 30.) Zu 8 27. Allg. Verf. v. 18. Febr. 1840. sJ. M. Bl. S. 91.) Zu 8 31: Circ. - Rescr. v. 27. Jan. >823. sJahrb. Bd. 21. S. 41.) — Rescr. v. 4. Juli 1830. sJahrb. Bd. 35. S 292.) — Rescr. v. 26. April 1831. sJahrb. Bd. 37. S. 328.) — Allg. Verf. v. 24. März 1840. sJ. M. Bl. S. 115.) — Allg. Verf. v. 21. Febr. 1842. s I. M. Bl. S. 80.1 — Verf. v. 24. Oktbr. 1845. sJ. M. Bl. S. 209.) — Allg. Berf. v. 31. Mai 1844. sJ. M. Bl. 5. 133.) — Allg. Verf. v. 24. Juni 1848. sJ. M. Bl. S. 224.) — Circ.- Rescr. v. 19. Novbr. 1833. s Jahrb. Bd. 42. S, 411.) — Allg. Verf. v. 2. Mai 1854 art Ml. s I. M. Bl. 6.191.) — Circ.-Rescr. v. l.März 1837. sJahrb. Bd. 49. S. 234.) — Allg. Verf. v. 24. Mai 1850. sJ. M. Bl. 6. 171.) Zu 8 32: Etats-Jnstr. v. 15. März >850. sL. F. Schmidt's Ergänzungen. Bd. III. 5. 662. u. 663.) — Kab.-Ordre v. II. Febr. 1832. s G. S. 6. 61.) — Circ.- Rescr. v. 16. Juli 1832 ad 2. sJahrb. Bd. 40. S. 193. ) — Allg. Verf. v. I I. Jan. 1839. ,J. M. Bl. S. 55.) — Allg. Verf. v. 22. April 1848. sJ. M. Bl. S. 144.) — Allg. Verf. v. 18. Juni 1849. sJ. M. Bl. S. 296.) — Allg. Verf. v. 30. Juni 1849. sJ. M. Bl. 6. 324.) — Allg. Verf. 30. Dezbr. 1850. sJ. M. Bl. 1851 S. 10 ) Zu §§ 41 —43: s Jnstr. für die Oberrech- nungskammer v. 18. Dezbr. 1824. sGo- der's Handb. S. 273.) — Circ. - Rescr. v. 20. Marz 1833. s Jahrb. Bd. 41. 6. 239.) — Schr. der Oberrechnungs- kammerv. 15. Febr. 1851. sL.F. Schmidt's Ergänz. Bd. III. S. 872.) Zu 8 16: Allg. Verf. v. .2. Mai 1854 ad IV. No. 1. sJ. M. Bl. S. 191.) — Allg. Verf. v. 29. Jan. 1855. sJ. M. Bl. S. 30.) 13 Zu § 49: Allg. Verf. v. 2. Mai 1854 !! Zu § 50: Mg. Verf. v. 2. Mai 1854 sä IV. No. 2. (I. M. Bl. S. 191.) ad IV. No. 3. (I. M. Bl. S. 191.) 8. In Bezug aus den Änsatz und die Erhebung der Aosten. Gesetz v. 10. Mai 1851. (G. S. S. 622.) — Gesetz v. 3. Mai 1853. (G. S. S. 170.) — Gesetz v. 9. Mai 1854. (G. S. S. 273.) — Ministerial-Jnstruktion v. 1. Juni 1854, mit folgenden Ergänzungen:*) Zu §. 24. N. 2. des Tarifs: Ges. v. 24. Mai 1853, 8 10. (G. S. S. 521.) — Jnstr. v. 3. Aug. 1853, Art. 6. No. 2. (I. M. Bl. S. 275.) Zu 88 25. u. 43. des Tarifs: Allg. Verf. v. 14. Aug. 1853. (I. M. Bl. S. 318.) Zu Art. 19. Gef. v. 9. Mai 1854: Allg. Verf. v. 13. April 1855. (I. M. Bl. S. 129.) Zu 88 48—59. des Tarifs u. Gef. v. 3. Mai 1853: Allg. Verf. v. 9. Mai 1853. (I. M. Bl. S. 182.) Zu 8 00. des Tarifs: Gebühren-Taxe für Auktionskommifs., v. 21. Juui 1845. (I. M. Bl. S. 120.) Zu 8 07. des Tarifs: Allg. Verf. v. 23. Mai 1854. (I. M. Bl. S. 207.) — Verordn, v. 29. März 1844. (G. S. S. 73.) — Allg. Verf. v. 31. März 1853. (I. M. Bl. S. 158.) — Kab.- Ordre v. 10. März 1852. (I. M. Bl. S. 170.) — Kab. - Ordre v. 12. Mai 1852. (I. M. Bl. S. 258.) — Allg. Verf. v. 14. Mai 1850. (I. M. Bl. S. 195.) — Allg. Verf. v. 18. Juli 1853. (I. M. Bl. S. 250.) - Kab.- Ordres v. 4. Aug. 1854. (I. M. Bl. S. 300. u. 370.) •— Allg. Berf. v. 20. Dezbc. 1850. (I. M. Bl. 1851 S. 2.) — Allg. Verf. v. 7. Juni 1850. (I. M. Bl. S- 204.) — Allg. Berf. v. 10. Juli 1855. (I. M. Bl. S. 218.) — Allg. Verf. v. 31. Juli 1855. (I. M. Bl. S. 242.) — Refcr. v. 30. Septbr. 1841. (I. M. Bl. S. 304. — Circ.-Verf. v. ü. Juni 1851. (Staats-Anz. S. 247.) — Allg. Verf. v. 19. Juli 1851. (I. M. Bl. S.270.) — Allg. Verf. v. 19. Juli 1852. (Staats- Anzeiger S. 1077. — Allg. Verf. v. 5. Aug. 1852. fJ. M. Bl. S. 287.) — Allg. Verf. v. 15. Novbr. 1853. (I. M. Bl. S. 382.) — Allg. Verf. .p. lO.Febr. 1853. (I. M. Bl. S.83.) Zu 8 2. Ges. v. 10. Mai 1851: Gebüh rentaxe für Dorfgerichte, v. 11. Mai 1854. (I. M. Bl. S. 226.) — Jnstr. für Schiedsmänner, v. I. Mai 1841 (I. M. Bl. S. 230.) Zu 8 5. — Ges. v. 31. März 1838. (G S. S. 243.) Zu 88 6. u. 10. — Allg. Verf. v. 20 Dezbc. 1855. (I. M. Bl. S. 426.) Zu 8 11- — Geldvergl. - Tabelle v. 27 Novbr. 1821. (G. S. S. 190.) Zu Art. 3. Ges. v. 9. Mai 1854: Allg Verf. v. 2. April 1855. (I. M. Bl S. 110.) Zu 8 14. Ges. v. 10. Mai 1851: Mg Verf. v. 9. April 1852. (I. M. Bl S. 158.) Zu 8 10. —■ Allg. Verf. v. 25. Febr 1852. (I. M. Bl. S. 107.) Zu § 19. - Minist.-Jnstr. v. 10. Ma 184/. (I. M. Bl. S. 135.) — Minist. Zustr. v. 9. Aug. 1847. (I. M. Bl S. 233.) — Kab. - Ordre v. 18. Juu 1847. (G. S. S. 260.) — Allg. Verf v. 18. Septbr. 1848. (I. M. Bl. S 314.) — Allg. Verf. v. 4. April 1848 (I. M. Bl. S. 120.) - Allg. Verf v. 17. Mai 1851. (I. M. Bl. S. 190.) — Allg. Geb.-Taxe für Obergerichte, v 23. Aug. 1815. (Abschu. V. No. 35. — Refcr. v. 28. Febr. 1837. (1. 715.) — Allg. Verf. v. 6. Aug. 1852. (I M. Bl. S. 302.) Zu No. II. u. III. d. Vordem, zum Tarif Allg. Verf. v. 14. Aug. 1853. (I. M , Bl. S. 318.) Z» 8 12. Tarif v. 10, Mai 1851 u. Art 13. Ges. v. 9. Mai 1854: Verordn, v. 0 4- Juni 1855. (G. S. S. 434.) Hu Art. 15. ©ef. u. 9. Mai 1854: Refcr. ^ ?*»• Mai 1853. (I. 2322., Schmidt's Geb -Tape S. 118.) Zu d 10' des Tarifs: Allg. Verf. v. 12. Zuuuar ^1853. ( Schmidlls Geb. - Tape ) s. die oben empfohlene Gebührentaxe v. L. F. Schmidt, welche die bis zum Zahre 1855 ergangenen ergänzenden Bestimmungen vollständig enthält. 14 Schließlich mögen noch die Bestimmungen über Anstellung der Militair-Anwärter, soweit sie den Justiz-Subalterndienst angehen, hier ihren Platz finden: 1) Die Stellen der Burcau-Diätarien bei den Gerichten sind nach der Allerh. Ordre v. 19. Oktbr. 1828 abwechselnd mit Mi- litair-Versorgungsberechtigten*) und mit Civil-Super- numerarien oder solchen Personen, welchen die Anstel- lungsfähigkeit durch eine Allerh. Ordre verliehen wor- den ist, zu besetzen. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gestattet werden, wenn es auf die schleunige Gewährung einer vorübergehenden Arbcitshülfe ankommt, oder wenn die zu besetzende Stelle eine besondere Qualificativn erfordert, und dem Obergericht, welches die Anstellung zu verfügen hat, ein für die Stelle vollkom- men geeigneter vcrsorgungsberechtigter Militair-Anwärter nicht be- kannt ist. Im Uebrigen ist in der Mg. Vers. v. 11. April 1844 ausgesprochen, daß bei Besetzung der diätarischen Hülfsarbciterstellen von den Militairpersonen eine umfassendere Qualifikation nicht erfordert werden darf, als zu solchen Stellen, in denen sie nach der Allerh. Ordre v. 31. Oktbr. 1827 den Civildicnst der Regel nach antreten sollen, nöthig ist. 2) Sofern cs in den einzelnen Obcrgerichts-Departements an einer hinreichenden Anzahl genügend qualificirter Bewerber um Diätarien- stellen aus dem Militairstanbe fehlen sollte, haben die Obcrgerichte die betreffenden General- Kommando's um Auskunft zu ersuchen, ob solche Kompetenten nicht vorhanden sind, und erst, wenn sich ein Mangel ergiebt, die Wahl auf andere Personen zu richten, gleichzeitig aber' dem Königl. Kriegsministerium davon Anzeige zu machen. 3) Das Vorrücken in etatsmäßige Stellen haben die Militair- Versorgungsbercchtigten erst nach erwiesener Qualification zu erwarten, und diese kann nach der Vorschrift unter VH. No. 6. der Instruktion zur Ausführung der Etats für die Kreisgcrichte v. 15. März 1850 nur durch das Bestehen der Prüfung als Aktuarius erster oder zweiter Klasse bargelegt werden. 4) Die zur Erledigung kommenden etatsmäßigen Subaltern- stellen zweiter Klasse sollen ebenfalls abwechselnd mit sol- chen Militair-Anwärtern, welche die für die Stellen dieser Art vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, sofern dergleichen in dem betreffenden Departement vorhanden sind, und mit Civil-Supernumerarien oder anderen zur An- stellung befähigten oder berechtigten Bewerbern aus dem Civil stände besetzt werden. *) Nach den Allerh. Kabinets - Ordres v. 7. Novbr. 1835 u. 22. Mai 1836 (Jahrb. Bd. 48. S. 238. u. 236.) wird diese Versorgungsberechtigung durch ^jäh- rigen Militairdienst erlangt, doch muß in dieser Zeit mindestens eine 6jährige Dienstzeit als Unteroffizier enthalten sein. 15 Wo jedoch nach der Bestimmung unter No. 5. der Circular- Verfügung v. 26. Oktbr. 1852 das Amt des Kanzleivorstandes, Erekutions-Inspektors und Botenmeisters von einem ctatsmäßigcn Bureau-Assistenten verwaltet wird, verbleibt es bei der Anordnung, wonach die Stelle dieses Beamten vorzugsweise mit befähigten Mi- litair-Anwärtern zu besetzen ist. Dagegen können bei der Besetzung der Subalternstellen erster Klasse die Militair-Anwärter, welche die für die Anstel- lung in solchen Posten erforderliche Qualifikation durch das Be- stehen der Prüfung als Aktuarien erster Klasse nachge- wiesen haben, auf einen Vorzug vor anderen anstellungsfähigen Bewerbern keinen Anspruch machen. 5) Bei der Anstellung von Kanzlei-Diatarien, sowie bei der An- nahme von Lohnschreibern, haben diejenigen Personen, welche sich durch Militairdienste Anstellungs-Ansprüche erworben haben, unbe- dingt den Vorzug vor anderen Bewerbern. Dagegen ist bei Beförderung der Kanzlei-Diätärien zu Kanzlisten nach 8 26. des Kanzlei-Reglements v. 19. Dezbr. 1833 nur auf die bessere Dienstführung und Qttalification, namentlich auf eine schöne Handschrift, hiernächst aber auf längere Dienstzeit als Diä- tarius Rücksicht zu nehmen. (Allg. Vers. v. 18. Mai 1854. - I. M. Bl. S. 258.) 81 ' ' , ■ ' 2 Probe Arbeiten für den Kriminal -ProtokoUkührer. " 19 Zn No. v., Seite 64. Die Denunziation des Rentiers Alexander M. gegen den Tagearbeiter Johann P. betrifft einen, nach 8 246. rosg. § 219. des Strafgesetzbuchs und dem Gesetze v. 9. Mai 1853 zu bestrafenden einfachen Diebstahl. Zn No. vi., Seite 66. Die Denunziation des Ackerbürgers N. 9t. gegen die verehelichte Tagearbeiter 9k. geb. 9k. betrifft ebenfalls einen einfachen nach § 216. des Strafgesetzbuchs zu bestrafenden Diebstahl. Zu No. vii., Seite 67. Die Denunziation deö Goldarbeitcrs Friedrich August W. gegen den Goldarbeitergehülfcn Johann R. betrifft einen, nach 8 218. deö Strafgesetzbuchs zu bestrafenden schweren Diebstahl. IX». Denunziation eines Betruges. Äufgabe. Der Tagearbeiter Karl 9Rchlan hat eine dem Bauer Mar- tin Kliemkc zu 9Rchl cn gehörige Taschenuhr unter Umständen an sich gebracht, welche die Merkmale des Betruges enthalten. Der Uhrmacher Karl Krüger zu G., welcher hierdurch an seinem Vermögen beschädigt worden, will deshalb denunzircn. Die Denunziation ist aufzunehmen. Verhandelt G den 13. Dezember 1855. Heute erschien der Uhrmacher Karl Krüger von hier uud gab gecjm den Tagearbeiter Karl 9Rehlan zu N folgende Denunziation zum Protokoll: Am 17. dieses Jahres übergab mir der Bauer Martin Kliemke zu 9Rehlen eine zweigehäusige silberne Taschenuhr zur Reparatur und wurde von mir auf den 24. Juli dieses Jahres wiederbestcllt, um die 2* 20 reparirte Uhr in Empfang zu nehmen. In der Zwischenzeit reparirte ich die Uhr und hing sie an meinem Fenster auf, um den richtigen Gang derselben zu prüfen. Am 24. Juli er. erschien der Denunziat Karl Mehlan in mei- ner Werkstatt und theilte mir mit, daß der Bauer Kliemke durch Krankheit am Abholen der Uhr verhindert sei und mich ersuchen lasse, dieselbe durch den re. Mehlan ihm zu senden. Zugleich machte er mir eine so genaue Beschreibung derselben, daß ich seinen Worten Glauben schenkte und ihm die Uhr übergab. Der Mehlan bezahlte auch die Reparaturkosten mit 15 Sgr., was mich noch mehr in dem Glauben bestärkte, daß der Mehlan vom Bauer Kliemke zum Abholen der Uhr beauftragt sei. Acht Tage später erschien indeß der Eigenthümer der Uhr und forderte dieselbe von mir zurück, wollte auch davon nichts wissen, baß er den Mehlan mit Abholung der Uhr beauftragt habe. In dem hiernächst von dem re. Kliemke gegen mich angestellten Bagatellprozesse Kliemke ca. Krüger (No. 736. de 1855) stellte sich auch wirklich heraus, daß dein Mehlan von Seiten des Kliemke ein Auftrag dieser Art nicht ertheilt worden sei, und ich wurde zur Herausgabe der qu. Uhr oder Zahlung des Werthes derselben mit 5 Thlr. an den Kliemke, sowie zur Tragung der Kosten vcrurtheilt. Dies Erkenntniß wurde vollstreckbar und ich mußte an den Kliemke 5 Thlr. Entschädigung und an die hiesige Salarienkasse 20 Sgr. Kosten bezahlen. Hiernach hat der Mehlan mein Vermögen dadurch^beschädigt, daß er durch Vorbringen einer falschen Thatsache einen Jrrthum erregte, und ich beantrage: ihn wegen dieses Betruges zu bestrafen, v. g. u. Karl Krüger, a. u. s. N. ad crim. jur. IXl». Denunziation einer Urkundenfälschung. Änfgabe. Der Handelsmann Aaron Levin zu Reppen hat eine Fälschung an einem ihm vom Fabrikbesitzer Keil zu G.... aus- gestellten Wechsel begangen. Die Denunziation des Keil ist aufzunehmen. 21 Verhandelt ©.... den 14. Dezember 1855. Heute erschien der Fabrikbesitzer Herr Ernst Moritz Keil von hier und erklärte, daß er gegen den Handelsmann Aaron Levin zu Reppen eine Denunziation wegen Urkundenfälschung anzubringen habe, um deren Aufnahme er bitte. Derselbe gab diese Denunziation wie folgt zum Protokoll: Während der diesjährigen Margarethenmesse zu Frankfurt a. O. ließ ich mich mit dem Denunziaten in Handelsgeschäfte ein, wobei ich ihm den Betrag von 280 Thlr. schuldig wurde. Auf diese Schuld zahlte ich ihm am 7. Juli d. I. die Summe von 80 Thlr. sofort baar, , über den Rest der 200 Thlr. aber stellte ich anliegenden Sola-Wechsel / d. d. Frankfurt a. O. den 7. Juli 1855, zahlbar am 6. November / 1855, aus und übergab diesen Wechsel dem Verklagten sofort in mei- / nein Verkaufslokale, Gr. Scharrenstraße No zu Frankfurt a. O. Dieser Wechsel lautete damals, wie ich mich mit aller Bestimmtheit entsinne, nur über 200 Thlr. Preuß. Kourant, welchen Betrag ich sowohl in Zahlen, als in Worten ausgedrückt hatte, und dies wird auch der Kommissionair John in Frankfurt a. O., welcher bei dem ganzen Vorgänge zugegen gewesen, bekunden können. Der Denunziat Levin bat hiernächst diesen Wechsel an den Fabrik- besitzer F. W. Sommer zu ©...., dem er 270 Thlr. für Ausputzwolle schuldig geworden war, indossirt, indcß war vor Aushändigung dieses Wechsels an den rc. Sommer mit dem eingerücktcn Betrage insofern eine Aenderung vorgenommen worden, als der Wechsel jetzt über 270 Thlr. lautete, wie der Fabrikbesitzer Sommer zu G.... bezeugen wird. Es liegt hier also eine Fälschung einer Urkunde vor, welche in fol- gender Weise bewerkstelligt worden ist: Zunächst ist in der über dem Wechsel in Zahlen ausgedrückten Summe von 200 Thlr. die hinter der 2. befindliche 0. geschickt aus- radirt und an deren Stelle eine 7. eingerückt worden. Hält man den Wechsel gegen das Licht, so wird die Rasur erkennbar. Die durch das Radiren verletzten Linien sind demnächst augenscheinlich durch Dintc oder einen anderen Farbstoff wieder hergestellt worden. Was den im Wechsel selbst mit Worten ausgedrückten Betrag von zweihundert Thalcrn Preuß. Kourant anlangt, so habe ich bei Aus- stsllung des Wechsels insofern eine Unvorsichtigkeit begangen, als ich hinter Pein Worte „zweihundert" den liniirten Raum nicht ausgefüllt, vielmehr die Worte „Preuß. Kourant" darunter auf die zweite liniirte Zcilc gesetzt habe. Der Denunziat ist hierdurch in den Stand gesetzt worden, dort noch das Wort „siebzig" einzurücken und so den in Worten ausgedrückten Betrag mit dem in Zahlen ausgedrückten, eben- falls veränderten Betrage, in Uebereinstimmung zu bringen. 22 Durch das Gi'riren des Wechsels hat er die strafbare Handlung der Urkundenfälschung vollendet, und die Strafbarkeit dieser Handlung, welche nach §§ 247 ff. Str. Ges. B. ein Verbrechen involvirt, wird dadurch erhöht, daß das Verbrechen einen Wechsel zum Gegenstände gehabt hat. Sollte nun auch dem Denunziaten nicht nachgewiesen werden kön- nen, daß er selbst die Fälschung vorgenommcn habe, so wird doch durch den oben vorgeschlagenen Zeugen John sestgestellt werden, daß derselbe das mit mir geschlossene Geschäft, aus 'welchem der Wechsel herrührt, in seinem Taschenbuche notfit hat, folglich, als er von dem gefälschten Wechsel Gebrauch machte, wissen mußte, daß derselbe früher nur über 200 Thlr. gelautet habe, also gefälscht sei. Daß er übrigens von der gefälschten Urkunde in der Absicht, sich Gewinn zu verschaffen, Gebrauch gemacht habe, folgt aus der Hand- lung des Jndosstrens. Es wird also, selbst wenn ihm nicht nachgewiescn werden könnte, daß er den Wechsel selbst gefälscht habe, dennoch die Vorschrift des 8 249. Str. Ges. B. auf ihn anzuwenden sein, und ich trage an: diese Denunziation der Königlichen Staats-Anwaltschaft zum Behuse der weiteren Einfchreitung zu übersenden. v. g. u. Ernst Moritz Keil. a. u. 8. N. N. verpfl. Kriminal-Protokollführer. IXc, Protokoll über eine mündliche Verhandlung vor der Gerichts-Abtheilung in einer Untersuchungs-Sache. ßufyabe. Der Handlungslehrling Hahn in F.... ist wegenUnter- schlagung von Geldern angeklagt. Er leugnet und wird durch 5 Zeugen verschiedener Unterschlagungen überführt. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Gerichts- Abthcilung ist aufzunehmen. Oeffentliche Sitzung der ersten Abtheilung des Königl. Kreisgerichts zu F.... vom 15. November 1855 in der Untersuchungssache gegen den Handlungslehrling Hahn wegen Unterschlagung. Gegenwärtig sind: 1) Rabe, Kreisgerichts-Direktor, als Vorsitzender, 2) Kaiser, Kreisgerichts-Rath \ ( „.f. 3) Ambelang, Kreisrichter/ al6 ^''Mr, I 23 4) Bärmann, Staats-Anwalt, 5) Ludwig, Aktuar, als Gerichtsschreiber. Der Angeklagte, Handlungslchrling Hahn, wird aus dem Gefäng- nisse vorgesührt. Äls Beistand ist sein Vater, der Handelsmann Ernst Hahn von hier, erschienen. Angeklagter, über seine persönlichen Verhältnisse befragt, erklärt: Er heiße Karl August Hahn, sei 18 Jahre alt, evangelisch, noch nicht in Militairverhältnissen und noch nicht bestraft. Die Anklage und der Beschluß der Gerichts-Abthcilung wegen Eröffnung der Untersuchung werden vorgetragcn, worauf die weitere Vernehmung des Angeklagten erfolgt. Derselbe erklärt, er sei nicht schuldig und bestreite, in den Monaten Juli und August d. I. für Rechnung seines Prinzipals, Kaufmanns Koch, von dem Gerbcrmcistcr Herold, dem Bäcker Blanke und dem Töpfer Blase Außenstände für Waaren cingezogen und nicht abgeliefert, vielmehr verbraucht zu haben. Es sei wohl möglich, daß er von jenen Personen den Betrag von Rechnungen seines Prinzipals einkassirt, indessen habe er die Gelder stets gleich nach dem Empfange auch abgeliefert und cs könne nur durch die mangelhafte Buchführung seines Prinzipals das Debet der betreffenden Personen nicht ausgeglichen worden sein. Daß er zu derselben Zeit viel Geld ausgegeben, und zwar soviel, daß es auf- fällig gewesen, muffe er ebenfalls bestreiten. Sein Vater habe für seine Bedürfnisse ihm die hinreichenden Geldmittel gewährt und er habe feine Gelder ftetö seinem Prinzipale zur Verwahrung übergeben, dieser aber habe ihm dieselben nur dann zugestellt, wenn er (der Angeklagte) habe ausgehen wollen. Möglich sei cs, daß er seinem Prinzipal einige Male die Geldtasche mit größerem Inhalte, als nach Abzug der gemachten Ausgaben darin habe sein können, wieder zugestellt habe, doch sei dies daher gekommen, daß er in der Zwischenzeit bei seinem Vater gewesen und von diesem wieder Geld erhalten habe. Als Belastungszeugen sind geladen und erschienen: 1) der Kaufmann Friedrich Koch \ 2) der Kaufmann Albert Wagner i 3) der Gerbermeistcr Friedrich Herold ) von hier. 4) der Bäckermeister Karl Blanke 1 5) der Töpfermeister Ernst Blase ; Der Vorsitzende erinnert die Zeugen an die Heiligkeit des Eides, >nacht sie mit den Strafen des Meineides bekannt und legt ihnen die 8 319. der Kriminal-Ordnung vorgeschriebenen Fragen vor, worauf dic- Klben, einzeln vernommen, erklären: Der Kaufmann Friedrich Leopold Koch, 47 Jahre alt, evangelisch: Er sc, der Beschädigte, habe also infofern Interesse bei der Sache; »n Uebrigen verneine er die Gencralfragen. Z. S. Angeklagter sei bei ihm seit Ostern 1852 in der Lehre ge- wesen und während dieser Zeit mehrfach beauftragt worden, ausstehenbc Waarcnsorderungen einzuziehen. Gewöhnlich' seien ihm zu diesem 24 Zwecke die Rechnungen quittirt übergeben worden mit der Weisung, nur gegen Empfangnahme des Betrages die quittirtcn Rechnungen auszuhändigen. Ende Juli d. I. habe Zeuge verreisen wollen und etwa eine Stunde vor der Abreise dem Angeklagten eine Rechnung für den Gerber Herold über 27 Thlr. 15 Sgr. und eine dergl. für den Bäcker Blanke über 35 Thlr. 10 Sgr. zu demselben Zwecke quittirt übergeben. Nach seiner Rückkehr von der Reise habe ihm Angeklagter mitgetheilt, daß er den Betrag dieser Rechnungen nicht habe erhallen können. Dies habe sich indeß später als unwahr hcrausgestellt, indem Herold sowohl, als Blanke, die quittirten Rechnungen in Händen ge- habt und versichert hätten, an den Angeklagten Zahlung geleistet zu haben. Ebenso habe ibm der Töpfer Blase, als er ihn im August d. I. an Bezahlung einer Rechnung zum Betrage von 10 Thlr. 12 Sgr. erinnert, die Quittung des Angeklagten über diesen Betrag vorgclegr und dabei mitgetheilt, daß der Angeklagte das Geld im Verkaufsladen in Empfang genommen. Aus diesen Veranlassungen habe Zeuge den Angeklagten schärfer beobachtet und Erkundigungen über ihn cingczogen, wobei er erfahren, daß Angeklagter in Modegegenständen großen Aufwand gemacht, na- mentlich in den Monaten Juli und August d. I. an den Kaufmann Wagner gegen 36 Thlr. für Lurus-Artikel verausgabt habe. Dies sei um so auffallender, als Zeuge das Gelb des Angeklagten — in einer Börse und einem Portemonnaie befindlich — in Verwahrung gehabt und dem Angeklagten das Portemonnaie nur des Sonntags vor dem Ausgehen zugestellt, auch des Abends wieder von ihm in Empfang genommen habe, wobei nur immer einige Groschen in dem- selben weniger gewesen. Auch habe der Vater des Angeklagten die für den Letzteren bestimmten Gelder stets dem Zeugen eingehändigt. Diese Aussage will Zeuge Koch beschwören. 2) Der Kaufmann Albert Wagner, 36 Jahre alt, evangelisch, die Zeugen- fragen verneinend: Der Angeklagte habe bei ihm seit längerer Zeit seine Bekleidungs. gegenstände sowohl, als auch andere Artikel, wie Spazierstöcke, Cigarren- Etuis, auch Sonnenschirme, Damentaschcn und andere augenscheinlich zu Geschenken bestimmte Gegenstände, gewöhnlich zu den höchsten Prei- sen, gekauft. Namentlich sei dies in den Monaten Juli und August d. I. der Fall gewesen, wo er für etwa 36 Thlr. dergleichen Sachen aus seinem Geschäft entnommen und stets baar bezahlt habe. Es sei ihm dies ausgefallen, und er habe deshalb dem Prinzipal des Angeklagten davon Mittheilung gemacht. Sonst könne er nichts bekunden und seine Aussage mit dem Eide bekräftigen. 3) Der Gerbermeister Karl Friedrich Herold, 57 Jahre alt, evangelisch, die Gencralfragen verneinend: Er habe im Laufe dieses Jahres aus dem Geschäft des Kaufmanns Koch vcr>chiedene Maaren auf Kredit entnommen. Am 27. Juli d. I. 25 habe ihm der Angeklagte über diese Maaren eine quittirte Rechnung des Koch überbracht und den Betrag derselben mit 27 Thlr. 15 Sgr. erhalten und in Empfang genommen. Etwa 8 Tage später habe der Kaufmann Koch den Zeugen brieflich an Bezahlung der Waarenschuld erinnert und hieraus habe er schließen müssen, daß Angeklagter den erhobenen Betrag der Rechnung nicht abgeliefert. _______ .Zeuge übergiebt die anliegende quittirte Rechnung des Koch ^und erklärt sich bereit, seine Aussage zu beschwören. 4) Der Bäckermeister Karl Friedrich Blanke, 46 Jahre alt, evangelisch, die Generalfragen verneinend: Am 27. Juli d. I. habe ihm der Angeklagte die hierbei übergebene I quittirte Rechnung des Kaufmanns Koch über Maaren, welche er von /diesem im Laufe dieses Jahres entnommen, überbracht und um Be- / richtigung des Betrages von 35 Thlr. 10 Sgr. gebeten. Da Ange- / klagter durch den Besitz der Quittung des Koch zum Empfange des Geldes legitimirt gewesen, so habeZZeuge keinen Anstand genommen, ihm den Betrag von 35 Thlr. 10 L-gr. auszuzahlen, den Angeklagter eingesteckt, jedoch, wie er später von Koch erfahren, nicht abgeliefcrt habe. Diese Aussage könne er beschwören. 5) Der Töpfermeister Johann Ernst Blase, 41 Jahre alt, evangelisch, die Generalfragen verneinend: ^ Anfangs August d. I. sei er eines Vormittags in den Laden des Kaufmanns,Koch gegangen, um den Betrag einer von diesem empfan- genen Rechnung mit 10 Thlr. 12 Sgr. zu berichtigen. Koch sei nicht anwesend gewesen, weshalb er an den Angeklagten Zahlung i geleistet und darüber von diesem die hierbei übergebene Quittung / erhalten habe. Tags darauf sei er von Koch an Bezahlung der Schuld / erinnert worden, derselbe habe sich jedoch nach Vorzeigung der Quit- i tung seines Lehrlings davon überzeugt, daß die Rechnung an diesen berichtigt worden. Dies könne er beschwören. Zeugen haben hierauf ihre Aussage nach Sittte evangelischer Christen beschworen. Nach Endigung der Beweisaufnahme ergreift der Staats-Anwalt das Wort zur Ausführung der Thatfrage und Anwendung des Gesetzes. Er schließt mit dem Anträge: den Angeklagten der Unterschlagung für schuldig zu erachten und mit einem Monate Gefängniß sowie Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr zu bestrafen. .Der Vater des Angeklagten hat zur Vertheidigung seines Sohnes stschts anzuführen und bemerkt nur, baß er diesem stets das nöthige zu seiner Bekleidung und zu sonstigen Bedürfnissen durch Ver- mittelung des Kaufmanns Koch habe zukommen lassen. Sonst habe er seinem Sohne an einigen Sonntagen ebenfalls Geld, aber stets unter einem Thalcr, eingehändigt. Zu so bedeutenden Ausgaben, wie 26 vom Zeugen Wagner bekundet worden, habe er ihm allerdings die Mittel nicht gewährt; überhaupt habe er von diesen Einkäufen seines Sohnes erst jetzt im Laufe der Untersuchung Nachricht erhalten. Er bitte, bei Abmessung der Strafe auf das jugendliche Alter seines Sohnes Rücksicht zu nehmen. Der Angeklagte wird zum letzten Worte »erstattet und erklärt, daß er von Herold, Blanke und Blase den Betrag der Rechnungen seines Prinzipals zwar empfangen, daß er das Geld aber stets in die im Laden befindliche Kasse seines Prinzipals gethan. Es sei zwar mög- lich, daß er vergessen habe, diesen von der erfolgten Einziehung des Geldes in Kenntniß zu setzen, doch sei ihm nicht erinnerlich, daß er die Empfangnahme des Geldes gegen den Prinzipal auf dessen Be- fragen je in Abrede gestellt habe. Er müsse wiederholt um Frei- sprechung bitten. Der Gerichtshof zieht sich zurück und nach seinem Wiedereintritt verkündet der Vorsitzende das Erkenntniß im Namen des Königs mit Gründen dahin: daß der Angeklagte, Handlungslehrling Karl August Hahn zu F. der Unterschlagung schuldig und deshalb mit drei Monaten Ge- fängniß, sowie Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte auf ein Jahr zu bestrafen, ihm auch die Kosten des Verfah- rens zur Last zu legen. Von Rechts Wegen. a. u. 8. Rabe. Kaiser. Ambelang. Ludwig, Gerichtsschreiber. IX«I. Protokoll über die mündliche Verhandlung einer Untersuchungssache in der Appellations-Instanz. Ausgabe. Der Tagearbeiter Petermann zu S. ist durch Erkenntniß des Königs. Kreisgerichts daselbst vom 7. Oktober 1855 wegen Diebstahls zu 14. Tagen Gefängniß verurtheilt und hat das Rechtsmittel der Appellation eingelegt. Im Ter- mine zum mündlichen Verfahren erscheint Seitens des An- geklagten Niemand. Der Letztere wird freigesprochen. Das Sitzungsprotokoll ist aufzunehmen. Kriminal-Senar des Königl. Appellationsgcrichts zu F., den 17. Dezember 1855. Anwesend: Vorsitzender: Appellationsgcrichts-Rath Dorn. Beisitzer: Appellationsgcrichts-Rath Krone, „ v. Bach, „ Lauterbach, „ Kohlmann. 27 Ob er-Staatsanwalt: Kern. Gerichtsschrciber: Meyer. In der Untersuchungssachc wider den Tagcarbeiter Ernst Petermann zu S, steht ^ heute Termin zum öffentlichen mündlichen Verfahren auf die Appellation des Angeklagten gegen die Entscheidung des Königl. Kreisgerichts zu S. vom 7. Oktober 1855 an. In demselben war Seitens des Angeklagten Niemand erschienen. Der Referent gab mündlich eine Darstellung der bisher stattgchabten Verhandlungen und legte die Untersuchungs-Akten deö Kreisgerichts N. wider den Zeugen Bader wegen Meineides — No. 53. de 1855 — vor. Der Herr Ober-Staatsanwalt trug auf Bestätigung des ersten Urtels an. Der Gerichtshof erkannte dahin: daß das Erkenntnis! des Königl. Kreiögerichts zu S. vom 7. Oktober 1855 dahin zu ändern, daß der Angeklagte, Tage- Arbeiter Ernst Petermann, des Diebstahls nicht schuldig und deshalb von Strafe und Kosten frcizusprechcn. Dies wurde mit Gründen verkündet. 8. U. 8. Dorn. Krone, v. Bach. Lauterbach. Kohlmann. Meyer. IX«. Protokoll über die mündliche Hauptverhandlung vor dem Polizeirichter. Äufgabe. Der Tagearbeiter Christian Lehmann aus B., wegen Erregung ruhestörcnden Lärms und Verweilens in der Schankstube zu einer von der Polizei verbotenen Zeit ange- klagt, leugnet und wird durch 3 "Zeugen überführt. DaS Protokoll über die mündliche Hauptverhandlung ist abzu- fassen. Verhandelt G., den 22. Dezember 1855. Anwesend: 1) Sadler, Krcisgerichts-Rath, als Kommiffarius, 2) Koch, Polizei-Anwalt, 3) Bayer, Gerichtsschreiber. . In der polizeilichen Untersuchungssachc wider den Tagcarbeiter Christian Lehmann auS B. wegen Erregung ruhestörcnden Lärms und Verweilens in der Schankstube zu einer von der Polizei verbotenen Zeit, steht heute Termin zum öffentlichen mündlichen Verfahren an. Der Angeklagte ist erschienen. . Der Polizei-Anwalt trägt die Anklage vor, worauf die Vernehmung oes Angeschuldigtcn erfolgt. Derselbe erklärt, er sei nicht schuldig. 28 Er giebt zu, am 4. November d. I. in der Schänke zu B. gewesen zu sein. Als es 10 Uhr gewesen, habe er bezahlen wollen, der Wirth sei aber gerade nicht zugegen gewesen, weshalb er aus den Tisch geklopft habe. Hierauf habe ihn einer der Gaste gestoßen, was Veranlassung zu einem Streite gegeben habe. Feierabend habe der Wirth nicht geboten. Im Uebrigen bestreitet er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Handlungen. Die Belastungszeugen werden vorgelassen, zur Aussage der Wahr- heit ermahnt, vor dem Meineide verwarnt und ihnen die § 319. der Kriminal-Ordnung vorgeschriebenen Fragen vorgelegt, woraus sie, einzeln vernommen, erklären: 1) Der Gastwirt!) Pötsch, Vornamens Friedrich August, 39 Jahre alt, evangelisch, die Gcneralfragen verneinend: Am 4. November d. I. sei Angeklagter Abends 94 Uhr in die Schänke zu B. gekommen und habe dort Bier getrunken. Um 10 Uhr habe Zeuge Feierabend geboten, der Angeklagte aber, dies nicht beach- tend, habe noch mehr Bier verlangt, auch die in der Schänkstube auf der Streu schlafenden Gäste aufgerüttelt und, als er kein Bier erhalten, den Zeugen auf den Arm geschlagen. Nachdem er durch 2 der über- nachtenden Reisenden aus der Schänkstube und dem Wirthshause ent- fernt worden, habe er noch mehrmals an die Hausthür geschlagen und Einlaß begehrt. Dies könne Zeuge beschwören. 2) Der Schuhmachermeister Heinrich Dalick aus S., 35 Jahre alt, evangelisch, die Generalfragcn verneinend: Anfangs November d. I. sei er Abends bei dem Gastwirth Pötsch eingekchrt, um dort zu übernachten. Um 10 Uhr habe er sich auf die Streu in der Wirthsstube gelegt und sei bereis eingeschlafen ge- wesen, als er durch einen in der Stube entstandenen Lärm wieder aufgeweckt worden und den Angeklagten mit dem Wirthe in Streit begriffen gesehen habe. Angeklagter habe Bier verlangt, der Wirth dies verweigert, Angeklagter darauf getobt, den Wirth auf den Arm geschlagen und nicht Ruhe gehalten, bis er durch den Zeugen und den Postillon Horn, der ebenfalls in der Wirthsstube auf der Streu gelegen, aus dem Hause entfernt worden. Darauf habe Angeklagter noch mehrmals an die Hausthür geschla- gen und Einlaß begehrt. Dies könne er beschwören. 3) Der Postillon Johann Gottlob Horn aus S., 32 Jahre alt, evan- gelisch, die Gcneralfragen verneinend: Er sei Anfangs November d. I. eines Abends beim Gastwirth Pötsch in B. eingekehrt, um dort zu übernachten. Unter anderen Personen sei auch der Angeklagte und der Zeuge Dalick dort gewesen. Nach 10 Uhr habe der Angeklagte noch Bier verlangt, der Wirth aber die Verabfolgung verweigert, weil die Feierabendstuudc vorüber 29 gewesen, und den Angeklagten aufgcfordert, nach Hause zu gehen und ein ander Mal wieder zu kommen. Angeklagter habe hieraus mit den Fäusten auf den Tisch geschlagen und dem Pötsch erwiedert, er habe ihm nichts zu befehlen und er werde nicht nach Hause gehen. Pötsche's gütliche Zureden haben nichts gefruchtet, im Gegentheil habe Ange- klagter sich ihm widcrsetzt und ihn auf den Arm geschlagen. Auf die Aufforderung des Pötsch sei Zeuge nunmehr vom Lager aufge- ftanden und er habe mit Hülse des Schuhmachers Dalick den Ange- klagten aus dem Gasthause entfernt. Letzterer habe sich aber noch nicht beruhigt, vielmehr draußen an der Hauöthür unter stetem Pochen mehrmals Einlaß begehrt. ■ Dies könne er beschwören. Die Zeugen ad 1 bis 3. haben hierauf nach Sitte evangelischer Christen den Zcugeneid geleistet. Der Polizei-Anwalt erhält die Anklage aufrecht und beantragt, den Angeklagten zu 5 Thlr. Gelb-, ev. vcrhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu verurtheilen. Angeklagter hat nichts mehr anzuführen. Es wurde hierauf dahin erkannt: daß, da durch die eidlichen Aussagen der Zeugen Dalick und Horn in Verbindung mit der eidlichen Aussage des Zeugen Pötsch alö that- sächlich fcstgcstellt angenommen worden ist, baß der Angeklagte Christian Lehmann am 4. November 1855 nach 10 Uhr Abends der Schänke zu B. verweilt, auch dem Gebote des Schankwirths Pötsch, sich zu entfernen, keine Folge geleistet, vielmehr Lärm ge- macht und den Schankwirth sogar geschlagen hat, er sich daher des Verweilens in der Schankstubc zu einer von der Polizei verbotenen Zeit und der Erregung ruhestörenden Lärms und Unfugs schuldig gemacht hat, daher nach 8 340. No. 9. und 342. des Strafgesetz- buchs zu bestrafen ist, der Angeklagte Christian Lehmann zu B. der Erregung ruhestörenden Lärms und groben Unfugs und des Verweilens in der Schankstubc zu einer von der Polizei verbotenen Zeit schuldig und deshalb mit einer Geldstrafe von fünf Thalern, ev. mit fünftägigem Polizeigefängniß zu bestrafen, auch in die Kosten zu verurtheilen. Rechts Wegen. Dies ist mit Gründen publizirt. ». u. 8. Sadler. Bayer. Protokoll über die Bildung des Schwurgerichts und Protokoll über die Verhandlung vor dem Schwurgerichte. Äufgabe. Der Tagcarbeiter Karl August Brand ist des schweren Diebstahls nach zweimaliger rechtskräftiger Verurtheilung 30 wegen Diebstahls angeklagt. Er leugnet die That und wird durch drei Zeugen des einfachen Diebstahls überführt. Die Protokolle über die Bildung des Schwurgerichts und die Verhandlung vor dem Schwurgerichte sind aufzunehmen. 4 A. Oeffentliche Sitzung des Königlichen Schwurgerichtshofes zu S. vom 4. Dezember 1855. Anwesend waren: 1) als Vorsitzender der Kreisgerichts-Direktor Arndt, 2) als Beisitzer: a. der Kreisgerichtsrath Bode, b. der Kreisgerichtsrath Claus, c. der Kreisgerichtsrath Dachs, ck. der Kreisrichter Eberstein; 3) als Beamter der Staatsanwaltschaft, der Staats-Anwalt Felgner, 4) als Gerichtsschreiber, der Aktuar Groß. Nachdem die für die gegenwärtige Sitzungsperiode berufenen Ge- schworenen in den Sitzungssaal eingeführt worden, ließ der Vorsitzende den Angeklagten, Tagearbeiter Karl August Brand aus Tauchel eintreten. In seiner Gegenwart wurden die in der Dienstliste aufgefübrten Geschworenen aufgerufen. Bei diesem Ausrufe meldeten sich anwesend: No. Name. Vorname. Stand. 1 Häcklein Friedrich Wilhelm Kaufmann 2 Jakob Ernst August Fabrikbesitzer 3 Kinzel Karl Peter Rentier 4 Lehmann Friedrich Moritz Lehnschulze 5 Müller Alexander Gustav Gutsbesitzer 6 Neumann Paul Robert Kaufmann 7 Oppenheim Ludwig Ernst Weinhändler 8 Blankenthal Moritz Apotheker 9 Eifler Karl Wilhelm Kreisgerichtssecrctair 10 Reisig Friedrich Kaufmann 11 Schultze Leonhard Tuchfabrikant 12 Werner Leopold Gustav Gutsbesitzer 13 Zernbach Friedrich , Roßhändler 14 Blauert Maximilian Amtmann 15 Bornemann Karl Moritz Seifensiedermcister 16 Berendt Wilhelm Gasthofsbesitzer 17 Rüdiger Franz Kaufmann 18 Noack Friedrich Rentier 19 Bennewitz Michael Oberamtmann 20 Decker Theodor Gutsbesitzer 21 Kurtze Friedrich Seifensieder 31 No. Name. Vorname. Stand. 22 Falke Albert Kaufmann 23 Engelmann Reinhard Commissionair 24 Herbert Gustav Bäckermeister 25 Reichert Robert Rentier 26 Wenzel Karl August. Buchhändler 27 Jakobi Fürchtegott Fabrikbesitzer 28 Weidendorf August Lehnschulze Der Vorsitzende machte ihnen bekannt, daß Niemand in einer Sache Geschworener sein könne, in welcher er als Zeuge, Dolmetscher, Sachver- ständiger oder Polizeibeamter thätig gewesen, oder sonst nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften als Richter nicht würde Mitwirken können, und daß dies insbesondere der Fall sei, wenn sie mit dem Angeklagten bis zum vierten Grade verwandt oder verschwägert seien, oder wenn sie dem Angeklagten Rath ertheilt haben sollten. Die Namen der oben erwähnten 28 Geschworenen wurden von dein Gerichtsschreiber in eine Urne gelegt. Der Vorsitzende eröffnete dem Angeklagten, baß ihm das Reckt zu- stehe, durch die Aeußerung: „Angenommen" oder „Abgclehnt" zu erklä- ren, ob er den Geschworenen annehmc oder ablehne; daß die Angabe von Gründen für die Ablehnung unstatthaft sei; daß die Ablehnung oder deren Zurücknahme nicht mehr zulässig sei, wenn ein fernerer Name aus der Urne gezogen worden; daß überhaupt nur so viel Ablehnungen statt- ftnden könnten, als Geschworene über zwölf anwesend seien; daß endlich die Hälfte der Ablehnungen der Staatsanwaltschaft, die andere Hälfte dein Angeklagten zustche, und daß hiernach, da 28 Geschworene erschie- nen seien, der Staatsanwaltschaft 8 und dem Angeklagten 8 Ablehnun- gen zustehcn. Darauf wurde zur Bildung des Schwurgerichts geschritten, indem der Vorsitzende folgende Namen aus der Urne zog: No. Name. Stand. Erklärung der Staatsanwaltsch. des Angeklagten. 1 Bennewitz Oberamtmann abgelehnt 2 Schulze Tuchfabrikant angenommen angenommen 3 Blankenthal Apotheker „ 4 Lehmann Lehnschulzc abgelehnt — 5 6 Rüdiger Noack Kaufinann Rentier angenommen angenommen 7 Eiflcr Kreisgerichtssekr. — abgclehnt 8 Weidendorf Lehnschulzc abgelehnt — 9 10 Kurtze Neumann Seifensieder Kaufmann angenommen angenommen 11 Decker Gutsbesitzer !! 32 No. Nam e. Stand. Erkl der Staatsanwaltsch. rrung des Angeklagten. 12 Oppenheim Weinhändler angenommen angenommen 13 Blauert Amtmann — abgelehnt 14 Herbert Bäckermeister angenommen angenommen 15 Zernbach - Roßhändler — abgelehnt 16 Engelmann Commissionair angenommen angenommen 17 Wenzel Buchhändler ff ft 18 Reisig Kaufmann abgelehnt — 19 Berendt Gasthofbesitzer — abgelehnt 20 Jakob Fabrikbesitzer angenommen angenommen Das Schwurgericht ist mithin durch folgende 12 weder von der Staatsanwaltschaft, noch von dem Angeklagten abgelehnte Geschworenen: 1) Tuchfabrikant Schulze, 2) Apotheker Blankenthal, 3) Kaufmann Rüdiger, 4) Rentier Noack, 5) Seifensieder Kurtze, 6) Kaufmann Neumann, 7) Gutsbesitzer Decker, 8) Weinhändler Oppenheim, 9) Bäckermeister Herbert, 10) Commissionair Engelmann, 11) Buchhändler Wenzel, 12) Fabrikbesitzer Jakob, gebildet. G. w. o. Arndt. Groß. B. Oeffentliche Sitzung des Königlichen Schwurgerichtöhofes zu S. vom 4. Dezember 1855. Anwesend waren: 1) als Vorsitzender, der Kreisgerichtsdirektor Arndt, 2) als Beisitzer: a. der Kreisgerichtsrath Bode, d. der Kreisgerichtsrath Claus, c- der Kreisgerichtsrath Dachs, ck. der Kreisrichter Eberstein, 3) als Beamter der Staatsanwaltschaft, der Staatsanwalt Felgner, 4) als Gerichtsschreiber der Aktuar Groß. Die Geschworenen, welche nach dem heute über die Bildung des Schwurgerichts aufgenommenen Separatprotokolle für die Unterjuchungs- sache gegen Brand bestimmt worden sind, nahmen nach der in jenem Proto- 33 kolle durch das Loos bestimmten Reihenfolge ihre Sitze in folgender Ordnung ein: No. N a in e. Vorname. Stand. 1 Schultzc Leonhard Tuchfabrikant. 2 Blankenthal Moritz Apotheker 3 Rüdiger Franz Kaufmann 4 Noack Friedrich Rentier 5 Kurtze Friedrich Seifensieder 6 Neumann Paul Robert Kaufmann 7 Decker Theodor Gutsbesitzer 8 Oppenheim Ludwig Ernst Weinhänbler 9 Herbert Gustav Bäckermeister 10 Engelmann Reinhard Commissionair 11 Wenzel Karl August Buchhändler 12 Jakob Ernst August Fabrikbesitzer Der Angeklagte, Tagearbeiter Karl August Brand, war — aus dem Gefängnisse vorgeführt — anwesend. Als Vertheidiger war zugegen: der Rechtsanwalt Peter. Angeklagter erklärte, über seine persönlichen Verhältnisse befragt: Er heiße Karl August Brand, sei 37 Jahre alt, evangelisch, nicht Soldat, und durch Erkenntniß des Königlichen Kreisgcrichts zu S. >m Jahre 1853 wegen Diebstahls mit vier Wochen Gefängniß, im Jahre 1854 wegen Diebstahls durch Erkenntniß desselben Gerichts mit zwei Monaten Gefängniß, in beiden Fällen auch mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr und Stel- lung unter Polizei-Aufsicht auf ein Jahr bestraft. Der Vorsitzende hielt an die Geschworenen die im Artikel 73. des Gesetzes vom 3. Mai 1852 vorgeschriebene Anrede dahin: „Sie schwören und geloben bei Gott dem Allmächtigen und „Allwissenden, in der Anklagesache gegen Karl August Brand „die Pflichten eines Geschworenen standhaft zu erfüllen, und „Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, „Niemandem zu Liebe noch zu Leibe, wie es einem freien und „und rechtschaffenen Manne geziemt, getreulich und ohne Ge- fährde." ~ Die Geschworenen leisteten den Eid, indem sic, einzeln von dem Vorsitzenden aufgerusen, einer nach dem andern, unter Erhebung der rechten Hand die Worte aussprachen: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Es wurden hierauf die Zeugen namentlich aufgerusen. Es waren erschienen: 1) der Bauer Karl August Noack, 45 Jahre alt, evangelisch, der Knecht Wilhelm Mürbe, 26 Jahre alt, evangelisch, 3 84 3) Der Nachtwächter Ernst Brose, 57 Jahre alt und evangelisch, sämmtlich aus Tauchet. Der Vorsitzende erinnerte sie an die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides, an ihre Pflicht, die Wahrheit zu sagen, machte sie aufmerksam auf die gegen den Meineid angedrohten Strafen und legte ihnen die allgemeinen, im 8 319. der Kriminalordnung vorgeschriebenen Fragen vor, welche die Zeugen Mürbe und Brose ganz, der Zeuge Noack bis auf sein Interesse als Bestohlener, verneinen. Demnächst forderte der Vorsitzende die Zeugen auf, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben und daselbst so lange zu verweilen, bis sie vorgerufen würden. Nachdem die Zeugen wieder abgetreten waren, wurde der Beschluß des Anklagesenais des Königlichen Appellativnsgerichts zu F. vom 3. No- vember 1855 und die Anklageschrift durch den'Gerichtsschreiber verlesen. Der Vorsitzende befragte den Angeklagten, ob er sich schuldig bekenne, oder nicht. Er erklärte: er sei nicht schuldig. Auf näheres Befragen gab der Angeklagte an: Er müsse bestreiten, in der neunten Abendstunde des vierten Juli dieses Jahres das nach dem Hofe zugelegene Fenster der, rechter Hand des Hausflurs befindlichen Wirthsstube des Bauers Noack in Tau- chet eingedrückt, durch Hereinlangen mit der Hand das Fenster geöff- net, durch dasselbe in die Stube eingestiegen und aus einem Schreib- secretair eine lederne Brieftasche mit zwanzig Thalern in Kassenanwei- sungen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Richtig sei es, daß er an demselben Tage bis acht Uhr Abends bei dem Noack Tagearbcit verrichtet, doch habe er sich nach Beendigung der Arbeit sogleich nach Hause begeben und sich in's Bett gelegt. Nach 9 Uhr sei der Noack in Begleitung des Nachtwächters Brose zu ihm gekommen und habe ihn des Diebstahls beschuldigt, und bei dieser Gelegenheit habe er erfahren, daß dem Noack 20 Thalcr entwendet worden seien, die der Dieb bei der Flucht sortgeworfen habe. Weiter könne er nichts sagen. — Nach beendigtem Verhör des Angeklagten wurden die Zeugen, einer nach dem andern, wieder in den Sitzungssaal gerufen und einzeln ver- nommen, wie folgt: 1) der Bauer Noack: Er habe am vierten Juli dieses Jahres den Angeklagten als Tagc- arbeiter bei sich gehabt; nach acht Uhr — etwa halb neun — des Abends sei derselbe fortgegangen, während Zeuge noch hinter dem Hause zu thun gehabt, wenigstens habe es ihm so geschienen, als ob der Angeklagte über den Hausflur des Wohnhauses und den vor dem Hause befindlichen Hof nach der Dorsstraße zu gehe. Nach etwa 10 Minuten habe er gehört, wie Jemand an der vom Hausflure nach der Wirthsstube führenden Thür stark gerüttelt, und als er gleich darauf das Klirren einer Fensterscheibe gehört, sei er nach dem Hause gegangen, wo sein Knecht Wilhelm Mürbe ihm die Mit- theilung gemacht, es müsse Jemand die Stubenthür von innen vcrri- gelt haben. Vermuthend, daß ihn Jemand bestohlen, sei er auf die Dorfstraßc gelaufen, wo er in einer Entfernung von etwa 100 Schrit- ten einen hastig laufenden Menschen gesehen, dem er nachgcsctzt habe. Jene Person sei dann plötzlich langsamer an einem ihnen entgegen- kommenden Manne vorübergegangen, der letztere aber sei in das Ge- höft des Bauers Krüger gegangen, gleich darauf wieder herausgekom- men und habe ihm mitgethcilt, daß der Angeklagte Brand, dem er eben begegnet, eine Brieftasche in bas Krügersche Gehöft geworfen. Er (der Zeuge) habe in der Person, die ihm diese Mittheilung ge- macht, den Nachtwächter Brose und die Brieftasche, die dieser in Hän- den gehabt, für die seinige erkannt, welche er Tags zuvor mit 20 Thlrn. Kassenanweisungen in seinen Schrcibsecretair in der Wirthsstube ge- legt habe. Dem Zeugen wurde die vom Gcnsd'armes Feste eingelieferte Brieftasche, 19 preußische und 1 sächsische Kassenanweisung enthal- tend, vorgelcgt und er recognoscirte dieselbe nebst deren Inhalt, als sein Eigenthum und als diejenige, welche ihm der Nachtwächter Brose damals gezeigt, worauf er fortsuhr: Er sei mit dem Nachtwächter Brose darauf in die Wohnung des Angeklagten gegangen, welcher, in Beinkleidern und Stiefeln im Bette liegend, den Diebstahl geleugnet habe. Wieder zu Hause angekommen, sei er in die inzwischen vom Knecht Mürbe von innen geöffnete Wirthsstube gegangen, wo er den Schlüssel im Schreibsecretair steckend und eine Scheibe des nach dem Hofe füh- renden Fensters zertrümmert gefunden habe. Auf Befragen des Staatsanwalts erklärte Zerige ferner, er habe die Stubenthür vor dem Diebstahle verschlossen und den Schlüssel an sich genommen, sein Knecht Mürbe habe sich dann den Schlüssel von ihm geholt. Der Vertheidiger des Angeklagten befrug den Zeugen, ob und welche Zugänge die Wirthsstube außerdem habe/ worauf derselbe angab, daß man m dieselbe nur vom Hausflure ans durch die dainals verschlossen gewesene Stubenthür gelangen könne. Die Wirthsstube habe aber nach dein Hofe zu noch ein großes und nach dem Hausflure ein klei- neres Fenster, welches H Fuß breit und 2 Fuß hoch sei. Ob das- selbc offen gewesen sei, wisse er nicht. Von innen habe dieses Fenster einen zu,,, Schieben eingerichteten Vorhang, und cs komme ihm jetzt selbst wahrscheinlicher vor, daß der Dieb durch dieses kleinere Fenster vom Hausflure aus in die Stube gelangt sei. Die nach dem Hofe zu führenden beiden großen Fenster habe er vorher selbst von innen fest zugewirbelt, und da er das Klirren des zerbrochenen Fensters nur 3* 36 wenige Augenblicke vor der Flucht des Diebes gehört, so könne der- selbe das Fenster nur bei seiner eiligen Flucht zertrümmert haben. Diese Aussage könne er beschwören. 2) Der Zeuge, Knecht Wilhelm Mürbe: Eines AbendS zu Anfang des Juli d. I. habe er sich von seinem Herrn den Schlüssel zur Wirthsstube geholt, er habe dieselbe aufgeschlossen, aber doch nicht hineingekonnt, woraus er gefolgert, daß die Stube von innen verschlossen sei. Dies habe er seinem hinzugekommenen Herrn mitgetheilt, welcher sogleich über den Hof nach der Dorfstraße gelaufen sei. Inzwischen habe er (Zeuge), nachdem er durch ein nach dem Hofe zu befindliches Fenster, welches offen gestanden und dessen eine Scheibe zertrümmert gewesen, eingesticgen, die von innen verriegelte Thür ge- öffnet. Sonst könne er aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden. Vom Staatsanwalt befragt, ob er nicht bas Klirren der zerbroche- nen Fensterscheibe gehört, antwortete Zeuge, es sei ihm bald so, als habe etwas in der Stube geklirrt, doch sei er sehr schwerhörig und könne er mit Bestimmtheit darüber nichts aussagen. Auf Befragen des Vertheidigers erklärte er noch, daß bei seinem Eintritt in die Stube das nach dem Hausflure zu befindliche kleine Fenster »eben der Stubenthür halb geöffnet gewesen und möglicher- weise dort Jemand habe einsteigen können. Dies könne er beschwören. 3) Der Nachtwächter Ernst Brose: Er habe eines Abends iin Juli dieses Jahres etwa gegen 9 Uhr den Angeklagten auf der Dorfstraße, von der Gegend des Noackschen Gehöftes herkommend, getroffen und genau erkannt. Derselbe sei an- scheinend vom Laufen erschöpft gewesen und habe Etwas über den Zaun des Krügerschen Gehöftes geworfen. Dies sei ihm verdächtig erschienen und er habe beim Nachsuchen auf dem Gehöfte die ihm jetzt vorgelegte Brieftasche gefunden, welche der hinzugckommene Bauer Noack, dem er den Vorfall erzählt, für die seinige erkannt habe. Mit dem Letzteren sei er nun nach der Wohnung des Angeklagten gegan- gen, welcher bereits im Bette gelegen und nichts von dem Diebstähle habe wissen wollen. Zufällig habe er (der Zeuge) bemerkt, wie ein Stiefel des Angeklagten unter dc>n Deckbettc hervorgeragt, weshalb er das Deckbett weggenommen und nun bemerkt habe, wie Angeklagter nicht nur mit den Stieseln, sondern auch mit den Beinkleidern im Bette gelegen. Die Zeugen ad 1 bis 3 leisteten nach ihrem Religionsgebrauche den Zeugencid. Der Staatsanwalt nahm das Wort zur Ausführung über die That- frage und schloß mit dem Anträge: den Angeklagten des schweren Diebstahls für schuldig zu erklären. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Peter, hielt die Vertheidigungsrede. Derselbe trug dahin an: den Angeklagten von der Anschuldigung des schweren Diebstahls 37 freizusprechcn, eventuell aber den Geschworenen zugleich die Frage vorzulegen, ob der Dieb durch das vom Hausflure nach der Wirths- stubc führende kleine Fenster eingestiegen sei. Der Angeklagte selbst hatte nur noch anzuführcn, daß er am Abend des 4. Juli d. I. etwas angetrunken nach Hause gekommen und deshalb mit Beinkleidern und Stiefeln ins Bett gegangen sei. Hierauf erklärte der Vorsitzende die Verhandlungen für geschlossen, setzte sodann die gesummte Lage der Sache auseinander, erläuterte die gesetzlichen Vorschriften, welche bei Beurtheilung der Thatfrage in Be- tracht kamen und verlas darauf die von den Geschworenen zu beantwor- tenden Fragen, so wie solche in der Beilage verzeichnet sind. Gegen diese wurde weder von der Staats-Anwaltschaft, noch von dem Angeklagten oder dessen Vcrtheidiger etwas erinnert. Der Vorsitzende übergab die schriftlich abgefaßtcn, mit seiner Unter- schrift versehenen Fragen den Geschworenen und ließ den Angeklagten aus dem Sitzungssaal absührcn. Die Geschworenen begaben sich in ihr Berathungszimmer, wobei der Vorsitzende dem Boten Lamm den Befehl ertheilte, "daß der Eingang zu dem Zimmer, welches die Geschworenen nicht verlassen dürften, bevor sic ihren Ausspruch beschlossen hätten, bewacht werde, damit Niemand in das Berathungszimmer eintrete, ohne eine schriftliche Ermächtigung des Vorsitzenden. — Nachdem die Geschworenen in den Sitzungssaal zurückgekchrt waren, befragte der Vorsitzende dieselben nach dem Ergebniß ihrer Berathung. Der Vorsteher der Geschworenen erhob sich und sagte: „Auf meine Ehre und mein Gewissen vor Gott und den Men- „schen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen:" worauf derselbe die gestellten Fragen, wie sie in der Beilage enthalten sind, und unmittelbar nach jeder Frage die von den Geschworenen be- schlossene und von dem Vorsteher derselben Unterzeichnete Antwort verlas, in welcher nach Inhalt der Beilage ausdrücklich angegeben ist, ob die nachtheiligc Beantwortung der einzelnen Fragen nur mit einer Mehrheit von 7 gegen 5 Stimmen, oder mit mehr als 7 Stimmen beschlössen sei. Der Ausspruch der Geschworenen wurde hierauf von dem Vorsitzen- den des Gerichts und dem Gerichtsschrciber unterschrieben. Der Angeklagte wurde in den Sitzungssaal zurückgeführt, und in seiner Gegenwart durch den Gerichtsschreiber der Ausspruch der Ge- schworenen verlesen. _ Der Staatsanwalt stellte seine Anträge wegen Anwendung des Ge- setzes dahin: die Voraussetzungen des zweiten Rückfalls für vorhanden anzuneh- wen und den Angeklagten Brand zu zwei Jahren Zuchthaus und Stellung unter Polizei-Aufsicht auf zwei Jahre zu bestrafen. Der Angeklagte wurde von dem Vorsitzenden befragt, ob und was er zu seiner Verthcidigung noch anzuführen habe? Er erklärte, daß er unschuldig sei. 38 35« Vcrthcidiger dcs Angeklagten hatte nichts mehr anzuführen. Die Richter zogen sich in das Berathungszimmcr zurück, und cs verkündete nach Rückkehr derselben in den Sitzungssaal der Vorsitzende das von dem Königlichen Schwurgerichtshofe iin Namen des Königs erlassene Ilrthcil dahin: daß der Tagearbeiter Karl August Brand aus Tauchel wegen ein- fachen Diebstahls nach zweimaliger rechtskräftiger Verurthcilung we- gen Diebstahls, mit 3 (drei) Jahren Zuchthaus und Stellung unter Polizei-Aufsicht auf 5 (fünf) Jahre zu bestrafen, ihm auch die Ko- sten zur Last zu legen. Der Angeklagte wurde in das Gefängniß zurückgeführt. G. w. o. Arndt. Groß. Bemerkung. Diese beiden Protokolle sind nach den ministeriellen Formular-Entwürfen ausgcarbeitet. Nach der im Archiv für Strafrecht Bd. I. Seite 56. enthaltenen Einigung der Schwur- gerichts-Vor-sitzenden im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O. vom 19. September 1852 sind dieselben dahin abzufassen: das Protokoll ad A. Oeffentliche Sitzung des Königlichen Schwurgerichtshoses zu S. vom 4. Dezember 1855. Anwesend waren k. (inser. das Protokoll ad A. wörtlich bis zum Schlußworte „gebildet" worauf folgt:) Die Geschworenen nahmen in der durch das Loos bestimmten Ord- nung ihre Sitze ein. Der Vorsitzende hielt an sie die im Artikel 73. des Gesetzes vom 3. Mai 1852 vorgeschriebene Anrede dahin: „Sic schwören und geloben bei Gott dem Allmächtigen und „Allwissenden, in der Anklagesache gegen Karl August Brand „die Pflichten eines Geschworenen standhaft zu erfüllen, und „Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugebcn, „Niemandem zu Liebe noch zu Leide, wie es einem freien und „rechtschaffenen Manne geziemt, getreulich und ohne Gefährde." Die Geschworenen leisteten diesen Eid, indem sie, einer nach dem andern, unter Erhebung der rechten Hand die Worte aussprachen: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." G. w. o. Arndt. Groß. Das Protokoll ad B. Oeffentliche Sitzung des Königlichen Schwurgerichtshoses zu S. vom 4. Dezember 1855. Anwesend waren: 1) als Vorsitzender, der Kreisgerichts-Direktor Arndt, 39 2) als Beisitzer: a. der Kreisgerichtsrath Bode, b. der Kreisgerichtsrath Claus, «. der Kreisgerichtsrath Dachs, d. der Kreisrichter Eberstein, . 3) als Beamter der Staatsanwaltschaft, der Staatsanwalt Felgner, 4) als Gcrichtsschreiber, der Aktuar Groß. Die Geschworenen, welche nach dem heute über die Bildung des Schwurgerichts ausgenommenen Separat-Protokolle für die Untersuchungs- sache gegen Brand bestimmt und verpflichtet worden sind, nahmen nach der in jenem Protokolle durch das Loos bestimmten Reihenfolge ihre Sitze in folgender Ordnung ein: No. I Name. Vorname. Stand. 1 Sckultze Leonhard Tuchfabrikant 2 Blankenthal Moritz Apotheker 3 Rüdiger Franz Kaufmann 4 Noack Friedrich Rentier 5 Kurtze Friedrich Seifensieder 6 Neumann Paul Robert Kaufmann 7 Decker Theodor Gutsbesitzer 8 Oppenheim Ludwig Ernst Weinhändler 9 Herbert Gustav Bäckermeister 10 Engelmann Reinhard Kommisstonair 11 Wenzel Karl August Buchhändler 12 Jakob Ernst August Fabrikbesitzer Der Angeklagte, Tagearbeiter Karl August Brand, war — aus dem Gefängnisse vorgeführt — anwesend. Als Vertheidiger war zugegen: der Rechts-Anwalt Peter. Der Beschluß des Anklagesenats des Königlichen AppcllationsgcrichtS zu F. vom 3. November 1855 und die. Anklageschrift wurden durch den Gerichtsschreiber verlesen, worauf der Angeklagte, zunächst über seine per- sönlichen Verhältnisse befragt, erklärte: Er heiße Karl August Brand, sei 37 Jahre alt, evangelisch, nicht Soldat und durch Erkenntniß des Königlichen Krcisgerichts zu S. im Jahre 1853 wegen Diebstahls mit vier Wochen Gefängniß, im Jahre 1854 wegen Diebstahls durch Erkenntniß desselben Gerichts mit zwei Monaten Gefängniß, in beiden Fällen auch mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte aus ein Jahr und Stellung unter Polizei-Aufsicht auf ein Jahr bestraft. Der Vorsitzende befragte den Angeklagten, ob er sich schuldig bekenne, oder nicht. Er erklärte: er sei nicht schuldig. 40 Auf näheres Befragen gab der Angeklagte an: Er müsse bestreiten, in der neunten Abendstunde des 4. Juli d. I. das nach dein Hofe zu gelegene Fenster der, rechter Hand des Haus- flurs befindlichen Wirthsstube des Bauers Noack in Tauchel einge- drückt, durch Hereinlangen mit der Hand das Fenster geöffnet, durch dasselbe in die Stube eingestiegen und aus einem Schreibsekretair eine lederne Brieftasche mit 20 Thlrn. in Kassenanweisungen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommcn zu haben. Richtig sei cs, daß er an demselben Tage bis 8 Uhr Abends bei dem Noack Tage- arbeit verrichtet, doch habe er sich nach Beendigung der Arbeit soglesch nach Hause begeben und in's Bett gelegt. Nach 9 Uhr sei der Noack in Begleitung des Nachtwächters Brose zu ihm gekommen und habe ihn des Diebstahls beschuldigt, und bei dieser Gelegenheit habe er er- fahren, daß dem Noack 20 Thlr. entwendet worden seien, die der Dieb bei der Flucht fortgeworfen habe. Weiter könne er nichts sagen. Nach beendigtem Verhör des Angeklagten wurden die Zeugen na- mentlich aufgerufen. Es waren erschienen: 1) der Bauer Karl August Noack, 45 Jahr alt, evangelisch, 2) der Knecht Wilhelm Mürbe, 26 Jahre alt, evangelisch, 3) der Nachtwächter Ernst Brose, 57 Jahre alt und evangelisch, sämmtlich aus Tauchel. Der Vorsitzende erinnerte sie an die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides, an ihre Pflicht, die Wahrheit zu sagen, machte sie aufmerksam auf die gegen den Meineid angedrohten Strafen und legte ihnen die allgemeinen, im § 319 der Kriminal-Ordnung vorgeschriebcnen Fragen vor, welche die Zeugen Mürbe und Brose ganz, der Zeuge Noack bis auf sein Interesse als Bestohlener, vencinen. Hierauf wurden die Zeugen, einer nach dem andern, einzeln ver- nommen, wie folgt: 1) der Bauer Noack: Er habe am 4. Juli d. I. u. s. w. u. s. w. (wie oben in dem Protokolle ad B.) Probe-Arbeiten und Neberfichten zur leichteren Vorbereitung zur mündlichen und schriftlichen Prüfung als Äkiuariu8 I. Pfaffe oder RMutator und Rendant. 42 Zu Seite Tabellarische Ueberficht der Rechts- Gerichtshof. Rechtsmittel. Anmeldungsfrist. Rechtfertigungs- frist. 1. Kammer gericht als Gerichts- hof für S taats- verbre- chen. Nichtigkeitsbe schwerde. 10 Tage nach der Publikation. 10 Tage nach Zu- stellung der Aus- fertigung des Ur- theis. Restitution gegen rechtskräftige, aus einer falschen Urkunde oder der Aussage eines mein- eidigen Zeugen gegrün- dete Urtheile. Zu jeder Zeit. 2. Schwur gericht. Nichtigkeitsbe schwerde. 10 Tage nach der Publikation. 10 Tage nach Zu- stellung der Aus- fertigung des Ur- theils. Restitution gegen rechtskräftige, auf einer falschen Urkunde oder der Aussage eines mein- eidigen Zeugen gegrün- dete Urtheile. Zu jeder Zeit. 3. Gerichts abthei lung. Appellation. 10 Tage nach Ver- kündigung des Ur- tels, resp. Zustel- lung des Kontu- mazialerkenntnisfeS an den Angeklag- ten. 10 Tage nach der Anmeldung. 43 126. u. 127. mittel in UntersuchmigS - Sachen. Aem erku ng en. Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so muß die Anmeldung und die Angabe der Beschwerdcpunkte binnen 10 Tagen nach Zustellung der Urtels-Ausfertigung erfolgen. Anmeldung und Angabe der Beschwerdepunkte können ohne Mit- wirkung des Richters zu Protokoll erklärlich werden; werden sie schrift- lich angebracht, so muß die Schrift von einem zum Richteramte befä- higrcn Rechtsverständigen legalistrt sein. ^ Wegen der Form der Anmeldung und Rechtfertigung s. oben unter Ist ein Kontumatialerkenntniß ergangen und der Angeklagte gestellt sich oder er wird zur Haft gebracht, so erfolgt vor dem Schwurgericht eine neue Hauptverhandlung und Fällung des Urtheils. Gegen das auf Zulassung der Restitution ergehende neue Urtheil sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig. Gegen daS in der Appellations-Instanz ergangene Urtheil findet die Nichtigkeitsbeschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen unter No 1. statt. 44 Gerichtshof. Rechtsmittel. Anmeldungsfrist. Rechtfertigungs- srist. Restitution gegen rechtskräftige, auf einer falschen Urkunde oder der Aussage meineidi- ger Zeugen gegründete Urtheile. Zu jeder Zeit. 4. Polizei richter. Rekurs. 10 Tage. Innerhalb der 10- tägigen Anmel- dungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Kontu- mazialerkenntnisse und rechtskräftige Mandate. 10 Tage. Innerhalb der 10- tägigen Anmcl- dungsfrist. 5. Kriegs gericht bei Suspen- sion des Art. 7. der Ver- fassungsur kunde. Kein Rechtsmittel. ♦ 6. Appella- tions gericht als Disciplinar- gerichtshof bei Dienst- vergehen richterlicher Beamten. Berufung an den obersten Gerichtshof. 4 Wochen. t 43 D emerkungen. Gegen das nach Zulassung der Restitution ergehende neue Urtheil sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig. Gegen das Erkenntniß in der Rekurs-Instanz kann die Staats- Anwaltschaft des Apellations-Gerichts binnen 6 Woche» nach der Publikation Behufs Aufrechthaltung wesentlicher Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, oder im Interesse der Einheit der Rechtsprechung mit ausdrücklicher Ermächtigung des Justizministers die Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Findet nur dann Statt, wenn Naturbegebenheiten oder andere un- abwendbare Zufälle die Versäumung der Frist oder des Termins her- beigeführt haben. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen der Bestäti- gung des Militairbefehlshabers. Steht dem Angeschuldigten zu gegen jedes Urtheil, durch welches seine zeitweise Entfernung von den Dienstverrichtungen, oder seine Dienst- entlassung ausgesprochen ist; dem Staatsanwalte bei dem Appellations- gerichte gegen jedes Endurtheil. 46 Gerichtshof 7. Rechtsmittel. Anmeldungsfrist. Rechtfertigungs frist. Entschei- Berufung an dende Staatsministerium. Diseipli nar behörde erster In- stanz, bei Dienstverge- hen nicht- richterlicher Beamten. das -L Wochen. 47 D em erklingen. Steht dem Angeschuldigteii gegen jede Entscheidung zu, durch welche seine Entfernung aus dem Amte ausgesprochen ist; der Staats-Anwalt- schaft gegen jede Endentscheidung. 48 Zu Seite 128. ff. A. Von den Rechtsmitteln im Eivilprozeff. I. In Subhastattons-Prozessen kommt, wenn gegen das Zuschlags-Erkenntniß das Rechtsmittel der Nichtigkeits-Beschwerde eingewcndet wird, sowohl in Ansehung der Frist zu dessen Anbringung, als in Betreff des weiteren Verfahrens, die für schleunige Sachen im § 27. der Verordnung vom 21. Juli 1846 enthaltene Vorschrift zur Anwendung. Es muß also die Anmeldung und deren Rechtfertigung spätestens binnen 3 Tagen beim Gerichte erster Instanz mündlich zu Protokoll erklärt, oder schriftlich und in diesem Falle von einem Rechts-Anwalt legalisirt, eingereicht werden. Das Gericht erster In- stanz schickt nach Eingang der Rechtfertigungsschrift die Akten sofort an das Ober- Tribunal und setzt die Partheien davon in Kenntniß, den Jmploraten unter Mittheilung der Rechtfertigungsschrift. Das Ober-Tribunal setzt einen möglichst kurzen Termin zur Entgegnung auf die Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur mündlichen Ver- Handlung an und ladet die Partheien dazu unter der vorgeschriebenen Verwarnung vor. Dem Jmploraten steht frei, vor dem mündlichen Termine eine Entgegnung auf die Rechtfertigungsschrift, welche an keine Form gebunden ist, dem Ober-Tribunal einzureichen. In. gleicher Art findet zur Anbringung des Rechtsmittels des Re- kurses in Subhastations-Prozessen, so wie zur Beantwortung der Rckursbeschwerdc, nur eine Frist von drei Tagen Statt. II. Wenn im Bagatellprozeß-Verfahren gegen das erlassene Mandat Widerspruch erhoben und der Verklagte beim Ausbleiben im Termine zur Klagebeantwortung in oontumrwiam verurtheilt worden ist, so findet gegen das Erkenntniß nicht das Rechtsmittel der Restitution, sondern nur das Rechtsmittel des Rekurses Statt. III. Der Rekurs ist nur zulässig: 1) wenn gegen die klare Lage der Sache erkannt ist, oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeßvorschristen verletzt sind; 2) wenn das Urthcil einen Rechts-Grundsatz verletzt, er möge aus einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und Zusammenhänge der Gesetze hervorgehen, oder wenn dasselbe einen solchen Grundsatz in Fallen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt. IV. In schleunigen Prozeß-Arten (§ 27. der Verordnung vom 21. Juli 1846) ist zur Anbringung und gleichzeitigen Rechtferti- gung der Rekursbeschwerde, so wie zur Beantwortung derselben, nur eine Frist von drei Tagen gestattet. (Gesetz vom 20. März 1854 — Ges.-Samml. S. 115.) V. In den vom 1. Oktober 1855 ab eingelciteten Konkursen sind folgende Rechtsmittel zulässig: 1) wegen verweigerter Konkurs-Eröffnung, die Beschwerde an die höhere Instanz binnen 10 Tagen von Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger; 2) gegen den Beschluß auf Eröffnung des Konkurses, die Klage auf Wiederaushebung des Beschlusses, welcke vom Gemcin- schuldner binnen 10 Tagen vom Tage des Beschlusses beim Kon- 49 kursgericht anzubringen ist. Verfahren im schleunigen Prozeß, Rechtsmittel: Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde; 3) gegen den Beschluß wegen Bestimmung des Tages der Zahlungseinstellung im kaufmännischen Konkurse; die Klage auf anderweite Bestimmung dieses Tages, binnen 3 Monaten vom Tage des Beschlusses; Verfahren im ordentlichen Prozeß, Rechts- mittel: Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde; 4) gegen den Beschluß auf Entlassung des einstweiligen und definitiven Verwalters: Kein Rechtsmittel; ■ 5) gegen den Beschluß aufZulassung zum Mitstimmen beim Akkorde: Kein Rechtsmittel; 6) gegen das den Akkord bestätigende oder versagende Er- kenntniß: Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde, welche vom Gläubiger binnen 3 Tagen seit Verkündigung, vom Gemein- schuldner binnen 3 Tagen seit Bchändigung des Erkenntnisses bei dem Konkursgericht einzulegen und zu rechtfertigen sind. — Klage auf Vernichtung des Akkords binnen 5 Jahren von der Be- stätigung an, wegen später erst entdeckter Nichtigkeitsgründe; 7) gegen die Folgen des Konkurses in Beziehung auf die Person des Gcmcinschuldners: Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach Befriedigung der Gläubiger. VI. In crbschaftlichen Liquidations-Prozessen findet für ausgeschlossene Gläubiger nur das Rechtsmittel der Restitution gegen das Präklusions - Erkenntniß statt. VII. Beim Aufgebote der bei nothwendigen Subhasta- tionen gebildeten Spccialmassen findet gegen das Präklusions- Erkenntniß ebenfalls nur das Rechtsmittel der Restitution statt. VIII. Bei der gerichtlichen Zahlungsstundung vollstreck- barer Forderungen findet gegen das Erkenntniß kein Rechts- mittel statt. IX. Gegen das Erkenntniß über Bewilligung der Rechts- wohlthat der Kompetenz finden nur die Rechtsmittel der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde statt. Dieselben haben keine aufschiebcnde Wirkung, die Frist zur Anbringung beträgt drei Tage. (Konkurs-Ordnung v. 8. Mai 1855. — G. S. S. 321.) Z» Seite 149. ff. B. Von den Rechtsmitteln in Unters,ichungssachen. I- 1) Durch Nichtigkeitsbeschwerde können angefochten werden: a) von den Erkenntnissen erster Instanz die Urtheile der Schwurgerichtshöfe und die vom Kammergcricht erlas- senen Urtheile wegen der §8 61 —74, 76. und 78. des Str.-Ges.-B. bezeichneten Verbrechen, b) die in der Appellations-Instanz ergangenen Urtheile. 4 Die Nichtigkeitsbeschwerde findet Statt: 1) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes; 2) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung wesentlicher Vor- schriften oder Grundsätze des Verfahrens. Eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens ist insbesondere vorhanden: 1) wenn Vorschriften verletzt sind, deren Beobachtung bei Strafe der Nichtigkeit vor- geschrieben ist; 2) wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenz verletzt sind; 3) wenn an der Hauptvechandlung und Entscheidung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Richtern Theil genommen hat, oder wenn bei der Hauptverhandlung ein Gerichtsschreiber nicht zugezogen ist; 4) wenn das Urtheil erlassen worden ist, ohne daß vorher die Staatsanwaltschaft mit ihrem Anträge gehört worden; 5) wenn unzulässiger Weise dem Angeklagten die Vertheidigung abgeschnitten oder wesentlich beschränkt worden ist, oder wenn ohne gesetzlichen Grund das Haupt- verfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat; 6) wenn ein rechtzeitig angebrachtes, gesetzlich zulässiges Rechtsmittel als unstatthaft zurückgewiesen, oder wenn ein verspätetes oder sonst gesetzlich unstatthaftes Rechts- mittel zugelassen worden ist; 7) wenn ohne das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen die Mitwirkung der Geschworenen ausgeschlossen worden ist. In anderen, als den vorstehend bezeichneten Fällen unterliegt es der Beurtheilung deS Ober-Tribunals, ob eine Vorschrift oder ein Grundsatz des Verfahrens, auf deren Verletzung die Nichtigkeitsbeschwerde gegründet ist, als wesentlich zu betrachten sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht sowohl der Staatsanwaltschaft, als dem Angeklag- ten zu. Die Verletzung von Vorschriften, welche lediglich im Jnterepe des Angeklagten gegeben sind, kann jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Vernichtung des Urtheils zum Nachtheil des Angeklagten herbeizuführen. Wenn der Angeklagte von den Geschworenen für nicht schuldig erklärt worden ist, so steht der Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf die Fälle, in welchen durch die Zusammensetzung des Schwur- gerichts, oder durch die Stellung oder Nichtstellung von Fragen an die Geschworenen eine Nichtigkeit begründet wird. Die Nichtigkeitsbeschwcrde ist innerhalb einer präklusivischen Frist von 10 Tagen bei dem Gerichte, welches das Urtheil erster Instanz erlassen hat, anzumelden. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das angegriffene Urtheil verkündet worden ist. Die Anmeldung hat keine Wirkung, wenn nicht rechtzeitig eine Angabe der Beschwcrdepunkte erfolgt. Die Frist hierzu ist ebenfalls eine zehntägige; sic beginnt für die Staatsawaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihr das mit Gründen abgesaßte Erkenntniß vor- gelegt ist, — für den Angeklagten mit dem Abläufe des Tages, an welchem ihm die sofort nach der Anmeldung von Amtswegen zu erthei- lende Ausfertigung des Urtheils behändigt worden ist. Hat die Verkündigung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefundcn, so tauft bie zehntägige Fristvon diesem Zeitpunkte an, zugleich für dieAnmelbung und für die Angabe der Beschwerdepunkte. Die Anmeldung und die An- gabe der Beschwerdepunkte muß schriftlich geschehen; der Angeklagte kann sie auch zu Protokoll erklären, zu dessen Aufnahme die Mitwirkung eines Richters 51 nicht erforderlich ist. Erfolgt sie Seitens des Angeklagten mittelst einer Schrift, so muß dieselbe von einem zum Richtcramte befähigten Rechts- verständigen legalisirt sein. Aus der Angabe der Beschwerdepunkte muß hervorgehen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde auf Verletzung oder unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes, oder ob sie auf Verletzung oder unrichtige Anwendung wesentlicher Vorschriften oder Grundsätze des Ver- fahrens gegründet wird. v) in besonderen Fällen auch die in der Rekurs-Instanz ergangenen Urtheile. Wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Appellationsgerichte zur Auf- rechthaltung wesentlicher Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, oder im Interesse der Einheit der Rechtsprechung die Vernichtung des Urthcils für nothwendig erachtet, so ist sie, jedoch nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Justizministers, berechtigt, innerhalb sechs Wochen nach der Verkündung des Urtheils die Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. Die Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß sie die Ermächtigung nach- gesucht habe, hemmt die Vollstreckung des Urtheils, bis die Ermächtigung versagt, oder die Entscheidung des Obertribunals ergangen ist. Wird die Vernichtung ausgesprochen, und ergeht in Folge derselben eine dem Beschuldigten nachtheiligere Entscheidung, so ist der Justiz- Minister berechtigt, die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Be- schuldigten nachthciliger ist, zu verfügen. (Art. 106-111. und 129. — Ges. v. 3. Mai 1852. — Ges. v. 25. April 1853. 8 12.) 2) Das Rechtsmittel der Appellation ist nur gegen Urtheile der Gerichtsabt heil ungen zulässig. Zur Einlegung desselben ist sowohl die Staatsanwaltschaft, als der Angeklagte innerhalb einer präklusivischen Frist von 10 Tagen berechtigt. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem daö erste Urtheil verkündet worden ist. Hat die Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten statt- gefunden, so nimmt die Appcllationsfrist für denselben erst mit dem Ablaufe desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem ihm die Aus- fertigung des Urtheils behändigt worden ist. Die Appellation ist bei dem Gerichte erster Instanz entweder mündlich zum Protokoll, oder schriftlich anzumelden. Die Angabe der Beschwerden, sowie deren Rechtfertigung und die Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel können gleich- zeitig mit der Appellationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb der auf den Tag dieser An- meldung nächstfolgenden zehn Tage geschehen/ Das Gericht lst jedoch ermächtigt, diese Frist aus den Antrag des Appellanten den Umständen nach angemessen zu verlängern. Das Appcllations- gericht kann auS besonderen Gründen die Appellationsschrift auch noch nach Ablauf der Frist zulassen. 4* 32 Der Appellant kann dasjenige, was vom ersten Richter als that- sächlich feststehend angenommen worden ist, nur mittelst neuer Thalsachen oder neuer Beweise anfechten. Das Appellationsgericht muß hinsichtlich derjenigen Thatsachen, welche in dem Urtheile hcrvorzuheben und für erwiesen oder nicht erwiesen zu erklären sind, seiner Entscheidung die in dem ersten Ur- theile enthaltene Feststellung zum Grunde legen, insofern nicht die neuen Thatsachen oder die neuen Beweise, oder die gänzliche oder theilweise Wiederholung der in erster Instanz stattgesundenen Be- weisaufnahme eine abweichende thatsächliche Feststellung begründen. (Verordn, v. 3. Jan. 1849, §8 126 — 129; Ges. v. 3. Mai 1852, Art. 101-104.) 3) Das Rechtsmittel des Rekurses ist nur gegen Erkenntnisse der Einzelrichter (Polizeirichter) zulässig. Zur Einlegung desselben ist sowohl der Angeschuldigte, als der Polizei-Anwalt, innerhalb einer zehntägigen präklusivi- schen Frist, deren Anfang nach der wegen der Appellationsfrist gegebenen Vorschrift zu bestimmen ist, berechtigt. Der Rekurs kann auf neue Beweismittel über bereits angeführte Thatumstände nicht gegründet werden, aus neue Thatumstände aber nur insoweit, als dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt werden. Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizeirichter münd- lich zum Protokoll, oder schriftlich geschehen. Eine besondere Frist zur Rechtfertigung des Rekurses ist nicht gestattet. (Verordn, v. 3. Jan. 1849, 88 165—167.) Beschränkungen) In den nach dem Gesetze vom -2. Juni 1852 zu behan- delnden Holzdiebstahls fachen steht das Rechtsmittel des Rekurses dem Beschuldigten nur zu, wenn er zu einer Geldbuße von wenigstens 5 Thlr. oder unmittelbar zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, dem Polizei-Anwälte, wenn auf Freisprechung erkannt oder wenn das Straf- B':tz verletzt oder unrichtig augewendet worden ist. Hat der Polizeirichtec mit Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt, so ist das Rechts- mittel in allen Fällen zulässig. (Ges. v. 2. Juni 1852 § 38.) 4) Das Rechtsmittel der Restitution kann vom Verurtheilten gegen jedes rechtskräftige Urtheil zu jeder Zeit eingewendet werden, wenn er darzuthun vermag, daß das Urtheil auf eine falsche Ur- kunde oder auf die Aussage eines meineidigen Zeugen gegründet ist. Das Restitutionsgesuch muß bei dem Gerichte, welches in erster Instanz erkannt hat, angebracht werden. Wird dasselbe für begrün- det erachtet, so hat das Gericht sofort das mündlich! Verfahren nach der für die in Rede stehende Gesetzes-Ucbertretung vorgcschrie- benen Form zu erneuern und unter Aufhebung seines früheren Urtheils ein neues zu fällen, gegen welches die gewöhnlichen Rechts- mittel zulässig sind. (Verordn, v. 3. Januar 1849, 88 151—155.) Ausnahme) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel Statt. (Ges. v. 10. Mai 1849, § 13. ad 6. — G. S. S. 170.) 93 5) Das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf präklusivischer Fristen und gegen die Versäumniß des zur Verhandlung in Ueber- tretungssachen anberaumten Termins zur mündlichen Hauptverhandlung findet nur Anwendung, wenn Naturbegeben- hciten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist oder des Termins herbeigeführt haben. Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen zehn Tagen nach dem Termine oder nach Ablauf der Frist — wenn aber das Hinderniß erst später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet — unter Angabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe, schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. (Art. 130. des Ges. v. 3. Mai 1852.) 6) Das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) an den ober- sten Gerichtshof findet gegen die von den Appellationsgerichten in den Disziplinär-Untersuchungen gegen richterliche Beamte ergangenen Urtheile unter folgenden näheren Bestimmun- gen Statt: Dem Angeklagten steht sie gegen jedes Urtheil zu, durch wel- ches seine zeitweise Entfernung von den Dicnstverrichtungen oder seine Dienst-Entlassung ausgesprochen ist; dem Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte gegen jedes Endurthcil. Die Anmel- dung der Berufung geschieht zu Protokoll bei einem Sekrctair des Gerichts, welches das anzugrcifende Urtel erlassen hat. Sie kann auch von einem Bevollmächtigten des Verurtheilten auf Grund einer dazu ertheilten Spezial-Vollmacht geschehen. Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem Abläufe des Tages der Urtheilsverkündigung, und für den Angeschuldigtcn, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem ihm das Urtheil zugestellt worden ist. (88 41. u. 42. der Verordn, v. 10. Juli 1849. — G. S. S. 253.) Ausnahmen Gegen den Beschluß des Gerichtshofes, ob der Fall der Ver- setzung des Richters in den Ruhestand vorliege, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (8 KL. a. a. O.) 7) Das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) an das Staats- ministerium gegen die Entscheidung erster Instanz in Diszipli- när-Untersuchungen gegen nichtrichterliche Beamte steht dem Angeschuldigtcn gegen jede Entscheidung zu, durch welche seine Entfernung aus dem Amte ausgesprochen ist; dem Beamten der Staatsanwaltschaft gegen jede Endentscheidung. Die Anmeldung der Berufung geschieht bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem Ablaufe dcs Tages, an welchem die Entscheidung verkündigt worden ist, und für den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist. 54 Gegen die Entscheidung des Ministers, daß der Beamte zu pensioniren sei, steht dem Beamten der Rekurs an das Staats-Ministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entscheidung zu. (88 45. 46. 97. der Verordn, v. 11. Juli 1849.) Ausnahme. Wenn der Beamte gegen die ihm vor dieser Entscheidung ge- machte Eröffnung, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege, innerhalb sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirnng selbst nachge- sucht hätte. (§8 96—9V». a. a. O. ) II. Die Beschwerde. 1) lieber Beschwerden gegen den Staatsanwalt wegen verweigerter gerichtlicher Verfolgung von Handlungen, deren Bestrafung von dem Anträge einer Privatperson abhängig gemacht ist, hat der Ober- Staatsanwalt zu entscheiden. 2) Die Beschwerde findet gegen alle gerichtlichen Verfügun- gen und Beschlüsse Statt, insofern sie nicht ausdrücklich aus- geschlossen ist. Sie folgt dem Jnstanzenzuge der gegen Erkennt- nisse in den betreffenden Sachen zulässigen Rechtsmittel, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. Gegen Verfügungen und Beschlüsse, welche in den zur Kompetenz der Schwurgerichtshöfe gehörigen Sachen außerhalb der Hauptverhandluiig erlassen werden, geht die Beschwerde zunächst an das Appellations-Gericht. Die Staatsanwaltschaft bei dein Gerichte, welches über die Be- schwerde zu beschließen hat, muß auf ihr Verlangen mit ihrem schriftlichen oder mündlichen Anträge gehört werden. 3) Die Beschwerde an das Ober-Tribunal ist nur dann zulässig, wenn die Verfügung oder der Beschluß aus Rechtsgrün- den angefochten wird. Mit dieser Beschränkung findet sie namentlich Statt gegen Be- scheide des Appcllationsgerichts auf Beschwerden: 1. über den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung der Untersuchung zurückgewiesen wird, binnen 10 Tagen nach Mit- theilung des Beschlusses; 2. über den Beschluß auf Verhaftung oder Freilassung des Ange- klagten; 3. über die «Strafverfügung des Schwurgerichtshofes wegen Aus- bleibens der Geschworenen ohne Entschuldigung, binnen 10 Tagen; 4. über den Beschluß des Appellationsgerichts über die Versetzung in den Anklagestand, in den zur Kompetenz des Schwurgerichts gehörigen Sachen; 5. über Zurückweisung der Appellation wegen verspäteter Anmeldung, binnen 10 Tagen; 6. über Zurückweisung des Gesuches um Restitution gegen rechts- kräftige Urthcile, binnen 10 Tagen. 4) Die Beschwerde ist außer den im Gesetze ausdrücklich bezeichnetcn SS Fällen an keine Frist gebunden. Ist eine Frist bestimmt, so gilt dieselbe auch für die Beschwerde an das Obertribunal. 5) Gegen den Beschluß, durch welchen eine Untersuchung eröffnet wird, steht dem Angeklagten keine Beschwerde zu. 6) Beschwerden, welche die Disciplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, sind im Aufsichtswege, demnach schließlich durch den Justizminister, zu erledigen. (Verordn, v. 2. Januar 1849, § 35; Verordn, v. 3. Januar 1849, §8 9-13. 72. 78. 131. 154; Gesetz vom 3. Mai 1852, Art. 1-17.) Zn Seite 158 und 167. ad XII. Uebersicht der nach der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 vorkommenden öffentlichen Bekanntmachungen. A. Oeffcntlich sind bekannt zu machen: 1) Die Eröffnung des Konkurses und der offene Arrest, sowie der Name des einstweiligen Verwalters und der, nicht über 14 Tage hinauszurückende Termin zur Erklärung über dessen Beibehaltung, resp. über die Bestellung des definitiven Verwalters im abgekürzten Verfahren; im kaufmännischen Konkurse außerdem zugleich der Tag der Zahlungseinstellung. (Konk. Ortzn. §8 123, 128, 148, 329, 298, 302; Jnstr. 88 11-13, 34.) 2) Die nachträgliche Ernennung des einstweiligen Verwalters und der nicht über 14 Tage hinauszurückende Termin zur Er- klärung über dessen Beibehaltung resp. über die Bestellung des definitiven Verwalters iin abgekürzten Verfahren. (Konk. Ordn. 88 128, 302; Jnstr. 88 13, 54.) 3) Die nachträgliche Einleitung des abgekürzten Verfahrens, wenn vorher die Bekanntmachung sä 1. bereits erlassen war, und die Aufforderung der Gläubiger, sich im anberaumten Termine nun- mehr über die Bestellung des definitiven Verwalters zu erklären. (Konk. Ordn. 88 298, 302; Jnstr. 8 54.) 4) Die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwal- ters, welche von Seiten des Gerichts nach Abhaltung des Er- klärungs-Termins erfolgen kann. _ (Konk. Ordn. 8 128; Jnstr. 8 13.) °) Die anderweite Bestimmung des Tages der Zahlungs- einstellung im kaufmännischen Konkurse. (Konk. Ordn. tz 126.) 6) Die Entlassung des einstweiligen Verwalters, wenn er seinen Verpflichtungen nicht gehörig nachkommt. (Konk. Ordn. 8- 133.) 88 7) Die Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zu einer nicht unter drei und nicht über 6 Wochen vom Tage der Aufforderung an zu bestimmenden Frist, und die Vorladung zu dem nicht über vier Wochen nach der Anmeldungsfrift fcstzusetzendcn Prüfungstermine; nöthigenfalls auch eine zweite Anmeldungsfrist für ausländische Gläubiger — drei bis sechs Monate vom Tage der Aufforderung — und ein zweiter Prüfungs-Termin — innerhalb vier Wochen nach Ablauf der zweiten Frist —, mit dem Bemerken, daß im ersten Prüfungstermine geeignetenfalls zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals geschritten oder nach Abhaltung des Termins mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden solle; daß schriftlichen Anmeldungen eine Abschrift beizufügen und von aus- wärtigen Gläubigern ein Bevollmächtigter am Orte des Gerichts zu bestellen sei. (Konk. Ordn. §8 164—168; Jnstr. 88 21, 22, 30.) 8) Die nachträgliche Festsetzung einer zweiten Anmeldungs- frist — nicht unter 3 und nicht über 6 Wochen vom Tage der Aufforderung und eines zweiten Prüfungseermins — nicht über 4 Wochen nach Ablauf der nachträglichen Frist —; wenn jedoch für ausländische Gläubiger (s. unter 7) bereits eine zweite Frist und ein zweiter Termin anberaumt ist, mit diesen zu- sammenfallend. (Konk. Ordn. 8 167; Jnstr. 88 21, 22, 30.) 9) Der besondere Termin zur Prüfung einer erst nach dem Ablauf der Fristen angemelbeten Forderung. (Konk. Ordn. § 176; Jnstr. § 30.) 10) Der Erörterungstermin bei Einleitung des Akkord-Verfahrens. (Konk. Ordn. 8 182; Jnstr. 8 31.) 11) Der Termin zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord. (Konk. Ordn. 8 183; Jnstr. 8 34.) 12) Die Aufforderung der Gläubiger, behufs Löschung einer für die Erfüllung des Akkords eingetragenen Hy- pothek, und im Falle der bei einer nothwendigen Sub- hastation erfolgten Anlegung einer Spezialmasse für diese Hypothek, ihre Ansprüche bis zu einer bestimmten — nicht unter 4 Wochen und nicht über 6 Monate hinauszurückenden — Frist anzuzeigen. (Konk. Ordn. § 200.) 13) Die Benachrichtigung der Gläubiger von der Anstel- lung der Klage auf Vernichtung des Akkords. (Konk. Ordn. §- 204.) 14) Die Fortsetzung des Konkurses nach rechtskräftiger Ver- nichtung des Akkords. (Konk. Ordn. § 206.) 57 15) Die Ernennung des definitiven Verwalters. (Konk. Ordn. 8 214 ad 4.) 16) Die Ernennung der besonderen Verwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung. (Konk. Ordn. 8 216.) 17) Die Entlassung des definitivenVerwaltungspersonals, wenn dasselbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (Konk. Ordn. 88 219, 133.) 18) Der Termin zur Verhandlung über den Theilungsplan und zur Ausführung desselben, sowie die Frist zur Anzeige der Erinnerungen dagegen; im abgekürzten Verfahren nur der Termin. (Konk. Ordn. 8 242.) 19) Die Beendigung des Konkurses: a. im Falle des rechtskräftigen Erkenntnisses auf Wiederaufhebung des Konkurses, wenn der Eröffnungs-Beschluß angefochten worden; (Konk. Ordn. tz§ 124—126.) b. im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des Akkordes. (Konk. Ordn. 8 199.) c. im Falle der erfolgten Schlußvertheilung der Masse. (Konk. Ordn. 8 277.) 2V) Das Gesuch des Gcmcinschuldners um Wiedereinse- tzung in den vorigen Stand, gegen die Nachtheile des kauf- männischen Konkurses in Bezug auf seine Person. (Konk. Ordn. 8 312.) 21) Die Aufforderung an die ihrem Aufenthalte nach un- bekannten Gläubiger des Gemeinschuldners zur Anmel- dung ihrer Ansprüche, in dem Falle ad No. 20. (Konk. Ordn. § 313.) 22) Das Erkenntniß auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Konk. Ordn. 8 315.) 23) Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse, die Auffor- derung der Erbschaftsgläubiger und Legatare zur Anmel- dung ihrer. Forderungen bis zu einem bestimmten — nicht unter drei Wochen und nicht über sechs Monate hinauszurückenden — Tage, und der Tag der öffentlichen Sitzung zur Abfassung des Präklustons-Erkenntnisses. (Konk. Ordn. 88 347-349; Jnstr. 8 57.) Das Präklusions-Erkenntniß im erbschaftlichen Liqui- dations-Prozesse. (Konk. Ordn. 8 353.) 25) Die Beendigung des erbschaftlichen Liquidations-Pro- zesses. (Konk. Ordn. § 355; Inst. 8 57.) 26) Der Termin zur Belegung und Vertheilung der Kauf- gelder bei nothwendigen Subhastationen. (Konk. Ordn. § 385.) 27) Beim Aufgebot der bei der Kaufgeldcr-Vertheilung gebildeten Special-Massen der Termin zur Anmeldung der Ansprüche, welcher bei Objekten bis 5000 Thlr. 3 Monate, bei Objekten über 5000 Thlr. 6 Monate hinauszurücken ist. (Konk. Ordn. ZK 409 u. 410.) 28) Das Präklusions-Erkenntniß beim Aufgebot der bei der Kaufgelder-Vcrtheilung gebildeten Specialmassen. (Konk. Ordn. § 412.) Jt. Art der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch: 1) eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern nach dem Ermessen des Gerichts, 2) öffentlichen Anschlag an der Gerichtsstelle und an anderen geeig- neten Orten, beim kaufmännischen Konkurse auch an der etwa am Orte befindlichen Börse. (Konk. Ordn. §8 123, 128, 148, 329, 126, 133, 168, 176, 182, 183, 200, 204, 206, 214 ad 4, 216, 219, 199, 277, 313, 349, 355.) Ausnahmen: 1) Beim abgekürzten Konkursverfahren sind die Bekanntmai chunge» in die öffentlichen Blätter nur einmal einzurücken; eine wieder- holte Einrückung findet nur Statt, wenn das Gericht dieselbe aus besonde- ren Gründen für angemessen erachtet. (Konk. Ordn. § 300.) 2) Der besondere Prüfungötermin (oben ad 0.) ist entweder öffentlich bekannt zu machen, oder den sämmtlichen Betheiligten anzuzeigen. (Konk. Ordn. 8 170.) 3) Per Erörterungstermin (oben ad 10.) ist entweder öffentlich bekannt zu machen, oder den einzelnen, bei den streitigen Forderungen Be- theiligten anzuzeigen. (Konk. Ordn. 8 182.) 4) Der Termin und die Frist zur Erklärung über den Theilungsplan ist nicht in öffentlichen Blättern, sondern nur durch Aushang an Gerichtsstelle öffentlich bekannt zu machen. (Konk. Ordn. 8 242.) 5) Das Gesuch deü Gemeinschuldners um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in Abschrift an der Gerichtsstelle und event. an der Börse zwei Monate lang öffentlich anszuhängen; ebenso die Entscheidung auf die- ses Gesuch. (Konk. Ordn. §8 312 u. 315.) 6) Das PräklusionSerkenntniß im erbfchaftlichen Liquidationsprozeffe ist nur an Gerichtsstelle in Ausfertigung öffentlich auszuhängen. (Konk. Ordn. 8 353.) 7) Bei nothwendigen Subhastationen sind die. nicht bekannten und nicht eingetragenen Realgläubiger vom Kaufgelder-Belegungstermin nur durch Aushang an Gerichtsstelle in Kenntnis zu setzen. (Konk. Ordn. § 385.) 8) Beim Aufgebot von Spezialmaffen (oben snb a. No. 27.) richtet sich die Bekanntmachung der Anmeldungsfrist nach den Vorschriften über Bekanntmachung des Bietungstermins bei nothwendigen Subhastationen; sie erfolgt also: a. bei dem Betrage der Maffe bis 50 Thlr. incl, durch: Aushang an 'Gecichtsstelle, und Aushang an der sonst zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimm- ten Stelle in der Ortsgemeinde; 59 b. bei einem Betrage der Masse über SO incl. 500 Thlr. durch: denselben Aushang an beiden Orten und einmalige Inser- tion in den Anzeiger des Amtsblattes; c. bei einem Betrage der Masse über 500 Thlr. bis 5000 Thlr. ein- schließlich durch: Aushang an Gerichtsstelle und dreimalige Insertion in den Anzeiger deö Amtsblatts von Monat zr> Monat, so daß von der ersten Einrückung bis zum Ter- mine volle 3 Monate, von der letzten Einrückung bis zum Termine aber volle 4 Wochen frei sind; d. bei einem Betrage der Masse über 5000 Thlr. durch: Aushang an Äerichtsstelle und sechsmalige Insertion in den Anzeiger des Amtsblattes von Monat zu Monat, so daß von der ersten Einrückung bis zum Ter- mine volle 6 Monate, von der letzten Einrückung bis zum Termine aber volle 4 Wochen frei sind, sowie sechsmalige gleichartige Insertion in eine inländische Zeitung. (Konk. Ordn. § 410; Verordn, v. 2. Dezbr. 1837, §§ 1 u. 2; Verordn, v. 4. März 1834, § 8 u. 14; Kab. Ordre v. 12. August 1834; Ges. v. 21. Dezbr. 1849.) S) Das PräklusionS-Erkenntniß beim Aufgebot der bei der Kaufgelderver- theilung gebildeten Spezialmassen ist 14 Tage an der Gerichtsstelle auszu- hängen. (Konk. Ordn. § 412.) C. Verwarnungen. 1) Im Konkurse selbst sind den Vorladungen und Aufforderungen Verwarnungen nicht beizufügen. (Instruktion vom 6. August 1855.) 2) Im erbschaftlichen Liguidationsprozeß ist der Aufforde- rung an die Erbschaftsgläubiger und Legatare t>ub A. No. 23.) die Verwarnung beizufügen, „daß die Erbschaftsgläubiger und Legatare, welche ihre Forde- „rungen nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, sich we- „gcn ihrer Befriedigung nur an dasjenige halten können, waS „nach vollständiger Befriedigung aller rechtzeitig angcmeldeten „Forderungen von der Nachlaßmasse, mit Ausschluß aller seit „dem Ableben des Erblassers gezogenen Nutzungen übrig bleibt." (Konk. Ordn. § 348. Jnstr. § 57.) 3) Bei Vorladung zum Kaufgelderbelegungstermine sind folgende Verwarnungen zu stellen: a. dem Ersteher des Grundstücks: „daß seinem Ausbleiben angenommen werden solle, er „könne die zu zahlenden Kallfgelder nicht erlegen;" b. den nicht eingetragenen Realgläubigern: „daß die Ausbleibendcn ihres Real-Anspruchs an die Kauf- „gelder verlustig werden;" c- den übrigen Interessenten: „daß, ihres Ausbleibens ungeachtet, mit Belegung und Ver- „theilung der Kaufgelder verfahren, der auf den Äusbleibcn- „den fallende Theil aus dessen Gefahr und Kosten zum Depo- „situm genommen, nach erfolgter Belegung der Kaufgeldcr „das Realrecht der Forderungen für aufgehoben erachtet und 60 „die Löschung der eingetragenen Posten im Hypothekenbuche „veranlaßt werden soll, ohne daß dazu die Beibringung der „Schuldurkunden erforderlich ist, daß sie indeß für jeden Miß- „brauch, der mit den letzteren geschehen sollte, verantwortlich „bleiben." (Konk. Ordn. § 386.) 4) Beim Aufgebote der bei der Kaufgeldervertheilung in nothwen- wendiger Subhastation gebildeten Spezialmasscn sind Diejeni- gen, welche an die Spczialmasse oder an den Kaufgelderrückstand Ansprüche als Eigenthümer, Erben, Cessionarien, Pfandinhaber oder aus einem andern Grunde geltend machen wollen, aufzufor- dcrn, ihre Ansprüche in dem anberaumten Termine bei Vermei- dung der Ausschließung schriftlich oder zu Protokoll beim Gericht anzumelden. (Konk. Ordn. § 409.) 5) Rach Beschlagnabme der Revenüen von Immobilien oder nach erfolgter Einleitung der Sequestration sind der Schuldner, der » Ertrahent, und alle aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Real- gläubiger zu einem Termine zur Regulirung der Revenüenverthei- lung unter der Verwarnung, „daß der Ausbleibende die auf Grund der vorzunehmenden Re- „gulirung erfolgenden Zahlungen nicht anfechten kann," vorzuladen. (Konk. Ordn. 8 417.) Zn Seite 179. ad XV. Verfügung und Expedition auf die Cefft'on des Kaufmanns N. ad i. B. No. 432. Verfügung. 1) Einzutragen in dem Hypothekenbuche Vol. III. Fol. 87, sub Ruhr. III. No. 2. (Kolonne cessiones): ad 2. Mit dem Zinsrechte vom 17. Dezember 1855 ab dem Ban- quier Louis Mende zu Guben eedirt laut gerichtlicher Urkunde vom 17. Dezember 1855. Eingetragen ex deereto vom 18. ejsd. mensis. 2) Not. die Eintragung auf dem eingereichten Dokument, annevt. ein abgekürzter Hypotheken-Buchs-Auszug u. mitt. das Dokument dem Banquier Mende unter Beifügung eincrÄusf. der Ccssions-Verhandlung. 3) Nolit'. dem Besitzer Kaufmann Nessel die Cesston und Eintragung. ’ 4) Liquid, exp. a Conto des Mende. Guben, den 18. Dezember 1855. erped. eodem H. Bach. 61 Der angeordnete Vermerk ist eingetragen Vol. ui. fol. 87. des Hypothekenbuchs von Guben. Guben, den 19. Dezember 1855. Haase, Jngrossator. ad 1. und 2. für den Jngrossator! a. Ausfertigung. (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quidirt.) Expedition, ad I. B. 432. Nachstehende Cession: (inser. prot. vom 17. Dezember .1855, toi. 34.) wird für den Banquier Louis Mcnde zu Guben urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgcfertigt. Guben, den 18. Dezember 1855. Königl. Kreisgcricht, II. Abtheilung. (Siegel.) b. Auf das anliegende Doku- ment ist hinter de» darauf be- findlichen letzten. Jnarofsations- vermerk folgender Vermerk zu setzen: „Die Cession der Zweitausend Thaler (2000 Thlr.) für den „Banquier Louis Mende zu Guben subingrossirt Vol. lu. „WI. 87. des Hypothekenbuchs von Gubenzufolge Verfügung „vom 18. Dezember 1855. Guben, den 19. Dezember 1855. Jngrossator. C. 'Unter den, dem beiliegenden Dokumente annectirten Auszug folgender Auszug zu setzen: Auszug aus dem Hypothekenbuche von Guben Vol. 111. fol. 8S. 3n der dritten Hauptrubrik ist bei der Post No. 2. folgender Ver- merk in das Hypothekcnbuch eingetragen worden: „in No. 2. (inser. wörtlich aus der Tabelle, Colonne cessiones.) 62 Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 19. Dezember 1853.*) König!. Kreisgericht, 11. Abtheilung. x (Siegel.) d. An (Das Dokument über 2000 Thlr. und die dm Banqmer^Herrn Louis Ausfertigung der Cession mit Abschrift der d. j. en Hierselbst. Kostenrechnung par couvert.) Thlr. Sgr. gleich ein- zuziehen! A. Der Rentier Karl Albert Keil Hierselbst hat die für ihn auf dem Ihnen gehörigen Wohnhause No. 174. Hierselbst sub Rubr. III. No. 2. des Hypothckenbuchs eingetragenen 2000 Thlr. mit dem Zinsrechte vom 17. d. Mts. ab unter demselben Tage an den Banquier Louis Mende Hierselbst cedirt, und ist diese Cession im Hypothekenbuche subin- grossirt worden, wovon Sie hierdurch be- nachrichtigt werden. Guben, den 19. Dezember 1855. Königl. Krcisgericht, 11. Abtheilung. Kostenrechnung. Objekt: „2000 Thlr." 1) für Aufnahme und Ausfertigung der Cession vom 17. Dezember 1855. 2 Thlr. 25 Sgr. - Pf- 2) Stempel dazu 11 15 „ ii 3) für Eintragung der Cession... 2 „ 15 „ ii 4) für den Auszug aus dem Hypothe- kenbuche 1 „ 20 „ 5) Zuschlag ad 3. und 4. von 4 Thlrn. 11 24 „ ii Summa: Thlr. Sgr. Pf. Debent: Banquier Louis Mende hier. An den Kaufmann Herrn Emil Nessel Hierselbst. No. 174. Zu Seite 184. ff. ad XVI. Verfügung und Expedition auf die Kautions- bestellung einer Ehefrau und die Prioritats-Cefsion. Vers, ad l. e. 415. 1) Einzutragcn in dein Hypothekenbuche von Guben Vol. m. fol. 97. *) Tag der erfolgten Jngroffation. 63 a. sub Rubr. 111. No. 2. 1000 Thlr. 2. schr. je. als eine Kaution, welche Besitzerin für ihren Ehemann, den Depositalrendanten Moritz Grunow, zur Sicherheit des Depositorii des König!. Kreisgerichts zu Neustadt laut Kautions-Instruments vom 19. De- zember 1855 bestellt hat, und steht dieser Post die Priorität vor den rubr. III. No. i. eingetragenen 100 Thlrn. zu. Eingetragen ex deereto vom 20. ejusdem mensis. d. 8ub Rubr. III. No. 1. (Kolonne Oessiones.) «<> 1. Mit vorstehenden 100 Thlrn. schr. rc. nebst Zinsen und Kosten hat die verchel. Tischlermeister Tasche der für den Rendanten Moritz Grunow zur Sicherheit des Depositorii des König!. Krcisgerichts zu Neustadt be- stellten und sub Rubr. III. No. 2. eingetragenen Kau- tion von 1000 Thlrn. laut Verhandlung vom 19. De- zember 1853 die Priorität eingeräumt, was zufolge Verfügung vom 20. Dezember 1855 hier eingetragen worden. 2) Exped. prot. vom 19. d. Mts. als Kautions-Instrument über 1000 Thlr. not. die Eintragungen auf demselben anneet. ein Hy- pothekenbuchs-Auszug et transmitt. dasselbe sodann dem König!. Krcisgericht zu Neustadt. 6) Exped. prot. vom 19. d. Mts. im Auszuge (Einleitung bis zu den Worten: „dispositionsfähig bekannt," und von den Worten: „Hierauf erklärte die verchel. Tischlermeister Tasche" bis zum Schluß.) anueet. die>e Ausfertigung nebst einem abgekürzten Hy- pothckenbuchs-Auszüge dem Dokumente über 100 Thlr. not. auf demselben die Eintragung der PrioritätS-Ccssion et mitt. dasselbe der verchel. Tasche. 4. Notif. die Eintragungen und die Absendung des Kautionsinstru- ments der verchel. Grunow. 5) Liquid, exp. Guben, den 20. Dezember 1855. Bach. Clasen. exp. eodera. H. Die angeordncten Vermerke sind eingetragen Vol. III. foi. 97. des Hhpothekcnbuchs von Guben. Guben, den 21 Dezember 1855. Haase, Jngrossator. 64 Expedition. ad 1, K. und 3. für den Jngrossator! a. Ausfertigung. (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quibict.) (Dieser Ausfertigung ist eine Reinschrift des sub e. expedir- ten Auszuges zu annectiren.f d. Ausfertigung. Nebenexemplar. (Hierzu 15 Sgr. Stempel und zum Haupt- exemplar 15 Sgr. Stempel li- quidirt.) (Diese Ausfertigung ist mit dem Dokumente über lOOThlr. zu verbinden.) b. Jngrossationsvermerk, welcher auf die Ausfertigung ad a. zu setzen ist: Eintausend Thaler (1000 Thlr.) Kaution für das Deposi- torium des Königlichen Kreisgerichts zu Neustadt in kubr. III. No. 2, und das Borzugsrecht dieser Kaution vor den für die verehel. Tischlermeister Tasche intabulirten 100 Thlr. in Ruhr. in. ad No. 1, eingetragen Vol. III. fol. 97. des Hypothekenbuchs von Guben zufolge Verfügung vom 20. De- zember 1855. Guben, den 21. Dezember 1855. Jngrossator. c. Jngrossationsvermerk, welcher auf das Dokument über 100 Thlr. hinter den letzten Jngrossationsvermerk zu sehen ist: Die Bewilligung der Priorität vor diesen 100 Thlrn. zu Gunsten der sub Rubr. III. No. 2. eingetragenen Kaution von Eintausend Thalcrn (1000 Thlrn.) für das Dcpositorium des Königl. Kreisgericyts zu Neustadt subingrossirt Vol. III. fol. 97. des Hypothckenbuchs'von Guben zufolge Verfügung vom 20. Dezember 1855. Guben, den 21. Dezember 1855. Jngrossator. ad I. B. 415. Nachstehende Verhandlung: [ad a. (inser. prot. vom 19. Dezember 1855) wird für das Depositorium des Königl. Kreis- gerichts zu Neustadt als Kautions-In- strument über 1000 Thaler KourantZ fad. b. (inser. prot. vom 19. Dezember 1855 bis zum Zeichen X und vom Zeichen bis zum Schluß) wird für die verehelichte Tischlermeister Tasche geborene Neumann zu Gubensj urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgeferligt. Guben, den 20. Dezember 1855. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. 65 d. Unter den, dem beiliegenden Dokumente über 100 Thlr. an- nectirten Anszug ist folgender Auszug zu setzen: Auszug aus dem Hypothekenbuche von Guben Vol. 111. fol. 97. In der dritten Hauptrubrik ist bei der Post No. 1. folgender Ver- merk in das Hypothekenbuch eingetragen worden: „ad 1. Mit vorstehenden 100 Thlrn. sehr. rc. (insei-, wörtlich aus der Tabelle, Kolonne Cessiones.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 21. Dezember 1855. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) Dem Dokumente ad a. ist folgender Auszug zu annectiren: Auszug aus dem Hypothekenbuche von Guben Vol. 111. fol. 97. A. Titelblatt und erste Hauptrubrik. I. Bezeichnung des Grunvstücks: Das Wohnhaus No. 181. in der Kreisstadt Guben. II. Eingetragene Besitzerin: Die verehel. Depositalrendant Grunow, Emilie, geb. Nessel. III. Letzter Erwerbspreis im Jahre 1853: Fünftausend Thaler Kourant. IV. Nach der letzten Besitztitelberichtigung im Jahre 1853 ist folgen- der, nach dem Gesetze vom 24. Mai 1853, 8 22. in den Hypo- thekcnbuchs-Auszug auszunchmender Vermerk eingetragen: Besitzerin hat durch Vertrag vom 3. April 1854 an de» Kaufmann Albert Fries den nördlichen Theil des zum Hause gehörigen Hofraums, sechs Quabratruthen 45 Quadratfuß ent- haltend, für zweihundert Thaler (200 Thlr.) verkauft, und ist derselbe bei Uebertragung auf das Vol. III. Fol. 112. hier abgeschricbcn zufolge Verfügung vom 8. April 1854. « Eintragungen der zweiten Hauptrubrik. Keine. Posten der dritten Hauptrubrik. 1) Einhundert Thaler (100 Thlr.) zu 5 Prozent. Mit vorstehenden Einhundert Thalern (100 Thlrn.) nebst Zin- sen und Kosten hat die verehel. Tischlermeister Tasche rc. 5 66 (inser. wörtlich aus Rubr. III. No. 1, Kol. Cessiones.) 2) Eintausend Thaler (1000 Thlr.) als eine Kaution, welche Besi- tzerin für ihren Ehemann rc. (inser. wörtlich aus Rubr. III. No. 2.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 21. Dezember 1855. König!. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) k. An (Das Dokument über 100 Thaler p»r die verehelichte Tischlermeister Couvert.) Tasche, Karoline, geb. Neumann und deren Ehemann D. I. hier. g- An das Königliche Kreisgericht zu Neustadt. Portofreie Justizsache. Recommandirt. Dem pp. übersenden wir in der Hypo- thekensache von dem Wohnhause No. 181. Hierselbst, dem Anträge der verehel. Deposi- talrendant Grunow, Emilie, geborene Nessel gemäß, hierbei das von derselben für bas dortige Depositorium unterm 19. Dezember 1855 ausgestellte Kautions-Instrument nebst anneetirtem Hypothekenbuchs-Auszuge über 1000 Thlr. Kourant ergebenst. Guben, den 21. Dezember 1855. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. Ir. An die verehel. Depositalrendant Grunow, Emilie, geb. Nessel und deren Ehegatten hierseibst. Sie werden benachrichtigt, daß auf Grund der Verhandlung vom 19. d. Mts. für das Depositorium des Königl. Kreisgerichtö 311 Neustadt die Kaution auf Höhe von 1000 Thlrn. sub Rubr. Ul. No. 2. und bas Vor- zugsrecht dieser Kaution vor den Rubr. II1. No. 1. eingetragenen 100Thlr. sub. Rubr.IIl. No. 1. des Hypothekenbuchs, auf dem Ihnen gehörigen Wohnhause No. 181. eingetragen und die Uebersenbung des Kautionsinstru- ments an das Königl. Kreisgericht zu Neu- stadt verfügt worben ist. Die entstandenen, umstehend verzeichneten Kosten mit Thlr Sgr. haben Sie ad A. No. binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Exekution an die hiesige Salarienkasse gegen eine vom Rendanten und dem Kon- 67 troleur gemeinschaftlich auszustellende Quit- tung zu zahlen. ^ Guben, den 21. Dezember 1855. Königl. Kreisgericht, II. Abthcilung. Kostenrechnung. 1) für Aufnahme und Ausfertigung des Kau- tionsinstruments über 1000 Thaler und der Prioritätsbewilligung vor 100 Lhlr. ... 2 Thlr. 25 Sgr. 2) Stempel dazu/ — „ 15 „ 3) für 4 Bogen Mehr-Ausfertigung ....— „ 20 „ 4) Stempel zur zweiten Ausfertigung 15 „ 5) für Eintragung der Kaution von 1000 Thlrn. 4 „ — „ 6) für den Auszug aus dem Hypothckenbuche. 2 „ — „ 7) für Eintragung der Prioritätsbewilligung vor dcnkubr. UI. No. 1. eingetragenen 100 Thlr. — „ 15 „ 8) für den abgekürzten Hypothckenbuchs-Auszug — „ 10 „ 9) Zuschlag von 6 Thlrn. ad 5. bis 8.. '. 1 „ 6 „ Summa: Thlr. Sgr. Debentin: Die verehelichte Depositalrendant Grunow, Emilie, geborene Nessel hier. Zu Seite 192. ff. ad XVII. Verfügung und Expedition auf die Partial- Cefsion, Prioritäts-Abtretung und Zins-Erhöhung. Verf. ad I. B. 521. 1) Einzutragcn im Hypothckenbuche der Rittergüter Vol. in. fol. 87. sub Ruhr. III. ad No. 2. (Kolonne Cessiones.) ad No. 2. Vorstehende 5000 Thlr. haben nach dem Tode des Gutsbesitzers Wilhelm Röstel, dessen beide Kin- der, der Gutsbesitzer Johann August Röstel zu Bernau und die verehelichte Oberamtmann Prö- tel, Emilie, gcb. Röstel zu Waltersdorf, laut ge-" richtlichen Erbvergleichs vom 26. Juli 1855 zu gleichen Thcilen ererbt, und es haben beide Ge- schwister Röstel hiernächst von diesen 5000 Thlrn. laut gerichtlicher Verhandlung vom 31. Dezember 1855 die Summe von '3000 Thalern, schr. rc. nebst Zinsen vom 1. Januar 1856 ab, mit dem Vorzugsrechte vor dem Ucberreste, der un- verehelichten Auguste Henriette Licht zu Petersdorf cedirt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 2. Januar 1856. 5 * 68 ad No. 2. Die Besitzerin hat sich laut gerichtlicher Verhand- lung vom 31. Dezember 1855 verpflichtet, die vor- stehend sub No. 2. mit dem Zinsrechte zu vier Pro- zent eingetragenen 5000 Thlr. Kourant vom 1. Ja- nuar 1856 ab mit 5 Prozent jährlich, und zwar 2000 Thlr. an den Gutsbesitzer Johann August Röstel auf Bernau und die verehel. Oberamtmann Prötel, geb. Röstel zu Waltersdorf, 3000 Thlr. aber an die Oossionaria unverehel. Auguste Henriette Licht zu Petcrsdorf, in halbjährlichen Terminen zu Johannis und Weihnachten zu verzinsen, und auch wegen dieses fünften Prozents Zinsen das Gut verpfändet, auch haben die beiden Geschwister Jo- Hann August Röstel und Emilie Röstel, verehelichte Prötel dem fünften Zinsprozent von den der unver- ehelichten Auguste Henriette Licht cedirten 3000 Thlr. die Priorität vor den ihnen verbliebenen 2000 Thlrn. nebst Zinsen eingeräumt. Eingetragen auf Grund, der gerichtlichen Verhandlung vom 31. De- zember 1855 zufolge Verfügung vom 2. Januar 1856. 2) Exped. prot. vom 31. Dezember 1855 für die Auguste Henriette Licht, annect. jjjefe Ausfertigung nebst einem abgekürzten Hypo- thekenbuchs-Auszuge einer als Zweigbokument über 3000 Thlr. zu fertigenden eop. vidim. des Dokuments über 5000 Thlr., not. die Eintragungen auf diesem Zweigbokument et extrad. das letztere der unverehel. Licht. 3) keKistr. die Theil - Cession auf dem Hauptdokumente über 5000 Thlr. annevt. demselben eine Ausfertigung der Verhandlung vom 31. v. Mts. und ein abgekürzter Hypothekenbuchs-Auszug, not. die neuen Eintragungen auf demselben et extrad. dasselbe so- dann dem Gutsbesitzer Röstel unter gleichzeitiger Uebcrscndung des Erbrezesses vom 26. Juli 1855. 4) Cop. vidim. des ErbvcrgleichS vom 26. Juli 1855 ad avta. 5) Notif. die Eintragungen der Besitzerin. 6) Liquid, die Kosten. Guben, den 2. Januar 1856. Bach. Clasen. exped. eodem. H- , - Die angcvrdneten Vermerke ftnd eingetragen Vol. III. fol. 87. des Hypothekenbuchs der Rittergüter. Guben, den 3. Januar 1856. Haase, Jngrossator. I ad I, 2. und 3. für den Jngrossator! a. Cop. vidim. des anliegenden ErbrezeffeS ad acta. b. Ausfertigung. (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quibirt.) Diese Ausfertigung ist der beglaubten Abschrift ad d. zu cmnectiren. c. Ausfertigung. (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quibict.) Diese Ausfertigung ist dem Dokumente über ursprünglich 5000 Thlr. zu annertire». d. ®opia vidimata. (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quidier.) e. Vermerk, roelcbet auf das Hauptdokument zu setzen ist: 69 Expedition, ad I. B. 521. Nachstehende Verhandlung: (inser. prot. vom 31. Dezember 1855) wird (ad b.) für die unverehel. Auguste Henriette Licht zu Petcrsdorf, (ad <5.) für den Gutsbesitzer Johann August Röstel zu Bernau und die Emilie Röstel, verehcl. Oberamtmann Prötcl zu Waltcrsdorf, urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgefcrtigt. Guben, den 2. Januar 1856. König!. Kreisgcricht, 11. Abtheilung. (Siegel.) (inser. cop. vidim. der Obligation vom 1. Juli 1853 über 6000 Thlr. und des Hypothekenbuchs-Auszugs vom 4. Juli 1853, worauf folgt:) Die Uebercinstimmung vorstehender Ab- schriften mit den Originalien wird hierdurch mit dem Bemerken attestirt, daß diese be- glaubte Abschrift als Zweig-Dokument über 3000 Thlr. nebst Zinsen für die unverehel. Auguste Henriette Licht zu Petersdorf die- nen soll. Guben, den 2. Januar 1856. König!. Kreisgcricht, ll. Abtheilung. (Siegel.) Von der aus der vorstehenden Obliga- tion vom 1. Juli 1853 hcrvorgehendcn For- derung von Fünftausend Thalcr (5000 Thlr.) haben der Gutsbesitzer Johann August Röstel zu Bernau und die verehelichte Amtmann Prötel, Emilie, geb. Röstel zu WalterSdors 70 als legitimirte Erben des Gutsbesitzers Wilhelm Röstel, laut gerichtlicher Cessionsverhandlung vom 31- Dezember 1855 der unverchel. Auguste Henriette Licht zu Pctersdorf die Summe von 3000 Thlrn. (Dreitau- send Thalern) nebst dem Zinsrechte vom 1. Januar 1856 ab, mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste cedirt und es ist über diese 3000 Thlr. ein besonderes Zweigdokument ausgefertigt worden, weshalb das vor- liegende Dokument für die Geschwister Röstel nur noch auf Höhe von 2000 Thlrn. (Zweitausend Thalern) gültig bleibt. Guben, den 2. Januar 1856. König!. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) f. Auf das ad b. und d. zu bildende Zweig-Dokument ist folgender JngroffatiouS - Ver- merk zu setzen: „Die Cession der Dreitausend Thaler (3000 Thlr.) mit „dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste für die unverehelichte „Auguste Henriette Licht zu Petersdvrf, sowie die Erhöhung „des Zinsfußes von vier auf fünf Prozent, subingrossirt „Vol. iii. fol. 87. des Hypothekenbuchs der Rittergüter zu- „ folge Verfügung vom 2. Januar 1856. Guben, den 3. Januar 1856. Jngrossator. s- Jngrofsationsvermerk, welcher auf das anliegende Hauptdokument zu setzen ist: Die Vererbung der Fünftausend Thaler (5000 Thlr.) an den Gutsbesitzer Johann August Röstel zu Bernau und die Emilie Röstel, verehel. Amtmann Prötel zu Waltersdors, die Cession der Dreitausend Thaler (3000 Thlr.) mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste an die unverehel. Auguste Henriette Licht zu Petersdorf und die Erhöhung des Zins- fußes von vier auf fünf Prozent, subingrossirt Vol. iii. fol. 87. des Hypothekenbuchs der Rittergüter zitfolge Verfü- gung vom 2. Januar 1856. Guben, den 3. Januar 1856. Jngrossator. h. Folgender Auszug ist dem zu bildenden Zweigdokumente über 3000 Thlr. zu annectiren und auch unter den, dem bei- liegenden Hauptdokumente an- nectirten Auszug zu setzen: 71 Auszug aus dem Hypothekenbuche der Rittergüter lol 111. lol. 8r. I» der dritten Hauptrubrik sind bei der Post No. 2. folgende Ver- merke in das Hypothekenbuch eingetragen worden, ad No. 2. Vorstehende 5000 Thlr. haben nach dem Tode des Guts- besitzers Wilhelm Röstcl dessen beide Kinder rc. (i»8er. wörtlich aus der Tabelle rubr. 111. Nr. 2. Kol. Cessiones.) ad No. 2. Die Besitzerin hat sich laut gerichtlicher Verhandlung vom 31. Dezember 1855 verpflichtet rc. (inser. wörtlich aus der Tabelle rubr. 111. No. 2. Kol. Cessiones.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. * Guben, den 3. Januar 1856. König!. Kreisgericht, 11. Abtheilung. (L. 8.) (Das Zweig-Dokument über 3000 Thlr. p»r Couvert.) (Das noch über 2000 Thlr. gültige Haupt- Dokument und die Ausfertigung des Erb- vergleichs Vom 26. Juli 1855 par Couvert) An die unverehelichte Auguste Henriette Licht zu Petersdorf bei Jeßnitz. Rekommandirt! Portofreie Justizsache. k. An den Gutsbesitzer Herrn Johann August Röstet zu Bernau. Rekommandirt! Portofreie Justizsache. I. An die Frau Major Seidler. Charlotte Marie, geb. Dorn und deren Ehegatten zu Nußdorf bei Guben. Portofreie Justizsache. Sic werden hierdurch benachrichtigt, daß auf Grund der betreffenden Urkunden die Vererbung der auf Ihrem Gute Nußdorf für den Gutsbesitzer Wilhelm Röstcl sub Rubr. m. No. 2. eingetragenen 5000 Thlr. auf die beiden Geschwister Röstet, nämlich den Gutsbesitzer Johann August Röstel zu Bernau und die verehelichte Obcramtmann Prötel, Emilie, geb. Röstcl zu Walterödorf, sowie die Ccssion der 3000 Thlr. nebst Zin- sen vom 1. Januar 1856 ab, von diesen 5000 Thlrn. an die unverehelichte Auguste Henriette Licht zu Petersdorf, und endlich 1 72 die Erhöhung des Zinsfußes vom Kapitale der 5000 Thlr. von 4 auf 5 Prozent, im Hypothekenbuche bei Ihrem Gute Nußdorf Vol. in. fol. 87. sub Rubr. III. ad No. 2. eingetragen und die ausgefertigten Dokumente den Betheiligten übersandt worden sind. Die Ihnen zur Last fallenden, umstehend verzeichneten Kosten mit .... Thlr.... Sgr. haben Sie ad A. No.... binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Erekutivn gegen eine vom Rendanten und dein Kontro- leur gemeinschaftlich auszustellende Quittung an unsere Salarienkasse zu zahlen. Guben, den 3. Januar 1856. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. 73 ad l) Objekt: 50 Thlr. X 12'/a zr Kostenrechnung. 3000 Thlr? 625 „ ad 7) ad 8) ad 9) ad 10) ad 11) 3625 Thlr. nach § 16. resp. 3000 Thlr. nach % 19. 5000 „ nach § 27. 3000 „ nach § 27. 025 „ nach § 27. 3375 „ nach Art. 17. No. 3. 5250 „ nach Art. 17. No. 3. * Davon tragen Haupt- Betrag. Thlr. Sgr.Pfq. die beiden Röstel zu gleichen Theilen Thlr. Sqr. S3fa. der Major Seidler zu Nußdorf Thlr. Sar. Ma. >) für Aufnahme und Ausfertigung der Verhandlung vom 31. Dez. 1855, bete, die Cession der 3000 Thlr., Anerkennung der Cessionaria Sei- tens der Schuldnerin und die Er- Höhung der Zinsen von 5000 Thlr. um l»/o 15 5 15 2) Stempel zur Ausfertigung für die Geschwister Röstel 15 15 o) Stempel zur Ausfertigung für die unverehelichte Licht ..... 15 15 i) für 2 Bogen Mehr - Ausfertigung a 5 Sgr 5) für 4 Bogen beglaubigte Abschrift des Hauptbokuments 10 10 20 20 0) Stempel hierzu — 15 15 7) für Eintragung der Vererbung der 5000 Thlr. an die Geschwister Äöstel 4 4 8) für Eintragung der Cession von 3000 Thlrn.. .... 3 3 9) für Eintragung der ZinSerhöhunq. 1 18 9 — — 1 18 9 10) für den Auszug aus dem Hypothe- kenbuche über Eintragung der Cession von 3000 Thlrn. und der Zinser- Höhung um 1 X. ..... *■) für den Auszug aus dem Hypothe- 2 — — 2 — — kenbuche über Eintragung der Ver- erbung von 5000 Thlr». und der ,-v> 3'"serhöhung um 1 v. 2000 Thlrn. ") Zuschlag von 12 Thlrn. ad 7-11. 2 2 o 12 — 2 6 — — 6 — 74 Zu Seite 203. ff. ad XVIII, Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge nicht statt. (Einführungsgesetz zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, Art. XVII.) Zn Seite 207. ff. ad XIX. Verfügung und Expedition auf den Kauf- Kontrakt über ein Wohnhaus. Verf. ad i. B. No. 12. 1) Einzutragen im Hypothckenbuche von Guben Voi. II. fol. 95. а. Rubr. I. Titulus possessionis.; der Kaufmann Leopold Sänger von der Vorbesitzerin, Wittwe Reimann, mittelst gerichtlichen Kaufkontraktes vom 1. Dezember 1856 für. 15,000 Thaler schr. k. erworben, und ist sein Besitztitel zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1856 eingetragen worden, d. Rubr. in. No. 1. Kolonne Löschungen: ad 1. Gelöscht zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1856. o. Rubr. III. No. 2. Kolonne Löschungen: ad 2. Gelöscht zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1856. б. Rubr. III. No. 3. Kolonne Schulden: 9860 Thlr. — Sgr. 10 Pf. 3) schr. rc. Kourant rückständige Kaufgel- der nebst fünf Prozent jährlicher, am 1. Dezember zahlbarer Zinsen, aus dem Vertrage vom 1. Dezember 1856 für die Wittwe Reimann, Johanne Sophie, geb. Nagel zu Guben eingetragen zu- folge Verfügung vom 2. Dezember 1856. 2) Not. die Löschungen auf den überreichten beiden Dokumenten et extrad. diestlbcn kassirt dem Besitzer nebst einer Ausfertigung des Vertrages vom 1. Dezember 1856 unter Bekanntmachung der Ein- tragungen. 3) Exped. prot. vom 1. Dezember 1856 für die Wittwe Reimann, not. darauf die Eintragung des Restkaufgeldes, anneet. ein Hypo- thekenbuchs-Auszug et extrad. bas Dokument der Gläubigerin. 4) Notik. dem Magistrat die Besitzveränderung. 5) Liquid, exp. Guben, den 2. Dezember 1856. Bach. exped. d. 3/12. 56. H. Die angeordneten Vermerke sind eingetragen Vol. II. fol. 95. des Hypothekenbuchs von Guben. Guben, den 4. Dezember 1856. Haase, Jngroffator. Expedition. »6 I. B. No. 12. »d 1, 2. und 3. für ben Jngroffator! a. Ausfertigung. (Haupt-Eremplar. Hierzu 130 Thlr. Stempel liquidirt.) b. Ausfertigung. sNebm-Exemplar. Hierzu I ö Sg. und zum Haupt-Eremplar 150 Thaler Stempel liquibict.) c. Nachstehender Kaufkontrakt: (inser. prot. vom 1. Dezember 1856) wird (a) für den Kaufmann Leopold Sänger zu Guben als Erwerbungs-Dokument von dem Wohnhause No. 192. daselbst, (b) für die Wittwc Reimann, Johanne Sophie, geb. Nagel zu Guben als Dokument über 9860 Thlr. — 10 Pf. Restkaufgelder urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgefertigt. Guben, den 2. Dezember 1856. König!. Kreisgcricht, II. Abthcilung. (Siegel.) Der Ausfertigung ad b. ist eine Reinschrift des sub k. ex- pedirten anliegenden Auszuges zu annectiren. Folgender Löschungsvermerk ist hinter dem letzten Eintra- gungsvermerk auf dem Doku- mente über 3000 Thlr., we l- ches demnächst zu kassi- ren ist, zu setzen: „Dreitausend neunhundert Thaler (3900 Thlr.) gelöscht „Vol. II. fol- 95. des Hypothekcnbuchs von Guben zufolge „Verfügung vom 2. Dezember 1856. Guben, den 4. Dezember 1856. Jngroffator. Löschungs-Vermerk, welcher hinter dem letzte» Eintragungs- vermerk auf dem ebenfalls * 76 zu kassirend en Dokumente über 1000 Thlr. Gold zu se- tzen ist: „Eintausend Thaler (1000 Thlr.) Gold gelöscht Vol. II. „fol. 95. des Hypothekenbuchs von Guben zufolge Verfügung „vom 2. Dezember 1856. Guben, den 4. Dezember 1856. Jngrossator. f. Folgender Jngrofsationsver- merk ist auf die Ausfertigung »6 d. zu setzen: „Neuntausend achthundert und sechzig Thaler zehn Pfennige „(9860 Thlr. — „ 10 Pf.) Restkaufgclder in Rudr. III. „No. 3. für die Wittwe Reimann, Johanne Sophie, geb. „Nagel zu Guben eingetragen Vol. II. fol. 95. des Hypo- „thekenbuchs von Guben zufolge Verfügung vom 2. Dezem- „ber 1856. Guben, den 4. Dezember 1856. Jngrossator. In der Hypothekensache von dem Wohn- hause No. 192. Hierselbst sind auf Grund des unterm 1. d. Mts. ausgenommenen Kauskontrakts folgende Eintragungen im Hypothekenbuche von Guben Vol. II. fol. 95. bewirkt werden: Titelblatt und erste Hauptrubrik: Das Wohnhaus No. 192. in der Frank- furter Straße der Kreisstadt Guben hat der Kaufmann Leopold Sänger von der Vorbesitzerin, Wittwe Reimann k. (inser. wörtlich aus Ruhr. I. der Tabelle.) Dritte Hauptrubrik No. 3. (inser. aus der Tabelle wörtlich) wovon Sie unter Zufertigung der für Sie bestimmten Ausfertigung des Kaufkontrakts mit dem Bemerken benachrichtigt werden, daß die Aushändigung des für die Wittwe Reimann, geb. Nagel gebildeten Hypothekcn- Jnstruments an dieselbe verfügt worden ist. Ferner ist auf Grund der Verhandlung vom 1. d. Mts. die in der dritten Hauptrubrik unter No. 1. für den Rentier Aug. Glauer eingetragene Post von 3900 Thlrn. und die g- An den Kaufmann Herrn Leopold Sänger Hierselbst. orig. 77 ebendaselbst unter No. 2. eingetragene Post für die Wittwe Serger, gcb. Lehmann von 1000 Thlr. Gold durch Eintragung der Vermerke: 1. Gelöscht zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1856, ad 2. Gelöscht zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1856, gelöscht worden. orig. Die kassirten Hypotheken-Jnstrumente wer- -——TX den Ihnen hierbei zugcfcrtigt. Die entstan denen, umstehend verzeichneten Kosten mit Thlr.... Sgr. haben Sie ad A. No... binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Erekution an die hiesige Salarienkasse gegen eine vom Rendanten und dem Kon- troleur gemeinschaftlich auszustellendc Quit- tung zu zahlen. Guben, den 4. Dezember 1856. König!. Kreisgericht, ll. Abtheilung. (Das Dokument über 9860 Thlr. — „ iO Pf. par Couvert.) Die Wittwe Rcimann, Johanne Sophie, geb. Nagel Hierselbst, hat das Wohnhaus No. 192. mittelst Konlralts vom 1. De- zember 1856 an den Kaufmann Leopold Sänger Hierselbst verkauft, wovon den pp. wir ergebenst benachrichtigen. Guben, den 2. Dezember 1856. Königl. Kreisgericht, II. Abthcilung. Ä u 5 z u g aus dem Hypothekenbuche von Guben U. t«»t. 85. A. Titelblatt und erste Hauptrubrik. I. Bezeichnung des Grundstücks: Das Wohnhaus No. 192 in der Frankfurter Straße der Kreis- stadt Guben. H- Eingetragener Besitzer: Der Kaufmann Leopold Sänger. HI. Letzter Erwerbspreis im Jahre 1856: Funfzchntausend Thaler Kourant. IV. Nach der letzten Besitztitel-Berichtigung im Jahre 1856 sind keine, An die Wittwe Reimann, Johanne Sophie, qeb. Nagel »■ Hierselbst. An den Magistrat Hierselbst. Ir. 78 nach dem Gesetze vom 2L. Mai 1853 § 22. in den Hypothe- kenbuchs-Auszug aufzunchmende Vermerke eingetragen. ». Eintragungen in der zweiten Hauptrubrik. Keine. C. Posten der dritten Hauptrubrik. 1) und 2) sind gelöscht. 3) Neuntausend achthundert und sechszig Thaler zehn Pfennige (9860 Thlr. — „ 10 Pf.) Kourant rückständige Kaufgelder ic. (inser. wörtlich aus der Tabelle Lubr. III. No. 3.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 4. Dezember 1856. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) Kostenrechnung. Objekt: ad 1 20139 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. nach § 16. u. 15,000 Thlr. noch. mals nach 8 16. ad 3. und 5.. 15000 „ — „ — „ ad 6. und 7.. 9860 „ — „ 10 „ ad 8 3900 „ — „ — „ ad 9 1133 „ 10 „ - „ ad 10. mehr als 50 „ — „ — „ Davon tragen Haupt- Betrag. Thlr. Sgr. Pfg. der Kaufmann Sänger Thlr. Sgr. Pfg. die Wittwe Reimann, geb. Nagel Thlr. Sgr. Pfg. 1) für Aufnahme und Ausfertigung des Kontraktsv. l.Dez. I856u. derQuit- tungen über rsap. 3987 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf und 1152 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. 14 20 7 10 7 10 2) für 2 Bogen Mehr-Ausfertigung » 5 Sgr. (bei 6 Bogen.) 10 _ 5 5 3) Stempel zum Haupt-Exemplar des Vertrages 150 __ 75 75 _ 4) Stempel zum Neben-Eremplar.. — 15 — — 7 t) — 7 6 5) für Eintragung des Besitztitels.. 19 10 — 19 10 — — — — 6) für Eintragung der 9860 Thlr. 10 Pf. 13 — — 13 — — — — — 7) für denAuszuga.d.Hypothekenbuche 3 — — 3 — — — — — 8) für Löschung der 3900 Thlr.. - 3 15 — — — — 3 15 — 9) für Löschung der 1000 Thlr. Gold 2 7 6 — — — 2 7 6 10) für eine Benachrichtigung von der Besitzveränderung 5 5 — 11) Zuschlag von 41 Thlr. ad 5. bis 10. 8 6 7 “ 1 6 79 Zn Seite 219. ff. ad XX. Verfügungen und Expeditionen auf den Dismen«brations - Kontrakt. Vers, »ei I. B. 756. 1) Exped. contractus vom 1. Februar 1856 in duplo, einmal als Erwerbungs - Dokument und einmal als Dokument über 6200 Thlr. 6t extrad. die Ausfertigungen nebst den eingereichten Urkunden der Frau Hauptmann von Felden. 2) Liquid, die Kosten. 3) Reprod. event. nach 4 Wochen. ' Guben, den 2. Februar 1856. exped eodem. Clasen. H. Expedition. ad I. B. 756. a. Ausfertigung. (Haupt-Eremplar. Hierzu 150 Thlr. Stempel liquidirl.) b. Ausfertigung. (Neben-Exemplar. Hierzu 15Sgr. und zum Haupt-Exem- plar 150 Thlr. Stempel li- quidirt.) c. Nachstehender Kauf-Kontrakt: (inser. prot. vom 1. Februar 1856) wird (a) für den Oekonome» Eduard Crefeld als Erwerbungs-Dokument von dem Vorwerke Blumenthal, O) für die Frau Hauptmann v. Felde», Louise Wilhclmine, gcb. Niemer als Dokument über 6200 Thlr. Rest- kaufgelder ttrkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgefertigt. Guben, den 2. Februar 1856. König!. Kreisgericht, ll. Abtheilung. (Siegel.) An (Die Ausfertigungen ad a. und b., das Besitzdokument des verstorbenen Ritterguts- besitzers Niemer vom 25. April 1839, die Erbschaftsstempcllösungs-Quittung vom 3. Mai 1855, daö Erblcgitiiuations-Attestvom 4. April 1855 und den Dismembrations- Konsens vom 1.5. Januar par Couvert.) Guben, den 2. Februar 1856. Königl. Kreisgericht, 11. Abtheilung. Mit der Liquidation zur Kasse! Rach 4 Wochen zu reproduziren! die Frau Hauptmaim v. Felden, Louise Wilhelmine, geb. Niemer und deren Ehegatten, und den Dekonomen Eduard Crefeld ju Händen der Elfteren hier. 80 Kostenrechnung. Objekt: „15,000 Thaler." 1) für Aufnahme und Ausfertigung des Dis- membrations-Kontrakts vom 1. Februar 1856 12 Thlr. 20 Sgr. 2) Stempel zum Haupt-Eremplar 150 „ — „ 3) Stempel zum Neben-Eremplar..... — „ 15 „ Summa: Thlr. Sgr. a Conto der Frau Hauptmann v. Felden a \ mit. „ „ a Conto des Oekonomen Eduard Crefcld ä 1 mit. „ „ Verfügung ad i. B. 1980. I. Zu den Grundaktcn ist eingereicht: 1) das Erblegitimations-Attest vom 4. Stpril 1855, wodurch sich die Hauptmann v. Felden, Louise Wilhclmine, geb. Niemer als allei- nige Erbin ihres Bruders, des Besitzers Johann Niemer legitimirt hat; 2) die Ausfertigung des Dismembrationskontrakts vom 1. Februar 1856 nebst annectirter Ausfertigung der Uebergabe-Verhandlung vom 1. April 1856, als Besitzdokument für den Oekonomen Crefcld; 3) das auf gleiche Weise gebildete Dokument über 6200 Thlr. Rest- kaufgelder für die Frau Hauptmann v. Felden; 4) der Dismembrations-Konsens der Königl. Regierung zu Frank- ■ furt a. O. vom 15. Januar 1856; 5) die Dokumente der Realgläubiger: a. der verwittweten Amtsräthin Graßhoff, geb. Fabrizius, über 8000 Thlr.; b. des Kaufmanns Lachmann über 4000 Thlr. und v. der Frau Kammerherr v. Kvttwitz, geb.von Neuberüber6000Thlr.; 6) die 3 Abschreibungs-Konsense der Gläubiger ad 5. a. vom 14. Februar 1856, ad 5. b. vom 13. März 1856, und ad 5. c. vom 10. März 1856. 7) Es befindet sich bas Original des Dismembrations-Kontrakts vom 1. Februar 1856, fol. 73. und bas Original der Uebergabe-Ver- handlung vom 1. April 1856, rot. 87. der Akten. II. Aus Grund dieser Urkunden ist einzutragen: A. Aus dem Folio des Ritterguts Sorgenbruch Vol. I. fol. 115. Rubr. I. Titulus possessionis. die verehelichte Hauptmann v. Felden, Louise Wilhelmine, geb. Niemer aus dem Nachlasse ihres Bruders, des Vorbesitzers Johann Niemer als alleinige Jntcstaterbin erworben, und ist ihr Besitztitel aus Grund des Erblegitimations-Ältestes vom 4. April 1855 zufolge Verfügung vom 15. April 1856 eingetragen worden. Rubr. I. Kolonne „Abschreibungen." Das Vorwerk Blumenthal ist durch Vertrag vom 1. gebi'uat_1S5(. 15 000 Thlr. 1. April'' 81 Fünfzchntausend Thaler verkauft und bei Uebertragung auf das Vol. Hl- fol. 35. des Hypothckenbuchs von Sorgcnbruch zufolge Verfügung vom 15. April 1856 hier abgcschrieben. Knbr. II. Onera perpetua etc. (Kolonne „Löschungen.") 24 Thlr. 15 Sgr. ad 1) schr. k. Grundsteuer sind bei Uebertragung auf das abgezweigte Vorwerk Blumenthal Vol. III. fol. 35. gelöscht zufolge Verfügung vom 15. April 1856. B. Auf einem neuen Folio des Hypothckenbuchs (Vol. HI. fol. 35.) Titelblatt: Das früher zum Rittergute Sorgenbruch gehörig gewesene Vorwerk Blumenthal hat Rub'r. I. Titulus possessionis, der Oekonom Eduard Crefcld laut gerichtlichen Vertrages vom 1. Februar 1856 und Ueber- gabeverhandlung vom 1. April 1856 von der verehelichten Haupt- mann v. Felde», Louise Wilhelmine, geb. Niemer für 15,000 Thlr. schr. K. Kouraut eigenthümlich erworben, und ist sein Besitz- titel nach erfolgter Abschreibung dieses Grundstücks vom Folio des Ritterguts Sorgenbruch Vol. I. fol. 115. zufolge Verfü- gung vom 15. April 1856 berichtigt worden. Rubr. II. Onera perpetua. 24 Thlr. 15 Sgr. 1) schr. re. Grundsteuer, welche von diesem Vor- werke alljährlich zu Michaelis an die KrciS- Steuerkassc zu zahlen sind. Eingetragen auf Grund des Dismembrations-Konsenses der König!. Regierung zu Frankfurt a. O. vom 15. Januar 1856 und des Kon- trakts vom •)' 1856 Zufolge Verfügung vom 15. April 1856. Rubr. UI. Kolonne „Schulden." 6200 Thlr. 1) schr. k. Kourant rückständige Kaufgelder nebst 5 Pro- zent jährlicher, am 1. Februar zahlbarer Zinsen, aus dem Vertrage vom die verehel. Hauptmann voit Felben, Louise Wilhclmine, geb. Nie- mer zu Guben, eingetragen zufolge Verfügung vom 15. April 1856. Ul- Not. die Eintragung der 6200 Thlr. auf dem Dokumente ad I. 3. a»nect. ein Hypothekenbuchs - Auszug et extrad. dasselbe nebst dem Erblegitimationsatteste ad I. 1. der Frau Hauptmann von Felben unter gleichzeitiger Benachrichtigung von der Bcsihtitelberichtigung und Abschreibung des Vorwerks Blumcnthal. IV. Not. die schuldenfreie Abschreibung des Vorwerks Blumenthal auf den Dokumenten ad 5. a, b. und c. et extrad. dieselben den betreffen- den Gläubigern. 6 82 Y. Notif. dem Oekonomen Crefeld die Besitztitelergreifung vom Vor- werk Blumenthal und die Eintragungen snb Rubi-. II. u. HL untcr Ueberfenduug des Dismcmbrations-Konsenses ad I. No. 4. YI. Die 3 Abschreibungs-Konsense ad I. No. 6. und cop. vidim. des Erblegitimationsattestes ad I. No. 1. und des Dismcmbrations-Kon- senses ad I. No. 4. sind zu diesen Akten zu nehmen. VH. Mit Cop. vidim. dieser Verfügung sind neue Grundakten vom Vorwerk Blumcnthal anzulegen, welchen eine Hypothekentabelle vor- zuheften ist. VIII. Das Kreislandrathsamt und die Nealgläubiger sind von der Be- sitzveränderung bereits benachrichtigt. IX. Liquid. die Kosten. Guben, den 15. April 1856. Bach. Clascn. exped. und Repertorium berichtigt den 16/1. H. Die angeordneten Vermerke sind eingetragen Vol. I. fol. 115. des Hypothekenbuchs der Rittergüter und Vol. III. kol. 35. des Hypotheken- buchs von Sorgenbruch. Guben, den 16. April 1856. Haase, Jngrossatvr. arl 2, 3. und 4. für den Jngrossatvr. Expedition. ad I. L. 1980. ». Zu diesen Akten. d. Auf das Dokument über 6200 Thlc., welchem eine Reinschrift des sub in. e xpedirten anliegenden Auszuges zuannectiren, ist folgender Jngroffationsver- merk zu setzen: (Cop. vidim. des Erblegitimations-Attestes vom 4. April 1855 und des Dismembra- tions-Konsenses vom 15. Januar 1856.) „Sechstausend zweihundert Thaler (6200 Thlr.) Restkauf- „gcldcr in Rnbr. III. No. 1. für die Hauptmann v. Felden, „Louise Wilhelmine, geh. Niemer zu Guben eingetragen „Vol. IH. kol. 35. des Hypotbekcnbuchs von Sorgcnbruch „zufolge Verfügung vom 15. April 1856. Guben, den 16. April 1856. .... Jngrossator. 6* 83 c. d. e. Vermerk, welcher auf die Dokumente ad e. der Amtsräthin Graßhoff, geborene Fabrizins über 8000 Thlr. ad d. des Kaufmanns Lach- mann über 4000 Thlr. ad e. der Frau Kammerherr von Kottwitz über 0000 Thlr. zu sehen ist. t. An die Frau Hauptman» v. Felde», Louise Wilhelmine, geb. Niemer und deren Ehegatten D. I, Hierselbst. Das von dem Rittergutc Sorgenbruch mittelst Vertrages vom 1. Februar 1856 und gerichtlicher Uebergabcverhandlung vom 1. April 1856 an den Oekvnvmen Eduard Crefeld zu Guben verkaufte Vorwerk Blu- menthal ist wegen der auf jenem Rittergute aus diesem Dokumente eingetragenen (ad c) achttausend Thaler laut Verhandlung vom 14. Februar 1856. (ad d) viertausend Thaler laut Verhandlung vom 13. März 1856. (ad s) sechstausend Thaler laut Verhandlung vom 16. März 1856 aus der Pfanvvcrbindlichkcit entlassen und von dem Rittergute Sorgenbruch Vol. I. fol. 115. des Hypothekenbuchs abgeschrieben zufolge Verfügung vom 15. April 1856. Guben, den 16. April 1856. .... Jngrossator. In der Hypothekensache vom Rittergute Sorgenbruch werden Sic benachrichtigt, daß auf Grund der betreffenden Urkunden fol- gende Eintragungen im Hypothckenbuche der Rittergüter Vol. I. kol. 115. bewirkt sind: Titelblatt und erste Hauptrubrik: DaS Allodial-Rittergut Sorgenbruch im Kreise Guben hat die -vcrehcl. Hauptmann v. Felden, Louise Wilhelmine, geb. Niemer aus demNachlafferc. (01861-. wörtlich aus der Tabelle.) Das Vorwerk Blumcnthal ist durch Vcr- 1. Februar Mm OTvliT für 15,000 Thaler, schr. rc. (inssr. ebenfalls wörtlich.) Ruhr. n. Kolonne „Löschungen." 24 Thlr. 15 Sgr. ad 1) schr. rc. Grund- steuer sind bei Uebertragung auf das abge- zweigtc Vorwerk Blumcnthal Vol.III. kol. 35. gelöscht zufolge Verfügung vom 15.- April 1856. 84 Das Erblegitimationsattest vom 4. April 1855 erhalten Sie hierbei nebst dem Doku- mente über die auf dem Vorwerke Blumen- thal sub Rubr. in. No. 1. eingetragenen 6200 Thlr. Restkaufgelder. Die Ihnen zur Last fallenden, umstehend verzeichneten Kosten mit... Thlr... Sgr. haben Sie ad A. No... binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Erckution an unsere Salarienkasse gegen eine vom Rendanten und dem Kontroleur gemeinschaftlich auszustellende Quittung zu zahlen. Guben, den 16. April 1866. Königl. Kreisgüricht, 11. Abtheilung. 8- An dm Oekonomen Herrn Eduard Crefeld Hierselbst. In der Hypothekensache vom Rittergnte Sorgenbruch werden Sie benachrichtigt, daß auf Grund der betreffenden Urkunden fol- gende Eintragungen im Hypothekenbuche von Sorgenbruch Vol in. fol. 35. bewirkt sind: Titelblatt und erste Hauptrubrik. Das früher zum Rittergute Sorgenbruch gehörig gewesene Vorwerk Blumenthal hat der Oekonom Eduard Crefeld laut gerichtlichen Vertrages rc. (insor. wörtlich aus rubr. 1. der Tabelle.) Zweite Hauptrubrik No. 1. (inser. wörtlich aus der Tabelle.) Dritte Hauptrubrik No. 1. (ebenfalls wörtlich aus der Tabelle.) Sie erhalten hierbei die für Sie bestimmte Ausfertigung des Vertrages vom 1' f,Lbir 1856 und den Diömembrations- 1. April Konsens vom 15. Januar d. I. mit dem Bemerken zurück, daß die Aushändigung des für die Frau Hauptmann v. Felben über 6200 Thlr. gebildeten Dokuments an diese verfügt worden ist. 89 h. die An verwittw. Frau Amtsräthin Graßhoff, geb. FabriziuS Hierselbst. Die entstandenen, umstehend verzeichneten Kosten mit... Thlr.... Sgr. haben Sie ad A. No... binnen 14 Tagen bei Ver- meidung der Erekution an unsere Salarien- kasse gegen Quittung des Rendanten und Kontroleurs zu zahlen. Guben, den 16. April 1856. Königl. Kreisgericht, 11. Abtheilung. (Das Dokument über 8000 Thaler par Couvert. i. An den Kaufmann Herrn Friedrich Wilhelm Lachmann Hierselbst. k. An die verwittw. Frau Kammer- Herr von Kottwitz, geb. von Neuber hier. l. . Zu den neu anzulegenden Grund- akten vom Vorwerk Blumenthal. (Desgl. das Dokument über 4000 Thlr. (Desgl. das Dokument über 6000 Thlr.) (Cop. vidim. totius deereti.) Auszug aus dem Hypothekenbuche von Sorqenbruch Vol. 111. fol. 35. A. Titelblatt und erste Hauptrubrik. I. Bezeichnung des Grundstücks: Das früher zum Rittergute Sorgenbruch gehörig gewesene Vorwerk Blumenthal. II. Eingetragener Besitzer: Der Oekonom Eduard Erefeld. HI. Letzter Erwerbspreis im Jahre 1856: Funfzehntausend Thaler Kourant. IV. Nach der letzten Besitztitel-Berichtigung im Jahre 1856 sind keine, »ach dein Gesetze vom 24. Mai 1853 Z 22. in den Hypothe- kenbuchs-Auszug aufzunehmende Vermerke eingetragen. B. Eintragungen in der zweite» Hauptrnbrik. 1) Vier und zwanzig Thaler fünfzehn Silbergroschen (24 Thlr. 15 Sgr.) Grundsteuer rc. (inser. aus der Tabelle wörtlich.) 86 C. Posten der dritten Hauptrubrik. 1) Sechstausend zweihundert Thaler (6200 Thlr.) Kourant rückstän- dige Kaufgelder k. (inser. aus der Tabelle wörtlich.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 16. April 1856. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) »6 v. und vi. für die Registratur! Liquidation. I. a Conto der Frau Hauptmann v. Felden, geb. Niemer hiersklbst. Objekt: „80,000 Thaler." 1) für Berichtigung des Besitztitels vom Rittergute Sorgenbruch 84 Thlr. 10 Sgr. 2) für 4 Benachrichtigungen von der Besitzveränderung — „ 20 „ 3) Zuschlag von 85 Thlrn........ 17 „ — „ Summa: Thlr. Sgr. II. a Conto des Oekonomen Eduard Crefeld Hierselbst. Objekt: aä 1).... 15000 Thlr. ad 2) und 3). 6200 „ 1) für Berichtigung des Besitztitels vom Vorwerk Blumenthal 19 Thlr. 10 Sgr. 2) für Eintragung der 6200 Thlr. Restkaufgelder. 9 „ 15 3) für den Auszug aus dem Hypothekenbuche.. 3 „ — „ 4) Zuschlag von 31 Thlrn. ........ 6 „ 6 „ Summa: Thlr. Sgr. Zu Seite 239. ff. ad XXI. Generalmoratorien können nicht bewilligt werden. (Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. 8 433.) Zu Seite 242. ff. ad XXII. Verfügung und Expedition auf die Obliga- tion des Tischlermeisters Traube. Verf. ad I. B. 1839. 1) Einzutragen im Hypothekenbuche von Guben Vol. IV. kok. 147. Ruhr. III. Kolonne Schulden: 87 200 Thlr. — „ — „ 2) schr. rc. Kourant Dahrlchn aus der gerichtlichen Obligation vom 1. April 1856 nebst fünf Pro- zent jährlicher Zinsen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober, für den Rentier Adelbert Arndt zu Guben. Eingetragen zufolge Verfüg, v. 2. April 1856. 2) Exped. prot. vom 1. d. Mts., not. darauf die Eintragung, annect. ein Hypothekenbuchs-Auszug et mitt. das Dokument dein Gläubiger. 3) Notif. dem Besitzer die Eintragung unter Erfordern der Kosten. Guben, den 2. April 1856. Bach. exp. eodew. H- Der angeordnete Vermerk ist eingetragen Vol. IV. fol. 147. des Hypothekenbuchs von Guben. Guben, den 3. April 1856. Haase, Jngrossator. ad 1. und 2. für den Jngrossator! Expedition. »6 I. S. 1839. a. Ausfertigung. (welcher eine Reinschrift des s»l) e. expedirten Auszuges zu annectiren ist.) (Hierzu 15 Sgr. Stempel li- quidirt.) Nachstehende Verhandlung: (inser. prot. vom 1. April 1856) wird für den Rentier Adelbert Arndt zu Guben als Dokument über 200 Thlr. urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgefertigt. Guben, den 2. April 1856. König!. Kreisgericht, II. Abtheilung. (L. 8.) b. Folgender Jngroffationsve» ?ett ist auf die Ausfertigung oer Obligation zu setzen: Zweihundert Thaler (200 Thlr.) Darlehn in Rubr. III. No. 2. für den Rentier Adelbert Arndt §u Guben eingetra- gen Vol. IV. fol. 147. des Hypothekcnbuchs von Guben zufolge Verfügung vom 2. April 1856. Guben, den 3. April 1856. Jngrossator. 88 c. An den Rentier Herrn Adelbert Arndt D. 3- Hierselbst. (Das Dokument über 200 Thaler p»r Couvert.) d. An Sie werden henachrichtigt, daß auf Grund der Obligation vom 1. d. Mts. für den Rentier Adelbert Arndt Hierselbst das Dar- lehn von 200 Thlr. nebst Zinsen zu fünf Prozent auf dem Ihnen gehörigen Wohn zuziehen! A. No. den Tischlermeister Herrn Friedrich Wilhelm Traube Hierselbst. Thlr. Sgr. gleich ein- Hause No. 342. Hierselbst 8ub Rubr. lll. No. 2. des Hypothekenbuchs eingetragen und die Aushändigung des Dokuments an den Rentier Arndt verfügt worden ist. Die entstandenen, umstehend verzeichneten Kosten mit.. Thlr... Sgr. haben Sie ad A. No... sofort bei Vermeidung der Erckution an den insinuirenden Boten gegen dessen Quittung zu zahlen. Guben, den 3. April 1856. König!. Kreisgericht, II. Abtheilung. ä u s 5 u g aus dem Hypothekenbuche von Guben Vol, lV.fol. 14®. A. Titelblatt und erste Hauptrubrik. I- Bezeichnung des Grundstücks! Das Wohnhaus No. 342. in der Kloftervorstadt der Kreis- stadt Guben. II. Eingetragener Besitzer: Der Tischlermeister Friedrich Wilhelm Traube. III. Letzter Erwerbspreis im Jahre 1841: Dreitausend Thaler Kourant. IV. Nach der letzten Besitztitclberichtigung im Jahre 1841 ist folgen- der, nach dem Gesetze vom 24. Mai 1853, 8 22. in den Hypo- thekenbuchs-Auszug aufzunehmender Vermerk eingetragen: Besitzer Friedrich Wilhelm Traube hat den gegen Mittag an das zum Hause No. 342. gehörige Gehöft stoßenden, früher zum Hause No. 216. gehörigen Garten von 45 Quadrat- ruthen durch Vertrag vom 17. Oktober 1849 für 300 Thlr. Dreihundert Thaler erkauft, und ist derselbe nach erfolgter Abschreibung vom Vol. IV. kol. 38. hier zugeschrieben zufolge Verfügung vom 21. Oktober 1849. 89 B. Eintragungen der zweiten Hauptrubrik. 1) und 2) sind gelöscht. C. Posten der dritten Hauptrubrik. 1) Eintausend fünfhundert Thalcr (1500 Thlr.) Kourant zu 5 Proz. 2) Zweihundert Thaler (200 Thlr.) Kourant Darlehn aus der ge- richtlichen Obligation vom 1. April 1856 re. (inser. Ruhr. III. No. 2. wörtlich aus der Tabelle.) Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Guben, den 3. April 1856. Königl. Kreisgericht, II. Abtheilung. (Siegel.) Liquidation. Objekt: „200 Thaler." 1) Für Ausnahme und Ausfertigung der Obli- gation vom 1. April 1856 1 Thlr. 10 Sgr. 2) Stempel dazu — „ 15 „ 3) für Eintragung der 200 Thlr 2 „ — „ 4) für den Auszug aus dem Hhswchekenbuche. 1 „ — „ 5) Zuschlag von 3 Thlrn. ad 3. und 4... — „ 18 „ Summa: Thlr. Sgr. a Conto des Tischlermeisters Friedrich Wilhelm Traube Hierselbst. Z» Seite 255. ff. ad XXVI. Verfügung und Expedition auf die Quit- tung über eine hypothekarische Post, worüber ein Dokument existirt. Verfügung ad I. B. 2746. 1) Einzutragen im Hypothekenbuche von Guben Vol. v. Fol. 133, Rubr. m. ad No. 4. Kolonne „Löschungen:" Zu 4) Gelöscht zufolge Verfügung vom 25. Mai 1856. 2) Notet. die Löschung auf dem überreichten Dokumente et extrad. dasselbe dem Besitzer kassirt nebst einer Ausfertigung der Quittungs- verhandlung unter Benachrichtigung von der Löschung und unter Einziehung der Kosten. 3) Copia vidim. des Ueberweisungs-AttcsteS vom 3. Oktober 1854 ad aot». Guben, den 25. Mai 1856. Bach. exped. den 26/5. 56. H. so Der angeordnete Vermerk ist eingetragen Vol. v. fol. 133. des Hypothekenbuchs von Guben. Guben, den 26. Mai 1856. Haase, Jngrossawr. Expedition. ad I. B. 2746. ad 1. und S. für den Jngroffator! a. Zu diesen Akten. (6op. vidim. des Ucberweisungs-Arrestes tz, vom 3. Oktober 1854.) Ausfertigung. Nachstehende Quittungsverhandlung: (Hierzu 15 Sgr. Stempel It* (inser. prot. vom 24. Mai 1856) quibitt.) wird für den Schuhmachermeister Johann Flügel zu Guben urkundlich unter des Gerichts Siegel und Unterschrift ausgefertigt. Guben, den 25. Mai 1856. König!. Kreisgericht, II. Abtheilung. o. eph hjerselbst eröffneten Konkurs, hatten sich die Unterzeichneten, durch Verfügung des Königlichen Kreisgerichts vom heutigen Tage mit der Siegelung des Mobiliarvermögens des Gemeinschuldncrs beauftrag- ten Gerichtspersonen in die Wohnung des letzteren, Königsstraße No. 134, Hierselbst, begeben und daselbst angetroffen: 92 1) dm einstweiligen Verwalter der Masse, Herrn Kommisstonair Emil Osterland, 2) den Handlungsdiener Moritz Löwenstcin, 3) den aus dem Schuldarrest vorgeführten Gemeinschuldner, Kaufmann Joseph Beer, 4) dessen Ehefrau Sara, geh. Freidel, sämmtlich von hier, identisch und geschäftsfähig. Unter Zuziehung dieser Personen, welchen der Zweck des Erscheinens eröffnet worden, wurde mit der Siegelung wie folgt verfahren: Das dem Gemeinschuldncr gehörige Wohnhaus No. 134. Hierselbst enthält im Vorderhause zwei Stockwerke, einen Hausboden mit zweien Dachstuben und zwei verschließbare Kcllcrräume. An das Vorderhaus schließt stch an der Nordscite des Hofraumes ein Seitengebäude von eben- falls zwei Stockwerken und an dieses, nach der Mauerstraße zu, ein einstöckiges Hintergebäude. An der südlichen Seite des Hofes befindet sich zwischen dem Vorder- und Hintergebäude ein Schuppen mit zwei Holzställen. Der Gemeinschuldner zeigte an, daß die oberen Etagen des Vorder- und des Seitengebäudes, die im Vorderhause nach der Königsstraße zu befindliche Dachstube, der dem Hinterhause zunächst gelegene Holzstall und der vom Hofe aus Licht erhaltende Kellerraum an den Rentier Adolph Wernicke für jährlich 75 Thlr. vcrmiethet seien und legte den betreffenden Miethkontrakt vom 1. Januar 1855 vor, welchen der einst- weilige Verwalter an sich nahm. Die vom Gemcinschuldner benutzten Räume sind hiernach folgende: A. im Vorderhäuser 1) Der Verkaufsladen, welcher parterre linker Hand des Haus- flures belegen ist, zwei Fenster und drei Zugänge, den einen von der Königsstraße, den andern vom Hausflure und den dritten von der, linker Hand des Ladens befindlichen Comptoirstube hat. In demselben wurde bisher ein Handelsgeschäft mit Schnitt- und Modewaaren betrieben. Der einstweilige Verwalter erklärte, daß der Masse durch die sofortige Einstellung dieses Geschäfts kein Schade erwachsen könne, mithin zur Fortsetzung desselben kein Grund vorhanden sei. Es wurden deshalb die im Laden befindlichen bei- den Geldkästen geleert, die Gelder nachgezählt und im Gesammt- betrage von 31 Thlr. 14 Sgr. 6 Pf. von den deputirten Gerichts- personen zu Ablieferung ad asservationem in Empfang genommen. Die Siegelung des Verkaussladens erfolgte hierauf in nachste- hender Weise: Es wurden die beiden Flügel der nach der Straße führenden eichenen Ladcnthür zusammengefügt, mittelst zweier eiserner Bolzen, welche von innen in die Krammen an den Thürflügeln eingefügt wurden, geschlossen und demnächst ein Papierstreifen mit dem einen Ende an den rechten Thürflügel über dem oberen Bolzen angesiegelt, über den Bolzen weggelegt und unter demselben mit dem anderen 93 Ende an den linken Thürflügel angesiegelt, ein anderer Papicrstrcifen aber auf gleiche Weise über den unteren Bolzen weg mit einem Ende an den linken Thürflügel, mit dem andern an den rechten Thürflügel angestegclt, darauf die hinter der eichenen Ladenthür be- findliche Glasthür von innen verschlossen und ein Papierstreifen, über das Schlüsselloch weg, mit einem Ende an die Glasthür, mit dem andern an die Thürbekleidung angesiegelt. Von beiden Fenstern deö Kaufladens, wurden die hölzernen Fen- sterläden fest eingeschraubt, die aus vier Flügeln bestehenden Fenster zugewirbelt, und durch kreuzweise Ansiegelung von Papierstreifen der rechte obere mit dem linken unteren, der rechte untere aber mit dem linken oberen Fensterflügel über die Mutter der Fensterladen- schraubc weg verbunden, so baß jedes Fenster zwei Papierstreifen, und vier Siegel erhielt. Die nach dem Hausflure sich öffnende eingefalzte Thür wurde von dort aus verschlossen und über das Schlüsselloch weg mit einem Papierstreifen verwahrt, dessen eines Ende an die Thür, das andere an die Thürbekleidung angesiegelt wurde. Auf gleiche Weise wurde die nach der Komptoirstube linker Hand führende eingefalztc Thür von dort aus verschlossen und versiegelt. 2) Die Komptoirstube, welche linker Hand des Ladens belegen ist und einen Zugang von diesem aus, einen anderen von der Wohn- stube ad 3 und eilt Fenster nach der Königsstraße hat. In diesem Zimmer befindet sich der Geld- und Dokumentenschrank, welcher geöffnet und durchsuckt wurde, wobei sich vorfandeu: ». in baarem Gelbe 45 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. b. der Rentenbrief der Provinz Bran- denburg Illttr. C. No. 1728. über 100 „ — „ — „ nebst 5 Stück Zinskoupons, c. eine goldene Rcpetiruhr nebst dergl. Kette, d. ein goldener Siegelring, e. ein dergl. Ring mit Diamanten, f. 12 Stück silberne Eßlöffel, gcz. S. F., g. 13 Stück dergl., ungezcichnet, h. eine silberne Zuckerzange, j. ein silberner, innen vergoldeter Sahncnlöffel, k. ein dergl. Punschlöffcl, l. 6 Paar Messer und Gabeln mit silbernen Griffen, w.eine silberne, innen vergoldete Tabacksdose. Die Gegenstände ad a. bis incl. m. nahmen die dcputirtcn Ge- richtspersoncn Behufs der Ablieferung zur gerichtlichen Asservation an sich. Ferner wurden vorgefunden: n- ein Wechsel d. d. Berlin, den 15. Januar 1856 über 37 Thlr., fällig am 10. April 1856, gezogen von A. Goldschmidt auf X S. Lesser in Landsberg a. W., von diesem acceptirt und von Goldschmidt an den Geineinschuldner girirt, o. ein Wechsel d. d. Posen, den 1. Februar 1856 über 25 Thlr., fällig am 1. April 1856, gezogen von Heimann Marcus auf Jakob Levin Hierselbst, von diesem mit Accept und von Hei- man Marcus mit Blanko-Indossament versehen. Die Handelspapiere ad n. und o. wurden dem einstweiligen Ver- walter übergeben, welcher sie quittirend in Empfang nahm. Hierauf wurde der Gemeinschuldner aufgefordert, seine Handels- bücher abzuliefern, und übergab derselbe demzufolge: a. eine Strazze in Pappband mit Leinwandbezug, beschrieben bis Seite 445. Eine vorläufige Durchsicht ergab, daß die Seiten 331. und 332. fehlen, und scheint das betreffende Blatt aus- gerissen zu sein. Die meisten, anscheinend bezahlten Posten sind kreuzweise durchstrichen. Die Kolonne für das Folium des Hauptbuches fehlt auf allen Seiten; überhaupt scheint bei vie- len Posten die Uebertragung in's Hauptbuch nicht erfolgt zu sein. b. ein Kassa-Buch in Pappband mit Leinwandbezug, beschrieben bis Seite 95. Sluf Seite 94 ist im Betrage der unterm heutigen Tage eingetragenen Haushaltungskosten eine Rasur bemerkbar. c. ein Waarcn-Lagerbuch, ebenso gebunden, beschrieben bis Seite 97. Der Gemeinschuldncr erklärt, er habe ein Register hierzu nicht geführt. Obwohl dieses Buch die Jahre 1854 bis 1856 um- faßt und ein besonderes Jnventarienbuch fehlt, sind Eintragun- gen von Jnventarien nirgends erfolgt. d. ein Brief-Kvpirbuch (Folio-Pappband mit Leder-Rücken und Ecken). Dasselbe ist beschrieben bis Seite 351 und vielfach mit Dintenfleckcn versehen, auch fehlt das Namen-Register. e. ein Hauptbuch in Median-Format, mit Pappband und Lein- wandbezug. Konten sind angelegt bis Blatt 370. In demsel- ben ist so wenig ein Kapital-Konto, als ein Kassa-Konto an- gelegt, und erklärt der Gcmeinschuldner, er habe auch ein be- sonderes Geheim-Buch über das Kapital-Konto nicht geführt. Das Register zum Hauptbuch fehlt ebenfalls. Auf einigen Folien, z. B. fol. 87, 121, 216, 247, sind theils in den Geld- Kolonnen des „Soll", theils in denen des „Haben" Rasuren und Korrekturen wahrzunehmen. Blatt 131 ist von oben bis zur Mitte eingerissen. f. ein s. g. Defektbuch in Oktav mit einfachem Pappband. Ein- tragungen befinden sich bis Seite 27. Die Schrift auf einigen Seiten ist beinahe unleserlich. Sämmtliche voraufgeführte Bücher wurden unter der letzten Ein- tragung, das Hauptbuch unter dem letzten Konto, mit folgendem Vermerke versehen: „Geschlossen bei der gerichtlichen Nebergabe der Handelsbücher „am 31- März 1856." Ebel, Kolbe, Kommissar des Konkurses. Aktuar. 93 und dem einstweiligen Verwalter übergeben. Demnächst wurde der Fensterladen der Komptoirstubc fest ange- schraubt und mit Anlegung der Siegelstrcifen ebenso verfahren, wie mit den Fenstern des Verkaufsladens; die nach der Wohnstube ad 3. führende Stubenthür wurde von dort aus verschlossen und ein Papierstreifen mit einem Ende an die Thür, mit dem andern an die Thürbekleidung in der Weise angesiegelt, daß das Schlüssel- loch dadurch verdeckt wurde. 3) Die Wohnstube, welche drei Fenster nach dem Hofe zu, einen Eingang vom Hausflure her, einen nach der Küche im Seiten- gebäude und die ad 2. bemerkte, bereits versiegelte Thür nach der Kompteirstube hat. Die Fenster wurden, nachdem die Fensterläden angcschraubt wa- ren, durch kreuzweise Anlegung von Papierstreifen auf gleiche Art versiegelt, wie dies mit den Fenstern des Kaufladens ad l. gesche- hen. Jedes Fenster erhielt sonach 2 Papierstreifen und 4 Siegel. Die beiden noch unverschlossenen Stubenthüren wurden von außen verschlossen und die Schlüssellöcher durch Ansiegelung eines Papier- streifens mit einem Ende an die Thür, mit dem andern an die Thürbckleidung, verwahrt. 4) Die Dachstube, welche 2 Treppen hoch belegen ist, ein Fenster nach dem Hofe zu und einen Zugang vom Boden aus hat. In derselben befanden sich die Sachen des Handlungsdicners Löwen- stein, dessen Engagement nach der übereinstimmenden Erklärung der Komparenten mit dem heutigen Tage abgelaufen ist. Dieselben wurden ihm mit Zustimmung des einstweiligen Verwalters aus- geantwortct, darauf ein auf dem Boden befindlicher Marktkasten nebst verschiedenen anderen entbehrlichen Utensilien in die Dachstube geschafft, die 4 Flügel des Dachstubenfcnsters mittelst Anlegung zweier Papierstreifen vom linken untern nach dem rechten obern' und vom linken ober» nach dem rechten untern verbunden und jedem Ende der beiden Streifen das Kommissionssiegel aufgcdrückl, so daß das Fenster 2 Bänder und 4 Siegel erhielt. Die Stubenthür wurde verschlossen und mittelst Ansiegelung eines, das Schlüsselloch bedeckenden Papierstreifens mit einem Ende an die Thür, mit dein andern an die Thürbekleidung, verwahrt. 5) Der zweite Kellerrauin. Derselbe enthält verschiedene Vorräthe, welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind, namentlich Wein rc., und erhält sein Lichts von der Königsstraßc her durch 2 Oeffnun- gen, welche durch Eisenstäbe verwahrt sind, die 1 Zoll weit von einander abstchen. Die Thür zu diesein Keller wurde durch Anlegung eines Vor- legeschlosses so wie dadurch verwahrt, daß ein Papierstreifen mit dem einen Ende an die Kellerthür angcsiegelt, darauf durch die Kramme gezogen und mit dem andern Ende an die Wand ange- siegelt wurde. 96 Bemerkt wird, daß die Thür nur aus den Angeln gehoben wer- den kann, wenn sie geöffnet ist. B. Im Seitengebäude. 6) eine zweifenstrige, parterre belegene Wohnstube und 7) eine daran stoßende Küche. Der Gemeinschulbner bat, seiner Familie die Benutzung dieser Räumlichkeiten bis zum Verkaufe des Hauses zu gestatten. Der einstweilige Verwalter ist hiermit einverstanden und bat um gerichtliche Bestätigung dieses Abkommens. Mit Rücksicht hierauf, und da das Zimmer sowohl, als die Kücke nur solche Sachen, namentlich Kleidungsstücke und Haus- geräth enthält, welche dem Gemeinschuldner und dessen Familie zu ihrem persönlichen Gebrauche unentbehrlich sind, wurde hier nicht gesiegelt. 8) Der Bodenraum unterm Dache. Hier befanden sich eine Quantität Heu von etwa 85 Pfund und 3 Scheffel 12 Metzen Berliner Maaß Hafer. Der einstweilige Verwalter bat, diese Dor- räthe zur Fütterung der Pferde außer Sperre zu lassen. Dieselben wurden ihm guv Beaufsichtigung und Verwendung übergeben, nach- dem der herbcigerufenc, ein für allemal vereidete Tarator Karge den Hafer auf 5 Thlr. — Sgr. und das Heu auf — Thlr. 15 Sgr. abgeschätzt hatte. C. Im Hinterhause. 9) ein Pferde st all. In demselben befinden sich: 1. eine braune Stute mit weißer Blesse und 2. ein Fuchs-Wallach. Der Tarator Karge gab den Werth der braunen Stute ad 1. auf 56 Thlr., den Werth des Fuchs-Wallachs aber auf 75 Thlr. an. Diese Pferde wurden dem einstweiligen Verwalter zur War- tung übergeben und erklärte derselbe, daß er den schleunigen Ver- kauf jener Pferde aus dem Grunde beantrage, weil der Masse durch längere Unterhaltung derselben unnütze Kosten erwachsen würden. ' Zur Erlangung eines größtmöglichsten Erlöses bat er: ihn mit dem Verkaufe aus freier Hand am nächsten Vich- marktc, den 5. k. Mts., zu beauftragen. Der Gemeinschuldner hatte hiergegen nichts einzuwenden und wurde der einstweilige Verwalter vom Unterzeichneten Kommissar mit dem Verkaufe in der beantragten Weise beauftragt. 10) eine Hcchselkammcr. Die hier befindlichen Sachen können vor dem Verkaufe der Pferde nicht unter Sperre genommen werden. Sie wurden durch den Tarator Karge wie folgt abgeschätzt: a. eine Hcchsellade auf 4 Thlr. — Sgr. — Pf. b. zwei Sielengeschirre auf.... 10 „ — „ — „ c. zwei Bund Stroh auf .... — „ 5 „ — „ d. zwei wollene Pferdedecken, jede auf 4 Thlr 8 Thlr. - Sgr. - Pf. e. eine Lederpeitsche auf — „ 25 „ — „ f. eine Kartätsche zum Putzen der Pferde, tarirt auf — „ 10 „ — „ und dem einstweiligen Verwalter zur Beaufstchtigung übergeben. 11) Der Bodenraum unterm Dache des Hinterhauses. Der- selbe hat keinen Verschluß und konnte deshalb nicht unter Sperre genoinmen werden. Es befanden sich hier nur 35 Dachlatten, tarirt auf .... 4 Thlr. — Sgr. — Pf. welche dem einstweiligen Verwalter zur Obhut übergeben wurden. I>. Im Wagenschuppen. 12) ein unverschließbarer Raum, in-welchem sich: a. ein Planwagen, tarirt .... 45 Thlr. — Sgr. — Pf. b. eine große Marktkiste, tarirt.. 2 „ — „ — „ c. ein Arbeitswagen, tarirt ... 25 „ — „ — „ d. zwei alte Heuraufen, tarirt.. — „ 10 „ — „ e. sechs kieferne Bretter von 1 Zoll Stärke und 20 Fuß Länge, tarirt 5 „ — „ -- „ befinden. Diese Gegenstände, so wie die am Schuppen aufgchäng- ten Feuerlöschwerkzeuge, als: f. eine Feuerleiter, tarirt .... 2 Thlr. — Sgr. — Pf. g. ein Feuerhaken, tarirt 1 „ 15 „ — „ h. zwei leinene, innen ausgepichte Feuer- Eimer, tarirt a 20 Sgr. ... 1 „ 10 „ —■ „ wurden dem einstweiligen Verwalter ebenfalls zur Obhut übergeben. 13) Ein Holzstall (Lattcnverschlag). Die Thür desselben wurde durch Änlegung eines Vorlegeschlosses verwahrt, ein Papicrstreifen durch die Kramme gezogen uiid mit beiden Enden an den Latten- verschlag angesiegelt. Die Schlüssel zum Verkaufsladen ad 1., zur Komptoirstube ad 2., zur Wohnstube ad 3., zrir Dachstube ad 4., zum Keller ad' 5. und zum Holzstall ad 13., überhaupt 8 Stück, nahmen die Unterzeich- neten Gerichtspersoncn an sich. Dem einstweiligen Verwalter und der verchel. Beer geb. Freidel wurde aufgetragen, aus die angelegten «Lieget zu achten und etwaige daran bemerkte Verletzungen bei eigener Vertretung dein Gericht unverzüglich anzuzeigen. /Auch wurden die Komparenten ad 2., 3. und 4. mit der auf die Verletzung der Siegel gesetzten Strafe bekannt gemacht. Der Tarator Karge versicherte die Richtigkeit der oben angegebe- nen Taren auf den geleisteten Eid und liquidirte 7 Sgr. 6 Pf. Taxations-Gebühren. 7 Hiermit wurde das Siegelungsgeschäft geschlossen, dies Protokoll den Komparenten vorgclesen, von ihnen, genehmigt und wie folgt unterschrieben: Emil Osterland. M. Löwenstein. Joseph Beer. Sara Beer. Karge. avtmn nt supra Ebel, Kolbe, Kommissar des Konkurses. Aktuar. Zn Seite 278. ff. ad XXXII. Das dem Aktuarius I. Klaffe in der Eigenschaft als Kalkulator besonders Wiffens- wertheste. Das in diesem Abschnitte sub 1. über die Erfordernisse zum Kalkulatur-Eramen überhaupt und sub II. über die Pflichten des Kalkulators bei Revision von Rechnungen rc. Gesagte gilt auch jetzt noch, dagegen ist ad ui. in Betreff der Pflichten des Kalkulators bei Revision der Salarienkassen zu bemerken, daß an Stelle der Seite 294. ff. abgedruckten Instruktion vom 1. Juli 1842, die Instruktion vom 9. November 1851 getreten ist. Die letztere ist, abgesehen, von der Weglassung des 8 15. und den aus der jetzigen Kassen-Einrichtung sich von selbst ergebenden geringen Mo- difikationen, ein wörtlicher Abdruck der Instruktion vom 1. Juli 1842, weshalb eine vollständige Mitthcilung hier überflüssig erscheint. IX. Das bei Anfertigung der Distributionspläne zu Beobachtende. A. Im Allgemeinen. Die bisherigen, die Anfertigung der Distributionspläne betreffenden Bestimmungen, und zum Theil auch die Art der Mitwirkung des ge- richtlichen Kalkulators bei den im Konkurse erfolgenden Bertheilungcn, haben durch die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 sehr wesentliche Aenderungen erlitten; indeß ist das, Seite 313. bis 359. der Anleitung hierüber Gesagte für jetzt als erledigt noch nicht anzusehen, denn cs be- stimmt daö Einführungsgesetz zur Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1856 im Artikel V. und VII.' Wenn vor dem 1. Oktober 1855 ein Konkurs- oder erbschaftlicher Liquidationsprozeß bereits eröffnet, oder ein Prioritätsverfahren einge- leitet ist, so kommen in demselben die Bestimmungen der Konkurs-Orb- nunc; nicht zur Anwendung, vielmehr ist das Verfahren lediglich nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und zu beendigen. Dasselbe findet bei nothwcndigen Subhastationcn statt, wenn der Erlaß des Subhastationspatents vor dem 1. Oktober 1855 verfügt wor- den ist. Bei dem Prioritätsverfahrcn über Besoldungen und andere an die Person des Schuldners gebundene fortlaufende Einkünfte bleiben die bis- herigen Vorschriften nur noch für die Vertheilung der Einkünfte des Jahres 1855 in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Vindications-An- sprüche und Vorzugsrechte der Ehefrau des Gemeinschuldncrs im Kon- kurse bleiben noch während der Dauer eines Jahres, von dem 1. Okto- ber 1855 an gerechnet, in Kraft und in jedem Konkurs- und Prioritäts- Verfahren maaßgebcnd, welches innerhalb dieses einjährigen Zeitraumes eröffnet wird. Zugleich ist die Ehefrau eines Handclsinanncs, Schiffsrhcders oder Fabrikbesitzers bis zum Ablaufe des einjährigen Zeitraumes berechtigt, wegen ihres vor dem 1. Oktober 1855 gesetzlich in die Verwaltung des Mannes gekommenen Vermögens auch ohne den Nachweis der Wahr- scheinlichkeit eines bevorstehenden Verlustes, von dem Manne besondere Sicherheitsbcstellung zu verlangen, oder nach ihter Wahl dasselbe zur eigenen Verwaltung zurückzufordern. . Dagegen bestimmt Artikel V. des gedachten Einführungs-Gesetzes: Wird ein Konkurs- oder Prioritäts-Verfahren erst am 1. Oktober 1855 oder nach diesem Tage eröffnet, so treten in demselben die Be- stimmungen der Konkurs-Ordnung auch insofern ein, als cs sich darum handelt, zu entscheiden, ob und welches Vorrecht den schon vorher ent- standenen Forderungen gebührt. — Indem noch vorausgcschickt wird, daß nach Titel 4. der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855 im crbschaftlichcn Liquidations- Verfahren eine gerichtliche Vertheilung der Masse nicht erfolgt, das Verfahren vicluiehr beendigt ist, sobald das Präklusions-Erkenntniß die Rechtskraft beschritten hat, werden im Nachstehenden die neueren Be- stimmungen, soweit sie die Vertheilungen im Konkurse und in dem in der Erekutions-Jnstanz vorkommenben Prioritäts-Verfahren betreffen, mitgetheilt. Anlangcnd zunächst I». Die Anfertigung der Dertheilungspläne im Konkurse, w wird hierbei gewiß in den meisten Fällen die Mitwirkung des ge- richtliche Kalkulators in Anspruch genommen werden, denn wenn auch nach § 241. der Konkurs-Ordnung die Entwcrfung des TheilungsplanS zu den Geschäften des definitiven Verwalters gehört, so ist doch gleich- wohl ungeordnet, daß nöthigenfallö dabei ein Rechnungöverständiger zu- zuzichen ist. Demzufolge sind auch die der Ministerial-Jnstruction vom 6- August 1855 als Formulare beigefügten beiden Verthcilungspläne mit der Mitunterschrist des gerichtlichen Kalkulators versehen. 7 * 100 Der Letztere hat nun bei diesem Zweige seiner Dienstgeschäste zu beachten die gesetzlichen Bestimmungen 1) über die Vindications-Ansprüche, 2) über die abgesonderte Befriedigung gewisser Gläubiger, 3) über die Ansprüche der Masscgläubiger, 4) über die Rangordnung der Konkursgläubiger, 5) über die Aufstellung des Verzeichnisses der letzteren, welches dem Thcilungsplanc zum Grunde zu legen ist, 6) über die Aufstellung der Thcilungspläne selbst und die Ausführung der Vertheilungen, und 7) über die Beendigung des Konkurses. In Betreff 1) der Vindicationsansprüche ist zu bemerken, daß, wenn in der Konkursmasse Sachen sich befinden, welche dem Gemeinschuldner nicht eigenthümlich gehören, die Rückforde- rung derselben nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stattfindet (Konkurs-Ordnung 8 22.) Sind fremde Sachen por der Konkurseröffnung durch den Gemcin- schuldner verkauft worden, so kann an deren Stelle die Uebereignung des Kaufpreises gefordert werben, soweit derselbe noch aussteht. (§. 23. a.a.O.) Wecksel, Handelspapiere und andere Urkunden über Forderungen, welche dem Geineinschuldner nur Behufs der Realistrung oder mit'der ausdiücklichcn Bestimmung Übermacht worden sind, daß sie zur Deckung gewisser, bei der Uebermackung bezeichneter künftiger Zahlungen dienen sollen, können zurückgefordert werden, wenn sie zur Zeit der Konkurs- eröffnung noch unbezahlt bei dem Gemeinschuldner ober bei einem Dritten vorhanden sind, welcher sie für den Gemeinschuldner besitzt. (8 24. a. a.O.) Waaren und andere Gegenßände, welche dem Gemeinschuldner zum Verkauf in Kommission gegeben sind, können zurückgefordert werden, so- fern dieselben zur Zeit der Konkurseröffnung bei dem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten, welcher sie für den Gemeinschuldner besitzt, in Natur unterscheidbar vorhanden sind. Hat der Gemeinschuldner die zum Verkauf in Kommission erhalte- nen Waaren und anderen Gegenstände bereits veräußert, so kann an de- ren Stelle die Uebereignung des Kaufpreises gefordert werden, soweit derselbe nicht durch Zahlung oder Hingabe an Zahlungsstatt, oder durch Kompensation in laufender Rechnung, oder in anderer Weise vor der Konkurseröffnung zwischen dem Käufer und dein Gemeinschuldner be- richtigt worden ist. (8 25. a. a. O.) Wer Waaren an den Gemeinschuldner verkauft und abgesendet 'hat, kann dieselben zurückfordern, wenn sie nicht schon vor der Konkurs- eröffnung in bas Waarenlager oder in einen anderen Aufbewahrungsort des Gemeinschuldners oder eines Dritten abgeliefert sind, welcher den Auftrag hat, sie zur Verfügung des Gemeinschuldners zu halten. (8 26. a. a. O.) 101 Das Recht der Rückforderung der an den Geineinschuldner verkauf- ten und abgesendetcn Maaren (8 26.) ist ausgeschlossen: 1) wenn' der Kaufpreis vor der Konkurseröffnung bereits vollständig berichtigt ist; 2) wenn die Gläubigerschaft in das Kaufgeschäft eintritt und die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aus demselben erfüllt; 3) wenn die Maaren vor der Konkurseröffnung durch einen Dritten in gutem Glauben auf Grund des Konnossements oder des Fracht- briefs gekauft worden sind. Hat ein Dritter vor der Konkurser- öffnung ein Pfandrecht an den Maaren erworben, so findet die Rückforderung nur gegen Bezahlung der Pfandschuld statt. (8. 27. a. a. O.) Sind die in den 88 22, 25, 26. erwähnten Sachen in dem Kon- kurse verkauft worden, so kann an deren Stelle die Uebereignung des Kaufpreises gefordert werden, soweit derselbe noch aussteht. (8- 28. a. a. O.) Wenn dem Gemeinschuldner oder der Konkursmasse in Beziehung auf zurückgcforderte Sachen Gegenforderungen wegen Auslagen, Ver- wendungen, Abschlagszahlungen, oder aus einem anderen Grunde zuste- hen, so kann die Herausgabe nur gegen Befriedigung der Gegenforde- rungen verlangt werden. (Z 29. a. a. O.) Das Rücksorderungsrecht wird in allen Fällen unabhängig von dem Konkursverfahren gegen den Verwalter der Masse geltend gemacht. (8 30. a. a. O.) D Ansprüche der Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung. Unbewegliches Eigenthum, Berg- und Hütteneigenthum, sowie See- schiffe und andere zur Frachtschifffahrt bestimmte Schiffsgefäße dienen zur abgesonderten Befriedigung der Gläubiger, welchen ein Realrccht an denselben zustcht. (8 31. a. a. O.) Gläubiger, welchen zur Sicherung ihrer Forderung ein Pfandrecht an beweglichen Sachen durch körperliche oder symbolische Uebergabe er- theilt ist (Faustpfandgläubigcr) erhalten soweit, als das Pfand reicht und haftet, abgesonderte Befriedigung aus demselben. Sie sind berechtigt, die Pfandlvsung zunächst auf die Kosten, so- dann aus die laufenden Zinsen und demnächst auf die sämmllichen rück- ständigen noch nicht verjährten Zinsen in Anrechnung zu bringen. (8 32. a. a. O.) Mit den Faustpfandgläubigern haben gleiche Rechte: H Der Fiskus und die Gemeinden wegen Zölle und Steuern, in An- sehung der zurückgehaltenen oder mit Beschlag belegten zoll- und steuerpflichtigen Gegenstände, so weit nicht etwa durch Konfiskation das Eigenthunr derselben an den Fiskus oder die Gemeinden über- stbstangen ist; ■i) Der FiE,g wegen Vorschüsse, welche zur Ausrüstung einer Mili- tairperson in der gesetzlich vorgcschriebcnen Form gegeben worden st Hb, in Ansehung sämmtlicher Ausrüstungs-Gegenstände; 3) Diejenigen, welchen eine Kaution bestellt worden ist, wegen der 102 Ansprüche, für welche die Kaution hastet, in Ansehung des Ge- genstandes der letzteren; 4) Vermiether und Verpächter wegen des Zinses und anderer Forde- rungen aus dem Mieth- und Pacht-Verhältnisse, in Ansehung der von dem Miether oder Pächter eingcbrachten Sachen, welche ihm selbst gehören oder welche er ohne Einwilligung des Eigenthümers zu verpfänden befugt ist, so weit der Ver- miether oder Verpächter das ihm zu st eh ende Zurückbehaltungs- recht an denselben ausübt; ingleichen in Ansehung der noch nicht abgesonderten Früchte der verpachteten Grundstücke; 5) Gastwirthe wegen Forderungen für Wohnung und Bewirthüng in Ansehung der eingcbrachten und zurückbehaltenen Sachen des Gastes, welche diesem selbst gehören oder welche er ohne Ein- willigung des Eigenthümers zu verpfänden befugt ist; 6) Schiffer, Frachtfuhrleute, Post- und Eisenbahn-Anstalten wegen der Fracht- und Liegegelder, so wie der Zollgelder und anderer Auslagen, in Ansehung der beförderten Güter und Maaren, welche zurückbe- halten, oder auf dem Packhofe oder Zoll-Amte befindlich sind, oder seit deren Ablieferung noch nicht drei Tage verflossen sind, sofern in diesem letzteren Falle die Güter und Maaren noch bei dem Gemein- schuldner oder bei einem Dritten sich befinden, welcher sie für den Gemeinschuldner besitzt; 7) Diejenigen, welche Beiträge der Schiffsladung zur großen Haverei zu fordern haben, wegen dieser Beiträge in Ansehung der Ladring unter den bei Nummer 6 bestiinmten Voraussetzungen und Maaßgaben; 8) Kaufmännische Kommissionaire und Spediteure in Ansehung der ihnen anvertrauten oder von ihnen angekauften oder besorgten Güter, Fonds und Effekten, wegen der auf dieselben verwendeten Kosten und gegebenen Vorschüsse oder Darlehne, inglcichen wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung im Kommissions-Geschäft und Speditions-Geschäft, sofern der Kommissionair oder Spe- diteur die Güter, Fonds und Effekten noch in seinem Gewahrsam oder die Konnossemente oder Lagerscheine darüber noch in Händen hat, oder sonst noch in der Lage ist, darüber verfügen zu können. 9) Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen, in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten und noch in ihrer Gewahrsam befindlichen Sachen. 10) Diejenigen, welchen das Zurückbehaltungsrecht an einer körperlichen beweglichen Sache auf Grund einer zum Nutzen der Sache gesche- henen Verwendung zusteht, wegen ihrer Forderungen aus' dieser Verwendung, so weit der Vortheil derselben noch wirklich vorhanden ist, in Ansehung der zurückbehaltenen Sache. (8 33. a. a. O.) Das Pfandrecht des Fiskus und der Gemeinden (8 33.) hat den Vorzug vor den übrigen Pfandrechten; das Pfandrecht des Fiskus geht dem Pfandrecht der Gemeinden vor. (8 34. a. a. O.) 103 Die Gläubiger einer unter gemeinschaftlicher Firma bestehenden Handelsgesellschaft sind berechtigt, aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) ihre abgesonderte Befriedigung zu suchen. (§ 35. a. a. O.) Die Theilnehmer an einer mit dem Gemcinschuldncr bestehenden Gesellschaft oder anderen Gemeinschaft werden wegen ihrer Forderungen, welche aus diesem Verhältnisse entspringen, zunächst im Wege der Aus- einandersetzung abgesondert befriedigt, so weit der Äntheil des Gemein- schuldners reicht. Eben so findet hinsichtlich der Ansprüche des Verpächters oder des Pächters wegen des dem Letzteren übergebenen Inventars, inleichen zwischen dem Lehns- oder Fideikommißfolger und den Allodial-Erben des Gcmeinschuldners zunächst abgesonderte Auseinandersetzung und Be- rechnung nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften statt. (8 36. a. a. O.) Hat der Gemcinsihuldner vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine Erbschaft übernommen, so muß deren Absonderung von dem cigcnthümlichen Vermögen des Gcmeinschuldners erfolgen: 1) wenn die Erbschafts-Gläubiger und Legatare von dem Absonderungs- recht Gebrauch machen, welches ihnen nach den darüber geltenden gesetzlichen Bestimmungen zusteht; 2) wenn die eigenen Gläubiger des Gemeinschuldners das ihnen in den bestehenden Gesetzen ertheilte Absonderungörecht ausüben, oder von der Rechtswohlthat des. Inventars Gebrauch machen. Das Letztere ist zulässig, so weit der Geineinschulbner selbst, wenn kein Konkurs eröffnet wäre, auf die Rechtswohlthat des Inventars sich zu. berufen berechtigt sein würde. (8 37. a. a. O.). Nur Das, was von einer abgesonderten Masse nach Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger übrig bleibt, fließt zur gemein- schaftlichen Konkursmasse. (§ 38. a. a. O.) Die absonderungsberechtigten Gläubiger können ihre Forderungen, wenn ihnen deshalb ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, auch in der gemeinschaftlichen Konkursmasse geltend machen. Jedoch finden hierbei auf dieselben alle Bestimmungen Anwendung, welche in Ansehung der Konkursgläubiger gegeben sind. (8 39. a. a. O.) Bei der abgesonderten Befriedigung dieser Gläubiger kommen nachstehende Vorschriften zur Anwendung: ». Wenn der Geineinschulbner vor der Konkurs-Eröffnung eine Erb- schaft übernommen hat, so können die Erbschaftsgläubiger und Legatare das Recht auf Absonderung der Erbschaft von dem eigen- tümlichen Vermögen des Gcmeinschuldners (§ 37. No. 1.) nur innerhalb der Fristen geltend machen, welche das Gericht in dem Konkursverfahren zur Anmeldung der Ansprüche der Konkursgläu- d>ger bestimmt. Der Verwalter kann unter Genehmigung des Kommissars das Recht auf Absonderung der Erbschaft anerkennen. (8 256. a. a. O.) 101 Die Verwaltung und Realisirung des abgesonderten Nachlasses erfolgt durch das für die Konkursmasse bestellte Verwaltungsperso- nal nach den Bestimmungen, welche in dem Konkursverfahren zur Anwendung kommen. Die absonderungsbcrcchtigten Erbschaftsgläubiger und Legatare sind befugt, bei der Bestellung des Verwaltungspersonals in der- selben Weise, wie die Konkursgläubiger mirzuwirken. (§ 257. a. a. O.) Wenn der Nachlaß zur Befriedigung der Erbschastsgläubiger und Legatare, welche das Absonderungsrecht geltend machen, zulänglich ist, so haben dieselben ihre Forderungen, ohne weitere Detheiligung beim Konkurse, gegen den Verwalter der Masse auszuführen. So- bald die Forderungen feststehcn, erhalten sie aus dem Nachlasse ihre vollständige Befriedigung am Kapital, Zinsen und Kosten. (8 258. a. a. D.) Reicht der Nachlaß zur Befriedigung der absonderungsberechtigtcn Erbschastsgläubiger und Legatare nicht aus, oder ist die Zulänglich- keit desselben zweifelhaft, so werden die Forderungen in einem be- sonderen Verfahren erörtert, festgestellt und befriedigt. Hierbei dienen die Bestimmungen zur Richtschnur, welche in dem Konkursverfahren gelten. (8 259. a. a. £>.') Nach den vorstehenden Grundsätzen (§§ 256—259.) ist auch bei der abgesonderten Befriedigung der eigenen Gläubiger des Gemein- schuldners aus dem eigcnlhümlichen Vermögen desselben zu verfah- ren, in so weit den Gläubigern das Recbt auf Absonderung dieses Vermögens von dem Nachlasse zusteht. (8 87. No. 2.) —'8 260. a. a. O. — Wenn die Absonderung des Nachlasses aus dem Grunde erfolgen muß, weil die eigenen Gläubiger des Gemeinschuldners von der Rechtswohlthat des Inventars Gebrauch machen (8 37. No. 3.), so findet ein besonderes Konkursverfahren über den Nachlaß in dem Gerichtsstände der Erbschaft statt. (§ 261. a. a. O.) Wird erst nach der Konkurs-Eröffnung eine dem Gemeinschuldner angefallene Erbschaft von der Gläubigerschaft übernommen, so ge- hört nur Dasjenige zur Konkursmaffe, was von der Erbschaft nach Abzug und Tilgung der auf derselben haftenden Schulden und Lasten übrig bleibt. (8 262. a. a. O.) b. Die Realgläubiger haben ihre Forderungen, so weit sie aus den für dieselben verhafteten zur Konkursmasse gehörigen Gegenstän- den Befriedigung suchen, gegen den Verwalter der Konkursmasse geltend zu niachcn. Sie sind nicht verpflichtet, die Forderungen zu diesem Behufe in dem Konkursverfahren anzumelden. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Gläubigerschaft kann in Aniehung der für die Forderungen verhafteten Gegenstände nur unbeschadet der Rechte der Realgläubiger ausgcübt werden. — 8 263. a. a. O. - 10S FaustpfanWäubiger und alle übrigen Gläubiger, welchen gleiche Rechte mit den Faustpfandgläubigern zustchcn (88 31. 32.), werden aus den Pfandstücken befriedigt, sobald ihre Forderungen festge- stellt sind. Die Befriedigung erfolgt nach den für die Erekutionsvollftreckung geltenden Vorschriften. Der Verwalter der Konkursmasse ist jederzeit befugt, die Reali- striing der Pfandflückc zu fordern, oder dieselben mit Genehmigung des Kommissars durch Bezahlung der vollen Pfandschuld für die Konkursmasse einzulösen. Was von dem Erlöse aus den Pfandstückcn zur Berichtigung der Pfandschuld nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Konkurs- gläubiger abgeliefert. — 8 264. a. a. O. — In den Privilegien der konzesssonirten Pfandleiher und derjenigen Institute, welche das Recht haben, sich selbst aus den ihnen gege- benen Pfändern zu befriedigen, wird durch die vorstehenden Bestim- mungen nichts geändert. — § 265. a. a. O. — Die abgesonderte Befriedigung von Ansprüchen, welche auf Im- mobilien haften, geschieht aus den Rcvcnüen und der Substanz derselben in dem für den Fall der Erekution vorgcschriebenen Ver- fahren, namentlich im Wege der Sequestration und der nothwcn- digen Subhastation*). Das Verfahren gehört vor dasjenige Gericht, unter welchem die Immobilien gelegen sind. — 8 266. a. a. O. Das Verfahren wegen Vcrtheilung der Rcvcnüen hat das Gericht von Amtswegcn einzuleiten. Zur Revcnüenmasse gehören alle zur Zeit der Konkurs-Eröffnung bereits von der Substanz abgesonderten Fruchte, welche noch in Natur vorhanden und in dem Besitze des Gemeinschuldncrs befind- lich sind, ingleichen alle rückständigen Einkünfte, so wie alle nach der Konkurs-Eröffnung gewonnenen Früchte und fällig gewordenen Nutzungen. — 8 267. a. a. O. Die Einleitung der nothwendigen Subhastation erfolgt sowohl auf den Antrag des Verwalters der Konkursmasse, als auf den Antrag eines jeden Realgläubigers, dessen Forderung auf der Sub- stanz der Sache haftet und zur' Erekution steht. — 8 268. a. a. O. Die Gerechtsame der Konkursmasse, des Gcmeinschuldners und der Konkursgläubiger werden von dem Verwalter der Konkursmasse wahrgenommen. — 8 269. a. a. O. Was von der Grundstücksmasse zur abgesonderten Befriedigung der Real-Ansprüche nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Kon- kursgiäubiger abgcltefert. — § 270. a. a. O. „Die vorstehenden Bestimmungen (88 206. bis 270.) gelten auch für die abgesonderte Befriedigung der Berggläubiger aus dem ver- *) @. hierüber die unten s»b D. und E. angeführten Vorschriften. liehenen und dem nicht verliehenen Bergwerks- und Hütten-Eigen- thum, so wie für die abgesonderte Befriedigung der Schiffsgläu- biger aus der Schiffsmasse. Wo ein Handelsgericht besteht, gehört das Verfahren über die Realisirung und Vertheilung der Schiffsmasse vor dasselbe. — § 271. a. O. 3) Ansprüche der Massegläubiger. Von der gemeinschaftlichen Konkursmasse, so wie von jeder abge- sonderten Masse sind die in Beziehung auf dieselbe entstandenen Kom- munkosten in Abzug zu bringen. — 8 40. a. a. O. Als Kommunkosten sind zu betrachten: 1) alle Kosten, welche behufs der Eröffnung des Konkurses, so wie behufs der Ermittelung, Sicherstellung, Einziehung, Zahlbarmachung und Vertheilung der Masse, ingleichen behufs der Ermittelung und Feststellung der Anrechte der Gläubiger erwachsen, so weit sie nicht von den einzelnen Gläubigern getragen werden müssen; 2) alle Ausgaben, welche bei der Verwaltung der Masse entstehen, insbesondere alle Ausgaben zur Bestreitung der aus der Grund- stücksmasse zu entrichtenden laufenden öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen, so wie der Vcrwaltungs- und Wirth- schäftskosten, ingleichen alle Ausgaben zur Erhaltung undnöthigen Verbesserung der in Beschlag genommenen Sachen, so wie zur Erstattung der deshalb etwa geleisteten Vorschüsse. — § 41. a. a. O. Außer den Kommunkosten sind als Schulden der Masse anzusehen und aus derselben vollständig zu befriedigen: 1) alle Ansprüche gegen die Masse, welche aus rechtsverbindlichen Ge- schäften oder Handlungen des Verwalters derselben entstanden sind; 2) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurs-Eröffnung noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften des Gemcinschuldners, in welche die Gläubigerschaft an Stelle desselben eingetreten ist; 3) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurs-Eröffnung noch nicht beendigten Rechtsgeschäften und Rechtsverhältnissen des Gemein- schuldners, welche für die Gläubigerschaft über den Zeitpunkt der Konkurs-Eröffnung hinaus verbindlich sind, sofern die Ansprüche in Forderungen für die Zeit nach der Konkurs-Eröffnung bestehen. — 8 42. a. a. O. Wenn der Gemeinschuldner nach der Konkurs-Eröffnung Verfügun- gen oder Rechtshandlungen vorgenommen hat, welche in Beziehung auf die Gläubigerschaft nichtig sind, so muß dem anderen Theilc die Gegen- leistung in so weit vollständig erstattet werden, als die Masse dadurch reicher geworden ist. Wird Das, was der Gemeinschuldner in Folge eines nichtigen Geschäfts geleistet hat, gegen einen dritten redlichen Besitzer zurückge- fordert, so muß derselbe wegen aller Gegen-Ansprüche, welche ihm auf Grund seines redlichen Besitzes zustehen, aus der Masse vollständig befriedigt werden. — 8 43. a. a. O. Sind nach der Konkurs-Eröffnung die in den SS 22. 25. 26. er- wähnten Sachen verkauft, oder die in dem § 24. erwähnten Wechsel, Handelspapiere und andere Urkunden über Forderungen realisirt worden, so muß dem Nücksorderungsbcrechtigten der Erlös in so weit vollständig hcrausgegeben werden, als derselbe zur Konkursmasse eingezogen worden ist. Dasselbe gilt auch in dein Falle, wenn fremde Sachen bereits vor der Konkurs-Eröffnung durch den Gemeinschuldner verkauft worden sind und der Kaufpreis zur Konkursmasse eingezogen ist. — 8 44. a. a. O. Die Ansprüche der Massegläubiger sind unabhängig von den im Konkurse stattfindenden Anmeldungs- rind Berthcilungs-Vcrfahren geltend zu machen und zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind. — § 45. a. a. O. 4) Rangordnung der Konkursgläubigcr. Die Ansprüche der Konkursgläubiger kommen in nachstehender Rei- henfolge zur Hebung: I. Rückstände von direkten und indirekten Staatssteuern und anderen denselben glcichstehenden Abgaben, aus den beiden letzten Jahren von dem Tage der Konkurs-Eröffnung oder, wenn der Gemein- schuldner schon vor der Konkurs-Eröffnung verstorben ist, von dem Todestage des Gemcinschuldners zurückgercchnet. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber die Steuerrückstände bereits vorschußweise zur Kasse entrichtet hat oder nickt. — 8 73. a, a. O. II. Rückstände von Abgaben und Leistungen, welche aus dem Ge- meinde-, Kreis- oder Provinzialverbaude, ingleichen aus dem Kirchen-, Pfarr- oder Schulverbande entspringen, oder welche an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- und Schul- bediente, oder zu gemeinnützigen, unter der Autorität des Preu- ßischen Staats bestehenden Instituten nach Gesetz oder Verfassung zu entrichten sind, aus den beiden letzten Jahren vor der Konkurs- Eröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners (§ 73.) Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Rückstände der an öffentliche Kassen zu entrichtenden Abgaben von dem Erheber der- selben bereits vorschußweise zur Kasse abgeführt worden sind, oder nicht. — 8 74. a. a. O. III. Die auf das Begräbniß des Gemeinschuldners verwendeten Kosten, in so weit sic das nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu beurtheilende Bedürfniß nicht übersteigen. — 8 75. a. a. O. ,v- Die rückständigen Medizinalkosten seit dem Beginn des der Kon- kurs-Eröffnung oder dem Ableben des Gemcinschuldners zunächst vorhergegangenen Kalenderjabres. Als Medizinalkosten sind anzusehen: den Aerzten, allen Wund- ärzten, Apothekern, Hebeammen und Krankenpflegern gegen den Gemeinschuldner zustehenden Forderungen wegen ihrer Gebührnisse. 108 Die Forderungen müssen mit Angabe und Berechnung der ein- zelnen Dienstleistungen nach den zulässigen Sätzen aufgestellt wer- den. War mit dem Gcmeinschuldner ein Honorar in Pausch und Bogen verabredet, so tritt der Betrag desselben an die Stelle der einzelnen Gebührnisse, genießt aber deren Vorrecht nur insoweit, als es den Betrag derselben nicht übersteigt. — § 76. a. a. O. — v. Die Forderungen der von dem Gemeinschuldner für seinen Haus- halt oder für sein Gewerbe angenommenen, im Dienstverhältnisse zu demselben stehende Personen, insbesondere der Erzieher, Haus- offiziantcn, Handlungsgehülsen, Handwerksgesellen und Dienstbo- ten, an Honorar, Lohn, Kostgeld/und anderen Emolumenten, aus dem letzten Jahre vor der Konkurseröffnung oder vor dem Able- ben des Gemeinschuldners (8 73.), oder vor Anstellung der Klage, sofern im letzteren Falle der Prozeß oder die Erecution ununter- brochen fortgesetzt worden ist. — § 77. a. a. O. — VI. Die nachstehenden Forderungen des Fiskus: 1) die Forderungen wegen der dem Gemeinschuldner zur Last fallen- den Defekte aus einer von demselben geführten Kassenverwal- tung oder sonstigen Vermögensverwaltung; mit dem Fiskus haben die gerichtlichen Depositorien und die Hofkammer der Königlichen Familiengüter gleiche Rechte; 2) die Forderungen aus den mit dem Gemeinschuldner geschlosse- nen Lieferungsverträgen; 3) die Forderungen von Gebühren und Auslagen der Gerichte und Auseinandcrsctzungsbehördcn. — 8 78. a. a. O. — VII. Die Ansprüche der Kommunal-, Kreis- und Provinzmlvcrbände, der landschaftlichen Kreditverbände, der Domkapitel, Kollegiatstifter, Klöster, Kirchen, Schulen und milden Stiftungen wegen der dem Gemeinschuldner zur Last fallenden Defekte aus einer von demsel- ben geführten Verwaltung ihrer Kassen, oder ihres sonstigen Ver- mögens. — 8 79. a. a. O. — VIII. Die Ansprüche der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemein- schuldners wegen ihres gesetzlich in die Verwaltung und Nutznie- ßung, oder nur in die Verwaltung des Gemeinschuldners gekom- menen Vermögens. Der Ehefrau des Gemeinschuldners, mit Ausnahme der Ehe- frauen von Handelsleuten, Schiffsrhedern und Fabrikbesitzern, ge- bührt wegen ihres gesetzlich in die Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes gekommenen Vermögens, soweit sie nicht vermöge ihres Rückforderungs- oder Pfandrechts befriedigt wird, ein glei- ches Vorrecht mit demjenigen der Kinder und Pflegebefohlenen. — 8 80. a. a. O. — Das Vorrecht der Kinder und der Pflegebefohlenen (8 80.) er- lischt, wenn die Forderungen nicht binnen zwei Jahren*) nach *) Die Frist, binnen welcher die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners behufs Erhallung des Vorzugsrechts derselben geltend gemacht 109 Beendigung der gesetzlichen Vermögensverwaltung des Gcmemschuld- ners im Wege der Klage geltend gemacht und bis zur Konkurser- öffnung ununterbrochen verfolgt worden sind. In Ansehung der Kinder, welche zur Zeit der Beendigung der väterlichen Vermögensverwaltung minderjährig sind, beginnt die zweijährige Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Beendigung der vormundschaftlichen Behörde angezeigt worden ist. — § 81. a. a. O. — IX. Alle übrigen Ansprüche zu gleichen Rechten. — § 82. a. a. O. — Mit den Kapitalsforderungen, sie mögen bevorzugt sein oder nicht, kommen an gleicher «Stelle zum Ansatz: 1) die Kosten, welche dem Gläubiger bereits vor der Konkurseröff- nung erwachsen und dem Gemcinschuldner zur Last gelegt sind; 2) die Konventionalstrafen, inglcichen die sämmtlichen rückständigen noch nicht verjährten Zinsen bis zum Tage der Konkurseröffnung. — § 83. a. a. O. — Es stehen allen anderen Forderungen nach und können im Konkurs- verfahren überhaupt nicht geltend gemacht werden: 1) die von dem Gemeinschuldner zu entrichtenden Geldstrafen; 2) die Kosten, welche den Gläubigern durch ihre Theilnahme an dem Konkursverfahren erwachsen (Liquidationskosten); 3) die Forderungen, welche aus der Freigebigkeit des Gemeinschuldners entspringen; 4) die Forderungen, welche Zuwendungen auf den Todesfall zum Ge- genstände haben, sie mögen in Ehcverträgen, Erbverträgen oder an- deren letztwilligen Verfügungen des Gemeinschulbners enthalten sein. Hat jedoch der auf den Todesfall Bedachte für eine solche, Zuwen- dung dem Gemcinschuldner etwas gegeben, überlassen oder eine son- stige Gegenleistung gemacht, so kann er diese Gegenleistung oder deren Werth, jedoch niemals mehr als den Betrag jener Zuwendung fordern. — 8 84. a. a. O. — Hinsichtlich der Berichtigung mehrerer an derselben Stelle anzusetzen- - den Forderungen, soivie hinsichtlich der Ansetzung der Ansprüche auf fort- laufende Hebungen kommen die bei Vertheilung der Grundstücksmasse geltenden Vorschriften*) zur Anwendung. — § 85. a. a. O. — werden müssen, wird erst vom 1. Oktober 185b an gerechnet, wenn der Zeitpunkt, mit welchem der Lauf der Frist nach den Bestimmungen der Konkurs - Ordnung beginnt, schon früher eingetreten ist. — Art. VI. des Eins.-Gef. vom 8. Mai 1855. , *) Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die Masse zu ihrer vollständigen Tilgung nicht hinreicht, nach Verhältnis ihrer festgestellten Be- nage Gleichmäßig berichtigt. , steht eine Forderung in dem Anspruchs auf fortlaufende Hebungen, so kann r-vt rta® ker künftigen Hebungen für den ganzen Zeitraum ihrer Dauer behufs der Sicherstellung durch Äuswerfung eines Kapitals liguidirt werden. Fortlaufende Hebungen von unbestimmter Dauer werden nach dem Satze zu vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. — §§ 61. u. t>2. a. a. O. — Mitschuldner oder Bürgen des Gemeinscyulvners können wegen der Zahlungen, welche sie auf die Forderung des Gläubigers geleistet haben, einen Anspruch auf Ersatz in dem Konkurse geltend machen, soweit ihnen der Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. Dagegen können sie insoweit, als die Forderung noch unbezahlt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der von ihnen für den 'Gemeinschuldner auf die Forderung künftig noch zu leistenden Zahlungen liquidiren; vielmehr sind sie nur berechtigt, mittelst Befriedigung des Gläubigers in dessen Rechte gegen die Masse einzutreten. — § 86. a. a. O. — Wenn über das Vermögen mehrerer Personen, welche für eine For- derung solidarisch hasten, der Konkurs eröffnet worden ist, so kann der Gläubiger in jedem einzelnen Konkurse den ganzen Betrag seiner Forde- rung geltend machen. Dasjenige, was bei der Vcrtheilung der einzelnen Massen auf die- sen Betrag fällt, wird an den Gläubiger gezahlt, bis derselbe wegen der Forderung vollständig befriedigt ist. Die Konkursmassen haben in einem solchen Falle wegen der an den Gläubiger geleisteten Zahlungen keinen Rückgriff gegen einander, wenn der Gesammtbetrag der Summen, welche aus den sämmtlichen Massen auf die Forderung des Gläubigers vertheilt werden, den Betrag nicht übersteigt, welcher dem Gläubiger gebührt. Ergiebt sich dagegen bei den Vertheilungen, nach der Befriedigung des Gläubigers, ein Üeberschuß, so findet auf Höhe desselben der Rück- griff nach dem Verhältnisse statt, in welchem die einzelnen Gemeinschulb- ner unter sich zur Berichtigung der Forderung verpflichtet sind. — § 87. a. a. O. — 3) Ausstellung und Einrichtung des Verzeichnißes der ausstchenden Forderungen. Spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach der Kon- kurs-Eröffnung hat das Gericht alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, aufzufordern: 1) ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem ihnen etwa zustehendcn Vorrecht bis zu einem ge- wissen Tage bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll anzumel- den, und 2) an einem weiteren bestimmten Tage zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche vor dem Kommissar zu erscheinen. — 8 164. a. a. O. — Die Bestimmung der Anmeldungsfrist und des Prüfungstermins hängt von dem Ermessen des Gerichts ab; doch darf die Anmeldungs- frist nicht unter drei und nicht über sechs Wochen vom Tage der Auf- forderung an betragen; der Prüfungstermin darf nicht über vier Wo- chen nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist anberaumt werden. — §. 165. a. a. O. Wenn bekannt oder anzunehmen ist, daß ausländische Gläubiger vorhanden sind, welche außerhalb der Deutschen Bundesstaaten wohnen oder ihre Handelsniederlassung haben, so hat das Gericht in der Llust «1 forderung zugleich eine zweite Anmeldungsftist zu bestimmen und zur Prüfung der Forderungen, welche innerhalb derselben, nach dem Ablauf der ersten Frist, angemeldct werden, einen zweiten Termin anzuberaumen. Die zweite Anmcldungsfrist soll nicht unter drei und nicht über sechs Monate vom Tage der Aufforderung an betragen; der zweite Prü- fungstermin darf nicht über vier Wochen nach dem Ablauf der Frist anberaumt werden. — § 166. a. a. O. — Wenn nach dem ersten Prüfungstermin (8 164.) bekannt oder an- zunehmen ist, daß Gläubiger vorhanden sind, welche ihre Forderungen noch nicht angemeldct haben, so hat das Gericht alle Konkursgläubiger, deren Anmeldung noch nicht eingegangen ist, aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anzumeldcn. Zugleich sind sämmtliche Gläubiger aufzufordern, an einem weiteren bestimmten Tage zur Prüfung der neu angemeldeten Ansprüche vor dem Kommissar zu erscheinen. Bei Bestimmung der Anmeldrurgsfrist und des Prüfungstermins sind die Vorschriften des 8 165. maaßgcbend. Wenn jedoch bereits anderweit eine zweite Anmeldungsfrist und ein zweiter Prüfungstermin angeordnet sind (§ 160.), so ist die Anmel- dungsfrist und der Prüfungstermin so zu bestimmen, daß sie mit den bereits nach 8 166. angcordnctcn zusammenfallen. — 8 167. a. a. O. Die Aufforderung (88 164. bis 167.) ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt auf die für die Bekanntmachung der Konkurs-Eröffnung vorgeschriebene Weise und geeignetenfalls in Ver- bindung mit derselben. Die Aufforderung ist außerdem gleichzeitig oder nachträglich der Steuer-Erhebungsstelle und dem Gemeindevorstande am Wohnorte des Gemeinschuldners, so wie jedem bekannten Gläubiger, nach einem durch den einstweiligen Verwalter anzufcrtigenden Verzeichnisse in ein- facher Abschrift zu übersenden. Jedoch ist in keinem Falle die Wirksam- keit der Aufforderung von dieser besonderen Zustellung abhängig. — h 168. a. a. O. Die Anmeldung der Forderung muß den Namen, Wohnort und Stand des Gläubigers, so wie den Betrag und den Rechtsgrund der Forderung enthalten. Die Beweismittel für die Richtigkeit und das Vorrecht der Forderung sind der Anmeldung beizufügen oder darin an- zugeben; wird die Anmeldung schriftlich eingercicht, so ist zugleich eine Abschrift d erselben und ihrer Anlagen beizufügen. Ist die Forderung zur Zeit der Konkurs-Eröffnung bereits rechts- oäugig, ft, genügt zur Begründung derselben die Bezugnahme auf die darüber vorhandenen Verhandlungen. — 8 169. a. a. O. Dic eingehenden Anmeldungen werden dem einstweiligen Verwalter sofort in Abschrift mitgetheilt; den Gläubigern ist gestattet, dieselben in dem Büreau des Gerichts einzusehen. Der einstweilige Verwalter hat sich, so weit cs möglich ist, noch vor dem Prüfungstermine über die Anmeldungen zu erklären. 112 Zwischen dem Ablauf der Anmcldungsfrist und dem Prüfungster- min ist eine tabellarische Nachweisung aller eingegangcnen Anmeldungen nach der Folgcreille der Vorrechte, welche in LkUspruch genommen wer- den, anzuferligen und im Büreau des Gerichts offen zu legen*). — 8 170. a. a. O. *) Diese tabellarische Nachweisung ist unter der Kontrole des Kommissars durch einen Büreaubeamten anzufertige». Dieselbe, welche den Zweck hat, nicht nur im Prü- füngstermine, sondern auch bei dem Akkord-Verfahren und den Vertheilungen an die Konkursgläubiger als Grundlage und Anhalt zu dienen, ist unter fortlaufenden Num- mern nach zwei Abtheilungen aufzustellen. In der ersten Abtheilung werden die Forderungen aufgeführt, für welche in der Anmeldung ein Vorrecht in Anspruch genommen worden ist. Die Reihenfolge ist nach der Reihenfolge der in den §§ 73. bis 80. des Gesetzes durch römische Zahlen bezeichneten acht Vorrechte zu ordnen. Es sind hierbei lediglich die Anträge der betreffenden Gläubiger maaßgebend. Jedem dieser acht Vorrechte ist eine Nummer in der fortlaufenden Nummerfolge der Nachweisung zu widmen, wenn auch noch keine Anmeldung mit dem einen oder dem anderen Vorrechte eingegangen ist. Mehrere mit demselben Vorrechte angemeldete Forderungen werden unter der Nummer dieses Vorrechts hintereinander nach der Zeit- folge der Anmeldungen mit Buchstaben aufgeführt, z. B. mehrere Forderungen mit dem Vorrechte des § 77. des Gesetzes unter No. 5 a. b. c. u. s. w. Zwischen den ein- zelnen Vorrechten und für solche Vorrechte, zu^welchen noch keine Anmeldungen ein- gegaugen sind, ist ein angemessener Raum offen zu lassen. In diesen werden die Forderungen, für welche etwa noch im Prüfungstermine oder in späteren Anmeldungen ein Vorrecht in Anspruch genommen wird, betreffenden Orts nachgetragen. In der zweiten Abthcilung werden sodann die einzelnen Forderungen, für welche kein Vorrecht in Anspruch genommen worden ist, mit fortlaufenden Nummern nach der Zeitfolge der Anmeldungen angeführt, so daß also, da jedes der sämmtlichen acht Vor- rechte eine Nummer erhalt, die zweite Abtheilung mit No. 9. beginnt. Mehrere For- derungen desselben Gläubigers sind stets hintereinander, jedoch unter besonderen Num- mern aufzuführen. Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen zu beiden Abtheilungen oder zu ver- schiedenen Vorrechten der ersten Abtheilung angemeldet, so versteht es sich, daß jede Forderung am gehörigen Orte besonders aufgeführt werden muß. Eben so ist, wenn nur für einen Th eil der angemeldeten Forderung ein Vorrecht verlangt wird, die Forderung sowohl in der ersten, als in der zweiten Abtheilung aufzufnhren, wobei jedesmal auf die betreffende Nummer der andern Abtheilung zu verweisen ist. Die tabellarische Nachweisung muß nach folgenden Rubriken aufgestellt werden; 1) Laufende Nummer, 2) Name, Wohnort und Stand des Gläubigers, 3) Name des Bevollmächtigten des Gläubigers und Folium der Akten, wo die Voll- macht befindlich ist, 4) Tag des Eingangs der Anmeldungen, 5) Angemeldeter Betrag, 6) Bezeichnung und Rechtsgrund der Forderung, unter Angabe der Beweis-Urkunden, 7) Beanspruchtes Vorrecht (d. h. die Angabe, welches Vorrecht verlangt ist, und auf Höhe welches Betrages dieses Vorrecht beansprucht wird), 8) Resultate der Prüfungöverhandlung, 9) Bemerkungen. - Für die Rubrik 8. muß ein hinlänglich ausgedehnter Raum gelassen werden, da- mit der im 8 171. des Gesetzes vorgeschriebene Vermerk des Kommissars ohne Been- gung eingetragen werden kann. In der Rubrik 9. ist z. B. der Wegfall einer Post in der zweiten Abtheilung, wenn nachträglich ein Vorrecht dafür in Anspruch genom- men wird, und umgekehrt zu noticen; ferner die etwa uöthige Verweisung auf andere Nummern der Nachweisung; ingleichen der Vermerk, ob die Forderung bereits und bei 8 113 In bfin Prüfungstermin muß der einstweilige Verwalter gegen- wärtig sein; der Gemeinschuldner wird ebenfalls zugezogen, wenn er zu erlangen ist; die Bücher des Gemeinschuldners sind zur Ein- sicht bereit zu halten. Die sämmtlichen Forderungen, welche innerhalb der bestimmten Frist angemeldet worben sind, werden im Termin zur Prüfung gezogen. Der Kommissar verhandelt mündlich, geht die Forderungen Post für Post durch, hört bei jeder Forderung die anwesenden Betheiligten gegeneinander, giebt dem Gemeinschuldner Gelegenheit, sich darüber zu erklären, und vermerkt in der Nachweisung (8 170.) bei jeder Post: ob und inwieweit die Richtigkeit und das Vorrecht derselben unstreitig ist, oder ob, durch wen und in welchem Umfange die Richtigkeit oder das Vorrecht bestritten worden ist. Wenn das Prüfungsgeschäft nicht an Einem Tage beendigt werden kann, so hat der Kommissar am Schlüsse des Termins die Fortsetzung desselben für den nächsten oder einen der nächstfolgenden Tage anzuordnen und dies den anwesenden Betheiligtcn bekannt zu machen. Einer be- sonderen Vorladung bedarf es nicht. — 8 171. a. a. O. welcher Behörde rechtshängig ist, so wie die Endentscheidung über streitig gebliebene Ansprüche u. bergt. Ist eine Anmeldung mangelhaft und noch nicht vervollständigt, so wird in den Rubriken, für welche die Angaben fehlen, solches nicht vermerkt, sondern es werden diese Rubriken offen gelassen. Die für den ersten allgemeinen Prüfungstermin angefertigte Nachweisung ist auch für alle' weiteren Prüfungstermine bestimmt) Dabei werden die weiter angemeldeten Vorrechte in die erste Abtheilung, wie oben angegeben, eingeschoben, die nicht bevor- zugten Forderungen aber in der laufenden Nummerfolge der zweiten Abtheilung nachgetragen. . Im Prüfungstermine wird nach dem Schluffe der Verhandlung über einen An- svruch das Resultat derselben nach Vorschrift des 8 171. des Gesetzes sofort in der achten Rubrik der tabellarischen Nachweisung vollständig, jedoch in gedrängter Kürze vermerkt. Der Vermerk muß insbesondere ergebe», zu welchem Betrage die Richtigkeit und das Vorrecht der Forderung als unstreitig festgestellt worden ist; inwieweit etwa der Liquidant seinen Anspruch hat fallen lassen; zu welchem Betrage die Richtigkeit oder das Vorrecht streitig geblieben ist, und welche Interessenten dabei die Gegenpartei bilden. Beispielsweise können die Vermerke dahin lauten: 1) Die Forderung ist nach dem angemeldeten Betrage und Vorrechte als unstreitig feflgeflellt; oder: 2) Die Forderung ist auf Höhe von (Theil) mit dem angemeldeten Vor- rechte als unstreitig festgestellt; den Anspruch auf den angemeldeten Mehrbetrag hat der Liquidant fallen taffen; oder: 3) Die Richtigkeit der Forderung ist streitig gebliebe»! Gegenpartei des Liquidanten sind DaS angemeldete Vorrecht ist eventuell unstreitig; oder: /j) Die Richtigkeit der Forderung ist auf Höhe von als unstreitig festgestellt, der angemeldete Mehrbetrag ist streitig geblieben; das verlangte Vorrecht ist in 'Beziehung auf die ganze Forderung streitig. Gegenpartei des Liquidanten sind Der Vermerk ist vorzulesen und von dem Kommissar, so wie dem etwa zugezoge- nen Protokollführer, zu unterzeichnen. , -oss dorstehx„j)rr Weise wird mit der Verhandlung bis zur Erledigung der sämmt- tlchen Forderungen fortgefahren. ■— Jnstr. v. C. August 1855. §§ 24—27. 114 Der einstweilige Verwalter hat sich bei jeder Forderung darüber zu erklären, ob und weshalb er die Richtigkeit und das Vorrecht der Forderung anerkennt oder bestreitet. Jeder in dem Termin anwesende Gläubiger ist befugt, die Richtig- keit und das Vorrecht der einzelnen Forderungen zu bestreiten. — § 172. a. a. O. Die Richtigkeit und das Vorrecht der einzelnen Forderungen gelten für unstreitig, soweit dieselben von dem einstweiligen Verwalter aus- drücklich anerkannt und von keinem anwesenden Gläubiger bestritten worden sind. — § 173. a. a. O. Wenn für die Forderung ein Vorrecht nicht spätestens in dem Ter- mine in Anspruch genommen wird, in welchem die Prüfung der Forde- rung stattfindct, so gehört dieselbe lediglich in die Ordnung der nicht bevorzugten Ansprüche. — 8 174. a. a. O. lieber das Ergebniß der Prüsungsverhandlungen wird ein Pro- tokoll ausgenommen, in welchem aus die demselben beizu- fügendc tabellarische Nachweisung (§ 170.) Bezug zu neh- men ist. — tz 175. a. a. O. Die Urkunden über Forderungen, welche unstreitig sind, werden den Gläubigern auf Verlangen zurückgegeben, nachdem der Kommissar auf denselben vermerkt hat, daß und zu welchem Betrage, so wie mit wel- chem Vorrecht die Forderung in dem Konkurse als richtig festgestellt worden ist. - ibid. Wirb eine Forderung erst nach dem Ablauf der bestimmten Fristen — 88 164—167. — angemeldet, so ist ein besonderer Prüfungstermin anzuberaumen. Derselbe ist entweder öffentlich bekannt zu machen oder den sämmt- lichcn Betheiligten anzuzeigen. In dem Termin wird in Betreff der nachträglich angemeldeten Forderung eben so verfahren, wie für die allgemeinen Prüfungstermine vorgeschrieben ist. — § 176. a. a. O. Die Kosten der Berufung der Gläubiger, so wie der Anmeldung und Prüfung der Forderungen gehören zu den Kommunkostcn, so weit sie nicht in außergerichtlichen Kosten der Gläubiger bestehen. Wenn jedoch ein Gläubiger seine Forderung erst nach dem Ablauf der bestimmten Fristen anmeldct (8 176.), so fallen demselben alle Kosten zur Last, welche durch die Anmeldung und Prüfung erwachsen. — § 177. a. a. O. Jeder Gläubiger muß Dasjenige, was im Konkurse, nach ergan- gener gehöriger Aufforderung ober Vorladung, ohne seine Thcilnahme gesetzlich verhandelt, beschlossen oder festgestellt worben ist, eben so gegen sich gelten lassen, als wenn er dabei zugezogen worben wäre. Eine Restitution gegen diesen Rechtsnachtheil findet nicht statt. — tz 178. a. a. O. Jeder Gläubiger, welcher nicht in dem Bezirk des Konkurs-Gerichts seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung 8* 115 einen am Orte des Gerichts wohnhaften Bevollmächtigten bestellen und dem Gericht anzeigen. Rechtsanwälte, welche zur Praxis bei dem Gericht befugt sind, können auch bann, wenn sie nicht am Orte des Gerichts wohnhaft sind, zu Bevollmäch- tigten bestellt werden. Ist dies geschehen, so sind alle in dem Konkurse ergehenden Auffor- derungen und Vorladungen dem Bevollmächtigten an Stelle des Gläu-, bigerS zuzufertigen. Wer die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten unterläßt, kann dasjenige, was ohne seine Theilnahme verhandelt, beschlossen oder fest- gestellt worden ist, nicht aus dem Grunde anfechteii, weil an ihn keine Aufforderung oder Vorladung zur Theilnahme ergangen ist. — 8 179. a. a. O. Die schriftliche Vollmacht zur Wahrnehmung der Gerechtsame eines Gläubigers im Konkurse ermächtigt in allen Fällen den Bevoll- mächtigten auch zur Empfangnahme von Erkenntnissen, so wie zur Ab- sehließung von Vergleichen aller Art, wenn der Machtgeber nicht aus- drücklich ein Anderes in der Vollmacht erklärt hat. — § 180. a. a. O. 6) Aufstellung der Theilungspläne und Ausführung der Vertheilungen. Nach Bestellung des definitiven Verwalters können Vertheilungen und Zahlungen an die Konkursgläubiger staltfinden, sobald ein hinläng- licher Massebestand vorhanden ist. Wenit jedoch zur Anmeldung der Forderungen eine zweite Frist gestattet ist (.§§ 166. 167.), so sind Vertheilungen und Zahlungen an die Konkursgläubiger erst nach Abhaltung des zweiten Prüsungstermins zulässig. — § 239. a. a. O. Auf bevorzugte Forderungen können die Zahlungen von dem Kom- missar nach Anhörung des definitiven Verwalters ohne Weiteres verfügt werden, wenn die Forderungen nach Umfang und Vorrecht feststehen und der verfügbare Bestand der Masse zur vollständigen Befriedigung aller übrigen Forderungen, welche besser oder gleichberechtigt sind, zulänglich bleibt, auch für die Kom- munkosten und übrigen Masseschulden, so wie für diejenigen, welche ein Rückforderuugsrecht geltend gemacht haben,'ge- nügende Deckung vorhanden ist. — S 240. a. a. O. ' Außer diesem Falle (§ 240.) hat zum Zweck einer jeden Verthei- lung an die Konkursgläubiger der Kommissar eine» Theilungsplan durch definitiven Verwalter entwerfen zu lassen*'). Nöthigenfalls ist dabei ein Rechnungsverständiger zuzuziehen. *) Sobald der Zeitpunkt der Zulässigkeit von Vertheilungeu an die Konkursgläu- mger eingetreten ist. läßt der Kommissar durch den destnitivcn Vermalter eine summa- rische Uebersicht der nie gemeinschaftlichen Konkursmasse gehörigen disponiblen Geld- bestände anfertigen. Dabei ist festzustellen, welcher Betrag der Masse zur Berichtigung der noch nicht bezahlten Kommunkosteu und der übrigen, nach den einzelnen Empfangsberechtigten zu 116 In dem Theilungsplanc ist zuvörderst der vorhandene verfügbare Bestand der Masse festzustellen. Dabei muß hauptsächlich auf die Deckung spezifizirenden Masseschulden, so wie zur Deckung der noch entstehenden Schulden dieser Art erforderlich ist. Ob und in welchem Umfange zu dem letzteren Zwecke ein Fond reservirt werden muß, wird in der Regel davon abhängig sein, inwieweit fernere Ein- nahmen bei der Konkursmasse in naher und sicherer Aussicht stehen. Nachdem auf diese Weise der Bestand der verfügbaren Masse festgestellt ist, können die Zahlungen auf bevorzugte Forderungen nach Maaßgabe des 8 240. des Gesetzes verfügt werden. Verbleibt hiernächst noch ein verfügbarer Bestand, oder sind die Voraussetzungen des § 240. nicht vorhanden, so ist mit der Vectheilung durch Auf stellung eines Theilungsplans gemäß § 241. des Gesetzes voczugehen. In dem Theilungüplane müssen die Forderungen der Konkursgläubiger in der Reihenfolge der tabellarischen Nachweisung aufgeführt und dabei die Nummern der Nachweisung beibehalten werden. Jede Forderung wird nach Kapital, Zinsen und Kosten berechnet. Streitige Forderungen und Vorrechte werden im Theilungsplan nur dann berück- sichtigt, wenn bei Entwerfung des Planes bereits die Anstellung der Spezialprozesse nachgewiesen ist. Wird dieser Nachweis später geführt und darauf rechtzeitig ein Ein- wand auf den Theilungsplan gegründet (§ 255. des Gesetzes), so ist der letztere darnach abzuändern. Dies kann jedoch erst im Ausführungstermine veranlaßt werden. Es wird sich indessen in einem solchen Falle immer empfehlen. die Aenderung des Planes schon vor dem Termine vollständig vorzubereiten. Ist ein Anspruch nur zum Theil bestritten, so ist der unstreitige Theil abgesondert von dem streitigen und durch Anstellung der Klage geltend gemachten Theile zu be- rechnen; es muß die auf jeden dieser beiden Beträge fallende Hebung besonders erficht- lich gemacht werden. Für die in der tabellarischen Nachweisung eingetragenen Forderungen, welche bei der Vectheilung nicht zu berücksichtigen sind, ist es genügend, daß dieselben, wie der Grund, aus dem sie unberücksichtigt bleiben müssen, in dem Thetlungsplane durch einen kurzen Vermerk angedeutet werden. Bevorzugte Forderungen, welche bereits vor der ersten Vertheilung gänzlich getilgt worden sind, müssen ln dem ersten Theilungsplane der Uebersicht wegen vollständig mit ausgenommen werden, wobei auf die wegen Berichtigung derselben erlassene Verfügung hinzuweisen ist. In gleicher Art sind spätere Zahlungen auf bevorzugte Forderungen, welche außerhalb der Vertheilungen stattfinden, jedesmal in dem Plane für die nächste darauf folgende Vertheilung nachrichtlich ersichtlich zu machen. Dagegen werden in den späteren Theilungsplänen die vollständig berichtigten Forderungen dieser Art nicht wieder speziell ausgenommen, sondern nur mit dem darauf gezahlten Gesammtbetrage als bereits berichtigt angegeben. Haben die auf dergleichen Forderungen gefallenen Hebungen zu Spezialmafsen genommen werden müssen, so sind diese Hebungen in den späteren Theilungsplänen so lange speziell aufzuführen, bis die Spezialmassen «ul geschüttet worden sind. Die bei früheren Distributionen nicht vollständig zur Hebung gelangten Ansprüche nehmen an den ferneren Vertheilungen nur nach den ungedeckt gebliebenen Beträgen Theil. Kommt über die gegen den Theilungsplan erhobenen Einwendungen in dem Aus- führungstermine eine Einigung zu Stande, so ist nur das Resultat der Verhandlung in dem Protokolle niederzuschreiben. Findet dagegen eine Einigung nicht statt, so sind die Streitpunkte mit den Par- theien so vollständig zu erörtern, daß von dem Prozeßrichter sogleich ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache angesetzt werden kann. Ob und inwieweit, der Einwendungen ungeachtet, eine Vertheilung der Masse er- folgen kann, ist nach Lage der Sache zu erwägen; der Kommissar hat zu die- sem Zwecke nöthigenfalls einen Kalkulator zuzuziehen. Ist eine Abänderung oder Umarbeitung des Theilungsplanes erforderlich, und diese nicht sogleich im Termine zu bewirken, so wird es zur Abkürzung der Sache dienen, wenn mit den erschienenen Interessenten ein Termin behufs anderwetter Realisirung des 117 der Kommunkosten und der übrigen Masseschulden, unter angemessener Beachtung der künftig noch zu erwartenden Deckungsmittel, Rücksicht ge- nommen werden. Sodann sind die sämmtlichcn Forderungen der Konkursgläubiger "> einzeln aufzuführen und in ihren Beträgen darzustellcn. Ansprüche, über deren Richtigkeit, Betrag oder Rangordnung noch Streit obwaltet, sind vorläufig so zu behandeln, als wenn der geforderte höchste Betrag und das verlangte Vorrecht endgültig fcstgestelli wären; es muß jedoch zu- gleich vermerkt werden, daß und wieweit sie streitig sind. Demnächst ist anzugeben, welche Beträge von der zu vertheilenden Masse auf die einzelnen Forderungen fallen. — 8 241. a. a. O. Der entworfene Theilungsplan wird in dem Büreau des Gerichts zur Einsicht für die Betheiligten ausgelegt. Die Gläubiger, welche bis dahin ihre Forderungen angcmeldet ha- ben, sind hiervon durch Aushang an der Gerichtsstellc in Kenntniß zu » setzen und zugleich aufzufordern, ihre etwanigcn Erinnerungen gegen den Plan binnen einer bestimmten Frist *) beim Gericht anzuzeigen und in einem bestimmten Termin vor dem Kommissar zur Verhandlung darüber, sowie zur Ausführung der Vertheilung zu erscheinen. Den Bevollmächtigten der Gläubiger und den in dem Gcrichtsbe- zirk wohnhaften Gläubigern sofern sie nicht solche Bevollmächtigte bestellt Haben, ist eine Abschrift der Aufforderung zu übersenden; jedoch ist die Wirk- samkeit der Aufforderung von dieser besonderen Zustellung nicht abhängig. Der definitive Verwalter ist zu dem Termin ebenfalls vorzulaben; die cingegangencn Erinnerungen gegen den Plan sind demselben noch vor dem Termin mitzutheilen. — 8 242. a. a. O. Der Kommissar verhandelt in dem Termin über die einzelnen Posten nach der Reihenfolge des Theilungsplancs, wie cs zur Ausführung der Vertheilung zweckdienlich ist. — § 243. a. a. O. Soweit innerhalb der bestimmten Frist (8 242.) keine Einwendun- gen gegen den Plan vorgebracht worden sind, werden an die Gläubiger, Planes mündlich verabredet wird; einer Bekanntmachung dieses Termins und einer anderweiien Vorladung der im ersten Termine nicht erschienenen Gläubiger bedarf es nicht. Die Auszahlung der Beträge, mit welchen die im Konkursverfahren angemeldeten Realforderungen vor der Vertheilung der Kaufgelder des verpfändeten Grundstückes oder Schiffes zur Hebung gelangen lKonk.-Ordn. 8 247.) ist nicht allein auf den über die Forderungen vorhandenen Urkunden zu vermerken, sondern es ist davon auch zu den Subhastationüakten noch besondere Mitiheilung zu machen. Die bei früheren Distributionen zu Spezialmassen gebrachten, später zur Konkurs^ ss^sse zurückgestoffene» Beträge werden nicht besonders veriheilt. Sie bilden einen ckuwachg des Konkursmasse der auch auf diejenigen Gläubiger vertheilt wird, welche chre Forderungen erst nach der Anlegung der Spezialmassen, jedoch vor der weiteren Vertheilung derselben angemeldet haben; das Gesetz spricht im 8 254., Alinea 1 , nur Beträgen, welche nicht wieder aus der Spezialmaffe zur Konkursmasse zu- ruckfließen. •— Min.-Jnstr. v. ü. August 1855 •—• §§ 45—50. — ’) Im abgekürzten Konkursverfahren kan» die besondere Frist zur Anbringung von Einwendungen gegen den Theilungsplan wegfallen; alsdann sind die Einwendungen gegen den theilungsplan in dem Verhandlungö- und Ausführungstermin vorzubringen. (Konk.-Ordn. F 305.) 118 bercn Forderungen fest stehen, die in dem Plane berechneten Anthcile so- fort gezahlt. Die Posten, zu welchen sich kein Empfangsberechtigter mel- det, werden auf Gefahr und Kosten der betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung behalten. — § 244. a. a. O. Bei denjenigen Posten, in Beziehung aus welche rechtzeitig Ein- wendungen vorgebracht worden sind, veranlaßt der Kommissar die Erle- digung derselben zwischen den betheiligten Personen. Findet eine Eini- gung derselben Statt, so wird danach der Theilungsplan ausgeführt. Kommt dagegen eine Einigung nicht zu Stande, so stellt der Kommissar die Streitpunkte und die Parteien fest, worauf die weitere Verhandlung und die Entscheidung über die Einwendungen in besonderen Prozessen erfolgt. Zn diesem Behuf wird eine beglaubigte Abschrift der Einwen- dung, sowie ein Auszug aus dem Theilungsplan und der Perhandlung an die zuständige Abtheilung des Konkursgerichts abgegeben; hiernächst wird von derselben ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache von Amtswegen angesetzt. Die Anlheile, welche auf die durch solche Einwendungen betroffenen Forderungen fallen, werden, wenn sich nicht die Parteien über eine anderweite Anlegung einigen, als Spezialmassen in gerichtlicher Verwahrung zurückbehalten; das Erkenntniß hat sich zu- gleich darüber auszusprechen, an wen diese Antheile ausgezahlt werden sollen, oder nach Befinden die andcrweite Vertheilung anzuordnen. Wenn ein Gläubiger, welcher rechtzeitig Einwendungen gegen den Theilungsplan vorgebracht hat, in dem Termin nicht erscheint, so bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, soweit sie nicht von dem Verwalter oder einem der erschienenen Gläubiger in dem Termine geltend gemacht werden. Die Bestimmung über die Bestellung, eines gemeinschaftlichen Be- vollmächtigten in Spezialprozessen *) findet auch auf die Prozesse über den Theilungsplan Antvendung — § 245. a. a. O. Die Beträge, welche auf streitige Forderungen (§ 241.) verthcilt werden, sind stets als Spczialinassen in gerichtlicher Aufbewahrung zu- rückzubehalten und später nach Maaßgabe der ergehenden Endentscheidun- gen entweder an die betreffenden Gläubiger auszuzahlen, ober zur ander- weiten Vertheilung zu ziehen. — § 246. a. a. O. Wenn Gläubiger, welchen ein Rcalrecht an Grundstücken zustcht, zu gleich als Konkursgläubiger aufgetreten sind, so werden dieselben bei den Vertheilungen an die Konkursgläubiger, welche vor der Vertheilung der Grundstücksmasse stattfindcn, mit ihrer ganzen Forderung**) angesetzt, *) I» allen Fällen, in welchen mehrere Gläubiger als Streitgenoffen austreten, haben dieselben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Führung des Prozesses zu bestellen. Die besondere Vertretung eines Gläubigers findet lediglich ans seine Kosten statt. — 8 238. a. a. O. **) Mit den Kapitalsforderungen kommen an gleicher Stelle zum Ansatz: t) die Kosten, welche dem Gläubiger bereits vor der Konkurseröffnung erwachsen und dem Gemeinschuldner zur Last gelegt sind; 2) die Konventionalstrafen, ingleichen die sämmtlichen rückständigen noch nicht ver- jährten Zinsen bis zum Tage der Äonkurs-Eröffnung. (Konk. Ocdn. § 83.) 119 und wegen des darauf fallenden Antheils nach den obigen Vorschriften (§§ 244—246-) befriedigt. Bei der späteren Vertheilung der Grundstücksmasse werden die Real- gläubiger ebenfalls mit ihrer ganzen Forderung*) angesetzt. Jedoch wird den Realgläubigern, welche hier mit ihrer ganzen Forderung zur Hebung kommen, der aus der Masse der Konkursgläubiger an sie gezahlte Be- trag abgezogen und dieser Masse überwiesen. In Ansehung derjenigen Rcalgläubigcr, welche in der Grundstücksmasse theilweise ausfallen, wird berechnet, mit welchem Antheil die ausgefallene Summe bei der Vcrthei- lung an die Konkursgläubiger, an Stelle der angesetzten ganzen Forde- rung, zur Hebung gekommen sein würde; was der Gläubiger mehr, als diesen Antheil, aus der Masse der Konkursgläubiger empfangen hat, wird ihm von dem Betrage, mit welchem seine Forderung bei der Grund- stücksmasse zur Hebung kommt, abgezogen und der Masse der Konkurs- gläubiger überwiesen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn Gläubiger, welchen ein Realrccht an Schiffen zusteht, zugleich als Kon- kursgläubiger ausgetreten sind. — 8 247. a. a. O. Sind Faustpfandgläubiger als Konkursgläubiger aufgetreten, so wer- den dieselben, so lange das Ergebniß ihrer abgesonderten Befriedigung aus dem Pfände nicht fesistcht, bei den Vertheilungen an die Konkurs- gläubiger mit ihrer ganzen Forderung (8 83.) angesetzt. Der aus diese Forderung fallcudc Antheil wirb jedoch in gerichtlicher Aufbewahrung zu- rückbehalten, bis der Ausfall feststeht, weichen der Fanstpfandgläubiger bei seiner Befriedigung aus dem Pfände erleidet. Nach dem Betrage dieses Ausfalles wird alsdann die Summe ermittelt, welche dem Gläu- biger aus der Masse der Konkursgläubiger gebührt. Ist bei Beendigung des Konkursverfahrens das Pfand iricht vcr- werthet, so wird aus den Pfandgläubiger keine weitere Rücksicht genom- men uitd das für ihn in gerichtlicher Aufbewahrung Zurückbehaltene unter die Konkursgläubiger verthcilt. — § 248. a. a. O. Die noch nicht fälligen Forderungen werden rvie fällige behandelt. Ist jedoch eine solche Forderung unverzinslich, so ist dieselbe nur zu demjenigen Betrage in Ansatz zu bringen, welcher mit Hin- zurechnung der gesetzlichen Zinsen von diesem Betrage, für die Zeit zwischen dem Zahlungstage und dein späteren Ver- falltage, dem ganzen Betrage der Forderung gleichkommt. — 8 249. a. a. O. Es ist die Berechnung, welche hiernach anzulegen ist, sehr einfach. Folgende For- mel drückt sie äuü: 100 + (5 X A) : 100 = z : x. A bedeutet die Zahl der Jahre zwischen der Vertheilung der Masse und der Fälligkeit. Z .^deutet den Nominalbetrag der Forderung und x ist der zu suchende Betrag. (Äommchsionsd^üht der N Kammer S. 210.) Hinsichtlich der bedingten Forderungen gelten für die Vertheilung folgende Grundsätze: *) S. die §§ 54—00. der Konk. Ordn. — unten st,b E. 120 1) Ist die Bedingung eine aufschicbende, so wird vorläufig bis zum Eintritt derselben der volle oder höchste Betrag der Forderung an- gesetzt und der Antheil, welcher hiernach aus die Forderung fällt, als Spezialmasse in gerichtlicher Aufbewahrung zurückbehaltcn; die davon aufkommenden Zinsen fließen zur Konkursmasse. 2) Ist die Bedingung eine auflösende, so erhält der bedingte Gläubi- ger den auf seine Forderung fallenden Betrag nur gegen Sicher- heitsstcllung wegen der Rückzahlung für den Fall des Eintritts der Bedingung. Leistet der Gläubiger keine von dem definitiven Ver- walter oder im Falle des Streits von dem Konkursgericht für genügend erachtete Sicherheit, so wird die Summe verzinslich angelegt. Diese Anlegung erfolgt durch gerichtliche Deposition, die aufkommendcn Zinsen werden von dem bedingten Gläubiger bezo- gen. — 8 250. a. a. O. Besteht eine Forderung in dem Ansprüche auf fortlaufende Hebun- gen, so wird der Betrag, welcher bei der Verthcilung auf das zur De- ckung der künftigen Hebungen angesetzte Kapital*) fällt, verzinslich an- gelegt. Die Anlegung erfolgt durch gerichtliche Deposition. So oft die Zinsen zur Berichtigung der dem angesetzten Kapital entsprechenden Hebungsbeträge nicht hinreichen, wird der fehlende Betrag aus dem Kapital entnommen. — § 251. a. a. O. Wer wegen seiner Forderung vollständig befriedigt wird, hat die über dieselbe sprechenden, in seinen Händen befindlichen Urkunden zu den Akten zu geben. Erfolgen nur Tbeilzahlungen, so werden dieselben aus den in den Händen des Gläubigers verbleibenden Urkunden vermerkt. — § 252. a. a. O. Die Vertheilung kann sich wiederholen, so oft ein hinlänglicher Be- stand der Masse angesammelt ist. In jedem späteren Theilungsplan ist anzugeben, wie viel auf die einzelnen Forderungen bereits berichtigt ist, für welche Forderungen die Antheile zurückbehalten sind, und welche angelegte Spezialmassen sich in- zwischen, und auf welche Art, erledigt haben. — 8 253. a. a. O. Gläubiger, welche ihre Forderungen erst nach dem Ablauf der be- stimmten Fristen anmeldcn, haben keinen Anspruch auf die Beträge, welche bei den bereits vorgenommenen Vcrtheilungen an die übrigen Gläubiger gezahlt oder zu Spezialmassen gebracht worden sind. Sie werden nur bei den Vcrtheilungen berücksichtigt, welche nach erfolgter Prüfung ihrer Forderungen stattfindcn. Bei der Berechnung, wie viel von der zur Verthcilung kommenden Summe auf diese Forderungen fällt, werden dieselben zum vollen Betrage, die bei früheren Vertheilun- *) Besteht eine Forderung in dem Ansprüche auf fortlaufende Hebungen, so kann der Betrag der künftigen Hebungen für den ganzen Zeitraum ihrer Dauer behufs der Sicherstellung durch Auswerfung eines Kapitals liquidirt werden. Fortlaufende Hebungen von unbestimmter Dauer werden nach dem Satze zu vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. — Konk. Ordn. § 62. 121 gen schon berücksichtigten Forderungen aber nur zu dem Betrage angesetzt, welcher noch nicht durch frühere Ver- theilungen berichtigt ist. Ist zur Zeit der Abhaltung des Termins zur Prüfung einer nach- träglich angemcldeten Forderung eine Vertheilung bereits angeordnct oder in Ausführung begriffen, so kann der Gläubiger gegen die Vertheilung und den Thcilungsplan keinen Einspruch erheben, wenn die Frist zur Anbringung von Einwendungen gegen den Thcilungsplan (K 242) be- reits abgelaufen ist. — § 254. a. a. O. Gläubiger, welche ihre Forderungen im Spezialprozesse auszuführen haben, werden bei den stattfindenden Vcrtheilungen mit den streitigen Forderungen oder dem streitigen Vorrechte nur dann berücksichtigt, wenn die Anstellung des Spezialprozesses nachgewiesen worden ist. So lange dieser Nachweis nicht geführt ist, kann für die streitigen Forderungen eine Spezialmasse (8 246.) nicht angelegt werden. Ist zur Zeit der Anstellung des Spezialprozesses eine Vertheilung bereits ungeordnet oder in Ausführung begriffen, so kann der Gläubiger gegen die Vertheilung und den Theilüngsplan keinen Einspruch erheben, wenn die Frist zur Anbringung von Einwendungen gegen den Thcilungs- plan (8 242.) bereits abgelaufen ist. — 8 255. a. a. O. 7) Von der Beendigung des Konkurses. Zur Beendigung des Konkurses wird geschritten, sobald die Rcali- sirung der vorhandenen Masse bewirkt worden ist und die gegen dieselbe erhobenen und verfolgten Ansprüche sestgcstcllt sind. — 8 272. a. a. O. — Wenn ausstehende Forderungen oder andere Gegenstände im ge- wöhnlichen Wege nicht realisirt werden können, so hat der Kommissar den definitiven Verwalter der Masse und diejenigen noch nicht voll- ständig befriedigten Konkursgläubiger, welche bei Vertheilung der Masse zu berücksichtigen sind (88 254. 255.), in einem Termin über die weiter zu ergreifenden Maaßrcgcln zu vernehmen. Der Gemein- schuldner muß hierbei zugezogcn werden, sofern derselbe ohne Aufenthalt zu erlangen ist. Die erschienenen Gläubiger können durch Mehrheit der Stimmen darüber Beschluß fassen, in welcher Art über die noch nicht eingezogenen Vermögenstheile verfügt werden soll. Bei der Ermittelung der Stimmen- mehrheit werden die Stimmen nicht nach den Personen der Gläubiger gezählt, sondern nach den noch unberichtigtcn Beträgen der Forderungen derselben berechnet. — _ 8 273. a. a. O. — Kein Gläubiger ist gehalten, wider seinen Willen eine Neberweisung ausstehendcr Forderungen der Masse an Zahlungsstatt anzunchmen. ^ Findet hierüber unter den in dem Termin (8 273.) anwesenden Interessenten eine Einigung statt, so wird dein Annehmenden die Forde- rung zu dem durch die Ncbcrcinkunft festgesetzten Werthe ungerechnet; beim Widerspruch des Gemeinschuldners ist die Neberweisung nur zu dem Nennwerthe der Forderung zulässig. 122 Die Gläubiger sind zur Gewährleistung für die Richtigkeit und Sicherheit der Forderung nicht verpflichtet. Dem Annehmenbcn ist von dem Kommissar über die erfolgte Ueber- weisung ei» Attest auszufertigen, welches die Stelle der Cession vertritt. Ist über die Forderung eine Urkunde vorhanden, so wird dieses Attest darauf gesetzt. — 8 274. a. a. O. — Kommt wegen der Ucberwcisung ausstchcndcr Forderungen an Zah- lungsstatt keine Einigung zu Stande, so können die Gläubiger die For- derungen, einzeln oder im Ganzen, öffentlich zum Verkauf ausbieten lassen. Der Verkauf geschieht im Wege der Auktion unter Leitung des Kommissars und ohne Gewährleistung für die Richtigkeit und Sicher- heit der Forderungen. Bis zum Verkaufstermin ist an der Gerichtsstelle oder an einem anderen geeigneten Orte eine Beschreibung der Forderungen unter Angabe t der vorhandenen Beweismittel öffentlich auszulegcn, auch die Einsicht der Bewcisurkunden zri gestatten. In dem Termin selbst ist die Be- schreibung bekannt zu machen und über die bisherigen Versuche einer Einziehung der Forderungen das Wesentliche vorzutragen. Ueber die erfolgte Uebereignung einer Forderung an deren Ersteher ist demselben ein Attest nach der für Ueberweisungen an Zahlungsstatt ertheilten Vorschrift (tz 274.) auszustcllen, welches die Stelle der Cession vertritt. — § 275. a. a. O. — Nach erfolgter Ncalisirung der Masse (88 272 — 275.) wird die Schlußvertheilung vorgenommen. Gegenstände, welche nicht zu realisiren sind, werden dem Geinein- schuldner wieder zur freien Verfügung überlassen. — 8 276. a. a. O. — Mit der Vollziehung der Schlußvertheilung ist der Konkurs beendigt. Das Gericht hat durch einen Beschluß die Beendigung des Kon- kurses auszusprcchen und dieselbe öffentlich bekannt zu machen. — § 277. a. a. O. — Wenn nach der Vollziehung der Schlußvertheilung noch Gegenstände sich vorfinden, welche zur Kviikursmasse gehören, so werden dieselben nachträglich realisirt und unter die Konkursgläubiger vertheilt. Ein Gleiches geschieht, wenn die auf bedingte Forderungen oder zur Deckung fortlaufender Hebungen vertheilten Kapitalien an die Massen zurückfallen. Bei der Schlußvertheilung müssen aber die eventuellen Rückfälle dieser Kapitalien berücksichtigt und die betreffenden Gläubiger darauf angewiesen werden. — 8 279. a. a. O. — Der definitive Verwalter der Masse hat die Rechnung über seine gesammte Geschäftsführung bei der Aufstellung der Schlußvertheilung zu legen. Die Abnahme der Rechnung geschieht in dem Termine zur Voll- ziehung der Schlußvertheilung durch den Kommissar unter Zuziehung des Verwaltungsraths, des Gemeinschuldners und der Gläubiger oder der von denselben etwa ernannten gemeinschaftlichen Rcchnungsbevoll- 123 mächtigten. Den Betheiligten steht frei, von der Rechnung zuvor in dem Bureau des Gerichts Einsicht zu nehmen; dies ist ihnen bei der Vorladung zum Termin bekannt zu machen. — § 279. a. a. O. -- Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, nachdem die Beendigung des Konkurses durch Beschluß ausgesprochen ist, fällt seiner Verwaltung und Verfügung anheim. Die nicht vollständig befriedigten Konkursgläubigcr und die neuen Gläubiger sind befugt, sich an dasselbe im gewöhnlichen Verfahren zu halten. Ist jedoch der Gemeinschuldner als entschuldbar anzusehen, so kann gegen ihn wegen der zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen For- derungen die Erekution durch Personalarrest nicht vollstrcckt werden. Üebcr die Entschuldbarkeit des Gemeinschuldners haben sich in dem Termin zur Vollziehung der Schlußvertheilung die erschienenen Gläubi- ger zu äußern. Der Kommissar nimmt ihre Erklärungen zu Protokoll und das Gericht beschließt auf den Vortrag des Kommissars, ob der Ge- mcinschuldner nach Lage der Sache für entschuldbar anzusehen ist oder nicht. — § 280. a. a. O. <3. Bei Anfertigung der Distributionspläne im Prioritäts-Ver- fahren bei Exekutions-Vollstreckungen in das bewegliche Vermögen, in Besoldungen und andere an die Person des Schuldners gebun- dene fortlaufende Einkünfte, hat der Kalkulator nachstehende Bestimmungen zu beachten: 1) Bei Erekutions-Vollstrcckungcn in das bewegliche Vermögen. Wenn ein Gläubiger im Wege der Erekution bewegliche Sachen seines Schuldners in Beschlag genommen hat, so können andere Gläu- biger desselben Schuldners wegen Forderungen, welche gegen den letz- teren vollstreckbar sind, der Beschlagnahme beitreten und aus den in Beschlag genommenen Sachen ihre Befriedigung suchen. — Konkurs- Ordnung § 362. — Wenn ein Gläubiger im Wege der Erekution eine ausstehende For- derung seines Schuldners in Beschlag genommen hat, oder zur Einkla- gung einer solchen Forderung, mit den Rechten eines Assignatars ermäch- tigt worden ist, so können andere Gläubiger auf Grund eines vollstreck- baren Titels der Beschlagnahme der Forderungen oder der Ermächtigung zur Einklagung derselben beitreten und aus der in Beschlag genomme- nen Forderung ihre Befriedigung suchen. Dasselbe findet. statt, wenn ein Gläubiger zum Einklagen solcher Forderungen ermächtigt worden ist, die nicht eine bestimmte Geldsumme, sondern andere körperliche Sachen zum Gegenstände hat. — § 363. a. a O. Die Beitrittserklärung ist bei dein Gericht anzubringen, von wel- chem die Erekution vollstreckt worden ist, oder welches zuerst die Forde- rung in Beschlag genommen oder die Ermächtigung zum Einklagen er- theilt hat. Die Beitrittserklärung muß den Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung enthalten, sowie den Betrag der Forderung und das Vor- zugsrecht angeben, welches der Gläubiger in Anspruch nimmt. 124 Wird die Beitrittserklärung zulässig befunden, so ist dieselbe den übrigen Erekutionssuchern, sowie dem Schuldner bekannt zu machen. Bildet eine Forderung des Schuldners den Gegenstand der Beschlags nähme, so muß auch der, gegen welchen dem Schuldner die Forderung zustebt, von der Beitritts-Erklärung in Kenntniß gesetzt werben. — § 364. o. a. O. Wenn ein oder mehrere Gläubiger der Ermächtigung zur Einkla- gung einer ausstchenden Forderung beigetreten sind, so kann die Klage nur von allen gemeinschaftlich angestellt werden, oder es müssen, wenn die Klage bereits von einem Gläubiger angestellt worden ist, die übrigen Gläubiger diesem Prozesse beitreten. Der Prozeß ist in solchen Fällen durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu betreiben; findet über die Wahl des Bcvollinächtigten keine Einigung unter den Gläubigern statt, so wird derselbe von dem Gericht bestellt. — § 365. a. a.' O. Wenn sich ergicbt, daß die in Beschlag genommenen Sachen zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger, welche aus denselben ihre Be- friedigung suchen, nicht zulänglich sind, so ist der Erlös aus den Sa- chen in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Ist die ausstehende Forderung zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger, welche aus derselben ihre Befriedigung suchen, nicht zuläng- lich, so muß der zur Zahlung Verpflichtete die Zahlung zum gerichtli- chen Depositorium leisten. Hat die Forderung nicht eine bestimmte Geldsumme, sondern andere körperliche Sachen zum Gegenstände, so ist der Erlös aus den durch die Einziehung der Forderung herbeigeschafften Sachen im Falle der Unzulänglichkeit desselben in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. In Ermangelung einer gütlichen Einigung der Gläubiger ist dem- nächst die Verthcilung der Masse im Wege des Prioritäts-Verfahrens zu bewirken. — 8 366. a. a. O. Das Gericht hat das Prioritätsversahrcn von Amtswegen durch Beschluß zu eröffnen. Die Eröffnung des Prioritätsverfahrens ist dem Schuldner, sowie den betheiligten Gläubigern bekannt zu machen. — § 367. a. a. O. In dem Prioritätsverfahren bestimmen sich die Theilnahmrechte der Gläubiger nach den Vorschriften über die Rangordnung der Konkurs- gläubiger^) Wo nach diesen Vorschriften bei Bestimmung der Vorrechte der Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Betracht kommt, ist an dessen Stelle der Tag maaßgebend, an welchem für die betreffende Forderung die Beschlagnahme erfolgt oder die Ermächtigung zur Einklagung ertheilt, oder die Beitrittserklärung für zulässig erklärt ist. (8 364.) Die im § 84.*) **) erwähnten Forderungen können in dem Prioritäts- Verfahren geltend gemacht werden; sie haben jedoch erst nach vollstän- *) S. oben sab B. No. 4. Seite 107. ff. **) S. ebendaselbst. 125 feiger Befriedigung aller übrigen Forderungen Anspruch auf Befriedigung aus der Masse. Besteht der Gegenstand einer Forderung in fortlaufenden Hebungen, so findet ein Anspruch auf Sicherstellung von künftigen Hebungen aus der Masse nur statt, insofern gegen den Schuldner die Verpflichtung zur Sicherstellung durch einen vollstreckbaren Titel ausdrücklich festgesetzt wor- den ist. Der Laus der Zinsen hört der Masse gegenüber mit dem Tage der Eröffnung des.Prioritätsversahrens auf. — 8 368. a. a. O. ' Behufs der Vcrtheilung der Masse unter die Gläubiger ist ein Theilungsplan anzufertigen. In demselben wird zuvörderst der vorhandene Bestand der Masse festgestellt und der Betrag der Kommunkosten* *) vorweg in Abzug gebracht. Sodann sind die Forderungen der Gläubiger einzeln aufzuführen und in ihren Beträgeir darzustellen. Diejenigen Forderungen, für welche ein Vorzugsrecht in Anspruch genommen ist, sind vorläufig so zu behandeln, als wenn das verlangte Vorzugsrecht endgültig festgestellt worden wäre. Demnächst ist anzugebcn, welche Beträge von der zu vertheilendcn Masse auf die einzelnen Forderungen fallen. — 8 369. a. a. O. Nach der Aufstellung des Theilungsplans ist zur Erklärung und Verhandlung über denselben, sowie zur Ausführung der Vertheilung ein Termin vor einem Kommissar des Gerichts anzuberaumen. Zu diesem Termin sind die Gläubiger und der Schuldner unter Mittheilung des Theilungsplans vorzuladen. — 8 370. a. a. O. Reue Beitrittserklärungen, sowie Anmeldungen von Vorrechten wer- den nach der Aufstellung des Theilungsplans noch zugelassen; jedoch bleiben dieselben unberücksichtigt, wenn sie nicht spätestens drei Tage vor dem anbcraumten Termin angebracht werden. Sind nachträgliche Beitrittserklärungen oder Anmeldungen von Vor- rechten rechtzeitig erfolgt, so ist der Theilungsplan danach vor dem Ter- min abzuändern. — 8 371. a. a. O. Bei der Verhandlung in denr Termin und bei der Ausführung der Vcrtheilung kommen die für die Vertheilungen im Konkursverfahren geltenden Vorschriften zur Anwendung.**) Einwendungen gegen den Theilungsplan, welche erst nach dem Be- ginn der Ausführung der Vcrtheilung' angebracht werden, bleiben unbe- achtet. — 8 372. a. a. O. Jeder bei dem Prioritätsverfahren betheiligte Gläubiger ist befugt, >>n Wege der Einwendung gegen den Theilungsplan die nachbezcichncten Forderungen anderer betheiligten Gläubiger als ungültig anzufechten: Forderungen aus Rechtshandlungen, welche der Schuldner nur zum Schein oder in der, denr anderen Theile bekannten, Absicht vorge- nommen hat, sic nur zum Schein vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bcvortheilen. *) S. oben sab B. No. 3. S. 100. ff. *0 S. oben sub B. No. 0. S. 115. ff. 126 2) Forderungen aus Entscheidungen und Mandaten, wenn dabei Um- stände zum Grunde liegen, bei welchen eine gleiche Absicht (No. 1.) erhellt. 3) Forderungen auch freigebigen Verfügungen, welche der Schuldner zum Vortheil seines Ehegatten nach geschlossener Ehe vorgcnom- men hat. 4) Forderungen der Ehefrau des Schuldners oder der Rechtsnachfolger der Ehefrau auf Sicherstellung oder Rückzahlung des in die Ver- waltung des Schuldners gekommenen Vermögens der Ehefrau, so- fern ein Fall der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Herausgabe des Vermögens derselben nicht vor- liegt. 5) Forderungen, deren Nachweis durch Empfangsbekenntnisse, Aner- kenntnisse oder Zugeständnisse geführt worden ist, welche der Schuld- ner seinem Ehegatten gegenüber, vor oder nach geschlossener Ehe, ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere im Koniumazialverfah- ren, abgegeben hat; sofern nicht die Richtigkeit des Empfangsbe- kenntnisses, Anerkenntnisses oder Zugeständnisses, oder bcr im Kon- tumazialverfahren festgestellten Umstände anderweit nachgcwiescn wird. — § 373. a. a. O. Wird cirre Forderung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen (8 373) als ungültig angefochten, und keine Einigung der Interessenten erzielt, so hat ver Kommissar in dein Termin eine auf die Anfechtung der Forderung gerichtete Klage, oder Klageanmclbung aufzunehmen, auf welche demnächst die weitere Verfügung ergeht. Setzt der anfechtendc Gläubiger die Klage nicht fort, so gilt die mittelst der Anfechtung angebrachte Einwendung gegen den Theilungs- plan als zurückgenommcn. — § 374. a. a. O. Bei der Anfechtung kommen die Grundsätze zur Anwendung, welche im Konkurse bei der Anfechtung der vor der Konkurseröffnung vorge- fallenen Rechtshandlungen gelten. Soweit die Ungültigkeit der angefochtenen Forderungen festgestellt wird, bleiben dieselben von der Theilnahmc an der Masse ausgeschlossen. — § 375. a. a. D. Gläubiger, welchen die auf den Antrag anderer Gläubiger in Be- schlag genommenen Sachen oder überwiesenen Forderungen als Faust- pfand haften, sind dem Fortgänge der Erekutionsvollstreckung in diese Gegenstände zu widersprechen nicht befugt. Sie können jedoch aus den- selben, auch wenn ihre Forderungen noch nicht fällig sind, vor allen an- deren Gläubigern Befriedigung verlangen. Wird der Anspruch der Faustpfandgläubiger bestritten, so ist der- selbe von ihnen mittelst einer Jnterventionsklagc in einem besonderen Prozesse auszuführen. Zur Anstellung der Jnterventionsklagc hat das Gericht erforderlichen Falls eine Frist zu bestimmen. Läuft dieselbe fruchtlos ab, so wird auf den Anspruch nur dann weitere Rücksicht ge- 127 nommcii, wenn die Klage noch vor dem Termin zur Verthcilung der Masse angestcllt wird. Die Klage muß bei dem Gericht, welchem die Verthcilung der Masse zustcht, angestellt und sowohl gegen die widersprechenden Gläubiger, als gegen den Schuldner, wenn dieser den Anspruch bestreitet, gerichtet wer- den. — 8 376. a. a. O. 2) Bei Erekutionsvollstreckungen in Besoldungen und an- dere an die Person des Schuldners gebundene sortlaufende . Einkünfte. Die im Wege der Erekution erfolgte Beschlagnahme von Besoldun- gen, Dienstemoluinentcn, Wartegelbern, Pensionen, Fidcikommiß- oder Lehnsnutzungen, oder anderen an die Person des Schuldners gebundenen fortlaufenden Einkünften erstreckt sich sowohl auf die bereits fälligen, als auf die künftigen Beträge derselben. Die einmal erfolgte Beschlagnahme des Dienst-Einkommens umfaßt auch jedes Diensteinkommen, lvclches bei später eintretenden Veränderun- gen durch Versetzung, durch Uebernahmc neuer Aemter oder durch Ge- haltszulage erworben wird. — 8 677 a. a. O. Wenn Besoldungen, oder andere an die Person des Schuldners ge- bundene fortlaufende Einkünfte von mehreren Gläubigern im Wege der Erekution in Beschlag genommen worden sind, so müssen dieselben ge- richtlich vertheilt werden. — 8 678. a. a. O. Die Vcrtbcilung erfolgt jährlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sobald die letzte Hebung eingegangen ist. — 8 679. a. a. O. Bei den Vertheilungen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1) Forderungen, welchen ein Vorrecht zustcht (8 868.), werden vor- zugsweise befriedigt. 2) Von den übrigen Forderungen kommen zunächst die vor der ersten Beschlagnahme entstandenen zur Hebung. Dabei fällt die Ein- nahme des ersten Jahres denjenigen Gläubigern zu, welche die erste Beschlagnahme ausgcbracht haben. Die Einnahme des zweiten Jahres wirb zu gleichen Rechten auf sämmtlichc Gläubiger vertheilt, welche während des ersten Jahres die Beschlagnahme ausgcbracht haben oder derselben beigetreten sind. Bei der Vertheilung der Ein- nahme des dritten und jeden folgenden Jahres treten den früher thcilnchmenden Gläubigern immer noch diejenigen mit gleichen Rech- ten hinzu, welche in dem zunächst vorangcgangenen Jahre der Be- schlagnahme beigetreten sind. 8) Erst nach Berichtigung dieser Forderungen (Rum. 2.) kommen die nach der ersten Beschlagnahme entstandenen Forderungen zur He- bung. Hierbei schließt derjenige Gläubiger, welcher der Beschlag- nahme früher beigetreten ist, die später beigetretenen Gläubiger aus; sind mehrere Gläubiger an demselben Tage beigetreten, so haben sie gleiche Rechte. 4) Die Verthcilung unter die gleichberechtigten Gläubiger geschieht nach Vcrhältniß des Betrages ihrer Forderungen. — 8 380. a. a. O. 128 Im Uebriqen kommen bei den jährlichen Bertheilungen die Vor- schriften (88 369—375/) zur Anwendung. — 8 381. a. a. O. Bestehen die in Beschlag genommenen Einkünfte in Revenüen von Immobilien, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwen- dung, insoweit es sich um Vertheilungen unter die Realgläubiger handelt. — 8 382. a. a. O. I». Die Vertheilung der Revenüen von Immobilien anlangcnd, so kann eine solche Vorkommen: 1) Im Konkurse, 2) bei der Beschlagnahme der Revenüen oder der Einleitung der Se- questration eines Grundstücks im Wege der Erekution. Zu bemerken ist: 1) In Betreff der Rcvenüenvertheilung im Konkurse, daß aus den Revenüen*) des Grundstücks zunächst die laufenden, öffent- lichen und gemeinen Abgaben und Leistungen, die Verwaltungsausgaben und die in Bezug auf die Revenüenmäffe erwachsenen.sonstigen Kommun- kosten bestritten werden. Demnächst werben die laufenden Hypothekenzinsen und anderen auf dem Grundstücke haftenden laufenden Prästationen nach der durch die Eintragung in das Hypothekcnbuch bestimmten Rangordnung der Realrcchte an vcn Fälligkeitsterminen berichtigt, soweit die jedesmaligen Revenüenbestände hinreichen. Hierbei find in Ansehung der Forderungen, welche ungetheilt auf mehreren zur Konkursmasse gehörigen Grundstücken haften, die Revenüen eines jeden Jahres nach den Grundsätzen**) zu vertheilen, welche bei der Kaufgeldcrverthcilung zur Anwendung kommen. *) Zur Revenüenmäffe gehören alle zur Zeit der Konkurseröffnung bereits von der Substanz abgesonderten Früchte, welche noch in Natur vorhanden und in dem Besitze des Gemeinschuldners befindlich sind, ingleichen alle rückständigen Einkünfte, sowie alle nach der KonkurS-Eröffnung gewonnenen Früchte und fällig gewordenen Nutzungen. — (KonkurS-Ordnung § 207.) **) S. Konk. -Ordn. § 5l>. — unten sab E. Bei der Anwendung der im 8 57. aufgestellten Grundsätze auf die Vertheilnng der Revenüen eines Grundstücks ist der Punkt in's Auge zu fassen, daß immer die Reve- nüen eines Jahres ein besonderes Objekt der Befriedigung bilden, daß man daher nur dann zu einer antheiiigen Befriedigung einer Korreal - Hypothek gelangen kann. wenn die Sequestration der mehreren verpfändeten Grundstücke in dasselbe Jahr fällt. Es kann also z. B. wenn eine Post auf den Grundstücken A, B, C. hastet und die Grundstücke A. und B. stehen im Jahre 1855 unter Sequestration, das Grundstück 0. kommt aber erst im Jahre 1850 darunter, der Grundsatz des 8 57. nur auf folgende Weise in Anwendung gebracht werden. Die Revenüen des Jahres 1855 sind bestimmt für die laufenden Lasten und Zinsen des Jahres 1855, der Gläubiger erhält also seine antheilige Befriedigung aus den Revenüen beider Grundstücke; das Grundstück C. da- gegen wird noch gar nicht berücksichtigt. Im Jahre l 85 ii werden seine laufenden Zin- sen aus den Revenüen der Grundstücke A, B, C. antheilig berichtigt; ec kann aber, wenn er im Jahre 1855 einen Ausfall erlitten hat, die Deckung dieses Ausfalls nicht im Jahre 185(5 aus den Revenüen des Grundstücks C. erhalte», weil in Beziehung auf das Grundstück 6. die Zinsen des Jahres 1855 nicht laufende, sondern rückständige sind. Kommissionübericht der 11. Kammer (Drucksachen der ll. Kammer No. 200) S. 38. 9 129 Der etwa verbleibende Revenüenüberschuß fließt zur Kaufgcldermasse. — Konk. Ordn. 8 57. Wenn Hypothekengläubigcr wegen der Zinsen und Kapitalien ihre Befriedigung lediglich aus den Revenüen zu fordern haben, so muß deren Vcrtheilung in der Weise geschehen, daß solche Gläubiger auch wegen der Rückstände und der Kapitalien in dem für die Vcrtheilung der Kaufgelber bestimmten Umfange*) befriedigt werden, bevor ein ihnen nachstehender Gläubiger auf laufende Zinsen etwas erhalten kann. — 8 58. a. a. O. Die laufenden Abgaben, Lasten, Hypothekenzinscn und anderen Prä- stationen nehmen von dem lctztverflossenen Fälligkeitstermin vor der Be- schlagnahme der Revenüen oder der Einleitung der Sequestration ihren Anfang. Hat aber die Beschlagnahme der Revenüen oder die Einleitung der Sequestration vorher nicht stattgcfundcn, so beginnen sie mit dem letztverflossenen Fälligkeitstermin vor der Konkurseröffnung oder vor dem früheren Tage der verfügten nothwendigen Subhastation. — 8 59. a. a.O. 2) In Betreff der Vcrtheilung der Revenüen bei der Be- schlagnahme derselben oder der Einleitung der Sequestration eines Grundstücks im Wege der Erekution. In diescnr Falle werden die Revenüen unter die Realgläubiger nach den Grundsätzen vcrthcilt, welche im Falle des Konkurses maaßgebend und oben «üb 1. aufgeführt sind. Ein Gleiches gilt bei verliehenem und nicht verliehenem Berg- und Hütteneigenthum, sowie bei Schiffsmühlen und solchen Gerechtigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben. — 8 416. a. a. O, Rach erfolgter Beschlagnahme der Revenüen oder Einleitung der Sequestration ist ein Termin zur Regulirung der Revcnüenvertheilung vor einem Kommissar des Gerichts anzuberaumcn. Zu diesem Termin sind der Schuldner, der Ertrahent und alle aus dem Hypothekenbuch ersichtlichen Realgläubiger vorzuladen, sofern der Aufenthalt derselben bekannt ist. Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß der Ausblei- bcnde die auf Grund der vorzunehmenden Regulirung erfolgenden Zah- lungen nicht ansechten kan». — 8 417. a. a. O. In dem Termin vernimmt der Kommissar die Interessenten über die Anjprüche, welche an die Revenüen gemacht werden. Er entwirft, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rcchnungsverständigen, einen Plan zur Vcrtheilung der Revenüen; er führt darin die sämmtli- chr» Forderungen nach Maaßgabe dcö Hypothckenbuchs auf und berech- ne« sich jede Forderung dcii aus den Revenüen zu berichtigenden Betrag unter Angabe des Fälligkeitstermins; er hört die Interessenten mit ihren ^Klärungen über den Plan. Entstehen Streitigkeiten, welche nicht beigelegt werden können, so ist bei jeder Post zu vermerken, wer die Richtigkeit, das Hypothckenrecht oder das Vorrecht derselben bestreitet. — 8 418. a. a. Os ') S. § 54, Konk, Ordn, — unten s»l, E. Seite 133—134. - 130 Auf Grund der stattgefundenen Regulirung hat das Gericht den bestellten Administrator oder Sequestor mit einer Zahlungsanweisung zu versehcir. In derselben muß der auf jede Forderung zu zahlende Betrag, der Fälligkeitstermin, der Empfangsberechtigte und die Folgeordnung der einzelnen Zahlungen genau'bestimmt werden. Die unstreitigen Beträge sind an die Gläubiger, deren Aufenthalt bekannt ist, durch den Administrator oder Sequestor unmittelbar zu be- richtigen. Für jede zur Hebung stehende streitige Post, sowie für jede Post, deren Eigenthümer der Existenz oder dein Aufenthalte nach unbekannt ist, wird die Zahlung zum gerichtlichen Depositum geleistet und mit dem Betrage eine Spezialmassc angelegt. — 8 419. a. a. O. Der nach Befriedigung der Realgläubiger etwa verbleibende Rcve- nüenüberschuß fließt zur Kaufgeldermasse, wenn die nvthwendige Subha- station des Grundstücks eingeleitet worden ist. Ist Letzteres nicht der Fall, so wird der Revenüenüberschuß unter die persönlichen Gläubiger verthcilt, welche die Revenüen im Wege der Erekution in Beschlag genommen haben. Wenn der Revenüenüberschuß zur vollständigen Befriedigung dieser Gläubiger nicht hinreicht, so findet das oben sub c. No. 2. Seite 127. beschriebene Prioritätsverfahren statt. — § 420. a. a. O. ®j. Die Wertheilung der Kaufgeider von Immobilien, welche im Wege der nvthwendigen Subhastation veräußert worden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Subhastation 1) im Falle des Konkurses, oder der Exekution, oder auf Antrag des Benefizialerben, 2) aus anderen Gründen, z. B. auf den Antrag eines Miteigenthü- mers zum Zwecke der Auseinandersetzung, eingeleitet ist. ad 1. Im Falle des Konkurses, der Exekution k. gelten für die Vertheilung der Kaufgelber die nachfolgenden Bestimmungen: a) wenn die Immobilien in Grundstücken, Schiffsmühlen, nicht verliehenem Berg- und Hütteneigenthum und sol- chen Gerechtigkeiten bestehen, welche die Eigenschaft un- beweglicher Sachen haben. Nach der Publikation des Adjudikationsbescheides wird von Amts- wegen ein Termin zur Belegung und Vertheilung der Kaufgeldcr vor einem Kommissar des Subhastationsgerichts angesetzt. Zu diesem Termine sind der Ersteher des Grundstücks, der Extra- hent der Subhastation, der Schuldner, sowie die Gläubiger vorzuladen, welche aus dem Hypothekenbuch ersichtlich sind, oder welche eine aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtliche Realforderung angemeldct haben. Außerdem ist der Termin durch öffentlichen Aushang einer Vorla- dung an der Gerichtsstcllc bekannt zu machen; dieser Aushang gilt als Vorladung in Ansehung der nicht eingetragenen Realgläubigcr, welche sich noch nicht gemeldet haben. — Konk. Ordn. § 385. 131 Die Vorladung des Erstehers des Grundstücks geschieht unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben angenommen werden soll, er könne die zu zahlenden Kaufgelder nicht erlegen*). Die nicht eingetragenen Realglüubiger, sie mögen ihre Forderungen bereits angemeldet haben oder nicht, sind unter der Verwarnung vorzu- laden, daß die Ausblcibendcn ihres Realanspruchs an die Kaufgclder verlustig werden- Der Vorladung der übrigen Interessenten ist die Verwarnung bei- zufügen, daß, ihres Ausbleibens ungeachtet, mit Belegung und Verthei- lung der Kaufgelder verfahren, der auf den Ausbleibenden fallende Tbcil auf dessen Gefahr und Kosten zum Depositum genommen, nach erfolgter Belegung der Kaufgelder das Realrecht der Forderungen für aufgehoben erachtet und die Löschung der eingetragenen Posten im Hypothekenbuche veranlaßt werden soll, ohne daß dazu die Beibringung der Schuld-Ur- kunden erforderlich ist, daß sie indcß für jeden Mißbrauch, der mit den letzteren geschehen sollte, verantwortlich bleiben. — 8 386. a. a. O. In dein Termine wird zuvörderst festgcstcllt, was der Ersteher des Grundstücks an Kaufgeldern und Zinsen**) zu gewähren hat, und wie viel die zu verthcilende Masse nach Abzug der Kommun-Kosten ***) *) Der Käufer hat die Befugnis, die Kaufgelder schon vor dem Termine zur Be- legung derselben ad depositnm einzuzahlen. — Reskr. v. 2. Mai 1834. — Jahrb. Bd. 43. 0. 491. '“) Bei Feststellung der Kaufgeldermasse sind die Zinsen zu berücksichtigen, welche der Adjudikatar beim Mangel ausdrücklicher Verabredung für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des Zuschlagsbescheides und dem Termine zur Kaufgelderbelegung von dem bisher nicht gezahlten Kaufqelde zahlen ntiijj. — Reskr. v. (i. Mai 1837. — Jahrb. Bd. 49. 04 404. ***) Sind die Kaufgelder berechnet, so werden davon die Kommunkosten in Ab- zug gebracht, und wird dadurch die unter die Gläubiger zu vertheilende Masse konstatirt. Als Kommunkosten sind zu betrachtein a) die gerichtlichen Kosten des Verfahrens, soweit sie nach den Bestimmungen deS Zuschlagsbescheides nicht von dem Adjudikatar getragen werden müssen, 0) der von den Extrahenten resp. ben Adhärenten des Verfahrens geleistete Kosten- o) falls der Gubhastation eine Sequestration resp. Administration des Grundstücks vorangegangen ist, die aus den Revenuen nicht gedeckten Ausgaben zur Bestreitung der von dem Grundstücke zu entrichtenden laufenden öffentlichen und gemeinen Ab gaben und Leistungen, sowie der Verwaltungs- und Wirthschaftskosten, ingleichen alle Ausgaben zur Erhaltung und nöthigen Verbesserung des Mundstücks, sowie zur Erstattung der deshalb etwa geleisteten Vorschüsse, r>) die auf das Grundstück vertheilten, bei gutsherrlichen und bäuerlichen Regulirun gen, GemeinheitStheilungcn und Ablösungen entstandenen Kosten, welche in der Zeit nach Einleitung der Gubhastation bis zur Publikation des Zuschlagsbeschcides festgesetzt sind; jedoch nur dann, wenn die Auseinandersetzung vor dem Zuschläge durch Bestätigung des Rezesteü noch nicht geschlossen ist. . u. 41. Verordn, v. 30. Juni 1834, § 00; Erk. d. Ob. Gehört daS Grundstück zu einer Konkursmasse, so werden von den Kaufgeldern außer den Kommunkosten auch noch die auf die Kaufgeldermasse repartirten Masse- schulden vorweg in Abzug gebracht. — Konk. Ordn. 8 46. — Als solche sind anzusehen: a) die Ansprüche gegen die Masse, welche aus rechtsverbindlichen Geschäften oder Handlungen des Verwalters derselben entstanden sind; Vorschuß, 9* 132 beträgt. *) Demnächst haben sich die Interessenten über die Ansprüche, welche an die Kaufgclder gemacht werden, oder aus dem Hypothekenbuche her- vorgehen, und über das dafür verlangte oder aus dem Hypothekenbuche hervorgehende Vorrecht zu erklären. — § 387. a. a. O. Hierbei ist zu beachten, daß die Forderungen der Realgläubigcr in der Reihenfolge und in dem Umfange zur Hebung kommen, welche nach- stehend festgesetzt sind: — Konk. Ordn. § 46. I. Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Bei- träge und Leistungen aus den beiden letzten Jahren. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistun- gen von der Regierung ausgeschrieben sind, oder aus der auf einem Deichverbande beruhenden Dcichpflicht entspringen (§§ 9, 18. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848, Gesetz-Sammlung S. 54.) — Konk. Ordn. § 47. II. Rückstände direkter, auf dem Grundstück lastender Abgaben, welche zu den Staatskassen fließen, aus den beiden letzten Jahren? Hierher gehören auch die an die Rentenbank und beziehungsweise an die Tilgungskasscn abgetretenen Renten, sowie gleichmäßig die an den Domaincnfiskus zu entrichtenden Ablösungsrenten (§8 7, 18, 58, 64. des Gesetzes vom 2. März 1850, Gesetzs. S. 112.) — K. O. § 48. Hl. Rückstände aus den beiden letzten Jahren von den auf dem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten. — Hierher gehören namentlich b) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüllten Rechts- geschäften des Gemeinschuldners, in welche die Gläubigerschaft an Stelle desselben eingetcetan ijl; c) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht beendigten Rechts- geschäften und Rechtsverhältnissen des Gemeinschuldners, welche für die Gläubiger- schaft über de» Zeitpunkt der Konkurüeröffnung hinaus verbindlich sind, sofern die Ansprüche in Forderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung bestehen. - Konk. Ordn. § 42. (FciedenSburg, Enbhast. u. Kaufgelderbelegungs-Verfahren S. 58. u. 59.) *) Sind mehrere Grundstücke in e i n e in Verfahren zum Verkauf ausgestellt, und nur nach einem Gesammtgebote zugeschlagen, die Ermittelung des auf die einzelnen Grundstücke fallenden Antheils der Gesammt-Kaufgelder wird aber nothwendig, weil auf den verschiedenen Grundstücken verschiedene Forderungen hasten, so wird diese nach dem Verhältnisse der Tax-Wecthe der einzelnen Grundstücke bewirkt. — Konk. Ordn. §§ 395. u. 50. No. 3. Wenn z. B. drei Grmidstücke, von denen A. auf 409 Thlr. 8. auf 000 Thlr. C. auf 700 Thlr. taxirt ist, für das Gesammtgebot von 2000 Thlr. zugeschlagen sind, so berechnet sich der auf die einzelnen Grundstücke fallende Antheil der Gesammt-Kauf- gelder durch folgende Proportion: 1700 Thlr. Ges. Taxwerth : 400 Thlr. Tarwerth v A. = 2000 Thlr. Ges.-Kaufgeld : x. 1700 „ „ „ : 000 „ „ „ 8. = 2000 „ „ „ : x- 1700 „ „ „ : 700 „ „ „ C. = 2000 „ „ „ : x. Danach kommt von der Gesammt-Kaufgelder-Maffe auf das Grundstück A. ein Antheil von 470 "9, ^ Thlr. „ » „ B- „ „ 705-V17 „ „ „ .. c myt, „ (FriedeuSburg, Subhastations und Kaufgelderbelegungs-Verfahren, Seite 58.) 133 alle nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstücke haftenden Abgaben und Leistungen, welche aus dem Kommunal-, Kreis- und Provinzial- vcrbandc, oder aus dem Kirchen-, Pfarr- und Schulverbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- und Schulbe- diente zu entrichten sind; oder welche aus der Verpflichtung zu öffentli- chen Wege-, Wasser- und Uferbauten entstehen; oder welche an Meliora- tionsgenossenschaften oder andere gemeinnützige, unter der Autorität des Preußischen Staats bestehende Institute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Vich- sterben entstandenen Schäden zu gewähren sind. — tz 49. a. a. O. IV. Rückstände aus dem letzten Jahre an Lohn, Kostgeld und an- deren Emolumenten des Gesindes, sofern dasselbe zur Bewirthschaftung des Grundstücks gehalten wird und das Grundstück ei» zur Landwirt!)- schaft bestimmtes Gut ist. Mit denselben Einschränkungen gehören hierher auch die Forderun- gen der Wirthschafts- und Forstbeamten und aller übrigen zur Verwal- tung des Grundstücks oder der damit verbundenen Rechte oder zum Be- triebe der damit verbundenen ländlichen Nebengewerbe in bauerndem Dienst- oder Arbeitsverhältnissc zum Besitzer stehenden Personen wegeir ihrer Dienstleistungen. — Konk. Ordn. 8 50. v. Alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistun geit gehörenden Reallastcn, wenn dieselben oder die Rechtsverhältnisse, aus welchen sie entspringen, in dein Hypothekenbuche eingetragen sind. Unter dieser Voraussetzung gehören hierher auch die aus dem auf- gehobenen Obereigenthum des Lehnsherrn, Grundherrn unfc Erbzinsherrn, >o wie die aus dem ausgehobenen Eigenthum des Erbverpächters ent- sprungenen und fortbestehcnden Rcallasten (8 5. des Gesetzes vom 2. März >850, Gesetz-Samml. S. 82.) Unter mehreren eingetragenen Lasten bestimmt sich die Rang-Ord- nung derselben nach der Eintragung in das Hypothekenbuch. — § 51. a. a. O. An der Stelle, an welcher eine Reallast anzusetzen ist, kommen in der nachstehenden Reihenfolge zur Hebung: 1) die noch unberichtigten laufenden Prästationen; 2) die Rückstände von Prästationen aus den beiden letzten Jahren; 3) das Kapital, welches zur Ablösung der Last in dem Falle erforder- lich ist wenn der Ersteher des Grundstücks die Last nicht übernimmt.— 8 52. a. a. O. VI. Die auf dem Grundstücke hypothekarisch versicherten Forderun- gen h, der Rangordnung, welche durch die Eintragung in das Hypo- thekenbuch bestimmt wird. — 8- 53. a. a. O. An der Stelle, an welcher eine Hypothekenforderung (8 53.) anzu- setzcn ist, werden in der nachstehenden Reibenfolge berichtigt: 1) Die Kosten der Liquidation, Kündigung, Ausklagung und Beitrei- bung, ingleichen sonstige Kosten, insofern die Hypothek dafür haftet. 134 2) die noch unberichtigren laufenden Hypothekenzinsen oder anderen Prästationen. 3) Die Rückstände von Hypothekenzinsen oder anderen Prästationen aus den beiden letzten Jahren. 4) Das Kapital der Forderung. 8 34. a. a. O. Die Rangordnung zwischen Reallastcn (S 31.) und Hypotheken-For- derungen (8 53.) wird durch die Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt. — 8 53. a. a O. Wenn eine Forderung ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist bei Vertheilung der Kaufgelder nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1) Der Gläubiger ist berechtigt, sich an die Kaufgelder jedes einzelnen Grundstücks wegen seiner ganzen Forderung zu halten. 2) Kommen die Kaufgelder aller oder einiger Grundstücke gleichzeitig zur Vertheilung, so müssen von der Masse eines jeden dieser Grundstücke die der Forderung vorgehenden Posten abgerechnet und die verblei- benden Reste der einzelnen Massen znsammengerechnet werden; nach dem Verhältniß dieser Summe zu den einzelnen Masseresten ist als- dann die Forderung aus den einzelnen Massen antheilig zu berich- tigen.*) Sind die Grundstücke nur nach einem Gesammtgebotc zu- geschlagen, so werden die Tarwcrthe der einzelnen Grundstücke der Berechnung zum Grunde gelegt. 3) Erfolgt die Vertheilung der Kaufgelder eines oder einiger Grund- stücke früher, als die der übrigen, so wird von den Kaufgelder» der letzteren soviel auf die Forderung vertheilt, als daraus bei gleich- zeitiger Vertheilung der Kaufgelder sämmtlicher verkauften Grund- stücke aus die Forderung gefallen sein würde (Rum. 2.). Der er- mittelte Antheil kommt nach Befriedigung der Forderung den Gläu- *) 3- B. Eine Forderung von 2000 Thlr. hustet conjnnctim auf den Grund- stücken A, 8, und C., und zwar auf A. hinter 1000 Thlr., auf B. hinter 1200 Thlr., und auf 0. zur ersten Stelle. Bei der gleichzeitigen Snbhastation aller drei Grund- stücke ist A. verkauft für 1000 Thlr., R. für 2000 Thlr., und C. für 1000 Thlr., die Kaufgelder kommen gleichzeitig zur Vertheilung. Um »uu zu ermitteln, mit welchen Beträgen die Forderung von 2000 Thlr. aus de» einzelnen Massen befriedigt werden muß, zieht man: von dem Kaufgelde für A. die der qn. Forderung auf A. vorstehenden 1000 Thlr. ab, und findet dadurch die Summe von 000 Thlr., ebenso von dem Kaufgelde für B. die auf B. vorstehenden 1200 Thlr. ab, und findet dadurch die Summe von 800 Thlr.. während von dem Kaufgelde für 6. nichts abzuziehen ist, also die volle Summe von 1000 Thlr. bleibt. Setzt man nun folgende Proportion: 2100 (d. i. 000 -I- 800 -I- 1000): 000 T. Kaufqeldr. v. A. =2000$. zu bez. Ford.: x. 2400 „ „ „ : 800 T. „ „ 8.= 2000 T. :x. 2400 „ „ „ ., : 1000 T. „C. =2000$. „ „ „ x. so ergiebt sich, daß die Forderung von 2000 Thlr. zu liquidsten ist: aus der Äaufgeldermasse von A. in Höhe von 300 Thlr., aus der von 8. in Höhe von 6662/3 und aus der von C. in Höhe von 833 y3 Thlr. (Friedensburg, Subhastations- und Kaufgelderbelegungsverfahren, S. 01.) 135 feigem zu gut, welche auf den Grundstücken, deren Kaufgelder frü- her vertheilt worden sind, hinter der Forderung eingetragen waren und einen Ausfall erlitten haben. Dieser Anspruch der ausgefalle- nen Gläubiger ist sogleich nach jeder früheren Kaufgeldervertheiluug in das Hypothekenbuch der übrigen Gruitdstücke bei der Forderung von Amtswegen einzutragen. 4) Verlangt der Gläubiger, vermöge des ihm nach Rum. 1. zustehen- den Rechts, eine andere als die unter Num. 2. und 3. vorgeschrie- bene anthvlige Befriedigung aus einer oder der anderen Masse, so wird dadurch gleichwohl in dem BeitragSverhältnisfe der einzelnen Massen unter sich nichts geändert, und es muß den Massen, welche zur Befriedigung des Gläubigers mehr als ihren Antheil hergege- ben haben, dieser Mehrbetrag aus den Massen, welche gar nichts oder weniger als ihren vollen Antheil hergegeben haben, verhältniß- mäßig*) erstattet werden. — Konk. Ordn. § 56. ) Man denke sich z B. folgenden Fall: Auf einem Grundstücke A. stehe» zur ersten Stelle 1000 Thlr., zur zweiten Stelle 3000 Thlr. für II. und zur dritten Stelle 4000 Thlr. für C.; auf einem zweiten Grundstücke stehen zur ersten Stelle 1000 Thlr.. zur zweiten Stelle die auch auf dem ersten Grundstück eingetragenen 3000 Thlr. für und zur dritten Stelle 4000 Thlr. für !>. Beide Grundstücke werden gleichzeitig, jedes für 0000 Thlr. verkauft! der Käufer des ersten Grundstücks zahlt die Kaufgelder vollständig ei», der Käufer des zweiten Grundstücks bleibt die Kaufgelder rückständig. Die Äaufgelder beider Grundstücke werden zugleich vertheilt. Nach der No. 2. wäre die Berechnung so anzulegen: Aus dem ersten Grundstück erhält die erste Hypothek >000 Thlr., B. 1500 Thlr. und C. auf feine 4000 Thlr. - 3500 Thlr.; aus den Kaufgeldern beet zweiten Grundstücks erhält die erste Hypothek 1000 Thlr., B. iüOOThlr., und !). 3500 Thlr. Nun verlangt aber 8. aus den Kaufgelderu für das erste Grund- stück seine vollständige Befriedigung mit 3000 Thlr., 6. erhält daher nicht 3500 Thlr, sondern nur 2000 Ehlr. auS diesen baaren Kaufgeldern. Damit nun 6. nach der Re- gel der No. 2. seine Befriedigung erhält, so weit die Kaufgelder reichen, muß bei der Bertheilung der rückständigen Kaufgelder für das zweite Grundstück so verfahren wer- den- die ersten 1000 Thlr. müffen dem ersteingetragenen Gläubiger überwiesen werden, und demnächst müssen 1500 Thlr. von diesen rückständigen Kaufgeldern der Kaufgelder- maffe für das erste Grundstück überwiesen werden, und die letzten 3500 Thlr. der rück- ständigen Kaufgelder erhält 15. überwiesen Dadurch wird also der 6. in die Lage ge- bracht, 1500 Thlr. von den rückständigen Kaufgeldern für das zweite Grundstück für sich in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise unter Zurechnung der baar erhalte- nen 2000 Thlr. ans seine Forderung im Ganzen 3500 Thlr. erhalten! conform der Regel der No. 2. Ein anderes Beispiel soll die Anwendung der No. 3. deS Paragraphen näher er- läutern. Man denke sich ein Grundstück A., auf dem erstens lOOOTHlr. fürJuliuS ein- getragen sind, zweitens 3000 Thlr. für Peter, drittens 3000 Thlr. für Karl! ein Grund- stück II., auf welchem eingetragen sind: erstens 1000 Thlr. für Clara, zweitens die auf dem Grundstück A. auch eingetragenen 3000 Thlr. für Peter, drittens 3000 Thlr. für Franz! ferner ein drittes Grundstück 6., auf welchem eingetragen sind: erstens 1000 Thlr, für Fritz, zweitens die auch auf den Grundstücken A. und B. eingetragenen 3000 Thlr. für Peter, drittens 3000 Thlr. für Paul. Von diesen drei Grundstücken wird zuerst das Grundstück A. und zwar für 4000 Thlr. verkauft. Bei der Kaufgelderver- theilung erhält Julius seine 1000 Thlr., die Korreal-Hypothek für Peter kommt voll- ständig zur Perzeption, und Karl fällt mit seinen 3000 Thlr. gänzlich aus. Die Folge davon ist, daß auf de» Grundstücken B. und C. die Forderung für Peter nicht gelöscht, daß vielmehr der Anspruch deö ausgefallenen Karl auf beide 'Grundstücke bei der Post von 3000 Thlr. eingetragen wird. Nunmehr kommt das Grundstück B. zum Verkauf. 136 Die laufenden Abgaben, Lasten, Hypothekenzinsen und anderen Prä- stationen nehmen von dem letztverflossenen Fälligkeitstermin vor der Be- schlagnahme der Revenüen oder der Einleitung der Sequestration ihren Anfang. Hat aber die Beschlagnahme der Revenüen oder die Einleitung der Sequestration vorher nicht stattgefunden, so beginnen sie mit dem letztverflossenen Fälligkeitstermin vor der Konkurseröffnung oder vor dem früheren Tage der verfügten nothwendigen Subhastation. Die Rückstände werden von denselben Zeitpunkten zurück gerechnet. — §. 59. a. a. O. Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die Masse zu ihrer vollständigen Tilgung nicht hinreicht, nach Berhält- niß ihrer sestgestellten Beträge gleichmäßig berichtigt. - § 61. a. a. O. Besteht eine Forderung in dem Ansprüche auf fortlaufende Hebun- gen, so kann der Betrag der künftigen Hebungen für den ganzen Zeit- raum ihrer Dauer behuss der Sicherstellung durch Auswerfung eines Kapitals liquidirt werden. Fortlaufende Hebungen von unbestimmter Dauer werden nach dem Satze zu vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. — 8 62. a. a. O. Der Schuldner ist befugt, die Richtigkeit, das Hypothekenrecht und das Vorrecht der einzelnen Forderungen zu bestreiten. und auch dies wird für 4000 Thlr. verkauft. Bei der Kaufgeldervertheilung erhält davon Clara 1000 Thlr. vorweg, und es muß nun die Rechnung so angelegt werden: Bei gleichzeitigem Verkaufe der Grundstücke A. und B. würde Peter aus der Masse A. aus seine Forderung 1500 Thlr. bekommen haben, aus der Masse B. ebenfalls 1500 Thlr. Es würde also Karl aus der Masse A. ebenfalls 1500 Thlr. und Franz aus der Masse B. auch 1500 Thlr. erhalten haben. Die Kaufgelder der Masse B. müssen also nun so vertheilt werden, daß von den nach Befriedigung der Clara übrig bleibenden 3000 Thlr., 1500 Thlr. dem auf A. ausgefallenen Karl und 1500 Thlr. dem Franz auf seine 3000 Thlr. zugetheilt werden. Franz fällt also mit 1500 Thlr. aus, und fein An- fpruch muß nun ebenfalls auf dem Grundstück 6. bei der Peterschen Post subinskribirt werde». Noch später kommt das Grundstück C. ebenfalls zum Verkauf, und es werden 4000 Thlr. Kaufgelder gelöst. Bei der Vertheilung dieser Kaufgelder erhält nun Fritz seine 1000 Thlr. vorauf die Berechnung ist dann aber so anzulegen: wären die Grund- stücke A, B, und C. zu gleicher Zeit verkauft worden, so würde Peter aus jeder der drei Grundstücksmaffen 1000 Thlr. erhalten haben. Kart würde also aus der Masse A. 2000 Thaler erhalten Habens er hat aber erst 1500 Thlr. aus der Masse B. erhal- ten, daher noch 500 Thlr. zu fordern. Franz ist bei der Masse B. mit 1500 Thlr. ausgefallen; es müssen nun nach Befriedigung von Fritz zunächst 1000 Thlr. zur Gel- tendmachung der Ansprüche des Karl und Franz verwendet werden; von diese» 100» Thlr. erhält Karl 500 Thlr. und Franz ebenfalls 500 Thlr., und es bleiben für Paul 2000 Thlr. übrig. Es haben also nach der Veräußerung aller drei Grrmdstücke Julius, Peter, Klara und Fritz ihre vollständige Befriedigung erhalten; Karl, Franz und Paul sind jeder mit 1000 Thlr. ausgefallen, und haben jeder 2000 Thlr. erhalten; eö hat also jeder Gläu biger eben so viel erhalten, als wenn die Kaufgelder aller drei Grundstücke zu gleicher Zeit vertheilt worden wären und damit ist die Regel, die in No. 2. aufgestellt worden, durch Anwendung der No. 3. vollständig erfüllt. Nunmehr wird auch die Korreal- Hypothek auf dem Grundstücke 6. gänzlich gelöscht, und weil kein viertes Grundstück mehr dafür haftet, ist kein Anspruch der ausgefallenen Gläubiger Karl, Franz und Paul auf ein anderes Grundstück einzutragen. Kommissions-Bericht der ll. Kammer (Drucksachen der ll. Kammer No. 200.) Seite 30—38. 137 In gleicher Art ist hierzu auch jeder im Termin anwesende Real- gläubiger befugt, insofern durch die Theilnahme der einzelnen Forderun- gen an der Masse oder durch die Ausübung des verlangten Vorrechts seiner Befriedigung Eintrag geschieht. — 8 392. a. a. O. Sind die Interessenten einig, oder werden die entstandenen Streitig- keiten beigelegt, so ist demgemäß sofort die Vertheilnng der Masse.zu bewirken. Soweit eine zur Hebung kommende Forderung nicht von dem Er- steher mit Bewilligung des Gläubigers übernommen wird, erfolgt die Berichtigung derselben durch Zahlung oder durch Uebereignung eines entsprechenden Betrages von dem etwa verbleibenden Kaufgclderrückstande. Die auf eingetragene Posten zu zahlenden Beträge, deren gegcn- wärtige Eigenthümer unbekannt sind, oder zu welchen sich kein legitimir- rer Empfänger meldet, werden auf Gefahr und Kosten der betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung zurückbehal- tcn. — § 388. a. a. 0. Wenn eine Einigung der Interessenten nicht stattfindet, so entwirft der Kommissar, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, im Termin einen Theilungsplan, vermerkt bei jeder Forderung, wer die Richtigkeit, das Hypothekenrecht oder das Vorrecht derselben bestreitet, berechnet die Beträge, welche auf die Forderungen, soweit sie unstreitig sind, gezahlt werden können, und vernimmt bei jeder Post die Interessen- ten, ob sie in die Auszahlung willigen. Die Posten, bei welchen Niemand etwas erinnert, werden berichtigt; die zur Hebung gelangten streitigen Beträge aber werden als Spezial- massen in gerichtlicher Aufbewahrung zurückbehalten, wen» nicht zwischen allen bei einer solchen Post betheiligten Interessenten ein anderweitiges Abkommen getroffen wird. — 8 389. a. a. O. In verwickelten Sachen steht bcm Gericht frei, schon vor dem Ter- min einen vorläufigen Theilungsplan anfertigen zu lassen, welcher als- dann bei der Vertheilnng im Termine zuin Grunde zu legen ist. — 8 391. a. a. O. Den im Termin ausbleibenden eingetragenen Gläubigern werden außer den Kapitalbeträgen vorläufig die laufenden Hypothckenzinsen oder anderen Prästationen, sowie die Rückstände derselben für die beiden letz- ten Jahre bei der Vertheilnng berechnet. Auf Kosten, welche nicht liquidirt worden sind, wird keine Rücksicht genommen. 8 399. a. a. O. Die noch nicht fälligen Forderungen w.erdcn wie fällige behandelt; der Gläubiger kann die Annahme einer noch «nicht fälligen Forderung nicht verweigern. Ist eine solche Forderung unverzinslich, so ist sie nur zu demjeni- Dctragc in Ansatz zu bringen, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinjcn von diesem Betrage für die Zeit zwischen dem Zahlungstage und dem späteren Verfalltage, dem ganzen Betrage der Forderung gleich, kommt.*) — §8 396. u. 249. a. a. O. Hinsichtlich der bedingten Forderungen gelten für die Vertheilung jolgende Grundsätze: 1) Ist die Bedingung eine aufschiebende, so erhalten diejenigen Inter- essenten, deren Befriedigung die bedingte Forderung entgegen steht, den auf dieselbe fallenden Betrag mit der Verpflichtung zur Rückge- währ an den bedingten Gläubiger für den Fall des Eintritts der Bedingung und gegen Sicherhcitsbestellung. 2) Ist die Bedingung eine auflösende, so wird dem bedingten Gläubi- ger der auf seine Forderung fallende Betrag, gegen Sicherheitsbe- stellung wegen der Rückgewähr für den Fall des Eintritts der Be- dingung, überwiesen und zugleich bestimmt, an wen für diesen Fall die Rückgewähr zu leisten ist. 3) So lange die empfangsberechtigten Interessenten keine von den übri- gen Bethciligten für genügend erachretc Sicherheit, bestellen, wird die Summe verzinslich angelegt. Diese Anlegung erfolgt durch ge- richtliche Deposition; die aufkvmmcnden Zinsen werden von Dem- jenigen bezogen, welcher das Kapital im Falle der Sicherhcitsbe- stellung zu nutzen das Recht gehabt haben würde. — 8 397. a. a. 0. *) In dem „Subhastationü- und Källfgeldec - BelegungSverfähren von Ferdinand Friedensburg" findet fiel, Seite 04. folgende, diese Bestimmung erläuternde Note: „Wenn z. B. ans einem zur Subhastatipn gestellten Grundstücke eine un „verzinsliche, am 1. Januar 1858 fällige Forderung von 200 Thlr. hastet, „und die Belegung der Kaufgetder dieses Grundstücks erfolgt am L Juli „1850, so kann diese Forderung, da ihre gesetzlichen Zinsen (5 "/„) für die „Zeit vom I Juli 1850 bis 1. Januar 1858 - 15 Thlr. betragen, nur „in Höhe von 185 Thlr. aus den Kaufgeldern befriedigt werden. Wollte „sie der Ersteher mit Bewilligung des Gläubigers in partein pretii über, „nehmen, so würde er durch "diese llebernnhme das Kaufgeld nur in Höhe. „von 185 Thlr. belegen." Diese Bemerkung kann nur auf einem unrichtigen Verständnis des § 240. der Konkurs-Ordnung beruhen, denn vom ganzen Betrage der Forderung sind nicht die Zinsen von diesem ganzen Betrage, sondern nur die Zinsen von dem zum Ansatz kom menden Betrage in Abzug zu bringen. Nach Seite 110. des Kommissionsberichts der !!. Kammer ist der zum Ansatz kommende Betrag nach folgender Formel zu berechnen: 100 + (5 X A) : 100 ----- z : x., wobei A. die Zahl der Jahre zwischen der Vertheilung der Waffe und der Fälligkeit, den Nominalbetrag der Forderung und x. den zu suchenden Betrag bedeutet. Im obigen Beispiele ist also anzusetzen: 100 Z- f5 X 1%): 100 ----- 200: x, ober 107%: 100 = 200: x, oder^': 100=200: x ; x ----- ^ ^ " ----- 180 Thlr. 1 Sgr. 5 Pf. und nicht 185 Thlr., wie es in obigem Werke heißt.. Daß die noch nicht fällige Forderung von 200 Thlr. nur mit 180 Thlr. l Sgr. 5 Pf. zum Ansatz kommt, entspricht den Bestimmungen des 8.240., denn rechnet man diesen 180 Thlr. 1 Sgr. 5 Pf. die Zinsen davon zu 5 %, auf 17, Jahre mit 13 Thlr. 28 Sgr. 7 Pf. hinzu, so erhält man den ganzen Nominalbetrag der am !. Januar 1858 fälligen Forderung von 200 Thlr. 139 Besteht eine Forderung in dem Ansprüche auf fortlaufende Hebun- gen, so wird der Betrag, welcher bei der Vertheilung auf das zur De- ckung der künftigen Hebungen angesetzte Kapital fällt, verzinslich ange- legt. Die Anlegung erfolgt durch gerichtliche Dcposition. Zugleich wird bestimmt, wem das Kapital bei dem Aufhoren der Hebungen zufallen soll. So oft die Zinsen zur Berichtigung der Hebungsbeträge nicht hin- reichen, wird. der fehlende Betrag ans dem Kapital entnommen. — 8 398. a. a. O. Die Urkunden über Forderungen, welche durch Zahlung, oder durch Uebereignung des Kaufgelderrückstandes getilgt sind, werden kasstrt und zu den Subhastationsakten genommen. Dagegen sind die Urkunden über Forderungen, welche entweder der Ersteher übernommen hat, oder welche ganz oder theilweise ausgefallen sind und bei welchen der persönliche Anspruch noch fortbesteht, an die Gläubiger zurückzugeben. Der Kommissar hat in dem Kaufgcldervcrtheilungötermine auf den zurückzugebenden Urkunden zu attestiren, ob und bis zu welchem Betrage die Post zur Hebung !gekommen ist, xutb wenn der Ersteher die Forde- rung in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen hat, daß und bis zu welchem Betrage dies geschehen ist. Der wörtliche Inhalt dieser Atteste ist in das Protokoll aufzuneh- men. — 8 399. a. a. 0. Nach Abhaltung des Termins ist das über die Verhandlung auf- genommene Protokoll für den Ersteher in beglaubigter Form auszufer- tigen. Auf Grund dieser Ausfertigung ist in dem Hypothekenbuche, bei Berichtigung des Besitztitels für den Ersteher, die Löschung des Subha- stationsvcrmerks und aller Realansprüche zu bewirken, welche nicht nach gesetzlicher Vorschrift aus den Ersteher übergehen oder von demselben na- mentlich übernommen worden sind. Gleichzeitig ist der aus dem Protokolle sich ergebende etwanige Kauf- gelderrückstand in das Hypvthekenbuch einzutragen. Der Eintragungs- vermerk hat zugleich die den einzelnen Gläubigern übcreignetcn Antheilc an dem Kaufgelderrückstande zu bezeichnen, sowie die Rangordnung derselben anzugeben. Als Eintragungsurkunde dient eine Ausfertigung des Ad- judikationsbeschcides und des Protokolls über die Belegung und Verthei- lung der Kaufgelder. Jeder Gläubiger, welchem ein Antheil an dem Rückstände übereignet. ist, hat die Befugniß, zu verlangen, daß ihm von dieser Uebcreignungsurkunde, nach Maaßgabe des ihm zustehenden Vor- rechts, eine Theilobligation abgezweigt wird. Das Subhastationsgericht hat die vorstehenden Eintragungen und Löschungen von Amtswegen zu veranlassen. Jeder Gläubiger, dessen Forderung von dem Ersteher in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen worden ist, kann eine Ausfertigung des Kaufgclderbclegungsprotvkolls verlangen. 8 400. a. a. 0. 140 Was nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestiminungen er- folgten Befriedigung der Realgläubiger von den Kaufgeldcrn übrig bleibt, dient — außer dem Falle des Konkurses — zur Befriedigung der Real- gläubiger wegen älterer als zweijähriger Rückstände von Hypothekenzin- fen und anderen Prästationen, sowie zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, welche die Subbastation beantragt haben, oder welche den Kaufgclderrest im Wege der Erekution in Beschlag genommen haben. Wenn der Kaufgelderrest zur vollständigen Befriedigung der Gläu- biger, welche auf denselben Anspruch inachen, nicht zulänglich ist, so fin- det das oben sub 0. Seite 123. beschriebene Prioritätsverfahren statt. — Z 401. a. a. O. Im Falle des Konkurses haben die Forderungen der Realgläu- biger in einem größeren, als dein 88 46 — 59. der Konkursordnung*) festgesetzten Umfange keinen Anspruch auf abgejonderte Befriedigung aus der Grundstücksmasse. — 8 60. a. a. O. Die Realgläubiger haben ihre Forderungen, soweit sic aus den für dieselben verhafteten zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen Befriedi- gung suchen, gegen den Verwalter der Konkursmasse geltend zu machen, welcher hierbei die Gerechtsame der Konkursmasse, des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger wahrzunehmen hat. — 88 263. 269. a. a. O. Was von der Grundstücksmasse zur abgesonderten Befriedigung der Realansprüchc nicht erforderlich ist, wird zur Masse der Konkursgläubi- ger abgeliefert. — § 270. a. a. O. Die vorstehenden Bestimmungen finden ohne Unterschied auch auf die Vertheilung der Kaufgcldcr für Schiffsmühlcn, nicht verliehenes Berg- und Hüttenkigenthuni und solche Gerechtigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben, Anwendung. Dagegen richten sich d) bei nothwendigen Subhastationen von Seeschiffen und anderen zur Frachtschifffahrt bestimmten Schiffsgefäßen, die Theilnahmerechte der Schiffsgläubiger an der Schiffsmasse nach fol- genden Vorschriften: Zu der Masse, welche zur abgesonderten Befriedigung der Schiffs- gläubiger dient, gehören: bas Schiff selbst nebst Zubehör, so wie die für das Schiff gezeichnete Versicherung und die von demselben verdienten Frachtgelder. Die Forderungen der Schiffsgläubiger kommen daraus in nachste- hender Reihenfolge zur Hebung: — 8 64. Konk. Ordn. l. Die Bergegelder; ingleichen die Kosten zur Verwahrung des Schiffes nebst Zubehör seit der letzten Einbringung in den Hafen. — tz 65. a. a. O. II. Lootsen-, Tonnen-, Hafen- und andere Ungelder zur letzten Einbringung des Schiffes in den Hafen. 8 66. u. a. O. m. Die Heuer des Schiffers und des Schiffsvolks von der letzten Reise. — 8 67- n- <*• O. *) S. oben Seite 132. ff. 141 IV. Die nachstehenden Forderungen mit der Maaßgabe, daß die später entstandene Forderung der früher entstandenen vorgeht: 1) der Beitrag des Schiffes zu der auf der letzten Reise vorgefallenen großen Haverei; 2) die kreditirten Lieferungen und Leistungen, welche dem Schiffer wäh- rend der Dauer der letzten Reise zur Anschaffung von Lebensmitteln oder zur Reparatur und Ausrüstung des Schiffes gewährt und zu diesen Zwecken wirklich verwendet worden sind; 3) die von dein Schiffer durch Darlehns- und Pfandverträge zur Fort- setzung der letzten Reise im Nothhafen gültig aufgenommenen Gel- der, so wie die von dein Schiffer zu demselben Zweck im Nothhafen genommene Bodmerei (eigentliche Bodmerei), ingleichen der zu er- stattende Werth der Maaren, welche vom Schiffer behufs der Fort- setzung der letzten Reise im Nothhafen von der Ladung gültig ver- äußert worden sind. Jedoch haben die unter No. 2. und 3. aufgeführten Forderun- gen nur dann einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Schiffsmasse, wenn sie binnen Jahresfrist gerichtlich geltend ge- macht werden. Die Frist beginnt in Ansehung der kreditirten Sie- fcrungen und Leistungen mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Schiff in den Hafen zurückgekehrt ist, in Ansehung der aus- genommenen Gelder mit dem Ablauf des Rückzahlungstermins und in Ansehung der veräußerten Maaren mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Löschung der Ladung erfolgt ist. — § 68. a. a. O. V. _ Die Forderungen, für welche das Schiff verpfändet worden ist, ohne daß die Bedingungen des 8 68. No. 3. vorliegen, in der Rang- ordnung, welche durch die Zeitsolge der einzelnen Verpfändungen be- stimmt wird. Hierher gehören namentlich die mit einem gültigen Pfandrecht ver- sehenen Bodmereischulden der Rheder (uneigentliche Bodmerei), sofern die Forderungen binnen Jahresfrist nach eingetretenem Zahlungstermin ge- richtlich geltend gemacht werden. — § 69. a. a. D. Bei der Vcrthcilung der Masse werden die Kosten und sämmtlichc noch nicht verjährte Zinsen am Orte des Kapitals angesetzt. Bei Bod- mereiforderungen (§ 68. No. 3. § 69.) genießen jedoch Zinsrückstände nur aus dem letzten Jahre vor der Konkurseröffnung oder dem früheren Tage der verfügten nolhwendigen Subhastation das Vorzugsrecht des Kapitals, ältere Zinsrückstände haben keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Schiffsmasse. — 8 70. a. a. O. Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die Masse zur ihrer vollständigen Tilgung nicht hinreicht, nach Verhält- niß ihrer festgestellten Beträge gleichmäßig berichtigt. — tz 7l. a. a. O. Im Uebrigen ist bei der Vertheilung der Schiffsmassc nach den Bestimmungen zu verfahren, welche bei der Vcrthcilung der Kaufgclder von Grundstücken zur Anwendung kommen. Die auf den Schiffsec- werböurkunden nicht eingetragenen Realgläubiger sind in derselben Weise, 142 wie die aus dem Hypothckcnbuch nicht ersichtlichen Realgläubigcr, zu dem Vertheilungstermine vorzuladen. Die auf jenen Urkunden eingetra- genen Realgläubiger werden wie die in dem Hypothekenbuch eingetrage- nen Gläubiger behandelt. — 8 403. a a. O. c) Bei der nothwcndigen Subhastation von verliehenem Berg- und Hütteneigenthum behält es bei den über die Theilnahmrechte der Berggläubiger bestehenden besonderen Vorschriften sein Bewenden. — § 63. a. a. O. Es kommen also hierbei in Ermangelung andcrweitcr Provinzial- rechtlicher Bestimmungen die §8 341—344. Tit. 16. Theil il. A. L. R. zur Anwendung* **)): § 341. Wenn über das Vermögen eines Gewerken Konkurs entsteht, so ist den- noch dessen Bergwerkseigenthum, und dis noch nicht geschloffene Ausbeute, zur Masse nicht zu ziehen. 8 342. Vielmehr muß darüber ein besonderer Liquidationsprozeh unter den Berg- gläubigern eröffnet werden. § 343. Die Becgglänbiger sind dabei nach folgender Ordnung anzusehen: 1. das Lohn der Arbeiter, jedoch nur wegen eines zweijährigen Rückstandes, vom Tage des ausgebrochenen Konkurses zurückgerechnet; 2. Poch- und Hüttenkosten auf gleiche Art; 3. der Zehent und andere landesherrliche Gebühren, ebenfalls nur i» Ansehung eines zweijährigen Rückstandes, vom Tage des eröffneten Konkurses zurückgerechnet: 4. der Neunte und andere Steuern, mit gleicher Einschränkung; 5. die erweislichen Verlagsschulden, und die mit Genehmigung des Bergamts ge- machten Anlehne, jedoch nur insoweit diese Forderungen aus dem letzten Jahre entstanden find; t>. die eingetragenen Hypotheken, nach der Zeit der erfolgten Eintragung; 7. diejenigen, welche erweislich zum Baue oder zur Erhaltung des Bergwerkseigen, thums Materialien geliefert, Arbeiten gethan, oder Gelder vorgeschoffen haben, welche auch zu diesem Behufs verwendet worden, nach der Zelt des gegebenen Vorschusses, oder des geschlossenen Kontrakts; 3. die mehr als zweijährigen Rückstände der bei No. 3. benannten landesherrlichen Gefälle«) Diese Bestimmungen über die Theilnahmerechtc der Realgläubiger im Falle des Konkurses gelten auch bei den im Wege der Exekution oder auf Antrag des Benefizialerben eingeleitetcn nothwendigen Subha- stationen. Im Uebrigen werden auch die Kaufgclder für verliehenes Berg- und Hütteneigenthum nach den Vorschriften vertheilt, welche bei der Ver- *) S. den Kommissionsbericht der II. Kammer (Drucksachen No. 200.) S. 38. wo es heißt: II. Der besonderen Rechte der Berggläubiger muhte besondere Erwähnung geschehen, weil die §§ 341—344. Tit. 10. Thl. 2. Allg. Landr. fortbestehen sollen und müssen. **) Was hier von den Rückständen landesherrlicher Gefälle gesagt wird, gilt auch von den mehr als zweijährigen Rückständen der Löhne, Poch- »nd Hnttcnkosten und Neunten und sonstigen Steuern, desgleichen von denjenigen Verlagsschulden und mit Genehmigung des BergamtS gemachten Anlei- hen, welche nicht aus dem letzten Jahre vor ausgebrochenem Konkurse herrühre». Zu bemerken ist hier noch, daß die in Westyhäle» statt deS Grundknres bei Steinkohlcnwerken hergebrachten Traddc- gelder ebenfalls als eine dingliche Schuld auf dem Bergwerke hasten, und im Bergwerks-Konkurfe, insofern sie aus den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung herrühren, allen übrigen B-rg- fchulden Vorgehen, ältere Rückstände aber allen anderen Bcrgfchulden nachstchen. (Dell. v. 13. Spt. 1777 ad 4; Rabe 58c. I. Ahth. VI. 257. Erg. V. @. 306.) 143 theilung der Kaufgelder vou Grundstücke» zur Anwendung kommen. — §8 402. u. 404. Kouk. Ordn. »ck 2) Bei der Vertheilung der Kaufgelder von Immobilien, welche zum Zwecke der Auscinanderjetzung auf den Antrag eines Miteigenthümers zur nothwendigen Subhastation gestellt worden, ist zu unterscheiden, ob a. die Wirkungen der nothwendigen Subhastation auch gegen Realgläubiger eintreten, oder ob d. diese Wirkungen nur gegen die Miteigenthümer, nicht aber gegen andere Rcalbcrechtigte eintreten. Konk. Ordn. 8 404. »d a) Haften auf dein Antheil eines Miteigenthümers, gegen welchen zum Zweck der Auseinandersetzung auf Subhastation angetragen wird, Hypothekenschulden oder andere Reallasten, für welche der Antheil des Ertrahenten der Subhastation nicht mit verhaftet ist, so treten in Beziehung auf jene Schulden und Lasten die Wirkungen der nothwendigen Subhastation wie gegen den Mit- eigenthümer- selbst ein. 'Die Inhaber solcher Hypotheken- und Realrechte sind rücksicht- lich des ihnen verpfändeten Antheils und der darauf fallenden Kausgeldcr-Rate nach den Vorschriften zu behandeln, welche für die Vertheilung der Kaufgclder bei den im Wege der Exekution eingeleiteten nothwendigen Subhastationeil gegeben sind*). — Verordn, v. 11. August 1843. 8 2; Konk. Ordn. 8 404. ad b) Hasten aus dem Immobile gar keine Schulden, oder sind sie auf dem ganzen Immobile eingetragen, oder ist der Antheil des Extrahenten für die nur auf einzelnen Antheilen eingetragenen Schulden mit verpfändet, so hat die auf den Antrag eines Mit- *) Das Eigmthümliche einer solchen Subhastation besteht darin, daß sie sowohl in Bezug auf die Miteigenthümer unter sich und ihr Verhältniß zum Gläubiger, als auch in Bezug auf diejenigen Realgläubiger, deren Forderungen auf dem Antheile des, refp. der Provokaten solitarie haften, die Wirkungen einer eigentlich nothwendigen Subha- station hat, dagegen bezüglich der andern Realgläubiger nur ein freiwilliger Verkauf ist, welcher sie gar nicht berührt, und zu dem sie also auch nicht zugezogen werden. Es folgt daraus, daß in diesem Verfahren bei der Kaufgelder-Vertheilung, nach- dem die Höhe des zu vertheilenden Kaufgeldes festgestellt ist, zunächst ermittelt werden muß, welcher Theil des Kaufgeldes auf den Antheil des, refp. der Provokaten fällt. Gegen diesen Kaufgelder-Antheil machen die auf dem Antheile des Provokaten, refp. den Antheilen der Provokaten, solitarie eingetragenen Gläubiger und anderen Realberechtigten ihre Ansprüche nach den für die eigentlich nothwendige Subhastation gegebenen Vorschriften geltend. Hasten auf den Antheilen der Provokaten verschiedene Forderungen derartig, daß einzelne auf den Antheilen mehrerer Miteigenthümer, andere nur auf dem Antheile eines Miteigenthümers eingetragen sind, so kommen bei der Vertheilung der Kaufgelder die Bestimmungen zur Anwendung, welche für den Fall gegeben sind, wenn eine Forde- rung auf mehreren zur Subhastation gestellten Grundstücken conjunctim haftet, deren Kaufgelder gleichzeitig zur Vertheilung kommen. (Friedensburg, Subh.- und Kaufgelderbel.-Verf. S. 88. u. 8ü.) 144 eigenthümers zum Zweck der Auseinandersetzung eingeleitete Sub- hastation die Wirkungen einer nothwendigen Subhastation nur gegen die Mitcigcnthümer, nicht aber gegen Pächter, Mitthcr, eingetragene Gläubiger und andere Realbcrechtigte, deren Zuzie- hung bei dem Verfahren es daher nicht bedarf.^) — Verordn, vom 11. August 1843. 8 1. Zu Seite 418. ff. ad XXI. bis XXIII. Vertheilungspläne in einer Konkurssache. Äufgabe. Uebcr das Vermögen des Kaufmanns B. zu A. ist durch Beschluß vom 1. Oktober 1855 der kaufmännische Konkurs eröffnet. Auf Grund der Anmeldungen und der abgehaltencn Prüfungstermine ist das Ver- zeichniß der ausstehenden Forderungen aufgestellt, resp. vervollständigt. Die darin sub 2s, 5a. und 5b. aufgeführten Forderungen sind bereits berichtigt. Angemeldet sind nach demselben folgende Forderungen: 2s) Kommunalsteuer pro 1. Juli bis 1. Oktober 1855 9 Thlr. — „ — „ liquidirt von der Ortskasse zu A. *) Eine solche Subhastation ist nur in Bezug auf die Miteigenthümer unter sich, und ihr Verhältnis zum Ersteher eine nothwendige, in Bezng auf die Realgläubiger ist sie ein freiwilliger Verkauf. Es ergeben sich daraus folgende Eigenthümlichkeiteru Der Termin zur Kaufgelder - Belegung und Vertheilung braucht nicht durch Aus- hang an der Gerichtsstelle öffentlich bekannt gemacht werden; die Vertheilung der Kaufgelder wird sich im Wesentlichen darauf beschränken, festzustellen, ob und welche Hypothekenforderungen der Ersteher übernehmen, und in welcher Weise er den Rest des Kaufgeldes berichtigen soll und berichtigt. Entsteht darüber Streit zwischen dem Er- steher einerseits und den Miteigenthümern andererseits, so müssen sie denselben in einem besonderen Verfahren zum Austrage bringen. Von Amtswegen veranlaßt das Subha- stationsgericht in einem solchen Falle nichts. Ob und in welcher Weise die Miteigenthümer die Kaufgelder unter sich theilen, hat der den Kaufgelder-Belegnngötermin abhaltende Commiffar des Subhastationsge- rlchtö nicht zu prüfen oder zu überwachen. Sind fämmtliche Miteigenthümer im Termin anwesend, sei es in Person oder vertreten durch gehörig legitimicte Vertreter, ist ihre Identität und Vecfügungsfähigkeit unzweifelhaft, waltet unter ihnen kein Streit bezüg- lich der Vertheilung ob, und steht auch sonst der Zahlung kein Hinderniß, z. B. ein zu den Akten gehörig angezeigter Arrest k. entgegen, so zahlt der KommiffarluS die Kaufgelder, refp. den nach Abrechnung der übernommenen Hypothekenschulden ver- bliebenen Rest der Kaufgeldec an die sämmtlichen Miteigenthümer aus; andernfalls nimmt er dieses Kaufgeld zur gerichtlichen Verwahrung und überläßt es den Miteigen thümern, sich bezüglich ihrer Ansprüche an die Kaufgelder auseinanderzusetzen, resp. zu legitimiren. Auf Grund des Zuschlagsbescheides und des Protokolls über die Kaufgeldec-Bele gung findet die Berichtigung des Besitztitels füs den Ersteher, die Löschung des einge- tragenen Subhastations-Vermerkes und die Eintragung des Kaufgelder - Rückstandes für die Miteigenthümer statt. Die Löschung der eingetragenen Forderungen oder anderer Real-Ansprüche kann selbstredend nie auf Grund einer solchen Subhastation erfolgen. (Friedensburg, Eubh. und Kaufgelderbel.-Verfahren, Seite 87. u. 88.) 145 5a) 5b) 8) Gehalt des Handlungsgehülfen O. zu A. für dieselbe Zeit Desgleichen des Handlungsgehülfen B. zu A. pro Aug.' und Scpt. 1855 Derselbe ist wegen der von ihm zu erstattenden, vom Gemeinschuldner für ihn gemachten Auslagen mit 9 Thlr. zur Kompensation verstattct worden. 3c) Desgl. des Handlungsgehülfen V. jetzt zu L. pro September 1855.. Der Liquidant hat den Rechtsan- walt P. zu A. bevollmächtigt. Ein Anspruch der minorennen Geschwi- ster Th. zu G., vertreten durch ihren Vormund, Ortsschulzen P. zu G., aus der vom Gemcinschuldner als frü- herem Vormunde der Geschwister Th. geführten Vermögensverwaltung, mit Eine unverzinsliche Darlchnsforderung des Gastwirths L. zu L. von.. Der Bevollmächtigte des L., Rechts- anwalt P. zu A., ist zur Annahme von Geldern berechtigt. Eine Restforderung desselben Liquidan- ten für geliefertes Getreide von.. Auch in Betreff dieses Liquidats hat der P. Vollmacht. Eine Maaren-Forderung des Kauf- manns A. zu S. von Arbeitslohn des Waldwärters H.zu V. Ein Anspruch deS Ackersmanns St. zu Sch. aus der Rückgewähr eines dem St. gehörigen, vomGemeinschuld- ner bis 1. Juli 1854 pachtweise be- nutzten Ackergutes zu Sch. von rtphff 59 fi'tt l S)Kv\vt( 9) 10) 11) 12) 13) 80 Thlr. - Sgr. — Pf. 50 ,,' ./ 20 375 200 1200 8 4 1707 9 6 3000 nebst 5„ Zinsen seit I. April 1855. Liquidant hat den Rechtsanwalt K. zu A. bevollmächtigt. 14) Eine Darlehnsforderung des Eigen- thümers Z. zu A. von nebst 5Z- Zinsen seit 1. April 1855. Die Liquidate «4 5c., 8, 10, 11, 12, 13. und die Zinscnforderung sowie 25 Thlr. der Darlchnsforderung »4 14. sind bestritten worden, und ist die Anstellung der Spezialprozesse von den Liquidantcn — mit Aus- nahme des Kaufmanns K. »4 11. — nachgewicsen. Der Waldwärter H. »4 12. ist mit seinem Liquidat bereits rechtskräftig abgcwiesen worden. 10 146 Die Aktiv-Masse anlangend, so befinden fich im Depositorio 2056 Thlr. 20 Sgr. — Pf. wovon 1200 Thlr. zinsbar seit 1. April 1856, 800 Thlr. zinsbar seit 15. April 1856 und 50 Thlr. zinsbar seit 1. Mai 1866. Diese Bestände find bei der Bank belegt. Außerdem hat der definitive Verwalter 920 „ — „ — „ entbehrlichen Bestand zur Annahme offerirt. Für den Kaufmann M. zu E. ist der Erlös für Maaren, welche von ihm aus dem Vermögen des Gemeinschuldners zurückgcfordert werden, mit 25 „ 14 „ — „ zu einer Spezialmasse genommen und ebenso wird der von der Ehefrau des Gcineinschuldncrs in Anspruch genommene Staatsschuldschein Littr. F. No. 121,222 über 100 Thlr. nebst 3 Koupons in einer Spezial- inassc verwaltet. Die betreffenden Prozesse schweben noch. Am 31. Mai 1856 soll eine Vertheilung an die Konkursgläubiger stattfinden, und hat der definitive Verwalter den Auftrag" erhalten, unter Zuziehung des gerichtlichen Kalkulators den Theilungsplan zu entwerfen, wobei die a Conto der Masse entstandenen Gerichtskosten mit 40 Thlr., ein Vorschuß zu den ferneren Gerichtskosten mit .... 20 „ und eine Abschlagszahlung auf die Remuneration des defini- tiven Verwalters mit 50 „ zu berücksichtigen find. Hiernach ist der Theilungsplan aufzustellen. ]Jfan zur Vertheilung an die Konkursgläubiger in dem am I. Oktober L833 eröffneten Konkurse über das Vermö- gen des Kaufmanns B. zu 31. Abschnitt i. Feststellung der disponibel gewordenen Konkursmasse. 1) Nach Ausweis des beigefügten Deposital- Ertraktes sind in der Konkursmasse beim Deposttorium vorhanden .... 2056 th.20sg. — 2) An Deposital-Zinscn werden bis zum 1. Mai 1856 noch eingehen... 3 „ 10 „ — 3) Durch den definitiven Verwalter find noch 920 „ — „ — zur Annahme ad depositum offerirtworden. _____ Es sind sonach jetzt disponibel.. 2980 th.—sg. —Pf. Hierzu treten 130 „ — „ — „ welche bereits zur Berichtigung der im lll. Abschnitte unter den laufenden Num- mern 1. bis 3. nachrichtlich aufgeführten Forderungen verwendet worden sind. Summa I. 3110 th. — sg. — Pf. 10* 147 Abschnitt n. Berechnung der noch unberichtigten Masseschulden. 1) Nach der hier beigefügten Kostenrechnung sind an Gerichtskosten, welche der Konkursmasse zur Last fallen, Salarien-Kasse des hie- sigen Krcisgerichts zur Deckung der noch erwach- senden Gerichtskosten ein Borschuß von vorläufig 20 „ — „ — „ zu überweisen. Die Letztere empfängt sonach 60 th. — sg.—Pf. 2) An deir definitiven Verwalter sind in Ab- schlag aus die Belohnung für seine Ge- schäftsführung, laut Verfügung vom 20. April 1856, 50 „ — „ — „ zu zahlen. 8umm» ii. 110 th. — sg.—pf. rückständig... 40 th. — sg. — Pf. und außerdem ist an die Abschnitt in. V e r t h e i l u n g. (umstehend.) 148 äi Name 1 s ’g.S'f iZl Stand, Name des vom Gläubiger be- stellten Bevollmächt. Bezeichnung SS esgi; und ^ SO und o L «5 Wohnort Ztz-L .p des Ü I« Betrag der Forderung. 5$ CM |ii I?» SS Gläubigers. -ZI. I Th. Sa.Pf 1. 2. 3. 4. 5. 2. 5. 8. 9. 1. 12. Die Ortskaffe zu A. Handlungs gehülfe 0. zu A Handlungs gehülfe B. zu A. o Handlungs- Rechtsanwalt 38. gehülfe V. jetzt zu L. P. Hierselbst. Vol.C. (Paff- Akten) Die minoren- nen Geschwister Th. zu 6. Vormund: Ortsschulze P. zu G. Gastwirth L. Rechtsanwalt 3. zu L. P. hier — zur Annahme von Geldern berech- tigt. — Vol.C. Derselbe. Derselbe. ihid. Kaufmann K. zu S. Waldwärter H. zu V. Kommunalsteuer für die Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober 1835... Gehalts - Rückstand aus der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober 1835.. Gehalt für die Monate August und September 1833 Nach Abrechnung der vom Gemeinschuldner während dieser Zeit für den B. ge- machten Auslagen im Be- trage von bleiben nur noch... Gehalt für den Monat September 1853... Anspruch aus einer vom Gemeinschuldner als frü- herem Vormunde der Ge- schwister Th. geführten Vermögensverwaltung unverzinsliches Darlehn Restforderung für geliefer- tes Getreide.... Forderung Maaren. für gelieferte Arbeitslohn. 80 50 9 — 41- 20 375 200 1200 149 Der Anspruch nimmt an der Ver- theilung Theil auf Höhe von ©fl.SBf. ES gelangen zur He- bung und sind Gefammtbetrag der noch streiti- gen Perzipienda, welche nach Aus- führung der ge- genwärtigen Vertheilnng i» Spezial - Massen befindlich fein werden. Tblr. Sar. Al. aus- zuzahlen Thl. in besonde- ren Depofi- tal - Maffen zurückzu- behalten Tbl. Sg.Pf. Noch unberichtigt bleiben Tbl. Sg.Vf. Bemerkungen. 7. 8 9. 10. 9 80 bereits berichtigt, zufolge Mandats vom 14. Ja- nuar 1850, Bl. 18. Vol. D. (Vertheilungs-Akten). bereits berichtigt, wie vorstehend. ' 41 — — 41 — — — — — — — - bereits berichtigt, wie vorstehend. 20 — - — — — 20 — — — — — bestritten und die An- stellung des Spezial- Prozesses naehgewiesen. 20 — — 375 — — — — • — 075 ' bestritten und die An- stellung des Spezial- prozeffes nachgewiesen. 375 200 — — 80 — — — — — 120 — — 1200 — — — — — 480 — — 720 — — bestritten und die An- stellung des Spezial- Prozesses nachgewiesen, bestritten und die An- stellung des Spezial. Prozesses nicht nachge- wiesen. rechtskräftig abgewiesen. 480 7025 — — 210 — — 875 — — 840 — — l^ntnn 875 — 150 i s rL SS 's *15~ <3 jfo ^ -2=^5 S£| S'B'S Stand, Name Und Wohnort des Gläubigers. Name des vom Gläubiger be- stellten Bevollmächt. Vezeichnnng und Betrag der Forderung. ! LH. Sq.Pf. £ S«' 1. 2 3. 4. 5. 8 13. Ackersmann Rechts-Anwalt 12. Anspruch aus der Rückge- 8t. zu 8cl>. K. hier. Vol.C. währ des dem 8i. zuqe° hörigen und vom Gemein schuldner bis zum 1. Juli 1854 pachtweise benutzten Ackerguts zu 8ot>... >707 0 ö 5 Prozent Zinsen davon seit dem l. April bis zum l. Oktober 1855... 42 20 0 zusammen 1750 — — 9 14. Eiqenthümer Darlehn — — Z. zu A. 5 Prozent Zinsen davon seit dem I. April bis zum I. Oktober 1855... 37 15 — 3037 15 — Davon unstreitig... 2075 — — streitig: Kapital.. 25 — — Zinsen.... 37 15 — 3037 15 — Es sind disponibel nach Abschnitt I 3110 — ~■ An Maffeschulden sind daraus zu decken nach Abschnitt II. 110 — — Zur Bertheilung kommen hier. — — — Bemerkung. Aus der unter die Gläubiger zu vertheilenden Muffe der. sind zunächst die mit einem Vorrechte angemeldeten Forderun- gen unter den laufenden Nummern 1, bis 5. von. • ■ gedeckt. Für die Ansprüche No. 5. bis 9. von bleiben sonach oder 40 Prozent. 131 Der Anspruch nimmt an der Ver theilung Theil auf Höhe von Thl. Sg.Pf. Es gelangen zur He- bung und find Gesammtbetrag der noch streiti- gen Pcrzipicnda, welche nach Aus. fübrung der ge. genwärtiqcn Verthcilnng in Spezial - Massen befindlich sein werden. Thlr. Sgr.Pf. aus- zuzahlen Thr.Sq.Pf. in besonde- re» Deposi- tar - Mafien zurückzu- behalten Thl. Sg.Pf. Noch nnberichtigt bleiben Thl. Sg.Pf. JIcmtrKuiijcn. 0. 7. 8. 1 9- 10. s § 210 875 700 I 840 1050 Transport bestritten und die An- stellung des Spezial- Prozesses nachgewiesen. 875 700 2975 1190 1785 02 15 25 37 15 wegen der bestrittenen 02 Thlr. 15 Sgr. ist die Anstellung des Spezialprozefies »ach- gewiesen. 25 0712 15 — 1400 — - 1000 — 3712 15 Summa 1000 — — — 3000 Thlr. 3000 Thlr. 525 Thlr. — Sgr. — Pf.... 525 Thlr. »187 „ 15 - „ 2475 Thlr. zusammen. 0712 Thlr. 15 Sgr. — Pf.... 3000 Thlr. Abschnitt iv. Zur Deckung von streitigen Rückforderungsrechten, worüber beson- derer Prozeß schwebt, sind beim Depositorinm folgende Spezialmasfen vorhanden: 1) für den Kaufmann M. zu E. zur Deckung seines Anspruchs auf die an den Gcmeinschuldner verkauften und abgesendeten Waaren, welche demnächst im Konkurse veräußert worden sind, der Erlös im Betrage von 25 Thlr. 14 Sgr. — Pf. 2) für die Ehefrau des Gcmeinschuldners, Eleonore geb. F., der von derselben als ihr Eigenthum in Anspruch genommene Staatsschuld schein Littr. F. No. 121,222. über 100 Thlr. nebst 3 Koupons. S., den 27. April 1856. A. C. definitiver Verwalter gerichtlicher Kalkulator, der B...schen Konkursmasse'. Aufgabe. Im Konkurse über das Vermögen des Kauftnanns B. zu A. ist die erste Vertheilung an die Konkursglänbiger nach Maaßgabe des ent- worfenen Theilungsplanes (siehe Seite 146. folg.) erfolgt, resp. die strei- tigen Beträge zu Spezialmassen genommen worden. Später ist die Forderung des Handlungsgehülfen V. — »äNo.5v. des Verzeichnisses — durch Vergleich auf 14 Thlr. festgestellt und die Ausschüttung der angelegten Spezialmasse, in welcher 11 Sgr. 6 Pf. Zinsen aufgekommen, verfügt. Die Ausschüttung soll bei Gelegenheit der zweiten Vertheilung- erfolgen. Die Dienstmagd K. zu A. hat ad No. 66. des Verzeichnisses eine Lohnforderung pro 1. Juli bis 1. Oktober 1855 von... 5 Thlr. nachträglich ängemeldet, welche mit dein Vorrechte des 8 77. der Kon- kurs-Ordnung als unstreitig festgcstellt ist. Ad No. 8. des Verzeichnisses ist die Forderung der Geschwister Th. zu G. durch Erkenntniß vom 27. August 1856 auf. 375 Thlr. zwar festgestellt, das Vorrecht aber aberkannt. Hiernach ist das Ver- zeichnis der angcmeldeten Forderungen vorschriftsmäßig berichtigt, der Betrag, welcher in Geinäßheit des Erkenntnisses bei der früheren Ver- thrilung auf die Forderung gefallen wäre, ist aus der Spezialmasse ge- zahlt, der Rest dieser Masse aber, bei welcher keine Zinsen aufgekommen sind, ist zur Konkursmasse zurücktransferirt worden. Wegen der Forderung des Gastwirlhs L. zu L. »6 No. 10. des Verzeichnisses schwebt der Spezialprozeß in zweiter Instanz. 153 Ad No. 11. des Verzeichnisses hat der Kaufmann K. zu S. die Anstellung deS Spezialprozesses noch nicht nachgewiesen. Ad No. 13. des Verzeichnisses schwebt der vom Ackcrsmann St. zu Sch.'angestclltc Spezialprozeß noch in II- Instanz; Liquidant hat in diesem Prozesse von seiner Forderung bereits 707 Thlr. 9 Sgr. 6 Pfg. nebst 5» Zinsen seit 1. April 1855 fallen lassen. In der bei der letzten Vertheilung angelegten Spczialmasse sind I Thlr. 24 L>gr. 4 Pf. De- positalzinsen aufgekommen. Ad No. 14. des Verzeichnisses schwebt der Spezialprozeß wegen der streitigen Zinsen und wegen des streitigen Rcstkapitals ebenfalls noch. Was die streitigen Rückforderungsrechte anlangt, so^ hat die Ehefrau des Gcmeinschuldncrs ihrem Ansprüche auf den Staatsschuldschein Littr. F. No. 121,222 über 100 Thlr. nebst 3 Koupons entsagt, der Staatsschuldschcin ist incl. der Zinsvergütigung für 96 Thlr. 15 Sgr. veräußert und der Erlös zur Konkursmasse geflossen. Der Prozeß über den Anspruch des Kaufmanns M. zu E. auf den Erlös der von ihm vindicirtcn Waarcnsendung im Betrage von 25 Thlr. 14 Sgr. schwebt noch. Beim Deposttorio beträgt der Bestand der Konkursmasse 612 Thlr. 23 Sgr. 7 Pfg. wovon 10 Thlr. zinsbar seit 1. Oktober 1856 und 600 Thlr. zinsbar seit 15 Oktober 1856 bei der Bank belegt sind. Entbehrliche Bestände hat der definitive Verwalter nicht in Händen. Am 29. November 1856 soll eine weitere Vertheilung an die Kon- kursgläubiger stattfinden, zu welchem Zwecke der definitive Verwalter mit Zuziehung des gerichtlichen Kalkulators den Theilungsplan entwerfen soll. In demselben sind 11 Thlr. Mandataricngebühren des Rechtsanwalts I. zu H. und ein an die Salaricnkasse abzuführender Kvstenvorschuß von 20 Thlr. zu berücksichtigen. Hiernach ist der Theilungsplan aufzustcllen. - -,wK .‘il ■■■'■" '.1;V 'i'/ih-j - rrorr !jj.; :.' i p f fl II zur weiteren Vertheilung an die Konkursgläubiger in dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns B. zu A. Abschnitt i. Feststellung der seit der vorigen Vertheilung disponibel gewordenen Konkursmasse. 1) Nach Ausweis des beigefügten Dcposital- Ertraktes beträgt der gegenwärtige Bestand der Konkursmasse 612 th. 23sg.7pf. 2) AnDeposital-Zinsen werden bis zuin 1. No- vember 1856 noch aufkommen.... — „ 19 „ 4 „ 3) AuS der Spezialmasse für den Ackersmann St. zu Sch. fließen zur Konkursmasse zu- rück (siehe Abschnitt HI. lfd. No. 6.). 291 „ 24 „ 4 „ 4) Zur Ausschüttung gelangt die Spezialmasse für den Handlungsgehülscn V. zu L. (siehe Abschn. III. lfd. No. 2.) mit.... 20 „ 11 „ 6 „ Summa 1. 925 th. I8sg.9Pf. Abschnitt H. Berechnung der noch unberichtigten Masseschulden. 1) Zur Deckung der noch entstehenden Gc- richtskostcn erhält die Salarien-Kasse deö hiesigen Kreisgcrichts einen fernerweiten Kostcnvorschuß von 20 th. — sg. — pf. 2) Mandatariengebührcn des Rechtsanwalts I. zu H. in der Prozeßsache der Konkurs- masse wider den Spediteur L. zu C... 11 „ — „ — „ Summa II. 31 th.—sg. — pf. Abschnitt HI. Vertheilung. (umstehend.) y 156 Stand, Name, und Wohnort dk« Gläubigers. Name des vom Gläubiger be- stellte» Bevollniächt. ' 2 Z g GL- § « of « Ä r§- Bezeichnung und Betrag der Forderung. I Thl, ©fi.SCf. 3. 4. 5. PP II,' Der Anspruch nimmt an der S3et- theilung Theil auf Höhe von Sfrl. ©fl.SBr 2. oT i Die in de r tabellarischen Nachr oeisunq über die angemeldetev Ansprüche unter den Nummern 2. u, 5.» und 5.0 aufqeführten Forderungen sind bereits berichtigt durch Zahlung von •. — — 2 5. c Handlungs- Rechtsanwalt 38. Gehalt für de» Monat Sep- ge hülfe v. p. Hierselbst. Vol.C tember 1855 20 ~ jetzt zu L. 3 5. d Dienstmagd 14. Lohn für die Zeit v. 1. Juli zu a. bis I. Oktober 1855.. 5 — — — 8. S. lauf. No. 8. 4 9. Gastwirth 1,. Reebtsanw. ?. 3. unverzinsliches Darlehn.. 200 — — zu !>. hier — zur An- Vol.C. nähme von Gel- der» berechtigt. 5 10. derselbe. derselbe. ibid. Restforderung für geliefertes Getreide 1200 — ~ — 11. Kaufmann K. Forderung für gelieferte Waa- zu s. ren 8 — — 6 13. Ackersmann Rechtsanw. 14. 12. Anspruch aus der Rückge- 8t. zu 8ol>. hier. Vol.C. währ des dem St. zugehö- rigen u. vom Gemeinschuld. ner bis zum I. Juli >854 pachtweise benutzten Acker- gutes zu Sch. Die bestrittene ursprüngliche Forderung von 1707 0 6 nebst s Prozent Zinsen vom 1. April bis zum l. Okto- ber 1855 mit .... 42 20 t> zusammen 1750 — — ist im Spezialprozeffe von dem Liquidanten ermäßigt auf: ! Kapital 1001) — — 5 Prozent Zinsen v. 1. April bis 1. Oktober 1855.. 25 — — Diese 1025 1 - 14 120 720 615 474 157 t Es gelange» zur He bung und sind auS- zuzahle» Thl. Sg.Pf. 7 in besonder ren Deposi. tal-Massen zurückzu- behalten Thl. SM. Noch unbecichtigt bleiben Thl. Sg.Pf In Folge vorangegan gener Vertheilungen ssnd auf die Forderung bezahlt ThlSgM. 9 beimDepo- sitorium in Spezial. Massen zurückbc halten. Thl. Sg.Pf. Demcckungcit 10. Gesammtbctrag der noch streiti- ge» Perzipicnda, welche »achjAuS- führung der ge- genwärtigen Vertheilung in Spezial - Masten befindlich sein werden. Thlr. Sqr. Pf. II. 14 5 zo 180 153 B 90 510 461 1091 130 80 2101-1- 20 480 700 I200j Die Forderung ist jetzt durch Vergleich aus 14 Thlr. fcftg«. stellt. Die Auszahlung dieser 14 Thlr. aus der Spczialmaffc ist bereits durch besondere Vcr. fügung angeordnet. Der lieber, rest der Spezialmaffe nebst 11 Sgr. «> Vf. anfgekommcnen Deposital-Zinsen fällt zurKo». kursmasse zurück und kommt nach Abschnitt 1. No. 4. mit zur Vertheilung. nachträglich angemcldet, bereits geprüft und unstreitig. bestritte»; der Prozeß schwebt in zweiter Instanz. bestritten und die Anstellung des SpezialvrozesseS nichtnach- gewiesen. Bon der nebenstehenden Plaste find zur Deckung der bei der vorigen Vertheilung auf den jetzt »och richtShängigen An- spruch gefallenen Hebung nur »och 410 Thlr. erforderlich. Zn Folge der Ermä ßigung des Klage .»»trag« sind also 290 Thlr. disponibel geworden, welche nebst 1 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. Depositalzinsen nach Absch». 1. No. g. jetzt zur an- derweiten Vertheilung gezogen sind. Latus 600 563 122322! "l? \ Laufende Nummer. Nummer der tabellarischen Nachweisung über die an- gemeldeten Ansvrüche. 158 Name des vom Gläubiger be- stellten Bevollmächt. ijg- l'-S 4. 2. Stand, Name und Wohnort des Gläubigers. 3. 7 14. Eigenthüiner 7i. zu A. 8. 8 Die minoren- jetzt neu Geschwister 15. Th. zu G. Bezeichnung und Betrag der Forderung. ! 33)1 Eg.Nf. Bormniid: :t Ortsschulze P zu G. sind noch streitig in erster Instanz. Die bei der vori- gen Distribution auf die ur spriingliche Forderung ver- theilte Speziaimasse v. 700 Thlr. vermindert sich nach dem Verhältnisse des ermä ßigtenForderungsbetrages ans ungedeckt bleiben daher noch a. unstreitige DarlehnSforder. b. streitiges Restkapital und Zinsen Anspruch aus einer vom Ge meinschuldner als früherem Vormunde derGesehmisterTH. geführten Bermögensverwal- tung. Es waren mit Vor- zugsrecht angemeldet und be- stritten Laut rechtskräftigen Erkennt- nisses vom 27. August d.J. ist die Forderung ans den genannte» Betrag festgestellt, dasVorrechtjedoeh aberkannt. Die nach Maaßgabe des fest- gestellten Theilnahmerechtö ermittelte Hebung aus der vo rigen Vertheilung ist bereits aus der angelegten Spezial- maffe gezahlt mit... zufolge Verf. v. 15. Okt. d. I. ungedeckt sind noch geblieben 2975!—-|- |3037|15|- Es sind disponibel nach Abschnitt I An Maffeschnldeir sind daraus zu decken nach Tlbschnitt II. Zur Vertheilung kommen hier "(5151- 3751— 150 225 925 18 31 Der Anspruch nimmt an der Ver- theilnng Theil auf Höhe von Thl. Sa.Pf. «>. 1474 — | 1785 37 225 15 3521 15 139 Es gelangen zur He- bung und sind In Folge vorangegan gener Verlheiluugen Gesammtbetrag der noch streiti- gen Perzirnenda, welche nach Aus- führung der ge- genwärtigen Vertheilung in Spezial - Massen befindlich sei» werden. Thlr. Sgr. Pf llloch unberichtigt bleiben Thl. Sg.Pf. aus- zuzahlen Thl. m vejonve- ren Deposl- tal - Massen zuruekzu behalte» Thl. Sg.Pf. bezahlt Thl. Sg.Pf. beim Depo- sitorium i» Spezial- Massen zuriickbe- halten Thl. Sg.Pf. pemerkungen. 7. 8. 9. 10. II. 49 333 22 0 1991 7 0 210 1209 Transport. 1228 22 6 440 7 0 1838 22 0 1190 — — — 9 u 3 28 3 9 — — — 25 - — der Prozeß schwebt noch. 84 11 3 56 7 0 — — — 108 22 0 — — — 875 — - Als Hebung aus der vorigen Vertheilung sind aus der ne- benstehenden Masse bereits 150 Thlr. auf die nunmehr als nicht bevorzugt fest- gestellte Forderung ge- zahlt, dagegen die üb- —«.-..origen 225 Thlr. zur Konkursmasse zurücktransferirt und unter dem im Absch. 1. No 1. bezeichnetcn Bestände enthalten. 351 15 — 8481 3 9 2020 20 8 1559 — — 1009 — — Summa. 1258 3 9 8s4 Thlr. 18@gr.9spf. 160 Bemerkungen. 1) Von derzurVertheilung unter die Gläubiger vorhandenen Masse der 894tt>. ISfg. 9 pf. sind die mit einem Vorrechte angemeldeten Forderungen unter den lau- “*■ ^ senden Nummern2. und3. mit .... I9th.— sg.—pf. 19th.—sg.—pf, zur Zahlung angewiesen. Auf die Ansprüche No. 4. bis8. t>ou.. 3502 „ 15 „ — „ fallen 875 „ 18 „ 9 „ oder 25 Prozent. 9 pf. zusammen 3521 th. >5 sg.—pf. 89ith. 18 sg. 2) Die unter die Gläubiger zu vertheilende Masse hat betragen: bei der ersten Distribution 3000 th.—sg.—pf. bei der zweiten Distribution 894th. 18sg. 9pf. abzüglich der hierunter aus der ersten Vertheilung enthaltenen Beträge bei der laufenden Nummer 2. 20 th. 6- 290 „ 8. 225 „ n35 „ ,, ,f 359 .. 18 .. 9 „ zusammen 3359 th. 18sg. 9pf. AuSgezahlt find — Kolonne 9... 1550 th. —sg.—pf. Zur Zahlung anzuweisen — Kolonne 7. 551 „ 15 „ — „ Zu Spezialmaffen sind verwiesen—Kol.ll. 1258 „ 3„ 9„ 18' 9 f balancirt. Abschnitt IV. Zur Deckung von streitigen Rückforderungsrechten waren bei der vorigen Vertheilung folgende Spezialmassen beim Deposttorium vor- handen: 1) für den Kaufmann M. zu E. zur Deckung seines Anspruchs auf die an den Gemeinschuldner verkauften und abgesendeten Waaren, welche demnächst im Konkurse veräußert worden sind, 25 Thlr. 14 Sgr. — Pf. Der Prozeß über diesen Anspruch schwebt noch. 2) für die Ehefrau des Gemeinschuldners, Eleonore geb. F., der von derselben als ihr Eigcnthum in Anspruch genommene Staatsschuld- schein Litt F. No. 121,222. über 100 Thlr. nebst 3 Koupons. Die Ehefrau hat inzwischen ihrem Vindikationsanspruche entsagt; der Staatsschuldschein ist mit Einschluß der Zinsvergütung für 96 Thlr. 15 Sgr. veräußert, und dieser Betrag ist unter dem im Abschnitt I. No. 1. berechneten Bestände enthalten. i S., den 25. Oktober 1856. A. C. definitiver Verwalter gerichtlicher Kalkulator, der v....schen Konkursmasse. 11 161 Aufgabe. In dem Konkurse über daö Vermögen des Kaufmanns A. zu B. ist auch die zweite Vertheilung nach Maaßgabe des entworfenen Thei- lungsplanes (s. S. 155 ff.) ausgeführt. Nach dieser Vertheilung ist die Realisirung der Konkursmasse bis auf eine am 1. Juli 1860 fällige un- verzinsliche Forderung von 80 Thlr. an den Apotheker Lindenheim zu A. bewirkt, und es haben sich in Betreff derselben die zu berücksichtigen- den Konkursgläubiger unter Zustimmung des Gemeinschuldncrs dahin ge- einigt, daß der Eigcnthümer Z. zu A. diese Forderung in Anrechnung auf sein Pcrzipiendum »6 No. 14. des Verzeichnisses mit dein Tage, an welchem die Schlußvertheilung vorgenommen wird, und zu dem Betrage übernimmt, mit welchem eine solche Forderung, wenn sie einem Konkurs- gläubiger gehörte, im Konkurse zum Ansatz gekommen wäre. Ad No. 10. des Verzeichnisses ist die Forderung des Gastwirths L. zu L. durch das rechtskräftige Erkenntniß II. Instanz auf. 1200 Thlr. sestgestcllt und die Ausschüttung der Spezialmasse erfolgt. Ad No. 11. hat der Kaufmann K. zu S. die Anstellung des Spe- zialprozesses noch immer nicht nachgewiejen. Ad No. 13. des Verzeichnisses der ausstehendcn Forderungen ist der vom Ackersmann St. zu Sch. bereits auf 1000 Thlr. nebst 5g Zinsen pro 1. April bis 1. Oktober 1855 ermäßigte Anspruch nunmehr durch rechtskräftiges Erkenntniß auf diesen Betrag festgcstellt, und soll die be- reits verfügte Ausschüttung der Spezialmasse bei Gelegenheit der Schluß- vertheilung vorgenommen werden. Dieselbe hat sich um die Bankzinsen von 410 Thlr. seit 1. November 1856 und von 150 Thlr. seit 1. De- zember 1856 vergrößert. Ad No. 14. des Verzeichnisses ist der Eigenthümer Z. zu A. mit seiner Zinsen- und Restkapitalsforderung von 62 Thlr. 15 Sgr. rechts- kräftig abgcwicsen und die dafür angelegte Spezialmasse nebst den auf- gekominencn Zinsen in die Konkursmasse zurücktransferirt worden. Eine Forderung des Kaufmanns Levy Simon zu B. für Maaren ist nach der zweiten Vertheilung angemeldet und «ub No. 16. des Ver- zeichnisses eingetragen, von der ganzen Forderung mit 1685 Thlr. sind indeß nur 1650 Thlr. als unstreitig festgestellt und cs ist wegen der streitigen 35 Thlr. die Anstellung des Spczialprozesses nicht nachgewicsen. Die Vindikations-Ansprüche.des Kaufmanns M. zu E. auf die an den Gemeinschttldner abgesendeten Maaren sind durch rechtskräftiges Er- kenntniß abgewiesen und die angelegte Spczialmasse nebst Zinsen zur Konkursmasse geflossen. Im Dcpositorio befinden sich 876 Thlr. 7 Sgr. 5 Pf., wozu, wenn die Ausschüttung in der zweiten Hälfte des Juni 1857 erfolgt, 10 Thlr. 13 Sgr. 3 Pf. Bankzinsen treten. Der definitive Verwalter hat noch einen Bestand von 2 Thlr. 1 Sgr. 5 Pf. in Händen. An die Sala- rienkasse sind an Kosten noch 14 Thlr. 25 Sgr. zu zahlen, der definitive Verwalter hat als Rest der Belohnung für seine Geschäftsführung noch 30 Thlr. und der Rechtsanwalt Adler zu A. 25 Thlr. Mandatarienge- 162 bühren aus den Spezialprozessen des Gastwirths L. zu L. und des Ackersmanns St. zu Sch. gegen den definitiven Verwalter, zu fordern, im Uebrigcn sind die Masseschuldcn bereits aus dem Depositorio berich- tigt worden. Der definitive Verwalter hat den Auftrag erhalten, unter Zuziehung des gerichtlichen Kalkulators den Plan zur Schlußvertheilung zu ent- werfen. Hierbei liquidirt der Kalkulator für feine Zuziehung noch 4 Thlr. Gebühren. Nach diesen Materialien ist der Thcilungsplan aufzustellen. Die Schlußvertheilung soll am 20. Juni 1857 stattfinden. 4&- ]J f a n zur Schluß - Vertheilung an die Konkursgläubiger in dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns B. zu A. Abschnitt i. Feststellung der seit der vorigen Vertheilung disponibel gewordenen Konkursmasse. v 1) Nach Ausweis des beigefügten Dcposital- Ertraktes sind in der Konkursinasse beim Depositorio noch gegenwärtig vorhanden. 876 th. 7sg.5pf. 2) Hierzu treten, wenn die Ausschüttung in der zweiten Hälfte deS Juni 1857 erfolgt, an Depositalzinsen Ivth. 13sg.3pf. 3) In den Händen des definitiven Verwalters befindet sich nach dem Abschlüsse anliegen- der Verwaltungsrechnung ein Bestand von 2th. 1sg.5pf. — welcher zur theilweisen Berichtigung der nach Abschnitt II. No. 2. ihm gebühren- den Belohnung von 30 Thlr. zu verwen- den ist. — 4) Nach der Verhandlung vom 3. April 1857 ist die am 1. Juli 1860 fällige unver- zinsliche Forderung der Masse an den Apotheker Lindenheim zu A. von 80 Thl. zum sestgestelltcn Werthe von .... 69 th. 14sg.5pf. zur Vertheilung zu bringen und zur theil- weisen Berichtigung der Hebung des Ei- genthümers Z. zu A. ad Abschnitt in No. 5. zu verwenden. 5) Zur Ausschüttung gelangt die Spezial- Masse für den Ackcrsmann St. zu Sch. von 563th.22sq.6pf. (s. Absch. in. lfd. No. 4.) nebst den aufgckommenen Dcp.-Zinscn mit. 7th.25sg.7pf. 8uww» l. 1529th.24sg.7pf. 11 * 163 Abschnitt n. Berechnung der noch unberichtigten Masseschulden. 2) 3) Nach der hier beigefügtcn Kostenrechnung sind an Gerichtskosten, welche der Masse zur Last fallen, rückständig l-4th.25sg. —Pf. und außerdem sind der Salarienkasse zur Deckung der jetzt entstandenen Kalkulatur- gebühren 4th. —sg. — pf. zu überweisen. Dieselbe empfängt sonach 18th.25sg.— Pf. An den definitiven Verwalter sind als Rest der Belohnung für seine Geschäfts- führung laut Verfügung vom 3. Mai 1857/ 30thl. —sg.—Pf. zu zahlen, zu deren theilweiser Berichti- gung ihm der in Händen habende Bestand voiss 2 Thlr. 1 Sgr. 5 Pf. überwiesen werden kann. Mandataricngebühren des Rechtsanwalts Adler zu A. in den Prozessen des Gast- wirths L. zu L. und des Ackerbürgers St. zu Sch. wider die Konkursmasse... 25 th. — sg. — pf. 8umw» II. 73th.25sg.— pf. Abschnitt in. V e r t h e i l u n g. (umstehend.) 164 SS r: L ö-'Eä S*g itl Stand, Name und Wohnort des Gläubigers. Name des vom Gläubiger be stellten Bevollmächt. £ £ stz-L Uf Bezeichnung und Betrag der Forderung. ! Thl. Ss-Pf. Der Anspruch nimmt a>> der Ver- theilung Theil aus Höhe vc» Thl. 37 4. (i. Die in der tabellarischen Nachweisung über die angemeldeten Ansprüche unter den Nummern 2.», 5.a, 5.b, 5c und 5d aufgeführten Forderungen find bereits berichtigt durch Zahlung von unverzinsliches Darlehn. 8. Siehe laufende No. 6. 9. Gastwirth L. Rechtsanw. P. 3. zu L. hier — zur An- nahme von Gel- dern berechtigt. Vol.C. 10. derselbe. derselbe. ibid. 11. Kaufmann K. zu s. 13. Ackersmann Rechts-Anwalt 12. St. zu Sch. 14. hier. Vol.C. Restforderung für geliefertes Getreide Laut rechtskräftigen Erkennt- nisses II. Instanz v. 5. Fe- bruar d. I. ist die ursprüng- lich streitige Forderung auf den genannten Betrag fest- gestellt und die Hebungen aus den früheren Vertheilun- qen sind aus der Spezial- maffe mit zufolge Verfügung vom April d. I. ausgezahlt. Ungedeckt blieben noch. 15. Anspruch aus der Rückge währ des dem St. zugehö- rigen u. vom Gemeinschuld nec bis zum 1. Juli 1854 pachtweise benutzten Acker- gutes zu Sch. Die bestrittene ursprünglich nebst 5 Prozent Zinsen vom 1. April bis zum 1. Okto ber 1855 mit zusammen 200 1200 660 540 1707 42 1750 90 540 20 630 165 gelangen zur He bung und sind il> auö- 3 4f zuzahlen Dl in besonde- re» Deposi- tal - Massen zurückzu- behalten Thl, Sg,Pf, Noch unberichtigt bleiben In Folge vorangegan gener Vertheilungen rnd auf die Forderung HK Sg.Pf. 8. bezahlt Thl, > TA. Sa.P^ 6. .' 2. 3. 5. 14. Eiqenthümer Z. zu A. betragende, demnächst im Spe zialprozeffe auf: Kapital. und 5 Prozent Zinsen pro I. April bis 1. Oktober 1855 mit zusammen ermäßigte Forderung, ist durch rechtskräftiges Erkenntlich v. 3. Februar d. I. auf diesen Betrag festgestellt. Bei den früheren Vertheilun gen wurden zur Spezialmaffe zurückbehalten... ungedeckt bleiben daher noch a. unstreitige DarlehnSforder. b. streitiges Restkapital und Zinsen zusammen " 1000 25 1025 — 563 461 2075 22 62 3037 15 15 630 — 461 563 >338 22 22 2993 22^ 167 gelangen zur He bung und sind aus- zuzahleu Thl. ©g.sßf. 7. in befände teil Deposi> tal-Massen zurückzu- behalten Thl. Sg.Pf. 132 96 563 22 281 1074 25 10 Noch unberichtigt bleiben ThbSg.Pf. In Folge vorangegaw genet Vertheilungen sind auf die Forderung T 497 21 364 1057 18 bezahlt Thl. Sg.Pf. beimDepo- sttorium in Spezial- Massen zurückbe halten. Thl. Sg.Pf. 919 1636 — 660 563 MÖlTp 2555] 7| 6 1258| 3 9 22 34 11 pcmctkunflcit. 10. Gesammtbetrag dcr noch streiti- gen Perzipicnda, welche »achiAus. führung dcr ge- genwärtigen Vcrthcilung in Spezial - Masten befindlich sein werden. Thlr. Sgr. Pf. Prausport Diese 563 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. sind an den Gläu- biger auf den jetzt rechts- kräftigen Anspruch laut besonderer Verfügung zu zahlen. Die in der Spe- zialmaffe aufgekomme- nen Deposital - Zinsen mit 7 Thlr. 25 Sgr. 7 Pf. fließen zur Kon- kursmaffe zurück u. kom- men nach Abschnitt l. No. 5. mit zur Ver- theilung. Dem Gläubiger ist zur theilweisen Berichtigung seiner Hebung die For- derung an den Apo- theker Lindenheim zu A. von 80 Thlr. zumWerthe von 69 Thlr. 14 Sgr. 5 Pf. zu überweisen, er erhält daher baac 211 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. Der Gläubiger ist mit seiner Forderung ad b. jetzt rechtskräftig abge- wiesen, die angelegte Spezial-Masse nebst Zin- sen ist in die Konkurs- masse zurück tranSferirt worden und unter dem Abschn. !. sub No. 1. aufgeführten Bestände mit enthalten. 11. Latus FF 16$ § B 2 & 's *~r Ö S' s.a * Sgl ZZZ §ßg 3 « « && Stand» Name und Wohnort des Gläubigers. Name des vom Gläubiger be- stellten Bevollmächt. Bezeichnung und Betrag der Forderung. I Th. Sg.Pf. Der Anspruch nimmt an der Ve>- theilung Theil auf Höhe von i Thl. Sq.Df. I sä £ -H-kS. § !«■ i. 2. 3. 4. ’ 5. «• - 2993 22 6 8 8. Die minoren Vormund: Anspruch aus einer vom Ge- jetzt nen Geschwister Ortsschulze P. meinschuldner als früherem 15. T)i. zu G. zu G. Vormupde derGeschwisterTH. j geführten Vermögensverwal- tung 375 — — 168 22 6 7 16. Kaufm. Levy Forderung für gelieferte Waa- Simon zu R. ren 1685 — — Diese Forderung ist nachträg- - lich anqemeldet und geprüft. \ 1 Dabei sind als unstreitig fest- gestellt 1650 — — 1650 Daaegen sind streitig.. 35 — — — — — , 1685 — — Es sind dis aonibel nach A 'schnitt 1529 24 7 An Mafseschulden sind daraus zu decken nach Abschnitt II,. 73 25 — 1812 15 Zur Vertheilung kommen hier. — — — — — — Bemerkungen. 1) Von der zur Vertheilung unter die Gläubiger vorhandenen Masse der 14551h. 29 sg. 7pf- ist zunächst die Hebung des Ackersmauns St. zu Sch. aus den früheren Vertheilun- gen auf seine Forderung unter der laufen- de» No. 4. zu berichtige» mit .... 563th. 22sg. üpf. 563 th. 22 sg. 6pf. Aufdieübrigen Älnsprüche uü No. 2— 7. von 4248th.22sg. 6pf. fallen sodann 882 th. 7 sg. Ipf-. oder 21 Prozent. “ ■" zusammen 4812 th. 15 sg. —pf. 1455 th. 29 sg. 7 pf. 2) Aus dem Depositorio sind zu zahlen: 1. an die Konkursgläubigec »6 2 — 7.. 13861h. 15sg. 2pf. 13861h. I5sg. 2pf. 2. au die Maffegläubiger sAbschn. II. No. 1—3. 71th.23sg. 7pf. - th.-sg.-pf- 71 tf). 23 fg. 7pf. zusammen 711H.23 sg. 7 pf. 1386th. 15 sg. 2pf. 14581h. 8sg. 9ps. 169 Es gelangen zur He- bung und find Noch unberichtigt bleiben TUM« In Folge vorangegan- gener Bertheilungen find auf die Forderung Demcrkungcn. Gcsammtbctrag der noch streiti- gen Perzipicnda, welche nach AuS- führnng der ge- genwärtigen Vertheilung in Spezial < Massen befindlich sein werden. Tblr. Sgr. Ns. aus- zuzahlen in besonde- ren Depofi- tal - Masten zurückzu- behalten bezahlt Tbl. Sa.Df. beimDepo- sitorium in Spezial- Massen zurückbe- halten Thl.Sg.Pf. 7. 8. 9. 10. 11. 1071 1 6 1919 21 2555 7 6 1258 3 9 Transport. 35 13 1 4 — — 133 9 5 206 7 6 — — — 346 15 1303 15 — wegen der bestrittenen 35 — — — Thlr. ist die Anstellung des Spezial-Prozesses nicht nachgewiesen. 1455 29 7 — — — 3356 15 5 2761 15 — 1258 3 9 Summa. — — — 1455thl. 29 fg. 7 pf. Transport: Der Bestand des definitiven Ver- walters ist diesem als Maffegläubiger zu über- weisen mit .... Enolich ist die noch nicht realisirte Fordernng an den Apotheker Linden- heim von 80 Thlr. dem Konkurs - Gläubiger ad Absch. 111. No. 5., Ei- thümer Z. zu A., zum Wertste von.... zu überweisen. Summa 71 th. 23 sg. 7pf. 1386th. 15 sg. 2pf. 1158 th. 8sg. gpf. Sth. lfg. -Pf. — th.— sg. — Pf. 2th. lsg. 8pf. -th.-sg.-pf. 60 th. 11 sg- 5 pf. 69th.11sg. 5 pf. 73th.25sg.-pf. 1155 th. 20 sg. 7pf. 152S th.21sg. 7pf. 1529 th.21sg. 7 Pf. 170 3) Die zu vertheilende Masse hat betragen: bei der ersten Distribution 3000 tf). — fg. — pf. bei der zweiten Distribution 894 th. 18 sg. 9 pf. abzüglich der Hierunteraus der erstenVer- theilung enthaltenen Beträge mit zusammen 535 th. — sg.—pf. 359 tfj tSsg. 9 pf. bei der dritten Distribution 14.55 th. 29 sg. 7 pf. abzüglich der hierunter enthaltenen, aus der ersten und zweiten Vertheilung herrüh- renden Beträge bei der laufenden No. 4. von 563 th. 22 sg. 6 pf. beider lauf. No. 5.v. 34 th. II sg. 3pf. 598 th. 3sg. 9 pf. 857 th. 25 sg. 10 pf. zusammen 42I7th. I4sg. 7pf. AuSgezahlt sind — Kolonne 9.... 2761 th. 15 fg. — pf. zur Zahlung anzuweisen — Kolonne 7. I455th.29sg. 7pf. 4217 th. 14 sg. 7 pf. balancirt. i Abschnitt iv. Zur Deckung streitiger Rückforderungsrechte war bei der vorigen Vertheilung nur noch für den Kaufmann M. zu E. zur Deckung seines Anspruchs auf die an den Gemeinschuldncr verkauften und abgesendeten Waaren, welche demnächst im Konkourse veräußert worden sind, eine Spezialmasse im Betrage von 25 Thlr. 14 Sgr. — Pf. vorhanden. Der Vi'ndikant ist indeß durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 1. Fe- bruar d. I. mit seinen Ansprüchen abgewiesen, die Spezialmasse nebst Zinsen ist zur Konkursmasse zurücktransfcrirt und unter dem im Ab- schnitt I. No. 1. berechneten Bestände enthalten. S., den 10. Mai 1857. A. C. definitiver Verwalter gerichtlicher Kalkulator, der B...schen Konkursmasse. Zn Seite 451. ff. ad XlilV. Drei Vertheilungspläne in einer Gehalts- Abzugs-Sache. Änfgabe. Der Steuerrath A. hat ein jährliches Gehalt von 1350 Thlr. be- zogen. Auf den Antrag dreier Gläubiger desselben ist unterm 10. F'- bruar 1856 vom Königl. Krcisgcricht zu G. die Beschlagnahme des G<- haltes verfügt. 171 Die gesetzlichen Abzüge sind seit dem 1. April 1856 bis zu Ende des Jahres 1858 zum gerichtlichen Depositorio eingezogen worden. Mit dem 1. Oktober 1857 hat der rc. A. zu obigen 1350 Thlr. eine jähr- liche Gehaltszulage von 150 Thlr. erhalten. Die jetzige Ehefrau des k. A. ist seit 3 Jahren in die Wittwenkasse eingckauft, und belaufen sich die Beiträge rcsp. pro 1. April bis 1. Oktober jeden Jahres auf jähr- lich 50 Thlr. Die Gläubiger, welche die erste Beschlagnahme ausgebracht haben, sind: 1) der Conditor Beyer mit einer Waarenforderung von 65 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. 2) der vr. weck Claus mit 71 Thlr. Arztlohn, wovon 25 Thlr. nach dem 1. Januar 1855 entstanden sind, 3) die separirte Ehefrau des A. mit einer Jllatenforderung von 200 Thlr. aus dem rechtskräftigen Erkenntnisse vom 25. Dezbr. 1855. Später sind noch immittirt worden: 4) der Riemermeister Drobbe mit einer Forderung für Waaren und Arbeiten aus dem Jahre 1855 von 200 Thlr. immittirt am 3. Mai 1856, 5) die unverehel. Minna Eckbrecht mit einem Ansprüche auf laufende Alimente für das mit dem A. erzeugte uneheliche Kind von viertel- jährlich im Voraus 12 Thlr. seit 1. April 1856, aus dem Erkenntniß vom 3. Mai 1854, im- mittirt den 6. Juni 1856; 6) der Partikulier Fritz mit einer Forderung aus dem Schuldscheine vom 1. April 1854 von 195 Thlr. nebst 5g Zinsen seit 1. Januar 1856, immittirt dcu 3. August 1856; 7) die Salarienkasse des Königl. Kreisgerichts zu G. mit einer Kosten- sorderung von 43 Thlr. aus verschiedenen, gegen den A. geschweb- ten Prozessen; immittirt den 15. November 1856; 8) der Hauslehrer Glaucr mit 60 Thlr. Honorar aus dem letzten Jahre vor Anstellung des bis zur Immission ununterbrochen fort- gesetzten Prozesses; immittirt den 3. Februar 1857; 9) die Känuncreikasse zu G. mit 16 Thlr. rückständiger Kommunal- steuer pro 1. Juli 1855 bis dahin 1856, immittirt den 7. Mai 1857; 10) der Rentier Hasselbach mit einer Forderung aus dem Wechsel vom 5. Januar 1856 von 175 Thlr.; immittirt den 2. Oktober 1857; 11) der Kaufmann Kramer mit einer Forderung für gelieferte Waaren aus der Zeit vom 10. Mai 1856 bis 1. Juli 1857 von 63 Thlr. 15 Sgr.; immittirt den 10. November 1857; 12) die Salarienkasse des Kreisgerichts zu G. mit einer Prozeßkosten- Fordcrung von 32 Thlr.; immittirt den 9. Februar 1858; 13) der Schuhmachermcister Igel mit einer Forderung von 25 Thlr. für Waaren und Arbeiten aus der Zeit vom 1. Juli 1856 bis 1. Januar 1858, immittirt den 25. März 1858. 172 Die zur Deckung der lausenden Alimente für die unverehelichte Eck- brccht besonders in Beschlag genommenen Theile der Besoldung sind bis zur Ausschüttung zu einer Spczialmasse genommen worden, in welcher pro 1856 — Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., pro 1857 — Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. und pro 1858 — Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. an Depositalzinsen aufgekommen sind. Von den übrigen Gehaltsabzügen sind an Depositalzinsen aufge- kommen : pro 1856 3 Thlr. 8 Sgr. 1 Pf., pro 1857 5 Thlr. 28 Sgr. 1 Pf., pro 1858 6 Thlr. 28 Sgr. 1 Pf. An Gerichtskoftcn sind für Rechnung der Masse zu berichtigen: pro 1856 22 Thlr. 3 Sgr., pro 1857 30 Thlr. 15 Sgr., pro 1858 33 Thlr. 18 Sgr. und außerdem für jeden Vertheilungsplan an Kalkulaturgebühren 2 Thlr. Hiernach sind die drei Vertheilungspläne für die Abzüge pro 1856, pro 1857 und pro 1858 aufzustellen. Erster UerlheikmgsMn in der Steuerrath A'schen Gehalts-Abzugssache. Abschnitt I. Feststellung der Vertheilungs-Masse. Nachdem per devretuw vom 10. Februar 1856 über das Gehalt des Steuerraths A. hiersclbst im Wege der Erckution das Abzugsver- fahren eingeleitet und der abzugsfähige Theil desselben, welcher bei dem jährlichen Gehalte von. 1350 Thlr. nach Abzug der laufenden Pcnsionsbeiträge mit. 22 Thlr. und der jährlichen Wittwenkassenbeiträge mit.. 50 „ 72 Thlr. also von 1278 Thlr. in 439 Thlr. pro Jahr besteht, vom 1. April 1856 ab in Beschlag ge- nommen worden ist, sind an Gehaltsabzügen für das Jahr 1856 ad depositum gekommen: am 5. April 1856 pro II. Quartal 1856 103 Thlr. 15 Sgr. — Pf. am 8. Juli 1856 pro III. Quartal 1856 116 „ — „ — „ am 6. Oktober 1856 pro IV. Quartal 1856 103 „ 15 „ — „ 323 Thlr. — Sgr. — Ps. wovon bis nlt. Dezember 1856 an Bank- zinsen k 220 ausgckommen sind.. 3 „ 8 „ 1 „ Dies sind zusammen' 326 Thlr. 8 Sgr. 1 Pf. Neben diesen allgemeinen Abzügen ist zur Deckung des eventuellen Ausfalls der am 6. Juni 1856 immittirten unverehel. Minna Eckbrecht 173 wegen ihres Anspruches aus die laufenden Alimente seit 1. April 1856 für das mit dem A. erzeugte uneheliche Kind zum Betrage von viertel- jährlich praenumerando 12 Thlr., aus dem dafür bis zur Hälfte ver- hafteten Gehalte des A. der jährliche Betrag von 48 Thlr. besonders in Beschlag genommen und mit den hiernach am 8. Juli 1856 mit ,24 Thlr. und am 6. Oktober 1856 mit ... 12 „ ad depositum gezahlten Abzügen eine Spezialmasse angelegt, in welcher bis ult. Dezember 1856 7 Sgr. 6 Pf. Depositalzinsen aufgekommen sind. Es befinden sich also in dieser Spezial- Masse 36 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Hierzu die obigen 326 „ 8 „ 1 „ Summa, wenn die Ausschüttung in der zweiten Hälfte dieses Monats erfolgt. 362 Thlr. 15 Sgr. 7 Pf. Hiervon kommen vorweg in Abzug: 1) die gerichtlichen Ko-' sten des Prioritäts- verfahrens , welche nach anliegender Li- quidation betragen. 22 Thl. 3 Sg. 2) die zur Deckung der Kalkulaturgebühren für diesen Verthci- lungsplan auszu- setzendcn... ;-2 Thl. — Sg. überhaupt 24 Thlr. 3 Sgr. — Pf. und es verbleibt sonach eine zur Vcrthei- lung an die Gläubiger sich eignende Masse von 338 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf. zusammen mit 36 Thlr. Abschnitt H. V e r t h e i l u n g. (umstehend.) 174 Name, Stand und Wohnort der Gläubiger. No. A. 1 Bevorzugte Gläubiger. Dr. med. Claus hierselbfl. 2 3 B. 4 separ. Steuerrath A. geb. B. hier. Salarienkaffe deS König!. Kreisgerichts Hierselbst. Gläubiger, welche die erste Beschlagnahme ansge- bracht haben. Conditor Beyer hier. 5 vr. med. Claus Hierselbst. 6 separ. Steuerrath A. geb. B. Hierselbst. c. 7 Andere Gläubiger. Riemermeist. Drobbe hier. 8 unverehel. Minna Eckbrecht hier. 9 Partikulier Fritz zu F. Die Forderung ist entstanden Die Forderung ist immittirt nach dem 10. Febr. 1. Januar 1856. 1855. — eodem. — 15. Novbr. 1856. — 10. Febr. 1856. vor dem I. eodem. Januar 1855. — eodem. 1855. 3. Mai 1856. vor der er- 6. Juni sten Be- 1856. schlagnah- me. 1. April 3. August 1854. 1856. Bezeichnung der Forderung. rückständiges Arztlohn Jllatenforderung.... Prozeßkosten Forderung für gelieferte Maaren rückständiges Arztlohn 71 Thl. nach Abzug der un- ter No. 1. als be- vorzugt angesetzten 25 Thl. mit noch Jllatenforderung.... Forderung für Maaren und Arbeiten Alimente für das mit dem A. erzeugte uneheliche Kind, pro 1. April bis ulk. De- zember 1856 Darlehnsforderung von. 195 th. — sg- — Pf- nebst 5% Zins, pro 1.Januar bis ult. Dezember 1856. 9 th. 22 sg. 6pf. 204th. 22 sg. 6 pf. Summa 175 176 Abschnitt III. Abschluß. Nach den anliegenden Deposital-Ertrakten befinden sich: 1) in der Steuerrath A'schen allgemei- nen Gehalts-Abzugs-Masse.. 326 th. 8sg. 1 Pf. Davon find zu berichten: ») an die Salarien- kasse nach Absch. I. an Kosten für das Prioritäts - Ver- fahren.... 24 th. 3sg. — pf. b) an die Gläubiger nach Absch. H. 302 th. 5sg. Ipf. Dies sind obige 326th. 8sg. Ipf. 2) in der Spezialmasse für die unver- ehelichte Minna Eckbrecht... 36 th. 7 sg. 6pf. Davon sind an die Minna Eckbrecht nach Absch. H. zu zahlen .... 36th. —sg. —Pf. während der Rest mit — th. 7sg. 6pf. dem Steuerrath A. ” zurückzuzahlen ist. Dies sind obige 36 th. 7sg. 6pf. Hiernach sind die überhaupt vorhan- denen 362th. 15sg. 7pf. zu vertheilen. G., den 5. Januar 1857. C., gerichtlicher Kalkulator. Zweiter Vertheilung8ptan Ln -er Steuerrath A'schen Gehaltsabzugssache. Abschnitt i. Feststellung der Vertheilungsmasse. Die Gehalts-Abzüge für das Jahr 1856 sind nach Maaßgabe des Vertheilungsplans vom 5. Januar 1857 vollständig distribuirt. Was die Abzüge pro 1857 betrifft, so ist vorauszuschicken, daß der A. mit dem 1. Oktober 1857 eine jährliche Gehaltszulage von 150 Thlr. erhalten hat. Von dieser Zulage kommen auf das vierte Quartal 1857 37thl.15sg.—pf. wovon derZwölftelpensionsbeitrag mit 12thl. 7sg.6pf. und der ertraordinaire laufende Pen- sionsbeitrag mit —thl.22sg.6pf. zusammen 13thl. — sg.—pf. 12 177 vorweg in Abzug zu bringen sind, so daß sich der Ge- haltsabzug für dieses Quartal um die Hälfte der ver bleibenden 24thl.15sg> —Pf. also^um 12thl. 7sg. 6pf. Hiernach sind all llepositum gekommen: 1) zur allgemeinen Gchaltsabzugsmasse: am 10. Januar 1857, pro Quartal 1857. 116thl. - sg. - pf. am 14. April 1857, pro " Quartal 1857. 103thl.15sg.—pf. am 9. Juli 1857, pro lll. Quartal 1857.. 116thl. -sg. — pf. am 13. Oktober 1857, pro IV. Quartal 1857 115thk.22sg. 6pf. und an Bankzinsen pro 1857 5thl.28sg. I pf. zusammen 457thl. 5sg. 7pf. 2) zur Deckungsmasse wegen eventueller Ausfälle der unverehelichten Minna Eckbrecht: am 10. Januar 1857, pro l. Quartal 1857 I2thl. —sg. —pf. am 14. April 1857, pro II. Quar- tal 1857 12thl.-sg.-Ps. am 9. Juli 1857, pro III. Quar- tal 1857 12thl.-sg.-pf. am 13. Oktober 1857, pro IV. Quartal 1857 12thl. - sg. — Pf. und an Bankzinsen pro 1857. — thl.16sg. 3pf. zusaminen 48thl. 16sg. 3pf. Summa, wenn die Ausschüttung in der zweiten Hälfte d. Mts. erfolgt 505thl.21 sg. 10pf. Hiervon kommen vorweg in Abzug: 1) die gerichtlichen Kosten des Prio- ritätsverfahrens nach anliegender Liquidation mit 30 thl.15sg.- pf. 2) die zur Deckung der Kalkulatur- gebühren für diesen Vertheilungs- plan auszusetzendcn.... 2thl. —sg. — pf. überhaupt 32thl.15sg.-pf. und cs verbleibt eine Vertheilungsmasse von. 437thl. 6'sg"Io'ps- Abschnitt II. Vertheilun g- Bei der Vertbeilung dieser Masse stnd zu berücksichtigen: N A 1 S B. 3 4 5 6 7 C. 8 9 178 Name, Stand und Wohnort der Glänbiger. Die Forderung -st entstanden Die Forderung ist immittirt Bezeichnung der Forderung. Bevorzugte Glänbiger. am 3.Febr. 1857. rückständiges Honorar. Hauslehrer Glauer hier. Kämmerei-Kaffe Hierselbst. pro I. Juli 185%e. am 7. Mai 1857. rückständige Kommunalsteuer. Gläubiger, welche wäh- rend des ersten Jahres die Beschlagnahme aus- gebracht oder derselben beigetreten sind. am lO.Feb. 1858. bei der vorigen Verthellung erlittener Ausfall auf die For- derung für gelieferte Waa- Conditor Beyer hier. Dr. med. Claus Hierselbst. vor dem 1. Januar 1855. oailoin. bei der vorigen Vertheilung erlittener Ausfall auf das rückständige, nicht bevor- Riemermeist. Drobbe hier. 1855. 3. Mai 1858. zuate Arztlohn. Forderung für Maaren und Arbeiten. unverehel. Minna Eckbrecht vor der 8. Juni Alimente für das mit dem hier. ersten Beschlag nahme. 1856. A. erzeugte uneheliche Kind, pro l.Jan. bis ult. Dezbr. 1857. Partikulier Fritz z» F. 1. April 3. August Darlehnsfordemng 1854. 1858. von. 195 th. — sg. — pf. nebst 5--/o Zins, pro 1.Januar 1856 bis ult. Dez. 1857. 19th. 15sg.—pt. 214th. 15sg. —pf. Andere Glänbiger. 5. Januar I85l>. 2. Oktober 1857. Rentier Haffelbach zu N. Wechselforderung. Kaufmann Kramer hier. nach der 10. Novbr. Forderung für gelieferte Waa- ersten Beschlag nahme. 1857. ! ren. Summa 12* 179 Die Forderung gelangt zur Hebung * Betrag der Forderung Thl.Sg.Pf. aus der all- gemeinen Gehalts- Abzugs- Masse mit Thl. aus der Spezial- Masse für Minna Eckbrecht mit SW. Sg.Pf. zusammen mit Thl.Sg.Pf. Es fallen aus Tbl. Sg.Pf. Demerkungen. so 50 50 in Person. 16 16 16 ad m. des Rendanten O 45 10 5 30 4 I — — — 30 4 1 15 6 4 in Person. 31 26 9 21 5 10 — — — 21 5 10 10 20 11 in Person. 200 — — 132 27 4 — — — 132 27 4 67 2 8 in Person. 48 31 26 11 16 3 I 48 Rechtsanwalt P. hier ist zur Empfangnahme von Geldern ermächtigt. — cfr. fol. 35. 214 15 142 16 5 142 16 5 71 28 7 Vollmacht für den Rechts- anwalt M. hier befindet sich fol. 41. 175 * 175 Desgleichen toi. 63. 63 15 " 63 15 in Person. 844 7 2 424 20 7 16| 3| 1 440 231 8| 403 13 «i > 180 Abschnitt HX. Abschluß. Nach anliegenden Deposital-Ertraktcn befinden sich: / 1) in der Steuerrath A.'scheu allgemeinen / Gehalts-Abzugs-Masse 457 tW. 5sg. 7Pf. / Davon sind zu berichtigen: a) an die Salarienkasse nach Abschnitt I. an Kosten für das Prio- ritäts-Verfahren. 32 thl. 15 fg. — pf. b) an die Gläubiger nach Abschnitt li. 424 thl. 20 sg. 7ps. Dies sind obige 457 thl. 5sg. 7pf. 2) in der Spczialmasse für die unverehelichte Minna Eckbrecht. 48thl.16sg. 3pf. davon find an die Minna Eckbrecht nach Absch. II. zu zahlen 16thl. 3sg. 1 Pf. während der Rest mit 32thl.13sg. 2pf. an den Steucrrath A. zurückzuzahlen ist. Dies sind obige 48 thl. 16 sg. 2pf. Hiernach sind die überhaupt vorhandenen. ."5050)1.21 sg. lOps. zu vertheilen. G., den 7. Januar 1858. C., gerichtlicher Kalkulator. Dritter TTcrttjeiCungspTan in der Steuerrath Aschen Gehalts-Abzugssache. Die Gehalts-Abzüge des Jabres 1857 sind nach Maaßgabe des Vcrthcilungsplanes vom 7. Januar 1858 distribuirt. Die Gehaltsabzüge pro 1858 betragen bei einem jährlichen Gehalte von 1500 thl. —sg. —Pf. nach Abzug der laufenden Pensionsbeiträge mit 25 thl. und der jährlichen Wittwcnkassen-Beiträge mit 50 thl. zusammen... 75thl. — sg. — pf. also von noch 1425 thl. — sg. — ps. überhaupt 512thl.15sg. —pf. 181 Transport 312 thl. 15 sg-—Pf. wovon ad depositum gekommen sind: 3 Pf. 134 thl. 11 sg. 121 thl.26sg. 3pf- 134thl. Ilsg. 3Pf. 121 thl. 26 sg. 3 Pf. -Pf- am 13. Januar 1858, pro I. Quartal 1858 am 11. April 1858, pro H. Quartal 1858 am 14. Juli 1858, pro III. Quartal 1858... am 12. Oktober 1858, pro IV. Quartal 1858.. Dies sind obige 512thl. 15sg.- Ferner sind zu der für die unverehelichte Minna Eckbrecht Behufs Deckung eventueller Ausfälle auf die Alimente ihres Kindes angelegten Spezialmassc gekommen: am 13. Januar 1858, pro I. Quartal 1858 12 thl. am 11- April 1858, pro II. Quartal 1858 12 thl. am 14. Juli 1858, pro III. Quartal 1858 12 thl. am 12. Oktober 1858, proiv. Quartal 1858 12 thl. überhaupt 48thl. —sg.—ps. An Depositalzinsen sind pro 1858 aufgekommen: in der allgemeinen Gehaltsabzugsmasse.... in der Spezialmasse für Minna' Eckbrecht... Summa, wenn die Ausschüttung in der zweiten Hälfte d. Mts. erfolgt 567 thl. 29 sg. Hiervon kommen vorweg in Abzug: 1) die gerichtlichen Kosten des Prio- ritätsvcrfahrens nach anliegender Liquidation mit..... .33 thl. 18 sg. 2) die zur Deckung der Kalkulatur- gcbühren für diesen Vertheilungs- plan auszusetzenden 2 thl. — sg. überhaupt 35 thl. 18 sg. — pf. und es verbleibt sonach eine Vcrtheilungsmasse von 532 thl. 11 sg. 4pf. bei deren Vertheilung zu berücksichtigen sind: 6 thl. 28 sg. I pf. -thl.16sg. 3 Pf. 4pf. 182 No. Name, Stand und Wohnort der Gläubiger. Die Forderung ist entstanden Die Forderung ist immittirt Bezeichnung der Forderung. A. Bevorzugte Gläubiger. 1 Salarienkaffe des König!. — 9. Febr. rückständige Prozeßkosten. Kreisgerichts Hierselbst. 1858. B. Gläubiger, welchem den Jahren 1856 und 1857 die Beschlagnahme ans- gebracht haben, oder der- selben beigetrcten sind. L Conditor Beyer hier. vor der er- 10. Febr. Bei den ftüheren Vertheilun- sten Be- 1856. gen erlittener Ausfall auf schlagnab- eine Waarenforderung von me. 65 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. 3 Dr. med. Claus Hierselbst. vor dem 1. eodem. Desgleichen auf das nicht Januar bevorzugte Arztlohn von 1855. 46 Thlr. 4 Riemermeist. Drobbe hier. 1855. 3. Mai Desgleichen auf die Forde- 1856. runq für Maaren und Ar- beiten von 200 Thlr. 5 unverehel. Minna Eckbrecht vor der er- 6. Juni Alimente für das mit dem hier. sten Be- 1856. A. erzeugte unehel. Kind. schlagnah. pro 1. Januar bis ult. me. J Dezember 1858. 6 Partikulier Fritz zu F. 1. April 3. August Nach der vorigen Vertheilunq 1854. 1856. verbliebene Darlehnsrestfor- derung von71th. 28 sg. 7pf. u-5"/oZins. pro 1858 3 „ 17 11 .. zusammen 75 th. 16 sg. 6pf. 7 Rentier Hafselbach zu N. 5. Januar 2. Oktober Wechselforderung. 1858. 1857. 8 Kaufmann Kramer hier. nach der IO. Novbr. Forderung für gelieferte Waa- 1. Be- 1857. ren. schlag- nähme. C. Andere Gläubiger. 9 Schuhmachermeister Igel Desgl. 25. März Forderung für Maaren und hier. 1858. Arbeiten. Summa 183 Die Forderung gelangt zur Hebung Betrag der Forderung Thl. Sa.Pf. aus derall- gemeiuen Gehalts- Abzugs- Masse mit Tbl. Sq.Ps. aus der Spezial- maffe für Minna Eckbrecht mit Thl. Sa.Pf. zusammen mit Tbl. Sg.Pf. Es fallen aus Tbl. Sa.Pf. Kcmcrkungc». 32 6 ( Der Gläubiger erhielt bei der tl. Vertheil. 20th. Is.lOp. 12. 30 „ 4 1 , 15 6 4 15 4 15 6 4 ^ jetzt erhält er 15 „ 6„ 4 „ | sind 65th. 12s. 3p. ( Der Gläubiger erhielt bei der » 1. Vertheil.' 14th. 3s. 3p. 12 21 5 10 10 20 11 10 20 11 10 20 11 ^ jetzt erhält er 10 „ 20 „11 „ 1 sind 46th.—s. —P. / Der Gläubiger erhielt bei der 12. Vertheil. I32th. 27 s. 4 p. 67 2 8 67 2 8 67 2 8 < jetzt erhält er 67 „ 2„ 8 „ | sind 200th.—s. —P. 48 — " 48 48 Rechtsanwalt P. hier ist zur Empfangnahme von Gel- dern ermächtigt. — cfr. fol. 35. 75 16 6 75 16 6 75 16 6 Vollmacht für den Rechts- anwalt M. hier. fol. 41. 175 175 _ 175 _ Desgleichen fol. 63. 63 15 — 60 8 8 — — 60 8 8 3 6 4 in Person. 25 in Person. 512 i 5 483 25 1 — — - 483 25 1 28 6 4 184 Abschnitt m. Abschluß. Nach anliegenden Deposital-Ertrakten befinden sich: 1) in der Steuerrath A.'scheu allgemeinen Gehaltsabzugsmasse 519thl. 13sg. Ipf. Davon sind zu berichtigen: ») an die Salarienkasse nach Abschnitt I. an Kosten des Priori- tätsverfahrcns.. b) an die Gläubiger nach Abschnitt II. 483thl.25sg. Dies sind obige 35thl.18sg.-pf. Ipf- 519thl.13sg. Ipf. 2) in der Spezialmasse für die unverehelichte Minna Eckbrecht 48thl. 16sg. 3 Pf. welche an den Steuer- rath A. zurückzuzah- len sind, weil die rc. Eckbrecht aus der all- gemeinen Gehaltsab- zugsmasse vollständig befriedigt wird. Hiernach ist die überhaupt vorhandene Masse von 567chl729sg. -ipf. zu vcrtheilen. G., den 9. Januar 1859. C., gerichtlicher Kalkulator. Zn Seite 478. bis 489. ad XJLVI. Erbrezeß nach dem Landrecht (gemeinem Rechte.) Da der Erbrezeß Seite 479—489. auch in der Berichtigung Seite 634—635. nicht richtig entworfen ist, so soll im Nachstehenden die rich- tige Lösung der Aufgabe erfolgen und zugleich die Nichtigkeit bewiesen werden: Es lautete die Aufgabe: Am 7. Februar 1852 starb Hierselbst der Kaufmann F. mit Hinter- lassung eines Testaments. Erben sind: 1) die Wittwe, 2) drei majorenne Kinder: Adalbert, Benno, Konstantin, 185 3) zwei minorenne Kinder: Dorothea, Emilie. Als Vormund ist der Kaufmann Z. verpflichtet. Adalbert F. ist durch das Testament auf den Pflichttheil gesetzt, die Dorothea F. dagegen soll ein Prälegat von 1500 Thlr., die Emilie F. ein dergleichen von 2000 Thlr. erhalten. Der Benno F. soll 2000 Thlr. und der Konstantin F. 1500 Thlr., die sie zur Einrichtung erhalten ha- ben, einwerfen. Im Uebrigen soll die gesetzliche Erbfolge stattfinden mit folgenden Modalitäten: Die Wittwe hat dem Erblasser 4500 Thlr. eingebracht. Der Nachlaß des Verstorbenen besteht: 1) in dem Wohnhause No. 300. Hierselbst, welches der Erblasser für 4500 Thlr. erkauft hat, und die Wittwe für denselben Preis nach dem Testamente anzunehmen berechtigt ist; 2) in dem Mobiliare, tarirt auf 1800 Thlr. welches die Wittwe mit einer Tar-Erhöhung von 10 Prozent annehmcn will; 3) in dem Waarenlager tarirt auf 5200 Thlr. welches ebenfalls die Wittwe annehmen will; 4) in ausstehenden Forderungen: a) 800 Thlr. sicheren, welche die Wittwe übernimmt, b) 500 Thlr. unsicheren, die einer späteren Vertheilung Vorbehal- ten werden; 5) in den baar Vorgefundenen: a) 2000 Thlr. Courant, b) 100 Stück Friedrichsd'or; 6) in dem aus dem Hause No. 48. hierselbst für den Erblasser einge- tragenen Kapitale von 1500 Thlr. Gold, wovon die Zinsen zu 44 Prozent seit 7 Monaten 23 Tagen rückständig sind. Dagegen sind als Passiva vorhanden: a) 150 Thlr. Gold aus dem Wechsel vom... nebst Zinsen zu 3z Prozent seit 4 Monaten 7 Tagen, b) Begräbniskosten, welche die Wittwe verlegt hat, 105 Thlr. 5 Sgr. 6 Ps. Der Erbrezcß nach dem Landrccht (gemeinem Recht) ist zu entwerfen. Lösung der Aufgabe: Erbrezeß über den Nachlaß des Kaufmanns Heinrich F. 8 1. Der am 7. Februar 1852 hierselbst verstorbene Kaufmann Heinrich F. hat zu seinen gesetzlichen Erben hinterlassen: 986 1) feine Wittwe, Sophie geb. M., 2) fünf mit derselben in der Ehe erzeugte Kinder, namentlich: a) Adalbert, geboren den , b) Benno, geboren den , c) Konstantin, geboren den , d) Dorothea, geboren den , und e) Emilie, geboren den , von denen den letzten zwei Geschwistern F. wegen ihrer Minoren- nität der Kaufmann Ferdinand Z. Hierselbst als Vormund bestellt worden ist. Sämmtliche Interessenten haben das vom Erblasser errichtete und am... publizirte Testament, nach welchem 1) der älteste Sohn Adalbert F. nur den Pflichttheil, 2) die Dorothea F. ein Prälegat von 1500 Thlr., 3) die Emilie F. ein dergleichen von 2000 Thlr., erhalten, L) der Benno F. 2000 Thlr. und 5) der Konstantin F. 1500 Thlr., welche Beide zur Einrichtung er- halten haben, einwerfen, im Uebrigen aber die gesetzliche Erbfolge mit den untengedach- ten Modalitäten Statt finden soll, — überall als gültig anerkannt und die Erbschaft daraus unter Vorbehalt der Rechtswohlthat des Ge- setzes und Jnventarii angetreten. § 2. Von der Wittwe F. ist ein Jnventarium des hinterlassenen Ver- mögens des Erblassers eingereicht worden, welches revidirt und berich- tigt ist. Die Wittwe F. hat die Richtigkeit des berichtigten Jnventarii an Eides Statt versichert und die drei majorennen Geschwister F., sowie der Vormund der beiden minorennen Geschwister F. haben die Richtigkeit desselben anerkannt, der Vormund jedoch seinen Kuranden das Recht Vor- behalten, bei erlangter Majorennität von der Wittwe den Manifestations- Eid nachfordern zu können. 8 3. Nach dem Jnventario und den bisherigen Verhandlungen besteht das zur Theilung kommende Vermögen des Erblassers in Folgendem: I. an Grundstücken. in dem Hierselbst in der kurzen Straße belegenen, im Hypothekenbuche der Stadt G. Band... No.... Blatt .... verzeichneten Wohn- hause, welches der Erblasser für..... - L500thl. — sg.—pf. erkauft hat und die Wittwe für denselben Preis an- nehmen will, wozu sie nach dem Testamente berech- tigt ist; 187 Transport '4500 thl. — sg. —Pf. II. an baarem Gelbe: in den baar Vorgefundenen Kourant 2000 thl. - sg. b. lOOStückFricdrichsd'or ä 5| Thlr 566 „ 20 „ Kourant. zusammen 2566thl.20sg. — pf. III. an ausstehendcn Forderungen. 1) in dem auf dem Hause No. 48. Hierselbst für den Erblasser aus der Obligation des N. N. vom... Rubr. III. No. 1. des Hypotheken- buchs eingetragenen Kapitale der 1500 Thaler Gold, oder, zu 13£ Pro- zent gerechnet .... 1700thl. —sg.—pf. Kourant, wovon am To- destage des Erblassers die Zinsen zu 4£ Prozent auf 7 Monate 23 Tage mit 49 „ 15 „ 5 „ rückständig waren, ______ zusammen 1749thl. 15sg. 5pf. 2) in den ausstehendcn siche- ren Forderungen mit.. 800 „ — „ — „ welche d. Wtw. übernimmt, 3) in den ausstehenden unsi cheren Forderungen mit 500 Thlr., welche einer späteren Vcrtheilung Vorbe- halten werden. _____ Summa... 2549th. 15sg. 5pf. IV. an Mobiliar-Vermögen. 1) in dem Mobiliare, welches auf.. 1800 thl. tarirt worden, und das die Wittwe gegen Erhöhung der Tarc um 10 g-mit 180 „ zusammen für 1980 thl. annimmt. 2) in dem Waaren-Lager, das auf. 5200 „ tarirt worden, und das die Wittwe ebenfalls annimmt. ______ Summa... 71800). —sg.—pf. Summa der Aktiv-Masse.. 16796th. 5sg. 5pf. Hiervon kommen in Abzug: 1) die Jllaten der Wittwe mit 4500 thl. — sg. — Pf. Latus 4500thl.-sg.—Pf. 16796th. 5sg. 5pf. 188 Transport 4500 tfyl.— sg.— Pf. 16796 thl. 5sg. 5 Pf. 2) die von der Wittwe be- zahlten Schulden: a. an den Rentier N. eine persönliche Schuld des Erb- lassers mit 150 Thl. Gold, oder, zu 13z Prozent, 170th.-sg.-pf. Kour., aus dem Wech- sel von... nebst den beim Tode des Erblas- sers davon auf 4 Mo- nate 7Tage rückständi- gen Zinsen a 3z Pro- zent k.. 1 „ 29 „ 11 „ 171 „ 29 „ 11 „ b. Begräbnißkostcn... 105 „ 5 „ 6 „ zusammen.. 4777 „ 5 „ 5 „ Es bleibt daher eine Theilungsmasse von.. 120l9thl.—sg. — pf. Von den Erben ist der Adalbert F. auf den Pflichttheil gesetzt. Der Letztere ist zu berechnen: 1) von der Theilungs-Masse der 12019 thl.— sg. — pf. 2) von den von dcmBennoF.mit 2000 th. — sg. — pf. u.vondcmConstantinF.mit 1500 „ — „ — „ zu konfcrirenden Summen 3500 „ — ,, — „ zusammen von 15519 thl.— sg. — pf. Von 12019 Thlr. würde, wenn kein Testament vorhanden wäre, der gesetzliche Erbtheil des Adalbert F. } mit 2003 Thlr. 5 Sgr. be- tragen; er ist aber durch das Testament auf den Pflichttheil gesetzt, und erhält daher vom letzteren Betrage nur z mit.. 1335thl.13sg. 4pf. Der Erbtheil von 3500 Thlr. würde, da an dieser Summe nur die Geschwister F., nicht aber die Wittwe F., Theil haben. 700 Thlr. betragen; — der Pflichttheil — \ des letzteren Be- trages — kommt also aus 466 „ 20 „ — „ zu stehen, so daß der Adalbert F. zusammen -. 1802thl. 3sg. 4pf. zu fordern hat. ^ 189 Um von ber Theilungs-Masse bei.. -. 12019thl. —sg. —Pf. ben Erbtheil der Wittwe F. zu ermitteln, kommen bavon in Abzug: 1) bei eben berechnete Pflichttheil des Abalbert F. von ben zur Theilung gelangenben 12,019 Thlr. nicht aber von ben conferendis bei 3500 Thlr. also — 1335 thl. I3sg. 4pf. 2) bte Prälegate bei Dorothea F. mit... 1500 thl. unb ber Emilie F. mit 2000 „ 3500 „ — „ — „ 4835 „ 13 „ 4 „ unb von ben verbleibenben 7183thl.16sg. 8pf, erhält bie Wittwe als Erbtheil i mit .... 1436 „ 21 „ 4 „ Von der Theilungsmasse der 12019 thl. — fcj. — pf. sind mithin in Abzug zu bringen: a. bei Pflichttheil des Adalbert F. zusammen mit... 18020)1 3sg. 4ps. b. der Erbtheil der Wwe.F. mit 1436 „ 21 „ 4 „ " 3238 „ 24 „ 8 „ und von den übrig bleibenden 8780 thl. 5sg. 4 Pf. erhält ein Jedes der vier Geschwister Benno, Kon- stantin, Dorothea und Emilie F. als Erbtheil die Summe von 2195 „ 1 „ 4 „ Es erhalten demnach: " 1) die Wittwe F. an Erbtheil 1436thl.21 sg. 4pf. 2) der Adalbert F. an Pflichttheil 1802 „ 3 „ 4 „ 3) der Benno F. an Erbtheil 2195thl. I sg. 4pf. und nach Abzug der von ihm zu konferirenden.. 2000 „ — „ — „ 195 1 „ 4 „ 4) derConstantinF.anErbtheil 2195 thl. 1 sg. 4pf. und nacb Abzug der von ihm zu konferirenden.. 1500 „ — „ — „ — 695 „ 1 „ 4 „ 5) dieDorothea F.an Prälegat 1500 thl. — sg. — pf. und an Erbtheil... 2195 „ 1 „ 4 „ 3695 „ 1 „ 4 „ 6) die Emilie F. an Pralegat 2000 thl. — sg. — ps. und an Erbtheil... 2195 „ 1 „ 4 „ 4195 „ 1 „ 4 „ wodurch der ganze Nachlaß von 12019thl. -sg. — pf. vertheilt ist. 190 8 4. Die Anweisung der Erbtheilc geschieht in folgender Art: I. die Wittwe F. hat zu erhalten: 1) Jllaten..... 4500 thl. — sg. — pf. 2) die an den Rentier N. bezahlten .... 17t „ 29 „ 11 „ 3) die bezahlten Begräbniß- kosten mit.... 105 „ 5 „ 6 „ 4) an EMHeil.... 1436 „ 21 „ 4 „ überhaupt... 6213thl.26sg. 9pf. Es werden derselben inAnrechnung hieraufvon den Miterben zum ausschließlichen Eigenthum überlassen: 1) das Hierselbst in der kurzen Straße sub No... belegene, im Hypothekenbuche von G. Bd... Bl...verzeichnet Wohnhaus für den Preis von 4500 thl. —sg.—pf. 2) die ausstehenden sichern Forderungen mit.. 800 „ — „ — „ 3) das Mobiliar für die Taxe nebst Aufschlag für überhaupt... 1980 „ — „ — „ 4) das Waarenlager für die Tare von... 5200 „ — „ — „ Summa.... 12480 „ — „ — „ Die Wittwe F. hat daher noch herauszuzahlen 6266thl. 3sg. 3pf. und zwar wie sich weiter unten ergiebt: a. an den Constantin F.. 125thl. 16sg.—Pf. b. an die Dorothea F.. 2820 „ 8 „ 7 „ v. an die Emilie F... 3320 „ 8 „ 8 „ 6266 thl. 3sg. 3Pf. Die Wittwe F. nimmt die vorstehenden Ueberlassungcn bestens an, bekennt sich bereits im Besitze des Wohnhauses, des Mobiliars und des Waarenlagcrs zu befinden, und trägt auf die Berichtigung des Besitz- titels von dem Wohnhause aus ihren Namen an, worin die Mitcrben willigen. II. Adalbert F. hat zu erhalten den Pflichttheil mit 1802thl. 3sg. 4pf. womit derselbe zu einem gleich hohen Betrage aus die baar vorhandenen Gelder mit 2566 „ 20 „ — „ angewiesen wird. '—_ -— III. Der Benno F. hat zu bekommen.... 2195thl. lfg. 4pf. Nach der Bestimnrung des Testaments hat derselbe jedoch 2000 „ — „ — „ zur Masse einzuwerfen, und er erhält daher nur noch 195thl. l sg. 4pf. womit derselbe gleichfalls zu demselben Betrage auf die baar vorhande- nen Gelder angewiesen wird. 191 IV. Constantin F- hat zu erhalten 2195 thl. 1 fg. 4 Pf. Nach der Bestimmung des Testaments hat derselbe aber 1600 „ — „ — „ zu konfcriren, und bekommt daher noch .... 695 thl. Isg. 4pf. womit derselbe angewiesen wird: a. auf den Rest der baar vorhandenen Gelder mit 569 thl. 15 sg. 4pf. b. auf die von der Wittwe herauszuzahlende Summe zum Betrage von 125 „ 16 „ — „ wie oben.. 695thl. Isg. 4pf. V. Dorothea F. hat zu erhalten: 1) Prälegat .... 1500 thl.—sg.—pf. 2) Erbtheil.... 2195 „ 1 „ 4 „ überhaupt.. 3695 thl. 1 sg. 4pf. Hiermit wird dieselbe angewiesen: a. auf das auf dem Hause No. 48. Hierselbst für den Erblasser eingetragene Kapital der 1500 Thlr. Gold (1700 Thlr. Kourant) nebst den bis zum Todestage rückständigen Zinsen zum Betrage von 874 thl. 22 sg. 9 pst b. auf die von der Wittwe F. herauszuzahlende Summe der 6266 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf. zum Betrage von 2820 „ 8 „ 7 „ wie oben... 3695thl. Isg. 4pst VI. Emilie F. hat zu erhalten: 1) Prälegat.... 2000 thl. —sg. —pst 2) Erbtheil 2195 „ 1 „ 4 „ überhaupt.. 4195thl. 1 sg. 4pf. Hiermit wird dieselbe angewiesen: a. auf das auf dem Hause No. 48. Hierselbst für den Erblasser eingetragene Kapital der 1500 Thlr. Gold (1700 Thlr. Kourant) nebst rückständigen Zinsen zum Betrage von.. 874thl.22sg. 8ps. b. auf die von der Wittwe F. herauszuzahlende Summe der 6266 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf. zum Betrage von 3320 „ 8 „ 8 „ wie oben... 4196thl. Isg. 4pf. Die Interessenten erkennen die vorstehende Anweisung ihrer Erb- theile als richtig und ihrer Willensmeinung gemäß an. Bon den im Nachlasse baar Vorgefundenen. 2566 thl. 20sg.—Pf. sind hiernach überwiesen: 1) dem Adalbert F.. - 1802thl. 3sg. 4ps. 2) dem Benno F.. - 195 „ 1 „ 4 „ 3) dem Constantm F.. 569 „ 15 „ 4 „ zusammen 2566 thl. 20 sg. — ps. 192 Die drei majorennen Geschwister Adalbert, Benno und Constantin F. bekennen, die ihnen hiernach überwiesenen Beträge, der Constantin F. namentlich auch die ihm von seiner Mutter herauszuzahlendcn 125 Thlr. 16 Sgr., bereits am Todestage des Erblassers von ihrer Mutter, der Wittwe F., ausgezahlt erhalten zu haben, und dadurch wegen ihrer Erb- theile vollständig befriedigt zu sein. 8 5. Von dem aus dein Hause No. 48. Hierselbst für den Erblasser ein- getragenen Kapitale der 1560 Thlr. Gold oder 1700 Thlr. Kourant nebst den bis zum Todestage berechneten Zinsen ist jedem der beiden minorennen Geschwister Dorothea und Emilie F. die Hälfte mit 874 Thlr. 22 Sgr. 9 Pf. und rcsp. 874 Thlr. 22 Sgr. 8 Pf. zugcfallen. Die Miterben überweisen daher den genannten beiden Geschwistern F. das Kapital der 1500 Thlr. Gold mit den davon zu 4£ Prozent bis zum Todestage rückständigen und seitdem laufenden Zinsen, und leisten für das überwiesene Kapital nebst Zinsen ausdrücklich Gewähr. Der Vormund der beiden minorennen Geschwister F. trägt darauf an: das betreffende Dokument mit dem Ueberweisungs-Atteste zu verse- hen und demnächst Behufs der Subingrossation der Ueberweisung zu den Grundakten von dem Hause No. 48. hierselbst hinüber zu geben. 8 6. Die Wittwe F. erkennt an, ihren jüngsten beiden Kindern und zwar: 1) der Dorothea F. die Summe von... 2820 thl. 8sg. 7ps. 2) der Emilie F. die Summe von.... 3320 „ 8 „ 8 „ zusammen 6140 thl. 17 sg. 3 Pf. (Sechstausend einhundert und vierzig Thalern 17 Sgr. 3 Pf.) an Vatererbtheil schuldig zu sein. Sie macht sich ver- bindlich, von der Summe ad 1. den Betrag von 820thl. 8sg. 7pf. und von der Summe ad 2. den Betrag von 1320 „ 8 „ 8 „ überhaupt 2140 thl. 17sg. 3pf. binnen 4 Wochen ad depositum, die übrigen.. 4000 thl. — sg. — pf. wovon jeder der beiden genannten Schwestern F. 2000 Thlr. zustehen, aber bei erreichter Großjährigkeit einer jeden zu zahlen. Von der Ver- zinsung dieser 4000 Thlr. bleibt die Wittwe so lange befreit, als sich die beiden Töchter in der mütterlichen Pflege und Erziehung befinden; von der Zeit ab, wo eine oder die andere die mütterliche Pflege verläßt, muß die Wittwe die Summe der Ausscheidenden mit 4 Prozent jährlich verzinsen. Die Wittwe F. bewilligt und der Vormund Z. beantragt die Ein- tragung der 4000 Thlr. nebst Zinsen ä 4 Prozent für die beiden mino- rennen Geschwister Dorothea und Emilie F. im Hhpothekenbuche von dem Wohnhause No... Hierselbst. 193 8 7. Die Kosten der Erbregulirung werden von den Erben nach Ver- hältnis ihrer Erbtheile getragen. s 8. Die Erbinteresscnten genehmigen diesen Erbvergleich und haben ihn nachstehend eigenhändig vollzogen. G., den £9ein eis der Richtigkeit der Theilung deS Nachlasses. Ein jedes der Geschwister F., mit Ausnahme des auf de» Pflichttheil gesetzten Adalbert F., muß an Erbtheil so viel, wie sein Erbtheil an den zu konferirenden 3590 thl.—sg. — pf. beträgt, mehr, als die Wittwe F., erhalten (vergl. §8 323 sqq. Tit. 2. Thl. II. A. L. R.), da eben an der letzteren Summe nur die Geschwister F., keineSweges die Wittwe F., Theil haben. Der Pflichttheil des Adalbert F. von der vorstehend ausge- worfenen Summe beträgt 469 thl. 20 sg.— pf. und von den verbleibenden 3033 thl. lOfg.—pf, erhält ein jedes der übrigen 4 Geschwister 758thl. 10sg,—-pf. Dies ist also der Betrag, um welchen der Erbtheil der Wittwe F. geringer ist, als der ihrer Kinder. Für ein jedes der Geschwister F,, mit Ausnahme des Adal- bert, ist ein Erbtheil von 2195 thl, 1 sg. 4pf. ermittelt; der Erbtheil der Wittwe F. dagegen beträgt >436 thl, 21 fg. 4 pf. Rechnet man dazu die oben ermittelten , 758 thl, 10 sg. — pf. so giebt dies ebenfalls.....% 2195 thl. 1 sg. 4pf. Zu Seite 519 bis 563. ad XliXII. bis 1LVI. Zwei Kaufgelderbelegungs- Vcrhandlungen. Aufgaben. I. Wegen einer rechtskräftigen Forderung des Apothekers Ernst Ro- bertson zu Peitz von 800 Thlr. nebst 5 Prozent Zinsen seit 1. Juli 1854 und 34 Thlr. vorgeschossener Prozeßkostcn und Mandatariengebühren ist unterm 15. November 1855 die Subhastation des dem Gottlieb Türke gehörigen Bauerguts No. 7. zu Karlsdors Vol. l. kol. 84. deö Hypo-^ thetenbuchs eingeleitet und das Grundstück durch die Adjudicatoria de publ. den 16. August 1856 dem Bauer Peter Kaufmann zu Karlsdors unter den gesetzlichen Bedingungen für 5600 Thlr. zugeschlagen worden. Auf dem subhastirten Grundstücke sind eingetragen: In der zweiten Hauptrubrik: (1. und 2. sind gelöscht.) 13 194 3) Die Rentenpflichtigkeit für die Rentenbank der Provinz Branden- burg, ex decreto vom 3. Mai 1854. In der dritten Hauptrubrik: 1) 4000 Thlr. zu 5 Prozent für den Kaufmann Albert Keil zu Gu ben ex «teer, vom 1. März 1852. Die Zinsen sind fällig am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, rück- ständig seit 1. April 1855. 2) 1500 Thlr. zu 5 Prozent für den Rentier Robert Michel zu Gu ben ex decr. vom 3. August 1852. Die Zinsen sind seit dem letzten Fälligkeitstermine, 1. Jüli 1855, rück- ständig. 3) 900 Thlr. Erbegelder des Karl August Türke, eines minorennen Bruders des Besitzers, zahlbar am 1. Juli 1860 und bis dahin unverzinslich. 4) 900 Thlr. Erbegelder der Marie Elisabeth Türke, einer minorennen Schwester des Besitzers, zahlbar am 1. April 1863 und bis dahin unverzinslich. 5) 1000 Thlr. Restkaufgelder für den Vater des Besitzers, Altsitzer Johann Traugott Türke zu Raubarth. Die Zinsen a 5 Prozent sind seit dem 1. Oktober 1853 rückständig, füllig sind dieselben am ersten Tage jeden Quartals.' Die Posten ad 3, 4 und 5 sind ex decr. vom 5. Juli 1853 zu gleicher Priorität sowohl auf dem Bauergute No. 7. zu Karlsdorf, als auch auf dem Gärtncrgute des Gottlieb Türke No. 25. zu Raubarth Vol. I. fol. 225. sub Ruhr. III. No. 2, 3 und 4 eingetragen: Der Altsitzer Türke verlangt für sich und seine Kinder die Befriedigung auö den Kaufgeldern für das Bauergut No. 7. zu Karlsdorf. 6) 95 Thlr. rückständige Gerichtskosten für die Salarienkasse des Kreis gerichts zu Guben ex decr. vom 15. September 1853. 7) 800 Thlr. nebst 5 Prozent Zinsen, welche am 1. Juli jeden Jahres zu zahlen sind, für den Ertrahenten, Apotheker Ernst Robertson zu Peitz ex decr. vom 3. Februar 1854. Der Adjudieatar übernimmt mit Zustimmung der betreffenden Gläu- biger die 8ub Rubr. III. No. 1 und 2 eingetragenen Posten nebst den Zinsen vom Tage der Publikation des Adjudikationsbescheides, den Rest der Kaufgelder nebst Zinsen zahlt er im Belegungstermine den 21. Ok- tober 1856 baar. Von der Post Rubr. II. No. 3 wird vom Rendanten der Kreis- steuerkasse zu Guben, .Naumann, die Rente pro 1. Januar bis 16. Au- gust 1856 mit 12 Thlr. 15 Sgr. liquidirt. Die aus den Kaufgelbern zu berichtigenden Gerichtskosten betragen 90 Thlr., wovon der Ertrahent 30 Thlr. vorgeschossen hat. Außerdem sind für die Gebühren des Kalkulators 3 Thlr. abzusetzen. Die Interessenten mit Ausnahme des Ertrahenten der Sudhastaron, dessen Dokument übrigens eingereicht ist, erscheinen im Termine unt es 13* 195 ist die Verhandlung über Belegung und Vertheilung der Kaufgelder auf, zunehmen. II. Unterm 3. Januar 1856 hat der Gastwirth Ernst Lehmann zu Raubarth wegen einer rechtskräftigen Forderung von 100 Thlr. nebst 5 Prozent Zinfen seit 1. Januar 1854 und 21 Thlr. Kosten die Subha- station des dem Gottlieb Türke ebenfalls gehörigen Gärtnerguts No. 25. zu Raubarth Vol. I. fol. 225. des Hypothekcnbuchs beantragt. Dieselbe ist per lleoretum vom 5. Januar 1856 eingcleitet und das Grundstück durch den Adjudicationöbescheid cke publ. den 21. Oktober 1856 dem Gärtnersohn Karl Hanschke zu Raubarth unter den gesetzlichen Bedin- gungen, frei vom Altentheil für 1800 Thlr. zugeschlagen worden. Nach dem Hypothekenscheine vom 14. Januar 1856 sind auf die- sem Grundstücke eingetragen: Rubrica II. (1. und 2. sind gelöscht.) 3) Die Rcntcnpflichtigkeit für die Rentenbank der Provinz Branden- burg ex ckeor. vom 3. August 1851. 4) Ein Altentheil für Johann Traugott Türke zu Raubarth ex ckeer. vom 19. November 1853. Rubrie» III. 1) 100 Thlr. nebst Zinsen zu 5 Prozent, fällig am 1. Januar jeden Jahres für de» Ertrahenten, Gastwirth Lehmann zu Rau- barths ex «ievreto vom 10 Mai 1850, sub No. 2) 3) und 4) die auch auf dem Bäuergute No. 7. zu Karls- dorf Vol. I. fol. 84. des Hypothekcnbuchs eingetragenen resp. 900 Thlr. für Karl August Türke, 900 Thlr. für Marie Elisabeth Türke und 1000 Thlr. für Johann Traugott Türke, ex ckeoreto vom 5. Juli 1853. 5) 13 Thlr. Gcrichtskosten für die Salarienkassc des Kreisgerichts Gu ben, ex lleereto vom 4. April 1855. Die gerichtlichen, aus den Kausgeldcrn zu berichtigenden Kosten be- tragen nach Abzug des vom Extrahenten bestellten Vorschusses von 20 Thlr. noch 41 Thlr. Zu den Gebühren des Kalkulators für den Kauf- geldcrbelegungstcrmin sind außerdem 2 Thlr. abzusetzen. Im Kaufgeldcrbelegungstermine, 21. Dezember 1856, erscheinen die Interessenten sämmtlich, der Adjudikatar zahlt die Kaufgelder nebst Zin- sen baar und cs liquidircn: 1) der Kreissteuerkasscnrendant Naumann zu Guben an rückständiger Rente pro 1. Januar bis 21. Oktober 1856 — 6 Thlr. 11 Sgr.; 2) der Altsitzer Johann Traugott Türke zu Raubarth, den Kapitalwerth des auf jährlich 30 Thlr. dorfgerichtlich abgeschätzten Altcntheils; 3) der Ertrahent, den bestellten Kostenvorschuß und seine obige Forde- rung ; 4) der Apotheker Robertson zu Peitz, den bei der Subhastation des 196 Bauergutö No. 7. zu Karlsdorf erlittenen Ausfall auf seine Forde- rung von 800 Thlr. nebst Zinsen re. Die Kaufgelderbelegungsverhandlung ist aufzunehmen. Verhandelt Guben, den 21. Oktober 1856. In Sacken betreffend die nothwendige Subhastation des dem Gott- lieb Türke gehörigen Bauerguts No. 7. in Karlsdorf erscheinen im heu- tigen, zur Belegung und Vertheilung der Kaufgelder anberaumten Termine: 1) der Ersteher, Bauer Peter Kaufmann aus Karlsdorf, 2) nachstehende Real-Interessenten: a. Seitens der Rentenbank der Provinz Brandenburg, der Rendant der Königlichen Kreissteuerkasse Herr Naumann, d. Herr Kaufmann Albert Keil, v. Herr Rentier Robert Michel, all a. bis c. von hier, d. der Altsitzer Johann Traugott Türke aus Karlsdorf zugleich für seine minorennen Kiüder Karl August und Marie Elisabeth Türke, e. Seitens der Salarienkasse des hiesigen Kreisgerichts, der Herr Rendant Blume von hier, 3) der frühere Besitzer, Bauer Gottlieb Türke, jetzt zu Raubarth, sämmtlich identisch und geschäftsfähig befunden. Seitens des ebenfalls vorgeladenen Ertrahenten der Subhastation, Apothekers Ernst Robertson zu Peitz, ist Niemand erschienen. Das Do- kument dieses Gläubigers ist fbl. 35. der Akten eingereicht. Mit den Erschienenen wurde wie folgt verhandelt: Das Bauergut No. 7. zu Karlsdorf Vol. I. fbl. 84. des Hypo- thekenbuchs ist durch den Adjudicationsbescheid de publ. den 16. August 1856 dem Bauer Peter Kaufmann unter den gesetzlichen Bedingungen für 5600 thl. — sg. — pf. zugeschlagen worden. Er ist verpflichtet, dieses Kauf- geld seit dem Tage der Publikation des Zuschlags- bescheides mit 5 Prozent zu verzinsen, und betra- gen diese Zinsen pro 16. August 1856 bis heute auf 2 Monate 5 Tage 50 „ 16 „ 8 „ mithin hat er heute zu zahlen 5650 thl.16sg. 8pf. Er zählt indeß nur baar auf 3127 thl:29sg. 7 Pf. und will in Anrechnung auf die Kaufgelber 1) die Forderung des Kaufmanns Keil Rübe. III. No. 1. von..... 10001hl.-sg.-Pf. nebst 5 Prozent Zinsen seit 16. August 1856, also bis heute 9 „ — „ 10 „ Latus 1009thl.-sg.10ps. 3127thl-29sg. 7Pf. Lk»7 Transport 1009thl. —sg. lOpf. 3127 thl. 29 sg. 7ps. 2) die Forderung des Ren- tiers Michel kubr. III. No. 2. von 1500 „ — „ — „ nebst 5 Prozent Zinsen seit 16. August 1856, also bis heute mit... 13 „ 16 „ 3 „ zusammen 2522 „ 17 „ 1 „ übernehmen, wodurch die Kausgelder mit.... 5650thl.l6sg. 8pf. belegt sind. Hiervon kommen vorweg in Abzug und wer- den aus den baar vorhandenen Kaufgcldcrn gezahlt, resp. zurückbehalten: 1) an den Herrn Rendanten Blume, die von der Kaufgeldermasse zu tragenden Kosten des Sub- hastations- und Kaufgclderbclegungsverfahrens nach Abzug des bestellten Vorschusses mit noch 66thl. und zur Deckung der Gebühren des Kal- kulators für den heutigen Termin.. 3 „ 69 thl. 2) zur Affervation, der vom Ertrahmten, Apotheker Robertson zu Peitz, bestellte Kostenvorschuß mit 30 „ zusammen 99 „ — „ — „ und es verbleibt eine zur Vertheilung an die Gläubiger sich eignende Masse von .... 5551 thl. 16sg. 8pf. wovon baar vorhanden sind. .... 3028 „ 29 „ 7 „ Hierauf werden, nachdem vorausgeschickt worden, ^'' daß die Subhastation unterm 15. November 1855 eingeleitet, eine Sequestration oder Beschlagnahme der' Rcvenücn aber nicht vorauögegangen, folgende Beträge liquidirt, resp. zur Berichtigung angesetzt: 1) vom Kreissteucrkassenrendanten Naumann die rückständige Rente pro 1. Januar bis 16. Au- gust 1856 mit 12 thl. 15 sg.—Pf. 2) vom Kaufmann Albert Keil unter Ueberrci- chung des Dokuments, die ex oblig. vom 5. / Februar 1852 rubr. III. No. 1. cingetra- / genen lOOOthl. — sg. — Pf. / nebst 5 Prozent Zinsen pro 1. April 1855 bis heute mit .... 77 „ 23 „ 4 „ zusammen 1077!thl.23sg. Lpf. I>»tus 1090 thl. 8sg. 4pf. 198 Transport 1090 thl. 8sg. 4 Pf. 3) vom Rentier Robert Michel, die aus der überreichten Obligation vom 21. Juli 1852 / sub Rubr. III. No. 2. eingetragenen .... 1500 thl. — sg-— Pf. nebst 5 Prozent Zinsen pro 1. Juli 1855 bis heute mit .... 97 „ 27 „ 6 „ zusammen 1597 thl. 27 sg. 6pf. 4) vom Altsitzer Johann Traugott Türke aus Raubarth, die aus dem Erbvergleiche vom 11. Juni 1853 zu gleichen Rechten auf dem subhastirten Gute sub Rubr. III. No. 3, 4 und 5 und zugleich auf dem Gärtncrgule No. 25. zu Raubarth Vol. I. fol. 225. sub Ruhr. III. No. 2, 3 und 4. eingetragenen Erbgclder, und zwar: a. für seinen minorennen Sohn Karl August Türke, die am 1. April 1860 fälligen und bis dahin unverzinslichen 900 thl. — sg. — Pf. nach Abzug der Zinsen zu 5 Prozent von 767 Thlr. 23 Sgr. 2 Pfg. von heute ab bis zum 1. April 1860 mit.. 132 „ 6 „ I0„ mit noch 767 „ 23 „ 2 „ b. für seine minorenne Tochter Marie Elisa- beth Türke, die am 1. April 1863 fälligen und bis dahin unverzinslichen 900 thl. —sg. — pf. nach Abzug der Zinsen zu 5 Prozent von 680 Thlr. 20 Sgr. 2 Pfg. von heute ab bis zum 1. April 1863 mit.. 219 „ 9 „ 10 „ mit noch unter Ueberreichung des über die Forderun- gen ad a. und b. sprechenden Dokuments, für sich, die Rubr. III. No. 5. eingetra- genen ...... 1000thl. — sg.—pf. nebst Zinsen zu 5 Pro- zent pro 1. Oktober 1853 bis heute auf 3 Jahre 20 Tage mit... 152 „ 23 „ 4 „ 680 „ 20 „ 2 „ zusammen 1152 „ 23 „ 4 „ Latus 5289 thl. 12sg. 6pf. 199 Transport 5289 thl. I2sg. 6Pf. indem er auch über die Forderung »6 c. das / Dokument überreicht und die vollständige / Berichtigung sowohl dieser Forderung, als / auch der Forderungen ad ». und b. aus den Kaufgeldern des jetzt subhastirte» Gutes Karlsdorf No. 7. verlangt. 5) vom Rendanten Blume, die für die Salarien- kassc des hiesigen Gerichts snb Rubr. HI. No. 6. eingetragenen Gerichtskosten mit.. 95 „ — „ — „ worüber nach Ausweis der Grundakten ein Do- kument nicht eristirt. 6) für den Apotheker Ernst Robertson zu Pech, die aus der bei den Akten befindlichen Obli- gation vom 11. Januar 1854 snb Rubr. III. No. 7. eingetragenen. 800 thl. — sg. — pf. nebst 5 Prozent Zinsen pro 1. Juli 1854 bis heute auf 2 Jahre 3 Mo- nate 20 Tage mit.. 92 „ 6 „ 8 „ und die vorgesch offenen Prozeßkosten und Manda- tariengebühren mit. 34 „ — „ — „ zusammen 926 „ 6 „ 8 „ Dies sind überhaupt 6310thl. 19sg. 2pf. Es können indeß nur gezahlt werden... 5551 „ 16 „ 8 „ mithin fallen aus 759thl. 2sg. 6,pf. und diesen Ausfall erleidet der Gläubiger »d 6. Apotheker Ernst Robertson zu Peitz, welcher auf seine Forderung von 926 „ 6 „ 8 „ nur ‘ 167 thl. 4sg. 2pf. erhalten kann. Es werden von den Interessenten weder gegen die Berechnung der Kaufgeldermaffe, noch gegen die aufgestellten Liquidate und deren Reihen- folge Einwendungen erhoben, und erklärt der Adjudikatar, Bauer Peter Kaufmann aus Karlsdorf, nunmehr: Ich übernehme in Anrechnung auf die von mir zu zahlenden Kauf- gelder für das Bauergut No. 7.'zu Karlsdors folgende, auf demselben eingetragene Posten: 1) die Forderung des Kaufmanns Albert Keil hiersclbst, Rubr. III. No. 1. ex obl. vom 5. Februar 1852 mit. 1000thl.- sg. — pf. nebst den Zinsen zu 5 Prozent seit der Pu- blikation des Zuschlagsbescheides, 16. August 1856, welche bis heute 10 „ betragen, zusammen 1009 thl. —sg-IOpf. 200 Transport 2009 thl. — sg. lOpf- 2) die Forderung des Rentiers Robert Michel Hierselbst »ubr.III. No. 2. ex obl. vom 21. Juli 1852 mit 1500thl. —sg. —Pf. nebst den Zinsen ä 5 Prozent ebenfalls seit 16. August 1856, welche bis heute .... 13 „ 16 „ 3 „ betragen, zusammen 1513 „ 16 „ 3 „ und willige darin, daß diese Posten auf dem verpfändeten Guke eingetragen bleiben. Diese Erklärungen werden resp. vom Kaufmann Albert Keil und dem Rentier Michel acceptirt, und verlangen diese Gläubiger demzufolge heute nur die Berichtigung der Zinsen bis 16. August 1856 aus den baaren Kaufgeldcrn. Von den vorhandenen baaren Kaufgeldern wurden nunmehr gezahlt: 1) an den Kreissteuerkassen-Rendanten Naumann das Liquidat No. 1. mit...... • 12thl. 15sg. — pf. 2) an den Kaufmann Albert Keil, von dem Li quidat No. 2., die Zinsen ä 5 Prozent von 1000 Thlr. pro 1. April 1855 bis 16. Au- gust 1856 mit 68 „ 22 „ 6 „ 3) an den Rentier Robert Michel, von dem Li- quidat No. 3., die Zinsen ä 5 Prozent von 1500 Thlr. pro 1. Juli 1855 bis 16. August 1856 mit 84 „ 11 „ 3 „ 4) an den Altsitzer Johann Traugott Türke aus Raubarth, die Liquidate sä 4 ». für Karl Au- gust Türke mit.. 767thl.23sg. 2pf. all 4 d. für Marie Eli- sabeth Türke mit.. 680 „ 20 „ 2 „ all 4 e. mit.. ■ 1152 „ 23 „ 4 „ und es quittiren die Empfänger darüber. 6) für den Apotheker Ernst Robertson zu Peitz sind zur Asservation zu nehmen die auf das Liquidat No. 6. zur Hebung gekommenen. 167 „ 4 „ 2 „ und hierdurch sind die baar vorhandenen. 3028thl.29sg. 7pf. vertheilt. überhaupt also 2522 thl. 17 sg. I ps. 5) an den Salarienkassenreni quidat all 5. init.. 201 Transport 3028thl.29sg. 7 Df. Hierzu die oben vom Ersteher in partem pretii übernommenen 2522 „ 17 „ 1 „ Dies ergiebt die oben ermittelte Summe der unter die Gläubiger zu verthcilen gewesenen Masse von 5551thl.16sg. 8ps. Die Interessenten erkennen die Vcrtheilung als richtig an und es bitten 1) der Kaufmann Albert Keil, 2) der Rentier Robert Michel, ihnen Ausfertigung dieser Verhandlung zu ertheilcn. Der Ersteher, Bauer Peter Kaufmann, überreicht die ihm er> / theilte Ausfertigung des ZuschlagsbescheidcS mit dem Anträge: I dieselbe nebst einer Ausfertigung dieser Verhandlung zu den Grundakten des erworbenen Gutes Behufs Berichtigung des HypothekenbuchS hinüberzugcben. Von den überreichten Dokumenten werden hierauf die vom Liqui- dantcn ad No. 4., Altsitzer Traugott Türke zu Naubarth, überreichten beiden Ausfertigungen des Erbvergleichs vom 11. Juni 1853 nebst den angchefteten Hypothekenscheincn kassirt und zu den Akten genommen, wo- gegen vom Kommissarius auf folgende Dokumente Atteste gesetzt werden, und zwar: 1) auf das Dokument des Kaufmanns Albert Keil hierfelbst (Obli- gation vom 5. Februar 1852). Attest. Die aus dem vorstehenden Instrumente für den Kaufmann Albert Keil zu Guben auf dem Bauergute No. 7. zu Karlsdorf Ruhr. III. No. 1. eingetragenen Eintausend Thaler (1 000 Thlr.) sind bei der noth- wendigcn Subhastation des verpfändeten Grundstücks mit den liquidir- tcn laufenden und rückständigen Zinsen vollständig zur Hebung gelangt, und eS hat der Ersteher, Bauer Peter Kaufmann, diese Eintausend Thaler nebst den Zinsen zu 5 Prozent seit dem 16. August 1856 laut Kaufgclderbelegungsvcrhandlung vom 21. Oktober 1856 in Anrechnung auf die Kaufgelder übernommen. Guben, den 21. Oktober 1856. König!. Kreisgericht. Der Kommissarius. (Siegel.) Bredow, Kreisrichter. 2) auf daS Dokument des Rentiers Robert Michel hierfelbst (Obli- gation vom 21. Juli 1852). Attest. Die aus dem vorstehenden Instrumente für den Rentier Robert Michel zu Guben auf dem Bauergute No. 7. zu Karlsdorf Rubr. III. No. 2. eingetragenen 1500 Thlr. (Eintausendfünfhundert Thaler) sind 202 bei der nothwendigen Subhastation des verpfändeten Grundstücks nebst den liquidirten laufenden und rückständigen Zinsen vollständig zur He- bung gelangt, und es hat der Ersteher, Bauer Peter Kaufmann, diese Eintausendfünfhundert Thaler nebst Zinsen zu 5 Prozent seit dem 16. Au- gust 1856 laut Kaufgelderbelegungsverhandlung vom 21. Oktober 1856 in Anrechnung aus die Kaufgelder übernommen, was hiermit attestirt wird. Guben, den 21. Oktober 1856. Köni'gl. Kreisgericht. Der Kommissarius. (Gerichtssiegel.) (gez.) Bredow, Kreisrichter. Diese letzteren beiden Dokumente werden den Eigenthümern wieder zugestellt. Anlangend endlich das bei den Akten befindliche Dokument des Apothekers Ernst Robertson zu Peitz (die Obligation vom 11. Januar 1854 nebst Hypothekenbuchs-Auszug vom 6. Februar 1854) über 80V Thlr. nebst Zinsen, so sind die vor dieser Post zu gleicher Priorität ein- getragenen Forderungen der Geschwister Karl August und Marie Elisa- beth Türke und des Altsitzers Johann Traugott Türke im Gesammt- werthe von 2601 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. aus den Kaufgeldern des Bauer- guts No. 7. zu Karlsdorf heute vollständig zur Hebung gelangt. Diese Forderungen sind auch auf dem Gärtnergute No. 25. zu Raubarth «ub Robr. Ili. No. 2, 3 und 4 eingetragen, und da die auf dem Bauer- gute No. 7. zu Karlsdorf nach ihnen intabulirte Forderung des Apo- thekers Ernst Robertson zu Peitz nebst Kosten und Zinsen bis heute zum anerkannten Gesammtbetrage von 926 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. heute nur mit 167 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. zur Hebung gelangen konnte, so ist bei einer später etwa erfolgenden Subhastation des Gärtnerguts No. 25. zu Raubarth zu ermitteln, mit welchem Mehrbeträge dieser Gläubiger zur Hebung gelangt wäre, wenn die Forderungen der Geschwister Türke und des Altsitzers Türke aus den Kaufgcldern der ihnen verhafteten Grund- stücke antheilig berichtigt worden wäre. In Höhe dieses Mehrbetra- ges hat der Apotheker Ernst Robertson Ansprüche auf die künftigen Kauf- gelder des Gärtncrguts No. 25. zu Raubarth, weshalb von seinem Do- kumente der Hypothekenbuchsauszug kassirt und das Dokument vom Kom- missarius mit folgendem Atteste versehen worden ist: Attest. Die aus dem vorstehenden Instrumente für den Apotheker Ernst Robertson zu Peitz auf dem Bauergute No. 7. zu Karlsdorf kubr. HI. No. 7. eingetragenen 800thl. —sg. —pf. nebst den liquidirten Zinsen »5 Prozent pro4. Juli 1854 bis heute mit 92 „ 6 „ 8 „ und den ebenfalls liquidirten Kosten der Beitreibung mit 34 „ — „ — „ zusammen 926thl. 6sg. 8pf. 1-»tu8 926 thl. 6sg. 8pf. 208 Transport 926 thl. 6sg. 8 Pf sind bei der heute erfolgten Vertheilung der Kauf- gelder des verpfändeten, nothwendig subhastirten Gu- tes mit nur ....... ■ 167 „ 4 „ 2 „ zur Hebung gelangt; wegen der ausgefallenen •. 759tf)l. 2sg. 6ps. siebenhundert neun und fünfzig Thalcr zwei Silbergroschen sechs Pfen- nige nebst Zinsen zu 5 Prozent von heute ab hat der Gläubiger einen Realanspruch auf das Gärtnergut No. 25. zu Raubarth, und zwar auf Höhe des Mehrbetrages, mit welchem seine Forderung heute zur Hebung gelangt wäre, wenn die ihr vorstehenden, sud Rubr. III. No. 3, 4 und 5 eingetragenen Posten von resp. 900 Thlr., 900 Thlr. und 1000 Thlr., welche zum liquidirten Betrage mit 2601 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. aus den Kaufgeldern des Baucrguts No. 7. zu Karlsdorf heut vollständig zur Hebung gelangt sind, gemäß 56. aä 2. und 395. Konkurs-Ordnung antheilig aus den Kaufgeldern dieses Gutes und des dafür ebenfalls verpfändeten Gärtnerguts No. 25. zu Raubarth berichtigt worden wäre. Dies wird auf Grund der Kaufgelderbelegungs-Vcrhandlung vom heutigen Tage hierdurch attcstirt. Guben, den 21. Oktober 1856. Königl. Kreisgericht. Der Kommiffarius. (Gerichtssiegel.) (gez.) Bredow, Kreisrichter. Das Dokument des rc. Robertson soll nebst einer Ausfertigung die- ser Verhandlung zu den Grundakten des Gärtnerguts No. 25. zu Rau- barth Behufs Eintragung des vorbezcichneten Anspruches bei den Vol. I toi. 225. Ruhr. III. No. 2, 3 und 4 intabulirtcn Posten, hinüber ge- geben werden. -> Hiermit ist diese Verhandlung geschlossen. Vorgelcsen, genehmigt, vollzogen. Peter Kaufmann. Naumann. Albert Keil. Robert Michel. Johann Traugott Türke. Gottlieb Türke. Erhalten 66 Thlr. (sechs und sechszig Thaler.) Kassenbuch pag. 295. No. 1045. Kont. pag. 284. No. 1045. und 3 Thlr., sowie 95 Thlr., zusammen acht und neunzig Thaler. Kassenbuch pag. 295. No. 1046. Kontrole pag. 284. No. 1046. Blume, Rendant. Roger, Kontroleur. Verhandelt wie oben. Bredow, Kreisrichter. Claus, Kalkulator. II. Verhandelt Guben, den 21. Dezember 1856. In Sachen betreffend die nothwendige Subhastation des dem Gott- 204 lieb Türke gehörigen GärtnergutS No. 25. zu Raubarth erschienen im heutigen Kaufgclderbelegungs- und Vertheilungstermine: 1) der Ersteher, Gärtnersohn Karl Hanschke aus Raubarth, 2) von den Realinteressenten: a. der Herr Kreissteuerkassen-Rendant Naumann von hier, d. der Altsitzer Johann Traugott Türke aus Raubarth, v. der Ertrahent der Subhastation, Gastwirth George Lehmann aus Raubarth, d. der Herr Apotheker Ernst Robertson aus Peitz, v. Seitens der Salarienkasse des hiesigen Königlichen Kreisgerichts, der Herr Rendant Blume, 3) der frühere Besitzer Gottlieb Türke aus Raubarth, sämmtlich be- kannt und geschäftsfähig. Mit den Interessenten wurde wie folgt verhandelt: Nachdem per üevretum vom 5. Januar 1856 die nothwenbige Sub- hastation des Gärtnerguts No. 25. zu Raubarth Vol. I. fol. 225. des Hypothekenbuchs eingeleitet worden, ist dieses Grundstück durch den am 21. Oktober 1856 eröffneten Zuschlagsbeschcid dem Gärtnersohn Karl Handschke zu Raubarth unter den gesetzlichen Bedingungen, frei von dem darauf für Johann Traugott Türke eingetragenen Altentheil für das Meistgebot von 1800 Thlr. zum vollen Eigenthum zugesprochen worden. Der Ersteher erkennt seine Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufgeldes mit 5 Prozent seit 21. Oktober 1856 an und zählt sowohl das Kaufgeld, als diese Zinsen, welche bis heute auf 2 Monate 15 „ betragen, überhaupt also 1815 Thlr. baar aus. Hiervon kommen vorweg in Abzug und werden soforr gezahlt: 1) an den Rendanten Blume, die der Kaufgeldermasse zur Last fallenden Kosten des Subhastations- und Kaufgel- derbclcgungsverfahrcns nach Abzug des vom Ertrahen- ten bestellten Vorschusses mit noch ... 41 Tblr. und die zur Deckung der Kalkulaturgebüh- ren für diese Verhandlung auszusetzendcn. 2 „ 43 Tblr. 2) an den Gastwirth George Lehmann, der von ihm als Ertrahenten der Subhastation be- stellte Kostenvorschuß mit 20 „ zusammen 63 Thlr. worüber die beiden Empfänger quittiren. Hiernach verbleiben für die Gläubiger ..... 1752 Thlr. 204 Hierauf liquidiren: 1) der Rendant Naumann für die Nentenbank der Provinz Branden- burg, die vom verkauften Grundstücke rückständig gebliebene Rente pro 1. Januar bis 21. Oktober 1856 mit.' 6thl.11sg.-pf. 2) der Gastwirth Lehmann aus Raubarth unter I Ueberreichung des Dokuments, die auS der / Obligation vom 23. April 1850 sub Rubr. III. / No. 1. eingetragenen. 100thl. — fg. —pf. / nebst den laufenden Zin- sen ä 58 und den pri- vilegirten Rückständen pro 1. Januar 1854 bis heute auf 2 Jahre 11 Monate 20 Tage mit... 14 „ 25 „ 10 „ zusammen 114 „ 25 „ 10 „ 3) der Apotheker Ernst Robertson zu Peitz, sei- nen jetzt bei den Posten Rubr. III. No. 2, 3 I und 4 subingrosstrten Anspruch, indem er die I Ausfertigung der Obligation vom 11. Januar / 1854 und der Kaufgelderbelegungs-Verhand- / lung vom 21. Oktober 1856 nebst annectir- tem Hypothckenbuchsauszuge überreicht und erklärt: Für die Geschwister Karl August und Marie Elisabeth Türke stehen sub Rubr. III. No. 2 und 3 je 900 Thlr., zusammen 1800 Thlr. unverzinslich und für den Altsitzer Jo- hann Traugott Türke sub Rubr. III. No. 4. 1000 Thlr? zu 5Z eingetragen, welche auch auf dem Bauergutc No. 7. zu Karlsdorf sub Rubr. III. No. 3, 4 und 5 eingetragen wa- ren und bei der Subhastation des letzteren Gutes zum liquidirten Betrage von 2601 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. vollständig zur Hebung ge- langt und aus den Kaufgeldcrn dieses Guts bezahlt sind, wogegen ich auf meine ebenda- selbst sub Rubr? III. No. 7. eingetragene Forderung, welche am Tage jener Kaufgelder- verthcilung, 21. Oktober d. I., 926 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. betrug, nur 167 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. erhalten konnte. Die an die Gläubi- ger zu vertheilenden Kaufgelder betrugen da- mals ...... 5551 thl. 16sg. 8pf. Latus 5551 thl.16sg. 8ps. 121 thl. 6sg.10pf? Transport 3551 thl.lösg. 8Pf. 121 thl. 6fg.10pf. und vor den Ansprüchen des Altsitzers Türke und derGeschwisterTürkewur- den liquidirt.... 2688 „ 5 „ 10 „ Es blieben also für diese Ansprüche 2863thl.l0sg. lOps. Die heute an die Gläu- biger zu vertheilenden Kaufgelder betragen 1752th.-sg. -Pf. und vor den Po- sten mbr. III. No. 2, 3 u. 4 sind li- quidirt u. zu berich- tigen. 121 th. 6sg.l0pf. Es bleiben also für diese Posten 1630 „ 23 „ 2 „ sind zusammen 4494 thl. 4fg. — pf. Nach der Proportion: 4494 thl. 4 sg. : 1630 tbl. 23 sg. 2 pf. — 2601 thl. 6 sg. 8 pf. : x." würden, auf die Jntabulate snb kubr. IH. No. 2, 3 und 4 aus der Masse für das Gärtncrgut No. 25. zu Raubarth bei gleich- zeitiger Vertheilung der Kaufgelder für die verpfändeten Grundstücke.. 943 thl. 27 sg. zu berichtigen gewesen sein, und es kommt mir dieser Betrag nach 8 56. No. 3. der Konkurs-Ordnung zu Gute, weil ich bei der Subhastation des Bauerguts No. 7. zu Karls- dorf einen Ausfall von. 759thl. 2sg. 6pf. erlitten habe. Ich liqui- Lire daher hier diesen Aus- fall nebst 5§ Zinsen pro 21. Oktober d. I. bis heute mit .... 6 „ 9 „ 9 „ zusammen also 765 „ 12 „ 3 „ 4) der Altsitzer Johann Traugott Türke unter Ueberreichung des Dokuments, den Kapitals- Latus 886 thl. 19 sg. Ipf. 207 Transport 886 thl.19sg. 1 Pf. werth des aus dem Kaufkontrakte vom 10. No- vember 1853 sub Rubr. II. No. 4. eingetra- / genen Altcntheils, welcher nach anliegender / Tare des Dorfgerichts Raubarth v. 18. De- / zembcr 1856 einen Werth von jährlich 30 1 Thlr. hat, mit 750 „ - „ - „ mit der Maaßgabe, daß der auf dieses Liqui- dat fallende Betrag all depositum genommen, aus den Zinsen resp. dem Kapitale selbst aber vierteljährlich praenumerando 7 Thlr. 15 Sgr. Entschädigung für den Altentheil an ihn gezahlt werden, 5) der Rendant Blume für die hiesige Salarien- kasfe, die für dieselbe Rubr. III. No. 5. ein- getragenen Gcrichtskosten mit 13 „ — „ — „ worüber nach Ergeben der Grundakten ein Dokument nicht eristirt, 6) der Ertrahent, Gastwirth Lehmann aus Rau- barth, die in seiner Prozeßsache wider den Gottlieb Türke wegen der oben liquidirten 100 Thlr. und Zinsen gehabten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit... 21 „ — „ — „ Summa aller Liquidate 1670thl. 19sg. Ips. Zur Vertheilung sind vorhanden 1752 „ — „ — „ Daher ein Uebcrschuß verbleibt von 81 thl.10sg.11 Pf. Sonach kommen sämmtliche Liquidate vollstän- dig zur Hebung und es ist der Ueberschuß von 81 „ 10 „ 11 „ an den Vorbcsitzcr Gottlicb Türke zurückzuzahlen, dem auch der etwa verbleibende Rest von den zur Deckung des Altentheils des Johann Traugott Türke ad depositum zu nehmenden 750 Thlr. gebührt. Von den Interessenten werden weder gegen die Feststellung der Kaufgeldermasse, noch gegen die darauf erhobenen Ansprüche und deren Reihenfolge Einwendungen erhoben, daher sofort gezahlt werden: 1) an den Kreissteucrkasscn- Rendanten Naumann das Liquidat ad 1. mit 6thl.Ilsg.—pf. 2) an den Gastwirth Lehmann aus Raubarth, die Liquidate ad 2. Mit .... 114thl.25sg.10pf. ad 6. mit.. - 21 „ — „ — „ zusammen 135 „ 25 „ 10 „ 3) an den Apotheker Ernst Robertson zu Peitz, das Liquidat ad 3. mit 765 „ 12 „ 3 „ Latus 907thl.19sg. Ips. 208 Transport 907 thl. 19sg. Ipf. 4) an den Salarienkassen-Rendanten Blume daS Liquidat aä 5. mit 13 „ — „ — „ 5) zur Asscrvation, Behufs Anlegung einer Depositalmaffe zur Deckung des Altentheils für Johann Traugott Türke, das Liquidat aä 4. mit 750 „ — „ — „ 6) an den Vorbesitzcr Gottlieb Türke, der Kauf- gelderüberschuß mit 81 „ 10 „ 11 „ wodurch die »och vorhandenen 1752 thl.— sg.— ps. vertheilt sind. Die Interessenten aä 1, 2, 3, 4 und 6 quittiren über den Em- pfang der betreffenden Beträge und es werden sämmtliche eingereichte Dokumente kasstrt zu den Akten genommen. Der Adjudikatar überreicht die ihm ertheilte Ausfertigung des Zu- schlagsbescheides und trägt an: solche nebst einer Ausfertigung dieser Verhandlung zu den Grund- akten des Gärtnerguts No. 25. zu Raubarth Behufs Berichti- gung des Hyopthekenbuchs hinüberzugeben. Der Altsitzer Johann Traugott Türke bittet: ihm Abschrift dieser Verhandlung zu erthcilen. Hiermit ist diese Verhandlung geschlossen. Sie wird den Inter- essenten vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt vollzogen: Karl Hanschke. Naumann. Johann Traugott Türke. George Lehmann. Ernst Robertson- Gottlieb Türke. Erhalten 41 Thlr. (ein und vierzig Thalcr.) Kassenbuch pag. 361. No. 1560. Konti, pag. 332. No. 1560. Erhalten 2 Thlr. und 13 Thlr., zusammen fünfzehn Thaler. Kassenbuch pag. 361. No. 1561. Kontr. pag. 332. No. 1561. Blume, Rendant. aotum Bredow, KreiSrichter. aotum ut supra. Roger, Kontroleur. Claus, Kalkulator. 14 209 Zu Sette 587 bis 591. ad IiXII. Ermittelung der Abstimmung über den Akkord in einer Konkurssache. Die hierbei zu beobachtenden früheren Bestimmungen stnd durch die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 wesentlich geändert und ver- einfacht worden. In Folge dieser Vereinfachung wird auch die Zuzie- hung des Kalkulators in den meisten Fällen nicht mehr erfolgen, daher hier nur die neueren Bestimmnngen kurz mitgetheilt werden: Zum Abschlüsse des Akkords ist nothwendig, daß die nachstehenden Erfordernisse zusammentreffen: 1) die Mehrzahl der im Termin persönlich oder durch Bevollmächtigte anwesenden stimmberechtigten Gläubiger muß in den Akkord aus- drücklich einwilligen; steht eine Forderung mehreren Personen, ge- theilt oder ungetheilt, zu, so gelten sie zusammen nur für Eine Person; 2) die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden. Forderungen muß wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Mitstimmen berechtigenden Forderungen betragen; i 3) der Akkord muß allen Gläubigern, deren Forderungen durch den- selben betroffen werden, gleiche Rechte gewähren; eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesctzten Gläubiger zulässig. Die Verhandlung über den Akkord muß, wenn derselbe im ersten Termin nicht zu Stande gekommen ist, in einem neuen Termin noch ein- mal wiederholt werden: 1) wenn im ersten Termin die Mehrzahl der anwesenden stimmberech- tigten Gläubiger in den Akkord einwilligt, die Gesammtsumme ihrer Forderungen aber nicht den vorgeschriebenen Betrag erreicht; 2) wenn für den vorgeschricbcnen Betrag die Einwilligung vorhanden ist, jedoch die Zahl der Einwilligenden nicht die Mehrheit der an- wesenden stimmberechtigten Gläubiger bildet. Der Kommissar hat beim Schluffe des ersten Termins den neuen Termin nach acht Tagen anzusetzen und den Anwesenden bekannt zu machen. Bei der Wiederholung der Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord kommen die für das erste Akkordverfahren ertheilten Vor- schriften zur Anwendung. Die Vorschläge, Zugeständnisse und Beschlüsse der ersten Bcrsamm- lung haben im Falle der Wiederholung des Verfahrens keine Wirkung. (Konk. Ordn. 88 186 bis 188.) Zu Seite 590 bis 607. ad IiXIV. Bemerkung zu der Aufgabe für den Ent- wurf eines Salarienkafsen-Etats Die Etats-Ausführungs-Instruktionen vom 15. März 1850 und 1. März 1855 haben die früheren Bestimmungen über Aufstellung der Salarienkafsen-Etats wesentlich geändert und es würde die Anführung der neueren Bestimmungen in Verbindung mit Beispielen, welche die Anwendung veranschaulichen sollen, dieses Ergänzungswerk um ein Be- deutendes umfangreicher machen, als vom Verfasser ursprünglich beab- sichtigt worden. Der Verfasser hat es sich indeß zur Pflicht gemacht, wenn irgend thunlich, Zusammenhängendes zu liefern und deshalb be- schlossen, die Bestimmungen über Aufstellung der Salarienkafsen-Etats im Zusammenhänge mit den Vorschriften über Verwaltung der Salarienkassen überhaupt, und unter Berücksichtigung sämmt- licher erläuternder, ergänzender oder abändernder Verordnungen und Rc- scripte, in einem besonderen Werke zusainmenzustellcn und durch Bei- spiele zu erläutern. Er erlaubt sich daher, auf dieses Werk, welches bereits in Angriff genommen ist und einem längst gefühlten Bedürfnisse der Kassenbeamten abhelfen soll, bei dieser Gelegenheit hinzuweisen. / \ Druckfehler. Seite 3, Zeile 7 von unten ist zu setzen statt werden - sind Seite 49, Zeile 4 von oben ist hinter Konkurse zu setzen statt ; Seite 85 ist den Adressen anl> Ii, i, k beizufügen D. J. Seite 98, Zeile 4 fehlt hinter VII. ein Kolon (:!. Seite 104, Zeile 13 von oben ist zu setze» statt am an. .. ~r— IT8.7/2-1993 Printed on Kodak Professional Paper - Made by Wolf Faust (www.coloraid.de) 2009:07 Charge: R090703 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15