' Amtsblatt des Königlich WmLLemöergischen Ministerium des Innern. 11. ZÄMMg. 1881. Nr. 1—24. («aa« Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gefellfchaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). (X /iUkk Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 1. Stuttgart, 24. Januar. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark cxcl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verehelichungsanzeigen der Beamten des Departements des Innern und die Zuständigkeit zur Entschließung über diese Anzeigen. 2) Erlaß, betreffend die Formulare für polizeiliche' Strafverfügungen und daS Verfahren bei Vorführung Festgenommener. 3) Erlaß, betreffend Fälschung der eichamtlichen Bezeichnungen an Spiritus-Fässern. 4) Bekanntmachung, betreffend die mit Frankreich vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der Uebernahine von Geisteskranken, und sonstigen hilflosen Personen. 5) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der im Jahre 1880 stattgehabten Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentliche Anstellung' als Gerichtswundarzt. 6) Bekanntmachung des Oberamts Rottweil, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Stadtgemeinde Rottweil. 7) Bekanntmachung von Ausweisungen aus> dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Amtlicher Theil. Bersngnng des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Verehr- lichungsanzeigen der Beamten des Departements des Innern nnd die Zuständigkeit zur Entschließung über diese Anzeigen. Zur Vollziehung des Art. 7 Ab 28. Juni 1876, betreffend die Rechtst Vom 30. Dezember 1880. . 1 und des Art. 118 des Gesetzes vom erhältnisie der Staatsbeamten sowie der treff der Anzeigen, welche im Deport Angestellten an den'Latein- nnd Realschulen (Reg.-Bl. S. 211), wird in Be- ment des Innern von den hiezu verbun denen Beamten und Funktionären (zu vergl. Ministerialverfügnng vom 12. Juli 1880, betreffend die zu vorgängiger Zeirathsanzeige nicht verpflichteten Beamtem und Funktionäre, Reg.-Bl. S. 183) über eine von ihnen beabsichtigte Verehe- Z lichung zu erstatten sind, und in Betreff der Inständigkeit zur Entschließung über diese Anzeigen Nachstehendes verfügt: s-' • I Bei den Beamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind (Art. 2 Abs. 2 des Beamtengesetzes), bleibt die Entschließung aus die Anzeige des Verehelichnngs- vorhabens dem Ministerium Vorbehalten. 8- 2. Ebenso haben die vorgängige Entschließung des Ministeriums über ihre beabsichtigte Verehelichung einzuholen: 1) die Oberamtsaktuare und die Bureauassistenten bei der Ministerial- abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, welche keine höhere Dienstprüfung erstanden haben, der Ablösungskommissär, die Assistenzärzte, Buchhalter und Verwaltnngsgehilfen bei den Staatsirrenanstalten, der Zweite Hauptlehrer sowie der Verwalter bei der Landeshebammenschule und die Vorstände der Land- gestütshöfe ; 2) der Vorstand des Archivs des Innern, der Landesfeuerlöschinspektor, der Centralimpfarzt, die Geistlichen und Lehrer an den Staatsirrenanstalten und Arbeitshäusern, der ständige Sachverständige für Feldweganlagen, der Vor- stand des chemischen Laboratoriums und des Zeichensaales sowie der Bibliothekar der Centralstelle für Gewerbe und Handel, der Vorstand des Central- eichungsamts ; 3) die an Stelle auf Lebenszeit angestellter Beamten provisorisch ver- wendeten Amtsverweser, die im Vorbereitungsdienst stehenden Referendare, die bei den Oberämtern mit den Funktionen eines zweiten oberamtlichen Beamten oder bei den Landes- oder Kreiskollegien mit. denjenigen eines Kollegialhilfs- arbeiters oder Expeditors betrauten Hilfsbeamten und Volontäre ; 4) alle beim Ministerium selbst angestellten oder verwendeten Beamten und Bediensteten anderer als der vorgenannten Kategorien, soweit dieselben nicht von der Verbindlichkeit zur vorgängigen Anzeige einer beabsichtigten Ver- ehelichung bei der Vorgesetzten Dienstbehörde überhaupt entbunden sind (Verfü- gung vom 12. Juli 1880, betreffend die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Beamten und Funktionäre, Neg.-Bl. S. 183). 8- 3. Zur Entschließung über die Anzeigen der beabsichtigten Verehelichung ist in Betreff der Kopisten, Kanzleidiener und Aufwärter, vorbehältlich der Be- stimmung des ß. 2 Ziff. 4, der Vorstand des Kollegiums berufen, bei welchem diese Beamte angestellt, oder welchem sie zunächst untergeordnet sind. 3 §■ 4. In gleicher Weise steht bei den übrigen auf Kündigung oder jederzeitigen Widerruf angestellten Beamten, sowie bei den ohne Anstellung im Staatsdienst verwendeten Personen (vergl. übrigens die angeführte Verfügung vom 12. Juli 1880), die Entschließung über die Anzeige des Verehelichungsvorhabens dem Vorstand des dem Anzeigenden zunächst Vorgesetzten Kollegiums zu. Es hat also insbesondere zu erkennen: 1) der Vorstand der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau über die Anzeigen der Straßenmeister und der Fluß- meister ; 2) der Vorstand der Anssichtskommission für die Staats- krankenanstalten über die Anzeigen der Volontärärzte, der Oberwärter und Oberwärterinnen, der Wärter und Wärterinnen einschließlich des Hilfsperso- nals, der Anstaltsgärtner, Maschinisten, Heizer, Thorwarte und des niederen ökonomischen Personals bei den Staatsirrenanstalten, sowie über diejenigen des Verwalters, der Volontärärzte, der Oberhebannncn, der Wärterinnen und des niedern ökonomischen Personals bei der Landeshebammenschule; 3) der Vorstand der Landgestütskommission über die Anzeigen der Aufseher der Landgestüte, der Gestütsthierärzte, Hufschmiede, Krankenwärter und Gestütsknechte; 4) der Vorstand der Centralstelle für die Landwirthsch aft über die Anzeigen des Redakteurs des landwirthschaftlichen Wochenblattes und der landwirthschaftlichen Wanderlehrer; 5) der Vorstand der Centralstelle für Gewerbe und Handel über die Anzeige des bei der Redaktion des Gewerbeblattes angestellten Ge- hilfen ; 6) die Vorstände der Kreisregierungen über die Anzeigen der Oberaufseher, Aufseher, Hausmütter, Aufseherinnen, Hilfsaufseher und Hilfs- auffeherinnen bei den Arbeitshäusern, soivie über diejenigen der Oberamtsdiener und der aus Staatsmitteln bezahlten Hilfsdiener. Die Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung ist der zur Entschließung über dieselbe zuständigen Behörde im ordentlichen Dienstwege vorznlegen und es hat hiebei derjenige Beamte, beziehungsweise diejenige Behörde, deren Dienst- aufsicht der Anzeigende zunächst unterstellt ist, über das Verehelichnngsvorhaben eine Aeußerung abzugeben, auf deren Grund eine Cognition 4m Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Beamtengesetzes erfolgen kann. §• 6. Werden die Aemter oder Funktionen der in 2—4 erwähnten Beam ten und Bediensteten nur im Nebenamt oder als Nebenfunktion neben einem die Verpflichtung zur vorgängigen Anzeige des Verebelichungsvorhabens begrün- denden Hauptamt versehen, so genügte die Einholung der Entschließung derjeni- gen Behörde, welcher vermöge des bekleideten Hauptamtes Anzeige zu er- statten ist. Dasselbe ist der Fall, wenn einem in einem anderen als dem Departe- ment des Innern auf Lebenszeit angeftellten Beamten die Stelle des Vorstands oder diejenige eines Mitglieds eines dem Departement des Innern angehörenden Kollegiums im Nebenamt übertragen ist. Der Anzeigende hat jedoch in den Fällen des ersten Absatzes die geuehmi- gende Entschließung der Aufsichtsbehörde für das Hauptamt der ihm bezüglich des Nebenamtes oder der Nebenfunktion Vorgesetzten Dienstbehörde zur Kenntnis; zu bringen. Stuttgart, den 30. Dezember 1880. K. Ministerium des Innern. Tick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Krcisregiernngen, die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Hasendirektion Friedrichshafen, die K. Oberämter und die Ortsvorsteher, betreffend die Formulare für polizeiliche Strafverfügungen und das Verfahren bei Vorführung Festgenommener. Vom 10. Januar 1881. Nr. 9449. Von einzelnen Polizeibehörden werden bei Erlassung polizeilicher Straf- verfügungen Formulare benützt, welche in Abweichung von der in §. 14 der Ministerialverfügung vom 25. September 1879 (Reg.-Bl. S 383) gegebenen Vorschrift, einen Verzicht des Beschuldigten auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Strafverfügung, beziehungsweise die Erklärung seiner Unterwerfung unter dieselbe beigedruckt enthalten. Ein solcher Beisatz ist unzulässig und werden daher die vorgenannten Polizeibehörden angewiesen, denselben, soweit er auf den bei ihnen vorräthigen Formularen steht, vor deren Verwendung zu beseitigen und nur solche neue Formulare anzuschaffen, auf welchen ein solcher Beisatz nicht angebracht ist. Ferner ist zur Kenntniß des Ministeriums gekommen, daß die Polizei- behörden bei Anwendung des §. 128 der Strafprozeßordnung, wonach ein Fest- ö genommener, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt >vird, unverzüglich dem Amtsrichter vorzuführen ist, nicht immer in fachgemäßer Weise verfahren. Da der Amtsrichter den Festgenommenen spätestens «m Tage nach der Vorführung zu vernehmen »nd hierauf zu entscheiden hat, ob Freilassung zu verordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen ist, so müssen die Polizeibehörden mit der Vorführung eines Festgenommenen, soweit sie hiezu im Stande sind, dem Richter zugleich die zu der bezeichneten Entscheidung nöthjgen Mittheilnngen machen. Die Polizeibehörden haben daher, unbeschadet der Vorschrift der unver- züglichen Uebergabe ihrer Verhandlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft (vergl. §. 16 l. der Strafprozessordnung und P 4 letzter Absatz der Ministerial- verfügnng vom 2i>. September 1879) dem Amtsrichter bei der Vorführung eines Festgenonunenen in allen Fällen nicht bloß oen Inhalt der Beschuldigung, sondern auch das ihnen bekannte Beweismaterial für dieselbe, soweit es zu der bezeichneten richterlichen Entschließung erforderlich ist, in gedrängter Kürze initzutheilen. Von selbst versteht es sich, daß eine besondere Mittheilnng dann über- flüssig ist, wenn die Polizeibehörden in den in §. 161 der Strafprozeßordnung zweiter Absatz letzter Satz erwähnten dringenden Fällen ihre Verhandlungen unmittelbar und gleichzeitig mit der Vorführung des Festgenommenen an den Amtsrichter übersenden. Stuttgart, den 10. Januar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern au die K. Stadtdirektion Stutt- gart, die K. Obcrämter und die Ortspolizeibehörden, betreffend Fäl- schnng der eichamtlichen Bezeichnungen an Spiritus-Fässern. Vom 10. Januar 1881. Rr. 9169 von 1880. Da wie anderwärts so auch in Württemberg beim Spiritnshandel die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die eichamtlich beglaubigte Angabe des Raunigehalts von Fässern, in ivelchen der Spiritus nach dieser Angabe verkauft wurde, ganz oder theilweise beseitigt und durch eine andere unrichtige Angabe ersetzt oder die richtige verändert worden, ist, und da eine solche Handlnngsiveise, wenn sie den auf die Inhaltsangabe Vertrauenden schädigt, in der Regel den Verdacht einer strafbaren Handlung (§. 263 und §. 267 ff. Strafgesetzbuch) begründet, so werden die obengenannte» Behörden hierauf Behufs geeigneter Ueberwachung und Jnstruirung der Landjäger und Polizei-Offizianten aufmerk- 6 jam gemacht und angewiesen, wenn ihnen Anzeigen einer derartigen Fälschung zukommen, die eichamtliche Untersuchung solcher Fässer herbeizuführen, und wenn sich hiebei Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Stuttgart, den 10. Januar 188 l. K. Ministerium des Innern. S i ck. Bekanntmachmkg des Ministeriums des Innern, betreffend die mit Frankreich vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der Uebernahnie von Geisteskranken und sonstigen hilflosen Personen. Vom 15. Januar 1881. Air. 180. Für die Uebernahnie von hilflosen Personen, verlassenen Kindern und Geisteskranken von und nach Frankreich hat sich die Bezeichnung bestimmter Uebernaymestätten an der Preußischen nnd Elsaß-Lothringischen Westgrenze, sowie an der Französischen Ostgrenze als wünscheuswerth herausgestellt. Es sind daher im • Einvernehmen mit dem K. Preußischeil Herrn Minister des Innern und der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen Verhandlungen über die Festsetzung solcher Uebernahmestätten mit der Französischen Regierung geführt worden, welche die auf bent Korrespondenzwege konstatirte Ueberein- stimmung über die in der Anlage züsammengestellten Bestiininungen zur Folge gehabt haben. Da diese Bestimmuiigen, welche — abgesehen von der Bezeichnung der Uebernahmestellen ;— nur das in beit Einzelfällen bisher bereits allseitig beob- achtete Verfahren iviedergeben, für die Wurttembergischen Behörden bei vor- kommenden Uebernahmefüllen und Inanspruchnahme der Mitwirkung der K. Preußischeil und Elsaß-Lothriitgischeit Behörden voit Interesse sind, so werden dieselben in der Anlage bekannt geiilacht. Stuttgart, den 15. Januar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. 1) Wie bisher bleibt bei Uebernahmen von hilflosen Personen, verlassenen Kindern irnd Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt die Bestimmung des Uebernahmeorts dem übernehmenden Staate, die Be- stimiilung des Zeitpunktes der Uebergäbe aber demjenigen Staate über- lassen, welcher die Uebernahme beantragt hat. 7 2) Um bei Uebernahme besonders von Geisteskranken und verlassenen Kindern der Entgegensendung von Krankenwärtern oder Reisebegleitern nicht ferner zu bedürfen, auch sonstige Verzögerungen und Weiterungen thnnlichst zu vermeiden, sind sowohl von der Deutschen, als anäs von der Französischen Regierung Uebernahmestätten im Voraus bezeichnet worden, an welchen geeig- nete Anstalten zur Unterbringung der zu übernehmenden Personen bestehen. Diese Uebernahmestätten sind: I. Deutscher Eeits und zwar: a) bei Transporten über die Elsaß-Lothringische Grenze: I ) von hilflosen Personen und verlassenen Kindern, sowie von Geisteskranken, soweit letztere nicht nach Elsaß-Lothringen zu- ständig sind, die Hospize bezw. Spitäler zu Straßburg, Colmar und Metz, nach Umständen auch zu Chateau Satins, Dieuze und Saarbum in Lothringen; 2) vo,l nach dem Ober- und Unter-Elsaß zilständigen Geistes- kranken die Irrenanstalt zu Stephansfeld; 3) von nach Lothringen zuständigen Geisteskrankeil die französische Irrenanstalt zll Maröville und nach Eröffnung der Irrenan- stalt zu Saargemünd das Hospiz zu Metz; b) bei Transporten über die Preußische Grenze: die Städte Aachen, Trier Itnd Merzig. II. Französischer Seits: bei Transporten von hilflosen Personen, verlassenen Kindern und Geisteskranken n) über Betsort: das Hospiz daselbst; dl über die Grenze des Vogesendepartements: das Hospiz zu St. Diö; a) auf der nach Maubeuge führenden Eisenbahnlinie: das Hospiz zu Mauden ge; d) auf der von Diedenhofen nach Frankreich führenden Eisenbahn- linie: das Hospiz in Verdun; e) über die Grenze des Departements Meurthe et Moselle: für Geisteskranke die Irrenanstalt zll Maröville, im klebrigen das Hospiz St. Nicolas in Nancy. 3) Die Uebersührung non Personen der vorbezeichneten Kategorien ist in jedem Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende Regierung die Uebernahme zuvor zugestanden hat. 8 4) Dis Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den erforder- lichen Rachmeisungen über Persönlichkeit und sonstige Verhältnisse der Traus- portaten Behufs Abgabe- an die übernehmende Behörde zu versehen. Insbesondere sind bei Transporten von Geisteskranken außer dem Trans- portvorweis ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand mit Angabe des Alters und Geburtsortes, der Familien- und Vermögensverhältnisse und einer- kurzen Darstellung der Krankheitsgeschichte bezm. bisherigen Behandlung zu iibergeben. 5) Die durch die direkte Beförderung hilfloser Personen, verlassener Kin- der und Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Uebernahmestätten entstehen- den Kosten werden, sofern deren Rückerstattung nicht aus dem etwaigen Ver- mögen der Transportaten oder ihrer erstattungspflichtigen Angehörigen erfolgen kann, von demjenigen Theile getragen, welcher die Uebernahme beantragt hat. Bekanntmachung des Ministerinnls des Innern, betreffend das Er- gebniß der im Jahre 1880 stattgehabteu Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentliche Anstellung als Grrichtswnndarzt. Vom 27. Dezember 1880. Nr. 9582. In Folge der im Laufe des gegenwärtigen Jahres stattgehabten Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentliche Anstellung als Gerichts- wundarzt sind als befähigt zur Bekleidung der im §. 1 der K. Verordnung vom 17. Juli 1876 (Reg.-Bl. S. 287) bezeichneten Stellen erkannt worden: Dr. E. Baur in Ehingen, vr. G. Bayer in Bartenstein, Oberamts Gerabronn, E. Velgard in Eningen, Oberamts Reutlingen, vr. B. Tr achter in Ellwangen, Fr. Haag in Sindelfingen, Oberamts Böblingen, vr. K. Härliu in Calmbach, Oberamts Neuenbürg, vr. G. Hartmann in Altshausen, Oberamts Saulgau, vr. F. Huber in Aichstetten, Oberamts Leutkirch, vr. L. Kohl in Reutlingen, vr. H. Lindemann in Mergentheim, vr. L. Müller in Zwiefalten, Oberamts Münsingen, vr. W. Pfeilsticker in Balingen, vr. H. Reichert in Beilstein, Oberamts Marbach, vr. S. Re mb old in Leutkirch, vr. F. Schlichte in Biberach, 9 Df. H. Schmid in Königsbronn, Oberamts Heidenheim, Dr. H. Stein brück in Pfullingen, Oberamts Reutlingen, Dr. A. Süskind in Schwaigern, Oberamts Brackenheim, und Dr. H. Wildermuth in Stetten, Oberamts Cannstatt. Stuttgart, den 27. Dezember 1880. K. Ministerium des Innern. •' , Sick. Bekanntmachung des Oberamts Rottweil, betreffend die veränderte Älasieneintheilung der Stadtgemeinde Rottweil. Von: 7. Januar 1881. Durch Erkenntniß der Unterzeichneten Stelle vom Heutigen ist die Stadt- gemeinde Rottweil bei einer nachhaltigen Zunahme der Bevölkerung über die Normalzahl von fünftausend Einwohnern im Hinblick auf §. 2 des Verwaltungs- Edikts und auf die Verfügungen des K. Ministeriums des Innern von: 14. April 1829 und vom 1. Mai 1849, die Revision der Klasseneintheilung der Gemeinden betreffend, von der zweiten in die erste Klasse der Gemeinden ver- setzt worden. Den 7. Januar 1881. Königliches Oberamt. Leipprand. Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Nuniern 51, 52 und 53 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1880) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet: Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) der Tischlerlehrling Julius Andersohn, geboren zu Libau, Rußland, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preilßischen Bezirksregierung zu Königsberg vom 15. November v. I., 2a) Elias Golibrodski, Barbiergehilfe, 20 Jahre alt, b) Aron Sawalowicz, Tischlergeselle, 18 Jahre alt, beide aus Pokrou, Gouvernement Köwno, Rußland, durch Beschluß der König- lich preußischen Bezirksregierung zil Marienwerder vonl 2. Dezember v. I., 3) der Weber Samuel Engel, geboren zn Stawiszpn, ortsangehörig zu Gurkapabianik, Russisch-Polen, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Frankfurt a./O. vom 24. November v. I., 10 4) der Hutmacher Wilhelm Trampler aus Wagstadt, Oesterreichisch- Schlesien, 22 Jahre alt, 3) der Webergeselle Johann Roth er aus Frankstadt, Mähren, 26 Jahre alt, 6) der Tischler Anton Grötzbach aus Studnitz, Bezirk Nachod, Böhmen, 35 Jahre alt, zu 4, 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 30. November d. I., 7) der Tagarbeiter Karl Mücke, geboren 1831 und ortsangehörig zu Rothwasser, OefterDhisch-Schlesien, 8) der Schornsteinfeger Johann Teufert, geboren zu Koset, ortsange- hörig zu Wagstadt, Oesterreichisch-Schlesien, 41 Jahre alt, 9) der Kellner Karl Post, geboren und ortsangehörig zu Rotterdam, Niederlande, 28 Jahre alt, 10) der Knecht Josef Kolodziej, geboren und ortsangehörig zu Ros- kowo, Bezirk Chrzanoiv, Galizien, 23 Jahre alt, zu 8, 9 und 10 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Oppeln vom (zu 7) 26. Oktober, (zu 8) 12. und (zu 9 und 10) 22. November v. I., 11) der Schneider Johann Agary, geboren ain 26. Februar 1842, aus Münchengrätz, Böhmen, 12) der Strumpfwirker Franz Hesse, geboren am 12. Marz 1850 zu Johannisberg, ortsangehörig zu Schönau, Bezirk Schluckenau, Böhmen, zu 11 und l2 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Liegnitz vom 2. November bezw. 11. November v. I., 13) der Eisendreher Josef Brandt, geboren am 13. Februar 1841 und ortsangehörig zu Pottendorf, Bezirk Wiener-Neustadt, Oesterreich, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregieruug zu Magdeburg vom 16. Novem- ber v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 2 und 7 wegen LandstreMns; ferner: 14) der Schlossergeselle Franz Ul brich, geboren zu Prag, ortsangehörig zu Chwala, Bezirk Karolinenthal, Böhmen, 20 Jahre alt, 11 15) * der Buchdrucker Heinrich Felix Heibinger aus Chur, Schweiz 25 Jahre alt, 16) der Hutmacher Thomas Hlawnitzka, geboren zu Wien, ortsange- hörig zu Triklasowitz, Bezirk Sobieslau, Böhmen, 28 Jahre alt, zu 14, 15 und 16 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Schleswig vom 23. bezw. 27. November und 2. Dezember v. I., 17) der Hutmacher Johann Jaworsky, geboren zu Krakau, Galizien, ortsangehörig zu Nantes, Frankreich, 53 Jahre alt, 18) der Metzger Karl Hartmann aus Erlach, Kanton Bern, Schweiz, 23 Jahre alt, zu 17 und 18 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden vonr 2. bezw. 6. Dezember v. I., 19) der Schuhmachergeselle Wenzel Ei seit re ich, ortsangehörig zu Berg- reichenstein, Böhme», 33 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Grafenau voin 19. Juli v. I., 20) der Viehtreiber Ludwig Wohlsart, geboren 1852 und ortsange- h'örig zu Sebastiansberg, Bezirk Komotau, Böhmen, durch Beschluß des König- lich bayerischen Bezirksamts Bruck vom 20. November v. I.. 21) der Schuhmachergeselle Josef Trapp, geboren 1858, aus Wildstein, Bezirk Eger, Böhmen, 22) der Weber Karl Schmutzer, geboren 1849 und ortsangehörigzu Habstein, Bezirk Böhmisch-Leipa, Böhmen, zu 21 und 22 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Burglengenfeld vorn 23. bezw. 26. November v. I., 23) der Schneidergeselle Karl Kuncarovi (Kunczar), geboren und ortsangehörig zu Rowenz, Mähren, 31 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 5. November v. I., 24) der Dekorationsmaler Philipp Form hals, geboren am 8. Februar 1825 zu Worms, ortsangehörig zu Arnheim, Provinz Gelderland, Niederlande, 25) der Kürschner Moses Hirsch Lewkowicz ans Krakau, Galizien, 30 Jahre alt, zu 24 und 25 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommissärs zu Mannheim vom 29. November bezw. 5. Dezem- ber v. I., " Die Ausweisung des Buchdruckers Heinrich Felix Heidinger aus dem Reichsgebiet ist, nachdem sich herausgestellt hat, daß Heidinger nicht schweizeri- scher, sondern badischer Staatsangehöriger ist, junt cf genommen worden. 12 26) der Klempner Josef Kuliczek aus Lucci, Komitat Trentsin, Ungarn, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe voiu 6. Dezember v. I., 27) der Kommis Nikolaus Levinsohn, geboren am 5./17. September 1862 zu Moskau, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 2. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 14, 15 und 24 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 16 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines gefälsch- ten Legitimationspapieres, zu 17, 18, 19 und 26 wegen Landstreichens, zu 20 ivegeu Landstreichens und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu 21, 22, 26, 25 und 27 wegen Landstreichens uub Bettelns; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 28) der Dieustknecht Karl THornsen aus Barde in Jütland, Dänemark, 37 Jahre alt, dilrch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vonl 4. November v. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 29) der Arbeiter Peter Rind aus Lampersdorf, Bezirk Trautenau, Böhmen, 19 Jahre alt, 30) Adolf Schroll aus Starkstadt, Bezirk Pölitz, Böhmen, 12 Jahre alt, zu 29 und 30 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regieaung zu Breslau vom 30. November bezw. 9. Dezember, v. I., 31) der Tagarbeiter Engelbert Meier, geboren und ortsangehörig zu Rahn, Bezirk Jägerndorf, Oesterreichisch-Schlesieu, 60 Jahre alt, 32) der Schuhmachergeselle Karl Sulla, geboren zu Bisztriz, Komitat Trentsin, Ungarn, 18 Jahre alt, 33) der Weber Anton Schoen aus Deutsch-Liebau, Mähren, 35 Jahre alt, zu 31, 32 und 33 durch Beschluß der Königlich preußischen'Bezirks- regierung zu Oppeln vom bezw. 16., 18. und 25. November v. I., 34) der Handlungskommis Wilhelm Eckel aus Prag, geboren am 28. Mai 1863, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Magde- burg vom 9. Dezember v. I., 35) der Bäckergeselle Lorenz Weiß ans Starkenbach, Böhnten, 20 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Merseburg vom 2. Dezember v. I., 13 36) der Arbeiter Karl August, Petterson aus Lannaskede in Jönköpings ,8cm, Schweden, 46 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Schleswig vom 6. Dezember v. I., ,37) der Cigarrenarbeiter Albert Bock, geboren zu Amsterdam, 50 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Osnabrück vom 49. November v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 28 wegen wiederholten Diebstahls im Ruckfalle, zu 29, 30, 32 und 35 wegen Landstreichens und Bettelns, zn 31 wegen Landstreichens und Diebstahls, zu 33 und 34 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs fal- scher Legitimationspapiere, zn 36 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zn 37 wegen Bettelns unter Drohungen; ferner: 38) der Müller Martin von Polonajewitz ans Bell», Kreis Riga, Rußland, 32 Jahre alt, durch Beschluß der .Königlich preußischen Bezirksregie-' rung zu Wiesbaden von: 7. Dezember v. I., 39) der Blechschläger Theodor Keurentjes aus Well, Niederlande, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düssel- dorf vom 9. Dezember v. I., 40) der Eisengießer Franz Kostinek, geboren und ortsangehörig zu Aujezd, Bezirk Gitschin, Böhmen, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 22. November v. I., 41) der Bäcker Eduard Spill er aus Jilovei, Bezirk Turnau, Böhmen, 34 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Freibnrg vom 14. September, ausgeführt im Dezember v. I., 42) der Handelsmann Laiser Schenkeln aus Lezajek, Bezirk Lancut, Galizien, 50 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommiffärs zu Karlsruhe vom 11. Dezember v. I., 43) der Steinhauer Gottlieb Keller aus Unter-Hallau, Kanton Schaff- haufen, Schweiz, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich hessischen Kreisamtö zu Worms vom 7. Dezember v. I., 44) der Taglöhner Alexander Korberon, geboren am 18. Juli 1843 zil Etival lös Mans, Departement der Sarthe, Frankreich, 45) der Schneider Philipp Treher, geboren am 18. Dezember 1842 zu Oberbronn, Nieder-Elsaß, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 14 p 44 und 45 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksprasidenten zu Metz vom 7. bezw. 11. Dezember v. I., 46) der Bergmann Franz Grill, geboren zu Unter-Homburg, Lothringen, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 33 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 7. Dezember d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 38 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 39, 40, 42, 43 und 44 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 41 wegen Landstreichens, Diebstahls, Androhung eines Verbre- chens und schwerer Körperverletzung, zu 45 wegen Landstreichens und Unfugs, zu 46 wegen Landstreichens; ferner: 47) der Arbeiter Josef Wachrowicz, angeblich geboren zu Paris, 24 Jahre alt, 48) der Drahtbinder Andreus Kapitauit aus Rakower, Ungarn, '16 Jahre alt, zu 47 und 48 durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirks- regierung zu Posen vom 14. bezw. 18. Dezember v. I., 49) der Arbeiter Franz Winkler aus Kratzdorf, Bezirk Schönberg, Mähren, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Breslau vom 23. November v. I., 50) der Arbeiter Franz Wptlik, geboren und ortsaugehörig zu Chropin, Bezirk Kremsier, Mähren, 23 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Bezirksregierung zu Oppeln vom 30. November v. I., 51 a) Karoline Kawarsowa, 45 Jahre alt, b) Veronika Kawarsowa, 50 Jahre alt, c) Barbara Kawarsowa, unverehelichte, 40 Jahre alt, sämmtlich aus Jamney, Bezirk Königgrütz, Böhmen, 52) der Flachshechler Johann Jäkel, geboren am 1. Oktober 1844, aus Adersbach, Böhmen, 53) Marie Anna Ga hl er, unverehelichte, geboren am 16. Mai 1838, aus Busch-Ullersdorf, Bezirk Friedland, Böhmen, zu 5:1, 52 und 53 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Liegnitz vom 17. bezw. 7. und 16. November v. I., 54) der Handlungskommis Salomon alias Siegmund Utitz, geboren am 13. April. 1845 aus Prag, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Magdeburg vom 5. Dezember d. I., 15 55) der Seifensieder Friedrich Rosen ausKonin, Gonverneinent Warschau, Russisch-Polen, 21 Jahre alt, 56) der Arbeiter Peter Nikolai Hansen ans Errits-Soge bei Friedericia, Dänemark, 44 Jahre alt, zu 55 und 56 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Schleswig vom 16. bezm. 16. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 47, 48 und 63 wegen Landstreichens, zu 49, 52 und 56 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 50, 51 und 55 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 54 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapiers; ferner: 57) der Handlungsdiener Judas Schlittenhosen, geboren zu Prag, zuletzt wohnhaft zu Debreczin, Ungarn, 57 Jahre alt, durch Beschluß der Kö- niglich preußischen Bezirksregierung zu Trier vom 1. Dezember v. I., 58) der Schiffer und Bergmann Wilhelm Rolling er aus Presnitz, Bezirk Kaaden, Böhmen, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bäuerischen Bezirksamts Nabburg pom 6. Dezember v. I., 59) der Metzger Karl Sulkovskp aus Warschau, 42 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 13. Dezember v. I., 60) der Blattniacher Wilhelm St o hl er aus Ziesen, Kanton Baselland, Schweiz, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskom- missärs 311 Freiburg vom 13. Dezember v. I., 61) der Spengler Gottfried Hartmann aus Madiswpl, Bezirk Aar- wangen, Schweiz, 19 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 17, Dezember v. I., 62) der Arbeiter Joses Mi st ross er, geboren zu Salz im Nieder-Elsaß, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 34 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 16. Dezember v. I., 63) Johann Marti, geboren am 27. September 1860 und ortsangehörig zu Kienberg, Kanton Solothurn, Schweiz, 64) der Melker Jakob Baehler, geboren am 18. Juli 1852 und orts- angehörig zu Uebeschi, Kanton Bern, Schweiz, 65) der Waffenschmied Napoleon Exbrapat, geboren am 1. Juni 1832 und ortsangehörig zu Commercp, Frankreich, 16 .66) der Hafner Johann Eduard Bieri, geboren am 29. November 1860 und ortsangehörig zu Ligim», Kanton Bern, Schweiz, zn 63, 64, 60 und 66 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksprä- sidenten zu Kolmar vom (zu 63) 7., (zu 64 und 65) 16. und (zu 66) 18. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 57, 58, 59, 64, 65 und 66 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 60 wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet, zu 61 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 62 wegen Landstreichens, Bettelns und groben Unfugs, zu 63 wegen Landstreichens. Personal - Nachrichten. Das StaatDministerium hat aus besonderer Vollmacht Seiner Majestät des Königs vermöge Entschließung vorn 5. Januar das erledigte Oberamt Leutkirch dem Re- gierUngssekretär Gaißer in Ludwigsburg übertragen. Aus besonderer Vollmacht Seiner Majestät des Königs hat das K. Staats- ministerium zufolge Entschließung vom 12. Januar die erledigte Sekretürsstelle bei der Ne- gierung für den Jagstkreis dem Amtmann Sedelmaier in Waldsee übertragen. Am 24. Dezeniber v. I. ist von der K. Jagstkreisregierung zum Schultheißen von Mazenbach, Oberamts Crailsheim, ernannt worden: Johann Lechler, Gemeinderath und Gemeindepfleger daselbst. Zum Schultheißen uoit Groningen, Oberamts Crailsheim, ist am 28. Dezember v. Ir von der K. Jagstkreisregierung ernannt worden: Georg Michael Bauer, Stiftungs- und Schulpfleger von da. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 31. Dezember v. I. Friedrich Wilhelm Siegel, Nathsschreiber und Verwaltungsaktuar in Hemmingen, Oberamts Leonberg, zum Schultheißen der Gemeinde Simmozheim, Oberamts Calw, ernannt. Von der K. Negierung des Neckarkreises wurde unterm 31. Dezember v. I. Christian Klumpp, Bauer und Gemeinderath in Höpfigheim, zum Schultheißen der Gemeinde Höpfig- heim, Oberamts Marbach, ernannt. Der Beschluß des Gemeinderaths in Schwenningen, Oberamts Rottweil, vom 9. Dezbr. 1880, betreffend die Wiederwahl deS Dr. Mögling daselbst als Ortsarmenarzt für diese Ge- meinde, ist von der K. Regierung des SchwarzwaldkreiseS am 31. Dezember v. I. genehmigt worden. Durch Beschluß der K. Negierung für den Donaukreis vom 7. Januar d. I. ist die Wahl des approbirten Arztes Constantin Bundschu von Deggingen, Oberamts Geislingen, zum Distriktsarzt für die Gemeinden Söflingen, Ehrenstein, Einsingen, Grimmelfingen und Mähringen, Oberamts Nlm, bestätigt worden. Redigirt von Ober-Neg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 47 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M 2. Stuttgart, 17. Februar. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs s Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß der Ministerien des Innern und des Kriegs- wesens, betreffend die in Gemäßheit des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 im Voraus zu bestimmenden Sachverständigen. 2) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Auswanderung Militärpflichtiger und ausgehobener Rekruten. 3) Erlaß, betreffend die Ver- zeichnung der in Württemberg weilenden Spanier. 4) Erlaß, betreffend die Naturalisation von Ausländern. 5) Bekanntmachung, betreffend die Verwilligung von Unterstützungen aus der Centralkasse für das Feuerlöschwesen an im Feuerlöschdienst Erkrankte oder Verunglückte und deren Hinterbliebene. 6) Bekanntmachung, betreffend die Dienstthätigkeit des K. Land- jägerkorps im Jahre 1830. 7) Bekanntmachung, betreffend den Bestand der Eichämter. 8) Erlaß, betreffend die dem Württemb. Dampfkesfel-Revisionsverein ertheilte Ermächtigung, durch seinen zweiten Ingenieur Kesfelrevifionen mit eigener Verantwortlichkeit vornehmen zu lassen. 9) Erlaß des Oberrekrutirungsraths, betreffend die Kosten der Ersatz-Reserve-Päsfe für übungspflichtige Ersatz-Reservisten. 10) Bekanntmachung der Feldmesserprüfungskommission, betreffend das Ergebniß der Prüfung von Feldmessern. 11) Bekanntmachung des Oberamts Leonberg, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinde Kornthal. 18) Bekannt- machung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Zur Auslegung des 8- 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874. — Zur Auslegung des Art. 2 des Korporationssteuergesetzes vom 23. Juli 1877. Amtlicher Theil. Erlaß der K. Ministerien des Innern und des Kriegswesens an die K Stadtdirektion Stuttgart und an sämmtliche K. Oberämter, betreffend die in Gemäßheit des Kriegsleistnngsgesetzes vom 13. Juni 1873 im Borans zn bestimmenden Sachverständigen. Vom 26. Januar 1881. Nr. 764. Der K. Stadtdirektion Stuttgart und den sämmtlichen K. Oberämtern wird eröffnet, daß der Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadt- 18 direktion Stuttgart und an sämmtliche K. Oberämter, betreffend die nach den Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 129 ff.) n'öthig werdenden Abschätzungen und die hiefür erforderliche Wahl von Sachverständigen vom 18. Juni 1877 Nr. 4676 (Amtsblatt des K. Mini- steriums des Innern S. 251 ff.) in Nr. 9 Abs. 7, 10 und 12 abgeündert wird, wie folgt: 1) Den Sachverständigen sowie deren Stellvertretern sind, wenn und so- weit sie in Funktion treten, Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestim- mungen über die entsprechenden Bezüge der bei der Abschätzung von Flur- schäden mitwirkenden Sachverständigen (unter Nr. 8 A. lit. a. und c. der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Natilralleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 11. Juli 1878, Reichsgesetzblatt Seite 239) zu gewähren. 2) Die Wahlperiode der Sachverständigen nebst deren Stellvertretern hat künftig nur noch 3 Kalenderjahre zu umfassen, und ist demnach die Neuwahl derselben durch die Amtsversammlnng im Laufe des Jahres 1882 auf die Kalenderjahre 1883, 1884 und 1885 vorznnehmen. lieber den Vollzug der Wahlen haben die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter dem Ministerium des Innern bis 1. Oktober 1882 Bericht zu erstatten. Stuttgart, den 26. Januar 188 l. Wundt. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart, an die K. Oberämter und an sämmtliche Ortsvorsteher, betreffend die Auswanderung Militärpflichtiger und ansgchobener Rekruten. Vont 25. Januar 1881. Nr. 609. Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Auswanderung Militärpflichtiger sowohl als insbesondere auch fahnenflüchtiger Rekruten in verstärktem Maße stattsindet und p vermnthen ist, daß die Ausmanderungs- (Haupt-) Agenten, gleichwie die Answanderungs-Unteragenten bei Abschluß von Beförderungsverträgen mit solchen Personen es an genauer Beobachtung der in §. 9 Absatz 2 der Ministerialverfügung, betreffend die Vermittlung des überseeischen Transports von Auswanderern vom 17. April 1879 (Reg.-Bl. S. 93), gegebenen Vorschrift fehlen lassen, wornach der Abschluß von Beför- derungsverträgen mit solchen Personen untersagt ist, von welchen der Agent weiß oder annehmen muß, daß sie nach den Gesetzen des Inlandes zur Aus- X 19 Wanderung nicht befugt sind, so werden die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter beauftragt, sämmtliche in ihrem Bezirk wohnhafte AuswanderÄgs- Haupt- und Unteragenten, welche nach dem von ihnen beim Abschluß aller Be- förderungsverträge zu benützenden Formular B. (Ministcrialerlaß vom 7. Mai 1880, Amtsbl. S. 193) das Alter jedes Passagiers zu erheben haben, unter Hinweisung auf Art. 7 Zifs. 6 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unter Einziehung von Eröffnungsurkunden aufzufordern, mit männlichen Per- sonen, welche sich in dem Alter von vollendetem 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden, einen Beförderungsvertrag nicht abzuschließen, bevor solche ein Zeugniß des Ortsvorstehers ihres Aufenthaltsorts darüber beigebracht haben, daß ihrer Beförderung die Militärpflicht nicht im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei dem nach §. 10 Abs. 1 der oben angeführten Ministerialverfügung von den Auswanderungshauptagenten zu führenden fortlaufenden Verzeichniß über die Auswanderer aufzubewahren, damit von demselben jeder Zeit amtliche Ein- sicht genommen werden kann. Vorstehende Aufforderung ist in Zukunft durch die K. Stadtdirektiou und durch die K. Oberämter jedein neu ermächtigten Auswanderungs-Haupt- und Unteragenten im Bezirk urkundlich zu eröffnen. Sämmtliche Ortsvorsteher werden beauftragt, mtf Verlangen die vorer- wähnten Zeugnisse auszustellen, beziehungsweise wenn die Militärpflicht im Wege steht, zu verweigern und in Zweifelsfällen die Entscheidung der Vorge- setzten Oberämter einzuholen. Stuttgart, den 25. Januar 1881. K. Ministerinm des Innern. Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart und an die K. Oberämter, betreffend die Verzeichnung der in Württemberg weilenden Spanier. Vom 21. Januar 1881. Nr. 488. Einem Ersuchen der spanischen Regierung zu Folge werden die K. Stadl- direktion Stuttgart und die K. Oberämter beauftragt, auf Grund der bei der letzten Volkszählung gemachten Erhebungen ein Namensverzeichniß der im Be- zirke sich aufhaltenden Spanier und ihrer Angehörigen in thunlicher Zeitkürze hieher vorzulegen. Stuttgart, den 21. Januar 1881. K. Ministerinm des Innern. Sick. 20 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungen, die K. Stadtdireltion Stuttgart nnd die K. Oberämter, betreffend die — Naturalisation von Ausländern. Vom 31. Januar 1881. Nr. 8384 von 1880. Nachdem man sich 'ans eingezogenen Berichten überzeugt hat, daß die Kreisregierungen bei der Naturalisation von Ausländern nach §. 8 des Reichs- gesctzes vorn 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- rind Staatsangehörigkeit (Reg.-Blatt von 1871 Beil, zu Nr. 1 S. 26) von theilweise verschiedenen Grundsätzen ausgehen, und im Hinblick darauf, daß sich aus der Naturalisation von solchen Ausländern, welche aus ihrem bisherigen Staatsverband noch nicht ausgeschieden sind oder sich noch nicht dauernd in Württemberg niedergelassen haben, Unzuträglichkeiten ergeben, sieht man sich veranlaßt, unter Aufhebung des Normalerlasses vom 24. Januar 1828 Ziff. 378 für die Anwendung des allegirten §. 8 folgende Anweisungen zu ertheileu: I. Die Kreisregierungen haben die Ertheilung der Naturalisation von folgenden Vorbedingungen abhängig zu machen: 1) Der zu Naturalisirende muß bei Einreichung des Gesuchs bereits sei- nen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Württemberg genommen haben. Dieses Erforderniß fällt jedoch bei den durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 in §. 21 Abs. 4 und durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind (Reichsgesetzblatt S. 324), bestimmten Ausnahmen weg. Wenn in sonstigen Fällen, namentlich bei andern als den unter §. 21 Abs. 4 des Gesetzes fallenden Renaturalisationen früherer Württembergischer Staatsangehöriger ansnahnlSweise dringende Gründe dafür sprechen, die Natu- ralisation noch vor erfolgter Niederlassung in Württemberg zu ertheilen, so ist hierüber die Entschließung des Ministeriums einzuholen. 2) Der zu Ncituralisirendc muß in Gemäßheit des §i 19 der Verfaffungs- I urkunde von einer bestimmten Württembergischen Gemeinde die vorläufige Zu- ^ j sichernng des Gememdebürgerrechts erhalten haben. 3) Derselbe muß die in §. 8 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 unter Ziffer 1—4 geforderten Nachweise und zwar hinsichtlich des unbescholtenen Lebenswandels durch Zeugnisse seiner früheren Heimathbehörde und der Ge- meindebehörde seines dermaligen Wohnorts erbracht haben. Hinsichtlich des ' Erfordernisses des gesicherten Nahrungsstands (§. 8 Ziff. 4) ist sowohl der Gemeinderath als die Ortsarmenbehörde des Niederlassungsorts zu vernehmen. Vvinr 4) Es muß der Nachweis dafür erbracht sein, daß der zu Naturalisirende aus seiner früheren Staatsangehörigkeit bereits entlassen ist oder im Fall seiner / /? (I -r-? <[\v/ 21 Naturalisirung sofort entlassen werden wird, oder nach der Gesetzgebung seines bisherigen Heimathstaats durch die Naturalisation in Württemberg seine frühere Staatsangehörigkeit verliert. Angehörigen der im Oesterreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der K. K. Oe st erreicht sch-Ungarischen Monarchie") darf jedoch die Naturalisation nur dann ertheilt werden, wenn zuvor eine entweder!' von einer K. K. politischen Landesbehörde (Statthalterei oder Landesregierung),/ tJ t oder einer K. K. Bezirkshauptmannschaft im Namen der Vorgesetzten K. K. /ß-1 *^ - Statthalterei beziehungsweise Landesregierung ausgefertigte Bescheinigung vor- * gelegt ist, daß die betreffende Person aus dem Oesterreichischen Staatsverbande ausgeschieden sei. Dabei ist zu beiuerken, das; eine solche Bescheinigung nur für die in derselben namentlich aufgeführteu und mit ihrem Geburtsjahr be- zetchneten Personen gilt. Angehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika, welche sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Württemberg aufhalten, und in Amerika naturalisirte Württeinberger, welche sich seit länger als zwei Jahren wieder in Württemberg aufhalten (zu vergl. Art. 1 und 4 des durch die K. Verord- nung vom 16. April 1872, Reg.-Bl. S. 172 veröffentlichten Staatsvertrags vom 27. Juni 1868 zwischen Württemberg und den Vereinigteil Staaten von Amerika nebst Schlußprotokoll vom 27. Juli 1868), dürfen ohne Nachweis über die Lösung ihres früheren Staatsangehörigkeitsverhältnisses naturalisirt werden. Soferne in anderem als dem soeben gedachten Falle die Zulassung einer Ausnahme von dem oben in Ziffer 4 Abs. 1 bezeichnten Erfordernis; aus be- sonderen Gründen veranlaßt erscheint, ist hierüber Bericht an das Ministerium zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen. II. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter haben bei Jnstruirung von Naturalisationsgesuchen auf das Vorhandensein vorstehend bezeichnter Erfordernisse zu achten. Auch ist hiebei die Frage der Wehrpflicht des Einwanderers (§. 19 der Ersatzordnung Theil I. der Wehrordnung vom 28. September 1875, Neg.-Blatt Beil, zu Nr. 35 Seite 10) ins Auge zu fassen und in dieser Beziehung zutreffendenfalls sich in dem Vorlagebericht an die Kreisregierung von der Bezirksstelle zu äußern. Ferner ist der Nachsuchende, wenn er verehelicht ist oder verehelicht war, schon bei der Vorlage seines Gesuchs oder doch vor Aushändigung der Natura- lisationsurkunde behufs der nach §. 9 der Ministerialverfügung vom 2. Juni 1880, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen *) Demnach alle zu dieser Monarchie gehörenden Länder mit Ausnahme von Ungarn- Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien und der Militärgrenze. 22 über Personettstandsveränderungen (Reg.-Bl. S. 147), dem Standesamt zu machenden Mittheilungen anzuhalten, das zur Eintragung der Familie in das Familienregister Erforderliche (s. §. 5 a. a. O.) nebst Belegen beizubringen. III. Nach Ertheilung der Naturalisation hat die Bezirksstelle die ihr zu- gefertigte Naturalisationsurkunde dem Gesuchsteller gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, von der Naturalisation der Gemeindebehörde des Niederlassungs- orts und desjenigen Orts, in welche»! der Naturalisirte das Bürgerrecht zuge- sichert erhalten hat, sowie dem Standesamt des Niederlassungsorts in Gemäß- heit des §. 9 der Ministerialverfügnng vom 2. Juni 1880 unter Anschluß der erbrachten Notizen und Belege Kenntniß zu geben, sowie gegebenen Falls wegen der Militärpflichtverhältnisse das Erforderliche einzuleiten oder vorzumerken. Stuttgart, den 31. Januar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekmmtmachmlg des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- williguug von Unterstiitzlingen aus der Centralkaffe für das Feuerlösch- wesen an im Fenerlöschdienst Erkrankte oder Bernnglückte und deren Hinterbliebene. Vom 24. Januar 1881. Nr. 9374 von 1880. In Betreff der Verivilligung von Unterstützungen an erkrankte oder ver- unglückte Feuerwehrmänner beziehungsweise an deren Hinterbliebene sind von der Kommission der Centralkasse für Förderung des Feuerlöschwesens mit Ge- nehmigung des Ministeriums die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt worden, welche hiemit unter speziellem Hinweis auf §. 4 den Behörden des Departe- ments zur Kenntniß gebracht werden. 8. 1. Bei Verletzungen oder Erkrankungen in Folge der Dienstleistung bei Hebungen oder Brandfällen gewährt die Centralkasse für das Feuerlöschwesen jedem Feuerwehrmann Entschädigung, sobald eine mehr als siebet! Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Auch anderen Personen, welche einer Feuerwehr zugetheilt oder überhaupt zu Dienstleistungen bei Uebungen oder Brandfällen berufen sind, beziehungs- weise bei Brandfällen Dienst leisten, wird eintretenden Falles (vergl. Abs. 1) Unterstützung aus der Centralkasse gewährt. Wenn die Erkrankung oder Verletzung im Dienst den Tod des Verun- glückten zur Folge hat, erstreckt sich die Unterstützung auf dessen Hinterbliebene. 23 Von selbst versteht sich, daß durch diese Bestimmungen kein Rechtsan- s p r u ch begründet wird. 8- 2. Die Unterstützung besteht: a) in einer Entschädigung für entgaugeueil Arbeitsverdienst, welche bei unselbständigen Arbeitern, Gewerbegehilfen rc., die einen Tag- oder Wochenlohn beziehen, in der Regel nach deur Arbeitsverdienst be- messen wird, wie er zur Zeit des eingetretenen Unfalls besteht, während sie sich bei selbständigen Gewerbetreibenden rc. nach beu Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Verunglückten richtet; d) in beut Ersatz des regulativmäßigen Aufwandes für den Arzt und für Beschaffung von Medikamenten, falls nicht der Verunglückte unent- geltliche Aufnahme in ein Krankenhaus zu beanspruchen befugt ist; c) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an bei Uebungen oder Brandfälleil invalid Gewordene, wobei der Betrag der Unter- stützung nach dem Grad der Invalidität, soivie nach den Erwerbs-, Vermögens- nnd Familienverhältnissen des Verunglückten sich richtet; ck) in einer jährlich wiederkehrenden Unterstützung an Wittwen im Dienst Verunglückter, dermalen bis zu 250 Mark, und an deren eheliche Kinder bis 51t 70 Mark für jedes Kind, insolange die Wittwe nicht wieder heirathet, beziehungsweise die Kinder das 16. Lebens- jahr nicht erreicht haben. 8. 3. Entschädigung oder Unterstützung wird nicht gewährt: a) wenn das Unglück verursacht wurde: durch eine Selbstverschulduug, tollkühnes Vorgehen oder grobe Unvorsichtigkeit, Trunkenheit, durch Uebung mit dein Steigbock, mit dein Sprungtuch von über ein Stockwerk betragender Höhe oder mit nicht zuvor auf ihre Solidität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen, s. die Angaben im Grosmann'schen Rathgeber, denen diejenigen Ausrüstungsgegenstände und Geräthe entsprechen müssen, zu welcheil Beiträge aus der Centralkasse verwilligt werden; durch Selbstrettungsübungen von einer über zwei Stockiverke betragenden Höhe; durch eine zweifellos mit Gefahr verbundene, sich nicht auf das Netten von Menschen beziehende Thätigkeit bei Uebungen oder Brandfälleil trotz vorangegangerler Warnung oder gegentheiligen Befehls von hiezu berufener Seite 24 b) wenn der Nachweis darüber fehlt, daß die Erkrankung oder Ver- letzung eine Folge des Dienstes bei einer Uebung oder einem Brand- fall sei; c) wenn der Verunglückte schon zuvor leidend oder gebrechlich war und die Erkrankung oder Verletzung im Dienst damit zusammenhängt; 6) wenn die nachfolgenden Vorschriften über das Verhalten bei Unter- stützungsgesuchen nicht beachtet werden. 8- 4. Will Unterstützung nachgesucht werden, so ist von der im Dienst erfolgten Verletzung oder Erkrankung sofort und spätestens binnen dreimal 24 Stunden nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn es sich um einen Feuerwehrmann handelt, dem Feuerwehrkonnnandanten und beut Ortsvorsteher, andernfalls dem letzteren alleiil Altzeige zu machen. Diese haben zunächst den Thatbestand geitau und wahrheitsgetreu, nöthi- genfalls durch Vernehmung von Zeugen festzustelleit und ein Protokoll darüber aufzunehmen, auch, wenn der Fall eilt schwererer, also eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zum Voraus in sichere Aussicht zu nehmen ist, die Herbei- ziehung eiites Arztes, falls solche noch nicht geschehen, zu veranlassen, welcher den Betreffenden wenigstens einmal in der Woche besucht und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kontrolirt. Dauert diese mehr als sieben Tage, so ist vom Ortsvorsteher dem K. Oberamt spätestens innerhalb drei Tagen, vom achtelt Tage der Arbeitsunfähig- keit an gerechnet, vorläufige Anzeige über den Vorfall zu machen und sodann längstens 14 Tage nach Wiederherstellung des Verunglückten ein Uuterstützuugs- gesuch zur weiterat Besorgung zu übergeben, welches genaue Angaben ent- halten muß über a) die persönlichen, Familien- mtb Vermögens-, beziehungsweise Er- werbsverhältnisse des Verunglückten, b) den Ursprung, die Art und den Umfang, sowie die Folgen des ein- getretenen Uuglückssalles, c) den Grad und die Dauer der eiugetretenelt Erwerbsunfähigkeit. Diese Angaben müssen belegt sein durch Zeugnisse des betreffenden Ge- meinderathes, des Feuerwehrkommandantelt, beziehungsweise derjenigett ander- wärtigen Personen, welche über den Unglücksfall Zeuguiß abzulegen im Stande sind, sowie des betreffenden Arztes und des etwa in Frage kontmenden Arbeit- gebers. Die Rechitltngeu für ärztliche Behandlung und für Medikamente sind vor der Vorlage durch das Oberamtsphysikat revidiren zu lassen. 25 In dringenden Fällen kann auch während der Dauzr der Arbeitsunfähig- keit eine vorläufige Unterstützung uachgesucht werden, und es ist das betreffende Gesuch ebenfalls durch Vermittlung des K. Oberamts an den K. VerwaltungS- rath der Gebäudebraudversicherungsaustalt einzureichen. 8- 5. Bezieht ein Verunglückter in Folge dauernder Arbeitsbeschränkuirg eine jährlich wiederkehrende Unterstützung, so ist je nach Verflus; eines Jahres das Gesuch zu erneuern unter Anschluß eines gemeinderäthlichen und eines ärzt- lichen Zeugnisses über den jeweiligen Zustand und die sonstigen Verhältnisse des Verunglückten. 8- 6. Hat eine Verletzung oder Erkrankung im Dienst bäldcr oder später den Tod des Verunglückten zur Folge und es wird von den Hinterbliebenen Unter- stützung beansprucht, so ist sofort der Thatbestand in der in §. 4 angegebenen Weise sestzustelleu und unter Zuziehung eines Arztes namentlich zu erheben, ob der Tod wirklich mit einer im Dienste erfolgten Verletzung oder Erkrankung zusammenhängt und diese die alleinige Ursache des Todes gewesen ist. Zutreffendenfalls sind dem Unterstützungsgesuch die Akten über das Er- gebniß der angestellteu Untersuchung, sowie ein gemeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens-, beziehungsweise Erwerbsverhältnisse der Hinterblie- benen und über den Geburtstag der etwa hiuterlassenen Kinder beizulegen. Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine jährlich wieder- kehrende Unterstützung, so ist je nach Verfluß eines Jahres das Gesuch zu er- neuern und demselben ein gemeinderäthliches Zeugnis; darüber anzuschließeu, ob die Verhältnisse der Hinterbliebenen sich inzwischen geändert haben oder nicht. Stuttgart, den 24. Januar 1884. K. Ministerium des Innern. Si ck. Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Dienst- thätigkcit des K. Landjägerkorps im Jahre 1880. Vom 10. Februar 1881. Nr. 1099. Nachstehende Uebersicht der im Jahre 1880 durch das K. Landjägerkorps ergriffenen und eingelieferten Personen und der den Gerichten, Amts- und Staatsanwaltschaften übergebenen Anzeigen wird hiemit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Stuttgart, den 10. Februar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. 26 * W e ö e r- der im Jahre 1880 durch die Mannschaft des K. Landjägerkorps Amts- und Staatsanwaltschaften Zahl der Landjäger Kreise. SS R K 1 ö Ä Z K p «)5> d' ^ Offi ziere. Mann schaft. Neckarkreis... 2 4 10 371 6 7 Schwarzwaldkreis. — (5 5 277 6 — JagstkreiS... — 6 3 185 — 5 DonankreiS... 2 2 ii 312 4 4 4 520 Summe. 4 18 29 1175 16 16 Durchschnitt in den Jahren 1870 bis 1879 4 501 jährlich .... 6 17 14 1099 9 12 mithin 1880 mehr.. — 1 15 76 7 4 weniger.. 2 27 sicht ergriffenen und eingclieferten Personen und der an die Gerichtsbehörden, übergebenen Anzeigen. Deserteure 'S <5 K GZ, © Summe. Zahl der Anzeigen an die Summe. in ländische. aus ländische. ’C -O 'c. kr B 5= 8 L ^ G 2 492 1432 1063 4012 376 757 1592 2725 — i 293 1624 865 3077 324 1143 2060 3827 3 — 252 1214 524 2192 192 960 1238 2390 3 2 548 1676 1158 3752 553 967 1791 3311 9 5 1585 5946 4230 13033 1445 4127 6681 12253 6 7 794 3716 4168 9848 3253 1972 5225 3 791 2230 62 3189 4127 4709 8836 — 2 — — — 4 1808 — —' 1808 Hiernach im Ganzen in hr .3185 im Ganzen 1889 meyr 7028 28 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand der Eichämter. Vom 5. Februar 1881. Nr. 1034. Die Errichtung einer auf die Jnhaltsermittlung sich beschränkenden Faß- eichungsanstalt in Neuravensburg, Oberamts Wangen, ist genehmigt wor- den, was hiemit bekannt gegeben wird. Stuttgart, den 6. Februar 1881. K. Ministerium, des Innern. S i ck. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregiernngen, an sämmtliche Oberämter und die staatlichen Dampfkessel-Revisoren, betreffend die dem Württcmb. Tampfkeffel-Revisionsverein ertheilte Ermächtigung, durch seinen zweite» Ingenieur Kcsselrcvisioncn mit eigener Verant- wortlichkeit vornehmen lassen zu dürfen. Vom 10. Februar 1881. 'Nr. 1174. Nachdem der Bitte des Vorstands des Württembergischen Dampfkessel- Revistonsvereins voiu 45. Januar 4881, durch seinen zweiten Ingenieur Her- mann Burk har dt aus Cannstatt Kesselrevisionen mit eigener Verantwortlich- keit vornehmen lasten zu dürfen, unter dem Heutigen entsprochen worden ist, wird den K. Kreisregierungen, den K. Oberämtern und den staatlichen^ Dampf- kessel-Revisoren hievoll Eröffnung gemacht. Stuttgart, den 10. Februar 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Erlaß des Oberrelrutirnngsraths an sämmtliche K. Oberersatzkom- missionen und Ersatzkommissioncn, betreffend die Kosten der Ersatz- Reserve-Pässe für nbungspftichtige Ersatz-Reservisten. Vom 7. Februar 1881. Nr. 52. Nachdem sich Zweifel darüber erhoben haben, aus welcher Kaste die Kosten für die Formulare zu den Ersatzreservepästen zu bestreiten seien, mittelst welcher die übungspflichtigen Ersatzreservisten der Ersatzreserve I. Klasse gu überweisen sind (Schema 3 a ju §. 38 der Ersatzordnung, Reg.-Blatt von 1880 S. 201), 29 wird in Folge hohen Erlasses der Ministerialinstanz vom 17. vor. Mts. den K. Oberersatzkommissionen und Ersatzkommissionen eröffnet, daß die Kosten für die Ersatzreservepässe von den Amtskorporationen zn tragen sind, da diese Paffe an Stelle der Ersatzreservescheine treten, deren Kosten nach der Verfügnng der K. Ministerien des Innern nnd des Kriegswesens vom 24. Mai 1872 (Amts- blatt Seite 153) gleichfalls von den Amtskorporationen zn bestreiten sind. Stuttgart, den 7. Februar 1881. Königl. Oberrekrutirungsrath. v. T r i e b i g, Generalmajor. Bekanntmachung der Feldmesserprnfnllgskommission, betreffend das Er- gebnis) der Prüfung von Feldmessern. Vom 12. Januar 188t. In Folge der in den Monaten September und Oktober 1880 nach Maß- gabe der K. Verordnung vom 20. Dezember 1873 vorgenommcnen Feldmeffer- prüsung haben folgende Kandidaten die Ermächtigung erlangt, als öffentliche Feldmesser beeidigt und bestellt zu werden: Berstecher, Julius von Kuppiugen, OA. Herrenberg, Blank, Alexander von Zimmern, OA. Rottweil, Bo fing er, Karl von Stuttgart, Böltz, Otto von Oehringen, Bond, Hermann von Welzheim, Buck, Sixtus von Langenau, OA. Ulm, Bühner, August von Gmünd, Dannecker, Friedrich von Dagersheim, OA. Böblingen, Dettling, Augustin von Altheim, OA. Horb, Doldinger, Anton von Ostrach, preußischen OA. Sigmaringen, Eißler, August von Oeschingen, OA. Rottenburg, Eitel, Albert von Aalen, Ellwang er, Ludwig von Gündelbach, OA. Maulbronn, Friedrich, Hermann von Kochendorf, OA. Neckarsulm, Hagenlocher, Wilhelm von Mötzingen, OA. Herrenberg, Hagenmaper, Otto von Deggingen, OA. Geislingen, Ha gm aper, Wilhelm von Neuenbürg, Heuer, Wilhelm von Stuttgart, Hildt, Paul von Freudenstadt, 30 Kays er, Wilhelm von Nordheim, OA. Brackenheim, Krayl, Panl von Herrenberg, Lutz, Gottlob von Deckenpfronn, OA. Calw, Marquardt, Friedrich von Oberjesingen, OA. Herrcnberg, Mühlhänser, Johannes von Auendorf, OA. Göppingen, . Rast, Hermann von Eningen, OA. Reutlingen, Rank, Theodor von Calw, Reinhardt, Otto von Großgartach, OA. Heilbronn, Rot Hacker, Josef von Weil der Stadt, OA. Leonberg, Sattler, Georg von Deckenpfronn, OA. Calw, Schicting, Peter von Dettingen, OA. Rottenburg, Schneider, Josef von Bremelau, OA. Mnnsingen, - Steinbronn, Julius von Wiblingen, OA. Laupheim, Stöckle, Paul von Stuttgart, Störzbach, Christian von Großgartach, OA. Heilbronn, Ullrich, Gustav von Baindt, OA. Ravensburg, Bolz, Wilhelm von Schwaigern, OA. Brackenheim, Wann er, Friedrich von Holzgerlingen, OA. Böblingen, Weitbrecht, Wilhelm von Eßlingen. Stuttgart, den 12. Januar 1881. Bau r. Bekanntmachung des Oberamts Leonberg, betreffend die Veränderte Älaff'eneintheilnng der Gemeinde Kornthal. Vom 7. Februar 1881. Durch Erkenntniß der Unterzeichneten Stelle vom Heutigen ist die Gemeinde Körnthal bei einer nachhaltigen Zunahme der Bevölkerung über die Normalzahl von tausend Einwohnern auf Grund des §. 2 des Verwaltungs- Edikts und der Ministerialverfngnngen vom 14. April 1829 und vom 1. Mai 1849, die Revision der Klasseneintheilung der Gemeinden betreffend, von der dritten in die zweite Klasse der Gemeinden versetzt worden. Den 7. Februar 1881. K. Oberamt. Krau ß. Bekanntmachnng von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Nnmern 1 und 2 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahr- gang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichsgebiet: 31 Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) der Knecht Franz Naikowski, geboren zu Bonni, Galizien, 3i Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Königsberg vom 17. Dezember v. I., 2) der Taglöhner Josef Auer, ortsangehörig zu St. Pantaleon, Bezirk Wildshut, Ober-Oesterreich, 35 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayeri- schen Bezirksamts Ansbach vom 13. August v. I., und ans Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 3) der Tischler Anton Zimmer mann, geboren zu Bialpstock, Rußland, 20 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Bromberg voni 5. November v. I., 4) der Tuchscheerer Ignaz Franke, geboren und ortsangehörig zu Groß- Kunzendorf, Oesterreichisch-Schlesien, 40 Jahre alt, 5) der Tuchmacher Robert Brocks, geboren und ortsangehörig zu Braun- dorf, Oesterreichisch-Schlesien, 33 Jahre alt, 6) der Knopfmacher Stanislaus Springer, geboren und ortsangehörig zu Groß-Senitz, Bezirk Littan, Mähren, 24 Jahre alt, zu 4, 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regicrnng zu Oppeln vom (p 4 und 5) 17. November bezw, (zu 6s 3. Dezember v. I., 7) der Messerschmied Guillanme Chapue, geboren zu Deronx, Departe ment Puy de Dome, ortsangehörig zu Gonillarmie, Frankreich, 51 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei p Osnabrück vom 9. Dezember v. I., ; 8) der Müllergeselle Johann Silbernagel aus Millstadt, Kärnthen, Oesterreich, 20 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom 18. Dezember v. I., 9) der Gypser und Maurer Joses Pfeiffer aus Schruns, Bezirk Blu- denz, Oesterreich, 38 Jahre alt, 10) der Hutmacher Ludwig Seifert, geboren zu Riga, Rußland, 20 Jahre alt, 11) der Schriftgießer Johannes Greuter ans Senzach, Kanton Zürich, Schweiz, 22 Jahre alt, 12) der Konditor Anton Platzer ans Kronach, Bezirk Feldbach, Steier- mark, 23 Jahre alt, 13) der Metzger Markus Pollack aus Roth-Rzeczicz, Bezirk Pilgram Böhmen, 60 Jahre alt, - 32 zu 9, 10, 11, 12 und 13 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom (zu 9, 10 und 11) 18. bezw. (zu 12 und 13) 20. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen schweren Diebstahls, zu 2 wegen mehrfachen Verbrechens und eines Vergehens des Diebstahls, zu 3 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 4, 6, 6, 7 und 8 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 9, 10, 11, 12 imd 13 wegen Landstreichens; ferner: 14) der Taglöhner Josef Kukral, geboren 1838, ortsangehörig zu Bock- hütte, Bezirk Prachatitz, Böhmen, 15) der Maurergehilfe Karl St ui der, geboren am 13. Oktober 1842 zu Weinhaus bei Wien, ortsangehörig zu Plesch, Bezirk Taus, Böhmen, 16) der Schlosser Georg Hora, geboren 1856, aus Vilagos, Ungarn, ortsangehörig zu Klattau, Böhmen, 17) der Glasmachergeselle Leopold Hirsch, geboren 1840, ortsangehörig zu Paulusbrunn, Bezirk Tachau, Böhmen, zu 14, 15, 16 und 17 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksanits Grafenau vom 5., 9., 19. bezw. 26. November v. I., 18) der Musiker Josef Darwin aus Woseletz, Bezirk Strakonitz, Böh- men, 34 Jahre alt, 19) der Fabrikarbeiter Anton Gottfried ans Heinrichsdorf, Gemeinde Kallich, Bezirk Komotau, Böhmen, 22 Jahre alt, zu 18 und 19 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Schongau vom 12. bezw. 24. November v. I., 20) der Metzgergeselle Johann Wsedny, geboren 1850 zu Lazan-Enis, Bezirk Blatua, Böhmen, 21) der Schmiedgeselle Michael Eckerl, geboren 1846, aus Königstetten, Bezirk Hernals, Unter-Oesterreich, zu 20 und 21 durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 20. November bezw. 4. Dezember v. I., 22) der Schneidergeselle Anton Koukal aus Nesmerice, Bezirk Ledetz, Böhmen, daselbst zuständig, 20 Jahre alt, 23) der Goldarbeitergehilfe Eduard Zesnar aus Prag, 20 Jahre alt, 24) der Handarbeiter und Bergmann Wenzel Oberndörfer aus Deutsch- hundesort, Gemeinde Roßmeißl, Bezirk Falkenau, Böhmen, 26 Jahre alt, 33 zu 22, 23 und 24 durch Beschluß des Stadtmagistrats Amberg in Bayern vom 4. Dezember v. I, 25) der Bäcker Josef Lin du er, geboren am 5. März 1862 und orts- angehörig zu Reichenau bei Gablonz, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 2. Dezember v. I., 26) der Fabrikarbeiter Tobias Kaehling, geboren am 26. November 1852 und ortsangehörig zu Einsiedeln, Kanton Schwyz, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 18. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 14, 16 und 18 wegen Landstreichens, zu 15, 17, 19, 22, 23, 24 und 26 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 20 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs falscher Legiti- mationspapiere und Angabe falschen Namens, zu 21 wegen Landstreichens und Diebstahls, zu 25 wegen Landstreichens, Bettelns und Angabe falschen Namens;. ferner auf Grund des 8- 39 des Strafgesetzbuchs: 27) der Handelsmann Benjamin Simon Lustig, genannt Bejon ke, aus Plungan, Gouvernement Wilna, Rußland, 38 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich Preußischen Bezirksregierung zu Königsberg vom 26. Juli v. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 28) der Schächter Mendel Katz aus Praschnitz bei Mlawa, Russisch- Polen, 52 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Marienwerder vom 21. Dezember v. I., 29) der Zimmermann Pius Herrmann aus Liebenthal, Bezirk Senften- berg, Böhmen, 29 Jahre alt, 30 a) der Schmied Josef Lachnit, 36 Jahre alt, 6) dessen Ehefrau Maria, geb. Gojawezek, 35 Jahre alt, beide aus Gießhübl, Böhmen, zu 29 und 30 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 22. Dezember v. I., 31) der Weber Franz Niesner, geboren und ortsangehörig zu Messen- dorf, Bezirk Freudenthal, Oesterreichisch-Schlesien, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 11. Dezember v. I., 32) der Arbeiter Reimund John, geboren am 25. Mai 1855, aus Przichowitz, Bezirk Gablonz, Böhmen, 34 33) der Steinmetzgeselle Wenzel Hanns (Hons), geboren am 10. Februar 1852, aus Wikau, Böhmen, zu 32 und 33 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Liegnitz vom 26. bezw. 29. November v. I., 34) der Sattler Jakob Löb Orenberg, geboren 1858 zu Kaden bei Kowno, Rußland, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zn Schleswig vom 30. Dezember v. I., 35) der Kaufmann Daniel Lanrentz ans Gressonep, Provinz Turin, Italien, 21 Jahre alt, 36a) Karl Rehack, Metzger, 34 Jahre alt, b) Anna Rehack, geborene Wenzel, 29 Jahre alt, beide aus Königgrätz, Böhmen, zu 35 und 36 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden vom 28. bezw. 31. Dezember v. I., 37) der Matrose Amand Sutor aus Birkenhead bei Liverpool, Eng- land, 38 Jahre alt, 38) der Maurer Jakob Hovens aus Buren, Niederlande, 32Jahre alt, 39) der Klempner Simon Plevel aus Stein, Kronland Krain, Oester- reich, 22 Jahre alt, 40a) Caspar Leutwiler, Bandweber, 48 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Barbara, geborene Gisin, 33 Jahre alt, beide aus Reinach, Kanton Aargan, Schweiz, zu 37, 38, 39 und 40 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Diisseldorf vom (zu 37) 27., (zu 38) 31. und (zn 39 und 40) 28. Dezeiuber v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 27 wegen Hehlerei, zu 28, 35, 36 und 40 wegen Landstreichens, zu 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38 und 39 wegen Landstreichens und Bettelns. Personal - Nachrichten. Aus besonderer Vollniacht Seiner Majestät des Königs hat das Staats- ministerium zufolge Entschließung vom 5. Januar 1881 dem Schultheißen Feucht in Heimer- dingon, Oberamts Leonberg, die goldene Civilverdienstmedaille verliehen. Seine Königliche Majestät haben durch Höchste Entschließung vom 16. Januar dem Gesuche des Obermedizinalraths Or. v. Straub um bleibende Versetzung in den Ruhe- stand unter Anerkennung seiner vieljährigen treuen und ersprießlichen Dienstleistung gnädigst entsprochen. 35 Aus besonderer Vollmacht Seiner Majestät des Königs hat das K. Staats- ministeriuin zufolge Entschließung vom 19. Januar d. I. die erledigte Stelle des OberamtSarzts in Besigheim dem praktischen Arzt I). Lang daselbst übertragen und dem Amtmann Schlotterbock in Neckarsulm die nachgosuchte bleibende Versetzung in den Ruhestand gewährt. Von der K. Regierung deS Neckarkreises wurde unterm 14. Januar d. I. Friedrich August Schäfer, Gemeindepfloger in Darmsheim, zum Schultheißen der Gemeinde Darms- Heim, Oberamts Böblingen, ernannt. Gestorben am 4. Februar IS 1: Oberamtsdiener M effle in Gaildorf. Nichtamtlicher Thcil. Mitthellungen aus der Praxis Der wegen gesetzwidriger Unterlassung der Impfung auf Grund des 14 Abs. 2 des Jmpfgcsctzcs Bestrafte ist, wenn er auf erneuerte amtliche Ans- sordernng die Impfung ohne gesetzlichen Grund nachznholcn versäumt, in Gemäßheit der angeführten Gesetzesbestimmung wiederholt strafbar. Mitgotheilt von Herrn Oberstaatsanwalt v Köstlin beim K. Oberlandesgericht. Dieser Satz ist ausgesprochen in einem Urtheil des Strafsenats des K. Oberlandesgerichts vom 9. Februar 1881, durch welches in der Untersuchungs- sache gegen beit Lederfabriknuten E. von Backnang ivegeu erneuerter Verfehlung gegen Z. 14 Abs. 2 des Jmpfgefetzes das freisprechende Berufuugsurtheil der Strafkammer des Landgerichts Heilbronu auf Seitens der K. Staatsailwalt- schaft erhobene Revision aufgehoben und die Sache zur anderweiteil Verhand- lung und Entscheidulig an die Strafkammer des K. Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen worden ist. Die Gründe des angeführten Urtheils lauten folgendermaßen: „Durch die eingelegte Revision wird das freisprechende Berufungsurtheil feinem ganzen Umfange nach ailgefochten. Sie ivird darauf gestützt, daß das- selbe auf einer Verletzung des Gesetzes insofern beruhe, als die Rechtsnorm, wonach wegen einer und derselbeu Handlung eine mehrmalige Bestrafung nicht statthaft ist, nicht richtig angewendet worden sei. Das Urtheil hat festgestellt, daß der Angeklagte, gegen den ivegen unter- bliebener erstmaliger Impfung seiner drei in den Jahren 1867, 1863 und 1870 geborenen impfpflichtigen Kinder von dem Oberamt B. seit dem Jahre 1876 fünfmal Geldstrafen auf Grund des §. 11 Abs. 2 des Jmpfgefetzes vom 36 8. April 1874 erkannt worden, der an ihn anläßlich seiner a»r 28. März 1873 erfolgten Bestrafung ergangenen amtlichen Aufforderung, die Impfung dieser Kinder bis zum 30. September desselben Jahrs nachzuholen, nicht nachgekom- men sei. Die Freisprechung wird darauf gegründet: daß der Angeklagte dadurch, daß seine Kinder ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter erstmaliger amt- licher Aufforderung der Impfung entzogen geblieben, eine Nebertretung im Sinne des §. 14 Abf. 2 des Jmpfgesetzes begangen und sich hiedurch die Ver- urtheilung zu einer Geldstrafe zugezogen habe; daß er wegen dieser nämlichen Nebertretung auf Grund des Rechtssatzes, wonach wegen einer und derselben strafbaren Handlung eine mehrmalige Bestrafung ausgeschlossen ist, nicht habe abermals zur Strafe gezogen werden dürfen; daß eine nach vorangegangener Uebertretungsstrafe, einer neuen amtlichen Auflage entgegen, abermals be- gangene Unterlassung (der Impfung) von dein Gesetz als eine selbständige Uebertretungshandlung nicht mit Strafe bedroht sei, und deßhalb der Ange- klagte, indem er nach erfolgter Bestrafung wegen Nebertretung des Jmpfgesetzes den an ihn ergangenen weiteren amtlichen Aufforderungen zur Impfung seiner Kinder nicht nachgekonnuen, eine von jener Nebertretung verschiedene anderweite Strafthat, nämlich einen Ungehorsam gegen eine amtliche Anordnung (Gesetz vom 12. August 1879 Art. 2) begangen habe, eine Handlung, welche nicht den Gegenstand der gegenwärtigen Anklage bilde. Der Beschwerdeführer dagegen uiacht geltend, daß durch eitle einmalige Bestrafung gemäß §. 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes die gesetzliche Pflicht der Impfung für den Bestraften nicht beseitigt iverde, und ein Ungehorsam gegen- über einer abermaligen amtlichen Aufforderung zur Impfung eine neue, nach §. 14 Abs. 2 zu bestrafende Handlung sei, somit int vorliegenden Falle es sich ilicht davon hairdeln könne, daß wegen einer und derselben strafbaren Handlung eine mehrmalige Bestrafung stattgehabt hätte. Durch die §§. 4 und 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes ist nicht ausgesprochen, daß nur eine einmalige Aufforderung zur Impfung ergehen dürfe, und ebensowenig liegt in diesen Bestimmungen, daß bei Wiederholung einer solchen Aufforderung bereit fernere Nichtbeachtung nicht mehr nach Maßgabe des §. 14 Abs. 2 geahndet werden könne; vielnrehr weist die in §. 4 allgemein und ohne bestimmte Grenzen aufgestellte Forderung der Nachholung der unterbliebenen Impfung binnen einer zu setzenden Frist im Zusammenhang mit dem 2. Absatz des §. 14, welcher das Unterlassen der Impfung ohne gesetzlichen Grund und trotz ergangener Aufforderung mit Strafe bedroht, darauf hin, daß jede Nichtbefolgung einer gemäß §. 4 mit Ertheilung einer bestimmten Frist zu verbindenden amtlichen Aufforderung eine Nebertretung, und zwar eben die 37 int 2. Absätze des §. 14 bedrohte, bilden soll, was der ohne Begründung ans- gesprochenen Annahme des Berufungsgerichts entgegensteht, daß eine abermalige Nichtbeachtung einer solchen Aufforderung mit der früheren, bestraften Nicht- beachtung einer gleichen Aufforderung eine und dieselbe strafbare Handlung bilde, die „nämliche Uebertretnng" sei. Diese Auffassung der erwähnten Bestimmungen des Jmpfgesetzes findet zunächst, wenn man die Bedeutung 'dieses Gesetzes als eines Strafgesetzes ins Auge faßt, in der Erwägung eine Unterstützung, daß der Gesetzgeber, hätte er es unterlassen, bem Beharren auf einem gesetzwidrigen, mit Strafe bedrohten Verhalten trotz bereits erlittener Strafe eine strafrechtliche Folge zu geben, mit einer der ersten Forderungen an die Strafgesetzgebung in Widerstreit ge- rathen wäre. Die Zulässigkeit einer wiederholten Bestrafung bei abermaliger Zuwider- handlung gegen die Vorschriften der §§. 4 und 14 des Jmpfgesetzes läßt sich aber auch und hauptsächlich darunr nicht bezweifeln, weil angenommen werden ntnß, daß Zweck der fraglichen Strafbestimmung nicht bloß Ahndung eines strafgesetzwidrigen Verhaltens, sondern zugleich Durchführung eines vont Gesetz- geber für nothmendig erkannten Zwanges ist. Dies erhellt nämlich, wie von bem Strafsenat in seinem Revisionsnrtheil vom 2. Dezetitber 1880 (Württ. Gerichtsblatt Band 18 S. 285) eingehend dargelegt worden ist, theils aus bem Gesetz als Ganzem, theils aus beit Auslegungsguellen desselben. Soll hiernach diese Strafbestimmung wesentlich auch dein Zwecke, durch Zwang die Erfüllung der Jmpfpflicht zu bewirken, dienen, so folgt hieraus, wie in dem angeführten Urtheil näher begründet wird, daß in Fällen, in welchen ein Widerstreben durch eine erfolgte Bestrafung nicht überwunden worden, behufs Anwendung eines wirksamen Zwanges Verhängung weiterer Strafe für die neue Uebertretnng nicht bloß statthaft, sondern selbst geboten ist, wobei übrigens selbstverständlich ,die besonderen Verhältnisse des Falles pflichtmäßige Berücksichtigung von Seiten der betreffenden Staatsbehörden zu finden haben. Dem Ausgeführten zufolge könnte es nicht als Verletzung des Grund- satzes, daß für eine und dieselbe strafbare Handlung oder llnterlassung nur ein- mal Strafe erkannt werden darf, angesehen werden, wenn der Angeklagte, welcher wegen Nichtbefolgung der vor dem Jahr 1879 an ihn ergangenen amt- lichen Aufforderungen, seine impfpflichtigen Kinder impfen zu lassen, iviederholt gemäß 8- 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes bestraft worden ist, auf Grund entspre- chender Feststellung — der den Gegenstand der Anklage bildenden Nichtbeachtung der am 28. März 1879 auf Grund des gesetzlichen Gebots wiederholt an ihn erlassenen amtlichen Aufforderung für schuldig erklärt und hiefür in abermali- ger Anwendung der eben genannten Strafbestimmung bestraft würde. Das 38 freisprechende Urtheil, welches auf die Annahme, eine nach Maßgabe der An- klage erfolgende weitere Bestrafung des Angeklagten iviirde gegen jenen Grund- satz verstoßen, gestützt ist, war daher, als ans Rechtsirrthnm beruhend, gemäß 8- 893 der Str.Pr.O. feinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich der Ent- scheidung im Kostenpunkte, aufzuheben, übrigens unter Aufrechterhaltung der in den Urtheilsgründen gegebenen Feststellungen, als welche von der durch den be- zeichneten Rechtsirrthum verursachten Gesetzesverletzung nicht getroffen worden sind, und es war gemäß 8- 394 der Str.Pr.O. die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung zurückzuverweisen." Zur Auslegung des Art. 2 des Korporativ,isstcucrgcsctzcs vom 23. Juli 1877. Mitgetheilt von Herrn Regierungsassessor Fleischhauer in Ludwigsburg. Die dem Post- und dem Telegraphenbetrieb dienenden Ge- bäude sind von der Theilnahme an Amts- und Gemeindeanlagen befreit. — Die Bestimmung des Schlußsatzes des 8- 3 des Ge- setzes vom 15. Juli 1821 bezieht sich nur auf die subjektiven, nicht auch auf die objektiven Steuerbefreiungsgründe.'") Von der K. Post- und der K. Telegraphenverwaltung war bis zum Jahre 1877 aus mehreren ihnen eigenthümlichen, dem Post- und bezw. dein Tele- graphenbetrieb dienenden Gebäuden an die Stadtgemeinde Stuttgart Gebäude- » steuer entrichtet, anläßlich der in dieseur Jahre erfolgten Neukatastrirung aber die Steuerpflicht bestritten und die Fortzahlung der Steuer verweigert worden. Die Gemeinde erhob gegen beide Verwaltungen verwaltungsgerichtliche Klage auf Anerkennung der Steuerpflicht, welche sie im Wesentlichen damit begründete, daß, abgesehen von dem in der bisherigen austaudslosen Bezahlung der Steuer liegenden Anerkeuutuiß der Steuerpflicht, die Voraussetzungen des Art. 8 des Neusteuerbarkeitsgesetzes voiu 18. Juni 1849 bei den in Frage stehenden Ge- bäuden deßhalb nicht zutreffen, weil sowohl der Post- als der Telegraphen- betrieb einen ökonomischen Nutzen abwerfen, daß übrigens bei einem Theil jener Gebäude eine Steuerbefreiung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 des Ge- setzes voiu 23. Juli 1877 schon wegen ihres altsteuerbaren Charakters ausge- schlossen sei. Mit beiden Klagen wurde jedoch die Gemeinde durch klrtheil der K. Kreisregierung vom 17./24. Juli und des K. Verwaltungsgerichtshofs voiu 15. Dezember 1880 abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen der letzteren Stelle entnehmen >vir Fol- ■ gendes: *) Aergl. Amtsblatt von 1880 S. 181 sf., 283 ff. 39 T. Rechtssache gegen die K. Postverwaltung. „Nach dem bestehenden Rechte (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1819 und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 vergl. mit §. 3 Ick. d des Gesetzes vom 15. Juli 1821) sind Gebäude, welche ihrer Hauptbestimmnng nach zu öffentlichen Zwecken dienen, ohne dem Eigenthümer einen ökonomischen Nutzen abzuwerfen, von der Korporationssteuer frei. Daß die Gebäude, resp. Gebäudetheile, deren Steuerpflicht Gegenstand des vorliegenden Streits ist, ihrer Hauptbestimmung nach dem Postbetrieb dienen, steht thatsächlich fest; ebenso gewiß ist, daß mit dein Betrieb der Post als einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Staatsanstalt ein öffentlicher Zweck verfolgt wird. Der in der klägerischen Ausführung hervorgehobene Umstand, daß der Postbetrieb in privatrechtlicher Beziehung den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter- stellt ist, ändert an der öffentlich-rechtlichen Stellung des Postinstituts nichts. Die klägerischer Seits weiter geltend gemachte Thatsache, daß die Postanstalt ihrem Inhaber einen ökonomischen Nutzen abwirft, ist für die Steuerpflichtigkeit der Gebäude, welche dem Postbetrieb dienen, nicht entscheidend, vielmehr kommt es im Sinne der obengedachten Gesetzesnormen und entsprechend der Natur der Gebäudestcner als einer Ertragssteuer lediglich darauf an, ob die einzelnen Gebäude für sich allein vermöge ihrer bestimmungsmäßigen Ver- wendung einen ökonomischen Nutzen abiverfen, was zu verneinen ist. Von einer Beiziehung jener Gebäude zur Gemeindesteuer aus dem Grunde, weil der Ge- sammt-Postbetrieb einen ökonomischen Ertrag abwirft, kann um so weniger die Rede sein, als der Postbetrieb selbst nach dem geltenden Rechte einer Be- steuerung nicht unterliegt. Für eine Besteuerung der Postgebäude aus diesem Grunde bedürfte es daher einer speziellen Gesetzesbestimmung, wie sie in Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 für die Salinen- und Hüttenwerke und den Eisenbahnbetrieb des Staats besteht, für die Post aber nicht gegeben ist und nach der Entstehungsgeschichte des gedachten Gesetzesartikels absichtlich nicht ge- geben werden wollte. Treffen hienach die gesetzlichen Voraussetzungen objektiver Steuerfreiheit bei den fraglichen Gebäuden zu, so vermag hieran auch bezüglich des von der Postverwaltung im Jahre 1872 ans bürgerlichem Besitz erworbenen Gebäudes Paulinenstraße Nr. 13 und 137a die altsteuerbare Eigenschaft desselben nichts zu ändern, da die in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 für alt- steuerbare Objekte vorbehaltene Bestimmung des §. 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 15. Juli 1821 nach feststehender Auslegung in dem Sinne auszufassen ist, daß sie die Fortdauer des Zustands des in Frage kommenden Objekts, wel- cher überhaupt dessen Steuerpflichtigkeit bedingt, voranssetze, daher auf solche 40 Objekte keine Anwendung finde, welche aus Gründen, die nicht in der Person ihres Besitzers, sondern in ihrer Beschaffenheit (Zweckbestimmung) liegen, von der Allgemeinheit der Steuerpflicht ausgenommen sind." II. Rechtssache gegen die K. Telegraphenverwaltung. „Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 gelten als Aus- nahmen von der Korporationssteuerpflicht die dort bezeichnten Bestimmungen, darunter Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, wobei im Sinne jenes Gesetzes ein Unterschied zwischen alt- und neusteuerbaren Objekten für die Zukunft nicht mehr bestehen und bezüglich altsteuerbarer Gegenstände nach Abs. 2 nur insoweit eine Einschränkung stattfinden soll, als es sich um aus Grund des Schlußsatzes des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1821 bereits begründete Steuerverbindlichkeiten handelt. Letztere Bestimmung ist aber nach einer in der Verwaltungsrechtsprechung feststehenden Auslegung in dem Sinne aufzu- fassen, daß sie die Fortdauer des Zustands des in Frage kommenden Objekts, welcher überhaupt dessen Steuerpflichtigkeit bedingt, voraussetze, daher auf solche Objekte keine Anwendung finde, welche ans Gründen, die nicht in der Person ihres Besitzers, sondern in ihrer Beschaffenheit (Zweckbestimmung) liegen, von der Allgemeinheit der Steuerpflicht ausgenommen sind. Es kommt deßhalb auch ini vorliegenden Falle wesentlich darauf an, ob die Voraussetzungen objektiver Steuerfreiheit, wie sie in Art. 8 Zisf. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 (in Absicht auf Gebäude entsprechend dem §. 3 lit. d des Gesetzes vom 15. Juli 1821) aufgestellt sind, hier zutreffen, was zu bejahen ist. Die erwähnten Gebäude dienen — abgesehen von den darin befindlichen Dienstwohnungen — der Hauptsache nach den: Telegraphenbetrieb und damit einem unzweifelhaft öffentlichen Zweck. Wenn auch die Telegraphenanstalt im Ganzen einen ökonomischen Ertrag abwirft, so werfen doch — was im Sinne des Gesetzes für die Frage der Steuerpflicht jener Gebäude entscheidend in Betracht kommt — letztere für sich allein vermöge ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung keinen ökonomi- schen Nutzen ab. Da nun der Telegraphenbetrieb selbst nach dem geltenden Rechte einer Besteuerung nicht unterliegt, so kann von einer Besteuerung der diesem Betrieb dienenden Gebäude für sich allein in Ermangelung einer solche in ähnlicher Weise, wie es in Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 für die Salinen- und Hüttenwerke und den Eisenbahnbetrieb des Staats geschehen ist, normirenden Gesetzesbestimmung keine Rede sein." Rcdigirt von Obcr-Reg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschast (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 41 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 3. Stuttgart, 36. Februar. Jahrgang 1881. Preis des Jlihrqangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Heinkatschein-Formnlare A. 8) Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichs- gebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mitt Heilungen ans der Praxis: lieber die Voraus- setzungen der Nothwendigkeit einer fluhpolizeilichen Kognition der Regierungsbehörden bei Bauten in oder an öffentlichen Gewässern. — Zur Auslegung des Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes über die Vermaltungsrechtspflege vom 10. Dezember 1876, des Art. 57 Abs. 6 deS Stener- gefehes vom 28. April 1873 und deS Art. 9 des Neusteuerbarkeitsgesetzes voni 18. Juni 1849. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministerinms des Innern an die K. Stadtdireltion Stutt- gart nnd die K. Obeiäniter, betreffend die Mniatschein-Forinnlare A. Vom 19. Februar 1881. Nr. 1232. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Verfügnng vom 16. d. Mts., be- treffend die Ausstellung von Heimatscheinen (Reg.-Bl. S. 11), werden die K. Stadtdirektion Stuttgart nnd die K. Oberämter beauftragt, die neuen Heimat- schein-Formulare A. sofort in Verwendung zu nehmen und die noch vorhande- nen alten Formtilare A. dem Ministerial-Revisorat zum Umtausch gegen neue Formulare einzusenden. Die nach dem alten Formular ansgestellten Heimatscheine zum Aufent- halt im Ausland (Formular A.) dürfen nach Ablauf der Dailcr, für welche sie ansgestellt sind, nicht mehr verlängert werden. Stuttgart, den 19. Februar 1881. K. Minister i am des Innern. Sick. 42 Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 2, 3, 4 und 5 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) der Bäckergeselle Josef Denk aus Stubenbach, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 36 Jahre alt, 2) der Bäcker Wenzel Mateka aus Rehberg, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 43 Jahre alt, zu 1 und 2 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Regen vom 10. bezw. 22. Dezember v. I., 3) der Ziegelarbeiter Josef Dolezal, geboren 1846 und ortsangehörig zu Kloster, Gemeinde Bukowin, Bezirk Münchengrätz, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Bruck vom 11. Dezember v. I., 4) der Taglöhner Franz P o d l e s a ck aus Cerma, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 32 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Wolfstein vom Ist. Dezeniber v. I., 5) der Bergmann Ignaz Reumann, geboren 1831, aus Pfraumberg, Bezirk Tachau, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Nabburg vom 22. Dezember v. I., 6) der Weber Pius Dietze, geboren 1843 und ortsangehörig zu Neu- Ehrenberg, Bezirk Schluckenau, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 9. Dezember v. I., 7) der Faßbinder Josef Brunner aus Kortsch, Tirol, 20 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 31. Dezember v. I., 8) ver Maurer Karl L'hui liier, geboren am 24. Juli 1854 und wohnhaft zu Serres, Frankreich, 9) der Handlungsgehilfe Eugen Conlon aus Luneville, Frankreich, 22 Jahre alt, zu 8 und 9 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 30., Dezember v. I., 10) der Kellner Johann Bernhard Thomann, geboren am 7. Januar 1863 und ortsangehörig zu Meiringen, Kanton Bern, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 28. Dezember v. I-, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 2, 4, 5 und 6 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 3 wegen Landstreichens, Beamtenbeleidigung und' Fälschung eines Legitimationspapieres, zu 7 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 8, 9 und 40 wegen Landstreichens; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 11) der Schornsteinfeger Adolf Franke, rseto Jakob Balcerkiewicz aus Lipno, Gouvernement Plock, Russisch-Polen, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Posen vom 11. Januar d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 12) der Arbeiter Johann Schidowski aus Domkowo bei Dobrzpn, Russisch-Polen, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirkö- regierung zu Marienwerder vom 4. Januar d. I., 13) der Mützenmacher Abraham Isaak Kirsch bäum, geboren und orts- angehörig zu Gombin, Gouvernement Warschau, Russisch-Polen, 16 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Potsdam vom 7. Januar d. I., 14) der Tuchmacher und Weber Franz Stießgatt (auch Strießga), aus Reichenau, Böhmen, 37 Jahre alt, 15) der Arbeiter Franz Rasch atis Groß-Herrlitz, Oesterreichisch-Schlesien, 33 Jahre alt, 16) der Schuhmachergeselle Franz Fadle ans Wolfsdorf, Oesterreichisch- Schlesien, 26 Jahre alt, zu 14, 15 und 16 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom (zu 14) 16. Dezember bezw. (zu 16) 5. und (zu 16) 7. Januar d. I., 17) der Tischlergeselle Casimir Strzelecki aus Krakau, Galizien, 27 Jahre alt, 18) der Töpfer Friedrich Me per ans Tiefenstein, Kanton Aargau, Schweiz, 35 Jahre alt, zu 17 und 18 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Posen vom 11. bezw. 12. Januar d. I., 19) der Müllergeselle Aloys Josef Langer, geboren und ortsangehörig zu Schönwald, Mähren, 30 Jahre alt, 20) der Arbeiter Josef Schneider, geboren am 3. April 1856 und ortsangehörig zu Nachod, Kreis Königgrätz, Böhmen, 44 21) der Arbeiter Alois Sleha, geboren anr 4. Oktober 1853 und oris- angehörig zu Luckau, Kreis Littau, Mähren, zu 19, 20 nnd 21 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Oppeln vom 10., 20. imb 21. Dezember v. I., 22) der Schneider Abraham Baranow, recte Dondack oder Ton- tack, aus Suwalki, Russisch-Polen, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 26. Dezember v. I., 23) der Cigarrenarbeiter Matthias Deli, geboren am 2. Juli 1828 zn Antwerpen, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Hannover vom 3. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 11 wegen schweren Diebstahls, zu 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 15 wegen Laudstreichens, Bettelns nnd einfachen Diebstahls, zu 22 wegen Laudstreichens, zu 23 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens und Bettelns; ferner: 24) der Cigarrenmacher Wilhelm Hammarin aus Göteborg, Schweden, 33 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüne- burg vom 7. Januar d. I., 25) der Schneider Leib Kollinger aus Lemberg, Galizien, 4.-) Jahre alt, 26) der Zimmermann Heinrich Hunzicker aus Moosleeran, Kanton Aargau, Schweiz, 20 Jahre alt, 27 a) der Brauer Samuel Wolf, 68 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Sara Wolf, 66 Jahre alt, aus Wisnicz, Bezirk Bochnia, Galizien, 28) der Kürschner Löb Puschinsea aus Kretinga, Kreis Kowno, Ruß- land, 19 Jahre alt, zu 25, 26, 27 und 28 durch Beschluß der Königlich preußische, • Bezirksregierung zu Wiesbaden vom (zn 25) 24. Dezember v. I, bezw. (zu 26 und 27) 5., (zu 28) 7. Januar d. I., 29) der Schlossergeselle Josef Procop, geboren 1858 zu Nowensko, ortsangehörig zu Brezno, Bezirk Jung-Bunzlau, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Bruck voni 28. Dezember v. I., 45 30) der Schmiedgeselle Karl Teubner, geboren 1847 und ortsangehörig zu Spittelgrund, Bezirk Gabel, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 20. Dezember v. I., 31) der Sattler und Bahnarbeiter Anton Richter, geboren 1843 und ortsangehörig zu Wodreschan, Bezirk Pardubitz, Böhmen, 32) der Handarbeiter Franz Swoboda, geboren 1854 und ortsange- hörig zu Tnklek, Bezirk Deutsch-Brod, Böhmen, zu 31 und 32 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Zwickau vom 7. Dezember v. I., 33) der Tuchmacher August Friedrich Smidt aus Almelo, Niederlande, 25 Jahre alt, durch Beschluß des großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 12. Januar d. I., 34) der Gärtner Ludwig Valentin, geboren am 2. Juni 1850 und ortsangehörig zu St. Jean du Marche, Departement der Vogesen, Frankreich, 35) der Erdarbeiter Peter Laville, geboren und ortsaugehörig zu Auto- ville, Bezirk Bayeux, Frankreich, 27 Jahre alt, zu 34 und 35 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kalmar vom 10. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 24, 30, 31 und 32 wegen Landstreichens und Bettelus, zu 25, 26, 27, 28, 34 und 35 wegen Landstreichens, zu 29 wegen Landstreichens, Bettelus und Nichtbesolgung der Reiseroute, zu 33 wegen Bettelus im wiederholten Rückfall; ferner: 36) der Arbeiter Anton Zlatnik, geboren 1847, aus Arnostov, Ge- meinde. Bukaviua bei Peeka, Böhmen, 37) der Schneidergeselle Emil Bergmann aus Rumburg, Böhmen, 26 Jahre alt, 38 a) Philippine Buriansky aus Polouka, 20 Jahre alt, b) Josefa Buriansky aus Skrzipp, Bezirk Troppau, Oesterreichisch- Schlesien, 48 Jahre alt, unverehelichte Zigeunerinnen, zu 36, 37 und 38 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regieruug zu Breslau vom 8., 16. und 10. Januar d. I., 39) der Arbeiter Johann Kusch aus Siewior, Russisch-Polen, 47 Jahre alt, , 46 40) Emma Kenn, unverehelichte, geboren und ortsangehörig zu Bendzin, Russisch-Polen, 27 Jahre alt, 41) der Nagelschmied Johann Ol schar, geboren zu Teschen, ortsange- hörig zu Wrschomitz, Bezirk Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, 32 Jahre alt, zu 39, 40 und 41 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Oppeln vom 14., 20. bezw. 31. Dezember v. I., 42) der Bürstenbinder August Herrmann aus Rohrbach, Kanton Bern, Schweiz, 42 Jahre alt, . 43) der Handelsmann Hermann Preß aus Kowno, Rußland, 2z Jahre alt, zu 42 und 43 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden vom 11. bezw. 12. Januar d. I., 44) der Schreiner Jakob Lenders aus Tegelen, Niederlande, 54 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vonr 10. Januar d. I., 45) der Schreiner Hubert Bauer, geboren am 6. Januar 1858 und ortsangehörig zu Roermonde, Niederlande, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Bezirksregierung zu Aachen vom 19. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 36 wegen Landstreichens und Betrugs, zu 37 und 44 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 38 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls, zu 39 wegen Arbeitsscheu und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu 40 und 41 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 42, 43 und 45 wegen Landstreichens; ferner: 46) der Bäckergeselle Franz Umann aus Prichowitz, Bezirk Gablonz, Böhmen, 18 Jahre alt, 47) der Taglöhner Josef Prisa aus Drosau, Bezirk Klattau, Böhmen, 37 Jahre alt, 48) der Bäckergehilfe Josef Patsch aus Pilnikau, Bezirk Trautenau, Böhmen, 49 Jahre alt, .zu 46, 47 und 48 durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf in Bayern vom 13. Januar, 10. Juli und 30. Oktober v. I., 49) der Maler Josef Tausch, geboren ani 28. November 1859, ortsan- gehörig zu Schwaz, Tirol, durch Beschluß der Königlich bayerischen Polizei- direktion München vom 5. Januar d. I., 47 50) die Dienstmagd und Weberin Marie Stephan, geboren und orts- angehörig zu Ringenhain, Bezirk Friedland, Böhmen, 22 Jahre alt, durch Be- schluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 31. Dezember v. I., 51) der Schreiner Eduard Per'ran aus Paris, 22 Jahre alt, durch Be- schluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 12. Januar d. I., 52) der Steinhauer Konrad Zimmermann, geboren und ortsangehörig zu Trasadingen, Kanton Schaffhausen, Schweiz, 29 Jahre alt, 53) der Bergmann Mathias Malevial, geboren 1854 und ortsange- hörig zu Grandcombe, Frankreich, 54) der Bildhauer Theodor Thourvelle, geboren am 9. November 1848 und ortsangehörig zu Nlmes, Frankreich, zu 52, 53 und 54 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsiden- ten zu Kolnrar vom (zu 52 und 53) 10. bezw. (zu 54) 14. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 46, 47, 48, 52, 53 und 54 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 49 wegen Landstreichens, verbotswidriger Rückkehr in das Lan- desgebiet, Fälschung von Legitimationspapieren und Angabe falschen Namens, zu 50 und 51 wegen Landstreichens; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 55) bft Schuhmacher Anton König, geboren am 4. Februar 1851 zu Prag, ortsangehörig zu Leitomischl, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 4. Novenrber v. I., ausgeführt am 4. Januar d I., 56) Pernilla Peterson aus Sybach, Schweden, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 14. Dezember v. I., und ans Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 57) der Kellner Hermann Höge, geboren am 22. Juli 1853 und orts- angehörig zu Hohenelbe, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Potsdam vom 19. Januar d. I., 58) der Webergeselle Cajetan Richter, geboren am 28. Dezember 1844 zu Karolinenthal, Bezirk Friedland, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Frankfurt a./O. vom 8. Januar d. I., 48 59) der Drechsler Josef Schwarz*) aus Neu-Radeck, Böhmen, 23 Jahre alt, 60) der Seilergeselle Franz Braun aus Groß-Aupa, Böhmen, 36 Jahre alt, zu 59 und 60 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 22. November vor. I. bezw. 20. Januar d. I., 61) der Müllergeselle Alois Ludwig, geboren und ortsangehörig zu Liebenthal, Oesterreichisch-Schlesien, 26 Jahre alt, 62) der Kupferschmied Willibald Bischofs, geboren am 15. August 1848 und ortsaugehörig zu Buchelsdorf, Bezirk Schönberg, Mähren, zu 61 und 62 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Oppeln vom 3. bezw. 8. Januar d. I., 63) der Gärtner Friedrich Blech, geboren am 19. November 1849, aus HermannseMen, Bezirk Hohenelbe, Böhmen, 64) der Tuchmacher Anton Baum garten, geboren am 10. April 1850, aus Jägerndorf, Oesterreichisch-Schlesien, 65) der Handlungskommis Clemens Geisler aus Ruppersdorf, Bezirk Braunau, Böhmen, 37 Jahre alt, 66) der Kellner Ferdinand Krafa, geboren am 21. September 1861, aus Gabel, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 67) der Arbeiter Anton Czerveny, geboren und ortsangehörig zu Zadik bei Policzka, Böhmen, 36 Jahre alt, zu 63, 64, 65, 66 und 67 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Liegnitz votn 28. August v. I.' (ausgeführt Anfang Januar d. -I.) bezw. 9., 24., 29. und 8. Dezember v. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 55 wegen einfachen Diebstahls im wiederholten Rückfall (1 '/„ Jahre Zuchthaus), zu 56 wegen einfacher Hehlerei (1 Jahr Gefängniß), zu 57, 58, 59, 61, 64, 65, 66 und 67 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 60 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapiers, zu 62 wegen Bettelns hu wiederholten Rückfall, zu 63 wegen Landstreichens, Bettelns und schweren Diebstahls. *) Nicht identisch mit dem nach Seite 89 Ziff. 37 des Amtsblatts von 1878 ausgs- wiesenen Schwarz aus Neu-Radcck. 49 Personal»Nachrichten. Aus besonderer Vollmacht Seiner Majestät des Königs hat das K. Staats- ministerium zufolge Entschließung vom 10. Januar dein Oberaintswerkmeistor Vetter in Geislingen die goldene Cioilverdienstinedaille verliehen. Im VollmachtSnamen Seiner Majestät des Königs ist durch Entschließung deS K. Staatsniinisteriunrs von: 26. Januar 1881 der Amtmann Oskar N a st in Heilbronn zum Stadtschultheißen in Cannstatt ernannt und seinem Airsuchen gemäß aus dem Staats- dienst entlasten morde». Durch die im VollmachtSnainen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung vom 2. Februar ist Amtmann Maginot in Riedlingen auf eine der bei dem Ober- amt Hcilbronn erledigten Aintinannsstellen seinem Aiisuchen gemäß versetzt worden. Durch die im VollmachtSnamen Seiner Majestät deS Königs ergangene Ent- schließung deS K. Staatsministeriums vom 9. Februar 1881 ist der Aurtmann Hofmann deS OberamtS KünzelSau auf dis bei dem Oberanrt Rottweil erledigte Amtmannsstelle seinem An- suchen gemäß versetzt morde». Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät deS Königs ergangene Ent- schließung des K. StaatSmiinsteriuinS vom 9. Februar 1881 wurde die erledigte OberamtS- dienersstelle in Gaildorf dem Landjäger erster Klasse Beller in Nntersteinbach, Oberamts Oehringeu, übertragen. Das K. Justizministerium hat im Einverständnis; mit dem K. Ministerium deS JnnerU zufolge Entschließung vom 21. Januar mit der Wahrnehmung der AmtSanmaltschast bei dem Amtsgerichte Böblingen den Amtmann Schümm und bei dem Amtsgerichte Neckarsulm den stellvertretenden Amtmann Regierungs-Referendar I. Klasse Bichl er beauftragt. Von dem K. Justizministerium wurde im Einverständnis; mit dem K. Ministerium des Innern zufolge Entschließung vom 22. Januar 1881 der stellvertretende Amtmann in Wangen, Regierungs-Rescrendär erster Klasse Quinten; mit Wahrnehmung der Amtsanwaltschaft bei dem K. Amtsgericht Wangen beauftragt. MchlamUichtr LhcU. Mrttheiluugen aus dcr Praxis Ucbcr die Boraussctzuugcn der Nothwendigkcit etucc flußpolizcilichcn Kognition der Regierungsbehörde» bei Baute» in oder an öffentlichen Gewässern. Mitgetheilt von Herrn Regierungsrath Gaupp in Stuttgart. Im Frühjahr v. I. wurde auf der Markung R., OA. Sp., mit Unter- stützung der K. Centralstelle für die Landwirthschaft sowie unter der Leitung des Kulturingenieurs derselben und unter steter Aufsicht eines Kulturaufsehers eine Korrektion des dortigen B.-Flüßcheus in Angriff genommen. Der Zweck derselben war die Verhütung von Ueberschivemrnungen, welche früher häufig 50 vorgekommen waren, sowie die Ermöglichung besserer Entwässerung versumpfter Wiesen und Felder Zur Erreichung dieses Zwecks wurde die Wiederherstellung bezw. Neuschaffung eines geordneten Bachbetts, auf eine kurze Strecke auch eine Verlegung desselben, die Regulirung und Ausgleichung des Gefälles und die Herstellung einiger seitlicher Entwässerungsgräben für genügend erachtet. Irgend eine Stauanlage oder ein Wasserwerk wurde durch die Korrektion selbst nicht berührt. Die dem Oberamt Sp. Vorgesetzte Kreisregierung verlangte, als sie von der Sache Kenntniß erhielt, daß das Unternehmen ihrer Genehmigung unter- stellt und dazu über dasselbe eine genaue Beschreibung, ein geometrisch genauer Plan und Nivellements je in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden. Die K. Centralstelle für die Landwirthschaft war der Ansicht, daß in dem vorliegen- den Fall sowenig als bei einer Reihe anderer Bachkorrektionen ähnlicher Art, welche unter ihrer Mitwirkung in allen Theilen des Landes ausgeführt worden seien, ohne daß von den Kreisregierungen gleiche Verlangen gestellt worden seien, eine wasserpolizeiliche Genehmigung erforderlich sei, weil die Korrektion unter der Leitung eines geprüften Technikers ausgeführt werde und hob hervor, daß bei der Art und Weise, wie die Korrektionen einfacherer Art ausgeführt werden, für die Vorlagen an die Kreisregierung besondere Aufnahmen und Pläne geinacht werden müßten, wodurch die Unternehmen nicht nur vertheuert, sondern auch sehr verzögert würden, was iin Interesse der Sache zu bedauern wäre. Da die Kreisregierung unter Berufung auf die Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. Dezember 1819 §. 17 a Ziff. 9 auf ihrein Verlangen beharrte, so legte die K. Centralstelle für die Landwirthschaft die Sache dem K. Ministerium des Innern zur Entscheidung vor. Dieses gab in einem Er- lasse vom 28. Januar d. I. Ziff. 6966 der Kreisregierung folgenden Bescheid: „Auf den Bericht vom rc. wird der K. Kreisregierung unter Rückgabe der vorgelegten Akten folgendes zu erkennen gegeben: Wenn die K. Kreisregierung in dem genannten Bericht und seinen Bei- lagen von der Ansicht ausgeht, daß, abgesehen von den unter die §§. 16 und 23 der Gewerbeordnung fallenden Stauanlagen für Wassertriebwerke und den Wassertriebmerken ohne Stauanlage (Minist.-Verf. b. und c. vom 14. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 350 und 372), nach §. 17 a Ziff. 9 der Instruktion für die Kreisregierungen vorn 21. Dezember 1819 (Reg.-Bl. S. 941) alle von Korporationen oder Privaten beabsichtigten Bauten an öffentlichen Gewäffern der flußpolizeilichen Kognition der Kreisregierung zu unterstellen seien, so glaubt das Ministerium von einer Entscheidung über die von der K. Centralstelle für die Landwirthschaft bestrittene Nichtigkeit dieser Ansicht absehen zu können, weil nach den gemachten Erhebungen die gleichmäßige und konstante Praxis im Lande 51 sich gebildet hat, nur die bedeutenderen Fälle von Wasserbauten der Korpora- tionen und Privaten den Kreisregierungen zum Zwecke der flußpolizeilichen Kognition vorzulegen. Dieser Praxis der Behörden des Departements entgegen- zutreten, liegt bei der allgemeinen Fassung des erwähnten §. 17 der Instruktion für die Kreisregierungen und bei dem Umstande, daß von der in §. 69 lit. i. des Verwaltungsedikts den Oberämtern zugewiesenen „Handhabung der Landes- polizei im ganzen Umfang des Worts" bezüglich der Flußpolizei eine ausdrück- liche Ausnahme nirgends gemacht worden ist, um so weniger ein Grund vor, als jene Praxis der Behörden als zweckmäßig sich erprobt hat. Was das bei der slußpolizeilicheu Kognition über Wasserbauten der frag- lichen Art einzuhaltende Verfahren betrifft, so hat das Ministerium nichts dagegen zu erinnern, wenn in größeren und schwierigeren Fällen beider Jnstruirung ein dem für die Konzessionirung von Wasserwerken ähnliches Verfahren beob- achtet wird, während dies bei kleineren und einfacheren Unternehmungen nur ausnahmsweise erforderlich sein wird, vielmehr die Behörden in der Regel in der Lage sein dürften, ohne vorgängige öffentliche Bekanntmachung der Vor- haben die Kognition auf Grund der Akten und ihrer Kenntnis; der lokalen Verhältnisse eintreten zu lassen. Dem entsprechend wird auch zur Vermeidung von Kosten und da der vor Ausführung eines Projekts beigebrachte geoinetrische Plan die nach der Aus- führung auszufertigende Meßurkunde nicht, wie die K. Kreisregierung annimmt, zu ersetzen oder deren Kosten wesentlich zu verringern vermag, die Vorlage von geometrischen Situationsplänen, Nivellements und anderen Zeichnungen nur dann und insoweit zu verlangen sein, als dies zur vollständigen Beurtheilung des Falles unumgänglich geboten erscheint, und zwar in der Regel nur in ein- facher Ausfertigung. Dem Vorstehenden gemäß erhält die K. Kreisregierung die Weisung, die flußpolizeiliche Kognition über die nach den zurückfolgenden Akten beabsichtigte Korrektion des B.-Flüßchens auf der Markung R., Oberamts Sp., zunächst dem K. Oberamt Sp. zu überlassen." Zur Auslegung des Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes über die Berwaltnngs- rechtspflege vom 16. Dezember 1876, des Art. 57 Abs. 6 des Stcuergesetzes vom 28. April 1873 und des Art. 9 des Ncnstcuerbarkeitsgesctzes vom 18. Juni 1849. 1) Ein Streit darüber, ob ein Steuerobjekt zur Gebäude- steuer oder zur Grundsteuer beizuziehen sei, ist nicht im Ver- waltungsrechtsweg, sondern im Verwaltungswege und zwar 52 unter Ausschluß einer Rechtsbeschwerde, zum Austrag zu bringen. 2) Ein Streitverfahren im Sinne des Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes über die Verwaltnngsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 findet nur daun statt, wenn die Gemeindesteuerpflichtig- keit überhaupt bestritten wird/ nicht aber daun, wenn bloß über die Subsumtion eines Steuerobjekts unter eine der Stenergattnngen des Steuergesetzes vom 16. Dezember 1876 Streit besteht. 3) Unter den zum Eisenbahnbetrieb gehörigen Gebäuden im Sinne des Art. 9 des Neustenerbarkeitsgesetzes sind auch die dem Gesammtbetrieb und der centralen Leitung desselben dienenden Gebäude begriffen. Bei der Einschätzung der bloß korporationssteuerpflichtigen Gebäude der Stadt Stuttgart wurden von der K. Katasterkommissioil die beiden Eiusteige- hallen des Personenbahnhofs in Stuttgart, die in Verlängerung der Perrons gegen die Kronenstraße sich hinziehenden bedeckten Trottoirs, die bedeckten Aus- gänge des Personenbahnhofs gegen die Friedrichsstraße und die Hofräume neben den Einsteigehallen als gebäudesteuerpflichtig erklärt und mit Gebäudesteueran- schlägen versehen, während die K. Eisenbahndirektion die Einschätzung der an- gegebenen Theile und Pertinenzien des Bahnhofes zur Grundsteuer verlangt und eine Gebäudesteuerpflichtigkeit derselben bestritten hatte. Gleichzeitig wurde von der Katasterkommission die gänzliche Freilassung der im Gebäude Friedrichs- straße 27 befindlichen Dienstgelasse der Generaldirektion der Verkehrsanstalten von der Katastrirnng zur Gemeindesteuer mit Rücksicht darauf verfügt, daß die Generaldirektion nicht den Eisenbahnbetrieb zu besorgen habe, sondern ihr nach Maßgabe der K. Verordnung vom 28. Juni 1875 die weitere Ausbildung und Vervollkommnung der einzelnen, ihrer Verwaltung, Betriebsleitung und Aufsicht anvertrauten Verkehrsanstalten obliege, und daß hienach die von der General- direktion benützten Lokale öffentlichen Zwecken dienen, ohne einen ökonomischen Nutzen abzuwerfen. Wegen der Freilassung des betreffenden Theils des letzt- erwähnteil Gebäudes voll jedem Steuerauschlag erhob der Gemeinderath Stutt- gart Beschwerde bei bem Ministerium des Innern; die Eisenbahnverwaltung dagegen gab durch das Betriebsbanamt die Erklärung ab, daß sie eine Gebäude- steuerpflicht und den angesetzteri Steueranschlag der angeführten, von der Ka- tasterkoululissiou für das Gebändekataster reklamirten Theile des Persouenbahn- hofs nicht allerkenne und es baranf ankommen lasse, von bem Gemeinderath int Berwaltungsrechtsweg belangt zu werden. Sowohl die Beschwerde des Gemeinde- raths, als die angegebene Erklärung der Eisenbahnverwaltung wurden von der Katasterkommission dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt. Letzteres wies aber mit Erlaß vom 23. Dezember 1878 die Beschwerde des Gemeinderaths Stuttgart als im Sinn des Art. 9 des Gesetzes über die Be- steuerungsrechte der Gemeinden von: 23. Juli 1877 unstatthaft unter Ver- weisung des Beschwerdeführers auf den Verwaltungsrechtsweg (Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876) zurück; bezüglich der Einsprache der Eisenbahnverwaltung dagegen wurde ausgesprochen, daß diese Einsprache, wofern sie überhaupt als Berufung gegen das Erkenntniß der Katasterkommission im Sinne des Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 anfgefaßt werden könne, wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zur Beschwerdeerhebung ausgeschlossen sei, und daß auch von Aufstchtswegen kein Anlaß vorliege, die Entscheidung der Katasterkommission zu beanstanden, da die dieser Behörde vom Gesetz zugewie- sene Aufgabe, die Steueranschläge festzustellen, nothwendig auch die Vefugniß zur Kognition über die in steuerlicher Beziehung in Betracht kommende objek- tive Beschaffenheit der 311 besteuernden Gegenstände in sich schließe. Die Eisenbahnverwaltung verweigerte aber auch jetzt noch die Bezahlung der Gebäudesteuer für die erwähnten Pertinenzien des Bahnhofs mit Ausnahme der beiden Einsteigehallen und eines Theils des zum Vahnhofgebände gehörigen Hofraumes, worauf der Gemeinderath Stuttgart bei der Kreisregiernng ver- waltungsgerichtliche Klage mit dem Petitum erhob, es wolle erkannt werden, die beklagte Eisenbahnverwaltung sei kostenfällig schuldig, anznerkennen, daß 1) die von der Katasterkommission für gemeindesteuerfrei erklärten und mit einem Steueranschlag nicht versehenen Theile des Gebäudes Nr. 27 der Friedrichs- straße, abgesehen von den darin befindlichen Dienstwohnungen, ltitb daß ebenso 2) die oben angeführten zum Personenbahnhof gehörigen Räumlichkeiten ge- meindestenerpflichtig sind. Die Kreisregierung erkannte am 24. Juli 1880, daß die sämmtlichen von der Klägerin als gebäudesteuerpflichtig beanspruchten, üu Einzelnen aufge- zählten Räumlichkeiten „der Gebäudesteuer für die Gemeindeanlagen unter- worfen sind und daß die K. Eisenbahnverwaltung die Kosten des Streits und die sammt Zuschlag auf 60 JL festgesetzte Sportel zu tragen habe." Es wurde hiebei davon ausgegangen, daß, da der Personenbahnhof seiner Hauptbestimmung nach nnbestrittenermaßen steuerpflichtig sei, und bei der Ge- meindebesteuerung eine partielle Besteuerung eines Gebäudes im Sinne des Art. 2 Ziff. I, 5 letzter Satz des Gesetzes vom 28. April 1873 nicht stattfiude (Amtsblatt 1880 S. 184), eine Steuerfreiheit für einzelne, öffentlichen Zwecken dienende Lokale des Bahnhofgebäudes nicht begründet erscheine. Was aber die von der Gemeinde Stuttgart als gebändesteuerpflichtig in Anspruch genommenen, 54 von der Eisenbahnverwaltung dagegen nur als grundsteuerpflichtig anerkannten Theile des Bahnhofs betreffe, so ergebe sich aus den Motiven und den ständi- schen Verhandlungen, daß nach dem Steuergesetz vom 28. April 1873 über- haupt bauliche Einrichtungen, welche als Zubehörden eines Hauptgebäudes zu betrachten sind, der Gebäudesteuer unterliegen. Bauliche, zum Bahnhof gehörige Einrichtungen seien aber die in Frage stehenden, auch in die Gebäudebrand- versicherung ausgenommenen Gänge, da sie, wenn auch nur auf Freipfosten, vlit einem Dach versehen seien und es gleichgiltig sei, ob diese Bedachung eine absolute Nothwendigkeit bilde, oder nur zur Bequemlichkeit des Publikums oder des Eisenbahnpersonals diene. Zu einer von der Bestimmung des Art. 1 Ziff. 2 des Steuergesetzes abweichenden Behandlung der zum Bahnhof gehörigen Hof- räume endlich liege keinerlei Grund vor. Die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die erhobene Klage wurde nicht erörtert. Gegen dieses Urtheil erhob die K. Eisenbahnverwaltung Berufung an den Verwaltungsgerichtshof, worauf letzterer am 22. Januar 188 l folgendes Er- kenntniß fällte: „1) Soweit der Anspruch der Klägerin ans die Beiziehung der Dienst-Ge- lasse der K. Generaldirektion der Verkehrsanstalten im Gebäude Nr. 27 der Friedrichsstraße zur Gemeindesteuer gerichtet ist, wird das bezügliche Urtheil der Regierung des Neckarkreises vom 21./24. Juli v. I. bestätigt und die Beklagte für verbunden erkannt, aus jenen Näunilichkeiten Gebäudesteuer an die Ge- meinde zu entrichten; 2) soweit dagegen der klägerische Anspruch die Beiziehung der in der Klagschrift bezeichneten Bestandtheile des Personenbahnhofs, nämlich der bedeckten Gänge zunächst dem Mittelbauabschluß, der bedeckten Gänge an der östlichen und westlichen Einsteighalle, der bedeckten Ausgänge zur Friedrichsstraße, des Hofraunis sammt Rampe und Brunnen am Mittelbauabschluß und des Hof- raums an der westlichen Hallenwand, zur Gebäudesteuer für die Gemeinde- anlagen zürn Gegenstand hat, wird unter Aufhebung dieses Theils des Urtheils des vorigen Richters die Klage, resp. die gegnerische Berufnngsklage, wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. 3) Die Beklagte ist verpflichtet, die nothwendigen Kosten des Streits zu tragen und die Sporteln, wovon diejenige der gegenwärtigen Instanz einschließ- lich des Zuschlags auf 72 Ji. festgesetzt wird, allein zu bezahlen." Begründet wird dieses Urtheil des K. Verwaltungsgerichts wie folgt: „1) Was zuvörderst die Beiziehung der Kanzlei- und Bibliothek-Gelasse der Generaldirektion der Verkehrsanstalten im Gebäude Nr. 27 der Friedrichsstraße, wovon übrigens die ersteren Gelasse nach den Erhebungen in gegenwärtiger Instanz nunmehr für den Dienst der Eisenbahndirektion verwendet werden, zur 55 Gemeindesteuer betrifft, so wird von der Beklagten die Gemeindesteuerpflichtigkeit dieser Gelaffe wesentlich aus dem Grunde bestritten, weil dieselben nicht dem Eisenbahnbetrieb dienen, auf sie daher die Bestimmung des Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849 keine Anwendung finde. Da hier die Gemeindesteuerpflicht an sich den Gegenstand des Streits bildet, so ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde zur Verhandlung und Entscheidung dieses Streitpunktes nach Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes über die Verwaltnngsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 als begründet zu erachten. In materieller Beziehung kommt Folgendes in Betracht: Der Natur der Sache entsprechend sind unter den zum Eisenbahnbetrieb gehörigen Gebäuden im Sinne des Art. 9 des Neusteuerbarkeits-Gesetzes nicht bloß diejenigen Gebäude, welche für den unmittelbaren und lokalen Betrieb ver- wendet werden, sondern auch die dem Gesammtbetrieb und der centralen Leitung desselben, der Eisenbahndirektion dienenden Gebäude zu begreifen. Die Eisen- bahndirektion bildet aber nach §. 6 der K. Verordnung vom 28. Juni 1879 eine Sektion der K. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, welche nach §. 4 als technisch-administrative Centralbehörde für die Besorgung aller auf die un- mittelbare Leitung und Verwaltung, fomie auf den Betrieb der Verkehrs- anstalten bezüglichen Geschäfte, die nicht nach §. 3 dem Ministerium Vorbehalten sind, aufgestellt ist. Diese Centralbehörde hat sich daher mit der Oberleitung des Eisenbahnbetriebs wenigstens insoweit, als die in §. 8 näher bezeichneten Beziehungen der Verkehrsanstalten unter sich von ihr wahrzunehmen sind, zu befassen, folglich dienen die für ihren Dienst benützten Gelasse einschließlich der Bibliotheklokale zugleich der Oberleitung des Eisenbahnbetriebs und sind die- selben somit dem oben Bemerkten gemäß nach Art. 9 des gedachten Gesetzes der Gebäudesteuer für die Gemeindeanlagen gleichfalls unterworfen. 2) Anbelangend die Besteurung der in der Klagschrift bezeichneten Be- standtheile des Personenbahnhofs, so ist nicht die Gemeindesteuerpflichtigkeit der- selben an sich, sondern lediglich deren Beiziehung zur Gebäudesteuer zwischen den Parteien bestritten, sofern dieselbe von der Klägerin beansprucht, von der Beklagten dagegen, die ihrerseits nur die Grundsteuerpflichtigkeit der Objekte anerkennt, beanstandet wird. Der vorige Richter hat, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzend, auch über diesen Theil des klägerischen An- spruchs materiell erkannt. Die verwaltungsrichterliche Kompetenz erscheint hier jedoch als ausgeschlossen. Es handelt sich nämlich, wie schon oben bemerkt worden, nicht um die Gemeindesteuerpflichtigkeit der erwähnten Objekte an sich, sondern darum, ob dieselbe in das Gebäude- oder Grundkataster gehören, sonach um eine die Ka- la st rirung und ebendamit die Einschätzung betreffende Frage. Nach Art. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 ist aber die Katasterkoni« Mission in der dort bezeichneten Zusammensetzung zur Leitung der Katastrirung der nur amts- und gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe, sowie zur Erledigung von dießfälligen Beschwerden zuständig; diese Zuständig- keit begreift, wie das Ministerium des Innern nach seinem bezüglichen Erlasse an die Katasterkommission vom 23. Dezember 1878 gleichfalls angenommen hat, im Sinne des Gesetzes das Erkenntnis; nicht bloß über die Einschätzung der Objekte innerhalb der einzelnen Kataster, sondern auch über die Frage von der Aufnahme derselben in das eine oder andere Kataster in sich. Nach Art. 9 jenes Gesetzes geht die weitere Berufung gegen die von der Katasterkommission festgestellten Steueranschlüge nach Maßgabe des Art. 57 des Gesetzes vom 28. April 1873 §ur endgiltigen Entscheidung an das K. Ministerium des Innern, entsprechend den analogen Bestinunungen des letzteren Gesetzes, wornach in Betreff der staats- und korporationssteuerpflichtigen Objekte dem Finanz' Ministerium die endgiltige Entscheidung über derartige Beschwerden zukommt. Nun hat die Katasterkommission über die Beschwerde der Eisenbahnver- waltung gegen die Einschätzung der mehrgedachten Bestandtheile des Personen- bahnhofs zur Gebäudesteuer bereits durch Entschließung vom 13. Juni 1878 erkannt und, da hiegegen innerhalb der unerstrecklicheu Frist von 15 Tagen die Berufung an das Ministerium des Innern von der Eisenbahnverwaltung nicht erhoben wurde, so ist jene Entschließung der Katasterkommission als endgiltige daher nach Art. 15 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege inr Wege der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht weiter anfecht- bare Entscheidung über die Gebäudesteuerpflicht und den Steueranschlag der fraglichen Objekte anzusehen; es konnte solgeweise dieser durch die zuständige Verwaltungsbehörde endgiltig entschiedene Gegenstand auch nicht mehr im kontra- diktorischen Wege des Art. 10 des vorhin genannten Gesetzes zur Verhandlung und Entscheidung der Verwaltungsgerichte gebracht werden. Die hierauf be- zügliche Klage und gegnerische Berufungsklage war somit unter Aufhebung dieses Theils des Urtheils des vorigen Richters zurückzuweisen. 3) Die Zuscheidung der Kosten und Sporteln des Streits an die Be- klagte ergab sich ans der Verwerfung resp. Zurückweisung der Berufungsklage und, was den zweiten Punkt des Urtheils betrifft, aus der weiteren Erwägung, daß die Beklagte ihre durch das Erkenntniß der zuständigen Verwaltungsbehörde endgiltig festgestellte Verbindlichkeit unstatthafter Weise bestritten hat." Nedigirt von Ober-Reg.-Rath Ptschek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Eotta's Erben). 57 Amtsblatt des Königlich Wnrtiembergischen Ministerium des Innern. M. 4. Stuttgart, 2. März. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs s Mark excl. Postgkbiihrm. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Verzeichnung der in Wiirtteniberg befindlichen Spanier. 2) Bekanntmachung von Aus- weisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Th eil. Mittheilungen aus der Praxis: Zur Auslegung des Art. 14 der Bauordnung. — Zur Auslegung des Art. 79 des Gesetzes über die Ver- ivaltungsrechtspslege vom 16. Dezember 1376. Amtlicher Theil. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart und an die K. Oberämter, betreffend die Verzeichnung der in Württemberg befindlichen Spanier. Da das K. statistisch-topographische Bureall die Verzeichnung der in Würt- temberg befindlichen Spanier übernommen hat, so wird der Auftrag vom 21. vor. Mts. (Amtsblatt S. 19) hiemit außer Wirkung gesetzt. Stuttgart, den 26. Februar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung von Answcifnngen ans dem Reichsgebiet. Die NuMern 5 und 6 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : 58 Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) der Arbeiter Svend Emanuelsen, geboren am 15. November 1815 zu Gislaved, Kirchspiel Boraryd, Schweden, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Bezirksregierung zu Schleswig vom 20. Januar d. I., 2) der Bäckergeselle Gottfried Niederberger aus Buochs, Kanton Un- terwalden, Schweiz, 20 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Länddrostei zu Stade vom 29. Dezember v. I., 3) der Schuhmacher Johann Hunzika, geboren am 20. März 1849, aus Mooslerau bei Zofingen, Kanton Aargau, Schweiz, durch Beschluß des König- lich bayerischen Bezirksamts München I. vom 19. Januar d. I., 4) der Schmiedgeselle Ignatz Goldmann aus Gradlitz bei Josephstadt, Bezirk Kvniginhof, Böhmen, 42 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Amberg vom 29. November v. I., ausgeführt Ende Dezember v. I., 5) der Taglöhner Franz Mir bau er aus Gaberl, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 17 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 18. Dezember v. I., 6) der Weber Johann Trmala aus Bilhem, Bezirk Deutsch-Brod, Böhmen, 37 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Deggendorf vom 12. Januar d. I., 7) der Bräuknecht Ferdinand Heller, geboren 1842, aus Loschitz, Bezirk Hohenstadt, Mähren, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Ebersberg vom 16. Januar d. I., 8) der Arbeiter Albert Henning Johannsen, geboren am 4. März 1850 zu Ramdahla bei Karlskrona, Schweden, durch Beschluß des Polizeiamts zu Lübeck vom 18. Januar d. I., 9) der Arbeiter August Schemath aus Boschni, Russisch-Polen, 21 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 17. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 2, 6, 7, 8 und 9 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns im wiederholten Rückfall und Angabe falschen Namens (früher auch wegen Diebstahls, Noth- zuchtsversuchs, Sachbeschädigung), zu 4 wegen Landstreichens, Bettelns, Angabe falschen Namens und Gebranchs eines fremden Legitimationspapieres, zu 5 wegen Landstreichens und Führung verbotener Waffen; 59 ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 10) der Erdarbeiter Raimondo Nardon aus Ciola Lei Trient, Tirol, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommifsärs zu Karlsruhe vom 21. Januar b. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 11) der Bäckergeselle Alois Peter, geboren zu Kohlsdorf, Oesterreichisch- Schlesien, 18 Jahre alt, 12) der Bäckergeselle Eduard Berg aus Wenzelsdorf, Mähren, 40 Jahre alt, zu 11 und 12 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Marienwerder vom 28. bezw. 29. Januar d. I., 13) der Schneider Lome! Schubert aus Sulwalki, Russisch-Polen, 17 Jahre alt, 14) der Stellmachergeselle Matthias Wiltschke, geboren am 26. März 1854 zu WoytoStwo bei Bochnia, Galizien, 15) der Handlungsgehilfe Thaddeus Zagajewski aus Lemberg, Galizien, 19 Jahre alt, zu 13, 14 und 15 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Posen vom (zu 13 und 14) 26. Januar bezw. (zu 15) 31. Januar d. I., 16) der Fleischergeselle Karl Hanzlick, geboren am 25. Juni 1863 zu Prag, 17) der Weber Joses Entlich aus Roth-Kosteletz bei Nachod, Böhmen, 37 Jahre alt, zu 16 und 17 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 25. bezw. 28. Januar d. I., 18) der Handlungskommis Leopold Lucka, geboren am 21. April 1851 zu Wien, ortsangehörig zu Prag, 19) Josef Polaschek, geboren und ortsangehörig zu Oderberg, Oester- reichisch-Schlesien, 20 Jahre alt, zu 18 und 19 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Oppeln vom 15. bezw. 18. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen schweren Diebstahls (11/2 Jahr Zuchthaus), zu 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 16 wegen Landstreichens, Bettelns, Sachbeschädigung und Dieb- stahls ; 60 ferner: 20) der Arbeiter Erich Essen, geboren am 17. Juni 1848 zu Wallen- tuna bei Stockholm, Schweden, durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Magdeburg voiu 21. Januar d. I., 21) der Schneider Josef Purmann, geboren am 24. Mai 1849 zu Radowenz, Bezirk Trautenau, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Merseburg vom 25. Januar d. I., 22) Johanna Sophia Hansen, unverehelichte Arbeiterin, aus Orup, Kirchspiel Roholte in Seeland, Dänemark, 23 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 29. Januar d. I., 23) der Buchbinder Eduard Birchen, geboren am 23. Oktober 1840 zu Everle, ortsangehörig zu Brüssel, Belgien, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Bezirksregierung zu Minden voiu 30. Dezember v. I., 24) der Taglöhner Johann Nilson, geboren zu Malmö, Schweden, 34 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vour 29. Januar d. I., 25) der Tuchmacher Heinrich Hübner, geboren zu Rochlitz, ortsangehörig zu Berzdorf, Böhmen, 16 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vonr 25. Januar d. I., 26) der Lackirer Franz Krumpl, geboren 1853, aus Hörtendorf, Bezirk St. Beit, Kärnthen, Oesterreich, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Bergzabern vom 22. Dezember v. I., 27) der Maler Arpäd Ramazetter aus Fünfkirchen, Ungarn, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Nürnberg in Bayern vom n Januar d. I., 28) der Kellner Johann Marks, geboren und ortsangehörig zu Groß- Borowitz bei Gitschin, Böhmen, 27 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 24. Dezember v. I., 29) der Sattler und Tapezierer Johann Schröter, geboren am 1. März 1858 zu Wattwyl, Bezirk Neu-Toggenburg, Schweiz, durch Beschluß des Kaiser- lichen Bezirkspräsidmten zu Metz vom 26. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 20 wegen Landstreichens, Bettelns und Hausfriedensbruchs, zu 21, 25, 26 und 29 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 22 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 23 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 24 wegen Landstreichens, 61 zu 27 wegen Betrugs im Rückfall und Landstreichens, zu 28 wegen Laudstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet. Personal - Nachrichten. Durch die im Vollmachtsuamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. StaatsniinisteriumS vom 23. Februar ist dem Freifräulein Louise Emilie Karoline Helene v. G emmin gen-Gutteub erg - Fürfeld zu Fürfeld eine erledigte kleine Präbende deS adeligen Stifts Oberstenfeld verliehen worden. Von der K. Regierung für den JagstkreiS wurde unterm 21. Januar die Wahl des approbirten Arztes Dr. L. Rid aus Weilheim in Oberbayern zum Orts- und Distriktsarzt mit dem Sitz in Unterdeufstetten, Oberamts Crailsheim, bestätigt. Von der K. Regierung deS Neckarkreises wurde unterm 25. Januar Gottlieb König, Mechaniker in Eberdingen, zuin Schultheißen der Gemeinde Eberdingc», Oberamts Vaihingen, ernannt. Die von der Amtsvcrsammlung in Balingen beschlossene Wahl des approbirten Arztes Dr. Wilhelm Pfeilsticker von Tübingen als Oberamtswundarzt für den Oberamtsbezirk Balingen ist von der K. Regierung des Schwarzwaldkreises am 2>. Januar • bestätigt worden. Von der K. Regierung dos Neckarkreises wurde unterm 4. Februar Jakob Pfeiffer, Gemeinderath in Ruith,. zum Schultheißen der Gemeinde Ruith, AmtSoberamts Stuttgart, ernannt. Durch Beschluß der K. Regierung für den Schwarzwaldkrcis vom 4. Februar wurde die von der Amtsversammlung zu Freudcnstadt unterm 18. Dezember v. I. vollzogene Wahl des Notariats- und Verwaltungskandidaten Hermann Wünsch von Glatten zum Amtspfleger bestätigt. Nichtamtlicher Theit. Mittheiluugen aus der Praxis. Zur Auslegung des Art. 14 der Bauordnung. Die bei der Genehmigung einer Privatstraße ertheilten polizeilichen Vorschriften über die Art der Herstellung und Unterhaltung der Straße begründen eine polizeiliche Last, welche auf den betreffenden Grundstücken haftet und mit den letzteren von selbst auf die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Konzessionäre übergeht. lieber den vorstehend bezeichneten Satz spricht sich ein in der Beschwerde- sache des Chr. St. und Caspar L. von Ulm ergangener Erlaß des Ministeriums 62 an die Kreisregierung in Ulm vom 12. November 1880 Nr. 3652- durch wel- chen die Beschwerde in erster Linie wegen Nichteinhaltung der Rekursfristen des Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltnugsrechtspflege znrückgewiesen wurde, folgendermaßen aus: „Uebrigens ist die Beschwerde auch materiell eine ungerechtfertigte. Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, daß die mit Ministerialerlaß vom 8. Juli 1873 als Privatstraße genehmigte Wildtstraße dadurch ihre Eigenschaft als Privatstraße verloren habe und zur öffentlichen Straße geworden sei, daß sei- tens der Gemeindebehörde versäumt wurde, deren Anlage sowie die Sicherstellung ihrer Unterhaltung durch die ursprünglich dazu Verpflichteten zu realisiren, stellt sich ebenso wie ihre fernere Behauptung, daß sie auch deßhalb jedenfalls zur Anlage der Straße nicht beigezogen werden könnte», weil die auf die An- lage und Unterhaltung der Privatstraße bezüglichen Bedingungen der Genehmi- gung erst nachträglich, nachdem sie inzwischen ohne Kenntniß von denselben ihre Grundstücke erkauft, in das Güterbuch eingetragen worden seien, als eine irrige dar. Vielmehr ist durch die Genehmigung der Privatstraße und die hiebei seitens des Ministeriums ertheilten Vorschriften in Gemäßheit des Art. 14 Abs. i der Bauordn, für die Besitzer der bei der Anlage der Straße betheilig- ten Grundstücke gegenüber der Polizeibehörde eine Verpflichtung zur ordnungs- mäßigen Anlage und Unterhaltung der Straße für den Fall des Anbaus der- selben entstanden, welche als eine auf diesen Grundstücken haftende, der gleich- falls übergehenden, aus der Genehmigung der Straße entspringenden Berechti- gung korrespondirende, durch die Verpflichtungserklärung und Kautionsleistung der ursprünglichen Besitzer keineswegs beseitigte Last ohne weiteres auf die Nachfolger der ursprünglichen Besitzer, zu welchen unbestrittenermaßen auch die Beschwerdeführer gehören, übergegangen ist. Dieser Uebergang ist im vorlie- genden Falle insbesondere auch dadurch nicht gehindert worden, daß eine so- fortige Eintragung der fraglichen Verbindlichkeit in die öffentlichen Bücher versäumt morden ist, da der Art. 15 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828 auf Verbindlichkeiten der hier in Frage stehenden Art keine Anwen- dung findet, und die Anordnung der Eintragung derselben in die öffentlichen Bücher lediglich aus rechtspolizeilichen Gründen sowie im Interesse einer leichteren Realisirung der Verpflichtung erfolgt ist. Angesichts dieser prinzipaleil Ver- bindlichkeit der jeweiligen betheiligten Grundbesitzer zur Anlage und Unterhal- tung einer genehmigten Privatstraße und insbesondere bei der polizeilichen Natur dieser Verpflichtung famt von einer auch jeden sonstigen Rechtsgrunds ermangelnden Befreiung der Beschwerdeführer durch die angebliche Säumniß der Polizeibehörde in der Geltendmachung ihrer Befugnisse so wenig die Rede sein, wie von einer Verpflichtung dieser Behörde, zunächst die früheren Besitzer 63 der Privatstraße, welche die Herstellung und Unterhaltung der Privatstraße ausdrücklich übernommen haben, oder deren Bürgen, in Anspruch zu nehmen. ES stellt sich daher, da das Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der den Beschwerdeführern ertheilten Auflage von letzteren nicht angefochten worden ist, diese Auflage als eine in der Zuständigkeit der Polizeibehörden gelegene und als eine sachlich begründete dar." Zur Auslegung des Art. 79 des Gesetzes über die Verwalt«ngsrcchtspflege vom 16. Dezember 1876. Der Artikel 79 des Ge setz es vom 16. Dezember 1876 bezieht sich nicht bloß auf Entscheidungen und Verfügungen in hochbau- polizeilichen Angelegenheiten, sondern ans alle Entscheidungen und Verfügungen, welche unter Berufung auf die polizeilichen Bestimmungen der Bauordnung ergehen. Gegen die in dem oben (S. 61) mitgetheilten Erlaß des Ministeriums vom 12. November 1880 Nr. 3652 ergangene Entscheidung wandten sich die Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Letzterer wies dieselbe jedoch durch Urtheil vom 29. Januar 1881 in Gemäß- heit des Art. 59 Abs. 2, verglichen mit Art. 79 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 unter Verfüllung der Beschwerdeführer in die für jeden derselben im Betrag von 12 Jt. ange- setzte Sportel als unstatthaft zurück, mit folgender Begründung: „Die bei dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Rechtsbeschwerde ist gegen die Entscheidung des K. Ministeriums des Innern vom 12./29. November v. I., wodurch die Beschwerde der genannten Bauunternehmer gegen die bezügliche Entschließung der Kreisregierung vom 6. April v. I. wegen Versäumung der in Art. 79 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dez. 1876 bestimmten Rekursfristen zurückgewiesen, übrigens auch materiell für un- gerechtfertigt erklärt worden, gerichtet und formell damit begründet, daß es sich in vorliegender Sache nicht um eine Streitigkeit, auf welche die Bestimmungen der Neuen Allgemeinen Bauordnung anzuwenden wären, und um einen Rekurs im Sinne des Art. 79 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege, sondern um eine Beschwerde gegen das ungesetzliche Vorgehen (die provisorische Verfügung) des Gemeinderaths Ulm handle. Nach dem angeführten Gesetzesartikel findet gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche sich auf Bestimmungen der Bau- ordnung gründen, das Rechtsmittel des Rekurses in der gesetzlichen Jnstanzen- folge der Verwaltungsbehörden mit der Maßgabe statt, daß der Rekurs inner- 64 halb 5 Tagen von der Eröffnung der beschwerenden Verfilzung an gerechnet angemeldet und binnen 15 Tagen von demselben Zeitpunkt an gerechtfertigt werden muß, und daß eine Versäumung jeder der Fristen den Verlust des Nekursrechts nach sich zieht. Die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift ist ihrem allgemeinen Wortlaut nach lediglich dadurch bedingt, daß die im Beschwerdeweg angesochtene Entscheidung oder Verfügung der Verwaltungsbehörde sich auf irgend eine Bestimmung der Bauordnung gründet ohne Unterschied, ob die Verfügung eine provisorische oder definitive, ob sie eine im engeren Sinne baupolizeiliche d. h. hochbaupolizeiliche ist oder nicht. Die Frage, ob die an- gefochtene Entscheidung oder Verfügung in der Bestimmung der Bauordnung, auf welche sie sich stützt, wirklich begründet sei, gehört dagegen nicht der formell rechtlichen, sondern der materiellen Beurtheilung an. Aus den in gegenwärtiger Sache, verhandelten Akten ergibt sich nun, daß in der Verfügung des Gemeinderaths Ulm vom 16. Mai 1879, wodurch den sämmtlichen Anliegern die Auflage zur alsbaldigen Inangriffnahme der Her- stellungsarbeiten an der Wildtstraße unter Straf- und Exekutionsandrohung er- theilt wurde, ausdrücklich auf Art. 14 der Bauordnung Bezug genommen ist, auf welche Bestimmung auch die Entscheidungen der im Beschwerdeweg ange- rüfenen höheren Verwaltungsbehörden, des Oberamts und der Kreisregierung, sich gründen, daß aber von den Beschwerdeführern in sämmtlichen Verwaltungs- instanzen die in Art. 79 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten worden sind, dieser formelle Mangel übrigens nur in der Ministerialinstanz Beachtung gefunden hat. Da nach Art. 59 Abs. 2 des vorhin genannten Gesetzes die Einhaltung der für die Beschwerdeführung bei den Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Fristen eine Voraussetzung auch für die Erhebung der Rechtsbeschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof bildet, so war die in vorliegender Sache an letzteren erhobene Beschwerde als unstatthaft znrückzuweisen." Druckfehlerberichtigung. In der Numer 3 des Amtsblatts ist auf S. 52 Linie 8 von oben statt „Steuergesetzes vom 16. Dezember 1876" zu lesen: „Steuergesetzes vom 28. April 1873". Das Register nebst Titelblatt zum Jahrgang 1880 des Amtsblatts ist am 2. März versendet worden. Nedigirt von Ober-Neg.-Nath Pischek. Druck d«r Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 65 des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 5. Stuttgart, 21. März. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs S Mar? exct. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Abschätzung der bei Truppenübungen entstehenden Flurschäden. 2) Erlaß, betreffend Maß- regeln gegen die Maikäfer. 3) Erlaß, betreffend das Aufsuchen von Arbeitsverdienst in Paris. 4) Bekanntmachung, betreffend den Amtssitz der Landgestütskasse. 5) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. -— Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Zu §. 7 deS Statuts des landwirthschaftlichen Landesvereins. — Zur Auslegung des §. 30 Nt. b. des Reichsgcsetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1370. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart nnd an siimmtlichc 5t. Oberiimter, betreffend die Abschätzung der bei Trnppennbitngen entstehenden Flurschäden. Vom 28. Februar 1881. Nr. 1312. Zur Vollziehung von Nr. 8 zu §. 14 der Instruktion vom 2. September 1875 (abgeändert und ergänzt durch Erlaß vom 11. Juli 1878) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt von 1875 Seite 261 und von 1878 Seite 229) wird im Einverstäudniß mit dem K. Kriegsministerium Folgendes bestimmt: 1) Als Kommissär der Landesregierung bei den Kommissionen, durch welche die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (im Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerieschießübungen) entstehenden Flurschäden zu bewirken ist, haben die Oberamtsvorstände der betreffenden 66 Bezirke und nur in dringenden Verhinderungsfällen, deren gesetzliche Stellvertreter je unter Berechnung der in 8- 3 Ziffer I des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg.-Bl. Seite 269 ff.) festgesetzten Aversal-Entschädig- ungen thätig zu sein. Die bezüglichen Kostenzettel sind nach Beendigung des ganzen Abschätzungs- geschäfts im Bezirk, soweit solches eine Abwesenheit vom Amtssitz erfordert, direkt dem Ministerium des Innern einzusenden. 2) Den zur Vorabschätzung von Flurschäden zuzuziehenden Ortseingesessenen wird eine Entschädigung, sofern eine solche beansprucht wird, aus Militärfonds in dem Betrage gewährt, wie sie den Gemeinderäthen für ähnliche Bemühungen nach den Bestimmungen des Diäten-Regulativs für Amtskörperschafts- und Ge- meindediener vom 14. Juni 1875 (Reg.-Bl. Seite 312) zukommt. Die Revision und Feststellung der bezüglichen Liquidationen erfolgt "durch den Kommissär der Landesregierung (Nr. j), letzterer hat die Liquidationen der zuständigen Intendantur vorzulegen. 3) Die Ortsvorstände haben für ihre Mitwirkung bei der Vorabschätzung der durch Truppenübungen entstehenden Flurschäden ans den Gemeiudekassen Taggelder in dem durch das oben ermähnte Diätenregulativ vom! 4.' .Juni 1875 festgesetzten Betrag zu beziehen. Die Revision und Feststellung ihrer dieß- fallsigen Bezüge hat durch das Vorgesetzte Oberamt zu geschehen. Stuttgart, den 28. Februar 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß der Ministeriums des Innern an die K. Oberämter, betreffend Maßregeln gegen die Maikäfer. Vom 7. März 1881. Nr. 1787. Nachdeni seit dem letztmaligen massenhaften Erscheinen von Maikäfern ein Zeitraum von 3 Jahren verflossen ist, liegt die Vermuthung nahe, dast das heurige Jahr wieder ein Maikäfer-Flugjahr werden werde. Um den hier- aus für die Feld- und Walderzeugnisse drohenden Beschädigungen zu begegnen, werden andurch die durch den Erlaß vom 13. April 1875 ertheilten Vorschriften in Folgendem erneuert: 1) Jedes Oberamt hat sich darüber, ob Maikäfer in einzelnen Gemeinde- markungen feines Bezirks in bedrohlicher Menge Vorkommen, zuverlässige Kunde zu verschaffen und zu diesem Behnfe diejenigen öffentlichen Diener, welche sich Berusshalber häufig im Freien aufzuhalten haben, wie Landjäger, Steuer- und 67 Forstschutzwächter, Straßenwärter u. s. w. zur Beobachtung und Anzeige ihrer Wahrnehmungen bei den betreffenden Ortsvorstehern aufzufordern, von letzteren aber sich Bericht hierüber erstatten zu lassen. 2) Sobald die Thatfache des Vorhandenseins von Maikäfern in größerer Menge erhoben ist, sind die Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinden zu ver- anlassen, ungesäumt Einleitungen zum Sammeln zu treffen. Wenn die Gemeindebehörden sich nicht veranlaßt finden, das Sammeln durch von der Gemeinde zu bezahlende Personen besorgen zu lassen, so sind auf Grund der Artikel 51 und 52 in Verbindung mit Artikel 33 des Landes-Polizei-Strafgesetzes vom 27. Dezember 187 l von den Ortsvor- stehern oder erforderlichen Falls von den Oberämtern nach vorgängiger Ver- nehmung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins genaue Vor- schriften darüber zu ertheilen, daß und in welcher Weise Maikäfer gesammelt werden müssen. In diesem Falle ist hiefür die Mitwirkung der im Markungs- verbande befindlichen Grundeigenthümer, Pächter oder Nutznießer von Grund- stücken in der Art in Anspruch zu nehmen, daß dem Einzelnen mit Rücksicht auf den Umfang seines Grundbesitzes und die Größe der den Erzeugnissen des- selben drohenden Beschädigung die Quantität der von ihm täglich oder je nach Verfluß mehrerer (in der Zahl zu bestimmender) Tage abznliefernden Maikäfer vorgeschrieben wird. Bei Festsetzung des abzuliefernden Maikäfer-Quantums ist nicht nur die Menge der vorhandenen Maikäfer überhaupt, sondern cs sind auch die hiefür in der Genieinde verfügbaren Arbeitskräfte in Betracht zu ziehen. In letzterer Beziehung wird bemerkt, daß, da insbesondere zum Auslesen der von den Bäumen abgeschüttelten Käfer die Schuljugend wohl verwendet werden kann, erforderlichen Falls bei den örtlichen Schulbehörden darauf hinzuwirken ist, daß während der Dauer des Maiküferflugs mit dein Schulunterricht erst in der Tageszeit begonnen wird, welche sich zum Maikäfersammeln nicht mehr eignet. 3) Das Sammeln von Maikäfern ist so lange fortznsetzen, als der Flug andauert. 4) In jeder Gemeinde, in welcher das Sammeln von Maikäfern von Polizeiwegen angeordnet wird, ist durch die Gemeindebehörde eilt Aufseher zu bestellen, welcher die täglich gesammelten Quantitäten unter dem Namen der einzelnen Grundbesitzer in tabellarischer Form zu verzeichnen, die Käfer durch das ihm beizugebende Hilfspersonal übernehmen lassen und die Ausführung der Tödtung der Käfer, welche am füglichsten mittelst Einbringen derselben in jeden Tag bereit zu haltendes siedendes Wasser geschieht, ferner die Lagerung 68 der getödteten Käfer unter Erdschichten und Verwendung derselben zu Dünger zu überwachen hat. 5) Das Oberamt hat die Ausführung der Maßregel durch von ihm im Vernehmen mit den Gemeindebehörden zu bestellende Aufseher überwachen zu lassen. Für jeden Aufseher ist ein aus mehreren Orten bestehender Bezirk, welchen er in jeder Woche wiederholt bereisen kann, zu bilden. Der Aufseher hat sich von dein richtigen Vollzug der Maßregel genaue Kenntniß zu verschaffen und etwa wahrgenommene Versäumnisse behufs weiterer Einschreitung sofort zur Kenntniß des Ortsvorstehers bezw. des Oberamts zu bringen. 6) Die Nichtbefolgung der nach Blaßgabe von Zisf. 2 getroffenen Anord- nungen ist mit der in Art. 33 des Landes-Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezbr. 1871 festgesetzten Strafe zu bedrohen. 7) Neber die Art des Vollzugs vorstehender Weisung ist bis zum 1. Juli d. I. an das Ministerium Bericht zu erstatten und insbesondere darzulegen, iu welchen Gemeinden die Maßregeln in Wirksamkeit getreten find, welche Quan- tität von Maikäfern im Ganzen abgeliefert wurde, und welcher Kostenaufwand für die Gemeinden sich ergeben hat. Stuttgart, den 7. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend das Aufsnchen von Arbeits- verdienst in Paris. Vom 9. März 1881. Nr. 1792. Zuverlässigen Nachrichten zufolge ist in neuerer Zeit wieder eine erheb- liche Zunahme des Zustrvmens mittelloser Deutscher nach Paris und zwar nicht allein aus dem Arbeiterstande, sondern auch von Lehrern, Lehrerinnen und anderen den höher gebildeten Klassen angehörigen Personen bemerkbar geworden, von welchen die wenigsten irgend einen Anhalt zur Begründung ihres Fort- kommens in Paris haben. ErfahrunHgemäß finden solche Personen sehr schwer irgend eine Anstellung oder Beschäftigung und ein großer Theil von ihnen gerüth unrettbar in tiefes Elend, welchen! zu steuern weder der Deutsche Hilfsvereiu in Paris noch private Wohlthätigkeit im Stande ist. Es ist daher dringend 69 davor zu warnen, sich zur Erlangung eines nicht zum Voraus gesicherten Ar- beitsverdienstes nach Paris zu begebe>l. Stuttgart, den 9. März 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Amtssitz der Landgestütskaffe. Vom 15. März 1881. Nr. 2016. Nachdem der Sitz der Landgestütskasse von Offenhause», Oberamts Mün- singen, nach Güterstein, Oberamts Urach, verlegt worden ist, wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 15. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numern 7 und 8 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 062 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) Johann BorkowSki aus Krakau, Galizien, 41 Jahre alt, 2) der Handlungsgehilfe Moritz Zedernstein aus Temesvar, Ungarn, 25 Jahre alt, zu 1 und 2 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Posen voin 2. Februar d. I., 3) der Bergmann Franz Schaerich aus Winkelsdorf, Bezirks Schönberg, Mähren, 32 Jahre alt, 4) der Schmiedegeselle Josef Koliska ans Cernow, Bezirk Hohenelbe, Böhmen, 38 Jahre alt, zu 3 und 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Breslau vom 2. bezm. 7. Februar d. I., 5) der Fleischergeselle Josef Pudrmensky, geboren nud ortsangehörig zu Freiberg, Mähren, 42 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 18. Januar d. I., 70 6) der Seemann Peter Franziskus Meier aus Haag, Niederlande, 19 Jahre alt, 7) der Arbeitsmann Nils Peter Carlson aus Weriö, Schweden, 34 Jahre alt, zu 6 und 7 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Schleswig vom 19. Januar bezw. 3. Februard. I., 8) der Tischler Johann Paul "aus Torkowitz, Bezirk Prag, Böhmen, 38 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Arns- berg vom 24. November 1880, ö) der Klempner Josef Malik aus Rudinszka, Komitat Trentsin, Ungarn, 19 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zn Wiesbaden vom 5. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Laudstreichens, Angabe falschen Namens und Dieb- stahls, zu 2, 3, 4 und 7 wegen Landstreichens und Betteins, zu 5 und 9 wegen Laudstreichens, zu 6 und 8 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, ferner: 10) der Schuhmachergeselle Karl Bader aus Innsbruck, Tirol, 2p Jahre alt, 11) der Metzgergeselle Friedrich Stubeurath, geboren eint 2. Mai 1842, aus Murau, Bezirk Murau, Steiermark, zu 10 und 11 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Ebersberg vom 26. bezw. 31 Januar d. I., 12) der Taglöhner Johann Baptist Zanello aus Mogros, Bezirk Cles, Tirol, 49 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Miesbach vorn 29. Januar d. I., 13) der Tagarbeiter Wendel in Ängsten, geboren am 20. August 1827 und ortsangehörig zu Warnsdorf, Böhmen, 14) der Bandweber Josef Lösche, geboren am 24. April 1819 und ortsangehörig zu Schönau bei Schluckenau, Böhmen, zu 13 und 14 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Bautzen (zu 13) 24. Juli 1880, ausgeführt Ende Januar d. I., bezw. (zu 14) 24. Januar d. I., 15) Josef Mackowitz, jüdischer Handelsmann, aus Neustadt bei Kowno, Russisch-Polen, 46 Jahre alt, 16) Nikolaus Levinsouosf, jüdischer Kommis, aus Moskau, 18 Jahre alt, 71 zu 15 und 16 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommissärs zu Karlsruhe vom 2. Februar d. I., 17) der Maler Antonius Olofsohn, gebürtig ans Stockholm, Schwe- den, 33 Jahre alt, 18) der Tuchmacher Karl Sauer, geboren zu Riga, Rußland, 36 Jahre alt, zu 17 und 18 durch Beschluß des Großherzoglich vldenburgischen Staatsministeriums vvnr 17. bezw. 19. Januar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10, 12 und 15 wegen Landstreichens, zu 11 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs falschen Namens und falscher Legitimationspapiere, zu 13 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls im Rückfall, zu 14 und 16 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 17 und 18 wegen Bettelns im iviederholten Rückfall, auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 19) der Handelsmann Samuel (Schmul) Fuchs aus Lutomiersk, Gouver- nement Petrikau, Rnssisch-Rolen, 47 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Posen vom 11. Februar d. I., 20) der Arbeiter Franz John, geboren am 20. August 1851, aus Hoch- kirch, Gemeine Tyrn, Bezirk Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zn Liegnitz vom 20. Dezbr. 1880, ausgeführt Ende Januar d. I., und auf Grund des Z. 362 des Strafgesetzbuchs: 21) der Drahtbiuder Adam Gella, geboren am 15. Juli >861 zu Groß- Woken, Komitat Trentsin, Ungarn, 22) der Drahtbinder Johann Wergulack (Wergulath), geboren zu Tscherzau (Tschetzen) bei Jablouka, Komitat Treutsin, Ungarn, 19 Jahre alt, 23) der Buchbinder Karl Schwammberger, geboren am 25. Dezbr. 1858 zu Aueusteiu, Kanton Argau, Schweiz, zn 21, 22 und 23 durch Beschluß des Königlich preußischen Polizei- präsidiums zu Berlin vom 19. beziehungsweise 22. Januar und 4. Februar d. I., 24) der Taglöhuer Franz Fries aus Neudorf bei Hohenelbe, Böhmen, 59 Jahre alt, 25) der Tagearbeiter Josef Rind aics Kronstadt, Bezirk Reichenau, Böhmen, 43 Jahre alt, 72 26) der Arbeiter Josef Ca da, geboren 1862 zu Rothwasser, Böhmen, 27) der Glasmacher Dominik Cyuik ans Brotiwanom, Mähren, 3>1 Jahre alt, 28) der Färber Franz Nowak aus Pardubitz, Böhmen, 39 Jahre alt, zu 24, 25, 26, 27 u. 28 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Breslau, vom bezw. (zu 24) 27. Januar (zu 25 und 26) 8. Februar (zu 27) 10. und (zu 28) 13. Febr. b. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 19 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (2 Jahre Zucht- haus laut Erkenntnis; vom 31. Januar 1879), zu 20 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (1 Jahr Zucht- haits) und Bettelns, zu 21, 23, 24 und 27 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 22 und 28 wegen Landstreichens, zu 25 wegen Bettelns int wiederholten Rückfall, zu 26 ivegen Landstreichens, Bettelns und Fälschung eines fremden Legitimationspapieres, ferner: 29) der Müllergeselle Johann Bergmann, geboren am 16. April 1839, aus Nieder-Ullersdorf, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 30) .der Seideweber Johann Pettera, geboren zu Nen-Retteudorf, orts- angehörig zu Welhota, Bezirk Königinhof, Böhmen, 21 Jahre alt, 31) der Lohgerber Johann Sprinz, geboren am 22. Januar 1846, aus Reimpusch, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 32) der Weber Johann Steiskal, geboren ain 3. September 1825, aus Jamnep, Bezirk Königgrätz, Böhmen, 33) der Färber Anton Chwostek, geboren am 4. Januar 1861, aus Mistel, Mähren, zu 29, 30, 31, 32 und 33 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Liegnitz vonr (zu 29 und 30) 5. bezw. (zu 31 und 32) 13. und (zu 33) 17. Januar d. I., 34) der Friseur Josef Busek, geboren am 23. April 1861 zu Prag, wohnhaft zu Zschirsckowicz, Kreis Leitmeritz, Böhmen, durch Beschluß der König- lich preußischen Bezirksregierung zu Merseburg vom 12. Februar d. I., 35) der Spengler Andres Kißka alias Gramaritschka aus Stratzkow, Komitat Trentsin, Ungarn, 19 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preuß. Bezirksregierung zu Wiesbaden vom 7. Januar d. I., 73 36) der Schreiner Jakob Vollebergh ans Venray, Niederlande, 40 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düssel- dorf vom 11. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 20 wegen Landstreichens, Beltelns und Nichtbefolgnng der Reise- route^ zu 30 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs eines falschen Na- inens und fremden Legitimationspapieres, zu 31, 32, 33 und 36 wegeil Landstreichens und Bettelns, zu 34 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs falscher Legiti- mationspapiere, zu 33 wegen Landstreichens; ferner: 371 der Schneidergeselle Wenzel Setnnsky, geboren 4836, aus Nen- Oetting, Bezirk Pilgram, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Deggendorf voin 1. Februar d. I., 38) der Dienstknecht Heinrich Völker, geboren 1854 und ortsangehörig zu Heinrichsgrün, Bezirk Graslitz, Böhmen, durch Beschluß des Königlich baye- rischen Bezirksamts Tirschenreuth vom 4. Februar d. I., 30) der Bäckergeselle Josef Ha ui sch, geboren am 25. Oktober 1834 zu Friedrichshain bei Kratzau, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 21. Januar d. I., 40) der Webergeselle Christof Dunkel, geboren und ortsangehörig zu Schönbach, Bezirk Asch, Böhmen, 39 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishanptmannschaft zu Zwickau vom 28. Januar d. I., 41) der Handelsmann Nadali Abraham Tzalka aus Suiadowa bei Lomza, Russisch-Polen, 20 Jahre alt, 42) der Schuster Sven Peter August Palm aus Weinge, Schweden, 35 Jahre alt, zu 41 und 42 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommissärs zu Karlsruhe vom 40. bezw. 44. Februar d. I., 43) der Tagner Johann Marie Pittolaz, geboren und ortsangehörig zu Annecy, Departement Haute-Savoie, Frankreich, 38 Jahre alt, 44) der Maurer Luigi Saldo, geboren und ortsangehörig zu Randiano, Distrikt Chiari, Provinz Brescia, Italien, 48 Jahre alt, 45) der Maurer Pietro Maccagni, geboren und ortsangehörig zu Plesio, Provinz Como, Italien, 26 Jahre alt, zu 43, 44, ii. 45 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksprüsidenten zu Kolmar vom (zu 43) 9. bezw. (zu 44 u. 45) 40. Februar d. I., 74 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 3? wegen Laudstreichens und Fälschung von Legitiinntions- papieren, zu 33, 40, 43, 44 und 43 wegen Landstreichens und Bettel ns, zu 39 wegen Landstreichens, Bettelus und Diebstahls, z>l 4.1 itub 12 megeil Landstreicheus. Personal -Nachrichten. Seine Königliche Majestät habe» vermöge Höchster Entschließung vom i>. März d. I. nachstehende Auszeichnungen gnädigst zu verleihen geruht: das Commenthurkreitz erster Klasse des FricdrtchSordeus: den, Regierungspräsidenten von Leypold iii LudwigSburg; das Conunenthurkreuz des Ordens der Württeinbergischen Krone: den, Direktor von Schüz der Ministcrialnbtheilungeu für Straßen- und Wasserbau und für das Hochbauwesen; das Ritterkreuz erster Klasse des Ordens der Württeinbergischen Krone: dem Obcrregierungsrath Pischek, Vortragendem Rath des Ministeriums des Innern, dein Oberregierungsrath Kraust, Vortragendem Rath des Ministeriums des Innern, dem Obermedizinalrath Koch bei dem Medizinalkollegium; das Ritterkreuz zweiter Klasse dieses Ordens: dem Banrnth Leibbrand der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau, dem Major von Müller, Landjägorbezirkskommandeur tu Reutlingen; das Ritterkreuz erster Klasse des Friedrichsordens: dein Straßenbau-Znspektor Süß in Künzelsau, deiil Oberamtniann Güntner in Singolb, dom Oberamtmann Renz in Ellwangen; das Ritterkreuz zweiter Klasse desselben Ordens: feem Kanzlisten Sekretär Lochmann des Ministeriums des Innern; die goldene Civilverdienstmedaillo: dem Kanzlisten Walter des Ministeriums des Innern, denr Schultheißen Mayer von Sontheim a. d. Br., Oberamts Heidenheim, dein Stiftungs- und Armenpfloger Schiiten Helm in Heilbronn, dein Lehrer und Hausvater Snckiiiann an der Nikolauspflege für 6Iinbe Kinder in Stuttgart; die silberne Civilverdiensturedaille: dem Schultheißeu Baur iu Oberwachingen, Oberamts Niedlingcn, dem Schultheißeir Eißler von Oeschingen, Obernmtö Nottenburg, dem Schultheißen Schuft von Obersteiuach, OberaiiitS Gerabron», dein Schultheißen Wißt von Köngen, Oberamts Efiliugeil, dem Staatsstraßenwärter Schmid in Suppingen, Oberamts Blaubeuren, dem Staatsstraßemvärter Nebele in Ebersbach, Obernmts Göppingen, dem Polizeiwachimeister Strähle in Reutlingen, dem Aufwärter Koch bei der Stadtpflsge in Stuttgarts den Titel eines Präsidenten: dem Regierungsdirektor von Wolsf in Ellwangen; den Titel und Rang eines Regierungsassessors: dem Ministerialsekrctär Kollegialhilfsarbeiter Elm er t der Aufsichtskommission für die Staatskrankenanstalton; den Titel von Medizinalrüthen: an die mit der Stnatsfürsorge für arme Gliederkranke und Ohrcnleidende betrauten praktischen Aerzte vr. Roth in Stuttgart, Vr. Werner in Ludwigsburg und .Di-. H cdinger in Stuttgart; den Titel eines CommerzienrathS: dein Kaufmann Reibet in Heilbronn, Durch die im VollmachtSnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 2. l. Mts. ist die erledigte Sekretärsstelle beider Regierung für ben Neckarkreis dein Amtmann Schweickhardt in Tübingen übertragen worden. Durch die im Uollmachtsnanien Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums von» 9. März 1881 wurde dem Oberamtsdiener Steiner in Hdwigsburg die nachgesnchte bleibende Zuruhesetzung gewährt. Durch Beschluß der K. Negierung fiir den Donaukreis vom 25, v, M. ist der Mühlen- inacher und Mechaniker Joseph Strobel von Happenweiler, Gem.-Bez. Kappel, OA. Ravens- burg, zum Ortsvorsteher der Gemeinde Kappel ernannt worden. Durch Beschluß der K. Regierung für deu Donaukreis vom 1. d. M. ist der ledige Bauer Dominikus Feuerstein in Bergatrento, OA. Waldsee, zum Ortsvorsteher dieser Ge- meinde, der Bauer Konrad Uhl in Oberwaldhausen zum Ortsvorsteher der Gemeinde Unter- waldhausen, OA. Saulgnu, ernannt, auch die Wahl des approbirten Arztes Julius Bilsing e r von Schönlberg zum Distriktsarzt in Weilheiin, OA. Kirchheim, bestätigt worden. Bo» der K. Regierung für den SchwarzwaldkreiS wurden unterm 1. März zu Schult- heißen ernannt: in der Gemeinde Huzenbach, OA. Freudenstadt, Btichael Müller, Geineinde- rath daselbst; in der Gemeinde Martinsmoos, OA. Calw, Michael Gabel, Bauer und Ge- meinderath von da. Durch die int VollmachtSnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließnng des K. Staatsministerimns vom 16. März 1881 wurde die erledigte Amtmanns- stelle bei dein Oberami Künzelsau dem Verweser derselben Regierungsreferendär erster Klasse W i d m a n n übertragen. 76 UWamlUcher Lhcik. Biitthcilungeu aus der Praxis. Ausschließung eines Mitglieds aus einem landwirthschaftlicheu Bezirksvcrcin. — Staatsrechtliches Verhältnis^ der Centralstelle für die Laiidwathschaft z» den landwirthschaftlichen Bezirksvcrcincn. Die Bezirksversammlung des landwirthschaftlichen Bezirksvereins von N. nahm am 15. Juli 1877 in die Vereinsstatuten die Bestimmung auf: „Dem Bezirksausschuß steht es zu, ein Mitglied, das durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder seiner Organe, oder die Interessen des ersteren gefährdet, aus dem Verein auszuschließen." Auf Grund dieser Bestimmung, von deren Einschal- tung in die Statuten der Centralstelle die in §. 20 Abs. 2 des Statuts des landwirthschaftlichen Gesammtvereius (Reg.-Bl. 1877, S. 43 ff.) vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet worden war, wurde durch Beschluß des Bezirksausschusses voin 14. Juli 1879 ein Mitglied „wegen ungeeigneten Verhaltens gegen den Verein" aus dein Bezirksverein N. ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene erhob hiegegen Beschwerde an die Centralstelle für die Landwirthschaft mit dem Ge- such, den angeführten 8. g ber Bezirksstatuten als im Widerspruch stehend mit den 8Z. 5 und 7 des erwähnten Gesammtstatuts als unzulässig und den Aus- schluß seiner Person aus dem Verein als unstatthaft zu erklären. Die Central- stelle legte die Beschwerde dem Ministerium des Innern unter dem Anfügen vor, daß ihres Erachtens die in §. 6 der fraglichen Bezirksstatuten getroffene Bestimmung, welche sich in ähnlicher Weise auch in den Statuten verschiedener anderer landwirthschaftlicher Bezirksvereine finde, materiell nicht zu beanstanden sei, daß übrigens die Centralstelle sich nicht für befugt halte, die Beschwerde- instanz in derartigen, das innere Leben des Vereins betreffenden Angelegen- heiten zu bilden. Das Ministerium erklärte sich mit dieser Auffassung der Cen- tralstelle einverstanden, indem es derselben mit Erlaß voin 12. November 1880 Nr. 7417 zu erkennen gab, „daß sowohl aus der Natur der landwirthschaft- lichen Bezirksvereine als freier Vereine, als insbesondere auch aus dem Statut des landwirthschaftlichen Vereins im Königreich Württemberg vom 12. April 1877, dessen Entstehungsgeschichte zeigt, daß in ß. 7 desselben die Fälle, in welchen der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein zulässig sein soll, nicht erschöpft werden wollten, die Befugnis; der landwirthschaftlichen Bezirksvereine sich ergibt, auf Grund ihrer Statuten einzelne Mitglieder ans anderen, als den in dem genannten §. 7 aufgeführten Gründen vom Verein auszu- schließen, wie in dem vorliegenden Fall geschehen ist. Gegen die am Schluß 77 des Berichts der Centralstelle enthaltene Bemerkung, daß sich die Centralstelle nicht für befugt Halte, die Beschwerdeinstanz in derartigen Angelegenheiten zu bilden, hat das Ministerium Nichts zu erinnern, weil weder in den organischen Bestimmungen der Centralstelle für die Landwirthschaft, noch in dem Statut des landmirthschaftlichen Vereins im Königreich Württemberg der Centralstelle eine solche Befugnis; eingeräumt ist." Zur Auslcgnng des §. 30 lit. b. des Reichsgcsetzes über den Unterstützungs- Wohnsitz vom 6. Juni 1870. Mitgetheilt von Herrn RegierungSassessor Fleischhauer in Ludwigsburg. Das Prinzip der armenrechtlichen Familieneinheil, ver- möge dessen die einem unselbstständigen Familienglied ge- leistete öffentliche Armenunterstützung als dem Familienhaupt geleistet gilt, greift auch Platz bei der Unterstützung landarmer Personen. Wenn daher während der Dauer der dem Familieu- glied von einem Landarmenverband geleisteten Unterstützung auch das im Bezirke eines anderen Landarmenverbands sich aufhaltende Familienhanpt unterstützungsbedürftig wird, so stellt sich die dem Familienhaupt zu gewährende öffentliche Ar- menunterstützung als die Fortsetzung der ihm am Unterstützungs- ort des Familienglieds geleisteten mittelbaren Unterstützung dar, und es hat der das Familienglied unterstützende Landar- menverband auch für die spätere Unterstützung des Familien- hauptes aufzukommen. Der Gasarbeiter L. H. von D. hatte sich in den Jahren 1873/76 an verschiedenen Orten des Landes, übrigens nirgends zwei Jahre lang ununter- brochen aufgehalten. Im Oktober 1876 verzog er von Oeffingen, OA. Cann- statt, nach Eßlingen; hier wohnte er bis Martini 1879, an welchem Zeitpunkt er nach Stuttgart übersiedelte, um sofort im Dezember dcös. Js. die öffentliche Armenfürsorge in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung seiner Faniilien- und Aufenthaltsverhältnisse stellte sich heraus, daß drei seiner ehelichen Kinder, welche er in hilflosem Zustande in Oeffingen zurückgelassen hatte, seit November 1877 auf Rechnung des Landarmenverbands Cannstatt untergebracht waren. Die Ortsarmenbehörde Stuttgart verlangte nunmehr die Erstattung der durch die Unterstützung des L. H. erwachsenen Kosten vom Landarmenverband Cann- statt, weil der Hilfsbedürftige nach dem Ergebnisse der angestellten Erhebungen als landarm zu betrachten und die seinen Kindern seitens des genannten Land- 78 armenverbands gereichte Unterstützung als dem Familienhaupt gewährt anzu- sehen, die^Hilfsbedürftigkeit des letzteren somit schon im November 1877 im Bezirk des Landarmenverbands Cannstatt eingetreten sei. Von Cannstatt wurde die Landarmenqualität des L. H. zwar anerkannt, der erhobene Anspruch da- gegen bestritten, weil der Grundsatz, wonach die dem Kinde gewährte Unter- stützung rechtlich als dem Familienhaupt gewährt zu betrachten ist, auf landarme Personen keine Anwendung finde und die Hilfsbedürftigkeit des L. H. für feine eigene Person unbestrittener Maßen im Bezirk des Landarmenverbands Stutt- gart eingetreten sei. Auf erhobene Klage erkannte die K. Negierung des Neckar- kreises mittelst Urtheils vorn 20. Oktober v. I., gegen welches keine Berufung ergriffen wurde, zu Grrnsten des Klägers mit folgender Begründung: Bon dein Beklagten ist weder die Landarmenqualität des L. H., noch die Nothwendigkeit rmd das Maß der ihm gewährten Unterstützung beanstandet worden. Die einzig streitige Frage ist die, ob zum Ersätze der durch diese Unterstützung erwachsenen Kosten der Landarmenverband Strrttgart, in dessen Bezirk sich der Hilfsbedürftige zur Zeit der Gewährung der Unterstützung that- süchlich befunden hat, oder der Landarmenverbaud Carrnstatt, welchem seit Nov. 1877 die Fürforgepflicht für drei eheliche Kinder des H. ununterbrochen obliegt, verpflichtet ist. Nach §. 30 lit. 1) des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 ist zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürf- tigen Deutschen erwachsenen Kosten dann, wenn der Unterstützte keinen Unter- stützungswohnsitz hat, derjenige Laudarmenverbaud verpflichtet, in dessen Bezirk er sich beim Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand. Es mag zunächst als außer Zweifel stehend hervorgehoben werden, daß mit dieser Bestimmung die Kosten- ersatzpflicht nicht jedem Landarmenverband auferlegt werden wollte, in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit einer landarmen Person thatsächlich hervorgetreten und eine Unterstützung gewährt worden ist, sondern eben nur demjenigen Land- armenverband, in welchem sich der Unterstützte beim Beginn der Hilfsbe- dürftigkeit befunden hat, so daß, wenn letzterer auch bei andauernder Hilfsbe- dürftigkeit in einem anderen Landarmenbezirk verzieht, und in diesem thatsächlich unterstützt wird, zum Ersätze der entstehenden Kosten dennoch stets der erste Landarmenverband verpflichtet bleibt. Die Hilfsbedürftigkeit des L. H. für seine Person ist unbestrittener Maßen erstmals im Bezirk des Landarmenverbands Stuttgart hervorgetreten. Dagegen befinden sich drei seiner erstehelichen Kinder, welche er in hilflosem Zustande in Oeffingen zurückgelassen hatte, seit 3. November 1877 bis heute ununterbrochen in der Verpflegung des Landarmenverbands Cannstatt. Er fragt sich nun, ob '79 Die den Kindern gewährte Unterstützung als mittelbar dem Vater gewährt an- znsehen ist, so daß dessen Hilfsbedürftigkeit bereits im November 1877 im Be- zirk des beklagten Landarmenverbands ihren Anfang genommen und, da sie seit- dem nicht unterbrochen worden ist, der letztere Armenverband auch die dem Vater in Stuttgart gereichte Unterstiitzung zu ersetzen hätte. Das Neichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz geht von dem Grundsätze der Einheit der Fa- milie in bem Sinne aus, daß die Familienglieder (die Ehefrau und die ehe- lichen Kinder) den UnterstützungSwohnsitz des Familienhaupts (von gewissen ge- setzlichen Ausnahmen abgesehen) unbedingt theilen (vergl. §. 15 und 18 des Gesetzes). Als eine Konsequenz aus diesem Prinzip ist es stets angesehen wor- den, daß in der Person irgend eines Gliedes der Familie das Familienhaupt selbst unterstützt, bezw. die dem Familienglied gewährte Unterstützung als dem Familienhaupte gewährt betrachtet wird. Der Beklagte will nun den letzteren Satz nur für diejenigen Fälle gelten lassen, in welchen das Familienhaupt einen Unterstützungswohnsitz besitzt, nicht aber dann, wenn es sich um die Unterstützung landarmer Personen handelt. Einer derartigen Unterscheidung fehlt es jedoch an der genügenden Grundlage. Indern das Gesetz vorschreibt, daß die Familien- glieder den Unterstützungswohnsitz des Familienhanpts theilen, statuirt es das allgemeine Prinzip, daß bezüglich der Frage des Unterstützungswohnsitzes für elftere kein anderes Rechtsverhältniß bestehen kann, als für das letztere, daß vielmehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes Familienhanpt und Glieder in allen Beziehungen als Ein Ganzes zu betrachten sind. Gegen die Annahme einer Beschränkung dieses Prinzips auf diejenigen Fälle, in welchen das Familien- haupt einen UnterstützungSwohnsitz besitzt, spricht nicht nur der allgemeine Wort- laut des Gesetzes, sondern es wird solche sogar direkt widerlegt durch den In- halt der Verhandlungen des norddeutschen Reichstags zu §. 22 des Gesetzes (vergl. Bätzner, Oeffentliche Armenpflege Seite 21 ff.), aus welchen klar her- vorgeht, daß nach der Absicht des Gesetzes eine Frauensperson durch die Ver- heirathung mit einem landarmen Manne ihren bisher besessenen Unterstützungs- wohnsitz verlieren tind selbst landarm werden, daß also das Prinzip der Fami- lieneinheit auch in den Fällen Geltung haben soll, in welchen das Familien- haupt landarm ist. Ist dies richtig, dann muß auch die Konsequenz aus dem Prinzip, wonach in der Person des Familienglieds das Familienhaupt unter- stützt wird, bei landarmen Personen ebenso Anwendung finden, wie bei solchen, welche einen Unterstützungswohnsitz besitzen. Mit Unrecht sucht der Beklagte ein Argument gegen den klägerischen Anspruch aus dem Satze abzuleiten, daß, wenn Vater und Kind sich in verschiedenen Lnnd- armenbezirken befinden, die dem Kiitde gewährte Unterstützung als da gewährt ange- 80 sehen wirb, wo sich das Kind, nicht als da, wo sich der Vater befindet, und also zum Kostenersatz der Landarmenverband verpflichtet ist, in dessen Bezirk die Unterstützung thatsächlich gereicht worden ist. Denn bei diesem Satze handelt es sich nur um die Frage, an welchen! Orte die Hilfsbedürftigkeit thatsächlich hervorgetreten ist, und es liegt auf der Hand, daß, wenn auch vermöge juristischer Fiktion die dem Kinde gewährte Unterstützung als mittelbar dem Vater gewährt betrachtet wird, dadurch doch an der Thatsache, daß die Unterstützung an dem Orte gereicht wurde, wo sich das Kind befindet, nichts geändert wird. Eine ganz andere Frage ist die hier vorliegende, welcher Landarmenverband erstattungs- pflichtig ist, wenn zuerst in dem einen Landarmenbezirk das Kind und nachher, ohne daß inzwischen eine Unterbrechung der Hilfsbedürftigkeit eingetreten wäre, in einem anderen Landarmenbezirke der Vater die öffentliche Armenfürsorge in Anspruch nimmt. Hier ist, da nach dem oben Ausgeführten im Kinde der Vater unterstützt wird, dessen Hilfsbedürftigkeit im Bezirke des Landarmenver- bands zuerst hervorgetreten, welchem die Fürsorge für das Kind zngefallen ist, und ist dieser Landarmenverband zum Ersätze aller Kosten verpflichtet, welche bei unausgesetzt andauernder Hilfsbedürftigkeit des Vaters für dessen mittelbare oder unmittelbare Unterstützung von einem Armenverband desselben oder eines anderen Landarmenbezirks anfgen'endet werden müssen. Wäre die Ansicht des Beklagten richtig, daß die seitens des Landarmen- verbands Cannstatt den Kindern des H. gewährte Unterstützung den landarmen Vater nicht berühre, so müßte er auch konsequenter Weise dessen Laudarmen- qualität bestreiten, da alsdann kein Grund vorläge, welcher den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes in Eßlingen durch seinen mehr als zweijährigen Aust enthalt daselbst (von Oktober 1876 bis Martini 1879) für ihn verhindert hätte. Diese Konsequenz hat jedoch der Beklagte selbst nicht zu ziehen gewagt. Nach dem Ausgeführten, womit die Rechtsprechung des Bundesamts fstr das Heimathwesen übereinstimmt (vergl. Wählers, Entscheidungen IX. S. 98 ff. XI. S. 92—96), erscheint der klägerische Anspruch begründet, da die Hilfsbe- dürftigkeit des Unterstützten schon mit der am 3. November 1877 eingetreteneu Fürsorge des Landarnienverbands Cannstatt für drei seiner Kinder erstmals hervorgetreten war und von da ab bis zu der in Stuttgart erfolgten Gewäh- rung einer Unterstützung au ihn selbst ununterbrochen angedauert hatte. Es war daher der Beklagte dem Klageantrag gemäß zu verurtheilen. Redigirt von Ober-Reg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschast (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 81 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 6. Stuttgart, 29. März. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark cxcl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsviehseuchengesetzes. 2) Erlaß gleichen Betreffs. 3) Erlaß, betreffend die Zählung der in Württemberg befindlichen Engländer. 4) Erlaß, betreffend die Aufhebung der Portofreiheiten in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirchen, der Schulen und der öffent- lichen Stiftungen zu milden Zwecken. 5) Bekanntmachung des K. Oberrekrutirungsraths, be- treffend das Militärersatzgeschäft. 5) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Amtlicher Theit. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisrcgierungen, die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Oberämter und sämmtliche Orts- vorstcher, betreffend den Vollzug des Reichs-Viehsenchengesctzes vom 23. Juni 1880 und der hiezu erlassenen Ausfnhrungsbeslimmnngen. Vom 24. März 1881. Ziffer 2324. Unter Hinweisung auf das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unter- drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153), das Ausführungsgesetz vom 20. März 1881 und die hiezu erlassene Vollzugsverfügnng vom 23. März 1881 erhalten die obengenannten Behörden folgende Weisungen: 1) Die Gemeindebehörden haben unverzüglich in Gemäßheit des §. 14 der oben erwähnten Vollzugsverfügung Beschluß darüber zu fassen, ob die Auf- nahme und Verzeichnilng der Thierbesitzer und ihres beitragspflichtigen Bestands von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie von Rindvieh, ebenso die Erhebung der Jahresumlagen auf letzteren dem Gemeindepfleger beziehungsweise dem Gesammtgemendepfleger oder, wenn besondere Gründe 82 hiefür vorliegen, einer anderen Person übertragen werden soll, und im letzteren Falt solche sofort zu wählen. Von der Wahl ist dem Vor- gesetzten Oberamt durch Protokollanszng Anzeige zu erstatten. Der aufgestellte Einbringer ist von dem Ortsvorsteher mit der erforderlichen Instruktion zu ver- sehen, zur rechtzeitigen Vornahme der Vorbereitungen auf die ani 30. April l. I. auszuführende Viehaufnahme (§. 26 der angeführten Verfügung) zu veranlassen und sofern derselbe nicht der Gemeindepfleger ist, zuvor eidlich zu verpflichten. Bezüglich der Kautionsleistung der Einbringer haben die Gemeindebehörden gesetzmäßigen Beschluß zu fassen, sobald sich nach erfolgter erstmaliger Aufnahme des Viehbestands ein Ueberblick über die voraussichtlich alljährlich zur Erhebung kommenden Umlagebeträge gewinnen läßt. Der Beschluß ist dem Vorgesetzten Oberamt zur Genehmigung einzusenden. 2) Nach endgiltiger Feststellung der Viehaufnahmeverzeichnisse (§. 14 Abs. 9 der angeführten Vollzugsverfügung) haben die Ortsvorsteher für die rechtzeitige Vornahme der in Art. 5 des Ausführungsgesetzes und §. 13 der Vollzngsver- fügung vorgeschriebenen Bekanntmachungen Sorge zu tragen (vergl. den Art. I letzter Absatz des Ausführungsgesetzes). 3) Die Ortsvorsteher werden auf die ihnen nach §. 14 Abs. 9 der Voll- zugsverfügung Ankommenden Obliegenheiten besonders hingewiesen. Sollten ein, zelne Beiträge beim Einzug sich als uneinbringlich erweisen, so hat der Orts- vorsteher solches auf dem Lieferungsschein des Einbringers zu beurkunden. 4) Zuni Zweck der Einleitung der Wahl der Schätzer (Art. 8 des Aus- führungsgesetzes) haben die K. Oberämter ohne Verzug in Gemäßheit des §. > g Abs. 1 der Vollzugsverfügnng die Zahl der Schätzer des Bezirks nach vor- gängiger Vernehmung des Amtsversammlungsausschusses festzusetzen und den Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins nach Art. 9 Abs. 2 des Aus- führungsgesetzes zur schleunigen Wahl der Hälfte der Schätzer und zur Anzeige von dem Ergebniß der Wahl durch Protokollauszug aufznfordern. 5) Für die Vornahme der Wahl der durch die Amtsversammlnng zu wählenden Schätzer (Art. 9 Abs. 1 des Ausführnngsgesetzes) ist so zeitige Vorsorge zn treffen, daß die Anwendung der mit beut 1. April in Giltigkeit tretenden Ge- setze im zutreffenden Fall keinerlei Störung erleidet. Es darf insbesondere der Umstand, daß ein anderweitiger Stoff für die Abhaltung einer Amtsversamm- lung nicht vorliegt, kein Hinderniß gegen eine beschleunigte Wiederzusammen- berufung derselben abgeben. Die Bezirksvorstände werden deren Zusammentritt dazu benützen, die anwesenden Ortsvorsteher über den Inhalt und die Anwen- dung des Neichs-Viehseuchengesetzes und der zu demselben erlassenen Ansführungs- bestimmungen eingehend zn belehren, insbesondere auch dieselben auf die ent- sprechende Anwendung des §. 14 der Vollzugsverfügung in dem taufenden Jahre 83 hinsichtlich der erstiMigen Vichanfnahlire (vergl. 26 ebendas-) aufinerksam zu machen. 0) Ferner haben die Oberämter die Oberamtsthierärzte auf die ihnen durch den §. 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes und K. 8 der Vollzugsverfügung zuge- miesene Dienststellung und die hiemit verbundenen Obliegenheiten, sowie die Oberamtspfleger auf Art. 5 des Ausfiihrungsgesetzes und 15 der VollzugS- verfügung hinzuweisen. 7) Ueber die rechtzeitige und vollständige Durchführung der vorstehenden Weisungen haben die K. Kreisregierungen zu wachen. 8) Die dem Ministerium nach Art. 0 des AusführnngSgesetzeS znstehende Feststellung der Belohnungen der örtlichen Einbringer und der Oberamtspfleger für die ihnen durch ß. 14 und 15 der Vollzugsverfttgung zufallenden Geschäfte wird erfolgen, sobald über den Umfang der letzteren nach Abschluß des ersten Aufnahme- und Einzugsgeschäfts ein Ueberblick gewonnen werden kann. Die K. Kreisregierungen erhalten daher den Auftrag, sich in der genannten Richtung nach vorgängiger Einvernahme der K. Oberämter bis 1. Juli l. Js. eingehend hierher zu äußern. Hiebei ist davon, auszugehen, daß die Geschäfte des örtlichen Einbringers für die Regel von dem Gemeindepfleger beziehungsweise Gesammt- gemeindepfleger im Nebenamt besorgt werden sollen und die Aufstellung einer anderen Person für diese Geschäfte nur aus besonderen Gründen stattzufiuden hat, sowie darauf hinzuweisen, daß die erstmalige Anlegung des Thierregisters eine größere Mühe verursachen wird, als die spätere Erneuerung desselben. Stuttgart, den 24. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Juuern an die K. Obcrämter, betreffend den Vollzug des Reichs-Viehscucheugesehes dom 23. Jnni 1880. Vom 25. März 1881. Ziffer 2330. Die den K. Oberämtern in den nächsten Tagen ans diesseitige Anordnung zugehende Sendung der Numern des Reichsgesetzblattes und des Regierungs- blattes, welche das Reichs-Viehsenchengesetz vom 23. Juni 1880, die Instruktion des Bundesraths zu demselben vom 12. Februar 1881, das Württembergische Ausführnngsgesetz vom 20. März l. Js., und die Vollzngsverfügung vom 23. März l. I. enthalten, ist für die Oberamtsthierärzte bestimmt itub denselben sofort einzuhändigen. Stuttgart, den 25. März 1881. K. Ministerium des Innern. S i ck. 81 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stiilt- gart und an die K. Oberämtcr, betreffend die Zählung der am 4. April d. I. in Württemberg befindlichen Britischen Unterthancn. Vom 24. März 188 t. Nr. 2109. Einem von dein K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hieher übermittelten Wunsche der K. Großbritannischen Regierung zu Folge erhalten die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter den Auftrag, die Zahl der am 4. April d. I. in dem Bezirk besindlichbn Britischen Unterthanen zu erheben und das Ergebnis; bis zmn 30. April d. I. hieher anzuzeigen. Hiebei sind die männlichen und weiblichen Personen getrennt aufzuführen und bei jeder der beiden Abtheilungen ist neben der Gesammtzahl die Zahl der unter 5 Jahre alten, der von 5 bis 10, von 15 bis 20, von 30 bis 35, von 45 bis 50, von 00 bis 05, von 75 bis 80, von 85 und mehr Jahre alten Personen, sowie die Personen, deren Alter nicht zu erheben ist, je besonders anzugeben. von 10 bis 15, von 25 bis 30, von 40 bis 45, von 55 bis 00, von 70 bis 75, von 20 bis 25, von 35 bis 40, voi; 50 bis 55, von 05 bis 70, von 80 bis 85, Stuttgart, den 24. März 1881. K. Ministeriuin des Innern. Si ck. Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Aushebung der Portofreiheiten in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirche», der Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu mildclt Zwecken. Vom 25. März 1881. Nr. 2318. Aus Anlaß der Aufhebung der Portofreiheit bei Brief- und Packetsendun- gen zwischen den Staatsbehörden und Aemtern iin Civil-, Militär- und Kirchen- dienst unter sich, sowie zwischen den Amtskörperschafts- und Gemeinde-Behörden und Aemtern und den Verwaltungen der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken unter sich, ebenso im Verkehr zwischen diesen und den zuerst genannten Behörden und Aemtern, soweit die Sendungen auf Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirchen, der Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken sich beziehen, wird vorläufig, unter Hinweisung auf die demnächst iin 85 Regierungsblatt zur Veröffentlichung kämmende K. Verordnung über Aufhebung dieser Portofreiheiten, Nachstehendes bekannt gemacht: 1) die Portofreiheit in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirchen, der Schulen und der öffentlichen Stiftungen ju milden Zwecken, wie sie in der K. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungeil über die Post- portofreiheit vom 1 1. März 1855 (Reg.-Bl. S. 25) §. 1 und in der Vollzugs- Verfügung hiezu »out 16. März 1.865 (Reg.-Bl. S. 26) §. 1 seftgestellt worden ist, wird mit dem 1. April d. Js. in Wegfall kommen. Es sind daher von diesem Tage einschließlich ab alle amtlicheil Sendnilgen in diesen Angelegenheiten als portopflichtige Dienstsachen entweder frankirt oder wenn unfrankirt nach Anleitung der Verfügung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Ausgabe einer neuen inlän- dischen Postordnung voiil 14. Mürz 1881 (Reg.-Bl. S. 21) §. 25 abzu- senden. 2) Zu Ermöglichung der Vermeidung einer Portoverrechnung bei den ein- zeliten Staatsbehörden werdeit von der K. Postverwaltung besondere Postwerth- zeichen int Werth voll 3, 5, 10, 20, 25 uild 50 Pf. zil Frankirung für beit portopflichtigen dienstlichen Verkehr in den vorgenannten Angelegenheiten, auch wenn derselbe über Württemberg hinaus sich erstreckt, ausgegeben. 3) Diese Postwerthzeichen werden vont 30. l. M. ab von den Postanstal- ten auf Verlangen an die Staatsbehörden ohne Baarzahlung gegen Empfangs- bescheinigung auf besonderen von der K. Postverwaltnng erstellten Formularen verabfolgt. Staatsbeamte, welche für sich die Funktion einer Staatsbehörde haben, sind hiebei den Staatsbehörden gleichgestellt. Je nach Ablauf eines Monats stellt die K. Postdirektion die Empfangs- bescheinigungen der Behörden des Departements zusammen und übersendet die Zusammenstellungen zur Prüfung und Einleitung der Weisung an die Ministe- sterialkasse zu Abführung des Gefammtbetrags an die Oberpostkaffe der Kanzlei- direktion des Ministeriums. 4) Jede mit solchen Postwerthzeichen ansgestattete Staatsbehörde hat die von ihr abzusendenden Briefe und Packele in den vorbezeichneten Angelegenheiten zu frankiren. 5) Die nicht mit solchen Postwerthzeichen versehenen Behörden, z. B. Ge- meinde-, Amtskörperschafts- mtb Stiftungsbehörden haben die von ihnen an die Staatsbehörden abgehenden Briefe und Packete in den vorbemerkten Dienstan- gelegenheiten unfrankirt als portopflichtige Dienstsache abzusenden (vergl. oben Ziff. 1). Der Empfänger ersetzt das Porto der Postverwaltung nicht in baarem Geld, sondern aus seinem Postwerthzeichenvorrath. 86 6) Um den Behörden den Uebergang zu der künftigen Behandlung der von ihnen ausgelMden Postsendungen thunlichst zu erleichtern, sind die Postan- stalten angewiesen, ihnen durch geeignete Auskunftertheilung rc. nach Möglichkeit an die Hand zu gehen. 7) Auch ist den Postanstalten ansgegeben, ungenügend frankirte Sendungen der'Behörden in den vorbemerkten Angelegenheiten nicht mit Porto belegt ab- zuschicken, sondern sofort an die absendende Behörde zur Vervollständigung der Frankirung zurückzugeben. Zu besserer Erreichung dieses Zwecks werden die betheiligten Behörden des Departements angewiesen, den Abdruck des Amtssiegels möglichst deutlich auf den Sendungen anzubringeu oder die absendende Stelle in sollst geeigneter Weise ersichtlich zu machen. 6) Zn Erleichterung der Porto- re. Berechnung wird ein Tarif in hand- lichem Format hergestellt, welcher bei den Postanstalten bezogen werden kamt. 0) Dell Behörden des Departenlents wird mit Rücksicht auf den dein De- partement des Jnneril zufallenden Aufwand vlöglichste Sparsanrkeit in Verwen- dung der Postwerthzeichen zur Pflicht geuracht. Die Benützuilg der letzteril zu Abseudung in andern als den vorgenannten Dienstangelegenheiten oder im Pri- vatverkehr ist verboten. Der Bezug derselben bei den Postanstalten hat sich deur Verbrauch in den einzelnen Monaten nlöglichst anzuschließen; a>n Schluß des Etatsjahres sollen größere Vorräthe bei den Behörden nicht vorhailden seilt. 10) Die BestilUlilUllgen über die Fortdauer einzelner Portofreiheiteu silld in der oben erwähnten denlirüchst erscheinenden Königlichen Verordnung eilt- halten. 11) Ausdrücklich wird bemerkt, daß die von beit Amtskörperschaften zu beschaffenden besonderen Werthzeicheu für den innerhalb der einzelnen Oberamts- bezirke sich beivegenden Verkehr an Gemeinde- und Körperschaftssacheü auch fer- nerhin in dieseit Angelegenheiten Anwendung zu finden haben. Hienach haben die Behörden des Departements des Innern je in ihrem Geschäftskreis mittelst besonderer Erlasse beziehungsweise durch Ausschreibett in den Bezirksamtsblättern die zit Durchführung dieser Maßregeln voiil 1. k. Akts, ab geeigneten Verfügungen zu treffen. Stuttgart, den 25. März 1881. 51. Ministerium des Innern. Sick. 87 Bekanntmachung des Königlichen Oberrekrntirnngsraths, betreffend das Militiirersatzgcschiift. Der Oberrekrutirungsrath sieht sich veranlaßt, bezüglich etwaiger Gesuche von Rekruten um Einstellung zn einem bestimmten Truppentheile und in Betreff des freiwilligen Eintritts zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst Folgendes bekannt zn machen: 1) Die Entscheidung der Oberersatzkommission über die Veriheilung der ausgehobenen Mannschaften ans die verschiedenen Waffengattungen und Truppen- theile ist endgiltig nnb können Gesuche um Abänderung dieser Verthe'ilung nicht berücksichtigt werden. (Ersatzordnung ß. 34 Ziffer 2 Absatz 2.) 2) Wer freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktiven Dienst in das stehende Heer eintreten will, hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheil bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommissiou seines Aufenthaltsorts nachzusuchen und zn diesem Zweck die Einwilligung seines Vaters oder Vormundes sowie die obrigkeitliche Bescheinigung, daß er durch Civilverhältnisse nicht gebunden seie und sich'nntadelhaft geführt habe, beizubringen. (Ersatzordnnng §. 83 Ziffer 1 und 2 und Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung zn §. 83 Ziffer 1 der Ersatzordnung.) Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Trnp- pentheils, bei welchen: sie dienen wollen, frei. (Ersatzordnnng js. 84 Ziffer 4.) 3) Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht ans die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst. (Ergänzungen und Aen- derungen der Wehrordnnng zu §. 62 Ziffer 8 der Ersatzordnung.) 4) Derjenige, welcher sich freiivillig zu einer vierjährigen Dienstzeit bei der Kavallerie — sei es auch erst au dem zu Ziffer 3 genannten Termin — verpflichtet, hat, sofern er dieser Verpflichtung nachkommt, außer der sul> 2 er- wähnten Vergünstigung auch noch den Vortheil, daß er in der Landwehr nur drei anstatt wie die übrigen Mannschaften fünf Jahre dienstpflichtig ist, mithin seine Gesammtdieustpflicht nur 10 Jahre gegen die gesetzlichen 12 Jahre dauert. Außerdem ist den Freiwilligen dieser Kategorie bei den Kavallerietruppen- theilen des XIII. (K. Württ.) Armeekorps von dem K. Generalkommando der weitere Vortheil eingeräumt, daß sie während der Dauer ihrer Reservepflicht zu keiner Reserveübnng einberufen werden. Stuttgart, den 22. März 1881. v. T r i e b i g, Generalmajor. 88 Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numern 9 und 10 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs wurden ansgewiesen: 1) Der Drahtbinder Ignaz B o cula (Bacula), geboren und ortsangehörig zu Petrovicz, Komitat Trentsin, Ungarn, 16 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsidiums zu Berlin vom 1. Februar d I., 2) der Schmied Franz Buriansky ans Skzripp, Bezirk Troppau, Oesterreichisch Schlesien, 38 Jahre alt, 3/ der Fleischer Franz Zedder (russisch Uedpo) ans Warschau, 28 Jahre alt, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rnng zu Breslau vom 27. Dezember 1880 bezw. 7. Februar d. I., 4) der Arbeiter Johann Svenson aus Christianstadt, Schweden, 40 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Schleswig vom 19. Februar d. I., 0) Marie Kolar (Kollar), geborene Fischer, Schlossergesellenfrau, aus Dobritsch bei Pribram, Böhmen, 32 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Osnabrück vom 4. Februar d. I., 6) der Maler Heymann Tuch aus Lemberg, Galizien, 18 Jahre alt, 7) die Arbeiterin Josesine v. Starrenburg, geborene Firnbach, orts- angehörig zu Haag, Niederlande, 30 Jahre alt, 8) der Müller Karl Krowack ans Hradeschin, Bezirk Böhmisch-Brod, Böhmen, 29 Jahre alt, 9) der Schneider Josef Slechter ans Cernowitz, Bezirk Pilgram, Böhmen, 27 Jahre alt, 10) der Sattler Anton Marwau aus Roinitz, Bezirk Teplitz, Böhmen, 21 Jahre alt, 11) der Zimmermann Anton Janskp aus Alt-Bidschow, Bezirk Reu- Bidschow, Böhmen, 27 Jahre alt, zu 6, 7, 8, 9, 10 und 11 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom (zu 6) 22. Januar, (zu 7) 19., (zu 8, 9, 10 und 11) 21. Februar d. I., 89 12) a. Abraham Jtzig Rabenowitsch aus Stawisczki, Kreis Kolno, Russisch-Polen, 47 Jahre alt, d. Juschko Behreustein aus Kolno, Gouvernement Lömza (das.), 69 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Kassel vom 12. Februar d. I., 13) a. der Schlossergeselle Josef Müller, geboren zu Ransbach, Re gierungsbezirk Wiesbaden, im Jahre 1869 aus dem preußischen Staatsverbande entlassen, zuletzt ivohnhaft zu Deveuter, Nieder- lande, 43 Jahre alt, b. der Damenschneider Peter van Kempen, geboren und wohnhaft zu Mastricht, Niederlande, 23 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 15. Februar d. I.; nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 2, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 wegen Landstreichens, zu 4 nub 5 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 7 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens; ferner: 11) a. der Maurer Ignaz Janouschek, geboren 1844, ortsangehörig zu Bergstädtl, Bezirk Schüttenhosen, Böhmen, b. der Binder Wenzel Hlavik (Havlik), geboren 1814, ortsangehörig zu Mokrosuk, Böhmen, 15) der Taglöhner und Weber Josef Scripal, geboren 1830, orts- angehörig zu Tis, Bezirk Czaslan, Böhmen, 16) der Taglöhner Josef Rubasch, geboren 1863, ortsangehörig zu Rohozna, Bezirk Klattau, Böhmen, 17) der Schlosser Robert Marik, geboren 1850, ortsangehörig zu Schüttenhofen, Böhmen, 18) der Schuhmachergeselle Johann Häring, geboren 1854, ortsange- hörig zu Königsberg, Bezirk Falkenau, Kreis Eger, Böhmen, zu 14, 15, 16, 17 und 18 durch Beschluß des Königlich preußischen Bezirksamts Grafenau voiu (zu 14, 15 und 16) 17., (zu 17) 18. Dezember 1880 und (zu 18) 20. Januar d. I., 19) der Hutmacher Michael Garry aus New-Jersey, Staat New-Iork, Nordamerika, 60 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Aschaffenburg, Bayern, vom 3. Februar d. I., 90 "20> der Bierbrauer und Fleischhauer Alois Salfenauer, geboren 1831, aus St. Johann, Bezirk Kitzbühel, Tirol, durch Beschluß des Königlich baye- rischen Bezirksamts Sonthofen vom 10. Februar d. I., 21) der Metzgergeselle Karl Gustav Adolf Orlofsohn aus Stockholm, Schweden, 40 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Wertingen, vom 13. Februar d. I., 22) der Bäckergeselle Eduard Brnbetzky aus Petschma, Ungarn, 35 Jahre alt, 23) der Klempner Anton Rem tisch, geboren und ortsaugehörig zu Kalich, Böhmen, 35 Jahre alt, zti 22 und 23 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Zwickau vom 7. bezw. 21. Januar d. I., 24) der Müller und Bäcker Hermann Zabel, geboren 1845 zu Lichten- berg bei Numbnrg, Böhmen, 25) der Gärtner Eduard Robert Kling er, geboren am 25. September 1834 zu Karolineuthal bei Schluckeuau, Böhmen, zu 24 und 25 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Bautzen vom 4. Februar d. I., 26) der Handelsmann Isaak Josef Schemiausky aus Sereie, Kreis Sejny, Gouveruenient Suwalki, Russisch Polen, 28 Jahre alt, 27) der Schneider Josef Weintraub aus Jreg, Ungarn, 34 Jahre alt, 28) der Tüncher Johann Jakob Jakobson aus Riga, Rußland, 20 Jahre alt, zu 26, 27 und 28 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 17. Februar d. I., 29) der Eisenbahnarbeiter Emilio Cainelli, geboren am 29. März 1853 und ortsangehörig zu Tivesalo, Tirol, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- präsidenten zu Kalmar vom 18. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 14 wegen Landstreichens und Bettelns (früher auch wegen Dieb- stahls), zu 15 deßgleichen (früher auch wegen Diebstahls mit 5 Jahren schweren Kerkers), zu 16 wegen Landstreichens und Bettelns (früher auch wegen Brand- stiftung), zu 17 wegen Landstreichens, Bettelns nnd Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres, zu 18, 21, 22, 24, 25, 26, 27 und 29 wegen Landstreichens und Bettelns, 01 zu 19 wegen Landstreiche ls, zu 20 und 28 wegen Landstreichens, Bettelns Nnd Gebrauchs ge- fälschter Legitimationspapiere, zu 23 wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet. * 30) der Weißgerber August Waldemar Schmidt, geboren am 9. Sep- tember 1855 und ortsangehorig zu Kopenhagen, durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsidiums zu Berlin vom 14. Februar d. I., 31) der Buchbinder Josef Anton Klaus, geboren am 2. Februar 1842 zu St. Gallen, ortsangehorig zu Rieder-Helsenweil, Bezirk Wil, Kanton St. Gallen, Schweiz, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Potsdam vom 23. Februar d. I., 32) der Weber Johann Rösner, geboren am 13. Angnst 1860 zu Alt-Kalstta, Bezirk Freudenthal, Kreis Droppan, Oesterreichisch Schlesien, ' 33) der Drechsler Alois Wiche, geboren am 21. Dezember 1856 zu Wüste-Seibersdorf, Bezirk Schönberg, Mähren, 34) a. der Weber Franz Müller, 29 Jahre alt, b. der Arbeiter Josef Höhl, 25 Jahre alt, beide aus Schenkowitz, Bezirk Landskron, Böhmen, zu 32, 33 und 34 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regiernng zu Breslau vom (zn 32 und 33) 22. bezw. (zu 34) 23. Februar d. I., 35) der Zimmermann Vinzenz Bernert, geboren zn Markersdorf, orts- angehörig zu Lindewiese, Oesterreichisch Schlesien, 40 Jahre alt, 36) der Bnchbiudergeselle Josef Moskiewicz, geboren am 9. April 1850 und ortsangehörig zn Kalisch, Russisch Polen, zu 35 und 36 durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirks- regierung. zn Oppeln vom 5. bezw. 12. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zn 30, 33, 3,4, 35 und 36 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 31 wegen Bettelns unter Drohungen, zn 32 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs eines falschen.. Legitimationspapieres und Ranzens; ferner: 37) der Handelsmann und Lehrer Judel Darlowski aus Reigrott, Russisch Polen, 58 Jahre alt, 38) der Handlungsdiener und Anstreicher Albin Böhm, geboten am 29. Juni 1853, aus Liebenau, Bezirk Reichenberg, Böhmen, 92 39) der Gür^ergeselle Franz Alois Winter, geboren am 3. DezembsK 1860 ans Waltersdorf, Bezirk Kaproniza, Slavonien, 40) der Weber Anton Walter, geboren 1841, aus Bohdaschin, Bezirk Nachod, Böhmen, 41) der Schriftsetzer Franz Hohl, geboren am 29. September 1851, aus Bleich, Bezirk Olmütz, Mähren, 42) der Webergeselle Noman Friedel, geboren am 19. Februar 1858 zu Zwittau, Böhmen, ortsangehörig zu Troppau, Oesterreichisch Schlesien, 43) der Glasergehülfe Johann Schöffel aus Reichenau, Böhmen, 29 Jahre alt, 44) der Kürschner Franz Hoffmann, geboren am 26. August 1831, aus Nachod, Böhmen, 45) der Arbeiter Karl Lux, aus Nekor, Bezirk Senfteuberg, Böhmen, 33 Jahre alt, 46) der Schuhmachergeselle Michael Wolkof, geboren am 26. Oktober 1844, aus Reitowa, Gouvernement Kowno, Rußland, 47) der Barbier Josef Kühnast, geboren am 6. Januar 1859 zu Pe- trowitz, Bezirk Tabor, ortsangehörig zu Hauptmannsdorf, Bezirk Brauuau, Böhmen, 48) der Tuchmachergeselle Johann Kraus aus Groß-Borowitz, Bezirk Gitschin, Böhmen, 40 Jahre alt, 49) der Bäcker Albin Melchert, geboren am 29. Mai 1857, ans Lampersdorf, Bezirk Braunau, Böhmen, zu 37, 3^, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 durch Beschluß der.Königlich preußischen Bezirksregierung zu Liegnitz vom bezm. (zu 37) 4., (zu 38) 5., (zu 39) 6., (zu 40) 13., (zu 41) 20., (zu 42) 22., (zu 43/25., (zu 41) 27., (zu 45 und 46) 26., (zu 47) 31. Januar, (zu 48) 1. und (zu 49) 4. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafuug zu 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 39 wegen Laudstreichens, Bettelns nud Diebstahls. Redigirt von Obcr-Ncg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). Amtsblatt des Königlich Württenchergischen Ministerium des Innern. J\Q. 7. Stuttgart, 31. März. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark exck. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des K. Medizinal-Kolleginms, betreffend die Ausstellung von Zeugnissen für den Nachweis der körperlichen Tüchtigkeit zu dem Eisen- bahndienst. 2) Bekanntmachung von Ausweisungen auS dem Reichsgebiet. — Personal-Nach- richten. ÄmMcher CheiL. Erlaß des K. Medizinal-Kolleginms an die K. Oberaints-Physikate *), betreffend die Ausstellung von Zeugnissen für den Nachweis der lörper- lichen Tüchtigkeit znm Eisenbahndienst. Vom 23. März 1881. Nr. 469. Nach den von dem Neichskanzleramt unter dem 12. Juni 1878 erlassenen Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten (veröffentlicht im Regierungsblatt von 1878 Seite 174 folg.) ist für die Zulassung zu den Dienst- verrichtungen der Wagenwärter, Kondukteure, Zugmeister, Bahnwärter, Weichen- wärter, Bahnmeister, Bahnhofaufseher, Stationsmeister, Bahnhofinspektionsassi- stenten, Bahnhofverivalter, Bahnhofinspektoren, soivie der Lokomotivführer beilir Eisenbahnbetrieb wer Nachweis der körperlichen Rüstigkeit, insbesondere aber eines normalen Hör- und Sehvermögens erforderlich. In letzterer Beziehung ist von dem Reichseiseubahnamt zu wiederholtenmalen auf das zuweilen vor- kominende mangelhafte Farbenmrterscheidungs- resp. Farbenerkennungsvermögen mit Rücksicht auf die Gefahren der Verwendung der hiemit behafteten Personen beim Eisenbahnbetrieb, dessen geordneter Gang und dessen Sicherheit vielfach von der Beachtung farbiger (insbesondere rother uub grüner) Signale abhängt, auf- merksam gemacht worden. *) Für die Oberamtsphysikate liegt den Sendungen an die Oberämter je ein weiteres Exemplar bei. Mit der Ausstellung der zum Befähigungsnachweis für die Zulassung zu den genannten Dienstverrichtungen erforderlichen Zeugnisse über körperliche Rüstigkeit und insbesondere das nornlale Hör- und Sehvermögen sind — neben den Militärärzten für Militäranwärter — durch die von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Ein- verständniß mit dem K. Ministerium des Innern getroffene Entschließung die Oberamtsärzte betraut worden, welche für ihre diesfälligen Bemühungen die in der Medizinaltaxe l., 4, bestimmte Gebühr anzusprechen und Folgendes zu beob- achten haben: I. Bei der mit allen Hilfsmitteln der wissenschaftlichen Diagnostik vorzu- nehmenden sorgfältigen Untersuchung der Betreffenden sind folgende Punkte ins Auge zu fassen: 4) Folgen von Verletzungen oder Krankheiten oder angeborene Mißbil, düngen, sofern sie mit Funktionsstörungen verbunden sind; 2) Aeußere und innere Krankheiten oder erkennbare'Krankheitsanlagen. Hiebei ist nicht allein auf vorausgegangene schwerere Krankheiten des Betreffen- den Rücksicht zu nehmen, sondern auch, soweit möglich, auf etwaige erbliche Anlagen; 3) Beschaffenheit der Sehorgane sowohl im Allgemeinen als insbesondere: a. in Betreff der Sehschärfe, Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit. Der Gleich- förmigkeit des zu erhaltenden Ergebnisses wegen sollen hiebei die Vorschriften von Snellen, Probebuchstaben zu Bestinimung der Sehschärfe, 4. Auflage, Ber- lin, Peters 1873, verwendet werden; b. in Betreff des Farbenerkennungsvermögens. Zu näherer Orientirung über diesen erst in neuerer Zeit genauer untersuchten Gegenstand, wird die Ab- handlung des Dr. Mauthner über die Prüfung des Farbensinnes (Vortrüge aus dem Gebiete der Augenheilkunde, 4. Heft. Wiesbaden. Bergmann 1879) em- pfohlen. Zur Untersuchung selbst werden am zweckmäßigsten das von Holmgreu modifizirte Seebeck'sche Verfahren mit Stickwollebündeln oder die Farbenkärtchen von Magnus (Berlin. Max Müller) verwendet. 4) Beschaffenheit der Gehörorgane. Die Prüfung der Hörweite auf beiden Ohren soll wie alle übrigen Unter- fuchungen mit der nöthigen llmsicht und Gründlichkeit vorgenommen werden. Sie geschieht am Besten mit der Flüstersprache. Wird die Taschenuhr zur Prüfung verwendet, so muß dem Untersuchenden die Entfernung genau bekannt sein, auf welche ihr Ticken von Normalhörendeu wahrgenommen wird. 5) Beschaffenheit der Sprachorgane. II. Die auszustellenden Zeugnisse haben die vollständigen Personalien, zu enthalten und bei unzweifelhaft normalen Individuen die kurze Angabe eines derartigen Erfundes. ' 9iicf;t außer Acht ist zu lassen, daß nur unbedingt Tüchtige zugelassen werden können. Bei allen an der Gränze der Tüchtigkeit stehenden ist, insbe- sondere bei der Prüfung der Funktion ihrer Seh- und Gehör-Organe, die Mög- lichkeit von Simulation nicht aus dem Auge zü lassen. Bei Farbenblindheit geringeren Grades und bei mäßiger Herabsetzung der Sehschärfe sind Täuschun- gen möglich, wenn der zu Untersuchende sich mit den ihm vorzulegenden Proben vorher genau bekannt gemacht hat. Sind Gebrechen gefunden worden, so werden dieselben in dem Zeugnisse ausdrücklich, namentlich auch in Beziehung auf ihren Grad, aufgesührt und am Schlüsse ein Urtheil über ihren Einfluß auf die Tüchtigkeit beigefügt. Stuttgart, den 23. März 1881. Jäger. Bekauntmachmrg von Ausweismigen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 10, 11 und 12 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus bem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs wurden ausgewiesen: 1) der Taglöhner Anton Engelen, geboren zu Roermond, Niederlande, 46 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 20. Februar d. I., 2) Philipp Lefkovits, geboren nnd ortsangehörig zu Dobo, Komitat Saros, Ungarn, 19 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Aachen voin 14. Februar d. I., 3) der Händler Mathias Klobucar (Klobutschar) geboren 1849, aus Kozeoje, Gemeinde Loka, Bezirk Tschernembel, Krain, Oesterreich, durch Be- schluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Hilpoltstein vom 14. Februar d. I., 4) der Schuhmachergeselle Martin Hranika, geboren 1845, aus Klattau, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Deg- gendorf vom 21. Februar d. I., 5) der Porzellanmaler Alhelm Heller, geboren am 16. September >859 und ortsangehörig zu Gersdorf, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 20. November 1880, aus- geführt Anfang Februar d. I., 6) der Schriftsetzer Anton Herinann, geboren am 14, März 1858 zu 96 Preßburg, Ungarn, durch Beschluß des Großherzoglich mecklenburgischen Mi- nisteriums des Innern zu Schwerin vonl 21. Januar d. I., 7) der Schneider Franz Tabor, aus Zlesckitz, Böhmen, 92 Jahre alt, 8) der Schlosser Franz Wohl, geboren anc 2. März 1858 zu Preßburg, Ungarn, zu 7 und 8 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenteil zu Straßburg vom 10. bezw. 11. Februar d. I., 9) der Schuster Paul Fatschek, geboren am 25. November 1848 zu Paris, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 29. Fe- bruar d. I., 10) der Arbeiter Luigi Leonardelli, geboren 1839 und ortsangehörig zu Corredo, Bezirk Cles, Tirol, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsi- denteil zu Kollilar vom 24. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 2, 7, 8, 9 und 10 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 3 wegen Landstreichens, Gebrauchs falscher Legitilyatioyspäpiere lind falschen NanienS, zu 4 wegen Landstreichens, Bettelns und Fälschung von Legiti- mationspapieren, zu 5 wegell Landstreichens, Gebrauchs eures fremden Legitimations- papieres und Unterschlagung, zu 6 wegeil Bettelns int wiederholten Rückfälle und Landstreichens; ferner auf Grinid des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 11) der Arbeiter Ludwig Kochanowski, geboren zu Lovia, Russisch- Polen, 63 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierrung zu Marienwerder vorn 2. März d. I.; auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 12) der Arbeiter Stanislaus Leschinski, geboren zu Schikus, Russisch- Polen, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Königsberg vom 1. Februar d. I., 13) der Arbeiter Franz Höltzel aus Badsdorf, Böhmen, 40 Jahre alt, 14) der Schneidergeselle Ernst Schreier aus Oderau bei Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, 35 Jahre alt, 15) der Fabrikarbeiter Josef Czervenp (Czerney), geboren am 28. April 1858 zu Klein-Borowitz, Bezirk Hohenelbe, Böhmen, 16) der Dienstknecht Franz Schramm aus Gieshübl, Böhmen, 30 Jahre alt, zu 13, 14, 15 und 16 durch Beschluß der Königlich preußischeli 97 Bezirksregierung zu Breslau vom bezw. 23. und 28. Fe- bruar, l. und 3. März d. I., '17) der Arbeiter Lorenz Saukop, geboren ant 10. August 1851, aus Groß-Borowitz, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregier- ung zu Magdeburg vom 2'1 Februar b. I., 1.8) der Bäcker Aron Parizer aus Kamionka, Bezirk Ropezyee, Kreis Tarnow, Galizien, 18 Jahre alt, 19) der Arbeiter Karl Hilding Nordströ in aics Kopenhagen, 23 Jahre alt, 20) der Cigarreuarbeiter Fritz Ingwer Sörensen Lasgaard, ans Fri- vericia, Dänemark, 25 Jahre alt, zu >8, 10 und 20 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Schleswig vom bezm. (zu l8 und 10) 31. Ja- nuar und 15. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 11 wegen Landstreicheus und Diebstahls im tviederhollen Rückfall (2 Jahre Zuchthaus), zu 12, 14, 10 und 18 wegen Landstreichens und Bettelns, z>c 13 und 10 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 15 wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet, zu 17 und 20 wegen Landstreicheus; ferner: 21) der Buchbinder Anton Masetti, geboren zu Wien, ortsangehörig zu Pergine, Bezirk Trient, Oesterreich, 21 Jahre alt, 22) der Bäcker Josef Louis Steinmann, geboren zu Basel, Schweiz, 35 Jahre alt, 23) der Gelbgießer Schalliv Levi Klein aus Neustadt, Rußland, 24 Jahre alt, 24) der Metzger Jakob Ledahudec, geboren zu Brumowitz, ortsange- hörig zu Therestendorf, Mähren, 24 Jahre alt, zu 21, 22, 23 und 24 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zil Wiesbaden vom (zu 21 und 22) 4 bezw. (zu 23 und 24) 4. März d. I., 25) der Hutmacher Karl Günthel, geboren zu Ofenbach, Oesterreich, 33 Jahre alt, 26) der Erdarbeiter Jakob Reinders, aus Bael, BezirksVerviers, Bel- gien, 52 Jahre alt, 98 zu 25 und 26 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung 'zu Düsseldorf vom 24. Februar d. I., 27) der Töpfer Rudolf Huuziker, geboren zu Kirchleerau bei Zosingen, Kanton Aargau, zuletzt wohnhaft zu Schaffhausen, Schweiz, 25 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Aachen vom 9. Februar d. I., 28) der Bergmann Franz Ruhdorfer, geboren zu Nillach, ortsaugehörig zu Grades, Bezirk St. Veit, Kärnthen, Oesterreich,. 43 Jahre alt, durch Be- schluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Schongau vom 31. Januar d. I., 29) der Tagelöhner mtb Bäcker Johann L eckner, geboren l836, aus Ehrwald, Bezirk Reutte, Tirol, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Sonthofen vonr 16. Februar d. I., 30) der Handlungsdiener Ignaz Lederer, geboren am 3. März 1858 zu Horka, ortsangehörig zu Burenitz, Bezirk Ledetz, Böhmen, durch Beschluß des Stadtiilagistratö Nürnberg in Bayern vonr 17. Februar d. I., 31) der Schreiner Schmul Chetmanski, ans Ostrolenka, Bezirk Lomza, Russisch-Polen, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Lan- deskommissärs zu Karlsruhe vom 28. Februar d. I., 32) der Bäcker Franz Fischer ans Romberg, Böhmen, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Groszherzoglich hessischen Kreisantts zu Alsfeld vom 2. Februar d. I., 33) der Matrose Isaak William, angeblich aus Antigar, Nordamerika, 22 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 24. Februar d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 21, 22, 23, 24, 31 und 33 wegen Landstreicheus, zu 25 wegen Bettelus im wiederholten Rückfall, zu 26, 27, 28, 30 mtb 32 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 29 wegen Landstreichens, Bettelits und Nichtbefolgung der Reise- route, 31) der Knecht August Sawatzki, geboren am 14. Januar 1852 zu Bulgarodzick, Gouvernement Tula, Rußland, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Königsberg' vom 27, Januar, ausgeführt An- fangs März d. I.; auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 35) der Schuhmachergeselle August Wilczak aus Podal, Russisch-Poleu, 99 93 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Bromberg vom 5. Februar d. I., 36) der Arbeiter (Büttnergeselle) Anton Wagner aus Schönberg, Mäh- ren, 52 Jahre alt, 37) der Tuchmachergeselle Johann Englisch, geboren am 4. Oktober 1354 zu Freudenthal, Oesterreichisch-Schlesien, 38) der Wachszieher Willibald Herbst, geboren am 15, September 1858 zu G ursch darf, Bezirk Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, 39) der Arbeiter Alois Barth, aus Meder-Altenbuch, Bezirk Trautenau, Böhnien, 24 Jahre alt, zu 36, 37, 38 und 39 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Breslau vom 3. Februar, bezw. 5., 9. und 12. März d. I., 40) der Tagelöhner Karl Schubert, geboren zu Brunn, ortsangehörig zu Ebersdorf, Bezirk Römerstadt, Mähren, 18 Jahre alt, 41) der Webergeselle Johann Kauf, geboren am 8. September 1853, ans Breitenfeld, Bezirk Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, zu 7 und 8 durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirksregie- rnng zu Oppeln vom (zu 7) 24. Februar, ansgeführt 1. März d. I. (zu 8) 18. Februar, ansgeführt 4. März d. I., 42) der Schuhmachergeselle Ferdinand Jiricka, geboren am 10. April 1859 zu Brünn in Mähren, ortsangehörig zu Chotebor in Böhmen, 43) der Weber Franz Müller, geboren am 4. Oktober 1845 zu Jnlieu- feld, Bezirk Brünn in Mähren, ortsangebörig zu Schinitz (das.), 44) der Fleischer Andreas Tschinkel, geboren 1833, ans Deschnep, Be- zirk Neustadt a. d. Mettau, Böhmen, zu 42, 43 und 44 durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirks- regierung zu Liegnitz, vom 12. bezw. 21. und 25. Februar d. I., 45) der Tischlergeselle Alexander Dla bola, geboren am 13. Juli 1856, ans Kwasney, Bezirk Reichenau, Böhmen, 46) der Arbeiter (Schieferdecker) Josef Rotsch, geboren am 48. Januar 1840, ans Tyssa bei Teschen, Böhmen, zu 12 und 13 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Magdeburg von: 3. Februar bezw. io, März b. I., 100 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 34 wegen schweren Diebstahls (1 Jahr Zuchthaus), zu 35, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 37, wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs falscher Legi- timationspapiere, zu 38 wegen Landstreichens, Bettelns und Nichtbefolgung der Reise- route, zu 45 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall. Personal - Nachrichten. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 23. v. Mts. ist aus Anlaß der Visitation des Oberamts Geislingen 1) dem Schultheißen Stehle in Hohenstadt wegen langjähriger gewissenhafter und guter Amtsführung, insbesondere aber wegen seiner Verdienste um die Albmasserversorgung, und 2) dem Stadt- und Stiftungssörster Günter in Geislingen wegen vieljähriger, ge- wissenhafter und Nichtiger Amtsführung je die silberne Civilverdienstinedaille verliehen. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 16. März 1831 ist der ^Oberamtsdiener Eisen- mann in Geislingen seinem Ansuchen gemäß auf die erledigte OberamtSdienerstelle in Lud- wigsburg versetzt worden. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät deS Königs ergangene Ent- chließung des K. Staatsministeriums vom 23, März 1881 ist die erledigte Oberamts- dienerstelle in Geislingen feem Landjäger erster Klasse Nickel in Mögglingen, Oberamts Gmünd, übertragen worden. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 22. Mürz Johann Michael Schneider, Bauer und Gemeinderath von Mühlen, OA. Horb, zum Schultheißen dieser Gemeinde ernannt. Von der K.. Regierung des Schwarzwaldkreises wurde unterm 29. März Michael Kipp, Bauer und Gemeinderath von Bickelsberg, OA. Sulz, zum Schultheißen dieser Ge- meinde ernannt. Durch Beschluß der K. Negierung für den Donaukreis vom 29. März 1881 ist der Bauer und Gemeinderath Johann Georg Kaz maier in Hundersingen, OA. Münsingen, znni Ortsvorsteher dieser Gemeinde ernannt worden. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdrnckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 101 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M 8. Stuttgart, 7. April. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgang? 2 Marl excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881. 2) Erlaß, betreffend die Stellvertretung i»i WirthschaftSgenierbe. 3) Erlaß, betreffend die Kosten der Unterbringung von Ausländern in einem Arbeitshanse. 4) Erlaß, betreffend den Bezug der Geldstrafen in den Fällen des §. 68 des Personenstandgesetzes. 5) Bekanntmachung des Oberamts Geislingen, betreffend die veränderte Klasfencintheilung der Gemeinde Westerheim. 6) Bekanntmachung des K. Oberamts Kirchheim, betreffend die Abänderung der Klasseneintheilung der Gemeinde Hochdorf. 7) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dein Reichsgebiet. Amtlicher Theit. Versügnng des Minisierimus des Innern, betreffend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. Marz 1881. Vom 4. April 1881. Unter Hinweisung darauf, daß im Regierungsblatt eine Vollziehnngtz- Verfügung sämmtlicher Ministerien zu dem allgemeinen Sportelgesetz vom 24. März 1881 (Reg.-Bl. S. 128) bekannt gemacht werden wird, werden hiemit folgende besondere Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes ertheilt: 8. 1. Der Einzug und die Verrechnung der Sporteln und die Führung der Sportelkassen bei den Oberänitern liegt den zweiten Beamten der Oberämter unter Anfsicht der Oberamtmänner, im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des zweiten Beamten oder während dessen Stelle nicht besetzt ist, den Oberamt- männern ob, sofern nicht im einzelnen Falle von der Vorgesetzten Behörde eine andere Anordnung getroffen wird. Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechnungen ist Obliegenheit der Kreisregierungen. 102 Gemeinsame Sportelkontrolverzeichnisse sind zu führen: 1) für das Ministerium des Innern, die Adelsmatrikelkommission, die Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau, die Landgestütskom- mission und die Ablösungskommission; 2) für die Central stellen für Gewerbe und Handel, für die Landwirth- schafl und für Landeskultursachen; — außerdem sind Sportelkontrolverzeichnisse zu führen 3) bei der Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen; 4) bei dem Medizinalkollegium; 5) bei dem Oberbergamt; 6) bei der Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen; 7) bei den Kreisregierungen. Von den Ortsvorstehern sind anznsetzen, einzuziehen und zu verrechnen die Sporteln folgender Tarifnumern: Nr. 14 Bürgerrecht; Nr. 18 Dienstanstellungsbestatigung, Ernennung und Bestellung der Amtskörperschafts-, Gemeinde- und Stistungsbeamten in den durch die Anmerkung zu Nr. 18 unter Lit. d. aufgeführten Fällen; Nr. 26 Fischerkarten; Nr. 39 Kollekten; Nr. 64 Schaustellungen u. I tu, ; y - ,y o Nr. 74 Tanzerlaubniß; /' 7 J-/ f bei letzteren drei, soweit zur Ertheilung der Erlaubniß die Gemeindebehörden zuständig sind; Nr. 80 Verpachtungen und Vermiethungen nach näherer Bestimmung des §. 20 unten; Nr. 90 Wirthschaftskonzefsionssporteln in der Beschränkung auf die Fälle, in welchen die Erlaubniß zum Verkauf von geistigen Getränken auf einem Jahrmarkt zum Genuß auf der Stelle nachgesucht wird. Bei den Sportelansützen und bei den Einträgen in die Rechnungen und Kontrolverzeichnisse ist die Tarifnumer und die Unterabtheilung derselben, auf welche der Sportelansatz sich gründet, beizufügen. 8. 4. 103 Zum Sporteltarif. §• 5. Zu Nr. 5. Arzneimischungen. Der Sportelansatz ist mit dem Bescheid des Medizinalkollegiums in Ru- brik s. der nach der Ministerialverfügung vorn 15. Februar 1877 einzureichen- den drei Exemplare der Anzeigen einzutragen. Das dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgende Exemplar des Bescheids ist von dem Oberamtsphysikat dem Oberamt zu übergeben und von letzterem unter Einziehung der Sportel an den Apotheker auszuhändigen. 8- 6. Zu Nr. 11. Bergbausachen. 1) Das Oberbergamt hat die von ihm angesetzten Sporteln unmittelbar den Kameralämtern zum Einzug und zur Verrechnung zu überweisen. 2) Bei Zustellung einer Bergwerksverleihungsurkunde ist der Erwerber ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung des Betriebs je am Jahresanfang ein jährliches Rekognitionsgeld von einem Zehntel der Verleihungssportel zu bezahlen habe und zugleich aufzu- fordern, von der Inbetriebsetzung des Bergwerks, sowie von der Betriebsein- stellung das Bergamt in Kenntniß zu setzen. Bergwerkseigenthümer, welche den Betrieb noch nicht eröffnet haben, oder denselben zur Zeit des Inkrafttretens des Sportelgesetzes eingestellt hatten, ist dießbezüglich besondere Eröffnung zu machen. Das Bergamt hat die von ihm angesetzten Rekognitionsgelder und sonstigen Sporteln den Kameralämtern zum Einzug zu überweisen, über dieselben ein Kontrolverzeichniß zu führen und je auf 1. Juni, 1. September, 1. Dezember und 1. März eine Abschrift desselben zur Revision dem Oberbergamt vorzu- legen. Das Oberbergamt hat nach vollzogener Revision diese Abschrift zugleich mit seinem Kontroleverzeichnih dem K. Steuerkollegium zu übergeben. Die Zahl und Gesammtsumme der von dem Bergamt angesetzten Sporteln ist in die statistischen Uebersichten des Oberbergamts aufzunehmen. 8- 7. Zu Nr. 12. Beschälpatent. Die Beschälpatente dürfen ohne vorherige Bezahlung der Sportel von der Patentkommission ausgefolgt werden. 104 Die Sporteln für die ertheilten Patente hat die Landgestütskommission anzusetzen und an die Oberämter zum Einzug zu iiberweisen. 8- 8. Zu Nr. 16. Depositen. Die von den Versicherungsgesellschaften und deren Agenten/ sowie von den Auswanderungsagenten auf amtliche Anordnung hinterlegten Kautionen werden sportelfrei verwahrt. 8- 9. Zu Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigttng u. s. w. Die Oberämter haben anläßlich der Rechnungsrevision und soweit dich nicht genügt, bei Gelegenheit der Rechnungsabhvren zu prüfen, ob die Orts- vorsteher die von ihnen anzusetzenden Sporteln dieser Tarifnumer vollständig und richtig angesetzt haben und wegen der etwa unterbliebenen oder unrichtig gemachten Sportelansätze das Erforderliche zu verfügen. §. 10. Zu Nr. 32. Glücksspiele. Es ist genau darauf zu achten, daß die Tarifnumer 32 nicht auf Spiele angewendet wird, welche unter andere Tarifnumer« fallen, z. B. Lotterien oder sonstige Ausspielungen Tarifnumer 49, Darbietung öffentlicher Lustbarkeiten im Sinne der Tarifnumer 64. Bei Ertheilung der Erlaubniß zur Aufstellung von Glücksbuden ist die Art des in diesen zu veranstaltenden Glücksspiels an- zugeben und in dem Erlaubnißschein zu bemerken. Die Sportel ist für die ganze gestattete Zeitdauer im Voraus anzusetzen und zu erheben. 8- 11. Zu Nr. 36. Jahrtagsstiftungen. Soferne die Genehmigung zur Annahme von Jahrtagsstiftungen durch die gemeinschaftlichen Oberämter ertheilt wird, hat das Oberamt die Sportel anzusetzen. Fiir die Berechnung der Sportel sind die in Ziff. 1 der Ministerialver- sügung vom 21. März 1876 (Reg.Bl. S. 143) bezeichneten Mindestbeträge der gestifteten Kapitalien auch dann maßgebend, wenn seitens der Vertreter der Kirchenpflegen die Hinterlegung eines höheren Kapitals als Bedingung der An- nahme der Stiftung gefordert wird. 8. 12. Zu Nr. 38. Kaminfeger. Die Sporteln dieser Tarifnumer sind von den Oberämtern anzusetzen. 105 §. 13. Zu Nr. 44. Legitimationsschcivre. J) Die Sportel für die Legitimatiousscheine zum Feilbieten von Waaren oder von künstlerischen Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wiffenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, ist nur daun niedriger als mit 3 Jt, zu bemessen, wenn besondere Gründe vorliegen, wie Dürftigkeit des Nachsuchenden, Geringfügigkeit oder kurze Dauer des Betriebs. 2) Von der Ermächtigung zur Unterlassung oder Zurücknahme des Sportel- ansatzes wegen Mittellosigkeit der Betheiligten ist nur dann Gebrauch zu niachen, wenn die den Legitimationsschein Nachsuchenden auch zur Zahlung des Mindest- betrags der Sportel die Mittel nicht aufzubringen vermögen. Insbesondere dürfen gänzlich erwerbsunfähige Personen durch Nachsehen der Sportel nicht in den Stand gesetzt werden, unter dem Vorwand eines Hausirhandels lediglich die Mildthätigkeit des Publikums in Anspruch zu nehmen. 3) Da §. 15 Abs. 1 beziehungsweise §. 17 der Ministerialverfüguug vom 29. November 1877 (Reg.Bl. S. 244) und Ziff. 5 und 7 des Ministerialerlasses vom 26- Dezeinber 1877 (Amtsblatt S. 428) burcf) Art. 2 Abs. 2 des all- gemeinen Sportelgesetzes und Numer 44 Ziffer 2 b. des Sporteltarifs außer Kraft getreten sind, haben die Oberämter die im Laufe des Monats Mürz noch erhobenen Formulargebühren bis längstens 30. April l. Js. an die Ministerial- kaffe des Innern einzusenden. 8- 14. Zn Nr. 46. Leichentransport. Diese Sporteln sind auch dann von den Oberämtern anzusetzen, wenn nach §§. 2 und 4 der Miuisterialverfngung vom 13. Juli 1877 (Reg.Blatt S. 189) die Entschließung des Ministeriums eingeholt wordeil ist. §• 15. Zu Nr. 56. Prüfungen. Die Sporteln werden angesetzt 1) Vom Ministerium des Innern für die höheren Dienstprüfungen im Regiminalfach, K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (Reg.Blatt S. 81), für die Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffent- liche Anstellung als Gerichtsmundarzt, K. Verordnung vom 17. Juli 1876 (Reg.Blatt S. 287), , für die Staatsprüfung in der Thierheilknnde, Ministerialverfügung vom 1. Juli 1873 (Reg.Bl. S. 291), 106 für die erste Staatsprüfung im Hochbau- und Jngenieurfach, K. Verordnung vom 4. November 1872 (Reg.Bl. S. 371) und K. Verord- nung vom 22. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 189), für die zweite Staatsprüfung im Jngenieurfach, §. 19 flg. K. Verordnung vom 4. November 1872 (Reg.Bl. S. 376) und Mi- nisterialverfügung vom 12. Mai 1879 (Reg.Bl. S. 1 l 1) für die Zeugnisse über die naturivissenschaftliche Prüfung (tentamen physicum) der Kandidaten der Medizin, Ministerialverfügung vom 26. Februar 1872 (Reg.Bl. S. 70), für die Prüfungszeugnisse der Feldmesser, K. Verordnung vom 20. Dezember 1873 (Reg.Bl. S. 441), für die Prüfungszeugnisse der Markscheider, K. Verordnung vom 4. November 1875 (Reg.Bl. S. 537). 2) Von der Minifterialabtheilung für das Hochbauwesen für die Werkmeisterprüfung, Ministerialverfügung vorn 3. Dezember 1874 (Reg.Bl. S. 313). 3) Von der Minifterialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau für die Prüfimgszeugnisse der Wasserbautechniker, K. Verordnung vom 23. November 1856 (Reg.Bl. S. 333). 4) Von den Kreisregierungen für die niederen Dienstprüfungen, K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (Reg.Bl. S. 81). 5) Von der Centralstelle für Gewerbe und Handel für die Prüfungszeugnisse der Eichmeister, §. 23 der Ministerialverfügung vom 20. Mai 1871 (Reg.Bl. S. 135). 6) Von dein Oberamt H e i l b r o n n für die Patente für die Neckar- und Rheinschifffahrt, Ministerialverfügung vom 7. Oktober 1858 (Reg.Bl. S. 212). 7) Von der Hafendirektion in Friedrichshafen für die Patente zur Bodenseeschisffahrt, Art. 10 der Internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg.Bl. 1868 S. 44). 8. 16. Zu Nr. 58. Rechnungen. 1) Die Rechnungs-Prüfungssporteln auf Grund des neuen Tarifs sind erstmals von den auf den 1. April 1881 zu stellenden Rechnungen zu erheben. 107 Wenn keine Aversalsummen - festgestellt werden (Anmerkung b zu Nr. 58), so hat der Rechnungssteller mit der Uebergabe der Rechnung an das Oberanit dem-' selben eine Zusammenstellung des Blattgehalts der Rechnung und der, der Spor- telpflicht unterliegenden Rechnungsbeilagen zu übergeben; letztere ist anläßlich der Rechnungs-Revision zu prüfen und es ist sodann auf Grund dieser Prüfung die Sportel festzusetzen. 2) Die Festsetzung von Aversalsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse einer Bemessung der Sportel auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Obcr- ämter haben demnach die Körperschaftsbehörden, deren Rechnungen von dem Oberamt zu revidiren sind, gu einer Beschlußfassung darüber auszufordern, ob sie die Festsetzung einer AversalsumiNe für je einen Zeitraum von fünf Jahren und zwar zunächst für die pro l. April 188 l bis 1885 verfallenden Rechnungen wünschen. Bejahendenfalls hat das Oberamt zu Gewinnung einer Grundlage für die Festsetzung der Aversalsummen die Sportel nach dem Blattgehalt der zuletzt gestellten Rechnung nebst Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer Ver- hältnisse wegen eine von dein gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben sollte, einer früheren Rechnung zu berechnen, bei welcher die normalen Verhältnisse zutreffen. Unter Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Umstände, welche den Zeitaufwand für die Revision zu erhöhen oder zu ver- mindern geeignet sind, hat sodann das Oberamt den Betrag der von ihm für angemessen erachteten Aversalsumme vorläufig festzusetzen, wobei davon auszu- gehen ist, daß der Betrag der in einem Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln den Betrag des Aufwandes für die Rechnungsrevision nicht übersteigen soll und die Bestimmung in Anmerkung c zu Nr. 58 zu beachten ist. Eine Zusammenstellung der nach dein Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge und der vorläufig festgesetzten Aversalsummen mit bett erforderlichen Erläuterungen ist nebst einer Aeußerung über den Zeit- und Kostenaufwand der im Ganzen durch die Revision der Rechnungen des Bezirks veranlaßt wird, der Kreisregie- rung vorzulegen. Die Kreisregierungen haben nach Einlauf der Uebersichten aller Oberämter diese einer Prüfung in der Richtung zu unterwerfen, ob die für die Bemessung der Aversalsummen maßgebenden Verhältnisse im Wesentlichen beachtet sind und gleichförmig verfahren worden ist, hienach die zu verlangenden Aversalsummen festzustellen und an die Oberämter auszuschreiben. Die Oberämter haben die festgestellten Aversalsummen den betreffenden Verwaltungsbehörden mitzutheileu und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie dieselben während der bestimmten fünfjährigen Dauer zu bezahlen bereit 108 sind. Fällt die Erklärung verneinend aus, so ist die Sportel nach dem Blatt- gehalt zu berechnen, Im Fall besondere Gründe vorliegen, kann die Aversalsumme von Amts- wegen oder auf Antrag der Körperschaftsbehörden für weniger als fünf Jahre festgestellt werden. 3) Bezüglich der Erhebung der Sporteln wird Folgendes bestimmt: Auf den 4. Februar jeden Jahrs ist ein Verzeichnis; über sämmtliche seitens des Oberamts in dem betreffenden Etatsjahr zu revidirende Rechnungen und die von den revidirten Rechnungen verfallenen Sporteln anzufertigen, von dem Obermntmann zu beurkunden und dem Sportelrechner zum Einzug der Sporteln zu übergeben. Ein Verzeichniß derjenigen Rechnungen, von denen die Sportel nicht er- hoben werden konnte, weil sie am 1. Februar noch nicht revidirt waren, ist mit der gleichen Beurkundung des Oberamtmanns versehen, dem Sportelrechner im nächsten Quartal beziehungsweise in den folgenden Quartalen bis zur Bereinigung aller Rückstände zum Einzug zu übergeben. 8- 17. Zu Nr. 64. Schaustellunge n u. s. w. Die Bemessung der Sporteln dieser Tarifnumer hat sich insbesondere nach dem Umfang und der Einträglichkeit des Betriebs und der Zeitdauer zu richten, für welche die Erlaubnis; ertheilt wird. Die Erlanbniß muß stets schriftlich ertheilt und hiebei die Art der ge- statteten Schaustellung, Aufführung oder Lustbarkeit, fotuie die Zeit, für welche Erlaubniß ertheilt wurde, angegeben und der Sportelansatz beigefügt werden. 8- 18. Zu Nr. 65. Schiffprüfungszeugnisse u. s.. w. 1) Die Sporteln für die Zeugnisse über die Untersuchung der Neckarschiffe und für die Bezeichnung der Ladungsfähigkeit derselben sind von dem Hafen- polizeibeamten in Heilbronn anzusetzen, gleichzeitig mit den in §§. 15 und 20 der Min.-Verf. vom 26. April 1877 (Reg.-Bl. S. 93) bezeichneten Gebühren einzuziehen und gegen Quittung an das Oberamt Heilbronn abzuliefern, diese Quittung aber ist dem Sportelkontroleur der Regierung für den Neckarkreis behufs Vormerkung der Sportel in dem Kontrolverzeichnis; zu übersenden. 2) Die Sportel für die Zeugnisse über die Prüfung der Bodenseeschiffe (Art. 6 und 7 der Schiffahrt- und Hafenordnung für beit Bodensee vom 22. September 1867 Reg.-Bl. 1868 S. 43) sind von der Hafendirektion Friedrichs- hafen anzusetzen, einzuziehen und dem Oberamt Tettnang gegen Quittung zu 109 übersenden, diese Quittung aber ist dem Sportelkontroleur der Regierung für den Donaukreis behufs Vormerkung der Sportel in dein Kontroleverzeichniß zu übersenden. §> 19. Zu Nr. 74. Ta uzerlaub »iß. Soweit die Ertheilung der Tanzerlaubniß in die Zuständigkeit der Ober- ämter fällt, soll in der Regel nicht unter den Betrag von 5 JL, sofern aber die Tanzunterhaltung in der Advents- oder Fastenzeit stattfinden soll, nicht unter den Betrag von 15 JL herabgegangen werden. Die Berücksichtigung besonderer Veranlassungen und örtlicher Verhältnisse ist bei Bemessung der Sportel nicht ausgeschlossen. Z. 20. Zu Nr. 80. Verpachtungen u. s. m. Die Sporteln ucnt Verpachtungen und Veriniethungen von Grundstücken und Realrechten für Rechnung voll Amtskörperschaften und der ,licht in örtlicher Verwaltung stehenden Stiftungen sind von dein Oberamt, die Sporteln von Verpachtungen und Veriniethungen von Grundstücken liub Realrechten für Rech- nung von Gemeinden, Kirchengeineinden, Ortsarlnellverbänden und in örtlicher Verwaltung stehenden Stiftungen sind von de»l Ortsvorsteher derjenigen Ge- meinde, in welcher der Sitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft ist, anzusetzen und einzuziehen. Soferne der Oberamlmann oder Ortsvorsteher nicht Mitglied der Verwal- tungsbehörde der betreffenden Körperschaft ist, hat der Vorstand derselben von den Verpachtungen und Vermiethuilgen dem Oberanitmann, beziehungsweise Ortsvorsteher behufs des Sportelansatzes die erforderlichen Mittheilungen zu machen. g./ §. 21. /fytfu0*^ u Zu Nr. 90 Z. I. Wirthschaftskonzessiv ns sporteln. Vor Ertheilung der Erlaubiliß zum Wirthschaftsbetrieb oder zum Klein- handel mit Branntwein und Spiritus (Z. I 1—3) hat das Oberamt nach Ver- nehmung des Kameralamts die Höhe der Erlaubuißsportel festzusetzen und den Nachsuchenden zu deren Hinterlegung beim Oberamt, sofern aber die Sportel 100 »tu oder mehr beträgt, zur Hinterlegung beim Kameralantt aufzufordern. Bevor dieser Aufforderung nachgekommen beziehungsweise Bescheinigung hierüber von dem Kameralamt übersendet ivorden ist, darf das Oberamt den Beschluß auf Ertheilung der Erlaubniß nicht eröffnen. Wenn im Falle der Abweisung des Erlaubnißgesuches der Rekurs einge- 11.0 legt wird, so hat die Kreisregierung die vorschußweise Hinterlegung des Betrags der Konzessionssportel und der Sportel für das Verfahren durch den Rekurren- ten bei dem Oberamt beziehungsweise dem Kameralamt anzuordnen, und den Beleg dieser Hinterlegung einzuforderit. Stuttgart, den 4. April 1*8.!. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Inner» an die K. Stadtdireltion Stutt- gart, die K. Obel Linier und die Ortspolizeibehörden, betreffend die Stellvertretung tut Wirthschastsgcwerbc. Vom 26. März 1881. Nr. 2458. Nachdem wahrgenommen worden ist, daß die Praxis der Behörden in Bezug auf die Kognition über die Stellvertretungen im Wirthschaftsgewerbe- betrieb eine ungleiche ist, und in der Erwägung, daß ß. 45 der Reichsgemerbe- ordnung die stellvertretungsweise Ausübung eines Gewerbes vorbehältlich der besondern Bestiiitinungen des §. 47 nicht von einer vorgängigen polizeilichen Erlaubnis; für den betreffenden Stellvertreter abhängig macht, daß aber eine jedesmalige Kognition über Stellvertretungen beim Wirthschaftsgewerbe (§. 33 Gewerbeordnung) aus polizeilichen Gründen als nothweildig erscheint, sieht sich das Ministerium zu folgenden A>lordnungen veranlaßt: 1) Alle diejenigen Personen, ivelche dermalen eine Wirthschaftsgewerbe- berechtigung besitzen, mögen sie dieselbe ausüben oder nicht, sind durch die Ober- ämter urkundlich unter Androhung von Ungehorsamsstrafen nach Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879 betreffend Aenderungen des Landespolizeistraf- gesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlaffung polizeilicher Strafverfügungen (Reg.-Bl. S. L53) aufzufordern, alsdann wenn sie ihre Wirthschaftsgewerbeberechtigung durch einen Stellvertreter ausüben lassen wollen, dem Oberamt zuvor oder doch sofort nach Uebertragung dieser Stellvertretung hievon unter Angabe der Person des Stellvertreters Anzeige zu erstatten. Bei jeder Ertheilung einer Erlaubniß zum Wirthschastsgewerbebetrieb (§. 33 Gewerbeordnung) ist künftig dem Konzessionirten urkundlich die gleiche Auflage unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zu machen. Die Befolgung dieser Auflage ist von den Oberämtern und Ortspolizei- behörden sorgfältig zu überwachen, gegen deren Nichtbefolgung aber mit Unge- horsamsstrafen eiuzuschreiten. 111 2) Wenn die Oberämter von der Uebertragung oder Uebernahme einer Stellvertretung in Ausübung eines Wirthschaftsgewerbes Kenntniß erhalten, haben sie darüber zu kognosciren, ob gegen die Person des Stellvertreters keine der im §. 33 Abs. 2 Z. 1 der Neichsgemerbeordnung bezeichneteu Thatsachen vorliegen. Ergibt sich, daß solche Thatsachen vorliegen, so ist dein Inhaber der Wirthschastsberechtigung die Ausübung derselben durch diesen Stellvertreter und dem letzteren der stellvertretungsweise Betrieb der Wirthschaft durch motivirteu Beschluß unter Androhung von Ungehorsamsstrafen zu untersagen und erforder- lichen Falls der Betrieb zwangsweise einzustellen. 3) Die Oberämter haben ferner daraus zu achten, daß nicht unter dem Vorwand einer Stellvertretung ein selbständiges Wirthschastsgewerbe ohne die erforderliche polizeiliche Konzession ausgeübt wird, vorkommenden Falls aber behufs der Strafeinschreitung nach §. 147 Z. 1 der Reichs-Gewerbeordnung dem Amtsanwalt Anzeige zu machen und den unbefugten Gewerbebetrieb in Gemäß- heit des §. t.3 der Reichs-Gewerbeordnung uub der §§. 6 und 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 betreffend das Verfahren in Gewerbe- sachen (Reg.-Blatt S. 231) zu untersagen beziehungsiveise polizeilich zu ver- hindern. Stuttgart, den 26. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß dcs Minislemims des Innern an die Kreisregierungen, be- treffend die Behandlung der Kosten der in einem Arbcitshnnsc nnter- gebrachteu Ansländer. Vom 26. März 1881. Nr. 699. Bezüglich der Frage des Ersatzes der durch die Unterbringung von Nicht- württembergern in einem Arbeitshause entstehenden Kosten sieht man sich ver- anlaßt, den Kreisregierungen zur Nachachtung zu eröffnen, daß die durch die Einweisung von Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten und von Aus- ländern in ein Arbeitshaus erwachsenden Kosten nicht aus die Staatskasse über- nommen werden, da durch Art. 28 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1873 zu dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz der Ersatz des durch die Einweisung in ein Arbeitshaus entstehenden Aufwandes ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Eingewiesenen geregelt und den 112 daselbst näher bezeichnten Landarmenverbänden als eine prinzipale Verpflicht- ung derselben auferlegt worden ist. Stuttgart, den 26. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdircktion Stuttgart und die sämmMchcn K. Oberämter, betreffend den Bezug der auf Grund des §. 68 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 von den Oberämtern angesetzten Geldstrafen. Vom 28. März 1881. Nr. 2175. Aus Anlaß eines Spezialfalles ist dem Ministerium zur Kenntniß ge- kömmen, daß hinsichtlich der Frage, in welche Kasse die von den Oberämtern auf Grund des §. 68 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar >875 angesetzten Geldstrafen fließen, Meinungsverschiedenheiten bestehen. Das Ministerium sieht sich deßhalb zu der Bekanntmachung veranlaßt, daß diese Geldstrafen auf Grund der Vorschrift des §. 70 des bezeichnten Gesetzes den Gemeinden zufließen, da die württenibergische Landesgesetzgebnng von der Befugniß, in dieser Richtung eine andere Anord- nung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Stuttgart, den 28. März 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung des Oberamts Geislingen, betreffend die veränderte Älasseneintheilnng der Gemeinde Westerheim. Vom 26. März 1881. Durch Verfügung der Unterzeichneten Stelle vom Heutigen ist die Ge- uteinde Westerheiin bei einer nachhaltigen Zunahme der Bevölkerung über die Normalzahl von tausend Einwohnern auf Grund des §. 2 des Verwaltungs- edikts und der Ministerialverfügungen vom 14. April 1829 und vom 1. Mai 113 1849, die Revision der Klasseneintheilnng der Gemeinden betreffend, von der dritten in die zweite Klasse der Gemeinden versetzt worden. Geislingen, den 26. März 1881. K. Oberamt. Kanffmann. Bekanntmachung des K. Oberamts Kirchheim, betreffend die Abänderung der Klasseneintheilnng der Gemeinde Hochdorf. Gemäß dem Verwaltungs-Edikt §. 2, der Ministerialverfügungen vom 14. April 1829 und 1. Mai 1849 ist dnrch Verfügung der Unterzeichneten Stelle vom heutigen Tage die Gemeinde Hochdorf wegen nachhaltiger Abnahme der Bevölkerung von der II. in die III. Klasse der Gemeinden versetzt worden. Den 30. März 1881. K. Oberamt. Löflnnd. Bekanntmachnng von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 12 und 13 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen ans dem Reichs- gebiet : Ans Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Malergehilfe Johannes Hou Vangsaa aus Veile, Dänemark, 18 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 9. März d. I., 2) der Zimmermann Anton Meister, geboren zu Gratz, ortsangehörig zu Grophardt, Steiermark, 20 Jahre alt, 3) der Bäcker Anton Graf aus Lichtenstadt, Bezirk Karlsbad, Böhmen 20 Jahre alt, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom 9. bezw. 11. März d. I., 4) der Schneider Damian Ritisch (Ritir, Ritiersch) aus Moschtienitz, Kreis Prerau, Mähren, 40 Jahre alt, durch Beschluß Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 7. März d. I., 5) der Taglöhner Anton Tuschl aus Stachau, Bezirk Schüttenhofen, 114 Böhmen, 22 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Paffau in Bayern, vom 12. Februar d. I., 6) der Eisengießer Jakob Breiten st ein, geboren am 23. September 1846 zu Rixheim bei Mülhausen, Elsaß, durch Option französischer Staats- angehöriger, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Germersheim vom 7. März d. I., 7) der Weber Luigi de Lucca aus Forni di sotto, Provinz Udine, Italien, 37 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Nördlingen vom 3. März d. I., 8) der jüdische Handlungskommis Markus Augner, geboren und orts- angehörig zu Deschenitz, Bezirk Klattau, Böhmen, 21 Jahre alt, 9) der Tischlergeselle Franz G a t s ch a, geboren zu Glashütten, Gemeinde Trahona, Bezirk Tugl, Böhmen, 19 Jahre alt, zu 8 und 9 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Zwickau vom 22. Februar d. I., 10) der Tagarbeiter Johann Strauß, geboren am 28. November 1850 und ortsangehörig zu Att-Ehrenberg, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 12. Februar d. I., 11) der Ziegler August Sommer aus Wien, 20 Jahre alt, durch Be- schluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 28. Februar d. I., 12) der Färber Löb Funk aus Dawisk, Kreis Ramsow, Gouvernement Lomza, Russisch-Polen, 35 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badi- schen Landeskommissärs zu Mannheim vom 8. März d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 2 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens, zu 3, 4, 7 und 8 wegen Landstreichens, zu 5, 6, 9 und 11 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 10 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und Landstreichens, zu 12 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs fremder Le- gitimationspapiere ; ferner: 13) der Arbeiter Stefan Szarmach, .geboren am 20. Dezember >840 zu Zyße, Kreis Lomza, Gouvernement Augustowo, Russisch-Polen, 115 14) der Dachdeckergeselle Samson Finke Ist ein ans Tauroggen, Kreis Komno, Rußland, 17 Jahre alt, zu 13 und 14 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Marienwerdcr vom 15. beziv. 16. März d. I., 15) der Bäckergeselle Wenzel Braun, geboren am 7. Juni 1859 zu Marschendorf, Kreis Gitschin, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Potsdam vom 17. März d. I., 16) der Maschinenbauer Franz Josef Heut schel, geboren am 3. Juni 1842 zu Wien, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Frankfurt an der Oder vom 19. Februar d. I., 17) der Tuchmachergeselle Gustav Scharetzky, geboren am 4. Oktober 1853 zu Bielitz, Galizien, 18) der Weber Franz Kr euer, geboren am 17. September 1840, aus Adamsthal, Kreis Freudenthal, Oesterreichisch-Schlesien, 19) die unverehelichte Maria Matausch aus Breda, BezirkSenstenberg, Böhmen, 28 Jahre alt, 2u) der Knecht Anton Hein sch, geboren am 27. Dezember 1847 zu Goldenöls, Bezirk Trautenau, Böhmen, zu 17, 18, 19 und 20 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksr-'gierung zu Breslau vom (zu 17) 15. bezw. (zu 18, 19 und 20) 18. März d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 wegen Laudstreichens und Bettelns, zu 20 wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet; ferner: 21) der Arbeiter Mathias Sarnotta, geboren zu Pietezygowitz, Russisch- Polen, 64 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 29. Januar, ausgeführt Anfang Februar d. I., 22) der Schuhmacher Robert Reumann, geboren zu Turek, Kreis Ka- lisch, zuletzt wohnhaft zu Warschau, Russisch-Polen, 28 Jahre alt, durch Be- schluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 12. Februar, ausgeführt Ende Februar d. I., 116 23) der Kellner Franz Hribeck, geboren am 13. August 1853, aus Prag, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Magdeburg vom 3. Februar, ausgeführt Ende März d. I., 24) der Klempner Anton Riedl ans Prag, 42 Jahre alt, durch Be- schluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 2. März d. I., 25) der Taglöhner Julius Hektar Guillemin, geboren zu Rouen in Frankreich, ortsangehörig zu Louviers, Departement Eure (das.) 25 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Aachen vom 18. Februar d. I., 26) der Schlosser Johann Dolezal, geboren und ortsangehörig zu Unter-Kraupen, Kreis Czaslau, Böhmen, 26 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Leipzig vom 26. Januar d. I., 27) der Metzger Rudolf Roth (alias Robert Rohr), geboren am 27. De- zember 1851 und ortsangehörig zu Dürrenäsch, Kanton Aargau, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kalmar vom 12. März d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 21 wegen Landstreichens, Bettelns und Arbeitsscheu, zu 22 und 25 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 23 wegen Landstreichens und Diebstahlsversuchs in zwei Fällen, zu 24 wegen Landstreichens, zu 26 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 27 wegen Landstreichens, Diebstahls und Betrugs (2 Jahre Gefängniß). Die durch den Beschluß des Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Mi- nisteriums des Innern vom 14, März 1876 verfügte Ausweisung des Apo- thekergehülfen Louis Emil Wiersbitzkp aus dem Reichsgebiet (Amtsblatt von 1876 S. 158 Z. 14) ist zurückgenommen worden. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). Beilage zu Wr. 8 des Amtsblatts des Ministeriums des Znnern. Erlaß des Ministeriums des Innern an sämmtliche Behörden des Departements betreffend einstweilige Vorschriften zum Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzcs vom 24. März 1881. Vom 4. April 1881. Zum Vollzug des allgenieinen Sportelgesetzes vom 24. Mürz 1881 (Reg.- Bl. S. 128) werden hiemit für die Zeit bis zum Erscheinen der allgemeinen Vollziehungs-Verfügung sämmtlicher Ministerien den Behörden des Departements des Innern folgende Vorschriften ertheilt: §. 1 (zu Art. 3). Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist da- von auszugehen, daß im Allgemeinen das mittlere Maß für diejenigen Fälle zutreffend ist, bei welchen besondere Gründe weder für eine niedere noch für eine höhere Bemessung vorliegen. Durch die Bemessung der Sportel nach den Vermögens- und Einkommens- verhaltnissen, soweit solche nach der rechtlichen Natur des Gegenstands überhaupt zulässig ist, soll namentlich ungünstigen Vermögeusverhältnissen des Sportel- pflichtigen Rechnung getragen werden; günstige Vermögensverhältnisse dürfen abgesehen von den bei einzelnen Tarisnumern getroffenen besonderen Bestim- 2 mungen nicht zu einer solchen Bemessung der Sportel veranlassen, welche mit dem Maß der den Behörden verursachten Mühe und der Bedeutung des Gegen- stands beziehungsweise dem den Betheiligten erwachsenden Nutzen nicht in Ein- klang steht. Bei Berücksichtigung der Vermögens- und Eiukommensverhältnisse des Sportelpflichtigen ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag des Vermögens oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zahlungs- fähigkeit desselben in Betracht zu zieheil, soweit solche der die Sportel ansetzen- den Behörde bereits bekanrlt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden können. In Fällen, in welchen mehrere Sportelansätze zusaurinentreffen, wie z. B. beim Zusammentreffen der Sporteln Nr. 2, 9, 15, 79 des Tarifs, sind die einzelneit Sporteln so anzusetzen, daß deren Gesanlintbetrag nicht eine Ueber- Lürdung des Sportelpflichtigen zur Folge hat. 8. 2. Die nach denl Gesetz zwischen eine»: Mindest- mtb Meistbetrag zu bemessen- den Sporteln sind in Summen festzusetzen, welche betragen das Mehrfache von halben Mark bei Sportelailsätzeil bis zu 3 das Mehrfache vou vollen Mark bei SportelanKen zwischeil 3 mtb 25 Ui., das Mehrfache von 5 Ui. bei Sportelansätzeu zwischen 25 und 80 Ui. das Mehrfache von 10 UL bei Sportelansätzeu vou mehr als 80 Ul. Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Sporteln für Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, jedoch sind dieselben nicht unter 20 Pf. und stets in der Art zu bemessen, daß die Pfenuigbeträge durch io theilbar sind. §. 3 (zu Art. 4). Die vorschußweise Erlegung von Sporteln kann vorbehältlich der ztl ein- zelnen Tarifnumern zu tresfendetl Bestimmutlgen verlangt werden, wenn der Sportelpflichtige Ausländer ist oder sich in solcherr Verhältnissen befindet, daß der Einzug der Sportel nach deren Fälligkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint. §. 4 (zu Art. 6). Für die Ausstellung vou Heimatscheinen, Legitimationsscheineu zunt Ge- werbebetrieb im Umherzieheil, Reisepässen und Zeugirissen kann bei nachgewiese- ner gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten der Sportelansatz von der zum Ansatz zuständigen Behörde unterlassen oder zurückgenommen werden. 3 §. 5. Soweit nicht durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag betr. den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes (AmtSbl, S. 101) etwas Anderes bestimmt ist, hat die Führung der Sportelkassen, der Sportel- rechnungen und der Kontrolverzeichnisse einstweilen noch nach den bisherigen Vorschriften zu erfolgen. §• 6. Zu Nr. 10 und 66 des Sporteltarifs. Soweit nach den bestehenden Vorschriften Abschriften uitb Auszüge nicht unentgeltlich zu ertheilen sind, ist als Schreibgebühr für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfen- nig anzusetzen, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite ivird voll berechnet. Für die Abschrift voll Urkunden und Aktenstücken, ivelche in frentden Sprachen abgefaßt oder besonders schwer leserlich oder verständlich sind, kann die Schreibgebühr auf das Doppelte bis vierfache- dieses Betrages angesetzt werden. Hinsichtlich der Abschriftgebühren der Verwaltungsaktuare hat es bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden, deßgleichen hinsichtlich der Abschriftgebühren der Bezirksbeamten, soweit solche diesen als Theil der Kanzleikosten-Entschädigungen zufallen oder den Kopisten überlassen werden. Für die Beglailbigung der Uebereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften ist eine Sportel anzusetzen, welche den vierten Theil der nach Absatz 1 und 2 treffenden Schreibgebühren, mindestens aber 50 Pf. beträgt. 8- 7. Zu Nr. 13 des Sporteltarifs. Wenn nach Tarifnumer 13 für die Entscheidung über Beschwerden eine Sportel angesetzt werden könnte, von einem solchen Allsatz aber Unlgang genommen wird, so ist letzteres in der Entscheidung über die Beschwerde beson- ders zu begründen. 8. 8. Wenn gemäß Art. 19 Abs. 2 des Sportelgesetzes vom 24. März 1881 Sporteln nach deil bisherigen Bestiininungen ailgesetzt werden, so ist dies bei dem Ausschreiben der Sportel, sowie in den Kontrolverzeichnisseil xtub Rech- nungen besonders zu bemerken. Zu beachten ist, daß bei den nach den bisherigen Bestiiilmungen zu machen- 4 den Sportelansätzen und Wirthschaftskonzessionsgeldern auch der 20°/0ige Zu- schlag noch anzusetzen ist, wogegen dieser Zuschlag bei den Sportelansätzen nach dem Sportelgesetz und Tarif vom 24. März d. I. wegfällt. (Art. 4 Z. 12 und 13 des Finanzgesetzes vom 24. März 1881 Reg.-Bl. S. 175). Stuttgart, den 4. April 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschast (fviUjet Chr. Fr. Gotto’ä Erben). 117 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. J[g. 9. Stuttgart, 19. April. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Konvertirung der Württembergischen Iff.prozentigen Staatsschnldscheine in Guldenwährung. 2) Erlaß, betreffend die Einsendung von Verzeichnissen über Aerzte und Bauverständige.' 3) Bekanntmachung, betreffend den Druck und Verlag des amtlichen Kalenders für 1882 bis 1891. 4) Bekannntmachung, betreffend die Aufstellung einer Haus-Feuerlöschordnung für das Arbeits- haus in Vaihingen. 5) Bekanntmachung des Oberamts Laupheim, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinden Wain und Wiblingen. 6) Bekanntmachung von Aus- weisungen aus dein Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Amtlicher Theil. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die Kreisregierungen, Oberämter, gemeinschaftlichen Oberämter, Gemeinde- nnd Stiftungs- räthe, betreffend die Konvertirung der Württembergischen 4'/»prozentigen Staatsschnldscheine in Gnldenwährung. Vom 12. April 1881. Nr. 2616. Unter Hinweisung auf die Bekanntmachung des ständischen Ausschusses und des K. Finanzministeriums vom 30. v. M., betreffend die Kündigung be- ziehungsweise Umwandlung der in süddeutscher Währung verbrieften 4'/zpro- zentigen württembergischen Staatsschuld von den Jahren 1847 bis 1869 in eine vierprozentige Staatsschuld (Staatsanzeiger Nr. 76) ergeht an die Kör- perschafts-, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungsbehörden, welche im Besitze der- artiger Obligationen sind, die Aufforderung, alsbald darüber Beschluß zu fassen, ob sie von dem den Gläubigern eingeräumten Rechte, diese 4Vsprozentigeu Schuldverschreibungengegen neue vierprozentige württembergische Aulehens- Obligationen der Reichswährung umzutauschen (zu konvertiren), Gebrauch machen 118 wollen. Sobald die Umwandlung beschlossen ist, hat die Anmeldung derselben in Gemäßheit der Eingangs ermähnten Bekanntmachung unverweilt zu geschehen. Bezüglich der von Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungs-Vermögens- verwaltern als Kaution eingezahlten 4'/sprozentigen Württembergischen Obli- gationen in der Guldenwährung sind zwar die K. Kameralämter von dem K. Finanzministerium angewiesen worden, Anmeldungen derselben zur Konversion wegen beanstandeter Legitimation oder ausstehender Freigebnng aus dem Kan- tionsverband nicht zurückzuweisen, sondern die Anmeldungen, wenn solche recht- zeitig erfolgen, vorzumerken, es haben jedoch die zuständigem Verwaltungs- behörden in solchen Fällen unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse wegen der Ausfolge der betreffenden Obligationen behufs der Umwandlung und Vor- merkung des Kautionsnexus auf den neuen Obligationen, beziehungsweise wegen anderweitiger Ergänzung der Kautionen zu fassen, die mit der Verwahrung der Kautionen beauftragten Behörden aber haben die ordnungsmäßige und recht- zeitige Ergänzung der Kautionen zu überwachen. Stuttgart, den 12. April 1881. K. Ministerium des Innern. .Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart und an die K. Oberiimter, betreffend die Einsendung von Verzeichnissen über Aerzte nnd Bauverständige. Vom 8. April 1881. Nr. 2168. Ans Anlaß der bevorstehenden Herausgabe eines neuen Hof- und Staats- handbuchs für Württemberg werden die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter beauftragt, nach Maßgabe der Verzeichnisse in dem Staatshand- buch von 1877 über Bauverständige (S. 168—171), über Wasserbautechniker rc. (S. 173—175) und über approbirte Aerzte (S. 181—190) bezüglich der letz- ter» im Benehmen mit den K. Oberamts-Physikaten nach dem neuesten Stand ergänzte Verzeichnisse ihres Bezirks vorzulegen. Bei Denjenigen, welche im öffentlichen Dienste sei es des Staats oder von Korporationen angestellt, mit besonder» Titeln ausgestattet oder Inhaber von in- und ausländischen Orden, Medaillen und sonstigen Ehrenzeichen sind oder in dem Dienstverhältniß von Offizieren beziehungsweise Militärärzten der Reserve und Landwehr stehen, ist dies; speziell anzngeben. Die etwa nach Vorlegung des oberamtlichen Hauptberichts bis zur Zeit 119 der Herausgabe des neuen Staatshandbuchs eintretenden Veränderungen sind in jedem einzelnen Fall sofort berichtlich anzuzeigen. Stuttgart, den 8. April 1881. K. Ministerium des Innern. Si cf. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Druck und Verlag des amtlichen Kalenders für 1882 bis 1891. Vom 2. April 1881. Nr. 2527. Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 19. August 1849, betreffend die Aufhebung des Kalendermonopols (Reg.-Bl. S. 507) und die Ministerial- verfügung vom 13. Februar 1850 (Reg.Bl. S. 47) wird bekannt gemacht, daß der Druck und Verlag des amtlichen Kalenders für die zehn Jahre 1882 bis 1891 dem Verlagsbuchhändler Wilhelm Kohlhammer in Stuttgart übertragen worden ist. Derselbe hat den amtlichen Kalender spätestens, je am 1. Oktober zum Preise von zehn Pfennig im ganzen Lande zum Verkauf bereit zu halten und die Namen der von ihm aufgestellten Detailverkäufer zur öffentlichen Kennt- niß zu bringen. Die Herausgeber von Privatkalendern, welche den amtlichen Kalender oder einzelne Theile desselben schon am 1. Juli des vetreffenden Jahres zu erhalten wünschen, haben sich an das Ministerium des Innern zu wenden und als Ver- gütung zu entrichten: für den ganzen Kalender SQJt. für den Marktkalender allein .... 50-F7. für den Monatskalender allein .... 30 Stuttgart, den 2. April 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung des K. Miuiftcrimns des Innern, betreffend die Anf- stellnng einer Hans-Fcnerlöschordnnng für das Arbeitshaus in Baihingen. Vom 26. März 1881. Nr. 9201 von 1880. Die vom Ministerium durch Erlaß vom heutigen Tage genehmigte Haus- 120 Feuerlöschordnung für das K. Arbeitshaus in Vaihingen wird den Behörden des Departements des Innern in Nachstehendem zur Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 26. März 1881. K. Ministerium des Innern. S i cf, Kaus-Iseuerköschorduung für das Königliche Arbeitshaus zu Waihingen. I. Maßregeln zur Verhütung eines Brandes, Bereithaltnng von Liischwerkzengen und Flüchtnngsmitteln. Vorsicht mit Feuer und Licht im Allgemeinen. §. 1. Sämmtlichen Bewohnern des Arbeitshauses zu Vaihingen wird die ge- naueste Beobachtung der polizeilichen Vorschriften in Beziehung auf die Be- handlung des Feuers und Lichtes, der Asche, Kohlen und anderer feuergefähr- licher oder leicht feuerfangender Gegenstände, sowie die sichere Verwahrung der Zündhölzchen zur strengsten Obliegenheit gemacht. Aufsicht auf die Feuerstellen. §• 2- Die Angestellten der Anstalt haben stets darauf zu achten, daß sämmtliche Feuerstellen und ihre Vorplätze fortwährend in dem vorgeschriebenen baulichen Zustande sich befinden, und jeden zu ihrer Kenntniß gekommenen Mangel an denselben, sowie jeden Uebertreter der nachstehenden, zu möglichster Verhütung eines Brandunglückes gegebenen Vorschriften unfehlbar und sogleich der Ver- waltung zu melden. Anzeige eines Brandverdachts. 8. 3. Von jedem ungewöhnlichen, verdächtigen Rauch oder Brandgeruch an irgend einem Orte innerhalb der Anstalt ist der Verwaltung alsbald Anzeige zu machen. Behandlung der Fenerstellen und Lampen. 8- 4. Das Einheizen darf nur von den hiezu aufgestellten und instruirten Hof- schäffnern besorgt werden, ebenso das Reinhalten, Anzünden und Auslöschen der Lampen, welche sämmtlich mit guten Cplindern versehen sein müssen. J 21 Anderen Eingewiesenen ist es strenge untersagt, sich mit den Heizgeschäften oder mit den Lampen zu thun zu machen. 8- 6. Auf den Herden, unter den Kesseln und in den Oefen soll nur, wenn ein Bedürfniß vorhanden ist, und dann nur in soweit und auf so lange, als es dieses erfordert, Feuer anfgeinacht werden, wobei stets darauf zu achten ist, daß die Herd-, Ofen- und Vorkamin-Thüren möglichst geschlossen gehalten werden. Die Lampen in den Gängen, Abtritten und in dem Mannschafts- und Speisesaale, sowie die im Anstaltshofe ausgestellte Lampe sind mit Anbruch der Dunkelheit anzuzünden und erst zu löschen, wenn die gesammte Mannschaft zu der durch die Hausordnung vorgeschriebenen Zeit sich in die Schlafsäle be- geben hat. Die in den Schlafsälen und in den hiezu gehörigen Abtritten aufgehängten Lampen sind sofort nach Beendigung des Nachtessens anzuzünden und bis zum Tagesanbrüche brennen zu lassen. Die nöthige Reinigung nub Füllung der Lampen ist alltäglich Vormittags von den Hofschäffnern zu besorgen, welchen das hiezu erforderliche Material vom Oberaufseher verabreicht wird. 8- 6. Vor dem Verlassen der Lokale, in welchen Herd- oder Kesselfeuer brannte (Waschküche und Speiseküche), sowie bei dem Verlassen der beiden Arbeitssäle nach eingestellter Arbeit und des Mannschaftssaales nach Abgang der Mann- schaft in die Schlafsäle sind die Feuer zu löschen und die Herd-, Ofen- und Vorkamin-Thüren pünktlich zu schließen. 8- 7. Gegenstände, deren Entzündung möglich ist, dürfen weder auf Herde und Oefen, noch tu ihre Nähe gelegt werden, insbesondere aber ist das Trocknen (Dörren) von Holz auf uitb in den Herden und Oefen strenge untersagt. Des- gleichen dürfen angezündetes Holz und glimmende Kohlen unter keinem Vor- wände weder über den Hofrauin, noch in den Gebäuden von einem Stockwerk zum andern, selbst nicht in demselben Stockwerke von einer Feuerstätte zur andern getragen werden. Vermeidung nnnöthiger Geschäfte bei Licht. 8. 8. Alle Geschäfte, welche den Wandel durch verschiedene Räumlichkeiten de» 122 Hauses und dadurch das Umhergehen mit Licht veranlassen, z. B. das Fassen und Austheilen von Brod, Kleidungsstücken, Arbeitsmaterial u. s. tu. sind, wo immer möglich, vor Eintritt der Nacht zu besorgen. Aufbewahrung von Asche; Reinigung der Feuerstellen. 8- 9. Kohlenschlacke und Asche dürfen nie innerhalb des Anstaltsgebäudes auf Böden gelegt oder geschüttet werden, auch weint diese mit Steinen belegt sind, sondern sie muffen täglich — nach vollständiger Abkühlung umuittelbar voit den Oefen und Herden aus — itt irdenen oder metallenen, mit ebett solchen Deckeln versehenen Gefäßen in den vor dem Anslallsgebäude eingerichteten, ausgemauerten Satnntelbehälter verbracht werden. Der Verwalter hat darüber zu ivachen, daß das Ansrnßeit der Oefeit und Ofenröhren so oft es n'öthig ist, rechtzeitig geschieht, itnd daß in gleicher Weise die pünktliche Reinigung der Kantine erfolgt. Kontrolemaßregeln. 8- 10. Die Aufseher vom Dienste haben jebett Abend nach Versorgung der Ein- gewiesenen in den Schlafsälen noch einmal die Runde zu ntachen und dabei säntmtliche Gänge, Zimnter und Fenerstellett genau zu utttersuchen. Jeder derselben ist für den ihm zugewieseneu Theil der Runde, insbe- sondere dafür verantwortlich, daß die oben §. 6 wegen des Anslöscheus der Feuer und Lampen, und tvegeit des Schließens der Herd-, Ofen- und Vorkantiu- Thürchen, sowie die in §. 7 wegen Entfernung leicht entzündlicher Gegeitstäitde aus der Nähe der Feuerstellen gegebenen Vorschriften vollzogen sind. 8- 11. Davon daß die betresfendeil Angestellten dieser Obliegenheit Nachkommen, hat sich der Oberaufseher durch öftere Nachvisitationen zu überzeugen. Verhalten bei nächtlichem Sturm oder Gewitter. 8. 12. Bei stürtnischem Wetter hat der Oberaufseher Anordnung zu treffen, daß durch einen Aufseher die sämmtlichen Feuerstellen nach Mitternacht noch einmal visitirt werden. Bricht in der Nacht ein schweres Gewitter aus, so haben der Oberauf- seher und sämmtliche Aufsehr ihre Laternen anzuzünden, sich vollständig anzu- kleiden und auf ihren Zimmern sich so bereit zu halten, daß sie, wenn der 123 Blitz einschlüge, sofort die Weisungen des Verwalters einzuholen und auszu- führen vermögen. Instandhaltung und Aufbewahrung der Feuerlösch- und Rettu ngSg er nth schäften. 8- 13. Der Oberaufseher ist dafür verantwortlich, daß die Feuerlösch- und Ret- tungsgeräthschaften stets in gutem Zustande befindlich erhalten und deßhalb je alle drei Monate die Spritzen probirt, die Jnventarstücke durchgegangen, die Kufen und Gölten verschwellt, die in den Gängen aufgestellten Standen geleert, gereinigt und wieder neu gefüllt werden. Auch ist genaues Augenmerk auf die Blitzableiter ltub Auffangstangen der- selben zu richten und ein wahrgenoiumener Mangel sofort dein Verwalter zu Veranlassung des Weitern zur Meldung zu bringen. 8- 14- Die vorhandeneil Feuerlöschgeräthschaften sind besserer Zugänglichkeit halber in den Parterre-Räumlichkerten der Anstalt, die Rettungsseile in un- mittelbarer Nähe der Schlafsäle aufzubewahren. Sämmtliche Thor-, Gang- und Zimmerthüren-Schlösser sind durch öfteres Einölen in gutem Gange zu er- halten, ebeilso die an den eisernen Fenstergittern behllfs deren Oeffnung ange- brachten Schlösser, zu lvelchen jeder Allgestellte eineil Schlüssel im Besitze und stets bei sich zu tragen hat. II. Maßregeln zur Bcivältignng eines ansgebrochenen Brandes. Verhalten beim Ausbruch eines Feuers. §. 15. Wenn in der Anstalt Feuer ausbrechen sollte, so hat derjenige, welcher solches zuerst wahrnilumt, soweit möglich zunächst für augenblickliche Dämpfung, beziehungsiveise für Verhinderung des lliilsichgreifens desselbeil Sorge zu tragen, jedenfalls aber deiil Vorstand der Anstalt, soivie denl Oberaufseher schleunigst Anzeige zu erstatten, oder erstatten zu lassen, auch im Fall dringender Gefahr Feuerlärnl zu inachen. Obliegenheit des Vorstands der Anstalt. 8- 16. Der Vorstand hat sich ohile Verzug ail Ort uild Stelle zu begeben und wenn er sich überzeugt hat, daß das Feuer nicht sogleich gelöscht werden kailn, 124 das Feuerzeichen (§. 17) in der Anstalt geben zu lassen und das Oberamt, das Stadtschultheißenamt und das Kommando der Stadtfeuerwehr, sowie das Ka- meralamt von dem Brande in Kenntnis; zu setzen und die ersteren um Hilfe, das Oberamt zugleich um Beiziehung der disponiblen Landjägermannschaft zu ersuchen, sofort die zur Löschung des Feuers, zur Sicherung der Eingewieseuen und zur Rettung des Eigenthums der Anstalt tntb ihrer Bewohner nöthigen Vorkehrungen zu treffen. Befinden sich zur Zeit des Brandausbruchs Eiugewieseire im Anstalts- arrest, so ist die sofortige Oeffnnng der Arrestlokale und die Freilassung der Arrestanten in Vollzug zu setzen, auch sind wegeil angemessener Fortschaffung und entsprechender anderweiter Unterbringung der etiva in den Krankenzimmern befindlichen Eingewiesenen die erforderlichen Vorkehrungen ohne Verzug zu treffen. Sollte das Feuer auch ohne fremde Hilfe und ohne wesentlichen Schaden gestiftet zu haben, gelöscht werden, so ist — nebst dem Kameralamt, falls Ver- letzungen am Gebäude entstandeil — dennoch dein Oberamt — da solchem die polizeiliche Untersuchung der Ursache der Entstehung des Brandes zukommt — sogleich Anzeige hievon zu erstatten. Feuerzeichen. 8. 17. Das Feuerzeichen, welches dariil besteht, das; mit der Thurmglocke der Anstalt zunächst dreimal hintereinander in ganz kurzen Zwischenrännlen geläutet und sodann ohne Unterbrechung fortgeläutet ivird, darf bloß auf ausdrücklichen Befehl des Vorstailds oder des Stellvertreters desselben gegeben werden. Hiezu wird eiir in der Anstalt anwesender Aufseher abgesendet mtb es werden demselben zu seiner Unterstützung zwei Eingewiesene, und zwar bei einem zur Tageszeit ausgebrochenen Brande zunächst die beiden Hofschäffuer beigegeben (zu vergl. §. 22). Obliegenheit des Oberaufsehers. §. 18. Der Oberaufseher hat sich sogleich bei bent Verwalter falls derselbe in der Anstalt anwesend ist, einzusinden und dessen Weisungen entgegenzunehmen. Jur Fall der Abwesenheit und bis zu dem Eintreffen des Vorstandes hat der Oberaufseher zunächst die in den §§. 16, 17 genannten Maßregeln in Vollzug setzen zu lassen. Ist der ausgebrochene Brand für die Verwaltungskanzlei gefahrdrohend, so hat er sofort Einleitung zu treffen, daß die Verwaltungskasse, sowie die 125 Akten und das Mobiliar unter der Aufsicht des auf dein Thorzimmer statio- nirten Aufsehers durch die erforderliche Zahl Eingewiesener iit möglichster Ord- nung in Sicherheit gebracht werden. Obliegenheit des Küchenaufsehers. 8. 19. Dem Küchenaufseher liegt die Herbeischaffung des Wassers zum Löschen ob. Er hat sofort mit seinem Küchearbeiter dafür zu sorgen, daß alles dis- ponible Kübelgeschirr durch die in der Speiseküche, der Waschküche und dem Badezimmer angebrachte Wasserleitung aus dem im inneren Anstaltshofe be- findlichen Brunnen gefüllt wird und hat l> kräftige Eingewieseue an die außer- halb des Austaltsgebündes befindliche Wasserpumpe zu beordern, um de>u — im Küchengebäude stehenden Wasserreservoir das zum Löschen erforderliche Wasser zuzuführen. Bei großer Kälte ist dafür zu sorgen, daß in der Waschküche und Speise- ttiche sogleich warmes Wasser bereitet wird. Obliegenheit der übrigen Aufseher. 8. 20. Bricht ein Brand zur Nachtzeit aus, so haben sich sämmtliche Aufseher, soweit denselben nicht durch die vorstehenden Bestimmungen oder besondere An- ordnung des Vorstands beziehungsweise seines Stellvertreters anderweitige Ver- richtungen aufgetragen sind, auf die erste Nachricht voll beut Brandausbruch mit Seitengewehr bewaffnet, und mit ihren Handlaternen, sowie den Schlüsseln zu den Fenstergittern versehen, zunächst in die Schlafsäle zu begebell, die Mann- schaft zur vollständigen schnellen Ankleidung, zum Zusammenrollen ihrer Teppiche und zur Ordnung ihrer Effekten in Kästchen zu veranlassen und dort beit wei- teren Befehlen entgegenzusehen. Ist der Aufenthalt in einent der Schlafsäle gefahrdrohend, so siitd die Jnsaßen desselben altzuweiseit, sich mit ihren Teppichen und Effekten in einen der Arbeitssäle oder in den Speisesaal zu begeben; weint aber der Brand in einem der Schlafsäle oder in dessen unmittelbarer Nähe der Art ausgebrochen ist, daß die gewöhnlichen Ausgänge ohite Gefahr nicht mehr zu passiren finb und eilt sofortiges Entleeren des Saales geboten ist, so ist durch Oefflten der Thüre in den inneren Thurm der Mannschaft der dortige feuersichere Aus- gaug anzuweisen unb dieselbe zunächst int Anstaltshofe zu versammeln. Seitens der Aufseher ist der Abgang aus bent Saale genau zu über- wachen und ntöglichst dafür zu sorgen, daß derselbe ohne Ueberstürzung und mit 126 Ruhe vor sich geht unb daß die Entleerung von der Mannschaft vollständig ge- schieht. Bei einem zur Tageszeit ausgebrocheuen Brande haben die in der Anstalt sich befindenden und nicht mit besonderen Dienstleistungen beauftragten Aufseher die in der Anstalt anwesenden Eingewiesenen in Einem der vom Brande nicht bedrohten Lokale zu versammeln und dort weitere Weisung ab- zuwarten. Diejenigen Aufseher, welche zur Zeit des Brandausbruchs behufs der Be- aufsichtigung der auswärts beschäftigten Eingeiviesenen außerhalb der Anstalt sich befinden, haben ans das durch die Thurmglocke gegebene Feuerzeichen sich sofort — unter Einziehung so vieler, der ihrer Aufsicht unterstellten Arbeiter, als ohne weiteren Aufenthalt zusammengebracht werden können, in die Anstalt zu begeben, und bei dein Vorstande zu dessen weiterer Verfügung zu melden. Obliegenheit des die Thorwache versehenden Ein gewiesenen. 8- 21. Der zur Thorwache verwendete Eingewiesene hat sofort bei Bekanntwerden eines Brandausbruches beide Flügel des Anstaltsthors ganz zu öffnen, und dem- nächst, daucit die etwa nöthige Mobiliarrettung nicht behindert ist (zu vgl. §. 25), den Eingang in das innere Aicstaltsfeld durch Oeffnen beider Thore frei zu halten. Auch hat er, wenn der Brand zur Nachtzeit ausbricht, vor Allem durch Aufstellung eines Lichtes hinter dem auf den Thorgang gehenden Fenster für die Beleuchtung dieses Ganges zu sorgen. Nach Vollzug dieser Obliegenheiten hat er sich unter das Anstaltsthor zu begeben und sich theils für weitere Aufträge bereit zu halten, theils den Ein- gang unberufener, nicht zu beit Bewohnern des Arbeitshauses oder zum Lvsch- ungsdienste herbeikommender Personen abzuwehren. Obliegenheit der Hofschäffner. 8. 22. Bei einem zur Nachtzeit ausgebrocheuen Brande haben die Hofschäffner zunächst sämmtliche zugängliche Lampen in den Arbeitssälen, den Gängen und bent Hof anzuzünden und sodaicn sich dem Vorstand zu ihrer weiteren Ver- wendung zu stellen. Bei einem zur Tageszeit ausgebrochenen Brande haben sie die Abgabe des Feuerzeichens durch Läuten der Thurmglocke zu besorgen; dieß aber erst in Anwesenheit des hiezu beordert werdendeil Aufsehers (zu vgl. §. 17). 127 Allgemeines Verhalten der Eingewiesenen. §. 23. Die Eingemiesenen habeil die die Rettung ihrer Personeil und Effekten betreffenden Airordllltllgeil in Ruhe und Ordnung abzuivarten Mld zu vollziehen. Den an die Einzelnen ergehenden Befehteil zu Dienstleistnilgen haben die- selben sofort Folge zu leisten und es werden Fälle des Ungehorsams auf das strengste bestraft. Fluchtung des Mobiliars. 8. 24. Die Fluchtung des Mobiliars ist, soweit nicht dringende Gefahr Eile er- fordert, mit Ruhe und in der Regel nicht früher, als bis der Vorstand oder dessen Stellvertreter selbst erschienen ist, oder die Befehle ertheilt hat, zn be- werkstelligen. Flüchtungsplatz für das Mobiliar. 8. 25. Als Flüchtungsplätze sind bestimmt: der innere Anstaltsgarten, und im Lustersteu Nothfalle das äustere Anstaltüfeld. Flüchtungsplatz für die Kassen und Akten. 8. 26. Die Verwallungskasse, sowie die Aktell und Bücher siild, wenn ihre Flucht geboten erscheiilt, in deril, beut Verwalter eingeräumten Keller unterzubringen. Die Kellerthür ist sofort abzuschließen und der Schlüssel vom Verwalter zur Hand zu nehmen. Thätigkeit der freiwilligen Stadtfenerwehr. 8. 27. Rach Erscheinen der städtischen Feuerwehr wird die Fortsetzung des Lösch- geschästes nach Maßgabe der Lokalfeuerlöschordnung der Stadt Vaihingen von der Feuerwehr iit die Hand genommen und deul Kominaudauten betreiben in Unter- ordnung unter den Oberamtmann oder dessen Stellvertreter die technische Leitung übertragen. Die von dem leitenden Beaulten oder deiil Feuerwehrkomillalldanten daun 128 noch zur weiteren Verwendung bei den Lösch- oder Rettnngsmaßregeln be- stimmten Eingewiesenen haben den Befehlen desselben unweigerlich sofort Folge zu leisten. Die übrigen Eingewiesenen haben sich den ihnen vom AnstaltSvorstande zugehenden weiteren Befehleir zu unterziehen, welche sich nunmehr hauptsächlich auf das Rettungsgeschäft beschränken werden. Belohnung der Aufseher und Ei »gewiesenen. 8- 28. Aufseher, sowie Eingewiesene, welche sich während eines Brandes durch Thätigkeit besonders auszeichnen, werden in geeigneter Weise belohnt werden; dagegen werden Fälle des Ungehorsams auf's strengste bestraft. III. Verfahren »ach gelöschtem Brande. 8- 29. Nach Löschung des Brandes hat der Verwalter der Anstalt die Anord- nung zu treffen, das; die geflüchtete Kasse, die Akten, das Mobiliar u. s. w. wieder vollständig zurückgebracht xuib die Eingewiesenen in den rroch disponiblen Lokalen untergebracht werden. Bekaiillimachnug des Oberamts Laupheim, betreffend die veränderte Klasseucintheilung der Gemeinden Wain und Wiblingen. Durch Verfügung der Unterzeichneten Stelle vom Heutigen siicd die Ge- meinden Wain und Wiblingen bei einer nachhaltigen Zunahme der Bevölkerung über die Normalzahl von Eintausend Einwohnern auf Grund des §. 2 des Vermaltuugsedikts und der Ministerial-Verfügungen vom 14. April 1829 und vom I. Mai 1849, die Revision der Klasseueintheilung der Gemeinden betreffend, von der dritten in die zweite Klasse der Gemeinden versetzt worden. Den 31. März 1881. K. Oberamt. Pichler. Bekanntmachung von Ausweisungen »ns dem Reichsgebiet. Die Numer 14 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlicht nachstehende Ausweisungen ans dem Reichsgebiet: 129 Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Tuchmachergehilfe Ferdinand Behr, geboren 1851 zu Dux, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie rnng zu Pots- dam vom 22. März d. I., 2) der Maurer Josef Blachomski aus Dobry bei Kalisch, Russisch- Polen, 21 Jahre alt, 3) der Müllergeselle Franz Wawrzecki aus Zdnnska-Wola, Russisch- Polen, 38 Jahre alt, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregier- ung zu Posen vom 21. bezw. 26. März d. I., 4) der Bäckergeselle Franz Kleprlick aus Groß-Poritsch, Bezirk Rachod, Böhmen, 17 Jahre alt, 5) der Schmiedgeselle und Schornsteinfeger Robert Schmalz, geboren am 10. Juli 4850 zu Tropplowitz, Oesterreichisch-Schlesien, 6) a. der Kunstreiter Albert K abs, 37 Jahre alt, b. dessen Ehefrau Theresia, geborene Pankalla, 33Jahre alt, beide aus Groß-Kunzendorf, Bezirk Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, zu 4, 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 18. Marz d. I., 7) der Strnmpfwirkergcselle Julius Kolbe, geboren am 19. April 1864 und ortsangehörig zu Pittarn, Oesterreichisch-Schlesien, 8) der Zimmermann Johann Rntzka, geboren am 19. Dezember 1841 und ortsangehörig zu Raschkowitz, Böhmen, 9) der Müllergeselle Georg Zuromsky, geboren am 17. Mai 1840 und ortsangehörig zu Bielitz, Oesterreichisch-Schlesien, 10) der Maler und Austreichergehilfe Norbert Jelinek, geboren am 30. Mai 1861 p Radisch, ortsangehörig zu Holleschau, Mähren, 11) der Knecht Heinrich Quis, geboren und ortsangehörig zu Katharein, Oesterreichisch-Schlesien, 30 Jahre alt, zu 7, 8, 9, 10 und 11 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom (zu 7) 9. März, ausgeführt 16. März d. I., (zu 8) 9. März, ausgeführt 42. März d. I., (zu 9) 9. März, ausgeführt 15. Mürz d. I., (zu 10) 14. März, ausgeführt 19. März d. I., (zu 11) 14. März, aus- geführt 17. März d. I., 130 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zn 1 wegen Landstreichens, zu 2, 4, 6, 8, 9, 10 und 11 wegen Landstreichens und Bettelns, zn 3 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens, zn 5 wegen Landstreichens, Bettelns und Genußmittel-Diebstahls, zu 7 wegen Bettelns unter Drohungen, Sachbeschädigung und Sitt- lichkeitsvergehens ; ferner: 12) der Bergarbeiter Carlo Schena aus La Balle, Italien, 41 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zn Magdeburg vom 18. März d. I., 13) Theodor Tischli aus Dießenhofen, Kanton Thurgau, Schweiz, 27 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom 15, Dezember 1880, 14) der Schreiner Wilhelm Klotz ans Venloo, Niederlande, 56Jahre alt, 15) der Tagldhner Wilhelm Vanleeun ans Montenaken, Provinz Limburg, Belgien, 31 Jahre alt, 16) der Schieferdecker Jan Willem Dorant, aus Zütphen, Niederlande, 30 Jahre alt, zu 14, 15 und 16 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Düsseldorf vom (zu 14 und 15) 22., (zu 16) 24. März d. I., 17) der Bergknappe Anton Pauckner, ortsangehörig zu Rehberg, Be- zirk Schüttenhofen, Böhmen, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich baye- rischen Bezirksamts Regen vom 12. März d. I., 18) der Zimmergeselle Josef Ri bar aus Stahlavy, Bezirk Pilsen, Böhmen, 46 Jahre alt, 19) der Schuhmacher Peter Paperisky aus Warschau, 26 Jahre alt, zu 18 und 19 durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf in Bayern vom 14. bezw. 16. März d. I., 20) der Handarbeiter und Fleischer Wenzel Grimm, geboren 1845 und ortsangehörig zu Neudau, Gemeinde Haid, Bezirk Karlsbad, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 22. Februar, ausgeführt Anfang März d. I., 131 21) der Taglöhner und Dienstknecht Johann Emil Malzach, geboren und ortsangehörig zu Aesch, Kanton Basel-Land, Schweiz, 22 Jahre alt, 22) der Arbeiter Felix Dur an, geboren am 2. November 1836 und ortsaugehörig ;u Tolerio, Spanien, zu 21 und 22 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 26. Februar, nnsgeführt Anfang April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 12, 17, 21 und 22 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 13 wegen Landstreichens, Bettelus, Gebrauchs eines falschen Namens und Legitimationspapiers, zu 14, 15 und 19 wegen Landstreichens, zu I6 und 20 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 18 wegen Landstreichens, Bettelns und Ruhestörung. Personal-Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom f». v. Mts. dem Schultheißen Beult er in Herrenalb, Oberamts Neuenbürg, den Titel eines Königlichen Bad-Inspektors gnädigst zu verleihen geruht. Durch die ini Vollmachtsname» Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsmimsteriums vom 23. März d. Js. ist dem Stadtpfleger Nestle in Freudenstadt die goldene Civilverdienstmedaille verliehen worden. Durch die im Vollmachtsnainen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 23. Mürz 1881 wurde genehmigt, daß die Negierungssekretäre Klein in Ulm und Lutz in Reutlingen, ersterer vom 21., letzterer vom 28. Januar 1881 einschließlich ab von der sechsten Gehaltsklasse der Expeditoren in die fünfte mit 2800 Ji. vorgerückt, sowie der Amtmann R ui sing er in Marbach vom 16. März 1831 einschließlich an in die pensionsberechtigte Dienstalterszulage von 400 Ji zu seinem seitherigen Gehalt von 2200 Ji und die Amtmänner Hofmann in Rottweil, Funk in Saulgau, Lang in Ludwigsburg, ersterer vom 22. Januar, der zweite von, 13. Februar und der dritte vom 1. Mürz d. Js. je einschließlich ab von der zweiten Gehaltsklasse der Amtniänner mit 1800 JI. in die erste mit 2200 Ji eingesetzt werden. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 6. April d. I. wurde die bei dem Ministerium des Innern erledigte Sekretärsstelle dem Verweser derselben tit Regierungs-Assessor N e stl e mit der Dienststellung eines Regierungs-Assessors und 132 die erledigte Amtmannsstelle in Eßlingen dem Verweser derselben Amtmann Reif von Spaichingen übertragen. Von dem K. Justizministerium wurde im Einverständnis; mit dem K. Ministerium des Innern zufolge Entschließung vom 26. März 1881 der mit vorläufiger Versehung der Geschäfte des zweiten Beamten bei dem K. Oberamt Urach betraute Amtmann Wunderlich mit Wahr- nehmung der Amtsanwaltschaft bei dem K. Amtsgericht daselbst beauftragt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 11. Februar Nikolaus Schirmer von Ertingen, Oberamts Riedlingen, derzeit als Landjäger in Mühlhansen a. N. stationirt, zum Schultheißen der Gemeinde Mühlhausen a. N., Oberamts Cannstatt, ernannt. Von ,der K. Negierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 15. Februar Engel- bert Dannecker, Bauer von Rathshausen, OA. Spaichingen, zum Schultheißen dieser Ge- meinde ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 22. Februar die von deni Ge- meinderath Großbottwar vollzogene Wahl deS npprobirten Arztes vr. mack. Paul Ehebald aus Lauffen a. N., Oberamts Besigheim, zum Stadtarzt von Großbottwar, Oberamts Mar- bach, bestätigt. Von der K. Negierung für den Jagstkreis wurde unterm 26. März zum Schultheißen der Gemeinde Onolzheim, Oberamts Crailsheim, Michael Stillhammer, Acciser daselbst, ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 25. März d. I. Gustav Fried- rich Kuttrusf, Verwaltungskandidnt von Brettach, OA. Neckarsulm, zum Schultheißen der Gemeinde Clevorsulzbach, Oberamts Neckarsulin, ernannt. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterin 1. d. Mts. Georg Meder, Bäcker und Acciser von Reinsbronn, Oberamts Mergentheim, zum Schultheißen daselbst ernannt. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 1. d. M. zum Stadtschultheißen von Ellwangen der Rechtsanwalt Hermann Mayer hausen daselbst ernannt. Reutlingen. Die Wahl des approbirten Arztes Or. Martin Mattes von Böttingen, OA. Spaichingen, zum Distriktsarzt für 10 Gemeinden des Oberamts Spaichingen, mit dem Sitze in Wehingen, ist von der K. Regierung des Schwarzwaldkreises am 5. April bestätigt worden. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukieis vom 5. l. M. ist der Thierarzt und Gemeinderath Michael Harlacher in Willatz, Gemeinde Eisenharz,' OA. Wangen, zum Ortsvorsteher der Gemeinde Eisenharz ernannt und die Wahl des approbirten Arztes T)r. Strehl von Erding in Bayern zum Ortsarmen- und Distriktsarzt in Ebersbach, OA. Göp- pingen, bestätigt worden. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Bnchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 133 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 10. Stuttgart, 12. Mai. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Ergebnisse der periodischen Visitation des Oberamts Vaihingen. 2) Erlaß, be- treffend das polizeiliche Versahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder. 8) Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von Auswanderern. -I) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen in den Auswanderungsagenturen, 5) Bekanntmachung, betreffend Ermächtigungen von Aus- wanderungsagenturen. 6) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung der Lotterie zu Baden- Baden im Jahre 1881 zum Loosvertrieb in Württemberg. 7) Erlaß, betreffend die Abhaltung der Remontemärkte im Monat August 1881. 8) Erlaß, betreffend die Auswanderung Militär- pflichtiger und ausgehobener Rekruten. 9) Erlaß, betreffend die Kurse der Gefangenenwagen. 10) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der diesjährigen Werkmeisterprüfung. II) Be- kanntmachung, betreffend die Versetzung der Oberamtsstadt Heidenheim van der zweiten in die erste Klasse der Gemeinden. 12) Bekanntmachung, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinde Hohenstadt. 13) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Amtlicher Theil. Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Er- gebnisse der periodischen Visitation des Obcramts Vaihingen. Vermöge der im Vollmachtsnamen Sein er Majestät des Königs er- gangenen Entschließung des K. Staatsministeriums vom 30. März d. I. wird auf Grund des Ergebnisses der Visitation des Oberamts Vaihingen dem Oberamtmann Strobel die Zufriedenheit mit dessen Amtssührnng zu erkennen gegeben, 134 der Stadtschultheiß Oßwald iu Oberriexingen wegen seiner guten und erfolgreichen Amtsführung belobt. Ferner ist im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs durch das K. Staatsmiuisterium am gleichen Tag dem Stadtschultheißen Herrmann in Großsachseuheim für seine lang- jährige treue Amtsführung die goldene Civilverdienstmedaille, den: Schultheißen Siegel in Horrheim für seine gute Amtsführung die silberne Civilverdienstmcdaille verliehen worden. Stuttgart, den 5. April 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Obcrämtcr, betreffend das Polizeiliche Verfahren hin- sichtlich der Leichen der Selbstmörder. Vom 13. April 1881. Nr. 2743. Da die Wahrnehnmng gemacht worden ist, daß einzelne Oberämter bei Ausführung der Ministerialverfügung vom 19. Juni 1880, betreffend das po- lizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder (Reg.-Bl. S. 161) der irrigen Meinung sind, bei Vornahme polizeilicher Erhebungen zum Zweck der Entscheidung darüber, ob der Leichnam eines Selbstmörders an die ana- tomische Anstalt der Universität Tübingen abzuliefern, oder ob dessen Beerdig- ung zu gestatten ist, seien Urkundspersonen beizuziehen und es müssen die etwa erforderlichen Sektionen durch zwei Aerzte vorgenommen werden, so werden die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter hiemit angewiesen, künftighin bei solchen Erhebungen Urkundspersonen nicht mehr beizuziehen und die Vornahme einer gebotenen Sektion einen: einzigen Arzte anfzutragen. In der Regel ist diese Sektion dem Oberamtsarzte, im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit desselben dem Oberamtswundarzte zu übertragen. Stuttgart, den 13. April 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern , betressend die Be- förderung von Answanderern. Vom 14. April 1881. Nr. 2198. Unter Bezugnahme auf die Anlage A. zu dem Ministerial-Erlaß vom 7. Mai 1880, betreffend bie Ueberwachung des Auswanderungswesens (Amtsbl. S. 193) wird hiemit zur allgenieinen Kenntniß gebracht, daß der Auswander- ungsagent Anfelm in Stuttgart in widerruflicher Weise ermächtigt worden ist, als Hauptagent Verträge über die Beförderung von Auswanderern mittelst der Niederländisch-Amerikanischen Dampfschiffahrts-Gefellschaft in Rotterdam abzu- schließen. Stuttgart, den 14. April 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. Bekanntmachnng des K. Ministeriums des Innern, betreffend Aendeningcn in den Answandernugsagentnreil. Vom 25. April 1881. Nr. 3053. Unter Bezugnahme auf die Anlage A zu dem Ministerialerlass vom 7. Mai 1880, betreffend die Ueberwachung des Auswanderungswesens (Amts- blatt S. 195) wird hiemit bekannt gemacht, daß die Auswanderungsagenten A. Haffner in Stuttgart und E. W. Koch in Heilbronn ermächtigt worden find, Auswanderer mittelst der Red Star Linie, nachdem die Firnia B. von der Becke in Antwerpen erloschen ist, durch die Auswanderungsunternehmer von der Becke und Marsily in Antwerpen zu befördern. Stuttgart, den 25. April 1881. K. Ministeriuni des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. 136 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Er- mächtigungen von Answandcrungsagenten. Vom 4. Mai 1881. Nr. 3485. Unter Bezugnahme auf die Anlage A zu dem Ministerialerlaß vom 7. Mai 1880, betreffend die Ueberwachung des Auswanderungswesens (Amts- blatt S. 193) wird hiemit bekannt gemacht, daß mit Rücksicht auf den der- maligen Stand der Auswanderung die Auswauderungsagenten Albert Starker und Johannes Rominger in Stuttgart und Ernst Wilhelm Koch in Heil- bronn ermächtigt worden sind, bis auf Weiteres Auswanderer auch über Amsterdam mit der K. Niederländischen Dampfschifffahrt-Gesellschaft durch Ver- mittlung der Generalagenten derselben Prins und Zwanenburg in Amsterdam zu befördern. Stuttgart, den 4. Mai 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r.. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Zulassung der Lotterie zu Baden-Baden im Jahre 1881 zum Loosvcrtrieb in Württemberg. Vom 26. April 1881. Nr. 3288. Nachdem durch das K. Staatsministerium im Vollmachtsnamen Seiner- Majestät des Königs vermöge Entschließung vom 6. d. M. dem Inter- nationalen Klub in Baden-Baden die Erlaubniß zum Absatz von 5000 Loosen der im laufenden Jahre zu veranstaltenden Lotterie zu Baden-Baden inner- halb Württembergs und zwar entweder von Vollloosen zum Preis von 10 oder in je 5 Theilloosen k 2 JL, unter den allgemeinen Bedingungen der Miuisterial-Verfüguug vom 15. Januar 1880, betreffend die Zulassung aus- wärtiger Lotterien in Württemberg (Reg.-Blatt S. 69) und unter der weiteren Bedingung ertheilt worden ist, daß der Internationale Klub mindestens um 30000 Jt. Gegenstände der Kunst, des Kunstgewerbes und der Industrie bei Künstlern und Gewerbetreibenden, welche innerhalb Württembergs ansäßig sind, als Gewinnste ankauft, wird dies unter Hinweisung auf den Ministerialerlaß 137 vom 31. März v. I. (Amtsblatt S. 133) mit dem Anflügen zur allgemeinen Kenutniß gebracht, daß als verantwortlicher Bevollmächtigter und Hauptagont des Lotterieunternehmens für Württemberg der Kaufmann Eberhard Fetz er hier aufgestellt ist, und daß in Gemäßheit des Art. 7 Ziff. 3 des Polizei- strafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1880 nur solche Loose innerhalb Württembergs verkauft, ange- boten oder feilgehalteil werden dürfen, welche auf Antrag des genannten Haupt- agenteu von der K. Stadtdirekliou Stuttgart mit dein Stempel dieser Behörde versehen worden sind. Das Ergebuiß der Gewinnziehungen wird von dem genannten Haupt- agenten im Staats-Anzeiger veröffentlicht werden. Stuttgart, den 26. April 1881. Für den Staatsmiuister: Bätzner. Erlaß des Miuistcrinms des Juner» an die K. Oberämter, betreffend die Abhaltung der Remontemärkte im Monat August 1881. Vom 28. April 1881. Nr. 3298. Die K. Oberämter werden beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die in Nr. 100 des Staats-Anzeigers enthaltene Bekanntmachuitg des K. Preußischen Kriegsministeriums vom 8. März d. I., den Ankauf von Mmouten im König- reich Württemberg im Jahr 1881 betreffend, ihrem gauzen Inhalt nach in den Bezirksamtsblätteru zum Abdruck gebracht wird. Die Oberämter derjenigen Bezirke, in welchen dieser Bekanntmachung zufolge Remontemärkte abgehalten werden, sowie diejenigen der benachbarten Bezirke, haben außerdenr Einleitung zu treffen, daß kurz vor dem Beginn der betreffenden Märkte die Bekanntmachung über deren Abhaltung wiederholt wird und hiebei die Musterungsplätze bekannt gegeben werden. Stuttgart, den 28. April 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsministcr: Bätzner. 138 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdircltion Stntt- gartr die K. Oberämter und die Ortsvorstcher, betreffend die Aus- wanderung Militärpflichtiger und ansgehobener Rekruten. Vom 29. April 1881. Nr. 3130. Nachdem zur Kenntniß des Ministeriums gekommen ist, daß Ortsvorsteher die Ausstellung der in dem Ministerial-Erlaß vom 25. Januar 1881 obigen Betreffs (Amtsblatt S. 18) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beför- derung von Auswanderern zwischen 17 und 25 Jahren geforderten Zeugnisse verweigert haben, insbesondere aus dem Grunde, weil sie bereits ein Zeugniß behufs Nachsuchung eines Reisepasses ausgestellt hätten oder weil die Aus- wanderer im Besitze von Pässen, Entlassungsurkunden, Ausmusterungsscheinen oder sonstigen die Berechtigung zur Auswanderung beweisenden Urkunden waren, so wird den Ortsvorstehern eröffnet, daß die bezeichneten Zeugnisse darüber, ob die Militärpflicht der Auswanderung nicht int Wege steht, in allen Fällen, uw männliche Personen im Alter von 17 bis 25 Jahren auswandern wollen, er- forderlich und namentlich auch dann, wenn die betreffenden Personen Pässe, Entlassungsurkunden u. dergl. Papiere besitzen, um deßwillen nicht entbehrlich sind, weil die verlangten Zeugnisse der Ortsvorsteher zum Zweck der Kontrole von den Auswandexungsagenten nnt den Duplikaten der Beförderungsverträge bei den Verzeichnissen der beförderten Auswanderer aufzubewahren sind. Die Ortsvorsteher haben daher der in dem Ministerialerlass vom 25. Ja- nuar d. Js. ertheilten Weisung gemäß in allen Fällen, wo der Auswanderung männlicher Personen im Alter von 17 bis 25 Jahren die Militärpflicht nicht im Wege steht, ans Verlangen der Auswanderer das Zeugniß hierüber un- weigerlich auszustellen. Die Oberämter haben die Beobachtung vorstehender Weisung, insbesondere aus Anlaß der Ausstellung von Reisepässen zu überwachen und erforderlichen Falls die zu ihrer unmangelhaften Durchführung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Stuttgart, den 29. April 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. Erlaß des K. Ministerinms des Innern an die K. Stadldircktion Stuttgart, die K. Oberämter und die K. Hasendirektion Friedrichshafen, betreffend die Kurse der Gesangenenwagen. Vom 6. Mai 1881. Nr. 3593. Die Kurse der Gefnngenemvngen auf der Eisenbahn finden vom 15. d. Mts. ab in folgender Weise statt: 1) Von Friedrichshafen nach Crailsheim über Bietigheim: Zug 14 Fricdrichshafen—Ulm, Abgang 5 Uhr 40 Min. Morgens, „ 20 Ulm—Bietigheim, Abg. 10 Uhr Vorm., „ 98 Bietigheim—Heilbronn, Abg. 3 Uhr 15 Min. Nachm., „ 114 Heilbronn—Crailsheim, Abg. 4 Uhr 45 Min. Nachm. 2) Von Crailsheim nach Friedrichshafen über Bietigheim: Zug 115 Crailsheim—Hall, Abg. 7 Uhr 5 Min. Nachm., „ 105 Hall—Heilbronn, Abg. 4 Uhr 50 Min. Morgens. „ 87 Heilbronn—Bietigheim, Abg. 7 Uhr 2 Min. Morgens, „ II Bietigheim—Friedrichshafen, Abg. 8 Uhr 20 Min. Morgens. 3) Von Maulbronn nach Hall über Backnang: Zug 11 Maulbronn—Bietigheim, Abg. 7 Uhr 18 Min. Morgens, „ 232 Bietigheim-Backnang, Abg. 10 Uhr 52 Min. Vorm., „ 203 Backnang—Hall, Abg. 12 Uhr 40 Min. Nachm. 4) Von Hall nach Maulbronn über Backnang: Zug 204 Hall—Backnang, Abg. 4 Uhr 30 Min. Nachm., „ 235 Backnang—Bietigheim, Abg. 6 Uhr 45 Min. Nachm., „ 30 Bietigheim—Maulbronn, Abg. 8 Uhr 2 Min. Abends. 5) Von Stuttgart nach Crailsheim über Aalen: Zug 45 Stuttgart—Aalen, Abg. 1 Uhr 50 Min. Nachm., „ 127 Aalen—Crailsheim, Abg. 5 Uhr 10 Min. Nachm. G) Von Crailsheim nach Stuttgart über Aalen: Zug 120 Crailsheim—Aalen, Abg. 5 Uhr Morgens, „ 44 Aalen—Stuttgart, Abg. 6 Uhr 45 Min. Morgens. 140 7) Von Plochingen nach Tuttlingen und zurück: Zug 63 Plochingen—Tuttlingen, Abg. 1 Uhr 6 Min. Nachm., „ 66 Tuttlingen—Rottweil, Abg. 10 Uhr 18 Min. Abends, „ 56 Rottweil—Plochingen, Abg. 4 Uhr 52 Min. Morgens. 8) Von Freudenstadt nach Stuttgart und zurück: Zug 221 Freudenstadt—Stuttgart, Abg. 4 Uhr 35 Min. Morgens, „ 226 Stuttgart—Freudenstadt, Abg. 5 Uhr 55 Min. Nachm. 9) Von Neuenbürg nach Horb über Pforzheini: Zug 142 Neuenbürg—Pforzheim, Abg. 2 Uhr 51 Min. Nachm., „ 188 Pforzheini—Calw, Abg. 5 Uhr 5 Min. Nachm, Zug 178 Calw—Horb, Abg. 4 Uhr,30 Min. Morgens. 10) Von Horb nach Neuenbürg über Pforzheim: Zug 177 Horb—Pforzheim, Abg. 6 Uhr 16 Min. Morgens, „ 137 Pforzheim—Neuenbürg, Abg. 9 Uhr 55 Min. Vorm. 11) Von Leutkirch nach Ulm über Herbertingeu: Zug 157 Leutkirch—Herbertingen, Abg. 5 Uhr 29 Min. Morgens, „ 150 Herbertingen—Ulm, Abg. 10 Uhr 29 Min. Vorm. 12) Von Ulm nach Leutkirch über Herbertingeu: Zug 153 Ulm—Herbertingeu, Abg. 1 llhr 30 Min. Nachm., „ 164 Herbertingeu—Leutkirch, Abg. 7 Uhr 25 Min. Abends. Hienach haben sich die oben bezeichneten Stellen zu achten. Stuttgart, den 6. Mai 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. Bekanntmachung des Ministcrium des Innern, Abthcilung für das Hoch- bauwesen, betreffend das Ergebnis) der diesjährigen Werkmeisterprüfung. In Folge der vom 22. März bis 13. April d. Js. vorgenommenen 141 Werkmeisterprüfung sind zur Bekleidung der in §. I der Ministerialverfügung vom 3. Dezember 187-i bezeichneten Stellen für befähigt erklärt worden und haben das Prädikat „Werkmeister" erlangt: 1) Batzill, Eduard Conrad, von Neuhausen, Oberamts Eßlingen; 2) Bauer, Gustav Adolph, van Weinsberg; 3) Blessing, Karl Jakob, von Eßlingen; 4) Bostel, Ernst Edmund, von Göppingen; 5) Bronn er, Karl Hermann August Emil, von Stuttgart; 6) Buck, Joseph Julius, von Ehingen; 7) Buhl, Karl Johannes, von Waiblingen; 8) Depp er ich, Christian August, von Tübingen; 0) Diehin, Johann Philipp, von Mergentheim; 10) Flaiß, Maximilian, von Ehingen; 11) Fritz, David Friedrich, von Stuttgart; .12) Friz, Karl Friedrich, von Laubach, Oberamts Aalen; 13) Götz, Johann Georg, von Blaufelden, Oberamts Gerabronn; 14) Graupner, Wilhelm Gottlob, von Biberach; 10) Hagen ström, Paul Christian Johannes, von Lübeck; 16) Haible, Franz, von Kirchen, Oberamts Ehingen; 1?) Haller, Christian Julius, von Tübingen; 18) Hei uz manu, Johannes, von Göppingen; 19) Her re, Heinrich Georg, von Hamburg; 20) JosenHans, Ernst Nathanael, von Stuttgart; 21) Kläger, Jakob Friedrich, von Dorustetteu, Oberamts Freudenstadt; 22) Köhler, Daniel, von Wendelsheim, Oberamts Rottenburg, 23) Krieg mann, Joseph, von Hofen, Oberamts Cannstatt; 24) Lösch, Johann Friedrich, von Oehringen; 20) Münzenmayer, Karl Jmauuel Friedrich, von Rothenberg, Oberamts Cannstatt; 26) Nerz, Lukas, von Beuren, K. preußischen Oberamts Hechingeu; 27) Ostestmap er, Robert August, von Biberach; 28) Ramsperger, Eugen, von Laiz, K. preußischen Oberamts Sigmaringen; 29) Rebmann, Karl Jmauuel, von Großheppach, Oberamts Waib- lingen ; 30) Rugel, Friedrich Ulrich Aloys, von Wolfegg, Oberamts Waldsee; 31) Schab, Gustav Julius, von Tuttlingen; 142 32) Schaufsler, Wilhelm Albert, von Göppingen; 33) Schaufler, Paul Eberhard, von Weilheim, Oberamts Kirchheim; 34) Schaut, Joseph, von Mengen, Oberamts Saulgau; 35) Schilling, Johann Adolph, von Urach; 36) Schmauder, Gottlieb, von Eltingen, Oberamts Leonberg; 37) Schnizer, Wilhelm, von Böhringen, Oberamts Urach; 38) Straub, Robert, von Bieringen, Oberamts Horb; 39) Trögele, Joseph, von Lonthal, Oberamts Ulm; 40) Ueberle, Philipp Jakob, von Heidelberg; 41) Unsöld, Johannes, von Blaubeuren; 42) Bischer, Hermann, von Weissach, Oberamts Vaihingen; 43) Welker, Karl Matthäus, von Schopfloch, Oberamts Frendenstadt. Stuttgart, den 28. April 1881. S ch ü z. Bekanntmachung, betreffend die Versetzung der Oberamtsstadt Heidenheim von der zweiten in die erste Klaffe der Gemeinden. Die Oberamtsstadt Heidenheim, deren Einwohnerzahl in nachhaltiger Weise über die Normalzahl 5000 gestiegen ist, wurde auf Grund des §. I des Verwaltungs-Edikts und der Verfügungen des K. Ministeriums des In- nern vom 14. April 1829 (Reg.-Blatt S. 174) und vom 1. Mai 1849 (Reg.- Blatt S. 122) von der zweiten in die erste Klasse der Gemeinden versetzt. Heidenheim, den 9. April 1881. K. Oberamt. S ch m i d l i n. Bekanntmachung des K. Obrramts Aalen, betreffend die veränderte Älasseneintheilung der Gemeinde Hohenstadt. Durch Verfügung der Unterzeichneten Stelle vom heutigen Tage ist die Gemeinde Hohenstadt bei einer nachhaltigen Abnahme der Bevölkerung auf Grund des §. 2 des Verwaltungsedikts und der Ministerialverfügungen vom 14. April 1829 und vom 1. Mai 1849, die Revision der Klasseneintheilung 143 der Gemeinden betreffend, von der zweiten in die dritte Klasse der Gemeinden versetzt worden. Aalen, den 14. April 1881. Königliches Oberamt. Preu. Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numer 15 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlicht nachstehende Ausweisungen aus dem Reichsgebiet: Aus Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1) der Schlossergeselle Xaver N okosowski, geboren am 23. April 1853, ans Ziomek, Kreis Pracznisz, Russisch-Polen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Marienwerder vom 8. Februar d. I., 2) der Dienstknecht Andreas Peter Jensen aus Lnnderskov, Dänemark, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 14. März d. I., auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 3) der Klosterdiener Stanislaus Walter, geboren zu Warschau, 1863 nach Deutschland übergetreten, 48 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preu- ßischen Bezirksregierung zu Königsberg voni 24. Januar d. I., 4) der Steinmetz Rasmund Dahl, geboren am 23. November 1859 und ortsangehörig zu Ebelstoft in Jütland, Dänemark, 5) der Drahtbinder Josef Belanczeck, geboren zu Szatnicza, Ungarn, 12 Jahre alt, zu 4 und 5 durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsi- diums zu Berlin vom 12. Februar bezw. 25. März d. I., 6) der Arbeiter Josef Frank, geboren am 19. März 1840 zu Werms- dorf, Bezirk Schönberg, Mähren, 7) der Arbeiter Anton Bernhardt aus Lukawitz, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 26 Jahre alt, 8) der Bäckergeselle Vinzenz Änderte, geboren am 15. April 1850 zu Rathsdorf, Bezirk Landskron, Böhmen, 144 zu 6, 7 und 8 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau vom 15. bezw. 28. und 29. März d. I., 9) der Kürschner Adolf Seidemann, geboren zu Czenstochau, Russisch- Polen, 3 > Jahre alt, 10) der Schornsteinfegergeselle und Arbeiter Franz Springer, geboren am 4. Oktober 1857 und ortsangehörig zu Alt-Vogisseifen, Bezirk Freudenthal, Oesterreichisch-Schlesien, 11) der Fleischergeselle Josef Barnert, geboren zu Brünn, ortsange- hörig zu Petersdorf, Oesterreichisch-Schlesien, 2l Jahre alt, 12) der Arbeiter Ignatz Jatty, geboren und ortsangehörig zu Trentsin, Ungarn, 22 Jahre alt, zu 9, 10, 11 und 12 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Oppelil vom bezw. 17. Februar, ausgeführt Mitte März d. I., 2. März, ausgeführt 13. März d. I., 17. März, ausgeführt 26. März d. I., und 19. März, aus- geführt 22. März d. I., 13) der Arbeiter Anton Dome risch, geboren am 25. Januar 1842 und wohnhaft zu Prag, 11) der Schiffbauer Anton Papinski, geboren am 15. April 1846 zu Aussig, Böhmen, zu 18 und 14 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Merseburg vom 4. April bezw. 14. März d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen schweren Diebstahls (2 Jahre Zuchthaus), zu 2 wegen Diebstahls im Rückfall (I. Jahr Zuchthaus), zu 3, 6, 7, 8, 12 und 14 wegen Landstreicheus und Bettelns, zu 4 ivegen Bettelus im wiederholten Rückfall, früher auch wegen Diebstahls, zu 5 wegen Landstreicheus, zu 9 wegen Arbeitsscheu und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu 10 und 13 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und Nicht- befolgung der Reiseroute, zu 11 wegen Landstreichens, Bettelns itttb Gebrauchs eines falschen Legitiniationspapieres; 145 ferner: 15) der Töpfergeselle Gustav Waldemar NilSsonans Göteborg, Schweden, 21 Jahre alt, 16) der Malergeselle Theobald Heger ans Sternberg, Oesterreich, 18 Jahre alt, 17) der Gerber Jakob Lewinsky ans Snwalki, Rnssisch Polen, 22 Jahre alt, 18) der Käsemacher Georg Grob ans Mogelsberg, Kanton St. Gallen, Schweiz, 43 Jahre alt, zu 15, 16, 17 und 18 durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom bezw. (zu 15) 18., (zu 16 lind 17) 31. März, (zu 18) 4. April d. I., 19) der Typograph Karl Heim aus Belgrad, Serbien, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung Koblenz vom 22. Februar, ausgeführt 7. März d. I., 20) der Schreiner Johann Rieß aus Eger, Böhmen, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom 4. April d. I., 2>) der Taglöhner Martin Dobratinsek, geboren zu Arzlin, orts- angehörig zu Bischofdorf, Oesterreich, 26 Jahre alt, durch Beschluß der König- lich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 30. März d. I., 22) der Taglöhner Markus Oberortner, geboren 1834, aus Grafen- dorf, Bezirk Hermagor, Kärnthen, Oesterreich, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Ebersberg vom 24. Februar d. I., 23) der Matterer Ignaz Moretti aus Graz, Steiermark, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf, Bayern, vom 15. März d. I., 24) der Bäckergeselle Josef Ach atz aus Ischl, Bezirk Gmünden, Oester- reich, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Miesbach vom 21. März d. I., 25) die Pferdehändler und Zigeuner a) Josef Widic, geboren 1807, b) Michael Widic, 65 Jahre alt, beide aus Cernic, Bezirk Strakonitz, Böhmen, 146 c) Johann Widic, geboren 1839, aus Unter-Haid, Bezirk Kapiitz, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Deggendorf vom 22. März d. I-, 26) der Lackirer Heinrich Kroc (Krotz) geboren zu Smichow bei Prag, Böhmen, ortsangehörig zu Mostic, Bezirk Pilsen (das.), 18 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Germersheim vom 24. März d. I-, 27) der Fleischergeselle Georg Tauber, geboren am 2. Februar 1848 und ortsangehörig zu Schüttüber, Bezirk Plan, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 16. März d. I., 28) der Schuhmacher Heinrich Bertrand, geboren am 20. März 18!0 und ortsangehörig zu Algier, 29) der Bäckergeselle Karl Cuany, geboren am 16. September 1846 und ortsangehörig zu Neuenburg, Schweiz, zu 28 und 29 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 2. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 15 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und Ruhestörung, zu 16, 18, 27 und 28 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 17, 20, 21, 24, 25 und 29 wegen Landstreichens, zu 19 wegen Landstreichens, Bettelns und groben Unfugs, zu 22 und 23 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 26 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs falschen Namens und Legitimationspapieres. Personal»Nachrichten. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsminlsteriums vom 6. und 13. April 1881 ist genehmigt worden, daß nachfolgende Beamte des Departements des Inner» in höhere Gehaltsklaffen vorgerückt werden: 1. die Expeditoren Sekretär Gnrelin bei dem Medizinalkolleginm von der dritten GehaltSklasse der Expeditoren mit 3000 JL in die zweite mit 3200 M, 147 Sekretär Reuh der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau von der vierten mit 8800 JL in die dritte mit 3000 JL, Revisor Braun der Regierung für den Zagstkreis von der fünften m>t 2600 JL in die vierte mit 2800 JL, Sekretär Häcker des Ministeriums des Innern von der sechsten mit 2400 JL in die fünfte mit 2600 JL; II. die nachfolgend aufgeführten zweiten oberamtlichen Beamten — Amtmänner und Oberamtsaktuare — a) von der zweiten Gehaltsklasse mit 2200 JL in die erste mit 2600 Jß 1) Amtmann Hänle in Ravensburg, 2) Amtmann Simon bei der Stadtdirektion Stuttgart, 3) Oberamtsaktuar, tit. Amtmann Frisch in Waiblingen, 4) Amtmann Kuhn in Ulm, 5) „ Freiherr C. v. B ü h l e r in Cannstatt, 6) „ Freiherr E. v. Wühler in Tettnang, 7) Oberamtsaktuar Regelmann in Gerabronn, 8) „ Trend t in Besigheim, 8) „ Weigenmaier in Sulz, 10) Amtmann Dieter!e des Amtsoberamts Stuttgart, 11) n Trück in Calw, 12) „ Rothmund in Schorndorf, 13) „ Heine in Freudenstadt, 14) „ Volt er der Stadtdirektion Stuttgart, 15) „ Vellnagel in Göppingen, 16) Münst in Mergentheim, 17) Wick in Ulm, 18) „ Römer in Backnang, 19) I ungel in Ehingen; b) von der dritten ; Gehaltsklasse mit 1800 JL in die zweite mit 2200 JL 1) Oberamtsaktuar Lutz in Welzheim, 2) Amtmann Kilbel von Vaihingen, 3) „ Christmann in Gmünd, 4) „ Hilbert in Ellwangen, 5) „ Mosthaf in Rottenburg, 6) „ Orth in Leutkirch, 7) „ Vöhringer in Geislingen, 8) „ Magino-t in Heilbronn; III. die Oberamtsdiener O b e r g f e l l in Vaihingen, Mendler in Riedlingen, Schnepple in Cannstatt, Pfitzer in Gerabronn, 148 Hanser der Stadtdirektion Stuttgart, Hilter in Rottenburg von der zweiten Gehaltsklasse der Oberamtsdiener mit 850 JL in die erste mit 950 JL Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 13. April b. I. sind die erledigten Amtmanns- stellen in Heilbronn dem stellvertretenden Amtmann Lebküchner daselbst, in Neckarsulm dem stellvertretenden Amtmann Biehler daselbst, in WeinSberg dem Regierungsreferendär erster Klasse Koffler daselbst, in Riedlingen dem Regierungsreferendär erster Klasse Pecoroni in Stuttgart, in Waldsee dem Regierungsreferendär erster Klasse Wiegandt in Balingen und in Wangen dem Regierungsreferendär erster Klasse Quinten; von Waldsee übertragen worden. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 13. April d. I. ist der Amtmann Walz in Nür- tingen seinem Ansuchen gemäß auf die Amtmannsstelle bei dem Oberamt Tübingen versetzt worden. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterni 5. April Hermann Moriz Pfähler von Ludwigsburg, derzeit Revisions-Assistent beim K. Oberamt Marbach, zu„i Schultheißen der Gemeinde Erdmannhausen, Oberamts Marbach, ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 19. April Jakob Hahl, Ge- meindepfleger in Steinenbronn, zum Schultheißen der Gemeinde Steinenbronn und Jakob Mack, Bauer in Untersielmingen, zum Schultheißen der Gemeinde Untersielmingen, Amts- oberamts Stuttgart, ernannt. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 19. April ist der Bauer und Gemeinderath Joseph Niederin aior von Feld, Gem.-Bez. Eggenreute, OA. Wangen, zum Ortsvorsteher der Gemeinde Eggenreute ernannt und durch Beschluß derselben Behörde vom 28. April die Wahl des approbirten Arztes I)r. Römer von Ottenweiler, OA. Biberach, zum Distriktsarzt in Erolzheim, desselben Oberamts, bestätigt worden. Von der K. Negierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 29. April Georg Nester, Rathsschreiber in Göllsdorf, OA. Nottweil, zum Schultheißen dieser Gemeinde er- nannt. Von der K. Negierung für den Jagstkreis wurde unterm 6. Mai die Wahl des prak- tischen Arztes, Wundarztes und Geburtshelfers I)r. niock. H. Liede mann in Mergentheim zum Oberamtswundarzt daselbst bestätigt. Rcdigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 149 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 11. Stuttgart, 2. Juni. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Marl eycT. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. l) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Einsendung der von den Viehbesitzern auf Grund des Ausführungsgesetzes zum ReichS-Vieh- seuchengesetz vom 20. Marz d. I. zu erhebenden Beitrüge. L) Erlaß, betreffend die Kosten der Strafvollstreckung gegen Personen des Beurlaubtenstandes. I) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern. 4) Bekannt- machung, betreffend das Ergebniß der diesjährigen besonderen Prüfung im Wasserbaufach. 5) Ergebniß der am 2. Mai d. I. und den folgenden Tagen durch die Prüfungskoimuission der K. Regierung des NeckarkreiseS vorgenommeuen niederen Dienstprüfung im Departement des Innern. 6) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal- Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Die Aenderung von Wirthschaftslokalen. — Einschreiten gegen unbefugten Vertrieb von Loosen auswärtiger Lotterien. — Die Verurtheilung wegen Betrugs auf Grund des 8- 263 des deutschen Straf- gesetzbuches ist einer Bestrafung wegen Betrugs im Sinne des Art. 19 Lit, b. des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1853 gleichzustellen. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministerimiis des Innern an die K. Oberämter, betreffend die Einsendnng der von den Bichbesitzern ans Grund des Anssührnngs- gesetzes znm Reichs-Biehscnchengesetz dom 20. März d. I. zu erhebenden Beiträge. Vom 14. Mai 1881. Nr. 3905. Da nach Nr. 8 des Erlasses vom 24. März d. I. (Amtsblatt S. 81) die Regulirung der Belohnilngen der örtlichen Einbringer und der Oberamtspsleger 150 für die ihnen durch die §§. 14 und 15 der Vollziehungsverfügung vom 23. März 1881 zum obenerwähnten Ausführungsgesetz zufallenden Geschäfte erst später erfolgen wird und deßhalb die genannten Beamten in diesem Jahre ihre Ge- bühren nicht, wie in den soeben angeführten §§. 14 und 15 vorgesehen ist, vor Einsendung der Beiträge an letzteren in Abzug bringen können, so erhalten die K. Oberämter den Auftrag, die -Oberamtspfleger anzuweisen, von dem an die Centralkasse in Stuttgart einzusendenden Gesainmtbetrag vorerst so viel zurück- zubehalten, als die an die Einbringer der Gemeinden des Bezirks, sowie an den Amtspfleger selbst auszubezahlenden Gebühren etwa betragen mögen. Stuttgart, den 14. Mai 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Oberämter, betreffend die Kosten der Strafvollstreckung gegen Personen des Bcnrlaubtcnstavdes. Vom 20. Mai 1881. Nr. 3651. Unter Bezugnahme ans §. 14, 3 der Kontrole-Ordnung (zweiter Theil der Deutschen Wehrordnung) und den Erlaß der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 15. Dezember 1875 (Amtsblatt von 1876, S. 2) wird den Oberämtern im Einverständniß mit dem K. Kriegsministerium eröffnet, daß zu den den Civilbehörden aus Militärfonds zu erstattenden Kosten der Vollstreckung der gegen Personen des Beurlaubtenstandes im Disziplinarwege verhängten Arrest- und Haftstrafen auch diejenigen Kosten gehören, welche durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum Civil- gefängniß erwachsen, soweit die zwangsweise Ueberführnng der Bestraften dort- hin durch Nichtbefolgnng der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe noth- wendig geworden ist. Stuttgart, den 20. Mai 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntinachnng des Ministeriums des Innern, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Dienstprnsuug im Departement des Innern. Vom 21. Mai 1881. Nr. 4004. Bei der am 29. April d. I. und den folgenden Tagen vorgenom- menen ersten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern sind die Kandidaten 151 Baur, Josef von Oberstadion, Oberamts Ehingen, Grieb, Albert von Rexingen, Oberamts Horb, Lehn, Josef von Ebenweiler, Oberamts Sanlgau, Ott, Jakob von Ebingen, Oberamts Balingen, Sch eff old, Andreas von Großschaffhausen, Oberamts Laupheim, Schlecht, Christian von Plattenhardt, Amtsoberamts Stuttgart, Schmidt, Eberhard von Ulm, Späth, Edmund von Kaltenthal, Amtsoberamts Stuttgart, für befähigt erklärt und zu Regierungsreferendären zweiter Klasse bestellt worden. Stuttgart, den 21. Mai 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Bekauutmachung des K. Ministeriums des Innern, Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, betreffend das Ergebnis) der diesjährigen besonderen Prüfung im Wasserbaufach. In Folge der am 19. April d. I. und an den folgenden Tagen vor- genommenen Prüfung im Wasserbaufache find zu den in §. 1 der K. Verord- nung vom 28. November 1856 bezeichneten Verrichtungen für befähigt erkannt worden: Bauer, Gustav Adolph, Werkineister von Weinsberg; Bi hl, Julius Karl, Werkineister von Waiblingen; Binz, Ludwig, Werkmeister von Röthenbach, Oberamts Oberndorf; Feifel, Joseph, Werkmeister von Weiler, Oberamts Gmünd; Franck, Karl Wilhelm Eugen, von Besigheim; Geiger, Johann Peter, Werkmeister von Heiningen, Oberamts Göppingen; Hahn, Christian Ludwig, Werkmeister von Maulbronn; Heinzmann, Johannes, Werkmeister von Göppingen; Kim mich, Georg, Werkmeister von Renfrizhausen, Oberamts Sulz; Klamser, Karl, von Dätzingen, Oberamts Böblingen; Kleinknecht, Otto, Feldmesser von Marbach; Kluftinger, Kuno Leodegar, Werkmeister von Leutkirch; Krassel, Magnus Karl, Werkmeister von Tomerdingen, Oberamts Blaubeuren; Lambert, Karl Wilhelm, Straßenmeister in Ellwangen; Lorenz, Adam Karl Wilhelm, von Stuttgart (Heslach); 152 Mayer, Gottlieb, von Köngen, Oberamts Eßlingen; Riekert, Wilhelm Friedrich, von Lustnan, Oberamts Tübingen; Romann, Karl Gottlob, von Heilbronn; Ruthardt, Paul Otto Hermann, Werkmeister von Markelsheim, Oberamts Mergentheim; Sämann, Karl Friedrich, Werkmeister von Oetisheim, Oberamts Maulbronn; Schänzel, Johannes, Werkmeister von Oggenhausen, Oberamts Heidenheim; Schm au der, Gottlieb, Werkmeister von Eltingen, Oberamts Leonberg; Straub, Christian, Werkmeister von Blaubeuren; Treutler, Leonhard, Werkmeister von Jndelhausen, Oberamts Münsingen; Wagner, Andreas, Werkmeister von Dizenbnch, Oberamts Geislingen; Walchner, Karl August, Werkmeister von Jndelhausen, Oberamts Münsingen; Weidner, Georg Friedrich, Werkmeister von Hall; Weigand, Adolph, von Urach; Weil, Hermann, Werkmeister von Blaubeüren; Weiß, Franz Karl, Werkmeister von Deilingen, Oberamts Spaichingen; Weyheumeyer, Wilhelm Heinrich, Werkmeister von Hedelfingen, Oberamts Cannstatt. Stuttgart, den 11. Mai 1881. Ministerial-Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau: Schüz. Ergebnis) der am 2. Mai d. I. uud den folgenden Tagen dnrch die Prnsungskommissio» der K. Regiernng des Neckarkreises vorgenommenen niederen Dienstprnfung im Departement des Innern. Nachbenannte Kandidaten sind zn Uebernahme der in §. 7 der K. Ver- ordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Stellen für befähigt erkannt worden: Arnold, Wilhelm Josef, von Enzweihingen, Oberamts Vaihingen, Bausch, Gotthold Julius, von Essingen, OA. Aalen, Es sich, Karl, von Neubulach, OA. Calw, Fischer, Hermann Karl Friedrich, von Stuttgart, 153 Gall, Karl Gottlob, von Marbach a. N., Gauß, Theodor, von Blaubeuren, Ga per, Julius Hermann, von Nußdorf, OA. Vaihingen, Gienger, Christian, von Schützingen, OA. Maulbronn, Hartmann, Theodor Ferdinand, von Möglingen, OA. Ludwigsburg, Hiemer, Oskar, von Winnenden, OA. Waiblingen, Hohl, Johann Jakob, von Wüstenroth, OA. Weinsberg, Mann, Robert Gottlieb, von Markgröningen, OA. Ludwigsburg, Mer kl e, Wilhelm August, von Finsterroth, OA. Weinsberg, Mezger, Gustav Wilhelm, von Gochsen, OA. Neckarsulm, Minzen map, Wilhelm Friedrich, von Uhlbach, OA. Cannstatt, Nuber, Jakob Friedrich, von Maichingen, OA. Böblingen, Pfau, Johann Heinrich, von Knittlingen, OA. Maulbronn, Rücker, Louis Gottlob, von Bönnigheim, OA. Besigheim, Rüth, Jakob, von Heimsheim, OA. Leouberg, Sachs, Johann Leonhard, Schultheiß in Neichenberg, OA. Backnang, Schneider, Wilhelm Friedrich, von Nenningen, OA. Leonberg, Seidel, Johann Karl, von Gochsen, OA. Neckarsulm, Steiner, Gustav Adolf, von Leutkirch, Strobel, Friedrich August, von Waldbach, OA. Weinsberg, Stroh, Gottlob Adolf, -von Hirsau, OA. Calw, Uhl mann, Wilhelm Ludwig, von Jux, OA. Backnang, Weißert, Wilhelm Friedrich, von Bönnigheim, OA. Besigheim. Ludwigsburg, den 25. Mai 1881. Negierungs-Präsidium: Leppold. Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 16, 17, 18 und 19 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Lohgerber Josef Kaderka, geboren am 6. Januar 1832 und ortsangehörig zu Novici, Mähren, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam voin 6. April d. I., 2) n) Josef Devechp, Klempnergeselle, geboren 1810 zu Leilomischl, aus Gießhübel, Böhmen, ■ ■ 154 K) Ferdinand Smola, Arbeiter, geboren 1850 in Gießhübel, 3) der Schuhmachergeselle Johann Jung, geboren 1846 zu Groß-Stieb- nitz, Bezirk Reichenau, Böhmen, 4) der Zimmergeselle Wilhelm Gleich, geboren am 21. Mai 1843 zu Bistrau, Böhmen, zu 2, 3 und 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Breslau voin 31. März d. I., 5) der Arbeiter Vincenz Krivaczek aus Neudoritz, Bezirk Tabor, Böhmen, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vom 4. April d. I., 6) der Taglöhner Robert Schindler, geboren und ortsangehörig zu Alt-Reigelsdorf, Oesterreichisch-Schlesien, 30 Jahre alt, 7) a) Franz Berger, Schuhmachergeselle, geboren am 3. Juli 1817 und ortsangehörig zu Freistadt, Oesterreichisch-Schlesien, 6) Johann Opitz, Böttchergeselle, geboren am 12. Dezember 1849 und ortsangehörig zu Roßivald (das.), zu 6 und 7 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Oppeln voin bezw. (zu 6) 21. März, ausgeführt 25. März d. I., (zu 7) 24. März, ausgeführt 28. März d. I., 8) der Tischlergeselle Josef Klein, geboren am 6. Februar 1846, aus .Hermannseifen, Bezirk Hoheuelbe, Böhmen, 9) der Handlungskommis Wenzel Kornalik, geboren am 16. Oktober 1855, aus Brodec, Bezirk Lau», Böhmen, zu 8 und 9 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Liegnitz voin 1. bezw. 4. März b. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 und 3 wegen Landstreichens, zu 2 wegen Landstreichens und Bettelns, zu a) außerdem Gebrauchs eines gefälschten Legitimationspapieres, zu 4, 5, 6, 7, 8 und 9 wegen Landstreichens und Bettelns; ferner: 10) der Klempner Israel Jsegrimm aus Lipno, Gouvernement Plock, Russisch-Polen, 21 Jahre alt, 11) der Arbeiter Anders Carlsson aus Wedige, Halland-Län, Schweden, 29 Jahre alt, zu 10 und 11 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Schleswig vom 7. März bezw. 7. April d. I., 12) der Schmiedgeselle Johaml Grabner aus Groß-Zinkendorf, Komitat 155 Oedenburg, Ungarn, ortsangehörig zu Raasä (das.), 29 Jahre alt, durch Be- schluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 17. März d. I., 13) der Taglöhner Josef Steuer, geboren am 22. März 1860 zu Rotterdam, Niederlande, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Koblenz vom 16. März, ausgeführt 19. Atärz d. I., 14) der Bäcker und Müller Eduard Danei aus Mals, Bezirk Meran, Tirol, 41 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Karlstadt vom 12. März d. I., 15) der Spinner Gustav Pohlaud, geboren am 10. Januar 1838 und ortsangehörig zu Graslitz, Böhmen, 16) der Weber Johann Heutschel, geboren am 16. Juni 1844 und ortsangehvrig zu Neu-Georgswalde, Böhmen, zu 15 und 16 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishaupt- mannschaft zu Zwickau vom (zu 15) 10. März, bezw. (zu 16) 24. März, ausgeführt 30. März d. I., 17) die Handarbeiterin (Dienstmagd) Pauline Pech, geboren und orts- angehörig zu Bürgstein, Böhmen, 25 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 16. März, ausgefnhrt 30. März d. I., 18) Josefine Huard, geboren am 15. Mai 1855 zu Merkes, Departe- ment der Maas, Frankreich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 9. März d. I., 19) der Arbeiter Josef Schneid, geboren am 18. Februar 1818 zu Blumeuau, Bezirk Baaden, Oesterreich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- präsidenten zu Metz vom 5. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10, 11, 15, 16 und 19 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 12, 13, 14 und 17 wegen Landstreichens, zu 18 wegen gewerbsmäßiger Unzucht und Bannbruchs; auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 20) der Arbeiter Franz Rembinek, geboren zu Ziorki bei Modzedlo, Bezirk Chrzauav, Galizien, 45 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preu- ßischen Bezirksregierung zu Oppeln von: 9. März, ausgeführt 26. März d. I., 21) Johann Mayer, geboren am 13. Februar 1844, aus Inningen, Amt Lörrach, Baden, behufs Auswanderung aus den: Badischen Staatsverbande entlassen, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Freiburg vom 23. Dezember 1880, 156 auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 22) der Anstreichergehilfe Wenzel Kucera, geboren am 24. Juni 1842 zu Wien, ortsangehörig zu Molicoves, Bezirk Gitschin, Böhmen, 23) der Färbergeselle Joseph Bannert, geboren am 19. März 1839 zu Neu-Vogelseisen., ortsaugehörig zu Engelsberg, Kreis Troppau, Oesterreichisch- Schlesien, zu 22 und 23 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsideuten zu Potsdam vom 8. bezm. 12. April d. I., 24) der Fleischergeselle Hugo Ballner, geboren zu Fulnek, Mähren, 28 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Frankfurt a. O. vorn 28. März d. I., 25) der Schuhmachergeselle Anton Göttlicher, geboren und ortsange- hörig zu Winkelsdorf, Mähren, 29 Jahre alt, 26) Hanna Kosse, 50 Jahre alt, geboren zu Plozk, Russisch-Polen, zu 25 und 26 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- reieruug zu Bromberg voin 14. März bezw. 12. April d. I., 27) der Gürtlergeselle Theodor Bär, geboren am 29. Juni 1857 zu Wim, 28) der Drahtbinder Joseph Rutta aus Rudinszka, Komitat Trentsin, Ungarn, 21 Jahre alt, 29) der Müllergeselle Ignaz Pantsch aus Merkelsdorf, Böhmen, 48 Jahre alt, 30) der Schuhmachergeselle Julius Heinrich Fischer aus St. Peters- burg, Rußland, 44 Jahre alt, zu 27, 28, 29 und 30 durch Beschluß des Königlich preußischen Bezirkspräsideuteu zir Breslau vom bezm. (zu 27) 10., (zu 28, 29 itub 30) 12. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 20 wegeir schweren Diebstahls, nach mehrmaliger Berurtheilung wegen Diebstahls, zu 21 wegen mehrfachen Verbrechens und eines Vergehens des Diebstahls, zu 22 uitb 24 wegen Landstreichens, zu 23 wegen Laudstreichens, Bettelns und Diebstahls, zu 25, 26, 27, 28, 29 und 30 wegen Laudstreichens und Bettelns; ferner: 31) der Handluugskommis Franz Kunte, geboren am 15. September 1853 und ortsangehörig zu Löschen, Böhmen, 157 32) der Bäckergeselle Franz Schramm, geboren 1849 und ortsange- hörig zu Olbersdorf, Oesterreichisch-Schlesien, zu 31 und 32 durch Beschluß der Königlich preußischen Rezirks- regierung zu Oppeln vom 5. März, ausgeführt 26. März, bezw. 28. März, ausgeführt 31. März d. I., 33) der Glasergeselle Karl Starsky, geboren am 27. Januar 1858 und ortsangehörig zu Paduowitz, Kreis Königgrätz, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 1. April, ansge- führt 2. April d. I., 31) Mathilde Friederike Mariane Müller, unverehelichte Dienstmagd aus Roeskilde, Dänemark, 26 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Bezirksregierung zu Schleswig vo>n 17. März d. I., 35) der Nagelschmied Vincenz Bartos, geboren zu Litoborz, Kreis Neu- stadt a. d. Mettau, Böhmen, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preu- ßischen Landdrostei zu Hannover vom 11. April d. I., 36) der Cigarrenarbeiter Hermann Steinhauer aus Konin, Russisch- Polen, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 26. März d. I., 37) der Bäcker Friedrich Car re aus Brüssel, Belgien, 40 Jahre alt, 38) der Eisengießer Jakob Bühl er aus Lüttembnrg, Schweiz, orts- angehörig zu Alt-St. Johann, Kanton St. Gallen, 28 Jahre alt, 39) der Weber Heinrich Oswald aus Wpla, Kanton Zürich, Schweiz, 2l Jahre alt, 40) der Schneider Anton Bahnmaier, ortsaugehörig in Richmond, ^Amerika, 51 Jahre alt, zu 37, 38, 39 und 40 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Wiesbaden vom bezw. (zu 37°) 9., (zu 38 und 39) 12., (zu 40) 16. April d. I., 41) der Gerber Otto Rasmus Matsen, geboren am 14. Oktober 1855 zu Kopenhagen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Koblenz vom 21. März, ausgeführt 24. März d. I., 42) der Schlosser Karl Binz, geboren zu Bern, ortsaugehörig zu Dür- renroth, Kanton Bern, Schweiz, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Aachen vom 29. März d. I., 43) der Bäcker Cajetan Schröcksnadel aus Ober-Kappell, Bezirk Rohrbach, Steiermark, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Miesbach vonr 4. April d. I., 44) der Müllergeselle Josef Friedrich, geboren und ortsangehörig zu Strachel, Bezirk Dauba, Böhmen, 26 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich 158 sächsischen Kreishauptmannschaft zu Leipzig vom 4. März, ausgeführt Ende März d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 31 und 32 wegen Landstreichens, Bettelus und Gebrauchs falscher Legitimationspapiere, Zu 33, 35, 36, 37, 41 und 43 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 34 wegeil Landstreichens und gewerbsmäßiger Unzucht, zu 38, 39 und 40 wegeil Landstreichens, zu 42 wegen Landstreicheus, Bettelns und Gebrauchs eines gefälschten Legitimationspapieres, zu 44 wegen Landstreicheus, Bettelns, Fälschung eines Legitimations- papieres uild Angabe falschen Namens; ferner: 45) Stefan von Lisowski, geboren am 17. August 4852 zu Pelitza, Kreis Petrikow, Russisch-Polen, durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Königsberg vorn >8. Februar d. I., 46) der Bäckergeselle Adolf Krakauer, geboren am 1. Oktober 1857 uild ortsangehörig zu Andrichau, Galizien, durch Beschluß des Königlich preu- ßischeil Regierungspräsidenten zu Köslin voin 14. April d. I., 47) der Tischlergeselle Wenzel Souplata aus Groß-Cerma, Bezirk Reicheuau, Böhrileu, 17 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten 51t Breslau vom 8. April d. I., 48) der Webergeselle Franz Widra, geboren anl 24. Februar 1854 und ortsailgehörig zu Braunsdorf, Bezirk Jägerndorf, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vviir 5. April, ausgeführt 11. April d. I., 49) der Bäckergeselle Josef Alk er t aus Teplitz, Böhmen, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zil Aurich vorn 23. April d. I-, 50) der Metzger Johann Fr an eis aus Warrington, England, 24 Jahre alt, 51) der Buchbinder Johann S u e s s 0 n aus Malmö, Schweden, 44 Jahre alt, zu 50 und 51 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden voni 22. bezw. 23. April d. I., 52) der Taglöhner Paul Korletzki aus Bözina, Galizien, 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 20. April d. I., iiach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 45, 46, 47, 48 und 49 wegen Landstreichens mrd Bettelns, zu 50 und 51 wegen Landstreichens, 159 zu 52 wegen Bettelns im wiederholteil Rückfall; ferner 53) der Landkrämer Johann Tervitsch, geboren 1858 zu Kerschdorf, Bezirk Tschernembel, Kronland Krain, Oesterreich, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Laufen von: 6. April d. I., 51) der Taglöhner Johann Florian ausDeschenitz, Böhmen, 18 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf iu Bayern vom 9. April d- I-, 55) der Holzsäger Nicola Dal Degan, geboren und ortsangehörig zu Gallio, Distrikt Asiago, Italien, 34 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich baye- rischen Bezirksamts Kusel vom 13. April, ausgeführt 29. April d. I., 55) der Bräuknecht und Eisenbahnarbeiter Josef Lansk y, geboren 1836, aus Prag, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Deggendorf vom 7. April d. I., 57) der Tuchmacher Isidor Horn aus Vobromniki, Kreis Lipuo, Gou- vernement Plock, Russisch-Polen, 20 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzog- lich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 22. April d. I., 58) Peter Guyard, geboren am 18. Juli 1832 zu St. Aiartin, Frank- reich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 29. März d. I-, 59) der Taglöhner Jakob Müller, geboren und ortsangehörig zu Pro- bruun, Kanton Bern, Schweiz, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vo»r 19. April d. I., 60) die Dienstmagd Georgine Engenie Margraitner, geboren zu Sanges, Kanton Neuenburg, Schweiz, 21 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiser- lichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vonr 13. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 53 wegen Landstreichens, Fälschung eines Legitinrationspapieres, Nichtbefolgung der Reiseroute, Widerstands gegen die Staats- gewalt und Mißhandlung, zu 54, 55, 56 und 58 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 57 und 59 wegen Landstreichens, zu 60 wegen gewerbsnräßiger Unzucht, Angabe falschen Namens und Diebstahls und Unterschlagung, aus Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 61) der Steinbrecher und Taglöhner Stanislaus Zielinsky, geboren zu Gorki bei Lelom, Russisch-Polen, 69 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln botu 16. März, ausgeführt 6. April d. I., 160 auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 62) der Fleischer Franz Zobe, geboren am 8. August 1849 und orts- augehörig zu Drösing bet Wien, Nieder-Oesterreich, 63) der Kürschner Lewin Poozynski, geboren am 1. April 1861 zu Krelinga, Kreis Telsze, Gouvernement Kowno, Rußland, zu 62 und 03 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Köslin vom 23. bezw. 29. April d. I., 64) der Eisenbahnarbeiter Franz Nowack, geboren am 29. Juni 1839 zu Padert, Bezirk Pilsen, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Breslau vom 29. März d. I., 63) der Tagarbeiter Johannes Menzel aus Neu-Wilmsdorf, Bezirk Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesieu, 33 Jahre alt, 66) der Arbeiter Karl R usst aus Bolanska, Bezirk Pardubitz, Böhmen, 64 Jahre alt, 67) der Schuhmacher Wenzel Jarosch aus Libritz, Bezirk Königinhof, Böhmen, 33 Jahre alt, 68) der Arbeiter Wendelin Wppner aus Hoch-Sichel, Bezirk Braunau, Böhmen, 32 Jahre alt, 69) der Tischlergeselle Josef Sw et lick aus Gießhübel, Böhmen, 37 Jahre alt, 70) der Arbeiter Robert Kassnbeck, geboren am 3. März 1861 zu Bennisch, Böhmen, zu 63, 66, 67, 68, 69 und 70 durch Beschluß des Königlich preu- ßischen Regierüugspräsidenteu zu Breslau vom (zu 65) 17. bezw. (zu 66, 67, 68, 69 und 70) 27. April d. I., 71) der Tuchmacher Alois Arkulari, geboreu am 21. Juni 1843 zu Schwarzwasser, Bezirk Teschen, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Oppeln vom 21. März, ausgeführt 30. März d. I., 72) der Schmiedgeselle Franz Roy, geboreu am 3. Dezember 1839 und ortsangehörig zu Elgot, Bezirk Mährisch-Ostrau, Mähren, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 9. April, aus- geführt 13. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 6!. wegen mehrfachen schweren Diebstahls (4 Jahre Zuchthaus), zu 62, 63, 66, 67, 68, 70 und 71 wegen Landstreichens und Bettelns, 161 zu 63 wegen Landstreichens, zu 64 und 72 wegen BettelnS im wiederholten Rückfall, zu 69 wegen Landstreichens, Bettelns und Genußmitteldiebstahls. Personal - Nachrichten. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 11. Mai d. I. wurde der Vortragende Rath des Ministeriums des Innern Oberregierungsrath von Krauß der Funktionen eines administrativen Mitglieds des, Medizinalkollegiums enthoben und an seiner Stelle der Regierungsrath G e ß l e r der Ministerialabtheilung für das Hochbanwesen jenem Kollegium als administratives Mitglied beigegeben. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsministeriums vom 16. Mai d. I. wurde der Amtmann Kupferschmid von Herrenberg seinem Ansuchen gemäß auf die Amt- mannsstelle bei dem Oberamt Oberndorf versetzt und die erledigte Amtmannsstelle in Spaichingen dem stellvertretenden Amtmann Cam er er in Vaihingen übertragen. Durch Beschluß der K. Negierung für den Donaukreis vom 13. d. M. ist der Söldner und seitherige Stiftungspsleger Johannes Fischer von Asfelsingen, OA. Ulm, zum Ortsvor- steher dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 17. d. M. zum Schultheißen der Gemeinde Adelberg, Oberamts Schorndorf, Johannes Jüngling, Briefträger in Göp- pingen, ernannt. Durch Beschluß der K. Negierung für den Schwarzwaldkreis vom 80. Mai d. Js. ist die am 21. April von der Amtsversninmlung Tuttlingen vorgenommene Wahl des approbirten Arztes Or. Friedrich Schweizer von Schmiden, OA. Cannstatt, zum Distriktsarzt für die Gemeinden Durchhausen, Gunningen, Thalheim, Thuningen, Trossingen und Weigheim mit dem Sitz in Trossingen bestätigt worden. Die Wahl des Thierarztes Friedrich Haust von Bamberg zum Oberamtsthierarzt für den Bezirk Herrenberg ist von der K. Regierung des Schwarzwaldkreises am 27. Mai bestätigt worden. Nichtamtlicher Theit. Mittheilungen ans der Praxis. Die Aenderung von Wirthschaftslokalen /jfo- , '&]/>*■ J ^ /• Mitgetheilt von Herrn Regierungsassessor Schicker. Das Wirthschaftslokal des Wirths H. war durch Brand zerstört worden. Ans Anlaß der Erörterung der Frage, ob dem H., der wegen Urkundenfälschung 162 gestraft worden war, die Konzession zn entziehen sei, nahm nun die Kreisregie- rung an, daß die Konzession des H. schon durch die Zerstörung des Wirth- schaftslokals erloschen sei und daher ein Verfahren wegen Konzessionsentziehung nicht mehr angezeigt sei. Das Ministerium des Innern, an welches die Sache itit Beschwerdeweg gelangte, bemerkte hierauf der Kreisregierung mit Erlaß vom 22. April d. Js. Z. 2663 Folgendes: „Das Ministerium vermag die Ansicht der Kreisregierung, daß durch das Niederbrennen des Wirthschastslokals die Konzession des H. erloschen sei, nicht als begründet anzuerkennen, da die Konzession nach ihrer persönlichen Natur nicht für eine Lokalität zum Wirthschaftsbetrieb, sondern einer Person zur Ausübung des Wirthschaftsgewerbes in einem bestimmten Lokal er- theilt wird und daher die Wiederausübung der Konzession nach Wiederherstellung des Lokals vorbehaltlich der zu Aenderung desselben nothwendigen Erlaubniß nicht verwehrt werden kann." In gleichem Sinne entschied ein Erkenntniß des Bayerischen Verwaltungs- gerichtshofs voul 1. Mai 1880, in welchem es heißt: „Die Erlaubniß zum Wirthschaftsbetriebe erstreckt sich immer nur auf das im Zeitpunkte der Erlaubnißertheilung bestehende polizeilich geprüfte und für den Wirthschaftsbetrieb approbirte Lokal. Demgemäß kann selbstverständlich auch nicht von einer ErlaubnißerMilung für „ein ganzes Anwesen" die Rede sein, wie dies Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, daß sein Er- laubnißschein vom 22. Juli 1876 eine Beschränkung auf bestimmte Lokalitäten nicht enthalte. Hieraus ergibt sich weiter, daß die bauliche Aenderung eines Lokals, in welchem eine Gastwirthschaft bereits betrieben wird, den Be- stimmungen des §. 33 Abs. 2 Z. 2 R.G.O. nicht minder unterliegt, als wenn die Neubewilligung einer Wirthschastskonzession in Frage stünde und cs besteht ein Unterschied nur insofern, als im ersteren Falle die Versagung der Er- laubniß nicht den Gewerbebetrieb als solchen, sondern nur die Vor- nahme der bezüglich desselben (in Ansehung der Lage oder Beschaffenheit des Lokals) beabsichtigten Aenderung treffen kann." Praktische Bedeutung hat vorstehende Auslegung des 8- 33 in mehrfachen Richtungen, namentlich aber für die Frage, ob im Falle von Verlegungen von Wirthschaften ganz die gleiche Erlaubniß, wie im Fall der Neuerrichtung einer Wirthschaft erforderlich sei. Diese Frage wird dahin zu beantworten sein, daß eine erneute Prüfung der persönlichen Qualifikation des Wirths nicht veran- laßt und daß in der Regel die Bedürfnißfrage nicht zu erörtern ist. Denn nur soweit eine Aenderung des Inhalts der Konzession beantragt wird, ist auch eine neue Erlaubniß und die Erörterung der dießbezüglichen Voraussetzungen veranlaßt. Ist die Lage des neuen Wirthschastslokals nicht wesentlich verschieden 163 von der des alten, so ist diese Aenderung für die Bedürfnißfrage regelmäßig unerheblich. Anders dann, wenn eine Verlegung in einen andern Stadttheil oder an einen sonst wesentlich verschiedenen Platz'in Frage kommt. In einem solchen Fall kann möglicher Weise die Bedürfnißfrage dem Verlegungsgesuche im Wege stehen, da nach §. 5 der Min.Verf. vom 4. Oktober 1879 (Reg.Bl. S. 419) bei Beurtheilung der Vediirfnißfrage „nicht nur die Bedürfnisse der gesammten Einwohnerschaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern auch die besonderen Bedürfnisse einzelner größerer Theile und Kreise derselben, die Anforderungen, welche der Fremdenverkehr verursacht, und dergleichen in's Auge zu fassen sind." — Der vorbezeichneten Unterscheid- ung zwischen einer neuen Erlanbniß zu einer bloßen Lokaländerung entspricht denn auch die Verschiedenheit des nach Nr. 90 Z. 1, 2 und 4 des Sportel- tarifs vom 24. März 1881 anznsetzenden Sportel. Ans der in dem Eingangs erwähnten Ministerial-Erlaß hervorgehobenen rechtlichen Natur einer Wirthschaftskonzession ergeben sich ferner folgende gleich- falls in Entscheidungen des Bayerischen Verwaltnngsgerichtshofs anerkannte Konsequenzen: Bei successiver Verleihung zweier Bewilligungen znm Wirthschastsbetrieb für ein und dasselbe Lokal erlischt die altere Bewilligung nicht' von selbst mit der Verleihung der jüngeren. Die Genehmigung znm Wirthschastsbetrieb in einer bestimmten Lokalität erlischt für den Inhaber derselben durch die zeitweise Verpachtung des Wirth- schaftslokals an eine im Besitze einer selbständigen Wirthschastserlaubniß befind- liche Person nicht, wenn vor Ablauf von 3 Jahren der Verpächter in diesem Lokal seine Konzession wieder selbst ausübt. Erk. des Bayer. Verw.Ger. v. 7. Januar 1880 (Sammlung I. S. 69). Einschreiten gegen unbefugten Vertrieb von Loosen auswärtiger Lotterien. Mitgetheilt von Herrn Negierungsassessor Schicker. Ein Oberamt hatte dem Ministerium des Innern unter Beziehung auf Z. 5 Lit. b. Abs. 2 des Min.Erlasses vom 31. März 1880, betr. die Zulassung auswärtiger Lotterien in Württemberg (Amtsbl. S. 135) „vorbehaltlich der Strafeinschreitnng" nach Art. 7 Z. 3 des Pol.Str.G. nngezeigt, daß ein Kol- lekteur der Hamburger Lotterie Loose dieser Lotterie, welche nicht vorschrifts- mäßig abgestempelt seien, in Württemberg abgesetzt habe. Hierauf erging fol- gender Ministerial-Erlaß vom 9. Mai d. Js. Z. 3628: Dem Oberamt werden die Beilagen des Berichts vom rc. mit dem An- fügen zurückgegeben, daß, da die Hamburger Lotterie in Württemberg nicht 164 zugelassen ist, die Z. 5 Lit. b. des Min.Erl. vom 31. März 1880 (Amtsbl. S. 135) nicht zutrifft und Vorlage au das Ministerium nicht veranlaßt war. Hiebei wird demselben übrigens Nachstehendes bemerkt: Gegenüber dem fortgesetzten Bestreben, die Loose der Hamburger Stadt- lotterie innerhalb Württembergs abzusetzen, erscheint eine ausgiebige Bestrafung des betreffenden Lotteriekollekteurs um so mehr veranlaßt, als eine geringe Strafe bei dem ans dem unbefugten Loosabsatz hervorgehenden Gewinn ihren Zweck verfehlen würde. — Daß die Strafeinschreitnng nach Art. 7 Z. 3 des Pol.Str.G. wegen der Zusendung in Württemberg nicht zugelassener Lotterie- loose auch gegen eine außerhalb Württembergs befindliche Person rechtlich statt- haft ist, steht außer Zweifel Erk. des Reichsgerichts 3. Strafsenat v. 13. März 1880 (Entsch. Bd. I. S. 274). Dagegen ist die Wirksamkeit einer dießbezüglichen polizeilichen Strafverfügung dadurch in Frage gestellt, daß die Bestimmungen des Reichs-Gerichtsverfassungs- gesetzes sich nur auf die Rechtshilfe zwischen den ordentlichen Gerichten beziehend) Das Oberamt hat daher unter Darlegung dieser Gründe die. Sache gemäß Art. 15 des Gesetzes von: 12. August 1879 und §. 10 der Vollz.Verf. vom 25. September 1879 an den Amtsanwalt behufs Erledigung nach den Vor- schriften der Strafprozeßordnung abzugeben. Die Verurtheilmig wegen Betrugs ans Grund des §. 263 des deutschen Straf- gesetzbuches ist einer Bestrafung wegen Betrugs im Sinne des Art. 19 Lit, b. des rcvidirten Bürgcrrechtsgesctzcs vom 4. Dezember 1833 glcichzustcllen. Mitgetheilt von Herrn RegierungZsekretär Roth in Ulm. Dieser keineswegs selbstverständliche Satz liegt einem verwaltungsrichter- lichen Urtheil zu Grunde, welches die Donaukreisregieruug in einer neuerdings bei derselben zur Verhandlung gekommenen, im Nachstehenden dargestellten Aus- weisungsstreitsache gefällt hat. Durch Erkenntniß der Strafkammer des Landgerichts zu Ravensburg wurde der daselbst wohnhafte Michael B. von Nellingen, OA. Blaubeuren, wegen Betrugs auf Grund des §, 263 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich zu einer Gefänguißstrafe von 1 Monat und 15 Tagen verurtheilt, und liegt diesem Urtheil folgender Thatbestand zu Grunde: -B., welcher das Geschäft eines Unterhändlers betrieb, erhielt von der Wirthin Margarethe E. in Schornreute, Stadtbezirks Ravensburg, den Auf- trag, den Verkauf ihres Anwesens durch Beibringung eines Käufers gegen eine *) Schicker, Polizeistrafrecht I S. 114. 165 ihm ausgesetzte Belohnung zu vermitteln. In dieser Sache benahm sich aber B. derart, daß seine Auftraggeberin sich veranlaßt sah, ihn in einem Briefe an eine Bekannte als einen Schwindler und Lügner zu bezeichnen. Nachdem B. von dem Inhalt dieses Briefes durch die Adressatin Keuntniß erhalten hatte, setzte er sich mit einem Helfershelfer in der Person des von dem Rechtsanwalt M. in Ravensburg entlassenen Schreibereigehilfen K. in Verbindung. Sie be- suchten miteinander die Wirthschaft der E. und sprachen dort von dein belei- digenden Briefe der letzteren, wobei B. zu ihr sagte, er habe schon den Rechts- anwalt M., welcher der Prinzipal seines Begleiters sei, mit Erhebung einer Privatklage gegen sie beauftragt. K. bestätigte dieß, indem er sich den Anschein gab, als ob er noch im Dienste des Rechtsanwalts M. stünde, und der E. auf Befragen erklärte, die Klage befinde sich zwar noch nicht bei dem Amtsgericht, er habe sie aber bei sich, wobei er an die Tasche klopfte. Die Beiden sprachen dann in Gegenwart der E. von den Kosten der Durchführung der gerichtlichen Klage, wobei sie hohe Summen (500, 600, 800 Jt) nannten. Hiedurch ge- ängstigt, ging die E. auf das ihr von B. gestellte Ansinnen ein, ihm 30 M. zu bezahlen für die Zusage, daß er alsdann die Klage bei dem Rechtsanwalt M. zurücknehmen werde. Daß er' dein letzteren einen Auftrag zur Erhebung einer Privatklage gegen die E. wegen Beleidigung in Wirklichkeit nicht ertheilt, sondern dieß derselben nur vorgespiegelt habe, wurde von B. vor Gericht un- umwunden zugestanden. Auf Grund des oben erwähnten gerichtlichen Urtheils stellte, nachdem dasselbe rechtskräftig geworden war, der Gemeinderath in Ravensburg bei dem Oberamt daselbst den Antrag, den B. aus der Stadtgemeinde Ravensburg aus- zuweisen. Durch Beschluß des Oberamts wurde hierauf dem B. gemäß §. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 und Art. 11, Abs. 2, Ziff. 4 und Art. 19, Lit. b. des revid. Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 der fernere Aufenthalt in der genannten Stadt untersagt. Gegen diese Auf- enthaltsversagung reichte nun B. durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll- mächtigten gemäß Art. 10, Ziff. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege eine Klage bei der Donaukreisregierung als dem zu- ständigen Verwaltungsgericht ein, in welcher gebeten wird, zu erkennen: daß der Ausweisungsbeschluß des Oberamts Ravensburg gegenüber dem Kläger auf- zuheben und die Stadtgemeinde Ravensburg zu Tragung der Kosten des Pro- zesses verpflichtet sei. Begründet ist dieser Antrag mit der Ausführung, daß der Kläger nicht wegen eines Betrugs im Sinne des Art. 19 Lit. b. des rev. B.R.G. von 1833, welcher nur den Betrug im engeren Sinne nach dem damals geltenden Recht im Auge habe, sondern nur wegen eines Betrugs in Vertrags- verhältnissen gestraft worden sei; auch sei der Vermögensvortheil, welchen sich B. verschafft habe, kein rechtswidriger gewesen, da die Erzielung einer Privat- genugthuung für eine stattgehabte Beleidigung nichts Rechtswidriges sei. Die beklagte Partei berief sich in der Vernehmlassung bezüglich des Thatsächlichen auf die Akten der Strafkammer und beantragte kostenfällige Abweisung der Klage. In letzterem Sinne wurde denn auch vom Verwaltungsgericht nach zuvor gepflogener öffentlich-mündlicher Verhandlung erkannt mit folgender Be-' gründung: 1) Das revid. Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1833 versteht unter Betrug in Art. 19, I-it. b, wie die Entstehungsgeschichte dieser unverändert aus dem Gesetz vom 15. April 1828 herübergenommenen Bestimmung nach- weist, s. Jäger, Bürgerrechtsgesetz, Anmerkung 1 zu Art. 19 und die daselbst angeführten Kammerverhandlungen, den „Betrug im engeren Sinn" nach dem damals geltenden Strafrecht, lieber die Delikte der Fälschung und des Betrugs galten aber vor Erlassung des württembergischen Strafgesetzbuches von 1839 die Grundsätze des gemeinen deutschen Strafrechts, s. Knapp, das württ. Kriminalrecht, 1828, Seite 398. Nach den Begriffsbestimmungen, wie sie Feuerbach in seinem von den württembergischen Gerichten in der Praxis zu jener Zeit allgemein benützten Lehrbuch über das gemeine deutsche Strafrecht gibt, besteht das Verbrechen des Betrugs (Fälschung int weiteren Sinne) in einer „beabsichtigten, rechtswidrigen Täuschung Anderer durch Mittheiluug falscher oder Vorenthaltung wahrer Thatsachen", und gehört zum Thatbestande dieses Verbrechens: eine auf Täuschung Anderer gerichtete Handlung, bestehe diese in der Vorenthaltung wahrer Thatsachen, um einen schon vorhandenen Jrr- thum oder eine vorhandene Unwissenheit zu rechtswidrigem Nachtheile des Anderen zu mißbrauchen, oder in der thätigen Mittheilung falscher Thatsachen, um einen Jrrthum zur Benachtheiligung der Rechte des Anderen erst zu erzeugen; sodann daß die täuschende Handlung zum Nachtheil der Rechte eines Anderen geschehen, endlich daß der Handelnde sich der täuschenden, rechtswidrigen Eigenschaft und Wirkung seiner Handlung bewußt gewesen sei. Nach der Art und Weise der Täuschung wurden zwei Arten des Ver- brechens der Fälschung im weiteren Sinne unterschieden, nämlich: a) die .Fälschung im engeren Sinne, welche Feuerbach als Täusch- ung durch Veränderung einer Sache zum Nachtheil der Güter eines Anderen desinirt, und wohin er vorzüglich zählt: Verfälschung der Waaren, der zum wechselseitigen Verkehr bestimmten Maße und xechtsgiltiger Urkunden; 167 b) der Betrug im engeren Sinne, wenn die Täuschung auf eine andere Art, als durch Verfälschung einer Sache, erfolgt ist, was vornehmlich geschieht „durch täuschende Veränderung der wahren Merkmale einer Person, durch den Gebrauch oder die Verfertigung einer Sache, welche den Schein einer andern an sich trägt, oder durch unwahre Aussagen oder täuschende Handlungen". Für die Vollendung des Betrugs forderte die württembergische Gerichts- praxis nicht bloß, wie Feuerbach, die Beendigung der täuschenden Handlung, sondern auch den Eintritt der durch die täuschende Handlung bezweckten Rechts- verletzung (Knapp a. a. O., Seite 404). 2) Nach der Begriffsdefinition des Betrugs in ß. 266 des Strafgesetz- buches für das Deutsche Reich macht sich dieses Vergehens schuldig, „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, das; er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdriickung wahrer That- sachen einen Jrrthum erregt oder unterhält".' Vergleicht man diesen, den Betrug auf die Fälle des vermögensrechtlichen gewinnsüchtigen Betrugs einschränkenden Deliktsbegriff mit dein Betrug im engeren Sinne nach früherem gemeinem Recht, so ergibt sich, daß sämmtliche Thatbestandsmomente des Betrugs im Sinne des §. 263 des Reichsstrafgesetz- buchs sich unter den dem württenibergischen Kriminalrecht zur Zeit der Er- lassung des Bürgerrechtsgesetzes bekannten Betrugsbegriff subsmuireu lassen. Denn das Moment der Täuschung ist beiden Begriffen gemeinsam, und die Be- nachtheiligung der Rechte Dritter deckt als der weitere Begriff auch das Er- fordernis; der vermögensrechtlichen Schädigung des §. 263 des Reichsstrafgesetz- buchs, und ebenso ist das Bewußtsein, daß die Handlung eine rechtswidrige, täuschende sei, auch bei der auf Erlangung eines rechtswidrigen Vermögens- vortheils gerichteten Absicht vorhanden. 3) Wenn hienach die Verurtheilung wegeil Betrugs auf Grund des §. 263 des deutschen Strafgesetzbuches einer Bestrafung wegen Betruges im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes völlig gleichzustellen ist, so ist, wenn in einer Streitsache, wie in der vorliegenden, auf die Bestrafuilg wegen Betrugs die Befugnis; zur Aufenthaltsversagung gestützt wird, lediglich nur die Thatsache der Bestrafung als gesetzlicher Ausweisungsgrund festzustellen, und bedarf es im einzelnen Falle keineswegs einer Entscheidung darüber, ob eine Strafe wegeil Betrugs auch nach Maßgabe des zur Zeit der Erlassung des Bürgerrechtsgesetzes gütigen Strafrechtes eingetreten wäre. Es ist daher die in der Klage aufgeworfene Frage, ob der von dem Kläger erlangte Vermögensvortheil ein rechtswidriger gewesen sei, gar nicht zu erörtern; die weitere Behauptung der Klage aber. 168 der Kläger sei wegen eines Betrugs in Vertragsverhältnissen bestraft worden, ist eine rein willkührliche Unterstellung, welche sich im Hinblick auf den dem Urtheil zu Grunde liegenden Thatbestand von selbst widerlegt-. Denn darnach war es dem Kläger nicht um Eingehung eines Vertrags, sondern um einen un- mittelbaren Eingriff in das Vermögen der Beschädigten zu thun, welche er zu diesem Zwecke durch die raffinirt ins Werk gesetzte Vorspiegelung täuschte, er habe den Rechtsanwalt M. mit Erhebung einer Privatklage beauftragt. Da dieß nicht wahr war, so konnte die Zurücknahme der Klage auch nicht Gegen- stand einer vertragsmäßigen Verpflichtung auf seiner Seite sein. Eine bloße Uebervortheilung bei Eingehung eines Vertrags, „auf die der andere Kontrahent nach der herrschenden Volksgepflogenheit gefaßt sein muß", wäre übrigens nach dem jetzt geltenden Rechte so wenig, als nach dem zur Zeit der Emanation des Bürgerrechtgesetzes in Geltung gewesenen Strafrecht bestraft worden, daher schon aus diesem Grunde die dießbezügliche Rechtsausführung der Klage ohne Werth ist. 4) Da im vorliegenden Falle die Thatsache feststeht, daß der Kläger auf Grund des §. 263 des deutschen Strafgesetzbuchs wegen Betrugs durch rechts- kräftiges gerichtliches Urtheil mit einer Gefängnißstrafe belegt worden ist, \Q trifft in seiner Person gemäß Art. 11, Abs. 2, Ziff. 4 und Art. 19 Lit. b. des Bürgerrechtsgesetzes verglichen mit §. 3, Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes ein Ausweisungsgrund zu, und war daher der beklagte Gemeinderath in Ra- vensburg befugt, dem Kläger die Fortsetzung des Aufenthalts in der dortigen Stadtgemeinde, welcher er mit Heimathrecht nicht angehört, zu versagen. In diesen Erwägungen ist die Klage als rechtlich nicht begründet abgewiesen worden, wie geschehen. Die Entscheidung im Kostenpunkt rechtfertigt sich im Hinblick aus die Bestimmung in §. 87, Abs. 1 der Reichscivilprozeßordnung. Dieselbe Kreisregierung hat sich in einem anderen Falle, wo die Aus- weisung auf eine Bestrafung wegen Betrugs beim Schuldenwesen gegründet wurde, dahin ausgesprochen, daß auch eine solche Strafe einen gesetzlichen Aus- weisungsgrund bilde, da nach dem zur Zeit der Emanation des Bürgerrechts- gesetzes in Württemberg geltenden Strafrecht ein Schuldner wegen vollendeten Betrugs bestraft wurde, wenn er, wie dieß bei dem Auszuweisenden zutraf, nach ausgebrochenem Gante Vermögensstücke bei Seite schaffte und solche vor der Behörde verheimlichle. Dieser Ausspruch geschah unter Hinweisung auf Hufnagels Kommentar zum württembergischen Strafgesetzbuch von 1839, Band II, Seite 645. Beide Urtheile der Kreisregierung haben Rechtskraft erlangt. Rcdigirt von OLer-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 169 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M 12. Stuttgart, 20. Juni. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark exel. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Verfügung des Ministeriums des Innern, be- treffend die Anfertigung statistischer Uebersichten über die auf Grund des Sportelgesetzes vom 24. März 1881 angesetzten Sporteln. 2) Bekanntmachung, betreffend den Postanweisungs- verkehr. 3) Bekanntmachung, betreffend einen Post- und Telegraphen-Tarif. 4) Erlaß, be- treffend die bei Truppenübungen entstandenen Flurschäden. 5) Erlaß, betreffend die Zuwei- sung eines AntheilS an der Stiftung der verstorbenen Johannes Strenger'schen Eheleute in Stuttgart an verschiedene Gemeinden des Landes. 6) Bekanntmachung, betreffend das Er- gebniß einer zweiten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern. 7) Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagstkreis, betreffend das Ergebniß der diesjährigen niederen Dienstprüfung im Departement des Innern. 8) Bekanntmachung des K. Oberamts Balingen, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Stadtgemeinde Ebingen. 9) Bekanntinachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Amtlicher Theil. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anfertigung statistischer Uebersichten über die ans Grund des Spartelgesetzes vom 24 März 1881 angesctzten Sporteln. Vom 4. Juni 1881. Nr. 4236. Um eine Uebersicht über die Wirkungen des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 (Neg.-Bl. S. 128) insbesondere sür die in Art. 20 dieses Gesetzes vorbehaltene Revision desselben zu erhalten, werden hiemit nachstehende Anordnungen getroffen: 1) Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter haben je nach Abschluß der vierteljährlichen Sportelrechnungen (§. 20 der Verfügung sämmt- licher Ministerien vom 12. Mai 1881, betreffend den Vollzug des Allgemeinen ito Sportelgesctzes, Reg.-Bl. S. 347) nach dem angefügten Schema eine statistische Uebersicht über die Zahl der in diese Rechnungen eingetragenen Sportelansätze und die Ges am mt summe der in dem vorangegangenen Vierteljahr von ihnen selbst angesetzten und der von andern Behörden ihnen zum Einzug über- wiesenen Sporteln gesondert nach den einzelnen Numern des Tarifs und deren Unterabtheilungew (Ziffer, lit.) und über die bei den einzelnen Tarifnumern vorgekommenen Fälle von Unterlassung, Niederschlagung, Zurücknahme, Wieder- aufhebung, Nachlaß und abgängiger Verrechnung von Sporteln (§§. 8, 9, 10 und 17 Abs. 3 der allegirten Ministerialverfügung vom 12. Mai 1881) — ferner abgesondert hievon eine nach dem gleichen Schema angelegte Uebersicht über die bei den Ortsvorstehern des Bezirks angefallenen Sporteln zn fertigen und mit der Reinschrift ihrer Vierteljahrsrechnung der Vorgesetzten Kreisregie- rung vorzulegen. Wenn bei Erledigung eines Gegenstandes Sporteln auf Grund verschie- dener Tarifsätze neben einander angesetzt worden sind, so sind diese einzelnen Ansätze gesondert je bei den betreffenden Tarifnumern zu zählen. 2) Die Kreisregierungen haben die ihnen eingesendetcn statistischen Ueber- sichten der Oberämter zu prüfen und erforderlichen Falls zu berichtigen und sodann nach dem gleichen Schema die Uebersichten sämmtlicher Oberämter ihres Bezirks zusammenzustellen und mit dieser Zusammenstellung binnen zwei Mo- naten dein Ministerium des Innern vorzulegen. 3) Die Sportelkontroleure des Ministeriums und der dem Departement des Innern angehörenden Kollegien (§. 2 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1881, Amtsblatt S. 102) haben gleichzeitig mit Fertigung der viertel- jährlichen Auszüge aus den Sportelkontroleverzeichnissen (§. 14 der Ministerial- Verfügung vom 12. Mai 188t) bezüglich der im vorangegangenen Vierteljahr den Kameralämtern gemäß §.12 Abs. 2 der obenbezeichneten Ministerial- Verfügung vom 12. Mai 1881 zmu Einzug und zur Verrechnung überwiesenen Sporteln eine die Rubriken 1, 2, 3 und 8 des angefügten Schemas enthaltende Uebersicht über die Zahl dieser Sportelansätze und die Gesammtsumme dieser Sporteln nach den einzelnen Numern des Tarifs und deren Unter- abtheilungen (Ziffer, lit.) zu fertigen und dem Ministerium des Innern vor- zulegen. 4) Diejenigen Sporteln, welche ans Grund des Sporteltarifs vom 23. Juni 1828 angesetzt worden sind (Art. 19 Abs 2 des Sportelgesetzes vom 24. März 1881), sind in die statistischen Uebersichten nicht aufzunehmen, auch wenn sie erst nach dem 1. April 1881 angesetzt worden sind. Stuttgart, den 4. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. 171 e «1 e . -r V .8 d Z » *- -ä (U D Q « p H a- vQ H >rT S! A © tn ö 35 sä 1 5" s S ® «■ P o s © K U £ S<§ fl' lä W Ä J2«Joi&‘g »6 g« § g (ö jS 3 C ,3i CQ o ß §3* R U i GsZ u 45«. a> £• % £ J=> ^ g= - ^ «- 3 3 Jo J w w u iJ » Ü ^ s ff g 5 i « I i « fc» 4G» ö» ■ . « «. t! o 1 © 85" ,. w w »SS- 5^ tl •»“ ■ sr ö q *«_ cQ ^ &- c: O o Ö5 S sd. - | | 1 St. ä <« Hg d- ^ 5s| s CQ * Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend den Postanweisungsverkehr. Vom 1. Juni 1881. Nr. 4475. Um zu ermöglichen, daß die besonderen Werthzeichen für den amtlichen Verkehr der Staatsbehörden auch zu den im Wege der Postanweisung erfolgen- den Zahlungen dieser Behörden benützt werden können, werden znfolge Ent- schließung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, mit dem Stempel der amtlichen Werthzeichen be- druckte Postanweisungs-Umschläge angefertigt, welche in derselben Weise, wie die bereits erstellten amtlichen Werthzeichen bei den Postanstalten bezogen wer- den können. Da nur eine Gattung und zwar die mit dem Werthstempel von 16 Pfennig, welcher Betrag der niedersten Postanweisungsgebühr entspricht, ge- fertigt wird, so wären höhere Gebühren durch Aufkleben weiterer amtlicher Werthzeichen in dem erforderlichen Betrage darzustellen. Hievon werden die Behörden des «Departements des Innern in Kenntniß gesetzt. Stuttgart, den 1. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Wkanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend einen Post- und Telegraphen-Tarif. Vom 1. Juni 1881. Nr. 4075. Nachdem ein Post- und Telegraphen-Tarif in kleinerem handlichem Format hergestellt worden ist und bei den Postanstalten zum Preis von fünf Pfennig für das Stück bezogen werden kann, wird den Behörden des Departements des Innern hievon Kenntniß gegeben. Stuttgart, den 1. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und an sämmtliche K. Oberämter, betreffend die bei Truppen- übungen entstandenen Flurschäden. Vom 2. Juni 188 l. Nr. 4360. Nachdem Seitens des Nechnungshofs des Deutschen Reichs die Frage in Anregung gebracht worden ist, ob die Gewährung höherer als der von den 173 Beschädigten geforderten Flurentschädigungsbeträge dem Sinne des Gesetzes über die Naturalleistungen im Frieden vour 13. Februar 1875 und der dazu er- gangenen Ausführungs-Instruktion nicht entgegen sei, so wird den Vorständen der Stadtdirektion und der Oberämter als den mit Leitung der Verhandlungen bei den Flurschadensabschätzungen betrauten Kommissären der Landesregierung hiemit eröffnet, daß die K. Ministerien des Innern und des Kriegswesens die zur Abschätzung der Flurschäden berufenen Kommissionen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht für befugt erachten, die von einzelnen Beschädigten angemel- deten Entschädigungsbeträge im Wege der Abschätzung zu erhöhen. Stuttgart, den 2. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungen, betreffend die Vergebung der Stiftung der Johannes Streuger'schcn Eheleute in Stuttgart. Vom 6. Juni 1881. Nr. 2034. Infolge des Aufrufes vom 23. November vor. I. (Amtsblatt 1880 S. 425 ff.) sind von 250 Gemeinden des Landes Gesuche um Zuweisung eines Antheils an der Stiftung der verstorbenen Johannes Strenger'schen Eheleute in Stuttgart eingereicht worden. Auf Grund der Vorlageberichte der Kreis- regierungen und der Oberämter und nach Maßgabe der in dem ausgegebencn Fragebogen zusammeugestellten Gesichtspunkte sind den nachgenannten Gemein- den Stiftungsportionen von je 500 fl. = 857 JL 14 Pf. mit der Bestimmung zugewiesen worden, daß dieses Johannes Strenger'sche Stiftungskapital als Ortsstiftung nach Maßgabe der Gesetze zu verwalten und der Zinsertrag dem Willen der Stifter gemäß womöglich ganz und ohne Abzug von Verwaltungskosten zur Armenunterstützung an die Aermsten im Ort zu verwenden ist. I. Im Neckarkreis aus der Zahl von 69 nachsuchendeu Gemeinden: Althütte, OA. Backnang, Birkmannsweiler, OA. Waiblingen, Ebersberg, OA. Backnang, Fiusterroth, OA. Weinsberg, Freudenstein, OA. Maulbronn, 174 Großerlach, OA. Backnang, Happenbach, OA. Heilbronn, Höfen, OA. Waiblingen, Hofen, OA. Besigheim, Jux, OA. Backnang, Maienfels, OA. Weinsberg, Naffach, OA. Marbach, Neufürstenhütte, OA. Backnang, Neulautern, OA. Weinsberg, Perouse, OA. Leonberg, Pleidelsheim, OA. Marbach (als Geburtsort des Stifters nach dessen ausdrücklicher Anordnung), Spiegelberg, OA. Backnang, Spielberg, OA. Brackenheim, Steinach, OA. Waiblingen, Unterheimbach, OA. Weinsberg, Untermberg, OA. Vaihingen, Wüstenroth, OA. Weinsberg; II. im Schwarzm aldkreis aus der Zahl von 78 nachsuchenden Gemeinden: Bach-Altenberg, OA. Oberndorf, Besenseld, OA. Freudenstadt, Bösingen, OA. Nagold, Dennjächt, OA. Calw, Enzklösterle, OA. Neuenbürg, Häslach, OA. Tübingen, Hausen a. d. L., OA. Reutlingen, Hopfau-Neunthausen, OA. Sulz, Hutzenbach, OA. Freudenstadt, Jhlingen, OA. Horb, Königsheim, OA. Spaichingen, Lauterbach, OA. Oberndorf, Locherhof, OA. Rottweil, Lützenhardt, OA. Horb, Neuhengstett, OA. Calw, Neusatz, OA. Neuenbürg, Rodt, OA. Freudenstadt, Unterschwandorf, OA. Nagold, 175 Wälde, OA. Sulz, Waldstetten, OA. Balingen, Weilheim, OA. Balingen, Zainen, OA. Neuenbürg; III. im Jagstkreis aus der Zahl von 71 uachsuchenden Gemeinden Altersberg, OA. Gaildorf, Aschhausen, OA. Künzelsau, Baiereck, OA. Schorndorf, Baltmannsweiler, OA. Schorndorf, Bartholomä, OA. Gmünd, Criesbach, OA Künzelsau, Fachsenfeld, OA. Aalen, Forstweiler, OA. Eklivangen, Hausen a. d. R., OA. Gaildorf, Hegenlohe, OA. Schorndorf, Hütten, OA. Gaildorf, Kirchenkirnberg, OA. Welzheim, Leinzell, OA. Gmünd, Pfedelbach, OA. Oehringen, Rechberg, OA. Gmünd, Rosenberg, OA. Ellwangen, Rüsselhausen, OA. Mergentheim, Schloßberg, OA. Reresheini, Waldenburg, OA. Oehringen, Walkersbach, OA. Welzheim, Weißbach, OA. Künzelsau; IV. im Donaukreis ans der Zahl von 32 nachsuchenden Gemeinden Arnegg, OA. Blaubeuren, Bremen, OA. Saulgau, Dorndorf, OA. Laupheim, Eybach, OA. Geislingen, Fischbach, OA. Biberach, Gamerschwang, OA. Ehingen, Hohenstaufen, OA. Göppingen, Klingenstein, OA. Blanbeuren, 176 Rechtenstein, OA. Ehingen, Westerheim, OA. Geislingen, Wilhelmsdorf, OA. Ravensburg. Der Betrag des Stiftungskapitals zuzüglich der seit Anfall der Stiftung erwachsenen Zinse und nach Abzug der durch die Vcrlheilung der Stiftung verursachten Auslagen wird den vorgenannten Gemeinden durch die K. Hofbank in Stuttgart auf den 30. Juni d. I. ausbezahlt werden. Das Stiftungskapital von 500 fl. — 857 JL 11 Pf. ist mittelst der bisher angewachsenen Zinse und zwar mindestens auf 858 der einfacheren Behandlung in den Rechnungen wegen aufzurunden und vorschriftsmäßig anzu- legen. Die Zinse ans diesem Kapital sind in dem Armenpflegeetat und wo ein solcher nicht besteht in dem Gemeindeetat als Zinse aus der Johannes Strenger'schen Stiftung abgesondert in Einnahme und Ausgabe zu stellen und ebenso in der Rechnung deren Verausgabung als solche zu verrechnen; auch ist bei der Austheilung derselben, bei welcher ohne Unterschied der Konfession nicht bloß die in dauernder öffentlicher Fürsorge flehenden, sondern auch solche Arme, welche nicht oder nicht regelmäßig öffentliche Unterstützung genießen, zu berück- sichtigen sind, in dem Protokoll ausdrücklich hervorzuheben, daß die Vergabungen ans dem Ertrag der Strenger'schen Stiftung verwilligt wurden. Den Kreisregieruugen werden für die mit Stiftungsportionen bedachten Gemeinden ihres Kreises besondere Stiftungsnrkunden zugefertigt werden, welche den betreffenden Gemeinden auszufolgen sind. Die den Kreisregieruugen mit deren Akten wieder zugehenden Gesuche sammt Beilagen sind zur Aufbewahrung in den oberamtlichen Registraturen an die Oberämter zurückzugeben, welch letztere zugleich anzuweisen sind, die vor- schriftsmäßige Anlegung der Stiftungskapitalien und die stiftungsmäßige Ver- wendung der Zinse zu überwachen. Stuttgart, den 6. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Ergcbniß einer zweiten höheren DienstprnfüNg int Departement, des Innern. Vom 7. Juui 1881. Nr. 4386. Bei der am 30. v. M. und den folgenden Tagen vorgenommenen zweiten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern sind die Kandidaten 177 Enzenmüller, Josef Anton, von Langnau, Oberamts Tettnang, Fr ick, Josef, von Unterschneidheim, Oberamts Ellwangen, zur Bewerbung um die in §. 15 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Aemter für befähigt erklärt worden. Stuttgart, den 7. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagstkreis, betreffend das Ergebnis) der diesjährigen niederen Dienstprüfung im Departement des Innern. Bei der vom 2.—14. d. M. durch die Prüfungs-Commission der K. Re- gierung für den Jagstkreis vorgenommenen niederen Dienstprüfung im Departe- ment des Innern sind die nachgenannten, in alphabetischer Ordnung aufgeführten Kandidaten zu Uebernahme der in §. 7 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Stellen für befähigt erklärt worden: Bajer, Georg Wilhelm, von Beimbach, Oberamts Gerabronn, Berg, Karl Theodor, von Oberdorf, Oberamts Neresheim, Eber har dt, Karl, von Gussenstadt, Oberamts Heidenheim, Friederich,, Georg Friedrich, von Waldenburg, Oberamts Oehringen, Hahn, Michael Friedrich, von Ettenhausen, Oberamts Künzelsau, Jörg, Eduard, von Unterdeufstetten, Oberamts Crailsheim, Kiederer, Georg Karl, von Oberfischach, Oberamts Gaildorf, Mayer/Wilhelm Friedrich Hermann Adolph, von Feßbach, Oberamts Oehringen, Müller, Gottlob Theodor, von Winterbach, Oberamts Schorndorf, Schnurr, Johann Christian, von Sondelfingen, Oberamts Urach, Seitz, Georg Christian, von Bartenstein, Oberamts Gerabronn, Staiber, August Anton, von Ellwangen, Stiefel, Karl Friedrich, von Oberfischach, Oberamts Gaildorf, Stirn, Friedrich, von Buchenbach, Oberamts Künzelsau, Wagner, Peter Andreas, von Westernhausen, Oberamts Künzelsau, Wiedenhöfer, Karl Hermann, von Heubach, Oberamts Gmünd, Zins er, Georg Friedrich, von Baumerlenbach, Oberamts Oehringen. Ellwangen, den 17. Mai 1881. Wolfs. 178 Bekamrtmachmlg des K. Oderamts Balingen, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Stadtgemeinde Ebingen. Durch Verfügung der Unterzeichneten Stelle vom heutigen Tag ist die Stadtgemeinde Ebingen wegen nachhaltiger Zunahme der Bevölkerung über die Normalzahl von fünftausend Einwohnern auf Grund des §. 2 des Verwal- tungs-Edikts und der Verfügungen des K. Ministeriums des Innern vom 14. April 1829 und vom 1. Mai 1819, die Revision der Klassen-Eintheilung der Gemeinden betreffend, von der zweiten in die erste Klasse der Gemeinden versetzt worden. Den 2. Juni 1881. K. Oberamt. Ehemann. Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 19, 20 und 21 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 862 des Strafgesetzbuchs: 1) der Seefahrer Emil Oskar Kindermann, geboren zu Lodz, Gou- vernement Warschau, Russisch-Polen, ortsangehörig zu Johnsdorf, Bezirk Rö-. merstadt, Mähren, 18 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregiernng zu Schleswig voin 8. März, ausgeführt 22. April d. I., 2) der Tuchmacher und Fabrikspinner Johann Adam Wolf, geboren 1853 zu Asch, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Osnabrück voin 5. April d. I., 3) der Kellner Hermann Ingber aus Tarnow, Galizien, 19 Jahre alt, 4) der Kommis Ludwig Nicklas aus Tulln, Bezirk Hernals, Oester reich, 19 Jahre alt, zu 3 und 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden vonr 17. Februar, bezw. 25. April d. I-, 5) der Taglöhner Johannes Klaaßen aus Elst, Niederlande, 52 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Düsseldorf vom 30. März d. I., 6) der Bäckergeselle Rupert Schleret aus Pinggau, Bezirk Hartberg, Steierntark, 20 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Gunzenhausen voin 5. Februar d. I., 179 7) der Schneider Jakob Mayer, geboren ain 16. Mai 1843 aus Neu- Lerchenfeld bei Wien, Oesterreich, durch Beschluß des Stadtmagistrats Nürnberg, in Bayern, vom 9. Februar d. I., 8) Anna Maria Maurer, unverehelichte Dienstmagd aus Riefensberg, Bezirk Bregenz, Vorarlberg, Oesterreich, 43, Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Sonthofen vonl 4. April d. I., 9) der Müller Johann Alois Br ad er, geboren am 29. Juli 1837, aus Kaltbrunn, Bezirk Benken, Kanton St. Gallen, Schweiz, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Kulnibach vom 10. April d I., 10) der Wollspinner Karl Josef Gundel, geboren am 30. September 1835 zu Reichlitz bei Reichenberg, Böhmen, ortsangehörig zu Reichsstadt (das.), durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptniannschaft zu Bautzen vom 6. April, ausgeführt 15. April b. I., 11) der Arbeiter Johann Christof Graf, geboren zu Amsterdam, 46 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich oldenburgischen Staatsministeriums vom 7, April, ausgeführt 14. April d. I., 12) der Maler Josef Och aus Ledetsch bei Prag, Böhmen, 27 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsideuten zu Straßburg vom 12. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 9 und 10 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 2 wegen Landstreichens, Bettelns, Diebstahls und Hausfriedens- v bruchs, zu 3, 4, 6 und 8 wegen Landstreichens, zu 5 wegen Landstreichens und Diebstahls, §u 7 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, Widerstands gegen die Staatsgewalt und mehrfacher Beamtenbeleidigung, zu 11 und 12 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, ferner aus Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 13) der Schieferdeckergeselle Ferdinand Nomack aus Samotischek, Bezirk Olmütz, Mähren, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Donauwörth vom 18. Februar d. I., 14) der Arbeiter Karl Sophus Oskar Christensen, geboren am 5. Mai 1855 zu Kopenhagen, durch Beschluß der Senatskommisston für Polizeiangelegen- heiten zu Bremen vom 16. April b. I., auf Grund des §. 284 des Strafgesetzbuchs: 13 u) der Kellner Ludwig H offmann aus Pottenbrunn, Bezirk St. Pölten, Oesterreich, 24 Jahre alt, 180 b) der Schneider Nathan Boro sch owitz aus Kolno, Russisch-Polen, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 29. April d. I., und auf Gruud des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 16) der Fleischergeselle Karl Gustav Adolf Olofson, geboren am 29. September 1840 zu Stockholm und ortsangehörig daselbst, durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsidiums zu Berlin vom 26. April d. I., 17) der Stellmachergeselle Franz Kurbut, geboren am 11. November 1845 zu Halschowitz, Böhmen, ortsangehörig zu Skuhrow (daselbst), durch Be- schluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 3. Mai d. I., 18) der Schmiedgeselle Abraham Lipkowitz-Berkowitz aus Wilna, Rußland, 28 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregie- rung zu Posen vom 20. April d. I., 19) der Arbeiter Franz John, geboren am 28. Oktober 1851 zu Hoch- kirch bei Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, 20) Josefa Stenitschka, aus Wichstadl, Böhmen, 42 Jahre alt, un- verehelichte Weberin, zu 19 und 20 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vom 12. bezw. 30. April d. I., 21) der Maurer Mathias Weselka, geboren am 16. Oktober 1826 zu Swetla, Kreis Beneschau, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Liegnitz vom 21. März d. I., 22) der Weber Josef Hannusch, geboren am 20. Mai 186l zu Roth- Kosteletz, Bezirk Neustadt, Böhmen, aus Ober-Radechau (daselbst), durch Be- schluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Liegnitz vom 9. April d. I., 23) der Schneider David Hirsch Goldmann aus Turek, Gouvernement Warschau, Russisch-Polen, 18 Jahre alt, 24) der Bäckergeselle Frederik Johannsen aus Oscars, Calmar-Län, Schweden, 30 Jahre alt, 25) der Schlossergeselle Ole Christensen aus Slagelse, Dänemark, 27 Jahre alt, zu 23, 24 und 25 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Schleswig vom 23. Februar, ausgeführt 3- Mai d. I., bezw. 22. und 23. April d. I., 181 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 13 wegen einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall (ö1/* Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 6. Dezember 1875), zu 14 wegen mehrfachen schweren Diebstahls (1 Jahr und 1 Monat Zuchthaus laut Erkenntniß vom 23. März 1880), zu 15 wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels, zu 16, 18, 19, 21, 22 und 25 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 17 und 20 wegen Landstreichens, zu 23 und 24 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall; ferner: 26) der Nagelschmied Theodor Hansen, geboren am 25. Februar 1831 zu Kopenhagen, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Han- nover vom 4. Mai d. I., 27) der Goldarbeiter Vinzenz Bauer ans Lukau, Böhmen, 32 Jahre alt, 28) der Kommis Adolf Heitzenberger aus Salzburg, Oesterreich, 28 Jahre alt, 29) der Kommis Alois Lederer aus Bremporitschen, Bezirk Pilsen, Böhmen, 17 Jahre alt, zu 27, 28 und 29 durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Wiesbaden vom bezw. 4. April, 3. und 6. Mai d. I., 30) Louis Simons aus Amsterdam, Niederlande, 52 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregieruug zu Düsseldorf vom 4. Mai d. I., 31) der Taglöhner Johann Januschek'J, geboren 1846, aus Korkus- hütte, Gemeinde Helmbach, Bezirk Prachatitz, Böhmen, durch Beschluß des Stadt- magistrats Passau in Bayern vom 26. März d. I., 32) der Taglöhner Johann H i l g a r t aus Stadeln, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 45 Jahre alt, 33) der Büchsenmacher Michael Uhl aus Dobrzam, Bezirk Mies, Böhmen, 46 Jahre alt, zu 32 und 33 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Regen vom 24. April d. I., 34) der Tischlergeselle Johann Schimek aus Sobieschitz, Bezirk Schütten- hofen, Böhmen, 36 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Deggendorf vom 29. April d. I., *) Nicht identisch mit der nach S. 83 Zisf. 76 Amtsblatt von 1879 ausgewiesenen gleichnamigen Person. 182 35) der Dienstknecht und Fleischergehilfe Franz Engelbert Egerer, ge- boren zu Stift Tepl, ortsangehörig zu Leskau, Bezirk Tepel, Böhmen, 38 Jahre alt, 36) der Tuchscheerer und Fabrikarbeiter Anton Frieser, geboren am 15. April 1856 und ortsangehörig zu Krombach, Bezirk Gabel, Böhmen, zu 35 und 36 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishanpt- mannschaft zu Zwickau noni 24. Februar, ausgeführt 15. März d. I., bezw. 9. April, ausgeführt 21. April d. I., 37) die Schneider а) Benjamin Lewita aus Plock, Kreis Kolno, Russisch-Polen, 30 Jahre alt, б) Berek Bschesack aus Tscharnp (daselbst), 29 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 9. Mai d. I., 38) der Schreiner Jakob Slaps aus Kopenicz, Bezirk Pilsen, Böhmen, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Konstanz vom 2. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 26, 30, 33, 35, 36 und 38 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 27, 28, 29 und 37 wegen Landstreichens, zu 31 wegen Landstreichens, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Führung eines gefälschten Legitimätionspapieres, zu 32 wegen Landstreichens, Bettelns und Angabe falschen Namens, zu 34 wegen LandstrcichenS, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimätionspapieres; ferner: 39) der Klempnergeselle Schmul Korb, geboren zu Gombin,. Russisch- Polen, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regicrungsprü- stdenten zu Königsberg von: 4. April d. I., 40) der Weber Vinzenz Krobot ans Hosterlitz, Mähren, 39 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 13. Mai d. I., 41) der Schuhmachergeselle Adolf Horni aus Troppan, Oesterreichisch- Schlesien, 32 Jahre alt, 42) der Tuchmachergeselle Karl Schneeweiß, geboren am 1. April 1856 zu Groß-Raaden, Bezirk Jägerndorf, Oesterreichisch-Schlesien, zu 41 unb 42 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vorn 9. bezw. 14. Mai d. I., 183 43) der Schneider Anton Wagner, geboren am 17. Mai 1840 zu Böhmisch-Kamnitz bei Bodenbach, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußi- schen Regierungspräsidenten zu Merseburg vom 22. April d. I., 44) der Arbeiter Neinhold Fischer aus Marienberg, Gemeinde Albrechts- dors, Bezirk Gablonz, Böhmen, 19 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Schleswig vom 10. Mai d. I., 45) der Arbeiter und Bildhauer Jakob Gagg aus Kreuzlingen, Kanton Thurgau, Schweiz, 18 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 2. Mai b. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 39, 40, 41, 43, 44 und 45 wegen Landstreicheus unb Bettelns, zu 42 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls; ferner 46) der Buchbindergehilfe Josef Loschetter, geboren zu Salm-Schotto, Belgien, zuletzt wohnhaft zu Lüttich (daselbst), 43 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregiernng zu Koblenz vom 13. Februar d. I., 47) der Schlosser Ludwig Schlosser, geboren und ortsangehörig zu Giebacht, Gemeinde Voigtsgrün, Bezirk Graslitz, Böhmen, 44 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung p Aachen vom 9. März d. I., 48) der Tischler Karl Stastny aus Chwalowitz, Bezirk Podiebrad, Böh- men, 23 Jahre alt, 49) der Bierbrauergehilfe Jakob Swatosch aus Meigelshof, Bezirk Taus, Böhmen, 26 Jahre alt, zu 48 und 49 durch Beschluß des Königlich bäuerischen Bezirksamts Eggenfelden vom 2. Mai d. I., 50) der Handlnngskomniis Gustav Niederle aus Neu-Paka, Bezirk Gitschin, Böhmen, 33 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Gunzenhausen vom 7. Mai d. I., 51) der Cigarrenmacher Franz Josef Vatschar, geboren zu Marseille, 47 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 4. April d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 46, 48 und 49 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 47 wegen Landstreichens, zu 50 wegen Landstreichens und Führung gefälschter Legitimations- papiere, zu 51 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall. 184 Personal - Nachrichten. Durch die im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ergangene Ent- schließung des K. Staatsmimsteriums vom 16. Mai 1881 wurde die erledigte Oberamts- dienersstelle in Gerabronn dem Stationskommandanten erster Klasse Schneider in Welzheim übertragen. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 26. Mai gnädigst zu genehmigen geruht, daß je mit Wirkung vom I. April 1681 ein- schließlich an der Regierungsassessor Schwend in Ellwangen von der dritten Gehaltsklasse der Negierungsassessoren mit 2800 JL in die zweite mit 3200 JL und der Regierungsrevisor Roller in Reutlingen in die pensionsberechtigte jährliche Aus- gleichungszulage von 200 JL zu dem von ihm bezogenen Expeditorsgehalt sechster Klasse von 2400 JL eingesetzt wird. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 9. Juni den Regierungsrath Dr. Jäger der Negierung für den Neckarkreis seinem Ansuchen gemäß in den bleibenden Ruhestand zu versetzen und demselben zugleich in Anerkennung treu geleisteter Dienste das Ritterkreuz erster Klasse des Ordens der Württembergischen Krone zu verleihen gnädigst geruht. Von der K. Negierung des Jagstkreises wurde unterm 24. Mai Karl Wilhelm Schwarz, Verwaltungs- und Notariatskandidat von Unterurbach, Oberamts Schorndorf, zum Stadt- schultheißen der Gemeinde Jlshofen, Oberamts Hall, und Jakob Müller, lediger Bauer und Ersatzreservist von Ruppertshofen, Oberamts Gail- dorf, zum Schultheißen der Gemeinde Ruppertshofen ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 27. Mai d. I. Johannes Uhl von Holzleuten, Gemeinde Heuchlingen, Oberamts Aalen, derzeit Standesbeamter in Eßlingen, zum Schultheißen der Gemeinde Neuhausen a. d. F., Oberamts Ehlingen, ernannt. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 2. Juni ist der Gemeinde- rath und Gemeindepfleger Anton Eberle von Oepfingen, Oberamts Ehingen, zum Ortsvor- steher dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Negierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 3. Juni l. I. Daniel Eilber, Kaufmann und Gemeinderath in Vaiersbronn, Oberamts Freudenstadt, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt. Von der K. Negierung des Neckarkreises wurde unterm 7. Juni Wilhelm Mezger, Schultheiß in Maienfels, zum Stadtschultheißen der Gemeinde Löwenstein, Oberamts Weins- berg, ernannt. Gestorben am 17. Mai: Regierungsassessor Elwert, Ministerialsekretär des Innern. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cottas Erben). 185 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 13. Stutt gart., 30. Juni. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs S Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Festsetzung einer neuen Instruktion für das K. Medizinalkollegium. 2) Erlaß, betreffend die medizinisch technische Berathung der Behörden durch das K. Medizinalkollegium. 3) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Abtheilungen des K. Medizinalkollegiums. 4) Erlaß, betreffend den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880. 5) Erlaß, be- treffend die Anzeige von dem Ausbruch der Notzkrankheit. 6) Erlaß, betreffend die im W, Kohlhammer'schen Verlag in Stuttgart erschienene Belehrung über das Reichsviehseuchengesetz und die Württembergischen Ausführungsbestimmungen zu demselben. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Zur Auslegung der 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes, des Art. 10 des Ausführungsgesetzes zum Unter- stützungswohnsitzgesetz und des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Amtlicher Theil. Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Fest- setzung einer neuen Instruktion für das K. Medizinalkollegium.*) Vom 21. Juni 1881. Nr. 4804. Nachdem für das K. Medizinalkollegium mit Rücksicht auf die Vorschriften der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden, Reg.-Bl. von 1881 S. 3, eine neue In- struktion festgesetzt worden ist, wird dieselbe im Nachstehenden den Behörden des Departements zur Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 21. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. *) Für die Oberamtsphysikate liegt den Sendungen an die Oberämter je ein weiteres Exemplar bei, 186 Instruktion für das Königliche Medizinalkollegirnn. 1. Dienstliche Stellung der Mitglieder des Medizinal- kollegiums. 8. 1. Die nach Maßgabe des §. 2 Ziffer 2 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden, Reg.-Bl. von 1881 S. 3, nicht auf Lebenszeit angestellten außerordentlichen Mitglieder des Medizinalkollegiums sind den Vorschriften des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.-Bl. S. 211 ff.) und den zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Vollzugsvorschriften unterworfen (zu vergl. insbesondere K. Verordnung voni 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Be- hörden und Beamten zu Verhängung von Ordnungsstrafen, Reg.-Bl. S. 14, St. Verordnung vom 27. Oktober 1878, betreffend die Diensteide, Reg.-Bl. S. 233, und Vollziehungsverfügung zu derselben voni 2. April 1879, Mini- sterialamtsblatt S. 137, K. Verordnung vonr 18. Juli 1879, betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall eines solchen, Reg.-Bl. S. 143, und Vollziehnngsverfügung zu derselben vonr 5>. April 1880, Amtsblatt S. 149). §• 2. Ob und in welchem Nnrfang den technischen Mitgliedern des Medizinal- kollegiums neben der Verfehnng ihres Anrtes die Ausübung der ärztlichen Pri- vatpraxis oder ihres sonstigen Berufes gestattet ist, richtet sich nach den bei der Anstellung oder Berufung der einzelnen Mitglieder getroffenen besonderen Be- stimmungen. In Ermangelung solcher Bestimnurngen kommt die Vorschrift der Ziff. II. Z der Verfügung vom 4. Januar 1880, betreffend den Betrieb von Gewerben und Nebenbeschäftigungen durch die Beamten und Bediensteten des Departements des Innern (Amtsblatt S. 1) zur Anwendnng, wornach die im Staatsdienst angestellten oder verwendeten Aerzte und Thierärzte (mit den dort angegebenen, hierher nicht zutreffenden Ausnahmen) zur ärztlichen Privatpraxis zugelassen sind, ohne daß es einer bezüglichen besonderen Anzeige an die Vorgesetzte Be- hörde bedarf. Soweit hienach den Mitgliedern des Medizinalkollegiums die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis oder ihres sonstigen technischen Berufes gestattet ist, dürfen sie ihrer außeramtlichen Berufsthätigkeit keine solche Ausdehnung geben, daß sie durch dieselbe an der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung ihrer anrtlichen Obliegenheiten verhindert würden. 187 §■ S. Der Austritt der für einzelne technische Geschäftsaufgaben auf bestimmte Zeit ernannten außerordentlichen Mitglieder (K. Verordnung vom 2 t. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden, Neg.-Bl. von 1881 S. 3, §. 2 Ziff. 2) aus dem Medizinalkollegium erfolgt, wenn bei der Königlichen Ernennung nichts Anderes festgesetzt und menn nicht vor deni Ablauf der Zeit, für welche die Ernennung erfolgt war, die Berufung in das Medizinalkollegium erneuert worden ist, ohne Weiteres mit dem Schluß desjenigen Monats, in welchem, vom thatsächlichen Eintritt in das Kollegium an gerechnet, die Zeitdauer zu Ende geht, auf welche sich die Berufung in das Medizinalkollegium erstreckte. §• 4. Wird ein Mitglied des Medizinalkollegiums persönlich von einer Gerichts- behörde (ordentliches Gericht oder Verwaltungsgericht) oder einem Beamten der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger beigezogen (zu vergl. Verfügung vom 21. Mai 1881, betreffend die Erstattung von Gutachten der Staatsmediziual- behörden für die Gerichte, Neg.-Bl. S. 361 8- 3 Abs. 2), so hat dasselbe dem Vorstand hievon sofort Anzeige zu machen, dauiit der letztere wegen der etwa erforderlichen Stellvertretung in den ordentlichen Anttsgeschäften des betreffenden Mitglieds die geeignete Vorkehr rechtzeitig §u treffen im Stande ist. II. Geschäftsaufgabe des Medizinalkollegiums. §. 5. Innerhalb des durch §. 4 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880 festgesetzten Geschäftskreises des Medizinalkollegiums liegt demselben die Ver- pflichtung ob, für die geordnete Verwaltung des Medizinalwesens des Landes und für die Herbeiführung und Erhaltung eines guten Zustandes der öffent- lichen Gesundheitspflege zu sorgen, wahrgenommene Mißstände unter Beifügung der entsprechenden Anträge jur Kenntniß der zur Abhilfe zuständigen Stelle zu bringen und überhaupt bei jeder geeigneten Gelegenheit auf die nach der Sach- lage mögliche und mit den ökonomischen Rücksichten vereinbare Verbesserung unbefriedigender medizinalpolizeilicher Zustände und Verhältnisse hinzuwirken. 8- 6. Die Geschäftsaufgabe der besonderen Abtheilung für die Staatskranken- austalten ist durch §. 7 Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1880 und §. 1 der Verfügung vom 21. Juni 1881, betreffend die besonderen Abtheiluugen des.Medizinalkollegiums, Reg.-Vl. S. 398, bestimmt. 188 Außer den daselbst speziell angeführten Geschäftsgegenständen liegt der Abtheilung für die Staatskrankenanstalten ob: die Begutachtung der Bewerbungen um die vom König oder vom Mini- sterium zu besetzenden Stellen des ärztlichen Staatsdienstes oder des ökonomi- schen Dienstes bei den Staatskrankenanstalten und der Landeshebammenschule; die Abgabe der vom Medizinalkollegium zu erstattenden Gutachten und Aeußerungen auf dem Gebiet des Jrrenwesens; die in Ziffer 6 des §. 4 der K. Verordnung vom 2 t. Oktober 1880 be- zeichnete Mitwirkung bei statistischen Arbeiten, soweit die letzteren sich auf den sonstigen Geschäftskreis der Abtheilung beziehen; die Bearbeitung von Dienstinstruktionen für die bei den Staatskranken- anstalten und der Landeshebammenschule angestellten oder verwendeten Beamten und Bediensteten; die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht, beziehungsweise Oberaufsicht über die eben genannten Beamten und Bediensteten mit den aus dieser Dienst- aufsicht für die Abtheilung und den Vorstand derselben sich ergebenden Befug- nissen und Obliegenheiten (zu vergl. K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen, Reg.-Bl. S. 14 §. 4 Ziffer 3, §. 7 Ziffer 4, §. 13 Abs. 1; Verfügung vom 2. April 1879, betreffend die Diensteide der unter das Beamtengesetz fallenden Beamten Amtsblatt S. 137 Ziffer VI. 4, VII.; Verfügung vom 5. April 1880, be- treffend den Urlaub der unter das Beamtengesetz fallenden öffentlichen Diener, Amtsblatt S. 149 §. 1 Ziffer 1; Verfügung vom 30. Dezember 1880, be- treffend die Verehelichungsanzeigen der Beamten, Amtsblatt von 1881 S. 1 §. 3, §. 4 Ziffer 2). Zur Dekretur und Anweisung der durch die Verwaltung der Staatsirren- anstalten und der Landeshebammenschule, sowie der durch die Zuweisung von Staatspfleglingen in Privatirren- oder Privatkrankenanstalten entstehenden Kosten (zu vergl. K. Verordnung voin 21. Oktober 1880 §. 4. Ziffer 9,10) ist die Ab- theilung nur insoweit befugt, als die betreffenden Etatstitel die Mittel zur Bestreitung dieser Kosten darbieten. Erachtet die Abtheilung innerhalb ihres Geschäftskreises Ausgaben für geboten, für welche keine etatsmäßige Mittel vor- handen sind, oder für welche die verwilligten etatsmäßigen Mittel nicht zu- reichen, so ist vorgüngig jeder weiteren Einleitung oder Anordnung die Ent- schließung des Ministeriums unter Darlegung des jeweiligen Standes der Aus- gaben und der für die beabsichtigte Vorkehrung oder Einrichtung sprechenden Gründe einzuholen. 189 §• 7. Der Geschäftskreis der thierärztlichen Abtheilung (zn vergl. §. 7 Abs. 3 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880 und Verfügung vom 21. Juni 1881, betreffend die besonderen Abtheilungen des Medizinalkollegiums §. 2) umfaßt alle auf dem Gebiet der Thierheilkunde beim Medizinalkollegium anfallenden Geschäfte (zu vergl. insbesondere K. Verordnung vom 21. Oktober 1880 §• 4 Ziffer 1, 2, 4, 5, 6, 12, 14, 19, 20; Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881, Reg.-Bl. S. 189 Art. 13 Abs. 4, 5; Vollziehungsverfügung zu diesem Gesetz vom 23. März 1881, Reg.-Bl. S. 196 §. 4). Soweit die Dekretur und Anweisung von Kosten, welche auf die Staats- kasse fallen, dem Medizinalkollegium übertragen ist (zu vergl. K. Verordnung vom 21. Oktober 1880 §. 4 Ziffer 12; Vollziehungsverfügung zum Viehseuchen- gesetz vom 23. März 188 l §. 2 Ziffer 12, §. 4 Abs. 3), kommt diese Befugniß innerhalb des Geschäftskreises der thierärztlichen Abtheilung der letzteren zu. Es kommen hiebei die Bestimmungen des letzten Absatzes des §. 16 der gegen- wärtigen Instruktion gleichfalls zur Anwendung. III. Geschäftsbehandlung. 8. 8. Der Vorstand des Medizinalkollegiums ist zugleich Vorstand der Abthei- lung für die Staatskrankenanstalten und der thierärztlichen Abtheilung. Für die sämmtlichen Mitglieder des Medizinalkollegiums wird von dem Vorstand ein Geschäftstheiler festgesetzt, dessen Entwurf vor der Einführung dem Ministerium zur Kenntniß zu bringen ist. Geschäftsgegenstände von ausschließlich medizinisch technischer Bedeutung werden von dem betreffenden technischen Referenten allein für den Vortrag im Kollegium, beziehungsweise für die Erledigung im Bureauweg in der Weise vorbereitet, daß von ihm ein vollständiger schriftlicher Entwurf der zu erlassen- den Entschließung des Kollegiums auszuarbeiten ist. Gegenstände, welche neben der medizinisch technischen zugleich eine ökonomische oder polizeiliche Seite dar- bieten, werden dem technischen und dem administrativen Referenten zu gemein- schaftlicher Bearbeitung in der Weife zugewiesen, daß der erstere eine schrift- liche Aeußerung über die technische Seite abzugeben und der letztere auf Grund dieser Aeußerung die formelle Bearbeitung der zu erlassenden Entschließung unter Würdigung aller bei derselben in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu übernehmen hat. Gegenstände von ausschließlich polizeilicher oder ökonomischer Bedeutung werden von dem Administrativrefereuteu allein bearbeitet. Die Bestellung voit Correferenten bleibt dem Vorstand Vorbehalten. 190 §• 9. Die Geschäftsbehandlung ist eine kollegialische mit der Maßgabe, baß die in den Geschäftskreis der Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, beziehungs- meife der thierärztlichen Abtheilung fallenden Gegenstände nur in der betreffen- den Abtheilung berathen und erledigt werden. Es ist jedoch zugelassen, daß einfache Gegenstände des laufenden Dienstes von dem Vorstand allein oder in Verbindung mit dem Referenten (im Bureau- wege) erledigt werden. Auch kann bei solchen Gegenständen, bei welchen nach Lage der Sache eine Meinungsverschiedenheit der Mitglieder des Kollegiums nicht zu gewärtigen ist, die Erledigung ausnahmsweise und vorbehültlich der in §. 10 der gegenwärtigen Instruktion getroffenen Bestiuimung in der Weise her- beigeführt werden, daß der Vorstand den ausgearbeiteten schriftlichen Antrag des Referenten bei den sämmtlichen stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums beziehungsweise der betreffenden Abtheilung cirkuliren läßt und daß die letzteren ihre Abstimmung schriftlich abgeben. Ergibt sich bei dieser schriftlichen Ab- stimmung eine Meinungsverschiedenheit, so ist die Sache im Kollegium zum Austrag zu bringen. 8. 10. Wenn es sich um die Erstattung eines Kollegialgutachtens über eine in den Geschäftskreis des Medizinalkollegiums fallende Frage für die ordentlichen Gerichte, die Beanrten der Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsgerichte handelt (zu vergl. Verfügung vorn 21. Mai 1881, betreffend die Erstattung von Gutachten der Staatsmedizinalbehörden für die Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaft, Reg.-Bl. S. 364 §. 1 Abs. 3, §. 2 Abs. 1, 3, 4, §. 3 Abs. 1), findet die Berathung und Beschlußfassung nicht in der vollen Versamniluug des Medizinalkollegiums beziehungsweise derjenigen besonderen Abtheilung desselben, in deren Geschäftskreis die zu beantwortende Frage fällt, statt, sondern es hat der Vorstand in diesen Fällen einen Zusammentritt der- jenigen technischen Mitglieder des Gesammtkollegiums, welchen nach dem Gegen- stand der zu begutachtenden Frage eine spezielle Sachkenntniß zukommt, und zwar mindestens dreier solcher Mitglieder zu veranstalten und in diesem Zu- sammentritt, ohne daß ihm selbst dabei ein Stimmrecht zukommt, eine kollegiale Berathung und Beschlußfassung über die zu begutachtende Frage herbeizu- führen. Vor der mündlichen Berathung und Beschlußfassung ist der von dem Referenten schriftlich ausgearbeitete Antrag, wofern dies nicht wegen der be- sonderen Dringlichkeit der Sache unthunlich ist, den übrigen zur Theilnahme an dem Zusammentritt berufenen Mitgliedern zur Kenntniß zu bringen. 191 Ist bei der mündlichen Berathung ein MelAeitsbeschluß nicht zü erzielen, und führt auch eine in diesem Fall vom Vorstand unter Beiziehung eitles oder zweier weiteren sachverständigen technischen Mitglieder des Kollegiums zn ver- anstaltende nochmalige Berathung zu keinem abschließenden Ergebniß, so ist dieser Stand der Sache der das Gutachten eiuverlangenden Behörde unter Angabe der bei der Berathung hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten mitzutheilen. 8- 11. Für die Sitzungen des Medizinalkollegiums, soivie für diejenigen der Abtheilung desselben für die Staatskrankeuanstalten wird vom Vorstand nach vorgängiger Vernehmung des Kollegiums ein für alle Mal ein bestimmter Wochentag und eine bestimnite Anfangsstuude nrit der Maßgabe festgesetzt, daß wenn der so festgesetzte Sitzungstag mit einem allgemeinen Feiertag im Sinne des §. 1 der K. Verordnung voin 28. Juni 1849, betreffend die allgemeiiren Feiertage, Reg.-Bl. S. 238, oder mit den: Geburtsfest Seiner Majestät des Königs zusammenfüllt, die Sitzung zu der bestimmten Stunde an dem auf den allgemeiiren Feiertag nächstfolgendeil Werktag stattfindet. Außerordentliche Sitzungen iverden voin Vorstand nur zur Erledigung besoilders dringlicher Gegenstäilde oder behufs der Aufarbeitung der in den ordentlichen Sitzungen wegen Zeitmangels oder ans sonstigen Gründen nicht zur Erledigung gebrachten Gegenstände anberaumt. In gleicher Weise (Abs. 2) werden die Sitzungeir der thierärztlichen Ab- theiluiig vom Vorstand anberaunit, so oft genügender Stoff für eure Sitzung vorliegt. 8. 12. Zur stimmberechtigten Theilnahme an beit Sitzungen sind die sämmtlichen (ordentlichen und außerordentlichen) Mitglieder des Medizinalkollegiums,, be- ziehungsweise der besonderen Abtheilungen desselben und zwar die technischen Mitglieder ohne Rücksicht auf den speziellen Geschäftszweig, den sie vertreten, berufen, soweit nicht eiilzelneil Mitgliedern bei ihrer Ernennung nur eine berathende Stinime eingeräumt worden ist, in welchem Fall die bei der Er- nennung getroffenen Bestimmungen maßgebend sind. Dem Vorstand steht die Befugniß zu, die Mitglieder auf ihr Ansuchen von der Theilnahme an einzelnen Sitzungell zu dispensiren. Auch können von ihm mit Genehmigling des Ministeriulns diejenigen Mitglieder, welche im Medizinalkollegium nur einen speziellen Theil der Men- schenheilkunde oder außerhalb des Gebiets der letzteren ein spezielles technisches Gebiet vertreten (ärztliche Spezialisten, Thierärzte, Pharmaceuten, Cheunker), von der regelmäßigen Theilnahme an den Sitzungeil ein für alle Mal in der 192 Weise entbunden werden, daß sie auf Grund jedesmaliger besonderer Einladung des Vorstands nur an denjenigen Sitzungen und innerhalb dieser Sitzungen nur an denjenigen Geschäftsgegenständen mit Stimmrecht theilzunehmen haben, welche sich auf das spezielle von ihnen vertretene technische Gebiet beziehen. Hinsichtlich der Einberufung der Ausschußmitglieder des ärztlichen, be- ziehungsweise thierärztlichen oder pharmaceutischen Landesvereins, oder einzelner dieser Ausschußmitglieder in einzelne Sitzungen des Medizinalkollegiums oder- feiner Abtheilungen sind die Vorschriften des §. 10 Abs. 3, §. 15 Abs. 4, §. 22 Abs. 2 der Verfügung vom 30. Dezember 1875, betreffend die ärztlichen, thierärztlichen und pharmaceutischen Vereine, Reg.-Bl. von 1876 S. 9 und des §. 2 Abs. 2 und §. 6 Abs. 3 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880 maßgebend. §• 13. An den Sitzungen der Abtheilung für die Staatskrankenanstalten und der thierärztlichen Abtheilung nehmen für die Regel nur die Mitglieder der be- treffenden Abtheilungen Theil. Dem Vorstand ist jedoch Vorbehalten, mit Rücksicht auf die besondere Natur einzelner zur Erledigung in den Abtheilungen kommender Gegenstände, oder wegen Verhinderung einzelner Mitglieder der betreffenden Abtheilung auch solche Mitglieder des Medizinalkollegiums, welche dieser Abtheilung ordentlicher Weise nicht angehören, ausnahnisweise zur stimmberechtigten Theilnahme an den Abtheilungssitzungen zu berufen. 8- 14. Von den Sitzungerl, in welchen Gegeilstände von erheblicherer allgemeiner Bedeutung zur Berathung kommen, sowie von allen Sitzungen, zu welchen die Ausschußmitglieder des ärztlichen, thierärztlichen oder pharmaceutischen Landes- vereins oder einzelne dieser Ausschußmitglieder beigezogen werden (zu vergl. §• 12 der gegenwärtigen Instruktion), hat der Vorstand des Medizinalkollegiums dem Vorstand des Ministeriums vorgängige Mittheilung so rechtzeitig zu machen, daß es dem letzteren möglich ist, sich über die zur Berathung kommenden Ge- genstände vor der Sitzung zu informiren und der Berathung anzuwohnen (zu vergl. §. 2 Abs. 3 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880). §. 15. Der Vorstand des Ministeriums kann zu jeder Sitzung des Medizinal- kollegiums oder einer Abtheilung desselben den Medizinalreferenten des Mini- steriums, oder einen anderen beim Ministerium angestellten Beamten in der Weise delegiren, baß derselbe an der Berathung ohne Stimmberechtigung theil- zunehmen befugt ist. 193 §• 16. Für die Beschlußfähigkeit innerhalb der besonderen Abtheilungen des Medizinalkollegiums ist die Bestimmung des §. 6 Abs. 2 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1880, wonach zu einem giltigen Kollegialbeschluß die An- wesenheit von mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstand erfordert wird, gleichfalls maßgebend. 8- 17. Die Sitz- und Stimmordnung richtet sich nach dem Rang der Mitglieder und innerhalb des gleichen Ranges nach dem Dienstalter, übrigens in der Weise, daß zunächst die sämmtlichen ordentlichen und erst nach ihnen die außerordent- lichen Mitglieder des Kollegiums an die Reihe kommen. Bei gleichem Rang und Dienstalter gibt das höhere Lebensalter den Vorrang. Der Referent und der etwa bestellte Correferent geben zuerst ihre Stim- men ab, sodann die übrigen Mitglieder in der in Abs. 1 angegebenen Reihen- folge. Hat ein Mitglied bei einem zur Berathung stehenden Gegenstand sich außerhalb der ihm als Mitglied des Medizinalkollegiums obliegenden amtlichen Thätigkeit betheiligt, so kann es an der Abstimmung über denselben nicht theilnehmen. In Verhinderungsfällen des Vorstands wird derselbe von demjenigen ordentlichen Mitglied des Medizinalkollegiums, beziehungsweise der betreffenden Abtheilnng desselben, welchem der höchste Rang und innerhalb des gleichen Rangs das höchste Dienstalter zukommt, int Vorsitz vertreten. Der Vorsitzende stimmt nur im Fall einer sich ergebenden Stimmen- gleichheit ab. §. 18. Der Vorsitzende hat für die Ausfertigung und Vollziehung der gefaßten Beschlüsse Sorge zu tragen; falls er glaubt, die Ausführung beanstanden zu sollen, so hat er dies dem Kollegium mitzutheilen und die Entschließung des Ministeriums über den Gegenstand einzuholen. 8. 19. Der Sekretär des Medizinalkollegiums hat außer den Sekretärsgeschäften, zu welchen insbesondere die Führung fortlaufender Protokolle über die Sitzungen des Medizinalkollegiums und der beiden Abtheilungen desselben gehört, auch die Sportelkontrole und die Registratur, welch letztere für das Medizinalkolle- gium und seine beiden Abtheilungen je gesondert zu führen ist, zu besorgen. Die Revisionsgeschäfte werden von dem Revisorat des Ministeriums erledigt. 194 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betressend die medizinisch technische Berathnug dieser Behörden durch das K. Mediziulil- kollrgimii. Vone 21. Juni 1881. Nr. 4804. Unter Bezugnahme auf den Z. 4 Ziff. ,4 Abs. 2 der Königlichen Verord- nung voin 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medizinalbehörden (Reg.-Bl. von 188 t S. 3), werden die Kreisregierungen darauf hingewiesen, daß nach der Absicht der angeführten Bestimmung in allen Fällen, in welchen sich bei den Kreisregierungen das Bedürfniß einer medizinisch technischen Berathung geltend macht (zu vergl. K. Verordnung vom 6. Juni 1818, betreffend den Geschäftskreis der Kreisregierungen in medizinisch polizei- licher Hinsicht, §. 11), diese Berathung in der Regel sofort beim Medizinal- kollegium einzuholen, und daß nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens dieser Kollegialbehörde wegen besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit nicht ntöglich ist, oder wenn die mit der Einholung und Erstattung eines solchen Kollegialgutachtens verknüpften Geschäfte und Weiterungen mit der augenschein- lichen technischen Einfachheit der zu begutachtenden Frage oder mit der Gering- fügigkeit der Interessen, um die es sich handelt, in offenbarem Mißverhältniß stünden, von der Einziehung eines Gutachtens des Medizinalkollegiums abzusehen und die Vernehmung des Physikats am Sitz der Kreisregierung genügend ist. Beispielsweise erscheint daher die Einholung eines Phpsikatsgutachtens in der Regel hinreichend bei der Prüfung von ärztlichen, wundärztlichen oder Apotheker- rechnungen, bei der Kognition über die Herstellung oder Veränderung lästiger Gewerbeanlagen, deren Wirkungen offen zu Tage liegen, bei straßenpolizeilichen Anordnungen, die das Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege berühren, bei Beschwerden gegen oberamtliche Strafverfügungen wegen Nebertretung gesund- heitspolizeilicher Vorschriften und dergleichen. Die Kreisregierungen haben sich hienach zu achten. Auch werden dieselben beauftragt, bis zum 15. April 1882 eine genaue Uebersicht der in der Zeit vom 1. Juli 1881 bis 31. März 1882 von den Physikaten der Kreisstädte in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen für die Kreisregierungen bearbeiteten Geschäfte unter Beifügung der Angabe des mit diesen Geschäften verbundenen ungefähren Zeitaufwands ititb eines Antrags über die für dieselben zu gewäh- rende Belohnung dem Ministerium vorzulegen, und künftighin gleichartige Be- richte je für das abgelaufene Etatsjahr auf den 15. April jedes Jahres zu erstatten. Stuttgart, den 21. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. 195 Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Besetzung der Abtheilnngeu des K. Mediziualkollegiums. Vom 22. Juni 1881. Nr. 4912. In Vollziehung des §. 7 Absatz 1 und Absatz 3 der K. Verordnung vonl 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Organisation der Medi- zinalbehörden (Reg.-Bl. von 1881 S. 8), sind neben dem Vorstand des K. Medizinalkollegiums 1) in die Abtheilung für die Staatskrankenanstalten: die Obermediziimlräthe Di-, von Holder, von Koch und Dir. Landenberg er, Negierungsrath Gehler und Medizinalrath Di-. Pfeilsticker, 2) in die thierärztliche Abtheilung: Regierungsrath Geßler, die Professoren Röckl und Zipp er len und Medizinalassessor Dr. Rembold berufen. Stuttgart, den 22. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungeu, die K. Stadtdircktion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend den Boltzug des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880. Vom 22. Juni 1881. Nr. 4799. In Folge von Anfragen darüber, welche der, durch die im Ausführungs- gesetz zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg.-Bl. S. 189) angeordnete Aufnahme des Viehbe- stands, die Umlage, den Einzug und die Ablieferung der Beiträge der Thier- besitzer entstehenden Kosten von der Centralkasse zu tragen sind, wird zur Herbeiführung eines gleichförmigen Verfahrens den Behörden Nachstehendes eröffnet: Von der Centralkasse sind zu tragen: 1) Die Kosten der Formularien für die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881, betreffend die Vollziehung des Neichsvieh- feuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und des Württeinbergischen Aus- führungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg.-Bl. S. 196) vorge- fchriebenen Verzeichnisse der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes. Es haben demgemäß bis auf Weiteres die Amts- 196 pflegen die durch die Versetzung der örtlichen Einbringer mit solchen Formularien alljährlich entstehenden Kosten der Centralkasse aufzu- rechnen. Sollte von den Gemeinde- oder Amtskörperschaftsbehörden die Anschaffung weiterer Formularien auf Kosten ihrer Kassen be- schlossen werden wollen, so bleibt ihnen solches unbenommen. Der Aufwand der örtlichen Einbringer und der Amtspflegen an Schreibmaterialien findet bei Regulirung der Belohnungen der- selben (Art. 6 des genannten Ausführungsgesetzes) Berücksichtigung. 2) Die sämmtlichen durch die Einlieferung der erhobenen Beiträge der Thierbesitzer entstehenden Portoauslagen. Es sind daher die den Amtspflegen von den örtlichen Einbringern für die Einsendung der umgelegten Beiträge angerechneten Portoauslagen der Centralkasse bei der letzten Geldsendung an dieselbe anfzurechnen, die Geldsen- dungen der Amtspflegen an die Centralkasse aber als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen. Etwaige Kosten der Bekanntmachungen auf Grund des Art. 5 des erwähnten Ausführungsgesetzes und des §. 14 der Vollziehungsverfügung hiezu treffen gleichwie diejenigen der Bekanntmachung nach §. 13 derselben Verfügung die Centralkasse nicht. Stuttgart, den 22. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend die Anzeige von dem Ausbruch der Rotzkrankheit. Vom 20. Juni 1881. Nr. 4782. Im Anschlüsse an den Erlaß vom 9. März 1880 Nr. 1809 (Amtsblatt S. 97) und in Erweiterung der darin getroffenen Verfügung werden die Be- zirksämter angewiesen, in Garnisonsorten von der stattgehabten Desinfi- zirung eines Stalls, in welchem ein auswärtiges — später als rotzkrank oder rotzverdächtig erfundenes Pferd untergebracht war, dem dortigen Gouverneur, Kommandanten oder Garnisons-Aeltesten alsbald Mittheilung zu machen. Einer Anzeige an das K. Kriegsministerium bedarf es in solchen Fällen nicht. Stuttgart, den 20. Juni 1881, K. Ministerium des Innern. Pick. 197 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend die im W. Kohlhammer'schen Verlag in Stuttgart erschienene Belehrung über das l Reichsvieh- seuchengesetz und die Württembergischen Ausfnhrungsbestimmnngen zu demselben. Vom 16. Juni 1881. Nr. 4779 Im Verlag der W. Kohlhammer'schen Verlagsbuchhandlung in Stutt- gart ist eine „Gemeinfaßliche Belehrung über das Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 und die Württembergischen Ausführungsbestimmungen zu dem- selben" zum Preis des einzelnen Exemplars von 20 Pf., in Partieen von 100 Exemplaren zu 6 Ji., von 300 Exemplaren zu 15 Ji. und von 1000 Exempla- ren zu 30 Ji erschienen, welche in leicht faßlicher populärer Weise über die- jenigen Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und der Württembergischen Ausführungs- vorschriften zu demselben, deren Kenntniß für jeden Viehbesitzer von großer Wichtigkeit ist, Belehrung ertheilt und zugleich die wichtigsten Kennzeichen der in Betracht kommenden Thierkrankheiten angibt. Da diese Belehrung einem Bedürsniß entspricht, so wird der K. Stadt- direktion Stuttgart und den K. Oberämtern empfohlen, auf möglichste Verbrei- tung derselben unter den Viehbesitzern hinzuwirken. Stuttgart, den 16. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Personal - Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben durch Höchste Entschließung vom 16. Juni das ordentliche Mitglied des Medizinalkollegiums Medizinalassessor Or. Pfeilsticker zum Medizinalrath auf der sechsten Stufe der Rangordnung zu befördern und zum weiteren ordent- lichen vollbeschäftigten Mitglied dieses Kollegiums den Spital- und Stadtarzt Dr, Rem bo ld in Leutkirch unter Ernennung zum Medizinalassessor auf der siebenten Stufe der Rangordnung zu bestellen gnädigst geruht, die Stelle des ordentlichen thierärztlichen Mitglieds des Medizinal- kollegiums dem Verweser derselben Professor Nöckl an der Thierarzneischule in Gnaden übertragen und als außerordentliche technische Mitglieder die Professoren Zip perlen an der Akademie in Hohenheim und I)r. Schmidt an der Thierarzneischule und dem Polytechnikum in Stuttgart in das Medizinalkollegium auf die Dauer von vier Jahren gnädigst berufen. Seine Königliche Majestät haben durch Höchste Entschließung vom 85. Juni dem Oberamtsarzt vr. Braun in Wangen aus Anlaß der Feier vierzigjähriger Ausübung der ärztlichen Praxis in Wangen in Anerkennung seines verdienstlichen Wirkens das Ritter- kreuz erster Klasse des Friedrichsordens gnädigst verliehen. 198 Nichtamtlicher Cheil. Mttheüllngen aus der Praxis. Zur Auslegung der §§. 4 nud 5 des Freiziigigkeitsgcsetzes, des Art. 10 des Ansfiihrnugsgcsctzes zum Nntcrstntzungswohnsitzgesctz und des Art. lO Ziff i des Gesetzes über die Vcrwaltnngsrcchtspflege. Die Betreibung der Abweisungen beziehungsweise Auf- enthalts versagungen in den Fällen der §8- 4 und 5 des Frei- zügig keitsgcsetzes kommt nicht den Organen der politischen Gemeinde, sondern denjenigen des Ortsarmenverbands zu. In Art. 10 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum UnterstützungLwohnsitzgesetz ist unter den „bürgerlichen Kollegien" die Ortsarmenbehörde in Verbindung mit dem Bür- gerausschuß zu verstehen. Ueber das in den Fällen des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vor der Betretung des Ver- wa ltungsrechtswegs einzuhaltende Verfahren. Ueber das Vorstehende spricht sich ein Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Juni 188 l Nr. 2634 folgendermaßen aus: „Auf die Berichte vom re., betreffend die Erweiterung der Befugnisse der Ortsarniendeputation in Stuttgart, wird der Kreisregierung zu erkennen ge- geben, daß man den Beschluß der bürgerlichen Kollegien von Stuttgart vom re., wonach die Armendeputation zur Behandlung der Ausweisungsanträge nach §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes allgemein ermächtigt sein soll, auf Grund des Art. 10 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz unter der Bedingung genehmigt haben will, daß die Ortsarmenbehörde, welche nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 des angeführten Ausführungsgesetzes bei der Fassung des erwähnten Beschlusses mitzuwirken gehabt hätte, demselben nachträglich noch beitritt. Hiebei ist man von folgenden Erwägungen ausgegangen: Wenn es sich auch im Hinblick aus Art. 10 Abs. 1 des Ansführungs- gesetzes von selbst versteht, daß einer auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung gebildeten Armcndeputation keine weitergehenden, als die der Ortsarmenbehörde zustehenden Funktionen und Befugnisse bezüglich der Verwaltung der öffentlichen Armenpflege übertragen werden können, so muß doch bei dem organischen Zu- sammenhang und dem Bedingungsverhältniß, in welchem nach den Bestim- 199 mungen des Freizügigkeit^ und des Unterstützungswohnsitzgesetzes die Abweisung eines neu anziehenden Unterstützungsbedürftigen beziehungsweise die Versagung des fortgesetzten Aufenthalts eines solchen mit der Regelung der Uebernahme des Ab- beziehungsweise Auszuweisenden durch den übernahmepflichtigen Armen- verband steht (zu vergl. einerseits Freizügigkeitsgesetz §§. 4, 5, andererseits Freizügigkeitsgesetz §. 6 Abs. 2, Unterstützungswohnsitzgesetz §. 14 Abs 2, §§. 31, 55), angenommen werden, daß wie die Regelung der Uebernahme des ab- oder auszuweisenden Unterstützungsbedürftigen zweifellos in den Kreis der Verwaltung der öffentlichen Armenpflege fällt, so das Gleiche auch bezüglich der Betreibung der Abweisung beziehungsweise Ausweisung selbst der Fall ist. Daß die Befugniß zu letzterer in den §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes der „Gemeinde" und nicht der Ortsarmenbehörde zugesprochen ist, kann jener An- nahme nicht cntgegenstehen, da das .früher als das Unterstützungswohnsitzgesetz ergangene Freizügigkeitsgesetz eine Bestimmung darüber, durch welche Organe der Gemeindeverwaltung die fragliche Befugnis; geltend zu machen ist, weder getroffen hat noch treffen wollte. Ebensowenig kann aus Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspslege vom 16. Dezember 1876, nach wel- chem im Fall eines Verwaltungsrechtsstreits über die Zulässigkeit der Abweisung oder Aufenthaltsversagung der „Gemeindebehörde" die Rolle des Klägers be- ziehungsweise des Beklagten zukommt, die Folgerung abgeleitet werden, daß hienach sowohl die gerichtliche Geltendmachung der Abweisung oder Aufenthalts- versagung, als die sonstige Betreibung der letzteren von dem Gemeinderath und nicht der Ortsnrmenbehörde auszngehen hat, vielmehr zeigt gerade die Allge- meinheit des Ausdrucks „Gemeindebehörde", daß das Gesetz über die Frage, von welcher Gemeindebehörde die der Gemeinde hinsichtlich der Abweisung oder Ausweisung eines Unterstützungsbedürftigen zustehenden Befugnisse auszn- üben seien, keine Bestimmung treffen will, die Beantwortung dieser Frage viel- mehr als von den bestehenden Vernmltnngsnormen abhängig ansieht. Was aber die in dieser Hinsicht bestehenden Zuständigkeitsvorschriften betrifft, so gibt der §. 34 Abs. 3 des Unterstützungswohnsitzgesetzes (zu vergl. auch §. 9 des Freizügigkeitsgesetzes) einen positiven und sicheren Anhalt dafür, daß in den Fällen des §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes die Betreibung der Ausweisung den: „Ortsarmenverband" d. h. den gesetzlichen Organen desselben zukommt. Da nun für die Fälle des §. 4 des Freizügigkeitsgesetzes, bei • dem Zusammenhang dieses Paragraphen mit dem §. 5, keine andere Zuständigkeitsbcstimmung gelten kann, als für die Fülle des letzteren, die den Organen des Ortsarmenverbands zuge- wiesenen Funktionen aber als Funktionen der öffentlichen Armenpflege sich dar- stellen, so muß aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung der Schluß gezogen werden, daß die Betreibung der Abweisungen beziehungsweise Ansenthaltsver- 200 I sagungen in den Fällen der §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes nicht den Organen der politischen Gemeinde, sondern denjenigen des Ortsarmenverbands zukommt, und daß sie somit in den Kreis der Verwaltung der öffentlichen Armenpflege im Sinne des Art. 9 des zum Unterstützungswohnsitz ergangenen Ausführungsgesetzes vom 17. April 1873 fällt, innerhalb dessen nach Art. 10 dieses Ausführungsgesetzes eine besondere Armendeputation bestellt werden kann. Was sodann das bei Stellung der Anträge auf Abweisung oder Aufent- haltsversagung in den Fällen der §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes einzu- haltende Verfahren anbelangt, so geht das Ministerium Angesichts des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege davon aus, daß eine im Weg der Zwangsvollstreckung vollziehbare Entscheidung über die Abweisung oder Aufenthaltsversagung nur durch einen nach Art. 10 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege vollstreckbaren Aus- spruch des Bezirksamts beziehungsweise durch ein rechtskräftiges verwaltungs- richterliches Urtheil beschafft werden kann, daß es sich aber zur Abschneidung unnöthiger Härten und Weiterungen für die Regel empfiehlt, wenn die Orts- armenbehörde beziehungsweise die Armendeputation, bevor sie bei dem Bezirks- amt einen bezüglichen Antrag stellt, dem der Abweisung oder Aufenthaltsver- sagung ausgesetzten Unterstützungsbedürftigen androht, es werde in Gemäßheit des angeführten Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege förmlicher Ausweisungsantrag beim Bezirksamt gestellt werden, wenn der diesem Antrag Ausgesetzte sich nicht binnen einer festzusetzenden Frist zu freiwilligem Wegzug bereit erkläre und diesen Wegzug binnen derselben Frist auch thatsäch- lich bewerkstellige. Wenn endlich der Gemeinderath die Frage aufwirst, ob die unerlaubte Rückkehr eines auf Grund der §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes durch be- zirksamtliche Entscheidung beziehungsweise verwaltungsrichterliches Urtheil der Abweisung oder Ausenthaltsuntersagung unterliegenden Unterstützungsbedürftigen eine in Gemäßheit des Art. 10 Ziff. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 zu bestrafende Uebertretung oder einen nach Art. 2 der Poli- zeistrafnovelle vom 12. August 1879 abznrügenden Ungehorsamsfall bilde, so sieht sich das Ministerium zu einer Meinungsäußerung über diese in das Gebiet der Strafrechtspflege eingreifende Frage nicht veranlaßt. Die Kreisregierung hat hienach das Weitere zu besorgen." Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 20 L Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. J\3. 14. Stuttgart, 8. Juli. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Marl excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Berechnung der Wartgebühr und Kostenvergütung für polizeiliche Strafgefangene. 2) Erlaß, betreffend die Ertheilung von Wirthschaftskonzessionen an juristische Personen, Gesellschaften und Vereine. 3) Bekanntmachung, betreffend das Auswanderungswesen. 4) Erlaß, betreffend die Auswanderung nach Brasilien. ES) Erlaß, betreffend den Schutz der Gegenstände der Kunst und des Alterthums. 6) Erlaß, betreffend die Behandlung der Viehmarktskonzessionen. 7) Erlaß, betreffend die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschaden und deren Vor- abschätzung. 8) Bekanntmachung der Negierung des Schwarzwaldkreises, betreffend das Er- gebniß einer niederen Dienstprüfung im Departement des Innern. 9) Bekanntmachung der Regierung für den Donaukreis, betreffend das Ergebniß der diesjährigen niederen Dienst- prüfung im Departement des Innern. lO) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen auö der Praxis: Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zu- sammengesetzten Gemeinden. — Zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 4 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1878. — Zu §. 19 Abs. 1 des Verwaltungsedikts. — Ent- scheidungen in Baupolizeisachen. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministeriums des Inner» an die K. Kreisregierungcn, die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Oberämter und die K. Hasen- direktion Friedrichshasen, betreffend die Berechnung der Wartgebühr und Kostenvergütung für polizeiliche Strafgefangene. Vom 13. Juni 1881. Nr. 4497. Nachdem aus Anlaß der Beschwerde eiues Oberamtsdieners zur Kenntniß gekommen ist, daß die in §. 20 I. Ziff. 3 Abs. 2 der Instruktion für oberamt- 202 liche Gefangenwärter vom II. Juli 1877 (Amtsbl. S. 301) enthaltene Be stimmung in Betreff der Berechnung der Wartgebühr und Kostvergütung von oberamtlichen Gefangenen bei Strafgefangenen angewendet worden ist, sieht man sich behufs der Herbeiführung einer gleichförinigen Behandlung des Gegen- standes veranlaßt, den in obenbezeichueter Beschwerdesache ergangenen Erlaß vom heutigen Tag bekannt zu machen. Stuttgart, den 13. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministerinms des Innern an die K. Regiernng für den Schwarzwaldkreis. Aief die mit Bericht vom 8. April d. I. vorgelegte Beschwerde des Oberamtsdieners Maurer in Spaichingen gegen die Verfügung der K. Kreis- regierung vom 7. Januar d. I. bezüglich der Berechnung der Wartgebühr und Kostvergütung von oberamtlichen Strafgefangenen wird der K. Kreisregierung unter Rückgabe der vorgelegten Akten eröffnet, daß man dieser Beschwerde keine Folge zu geben weiß, weil die Bestimmung des in die Instruktion für die ober- amtlichen Gefangenwärter vom 11. Juli 1877 §. 20 I. Ziff. 3 Abs. 2 (Amts- blatt S. 301.) wörtlich aufgenommenen §. 12 der Kriminalgebührenordnung voiu 24. November 1826 (Reg.-Bl. S. 497), wie der zweite Abschnitt dieser Verordnung überhaupt, zunächst nur auf die Unterfuchungsgefangenen sich be- zieht und bezweckt, die Anrechnung der für einen vollen Tag passirlichen Wart- gebühr und Kostvergütung für solche Fälle auszuschließen, in welchen jene An- rechnung ungerechtfertigt wäre, weil der Gefangene erst bei vorgerückter Tages- zeit in Haft kam oder schon frühe am Tage entlassen wurde. Bei Strafge- fangenen, auf deren Wart und Verpflegung die vorliegende Beschwerde sich bezieht, trifft dies nicht zu, soferne es sich bei solchen regelmäßig um der Zahl nach voraus bestimmte unb volle Tage, von je 24 Stunden (§. 19 Abf. 1 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich) handelt. Die Anwendung des §. 20 I. Ziff. 3 Abs. 2 der Instruktion für die oberamtlichen Gefangenwärter ist bei Strafgefangenen in den Ausnahmsfällen nur statthaft, wenn ein Gefangener aus besonderen Gründen vor abgelaufener Strafzeit entlassen wurde, oder nach erstandener Strafe noch zurückbehalten werden mußte. Hienach ist der Beschwerdeführer zu bescheiden und das Weitere zu besorgen. 203 Von dem Ansatz einer Sportel wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 des Sportelgesetzes Abstand genommen. Stuttgart, den 13. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. v Erlaß des Ministeriums des Inner» an die K. Kreisregiernngen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberäniter, betreffend die Erthcilnug von Wirthschaftskonzessioncn an juristische Personen, Gesell- schaften und Vereine. Vom 17. Juni 1881. Nr. 3450. Den Kreisregieruugen, der Stadtdirektion Stuttgart und den Oberämtern wird der nachfolgende an die K. Regierung für den Neckarkreis ergangene Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die Ertheilung von Wirthschaftskouzessiouen au juristische Personen, Gesellschaften und Vereine zur gleichheitlichen Darnach- achtung bekannt gegeben. Stuttgart, den 17. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Regierung für den Neckarkreis. Vom 17. Juni 1881. Nr. 3450. Der K. Kreisregierung wird auf deu Bericht vom 18. März d. I. in Bezug auf die Frage nach der Zulässigkeit der Ertheilung einer Wirthschafts- konzession an juristische Personen, Gesellschaften und Vereine Nachstehendes zu erkennen gegeben: Das Ministerium ist mit der Anschauung der Kreisregierung, daß die Ertheilung einer Wirthschaftskonzession an eine juristische Person zulässig sei, einverstanden, da die Reichsgewerbeordnnng in §. 1 bezüglich der juristischen Personen keine Ausnahme von dem Grundsatz der Gewerbefreiheit macht und in §. 12 Abs. 1 (vergl. die Motive) die Zulassung der juristischen Personen des Inlands zum Gewerbebetrieb voraussetzt, §. 33 aber nicht positiv gewisse persönliche Eigenschaften von der zum Wirthschaftsbetrieb zuzulassenden Person fordert, sondern nur die Versagung der Konzession beim Vorhandensein gewisser persönlicher Mängel vorschreibt. 204 Auch werden im Allgemeinen besondere Bedingungen für die Konzes- sionirung bei juristischen Personen nicht für erforderlich erachtet, jedoch wird als zweckmäßig betrachtet, daß die in dem Ministerialerlaß vom 26. Marz d. I., betreffend die Stellvertretung im Wirthschaftsgewerbe (Amtsblatt S. 110), angeordnete Auflage bezüglich der Anzeige der Stellvertreter in die Konzessions- urkunde ausgenommen wird. Den juristischen Personen sind Aktiengesellschaften und eingetragene Ge- nossenschaften gleichzuachten, weil sie als ein selbständiges von den jeweiligen betheiligten Personen verschiedenes Rechtssubjekt erscheinen. Anderen Gesellschaften oder Vereinen kann als solchen eine Wirthschafts- konzession nicht verliehen werden. Bei ihnen kann es sich vielmehr nur um die Verleihung der Wirthschaftskonzession an einzelne Gesellschafts- oder Vereins- mitglieder handeln. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Aus- wandernngswesen. Vom 15. Juni 1881. Nr. 4705. Nachdem durch Entschließung vom heutigen Tage bis ans Weiteres den- jenigen Auswanderungs-Agenten, welche ermächtigt sind, mittelst der Hamburg- Amerikanischen Paketfahrt-Aktiengesellschaft Auswanderer zu befördern, gestattet worden ist, diese Beförderung auch in der Weise auszuführen, daß die Aus- wanderer von den Schiffen der Hamburg-Amerikanischen Paketfahrt-Aktiengesell- schaft in Havre ausgenommen werden, wogegen an dem zur Zeit bestehenden Verbot der Beförderung mittelst anderer ab Havre verkehrender Linien eine Aenderung nicht eintritt, wird dies in Ergänzung der Anlage A. zu dem Ministerial-Erlaß vom 7. Mai 1880 (Amtsblatt S. 195) hiemit bekannt gemacht. Stuttgart, den 15. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums dcs Innern an die K. Stadldireltion Stutt- gart und die K. Obcrämtcr, betreffend die Auswanderung nach Brasilien. Vom 18. Juni 1881. Nr. 3436. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden darauf aufmerksam gemacht, daß das den Auswanderungsagenten wiederholt eröffnete 205 Verbot der Beförderung von Auswanderern nach Brasilien zur Zeit noch be- steht. Jedoch will man die genannten Behörden ermächtigt haben, den Aus- Wanderungsagenten auf Ansuchen den Abschluß von Verträgen über die Be- förderung einzelner Auswanderer nach Brasilien ausnahmsweise zu ge- statten, so lange sich im Bezirk nicht Werbungen für die Auswanderung nach Brasilien geltend machen. Von der Wahrnehmung solcher Werbungen wäre sofort Anzeige hieher zu erstatten. Die Ertheilung der bezeichnctcn Dispensation kommt demjenigen Oberamt zu, in dessen Bezirk der Auswanderer wohnt. Hievon haben die K. Stadtdirektion und diejenigen Oberämter, in deren Bezirk Auswanderungs-Hanptagenten sich befinden, den letzteren mit dem An- fügen Eröffnung zu machen, daß man ihnen den Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern nach Brasilien ohne solche Dispensation auch künftig bis auf Weiteres gemäß §. 9 der Ministerialverfügung vonr 17. April 1879 verboten haben will und daß sie die Belege über die besondere Erlaubnißertheilung mit dem Duplikat der abgeschlossenen Beförderungsverträge aufzubewahren haben. Bei den periodischen Visitationen der Geschäftsführung der Auswanderungs- agenten (Ziffer 2 des Ministerial-Erlasses vonr 7. Mai 1880, Amtsbl. S. 193) ist die Beachtung obiger Anordnungen entsprechend zu kontroliren. Stuttgart, den 18. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministerinms des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart, die K. gemeinschaftliche Stadtdirektion Stuttgart, die sämmtlichen K. Oberämter und K. gemeinschaftlichen Obcrämter, betreffend den Schutz der Gegenstände der Kunst und des Alterthnms. Vom 22. Juni 1881. Nr. 3195- Da die Verfügung vom 22. April 1869, betreffend den Schutz der Ge- genstände der Kunst und des Alterthums (Nr. 2724) nach den Wahrnehmungen des Landeskonservators in vielen Fällen nicht beachtet worden ist, so wird diese Verfügung mit Nachstehendem auf© Neue eingeschärft: Sämmtlichen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Korporationen (Amts- körperschaften, Gemeinden und Stiftungen) ist zu empfehlen, für den Fall einer beabsichtigten Veräußerung, Veränderung, Restauration oder ähnlichen Ver- fügung hinsichtlich der in ihrem Besitz befindlichen Kunstwerke und Alterthümer, 206 namentlich Kirchen, Kapellen, Schlösser, Burgen, Klöster, Thor- und Mauer- thürine, alterthümliche Rathhäuser, alte Holzhäuser, ferner Grabsteine und Grabplatten, Taufsteine, alte Altäre aus Stein, Holz oder Stuck, alte Kirchen- gefässe und -Gewänder, Gemälde, Chorstühle, alte kunstvoll geschnitzte Orgeln und Orgelemporen, geschnitzte und bemalte Holzdecken, Wand- und Gewölbe- malereien, Glasmalereien, einzelne Stein- und Holzfiguren, Reliefs, gemusterte Bodenbelege, schmiedeiserne Gitter, First- oder Friedhofkreuze, dann Brunnen- und Mariensäulen, Bildstöcke und Sühnkreuze, endlich alte Schanzwerke und Grabhügel, vorgängig eine Anzeige an den Landeskonservator, Professor Dr. Paulus in Stuttgart, Behufs technischer Untersuchung und Begutachtung zu erstatten. Bei umfassenderen Kirchen- und anderen Gebäuderestaurationen, Restaurationen von Altären, Wand- und Deckengemälden sollten insbesondere auch die hiezu angefertigten Pläne dem Konservator, welchem zu diesem Zwecke eine eigene Kommission von Sachverständigen beigegeben worden ist, zur Be- gutachtung eingesandt werden. Die genannten Korporationen sind hiebei darauf hinzuweisen, daß diese Anzeige beziehungsweise Einsendung von Plänen nicht bloß im allgemeinen und in ihrem besonderen Interesse deßhalb geboten sei, weil möglicherweise da- durch kulturhistorisch oder materiell werthvolle Gegenstände der Kunst und des Alterthums vor Beschädigung, Entwerthung oder Vernichtung bewahrt werden, sondern daß die Begutachtung durch den Konservator auch die nothwendige Voraussetzung für etwaige Bewilligung eines Staatsbeitrags aus den hiesür bestimmten Etatsmitteln bilde. Die Eingangs bezeichneten Behörden werden beauftragt, hienach den Ge- meinde- und Stiftungsräthen die geeignete Eröffnung zu machen und auch sonst darauf hinzuwirken, daß zutreffenden Falls der Landeskonservator von den Amtskörperschaften, den Gemeinden und Stiftungen stets rechtzeitig zu Rath gezogen wird. Stuttgart, den 22. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Erlaß des K. Ministerinms des Inner» an die K. Centralstelle für die Landwirthschaft, die K. Kreisrcgiernngen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend die Behandlung der Viehmarktskonzessioncn. Vom 25. Juni 1881. Nr. 4426. Bezüglich der künftigen Behandlung der Gesuche um die Erlaubniß zu Errichtung von neuen, zu Erweiterung oder Verlegung von bestehenden oder zu 207 Fortsetzung von nur auf bestimmte Zeit gestatteten Viehmärkten wird hiemit angeordnet, daß sowohl die K. Oberämter über Gesuche der bezeichneten Art vor deren Vorlage an die Vorgesetzte Kreisregierung den landwirthschaftlichen Bezirksverein gutächtlich zu vernehmen als auch die K. Kreisregierungen vor- der Entscheidung über derartige Gesuche die Aeußerung der K. Centralstelle für die Landwirthschaft einzuholen haben, welch letzterer anheimgegeben bleibt, vor Abgabe ihrer Aeußerung den Ausschuß des betreffenden landwirthschaftlichen Gauverbands gutächtlich zu hören. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Normalerlasse vom 11. Februar 1862 Ziffer 255 und vom 11. November 1872 Ziffer 10658, betreffend die Ertheilung von Marktberechtigungen, unverändert. Stuttgart, den 25. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart, an sämmtliche K. Oberämter nnd Ortsvorsteher, betreffend die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden itud deren Vorabschätzung. Vom 28. Juni 1881. Nr. 5114. In Betreff der Schonung kultivirter Grundstücke bei Truppenübungen nnd der Vorabschätzung von durch Truppenübungen verursachten Flurschäden wird Nachstehendes bekannt gegeben: 1) Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benützt werden sollen, so sind nach §. 11 des Naturalleistungsgesetzes vom 13. Februar 1875 (Reichs- gesetzblatt S. 52) die betreffenden Ortsvorstände zuvor hievon zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kennt- lich gemacht werden können. Ausgeschlossen von jeder Benützung bei Truppenübungen sollen bleiben: Gebäude, Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpslanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land- und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen. Da in neuerer Zeit bei derartigen Uebungen wiederholt innerhalb des Uebungsterrains oder in der Nähe desselben belegene, nach Maßgabe des Ge- setzes vorzugsweise zu schonende oder von jeder Benützung bei Truppenübungen ausgeschlossene Ländereien mitbetreten worden sind, weil dieselben wegen unter- 208 lassener Anbringung von Warnungszeichen nicht rechtzeitig haben erkannt wer- den können, so werden auf Veranlassung des K. Kriegsministeriums die K. Stadtdirektion und sämmtliche K. Oberämter angewiesen, eintretenden Falles auf Ersuchen der Militärbehörden den Vorstehern der betheiligten Gemeinden aufzugeben, für die gehörige Kenntlichmachung der von der Benützung bei Truppenübungen ausgeschlossenen oder vorzugsweise zu schonenden Grundstücke thunlichst Sorge zu tragen. 2) Sämmtlichen Ortsvorstehern wird zur Nachachtung eröffnet, daß die nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 8 zu §. 14 der Instruktion vom 11. Juli 1878 (Neichsgesetzblatt S. 229 ff.) zur Vorabschätzung von Flur- schäden berufene, aus dem Ortsvorstande und zwei Ortseingesessenen bestehende Kommission sich lediglich auf die Feststellung des Schadenumfangs und eventuell aus die Entgegennahme der Forderung des Beschädigten zu beschränken, in Verhandlungen mit den Betheiligten über die Höhe der Entschädigungssumme sich dagegen nicht einzulassen hat. Stuttgart, den 28. Juni 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. Bekanntmachung der Regierung des Schwarzwaldkreises, betreffend das Ergebnis) einer niederen Dienstprnfnng im Departement des Innern. Bei der am 9./31. Mai durch die Prüfungskommission der K. Negierung des Schwarzwaldkreises vorgenommenen niederen Dienstprüfung im Departe- ment des Innern sind die nachgenannten, in alphahetischer Reihenfolge aufge- führten Kandidaten zur Uebernahme der in §. 7 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Aemter für befähigt erklärt worden: Braun, Wilhelni, von Dornstetten, Oberamts Frendenstadt, Dieb old, Karl, von Nottenburg, Eberle, August Friedrich, von Urach, Egolf, Johannes, von Rosenseld, Oberamts Sulz, Fahrian, Christian, von Nntergröningen, Oberamts Gaildorf, Faß nacht, Matthäus, von Reutlingen, Gramer, Engen, von Horb, Großmann, Friedrich, von Aichhalden, Oberamts Calw, Haußmann, Carl Gotthold Immanuel, von Nürtingen, Haydt, Albert, von Calw, 209 Keh le, Karl, von Altenstaig Stadt, Oberamts Nagold, Krais, Friedrich, von Neubulach, Oberamts Calw, Lampart, Johannes, von Hallwangen, Oberamts Freudenstadt, Rapp, Gottlob, von Haiterbach, Oberamts Nagold, Schnitzer, Christof, von Seeburg, Oberamts Urach, Schuon, Gustav, von Haiterbach, Oberamts Nagold, Siger, Jakob Friedrich, von Dürrwangen, Oberamts Balingen, Ulrich, Peter, von Nottenburg, Vetter, Johannes, von Bondorf, Oberamts Herrenberg, Wörner, Johann Bernhard, von Sulz, Oberamts Nagold. Reutlingen, den 1. Juni 1881. In Vertretung: Stammler. Bekanntmachuug der Regierung für den Donaukreis, betreffend das Ergebnis) der diesjährigen niederen Dienstprnfnng im Departement des Innern. Bei der am 16. v. Mts. und den folgenden Tagen durch die Prüfungs- Kommission der K. Negierung des Donaukreises vorgenommenen niederen Dienst- Prüfung sind nachstehende Kandidaten zur Uebernahme der in §. 7 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Stellen für befähigt erklärt worden: 1) Blöd, Franz, von Schelklingen, OA. Blaubeuren, 2) Gaiser, Julius, von Oberstadion, OA. Ehingen, 3) Geiger, Heinrich, von Blaubeuren, 4) Gerber, Bernhard, von Wiesensteig, OA. Geislingen, 5) Guldin, Franz Josef, von Hayingen, OA. Münsingen, 6) Haag, Elias, von Bodelshausen, OA. Rottenburg, 7) Holz schuh, Immanuel, von Blaubeuren, 8) Hugger, Anton, von Dietelhofen, OA. Riedlingen, 9) Jutz, Anton, von Riedlingen, 10) Kinkele, Josef, von Gundelfingen, OA. Münsingen, 11) Leim er, Florian, von Ehingen, 12) Mahler, Johann Nepomuk, von Wangen i. A., 13) Merkle, Gottlob, von Münsingen, 14) Merkt, Caspar, von Spaichingen, 15) Merkt, Thaddäus, von da, 210 IG) Messerschmid, Karl, von Wiesensteig, OA. Geislingen, 17) Möhrle, Anton, von Saulgau, 18) Neidlein, Julius, von da, 19) Nothmund, Josef, von Binzwangen, OA. Niedlingen, 20) S autter, Constantin Otto, von Munderkingen, OA. Ehingen, 21) Schmid, Karl Gustav, von Calw, 22) Sch rode, Rupert, von Oberdischingen, OA. Ehingen, 23) Stier, Emil, von Hohentengen, OA. Saulgau, 21) St oll, Friedrich, von Stuttgart, 25) Stotz, Christian Wilhelm, von Herrenberg, 26) Wollinskp, Albert Ludwig, von Nlm. Ulm, den 7. Juni 1881. Regierungspräsidium: Majer. Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Rumern 22, 23 und 24 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Allsweisungen ans dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Schuhmachersohn Franz Välgrat (auch Belgrad), geboren am 2. April 1867 und ortsangehörig zu Annaberg, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 9. Mai d. I., 2) der Arbeiter Hans Christian Andersen, geboren am 5. Dezember 1850 zu Tommerup, Dänemark, 3) der Seemann Adolf Claudius Ferdinand (Hermann) Johannsen, geboren am 1. April 1860 zu Rendsburg, dänischer Staatsangehöriger und ortsaugehörig zu Kopenhagen, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirks- regierung zu Schleswig vom 4. Februar, ausgeführt 23. Februar d. I. bezw. 23. März d. I., 4) die unverehelichte Handarbeiterin Katharina Maria Lau ritzen, ge- boren am 23. Februar 1844 zu Veien in Jütland, Dänemark, 5) der Arbeiter Matthias Matthisson ans Christiaustad, Schweden, 36 Jahre alt, 211 6) der Arbeiter August Alfred Nielson aus Oelkna, Schweden, 32 Jahre alt, zu 4, 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Schleswig vom 20. bezw. 27. und 28. April d. I., 7) der Feilenhauer Anton Josef Muszcynski aus Myszkav, Russisch- Polen, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Wiesbaden vom 19. Mai d. I., 8) der Taglöhner Franz Sitter (Roth) aus Sablat, Bezirk Prachatitz, Böhmen, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 23. April d. I., 9) der Schreiber Elias Bryllmann, geboren und ortsangehörig zu Warschau, 73 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 10. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Landstreichens und einfachen Diebstahls, zu 2, 3, 5, 6 und 7 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 4 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 8 wegen Landstreichens und groben Unfugs, zu 9 wegen Landstreichens und Bettelns; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 10) der Kommis Johann Sueß, geboren zu Libau, Rußland, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Königs- berg vom 5. Mai d. I., 11) der Ingenieur Friedrich Hermaunsen aus Kopenhagen, 52 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen LandeskommiMrs zu Karlsruhe vom 24. Mai d. I., 12) der Cigarrenmacher Josef Richter, geboren am 1. November 1851, ortsangehörig zu Warnsdorf, Bezirk Numburg, Böhmen, durch Beschluß der Herzoglich anhaltischen Negierung zu Dessau vom 24. Mai d. I., 13) der Hüttenarbeiter Victor Bonaventure, geboren am 25. Juni 1857 und ortsangehörig zu Eschweiler, Luxemburg, durch Beschluß, des Kaiser- lichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 28. April d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 14) der Schneidergeselle Leib Hirsch Ramatowski ans Radzilow, Kreis Sczuczyn, Russisch-Polen, 27 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußi- schen Regierungspräsidenten zu Marienwerder vom 27. Mai d. I., 212 15) der Schneider Vincenz Szadlinka aus Chrudim, Böhmen, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 23. Mai d. I., 16) der Bäckergeselle Friedrich Ferdinand Topp, geboren am 29. Juli 1854 und ortsangehörig zu Kjöge bei Kopenhagen, Dänemark, 17) der Kommis Adolf Ledel, geboren am 29. September 1828 und ortsangehörig zu Friedeberg, Bezirk Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, zu 16 und 17 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppelu vom 4. bezw. 5. Mai d. I., 18) der Arbeiter August B e n g t s o n aus Ljungby, Schweden, 34 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirksregierurg zu Schleswig vom 25. Mai d. I., 19) der Bäckergeselle Johann Prediger, geboren zu Adersbach, Böhmen, ortsangehörig zu Albrechtsdorf, Bezirk Gablonz (das.), 19 Jahre alt, durch Be- schluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Osnabrück vom 7. Mai d. I., 20) der Kaufmannsgehilfe Emil Barrios, geboren zu Callao in Peru, 26 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüne- burg vom 7. Mai d. I., 21) der Buchbindergeselle Johann Klein, geboren und ortsangehörig zu Trautenau, Böhmen, 43 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 3. März, ausgeführt 20. Mai d. I., 22) der Arbeiter Tuschke Chocholski, geboren und ortsangehörig z« Sczuczpn, Gouvernement Lomza, Russisch-Polen, 56 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 25. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (1 Jahr Zucht- haus laut Erkenntniß vom 9. Juni 1880), zu 11 wegen mehrfachen schweren Diebstahls und Betrugs (21/* Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 24. Januar 1877), zu 12 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (1 Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 26. Mai 1880), zu 13 wegen Diebstahls mittelst Einbruchs (3 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß von: 29. Mai 1878), zu 14, 15, 16, 20 und 22 wegen Landstreichcns und Bettelns, zu 17 und 19 wegen Landstreichens, zu 18 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 21 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls; ferner: 23) der Schuhmachergeselle Franz Waliszewski, geboren zu Kossowo, aus Kazmierz, Kreis Slupce, Russisch-Polen, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Vezirksregierung zu Bromberg vom 28. Februar d. I., 24) der Maurer Frauz Jünger, geboren zu Turn bei Töplitz, ortsan- gehörig zu Lomitschka in Böhmen, 18 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 3. Juni d. I,, 25) der Arbeiter Josef Wisniewski, geboren am 19. März 1863 und ortsangehörig zu Zofiowka, Gemeinde Melgiew, Kreis Lublin, Russisch- Polen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Erfurt vom 10. Mai d. I., 26) der Kommis Rudolf W elti, geboren zu Winterthur, Kanton Zürich, Schweiz, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregier- ung zu Koblenz vom 30. April, ausgeführt ani 10. Mai d. I,' 27) der Koch Ludwig Moser, geboren zu Pforzheim in Baden, orts- angehörig in Baltimore, Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, 47 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregier- ung zu Wiesbaden vom 3. Juni d. I., 28) der Gürtlergehilfe und Handarbeiter Franz Stipek, geboren 1853 und ortsangehörig zu Stodulek, Bezirk Schmichow bei Prag, wohnhaft zu Smichom, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Sulzbach vom 13. Mai d. I., 29) der Klempner Anton Pi sek, geboren im Jahr 1842 zu Bezdekow, Bezirk Raudnitz in Böhmen, ortsangehörig zu Raudnitz, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 16. April, ausge- führt am 22. April d. I., 30) der Büchsenmacher Julius Josef Huart, geboren und ortsangehörig zu Philippeville, Belgien, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserliche» Be- zirkspräsidenten zu Straßburg i. E. vom 31. Mai d. I., 31) der Bierbrauer Mathias Anton Bastiani, geboren am 21. Septem- ber 1847 zu Cesiomaggione, Italien, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- präsidenten zu Metz vom 31. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 23 und 29 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 24 wegen Landstreichens, Bettelns und Führung gefälschter Legi- timationspapiere, zu 25 wegen Bettelns, zu 26, 27, 30 und 31 wegen Landstreichens, zu 28 wegen Landstreichens, Bettelns, einfacher! Diebstahls und An- gabe eines falschen Namens. 21L Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis. Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzte» Gemeinde». AufGrund desArt. 7Abs. 1 desGesetzes vom 17. September 1853 kann nicht bloß die Unterhaltung, sondern auch die Neu- herstellung öffentlicher Wege durch Beschluß der Gesammt- gemeindekollegien mit Genehmigung der Kreisregierung auf die Gesammtgemeinde übernommen werden, auch wenn diese Uebernahme sich wegen mangelnden Interesses einzelner Theil- gemeinden an der Wegherstellung als eine den gesammten Verband berührende Gemeindeangelegenheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes nicht darstellt. Nachdem die Gesammtgemeinde Eberhardszell mit ihrer gegen die Theil- gemeinde Dietemvengen gerichteten, die Theilnahme der letzteren an den Kosten des von den Gesammtgemeindekollegien beschlossenen Baues einer neuen Straße nach Fischbach auf Grund des vereinbarten Gemeindestatuts bean- spruchenden Klage durch das auf S. 361 ff. des Jahrgangs 1879 des Amts- blatts mitgetheilte Bernfungsurtheil des K. Verwaltungsgerichtshofs zur Zeit abgewiesen worden ivar, erklärten die Vertreter der Gesammtgemeinde Eber- hardszell den projektirten Straßenbau unter Berufung auf die volkswirthschaft- liche Bedeutung desselben für die Gesammtgemeinde als eine den gesammten Verband der zusammengesetzten Gemeinde berührende Angelegenheit, und legten den bezüglichen Beschluß der Kreisregierung zur Genehmigung vor. Die Kreis- regierung glaubte die erbetene Genehmigung zwar nicht auf Grund des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden vom 17. Septeniber 1853 ertheilen zu können, da die Erbauung der projektirten, die Dietenwengener Markung durchschneidenden Straße für die Theilgemeinde Dietenwengen, welche ihrerseits eine völlig genügende Verbindung mit Fischbach und der Eisenbahn bereits besitzt, einen Vortheil zweifellos nicht darbietet, sie dagegen zu einem Baukostenaufwand von nahezu 6000 M. nöthigt. Dagegen ge- nehmigte die Kreisregierung den erwähnten Beschluß der Gesammtgemeindekollegien sowie die Uebernahme der Kosten des Neubaues und der Unterhaltung der projektir- ten Straße auf die Gesammtgemeinde unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 des angeführten Gesetzes, indem sie davon ausging, daß es sich um eine für xinen größeren Verkehrszug wichtige Straße handle, daß die Worte „Unter- 215 Haltung öffentlicher Wege" in Art. 7 Abs. .1 des Gesetzes auch den Neubau von Straßen in sich begreifen, und das; den Gemeinden ohne Unterschied zwi- schen einfachen nnd zusammengesetzten Gemeinden vorbehaltlich der Genehnrigung der Aufsichtsbehörde die Befugniß zustehe, ihre auf den Gemeindeverüand sich beziehenden Angelegenheiten selbst zu besorgen. Gegen diesen Bescheid beschwerte sich die Theilgemeinde Dietemvengen an das Ministerium, wobei sie insbeson- dere die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes auf den vorliegenden Fall in Abrede stellte. Das Ministerium wies jedoch durch Erlaß vom 24. Juni 1881 die erhobene Beschwerde als unbegründet ab, indem es unter An- derem Folgendes ausführte: „Wie ans den bei der Berathung des Gesetzes vom 17. September 1853 und insbesondere des Art. 7 Abs. 1 desselben in der Kammer der Abgeord- neten gepflogenen Verhandlungen sich ergibt, geht die Absicht des Gesetzes da- hin, auf Grund dieses Artikels nicht nur die Uebernahme der Unterhaltung be- stehender, sondern auch die Anlegung neuer wichtiger Straßen durch die Ge- sammtgemeinden zu ermöglichen und den Eintritt der fraglichen Verbindlichkeit lediglich von der Beschlußfassung des Gesammtgemeinderaths mit Zustimmung des Gesammtbürgerausschusses und von der Genehmigung des Beschlusses durch die Regierungsbehörde abhängig zu machen. Wenn daher auch, was dahin ge- stellt bleiben kann, durch das Ortsstatut im vorliegenden Fall nur die Unter- haltung der Straßen im Gegensatz zu Straßenneubauten als eine Obliegen- heit der Gesammtgeineinde Eberhardzell erklärt worden ist, so steht diese Be- stimmung des Ortsstatuts der durch das Gesetz den Gesammtgemeindekollegien eingeräumten Befugniß, die Neuherstellung für den Gesammtgemeindeverkehr wichtiger Straßen als Gesammtgemeindelast zu beschließen, nicht im Weg, und es ist der von den Vertretern der Gesammtgeineinde Eberhardszell wegen der Verlegung der von Eberhardzell nach Fischbach führenden Verbindungsstraße gefaßte Beschluß außerdem auch in sachlicher Beziehung gerechtfertigt, sofern nach dem bei den Akten liegenden Gutachten der Straßenbauinspektion Biberach vom 13. April v. I. den wesentlichen, den Verkehr beeinträchtigenden Mängeln der bestehenden Verbindungsstraße nach Fischbach in anderer Weise nicht abge- holfen werden kann und den; von den Gesammtgemeindekollegien in Eberhard- zell zu Ermöglichung eines geordneten Verkehrs beschloffenen Straßenneubau eine besondere Bedeutung für den Verkehr des Gesammtgemeindebezirks im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des obenerwähnten Gesetzes unwidersprochenermaßen zukommt. Es lag daher auch für die Kreisregierung kein Grund vor, dem diesfallsigen Beschluß der Gesammtgeineindekollegien in Eberhardszell die nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 1853 erforderliche Genehmi- gung zu versagen." 216 Zur Auslegung dcs Art. 12 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 4 des BcamtengcsehcS vom 28. Juni 1876. Anläßlich des am 1. Dezember 1880, Morgens 1 Uhr, erfolgten Todes des Straßenwärters Michael R. von I. erbat sich die Ministerialabtheilung für den Straßen- nnd Wasserbau mit Bericht vom 4. Mai 1881 den Bescheid des Ministeriums darüber, ob der Gehalt für den Monat Dezember an die Hinterbliebenen des betreffenden Beamten nachträglich noch auszubezahlen sei, was insofern zweifelhaft erscheine, als nach Art. 54 Abs. 4 des Beamtengesetzes von dem Nachlaß solcher Beamten, welche nicht mit Pensionsberechtigung an- gestellt seien, nur der vorausempfangene monatliche Gehalt nicht zurückgefordert werde, während im vorliegenden Fall zur Zeit des Todes des verstorbenen Beamten die Vorausbezahlung der monatlichen Gehaltsrate für den Monat Dezember weder erfolgt noch schuldhaft verzögert gewesen sei, da in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember die Gehaltszahlung keinesfalls hätte verlangt werden können. Das Ministerium gab hierauf mit Erlaß vom 10. Mai 1881 Nr. 3623 der Ministerialabtheilung Nachstehendes zu erkennen: „Auf den Anfragebericht vom 4 d. Mts., betreffend die nachträgliche Ansbezählung der auf den Monat Dezember v. I. entfallenden Gehaltsrate an die Hinterbliebenen eines am 1. Dezember v. I., Morgens 1 Uhr, verstor- benen Straßenwärters, wird der Ministerialabtheilung zur geeigneten weiteren Einleitung eröffnet, daß nach den maßgebenden Vorschriften des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 die nachträgliche Ausbezahlung der erwähnten Monatsrate des Gehalts des Verstorbenen nicht verweigert werden kann. Denn wenn auch der Bestimmung des Art. 12 des Beamtengesetzes, nach welcher die Gehalts- zahlung monatlich im Voraus erfolgt, nicht die rechtliche Bedeutung zukommt, daß mit dem Beginn eines Monats die unter jene Bestimmung fallenden Be- amten, zu welchen auch die Straßenwärter gehören, einen von der thatsächlichen Erdienung der betreffenden Monatsrate unabhängigen und unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die letztere erhielten (zu vergl. Amtsblatt von 1879 S. 206), so statuirt jene Gesetzesvorschrift doch ein Recht der Beamten auf monatliche Vorausbezahlung des Gehalts, welches je mit dem Beginn eines Monats, d. h. mit dem Beginn der ersten Stunde des ersten Tages jedes Kalender- monats zur Entstehung gelangt, und im Falle des nach diesem Rechtserwerb eintretenden Todes eines Beamten auf dessen Erben übergeht. Daß die that- sächliche Realisirung der Vorausbezahlung nach der bestehenden Geschäfts- und Zeiteintheilung nicht in den Nachtstunden des ersten Tages, sondern erst nach Beginn der üblichen Geschäftsstuuden erfolgt und erfolgen muß, kann den mit dem Beginn des ersten Monatstags eintretenden Erwerb des Rechts auf Vor- ausbezahlung nicht aufhalten. Es muß daher auch der Art. 54 Abs. 4 des Beamtengesetzes, nach welchem von dem Nachlaß der nicht mit Pensionsberechti- gung angestellten Beamten der vorausempfangene monatliche Gehalt nicht zu- rückgefordert wird, ohne Rücksicht darauf zur Anwendung kommen, ob ein nach Beginn eines Kalendermonats verstorbener Beamter den Gehalt, auf dessen Vorausbezahlung er ein Recht erworben hat, selbst noch thatsächlich Vorausbe- zahlt erhielt, oder ob die thatsächliche Ausbezahlung erst an die Hinterbliebenen desselben erfolgte und erfolgen konnte. Die gegentheilige Annahme würde ja auch, bei dem Umstand, daß das Gesetz bei Todesfällen der nicht in täglich widerruflicher Weise angestellten Beamten keine Gehaltsabrechnungen nach Ta- gen, sondern nur solche nach Monatsraten kennt, zu dem vom Gesetz unmöglich beabsichtigten Resultat führen, daß ein Beamter für einen von ihm im aktiven Dienst erlebten, wenn auch nur nach Stunden oder Minuten zählenden Zeit- raum keinen Gehalt erhielte, und sie würde weiter mit dem der Bestimmung des Art. 54 Abs. 4 zu Grunde liegenden Prinzip in Widerspruch treten, wor- nach in der daselbst bestimmten Nichtzurückforderung des einem verstorbenen nicht pensionsberechtigten Beamten vorausbezahlten Monatsgehalts eine die Stelle des Sterbenachgehalts vertretende Zuwendung an die Hinterbliebenen desselben zu erblicken ist." Zu 8. 19 Abs. 1 des Verwaltungsedikts. Durch die Theilnahme eines bei einer Angelegenheit per- sönlich interessirten Gemeinderathsmitglieds an der gemeinde- räthlichen, diese Angelegenheit betreffenden Beschlußfassung wird nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit des gefaßten Beschlus- ses bewirkt und auch die Aufhebung desselben von Oberauf- sichtswegen ist dann nicht veranlaßt, wenn sich der Beschluß als materiell gerechtfertigt darstellt. Auf Beschwerde des Gerichtsnotars a. D. L. in K., daß die Gemeinde- jagd aus Grund eines gemeinderäthlichen Beschlusses, bei welchem das Gemeinde- rathsmitglied H. mitwirkte, dem letzteren und nicht dem als Pachtliebhaber ausgetretenen Beschwerdeführer zugeschlagen worden sei, ordnete das Oberamt K. an, daß die Gemeindejagd in D. von dem Gemeinderath daselbst wiederholt zu verpachten sei. Gegen diese oberamtliche Verfügung erhob der Gemeinderath D. Beschwerde bei der Kreisregierung, worauf letztere, der Beschwerde statt- gebend, die die wiederholte Vornahme der Jagdverpachtung anordnende Ver- fügung des -Oberamts außer Wirkung setzte. Nunmehr wandte sich Gerichts- notar a. D. L. mit einer Beschwerde an das Ministerium. Das Ministerium 218 gab jedoch durch Erlaß vom 27. Juli 1880 Nr. 5786 der Kreisregierung zu erkennen, daß es dem Gesuch des Beschwerdeführers eine entsprechende Folge nicht zu geben vermöge. „Denn" — besagen die beigefügten Erwägungsgründe — „da bei der Aufstreichsverhandlung vom 27. März d. I. der Beschwerdeführer und die im Gesellschaftsverhältniß mit ihm stehenden weiteren Jagdliebhaber als einzige Steigerer nur ein Angebot von 100 Jt. machten und auf die Erklärung des die Verhandlung leitenden Ortsvorstehers, daß um diesen Pachterlös die Ge- meindejagd nicht abgegeben werde, den Saal verließen, und da dieselben auch nachher nur ein Nachgebot von 115 M. stellten, so erscheint durch die Seitens der Gemeindekollegien erfolgte Annahme des vor der Stellung des angeführten Nachgebots Seitens des Gemeinderaths H. von D. gestellten Angebots eines Pachtschillings von 130 M. das ökonomische Interesse der Genieinde beziehungs- weise der Grundbesitzer der der Gemeindejagd unterliegenden Markuugsfläche vollständig gewahrt, wie denn auch aus den Akteu hervorgeht, daß in der ab- gelaufenen Jagdpachtperiode kein höherer Pachtzins Seitens des früheren Päch- ters bezahlt wurde und daß während derselben der Wildstand ziemlich herunter- gekommen ist. Bei dieser Sachlage liegt für das Ministerium kein Grund vor, den von den Gemeindekollegien einstimmig gefaßten und von der Kreisregierung aufrecht erhaltenen Zuschlagsbeschluß vom 3. April d. I. wegen des allerdings untergelaufenen formellen Verstoßes, daß Gemeinderath H. sein Angebot in einer Gemeinderathssitzung, an der er theilnahm, stellte und sich bei der vor- \ läufigen Berathung über dasselbe nicht entfernte, von Oberaufsichtswegen aus- zuheben." Entscheidungen in Baupolizeisachcn. (Mitgetheitt von Herrn Direktor v. Schüz.) 154. Ueber die nothwendige Entfernung thönerner Oefen vom Holzwerk in Wänden. (Zu §. 1 und 2 der Min.-Verf. vom 26. Dezember 1872, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtuugen.) In einem Neubau zu St. wurde von dem Bezirksbaukontroleur die Stellung der thönernen Oefen deßhalb beanstandet, weil die Oefen zwar an regelmäßigen Feuerwänden stehen, diese aber nicht die in §. 1 Abs. 2 der Minist.-Verf. vom 26. Dezember 1872, betreffend die Herstellung von Feuer- ungseinrichtungen, vorgeschriebene Ausdehnung haben, insofern die Schlußpfosten, welche zugleich Pfosten der Zimmerthüre sind und hölzerne Verkleidungen haben. 219 nicht 45, sondern nur 30 bis 35 cm von den Oefen abstehen. Mit Rücksicht auf §. 2 Ziff. 6 der gedachten Minist.-Verf. hielt jedoch der Geineinderath die bestehende Entfernung der thönernen Oefen vom Holzwerk für genügend. Auf eine deßhalb an das K. Ministerium gerichtete Anfrage gab sodann dasselbe mit Erlaß vom 2, November 1880 zu erkennen, daß, da in §. 2 Ziff. 6 der Minist.-Verf. vom 26. Dezember 1872 über Feuerungseinrichtungen für thö- nerne Oefen eine mildere Bestimmung gegeben sei, der weitergehende Wortlaut von §. 1 Abs. 2 der gedachten Verfügung nur auf eiserne Oefen bezogen werden könne und deßhalb, wie dies auch wegen der weniger intensiven Wärme- ausstrahlung derselben thatsächlich gerechtfertigt erscheine, bei thönernen Oefen der geringere Abstand von mindestens 30 cm von freiem Holzweck genüge. 155. Beschwerden gegen baupolizeiliche Entscheidungen des K. Mini- sterium des Innern, welche von einer anderen als der damit zunächst beauftragten Behörde im Wege der Requisition eröff- net werden, sind entweder bei der wirklich eröffnenden Behörde oder bei dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig einzureichen. Durch die Einreichung bei der Behörde, welche im Auftrag des Ministeriums die Eröffnung durch eine andere Behörde einge- leitet hat, wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt. In der Er- klärung, daß der Rekurs angemeldet werde, ist eine Erhebung der Rekursbeschwerde nicht zu finden. (Zu Art. 79 und 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876.*) In der Beschwerdesache der Firma St. und S. in C. wegen der von dem Gemeinderath in C. angeordneten Entfernung der von ihr auf Böcken er- richteten zwei Schuppen hat der K. Verwaltungsgerichtshof am 27. November 1880 folgende Entschließung ertheilt: Nachdeni das K. Ministerium des Innern die Beschwerde der Firma St. und S. in C, gegen die von dem dortigen Gemeinderath angeordnete und von dem Oberamt in der Rekursinstanz beharrte Entfernung der von der genannten Firma im Anschluß an ihr Magazinsgebäude auf Böcken errichteten beiden Schuppen durch Entschließung vom 29. September d. I. abgewiesen hat, haben St. und S. vor dem Stadtschultheißenamt C., durch welches ihnen die Mini- sterialentschließung im Aufträge des Oberamts am 8. Oktober eröffnet worden *) Vergl. auch Amtsblatt py>>. ItztzO S. 389. 220 war, die Eröffnung mit dem Anfügen, daß sie den Rekurs anmelden, beschei- nigt, und am 22. Oktober beim Oberamt einen an das K. Ministerium des Innern gerichteten Schriftsatz, welchen sie nach ihrer nachträglichen Erklärung als Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betrachtet wissen wollen, eingereicht. Dieser Schriftsatz wurde vom Ministerium mit den verhandelten Akten am 20. November dem Verwaltungsgerichtshof übergeben. Letzterer sprach sich aber aus wie folgt: „Nach Art. 60 und 79 letzter Absatz vergl. mit Art. 13 und 59 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 ist die Be- schwerde gegen eine Verfügung der obersten Verwaltungsbehörde innerhalb 15 Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder einer Erklärung zu Protokoll entweder bei dem Verwaltungs- gerichtshof oder bei der die angefochtene Verfügung eröffnenden Behörde zu er- heben und hat die Versäumung der Frist den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Im Sinne des Gesetzes kann aber unter der die Verfügung eröffnenden Behörde nur diejenige Behörde, welche den Eröffnungsakt vorgenommen hat, verstanden werden; auch ist die bei Baubeschwerden innerhalb der Verwaltungs- instanzen allerdings eine wesentliche Förmlichkeit bildende Anmeldung des Re- kurses (die Erklärung der Absicht der Beschwerdeerhebung) bei der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen, daher, wenn sie gleichwohl stattgefunden hat, ohne alle Wirkung für die Wahrung der Rekurs- frist. Da nun nach Obigem der die Beschwerde gegen die Ministerialent- schließung vom 29. September d. I. enthaltende Schriftsatz innerhalb der ge- setzlichen Frist von 15 Tagen, welche am 23. Oktober zu Ende ging, weder bei dem Stadtschultheißenamt C., das die angefochtene Verfügung eröffnet hat, noch bei dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht wurde, so wird die Beschwerde von St. und S. in C. wegen Versäumung der gesetzlichen Frist gemäß Art. 65 Abs. 1 des gedachten Gesetzes hiemit zurückgewiesen." 166. Ueber die baupolizeiliche Behandlung beweglicher Schuppen. *) (Zu Art. 16 der Bauordn.) I. Am 6. Juni 1844 wurde Kaufmann V. in Stuttgart von der Stadt- direktion mit einem Gesuch um Erlaubniß zur Errichtung transportabler Schup- *) Vergl. Amtsblatt »tut 1871 S. 146. Schüz, Handausgabe der Neuen allgem. Bauordn. S. 888. 221 pert für Holzvorräthe in dem Hofe hinter seinem Hause abgewiesen. Hierüber beschwerte sich Kaufmann V. bei dem K. Ministerium, indem er vorbrachte, es liege kein Gesetz vor, welches verbiete, bewegliche Boutiken rc. in Höfen unterzubringen und könne ihm daher dies so wenig verwehrt werden, als die Aufstellung von Kästen in den Hausgängen. Darauf gab sodann das K. Mini- sterium mit Erlaß vom 2. Juli 1844 zu erkennen, daß solche Boutiken, wie sie Kaufmann V. beabsichtige, besonders wenn sie mit Holz angefüllt sind, einem Schuppenbau ganz gleichkommen, und für den Fall eines Brandes den nöthigen Platz für die Löschanstalten ebenso versperren würden, und daß man eine wei- tere Verengerung des V.'schen Hofraums bei der Engräumigkeit desselben und der so schmalen Thorstraße um so weniger zuzulassen wisse, als V. hinter sei- nem Hause eine Remise und eine Scheuer besitze, worin der erforderliche Platz zur Holzlagerung für die Bewohner seines Hauses zu finden sei. Gegen diese Entschließung rekurrirte Kaufmann V. au den K. Geheimen Rath. Derselbe wies jedoch mit Beschluß vom 17. August 1844 den Rekur- renten unter Bezugnahme ans die in der Ministerialentscheidung vom 2. Juli l844 angeführten Gründe lediglich ab. II. Am 3. Februar 1880 wurde dein Lumpenhändler Ehr. St. in St. von dem Gemeinderath in St. aufgegeben, den in seinem Hofraum errichteten, auf Böcken ruhenden Schuppen bis zu 4,5 m Abstand von der Holzgalerie des Vorderhauses zu beseitigen und Behufs Erwirkung der nachträglichen Erlaubuiß zur ferneren Belastung des verbleibenden Theils des Schuppens ordnungs- mäßige Bauzeichnungen einzureichen. Hierüber beschwerte sich St. bei der Stadtdirektion St. und, nachdem er von dieser am 22. Mai 1880 abgewiesen worden war, auch bei dem K. Ministerium. Von demselben wurde sodann mit Erlaß vom 6. Juli 1880 Folgendes zu erkennen gegeben: „Die Aufstellung von Schuppen, wie der in Frage stehende, unterliegt nicht bloß nach den gegenwärtigen Bestimmungen der in Art. 78 Ziff. 3 der neuen allgemeinen Bauordnung statuirten Anzeigepflicht, sondern war auch nach den Vorschriften, welche zur Zeit seiner angeblich im Frühjahr 1872 erfolgten Errichtung gegolten haben, von polizeilicher Erlaubniß abhängig (vergl. alte Bauordnung, Titel: Wer einen newen Hauptbau thun rc. und Titel: Von newen Gebäuden, sowie Min.-Verf. vom 9. September 1840 Ziff. 1 und 6). Denn die baupolizeilichen Bestimmungen, insbesondere die für die Errichtung von Bauwesen polizeiliche Konzession verlangenden, haben schon vor dem In- krafttreten der Reuen allgemeinen Bauordnung nicht nur auf — mit dem Boden fest verbundene Bauwesen, sondern nach einer aus der Natur der Sache 222 sich ergebenden konstanten und vom K. Geheimenrath gebilligten Praxis auch auf — einer solchen festen Verbindung mit dem Boden entbehrende bauliche Anlagen, insbesondere auf bewegliche Schuppen dann Anwendung gefunden, wenn dieselben nach Zweck, Lage, Umfang oder Beschaffenheit so geartet waren, daß die Rücksichten, welche die polizeiliche Behandlung der Bauwesen überhaupt veranlassen, auch bei ihnen zutreffen. Dieser in den Motiven zu Art. 16 der Neuen allgemeinen Bauordnung auch für letztere gewahrte Gesichtspunkt recht- fertigt nun aber offenbar eine Gleichstellung des in Frage stehenden, auf beweg- lichen Böcken ruhenden Schuppens mit den unbeweglichen aus Freipfosten er- richteten Schuppen, da derselbe bei seiner Ausdehnung sowie vermöge seiner Benützungsweise und seines Verhältnisses zu benachbarten Bauten die feuer- polizeilichen sowie die sonstigen, für die Baupolizei ruaßgebenden Interessen ganz in derselben Weise, wie ein unbeweglicher Schuppen berührt. Steht aber so fest, daß der fragliche Schuppen zur Zeit seiner Aufstellung der baupolizei- lichen Erlaubnis; bedurfte, und auch jetzt noch nur nach vorhergegangener vor- schriftsmäßiger Anzeige bei der Polizeibehörde errichtet werden dürfte, so kann über den rechtswidrigen Bestand desselben ein Zweifel nicht obwalten, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst nicht zu behaupten vermag, daß er vor Er- richtung desselben die erforderliche polizeiliche Erlaubniß eingeholt oder nach- träglich die seitdem durch die Bauordnung vorgeschriebene Anzeige erstattet habe. Demgemäß war zunächst die dem Beschwerdeführer ertheilte Auflage, Behufs nachträglicher Erwirkung der baupolizeilichen Erlaubniß bezw. Ermöglichung nachträglicher Cognition über das Bauwesen vorschriftsmäßige Pläne beizu- bringen, gemäß Art. 85 der Bauordnung vollkommen begründet, da bei den obwaltenden Verhältnissen, insbesondere der intensiven Ueberbauung der Um- gebung des Schuppens ohne solche Pläne ein Urtheil über die Zulässigkeit des letzteren nicht gewonnen werden kann. Ebenso findet es aber auch in der auf den fraglichen Schuppen Anwendung findenden Vorschrift des §. 39 der Vollz.- Verf. zur Bauordnung seine Rechtfertigung, wenn dem Beschwerdeführer bei der diesbezüglichen, auch ohne Pläne zu konstatirenden und durch die angebotene Aenderung des Schuppens nicht zu beseitigenden Vorschriftswidrigkeit des letz- teren die weitere Auflage der sofortigen Entfernung desselben bis auf 4,5 w von der hölzernen Galerie des im Miteigenthum des Beschwerdeführers stehen- den Vorderhauses ertheilt wurde, und man will daher die erhobene Beschwerde als eine unbegründete abgewiesen haben. Hievon ist dem Beschwerdeführer urkundliche Eröffnung zu machen. Im klebrigen gibt das von dem Gemeinderath in dieser Sache einge- schlagene Verfahreil zu der Benrerkung Anlaß, daß es sich, weilil nicht Gefahr auf dem Verzug haftet, in der Regel nicht empfiehlt, wie dies im vorliegenden 223 Fall geschehen, die materielle Cognition über ein Banwesen, über das nach- träglich von der Baupolizeibehörde zu entscheiden ist, in zwei Theile zn tren- nen, und daß daher besser auch die Ertheilung der auf §. 39 der Vollz.-Verf. zur Bauordnung sich gründenden Vorschrift der Endentscheidung über das ganze Bauwesen Vorbehalten geblieben wäre. 157. Die Vertäferung eines Gebäudes mit Brettern unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen auch dann, wenn der Bretterschirm verblendet wird. (Zu Art. 40 der Bauordn.) Mit Erlaß vom 4. Januar 1881 wurde von dem K. Ministerium des Innern die Beschwerde des Schuhmachers H. K. in W. wider eine Verfügung des Oberamts LV. vom 4. Dezember 1880, durch welche demselben die Beseiti- gung der von ihm an der Westseite seines Wohnhauses ohne Erlaubniß ange- brachten Vertäferung aufgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen, und dabei Nachfolgendes weiter bemerkt: „Während bei der nur 3,2 m (vom Hausgruud gemessen) betragenden Entfernung der fraglichen Außenseite die Anbringung eines Bretterschirms auf derselben, auch das Zutreffen der Erfordernisse des Art. 40 Abs. 2 lit. b, der Bauordnung vorausgesetzt, sich als unzulässig darstellt, ist der Behauptung ches Beschwerdeführers, daß die an dieser Außenseite angebrachten 10—23 ein brei- ten Bretter nur dazu bestimmt seien, eine dauerhafte Verkleidung derselben zu ermöglichen, eine Bedeutung nicht beizumessen, da einestheils eine Vertäferung der aus ansgemauertem Fachwerk bestehenden Außenwand für deren Verblen- dung gar nicht erforderlich ist, andererseits auf einer solchen Vertäferung eine den Witterungseinflüssen widerstehende Verblendung sich gar nicht Herstellen läßt, da letztere in Folge des Werfens und Schwindens der Bretter reißen würde. Es ist daher zum mindesten zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine solche Verblendung oder nicht vielmehr nur die Herstellung eines seinem Gebäude einen besseren Schutz gewährenden Bretterschirms im Auge hat. Aber auch wenn man ersteres voraussetzt, ist die Verwendung von Holz bei der Verblen- dung der Außenwand eines Gebäudes in dem hier in Frage kommenden aus- gedehnten Maße, welches die Verblendung in Wirklichkeit als die Verblendung eines Bretterschirms erscheinen läßt, bei bent Umstande unstatthaft, daß auch für einen solchen verblendeten Bretterschirm dieselbe Entfernung, wie für son- stige Bretterverkleidungen der Außenseiten schon deßhalb zu verlangen ist, weil nach dem oben Ausgeführten eine dauerhafte Verblendung desselben nicht in 224 Aussicht genommen werden kann, und daher in kurzer Zeit die Bretterverklei- dung des Schutzes gegen eine Feuermittheilung entbehren würde, ohne daß eine Sicherheit dafür bestünde, daß die Verblendung jederzeit bei eingetretcner Schad- haftigkeit wieder erneuert wird." 158. Die Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften wird hin- fällig, sobald die durch sie ermöglichte Baugenehmigung wegen zwei Ja hre lang unterbliebener Ausführung des betreffenden Bauwesens außer Wirkung tritt. (Zu Art. 91 der Bauordn.) Dem Wirth G. B. in H. war durch Minist.-Erlaß vom 23. Juli 1878 unter Dispensation von den Vorschriften der §§. 49 und 66 des Heilbronner Ortsbaustatnts die Erlaubniß zur Errichtung eines in den gebotenen Abstand längs der Nebenseite seines Wohnhauses hineinragenden Anbaus ertheilt wor- den. Die sofortige Herstellung dieses Anbaus durch G. B., welchem der Mi- nisterialerlaß sogleich eröffnet worden mar, unterblieb jedoch, und als er später im Februar 1881 zur Ausführung des Bauwesens schreiten wollte und hievon der Ortsbehörde Anzeige machte, wurde ihm wegen eingetretener Verjährung der früher ertheilten Erlaubniß das Bauen untersagt und er zur Einreichung eines neuen Dispensationsgesuchs veranlaßt. Diesem Gesuch wurde durch Mi- nisterialerlaß vom 15. Mürz 1881 entsprochen. Hiebei ging das K. Mini- sterium davon aus, daß die frühere Dispensation zugleich mit der durch sie ermöglichten Bauerlaubniß hinfällig geworden sei, da, wenn gleich die Erthei- lung einer Dispensation von einer baupolizeilichen Vorschrift an sich nicht als eine Bauerlaubniß beziehungsweise ein baupolizeiliches Erkenntniß (vergl. Art. 91 der Bauordn.) sich darstelle, doch dieselbe, da sie gemäß Art. 76 der Bauordn, nur für einen einzelnen konkreten Fall ertheilt werden könne, nur für ein be- stimmtes Baugesuch beziehungsweise das auf Grund der Genehmigung desselben zur Ausführung gelangende Bauwesen gelte; daß aber die Genehmigung des früheren Baugesuchs des Bittstellers erloschen sei, unterliege nach Art. 91 der Bauordn, keinem Zweifel, zumal auch der Umstand, daß das Ministerium der früheren Praxis gemäß zugleich mit der Dispensation auch die Bauerlaubniß ertheilt habe, von keiner die Anwendbarkeit des Art. 91 irgendwie ausschließen- den Bedeutung sei. Redigirt von Ober-Reg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 225 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M 15. Stuttgart, 22. Juli. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Marl excl. P,figebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Taggelder der Ortsvorsteher bei Obduktionen aus Anlaß voll Viehseuchen. 2) Bekannt- machung, betreffend die Stiftung der Johannes Strenger'schen Eheleute in Stuttgart. 3) Erlaß, betreffend statistische Erhebungen in Bezug auf die Unfallversicherung der Arbeiter. 4) Erlaß des K. Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt, betreffend die Einleitung der Jahresschützung der Gebäude. 5) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Einfluß rechts- kräftiger, eine Rechtsfrage entscheidender verwaltungsrichterlicher Urtheile auf nachfolgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über dieselbe Rechtsfrage. — Zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusam- mengesetzten Gemeinden. — Literarisches. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregiernngen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend die Anrechnung von Taggeldern Seitens der Ortsvorsteher für die Leitung von Obduktionen ans Anlaß von Viehseuchen. Vom 13. Juli 1881. Nr. 5555. Znr Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens Seitens der Behörden sieht sich das Ministerium veranlaßt, hiemit bekannt zu geben, daß es nichts dagegen zu erinnern findet, wenn diejenigen Ortsvorsteher, welche von den K. Oberämtern in Gemäßheit der §§. 1 und 36 der Anweisung für das Obduk- tionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere (Anlage B, der 226 Instruktion zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 12. Februar 1881, Reg.-Bl. von 1881 S. 248) mit der Leitung der Obduktion und der Protokoll- führung beauftragt werden, die regulativmäßigen Taggelder in Anrechnung bringen, gleichviel ob solche von der Staatskasse oder der Centralkasse zu tragen sind. Stuttgart, den 13. Juli 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Stiftung der Johannes Strengcr'schen Eheleute in Stuttgart. Vom 15. Juli 1881. Nr. 5724. Den in dem Erlasse des Ministerinms des Innern vom 6. Juni d. I. in Nr. 12 des Amtsblatts aufgcführten 76 Gemeinden, welchen Vermächtnisse aus dem Nachlaß der Bäcker Johannes Streuger'schen Eheleute in Stuttgart zngewendet worden sind, wird aus den restlichen bis zur Vertheilung der Stif- tung erwachsenen Zinsen in den nächsten Tagen durch die K. Hofbank dahier eine Nachtragszahlung von je 2 JL. 50 Pf. durch Posteinzahlnug zugehen. Dieselbe ist unter Hinweisung ans diesen Erlaß in Einnahme und Verrechnung zu bringen, worüber die betreffenden Oberämter zu wachen haben. Die Ein- sendung einer Quittung ist nicht erforderlich. Stuttgart, den 15. Juli 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. Erlaß des Ministerinms des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Oberämter und die Ortsvorsteher, betreffend statistische Erhebungen in Bezug ans die Unfallversicherung der Arbeiter. Vom 19. Juli 1881. Nr. 5859. Um dem nächsten Reichstag bei Wiedereinbringung des Gesetzentwurfs über die Unfallversicherung der Arbeiter ein ausgiebigeres statistisches Material für die Berechnung der Prämien vorlegen zu können, soll eine von den Be- triebsunternehmern selbst auSzusührende statistische Aufnahme der in ihren Be- trieben in den Monaten August, September, Oktober und November d. I. vor- 227 kommenden Unfälle und eine Nachweisung der in ihren Betrieben am 5. Oktober d. I. beschäftigten Personen veranstaltet werden. Diese Erhebungen sind zu veranstalten für alle Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, für alle Werften, Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfe), Fabriken und Hüttenwerke, deßglcichen für alle sonstigen Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, z. B. Mühlen — mit Ausnahme derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebs- anlage gehörende Kraftmaschine benützt wird — endlich für Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebe, wenn sie als integrirende Theile eines der vorbezeichneten Betriebe lediglich für diesen bestimmt sind. Zu diesem Behuf ist jedem einzelnen Unternehmer eines dieser Betriebe je ein Exemplar der hiezu erforderlichen Tabellen, Unternehmern, welche meh- rere gewerbliche Anlagen betreiben, für jede derselben ein Exemplar derselben mit einer Aufforderung des Ortsvorstehers zu entsprechender Ausfüllung znzu- stellen. Formulare, welche sowohl diese Aufforderung, als die beiden erforder- lichen Tabellen enthalten, werden den Oberämtern auf Bestellung von der Reichsdrnckerei in Berlin geliefert werden. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden daher beauftragt: 1) sofort durch die Ortspolizeibehörden die Zahl der für diese statisti- schen Erhebungen in Betracht kommenden Betriebe und der hienach zur Zu- stellung an die Betriebsunternehmer erforderlichen Formularien zu erheben; 2) die hienach für die Ortsvorsteher ihres Bezirks erforderliche Zahl von Formularien bei der Reichsdruckerei in Berlin direkt zu bestellen und darüber, daß dies geschehen, unter Angabe der für die Erhebungen in Betracht kommen- den Zahl der in ihrem Bezirk befindlichen Betriebe bis 6. August Anzeige hie- her zu erstatten; 3) Sobald den Oberümtern die bestellten Formularien geliefert sind, haben sie dieselben den Ortsvorstehern mit der Aufforderung zuzufertigen, sofort jedem Unternehmer der obenbezeichneten Betriebe ein Exemplar, Unternehmern, welche mehrere gewerbliche Anlagen betreiben, für jede derselben ein Exemplar dieser Formularien mit der nach Maßgabe des Vordrucks auf S. 1 derselben auszu- fertigenden Aufforderung zur richtigen und rechtzeitigen Ausfüllung zuznstellen und soweit nothwendig den Unternehmern bei der Ausfüllung an die Hand zu gehen. Gleichzeitig sind die Unternehmer anfzufordern, wenn ihnen hiezu das erforderliche Material zu Gebot steht, auch für die Vergangenheit soweit als 228 möglich eine Unfallstatistik nach Maßgabe des Formulars A. aufzustellen. Den- jenigen, welche dieser Aufforderung Nachkommen wollen, sind die erforderlichen weiteren Formularien zur Verfügung zu stellen, welche gleichfalls durch Ver- mittlung der Oberämter von der Reichsdruckerei in Berlin zu beziehen sind. 4) In der ersten Woche des Monats Dezember find die ausgefüllten Tabellen bei den Betriebsunternehmern abholen zu lassen. Die Oberämter haben dafür zu sorgen, daß dies von den Ortsvorstehern rechtzeitig geschieht, tmd die sämmtlichen Tabellen bis längstens 10. Dezember d. I. dem Mini- sterium vorzulegen. 5) Auf den gleichen Termin haben die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter zu berichten, welche Verpstegungssätze in den Krankenhäusern, die sich in ihrem Bezirke befinden, a) für einheimische, b) für nicht einheimische Kranke pro Tag berechnet werden. Stuttgart, den 19. Juli 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Schüz. Erlaß des K. Verwaltmigsraths der Gebäudcbrandvtrsicherttügäanstalt an die K. Stadtdirektion Stuttgart und sämmtliche Oderämter, betreffend die Einleitung der Jahresfchätznng der Gebäude. Vom 5. Juli 1881. Nr. 1789: Die Einleitungen zu der Jahresschätzung der Gebäude und ihrer Zube- hörden und zu der hienach aus den 1. Januar des nächsten Jahrs zu vollziehen- den jährlichen Aenderung der Feuerversicherungsbücher sind nunmehr zn be- ginnen. Zu diesem Zwecke ist auch im laufenden Jahre zunächst 1) die Schätzung derjenigen Neubauten und Aenderungen, welche an Fabriken, sonstigen größeren gewerblichen Anlagen und werth- vollen Gebäudezubehörden seit der letzten Schätzung eingetreten sind, dadurch anzuordnen, daß die Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und auf Ziffer 9 Abs. 1—5 des Normal- erlasses vom 16. Mürz gleichen Jahres (Klumpp's Handausgabe S. 15 Buch- staben o) beauftragt werden, die Betheiligten zur unverweilten Anmeldung auf- zufordern, hierauf die Durchsicht der ans Fabriken und ähnliche Gebäude be- züglichen Einträge des Feuerversicherungsbuches vorzunehmen und die hienach sich ergebenden Aeuderungsauträge dem K. Oberanrt auzuzeigen, welches die- selben zunächst dein Schätzerobmann zur Einsichtnahme und Aeußerung darüber mitzutheilen hat, ob nicht noch weitere Schätzungen, welche sich für den Brand- versicheruugs-Jnspektor eignen, zu verzeichnen seien. Die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände (Gebäude oder Zubehörden) sind unter Angabe des muthmaßlichen Werths einzeln zu bezeichnen, damit hierorts entnom- men werden kann, ob die Abseudung des Brandversicherungs-Jnspektors erfor- derlich sei. Hiebei ist, damit der Inspektor im Staude sei, seine Reiseeinthei- lung vorzunehmen, der für die betreffende Schätzung nothwendige Zeitaufwand soweit möglich anzugeben. Die bezügliche Vorlage an den Verwaltungsrath hat auf den 10. September d. I. zu erfolgen, und werden die Oberäntter — im Hinblick auf die stets wachsende Geschäftsaufgabe der Brandversicheruugs-Jnspektoren und im Interesse einer geordneten und sachgemäßen Erledigung der anfallenden Schätzungen — angewiesen, in der zu erlassenden öffentlichen Aufforderung die betheiligten Gebäudebesitzer noch besonders auf diesen Endtermin unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß spätere Anmeldungen entweder, wenn der betreffende Inspektor keine Zeit mehr dazu findet und bereits im betreffenden Orte oder Bezirke geschätzt hat, gar nicht berücksichtigt oder jedenfalls nur als außerordentliche auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden können. 2) Hinsichtlich der sonstigen Gebäude ist die gemeinderäthliche Durch- sicht des Feuerversicherungsbuches und die Vornahme der Jahresschätzung zu Anfang Oktobers einzuleiten und der Bericht hierüber auf den 1. November mit Angabe der wahrscheinlichen Zeit der Beendigung der Schätzungen zu erstatten. Bei dieser Durchsicht haben die Gemeinderäthe, soweit es nicht in Folge der Normalerlasse vom 22. Juni und 4. August 1874 (Amtsblatt Seite 202 und 207) und vom 7. Juli 1877 (Amtsblatt Seite 272) bereits geschehen ist, vorläufig auch fernerhin, insbesondere bezüglich neuer oder neu eingeschätzter Gebäude, eine Vergleichung der Brandversicherungsanschläge mit den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein auf- fallendes Mißverhältnis; zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeig- nete wahrzunehmen. Bei vorkommenden Anständen ist Vorlage zu machen. 3) Da zur Kenntniß des Verwaltungsraths gekommen ist, daß die Be- stimmungen über zusammengehörige Gebäude in; Sinne des §. 11 der Voll- zugsverordnung vom 14. März 1853 nicht überall vollständige Beachtung finden, so sind die Schätzungskomnlissionen anzuweisen, bei der bevorstehenden Jahres- 230 schanz Klassifikation der zusammengehörigen Gebäude nach Maßgabe der Vorschriften in der Klassentafel (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern 1880 Seite 69 u. ff.) besondere Beachtung zu schenken und zutreffendenfalls, dre nöthig werdenden Aenderungen vorzunehmen. 4) Mit der anl 1. März k. I. verfallenden Einsendung der oberamt- 1 hen Umlageurkunde und Aenderungsübersicht sieht man einer Anzeige darüber entgegen, ob die örtlichen Verzeichnisse der auf den 1. Januar desselben Jahres vorgenommenen Katasteränderungen in Gemäßheit des Normalerlasses vom 9. ^ to er 1871 bei dem K. Oberamt vollzählig eingekommen seien, und ob die- selben.ntC^ aU^ bie 3(enberuitÖ des Versicherungsanschlags und der Umlagekasse sich beschräu.^^ pudern auch die sonstigen in rechtlicher Beziehung wesentlichen Rektimmunaeu ^. '^esondere die genaue Bezeichnung der von der Versicherung äusgenommenen Gebäu?°^?l^ bei jeder Gebändenumer enthalten (siehe Ziff. 4 des Normalerlasses vom 29. Junr 1864). 5) Die Gebühren für die .Katasterrevision unb die Brandsteuerumlage sind nach Maßgabe der §§. 1 und 2 der Ministerialve/fügung, betreffend die: Gebühren der Oberamtspfteger und der Gemelüdebeamten stür ihre Verrichtungen in Brandversicherungssachen, vom 45. Mai 1875 (Reg.-B.l- 203) zu be- rechnen. Die Aversalgebühr für die Katasterrevision (Z. 1 ein.) wird auch den- jenigen Gemeinden beivilligt, in welchen neue Fenerversicherungsbücher angelegt- worden sind und in welchen aus anderen Gründen keine Aenderungen des Katasters vorzunehmen waren. 6) Weil einzelne Schätzungsprotokolle' leicht verloren gehen, so ist künftig jede neue Schätzung oder Klassifikation in ein z» fortlaufendem Gebrauch für eine Reihe von Jahren anzulegendes, gut eingebundenes Protokollbuch nach der Zeitfolge einzutragen. Bezüglich der für Reinschrift und Konzept des- Protokolls zu benützenden Formulare wird auf die Normalerlasse vom 22. März «ud 1. Mai 1875 Ziffer 1 a. (Amtsblatt S. 72 und 117) verwiesen. Stuttgart, den 5. Juli 1881. Klumpp. Bekanntmachung Von Ausweisungen aus dem Reichsgeöiet. Die Numern 25, 26 und 27 des Ceutralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Konditor Josef Schopf, geboren am 19. November 1857 zu Joachimsthal, Böhmen, ortsangehörig zu Lauterbach, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 3. Juni d. I. 231 2) Marcus Ad lerflügel aus Bendzin, Russisch-Polen, 46 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 27. April d. I., 3) der Kellner Eduard Seidemann, geboren am 4. März 48dl zu Neupaulsdorf, Bezirk Reicheirbach, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Landdrostei zu Hannover vom 6. Mai d. I., 4) der Seiler Juschko Gutstein aus Radzilowo, Russisch-Polen, 41 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Kassel vom 9. Juni d. I., 5) die Friseurin Jeanette Santomerska aus Pscherof, Russisch-Polen, 27 Jahre alt, 6) der Friseur und Handelsntann Wendel Patozki aus Lodz, Russisch- Polen, 28 Jahre alt, zu 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 4. Juni d. I., 7) der Taglöhner, ehemaliger Jäger, Jakob Stefan, geboren 1857 zu Althiitten, Böhmen, aus Neudorf, Bezirk Taus, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksaruts zu Roding vom 3. Mai d. I., 8) der Schreinergeselle Oskar Oppikofer, geboren 1859, aus Ober- oppikon, Kanton Thurgau, Schweiz, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 21. Mai d. I., 9) die unverehelichte Näherin und Dienstmagd Marie Fejx aus Wiesen- thal, Bezirk Gablonz, Böhmen, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 11. Juili d. I., 10) der Steinhauer August Karl Bittuer, geboren am 26. Juni 1861 zu Schüttenitz, Kreis Leitmeritz, Böhmen, durch Beschluß der Polizeikonuuission des Senats zu Bremen vom 4. Juni d. I., 11) der Seiler Wilhelm Dittert, geboren am 21. November 1848 und ortsangehörtg zu Batzdorf bei Königgrätz, Böhmen, durch Beschluß des Kaiser- lichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 8. Juni d. I., 12) der Friseur Theodor Arneaud aus Angers, Frankreich, >8 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen, zu Pietz, voin 9. Juni d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 3, 9, 10, 11 und 12 wegen Laudstreicheus und Bettelns, zu 2 ivegeu Bettelir im wiederholten Rückfall, zu 4, 5, 6, 7 und 8 wegen Landstreichens; 232 ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 13) der Maschinenwärter Johann Vinzenz Hacker, geboren am 16. Mai 1839 zu Leitmeritz in Böhmen, 14) der Arbeiter Hermann Kramer ans Aalten, Kreis Bredevorth, Provinz Gelderland, Niederlande, 37 Jahre alt, zu 13 und 14 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Liegnitz vom 23. beziv. 25. April d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 15) der Drahtbinder Stefan Zabojnik, geboren und ortsangehörig zu Sznazsnica in Ungarn, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 11. Juni d. I., 16) der Arbeiter David Jirassek aus Hronow in Böhmen, 30 Jahre alt, 17) der Arbeiter Stefan Baier aus Hermsdorf in Böhmen, 48 Jahre alt, 18) der Weber Josef Zatloukal aus Blauda, Bezirk M. Schönberg in Mähren, 40 Jahre alt, zu 16, 17 unb 18 durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Breslau vom (zu 16 und 17) 14. bezw. (zu 18) 17. Juni d. I., 19) der Tuchmacher Anton Plischke, geboren am 4. März 1826, aus Braunau in Böhmen, 20) der Weber Aurelius Proksch, geboren am 28. März 1846, aus Sternberg in Mähren, 21) der Arbeiter Karl Druschke, geboren am 4. November 1840, aus Sternberg in Mähren, 22) der Cigarrenmacher Abel Hirschowitz Diemont, geboren am 9. Januar 1859 aus Tauroggen, Gouvernement Kowno in Rußlaird, zu 19, 20, 21 und 22 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Liegnitz vom (zu 19) 19. April bezw. (zu 20 und 21) 25. April und (zu 22) 9. Mai d. I., 23) der Kürschnergeselle Konstantin Rotier, geboren am 20. Oktober 1842 und ortsangehörig zu Altstadt, Kreis Olmütz in Mähren, 24) der Drahtbinder Johann Walaszek, geboren und ortsangehörig zu Bitscha, Komitat Trencsin, Ungarn, 18 Jahre alt, 25) der Drahtbinder Georg Migulla, geboren und ortsangehörig zu Lugi, Komitat Trencsin, Ungarn, 15 Jahre alt, 233 26) der Drahtbinder Johann Raciek, ebenda geboren und ortsangehörig, 15 Jahre alt, zu 23, 24, 25 und 26 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom (zu 23) 25. Mai, ansgeführt 30. Mai d. I., bezw. (zu 24, 25 und 26) 1. Juni, ausgeführt 4. Juni d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 13 wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall in drei Fällen (4 Jahre' Zuchthaus), zu 14 wegen Betrugs, nach wiederholter Vorbestrafung wegen Be- trugs, und einfachen Diebstahls (2'U Jahre Zuchthaus), zu 15, 23, 24, 25 und 26 wegen Landstreichens, zu 16, 17, 19, 20, 2l und 22 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 18 wegen Landstreichens, Bettelns und einfachen Diebstahls; ferner: 27) Saruch Kukawka, aus Lomza, Russisch-Polen, 21 Jahre alt, 28) die unverehelichte Magdalene Buputz aus Opatomitz, Bezirk Weiß- kirchen, Oesterreich, 22 Jahre alt, zu 27 und 28 durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vom 9. Juni bezw. 28. Mai d. I., 29) der Müller und Bäcker Johann Hütemann, geboren zu Cambridge in Nordamerika, 70 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Be- zirksregierung zu Coblenz vom 1. Juni (ausgeführt 7. Juni) d. I., 30) der Schlosser Johann Frehner aus Urnäsch, Kanton Appenzell, Schweiz, 20 Jahre alt, 31) der Graveur Christian Trachsel aus Trutingen, Kanton Bern, Schweiz, 24 Jahre alt, zu 30 und 31 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- regierung zu Wiesbaden vom 13. Juni d. I., 32) der Bergmann Alois Vitaszek, aus Birkenberg, Bezirk Pribram in Böhmen, 34 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Rottenburg vom 19. Mai d. I., 33) der Schreinergeselle Heinrich Jacob, geboren 1863, aus Temesvar in Ungarn, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 14. Mai d. I., 34) der Konditor Karl Tichy aus Gurdau, Bezirk Auspitz in Mähren, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Füssen vom 2. Juni d. I., 234 35) der Dachdeckergehilfe Ferdinand Hüttig, geboren und ortsangehörig zu Riegersdorf in Böhmen, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsi- schen Kreishauptmannschast zu Dresden vom 5. Mai (ausgesührt 8. Mai) d. I., 36) der Melker Franz Niederberger aus Stanz, Kanton Unterwalden, Schweiz, 34 Jahre alt, 37) der Handlungsgehilfe Samuel Bohrer aus Kurylowka, Bezirk Lanzet in Galizien, 24 Jahre alt, 38) der Metzger Jakob Weinreb aus Krakau, Galizien, 31 Jahre alt, zu 36, 37 und 38 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom (zu 36) 1. Juni bezw. (zu 37 und 38) 31. 'Mai d. I., 39) der Kommis Friedrich Dietrich, aus Radstadt in Salzburg, Oester- reich, 33 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskom- missärs zu Mannheim vom 2. Juni d. I., 40) der Schuhmacher Ladislaus Much owicz, geboren am 4. April 1846 zu Neu-Sander in Galizien, durch Beschluß der Polizeikommission des Senats zu Brenlen vom 3. Juni d. I., 41) der Schuster Jakob K u h n aus Neineck, Kanton St. Gallen, Schweiz, 37 Jahre alt, 42) der Dienstknecht Johann Bacher, geboren am 27. März 1827 zu Vermont in Frankreich, zu 41 und 42 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenteu zu Straßburg i. Elf. vom 13. bezw. 21. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 27 wegen Landstreichens, Bettelns, Angabe eines falschen Namens und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres, zu 28 wegen Landstreichens, Bettelns und mehrfachen Diebstahls, zu 29 wegen Landstreichens, Bettelns und groben Unfugs, zu 30 und 31 wegen Landstreichens, zu 32 wegen Landstreichens, Bettelns und Beleidigung, zu 33 wegen Landstreichens, Bettelns und einfachen Diebstahls, zu 34 wegen Landstreichens, Angabe eines falschen Namens u»d Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres, zu 35 wegen Landstreichens, Bettelns und einfachen Diebstahls, ver- botswidriger Rückkehr in das Landesgebiet, zu 36, 37, 38 und 42 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 39 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres, 235 zu 40 wegen Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landes- gebiet, zu 41 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall; ferner aus Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 43) der Taglöhner Paul Josef Kempen, geboren zu Ubach voer Worms, Niederlande, 41 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 22. Juni d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 44) der Arbeiter Josef Nurkorwski aus Dulsk, Russisch-Polen, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Marienwerder vom 22. Juni d. I., 45) der Schneidergeselle Johann Klein, geboren am 14. Februar 1841 zu Rosch, Oesterreich, ortsangehörig zu Czernowitz (das.), durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 23. Juni d. I., 46) der Arbeiter Ignatz Franke*), geboren 1842 zu Saubsdorf, Bezirk Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, 47) der Bäckergeselle Franz Wenzel, geboren am 27. Juli 1849 zu Erlitz, Kreis Königgrätz, Böhmen, zu 46 und 47 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vom 8. bezw. 26. Juni d. I., 48) der Tuchmacher Franz Mo hl, geboren am 3. September 1854 und ortsangehörig zu Karnitz, Bezirk Bielitz, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 8. Juni d. I., 49) der Arbeiter Julius Olsen aus Kopenhagen, 24 Jahre alt, 50) Marie Bolette Frühstück, alias Fryhstück, unverehelichte Kell- nerin, aus Thisted in Jütland, Dänemark, 23 Jahre alt, zu 49 und 50 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 2. bezw. 11. Juni d. I., 51 a) Israel Eckstein, Färber, 17 Jahre alt, b) Samuel Eckstein, Handelsmann, 68 Jahre alt, beide aus Balut, Russisch-Polen, 52) der Handelsmann Selig Flod aus Kolno, Russisch-Polen, 44 Jahre alt, *) Nicht identisch mit der nach Amtsblatt 1881 Seite 31 Zisf. 4 ausgewiesenen gleich.- namigen Person. 236 53) der Schuhmacher Judka Neuner, aus Lissa, Russisch-Polen, 24 Jahre alt, 54) der Kommis Adolf Brunner aus Kojetein, Mähren, 25 Jahre alt, zu 51, 52, 53 und 54 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom (zu 51, 52 und 53) 11., (zu 54) 24. Juni d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 43 wegen Diebstahls (5 Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 8. Juli 1876), zu 44 wegen Laudstreicheus, Betielus und Diebstahls, zu 45, 51, 52, 53 und 54 wegen Landstreichens, zu 46, 47, 48 und 49 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 50 wegen gewerbsmäßiger Unzucht; Personal-Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 26. Mai dem Schultheißen Beron in Neuhausen, Oberamts Eßlingen, die goldene Civilverdienst- medaille gnädigst zu verleihen geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 9. Juni den Amtmann Wunderlich von Gaildorf seinem Ansuchen gemäß aus die erledigte Amt- mannsstelle bei dem Oberamt Urach gnädigst zu versetzen geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 16. Juni den Vizedirektor der Regierung für den Neckarkreis v. Scholl seinem Ansuchen gemäß in den bleibenden Ruhestand zu versetzen und demselben in Anerkennung seiner langjährigen guten und treuen Dienste das Kommenthurkreuz zweiter Klasse des Friedrichsordens zu verleihen gnädigst geruht. Seine Königliche Majestät haben durch Höchste Entschließung vom 86. Juni die bei der Landeshebammenschule zu besetzende Stelle des ökonomischen Verwalters dem Ober- famulus und Hauswundarzt Hoffmann am evangelischen Seminar in Schönthal gnädigst übertragen. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung voin 30. Juni den Straßenbau-Inspektor Baurath Diesch in Gmünd wegen hohen Alters und Abnahme seiner Kräfte unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und ersprießlichen Dienstleistung seinem Ansuchen gemäß in den Ruhestand gnädigst versetzt. Vermöge Höchsten Dekrets vom 89. Juni d. I. haben Seine Königliche Majestät dem Gesuch des Präsidenten a. D. von Oppel um Enthebung von der Stelle eines Mit- glieds der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins in Gnaden zu entsprechen geruht, und hiebei Höchst Sich bewogen gefunden, demselben für seine während 35 Jahren der Central- leitung gewidmete treue und ersprießliche Wirksamkeit HöchstJhre dankbare Anerkennung aus- zudrücken. 237 Von dein K. Justizministerium wurde iin Einverständniß mit dein K. Ministerium des Innern mit der Amtsanwaltschaft bei dem K. Amtsgericht Neresheim der Oberamtsaktuar Narr in Neresheim beauftragt. Von dem K. Justizininisterium wurde in: Einverständniß niit dem K. Ministerium deS Innern der mit vorläufiger Wahrnehmung der Stelle des zweiten oberamtlichen Beamten in Blaubeuren betraute Amtmann Zorer von Maulbronn mit der Amtsanwaltschaft bei dem K. Amtsgericht Blaubeuren beauftragt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 10. Juni Friedrich Gustav F r a s ch von Neckargartach, derzeit Nevisionsasststent beim K. Oberamt Heilbronn, zum Schult- heißen der Gemeinde Bonfeld, Oberamts Heilbronn, ernannt. Die Wahl des Stadtpflegers Tritschler von Ehingen zum Oberamtspfleger daselbst ist durch Beschluß der K. Regierung des Donaukreises vom 21. Juni bestätigt worden. Durch Beschluß der K. Negierung für den Donaukreis vom 29. Juni ist der Gemeinde- rath Anselm Kern in Hüttenreute, Oberamts Saulgau, zum Ortsvorsteher dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 5. Juli zum Schultheißen der Gemeinde Baltmannsweiler, Oberamts Schorndorf, der Verwaltungskandidat Ferdinand Bühl von Hall, zur Zeit Schultheihenaintsverweser in Baltmannsweiler, ernannt. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 10. Juli sind der frühere Schultheiß Franz Walser von Riedhausen, Oberamts Saulgau, und der Gemeinderath Engelbert Kretzer von Hoßkirch, desselben Oberamts, je zu Orts- vorstehern dieser Gemeinden ernannt, und ist unterm 8. Juli von derselben Behörde die Wahl des Or. Kr änzle von Ravens- burg zum Distriktsarzt in Niederstotzingen, Oberamts Ulm, bestätigt worden. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 6. Juli Gottlob Lemberger, Gemeindepsleger in Oßweil, zum Schultheißen der Gemeinde Oßweil, Oberamts Ludwigsburg, ernannt. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen ans der Praxis. Einfluß rechtskräftiger, eine Rechtsfrage entscheidender verwaltungsrichterlicher Urtheile ans nachfolgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über dieselbe Rechtsfrage. In den Entscheidungsgründen des auf S. 361 ff. des Jahrgangs 1879 mitgetheilten Berufungsurtheils des K. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 1879 in der Berufnngssache der Theilgemeinde Dietenwengen, Bekl., Berufungs- klägerin gegen die Gesammtgemeinde Eberhardzell, Klägerin, Berufungsbeklagte, Theilnahme an den Kosten eines Straßenbauwesens betreffend, war ausge- sprochen worden: 238 „Auch diejenige Stelle in dem ersten Absatz von Art. 7 des Ge- setzes über die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden vom 17. September 1853, worin der Unterhaltung der öffentlichen Wege als einer der an und für sich den rein örtlichen Gemeindeangelegenheiten beizuzählenden öffentlichen Leistungen erwähnt ist, welche, wenn ein größerer Verkehr von Wichtigkeit in Frage steht, auf die Gesammt- gemeinde sollen übernommen werden können, findet auf den vorliegen- den Fall aus dem schon erwähnten Grunde keine Anwendung, weil es sich hier eben, wie bemerkt, nicht um eine bloße Wegunterhaltnng, sondern um ein die Grenzen der letzteren weitaus überschreitendes Bauwesen handelt." Gleichwohl ertheilte die Kreisregierung dem von den Gesammtgemeinde- kollegien von Eberhardzell am 24. Januar 1880 gefaßten Beschluß, den frag- lichen Straßenneubau für eine Angelegenheit der Gesammtgemeinde zu erklären und die Kosten desselben auf die Gesammtgemeinde zu übernehmen, am 20. Mai 1880 die Genehmigung eben unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 des Ge- setzes vom 17. September 1853, indem sie davon ausging, daß diese gesetzliche Bestimmung sich nicht bloß auf die Unterhaltung bestehender, sondern auch auf die Anlegung neuer Wege beziehe. Bei der Seitens der Theilgemeinde Dieten- wengen gegen diese Entschließung der Kreisregierung erhobenen Beschwerde (siehe S. 214) wurde geltend gemacht, daß diese Entschließung mit dem rechts- kräftigen Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch stehe und schon aus diesem Grund, ganz abgesehen von materiellen Einwendungen, nicht aufrecht erhalten werden könne. Das Ministerium gab jedoch diesem Beschwerde- vorbringen keine Folge, sondern führte bei der durch Erlaß vom 24. Juni 1881 erfolgten Verwerfung der erhobenen Beschwerde Nachstehendes aus: „Zunächst kann nun aber darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß die Ge- nehmigung des Beschlusses der bürgerlichen Kollegien zu Eberhardzell wegen Uebernahme der Straßenbaukosten auf die Gesammtgemeinde nicht um deßwillen unzulässig gewesen sei, weil dieser Beschluß mit dem rechtskräftigen Nrtheil des Verwaltungsgerichtshofs — vom 16. Juli 1879 — im Widerspruch stehe. Ein solcher Widerspruch liegt schon deßwegen nicht vor, weil durch das bezeichnete Urtheil, wie aus den Entscheidungsgründen desselben zweifellos hervorgeht, nur darüber entschieden worden ist, ob die Theilgemeinde Dietenwengen nach dem für die Gemeinde bestehenden Ortsstatut oder auf Grund einer von den Ge- sammtgemeindekollegien der Gemeinde Ebcrhardzell erfolgten, dem fraglichen Straßenbau die Bedeutung einer im Sinne des Gesetzes vom 17. September 1853 Art. 5 Abs. 1 gemeinsamen Angelegenheit beilegenden Beschlußfassung und einer von Seiten der zuständigen Behörden ordnungsmäßig darüber erfolg- 239 ten, damals zweifellos noch nicht ergangenen Entschließung, daß an dein Unter- nehmen sämmtliche Genossen der zusammengesetzten Gemeinde Eberhardzell be- theiligt seien, zur Theilnahme an den Kosten des Straßenbaus verpflichtet sei. Wenn sodann von dem Anwalt der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, daß der K. Verwaltungsgerichtshof unter den Gründen seiner die Klage abweisenden Entscheidung gerade auch denjenigen angeführt habe, daß der Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Septenrber 1853 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, so ist dies ebensowenig geeignet, die jetzt vorliegende Be- schwerde als begründet erscheinen zu lassen. Denn abgesehen davon, daß nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe zu dem verwaltungsrichterlichen Urtheil nicht ein allgemeiner Satz ohne Einschränkung in dieser Richtung aufgestellt worden ist, und daß dem Urtheil des Verwaltungsgerichtshosö nur für die bei dem früheren Streit betheiligten Parteien Rechtskraft zukommt, ist die jener Gesetzesstelle in den Entscheidungsgründen eines Urtheils in einer Verwaltungs- rechtssache gegebene Auslegung für die Entscheidung der Frage, ob einem Be- schluß der bürgerlichen Kollegien von Gemeindeoberaufsichtswegen die Genehmi- gung zu ertheilen sei, nicht, wie von dem Anwalt der Beschwerdeführerin an- genommen wird, als bindend zu betrachten." Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes dom 17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden. — Unstatthastig- keit von Beschwerden des Obcramts gegen Entscheidungen der Kreisregiernng in oberamtlichen, im Beschwerdeweg an die Kreisregiernng gelangten Verwal- tungsangelegenheiten. Bei der von den wahlberechtigten ortssteuerpflichtigen Einwohnern der Theilgemeinde I. vorgenommenen Anwaltswahl erhielt der Bauer L. von 30 abgegebenen Stimmen 22, während auf den früheren Anwalt Z. nur 8 Stimmen entfielen. Das Oberamt bestätigte nun unter analoger Anwendung der für die Ernennung der Ortsvorsteher bestehenden Bestimmungen des Verw.-Ed. den Min- derheitskandidaten Z., weil es den Mehrheitskandidaten L. für den Posten eines Anwalts nicht für geeignet hielt. Gegen dieses Verfahren des Oberamts erhob der nicht bestätigte L. Beschwerde an die Kreisregierung, worauf letztere das Oberamt dahin beschied, daß dasselbe nicht befugt gewesen sei, den in der Min- derheit der Stimmen gebliebenen Kandidaten mit Uebergehung des als gewählt anzusehenden L. als Anwalt zu bestätigen. Vielmehr hätte das Oberamt, wenn es hinreichende Gründe haben sollte, dem mit Stimmenmehrheit gewählten Kandidaten die Bestätigung als Anwalt zu versagen, hierüber einen mit Grün- 240 den zu versehenden Beschluß fassen und dem Betheiligten eröffnen, und wenn sich letzterer bei diesem Beschluß beruhigt hätte, eine neue Wahl anordnen andernfalls aber die Entscheidung über eine etwaige Beschwerde abwarten sollen' Bei diesem Bescheid glaubte sich das Oberamt nicht beruhigen zu können, son- dern wandte sich mit einer Vorstellung beziehungsweise Beschwerde an das Mi^ nisterium. Letzteres wies jedoch durch Erlaß vom 7. April 1879 Nr. iß~y> die erhobene Vorstellung zunächst ans dem formellen Grund zurück, „weil dem Oberamtmann das Recht gegen Aufträge, welche von der Vorgesetzten Behörde in einer bei derselben im Weg der Beschwerde anhängig gemachten Sache er- theilt worden, bei dem Ministerium zu remonstriren, nicht zukommt." Zugleich wurde aber die oberamtliche „Gleichstellung der Ortsvorsteherswahlen, bei wel- chen von den Wählern drei Kandidaten zur Auswahl in Vorschlag gebracht werden, mit den Anwaltswahlen, bei welchen die stimmberechtigten Einwohner den Anwalt mit Stimmenmehrheit erwählen", als ganz und gar unbegründet bezeichnet. Literarisches. In Fues' Verlag (R. Reisland) in Leipzig ist unter dem Titel „Lehr- buch der Kriminalpolizei auf Grund der deutschen Reichsgesetze" von H. Ortloff ein Werk erschienen, welches die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden und -Beamten verdient. Der Verfasser desselben bemühte sich „an der Hand der meistens wörtlich aufgenommenen reichsgesetzlichen Bestimmungen nicht nur eine positive Grundlage für die nothwendigen Voraussetzungen des Kriminal-Polizei- dienstes, nämlich die erforderlichen Kenntnisse über die Grundlehren des Straf- rechts, 'der Gerichtsverfassung und des Strafprozesses zu bieten, sondern auch jene Normen als Leitfaden für die nicht unmittelbar durch Gesetz bestimmte Thätigkeit der Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vor Augen zu halten, damit diese in möglichster Harmonie mit dem Geiste der Reichsgesetze ausgeübt werde, da besonders, wo sie mehr in das Gebiet der Verwaltung einschlägt." Das Werk hat bei mäßigem Umfang einen reichen, für die Praxis werth- vollen Inhalt, die Ausstattung ist hübsch und der Preis des ungebundenen Exemplars von 2 JL 60 Pf. ein mäßiger. Nedigirt von Ober-Neg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr, Cottas Erben). 241 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 16. Stuttgart, 15. August. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Vorbereitungen für die neuen Reichstagswahlen. 2) Erlaß, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armenunterstützungen. 3) Erlaß, betreffend eine neue Handaus- gabe des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt vom 14. März 1883. 4) Bekanntmachung, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus. 5) Be- kanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Die Besportelung des Einkonrinens der Verwaltungsaktuare. — Zur Auslegung des §. 66 Zisf. 5 des Verwal- tungsedikts. — Zur Auslegung des Art. 27 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz. — Zu ß. 48 der Gewerbeordnung und Numer 90 des Sportel- tarifs. — Literarisches. Amtlicher Theil. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart und die sämmtlichcu K. Oberämter, betreffend die Vor- bereitungen für die neuen Reichstagswahlen. Vom 11. August 1881. Nr. 6473. Um die rechtzeitige Vollendung der Vorbereitungen für die bevorstehenden neuen Reichstagswahlen zu sichern, werden die Bezirksämter beauftragt, die für diese Wahlen erforderlichen vorbereitenden Einleitungen alsbald zu treffen, ins- besondere die Wahlbezirke nach Maßgabe des §. 7 des Wahlreglements und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der allgemeinen Volkszählung von 1880 festzustellen und die Aufstellung der Wählerlisten in Gemäßheit des §. 1 des Wahlreglements in doppelter Ausfertigung zu veraulassen. 242 Dabei wird hinsichtlich der Art der Aufstellung der Wählerlisten und der in dieselben aufzunehmenden Personen auf den Erlaß vom 12. Juni 1878 (Amtsblatt S. 170) verwiesen. Formulare für die Wählerlisten sind bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart erhältlich. Die öffentliche Auslegung der Wählerlisten darf erst dann stattfiuden, wenn der Tag das Beginns derselben vom Ministerium bekannt gemacht sein wird. Die Bezirksämter haben den Vollzug der wegen Aufstellung der Wähler- listen getroffenen Anordnung zu überwachen und sich hierüber binnen 10 Tagen von den Ortsbehörden Bericht erstatten zu lassen. Sobald der Zeitpunkt der Neuwahlen festgesetzt sein wird, wird weitere Verfügung ergehen. Stuttgart, den 11. August 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Schüz. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armenunterstütznngen. Vom 11. August 1881. Nr. 6464. Um eine vollkommenere statistische Unterlage für die Wiedervorlage des Unfallversicherungs-Gesetzentwurfs an den Reichstag und die Reform des Unter- stützungswohnsitzgesetzes zu gewinnen, sollen außer den durch den Ministerial- Erlaß vom 19. Juli d. I. (Amtsblatt S. 226) angeordneten Erhebungen über /die Zahl der Unfälle noch weiter statistische Erhebungen über diejenigen Per- sonen, welche der Armenpflege anheimgefallen sind, gemacht werden. Die ein- zelnen Angaben, welche Gegenstand dieser Erhebungen sein sollen, sind aus denr angeschlossenen Formular ersichtlich. Als Zeitraum, auf welche sich die Er- hebungen erstrecken sollen, ist vorgeschlagen entweder das Kalenderjahr 1880 .oder das Etatsjahr 1880/81, oder falls weder das eine noch das andere möglich sein sollte, der Oktober 1881. Da sich die erforderlichen Angaben an der Hand der Rechnungen pro 4880/81 ohne zu große Schwierigkeiten erheben lassen werden, so wird hiemit ungeordnet, daß die Erhebungen für den Zeitraum des Etatsjahrs anzustellen -sind.' Zugleich erhalten die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter weiter folgende Weisungen: 243 1) Zunächst haben dieselben diejenige Zahl von Formularien, welche nothwendig ist, um jeder Ortsarmenbehörde ein solches zuzustellen und auf Grund der Anzeigen der Ortsarmenbeh'örden die erforderlichen Zusammen- stellungen zu machen, unter Zuschlag einiger weiterer für einen unvorherge- sehenen Mehrbedarf bestimmter Exemplare binnen längstens 8 Tagen hieher anzuzeigen, worauf Vorsorge getroffen werden wird, daß den Oberämtern die erforderlichen Formulare von der Reichsdruckerei direkt zugesendet werden. 2) Nachdem den Oberämtern die Formulare zugegangen sind, haben sie dieselben den Ortsarmenbehörden zur entsprechenden Ausfüllung unter genauer Beachtung der im Vordruck und den Rubriken des Formulars gegebenen Er- läuterungen zuzustellen und damit diejenigen weiteren Erläuterungen und Auf- träge zu verbinden, welche nach den Verhältnissen des Bezirks oder der betref- fenden Gemeinden etwa erforderlich erscheinen. Insbesondere ist darauf zu dringen, daß die Erhebungen allgemein thunlichst genau für deu Zeitraum des Etatsjahrs 1880/81 angestellt werden, und darauf aufmerksam zu machen, daß nur die ohne Wiederersatz beziehungsweise ohne Anspruch aus solchen geleiste- ten Armenunterstützungen, nicht aber die nur vorschußweise für andere Armen- verbände geleisteten Unterstützungen in Betracht zu ziehen sind. In denjenigen Fällen, wo ein unentschiedener Streit über die Wiederersatzverbindlichkeit ob- waltet, hat derjenige Armenverband, welcher die Unterstützung thatsächlich leistet, diese Unterstützungen anzurechnen, während der den Wiederersatz weigernde Armenverband die betreffenden Personen nicht in Anrechnung zu bringen hat. Für die Vorlage der Erhebungen haben die Oberämter eine den Ver- hältnissen entsprechende, sich aber nicht über das Ende des Monats September hinaus erstreckende Frist zu bestimmen. ■ 3) Die von den Ortsarmenbehörden gelieferten Notizen sind von den Oberämtern zu prüfen und erforderlichen Falls richtig zu stellen. Sodann ist das Ergebniß der Erhebungen sämmtlicher Ortsarmenver- bände des Bezirks nach Maßgabe des Formulars unter Ausscheidung zwischen Städten und Landgemeinden zusammenzustellen und in Rubrik 1 die Zahl der Städte und der ländlichen Gemeinden, auf welche der Inhalt der Nachmeisung sich bezieht, unter Beifügung der Einwohnerzahl nach der Zählung vom 1. Dezember 1880 einzutragen. Ferner hat das Oberamt die Zahl der im Etatsjahr 1880/81 auf Kosten des Landarmenverbands verpflegten a) Geisteskranken, Blinden, Tauben, Verkrüppelten, b) Landarmen und c) die Zahl der etwa sonst im Bezirk auf Kosten oder in Anstalten des Staats oder Bezirks verpflegten, den Hauptkategorien 1, II und 244 IV des Formulars ungehörigen Personen, jedoch mit Ausschluß der in Staatsirrenanstalten Befindlichen je getrennt nach Geschlechtern zu erheben. 5) Die oberamtlichen Uebersichten über die von den Ortsarmenverbänden Unterstützten, sowie die in Ziffer 4 bezeichneten Erhebungen sind bis 15. Oktober dein Ministeriuin vorzulegen. Stuttgart, den 11. August 1881. K. Ministeriuin des Jnilern. Für den Staatsminister: Schüz. Erlaß des Ministeriums des Innern an sämmtliche Behörden des Departements, betreffend eine neue Handansgabe des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandvcrsicherungsanstalt vom 14. März 1853. Voni 25. Juli 1881. Nr. 5830. Im Verlag der I. B. Metzler'scheu Buchhandlung in Stuttgart ist so eben in dritter, bedeutend vermehrter Auflage erschienen die von Oberregierungs- rath v. Klumpp, Vorstand des Verivaltungsraths der Gebäudebrandver- sicherungsanstalt, bearbeitete Handausgabe des Gesetzes über Gebäudebrandver- sicherung vom 14. März 1853. Da seit dem Erscheinen der zweiten Auflage dieses Werks vom Jahr 1863 nicht nur das Gesetz selbst mehrfache Aenderungen erfahren hat, sondern insbesondere auch zahlreiche neue Normativbestimmungen zu demselben erlassen worden sind, welche sämmtlich in der neuen, auch die Vorschriften über die Bestellung eines Landesfeuerlöschinspektors und über die Bildung und Zweckbestimmung einer Centralkasse für das Feuerlöschwesen ent- haltenden Auflage berücksichtigt und zum Abdruck gebracht sind, so werden die Behörden des Departements und insbesondere die Gemeindebehörden auf die- selbe unter dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß den Kreisregierungen, den Bezirksämtern und den Schätzungskommissiouen beziehungsweise deren Obmän- nern je ein Exemplar des Buches auf Kosten der Brandversicherungshauptkasse zugesertigt werden wird, und daß die I. B. Metzler'sche Verlagsbuchhandlung sich bereit erklärt hat, den Gemeinden des Landes, welche das Werk an- schaffen, an dem auf 3 JL 40 Pf. festgesetzten Ladenpreis l5°/0 Rabatt zu gewähren, so daß das Buch dieselben auf 2 JL 90 Pf. zu stehen kommt. Stuttgart, den 25. Juli 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Schüz. 245 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus. Vom 11. August 1881. Nr. 6439. Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 22. Juli 1875, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus (Amtsblatt S. 222), wird hiemit be- kannt gemacht, daß der Aufsichtskommiffär für das Weinbaugebiet des ersten Württembergischen Aufsichtsbezirks, Forstrath Professor vr. von Nordlinger, in Folge seiner Versetzung an die Landesuniversität nunmehr seinen Wohnsitz in Tübingen hat, im Uebrigen aber eine Aeuderung in seiner Funktion als Anssichtsorgan in Bezug aus die Reblauskrankheit nicht eingetreten ist. Stuttgart, den 11. August 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Schüz. Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 27, 28 und 29 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1 a) der Arbeiter Abraham Goldschmidt, 39 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Lina, geborene Schmidlinger, 43 Jahre alt, beide aus Klasno, Bezirk Wieliczka, Galizien, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Kassel vom 22. Juni d. I., 2) der Schneidergeselle Franz Klausegger, geboren am 5. September 1860 zu Alt-Wartenberg, Ober-Oesterreich, ortsangehörig zu Timelkamm, Be- zirk Vöcklabruck (das.), 3) der Sattlergeselle Josef Krause, ortsangehörig zu Duschowitz, Be- zirk Schüttenhofen, Böhmen, 21 Jahre alt, 4) der Taglöhner Franz Strnad, ortsangehörig zu Kocowraw, Bezirk Klattau, Böhmen, 62 Jahre alt, 5) der Taglöhner Jakob Fisar, geboren 1837, ortsangehörig zu Vöh- misch-Neuhof, Bezirk Polna, Böhmen, 6) der Strumpfwirkergeselle Viktor Rothbauer, geboren 1852, orts- angehörig zu Prachatitz, Böhmen, zu 2, 3, 4, 5 und 6 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Grafenau vom 8. und 11. März, 4. April, 6. und 10. Mai d. I., 7) der Taglöhner Johann K lein schm id, geboren zu Sirb, Bezirk Bischofteinitz, Böhmen, ortsangehörig zu Horschau, Bezirk gleichen Namens (das.), 39 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Schongau vom 6. Mai d. I., 8) der Handlungsdiener Max Ott, geboren am 18. August 1882, ans Harlingen, Niederlande, durch Beschluß des Stadtmagistrats Straubing in Bayern vom 13. Mai d. I., 9) der Handarbeiter David Münnich, geboren und ortsangehörig zu Nienies, Bezirk Leipa, Böhmen, 31 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishanptmannschast zu Zwickau vom 13. April, ausgeführt 14. Mai d. I., 10) der Bäcker Xaver Riffel er aus Menznau, Kanton Luzern, Schweiz, 19 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 20. Juni d. I., 11) der Maurer Michael Heinrich, geboren zu Thannweiler bei Weiler, Kreis Schlettstadt, Nieder-Elsaß, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 88 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirksprüsidenten zu Kolmar vom 23. Juni d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 und 11 wegen Landstreichens, zu 2, 4, 8 und 6 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet, zu 7 wegen Landstreichens, Bettelns, verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet und Diebstahls, zu 8 wegen Landstreichens, Fälschung von Legitimationspapieren, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Beamtenbeleidigung, zu 9 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, Ruhestörung, Be- amtenbeleidigung und Widerstands gegen die Staatsgewalt, zu 10 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall; ferner auf Grund des ß. 39 des Strafgesetzbuchs: 12) der Bürstenbinder Salomon (Schlome) Schleifstein aus Miedzyr- zedz, Gouvernement Siedlec, Russisch-Polen, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 31. Mai d. I., 13) ber Arbeiter Johann Dessl, (mich Dyss»), geboren zu Czarowitz, Kreis Bendzin, Russisch-Polen, ortsangehörig zu Niesdara, Kreis gleichen Namens (das.), 31 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Oppeln vom 14. Oktober 1880, ausgeführt 25. Juni d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 14) der Schriftsetzer Alexander Max Julian Kunz, geboren ain 2. Dez. 1854 zu Korahence, Kronland Bukowina, Oesterreich, ortsangehörig zu Klein-, bukowin, Mähren, 15) der Arbeitsmann Heinrich Kaminowski, geboren am 25. Marz 1849 und ortsangehörig zu Plonne, Russisch-Polen, zu 14 und 15 durch Beschluß des Königlich preußischen RegiermigS- präsidenten zu Potsdam vom 21. bezm. 25. Mai d. I., 16) der Mechaniker Valentin RzechowSki aus Kalisch, Russisch-Polen, 65 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Posen vom 27. Juni d. I., 17) der Müller Ferdinand Koloscheck, geboren am 19. Januar 1862,/ aus Einöth, Kreis Olmütz, Bezirk Littau, Mähren, 18) der Schlosser Josef Glase, geboren am 19. März 1829, ans Kall, Bezirk Horzitz, Böhnren, 19) der Schornsteinfeger Josef Smolinski, geboren am 25. Juni 1847,, aus Kaestzel, Komitat Sala, Uligarn, zu 17, 18 und 19 durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Liegnitz vom 25. Mai, 3. und 8. Juni d. I., 20) der Schuhmacher Franz Josef Meister aus Znaim, Mähren, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 1. Juli d, I., 1 21) der Tischlergeselle Johannes Dürler, geboren zu Allstätten, Schweiz,/ wohnhaft zu Wildhaus, Kanton St. Gallen (das.), 19 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Osnabrück vom 10. Juni d. I., 22) der Lehrer Johann Verschüren, geboren am 16, August 1860 zu Hontenisse, Niederlande, aus St. Nikolas, Belgien, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Osnabrück vom 10. Juni d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 12 wegen versuchten einfachen Diebstahls, nach mehrmaliger Verurtheilung wegen Diebstahls (V/, Jahre Zuchthaus laut/ Erkenntnis; vom 3. Dezember 1879), /'~> zu 13 wegen schweren Diebstahls im Rückfall (3 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 17. September 1877), 248 zu 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 22 wegen Landstreichens und Gebrauchs eines gefälschten Legiti- mationspapiers; ferner: 23) der Matrose Werner van A r k aus Mastricht, Niederlande, 43 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 28. Juni d. I , 24) der Arbeiter Heinrich Schlüsselberg, geboren 1859, zu Lezaysk, Galizien, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Koblenz vom 17. Juni, ausgeführt 21. Juni d. I., 25) der Taglöhner Franz Lescowec, geboren 1847, ortsangehörig zu Drahonitz, Bezirk Pisek, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Grafenau vom 28. Mai d. I., 26) der Taglöhner Cyril Sarosik aus Welcharitz, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Miesbach vom 23. Juni d. I., 27) der Seiler Karl Maier (auch Kümmel) aus Reichersberg, Bezirk Ried, Ober-Oesterreich, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Deggendorf vom 27. Juni d. I., 28) der Bäckergeselle Heinrich Hoffmann, geboren am 9. Mai 1859 und ortsangehörig zu Böhmisch-Leipa, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 30. Mai, ausgeführt 21. Juni d. I., 29) der Tuchweber Johann Ephraim Blank, geboren am 18. Januar 1863 und ortsangehörig zu Asch, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsi- schen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 13. Juni d. I., 30) der Buchbinder Jean Markang aus Salm-Jotteau, zuletzt wohn- haft zu Lüttich, Belgien, 43 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich ba- dischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 28. Juni d. I., 31) Nathaniel Fa reck, ehemaliger Hoflakai, aus Abessinien, Afrika, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich sächsischen Direktors des III. Ver- waltungsbezirks zu Eisenach vom 11. Juni d. I., 32) der Gürtler Karl Hofer, geboren am 3. März 1851 und ortsan- gehörig zu Agram, Kroatien, durch Beschluß des Großherzoglich sächsischen Landrathsamts zu Gotha vom 13. Mai d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 23, 24, 25 und 30 wegen Landstreichens und Bettelns, 249 zu 26, 27 und 31 wegen Landstreichens, zu 28 wegen Landstreichens und Diebstahls, zu 29 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitiniationspapieres, zu 32 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, Widerstands gegen die Staatsgewalt und vorsätzlicher Körperverletzung; auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 33 a) Magdalena Mucha, geborene Kucharska, Wittwe, 42 Jahre alt, d) Marianne Doleglo, geborene Postowski, verehelichte Arbeiterin, 41 Jahre alt, beide aus Kwaczata, Bezirk Chrzanow, Galizien, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 1. Juli d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 34) der Drahtbinder Caspar Kanntczik aus Olhepole, Ungarn, 23 Jahre alt, 35) die Arbeiterfrau Marianna Ostalska aus Zaduszniki, Russisch- Polen, 40 Jahre alt, zu 34 und 35 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Marienwerder vom 4. bezw. 7. Juli d. I., 36) die unverehelichte Marianne Majonne, geboren zu Zaschkow bei Biskowitze, Russisch-Polen, 40 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußi- schen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom i. Juli d. I., 37) der Schuhmachcrgesclle Simon Gelbert (Gilbert) aus Lnbraniec, Gouvernement Warschau, Russisch-Polen, 16 Johre alt, 38) der Schuhmacher Simon Dzialdowski aus Malawi), Gouverne- ment Plock, Russisch-Polen, 45 Jahre alt, zu 37 und 38 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 6. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 33 wegen einfachen Diebstahls im Rückfall (1 Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 13. bezw. 16. Juli 1880), zu 34 wegen Landstreichens, Ruhestörung und Gewerbesteuer- Kontravention, zu 35 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens, zu 36 wegen Landstreichens, zu 37 und 38 wegen Landstrcichens und Bettelns; 250 ferner: 39) Simon Nowotworsky aus Minsk, Russisch-Polen, 54 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Wiesbaden vom 4. Juli d. I., 40) der Konditor Otto Johann Arnold aus Schmiedrund, Bezirk Kulm, Kanton Aargau, Schweiz, 35 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayeri- schen Bezirksamts Amberg vom 1. Juni d. I., 41) der Fleck- und Stiefelputzer Josef Felix Zini, geboren 1845, aus Innsbruck, Tprol, durch Beschluß des Königlich bäuerischen Bezirksamts Brückenau vom 30. Juni d. J>, 42) die Fabrikarbeiterin Helene Nehrig, geboren 1853 und ortsange- hörig zu Maffersdorf bei Neichenberg, Böhmen, 43) die Hand- und Fabrikarbeiterin Barbara Herzig, geboren 1850 und ortsangehörig zu Samschin, bei Gitschin, Böhmen, zu 42 und 43 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishanpt- mannschaft zu Bautzen vom 22. Juni (ausgeführt 25. Juni) d. I. bezw. 22. Juni (ansgeführt 1. Juli) d. I., 44) Eduard Mazzareti, geboren am 19. Oktober 1840 zu Modena, Italien, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 8. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 39, 41, 42 und 43 wegen Landstreichens, zu 40 und 44 wegen Landstreichens und Bettelns. Personal-Nachrichten. Von der K. Negierung des Neckarkreises wurde unterm 15. Juli Gottlob Möck von Plüderhausen, Oberamts Welzheim, derzeit Nevisionsassistent beim K. Oberamt Backnang, zum Schultheißen der Gemeinde Maienfels, Oberamts Weinsberg, ernannt. Von der K. Negierung für den Schwarzwaldkreis ist unterm 22. Juli d. I. die Wahl des Distriktsarztes Or. Mattes in Wehingen, Oberamts Spaichingen, zum Ortsarmenarzt der Gemeinde Nenquishausen, Oberamts Tuttlingen, bestätigt worden. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 22. Juli Johannes Geizes, Gemeindepfleger in Oppelsbohm, zum Schultheißen der Gemeinde Oppelsbvhni, Oberamts Waiblingen, ernannt. Von der K. Negierung des Neckarkreises wurde unterm 26. Juli d. I. Adolf Friedrich Augenstein, Notariats- und Verwaltungskandidat von Enzberg, zum Schultheißen der Ge- meinde Enzberg, Oberamts Maulbronn, ernannt. 25 t Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 89. Juli Wilhelm Häupter, Bauer und Gemeinderath in Hildrizhausen, Oberamts Herrenberg, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 2. August der Verwaltungs- kandidat Christian Friedrich Besserer von Nußdorf zum Schultheißen der Gemeinde Hohen- haslach, Oberamts Vaihingen, ernannt. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 8. August sind der Gemeinderath Michael Weber von Füramoos, Oberamts Biberach, und der Gemeinderath Ignaz Sommer von Unterweiler, Oberamts Laupheim, je zu Orts- vorstehern dieser Gemeinden ernannt worden. Nichtamtlicher Sheit. Mittheilungen aus der Praxis. Die Befportelung des Einkommens der Bcrwaltungsaktuare. Mitgetheilt von Herrn Negierungsassessor Schicker. Auf eine Anfrage einer Kreisregierung in Betreff der Besportelung des Einkommens der Verwaltungsaktuare erging unterm 3. Juni d. I. folgender Erlaß des Ministeriums des Innern: „Auf den Bericht vom 28. vor. Mts. wird der Kreisregierung eröffnet, daß der Ansatz der Sportel Tarif Nr. 18. Ziff. 3 von dem Einkommen der Verwaltungsaktuare keinem Bedenken unterliegt, da in dieser Ziff. 3 die Hilfs- beamten der Gemeinden ausdrücklich genannt sind, auch in den Motiven speziell erwähnt ist, daß die Hilfsbeamten (Verwaltungsaktuare, Güterbuchsbeamte) künftig zu der Gehaltsportel herangezogen werden. — Unzutreffend ist das Bedenken wegen der Widerruflichkeit der Stellilng der Verwaltungsaktuare, da dieselben nicht „jederzeit" widerruflich angestellt werden, ferner das aus An- merkung c. abgeleitete Bedenken, weil dort nur für einzelne Fälle die Befreiung der Pfandhilssbeamten lind Güterbuchführer von der Vestütigungsfportel (Tarif Nr. 18 Ziff. 2) festgestellt wird." Zu beachten ist übrigens, daß diese Einkommcnssportel Ziff. 3 (im Ge- gensatz zu der Bestätigungssportel Ziff. 2) nur „bei der ersten Anstellung von dem Jahreseinkommen und ebenso von späteren Einkommensvermehr- ungen auf demselben oder einem andern Körperschaftsamt anzusetzen sind. Auch wird gerade bei den Verwaltungsaktuaren die Bestimmung der Anmerkung d. häufig in Anwendung kommen. Ist in Folge dieser die Sportel nicht ihrem ganzen Betrage nach angesetzt worden, so ist die Nachholung des Rests bei späteren Anstellungen im Auge zu behalten. 252 Zur Auslegung des §. 66 Ziff. 5 des Vcrwaltungsedikts. Der regiminellen Genehmigung zur Aufnahme von Kapi- talschulden Seitens der Gemeinden bedarf es auch dann, wenn das aufzunehmende neue Kapital zur Tilgung älterer Schulden verwendet werden soll. Die Stadtgemeinde H. beabsichtigte theils zur Deckung der Kosten für die Erbauung eines städtischen Schlachthauses und einer Turnhalle, theils zur Ver- mehrung des Betriebskapitals der Stadtpflege, theils und hauptsächlich zu Convertirung der bereits bestehenden, meistens zu 41/2°/o verzinslichen städtischen Schulden von 296 950 dl ein zu 4% verzinsliches Anlehen von 326 000 dl. zum Kurs von 99% bei zwei Bankhäusern auszunehmen und dagegen diesen Bankhäusern auf den Inhaber lautende Theilschuldverschreibungen über den Gesammtschuldbetrag von 326 000 dl auszufolgen, wobei wegen der Verzinsung und allmählichen Anrortisirung sowie wegen der Art der Herstellung der zu emittirenden Jnhaberpapiere mit den Darlehensgebern ein spezieller Vertrag entworfen wurde. Die Kreisregierung ertheilte zu der Schnldaufnahme, soweit sie die Deckung der Baukosten des Schlachthauses ltitb der Turnhalle mit zu- sammen 22 000 dl bezweckte, von sich aus die Genehmigung, und legte behufs der Cognition über die Zulässigkeit der Ausgabe von Jnhaberpapieren Seitens der Schuldnerin die Akten in Gemäßheit eines Normalerlasses vom 15. Sept. 1858 dem Ministerium vor. In dem betreffenden Bericht benierkte die Kreis- regierung, zu der den Betrag von 22 000 dl. übersteigenden Schuldaufnahme sei an sich eine regiminelle Genehmigung nach §. 66 Ziff. 5 des Verwaltungs- edikts nicht erforderlich, da diese Schuld nur zum Zweck der Ablösung der be- reits bestehenden Schulden ausgenommen und daher durch dieselbe die Schulden- masse der Gemeinde nicht vermehrt werde. Vom Ministerium wurde aber der Kreisregierung mit Erlaß vom 18. Juli 1881 Nr. 5173 Folgendes zu erken- nen gegeben: „Die in dem Bericht ausgesprochene Annahme der Kreisregierung, daß es zur Aufnahme einer Darlehensschuld durch eine Gemeinde der in §. 66 Ziff. 5 des Verwaltungsedikts normirten Genehmigung der Aufsichtsbehörde in- soweit nicht bedürfe, als der neu aufzunehmende Kapitalbetrag zur Heimzahlung älterer Schulden der Gemeinde verwendet werden soll, vermag das Ministerium znm Mindesten in dem Fall nicht für zutreffend zu erachten, wenn die alte Schuld nicht durch Verrechnung mit dem bei demselben Gläubiger aufzunehmen- den neuen Kapitalbetrag getilgt werden soll, so daß Entstehung der neuen und Tilgung der alten Schuld sich gegenseitig bedingen und gleichzeitig eintreten, sondern wenn, wie es vorliegend geschieht, bei einem neuen Gläubiger eine 253 selbständig zur Entstehung gelangende neue Schuld neben der alten geschaffen werden soll, wobei nur die spätere Verwendung des aufgenommenen neuen Kapitals zur Schuldentilgung von vornherein beabsichtigt ist. Denn im letzteren Fall wird auch unter der Voraussetzung, daß das aufgenommene neue Kapital wirklich bestimmungsgemäß zur Schuldentilgung verwendet wird, die Schulden- masse der Gemeinde wenigstens vorübergehend vermehrt; durch eine dauernde Vermehrung dieser Schuldenmasse ist aber das in §. 66 Ziff. 5 des Verwaltungsedikts aufgestellte Erforderniß der Genehmigung der Aufsichts- behörde nicht bedingt. Die Kreisregierung, von deren eigenem Standpunkt aus jedenfalls über einen nicht zur Tilgung älterer Schulden, sondern theils zur Aufbringung der Kosten der neuen Darlehensaufnahme (1 % Disagio), theils zur Vermehrung des städtischen Betriebskapitals bestimmten Anlehens- betrag von 7050 dl. die Entschließung der Aufsichtsbehörde noch zu ertheileN wäre, erhält daher den Auftrag, zunächst bezüglich der Genehmigung der beab- sichtigten Darlehensaufnahme, soweit sie von der Kreisregierung nicht bereits gutgeheißen ist, sowie hinsichtlich des vorgesehenen Tilgungsplanes eine Ver- fügung zu treffen." Zur Auslegung des Art. 27 des württcmvergischen Ausführnngsgesetzcs zum Unterstützuiigswohusitzgesctz. *) Unterstützungen, welche einem hilfsbedürftigen Württem- berger außerhalb des Geltungsbereichs des Unterstützungs- wohnsitzgesetzes von einer auswärtigen Armenbehörde oder Unterstützungsanstalt geleistet wurden, können nur im Privat- rechtsweg von den alimentationspflichtigen Angehörigen des Unterstützten, nicht aber von der Heimathgemeinde oder dem Armenverband desselben ersetzt verlangt werden. Dem mittellosen Christian Gottlieb M., unehelichen: Sohn der Ehefrau des Gärtners V. von Stuttgart, welcher auf der Reise von Sofia nach Belgrad ernstlich erkrankte, wurde Aufnahme in dem serbischen Spital zu Jagodina ge- währt, wodurch dem letzteren für neuntägige Verpflegung ein Aufwand von 22]/a Franken erwuchs. Für diesen Aufwand verlangte die serbische Regierung durch Vennittlung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten Ersatz, sei es von der alimentationspflichtigen Mutter des Unterstützten, sei es von der Heimathgemeinde desselben, wobei in letzterer Beziehung geltend gemacht wurde, daß nach der in Serbien geltenden Praxis für die Kosten der Verpflegung *) zu vergl. Batzner, Oessentliche Armenpflege S. 119, 166. 254 serbischer Staatsangehöriger int Ausland von Seiten der Heimathgemeinden der letzteren Ersatz geleistet werde und daß hienach auf Grund der Reziprozität auch der serbischen Regierung iin Fall der Verpflegung auswärtiger und speziell deutscher Staatsangehöriger in Serbien ein Ersatzanspruch bezüglich der aufge- wsndeten Verpflegungskosten zustehe. Das Ministerium des Innern lehnte aber mit Note an das K. Mini- sterium der auswärtigen Angelegenheiten vom 19. Juli 1881 Nr. 4913 die beanspruchte Ersatzleistung ab, indem es ausführte: „daß nach der in Württentberg bestehenden Gesetzgebung (zu vergl. Unter- stützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 §. 61 coli. §. 33) einem außer- deutschen Staat beziehungsweise einem außerdeutschen Spital oder sonstigen Institut, welches im Ausland einen Württemberger unterstützt hat, kein Rechts- anspruch auf Ersatz gegenüber der Heimathgemeinde des Unterstützten, oder gegenüber dem Armenverbaitd seiner Heimathgemeinde oder dem württembergi- schen Staat zusteht. Hieran kann, was speziell das Verhältitiß Württembergs zum Fürstenthum Serbien betrifft, in Ermangelung eines mit Serbien bestehen- den Staatsvertrags auch der Umstand nichts ändern, daß nach serbischer Praxis — ihren bis jetzt wohl kaum genügend erbrachten Nachweis vorausgesetzt — für die außerhalb Serbiens verpflegten oder unterstützten serbischen Staatsan- gehörigen der unterstützenden Armenbehörde oder Krankenanstalt von der serbi- schen Heimathbehörde des Unterstützten Ersatz geleistet wird, da eine auf serbi- schent Gesetz oder Gewohnheitsrecht beruhende, den Ausländern in Serbien gün- stige Bestimmung nicht ohne weiteres auch den Serben im Ausland und speziell in Deutschland, entgegen der daselbst bestehenden Gesetzgebung, zu Gute kommen kann. Vielmehr steht im vorliegenden Fall nach dem ntaßgebenden inländischen Recht dem Spital in Jagodina beziehungsweise der serbischen Regierung nur ein privatrechtlicher Ersatzanspruch gegen die alimentationspflichtige Mutter des Verpflegten, die Ehefrau des Gärtners V. in Stuttgart zu. Daß das dies- seitige 'Ministerium gerne bereit ist, mit allen ihm zu Gebot stehettden Mitteln für die Realisirung dieses privatrechtlichen Ersatzanspruchs zu wirken, versteht sich von selbst. Wie aber das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten aus den angeschlossenen Beilagen geneigtest entnehmen wolle, ist ein im Auftrag des diesseitigen Ministeriums wiederholt und eindringlich vorgenommener Ver- such, die Mutter des Verpflegten zur Bezahlung der in Frage stehenden Kur- kosten ihres unehelichen Sohnes zu veranlassen, erfolglos geblieben. Da nun nach dem von dem Stadtschultheißeitamt bestätigten Inhalt der von der Jnan- spruchgenommenen abgegebenen Erklärungen die Zahlungsweigerung derselben nicht auf bloßer Zahlungsflüchtigkeit, sondern auf dem gänzlichen Mangel pa- rater Zahlungsmittel beruht, so bedauert der Unterzeichnete, nicht in der Lage 255 zu sein, bent Spiial in Jagodina zur Beitreibung seiner Ersatzforderung ver- helfen zu können." Zu §. 48 der Gewerbeordnung und Numer 90 des Sportcltarifs. Die Erlaubniß zur Ausübung einer dinglichen Wirth- schastsberechtigung ist keine Wirthschaftskonzession im Sinne des §. 33 der Gewerbeordnung.") Durch Erlaß vom 27. Juli 1881 Nr. 5666 wurde vom Ministerium einer Kreisregierung auf ihren „Bericht vom 8. Juli, betreffend den Ansatz einer Sportel für die Erlaubniß zum Betrieb dinglicher Wirthschaftsberechti- gungen, zu erkennen gegeben, daß für die polizeiliche Cognition über die per- sönliche Qualifikation zur Ausübung einer dinglichen Wirthschaftsberechtigung (§. 48 Gew.-Ordnung) eine Sportel nach Nr. 90 I. des Sporteltariss vom 24. März 1881 nicht anzusetzen ist, insbesondere auch die Sporteln der Ziff. 1 und 2 hiefür nicht Platz greifen, da dort von der Ertheilung neuer Konzessionen die Rede ist und die gedachte Cognition nicht hierunter fällt." Literarisches. Dem seit einigen Jahren nicht bloß den Studirenden und den Kandidaten der ver- schiedenen Dienstprllfungen für den Staatsdienst, sondern auch dem praktischen Beamten sehr unangenehm fühlbar gewordenen Mangel einer dem neuesten Stand der Gesetzgebung ange- paßten handlichen Ausgabe der württembergischen Verfassungsurkunde suchen zwei fast gleich- zeitig erschienene Werke abzuhelfen, nämlich Ganpp, Verfassungsurkundc für das Königreich Württemberg rc., Stuttgart, Kohlhammericher Verlag, 1881, 277 Seiten, Preis gebunden 2 Ji, und Müller, die Verfassungsurkundc für daS Königreich Württemberg, zweite Auflage, Stuttgart, Metzler'fcher Verlag, 1881, 170 Seiten, Preis gebunden 1 M. 60 Pf. Beide Werke geben in handlicher Form, guter Ausstattung und übersichtlicher Anordnung nicht nur den Text der Verfasfüngsurkunde, und zwar soweit derselbe durch nachgefolgte Gesetze abgeändert worden ist, in der alten und in der maßgebenden neuen Fassung, sowie die mit den Verfassungsbestimmungen im Zusammen- *) Anm. der Red. ZU vergl. auch oben S. 161 sf. Nach der daselbst abgedruckten Entscheidung im Zusammenhalt mit der vorstehend mitgetheilten handelt es sich nur dann um eine Wirthschaftskonzession im Sinne des §. 83 der Gcwerbeordn., wenn gleichzeitig über die persönliche Qualifikation des Nachsuchenden (§. 33 Ziff. .1) und über die Geeignetheit des Lokals, in welchem gewirthschaftet werden will (§. 33 Ziff. 2 der Gewerbeordn), kognoszirs werden muß. 256 hang stehenden Gesetze und Vorschriften/ wobei die Gaupp'sche Ausgabe insbesondere auch die Reichsverfassung, das Reichstagswahlgesetz, das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (bei dessen Wiedergabe übrigens die §§. 9 und 12 des ReichSges. vom 22. April 1871 nicht berücksichtigt werden), das württemb. Staatsschuldenstatut (zu vergl. auch den auf S.250 enthaltenen Nachtrag zu demselben) und die sonst schwer zugänglichen Geschäftsordnungen der Kammer der Abgeordneten und der Kammer der Standesherren zum Abdruck bringt, sondern auch sehr schätzenswerthe Anmerkungen und Erläuterungen zu den Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde und der dieselbe abändernden Gesetze, welche zu rascherer Orientirung und zur Auffindung der einschlageuden Literatur dienen. Auch sind beide Werke mit einem aus- führlichen alphabetischen Register versehen. Was speziell die Anmerkungen und Erläuterungen betrifft, so zeichnet sich das Gaupp'sche Werk durch ein tieferes Eingehen auf den Stoff und größere Ausführlichkeit aus. Rühmend an demselben hervorzuheben ist in dieser Hinsicht ins- besondere die dankenswerthe Aufzählung der bezüglich der Verhältnisse der Staatsdiener er- gangenen Gesetze und Verfügungen in der Einleitung zu Kap. IV. der Verfassungsurkunde, die in dieser Vollständigkeit sonst nirgends zu findende Zusammenstellung der über das Prü- fungswesen geltenden Bestimmungen in der Anmerkung zu §. 44, die Aufführung der Vor- schriften über die verschiedenen technischen Unterrichtsanstalten des Landes und über die Ver- hältnisse der Schuldiener in der Anmerkung zu §. 84, die auf S. 18 und 79 gegebene Zu- sammenstellung der Gesetze und allgemeinen Verordnungen über das Militärwesen, die An- führung zahlreicher Entscheidungen der Kammer der Abgeordneten über Wahllegitimationsfragen bei Kap. VIII. und IX. Ueberhaupt bringt das Gaupp'sche Werk eine bei seinem knappen Umfang ganz überraschende Fiille gut gesichteten und verarbeiteten Stoffes bei, und es wird sich dasselbe daher neben der bereits eingebürgerten Müll er'scheu Ausgabe, deren vorlie- gende zweite Auflage nicht bloß durch den Abdruck der Verfassungsgesetze vom 23. Juni 1874 und I. Juli 1876 und der prinzipiellen Vorschriften der Landtagswahlverfügung vom 9. November 1876, sondern auch durch eine Anzahl neuer Anmerkungen — besonders ausführlich zu §. 30 — und historischer Notizen erweitert ist, für Alle, welche mit dem Studium oder der Anwendung des württembergischen Staatsrechts zu thun haben, als ein wesentlich förderndes und kaum zu vermissendes Hilfsmittel bewähren. P. Anzeigen. In der Verlagsbuchhandlung von Veit u. Comp, in Leipzig ist unter dem Titel »Die Polizeibehörden in ihrer Thätigkeit als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und als Polizeirichter" soeben erschienen eine von Amtsrichter Höfling in Salzungen verfaßte er- läuternde Zusammenstellung der in der Strafprozeßordnung und den Ausführungsgesetzen der deutschen Staaten enthaltenen Grundsätze über die Aufgaben der Polizeibehörden bei Wahr- nehmung der Funktionen der gerichtlichen Polizei und bei Ausübung der ihnen landesgesetzlich überwiesenen Straffestsetzungsbefugniß. 167 Seiten. Preis gebunden 2 JU Redigirt von Ober-Reg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 257 des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. JYs. 17. Stuttgart, 20. September. Jahrgang 1881. Preis deö Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichs- tag. 8) Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme neuer Reichs- tagswahlen. 3) Erlaß für die Reichstagsnbgeordnetenwahlen. 4) Erlaß, betreffend die Ver- gütung für Militärvorspann. 5) Erlaß, betreffend die Maßregeln gegen die Maikäfer. 6) Erlaß, betreffend die Erstattung periodischer Berichte über die Betheiligung an den auf Beitrittszwang beruhenden kommunalen Krankenversicherungsanstalten. 7) Erlaß, betreffend die Wirthschaftskonzessionssporteln. 8) Erlaß, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armsnunterstützung. 9) Erlaß, betreffend den Gewerbebetrieb der Trödler. 10) Erlaß der Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau, betreffend die Behandlung des Profils der Staatsstraßen. 11) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Th eil. Orte, von welchen die Ortsbauplane und einzelnen Vau- linien der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. — Mittheilungeu aus der Praxis: lieber die rechtliche Natur der Staatsbeiträge zu den Gehalten der Oberamtsthierärzte. Amtlicher TheiL. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 31. August 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnade« Konischer Kaiser, König von Urerrße« etc. verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 bcä- Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt: Die Wahlen zum Reichstag sind ani 27. Oktober 1881 vorzunehmen. Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift ltttd beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. August 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 258 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme neuer Neichstagswahlcn. Nachdem durch die vorstehende Kaiserliche Verordnung die Vornahme der neuen Wahlen zum Reichstage auf 27. Oktober 1881 anberaumt morden ist, so wird unter Beziehung auf die vorbereitende Anord- nung vom 11. vor. M. (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 241) ver- fügt, daß die öffentliche Auslegung der ausgestellten Wählerlisten in sämmt- lichen Gemeinden des Königreichs am Dienstag den 27. September d. Js. zu beginnen hat. Zu Wahlkommissären werden die hienach genannten Beamten bestellt: I. Wahlkreis: Wahlkommissär: Stadtdirektionsbezirk Stritt- Stadtdirektor, Regierungsrath Hoser in Stuttgart. Oberamtmann, Regiernngsrath v. Lang in Ludwigsburg. Oberamtmanu,Negierungsrath Meurer in Heilbronn. Oberamtmann Strobel in Vaihingen. Oberamtmann, Regiernngsrath Baur in Eßlingen. gart. Amtsoberamt Stuttgart. II. Wahlkreis. Oberamt Cannstatt. „ Lndwigsburg. „ Marbach. „ Waiblingen. III. Wahlkreis: Oberamt Besigheim. „ Brackenheim. „ Heilbronn. „ Neckarsulm. IV. Wahlkreis: Oberamt Böblingen. „ Leonberg. „ Maulbronn. „ Vaihingen. V. Wahlkreis: Oberamt Eßlingen. „ Kirchheim. „ Nürtingen. „ Urach. 259 VI. Wahlkreis: Oberamt Reutlingen. „ Nottenburg. „ Tübingen. VII. Wahlkreis: Oberamt Calw. „ Herrenberg. „ Nagold. „ Neuenbürg. VIII. Wahlkreis: Oberamt Freudenstadt. „ Horb. „ Oberndorf. „ Sulz. IX. Wahlkreis: Oberamt Balingen. „ Nottweil. „ Spaichingen. „ Tuttlingen. X. Wahlkreis: Oberamt Gmünd. „ Göppingen. „ Schorndorf. „ Welzheim. XI. Wahlkreis: Oberamt Backnang. „ Hall. „ Oehringen. „ Weinsberg. XII. Wahlkreis: Oberamt Crailsheim. „ Gerabronn. „ Künzelsau. „ Atergentheim. XIII. Wahlkreis. Oberamt Aalen. „ Ellwangen. „ Gaildorf. „ Neresheim. Oberamtmann N e u d ö r f f e r in Reutlingen. Oberamtmann Flaxland in Calw. Oberamtmann Vogt in Oberndorf. Oberamtmann E h e m a n n in Balingen. Oberamtmann, Negierungs- rath Holland in Gmünd. Oberamtmann, Negierungs- rath v. Daniel in Hall. Obcramtmann Klaiber in Künzelsau. Oberamtmann Renz in Ell- wangen. « 260 XIV. Wahlkreis: Oberamt Geislingen. „ Heidenheim. „ Ulm. XV. Wahlkreis: Oberamt Blaubeuren. „ Ehingen. „ Laupheim. „ Münsingen. XVI. Wahlkreis. Oberamt Biberach. „ Leutkirch. „ Waldsee. „ Wangen. XVII. Wahlkreis: Obcramt Ravensburg. „ Riedlingen. „ Sanlgan. „ Tettnang. Stuttgart, den 15. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an sämmtlichc Behörden für die RcichsLagsaba,cordnetenlv6hlen. Vom 15. September 1881. Nr. 7108, Im Anschluß an die Verfügung vom heutigen Tage, betreffend die Vor- nahme neuer Reichstagswahlen (Staatsanzeiger Nr. 219) wird sämmtlichen Behörden für die Reichstagsmahlen noch Folgendes eröffnet: 1) Die nach Z. 8 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und §. 2 Abs. o des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Montag den 26. September zu erfolgen. 2) Einwendungen gegen die ausgelegten Wählerlisten können bis zum Mittwoch den 5. Oktober d. I., diesen Tag eingeschlossen, erhoben werden. 3) Das Erkenntniß des Gemeinderaths über Einsprachen gegen die Wähler- 18. 3 des Reglements) und die Eröffnung desselben an die Vetheiligten 'gstens innerhalb drei Wochen vom Beginn der Auslegung der Wühler- Oberamtmann , Regierungs- rath Rampacher in Ulm. Oberamtmann, Negierungs- rath Bail er in Ehingen. Oberamtmann, Negiernngs- rath Sprandl in Biberach. Oberamtmann E l w e r t in Saulgau. 261 listen an gerechnet, also spätestens am Dienstag den 18. Oktober d. I. erfolgen. 4) Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerlisten sind am 22. Tage nach dem Beginn der Auslegung, somit mit Mittwoch den 19. Oktober d. I. von dein Gemeinderath bezw. Theilgenreinderath definitiv abzuschließen (§. 4 des Reglements). Die Oberämter haben den Vollzug der in Ziffer 1, 3 und 4 getroffenen Anordnungen zu überwachen und sich zu diesem Vehufe von jeder Gemeinde ihres Bezirks Vollzugsanzeigen erstatten zu lassen. 5) Die in §. 8 des Wahlreglements vorgeschriebcne Bekanntmachung hat spätestens am Mittwoch den 19. Oktober d. I. zu erfolgen. 6) Die Wahlprotokolle sind an den Wahlkommissär (Reglement §. 25) spätestens am Sonntag den 30. Oktober d. I. zu übergeben; die Ermittelung des Wahlergebnisses hat am vierten Tage nach dein Wahltermin (Reglement §. 26), somit am Moittag den 31. Oktober d. I. stattzufinden. 7) Die Numern der Bezirksamtsblätter, welche die in Betreff der Wahl erlassenen oberamtlichen Bekanntmachungen unb Anordnungen enthalten, sowie diejenigen Blätter, in welchen die auf die Wahl bezüglichen Bekanntmachungen der Gemeindebehörden sich abgedruckt finden, sind von jedem Oberantt je in einem Exemplar spätestens bis zum Donnerstag den 20. Oktober au das Mi- nisterium einzusenden. 8) Das Ergebnis; der Wahl ist dem Ministerium vom Wahlkommissär, welcher auf die Bekanntmachung vom 9. Dezentber 1878 (Amtsblatt S. 394) besonders aufmerksam gemacht wird, telegraphisch anzuzeigen, auch ist dent Ministerium eine übersichtliche Zusammenstellung der Abstimmungsverhältnisse vorzulegen. Im klebrigen werden die Behörden und Organe für die Reichstagswahlen auf die Vorschriften des Wahlgesetzes für den Reichstag und des Wahlregle- ments (Reg.-Bl. »mt 1871 Nr. 1 Beil. S. 1—18) sowie ans die Ministerial- erlasse vom 2. Dezember 1873 (Amtsblatt S. 265—269) und vom 8. Juiti 1877 (Amtsblatt S. 235) zur Nachachtung hingeiviesen. Außerdem werden die Wahlvorsteher noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern der Zutritt zu der gesamntten Wahlverhandlung einschließlich der Eröffnung der Stimmzettel zusteht. Die Formulare für Wahlprotokolle (Reglement §. 22) werden den Ober- ämtern nunmehr anstatt von der Registratur des Ministeriums von Buchdrucker Kohl Hammer hier zugesendet werden, wogegen die Oberämter den Empfang derselben der Registratur des Ministeriums behufs der Verrechnung mit rc. Kohlhammer dienstlich anzuzeigen haben; Formulare für Wählerlisten, Gegen- 262 listen, Plakate u. s. w. (vergl. Amtsblatt von 1873 S. 260), sowie Abdrücke des Wahlgesetzes und des Reglements können wie bisher gleichfalls von rc. Kohlhammer bezogen werden. Stuttgart, den 15. September 1881. K. Ministerium des Innern. Si ck. Erlaß der K. Ministerien des Jnucrii mid des Kriegswesens an die K. Stndtdireltion Stnttgart und an sännntliche K. Obcrämter, betreffend die Vergütung für Militärvorspann. Vom 15. August 1881. Nr. 6431. Nachdem die Frage angeregt worden ist, wie für den Fall, daß die Ge- stellung von Militärvorspann nicht von den verpflichteten Gemeinden selbst, sondern für deren Rechnung durch Privatunternehmer erfolgt, die Entschädigung seitens der Militärverwaltung zu gewähren sei, wird der K. Stadtdirektion Stuttgart und den K. Oberämtern zur eigenen Nachachtung und zur Eröffnung an die Gemeindebehörden bekannt gegeben, daß die Intendantur des XIII. (K. W.) Armeekorps seitens des Kriegsministeriums ermächtigt worden ist, in Fällen der vorerwähnten Art den Gemeinden die durch die Stellung der be- treffenden Fuhrwerke wirklich erwachsenen Kosten bis zur Höhe desjenigen Betrages zu erstatten, welcher zu zahlen gewesen wäre, wenn die unmittelbare Leistung durch die Gemeinden selbst stattgefunden hätte. Zu einer darüber hinausgehenden Zahlung ist die Militärverwaltung nach Lage der Bestimmungen nicht verpflichtet und können daher weitergehende Erstattungsansprüche in keinem Falle berücksichtigt werden. In Folge des vorstehend erörterte» Verfahrens sind künftig alle Liqui- dationen der Gemeinden über Vergütung für gestellten Vorspann von der zu- ständigen Civilbehörde in der Rubrik „Bemerkung" mit einer Erläuterung dar- über zu versehen, ob und inwieweit die Gestellung des Vorspanns von der verpflichteten Gemeinde selbst oder für deren Rechnung durch Privatunternehmer erfolgt ist, und muß im letzteren Falle über die wirklich erwachsenen Ausgaben der Nachweis durch rechnungsmäßige Belege geführt werden. Stuttgart, den 15. August 1881. K. Ministerium des Innern. K. Kriegsministerium. Für den Staatsminister: In Vertretung: Schüz. Steinheil. 263 Erlaß des Miuistcriilms des Innern an die Oberämter, betreffend die Maßregeln gegen die Maikäfer. Vom 13. August 1881. Nr. 6331. Die Erstattung des in Ziffer 7 des Ministerialerlasses vom 7. März d. I. in nebigem Betreff (Amtsblatt S. 66) verlangten Berichts wird denjenigen Oberämtern, welche hiemit noch im Rückstand sind, in Erinnerung gebracht. Stuttgart, den 13. August 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: S ch ii z. Erlaß des Miuistcriums des Innern an die K. Kreisregicrnngen, betreffend die Erstattung periodischer Berichte über die Betheiligung an den auf Veitrittszwang bcrnhenden kommunalen Krankenversichernngs- anstalten. Vom 26. August 1881. Nr. 6777. Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die am Schluß des Ministerialerlasses vom 30. Juni 1877, betreffend den Vollzug des Neichs- gesetzes vom 8. April 1876, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, (Amtsblatt S. 265), getroffene Anordnung, wonach die Kreisregierungen sich über den Umfang der Betheiligung au den auf Veitrittszwang beruhenden Krankenversicherungsanstalten periodische Berichte nach dem durch die Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 14. Februar 1877 (Reg.-Bl. S. 151) für die Uebersichten über die Betheiligung an den eingeschriebenen Hilfskassen vor- geschriebenen Forniulare erstatten zu lassen haben, wegen der bei einzelnen Krankenversicherungsanstalten bestehenden Einrichtungen auf erhebliche Schwie- rigkeiten stößt, will man die Kreisregierungen hiemit ermächtigt haben, insoweit die Einrichtungen kommunaler Krankenversicherungskassen die Lieferung der durch das bezeichnete Formular geforderten einzelnen Notizen nicht oder nicht ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten gestatten, von Lieferung dieser Notizen ganz oder theilmeise zu entbinden. Die Lieferung derjenigen Notizen dagegen, welche zur Führung der Ueber- sichten über die auf Beitrittszwang beruhenden kommunalen Krankenversicher- ungsanstalten nach dem durch den Ministerialerlaß vom 4. März 1878 Zisf. 1406 vorgeschriebenen Formular I nothwendig sind, muß jedoch über alle diese An- stalten erfolgen. Stuttgart, den 26. August 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: Bätzner. 264 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. SLadtdireltion Stutt- gart, die K. Obcrämter und die Ortsvorsteher, betreffend die Wirth- schaftskonzessionssportelu. Vom 1. September 1881. Nr. 6878. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche sich über die Behandlung der Wirth- schaftskonzessionssporteln nach dem Tarif zum allgemeinen Sportelgesetz vom 24. März 1881 ergeben haben, wird den ebeugenannten Behörden Folgendes zur Nachachtung eröffnet: 1) Von den Oberämtern ist den Kameralämtern, welche gemäß §. 21 der Ministerialverfügung vom 4. April 1881, betreffend den Vollzug des allgemei- nen Sportelgesetzes (Amtsblatt S. 109) auch über die Höhe der festzusetzenden Erlaubnißsportel gutachtlich zu vernehmen sind, in jebem Falle der Ertheilnng einer Erlaubniß zuni Betrieb der Gastwirthschaft oder Schankmirthschaft, zur Verlegung derselben, ebenso von jeder Erweiterung der ertheilten Wirthschafts- befugnisse und von der Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Brannt- wein oder Spiritus, unter Bezeichnung des nüt der Erlanbnißertheilung ver- bundenen Sportelansatzes Mittheilung zu, machen. 2) Ebenso haben die Ortsvorsteher von jeder Ertheilung der Erlaubnis; zum Verkauf von geistigen Getränken auf einem Jahrmarkt zum Genuß auf der Stelle (§. 67 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung), sowie von der hiefür an- gesetzten Sportel (§. 3 der allegirten Ministerialverfügung vom, 4. April d. I.) das Ortssteueramt in Kenntniß jit setzen. 3) Der Einzug und die Verrechnung der von den Oberämtern oder Kreis- regierungen angesetzten Wirthschaftskonzesstonssporteln (Tarif Nr. 90 Ziff. I.) kommt nicht den Kameralämtern, sondern den Oberümtern zu und zwar auch dann, wenn der Einzug in der Weise erfolgt, daß gemäß §. 16 Abs. 4 der Verfügung sämmtlicher Ministerien vom 12. Mai 1881, betreffend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes (Reg.-Bl. S. 3ö2), bei Sportelbeträgen von 100 M. oder mehr der Sportelschuldner zur Entrichtung des Betrags an das Kameralamt angewiesen worden ist. 4) Ueber Gesuche um Nachlaß von Wirthschaftskonzessionssporteln sind wie bisher von den Oberämtern die Kameralämter um gutächtliche Aeußerung anzugehen, während die Einholung einer Aeußerung des K. Steuerkollegiums künftig nicht mehr erforderlich ist. Stuttgart, den 1. September 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. 265 Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadldireltion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armeuunterstützuug. Vom 5. September 1881. Nr. 7103. Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 11. vor. Mts. (Amtsbl. S. 212) in obigem Betreff werden die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Ober- ämter, nachdem ihnen die Formulare zu den Nachweisungen über den Umfang der öffentlichen Armenunterstütznngen zugegangen sind, angewiesen, nunmehr schleunigst nach Maßgabe des bezeichneten Erlasses das Weitere zu besorgen, die in Ziffer 5 daselbst bezeichneten oberamtlichen Uebersichten und Erhebungen aber je in doppelter Ausfertigung hieher vorzulegen. Stuttgart, den 5. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministerinms des Innern an die K. Stadtdireltion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend den Gewerbebetrieb der Trödler. Vom 7. September 1881. Nr. 6860. Die obenbezeichneten Behörden werden beauftragt, hieher anzuzeigen, ob in ihrem Bezirk auf Grund des §. 6 der Ministerialverfügung vom 15. November 1877, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher, Nückkaufshändler und Trödler (Reg.-Blatt S. 238), bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften über den Gewerbebetrieb der Trödler erlassen worden sind und zutreffenden Falls ein Exemplar derselben hieher vorzulegen. Stuttgart, den 7. September 1881. K. Ministerimn des Innern. Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Innern, Abtheilnng für den Straßcu- und Wasserbau an die Straßenbau-Inspektionen und die Straßen- und Wasserbau-Inspektion Stuttgart, betreffend die Behandlung des Profils der Staatsstraßen. Vom 17. August 1881. Nr. 1825. Um eine gleichmäßige Behandlung des Profils der Staatsstraßen herbei- znführen, werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern unter 266 Bezugnahme auf §. 20 und 55 bis 61 der Dienstanweisung für die Straßen- wärter vom 28. Februar 1857 nachstehende spezielle Vorschriften ertheilt: 1) Die Wölbung, welche die Fahrbahn Behufs der Beförderung des Wasserabflusses haben muß, soll in der Regel den vierzigsten Theil der Breite betrageil. Den Nebenwegen und den etwa am Rand der Straße angebrachten Nasen- streifen ist dieselbe Neigung nach außen zu geben, welche der anstoßende Theil der Fahrbahn haben soll. Nur da, lvo erhöhte Fußivege (Trottoirs) neben der Straße angelegt sind, ist es nöthig, denselben ein Gefall gegen die Fahrbahn zu geben. Dasselbe darf aber 3% nicht übersteigen. 2) Das Aufpickeln der Ränder der Fahrbahn zir dem Zwecke, um mit beut hiedurch gewonnenen Material ein erhöhtes Trottoir herzustellen, beziehungs- weise um Nebeilweg und Fahrbahn scharf abzugrenzen, hat zu unterbleiben. Wo dies schon geschehen ulid hiedurch uebeu der Fahrbahn eine scharfe Rinne entstanden oder wo in Folge dessen die Wölbung der Straße zu groß geworden ist, haben die Inspektionen für thunlichst baldige Wiederherstellung eines gleich- förmig und nicht zu stark gewölbten Profils der Fahrbahn Sorge zu tragen. 3) Erhöhte Fußwege (Trottoirs) solleri in der Regel die anstoßende Fahr- bahn, beziehungsweise einen dieselbe etwa begrenzenden Kandel nicht niehr als 15 am überragen. Dieselben sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, all- mälig mit den erforderlichen Einrichtungen zum Abfluß des Wassers unter denselben zu versehen. Jnsolange aber die für die Herstellung von Dohlen, Röhren und dergleichen erforderlichen Mittel nicht zu Gebot stehen, sind in den Trottoirs in angemessener Entfernung flache muldenförmige Schlitze mit einem der normalen Straßenwölbung entsprechenden Gefall anzubringen. 4) Die nutzbare Breite der erhöhten Fußwege soll in der Regel mindestens 1,3 m betragen. Wo dieselbe zur Zeit noch weniger beträgt, ist auf eine all- mälige Erbreiterung hinzuwirken. 5) Die Oberfläche des Trottoirs ist stets thunlichst rein und trocken zu erhalten und dementsprechend auf die Verwendung von hiezu geeigneten Ma- terialien Bedacht zu nehmen. Wo Trottoirwalzen vorhanden sind, ist das Unterhaltungsmaterial fest- zuwalzen. 6) Insoweit die Trottoirs nicht mit Randsteinen versehen sind, sollen die Ränder derselben überall da, wo Rasen fortkommt, mit solchem befestigt werden. Der an dem äußeren Trottoir- und Straßenrande befindliche Rasen ist gemäß der Vorschrift in Ziffer 8 zu behandeln; der gegen die Fahrbahn ge- kehrte Trottoirrand aber soll gleichfalls flüchtig abgekantet und darf in der 267 Ebene der Trottoirflüche keinenfalls mit Rasen von mehr als 10 cm Breite, der gleichfalls scharf abzugrenzen ist, gefaßt werden. 7) Die Neuanlage erhöhter Trottoirs darf insbesondere auch dann, wenn dieselben aus Morast hergestellt werden sollen, nur mit Zustimmung der Mini- sterialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau erfolgen. 8) Wo sich keine erhöhten Trottoirs befinden, sind die Straßen an beiden Rändern init Rasen zu fassen, wenn derselbe gedeiht und erhalten werden kann. Die Breite einer Rasenborde soll da, wo eine Straßenschmälerung nicht angezeigt ist, in der Regel nicht über 20—30 cm betragen; wenn jedoch be- sondere Umstände, wie das Vorhandensein von Sicherheitsmitteln, Bäumen und dergleichen eine größere Breite begründen, kann bis auf 50 cm gegangen werden. Die Anlage der Rasenborden hat im klebrigen so zn geschehen, daß sie zwar den Straßenrand entsprechend zu befestigen und ein Abrutschen der Fuhr- werke von der Straße zu verhindern vermögen, es soll jedoch dadurch kein Weg für Fußgänger geschaffen werden und ist daher da, wo die Gewohnheit besteht, auf den Rasen zu gehen und deshalb ein entsprechender Graswuchs nicht ge- deihen und erhalten werden kann, die Breite der Borde möglichst zu beschrän- ken und nöthigenfalls die Borde ganz wegzulassen. Die Nasenborden müssen mit der Fries- oder Grabenaxt, welche die Straßenwärter sich anzuschaffen haben, scharf abgekantet und in diesem Zustand erhalten werden. Sie sollen eine gleichmäßige Höhe von 6—8 cm haben, und sind da, wo sie höher werden, auf 6 cm abzuheben. Behufs der Wasserableitung von der Straße sind in angemessener Ent- fernung flache, dem Straßenquerprofil entsprechende Schlitze von ca. 20 cm Breite anzubringen. 9) Wo das Straßenunterhaltungsmaterial noch auf der Straße selbst ge- lagert werden muß, oder die gesummte Breite der letzteren im Verhältnis; zu dem auf ihr sich bewegenden Verkehr zu groß ist, und Rasen des Untergrundes wegen fortkommt, ist es zulässig, die Straße mittelst Anlage von breiteren Nasenstreifen zu schmälern. Dabei soll in der Regel die für den Verkehr verbleibende Breite der Fahrbahn nicht unter 4,5 m betragen; nur da, wo der Verkehr ganz gering und es nicht möglich ist, eine größere Breite der Fahrbahn als 4,0 m von Gras frei zu erhalten, darf bis auf dieses Maß herabgegangen werden. Bei Straßenschmälerungen mittelst Rasenstreifen ist gewöhnlich der Neben- weg auf der einen Seite der Straße nur mit einer schmalen Nasenborde nach den Vorschriften der Ziffer 8 zu fassen und gut zu erhalten, während auf der entgegengesetzten Seite die Nasenborde eine Breite bis zu 2,0 m erhalten darf; 268 dieselbe ist mit ihrer Oberfläche in das Gefall des normalen Ouerprostls der Straße zu legen und darf die Straßenfläche nur um 6—8 am überragen. Auch sind in angemessenen Entfernungen flache nur dem Quergefäll der Straße entsprechende Schlitze von ca. 20 ein Breite anzubringen, damit das Wasser abfließen kann. Die breiteren Nasenborden sind bezüglich ihrer Abkantung und Erhaltung in normaler Höhe ebenso zu behandeln, wie die schmälern Borden. Wenn Lagerplätze nicht schon neben der Straße vorhanden sind, so sind dieselben in die zur Schmälerung der Straße bestimmte Rasenborde einzulegen; in der Regel werden für einen Hektometer zwei Plätze genügen. Dieselben sind alsdann so anzulegen, daß sie je 25 m von den Hekto- oder Kilometer- steinen abstehen. Falls mehr oder weniger Plätze nothwendig sind, müssen dieselben thun- lichst gleichmäßig unter sich und gegen die Hekto- und Kilometersteine vertheilt werden. Die Lagerplätze sollen an ihrer Vorderseite über die zur Straßenschmä- lerung bestimmte Rasenborde nicht vorstehen und sind im Vedürfnißfall zürn Theil über Gräben und Böschungen anzubringen. Ihre Größe ist so zu be- messen, daß auf ihnen außer dem Straßennnterhaltungsmaterial auch der Straßenmorast aufgebracht und in Haufen aufgeschlagen werden kann. Sie sind stets von Gras frei zu erhalten, an ihren Rändern aber ringsum mit Rasenborden zu fassen, die sauber abgekantet fein müssen. 10) In ganz entlegenen Gegenden, wo der Verkehr sehr gering und für den Fußverkehr das Bedürfniß der Freihaltung eines Nebenweges von Gras- wuchs nicht vorhanden ist, auch Lagerplätze neben der Straße schon vorhanden sind, ist es zulässig, auf beiden Straßenseiten Rasenstreifen von solcher Breite anzulegen, daß hiedurch die nutzbare Breite der Straße auf das mit Rücksicht auf den Verkehr erforderliche Maß eingeschränkt wird. Solche Nasenstreifen sind gleichfalls nach den in Ziffer 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zu be- handeln. 11) Die Rasenborden dürfen nie als für die Fußgänger bestimmte Neben- wege behandelt werden, auch sollen sie nicht zur Ablagerung von Morast, Dünger rc. benützt werden, der Morast ist vielmehr auf der nicht für den Fuß- verkehr bestimmten Seite der Fahrbahn abzulagern und, sobald dies seine Be- schaffenheit zuläßt, auf die Lagerplätze zu schaffen und dort in regelmäßige Haufen aufzuschlagen. Das Gras der Rasenborden ist nicht höher wachsen zu lassen, als dies das Austrocknen der Straße und das geordnete Aussehen derselben gestattet; auch sind die Nasenborden fleißig von Unkraut zu säubern. 269 12) In Verbindung mit der Anlage der Rasenborden sind auch die Straßenränder innerhalb des der Straßenbauverwaltung gehörigen Eigenthums angemessen zu reguliren. Bei besonders auffallenden Unregelmäßigkeiten können die Gräben stellen- weise nerlegt oder die neben der Straße gelegenen Flächen bis zu 30 om unter ersterer abgehoben werden; aus Dämmen hat übrigens eine derartige Abhebung zu unterbleiben. Sicherheitssteine, Bäume rc. dürfen bei Regulirnng der Straßenkante ohne Genehmigung der Ministerialabtheilnng für den Straßen- und Wasserbau nicht auf Rechnung des Straßenbaufonds versetzt, beziehungsweise in bessere Flucht und bessern Stand gebracht werden. 13) Da sich in Folge der einseitigen Schmälerung einer Straße die Axe der Fahrbahn meist verschieben wird, so ist in solchen Fällen mittelst entspre- chender Einlegung des Unterhaltungsmaterials allmälig darauf hinzuwirken, daß die Fahrbahn wieder eine symmetrische Wölbung erhält. 14) Ehe nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen eine Straßenschmä- lerung vorgeuommen wird, ist hiezu unter Vorlage einiger Normalprofile für jede einzelne Route die Genehmigung der Ministerialnbtheilung für den Straßen- und Wasserbau einzuholen. 15) Sollten in einzelnen Fällen Abweichungen von den vorstehenden Vor- schriften sich als nothwcndig darstellen, so ist hiezu gleichfalls die Zustimmung der Miuisterialabtheilung einzuholen. Man versieht sich nun zu den Inspektionen, daß sie sich die geordnete Unterhaltung der Staatsstraßen nach vorstehenden Grundsätzen mit den ihnen hiezu verwilligten Mitteln angelegen sein lassen. Stuttgart, den 17. August 1881. Ministerial-Abtheilung für den Straßen- und Wasserbau: S ch ü z. Betanntmachnng von Ansllieisnugcn ans dem Reichsgebiet. Die Numern 30, 31 und 32 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1) der Schneider Schmul Felsen st ein ans Pilica, Russisch-Polen, 22 Jahre alt, 270 2) der Galanteriearbeiter Chaim Laiser Malowanczyk (Malowanczek) ans Warschan, 24 Jahre alt, zu 1 und 2 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 9. Juli d. I., 3) der Erdarbeiter Franz, genannt August Bourson, geboren am 5. September 185 l zu Deutsch-Oth, Kreis Diedmhofen, Lothringen, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsi- denten zu Colmar vom 16/ Juni d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 4) der Schriftsetzer Karl Sassenberg, geboren am 17. Januar 1843 zu Laibach, Kronland Kram, Oesterreich, durch Beschluß des Königlich preußi- schen Polizeipräsidenten zu Berlin vom 1. Juli d. I., 5) der Webergeselle Johann Neuhäuser, geboren am 26. Februar 1851 zu Numburg, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Frankfurt a./O. vom 9. Mai d. I., 6) der Schneidergeselle Abraham Marczak aus Bielsk, Russisch-Polen, 18 Jahre alt, durch Beschluß der K. preußischen Negierung zu Posen vom 15. Juli d. I., 7) die Arbeiter a) Ferdinand Becker, 38 Jahre alt, b) Franz Becker, 47 Jahre alt, beide aus Tetschkadorf, Bezirk Neustadt an der Mettau, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 8. bezw. 13. Juli d. I., 8) der Drahtbinder Stephani Tichy, wohnhaft zu Radola, Ungarn, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Merseburg vom 15. Juli d. I., 9) der Seiler Karl Mayer aus Reichersberg, Bezirk Linz, Oesterreich, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 11. Juli d. I., 10) der Bäcker Adolf Knobelich, geboren am 22. September 1848, aus Kratzau, Böhmen, durch Beschluß des Landesdirektors der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 24. Juni d. I., 11) der Buchdrucker Franz Planck, geboren am 16. August 1842 zu Wieden bei Wien, ortsangehörig zu Säusenstein, Nieder-Oesterreich, durch Be- schluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Colmar vom 7. Mai d. I., 271 12) der Buchbinder Wendelin Hauckowitz, geboren und ortsangehörig zu Fünfkirchen, Ungarn, 43 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- Präsidenten zu Straßburg vom 10. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen wiederholten einfachen Diebstahls nach mehrmaliger Verurtheilung wegen Diebstahls (2 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 2. Juli 1879), zu 2 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (11/3 Jahre Zucht- haus laut Erkenntniß vom 14. Januar 1880), zu 3 wegen einfachen und schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall (4 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 24. Juli 1877), zu 4, 5, 7 und 10 wegen Bettelns ini wiederholten Rückfall, zu 6 wegen Landstreichens und Betrugs, zu 8, 9, 11 und 12 wegen Landstreichens und Bettelns; ferner: 13a) der Tischlergeselle Karl Rücker aus Hermanitz, Böhmen, 33 Jahre alt, b) Johann Platsch eck, Weber, aus Lohei, Bezirk Neustadt an der Meltau (das.), 39 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 25. Juli d. I., 14) der Schuhmachergcselle Johann Spalek, geboren am 15. April 1853 und ortsangehörig zu Eger, Bezirk Eger, Böhmen, durch Beschluß des König- lich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 9. (ausgeführt 15.) Juli d. I., 15) die unverehelichte Marie Sedlaczeck (auch Sedläcek), geboren am 11. November 1850 zu Josephstadt, Böhmen, ortsangehörig zu Nemcic, 16) der Schornsteinfeger Johann Strübi, geboren am 23. Februar 1852 zu Flawpl, Kanton St. Gallen, Schweiz, ortsangehörig zu Ober-Uzwpl (daselbst), zu 15 und 16 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Magdeburg vour 19. bezw. 22. Juli d. I., 17) der Schlosser Josef Bania, geboren am 5. März 1856 und wohn- haft zu Mscheno, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Merseburg vom 23. Juli d. I., 272 18) der Tuchmacher Franz Weiß, geboren zu Reichenberg, Böhmen, ortsangehörig zu Dalleschitz, Bezirk Gablonz (das.), 30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 19. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 13, 14 und 18 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 15 wegen Uebertretung sittenpolizeilicher Vorschriften, zu 16 wegen Landstreichens, Bettelns und Hausfriedensbruchs, zu 17 wegen Landstreichens; ferner: 19 a) der Klempner Karl Heinrich Hardmeyer aus Mönchaltdorf, Kan- ton Zürich, Schweiz, 20 Jahre alt, b) der Tischler Johann Eurer aus Berneck, Kanton St. Gallen (das.), 20 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 9. Juli d. I., 20) der Kellner Karl Hauslik aus Cocorov, Bezirk Klattau, Böhmen, 20 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 13. Juni d. I., 21) der Müllergeselle Karl Klein, geboren am 18. März 1857 zu Libo- schitz, Böhmen, ortsangehörig zu Münitz, Bezirk Saaz (das.), durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Münchberg vom 20. Juni d. I., 22) der Uhrmacher Joses Br echten, geboren und wohnhaft zu Bern, Schweiz, ortsangehörig zu St. Stefan bei Bern, 22 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Schongau vom 27. Juni d. I., 23) die Dienstmagd Elisabeth Weidinger aus Braunau, Ober-Oester- reich, 19 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Straubing in Bayern vom 8. Juli d. I., 24) der Wagner Wilhelm Hempel aus Neuscheine, Luxemburg, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 25. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 19 wegen Landstreichens, zu a) außerdem wegen Bettelns, zu 20 wegen Landstreichens und Betrugs, zu 21 und 24 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 22 wegen Landstreichens, Bettelns und Angabe falschen Namens, zu 23 wegen Landstreichens, Bettelns, gewerbsmäßiger Unzucht und Uebertretung der Flurordnung; 273 ferner: 25) der Steinarbeiter August Kober aus Putschendorf, Bezirk Trautenau, Böhmen, 53 Jahre alt, 26) der Bildhauer Rudolf Müller, geboren am 2. September 1851 zu Uznach, Kanton St. Gallen, Schweiz, 27a) der Bodenarbeiter Johann Klemens aus Kuklena, Bezirk König- grätz, Böhmen, 20 Jahre alt, b) der Arbeiter Johann Hpler aus Rasoska, Bezirk Königinhof (das.), 18 Jahre alt, zu 25, 26 und 27 durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zn Breslau vom (jit 25) 22., (zu 26 und 27) 26. Juli d. I., 28) die unverehelichte Louise Richard, geboren am 22. März 1855 zn Montböliard, Departement Doubs, Frankreich, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Magdeburg vom 26. Juli d. I., 29) der Arbeiter Karl Ferdinand Sörensen, geboren am 18. Septem- ber 1849 zu Broaker, Kreis Sonderburg, Preußen, im Jahre 1869 aus dem preußischen Staatsverbande ausgeschieden, dänischer Staatsangehöriger, 30) der Arbeiter Franz Johann Anderson ans Crouwergsleben, Schwe- den, 29 Jahre alt, zu 29 und 30 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 22. Juni bczw. 4. Juli d. I., 31) der Bäcker Adolf Kn ob l ich ans Kratzau, Böhmen, 32 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Hannover vom 25. Juli d. I., 32) der Hausirer Joel Margollas aus Twario, Türkei, 27 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zn Wiesbaden vom 29. Juli d. I., 33) der Weber und Tagarbeiter Josef Rauch, geboren am 13. Oktober 1838 und wohnhaft zu Jnnocenzidors, Kreis Böhmisch-Leipa, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zn Bautzen vom 27. Juni, ausgeführt 20. Juli d. I., 34) die Magd Maria Trannop, geboren und ortsangehörig zn Vitry le Francois, Frankreich, 22 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- präsidenten zu Straßburg vom 15. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 25 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres, m zu 26, 27, 31 und 33 wegen Laudstreichens und Bettelns, zu 28 wegen Uebertretung sittenpolizeilicher Vorschriften, zu 29 und 32 wegen Laudstreichens, zu 30 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 34 wegen gewerbsmäßiger Unzucht. Der durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 2. Mai d. I. (Amtsblatt 1881 Seite 183 Ziff. 45) aus dem Reichsgebiete ausgewiesene Arbeiter und Bildhauer Jakob Gagg ist, wie sich nachträglich herausgestellt hat, nicht 18, sondern 38 Jahre alt. Derselbe ist ani 5. Mai 1843 zu Kreuzlingen, Kanton Thurgau in der Schweiz, geboren. Nachdem sich herausgestellt hat, daß der durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Coblenz vom 4. (nicht 13.) Oktober 1876 (Amtsbl. von 1876 S. 318 Ziff. 24) Ausgewiesene nicht Karl Trasse, sondern Christian Engele heißt und die württembergische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die gedachte Ausweisung zurttckgenommeu worden. Personal -- Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung von, io. September 1881 nachstehende Auszeichnungen gnädigst zu verleihen geruht: das Ritterkreuz I. Klasse des Ordens der Württembergischen Krone: dem Negierungsrath Wolfs in Ellmangen, dem Amtsoberamtmann Regiernngsrath Drescher in Stuttgart; das Ritterkreuz 11. Klasse desselben Ordens: dem Direktor Dr. Koch der Jrrenpfleganstalt Zwiefalten; das Ritterkreuz I. Klasse des Friedrichsordens: dem Regierungsrath Pfeilsticker in Ulm, dem Oberamtmann Weidner in Gaildorf; das Ritterkreuz II. Klasse des Friedrichsordens: dem Gestütsthierarzt und Hofvorstand Schiller in St. Johann, Oberamts Urach; den Titel und Rang eines Regierungsraths: dem Oberamtmann Böltz in Oehringen; denjenigen eines Regierungs-Assessors: dem Amtmann Kollegialhilfsarbeiter Mosthaf bei der Regierung für den Schwarz- waldkreis; die goldene Cioilverdienstmedaille: dem Staatsstraßenmeister Bürgert in Heilbronn, dem Oberamtsdiener Schmucker in Ehingen, dem Schultheißen Erhardt in Worth, Oberamts Ellwangen, 275 dem Schultheißen Häffner in Kocherstetten, OAramts Künzelsau, dem Schultheißen Meißner in Dürrmenz-Mühlacker, Oberamts Manlbronn, dem Hospitalpsleger Sattler in Saulgau, dein Verwaltungsaktuar Weismann in Tuttlingen; die silberne Civilverdienstmedaille: dem Aufwärter Kill mar) er der Ccntralstelle für Gewerbe und Handel, dem OboramtSwegmeister S ch w e i k e r t in Gmünd, dem Schultheißen L am parier in Wittlingen, Oberamts Urach, dem Schultheißen Schmid in Ballendorf, Oberamts Ulm, dem Schultheißen Sei bald in Schechingen, Oboranrts Aalen, dem Staatsstraßenwärter Scheuerle in Liebenau, Oberamts Tettnang, dem Staatsstraßenwärter Stäuber in Neuravensburg, Oberaints Wangen, dem städtischen Hausmeister Stöckle !. in Stuttgart. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 30. Juli 138t den Amtsnotar Nicolai in Heilbronn zum Stndtschultheiße» der Stadt Bibernch gnädigst ernannt. Seine Königliche M a j e st a t haben vermöge Höchster Entschließung vom 19. August dem Stadtschultheißen Bätzner in Wildbad die nachgesuchte Erlaubnis; zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen-Weimar verliehenen Ritterkreuzes II. Klasse des HausordenS der Wachsamkeit oder vom weißen Falken in Gnaden ertheilt. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 9. und 20. August aus Anlaß der am 28. d. Mts. stattfindenden Feier des fünfzigjährigen Bestands der freiwilligen Feuerwehr der Oberamtsstadt Gmünd den nachbezeichneten Offizieren dieser Feuerwehr folgende Auszeichnungen gnädigst zu verleihen geruht: dem Adjutanten und Stellvertreter des Kommandanten, Stadtbaumeister S t e g m a i e r, die goldene und dem Hauptmann der Rettungsmannschaft, Kaufmann und Standesbeamten Amann, dem Hauptmann der Steigermannschaft, Beingravenr und Turnlehrer Stadel maier sowie dem Hauptniann, Ziinmermeister Thomas Börsch je die silberne Civilverdienstmedaille. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 20. August d. I. dem Gestiitsthierarzt und Hufschiuied Schwab in Osfenhausen die nachgesuchte Zuruhe- setzung gnädigst ertheilt und demselben zugleich in Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstleistung die goldene Civilverdienstmedaille gnädigst verliehen. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 23. August den Oberbaurnth v. Cloß bei der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und sehr tüchtigen Dienstleistung auf sein An- suchen in den bleibenden Ruhestand gnädigst versetzt. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 8. September ist Äommerzienrath Chevalier in Stuttgart zum Mitglied der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel berufen worden. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 12. August die Wahl des Thierarzts Friedrich Model in Gerabronn zum Oberamtsthierarzt für den Oberamtsbezirk Gerabronn bestätigt. 276 Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm IS. August der Verwaltungs- kandidat Christian Lohr mann von Markgröningen, derzeit Nevisionsassistent bei dem K. Oberamt Ludwigsburg, zum Schultheißen der Gemeinde Thannn, Oberaints Ludwigsburg, ernannt. Von der K. Regierung für deir Schwarzwaldkreis wurde unterm 33. August d. I. Johannes Ernst, Bauer und Gemeinderath in Stammheim, Oberamts Calw, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt. Voll der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterin 38. August Franz Xaver Mai, Bauer unb Gemeinderath von Buch, Gemeindebezirks Schwabsberg, Oberamts Ellwangen, zum Schultheißen der Gemeinde Schmnbsberg ernannt. Orte, von welchen die Ortsbanptanc nud einzelnen Bnnlinicn der Genehmigung des Miuistcrinms bedürfen. (Mitgetheilt von Herrn Direktor «. Schüz.) Nach §. 1 Ziff. 3 und §. 2 Ziff. 6 der K. Verordnung vom 16. Dezbr. 1872, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, bedürfen von nachfolgenden Orten, welche nach der Volkszählung anr 1. Dezbr. 1880 ohne die dazu gehörigen Parzellen 2500 und mehr Einwohner haben, oder bei welchen besondere Verhältnisse bestehen, die Ortsbauplane und einzel- nen Baulinien au öffentlichen oder Privatstraßen der Genehmigung des Mini- steriums des Innern, und zwar: I. int Neckarkreis: 1) im Oberamt Backnang: von Backnang mit 5062 Einw., „ Murrhardt ntit 2561 Einw., 2) im Oberamt Besigheim: von Besigheim mit 2636 Einw., „ Bietigheim „ 4004 „ „ Bönnigheim „ 2593 „ „ Lauffen „ 3678 „ 3) im Oberamt Böblingen: von Vöbtiilgen mit 4345 Einw., „ Sindelfingen „ 3918 „ 4) int Oberamt Cannstatt: von Cannstatt mit 16205 Einw, „ Fellbach „ 3512 „ „ Untertürkheim „ 3164 „ 277 5) im Oberamt Eßlingen: von Eßlingen mit 16610 ©im, Neuhausen „ 2512 „ 6) int Oberamt Heilbronn: von Heilbronn mit 24445 Einw., „ Böckiugen „ 5234 „ 7) im Oberamt Ludwigsbnrg: voll Ludwigsbnrg mit 16087 Einw., „ Markgröningen „ 2525 „ „ Zuffenhausen „ 3287 „ 8) im Oberamt Mckarsulm: von Neckarsulm mit 2815 Einw., 9) im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart: von Stuttgart mit 106441 Einw., „ Berg „ 3127 „ „ Gablenberg „ 2309 „ gemäß der Milüsterialverfügung vom 27. Dezember 1872, von Heslach mit 5426 Einw., 10) im Amtsoberamt Stuttgart: von Feuerbach mit 4649 Einw., „ Gaisburg „ 2595 „ „ Möhringen „ 2782 „ 11) im Oberamt Vaihingen: voll Vaihiitgeit nnt 3361 Einw., 12) im Oberamt Waiblingen: von Waiblingen mit 4118 Einw., „ Winnenden „ 3352 „ II. im Schwarzwaldkreis: 1) im Oberamt Balingen: von Balingeil mit 3217 Einw., „ Ebingen „ 5493 „ 2) im Oberamt Calw: von Calw mit 4662 Einw., 3) im Oberamt Freu den st adt: von Freudenstadt mit 5416 Einw., 4) im Oberamt Herrenberg: von Herrenberg mit 2646 Einw., 278 5) im Oberamt Nagold: von Nagold mit 3263 Einw., 6) im Oberamt Neuenbürg: von Wildbad mit 2963 Einw., 7) im Oberamt Nürtingen: von Nürtingen mit 5370 Einw., 8) im Oberamt Oberndorf: von Oberndorf mit 2590 Einw., „ Schramberg „ 3273 „ 9) im Oberamt Reutlingen: von Reutlingen mit 16163 Einw., „ Eningen „ 3405 „ „ Pfullingen „ 4890 „ 10) tut Oberamt Nottenburg: von Nottenburg mit 4715 Einw., „ Messingen „ 2677 „ 11) im Oberamt Rottweil: von Nottweil mit 5002 Einw., „ Schwenningen „ 4702 „ 12) im Oberamt Tübingen: von Tübingen mit 11710 Einw., 13) im Oberamt Tuttlingen: von Tuttlingen mit 8022 Einw., „ Trossingen „ 2649 „ 14) im Oberamt Urach: von Urach mit 3431 Einw., „ Dettingen „ 2924 „ „ Mezingen „ 5360 „ III. im Jagstkreis: 1) int Oberamt Aalen: von Aalen mit 6491 Einw., „ Wasseralfingen „ 2544 „ 2) im Oberamt Crailsheim: von Crailsheim mit 4642 Einw., 3) im Oberamt Ellwangen: von Ellwangen mit 4326 Einw., 4) im Oberamt Gmünd: von Gmiind mit 13774 Einw., 879 5) im Oberamt Hall: von Hall mit 9161 Einm., 6) im Oberamt Heiden heim: von Heidenheim mit 6169 Einiv., „ Giengen a./Br. „ 2900 „ „ Schnaitheim „ 2722 „ 7) im Oberamt Künzelsau: von Künzelsau mit 2862 Einm., 8) im Oberamt Mergentheim: von Mergentheim mit 4445 Einm., 9) im Oberamt O eh rin gen: von Oehringen mit 3617 Einm., 10) im Oberamt Schorndorf: von Schorndorf mit 4167 Einm.; IV. im Donaukreis: 1) im Oberamt Biber ach: von Biberach mit 7718 Einm., 2) im Oberamt Blaubeuren: von Blaubeuren niit 2522 Einm., 3) im Oberamt Ehingen: von Ehingen mit 4065 Einm., 4) im Oberamt Geislingen: von Geislingen mit 3654 Einm., 5) im Oberamt Göppingen: von Göppingen mit 10851 Einm., 6) im Oberamt Kirchheim: von Kirchheim mit 6687 Einm., „ Weilheim „ 2992 „ 7) im Oberamt Laupheim: von Laupheim mit 4524 Einm., 8) im Oberamt Leutkirch: von Leutkirch mit 2854 Einm., 9) im Oberamt Münfingen: von Laichingen niit 2683 Einm., 10) im Oberamt Ravensburg: von Ravensburg mit 9383 Einm., „ Weingarten „ 5091 „ 280 11) im Oberamt Saulgau: von Saulgau mit 3811 Einw., 12) im Oberamt Tettnang: von Friedrichshafen mit 3053 Gsüm, 13) int Oberamt Ulm: von Ulm mit 32669 Einw., „ Langenau „ 3708 „ 14) im Oberamt Waldsee: von Waldsee mit 2588 Einw., 15) im Oberamt Wangen: von Wangen mit 2619 Einw., „ Jsny, Stadt, „ 2601 „ Mittheilungen uns der Praxis. Ucber die rechtliche Natur der Staatsbeitriigc zn den Gehalten der Obcramts- thicrärzte. Ucber die rechtliche Natur und die Sportelpflichtigkeit der Staatsbeiträge zn den Gehalten der Oberamtsthierärzte spricht sich ein Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. August 1881 Nr. 5591 folgendermaßen aus: „Auf den Bericht vom 1. Juli d. I., betreffend die dem Oberamtsthier- arzt S. in O. bei seiner Dienstanstellnngsbestätigung angesetzten Sporteln wird der Kreisregierung zn erkennen gegeben, daß die Einkommenssportel (Tarif Nr. 18 Ziff. 3) ctu§ dem ganzen ihm durch seinen Dicnstvertrag zugcsicherten Gehalt ohne Abzug des vom Staat geleisteten Beitrags von 400 Ji. hätte an- gesetzt werden sollen, da diese 400 JL, wenn sie gleich seitens des Staats um mittelbar an den Oberamtsthierarzt ausbezahlt werden, doch als ein der Amts- körperschaft geleisteter Beitrag zn der von derselben dem Oberamtsthierarzt ausgesetzten Besoldung erscheinen, und hienach die rechtliche Natur des aus der Körperschaftskasse fließenden Gehalts des Oberamtsthierarzts theilen. Hienach wird die K. Kreisregierung angewiesen, in Gemäßheit des Art. 5 Abs. 4 des Sportelgesetzes den gemachten Sportelansatz zu berichtigen." Nedigirt von Obcr-Neg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 384 des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. Jlä 18. Stuttgart, 26. September. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Abgaben von Lotterien. 2) Verfügung, betreffend die statistische Uebersicht über das Ergebniß der ReichStagsivahlen. 3) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: lieber den Schenk- betrieb der Marketender. — Zur Auslegung des §. 9 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichs- tag. vom 31. Mai 1869. Inttlichcr Theil. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungen, die ^K. Stadtdireltion Stuttgart, die K. Oberämtcr und die Ortspolizei- behörden, betreffend die Abgaben von Lotterien. Vom 15. September 1881. Nr. 7415.. In Folge des Neichsgesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reg.-Vl. S. 185) sind bezüglich der von Lotterien zu erhebenden Abgaben mehrfache Aenderungen eingetreten, welche zilm Theil auch Abweichungen bei der Behandlung der Lotteriegesuche durch die Behörden des Departements des Innern zur Folge haben. So kommt die Nr. 49 des Sporteltarifs vom 24. März 1881 vom 1. Oktober 1881 an dann nicht mehr in Anwendung, wenn für die Lotterien die Reichsstempelabgabe nach dem allegirten Rcichsgesetz zu entrichten ist. Es sind also die Sporteln der Tarif- Nr. 49 Ziff. 1 nur mehr insoweit anzusetzen, als es sich um Lotterien zu mild- thätigcn Zwecken handelt, deren Befreiung von der Neichsstempelabgabe durch 382 die Steuerdirektivbehörde anerkannt ist, wogegen die in Tarif-Nr. 49 Ziff. 2 festgesetzten Sporteln im Fall der Abweisung eines Lotterieerlaubniß-Gesuchs oder dessen Zurücknahme vor der Entscheidung durch das Reichsstempelgesetz nicht berührt worden sind. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe erfolgt nach Maßgabe des Reichs- gesetzes vom 1. Juli 1881 (Neg.-Bl. S. 185), der Ziff. 11 bis 18 der Aus- führungsvorschriften des Bundesraths vom 7. Juli d. I. (Reg.-Bl. S. 413 ff.) und des §. 6 der Anweisung des K. Finanzministeriums vom 10. August 1881 (Steuerkoll.-Amtsblatt S. 487) durch die hiesür in Ziff. IV. der Bekannt- machung des K. Finanzministeriums vom 10. August 1881 (Beilage zu Nr. 190 des Staatsanzeigers und Steuerkoll.-Amtsblatt S. 480) bezeichneten Steuer- stellen, nämlich: das Hauptsteueramt Stuttgart — für den Neckarkreis, das Hauptzollamt Ulm — für den Donaukreis, das Kameral- und Hauptsteueramt Hall — für den Jagstkreis, das Zollamt Tübingen — für den Schwarzwaldkreis. In den Vorschriften der Ministerialverfügung vom 23. November 1872, betreffend die Lotterien und Glücksspiele (Reg.-Bl. S. 386) ist, soweit sie die polizeiliche Genehmigung der Lotterien betreffen, eine Aenderung nicht einge- treten, ebensowenig in den Vorschriften des Art. 7 Ziff. 3 des Landespolizei- strafgesetzes vom 27. Dezember 1871; die Vorschriften der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1880, betreffend die Zulaffung auswärtiger Lotterien in Württemberg (Neg.-Bl. S. 69), sind nur insofern geändert, als die oberamt- liche Stempelung der zugelassenen Loose einer auswärtigen Lotterie, abgesehen von der unten Ziff. 2 bemerkten Ausnahme, nicht mehr von vorheriger Be- zahlung der Genehmigungssportel abhängig ist. Besonders zu beachten ist, daß auch künftig nur solche Lotterieloose in Württemberg ausgegeben, verkauft, angeboten oder feilgehalten werden dürfen, welche mit dem Genehmigungsstempel eines Oberamts versehen sind. §. 5 Abs. 2 der Ministerial-Verf. vom 23. November 1872 und §. 4 der Ministerial-Verf. vom 15. Januar 1880. Hierauf sind die Polizeioffizianten und Landjäger besonders aufmerksam zu machen. Nach der Anweisung des K. Finanzministeriums vom 10. August 1881, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 über die Erhebung von Neichsstempelabgaben (Amtsblatt des K. Steuerkollegiums S. 481), wird die Accise von Lotterien neben der Reichs-Stempelabgabe in dem bisherigen Umfang erhoben. Es ist daher auch künftig bei Gesuchen um Erlaubniß zu solchen Lotterien, bei welchen die Gewinnste nicht ausschließlich in Geld bestehen, 283 wenn die Entrichtung der Accise nicht ohne Weiteres als zweifellos gesichert erscheint, vor Ertheilung der Erlaubniß der Unternehmer mit dem Betrage der Accise bekannt zu machen, welchen er im Falle der vollständigen Ausführung des Lotterieplans zu bezahlen schuldig ist, über die Art der Sicherstellung der Accise zu vernehmen, und wenn er eine genügende Sicherheit nicht zu geben vermag, ist die Erlaubniß nach Vorschrift des Ministerial-Erlasses vom 15. Oktober 1835 (I. Erg.-Band zum Reg.-Bl. S. 287) zu verweigern. Um ein gleichmäßiges Verfahren der Behörden herbeizuführen, erhalten dieselben nunmehr folgende Weisungen: 1) Wenn eine Erlaubniß zur Veranstaltung einer Lotterie ertheilt wird, so hat das Oberamt, welches dieselbe ertheilt, oder an welches die Er- laubnißertheilung ausgeschrieben ist, a) in Gemäßheit der Ziff. 13 der Ausführungsvorschriften des Bundes- raths vom 7. Juli 1881 (Reg.-Bl. S. 414) hievon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuer- behörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zwecks, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeit- punkts, an welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß be- händigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen. T>) Zugleich mit dieser Mittheilung ist die in lit. a genannte Steuer- behörde von etwaigen zur Sicherstellung der Accise getroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen. Die weitere Benachrichtigung der zur Erhebung der Accise zuständigen Steuerbehörde erfolgt durch die Stempelsteuerstelle (§. 6 Ziff. 10 der Anweisung des K. Finanz- ministeriums vom 10. August 1881, Steuerkoll.-Amtsbl. S. 490). v) Bei der Eröffnung der Erlaubnißertheilung an einen Lotterieunter- nehmer ist derselbe zur Anmeldung der Lotterie gemäß Ziff. 12 a der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881 bei der demselben zu benennenden zuständigen Stempelsteuerstelle aufzufordern und darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 13 des Reichsstempel- gesetzes mit dem Loosabsatz vor Entrichtung der Abgabe ohne Ge- nehmigung der zuständigen Steuerstelle nicht begonnen werden darf. Zugleich ist dem Unternehmer behufs der Anmeldung der Lotterie ein beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie auszuhändigen. d) Demnächst sind die Loose oberamtlich zu stempeln und dem Unter- nehmer auszufolgen. (Wegen des etwaigen nachträglichen Ansatzes der Sportel zu vergl. unten Ziff. 4.) 2) Wenn eine in einem andern deutschen Bundesstaat veranstal- tete Lotterie in Württemberg zum Loosabsatz zugelassen wird, so findet die Bestimmung des §. 5 Abs. 1 der Ministerial-Verfügung vom 15. Januar 1880 und der Ziff. 2 des Ministerial-Erlasses vom 31. März 1880 (Amtsbl. S. 135), daß die oberamtliche Stempelung der Loose erst nach Bezahlung der Sportel erfolgen dürfe, nur in dem Falle noch Anwendung, wenn die Loose dieser Lotterie von der Reichsstempelabgabe befreit sind und von dem Ministerium die in diesem Fall gesetzlich zulässige Sportel angesetzt worden ist. Dagegen bleibt die in Ziff. 1 des Ministerial-Erlasses vom 31. März 1880 getroffene Anordnung, daß das Oberamt, an welches die Genehmigung der auswärtigen Lotterie ausgeschrieben worden ist, sofern die nach dem Lotterie- plan ansgesetzten Geivinne nicht ausschließlich in Geld bestehen, von der ertheil- ten Genehmigung, deni Lotterieplan und den etwa behufs der Sicherung der Acciseentrichtung seitens des Ministeriums getroffenen Anordnungen der zur Erhebung der Accise zuständigen Steuerbehörde (dem Hauptsteneramt Stutt- gdrt beziehungsweise dem Kameralamt) Mittheilung zu machen hat, auch künftig in Kraft. Die Benachrichtigung der Stempelsteuerstellen von der Zulassung von Lotterien, welche in einem anderen deutschen Bundesstaat veranstaltet werden, ist nicht erforderlich. 3) Wenn durch das Ministerium eine außerhalb des deutschen Reichs veranstaltete Lotterie in Württemberg zum Loosabsatz zugelassen wor- den ist, so hat das Oberamt, an welches die Entschließung des Ministeriums ansgeschrieben ist, die zuständige Stempelsteuerstelle hievon sowie von etwaigen Anordnungen behufs Sicherung der Accise in Kenntniß zu setzen und sodann die Loose abzustempeln. 4) Wenn eine Lotterie, weil sie mildthätigen Zwecken dient, von der Stempelabgabe befreit wird, so erhält die Polizeibehörde durch die Stempel- stenerstelle hievon Kenntniß tz. 6 Ziff. 5 der Anweisung des K. Finanzministeriums vom 10. August 1881 (Stenerkoll.-Amtsbl. S. 189) und ist sodann wegen des nachträglichen Ansatzes oder Nachlasses der Sportel das Erforderliche einzuleiten. 5) Durch §. 6 Ziff. 1 der eben allegirten Anweisung des K. Finanz- ministeriums sind die Steuerstellen beauftragt, wenn ihnen Loose von solchen Lotterien, deren Genehmigung in Württemberg ihnen nicht nachgewiescn wird, zur Stempelung vorgelegt werden, der zuständigen Polizeibehörde hievon Mit- theilnng zn machen und die Anmeldung unter Hinweisung auf die mangelnde 285 polizeiliche Erlaubnis; zurückzuweiseu, wenn ihnen aber einzelne Loose einer in Württemberg polizeilich genehmigten Lotterie, welche mit dem oberamtlichen Genehmigungsstempel nicht versehen sind, zur Abstempelung vorgelegt werden, dieselben zunächst nicht abzustempeln, sondern demjenigen Oberamt, welches zur polizeilichen Stempelung zuständig ist, zur weiteren Verfügung zu überseuden. In solchen Füllen hat das Oberamt sofort zu erheben, ob eine unbefugte Veranstaltung einer Lotterie beziehungsweise ein unbefugter Absatz voll Loosen einer auswärtigen Lotterie, eine Ueberschreitung der Lotterierlaubniß oder eine Ordnungswidrigkeit in der Ausgabe oder ein Versehen bei der polizeilichen Stempelung der Loose vorliegt, und je nach dem Ergebnis; die geeignete Ver- fügung zu treffen (vergl. auch Zisf. 5 lit. b des Ministerial-Erlasses von; ZI. März 1880 (Amtsblatt S. 135). Stuttgart, den 15. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die statistische Nebersicht über das Ergebnis) der Reichstagswahlen. Vom 22. September 1881. Nr. 7494. Die Wahlkommissäre werden angewiesen, die statistische Uebersicht der Wahlergebnisse nach dem unten abgedruckten neuen Formular anzufertigen. Hiebei wird weiter angeordnet: 1) Die Ortsvorsteher haben nach dem definitiven Abschluß der Wähler- listen die Zahl der Wahlberechtigten jeder Gemeinde (vergl. Kolumne 3 des angehängten Schemas) zu erheben und das Ergebniß dem Vorgesetzten Oberamt anznzeigen, welches dieselben in einer Zusammenstellung dem Wahlkommissär mitzutheilen hat. 2) Die Wahlkommissäre haben auf Grund dieser Mittheilungen und ihrer eigenen amtlichen Erhebungen nach Beendigung der Wahlen eine statistische Nachweisung der Wahlergebnisse in der Form des nachabgedruckten Schemas anzufertigen. Hiebei ist insbesondere Folgendes zu beachten: a) In der Kolumne 2 sind nur die Oberamtsbezirke anzuführen, aus welchen der betreffende Wahlkreis zusammengesetzt ist. b) In den Kolumnen 9—13 sind die Kandidaten in der Reihenfolge nach der Anzahl der jedeur. zugefallenen Stimmen aufzuführen. e) Der Name des definitiv Gewählten ist in Kolumne 9 zu unter- streichen. 286 Statistische Hleöerstchl des Krgeönistes der Wahr *> i «ft JQ i B ss SS Name des größeren Verwaltungs- bezirks und Bestandtheile des Wahlkreises. Ge- sammt- zahl der Wahl berech tigten. Bezeichnung der Wahl (erste ordent- liche, engere, Nachwahl), aus welche sich die Angaben in den folgenden Spalten beziehen. Anzahl der abgegebenen Stimmzettel. Von den giltigen Stimmzetteln sind abgegeben für Kandidaten, welche jeder im ganzen Wahlkreise erhalten haben giltige. un- giltige. mindestens 28 Stimmen. höch stens 25 Stim men. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. B e m e r> a) In jedem Wahlkreise ist über das Ergebiriß der ersten ordentlichen Wahl, und wenn bis zur definitiven Entscheidung, d. h. bis zur Annahme des Mandats seitens des Gewählten, engere oder Nachwahlen erforderlich gewesen sind, einer jeden bis dahin vollzogenen ferneren Wahl eine Uebersicht nach dem vorstehenden Schema aufzustellen. Die Uebersicht ist einzusenden, sobald entweder der Ge- ivählte die Wahl angenommen oder das Erforderniß einer ferneren Wahl sich herausgestellt hat. d) Zu den abgegebenen Stinnuzetteln (Spalte 5 und 6) sind nur diejenigen zu zählen, welche nach der Abstinnnung aus der Wahlurne genommen wurden, diejenigen also davon auszuschliehen, welche schon vor dem Hineinwerfen in die Urne von den Wahlvorstehern zurückgewiesen waren. Zu den ungiliigen Stimmzetteln (Spalte 6) 287 zum Hleichstage am. 1881. Wahlkandidateu, aus welche sich im ganzen Wahlkreise mindestens 26 gütige Stimmen vereinigt haben. Bemerkungen, insbesondere, ob der Gewählte das Mandat angenommen hat oder eine fernere (engere oder Nachwahl) erforderlich ist. Namen. Stand oder Beruf. Wohnort. Partei stellung. Zahl der auf jeden Kan- didaten gefallenen Stimmen. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Ort, Datum und Namensunterschrift: r tt tt fl c n: werden daher nur die nach der Abstimmung bei der Eröffnung als solche erkannten und deßhalb bei der Feststellung des Wahlresultats nicht mit in Anrechnung ge- kommenen gezählt. o) Bei den Ergebnissen einer jeden Wahl müssen die Zahlen in den Spalten 7 und 8 zusammen diejenige in Spalte 5 ergeben. d) Für jede einzelne Wahl sind sämmtliche Wahlkandidaten, auf welche sich im ganzen Wahlkreise mindestens 26 Stimmen vereinigt haben, in den Spalten 9—13 nament- lich mit den Angaben, welche die Spalten-Ueberschriften fordern, unter einander nach der Ordnung der auf sie gefallenen Stimmenzahl zu verzeichnen. Die Suinme der bei der betreffenden Wahl auf diese Kandidaten gefallenen Stimmen muß die Anzahl der Stimmen in Spalte 7 ergeben. 288 d) Die Parteistellung in Kolumne 12 ist möglichst genau auzugeben, entweder nach den Fraktionsbezeichnungen im Reichstag oder, falls dieselben nicht genau zutreffen, nach andereil bekannten Partei- bezeichuungen. Jul Uebrigen wird auf die dem Schema beigefügten „Bemerkungen" be- sonders hingewiesen. 3) Die vorgeschriebenen Nachweisungen über jede einzelne Wahl sind un- niittelbar aus den eiiizelnen Wahlkreisen von den Wahlkommissären ait das Kaiserliche statistische Amt in Berlül zu senden, und zwar unverzüglich, nach- dem entweder der Gewählte die Wahl angenommen hat, oder nachdem entschie- beu ist, daß eine fernere (engere oder Nachivahl) stattfinden muß. Ein zweites Exemplar dieser Nachweisungen ist dem Ministerium gleichzeitig mit der Ein- sendung der Wahlakten, jedoch abgesondert vorzulegen. Stuttgart, den 22. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Bekanntmachung van Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numern 33, 34, 35 und 36 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichsgebiet: Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1) der Dienstknecht Christian Brutsch aus Büttenhardt, Kanton Schaff- Hansen, Schweiz, 30 Jahre alt, durch. Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 4. August d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 2) der Taglöhner Josef Kar das aus Baczal Dolnp, Galizien, 27 Jahre alt, 3) der Gypsfigurenhäudler Aureliano Damiaui aus Coreglia, Italien, geboren zu Lucca (das.),-41 Jahre alt, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 2. bezw. 8. August d. I.,' 4 a) Georg (Jercy) Marcinkiewicz, Knecht, geboren zu Nowiki, Gouvernement Suwalki, Rußland, 32 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Eva, geb. Miloszewska, aus Nowiki, geboren zu Wartaje, Kreis Warianpol (das.), 40 Jahre alt, 289 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Bromberg vom 21. Mai d. I., 5) der Arbeiter Samuel Ester manu aus Mascheddeu bei Libau, Gou- vernement Kurland, Rußland, 25 Jahre alt, 6) der Weber Johann Christian Friedrich Lentz, geboren zu Oersting bei Randers in Jütland, Dänemark, ortsangehörig zu Randers (das.), 62 Jahre alt, 7) der Brauer Karl Niels Jaussen recte Niels Nielsou Jansson, geboren am 16. März 1850, ans Rödiuge bei Malmö, Schweden, zu 5, 0 und 7 durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Schleswig vom 3. März, ausgeführt 23. Juli d. I., 18. und 26 Juli d. I., 8) der Konditor Rudolf Sochor aus Brixen, Tirol, 23 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 22. Juli d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall (12/iz Jahre Zucht- haus laut Erkenntniß vom 25. Februar 1880), zu 2 wegen Landstreicheus, zu 3 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens und Bettelns, zu 4, 5, 0 und 8 wegen Laudstreichens und Bettelns, zu 7 wegen Landstreichens, Bettelns und Gebrauchs falscher Legi- timationspapiere; ferner: 9) der Schornsteinfeger Hermann Taubuer aus Säaz, Böhmen, 29 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Wiesbaden vom 15. Juli d. I, 10) der Taglöhner Hermann Bpl aus Greventicht, Niederlande, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 4. August d. I., 11) der Metzger Karl Eglii, geboren am 27. Juni 1841 zu Sidi- Lhassen, Algier, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Koblenz vom 14. (ausgeführt 28.) Juli d. I., 12) der Matrose Peter Gustav Weslin aus Gamla-Karleby in Finn- land, Rußland, 40 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Aachen vom 23. Juli d. I., P 290 13a) der Taglöhner Philipp Jahn, 40 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Barbara Jahn, 32 Jahre alt, beide aus Danbras, Bezirk Beneschau, Böhmen, 44) der Bäckergeselle Josef Panilik, geboren zu Salzburg, Oesterreich, ortsangehörig zu Putzeried, Bezirk Taus, Böhmen, 27 Jahre alt, zu 43 und 44 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Miesbach vom 30. Juni bezw. 19. Juli d. I., 45) der Bräugeselle und Taglöhner Franz To mann aus Brty, Bezirk Klattau, Böhmen, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Be- zirksamts Deggendorf vom 49. Juli d. I., 46) Klotilde Terrier, ortsangehörig zu Rougemont, Frankreich, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 8. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 9 wegen Landstreichens und Gebrauchs gefälschter Legitimations- papiere, zu 40 wegen Nichtbeschaffung eines Unterkommens, zu 44, 42, 43, 44 und 45 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 46 wegen Uebertretung sittenpolizeilicher Vorschriften; ferner 47) der Schlächtergeselle Johann Andreas König, geboren am 5. Dez. 4840 zu Tarasp, Schweiz, 48) der Bäckergeselle Möller Hjort, geboren am 4. September 4857 zu Nyborg, Dänemark, zu 47 und 48 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Potsdam vom 13. August d. I., 49) der Tuchmachergeselle Franz Dürgel, wohnhaft zu Neichenberg, Böhmen, 63 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppeln vom 4 6. Juli d. I , 20) der Kellner Markus Rosenthal, geboren am 4. März 1854, aus Kowno, Rußland, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 15. September 1880, 21) der Weber Anton Berndt, geboren am 13. Juni 1831 zu Ober- Hennersdorf, Böhmen, 22) der Müller Josef Fritsch, geboren am 49. März 4845 zu Rachel, Böhmen, aus Drohnitz, Bezirk Kathen (das.), zu 24 und 22 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Liegnitz vom 28. Juni bezw. 11. Juli d. I., 291 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 17 und 18 wegen Landstreichens, zu 19 und 22 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 20 wegen Landstreichens, Bettelns und Zwangspaß-Koutravention, zu 21 wegen Landstreichens, Bettelns und Widerstands gegen die Staatsgewalt; ferner: 23) der Konditor Arnold Stöcker aus Obernmmpf, Kanton Aargau, Schweiz, 23 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 9. August d. I., 24) der Schreiner Johann Scherhänft, geboren am 24. Juni 1842 zu Erlet, Ober-Oesterreich, ortsangehörig zu Aigen, Bezirk Rohrbach (das.), durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Aachen vom 25. Juni d. I., 25) der Goldarbeiter Josef Huber aus Amsterdam, Niederlande, 21 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf in Bayern voin 2. August d. I., 26) der Kürschner Josef Jenpekoren aus Warschau, 32 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 9. August d. I., 27) der Tagner August Chouffor aus Vaivre, Frankreich, 31 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 12. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 23 wegen Landstreichens und Fälschung von Legitimations- papieren, zu 24 wegen Landstreichens, groben Unfugs und Sachbeschädigung, zu 25 und 27 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 26 wegen Landstreichens, Bettelns und Hausfriedensbruchs; ferner: 28) der Buchbinder Josef Moses Karabernick, auch Karabelnick, geboren am 22. Januar 1862 und wohnhaft zu Riemokstzy, Gouvernement Kowno, Rußland, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsiden- ten zu Frankfurt a./O. vom 5. August d. I, 29) der Tischlergeselle Robert Muszynski aus Warschau, 34 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Bromberg vom 18. August d. I., * 292 30) der Maurergeselle Johann Beyer aus Sternberg, Mähren, 44 Jahre alt, 31) der Haushälter Alois Nießner aus Wildkrug, Oesterreichisch-Schle- sien, 39 Zahle alt, 32 a) der Arbeiter Adolf Jülg, 40 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Karoline, geb. Neubert, 41 Jahre alt, beide aus Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, 33) der Arbeiter Julius Kulla, geboren zu Sokolnik, Russisch-Polen, 28 Jahre alt, zu 30, 31, 32 und 3 t durch Beschluß des Königlich, preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom (;u 30 und 31) 19., (zu 32 und 33) 20. August d. I., 34) der Tagarbeiter Josef Kotsch, geboren und ortsaugehörig zu Weiß- kirch, Oesterreichisch-Schlesien, 48 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Negierung zu Oppeln vom 9. März d. I., 35) der Bäckergeselle Josef Czerwinka, geboren am 16. Mai 1849 und ortsangehörig zu Reichenau, Böhmen, 36) der Seifensieder Franz Kauffer, geboren am 4. Oktober 1842 und ortsangehörig zu Böhmisch-Kamnitz, Böhmen, zu 35 und 36 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppeln vom (zu 35) 18. (ausgeführt 23.) Juli, (zu 36) 23. Juli (ausgeführt 5. August) d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 28, 29, 30, 31, 32 a und 35 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 32 b wegen Landstreichens, zu 33 wegen Laudstreichens und Diebstahls, zu 34 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und wiederholten einfachen Diebstahls, zu 36 wegen Landstreichens und groben Unfugs; ferner: 37) der Bnchbinderlehrling Alois Stane aus Hermannstadt in Sieben- bürgen, 16 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 4. August d. I, 38) der Bäcker Josef Stojahn, geboren zu Veldes, Bezirk Laibach, Kronlaud Krain, Oesterreich, 31 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Negierung zu Trier vom 9. August d. I., 39) der Hammerschmiedgeselle Josef Naab, geboren 1830, ortsangehörig zu Budaschitz, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 40) der Spänglergeselle Stefan Martika reets Martinsky oder Matinsky, ortsangehörig zu Budatin-Luhota, Bezirk Kisucza-Ujhely, Konritat Trentsin, Ungarn, 19 Jahre alt, 41) der Schlosser Josef Stribrny, geboren am 18. September 1857, ortsangehörig zu Jeskabi, Bezirk Starkenbach, Böhmen, zu 39, 40 und 41 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Grafenau vom 2., 7. und 27. Juni d. I, 42) der Handarbeiter Anton Kunze, geboren und ortsangehöng zu Pankraz, Böhmen, 34 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreis- hauptmannschaft zu Bautzen vom 3. (ausgeführt 5) August d. I., 43) der Taglöhner Engen Clorö, geboren am 8. April 1845 und orts- angehörig zu Rechösy, Kanton Delle, Frankreich, durch Beschluß des Kaiser- lichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 19. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 37 wegen Landstreichens, Vettelns und Fälschung von Legiti- mätionspapieren, zu 38, 40, 41, 42 und 43 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 39 wegen Landstreichens; ferner: 44) die Wirthsfrau Marianne Budzerrek, geborene NuSzeik, aus Saffronken, Russisch-Polen, geboren zu Lypniken (das.), 38 Jahre alt, 45) der Arbeiter Iwan Czimafejew, geboren zu Alt-Glykna bei Moskau, Rußland, 20 Jahre alt, zu 44 und 45 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Königsberg vom 2. bezw. 6. Juli d. I, 46 a) der Handelsmann Julius Knp in Ski, 38 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Rosalie, geborene Graus, 28 Jahre alt, beide aus Piotrkow, Russisch-Polen, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 30. August d. I./ 47) der Eisengießer Ignatz Laß aus Laulerbach, Bezirk Schönberg, Mähren, 38 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vom 19. August d. I., 48) der Arbeiter Matheus Pietrowski, ortsangehörig zu Bobrek, Be- zirk Chrzauow, Galizien, 47 Jahre alt, 49) der Gerbergeselle Josef Schiller, geboren am 14. Juli 1861 und ortsangehörig p Rothwasser, Böhmen, 50) der Knecht Karl Dehner, geboren und ortsangehörig zu Golascho- witz, Bezirk Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, 20 Jahre alt, 294 zu 48, 49 und 50 durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Oppeln vom (zu 48) 8. Juni, ausgeführt 30. Juli d. I., (zu 49) 15., ausgeführt 19. August d. I., (zu 50) 15., ausgeführt 20. August d. I., 51) der Schuhmacher Emil Ferdinand Brockmann, geboren am 3. März 1853 zu Gothenburg, Schweden, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Schleswig vom 15. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 44, 46 d und 49 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 45 wegen Landstreichens und Diebstahls, zu 46 a, 47, 48, 50 und 51 wegen Landstreichens; ferner: 52) der Taglöhner Juda Warenberg aus Lomsha, Gouvernement Augustowo, Russisch-Polen, 50 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Regierung zu Kassel vom 25. August d. I., 53) der Kaufmann Michael Sternbach aus Lemberg, Galizien, 38 Jahre alt, durch Beschluß cher Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 29. Juli d. I., 54) der Anstreicher Karl Kneisel, geboren zu Wien, wohnhaft zu Leit- meritz, Böhmen, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Düsseldorf vom 23. August d. I., 55) der Instrumentenmacher Wenzel Thoms, geboren am 4. April 1852 zu Hainspach, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Koblenz vom 11. Juli (ausgeführt am 18. August) d. I., 56) der Zimmergeselle Andreas Wanek, geboren 1844, aus Budweis, Bezirk Budweis, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Ebersberg vom 20. August d. I., 57) der Gärtner Karl Franz Boudin, geboren am 11. März 1854 zu Epröville en Roumois, Departement Eure, Frankreich, 58) der Schuhmacher Oskar Zimmer mann, geboren am 18. März 1845 zu St. Petersburg, Rußland, zu 57 und 58 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 25. bezw. 26. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 52 und 53 wegen Landstreichens, zu 54, 56, 57 und 58 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 55 wegen Landstreichens, Bettelns, Beleidigung und Sachbe- schädigung. 295 Personal - Nachrichten. Don der K. Regierung des Jagstkreises wurde unterm 80. August zum Stadtschult- heißen in Künzelsau ernannt: Wilhelm Köhler, bisher Landgerichtsschreiber in Heilbronn. Von der K. Negierung für den Jagstkreis ist am 30. August 1881 Gabriel Joas, Bauer, Gemeinderath und Stiftungspfleger von Kirchheim, OberamtS Neresheim, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 2. September der Bauer und Krämer Gottlob Bilger in Weiler zum Schultheißen der Gemeinde Weiler, Oberamts Brackenheim, ernannt. Von der K. Regierung für den Jagstkreis ist unterm 9. September d. I. die Wahl des vr. Richard Henning. Oberamtswundarzts in Brackenheim, zum Stadt- und Distrikts- arzt in Bopsingen, Oberamts Neresheim, bestätigt worden. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 13. September ist die Wahl des Oberamtswundarztes Or. Wilhelm Pfeilsticker in Balingen zum Stadt- und Hospital- arzt in Leutkirch bestätigt worden. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 20. September der Gemeinderath Johann Martin Lu i pp old 1, Glasers Sohn, Korsettfabrikant in Weilheim, Oberamts Balingen, zum Schultheißen dieser Gemeinde ernannt. Nichtamtlicher Theit. Mittheilungen aus der Praxis. Ueber den Schenkbetrieb der Marketender. Mitgethsilt von Herrn Negierungsassessor Schicker. Auf die Anfrage einer Kreisregierung, ob dadurch, daß Art. 9 Ziff. 3 des Gesetzes vom 3. November 1855 über die Berechtigung zum Betrieb von Wirthschaftsgewerben (Reg.-Bl. S. 269) durch Art. 19 des Allgemeinen Spor- telgesetzes vom 24. März 1881 aufgehoben sei, der Schenkbetrieb der Marketen- der von einer polizeilichen Erlaubniß abhängig gemacht worden sei, ertheilte das Ministerium durch Erlaß vom 25. August d. I. Ziff. 6797 folgenden Bescheid: „Bei Abfaffung des Art. 19 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 188 l war von einer den Art. 9 Ziff. 3 des Gesetzes vom 3. November 1855 aufrecht haltenden Gesetzesbestimmung um deßwillen Umgang zu nehmen, weil die Frage, ob ein unter die Reichsgewerbeordnung fallender Gewerbebetrieb vorliegt, nach dem Reichsgesetz zu entscheiden ist und durch ein Landesgesetz ohne besondere reichsgesetzliche Ermächtigung eine Ausnahme von der Anwen- düng eines Wchsgesetzes nicht angeordnet werden kann (Art. 2 der Reichsver- fassung), der Art. 9 Ziff. 3 des Gesetzes vom 3. November 1853 also formell schon seit der Wirksamkeit der Reichsgewerbeordnung in Württemberg anßer Kraft getreten ist. Wenn §. 12 Ziff. 5 der Ministerial-Verfügung A. vom 14. Dezember 1871 (Neg.-Bl. S. 338) im vorletzten Satz die bezeichnete Ziff. 3 des Art. 9 als noch in Kraft bleibend erklärt, so wollte und konnte damit nicht eine dispo- sitive Bestimmung gegeben, sondern nnr die Anschauung des Ministeriums aus- gesprochen werden, daß der Gewerbebetrieb der Marketender in den Grenzen des Art. 9 Ziff. 3, d. h. soweit die hiezu von der Militärbehörde ermächtigten Personen innerhalb der Kasernen, Lagerplätze, bei militärischen Manövern n. s. w. ausschließlich an Militärpersonen Getränke ausschenken und Speisen verabreichen, als ein Wirthschaftsbetrieb im Sinne des §. 33 der Reichsgewerbeordnung nicht anzusehen und daher daran, daß hiezu eine polizei- liche Erlaubniß nicht erfordert werde, nichts geändert sei. In Bezug auf diese Frage ist auch durch das Sportelgesetz vom 24. März 1881 nichts geändert worden." Zur Auslcgnng des §. 9 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869. Auf mehrfache Anfragen hat das Ministerium des Innern sich dahin ausgesprochen, daß der Uebertragung der in §. 9 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 bezeichneten Funktionen an solche Ortsvorsteher, welche zugleich die Ge- schäfte der Gerichtsvollzieher versehen, ein gesetzliches Hinderniß nicht ent- gegenstehe. A n z e i g e rr. Im Verlag von C. Günther in Waiblingen sind zu billigem Preise zu beziehen und werden den K. Oberämtern und den HH. Oberamtsthierärzten bestens empfohlen: Formulare zu Änuirndung des Rcrchsmchsrucherigesehes. Vierzig Sorten, als: Ermittelnngs-, Obdnklions« und Schätzungsprotokolle und Schutzmaß- regeln für alle unter das Gesetz fallenden Hansthiere und Seuchen. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben).. 297 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M 19. Stuttgart, 13. Oktober. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mart cxcl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Auslegung des Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1381. 2) Erlaß, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Nückkaufshändler. 3) Erlaß, betreffend die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 4) Erlaß, betreffend die telegraphische Anzeige der Wahlergebnisse, ö) Erlaß, betreffend die Entlassung Militärpflich- tiger aus der Staatsangehörigkeit. 6) Erlaß, betreffend die Lieferung der Standes- und Familienregister-Formulare für das Jahr 1682. 7) Erlaß, betreffend die Kurse der Gefange- nenwagen auf der Eisenbahn. 8) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. MittHeilungen aus der Praxis: Zu §§, 14 und 27 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1879. — Zur Anwendung der Nr. 18 des Sporteltarifs „Dienstanstellungsbestätigungen u. s. w." Amtlicher Theil. Erlaß des K. Ministeriums des Innern au die K. Kreisregierungen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend die Auslegung des Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgcsetzes vom 24. März 1881. Vom 19. September 1881. Nr. 6962. Nachdem von einer Kreisregierung in Betreff der Auslegung des Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes voui 24. März 1881 Zweifel erhoben worden sind, sieht man sich veranlaßt, den oben bezeichneten Behörden den in *2&8 dem genannten Betreff ergangenen Erlaß vom heutigen Tage zur Nachachtung hiemit zu veröffentlichen. Stuttgart, den 16. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Regierung des ^.-Kreises. Vom 19. September 1881. Auf den Bericht vom 23. vor. Mts., betreffend die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 des Sportelgesetzes vom 24. März 1881, wird der K. Kreis- regierung zur Darnachachtung eröffnet, daß, da die instanzielle Erledigung einer Sache das Vorverfahren und die Entscheidung umfaßt, ein Gesuch, über welches vor der Vorlage zur Entscheidung eine Instruktion oder ein sonstiges Vorver- fahren von der untern Behörde zu pflegen ist, von dem Zeitpunkt an, wo es bei letzterer angebracht wurde, bis zur Entscheidung durch die hiesür zu- ständige Behörde als in erster Instanz anhängig zu gelten hat, der Art. 19 Abs. 2 des Sportelgesetzes vom 24. März 1881 daher auf solche Gegenstände Anwendung zu finden hat, wenn das Gesuch vor dem 1. April d. I. bei der untern zum Vorverfahren zuständigen Behörde angebracht ist. Stuttgart rc. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart, die K. Oberämter und die Ortspolizeibehörden, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler. Vom 23. September 1881. Nr. 7888. Bezüglich der Anwendung des Wuchergesetzes vom 24. Mai 1880 (Reichs- gesetzblatt S. 109) auf Pfandleiher und Rückkaufshändler wird im Anschluß an die Ministerialverfügung vom 18. November 1877 (Reg.-Bl. S. 238) den Polizeibehörden aufgegeben, bei der ihnen nach §. 12 der genannten Verfügung obliegenden Ueberwachung der Geschäftsführung der bezeichneten Personen ins- besondere sorgfältig zu prüfen, ob nicht aus den Einträgen unter Ziffer 3—8 der Bücher der Pfandleiher und aus den Einträgen unter Ziffer 3—7 der Bücher der Rückkaufshändler der Verdacht sich ergibt, daß der betreffende Ge- werbetreibende unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Uner- fahrenheil Anderer unverhältnißmäßig hohe Zinse oder überhaupt Vermögenö- vortheile sich versprechen oder gewähren läßt, somit wucherliche Geschäfte macht, 299 beim Vorliegen eines solchen Verdachts aber dem zuständigen Staatsanwalt Anzeige zu erstatten. Stuttgart, den 23. September 1881., K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdircktion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend die Uebereinknnft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 26. September 1881, Nr. 7661. Die in der Uebereinknnft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst (R.G.Bl. non 1881 S. 171) vorgesehene Eintragung derjenigen in Deutschland veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Ueber- setzung Vorbehalten wollen, ist dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern, welches dieselbe seither besorgt hatte, abgenommen und dem Handels- departement übertragen worden; es sind demnach Anmeldungen für Ein- registrirung von literarischen Werken nunmehr an das letztgenannte Departe- ment zu richten. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauf- tragt, die in ihren Bezirken ansässigen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler hierauf aufmerksam zu machen und eine Urkunde darüber, daß dies geschehen ist, zu ihren Akten zu nehmen. Stuttgart, den 26. September 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß an die Herrn Wahlkommissäre für die Reichstagswahlen, be- treffend die telegraphische Anzeige der Wahlergebnisse. Vom 4. Oktober 1881. Nr. 7780. Der Reichskanzler wünscht über den Ausfall der am 27. d. Mts. statt- findenden Wahlen zum Reichstage unverzüglich nach Feststellung der Wahl- ergebniffe durch die Wahlkommissäre auf telegraphischem Wege unterrichtet zu werden. 300 Die Herrn Wahlkommissare werden daher beauftragt, in Anwendung des denselben demnächst zukommenden neuen Formulars ein Telegramm an das Reichsamt des Innern in Berlin rechtzeitig aufzugeben. Hiebei ist zu beachten, daß die Spalten b und c des Formulars zusammenzufassen und die Oberamts- bezirke, aus welchen die Wahlkreise bestehen, in denselben nur einmal nnzugeben sind. Die Spalte e ist nur bei Nachwahlen auszufüllen. Die nach Ziff. 8 des Erlasses vom 15. vor. Mts. (Amtsblatt S. 260) an das Ministerium zu erstattende telegraphische Anzeige ist ebenfalls nach dem obigen Formular abzufassen. Stuttgart, den 4. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Si cf. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreisregierungen, D betreffend die Entlassung Militärpflichtiger aus der Staatsangehörigkeit. Vom 6. Oktober 1881. Nr. 6302. ß^ /^^Nachdem aus den eingezogenen Berichten der Kreisregierungen entnommen worden ist, daß verschiedene Ansichten darüber bestehen, ob solchen nicht in die Staatsangehörigkeit eines anderen deutschen Bundesstaats aufgenommenen Mili- /l f/y. tärpflichtigen, welche bereits das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, über deren Dienstpflicht aber, weil sie sich vor den Ersatzbehörden nicht gestellt haben, eine endgiltige Entscheidung noch nicht getroffen worden ist, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag zu ertheilen ist, wird den Kreisregier- ungen zu erkennen gegeben, daß nach der Anschauung des Ministeriums die Entlassungsurkunde in solchen Fällen insolange zu versagen ist, bis die Wehr- pflicht der betreffenden Personen erloschen ist. Denn wenn auch der §. 15 Abs. 2 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig- keit nur von Wehrpflichtigen unter 25 Jahren spricht, so erhellt doch aus Ziff. 1 bis 3 des §. 15, daß allgemein die Auswanderung Wehrpflichtiger vor erreichter Militärpflicht und vor endgiltiger Entscheidung über die Dienstpflicht (vergl. 8. 20, 8- 26 Ziff. 4, 8- 27 Ziff. 3 und 4, 8- 28 Ziff. 2, 8. 29 Ziff. 4, 8. 30 Ziff. 4, 8- 34 Ziff. 4 der Ersatzordnung) nur dann zu- lässig sein soll, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Entlastung nicht in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, nachgesucht wird. Die Annahme, daß das Gesetz hievon gerade in denjenigen Fällen, wo der Militärpflichtige sich erwiesenermaßen der Dienstpflicht über das 25. Lebensjahr hinaus bereits entzogen hat, habe eine Ausnahme machen wollen, würde in Widerspruch damit 301 stehen, daß die Militärpflicht in solchen Fällen erst mit dem Erlöschen der Wehrpflicht, d. i. mit dem vollendeten 42. Lebensjahr, endet, und für die Fort- dauer der Militärpflicht die Staatsangehörigkeit die Voraussetzung bildet. Ein Recht auf Entlassung aus letzterer vor erfüllter Militärpflicht würde ferner in den vorwürfigen Fällen einem Recht auf Entziehung von der Wehrpflicht nach vollendetem 25. Lebensjahr durch Auswanderung gleichkommen, was der Inten- tion des Gesetzes schon deßhalb nicht entspricht, weil eine solche Entziehung regelmäßig nach 8- 140 Ziff. 1 R.Str.G. auch dann strafbar ist, wenn der Militärpflichtige bereits das 25. Lebensjahr überschritten hat. Stuttgart, den 6. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdircktion Stutt- gart und die K. Oberäniter, betreffend die Lieferung der Standes- und Familienrcgister-Formnlare für das Jahr 1882. Voin 8. Oktober 1881. Nr. 8059. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauf- tragt, längstens bis 10. November d. I. der W. Kohlhammer'schen Buch- druckerei in Stuttgart deu voraussichtlichen Jahresbedarf der Standesämter ihres Bezirks an den voin Staat zu lieserndeil Formularen zu den Standes- registern A, B, C (Haupt- und Nebenregister), Geburts-, Heiraths- und Sterbe- urkunden Aa, Bb, Cc und zu den Familienregistern für das Jahr 1882 anzuzeigen. Da, wie im vorigen Jahre, denjenigen Standesämtern, tvelche einen Jahresbedarf nicht anzeigen, Formulare nicht zugesendet werden, die Zahl der Nachbestellungen aber möglichst vermindert werden soll, so haben sich die Ober- ämter von allen Standesämtern ihres Bezirks Bericht erstatten zu lassen, wel- chen Bedarf an den bezeichneten Formularen sie behufs der für das ganze Jahr 1882 genügenden Ergänzung ihres Vorraths haben, beziehungsweise ob sie mit einem für das Jahr 1882 voraussichtlich hinreichenden Vorrath noch versehen sind. Ferner wird, wie in: vorigen Jahre, angeordnet, daß sowohl bei deu Bestellungen des Jahresbedarfs, als bei etwaigen Nachbestellungen von Formularen im Laufe des Jahres von deu Standesbeamten nie weniger als je 5 Bogen von den einzelnen Formularen und bei größeren Beträgen als von 5 Bogen nur eine durch 10 theilbare Anzahl von Formularen bestellt werden darf. Die Oberämter haben die ihnen zur Vermittlung vorgelegterl Bestellungen, 302 wenn sie dieser Anordnung nicht entsprechen, zur Richtigstellung zurückzugeben. Die Kohlhammer'sche Buchdruckerei ist erinächtigt, wenn ihr gleichwohl Be- stellungen nou weniger als 5 Bogen non einem Formular oder größere Be- stellungen auf eine durch 10 nicht theilbare Zahl von Bogen zugeheil, in dem ersteren Fall 5 Bogen, im letzteren die nächste durch 10 theilbare Zahl von Bogen zuzuseuden. Die Schreiben wegen Nachbestellungen, sowie die Bescheinigungen über den Empfang der nachbestellten Formulare sind von den Standesämtern zu srankiren. Hinsichtlich der Vermittlung der Bestellungen und der Versendung der Formulare hat es, soweit tm Vorstehenden nicht anders bestimmt ist, bei den Anordnungen des Erlasses vom 23. Oktober 1885, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 0. Februar 1875 (Amtsblatt S. 302), sein Bewenden. Stuttgart, den 8. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Sick. Erlaß des K. Ministeriums des Inner» au die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Obcrämter und die K. Hafendireltiou Friedrichshafeu, betreffend die Kurse der Gefangenenwagen ans der Eisenbahn. Vom 1. Oktober 1881. Nr. 7622. Die Kurse der Gefangenemvagen auf der Eisenbahn werden vom 15. Oktober d. I. au in folgender Weise ausgeführt: 1) Von Friedrichshafen nach Crailsheim über Bietigheim: Zug 14 Friedrichshafen—Ulm, Abgang 5 Uhr 40 Min. Morgens, „ 20 Ulm—Bietigheim, Abg. 10 Uhr Vorm., „ 08 Bietigheim—Heilbronn, Abg. 3 Uhr 15 Min. Nachm., „ 114 Heilbronn—Crailsheim, Abg. 4 Uhr 45 Min. Nachm. 2) Von Crailsheim nach Friedrichshafen über Bietigheim: Zug 1)5 Crailsheim—Hall, Abg. 7 Uhr 5 Min. Nachm., „ 105 Hall—Heilbronn, Abg. 4 Uhr 50 Min. Morgens. „ 87 Heilbronn—Bietigheim, Abg. 7 Uhr 2 Min. Morgens, „ 11 Bietigheim—Friedrichshafen, Abg. 8 Uhr 20 Min. Morgens. 3) Von Maulbronn nach Hall über Backnang: Zug 11 Maulbronn—Bietigheim, Abg. 7 Uhr 18 Min. Morgens, „ 232 Bietigheim—Backnang, Abg. 10 Uhr 52 Min. Vorm., „ 203 Backnang—Hall, Abg. 12 Uhr 40 Min. Nachm. 303 4) Von Hall nach Maulbronn über Backnang: Zug 204 Hall—Backnang, Abg. 4 Uhr 30 Min. Nachm., „ 235 Backnang—Bietigheim, Abg. 6 Uhr 45 Min. Nachm., „ 30 Bietigheim—Maulbronn, Abg. 8 Uhr 2 Min. Abends. 5) Von Stuttgart nach Crailsheim über Aalen: Zug 45 Stuttgart—Aalen, Abg. 1 Uhr 50 Min. Nachm., „ 127 Aalen—Crailsheim, Abg. 5 Uhr 10 Min. Nachm. 6) Von Crailsheim nach Stuttgart über Aalen: Zug 120 Crailsheim—Aalen, Abg. 5 Uhr Morgens, „ 44 Aalen—Stuttgart, Abg. 6 Uhr 45 Min. Morgens. 7) Von Plochingen nach Tuttlingen und zurück: Zug 63 Plochingen—Tuttlingen, Abg. 1 Uhr 6 Min. Nachm., „ 66 Tuttlingen—Rottweil, Abg. 10 Uhr 18 Min. Abends, „ 56 Rottweil—Plochingen, Abg. 4 Uhr 52 Min. Morgens. 8) Von Freudenstadt nach Stuttgart und zurück: Zug 22l Freudenstadt—Stuttgart, Abg. 4 Uhr 35 Min. Morgens, „ 226 Stuttgart—Freudenstadt, Abg. 5 Uhr 55 Min. Nachm. 9) Von Neuenbürg nach Horb über Pforzheim: Zug 140 Neuenbürg—Pforzheim, Abg. 12 Uhr 41 Min. Nachm., „ 188 Pforzheim—Calw, Abg. 5 Uhr 5 Min. Nachm, Zug 178 Calw—Horb, Abg. 4 Uhr 30 Min. Morgens. 10) Von Horb nach Neuenbürg über Pforzheim: Zug 177 Horb-Pforzheim, Abg. 6 Uhr 16 Min. Morgens, „ 137 Pforzheim—Neuenbürg, Abg. 8 Uhr 55 Min. Vorm. 1:1) Von Leutkirch nach Ulm über Herbertingen: Zug 157 Leutkirch—Herbertingen, Abg. 5 Uhr 29 Min. Morgens, „ 150 Herbertingen—Ulm, Abg. 10 Uhr 29 Min. Vorm. 12) Von Uliu nach Leutkirch über Herbertingen: Zug 153 Ulm—Herbertingen, Abg. 1 Uhr 56 Min. Nachm., „ 164 Herbertingen—Leutkirch, Abg. 7 Uhr 25 Min. Abends. Die oben bezeichnten Stellen haben sich hiernach zu achten. Stuttgart, den 1. Oktober 1881. K. Ministerium, des^ Innern. Sick. 304 Bekanntmachung von Ausweisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 37, 38 und 39 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichsgebiet: Auf Grund des 8- 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Drahtbinder Josef SkorvLnek, geboren zu Groß-Divina, Ko- mitat Trencsin, Ungarn, 21 Jahre alt, 2) der Schuhmacher Karl Nielsen, geboren ain 7. April 1844 zu Odensee auf Fünen, Dänemark, zu 1 uttb 2 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Potsdam vom 1. September d. I., 3) der Taglöhner Franz Gerle, geboren am 25. März 1826 zu Rackers- burg, Oesterreich, 4) der Bäckergeselle Johann Pali ge, geboren am 25. September 1842 und ortsangehörig zu Braunsdorf, Oesterreichisch-Schlesien, 5) der Sattlergehilfe Rüben Kohren seid, geboren und wohnhaft zu Wolbrom, Kreis Olkusz, Russisch-Polen, 26 Jahre alt, zu 3, 4 und 5 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppeln vom 15. (ausgeführt 20.) August, 22. (aus- geführt 27.) August und 26. (ausgeführt 29.) August d. I., 6) der Handelsmann Moritz Goldschmidt aus Papa, Ungarn, 26 Jahre alt, 7) der Makler Moses Thieberger aus Bulowieu, Galizien, 87 Jahre alt, zu 6 und 7 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zn Wiesbaden voin 1. September d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 6 und 7 wegen Landstreichens, zu 2 wegen Landstreicheils, Bettelns und Gebrauchs eines gefälsch- ten Legitimationspapieres, , zu 3, 4 und 5 wegen Landstreichens und Bettelns; ferner: 8) der Kaustnann Alois Schmölz, wohnhaft zu Innsbruck, Tirol, 26 Jahre alt, 9) der Bäcker Karl Ruhlmann, geboren zu Chambörp, Departement Savoien, Frankreich, 23 Jahre alt, 305 zu 8 und 9 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Koblenz vom 9. (ausgeführt 24.) August, 19. (ausgeführt 25.) August d. I., 10) der Taglöhuer Franz Willfurt, geboren 1861 zu Hirschsteinhäusl, Gemeinde Giebacht, Bezirk Bischofteinitz, Böhmen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksanits Roding vom 13. August d. I., 11) der Schuhmacher Julius Florian Pennerat, geboren am 6. Mai 1854 und ortsangehörig zu Breuil, Departement Calvados, Frankreich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 31. August d. I., 12) der Zeugmacher Theodor Thiele, geboren am 26. Juni 1825 zu Fraueudorf, Oesterreich, 13) der Tagner Josef Massou aus Jngrs, Frankreich, geboren zu Lör- chiugen, Lothringen, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 56 Jahre alt, zu 12 und 13 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 27. August bezw. 3. September d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 8, 12 und 13 wegen Landstreichens und Bettelus, zu 9 wegen Landstreichens und Gebrauchs gefälschter Legitimations- papiere, zu 10 wegen Landstreicheus, Bettelus und Gebrairchs eines falschen Legitinratiouspapieres, zu 11 wegen Landstreichens; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 14) der Steiuarbeiter Karl Heinrich, geboren am 4. November 1834 und ortsaugehörig zu Weißbach, Kreis Freiivaldau, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 15. Juli (ausgeführt am 26. August) d. I., mrd auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 15) der Kaufmann Karl Göll, geboren am 5. September 1855 und ortsangehörig zu König!,rhof, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdaiu von, 8. September d. I., 16) der Arbeiter Johann Drückert, geboren zu Nollvit, Rußland, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Negierungspräsideuten zu Königsberg vom 9. Juli d. I., 17) der Schuhmacher Josef Sedlaczek, geboren und ortsangehörig zu Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, 35 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 26. August d. I., 18) der Fabrikarbeiter Josef Tippelt, geboren am 27. November 1857 zu Jungbuch, Bezirk Trautenau, Böhmen, ortsangehörig in Groß-Aupa (das.), 19) der Arbeiter Josef Otto, geboren am 22. August 1861 und orts- angehörig in Georgeuwaldau bei Schönlinde, Böhmen, zu 18 und 19 durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Liegnitz vom 90. März d. I. bezw. 20. August d. I., 20) der Schlossergeselle Josef Kredba aus Lissa, Böhmen, 48 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei Stade vom 27. August d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 14 wegen schweren Diebstahls (1 Jahr Zuchthaus laut Erkennt- uiß vom 26. August 1880), zu 15, 17, 19 und 20 wegen Laudstreichens und Bettelns, zu 16 wegen Laudstreichens und Diebstahls, zu 18 wegen Laudstreichens, Bettelns, Nichtbefolgung der Reiseroute und vorsätzlicher Körperverletzung; ferner: 21) Oskar von Sieubock aus Bergen, Norwegen, 29 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 3 t. August d. I., 22) der Gerber Jakob Anton, genannt Johann Lefin, geboren am 14. August 1861. und ortsaugehörig zu Membach, Belgien, durch Beschluß der Königlich preußischeil Negierung zu Aachen vonr 24. August d. I., 23) der Taglöhner Johann Hofmauu, ortsangehörig zu Hradek, Bezirk Schüttenhofen, Böhmen, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Grafenau vonl 16. Juli d. I., 24) Alfred Swierzynsky, Maler und Veranstalter von physikalischen Schauvorstellungen, geboren 1832 zu Pettigail, Russisch-Polen, ortsangehörig in Geilf, Schweiz, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksanlts Traun- stein vom 27. August d. I., 25) der Lumpensammler Xaver Prövot, geboren am 18. Juli 1861 und ortsangehörig zu Giromagny bei Belfort, Frankreich, 26) der Maurergehilfe Osdone Corsi, geboren und ortsangehörig zu Buettos-Ayres, Südamerika, 19 Jahre alt, zu 25 und 26 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenterl zu Colmar vom 9. September d. I., 27) der Tüncher Sebastian Sauchez, geboreil am 10. Juli 1843 und ortsangehörig zu Santa-Cruz auf der canarischen Insel Teneriffa, durch Be- 307 schluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zn Strahburg vom 3. Septem- ber d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 21 wegen Landstreichens, Bettelns, Gebrauchs eines falschen Namens itnb falscher Legitiumtionspapiere, zu 22, 23, 25, 26 und 27 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 24 wegen Landstreicheus; ferner auf Grund des 8- 39 des Strafgesetzbuchs: 28) der Schuhmacher Peter Schwierz, geboren zu Przistau, Russisch- Polen, ortsangehörig zu Kuleja bei Trzaskolas, Kreis Czeustochau (daselbst), 26 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln von: 1. Juli (ausgeführt am 7. September) d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 29) der Schneider Jakob Dziecol aus Prasnysz, Russisch-Polen, 51 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 8. September d. I., 30) der Hutmacher Karl Amon aus Meidling bei Wien, Oesterreich, 18 Jahre alt,, durch Beschluß der Königlich preußischen Lauddrostei zu Stade vom 10. September d. I., 31) der Schneider Heinrich Wartzel aus Zwirkau, Böhmen, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 15. September d. I., 32) der Buchbinder Ludwig Wahle aus Prag, 27 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Kassel vom 8. September d. I., 33) Iwan Jessin aus Abuffowar, Gouvernement Peusk, Rußland, 60 Jahre alt, durch Beschluß des Herzoglich sächsischen Ministeriums, Abtheiluug des Innern, zu Altenburg vom 30. August d. I., 34) der Färber Heinrich Cloux, geboren am 12. Januar 1858 und heimathsberechtigt zu Genf, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- präsidenten zu Kolmar vom 19. September d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 28 wegen mehrfachen schweren Diebstahls (5 Jahre Zuchthaus laut Erkenntnis; vom 22. August 1876), zu 29, 32 und 33 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 30, 31 und 34 wegen Landstreichens. 308 Die durch den Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 9. Mai d. I. verfügte Ausweisung des Schuhmachersohns Franz Bälg rat (auch Belgrad) aus dem Reichsgebiet (Amtsblatt von l88l S. 2l0 Ziff. 1) ist, nachdem sich herausgestellt hat, daß Bälgrat nicht öster- reichischer, sondern preußischer Staatsangehöriger ist, zurückgenommen worden. Personal«Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 15. September die erledigten drei Rathsstellen bei der Regierung für den Neckarkreis dem Oberamtmann Negierungsrath Holland in Gmünd, dem Ministerialsekretär des Innern Regierungsassessor Schicker und dem Regierungsassessor Fleischhauer bei der Regierung für den Reckarkreiz, sodann die erledigte Amtmannsstelle bei dein Oberamt Gaildorf dem stellvertretenden Amtmann Vogt in Kirchheim, die erledigte Amtmannsstelle bei beiti Oberamt Besigheim dem stellvertretenden Amt- mann Schüttle in Münsingen und die erledigte Amtmannsstelle bei dem Oberamt Herrenberg dem Aktuariatsvermeser Uhland desselben in Gnaden übertragen. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 15, September gnädigst zu genehmigen geruht, daß nachgenannte Beamte des Departements des Innern in höhere Gehaltsklassen vorgerückt werden: von der zweiten Gehaltsklasse der Kollegialräthe mit 1800 JL in die erste mit 5200 JL: die Regierungsräthe Schippert und Zengerle bei der Kreisregierung Ellwangen, der Stadtdirektor Negierungsrath H 0 s e r in Stuttgart, ersterer vom 1. Juli, die beiden letzteren vom 12. Juli d. I. je einschließlich ab; von der dritten Gehaltsklasse der Kollegialräthe mit 4100 JL in die zweite mit 1800 JL: der Ministerialassessor Regierungsrath Bockshammer in Stuttgart mit Wirkung vom 1. April d. I. und der Regierungsrath Bellino bei der Kreisregierung Reutlingen vom 1. Juli ab; von der fünften Gehaltsklasse der Expeditoren mit 2600 JL in die vierte mit 2800 JL: der Ministerialrevisor Strebte des Innern in Stuttgart; von der sechsten Klasse derselben mit 2400 JL in die fünfte: der Negierungsrevisor Roller in Reutlingen, je vom 1. Juni d. I. ab, letzterer unter gleichzeitigem Wegfall seiner seitherigen pensionsberechtigten Ausgleichungszulage von 200 JL; von der zweiten Gehaltsklasse der Kopisten mit 1600 JL in die erste von 1600 JL: der Kopist Fichtel bei der Kreisregierung Ellwangen mit Wirkung vom 2l. August d. I. ab; 309 von der zweiten Gehaltsklasse der zweiten oberamtlichen Beamten mit 8200 JL in die erste mit 2600 JL: die Amtmänner Aschenaner in Göppingen, Fils er in Buchau, Entreß in Viberach, die beiden ersteren vom 31. Mai, der letztere vom 16. Juni d. I. je ein- schließlich ab; von der dritten Gehaltsklasse der zweiten oberamtlichen Beamten von 1800 JL in die zweite mit 2200 JL: der Amtmann Groß in Brackenheim vom 15. Juni d. I. ab; endlich von der zweiten Gehaltsklasse der Oberamtsdiener mit 850 JL in die erste mit 850 JL: der Oberamtsdiener Beutelspacher in Calw vom 1. Mai l. I. ab. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungcn aus der Praxis. Zu 88- 14 und 27 des Rcichsgcsctzes über den Niitcrstiitzuilgswohnsitz vom 6. Juni 1870. Mitgetheilt von Herrn Negierungsassessor Mosthaf in Reutlingen. Der Lauf der Frist für den Erwerb und Verlust des Unter- stützungswohnsitzes ruht für den Großvater nicht während der Dauer der dein Enkel gewährten Unterstützung. Dieser Satz ist ausgesprochen in einem Nrtheil der K. Kreisregierung Reutlingen vom 28. Juli 1881. Der Thatbestand, welcher diesem Urtheil zu Grund lag, war der folgende: Der Ortsarmenverband St. klagte gegen den Ortsarmenverband N. auf Ersatz der dem unzweifelhaft hilfsbedürftigen Andreas Günther gewährten Un- terstützung. Andreas Günther war der am 10. März 1862 ehelich geborene Sohn des am 17. Mai 1877 verstorbenen, in Baiersbronn bürgerlich gewesenen Friedrich Günther. Da Andreas Günther vermöge seines Alters armenrechtlich noch nicht selbständig war, so hieng die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage ab, ob sein Vater, Friedrich Günther, zur Zeit seines Todes den Unterstützungswohnsitz in R., dem Bezirk des beklagten Ortsarmen- verbands, hatte. Dieser lebte vom 31. Dezember 1872 bis zu seinem Tode ununterbrochen in N. und hatte für sich selbst öffentliche Armenunterstützung nicht empfangen. Der Beklagte bestritt gleichwohl, daß er den Unterstützungs- wohnsitz in N. durch Aufenthalt erworben habe unter Berufung darauf, daß 310 ihm in der Person eines Enkels öffentliche Unterstützung gemährt, und daß diese Unterstützung den Ablauf der zur Erwerbung eines Unterstützungswohnsitzes in N. erforderlichen Frist verhindert habe. Dieser Enkel, Heinrich Günther, der uneheliche Sohn der am 25. März 1874 im dreiundzwanzigsten Lebensjahr verstorbenen Tochter Agathe Rosine Günther, war nämlich vom 1. Juli 1874 an bis zum Tod seines Großvaters bei diesem gegen ein jährliches, vom Orts- armenverband Baiersbroun bezahltes Kostgeld von 30 fl. untergebracht. In den Entscheidungsgründen des der Klagbitte gemäß erkennenden Ur- theils wird nun diese Einwendung des Beklagten folgendermaßen widerlegt: 1. Nach feststehender Rechtssprechung ruht der Lauf der Frist für den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes nicht nur, wenn dem Fanrilienhaupte selbst, sondern auch — unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen — wenn dessen Angehörigen Unterstützung gewährt wird. Dieser Satz ist die logische Folgerung aus dem der Vorschrift des §. 14 Abs. 1 des Gesetzes zu Grunde liegenden Motiv, daß eine Veränderung in dem Unterstützungswohnsitz einer Person nicht soll eintreten können, so lange dieselbe öffentliche Unterstützung genießt. Denn da nach den §§. 18—21 des Gesetzes die Kinder bis zum zurückgelegten vier undzwanzjgsten Lebensjahr rechtsnothwendig den Unterstützungswohnsitz des Vaters theilen, mit der Wirkung, daß weder der Vater für sich allein, noch seine Kin- der ohne ihn einen besonderen Unterstützungswohnsitz erwerben oder den bisher besessenen verlieren können, so ist eine Veränderung in dem gemeinsamen Unter- stütznngswohnsitz solange ausgeschlossen, als eine daran t heilnehm ende Person von einem Armenverband unterstützt wird. Der Grund jenes von der Rechtssprechung angenommenen Satzes ist hienach nicht die pri- vatrechtliche Alimentationspflicht des Familienhaupts — wäre doch sonst bei der Verschiedenheit der Partiknlargesetze 'die vom Reichsgesetz erstrebte Rechts- einheit nicht geschaffen —, vielmehr die armenrechtliche, auf den Vor- schriften des Reichsgesetzes selbst beruhende Familieneinheit. Sie bildet, wie die Grundlage, so die Schranke jenes Satzes. Einerseits ruht deßhalb die Frist für das Familienhanpt während der Dauer der einem Kind erster Ehe oder einem unehelichen Vorkinde der Ehefrau gewährten Unterstützung, obgleich eine privatrechtliche Alimentationspflicht des Stiefvaters gegenüber den Vorkindern der Ehefrau nach württembergischen und wohl nach den meisten Partikularrechten nicht besteht, nur aus dem Grund, weil die Kinder den Unter- stützungswohnsitz der Mutter und diese dem Unterstützungswohnsitz des Ehemanns folgt (Wühlers, Entscheidungen Vd. VI. S. 13, Bd. VII. S. 23); andererseits ruht die Frist für das Familienhaupt nicht, wenn einem seinen Unterstützungs- wohnsitz nicht theilenden, wenn auch dem Familienhaupt gegenüber zur Alimen- tation berechtigten Angehörigen Unterstützung gewährt wird. 311 II. Hienach fragt es sich nur, ob der Enkel, Heinrich Günther, nach dem Tod seiner Mutter den Unterstützungswohnsitz seines Großvaters zu dessen Leb- zeiten g et heilt hat. Diese Frage ist zu verneinen. Heinrich Günther hatte beim Tod seiner Mutter den Nnterstützungswohnsitz allerdings nicht bloß zufällig in demselben Ortsarmenverband, Baiersbronn, in welchem sein Großvater zu dieser Zeit unterstütznngsberechtigt war; denn dieser Unterstützungswohnsitz war von seiner Mutter und derjenige der Mutter von dem des Großvaters abgeleitet. In der Entstehung aber erschöpfte sich der Zusammenhang; der einmal begründete Unterstützungswohnsitz des Enkels war nicht derjenige des Großvaters, sondern bestand selbständig und von etwaigen Aenderungen in dem armenrechtlichen Verhältniß des Großvaters unberührt solange fort, bis er ihn nach zurückgelegtem vierundzwanzigstem Lebensjahr verloren haben wilrde. Eben daraus aber folgt, daß Heinrich Günther den Unterstützungswohnsitz seines Großvaters, Friedrich Günther, nicht getheilt hat (vergl. Wühlers, Entscheidungen Bd. VII. S. 29). Zur Anwendung der Nr. 18 des Sportcltarifs „Dinistaustellungsbestätigungen u. s. ,o." Mitgetheilt von Herrn Regierungsrath Schicker. Stiftungspfleger W. in K. war nach Ablauf der Zeit, auf welche er im Jahr 1878 gewählt worden war, neuerdings auf 3 Jahre unter Belastung der bisherigen Besoldung zu diesem Amt gewählt und vom Oberamt im April l. I. unter Ansatz einer Bestätigungssportel nach Tarif Nr. 18 Ziff. 2 bestätigt worden. Bei Vorlage eines Gesuchs um Nachlaß dieser Sportel an das Mini- sterium hatte die Kreisregierung ausgestellt, daß das Oberamt auch eine Ge- haltsportel nach Tarif Nr. 18 Ziff. 3 und Anmerkung b. hätte ansetzen sollen. Hierauf wurde der Kreisregierung durch Erlaß des Ministeriums vom 19. September d. I. Ziff. 6581 folgendes bemerkt: „Die in dem Bericht vorgetragene Ansicht, daß in dem vorliegenden Fall auch eine Gehaltsportel (Tarif Nr. 18 Ziff. 3) anzusetzen gewesen wäre, er- scheint nicht als zutreffend, da Stiftungspfleger W. bei seiner wiederholten An- stellung keine Einkommensvermehrnng erhielt, sondern in demselben Einkommen verblieb, das er schon bei seiner früheren Anstellung hatte, die Voraussetzungen der Tarif Nr. 18 Ziff. 3 daher nicht vorliegen. Die Annahme der Kreis- regierung, daß der Sportelansatz aus der Besoldung nach Tarif Nr. 18 Ziff. 3 bei jeder Neuwahl begründet sei, steht in Widerspruch nlit der ausdrücklichen Bestimmung der Ziff. 3, wonach die Einkommenssportel nur bei der ersten 312 , 'Mil Anstellung von dem Jahreseinkommen und von späteren Einkommens Ver- mehrungen auf demselben oder einem andern Körperschaftsamt zu ent- richten ist (vergl. auch die Motive S. 47 unten und 48). Die Bestimmung der Anmerkung b. macht hievon nicht eine Ausnahme dahin, daß bei zeitlich begrenzten Anstellungen jedesmal wieder die Einkommenssportel anzusetzen wäre, sondern ordnet nur an, daß in den Fällen der Ziff. 3, d. h. wenn das Ein- kommen gemäß letzterer Vorschrift zu besporteln ist, die Sportel bei den ans weniger als 10 Jahre begrenzten Anstellungen erst allmählig in der Weise zum Ansatz kommen soll, daß nur je ein der Dauer der Anstellung entsprechender Theil der Sportel angesetzt wird. Hiebei ist der tarifmäßige Gesammtbetrag (Ziff. 3) nur einmal zu erheben und demzufolge hat der Ansatz solcher Theil- sporteln nur insoweit und insolange zu erfolgen, bis der ganze tarifmäßige Betrag der Einkommenssportel erreicht ist. *) Da aber den Bestimmungen der Ziff. 3 und der Anmerkung b. vom Ge- setz eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt ist, so können Gehaltsbezüge, in welche Körperschaftsbeamte bereits unter der Herrschaft des Sportelgesetzes von 1828 getreten sind, zur Besportelung nach Tarif Nr. 18 Ziff. 3 und damit auch nach Anmerkung b. nicht herangezogen werden." Aber auch nach Tarif Nr. 18 Ziff. 4 kann in einem solchen Fall eine Sportel nicht angesetzt werden. In dieser Beziehung gab das Ministerium mit Erlaß vom 8. Oktober Ziff. 7210 einer anfragenden Kreisregierung zu erken- nen, „daß auch dann, wenn bei Bestellung eines Gemeindepslegers ein Sportel- ansatz nach Nr. 18 Ziff. 3 des neuen Sporteltarifs im einzelnen Fall nicht stattzusinden hat, eine Sportel nach Tarif Nr. 18 Ziff. 4 nicht anzusetzen sei, da der Genleindepfleger unter die in Ziff. 3 bezeichneten Körperschaftsbeamten gehört, die Sportel der Ziff. 4 aber außer bei dem Eintritt in die Stelle eines Gemeinderaths nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nur bei Be- stellung der nicht unter Ziff. 1—3 fallenden, also namentlich der jederzeit wider- ruflich angestellten oder aus Körperschaftskassen kein Einkommen beziehenden Körperschaftsbeamten mit Ausnahme der niedern Offizianten anzusetzen ist." *) Vergl. Zeyer und Schicker das Allgenieine Sporielgesetz S. 77 und 78 Note 17, wobei übrigens die Druckfehlerberichtigung S. V zu beachten ist. Druckfehlerberichtignng. Auf S. 281 des Amtsblatts muß es in dein Erlaß, betreffend die Abgaben von Lotterieen, in Linie 2 statt R e g.-Bl. S. 185 heißen: R.G.Bl. (Reichsgesetzblatt) S. 185. Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cottas Erben). 313 Amlsbl des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. © (M Stuttgart, 7. November. Jahrgang 1881. Preis dcs Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend dis Einquartierung des K. Armeekorps wahrend der diesjährigen Herbstübungen. 2) Erlaß, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armenunterstützungen. 3) Erlaß, betreffend das Ausschanksrecht der Weinproduzenten. 4) Erlaß, betreffend die Vorlegung der Sportelnachlaßgesuche. 6) Bekanntmachung, betreffend die Ergebnisse der Visitation des Oberamts Neuenbürg. 6) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheil ungen aus der Praxis: Zur Auslegung der §§. 14 und 27 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstlltzungswohnsitz. — Zur Auslegung des §. 66 Ziff. 5 und §. 130 Abs. 2 des Verwaltungsedikts. — Umlage kirchlicher Kosten unter dem Gemeindeschaden. — Zur Auslegung des §. 7 des Freizügigkeits- gesetzes, der §§. 8 und 11 des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 und der ZK. 1 und 2 der Eisenacher Uebereinkunst vom 17. November 1853. Amtlicher Theil. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ein- quartierung des K. Armeekorps während der diesjährigen Herbstübungen. Vom 12. Oktober 1881. Nr. 8064 Nach einer Note des K. Kriegsministeriums vom 7. Oktober 1881 hat der kommandirende General des 13. (Königl. Württ.) Armeekorps die Mitthei- lung gemacht, daß bei den diesjährigen Herbstübungen die Aufnahme der Trup- pentheile beinahe überall eine vorzügliche gewesen sei; auch in denjenigen Orten, in denen die Einquartierung bei der plötzlichen, durch die Ungunst des Wetters 314 herbeigeführten Aushebung der Biwaks nicht lange vorhergefagt werden konnte, sei die Stellung der Nothquartiere auf das Bereitwilligste und Beste erfolgt. Alle Gemeinden hätten bei Weitem mehr gethan, als die gesetzlichen Bestim- mungen vorschreiben, unb hätten namentlich die Gemeinden der Oberämter Besigheim und Vaihingen, bei welchen die Regimenter der 51. Infanterie- brigade (1. Königl. WSrtt.) über die Zeit des Gefechtsschießens, sowie des Regiments- unb Brigade-Exerzierens 14 Tage lang hervorragend gute Aufnahme gefunden haben, ganz besondere Anerkennung sich erworben. Hievon wird den betreffenden Herren Oberamtmännern und Ortsvor- ständen mit besonderer Befriedigung Kenntniß gegeben. Stuttgart, den 12. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: B ä tz n e r. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die Oberämter, betreffend Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Mnennnterstiitzmigen. Vom 15. Oktober 1881. Nr. 8181. Diejenigen Oberämter, welche mit dem durch die Erlasse vom 11. August und 5. September (Amtsblatt S. 242 und 265) verlangten Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armenunterstiitzungen im Rückstand sind, werden zu deren unverzüglichen Vorlegung aufgefordert. Stuttgart, den 15. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: V ä tz n e r. Erlaß des Ministeriums des Innern au dte K. Krcisregiernugcn, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend das AusfchaukSrecht der Weinproduzentcn. Vom 21. Oktober 1881. Nr. 8392. Nachdem sich Zweifel darüber ergeben haben, ob das in §. 12 Ziff. 5 der Vollziehuugsverfügung A zur Reichsgewerbeordnung vom 14. Dezember 1871 (Reg.-Bl. S. 342) als fortdauernd bezeichnete Ansschanksrecht der Wein- produzeuten (Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855, Neg.-Bl. S. 273) durch Art. 19 des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1884. und Nr. 90 I. Ziff. 9 des Sporteltarifs beseitigt sei, so wird den Kreis regierungen und Oberämtern Nachstehendes zu erkennen gegeben. Wie sich aus dem Verhältniß der Landesgesetzgebung zur Reichsgesetz- gebung (Art. 2 der Reichsverfassung) und aus den ständischen Verhandlungen zum Sportelgesetz vom 24. März 1881 (s. Protokolle der Kammer der Abgeord- neten S. 952 ff.) ergibt, konnte und wollte die Nr. 90 I Ziff. 9 des Sportel- tarifs nicht bestimmen, ob der Ausschank des eigenen Erzeugnisses durch die Weinproduzenten als ein Schankwirthschastsbetrieb im Sinne des §. 33 der Reichsgewerbeordnung zu behandeln sei, dieselbe wurde vielmehr zu dem Zweck in den Tarif ausgenommen, um im Hinblick auf die gegen die Vereinbarkeit dieses freien Ausschanks mit der Reichsgewerbeordnung hervorgetretenen Be- denken die Weinproduzenten für jeden Fall davor zu sichern, daß ihnen die Schankwirthschaftskonzessions-Sportel der Tarif-Nr. 90 I Ziff. 2 angesetzt werde. Ebensowenig sollte durch Art. 19 des Sportelgesetzes dieser Ausschank dem §. 33 der Reichsgewerbeordnung unterworfen werden. Indem von Auf- nahme einer den Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855 als fort- bestehend bezeichnenden Bestimmung in dem Art. 19 des Sportelgesetzes Umgang genommen wurde, wollte eine dispositive Gesetzesvorschrift über eine Frage der Auslegung eines Neichsgesetzcs vermieden werden und es wurde dabei von der Annahme ausgegangen, daß das fragliche Ausschanksrecht, wenn es mit der Reichsgewerbeordnung verträglich sei, auch ohne besondere Gesetzesvorschrift fort- bestehen könne, da es in dein in Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. November 1855 bezeichneten Umfang aus altem durch die Wirthschaftsabgabengesetze vergl. §. 5 der Umgeldsordnung vom 4. März 1815 Beil, zu Nr. 16 des Reg.-Bl., Gesetz vom 19. Mai 1821 (Reg.-Bl. S. 255) §. 7, K. Verordnung vom 10. Dezember 1821 (Reg.-Bl. S. 948), 8. 9 des Gesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg.-Bl S. 512), §. 16 der Vollziehungs-Instruktion vom 19. August 1824 (Reg.-Bl, S. 660), Art. 17 des WirthschastSabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 (Reg.-Bl. S. 269), und in Art 9 Ziff. 1 des Gesetzes vonl 3. November 1855 (Neg.-Bl. S. 269) gewahrten Herkommen beruht. Die Annahme aber, daß der Ausschank des in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten Weins durch die Weinproduzenten nicht als Wirthschasts- betrieb im Sinne des §. 33 der Neichsgewerlnordnnng zu behandeln ist, er- scheint dadurch begründet, daß diese Art der Selbstverwerthung lcmdwirthschaft- licher Produkte als ein landwirthschaftliches Neben gern erbe erscheint, welches nicht unter die Neichsgewerbeordnung fallt, sondern sich nach Landes- recht regelt. Vergl. Erkenntnis; des Reichsgerichts vom 11. Mai 1880 (Entsch. in Civilsachen I. S. 263). Hienach ist davon auszugehen, daß auch unter der Herrschaft des Sportel- gesetzes vom 24. März 1881 das bisherige Recht der Weinproduzenten, ohne polizeiliche Erlaubnis; ihren in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten Wein im Lauf des ersten Jahrs ein Vierteljahr lang, ununterbrochen gerechnet, und nach Umständen mit oberamtlicher Erlaubnis; bis zu sechs Monaten im Lauf des ersten Jahrs auszuschenken, sortbesteht, und cs ist durch die Tarif- Nr. 90 I. Ziff. 9 nur die Aenderung herbeigeführt worden, daß für die ober- amtliche Ausdehnung des Ausschankrechts auf das zweite Quartal eine Sportel nicht anzusetzen ist. Denjenigen Weinproduzenten, welche außer ihrem eigenen Erzeugnisse erkauften oder sonst erworbenen Wein einlegen, kommt dieses Ausschanksrecht nicht zu statten. Stuttgart, den 2l. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend die Vorlegung der Spartel- nachlaßgesnche. Vom 26. Oktober 1881. Nr. 8695. Man sieht sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß durch §. 10 der Ministerialverfügung vom 12. Mai 1881, betreffend den Vollzug des all- gemeinen Sportelgesetzes (Reg.-Bl. S. 347), nicht angcordnet worden ist, es seien die Sportelnachlaßgesuche an das Ministerium unmittelbar vorzulegen. Es sind daher alle Sportelnachlaßgesuche, welche dem Ministerium vorzulegen sind, wie bishcr im ordentlichen Instanzenweg zur Vorlage zu bringen. Stuttgart, den 26. Oktober 1681. K. Ministerium des Innern. Hölder. Bekanntmachung des Ministeriums des Jnueru, betreffend die Ergebnisse der Visitation des Oberamts Neuenbürg. Vom 28. Oktober 1881. Nr. 8213. Seine Königliche Majestät haben sich bewogen gefunden, durch Höchste Entschließung vom 13. Oktober 1881 anläßlich der neuesten Visitation des Oberamts Neuenbürg 1) dem Oberamtmann Mahle in Neuenbürg die Allerhöchste Zufrieden- heit mit dessen Amtsführung zu erkennen zu geben; 2) den Stadtschultheißen und Amtspfleger Wessinger in Neuenbürg und den Schultheißen und Badinspektor Beutter in Herrenalb wegen ihrer tüchtig erfundenen Amtsführung öffentlich zu beloben; 3) dem Schultheißen Rentfchler in Maisenbach für seine langjährige treue und musterhafte Amtsführung, sowie dem Schultheißen Roth in Oberniebelsbach und dem Schultheißen Dittns in Schömberg in Anerkennung ihrer langjährigen guten Amtsführung je die silberne Civil- verdienstmedaille gnädigst zu verleihen. Stuttgart, den 28. Oktober 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numern 10, 4L und 42 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichsgebiet: Auf Grund des 8- 362 des Strafgesetzbuchs: 1) Jsabella Gogga, unverehelichte, geboren und ortsangehörjg zu Kossowo, Kreis Szwouin, Gouvernement Grodno, Rußland, 24 Jahre alt, durch Be- schluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Marienwerder vom 3. August d. I., 2) der Drahtbinder Mathias Kajanek (auch Kujanek) aus Olesna, Komitat Treuest», Ungarn, 15 Jahre alt, 3) der Uhrmacher Samuel Loewenkrug aus Augustowo, Rußland, 40 Jahre alt, zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen voin 17. bezw. 24. September d. I., 318 4) der Handlungskommis Markus Groß aus Oswieczym, Galizien, 19 Jahre alt, 5) der Bäcker Josef Willmann aus Freiwaldau, Oesterreichisch-Schlesien, 29 Jahre alt, zu 4 und 5 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 17. bezw. 20. September d. I., 6) der Buchdrucker Jakob Michael Leupold aus Quitkau, Böhmen, 47 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Wiesbaden vom 24. September d. I, 7) der Taglöhner Josef Zuna, ortsangehörig zu Wolenitz, Bezirk Laun, Böhmen, 37 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Landshut vom 2. Septeniber d. I., 8) der Drechsler Adalbert Feith, ortsangehörig zu Moldauthein, Böh- men, 19 Jahre alt, 9) der Spinner Hermann Furier, geboren 1850, ortsangehörig zu Staufen, Bezirk Lenzburg, Kanton Aargau, Schweiz, zu 8 und 9 durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Füssen vom 12. bezw. 16. September d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 2, 3 und 5 wegen Landstreichens und Vettelns, zu 4, 6 und 9 wegen Landstreichens, zu 7 wegen Landstreichens und Fälschung von Legitimationspapieren, früher wegen Diebstahls und Betrugs, zu 8 wegen Landstreichens, Vettelns und Gebrauchs eines falschen Legitimationspapieres; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 10a) Luigi Gorla aus Sarano, Italien, 25 Jahre alt, b) der Erdarbeiter Josef Roi aus Conca, Provinz Venedig (das.), 27 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 30. Sep- tember d. I,, und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1t) der Arbeiter Josef Klimmeck, geboren zu Lonk-Staroczynki, Ruß- land, 46 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsi- denten zu Königsberg vom 6. August d. I., 319 12) der Bäcker Richard Koßmann, geboren am 3l. März 1852 zn St. Petersburg, Rußland, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Potsdam vom 28. Septeniber d. I., 13) der Drahtbinder Andreas Kraßnau, geboren und ortsangehörig zu Cziacza, Ungarn, 23 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zn Oppeln vom 26. August (ansgeführt am 5. Septem- ber) d. I., 1-1) der Arbeiter Antön Plazek aus Gadewice, Kreis Wielun, Russisch- Polen, 26 Jahre alt, 15) der Arbeiter Jens Englesson aus Westra-Kärleby (Schweden), geboren 21. Dezember 1812, 16) der Leistenschueider und Drechsler Franz Stepanek, geboren zn Prag, Böhmen, ortsangehörig zu Vlkovec, Bezirk Beneschau (das.), 37 Jahre alt, zu 11, 15 und 16 durch Beschluß der Königlich preußischen Ne- gierung zn Schleswig vom 1. (ausgeführt 10.) August, 19. August und 30. September d. I., 17) der Lehrer Benjamin Jablouski ans Srednik, Gouvernement Kowno, Russisch-Polen, 10 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zn Wiesbaden vom 27. September d. I., 18) der Schneidergeselle Israel Blumenstock aus Wischnitz, Galizien, 16 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 28. September d. I., 19) der Taglöhner Lambert Gompel, geboren am 3. Juni 1825 zu Luxemburg, wohnhaft zu Grund bei Luxemburg, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zn Metz vom 28. September d. I., 20) der Gärtnergehilfe Heinrich Neidlinger, geboren am 13. August 1862 zu Botzen, Tirol, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zn Straßburg vom 29. Septeniber d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen schweren Diebstahls (zu a 2 Jahre, zu b 2 Jahre und 2 Monate Zuchthaus laut Erkcnntniß vom 20. Novem- ber 1879), zu 11 wegen Landstreichens, Angabe eines falschen Namens und Verletzung der Paßpflicht, zu 12, 11, 15 und 16 wegen Landsireichens und Bettelns, zu 13 wegen Arbeitsscheu und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu 17, 18 und 20 wegen Landstreichens, zu 19 wegen Landstreichens und groben Unfugs; 320 ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 2t) Karl Hnboly, geboren angeblich in Ungarn, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kalmar vom 31. August d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 22) der Arbeiter Thomas Nolka, geboren zu Plonsk, Kreis Mlawa, Russisch-Polen, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Königsberg vom 12. August d. I, 23) der Bäckergeselle Josef Heller, geboren am 2. Februar 1856 und ortsangehörig zu Johnsdorf, Bezirk Römerstadt, Mähren, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Cöslin vom 3. Oktober d. I., 24) der Schneider Hirsch Bocian, geboren zu Makowo, Gouvernement Lomza, Russisch-Polen, 40 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Bromberg vom 6. Oktober d. I, 25) der Gärtner Josef H o efer aus Königinhof, Böhmen, 47 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 6. Oktober d. I., 26) die unverehelichte Arbeiterin Mathilde Wolfs, geboren und orts- angehörig zu Altendorf, Oesterreichisch-Schlesien, 22 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 22. September (ausgeführt am 3. Oktober) d. I, 27) der Gürtler Johann Havel, geboren am 16. Mai 1852 zu Podhrad, Böhmen, 28) der Horndrechsler Johann Vokurka (auch Wokurka) aus Smi- chove, Vorstadt von Prag, Böhmen, 18 Jahre alt, 29) der Seemann Jürgen Henrik Jörgensen aus Fridericia, Dänemark, 18 Jahre alt, zu 27, 28 und 29 durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Schleswig vom 27. August, 16. und 27. September d. I, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 21 wegen schweren Diebstahls (5 Jahre Zuchthaus laut Erkennt- niß vom 11. Oktober 1876), zu 22 wegen Landstreichens, Bettelns, Diebstahls und Gewerbesteuer- Hinterziehung, zu 23, 24, 25, 26, 27 und 28 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 29 wegen Landstreichens; ferner: 30) der Schuhmacher Abraham Josef Reitel aus Lemberg, Galizien, 49 Jahre alt, 31) der Dekorationsmaler Emil Louis Josef Martin aus Chexbres, Kanton Waadt, Schweiz, 29 Jahre alt, 32) der Uhrmacher Jakob Kern aus Bulach, Kanton Zürich, Schweiz, 19 Jahre alt, zu 30, 31 und 32 durch Beschließ der Königlich preußischen Re- gierung zu Wiesbaden vom (zu 30) 8., (zu 31 und 32) 7. Okto- ber d. I., 33) der Maurer Josef Nuß bäum, geboren 1819, aus Langenegg, Be- zirk Bezau, Vorarlberg, Oesterreich, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Sonthofen vom 28. Septembers. I., 34) der Tagschreiber Josef Nothkugel, geboren 1838, aus Lobnitz, Bezirk Römerstadt, Mähren, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 16. Juli d. I., 35) der Firnisser Josef Ludwig Morel, geboren und ortsangehörig zu Belfort, Frankreich, 57 Jahre alt, 36) der Malergeselle Michael Weisend, geboren zu Wanzenau, Kreis Straßburg, Rieder-Elsaß, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, 46 Jahre alt, ■ zu 35 und 36 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 7. bezw. 8. Oktober d. I, 37) der Schlosser Eugen Uutereiner, geboren am 26. Dezember 1848 zu Nancy, Frankreich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 3. Oktober d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 30, 31, 32 und 36 wegen Landstreichens, zu 33 wegen Landstreichens, Bettelns und groben Unfugs, zu 34 wegen LandstreichenS und Versuchs des Betrugs, zu 35 und 37 wegen Landstreichens und Bettelns. Die durch den Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Koblenz vom 19. August d. I. verfügte Ausweisung des Bäckers Karl Ruhlmann aus dem Reichsgebiete (Amtsblatt von 1881 Seite 301 Zisf. 9) ist, nachdem sich heyausgestellt hat, daß der Ruhlmann aus Dambach im Elsaß gebürtig und deutscher Reichsangehöriger ist, zurückgenommen worden. 322 Personal * Nachrichten. Seine Exccllcnz der Herr Staatsminister des Innern Dr. v. Sick ist am Donnerstag den 13. Oktober d. I., Mittags 12 Uhr, in Folge einer Bauchfellentzündung erschütternd schnell verschieden. Vermöge Höchster Entschließung vom 18. Oktober haben Seine Königliche Majestät den Präsidenten der Kammer der Abgeordneten, Rechtsanwalt von H öl der, zum Staatsminister des Innern gnädigst zn ernennen geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 15. September dem Amtmann Schuster von Freudenstadt seinem Ansuchen gemäß die Entlassung aus dem Staatsdienst ertheilt. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 15. September dem Stadtschultheißen Bätzner in Wildbad die nachgesuchte Erlaubniß zur An- nahme und Anlegung des von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Heinrich XIV. von Reuß ihni verliehenen Ehrenkreuzes dritter Klasse gnädigst ertheilt. Seine Königliche Majestät haben, nachdem das Institut der Kreis-Medizinalräthe aufgehoben worden ist, vermöge Höchster Entschließung vom 23. September den Kreis-Medi- zinalrath vr. Groß bei der Regierung des Jagflkreises in den zeitlichen Ruhestand gnädigst versetzt. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom so. September dem Vorstand der Centralstelle für die Landwirthschaft Präsidenten v. Werner die etatsmäßige Direktorsstelle bei dieser Behörde in Gnaden übertrage». Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 3t). September den Straßenbauinspektor Feldweg von Calw wegen hohen Alters und körper- lichen Gebrechens unter Verleihung des Titels und Rangs eines Bauraths seinem Ansuchen gemäß in den bleibenden Ruhestand gnädigst versetzt. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 30, September 1881 den Oberamtsdiener Mayß in Saulgau seinem Ansuchen gemäß zur Ruhe zu setzen und die hiedurch in Erledigung kommende Oberamtsdienersstelle daselbst dem Landjäger 1. Klasse Weber in Schwendi, Oberamts Laupheim, zu übertragen gnädigst geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 30. September l. I. den Gehalt des OekonomieverwalterS Auch bei der Heil- und Pfleganstalt Winnenthal mit Wirkung vom I. Juli d. I. an von 2600 di auf 2800 di in Gnaden erhöht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 8. Oktober 1881 dem Amtmann Kilbel von Vaihingen, zur Zeit bei der K. Stadtdirektion Stuttgart, behufs Uebernahme der Polizeiamtmannsstelle in Ulm einen zweijährigen Urlaub unter Wahrung seines Dienstalters und seiner mit dem 4. Juli 1878 beginnenden pensions- berechtigten Dienstzeit gnädigst gewährt. 323 Vermöge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 12. Oktober b. I. ist der Straßenbauinspektor Süß in Künzelsau aus der zweiten Gehaltvklasse der Straßenbauinspektoren in die erste, und der Straßenbauinspektor S ch a a l in Heilbronn auS der dritten Gehaltsklasse in die zweite je mit Wirkung vom 1. September d. I. an vorgerückt worden. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 29. Oktober dem Vorstand der Oberregierung Ministerialdirektor v. Bätzner den Titel und Rang eines Präsidenten in Gnaden verliehen. Durch Beschluß der K. Regierung für den Donaukreis vom 21. September ist der Bäcker und Gemeinderath Franz Mäuerle von Ehrensiein, Oberamts Ulm, zum Ortsvorsteher dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkrcis wurde unterm 14. Oktober b. I. Heinrich Stanzer, Bauer und Gemeindepfleger in Möttlingen, Oberamts Calw, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 19. Oktober Friedrich Buck, Thierarzt von Schafhausen, bisher in Nagold wohnhaft, zum Schultheißen der Gemeinde Schafhausen, Oberamts Böblingen, ernannt. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 23. Oktober d. I. Christian Gottlieb Krauß, Geometer in Haiterbach, Oberamts Nagold, zum Stadtschultheißen der Gemeinde Haiterbach ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 21. Oktober Johann Gottlieb Zeiger von Liebenzell, Oberamts Calw, derzeit Verwaltungsaktuar und Revisionsassistent beim K. Oberamt in Heidenheim, zum Schultheißen der Gemeinde Illingen, Oberamts Maul- bronn, ernannt. Von der K. Negierung des Neckarkreises wurde unterm 28. Oktober d. I. Wilhelnr Alt, Bauer und Gemeinderath in Neipperg, zum Schultheißen der Gemeinde Neipperg, Oberamts Brackenheim, ernannt. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 31. Oktober die Wahl des approbirten Arztes Joseph H agl in Mönchsroth, K. bayerischen.Bezirksamts Dinkelsbühl, zum Armenarzt der Gemeinde Stödtlen, Oberamts Ellwangen, bestätigt. Nichtamtlicher Thett. Mittheilungen aus der Praxis. Zur Auslcgung der §§. 14 »nd 27 des Reichsgesetzcs vom 6. Juni 1870 über den Unterstütznugswohusitz. Mitgetheilt von Herrn RathSschreiber Schaufler in Stuttgart. Die dem unehelichen Vorkind einer Ehefrau von irgend einem Armenverb and geleistete Unterstützung ist auch dann alz dem Ehemann selbst gemährt anzusehen, wenn jenes Kind, als vor dem 1. Januar 1873 geboren, den Unterstützungswohnsitz seines Stiefvaters nicht theilt, 824 Diese Ansicht hat der K. Verwaltungsgerichtshof dahier in einein Urtheil vom 15. Juni 188 t ausgesprochen, welchem Folgendes zn entnehmen ist: Der Armenverband St. in Baden klagte gegen den Landarmenverband L. auf Uebernahme der Familie des angeblich landarmen Jakob Aichele, welche in St. der öffentlichen Armenfürsorge anheimfiel, gestützt auf die Behauptung, die Hilfsbedürftigkeit dieser Familie sei schon im Bezirk des Beklagten hervor- getreten, dort sei sie aber in gesetzwidriger Weise abgeschoben worden und sei die vorläufige Unterstützungspflicht deßhalb dem Kläger zugefallen. Der K. Verwaltungsgerichtshof wies die Klage, auf obige Behauptung nicht weiter eingehend, aus folgenden Gründen ab: Durch die angestellten Erhebungen sei konstatirt worden, daß die Aichele'sche Ehefrau außer den mit ihrem inzwischen gestorbenen Ehemann erzeugten drei Kindern auch ein uneheliches, nicht von Aichele stammendes Vorkind, welches am 9. November 1867 geboren und bald nach seiner Geburt, weil seine un- vermögliche Mutter nicht für das Kind sorgte, durch die Heimathgemeinde I. in Pflege gegeben worden sei. Diese Unterhaltung des Kindes sei vom Armen- verband I. bis in die neueste Zeit fortgesetzt worden. Der f Jakob Aichele habe sich anr 2. September 1872 mit der Mutter des Kindes verehelicht, er habe nachweislich am 81. Dezember 1872 das Heimathrecht in der Gemeinde K. und deßhalb auch nach §. 65 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 0. Juni 1870 am 1. Januar 1873 den Unterstützungswohnsitz daselbst mit seiner Frau be- sessen. Diesen Unterstützungswohnsitz habe er aber, trotz seiner vieljährigen Abwesenheit von K., nach Z. 27 des eit. Neichsgesetzes in so lange nicht ver- lieren und somit auch nicht landarm werden können, als ihm oder seinen An- gehörigen von einem Armenverband eine öffentliche.Unterstützung gewährt werde. Dies treffe nun bei der Aichele'fchen Ehefrau durch die ihrem unehelichen Kinde nach Obigem gewährte öffentliche Unterstützung in der That zu. Es sei nicht nöthig, daß diese Unterstützung gerade durch den Armenverband des Aufenthalts- orts des. Aichele oder seiner Ehefrau gewährt werde, sondern es könne dies auch von einem andern Armenverband, wie in vorliegendem Fall, geschehen. Wählers Erläuterungen des Bundesamts Heft VI S. 80. Die eineur unehelichen Vorkind der Ehefrau gewährte Unterstützung sei auch als eine der Mutter zukommende zu betrachten, da sie zu Unterhaltung ihres Kindes zunächst verpflichtet sei. Eine der Ehefrau gewährte Unterstützung ' müsse aber mittelbar wegen der bestehenden häuslichen Genreinschaft auch als eine solche des Mannes aufgefaßt werden, obgleich er eivilrechtlich als Stief- vater zum Unterhalt jenes 'Kindes nicht verpflichtet, sei. Wählers Heft XIII S. 13—16. Daß dieses Kind, als vor.dem 1. Januar 1873 geboren und im Besitze des Heimathrechls zu' I., nach Art. 14 des Wi'irtt. Bürgerrechtsgesetzes vom 24. Dezember 1833 resp. Z. 65 Ziff. 1 des Reichsffesetzes vom k. Juni 1870 dort am 1. Januar 4813 dm Nnterstützungswohnsitz erlangt habe, während seine Mutter ohne dieses Kind dem Unterflütznngswohnsitz ihres Gatten gefolgt fei, könne an obiger Auffassung Nichts ändern. *) Ebenso unerheblich sei die von dem Kläger ausgestellte Behauptung, daß der verstorbene Aichele von der öffentlichen Unterstützung des unehelichen Vor- kindes seiner Ehefrau nichts gemußt habe, da auch, wenn es erwiesen wäre, dies an der allein erheblichen Thatsache einer seiner Ehefrau gewährten Unter- stützung und deren rechtlichen Folgen nichts ändern könnte. Wenn hienach wegen jener Unterstützung die Verlustfrist für die ganze Dauer der erstercn, also seit 4. Januar 4873, als ruhend zu betrachten sei und somit die erste Voraussetzung der Klage, die LandarmeneigcNchaft der Familie Aichele, nicht als erwiesen angenommen werden könne, so sei schon aus diesem Grunde die Klage, wie geschehen, kostenfüllig abznweisen, ohne daß die weitere Behauptung der Klage, daß re. Aichele schon vor seiner Ankunft in St. im Bezirk des beklagten Landarmenvcrbands hilfsbedürftig gewesen sei und eine gesetzwidrige Abschiebung desselben stattgefnnden habe, zu würdigen sei. Zur Auslegung des §. 66 Ziff. 5 und § 130 Abs. 2 des Verwaltungscdikts. — Umlage kirchlicher Kosten unter dem Gemcindeschaden. Mitgetheilt von Herrn Negicrnngseath Wolfs in Ellwangen. In der Stadt S. liegt die Baulast an der Kirche der Stiftnngspflege ob. Da dieselbe an einem Defizit leidet und nicht im Stande ist, den über kurz oder lang bevorstehenden größeren Rcparatnraufwanb an der Kirche zu bestreiten, so haben die G'e m sind ekollegien am 5. August 1889 beschlossen: zu Gründung eines Kirchenbanfonds 500 JL in den Gemeindepflegetat pro 1880,81 aufznnehmen und die K. Kreisregierung zu bitten, nicht nur diese Verwilligung 1880/81, sondern auch die gleichen, bereits vollzogenen Verwilli- gungen für die drei rückwärts gelegenen Jahre 1871/80 zu genehmigen. Die Gemeinde ■©. hat einen Gemeindeschaden umzulegen, an welchem es Nichtkirchengenossen von S. (nämlich Katholiken, Ausmärker, den Staat, die Stadt und Stiftungspflege rc.) etwa 18 Prozent trifft. Das Defizit der Stif- tung scheint schon in den 1860er Jahren von der Stadtpflege gedeckt, eine ans besonderen Rechtstitel beruhende Verbindlichkeit hiezu aber damals nicht nach- *) Anm. der Red. Es geht hienach der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall von anderen Grundsätzen aus als die auf S. 310 (Ziff. i.) mitgetheilte Entscheidung der Kreisregierung in Reutlingen. gewiesen worden zu sein und es ist eine solche Verbindlichkeit auch ans Anlaß des neuesten Beschlusses vom 5. August 1880 nicht nachgewiesen worden. Das Oberamt hatte am 4. August 1879 recessirt, die Stadtgemeinde habe die schon im Jahr 1877/78 bezahlten 500 M. von der Stistungspflege zurück- zuverlangen, wenn die mangelnde Genehmigung nicht beigebracht werde, da an dem Gemeindeschaden die Staatssorstverwaltung, Ausmärker und Personen, welche von der evangelischen Landeskirche ausgetreten seien, Theil zu nehmen haben. Die so um Genehmigung des Beschlusses vom 5. August 1880 angerufene Kreisregierung versagte dieselbe, weil nicht nachgewiesen worden sei, daß die Voraussetzungen zutreffen, von welchen nach §. 130 Absatz 2 des Verwaltungs- edikts derartige Ausgaben abhängig sind, das heißt, weil nicht nachgewiesen worden war, daß es sich von Ausgaben handle, welche in Ermanglung oder bei der Unzulänglichkeit besonderer Stiftungen der Gemeinde unmittelbar ob- liegen oder nach allmähliger Erschöpfung der ersteren auf die letztere zurück- fallen würden. Nachdem eine gegen diese Versagung bei der Kreisregiernng eingereichte Vorstellung der Gemeindckollegien ohne Erfolg geblieben war, erhob der Ge- meinderath — unter Berufung auf eine im Ministerialamtsblatt von 1880 Seite 384 veröffentlichte Entscheidung in einem andern Fall — Beschwerde bei dem K. Ministerium des Innern, worauf am 26. März 1881 folgende Ent- schließung erging: „Der bei Berathung des Etats der Gemeindepflege in S. am 6. August 1880 von den bürgerlichen Kollegien gefaßte Beschluß, der Stistungspflege zur Ansammlung eines Kirchenbaufonds pro 1880/81 500 JL aus den Mitteln der Stadtpflege zuzuwenden, enthält so wenig als die in den einzelnen vorange- gangenen Etatsjahren seit 1. Juli 1877 gefaßten gleichen Beschlüsse eine die Gemeinde für die Zukunft verpflichtende Bedeutung im Sinne des §. 66 Ziff. 5 des Verwaltungsedikts, weßhalb dieser Beschluß der Genehmigung der K. Kreis- regierung nicht unterliegt; es ist vielmehr Sache des Oberamts, bei der Prü- fung des Gemeindeetats darüber zu cognosciren, ob der in Frage stehende auf ein Jahr verwilligte Beitrag zu beanstanden sei oder nicht. Ebensowenig ist zu den von dem Oberamt bei Genehmigung der Stadtpflegeetats vom 1. Juli 1877 an nicht beanstandeten gleichen Verwilligungen eine nachträgliche Genehmi- gung der K. Kreisregierung erforderlich. Man will daher die Verordnung der K. Kreisregierung vom 14. September 1880 aufgehoben und die Frage, ob die Verwilligung des Beitrags pro 1880/81 zu genehmigen sei, dem Oberamt S. zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen haben." Das Oberamt hat hierauf den Beschluß am 15. April 1881 genehmigt. 327 Zur Auslegung des §. 7 des FreizügigkeitsgcsetzeS der §§. 8 und 11 des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 und der 1 und 2 der Eisenacher Ncbercinknnst vom 17. November 1853. 1) Die nach ZZ. 1 und 2 der Eisenacher Uebereinkunft vom 17. November 1853 (Neg.-Bl. S. 482) dem Ausenthaltsstaat obliegende Verbindlichkeit zur unentgeltlichen Fürsorge für die hilfsbedürftigen Angehörigen anderer Vertrags- staaten bezieht sich nur auf erkrankte, der Kur und Verpflegung bedürftige Personen und findet ihre zeitliche Begrenzung in dem Eintritt der Transport- fähigkeit des Erkrankten, d. h. in der Beseitigung einer mit dem Transport desselben für ihn selbst oder für Dritte verbundenen Gesundheitsgefahr, ohne Rücksicht ans die Dauer der Verpflegungszeit, welche bis zum Eintritt der Transportfähigkeit verstrichen ist. 2) Diese Verpflichtung und ihre zeitliche Ausdehnung ist durch Art. 7 des Freizügigkeitsgesetzes nicht berührt worden, da in demselben der Fortbestand anderweitiger Verabredungen ausdrücklich Vorbehalten worden ist. 3) Der angeführte Art. 7 des Freizügigkeitsgesetzes regelt vielmehr nur die durch die Unterstützung anderer Hilfsbedürftiger als nntransportabler Kranker ent- stehenden Ersatzansprüche des Anfenthaltsstaats, bezieht sich also aus die Fälle der Unterstützung transportfähiger oder vor Ablauf der dreimonatlichen Frist des Art. 7 transportfähig gewordener Hilfsbedürftiger. Bezüglich dieser Hilfsbedürftigen soll die Verpflichtung des Aufenthaltsstaats zu unentgeltlicher Verpflegung nur 3 Monate, aber auch nicht weniger als 3 Monate dauern, sofern nicht schon vor Ablauf dieser Zeit die thatsächliche Nebernahme des verpflegten Hilfs- bedürftigen Seitens des Heimathsstaats erfolgt. 4) Die Dauer der Verpflegung eines Anfangs wegen Krankheit untrans- portabeln, hierauf aber, vor Ablauf von 3 Monaten transportfähig gewordenen Hilfsbedürftigen ist in die dreimonatliche Frist des Art. 7 des Freizügigkeits- gesetzes einzurechnen. 5) Der Lauf dieser dreimonatlichen Frist beginnt mit deni Tag des Ein- laufs des Uebernahmegesuches der Behörde des verpflegenden Staats bei der Behörde des Heimathstaats, d. h. mit denr Zeitpunkt, an welchem dem Heimath- staat von deni Ausweifungsfall Kenntnis; gegeben und hiemit die Möglichkeit verschafft wird, unter Benützung der vom Gesetz eingeräumten dreimonatlichen Frist die Staatsangehörigkeit des Auszuweisenden zu ermitteln und sich in Be- zug auf die angesonnene Nebernahme schlüssig zu machen. Daß der Ueber- nahmeantrag von Staat zu Staat gestellt werde, ist für den Beginn des Laufs *) Anm. In Folge des Unterstützungswohnsitzgesetzes (zu vergl. §. 1 Abs. 2 desselben) nur noch gegenüber denjenigen deutschen Staaten (Bayern, Elsatz-Lothringen) anwendbar, in welchen das Unterstützungswohnsitzgesetz nicht gilt. der Frist nicht erforderlich, es genügt vielmehr auch ein von der Unterbehörde des WfenthaltsstaatS an die Unterbehörde des Heimat hsstaats gerichtetes Ueber- nahmeansinnen, und cs darf im Fall der Unzuständigkeit der letzteren die den Antrag stellende Behörde erwarten, daß die requirirte Stelle das Nebernahme- gesuch an die zuständige Behörde leiten oder wenigstens die letztere bezeichnen werde. 6) Auch nach Ablauf der dreimonatlichen Frist muß der AufentHaltsstaat dem hilssbedürftigW und tmnsportabcln Angehörigen des anderen Staates die erforderliche Fürsorge angedeihen lassen, bis die thatsächliche Uebernahme durch den Hcimathstaat in Gemäßheit der W. 3 und 11 des Gothaer.Vertrags vom 15. Juli 185l erfolgt. Für die nach dem Ablauf der dreimonatlichen Frist dem Aufenthaltsstaat erwachsenden Kosten der Fürsorge steht demselben aber der Ersatzanspruch gegen den Hciniathstaat zü*), und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welchem Grunde die weitergehende Verzögerung der - thatsächlichen Ueber- nahme des Verpflegten durch den Heimathstaat beruht. Auf vorstehenden Grundsätzen beruht eine in Gemäßheit des 8- 12 des Gothaer Vertrags ergangene schiedsrichterliche Entscheidung der Großherzoglich Badischen Regierung vom 4. März 1881, durch welche der Königlich bayerische Staat für berechtigt erklärt wurde, die Kosten der Verpflegung eines am 11. Juni 1877 in Thaleischweiler in der Pfalz in hilflosem Zustand aufgefundenen und sofort in der bayerischen Staatsirrenanstalt in Klingenmünster unterge- brachten Geisteskranken, besten Transportfähigkeit von Anfang an oder jeden- falls vom 21. August 1877 an gegeben war, für die Zeit vom 27. September 1877 an, als dem Tag des Ablaufs dreier Monate seit dem Eingang eines Seitens des Bezirksamts Pirmasens au das Polizeipräsidium in Breslau (statt an die zuständige preußische Regierung in Liegnitz) gerichteten Uebernahme- gesuches, von Preußen, als dem Heimathsstaat des Verpflegten, ersetzt zu ver- langen, obwohl die thatsächliche Uebernahme des Verpflegteil durch seine Heimath- behörde in Folge der zeitraubenden Ermittelungen über die von den preußi- schen Behörden anfänglich bezweifelte preußische Staatsangehörigkeit des Ver- pflegten und über den unterstützungspflichtigen preußischen Armenverband sich bis zum 18. Januar 1878 verzögert hatte. *) Statt. In den Motiven zu Art. 7 (Entwurf Art. 6) des Freizügigkeitsgesetzes Seite 181 Spalte 8 Alin. 4 muß es statt des auf einem sinnstörenden Druck- oder Schreib- fehler beruhenden Wortes: „(Wenn hiebei der Anspruch auf Kostenersatz nur insoweit) aus- geschlossen ist, als die Fürsorge länger als drei Monate gedauert hat)", heißen: „zu- g e l a s se n". Redigirt von Ober-Rcg.-Nath Pischek. Druck der Stuttgarter Vuchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 329 Amtsblatt des Königlich Württeinbergischen Ministerium des Innern. M. 21. Stuttgart, 16. November. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs s Marl excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend statistische Erhebungen in Bezug auf die Unfallversicherung der Arbeiter. 2) Bekanntmachung tott Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: Zur Auslegung der §§. 17, 22, 25, 31 und 65 Zisf. 1 des Unterstützungswohnsitzgesetzes. — Literarisches. Amtlicher Theil. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart, die K. Oberämter und die Ortsvorsteher, betreffend statistische Erhebungen in Bezug auf die Unfallversicherung der Arbeiter. Vom 12. November 1881. Nr. 9031. Auf Veranlassung des Neichsamts des Innern werden unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. Juli d. I. oben bezeichneten Betreffs (Amtsbl. S. 226) folgende weitere Anordnungen getroffen: 1) Auf den in der ersten Woche des Monats Dezember bei den Betriebs- nnternehmern abzuholenden Nachweisungen der während der Zeit vom 1. August bis 30. November 1881 beim Betriebe eingetretenen Unfälle (Tabelle I Formular A) und der Anzahl der am 5. Oktober 1881 beim Betriebe beschäf- tigten Betriebsbeamten und Arbeiter (Tabelle II Formular B) ist je am Kopf oberhalb der Ueberschrift „Nachweisung" der Name der Ge- meinde und des Oberamtsbezirks, innerhalb deren die Betriebsanlage sich be- findet, einzutragen. 330 2) Am Fuße der Tabelle I (Formular A) ist die weitere Frage zu be- antworte» : Sind die Arbeiter gegen alle Unfälle, oder nur gegen haft- pflichtige Unfälle oder gar nicht gegen Unfall versichert? 3) Wenn in einer Betriebsanlage in dem fraglichen Zeitraum Unfälle nicht vorgekommen sind, so ist gleichwohl die Ausfertigung der Tabellen I und ii nicht zu unterlassen. In der Tabelle I ist diesfalls die Thatfache, daß Unfälle nicht vorgekommen sind und die Beantwortung der unter Ziffer 2 be- zeichneten Frage einzutragen. Die Betriebsunternehmer, welchen gemäß Ziffer 3 des Erlasses vom 19. Juli d. I. (Amtsbl. S. 227) Tabellen zur Ausfüllung zugestellt worden sind, sind von den Ortsvorstehern entweder sofort oder beim Abholen der Tabellen von obigen Anordnungen in Kenntniß zu setzen und zu deren Beachtung auf- znfordern. Formulare zu diesbezüglichen Schreiben der Ortsvörsteher an die Betriebs- unternehmer werden den Oberämtern unverzüglich zugefertigt werden und sind sofort an die Ortsvorsteher in derjenigen Zahl auszufolgen, welche der seiner- zeitigen Angabe über die Zahl der in den betreffenden Gemeindebezirken befind- lichen Betriebsanlagen entsprechen (s. Ziff. 2 des Erlasses vom 19. Juli d. I). Die Oberämter werden angewiesen, die ihnen von den Ortsvorstehern gemäß Ziffer 4 des Erlasses vom 19. Juli eingesendeten Nachiveisungen einer Durchsicht zu unterwerfen und namentlich darauf zu achten, ob die eben unge- ordneten Ergänzimgen bewirkt sind, erforderlichen Falls für die nothwendigen Ergänzungen und Berichtigungen Sorge zu tragen und bis längstens 12. Dezember die sämmtlichen Tabellen nach Gemeindebezirken geordnet dem Mini- sterium vorzitlegen. Stuttgart, den 12. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Numer 43 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlicht nachstehende Ausweisungen ans dem Reichsgebiet: Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1) die Handelsleute a) Manaffe Warfchawskp aus Warschau, geboren zu Mikatow bei Warschau, Rnssisch-Polen, 29 Jahre alt, 331 b) Koppel Finkelstein aus Warschau, geboren zu Szierot (das.), 30 Jahre alt, durch Beschluß des K. preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 13. Oktober d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 2) der Schneidergeselle Martin Micoka (Miesveka) aus Alt Tura, Ungarn, 52 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Potsdain voiu 8. Oktober d. I., 3) der Müller Karl Hoffmann, geboren am I. April 1851 zu Potschen- dorf, Bezirk Trauteuau, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußische» Re- gierungspräsidenten zu Breslau vom 15. Oktober d. I., 4) der Büchsenmachergehilfe Wilhelm Banne rt, geboren am 22. Juli 1858 und ortsangehörig zu Jauernig, Bezirk Freimaldau, Oesterreichisch-Schlesien, 5) die unverehelichte Theresia Jan da, geboren am 15. Oktober 1858 und ortsangehörig zu Troppau, Oesterreichisch-Schlesieu, zu 4 und 5 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppeln vonr 20. September (ausgeführt am 8. Oktober) bezw. 26. September (ausgeführt am 3. Oktober) d. I., 6a) Wolf Denenberg, Lehrer, 46 Jahre alt, b) Notek Seib Denenberg, Schinied, 21 Jahre alt, c) Kalmann Denenberg, Schlosser, 19 Jahre alt, sämmtlich aus Stawisczki, Gouvernement Lomza, Russisch-Polen, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 12. Oktober d. I., 7) der Weber Simon Feldmann, geboren zu Dzialoszpn, Kreis Wielun, Gouvernement Radom, Russisch-Polen, 43 Jahre alt, durch Beschluß der König- lich preußischen Regierung zu Kassel vom 13. Oktober d. I., 8) der Bergmann Johann Peter Strack aus Kirchrath (Kerkradel, Pro- vinz Limburg, Niederlande, 59 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußi- schen Regierung zu Düsseldorf vom 15. Oktober d. I., 9) der Handarbeiter Gottfried Hoffmann, geboren und ortsangehörig zu Nieder-Hohenelbe, Bezirk Hohenelbe, Kreis Gitschin, Böhmen, 41 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptnurunschast zu Leipzig vom 17. September (ausgeführt am 1. Oktober) d. I., 10) der Tagner Alexis Liard, geboren am 18. Juli 1832 zu St. Mar- tin, Departement Lion, Frankreich, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- Präsidenten zu Metz voiu 13. Oktober d. I., 332 11) der Schuhmacher Jakob Döbeli, geboren am 16. Januar 186b und ortsaugehörig zu Faswangen, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks- Präsidenten zu Kolmar vom 15. Oktober d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen mehrfachen schweren Diebstahls (zu a 4 Jahre, zu 6 4'/r Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 5. September 1877), zu 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 4 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu 5 wegen Uebertretung sittenpolizeilicher Vorschriften, zu 6 wegen Laudstreichens. Die durch den Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 9. August d. I. verfügte Ausweisung des Kürschners Joseph Jeupekoreu aus dem Reichsgebiete (Amtsblatt von 1881 S. 291 Ziff. 26) ist, uachdein sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene der preußische Staats- angehörige Karl Emil Nonn von Schöndorf ist, zurückgenommen worden. Personal - Nachrichten. Seine Kö»ig liche Majestät habe» vermöge Höchster Entschließung vom 1. November 188 t den nachgenannten Personen die erbetene Erlaubniß zur Annahme und Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Orden gnädigst ertheilt, und zwar: I. für die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen anläß- lich Höchstdesseil Besuchs der Württembergischen Landesgewerbeausstellung und des landwirth- schaftlichen Hauptfcstes in Cannstatt verliehenen Orden, nämlich: dem Direktor v. L uz der Centralstelle für Gewerbe und Handel für den rothen Adler- orden IJI. Klasse, dem Präsidenten der Ausstellungskommission, Geheiinen Hofrath Dr. Julius v. I o b st, für den Kronenorden III. Klasse, dein Kommerzienrath u. Pflaum, K. Sächsischen Konsul in Stuttgart, für den Kronen- orden III. Klasse, dem Präsidenten der Centralstelle für die Landivirthschaft v. Werner für den rothen Adlerorden II. Klasse. dein Oberamtinann Negierungsrath Rath in Cannstatt für den Krononorden III. Klaffe, dem Stadtschultheißen Rast in Cannstatt für den rothen Adlerorden IV. Klasse; II. dein Präsidenten der AuSstellungskommission, Geheiinen Hvfrath Dr. Julius ».Job st, für das ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen verliehene Ritter- kreuz erster Klasse des Hausordens der Wachsamkeit oder voin weißen Falken. 333 Nichtamtlicher Theit. Mittheilungen aus der Praxis. Zur Auslegung der §§. 17, 22, 25, 31 und 65 Ziff. 1 des Unterstützungs- wohnsitzgcsctzes. Eine bösliche Verlassung der Ehefrau durch den Ehemann im Sinne des ß. 17 des Unterstützungsmohnsitzgesetzes liegt ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit des Ehemanns dann vor, wenn der letztere sich unter Umständen von der Ehe- frau entfernt, welche seine Absicht, die eheliche Gemeinschaft nicht fortzusetzen, hinreichend kundgeben. Vom Zeitpunkt einer solchen Entfernung des Ehemanns au verwandelt sich der bisherige aecessorische Unterstützungs- wohnsitz der Ehefrau in einen selbständigen. Der Lauf der den Verlust des Unterstützungswohnsitzes herbeiführenden zwei- jährigen Abwesenheitsfrist wird jedoch durch diese Veränder- ung des rechtlichen Charakters des Uuterstützungswohnsitzes der Ehefrau nicht unterbrochen, vielmehr kommt der zur Zeit der Entfernung des Ehemanns bereits abgelausene Theil der Abwesenheitsfrist auch gegenüber der selbständig gewordenen und die Abwesenheit fortsetzenden Ehefrau zur Anrechnung. Dagegen wird eine Unterbrechung der Abwesenheit da- durch herbeigeführt, daß die Ehefrau vor dem Ablauf der zwei- jährigen Frist bei der Armenbehörde den, wenn auch erfolg- losen, Versuch macht, an dem Ort des Unterstützungswohnsitzes dauernden Aufenthalt zu nehmen. Der Tünchner Johannes Sch. von Bartenstein hatte seit seiner aut 25. April 1875 vollzogenen Verheirathung mü Margarethe G. von Neubronn über zwei Jahre in Bartenstein gewohnt und diesen Ort erst zu Anfang August 1877 verlassen, uin mit seiner Familie nach Creglingen überzusiedeln. Dort konnte die Familie vom Mai 1879 an keine Miethwohnung mehr finden, was den Anlaß gab, daß die Ehefrau mit den zwei ehelichen Kindern sich Mitte Mai in den drei Viertelstunden entfernt gelegenen Ort Neubronn begab, wo sie in dem Hause ihres Bruders vorerst Obdach fand, mährend der Ehemann Sch. noch einige Zeit allein in Creglingen verblieb. Mit seiner Ehefrau, welche zum Oeftern nach Creglingen kam, bestand die Verbindung zunächst noch fort. Am 29. oder 30. Juni 1879 hat aber Sch. Creglingen heimlich verlassen, ohne seiner Familie von seinem Vorhaben und Aufenthalt Nachricht zu geben. Er 334 lebte von jener Zeit an getrennt von seiner Ehefrau mit stets wechselndem Aufenthalt. So kam es, daß die Ehefrau, nachdem sie schon im Sommer 1879 und, nach kurzem Aufenthalt in Schönhof, wieder im Spätjahr 1879 in Barten- stein mit ihren Kindern Unterkommen und Unterstützung zu erlangen vergeblich gesucht hatte, von dein Ortsarmenverband Neubronn, wohin sie sich zurückbegab und wo sie am 17. Februar 1880 mit einem weiteren Kinde niederkam, bis zum 30. Juni 1880 vorläufig unterstützt werden mußte. Der Ortsarmenver- band Neubronn erhob mm Klage auf Ersatz der vorläufig gewährten Unter- stützung und auf llebernahme der Sch.'schen Ehefrau nebst Kindern gegen beit Ortsarmenverband Bartenstein unter Berufung darauf, daß Sch. seine Ehefrau böslich verlassen und diese dadurch schon Ende Juni 1879, wo der in Barten- stein erworbene Unterstützungswohnsitz noch bestand, den selbständigen Unler- stützungsivohnsitz daselbst mit den ihr gefolgten Kindern erlangt habe. Der Berwaltungsgerichtshof sah die Thatsache der böslichen Verlassung der Ehefrau durch ihren Ehemann, abweichend von der Kreisregierung, als dargethan an und führte in dieser Beziehung in den Entscheidungsgründen zu seinem Be- rusungsurtheil vom 25. April 1881 Folgendes aus: „Eine solche bösliche Verlassung urußte nun nach den geschehenen Erheb- ungen als in der That vorliegend angenommen werden. Nach den für evange- lische Ehegatten, wie die Sch.'schen, maßgebenden Bestimmungen der Ehe- und Ehegerichtsordnung vom 30. April 1867 Theil 11. Kap. 13 §§. 3 und 4 liegt bösliche Verlassung vor, wenn ein Ehegatte aus „lauter Leichtfertigkeit, ohne Noth und ohne genügsame rechtmäßige Ursache hinwegzieht" und ohne den Hinterbliebenen zu schreiben oder etwas zu schicken muthwillig ausbleibt. Daß dieses Ausbleiben längere Zeit und zwar nach dem neueren Landesgesetz vom 8. August 1875 Art. 6 (Neg.-Bl. S. 463) zwei Jahre gedauert haben muß, ist nur für die wirkliche Ehescheidung erforderlich, nicht aber für die Thatsache der böslichen Verlassung und zu Annahme des selbstständigen Unterstützungs- wohnsitzes der Ehefrau im Sinne des Reichsgesetzes, welches bei dem nach §. 15 desselben angenommenen accessorischen Unterstützungswohnsitz der Ehefrau von einer in der Familie sich darstellenden wirthschaftlichen Gemeinschaft ausgeht. Eine solche besteht nicht mehr, sondern eine bösliche Verlassung, wenn der Ehe- mann als Haupt der Familie sich unter Umständen von der Ehefrau entfernt, welche seine Absicht, die eheliche Gemeinschaft nicht fortzusetzen, hinreichend kund- geben. Letzteres trifft im gegenwärtigen Fall wirklich zu. Sch. ist zwar nach seinem Vorbringen wegen Ausübung seines Handwerks umhergezogen. Solches geschah aber nicht, wie die Ehe- und Ehegerichtsordnung von 1687 a. a. O. 8- 3 vor- aussetzt „mit Cousens und gutem Willen" seiner Ehefrau. Diese erfuhr erst 335 nach Ablauf mehrerer Monaten von Dritten, daß sich Sch. in Forchtenberg, Oberamts Oehringen, aufhalte, wo ihn seine Ehefrau vergeblich aufsuchte und nur von der Handiverksmeisterin Sch.'s eine kleine Unterstützung erlangen konnte. Dieser aber hat, obgleich er die nöthigen Mittel hatte und die unterstützungs- bedürftige Lage seiner Familie wohl kannte, namentlich wußte, daß seine Ehe- frau demnächst ihrer Entbindung entgegensehe, zu Wiederherstellung des ehelichen Lebens und zur Unterstützung seiner Ehefrau und der bei ihr befindlichen Kinder keinerlei Fürsorge bethätigt und hat auch noch bei seiner Vernehmung vor dem vorigen Richter ausdrücklich jede Unterstützung seiner Ehefrau verweigert. Mußte nach diesem ganzen Verhalten Sch.'s ein bösliches Verlassen der Ehefrau und ein schon Ende Juni 1879 in Geltung getretener selbständiger Unterstützungswohnsitz der Ehefrau und der ihr gefolgten Kinder nach §§. 17 und 19 Abs. 2 des Reichsgesetzes in Bartenstein angenommen werden, so er- scheint auch die Ersatzklage für die von dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 29. Februar bis 30. Juni 1880 gewährte Unterstützung nebst Verzugszinsen, welche der Beklagte eventuell in der geforderten Höhe nicht bestritten hat, in der weiteren Erwägung begründet, daß durch das Erscheinen der Ehefrau vor dem Stadtschultheißenamt Bartenstein Ende Juli 1879 eine Unterbrechung der Abwesenheitsfrist erfolgt ist, sofern jenes Erscheinen nach den vorliegenden Um- ständen in der Absicht geschah, dort mit den Kindern dauernden Aufenthalt zu nehmen, sonach die Voraussetzungen des §. 25 des Reichsgesetzes hier nicht zu- treffen. Ueberdieß hat der Beklagte auch die für jene Zeit bestandene Hilssbe- dürftigkeit der Ehefrau anerkannt." In den Entscheidungsgründen findet sich im weiteren Verlauf auch der nachstehende Passus, welcher in der vielbesprochenen Frage nach der accessorischen oder selbständigen Natur des Unterstützungswohnsitzes der vor dem 1. Januar 1873 geborenen unehelichen Kinder von der im Amtsblatt 1880 S. 294 mit- getheilten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Juni 1880 wiederum abweicht: „Rur hinsichtlich des unehelichen, nicht von Sch. stammenden Vorkindes seiner Ehefrau, Johann Bernhard, geboren den 9. Juli 1872 in Neubronn, welches dort inzwischen auch in Verpflegung stund, ist der erhobene Anspruch (ans Ersatz der vom Ortsarmenverband Neubronn vorläufig gewährten Unter- stützung) nicht gerechtfertigt. Dieses hatte, als das Reichsgesetz in Württemberg am 1. Januar 1873 in Geltung trat, mit seiner Mutter das Heimathrecht in Neubronn und erwarb damit nach 8. 65 Ziff. 1 des Neichsgesetzes dort den Unterstützungswohnsitz. Diesen hat es trotz der späteren (25. April 1875) Verheirathnng seiner Mutter mit einem anderen als seinem natlirlichen Vater nicht verloren, indem der accessorische Unterstützungswohnsitz, 336 welchen die Mutter durch ihre Heirath erwarb, nach früheren Ent- scheidungen des Verwaltnngsgerichtshofs (Württemb. Archiv Bd. 19 S. 197, Bd. 20 S. 218), nicht auf jenes, in einem selbständigen Unter- stützungswohnsitz stehende Kind übergeht." Des Weiteren wird vom Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des klä- gerischen Gesuches um Uebernahme der Sch.'schen Ehefrau und ihrer Kinder folgendermaßen begründet: „Die beantragte Uebernahme der Sch.'schen Ehefrau nebst Kindern konnte nicht für begründet erachtet werden, da der Kläger seit 30. Juni 1880 (die Klagschrift war in erster Instanz am 27./31 Juli 1880 eingereicht und am 3. September 1880 dem Beklagten mitgetheilt worden) keine Unterstützung mehr an die Ehefrau zu reichen hatte und somit eine dauernde Hilfsbedürftig- keit, wie sie nach §. 31 des Reichsgesetzes zum Antrag auf Uebernahme erfor- derlich ist, derzeit nicht besteht." Literarisches. Das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt den ergangenen Vollzugsvorschriften, herausgegeben und erläutert von K. Zeper, Finanzrath, und K. Schicker, Regierungsrath. Druck und Verlag von W. Kohlhammer. 1881. Preis 3 Jt. Das vorstehend erwähnte Werk gibt in der Einleitung eine Darlegung der- jenigen Gesichtspunkte, welche bei der Enianation des neuen Sportelgesetzes maßgebend waren, und eine systematische Uebersicht über die durch den neuen Sporteltarif eingeführten Gebühren und Steuern. Das Gesetz selbst und der Sporteltarif sind in der Weise behandelt, daß zu jedem Paragraphen des Gesetzes und bei jeder Numer des Tarifs der für die Auslegung wichtige Inhalt der Motive und Kammerverhandlungen in den Noten mitgetheilt ist oder auf die betreffenden Stellen der Gesetzgebungsmaterialien verwiesen wird. Außerdem sind in den Noten kurze schätzbare Erläuterungen gegeben, welche für die oft nicht zweifellose Auslegung des Gesetzes eine wesentliche Erleichterung bieten (vergl. z. B. Art. 12 des Gesetzes und Numer 18 des Tarifs), ohne die Benützung des Buchs für den täglichen Gebrauch des Praktikers durch weitschweifige Ausführungen und Erörterungen nach Art dickleibiger Kommentare zu erschweren; vielmehr werden gerade Diejenigen, welche täglich in ihrem Beruf mit denl Sportel- gesetz und dessen Tarif zu thun haben, dieses Buch mit Freuden willkommen heißen, da es gleichzeitig durch die in den Beilagen angeschlossene Samnilung der zahlreichen Vollzugsvor- schriften aller Departements das mühevolle Zusammensuchen derselben erspart. Eine Gewähr für die Tüchtigkeit der Arbeit bieten die Namen der Herausgeber, welche, wie bekannt, bei der Bearbeitung des Entwurfs des neuen Sportelgesetzes als Referenten im Finanz- ministerium und im Ministerium des Innern wesentlich betheiligt waren und so sämmtliches amt- liches Material bei ihrer Arbeit verwerthen konnten, was in fleißiger und umsichtiger Weise ge- schehen ist. Wie die früheren Verösfontlichungen Schickeres bei den zunächst interessirten Angehörigen des Departements des Innern dankbare Aufnahme gefunden haben, so kann auch die besprochene Ausgabe des allgenieinen Sportelgesetzes, dessen Anwendungsgebiet sämmtliche Departements umfaßt, bestens empfohlen werden in der sicheren Ueberzeugung, daß dieses Buch in den betheiligten Kreisen die ihm gebührende Anerkennung finden wird. N, Redigirt von Ober-Reg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 337 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 22. Stuttgart, 25. November. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs L Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. 2) Erlaß, betreffend die oberamtlichen Strafprozehlisten. 3) Erlaß, betreffend die Liquidationen über die durch Maßregeln zur Be- kämpfung der Rinderpest entstandenen und aus Reichsfonds zu erstattenden Kosten. 4) Erlaß, betreffend die Uebernahme der aus Bayern und Elsaß-Lothringen ausgewiesenen Hilfsbedürf- tigen. 5) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Dienstpriifung im Departement des Innern. 6) Erlaß der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasser- bau, betreffend die Einführung der von dem Verbände deutscher Architekten- und Jngenieur- vereine und vom Verein deutscher Ingenieure aufgestellten Normalprofile für Walzeisen. 7) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Th eil. Mittheilungen aus der Praxis: Prüfung der Bedürfnihfrage bei Gesuchen um die Gestattung der Verlegung einer Wirthschaft in ein neues Lokal. — Entscheidungen in Banpolizeisachen. Amtlicher Theit. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Stadtdirektion Stutt- gart und die K. Oberämter, betreffend den Gewerbebetrieb der Ans- länder im Umhcrziehen. Vom 9. November 1881. Nr. 8852. Es ist in jüngster Zeit darüber Klage geführt ivorden, daß die Zahl der mit Blechwaaren aller Art hausirenden „Slowaken" oder „Rastlbinder" sich neuerdings bedeutend vermehrt habe, woraus den seßhaften Gewerbtreibenden eine Beeinträchtigung und dem Publikum große Belästigung erwachse, sowie daß von diesen Slowaken viele Knaben im schulpflichtigen Alter und noch nicht 338 1 21 Jahre alte Burschen beim Hausiren verwendet werden und es ist diese Klage von einzelnen der darüber vernommenen Handels- und Gewerbekammern als begründet bezeichnet worden. Wo gegründeter Anlaß zu solchen Klagen vorliegt, kann derselbe nur auf mangelhaften Vollzug der Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877 (Reg.-Bl. S. 218) — zu vergl. auch §§. 7 Abs. 2, 9, 11 und 13 der Ministerialverfügung vom 29. November 1877, betreffend die Ausführung des Titels III. der deutschen Gewerbeordnung (Reg.-Bl. S. 244) — zurückzuführen fein. Man sieht sich deßhalb veranlaßt, die Oberämter zu genauem und strengem Vollzug dieser Vorschriften aufzufordern und besonders darauf aufmerksam zu machen, daß auf den Hausirhandel der „Slowaken" oder „Rastlbinder" mit Flaschnerwaaren unbedenklich die Bestimmung der Ziff. 2 Abs. 2 der Bekannt- machung vom 7. März 1877 (veiba „ähnlichen Gegenständen") anzuwenden sind, wonach Ausländern, welche nicht im nächstvorangegangenen Kalenderjahr einen Legitimationsscheiu für dieses Gewerbe erhalten haben, ein solcher nicht ertheilt werden darf, und daß außerdem vor Allsstellung oder Ausdehnung solcher Legitimationsscheine jedesmal die Bedürfnißfrage zll erwägen ist. Für genaue Kontrole des Gewerbebetriebs der erwähnten Hausirer ins- besondere in Bezug auf die Mitführung von Begleitern ist durch entsprechende Weisungen an die Ortsbehörden und Jnstrnirung der Landjäger Sorge zu tragen. Stuttgart, den 9. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Kreisregiernngen, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter, betreffend die oberamtlichen Strafprozeßlisten. Vom 10. November 1881. Nr. 7990. Nach Durchsicht der von den Oberämtern geführten Listen über die bei ihnen zur Abrügung durch polizeiliche Strafverfügung angezeigten Straffnlle sieht man sich zu nachstehenden Bemerkungen und Weisungen veranlaßt: 1) Der Vorschrift in §. 6 der Ministerial-Verfügung vom 25. September 1879 über die Führung dieser Listen (s. Regierungsblatt S. 385) entspricht es nicht, wenn auch Straffälle, welche im Wege der Beschwerde gegen die Straf- verfügung eines Ortsvorstehers an die Oberämter gebracht werden, ferner Fälle 339 von Ungehorsam und Ungebühr im Sinne der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg.-Bl. S. 153) und endlich Disziplinarstraffälle in die Liste ausgenommen werden, da wegen aller dieser Straffälle polizeiliche Straf- verfügungen, d. h. provisorische durch Anrufung der Gerichte anfechtbare Straf- festsetzungen nicht erlassen werden können. Es sind diese Falle künftig in einer besonderen Liste zu verzeichnen, welche in gleicher Weise wie die Liste über die Strafversügungsfülle, nur mit Weg- lassung einer auf die Uebergabe an den Amtsanwalt bezüglichen Spalte, zu führen ist und eine Beilage der letztgenannten Liste zu bilden hat. 2) Dem angeführten §. 6 der Ministerial-Bersügung vom 25. September 1879 entspricht es gleichfalls nicht, wenn Anzeigen über Vergehen und Ver- brechen, bezüglich welcher die Gerichte ausschließlich zuständig sind, welche aber gemäß §. 156 der Strafprozeßordnung bei den Oberämtern gemacht werden, von denselben in die Listen eingetragen und in denselben als durch Uebergabe an die Staatsanwaltschaft erledigt, bezeichnet werden. 3) Der Gegenstand der Beschuldigung ist in der Liste so genau, nöthigen- falls unter Angabe des übertretenen Gesetzes, zu bezeichnen, daß aus der Be- zeichnung mit Sicherheit ersehen werden kann, ob die sachliche Zuständigkeit des Oberamts begründet war. Ungeeignet ist es, dem Neat das Wort „Verdacht" anzuhängen. 4) Wenn das Oberamt von der Erlassung einer Strafverfügung abzu- stehen sich veranlaßt sieht (Art. 15 Gesetz vom 12. August 1879 und §. 10 der Ministerialverfügung vom 20. September 1879), so hat es die Anzeige nicht dem Amtsgericht, sondern dem Amtsanwalt 51t übergeben. 5) Die Uebergabe an den Amtsanwalt kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß neben einer Uebertretung ein mit derselben real znsammentreffeu- des Vergehen oder Verbrechen derselben Person angezeigt gewesen sei, vielmehr ist ohne weiteren besonderen Grund für eine Uebergabe in einem solchen Fall wegen der angezeigten Uebertretung Strafverfügung zu erlassen, die Anzeige des zusammentreffenden Vergehens oder Verbrechens aber sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. Unzulässig ist auch eine tlebergabe wegen der Nothivendigkeit ans eine Einziehung zu erkennen, da hierauf auch in einer Strafverfügung erkannt werden kann. 6) Ein Strasfall ist nur dann erledigt, wenn das Verfahren .eingestellt, eine Strafverfügung erlassen oder die Sache an eine andere zur Erledigung zuständige Behörde abgegeben worden ist. Ein Erledigungsvermerk wie z. B, „hat sich der Bestrafung durch die Flucht entzogen" ist unzulässig. 340 Zum Zweck der Gewinnung einer Statistik über die Geschäftsthütigkeit der Oberämter bezüglich der ihnen obliegenden Strafrechtspflege sodann werden die Oberämter angewiesen, ihren Listen je eine tabellarische Uebersicht anzu- schließen, welche bis auf Weiteres zu enthalten hat: 1) Die Gesammtzahl der im ganzen Jahre zur Abriigung durch polizei- liche Strafverfügung angezeigten Straffälle. 2) Die Zahl der darunter befind- lich gewesenen Uebertretungen der Gesetze gegen die Landstreicherei und den Bettel (Strafgesetzbuch §. 361 Ziffer 3 und 4). 3) Die Zahl der an den Amtsanwalt abgegebenen Fälle. 4) Die Zahl der darunter befindlichen Fälle von Laudstreicherei und Bettel (cf. Ziff. 2). 5) Die an den Amtsanwalt ab- gegebenen Fälle in Prozenten der anhängig gewesenen Strafverfügungsfälle. 6) Die Zahl der oberamtlichen Strafverfügungen. 7) Die Zahl der vom Oberamt in anderer Weise erledigten Strafverfügungssälle. 8) Die Zahl der Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine oberamtliche Strafverfügung. 9) Die Zahl der an das Oberamt gebrachten Beschwerden gegen eine Straf- verfügung der Ortsvorsteher. 10) Die Zahl der Abänderungen von Strafver- fügungen der Ortsvorsteher durch das Oberamt. 11) Die Zahl der vom Ober- amt durch Strafurtheil erledigten Ungehorsams-, Ungebühr und Disziplinar- straffälle. Eine aus den tabellarischen Uebersichten der Oberämter von den Kreis- regierungen zu fertigende Zusammenstellung des Ergebnisses der Strafrechts- pflege sämmtlicher Oberämter ihres Kreises ist von denselben je auf den 1. April jedes Jahres dem Ministerium des Innern vorzulegen. Stuttgart, den 10. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Stadtdireltion Stuttgart und an sämmtliche K. Oberämter, betreffend die Liquidationen über die durch Maßregeln zur Bekämpfung der Rinderpest entstandenen und aus Reichsfonds zu erstattenden Kosten. Vom 14. November 1881. Nr. 8799. Nach einer Mittheilung des Kaiserlichen Neichsamts des Innern ist in neuerer Zeit wiederholt von dem Rechnungshöfe des Deutschen Reiches die Wiedereinziehung von Desinfektionskosten angeordnet worden, welche durch den Ausbruch der Rinderpest veranlaßt und auf die Neichskasse übernommen waren. Der Herr Reichskanzler hat sich mit den bezüglichen Entscheidungen des Rech- nungshofes einverstanden erklärt und dabei Folgendes ausgeführt: 341 Da nach §. 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, nur der Werth der auf Anordnung der Behörde ge- tödteten beziehungsweise der nach rechtzeitiger Anzeige gefallenen Thiere, der vernichteten Sachen und der enteigneten Plätze aus der Reichskasse ver- gütet werde, so können die Kosten der Desinfektion zu den aus Reichsfonds zu vergütenden Aufwendungen nur dann gerechnet werden, wenn entweder 1) durch die Desinfektion Sachen wirklich vernichtet worden sind, z. B. wenn Theile von Gebäuden, in denen rinderpestkrankes oder verdächtiges Vieh sich befunden hat, entfernt oder Kleidungsstücke von Personen vernichtet wurden, welche mit solchem Vieh in Berührung gekommen waren, oder 2) durch die Desinfektion die sonst nöthige Vernichtung von Sachen ver- mieden, wenn z. B. Eisenzeug aus.infizirten Ställen ausgeglüht worden ist. Die Kosten können ferner nur insoweit erstattet werden, als sie ben Werth der vernichteten Sachen nicht übersteigen. Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden unter Bezugnahme auf §. 15 der diesseitigen Verfügung vom 23. Februar 1872, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest (Reg.-Bl. Seite 59), angewiesen, bei Aufstellung der Liquidationen über die durch Maßregeln zur Bekämpfung der Rinderpest entstandenen und aus Reichsfonds zu erstattenden Kosten die in Vorstehendem dargelegten Grundsätze zu beachten. Stuttgart, den 14. November 1881. K. Ministerium des Innern. Hölder. Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Krcisregierungcu, die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberäniter, betreffend die Uebernahme der ans Bayern und Elsaß-Lothringen ausgemiescnen Hilfsbedürftigen. Vom 15. November 1881. Da in neuerer Zeit wiederholt durch Verzögerung der Verhandlungen über Uebernahme von aus Bayern ausgewiesenen Hilfsbedürftigen der Staats- kaffe erhebliche Kosten erwachsen sind, so werden die obenbezeichneten Behörden darauf aufmerksam gemacht, daß, abgesehen von den Fällen, wo die Ueber- sührung Ausgewiesener durch Erkrankung verzögert wird und daher die Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853 (Ministerialbekanntmachung vom 17. Novem- ber 1853, Neg.-Bl. S. 482, und Ministerialbekanntmachung vom 28. Januar 1874, Reg.-Bl. S. 110) Platz greift, nach dein gegenüber Bayern und Elsaß- 342 Lothringen in Anwendung kommenden' §. 7 des Freizügigkeitsgesetzes dem die Uebernahme beantragenden Staat diejenigen Kosten zu ersetzen sind, welche in demselben durch eine länger als drei Monate dauernde Fürsorge für den zu Uebernehmenden erwachsen sind, und daß diese Ersatzleistung nach dem in Württemberg geltenden Recht der Staatskasse zur Last fällt. Der dreimonatliche Zeitraum, für welchen ein Ersatz nicht zu leisten ist, läuft von dem Tage an, wo der Uebernahmeantrag an das Oberanrt, die Kreis- regiernng oder das Ministerium gestellt worden ist. Er genügt wohl in der Regel, um die Uebernahmepflicht festzustellen, die Uebernahme zu bewerkstelligen und dadurch eine Haftung der Staatskasse zu verureiden. Die obengenannten Behörden werden daher angewiesen, bei Vermeidung eigener Haftung der schuldigen Beamten, sobald ihnen ein solcher Uebernahme- antrag einer Bayerischen oder Elsaß-Lothringischen Behörde zukommt, die Ver- handlungen über diesen Antrag ohne Verzug einzuleiten und so zu beschleuni- gen, das; womöglich innerhalb der dreimonatlichen Frist die Uebernahme, wo solche begründet ist, zu bewerkstelligen ist. Stuttgart, den 15. November 188 I. K. Ministerium des Innern. H ö l d e r. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Tienstprüsrmg im Departement des Innern. Vom 15. November 1881. Nr. 9160. Bei der am 28. Oktober d. I. und den folgenden Tagen vorgenom- menen ersten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern sind die Kandidaten Bob, Johannes, von Deißlingen, OA. Rottweil, Braun, Gotthilf, von Welzheim, Haag, Philipp, von Hermuthhausen, OA. Künzelsau, Högerle, Josef, von Erolzheim, OA. Biberach, Wagner, Heinrich, von Leonberg für befähigt erklärt und zu Regierungs-Referendaren zweiter Klasse bestellt worden Stuttgart, den L5. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. 343 Erlaß der Ministerialabtheilung sür den Straßen- und Wasserbau an sämmtliche K. Straßenbau-Inspektionen und an die K. Wasserbau- Inspektion Stuttgart, betreffend die Einführung der von dem Verbände deutscher Architekten- und Jngenieurvereiue und vom Verein deutscher Ingenieure anfgestelltcn Normalprofile für Walzciscn. Vom 21. November 1881. Nr. 7889. Um die Einführung der vom Verbände deutscher Architekten- und Ingenieur- Vereine und vom Verein deutscher Ingenieure aufgestellten Normalprofile sür Walzeisen zu fördern, werden die Inspektionen zufolge Erlasses des K. Mini- steriums des Innern voin 10. d. Nits, angewiesen, beim Entwerfen von Eiseu- konstruktionen sich künftig der in dem Deutschen Normalprosilbuch von Dr. F. Heinzerling und O. Jntze (Aachen, Druck uitd Verlag von La Ruelle, 1881) aufgestellten Profile zu bedienen, soweit nicht die Eigenthümlichkeit der Konstruk- tionen die Verwendung anderer Profilformen nothwendig macht. Von dem gedachten Profilbuch wird den Inspektionen von hier aus je ein Exemplar zugehen, welches in das Hauptinventar einzutragen und in der Jnspektionsregistratur zu verwahren ist. Stuttgart, den 21. November 1881. Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau. Schüz. Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. Die Nnmern 44, 45 und 46 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Bäckerlehrling Jakob Steiner, geboren 1866 zu Zsolna (Sillein), Ungarn, und daselbst ortsangehörig, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Potsdam vom 20. Oktober d. I., 2a) der Schneider David Sakschew (Zakszew), 24 Jahre alt, b) dessen Ehefrau, Bertha, geb. Ziurkowicz, 20 Jahre alt, beide geboren zu Sierpc, Russisch-Polen, durch Beschluß des Königlich preußi- schen Regierungspräsidenten zu Frankfurt a./O. vom 8. Oktober d. I, 3) der Bäckergeselle Hermann Rosenzweig, geboren zu Gostynin bei Kutno, Russisch-Polen, 29 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 20. Oktober d. I., 4) der Mangelarbeiter Hranz Tölg aus Braunau, Böhmen, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 6. Oktober d. I., 5) der Tischler Lorenz Jeltsch aus Rodersdorf, Kanton Solothurn, Schweiz, 3i Jahre alt, 6) der Optiker Leopold Za ndek aus Kaposvarott, Komitat Pest, Ungarn, 25 Jahre alt, zu 5 und 6 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 17. bezw. 20. Oktober d. I., 7) der Viehwärter Heinrich Braun aus Sittard, Niederlande, 35 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 13. Oktober d. I., 8) die unverehelichte Dienstmagd Therese Dickl aus Altheim, Bezirk Braunau, Böhmen, 29 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Passau in Bayern vom 3. September d. I., 9) der Ziegeldecker Lorenz Helly, geboren 1845, aus Wetzlas, Bezirk Zwettl, Niedev Oesterreich, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Ebersberg vom 15. Oktober d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 3, 5, 6 und 8 wegen Landstreichens, zu 2, 4 und 9 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 7 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall; ferner: 10) der Kürschner Moschka Wolf Oku ne, geboren 1859 zu Stawysk, Russisch-Polen, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Kitzingen vom 18. Oktober d. I., 11) der Strumpfwirker und Tagarbsiter Johann Gärtner, genannt Heine, geboren am 3. Dezember 1850 zu Zeidler, Böhmen, und daselbst orts- angehörig, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 19. September (ausgeführt am 5. Oktober) d. I., 12) der Steindrucker und Handarbeiter Franz Emil Wenisch, geboren am 12. September 1841 zu Dresden, ortsangehörig zu Wittoses (Bitozeves), Bezirk Postelberg, Kreis Eger, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 21. September (ausgeführt am 4. Oktober) d. I, 13) der Schneider Kelmann Kreschowitz aus Jedwabno, Gouvernement Lomza, Rußland, 00 Jahre alt, 345 14) der Seifensieder Jrepi Krelenstein aus Staurki, Gouvernement Lomza, Rußland, 59 Jahre alt, zu 13 und 14 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommiffärs zu Karlsruhe vom 24. Dktober d. I., 15) der Konditor Ivan Pierre Medinger aus Luxemburg, 27 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mann- heim vom 24. Oktober d. I., 16) der Mützenmacher und Arbeiter Josef Silber, geboren am 15. April 1857 zu Suivalki, Russisch-Polen, durch Beschluß der Polizeikommission des Senats zu Bremen vom 29. September d. I., 17) der Taglöhner Franz Tacziniez, angeblich geboren am 19. März 1854 zu Wrozlavec, Russisch-Polen, und daselbst ortsangehörig, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 17. Oktober d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen Landstreichens, Gebrauchs eines falschen Legitimations- papieres und Nichtbefolgung der Reiseroute, zu ll wegen Betteins im wiederholten Rückfall und Diebstahls, zu 12 wegen Landstreichens, Bettelns, verbotswidriger Rückkehr in das Landesgebiet und Nächtigen im Freien, zu 13, 14, 15 und 17 wegen Landstreichens, zu 16 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 18) der Einwohner Gottlieb Wischniewski, geboren zu Ogonowo, Rußland, 35 Jahre alt, 19) der Jnstmann Nikodemus Tanski, geboren im Juni 1848 zu Drzerzinger, Rußland, zu 18 und 19 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Königsberg vom 22. bezw. 23. August d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 20) die unverehelichte Marie Tharr, geboren avr 3. September 1857 und ortsangehörig zu Wolkowischki, Gouvernement Suwalki, Russisch-Polen, 21) der Kellner Wenzel Strack, geboren am 28. März 1858 zu Zwickau, Böhmen, zu 20 und 21 durch Beschluß des Königlich preußischen Polizei- präsidenten zu Berlin vom 17. September bezw. 22. Oktober d. I., 22) der Cigarrenmacher Johann Georg Tsch opp, geboren am 2. Novem- ber 1834 zu Basel, Schweiz, durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Potsdam vom 27. Oktober d. I., 346 23) der Seiler Josef Al sch er, geboren am 19. März l836 zu Zuck- inantel, Oesterreichisch-Schlesien, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- gierung zu Posen vom 29. Oktober d. I., 24) der Schuhmacher Josef Dobiska, geboren am 4. Dezember 1841, aus Kunwald, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 25) der Arbeiter Johann Macxger aus Selin, Komitat Trentsin, Ungarn, 16 Jahre alt, 26) der Bäcker Johann Hoder, geboren am 9. Januar 1854, aus Deutsch-Prausnitz, Bezirk Trautenau, Böhmen, zu 24, 25 und 26 durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Liegnitz vour 5. August, 1. und 5. Septem- ber d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 18 wegen schweren Diebstahls (2'/s Jahre Zuchthaus laut Er- kenntniß vom 16. April 1879), zu 19 deßgleichen (1 Vs Jahre Zuchthaus laut Erkenutniß oom 13. Mai 1880), zu 20 wegen Ucbertretung sittenpolizeilicher Vorschriften, zu 21 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall und Landstreichens, zu 22 wegen Landstreichens, zu 23, 25 und 26 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 24 wegen Landstreichens, Bettelns und wiederholten einfachen Diebstahls; ferner: 27) die unverehelichte Aurora Laura Kirstein, geboren am 12. März 1857 zu Schaern, Rußland, durch Beschluß des Königlich preußischen Regier- ungspräsidenten zu Merseburg vom 29. Oktober d. I., 28) der Lackirer Josef Lukesch, geboren zu Hohenelbe, ortsangehörig zu Starkenbach (Böhmen), 17 Jahre alt, 29) der Lithograph Gustav Geede, geboren am 2. März 1855 zu Bogen, Bezirk Drontheim, Norwegen, wohnhaft angeblich zu Rpad in Arabien, 30) der Handelsmann Ladislaus Kaisy aus Mitau in Kurland, 36 Jahre alt, 31) der Bernsteindrechsler Leiser Sch mir aus Polangen in Kurland, 50 Jahre alt, zu 28, 29, 30 und 31 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom bezw. 16. August, 16. September, 15. Oktober und 24. Oktober d. I., 347 32) der Weber Karl Schneider, geboren am 8. Januar 1820 und ortsangehörig zu Rumburg, Böhmen, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 23. September d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 27 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 28 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 29 und 32 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 30 wegen Landstreichens und Angabe eines falschen Namens, zu 31 wegen Landstreichens; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 33) der Blumenmacher Karl (Kallmann) Filipon aus Jassp, Rumänien, 31 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 4. November d. I., 34) der Bäcker David Hahn, geboren am 21. Oktober 1810 aus Laut- schin, Bezirk Taus, Kreis Pilsen, Böhmen, durch Beschluß der Königlich würt- tembergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 23. August d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 35) Karl Szies, geboren am 6. Januar 1865 zu Warschau, durch Be- schluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Königsberg vonr 28. September d. I., 36) Marian Angielski aus Warschau, 15 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Marienwerder vom 5. November d. I., 37) der Graveur Johann Johnsson, geboren zu Hallarydt, Schweden, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Aurich vom 2. November d. I., 38) der Cigarrenmacher Abraham Beningsohn aus Borissow, Gou- vernement Mohilew, Rußland, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 4. November d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 33 wegen versuchten Diebstahls im wiederholten Rückfall, Wider- stands gegen die Staatsgewalt, vorsätzlicher Körperverletzung und wiederholter Angabe eines falschen Namens (1 Jahr und 7 Monate Zuchthaus laut Erkenntnis; vom 25. Februar 1880), zu 34 wegen einfachen Diebstahls im Rückfall (LVi Jahr Zuchthaus laut Erkenntniß vom 21. Juni 1880), zu 35 und 38 wegen Landstreichens, zu 36 und 37 wegen Landstreichens und Bettelns, 348 Personal. Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vvm 10. November dem Großherzoglich badischen Ministerialrath des Innern Dr. Schenkel in Karlsruhe das Commenthurkreuz II. Klasse des Friedrichsordens, dem Großherzoglich badischen Baurath Honsell bei der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaus in Karlsruhe und dem Großherzoglich hessischen Kreisrath Rothe bei der Provinzialdirektion Starken- burg in Darmstadt je das Ritterkreuz I. Klasse des Ordens der Witrttembergischen Krone zu verleihen geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 10. November 1681 gnädigst zu genehmigen geruht, daß der Direktor v. Luz, stellvertretender Vorstand der Centralstelle für Gewerbe und Handel, und der Oberregierungsrath v. Klumpp, Vorstand des Verwaltungsraths der Gebäude- brandversicherungsanstalt, je mit Wirkung vom l. Oktober d. I. einschließlich an von der zweiten Gehaltsklasse der Oberregierungsräthe mit 5600 JU in die erste mit 6000 JL vorgerückt werde. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 17. November die erledigte Amtmannsstelle in Münstngen dem stellvertretenden Amtmann Krais in Mergentheim und die erledigte Amtmannsstelle in Backnang dem stellvertretenden Amtmann Schüz da- selbst gnädigst zu übertragen geruht. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurden unterm 15. November zu Schultheißen ernannt: in der Gemeinde Harthausen, Oberamts Oberndorf, Joseph Majer, Bauer daselbst; in der Gemeinde Dürrenmettstetten, Oberamts Sulz, Matthias Siber, Sattler von da. Gestorben am 17. November 1881: Oberamtmann Regierungsrath Sandberger in Tübingen. Nichtamtlicher Thcit. Mittheilungc» aus der Praxis. Prüfung der Bedürfnißfrage bei Gesuche» um die Gestattung der Verlegung einer Wirthschaft in ein neues Lokal. Mitgetheilt von Herrn Regierungsrath Schicker. Eine Kreisregierung hatte in einem Bericht über eine an das Ministerium gerichtete Eingabe die Frage erörtert, ob und inwieweit bei Gesuchen um die Erlaubniß zur Verlegung einer Wirthschaft die Bedürfnißsrage in Betracht zu 349 ziehen sei, und dabei auf die Ausführungen im nichtamtlichen Theile des Mi- nisterial-Amtsblatts von 1881 S. 162 Bezug genommen. In dem hierauf ergangenen Ministerialerlaß vom 26. Oktober d. Js. Z. 8328 wurde der Kreisregierung in dieser Hinsicht Folgendes erwidert : „Dabei wird der Kreisregierung in Bezug auf die Ausführungen ihres Berichts vom 14. d. Mts. bemerkt, daß das Ministerium in Uebereinstimmung mit der von der Kreisregierung in Bezug genommenen Ausführung im nicht- amtlichen Theile des Ministerial-Amtsblatts 188 l S. 162 die Berücksichtigung der Bedürfnißfrage bei Gesuchen um Erlaubniß zur Verlegung einer Wirth- schaft dann nicht für unzulässig erachtet, wenn das neue Lokal in einem andern Stadttheil oder an einem sonst in Bezug auf den Bestand an Wirthschasten wesentlich verschiedenen Platz liegt, daß es sich aber empfehlen dürfte, zur Ver- meidung von Härten bei Verlegung von Wirthschasten im einzelnen Fall, na- mentlich dann, wenn die Konzession vor der Wirksamkeit der Min.-Verf. vom 4. Oktober 1879 (Neg.-Bl. S. 4t 9), also ohne Berücksichtigung der Bedürfniß- frage ertheilt worden ist, einer nachsichtigen Beurtheilung der Bedürfnißfrage Raum zu geben (vergl. §. 5 der Miuist.-Verf. vom 4. Oktober 1879, Reg.-Vl. 5. 419)." Entscheidungen in Banpolizeisachen. (Mitgetheilt von Herrn Direktor v. Schüz.) 159. Auf ein Gebäude, welches hinter einem an einer Baustraße stehenden Haus liegt, finden die Vorschriften über Hinter- gebäude auch dann Anwendung, wenn dasselbe zugleich an einen bloßen Verbindungsweg, der keine Baustraße bildet, oder an einen freien Platz angrenzt, welcher nicht als ein öffent- licher Platz im Sinne der Bauordnung anzusehen ist. —■ Bei Hintergebäuden, für welche ein bestimmter Abstand von den vor ihnen liegenden Gebäuden vorgeschrieben ist, kommt es dann, wenn nicht die Zugehörigkeit derselben zu zwei an ver- schiedenen Straßen liegenden Gebäuden in Frage steht"), nicht auf das Eigenthums- oder Pertinenzverhältniß, sondern ledig- lich auf das Nach barsch aftsverhältniß zu den benachbarten Gebäuden an. — Die statutarische Vorschrift der Einhaltung eines nach der Grundfläche oder Höhe des Hintergebäudes sich *) Vergl. Amtsblatt von 1877 S. 248. 350 richtenden bestimmten Abstandes von dem vor solchen gelegenen Gebäuden schließt das Verbot der Erweiterung oder Erhöhung eines diesen Abstand nicht einhaltenden Gebäudes auch dann in sich, wenn das betreffende Gebäude schon vor Erlassung des betreffenden Ortsbaustatuts errichtet worden ist. (Zu Art. 28 Abs. 3 der Bauordn.) Das Ortsbanstatut von Cannstatt enthält übereinstimmend mit §. 48 des Ortsbaustatuts von Stuttgart und anderen Ortsbaustatuten in §. 49 Abs. 1 folgende Bestimmung: Hintergebäude, welche eine Höhe von mehr als 4 in oder eine Grundfläche von mehr als 25 qm erhalten, müssen von den vor den- selben liegenden Gebäuden mindestens 6 in — von Hausgrund zu Hausgrund gemessen — entfernt bleiben. Bei Hintergebäuden von höchstens 4 IN Höhe und 25 qm Grundfläche genügt ein Abstand von 3 m von vor denselben liegenden Gebäuden. Mit Rücksicht hierauf wurde G. Sch. in Cannstatt mit einem Gesuch um Erlaubniß zur Erhöhung und Erweiterung seines au dem Verbindungsweg zwischen dem Cannstatter Bahnhof und dem Garten des Hotel H. gelegenen Gebäudes vom Gemeinderath, Oberamt und Ministerium, von letzterem am 14. Dezember 1880, mit der Begründung abgewiesen, daß die Erweiterung und Erhöhung des Gebäudes, welches als ein Hintergebäude zur Cannstatter Bahn- hofstraße sich darstelle und von dem vor ihm gelegenen Gebäude, nämlich dem zwischen ihm und der Bahnhofstraße gelegenen Hotel M. nur 4,32 m abstehe, in Gemäßheit des für Hintergebäude von der Grundfläche und Höhe des in Frage stehenden 6 m Abstand von den vorliegenden Gebäuden verlangenden §. 49 Abs. 1 des Cannstatter Ortsbaustatnts unzulässig sei, insofern die letztere Vorschrift die Erhöhung und Erweiterung auch der vor Giltigkeit des Ortsbau statuts errichteten Gebäude, welche ihr nicht entsprechen, ausschließe. Gegen diese Entscheidung des Ministeriums hat G. Sch. die Rechtsbe- schwecde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und insbesondere geltend ge- macht, daß einmal für die Bemessung des Abstands des §. 49 Abs. 1 des Cannstatter Ortsbanstatuts die Entfernung des Hintergebäudes von dem Vorder- gebäude, zu welchem es gehöre, maßgebend sei und daß weiterhin die genannte Vorschrift auf — vor ihrer Erlassung gebaute Hinterhäuser keine Anwen- dung finde. Der Verwaltnngsgerichtshof hat jedoch diese Rechtöbeschwerde am 18. Juni 1881 abgewiesen. In den Entscheidnngsgründen zu dem abweisenden Erkenntniß ist ausgeführt: 351 „Durch gedachte Ministerialentscheidung ist die von G. Sch. beabsichtigte Erweiterung und Erhöhung seines Stall- und Remisengebäudes aus dem Grunde als unzulässig erkannt worden, weil dieses Gebäude an einem zur Besetzung mit Gebäuden nicht bestimmten Verbindungswege gelegen sei, somit als ein Hintergebäude und zwar als ein solches zur Bahnhofstraße sick> darstelle, die Bestimmung des §. 49 Abs. 1 des Ortsbaustatuts von Cannstatt aber die Er- weiterung oder Erhöhung eines Hintergebäudes nicht zulafse, welches, wie das fragliche, den entsprechend seiner Grundfläche und Höhe dort vorgeschriebenen Abstand von mindestens 6 in von dem vor ihm liegenden Gebäude, hier dem Gebäude des Hotelbesitzers M., nicht habe. Die Voraussetzung, von welcher das K. Ministerium bei Anwendung die- ser Bestimmung des Ortsbaustatuts ausgegangen, die Annahme nämlich, daß das Gebäude, um dessen Umbau es sich handelt, ein Hintergebäude sei, ist nach den Akten als zutreffend zu erachten. Hiebei kann dahin gestellt bleiben, ob das Gebäude, wie nach dem Situationsplan und nach dem oberamtlichen Berichte vom 14. Februar anzunehmen wäre, theils an dem Verbindungswege zum H.'schen Garten, theils am Bahnhofplatze liege, oder ob es, wie das K. Ministerium angenommen, ausschließlich an jenem Verbindungswege gelegen sei, da im einen wie im andern Falle das fragliche Gebäude sich als Hintergebäude darstellen würde, sofern dem genannten Verbindungswege nach dem Ministerial- Erlaffe vom 10. April 1875 die Eigenschaft einer Baustraße vorerst nicht zu- kommt, der Bahnhofplatz aber, dessen Areal sich im Eigenthum der Eisenbahn- verwaltung befindet, nach der vom K. Ministerium des Innern und von der Gemeindebehörde über die thatsächlichen Verhältnisse gegebenen Aufklärung als ein öffentlicher Platz im Sinne der Bauordnung zur Zeit nicht anzusehen ist. Im Hinblick auf die aus dem Situationsplane, vergl. mit der Aeußerung der Gemeindebehörde vom 5-/7. April, ersichtlichen örtlichen Verhältniffe ist so- dann die weitere Frage, ob das Gebäude ein Hintergebäude zur Bahnhof- straße sei, gleichfalls zu bejahen, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst dies anerkennt und nur behauptet, daß das Gebäude vermöge seiner Pertinenz- eigenschaft ein Hintergebäude zu dem Hause Nr. 177, zu welchem es von jeher gehört habe, nicht aber dem Hause Nr. 178 gegenüber bilde. In letzterer Be- ziehung ist jedoch entscheidend, daß es im Sinne des §. 49 Abs. 1 des Orts- baustatuts, welcher die Einhaltung eines bestimmten Abstands der Hintergebäude von den vor denselben liegenden Gebäuden fordert, prinzipiell überhaupt nicht ans das Eigenthums- und Pertinenzverhältniß, sondern lediglich auf das Nachbarschaftsverhältniß, d. h. darauf ankommt, welches Gebäude nach seiner Lage gegen die betreffende Ortsstraße als das vor dem fraglichen Hinter- gebäude zunächst gelegene, ohne Unterschied, ob dasselbe gleichfalls ein Hinter- 352 gebaude, oder ob es ein Vordergebände ist, zu betrachten sei. Es hat dies auch seinen guten Grund in der von den Eigenthumsgrenzen unabhängigen Zweck- bestimmung der Vorschrift, nämlich der Wahrung der in Art. 28 Abs. 3 der Bauordnung erwähnten allgemeinen (feuer-, sanitäts- rc.) polizeilichen Rück- sichten. Daß aber das Gebäude Nr. 178 in der Richtung gegen die Bahnhof- straße zunächst vor dem Gebäude Nr. 177 a gelegen sei, erhellt aus dem Si- tuationsplane, welcher zugleich in Verbindung mit den Bauplanen zeigt, daß das letztere Gebäude den entsprechend seiner Grundfläche und Höhe im Orts- baustatut vorgeschriebenen Abstand von mindestens 6 w gegenüber von dem ersteren Gebäude nicht hat. Aus der in der Beschwerdeschrift als Vorgang angeführten Entscheidung (des K. Ministeriums des Innern, nicht des Verwaltungsgerichtshofs) über das Baugesuch des Konnuerzienraths P. in Stuttgart, Errichtung eines Hinterge- bäudes in der Militärstraße betreffend, kann wegen mangelnder Analogie, so- fern die Verhältnisse in jenem Falle wesentlich andere waren, ein Präjudiz für den gegenwärtigen Fall nicht abgeleitet werden. "') Die Thatsache endlich, daß das Gebäude Nr. 177 a zur Zeit der Erlassung des Ortsbaustatuts schon bestand, steht der Anwendung des §. 49 Abs. 1 auf dasselbe nicht entgegen, da die Vorschrift der Einhaltung eines nach der Grund- fläche oder Höhe des Hintergebäudes sich richtenden bestimmten Abstands von dem vor solchem gelegenen Gebäude ein Verbot der Erweiterung oder Erhöhung eines diesen Abstand nicht habenden Hintergebäudes in sich schließt, die Anwen- dung des Verbots auf alle — auch die bereits zur Zeit seiner Erlassung be- stehenden — Hintergebäude, bei welchen jene thatsächliche Voraussetzung zutrifft, daher vermöge der Zweckbestimmung der Vorschrift in der Natur der Sache begründet ist." *) In der bezeichnten Bausache war darüber zu entscheiden, zu welcher von zwei ein- ander gleichlaufenden Straßen der projektirte Neubau zu beziehen und welches von zwei zu verschiedenen Straßen gehörigen Gebäuden demgemäß als das vor ihm gelegene Gebäude an- zusehen sei. Dabei ging das Ministerium ani 1. April 1879 in Uebereinstimmung mit dem im Amtsblatt von 1877 S. 248 mitgetheilten Präjudiz davon aus, daß für die Bestimmung der Zugehörigkeit des betreffenden Gebäudes zu einer der beiden Straßen die Eigenthums- verhältnisse maßgebend seien und demgemäß der Neubau als zu derjenigen Straße gehörig zu behandeln sei, an welche das Grundstück, aus welchem derselbe hinter einem bereits bestehenden Gebäude ausgesührt werden sollte, angrenzt, Nedigirt von Ober-Neg.-Rath Pischek. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta's Erben). 353 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. JY§. 23. Stuttgart, 13. Dezember. Jahrgang 1881. Preis des Jahrgangs 2 Mark ejcl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Th eil. 1) Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die zur Entscheidung über die Frage der Staatsangehörigkeit und deren Anerkennt- nis gegenüber ausländischen Behörden in Dänemark zuständigen Behörden. 2) Erlaß, be- treffend die Auslegung des Art. 82 der Bauordnung. 8) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilungen aus der Praxis: lieber §. 65 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880. — Zur Auslegung der Numern 46 und 74 des Sporteltarifs. — Taggeldbezug der Gemeindebeamten bei fruchtlosen Pfändungsversuchen wegen Steuerforderungen. — Entscheidungen in Baupolizeisachen. Amtlicher Theit. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die znr Entscheidung über die Frage der Staatsangehörigkeit nnd deren Aner- kenntnis) gegenüber ausländischen Behörden 'in Dänemark znständigen Behörden. Vom 14. November 1881. Nr. 9266. Die nachstehende in der Nr. 44 des Centralblatts für das deutsche Reich ent- haltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Oktober d. I. in oben- bezeichnetem Betreff wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Oktober d. I., betreffend Zusatzbestimmungen zu dem Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Däneuiark wegen wechselseitiger ilnterstützung 354 Hilfsbedürftiger u. s. w. (Neg.-Bl. S. 453), zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht. Stuttgart, den 14. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Unter Bezugnahme auf Ziffer 3 der Zusatz-Deklaration vom 25. August d. I. zu dem Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftiger re. (Bekanntmachung vom 30. September d. I. — Centralblatt für das Deutsche Reich S. 407 *) —) wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen Behörden zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche im Königreich Dänemark berufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und ausländischen Behörden gegenüber ein Anerkenntnis; abzugeben. Verzeichnis. Sitz der Behörde. 1) Seeland: der Magistrat zu Kopenhagen Kopenhagen, der Amtmann für das Amt Kopenhagen Kopenhagen, „ „ „ „ „ Frederiksborg. Hilleröd, „ „ ,, ,, ,, Holbäk... Holbäk, „ „ „ ,, ,, Sorö. Sorö, „ „ „ „ „ Prästö. Faxe. 2) Bornholm: der Amtmann für die Insel Bornholm.. Rönne. 3) Lolland und Falster: der Amtmann für das Amt Maribo... Rykjöbing aus Falster. 4) Fühnen: der Amtmann für das Aint Odense... Odense, „ „ „ ,, „ Svendborg. Svendborg. 5) Jütland: der Amtmann für das Amt Hjörring.. Hjörring, n n // „ n Dhistöd... Thisted, // // // rr n Aallwrg ♦ Aalborg, // „ „ „ „ Viborg... Viborg, „ „ „ „ „ Randers.. Randers, *) Reg.-Blatt S. -154. 355 der Amtmann für das Amt Aarhuus. n tt n rr n • • „ „ „ „ „ Ringkjöbing Skanderborg, Veile, Ringkjöbing, Ribe. Berlin, den 26. Oktober 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die K. Kreisregimmgcn, die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Oberämter und die Gemeinde- behörden, betreffend die Zuständigkeit der Gewerbepolizeibchörden zum Erkenntnis) über Hochbaugesnche, welche mit den Verhandlungen wegen Errichtung oder Aenderung einer lästigen gewerblichen Anlage Zu- sammentreffen. Vom 22. November 1881. Nr. 4421 von 1880. Es ist zur Kcnntniß des Ministeriums gekommen, daß der Art. 82 der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, welcher die Zuständigkeit der über eine gewerbliche Anlage der in Z. 16 der Neichsgewerbeordnung erwähnten Art erkennenden Behörde zur Genehmigung von Hochbauten behandelt, in der Praxis der Kreisregierungen und Oberämter theilweise dahin ansgelegt wird,, daß die hiedurch begründete baupolizeiliche Zuständigkeit der Gewerbepolizei- behörden sich nur auf die wirkliche Betriebsstätte der lästigen Anlage und deren nuniittelbares Zubehör erstrecke. Diese Auslegung steht mit den: Wortlaut des genannten Art. 82, durch welchen die Gewerbepolizeibehörden allgemein zum Erkenntniß über mit den Verhandlungen wegen Errichtung oder Aenderung einer lästigen gewerblichen Anlage zusammentreffende Baugesuche eruiächtigt iverden, ebensowenig als mit dem ß. 13 der Miuisterial-Verfügung B. vom 14. Dezember 1871, bei bereit Erlassung der Entwurf der neuen allgemeinen Bauordnung (vergl. Art. 84 desselben) bereits vorlag, im Einklang. Dieselbe läßt sich aber auch mit dem der Bestimmung des Art. 82 zu Grunde liegenden Zweck, welcher nach den der Verabschiedung der neuen allgemeinen Bauordnung vorangegangenen Verhand- lungen auf die Ermöglichung einer einheitlichen Cognition über das Ganze der in Frage stehenden Anlagen und damit die Vermeidung eines besonderen bau- polizeilichen Verfahrens über die mit der Anlage verbundenen Hochbauten ge- richtet ist, nicht vereinigen. 356 Man sieht sich daher behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Anwendung des Art. 82 der Bauordnung zn der Bekanntmachung veranlaßt, daß die aus letzterer Vorschrift sich ergebende Zuständigkeit der Gewerbepolizeibehörden sich nach folgenden Grundsätzen bestimmt: 1) Die zum Erkenntniß über eine gewerbliche Anlage der in ß. 16 der Gewerbeordnung erwähnten Art zuständige Kreisregierung hat auch über die- jenigen Hochbauten, welche zu der betreffenden Anlage gehören, d. h. bei räum- lichem Zusanimenhang mit derselben deren Zwecken dienen, oder welche mit ihr ein Ganzes bilden, alsdann zu entscheiden, wenn das Gesuch um Genehmi- gung dieser Hochbauten vor dem Erkenntniß über die lästige Anlage selbst an- gebracht wird. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit der Kreisregierung auf den Hochban, welcher die Anlage in sich schließt, in seiner Totalität, auch wenn derselbe theilweise nicht dem Gewerbebetrieb dient, und bei Stauanlagen für Wassertricbwerke namentlich auch auf die Gebäude, welche die Triebwerke enthalten (Mühlen und Fabrikgebäude). Ebenso kann nach Lage des Falls auch die Genehmigung von Hilfs- gebäuden des Gewerbebetriebs, wie Magazinsgebäuden, der Kreisregierung zustehen. 2) Baugesuche, welche von dem Besitzer einer unter 8- 16 der Gewerbe- ordnung fallenden Anlage gleichzeitig mit dem Gesuch um Genehmigung einer Aenderung der Betriebsstätte oder des Betriebs der Anlage (§. 25 der Gewerbe- ordnung) oder vor dem Erkenntniß über ein Gesuch dieser Art angebracht werden, unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung dann, wenn zwischen dem betreffenden Bauwesen und der beabsichtigten Aenderung des Betriebs oder der Betriebsstätte ein Zusammenhang besteht. Trifft dies nicht zu, so ist zur Entscheidung über das Baugesuch die Baupolizeibehörde zuständig. 3) Zur Zulassung von Abweichungen von einem von einer Kreisregierung als Gewerbepolizeibehörde genehmigten Bauplane ist, sofern solche einer bau- polizeilichen Erlaubniß bedürfen, die Kreisregierung ausnahmslos zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob diese Abweichungen in einem Verhältniß zu den, Ge- werbebetrieb stehen oder nicht. Als Abweichungen von einem genehmigten Bauplan stellen sich jedoch nur solche Aenderungen des letzteren dar, ivelche vor der vollständigen Erstellung der genehmigten Anlage und der dazu gehörigen Hochbauten vorgenommen werden. Aenderungen, welche erst nach vollständiger Herstellung der lästigen Anlage erfolgen, unterliegen an sich der Cognition der Baupolizeibehörden und fallen nur dann in die Zuständigkeit der Kreisregierung, wenn die in Ziff. 2 oben aufgestellten Voraussetzungen zutreffen. 357 Nach Vorstehendem haben sich die Kreisregierungen und die, die Gesuche um Genehmigung lästiger Anlagen instruirenden Oberämter, sowie die Bau- polizeibehörden zu achten. In Betreff der Zuständigkeit zur Genehnngung eines mit der Anlegung eines Dampfkessels zusammentreffende» Baugesuchs hat es bei dem Ministerial- Erlaß vonl 1. November 1878 (Amtsblatt von 1878 S. 319) sein Bewenden. Stuttgart, den 22. November 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Bekanntmachung Doit Answeisnngeu aus dem Reichsgebiet. Die Nuniern 47 und 48 des Centralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 1) der Schneider Philipp Wassilli, geboren und wohnhaft zu Wiatka in Rußland, 20 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Königsberg vom 24. September d. I., 2) der Weinküfer August Heinrich Witz mann alias Alexander Konja- jeff, geboren am 25. September 1829 zu Twer, Rußland, durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsidenten zu Berlin uom 13. August, ausge- führt im Oktober d. I., 3 a) der Schmied Elias Gollars, 61 Jahre alt, 1>) dessen Ehefrau Veronika, geborene Gollars, 50 Jahre alt, o) dessen Söhne: Wenzel Gollars, Schmied, 22 Jahre all, Johann Gollars, 16 Jahre alt, cl) dessen Töchter: Johanna Gollars, 35 Jahre alt, Maria Gollars, 20 Jahre alt, Anna Gollars, 15 Jahre alt, unverehelichte, säiiuutlich aus Jamney, Böhmen, durch Beschluß des Königlich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Breslau vom 11. November d. I., 4) der Schuhmacher Leopold La risch, geboren am 42. Mai 1864 zu Odrau, Bezirk Troppau, Oesterreichisch-Schlesien, und daselbst ortsangehörig, 358 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 28. -Oktober (ausgeführt am 2. November) d. I., 5) der Knopsmacher Stefan Adam, geboren im Mürz 1862, ortsangm hörig zu Schönau in Böhmen, durch Beschluß des Köuiglich preußischen Re- gierungspräsidenten zu Magdeburg vom 7. November d. I., 6) der Seemann (Koch) Jakob Ohlsen aus Grundföhr, Amt Aarhuus, Dänemark, 22 Jahre alt, 7) der Bäcker Niels Viktor Jörgensen aus Kopenhagen, Dältemark, 19 Jahre alt, zu 6 und 7 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung 511 Schleswig vom 17. bezw. 24. Oktober d. I., 8) der Brauer Arend Jan Snüwerink, geboren am 15. Januar 1854 zu Lönneker, Niederlande, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Münster vom 27. Oktober d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen Landstreichens, zu 2 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 3, 4, 5 und 7 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 6 und 8 wegen Landstreichens; ferner: 9) der Bäckergeselle Rudolf Märtin, geboren zu Tannenberg, Böhmen, ortsangehörig zu Algersdorf (das.), 2l Jahre alt, 10) der Buchbinder Clemens Davi aus Kaltbruun, Kanton St. Gallen, Schweiz, 19 Jahre alt, 11) der Kaufmann Karlmann Maiberduü aus Odessa, Rußland, 18 Jahre alt, 12) der Kellner Karl Stolz aus Welbine, Bezirk Teplitz, Böhmen, 18 Jahre alt, 13) der Uhrmacher Jakob Goldzweig aus Kaisfa, Syrien, 38 Jahre alt, 14) der Steindrucker Karl Hanke aus Türmitz, Bezirk Aussig, Böhmen, 18 Jahre alt, zu 9, 10, 11, 12, 13 und 14 durch Beschluß der Königlich preußi- schen Negierung zu Wiesbaden vom (zu 9, 10 und 11) 8., (zu 12, 13 und 14) 10. November d. I., * 359 t. nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 9, 10, II, 12, 13 und 14 wegen Landstreichens; ferner 15) die Taglöhnerfrau Bernhardine Elisabeth Spiecker, geborene Hamer, ortsangehörig zu Doetinchem, Niederlande, 34 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 8. Oktober d. I., 16) der Handarbeiter Adam Wunderlich, geboren am 18. Juli 1860 zu Asch, Böhmen, und daselbst ortsangehörig, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 28. Oktober, ausgeführt anr 1. November d. I., 17) der Hufschmied Peter Friedrich aus Vorberg, Oesterreich, 23 Jahre alt, 18) der Wagner Karl Hartmaier aus Münchaltorf, Kanton Zürich, Schweiz, 21 Jahre alt, zu 17 und 18 durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landes- kommissärs zu Mannheim vom 7. bezw. 11. November d. I., 19) der Schneider, Kohlen- und Holzhändler Simon Fischer aus Os- wieezym, Bezirk Biala, Galizien, 69 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzog- lich badischen Landeskommiffärs zu Karlsruhe vom 11. November d. I., 20) der Arbeiter Peter Johann Johaunsou, geboren am 16. April 1848 zu Hobp, Blekingelän, Schweden, durch Beschluß des Polizeiamts zu Lübeck vorn 17. Oktober d. I., 21) Alexander Caumprau (Carberan), geboren am 18. Juli 1843 zu St. George du Bois, Departement Sarthe, Frankreich, durch Beschluß des Kaiserlicheu Bezirkspräsidenten zu Straßburg voiu 9. November d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 15 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, zu 16, 18 und 20 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 17 und 21 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 19 wegen Landstreichens; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 22) der Losmann Johann Ludwig Czerkau, geboren zu Jesziewen, Rußland, 27 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Königsberg vom 23. August d> I., 360 tutb auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 23) der Buchbinder Josef Wroblewski, geboren zu Wilna, Rußland, ortsangehörig zu Krakau, Galizien, 42 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 1. (ausgesührt am 0.) November d. I., 24) der Tuchmacher Karl Robert Schwember aus Zgierz, Kreis Lodz, Gouvernement Petrokow, Russisch-Polen, 32 Jahre alt, 25) der Steinhauer Niels Lau ritzen aus Kjöng, Amt Odense, Däne- mark, 45 Jahre alt, zu 24 und 25 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 1. bezw. 21. Oktober d. I., 26) der Kommis Hans Richard Floer aus Drontheim, Norwegen, 36 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Lüneburg vorn 16. November d. I., 27) der Klempner Hermann Benning, geboren am 22. Septeinber 1854 zu Goor, Niederlande, und daselbst ortsangehörig, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Minden vom 18. November d. I., 28) der Bäcker Karl Stähelin aus St. Gallen, Schweiz, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vour 20. November d. I., 29) der Schuhmacher Karl Eder aus Traismauer, Bezirk Krems, Nieder- österreich, 25 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Deggendorf in Bayern vom 3. November d. I., 30) der Taglöhner Joses Weinert aus Hradischt, Bezirk Taus, Böhmen, 40 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts Stadtam- hof vom 8. November d. I., 31) der Taglöhner Johann Kurz aus Leschin, Bezirk Klaltau, Böhmen, 36 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksaiuts Bogen vom 13. November d. I., 32) die Dienstmagd Gertrude Schroed er, geboren am 30. August 1862 zu Syr, Luxemburg, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 16. November d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 22 wegen schweren Diebstahls (1 x/a Jahr Zuchthaus laut Er- kenntniß vom 21. Mai 1880), zu 23, 26, 30 und 31 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 24 wegeti Landstreichens, Führutlg eines falschen Namens und falschen Legitimationspapieres, 361 zu 25 wegen Bettelns int wiederholten Rückfall, zu 27 wegeit Laudstreichens und Fälschung eines Legiümatious-- papieres, zu 28 und 29 tvegen Landstreichens, zu 32 wegen Landstreichens, gewerbsmäßiger Unzucht, Angabe fal- schen Nantens und Diebstahls. Personal-Nachrichten. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 8. Dezeuiber die Stelle eines Banraths bei der Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau dem Straßenbauinspektor Euting in Reutlingen gnädigst zu übertragen geruht. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 8. Dezember die erledigte Straßenbauinspektion Ulm dem Verweser derselben, Abtheilungsingenieur Koch, gnädigst zu übertragen geruht. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 15. November der Verwaltungs- kaudidat Karl Gotthils Wendel von Hedelsingen, derzeit Stadtschultheißenamts-Assistent in Schramberg, zum Schultheißen der Gemeinde Rohracker, Oberamts Cannstatt, und der Gemeinderath und Gemeindepsleger Christian Weigel von Gündelbach, Oberamts Maulbronn, zum Schultheißen dieser Gemeinde ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 18. November der Bauer und Gemeinderath Johann Peter A y a s s e in Pinache zum Schultheißen der Gemeinde Pinache, Oberamts Maulbronn, ernannt. Von der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis wurde unterm 22. November d. I. Christian Seeg er, Mühlebesitzer und res. Schultheiß in Aach, Oberamts Freudenstadt, zuin Schultheißen der Gemeinde Aach ernannt. Von der K. Regierung für den Jagstkreis ist am 25. Noveinber 1881 Geineinderath und Gemeindepsleger Heinrich Schwarz von Buhlbronn, Oberamts Schorndorf, zum Schult- heißen dieser Gemeinde ernannt worden. Von der K. Regierung für den Jagstkreis wurde unterm 6. Dezember zum Schultheißen der Gemeinde Neunkirche», Oberamts Mergentheim, Christian Römer, Gemeindepsleger und Geineinderath daselbst, ernannt. Von der K. Regierung des Neckarkreises wurde unterm 8. Dezeuiber Karl August Bürkle, Schultheißen Enkel, Bauer in Schmiden, zum Schultheißen der Gemeinde Schuiiden, Oberamts Cannstatt, und der Verivaltungskandidat Friedrich Wilhelm Bnrck Hardt von Gochseir, Oberamts Neckarsulm, bisher Assistent bei der Steuereinnehmerei tu Stuttgart, zum Schultheißen der Gemeinde Winzerhausen, Oberamts Marbach, ernannt. ;V /< I 362 Ucber Nichtamtlicher Theit. Mittheilungen aus der Praxis. 65 des Rcichsvichscncheilgcsctzcs vom 33. Juni 1880. Mitgetheilt von Herrn Regierungsassessor Nestle. Am !J. Juni 1881 hatte das Oberamt lll auf Grund des tz. 65 Ziff. 2 es Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung voll Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153 ff.) den Viehbesitzer H. wegen Unterlassung der Anzeige über den Ausbruch der Lungeilseuche in feinem Stall (zu vergl. §. 9 des citirten Gesetzes) durch Strafverfügung „zu der Geldstrafe voll zwanzig Mark, an deren Stelle für den Fall, das; die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, eilte Haftstrafe von vier Tagen zu treten hat, verurtheilt", wogegen der Bestrafte sofort bei Eröffnung der Strafverfügung Beschwerde ein- legte. Die Kreisregierung hob in der Folge die Strafverfügung des Oberamts auf, da — wie in dem Regieruugserlaß gesagt ist — „die ailgesetzte eventuelle Haststrafe von vier Tagell insofern nicht ge- setzlich begründet ist, als liach beut zur Anwendung gebrachten §. 65 des Reichsgesetzes vom 23. Juili 1880 auf Haft llicht unter einer Woche zu erkenlien war" uild gab denl Oberamt den Auftrag, „dies dem Beschiverdeführer zu eröffnen und eine neue Strafverfügung zu treffeil". Diesem Auftrag entsprechend erließ das Oberamt a»l 11. Juli 1881 eine wiederholte Strafverfügullg, in ivelcher eine eventuelle Haftstrafe von einer Woche festgesetzt wurde und legte die Akten der Kreisregierung wieder vor, da der Bestrafte sofort bei Eröffnung der Strafverfügung zu Protokoll erklärte, daß er auch gegen die neue Strafverfügung unter Berufung auf den Aktenin- halt Beschwerde erhebe, weil er glaube, mit Unrecht bestraft worden zu sein. Nunmehr erkannte die Kreisregierung, daß die Beschwerde abzuweiseil uild die oberamtliche Strafverfügung aufrecht zu erhalten sei. Durch Entschließung des Ministeriunls, an welches sich der Bestrafte mit einem Strafnachlaßgesuch wendete, wurde die für den Fall der Uneinbringlich- keit der gegen H. erkaiillten Geldstrafe ausgesprochene Haftstrafe von eitler Woche auf vier Tage ermäßigt, im klebrigen aber das Strafnachlaßgesuch abgewiesen. Das Verfahren und die Nechtsansicht der Kreisregierung dürfte ivohl in mehrfacher Hinsicht anfechtbar fein. Abgesehen davon, daß die Kreisregierung 363 statt der ersten Verfügung, durch welche sie die oberamtliche Strafverfügung aufhob und das Oberamt beauftragte, eine neue Strafverfügung zu treffen, wohl richtigerweise sofort sachlich über die Beschwerde hätte entscheiden sollen, da das Gesetz vom 12. August 1879 (Reg.-Bl. S. 153 ff.) eine Nichtigkeits- beschwerde int Sinn der Strafprozeßordnung vom 22. Juni 1843 nicht kennt, vielmehr — außer dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung — nur das Rechts- mittel der Beschwerde au die Vorgesetzte Behörde gibt, auf welche in der Be- schwerdeinstanz die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe aufrecht erhalten oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe ersetzt werden kann (Art. 21 des Gesetzes vom 12. August 1879), muß die Erlassung einer neuen Strafver- fügung des Oberamts, in welcher der Weisung der Kreisregierung gemäß die eventuelle Haftstrafe von vier Tagen auf eine Woche erhöht wurde, als eine Umgehung des in Art. 21 eit. enthaltenen Verbots der reformatio in pejus und somit als unzulässig erscheinen. (Zu vergl. Schicker, Polizeistrafrecht I. Seite S. 110 N. 2 zu Art. 21 und eockern S. 113 oben, Schluß der Note 1 zu Art. 22 leg. ick.) Außer diesen das Verfahren treffenden Fragen wird aber auch die in der ersten Verfügung der Kreisregierung ausgesprochene Auffassung: daß die in der oberamtlichen Strafverfügung vom 9. Juni d. I. festgesetztes eventuelle Haftstrafe von vier Tagen insofern nicht gesetzlich begründet sei, als nach dem zur Anwendung gebrachten §. 65 des Neichsgesetzes vom 23. Juni 1880 auf Haft nicht unter einer Woche zu erkennen gewesen wäre, anzufechten sein, und zwar aus dein Grund, weil die eventuelle Haftstrafe gar nicht, wie in der Verfügung der Kreisregierung angenommen wird, in Anwendung des §. 65 cit. ausgesprochen worden ist. Der int Strafgesetzbuch und in den son- stigen gesetzlichen Strafbestimmungen vielfach zur Anwendung gekommene Grund- satz, daß dein Richter nicht bloß innerhalb einer und derselben Strafart eilt Rahmen für die Ausmessung der Strafe, sondern sogar die Wahl zwischen ver- schiedenen Strafarten, z. B. zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe, gelassen ist, darf nicht dahin ausgelegt werden, daß, wenn die auf Grund einer solchen Strafbestimmung zunächst erkannte Geldstrafe nicht Leigetriebeu werden kann, nunmehr auf Grund derselben Strafbestimmung eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sei. Mag die Festsetzung der eventuellen Freiheitsstrafe sofort bei Er- lassung der auf Geldstrafe lautenden Strafverfügung erfolgen oder erst später, nachdem die Unmöglichkeit, die erkannte Geldstrafe beizutreiben, koustatirt ist, ausgesprochen werden, so erfolgt die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheits- strafe, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vorschriften gegeben sind, stets in 364 Anwendung der §§. 28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs nach beut dort ausge- stellten Maßstab, wornach bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis zu fünfzehn Mark einer ein- tägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten ist, so daß für die Umwandlung der in dein besprocheneil Fall erkannten Geldstrafe von 20 JL ein Spielraum zwischen 2 20tägigcr Haststrafe gegeben war und somit die vom Oberamt ausgespro- chene viertägige Haftstrafe nicht gesetzividrig erscheint. Daß das der ratio legi« entgegen sei, da der §. 65 eit. nun einmal das Minimmn der Freiheitsstrafe auf eine Woche festfetzt, kann nicht zugegeben werden; denn nicht Haftstrafe von einer Woche, sondern Geldstrafe von 10 JL ist das Minimum der Straf- bestimmung des citirteil §. 65. Wie anerkanntermaßen bei wahlweiser An- drohung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe die in erster Lülie allgedrohte Geld- strafe als Regel zur Anwendung zu kommen hat, während nur, weinl besondere Erschwernngsgründe vorliegen, auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so märe es unrichtig, die in zweiter Linie angedrohte Freiheitsstrafe dem in erster Linie gegebenen Rahmell der Geldstrafe als gleichwerthig zur Seite zil stellen unb hieraus den Schluß z>l ziehen, daß bei Umwandlung der Geldstrafe in Frei- heitsstrafe der Richter in denl durch die §§. 28 und 29 des Reichsstrafgesetz- buchs offen gelassenen Nahmen insoiveit beschränkt sei, daß er bei der Umwand- lung der erkallnten Geldstrafe in Freiheitsstrafe unter das Minimum der ivl Strafgesetz in zweiter Linie angedrohten Freiheitsstrafe nicht herabsteigeil dürfe. Eine Ausnahme von den für Umwandlung nicht beizutreibender Geld- strafen in Freiheitsstrafen in §. 28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs gegebeneil Vorschriften kann nur eintretell, soweit hiefür ausdrücklich abweichende Vor- schriften getroffen sind, wie z. B. in §. 146 der Reichsgewerbeordnnng, wo der Höchstbetrag der int Unvermögensfall anzusetzenden Freiheitsstrafe auf 6 Monate („uild im Ullvermögeusfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten") und Z. 148 eodem, wo der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe auf vier Wochen („ilnd im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen") festgesetzt ist; oder wie in §. 15 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Wechselstenlpelsteuer voni 10. Juni 1869 (Reichsges.-Bl. S. 193 ff.), wo die Umwandlung einer Geldbuße, zu bereu Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafe ausdrück- lich allsgeschlossen ist, ebenso in §. 24 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht in Schriftwerken ll. s. w., vonl 11. Juni 1870 (Reichsgesetzblatt S. 339 ff.), während in §. 18 desselben Gesetzes bezüglich der dort angedrohten Geldstrafen bestiniuit ist, daß, lvelin die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, dieselbe liach Maßgabe der allgenieineil Strafgesetze in eine ent- sprechende Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umzuwandelll sei. 365 Zur Auslegung der Numcrn 46 und 74 des Sportcltarifs *) Mitgetheilt von Herrn Regierungsassessor Nestle. Anläßlich der Bescheidung des Strafnachlaßgesuchs eines Gastmirths, wel- cher vom Oberamt X wegen Veranstaltung einer Tanzunterhaltung innerhalb der geschlossenen Zeit ohne Einholung der oberamtlichen Erlaubnis; (§. 9 Abs. 2 der K. Verordnung vom 27. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 412 und Art. 17 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 39 > ff.), sowie ivegen Duldung von Gästen in seiner Wirthschaft iiber die gebotene Polizei- stunde hinaus (§. 365 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) zu einer Strafe von zu- sammen 35 M. eventuell siebentägiger Hast verurtheilt worden war, hat das Ministerium ans den vorgelegten Akten ersehen, daß das Oberamt zugleich ver- fügt hatte, daß dem Bestraften neben der erkannten Strafe nachträglich die für die Ertheilung der Tanzerlaubniß auzusetzeu gewesene Sportel von 24 Jt. anzusetzen sei. Das Ministerium hat das Strafnachlaßgesuch abschlägig befchiedeu, da- gegen die von dem Oberamt nachträglich angesetzte Sportel von 24 Jl. aufge- hoben, da dieser Sportelansatz rechtlich nicht begründet war, sofern nach Nr. 74 des Sporteltarifs die Sportel nicht für die Abhaltung einer Tauzunterhaltung, sondern für die „Tanzerlaubniß" anzusetzen ist, eine solche aber im vorliegenden Fall nicht ertheilt worden mar. Gleichermaßen hat das Ministerium in einem Fall, in welchem das Ober- amt X einem Mann, der die zum Transport einer Leiche aus dem Gemeinde- bezirk des Sterbeorts nach einem andern Ort erforderliche polizeiliche Genehmi- gung (§. 1 der Ministerial-Verfügung, betreffend den Transport von Leich- namen, vom 13. Juli 1877, Reg.-Bl. S. 189) nicht eingeholt hatte, nachträg- lich auf Grund der Nr. 46 des Tarifs eine Sportel von 12 Ji. angesetzt hat, die Sportel auf Ansuchen des Betreffenden nachgelassen und hiebei dem Oberamt bemerkt, daß der fragliche Sportelansatz rechtlich nicht begründet war, da nach dem Sporteltarif die Sportel nicht für die Beerdigung, sondern für die Er- laubniß zur Beerdigung außerhalb der Parochie des Sterbeortes anzusetzen ist, eine Erlaubniß in; vorliegenden Fall aber nicht ertheilt wurde. Taggeldbezng der Gemeindebcnmtcn bei fruchtlosen Pfändnngsvcrsnche» wegen Steucrfordcrnngcn. In vorstehender Beziehung erging am 16. November 1881. folgender Ministerialerlaß Nr. 9144: *) Zu vergl. Zeyer und Schicker, das Allgemeine Sportelgesetz, Seite 31 Note 1 a z» Art. 17 des Sportelgesetzes. 366 „Auf die Berichte vom 10. und 22. Januar d. I., betreffend die Ge- bühren für fruchtlose Pfändungsversuche wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche, wirb der Kreisregierung zu erkennen gegeben, daß das Ministerium die Berech- tigung der Gemeindediener, für ihre Thätigkeit bei Pfändungen wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche, mögen diese Pfändungen von Erfolg sein oder nicht, neben den in der K. Verordnung vom 14. Dezember 1673 festgesetzten Gebühren auch Taggeldcr gemäß der K. Verordnung vom 22. Februar 1841 au die den Psän- dnngsnustrag ertheilende Behörde zu fordern für unzweifelhaft erachtet, und daß das K. Finanzministerium sich niit dieser Auffassung einverstanden erklärt und das Steuerkollcgium beauftragt hat, die untergebenen Finanzbehörden mit entsprechender Weisung zu versehen." Entschcidnngeu in Vaupolizeisochen. (Mitgetheilt von Herrn Direktor v. Schüz.) 160. lieber die Zuständigkeit der Baupolizeibehörden in Beziehung - auf straßenpolizeiliche Angelegenheiten.") (Zu Art. 88 der Bauordn. und §. 1 Ziff. 2 und §. 2 Ziff. 5 der K. Verordn. vom 15. Dezember 1872.) Bierbrauer K. von R., welcher das in einer Cisterne sich sammelnde Ab- wasser ans seiner Brauerei behufs der Ableitung in den Straßenkandel auf das städtische Trottoir einer in der Nähe vorüberziehenden Ortsstraße aus- pumpte, wurde von dem Gemeinderath in N. unter Strafandrohimg dazu au- gehalten, jenes Abwasser mittelst einer von ihm herzustellenden Zweigdohle in die in der Nähe befindliche städtische Dohle, welche in den sogen. Weggenthaler Vach ausmündete, abzuleiten. Gegen diese Verfügung, welcher Bierbrauer K. auf wiederholtes Andringen endlich im November 1872 nachkam, erhoben I. H. und Genossen, welche unterhalb des Weggenthaler Bachs Eigenthümer des die Fortsetzung desselben bildenden sogen. Weggenthaler Vnchgrabens sind, bei dem Oberamt N., und nachdem sie von diesem abgewiesen worden waren, „bei der zuständigen Rekursbehörde" Beschwerde, indevl sie geltend machten, die fragliche polizeiliche Verfügung sei unstatthaft, weil sie a) in ihre Privatrechte eingreife, uitb ]>) schon dem Art. 11 Abs. 2 der Bauordn. znwiderlause, sofern das *) SSergt. auch Amlsbl. von 1874 S. 306, 307; von 1875 S. 24; von 1876 S. 342; von 1877 S. 188; von 1878 S. 347; von 1880 S. 402 ff., 407. 367 Brauereiwasser zu beit bort genannten übelriechenden und schädlichen Flüssig- keiten gehöre. Bei dem K. Ministerimn entstand nun, nachdem ihm die Beschwerde von dem Oberamt vorgelegt worden war, vor Allem die Frage, ob die Ministerial- Abtheilung für das Hochbauwesen, als die Banpolizeibehörde, für die Behand- lung der Beschwerde zuständig sei, oder ob letztere etwa in den Ressort der Straßenpolizei und in das Zuständigkeitsgebiet der Kreisregierung gehöre? Bei Erörterung dieser Frage wurde Nachstehendes geltend gemacht: a) Man könnte zu der Annahme versucht sein, daß alle in der Bauord- nung enthaltenen polizeilichen Bestimmungen entweder ihrem Wesen nach oder durch ihre Einverleibung in die Bauordnung, also kraft gesetzlicher Anerkennung, baupolizeilicher Natur und von den Bnupolizeibehörden zur Anwendung zu bringen sind, und könnte so insbesondere die Handhabung der im zweiten Ab- schnitt der Bauordnung enthaltenen, auf die Anlage und Unterhaltung der Ortsstraßen bezüglichen Vorschriften, den durch die Verordnung vom 16. Dez. 1872 geschaffenen besonderen Baupolizeibehörden vindiziren. Hiefür ließe sich mit einigem Schein auch geltend machen, daß ein Theil der auf die Anlage der Ortsstraßen bezüglichen Vorschriften nach gesetzlicher Anordnung (Art. 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2) auf Festsetzungen des Ortsbaustatuts, also auf von der Bau- polizeibehörde ausgehenden Normen, beruhen können, und daß es konsequent sei, die Anwendung der in den Ortsbaustatuten enthaltenen Vorschriften den Baupolizeibehörden, von welchen diese Vorschriften ausgehen, zu iiberlassen. Allein es wäre dies irrig. Denn wie das Gebiet der Baupolizei sich von den Gebieten der übrigen Zweige der Polizei, namentlich der Feuerpolizei, der Straßenpolizei, der Gesnndheitspolizei begrifflich nicht fest abgrenzen lasse, so enthalte auch die Bauordnung eine Reihe von Normen, welche zugleich oder sogar vorwiegend eine andere, als eine baupolizeiliche Seite haben (vergl. z. B. Art. 10, 12, 31, 32 Abs. 2, 46 Abs. 2). Dementsprechend sei den durch die Verordnung vom 16. Dezember 1872 neu geschaffenen Baupolizei- behörden keineswegs die Handhabung der sämmtlichen in der Bauordnung ent- haltenen polizeilichen Bestintmungen übertragen worden, vielmehr seien es nur die einzelnen, in Art. 75 der Bauordn, und in den §§. 1 und 2 der ewähnten Verordnung speziell genannten Gegenstände, welche ihnen zugewiesen seien, während für die Anwendung der übrigen polizeilichen Bestimmungen der Bau- ordnung nach Art. 74 derselben die bestehenden ordentlichen Verwaltungsbehör- den zuständig seien. Unter die den Baupolizeibehörden nicht zugewiesenen Ge- genstände gehört insbesondere, wie Art. 75 der Bauordn, und die §§. 1 und 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1872 zeigen, die Handhabung der im zweiten Abschnitt der Bauordnung enthaltenen straßenpolizeilichen Bestinnnnngen. 368 Es sei dies auch im Gesetz selbst dadurch anerkannt, daß in Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 3 der Bauordn, sowie in §. 17 Abs. 5 der Vollz.-Verf. zu derselben speziell die Orts Polizeibehörde und nicht die Baupolizeibehörde mit der Wahrung der Sicherheit des Verkehrs und der Abstellung von Uebelständen, welche die Benützung der Straßen hindern, betraut ist. Hienach seien insbe- sondere die polizeilichen Anordnungen, über die Anlage und Unterhaltung der Ortsstraßen (Art. 10 der Bauordn, und §. 14 der Vollz.-Verf.), über die Art der Wasserableitung (Art. 11 Abs. 1 und 2), über die Herstellung und Eröff- nung einer Straße (Art. 13), über die Erfüllung der in Art. 15 Abs. 2 der Banordn, erwähnten Verbindlichkeiten der Hausbesitzer, sodann aber auch An- ordnungen über die bei einer Bauausführung zu treffenden Sicherungsmaß- regeln (Art. 19) und — in Beschränkung auf bereits bestehende Gebäude — die Anwendung der Vorschriften des Art. 2 t Abs. 5, 6 über das Aufschlagen von Thüren oder Fenstern gegen die Straße, des Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, 3, Art. 34 Abs. 1, 3 und Art. 44, regelmäßig den ordentlichen Polizeibehörden und nicht den Baupolizei- behörden überlassen. Dies treffe auch dann zu, wenn die betreffenden straßen- polizeilichen Bestimmungen in einem von den Baupolizeibehörden erlassenen Ortsbaustatut enthalten sind. Denn daß das Gesetz nicht davon ausgeht, es habe die das Ortsbaustatut seststellende Behörde auch seine Anwendung zu über- wachen, ergebe sich schon daraus, daß in den Ortsbaustatuten auch nachbarrecht- liche Bestimmungen getroffen werden können (Art. 60 Abs. 2 der Bauordn.), deren Anwendung nach der gesetzlichen Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 der Bauordn, den bürgerlichen Gerichten zukommt. Eine Ausnahme macht in fraglicher Beziehung der Art. 18 der Bauordn., indem die Handhabung desselben trotzdem, daß sie prinzipiell und konsequenter Weise auch Sache der Straßenpolizei wäre, in singulärer Weise durch das Ge- setz selbst im Widerspruch mit dem Regierungsentivnrf den Baupolizeibehörden zugewiesen ist. d) Wenn aber auch hienach die straßenpolizeilichen Bestimmungen der Bauordnung im Allgemeinen nicht von der Bnupolizeibehörde zu handhaben seien, so erleidet dies doch außer dem eben angeführten besonderen Fall eine weitere eingreifende Ausnahme in dem Fall, wenn straßenpolizeiliche Angelegen- heiten nicht abgesondert für sich, sondern aus Anlaß eines den Baupolizeibe- hörden zugewiesenen Gegenstands zur Sprache kommen und in Verbindung mit dieser Bausache zu erledigen sind. Dies sei bezüglich der Aufnahme straßen- polizeilicher Bestimmungen in die von der Baupolizeibehörde festzustellenden Ortsbaustatuten gesetzlich anerkannt (Art. 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2); und ebenso haben die Ortsbaupläne eine wesentlich straßenpolizeiliche 369 Seite (vergl. insbesondere Z. 4 der Vollz.-Verf. zur Bauordn.), ohne daß die für die Feststellung der Ortsbaupläne gesetzlich anerkannte Zuständigkeit der Baupolizeibehörde bezüglich der hiebei in Betracht kommenden straßenpolizeilichen Fragen ausgeschlossen märe. Allein dasselbe treffe auch zu, wenn behufs der Sicherung einer den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Ausführung eines der baupolizeilichen Cognition unterliegenden Bauwesens bei dessen Ge- nehmigung straßenpolizeiliche Vorschriften zu ertheilen sind. Für einen einzel- nen Fall sei auch dies gesetzlich anerkannt, sofern nach Art. 21 Abs. 3 und 4 der Bauordn, in Verbindung mit §. 19 der Vollz.-Verf. „die Polizeibehörde bei dein Erkenntniß über Neubauten"; also Angesichts des Art. 79 Abs. 1 der Bauordn, die Baupolizeibehörde über die straßenpolizeiliche Frage zu cognos- ziren hat, inwieweit das Hervortreten einzelner Gebäudetheile über die Bau- linie „mit den Rücksichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr auf den Straßen und Plätzen vereinbar ist". Es müsse aber diese gesetzliche Entschei- dung als Ausfluß des angegebenen allgemeinen Prinzips betrachtet werden. Wollte man das Gegentheil annehmen, also davon ausgehen, daß straßenpolizei- liche Fragen, welche bei der Erledigung eines Baugesuchs der Regelung bedürfen, zur Behandlung durch die ordentliche Polizeibehörde ad separatem zu verwei- sen sind, so würden nicht nur häufig sehr schwer zu entscheidende Grenzstreitig- keiten zwischen beiden Gebieten entstehen (vergl. z. B. Art. 13 Abs. 4 der Bauordn.), sondern jedenfalls auch eine unerträgliche Verschleppung des Ver- fahrens sich ergeben, welche die durch die neue Baugesetzgebung erfolgte Tren- nung der Baupolizei- und der ordentlichen Polizeibehörden als einen schweren legislatorischen Mißgriff empfinden ließe. Auch müßten konsequenter Weise ebenso wie die straßenpolizeilichen, so auch die gesundheits- und sicherheitspoli- zeilichen Fragen, oder Fragen von allgemeiner polizeilicher Natur, welche von Einfluß auf die zu ertheilenden Bauvorschriften sind, z. B. in beit Fällen der Art. 31 (Entfernung neuer Bauten von Friedhöfen), Art. 54 a. E., Art. 32 Abs. 2, Art. 29 a. E., §. 24 Abs. 4 der Vollz.-Verf., im Baupolizeiverfahren ad separatem verwiesen werden, während das Gesetz überall davon ausgehe, daß diese Fragen, wenn auch nach vorheriger „Anhörung" der betreffenden technischen Spezialbehörden (§. 62 der Vollz.-Verf., namentlich Ziff. 8) bei der Erledigung des Baugesuchs von der Bau Polizeibehörde entschieden werden. c) Die aus Anlaß der Genehmigung eines Bauwesens von der Bau- polizeibehörde ertheilten straßenpolizeilichen Vorschriften seien jedoch, wie alle von dieser Behörde bei dem erwähnten Alllaß (cf. Art. 93 Abs. 3 der Bau- ordnung) ertheilten Vorschriften, insofern nur dispositiver, nicht zwingender Natur, als dem Bauenden bloß gesagt wird: wenn das in Frage stehende Bauwesen ausgeführt werden will, so sind dabei bestimmte bau- und straßen- polizeiliche Vorschriften einzuhalten. Ein Zwang zur Einreichung eines Bau- gesuchs oder zur Ausführung eines genehmigten Bauwesens gehe von der Bau- polizeibehörde nicht aus; sie habe nur über die Bedingungen des Rechtes zu bauen, nicht aber darüber zu cognosziren, ob aus rechtlichen oder polizeili- chen Gründen eine Verpflichtung, zu bauen, vorliegt. Vielmehr sei es die ordentliche Polizeibehörde, welche, wenn polizeiliche, namentlich straßenpolizei- liche Gründe die Herstellung eines Bauwesens erheischen, den erforderlichen Zwang, soweit er gesetzlich zulässig ist, auszuüben hat. Die gegentheilige An- nahme könne auch nicht aus der Kompetenzbestimmung des Art. 18 der.Bau- ordnung abgeleitet werden, da, wie schon ermähnt, diese Bestimmung des Art. 18 eine zu analoger Anwendung nicht geeignete Anomalie enthält. Dagegen könne andererseits die Straßenpolizeibehörde eine Baukonzes- sion unter keinen Umständen ertheilen, vielmehr habe sowohl nach allgemeinen Erwägungsgründen, als nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 79 der Bauordn, die Bau Polizeibehörde über alle Bauten, welche der polizeilichen Genehmigung bedürfen, zu erkennen. Erachtet daher die Straßenpolizeibehörde die Herstellung eines Bauwesens für geboten, welches nach dem Gesetz einem baupolizeilichen Erkenntniß zu unterstellen ist, so können sie eine bezügliche Auf- lage nur vorbehaltlich der Genehmigung dieses Bauwesens durch die Baupolizei- behörde machen. Das Gegentheil ergebe sich auch nicht ans den Bestimmungen der Art. 21 Abs. 1 und 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, 4, Art. 44 der Bauordn, und §. 17 a. E. der Vollz.-Verf., da in derselben der Ortspolizei- behörde das Recht, aus straßen- oder sicherheitspolizeilichen Gründen die Vor- nahme baulicher Veränderungen zu verlangen, nur bezüglich der einer baupoli- zeilichen Genehmigung nicht bedürfenden Beseitigung einzelner Baubestandtheile oder nur bezüglich solcher Bauveränderungen eiugeräumt wird, welche nach Art. 77 der Bauordn, ohne Cognition der Baupolizeibehörde vorgenommen werden dürfen. ct) Wende man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, daß zur Abstellung der Nebelstände, welche sich aus der Ableitung des Abwassers der K.'schen Brauerei ans die Straße ergaben, an sich nicht die Ban-, sondern die Straßenpolizeibehörde berufen war, und daß, wenn sich der Gemeinderath damit begnügt hätte, das Auslaufenlasien des Abwassers auf die Straße für die Zukunft zu untersagen, der Jnstanzenzug vom Oberamt nicht an die Ministerial-Abtheilung für das Hochbauwesen, sondern an die Kreis- regierung gehen würde. Allein der Gemeinderath habe sich nicht auf eine solche Untersagung beschränkt, sondern behufs Wahrung der straßenpolizeilichen In- teressen deni Bierbrauer K. zugleich die Herstellung eines Bauwesens auferlegt, dessen Ausführung sowohl nach früherem (Verf. vom 9. Sept. 1840 Ziff. 6, zweiter Hochbauges.-Entw. Art. 38, 80 Ziff. 5), als nach jetzigem Recht (Art. 79 resp. Art. 78 Ziff. 5) nur auf Grund einer ausdrücklichen baupolizeilichen Genehmigung zulässig ist. Es habe somit die angefochtene Verfügung einen doppelten Inhalt: einmal enthalte sie den Zwang zur Ausführung eines Dohlen- bauwesens und zweitens die Genehmigung dieses Bauwesens. Der erste Theil der Verfügung sei straßenpolizeilicher, der zweite Theil baupolizeilicher Natur. Je nachdem nun eine Beschwerde gegen den ersten oder gegen den zweiten Theil der Verfügung erhoben wird, sei dieselbe vor den ordentlichen oder vor den Baupolizeibehörden zu verfolgen. Die Kreisregierung also wäre die zuständige Behörde gewesen, wenn Bierbrauer K. sich wegen des gegen ihn ausgeübten polizeilichen Zwangs beschivert hätte, die Ministerial-Abtheilung für das Hoch- bauwesen, wenn er etwaige für die Ausführung des Zivangbaues ihm erlheilte Bauvorschriften bemängelt hätte. Die von den Nachbarn erhobenen Ein- wendungen beziehen sich nun aber nicht auf den bloß dem Bierbrauer K. ge- genüber ausgeübten Zwang, sondern auf die Ausführung des ihre Interessen verletzenden Bauwesens überhaupt, ohne Rücksicht auf das Motiv, welches den K. zur Herstellung des Baues veraulaßte. Es seien somit die Einwendungen der Nachbarn, soweit sie polizeilicher Natur sind, gegen die baupolizeiliche Seite der in Frage stehenden Verfügung gerichtet, und eben deßwegen sei die zu ihrer Erledigung berufene Veschwerdeinstanz nach §. 2 Ziff. 5 der Verord- nung vom 16. Dezember 1872 die Ministerial-Abtheilung für das Hochbauwesen und nicht die Kreisregiernng. Im Uebrigen ging das Ministerium davon aus, daß über die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführer vermöge einer auf einem besonderen Titel beruhenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit verpflichtet sind, sich von der Stadtgemeinde durch die bestehende städtische Dohle auch anderes als elementares Waffer zuleiten zu lassen, die Civil- oder Verwaltungsjustizbehörde zu entscheiden habe, und daß diese richterliche Entscheidung auch dann, wenn die in Frage stehende Verpflichtung öffentlich rechtlicher Natur sei, nicht im Bau- genehmignngsverfahren von der Baubehörde zu ertheilen sei, zumal es sich da- bei um einen Rechtsanspruch handle, welcher sich nicht auf die Bestimmungen der Bauordnung gründet. Hienach ertheilte das K. Ministerium am 22. Januar 1874 nachfolgenle Entschließung: „Die erhobene Beschwerde stützt sich auf ein doppeltes Fundament. In erster Linie wird geltend gemacht, es enthalte die Immission des von Bier- brauer K. auf gemeinderäthliche Anordnung in die städtische Dohle geleiteten »nb durch diese auf die Grundstücke der Beschwerdeführer übergeführten Brauerei- abwassers einen Eingriff in das den letzteren an diesen Grundstücken znstehende 372 Eigenthumsrecht, bezw. eine eigenmächtige Erweiterung der zu Gunsten der Stadtgemeinde auf den Grundstücken lastenden Servitut; und sodann wird aus- geführt, es stelle sich auch, von der Rechtsverletzung abgesehen, diese Zuleitung von Brauereiabwasser als unzulässig dar, weil dasselbe unter die in Art. 11 Abs. 2 der Bauordn. anfgeführten, übelriechenden Flüssigkeiten gehöre. Auf beide Seiten der Beschwerde ist das Oberamt materiell eingegangen, obwohl es nach ausdrücklicher Angabe der Entscheidungsgründe wie nach Inhalt und Form des Beschlusses vom 8. August v. I. nur eine baupolizeiliche Ver- fügung treffen wollte und nur um Aufhebung einer polizeilichen Anordnung angegangen war. Dabei wird vom Oberamt 1) bezüglich des ersten Veschwerdepunktes ausgeführt, daß der über die Grundstücke der Beschwerdeführer sich hinziehende Wasserabzugsgraben als eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 1l Abs. 1 der Bauordn, zu betrach- ten sei, und es wird aus dieser angeblichen Eigenschaft des Grabens auf Grund der angegebenen Gesetzesbestimmung das Recht des Bierbrauers K. abgeleitet, denselben zur Ableitung seines Brauereiabwassers zu benützen. Allein das Oberamt hat hiebei übersehen, daß Art. 11 Abs. 1 der Bauordn, nur die Rechte und Pflichten regelt, welche den Gebäudebesitzeru bezüglich der Wasserableitung der Gemeinde gegenüber zusteheu, wahrend im vorliegenden Fall — abge- sehen von der unter Zisf. 2 zu erörternden Einwendung — nicht darüber ge- stritten wird, inwieweit die Gemeinde verpflichtet ist, sich die Einleitung des K.'schen Abwassers in ihre (wirklichen oder behaupteten) öffentlichen Einrich- tungen gefallen zu lassen, sondern darüber, inwieweit ihr das Recht zusteht, mit diesen ihren Einrichtungen fremdes Eigenthum in Anspruch zu nehmen. Die letztere Frage wird von der Bauordnung weder in Art. 11, noch irgendwo sonst entschieden, sondern ist, wie bei der Berathung dieses Gesetzes wiederholt anerkannt wurde (vergl. Bitzer, Neue allgem. Bauordn. S. 151, 157) nach allgemeinen privat- oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen und es ist daher im Streitfall zu ihrer Entscheidung die ordentliche Civil- oder Ver- waltungsjustizbehörde berufen. Für die K.'sche Dohle ist der einzuholende Richterspruch über die Grenzen des der Gemeinde gegen die Beschwerdeführer zustehenden Rechtes allerdings thatsächlich von präjudizieller Bedeutung, allein nachdem die Dohle bereits hergestellt ist, kann die Baupolizeibehörde auf dieses Bedingungsverhältniß keine Rücksicht nehmen, sondern niuß sich auf die Beur- theilung der polizeilichen Seite des fraglichen Bauwesens einlaffen, dem Richter vorbehaltend, die eventuelle Wiederbeseitigung desselben anzuordnen. 2) In polizeilicher Beziehung berufen sich die Beschwerdeführer auf die angeblich übelriechende Beschaffenheit des von Bierbrauer K. in die städtische Dohle und aus dieser auf ihre Grundstücke geleiteten Abwassers. Allein aus dem Gutachten des Oberamtsarztes N. in Verbindung mit dem eigenen Vor- bringen der Beschwerdeführer geht hervor, daß das fragliche Brauereiabwasser, das auch sonst in N. unbeanstandet in die Straßenkandel geleitet wird, an und für sich nicht übelriechend ist, sondern diese Eigenschaft erst durch Stagnation erhalten kann. Da nun aber die letztere Möglichkeit bei Abwasser jeder, auch der in Art. 11 Abs. 1 der Bauordn, bezeichneten Art zutrifft, so kann der Be- griff der übelriechenden Flüssigkeiten im Sinne des Art. 11 Abs. 2 nicht ohne Weiteres auf das in Rede stehende Brauereiabwasser ausgedehnt werden. Viel- mehr ist es — wenn die Beschwerdeführer rechtlich verpflichtet sind, durch die städtische Dohle auch nicht elementare Abwasser auf ihre Grundstücke leiten zu lassen, ihre Sache, sich durch die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Stag- nation dieses Abwassers auf ihren Grundstücken und gegen die aus dieser Stagnation hervorgehenden üblen Gerüche zu schützen. Man will daher die erhobene Beschwerde, soweit sie polizeilicher Natur ist, verworfen, den Beschwerdeführern dagegen Vorbehalten haben, im ordent- lichen Civil- oder VerwaltuugSrechtswege die Aufhebung des in der angefochte- nen Wasserableitung angeblich gelegenen Eingriffs in ihr Eigenthumsrecht zu betreiben. 161. Neber die Bedeutung eines von einem Grundeigenthümer zu Gunsten eines Neubaus auf einem benachbarten Grundstück gegebenen Versprechens, den angrenzenden Platz bis zu einem bestimmten Abstand unüberbant zu lassen. (Zu §. 48 Abs. 2 des Stuttgarter Ortsbaustatuts bezw. Art. 38 der Bauordn.) Im Jahre 1872 bauten die Architekten Sch. in Stuttgart mit Genehmi- gung der K. Stadtdirektion auf der Eigenthumsgrenze ein zweistöckiges Stall- hintergebäude, nachdem der Eigenthümer des unmittelbar an ihr Eigeuthum angrenzenden Grundstücks die Verpflichtung eingegangen hatte, den an die Rück- seite ihres Neubaus angrenzenden Platz bis auf 10' — 2,86 m Breite stets frei und unüberbaut liegen zu lassen. An Stelle dieses Neubaus beabsichtigten sodann im Jahr 1880 die Besitznachfolger der Architekten Sch., M. und S. Sch., welche deren Anwesen durch Kauf erworben haben, einen dreistöckigen Magazins- und Comptoirbau aufzuführen und dabei mit Rücksicht auf die von deru früheren Besitzer des Nachbargrundstücks übernommene Verpflichtung auch an der gegen das Nachbargrundstück gerichteten Hinterseite Fensteröffnungen anzubringen, obgleich das Stuttgarter Ortsbanstatut von 1874 in §. 48 Abs. 2 374 folgende Bestimmung enthält: „Mit den Nebenseiten und der Rückseite dürfen die Hinterhäuser auf das Untermark gestellt werden, wenn gegen die Nachbar- grenze keine Fenster oder Thüröffnungen angebracht werden. Geschieht letzteres, so müssen die betreffenden Seiten mindestens 3 m von der Nachbargrenze ent- fernt bleiben." Jenes Bauvorhaben erhielt auch die Genehmigung des Ge- meinderaths und der Stadtdirektion trotz des Widerspruchs des dermaligen Eigenthümers des angrenzenden Grundstücks, welcher geltend machte, daß die von seinem Besitzvorgänger im Jahr .1872 eingegangene Verpflichtung sich nur auf den damals erbauten Stallbau, nicht aber auf das beabsichtigte neue und größere Hintergebäude erstrecke und daß deßhalb die Baulustigen entweder mit dem Neubau mindestens 3 m von der Eigenthumsgrenze entfernt bleiben nlttffen, oder aber an der Rückseite keine Fensteröffnungen anbringen dürfen. Der pro- testirende Nachbar erhob deßhalb gegen die Banerlaubniß bei dem K. Mini- sterium Beschwerde. Hierauf gab dasselbe mit Erlaß vom 7. Juli 1880 zu erkennen, daß es dieser Beschwerde stattgegeben und unter Abänderung der vor- instanzlichen Entscheidung las angebrachte Vaugesuch abgewieseu haben wolle. Hiebei kam Folgendes in Erwägung: „Sowohl von dem Gemeiuderath als auch von der Stadtdirektion ist angenommen worden, daß die Bauunternehmer zur Herstellung des von ihnen beabsichtigten Bamvesens, welches auf seiner um 0,14 m von der Eigenthumsgrenze des Beschwerdeführers abgerückten Rückseite mit Fensteröffnungen versehen werden soll, trotz der Vorschrift des §. 48 Abs. 2 des Stuttgarter Ortsbaustatuts, welche für Außenseiten der Hintergebäude, an denen Oeffnuugen angebracht werden, einen Abstand von 3 in von der Eigen- thumsgrenze vorschreibt, mit Rücksicht darauf befugt seien, daß durch eine von dem Besitzvorgänger des Beschwerdeführers, Metzger V., aus Anlaß des Gesuchs der Bauunternehmer Sch, Besitzvorfahrer der Vaulnstigen, um Genehmigung des bestehenden Hinterhauses der letzteren übernommene „polizeiliche Dienstbar- keit" Sicherheit dafür geschaffen sei, daß das angrenzende Grundstück des Be- schwerdeführers bis auf einen Abstand von 3 m von der Rückseite des projek- tirten Neubaus nicht überbaut werde. Dieser Ansicht kann aber nicht beige- treten werden. Die von dem Metzger B. aus Anlaß des genannten Baugesuchs nur 16. Juli 1872 abgegebene Erklärung, auf Grund deren dieses Baugesuch genehmigt wurde, hatte nämlich zunächst nur die Wirkung, daß hiedurch eine Verpflichtung des Metzgers B. und der nachfolgenden Eigenthümer des betreffen- den Grundstücks gegenüber der Staatsgewalt begründet wurde, welche es der Baupolizeibehörde ermöglichte, die Freihaltung des in Frage kommenden Ramus von den Eigenthümern des belasteten Grundstücks insolang zu verlangen, als baupolizeiliche Rücksichten eine solche Freihaltung im Hinblick auf das ge- nehmigte Bauwesen erheischten. Eine über die Personen des Metzgers B. und der Bauunternehmer Sch. bezw. deren Erben hinausgehende Verpflichtung des Eigenthümers des belasteten Grundstücks gegenüber dem Eigenthümer des Hinter- gebäudes zu Nr. 7 der S.-Straße, wie sie, wenn der 3 in Entfernung von der Eigen thumsgrenze anlangendeu Vorschrift des §. 48 Abs. 2 des Orts- baustatuts die entsprechende Auslegung gegeben wird, die Baulnstigen zur Stellung ihres Baugesuchs legitimiren würde, ist dagegen hiedurch nicht ge- schaffen worden, eine öffentlich rechtliche nicht, weil es an jedem Rechtsgrund für eine solche fehlen würde, eine privatrechtliche nicht, weil die Voraussetzungen, bei deren Zutreffen eine diesbezügliche Servitut entstanden sein würde (nämlich gerichtliches Erkenntniß und Eintrag im Servitutenbuch), nicht zutreffen. TaS baupolizeiliche Interesse an Festhaltuug der so gearteten, durch die Erklärung vom 16. Juli 1872 übernommenen Abstandsverpflichtung erlischt nun aber int vorliegenden Fall mit der die Voraussetzung des angebrachten Vaugesuchs bil- denden vollständigen Beseitigung des auf Grund dieser Verpflichtung genehmig- ten Gebäudes (anders möglicherweise bei Abstandsverpflichtungen im Sinne des §. 44 des Ortsbaustatuts) und es bedürfte daher, da hiemit auch die Verpflich- tung des belasteten Eigenthümers gegen die Staatsgewalt ihr Ende erreicht, diese Verpflichtung aber nicht in privatrechtlich wirksamer Weise durch rechts- giltige Bestellung einer Servitut gegenüber dem Eigenthümer des fraglichen Hintergebäudes sixirt ist, einer erneuten Erklärung des ersteren zu Gunsten bcö neuen Bauwesens, wie eine solche nicht abgegeben worden ist. Findet hienach der §. 48 Abs. 2 des Ortsbaustatuts dahin Anwendung, daß die Rückseite des projektirten Hintergebäudes entweder keine Oesfnungen erhalten darf, oder aber 3 m von der Eigenthumsgrenze abgerückt werden muß, so folgt hieraus die Abweisung des Baugesuchs. Tenn die bloße Auflage der Abrückung des Ge- bäudes erscheint bei dem Umstand, daß der ortsbaustatutarischen Vorschrift vielleicht auch durch veränderte Gelaßeintheilung und die Vermeidung von Oesfnungen in der Rückseite genügt werden kann, nicht angezeigt, einer alterna- tiv auch letzteres zulassenden Banvorschrift steht aber entgegen, daß bezüglich der alsdann erforderlichen Aeuderung im Jnnenbau und an den Außenseiten des Hauses eine Erklärung der Baulustigen nicht vorliegt. 162. lieber die Konstruktion der Kaminschoße. (Zu §. 41 der Min.-Verf. vom 26. Dezember 1872, betreffend die Herstellung voil Feuerungseinrichtungeil.) Für den Kameralverwalter in C. wurde eine Waschküche mit geschlossener Feuerung eingerichtet, gleich,vohl aber ein Kaminschoß aus verglastem Rohr- 376 werk hergestellt. Diese Konstruktion des Kaminschoßes beanstandete hierauf der Oberfeuerschauer mit Rücksicht auf den §. 41 der Min,-Vers. vom 26. Dezbr. 1872 in Betreff der Herstellung von Feuerungseinrichtnngen, welcher bestimnrt, daß die Kaminschoße aus unverbrennbarem Material hergestellt werden müssen. Die betreffende Bezirksbauinspektion machte dagegen geltend, in der Minist.- Verf. vom 16. Dez. 1812 sei immer die Vergppsung, wenn auch Rohre in derselben enthalten seien, als ein gegen Feuer sichernder Schutz angesehen, z. B. bei Gppsdecken, es könne daher eine mit Rohren durchzogene Gppsmasse nicht als verbrennbares Material behandelt werden, wie denn auch solche Kamin- schoße nicht selten Vorkommen; übrigens handle es sich ja im vorliegenden Fall um eine geschloffene Feuerung und komme weder das Feuer, noch der aus dem Blcchrohr austretende Rauch mit dem Kaminschoß in Berührung, dasselbe habe nur den Zweck, den Wafferdampf in das Kamin zu leiten. Mit Rücksicht aus diese Meinungsverschiedenheit der Techniker legte so- dann das Oberamt C. die Sache dem K. Ministerium zur Entscheidung vor. Demzufolge wurde dem Oberamt am 5. Dez. 1881 Folgendes eröffnet: „Nach §. 41 Abs. 1 der Minist.-Vers, vom 26. Dez. 1872 sind Kamin- schüße nur bei offenen Feuerungen anzubringen. Es findet deßhalb die Vor- schrift des Abs. 2 jenes Paragraphen, wonach dieselben von unverbrenn- barem Material herzustellen sind, im vorliegenden Fall, wo es sich von einer geschlossenen Feuerung handelt, keine Anwendung, sondern es ist bloß zu erwägen, ob das in Rede stehende, aus vergppstem Rohrwerk hergestellte Kamin- schoß nicht aus allgemeinen feuerpolizeilichen Rücksichten (vergl. Art. 35 der Bauordn.) zu beanstanden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, da das Kamin- schoß nach der Aeußerung des Bezirksbauamts E. nur den Zweck hat, den bei der Feuerung des Waschkessels entstehenden Dampf in das Kamin zu leiten. Als bloßer Dampfniantel bietet derselbe keine Feuersgefahr. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Ableitung des Rauchs von der Waschkesselfeuerung und der Verschluß des Kamins der Vorschrift des §. 41 letzter Absatz der Verfügung über die Feuerungseinrichtungen gemäß erfolgt sind, da die Ansicht des Bezirks- bauamts, es sei eine mit Rohren durchzogene Gppsmasse nach jener Verfügung als „unverbrennbar" anzusehen, nicht richtig ist." Redigirt von Obcr-Reg.-Nath Pischck. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschaft (früher Chr. Fr. Cotta's Erben). 377 Amtsblatt des Königlich Württembergischen Ministerium des Innern. M. 24. Stuttgart, 29. Dezember. Jahrgang 1881, Preis des Jahrgangs 2 Mark excl. Postgebühren. Inhalt. Amtlicher Theil. 1) Bekanntmachung des Ministeriunis des Innern, betreffend das Ergebnis! der periodischen Visitation des Oberamts Crailsheim. 2) Bekannt- machung, betreffend das Ergebnis; einer zweiten höheren Dienstprüfuug im Departement des Innern. 3) Erlaß, betreffend die Abfassung der Physikatsberichte für das Kalenderjahr 1881. 4) Erlaß der Ablösungskonimission, betreffend die Berichterstattung über den Fortgang der Complexlastenablösung im Jahre 1881. b) Bekanntmachung von Ausweisungen aus dem Reichsgebiet. — Personal-Nachrichten. Nichtamtlicher Theil. Mittheilnngen aus der Praxis: Zu Nr. 79 des Sporteltarifs. Die verehrlichen Abonnenten des Blattes werden unter Bezugnahme auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 188 0 (Amtsblatt von 1880 S. 393) ersucht, das Abonnement rechtzeitig zu erneuern, und zwar diejenigen, welche das Blatt durch die Post beziehen, durch Bestellung bei der nächsten Postanstalt, diejenigen, welche dasselbe am Expe- ditionsschalter abholen lassen, bei der Redaktion des Amts- blatts. Der Abonnementspreis erfährt keine Aendernng. Amtlicher Theit. Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betreffend das Ergebnis) der periodischen Visitation des Oberamts Crailsheim. Vom 15. Dezember 1881. In Folge der Visitation des Oberamts Crailsheim haben Seine König- liche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 10. d. MtS, 378 1) dem Schultheißen Georg Michael Dorsch in Mariä-Kappel, den Gemeinde- und Stiftnngspflegern Franz Joses Blank in Unter- denfstetten und Michael Kurz von Stimpfach wegen langjähriger guter Amts- sührnng je die silberne Civilverdienstmedaille gnädigst verliehen; 2) dem Schultheißen und Verwaltnngsaktuar Georg Bauer in Unter- deufstetten wegen ersprießlicher Amtsführung, dem Schultheißen Wilhelm Merklein in Marktlustenau und dem Schultheißen Georg L ober in Honhardt wegen guter und treuer Amtsführung je eine öffentliche Belobung in Gnaden ertheilt. Stuttgart, den 15,. Dezember 1881. K. Ministerium des Innern. Hö l der. Bekanntmachung des Miiüstcrinnis des Innern, betreffend das Ergebnis) einer zweiten höheren Dicnstprnsnng im Departement des Innern. Vom 15. Dezember 1881. Nr. 9605. Bei der am 28. v. M. und den folgenden Tagen vorgenommenen zweiten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern sind die Kandidaten Barth, Karl von Heidenheini, Nell, Josef von Schmalegg, O.A. Ravensburg, Nickel, Adolf von Jlsfeld, O.A. Besigheim, Rau, Hugo von Warmbronn, O.A. Leonberg, Seitz, Karl von Schorndorf, Seiz, Emil von Stuttgart, Speck, Paul von Tigerfeld, O.A. Münsingen, Waiblinger, Wilhelm von Stuttgart, zur Bewerbung um die in 8. 15 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (Reg.-Bl. S. 8i ff.) bezeichneten Aemter für befähigt erklärt worden und es treten dieselben hienach sofort in das Verhältniß von Negiernngsreferen- dären erster Kla sse ein. Stuttgart, den 15. Dezember 1881. K. Ministerium des Innern. H ö l d e r. 379 Erlaß des K. Ministeriums des Jauern iui die K. LireiSregierungen, die Ä. Stadtdire'.tiou Stuttgart, die 54. Obcräutcr, bas 54. Stadt- dircktiousphhsikat Stuttgart und die K. Obernmtsphhstlnte^), betreffend die Abfassung der Phhsikatsberichte für das Kalenderjahr 1881. Vom 21. Dezember >881. Rr. 10266. Die Abfassung der Physikatsberichte für das Kalenderjahr 1881 hat nach den durch den Ministerialerlaß vom 24. Dezember 1879 (Amtsblatt S. 422) ertheilten Vorschriften zu geschehen. Bezüglich der Erhebung der Selbstmordsstatistik wird aus den letzten Absatz des Ministerial-Erlasses voin 23. Dezember 1880 (Amtsblatt S. 443) verwiesen. Stuttgart, den 21. Dezember 1881. K. Ministerium des Innern. Holder. Erlaß der K. Ablösnttgslommissian au die 54. Oberämter, bctrcsseud die Berichterstattung über den Fortgang der Eonihlexlastabliisung im Jahre 1881. Tie K. Oberämter werden angewiesen, den Geschäftsbericht über den Vollzug des Gesetzes voin 19. April 1865, betreffend die Ablösung von Lei- stungen für öffentliche Zwecke, auf das Kalenderjahr 1881 in bisheriger Weise (vergleiche Erlasse vom 8. Dezember 1873 und vom 15. Dezember 1876, Amtsblatt S. 339) bis zum 15. Januar k. I. zu erstatten, zu welchem Zwecke denselben die diesseitigen Exemplare der Anmeldungsverzeichuisse zugehen werden. Stuttgart, den 15. Dezember 1881. S ch v n l i n. Bekanntmachung von Auslveisungen ans dem Reichsgebiet. Die Numern 49 und 50 des Ceutralblatts für das Deutsche Reich (Jahrgang 1881) veröffentlichen nachstehende Ausweisungen aus dem Reichs- gebiet : *) Für die Oberamtsphysilate liegt den Gendungen an die Oberämter je ein weiteres Exemplar bei. 380 Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1) der Knecht Jakob Niedzwiedz alias Wroblowski, geboren 1857 zu Dankowiee, Bezirk Biala, Galizien, und daselbst ortsangehörig, durch Be- schluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Oppeln vom 6. Sep- tember (ausgeführt am 31. Oktober) d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 2) der Korbmacher Karl Richter aus Krakau, Galizien, 25 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Posen vom 24. November d. I., 3) der Arbeiter Karl F e i st e l aus Himmlisch-Nibnap, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 19 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenteu zu Breslau vom 21. November d. I., 4) der Seiler Franz Jaros, geboren zu Reichenau, Böhmen, 30 Jahre alt, 5) der Tischlergeselle Johann Nitzkp, geboren am 11. Mai 1859 zu Algersdorf, bei Hietzing, Nieder-Oesterreich, ortsangehörig zu Baden (das.), zu 4 und 5 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Oppeln vom 27. Oktober bezw. 5. November d. I., 6) der Steindrucker Karl Johann Bamberg er, geboren zu Neutischein, Mähren, ortsangehörig zu Graz, Steiermark, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 25. Oktober d. I., 7) der Taglöhner Gerhard Naab ans Deuven, Niederlande, 63 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vonr 21. November d. I., 8) der Schuhmacher Julius Augst aus Maffersdorf, Bezirk Reichenberg, Böhmen, 21 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 25. November d. I., Da) der Handelsmann Kallmanu Görlitz ans Bochum, Galizien, 47 Jahre alt, 5) der Schuhmacher Siegfried Kr ei dich aus Kremusch, Bezirk Teplitz, Böhmen, 28 Jahre alt, v) der Lehrer Hirsch Seelen freund aus Wisnicz, Kreis Bochum, Galizien, 51 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 26. November d. I., 10) Tasian Mo öl, geboren am 4. Oktober 1849 zu Larchte in Bal d'Argodo, Provinz Belluno, Italien, 381 11) der Schneider Johann Kirsch, geboren am 3. November 1827 zn Niederament, Luxemburg, zu 10 und 11 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks Präsidenten zu Metz voin 28. Oktober bezw. 26. November d. I., 12) der Metzger Theodor Klein, geboren am 9. Dezember 1825 zn Molsheim, Elsaß, wohnhaft zu La chaussüe, Departement Marne, Frankreich, zufolge Option französischer Staatsangehöriger, dilrch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Straßburg vom 25. November d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1 wegen mehrfachen schweren und einfachen Diebstahls im Rück- fall (3 Jahre Zuchthaus laut Erkenntniß vom 19. Oktober 1878), zu 2, 4, 5, 6 und 7 wegen Landstreichens und Beltelns, zn 3 und 10 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zn 8 und 0 wegen Landstreichens, zu 11 wegen Landstreichens und Betrugs, zu 12 wegen Bettelns unter Drohungeil; ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 13a.) Simon Husserl aus Budapest, Ungarn, 71 Jahre alt, b) Maier Weitzner aus Tinnpe, Bezirk Pilis, Konlitat Pest (das.), 43 Jahre alt, o) Jakob Weinberg er aus Miskolez, Komitat Borfvd (daselbst), 40 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskoinmissärs zu Karlsruhe vom 19. Noveinber d. I., und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 14) der Altsitzer Stanislaus Sablotzki, geboren zu Radzmin, Russisch- Polen, 70 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungsprä- sidenten zu Königsberg von: 24. September d. I., 15) der Schlächter und Kantor Benjamin Cigaro, angeblich geboren am 4. Januar 1827 zu Racigi, Rußland, wohnhaft zu Praschilitz (daselbst), durch Beschluß des Königlich preußischen Regierllngspräsidenten zu Marienwerder voui 2. Dezember d. I., 16 a) der Schuhmacher Marcus Winewitz, geboren am 13. Juni 1820 zu Kolno, Russisch-Polen, und daselbst ortsangehörig, 6) der Schneider Abraham Winewitz, geboren am 10. Januar 1850, ortsangehörig zu Lomza (das.), 382 durch Beschluß des Königlich preußischen Polizeipräsidenten zu Berlin vom 11. Oktober d. I., 17) der Kommis Alois Greipel, geboren ain 27. April 1855 zu .Kunzeudorf, Bezirk Hof, Mahren, 18) der Kellner Adolf Werner aus Friedeberg, Oesterreichifch-Schlesien, -18 Jahre alt, zu 17 und 18 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Breslau vom 28. November bezw, 2. Dezember d. I., 10) der Schuhmachergeselle Adolf Ho ege, geboren zu Altenbuch, Böhmen, 23 Jahre alt, 20) der Arbeiter Johann Stodolski, geboren 1837 zu Warschau, zu 10 und 20 durch Beschluß des Königlich preußischen Regierungs- präsidenten zu Opp'eln von; 8. (ausgeführt anr l5.) bezw. 16. (aus- geführt am 22.) November d. I., 21) der Schneider Alois Hübner aus Olmütz, Mähren, 10 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vorn 28. November d. I., 22) der Schneidergeselle Hpaeinth Danegg er, geboren 1838 zu Hains- pach, Böhmen, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Minden vom t. Dezember d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 10 wegen mehrfachen schweren Diebstahls, zu a außerdem wegen einfachen Diebstahls (0 Jahre Zuchthaus laut Erkenntnis; vom 13. Dezember 1878), zu 14, 18 und 19 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 15, 20 und 21 wegen Landstreichens, zu 16 und 22 wegen Bettelns im wiederholten Rückfall, zu 1.7 wegen Landstreichens, Bettelns, Widerstands gegen die Staats- gewalt, Beleidigung und vorsätzlicher Sachbeschädigung; ferner: 23) der Maler Leyb Littauer, ortsangehörig zu Seynp, Russisch-Polen, 28 Jahre alt, 24a) der Handelsmann Meier Kahn, 56 Jahre alt, b) Helene Kahn, geborene Mendel, 58 Jahre alt, beide aus Makow, Gouvernement Lomza, Russisch Polen, 25) der Destillateur Ignatz Kohn ans Bernarditz, Bezirk Mühlhausen, Böhmen, 22 Jahre alt, 383 26) der Schreiner Adolf de Wilden aus Amsterdam, 41 Jahre alt, zu 23, 24, 25 und 26 durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Wiesbaden vom (zu 23) 30. November bezm. (zu 24 und 25) 1., (zu 26) 2. Dezember d. I., 27) der Bäckergehilfe und Geschäftsreisende Leopold Fischer, geboren und ortsangehörig p Bogdanetz, Komitat Preßbillg, Ungarn, 26 Jahre alt, durch Beschluß des Stadtmagistrats Freising in Bayern vom 10. Novem- ber d. I,, 28) die unverehelichte Taglöhnerin Barbara Gebert ans Mies, Bezirk Mies, Böhmen, 19 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks- amts Deggendorf vom 10. November d. I., 29) der Küfer Robert Hayn aus Ostrowo bei Odessa, Rußland, 36 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe vom 29. November d. I., 30) der Müller Albert Huber aus Hirslanden, Kanton Zürich, Schweiz, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 3. Dezeinber d. I., 31) der Erdarbeiter Josef Arnold Eigelshofen, geboren am 11. Okt. 1844 zu Ubach, Ober-Worms, Kreis Heerlen, Bezirk Mastricht, Niederlande, und daselbst ortsangehörig, durch Beschluß des Kaiserlichen Vezirkspräsidenten zu Kolmar vom 29. November d. I., 32) der Anstreicher Robert Kaufmann, geboren am 27. Oktober 1858 zu Bremgarten, Schweiz, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Metz vom 1. Dezember d. I., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 23, 24, 25, 26, 28 und 30 wegen Landstreichens, zu 27 wegen Landstreichens und Diebstahls, zu 29, 31 und 32 wegen Landstreichens und Vettelns. Die durch den Beschluß des Königlich preußischen Regierungspräsidenten zu Merseburg vom 29. Oktober d. I. verfügte Ausweisung der unverehelichten Kirstein aus dem Reichsgebiet (Amtsblatt van 1881 S. 346 Ziff. 27) ist, nachdem sich herausgestellt hat, daß die Ansgewiesene mit der unverehelichten Aurora Rodeck ans Bromberg identisch ist, zurückgenommen nwrden. Personal-Nachrichten. Durch Beschluss der K. Negierung für den Donaukreis vom 2. Dezember ist die von der Amtsversammlung Laupheim vorgenonliuene Wahl deS praktischen Arztes Walter List aus Ulm zum Distriktsarzt in Oberkirchberg, OberamtS Laupheim, bestätigt morden. 384 Nichtamtlicher Theit. Mittheilungen aus der Praxis. Zu Nr. 79 des Sporteltarifs. Mitgetheilt von Herrn Negierungsrath Schicker. W. B. in C. war mit einem Gesuche um Ertheilung einer Konzession zur Schankwirthschaft abgewiesen worden und hatte gegen den Abweisungsbe- schluß Rekurs an die Kreisregierung eingelegt, zog jedoch, nachdem die Kreis- regiernng vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung noch eine Erhebung angeordnet hatte, seine Rekursanmeldung zurück. Die Kreisregierung setzte ihnr hierauf auf Grund der Tarif-Nr. 79 Ziff. 1 b. eine Sportel von 5 Ji. für das Verfahren in zweiter Instanz an. W. V. richtete nun unter Nachweisung seiner dürftigen Vermögensverhältnisse an das Ministerium die Bitte um Nach- laß dieser Sportel im Gnadenweg. Die Kreisregierung bemerkte in dem Berichte, mit welchem sie dieses Ge- such vorlegte, daß sie neuerdings in einem ähnlichen Fall den Sportelansatz unterlassen und sich zu der Anschauung bekannt habe, es sei die Versahrens- sportel (Tarif Nr. 79 Ziff. 1 b.) nur dann anznsetzen, wenn das Verfahren ganz dnrchgesührt worden ist. Das Ministerium gab hierauf in der auf das Gesuch ergangenen Ent- schließung vom 20. Dezember 1881 Ziff. 0516 der Kreisregiernng Folgendes zu erkennen: „Dabei wird der Kreisregiernng bemerkt, daß das Ministerium die von der Kreisregiernng neuerlich adoptirte Anschauung, wonach eine Verfahrens- sportel nach Nr. 79 Ziff. 1 b, des Sporteltarifs nur bei vollständiger Durch- führung des Rekursverfahrens anznsetzen wäre, als richtig nicht anzuerkennen vermag. Nach dem bestimniten Wortlaut des Gesetzes wird die Sportel der Tarif-Nr. 79 Ziff. 1 b. für das „Verfahren" in zweiter Instanz, nicht wie die Beschwerdesportel (Tarif Nr. 13) für die „Entscheidung" angesetzt; zu dem Verfahren nach §§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung gehört aber auch die Anstellung von Erhebungen behufs der Entscheidung, die Aufnahme von Be- weisen, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz n. dergl. Für die Annahme, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu beut bestimmten Wort- laut des Gesetzes das Verfahren vor der Entscheidung habe sportelfrei lassen wollen, liegt weder in der Natur der Sache oder der Billigkeit, noch in der Geschichte des Gesetzes ein Anhaltspunkt vor." Nedigirt von Ober-Neg.-Nath Pischet. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschnft (früher Chr. Fr. Cottn's Erben). Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß über das Amtsblatt vom Jahr 1881. Durch die Zahle» werden die Seile» bezeichne!. a) Sachregister. A. Abgaben von Lotterien. 281. Abschätzung der bei Truppenübungen entstehenden Flurschäden. 65. — s. auch Vorabschä tz ung. Abtheilungen doS Medizinalkollegiums, deren Besetzung. 198. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, s. Reichsviehseuchengesetz. Aerzte, Einsendung von Verzeichnisse». 118. Aerztliche Staatsdienstprüfung s. Prüfungen. Alterthum, Schutz der Gegenstände der Kunst und des Alterthums. 205. Amtlicher Kalender, Bezug desselben. 119. — s. auch Kalender. Amtssitzverlegung der Landgestütskasse. 69. Anwalts wähl in Theilgemeinden. 239. Arbeiter, statistische Erhebungen in Bezug auf die Unfallversicherung der Arbeiter. 329. s. auch Unfallversicherung. Arbeitshäuser, HauSfeuerlöschordnung für das Arbeitshaus in Vaihingen. 119. Armenstiftung der Johannes Strenger'schen Eheleute in Stuttgart. 173. 226. Armenunterstützung, Erhebungen über den Umfang der öffentlichen Armenunter- stützungen. 242. 265. 314. Armenunterstützungsstreitsachen, s. unter Mittheilungen aus der Praxis: Unt erstützungswohnsitzgesetz. Aufenthaltsversagung (§. 3 des Freizügigkeitsgesetzes und Art. II Abs. 2 Zisf. 4, Art. 19 lit. b des revid. Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dez. 1833) 164. Ausführungsgesetz zum Unterstützungswohnsitzgesetz, zur Auslegung des Art. 10. 198. - zur Auslegung des Art. 27. 253. Ausländer, deren Gewerbebetrieb im Umherziehen. 337. — Kosten der in einem Arbeitshaus untergebrachten Ausländer. 111. 386 Auslände r, beten Naturalisation. 20. — Verzeichnung der in Württemberg weilenden Spanier. 19. 57. — Zählung der am 4. April 1881 in Württemberg befindlichen britischen Unterthanen. 84. Ausland, Vereinbarung mit Frankreich hinsichtlich der Uebernahme von Geisteskranken und sonstigen hilflosen Personen. 6. — Die zur Entscheidung über die Frage der Staatsangehörigkeit und deren Anerkenntniß gegenüber ausländischen Behörden in Dänemark zuständigen Behörden. 353. — Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 299. — Uebernahme der aus Bayern und Elsaß-Lothringen ausgewiesenen Hilfsbedürf tigen. 341. — Warnung, betreffend das Aufsuchen von Arbeitsverdienst in Paris. 68. Aus sch an ksre ch t der Weinproduzenten. 814. Auswanderungswesen: Aenderungen in den Auswanderungsagenturen. 135. 136. — Auswanderung nach Brasilien. 204. — Beförderung von Auswanderern auf Schiffen der Hamburg-Amerikanischen Paketfahrt- Aktiengesellschaft über Havre. 204. — Beförderung von Auswanderern mittelst der Niederländisch-Amerikanischen Dampfschiff fahrtsgesellschaft in Rotterdam. 135. — Auswanderung Militärpflichtiger und ausgehobener Rekruten. 18. 138. Auszeichnungen: I) Orden: a) württembergische: Dr. Braun, Oberamtsarzt. 197. v. Drescher, Regierungsrath, Amtsoberamtmann. 274. Güntner, Oberamtmann. 74. Honsell, Großh. Badischer Baurath. 348. Dr. v. Jäger, Negierungsrath. 164. v. Koch, Obermedizinalrath. 74. Dr. Koch, Direktor der Jrrenpsleganstalt Zwiefalten. 274. v. Krauß, Oberregierungsrath. 74. Leibbrand, Baurath. 74. v. Leypold, Regierungspräsident. 74. Lochmann, Sekretär, Kanzlist. 74. v. Müller, Major, Landjägerbezirkskommandeur. 74. Pfeilsticker, Negierungsrath. 274. v. Pischek, Oberregierungsrath. 74. Renz, Oberamtmann. 74. Rothe, Großh. Hessischer Kreisrath. 343. Dr. Schenkel, Großh. Badischer Ministerialrath. 348. Schiller, Gestütsthierarzt. 274. v. Scholl, Vicedirektor. 230. v. Schüz, Direktor. 74. Süß, Straßenbauinspektor. 74. Weidner, Oberamtmann. 274. v. Wolfs, Regierungsrath. 274. 387 Auszeichnungen (Fortsetzung): 1) Orden: b) nicht württembergische: Bätzner, Stadtschultheitz. 275. 322. Dr. v. Jobst, Geheimer Hofrath. 332. v. Luz, Direktor. 332. Rast, Stadtschultheiß. 332. v. Pflaum, Kommerzienrath, K. Sächsischer Konsul. 332. Rath, Regierungsrath, Oberamtmann. 332. v. Werner, Präsident. 332. 2) Medaillen: a) goldene Civilverdienstmedaille: Beron, Schultheiß. 236. Burgert, Staatsstraßenineister. 274. Erhardt, Schultheiß. 274. Feucht, Schultheiß. 34. Häffner, Schultheiß. 274. Herrmann, Stadtschultheiß. 134. Mayer, Schultheiß. 74. Meißner, Schultheiß. 275. Nestle, Stadtpfleger. 181. Sackmann, Lehrer. 74. Sattler, Hospitalpfleger. 275. Schittenhelm, Stiftungspfleger. 74. Schmucker, Oberamtsdiener. 274. Schwab, Gestütsthierarzt. 275. Stegmaier, Stadtbaunieister. 275. Retter, Oberamtswerkmeister. 49. Walter, Kanzlist. 74. Weismann, Verwaltungsaktuar. 275. b) silberne Civilverdienstmedaille: Amann, Feuerwehrhauptmann. 275. Baur, Schultheiß. 74. Blank, Gemeinde- und Stiftungspfleger. 319. Barsch, Feuerwehrhauptmann. 275. Dittus, Schultheiß. 317. Dorsch, Schultheiß. 378. Eißler, Schultheiß. 74. Günter, Stadtförster. 100. Killmayer, Aufwärter. 275. Koch, Aufwärter. 75. Kurz, Gemeinde- und Stiftungspfleger. 378. Lamparter, Schultheiß. 275. Rentfchler, Schultheiß. 317. Roth, Schultheiß. 317. Scheuerte, Staatsstraßenivürter. 275. 388 Auszeichnungen (Fortsetzung): 2) Medaillen: 5) silberne Civilverdienstmedaille (Fortsetzung): Schinid, Schultheiß. 275. Schmid, Staatsstraßenwärter. 74. Schuft, Schultheiß. 74. Schweikert, Oberaintswegmeister. 275. Siegel, Schultheiß. 134. Stadelmaier, Feuerwehrhauptmann 275. Stäuber, Staatsstraßenwärter. 275. Stehle. Schultheiß. 100. Stöckle 1., Hausmeister. 275. Ströhle, Polizeiwachtmeister. 75. Uebele, Staatsstraßenwärter. 74. Wißt, Schultheiß. 74. 3) Verleihung von Titeln und Rang u. s. w.: v. Bätzner, Ministerialdirektor. 323. Beutter, Schultheiß. 131. Böltz, Oberamtmann. 274. Elwert, Ministerialsekretär. 75. Feldweg, Straßenbauinspektor. 322. Dr. Hedinger. 75. Mosthas, Amtmann, Kollegialhilfsarbeiter. 274. Reibel, Kaufmann. 75. Dr. Roth. 75. Dr. Werner. 75. v. Wolfs, Negierungsdirektor. 75. 4) Oeffentliche Belobungen und Anerkennungen: Bauer. Schultheiß. 373. Beutter, Schultheiß. 317. v. Cloß, Oberbaurath. 275. Diesch, Baurath, Straßenbauinspektor. 236. Lober, Schultheiß. 378. Mahle, Oberamtmann. 317. Merklein, Schultheiß. 378. v. Oppel, Präsident a. D. 236. Oßwald, Stadtschultheiß. 134. Strobel, Oberamtmann. 133. Wessinger, Stadtschultheiß. 317. B. Baden-Baden, Lotterie im Jahr 1831. 136. Bahnpolizeibeamte, Voraussetzungen für die Zulassung. 93. Baulinien, Verzeichniß derjenigen Orte, deren Ortsbauplane und einzelne Baulinien der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. 276. Bauordnung, zur Auslegung des Art. 14. 61. 388 Baupolizeisachen, Entscheidungen in solchen: 15t. lieber die nothwendige Entfernung thönerner Oefen vom Holzwerk in den Wänden. 318. 155. Zu Art. 79 und 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876. 319. 156. Ueber die baupolizeiliche Behandlung hölzerner Schuppen (zu Art. 16 der Bauordn.) 330. 157. Die Vertäferung eines Gebäudes mit Brettern und deren Verblendung (zu Art. 40 der Bauordn.) 333. 153. Hinfälligkeit der Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften in Folge von Verjährung. 324. 159. Hintergebäude (zu Art. 33 Abs. 3 der Bauordn.) 349. 160. Zuständigkeit der Baupolizeibehörden in straßenpolizeilichen Angelegenheiten (zu Art. 83 der Bauordn, und §. 1 Zisf. 2 und §. 2 Ziff. 5 der K. Verordnung vom 15. Dezember 1872). 366. 161. Ueber die Bedeutung eines von einem Grundeigenthümer zu Gunsten eines Neubaus auf einem benachbarten Grundstück gegebenen Versprechens, den an- grenzenden Platz bis zu einem bestimmten Abstand uniiberbaut zu lassen (§. 48 Abs. 2 des Stuttgarter Ortsbaustatuts bezw. Art. 38 der Bauordn.) 373. 162. Ueber die Konstruktion der Kaminschoße (§. 41 der Minist.-Verf. vom 36. Dezember 1873). 375. Bausachen, Hochbaugesuche im Zusammenhang mit Gesuchen um Genehmigung lästiger gewerblicher Anlagen. 355. Bauten in oder an öffentlichen Gewässern, flußpolizeiliche Kognition der Regierungs- behörden. 49. Bauverständige, Einsendung von Verzeichnissen. 118. Bayern s. Ausland. Beamte, Verehelichungsanzeigen. 1. Beamtengesetz vom 28. Juni 1876. Zu Art. 13 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 4. 316. Besoldungen, Vorrücken in höhere Besoldungsklassen: 1) Oberregierungsräthe: v. Luz, Direktor. 348. v. Klumpp. 348. 2) Regierungsräthe: Bellino. 308. Bockshammer. 303. Hoser. 308. Schippert. 303. Zengerle. 308. 3) Regierungsassessoren: Schwend. 164. 4) Straßenbauinspektoren: Schaal. 323. Süß. 323. 390 Besoldungen, Vorrücken in höhere Besoldungsklassen (Fortsetzung) 5) Expeditoren: Braun. 147. Gmelin. 146. Hücker. 147. Klein. 131. Lutz. 131. Reuß. 147. Roller. 184. 308. Streble. 308. 6) Amtmänner und Oberamtsaktuare: Aschenauer. 308. Freiherr C. v. Buhler. 147. Freiherr E. v. Bühler. 147. Christmann. 147. Dieterle. 147. Entreß. 309. Filser. 309. Frisch. 147. Funk. 131. Groß. 309. Hänle. 147. Heine. 147. Hilbert. 147. Hofmann. 131. Jungel. 147. Kilbel. 147. Kuhn. 147. Lang. 131. Lutz. 147. Maginot. 147. Mosthaf. 147. Münst. 147. Orth. 147. Regelmann. 147. Römer. 147. Rothmund. 147. Ruisinger. 131. Simon. 147. Treudt. 147. Trück. 147. Bellnagel. 147. Vöhringer. 147. ‘ »Otter. 147. Weigenmaier. 147. Wick. 147. 391 Besoldungen, Vorrücken in höhere Besoldungsklassen (Fortsetzung): 7) Kanzlisten und Kopisten: Fichtel. 308. 8) Oberamtsdiener: Beutelspacher. 309. Hanser. 148. Silier. 148. Mendler. 147. Obergfell. 147. Pfitzer. 147. Schnepple. 147. Ben klaubten st and, Kosten der Strafvollstreckung gegen Personen des Beurlaubten- standes. 150. Bevölkerungsabnahme s. Gemeinden, Klasseneintheilung. Bevölkerungszunahme s. Gemeinden, Klasseneintheilung. Bösliche Verlassung der Ehefrau im Sinn des §. 17 des Unterstützungswohnsitzgesetzes. 333. Brandversicherungsanstalt, Gesetz über die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt vom 14. März 1853, Ausgabe von Klumpp, 3. Auf- lage. 244. Brasilien, Auswanderung dahin. 204. Britische Unterthanen, s. Ausländer. Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1633 zu Art. 19 lit. 1,. 167. C. Centralkasse für das Feuerlöschwesen, Verwilligung von Unterstützungen an im Feuerlösch- dienst Erkrankte oder Verunglückte und deren Hinterbliebene. 22. Centralkasse s. Reichsviehseuchengesetz. Cen tralstelle für die Landwirthschaft, deren staatsrechtliches Verhältniß zu den landwirth- schaftlichen Bezirksvereinen. 76. Complexlastenablösung, Berichterstattung über deren Fortgang im Jahr 1881. 379. Convertirung s. Konvertirung. s. auch unter K. D. Dänemark s. Ausland. Dampskesselrevisionen, Ermächtigung zu Vornahme derselben mit eigener Verant- wortlichkeit. 22. Dienstanstellungsbestätigungssporteln, Sporteltarif Nr. 18. 311. Dienstbesetzungen: 1) Staatsminister des Innern: v. Holder Excellenz. 322. 2) Direktoren: v. Werner, Präsident der Centralstelle für die Landwirthschaft. 322. 8) Kollegialräthe: Euting, Baurath. 361. Fleischhauer, Regierungsrath. 308. 392 Dienstbesetzungen (Fortsetzung): 3) Kollegialräthe (Fortsetzung): Geßler, Regierungsrath, administratives Mitglied des Medizinalkollegiums. 161. ISS. Dr. v. Holder, Obermedizinalrath. 195. Holland, Negierungsrath. 308. v. Koch, Obermedizinalrath. 198. Dr. Landenberger, Obermedizinalrath. 198. Dr. Pfeilsticker, Medizinalrath. 195. 197. Röckl, Professor, Mitglied der thierärztlichen Abtheilung des Medizinal- kollegiums. 195. 197. Schicker, Regierungsrath. 308. Dr. Schmid, Professor, außerordentliches Mitglied der thierärztlichen Abthei- lung des Medizinalkollegiums. 197. Zipperlen, Professor, außerordentliches Mitglied der thierärztlichen Abtheilung des Medizinalkollegiums. 197. Beiräthe: Chevalier, Mitglied der Centralstelle für Gewerbe und Handel. 275. 4) Oberamtmänner: Kaiser in Leutkirch. 16. 5) Straßenbauinspektoren: Koch in Ulm. 361. 6) Kollegialassessoren: Nestle, Regierungsassessor, Ministerialsekretär. 131. Dr. Rembold, Medizinalassessor. 195. 197. 7) Expeditoren: Sedelmaier, Sekretär bei der Kreisregiernng Ellwangen. 16. Schweickhardt, Sekretär bei der Kreisregierung Ludwigsburg. 75. 8) Amtmänner: Biehler in Neckarsulm. 148. Camerer in Spaichingen. 161. Hofmann in Rottweil. 49. Koffler in Weinsberg. 148. KraiS in Miinsingen. 343. Kupferschmid in Oberndorf. 161. Lebküchner in Heilbronn. 148. Maginot in Heilbronn. 49. Pecoroni in Riedlingen. 148. Quinten; in Wangen. 148. Reif in Eßlingen. 132. Schüttle in Besigheim. 308. Schüz in Backnang. 348. Uhland in Herrenberg. 303. Vogt in Gaildorf. 308. Walz in Tübingen. 148. Widmann in Künzelsau. 75. 393 Dienstbesetzungen (Fortsetzung): 8) Amtmänner (Fortsetzung): Wiegandt in Waldsee. 148. Wunderlich in Urach. 236. 9) Amtsanwälte: Biehler in Neckarsulm. 49. Narr in Neresheim. 237. Quintenz in Wangen. 49. Schümm in Böblingen. 49. Wunderlich in Urach. 132. Zorer in Blaubeuren. 237. 10) Aerzte im Staatsdienst: Dr. Lang, Oberamtsarzt in Besigheim. 35. 11) Aerzte jm Kommunaldienst: Bilfinger, DistriktSarzt in Weilheim, OA. Kirchheim. 75. Bundschuh, Distrikisarzt für Söflingen, Ehrenstein, Einsingen, Gri.nmelfingen und Mähringen, OA. Ulm. 16. Dr. Chebald, Stadtarzt in Großbottwar, OA. Marbach. 132. Hagl, Armenarzt für Stödtlen, OA. Ellwangen. 323. Hanft, Oberamtsthierarzt in Herrenberg. 161. Dr. Henning, Stadt- und Distriktsarzt in Bopsingen, OA. Neresheim. 295. Dr. Kränzle, Distriktsarzt in Niederstotzingen, OA. Ulm. 237. Dr. Lindemann, Oberamtswundarzt in Mergentheim. 148. List, Distriktsarzt in Oberkirchberg, OA. Laupheim. 883. Dr. Mattes, Distriktsarzt in Wehingen für 10 Gemeinden des Oberamts Spaichingen, und Ortsarmenarzt für Renguishausen, OA. Tutt- lingen. 132. 250. Model, Oberamtsthierarzt in Gerabronn. 275. Dr. Mögling, Ortsarmenarzt in Schwenningen, OA. Rottweil. 16. Dr. Wilh. Pseilsticker, Oberamtswundarzt in Balingen. 61. — Stadt- und Hospitalarzt in Leutkirch. 295. Dr. Ried, Orts- und Distriktsarzt in Unterdeufstetten, OA. Crailsheim. 61 Dr. Römer, Distriktsarzt in Grolsheim, OA, Biberach. 148. Dr. Schweizer, Distriktsarzt in Trossingen, OA. Tuttlingen. 161. Dr. Strehl, Orts- und Distriktsarzt in Ebersbach, OA. Göppingen. 132. 12) Oberamtspfleger: Tritschler in Ehingen. 237. Wünsch in Freudenstadt. 61. 13) Hausverwalter: Hoffmann, Hausverwalter an der Landeshebammenschnle. 236. 14) Oberamtsdiener: Beller in Gaildorf. 49. Eisenmann in Ludwigsburg. 100. Nickel in Geislingen. 100. Schneider in Gerabronn. 184. Weber in Saulgau. 322. 394 Dienstbes etzungen (Fortsetzung): 15) Drtsvorsteher: , Alt in Neipperg, OA. Brackenheim. 823 Augenstein in Enzberg, OA. Maulbronn. 850. Ayasse in Pinache, OA. Maulbronn. 3G1. Bauer in Groningen, OA. Crailsheim. 16. Besserer in Hohenhaslach, OA. Vaihingen. 881. Bilger in Weiler, OA. Brackenheim. 895. Buck in Schashause», OA. Böblingen. 323. Bühl in Baltmannsweiler, OA. Schorndorf. 837. Bürkle in Schmiden, OA. Cannstatt. 361. Burckhardt in Winzerhausen, OA. Marbach. 861. Dannecker in Nathshausen, OA. Spaichingen. 132. Eberle in Oepfingen, OA. Ehingen. 134. Silber in Baiersbronn, OA. Freudenstadt. 184. Ernst in Stammheim, OA. Calw. 276. Feuerstein in Vergatreute, OA. Waldsee. 78. Fischer in Asselfingen, OA. Ulm. 161. Frasch in Bonfeld, OA. Heilbronn. 237. Gabel in Martinsmoos, OA. Calw. 75. Geizes in Oppelsbohm, OA. Waiblingen. 850. Häußler in Hildrizhausen, OA. Herrenberg. 251. Hahl in Steinenbronn, AOA. Stuttgart. 143. Harlacher in Eisenharz, OA. Wangen. 132. Joas in Kirchheim, OA. Neresheim. 895. Jüngling in Adelberg, OA. Schorndorf. 161. Kazmaier in Hundersingen, OA. Münsingen. 100. Kern in Hüttenreute, OA. Saulgau. 837. Kipp in Bickelsberg, OA. Sulz. 100. Klumpp in Höpfigheim, OA. Marbach. 16. König in Eberdingen, OA. Vaihingen. 61. Köhler, Stadtschultheiß in Künzelsau. 295. Krauß, Stadtschultheih in Haiterbach, OA. Nagold. 323. Kretzer in Hoßkirch, OA. Saulgau. 837. Kutrusf in Cleversulzbach, OA. Neckarsulm. 138. Lechler in Mazenbach, OA. Crailsheim. 16. Lemberger in Oßweil, OA. Ludwigsburg. 237. Lohrmann in Thanun, OA. Ludwigsburg. 276. Luippold in Weilheim, OA. Balingen. 295. Mack in Untersielmingen, AOA. Stuttgart. 118. Mai in Schwabsberg, OA. Ellwangen. 876. Maser in Harthausen, OA. Oberndorf. 348. Mayerhausen, Stadtschultheih in Ellwangen. 132. Mäuerle in Ehrenstein, OA. Ulm. 383. Meder in Reinsbronn, OA. Mergentheim. 138, Mezger, Stadtschultheih in Löwenstein, OA. Weinsberg. 184. Dienstbesetzungen (Fortsetzung): 15) Ortsvorsteher (Fortsetzung): Möck in Maienfels, OA. Weinsberg, 250. Müller, Jakob, in Ruppertshofen, OA. Gaildorf. 184. Müller, Michael, in Huzenbach, OA. Freudenstadt. 75. Rast, Stadtschultheiß in Cannstatt. 49. Nester in Göllsdorf, OA. Rottweil. 148. Nicolai, Stadtschultheiß in Viberach. 275. Niedermaier in Eggenreute, OA. Wangen. 143. Pfühler in Erdmannhausen, OA. Marbach. 118. Pfeiffer in Ruith, AOA. Stuttgart. 61. Römer in Neunkirchen, OA. Mergentheim. 361. Schäfer in Darmsheim, OA. Böblingen. 85. Schirmer in Mühlhausen a./N., OA. Cannstatt. 132. Schneider in Mühlen, OA. Horb. 100. Schwarz, Stadtschultheiß in Jlshofen, OA. Hall. 184. Schwarz in Buhlbronn, OA. Schorndorf. 361. Seegcr in Aach, OA. Freudenstadt. 361. Siber in Dürrenmettstetten, OA. Sulz. 348. Siegel in Simmozheiin, OA. Calw. 16. Somnier in Unterweiler, OA. Laupheim. 261. Stanzer in Möttlingen, OA. Calw. 323. Stillhammer in Onolzheim, OA. Crailsheim. 132. Strobel in Kappel, OA. Ravensburg. 75. Uhl in Neuhausen a./F., OA. Ehlingen. 184. Uhl in Unterwaldhausen, OA. Saulgau. 75. Walser in Riedhausen, OA. Saulgau. 237. Weber in Füramoos, OA. Viberach. 251. Weigel in Gündelbach, OA. Maulbronn. 361. Wendel in Rohracker, OA. Cannstatt. 361. Zeiger in Illingen, OA. Maulbronn. 323. Diensterledigungen: 1) Pensionirungen und Zuruhesetzungen: v. Cloß, Oberbaurath. 275. Diesch, Straßenbauinspektor. 236. Feldweg, Straßenbauinspektor. 322. Dr. Groß, Kreismedizinalrath. 322. Dr. Jäger, Regierungsrath. 184. Mays, Oberamtsdiener. 822. Schlotterbeck, Amtmann. 35. v. Scholl, Vizedirektor. 236. Schwab, Gestütsthierarzt. 275. Steiner, Oberaintsdiener. 75. Dr. v. Straub, Obermedizinalrath. 34. 396 Diensterledigungen (Fortsetzung): 2) sonstige Enthebungen: Kilbel, Amtmann. 312. t). Krauß, Oberregierungsrath. 161. Nast, Amtmann. 49. v. Oppel, Präsident a. D. 238. Schuster, Amtmann. 322. 8) Sterbefälle: Elwert, Negierungsassessor, Ministerialsekretär. 184. Mesfle, Oberamtsdiener. 35. Sandberger, Negierungsrath, OLeramtmann. 348. Dr. v. Sick, Staatsminister des Innern, Excellenz. 322. Dienstinstruktion für das K. Medizinalkollegium. 185. Dienstprüfungen s. Prüfungen. Dingliche Wirthschaftsberechtignng, Erlaubniß zu deren Ausübung. 258. E. Ebingen, Oberamts Balingen, Stadtgemeinde I. Klasse. 178. Eichwesen: Errichtung einer Faßeichungsanstalt. 28. — Fälschungen der eichamtlichen Bezeichnungen an Spiritusfüssern. 8. Einquartierung während der Herbstübungen. 313. Eisenacher Nebereinkunft, zu §§, 1 und 2 derselben. 327. Eisenbahn, Kurse der Gefangenenwagen. 139. 302. Eisenbahndienst, Ausstellung von Zeugnissen für den Nachweis der körperlichen Tüchtig- keit zum Eisenbahndienst. 93. Elsaß-Lothringen s. Ausland. Engländer s. Ausländer. Ersatzreservepässe für übungspflichtige Ersatzreservisten, Kosten der Formulars. 26. F. Fälschungen der eichamtlichen Bezeichnungen an Spiritusfiissern. 8. Fahnenflüchtige s. Militärpflichtige. Familien regist er so r m ulare s. Formulars. Feldmesserprüfung s. Prüfungen. Feuerpolizei: Hausfeuerlöschordnung für das Arbeitshaus in Vaihingen. 119. Feuerlöschwesen: Unterstützungen aus der Centralkasse für das Feuerlöschwesen an im Feuerlöschdienst Erkrankte oder Verunglückte und deren Hinterbliebene. 22. Feuerversicherung, Jahresschätzung der Gebäude. 223. Flurschaden bei Truppenübungen, dessen Abschätzung. 68. 172. Flußpolizeiliche Kognition bei Bauten in oder an öffentlichen Gewässern. 49. Formulare: zur Ausführung des Neichsviehseuchengesetzes. 195. — zu Ersatzreservspässen. 28. — Aenderung des Heimathscheinformulars A. 41. — zu den Standes- und Familienregistern für das Jahr 1882. 301. — zu polizeilichen Strafverfügungen und dem Verfahren bei Vorführung Festgenommener, 4. 397 Frankreich s. Ausland. Freiwilliger Eintritt zum 3- oder 4jährigen aktiven Militärdienst. 87. Freizügigkeitsgesetz, zur Auslegung der §§. 4 und 5. 198. — zur Auslegung des §. 7. 324. G. Gebäudebrandversicherungsanstalt, Einleitung der Jahresschätzung der Ge- bäude. 828. Gefangenentransport auf der Eisenbahn. 189. 302. Geisteskranke, Vereinbarung mit Frankreich hinsichtlich der Uebernahme Geisteskranker. 6. Geldstrafen: Bezug der auf Grund des §. 08 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung uoiu 6. Februar 1875 von den Oberämtern angesetzten Geldstrafen. 112. — Umwandlung in Freiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit. 382. Gemeindebeamten, deren Taggeldsbezug bei fruchtlosen Pfändungsversuchen wegen Steuerforderungen. 365. Gemeinden: Aenderung der Klasseneintheilung: I. Klasse: Ebingen, OA. Balingen. 178. Heidenheim. 142. Rottweil. 9. II. Klasse: Kornthal, OA. Leonberg. 30. Wain, OA. Laupheim. 128. Westerheim, OA. Geislingen. 112. Wiblingen, OA. Laupheim. 123. III. Klasse: Hochdorf, OA. Kirchheim. 113. Hohenstadt, OA. Aalen. 142. Gemeindeschaden, Umlage kirchlicher Kosten unter deniselben. 325. Gerichtswundarzt, Prüfung für die öffentliche Anstellung als solcher, s. Prüfungen. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehcn. 837. — der Pfandleiher und Rückkaufshändler. 298. — der Trödler. 265. Gewerbeordnung, zu §. 33 Abs. 2 Ziff. 2, Acnderung von WirthschastSlokalcn. 161. — zu §§. 33 und 45, Stellvertretung im Wirthschaftsgewerbe. 110. Gewerbepolizeibehördsn, deren Zuständigkeit zum Erkenntniß über Hochbaugesuche beim Zusammentreffen mit einer lästigen gewerblichen Anlage. 355. Gewerbesachen, Ertheilung von Wirthschaftskonzessionen an juristische Personen, Gesell- schaften und Vereine. 203. — Sportelansatz bei Zurücknahme. deS Rekurses beim Verfahren in Gewerbesachen. 384. Glücksspiele s. Lotterien. Gothaer Vertrag, zu §§. 8 und 11 desselben. 327. Havre, Beförderung von Auswanderern über Havre. 201. Heidenheim, Stadtgemeinde 1. Klasse. 142. Heimathscheine, Aenderung des Formulars A. 41. 398 Herbstübungen der Truppen. 313. Hilflose, Vereinbarung mit Frankreich hinsichtlich der Uebernahuls hilfloser Personen. 6. Hilfsbedürftige, Uebernahme der aus Bayern und Elsaß-Lothringen ausgewiesenen Hilfsbedürftigen. 341. Hintergebäude (Art. 28 Abs. 3 der Bauordnung). 340. Hochbaugesuche im Zusammentreffen mit Verhandlungen über lästige gewerbliche An- lagen. 355. Hochdorf, OA. Kirchheim, Gemeinde III. Klasse. 118. Höhere Dienstprüsungen im Departement des Innern s. Prüfungen. Hof- und Staats Handbuch, Einsendung von Verzeichnissen über Aerzie und Bauver- ständige. 118. Hohenstadt, OA. Aalen, Gemeinde III. Klasse. 142. I. Jahresschätzung der Gebäude für die Gebäudebrandversicherung. 228. Juristische Personen, Crtheilung von Wirthschaftskonzessionen an solche. 203. Impfung, deren gesetzwidrige Unterlassung ist nach erneuerter amtlicher Aufforderung wiederholt strafbar. 35. Instruktion für das K. Medizinalkollegium. 186. K. Kalender, Druck und Verlag des amtlichen Kalenders für 1882 bis 1891. 119. — Bezug des amtlichen Kalenders. 119. Kaminschoße, deren Konstruktion. 375. Kapitalschuldenaufnahme Seitens der Gemeinden zu Tilgung älterer Schulden. 252. Kautionen, Umwandlung der als Kautionen hinterlegten Obligationen. 117. Kirchen, Aufhebung der Portofreiheit in Dienstangelegenheiten der Kirchen. 84. Kirchenkosten unter dem Gemeindeschaden. 825. Klassene intheilung der Gemeinden s. Gemeinden. Kommunalle Krankenversicherungsanstalten mit Beitrittszwang. 263. Konvertirung der Württemb. 4'/zprozentigen Staatsschuldscheine in Guldenwährung. 117. Kornthal, OA. Leonberg, Gemeinde II. Klasse. 30. Korporativ ns st euergesetz vom 23. Juli 1877, zur Auslegung des Art. 2. 38. Krankenversicherung, periodische Berichte über die Betheiligung an den auf Beitritts- zwang beruhenden kommunalen Krankenvsrsicherungsanstalte». 263. Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873, Bestimmung der Sachverständigen. 17. Kunst, Schutz der Gegenstände dar Kunst und des Alterthums. 205. —, Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 299. Lästige gewerbliche Anlagen, Behandlung derselben und der hiemit zusammenhängenden Hochbaugesuchs. 355. Landjägerkorps, dessen Dienstthätigkeit im Jahr 1880. 25. 399 Landwirthschaftliche Bezirks vereine, Ausschließung von Mitgliedern. 76. — staatsrechtliches Verhältniß der Centralstelle für die Landwirthschaft zu denselben. 76. Leichen der Selbstmörder, polizeiliches Verfahren hinsichtlich derselben. 134. Liter arische Erzeugnisse und Werke der Kunst, Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz zum Schutz der Rechts an solchen. 299. Literarisches. 210. 255. 336. Lotterie von Baden-Baden im Jahr 1881. 136. Lotterien, Abgaben von solchen. 281. —, Einschreiten gegen unbefugten Vertrieb von Loosen auswärtiger Lotterien. 183. M. Maikäfer, Maßregel» gegen dieselbe». 86. 283. Marketender, über deren Schenkbetrieb. 295. Märkte, Behandlung der Biehnlarktskonzessionen. 206. Marktkalender, Bezug des amtlichen MarktkalenderS. 119. Maßregeln gegen die Rinderpest, Liquidation der auS Reichsfonds zu erstattenden Kosten. 340. Medizinalkollegium, Abtheilungen desselben und deren Besetzung. 195. —, Festsetzung einer neuen Instruktion für dasselbe. 185. Medizinal wesen, Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentliche An- stellung als Gerichtswundarzt. 8. Medizinisch-technische Berathung der Kreisregierungen, der Stadtdirektion und der Ober- ämter durch das Medizinalkollegium. 194. Militärersatzgeschäft. 87. Militärpflichtige, deren Auswanderung. 18. 138. —, deren Entlastung aus der Staatsangehörigkeit. 800. Militärvorspann, Vergütung hiefür. 262. Mittheilungen aus der Praxis: Bauordnung, zur Auslegung des Art. 14. 61. — s. auch Baupolizeisachen. Beamtengesetz vom 28. Juli 1876, zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 und Art. 54 2C6f. 4. 216. Flußpolizeiliche Kognition bei Bauten in oder an öffentlichen Gewässern. 49. Gewerbesachen: Bedürfnißfrage bei Gesuchen um Gestattung der Verlegung einer Wirthschast in ein neues Lokal. 348. — zu §. 48 der Gewerbeordnung. 255. — über den Schenkbetrieb der Marketender. 295. Impfwesen: Wiederholte Bestrafung nach §. 14 Abs. 2 des Reichsimpfgesctzes wegen versäumter Nachholung der Impfung nach erneuerter amtlicher Aufforderung. 35. Korporationssteuergesetz vom 23. Juli 1877, zur Auslegung des Art. 2. 38. Landwirthschaftliche Bezirksvereine, Ausschließung eines Mitglieds. — Staatsrechtliches Verhältniß der Centralstelle für die Landwirthschaft zu den landwirthschaftliche» Bezirksvercinen. 76. Rechtliche Natur der Staatsbeiträge zu den Gehalten der Oberamtsthierärzte. 280, Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1880, über §, 65. 362, 400 Mittheilungen aus der Praxis (Fortsetzung): Sportelsachen: Besportelung des Einkommens der Verwaltungsaktuare. LSI. — zu Nr. 18 des Sporteltarifs (Dienstaustelluug, Bestätigung u. s. iv.) 311. — zu Nr. 46 und 74 deS Sporteltarifs. 36S. — zu Nr. 79 des Sporteltarifs. 384. — zu Nr. 90 des Sporteltarifs und §. 48 der Gewerbeordnung. 255. Taggeldsbezug der Gemeiudebeamten bei fruchtlosen Pfändungsversuchen wegen Steuer- forderungcn. 365. Unterstützungswohnsitzgesetz: zu §§. 14 und 27 des Uuterstützungswohnsitzgesetzes vom 6. Juni 1870. 309. 823. — zu §§. 17, 22, 25, 31, 65 Zisf. 1 des llnterstützungswohnsitzgesetzes. 333. — zur Auslegung des §. 30 lit. b. des Unterstützungswohnsitzgesetzes. 77. — zur Auslegung des Art. 27 deS Württemv. Ausführungsgesetzcs zum Unter- stützungswohusitzgesetz. 253. — zur Auslegung des §. 7 des Freizügigkeitsgesetzes, der W. 8 und 11 des Gothaer Vertrags vom 15. Juli 1851 und der §§. 1 und 2 der Eisenacher Uebereinkunft vom 17. November 1853. 327. — zur Auslegung der §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes, des Art. 10 des Württ. Aussührungsgesetzes zum Unterstützuugswohnsitzgesetz und des Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltuugsrechtspflege. 198. Verwaltungsrechtspslege: zu Art. 10 Zisf. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 16. Dezember 1876, des Art. 57 Abs. 6 des Steuergesetzes vom 28. April 1873 und des Art. 9 des Neusteuerbarkeitsgesetzes vom 18. Juni 1849. 51. — zu Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876. 63. — Einfluß rechtskräftiger, eine Rechtsfrage entscheidender verwaltungsrichterlicher Urtheile auf nachfolgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über dieselbe Rechtsfrage. 237. Verwaltungsedikt: zu §. 19. Abs. 1 desselben. 217. — zu §. 66 Zisf. 5 desselben. 252, — zu §. 66 Zisf. 5 und §. 130 Abs. 2 — Umlage kirchlicher Kosten unter dem Ge- meindeschaden. 825. Wahlgesetz für den Reichstag vom 31. Mai 1869, zu §. 9 Abs. 2 desselben. 296. Zusammengesetzte Gemeinden: zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. September 1853. — Unstatthaftigkeit von Beschwerden des Oberamts gegen Entscheidungen der Kreisregierungen in oberamtlichen, im Beschwerdeweg an die Kreisregierungen gelangten Verwaltungsangelegenheiten. 239. — zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Sept. 1853. 214. N. Naturalisation von Ausländern. 29. Niedere Dienstprüfungen im Departement deü Innern s. Prüfungen. Normalprofile für Walzeisen. 343. 401 O. Obsramtliche Strafprozeßlisten. 388. Obsramtsthierärzte, rechtliche Natur der StaatSbeiträge zu den Gehalten der- selben. £80. Oberamtsvisitationen, Ergebniß: Crailsheim. 377. Neuenbürg. 317. Vaihingen. 133. Oefen, Entsernrrng thönerner Oefen vom Holzwerk in Wanden. 218. Oesfen tliche Armenuntorstützung s. Armennnterstützung. Oeffentliche Gewässer, flußpolizeilichö Kognition bei Bauten in und an solchen. 49. Oeffentliche Stiftungen s. Stiftungen. Oeffentliche Wege, deren Neuherstellung und Unterhaltung durch die Gesammtge- meinde. 214. 237. Ortsar menbehörde, deren Zuständigkeit zur Abweisung beziv. Aufenthaltsversagung in den Fällen der §§. 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes. 198. Ortsbauplane: Verzeichniß derjenigen Orte, deren Ortsbauplane und einzelne Baulinien der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. 276. Ortsvorsteher: Anrechnung von Taggeldern Seitens der Ortsvorsteher für die Leitung von Obduktionen aus Anlaß von Viehseuchenfallen. 225. P. Paris s. Ausland. Periodische Berichterstattung über die Betheiligung an den auf Beitrittszwang be- ruhenden kommunalen Krankenversicherungsanstalten. 263. Personenstandsgesetz, Bezug der auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 von den Oberämtern angesetzten Geldstrafen. 112. Pfandleiher und Rückkaufshändler, Anwendung dos Wuchergesetzes auf deren Geschäfts- betrieb. 298. PHy sikats berichte für das Kalenderjahr 1881. 879. Polizeiliches Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder. 134. Portofreiheit, Aufhebung der Portofreiheit in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirchen, der Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken. 84. Postanweisungen im amtlichen Verkehr der Staatsbehörden. 172. Post- und Telegrnphentarif. 172. Postwerthzeichen für den amtlichen Verkehr. 84. Privatstraßen im Sinn des Art. 14 der Bauordnung. 61. Profil der Staatsstraßen. 265. —, s. auch N ormalprofile. Prüfungen, Ergebniß: ärztliche Staatsdienstprüfung im Jahr 1880. 8. Feldmesserprüfung im Herbst 1880. 29. erste höhere Dienstprüfung im Departement des Innern, Frühjahr 1881. 150. ,, ,, „ „ „ „ „ Herbst 1831. 842. Zweite „ „ „ „ „ „ Frühjahr 1881. 176. ,, n n „ n n „ Spätjahr 1881. 378. Prüfungen, Ergebnis (Fortsetzung): niedere Dienstprüfungen im Departement des Innern: Neckarkreis. 15?. Schwarzwaldkreis. 203, Jagstkrets. 177. Donaukreis. 209. Wasserbaufachpriifung von 1881. 151. Werkmeisterprüfung von 1881. 140. R. Nastlbinder und Slowaken. 807. Reblaus, Maßregeln gegen dieselbe. 245. Rekruten, Auswanderung ansgehobener Rekruten. 18. 188. Reichsstenipelabgaben von Lotterien. 281. Reichstagswahlgesetz von: 3. Mai 1869, zur Auslegung des §. 9 Abs. 2 desselben. 290. Reichstags wählen. 241. 257. 258. 260. — telegraphische Anzeige der Wahlergebnisse betreffend. 299. — statistische Heberstcht über das Ergebniß derselben. 285. Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1380, über K. 65 desselben. 862. —, Vollzug desselben und der hiezu erlassenen Ausführungsbestinunungen. 81. 88. 195. —, Einsendung der Beiträge der Viehbesitzer. 149. —, gemeinfaßliche Belehrung über dasselbe und die Württembergischen AusführungSbestim- mungen zu demselben. 107. Remoniemärkte im Monat August 1361. 187. Rinderpest, Liquidation über die durch Maßregeln zur Bekämpfung der Rinderpest ent- standenen und auS Neichssonds zu erstattenden Kosten. 840. Rottweil, Stadtgemsinds I. Klasse. 9. Rotzkrankheit, Anzeige von deren Ausbruch. 196. Rückkaufshändler, Anwendung des Wuchergesetzes auf deren Gewerbebetrieb. 298. Sachverständige im Sinn des Kriegsleistungsgesetzes voin 13. Juni 1373. 17. Schenkbeirieb der Marketender. 295. Schulen, Aufhebung der Portofreihcit in deren Dienstangelegenheiten. 84. Schuppen, baupolizeiliche Behandlung beweglicher Schuppen. 220. Schweiz, s. Ausland. Selbstmörder, polizeiliches Verfahren hinsichtlich der Leichen derselben. 134. S elbstmor dstatistik. 379. Seuchen, Anzeige von dem Ausbruch der Rotzkrankheit. 196. ■—, s. auch „Neichsv ieh seu ch eu ges e tz". Slowaken oder Nastlbinder. 337. Spanier s. Ausländer. SpirituZhandel, Fälschungen der eichamtlichen Bezeichnung an Spiritusfässern. 5. Sportelgesetz vom 24, März 1881, zum Vollzug desselben. 101. —, zur Auslegung des Art. 19 Abs. 2. 297. 403 Sportelnachlaßgesuchs, deren Vorlegung. 316. Sportelsachen, Anfertigung statistischer Uebersichten über die auf Grund deS Sportel- gesetzes vom 24. März 1881 angesetzten Sporteln. 169. — Behandlung der Wtrthschaftskonzessionssporteln. 261. Sporteltarif, zu Nr. 18. 31,1. — zu Nr. 18 Ziff. 3. 251. — zu Nr. 46 und 74. 365. — zu Nr. 79. 384. — zu Nr. 90 I. 255. Staatsangehörigkeit, Entlassung Militärpflichtiger aus derselben. 800. —, die zur Entscheidung über die Frage der Staatsangehörigkeit und deren Anerkenntniß gegenüber ausländischen Behörden in Dänemark zuständigen Behörden. 358. — s. auch Naturalisation. Staatsbehörden, Aushebung der Portofreiheiten im Verkehr der Staatsbehörden. 84. Staatsbeit rage zu den Gehalten der Oberamtsthierärzte. 280. Staatsdiener s. Beamte. Staatshandbuch s. Hof- und Staatshandbuch. S t aat s kranken« nstal te», Besetzung der Abtheilung für die Staatskrankenanstalten beim Medizinalkollegium. 195. Staatsschuld, Konvertirung der Württemb. 4»/, "/„ Staatsschuldscheine in Gulden- währung. 117. Staatsstraßen, deren Profil. 265. S t a nd es re gisterform ula r e für 1882. 301. Statistik: Anfertigung statistischer Uebersichten über die auf Grund des SportelgesetzeL vom 24. März 1881 angesetzten Sporteln. 160. — Erstattung periodischer Berichte über die Betheiligung an den auf Beitrittszwang beruhen den kommunalen Krankenversicherungsanstalten. 263. — Erhebungen über den llmfang der öffentlichen ArmenunterstWing. 242. 265. 314. — Erhebungen in Bezug auf die Unfallversicherung der Arbeiter. 226. 329. — statistische Uebersichten über das Ergebniß der Retchstagswahlen von 1881: 285. Stellvertretung im Wirthschaftsgewerbe. 110. Steuersachen, zur Auslegung des Art. 57 Abs. 6 des Steuergesetzes vom 28. April 1873 und des Art. 9 des Neusteuerbarkeitsgesetzes vom 18. Juni 1849. 51. Stiftungen, Aufhebung der Portofreiheit in Dienstangelegenheiten der öffentlichen Stif- tnngen zu milden Zwecken. 84. Strafgefangene, Berechnung der Wartgebühr und KoHvergütung für polizeiliche Straf- gefangene. 201. Strafprozeßlisten der Oberämter. 338. Strafverfügungen, Formulare für polizeiliche Strafverfügungen. 4. Strafvollstreckung, Kosten der Strafvollstreckung gegen Personen des Beurlanbten- standes. 150. Strenger'sche Stiftung. 173. 226. T. Daggelder, Anrechnung Seitens der Ortsvorsteher für die Leitung von Obduktionen bei Viehseuchenfällen. 225. Lanzerlaubnißsportel (Sporteltarif Nr. 74). 365. Telegraphentarif. 173. Thierärztliche Abtheilung des Medizinalkollegiums. 195. Thonöfen, deren Entfernung vom Holzwerk in Wänden. 218. Trödler, deren Gewerbebetrieb. 268. Truppenübungen, Flurschadenabschätzung. 68. 172. 207. U. Uebernahme der aus Bayern und Elsaß-Lothringen ausgewiesenen Hilfsbedürftigen. 341. Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Freiheitsstrafen. 362. Unfallversicherung der Arbeiter, statistische Erhebungen. 226. 3 12. Scheffold. 151. Dr. Schenkel. 348. Scheuerle. 275. Schicker. 161. 163. 251. 295. 308. 311. 336. 348. 384. Schieting. 30. Schiller. 274.. Schilling. 142. Schippert. 303. Schirmer. 132. Schittenhelm. 74. Schlecht. 151. Dr. Schlichte. 8. Schlotterbeck. 35. Schmauder. 142. 152. Dr. Schmid. 9. Schund, Schultheiß. 275. Schund, Staatsstraßenwärter. 74. Schmid, Karl Gustav. 210. Dr. Schmidt. 197. Schmidt. 151. Schmucker. 274. Schneider, Schultheiß. 100. Schneider, Oberamtsdiener. 184. Schneider, Josef. 30. Schneider, Wilhelm Friedrich. 153. Schnepple. 147. Schnitzer. 209. Schützer. 142. Schnurr. 177. Schüttle. 308. v. Scholl. 236. Schrode. 210. u. Schüz. 74. 218. 276. 349. 366. Schüz. 348. Schumin. 49. Schuon. 209. Schuft. 74. Schuster. 322. Schwab. 275. Schwarz, Stadtschultheiß. 184. Schwarz, Schultheiß. 361. Schweickhardt. 75. Schweikert. 275. Dr. Schweizer. 161. Schwend. 181. Sedelmaier. 16. Seegor. 361. Seibold. 275. Seidel. 153. Seitz, Georg Christian. 177. Seitz, Karl. 376. Seiz. 378. Siber. 348. Dr. v. Sick, Excellenz. 322. Siegel, Schultheiß in Horrheim, OA. Vaihingen. 131. Siegel, Schultheiß in Simmozhkii», OA. Calw. 16. Siger. 201. Simon. 147. Sommer. 251. 411 Späth. 151. Speck. 378. Sprandl. 260. Stadelmaier. 275. Starker. 177. ©tanger. 823. Starker. 136. Stäuber. 275. Stegmaier. 275. Stehle. 100. Steinbronn. 300. Dr. Steinbrück. 9. Steiner, Oberamtsdiener. 75. Steiner, Gustav Adolf. 153. Stiefel. 17 7. Stier. 210. Stillhammer. 132. Stirn. 177. Stöckle, Hausmeister. 275. Stöckle, Paul. 30. Störzbach. 30. Stoll. 210. Stotz. 210. Dr. v. Straub. 81. Straub, Christian. 152. Straub, Robert. 142. Strebte. 308. Dr. Strehl. 132. Strenger. 173. 226. Strobel, Oberamtmann. 133. 258. Strobel, Schultheiß. 75. Strobel, Friedrich August. 153. Strähle. 75. Stroh. 153. Dr. SüZkind. 9. Süß. 74. 323. T. Treudt. 147. Treutlsr. 152. Tritschlsr. 237. Trögele. 142. Drück. 147. tt. Nebele. 71. Ueberle. 142. Uhl, Johannes. 164. Uhl, Konrad. 75. Uhland. 303. Uhlmann. 153. Ullrich. 80. Ulrich. 209. Unsöld. 142. V. Bellnagel. 117. Vetter, Oberamtswerkmeister. 49. Vetter, Johannes. 209. Bischer. 142. Vöhringer. 147. Völter. 147. Bogt, Oberamtmann. 859. Vogt, Amtmann. 308. Bolz. 30. W. Wagner, Andreas. 152. Wagner, Heinrich. 342. Wagner, Peter Andreas. 177. Waiblinger. 378. Walch »er. 152. Walser. 237. Walter. 74. Wal;. 148. Wanner. 30. Weber, Oberamtsdiener. 322. Weber, Schultheiß. 251. Weidner, Oberamtmann. 274. Weidner, Georg Friedrich. 152. Weigand. 152. Weigel. 36!. Weigenmaier. 147. Weil. 152. Weismann. 275. 412 Weiß. 152. Werner. 209. Weissert. 153. v. Wolff. 75. Weitbrecht. 30. Wolff. 274. 325. Welker. 142. Wollinsky. 210. Wendel. 361. Wünsch. 61. v. Werner. 322. 332. Dr. Werner. 75. Wunderlich. 132. 236. Wessinger. 317. Z. Weyhenineyer. 152. Wick. 147. Zengerle. 308. Widmann. 75. Zeiger. 323. Wiedenhofer. 177. Zeyer. 336. Wiegandt. 148. Zinser. 177. Dr. Wildermuth. 9. Zipperlein 195. 197. Wißt. 74. Zorer. 2S7. i 4 c) Alphabetische Namensliste -er aus dem Reichsgebiet Änsgemesenen. A. Achatz. 146. Adam. 358. Adlerslügel. 231. Agary. 10. Alkert. ISS. Alscher. 346. Amon. 307. Anderle. 113. Andersen. 210. Andersohn. 9. Anderson. 273. Angielski. 347. Slnton. 306. van Ark. 248. Arkulari. 160. Arneaud. 281. Arnold. 250. Auer. 31. Augner. 114. Angst. 3SO. Ängsten. 70. B. i. Bacher. 234. Vacula s. Bocula. Bader. 70. Bähler. 15. Bälgrad. 210. Zurücknahme der 308. Bär. 156. Bahnmaier. 157. Baier. 282. Balcerkiemicz s. Franke. Ballner. 156. Vamberger. 380. Vannert, Josef. 156. — Wilhelm. 331. Baranow. 44. Barnert. 144. Barrios. 212. Barth. 99. Bartos. 157. Bastiani. 213. Batschar. 183. Bauer, Hubert. 46. — Vincenz. 181. Vaumgarten. 48. Becker, Ferdinand. 270. — Franz. 270. Behr. 129. Behrsnstein. 69. Vejonke s. Lustig. Belanczeck. 143. Belgrad s. Bälgrat. Bengtso». 212. Beningsohn. 347. Benning. 360. Berg. 59. Berger. 154. Bergmann, Emil. 45. Ausweisung — Johann. 72. Berndt. 290, 414 Variiert. 91. Bernhardt. 143. Bertrand. 146. Beyer. 292. Bien. 16. Binz. 157. Birchen. 60. Bischofs. 48. Bittner. 231. Blachowski. 129. Blank. 248. Blech. 48. Blumenstock. 319. Bocian. 320. Bock. 13. Bocula. 88. Böhm. 91. Bohrer. 234. Bonaventure. 211. Borkowski. 69. Boroschowitz. 130. Boudin. 294. Bourson. 270. Brabetzky. 90. Brader. 179. Brandt. 10. Braun, Franz. 45. — Heinrich. 344. — Wenzel. 115. Brachten. 272. Breitenstein. 114. Brockmann. 234. Brocks. 31. Brutsch. 288. Brunner, Adolf. 236. — Josef. 42. Bryllmann. 211. Bschesack. 182. Budzerrek. 293. Buhler. 157. Anputz. 233. Buriansky, Franz. 38. — Josefa. 45. — Philippine. 45. Busek. 72. Byl. 289. C. Lada. 72. Cainelli. 90. Carberan s. Cauniprau. Carlson. 70. Carlsson. 154. Carrä. 157. Caninprau. 859. Chapue. 31. Chetmanski. 98. Chocholski. 212. Chauffor. 291. Christensen, Karl Sophus Oskar. 179. — Ole. 130. Chwostek. 72. Cigaro. 381. Clors. 293. Cloux. 307. Corfi. 306. Coulon. 42. Cuany. 140. Eurer. 272. Cynik. 72. Czerkan. 859. Czsrnep f. Czervenp, Josef. Czervsnp, Anton. 48. — Josef. 96. Czerwinka. 292. Czimafejew. 293. D. Dahl. 143. Damiani. 288. Danegger. 382. Danei. 155. DarlowLki. 91. Darwin. 32. Davi. 353. Degan. 159. Dehner. 293. De«. 44. Denenberg, Kalinann. 331. — Notek Seid. 831. — Wolf. 331. Denk. 42. 415 kfMMVW Dsssy. 247. Devechy. 153. Sic«. 344. Dismont. 232. Dietrich. 234. Dietze. 42, Dittert. 231. Dlabola. 99. Dolnska. 346. Dobratinsek. 145. Döbelt. 3c2. Doleglo. 249. Solcjal, Johann. 116. — Josef. 42. Dondack s. Baranow. Dorant. 130. Dowerisch. 114. Drückert. 305. Drnschks. 232. Dürgel. 290. Dürler. 217. Dunkel. 73. Daran. 181. Dyssy s. Dessy. Dzialdowski. 219. Dziecol. 307. E. Eckel. 12. Eckerl. 82. Eckstein, Israel. 285. —■ Samuel. 235. Eder. 360. Egerer. 182. Eglii. 289. Elgelshofen. 383. Eisenreich. 11. Emanuelsen. 58. Engel. 9. Engelcn 95. Englesson. 319, Englisch. 99. Entlieh. 59. Essen. CO. Estermann. 289. Exbrayat. 15. F. Fadle. 43. Fareck. 248. Fatschek. 96. Feistst. 330. Feith. 318. Fejx. 231. Fsldmann. 331. Felsenstein. 269. Filipon. 347. Finkelstein, Koppel. 831. — Samson. 115. Fisar. 245. Fischer, Franz. 98. — Julius Heinrich. 156. — Leopold. 383. — Reinhold. 183. — - Simon. 859. Flod. 235. Floer. 360. Florian. 159. Formhals. 11. Francis. 158. Frank. 143. Franke, Adolf. 43. — Ignatz, aus Saubsdorf. 235. — Ignatz, ans Grost-Kunzendorf. 81. Frchner. 233. Friedet. 92. Friedrich, Josef. 157. — Peter. 359. FrieS. 71. Frieser. 182. Fritsch. 290. Früstück. 235. Fryhstück s. Früstück. Fuchs. 71. Funk. 114. Furier. 318. G. Gärtner. 344. Gagg. 183. 274. Gahler. 14. Garn). 89. 416 Gatschü. 114. Gebert. 383. Geede. 846. Geisler. 43. Gelbert. 843. Gella. 71. Serie. 304. Gilbert s. Gelbert. Glase. 217. Gleich. 154. Göll. 305. Göttlicher. 186. Gogga. 817. Goldman», David Hirsch. 180. — Ignatz. 88. Goldschmidt, Abraham. 248. — Lina. 245. — Moritz. 304. Goldzweig. 338. Golibrodski. 9. Gollars, Anna. 887. — Elias. 387. — Johann. 357. — Johanna. 357. — Maria. 357. — Veronika. 357, — Wenzel. 357. Gompel. 319. Gorla. 318. Görlitz. 360. Gottfried. 32. Grabner. 184. Graf, Anton. 113. — Johann Christof. 179. Grainaritschka s. Kißka. Greipel. 382. Greuter. 31. Grill. 14, Grimm. ISO. Grob. 145. Grötzbach. 10. Groß. 318. Günthel. 97. Guillemin. 116. Gundel. 179. Gntstein. 231. Guyard. 159. H. Hacker. 232. Haering. 89. Hahn. 347. Hammarin. 44. Hanisch. 73. Hanke. 358. Hannusch. 180. Hansen, Johanna Sophia. 60. — Peter Nikolai. 15. — Theodor. 181. Hanns. 34, Hanzlick. 59. Hardmeyer. 272. Hartmann, Karl. 11. — Gottfried. 15. Hartmeier. 359. Hauckowitz. 271. Hauslik. 272. Havel. 320. Havlik s. Hlavik. Hayn. 383. Heger. 145. Heidinger. 11. Heim. 145. Heine s. Gärtner. Heinrich, Karl. 305. — Michael. 246. Heinsch. 115. Heitzenberger. 181. Heller, Ferdinand. 58. — Josef. 320. — Wilhelm. 95. Helly. 344. Hempel. 212. Hentschel, Franz Josef. 115. — Johann. 155. Herbst. 99. Hermann. 95. Hermannsen. 211. Herrnmnn, August. 46. — Pius. 33. Herzik. 250. Hesse. 10. Hilgart. 181. Hjort. 290. Hirsch. 32. Hlavik. 8!). Hlawnitzka. 11. Hoder. 346. Hoefer. 320. Hoege. 382. Höge. 47. Höhl. 91. Höltzel. 96. Hofer. 248. Hoffmann, Franz. 92. — Gottfried. 331. — Heinrich. 248. — Karl. 331. — Ludwig. 179. Hofmann. 306. Hohl. 92. Hons s. Hanns. Hora. 32. Horn. 189. Horni. 182. Hörens. 3-1. Hranika. 95. Hribeck. 116. Huard. 155. Huart. 213. Huber, Albert. 383. — Josef. 291. Huboly. 320. Hübner, Alois. 382. — Heinrich. 60. Hütemann. 283. Hüttig. 234. Hunzicker. 44 Hunzika. 53. Hunziker. 96. Husserl. 381. Hyler. 273. Janda. 331. Janouschek. 89. Janssen. 289. Jansson s. Janssen. Januschek. 161. Janskp. 88. Jaros. 380. Jarosch. 160. Jatty. 144, Jaworsky. 11. Jelinek. 129. Jeltsch. 344. Jenpekoren. 291. Zurücknahme der Ausweisung 332 s. a. Nonn. Jensen. 143. Jessin. 307. Jirassek. 232. Jiricka. 99. Ingber. 178. Jvrgensen, Jürgen, Henrik. 320. — Niels Wiktor. 358. Johannsen, Adolf Claudius Ferdinand (Hermann). 210. — Frederik. 180. Johannson. 359. Johanssen. 58. John, Franz, aus Hochkirch, geb. am 20. August 1651. 71. — Franz, aus Hochkirch, geb. am 28. Oktober 1851. 160. — Reimund. 33. Johnsson. 347. Jsegrimm. 154. Jülg, Adolf. 292. — Karoliire. 292. Jünger. 213. Jung. 145. Jablonsky. 319. Jacob. 233. Jäkel. 14. Jahn, Barbara. 290. — Philipp. 290. Jakobson. 90. K. Kabs, Albert. 129. — Theresia. 129. Kaderka. 153. Kaehling. 83. Kahn, Helene. 382. — Meier. 382. 418 Kajanek. 317. Kaisy. 3(16. Kaininowski. 2-17. Kanutczik. 249. Kapitanik. 14. Karabelnick s. Karabernick. Karabernick. 291. Kardas. 288. Kassubeck. 160. Katz. 83. Kauf. 99. Kauffer. 292. Kaufmann. 383. Kawarsowa, Barbara. 14. — Karoline. 14. — Veronika. 14. Keller. 13. Kempen. 238. uan Kempen. 89. Kenn. 46. Kern. 321. Keurentjes. 13. Kindermann. 178. Kirsch. 381. Kirschbaum. 48. Kirstein. 346. Zurücknahme der Ausweisung 383; s. a. Rodeck. Kißka. 72. Klaaßeü. 178. Klaus. 91. Klausegger. 248. Klein, Johann, aus Rosch. 238. — Johann, aus Trautenau. 212. — Josef. 184. — Karl. 272. — Schalliv Levi. 97. — Theodor. 381. Kleinschmid. 246. Klemens. 273. Kleprlick. 129. Klimmeck. 313. Klinger. 90. Klobucar. 93. Klobutschar s. Klobucar. Klotz. 130. Kneisel. 294. Knobelich. 270. Knoblich. 273. Kober. 273. Kochanowski. 96. König, Anton, aus Prag. 47. aus Reichenberg. 476. — Johann Andreas. 290. Kohn. 382. Kohrenfeld. 301. Kolar. 88. Kolbe. 129. Koliska. 69. Kollar s. Kolar. Kollinger. 44. Kolodziej. 10. Koloscheck. 247. Konjajesf s. Witzmann. Korb. 182. Korberon. 13. Korletzki. 188. Kornalik. 154. Kosse. 156. Koßmann. 319. Kostinek. 13. Kotsch. 292. Koukal. 32. Krakauer. 158. Kramer. 232. Krasa. 46. Kraßnau. 319. Kraus. 92. Krause. 245. Kredba. 306. Kreibich. 880. Krelenstein. 345. Krener. 115. Kreschowitz. 344. Krivaczek. 154. Krobot. 182. Kroc. 146. Krotz s. Kroc. Krowack. 88. Krumpl. 60. Kucera. 156. Kühnast. 92. Kümmel s. Maier. Kuhn. 234. 419 Kujanek s. Kajanek. Kukawka. 233. Kukral. 32. Kuliczek. 12. Kulla. 292. Kuncarovi. 11. Kunte. 186. Kunz. 247. Kunze. 293. Kupinski, Julius. 293. — Rosalie. 293. Kurbut. 180. Kurz. 360. Kusch. 45. 8. Lachnit, Josef. 33. — Maria. 33. Langer. 43. Lansky. 159. Larisch. 357. Lasgaard. 97. Laß. 293. Laurentz. 34. Lauritzen, Katharina Maria. 210. — Niels. 360. Laville. 45. Leckner. 98. Ledahudec. 97. Ledel. 212. Lederer, Alois. 181. — Ignaz. 98. Lefin s. Anton. Lefkovits. 95. Lenders. 46. Lentz. 289. Leonardelli. 96. Leschinski. 96. Lescoivec. 248. Leupold. 318. Leutwiler, Barbara. 34. — Caspar. 34. Levinsohn. 12. Levinsonoff. 70. Lewinsky. 145. Lewita. 182. Lewkowicz. 11. L'huillier. 42. Liard. 331. Lindner. 33. Lipkowitz-Berkowitz. 180. v. Lisowski. 158. Littauer. 382. Lösche. 70. Loewenkrug. 317. Loschetter. 183. de Lucca. 114. Lucka. 59. Ludwig. 48. Lukesch. 346. Lustig. 33. Lux. 92. M. Maccagni. 73. Mackowitz. 70. Macxger. 346. Martin. 353. Maiberduck. 358. Maier. 246. Majonne. 249. Malevial. 47. Malik. 70. Malowanczek s. Malowanczyk. Malowanczyk. 270. Malzach. 131. Marcinkiewicz, Eva. 233. — Georg. 288. Marczak. 270. Margollas. 273. Margraitner. 159. Marik. 89. Markang. 248. Marks. 60. Marti. 15. Martika. 293. Martin. 321. Martinsky s. Martika. Marwau. 83. 420 Masetti. 97. Masson. 305. Matausch. 115. Mateka. 43. Matinsky s. Martika. Matsen. 157. Matthisson. 310. Maurer. 179. Mayer, Jakob. 179. — Johann. 155. — Karl. 370. Mazzareti. 350. Medinger. 345. Meier, Engelbert. 13. — Peter Franziskus. 70. Meister, Anton. 113. — Franz Josef. 347. Melchert. 93. Menzel. 160. Meyer. 43. Micoka. 331. Miesocka s. Micoka. Migulla. 333. Mirbauer. 68. Mistroffer. 15. Moöl. 380. Mohl. 335. Morel. 331. Moretti. 145. Moser. 313. Moskiewicz. 91. Mucha. 349. Muchowicz. 334. Mücke. 10. Müller, Franz Weber, aus Julien- selb. 99. — Franz, Weber, aus Schenkowitz 91. — Jakob. 159. — Josef. 89. — Mathilde Friederike Mariane 157. — Rudolf. 373. Münnich. 346. Muszcynski. 311. Muszynski. 39 >. N. Nardon. 59. Nehrig. 350. Neidlinger. 319. Neuhäuser. 370. Neumann, Ignaz. 43. — Robert. 115. Nicklas. 178. Niederberger, Franz. 334. — Gottfried. 58. Niederle. 183. Niedzwiedz. 380. Nielsen. 304. Nielson. 311. Niesner. 33. Nießner. 393. Niffeler. 346. Nilson. 60. Nilsson. 145. Nonn. 333. Nordstrom. 97. Nowack, Ferdinand. 179. — Franz. 160. Nowak. 73. Nowotworsky. 350. Nurkowski. 335. Nußbaum. 331. O. Oberndorfer. 33. Oberortner. 145. Och. 179. Ohlsen. 358. Okune. 344. Olofsohn. 71. Olofson. 180. Olschar. 46. Olsen. 335. Opitz. 154. Oppikofer. 331. Orenberg. 34. Orlofsohn. 90. Ostalska. 349. Oswald. 157. 421 Ott. 246. Purmann. 60. Otto. 306. Puschinssa. 44. P. Palige. 304. Palm. 73. Paperisky. 130. Papinski. 144. Parizer. 97. Patozki. 231. Patsch. 46. Pauckner. 130. Paul. 70. Pautsch. 186. Pawlik. 290. Pech. 185. Pennerat. 308. Perran. 47. Peter. 59. Peterson. 47. Pettera. 72. Petterson. 13. Pfeiffer. 31. Pietrowski. 293. Pisek. 213. Pittolaz. 73. Planck. 270. Platzer. 31. Plazek. 319. Pleuel. 34. Plischke. 232. Podlesack. 42. Pohland. 185. Polaschek. 59. Pollack. 31. von Polonajewitz. 13. Poozinsky. 160. Post. 10. Prediger. 212. Preß. 46. Prsvot. 306. Prifa. 46. Procop. 48. Prokfch. 232. Ptatfcheck. 271. Pudrmensky. 69, Q. Quis. 129. N. Naab, Gerhard. 380. — Josef. 292. Nabenomitsch. 89. Raciek. 233. Raikowski. 31. Ramatowski. 211. Ramazetter. 60. Rasch. 43. Rauch. 273. Rehack, Anna. 34. — Karl. 34. Reinders. 97. Rembinek. 155. Remtisch. 90. Rettel. 321. Reimer. 236. Ribar. 130. Richard. 273. Richter, Anton. 45. — Cajetan. 47. — Josef. 211. — Karl. 380. Riedl. 116. Rieß. 145. Rind, Josef. 71. — Peter. 12. Ritiersch s. Ritisch. Ritir s. Ritisch. Ritisch. 113. Ritzky. 380. Rodeck. 383. Roesner. 91. Rohr s. Roth. Roi. 318. Rokosomski. 143. Rolka. 320. Rollinger. 15. Rosen. 15. 422 Rosenthal. 290. Rosenzweig. 343. Roth, Franz, s. Sitter. — Rudolf. 116. Rothbauer. 245. Rother. 10. Rothkugel. 321. Rotsch. 99. Rotter. 232. Roy. 160. Rubasch. 89. Rücker. 271. Ruhdorfer. 93. Ruhlmann. 304. Zurücknahme der Ausweisung 821. Rufst. 160. Rutta. 156. Nutzt«. 129. Nzechowski. 247. S. Sablotzki. 381. Sakschew, Bertha. 843. — David. 343. Salfenauer. 90. Salla, Karl. 12. Sanchez. 306. Santowerska. 231. Sarnotta. 115. Sarosik. 248. Sassenberg. 270. Sauer. 71. Saukop. 97. Sawalomicz."§ 9. Sawatzki. 98. Schaerich. 69. Scharetzky. 115. Schemath. 58. Schemiansky. 90. Schena. 130. Schenkein. 13. Scherhänft. 291. Schidowski. 43. Schiller. 293. Schimek. 181. Schindler. 154. Schleifstein. 246. Schleret. 178. Schlittenhofen. 15. Schlosser. 183. Schlüsselberg. 243. Schmalz. 129. Schmidt. 91. Schnür. 346. Schmölz. 304. Schmutzer. 11. Schneeweiß. 182. Schneid. 155. Schneider, Josef. 43. — Karl. 347. Schöffel. 92. Schön. 12. Schopf. 230. Schramm, Franz, aus Gieshübl. 96. — Franz, aus Olbersdorf. 157. Schreier. 96. Schröcksnadel. 157. Schroeder. 360. Schröter. 60. Schroll. 12. Schubert, Karl. 99. — Lomel. 59. Schwammberger. 71. Schwarz. 48. Schwember. 360. Schwierz. 307. Scripal. 89. Sedlücek s. Sedlaczeck. Sedlaczeck. 271. Sedlaczek. 305. Seelenfreund. 380. Seidemann, Adolf. 144. — Eduard. 281. Seifert. 31. Setunsky. 73. Silber. 345. Silbernagel. 31. Simons. 181. Sitter. 211. Skorvänek. 804. Slaps. 182. Slechter. 88. 423 Sleha. 44. Stubenrath. 70. Smidt. 44. Stuiber. 32. Smola. 454. Sueß. 211. Smolinski. 247. Sueffon. 158. Snüwerink. 358. Sulkovsky. 15. Sochor. 289. Sutor. 34. Sörensen. 273. Svenson. 88. Soldo. 73. Swatosch. 183. Sommer. 114. Swetlick. 160. Souplata. 158. Swierzynsky. 306. Spalek. 271. Swoboda. 45. Spiecker. 359. Szadlinka. 212. Spiller. 13. Szarmach. 114. Springer, Franz. 144. Szies. 347. — Stanislaus. 31. Sprinz. 72. T- Stähelin. 360. Stano. 292. Tabor. 96. v. Starrenburg. 88. Tacziniec. 345. Starsky. 157. Tanski. 345. Stastny. 183. Tauber. 146. Stefan. 231. Taubner. 289. Steiner. 343. Tausch. 46. Steinhauer. 157. Terditsch. 159. Steinmann. 97. Terrier. 290. Steiskal, 72. Teubner. 45. v. Stenbock. 306. Teufert. 10. Stenitschka. 180. Tharr. 345. Stepanek. 319. Thieberger. 304. Stephan. 47. Thiele. 305. Sternbach. 294. Thomann. 42. Stever. 155. Thoms. 294. Stießgatt. 43. Thomson. 12. Stipek. 213. Thouruelle. 47. Stöcker. 291. Tichy, Karl. 238. Stodolski. 362. — Stephani. 270. Stohler. 15. Tippelt. 306. Stojahn. 292. Tischli. 130. Stolz. 358. TAg. 344. Strack, Johann Peter. 331. Tomann. 290. — Wenzel. 345. Tontack s. Baranow. Strauß. 114. Topp. 212. Stribrny. 293. Trachsel. 233. Strießga s. Stießgatt. Trampler. 10. Strnad. 245. Trapp. 11. Strübi. 271. Trannoy. 273. Strzelecki. 43. Treher. 13. 424 Trmala. 68. Tschinkel. 09. Tschopp. 345. Tuch. 88. Tuschl. 118. Tzalka. 73. U. Uhl. 181. Ulbrich. 10. Umamt. 46. Untereiner. 321. Utitz. 14. B. Valentin. 45. Vangsaa. 113. Vania. 271. Vanleeun. 130. Verschüren. 247. Vitaszek. 233. Völker. 73. Vokurka. 820. Vollebergh. 73. W. Wachrowicz. 14. Wagner, Anton, aus Böhmisch Kamnitz. 183. — Anton, aus Schönberg. 00. Wahle. 307. Walaszek. 232. Waliszewski. 212. Walter, Anton. 92. — Stanislaus. 143. Wanek. 294. Warenberg. 204. Warschawsky. 380. Wartzel. 307. Wassilli. 357. Wawrzecki. 129. Weidinger. 272. Weinberger. 381. Weinert. 860. Weinreb. 234. Weintraub. 00. Weisend. 321. Weih, Lorenz. 12. — Franz. 272. Weitzner. 381. Welti. 213. Wenisch. 344. Wenzel. 235. Wergulack. 71. Wergulath s. Wergulack. Werner. 382. Weselka. 180. Weslin. 230. Wiche. 91. Widic, Johann. 146. — Josef. 145. — Michael. 145. Widra. 158. Wilczak. 98. de Wilden. 383. Willfurt. 305. William. 98. Willmann. 818. Wilschke. 59. Winewitz, Abraham. 361. — Markus. 381. Winkler. 14. Winter. 92. Wischniewski. 345. - Wisniewski. 213. Witzmann. 357. Wohl. 96. Wohlfart. 11. Wokurka s. Vokurka. Wolf, Johann Adam. 178. — Samuel. 44. — Sara. 44. Wolfs. 320. Wolkof. 92. Wroblewski. 360. Wroblowski s. Niedzwiedz. Wsednr>. 32. Wunderlich. 359. Wypner. 160. Wtztlik. 14. 425 V. Aedpo s. Zedder. Z. Zabel. 90. Zabojnik. 232. Zagajewski. 89. Zakszew s. Sakschew. Zandek. 344. Zanello. 70. Zatloukal. 232. Zedder. 89. Zedernstein. 69. Zesnar. 32. Zielinski. 159. Zimmermann, Anton. — Konrad. 47. Zimmermann, Oskar. 294. Zini. 250. Zlatnik. 45. Zobe. 160. Zuna. 318. Zurowsky. 129. Zurücknahme von Ausweisungen: Engele. 274. Trasse. 274. Mersbitzky. 116. s. a. Bälgrat; Jenpekoren; Kirstein; 31. Rodeck; Ruhlmann. 426 Dru cksehler. Seite 49 Mitte statt „Bichler" zu setzen: „Biehler". „ 82 8. Linie von oben statt „Steuergesetzes vom 16. Dezember 1876" zu setzen „Steuergesetzes vom 23. April 1873". „ 84 7. Linie von unten „Militär-" zu streichen. „ 148 2. „ „ „ statt „Liedemann" zu setzen: „Lindemann". „ 201 4. „ „ „ statt „Kostenvergütung" zu setzen: „Kostvergütung". „ 271 18. „ „ „ statt „Platscheck" zu setzen: „Ptatscheck". „ 261 9. „ „ „ statt „(Reg.-Bl. S. 188)" zu setzen: „(Reichsgesetzblatt S. 185)". SBB II N12<156568487010 Entsäuert nach dem Libertec - Verfahren 1 1 mr/ 199g Kö. 1.2.82 Printed on Kodak Professional Paper - Made by Wolf Faust (www.coloraid.de) Charge: R090703 IT8.7/2-1993 2009:07 I I 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15