Allerhöchst privilegirte Schlcswig-Holstetnische Anzkigen für das Zahr 184ä. Neue Folge. Neunter Jahrgang. Redigirl von dem Etats- und Obergcrichtsmth Nickels, It. v. D. Glu ckstadt. Gedruckt bei I. W. Augustin. Ex BibliotLRegia Berolinenfi. Allerhöchst privilegirte Schleswig Holsteiliischc Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gcdt'iickt bei Augustin in Glilckstadt. 1 Stuck. Den 6. Januar 1845. Ue b erficht der wichtigsten Vorgänge auf dem Gebiete des Civil- und CriminalrechtS im Jahre 1844. ^as Jahr 1844 begann mit der Fortsetzung des Streikes Über die Einführung der Geschwornenge- richte. Das Kieler Correspondenzblatt hat sich in vielen Nummern des ersten Semesters wiederholt für dieses Institut ausgesprochen und auch in den neuen Kieler Blättern*) findet sich ein kleiner Aussatz, welcher den Geschwvrnengerichten das Wort redet. Ferner hat der Schleswig - Holstein - Lauenburgische Advocalenverein ein Gesuch, welches sich in der Zeit- schrift des Vereins abgedruckt findet,**) um öffent- lich-niüudliches Verfahren und Schwurgerichte aller- höchsten Orts eingereicht. Dagegen hat es denn wiederum auch nicht an Stimmen gefehlt, welche sich gegen die Einführung des Instituts der Geschwornengerichte ausgesprochen .haben. — Namentlich ist dies geschehen in einem in der juristischen Zeitschrift des Schleswig-Holstein- Lauenburgischen Advocatenvereins enthaltenen, von dem damaligen Redacteur herrühreuden Aussatze,***) dessen hier erst gedacht werden kann, da das 2te Heft dieses ersten Jahrganges der erwähnten Zeitschrift erst Ende 1843 versandt worden ist. Auch der Amtssecretair I. Höpfner hat sich in einer von ihm herausgegebenen Schrift gegen die HNene Kieler Blätter, Febr. Hest II. S. 9;. DaS Schwurgericht, beurtheilt von K. "") 111 riüisct> e Zeitschrift beider Advocatenvcreine, des Scblesw. Holst. Laiienb. und des Holst. Iahrg. 1844, >steS Heft, S. >40. "') I „ r i st i sch e Z e i r s cd r t fr des SebleSw. Holst. Laiienbnrgiichen Advocatenvereins, Erster Iahra. rres Heft, S. 269. lieber die nothwendiae stieform des SchleSiv. Holst. Gerichts- und Proceßwesens durch Ein- führung oder Erweiteriing des öffentlichen und mimd- lichen Verfahrens, sowohl für Straf- als Civilsachen, von dem stiedacteiir, Ober- und Landgerichts- Advocat Carkheufer in Schleswig. Schwurgerichte erklärt,*) und in dem neuen Archiv für Geschichte, Statistik, Kunde der Verwaltung und Landesrechte**) sind von dem Etatsrath Falck einige gegen seine in den Kieler Blättern für 1843 S. 78 mirgetheilten Betrachtungen über die Geschwornenge- richte geäußerte Ansichten erörtert und widerlegt wor- den. Der Etats- »nd Obergerichksrath Esmarch hat in seiner kleinen Schrift über die Reform der Ge- richtsverfassung im Herzogkhum Schleswig***) keine Ansicht über den hohen Nutzen oder die große Ver- derblichkeit der Einführung des Schwurgerichts aus- gesprochen, sondern S. 4 bemerkt, daß die Prämissen der Beurtheilung dieser Frage sich nicht ans Bücher» schöpfen, sondern nur durch eigene Anschauung und durch längere Beobachtungen an Orr und Stelle ge- winnen ließen. Mit dieser wohlbegründeten Aeusse- rung des gelehrten Verfassers sind wir vollkommen übereinverstandeu und aus demselben Grunde haben wir in dem Vorworte zum achten Jahrgänge dieser Blatter unseres Urkheils über diese wichtige Angele- genheit uns gänzlich enthalten. Auch gegenwärtig müssen mir uns veranlaßt finden, in dieser Sache, ip welcher uns jede eigene Anschauung fehlt, ein non liquct auszusprechen. In den vorjährigen Ständeversammlungen ist die Einführung der Schwurgerichte ebenfalls wiederum zur Sprache gebracht worden. In der Schleswigschen Ständeversamm- lung ist die hierauf gerichtete Proposition au eine aus fünfMitgliedern bestehende Committee gelangt, von welchen drei sich für die Einführung der Schwurgerichte, zwei aber in einem sehr ausführlichen Minoritätsvotum ') Ueber den A n k I a g e p r 0 ce ß und das Gescbwvr- »engericht. Von I. Höpfner, Ämtosecrerair in Schleswig. Hamburg bei Perthes ic. >844. ") A rchi i> für Geschichte rc. Herausgegeben vv» g a I cf. Bd. Hl. S. 482. "') lieber die Neform der Gcrichtsverfg ssiing > »1 H erzogt!, n m S ch l e ö w i g von H. C. Es- march. Schleswig, >844- 1 2 durchaus gegen dieselbe erklärt haben.*) Wegen Mangels an Zeit ist diese Angelegenheit von der Ständeversammlung aber nicht weiter gefördert. Auf die im Jahre 1842 eingereichle Petition der Holsteinischen Skändeversammlung um Ein- führung der Schwurgerichte**) ist den Ständen von Seiten der Regierung unterm litten Octbr. v. I. er- öffnet worden,***) daß die Petition der Stände einer, der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechenden, sorg- fältigen, Erwägung unterzogen worden, es indessen bislang nicht thnnlich gewesen sei, die zu einer gründ- lichen Beurtheilung der dabei in Betracht kommenden, umfassenden, Fragen erforderlichen Vorarbeiten zu beendigen, weßhalb eine nähere Beschlußnahme über diese Angelegenheit Vorbehalten bleibe. Ungeachtet dieser Verheißung von Seiten der Ne- gierung ist in der vorjährigen Holsteinischen Stände- versammlung f) abermals eine denselben Gegenstand betreffende Propofition eingebracht, an eine Committee verwiesen und zur Petition erhoben. Aus diesen Vorgängen ergiebt sich nun, daß das Interesse der Wortführer in dieser Angelegenheit nicht erkaltet ist und daß von Seiten der Regierung dieser Gegenstand einer gewissenhaften Berathung unterzogen wird, welche derselbe auch um so mehr verdient, als die Stimmen für und wider nicht allein in Schles- wig-Holstein, sondern auch anderswo sehr gerheilt sind, wie sich denn im vorigen Jahre die Commission der ersten Badischen Kammer auf das Entschiedenste gegen die Geschwornengerichte erklärt hat.ff) War- um aber auch die Beschlußnahme der Regierung in dieser Angelegenheit so sehr beeilt werden sollte, ist in der That nicht erfindlich. Es ist nämlich ohnedies kaum zu begreifen, woher die Collegien neben Erledi- gung der vielen laufenden Geschäfte die Zeit und die Kräfte gewinnen, den umfassenden legislatorischen Ar- beiten zu genügen, denn für alle Branchen der Ver- waltung giebt es ja auf jeder Ständeversammlung neue Gesetzentwürfe und eine Menge von Vorschlägen und Bitten um Erlassung neuer Gesetze, welche bald eine nicht zu überwältigende Masse bilden werden. Was aber insbesondere die erbetene Erlassung einer neuen Criminalproceßordnung betrifft, so sind durch die unterm 27sten März 1843 erlassenen, das Lri- minalrechr betreffenden, vier Verordnungen wirklich manche Uebelstände hinweggeräumt oder doch verrin- ') Schleswig scke Ständezeitnng für die gte Ver- sammlung, Veil, Heft II. S. 389. ») Holsteinische Standezeitung für die 4le Ver- sammlung, Veil. Heft II. S. 984. ***) Holsteinische Ständezeicnng für die §te Ver- sammlung >844- Veil. Heft I. S. 1. 10 Ebendafel bst. S. 97? u. 1061. Veil. Heft II. S. 194. -HO cfr. Biedermanns Deutsche Monatsschrift. Octo- ber-Hest >844. S. 385- Siche auch Hitzigs Anna- len, Mai-Heft 1844- S. 217. gert worden. Es ist die Dauer der Untersuchungen in vielen Fällen abgekürzt und die harte Bestrafung des Rückfalles gemildert worden.*) Auch hat sich, wiewohl hier auch andere Ursachen Mitwirken, die Zahl der Zuchthausgefangenen sehr vermindert.**) Bei diesem Zustande der Dinge möchte es nicht er- forderlich sein,- eine so wichtige Sache so sehr zu be- eilen, vielmehr möchten wir die Erlassung einer neuen Criminalproceßordnung noch nicht so bald, als viel- leicht Manche wünschen mögen, in Aussicht stellen, da dieselbe überdies nicht außer Beziehung auf die beabsichtigte Erlassung eines Schleswig-Holsteinischen Criminalgesetzbuches, dessen Vorarbeiten von der in Kiel angeordnet gewesenen Commission***) in dem ver- flossenen Jahre beendigt worden sind, gesetzt werden kann. Namentlich würde die Einführung der Ge- schwornengerichte von wesentlichem Einflüsse auf die Ausarbeitung des Strafgesetzbuches sein, da theils doch nicht alle Vergehen, ja nicht einmal alle Ver- brechen, deren größte Mehrzahl in unbedeutenden Diebstählen besteht und deren Strafbarkeit meistens nur durch den Rückfall erhöht wird, der Beurtheilung der Jury überwiesen werden können, theils auch das Grundprincip der Jury, daß die Geschwornen ledig- lich über die Thal und nicht über das Recht entschei- den, wenn dasselbe auch oft auf eine Täuschung hin- auslaufen mag,f) eine ganz andere Abfassung des Cri- minalgesetzbuches erfordert, als wenn es gelehrten Richtern zur Richtschnur dienen soll, wie dies denn *) cfr. Schles >v. Holst. Anzeigen, Reue Folge, 4ter Jahr«., S. i>8. Manche Untergerichte haben sich freilich noch nicht von der z» großen Berücksichtig»»-« der bereits von dem rückfälligen Verbrecher erlittenen Strafen losmachen können und wollen, wenn z. V. ein Incnlpat wegen ersten gualificirteu Diebstahls mir drei- jähriger züchtlichen Halt belegt worden isr, denselben wegen des Rückfalls, welcher in der kleinsten Dieberei besteht, mit wenigstens eben so langer Zuchthausstrafe belegt wissen. **) 1840 ult. Decbr. 734 Gefangene, 1841 „ „ 7ri, obgleich daS Altonaer Zuchthaus aufgehoben und 30 Gefangene von daher abgeliefert worden. ,842. ult. Decbr. 706 1843 „ 690 1844 „ Noobr. 646. Durch die Aufhebung des Altonaer Zuchthauses hat sich die Zahl der Gluckstädtcr Zuchthausgefangenen «tu 30 und durch das Rescrivt vom rren April >8;8 um 10 zusammen fortwährend u,n 40 vermehrt; werden diese in Anschlag gebracht, hac jich die Zahl der Ziichkhausgefangenea seit ult. 1840 11 >n 128 vermindert. Ein Resultat, bei dem man sich, wie cs scheint, beruhigen kann, und welches manchen theils ganz unbegründeten, theils übertriebenen Aus- sprengungen Unkundiger offensichtlich entgegencritt. cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, N. F-, 4ter Zahrg.. S. 49- 10 cfr. Iuristische Zeitschrift der beiden Advoea- tenvereine 1844. Heft 1. S. >58. Anmerk. 3 auch von Mittermaier anerkannt worden ist.*) Auch die Reform der Strafanstalten, falls dieselben wesentlichen Veränderungen unterworfen werden soll- ten, müßte der Erlassung eines Criminalgesetzbnches und einer Criminalproceßordnung billig vorangehen. Alle diese mir großen Kosten für das Land verbunde- nen Veränderungen werden der sorgfältigsten Erwä- gung von Seiten der Regierung bedürfen und dies um so mehr, als man in neuerer Zeit die großen Be- denklichkeiten, zu welchen die Einführung der unver- änderten Amerikanischen Systeme Veranlassung gege- ben, nicht verkannt hat.**) Daß überhaupt das Streben nach Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Proceßverfahren im- mer mehr hervortritt, läßt sich nicht verkennen und in dieser Hinsicht verdienen der bereits oben erwähnte Aufsatz in dem zweiten Hefte des ersten Bandes der Zeitschrift des Advocatenvereins pro 1843 von dem derzeitigen Redacteur und das Gesuch des Advocateu- vereins um möglichste Ausdehnung des mündlichen Verfahrens im Civilprocesse alle Beachtung. Für den nicht zu bezweifelnden Vorzug des münd- lichen Verfahrens vor dem schriftlichen, ist schon so oft und an so verschiedenen Orten so vieles angeführt worden, daß es völlig überflüssig sein würde, hierüber auch nur noch ein Wort zu verlieren. Aber alleini- ges mündliches Verfahren ohne alle Schriftlichkeit würde in der Thar ein gefährliches pioeellore sein, da es vor allen Dingen darauf ankommt, daß den Richtern die dem Rechtsstreite zum Grunde liegenden 1'aeta, bis auf das genaueste Detail, recht klar wer- den. Es ist dies von der größten Wichtigkeit, denn wenn der Civilrichker sich nicht der spccics facti voll- kommen bewußt ist, laufen die Parkheien Gefahr, ein schiefes Urtheil zu erhalten. In der manchmal geta- delten Vorschrift der Instruction für die Oberge- richte vom 15ken Mai 1834 § 5», daß den Entschei- dnngsgründen eine Darstellung der wesentlichen Um- stände des actenklindigen Faktums voranzustellen ist, liegt daher eine wohldurchdachte Anordnung. Um aber dem Richter die nöthige Kunde des dem Rechts- streite zum Grunde liegenden, meistens streitigen und oft cvmplicirten, von beiden Theilen verschieden dargestell- ten Faktums zu gewähren, dazu genügen in der Regel nicht bloß mündliche Vorträge. Namentlich würbe ein Richtercollegium hier in eine üble Lage ge- rathen; es könnte ja der Uebelstand eintreren, daß die verschiedenen Mitglieder das Vorgetragene in einem ganz verschiedenen Sinne aufgefaßt hätten. Der Einzelrichter kann sich durch Fragen an die Anwälde oder die Parlheien instruiren, aber ein Richtercvlle- ginm kann dies nicht, ohne die größten Unzutraglich- *) ri'r. M itt erINa l c r, die Strafgesetzgebung in ihrer Fortbildung, zweiter Beitrag. S. 25?- .**) Stellt« mpf, über die Vefferimgsgcsäligiiisse in Nord- amerika und England. Berlin, >844. keiten herbeiznführen. Auch ist gar nicht abzusehen, weshalb die Partheien des Vortheils beraubt sein sol- len, auf die ihnen wichtig scheinenden Puncte mittelst der Schrift den Richter aufmerksam zu machen. Wir können daher auch nicht die in der Bittschrift des Advocatenvereines vorgeschlagene Abschaffung der Re- cesse in Appellativnssachen als eine rathsame Maaß- regel empfehlen, wiewohl wir nicht in Abrede ziehen, daß die gegenwärtige Abfassung der Recesse oftmals Manches zu wünschen übrig läßt, worüber wir uns bereits bei einer anderen Gelegenheit ausgesprochen haben.*) Eben so wenig können die Recesse in der Beweisinstanz bei den Obergerichten entbehrt werden. Allerdings heißt es, judici fit probatio; es kommt bei der Beurkheilung der Beweismittel Alles auf den Inhalt derselben an und die Deductionen der Par- theien sind weniger wichtig; allein würden die Recesse wegfallen, müßten die Gerichksmitglieder, weil das Gedächtniß derselben bei der Beurtheilnug der in stetem Wechsel vorkommenden mannigfaltigsten Rechts- sachen schwerlich so treu und stark sein wird, um sich allein darauf verlassen zu dürfen, förmliche Exrracte oder Relationen ans dem lange vor dem Termin in Circularion zu setzenden Acten des Prodnclionsverfah- rens anfertigen, wodurch denn um so leichter eine vor- gefaßte Meinung entstehen würde, welche die Vor- träge der Anwälde schwerlich immer zu beseitigen ver- möchten. Spricht doch der Redacteur des ersten Bandes der juristischen Zeitschrift, Heft 2. S- 283, sich nnverholen dahin aus, daß schon jetzt in der Mehrzahl der Falle die mündliche Verhandlung von den Gerichtsmitgliedern selbst als eine überflüssige, bloß zeitraubende Formalität, gleichsam als ein Iiors d’oeuvrc betrachtet zu werden pflege. Schlimm wenn diesem wirklich so wäre; es wäre dies eben keine Empfehlung für das mündliche Verfahren und die Beredlsamkeit unserer Anwälde. Allein das läßt sich schwerlich in Abrede ziehen, daß es auch Anwälde giebt, deren Plaidvyer sich schleckt anhört, non omnis viri in Coi-intlium crit navigatio, und daß es oft sehr ermüdet, den viele Bogen langen Receß, welcher schon mit Mühe durchstudirt ist, nun noch einmal fast verbotcnus verlesen zu hören. Aber damit soll keir nesweges dem mündlichen Verfahren ein Urtheil ge- sprochen werden. Man muß billig sein und in keiner Sache ein Ideal verlangen, welches sich unterm Monde nun einmal nicht findet. Will man gerecht sein, so liegt die Schuld eben sowohl an den Anwäl- den, als au den Richtern. Wenn in der Kirche eine Predigt gehalten wird, welche den Zuhörer nicht er- baut, ihn kalt läßt, nicht seine Aufmerksamkeit zu fesseln vermag, so lehrt es dennoch das Gesetz der Sitte und Wvhlanständigkeit und die Ehrfurcht vor de» heiligen Dingen, daß der auch nicht erbaute Zur ") cfi-, Scb lesw. Holst. Anzeigen, N. §■, zter Iahrg., S. gzr. 4 Hörer ruhig und ehrbar die Predigt mir anhörr — und am Ende wird keine so schlecht sein, daß nicht eine gute Lehre für einen Jeden daraus sich entlieh- men ließe. Vergesse denn auch der Richter, welcher das uninteressante und ermüdende Plaidoyer eines Anwaldes, der nun einmal nicht zum Demosthenes geboren ist, geduldig anhören muß, nicht die alte Glosse: daß der Richter darein schauen soll, wie ein grimmiger Löwe. Aber eben um der Rechtssicherheit halber hat denn auch das rein mündliche Verfahren sein großes Bedenken. Das ehemalige Dictiren zu Protocoll wird wohl Niemand wieder eingefnbrt wün- schen. Dieses Verfahren hat schon der gemeinschaft- liche Landcanzler Couferenzrakh Hr. Fr. Carl v. Friccius in seiner Rede am Schlüsse des gemein- schaftlichen Holsteinischen Landgerichts, welches am 2ftsten Novbr. 175!! eröffnet und den 8ten Juli 1758 geschlossen worden, als einen argen Mißbrauch ge- schildert.*) Mit Recht ist die Substituirung der Re- cesse für dieses lästige, langweilige und geisttödtende Verfahren als ei» großer Fortschritt unseres ordent- lichen Processes angesehen worden. Schaffen wir aber die Recesse ab, so ist das zu Protocoll Dictiren gar nicht zu vermeiden und wir würden im Jahre 1853 wieder dahin gelangt sein, wo wir 1753 gewesen wären. Wir würden, um uns eines Sprüchworts zu bedienen, das Kind mit dem Bade verschüttet haben. Nach unserer Meinung stellt sich unser gegenwärtiges, ordentliches, mündliches Verfahren mir Necessen im Ganzen als gut und zweckmäßig dar und selbst der in der vorjährigen Holsteinischen Sländeversammlung in Anrege gebrachten Aufhebung der Rechtskraft der Beweisinrerlocuke können wir nicht das Wort reden, vielmehr schließen wir nns unbedingt denjenigen De- pntirlen an, die diesen Vorschlag widerrakhen haben. Durch den Wegfall der Rechtskraft der Beweisinter- locute werden die Processe mehr verschleppt als geför- dert und gerathen namentlich in letzter Instanz ins Unendliche hinein. Die Erfahrung hat dies in meh- reren Deutsche» Staaten, z. B. in E hnrhessen, be- wiesen, wo nach der von Hassenpflug eingeführlen Proceßordnung die Beweisinterlocute lediglich als pro- ceßleirende Decreke in Betracht kommen. Weil bei dieser Einrichtung in den höheren Instanzen jeder An- haltspunct fehlt, fangen die Processe oft von Neuem wieder an und da die Aufnahme der Beweise viele Zeit erfordert, dauern die Rechtshandel so lange Zeit imd häufen sich in den ober» Instanzen auf solche Weise au, wie bei uns gar nicht denkbar ist. Die zu hoffende Einführung des mündlichen Ver- fahrens bei dem Oberappellationsgerichte in Kiel würde nach unserer Ansicht eine wesentliche Verbesse- rung sein, wogegen die Ausdehnung desselben auf das Rechtsmittel der Supplikation der damit verbundenen *) A bl, a »dl» »gen ans den S cl> l e s w. H o I st. A zeigen, Bd. II. S. 14S. größeren Kosten wegen sich schwerlich anrakhen läßt. Substiluiren doch schon jetzt die Partheien häufig zur Vermeidung der Kosten das Rechtsmittel der Snppli- cakion dem der Appellation. Es ist nun freilich ge- äußert worden, daß die Entscheidungen in Supplica- lionssachen oft erst nach langer Zeit erfolgten. Diese Verzögerung hat aber meistenkheils in der verspäteten Einbringung der Gegenerklärung und der Zeit, welche der oft anderweitig beschäftigte Unterrichter zur Er- stattung des ihm abgefvrderten Berichts gebraucht, ihren Grund. Dieser Uebelsiand wird aber durch die den Ständen vorgelegte Verordnung wegen Verfassung von Entscheiduugsgründen von Seiten der Uutergerichre zum Theil hinwegfallen. Würde aber das mündliche Verfahren bei den Rechtsmitteln der Supplication, der Restitution n. s. w. eiugeführr, so würde die Menge der Sachen durchaus der Ordnung wegen die Ansetzung von Ouarkalstermineu erheischen, wodurch denn das Verfahren an Schnelligkeit nicht gewinnen dürfte. Dagegen würden allerdings bei den Unter- gerichken manche Jncidentstreitigkeiten im mündlichen Verfahren summarisch erledigt werden können, wie Solches denn auch bei mehreren Gerichten wirklich geschieht, allein in manchen Fällen, z. D. bei Erklä- rungen über Eide u, dergl., wo die Partheien insbe- sondere mit sich zu Rathe gehen sollen, läßt sich auch Vieles für den Schriftwechsel anführen. Was die summarischen Processe anlaugt, so können wir mit der Ansicht des Abvocatenvereins nicht übereinstimmen, daß der unbedingte Mandaks- proceß in einem mündlichen sollte umgewandelt wer- den. Die in diesem Processe eingeklagten Objecte be- tragen oft eine sehr große Summe, und die zur Ver- handlung kommenden Fragen sind vielfach von solcher Beschaffenheit, daß sie sich nicht zu einer summarischen Terminverhandlung eignen. Hinsichtlich der übrigen summarischen Processe, welche gegenwärtig im öffentlich mündlichen Verfahren verhandelt werden,*) dürfte es aber gewiß sehr zweckmäßig sein, die verschiedenen sich in einer gewissen Bunlscheckigkeil gefallenden Ver- ordnungen über die einzelnen summarischen Processe**) in eine Proceßordnung zu verarbeiten. Im Allgemei- nen darf aber unser Civilproceßverfahren ein sehr zweckmäßiges genannt werden. Die Processe in Schleswig-Holstein werden in verhaltnißmäßig kurzer Zeit beendigt und die Vorwürfe der Langsamkeit, welche dem Verfahren gemacht werden, können wir in dem Umfange nicht anerkennen, denn die Rechts- Handel sollen nicht mit der dem Eisenbahnverkehr *) In der Zeitschrift des A dr 0 c a te n v e r e i ns, . iilcr Jabrg. Hckt II. S. 274, ist bemerkt, daß die summarischen Lermiuverliandliingen nicht öffentlich ge- balten würden. Ln vielen Gcrichcsstellen Holsteins fin- det Mich hier Oeffentlichkeir statt, allein Niemand bat ei» Interesse, dergleichen Streitigkeiten mit anziihören. ") akr. Sa,lesw. Holst. Anzeige», N. F., 7ter Jahrg., S. <93- eigenthümlichen Schnelligkeit und daraus nokhwendig Hervorgehenden Flüchtigkeit, sondern mit gründlichem Eifer ohne Versäumnis; betrieben werden. Mit weni- gen Ausnahmen mögen in keinem Deutschen Lande die Proceffe so schnell beendigt werden, als in Schles- wig - Holstein, und in keinem Deutschen Gaue sind wohl so wenig Rechrshändel bei den Gerichten an- hängig, als in unserem Vakerlande. Wie könnten sonst die beiden schwach besetzten Obergerichte der ganzen Justizverwaltung Genüge leisten? Viele Sachen werden durch Vergleich erledigt,^ weil unser Volk im Allgemeinen keine Proceßlust besitzt.*) Die Verzöge- rung**) und selbst die Verschleppung einzelner Proceffe wird sich aber bei der vortrefflichsten Procestordnung eben so wenig verhindern lassen, als sich selbst bei den vortrefflichsten Gesetzen die Entscheidung eines Processes Vorhersagen lagt. Nicht das Recht ist hieran Schuld, sondern der Richter, so lange er ein Mensch bleibt, denn das Recht ist nicht schwierig zu erkennen, es sei denn, daß es sich »in eine moderne Verfügung handelt, oder daß längst durch die Praxis beseitigte Contro- versen ohne Noch wiederum hervorgernfen werden. Die Subsumtion des Factums unter das Recht be- gründet die Schwierigkeit. In unserer Praxis ist es vorgekommenj, daß ihrer vier über die Erbringung eines Beweises zu nrtheilen hatten. A. wollte ei» ptu'g'tttorhiin, B. ein supplctorium, C. den Beweis für nicht geführt und I) endlich den Beweis für voll- ständig geführt erkannt wissen. Ueber die in Anwen- dung kommenden Rechtsregel» waren Alle vollkommen einig, aber ein Jeder hatte den Inhalt der Beweis- mittel also das Faktische •— ganz verschieden auf- gefaßt. *) 3m pabre >841 sind in de» Stvrniarnscben Aenitcr» 4IO Rechtssachen eincitirt, davon sind 8 an die Ditta- gerlchte verwiesen, 165 durch gerichtlichen, 59 durch außer,lericbtlicben Vergleich, 74 durch Entscheidung des Annhaalev erledigt und i» ,,4 Sache» baden vorderei- rende Terniine stattgehabt. Jni Jahre >8gr sind 47; Sachen eincitirt, davon lind 4 4» die Dinggerjchre ver- wiese», 18a, durcb gerichtliche», 6# durch außergericht- lichen Vergleich, 8r durch Entscheidung erledigt und in yi) Sache» sind vorbereitende Termine anberabmr ge- wesen. Im Jabre >848 lind 442. Sache» eincitirt. da- von 1 an die Dingaerieble reniittirr, 144 durch gericht- lichen, 71 durch außergerichtlichen Vergleich und 84 durch Entscheidung erlediat, 139 sind in vorbereitenden Terminen anhängig Nach diesen Resultaten scheinen wenigstens für die Storniarns»en Arniter keine Ver- gleichs - Eoinniissionen erforderlich. ") Die Verflignngcn, welche den zu häufigen Friste, tbei- lnngen enlgcgenarbeircn sollen, find mehrmals eingc- schärft und es ist mehrfach versucht worden, dieselben in Änwendnng j-, bringen, welches sich indessen mit Rücksicht ans die Parihcie» und die Auwälde als nn- anssührbar gezeigt hat. ^ Sv habe» z. B. sehr viele Sachen derjenigen Anwälde dilatirc werden müssen, welche als Abgeordnete bei der vorjährigen Ständever- sammlnng fuiigirt haben. Möge denn die gesetzgebende Gewalt, der guten Grundlage unseres Verfahrens eingedenk, sich nie ver- anlaßt finden, diese im Wesentlichen zn verändern, ihre Thätigkeit vielmehr auf einzelne Verbesserungen der Gerichtsverfassung und des Verfahrens beschrän- ken.*) Dagegen dürfte die Entwerfnng einer auf Oeffenilichkeit und Mündlichkeit bafirten Proceßordniing für die summarischen Proceffe in der Thar sehr zur Verbesserung unseres Processes dienen, denn es ist gar nicht abznseheii, weshalb für Injurien-, Spolien-, Gesindestreitigkeiten, Mühlencontravenlionsfachen, Zoll- fachen 11. s. w. ganz besondere Prvceßregeln, verschie- denes Verfahren, verschiedene Fristen u. s. w. ei »ge- führt worden sind, welches Alles nur Verwirrung ans Kosten der Partheien herbeiführl und Restilnlionsr gesnche, Supplicaiionen und Nichtigkeitsbeschwerden zur Folge hat. Die Entwerfnng einer solchen Proceßordnnng für das summarische Verfahren dürfte eine würdige und leicht ausführbare Aufgabe der Gesetzgebung sein, deren Thätigkeit, was diejenigen Facher betrifft, mit welchen sich diese Zeitschrift beschäftigt, außer einigen weniger wichtigen Verfügungen **) im abgelaufenen Jahre sich hauptsächlich auf zwei in das Civil- und Criminalrechr eingreifende Verordnungen beschränkt, über deren Auslegung wir einige Worte zn sagen uns erlauben. Eine Verordnung vom Lüsten Juni 1844 bestimmt die Münzsorten, in welchen Zahlungen vorznnehmen sind. Als Motiv für die Bestimmung des § 2, zufolge deren von den L und 2|- /?-Stücken nur höchstens ß in Zahlung auf einmal anznnehmen sind, ist angegeben worden,***) daß dadurch die größeren Münz- sorten der Königs. Casse mehr zugeführt werden sollen. Kann freilich nach unserer Ansicht dieses Motiv nie- mals die zur Beschwerde der Unterthanen gereichende Herabsetzung einer inländischen Münze rechtfertigen,f) *) z. B. Abschaffung der Godingsgerichte, zeitgemäße M- . sorni der Volksgerichke u dergl. ") Eirc., Herr, die §§ 7 n. 8 der Verordnung vom r8sten Novbr. >800 über das Ansgeboc »nd die Trauung künf- tiger Ebegenosse». vom r;sten Jan. Vers., betr. die zur Iiegulirung des Nachlasses eines FestnngSgefangenen competenke Behörde, vom 19:011 März. Vers., betr. das Dednctipnsvcrsahre» vor dem Wandsbecrer und Wellingsbütller E»tSgerichre, vorn rzsten März. Rescr.. betr. das Forum der Seminariehrcr in Segeberg, vom zostcn Mai. Vorschriften für die Führer der sich begegnenden Dampf- und Segelschiffe, vom yti’11 August. **‘) cir. Holsteinische Srä n d ezeirn » g für die 4te Versamminna, Beil. Heft t. S. >8ü. ss) Die Folge dieser Verfügung ist gewesen, daß für das Fürstenthnni Lübeck eine aleicbe Bestimmung znni Nachtheil der 5 u. r4/TStücte ergangen, die Annahme der Reichsbankschridemünze aber gänzlich untersagt ist. Kiel. Corresp. BI. >844, AS >00. S. 440. 6 so ergiebt sich doch aus der Fassung des ganzen Ger setzes, sowie ans der Natur der Sache, wiewohl es deshalb an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt. Vast die König!. Casse sich nicht weigern kann, die von jedem Contribuenten eingezahlten 0» ß in der der Regierung nicht angenehmen Münze von den He- bungsbeamten in der gehobenen Gesammlsumme dieser Münzen anzunehmen, indem diese nicht an die König!. Casse zu zahlen, sondern lediglich das Erhobene ab- zuliefern haben. Die Staatscasse wird aber in ihren Zahlungen auch nur jedesmal 90 ß in 5/? und 2:]-/? Stücken ausgeben können. Nur die Privatleute, welche viele kleine Summen einznnehmen und große Steuern zu bezahlen haben, können durch diese Verfügung in Verlegenheit kommen. Für den Privatverkehr wird übrigens diese Verordnung von geringer Bedeutung sein, und wahrscheinlich bald in dcsuetudinem kom- men, wie es mit allen dergleichen Vorschriften der Fall ist. Anerkennung verdient es, daß durch die Verord- nung vom ILten Juni 1844 die Karrenstrafe für Jagd- »nd Fvrstcontraventionen, welche freilich seit 1834 in Holstein für diese Vergehen nicht exequirk worden ist, gänzlich aufgehoben, die Erkennung der Zuchthaus- strafe sehr beschränkt und der Reinignngseid untersagt, sowie ebenfalls, daß die Arbeitsstrafen abgeschafft worden sind. Diese Verordnung harre aber ganz ihren Zweck erreicht, wenn auch die überaus hohen Drüchbestimmungen der Verordnung vom 2ten Juli 1*784 — denn daß fortwährend auf diese erkannt wer- den soll, besagt der § 5 der neuen Verordnung aus- drücklich — auf zweckmäßige Weise herabgesetzt wor- den wären. Freilich wird die Höhe der Brüchen für diejenigen, welche dieselben nicht bezahlen können, durch die Bestimmungen der Verordnung vom Listen Jan. 1842 gemildert, indem zufolge dieser Verordnung bei größeren Brüchen auch ein größerer Preis auf das Gefängniß r» Tag gesetzt worden ist. Allein diese Verordnung ist nicht mit Beziehung auf die Brüchen der Forst- und Jagdverordnung vom 2teu Juli 1784 abgefaßt worden, und die im § 5 der Verordnung vom I2ten Juni 1844 angeordnete Anwendung dersel- ben giebt denn für die Auslegung des § 2 über die Bestrafung des dritten Forst- und Wilddiebstahls fol- gendes Resultat. Dieser 2te §, dessen Fassung von den Ständen vorgeschlagen worden,*) lautet folgendermaßen: Wegen dritten Holz- und Wilddiebstahls ist stakt der nach der V. O. vom 2ken Juli 1784 z„ er- kennenden Karren- oder Zuchthausstrafe nach rich- terlichem Ermessen Gefängnisstrafe bei Wasser und Brod in dem Maße zu erkennen, daß die Strafe in der Regel die Strafe des zweiten Dieb- stahls von gleicher Bedeutung, wenn sie mir Ge- ') HolsteinischeStändezeitnn „ für diegte Stände- versammlmig >842, Bell. Heft 11. S. 691. fängnißstrafe bei Wasser und Brod abznbnßen wäre, übersteige. Würde jedoch diese Strafe die gesetzliche Dauer von achtmal fünf Tagen über- steigen, so ist wenigstens eine halbjährige Zucht- hausstrafe zu erkennen. Zuvörderst ist nun zu bemerken, daß es gar keine achtmal fünftägige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod giebt, sondern wegen veränderter Zwischenzeiten eine vierzig tägige. Dies ordnet die Verfügung vom Lösten Juli 1816 ausdrücklich an; diese ist in der Verordnung vom Listen Jan. 1842 als gellendes Recht anerkannt und nach eben dieser Verordnung sollen wieder die Forst- und Jagdbrüchen abgebüßr werden. Die Bezeichnung der 4»täg,gen Gefängniß- strafe durch den Ausdruck achtmal fünftägige Gefängr njßstrafe beruht mithin auf einen Redackionsfehler. Fragt man aber nun, wie nach dieser Verordnung der dritte Holz- und Wilddiebstahl zu bestrafen sei, so lautet die Antwort aus der Verordnung vom I2ten Juni 1844, in der Regel mir Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod, nach richterlichem Ermessen. Allein dem richterlichen Ermessen ist doch so gut wie gar kein Spielraum gelassen, denn 1) soll immer ans die Brüchen der Verordnung vom 2len Juli 1784 erkannt werden, und 2) sollen diese, falls sie nicht bezahlt werden kön- nen, nach der Verordnung vom Listen Jan. 1842 mir Gefängnißstrafe nach der dort bestimmten Taxe und Scala abgebüßr werden. Wo bleibt denn das richterliche Ermessen? Jede Brüche zum Belaufe von 25» $ Eonr. kann durch sechsmal fünftägiges Gefängniß bei Wasser und Brod oder entsprechendes einfaches Gefängniß abge.- büßt werden. Beträgt also die auf den dritten Holz- diebstahl zu erkennende Brüche 25» so wird der- selben sechsmal fünftägiges Gefängniß bei Wasser und Brod zn snbstituiren sein, falls nicht der zweite Diebstahl von gleicher Bedeutung gewesen ist, d. h. auch bereits eine Brüche von 25» $ nach sich gezogen hat. In solchem Falle, nnd^ wenn die auf den dritten Diebstahl zu erkennende Brüche die Stimme von 25» $ überstiege, tritt denn nun das richterliche Ermessen dafür ein, ob fünf und dreißigtägige oder vierzigtägige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod, oder endlich halbjährige Zuchthausstrafe erkannt wer- den solle. In dem § 8 dieser Verordnung ferner ist den Oberbeamken die Befngniß ertheilt, die Forstvergehnn- gen nach der Beschaffenheit des Falles im Wege eines polizeilichen Verfahrens oder einer Criminalnnrer- snchnng zu erledigen, und im § » ist der Aussage der beeidigten Forst- und Jagdbedienten die Kraft einer vollgültigen Zengenaussage beigelegt, auch die Ver- ordnung wegen des Jndicienbeweises in Strafsache» vom 27sten März 1843 auf die Jagd- und Forstver- gehmigen extendirt. Hier finden sich nun in der Thar so viele Anomalien als Satze. Die Verordnung über Den Jndicienbeweis bezieht sich auf Die Vorschrift le» DerHalsgerichtsordnnng Carls Des Fünften.*) Diese ist aber kein Polizeigesetz, sondern ein Criminal- gesetz, und auf Pvlizeidelicte, namentlich auf Bruch- fachen, finDet Die Darolina keine Anwendung. Soll Die Lehre von den JnDicien aber auch auf Forst- und Jagdvergehungen AnwenDung leiden, so kann kein summarisches Polizeiverfahren sialkfinden, sondern Die JnDicien müssen Durch eine genaue Untersuchung sorg- fältig constatirt werden. Kommt aber Das Jndicien- gesetz zur Anwendung, so ist es wiederum eine Ano- malie, Daß Der Anzeige Der Forst- und Jagdbedienlen die Kraft einer vollgültigen Zeugenaussage beigelegc ist. Diese mit Recht von den Holsteinischen Ständen**) widerrathene Bestimmung widerspricht nämlich der Vorschrift des Jndiciengesetzeö. Dieses will, daß der Richter nach denjenigen Regeln, welche Verstand und Erfahrung an die Hand geben, nach subjectiver Ueber- zengung entscheiden soll. Wenn nun aber nach diesen Regeln der Richter die Aussage des Forst- und Jagd- bedienlen für unwahr halten muß, weil sie z. B. auf Jrrlhum beruht, dennoch aber einige Judicien vorhan- den sind, welche ohne die Aussage des Forstbeamken zur Verurtheilung des beschuldigten JnDividui nicht genügen, so wird Der Richter doch unter diesen Um- standen Dem Jndiciengesetze entgegen Die Verurtheilung Des Contravenienten nicht in Gemäßheit Des § 9 Der Verordnung vom 12ren Juni 1844 vornehmen können. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen unterliegt in jedem Falle der richterlichen Reflexion, und die positiven Gesetze haben niemals bestimmten Zeugen volle Glaub- würdigkeit beigelegt, vielmehr im Gegenrheil Regeln aufzustellen gesucht, nach welchen gewisse Verhältnisse die Glaubwürdigkeit der als Zeugen abgehörten Per- sonen für den juristischen Beweis entweder herabgesetzt oder gänzlich aufgehoben haben. Die Aushebung der Forst- und Jagdbrüchsessionen stellt sich im Uebrigen als eine Verbesserung des Ver- fahrens Dar, welches oftmals wegen Kürze der Zeit gar zu summarisch ansfallen mußte. Daß damit auch die Vorladungen sul) pcena confessi et coimcti zu Den in Untersuchungen über Forst- und JagDvergehen anberahmten Terminen hinweggefallen sind, möchte nicht zweifelhaft sein. Wenden wir uns ferner zu Denjenigen Leistungen, welche Das abgewichene Jahr in der Literatur und der Gerlchtspraxis aufzuweiseu har, so verdienen außer den schon erwähnten die Gerichtsverfassung betreffen- den schriftstellerischen Arbeiten noch folgende Schriften besonders namhaft gemacht zu werden. Die Zeitschrift der Advocatenvereine, von welcher schon oben die Rede gewesen, ist in dem verflossenen *) olr. Sw^es °lsteinische Anzeige n, N. F., **) Holsteinische Ständezeitung für die 4tc Ver- sammlung 1842, Beil. Heft II. ©.697, Jahre um zwei Hefte vermehrt worden. Die in dem dritten Hefte des ersten Jahrganges enthaltenen Auf- sätze betreffen ausschließlich den Advvcalenstand und den Advocarenverein. Mit dem Minoritälsvvkiim über den Vorschlag zu einem anderweitigen Maßstabe für die Bestimmung des Honorars Der Advocaten stimmen wir darin überein, daß es höchstwünschenswerth ist, daß eine anderweitige Norm als die gegenwärtige, sehr mangelhafte, eingeführt werden möge; allein die Schwierigkeiten einer solchen Bestimmung lassen sich schwerlich verkennen. In der Abhandlung über die Nothwendigkeir einer Reform des Advvcatensiandes und die Mittel, denselben zu heben, ist die in einigen Staaten eingeführre Beschränkung der Anwälde »ach ihrer Zahl und die von der Staatsbehörde ausgehende Verkheilnng derselben an einzelnen Gerichtsbezirken (nuinerus clausus) verworfen worden, weil die Freiheit des Publicums in der Wahl dadurch sowohl beschränkt, als die Unabhängigkeit des ganzen Stan- des dadurch gefährdet werde. In so fern es sich um eine geschlossene Zahl der Advocaten für jeden Ge- richtsbezirk handelt, kann man gewiß nur der in die- ser Abhandlung ausgesprochenen Ansicht unbedingt beitreten, allein ob nicht für das ganze Land eine nicht zu niedrig bestimmte, nicht zu überschreitende, Anzahl von Advocaten festzustelle» wäre, dürfte vielleicht in Erwägung zu ziehen sein, da die Zahl der Advocaten in fortwährender Steigerung sich befindet, die Civil- proceßsachen aber im Abnehmen und nicht im Zuneh- men begriffen sind, der Staat es doch auch nicht gänzlich außer Acht lassen kann, daß den tüchtigen Anwälden das Fortkommen in diesem ehrenwerthen Stande durch allzu große Concnrrenz ganz verküm- mert wird, und diese daher Darnach streben müssen. Denselben baldmöglichst zu verlassen. Solche Aufsätze, wie sie Das Dritte Heft enthält, scheinen sich recht eigentlich für Diese Zeitschrift zu qualificiren, da sie eben Die Ansichten und Wünsche Des Advocatensiandes zu Tage fördern. Das erste Heft des zweiten Jahrganges dieser Zeitschrift enthalt außer dem erwähnten Gesuche um Oeffeinlichkeit und Mündlichkeit im Proceßverfahren, ein Gesuch um Bestätigung der Statuten des Ver- eins, eine Supplicakionsschrift, welche wir ohne An- stand als eine musterhafte practische Arbeit bezeichnen und eine Abhandlung über die Cvntroverse: ob die condictio indebiti auch beim error juris staktfinde? Der geehrte Verfasser bejaht diese Frage, welche be- kanntlich die Praxis fortwährend verneint,*) und wie wir glauben nach heutigem Römischen Rechte mir guten Gründen. Ferner ist der nach Verlauf kurzer Zeit seit dem ersten Erscheinen des Werks im vorigen Jahre erfolg- ten zweiten Auflage der Darstellung des Deutschen *) cfr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N. F. 6ter Jahrg., S. r?6. Ster 2b e Anzeige n, N. F, 8ter Iahrg, S. >>8. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. liedigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, li. v. 1). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 2. Stück. Deir 15. Januar 1845. Gesetzgebung. Ausschreibung für den Bau der Chausseen. Ä^ach der Bestimmung der Wegeverordnung für die Herzogthümer vom Isten März 1842 § 67 ist zu den Kosten des Kunststraßenbaues, so lange dis die nach dem Anhänge A der gedachten Verordnung in deii Herzogthümern ausznführenden Kunststraßen vollendet sind, für jede zu chansstrende Meile ein Beitrag von 6375 rP Cour, halbschiedlich von jedem Herzogthnm aufznbringen nnd an die Sch. H. Hanptkaffe einzu- bezahle». Nachdem durch das allerhöchste Patent vom 17ken Febr. v. I. angeordnet worden, dal; die Vertheilung dieser Beiträge vorläufig nach demselben Maßstabe geschehen möge, welcher für die Kosten der Stände- versammlnngen festgesetzt ist, und nachdem durch die Bekanntmachung der Schl. Holst. Lauenb. Canzelei vom Isten Octbr. d. I. zur öffentlichen Kunde gebracht worden, daß im laufenden Jahre i» beiden Herzog- thümern zusammen genommen eine Chanffeestrecke von 6Z Meilen in Ban genommen ist, und daß von dem dazu zu leistenden Beitrage im gegenwärtigen Jahre der Betrag für zusammen 4 Meilen erlegt werden soll, wird zufolge allerhöchsten Befehls in Betreff der Auf- bringung des darnach von dem Herzogthum Holstein zur Erbauung der Kunststraßen für das Jahr 1844 zu leistenden Beitrags laut Patents der K. Rente- kaminer vom 12ten Decbr. 1844 Folgendes zur Nach- richt und Nachachkung bekannt gemacht. § 1. Der von dem Herzogthum Holstein mit 4687 $ 24 ß Conr. für jede Meile zu leistende Bei- trag ergiebt für die gedachte Chausseestrecke von 4 Meilen die Summe von 18,756 Pp Cour § 2. Durch das Patent vom 15ten August 1843 sind 277 Rbt. 77 ß. weniger repartirt worden, als der von dem Herzogthnm Holstein zu leistende Beitrag wirklich ansmacht; dagegen find anstatt der repartieren 85,5116 Rbt. eingekommen 87,236 Rbt. 22 ß, mithin 1736 Rbt. 22 ß. mehr, als die nach dem gedachten Patente aufznbringende Summe von 85,566 Rbt. Hieraus ergiebt sich ein Ueberschnß von 1458 Rbt. 41 ß., welcher in Gemäßheit des § 6 des gedachten Patents von der in diesem Jahre anfzubringenden Summe von 18,756 $ Conr. abzuziehen ist. § 3. Zur Aufbringung der hiernach zn reparl,'!en- den Summe von >7,838 pp 23T\ ß Conr. sind ß Cour, für jede 56 Spec. von dem Taxationswerkhe der zur Grund- und Benntzungssteuer nnd Bankhaft angesetzten Ländereien, nach den in Gemäßheit der Verordnung vom itten Juli 1813 verfaßten und ap- probirlen Steuerregistern, unter Berücksichtigung der von der Rentekammer verfügten Ab- und Zugänge, nnd gleichfalls [-§ ß Conr. für jede 56 Spec. von dem gegenwärtigen Brandversicherungs-Werrhe, oder, in gesetzlicher Ermangelung eines solchen, von dem bei der Ansetzung zur Haussteuer ermittelten Taxations- werthe der Gebäude in den Städten, sowie in den zu den städtischen Wahldistricken gelegten Ortschaften, nnd der zur Haussteuer angesetzken Gebäude in den sonstigen Landdisiriclen zu entrichten und vor dem Schlüsse des laufenden Rechnungsjahres, mithin vor dem Isten März >845, zu bezahlen. § 4. Die in Gemäßheit des vorstehenden § 3 in den Aemtern und Landschaften zu erhebenden Beiträge werden von den unmittelbar unter der Rentekammer stehenden Hebungsbeamten, die Beiträge ans den Städten von den Magistralen, die Beiträge aus de» adelichen Klöstern aber und aus denjenigen Gütern und Koegen, welche zu dem unmittelbaren Hebungs- districte der Sch. H. Hanptkaffe gehören, von den klösterlichen, Guts- und Koegsbehörden direct an die gedachte Kasse abgelieferr. § 5. Zur Erhebung der nach dem Taxationswerthe der Ländereien zn entrichtende» Beiträge, welche x'w der ermäßigten Grund- nnd Benntzungssteuer aus- machen, ist die Abfassung besonderer Hebungsregister nicht erforderlich, und ist nur mit der Ablieferung an die Hanptkaffe eine Angabe des erhobenen Belaufs zu verbinden, lieber die nach dem Werths der Ge- bäude zu entrichtenden Beiträge dagegen find von den- jenigen Beamten und Behörden, welche dieselben er- heben, specielle Register, anzufertigen, zu welchem Ende 2 10 die Branddirectoren den Hebungsbeamten auf Verlan- gen die erforderlichen Nachrichten nnenkgeldlich zu er- theilen haben. Diese Register sind zugleich mit den gedachten Beiträgen und mit einer Angabe des erho- benen Belaufs an die Sch. H. Hauptkaffe einzusenden. § 6. Sollte in Folge der gegenwärtigen Reparti- rion mehr einkommen, als die vorgedachte Summe von 17,838 F 23fV ß Conr., so wird der Ueberschuß von der im künftigen Jahre zu reparrirende» Summe abgezogen, der etwa einkvmmende geringere Betrag aber derselben hinzugelegt werden. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Criminalfall. Ueber daö Verbrechen des Kindermordes und den Beweis des objecliven Thatbefiaudes. Mitgetheilt von dem Herrn Anscultantc» Henrici. Am 26sten Novbr. 1841 wurde der Norderdith- marscher Landvogtei von dem Phystcate die Anzeige gemacht, daß in dem Garten des Gastwirths B. zu W. die Leiche eines neugebornen Kindes gefunden worden sei, welches das Dienstmädchen Antje Bock ihrem Geständnisse zufolge in der Nacht vom litten auf den Ilten Novbr. geboren habe. In dieser Ver- anlassung ist von der Landvogtei eine weitlauftige Cri- minaluntersuchuug geführt worden, welche die der Jn- culpatiu Antje Bock angeschuldigte Ermordung dreier mit ihrem Dienstherrn erzeugten Kinder zum Gegen- stände gehabt und nicht nur gegen diese Person, son- dern auch gegen die Eheleute B., als muthmaßliche Complicen derselben, gerichtet gewesen ist. Die gegenwärtigen Mittheilungen über diesen, in manchen Beziehungen interessanten, Criminalfall wer- den sich indessen, da der Raum dieser Blätter eine größere Ausführlichkeit nicht gestattet, auf eine ge- drängte Darstellung des wesentlichsten Inhalts der Acten beschränken, und mit Uebergehnng dessen, wel- ches zur Beurlheilung der Strafbarkeit der als Com- plicen zur Untersuchung gezogenen Eheleute B. in Betracht kommt, lediglich auf die von der Kindes- mörderin Antje Bock verübten Verbrechen näher ein- gehen. Die Jnculpatin Antje Bock, eine eheliche Tochter des verstorbenen Arbeiters Clans Adam Bock, ist den 22sten Novbr. 1814 im Dorfe Zennhusen geboren lind im Jahre 1830 in der Hemmer Kirche confir- mirt. Ihr Vater wird als ein durchaus verdorbener Mensch geschildert und ihre Mutter soll eine zwar gutmüthl'ge, aber äußerst schwache Person gewesen sein. Die Jnculpatin, auf welche die häuslichen Ver- hältnisse schon in früher Jugend nachtheilig eingewirkt haben mögen, hat in der Schule, obwohl mit guten Geistesanlagen versehen, bei einem lebhaften, sehr leicht erregbaren Temperament, wenig gelernt und der Prediger, welchem bei dem Confirmationsunterricht ihr zerstrentes und auf die Dauer schwer zu fesseln- des Wesen ausgefallen ist, bezeichnet den Stand ihrer damaligen Kenntnisse, namentlich ihrer Religionskennt- nisse, als den der mittelmäßigen Katechumenen. Nach ihrer Confirmalivn hat die Jnculpatin bei verschiedenen Landleuten gedient und sich stets gut aufgefuhrt, bis sie im Mai 1836 bei den Eheleuten B. in W. in Dienst getreten ist. Der Gasiwirrh Peter B., damals 36 Jahr alt, war seit 6 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau, glei- chen Alters, verheiralhel und beide erfreuten sich eines unbescholtenen Rufes. Die Frau, ein großes statt- liches Weib, galt allgemein für die Gebieterin des Hauses, dessen Wohlstand sie begründet hatte, und schien auch das beste Vernehmen unter diesen Eheleu- ten stattznfinden. Bald nach dem Dienstantritt der Antje Bock verbreitere sich aber das Gerücht, daß B. mit derselben ehebrecherischen Verkehr unterhalte, und seitdem stand das B...sche Haus im schlechtesten Rufe. Im Dorfe ging das Gerücht, daß die B...scheu Ehe- leute dahin übereingekommen seien, daß die Ehefrau nichts dagegen habe, wenn der Ehemann mit dem Mädchen verkehre, dieser dagegen den Zusammenkünf- ten jener mit jungen liederlichen Leuten nichts in den Weg lege, und aus den Geständnissen der Jnculpatin geht denn auch hervor, daß sie bald nach ihrem Dienstantritt ohne Widerstand sich den ehebrecherischen Zumnthungeu ihres Brodherrn hingegebeu hat. In der ersten Zeit hat sie auch mit einem Diensiknecht ein Liebesverhältniß unterhalten, später aber nur mit B. fleischlichen Umgang gepflogen und iiiit^ ihm 4 Kinder erzeugt, von welchen 3 heimlich bei Seite ge- schafft worden sind. Das erste Kind ist im Hause des Arbeiters K., eines nahen Verwandten und Nach- bars der Eheleute B., am SOjien Dct. 1837 geboren und im November 1830 natürlichen Todes gestorben. Schon gegen dieses Kind zeigte die Jnculpatin einen auffallenden Mangel au mütterlicher Liebe. Als die Zeit ihrer zweiten Schwangerschaft herannahte, ver- fertigte sie Polster oder Wülste, tim mir deren Hülfe nach der Geburt die Veränderung ihrer Gestalt zu verbergen. Die Jnculpatin verließ im Januar 1830 das B..sche Hans und begab sich nach Strübbel zu ihrer dort mit dem Arbeiter Meier verheiratheten Mutterschwester. Den Eheleuten Meier fiel sogleich das hochschwangere Ansehen des Mädchens in die 11 Augen. Antje Bock stellte aber auf die ihr deshalb gemachten Vorstellungen mit der Betheuerung, daß ste seit ihrer Entbindung einen starken Leib behalten, ihre Schwangerschaft aufs Entschiedenste in Abrede. Auch in dem Hanse des Scheel auf dem Schülper alten Siehl, in dessen Dienst ste bald nachher trat, begegnete ste mit ähnliche» Ausflüchten den über ihre Schwangerschaft an sie gerichteten Fragen, und die eindringlichsten Ermahnungen der Mnkterschwester, welche, selbst nachdem Jnculpatin ihr Hans verlassen, nicht aufhörte, in sie zu dringen, daß ste doch das Schicksal anderer Mädchen, welche heimlich geboren hätten, bedenken möge, blieben erfolglos. Sie gebar am 12ten Februar ihr zweites Kind, welches ste ihrem Geständnisse zufolge gleich nach der Geburt ums Lebe» gebracht und auf dem Scheelschen Hofe verscharrt hat. Bald nachher brachte sie ihrer Mutt terschwester ein blutiges Hemd, mit der Bitte, es für sie auszuwaschen, da Scheel ihr dazu kein heißes Wasser habe geben wollen. Die Ehefrau Meier hat das Hemd naher untersucht und gefunden, daß es ganz so aussehe, als wenn darin geboren und es dann in Wasser gesteckt sei. Auch war der Meier das kvdkbleiche Ansehen und die ganz veränderte Gestalt des auf einmal wieder schlank gewordenen Mädchens sehr auffallend. Als dieselbe die Jnculpatin hierüber zur Rede stellte, antwortete diese, wenn ste ihr das Hemd nicht auswaschen wolle, könne sie es selbst thun, nahm das Hemd wieder zu sich und ging mit den Worten davon: sie, die Meier, werde wohl noch von dem Weiberschnack verrückt, sie möge doch endlich den Glauben an ihre Schwangerschaft aufgeben. Die Jnculpatin kehrte darauf nach W. zurück, wo sie wieder bei den Eheleuten B. die bereitwilligste Aufnahme fand, obwohl diese inzwischen schon ein anderes Mädchen in Dienst genommen halten. Mann und Frau schiene» über die Wiederaufnahme der Bock mit einander ganz einverstanden zn sein, und es war darüber, wie die derzeitigen Dienstleute des Gast- wirths B. angeben, gar nicht weiter die Rede; es schien sich dies vielmehr von selbst zn verstehen. Alle Nachbarn bemerkten aber sogleich, daß eine bedeu- tende Veränderung mit der Gestalt der Jnculpatin vor sich gegangen sei, und das sich bald verbreitende Gerücht, daß das Mädchen heimlich geboren haben müsse, gelangte auch zur Kunde der Landvoglei, welche die Eheleute B. und die Jnculpatin hierüber zu Pro- tocoll vernahm. Bei dieser Gelegenheit trat die Ehefrau B. als die beredteste Vertheidigerin der angeblich durch Ver- wandte ihres Mannes verläumdeteu Unschuld ihres Dienstmädchens auf. Sie versicherte, daß ste noch im Spätsommer 1838 bei der Wäsche der Bock Spuren der Menstruation wahrgenommeu, berief sich auf die Erfahrung, daß Mädchen vor der eintretenden Reini- gung stärker aussähen als nachher, und erklärte, daß sie nur mit Bedauern das sehr tüchtige Mädchen aus ihrem Dienste entlassen, als das ewige Gerede der Leute dasselbe gezwungen, die Gegend zu verlassen, und daß sie die Jnculpatin, als diese mir der Klage, von Scheel weggejagt zu sein, wieder bei ihr ange- kommen sei, gerne wieder in ihr Haus genommen habe. Auf ähnliche Weise äußerte sich sowohl der Gastwirth B., als auch die Antje Bock, und da das ärztliche Gutachten sich unbestimmt darüber anssprach, ob Letztere wirklich geboren habe, ward sie schon nach wenigen Tagen aus dem Arrest entlassen. Als aber bald nachher durch die Vernehmung der Ehefrau Meier und des Scheel der wider die Jnculpatin vor- liegende Verdacht im hohen Grade verstärkt wurde, ward sic wieder zur Hast gebracht. Unter heftigem Weinen betheuerte sie nun, daß sie nichts verschuldet habe und daß sie namentlich nicht schwanger gewesen sei. Eine Coufroutation mit inehreren Zeugen, welche ihr vorhielteu, daß sie ihrer Ueberzeugung nach im schwangeren Zustande W. verlassen, dagegen nach ihrer Rückkehr eben so schlank ansgesehen, wie ge- wöhnlich, blieb ganz ohne Erfolg. Auch B. und seine Ehefrau versicherten wieder, daß sie von der Schwan- gerschaft der Jnculpatin nichts bemerkt hätten. I» einem späteren Verhör räumte nun zwar Antje Bock ein, daß ihr ein Blutklumpen abgegangen sei, sie war aber zu weiteren Geständnissen nicht zn bewegen und da auch die auf dem Schülper alten Siehl nach einem dort etwa vergrabenen Kinde angestellten Nach- forschungen zu keinem Resultate führten, ward Jncnl- patin wiederum aus der Haft entlassen. Dieselbe ging nun wieder graben Weges nach W„ fand indeß diesmal bei den Eheleuten B. nicht die bereitwillige Aufnahme wie früher. Der Mann war freilich sehr bereit, dieselbe aufznnehmen, aber die Frau widersetzte sich dem, und des Abends war hef- tiger Streit unter den B...scheu Eheleuten. Der Ehe- mann setzte jedoch endlich seinen Willen durch und Antje Bock blieb nun bis zu ihrer abermaligen Arre- tirung im Hause ihres ehebrecherischen Liebhabers, wo ste seitdem allein die Herrschaft im Hause führte. Am 25sten Juni 1840 besuchten die Eheleute B. in Begleitung der Antje Dock das Steller Ringreiten. Der stark gewordene Leib der Jnculpatin fiel allge- mein auf und da die Nachbarn nach wenigen Tagen bemerkten, daß die Dirne plötzlich wieder schlank ge- worden, hieß es wieder allgemein im Dorfe, sie würde wohl abermals ein Kind bei Seite geschafft haben. Dies Gerücht kam jedoch so spät zur Kunde der Kirch- spielvogtei, daß diese, die Anstellung von Nachforschun- gen für vergeblich haltend, der Landvvgtei hiervon keine Anzeige machte. Die stattgehabke Untersuchung hat diesen Verdacht bestätigt, indem die Jnculpatin eine todte Leibesfrucht zur Welt gebracht und diese in dem B...scheu Vierkant, wo auch die Knochen eineö 12 neugebornen Kindes gefunden worden sind, verscharrt zu haben, eingestanden hat. Als aber im Herbst 1841 wiederum von einer Schwangerschaft der übelberüchtigten Antje Dock die Rede war, ließ der Kirchspielvogt dieselbe vorfordern und veranlaßce, als sie dem Gerücht widersprach, eine Untersuchung durch den.Phyficus, welcher sich dem- nächst in einem Schreiben vom Uten October dahin äußerte, daß die Jnculpatin nach einem gegen ihn abgelegten Bekenntnisse seit beinahe 29 Wochen schwan- ger sei und daß es jedenfalls erforderlich sein dürfte, sie sorgfältig beaufsichtigen zu lassen. Die Kirchspiel- vogtei trug nun dem Gastwirth D. auf, sowohl selbst, als durch seine Ehefrau das Mädchen genau zu be- aufsichtigen. B. erklärte jedoch, wenn Antje Bock schwanger sei, solle sie gleich aus seinem Hanse, da sie bei ihm überall nicht in festem Dienst stehe. Die Jnculpatin blieb aber nach wie vor im Hause ihres Schwängerers und gebar dort in der Nacht vom 19ten auf den Ilten Novbr. ihr viertes Kind. Auch dies Kind ward gleich »ach der Geburt »ms Lebe» gebracht. Nach der That waren schon 14 Tage ver- gangen, ohne daß eine Entdecknug erfolgt war, als endlich durch die Sorglosigkeit, womit die Jnculpatin die Kindesleiche nur ganz oberflächlich im Garten ver- scharrt hatte, ihren Verbrechen ein Ziel gesetzt ward. Einem seil dem Isten Nov. bei B. dienenden Knecht, D., war von verschiedenen Seiten der Verdacht mit- getheilt, daß die Antje Bock wieder heimlich geboren haben müsse. Als dieser nun am Lösten Novbr. um die Mittagszeit mit einem Spaten durch den Garten ging, fiel ihm gleich eine Stelle in die Augen, wo die Erde eingesunken war. Er räumte nun die oberste Erdschichke vorsichtig weg und stieß dann auf eine Lage Stroh, worunter er die Leiche eines neugebornen Kindes entdeckte. Von ihm erhielt darauf die Kirch- spielvogtei die erste Kunde von dem wiederum verüb- ten Verbrechen lind noch am selbigen Abend ward hievon der Physicns benachrichtigt, welcher sich am folgenden Tage mit dem Kirchspielvogt in B. ein- fand, die inzwischen bewachte Leiche aus der Erde nehmen ließ und einer vorläufigen Untersuchung unter- zog. Die Jnculpatin suchte nun zwar anfangs den Verdacht, daß sie das Kind geboren, mit der Be- hauptung, daß sie noch schwanger sei, von sich abzu- lehnen. Allein eine vom Physicns angesiellte körper- liche Untersuchung führte sie sehr bald zu dem Ger ständniß, daß sie das im Garten gefundene Kind in der Nacht vom Ittten auf den Ilten Novbr. geboren habe. Auf die demnächst der Landvogtei gemachte Anzeige ward sodann am Listen dess. Mrs. nach vor- gängiger summarischen Vernehmung der Antje Bock die Obduction der Leiche vvrgenommen, über deren Resultate hier nur Folgendes anzuführen ist. Das Kind war männlichen Geschlechts und trug alle Merkmale einer völlig ansgetragenen Leibesfrucht an sich. Die Lnngenprobe in Verbindung mit andern Erscheinungen, von denen die später zu erwähnenden Extravasate die wichtigsten sein möchten, begründete mit vieler Wahrscheinlichkeit die Annahme, daß das Kind nicht nur lebensfähig gewesen, sondern auch nach der Geburt gelebt habe, und die vbducirenden Aerzte trugen nur deshalb Bedenken, sich in ihrem ersten, am 19ten Decbr. erstatteten, Gutachten mit aller Ent- schiedenheit für diese Annahme zu erklären, weil zwar nicht an den Lungen, wohl aber an mehreren andere» Theilen Anzeigen der bereits eingetretenen Fanlniß wahrgenommen waren. Spuren einer gewaltthärigen Verletzung waren bei der äußerlichen Besichtigung nirgends zu bemerken. Auf der innern Fläche der weichen Kopfbedeckung fielen aber sogleich zwei blutige Stellen, jede von der Größe eines Schillings, in die Augen. Die eine fand sich über dem linken Scheitel- bein, ungefähr da, wo die Feilnath und Krvnennalh sich in einem Winkel treffen, die andere Stelle war etwas tiefer nach dem linken Ohr zu. Grade unter dem erstgenannten Extravasat fand sich auf dem linken Scheitelbein der Knochen stark roth gefärbt, welche röthliche Färbung sich im abnehmenden Maaße auch fast über den ganze» Schädel verbreitete, so daß die sämmtlichen Gehirnknochen allenthalben dunkelrorh ge- färbt waren. Nachdem die häutigen Bedeckungen rein abgetrennt waren, fand sich in dem Knochen ein Splitterbrnch, von reichlich einem Zoll Länge, von der Feilnath nach dem linken Ohre zugehend. An den übrigen Knochen des Gehirns war indeß keine Ver- letzung zu finden. Die dura matcr war besonders unter dem bezeichneten Extravasate dunkelroth, wäh- rend sich diese Röthe a» andern Theilen weniger dar- stellte. Der simis longitudinis war nicht bloß in seinem Kanäle, sondern auch so weit seine häutige Fortsetzung als sinus falciformis ins Gehirn gelangt, stark mit Blut imprägnirt, und dieser Blutüberfluß hatte sich bis in die rechte Hemisphäre des Gehirns hineingedrängt, so daß hier Alles ein dunkelrothes Ansehen bekommen hatte. Auch das kleine Gehirn war gleichfalls mit Blut überfüllt, lieber diese An- zeigen einer Gewaltthätigkeit bemerkten die Gerichts- ärzte in ihrem ersten elogium, daß zwar die Frage, aus welche Weise das Kind zu Tode gekommen, ihre Erledigung erst dann finden könne, wenn alle Ein- flüsse, welche auf dasselbe eingewirkt hätten, zu Tage lägen, daß aber mit Sicherheit angenommen werde» dürfe, daß die Einwirkungen, die als die wichtigsten Abnormitäten und Gewalrzeichen in die Augen fielen, ein Knochenbruch des Gehirns, blutige Extravasate an mehreren Stellen, Ueberfüllung des Gehirns mit Blui vollkommen geeignet wären, dem schwachen Leben eines neugebornen Kindes sofort ein Ende zu machen. Von dem im Jahre 1839 auf de», Schülper alten Sieh! gebornen Kinde haben die wenigen Ueberresie, 13 welche etwa »och von der Verwesung verschont ge- blieben, nicht aufgefunden werden könne», da an der Stelle, wo die Jiicnlpaki» das Kind verscharrt zn ha- ben behauptet, inzwischen ein Hans aufgebanl wor- den. Dagegen sind von dein im Jahre 184» gebor- nen Kinde im B...scheu Hanse, im sogenannten Vier- kant, eine Menge kleiner Knochen ausgegraben wor- den, deren Festigkeit, nach dem am I3ten Mai 1842 erstatteten ärztlichen Gutachten, es außer Zweifel seht, daß dies Kind völlig ansgetragen gewesen. An die- sen Knochen sind übrigens weiter gar keine Anzeigen von Gewaltthatigkeir entdeckt worden; zwar har sich am linken Scheitelbein ein rundes Loch gefunden, welches jedoch die Gerichtsärzte für die Folge der an diesem Knochen im höheren Grade, wie bei den übri- gen, eingetrerenen Verwesung halten, weil eine äußere Gewalt wohl eine splitterarrige Fraktur oder Fissur, nicht aber eine runde Oeffnnng zn Wege bringen könne. Die erste ausführliche Vernehmung der Jncnlpatin fand am Isten Decbr. statt. Dies Verhör begann sie mit der umständlichen Erzählung eines Liebesverhält- nisses, welches sie von 8 bis 14 Tagen vor Fastnacht 1841 bis in die Mitte des August mit einem Arbei- ter Johann Carstens, der ihr fälschlich die Ehe ver- sprochen, unterhalten habe. Sie gab an, daß die Regeln 3 Wochen nach Fastnacht ausgeblieben, be- hauptete von der Niederkunft überrascht zu sein und erklärte, das Gerücht, daß B. sie geschwängert, sei durchaus falsch. Weder er, »och dessen Frau hätten gewußt, daß sie heimlich geboren und hätten auch keine Veranlassung gehabt, dies zu glauben, da sie am folgenden Tage ihre Arbeiten wie gewöhnlich ver- richtet habe. Als B. beim Kirchspielvogt gewesen, habe er ihr nur erzählt, daß derselbe ihm einen Brief vorgeleseu, wonach sie schwanger sei und schon mehr als die Hälfte der Schwangerschaft zurückgelegt habe, und auf ihre Bemerkung, daß es wohl am Besten wäre, wenn sie zu Allerheiligen den Dienst verlasse, habe die Frau erwiederr, Jncnlpatin hatte ja noch Zeit, sie möge doch wenigstens so lange bleiben, bis sie ein anderes Mädchen habe. Ihre Entbindung habe sie zwischen Weihnacht nnd Neujahr erwartet, und inzwischen habe sie sich nach einem Platz umseheu wollen, wo sie ihre Niederkunft abhalten könne. Da- zu sei sie indeß nicht gekommen, weil die Geburt sie überrascht habe, aus welchem Grunde sie auch nicht für Kinderzeug gesorgt habe. Als sich Abends zwi- schen 0 und 7 Uhr die ersten Wehen eingestellt, habe sie diese Anfangs einer Erkältung zugeschrieben, da ihre Zeit ja noch nicht um gewesen, und selbst als die Wehen noch in der Nacht fortgedauert und sie, um ein Bedürfuiß zu verrichten, in den Stall gegangen, habe sie noch nicht an ihre bevorstehende Entbindung geglaubt. Gleich nachdeui sie sich in dem Stall über eine s. g. Grüppe uiedergesetzt, sei ihr aber, während sie sich mir den Händen an einem Stender gehalten, das Fruchtwasser abgegangen; nun habe sie freilich gewußt, daß ihre Niederkunft erfolgen würde, allein sie sei jetzt zu schwach gewesen, um aufzustehen und nach Verlauf einer Viertelstunde sei ihr das Kind abgegangen, welches, wie sie mit der rechten Hand gefühlt, neben der Grüppe an die Erde gefallen. Gleich nachher habe sie den Nabelstrang ungefaßt, mit einem Ruck die Nachgebnrk hervorgezogen und das Kind, an dem sie übrigens gar keine Spuren des Lebens wahrgenvmmen, nebst der Nachgeburt in ihre zufällig neben der Stallthür hängende Schürze ge- wickelt und in einen in der Ecke des Stalles befind- lichen Torfkvrb gelegt. Darauf sei sie wieder zn Bette gegangen und erst am Montage habe sie die Leiche im Garten vergraben. Dieser Anssage über ihre letzte Einbindung schloß sich am 3ten und I6ren Decbr. das Geständniß der Jncnlpatin über ihre heimliche Niederkunft im Scheel- schen Hause an. Sie gestand, ein völlig ansgekrage- nes, wenn gleich, ihrer Meinung nach, erst 8 monat- liches Kind geboren zu haben. Nach einmaligem Beischlaf mit dem gedachten Arbeiter seien ihre Re- geln einige Tage nach Johannis ausgeblieben, und ein Mal habe sie auch die Bewegungen des Kindes verspürt. Gegen die Ehefrau B. habe sie ihre Schwangerschaft abgeleugnet, weil sie beschlossen ge- habt, ihr Wochenbett bei ihrer Mutterschwesier abzu- halken, und habe sie zu dem Ende im Jahre 183» W. verlassen. Es sei aber ihre Absicht gewesen, der Meier dies Vorhaben erst unmittelbar vor ihrer Nie- derkunft mitzukheilen, indem sie sich gedacht, daß die- selbe ihr dann ei» Unterkommen in ihrer Wohnung nicht werde versagen können. Deshalb habe sie auch gegen diese ihre Schwangerschaft in Abrede gestellt, und sei, da sie erst » Wochen nach Fastnacht ihre Niederkunft erwartet, auf dem benachbarten Schülper Siehl bei Scheel in Dienst getreten. Schon am Abend vor Fastnacht hätten sich aber die ersten Wehen eingestellt, und in der Meinung, daß es damit nicht Ernst werde, habe sie so lange gezögert, bis es zu spät gewesen, um sich nach Sttübbel zu begeben. Um 5 Uhr sei sie aufgestanden, und als sie beschäftigt gewe- sen, Feuer in den Ofen zu legen, seien die Wehen so heftig geworden, daß sie sich genökhigt gesehen, sich auf einen neben dem Küchentisch stehenden Stuhl zu setzen. Sie habe ihre Arme auf den Tisch gelegt und sich auf den Stuhl so weit nach vorne gesetzt, daß ihr das Kind habe abgehen können. In dieser Stellung sei die Gebnrt erfolgt, ohne daß das an der Nabel- schnur hängende Kind an die Erde gefallen. Gleich nachher habe sie den Nabelstrang mit der rechten Hand ergriffen, mit einem Ruck die Nachgeburt her- vorgezogen, Kind, Nachgeburt und Nabelstrang, ohne es anznsehen, in ein Tuch gewickelt und den Bündel vorläufig in ihrer Kammer auf einen Stuhl hingclegt, 14 weil es »och zu dunkel gewesen, um Las Kind gleich zu verscharren. Als es aber zu ragen angefangen, habe sie mit einem Spaten, 5 bis 6 Schritte von der Hofthür entfernt, neben dem Düngerhaufen ein etwa 4 Fuß tiefes Loch gegraben und darin das Kind ge- legt, ohne vorher sich darüber zu vergewissern, ob es auch wirklich todt sei. Weil es nicht geschrieen, habe sie sich indeß gedacht, es wäre todt. Auf Vorhalten, daß sie, ihren eigenen Angaben zufolge, ihre letzte Niederkunft schon im November hätte erwarten müssen, räumte jetzt Inculpatin auch ein, daß sie ihre Dienstherrschaft wie den Physicus über den Zeitpunct ihrer Entbindung getauscht, und erklärte zugleich, es sei einmal ihre Absicht gewesen, bei B- in Dienst zu bleiben, und so habe es ihr am passendsten geschienen, den Termin ihrer Entbindung noch etwas hinauszuschieben. Als Abends die Wehen angefangen, habe sie den Entschluß gefaßt, es mit die- sem Kinde eben so zu machen, wie mit dem früheren. Gleich nach der Geburt habe sie es in ihre Schürze gedreht und in den Torfkord gelegt. Sie habe nichts gerhan, um sich zu überzeugen, ob dasselbe rodt sei, aber es habe nicht geschrieen. Da sie in dem Mo- ment der Geburt niedergesessen und das Kind nicht in die Grüppe, sondern daneben auf das Steinpflaster gefallen sei, so habe es beim Fallen schwerlich Scha- den nehme» können. Sie habe aber auch dem Kinde keine Gewalt angelhan, namentlich den Schädel des Kindes nicht zerbrochen, vielmehr möchte der Knecht mit dem Spaten dem Kinde zu nahe gekommen sein. Am 28sten Decbr. erfolgte endlich das Geständnis;, daß sie beide Kinder ums Leben gebracht habe. In diesem Verhör legten zuvörderst die Gerichrsärzte der Inculpatin mehrere Fragen über den Hergang bei der Geburt vor, welche sie anfangs answeichend beant- wortete, bis sie allmählig von einer verdächtigen Aeußernng zu einer anderen, sie noch mehr graviren- den, Angabe überging und endlich unter strömenden Thränen erklärte: „Ja, das Kind har geschrieen, und „da preßte ich es so lange, bis es still schwieg, das „Kind schrie nicht, bis ich es in das Tuch gewickelt, „und schon in den Korb hatte. Da fühlte ich mit „den Händen, daß das Kind die Beine bewegte, das „Kind fing an zu schreien, und da drückte ich ihm „den Kopf hart auf den Boden, so harr nieder, bis „es still schwieg." Auf die Frage, aus welcher Ab sicht sie dies gethan, fügte sie dann noch hinzu: „Es „war meine Absicht, daß das Kind von dem Drucke „sterben sollte." Unmittelbar auf dies Bekenntniß erfolgte nun ohne weitere Zögerung das Geständnis;, daß sie auch das auf dem Schülper Siehl geborne Kind ums Leben gebracht habe. Als das Kind von ihr geboren wor- den, habe dasselbe einen Laut von sich gegeben, und wie sie es in den Bündel fest eingedreht, habe sie ge- fühlt, daß es Arme und Beine bewege. Nachdem sie sich nun davon überzeugt, daß das Kind mit dem Gesicht aufwärts liege, habe sie ihre Hand fest auf das Gesicht desselben gepreßt, bis die Bewegungen des Kindes nachgelassen und sie gemerkt, daß es todt sei. In dem am Lüsten Decbr. mit ihr angestellten ausführlichen Verhör räumte nun Inculpatin auch ein, daß der Beischlaf, welcher ihre Schwangerschaft veranlaßt, schon im Mai siattgeftmden und daß das von ihr wenige Tage nach Fastnacht 1839 geborne Kind völlig ausgetragen gewesen. In der Hälfte ihrer Schwangerschaft habe sie die ersten Bewegungen verspürt und häufig Bewegungen des Kindes gefühlt. Im Jan. 1839 habe sie W. verlassen, weil daö Ge- rücht ihrer Schwangerschaft sich immer weiter ver- breitet. Ihre Sachen habe sie freilich nicht alle mit- genommen, aber dies sei lediglich deshalb geschehen, weil sie keine Fuhrgelegenheit gehabt; in das B...sche Hans zurückznkehren, sei damals gewiß nicht ihre Absicht gewesen. Ihrer Mukkerschwester habe sie ihre Schwangerschaft nicht entdecken mögen, weil diese sie gleich auf solche Weise zur Rede gestellt, daß sie ge- fürchtet, dieselbe würde sie a»S dem Hanse werfen, falls sie ihren Zustand erfahre. Erst am Abend vor ihrer Niederkunst habe sie den Entschluß gefaßt, ihr Kind ums Leben zu bringen. Die ersten Wehen, welche sich Abends eingestellt, während sie mit den Eheleuten Scheel in der Stube gesessen, wären näm- lich gleich so heftig geworden, daß sie die Unmöglich- keit eingesehen, in diesem Zustande Strübbel zu er- reichen. Ihrer Dienstherrschaft hätte sie sich aber nicht anverkrauen mögen, und da sei ihr denn zum ersten Mal der Gedanke eingekommen, daß es wohl das richtigste sein werde, das Kind heimlich zu gebären und ums Leben zu bringen. Auf welche Art sie es tobten wolle, daran habe sie indeß erst gedacht, als sie sich davon überzeugt, daß das Kind lebe. Der Hergang bei der Geburt verhalte sich ganz so, wie sie früher angegeben. Das Kind sei nicht zur Erde ge- fallen, sondern habe an der Nabelschnur gehangen, als sie diese anfassend die Nachgeburt hervorgezogen. Während nun das Kind mit der Nachgeburt zur Erde geglitten, habe sie mit der rechten Hand ein Tuch er- griffen und darin das Kind mit der Nachgeburt ziem- lich fest eiiigedreht. Darauf habe sie den Bündel auf einen Stuhl gelegt uud diesen dann mit dem Bündel in ihre Kammer getragen. Alles dies sei das Werk eines Augenblicks gewesen. Das Kind, an dem sie bis dahin kein Lebenszeichen wahrgenommen, habe nun einen Laut von sich gegeben. Ein eigentlicher Schrei sei es nicht gewesen, aber doch ein deutlich wahrnehm- barer Laut. Auch habe sie an dem Leben des Kindes um so weniger zweifeln können, da sie deutlich gese- hen, wie das Tuch sich da bewegt, wo die Beine des Kindes sich befunden. Der Bündel sei nämlich von einem durch die Thür fallenden Schein des auf dem 15 Heerde brennenden Feuers beleuchtet worden. Als sie dies gesehen, habe sie die linke Hand fest ans den Punkt gelegt, wo sich, wie sie gefühlt, die Nase und der Mund des Kindes befunden, und habe dann die Hand ein Paar Minuten fest in dieser Stellung ge.' halten, bis sie gefühlt, daß das Kind keine Bewegung mehr mache. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen derSchleswigschenOber- dicasterien. Eine mit ihren Kindern in Gemeinschaft verblie- bene Wittwe, die über Veräußerung eines Immobile einen Vertrag abgeschlossen hat, ist ans demselben zu klagen activ legitimirt. In Sachen des Jnstizraths, auch Ober- und Land- gerichts - Advocaten Jasper, Doctors der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht der Wittwe Catharina Char- lotte Langholz, geb. Kuhn, daselbst, mit ihrem gericht- lich bestellten Curakor, dem Amtsschuhmachermeister Clans Detlef Piper, Klägerin und Appellantin, wider den Ober- und Landgerichts - Advocaten Carlheuser in Schleswig, in substituircer Vollmacht des Bürgers und Einwohners Johann Hagge daselbst, Beklagten, jetzt Appellaken, hauptsächlich wegen Vollziehung eines Kaufhaudels über das sub JYi 195 im 8ten Quartier der Stadt Schleswig belegene Wohnhaus cum pert. und über em auf dem Kapaunberge belegenes Land- siück s. w. d. a., fetzt wegen Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswiger Stadtmagistrats vom tüten August 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin zu refvr- miren, daß Klägerin und Appellaiitin innerhalb Ordnungsfrist, unter Vorbehalt des Gegenbe- weises und der Eide, Hieselbst zu erweisen schul- dig: daß Beklagter und Appellat am 25sten Mai d. I. mit der Klägerin und Appellanlin cum cur. über das sub M 195 im 8ten O.uar- tier der Stadt Schleswig belegene Wohnhaus cum pert. und über das derselben gehörige, auf dem Kapaunberge belegene Landstück einen Kanfhandel unter den nachstehenden im § 2 der Klage aufgeführken Bedingungen, al§: 1) Beklagter giebt als Kaufsumme für die ge- dachten Immobilien 1009 $ Cour.; 2) diese Kaufsumme wird in ungetrennter Summe zu Neujahr 1844 vom Beklagten bezahlt und, vom Antritt des gekauften Ge- weses an, mit 4 pCt. pro anno verzinset; 3) der Antritt geschieht zu Michaelis d. I.; 4) für die Bezahlung der Kaufsumme zu der angegebenen Verfallzeit stellt der Beklagte genüghafke Bürgschaft; 5) die Pacht für das verpachtete Land auf dem Kapannberge kommt der Klägerin für das Jahr 1843 allein zu, und behält 6) die Klägerin sich die Befngniß vor, die Gartenfrüchte bis zum Frühjahr 1844 im Garten stehen zu lassen; 7) die Klägerin behält auf Ein Jahr die freie Benutzung der Wohnstube nebst Schlafstube, der Küche, Hausdiele und des Bodenraums so, wie sie selbige jetzt bewohnt; wenn aber der Beklagte die Schlafstube zum Frühjahr 1844 für sich benutzen will, so steht ihm dies frei; 8) alle mit diesem Handel verbundenen Kosten übernimmt Beklagter einseitig; 9) die Abgaben und Lasten übernimmt Beklag- ter vom Antriltstage an; 10) die Klägerin liefert dem Beklagten ein schuldenfreies Folium im Schuld- und Pfand- prolocvll; definitiv abgeschlossen habe, unter Aussetzung der Kosten der Unterinstanz und Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigscheu Obergericht auf Gottorf, den 28sten December 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die Klägerin und Appellantin führt in ihrer bei dem Magistrat der Stadt Schleswig angestellten Klage im Wesentlichen Folgendes an: Nachdem Beklagter und Appellat wiederholt den Wunsch geäußert, das der Klägerin gehörige, unter Jt's 195 im 8cen Quartier der Stadt Schleswig belegene Wohnhaus, sowie das derselben gehörige, auf dem Kapaunberge belegene Landstück käuflich zu erwerben, habe er sich am 25sten Mai d. I. mit dem Amtsschmiedemeister Langholz zu dem Curakor der Klägerin begeben, wo vorläufig die näheren Bedingungen besprochen worden, und hätten sich diese drei Personen darauf bei der Klägerin ein- gefunden, bei welcher der Handel definitiv abgeschlossen worden, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Beklagter giebt als Kaufsumme für die gedachten Immobilien nebst Zubehör 1000 ; 2) diese Kaufsumme wird in ungetrennter Summe zu Neujahr 1844 vom Beklagten bezahlt und Hi vom Antritt des getauften Geweses an mit 4pCt. pro anno verzinset; 3) der Antritt geschieht zn Michaelis d. I.; 4) für die Bezahlung der Kaufsnmme zu "der ange- gebenen Versallzeit stellt der Beklagte gennghaste Bürgschaft; 5) die Pacht für das verpachtete Land ans dein Kapannberge kommt der Klägerin für das Jahr 1843 allein zn; 6) ferner behalt die Klägerin sich die Befngniß vor, die Gartenfrüchte bis znm Frühjahr 1844 im Garten stehen zn lassen; Tj die Klägerin behält ans ein Jahr freien Besitz im Hanse nnd zwar ans folgende Weise: sie be- hält die Wohnstube nebst Schlafstube, Küche, Hansdiele und Bodenraum so, wie sie es jetzt bewohnt; wenn aber der Beklagte die Schlafstube znm Frühjahr 1844 für sich benutzen will, so steht ihm dies frei; 8) alle mit diesem Handel verbundenen Kosten über- nimmt Beklagter einseitig; il) die Abgaben nnd Lasten übernimmt Beklagter vom Antritt an.; I«) die Klägerin liefert dem Beklagten ein schulden- freies Fblinm im Schuld- und Pfandprotocoll. Der Beklagte weigere sich jetzt, diesen Handel zn voll- ziehen. Klägerin, deren Kinder sämmtlich mündig wären, lebe in nngetheilten Gütern und sei als Re- präsentantin der Gemeinschaft rechtlich befugt, das fragliche Gewese zn verkaufen. Znm Ueberflnß hätten ihre Kinder den Handel genehmigt, nnd beständen darauf, daß derselbe aufrecht erhalten werde. Der Antrag war dahin gerichtet, daß Beklagter schuldig erkannt werde, über den beschriebenen Kanf- handel unter den angegebendn Bedingungen innerhalb Ordnnngsfrist einen förmlichen Kanfcontract, sonst aber eine Äppnnctnation mit ihr zn errichten nnd zn unter- zeichnen, auch die Kosten zn erstatten. Der Beklagte opponirte dieser Klage außer der nicht mehr in Betracht kommenden Einrede der feh- lenden Docnmenten-Edition und der fehlenden Cantion für Wiederklage und Kosten, die Einrede der fehlenden Activlegitimation. Die Klägerin habe zwar die Ge- nehmigung des Handels von Seiten ihrer mündigen Kinder behauptet, diese aber nicht »achgewiesen und auch nicht Nachweisen können, da ihre Kinder sich theilweise abwesend und ans Reisen befanden; überall stehe der Klägerin, als einer mit ihren Kindern in Gemeinschaft verbliebenen Witkwe, nicht das Recht zn, über die ihr nnd den Kindern gemeinschaftlich gehö- renden Immobilien einen Kanfhandel abznschließen, daher der Antrag ans Abweisung der Klage, maßen sie angebracht, refusis expcnsis begründet sei. Eventualiter contestirte Beklagter lilem negative nnd gründete hierauf die Einrede der unbegründeten Klage, mit der Bitte, ihn abwimpetitione der Klägerin pure zu entbinden, diese auch in die Kosten zn ver- nrtheilen. Nachdem Beklagter nach Verhandlung der Dnplik noch zn Protocoll gegeben hatte, daß eine Tochter der Klägerin mit unmündigen Kindern nach America ans- gewandert sei, gegen welches Dictat klägerischer Seits protestirt ward, erfolgte nnterm 16ten August 1843 das Erkenntniß: daß Beklagter mit der oppvnirten dilatorischen Einrede der fehlenden Activlegitimation zn hören, Klägerin cum cur. daher mit ihrer Klage abzn- weisen, auch schuldig sei, dem Beklagten die Kosten dieses Processes, 8. e. d. et m., zn erstatten. Wider dieses Erkenntniß ist von der Klägerin in ap- pellatorio die Beschwerde ausgestellt: daß Klägerin nicht z» dem Beweise zngelassen, daß Beklagter, jetzt Appellat, nachdem er erst mit dem gerichtlich bestellten Cnrator der Klä- gerin, dem Amtsschnstermeister Piper, die im Klaglibell näher angegebenen Kanfbedingungen verabredet habe, unter diesen Bedingungen am Himmelfahrtstage (25sten Mai) 1843 mit der Klägerin einen Kanfhandel über das ihr gehörige, unter JVs'195 im 8ten Quartier der Stadt Schles- wig belegene Wohnhaus nebst Znbehörnngen, inigleichen Über das auf dem Kapannberge bele- gene, der Klägerin ebenfalls gehörige Landstück abgeschlossen habe. Die Klage ist ans die Behauptung gestützt, daß Klä- gerin cum cur. mit dem Beklagten über die in der Klage gedachten Immobilien eine» Kanfhandel abge- schlossen habe; die Klägerin behauptet mithin, das der Klage znm Grunde liegende Rechtsgeschäft selbst, in eigenem Namen, geschlossen zu haben, und daraus folgt denn von selbst, daß sie zur Anstellung der Klage netto legitimirt ist. Ob ihr, als Repräsentantin der zwischen ihr nnd ihren Kindern bestehenden Güter- gemeinschaft das Recht znstehe, die fraglichen Immo- bilien zn veräußern, nnd welche Cantelen mit Rücksicht auf die vorhandenen anwesenden nnd abwesenden Kin- der bei der Solemnisation des Handels etwa erfor- derlich sein würden, kommt zur Zeit nicht in Betracht, da es sich nur um den zwischen der Klägerin und dem Beklagten angeblich geschlossenen Vertrag handelt. Ans diesem Grunde hätte der Beklagte mit der Einrede der fehlenden Activlegitimation nicht gehört werden sollen, vielmehr war, da Beklagter de» von der Klägerin behaupteten Kanfhandel in Abrede stellte, diese Thatsache znm Beweise zn verstellen, und hat demnach so, wie geschehen, reformatorisch erkannt wer- den müssen. 3 Allerhöchst pn'vilegirte Schleswig Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergo■ ichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 3. Stück. Den 20. Januar 1845. Gesetzgebung. i Die Annahme der Unterofficiere rc. betr. Circulairs der König!. Schl. Holst. Lauenb. Canzelei vom Listen Decbr. v. I. haben Se. Majestät der König unterm 17ten v. M. nachstehende Bestim- mungen allerhöchst zu treffen geruht: 1) Sämmllichen Regimentern, Bataillons und Corps soll es gestattet sein, zu Unterofficiere« oder anderen, diesen gleichstehenden Stellungen, nämlich zu Trompetern und Hornbläsern erster Classe, sowie zu Tambours oder Hornbläsern zweiter Classe nicht aus- gehobene Landmilitairpflichtige, welche eine solche An- stellung wünschen und dazu tauglich befunden werden, unter der Bedingung anzunehmen, daß diejenigen, welche sich als Unterofficiere u. s. w. annehmen lassen, sich denselben Verpflichtungen hinsichtlich der Dienst- zeit u. s. w. unterwerfen, welche für diejenigen festge- setzt find, die nach erfolgter Aushebung zu Soldaten zu Unlerofficieren befördert werden, sowie daß diejeni- gen, welche als Tambours angenommen werden, sich einer achtjährigen Dienstzeit unterziehen, nach deren Beendigung sie, sofern sie nicht inzwischen zu einer höheren Stellung avancirt find und dadurch sich zum Verbleiben im Dienste bestimmen, als Spielleute zur Verstärkung übergehen. 2) Landmilitairpflichtige dürfen, um als Unter- officiere u. s. w. angenommen werden zu können, in Uebereinstimmung mir dem § 2» der unterm 28sten April 1842 allerhöchst genehmigten Bestimmungen, betr. das Avancement u. s. w., nicht unter 18 Jahre alt sein und müssen, um als Tambours oder Horn- bläser zweiter Classe angenommen werden zu können, confirmirk und in einem Alter von nicht unter 15 bis 16 Jahren sein. 3) Die Betreffenden haben eben so wenig, wie andere Landmilitairpflichtige in gleicher Stellung, An- spruch auf Douceurgeld; dagegen erhalten sie die für Geworbene reglementirten Equipirnngs -Doucenrgel- der rc. 4) Wenn ein nicht ausgehobener Landmilitair- pflichtiger als Unterofficier, Tambour oder Hornbläser angenommen wird, so haben die Trnppenablheilungen davon dem beikommenden Landkriegscommiffair Anzeige zu machen, damit hierüber im Lageregisier das Erfor- derliche bemerkt wird, und ist von dem Landkriegs- commissair nach Empfang einer solchen Anzeige der betreffenden Truppenabtheilung baldmöglichst eine Nach- richt darüber mitzutheilen, ob der solchergestalt Ange- nommene wirklich im Lageregisier aufgeführt sieht und, sofern dieses der Fall, in welcher Lage und unter wel- cher Laufnummer, ferner auch eine Anzeige darüber, daß seine Annahme als Unterofficier, Tambour oder Hornbläser gehörig bemerkt worden sei. H. Die Errichtung von Zollhebungöcontrolen betr. Mittelst allerhöchster Resolution vom Ilten Decbr. 1844 ist die Errichtung einer Zollhebungscontrole zu Arnis mit in- und ausländischem Clarirungsrecht unter der Bedingung genehmigt, daß der Ort Arnis die nach dem Ermessen des Oberzollinspectorats für das Herzogthnm Schleswig zum Zweck einer gehörigen Zollaufsicht beim Lossen und Laden daselbst erforder- lichen Veranstaltungen einznrichten habe. Ferner ist am selbigen Tage dem Zvllposten zu Maasholm das inländische Clarirungsrecht allerhöchst beigelegt worden. Vorstehendes ist unterm Listen v. M. von Seiten des K- General-Zollkammer- und Commerz - Collegii mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß mit Errichtung der Hebungscontrole zu Arnis die Verpflichtung für die Cappeln vorbeipasstrenden Schiffe zum Setzen daselbst, der Zollmeldung wegen, anfhört, sowie, daß das dem Zvllposten zu Maasholm beigelegte inländische Clarirungsrecht mit dem Wiederbeginn der Schifffahrt seinen Anfang nimmt. 18 Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r i m i n a l f a l l. Ueber das Verbrechen des Kindermordes und den Beweis des objectiven ThatbestandeS. Mitgetheilt von dem Herrn SUiscultanten Henrici. (Fortsetzung.) In dem letzten Verhör hat Jnculpatin den Ver- such gemacht, dies Gestandniß zu widerrufen, jedoch sogleich wieder gestanden, daß ihr früheres Bekenntniß die Wahrheit enthalte, und dasselbe wiederholend, es jetzt nur etwas weniger bestimmt gestellt. Sie giebt nämlich an, daß der Schein des Feuers nicht direct auf den Ort gefallen sei, wo der Stuhl in ihrer Kammer gestanden, daß aber der Widerschein des Feuers an der weißen Wand genügend gewesen sei, um diesen Platz so weit zu erleuchten, daß sie die Be- wegungen der Beine deutlich habe sehen können, sowie, daß das Kind nicht eigentlich geschrieen, es aber doch ein deutlich wahrnehmbarer Laut gewesen, den es von sich gegeben. Sie habe, wie sie später hinzufügte, die Bewegungen der Beine des Kindes beim Schein des Feuers gesehen, oder doch zu sehen geglaubt, habe deshalb und um ferneres Schreien des Kindes zu ver- hüten, die Hände auf den Kopf desselben gelegt und diesen Druck fortgesetzt, bis sie bemerkt oder vielmehr sich gedacht, daß sie dadurch dem Leben des Kindes ein Ende gemacht. Gefühlt habe sie nämlich während des Druckes die Bewegungen des Kindes nicht und dieselben auch nicht gesehen, weil sie absichtlich ihren Kopf weggedreht. Das Kind habe, sagt sie ferner, so laut ge- schrieen, daß sie vor dem Feuerheerd den Laut gehört. Sie sei nur anderthalb Schritte von dem Kinde ent- fernt gewesen, als sie gesehen, wie der Bündel da, wo die Beine des Kindes sich befunden, sich bewegt habe. Sie habe damals ihre volle Besinnung gehabt; zwar sei sie schwach gewesen, allein sie habe dies dost- gehörig beobachten können. Hinsichtlich ihrer letzten Entbindung gab sie in dem am 39sten Decbr. mit ihr angestellten Verhör an: Sie habe schon in den früheren Verhören über den Hergang bei der Geburt die Wahrheit gesagt. In dem Moment, als sie das Kind in den Torfkorb ge- legt, habe es laut zu schreien angefangeu. Zugleich habe sie gefühlt, daß das Kind die Füße bewegt. Nun habe sie die Stelle herausgefühlt, wo der Kopf des Kindes sich befinde, dann habe sie die Hand auf den Kopf des Kindes gelegt und den Kopf so stark gedrückt, daß sie ihn etwas zusammengepreßk. Ein Breche» der Knochen habe sie aber doch nicht gefühlt, mich kein desfallsigesGeräusch gehört. Sie glaube, daß sie den Hinterkvpf des Kindes niedergedrückt, weil sie beim Drücken die Nase desselben nicht gefühlt. Unmittelbar nach diesem Drucke habe das Schreien und die Bewegung des Kindes aufgehörr, doch habe sie, um ganz sicher zu sein, den Druck etwa 5 Minu- ten fortgesetzt. Im späteren Verlauf der Untersuchung hat die Jnculpatin noch eingeräumt, daß sie schon im Winker vor ihrer Niederkunft auf dem Schülper alten Siehl Wülste verfertigt, um damit nach der Entbindung die Veränderung ihrer Gestalt zu verbergen. Auch gab sie zu, daß sie das Kinderzeug, welches sie angeblich noch von ihrem ersten Kinde im Koffer liegen gehabt, nicht mitgenommen, als sie hoch schwanger im Januar 1839 das B...sche Haus verlassen habe, um sich nach Strübbel zu begeben, war aber nicht zu dem Geständ- niß zu bringen, daß sie schon damlas mit mörderischen Absichten umgegangen. Sie ist vielmehr beständig dabei geblieben, daß sie erst am Abend vor der That sich dazu entschlossen habe. Ebenso will sie auch zu der Ermordung ihres letzten Kindes den Entschluß erst am Abend vorher gefaßt haben, und es soll der- selbe dadurch veranlaßt sein, daß ein Verwandter von B., Namens K., der dies aber nicht erinnert, von einer neuen Verordnung gesprochen, derzufolge die erste außereheliche Schwängerung mit ein-, die zweite mit zweijähriger Zuchthausstrafe zu belegen sei. Lieber, als auf 2 Jahre ins Zuchthaus zu kommen, habe sie ihr Kind umbringen wollen, und von diesem Moment an sei ihr Entschluß fest gewesen, das Kind, wenn es lebend zur Welt komme, bei Seite zu schaffen. Bis dahin sei es aber ihre Absicht gewesen, die Eheleute B., welche sich ihre Niederkunft nicht so nahe gedacht, damit zu überraschen. Sehr hartnäckig hat Jnculpatin sich beim Ableug- nen ihres ehebrecherischen Verhältnisses zu B. bewiesen und erst, als sie hierüber zum Gesiändniß gebracht worden, hat sie eingeräumt, auch im Jahre 1849 heimlich geboren zn haben. Nachdem nämlich eine Zeugin ausfindig gemacht worden, welche ihr Vorhal- ten konnte, daß sie von ihr Nachts im Bette bei B. betroffen sei, gestand sie nach langem Widerstreben unter Thranen, daß B. der Vater ihrer Kinder sei, daß sie auch im Jahre 1849 von ihm schwanger ge- worden sei und dies Kind heimlich geboren habe. Dabei behauptete sie jedoch, daß sie während der Schwangerschaft von einer Leiter gefallen, und in sol- cher Veranlassung eine Frühgeburt von 5 bis 6 Mo- naten zur Welt gebracht habe. Auch suchte sie an- fangs den Inquirenten über den Orc, wo sie das Kind verscharrt hatte, zu tauschen, und erst, nachdem die Kindesknochen aufgefunden worden, nahm sie die Be- hauptung, eine unreife Frucht geboren zu haben, mit der Erklärung zurück, daß ihre Regeln um die Zeit von Allerheiligen 1839 ansgeblieben, sie seit dieser Zeit die Schwangerschaft gekannt, nach 4 bis 5 Monaten die Bewegung des Kindes in ihrem Leibe gefühlt und 19 am Montage vor dem Steller Ningreiten ein Kind geboren, an dem Tage des Ringreitens aber nur deßr halb noch schwanger erschienen, weil sie mit den Wülsten, deren sie sich z» diesem Zweck bei allen Ge- burten bedient, die plötzliche Veränderung ihrer Figur zu verbergen gesucht habe. Aber auch jetzt noch blieb sie bei der Behauptung, daß sie 14 Tage bis 3 Wochen vor ihrer Entbindung von einer Leiter gefallen sei, und, wenn gleich ihre Angaben über den Verlauf der Schwangerschaft, ihr Befinden nach dem Falle und den Hergang bei dem Geburtsact mit der Annahme, daß sie in Folge des Falles ein todtes Kind zur Welt gebracht, nicht in Einklang zu bringen sind, hat sie doch fortwährend hartnäckig behauptet, daß dies Kind, welches ebenfalls heimlich geboren und gleich nach der Geburt im V...schen Vierkant verscharrt worden, nicht von ihr ermordet sei. Sie ist vielmehr beharrlich bei der Angabe geblieben, daß sie gar keine Lebenszeichen an dem Kinde wahrgenommen, und daß sie bei dieser Geburt auch nicht mit mörderischen Absichten umge- gangen sei. In einem näheren Gutachten, welches von den vbducirenden Aerzten über mehrere specielle Puncle eingezogen worden, äußern sich dieselben dahin, daß den Aussagen der Jnculpatin, im Jahre 1839 unter den angegebenen Umständen ein ansgekragenes, lebendes Kind geboren zu haben, durchaus kein ärztlicher Grund enkgegenstehe, vielmehr schon aus der im Jahre 1839 geführten Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit hervorgegangen sei, daß die Jncnlpatin ein Kind leicht zur Welt gebracht habe. Zu der Annahme einer leichten Entbindung würden sie durch die günstig ge- bauten Geburkstheile der Jnculpatin, ihre kräftige Körperconstitution, sowie durch die kurze Dauer des jedesmaligen Geburtsacts berechtigt, und dürften daher auch nicht bezweifeln, daß die Jncnlpatin bei dem Gebnrksact ihre völlige Besinnung behalten, um die Bewegung und den Laut des Kindes gehörig wahr- nehmen zu können, so daß also keine Täuschung ob- walten dürfe. Auch hinsichtlich der von der Jnculpatin an ihrem zuletzt gebornen Kinde wahrgenommenen Lebenszeichen sei unter den obwaltenden Umständen eine Täuschung der Jnculpatin nicht anzunehmen, und stehe ebenfalls hier den Angaben derselben kein ärztlicher Grund entgegen. Die an dem Kopfe des Kindes wahrge- nommenen Verletzungen müßten als die natürliche Folge des von der Jnculpatin geständigten Druckes auf den Hinterkopf des Kindes betrachtet werden. Denn wenn auch Fälle vorkämen, in denen ohne alle nachzuweisende Veranlassung Kinder mit zerbrochenen Knochen zur Welt kamen, so wollten sie doch keines- weges darauf hindeuken, als wenn die hier zur Ber urtheilung vorliegenden Verletzungen einen ähnlichen Ursprung haben könnten. Daß dieselben durch den Fall des Kindes ans den Geburtskheilen zur Erde veranlaßt sein sollten, sei ebenfalls nicht möglich, weil die Höhe des Falles zu gering gewesen, um Knochen- brüche und so bedeutende Vlutergießungen zu veran- lassen. Sie müßten daher glauben, daß diese sämmtr lichen Dlntansammlungen und der Splitterbruch des Scheitelbeines lediglich und allein durch den geständi- germaßen von der Jnculpatin auf diese Stellen ange- brachten gewaltsamen Druck entstanden wären, und dies um so mehr, als der von ihr angegebene Ort und die Art und Weise des Drucks durchaus mit dem Ergebniß übereinstimme, welches sie an der Leiche wahrgenommen hätten. Diese Verletzungen seien auch dem Kinde bei dessen Lebzeiten zngefügt worden, weil Blutextravasate und Suggillationen von solcher Aus- dehnung und Größe, wie die hier Vorgefundenen, nur entstehen könnten, wenn die Circulation des Blutes noch fortdanre. Dieselben seien übrigens absolut le- thal, weil sie die Function des Gehirns, eines das Leben bedingenden Organs aufgehoben hätten, und werde überdies noch die Respiration eine völlige Hem- mung durch die Art und Weise und die Dauer des angebrachten Druckes erlitten haben, so daß also zu derselben Zeit zwei der wichtigsten Lebensfunclionen in Stillstand geralhen wären. Der Defensor der Jnculpatin hat es sich haupt- sächlich zur Aufgabe gestellt, bei allen ihr zur Last fallenden Verbrechen den Beweis des objecliven That- bestandes als ungenügend darzustellen. Er beruft sich zu dem Ende auf die Ansicht der ältern Rechtslehrcr, welche annehmen, daß bei Capitalverbrechen der objec- tive Thatbesiand nicht durch das Geständniß der Anr geschuldigten bewiesen werden könne. Er bezieht sich ferner auf die V. O. vom 4ten Novbr. 1754, in wel- cher er seine Ansicht für das vaterländische Recht be- stätigt findet, und indem er denn endlich auch aus der Natur der Sache zu dednciren sucht, daß das Geständ- niß über Leben und Lebensfähigkeit eines Kindes keine genügende Aufklärung geben könne, gelangt er zu dem Resultat, daß die Lebensfähigkeit und das Leben so- wohl des im Jahre 184V, als auch des im Jahre 1839 von der Jnculpatin heimlich zur Welt gebrachten Kindes nicht genügend ermittelt sei. Zu demselben Resultat kommt er auch hinsichllich des letzten Kindes, indem er, vo» der Annahme ausgehend, daß das Ge- ständniß der Jncnlpatin gar nicht in Betracht komme, die Ermittelung des objecriven Thatbestandes vielmehr einen anderweitigen vollständigen Beweis voraussetze, auszuführen sucht, daß die Ergebnisse der Obduction einen solchen Beweis nicht liefern könnten. Die An- sicht des Defensors, daß es demnach au einem Object fehle, an welchem eine Tödtung habe verübt werden können, führt ihn aber auch nicht bloß dahin, daß die Jnculpatin von der Anschuldigung der Ermordung von drei Kindern freizusprechen sei, sondern er hak schließ- lich auch noch nachzuweisen gesucht, daß unter den erwähnten Umständen eben so wenig von einem Ver- such des Kindermordes, als von einer Anwendung der 20 im Edict vom 3ken Novbr. 1775 angedrohten Strafe die Rede sein könne. Das Geständniß der Inculpatin tragt offenbar innere Merkmale der Glanbwürdigkeit an sich, wie es denn auch in den meisten Punclen seine objective Be- stätigung gefunden hat. Faßt man den Inhalt dieses Geständnisses näher ins Auge, so kann es namentlich keinem Zweifel unterliegen, daß B. und Antje Bock Jahre lang in einem ehebrecherischen Verkehr mit einander gelebt haben. Eben so wenig läßt es sich mir Grund bezweifeln, daß die Inculpatin drei Kinder heimlich geboren hat. Denn in Uebereinsiimmung mit ihren Geständnissen bezeugen die Nachbarn von B., daß Antje Bock, als sie im Jan. 1839 W. verlassen, das Ansehen einer hoch schwangeren Person gehabt, daß sie aber, als sie nach vier Wochen zurückgekehrt, wieder ganz schlank gewesen sei. Dasselbe bezeugt auch die Ehefrau Meier, die noch hinzufügt, daß In- culpatin ihr am 25sten Febr. 1839 ein über und übel- blutiges Hemd gebracht, welches, als sie es näher untersucht, ganz so ausgesehn, als wenn darin ein Kind geboren sei. Daß die Inculpatin auch im Jahre 1840, sowie im vorigen Herbst ein Kind zur Welt gebracht hat, wird gleichfalls durch die Aussagen der Zeugen bestätigt; überdies hat ihr Geständniß in die- ser Hinsicht auch in dem Auffinden der Leichen dieser Kinder, theils im s. g. Vierkant, kheils in dem Gar- ten des Gastwirlhs B-, seine objective Bestätigung gefunden. Wenn aber ferner Antje Bock eingesieht, daß sie an dem auf dem Schülper Siehl von ihr gebvrnen und dort, ihrer Angabe nach, verscharrten Kinde un- trügliche Kennzeichen des Lebens wahrgenommen und den Kopf desselben mit ihrer Hand so lange gedrückt, bis sie sich davon überzeugt gehalten, daß es kodt sei, so fehlt es in diesem so wichtigen Puncke an einer objectiven Bestätigung des Geständnisses. Allein eben dies Bekenntniß ist von der Inculpatin ganz aus freien Stücken und unaufgefordert abgelegt, und aus inneren Gründen sind auch von dem Defensor keine Ein- wendungen gegen dessen Glaubwürdigkeit erhoben worden. Derselbe bestreitet vielmehr nur, daß über- haupt ein Geständniß geeignet sei, den objectiven Thal- bestand eines Kindermordes zu beweisen. Wenn er sich nun dafür auf die ältere Doctrin beruft, so hat es allerdings seine Richtigkeit, daß früher in Deutsch- land die Meinung die herrschende gewesen, daß bei delictis facti permancntis, sobald es auf eine Capi- kalstrafe ankomme, neben dem Geständnisse noch ein anderweitiger voller Beweis des objectiven Tharbestan- des vorhanden sein müsse. Allein schon St übel hat in feinem classischen Werke über den Thatbestand diese Ansicht mit schlagenden Gründen zu widerlegen gewußt, und in der That ist denn auch die Unterscheidung zwischen dclicla facti permancntis und transeuntis eine durchaus willkührliche, welche sich weder in der Wirklichkeit durchführen läßt, noch in den Gesetzen sich berücksichtigt findet, indem in den dafür angezoge- nen Stellen, z. B. Art. 6 und 60 der p. H. G. O. I. 8. vig. de confess. nichts weiter vorgeschrieben wird, als daß der Richter selbst beim Vorhandensein eines Geständnisses dennoch die ekwanigen sonstigen Erkenntnißquellen keinesweges vernachlässigen solle. Wenn aber der Defensor in der unterm 5len Januar 1775 auf die vormals großfürstlichen Districie exren- dirten V. O. vom 4ten Novbr. 1754 eine Bestätigung jener älteren Theorie für das vaterländische Recht ge- funden hat, so kann es zwar zweifelhaft erscheinen, was sich der Gesetzgeber bei den nicht recht verständ- lichen Worten: „falls der Delinquent völlig gesteht, und dabei de corpore delicti consiirl", welche in den §§ 4 u. 5 jener Verordnung Vorkommen, gedacht hat; allein so viel ist gewiß und liegt klar vor, daß in die- se» Worten eine gesetzliche Anerkennung der älteren Theorie nicht gefunden werden kann. Denn von einem Unterschiede zwischen delictis facti transeuntis und permancntis ist in der V. Q. gar nicht die Rede. Auch wird in den angeführten §§ 4 u. 5 nicht von Capitalverbrechen, sondern vielmehr von delictis le- viorilms gehandelt. Will man aber den angeführten Worten mit dem Defensor den Sinn unterlegen, daß eine Strafe stets nur dann erkannt werden solle, wenn neben dem Geständnisse ein anderweitiger vollständiger Beweis des objectiven Thalbestandes vorläge, so müßte man schon annehmen, daß es die Absicht des Gesetz- gebers gewesen, noch weiter zu gehen, wie die ältere Doctrin. Einer solchen, das bisher geltende gemeine Recht in einem so wichtigen Puncte abändernden Norm würde aber dann gewiß nicht so ganz beiläufig an einem Orte erwähnt worden sein, wo bestimmt wird, unter welchen Umständen der untersuchende Richter ein Straferkenntniß abgeben könne, ohne zuvor die Acten an das Obercriminalgericht einzusenden. Sie würde überdies in der Wirklichkeit ganz unausführbar sein und in der Praxis ist auch niemals der D. O. vom 4ien Nov. 1754 eine solche Bedeutung beigelegt worden. Vielmehr ist die von der neuern Doctrin allgemein gebilligte Ansicht, daß auch der objective Thatbestand durch das Geständniß vollständig bewiesen werden könne, gleichmäßig auch von der neueren Praxis anerkannt worden. Werden wir daher bei der Beurtheilung des vorliegenden Falles von dieser An- sicht ausgeheu müssen, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß in Fällen, wo das Geständniß einer jeden objectiven Controlle entbehrt, die subjectiven Er- fordernisse desselben desto sorgfältiger geprüft werden müssen, und fragt es sich daher vor allem, ob Jncul- patin dasjenige, was sie, ihrem Geständnisse zufolge, wahrgenommen hat, wirklich hat wahrnehmen können. (Die Fortsetzung folgt.) 21 Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Zur Begründung der rei vindicatio gef)6ct die Behauptung, daß der Klager das Eigenthum deö vindicirlen Gegenstandes erworben habe. In Sachen des Ober- und Landgerichcs-Advocaten Petri in Schleswig, in Vollmacht des Brover Pai Brodersen auf Stolberg, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts - Advocaken Reiche in Schleswig, mand. naiv der Ehefrau des Peter Christian Brodersen c. c. m. in Oxholm, Klägerin, jetzt Appellatin, hauptsächlich betreffend die Ausliefe- rung einer im Ockholmer Koege Norden Christian Petersens Haus am Süderdeich belegenen, angeblich der Klägerin gehörigen Fenne Landes, jetzt Appella- tion wider ein Erkenntniß des Bondengerichts des Amtes Bredstedl vom 2»sten Juli 1841, wird, nach mündlich verhandelter Sache und ein- gelegten Acten, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheidungsgrunde, hiedurch für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Dondengerichts dahin abzuändern, daß Beklagter mit der Einrede der unbegründeten Klage zu hören, Klägerin daher mit ihrer Klage abznweisen und schuldig sei, dem Beklagten die Kosten der Unterinstanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbe- haltlich, zu erstatten, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Publicatum im Kvnigl. Schleswigschen Oberge- richt auf Gotkorf, den 18leu Juni 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die Klägerin und Appellatin brachte gegen den Beklagten und Appellanken im December 1840 bei dem Bondengerichte des Amts Bredstedt auf Auslie- ferung einer im Ockholmer Koege Norden Christian Petersens Haus am Süderdeich belegenen, angeblich der Klägerin gehörigen Fenne Landes von 1 Dcmath 5 Saat 8 Ruthen n. s. w. ordentliche Ladung und Klage ans und führte zur Begründung der letzteren Folgendes an. Die Mutter der Klägerin habe die fragliche Fenne Landes von der Witkwe des Peter Godber Jansen in Ockholm gekauft und auch die Kaufs»Mine ansgezahlt. Nach dem Ableben ihrer Mutter sei diese Fenne zwar in den Besttz der Klägerin gekommen, jedoch von den hypothecarischen Gläubigern der Witkwe des Peter Godber Jensen, welche aus deren in Concurs gerather nen Masse ihre Befriedigung nicht hätten erhalten können, als ihnen verpfändet, zur Masse gezogen und zum öffentlichen Aufgebot gebracht worden. Der erste Ehemann der Klägerin, weil. Droder Petersen, habe nun diese Fenne für 58» $ C/J Cour, erstanden, eine Forderung von 4»» P. Cour., welche der jetzige Beklagte an die in Concurs gerathene Masse der Witkwe Jansen gehabt, als eigene Schuld zum Behuf der Zahlung übernommen und noch außerdem eine anderweitige Forderung an die gedachte Cvncursmaffe berichtigt. Nach dem Ableben ihres ersten Eheman- nes habe die Klägerin die fragliche Fenne unter Pflug nehmen wollen, dagegen habe aber der Beklagte pro- testirt und der Klägerin den Vorschlag gemacht, ihm diese Fenne zu veräußern und seien Partheien sich mündlich dahin einig geworden, daß Klägerin außer Annullirung der Schuld von 40» A noch dasjenige erhalten solle, was ste außerdem an die Crediloren der Jansenschen Masse berichtigt habe, daß ste die Aufsicht über die Fenne behalte und daß ihr beim Pflügen derselben ein kleiner Theil zum Flachsbau überlassen werde. Später habe ihr der Schwieger- sohn des Beklagten einen Kaufcontract zur Unterschrift vorgelegt, Klägerin aber selbige verweigert, weil der Kaufcontract nicht alle abgeschlossenen Stipulationen enthalten und weil besonders lediglich die Schuld der 4»» als Kauspretinm darin angegeben worden sei. Nichts desto weniger habe aber der Beklagte die Fenne in Besttz genommen, selbige gepflügt, Früchte daraus gezogen, und seien alle Versuche der Klägerin, auf gütlichem Wege den alten Stand der Dinge wie- der herzustellen, vergeblich gewesen. Da nun nach gesetzlicher Vorschrift und nach einer anerkannten Praxis der Erwerb des Eigenthums an Immobilien durch die Errichtung eines vollständigen schriftlichen Contracts bedingt, und da ein solcher niemals unter den Parkheien zu Stande gekommen sei, so liege es auch klar vor, daß der Beklagte nie Eigenlhümer der fraglichen Fenne geworden, weshalb Klägerin darauf ankrage, daß Beklagter schuldig erkannt werde, ihr diese Fenne Landes anszuliefern und die Proceßkosten zu erstatten. Der Beklagte oppvnirre dagegen außer der Ein- rede der fehlenden Documenten-Edition 1) die Einrede der fehlenden Activlegikimation. Die Klägerin, führte der Beklagte an, habe in ihrer Klage weder nachgewiesen, noch auch nur behauptet, daß ste überhaupt Erbin, geschweige denn alleinige Erbin, ihres ersten Ehemannes, des angebliche» Käu- fers der fraglichen Fenne, geworden sei. Sie habe vielmehr aus ihrer ersten Ehe noch lebende Kinder, mit denen sie vor der Eingehung ihrer zweiten Ehe zur gesetzlichen Theilnng hätte schreiten müssen. Es constire mithin nicht, was ste als ihren Erbantheil erhalten habe, und ermangele daher der Klägerin durchaus die erforderliche Activlegikimation zu der vorliegenden Streitsache. 2) Unter negativer Likiscontestativ», die Einrede der unbegründeten, wie überall unbegründbaren Klage. Die Klägerin habe die Vindikationsklage angestellt, 22 dennoch aber in vem Klaglibelle weder' angeführt, noch behauptet, daß sie überhaupt Eigenthümerin der Fenne ezusest. geworden sei; auch gerathe dieselbe in einen Widerspruch mit sich selbst, da sie einraume, daß sie den Handel abgeschlossen habe und desunerachtet ans die Auslieferung der Fenne, oder mit anderen Wor- ten, auf die Aufhebung ihrer eigenen Handlungen klage. Der abgeschlossene Handel sei ferner auch nickt deshalb ungültig, weil der Kanftontract nicht unter- schrieben worden. Wenn wirklich die bei dem Handel gemachten Stipulationen andere seien, als der Con- rract an die Hand gebe, so werde hiedurch die Klä- gerin nur berechtigt, dahin zu klagen, daß ein anderer und dem mündlich abgeschlossenen Handel entsprechen- der Contract ausgeferligt werde. Ueberhaupk scheine die Klägerin llolose zu Werke zu gehen, da sie, so lange als die Conjuncturen dem abgeschlossenen Han- del günstig gewesen waren, mit selbigem wohl zufrie- den gewesen sei, und erst jetzt nach Verlauf von 12 Jahren erkläre, daß sie bei dem abgeschlossenen Han- del nicht stehen bleiben wolle. Endlich 3) die Einrede der Usncapion. Die Klä- gerin habe selbst eingeräumt, daß sie die Fenne an den Beklagten verkauft und daß sich dieser seit circa 12 Jahren in dem Besitz derselbe» befinde, mithin habe auch Beklagter nach dem Jütschen Low, da in dem vorliegenden Falle mittelst Ankaufs, Lovhövd, nämlich ein seinerseits justo titulo ansgeübter Besitz vorhanden gewesen sei, die Fenne selbst usucapirt, da unter dieser Voraussetzung eben nur ein Zeitraum von 3 Jahren zur Ersitzung von Immobilien erforder- lich sei. Hierauf erkannte das Bondengericht des Amtes Bredstedt nach mündlich verhandelter Re- und Duplik uucerin 2vsten Juli 1841 für Recht: daß Beklagter, jedoch unter Vorbehalt des Edi- tionseides, mit der Einrede der fehlenden Do- cumencen-Edition nicht zu hören, so wie eben so wenig mit der Einrede der fehlenden Activlegiti- mation und der Usncapion, daß dagegen Klägerin schuldig, innerhalb Ordnungsfrist und unter Vor- behalt des Gegenbeweises und der Eide rechtlicher Art nach darzuthun, daß ihr das Eigenthum an der streitigen Fenne Landes zugestanden habe, wobei dem Beklagten binnen gleicher Frist und unter gleichem Vorbehalt zu beweisen freigelassen wird, daß er die Fenne von der Klägerin auf eine zu Recht beständige Weise gekauft habe, da denn nach solchem geführten Beweise weiter, auch der Kosten wegen, ergehen soll, was den Rechten gemäß. Gegen dies Erkenntniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Appellation ergriffen und seine Beschwer- den darin gesetzt: 1) daß, wie geschehen, und nicht vielmehr erkannt worden, daß Beklagter mit der Einrede der fehlenden Dvcnmenten-Edition zu hören und derselbe von der Klage zu entbinden stehe; 2) daß Beklagter mit der Einrede der fehlenden Activlegitimation zu hören; 3) daß Beklagter mit der Einrede der Usncapion zu hören und von der angestellten Klage zu ent- binden sei; 4) daß Klägerin mit ihrer Klage auf Auslieferung der verlangten, im Ockholmer Koege belegenen Fenne abzuweisen und zwar in allen diesen Fäl- len unter Erstattung der Kosten; 5) in omnern cventum, daß nicht ein anderer, der Sache angemessener Beweis erkannt worden; Nachdem nun hierauf das Obergericht nach mündlich verhandelter Sache unterm 4ten April 1842 für Recht erkannt hatte, daß das von dem Bondeugerichle des Amtes Bredstedt abgesprochene Erkenntniß dahin zu reformiren, daß der Beklagte und Appellant mit der vorgeschützten Einrede der fehlenden Documenren-Edi- kion zu hören, Klägerin und Appellakin daher mit ihrer Klage zur Zeit abzuweisen, auch schuldig sei, die in der Unterinstanz erwachsenen Kosten, deren Ver- zeichnung und Ermäßigung vorbehälklich, zu erstatten, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz; und nachdem dagegen die Klägerin das Rechtsmittel der Appellation an das Oberappellationsgericht eingewandt und selbiges demzufolge unterm 14ten Decbr. v. I. für Recht erkannt hat: daß das Erkenntniß des Schleswigschen Oberge- richts aufzuheben und die Sentenz des Bredsted- ter Bondengerichrs vom 2ttsten Juli 1841 rück- sichtlich der Einrede der fehlenden Documenren- Edikion wiederum herzusiellen, Beklagter auch schuldig, der Klägerin die Kosten des frustirten Termins in voriger Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten, im klebrigen aber die Sache zur ferneren Verhand- lung in einem auf Ansuchen anzuberaumenden Termin und zum weiteren Verfahren an die vorige Instanz zurückzuverweisen sei; so hat Beklagter wiederum um Cikakion zur ferneren Verhandlung dieser Sache gebeten und steht es dem- nach jetzt, nach geschehener abermaligen Verhandlung zunächst zur Frage, ob das zweite Gravameu des Be- klagten für begründet zu erachten und ob selbiger mit der Einrede der fehlenden Activlegitimation hätte ge- hört werden sollen. Der Beklagte hat nun zwar zur Rechtfertigung dieser Beschwerde angeführt, daß die Klägerin nur behauptet habe, daß ihr verstorbener Ehemann die fragliche Fenne käuflich erworben und daß man aus der Klage nicht ersehen könne, ob die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, oder aus welchem anderen Grunde ein Recht an dieser Fenne zu haben und be- fugt zu sein glaube, jetzt deren Auslieferung zu ver- langen; da sich aber aus einer von der Klägerin ein- gelieferten Adoprions- und Absindnngsacte ergiebr, daß 23 dieselbe die hinterlassenen Kinder ihres verstorbenen Ehemannes rückstchrlich des Nachlasses abgefnnden hat und auch alleinige Disponentin dieser Masse ge- worden ist, und da auch also die fragliche Fenne Lan- des „ach dem hier zur Anwendung kommenden Jütr scheu Lov nicht bei ihrer späteren Verheirathnng mit ihrem jetzigen Ehemanne gemeinschaftliches Gut wurde, vielmehr als eingebrachtes Land ein Sondergut der Klägerin verblieb, so erscheint selbige als rechtlich be- fugt, in ihrem eigenen Namen die Auslieferung der ihr angeblich zuständigen Fenne Landes zu verlangen und dieserhalb selbstständig Klage zu erheben. Die Einrede der Usncapion, welche der Beklagte darauf gegründet hat, daß die Klägerin ihm die frag- liche Fenne Landes verkauft, daß er diese seit circa 12 Jahren justo titulo besessen und mithin nsucapirt habe, da zum Eigeuthumserwerb durch Usncapion nach Jütschem Lov, B. I. cap. 41. nur ein Zeitraum von 3 Jahren erforderlich sei, ist ebenfalls deshalb völlig unbegründet, weil die angezogene gesetzliche Bestim- mung überhaupt nicht mehr zur Anwendung kommt, dieselbe auch jedenfalls immer eine öffentliche Ueber- tragung voraussetzt, im vorliegenden Falle aber die Partheien nicht einmal einen schriftlichen Contract er- richtet haben, vielmehr nur mündlich unter einander über den Handel selbst und über dessen Bedingungen einig geworden sind. Dagegen ist die Einrede der unbegründeten Klage und die darauf basirte vierte Beschwerde des Beklag- ten für begründet zu erachten. Die Klägerin hat nämlich gegen den Besitzer der fraglichen Fenne, ohne sich auf eine contractliche Verpflichtung des Beklagten zu stützen, auf Auslieferung derselben geklagt, mithin die rci vindicatio angestellk, ohne aber ein ihr an dieser Fenne zustehendes Eigenthnmsrecht zu behaup- ten. Dieselbe hat vielmehr nur angeführt, daß ihr verstorbener Ehemann die fragliche Fenne durch Kauf erworben habe, ohne aber die zur Begründung einer Vindicatio» erforderliche Behauptung aufzusiellen, daß selbiger durch diesen Kauf, oder aus irgend einem an- dern Grunde, der Eigenthümer der Fenne geworden sei und daß ihr jetzt selbst das Eigenthum daran zu- stehe. In der Klage ist sogar eingeräumt worden, daß Klägerin mit dem Beklagten über diese Fenne einen Handel abgeschlossen und nur deshalb die Unter- schrift des Kaufconrracts verweigert habe, weil dieser nicht den mündlich verabredeten Bedingungen conform gewesen sei. Wenn nun in dem Klaglibelle dennoch die Auslieferung dieser Fenne beantragt wird, so tritt die Klägerin, abgesehen von dem bereits gerügten we- sentlichen Mangel, daß nicht das Eigenthum behaup- tet worden, dadurch auch mit ihrer eigenen Handlung und mit ihrem bestimmt ausgesprochenen Willen in Widerspruch, da sie, nachdem der Verkauf der Fenne einmal mündlich abgeschlossen worden war, wohl hätte verlangen können, daß ei» mit den beredeten Kanf- bedingungen übereinstimmender schriftlicher Contract ansgefertigt werde, nicht aber auf die damit in Wi- derspruch stehende Auslieferung der Fenne rechtlichen Anspruch machen konnte. — Die Erhobene Klage ist deshalb für gänzlich unbegründet zu erachten und hat aus den angeführten Gründen so, wie geschehen, er- kannt werden müssen. Verzeichmß der im Neujahrs - Quartal 1845 bei den König!. Oberdicasterien auf Gottvrf zur Verhandlung kommenden Sachen. I. L a n d g e r i ch t l i ch e C i v i l sa ch e n. Montag den 27sten Januar. 1. Die Kinder und Erben des weil. Gutsbesitzers D. R. Peterseu auf Grönnebeckhof, später zu Over- jerstall, nämlich des Hufners und Krügers P. H. Pe- tersen zu Overjerstall, der Marg. Dor. Soph. Jacob- sen, geb. Peterseu, cum cur. dem Hofbesitzer Christ. Jacobsen, und der Joh. Will). Peterseu cum cur. da- selbst, wider Fr. Chr. Güntzel auf Grönnebeckgaard, hauptsächlich wegen Vollziehung eines Kanfconlracls f. w. d. a. Hadem dato. 2. Der Hufner Jürg. Andr. Gosch in Gettorf, wider den Altentheilsmann Clans Sieh in Habye, in väterlicher Vormundschaft seiner unmündigen Kinder Claus, Hiurich und Catharina Sieh, hauptsächlich wegen angeblich schuldiger Auslieferung gewisser Ef- fecten, event. Zahlung deren Werths s. w. d. a., jetzt die Appellation wider das Erkennkniß des Patrimo- nialgerichts des adel. Guts Gr. Königsförde betreffend. Dienstag den 28sten Januar. 3. Der Kaufmann H. C. Böhndel in Cappeln, wider C. H. Sebeiin, sonst zu Düttebüll, jetzt zu Brammer bei Nenmünster, hauptsächlich wegen an- geblich schuldiger 268 A 14 ß Cour., jetzt die Appella- tion wider das Erkenuluiß des Cappeler Patrimonial- gerichts vom Uten August 1844. Hadem dato. 4. Der Kathner Chr. Aug. Henningsen zu Stang- heck, wider den Parzelisten Hinr. Henningsen, jetzt zu Bnhs, wegen angeblich schuldiger Ausstellung einer Schuld- und Pfandverschreibung über 133 $ 16 ß Cour., jetzt die Appellation wider das Erkennrniß des Patrimouialgerichts des adel. Guts Rundhof vom 3vsieu Septbr. 1844 s. w. d. a. betreffend. II. Land-Oberconsistorialsache. Donnerstag den 30sten Januar. Das Dienstmädchen Auguste Erich von Staun, 24 wider den abwesenden F. H. Stocks aus dem Gute Maasleben, wegen Aufhebung eines Verlöbnisses s. w. d. a. HI. Oberconsistorialsachen. Montag den 3ten Februar. II. Auguste Wohlberg, geb. Thomas, aus Flens- burg cum cur., wider ihren Ehemann, den Maler Hans Hinrich Wohlberg, früher in Flensburg, dann in Rinckenis, jetzt cdictalitcr geladen, betreffend gänz- liche Trennung der Ehe wegen begangenen Ehebruchs und zügellosen Lebenswandels, jetzt Appellation wider das Erkennlniß des Tondernschen Conststoriums vom 15mi April 1844 s. w. d. a. Eodon dato, cvcnt. Dienstag den 4ken Februar. 2. Juliane Benedicte Conrad. Schröder cum cur. in Schleswig, wider den Maurergesellen Lorenz Hygin auf dem Palais daselbst, wegen Eheversprechens s. w. d. a, jetzt Dednckiousverhandlung. Donnerstag den 6re» Februar. 3. Apolina Boysen, cum cur. patre dem Heuer- insten Jacob Boysen in Ieistng, Kirchspiels Hostrup, wider den Dienstknecht Paul Christensen auf dem Hofe Svllwig, in pcto. proinissi ct cnpnla carnali con- firmati, liiiic coiisummandi matrimonii. Eodcm dato, cvcnt. Freirag den 7tcn Februar. 4. Das Dienstmädchen Alkje Paulsen, cum cur. ans Drage, im Dienst auf Seebrandshof, in der Landschaft Coldenbnktel, wider den Dienstknecht Carsten Numm aus Coldenbüttel, jetzt in Dienst bei dem Hof- besitzer Johann Greve auf Späbinghof, wegen durch Schwängerung verstärkten Eheversprechens s. w. d. a. (Die Fortsetzung folgt.) Verzeichniß der tut Neujahrs - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. I. Land-Ober consistorialgericht. Montag den 3ten Februar. 1. Der Seefahrer Detlev Diedrich Christoph Meggersee zu Schashagen, Kläger und Appellant, wider seine abwesende Ehefrau Johanne Boletle Meg- gersee, geb. Jürgensen, ans der Gegend von Hollbeck auf Seeland, wegen böslicher Verlassung und Ehe- scheidung, jetzt Appellation. II. Landgericht. Eodcm. 1. Der Schuster Wieck und der Inste Deitz in Bovenau, Stauten, wider die Gutsbesitzer G. Hirsch- seld zu Cluvensieck und I, Dohrn zu Cronsburg, Ci- taken, wegen Schadensersatzes und Unterhaltung einer Befriedigung. Dienstag den 4ten Februar, cvcnt. Montag den 3len Februar. 2. Der Pächter Ferdinand Louis Berwald zu Bockhorst, Citanr, wider den Oberstlieutenant v. Rös- sing auf Sarlhusen, Cikaten, wegen einer Schuld von 25« P. Dienstag den 4ken Februar, cvcnt. Montag den 3ken Februar. 3. Der Justizrath und Obergerichts-Advocat Jas- per in Schleswig, Kläger und Cikant, wider Se. Hochfürstl. Durchlaucht, den Feldmarschall Herrn Friedrich, Landgrafen zu Hessen, auf Pauker, Grvß- commandenr vom Dannebrog, Ritter des Elephanten- Ordens rc., Beklagten und Cikaten, in pcto. Vergü- tung für gehabte Geschäftsführungen, Mühwaltungen und Auslagen. Donnerstag den 6ten Februar, cvcnt. Dienstag den 4ten Februar. 4. Der frühere Brennereiverwalker Radon zu Charlottenthal, jetzt zu Oesterbyegaard, wider den Kammerherrn Grafen v. Blome zu Salzau, wegen schuldiger cvnkractlicher Leistungen. Donnerstag den 6leu Februar, cvcnt. Dienstag den 4ten Februar. 5. Der Inste Jürgen Prüss im Dorfe Jahnshof, Guts Segalendorf, Kläger und Citant, wider den Landsassen Schwerdtfeger auf Segalendorf, Beklagten und Cikaten, wegen rechtlicher Ansprüche. Freitag den 7ten Februar, cvcnt. Donnerstag den «ken Februar. 6. Terminus zur Aufnahme der vormundschaft- lichen Rechnung über das Vermögen des unmündigen Grafen Carl Gustav Christian von Schimmelmann aus Ahrensburg. Freitag den 7ten Februar, cvcnt. Donnerstag den (kken Februar. 7. Terminus zur Aufnahme der Administrations- Rechnung über das Cay Brockdorffsche Geld - Fidei- commiß. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 4. Stück. Den 27. Januar 1845. Gesetzgebung. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzsammlung für das Zollwesen, 8. <1. den Listen December 1844. a. Schreiben an die Oberzollinspeckorare vom Illten November 1844, betr. die von den Zollämtern den Unterzollbeamten zn eriheilenden speciellen Dienstinstructioneu. * Das Königliche Oberzollinspeckorat wird anctorisirk, in Zukunft die Demselben, nach Maß- gabe des § 47 der prov. Instruction, von den Zollämtern znznsiellenden Instructionen für die Unterzollbeamten, nach Seinem Ermessen, ohne vvrgängige Derichtserstaktung, zu approbiren, event. zu rectificiren und dem beilommenden Zoll- amt wieder zuzustellen. Don der event. rectificir- len Instruction ist eine Abschrift an das Collegium einznsenden. ll. Schreiben an die Oberzollinspectorate für das westliche Holstein und für das Herzogthum Schleswig vom Ittten Dec. 1844, betr. die Legitimationszeichen der Binnenfahrer beim Brunshanser Zoll. Dem Königlichen Oberzollinspeckorat wird die im diesseitigen Aufträge von der S. H. Negierung erlassene Verfügung wegen Legitimation der Bin- nenfahrer hinstchtlich des Brunshanser Zolles,*) *) Sirciilair, betr. die in Beziehung auf ben Brunshanser Zoll erforderlichen Legitimationszeiche» der zollfreien binneniändilche» Fahrzeuge. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § r des durch Patent vom 6ten d. M. bekannt aemachte» Re- gulativs über die Verhältnisse des Brunshanser Zolls, sowie des Art. > des gleichfalls durch Patent vom 6ten d. M. publieirten Separat-Vertrages, einige Verhältnisse des Brunshanser Zvllö betr., wird in Gemäßheit Schreibens des General-Zollkammer- und Commerz-Collegii den Obrigkeiten, an welche dieses. hiedurch zur eigenen Kenntnißnahme und Mitthei- lnng an die Zollbeamten zugestellk. c. S ch reiben an die Oberzollinspectorate für die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg vom ILten Dec. 1844, betr. die Regeln bei Vergütung von Umzugs- kosten rc. an die Zollbeamten bei Amtsversetznngen. Es ist beschlossen worden, daß rückstchl- lich der Errheilung von Vergütungen von Um- zugskosten rc. bei Versetzungen von Zollbeamten vom Isten Jan. 1845 an folgende Regeln beob- achtet werden sollen: 1) Bei Anitsversetznngen von Zollbeamten kann eine Vergütung von Umzugskosten und eine Ent- schädigung für noch zn entrichtende Mierhe in der Regel nur dann gewärtigt werden, wenn die Ver- setzung nicht auf eigenes Ansuchen des Beamten erfolgt, oder mit derselben eine Verbesserung im Diensteinkommen nicht verbunden ist. Versetzun- gen in Folge von Dienstvergehen schließen jede Beihülfe der erwähnten Art aus. 2) In denjenigen Fällen, welche stch hiernach zur Bewilligung der genannten Vergütung und Entschädigung eignen, haben die Beamte, welche eine solche in Anspruch nehmen, specificirle und belegte Rechnungen über ihre Kosten an das bei- kommende Oberzollinspeckorat einznsenden, welches die Rechnungen, event. nach vorgängiger Mode- gelangk, hiedurch anfgetragen, de« dortigen Schiffer- n»d Handelsstand davon in Keuntniß zu setzen, daß cs angemessen erachtet sei, das im § ; des genann- ten Regulativs erwähnte Legitimationszeiche» der zollfreien binnenländische» Fahrzeuge in einem Sren- der von weißem Flaggentuch bestehen zu lassen, der in leicht sichtbarer Weise an dem Fahrzeuge zn be- festigen sei, und daß cs zweckmäßig erscheine, daß die Schiffe außerdem mit der Dänische» Flagge versehen seien. .... Königliche Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gvttvrf, den rasten November l844- 4 26 ration, auf das betreffende Zollamt zur Ansjahr lung anweisen wird. 3) Ueber die angewiesene» Summen ist von den Oberzollinspectvraten dem Collegio halbjährlich eine Anzeige zu machen. ,l. Schreiben an das Zollamt zu Flensburg vom Listen Dec. 1844, betr. die Vergütung des bei der Einfuhr von Transit- und Creditauflagewaaren erlegten Last- und Feuergeldes, wenn die gedachten Maaren über andere inländische Oerter ausgeführt werden. Auf die Vorfrage des Zollamts zu Flensburg vom .... wird erwiedert, daß das bei der di, recken Einfuhr von Transit- und Creditauflage- waaren aus der Fremde erlegte Last- und Feuer- geld nicht allein bei der unmittelbaren Verschiß fung solcher Maaren vom Auflagevrte nach der Fremde, sondern auch bei deren Ausfuhr über andere inländische Oerter, zu vergüten ist, wenn die Maaren, ohne daselbst zu lagern, in die Fremde ansgegangen und solches durch einen Ansfuhraltest dargethan ist. e. Schreiben an die Sch. H. Negierung vom 24,'um Dec. 1844, betr. die nicht erforderliche jährliche Erneuerung des obrigkeitlichen Ältestes der Reisenden für inländische Handelshäuser oder Fabrikanten, rücksichtlich des Pro- benhandels. Auf die gefällige Vorfrage der K. Sch. H. Negierung vom .... ermangelt die Sectio» nicht zu erwiedern, daß der § 6 der Verordnung vom 24sten Octbr. 1837, betr. den Probenhandel, hinsichtlich der Reisenden für inländische Handels- häuser oder Fabrikanten, die jährliche Erneuerung des obrigkeitlichen Ältestes, nicht vorschreibt, und daß nach dem § 10 die geschehene Bestrafung solcher Reisenden lediglich auf dem Attest zu ver- zeichnen und zugleich der Ortsobrigkeit des Rei- senden anznzeigen ist. Mithin hat das Gesetz auch ein jährliches Prodnciren des Ältestes vor- der Orksobrigkeit, damit solche Kunde von der Bestrafung erlange, nicht für nothwendig erachten können. In Uebereinsiimmung mit diesen Anordnun- gen, welche die gänzliche Einziehung des Ältestes, wenn dessen Bedingungen, z. B. das Wohlverhal- ten des Inhabers, nicht mehr vorhanden sind, von Seiten seiner Obrigkeit zu hindern nicht ver- mögen, ist am 30sten Mär; 1839 dem Zollamte Itzehoe zur Mittheilung an die Zollcontrvle zu Wilsier, und am 7ten April 1840 dem Magistrale der Stadt Friedrichstadr und dem dortigen Zoll- amte auf Anfragen das Erforderliche eröffnet. 1'. Schreiben vom 28sten Dec. 1844 an das Zollamt zu Glückstadt, betr. die Nichkerlegung von Lastgeld für nnberichkigt in die Fremde ausgeführke Strand- und Havariewaaren. Auf die Vorfrage des Zollamts zu Glückstadr vom .... wird hiedurch erwiedert, daß die im § 159 der Zollverorduung vom Isten Mai 1838 rücksichtlich des Lastgeldes für Transitwaaren zu- gestandenen Begünstigungen auch auf Havarie- und Strandwaaren, welche unberichtigt in die Fremde wieder ansgeführt werden, Anwendung finden. Schreiben vom 28ste» Dec. 1844 an die Lauenburgische Negie- rung, betr. die Transitzollfreiheil der im Herzogthum Lauenburg aufgekauften Produkte. In Gemäßheit der dem Collegio mittelst aller- höchster Resolution vom 24sten Febr. 1841 errheil- ten Auckorisakion, in Ansehung der Verordnung vom 6ken Octbr. 1840, betr. die Verbindung der Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu einem Transitzollverein, Erleichterungen, wo solche das Zollinceresse nicht gefährden, den Umständen nach eintrelen zu lassen, ist es bis weiter gestattet, daß die im Herzogthum Lauenburg aufgekauften Lan- desproducte gegen eine bei den Gränzzollämtern zu leistende Versicherung bei Verlust Ehre und guten Leumunds, daß der Aufkauf derselben in dem genannten Herzogkhum geschehen, transitzoll- frei in die Fremde auspassiren mögen. h. Ueber die bei Zollämtern in den Herzogthümer» zur Versendung nach Dänemark gemeldeten, in den Herzogthümer» bezollrichtigten, im Königreich differenz- zollpflichtigen, Maaren sind keine Rückatleste zu re- quiriren. i. Zum Tarif für den Einfuhrzoll. Blumen, gemachte. Menu die Emballage, worin gemachte Blumen (nicht aus Stroh) eingehen, zu der gewöhnlichen nicht zu rechnen, namentlich, wenn sie in sogenannten Cartons von leichtem Papier eingeführt werden, ist die Maare Netto zu wägen und nach dem ermittelten Nettogewicht mit 5 Rbth. pr. Pfund zu verzollen. Geriebene Bronze ist wie feine Malerfarben mit 8 Rbth. 32 ß. pr. 100 Pfund zu verzollen. Charten, s. g. Bauerkellersche Landcharten von papier mache gehen zollfrei ein. Chenille ist dem Tarifsätze für Posamentirarbeil zu unterziehen. Globen. In Fällen, wo Globen ans Stativen von Holz oder Metall eingeführl werde», ist auf Verzollung der Stative nicht gu besiehe», diese gehen vielmehr mit den Globen zollfrei ein. Manufackurwaaren. Die Anführung in den Zoll.' angaben oder in den Attestationen der Nachsichtsbe- amte: „sonstige baumwollene Maaren", „andere Lei- nen.-, Seiden-, Wollenwaaren", sowie: „nicht speciell tarifirte baumwollene, leinene, seidene, wollene Maa- ren", ist unstatthaft. Die speciellen Verzollungsangar ben, evenk. die ergänzenden Attestationen der Nachsichts- beamte auf den Angaben (§ 21 der Zvllverordnung), sind vielmehr so vollständig abzufassen, daß die Hinr führung der Maaren zu den richtigen Positionen des Tarifs von der Revision der Zollrechnungen vollständig beurtheilt werden kann, B.: .. D baumwollen Schirting, Cattnn, Parchent, Tücher, .. N leinene Taschentücher und gebleichtes Leinen, .. N Seidenzeug, Halbseidenzeug n. seid. Tücher, .. IS Tuch, .. D wollenes Hosenzeug und wollene Tücher, .. % Flanell, Coating und Düffel. Posamenlirwaaren. In Fällen, wenn nach dem amtlichen Ermessen der Zollbeamte es unzweifelhaft vorliegt, daß zur Verzollung kommende Posamentir- waaren aus Seide mit Baumwolle, Leinen, Wolle rc. vermischt sind, werden solche, dem Tarif zufolge, mit 64 ß. pr. Pfund verzollt; haben die Beamte in dieser Beziehung Zweifel, so ist es Sache der Clarirenden, die Beamten durch Auseinandernahme und Auftrennen einzelner Stücke der zur Benrtheilung vorliegenden Waare, z. B. Knöpfe, von den Besiandtheilen, woraus die Waare verfertigt, zu überzeugen; im Weigerungs- fälle ist der höchste Zollsatz anzuwenden. Es wird noch bemerkt, daß unter dem Tarifsatz „Posamentirwaaren von Seide in Verbindung mit anderen Materialien" nicht solche Posamentirwaaren zu verstehen sind, wo Seide auf Holz, Pappe rc. ge- sponnen ist, ohne daß zugleich baumwollene, leinene, wollene rc. Vestandtheile in der Maare enthalten sind; diese sind vielmehr mit 1 Rbth. 24 ß. pr. Pfund zu verzollen, indem der Ausdruck „andere Materialien" sich nicht auf das Holz, die Pappe rc., sondern bloß auf das außer Seide zum Ueberspinnen verwandte Material, als Baumwolle rc., bezieht. Sesamsaamen zum Oelschlage ist wie Rapsaak mit 64 ß. pr. Tonne zu verzollen. Sodawasser und schäumende Limonade sind, falls keine Zusätze von Spiritnvsa in denselben enthalten sind, wie mineralisches Wasser, event. wie der Zusatz resp. wie Branntewein oder Wein zu verzollen. Tapioka ist wie Sago mit 2 Rbth. 8 ß. pr. 100 Pfund zu verzollen. Vorstehendes dient zur Nachricht und Nachachtung resp. für die Zollbeamten und Commercirenden. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r i m i n a l f a l l. Ueber das Verbrechen des Kindermordes und den Beweis des objectiven Thalbeftandes. Mltgetheilt von dem Herrn Anscultantcn Henricr. (Fortsetzung.) Sieht man hierbei zuvörderst auf das Gutachten der über diesen Punct speciell befragten Aerzte, so er- kläre» sie sich mit vieler Bestimmtheit für die An- nahme, daß die Jnculpatin unmittelbar nach der Ge- burt ihre volle Besinnung gehabt und mithin vollkom- men befähigt gewesen, den Laut und die Bewegungen des Kindes gehörig wahrzunehmen. In der That liegt auch gar kein positiver Grund vor, die Aussage der Jnculpatin, daß sie ihre volle Besinnung gehabt, als unglaubwürdig in Zweifel zu ziehen. Es findet vielmehr die Annahme eines mit dem Selbstbewusstsein auch die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Zustandes der Jnculpatin in der Thatsache ihre Widerlegung, daß sie über Alles, was während und nach der Ge- burt mit ihr vvrgegangen, die genaueste Auskunft hat ertheilen können. Ihre Entbindung war auch, wie sie selbst angiebt, eine sehr leichte, und es spricht hierfür nach dem Gutachten der Aerzte auch der günstige Bau ihrer Geburtstheile wie ihre kräftige Constitution. Selbst ihre physischen Kräfte scheinen durch den Ge- burtsact wenig gelitten zu haben. Sobald das Kind ihr abgegangen, zog sie selbst mit einem Ruck die Nachgeburt hervor, wickelte ihr Kind sofort in ein Tuch, brachte es mit dem Stuhl, worauf sie es ge- legt, nach ihrer Kammer, vergrub es bald nachher und verrichtete dann ihre Arbeiten wie gewöhnlich. Wird man demnach in Uebereinstimmnng mit den Aerzten annehmen dürfen, daß der Geburtsact die Jnculpatin keinesweges dergestalt angegriffen hat, daß sie nicht im Stande gewesen wäre, alles, was nm sie her vor sich ging, gehörig zu beobachten, so ist doch damit die Möglichkeit einer Täuschung noch nicht aus- geschlossen. Denn bei ihrem Entschluß, das Kind, falls es lebend zur Welt kommen sollte, zu lödten, wird sie wohl nicht ohne Angst und Aufregung dem Augenblick entgegengesehen haben, in dem die mörde- rische Absicht zur Ausführung kommen sollte, und es fragt sich daher, ob nicht vielleicht dieser phychische Zustand der Angst und Aufgeregtheit sie Lebenszeichen hat erblicken lassen, welche gar nicht vorhanden waren. Aus diesem Grunde würde man nun allerdings niit Recht Bedenken tragen können, das Leben des Kindes als erwiesen anzusehen, hätte Jnculpatin außer den Bewegungen, welche sie beim Schein des Feuers ge- .28 sehen haben will, keine weiteren Spuren des Lebens an dem Kinde wahrgenommen. Denn eine schwache Beleuchtung durch den Schein des auf dem Heerde brennenden Feuers ist gewiß unter solchen Umständen recht eigentlich geeignet, selbst in einer Nähe von nur 1£ Schritt eine Täuschung hervorzurufen. Inculpatin hatte aber, als sie die Bewegungen des Kindes wahr- nahm, schon durch den Schrei desselben die Gewißheit erlangt, daß es lebend zur Welt gekommen. Sie müßte sich daher, wenn das Kind dessenungeachtet nicht gelebt haben sollte, sowohl in dem, was sie ge- sehen, als in dem, was sie mit ihrem Gehör wahr.' genommen haben will, getäuscht haben. In der Thal wurde aber der Richter sich dabei zu tief in das nicht zu erschöpfende Gebiet der Möglichkeiten vertieren, wollte er, während die Inculpatin selbst in dem, was sie wahrgenommen zu haben vermeint, gar keinen Zweifel setzt, eine stets übrig bleibende entfernte Mög- lichkeit, daß dennoch eine Täuschung staltgefunden haben könne, berücksichtigen. Ja, hätte sie behauptet, der Laut wäre schwach und kaum hörbar, die Bewe- gungen wäre» kaum sichtbar gewesen, so möchte man mit Recht Bedenken tragen können, den Beweis des Lebens auf diese Aussagen zu stützen. Allein Jncnlr palin, eine Person, die doch gewiß nichts einräumt, wovon sie sich nicht fest überzeugt hält, gesteht, daß der Laut ein deutlich vernehmbarer gewesen; sie erklärt selbst, sie härte au dem Leben des Kindes um so we- niger zweifeln können, als sie deutlich gesehen, wie das Tuch da, wo die Beine sich befunden, sich bewegt habe. Judicien für das Gegentheil sind auch überall gar niclft vorhanden. Die Aerzte erklären vielmehr, daß der Angabe der Jneulpalin, ein lebendes Kind zur Welt gebracht zu haben, keine medicinischen Gründe entgegenständen, und betrachtet man den Verlauf der Schwangerschaft, sowie den Hergang bei dem Geburlsr act, so ist es auch an sich sehr unwahrscheinlich, daß das Kind todt zur Welt gekommen. Der Verlauf der Schwangerschaft war in jeder Hinsicht normal, und Erscheinungen, an welchen sich ein vorzeitiges Absterben der Frucht kund giebt, bieten sich überall gar nicht dar. Die Schwangere befand sich fortwäh- rend wohl, selbst in der allerletzten Zeit konnte sie noch, wie gewöhnlich, ihre Arbeiten verrichten. Auch verspürte sie seil der Hälfte ihrer Schwangerschaft die Bewegungen des Kindes, Die Entbindung aber war eine ungewöhnlich leichte, und auch die Art und Weise, wie das Kind, welches, an der Nabelschnur hängend, die Erde gar nicht berührt hat, der Mutter abgegangen ist, kann auf das Leben des Kindes keinen nachtheiligen Einfluß gehabt haben. So ist es denn, selbst, wenn man ganz absieht von den Geständnissen der Inculpatin über die von ihr wahrgenommenen Lebenszeichen, schon au sich sehr wahrscheinlich, daß das Kind lebend zur Welt gekommen, um so weniger läßt es sich aber rechtfertigen, will man dennoch dem Zweifel Raum geben, ob die Inculpatin wirklich wahr genommen hat, was sie deutlich wahrgenommen zu haben behauptet. Wird man mithin das Leben des Kindes nach der Geburt als vollständig bewiesen an- sehen dürfen, so liegt der Causalzusammenhang zwi- schen den Handlungen der Mutter und dem eingerre- tenen Erfolg klar zu Tage. Denn wenn auch der Druck auf Nase und Mund den Tod noch nicht her- beigeführl haben sollte, so hätte dieser doch jedenfalls in Folge der weiteren Behandlung des Kindes einrre- ten müssen. Allein mit Grund läßt es sich auch nicht bezweifeln, daß der in tödtlicher Absicht unternommene Druck schon den eingetretenen Erfolg herbeigeführr hat. Denn ein fester Druck auf Nase und Mund ist gewiß vollkommen geeignet, in wenigen Augenblicken dem kaum erwachten Leben eines neu gebornen Kindes ein Ende zu machen. Nun hat aber Inculpatin, ihrem durchaus glaubwürdigen Geständnisse zufolge, den festen Druck auf die Nespirationswerkzeuge meh- rere Minuten, ja so lange fortgesetzt, bis sie sich über- zeugt gehalten, daß das Leben des Kindes gewichen sei, und daß eine solche Gewaltthak mir Nokhwendig- keic den Tod hat herbeiführen müssen, liegt klar zu Tage, damit denn aber auch zugleich!, daß sie densel- ben wirklich herbeigeführr, da der Druck unmittelbar nach den von der Inculpatin wahrgenommenen Le- benszeichen begonnen hat. Man wird daher, will man nicht etwa der auch hierbei noch immer bleiben- den Möglichkeit, daß dennoch eine andere unbekannte Ursache den Tod herbeigeführl habe, ein ungebührliches Gewicht beilegen, es als vollständig erwiesen ansehen müssen, daß das im Jahre 1839 im Scheelschen Hause geborne Kind durch eine Gewalkkhac der Mutter ums Leben gebracht worden ist. Das Geständniß der Inculpatin, wornach auch ihr letztes Kind gelebt hat und gleich nach der Geburt von ihr ermordet worden, hat in dem Ergebnisse der Obductivn eine objective Bestätigung gesunden. Ein anderweitiger vollständiger Beweis, wie ihn der De- fensor neben dem Geständnisse fordert, ist nun freilich auch in diesem Falle nicht vorhanden, allein es ist bereits ausgeführt worden, wie es darauf auch keines- weges ankomme, und schwerlich wird wohl selbst in früherer Zeit die Praxis jemals jene ältere Theorie, von welcher der Defensor ausgeht, in solcher Eonser guenz zur Anwendung gebracht haben, daß sie selbst ein objectiv bestätigtes Geständniß nicht als aus- reichende Erkenntnißquelle hätte gelten lassen. War es schon nach dem Leichenbefunde sehr wahr- scheinlich, daß das Kind nach der Geburt eine kurze Zeit gelebt, ließ sich ferner schon nach dem normalen Verlauf der Schwangerschaft und nach dem Hergang bei der sehr leichten Entbindung nicht annehmen, daß das Kind todt zur Welt gekommen, so wird man auch nunmehr, nachdem Inculpatin ein mit der von den Aerzten in ihrem ersten Gutachten ausgesprochenen Vermuthung völlig übereinstimmendes Geständniß ab- gelegt hat, nachdem sie namentlich eingestanden, daß 29 das Kind, als sie es in den Torfkorb gelegt, laut jn schreien angefangen, und überdies auch, wie sie ge- fühlt, Arme und Beine bewegt habe, die Annahme, daß das Kind nach der Geburt wirklich gelebt habe, für ganz unbedenklich erklären müssen. Denn daß Jnculpatin, als sie diese Lebenszeichen an ihrem Kinde wahrnahm, ihre volle Besinnung gehabt, erklären die hierüber speciell befragten Aerzke mit völliger Entschie- denheit, und es läßt sich dies auch nach allem, was vorliegt, eben so wenig in diesem, wie in dem frühe- ren Falle mit Grund in Zweifel ziehen. Wenn aber das Leben des Kindes als vollständig bewiesen aiizur sehen ist, so kann auch die Todesursache nicht fraglich erscheinen. Die Jnculpatin gesteht, daß sie, sobald das Kind zu schreien angefangen, den Kopf desselben so stark mit der Hand auf den Boden gedrückt, daß sie denselben etwas zusammengepreßt, auch räumt sie ein, daß sie, obwohl die Bewegungen und das Schreien gleich aufgehört, den Druck dennoch 5 Minuten fort- gesetzt habe, und dies Geständniß steht völlig in Ein- klang mit denjenigen Verletzungen, welche bei der Obduction der Leiche an dem Kopfe des Kindes wahr- genommen worden sind. Die absolute Lekhalitäk dieser Verletzungen ist aber nach dem ärztlichen Gutachten außer allem Zweifel, und es liegt also der Causal- zusammenhang zwischen der geständigermaßen in tödt- licher Absicht dem Kinde zugefügten Gewaltthat und dem eingetretenen Tode klar vor Augen. Diese Betrachtungen über den Inhalt der Geständ- nisse der Jnculpatin Dock führen demnach zu dem Resultate, daß sowohl das letzte, wie auch das im Jahre 183!) geborne Kind von der Mutter ums Leben gebracht worden sind. Fragt man nun weiter, zu welcher Kategorie von Verbrechen diese Tödtungen gehören, so kann es, sieht man hierbei zunächst auf die Richtung des verbrecherischen Willens, nicht zwei- felhaft erscheinen, daß sie unter den allgemeinen Be- griff des Mordes fallen, da Jnculpatin, ihrem Ge- ständnisse zufolge, nicht blos absichtlich den Tod ihrer Kinder herbeigefuhrr hat, sondern dabei auch mit Prä- meditalion zu Werke gegangen ist, indem sie schon am Abend vor der jedesmaligen That, wie sie einräumt, den Entschluß gefaßt hat, ihr Kind, falls es lebend zur Welt käme, zu rödteu. Das Verhälrniß, in dem die Mörderin zu den Ermordeten steht, characterisirc aber diese Verbrechen näher, als Verwandtenmord, welcher von jeher harter bestraft worden ist, wie ein gewöhnlicher Mord. Jn einigen allen Statuten, wie namentlich im Dithmarscher Landrecht (Art. 118 §13) und in den Bordesholmer und Neumünsterschen Kirch- spielsgebräuchen wird das parricidiuin mit der grau- samen Strafe des Pfählens bedroht, und diese Strafe scheint in alter Zeit in Deutschland für den von der Mutter an ihrem Kinde verübten Mord die gewöhn- liche gewesen zu sein; efr. C. v. Schirach, Handbuch des Schleswig- Holsteinischen Criminalrechrs, Bd. I. S. 303. Der Kaiser Carl V. schaffte aber in dem Art. 131 seiner p. H. G. O., wie er sagt, «in Verzweiflung zu verhüten, die Strafe des Pfählens ab, und setzte an deren Stelle nicht die für den Verwandtenmord im Art. 137 vvrgeschriebene Strafe, sondern die Strafe des Ertränkeus, wodurch die von einer Mutter an ihrem Kinde verübte Tödtung zu einem ganz besonde- ren Verbrechen erhoben worden ist. Hält inan sich nun einfach an die Worte der 6. 6. C. „Item wel- ches weib jre Kind, das leben und glidmaßen empfangen hetl, heymlicher boßhaffciger williger weiß errödtel", so läßt es sich wohl kaum in Zweifel ziehen, daß die hier vorliegenden Verbrechen unter den Art. 131 zu subsumiren sind. Man hat aber in neuerer Zeit dies Gesetz aufs willkührlichste interpretirt und eine Menge der zum Thakbestand des infanticiilü erforder- lichen Requisite ausgestellt, an die der Gesetzgeber of- fenbar gar nicht gedacht hat. Es soll nun das Ver- brechen des Kindermordes nur an einem neugebornen, unehelichen, lebenden und lebensfähigen Kinde verübt werden können; es muß die Schwangerschaft ver- heimlicht und die Geburt mit tödrlicher Verdächtigkeit hülflos und heimlich geschehen sein. «kr. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen und peinlichen Rechts, § 236. Gans, von dem Verbrechen des Kindermordes. C. v. Schi- rach, 1. ik Einwilligung des Klägers, an das Obergericht snppli- cirl und sich darüber beschwert: 1) daß nicht der den Beklagte» anferlegke Beweis für beigebracht erachtet und in Gemäßheit dessen Kläger mit seiner Klage refusls cxpensis ange- wiesen und die Wardirnng wieder in Kraft ge- setzt sei. 2) daß nicht dem Kläger rücksichtlich des ihm in- jmigirten Beweises der Ergänznngseid zuerkannt und von der Ableisiung oder Nichtleistung dessel- ben der Ausfall der Sache abhängig gemacht, und 3) daß nicht die Proceßkosien verglichen worden. Es erfolgte darauf nachstehende Entscheidung: Auf die unterm litten Februar d. I. hicselbst ein- gegangene Vorstellung und Bitte der Kaufleute Gold- schmidt L Bernheim in Hamburg, wider den Lehns- vogt Carstens in Linbhvlm, betreffend hauptsächlich eine bei dem Färber Jvh. Heinr. Lassen in Bredstedt vollzogene Wardirnng, jetzt die Snpplication gegen das Erkenntniß des Bredstedter Bondengerichtö vom 9ten Januar d. I., wird dem Supplicaten, nach cingezogener Gegen- erklärung und erstattetem Berichte der Behörde, — in Erwägung 1) daß die zur Führung des Hanptbeweises von dem Supplicaten producirten zwei Zeugen, die Ehe- leute Lassen, freilich den Beweissatz in seinem ganzen Umfange als wahr bezeugt haben, daß jedoch die Aus- sagen dieser Zeugen keinen vollen Beweis zu liefern vermögen, da dieselben wegen Interesses für den Supr plicaken verdächtig sind, dieser Mangel auch rücksichk- lich des Zeugen Joh. Heinr. Lassen nicht dadurch ge- hoben wird, daß er von den Supplicanten zum Behuf der Führung des indirecten Gegenbeweises producirr ist, da derjenige, welcher einen Zeugen producirt und über gewisse Artikel vernehmen läßt, dadurch nur er- klärt, daß er den Aussagen des Zeugen über diese Artikel Glauben beimesse, mithin auch nur insofern, als der Zeuge die auf Antrag des Producenten ihm vorgelegten Fragen zu dessen Nachtheil beantwortet, auf seine Einreden gegen dessen Glaubwürdigkeit Ver- zicht leistet; 2) daß ferner daraus, daß der Färber Lassen am I9len Juni 1841 seine sämmtlichen beweglichen Güter an den Supplicaten verkauft hat, keineöweges folgt, daß alle am 13ten October >841 wardirten Gegen- stände zu den verkauften gehört haben, indem Lassen, wenn es gleich nicht wahrscheinlich ist, daß er alle Sachen, welche am 18ten October bei ihm wardirt wurden, nach dem Ivten Juni erworben habe, so doch sehr wohl einige derselben nach der erwähnten Zeit angeschafft haben kann; 3) daß gleichfalls ans einer näheren Vergleichung der Wardirungsacke mit dem Kanfcontract sich nun ergiebt, daß einige Mobilien, welche sich in der erste- ren Acte verzeichnet finden, im Contract auf überein- stimmende Weise ausgeführt sind, daß jedoch eines- kheils dieses nicht von allen Sachen gilt, anderentheils im Kanfcontract das Küchen- und Hausgeräth nur im Bausch und Bogen aufgeführt ist, so daß man mithin nicht beurkheilen kann, ob unter diesem Gerät!) sich alle einzelnen Küchen- und Hausgerälhschaflen, welche am 13ken October der Wardirnng unterzogen sind, befunden haben; 3) daß demnach die vom Supplicaten eingelegten Dokumente, da sie das thcina probamlum nur in Betreff eines Theiles der wardirten Sachen, nicht aber rücksichtlich aller wahrscheinlich machen, nicht als geeignet erscheinen können, den unvollständigen Zeugen- beweis rücksichtlich aller Gegenstände, auf welche cs hier ankommt, zu ergänzen, daß mithin der Haupt- beweis für vollständig geführt nicht zu erachten ist, vielmehr die Beschwerde der Supplicanten, daß dem Supplicaten nicht annoch der Ergänznngseid auferlegk worden, als begründet erscheint; 5) daß es, was den den Supplicanten vorbehalke- nen indirecten Gegenbeweis'betrifft, da das Beweis- interlocut rechtskräftig geworden ist, nicht mehr dar- auf ankommt, ob eine an beweglichen Sachen consti- tuirce Hypothek rechtlich die Wirkung habe, daß ste gegen den Käufer dieser Sachen geltend gemacht wer- den könne, sowie es ferner nach der Fassung des Jn- terlocnts des Nachweises einer speciellen Verpfändung der wardirten Objecte nicht bedarf, vielmehr durchaus genügt, wenn den Supplicanten wirklich, wie sie das durch zwei mit der Nameusunterschrift des Färbers Lassen versehene Schuldscheine und Einen Zeugen dar- znthlin bemüht gewesen sind, vor dem Illten Juni 184k eine hypothcca bonorum von dem Färber Lassen eingeräumt ist, da in der ganz allgemeinen Bestellung einer hypothcca bonorum eine generelle Verpfandung aller gegenwärtigen und zukünftigen Güter des Schuld- ners liegt, und zu diesen auch die wardirten Gegen- stände gehören; 6) daß, was ferner die Beweiskraft der von den Supplicanten producirten Beweisdccumente anlangt, der Einwand, welchen der Supplicat daraus entnimmt, daß dieselben gegen die Vorschriften der Stempel- papier-VerordNUNg, obgleich 8i,b bypollieca bonorum ansgestellt, doch auf nnsiguirtem Papier geschrieben seien, deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil der unterlassene Gebrauch des gestempelten Papiers in Fällen, wo solches erforderlich, nicht die Ungültigkeit des in der Urkunde abgeschlossenen Geschäfts, sondern nach dem § 31 der Stempelpapier - Verordnung nur die Nachstempeluug des Dokuments gegen Zahlung des mehrfachen Betrages der Stempelabgabe zur Folge hat; 7) daß nun der Zeuge Lassen es bestätigt, daß er die beiden von den Supplicanten producirten und un- kenn 6ten Marz 184! ansgestellten Schuldscheine, iu welchen er sub hypothcca bonorum verspricht, die Summen von 100$. und 81 JL 8 ß resp. zum löten April und 3'vsien Mai 1841 an die Snpplicanten zu bezahlen, eigenhändig ulilerschrieben habe; 8) daß der gedachte Zeuge zugleich zwar behauptet, daß der Mitsupplicanr Goldschmidt ihm auf seine Frage, was die lateinischen Worte (sub b^potbeca bonorum) bedeuteten, erklärt habe, daß dieselben nichts weiter bedeuteten, und daß er, Goldschmidt, überall nur etwas haben wolle, um seinem Compagnon zu zeigen, daß Zeuge die Schuld anerkenne, daß jedoch diese angebliche Unknnde des Zeugen Lassen, da der- jenige, welcher eigenhändig seinen eigenen Namen unter eine ihrem Inhalt nach sich direct auf den Unter- zeichnenden beziehende Urkunde schreibt, dadurch den Inhalt der Urkunde ausdrücklich für seinen Willen er- klärt, und da im Fall einer ausdrücklichen Willens- erklärung der bloße Jrrthum nur in besonderen Aus- uahuiefällen die Nullität oder Anfechtbarkeit des Ge- schäfts zur Folge hat, eine solche Ausnahme aber in casu quo nicht begründet ist, überall nicht in Be- tracht kommen kann, wogegen der dolus, welcher darin liegen würde, daß der Mitsnpplicant Goldschmidt die Unknnde des Färbers Lassen wissentlich geduldet hak, deshalb nicht zu berücksichtige» ist, weil von dem Supplicaken keine Replik auf denselben gestutzt wor- den ist; i)) daß daher, wenn es nur als erwiesen vorläge, daß Lassen die fraglichen Schuldscheine eigenhändig unterzeichnet hätte, der indirecte Gegenbeweis für voll- ständig geführt zu erachten wäre, daß jedoch dieses factum, da bloß Ein Zeuge, nämlich Lassen selbst, dasselbe bewahrheitet, nur zur Hälfte bewiesen ist, daher denn auch in dieser Beziehung auf einen richter- lichen Eid, und zwar, da der Supplicat nur sie cre- dulitate hätte schwören können, auf das supplelorium zu erkennen war, hiemiltelsi zum Bescheide ertheilt: daß das angefochtcne Erkenntuiß dahin abzu- ändern sei, daß Kläger und Supplicat annoch schuldig, den Ergänzungseid dahin abzuleisten: daß diejenigen Gegenstände, welche bei dem Färber Lassen in Dredstedt auf Anhalten der Beklagten unterm 13ten October 1841 der Wardirung unterzogen worden, dieselben seien, welche dem Kläger mittelst Contracts vom litten Juni 1841 verkauft worden; und daß, falls Kläger und Supplicat diesen Eid nicht schwören sollte, derselbe mit seiner Klage abzuweisen sei und den Beklagten und Snpplicanten die Kosten der Unterinstauz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten habe, daß dagegen, falls Kläger den Eid leisten würde, die auf Anhalten der Snpplicanten bei dem Färber Lassen in Bred- stedt unterm 13cen October 1841 vollzogene Wardirung wiederum aufznheben sei, unter Vergleichung der Kosten; es wäre denn, daß Beklagte und Supplicanten in Betreff des ihnen vorbehaltenen indirecken Gegenbeweises den Ergänzungseid dahin schwören würden: daß der Färber Lassen in Brcdstedt die von ihnen als Beweisdocnmeute eingelegten Schuldscheine eigenhändig unterschrieben habe, in welchem Falle Kläger und Supplicat mit seiner Klage abzuweisen wäre, jedoch auch nnter Vergleichung der Kosten. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den Lösten Inli 1843. Verzeichnis; der im Neujahrs - Quartal 1845 bei den König!. Oberdicafterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 3te Stück.) IV. Obergerichtliche Civilsachen. Montag den litten Februar. 1. Hanna Catharina Hinrichs zu Stedesand c. c., wider Jacob Christian Conrad auf der Waygaarder Mühle, hauptsächlich wegen außerehelicher Schwänge- rung s. w. d. a., jetzt Dednctions- und Jmpugnations- verhandlung. Eodcm dato, event. Dienstag den Ilten Februar. 2. Die Erben des weiland Peter Hansen resp. cum cnr. in Bredstedt, wider Jngeborg Asmuffen cum cur. in Ockholm, eine angebliche Schwängerung, desfallstge Entschädigung, Erstattung der Woche,ibetts- kosten, Ernährung des Kindes s. w. d. a. hauptsächlich, jetzt die Appellation wider das Erkenntniß des Bredr siebter Bondengerichts vom 3vsien Seplbr. 1844 be- treffend. Donnerstag den 13ten Februar. 3. Die Wittwe des weil. Peter Jensen zu Seeth, in der Landschaft Stapelholm, Heincke, geb. Stange, mit ihrem gerichtlich bestellten Cnraror Johann Jür- gens daselbst, wider die Wittwe des weiland Clans Stange, Gretje Stange, zu Jnlianenebene, Kirchspiels Hohn, cum cnr., hauptsächlich betreffend die Edirnng eines Inventars über den Nachlaß des weiland Detlef Stange und Auskehrnng des der Klägerin davon bei- kommenden Anthcils, jetzt Appellation wider das Be- weiserkenntniß des Hohner-Harder Dinggerichts vom Ilten October 1844. 40 Eodem dato, event. Freitag den 14ken Februar. 4. Der Gastwirth M- Kühl zu Sorgbrück, als für sich und uxor. noie Besitzers einer ju Krnmmen- oi-t gehörigen Kathenstelle, wider die Hufner Jürgen Ratlije und Claus Harder in Krummenort, als Syn- dici dieser Dorfschaft, betreffend hauptsächlich schuldige Abfindung der klägerischen Käthe aus der Kriimmen- orter Gemeinheit, jetzt Appellation gegen das Erkennt- niß des Hohner-Harder Dinggerichts vom I7ten Ocr. 1844. Montag den 17ken Februar. 5. Der Halbhufner Detlef Schmidt in Groß- däuuewerk, wider die Vertreter des Börmer - Koegs, namentlich den Landinspector Tiedemann zu Johannis- berg, als Hauptparkicipanten des Börmer-Koegs, den Bauervvgt Johann Bothmann in Großdännewerk, den Eingesessenen Carl Bunge in Börmer - Koeg und den Eingesessenen Claus Asmnffen daselbst, letztere für sich und als Bevollmächtigte der kleineren Koegs- intereffenken, die Auslieferung von 6 Demat Dörmer- Äoegsläudereien cum omni causa betreffend. Eodem dato, event. Dienstag den 18teii Febr. 6. Maria Christina Jensen in Wesire e. cur., wider Nicolay Hansen Schmidt in Westre, betreffend außereheliche Schwängerung hauptsächlich, jetzt Appel- lation wider das Erkenntniß des Karrharder Ding- gerichts vom 31sten October 1844, s. w. d. a. Donnerstag den Aisten Februar. 7. Die Wittwe des verstorbenen Cvnkrolenrs Her- zog e. c»e. in Apenrade, wider das Handlungshaus Jacobs Steinicke et Eon,;,, in Hamburg, per mand. den Ober- und Landgerichts - Advvcateu Meyland in Apenrade, hauptsächlich wegen des der Snpplicankin zustehenden resp. Eigenlhnms- und Retenlionsrechts an den auf Aushalten des Supplicaten bei dein Kauf- mann M. M. Herzog in Apenrade unterm 4ten Dec. 1843 wardirten Gegenständen s. w d. a., jetzt Appel- lation wider das Erkenntniß des Magistrats in Apen- rade vom 2teu August 1844. Eodem dato, event. Freitag den 21sten Febr. 8. Der Bürger und Gastwirth Christopher Frie- drich Stehn in Schleswig, wider den Bürger und Gastwirth Johaiiii Andreas Lndwig Jürgensen da- selbst, hauptsächlich betreffend die Wegräumnng einer von dem Supplicaten hinter seinem Hause, M 150 l)., anfgeführten neuen Mauer, insofern diese von demsel- ben auf dem Endsparreu des Hauses 150 A. be- festigt und in der Luftsäule des Supplicankeu befind- lich ist, s. w. d. a., jetzt Appellation gegen die Urtel des Magistrats vom 7ken August 1844. (Die Fortsetzung folgt.) Verzeichniß der im Neujahrs - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 3te Stück.) HI. Ober-Consistvrialgerichr. Montag den 10ten Februar. 1. Catharina Gülcke zu Hohenfelde, e. e., Klä- gerin, Intervent!» und Appellankin, wider Claus Meinerk am Audeich, Kirchspiels Crempe, Beklagten, und dessen Mutter, die Wittwe Catharina Meinerr, e. e., Jnkerveuientin, in pelo. promissi, cop. carn. confirm., liinc consumm. matrihionii. Dienstag den Ilten Februar. 2. Magdalena Friederica Schultz, geh. Kranz, c. c. in Hamburg, Beklagte und Appellantin, wider den Küpermeister und Schiffer Jochim Andreas Schultz in Glückstadt, Kläger und Appellaten, in peto. praet. malitios. desert. Donnerstag den I3ken Februar. 3. Der Schullehrer Friedrich Peterssen in Eden- dorf, Beklagter und Appellant, wider Wiebke Rusch in Sude, e. c. c., Klägerin und Appellatiu, hauptsäch- lich in Betreff geleisteten Eheversprechens e. a., modo apjpellat. Freitag den 14tpn Februar. 4. Der Major beim 4teu Jäger-Corps, von Feder- spiel, R. v. D-, in Schleswig, Kläger und Producenr, wider seine Ehefrau Catharina Friederike von Feder- spiel, geh. Poetzold, jetzt in Kellinghusen, Beklagte und Produclin, wegen Ehescheidung, jetzt Deduction und Jmpuguakiou der angetretenen Beweise. Montag- den I7teu Februar. 5. Der Oberfeuerwerker Knut Christiansen in Rendsburg, Kläger und Appellant, wider seine bis- herige Ehefrau Anna Margaretha Elisabeth, geh. Pe- ters, e. c. daselbst, Beklagte und Appellatiu, Eheschei- dung wegen Ehebruch betreffend. IV. O b e r g e r i ch t. Dienstag den 18ten Februar. 1. Der Inste H. H. Zingelmann in Eichede, Klä- ger und Producent, wider den Hufner I. F. Appel daselbst, Beklagten und Producte», wegen schuldiger 300 $ Cour, mit Zinsen. Donnerstag den 20sten Februar. 2. Der Tischlermeister I. M. Bögemann in Kiel, Beklagter und Appellant, wider den Bürger I. H. A. Utecht daselbst, Kläger und Appellaten, wegen angeb- lich begangener und angedrohter Eigenthlinisverletzun- gen und Besttzstörungen. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig ^ Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath N-ick eis, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 6. Stück. Den 10. Februar 1846. Gesetzgebung. Die Dachdeckung mit Asphalt betr. Ä^achdem es durch angestellte Untersuchungen und durch die Erfahrung bestätigt ist, daß die Dachdeckung mit Asphalt bei Anwendung gewisser Vorsichtsmaß- regeln nicht als feuergefährlich zu betrachten ist, und daher auch in denjenigen Orten gestattet werden kann, wo bisher nur mit Kalk unterstrichene Ziegeldächer zulässtg waren, haben Se. Majestät der König nach eiugezogeneu Gutachten der Stände Sich allerhöchst bewogen gefunden, hierüber mittelst Patents vom 17ten v. M. Nachstehendes anzuordnen. § 1. Die Dachdeckung mit natürlichen und künst- lichen Aspahlten soll in den Städten der Herzogthümer und in den dem städtischen Brandkassenverein beiger iretenen Ortschaften, unter Beobachtung folgender Re- geln und Vorschriften, erlaubt sein. § 2 Die natürlichen und künstlichen Asphalte dürfen nur dann zur Dachdeckung verwandt werden, wenn dieselben nicht bei einer geringeren Hitze als 150" R. so flüsstg werden, daß die Masse ans dem Gefäße ausgegoffeu werden kann, und wenn dieselben nicht bei einer Hitze unter 180" R. entzündbare Dämpfe entwickeln. § 3. Jedes mit natürlichem oder künstlichem Asphalt zu belegende Dach muß mit einer dichten, wenigstens Z- Zoll starken, das Holz überall bedecken- den Lehm-, Kalk- oder Mörtel Lage versehe» sein, und ist die Aspahltdecke oberhalb im frischen und noch heißen Zustande so stark mit trockenem Sande zu be- streuen, daß stch derselbe mit der Oberfläche verbindet und auf selbiger eine dichte Kruste bildet. § 4. Aspahlkdeckungen dürfen nur an solchen Dächern angebracht werden, denen keine größere Stei- gung als 1 : 6 oder ein Fuß Höhe auf jede sechs Fuß Auslage gegeben ist. § 5. Wenn die Ausbreitung der Asphaltdecke auf Leinen oder Papier beschafft werden soll, so ist diese Unterlage zuvor mit Alaunwasser oder einem sonstigen, dem Feuer widerstehenden Stoffe gehörig zu sättigen. § 6. Ein Jeder, welcher eine solche Bedachung anzulegen beabsichtigt, hat bei Vermeidung einer der Orts-Brandkasse zufallenden Brüche von 1« bis 50 Cour, und eventualiter der Wegnahme des bereits Verfertigten, 14 Tage, bevor mit der Anlage anger fangen werden soll, der Orts-Brandpolizeibehörde eine Anzeige hievon zu machen, damit diese sodann nölhi- genfalls eine Untersuchung des zu verwendenden Ma- terials durch Sachverständige und nach beendigter Anlage eine Besichtigung derselben durch Sachverstän- dige und die Orts-Brandweseus-Officialen veranlasse, auch den Umständen nach während des Baues eine Beaufsichtigung der Anlegung solcher Bedachungen anordne. § 7. Auch bei erheblichen Reparaturen der Asphalt- dächer ist die obgedachte Anzeige, bei Vermeidung gleicher Strafe, von den Beikommenden zu beschaffen. § 8. Die durch die Untersuchungen, Besichtigun- gen und Cvntrollmaßregeln erwachsenden Kosten sind von denen, welche den Bau vornehmen, abzuhalten. § i). Die Orts-Drandwesens- und Polizei-Officia- len haben auf die Befolgung der obigen Vorschriften strenge zu achten und etwanige Uebertretungen sofort zur Anzeige zu bringen. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die exceptio congressus cum phiribus betreffend. In Sachen des Drechlers H. H. H. in G., Be- klagten und Supplicanten, wider das Dienstmädchen C. F in N., e. c., Klägerin und Snpplicakin, wegen Schwängerung s. w. d. a., jetzt Supplication, hat Klägerin den Beklagten als Vater des von ihr am 2ten Decbr. 1843 außerehelich gebornen Kindes mir der gewöhnlichen Satisfaclionsr und Alimenten- klage beim Rendsburger Amthause gerichtlich belangt. 6 42 Beklagter hat bei der mündlichen Erörterung der Sache vor dem Ainthanse eingeräumt, daß er sich zweimal resp. am 30sten April und 2ten Mai v. I. mit der Klägerin fleischlich vermischt, daß er jedoch bereits gleich bei dem ersten Male bemerkt habe, daß die Klägerin schon von einem anderen Manne schwanger sei, und daß er unter diesen Umständen die Vaterschaft zu dem von der Klägerin geborenen Kinde ablengnen müsse. In Entstehung der Güte, und nachdem Beklagter ad ordinaiiuin provocirt, hat das Amlhaus mittelst Bescheides vom 9ren März d. I. ans den Grund der eingeräumten fleischlichen Vermischung den Beklagten zur Bezahlung von Alimenten und Wochenbettskosten schuldig erkannt, dagegen aber die Klägerin in Berück- sichtigung der erhobenen exceplio plurium concmn- bentiuin mit ihren Deflorationsansprüchen ad ordi- nai’ium verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat Beklagter anhero snp- plicirt und darüber gravaminirt: daß die Klägerin nicht auch mit ihren erhobenen Alimentativnsansprücheii ad ordinariuin verwiesen worden sei. Da nun zwischen den Partheien nicht weiter strei- tig ist, daß dem Nendsbnrger Amthanse mit Rücksicht ans das dort übliche Verfahren die Befugniß znstehe, in ligniden Sachen mit Ausschließung des ordinarii sofort definitive zu erkennen, so^sieht zur Frage: ob in Beziehung auf die von der Supplicatin erhobenen Alimentationsnnsprüche annoch ein weiteres Beweis- verfahren für statthaft zu erachte»? In Erwägung nun, daß Snpplicant geständiger- maßen am Sttsten April 1843 mit der Supplicatin cvncnmbirt hat, daß diese aber erst am 2ten Dec. e. a., mithin über 7 Monate nach diesem Beischlafe nieder- gekommen ist, und daß solchemnach in Gemäßheit der aus der 1. 12. D. de statu Iioin. hergenommenen Präsumtion für die Legitimität der ehelichen Kinder in ihrer durch die Praxis eingeführ- ten Anwendung auf uneheliche Geburten*) und zufolge der Vorschrift der. 1. 6. J). de bis qui sul vcl alicni juris die Paternität des Beklagten zu dem klägerischen Kinde durch sein eigenes Geständniß als völlig erwie- sen angesehen werden muß, sowie in Erwägung, daß in Beziehung ans ein von einer Parrhei selbst eingesiandenes 1'aeturn von einem eben dieser Parthei im Widerspruche mit ihrer einmaligen Einräumung annoch nachznlassenden Gegenbeweise selbstverständlich nicht die Rede sein kann, und daß mithin, da die vorgebrachte exceptio plurium cou- cumbcntium ausschließlich mir auf die jenseitigen Deflorationsansprüche zu beziehen ist, für die gleich- ') cfr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N.F., ;ter Iahrg., S. 6. 6ter Iahrg., S. ;. zeitig erhobene Alimentenklage aber überall nicht weiter in Betracht kommen kann,*) von dem Amthause in Beziehung auf letztere allerdings mit Grund ein wei- teres Veweisverfahren für unstatthaft erachtet wor- den ist, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, ans die sub praes. den Isten Mai d. I. Hieselbst eingegangene Supplications-Vorstellung des vorrnbricirten Snpplir canlen, nach ciugezogener Erklärung des Gegeukheils und erstattetem amtlichen Berichte, hiemittelst von Obergerichtswegen dem Snpplicaten ein abschlägiger Bescheid er; rheilt, unter Verurtheilung in die zu 7 $ Cour, bestimmten Kosten der Gegenerklärung. Urkundlich ic. Gegeben rc. Glücksiadt, den 3ren September 1814. Ueber die Wirkung des Geständnisses des Ehe- bruchs im Ehescheidungsprocesse. In Sachen des Hans N. N. in E., Klägers und Dedncenten, jetzt Appellanten, wider seine Ehefrau M. N. N., cum cur., in Hamburg, Beklagriu und Dednctin, jetzt Appellatin, wegen Ehescheidung, ist von dem Pinneberger Consisiorinm unterm 28sten Mai >842 dem Kläger zu beweisen auferlegt, daß Be- klagtiu den ihr angeschulvigkeu, von ihr eingestandene» Ehebruch wirklich begangen habe. Nach stattgehabtem Beweisverfahren hat das Pin- neberger Consistorium unterm 13ken Juni 1843 den Beweis für nicht geführt erkannt und den Kläger mit seiner Klage unter Erstattung der Kosten abgewiesen. Gegen dieses Erkenntniß hat der Klager das Rechts- mittel der Appellation interponirt^ daffelbe^-ite prose- quirt und sich darüber beschwert, daß der Beweis nicht für zur Nothdurft geführt erachtet ist. Es steht mithin zur Frage: ob der dem Kläger auferlegke Beweis von demselben beigebrachc worden? In Erwägung nun, daß in Ehescheidungsprocesse» das Geständniß des Ehebruchs nur dann nicht als vollbeweisend angesehen wird, wenn der Verdacht der Collnsion obwaltet,**) in dem vorliegenden Falle aber das Geständniß des Ehebruchs durch mehrere Umstände unterstützt wird, da die Appellatin zur Zeit des einge- standenen Ehebruchs von ihrem Ehemann, dem Appel- lanten, getrennt gelebt, und das Dienstmädchen Mar- garetha Wolbeck eidlich ansgesagt hat, daß Appellatin im Sommer 1841 um Mitternacht eine Stunde mir dem Knechte M., demselben Manne, mit dem Appel- *) cfr. Scbleswig-Holßel nische Anzeigen, N. F., 3ter Iahrg., ©.31. 6rer Iahrg., ©, 5, **) cfr. SchleSwig - H 0 lßeinis -be Anzeigcn, N. F., rrer Iahrg., ©. 41. Falck, Handbuch :c., Theil 4, S. 4?;. 43 iottn den Ehebruch begangen zu haben, eingestanden hat, allein im Garten zugebracht habe, mithin kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Partheien mit einander colludirt haben, wird, nach eingelegten Necessen und auf staktge- habte mündliche Verhandlung, von Oberconsistorial- gerichtswegen hiedurch für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Pinneberger Consisior rinms vom 13ken Juni 1843 dahin zu reforr miren, daß Kläger und Appellant dasjenige, was ihm zu beweisen auferlegt worden, wie Rechtens erwiesen, daher die zwischen dem Appellanten und der Appellatin bestehende Ehe quoail vinculiuu zu trennen, auch die Wieder- verheirarhung dem Appellanten »ach Ablauf eines halben Jahres, der Appellatin dagegen erst nach Ablauf von drei Jahren zu gestalten sei. Unter Vergleichung sänimtlicher Kosten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicalum im Königl. Holsteini- schen Oberconststvrio zu Glückstadt, den 28sten Juni ' 1844. Criminalfall. Ueber das Verbrechen des Kinvermordes und den Beweis des objektiven TharbestandeS. Mitgetheilr von dein Herrn Auscultauten H c n r i c i. (Beschluß.) Das Holsteinische Obercriminalgericht hat sich bei Einsendung der Untersnchungsacten an das Schleswig-^ Holstein - Lanenburgische Oberappellationsgericht nicht gegen die Vollstreckung der Todesstrafe erklärt und von diesem höchsten Gerichtshöfe ist darauf das nach- stehende Nescript erlassen worden. Christian der Achte :c. In Untersnchnngssachen wider die Jnculpatin Antje Bock aus Zennhnsen, wegen wiederholten Kindermor- des, wird, in Erwägung, daß die Jnculpatin wiederholt und umständlich ansgesagl hat, daß sie, welche seit Jahren in einem ehebrecherischen Verhältnisse mit dem Gast- wirt!) B. in W. gelebt, nachdem sie sich in Unehren schwängern lassen, in der Nacht vom 10/11. Novbr. 1841 ein Kind absichtlich und heimlich geboren habe, dessen Leben sie erkannt, indem sie dasselbe laut schreien gehört und gefühlt habe, daß dasselbe die Fuße be- wege, sowie, daß sie dieses Kind, in Folge des am Abend vor der Geburt gefaßten Entschlusses, dasselbe bei Seite zu schaffen, falls cs lebend zur Welt kom men sollte, in einen Torfkorb gelegt, den Kopf dessel- ben mit ihrer Hand ans den Boden des Korbes hart niedergedrückt habe, daß auch unmittelbar nach diesem Druck das Schreien und die Bewegung des Kindes aufgehört, daß sie jedoch, um ganz sicher zu sein, daß das Kind wirklich todt sei, diesen Druck noch demnächst 5 Minuten fortgesetzt, und darauf, einige Tage später, die Leiche des Kindes vergraben habe; sowie daß sie, nachdem sie im Maimonat 1838 außer- ehelich geschwängert worden, in Folge davon wenige Tage nach Fastnacht 1839 ein völlig ansgetragenes Kind heimlich geboren, welches einen Laut von sich gegeben und die Arme und Beine bewegt habe, welche Bewegung sie theils gefühlt, theils gesehen zu haben behauptet, daß sie am Abend vor ihrer Niederkunft den Entschluß gefaßt habe, ihr Kind nmznbringen, und daß sie nach der Geburt des Kindes dasselbe in ein Tuch fest eingedrehl und demselben die linke Hand fest auf den Punct gelegt habe, wo sich, wie sie gefühlt, die Nase und der Mund des Kindes befunden, und die Hand ein Paar Minuten fest in dieser Stellung gehalten, bis sie gefühlt, daß das Kind keine Bewe- gung mehr mache, nnt» daß sie darauf das Kind ver- graben habe; und endlich, daß sie um Michaelis 1839 sich in Unehren habe schwängern lassen und einige Tage vor dem am 25sten Juni 1849 staktgefnndenen Ringreiten zu Stelle, nach vorher verheimlichter Schwangerschaft, absichtlich heimlich und ohne Jeman- des Beihülfe ein Kind, an welchem sie jedoch nach ihrer Angabe kein Zeichen des Lebens bemerkt, geboren und dasselbe gleichfalls sofort vergraben habe, wobei sie jedoch bestimmt in Abrede stellt, irgend eine tödk- liche Absicht gegen dieses ihr neugebornes Kind gehabt, oder eine auf den Tod des Kindes gerichtete Handlung begangen zu haben; in fernerer Erwägung, daß ein Theil der Ueberreste der von der Jnculpatin im Jahre 1849 vergrabenen Kindesleiche später aufgefnnden und von der Jncnl- pati» recognoscirt ist; daß übrigens aber so wenig in dieser Beziehung, als sonst durch die Untersnchnng irgend Umstände er- mittelt worden, welche mit den obigen Angaben der Jnculpatin in Widerspruch stehen, oder Zweifel an der Wahrheit derselben erregen könnten, daß vielmehr die Geständnisse der Jnculpatin mit Rücksicht auf ihre verbrecherische Thätigkeit in An- sehung des von ihr im Jahre 1841 gebornen Kindes durch die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung der aufgefnndenen, von der Jnculpatin recognvscirten Kin- desleiche, an welcher Kopfverletzungen vvrgefunde» sind, welche durch die von der Jnculpatin eingestandene Handlung bewirkt fein können, eine bedeutende Bestä- tigung erhalten haben, auch durch das ärztliche Gut- achten in Gewißheit gesetzt ist, daß dies Kind lebens- fähig gewesen sei; und daß, wenn gleich die Leiche des von der Jnculpatin im Jahre 1839 vergrabenen Kindes nicht hat aufge- 44 funden werden können, weil an der Stelle, wo die Leiche vergraben worden, später ein Haus gebaut ist, dennoch die wiederholten und umständlichen Angaben der Jnculpatin zur Herstellung eines vollen Beweises nicht nur ihrer verbrecherischen Abstcht und Thätigkeit, sondern auch sämmtlicher Merkmale eines von ihr be- gangenen Kindermvrdes völlig ausreichen, indem na- mentlich ihre Angaben über ihr Befinden gleich nach der Geburt ihres Kindes, gegen deren Wahrheit nach dem Gutachten der bei ihrer Vernehmung zugezogenen Aerzte begründete Zweifel nicht erhoben werden kön- nen, es ergebe», daß ste damals vollkommen im Stande gewesen, die von ihr angegebene» sinnlichen Wahrnehmungen zu machen, aus denen sie das Leben ihres Kindes erkannt hat, übrigens aber die mit ihren Aussagen über die Zeit der Schwängerung und der Geburt übereinstimmende Aussage der Jncnlpatin, daß das von ihr geborne Kind ein völlig ausgetrage- nes gewesen, zum Beweise der Lebensfähigkeit desselben für ausreichend zu achten ist, und in endlicher Erwägung, daß der Umstand, daß die Schwangerschaft der Jncnlpatin im Jahre 1841 schon einige Zeit vor ihrer Niederkunst der Polizeibehörde bekannt geworden ist, auf die rechtliche Beurkheilung der verbrecherischen Thätigkeit der Jnculpatin bei Er- mordung dieses Kindes jedenfalls und auch abgesehen davon, daß diese Thatsache allein, den vorliegenden Umständen nach, keinesweges zu der Annahme berech- tigt, daß die Jnculpatin ihre Schwangerschaft nicht verheimlicht habe, einen Einfluß nicht äußern kann, indem der gesetzlich festgestetltc Begriff des Verbrechens des Kindermordes nicht das Vorhandensein einer vor- hergegangenen Verheimlichung der Schwangerschaft in sich faßt; daß mithin wider die Jnculpatin die durch das unterm 3ten Novbr. 1775 auf die vormals großfürst- lichen Districte des Herzogthnms Holstein exkendirte Edicr vom 24sten März 175» festgesetzte Strafe deS Kindermvrdes zu erkennen ist, hieniik für Recht erkannt: daß die Jncnlpatin Antje Bock ans Zennhusen, wegen wiederholt verübten Kindermordes, mit dem Beile vom Leben zum Tode zu bringen, ihr Kopf auf einen Pfahl zu stecken und ihr Körper auf dem Nichtplatz zu verscharren, die Kosten der wider sie geführten Untersuchung übrigens aus ihrem Vermögen, soweit dasselbe reicht, zu erstatten sind. Das nach Vorstehendem abziifasseude Slraferkennt- niß ist der Jnculpatin zu publiciren, und erst nach geschehener Publication derselben anzukündigen, daß Seine Königliche Majestät die erkannte Strafe ans Allerhöchster Gnade bis auf eine lebenswierige Zucht- hausstrafe zu mildern Sich Allerhöchst bewogen ge- funden habe». Hiernach hat das Holsteinische Obercriminalgericht, dem die eingesandten Untersuchungsacten hieneben re- mittirt werden, das Erforderliche zu verfügen. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den Listen Mai 1843. Entscheidungen derSchleswigschenOber- dicasierien. Die Tradition ist wesentliches Erforderniß des Uebergangeö des Eigenthums an Immobilien. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten, Di-, juris, Gülich in Schleswig, in Vollmacht des Curators der Concursmasse des weil. Jnstizraths und Amtsverwalters Bahnsen, G. H. Carstenn daselbst, Klägers, jetzt Appellanken, wider den Ober- und Land- gerichts-Advokaten Reiche in Schleswig, als vorläufig de rato Caventen für die Wittwe des Carsten Bahn- sen in Leck, c. c., Beklagte, jetzt Appellütin, haupt- sächlich in Betreff schuldiger Auskehrung eines Hau- ses in Leck nebst Zubehör und Accesstonen s. w. d. a., jetzt der Appellation wider das von dem Karrharder Dinggericht vom litten April d. I. abgesprvchene Beweiserkenntniß, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügren Entschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin abzu- ändern, daß der, der Beklagten rückstchtlich der Einrede der Schenkung reserviere Beweis für wegfällig zu erachten, das Erkenntniß im klebrigen zu bestätigen und an die Unterinstanz zur Vollstreckung zurückznweiseii sei; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. , V. R. W. Puhlicatnm im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den Listen Sepkbr. 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der jetzt verstorbene Ehemann der Beklagten und Appellatin erstand im Jahre 1817 von einem gewissen Johann Nissen das in Leck sul» M 3 das Brand- catasters anfgeführte Hans c. perl, und verkaufte dasselbe wieder im Jahre 1819 an seinen Bruder, den damaligen Landschreiber Bahnsen auf Pellworm, nachherigen Justizrath und Amtsverwalter Bahnsen in Schleswig, für die Summe von 309 $ Cour. In dem über letzteren Handel am 3len Decbr. 1819 errichteten Kanfcontract ist hinsichtlich der Kanfsnmme bestimmt worden, daß der Käufer, welcher bereits vor Unterschrift des Contracts 122^ abgetragen harte 45 und wofür der Verkäufer ihm qnitirte, an Johann Nissen in Leck in dreijährigen, zu Martini 182«, 21 und 22 festgesetzten Terminen jedesmal die Summe von 50 $ mit Zinsen, und den Nest von 27?, # gleichfalls mit Zinsen zu Maitag 1823 an de» 33er; käufer abtragen sollte. „Und wenn", heißt es ferner im Contract, „denn solchergestettt die ganze Kauf; summe abgetragen sein wird, so setzt der sich bis da; hin das gefahrlose Eigenthum vorbehaltende Verkäu- fer für sich und seine Erben den Herrn Käufer und dessen Erben in das wahre Eigenthum und den ge- ruhigen Besitz des verkauften Hauses c. pert. derge- stalt und also, daß er es mit allen künftigjährigen und ferneren Lasten angekretenermaßen besitzen, nutzen gebrauchen und damit eigenthnmlich schalten mag." Der Original-Kaufcvntract wurde nach dem Tode des Käufers in seiner Masse vorgefnnden. Dagegen ist der Verkäufer und nach dessen Tode seine Ehefrau, die jetzige Beklagte und Appellatin, im ununterbroche- nen Besitze des mehrerwähnten Hauses e. pert. ge- wesen und hat weder im Brandcataster, noch im Schuld- und Pfandprotocoll, eine Umschreibung dessel- ben stattgefunden. Nach dem Tode des Iustizrakhs und Amtsverwal- ters Bahnsen wurde über dessen Nachlaß ein Proclam erlassen und in der Folge über dessen Habe und Güter Concnrs der Gläubiger erkannt. Auf das erlassene Proclam profitirte Beklagte, damit nicht, wie sie an- führte, bei den Vertretern des Nachlasses des weil. Iustizrakhs Bahnsen die irrige Vermuthung erregt werden möchte, daß besagtem Nachlaß aus dem in demselben befindliche» Kaufcontracte vom 3ten Decbr. 1810 annoch Ansprüche zustanden, ihre angeblichen Eigenthnmsansprüche in Betreff des obgedachten Hau- ses c. pert., so wie einen Anspruch auf Auslieferung des Original-Kaufconkracts vom 3ten Decbr. 1810, evcnt. aber ihre Rechte wegen der von dem Hanse z» bezahlenden Abgaben und darauf verwandten Kosten. Mit diesen eventuellen Ansprüchen wurde Beklagte, nachdem sie zur Justification sämmtlicher von ihr an- gemeldeten professa aufgefordert und von Seiten der Bahnsenschen Cvncursmasse in ihrem Fvro ein Proceß auf Auslieferung des quastionirten Hauses e. pert. wider sie anhängig gemacht worden war, sowie mit einem, gleichfalls für den Fall, daß sie in diesem Pro- ceß zur Auslieferung des fraglichen Hauses schuldig erkannt werden sollte, in tennino justificationis in Anspruch genommenen Rechte auf Zahlung rückständi- ger Kanfgelder, durch Prioritäts-Erkenntniß vom 18ten April d. I. von der Masse abgewiesen. Dagegen wurden in diesem Erkenntnisse die von ihr augemelde- ten Eigenthnmsansprüche, imgleichen der Anspruch auf Auslieferung des Original-Contracts für den Fall, daß sie in dem von Seiten der Eoucursmasse wider sie an- hängig gemachten Processe obsiegen sollte, ihr s»o loco reservirt, und hat sie hierauf das Prioritäts-Erkenntniß rechtskräftig werden lassen, Kläger und Appellant in quäl. qna bezog sich unn in seiner wider die Beklagte und Appellatin beim Karrharder Dinggericht auf Auslieferung des fraglichen Hauses angestellten Klage auf den zwischen dem Land- schreiber Bahnsen auf Pellworm und dem Carsten Bahnsen unterm 3ten Decbr. 1810 errichteten Kauft coutract und behauptete, daß zufolge angefügter O.ui- tungen das stipnlirte Kaufgeld berichtigt und somit das vom Verkäufer bis zur Berichtigung der Kauf- snmme reservirte Eigenthum hinfällig geworden sei. Ferner suchte er darzuthun, daß schon nach Römischem Rechte die Hingabe der einen Gegenstand betreffenden Documente der wirklichen Ueberlieferung einer Sache in gewissen Fallen gleich geachtet werde, daß es nach germanischen Rechtsprincipien aber unzweifelhaft sei, daß in der auf der Contraheuten Antrag erfolgten gerichtlichen Ausfertigung und der Uebergabe des Kauf- briefs auch die Uebertragung des Eigenthums des verkauften Objects an den Käufer gesunden werden müsse. Namentlich berief er sich darauf, daß fast im ganzen Herzogthum Schleswig, insbesondere aber der Kakrharde, das Eigenthum an Immobilien durch einen schriftlichen gerichtlich ausgefertigten Contract über- tragen werde, und richtete mit dem Anführen, daß es demnach nicht zweifelhaft sei, daß der Iustizrath Bahnsen das Eigenthum an dem fraglichen Hause auf rechtsgültige Weise erworben habe, da sich eine Eintragung des Contracts und die Umschreibung des Fvliums im Schuld- und Pfandprotocoll mit Rücksicht auf den Uebergang des dinglichen Rechts als etwas ganz Unwesentliches darstelle, seinen Antrag dahin: daß die Beklagte schuldig erkannt werde, das in Frage stehende Haus in Leck e. pert. binnen Ordr nungsfrist an den Mandatar des Klägers auszu- liefern und die durch ihre Weigerung verursachten Proceßkosten zu erstatten. Mit Vorbehalt der Indemnisations-Ansprüche wegen verzögerter Aus- lieferung. Beklagte opponirte cxcipiendo zunächst die Einrede der unbegründeten Klage und bemerkte: Die auge- stellte Klage beruhe auf der Behauptung, daß der verstorbene Iustizrath Bahnsen das Eigenthum der in Anspruch genommenen Immobilien in Folge eines Kaufs erlangt habe. Um diese Behauptung faktisch und rechtlich zu begründen, hatte aber nicht nur der Titel, sondern auch der inodus acquirendi dominii, also die erfolgte Tradition des Verkauften behauptet werden müssen. Dieses wesentliche Requisit für den Uebergang des Eigenthums fehle indessen ganz, indem der Kläger sogar einränme, daß keine Tradition erfolgt sei. — Beklagte suchte sodann die vom Kläger aufge- stellte Behauptung, daß »ach Römischen und germani- sche» Rechtsprincipien Besitzergreifung zum Erwerb des Eigeuthums nicht erforderlich sei, zu widerlegen und darzuthun, daß auch die vaterländischen Particular- rechte als Bedingung der Eigenthums - Uebertragung die Tradition verlangten, In dieser Beziehung berief 46 sie sich auf das Iütsche Lov Cap. 41 u. 42, sowie auf die Verordnung vom 8ten Juni 1174 wegen Ein- schränkung und Verhinderung der Nennionsproceffe § 2 Stil» 5 und führte au, die Verordnung vom Isten Juni 1181 ändere hierin nichts; wenn diese nämlich vorschreibe, daß Hufen-, Staven-, Bohlen-, Karhen- und Jnstenstellen hinführo nicht anders als durch schriftliche, auf der gehörigen Sorte des gestempelten Papiers ansgefertigte Comracte mit Rechcsbestand zum Eigenthum überlassen werden konnten, so folge daraus nicht, daß ein solcher Kauftontrack das einzige gesetz- liche Mittel zur Erlangung des Eigenrhnms sei. Daß die Tradition als moilus acquirendi dadurch nicht überflüssig geworben, bestätige auch die Verordnung vom 14teu Decbr. 1787 § II. mittelst der Bestim- mung, daß das wegen rückständigen Kanfgeldes reser- virte Eigenthnm, wenn solches innerhalb 6 Wochen nach der Tradition protvcollirk worden, in dem verkauften Gute den vorher prokocvllirten Schulden des Käufers Vorgehen solle. Gleichfalls bestätige die landübliche Form der Kanftonlracte, daß die Praxis die Tradition znm Uebergange des Eigenthnms für durchaus erforderlich halte, indem sich in jedem Kanft contracte entweder das Bekenntniß des Conrrahenten finde, daß die Ueberliefernng bereits geschehen sei, oder die Bestimmung, wann sie stattfinden solle. In dem Conkracle vom 3ken Decbr. 181!) werde aber die ge- schehene Ueberliefernng der in Anspruch genommenen Immobilien nicht bescheinigt, und habe, wie der Klär ger einränme, später auch nicht staktgefunden. Ge- dachter Contract enthalte in Beziehung auf die Ueber- lragnng des Eigenthnms lediglich das Versprechen, nach condikionsmäßiger Berichtigung der Kaufsnmme den Käufer in das wahre Eigenthnm und den ruhigen Besitz des Verkauften einsetzen zu wollen, und wurde daher den Instizrath Bahnsen nur berechtigt haben, sobald er seinerseits den Contract erfüllt, die Ueberiie- fernng des Verkauften zu verlangen, damit er das Eigenthnm vollständig erwerbe. Eine Ueberliefernng des Verkauften habe aber nicht stattgefunden, das Eigenthnm des fraglichen Hauses cumpert. sei daher nicht auf den Käufer nbergegangen, und da es für die Frage, ob der Käufer das Eigenthnm erlangt habe, gleichgültig sei, ob das Kanfgeld condikionsmäßig be- zahlt worden, brauche Beklagte sich über diesen Um- stand nicht zu äußern, sei vielmehr zu der Bitte be- rechtigt: daß die ans dem angeblichen Eigenthnmsrechl auf Auslieferung des Hauses cum pcrt. au ge- stellte Klage ref. exp. abgewiesen werde. Für den Fall, daß die Klage gleichwohl als actio cmti auf Auslieferung des Verkauften aufrecht erhalten werden sollte, setzte Beklagte derselben die Einrede des nicht erfüllten Conlracts entgegen, indem sie zwar ein; räumte, daß zufolge Contracts vom 3ten Decbr. 181» der Käufer 122.', A und den litten Mai 1821 44.^ -F abgetragen habe" (die letztere Summe jedoch nur, lnso- ferne die in ternüno vorzulegende Original - Quitnug von ihr agnoftirk werde), und, indem sie erklärte, daß sie den Contract vom 3ten Decbr. 181», als von ihrem verstorbenen Ehemann errichtet, anerkenne, jedoch die vollständige Berichtigung der Kaufsnmme leugnete. Es ward deshalb bemerkt, daß der Kläger, um die Klage ans dem Kanfcoutract auf Ueberliefernng zu rechtfertigen, den Beweis übernehmen müßte, daß der weiland Instizrath und Amtsverwalker Bahnsen die im Kauftontrack vom 3ten Decbr. 181» bestimmte Bezahlung der Kaufgelder condikionsmäßig geleistet habe. Beklagte suchte ferner zu entwickeln, daß sie, selbst wenn Klager diesen Beweis führen würde, dennoch nicht zur Auslieferung des Hauses cum perl, definitiv schuldig erkannt werden könne, indem ihr die Einrede der Schenkung und Wiederaufhebung des besagten Handels zur Seite stehe. Diese Einrede stützte Be- klagte auf folgende Ausführung. Als im Jahre 1828 zwischen Weihnachten und Neujahr der verstorbene Carsten Bahnsen seinen Bruder, den Instizrath Bahn- sen in Schleswig, besucht habe, um mit demselben wegen der erforderlichen bedenkenden Neparatnreu des Hauses eine Vereinbarung z» treffen, habe der Jnstiz- rath Bahnsen in Gegenwart seiner Ehefrau erklärt, wie er sich darauf nicht einlassen wolle, daß er viel- mehr dem Carsten Bahnsen das verkaufte Haus mit Zubehör schenke, mir dem Beisätze, daß Carsten Bahn- sen mit dem Hanse machen könne, was er wolle, es sei sein und solle sein bleiben. Diese Schenkung und Erklärung sei denn auch von Carsten Bahnsen accep- lirr worden. Der Instizrath Bahnsen habe noch aus- drücklich hinzugefügt, es könne seinem Bruder ja einerlei sein, wo der Contract liege, ob bei ihm, dem Instizrath Bahnsen, oder bei Carsten Bahnsen. Nach dem im Jahre 1834 erfolgten Ableben ihres Eheman- nes sei Beklagte nach Schleswig zum Instizrath Bahnsen gereist, um von deiuselben eine Beihülfe zu den Kosten der langwierigen Krankheit ihres verstorbe- nen Mannes zu erbitten. Der Instizrath Bahnsen und dessen Ehefrau hätten beide erwiedert, sie, die Beklagte, habe ja ein Hans, und damit könne sie schon zufrieden sein. Als später der Instizrath Bahnsen wegen Kassendefects in Untersuchung gerakhen, sei die Beklagte wieder nach Schleswig gereist, um den Con- kract zu holen. Der Instizrath Bahnsen habe ihr auf deofälliges Verlangen geäußert, es sei ihm unmöglich, ihr den Contract jetzt zu geben, da seine sämnulichen Papiere versiegelt wären, sie möge sich aber nur zu- frieden geben, sie solle den Contract schon erhalten. Event, opponirte Beklagte die Einrede der Erstat- tung sämmtlicher nach Abschluß des Kaufes auf das Hans c. perl, gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen mit dem Bemerken, daß ihr deshalb ein Netenkionsrecht, wie auch ein gesetzliches Pfand- recht zustehe, und daß der von beiden Theilen errichtete Kaufconrract ihr überdies noch ein conventionelles 47 Pfandrecht d. d. 3ten Decbr. 1819 zu sichere. Die vorerwähnten Auslagen und Verwendungen für das verkaufte Gewese würden in den seit dem Kaufe be- zahlten Abgaben, Brandgeldern und beschafften Nepa- rakuren bestehen. Solche aber jetzt schon zu specifici- ren, sei »nnölhig, weil es bei der Sachlage zur Zeit ungewiß sei, ob es überall auf selbige ankommen werde. Bei der mündlichen Verhandlung vom 29sten April d. I. setzte der Kläger den obigen Exceplionen fol- gende specielle Repliken entgegen: 1) die Replik des incompeteuten Gerichts, indem über die Habe und Güter des Justizraths Bahn- sen von dem Schleswigschen Obergerichte Con- curs erkannt worden, und daher dieses Obergericht allein compelent sei, über Forderungen an die Masse zu entscheiden; 2) die Replik der Präclusion, indem, wie die vom Obergerichk abgesprochene Prioritäcsurrel bezeuge, der Anspruch wegen rückständiger Kaufgelder auf keins der ergangenen Proclame profikirt worden sei, die Beklagte aber mir der proclamirten Cvnr cursmasse des Justizrarhs Bahnsen streite; 3) die Replik der entschiedenen Sache, mit der Bemerkung, daß die oppouirren Einreden bereits in einem Jnstificativnsproceß ventilirt wären, und in der Prioritaksnrtel vom 18teu April d. I. bereits zum Nachtheile der Beklagten eine Ent- scheidung erfolgt sei; 4) die nicht mehr in Betracht kommende Replik der Litispendenz; 5) hinsichtlich der Einrede, rücksichtlich der Verwen- dungen und Abgaben, event. die Replik der Compensatiou in den Miethzinsen oder den Jn- traden des Hauses überhaupt. Duplicando suchte Beklagte die vier ersten Repliken mit dem Anfuhren als nicht begründet zu bestreiten, daß vor dem Obergericht wegen des Eigenthmns und der Schenkung alle Gerechtsame reservirt und dem- gemäß auch in der Prioritätsurtel vom 18ten April d. I. die vollständige Erörterung und Entscheidung der Säche dem Dinggerichte anheim gegeben worden, die abgewieseuen Ansprüche aber Forderungen an die Concursmasse befaßten, keiuesweges aber Einreden gegen die hier angestellre Klage. Gegen die Replik der Compensatiou ward noch besonders bemerkt, daß, da der Kläger keine besondere Vereinbarung behauptet, Beklagte als l-onw fidei possessor vor Anstellung der Klage einen Genuß oder Früchte zu vergüten nicht schuldig sei. Nach verhandelter Sache wurde vom Diuggericht das Erkenntniß abgesprvchen: Könnte und würde der Kläger in Ordnnngsfrist, mit Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, rechtlicher Art nach darkhun und beweisen: daß der weiland Justizrath und Amtsverwalter Bahnsen die in dem Kaufcontract vom 3ten Decbr. 1819 bestimmte Bezahlung der Kauf- gelder conditionsniäßig geleistet habe; und könnte und würde die Beklagte «um cm-, in gleicher Frist und mit gleichem Vorbehalte dar- khun und erweisen: daß der weiland Jnstizrath und Amtsverwalter Bahnsen in Schleswig ihrem, der Beklagten, nunmehr verstorbenen Ehemanne Carsten Bahn- sen im Jahre 1828 erklärt habe, daß er ihm, dem Carsten Bahnsen, das verkaufte Hans mit Zubehörungen schenke, mit dem Beisatz, daß er, Carsten Bahnsen, mit dem Hause machen könne, was er wolle, es sei sein, des Carsten Bahnsen, und solle sein bleiben, sowie, daß der Ehemann der Beklagtin diese Schen- kung acceptirt habe; solle auf solche geführte oder avant, nicht geführte Beweise und Gegenbeweise in der Hauptsache und der Kosten wegen ferner ergehen, was Rech- tens. (Der Beschluß nächstens.) Verzeichniß der im Neujahrs - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzu n g.) Montag den 24sten Februar. 9. Der Bürger und Gold- und Silberarbeiter C. H. Christensen in Schleswig, wider den Justiz- rath und Ober- und Landgerichts-Advocaten Kr. Jas- per daselbst, wegen schuldiger 44 $ Cour. s. w. d. a. Eodeni dato. 1". Der deputirte Bürger und Kaufmann W. C. Langenheim in Schleswig, wider de» Actuar Marcoe in Bredstedt, wegen einer Waarenschuld von 72 $, Cour. s. w. d. a. Eodem dato, evcnt. Dienstag den 25sten Febr. 11. Der Ober- und Landgerichts-Advocat Haase, Ritter vom Danuebrvg, in Tönning, inaiul. noie des Kaufmanns C. Lvhmann in Glückstadt, wider den Schiffer W. Hesebeck aus Glückstadt, pplitcr in pcto. deb. 323 Al/? Cour. s. w. d. a., nun« appellat. gegen das Urtheil des Tönniuger Magistrats vom 29steu Oct. 1844. Eodoin dato, «vont. Dienstag den 25sten Febr. 12. Der Ziegeleibesitzer Jürgen Tams zu Hadde- bye, wider den Jnstizrath und Amtsverwalter Brocken- huus in Schleswig, betreffend schuldige Aufhebung eines Pachtverhältnisses s. w. d. a. Donnerstag den 27sten Februar. 13. Der Ober- und Landgerichts-Advocat Reuter 48 in Apenrade, als Mandatar der Christin« Petersen nebst Curator in Tyrstrnp nnd der Sara Hoffmann in Bredstedt, mit ihrem ehelichen Curator, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaken Meyland in Apen- rade, als resp. bestellten Conrradictvr der Erbmasse der in Apenrade verstorbenen Christina oder Anna Chri- stina Lausen, betreffend die Erbansprüche der Suppli- cantinnen auf den Nachlaß der Christina oder Anna Christina Lausen in Apenrade, demnächst die beizubrin- gende Nachweisnng und darnach Ausführung dessen, was »achgewiesen worden, jetzt die Appellation von der Urtel des Apenrader Magistrats d. d. !>ten Aug. 1844. Kodein dato, evenf. Freitag den 28sten Febr. 14. Der Ober- und Landgerichts-Advocat Reuter in Apenrade, als Mandatar der Anna Margaretha Kufahl in Bredstedt, c. c. A. Christiansen daselbst, und Maria Clanssen daselbst, c. c. A. Christiansen daselbst, wider den Ober- und Landgerichts-Advvcate» Meyland in Apenrade, als resp. bestellten Contradicror der Erbmasse der in Apenrade verstorbenen Christina oder Anna Christina Lausen, betr. die Erbansprüche der. Supplicantinnen ans den Nachlaß der Christina oder Anna Christina Lausen in Apenrade, demnächst die beizubringende Nachweisnng und darnach Ausfüh- rung dessen, was nachgewiesen worden, jetzt die Appel- lation von der Urtel des Apenrader Magistrats d. d. Neu August 1844. Montag den 3ten März. 15. Der Jnstizraih und Qbersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direction der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Nordstapeler (Dach-) Sees, in peto. rückstän- diger Zinsen von dem Capitalreste deS ihnen adquo- tirten Concnrrenzantheils an der Süderstapeler Oster- Koegsdeichschnld s. w. d. a. Kollern dato. 16. Der Insiizrath uns Qbersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direction der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, Wider die Interessen- ten des Sörker - Koegsdistricks der Dorfschast Nord- stapel, in peto. rückständiger Zinsen von dem Capiral- reste des ihnen adquolirten Concnrrenzantheils an der Süderstapeler Oster-Koegsdeichschnld s. w. d. a. Kodein dato. 17. Der Instizrakh und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direction der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Süderstapeler Oster-Koegs, in peto. rückstän- diger Zinsen von dem Capitalreste des ihnen adquo- kirten Concnrrenzantheils an der Süderstapeler Oster- Koegsdeichschuld s. w. d. a. Kodein dato, event. Dienstag den 4ten März. 18. Der Ober- nnd Landgerichts - Advocat Dr. Gülich in Schleswig, in Vollmacht des Curators der Concnrsmasse des Justizraths und Amtsverwalters Bahnsen, weil, daselbst, G. A. Carstenn allda, wider den Bäcker Hans Bernhard Muhs daselbst, haupt- sächlich in Betreff schuldiger Zahlung von 2066 $ Cour, nebst Verzugszinsen und Kosten aus einer für den vormaligen Gevollmächtigten I. A. Friedrichsen übernommenen Hebungsbürgschaft. (Der Beschluß.folgt.) Verzeichniß ver im Neujahrs-Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung.) Freitag den.Listen Februar. 3. Gesche Gravert in Itzehoe, e. c., Iustificanlin und Jnrerventin, modo Appellankin, wider den Kauf- mann P. Schnell daselbst, als gerichtlich bestellten Cnrator für das Vermögen des Joh. Peter Siemen, imgleichen diesen Joh. Peter Siemen selbst, Justifi- caten und resp. Intervenienten, modo Appellaten, betreffend Instification der sub pass« 26 prot. prof. beschafften Angabe, jetzt Appellation. 4. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des verstorbenen Wa- genmeisters bei dem Königl. Dänischen Postamle in Hamburg, Joh. Friedr. Will). Bürger. Montag den 24sten Februar. 5. Claus Hanschildt, Herrmann Hinrich und Anna Margaretha Scheele in Hamburg, resp. für sich und als litisreassumirende Erben des verstorbenen Hans Casper Hanschildt und der verstorbenen Wittwe Metla Margaretha Scheele, geb. Hanschildt, daselbst, resp. c. cur., Kläger und Appellanten, wider die Wittwe des weiland Hinrich Wrage in Uetersen, eurn assist., Beklagte und Appellarin, >» peto. zu vollziehenden Kaufcontracks, Iiine apppellat., modo Leistung eines juramenti supplctorii, desfallsige Likisreassnmkivn. 6. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des Zollconkroleurs Johann Christian Nicolans Böhme in Uetersen. Dienstag den 25sten Februar. 7. Die Kausieute Möhring & Comp, in Ham- burg, Kläger nnd Appellanten, wider den Cvnferenz- rath C. H. Donner, Ritter, in Altona, Beklagten und Appellaten, i» peto. Schadensersatzes. Kodein. 8. Letzterer wider Erstere in cadcm causa. i). Terminus zur Ablegung der Curatel-Rechnung für den abwesenden Johann Andreas Bartholoinaes (oder Reinhvld) Holst. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privrlegLrte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 7* Stück. Den 17. Februar 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ueber die Competenz des geistlichen Gerichts, in Alimentationsstreitigkeiten der im Eheschei- dungsprocesse begriffenen Eheleute zu ent- scheiden. Sachen der Majorin Catharina v. N. N., geb. N., in N. N., c. Beklagtin und Implorantin, wider ihren Ehemann, den Major v. N. N., inN. N,, Kläger und Jmplvraken, hauptsächlich wegen Eheschei- dung, jetzt wegen einer von dem Jmploraren zu zahlen- den größeren Alimenlationssnmme, conftirt ex actis: daß partes bei dem hiesigen Oberconsistorio in einem Ehescheidungsprocesse wegen präsumtiven Ehebruchs begriffen sind, und Jmplorat der Jmplorantin zufolge eines zwischen ihnen getroffe- nen Arrangements, so lange dieselben getrennt leben, 16 $ Cour, monatlich ausbezahlt hat.' Die Jmplo- rantin hat nun, da Jmplorat seitdem zum Major avancirt ist, vom Isten Juli 1842 angerechnet, die Verdoppelung der Alimenrengelder verlangt und um einen Vorschuß von 58 zur Bestreitung der Proceß- kosten gebeten. Diesem Anträge hat Jmplorat zuvörderst: 1) die Einrede des incompeteuten Gerichts opponirt, da das Oberconsistorium laut Vorschrift der Verord- nung vom Ilten Mai 1788 lediglich befugt sei, in Ehestandssachen der Militairpersonen, nicht aber in Alimentensachen derselben zu erkennen, weshalb denn auch, weil hier eine Verschiedenheit der Objecte vor- liege, von einer materiellen Connexitär nicht die Rede sein könne; 2) die Einrede der unrichtig gewählten Proceßart, da die vorliegende Alimentensache in ordinario zn ver- handeln gewesen; 3) die Einrede des Vergleichs, da er im Jahre 1848 einen Vergleich mit seiner Frau abgeschlossen, vermöge dessen sie nur 18 $ monatlich verlangen könne, und 4) die Einrede der unbegründeten Klage, event. der Zuvielforderung, weil durch sein Avancement seine Einnahme nicht sehr verbessert, er auch deshalb viele Ausgaben gehabt habe. Da im klebrigen die Jmplorantin das Creditrecht erhalten habe, so bedürfe sie keines Vorschusses zu den Auslagen ihres Anwaldes. Jmplorat bittet solchemnach um die Abweisung diefts Antrages der Jmplorantin, unter Erstattung der ihm hierdurch veranlagen Proceßkvsten. Nachdem rer und duplicirt worden, stehen die Fra- gen zur Entscheidung: 1) ob das Oberconsistorium competent sei, in gegen- wärtiger Sache zu entscheiden, und 2) ob die Jmplorantin eine Erhöhung der Alimenr takionssumme mit Fug Rechtens in Anspruch nehmen könne? In Erwägung nun, qüoad quaest. I., daß zufolge des § 18 der Verordnung vom Ilten Mai 1788 die zum Kriegsstande gehörigen Personen in Ehesachen unter den Ober- und Untercvnsistorien stehen; in fernerer Erwägung, daß die Grundsätze des ge- meinen Civilprocesses über die materielle Connexikät auch bei diesem Oberconsistorio in Anwendung kommen, sowie in Erwägung, daß die zur Entscheidung stehende Frage, ob und wie viele Alimentationsgelder der Eher inann seiner Ehefrau durantc processu auszuzahlen habe, in Beziehung zu dem Ehescheidungsprocesse als eine Jncidenlsache angesehen werden muß, weil dieselbe ohne die Klage auf Ehescheidung gar nicht existent werden konnte, und in gleichmäßiger Erwägung, daß alle materiell connexen Sachen regelmäßig vor das nämliche Gericht selbst mit Ueberschreitung der objeckivcn Jurisdictionsr gränzen zur Entscheidung gebracht werden müssen,*) *) cfr. Martin, Lehrb. des Civilproc., § 50. Linde, Lchrb. des Civilproc., § 94- 7 50 1. 3. C. de judieüs, 1. 1. C. de ord. judic., e. 3 X. de dou. int. vir. et ux., hinfolglich Die exceptio fori incompetentis nicht be- gründet erscheint;*) in Erwägung, daß Die vorliegende Incidenlsache sich zur Erörterung im schriftlichen Verfahren eben ihrer Qualität als Jncidentsache halber wohl qualificirt; in Erwägung sodann, quoad quaest. II , daß die Einrede des Vergleichs nicht begründet ist, da aus dem von dem Jmploraten ausgestellten Reverse nicht hervorgeht, daß Jinplorantin sich vergleichsweise ver- pflichtet habe, durante proccssu nicht mehr als IO ^ Cour, monatlich zu fordern, einem Vergleiche wegen freiwilliger Trennung der Eheleute auch keine Wirk- samkeit beigelegt werden kann, weil alle Verträge unter Eheleuten, welche gegen den Zweck und das Wesen der Ehe streiten, nicht zu Recht beständig sind, und eine separatio quoad tliorum et mensam nur dann rechtliche Wirkung hak, wenn eine desfallsige rauste cognitio stattgefunden; **) in endlicher Erwägung, die Einrede der unbegrün- deten Klage und der Zuvielfordernng betreffend, daß die Ansprüche der Implorantin ans eine vermehrte Alimentation durch die größere Diensteinnahme ihres Ehemannes wohl begründet ersd)einen, da die ihr an- gewiesene Summe von 10 >JS monatlich allerdings nicht zum standesmäßigen Lebensunterhalt der Ehefrau des Jmploraten hinreicht, gleichwohl aber in Betracht zu ziehen, daß die Standeserhöhung und Versetzung des Jmploraten mit nicht unbedeutenden Unkosten ver- bunden gewesen, und in Erwägung, daß der Implorantin das Creditrecht bewilligt worden, sie mithin eines Vorschusses zu Pro- ceßkvsten und Auslagen nicht bedarf, wird, „ach stattgehabkem Schriftwechsel, auf die snb prass, den 30sten v. Mts. hieselbst eingegangene, in Abschrift hiebei angebogene dnplicirende Erklärung des vorrubricirten Jmploraten, hiemittelsi von Qber- conststorialgerichtswegen zum Bescheide gegeben: daß Jmplorar schuldig, vom Isten d. M. an- gerechnet, der Implorantin statt der bisherigen U)Kf Cour, eine monatliche Alimentationssumme von 15» rp Cour, praenmnerando aiisznbezahlen, Implorantin im Uebrigen mit ihrem Anträge auf einen Vorschuß zur Bestreitung der Aus- lagen rc. abzuweisen. Unter Compensation der Kosten dieses Schriftwechsels. Urkundlich rc. Gegeben im Königk. Holsteinischen Obercousistorio zu Glückstadt, den Ilten Septbr. 1843. *) rfr. Scklesmig - Holsteinlsche Anzeige», N. F, ;ter Iahrg., S- 207. Falck, Handbnck rc., Lbeil 4, S- zog, Anm. Francke, Darstellung des Proceffes. rte Aust. Band I. S. i$3 a. E. ") < kr. S cl' l e s w! g - H 0 l st e i»i s cd e Anzeigen, 9J. F., liier Iahrg., S. ic. 175. Auf die von dem Ehemanne gegen diesen Bescheid interponirte und prosequirre Supplication nebst Nich- tigkeitsbeschwerde ist demselben der nachstehende ab- schlägige Bescheid des Königlichen Schleswig-Holstein- Lauenburgischen Oberappellarionsgerichts erkheilt wor- den. Namens Sr. König!. Majestät. Auf die unterm 8ten November v. I. eingereichte Vorstellung und Bitte des Majors v. N. N. in N. N., Jmploraten, jetzt Supplicanten, wider seine Ehefrau Calharina N. N., geb. N., in N. N., nebst Curaror, Imploranti», jetzt Supplicatin, betreffend Erhöhung der Alimentationssumme, jetzt Nichtigkeitsbeschwerde und Supplication wider das Erkenntniß des Holstein- schen Oberconststoriums vom Ilten L-eptbr. 1843, wird, nach erstattetem Berichte und unter abschrift- licher Mittheilnng der von der Supplicatin eingezoge- nen Erklärung, mit Beziehung auf die dem angefoch- tenen Erkenntnisse vorangestellten Enkscheidungsgründe, sowie in Erwägung, daß die Alimente, über deren Er- höhung jetzt Beschwerde geführt wird, nach Ausweisung der Enkscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses nur für die Dauer des Ehescheidungsprocesses zuer- kannt worden sind, die Snpplicantin selbst auch, wie aus ihrer Erklärung S. 6 sich ergiebt, blos in dieser Beschränkung jenes Erkenntniß versteht, dem Supplicanten Hiemil zum Bescheide erkheilt: daß es bei dem angefochtenen Erkenntnisse des Holsteinischen Oberconststoriums vom I4ten Septbr. v. I. sein Bewenden behalte. Die Rechnung des Anwaldes rc. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den I9ken Juni 1844. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Die Tradition ist wesentliches Erforderniß des Ucbergangeö des Eigenthmns an Immobilien. (Bes ch l u ß.) Wider dieses Erkenntniß hat der Kläger appellirt und seine Beschwerden darin gesetzt: 1) daß, wie geschehen, und nicht vielmehr Beklagte sofort schuldig erkannt worden, das in Frage stehende Hans in Leck cum pert. binnen Ord- ne ngs friss an den Appellanten in quäl, qua aus- 51 zuliefern und zwar unter Erstattung der Prvceß- kosten; event. 2) daß dein Appellanten nicht, unter Nichtberück- stchligung der opponirten Einreden, und nament- lich ohne der Beklagtin den Beweis der dehaup- teien Schenkung nachzulassen, auferlegt worden, die in der Klage zur Begründung der Vindica- tio» vorgetragenen Thatumstände, soweit es denn erforderlich scheinen möchte, allenfalls auch die geschehene Leistung der in dem Kaufcontracre vom 3ten Decbr. 181!) bestimmten Zahlung der Kaufgelder rechtlicher Art nach darzuthun; höchst eventuell 3) daß das factische Fundament der bei der Ver- handlung zu Protocoll gegebenen Repliken, inso- weit es der Constacirung etwa bedürftig, dem Kläger nicht zum Beweise verstellt worden. Kläger har sein angebliches Eigenthumsrecht an dem von ihm in Anspruch genommenen Hanse cum pert. aus dem zwischen dem Carsten Bahnsen und deni weiland Justizrath Bahnsen unrerm 3teu Decbr. 181» gerichtlich solemnisirten Kaufconkracr abgeleitet und deshalb die Auslieferung der gedachten Immobilien gegen die Beklagte als Besitzerin derselben mit der Vindicarionsklage beantragt. Seine erste Beschwerde ist darauf gerichtet, daß die Beklagte nicht seinem Anträge gemäß unter Erstattung der Proceßkosten schuldig erkannt worden, und mit Rücksicht darauf steht es zuvörderst zur Frage, ob zur Begründung seiner Klage diejenigen Thatsachen angeführt sind und als erwiesen vorliegen, welche als erforderlich ange- sehen werden möchten, sein Eigenthum an den in Rede stehenden Immobilien darzuthun. Diese Frage muß verneint werden, denn wenn gleich das vom Carsten Bahnsen bis zur vertragsmäßig geschehenen Zahlung des Kaufpreises vorbehaltene Eigenthumsrechc an den verkauften Gegenständen dem sofortigen Ueber- gange des Eigeiithums an den Käufer nicht hinderlich gewesen lein würde, indem nach der Verordnung voni I4ten Decbr. 1*787 II. der Vorbehalt des Eigenthums dem Verkäufer nur ein Pfandrecht gewährt, so ist doch vom Kläger nicht behauptet worden, daß die Immo- bilien, welche der weiland Jnstizrarh Bahnsen mittelst gerichtlich solemnisirten Kaufcontracrs vom 3ken Dec. 181» käuflich erstanden hat, demselben tradirt worden sind. Zum Erwerb des Eigenthums an Immobilien genügt aber die Errichtung eines, selbst gerichtlich solemnisirten, Concracrs nicht, vielmehr ist nach unber zweifelten Rechrsgrundsätzen dazu auch die Tradition des gekauften Gegenstandes erforderlich. Ans den Worten des Kaufcontracts vom 3len Decbr. 1810: ,,Und wenn denn solchergestalt die ganze Kaufsumme abgetragen sein wird, so setzt k." geht nun deutlich bervor, daß nach dem übereinstimmenden Wille» der Conkrahenren eine Tradition der veräußerte» Immo- bilien erst dann erfolgen sollte, wenn der Käufer den Kaufpreis, der Verabredung gemäß, entrichtet haben würde. Hätte daher der Käufer, wie Kläger behaup- tet, auch in der Folge das Kaufgeld conditionsmäßig bezahlt, so würde er dadurch nur ein Klagrecht gegen den Verkäufer auf Tradition des Hauses eu,n pert. erworben haben. Da nun auch eine spätere, von Seiten des Verkäufers geschehene Ueberlieferung des gedachten Hauses cum pert. vom Kläger nicht be- hauptet ist. so fehlt es der von ihm angestellken Vin- dicationsklage an einem zur Begründung derselben wesentlichen Erforderniß. Kläger hätte daher, weil er mit dieser Klage eine actio cmti nicht cumulirt har, vom Dinggericht abgewiesen werden müssen, und seine erste Beschwerde stellt sich aus diesem Grunde als verwerflich dar. Er hat indeß mit der von ihm erhobenen Klage für den Fall, daß der ihm auferlegte Beweis geführt werde, beim Dinggerichr Gehör gefunden. Erscheint nun gleich der Inhalt des vom gedachten Gericht ab- gesprochenen Beweis-Inrerlocuts zur Begründung der angestellken Vindication nicht geeignet, so hak doch die Beklagte dadurch, daß sie sich bei diesem Erkenntnisse beruhigt har, von dem Gelingen der Führung dieses Beweises die Rechtsbeständigkeit der vom Kläger ver- folgten Eigenthumsansprüche abhängig gemacht. Wird der Kläger daher den ihm auferlegten Beweis liefern, so kann die Beklagte, selbst wenn erwiesen vvrläge, daß der weiland Justizrath Bahnsen ihrem Ehemaune das fragliche Haus ciun pert. geschenkt habe, doch der Verbindlichkeit nicht überhoben werden, dasselbe an den Kläger auszuliefern. Denn ans dem bloßen, von der Beklagtin cxcipicndo behaupteten Schen- kungsversprechen würde sie lediglich einen persönlichen Anspruch auf Vollziehung desselben erworben haben,» keinesweges aber ein Eigenkhumsrechk an den vom Kläger vindicirten Immobilien. Vielmehr wäre hiezu die Errichtung einer schriftlichen Schenkungsurkunde mit Beziehung auf die Verfügung vom Isten Juli 1787 erforderlich gewesen. Daß aber eine solche abgefaßt worden, ist von der Beklagtin nicht behauptet. Die der vorgeschützten Einrede der Schenkung zum Grunde gelegten Thatsachen hätten daher nicht zum Beweise verstellt werden müssen, und ist deshalb, wie geschehen, erkannt worden. Nachdem die Appellatiu ferner an das Schleswig- Holstein-Lauenbnrgische Oberappellationsgericht appellirr hatte, erfolgte von diesem nachstehender Bescheid: Christian der Achte rc. In Sachen der Witkwe des Carsten Bahnsen in Leck, Beklagtin und Appellatin, jetzt Appellantin, nebst Eurakvr, wider den Ober- und Landgerichrs-Advocaten Gülich, Doctor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht des Cnrarors der Cvncursmasse des verstorbenen Jnsiiz- raths und Amtsverwalkers Bahnsen, I. A. Carstenn daselbst, Kläger und Appellanten, jetzt Appellaten, we- gen Auslieferung eines Hauses nebst Zubehör s. w. d. a., 52 jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswig- schen Obergerichts vom Listen Sept. v. I. betreffend, wird, nach verhandelter Sache, in Erwägung, daß selbst, wenn man davon aus- geht, daß die Eigenthsimsklage durch die derselben entgegengesetzte Einrede der Schenkung als eines nur persönliche Rechte wirkende» Vertrages rechtlich nicht vernichtet werden könne, im vorliegenden Falle die rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagti» und Ap- pellantin der erhobenen Klage entgegengesetzten Einrede der Schenkung nicht zu bezweifeln steht, da die in der Klageschrift angeführten Thatsachen, welche, wie in den obergeri'chtlichen Entscheidnngsgrüuden nachgewie- sen worden, die Eigenthumsklage keinesweges hinläng- lich zu begründen vermögen, zur Begründung der persönlichen Klage aus dem Kaufcontract auf Ueber- lieferung des verkauften Hauses nebst Zubehör völlig geeignet sind/ welcher Klage auch die Bitte des Klä- gers vollkommen entspricht, da mithin das von dem Karrharder Dinggericht abgesprochene, von der Be- klagtin nicht angefochkene Beweiserkenntniß nur dahin verstanden werden kann, daß dasselbe nicht die Eigen- thumsklage, sondern eben die Contractsklage als be- gründet anerkannt habe, indem der Richter bei Prü- fung der Frage, ob und wie die Bitte des Klägers durch die vorgebrachten Thatsachen rechtlich begründet werde, von den Rechtsausführnngen des Klägers durch- aus unabhängig ist, und bei Auslegung eines richter- lichen Erkenntnisses im Zweifel anzunehmen ist, daß dasselbe den rechtlichen Grundsätzen entspricht, daß mithin die Beschwerde der Appellantin gegen das ober- gerichtliche Erkenntniß gerechtfertigt erscheint, hiemit für Recht erkannt: daß, unter Aushebung des angefochtenen ober- gerichtlichen Erkenntnisses, das Erkenntniß des Karrharder Dinggerichts vom Lösten April v. I. wiederum herzustellen, unter Vergleichung der Kosten dieser und der vorigen Instanz und Zu- rückverweisung der Sache zum weiteren Ver- fahren an das Karrharder Dinggericht. Verzeichniß der im Neujahrs - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung.) Donnerstag den Lasten Februar. 10. Die beiden Erbpachtsmüller Joh. Kruse zu Steinburg und Jacob Bornholt zu Barmstedt und Bockel, Kläger und Appellanten, wider den Einge- sessenen Hinrich Martens zu Dauenhof, Beklagten und Appellaten, wegen Verletzung ihrer Mühlen- gerechtsame, modo appellationis. Eodem. 11. Terminus zur Eidesleistung in Sachen des Hofbesitzers P. Fr. Eh. Friese zu Neukirchen, Klä- gers, Deducten und Eidesdelaten, wider den Gast- wirth D. CH. Wisser in Plön, Beklagten, Deducenren und Eidesdeferenken, wegen Delirung eines Capitals von 500 rf. Freitag den 28sten Februar. 12. Der Zollassistent Ferdinand Christian Karck, vorhin am Seesteraudeich, jetzt in Delve in Norder- dithmarschen, Beklagter und Appellant, wider Anna Catharina Margaretha Suhr in Itzehoe c. c. p., Klägerin und Appellatin, in pclo.'prael. impraegna- tionis, liinc aliinentalionis partus, ncc non satis- factionis, modo appellat. 13 Terminus zur Ablegung der Cnratel- Rech- nung für den abwesenden Johann Friedrich Fürstenau. Montag den 3len März. 14. Jürgen Hinrich Meincke in Tangstedt, Be- klagter und Appellant, wider Johanna Catharina Timm c. c. in Pinnebergerdorf, Klägerin und Appel- latin, pplitcr in. peto. impraegn., s. w. d. a. 15. Terminus zur Ablegung der Cnratel-Rech- nung für die Tochter des weil. Consistorialraths Fock in Kiel. Dienstag den 4ten März. 16. Der Justizrath und vormalige Landschreiber Paulsen in Heide, Supplicat, jetzt Provocaur, wider den Eingesessenen Johann Mohr in Strübbel, Sup- plicanten, jetzt Provocaten, ppliter in peto. prokess. ad proel., nune justificat. 17. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder der zu Rendsburg verstorbenen verwittweten Capilainin v. Braadan. Donnerstag den 6ten Marz. 18. Der Erbpachtsmüller Friedrich Wilhelm von Pein in Pinneberg, Klager und Citant, wider die Direction der Altona-Kieler Eisenbahn-Gesellschaft, Beklagtin und Citatin, in peto. Schadensersatzes, s. w. d. a. Freitag den 7ten März. 19. Henning Engelbrecht in Elmshorn, Beklagter, Deduct und Appellant, wider Matth. Kahlcke zu Elmshorn und Friedrich Junge daselbst, Claus Timm zu Papenböhe und Johann Heinrich Breuß zu Kal- tenweide, als p. 1. Schnlvorsteher zu Elmshorn, Klä- ger, Dedncenten, jetzt Appellaten, in peto. verlangter Auslieferung eines angeblich der Elmshorner Schul- commnne gehörenden Platzes Landes. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt. von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, /!. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 8. Stück. Den 24. Februar 1843. Gesetzgebung. i. Verbot des Handels mit Zahlen-Lotterie-Billetts. eingezvgenen Gutachten der Stände der Her- zogthumer, ist mittelst Patents aus der Nentekammer vom löten v. M. verfügt: Sowie es sämmtlichen Zahlen-Lotterie-Cvllecteuren bei Strafe des Verlustes ihrer Collecte verboten ist, Kaufzettel oder solche Zettel zu haben, welche sie für ihre eigne Rechnung in den Listen aufführen und später verhandeln, so wird auch Allen und Jedem der Handel mit Lotto-Billetten, mögen diese ungekheilt oder in kleinere Loose gekheilt sein, bei Strafe einer an die Armenkasse des Orts, wo die Contravenliou begangen, für jedes Billet, womit ein solcher Handel getrieben worden ist, zu erlegenden Mulcr von 6 12 ß bis 31 $ 12 ß Cour., welche im Wiederholungsfälle bis auf 62 ^ 24 ß Cour. erhöht werden kann, von nun an untersagt. Wider diejenigen, welche einen solchen ungesetzlichen Handel treiben, ist von den beikommen- den Polizei-Behörden von Amtswegen zu verfahren. n. Aufhebung des Patents vom 5ten Oktober 1819 wegen der Repartition der aus Königlicher Kaffe vorgeschossenen Depothauö-Hauergelder. Se. Majestät der König haben Sich allerhöchst veranlaßt gefunden, das allerhöchste Patent vom 5ken October 181», betr. die Repartition der aus der Kö- niglichen Kasse vorgeschvffeneu Depothans-Hänergelder, mittelst Patents vom 24sten Jan. d. I. aufznheben. Zugleich ist allerhöchst bestimmt worden, daß die seit dem Jahre 1816 aus der Königlichen Kasse vor- geschossenen, aber nicht zur Repartition gebrachten Depvthans - Häuergelder derselben definitiv zur Last fallen sollen. III. Ermäßigung des Durchgangszolls auf der Eisen- bahn zwischen Glückstadt und Altona. Se. Majestät der König haben Sich allerhöchst bezogen gefunden, mittelst Patents vom 22sten v. M. für den Transit auf der zwischen Glückstadt und Altona zu eröffnenden Eisenbahn, den Dnrchgangszoll von 5 ß Cour, nebst 6 pCt. Sporteln pr. 16V % Brutto- gewicht auf 1 ß Cour. pr. 100 9F Bruttogewicht, unter Wegfall der Sporteln und Anfrechthaltnng der von dieser Abgabe bestehenden Befreiungen, bis weiter zu ermäßigen. Das König!. General-Zollkammer- und Commerz-Collegium ist beordert, das Verzeichniß der abgabefreien Maaren und die Art und Weise der Zollabfertigung, welche möglichst zu vereinfachen ist, zur öffentlichen Kunde zn bringen. Dieses ist bereits unterm Listen v. M. laut Be- kanntmachung des gedachten Cvllegii erschienen, in welcher zugleich Folgendes verfugt ist: Zur Vereinfachung der Zollabfertigung sind Transit- güter, unter Beobachtung der allgemeinen Zvllanord- nungen, und namentlich der §§ öl und 52 der Zoll- verordnung vom Isten Mai 1838, in der Weise zoll- amtlich zu behandeln, wie in dem Regulativ für König Christian VIII. Ostseebahn vom lste» Juli 1844 und der in selbigem genannten Verfügung vom 1 Stert Septbr. 1842 vvrgeschrieben worden ist. Die Gewichtsermittelung der Transitgüter kann, wenn sol- ches dem Verkehr förderlich erachtet wird, auf Brücken- waagen geschehen. I» solchem Falle sind die transtt- zollpflichtigeu Güter abgesondert von den abgabefreien Maaren zu versenden. Fernere Erleichterungen in der Zollabfertigung nach Maßgabe späterer Erfahrungen bleiben Vorbehalte». 8 54 V Verzeichniß derjenigen Maaren, welche auf der Eisenbahn zwischen Glücksiadt und Altona abgabefrei lransiliren. Acten. Agarik (Lerchenschwamm). Antimonium. Arsenik. Asche aller Art. Austern. Bäume und le- bende Dusche. Rohes Bambus-, Spanisches und an- deres Rohr. Basreliefs. Baumwolle. Bernstein. Bibergeil. Bimstein. Blei in Blöcken und Mollen, sowie altes Bleigut, namentlich auch altes Futkerblei. Bleierz. Blumen und Blnmenpflanzen. Blumenzwie- beln. Blut. Blukstein. Weißer und rother Bolus, sammt terra sig-illata. Bork oder Lohe. Roher und raffinirter Borax. Braunroth. Braunstein. Gedruckte Bücher, mit dazu gehörigen Kupferstichen, gebundene und ungebundene. Büsten. Butter. Cadmium. Campfer. Cement. Charten. Cvrnllen. Dachreth. Dachschiefer. Dachziegel. Dünger. Eicheln. Eisen: Roheisen, sowie Eisen in Stangen. Elephankenzahne oder Elfenbein. Erbsen. Erde, als: Pfeifenrhon, Mergel, Kölnische und Englische Erde, Porzellanerde, Walkererde, Zuckererde und sonstige Erd-, Thon- und Mergelarten. Ungeschmolzene Erze aller Art. Farbe- holz und sonstiges Holz aller Art. Federkiele. Federn. Feldspath. Felle. Fischbarden, Wallfischbarden, un- gespaltenes Fifchbein. FrischeFische. Flachs. Frisches Fleisch und Pöckelfleisch. Fliesen. Flores cassiae (Zimmtblumen). Flvttholz. Alte leere Fnstagen. Gall- äpfel. Galmei. Frische Gartengewächse. Gemälde. Gipsfiguren, Gipsabgüsse. Gipssteine. Globen. Glockenspeise. Gold und Silber in Barren und Bruch. Haare aller Art. Hans. Hanföl. Hanfsaamen. Hausenblase. Heu. Holzkohlen. Horn von Rindvieh (auch rohe Hornspitzen). Igel. Kalk. Kalksteine. Karden, Weberdisteln (Wolldisteln). Kartoffeln. Alte leere Kasten und Kisten. Knochen. Knoppern. Ge- brauchte Koffer. Korbweiden. Kork. Kornwaaren. Krebsaugen. Kreide. Kreidesteine. Kupfer: Gar- kupfer und Knpfermünzplatten. Kupferstiche. Litho- graphien. Lumpen. Mais. Malereien. Malz. Manna. Marienglas. Gebrauchte Matten. Mauersteine. Me- daillen. Meerschaum. Unverarbeitetes Messing. Un- verarbeitetes Metall (Bronze und andere dem Messing ähnliche Metallcompofitionen). Modelle aller Art. Moos zum Einpacken und Ansstopfen. Moschus. Münzen aller Art. Mnschelfchaalen. Musicalien. Mineralien und Naturalien, als: Erd-, Stein- und Erz-Arten, Pflanzen und Früchte, Conchylien, Insecken, Vögel und andere Thiere, ausgesiopfte oder in Spiri- tus für Naturalien - Cabinette und wissenschaftliche Sammlungen. Opium. Papierschnitzel und Papier- abfall aller Art. Pech. Perlen. Rohe Perlmutter in Schaalen. Unverarbeitetes Platin (Platina). Pnzzo- lano. O.ueckfilber. Rademacherarbeit. Rappsaat, Leinsaamen und sonstige Saamen aller Art. Gebrauchte Säcke. Salz. Schiefertafeln. Schildkröten. Schild- krötenschaaleu. Schmack oder Snmach. Schmergel. Schweinsborsten. Seilerarbeit. Spanische Fliegen. Frischer Speck. Speck, Leber und Greven zur Thran- bereitung. Speckstein. Stanographien. Statuen. Steine aller Art, Blocksteine, Blöcke von Marmor und Alabaster. Steinkohlen. Stroh. Talg. Tang zum Einpacken und Ansstopfen. Tanwerk. Tenfels- dreck. Theer. Lebende Thiere aller Art. Torf. Trie, pel. Wachholderbeeren. Wachholdersiöcke. Wachs. Wagen aller Art. Wallrath (Spermacet), sammr Spermacetöl. Wallroßhäute. Wallroßzähne. Wein- hefen in trockenem Zustande (Drooft). Wicken. Wolle. Roher unverarbeiteter Zink, oder in Tafeln. Rohes unverarbeitetes und geraspeltes Zinn. Zollholz (zu Fischernetzen statt Kork gebräuchlich). Gebrauchte Sachen der Reisenden. Ferner sind befreit: I) alle Waaren, welche die für die Sund-, Belt- und Canalpassage angeordneten Abgaben bereits erlegt, oder noch zu erlegen Haben (§§ 5 52 der. Zvllverordnung); 2) die nach dem Königreich Dänemark ausgeführ- ten Transitwaaren (§ 225 der Zollverordnung); 3) gestrandete Waaren, die nach Maßgabe des § 138 der Zollverordnung innerhalb 6 Monaten, vom Tage des abgehaltenen Verkaufs oder der geschehenen Auslieferung an den Reclamanten, wieder ausgeführt werden. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Rechtsfähigkeit der von ihrem Ehemanne ver- lassenen Ehefrau zur Eingehung von Rechts- geschäften betr. — Verhältniß der Alumnen der Armencassen zu den Armencollegien. In Sachen der Witlwe Maria Dorothea Christina Plaehn, geh. Dornbusch, cum cur. zu Waudsbeck, Beklagtin und Appellankin, wider die p. t. Anitsvor- ffeher des Amtes Reinbeck, Sengelmann zu Stapelfeld und seine Collegen, Namens der Neinbecker Amtscom- müne, Klager und Appellaken, wegen Anfechtung eines Alimentenvertrags und verlangter Herausgabe des Nachlasses der zu Wandsbeck verstorbenen Ehefrau Soltan, geb. Scharfenberg, luoclo appcllationis, ergeben die Acten: Die Eheleute Johann Hinrich Solkau und Anna Elisabeth Soltan, geb. Scharfen- berg, haben sich im Jahre 1818 freiwillig getrennt; der Ehemann Solkau hat bei dieser Trennung seiner Ehefrau circa 100 $ und einige Mobilien übergeben; seit der Zeit hat die Ehefrau Soltan sich selbst ernährt und ein kleines Vermögen erworben, deshalb auch mit ihrem erbetenen Curatvr mehrmals außergerichtliche und gerichtliche Handlungen vorgenommeu, und end- lich, nachdem ihr kleines Vermögen auf 76» A und etliche Effecten zusammengeschmolzen, cum cm-atore einen Alimeutencontract mit der Beklagtin dahin ab- geschlossen, daß die Letztere nach dem Tode der Ehe- frau Solkau für deren lebenslängliche Alimentation das ganze ihr bereits übergebene Vermögen der Solkau haben und behalten solle. Die Beklagtin hat diesen Contract ausgehalkeu, und ist die Ehefrau Soltau am 23sten Mai 1841. ge- storben. Am 7ten Juni 1842 hat der derzeit 66 Jahr alte I. H. Solkau die Hülfe der Arinencasse in Anspruch genommen, bei welcher Gelegenheit seine Familieuver- hältnisse zur Sprache gekommen sind, und unterm 28sten Juni hat der deshalb vorgelgvene Soltau er- klärt: „wegen des Nachlasses seiner Frau müsse er es seinem Sohne oder den Amtsvorstehern überlassen, ob sie den Alimentenvergleich anfechren wollten ober nicht, er wolle nichts damit zu thun haben." Dessen Sohn Joh. Hinr. Soltau hat in demselben Termine darauf nach dieser bereits vom Vater abgegebenen Declaration erklärt: er verzichte auf seine eventuellen Erbrechte und übertrage selbige an seinen Vater i» optima forma. Auf Verfügung des Amthauses sind darauf die Amtsvorsteher mit einer auf die erwähnten Facta gestützten Klage gegen die Beklagte beim Waudsbecker Justitiariate hervorgetreten, haben die Jntesiakerbrechte des Ehemannes und Sohnes der verstorbenen Ehefrau Soltau geltend gemacht, bemerkt, daß der Alimenten- vertrag ohne Couseus des Ehemannes abgeschlossen, als ungültig erscheine, und darauf angetragen: die Beklagte schuldig zu erkennen, den in ihrem Besttze befindlichen Nachlaß der fiel'. Ehefrau Anna Elisabeth Soltau, geb. Scharfenberg, nebst Zinsen ä 4 pCt., vom Todestage augerechnet, nach einer zu edirenden, event. zu beschwörenden Specification binnen 6 Wochen an die Kläger auszuliefern und die Proceßkosteu salv. mod. zu erstatten. lixcipiendo hat die Beklagte den Klägern die Ein- reden der Präclusion und der ausgeschlagenen Nach- lassenschaft opponirt, weil dem Ehemanne und dem Sohne der Solran im Justitiariate aufgegebeu worden, sich binnen 3 Wochen zu erklären, ob sie den Alimen- kenvertrag aufechten wollten, welches nicht geschehen, dieselben vielmehr vor dem Amte erklärt hätten, daß sie nichts mit dieser Sache zu thun haben wollten. Ferner ist der Klage die Einrede der fehlenden Legiti- mation entgegengesetzt, weil die nicht einmal dein Namen nach genannten Amtsvorsteher nicht nach den Vorschriften der Armeuverordnnng vom 2»steu Decbr. 1841 ad causain legitimirt seien. Unter negativer Litiscvntestation, daß die dcfuncta eine Verlassenschafs masse hinterlassen, hat die Beklagtin die Klage als grundlos darzustellen gesucht, derselben schließlich die Einrede der Compensation wegen der gelieferten Ali- mente opponirt und um Abweisung der Klage ref. exp. gebeten. Nach staktgehabter Verhandlung ist darauf von dem Justitiariate erkannt:*) daß Kläger schuldig, innerhalb 14 Tagen vollstän- dig ihre Namen anzugeben und sich als Amts- vorsteher des Amts Neinbeck zu legitimiren; würde sodann Beklagte binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art nach beweisen: daß und welche Forderungen für Alimentation, Pflege, Ausgaben an Arzt und Apotheker oder sonstige Aufwendungen für die verstorbene Anna Elisabeth Solkau ihr zuständig seien, so würde rc. weiter ergehen, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkenntniß hat die Beklagte c. c., das Rechtsmittel der Appellation interpvnirt, Solennien prästirr und dahin gravamiuirt: daß sie mit ihren proceßhindernden Einreden nicht gehört und nach ihren desfallsigen Bitten nicht erkannt worden ist, in specie 1) daß die Kläger und Appellaken für zur Sache legitimirt erachtet sind, und 2) daß der fragliche Alimentarivnsvertrag wegen mangelnder Zuziehung und Einwilligung der Nokherben für zu Recht nicht beständig er- kannt ist. Nach der in appellatorio stattgehabten Verhandlung, und da die Einrede der Praclusiou, weil dem Joh. Hinr. Solkau und dessen Sohn keine präclusivische Frist zur Erklärung vorgeschrieben war, als nicht be- gründet erscheint, steht zur Frage: 1) ob die Kläger zur Sache legitimirt sind? und 2) ob der Älimeutenvertrag überall wegen fehlen- ") Die dem Erkenntnisse beiqegcbcneü Entschcidlmgsgründc sind folgendermaßen abgcfaßt: In Erwägung, daß die Klager sich nicht vollständig namentlich in der Klage rnbricirt, auch nicht als Amtsvorsteber deö Amtes Reinbeck sieb legitimirt habe», daß ihre Legitimation zur Sache übrigens »ach der Armeuvervrdnung nicht z» bezweifeln, auch durch den der Klage beigesügten Erlaß des König!. Anitbanses bestätigt ist; daß der der Klage ange- schlossene Alimentativns - Conrract zwar nicht wegen der mangelnde» Mitwirkung des Ehemannes Soltau, da dieser, den Acren infolge, seine eheliche Vogtschakt faktisch unlängst anfgegeben hat, wohl aber, da der besagte Vertrag zugleich über den gesammten Nach- laß der Stoi, Soltau verfügt, wegen mangelnder An- ziehung und Einwilligung der Norberten, mithin des Sohnes, zu Recht uici-r beständig erscheint; daß die Beklagte aber Cvmpensations-Ansprüche erhoben hat, hiedurch für Recht erkannt: daß Kläger schuldig :c. rc. 56 den Consenses des Ehemannes oder mangelnder Zu- stimmung der Notherben auf ungültige Weise abge- schlossen worden? In Erwägung nun, quoad grav. I , daß, wenn auch die Amtsvorsteher des Amtes Neinbeck, in wel- chem noch kein Armencollegium gebildet ist, zufolge beigebrachter Amthausbescheinigung das Armenwesen vertreten, dieselben dennoch nicht in dem vorliegenden Rechtsstreite als zur Sache legitimirt können angesehen werden, weil 1) weder von einer Cesston der Rechte des Ehe- mannes auf seine eventuelle portia statntaria und des Sohnes der defuncta auf die eventuelle legitima zu den Acten constirt, aus denselben vielmehr lediglich zu befinden, daß die gedachten Personen auf ihre Rechte verzichtet, keinesweges aber diese auf die Kläger über- tragen haben, wie denn überhaupt auch nach der Regel: daß Niemand mehr Rechte geltend machen kann, als ihm übertragen find, die Kläger niemals ex jure esso, falls eine Cesfion wirklich Vorlage, auf Herausgabe des ganzen Vermögens der defuncta würden klagen können; 2) noch auch die Amts- und Armenvorsteher ex lege zur Anstellung der vorliegenden Klage für befugt zu achten, indem die Vorschrift des § 26 der Armenverordnung vom 29sten Decbr. 1841 nicht dahin verstanden werden kann, daß das Verhält- niß der Alumnen der Armencasse zu deui Armencvlle- gium inskünftige das der wirklichen Tutel und Curatel sein solle, wie stch das Gegenrheil einer solchen An- nahme sowohl aus den nachfolgenden Paragraphen des Gesetzes ergiebt, als auch daraus hervorgeht, daß nirgend in den Vormünderbüchern der Armen- collegien als Vormünder gedacht wird, überhaupt auch der gebrauchte Ausdruck „Vormundschaft" lediglich als ein eine Art des Abhängigkeits - Verhältnisses be- zeichnendes Wort aufgefaßt werden kann, der § 46 der Armenverordnung aber nichts weiter besagt, als daß die Rechte des Unterstützten auf Alimentation gegen Andere auch ohne dessen Zustimmung von Sei- ten des Armenwesens bis zur vollen Schadlcshaltung geltend gemacht werden können, die Amrsvorsieher indessen weder auf eine solche geklagt, noch auch ein desfallfiges Klagerecht haben, weil der Inste Joh. Hinr. Solkau erst nach getrennter Ehe die Hülfe Da; Armencasse in Anspruch genommen hat; in fernerer Erwägung, quoad grav. II., daß der Ehemann der defuncta-, der Inste Joh. Hinr. Solkau, durch unzweifelhaft concludente Handlungen auf die Administration der Güter seiner Ehefrau verzichtet hat, da derselbe stch sowohl im Jahre 1818 von seiner Ehefrau getrennt, als ihr der Zeit eine bestimmte Summe Geldes und einige Essecten zu ihrem ferneren Fortkommen ohne seine Hülfe überantwortet, und end- lich es zugegeben hat, daß dieselbe mit einem selbst gewählten Curator gerichtliche und außergerichtliche, auf ihr nach aufgehobenem ehelichen Zusammenleben erworbenes Vermögen bezügliche, Geschäfte vvrgenom- men hat; eine von ihrem Ehemanne verlassene Frau aber ohne allen Zweifel nicht rechksunfähig wird, viel- mehr mit einem anderweitigen Curator die zu ihrer Sustentakion erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Rechts- bestand vornehmen kann; sowie in Erwägung, daß die Rechte auf die legitima nach dem Grundsätze Iiereditas viventis non datur erst mit dem Tode des zu Beerbenden entstehen, die Notherben daher keinesweges verlangen können, um ihre Einwilligung zu den onerösen Verträgen unter Lebenden befragt zu werden, denselben vielmehr ledig- lich nach dem eingerretenen Tode ihres Ascendenten diejenigen Rechtsmittel auf Rescisfion der ihren Pflichr- theil verletzenden Rechtsgeschäfte zustehen, insoweit die Rechte ihnen dieselben verleihen, wird, auf eingelegte Unterinstanzacten und Recesse, sowie nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, hier mittelst von Landgerichtswegen für Recht erkannt: daß sentenlia a qua des Wandsbecker Iustitia- riaks vom Listen Mai 1843 dahin zu refor- miren: daß Kläger und Appellaten mir der angestellten Klage ab- und zur Ruhe zu ver- weisen, auch schuldig seien, der Deklagtin und Appellantin die in inferior,' erwachsenen Pro- ceßkosten, salv. car. des. et inod., zu erstatten. Unter Compeusativn der Kosten der Appellaiions- Jnstanz. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum im König!. Holstein- scheu Landgerichte zu Glückstadt, den 5len Juli 1844. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Die Besoldung deö Gerichtshalters eines adel. Gutes liegt im Zweifel dem Gutsbesitzer ob. In Sachen des Ober- und Landgerichls-Advocaren Neurer zu Apenrade, in Vollmacht des Johann Chri- stiansen oder Christensen von Schobüll und Hans Hör- töffr Lund von Schweirup, als Syndici der Böhls- lenke, Parcelisten, Käthner und Insten des adel. Guts Schvbüllgaarde, evcnt. als Bevollmächtigte der In- teressenten, Kläger, wider den Ober- und Landgerichts- Advocaten Meyland in Apenrade, in Vollmacht des Gutsbesitzers Kittel in Schvbüllgaarde, Beklagten, der 57 treffend die angeblich unbefugte Ausübung eines von dem Beklagten prätendieren Rechts, das dem Ge- richtshalter zu zahlende Gehalt über die gutsnnter- gehörigen Grundbesitzer;n repartiren rc., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheid dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß Beklagter, mit Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide, innerhalb Ordnungs- frist zn erweisen schuldig, daß nach Erlassung der Gerichtsordnung für die adel. Güter vom lOreii Juli 1805 die damaligen Gntsnnler- gehörigen sich für sich und ihre Besitznachfol- ger verpflichtet haben, die Aufbringung des zu 20 $ Cour, bestimmten Gehalts des Gerichts- Halters für beständig zn übernehmen, nach wel- chem geführten oder nicht geführten Beweise, sowohl in der Hauptsache als der Kosten we- gen, weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß. V. R. W. Publicatum im König!. Schleswigschen Landgericht auf Goltorf, den Isten Mai 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die durch ein Syndikat vom Slsten März 1842 legilimirten Kläger führen in ihrer Klage Folgendes an. Als im Jahre 1805 oder 1806 ein Gerichtshal- rer für das Gut Schobüllgaarde hätte bestellt werden sollen, hätten die damaligen Gutsnntergehörigen ge- wünscht, daß der weil. Bürgermeister Schow in Apen- rade zum Gerichkshalter bestellt werden möge. Der damalige Gutsbesitzer Aegidius habe dies bewilligt, wogegen die Untergehörigen sich, so lange der Bürger- meister Schow Gerichkshalter zu Schobüllgaarde wäre, wegen der Zahlung des zn 20 $ bestimmten Gehalts für den Gerichtshalter gegen Aegidius verbunden und sich verstanden hätten, zn dem Gehalte, welches 20 F betragen, nach der von Aegidius gemachten Reparki- rion beizutragen. Demgeniüß hätte Aegidius die Re- parkitivn nach dem Landbesitz gemacht, so daß die Dohlsleute, ParcUlsten, Käthner und Insten dazu bei- gerragen, und hätten die Unkergehörigen, so lange Aegidius Besitzer von Schobüllgaarde gewesen, in Gemäßheit der gedachten Vereinbarung ihre Beiträge gezahlt, wobei Aegidius jedoch die nach der gemachten Repartition an dem Gehalt des Gerichkshalters feh- lende Summe von 42 ß aus eigenen Mitteln aufge- bracht habe. Nachdem der Beklagte in den Besitz von Schobüllgaarde gekommen, wären, da der Jusiiz- rakh Schow fortwährend Gerichkshalter gewesen, die Beiträge zum Gehall nach wie vor eingegangen und wären die früher von Aegidius zugeschossenen 42 ß, in Gemäßheit einer Privalvereinignng zwischen die- sem und dem Dohlsmann Marcus Lund in Schwei- rup, dergestalt aufgebracht, daß Lund sich verpflichtet, diese Summe, so lauge Justizrath Schow Gerichts- Halter von Schobüllgaarde wäre, an den Beklagten zu zahlen. In dem desfälligen Reverse sei zugleich erwähnt, daß jene Verpflichtung, die 42 ß jährlich zu zahlen, nur für die Zeit eiugegangen wäre, daß Justizrath Schow Gerichtshalter von Schobüllgaarde sein würde. Der Beklagte habe demnächst die Bei- träge der GntSuntergehörigen in die Quitungsbücher aufgenommen. Obgleich nun nach dem Tode des Justizraths Schow jene Verbindlichkeit ihr Ende er- reicht, auch der Beklagte einige Jahre früher nament- lich gegen den Mitkläger Johann Christensen geäußert hätte, daß, wenn jener nicht mehr Gerichkshalter wäre, die Untergehörigen die gedachten Beiträge nicht mehr bezahlen sollten, habe Beklagter dennoch die Beiträge der Untergehörigen auch nach dem Tode des Justizraths Schow gefordert. Die Mehrzahl der Un- kergehörigen habe de» ihnen abgeforderten Beitrag gezahlt, andere die Zahlung verweigert und wären deshalb znm Theil epeqnirt worden. Auch habe Be- klagter die Repartition auf den Besitz des Jes Mar- thiessen in Schvbüll, so wie des Jürgen Hansen da- selbst,, deren Stellen früher übergangen gewesen, mit ausgedehnt und dagegen den Mitkläger Hans Hör- lofft bei der Repartition übergangen. Da nun dem Gutsbesitzer die Pflicht obliege, den Gerichtshalter zu salariren, und derselbe nicht verlan- gen könne, daß die Untergehörigen dazu concurrirken, so sei Beklagter nicht berechtigt, das desfällige Ge- halt über die Kläger zn repartiren, und werde dem- nach von diesen um das Erkenntniß dahin gebeten, daß dem Beklagten nicht das Recht zustehe, das Ge- halt des Gerichkshalters über die gutsnntergehörigen Grundbesitzer zu repartiren, derselbe vielmehr schuldig sei, insoweit nicht einzelne die Verpflichtung übernom- men, sich der Ausübung eines solchen praiendirten Rechts für die Zukunft zu enthalten, namentlich der Aufführung des beregren passus in die O.uikungs- bücher der Untergehörigen sich zu enthalten, das in den beiden letzten Jahren oder resp. in Einem dersel- ben Gehobene innerhalb Orduungsfrist zurückzuzahlen und die gepfändeten Sachen zu restikniren, auch die Kosten zu erstatten. Beklagter opponirte außer der später beseitigten Einrede der nicht genügend geleisteten Caukivn für Kosten und Wiederklage: 1) die Einrede der fehlenden Communität und der fehlenden Streitgenoffeiischafk, so wie der deshalb un- zulässig formirten subjektiven Klagenbäufung. Die Kläger bildeten keine Commüne und ständen mit ein- ander in durchaus keinem Commünenexus, namentlich fände in Ansehung der Abgaben keine Cvmmnnion unter ihnen stakt. Eben so wenig wären dieselben Streitgenossen; sie klagten nämlich nicht Alle aus Einem und demselben Grunde; zwar legre die Mehr- 58 zahl das Aufhören ber übernommenen Pflicht mit dem Tode des Jnstizraths Schow der Klage zum Grunde. Der Mitkläger Ies Matthiessen klage aber darüber, daß er überall zu einem Beitrage von dem Beklagten angesetzt worden sei, und überdem beschwere man sich, daß der Mitkläger Hans Hörtofft bei der Neparrition übergangen sei. Auch klagten sie nicht auf Einen und denselben Gegenstand, indem sie resp. Zurückgabe des Gezahlten und Restitution der gepfän- deten Sachen verlangten, weshalb eine unzulässige subjective Klagenhänfung siatlfinde. 2) Die Einrede des dunklen und zu generellen und sich selbst widersprechenden Klaglibells. Kläger behaupteten anfangs, daß Aegidius, später, daß Be- klagter die Reparrition beschafft; sie verlangten Rück- zahlung des Gezahlten, ohne anzugebeu, was jeder als gezahlt in Anspruch nehme. 3) Die Einrede der Präclusion. In dem unterm Iren Ang. 1822 zwischen dem Beklagten und Aegidius errichteten Kausconlract sei ausdrücklich angeführt, daß die Untergehörigen das Gehalt des Justitiars mit 20 vf Cour, abhielten; und ans das damals er- lassene Evictionsproclam hätten Kläger sich nicht ge- meldet. In der cventualitcr hinzngesügten Litisconkesiation acceptirt Beklagter, als von de» Klägern eingeränmt, daß iiu Jahre 1805 oder 1806 die damaligen Guts- uncergehörigen für sich und ihre Nachfolger im Besitz die Aufbringung des Iustitiariarsgehalts nach der Reparrition des Gutsbesitzers übernommen, daß Aegi- dius die contribuablen Gutsuntergehvrigen mir der gemachten Repartilion bekannt gemacht und in den O.uilungsbüchern dafür quikirt habe, daß diese einmal eingetragene Beitragssumme im Wesentlichen die näm- liche geblieben, daß die Kläger ihre Beiträge sowohl während der Besitzzeit des Aegidius als derjenigen des Beklagten, sowohl vor als nach dem Ableben des Jusiizrachs Schow entrichtet hätten, und daß Beklag- ter nur Einzelne habe exeguiren lassen. Beklagter räumte ferner ein, daß er nach der ein- mal bestehenden Neparrition für die Beiträge eines jeden Coinribuenren regelmäßig ganz speciell unter dem Namen von Gerichtshaltergeldern oder Gerichls- halkerlohu, mitunter aber auch, nachdem er den Con- tribnenren die Hebungsregisier vorgezeigt, unter den Gursanlagen quilirr, daß er diese Beiträge auch nach Justizrath Schows Tode gefordert und, so weit sie nicht restiren, gehoben, auch gegen einige Renitenten die Execution habe vornehnien lassen, und daß er die später erbaute Stelle des Ies Matthiessen zn einem Beitrage von ß angesetzk; dagegen zog Beklagter in Abrede, daß der Vereinbarung, welche die damali- gen Gutsnntergehörigen mit dem damaligen Guts- besitzer Aegidius im Jahre 1805, oder 1806 geschlossen, die Resolutivbedingung hinzugefügt worden, daß diese Abgabe mit dem Tode des Jnstizraths Schow auf hören solle, daß Aegidius diese Abgabe nach Landbesitz, insofern darunter Landsieuertonnen verstanden werden, repartirt habe, daß Aegidius sich verpflichtet, so lange der Jusiizrath Schow Gerichkshalter sei, zu den . Sct'lcsw. Holst. Anzeige», N. F., üter Jahrg., S. 9;. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. In wie fern testumeatn leoiproc» von dem Längst- lebenden abgeändcrt werden können. In Sachen des Schlossergesellen Carl Ringe in Kiel, Klägers, jetzt Appellanten, wider die Ehefrau Carstens, früher verehelichte Bandholtz, geb. Borgern, e. in. in Kiel, Beklagte, jetzt Appellatin, wegen Auszahlung eines Lagats von 200 $ Cour., ergeben die Acten: Am 17ten Febr. 1836 haben der Schlvssermeister Heinrich Peter Ringe in Kiel und dessen Ehefrau Anna Auguste Elisabeth Ringe, geb. Oldenrochcn, deren Ehe unbeerbt geblieben ist, ein ge- genseitiges Testament errichtet. In dem § 1 dieses Testaments hak der Testator seine Ehefrau dergestalt zur Universalerbin eingesetzt, daß dieselbe in dem ruhi- gen und ungestörten Besitze seines gesummten nach- gelassenen Vermögens sein und bleiben solle, mit seiner ganzen Verlassenschaft wie uiit ihrem sonstigen Eigen- thume freiest schalten und walten, und ohne Jeman- des Ein- und Widerrede darüber unter Lebenden, jedoch nicht auf den Todesfall disponiren könne. Jni § 2 hat sodann die Testatrix ihren Ehemann gleichfalls unter derselben Beschränkung, daß er über ihren Nach- laß nicht auf den Todesfall solle disponiren können, zu ihrem Universalerben ernannt. Im § 3 heißt es weiter: „Wenn wir solchergestalt rcsp. cum cur. verfügt haben, daß der Langstlebeude von uns beiden Ehegatten nach dem Tode des zuerst Versterben- den in dem ruhigen und ungestörten Besitze des gesammten Vermögens sein und bleiben, und dar- über nach eigenem Gefallen unter Lebenden, jedoch nicht auf den Todesfall solle disponiren können, so verfügen und verordnen wir Beide, ich, der trstirende Ehemann, und ich, die testirende Ehefrau, daß nach unserm beiderseitigen Absterben, also nach dem Tode des Längstlebenden von uns, unser beiderseitiger gesammler Nachlaß an die 10 70 Wittwe Bandholtz, geb. Bouchern, meiner, der kestireiiden, Ehefrau geliebte Schwestertvchter fallen soll, die wir hiemit zu unserer beiderseitigen Uni- versalerbin einsetzen." In den folgenden Paragraphen haben die Testatoren mehreren Personen Legate ausgesetzt, welche aus ihrem Nachlasse von ihrer Universalerbin zu berichtigen seien, namentlich haben sie im § 6 dem Brudersohne des Testators Carl Ringe 200 $ vermacht. Endlich haben die Testatoren im § 14 es sich Vor- behalten, Beilagen zu dem Testamente zu machen, und verfügt, daß Alles, was in solchen von ihnen beiden unterschriebenen Testamentsbeilagen etwa ange- ordnet worden, eben so angesehen werden solle, als wenn dasselbe dem Testamente wörtlich eingernckl wäre. Der Ehemann Ringe har nach dem Tode seiner Ehefrau das dem Carl Ringe vermachte Legat von 200 in einer Testamentsbeilage auf 100 $ herab- gesetzt. Die zur Universalerbin eingesetzte Wittwe Bandholtz, jetzt verehelichte Carstens, hat beide Testa- toren überlebt und die Erbschaft angetreten, mit Rück- stcht auf die von ihrem Erblasser errichtete Testaments- beilage sich aber geweigert, dem Carl Ringe die in dem gemeinschaftlichen Testamente ausgesetzten 200 $ zu bezahlen, und sich nur zur Zahlung von 100 $ bereit erklärt. Hierauf hat der gedachte Carl Ringe im Februar 1844 gegen die Ehefrau Carstens bei dem Kieler Magistrate eine Klage erhoben, in welcher er sich darauf beruft, daß ihm im Testamente der Ehe- leute Ringe ein Legat von 200 $ bestimmt sei, und behauptet, daß nach dem § 3 des Testaments der überlebende Ehegatte keine Verfügung auf den Todes- fall habe treffen dürfen, daß daher auch der Testator nicht befugt gewesen sei, das ihm bestimmte Legal auch nur zum Theil aufzuheben, und darauf anträgt, daß Beklagte c. c. m. schuldig erkannt werde, die libellirten 200 $ nebst 5 pCt. Verzugszinsen, vom Tage der erhobenen Klage, innerhalb 4 Wochen an den Kläger zu bezahlen und die Prvceßkosten zu er- statten.. Exeipicndo contesiirt die Beklagte litem affirma- tive, und bemerkt, daß es bei gemeinschaftlichen Testa- menten Regel sei, daß der Längstlebende über sein Vermögen auf den Todesfall beliebig dispvniren könne. Von dieser Regel eine Ansnahme zu machen, sei kein Grund vorhanden, da nach den §§1 und 2 des Testa- ments der überlebende Ehegatte nur nicht über das Vermögen des zuerst Verstorbenen ans den Todesfall solle disponiren dürfen. Ohne sich weiter auf eine Interpretation des § 3 des Testaments einzulassen, richtet Beklagte, unter dem Erbieten, die nicht streiti- gen 100 $ sofort zu bezahlen, ihren Antrag dahin, daß Klager unter Vernrrheilung in die Kosten mit seiner.Klage abgewiesen werde. Nach stattgehabter mündlichen Verhandlung hat der Kieler Magistrat am 28sten Iuni 1844 erkannt: daß Klager mit seiner unbegründeten Klage abzn- weisen, auch schuldig sei, die Kosten zu erstatten.*) ") Entscheidungsgründe des Kieler Magistrats: In Sachen des Schioffergesellen Carl Ringe in Kiel, Klägers, wider die Ehefrau Anna Susann« Friederica Maria Carstens, verwittwete Daudholz, ged. Borgern, rum cur. mar. hieselbst, Beklagte, wegen Auszah- lung eines Legats von 200 Cour., erkennen Bürgermeister und Rath dieser Stadt, auf eingelegte Receffe und nach mündlicher Verhand- lung der Sache, in Erwägung, daß Kläger die von ihm anqestellte Klage darauf begründet, der Erblasser, Schloffermeister Heinrich Peter Ringe hieselbst, sei nicht befugt gewe- sen, das dem Kläger in dem gegenseitigen Testamente mit seiner Ebefrau Anna Augnsta Elisabeth, geb. Lldenrochen, cum cur. vom lören Februar >8;Ü im üten Paragraph hinterlassene Legat von 100 »L- Cvnr. in der nach dem Tode seiner Ehefrau am iireu Juni iggr errichtete» Beilage zu dem Testamente, § g, auf die Hälfte herabzusetzcn, weil jenes Testament, seinem Inhalte «adv insbesondere nach § 3 desselben, als ein correspecrives zu betrachten, au welchem der überlebende Theil nichts einseitig verändern können; in Erwägung aber, daß für die Eigenschaft des Testaments »lö eines correspecciven, wodurch dem überlebenden Ehegatten die ihm gesetzlich znstehende Befnaniß, seinen Wille» mit Rücksicht auf den ihn, zuständigen Theil des gemeinschaftlichen Vermögens zn verändern und anfzuhebe», entzogen wird, rechtlich nicht zu präsnmiren ist, sondern demselben mir nach den deutlichen Worten und der daraus hcrvorgehcnden Absicht der Testatoren bcigelegt werden kann; daß rücksichtlich des Testaments der Eheleute Ringe vom lÖfen Februar >8Z6 weder die Worte, noch der sonstige Inhalt dcssell'en auf eine solche Absicht der Testatoren deuten, da jeder von ihnen in den §§ > und 2 des Testaments bei Gelegenheit der gegcnseiti- aen Erbeinsetzung dem überlebenden Theile zwar die Disposition auf den Todesfall über den Nachlaß des zuerst verstorbene» Ehegatten entzogen hat, keines- weges aber über den eigene» Nachlaß des Ueberleben- den, da ferner, wenn im § z des Testaments bei Ge- leqenheit der Substirulio» der Beklagtin, als Univer- salerbin, nach dem Tode der beiden Testatoren dem Längsilebende» Besitz und Genuß des gesammren Vermögens, auch freie Disposition darüber unter Lebcnbigen, jedoch nicht aus den Todesfall gestattet wird, dies ohne allen Zweifel nach dem In- halte der vorhergehenden Paragraphen so zu verstehen, daß der Ueberlebendc nicht über den Nachlaß beider Ehegatte» (das gesammte Vermögen derselben) auf den Todesfall zu disponiren berechtigt sein solle, son- dern nur über seine» eigenen Theil an dem gemein- schaftliche» Vermögen, sofern damit aber eine Be- schränkung der Diüwsftionsrechte auf den Todesfall für diesen letzteren gcmeinr worden, diese doch nur als solche rücksfchtlich der gemeinschaftlichen Substitution ans den Fall des Todes des Längstlebcnden gemeint sein konnte, nicht auch rücksichtlich der in de» §§ 4 — 10 ausgesetzte» Legate, daher auch mir die siibstiruirte Erbin daraus Rechte für sich in Anspruch nehmen" kann, nicht auch die Legatare, da auch der Umstand, 71 Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger dos Rechts- mittel der Appellation inlerponirt, Solennien prästirt und darüber sich beschwert: 1) daß nicht dem in der Klage enthaltenen Anträge gemäß erkannt worden; eventuell 2) daß nicht wenigstens die Proceßkvsten verglichen seien. Es fragt sich daher, ob der Erblasser der Appellatin befugt war, das dem Appellanten in dem gemeinschaft- lich mit seiner Ehefrau errichteten Testamente bestimmte Vermächtniß von 20» j# einseitig auf 100 rf herab- zusetzen? In Erwägung nun, daß, wenn in einem gemein- schaftlichen Testamente die Testatoren verfügt haben, wie es nach des Längstlebenden Tode mit ihrem beider- seitigen Nachlasse verhalten werden soll, der Längst- lebende diese Verfügung, insoweit sie den Nachlaß des zuerst Verstorbenen ^ betrifft, durch eine letzlwillige Disposition nicht abändern darf, wohl aber demselben die Befugniß znstehr, über seinen eigenen Nachlaß von daß lm § >4 des Testaments bloß der von beide» Testa- tore» resp. cum cur. verfaßten Beilagen gedacht und das Neckt dazu Vorbehalten wird, nicht der gesetzlichen Befugniß des überlebenden Ehegatten über seinen An- thcil an dem gemeinschaftlichen Vermögen durch Bei- lagen zn verfügen, entaegensteht, wegen dessen es eines ausdrücklichen Vorbehaltes überall nicht bedurfte, da endlich eine Absicht der verstorbenen Ehegattin, ihren überlebenden Ehemann in dem Dispositionsrechte auf den Todesfall rücksichtlich des seinen eigenen nächsten Blutsverwandten, den Kindern seines verstorbenen Bruders Christian Ringe, im § 6 des gegenseitigen Testaments hinterlassenen LegacS z» beschranken und an den Inhalt des gegenseitige» Testaments zn binden, „in so weniger vorausgesetzt werden kann, als der Vortheil der von diesem in der Beilage getroffenen Disposition der siibstiliiirten Erbin, ihrer eigenen Schwestcrtockter zn Gute kommt; i» Erwägung daher, daß der überlebende Ehemann nach dem gegenseitigen Testamente vollkommen befugt, über seinen Antheil an dem gemeinschaftlichen Ver- mögen ans den Todesfall ln Beilagen z» verfügen, und die von ihm in der Beilage vom >>te» Juni rüüsicbtlich des im Testamente seine» Vrnderkigdern hinterlassenen Legats diesen Antheil kcinesmeges über- schreitet; i„ schließ lieber Erwägung, daß Beklagte sich bereit erklärt hak, das dem Kläger hinrerlaffene Legat so, wie es in der Beilage auf ico # Cvnr. herabgesetzt worden, 511 berichtige», für Recht: daß Kläger mit der erhobenen, in den Reckten nicht begründete» Klage abznweisen und die Koste» dieses Vcrfabrens, mit Vorbehalt ihrer Verzeichnung und Ermäßigung, an die Beklagte Z» erstatten schuldig. Wie denn soicbetgestalt erkannt wird V. R. W. I’ublicalum Kiel in Curia, den rgsten Juni 1844- den früheren abweichende Verfügungen zu treffen,*) wenn nicht das Testament ein correspectives ist, d. h. die Auftechterhalrnng der Verfügung über den Nach- laß des Längstlebenden Bedingung seiner Erbeseinsetzung war; in Erwägung, daß, da eine solche Bedingung in dem Testamente der Eheleute Ringe mit ausdrücklichen Worten nicht enthalten ist, es sich fragt, ob der Inhalt des Testaments mit Bestimmtheit darauf schließen läßt, daß die Errichtung eines correspectiven Testa- ments, wofür, weil es eine Beschränkung der Testir- freiheit enthält, nicht die Vermuthuug spricht, von den Testatoren beabsichtigt worden ist; in Erwägung, daß die Eheleute Ringe sich in den §§ I und 2 des Testaments zwar unter der Beschrän- kung, daß der Längsilebende nicht über den Nachlaß des zuerst Versterbenden auf den Todesfall solle dispo- niren können, nicht aber unter einer Bedingung zu Erben eingesetzt haben, mithin die §§ 1 und 2 des Testaments keine Besiimnnuig enthalten, welche afff die Absicht der Testatoren, ein correspectives Testament zn errichten, hindeulen könnte; in Betracht, daß aus dem ersten Abschnitt des § 3 des Testaments: „Wenn wir solchergestalt rcsp. cum cur. verfügt „haben, daß der Längstlebende von nns beiden „Ehegatten nach dem Tode des zuerst Versterben- „den in dem ruhigen und ungestörten Besitze des „gesammten Vermögens sein und bleiben, und „darüber nach eigenem Gefallen unter Lebenden, „jedoch nicht auf den Todesfall solle disponiren „können", der Appellant folgert, daß der überlebende Ehegatte auf den Todesfall überall keine Verfügung treffen dürfe; in Erwägung jedoch, daß diese Schlußfolgerung unzulässtg ist, da jener erste Abschnitt des § 3 überall keine neue Verfügung enthält, die Testatoren vielmehr nur haben wiederholen wollen, was in den §§ 1 und 2 bereits von ihnen angeordnet war, worauf schon das Wort „solchergestalt" hinweiset, was überdies aber noch daraus hervorgehk, daß die Testatoren nur ange- ben, was sie schon verordnet haben, schwerlich auch eine neue Disposition in dem Vordersätze einer mit dem Worte „wenn" anfangenden Periode getroffen wäre, so baß der erste Abschnitt des § 3 aller Wahr- scheinlichkeit nach nur dazu hat diene» sollen, einen Uebergang von dem § 2 des Testaments zu dem zwei- ten Abschnitte des § 3 zu bilden; *) cfr. W. v. Sct> irachs Beiträge zur Anwendung des Rechts, S. >07. Panlsen, Lehrbuch des Piivat- recbrs, §20;. Schleswig - Holsteinische An- zeigen, N. ister Jabrg., S. 34- Abhandl» n - flcn ans den Schics w- Holst. Anzeigen. Band IV. S. 451. Band VI. S. >94. 72 in Erwägung, daß daraus, daß beide Testatoren in dem zweiten Abschnitte des § 3 die Appellakin zur Uni- versalerbin ernannt haben, es sich wohl als möglich, nicht aber als wirklich entnehmen läßt, daß ein Jeder von ihnen darauf rechnete, daß der Andere es bei der einmal getroffenen Disposition werde bewenden lassen; in Erwägung, daß ein bloßer Vorbehalt weder Rechte giebk, noch nimmt, mithin daraus, daß die Testatoren sich es im § 14 Vorbehalten haben, von Beiden unterschriebene Tesiameutsbeilagen zu machen, sich nicht folgern läßt, daß der überlebende Ehegatte auf seine gesetzliche Befugniß, über sein privatives Vermögen auf den Todesfall zu disponiren, habe ver- zichten wollen, so daß der Inhalt des Testaments nicht mit Bestimmtheit darauf schließen laßt, daß die Ab- sicht der Testatoren auf Errichtung eines correspectiven Testaments gerichtet gewesen ist, mithin der über- lebende Ehegatte wohl befugt war, über sein privatives Vermögen letztwillig zu disponiren; in Erwägung, daß, wenn von zwei Testatoren in einem gemeinschaftlichen, nicht correspectiven Testa- mente einer und derselben Person ein Capital vermacht ist, nach Analogie der über die Verträge geltenden Grundsätze angenommen werden muß, daß ein Jeder der Testatoren dem Legatar die Hälfte des Capitals habe hinterlassen wollen, daß mithin folglich der Ehe- mann Ringe dadurch, daß er das dein Appellanten bestimmte Vermächkniß auf 100 $ herabsetzte, nur von dem ihm gesetzlich zustehenden Rechte des Wider- rufs Gebrauch gemacht har; in Erwägung, daß Appellarin sich schon in infe- i‘iori bereit erklärt hat, daß dem Appellanten hinler- laffene Legat so, wie es in der Testamentsbeilage auf 100 xfi herabgesetzt worden, zu berichtige», daß daher die Klage mir vollem Rechte abzuweisen und die erste Beschwerde unbegründet ist; in Erwägung, daß jedoch, was die zweite Be- schwerde betrifft, bei der nicht ganz deutlichen Fassung des Testaments die Kosten zu verglichen gewesen waren, wird, nach eingelegten Receffen und starrgehabter mündlichen Verhandlung, von Obergerichkswegen hie- durch für Recht erkannt: daß das Erkeuntniß des Kieler Magistrats vom 28sten Juni 1844 dahin zu modificiren, daß Kläger mit seiner Klage ab- und zur Ruhe zu verweisen, jedoch unter Vergleichung der Kosten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glückstadt, den Lösten December 1844. Entscheidungen der Schleswigschelt Oder- dicasierien. Pachtverhältniß auf adelichen Gütern. (Beschluß.) Nach mündlich verhandelter Sache erfolgte nach vorhergegangener Verwerfung der proceßhindernden Einreden den Isten Ockober 1842 eine Urtel dahin: daß das zwischen dem Kläger und Beklagten und dessen Ehefrau abgeschlossene Pachtverhältniß für erloschen zu erklären, Beklagter mithin für sicb und seine Ehefrau schuldig, binnen Ordnnngssrist das ihm verpachtete, zu einer Halbhufe eingerich- tete Grundstück Prosteich nebst Gebäuden con- tractlich an den Kläger abzuliefern, und zwar insbesondere einen Schlag mit Winterkorn, 2 Schläge mit Hafer und 3 Tonnen Gerste, cvcnt. falls er zur Ablieferung dieser Schläge mir der Saat in natura nicht im Stande sein sollte, die nach vorhergegangener Taxation dem Kläger zu- kouimende Entschädigungssumme zu zahlen, daß Beklagter ferner schuldig, die Pachlsumme von 175 ^ Cour, jährlich, vom l sten Mai d. I. an- gerechnet, und die Landsteuer von 10 $ Cour, jährlich, vom 30ste» Novbr. 1841 angerechnet, nach Verhälkniß der Zeit bis zum Tage der Zu- rücklieferung des Pachrstücks, auszukehren ,und die Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, binnen Orduungsfrist zu erstatten. Es wäre denn, daß Beklagter, vvrbehältlich des Gegenbeweises und des sonst Vorzubehaltenden, binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art nach darzn- thun und zu beweisen im Stande, daß und wel- chen Schaden Kläger durch das Unterlassen schul- diger Reinigung der Aue unterhalb des Landstücks Prosteich dem Beklagten zugefügr habe, nach welchem geführten oder nicht geführten Beweise in der Hauptsache und der Kosten wegen weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß. Gegen diese Urtel haben beide Partheien appellirt und diese Appellation gegenseitig als gehörig eingewandt und zeitig afkerfvlgt anerkannt. Der Kläger hat seine Beschwerde darin gesetzt: daß dem Beklagten der obige Beweis freigelassen und nicht vielmehr Beklagter nach dem Klag- antrage ohne Beweisreservat schuldig erkannt worden. Der Beklagte har dagegen für sich und seine Ehefrau folgende 6 Beschwerden aufgestellt: 1) daß nicht Kläger mit der von ihm erhobenen Klage überhaupt, jedenfalls aber angebrachrer- maßen unter Verurtheilung in die Proceßkosten abgewiesen worden; cvent. 73 2) daß nicht dem Kläger zu beweisen auferlegt worden, daß Beklagte für den Fall der nicht prompten Leistung der Pachtprännmeration der willkührlichen Exmission ans der Pacht ohne vvrangegangene landübliche Kündigung sich un- terworfen haben; sodann auch 3) daß dem Kläger nicht zu beweisen anferlegk, daß von ihm die nach § 10 des Pachlcomracts dem Pächter versprochene Feuerung von alljähr- lich l Faden Buchen- oder Eichen-Klustholz und Erde zu 6000 Soden Torf ans dem Moore, dem Beklagten für das laufende Pachkjahr vom Isten Mai 1842 bis zum Isten Mai 1843 angewiesen worden; oder doch eventuell 4) daß nicht dem Beklagten mindestens der Beweis Vorbehalten, daß die im § 10 des Pachtcontracts den Pächtern versprochene Feuerung für das ge- dachte Pachtjahr nicht angewiesen worden; jeden- falls aber eventuell 5,) daß. nicht statt der abgesprochenen sentcntia palliata und des erkannten Beweises Beklagte zu dem Beweise zugelaffen worden: daß durch die dem adelichen Gute Grünholz obliegende, aber nicht gehörig weit und tief genug beschaffte Reinigung der obgedachten Aue das gepachtete Landstück Prosreich im Jahre 1838 theilweise unter Wasser gesetzt, sowie, daß und welchen Schaden der Beklagte dadurch erlitten, sowie nicht minder auch: daß Kläger, nachdein er im Jahre 1830 die Wardirung gegen den Beklagten harte voll- ziehen lassen, erst am Freitage vorher die auf den folgenden Sonntag angesetzke Licita- kion öffentlich bekannt machen ließ, sowie, daß und welchen Schaden durch diesen über- eilten Verkauf und die Entbehrung des Viehes in den nächsten 4 Pachtjahren den Beklagten erwachsen; höchst eventuell aber auch 6) daß Beklagter nicht mindestens mit der Einrede der Zuvielfordernng nach Maßgabe des § 16 der Excepkionsschrift gehört und daher Kläger, inso- weit derselbe mehr fordert, als eine landübliche Ablieferung, wie sie dem Wirthschasts - Turnus entspricht, sowie die Ablieferung des Getraides in natura oder nach dem Marktpreise, soweit dasselbe nicht in der Erde abgeliefert wird, au- gebrachkermaßen, ferner mir der Klage auf Ent- richtung der noch nicht fälligen Landsteuer pro rata temporis, abgewiesen worden. Der Sachlage nach werden zuvörderst die Beschwerden der Beklagte» und demnächst erst die des Klägers einer Würdigung zu unterziehen sein. Die Acten ergeben und es ist unter den Partheien nicht streitig, daß zwischen dem Kläger, als Verpäch- ter, und den Eheleuten Harrs aus dem Gute Maas leben unterm 30sten Decbr. 1835 ein Pachlcoinract über das fragliche Grundstück, Prosteich genannt, er- richtet und dem Verpächter im § 17 dieses Conlracks die Befugniß eingeränmt worden ist, die Pächter ans der Pacht weisen zu lassen, falls sie ihren contracrlichen Verbindlichkeiten nickt genau Nachkommen. Eben so wenig ist es unter den Partheien streitig, daß der ge- genwärtige Beklagte und dessen Ehefrau später in diese Pachtverhältnisse eingelreten und sich in dem, demselben hinzugefügren Addiramenk vom 14ken April 1836 verpflichtet haben, alle in jenem Conrract von dem abgetretenen früheren Pächter eingegangenen Ver- bindlichkeiten und Verpflichtungen zu übernehmen, und mit dem gegenwärtigen Pächter hinsichtlich der Art der Berichtigung der Pachtrermine, sowie hinsichtlich der Bestimmung über die Saatlieferung eine Abände- rung getroffen morden ist, und zwar in Betreff der Art der Zahlung der halbjährig, nämlich ult. Novem- ber und den Isten Mai, fällig werdenden Pachtrermine, daß selbige nicht, wie im Cvnlract bestimmt, postnu- inerando, sondern pranumerando zu zahlen sind. Daß der den Isten Mai 1842 praenumerando mir 87 $ 24 ß fällig gewesene Pachttermin nnberichtigt geblieben, ist vom Beklagten nnumwnnden eiugestanden. Es steht demnach nach Maßgabe der ersten Beschwerde znr Frage: ob der der Klage zum Grunde gelegte Conrract nebst dem Addiramenk, weil der Contract nicht in Gemäßheit der im § 26 der Gerichtsordnung für die adel. Güter vom lOten Juli 1805 enthaltenen Bestimmung gerichtlich ausgeferrigk und weil die Ver- ordnung vom 17ten Juli 1805 bei Abfassung des Coulracts und des Addikamenls nicht beachtet worden, Klagbarkeit begründe. Es liegt hier ein Zeitpachtconkract vor, durch wel- chen nur persönliche Rechte und Verbindlichkeiten be- gründet werden; der Umstand aber, daß die Conkra- henren durch eine accessorische Leistung diese ihre con- tractlichen Rechte durch gegenseitige Verpfändung ihrer Güter zu sichern angewandt gewesen sind, kann das Wesen des Haupkconcracts nicht alleriren und selbigen nicht zu einem dinglichen Courracte stempeln, dessen Ausfertigung nach der angezogenen Stelle der Verordnung vom lOren Juli 1805 ausschließend dem Gerichtshalter beikommt. Was die in Anrege gebrachte Nichtbeobachlung der Verordnung vom I7teu Juli 1805 bei Abfassung des fraglichen Conkractes nebst dem Additament be- trifft, so wurde dieser Vorwurf, selbst als nachgewie- sen, auf die Würdigung der vorliegenden Sache kei- nen Einfluß äußern können, da diese Verordnung nur die Art der Abfassung der von den Gutsherren mit ihren ehemaligen Leibeigenen und deren Nachkommen abzuschließeuben Dienst- und Ueberlassungs - Contracle umfaßt; im vorliegenden Falle gehörten aber weder die Besttzvvrweser der Beklagten, noch diese selbst, zu der Claffe der ehemalige» Grünhvlzer Leibeigenen, sonr 74 der» sie waren zur Zeir der Eingehung dieses Pacht- Verhältnisses Eingesessene des nbel. Guts Maasleben. Eben fo wenig ist die Behauptung der Beklagten für begründet zu erachten, daß der in, § 17 des Pacht- contrats stipulirten Ausweisung aus der Pacht eine Kündigung vorausgehen solle, da hier mit dürren Worten bestimmt worden ist, daß der Verpächter bei unterbleibender genauen Gelebung des Pachtcontracts von Seiten der Pächter berechtigt sein soll, die Päch- ter aus der Pacht weisen zu lassen. Diese Auswei- sung konnte bei der verweigerten außergerichtlichen Räumung des Pachtstücks nur auf gerichtlichem Wege bewirkt werden, und die Anwendbarkeit dieser Befug- niß wider die Beklagten ist dadurch begründet, daß der Pachtcontract durch das Additameui die abändernde Bestimmung erhält, daß jetzt, nicht wie früher post- numerando, sondern praenmnerando die halbjährige Pacht bezahlt werden sollte. Durch die unterlassene Zahlung des den Isteu Mai 1842 fällig gewesenen Pachlpränumeralionstermins hatten die Pächter nun- mehr ihre contractlichen Verbindlichkeiten verletzt; die hierauf comracklich vereinbarte Conventionalstrafe, die Verhängung der Exmission aus der Pacht, war in das Leben getreten und deren Vollziehung der Will- kühr des Verpachters auheimgestellt. Selbstverständ- lich trifft aber diese Conventionalstrafe auch die Ehe- frau des Pächters, da selbige das Additament zu dem Comract mit unterschrieben und zugleich mit ihrem Ehemanne in das stipulirte Pachtverhältniß eingetre- ten ist, für sie überdieß die Handlungen ihres Ehe- mannes als Administrators des Gesammtguts bin- dende Kraft haben, sie sich daher auch die ans diesen ehelichen Verhältnissen für sie entspringenden Nach- theile gefallen lassen muß. Aus diesen Gründen stellen sich die beiden ersten Beschwerden als grundlos dar. Die dritte und vierte, daraus entnommene Be- schwerde, daß die conlractliche Feuerung für das lau- fende Pachrjahr nicht geliefert worden sei, hat gleich- falls keine Beachtung finden können, da Beklagte, so wie wegen unterlassener Zahlung des fraglichen Pacht- kermius vom Kläger die Ausweisung aus der Pacht in Anspruch genommen wurde, zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht berechtigt waren, mithin ihrer Seits auch auf keine dem Verpachter obliegende Lei- stungen aus dem Pachtcontract Anspruch machen konn- ten, Ueberdieß haben Beklagte auch nicht einmal behauptet, die Anweisung des fraglichen Feuerungs- materials beim Verpächter beantragt zu haben, so daß selbst bei einem rechtlichen Fortbestehen des Pacht- verhältnisses nicht einmal vvrliegen würde, daß der Kläger sich in mora befinde. Die fünfte Beschwerde beschäftigt sich mit den, den Beklagten aus zwiefachen Gründen wider den Kläger zusiehenden Schadensansprüchen. Der erste Theil dieser Beschwerde, welcher den, dem Beklagten aus der Ueberschwemmung seines Pachtstücks angeb lich zugefügten Schaden betrifft, wird bei Würdigung der Beschwerde des Klägers, welche gleichfalls diesen Gegenstand befaßt, seine Erledigung finden. Der ferner daraus entnommene Anspruch auf Schadensersatz, daß die im Jahre 1839, zur Deckung eines von dem Kläger eingeklagten Pachtrückstandes nebst Kosten, wardirten Sachen des Beklagten, be- stehend in lebender Habe, ohne eine zeitig vorher- gegangene Bekanntmachung auf öffentlicher Auckion verkauft worden, hat schon um deswillen keine Beach- tung finden können, als Kläger auf processualischem Wege diese Forderung bis zum Execukionsverfahren beigetrieben und Beklagter sich bei diesem Verfahren beruhigt hat, Kläger aber nicht dafür verantwortlich sein kann, wenn die Gerichtshalterschaft dem verfüg- ten öffentlichen Verkauf nicht eine zeitige Vekaunt- machung hak vorhergehen lassen. Ueberdieß sind die der Schadensberechnung zum Grunde gelegten That- sachen so vage hingestellt, daß selbige sich weder zu einer Einlassung, noch zur Normirung eines Beweis- erkenntnisses eignen. Seine sechste und letzte Beschwerde hat Beklagter darin gesetzt, daß er nicht mit der Einrede der Zuviel- forderung gehört worden sei. Bei Beendigung der Pacht ist Pächter zur con- tractlichen Ablieferung pflichtig, diese mag nun mit Ablauf der stipulirten Pachtzeik, oder vermöge ander- weitiger contractlichen Stipulationen, hier wegen un- terlassener Erfüllung der dem Pächter contractlich auf- erlegten Verpflichtungen, einkreten. Dadurch, daß im letzteren Falle die Abtretung zu einer ungewöhnlichen, contractlich nicht vorhergesehenen Zeit durch die Schuld des Pächters stattfindet, kann der Verpächter nicht in eine schlechtere Lage versetzt werden, als wenn die Pacht mit Beendigung der Pachtzeik erloschen wäre; daher mußte Beklagter, wie geschehen, schuldig erach- tet werden, falls er zur contractlichen Ablieferung der fraglichen Schläge mit der Saat in natura nicht im Stande sein sollte, die nach vorhergegangener Taxa- tion dem Kläger zukommende Entschädigungssumme zu zahlen. Ueber diesen Theil des Erkenntnisses kann Kläger sich um so weniger beschwert erachten, als Kläger bereits den 3ten Mai v. I. wegen unterlasse- ner Zahlung der halbjährigen Pachtpränumeration des Beklagten, Exmission aus der Pacht beantragte, ihm aber aus seiner mora kein Vortheil, so wie dem Klä- ger kein Nachtheil entspringen darf. Mit der Beendigung der Pacht war selbstverständ- lich die contractlich von »1t. Nov. 1841 an laufende Landsteuer von 19 $ a Jahr pro rata teinporis fäl- lig, da Pächter deren jährliche Zahlung in dem Pacht- contract übernommen hat. Bei der Verwerflichkeit der Beschwerden des Be- klagten wird schließlich die Beschwerde des Klägers einer Würdigung zu unterziehen sein. Die von dem Kläger dem Beklagten edirte, von beiden Partheien zu den Acten gebrachte Vereinbarnng 75 zwischen dem frühere» Besitzer des Guts Grünholz und dein Besitzer des Guts Damp vom 13cen Juni 1822 ergiebt zwar, daß' der Besitzer von Grünhvlz im § 5 die Verpflichtung gegen Dump übernommen hat, 40 Ruthen von dem zwischen dem Pommerbyer und Maaslebener Felde befindlichen Laufgraben, von Pos- soll angerechnet, auf eigene Kosten aufzuräumen und künftig rein halten zu lassen. In wiefern Beklagter berechtigt ist, aus dieser Vereinbarung für sich einen Anspruch auf diese Reinigung wider den Kläger ab- zuleiten, ersteht man ans den Acren nicht, eine des- fallstge Nachweisnng wäre um so unerläßlicher, als der zwischen den streikenden Partheien errichtete Pacht- contract über eine solche Verpflichtung nichts enthält. Daß die gänzlich unterlassene Reinigung dieses Lauf- grabens die fragliche Ueberschwemniung zur Folge ge- habt habe, behauptet Beklagter auch nicht, sondern durch die nicht gehörig weite und tiefe Reinigung die- ses Wasserlaufs oder Aue soll die Ueberschweminung entstanden sein. In welcher Weite und Tiefe der Kläger den Laufgraben reinigen zu lassen hak, darüber liegt nichts vor, und hierüber hat Beklagter sich nicht ausgelassen; dieses war aber jedenfalls zur Begrün- dung des Schadensersatzes unerläßlich, uni benrtheilen zu können, ob eine Nachlässigkeit des Klägers in Rei- nigung des Laufgrabens oder ein seiner culpa nicht beizumessendes Naturereignis' die Ueberschwemniung zur Folge gehabt. Ferner fehlt es der Schadensberechnung an An- gabe specieller Thalsachen, aus welchen das Vorhan- densein eines erlittenen Schadens und dessen Größe zu entnehmen und bestimmte, zur Beweisauslage ge- eignete, Thatsachen gewonnen werden konnten. Aus vorstehenden Gründen konnte auch wegen die- ses angeblich durch Ueberschweminung erlittenen Scha- dens der Beklagte nicht zum Beweise gelassen werden, sondern mußte ohne allen Vorbehalt eines Beweises, dem Anträge des Klägers gemäß, vernrtheilt werden. Auf die fernere Appellation des Beklagten an das Schleswig - Holsteiii - Lauenburgische Oberappellarions- gericht erfolgte nachstehender Bescheid. Namens Sr. Königl. Majestät. Auf den am llkten April d. I. eingereichten Appel- lakionslibell von Seiteil des Hufenpächters Conrad Gimm und dessen Ehefrau Christina, geb. Matzen, zu Prosleich, adel. Guts Grünholz, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Kammerherrn Magnus Gra- fen v. Moltke auf Grünholz, Erbherrn, Kläger, jetzt Appellaken, hauptsächlich wegen streitiger Aufhebung eines Pachtconrracts s. w. d. a., dann wegen gegen- seitiger Appellation gegen das Erkenntniß des Grün- hvlzer Gursgerichts vom 20sten Sepr. und Isten Ocl. 1843, jetzt wegen Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Landgerichts vom !)ren Febr. 1843, wird, unter Bezugnahine auf die dem landgericht lichen Erkenntniß beigefügten Entscheidnngsgründe, so wie in Erwägung 1) daß, wenn auch die Verordnung vom 17ten Juli 1805 nicht allein die Art der Abfassung der vom Gutsherrn riiid ihren ehemaligen Leibeigenen und deren Nachkommen zu errichtenden Dienst- und Ueberlassungs- Contracte umfaßt, sondern auch für solche Conrracte als der vorliegende vom 3ttsten Dec, 1835 und dessen Additamenk voin 14ten April 1836 ist, wodurch die nicht zu ehemaligen Leibeigenen oder deren Nachkom- men des Guts Grünholz gehörenden Appellanken in das Verhältniß von Unrergehörigen zu diesem Gnke getreten sind, als anwendbar anerkannt werden muß, dennoch die erste hauptsächliche Beschwerde der Appel- lanten sich als unbegründet darstellt, indem die in der angezogenen Verordnung wegen Vorlesung und Akte- starion solcher Contracce enthaltenen Vorschriften bei dem oberwähnten Pachkconkracle beobachtet sind, lind wenn auch in dieser Hinsicht einige außerwesentliche Mängel stattgefnnden zu haben scheinen, daraus doch keinesweges die Ungültigkeit und Nichtklagbarkeit die- ses seit 6 Jahren bestehenden und in Ausführung ge- brachten Conrracts gefolgert werden kann; 2) daß, wenn gleich der Appellar in seinem Klag- antrage nichts über die den Appellanten contractlich beikommende jährliche Feuerung Vorbehalten hat, weil er derzeit nicht wissen konnte, wann die Appellanten sich zur Räumung der Pacht entschließen würden, die desfällige Verbindlichkeit vom Appellaten doch nicht bestritten worden ist, und es daher als sich von selbst verstehend angesehen werden kann, daß die Appellan- ken für dieselbe Zeit, wofür sie, vom Isten Mai v. I. angerechnet, Pacht zu entrichten haben, auch Anspruch auf Lieferung der stipulirten Feuerung oder auf des- fällige Entschädigung Anspruch haben; 3) daß die in dem Pachtconkracke befindliche Clau- se! der sofortigen Räumung der Pacht bei Nichterfül- lung der conrractlichen Verbindlichkeiten der Pachter weder in der Verordnung vom 17ten Juli 1805, noch sonst verboten, vielmehr eine solche Verabredung bei Pachrcontracten vollkommen zulässig ist; 4) daß endlich auf die Enthörnng der Appellanten mit ihrer Einrede der Znvielfvrderung und die in der vorigen Instanz geschehene Verwerfung ihrer desfall- stgen Beschwerde den Appellanten keinen Grund zur ferneren Beschwerde darbietet, weil selbige zufolge der Erklärung, welche Appellat über den Theil des Er- kenntnisses, der Gegenstand dieser Beschwerde ist, in seinem bei dem jiulicio a 844, Beil. Heit II. S. 4yr. nung abhängig, behalten demjenigen, dem eine solche Züchtigung oder Arrest zuerkannt worden, das Recht vor, auf nähere Untersuchung zu dringen, ehe die Strafe vollzogen wird, und machen cs den Vorgesetz- ten zur Pflicht, von der Anwendung der erwähnten Strafen, seien es nun Fuchtel, Stvckschläge oder Ar- rest, gehörige Meldung zu machen. Diese Verfügung dürfte indessen die Petition der Stände nicht überflüssig gemacht haben. Verzeichniß der im Ostern - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterienzur Verhandlung kommenden Sachen. I. Landgericht. Montag den Listen März. 1. Der Schuster Wieck und der Inste Beitz in Bovenau, Cikanten, wider die Gutsbesitzer G. Hirsch- feld zu Clnvensieck und I. Dohr» zu Cronsburg, Cika- ten, wegen Schadensersatzes und Unterhaltung einer Befriedigung. Eodcm. 2. Der Jnstizrath und Obergerichks-Advocat Jas- per i» Schleswig, Kläger und Citant, wider Se. Hochfürstliche Durchlaucht, den Feldmarschall Herrn Friedrich, Landgrafen zn Hessen, auf Pauker, Groß- commandeur vom Dannebrog, Ritter des Elephanten- Ordens :c., Beklagten und Citaten, in pcto. schuldi- ger Vergütung für gehabte Geschäftsführungen, Müh- walkungen und Auslagen. Dienstag den Isten April, cvcnt. Montag den Listen Marz. 3. Der frühere Brennereiverwalker Radon zu Charlvttenthal, jetzt zu Oesterbyegaard, wider den Kammerherrn Grafen v. Blome zu Salzau, wegen schuldiger contractlicher Leistungen. Dienstag den Isten April, event. Montag den Listen März. 4. Der Inste Jürgen Prüss im Dorfe Jahnshof, Guts Segalendorf, Kläger und Citant, wider den Landsassen Schwerdkfeger auf Segalendorf, Beklagten und Citaten, wegen rechtlicher Ansprüche. Donnerstag den 3ten April. 5. Terminus zur Aufnahme der Administrakions- Rechnung der Gräflich von Hahn - Neuhäuser Fidei- cvmmiffe. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 11. Stück. Den 17. Marz 1845. . Gesetzgebung. i Die Prüfung der patemirten Elbschiffer und die Untersuchung der Elbschiffe betr. Ä^achdem bei der staktgehabten zweiten Revision der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821, hinsichtlich der Fuhrt auf der Stromstrecke zwischen Melnick und Hamburg, vereinbart worden, daß an die Stelle des Artikels 4 der gedachten Acre diejenigen Besiimmnngen treten sollen, welche in den §§ 7 bis 17 der unterm 6ten Novbr. v. I. zur öffentlichen Kunde gebrachten Additioualacrc vom I3ten April v. I. enthalten sind, ist mittelst allerhöchsten Patents vom 31sten Jan. d. I. in Uebereinstimmung hiemik wegen Prüfung der Schiffer und Untersuchung der Flußschiffe, welche zur Fahrt auf der gedachten Stromstrecke zuzulassen sind, für das Herzogkhum Holstein Folgendes ungeordnet: § 1. Ein jeder Schiffer, welcher ein Patent zum Behuf der Elbschifffahrt auf der Strecke zwischen Hamburg und Melnick, sei es mir Dampfschiffen, mit Segelschiffen oder mit Flößen zu erlangen, sowie jeder Schiffseigenthümer, welcher sein Fahrzeug zu diesem Zwecke zu benutzen beabsichtigt, hat sich deshalb, je nachdem er seinen Wohnort i» einer Stadt, einem Amte, einem Klosterdistricte oder in einem Gute hat, an den Magistrat, jedoch in Altona an den Oberprasir denken, den Oberbeamten, Verbitter oder Klosterprobst, oder den Gerichtshalker zu wenden, und sich oder sein Fahrzeug der in den folgenden Paragraphen ungeord- neten Prüfung oder Untersuchung zu unterwerfen. § 2. Es darf kein Schiffer zur Prüfung zugelassen werden, welcher nicht durch obrigkeitlich beglaubigte Atteste darkhuk: I) daß er Königl. Unterthan ist; 2) daß er wenigstens das zwanzigste Lebensjahr znrückge- legt hat; 3) daß er lesen, schreiben und rechnen könne; 4) daß er wenigstens vier Jahre lang die Elbe als Schiffsjunge oder Schiffsknecht befahren habe; 5) daß ihm, insofern er landmilitairpflichkig ist, die Erlaubniß erheilt worden, seinen Gerichtsbezirk zu verlassen. Von dieser Prüfung und von der Erwerbung eines Schiffer- patents sind außerdem alle diejenigen ausgeschlossen, deren Zulassung zu diesem Gewerbe mit der Ordnung und Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs nicht vereinbar sein würde, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Bewerber wegen Trunksucht, wiederholter Elbzolldefrauden, Betruges, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist. § 3. Bei der Prüfung der Schiffer ist darauf zu sehen, ob der zu Prüfende die zu seinem Gewerbe als Führer eines Dampfschiffes oder Segelschiffes oder eines Floßes erforderlichen körperlichen Eigenschaften und Kenntnisse besitze, um sowohl bei gutem, als stür- mischem Wetter ein Fahrzeug oder Floß führen zu können, § 4. Die Untersuchung der Fahrzeuge, welche von Zeit zu Zeit zu wiederholen und nach jeder wesent- lichen Reparatur oder Veränderung derselben zu er- neuern ist, wird bei Segelschiffen darauf gerichtet, ob sich dieselben in solchem Zustande befinden, baß den- selben mit Sicherheit Waaren zum Transport auf der Elbe anverrraut werden können. Bei Dampfschiffen ist außerdem durch eine technische Untersuchung zu er- mitteln, ob die Maschine fehlerfrei ist, so daß das Fahrzeug auch in dieser Beziehung ohne Gefahr zur Beförderung von Personen und Gütern benutzt werden kann. Zugleich ist bei jedem Fahrzeuge auszumikkeln, wie viele Kanfmannslasten » 4000 # selbiges laden könne. § 5. Zur Prüfung der Schiffer haben die im § 1 benannten Behörden einen Lootsen und zwei erfahrene Schiffer, sowie zur Untersuchung der Segelschiffe zwei erfahrene Schiffer und einen Schiffszimmermann zu committiren, welche unter ihrer Direction die Prüfung und Untersuchung vornehmen. Sollte an einem Orte nicht die gehörige Anzahl erfahrener Schiffer vorhan- den sein, so ist die nächste geeignete Behörde zur Nie- dersetzung einer solchen Prüflings- oder Untersuchungs- Cvmmisston zu requiriren. In Altona wird jedoch sowohl die Prüfung der Schiffer, als die Untersuchung der Fahrzeuge von einer aus dem dortigen Waßerschout, dem Hafenmeister und den Schifferalten bestehenden 11 78 Commission vvrgenommen. Für die Untersuchung von Dampfschiffen wird der Prüfungs-Commission von der Schl. Holst. Negierung, insofern aber die Untersuchung in Altona vvrgenommen werden soll, vom Oberpräsidio in Altona, ein Techniker zugeordnek, dessen Bestellung daher in jedem einzelnen Falle zeitig bei der Regierung oder dem Oberpräsidio zu beantragen ist. Jedem Mir- gliede der Prüfungsr und Untersuchungs-Commission soll für die Vornahme dieses Geschäfts eine Gebühr von 30 ß Cour., sowie dem zur Untersuchung von Dampfschiffen committirten Techniker eine seiner Müh- waltung entsprechende, in jedem einzelnen Falle even- Maliter von der Schl. Holst. Negierung oder dem Oberpräsidio in Altona näher zu bestimmende Vergü- tung beigelegt werden, wogegen die im § I gedachten Behörden für die Niedersetzung der Commission und ihre Mitwirkung bei der Prüfung und Untersuchung keine Vergütung zu genießen haben. Die hiernach zulässigen Gebühren und Kosten sind von demjenigen, welcher die Prüfung verlangt hat, oder.von dem Eigen- thümer des Fahrzeuges abzuhalten. § 6. Wenn der Schiffer bei dieser Prüfung die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, um ihm die Führung respective eines Dampfschiffes, Se- gelschiffes oder Floßes mit Sicherheit anvertrauen zu können, oder wenn das der Untersuchung unterzogene Fahrzeug tauglich und bei Dampfschiffen die Maschine derselben fehlerfrei befunden ist, so hat die Prüfungs- Commission den Beikommenden darüber nach den vor- geschriebenen Formularen unentgeldlich ein Attestat anszustellen, und darin im letzteren Falle zugleich die Trächtigkeit des Fahrzeuges nach Kaufmannslasten » 4000 N, sowie bei Dampfschiffen das Resultat der vorgenommenen technische» Untersuchung zu bemerken. § 7. Auf Beibringung dieser Attestate haben die im § 1 gedachten Behörden den Betreffenden sodann respective ein Schiffer-, Floßführer- oder Schiffs-Patent anszustellen, für welches von den Erwerbern eine Ge- bühr von 1 $ 12 ß Cour, an die gedachten Behörden zu entrichten ist. Die gegenwärtig bereits patenlirceN Schiffer, sowie die Eigenthümer der bereits einer Un- tersuchung unterzogenen Fahrzeuge, sollen indessen für die Erwerbung, dieser Patente nur eine Gebühr von 30/3 Cour, zu erlegen haben, welche ebenfalls für die Erneuerung eines bereits ertheilten Schiffspakents zu entrichten ist. § 8. Die Schifferpatente ermächtigen die Inhaber zur Führung jedes inländischen Fahrzeuges, welches der in dem Patente bezeichneten Gattung angehört, sowie die Patente zum Flößen zur Führung jedes Holz- stoßes, welches von einem inländischen Uferplatze ab- geht. Ein Patent zur Führung von Dampfschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von Segelschiffen, nicht aber umgekehrt. Auch erwirbt der Inhaber, wenn er zu den See-Enrollirten gehört, dadurch keinen Anspruch auf irgend eine Begünstigung bei der Aus- hebung zum Dienst auf der Flotte. § 9. Obgleich die im § 8 gedachten Patente im Allgemeinen für die Lebensdauer der Inhaber gültig sind, sollen ihnen dieselben doch bei dem Eintreten eines der im § 2 angeführten Gründe, sowie in dem Falle entzogen werden, wenn der Inhaber die zur Be- treibung seines Gewerbes erforderliche Tüchtigkeit ver- loren hat. Außerdem erlischt ihre Gültigkeit mir dem Aufhören des Unterkhanenverhältnisses. § 10. Die den Eigenthümern der Fahrzeuge er- theilten Schiffspatente werden zurückgenommen, wenn das Fahrzeug bei einer vorgenommenen Untersuchung nickt ferner vollkommen tüchtig befunden wird, oder wenn dasselbe an die Rhederei eines auswärtigen Staates übergegangen ist. § 11. Das Patent vom 9ten Septbr. 1823, betr. die Prüfung, der sich diejenigen Schiffer, welche ein Patent als Elbschiffer zu erhallen wünschen, zu unter- ziehen haben, für das Herzogthum Holstein, wird hie- durch aufgehoben und außer Kraft gesetzt. II. Betr. die eventuelle Neberführung der landmilitair- pfiichtigen Corporate der Gendarmerie zur Verstärkung. Nachdem die Frage in Anrege gekommen ist, in- wiefern Landmilitairpflichtige, welche bei der Gendar- merie zum Corpora! befördert werden, des militairi- schen Dienstes gänzlich überhoben, oder eventuell zur Verstärkung überzuführen sind, haben Se. Majestät der König auf allerunterthänigste Vorstellung der Königlichen Generaladjutantnr unterm 8ken d. M. allerhöchst zu resolvireu geruht, daß die in dem Passus 4 des allerhöchsten Rescripts vom 6len Decbr. 1842 enthaltene und in den § 6 des Organisationsplans für die Gendarmerie vom 25sten Novbr. 1843 über- gegangene Bestimmung, wornach die Unkerofficiere bei der Gendarmerie in den Rollen zu deliren sind, auch für die Rollen der Verstärkung gellen soll, jedoch der- gestalt, daß nur diejenigen Landmilitairpflichtigen, welche mit Einschluß ihrer etwanigen Dienstzeit als Unkerofficiere in der Armee acht volle Jahre als Unter- osficier gedient haben, von jedem weiteren Kriegsdienste zu befreien sind, wogegen diejenigen wehrpflichtigen Gendarmerie-Unterofficiere, welche wegen Unrüchtigkeil oder schlechter Aufführung entlassen werden, bevor sie solchergestalt acht Jahre gedient haben, diese Befreiung nicht genießen, sondern bis zu ihrem 45sten Jahre resp. bei der ersten Abtheilung der Verstärkung und deren Reserve fortzuführen sind. 79 Vorstehendes ist durch ein Circulair der König!. Schlesw. Holst. Lauenb. Eanzelei vom 25sten Febr. d.J. bekannt gemacht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Uebcr die Anwendung des § 14 der Stempel- papier-Verordnung vom Listen Octbr. 1804 wegen Solennisirung der Appunctuationen. In Sachen des Simon Piening in Pvppenbüttel, Beklagten und Appellanten, wider den Baron Dirckinck v. Hvlmfeld ebendaselbst, Kläger und Appellaken, we- gen Räumung des dem Kläger gehörigen Bornkruges und Entschädigung, modo appellationis, ergeben die Acten: Inhalts einer von den beiden conrrahirenden Theilen eigenhändig Unterzeichneten Appunctuakion, d. d. Poppenbütkel den 30sien Juli 1841, hat der Baron Dirckinck v. Holmfeld in Poppen- bütkel an Simon Piening daselbst eine ihm gehörige Krugstelle, Bornkrug genannt, auf 10 Jahre verpach- tet. In dieser Appunctuakion heißt es am Schlüsse: „Dessen zur Urkunde ist diese Appunctuakion eigen- „händig von uns unterschrieben, und hat selbige „die Kraft eines Coniracts, bis solcher verord- „nungsmäßig ans Stempelpapier ausgeferkigt „worben." Die Ausfertigung des solennen Pachtcvntracts hat sich indessen bis zum 31sten Decbr. 1841 verzögert, unter welchem Dato der Kläger selbigen auf dem verordr nnngsmäßigen Stempelbogen geschrieben, und alsbald, da der Beklagte sich geweigert, das gestempelte Exem- plar unterschrifklich zu vollziehen, denselben auf unter- schriftliche Vollziehung des Contracks, sowie auf Er- füllung der ihm nach dem Inhalt desselben obgelegenen bereits fällig gewordenen Leistungen gerichtlich in An- spruch genommen hat. Beklagter hat die vom Kläger beigebrachle Ap- punctuation zwar anerkannt, jedoch behauptet, daß neben derselben annoch einige Puncte verabredet seien. Da Kläger aber die Aufnahme derselben in den Cour tract verweigere, so dürfe er auf Abweisung des Klä- gers antragen. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte überdieß noch unter Berufung auf den § 14 der Stempelpapier-Verordnung die Einrede der Nichtigkeit des appunctnirten Pachtcontracks vorge- schützl, weil die Ausfertigung des förmlichen Contracks nicht binnen der vorschriftsmäßigen «wöchigen Frist geschehen sei. Da jedoch der Beklagte duplicando die Nichtigkeit der Appunctuakion eingeraumr und der Kläger sein pctitum nun dahin abgeändert hakte, daß dem Be- klagten der Abzug von dem Vornkruge, sowie eine angemessene Entschädigung für die seitherige Denntznug desselben anferlegl werden möge, ist der Kläger unterm Ivten Aug. 1842 mit dem eine mutalio libelli enthal- tenden Anträge von der Pinneberger Landdrvstei an- gebrachtermaßen abgewiesen worden. Hiernächst ist der Kläger mit einer neuen Klage hervorgetreten, in welcher er unter Bezugnahme auf die früheren Verhandlungen darzukhun sucht, daß Be- klagter den Titel, auf welchen hin Kläger ihn in sein Besitzthum aufgenommen, durch verweigerte Vollziehung des appuncluirren Pachtcontracks vereitelt habe. Klä- ger sei daher berechtigt, eine angemessene Vergütung für die vom Beklagten gezogene Nutzung des klägeri- schen Eigenthums zu fordern, und zwar nach einer Specificalivn a Jahr 262 8 ß. Das petitum ist demnach auf Verurtheilung des Beklagten in letztere Präsiation und auf Räumung des Bornkruges ge- richtet. Dieser Klage hat der Beklagte als litis inga-as- sum impcdicns die exceptio incpti libelli opponirk. Nach stattgehabter mündlichen Verhandlung ist indessen am 9ten Nvvbr. 1842 erkannt: daß Beklagter mit der Einrede der inepten Klage nicht zu hören, vielmehr sich unter Erstattung der Kosten, 8. e. d. et m., hauptsächlich einzulasseu schuldig sei. Dieses Erkenntniß ist nach eiugewandter, indessen nicht prosequirker Supplicakion und nach erbetener, aber abgeschlagener Remission an das Landgericht rechts- kräftig geworden, und hat sich sodann Beklagter dahin hauptsächlich eingelassen, daß er leugnet, den Bornkrug sine causa inne zu haben. Zugleich vpponirt er die Einrede des mündlich geschlossenen Pachtcoutracts und bittet um Abweisung des Klagers ref. exp. Eventuell setzt der Beklagte der Klage, soweit sie auf Entschädi- gung gerichtet ist, unter negativer Litiscvntestalion noch die Einrede der Remission und der eigenen Schuld des Klägers entgegen, und schließlich macht er reconve- niendo eine Ersatzforderung für den Schaden geltend, welcher ihm durch die unterlassene Erfüllung der von dem Kläger comractlich übernommenen Verbindlichkei- ten angenrsacht worden sei. Nach mündlicher Verhandlung ward am 24sien März v. I. von der Pinneberger Landdrostei er- kannt: *) *) Cntscheidiiiigsgründe der Laaddrostei: In Betracht, daß »ach den beiderseiiisen Partheicn- anführmigen die Abschluß»»«! eines schriftlichen, durch die Axriinccnaiion vom zosten Juli >84' vorbc- redeten, Pachtconcracts beliebt worden war, und daß vereinbarte Formen zn den essentialibus des Geschaf 80 daß Beklagter mit der Einrede des mündlichen Contracks abzuweisen und nunmehr schuldig sei, binnen 14 Tagen die dem Kläger gehörige Woh- nung und Krugwohnung mit seiner Familie und seinen Effecken bei Vermeidung gerichtlicher Ex- mission zu räumen. Könnten und würden rechtlicher Art nnd Ord- nung nach darthun und beweisen: I) Kläger: daß die dem Beklagten seil dem 10ien Angusi 1841 überlassene Krngnahrung im Bornkruge mit Wohngelegenheik, bestehend aus einem Saale, Krugstube, Küche, Milchkamnier, Schweine- und Kuhstall, Pferdestalle, Raum zur Kegelbahn, Torfschauer, Mikgebrauch des Backofens, und res geboren, mithin selbst Con sensu c> xp für Un- gemach und Beschädigung seiner Effecten aller zur Ein- lassnng nvtblgen speciellen Basis entbehrt — die Forde- rung für Meliorationen von izo # dagegen zum Be- weise zuzulaffe» ist, übrigens die in exceptionibus vorgekommene frivole Aeußerung über einen Eid vlfi- cielle Rüge verdient, wird hiedurch erkannt:c. event. sofern deren Ueberlassung beweislich ge- macht würde, eine Vorrathskammer bei dem baulichen Zustande, in welchem sich die Gele- genheit während der Zeit, da Beklagter dieselbe benutzt, befunden, und Mitveranschlagung der Nutzung von 50 0-Nutheu Gartenland und 36 ^-Ruthen Kartoffelland, wie auch der Weide und Durchfütterung einer Kuh, für welche jedoch Beklagter 1000 T Heu selbst zugelieferk, nach gangbaren Preisen einen Vermielhnngs- werth von 262 8 ß jährlich, event. wie viel, gehabt habe; 2) Beklagter: daß er im Bornkruge einen Schornstein und Fenerheerd habe ausbanen lassen und daß solche Bauten ihm 150 P, event. wie viel, nach gangbaren Preisen zu stehen gekommen seien, so würde auf solche geführte oder nicht geführte Beweise weiter ergehen, was Rechtens. Gegen dieses Erkenntnis; hat der Beklagte das Rechts- mittel der Appellation inkerponirt, Solennien prastirl nnd dahin gravaminirt: 1) baß, wie geschehen, erkannt, und nicht vielmehr gebetenermaßen der Kläger mit dem Anträge auf Verlassnng und Räumung des Dornkruges pure unter Kostenerstattung abgewiesen; cventualiter 2) daß nicht dem Kläger der Beweis ankerlegk worden, daß von der beiderseitigen beliebten schrift- lichen Form eines Pachlconkracts über des Beklagten Benutzung des Bornkruges das Bestehen eines pachr- contractlichen Verhältnisses zwischen ihnen abhängig gemacht und bedungen sei. Nach der in appellatorio stattgehadten Verhand- lung steht nunmehr zur Frage: ob und in wie weit diese Beschwerden für be- gründet zu erachten sind? In Erwägung nun, daß die Nichtbefolgung der im § 14 der StempelpapierrVerordnuiig enthaltenen Be- stimmung, daß auf ungesiempelteln Papier geschriebene Appnnctuationen binnen 6 Wochen mittelst Ausferti- gung des förmlichen Coniracts auf gestempeltem Papier solennisirt werden sollen, nur die Ausschließung des Klagerechts auf Vollziehung des Conkracts, keinesweges aber eine Nichtigkeit des ganzen Vertrages bewirken kann,*) mithin der einmal von den Partheien einge- gangene Pacbkconlracl nicht nichtig geworden ist, weil die Appnnctuation nicht innerhalb der vorschriftsmäßi- gen Zeit solennisirt worden; in fernerer Erwägung, daß die Gültigkeit von Pachkcontracten durch eine schriftliche Abfassung der- selben eben so wenig in unserer Gesetzgebung bedingt ist, als im vorliegenden Falle die Gültigkeit des Pachk- contracks von den Partheien von der schriftlichen Ab- *) cfr. S ct> l es w. Holst. Anzeigen, N. fr, yter 2->brg., S. 319- 81 faffung abhängig gemacht worden/ indem die in Ln« ver Appunctuation enthaltene Bestimmung, daß der Concract auf dem verordnnngsmäßigen Stempel aus- gefertigt werden soll, als eine solche Bedingung nicht angesehen werden kann, da jeder der Contrahcnten seinem Mitcontrahenren gegenüber schon ohnehin gesetz- lich verpflichtet war, die Appunctuation innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist zu solennisiren; in weiterer Erwägung, daß, wenn die Parlheien auch über einzelne Bestiuiumngen des Pachtcontracts nicht einverstanden sind, jedenfalls doch soviel feststeht, daß sie über den Bornkrug einen Pachtcontract abge- schlossen haben, folglich der Beklagte als Miekher- den Bornkrug tune hat, und die Einrede des geschlos- senen Pachtcontracts nicht bloß begründet, sondern auch erwiesen.ist; in endlicher Erwägung, daß, da die erste Be- schwerde für begründet zu erachten, die zweite blos eventuelle Beschwerde selbstverständlich eben so wenig in Betracht kommt, als die lediglich für den Fall, daß die Einrede des geschlossenen Pachtvertrages ver- worfen werden sollte, rcconvcnlendo geltend gemach- ten Ansprüche hier weiter zu berücksichtigen sind, wird, auf eingelegte Necesse und stattgehabte mündliche Verhandlung, sowie auf Grundlage der ein- gesandten Unrerinstanzacten, von Obergerichtswegen hiedurch für Recht erkannt: daß das Erkenntniß der Pinneberger Landdrostei vom Listen März v. I. dahin abzuändern: daß Beklagter Md Appellant mit der Einrede des geschlossenen Pachtvertrages zu hören, Klä- ger und Appellat daher mit der von ihm an- gestellren Klage abzuweisen. Unter Vergleichung sänimklicher Proceßkosten, soweit nicht rechts- kräftig darüber erkannt worden. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. I'likliestum ete. Glückstadt, den Listen März 1844. Der Kläger und Appellat hat gegen dieses Er- kenntniß das Rechtsmittel der Oberappellativn ergriffen. Unterm 8ten Februar d. I. ist indessen nachstehender Bescheid des König!. Schlesw. Holst. Lauenb. Ober- appellationsgerichts erfolgt. Christian der Achte rc. In Sachen des Barons Dirckinck von Holmfeld zu Poppenbüttel, Klägers, jetzt Appellanten, wider den Krngpächter Simon Piening daselbst, Beklagten, jetzt Appellaren, wegen Räumung des Bornkruges s. w. d. a., jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Holstein- scheu Obergerichks vom Listen März 1844, wird, unter abschriftlicher Miltheilung der Erklä- rung des Appellaken, nach nunmehr verhandelter Sache, mit Beziehung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses, hiemit für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Holsteinscheii Ober- gerichts vom Liste» März 1844 zu bestätigen, Appellant auch schuldig sei, die in jetziger In- stanz dem Appellaten verursachten Kosten zu erstatten. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache an die vorige Instanz zurückverwiesen wird D. R. W. Urkundlich rc. Gegeben rc. Kiel, den 8ten Februar 184.-1. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Die Vorschrift des § 14 der Srempelpapier- Verordnung vom 31sten Octbr. 1804 findet auf mündlich geschloffene Vertrage keine An- wendung. In Sachen des Ober- und Landgerichks-Advocaken Block in Schleswig, in substikuirter Vollmacht des Hufners Peter Schmidt zu Stenderup im Amte Flensburg, Klägers, wider den Ober- und Landgerichts- Advocaten Carkhenser zu Schleswig. man«Ir»tr>rio „oie des Ekaksralhs und Landcommissairs Friederich Wil- helm Otte zu Stenderup, Beklagten, wegen schrift- licher Vollziehung und Solennisirung eines Tausch- handels s. w. d. a., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die angefügten Entschei- dungsgründe, hieiiiiltelst für Recht erkannt: daß der Kläger, unter Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide, binnen Ordnnngsfrisi rechtlicher Art nach zu beweisen schuldig sei: daß zwischen ihm und dem Beklagten am Ilten Decbr. 1842 ein Tauschhandel dahin abgeschlossen worden sei, daß Kläger dem Beklagten seine in Stenderup belegenen, in der Klage näher beschriebenen Immobilien mit deren Pertinenlie» und namentlich auch dem Beschlag, davon jedoch zwei braune Pferde und ein Kührwagen ausgenommen, der Beklagte dagegen dem Kläger die vom Pastor Ehlert am Sk. Johanuiskloster erstan- denen Grundstücke, nämlich ein Haus auf der Freiheit bei Schleswig mit Nebengebäuden, die Koppel, worauf dasselbe gebaut ist, sowie den dazu gehörenden Garten und alle sonstige 82 Pertinentien, imgleichen die dem Beklagten gehörende Grauwiese und die etwas entfern- teren Johannisklösterlichen Ländereien nebst dem Inventar abtreten nnd überlassen solle; sowie, daß dabei zugleich zwischen den Parkheien verabredet worden: 1) daß jeder der Contrahenten das Folinm der von ihm abgetretenen Stelle von allen an- deren protoaoUatis, als denen, welche die Contrahenken vertragsmäßig übernommen, zu reinigen habe; 2) daß der Handel völlige Gültigkeit haben solle, falls der Beklagte nicht binnen 14 Tagen, vom IltenDecbr. 1842 angerechner, seine in der Klage bezeichneie Landstelle für 4000 $ oder mehr verkaufen würde; nach welchem geführten oder nicht geführten Beweise sowohl in der Hauptsache, als der Kosten wegen, weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß. V. R. W. l’ublicatum im König!. Schleswigschen Obergericht ans Gottorf, den 23sien Ockober 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Kläger hat zur Begründung seiner Klage im We- sentlichen Folgendes angeführt: Am Ilten Dec. 1842 sei zwischen ihm und dem Beklagten ein Tauschhandel abgeschlossen, welchem zufolge Kläger dem Beklagten seine demselben wohlbekannte, zu Stenderup belegene, Landstelle abtreten solle. Dieselbe bestehe erstlich aus der ihm laut Cvntracts sub dato den 21sten Sept. 1838 von Thede Brodersen nnd dessen Frau verkauf- ten, zu Stenderup belegenen halben Bondenhufe, sowie deren Antheil an Thorwalds - Bohl nnd an Osterlücke daselbst, wovon jedoch nach Maßgabe des angeschlosse- nen Auseinandersetzungs-Instruments P^tel Bohl vom Kläger früher verkauft sei. Zweitens aber gehöre auch der dem Kläger von Hans Hansen und seiner Frau laut Cvntracts vom 16ten Febr. 1841 käuflich überlassene, zu Stenderup belegene zehnte Theil Der Thorwaldschen Bohle dazu, und sollten diese sämmt- lichen Ländereien so, wie sie in ihren Enden und Schei- den belegen und vom Kläger bisher ruhig besessen wären, nebst sämmtlichen darauf stehenden Gebäuden, allen Pertinentien, und allem, was an dessen Grund- stücken niet- und nagelfest sei, auch mit dem darauf befindlichen Beschlag, jedoch zwei braune Pferde und einen Kührwagen ausgenommen, dem Beklagten über- lassen werden. Dieser habe dagegen dem Kläger als Wiederlage die vom Pastor Ehlert am Sk. Johannis- klosier erstandenen Grundstücke, namentlich ein Haus auf der Freiheit, die Koppel, worauf dasselbe erbaut sei, und sonstige Pertinentien, ferner die ihm gehörige Grauwiese und andere näher bezeichnete Ländereien, endlich noch das dem gegenwärtigen Pächter zutaxirte Inventar ablreten sollen. Bei diesem Tauschhandel sei außerdem verabredet worden: 1) daß der Beklagte auf seine gedachten Grundstücke dem Kläger die Summe von 1150 ^ Cour, zugeben, diese Summe jedoch zum Abtrag der auf Klägers Grundstücken ruhenden protocollirten Schuld von 1200 ^ Cour, verwenden solle, wogegen Kläger zur Complekirnng dieser Summe 50 $ Cour, an den Beklagten auszukehren habe; 2) daß der beiderseitige Antritt zu Maitng dieses Jahrs erfolgen solle; 3) daß der Beklagte die auf des Klägers Stelle ruhende Abnahme, sowie eine unablösliche Schuld von 85 A Cour, ohne weitere Vergütung über- nehmen solle; 4) daß jeder der Contrahenten das Folinm der von ihm abgetretenen Stelle von allen anderen pro- tocollatis, als den von den Contrahenten ver- tragsmäßig übernommene», zu reinigen habe; 5) daß jeder der Contrahenten die auf den ihm zu Theil werdenden Grundstücken haftenden Abgaben . und Gefälle, mit Einschluß der Bankhaft und deren Verzinsung, ohne desfallsige Gegenansprüche zu übernehmen habe; 6) daß die mit diesem Handel verbundenen Kosten . halbschiedlich zu kragen, und ■ 7) daß der Handel völlige Gültigkeit haben solle, falls der Beklagte nicht binnen 14 Tagen (die mit dem 25sten Decbr. vorigen Jahrs abliefen) seine vorgedachte Landstelle für 4000 $ Cour, oder mehr verkaufen würde. Der Beklagte sei jedoch bald andern Sinnes geworden, indem er schon 14 Tage nachher dem Kläger brieflich angezeigt habe, daß ihr Tauschhandel nicht stattfinden könne, wobei er zugleich als Grund dieser Erklärung angegeben habe, daß Rieckhoff eine andere ihm gehö- rige Landstelle nicht verkauft, hiervon aber, seiner Dar- stellung nach, das Bestehen des Tauschhandels abhän- gig gemacht worben sei. Da dieses sich jedoch nicht so verhalte, der fragliche Tauschhandel vielmehr unbe- dingt geschlossen sei, so sehe Klager sich zu gerichtlicher Ansprache genöthigt und bitte, den Beklagten schuldig zu erkennen: den fraglichen Tauschhandel mit dem Kläger zu vollziehen und zu solennisiren, auch säinmkliche Proceßkosien zu erstatten. Excipicndo opponirte der Beklagte zuvörderst die in tcrmino der mündlichen Verhandlung aufgegebene, daher jetzt nicht weiter in Betracht kommende Einrede der fehlenden eidliche» Documenken-Edition und dem- nächst die Einrede der Präscription, indem er zur Be- gründung der letzteren bemerkte, daß Vereinbarungen über abzuschließende Contracre nach §14 der Stempel- papier-Verordnung vom 3lsten Octbr. 1804 innerhalb 83 6 Wochen auf dem gehörigen Stempelbogen geschrie- ben werden sollten, falls dieses aber nicht geschehe, alle Verbindlichkeit verlören. Diese gesetzliche Bestim- mung beschränke sich nicht allein auf die Falle, wo die Vereinbarung sofort einstweilen niedergeschrieben sei, sondern komme auch dann zur Anwendung, wenn bloß eine mündliche Uebereinkunft getroffen worden, welches kheils aus den Worten des angezogenen Ge- setzes, theils aus der ralio legis folge, indem durch die anbefohlene zeitige 'Solennisakion des Coiuracts sowohl ein sicheres Beweismittel für die Coukrahenten geschaffen und die erforderliche Sicherheit und Ord- nung der Eigenkhums-Uebertragung erhallen, als auch das fiscalische Interesse wahrgenommen werden solle. Demnächst ging der Beklagte zur Litiscontestation über und räumte zwar ein, daß der Tauschhandel projecrirt sei, jedoch sei es nicht zum definitiven Abschluß ge- kommen. Die Gegenstände des besprochenen Handels seien zwar im Ganzen die vom Kläger bezeichneren gewesen, jedoch sei zunächst von Seiten des Klägers der Kührwagen quaast. von dem in dem Tausche mit begriffenen Beschlag nicht ansgenommen worden; fer- ner habe Beklagter die Landstelle des Klägers keines- weges gut und die Ländereien desselben namentlich nicht anders als ans der Beschreibung gekannt, auch sei es nicht verabredet, daß jeder der Conlrahenlen das Folium der von ihm abgetretenen Stelle von allen anderen protaeollatis, als denen, die nach deni Ver- trage vom Miccontrahenten zu übernehmen seien, zu reinigen habe, worüber vielmehr gar nicht gesprochen worden. Ferner sei es nicht wahr, daß der Handel völlige Gültigkeit haben solle, falls der Beklagte nicht innerhalb 14 Tagen seine klösterliche Landstelle für 4080 $ oder mehr verkaufen würde, vielmehr siehe dem Kläger die Einrede des nicht abgeschlossenen Con- kracts entgegen; der Beklagte habe sich nämlich bei Berednng des Tauschhandels eine 14tägige Bedenkzeit ohne irgend eine Nebenbedingung ausbedungen, und da er denselben in dieser Zeit nicht approbirt, viel- mehr seine Zustimmung ausdrücklich versagt habe, so stehe dem Kläger ein Anspruch auf Vollziehung des gar nicht zur Perfektion gekommenen Handels nicht zu. Endlich wurde noch die exceptio doli opponirk, zu deren Begründung der Beklagte einestheils anführte, daß er bei Besprechung des Handels die Landstelle des Klägers nicht gekannt habe, und durch dessen Angabe über die Größe der zu derselben gehörigen Ländereien getäuscht worden sei, indem dieselben vom Kläger auf circa 70 Tonnen angegeben, mit Einschluß des x\y Thvrwalds-Bvhls nur 61 Tonnen 2 Schipp befaßten, anderentheils aber hervorhob, daß der Kläger im Sommer 1842 zwei zu seiner Landstelle gehörige Kop- peln auf dem Wege der Vermagschiftung an dritte Personen abgetreten, dieser Veränderung des Areals seiner Stelle aber weder bei der am Ilten Decbr. siaktgehabten Besprechung des Tauschhandels, noch in der Klage erwähnt habe, wo vielmehr die von ihm offerirten und zu prästirenden Tauschobjecke mit Hin- weisung auf seinen Erwerbscontrack bezeichnet seien und bloß angeführt werde, daß von der halben Hufe des Klägers XV Bohl veräußert sei. Da Beklagter demnach vom Kläger in beider Beziehung hinkergaugen worden, so sei er an den besprochenen Tauschhandel in keiner Weise gebunden und müsse auf den Grund dieser Einrede um Abweisung der Klage und Kosten- erstattung bitten. Was nun zuvörderst die Einrede der Präscripkion betrifft, so ist es sofort einleuchtend, daß der H 14 der Stempelpapier-Verordnung sich nur auf schriftlich er- richtete Appunctuationen bezieht. Da nun solche im vorliegenden Falle gar nicht errichtet sind, die Klage vielmehr lediglich auf eine mündliche Verabredung ge- gründet ist, so kann auch die allegirte gesetzliche Be- stimmung nicht in Betracht kommen, und hat daher die eben erwähnte Einrede für nicht begründet erach- tet werden müssen. Die demnächst opponirte Einrede des nicht abge- schlossenen Contracis, welche Beklagter auf die Be- hauptung stützt, daß der fragliche Tauschhandel nicht abgeschlossen sei, indem er sich eine 14rägige Bedenk- zeit ohne irgend eine Nebenbedingung reservirt und innerhalb dieser Frist seine Zustimmung versagt habe, kann nicht als eine Einrede, sondern nur als eine negative Lirisconrestalion angesehen werden, da, wenn der Beklagte sich wirklich die angegebene Bedenkzeit Vorbehalten und vor Ablauf derselben seinen Dissens dem Kläger mitgetheilt hat, die von Letzterem zur Begründung seiner Klage aufgestellte Behauptung, daß der fragliche Tauschhandel abgeschlossen sei, sich als unwahr darstellt. Die exceptio doli endlich har ebenfalls keine Be- rücksichtigung finden können, da sich aus der zur Be- gründung dieser Einrede aufgestellten Behauptung, daß der Kläger das Areal seiner Landstelle zu circa 70 Tonnen angegeben, während dasselbe nur 61 Ton- nen 2 Schipp betrage, sowie, daß der Klager zwei zu seiner Landsielle gehörende Koppeln vermagschiflet und solches dem Beklagten verschwiegen habe, auf einen dolus des Klägers keinesweges mit Sicherheit schließen läßt. Wenn demnach sämmtliche Einreden für unbegrün- det zu erachten sind, so hat dem Kläger der Beweis der seiner Klage zum Grunde gelegten Thatsachen auferlegt werden müssen. 84 Verzeichniß der im Ostern - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicafterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. I. Landgerichtliche Civilsachen. Montag den Listen März. 1. Der Pachter Peterse» zu Dänisch - Nienhof, wider Hinrich Griebel vom Srackendvrfer Strande, wegen angeblich widerrechtlicher Wegnahme eines Boots, deshalb verlangte Herausgabe s. w. d. a., jetzt die Appellation wider das am Uten Nvvbr. u. I. ab- gegebene Beweiserkenntniß. Eodeui dato. 2. Der Schiistermeister Friedrich Klein in Kiel, wider den Grafen von Bandissin auf Knoop, wegen einer Forderung von 101 % 2 ß Cour. II Oberconsistorialsachen. Donnerstag den 3ten April. 1. Apolina Boysen, e. c. p. dem Häuerinsten Jacob Boysen in Ieistng, Kirchspiels Hostrup, wider den Dienstknecht Paul Christensen auf dem Hofe Soll- wig, in peto. piomiss! et copula carnall eonfirm., hinc consiiiuinanili niatrinionii. Eodem dato, cvcnt. Freitag den 4ten April. 2. Das Dienstmädchen Lucia Christina Oppenhei- mer e. c., früher in Eckernförde, jetzt in GInckstadt, wider den Fährknecht Christvpher Frauck zu Missunde, hauptsächlich wegen schuldiger Erfüllung eines Ehe- Versprechens, jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Gvttorfer Consistorii vom 2ken Decbr. 1844. III. Obergerichtliche Civilsachen. Montag den Den April. 1. Die Erben des weil. Peter Hanse» resp. c. c. in Bredstedl, wider Jngeborg Asmussen e. c. in Ock- holm, eine angebliche Schwängerung s. w. d. a. haupt- sächlich, jetzt die Appellation wider das Erkenntniß des Dredstedler Bondengerichts vom 30sten Seplbr. 1844 s. w. d. a. betreffend. Eodem dato, event. Dienstag den 8teu April. 2. Die Wittwe des verstorbenen Controleurs Her- zog o. e. in Apenrade, wider das Handlnngshaus Jacob! Steinicke & Comp, in Hamburg, per iriand. den Ober- und Landgerichts - Advocnten Meyland in Apenrade, hauptsächlich wegen des der Supplicanrin zustehenden resp. Eigenkhnmsr und Retentionsrechts an den auf Anhalten des Supplicaten bei dem Kauf- mann M. M. Herzog in Apenrade unterm 4len Dec. 1843 wardirren Gegenständen s. w. d. a., jetzt Appel- lation wider das Erkenntniß des Magistrats in Apen- rade vom 2ten Aug. 1844. Donnerstag den 10ten April. 3. Der Ober- und Landgerichts - Advocat Gülich, Doctor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht der Wittwe des verstorbenen Hospitalsvorsiehers und Kauf- manns Lorenz Loreuzen L. S. in Flensburg, mit deren gerichtlich bestellten assistirenden Curatoren, dem Mak- ler H. F. Struckmann und dem Kaufmann A. L. Andersen daselbst, wider den Kaufmann C. E. Rubens in Schleswig, hauptsächlich einen eingeklagten Rech: nunzssaldo von 928 A 3£ ß Cour. f. w. d. a., dem- nächst Beweisführung, jetzt die Deduclion betreffend. Eodem dato, cvcnt. Freitag den Ilten April. 4. Der Advvcak Blannfeldk in Flensburg, wider den Russtschen Vice.-Consnl F. W. Funcke in Flens- burg, Ritter des Kaiser!. Russtschen Stanislaus - Or- dens, so wie den Ober- und Landgerichts - Advocalen Sinjen in Kiel, als gerichtlich bestellte Gürerpfleger -im Concurse des Justizraths lhor Straten auf der Kupfermühle bei Flensburg, hauptsächlich wegen an- geblich schuldiger Zahlung von 1204 A 13 ß Cour, s. w. d. a., dann Appellation wider das Erkenntniß des Flensburger Magistrats vom Isten Dccdr. 1842. Montag den I4len April. 5. Der Schlachkergesell Lorenz Perer Tnchscn in Tonder», wider Anna Catharina Perersen e. e. in Tondern, ppliter wegen angeblicher außerehelichen Schwängerung s. w. d. a., jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Eonderschen Magistrats vom litten Decbr. 1844. Eodem dato, cvent. Dienstag den lote» April. 6. Der Erbpachtsmüller H. H C- Lohse zu Nack- holz, für sich und Namens seiner Ehefrau, wider den Parcelisten H. D. Diedrichsen zu Rehberg und Sties- holz, hauptsächlich betreffend unbefugte Anlegung einer Schrotmühle s. w. d. a., jetzt Appellativ» gegen das Erkenntniß deö Satrupharder Dinggerichts vom 2ten Octbr. 1844. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig ; Holsteinische Anzeigen. Reditjiri von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 12. Stück. Den 24. März 1845. Gesetzgebung. i. Die Abgabenvcrhältnisse der in Folge des Ver- trages vom 14ten Februar 1842 von dem Fürstemhum Lübeck erworbenen GebietStheile betr. Ä^achdem durch dos Patent vom 15ren März 1844 hinsichtlich der rechtlichen und administrativen Verhält- nisse der Eingesessenen in den zufolge des Vertrages vom 14ten Febr. 1842 von dein Fürsteiithmn Lübeck erworbenen Gebietskheilen im Allgemeinen das Erfor- derliche verfügt worden, ist die § 3 des ge dachten Patents vorbehaltene Negnlirnng des Steuer- wesens in den gedachten Gebietstheilen durch das allerhöchste Patent vom 5tcn v. M. festgestellt: § 1. Die durch die Grosiherzoglich Oldenburgische Verordnung vom 15ken März 1834 im Fürsteukhrim Lübeck eingeführte Klassensteuer soll von den Unterthar nen in den vorgedachkeu Gebietstheilen nur bis zum Isien Jan. 1846 entrichtet werden, und ist von dem gedachten Tage an gänzlich aufgehoben. § 2. Dagegen ist die Contribution nach demselben Maßstabe und mit demselben Betrage wie bisher zu entrichten, und außerdem sind die übrigen in dem Herzogthnm Holstein bestehenden lind künftig etwa anszuschreibenden Steuern und Abgaben, mit Aus- nahme der jetzt verordnten Stempelabgabe und der Kopfsteuer, von welchen die Unrerrhanen in den mehr- gedachten Gebietstheilen befreit sind, vom Isien Jan. 1846 an nach demselben Maßstabe und mir demselben Betrage von ihnen zu bezahlen, womit sie in denjeni- gen Aemtern bezahlt werden, mit welchem die in Folge des Vertrages vom 14ren Febr. 1842 abgetretenen Ortschaften durch das Patent vom 15ken März 1844 vereinigt sind. § 3. Da indessen die Unrerthanen in den mehr- gedachten Gebietstheilen durch die Einführung der in den betreffenden Aemrern zu entrichtenden Steuern, insoweit diese nicht nach der am Isten Jan. 1843 er folgten Erwerbung jener Gebieksrheile angeordnet sind, oder lediglich zur Erstattung von ans König!. Kasse geleisteten Vorschüssen und zur Unterhaltung gemein- nütziger Landes-Anstalten werden ausgeschrieben wer- den, mir höheren Abgaben nicht beschwert werden sollen, als sie an ihre frühere Landesherrschaft entrich- tet haben, so soll ihnen derjenige Betrag, welchen sie künftig an Grund- und Benutzungssteuer, nach Kür- zung des allergnädigst bewilligten Nachlasses, sowie an Hanssteuer und an bereits ansgeschriebenen Bei- tragen zu den Strafanstalten mehr zu entrichten haben werden, als sie bisher an Klassensteuer zu erlegen ge- habt haben, durch eine entsprechende Herabsetzung ihrer grundherrlichen Gefalle vergütet werden. § 4. Jmgleichen sollen die in den mehrgedachten Gebietstheilen am Isien Jan. 1843 wohnhaft gewesenen Unrerthanen für ihre Person und ihre Güter von der Entrichtung der 4 Procent Collateralstener, sowie der Procentsteuern von Erbschaften, von der Ueberna- gung des Eigenthiims unbeweglicher Güter und von Mobiliar-Auctionen, dergestalt aus allerhöchster Gnade befreit bleiben, daß sie weder wahrend ihrer Lebzeil die Abgaben für den Uebergang unbeweglicher in den betreffenden Gebietstheilen belegener Güter, und so lange sie daselbst wohnen, die Abgabe von Auctions- geldern zu erlegen haben, noch auch ihr Nachlaß, wenn sie bis zu ihrem Tode ihren Wohnort in einem der mehrgedachten Gebietstheile behalten, den Erb- schaftssteuern zu unterziehen ist. § 5. Dagegen sind die in Gemäßheit der betref- fenden allerhöchsten Verfügungen vom Isten Jan. 1846 an in dem Herzogthnm Holstein auszuschreibenden Beiträge zu den Kosten der Versammlungen der Pro- vinzialstände, der Erbauung der Kunststraßen, und des Taubstummen - Instituts und die in den betreffenden Aemrern zu bezahlenden Beiträge zu der Stellung der Reuterpferde von den Eingesessenen der mehrgedachten Gebietstheile ohne eine entsprechende Herabsetzung ihrer grundherrlichen Gefälle aufzubringen. § 6. So wie den Unrerrhanen in den mehrgedach- ten Gebietstheilen dasjenige, was sie künftig an Grund- und Benutzungssteuer, nach Abzug der aller- 12 86 gnädigst bewilligten Ermäßigung, an Hausstener und an bereits ausgeschriebenen Beiträge» zu den Kosten der Strafanstalten mehr zu entrichten haben werden, als sie bisher an Klaffensteuer zu erlegen gehabt haben, in ihren grundherrlichen Gefällen abgeschrieben werden wird, so soll denselben auch dasjenige, was sie künftig an erstgedachten Steuern weniger zu entrichten haben werden, als sie bisher an Klassenstener erlegt haben, in ihren grundherrlichen Gefällen zugeschrieben werden. Im Uebrigen bleiben die grundherrlichen Gefälle und contractlich bestimmten und herkömmlich bestehenden Abgaben und Leistungen der Unterkhanen in den mehr- gedachten Gebietstheilen unverändert. H Eine Veränderung des § 19 der Verordnung vom 26sten August 1824 belr. Nach erstatteten Gutachten der Stande über einen ihnen vorgelegten Entwurf eines Patents, belr. Ver- änderung des § 1i) der Verordnung vom Lösten August 1824, ist zufolge Patents vom töten v. M. die im gedachten Paragraphen enthaltene Vorschrift wegen der Gebühr, welche Dänische Schiffer an die Consuln oder Vice-Eonsuln in fremden Häfen zu entrichte» ha- ben, dahin abgeändert, daß die Gebühr von 3 Schil- lingen Hamburger Vanco für jede Commerzlast von der Trächtigkeit des Schiffes nach dem Meßbriefe nur dann, wenn in demselben Hafen gelöscht und geladen wird, mit dem vollen Belauf, wenn aber in einem Hafen nur gelöscht oder geladen wird, mit der Hälfte der Consulatgebühr, nämlich 1| Schilling Hamburger Bauco pr. Commerzlast, zu erlegen ist. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Pacta de contrahendo. In Sachen des Pottmeisters Johann Martin Lutter in Altona, Klägers, wider die Direction der Altona- Kieler Eisenbahngesellschaft daselbst, Beklagte, inpcto. Schadlvshaltung für verabredete und nicht erfolgte Anstellung als Pottmeister, hat der Kläger Hieselbst vortragen lassen: Kläger, welcher schon früher in Amerika und Hauiburg bei Eisenbahnen als Pottmeisier gearbeitet, habe sich im Januar 1842 bei der Committee der Eisenbahngesell- schaft unter Vorlegung seiner Zeugnisse gemeldet, um bei den künftigen Erdarbeiten angestellt zu werden. Auf ergangene öffentliche Aufforderung habe Kläger am 3teu Jan. 1843 sein Gesuch dem Vorstande wie- derholt und habe am folgenden Tage den Bescheid erhalten: Kläger solle bis zum töten Februar 40 bis 50 Arbeiter annehmen, und könne dann die Arbeit als Pottmeisier beginnen. Dies sei geschehen, und habe Kläger dann dem Gene- ralbevollmächtigten Anzeige gemacht. Dieser habe ihm aufgetragen, noch mehrere Arbeiter, und zwar so viel er irgend auftreiben könne, anzunehmen, um dann eine weitere Strecke bearbeiten zu können. Kläger habe nun sein Geschäft, eine Färberei und Wäscherei, in Aussicht auf bessern Verdienst bei der Eisenbahn liegen lassen i>nd 304 Arbeiter engagirt. Bald darauf, als viele Schlesische Arbeiter angekommen, sei ihm angedeutet, daß er nun nicht mehr nöthig sei. Da- durch sei Kläger in die äußerste Bedrängniß gerathen, denn theils habe er sein Geschäft vernachlässigen, und nicht unbedeutende Ausgaben beschaffen müssen, theils sei er von den angenommenen Arbeitern angegriffen. Hätte man den Kläger, der eben wegen seiner vorhe- rigen zweimonatlichen Bemühungen bei Engagirung der Arbeiter durch die nachfolgende Anstellung als Potkmeister habe entschädigt werden sollen, arbeiten lassen, so habe er wöchentlich 0 K und dazu 2 ß pr. Mann verdienen können, also mit 50 Mann 6P> 4/?, mit 100 Leuten 12 P. 8 ß, welches auf 1 oder 2 Jahre berechnet 1118 A oder 2236 A ergeben hätte. Kläger könne solchemnach bitten, die Beklagte zu verurtheilen: dem Kläger für die verabredete, aber nicht er- folgte Anstellung bei den Erdarbeiten der Eisen- bahn das Interesse mit 100 $ Sour. mod. salva ref. exp. zu bezahlen. Die Beklagte leugnet, daß sie durch ihren Vorstand dem Kläger eine Anstellung als Pottmeister dergestalt versprochen habe, daß dieser sich als designirter Pott- meister anznsehen und als solcher Arbeiter zu engagiren sich berechtigt halten könne, stellt aber nicht in Abrede, daß sie mit dem Kläger durch ihren Vorstand in Be- treff seiner Anstellung unterhandelt habe, leugnet aber, daß der Kläger dergestalt als Potlmeister engagirt sei, daß dessen Anstellung nur von bestimmten Bedingun- gen, z. B. der Anstellung von 40—50 Arbeitern, ab- hängig gemacht sei. Die einzigste Bedingung, welche sich überdies bei der Eingehung eines solchen Geschäfts, wie es der Kläger behaupte, von selbst verstehe, könne die gewesen sein, daß der Kläger als Pottmeisier qua- lificirt gewesen, und daß dies nicht der Fall sei, gehe aus dem prodncirten Attestate des Ober-Ingenieurs hervor, indem Kläger die ihm von diesem Beamten vorgelegten Fragen nicht habe beantworten können. Beklagte oppvnirt sodann die exceptio pluspetitionis, weil derselbe nach dem Polizei-Reglement vom 20sien 87 März 1843 willkührlich habe entlassen werden können, Kläger mithin nur das in Anspruch nehmen könne, was er bis zu der Anzeige, daß er nicht angesiellt werden könne, verdient hätte, welches aber schwerlich nachzuweisen stehe; Beklagte bittet solchemnach um Entbindung von der Klage ref. exp. Nachdem mündlich coram protocollo re- und du- plicirr worden, steht zur Frage: ob die Klage begrün- det ist? In Erwägung nun, daß beide Theile vor Gericht gleiche Glaubwürdigkeit besitzen, mithin die von den- selben behaupteten und gegentheilig in Abrede gestellten relevanten Thatsachen zum Beweise zu verstellen sind; in fernerer Erwägung, daß nach heutigem Civil- rechte jeder nicht unerlaubte Vertrag nach derParömie pacta (ntida) sunt servanda zu Recht beständig ist, und daher das stillschweigend oder ausdrücklich accep- tirte Versprechen, Jemanden in einer bestimmten Qualität bei einer bestimmten Arbeit anstellen zu wol- len, zweifelsohne Rechte und-Verbindlichkeiten cvnsii- tuirt, weil eben nach dem vbgeoachkeu Grundsätze der obligatorischen Natur aller Verträge auch die bei den Römern nicht klagbaren pacta de contrahendo, inso- fern dieselben so bestimmt sind, daß eine Klage darauf gegründet werden kann, anerkannten Nechtsgrundsätzen zufolge heutigen Tages eine auf Erfüllung oder das Interesse gerichtete Klage gewähren;*) in weiterer Erwägung, daß das Polizei-Reglement vom 20sten März 1843, auf welches die Beklagte stch bezogen, auf die obfeiten des Klägers behauptete An- stellung keine Anwendung leiden kann, weil gesetzliche Bestimmungen keine rückwirkende Kraft haben, es sich aber von selbst versteht, daß der Kläger, wenn er sich als Pottmeister engagiren lassen wollte, auch die per- sönlichen Fähigkeiten zur Ausübung dieser Function besitzen mußte, ein desfälliger Beweis des Gegeutheils aber schon um deswillen durch das beigebrachte Zeug- niß des Ingenieurs Dietz nicht herstellig gemacht wor- den, weil es dem Aussteller an der Qualität eines öffentlichen Glauben genießenden Staatsbeamten fehlt; in endlicher Erwägung, daß der Kläger auch den von ihm behaupteten, von der Gegenparthei bezweifel- ten Schaden, welchen er durch die Nichtaustellung als Pottmeister hinsichtlich der Engagirung der Arbeiter :c. gehabt haben will, näher darlhun und beweisen muß, durch welchen beigebrachten Beweis die der Klage mit Beziehung auf die Bestimmung des §4 des Polizei- Reglements vom Lösten März 1843 vppouirte Einrede der Znvielfordernug um so mehr ihre Erledigung finden wird, als der Kläger die Bestimmung der ihm zuzu- *). cfr. D -I.N j, Haudlmch des deutschen Prioatreebts, Band ii. S. >6r. Lbibanr, System des Pandecte»- lewts, §914. Mühlen brach, Lehrbuch des Pan- deccenrechts II. § 33 * I. f. billigenden Entschädigungssumme dem richterlichen Ermessen verstellt hat, wird, auf eingelegte Recesse und stattgehabte münd- liche Verhandlung, hiemiktelst, in Erwägung vorstehen- der Gründe, von Obergerichtswegen für Recht erkannt: Könnte und würde Kläger, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, binnen Ord- nnngsfrist rechtlicher Art und Ordnung nach darkhnn und erweisen, daß ihm von den Ver- tretern der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft das Versprechen ertheilt worden sei, bei den Erdarbeiten der Altona-Kieler Eisenbahn als Pottmeister angestellt zu werden, und daß und welchen Schaden er durch die Nichtinnehaltung dieses Versprechens gehabt habe, und könnte und würde die Beklagte ebenfalls binnen Ordr nungsfrist salyis salvandis darlhun und er- weisen, daß der Kläger nicht die zu einem Pottmeister erforderlichen Eigenschaften und Kenntnisse besessen habe, so würde nach solchen geführten und resp. nicht geführten Beweisen und Gegenbeweisen sowohl in der Hauptsache als wegen der Einrede der Zuvielforderung und der Kosten weiter ergehen, was den Rechten gemäß. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich jc. Publicaluin eie. Glückstadt, den lOten October 1844. Hebet* die Anwendung der Regel: qui tacet eon- seritire videtur bei aufgekündigten Dienst- vertrage» des Gesindes. In Sachen des Dienstmädchens Christine Maria Feddern c.c.p. zu Rethwischfeld, Klägerin Und Sup- plicantin, wider den Erbpächter. Hans Heinrich Heß zu Heidekamp, Beklagten und Supplicaten, wegen streitigen Diensilohns, ergeben die Acten: Die Supplicankin hat sich für das Jahr vom Isten Nvvbr. 1843 bis dahin 1844 bei dem Supplicaten für einen jährlichen Dienstlohn von 12 Cour. au baarem Gelbe, 32 Ellen Leinwand, zwei eigengemachteu Röcken, einem Pfund Wolle und 1 Spint Leinsaamen Aussaat als Dienstmädchen ver- mierhet, den Dienst auch rechtszeitig angetreten, ist aber schon am Isten Mai 1844 wieder aus dem Dienst gegangen. Einige Zeit später, den 8leu Mai d. I., har dieselbe bei dem Reinfelder Amthause wider den Beklagten und Supplicaten eine Klage angestellt, in welcher sie behauptet hat, daß Beklagter, ungeachtet sie gegen dessen Ehefrau sowohl am Sonnabend vor 88 Neujahr 1844, als am Isten Febr. 1844 den Dienst zu Maitag aufgekündigt, und ungeachtet die Ehefrau des Beklagten gegen die Kündigung keine Einwendun- gen erhoben habe, ihr den verdienten Lohn zu geben stch weigere, und darauf angelragen, daß Beklagter schuldig erkannt werde, den dritten Theil des bedun- genen Lohnes an ste auszukehren und ihr die Kosten zu erstatten. Excipiendo hat der Beklagte geleugnet, zu der Aufhebung des Dienstverhältnisses außer der Zeit irgend wie seine Einwilligung ertheilt zu haben, be- merkt, daß der Klägerin das Kündigungsrecht in der Weise, wie es von ihr geltend gemacht werde, nur unter Verlust des ihr für das nächste Vierteljahr zu- kommenden Dienstlohns gesetzlich zustehe, und darauf angetragen, daß die Klägerin unter Vernrtheilnng in die Kosten mir ihrer Klage abgewiesen werden möge. Nach staltgehabter mündlichen Verhandlung hat das Reinfelder Amthaus im Termine am 8ten Juni d. I. erkannt: daß Klägerin mit ihrer erhobenen Klage ab- und zur Ruhe zu verweisen, auch die Kosten zu er- statten schuldig sei. Gegen dieses Erkennlniß hat die Klägerin das Rechts- mittel der Snpplicakion inlerponirt, dasselbe rite pro; sequirt und hauptsächlich darüber gravaminirt: daß erkannt ist, wie geschehen, und nicht vielmehr ihrem Klagantrage gemäß. Nach Maßgabe dieser Beschwerde steht solchemnach zur Frage: ob der Gesindevertrag unzeitig von der Supplicanrin aufgehoben sei? In Erwägung nnn, daß, sowie Ehefrauen nach den Bestinimnngen der Gestndeverordnnng vom Lüsten Febr. 1840 § 6 einen Dienstcontrack ohne Einwilligung ihres Ehemannes schließen, denselben auch ohne die Einwilligung ihres Ehemannes anfheben können; in Erwägung, daß Snpplicac nicht behauptet har, daß seine Ehefrau der ihr zu zwei verschiedenen Malen von Seiten der Supplicanrin geschehenen Kündigung widersprochen habe, aus dem Schweigen der Ehefrau des Supplicaten aber, mit besonderer Rücksicht darauf, daß ein dienstcvnkrackliches Verhältniß zwischen den Parlheien bestanden hat, geschlossen werden muß, daß die Ehefrau des Supplicaten die Kündigung ange- nommen und in die Anfhebung des Gesindeverirages stillschweigend eingewilligt hat, wird ans die am 27sten Juni d. I. Hieselbst ein- gereichte Supplicakionsschrift, nach eingezogener Gegen- erklärung und erstattetem amtlichen Berichte, unter Aufhebung des von dem Reinfelver Amthause am 8len Juni d. I. abgesprochene» Erkenntnisses, der Suppstcantin von Obergerichtswegen zum Bescheide ertheilt: daß Supplicat schuldig, der Supplicanrin den dritte» Theil des Lohns an baarem Gelbe mit ILA, an Leine» mit 1©§ Ellen, an Wolle mit ^ N, und den dritten Theil des Werths der beiden Röcke und den dritten Theil des Werths des Reinertrages von einem Spint Leinsaamen innerhaib 14 Tagen auszukehren. Unter Com- pensarion sämmtlicher ans diesen Rechtsstreit verwandten Kosten. Urkundlich k. Gegeben rc. Glückstadt, den 18ten October l844. Entscheidungen der SchleswigschenOber- dicasierien. Zinsenforderung wegen vorgeschoffener Coinmüneabgaben. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler in Schleswig, in substituirler Vollmacht des vormaligen Lehnsvogrs Redlefs in Riesum, als Oeich- vogls des Clixbüller Koegs, Klägers, jetzt Appellanten, wider den Justizrath, Ober- und Landgerichts - Advo- caten Jasper, Doctor der Rechte, in Schleswig, als Mandatar des Eingesessenen Peter Lützen in Tinning- stedt, Beklagten, jetzt^Appellaten, betreffend hauptsäch- lich eine eingeklagte L-chulo von ili) $ 37H ß Cour, wegen unberichkigt gelassener Clixbüller Koegsgelder s. w. d. a., jetzt die Appellation gegen das Erkennlniß des Dinggenchrs der Karrharde vom LLsten März 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Enkschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkennlniß zu bestätigen, und an das Unrergericht zur Vollstreckung zurnck- znweisen, Kläger nnd Appellant auch schuldig sei, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbe- hälklich, zu erstatten. B. R. W. Euliliestiiitt im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottvrf, den Listen Juli 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Nachdem der Kläger und jetzige Appellant zuerst beim Tonder Anikhause ein bedingtes Mandat wider den Beklagten erwirkt, dieser aber stch verantwortet hatte und deshalb die Sache aci ordinarium verwie- sen war, brachte er im Januar d. I. bei dem Ding- gericht der Karrharde ordentliche Ladung wider den Beklagten aus. Zur Begründung seiner Klage bemerkte Kläger Folgendes: Beklagter sei seil längerer Zeit Besitzer 89 von Ländereien, welche zum Clixbüller Koege gehörten, und als solcher verpflichtet gewesen, an den Kläger, als Deichvogt dieses Koeges, jährliche Koegsgelder zu entrichten, deren Größe sich nach dem Bedarf des Koeges für das jedesmalige Jahr richte. Für diesen Zweck werde alljährlich die Koegsrechnung formirt und danach bestimmt, wie viel vom Demat zur Deckung der Ausgaben beizulragen sei; dann folge als die herkömmliche Weise, auf welche jeder Inter- essent von seiner Verpflichtung und deren Umfang benachrichtigt werde, die Auslegung der Rechnung zur Einsicht der Interessenten, die öffentliche Bekannt- machung der Zahlungszeit und, wenn die Zahlung nicht zur rechten Zeit erfolge, die Auslegung der Execution. Da nun der Beklagte in einer Reihe von Jahren die Koegsgelder nicht zu der angesetzten Zeit uns un- geachtet der wider ihn ausgelegten Execution nicht gezahlt habe, Kläger aber mit den ausgeschriebenen Koegsgeldern die Ausgaben des Koegs habe berichtigen und bei jeder neuen Rechnung die Berichtigung der Ausgaben für das vorhergehende Jahr durch Qui- rungen habe darthun sollen, so habe er die dem Be- klagten auferlegten Koegsgelder für denselben vor- schießen müssen und sei dadurch zu ihm in ein Schuld- verhältniß als Gläubiger getreten, welches ihm denn auch das Recht gebe, Verzugszinsen für die unter- lassene Zahlung zu fordern. Die desfällige Schuld des Beklagten sei nun im Lauf der Zeit zu einer Höhe angewachsen, daß Kläger nicht langer habe Hinstand geben wollen. Er habe deshalb dem Beklagten die dem Klagereceß angelegte Abrechnung mitgetheilr, nach welcher derselbe nach Abzug der von ihm geleisteten Abträge am Isten Febr. 1839 an Koegsgeldern nebst Verzugsgeldern im Gan- zen noch 125 $ 45;} ß Cour, schuldig gewesen sei. Davon seien für 5 Fuder Torf 5 $ 24 /?, so wie die am 8ten Novbr. 1839 gezahlte Summe von 20*$ 32 ß Cour, in Abzug zu bringen, so daß sich die gegenwärtige Forderung des Klägers auf 99]$ 37}/? Cour, nebst den Verzugszinsen vom Tage des letzten Abtrages, den 8ten Novbr. 1839, belaufe. Da Be- klagter nun diese Summe zu zahlen sich weigere, so trage Kläger darauf an: daß derselbe schuldig, die eingeklagten 99 $ 37} ß Cour, nebst den Verzugszinsen, vom 8ten Novbr. 1839 angerechnet, und sämmiliche Proceßkvsten innerhalb Ordnungsfrist an den Bevollmächtigten des Klägers, den Advocalen Lundius in Tendern, zu zahlen. Der Beklagte schützte zunächst zwei nicht mehr in Be- tracht kommende dilatorische Einreden vor; darauf opponirte er unter genereller negativen Litiscontestativn die Einrede der unbegründeten Klage und des gänzlich fehlenden Klagerechts. Er fnndirt diese Einrede I) darauf, daß in der dem Klagereceß angelegten Abrechnung nur die Größe der vom Beklagten zn zahlenden jährlichen Koegsgelder angegeben sei, nicht aber, woher die jährliche Summe von Koegsgeld für den ganzen Koeg herrühre, wie viel davon auf das Demat komme und für wie viele Demat Beklagter zu zahlen habe; 2) darauf, daß aus der gedachten Abrechnung selbst hervorgehe, daß die vom Beklagten geleisteten Abträge die Summe der von ihm zu bezahlenden Koegsgelder sogar noch um 7 ß überstiegen, daß es sich mithin lediglich um die vom Klager berechneten Verzugszinsen handle, welche die eingeklagte Summe ausmachten. Die Koegsgelder seien nun aber Com- munalabgaben und bei diesen sei, so wie bei den Ab- gaben an den Staat, die einzige Folge des Verzugs die Beitreibung durch das Gericht und Erstattung der daraus fließenden Kosten; Verzugszinsen könnten aber wegen verzögerter Zahlung solcher Gelder niemals ver- langt werden, wie das auch vielfältig, namentlich in Prioritätserkenntnissen, anerkannt sei. So wenig demnach der Koeg selbst einen Anspruch auf Verzugs- zinsen erheben könne, eben so wenig sei der Kläger dazu berechtigt, möge er nun als Deichvogt und Ge- schäftsführer des Koeges klagen, oder die Forderung desselben auf irgend eine Weise eigenthümlich erwor- ben haben. Das Verhältniß der Partheien könne auch nicht als ein Privakverhältniß angesehen und darauf der Anspruch auf Verzugszinsen basirr werden, weil die Verwandlung der restirenden Koegsgelder in eine Privatforderung und sogar in eine zinseniragende, doch auch die Einwilligung der Koegsinteressenten er- fordere, letztere aber vom Kläger nicht behauptet sei. Der Beklagte stellt demnächst noch in Abrede, daß der Kläger als Deichvogt verpflichtet gewesen sei, wegen der rückständig gebliebenen Koegsgelder Vor- schüsse aus eigener Kasse zu leisten und trägt schließ- lich darauf au: daß Kläger mit seiner unbegründeten Klage so- wohl augebrachterniaßeu, als gänzlich und unter Erstattung der Kosten abgewiesen werde. Nach mündlich verhandelter Sache erkannte das Ding- gericht der Karrharde unterm 22sten März d. I. für Recht: daß Kläger niit seiner unbegründeten Klage abzu- weisen und schuldig sei, die Proceßkvsten, soweit nicht bereits rechtskräftig darüber erkannt wor- den, s. in., dem Beklagten zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger anhero appel- lirt und fünf Beschwerden aufgestellt, von welchen die erste dahin geht, daß nicht definitiv nach dem in der Klage gestellten Anträge erkannt sei, die drei folgen- den darauf, daß nicht gewisse näher angegebene Be- weise nuferlegt worden, und endlich die fünfte sich darauf bezieht, daß Kläger zur Kostenerstattung ver- urtheilt und daß nicht wenigstens die Kosten compen- sirt worden seien, 90 Zur näheren Begründung seiner Kluge bemerkt der Appellant in seinem Appellationsreceß unter An- der» noch Folgendes: weil die Koegskasse keinen Fond enthalte, so müsse der jährliche Bedarf repartirk und auf solche Weise die zur Deckung der Ansgaben nöthige Summe aufgebracht werden. Da nun aber die Koegsgelder nur theilweise einkämen, dennoch aber die Berichtigung der Ausgaben nicht anstehen könne, so müsse auf andere Weise Narh geschafft werden, und wäre eigentlich der Koeg in seiner gesainmken Jnteressentschafk verpflichtet, die Abhülfe zu schaffen; dieser würde also, wenn er die Deckung der Ausgaben beschaffte, auch allein die Verzugszinsen fordern kön- nen. Herkömmlich werde es jedoch, wenn die Kvegs- rechnung formirl und die Ausgaben reparkirt seien, dem Deichvogt stillschweigend überlassen, wie er mit den Zahlungen zu Stande komme. Müsse nun der Deichvogl für diesen Zweck zu seiner Privatkasse grei- fen, oder Anleihen machen, so gestehe der Koeg, wel- cher sonst die Deckung der Defecte in den Rückständen selbst zu übernehmen und dann auch selbst Verzugs- zinsen zu fordern hätte, dem Deichvogt stillschweigend das Recht zu, auch für sich die Verzugszinsen der Vorschußgelder, so wie den Vorschuß selbst einzufvr- dern. Einer speciellen Cesston von Seiten des Koegö bedürfe es hier nicht, eine solche liege vielmehr still- schweigend in den Verhältnissen und bedürfe als cessio necessaria keines Nachweises. Event, sucht Appellant seine Klage auf das Ver- haltniß, in welchem er als negotiorum gestor zu dem Beklagten, für welchen er die Zahlungen beschafft habe, stehe, zu begründen. Ans der Abrechnung, welche dem Klagereceß vom Kläger angelegt ist, ergiebt sich, daß die vom Beklag- ten geleisteten Abträge der Summe der Koegsgelder, welche er successtve hätte zahlen sollen, gleichkommen; mithin ist die Forderung des Klägers nach seinen eigenen Anführungen bereits durch Zahlung getilgt, wenn er nur befugt ist, die Koegsgelder, nicht aber auch Zinsen von denselben z» fordern. Es fragt sich demnach, da Beklagter eben hierauf seine Einrede der unbegründeten Klage gestützt hat, zunächst, ob der Klä- ger ans dem Grunde, weil er für den Beklagten ge- wisse Koegsgelder gezahlt und den Gebrauch der ge- zahlten Summe eine Zeitlang entbehrt hat, Zinsen in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. Wäre nun der Kläger als Deichvogt verpflichtet gewesen, die Koegsgelder für die Interessenten zu be- zahlen, wenn diese nicht selbst zur rechten Zeit die Zahlungen beschafften, so würde durch die Schuld des Beklagten dem Kläger die Nutzung einer Geldsumme entzogen sein und er würde daher auch Vas Interesse der ihm entzogenen Geldnutzung, welches eben in den Zinsen (die in diese»! Fall freilich keine eigentlichen Verzugszinsen wären) besteht, verlangen können. Da jedoch der Beklagte eine solche Verpflichtung des Klä gers zur Zahlung der nicht rechtzeitig eingekonimeuen Koegsgelder in Abrede gestellt hat, so hätte jedenfalls kein Definitiverkenntniß zu Gunsten des Klägers er- folgen können, es würde vielmehr eine Beweisanflage über diese Verpflichtung nöthig gewesen sein. Eine derartige Beweisauflage konnte aber, auch abgesehen davon, daß kein ausdrückliches gravamcn auf die Er- kennung dieses Beweises gestellt ist, schon deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger in der Klage keine Thatsachen angeführt hat, aus welchen eine solche Verpflichtung hergeleitel werden könnte, er auch ln seinem Appellationsreceß selbst eingeräumt hat, daß die zur Deckung der Koegsausgaben nöthige Vor- schießung der rückständigen Koegsgelder eigentlich dem Koeg selbst in seiner gesummten Iukeressenkschaft ob- liege, und daß dieselbe durch den Deichvogl nur in Folge einer herkömmlichen stillschweigenden Vereinba- rung mit dem Koege, mithin keinesweges in Folge einer dem Deichvogl als solchen obliegenden Verpflich- tung, beschafft werde. Man muß also bei der Würdigung der vorliegen- den Klage davon ausgehen, daß der Kläger die ein- zelnen Zahlungen freiwillig für den Beklagten ge- leistet habe. Jeder, welcher beauftragt und freiwillig, jedoch ohne die Absicht, zu schenken, den Gläubiger eines Andern befriedigt, hat das Recht, entweder als negotiorum gestor die Zurückzahlung der ausgeleg- ten Summe zu verlangen, oder von dem Gläubiger die Cesston der diesem gegen den Schuldner zustehen- den Klage zu fordern und demnächst die cedirte Klage anzustellen. Was nun zunächst die aus der negotio- rum gestio entspringende Klage betrifft, so ist diese von der Forderung des ursprünglichen Gläubigers ganz unabhängig; der Geschäftsführer kann demnach auf der einen Seite selbst dann, wenn der ursprüng- liche Gläubiger kein Recht auf Verzugszinsen hätte, berechtigt sein, solche Zinsen i» Anspruch zu nehmen; auf der andern Seite genügt es aber zur Begründung einer Klage des Geschäftsführers auf. Verzugszinsen nicht, daß der Schuldner gegen den ursprünglichen Gläubiger sich im Verzüge befand; vielmehr ist es wegen der durchaus selbstständigen Natur der dein Geschäftsführer zusiehenden Forderung nöthig, daß dieser selbst den Schuldner durch Aufforderung zur Zahlung in inora versetzt habe. Daß eine solche Aufforderung, ehe dem Beklagten im Jahre 1839 die Abrechnung mitgekheilt wurde, stattgefunde», hat Klä- ger aber nicht behauptet und abgesehen von einem Verzüge kann aus einer ohne Auftrag übernommenen Geschäftsführung überall kein Recht auf Zinsen für den Kläger hergeleitet werden, weil es ganz Sache seiner Willkühr war, daß er die Zahlungen für den Beklagten leistete, ihm mithin die Nutzung des gezahl- ten Geldes nicht durch die Schuld des Beklagten ent- zogen ist. Als Cessionar des ursprünglichen Gläubigers kann man den Klager nicht betrachten, weis ihm von Sei- ten des Koegs keine Cessson enheilt ist, der Grundsatz des gemeinen Rechts aber, daß es in solchen Fällen, in welchen die Cession erzwungen werden kann, einer besondern Uebertragniigshandlung nicht bedürfe, als lediglich auf einer Fiction beruhend, im Herzoglhum Schleswig nicht zur Anwendung kommen kann. Da also die Klage auf Verzugszinsen sich auch auf eine Cession nicht begründen laßt und ein sonstiges rechtliches Klagfundament ans den in der Klage an- geführten Thatsachen nicht entnommen werden kann, die Klage mithin als in jeder Beziehung unbegründet erscheint, so konnte weder ein Definiliverkennrniß zu Gunsten des Klägers, noch auch eine Beweisauflage erfolgen, und stellen sich solchemnach die vier ersten Beschwerden als verwerflich dar. Dasselbe gilt von der fünften Beschwerde, indem kein Grund vorhanden war, von der^ allgemeinen Regel, daß der unterliegende Theil dem Sieger die Kosten zu erstatten habe, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen. Es hat daher bei dem Ungrnude sammtlicher Beschwerden so, wie geschehen, confiruiakvrisch erkannt werden müssen. Begründung der Klage wegen einer Waarenschuld. In Sachen des Ober- und Laudgerichts-Advocateii Block in Schleswig, in snbstiluirter Vollmacht des Kaufmanns H. C. Heynsen daselbst, Klagers, wider N. N. in S-, Beklagten, wegen einer Waarenschuld von 51 P-- G| ß Cour., wird, nach geschehenem Conkumacialankiag des Klägers, unter Bezugnahme auf beigefügte Enlschei- dnngsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß Kläger mit seiner Klage angebrachlermaßen abzuweisen. V. R. W. Publicatum im Köüigl. Schleswigschen Obergerichk aus Gottorf, den 22sten Mai 1843. E n t s ch e i d n n g s g r n n d e. Der Kläger hat den Beklagten wegen Bezahlung einer Waarenschuld von 51 A G.^ ß Cour, gerichtlich belangt und zur Begründung seiner Klage angeführt, daß er in den Jahren 1840 und 1841 aus seinem Laden die in der eingeklagten Rechnung verzeichneten Waaren zu den nolirlen und wie notirt bedungenen Preisen für Rechnung des Beklagten habe verabfolgen lassen. Beklagter ist in dem zur Verhandlung dieser Sache anberahmten Termin weder in Person, noch durch einen Bevollmächtigten erschienen und hat sich auch nach stattgehabtem dreimaligen Rufen nicht sistirk, weshalb denn auch von dem Kläger auf ein Contuma- cialerkenntni'ß wider den Beklagten angetrage» wor- den ist. Nach constauter Praxis wird im Falle des Aus- bleibens des Beklagten lis pro negative contcstata angenommen, und hiernach würde dem Kläger der Beweis derjenigen Thaknmstände obliegen, auf welche er die von ihm eingestellte Klage gründet. Weil nun aber aus der in der Klageschrift zur Begründung der Klage ausdrücklich angeführten Behauptung des Kla- gers, daß er in den Jahren 1840 und 1841 die in der eingeklagten Rechnung verzeichneten Waaren zu den notirken und wie notirt bedungenen Preisen für Rechnung des Beklagten habe verabfolgen lassen, selbst, wenn diese Thaknmstände von dem Kläger vollständig erwiesen werden sollten, nicht hervorgehr, daß Beklag- ter die in der Rechnung aufgeführten Waaren entweder selbst gekauft, oder in seinem Aufträge habe kaufen lassen, und daher auch ein condemnatorisches Erkennt- »iß wider den Beklagten selbst nach vollständig geführ- tem Beweise nicht würde erfolgen können, so haben die zur Begründung der Klage angeführten Thak- umstände nicht zum Beweise verstellt und daher nur eine Abweisung des Klägers angebrachtermaßen er- kannt werden können. Verzeichniß der im Oster» r Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. 65-. das 10te Stück.) H. Obergericht. Montag den 7ten April. 1. Die Kanflente Möhring & Comp, in Ham- burg, Kläger und Appellanten, wider den Cvnferenz- rath C. H. Donner, Ritter, in Altona, Beklagten und Appellaten, in peto. Schadensersatzes. Eodem. 2. Letzterer wider Erstere in cadem causa. 3. Terminus zur Ablegung der Adminisirations- rechnnug über das Wolterssche Fideicvmmiß in Neu- stadt. 4. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des Capitains und Compagnie - Chefs Friedrich Christian von Lntzow in Rendsburg. Dienstag den 8ten April.. 5. Die Wittwe des Justizraths und vormaligen 92 Landschreibers Paulseu in Heide, Supplicatin, jetzt Provocantin, wider den Eingesessenen Johann Möhl- in Strübbel, Supplicauten, jetzt Provocaten, pplitei- in pcto. profcss. ad procl., nunc justificat. Donnerstag den lOten April. «. Der Kaufmann Cetti in Kiel, Kläger und Ap- pellant, wider den Hufner Dassan und dessen Frau c. c. m. tu Lenrfördeu, Beklagte und Appellaken, we- gen zweier Capitalien resp. von 561 $ 31V ß und 100 $ Cour., s. iü. d. a., jetzt Appellation. Freitag den Ilten April. 7. Der Bäcker W. H. Baade in Uetersen, Kläger, Provocant und Provocar, rnoclo Appellant, wider Herrmann Otto daselbst, Beklagten, Provocakeu und Provocanreii, modo Appellaten, wegen beschräukter uud gehemuiter Einfahrt des Klägers nach dessen Hofe, jetzt Appellation. 8. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Tochter deS vr. ined. August Seestern-Pauly in Kiel. Montag den 14ten April. 0. Die verwitlwete Pastorin Börm in Zarpen, jetzt zu Grube, c. 1), Klägerin, wider den Dr. mcd. Reimers in Reinfeld, Beklagten, wegen schuldiger Miekhgelder s. w. d. a. Eodein. 10. Der Ober- und Landgerichis-Advocal Schmidt von Leda in Oldesloe, m. n. des Kaufmanns L. N. Drewsen in Lübeck, Cilaiit, wider den Zollverwalter B.ehrens zum Dwerkatheu, Citaten, pplt,. i» peto. del). 160 P. 15 ß Cour., s. w. d. a. Dienstag den loten April. 11. Der Hufner I. H. Neger in Gadeland, Be- klagter und Appellant, wider den Alteutheiler Hans Harder daselbst, Kläger und Appellaten, wegen So- lenuistrmig eines Kaufconkracts. Donnerstag den I7teu April. Eausa 12 ist weggefallen. Montag den 21sten April. 13. Claus Hinrich Diener in Egenbüttel, Beklag- ter und Appellant, wider Anna Timm c. c. in Nellin- gen, Klägerin und Appellarin, in pelo. impra;gnat:, Iiinc alimenfat. partus et satisfact. Dienstag den 22sten April. 15. Claus Heitmann, jetzt in Melders, Kläger linv Appellant, wider den Eingesessenen Jochim Eis- mann auf dem Elperöbüttler Donn, Beklagten und Appellaten, wegen eiugeklagter Auslieferung eines Grundstücks. Donnerstag den 24üen April. 15. Der Drechsler Hinr. Grclck zur Sandkuhle, Kläger, Deduceut und Appellant, wider de» Eingesesse- nen Hinrich Mohrdieck zu Bullendorf, Beklagten, De- ducten und Appellaten, in peto. zu leistender Entschä- digung wegen widerrechtlich impetrirten Arrestes, hinc dcduct. attestat., inodo appellat. Freitag den 25steu April. 16. Der Parzelist David zum Rethwischer Felde, Kläger, Neeouvenk, modo Appellant, wider die Witlwe des weil. Parzelisten Vogt e. c. daselbst, Beklagte, Neconvenienlin, modo Appellarin, wegen Unterlassung der weiteren Ausdehnung einer Servitut und desfall- stger Cautivusbestellmig s. w. d. a., nune appellat. 17. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Tochter erster Ehe des Kriegs- assessors und Posthalters Raben in Neumünster. Montag den 28sten April. 18. Der Kaufmann G. H. Luders i» Kiel, Jusii- ficar und Appellant, wider den Gold- und Silber- arbeiter I. E. Bräundle daselbst, Justificanteu und Appellaten, wegen Justificakion einer gegen die Der- lassuug des Hauses M 1 beschafften Cvntradiction, jetzt Appellation. Eodei». 10. Letzterer wider Ersteren in eadem causa. Dienstag den Lüsten April. 20. Der Hufner Jacob Thun in Bargstedt, Be- klagter, und der Hufner Jürgen Rohwer in Holtorf, Jnkerveuieul, jetzt Appellanten, wider den Müller Jo- hann Christian Stubbe in Bockel, Kläger, jetzt Appel- laken, wegen streitigen Mühlenzwangsrechrs, nune appellat. Freitag den 2ten Mai. 21. Der Pottmeister I. H. Chr. Rust in Bahreu- feld, Citanr, wider die Direktion der Altona - Kieler Eiseubahugesellschafk, Citatin, in peto. Vergütung we- gen zugesagter, aber nicht ertheilter Beschäftigung als Pottmeister. 22. Terminus zur Ablegung der Vormundschaft: licheu Rechnung für die Kinder des Capitaius Peter von Schultz in Altona. Montag den 5te» Mai. 23. Leonhard Göttig, Eigeuthümer der Oelmühle zu Damhvrst, Kläger und Appellant, auch Appellat, wider den Eigeuthümer der im Amte Reiubeck belege- ueu Kupfermühle, Johannes Butenaudr in Hamburg, wegen schuldigen Ersatzes für den durch Wafferandränge verursachten Schaden, jetzt Appellation. Enden,. 24. Letzterer wider Ersteren in cadcm causa. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig > Holsteinische Anzeigen. Iledigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath JXickels, JR. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.' 15. Stück. Den 51. Marz 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Der eurrltor massai ist zur Anstellung der actio Pauliana legitimirt. Sachen der Wiltwe Michelsen in Preetz cum CUI., Beklagtin und Appellantin, wider den Kaufmann Christiansen daselbst, als Güterpfleger im Scharffenberg- scheu Concurse, Kläger und Appellaken, wegen Heraus- gabe von 600 $ Cour., ergeben die Acten: Im Jahre 1839 hat derKauf- liiann Scharffenberg in Preetz mit der Wittwe Michel- sen daselbst, der jetzigen Beklagten und Appellantin, auf 10 Jahre über den größken Theil ihres Hauses einen Mielhconkract abgeschlossen und derselben zur Sicherheit für die Erfüllung des Conkracts eine Summe von 600 $ Cour, ausbezahlk, worüber die Wittwe Michelsen ihm eine protocollirte Obligation ansgestellt hat. Als Scharffenberg aber im Anfänge des Jahres 184k von seinen Creditoren gedrängt, dieselben bei Weitem nicht befriedigen können, hat er im Februar 1841 eine Acte ausgestellt, worin er bekennt, de» mit der Wittwe Michelsen abgeschlossenen Mielhvertrag ferner nicht erfüllen zu können, und derselben als Ent- schädigung die mit dem Delirungsconseiise versehene vbgedachte Obligation zurückgiebr. Kurze Zeit darauf, am Listen April 1841, ist über die Habe und Güter des Kaufmanns Scharffenberg Concurs erkannt. Der in diesem Concurse zum Güterpfleger bestellte Kauf- mann Christiansen hat nun mittelst einer bei dem Preetzer Klvstergerichte wider die Wittwe Michelsen angestellten Klage die Rückgabe der von der Beklagtin ausgestellten Obligation als eine Schenkung von Sei- ten des Gemeinschuldners dargestellt, welche keine Gültigkeit haben könne, da die Absicht des Cridars» seine Gläubiger zu übervortheilen, klar vorliege, bei einem Erwerb mittelst eines lucrativen Titels es aber auf die fiele« des Erwerbers nicht ankomme, und seinen Antrag darauf gerichtet, daß die geschehene Ueberlas- snng der 600 $ für nichtig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe dieser Summe, sowie zur Erstattung der Kosten, schuldig erkannt werde. Excipicndo hat die Beklagte folgende zur Zeit noch in Betracht kommende proceßhindernde Einreden vorgeschützt: 1) die Einrede der fehlenden Legitimation zur Sache; der Güterpfleger sei nicht als solcher, sondern nur wenn er von den Schaden leidenden Creditoren einen desfälligen Auftrag erhalten habe, zur Anstellung einer Klage befugt; einen solchen Auftrag hätten die Schaden leidenden Creditoren aber nicht ertheilt; 2) die Einrede der unbegründeten Klage. Wenn auch alle factischen Anführungen, aus denen die Nich- tigkeit des Geschäfts gefolgert werde, wahr wären, so habe doch nur auf Wiederherstellung des alten Zu- standes, also darauf geklagt werden können, daß sie Beklagte das Capital »ach Abzug ihrer Entschädigungs- ansprüche bei beendigter Miethzeit wiederherstelle, die Masse aber in alle früheren Rechte und Verbindlich- keiten des Cridars wieder einkreke. Eventuell hat Beklagte ihre hauptsächliche Litis- contestakion beschafft. Sie hat eingeräumt, den frag- lichen Miethcontracr mit dem Gemeinschuldner ge- schlossen, und die als Sicherheit gegebenen 600 $ als Entschädigung für die Aufhebung des Contracts erhal- ten zu haben; dagegen geleugnet, daß eine Schenkung vorliege und um Abweisung des Klägers unter Erstat- tung der Kosten gebeten. Nach verhandelter Sache hat das Preetzer Kloster- gericht unterm 24sten Juli 1842 erkannt: daß Beklagte cum cur. schuldig, die von dem Gemeinschuldner unerlaubter Weise ihr erlassenen 600 $ binnen 4 Wochen an den Kläger anszur zahlen, unter Vergleichung der Kosten. Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagte das Rechts- mittel der Appellation interponirt, die Solennien prä- stirr und sich darüber beschwert: 1) daß erkannt, wie geschehen; 2) daß nicht vielmehr Beklagte unter Vernrtheilung des Klägers in die Kosten mit der Einrede der fehlenden Legitimation gehört ist; eventuell 3) daß nicht Beklagte unter Derurtheilung des Klä- 13 94 gers in die Kosten mit der Einrede der unbe- gründeten Klage gehört ist. Da nun die erste Beschwerde wegen ihrer zu großen Allgemeinheit und Unbestimmtheit in Gemäßheit der Verordnung vom 8ten Juli 1706, betreffend die den Appellanten obliegende pünctliche Angabe ihrer Be- schwerden, keine Berücksichtigung finden kann, so fragt sich: 1) ob der curator bonorum zur Sache legitimirt ist? und eventuell 2) ob die angestellte Klage für begründet zu er- achten? In Erwägung nun, daß der Güterpfieger als Ver- treter der Gesammtheit der Creditoren nach ausdrück- licher gesetzlicher Bestimmung, sowie nach den Ansichten der Rechtslehrer*) zur Anstellung der actio Panliana berechtigt ist,**) 1. 1. pr. D. qua: in fraudem crediioruin in fernerer Erwägung, daß zur Begründung der Paulianischen Klage nur dann, wenn eine Schenkung mittelst derselben als ungültig angefochten wird, nicht die Behauptung erforderlich ist, daß der Beschenkte um die betrügliche Absicht des Cridars gewußt habe, daß daher, da von dem Kläger eine solche Mitwissen- schaft der Beklagtin nicht behauptet wird, die erhobene Klage unbegründet erscheint, wenn das mit derselben angefochtene Geschäft keine reine Liberalität des Cri- dars enthält; in weiterer Erwägung, daß der Cridar nicht be- rechtigt war, den mit der Beklagrin geschlossenen Miethvertrag einseitig aufzuheben, es daher nicht als Schenkung, sondern als Schadensersatz angesehen wer- den muß, daß der Cridar der Beklagtiu für die Auf- hebung des Miethcontracts, auf dessen Fortsetzung sie ein Recht hatte, die fragliche Obligation zurückgab; und dies um so mehr, als auch die Concnrsmasse, weil dieselbe, wenn sie Rechte des Cridars gegen Dritte geltend macht, nicht mehr Rechte hat, als dem Gemeinschuldner, von dem sie ihre Rechte ableitet, zustanden, jene der Beklagtin zur Sicherheit für Er- füllung des Miethcontracts gegebenen 6V0 $ nur dann würde haben zurückfordern können, wenn sie die Beklagte wegen ihrer Ansprüche aus dem Miethver- trage würde befriedigt haben; in endlicher Erwägung, daß, wenn auch ein ani- mus fraudandi der Beklagtin behauptet worden, die angestellte Klage gleichwohl für unbegründet zu erach- ten wäre, da mit der actio Panliana nur auf Iie- *) cfr. Scdn> eppe, System des Concnrlesi § 100. **) Daß der Cmacvr der Concnrsmasie zur Anstellung der Paulianischen Klage legicimirt sei, isr auch bereits re» dein König!. Schl. Kolli. Lauenb. Oberaprellativnsgerlcbte zu Kiel »nlcrm > I teu Marz 1840 ausgesprochen worden, cfr. Schleswig - H v l stein i sch e A nz eig en, N. F., 4ter Jayrg., S. >9;. stitntion des früheren Zustandes*) oder auf Heraus- gabe der Bereicherung geklagt werden kann, L 10. § 22. t. § 24. 1. 14. D. qua: in fraudem creditorum, wird, auf die eingelegten Unterinsianzacten und Recesse, nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, unter Aufhebung des am 24sten Juli 1842 von dem Preetzer Klostergerichte abgesprochenen Erkenntnisses, hiedurch von Landgerichlswegen für Recht erkannt: daß Kläger und Appellat mir der angestellten Klage abzuweisen, auch schuldig sei, der Be- klagtin und Appellanlin die Kosten der Unter- instanz zu erstatten; unter Compensation der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Urkundlich re. P»I>Iicat»,n im König!. Holstein- schen Landgerichte zu Glückstadt, den 16ten Febr. 1844. Das Edict vom 17teu Mai 1754 wegen Be- strafung der heimlich gebärenden Weibsper- sonen, deren Kinder todt gefunden worden, ist durch die Verordnung vom 27sten Marz 1843, betr. die Bedingungen und Wirkun- gen des Anzcigenbeweifts in Strafsachen, wegfällig geworden. V 0 r b e m e r k u n g. Wiederholt ist schon darauf aufmerksam gemacht worden,**) daß nach der Aufhebung der außerordent- lichen Strafe durch die Verordnung vom 27sten März 1843 das Edict vom 17ten Mai 1754, dessen die Ueberschrifl gedenkt, wohl nicht mehr zur Anwendung kommen könne. Diese Verfügung will offensichtlich eine außerordentliche Strafe erkannt wissen, wenn die pocna ordinaria infanticidii nicht in Anwendung ge- bracht werden kann. Es heißt nämlich in dem Edicte: „wenn eine Frauensperson, die sich in Unehren schwän- gern lassen, ihre Schwangerschaft verhehlen und ein Kind, das nachher todt gefunden wird, heimlich gebä- ren sollte, selbige sodann im Falle bei angestellter In- quisition nichts weiter, oder nicht so viel auf sie gebracht wird, daß sie den peinlichen Rechten nach mit der Todesstrafe belegt wer- den könne, doch allemal auf Lebenszeit zum Zucht- hause vernrtheilk werden solle." Kann also der Be- weis des infanticidii nicht erbracht werden, so sollen die in dem Edicte namhaft gemachten gravirenden Umstande des Kindermordes außerordentlich mit lebens- *) cfr. Scd lcs wig - Hvlst. Anzeigen, N. F., I. c- S. 194. **) cfr. Schleswig-Kolsteinische Anzeigen, N.S , 8ter Jahrg., S. 5 n. S. 40. 4T 95 wieriger Zuchthausstrafe belegt werden. Eben darin bestand aber das Wesen der außerordentlichen Strafe, daß sie beim Mangel des vollständigen Beweises in Anwendung kam. Daß ferner das Edier vom I7ten Mai 1754 kein neues Verbrechen schaffen wollen, ist schon in Schi rach s Handbuch Thl. k. S. 318 ausgeführt, und dies ergiebr sich auch theils aus dem angeführten Inhalte des Edicrs selbst, theils auch daraus, daß die Praxis von jeher mehr oder weniger bei der Anwendung desselben auf den That- bestand des Kindermordes gesehen hat, wie denn auch in allen Fällen die Untersuchung auf die Ermittelung des Thatdestandes des infanticidii gerichtet ist. Um die große Strenge dieses einer früheren Zeit ungehöri- gen Gesetzes in der Anwendung zu mildern, ist man immer weiter gegangen, und die Ansicht, daß das Edier dem zweiten Absätze des Art. 131 C. C. C. entspreche und theils auf den dringenden Verdacht des durch thätlichen Frevels wirklich vollbrachten Kinder; mordes, theils auf die coinmittcndo, jedoch ohne dolus praeineditaUis, oder oinittendo durch absicht- liche Verabsäümung der Mnlterpflichl für die Erhal- tung des Kindes veranlaßte Lödtung einer neugebor- nen Leibesfrucht zu beziehen sei, hat sich immer mehr ausgeprägt.*) Selbst, wenn diese Interpretation des Edicts nicht in dem Sinne des Gesetzgebers von 1754 gelegen haben sollte, muß doch immer anerkannt wer- den, daß dieselbe dem aus der 6. 6. C. hergeleileten gemeinen deutschen Criminalrechte vollkommen entspricht. War dies aber der Fall, so stand dieselbe auch gerecht- fertigt da, denn die alten mit barbarischer Strenge dictirten Gesetze der unaufgeklärten Vorzeit bilden keinesweges das geltende Eriminalrecht, sondern das Recht kommt zur Anwendung, welches die Wissenschaft der neueren Zeit aus ihnen gebildet hat. So hat sich denn auch an diesem famosen Edicte die Erfahrung gezeigt, daß übermäßig strenge Strafbestimmungen so lange einer zeitgemäßen mildere» Anwendung unter- liegen, bis die im Geiste der Zeit fortschreitende Ge- setzgebung sie endlich ganz hinwegräumt, und daß dies denn auch mit dem mehrgedachten Edicte geschehen ist, kann nur als ein Fortschritt zum Besseren angesehen werden. Von Obercriminalgerichtswegen wird der Königlichen Laudvogtei bei Remitkirung der unterm 22sten Dec. v. I. auhero wieder eiugesandten Nntersuchungsacten wider die Jnculparin Dorothea H. aus S., wegen Kindermordes, hiemittelst die Publici- rung und Vollstreckung des nachstehenden Straferkennt- uisses anfgetragen: In Erwägung, daß die ihrer Angabe nach im November 1843 außerehelich geschwängerte Iucnlpatin *) cfr. Schic s w. Holst. Anzeigen Ne aiiuc, >8zö, S. 949. N. >ster Jahre., S. 19«. gker Jahrg., S. 343. 4ker Jahrg., 6. 260. stet Jahrg., S. 4°. den Zustand ihrer Schwangerschaft zwar selbst bereits einige Wochen nach Osterui 1844 durch die eingetreter neu Kindesbewegungen zuerst erkannt, gleichwohl aber dieselbe geheim gehalten haben will, weil sie mit dem Gedanken umgegangen ist, sich das Leben zu nehmen, daß sic darauf bereits in der Nacht vom 17/18. Juni 1844 in dem Stalle ihrer Brodherrschaft, wohin sie sich zur Befriedigung eines Bedürfnisses begeben, von Geburrswehen befallen, geständigermaßen nicht nur in Folge eines von ihr statt des früheren Planes jetzt erst gefaßten und ausgeführten Entschlusses heimlich gebo- ren, sondern ihrem Kinde unmittelbar nach der Geburt, in der ebenfalls augenblicklich bei ihr entstandenen Absicht, dasselbe zu tödten, zuerst ungefähr eine Minute die beiden ersten Glieder ihres Zeigefingers im Munde gehalten, darauf aber dasselbe von ihrem Schooße in einer Höhe von ca. 1 Fuß auf den mit Mauersteinen bepflasterten Boden niederfallen und dort einstweilen liegen lassen, später am Morgen aber im tobten Zu- stande weggeholt und in einen Haufen Kartoffeln ver- borgen hat, bis dasselbe einige Tage spater von ihr bei der Hashöveder Brücke in die Thielenaue gewor- fen worden ist; in Erwägung, daß sich ans dem Obductionsbefunde mit Rücksicht auf den höchst verwesten Zustand der erst reichlich vierzehn Tage nach der Geburt aufgefunr denen Leiche nach dem erstatteten ärztlichen Gutachten weder über das Leben und die Lebensfähigkeit des Kindes, noch auch über dessen Todesursache irgend ein genügender Aufschluß hat erlangen lassen, daß jedoch mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Leiche nur ein Gewicht von ca. 21- vs Handbuch des Schleswig - Holnci'iüscveu Cnmüialrechtv I. S. Ilo. kührlicher Ahndung zu bestrafendes Polizeivergehen sich darstellt, in Betracht gezogen werden kann, ist Dorothea H. ans S. wegen verheimlichter Schwangerschaft mit vierzigtägiger Gefängniß- strafe bei Wasser und Brod zu belegen, auch zur Erstattung der erwachsenen Unlersuchungs- kosten, soweit sie des Vermögens, zu vernr- theilen. Urkundlich rc. Gegeben im Königl. Holsteinschen Obercriminalgerichte zu Glückstadt, den 7ten Februar 1845. Entscheidungen derSchleswigschenOber- dicasierien. Einrede des nicht erfüllten Contracts bei der Klage aus einem Miethcontract; dasjenige Mitglied einer Handelsfirma, welches mit einem drit- ten contrahirr har, kann von diesem belangt werden. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Petri i» Schleswig, in substituirter Vollmacht des Kaufmanns C. L. C. Hesse, früher in Flensburg, jetzt in Stettin, Beklagten, jetzt Appellanken, wider den Ober- und Landgerichts - Advocaten Bremer in Flens- burg, mand. noic des Bürgers und Kaufmanns F. W. Hillegaart jun. daselbst, Kläger und Appellate», in Betreff angeblich schuldiger Zahlung von 66 $ Cour, s. w. d. a. hauptsächlich, jetzt Rechtfertigung der Ap- pellation wider ein Beweiserkenntniß des Magistrats der Stadt Flensburg vom 2ten Juli 1842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die angefügken Entschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefvchtene Erkennrniß zu bestätigen und an die Unterinstanz zur Vollstreckung zurück- znweisen, Beklagter und Appellant auch schul- dig sei, dem Kläger und Appellaren die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehältlicb, zu erstatten. . V. R. W. , Publicatum im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den I6ten Novbr. 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Zur Begründung der vorliegenden, wider den Be- klagten unter der Firma Hesse & Comp, gerichteten, Klage ist vor dem Magistrat der Stadt Flensburg Folgendes angeführt worden: Laut Miethcontracrs vom laten Ockbr. 1842 habe Beklagter ein Packhaus für ein jährliches Miethgeld. 97 von 120 Cour, gemiethet, auch am 17ten Oclober das gemierhere Packhaus iu Gebrauch erhallen und selbiges bisher benutzt. Im § 4 des Mielhcontracts sei bestimmt, daß die Miethsumme halbjährlich mit 60 $ Cour, bezahlt werden solle. Demgemäß habe Beklagter die Miethe zur letzten Umziehezeit, am 5ken Mai 1843, berichtigen sollen, und sei Kläger, da er ungeachtet wiederholter Mahnungen die Zahlung ver- weigert habe, zu der Bitte genölhigt, den Beklagten schuldig zu erkennen, innerhalb Ordnungsfrist die Miethsumme für das halbe Jahr bis zum 5ten Mai 1843 mit 60 $ Cour, nebst Verzugszinsen nach 5 pCt. jährlich, vom 5ten Mai 1843 angerechnet, an den Kläger auszuzahlen, auch sämmtliche Proceßkosten, deren Verzeichnung und gerichtliche Bestimmung vor- behälrlich, zu erstatten. Der Beklagte hat dieser Klage, außer der jetzt nicht mehr in Betracht kommenden Einrede der feh- lenden Documenken - Edition, nachstehende Einreden opponirl: 1) die Einreden der fehlenden Passivlegitimarion zur Sache, des incompetenren Gerichts und des dolus. Beklagter habe nämlich nicht allein das fragliche Packhaus gemiethet, es sei dies vielmehr von ihm und G. Woodal als gemeinschaftlichen Inhabern der Firma Hesse & Comp, geschehen, es hätten mithin beide socii belangt werden müssen. Da dies Societats- verhälrniß dem Kläger bekannt gewesen, so handle er dadurch, daß er den Beklagten allein belange, dolose, auch sei mit Rücksicht darauf, daß Woodal in dem Gerichtsbezirk des Hvspikalsgerichtö, Appellant aber auf Sradlgrnnd wohne, für eine Klage gegen beide soail nicht der Flensburger Magistrat, sondern nur das Obergericht competenr; ferner »ach geschehener negativer Litiscontestalion 2) die Einrede der Jndemnisakion, Liquidation nnd Solution, in Rücksicht auf welche bemerkt wurde: Das Packhans passu 2 und 84 beschafften Angabe s. w. d. a. lüodem dato. 8. Hanna Catharina Hinrichs zu Skedesand e. e., wider Jacob Christian Conrad auf der Waygaarder Mühle, hauptsächlich wegen außerehelicher Schwänge- rung s. w. d. a., jetzt Deductions- und Jmpugnations- verhandlung. Montag den Listen April. 9. Die Erben des weil. Claus Loschen Bruhn aus Erfde, nämlich I. L. Bruhn aus Erfde, für stch und in Vormundschaft des C. L. Bruhn, I. L. Bruhn und T. L. Bruhn allda, sowie die Ehefrau des G. F. Schildt, Lentje, früher verheiratheke Bruhn, daselbst, wider die Witkwe und Erben des weil. Hans Kielholz, Jacob Sohn ei,,» ein-, und Peter Clvdius allda, hauptsächlich wegen Herauslieferung der zur Concurs- masse des weil. Claus Leschen Bruhn in Erfde gehö- rigen Massegegenstände e. a., jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Stapelholmrr Dondengerichts vom 4ken Novbr. 1844 betr. Hoden, dato, event. Dienstag de» 22sten April. 19. Die Erben des weil. Abnahmemannes Hans Christian Lorenzen zu Tornschau und dessen später ver- storbenen Witkwe Christina Maria, geb. Hansen, na- mentlich Asnnis Lorenzeu und Hans Lvrenzen in Sten- derup, Lorenz Peter Lorenzeu in Höholt, Hans Loren- zen in Jalm und Matthias Petersen in Nordlinnau, Namens seiner Ehefrau Anna Christina, geb. Lorenzen, wider Jes Franzen auf Jerrishöfeld, hauptsächlich eine Wechselschuld von 599 A Cour, nebst Zinsen und Kosten, jetzt die Appellation wider das Erkenntniß des Uggel-Harder Dinggerichts vom 15ken Nov. 1844 betr. Donnerstag den 24sten April. 11. Der Hufner Peter Schmidt in Eckeberg, wi- der den Hufner Asmus H. Jürgensen daselbst, haupt- sächlich wegen angeblich unbefugter Verlegung eines Wasserlaufs s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Slruxdorfharder Dinggerichts vom I6ten Ockbr. 1844. Kodein dato, event. Freitag den Losten April. 12. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Nentekammer, der Nationalbank und des Bankinstituts, als schadenleiden- der Gläubiger im Concnrse des weil. Justizraths und Amtsverwalters Bahnsen, wider den Bäcker Hans Bernhard Muhs in Schleswig, hauptsächlich in Be- treff schuldiger Zahlung von 2990 $ Cour, nebst Ver- zugszinsen und Koste» aus einer für den vormaligen Gevollmächtigten I. A. Friedrichsen übernommenen Hebungsbürgschafk. Montag den 28sten April. 13. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direktion der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Nordstapeler (Dach-) Sees, inpeto. rückstän- diger Zinsen von dem Capitalreste des ihnen adquokirr len Concurrenzantheils an der Süderstapeler Oster- koogsdeichschuld s. w. d. a. Eodcin dato, event. Dienstag den Lösten April. 14. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direckion der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Sörkerkoogsdistricrs der Dorsschaft Nordstapel, inpeto. rückständiger Zinsen von dem Capitalreste des ihnen adquotirten Concurrenzantheils an der Süder- stapeler Osterkvogsdeichschuld s. w. d. a. Montag den 5ten Mai. 15. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direckion der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Süderstapeler Osierkoogs, in peto. rückständi- ger Zinsen von dem Capitalreste des ihnen adquotirten Concurrenzantheils an der Süderstapeler Osierkoogs- deichschnld s. w. d. a. Kodern dato, event. Dienstag den 6ken Mai. 16. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der König!. Direckion der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Sörkerkoogsdisiricls der Dorfschafr Megger- dorf, in pew. rückständiger Zinsen von dem Capikal- reste des ihnen adquotirten Concurrenzantheils an der Süderstapeler Osterkvogsdeichschuld s. w. d. a. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath ISiclceis, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 13. Stück. Den 14. April 1845. Gesetzgebung. i. Inkorporation der Dorfschaft Kesdorf in das Amt Ahrensböck. folge Patents vom 3ten v. M. ist die Dorfschaft Kesdorf nach der von dem Grvßherzoge von Oldenburg geschehenen Abtretung der Proprieräks- und gutsherr- lichen Rechte dem Amte Ahrensböck incorporirk wor- den. § I. Vom Tage der Pnblication dieses Patents an sollen unter den folgenden näheren Beschränkungen alle gesetzliche Verfügungen, normative Bestimmungen und rechtliche Gewohnheiten, welche im Amte Ahrens- böck zur Anwendung kommen, auch für die Dorfschaft Kesdorf zur Richtschnur dienen, und die dortigen Ein- gesessenen den übrigen Bewohnern des Amts in aller Beziehung gleich geachtet werden. § 2. Sowie die Dorfschaft demgemäß einen ge- meinschaftlichen Gerichts-, Polizei- und Verwaltungs- Districr mit dem Amte Ahrensböck bilden, und an dem Genüsse aller hierauf bezüglichen Einrichtungen Theil nehmen wird, so soll dieselbe auch zu den An- lagen des gedachten Amts nach den daselbst zur An- wendung kommenden Grundsätzen verhältnißmäßig zngezogen werden, wobei in Betreff des festzusetzenden Concurrenzfußes die näheren Bestimmungen Vorbehal- ten bleiben. § 3. Vom Tage der Pnblication dieses Patents an gehen alle gerichtliche und administrative Geschäfte in der Dorfschaft Kesdorf auf die betreffenden Behörden des Amts Ahrensböck über, doch soll es in Ansehung der von den Unrergehörigen zu erlegenden Sporteln und Gebühren bis auf weitere Verfügung bei dem Bisherigen sein Bewenden behalten. § 4. In Uebereinstimmung hiemit wird die Dorf- schaft Kesdorf, was namentlich die gerichtlichen Ge- schäfte betrifft, nach Maßgabe der in der Verordnung vom 27sten August 1762 nebst den darauf bezüglichen späteren Verfügungen enthaltenen Vorschriften, resp. dem Amtmann von Ahrensböck, dem Plöner Land gerichte und Conststorio, sowie in der höheren Instanz dem Holsteinischen Obergerichte untergeordnet. Die beim Justitiariate für Kesdorf bereits etwa anhängi- gen Rechtssachen gehen in der Lage, worin sie sich befinden, auf die cvmpetenkeu Behörden des Amts über. Die nach dem Tage der Publicakion dieser Verordnung beim Justitiariate augesetzken Termine fallen daher weg, und wird der Lauf der noch nicht verflossenen Fristen ststirt. Den interessirten Parkheien liegt es ob, wegen Anberaumung neuer Termine und Fristen bei den betreffenden Amtsbehörden Anträge zu machen, welche die hiedurch veranlaßten Verfügungen unent- geldlicb zu erlassen haben. § 5. Mücksichtlich des Hypotheken- und Protocvlla- tionswesens soll es bis weiter bei der bestehenden Ver- fassung sein Bewenden behalten, und hak der Actuar für die Aemter Plön und Ahrensböck das Schuld- und Pfandprorocoll der Dorfschaft von dem der übrigen Amkseingesessenen gesondert zu führen. § 6. Hinsichtlich des Betrages der von den Be- wohnern der Dorfschaft Kesdorf bisher entrichteten landesherrlichen und gursherrlichen Stenern, Abgaben und Leistungen wird durch die Jucorporarion der Dorf- schaft in das Amt Ahrensböck keine Veränderung her- beigeführt, wie denn die dortigen Eingesessenen nament- lich von der jetzt verordneten Stcmpelabgabe und der Kopfsteuer in dem bisherigen Umfange befreit bleiben sollen. § 7. Wohlerworbene Rechte erleiden durch obige Vorschriften keine Veränderung. II. Magazinkorn- und Fouragelieferung betr. Mittelst allerhöchsten Patents vom I2ten v. M. sind die von den zur Magazinkorn- und Fourageliefe- rung pflichtigen Unterthanen in den Herzogthümern nach dem Patente vom 36sten Octbr. 1844, betr. die Ausschreibung des Magazinkvrns s. w. d. a. in Bereit- schaft zu haltenden Korn- und Fourage-O.uantitäten, 15 110 insoweit dieselben nicht von Einzelnen in natura gelie- fert werden, allergnädigst sreigegeben. wobei es Vor- behalten ist, die Preise für die hiernach im laufenden Jahre in natura nicht requirirlen Quantitäten seiner Zeit näher zu bestimmen. 111. Taubstummen - Institut. Zufolge des Königlichen Allerhöchsten Patents vom 17ten Decbr. 1821 sind die für das Taubstummen- Institut zu Schleswig, dem Patent vom 8ten Novbr. 1805 gemäß, aus Königlicher Kaffe geschehenden Vor- schüsse vom Jahre 1820 au durch die Reulekammer über die Herzogkhümer zu repartiren. Da nun diese Vorschüsse in den 3 Jahren 1842, 1843 und 1844, mit Inbegriff desjenigen, was nach der Ausschreibung vom 8cen Marz 1842 weniger eingegangen ist, als die bis dahin in den letzten Jahren vorgeschossenen Sum- men, die große Summe von 35,521 ^ 2()}§/? Cour, betragen hak, zu deren Erstattung vorläufig von jedem Pfluge Landes ohne Ausnahme, nach der Pflugzahl, wornach die Ausgleichung der Kriegsfuhren stattgehabt hat, 1 xf 37 /? Cour, an den gewöhnlichen Zahlungs- orten zu entrichten sind: so ist solches Allerhöchsi- befohlenermaßen durch ein Rentekammer-Patent vom 13cen v. M. mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß die hiernach anfzubringende Summe innerhalb sechs Wochen, bei Vermeidung execntivischer Zwangsmittel, abzutragen ist, und daß dasjenige, was im Ganzen weniger eiugeht, als die vorgedachte Summe genau betragt, bei der Repartition der Vorschüsse für die nächsten Jahre mitberechuet werden wird. IV. Chausseebau betr. In Gemäßheit der von Sr. Königlichen Majestät allerhöchst getroffenen Bestimmungen über die im Jahre 1845 in den Herzvgthümern für Rechnung der Finanz- kasse vorzunehmenden Chausseebauteu soll in diesem Jahre der Ban folgender Kunststraßen fortgesetzt und beendigt werden: 1) Im Herzvgthnm Schleswig der Bau der Hauptlandstraße von Husum nach Friedrich- stadt und Tönning, welche eine Ausdehnung von 5485 Ruthen oder circa 3/^ Meilen hat. 2) Im Herzvg- thnm Holstein der Bau der Hanptlandstraße von Segeberg nach Rekhfort, welche eine Ausdehnung von 5550 s Ruthen oder circa 3^ Meilen hat. Zugleich haben Se. Königliche Majestät zu resolviren Sich allerhöchst bewogen gefunden, daß für diese Chaussee- bauten, nachdem darauf bereits im Jahre 1844 ein Landesbeitrag für 4 Meilen erhoben worden, von den gedachten Herzvgthümern in Gemäßheit des § 67 der Wegeverordnung vom Isten März 1842 in dem gegen- wärtigen Jahre annoch der Landesbeilrag für den Rest der beiden Chauffeestrecken erlegt werden soll. Vorstehendes ist in Gemäßheit des § 68 der ge- dachten Verordnung unterm 3ten d. M. zur öffent- lichen Kunde gebracht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Uebcr die Theilnahme an Militairverbrechen. — Befreiung eines Gefangenen. — Tumult. (Fortsetzung.) Unter solchen Umständen, obgleich die betheiligten Befehlshaber behauptet haben, daß sie ihre Slraf- befugniß nie überschritten hätten, welche Behauptung zu bezweifeln, man auch keinen Grund hat,*) kann es denn nicht im Geringsten auffallen, daß die Dra- goner durch Reden erbitterter Civilpersvneu, welche sich unter die Dragoner gemischt haben, wie: „Fixe Kerle, laßt Euch Nichts gefallen, Niemand schießt sich umsonst todt, und erhenkt sich umsonst" u. s. w. zu Excessen aufgefordert und einzelne Befehlshaber mit Schimpfreben belegt und mit Steinen geworfen sind. Es kann gegen diese Vvlksstimmung nicht angeführt werden, daß am Abend des löten Septbr. mit Stei- nen auf die gemeinen Dragoner geworfen ist, denn theils war hier die niedrigere Classe der Gesellschaft in großer Menge versammelt, theils wollte dieselbe sich nicht ohne Weiteres vom Platze treiben lassen, und griff als Gegenwehr zu einigen aufgebrochenen Steinen. Was Nim die einzelnen zur Untersuchung gezogenen Personen betrifft, so ist zuvörderst I. des Maurerlehrlings Peter N. zu gedenken. Derselbe ist 20 Jahr alt und steht in gutem Rufe. Er ward am Morgen des löten Septbr. von seinem Lehrherrn nach dem Ständehause in der unmittelbaren Nähe der Dragvnerwache gesandt, um daselbst eine Brechstange zu holen. Als N. nun wahrgenommen, daß die Leute anfingen, auf dem Markte znsammen- zulaufe», blieb auch er mit seiner Stange daselbst stehen, und nach der Aussage des Premierlieutenants v. L. hat derselbe laut gerufen: tapfere Soldaten, Ihr werdet euren Cameraden doch nicht wegbringen *) cfr. die in diesem Jahrgänge Seite 76 mitgelheilte Verfügung. 111 lassen, Ihr seht ja, daß er unschuldig iss, u. dergl.; es Hube derselbe gedroht, in» der Stange das Pflaster anfzubrechen n. s. w., welches auch der Dragoner P. bezeugt. Der Polizeidiener deponirt, daß N. gerufen: „wir wollen ihn vom Pferde weg kriegen." Der Dragoner D. und der Particulier G. haben den N. ebenfalls, wie er mit der Stange dem Lieutenant v.D>, der von vielen Menschen umgeben gewesen, gedroht, wahrgenommen, jedoch glaubt der Letztere, daß N. etwas betrunken gewesen sei. Dies bezeugt auch sein Meister, der seinen Lehrling von der Straße weggeholt hat, wie er ihn mit der geschwungenen Stange in dem Volkshaufen erblickt hat. Auch der Arbeiksmann Peter G. har gehört, wie N. vor der Wache: „Scheiß in den Hut" gerufen, welcher Ausdruck an dem ge- dachten Tage häufiger ist gehört worden. Auch der Nachtwächter R. har es gesehen, daß N. einem Offi- cier mir der Stange gedroht. Von dem Markte begab sich N. mit dem Trupp nach dem C.'schen Hause, wo er von dem Polizeimeister und dem Oberwächker G. gesehen worden, und von dem Ersteren, wie er sich in das C.'sche Haus drängen wollen, mehrmals zurück- gewiesen ist, bis die außen pvsiirten Bürger ihn von dem Eindringen in das besagte Haus abgehalten ha- ben. Der Zeuge G. will gesehen haben, daß Inculpal vor dem C.'schen Hause vor dem Wachtmeister Noll auf die Steine geklopft habe. Auch am Abend des I6ten Septbr. ist der Jnculpar N. auf der Straße vor dem Hause des Negimentschefs gewesen. Der Polizeidiener wollte es wahrgenommen haben, daß N. nach zweimaligem Versuche einen Stein in die Fenster des Regimeulschefs geworfen habe, wenigstens habe die Scheibe geklirrt. Dagegen hak der Zimniergeselle E. seine Beschuldigung gegen N., welche er hinsichtlich des Fenstereinwerfens vor dem Magistrale ausge- sprochen, vor der Commission wieder znrückgenommen, indem er erklärt, wie er es lediglich vermuthek habe, daß N. geworfen habe. Hr. A. hat den Juculpaken und E. in dem Gang bei Mohrs Hause erblickt, und auf seine Frage, was sie da machten, hak Einer er- wiedert, sie sammelten Steine. Der Inculpat N. gestand seine Anwesenheit aus dem Markte, entschuldigte sich aber mir Trunkenheit, und als ihm die Deposition des Premierlieutenants v. L. vvrgehalken wurde, erklärte derselbe, daß er sich des ihm Schuld Gegebenen nicht entsinnen könne, er aber die Beeidigung dieser Aussage nicht verlange, sondern dessen Aussage ohne Beeidigung als wahr annehme.*) Daß Incnlpar aber Fenster eingewvrfen habe, leugnete derselbe durchaus ab. *) Dieser in Civilsacbe» gültine Verzicbt scheint midi bei Den Militairgerickten in Strafsachen Anwendung zu leiden. Dies ist aber nickt zu billigen, weil der Änge- scknldigre nickt Über die i» Betracht kommenden Neckte verfugen kann und weil die unbeeidigte Zeugenaussage in Strafsachen, wo doch nack materieller Wahrheit ge II. Dem Zimmergeselleu Anton E. ist allein seine Thätigkeit bei dem Tumult am Abend in der Breiten- siraße vorgeworfen. Derselbe will von dem Knechte D. in Erfahrung gebracht haben, daß dem Negimenlschef die Fenster eingeworfen werden sollten, und sich mit der Menschenmenge nach der Breirenstraße begeben haben, wo er bei dem Einwerfen der Fenster zugegen gewesen ist. Inculpat räumt ein, einen Stein aufge- nvmmen, aber nicht mit demselben geworfen zu haben, vielmehr habe er diesen Stein in der Tasche nach Hause gebracht. Ein Mensch, den er für den Maurer- lehrling N. gehalten, habe ihm mit den Worten, daß er sich damit wehren könne, fährt Inculpat fort, einen Stein in die Hand gesteckt, welchen er noch gehabt, als er von dem Polizeidiener ergriffen worden. Dieser bezeugt, daß er es nicht gesehen habe, daß Inculpat E. mit Steinen geworfen habe. III. Der Dienstknecht Heinrich D., 24 Jahr alt, ist einmal wegen einer Prügelei mit dreitägiger Ge- fängnißstrafe bei Wasser und Brvd belegt worden. Der Lieutenant v. T. hat gegen den Inculpaten D. ausgesagt, daß dieser, wie er, der Lieutenant, mehrere Dragoner um sich versammelt, um sie vom Markte wegzuführen, hinzugekvmmen sei und gesagt: „kommt, kommt, was habt ihr hier zu schnacken", und als er ihn weggewiesen, gesagt: „Sie haben mir nichts zu befehlen." Als die Dragoner über die lange Brücke geritten, hat D. einen Stein gegen den Oberwachtr meister erhoben, jedoch nicht damit geworfen. Der Dragoner L. hat dieses wahrgenommen. D. hat sich mit dem ganzen Zuge auch vor das C.'sche Haus be- geben, soll daselbst mit der Hand geschwenkt und ge- rufen haben: „Wir haben ihn geholt! wir haben ihn geholt!"; dem ihn zur Ruhe verweisenden Wacht- meister Nöhrig soll der Inculpat mit einem Steine gedroht, einen verfluchten Hund und einen -Satan ge- scholten, und gesagt haben: „Gott verdamm mich! steckt den Säbel ein, oder ich reiße Euch vom Pferde!" Nach der ferneren Aussage des Polizeidieners, der sich auf den Bäcker G. beruft, soll D. auch den Nöhrig beim Halse gepackt haben, allein der Erstere will dies von einem gewissen Rh. gehört haben, der jedoch von dieser Sache gar Nichts weiß, und der Letztere stellt es in Abrede, weil er zu Pferde gesessen habe. Der Oberwächter I. deponirt, daß er gesehen, daß D. ge- gen Nöhrig gepocht habe; er, I., habe den D. gebeten, forrzugehen, was dieser auch wohl gethan haben werde, da er ihn später nicht gesehen. Später hat I. deponirt, daß D. ihm erwiedert, daß er, I., keine Gewalt über ihn habe; es habe aber nicht lange gedauert, bevor D. zu ihm gekommen, sich entschuldigt und gesagt habe, daß er Weggehen wolle; der Bäcker strebt wird, durch Verzicht eines Angeschiildigten niemals für den Nickten die Kraft der beeidigten Zeugenaussage erlangen kann und darf. 112 A. hat bezeugt, daß D. dem Wachtmeister Nöhrig dreimal mit einem Steine gedroht habe. Der Jnculpat hat eingeräumt, daß er, wie er in einem Gewerbe seines Brodherrn gegangen, gesehen, daß der Lieutenant v. 2. in einem Hausen Dragoner gestanden, und habe er, Jnculpat, den Kopf dazwischen gesteckt, um zu hören, was der Lieutenant spreche. Dieser habe zum Jnculparen gesagt: „Du hast hier nichts verloren, Du machst, daß Du fortkvmmst." Jnculpat, welcher mit dem Lieutenant zur Schule ge- gangen, habe erwiedert: „Du hast mir nichts zu be- fehlen." Er leugne, den Dragonern zugerufen zu haben: „kommt, kommt!" Er sei vielmehr in seinen Geschäften der langen Brücke zugegangen, über welche berittene Dragoner gekommen, von welchen Einer mir dem Säbel nach ihm ausgelangt. Jnculpat habe einen halben Mauerstein ergriffen und gefragt: ob der Dragoner ihn schlagen wolle; als dieser Nein! erwier dert, habe er gesagt, dann wolle er auch nicht werfen, und habe den Stein weggeworfen. Nachdem er von seinen Geschäften wieder zurückgekommen, habe er den Dragoner, der nach ihm geschlagen, bei dem C.'schen Hanse wieder gesehen und habe dies gesagt, aber da- mals weder mit einem Stein gedroht, noch auch ge- scholten. Ungeachtet der desfallsigen Confronrationen ist Jnculpat beim Leugnen des ihm von dem Wacht- meister Röhrig schuld Gegebenen verblieben. Jnculpat hat die Beschuldigung des E. in Abrede gezogen, und sein Brodherr hat bezeugt, daß D. des Abends nicht aus dem Hause gewesen ist. Der Wachtmeister Röhrig, der Oberwächter I. und der Bäckermeister A. habe» ihre sammilichen Aus- sagen beeidigt. IV. Der Bierbrauer und Brannreweinbrenner M. A. ist von dem Polizeidiener mehrmals wegen ordnungswidrigen Beherbergens von Fremden denuncirt, sonst ist von ihm nach delii Schreiben des Magistrats nichts Schlechtes bekannt. Der Bürgermeister hat den M. A. bei der langen Brücke stehen sehen, der Polizeidiener har aber ausgesazt, daß der Jnculpat vor dem C.'schen Hause, wohin Degenhard gebracht worden, dem Wachtmeister Noll mit einem Stock ge- droht und gesagt habe: „Gott verdamme mich, stecke den Sabel ein, oder ich reiße Euch vom Pferde! Gott verdamme mich, jetzt ist es Zeit", auch sei er hinter den Dragonern auf- und abgegangen, habe sie anf- gehetzr, indem er ungefähr gesagt: daß es jetzt Zeit wäre, daß sie zusammenhalten möchten und nicht bange sein! Der Wachtmeister Röhrig deponirt: der Jnculpat habe mit einem Stock auf den Wachtmeister Noll gezeigt und zu dem bei ihm stehenden Schiffer B. gesagt: Der muß vom Pferde. Beide, A. und B., seien auch zu Noll getreten, wahrscheinlich um ihre Absicht auszuführen, und hätten sie den Noll einen dänischen Hund gescholten. Dieser deponirt, daß, nachdem er, Noll, einen Hieb nach einen, Menschen, der am Meisten geschrieen, gelhan, der Jnculpat mir der geballten Faust gedroht, gesagt, daß man die Dänen todtschlagen muffe, und dabei gerufen habe: „Dänischer Hund, Dänische Ochsen." Der Jnculpat habe den Schiffer B. aufgefordert, ihn, den Deponen- ten, vom Pferde zu reißen; es habe derselbe mit einem Knüppel auf ihn gezeigt und gesagt: „sieh, da ist ein Däne, der muß vom Pferde"; der Jnculpat habe dabei fortwährend jene Schimpfwörter gebranchr und gedroht, ihm vor den Kopf zu schlagen. Der Ober- wächter G. hat deponirt: daß der Jnculpat, als die Dragoner der ersten Schwadron bei der Brücke an- gekommen, zu dem Pöbel gerufen habe: nun haut ein, nun ist es Zeit; derselbe habe dabei deiz Hut adgenommen und Hurrah gerufen; auch der Ober- wächter I. hat gesehen, daß M. A. etwas mit dem Nöhrig zu khun gehabt. Ob der Jnculpat einen dicken Knüppel, oder einen gewöhnlichen kleinen Spazierstock in der Hand gehabt, hat nicht ermittelt werden können. Der Jnculpat hat Alles abgeleugnet, ist vergeblich mit den obigen Denuncianten und Zeugen confroniirt. Sowie Röhrig und der Oberwächter I., wie bereits vorbemerkt, im Allgemeinen ihre Aussagen beeidigt haben, so ist dies auch mit dem Wachtmeister Noll geschehen, welcher ebenfalls seine sämnulichen Aussagen beschworen hat; auch der Oberwächter G. har es be- schworen, daß er die von ihm angeführten Worte des Jnculpaten an den Pöbel gehört habe. Der Wacht- meister Nöhrig hat dagegen vor seiner Beeidigung rectificirend bemerkt, daß er nicht vom M. A. gehört, daß dieser den Noll für einen dänischen Hund geschol- ten habe. Dies Wort habe vielmehr der Schiffer B. gebraucht. V. Auch der Schiffer C. B., 42 Jahr alt, ist bei der langen Brücke angekonimen, als die Dragoner über dieselbe augerückt. Der Schiffer D. ist es ge- ständig, zu dem Wachtmeister Noll, der auf die umher- stehenden Leute eingehauen, gesagt zu haben, daß er dies nicht khun dürfe, es könne ihm sonst übel bekom- men. Ein Weiteres hat dieser Jnculpat nicht einge- räumt. Der Wachtmeister Röhrig hat dagegen dem- selben Schuld gegeben, daß'er den Noll einen dänischen Hund gescholten. Der Polizeidiener hat es ebenfalls gehört, daß der Jnculpat, bei dem M. A. gestanden, den Schimpfreden desselben beigestimmt habe; und der Oberwächter I. hak es gesehen, daß D. etwas mir dem Wachtmeister Noll zu lhun gehabt hat, und dieser hat deponirt, daß der Schiffer B. auf ihn losfah- ren wollen und dieselben Schimpfworte wie M. A. ge- braucht habe. Diese Personen sind, da der Jnculpat B. ihre Behauptungen durchaus geleugnet har, wie schon vorher bemerkt, sammklich auf ihre Aussagen beeidigt; der Beschlagschmidt K. dagegen ist ein unbe- eidigter Zeuge, dessen Aussage dahin gehr, daß er vom Fenster eines nahe belegenen Hauses aus gehört habe, daß B. mit dem Wachtmeister Noll Lärm gehabt, die Worte, die der Jnculpat gebraucht, habe er nicht ge- 113 jedoch entsinne er sich, gehört zu hüben, daß B. davon gesprochen, es sei keine Kunst, einen Kerl vom Pferde zu reißen. VI. Den Hutmacher C. F. K>, welcher 49 bis 59 Jahr alt ist lind sich eines guten Nuss erfreut, anlangend, so ist gegen denselben von dem Polizeimeister ansgesagt, daß K. in dem vor dem C.'schen Hause befindlichen Menschenhaufen den Hut geschwenkt habe, und komme es dein Comparenten vor, als wenn der Inculpar K. im betrunkenen Zustande Freiheit! Frei- heit! gerufen habe. Zufolge der Aussage des Wacht- meisters Noll hat der Jnculpat K. sich derselben Schimpfreden bedient, wie A. und B., und gegen die Danen geschimpft, und ihm gedroht. Auch der Poli- zeidiener sagt aus, daß der Jnculpat vor dem C.'schen Hause den Hut geschwenkt und gerufen habe: es lebe die Freiheit! Dasselbe bezeugt auch der Corpora! Sch., zu dem K. auch gesagt haben soll, daß er lieber den Säbel einstecken, als die Bürger damit hauen solle. Daß der Hntmacher K. etwas berauscht gewesen, behauptet auch der Fuhrmann S. Der Jnculpat K. har alle wider ihn vorgebrachren Beschuldigungen geleugnet, und nur zugegeben, daß er aus Neugierde in das C.'scheHaus gegangen sei, dort einen Schnaps gefordert, denselben aber nicht ausger trunken habe. Der Corpora! Sch. ist auf Verlangen des Jncul- paten beeidigt. VII. Der Arbeilsmann H. T., 43 Jahr alt, der nach dem Berichte des Magistrats einen guten Ruf besitzt, soll nach der Anzeige des Polizeidieners einem Trupp Dragoner, der sich zu Anfangs der statkgehabten Austritte am Morgen des löten Septbr. nach dem Markte begeben hat, vorangegaugen sein und das Wort geführt haben, was aber gesprochen sei, weiß der Polizeidiener nicht anzugeben. Der Gastwirt!) Th. hat ebenfalls bemerkt, daß T. mit den Dragonern gezogen ist, und daß er sich dem Zuge mit dem befreie- ten Arrestanten Degenhard angeschlossen, indem er, einen Dragoner unter den Arm fassend, mit voran gegangen sei. T. habe mit der freien Hand die Mütze geschwenkt und Hurrah gerufen, und von den Leuten, welche in des Comparenten Wirthshaus ge- kommen, habe Comparent allgemein davon sprechen hören, daß T. es gewesen, der sich zuerst herangedrängt, um den Arrestanten Degenhard zu befreien. Compa- rent habe von CH M. gehört, daß T. dem dem Zuge mit dem Arrestanten begegnenden Thierarzt B. znge- rufen habe: „das ist auch ein Däne, scheißt ihm in den Hut." Der Thierarzt B. will dies aber nicht gehört haben. Dagegen hat M. die von dem Gast- wirkh Th. beschaffte Aussage bestätigt. Die Ehefrau Sch. deponirt, daß B. über einen Menschen böse ge- wesen, weil derselbe so geschrieen habe; daß dieser Mensch aber geschimpft, habe sie nicht gehört, und davon habe der Thierarzt B. auch nichts gesagt. Sie, Zeugin, habe sich nach diesem Menschen erkundigt und dann erfahren, baß es der Arbeilsmann T. gewesen. Alle diese Beschuldigungen hat der Jnculpat T. in Abrede gestellt, jedoch bemerkt, daß, wenn der Re- gimenks-Thierarzk B. und die Ehefrau Sch. ausgesagr, daß er mit dem Hute geschwenkt und Hurrah gerufen, wolle er diese Personen nicht Lügen strafen. Er wisse aber nicht, daß er Solches gethan. Ferner hat der Jnculpat zngestanden, daß er mit in dem Zuge, wel- cher den Degenhard begleitet, gewesen sei, jedoch kei- nen Dragoner unter dem Arm gehabt. Alles klebrige hak der Jnculpat trotz der stattge- habken Confronlationen abgeleugnet. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicafterien. Criminalsache. Verbrechen der beleidigten Majestät. In Sachen des Justizraths und Obersachwalters Hancke zu Schleswig, von Amtswegen Anklägers, wider den ah ol'liaio suspendirten Landinspectvr Tiede- mann zu Johannisberg, Angeklagten, wegen angeblich begangenen Majestätsverbrechens im weitern Sinne, namentlich aber lästernden Tadels bestehender Gesetze, so wie deren Handhabung, und dadurch verwirkter Strafe s. w. d. a., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beifolgende Enlschei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß der Angeklagte von dem ihm angeschub digken Verbrechen gänzlich freizusprechen, der Ankläger in quäl. qua auch schuldig sei, die durch die fiskalische Anklage dem Angeklagten erwachsenen Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, demselben innerhalb Ordnungsfrist zu erstatten. V. R. W. Pulilicatum im König!. Schleswigschen Ober- criminalgericht auf Gottorf, den 4ten Mai 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Am 28sten Mai 1843 fand in dem Hause des Ziegeleibesitzers Tams zu Haddebye ein zunächst für die Eingesessenen des Ilten ländlichen Wahldistricts des Herzogkhums Schleswig veranstaltetes, aber auch von vielen andern Personen besuchtes, Festmahl stakt, z» welchem der jetzt angeklagte Landinspector Tiede- mann, als Abgeordneter des 14ten Wahldistricts, und 114 mehrere Beamte des Amts Gottorf waren cingeladen worden. Von den anwesenden Eingesessenen des Wahl- bistricls wurden zwei resp. an den Obergerichts-Advo- raten Löck in Itzehoe und den Angeklagten gerichtete Addressen unterzeichnet; die letzte ward dem Angeklag- ten überreicht, und wurden bei dem Festmahle selbst manche Trinksprüche ausgebracht und namentlich von dem Angeklagten Reden gehalten. Bereits am 29sten und 30sten Mai 1843 beantragte das Gottorfer Amt- Haus bei dem Schleswigschen Obergerichte die Sisti- rung des Angeklagten, behuf eines wider denselben zu eröffnenden Criminalverfahrens, ward aber von diesem mit Verweisung auf den § 3 der Verordnung vom 6ken Juli 1750 abschläglich beschieden. Das gedachte Amkhaus machte darauf, mit Beziehung auf die er- wähnte Verfügung, Sr. Majestät dem Könige unmit- telbar die Anzeige, daß auf der am 28steu Mai 1843 zu Haddebye siattgefundenen Versammlung, unter den Festrednern auch der Angeklagte besonders thatig ge- wesen, daß sammtliche Reden eine aufregende Ten- denz gehabt, daß namentlich der Angeklagte über die Trennung der Dänischen und Schleswig-Holsteinischen Finanzen eine Rede gehalten, bei dieser Gelegenheit von dem Institute der Reichsbank gesprochen und stch von den Herzogthümern, Dänemark gegenüber, des Ausdrucks bedient habe: 39 Millionen sind verloren, 39 Millionen sind zur Suche, kommen 39 Millionen hinzu, so macht das 78 Millionen, wir sind übervvr- kheilt, wir sind betrogen. Dem Vernehmen nach solle der Redner hinzugefügt haben, er wisse, welche Folgen diese Aeußerung haben könne, indeß seine Ver- hältnisse seien der Art, daß er solche nicht zu fürchten habe, daß er unabhängig sei. Unterm 7ken Juli 1843 geruhten Se. Majestät allerhöchst zu resvlviren, daß das Obercriminalgericht mit einer Untersuchung des dein Landinspectvr Tiede- mann zur Last gelegten Benehmens bei Gelegenheit der am 28sten Mai in Haddebye siattgehablen öffent- lichen Versammlung beauftragt werden solle, und hat demnächst eine commissarische Untersuchung stattgefnu- den, welche im Wesentlichen Folgendes ergeben hat. Der Angeklagte sagte aus: Er habe sich in seiner, am 28sten Mai 1843 gehaltenen Rede im Wesent- lichen nachstehendermaaße» ausgedrückt: Nachdem er zum Abgeordneten gewählt, sei er zu der Ueberzeugung gekommen, ddß er in den Fächern der sogenannten Verwaltung am meisten zu wirken im Stande sein würde,, und da sei ihm die Trennung der Finanzen der Herzogthümer von denjenigen Dänemarks für das Wohl der Herzogthümer vorzugsweise ersprieslich er- schienen, weshalb er in der Ständeversammlung ent- sprechende Anträge gestellt habe. Um nun seinen Wählern die Nothwendigkeil, oder vielmehr das Er- sprießliche und Heilsame einer solchen Trennung der Finanzen möglichst klar zu machen, habe der Ange- klagte eine detaillirte Berechnung vorgekragen über die Verhältnisse der Reichs- und Nationalbank, nach dem er vorher die Steuerverhältnisse vom Jahre 1802 nur allgemein und kurz erwähnt. Bei jener Berech- nung habe er stets auf den in der Sländezeitung ab- gedruckten Com mitteebericht hingewiesen, habe die Zahlen, so wie dieser Bericht sie enthalten, detaillirt und sei zu demselben Resultat gekommen, wie dort. Nachdem er auf solche Weise seinen Wählern klar zu machen versucht, daß die Herzogthümer nach seiner Ueberzeugung in dem Steuer-, Finanz- und Bank- wesen im Verhältnisse zu Dänemark prägravirt seien, und daß man deswegen die Trennung der Finanzen wünschen müsse, habe er sich im Verlaufe seiner Rede allerdings des Ausdrucks bedient, daß die Herzogthü- mer um so viel, als seine vorhergegangene Berech- nung ergebe, „betrogen" seien; damit habe er nicht andeuten wollen, daß die Herzogthümer von der Re- gierung, oder durch eine von selbiger getroffene Maaßregel prägravirt worden, sondern weil er vor- zugsweise zu seinen Wählern, also zu Bauern geredet, habe er sich möglichst so ausdrücken wollen, wie er diesen am verständlichsten zu werden gehofft habe. Schon in seiner frühesten Kindheit habe er oft von alleren Leuten darüber sprechen hören, daß die Herzog- thümer durch das Reichsbankwesen, namentlich durch die Zettel, in Nachtheil gerakhen seien, und häufig habe er schon damals von Bauersleuten die Worte: „de Dänen Heft uns bedragen" und ähnliche Aus- drücke vernommen. Um sich auf solche den Bauern verständliche Art auszudrücken, habe er sich des Wortes „betrogen" bedient, ohne daran zu denken, daß er in hochdeutscher Sprache rede, und daß jenem Worte, in solcher Redeweise, leicht ein anderer Sinn beigelegt werden könne, als welchen er, dem Obigen nach, da- mit verbunden habe. Durch die von ihm gebrauchten Worte: „wir, d. h. die Herzogthümer, sind um so und so viel betrogen", habe er nur sagen wollen, daß die Herzogthümer um so viel in dem Steuer-, Finanz- und Bankwesen prägravirt seien. Er sei überzeugt, daß der Ausdruck „betrogen" durchaus nicht auffallend und anstößig erschiene» sein würde, wenn er plattdeutsch geredet, und statt „betrogen" „bedragen" gesagt hätte. Der Regierung und des Königs habe der Angeklagte mit keinem Worte er- wähnt, wie es denn ihm überhaupt nicht eingefallen sei, irgend einer bestimmten Person eine bösliche Ab- sicht unterzulegen, in Folge deren die Herzogthümer in Nachkheil gesetzt seien; er habe nur einen Ausdruck gebrauchen wollen, welcher zu den unter den Bauern gewöhnlichsten Ausdrücken gehöre, um damit anzu- denteu, daß „wir", d. h. die Herzogthümer, im Ver- hältnisse zu Dänemark, in dem Steuer-, Finanz- und Bankwesen prägravirt seien. Es sei nicht entfernt seine Absicht gewesen, zum Widerstand gegen die Regierung zu reizen und die Bauern gegen die Maaßregeln der Regierung aufzu- wiegeln, sondern es sei nur Zweck seiner Rede gewe- sen, die Bauern über den vielbesprochenen Gegenstand 115 der Steuer-, Finanz- und Bankverhältnisse aufzuklär ren, wie er dies in der Ständezeilung und sonst schrift- lich und mündlich bereits zu öfteren Malen gethan habe. Er habe nicht bemerkt, daß sein Vortrag Auf- regung in der Versammlung hervorgebracht, sondern nur, daß man ihm sehr aufmerksam zugehört. Er müsse es aber mit der größten Entschiedenheit von sich ablehnen, daß er irgendwie die Absicht gehabt, durch jenen Vortrag Unzufriedenheit gegen die Regie- rung zu erregen, oder gar zum offenen Widerstande gegen dieselbe zu reizen. Auf die Frage, ob der Angeklagte sich der Aus- drücke bedient habe: „39 Millionen sind verloren, 39 Millionen sind zur Suche, kommen 39 Millionen Hin- zu, so macht das 78 Millionen, wir sind übervortheilt, wir sind betrogen", ob er sodann hinzugefügl: „er wisse, welche Folgen diese Aeußerung haben könne, indeß seine Verhältnisse seien der Art, daß er solche nicht zn fürchten brauche, daß er unabhängig sei", bemerkte der Angeklagte unter ausdrücklicher Protcsta- kion gegen alle nachtheiligen Auslegungen und Conse- qnenzen, welche aus solchen einzelnen, aus dem Zu- sammenhänge gerissenen Sätzen, wie die ihm vorge- legten Fragen sie enthalten, gezogen werden könnten: die ihm vorgehalkenen Zahlen wären falsch; in seiner Rede waren dieselben Zahlen genannt, die im Cvm- milteebericht enthalten wären und in dem Vortrage habe er sich des Wortes „betrogen" in solcher Ver- bindung bedient, daß er dadurch ausgedrückt, die Her- zoglhümer wären um so viel prägravirt, wenn die in seinem Commilteeberichte aufgestellte Berechnung rich- tig sei. Dabei habe er den früher gebrauchten Aus- druck „prägravirt" durch das später gebrauchte Wort „betrogen" verdeutlichen und den Bauern verständlich machen wollen, weil das Wort „prägra- virt" den Bauern im Allgemeinen unverständlich und unbekannt sei. Er habe nicht gesagt: „er wisse, welche Folgen diese Aeußerung haben könne, indeß seine Verhältnisse seien der Art, daß er solche nicht zu fürchten habe"; daß er gesagt, er sei unabhängig, sei gerne möglich, doch erinnere er dies nicht. Annoch räumte der An- geklagte ein, daß er sich allerdings der Aeußerung bedient: „bisher habe man nur die Schleswigschen Kühe gemolken, jetzt sei man mit der Milch nicht mehr zufrieden, sondern man wolle die Kühe selbst haben," welches eine scherzhafte Anspielung auf die Wirksamkeit der Dänischen Propagandisten gewesen. Diese Aussage des Angeklagten ist durch die De- positionen der vernommenen Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Der Iusiizrath und Actnar Fries, der Iusiizrath und Hardesvvgt Poffelt, der Hardesvogt Iacöbsen, der Hardesvogt Pauly, der Hebungsgevoll- mächtigte Kroll, der Ziegeleibesitzer Tams, die Bauer- vögte Ahrens und Bothmann, der Papierfabrikant Robberr haben sämmtlich gehört, daß der Angeklagte sich mit Rücksicht auf die Bankverhaltnisse des Aus drucks „betrogen" oder „wir sind betrogen" bedient habe, doch ist nicht Allen der Zusammenhang, in welchem diese Worte gebraucht worden, erinnerlich gewesen, und die Mehrzahl der Zeugen stimmt darin überein, daß sie den Sinn dieser Aeußerung dahin aufgefaßt haben, daß der Angeklagte durch das Wort „betrogen" den früher gebrauchten Ausdruck „prä- gravirt", als-den Bauern weniger verständlich, habe übersetzen oder erklären wollen; wie denn der Hardes- vogt Pauly insonderheit bemerkt, daß, wenn der Aus- druck „betrogen" den Gebildeteren auch ein schiefer und ungehöriger habe erscheinen müssen, es sich damit bei Männern des Volkes doch anders verhalte, indem Leute aus diesem Stande sich, wenn sie ausdrücken wollten, daß bei einem coulractlichen Verhältnisse, z. B. dem Pferdehandel, der eine Theil gut gefahren, der andere Theil aber im Nachtheil sei, der Rede be- dienten: „ick bin bedragen", ohne damit von Seiten des anderen Theils eine böswillige Absicht bezeichnen zu wollen; auch der Bauervogt Ahrens äußert: die Worte betrügen und benachtheiligen wären ja so ziem- lich von einerlei Bedeutung. Nur der Banervogt Niemann in Bustorff will gehört haben, daß der An- geklagte gesagt: „wir sind von den Dänen betrogen"; dieser Zeuge hat jedoch nach seiner eigenen Angabe die Rede des Angeklagten nur unvollkommen vernom- men, und wird überdem als trunkfällig geschildert; von den übrigen Zeugen Huk keiner gehört, daß der Angeklagte angedeutet habe, von wem wir betrogen sein sollten. Ferner stimmen sammtliche Zeugen darin überein, daß die Rede des Angeklagten in keinem aufregenden Tone gehalten worden, daß der Angeklagte durchaus keinen Tadel und keine Unzufriedenheit in Ansehung der von der Regierung getroffenen Maßregeln ausge- sprochen, und auch in der Versammlung keine Aufre- gung hervorgerufen habe. So sagt der Banervogt Bothmann in Dännewerck: „Der Angeklagte habe ganz simpel, liebreich und mit voller Freundlichkeit geredet", und der Banervogt Ahrens in Ascheffel: „Der Angeklagte habe gar nicht bösartig, sondern ganz freundlich geredet, und gar nicht von dem Könige und der Regierung gesprochen"; auch wird von meh- reren, dem Stande der Landleute allgehörigen, Zeugen deren Verwunderung darüber ausgesprochen, daß jene Rede Gegenstand einer Untersuchung geworden sei; und von mehreren der vernommenen Beamten die Ansicht geäußert, daß in der Rede des Angeklagten nichts vorgekommen sei, was zu einem criminellen Verfahren Anlaß geben können. Von keinem der Zeugen ist gehört worden, daß der Angeklagte sich seiner Unabhängigkeit gerühmt; einige derselben erinnern sich jedoch des von dem An- geklagten gebrauchten Gleichnisses, das Melken der Schleswigschen Kühe betreffend. Nachdem nun das Schleswigsche Obersachwalter- amr, in Gemäßheit Kanzeleischreidens vom 16len Nvv. 116 1843, beauftragt worden war, den Laudinspecrer Tie- demann unter fiscalische Anklage zu stellen, derselbe auch mittelst einer Verfügung der Königlichen Reuter kammer vom 18teu Nov. s. I. von seinem Amte als Landinspeclvr suspendirt worden ist, hat das Obersachr walkeramt in der gegen den Angeklagten erhobenen fiscalische» Klage, mir Beziehung auf die Resultate der Untersuchung, Nachstehendes angeführt: Es liege geständigl und erwiesen vor, daß der Angeklagte in seinem mehrerwähnten, in einer öffent- lieben Versammlung gehaltenen Vertrage ausgesprochen habe, es seien die Herzogkhümer in dem Steuer-, Fi- nanz- und Bankwesen betrogen, und namentlich, dem Königreiche Dänemark gegenüber, um die von dem Angeklagten in seinem Coinmitteeberichle angegebene Summe betrogen; der Angeklagte räume ein, daß er dabei im Namen des Volkes geredet, indein er gesagt habe: Wir, d. h. die Herzogkhümer, sind be- trogen. Das Steuer-, Finanz- und Bankwesen be- fasse Alles, worin diese auf den unbestreitbarsten und erheblichsten landesherrlichen Hoheitsrechten beruhenden Zweige der Regierung sich bewegen, sowohl die Legis- lation, als die Verwaltung in ihrem weitesten Um- fange, wie sie eben gerade bestehen und vollzogen wer- den, aber auch wie ste zur Zeit des 28sten Mai 1843 von dem Staatsoberhanpte in den Herzogthümern, Sr. Majestät Christian VIII, theils selbst ausgegan- gen und angeordner, iheilS zur Zeit Allerhöchstseines Regierungsantritts durch Genehmigung der damals bestehenden Legislation und Verwaltung öffentlich an- erkannt worden seien. Der Angeklagte habe demnach, möge er auch bei seinem Vortrage des Laudesherrn oder der Regierung ausdrücklich nicht gedacht haben, eine sehr schwere Schmähung der in Wirksamkeit be- findlichen Gesetze, und zugleich eine sehr schwere Be- leidigung gegen denjenigen Zweig der Staatsverwal- tung ausgesprochen, welchem es obliege, jene allerhöch- sten Gesetze und Vorschriften lediglich im Namen und Aufträge des Landesherrn zu vollziehen und zur An- wendung zu bringen, denn er habe beiden die unlan- tersten und widerrechtlichsten Abstchten und eine nicht zu rechtfertigende Thätigkeit in ehrenkränkender Form vorgeworfen. — Mit einer solchen Lästerung werde in einer Monarchie das Staatsoberhaupt selbst geschmäht, weil dasselbe, wenn auch nicht geradezu, und nament- lich doch zum Mindesten auf die unzweideutigste Weise in hohem Grade mittelbar angegriffen sei, indem ein solcher lästernder Angriff nur aus dem publicistischen Gesichtspunkte beurtheilk werden dürfe, nach welchem der Landesherr in seiner Persönlichkeit von dem Inhaber der gesammten Staatsgewalt mit der ihm unbedingt und unter allen Umständen beikommenden höchsten und heiligsten Würde nicht gesondert werden könne. — Das in den Rescripten vom 14ten Septbr. 1770 und 18len Octbr. 1771 ausgesprochene Princip, daß redlich gesinnte Patrioten durch nichts behindert werden soll- ten, nach Einsicht, Gewissen und Ueberzeugung frei zu schreiben, um so mehr also frei zu sprechen, könne nur in den Schranken der Bescheidenheit, des Anstandes, der staats- und privatrechtlichen Ordnung aufrecht er- halten werden, — und darum geböten jene Gesetze dem Unterthan nachdrücklich, die Gränzen der Ordnung und des Rechts weder gegen seine Mitbürger, noch gegen die Regierung und vollends den Landesherrn zu überschreiten. Die hier in Betracht kommenden Gesetze wären, da die Criminalgesetzgebung der Herzogkhümer keine, wenigstens keine allgemein geltende, Dispostkion über das Verbrechen der beleidigten Majestät enthalte, die Bestimmungen des gemeinen Rechts, insonderheit der p. G. O. und des Römischen Rechts, auf welche erstere verweise. Insonderheit komme nach Römischem Rechte zunächst die L. nnica C. si quis iinpcratori malcdixcrit zur Anwendung; die Strafe sei für eine Majesiätsverletzung der hier in Frage stehenden Art eine arbitraire. Wenn gleich jede Majestätsverletzung, auch, wenn derselben kein Hochverralh zum Grunde liege, ein schweres Verbrechen sei, so nehme sie doch, insofern sie auf bloß mündlichen Aeußerungen beruhe, die gelindeste Stufe der Strafbarkeit in Anspruch. Das malvliietum des Angeklagten würde, weil es in seiner überall hiebei sehr wesentlichen Form an sich schon eine grobe Lästerung befasse, der höchsten Straf- bemessung in jener gelinderen Stufe der Strafbarkeit unterzogen werden müssen, zumal, da Angeklagter in einer öffentlichen Versammlung geredet habe, wenn nicht mildernd in Betracht käme, daß der Angeklagte die fragliche Rede als Gelegenheils- und Tischrede zunächst für seine Wähler gehalten, baß dabei weder Se. Majestät der König, noch die Landesregierung genannt wäre, daß der Angeklagte dagegen prorestire, daß er Jemanden eine unlautere Absicht habe unter- legen wollen, daß er nicht in böslicher Absicht, sondern in der Wärme des Interesses für den Gegenstand sei- nes Vortrages jene Lästerung ausgestoßen, wobei es auch nicht ganz unberücksichtigt bleiben könne, wen» der Angeklagte behaupte, das Wort „betrogen" nur für die Landlenke zur Verdeutlichung des Wortes prä gravi reu gebraucht zu haben. Auch sei es den: Ankläger sehr wohl bekannt, daß das Volk in platt- deutscher Sprache sich des Wortes „bedragen" in dem oben angegebenen Sinne bediene, ohne einen ver- brecherischen oder injuriösen Vorwnrf darunter zu be- greifen, was jedoch nur von der Volkssprache im täglichen Leben, dem Plattdeutschen, gelte. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 16. Stück. Den 21. April 1845. Gesetzgebung. i. Das Verfahren in der Specialinquisition des Criminalprocesses betr. a mehrfach bemerkt worden, daß die Criminal- gerichke bei angeordneter Specialingnisition ein ganz verschiedenes Verfahren einleiten, so sind kraft gemei- nen Bescheides des Holst. Obercriminalgerichks vom 5ten März d. I. sowohl den Criminalgerichten, als den Anklägern und Verkheidigern, die folgenden, zur Richtschnur dienenden, Vorschriften in Erinnerung ge- bracht und eingeschärft worden. § I. Nachdem von dem Obercriminalgerichte die Specialingnisition angeordnek worden, sind dem Fiscal oder dem, sofort aus der Zahl der bei dem Gerichte des Bezirks practisirenden Anwälde zu bestellendem, Ankläger sämmtliche Untersnchungsacten zur Entwer- sung der Inquisirionalartikel ohne allen Aufenthalt milzntheilen. § 2. Die von dem Ankläger zu entwerfenden Jn- guisitionalartikel sind stets, es mag der Jnguisit ein Geständniß abgelegt haben, oder ein Jndicienbeweis vorliegen, (el'r. § 5 der Verordnung. Herr, die Bedin- gungen und Wirkungen des Anzeigenbeweises in Straf- sachen, vom 27sten März 1843) in Beziehung auf die dem Jnguisiten angeschuldigten Verbrechen, mit Hin- weglassung aller auf die vita ante acta bezüglichen Fragen, kurz und deutlich, nicht suggestiv, noch ver- fänglich abzufassen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. § 3. Sind mehrere Jnguisiten anzuklagen, so sind für einen jeden Jnguisiten besondere Jnguisitional- artikel zu entwerfen. § 4. Wenn die solchergestalt abgefaßteu Jnqnisi- tionalartikel binnen vorgeschriebener Frist bei dem Directorio des Crimiualgerichts von dem Ankläger eingereicht worden sind, hat dasselbe die Artikel in Gemäßheit des Circulairs vom 29sten März 1823 zu prüfen und erforderlichen Falls zu berichtigen, ua- .menllich auch darauf zu achten, daß die in den Acten enthaltenen Vertheidigungsgründe nicht in denselben fehlen, in welchem Falle die Jnquisitionalartikel vom Directorio des Criminalgerichks durch Hinzufügung oder Einschaltung der auf die Defensionalmomente be- züglichen Fragen zu ergänzen sind. § 5. Nachdem die Jnquisitionalartikel gerichts- seitig geprüft und eventuell ergänzt und berichtigt worden sind, ist zum articulirten Verhör über dieselben zu schreiten. Die das articulirte Verhör vornehmende Gerichtsperson hat im Uebrigeu dasselbe in Gemäßheit der Vorschriften des Circulairs vom 29sten März 1828 zu leiten. Vor Anstellung des articulirten Verhörs ist jedoch dem Jnguisiten und, sind Mehrere vorhanden, Einem jeden derselben ein Defensor zu bestellen, daß solches geschehen, dem Jnguisiten bekannt zu machen und sind Unterredungen des Defensors mit dem Jn- quisiken event. unter gerichtlicher Beaufsichtigung zu gestatten. Wenn die Beziehungen mehrerer Jnguisiten zueinander es znlassen, kann denselben auch ein gemein- schaftlicher Defensor bestellt werden. § 6. Das über das articulirte Verhör abzufas- sende Protocvll har sich jedoch nicht auf die von dem Jnguisiten ertheilten Antworten zu den articulirten Fragen zu beschranken, sondern es sind auch die Arti- kel in das Protocvll aufzunehme». § 7. Nach dem beendigten articulirten Verhör sind die desfallsigen Prorocolle nebst sämmklichen Unter- suchungsacten dem Ankläger zur Einbringung seiner Anklage binnen vvrgeschriebener Frist mitzutheilen. § 8. Die eiugegangene Anklage ist ohne Verzug dem bereits ernannten Defensor mit sämmklichen Acten zur Einreichung seiner Defensiv« zuzustellen. Hält der Defensor sodann die Abfassung besonderer Defensional- artikel für erforderlich, so Hai er dieselben nach den über die Inquisttionalarlikel geltenden Regeln förder- samst zu entwerfen und bei dem Directorio des Cri- minalgerichks einzureichen, welches schleunigst bas des- fallsige Verhör vorzunehmeu und das Protocvll dem Verkheidiger mikzutheileu hat. § 9. Ueber das in Folge der Defeusivualarlikei etwa abzuhalteude Verhör gelten dieselben Regeln, welche bei dem Verhör über die Jnguisirionalartikel in Anwendung kommen. 16 118 § 10. Nachdem auch der Defensionalreceß eiliger reicht worden ist, wird möglichst bald ein Termin zur Verhandlung vor besetztem Criminalgerichce anberahmt, welches nach angehörter Anklage und Defensivst einen Beschluß wegen der Bestrafung des Jnculpaten zu Protocoll giebr und solches mir sämmtlichen inrotulir- ten Acren sogleich nach stattgehabtem Termin an das Obercrimiualgericht einschickt. § 11. Die gerichtsseitige Entwerfung besonderer Probatorialartikel, sowie nochmalige Abhörung der in der Generaluntersuchung vernommenen Zeugen nach Artikel finden bei den Gerichten, wo diese zeitraubenr den Proceduren bisher vorgenommen sein sollten, nicht weiter statt. Die Zeugen werde» vielmehr, falls die Beeidigung derselben in der Specialiuguisilion beim Mangel eines von denJnquisicen abgelegten Gestand« nisses erforderlich werden sollte, ihre in der General« Untersuchung abgelegten Zeugnisse in Gegenwart des Jnquisiten und cvcnt. seines Defensors zu beschwören haben. Dem Defensor sieht es aber frei, falls er es für erforderlich halten sollte, Entlastungszeugen abhören zu lassen, jedoch hat er dieselben alsbald nach empfan- genen Acten dem Gerichte namhaft zu machen und genau anzugeben, worüber diese Zeugen vernommen werden sollen. Das Protocoll über diese Zeugenver- nehmung ist dem Defensor sofort zuzustellen. § 12. Die Criminalgerichte oder die Directorien derselben haben darauf zu achten, daß den Anklägern und Vertheidigern angemessene Fristen zur Einreichung der Artikel und der Anklage- und Defensionalrecesse vorgeschrieben werden und find ermächtigt, wegen Innehaltung der vorgeschriebenen Fristen Ordnungs- strafen anzndrohen und dieselben unter Vorbehalt ernst- hafterer Ahndung und des der Criminalcasse event. zu leistenden Schadensersatzes wider die säumigen An- kläger und Defensoren zu erkennen. II. Betr. die Besetzung der Unterofficieröstellen mit Militairpslichtigen. Um die Besetzung der Unterofficiersstellen bei der Cavallerie und Infanterie mit Militairpflichiigen, na- mentlich mitUntercvrporalen und Jägern zu befördern, haben Seine Majestät der König Sich veranlaßt gefunden, unterm Isten dieses Monats nachstehende allerhöchste Bestimmungen zu treffen: 1. Jeder Milikairpflichtige, welcher zum Unter- vfficier in der Linie geworben oder befördert wird, hat bei den Garden zu Pferde und zu Fuß eine Capitnla- tion auf 6 Jahre, bei der übrigen Cavallerie und In- fanterie aber eine Capitulation auf 8 Jahre einzugehen, und ist dabei, was die Untercorporale und Jäger an langt, diesen die Zeit in Anrechnung zu bringen, wäh- rend welcher sie in dieser Eigenschaft Dienste gethan haben. 2. Den zu Unterofficieren beförderten Milikair- pflichtigen, welche diese resp. 6 und 8jährige Capitu- lationszeit ausgedient haben, ist, sofern sie nicht länger zu dienen beabsichtigen, ein Abschied zu errheilen, wo- bei sie von jeder ferneren Militairpflicht befreit bleiben. Zieht sich ein solcher während der Dauer seiner Capi- tulation die Strafe der Degradation für beständig zu, so tritt seine Wehrpflicht wieder nach den allgemeinen Grundsätzen ein, wobei demselben jedoch die von ihm bereits abgehaltene Dienstzeit in Anrechnung zu brin- gen ist. 3. Diejenigen zum Unkerofficier beförderten Mili- tairpflichtigen, welche sich von ihren Vorgesetzten das Zeugniß der Tüchtigkeit und einer exemplarischen Auf- führung erworben haben, können schon nach zurückge- legtem vierten Jahre ihrer Capitulation die Erlaubniß gewärtigen, sich als Stellvertreter für andere Milikair- pflichtige annehmen zu lassen, in welchem Falle ihnen die noch rückständige Zeit ihrer Capitulation erlassen werden wird. 4. Die Bestimmung der allerhöchsten Resolution vom vten Mai 1843, daß die erwähnten Unterofficiere einen gleichen Anspruch haben sollen, wie jeder andere Unkerofficier, auf Beförderung im Civilsache nach den für diese geltenden Regeln, ingleichen auf Pensionirnng, wenn sie nach langem und gutem Dienste, oder wegen im Dienste sich zugezogener Schwäche zum Dienst als Unterofficiere nicht langer geeignet sind, sowie auch auf die übrigen Belohnungen, welche de» geworbene» Unterofficieren zugestanden sind, bleibt auch fernerhin in Kraft. 5. Die im Vorstehenden unter 1, 2, 3 und 4 gegebenen Bestimmungen sollen auch für solche Mili- rairpflichtige gelten, welche zu Hoboisten, Trompetern, Spielleuten erster Classe, Cur- und Beschlag-Schmiede» befördert werden, insoweit sie ans diese Anwendung leiden können. 6. Alle vorstehenden Bestimmungen treten auch für diejenigen Militairpflichkigen in Kraft, welche zur Zeit schon als Unterofficiere, Hoboisten, Trompeter, Spielleute erster Classe, Cur- und Beschlag-Schmiede angesetzt sind. Vorstehende allerhöchste Bestimmungen sind durch Circulair der König!. Schlesw. Holst. Lauenb. Canzelei vom 18len März d. I. bekannt gemacht. 119 Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ueber die Theilnahme an Militairverbrechen. ^—• Befreiung eines Gefangenen. — Tumult. (Fortsetzung.) VIII. Der Sprachlehrer F. I. I. G-, 33 Jahr alt, halt sich erst kurze Zeit in Itzehoe auf. Ihm wird Schuld gegeben, daß er während des Auflaufs vor den, C.'schen Hause auf den Rittmeister Ch., der in Uniformrock »uv mit Epauletten sich befunden, hinzugelreten und im groben oder insolenten oder in» pertinenten Tone die Worte gesagt: „daran find Sie schuld, oder am Mehrsten schuld", worauf die Umste- henden sofort gerufen: „ja! er hat die Schuld." Der Rittmeister v. T. hat sich mir seinem Pferde zwischen G. und CH. gedrängt, und dieser und der Lieutenant v. B-, der auch darüber klagt, daß ein gewisser D- mit Grobheit ihm verboten, Dragoner zur Bewachung des C.'schen Hauses auf seinen Hof zu schicken, haben es beschworen, daß G. in einem groben und imper- tinenten Ton gesprochen, was dieser indessen in Abrede stellt. Der Sprachlehrer G. will im ruhigen Tone dem Rittmeister Ch., der gerade hinzugekommen, als hierüber gesprochen worden, gesagt haben, daß er dem Gerüchte nach schuld an der Verurtheilung Degen- hards sei; erst, als der Rittmeister Ch. erwiedert: Nein, er habe keine Schuld, harren die Umsteheudeu gerufen: „ja, er hat die Schuld", worauf denn der Rittmeister T. dazwischen gekommen sei. Der Sprach- lehrer bemerkt, daß er sich eingemischt, rühre daher, daß er fast täglich Gelegenheit gehabt, die Mißhand- lungen zu bemerken, denen die hiesigen Dragoner aus- gesetzt seien :c. IX. Dem Küchenknecht F. S. wird Schuld gege- ben, daß,er sich in das C.'sche Haus eingefunden und der Aufforderung des Polizeimeisterö, fortzugehen, nicht gleich Folge geleistet, sondern demselben erwiedert habe, daß er nicht gehe, ehe er wisse, was aus Degen- hard geworden sei. S. hat ausgesagt, daß er sich dieser Worte nicht entsinne. Der Polizeimeister habe ihn aber zu sich bestellt, Cvmparenl habe sich, weil er dem Befehle des Pvlizeimeisters nicht gleich Folge geleistet, entschuldigt, worauf der Polizeimeister erwie- dert habe: das sei gut! X. Hinsichtlich des Fuhrmanns D. will der Ober- wächter I. gehört haben, daß D. vor dem C.'schen Hause gesagt, daß, wenn die Dragoner einhauen soll- ten, sie Steine aufbrechen wollten. W. D. stellt es auf das Entschiedenste in Abrede, daß er solche Worte gesprochen, und der Oberwächter I. hat, wie bemerkt, in genere über seine Aussagen einen Eid abgelegt. XI. Es ist ferner des Pumpenmachers P. P. zu gedenken. Der Polizeidiener will denselben ungefähr zwei Stunden, ehe der Lärm auf dem Markte lvsge- gangen, eifrig mit mehreren Dragonern, sechszehn bis achtzehn an der Zahl, haben sprechen hören und ihn darauf mit demselben Trupp Dragoner, mit welchem der Arbeitsmann H. T. gegangen, nach dem Markte gehen sehen, wo derselbe sich auf eine Dank vor der Capelle hiugesetzt haben soll, wo der Gefangenwärter ihn auch stehen sehen. Der Rittmeister Ch. will es gehört haben, daß P. zu den Dragonern gesprochen, daß sie fixe Kerls sein und sich Nichts gefallen lassen sollten. Der Pumpeumacher P. erklärt, daß er aller- dings am Morgen mit einigen Dragonern von dem Zuge nach Lüneburg gesprochen habe, und darauf möchten sich jene Worte beziehen, den Tumult habe er ruhig mit angesehen, indem er vor der Capelle gestan- den. Er leugnet jede Theilnahme an dem Tumulte. XII. Auch des Grützmachers St. ist mehrfach er- wähnt worden. Der Bürgermeister ist der Meinung, daß der gedachte St. beim Vorüberreiten des Lieute- nants v. H. an der Langenbrücke gesagt habe: „der muß vom Pferde." Da dieser St. zu den Leuten gehöre, die wohl ein Wort mehr sagten, als ihnen zukomme, ergiebt der Bürgermeister, habe er dem Sr. sogleich diese Worte vorgehalleu, die derselbe jedoch in Abrede gestellt habe. Der Polizeidiener will den St. auch beim C.'schen Hause raisonnirend bemerkt haben. St. hat aber Alles abgeleugnet, und will vielmehr auf Auffordern des Bürgermeisters sofort zu Hause gegangen sein. XIII. Durch den Bäcker G. ist der Gärtner S. beschuldigt, auf dem Markte die Dragoner durch auf- rührerische Reden aufgehetzt zu haben. Dieser har jedoch die Beschuldigung des G. in Abrede gestellt. XIV. Sodann sind gegen den Weinhändler K. und dessen Ehefrau mehrere Beschnldigungen vvrger bracht: Der Regimentschef hat in dieser Beziehung erge- ben, daß er am Abend des Itilen Seplbr. gesucht, so gut er gekonnt, die Leute von der Straße wegzubringen, und namentlich die Wirthe gebeten habe, ihre Haus- lhüren zu schließen. Als er bei dem Hanse des Wein- Händlers K. angekommen, wo eine große Menschen- menge versammelt gewesen, habe er nach dem Wirthe gefragt, und als er hinzugesetzt, daß er, Obristlieute- uanl v. H., ihn sprechen wolle, sei ein Stein aus dem Hanse geworfen, der ihn an der Lende getroffen. Der Arbeitsmann G, der jedoch nach der Aussage des Polizeidieners eben nicht recht glaubhaft sein soll, und der bereits auch eine Zuchthausstrafe abgehalten har, bepvnirt, daß es beim K.'schen Hause geheißen, daß die K.'schen Eheleute einen oder einige flache Hiebe von dem Regimentschef selbst bekommen hätten, die Ehefrau K. sei darüber zu schreien und zu toben an- gefangen und habe sich der Worte „dänische Grütz- 120 köpfe" bedient. Der Polizeidiener will es behaupten, daß dieselbe mit ihrem Pantoffel nach den Dragonern geworfen. Der Nachtwächter N. beklagt sich, daß der Weinhändler K., als er selbigem im Auftrag des Pvlizeimeisters befohlen, die Hausthür zu schließen, gegen ihn grob gewesen und gesagt habe, er möge machen, daß er weg komme. Dagegen behauptet der Oberwachter K., daß derselbe ihm erwiedert, er könne die Hausthür nicht gut schließen, da die Gaste aus- lind eingingen, K. indessen doch die Thür geschlossen habe, als G. ihm erwiedert, daß doch alle Wirthe ihre Thüre» geschlossen hakten. Die Eheleute K. leugnen diese gegen sie ausge- sprochenen Beschuldigungen; sie deponiren, daß viele Menschen sich vor ihr Haus und in dasselbe gedrängt hätten, als die Dragoner angekommen seien, und es daher nicht möglich gewesen, sofort, wie der Wächter N- dies gewollt, die Thüre zu schließen. Sie hätte» selbst von einem Officier, vor ihrer eigenen Hausthür stehend, jeder einen Hieb bekommen und deshalb ihre Unzufriedenheit zu erkennen gegeben, indessen sich keir neswegeS gemeiner Schimpfreden bedient. Die alle 74jährige, in ihrem Hanse lebende, Schwiegermutter solle in ihrem Unwillen den Pantoffel geworfen haben. XV. Der Bäckermeister C. hat, wie er ergiebk, es nicht gewußt, daß Degenhard, nachdem er von seinen Cameraden befreiet worden, in sein Haus ge- bracht morden, und deßhalb auch dem Polizeimeister geantwortet, daß er den Dragoner Degenhard nicht gesehen. Später hat er es erfahren, daß Degenhard in der Backstube seines Hauses verborgen gehalten werde; er hat aber auch dies nicht dem Polizeimeister angezeigt, weil er solches nicht für seine Pflicht gehal- ten hak. XVI. Der Polizeimeister beschuldigt den Schneider- meister K., daß derselbe Abends auf der Breitenstraße sich befunden habe, etwas widersetzlich gewesen sei und nicht gleich habe fortgehen wollen, als es ihm von dem Polizeimeister befohlen worden. Besagter K. ist aber gar nicht abgehörr worden. XVII. Endlich ist noch der Beschuldigung des Polizeidieners gegen die Bäckermeister M. und K-, sowie des Sattlermeisters B. zu erwähnen. Am k6ten Septbr. Nachmittags wurden dem ver- sammelten Negimenke die Kriegsartikel außerhalb der Stadt auf dem sogenannten Ochsenkamp verlesen. Als darin von der Strafe des Stranges oder des Galgens die Rede gewesen sein soll, soll das umstehende Volk zum Zeichen, daß die Kriegsartikel sich längst überlebt haben und gänzlich veraltet sind, gelacht und gerufen haben: „Scheißt den Kerlen in den Hut!" Wie nun das Regiment wieder in die Stadt gerückt, sollen die obgenannren Bürger beim Vorbeireiten der vierte» Schwadron sich vorgedrängt, „Hurrah" geschrie» und jenen Ruf wiederholt haben. Allein alle drei Bürger haben dies durchaus ge- leugnet; D- mit dem Zusätze, daß es gar nicht i» seinem Interesse liege, die Officiere, für die er viele- Arbeil habe, zu beleidigen, und K. mit dem Zusätze, daß er erweislich den ganzen Tag nicht aus dem Hause gewesen. Was die rechtliche Beurtheilnng der ordnungswi- drigen Handlungen der vierten Schwadron des zweiten Dragoner-Regiments betrifft, so werden dieselben als Meuterei und Ausruhr zum Zweck der Befreiung, eines Gefangenen nach Deutschem gemeinen Criminal- rechc bezeichnet werden müssen. Feuerbach, Criminalrecht, § 488 8,/. Die Vereinigung der vierten Schwadron, daß sie nicht aufsitzen wolle, wenn ihr Camerad nach Glücksiadc abgeführt werde, characterisirt sich als Meuterei, die Vereinigung zur Abführung des gefangenen Came- raden und dessen Entführung dagegen als Aufruhr zum Zwecke der Befreiung eines Gefangenen. 1. 3. § 19 sq. D. de re milit. Bekanntlich hat aber das zum Deutschen Bunde ge- hörige Herzogthum Holstein kein selbstständiges Heer, sondern ein Theil der Dänischen Armee, zu welchem auch das zweite Dragoner-Regiment gehört, wird als Bundescontingeut angesehen. Dessen ungeachtet sieht auch dieser Theil der Armee, in welcher übrigens keine geborne Dänen als Gemeine dienen, unter dem Dä- nischen Militairrecht. Nach diesem sind Aufruhr und dahin abzielende Zusammenkünfte (mistcenkelige Sammenkomster) ver- boten und zwar für die Anführer und übrigen Schul- digbefundenen bei Strafe des Galgens. Kriegsartikel 4k, 44 und 67. RosenstandrGoiske jun. Kriigsrer. Anden Deel, S. 473. Diese Gesetze kommen jedoch insoferne für die Bestra- fung der nicht zum Militairstande gehörigen Personen nicht in Betracht, als die Untersuchung und Bestrafung der Beihülse, deren Personen vom Civilstande sich bei Militairverbrechen schuldig machen, vor die bürger- lichen Criminalgerichte gehört, welche nach einheimi- schen Gesetzen über dieselben urtheilen. Schi rach, Handbuch rc., I. S. 792. Mandate wegen Beihülfe zur Desertion vom I0ten Qctbr. 1731 und 31sten Octbr. 174k. C. C. H. I p. 159Ü und 1592. Bei diesen nicht zweifelhaften Rechlsbestimmungen, welche auch in dem vorliegenden Falle die Richtschnur gegeben haben, stellt es sich denn auch von selbst dar, daß die bekannte Frage über die größere oder gerin- gere Strafbarkeit des s. g. saeius specialis im 23er; hältniß zu dem saeius generalis cfr. Feuerbach 1. c. § 115 nicht zur Beantwortung kommen kann, weil die Bei- hülfe zu den eigentlichen Militairverbrechen nur alsdann strafbar erscheint, wenn sie ein an und für sich strafbares Vergehen bildet. Dieser Satz folgt mit Nothwendigkeir 121 Äils dem Verhältnisse der verschiedenen Rechte und der verschiedenen Gerichte, welche resp. zur Anwen- dung kommen und das Strafrecht zur Anwendung zu bringen haben. Die Civilpersonen find nicht durch die nicht allgemein pnblicirken Kriegsartikel der dänischen Armee gebunden, eben so wenig, wie ein Staatsbürger innerhalb der Gränzen des einheimischen Staats den ^Strafgesetzen des Auslandes verfallen kann, oder der Schleswig-Holsteiner durch die Strafgesetze des König- reichs Dänemark verpflichtet ist. Feuerbach 1. a. § 3k. Falck, Handb. des Schl. Holst. Privatrechrs, Thl. I. S. 152. Thl. UI. Abthl. 2. S. 672. Diese Grundsätze haben denn auch schon in jenen im vorigen Jahrhundert erlassenen Mandaten wider die Verhehlung und Durchhelfuug der Deserteure insofern Anwendung gefunden, als die bürgerlichen Gerichte wider diejenigen verfahren sollen, welche einem Deser- teur durchhelfen, und die Beihülfe der Desertion von Seiten der Civilpersonen mit einer bestimmten Strafe bedroht, mithin zu einem selbstständigen Verbrechen gemacht worden ist. Es kann mithin in dem vorliegenden Falle weder von einer Beihülfe zur Meuterei, noch von einer Bei- hülfe zum Soldatenaufruhr die Rede sein, sondern es werden die Verbrechen des Tumults, des Excesses, der Widersetzlichkeit und der Mitwirkung zur Befreiung eines Gefangenen sein, welche den Civilpersonen, je nach dem Ergebniß der Untersuchung zur Last fallen. Wollte man nun auch sagen, daß doch ein Jeder wisse, daß die Meuterei ein besonders schweres Mili- rairverbrecheu sei, und das Bestreben, das Milikair zum Widerstände und Ungehorsam gegen die Befehle ihrer Oberen aufznreizen, der Pflicht, die ein Jeder gegen den Staat habe, zuwiderlaufe, so kann einem solchen Raisonncment gewiß nicht im Geringsten wider- sprochen werden, sobald die Deurrheilung die Gränzen des Gebiets der Sittenlehre nicht überschreitet. Die Beurtheilung auf dem Gebiete des Criminalrechts ist aber anderer Art. Diese erheischt ein Strafgesetz, unter welches die zur Frage stehende Handlung sich subsumiren läßt. Gebricht es an diesem, so ist auch die unmoralischste Handlung nicht criminell strafbar. Ein Grundsatz, der auch im dänischen Militairstraf- rechke Anerkennung findet. ali-. Papsen, den danffe militaireCriminalrets Grnndswkninger, pag-. 7. Ware also in dem vorliegenden Falle ein Hochverrarh oder ein Majesiäksverbrechen beabstchtigk, und hätten zu diesem Ende Civilpersonen die Soldaten zur Meu- terei und zum Aufruhr veranlaßt, so würden diese Civilpersonen ganz unstreitig als Mitschuldige des Hochverraths oder des Majestätsverbrechens strafbar sein, weil Hochverrarh und Majestälsverbrechen auch von Nichtmilikairs begangen werden können, aber die rein militairischen Verbrechen, als Meuterei, Insub- ordination n. s w. können nur von Soldaten begangen werden. Ist aber eine gewisse Handlung nur für eine bestimmte Classe von Personen ein Verbrechen, so kann dieses Verbrechen auch nur von denjenigen Personen begangen werden, welche zu dieser Classe gehören, nicht aber von anderen Personen, nnd befördern die- selben demnach solche Handlungen, so können sie nur dann strafbar werden, wen» sie die sie bindenden Strafgesetze durch ihre Thätigkeit und Theilnahme überschritten haben. Wo kein Verbrechen denkbar ist, da kann es auch keine strafbare Beihülfe geben. Ver- leitet Jemand einen Soldaten zur Insubordination, so kann derselbe wegen Beihülfe oder iniellectueller Urheberschaft der Insubordination nicht bestraft wer- den, weil eben für die Civilpersvn die Insubordination gar kein Verbrechen ist, während dieselbe unter Um- ständen für den Milikair die Todesstrafe zur Folge haben kann, Rosenstand r Goiske I. c. § 260, und in der Thal würde dies auch der Fall mit dem Verbrechen der Desertion sein, wenn nicht bestimmte Strafgesetze die desfallsige Beihülfe auch für Civil- personen mit einer Strafe belegt hatten. (Der Beschluß folgt.) Entscheidungen der SchleswtgschenOber- dicasierien. Criminalsache. Verbrechen der beleidigten Majestät. (Fortsetzung.) Da die Strafe des Vergehens der Majestätsbelei- digung von der Praxis ans drei- bis vierjährige Frei- heitsberaubung, oder auf eine erhebliche Vermögens- strafe bestimmt zu werden pflege, so würde der An- kläger eine sechsmonatliche Festungsstrafe ersten Gra- des, oder eine Geldstrafe von 500 ^ Cour, unter Anrechnung der erfolgten Suspension in Vorschlag bringen; mit Rücksicht auf die Qualität des Ange- klagten als Königlicher Beamter trete aber ein Er- schwerungsgrund ein, und trage der Ankläger demnach auf das Erkenntniß au: daß der Angeklagte, wegen des ihm namentlich durch Lästerung der bestehenden Gesetze und der Handhabung derselben zur Last fallenden Vergehens der Majestätsbeleidigung, seines Amtes als Land- inspeckor zu entsetzen; evcntualiter aber unter Anrechnung der wider ihn verfügten Suspension von diesem seinem Amte, mit einer sechsmonatr liehen Fesiungsstrafe ersten Grades, oder minde- stens mit einer binnen Ordnungsfrist zu erlegen- 122 den Königlichen Brüche von 508 $ Cour, zu belegen sei, und zwar unter Erstattung sämmt- licher Kosten. Der Angeklagte bemerkt in seiner Vertheidigung, nach- dem er den Inhalt der Acten, im Wesentlichen mit dem Ankläger übereinstimmend, angeführt hat: Das Verbrechen der beleidigten Majestät, dessen er beschul- digt worden, sei, wie auch der Ankläger solches ange- nommen, diejenige Handlung, wodurch die höchste Würde des Landesherrn, die Majestät desselben, ver- letzt oder beleidigt werde. Es sei sehr natürlich gewesen, daß der Angeklagte bei einem ihm zu Ehren gegebenen Feste einen Rechen- schaftsbericht über seine ständische Wirksamkeit gegeben und mithin eine Nachweisung des vielbesprochenen Prägravationspunctes, eine Auseinandersetzung gege- ben habe, daß die Herzogthümer in dem Steuer-, Finanz- und Bankwesen im Berhältniß zum König- reiche Dänemark im Verlaufe der Zeit benachtheiligt wären. In dieser Beziehung habe der Angeklatge, in Uebereinstimmnng mit dem in der Ständezeitung ab- gedruckten Commilkeebericht nachgewiese», daß die Herzogthümer in 38 Jahren um eine Summe prä- gravirc worden, die sich mit den Zinsen auf 19 Will. Species belaufe. Nachdem der Angeklagte im Laufe seines Vortrages sich vielfach des Ausdrucks „Prägra- vation" und „prägravirt sein" bedient hätte, habe er am Schlüsse eines Satzes die Worte, wir sind pra- gravirr, wir sind betrogen, gebraucht, und in diesem letzteren Ausdruck: „wir sind betrogen" solle nach der Ansicht des Skaatsanwaldes das Majestätsverbrechen wurzeln. Der Angeklagte verwahre sich auf das Lebhafteste gegen jede verbrecherische Tendenz, und erkläre, daß er sich jenes Ausdrucks deshalb bedient, weil er vor- zugsweise zu Bauern gesprochen, um sich diesen voll- kommen deutlich zu machen. Das Wort „b edragen" bedeute nämlich im Plattdeutschen dasselbe als benach- theiligen, und habe er daher den, vielen seiner Zuhörer unbekannten, Ausdruck „prägravireu" nicht besser er- klären können, als durch ein gleichbedeutendes Wort der plattdeutschen Sprache, wobei er denn nicht weiter daran gedacht, daß er in hochdeutscher Sprache rede. Der Angeklagte sucht in dieser Beziehung ferner nach- zuweisen, daß im Plattdeutschen benachtheiligen und betrügen synonyme Ausdrücke wären, weshalb er sich auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen und das eigene Zugeständniß des Anklägers beruft. Daß der Angeklagte jene Worte hochdeutsch und nicht im platt- deutschen Vvlksdialecte gesagt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn einestheils würde es einen komischen Eindruck gemacht haben, wenn er in seiner hochdeutschen Rede Plattdeutsche Phrasen ange- bracht hätte, anderentheils wäre nicht zu befürchten gewesen, daß seine Zuhörer das Wort in unrichtiger Bedeutung auffassen würden, wie denn auch die Aus sagen der vernommenen Zeugen aus dem Staude der Landleute ergäben, daß solches Niemanden von ihnen ausgefallen sei. Der Angeklagte habe deshalb nur gesagt, was wahr sei und was zu sagen ihm kein Gesetz verbiete, und dazu einen möglichst entsprechen- den Ausdruck aus der plattdeutschen Sprache gewählt, welche zu diesem Zwecke keinen andern darbiete; darin werde kein gerechter Richter auch nur die Andeutung einer Majestätsbeleidignng finden. Indem der Angeklagte gesagt: „wir, d. h. die Herzogthümer, sind betrogen", habe er keine indivi- duelle Meinung ausgesprochen, keinen neuen Angriff gegen die Regierung gerichtet, sondern nur das im ganzen Volke liegende Bewußtsein der Prägravation ausgesprochen, worin Niemand etwas Unpassendes ge- funden. Nur der als Zeuge keinesweges glaubwürdige Bauervogk Niemann wolle gehört haben, daß der An- geklagte gesagt: „wir wären von den Dänen betro- gen." Aber auch hierin würde keine Majestätsbeleidi- gung liegen. Daß die Dänische Nation die Bewohner der Herzogthümer in so großartigem Maßstabe betröge, sei nicht rhunlich, da beide ein gemeinschaftliches Staatsoberhaupt hätten; auch würden einige oder alle Dänen auf die majeslas begreiflich keinen Anspruch machen können. Der Staatsanwald räume zwar ein, daß in der incriminirten Rede nirgends von Sr. Maje- stät dem Könige und der Negierung gesprochen, diesen daher auch nicht der Vorwurf, daß die Herzogthümer von ihnen betrogen worden, gemacht sei; der Ankläger sehe aber das Verbrechen darin, daß der Angeklagte die Finanz-, Steuer- und Bankgesetze und deren Hand- habung gelästert, mithin die Ehrfurcht vor der Majestät des jetzt regierenden Landesherrn verletzt habe. Was aber 1) die bestehenden Gesetze betreffe, so trage die moralische Verantwortlichkeit und die Ehre der beste- henden Gesetze derjenige Landesherr, welcher sie erlaßen habe, wie es denn allgemein anerkannter staatsrecht- licher Grundsatz sei, daß die Gesetze nach dem Tode des Landesherr» ohne Weiteres in Kraft blieben, was auch bei dem Regierungsantritt Seiner jetzt regieren- den Majestät geschehen sei. Wenn der Angeklagte auch einen lästernden Tadel der bestehenden Gesetze ausgesprochen hätte, so wurde dadurch dennoch der jetzt regierende König nicht in seiner höchsten Ehre gekränkt sein, weil am 28sten Mai 1813 noch kein eingreifendes Finanz-, Steuer- und Bankgesetz von demselben wäre erlassen gewesen. Man würde also ans den Vorgänger in der Regierung zurückgehen müssen; nun sei es aber moralisch undenkbar, daß ein König von Dänemark zu Gunsten seiner dänischen Unterthanen durch Erlassung von Gesetzen seine deut- schen Unterthanen in den Herzoglhümern habe betrügen können und wollen, uni diese in Schaden und Nach- theil zu bringen. Eben so wenig sei es logisch denk- bar, daß der Landesherr durch Gesetze, welche aller Welt vor Augen lägen, seine Unterthanen in den Her- 123 zvgthümern absichtlich getauscht haben sollte, um ihnen Nachtheile zu bereiten. Jedenfalls erlösche die Maje- stät des Souverains mit dessen Tode; die Majestät sei nur ein Attribut lebender Staatsoberhäupter, und an den Hingeschiedenen Landesherren könne das Ver- brechen der beleidigten Majestät nicht begangen wer- de». Was aber 2) die Handhabung der Gesetze betreffe, so würde es ungereimt sein, dem Angeklagten die Meinung unterzulegen, daß der neu antretende Landesherr zu- vörderst eine Revision der bestehenden Gesetze hätte vornehmen lassen sollen, da die Acten keine Spur ent- halten, daß der Angeklagte die fraglichen Worte in einem anderen Sinne gebraucht, als daß wir durch die bestehende Einrichtung, deren geschichtliche Entwicke- lung und Feststellung in ihrem ganzen Umfange noch in die Regiernngszeit früherer Landesherren fallt, im Verhältniß zu dem Königreiche Dänemark in dem Steuer-, Finanz- und Bankwesen pragravirt worden. Wenn demnach durch den Ausdruck „betrogen" auch eine absichtliche Täuschung, durch welche wir be- nachtheiligt, ausgesprochen wäre, so würde es einer solchen Aeußerung doch an zwei Merkmalen der Majer stätsbeleidignug fehlen, einmal nämlich an der Person eines mit der Majestät bekleideten Landesherrn, dem die Beleidigung zugefngt werden können, und ferner an einer auch nur mittelbar wirklich beleidigenden Aeußerung. Es scheine daher fast überflüssig, noch ferner hervorzuheben, daß es an dem bestimmten dolus, dem allgemeinen aniinus injuriandi fehle, der doch unerläßliches Merkmal des Thatbestandes der Majestäksbeleidigung sei, wie dies vom Ankläger selbst nicht verkannt worden sei, und wie dies ferner aus dem Zweck der Rede, der Aufnahme, welche sie gefun- den, und dem Urtheile der Zuhörer klar hervorgehe. — Der Angeklagte, dem eine eigentlich classische Bildung nicht zu Theil geworden, sei nicht gewohnt, seine Worte auf die Goldwage zu legen; möge man deshalb den Ausdruck: „wir sind betrogen" auch für unpassend halten, so werde doch nie ein verbrecherischer dolus darin gefunden werden können. Da es vielmehr an allen Merkmalen des ihm augeschnldigten Verbrechens der Majestäksbeleidigung fehle, so dürfe der Angeklagte darauf antragen: daß er von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der Majestätsbeleidigung freizusprechen und als Königlicher Landinspector sofort in sein Amt wie- derum einzusetzen, der kiseus auch schuldig sei, die ihm durch den wider ihn eingeleiteten fiscali- schen Proceß erwachsenen Kosten, salva design. et mod., binnen Ordnungsfrist zu erstatten. Der Ankläger hat seine Klage lediglich auf die That- sache gegründet, daß der Augeklagre in einer am 28sten Mai 1843 zu Haddebye öffentlich gehaltenen Rede, in Betreff der Finanz-, Steuer- und Bankver- hältnisse der Herzvgthümer, die Worte gesprochen habe: „wir sind betrogen", indem er zu zeigen gesucht hat, daß der Angeklagte hierdurch eine Beleidigung der Majestät begangen und eine Strafe verwirkt habe. Daß der Angeklagte die fraglichen Worte ge- sprochen, ist von ihm selbst eingeräuml und durch die vernommenen Zeugen bestätigt worden, und es steht demnach jetzt zur Frage, ob der Angeklagte sich durch diese Aeußerung des Verbrechens der beleidigten Ma- jestät schuldig gemacht habe. Das Verbrechen der beleidigten Majestät ist eine Handlung, durch welche die Würde des regierenden Landesherrn, die Majestät desselben, absichtlich belei- digt wird. Der Thakbestand des Verbrechens setzt demnach, wo, wie in dem vorliegenden Falle, nur mündliche Aeußerungen des Angeklagten als strafbar bezeichnet sind, voraus, daß durch die gesprochenen Worte die dem Landesherrn gebührende Ehrerbietung verletzt und das Recht des Landesherrn auf die höchste Ehre ge- kränkt sei. Die von dem Angeklagten geschehene Aeußerung, daß die Herzvgthümer um eine namhafte Summe betrogen worden, enthält jedoch schon ihrem Wortlaute nach keine Ehrenkränkung des jetzt regierenden Lan- desherrn: denn der Angeklagte hak nicht gesagt, und nicht einmal angedeuket, daß er dem Könige oder der Regierung in Ansehung der Art, wie die von dem Angeklagten erwähnten Finanz- und Bankverhältnisse sich gestaltet, irgend eine Schuld, noch weniger irgend eine bösliche Absicht beimesse. Das Wort „betrogen" würde ferner in der allein eine Ehrenkrankung enthaltenden Bedeutung genommen, daß eine absichtliche Täuschung der Herzogchümer in den selbigen zusteheuden Gerechtsamen staikgefunden, auf die Finanz-, Steuer- und Bankverhältnisse ange- wandt, ohne allen vernünftigen Sinn sein, da über diese Gegenstände Verhandlungen, in denen eine gegen- seitige Täuschung möglich war, zwischen der Regierung und dem Königreiche Dänemark an einem, und den Herzogthümern am andern Theile, nicht staktgefunden haben, und den Umständen nach nicht haben stattfinden können. Die Behauptung des Angeklagten, daß er durch das Wort „betrogen" nur eine Erklärung des früher von ihm gebrauchten Ansdrücks „pragravirt" habe geben wollen, verdient daher schon deshalb Glauben, da das fragliche Wort, wenn man es im Zusammen- hänge mit dem übrigen Inhalte der Rede anffaßt, nur auf diese Weise verstanden werden und nur in dieser Bedeutung irgend einen Sinn haben kann; auch wird diese Auslegung durch die übrigen, durch die Untersuchung ermittelten, Momente mehrfach unter- stützt. Der Angeklagte richtete seine Rede nämlich hauptsächlich an die seinem Wahldistricte angehörigen La »diente, bei denen er die Kunde fremder Wörter nicht vvraussetzen konnte, und eine Uebersetznng des sonst von ihm gebrauchten Ausdrucks „pragravirt" für zum Verständniß erforderlich halten mochte. Daß 124 er demnach den seiner Ansicht nach entsprechenden Ausdruck aus der Volkssprache hat anwenden wollen, erscheint um so erklärlicher, da cs dem Angeklagten seiner Aussage nach erinnerlich war, daß gerade dieser Ausdruck von den Bauern auf die fraglichen Verhält- nisse angewandt werde. Auch bestätigen die Zeugen- aussagen, daß im Plattdeutschen der Ausdruck „be- trügen" mit „be nacht heiligen" häufig synonym gebraucht wird, und daß mehrere Landleute im vor- liegenden Falle die Worte des Angeklagten in diesem Sinne aufgefaßt haben. Da solchemnach in den von dem Angeklagten ge- brauchten Worten überall keine Ehrenkränkung ent- halten ist. so bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß selbst dann, wenn man in dem Ansdrucke „betro- gen" einen unangemessenen Tadel der Verwaltung finden wollte, es dennoch an den wesentlichen Vor- aussetzungen des Verbrechens der beleidigten Majestät fehlen würde, da einestheils die fraglichen Einrich- tungen nicht unter der Regierung Sr. Majestät, des jetzt regierenden Landesherrn, getroffen sind, und über Verhältnisse, die sich unter einer früheren Regierung gebildet, ein mißbilligendes Urlheil ausgesprochen wer- den kann, ohne daß dadurch die Ehrerbietung gegen den Thronfolger, unter dessen Regierung sie annoch Fortbestehen, verletzt wird, andernkheils der Angeklagte jegliche böse Absicht von sich abgelehnt hat, und keine Momente ermittelt, oder auch nur angedeutet sind, durch welche der Angeklagte eines dolus in dieser Beziehung überführt erachtet werden konnte. Es fehlt demnach der Anklage au jedem rechtlichen Grunde, und da die dem Ankläger mitgelheilten Unter- suchungsacten hierüber keinen Zweifel zulassen, so mußte der Angeklagte nicht nur freigesprochen, sondern auch ihm die Erstattung der durch das fiscalische Verfahren veranlaßten Kosten zuerkannt werden, wogegen ans die Wiedereinsetzung des Angeklagten in sein Amt als Landinspecior deshalb nicht hak erkannt werden können, weil seine Suspension nicht durch richterliche Verfü- gung, sondern auf administrativem Wege stattgefunde» hat. (Der Beschluß nächstens.) Verzeichniß der im Ostern - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. <)lr. das l2te Stück.) Dienstag den 6ken Mai. 25. Der Halbhufner Schmidt in Steinfeld, Amts Neinfeld, Cilant und Klager, wider den Jusiizrath und Obersachwalter Raben in Altona, noie der Königl. Rentekammer, Citaken und Beklagten, wegen Aufhe- bung einer widerrechtlich benutzten Ueberfahrt von dem Königl. Gehege Fohlenkvppel nach der Landstraße. 26. Terminus zur Ablegung der Curatel-Rechnung für die verwiktwete Docrorin Catharina Magdalena Lucia Burmeister, geb. Delitz, in Altona. Donnerstag den 8ten Mai. 27. Hans Rabe in Mühlenbarbeck, uxoi\ noie, Kläger und Provocar, wider die Wittwe Anna Harbeck e. c. zu Störkathen, Beklagtin und Provocancin, in pelo. fainiliae erciscundte. Freilag den öteti Mai. 28. Der Qbergerichts-Advocat Westphal in Itzehoe, in subsiikuirter Vollmacht des Capitains William Ar- chimbald Warre in Paris, Kläger, Producenten, modo Citaken, wider den Candidaten der Rechte W. Muchall zu Charlvnenberg bei Itzehoe, Beklagten, Produkten, modo Citaken, ppltr. in peto. rechtswidrigen Holz- fällens, deshalb Schadensersatzes, incidenter probat., nunc de- et contradcduct. Dienstag den I3ten Mai. 29. Die Eingesessenen Johann Fehrs und Marx Ehlers in Lütjenbornholt, als Syndici und Namens der Dvrfschaft Lütjenbvrnholr, Kläger und Appellanten, modo Citanten, wider den Eingesessenen Jürgen Glin- demann in Großenbvrnholc, Beklagten und Appellaten, modo Citaken, betr. unbefugte Aneignung von Gemein- heitSland, modo appcllat. Donnerstag den löten Mai. 39. Der Altentheiler Jacob Knaack in Kronhorst, Beklagter und Appellant, wider den Schlachter Melchior- Schipper in Oldesloe, Kläger und Appellaten, ppliter wegen eines angeblich geschlossenen, aber nicht erfüll- ten Kaufhandels über die vormals Knaacksche f Hufe in Kronhorst und deshalb begehrter Entschädigung von 3999 A Cour. Freitag den löte» Mai. 31. Der Jnierimsvogt Hans Hinrich Hinsch zu Sieck, als bestellter Cnrakor des Alteniheilers Kratz- Mann zu Stemwarde, Beklagter und Appellant, wider den Halbhufner Johann Friedrich Kock in Trittau, Klager und Appellaten, ppliter wegen einer dem Klä- ger als Testamentserben seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena, geb. Kratzmnnn, an den Beklagten an- geblich zuständigen Forderung. Montag den 19ten Mai. 32. Der Kaufmann I. L. Schmidt zu Altona, Kläger und Appellant, wider C. D. Wriede auf Ca- rolinenhof, Amts Neinbeck, Beklagten und Appellaten, ppliter wegen Zinswuchers und daher Nichtigkeit eines nominell auf 5999 P. ausgestellten Leibrenten: Conrracks. 33. Terminus zur Ablegung der Curakel-Rechnnng für die schwachsinnige Emilie Alfen in Altona. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Jlcdigirt von dem Etats- und Obei'r/erichtsratli Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 17. Stück. Den 28. April 1845. Gesetzgebung. i. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzsammlung für das Zollwescn, s. d. den LLsien März 1845. Schreiben an das Zollamr zu Flensburg vom 28sten Dcc. 1844, betr. das Lastgeld für Reisen nach Madeira und West- indien. Dem Zollamt zu Flensburg wird auf die Vor- frage vom — — —, betr. die Erhebung des Lastgeldes für eine theilweise nach Madeira und kheilweise nach Westindien gemeldete Ladung, er- wiederr, daß für Reisen nach Madeira und West- indiers, mir Ausnahme der dänisch-westindischen Colonien, das Lasigeld mit 1 $ 2 ß Cour. pr. Commerzlast zu erheben ist. Für Reisen nach den dänisch-westindischen Colonien sind 25 ß Cour, pr. Commerzlast an Lasigeld zu erheben, jedoch ist, wenn über die dorthin gemeldeten Maaren der vorschriftsmäßige Rückattest nicht beigebracht wird, das Differenz-Lastgeld nachzuberechnen. i.. Betr. die Vergütung des von zollfreien Personen er- legten Zolls. Die Zollämter und Zollhebnngscontrolen wer- den hiedurch auctoriflrü in Zukunft die Zurück- zahlung des von Beamten, Predigern, Professoren und Universttäksverwandken,, welche zufolge Cir- culairs vom llren Juli 184« eine Entschädigung für den Verlust der Zollfreiheit zugestanden, er- legten Zolles, nach Maßgabe des ebengedacbken Circnlairs, sofort nach dem Schluffe jeden Jahres ohne specielle Zahlungsordre des Colle- gii vorzunehmen. Die demnächstige Revision wird Vorbehalten, und bleibt es den Zollbeamten überlassen, in Fällen, wo Zweifel obwaltet, ob einem Beamten rc. die Zollfreiheit zusteht, mit einer Vorfrage an das Collegium sich zu wenden. Die gekürzte Summe ist im Hebnngsexlract be- treffenden Orts aufzuführen, und ist ferner In dorso des gedachten Exrracts eine Specification dergestalt zu ertheilen, daß der Gesainmtberrag des ledem Beamten rc. vergüteten Zolles zu er- sehen ist. e. Betr. die Einforderung zu wenig erhobener Schiffs- abgaben oder Notaten-Nachlagen. In Veranlassung einer Vorfrage des Zollamts zu Rendsburg, ob auf den Grund der Requisitio- nen anderer Zollämter zum Einfordern zn wenig erhobener Schiffsadgaden oder von Notaten-Nach- lagen, einheimische und fremde in der Fahrt be- griffene Schiffe in Rendsburg angehalten und ihnen bis zur geleisteten Zahlung die Zvllclarirung verweigert werden dürfe, wird den Zollämtern der Herzogthümer hiedurch zur Nachachtung er- öffnet, daß zwar auch das Nendsbnrger Zollamr die Bestimmungen des § 156 der Zollverordnnng vom Isten Mai 1838, sowie des §113 derDienst- instrnction und des Circulairs vom Ilten April 1842 selbstverständlich zu beachten hak, daß das- selbe dagegen nach dem bestehenden Gesetze eben so wenig wie ein sonstiges Zollamr verpflichtet ist, bloßen Requisitionen anderer Zollämter, wegen Nachlegung von Schiffsabgaben und anderen Zoll- gefällen, Folge zn geben; vielmehr kommen in solcher Rücksicht allein der § 335 der Zollverord- nung und der § !14 der Dienstinstrnckivn zur An- wendung. d. Beir. die Ausführung der §§ 8 u. 16 der Instruction für die Beamte der Fabrikconrrole in Altona vom 13ten Decbr. 1843. Da es sich gezeigt hak, daß die Gelebnng der §§ 8 u. 16 der Instruction für die Beamte der Fabrikcvntrole in Altona vom 13ten Decbr. 1843, — wornach ausfuhrzollpflichlige und ausfuhrzoll- 17 126 freie inländische Prodncte, welche aus dem Inlande nach Altona zur Verarbeitung oder Veredelung geführt werden, innerhalb 24 Stunden nach An- kunft der Maaren in Altona, unter Producirung der Passirzettel, von dem Empfänger bei der Fa- brikcontrole gemeldet werden müssen —, rücksicht- lich der seewärts nach Altona geführten Maaren öfters mit Unzuträglichkeiten verbunden gewesen ist, indem die Passirzettel bei der Fabrikcontrole innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht haben prodncirt werden können, weil solche im Altonaer Stadtsecretariak benutzt worden, so haben die Zollämter den betreffenden Schiffern, die solches wünschen, außer dem vorschriftsmäßigen, auf die Gesammtladung lautenden, Zollpasstrzettel über solche nach Altona geführte Prodncte einen be- glaubigten Extrack ans dem ertheilten Zollpassir- zetkel nnentgeldlich zu ertheilen. Die Schisser sind darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Extract, welchen sie auch im Stadtsecretariak zu Altona gegen Erlegung einer Copialgebühr erhal- ten können, bevor solcher an die Fabrikcontrole zu Altona abgeliefert wird, mit einer Bescheini- gung des Hafenmeisters über die Zeit, wann das betreffende Schiff im Altonaer Hasen angelangt ist, versehen sein muß. Auf dem Generalpassirr zettel des Schissers ist zu bemerken, über welche Maaren demselben ein Extract — Der als solcher deutlich zu bezeichnen ist, und nur für den an- gedeuteten Zweck Gültigkeit hat — mitgegeben worden. c. Betr. das Verhältnis von Erben und von Handels- conipagnien zur Creditauflage. Es sind Zweifel darüber entstanden, wie es in Ansehung der persönlichen Verpflichtungen des Creditauflagehabers zu verhallen ist, wenn das Handlungsgeschäft durch einen oder mehrere Er- ben fortgesetzt wird, oder Handlungscompagnien s von der Creditauflage Gebrauch machen. In die- ser Veranlassung wird den Oberzvllinspeckoraten und den Zollämtern zur Nachachtung und Mitthei- lung an die Handeltreibenden Folgendes eröffnet: Die bestehenden Vorschriften zur Sicherstellung der Königlichen Kaffe, hinsichtlich der von de» Creditauflagewaaren zu erhebenden Abgaben, kommen auch bei Benutzung der Auflage durch Erben oder durch Handelscompagnien zur An- wendung. Damit aber die persönlichen Verpflich- tungen, welche ein Ereditauflagehaber sich zuzieht oder sich zuziehen kann, gehörig erfüllt werden, ist es erforderlich, daß dem beitvmmenden Zollamt mittelst eigenhändigen Reverses nachgewiesen werde, welche Erben das Geschäft forkzusetzen beabsichtigen, die selbstverständlich im übrigen die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften zur Be nutzung der Auflage besitzen müssen, und die in dem erwähnten Reverse sämmtliche im Gesetze begründeten persönlichen und dinglichen Verpflich- tungen und Hafrverbindlichkeiten der Creditauf- lagehaber zu übernehmen haben. Sind die Erben nicht zur Stelle, so ist von dem Geschäftsführer des verstorbenen' Creditauflagehabers, den die Ortsobrigkeit als solchen anerkennt, ein Revers dahin ansznstellen, baß er, bis zur Beibringung der Verpflichtungsacte der Erben, die möglichst bald zu beschaffen ist, für die Beobachtung der gesetzlichen Creditauflagebestimmungen von der betreffenden Handelsfirma persönlich sich verbind- lich mache und als der verantwortliche Inhaber des Auflageconto's unter Salvirung aller uns jeder, der Zollkasse bisher zuständigen Gerechtsame an dem Crediklager und Vermögen des verstorbe- nen Anflagehabers angesehen sein wolle. Die Ertheilung eines Auflageconto's an die Handels- societät ist durch Ausstellung eines Reverses be- dingt, in welchem entweder die einzelnen Theil- nehmer eine solidarische Haft, oder Einer für die übrigen die Hast in Bezug auf die Creditauflage- anordnungen übernimmt. f. Zum Tarif für den Einfuhrzoll. Rohe Cementsteine > können zollfrei Unpräparirke Eisenfeilspäne j eingehen. Lakines Leinen ist wie „Wachstuch, alles an- dere", mit IN $ 20 ß Cour. pr. 100 % zu verzollen. Zwetschenmnß ist wie getrocknete Pflaumen mit 23ssx ß Cour. pr. 100 N zu verzollen. Vorstehendes dient zur Nachricht und Nachachtung respeclive für die Zollbeamten und Commerzirenden. 11. Die Entlassung unfähiger oder unwürdiger Volkü- fchullehrer auf dem Verwaltungswege betr. Da es allerhöchst für erforderlich erachtet worden ist, über die Entlassung unfähiger oder unwürdiger Volksschullehrer auf dem Verwaltungswege nähere Anordnungen zu treffen, so ist nach eingezogenen Gut- achten der Stände nnrerm 4ten d. M. nachfolgende Verordnung erlassen worden. § 1. Menu ein Volksschullehrer, ohne daß ihm eine Verschuldung lzur Last fällt, wegen Alters oder Schwäche oder aus einem anderen Grunde nicht im Stande ist, seinem Amte länger mit Nutzen vorzu- stehen, so liegt es der Vorgesetzten Schulbehörde ob, ihn zum freiwilligen Abgänge vom Amte zu bewegen, 127 und wenn er hiezu bereit ist oder ohne vorangegan- gene Aufforderung feine Entlassung nachgesucht hat, die erforderlichen Einleitungen wegen der ihm beizu- legenden Pension zu treffen. Erklärt dagegen der Schullehrer sich nicht bereit, sein Amt aufzugeben, so ist eine Entscheidung der Schlesw. Holst. Regierung über seine unfreiwillige Entlassung von der Schul- behörde zu bewirken. Erlangt die Regierung aus den von dieser Behörde dargelegten Gründen die lieber« zeugung von der Unfähigkeit des Lehrers zur ferneren genügenden Wahrnehmung seiner Berufspflichten, so ist sie befugt, ihn in Beziehung auf das Schulamt so wie den Umständen nach auch in Ansehung des etwa damit verbundenen Kirchenamtö, unter Beilegung einer den Verhältnissen entsprechenden Pension, un- freiwillig in Ruhestand zu versetzen. Sollten etwa der Ermittelung, einer angemessenen Peusiv» nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so ist dem Schullehrer einstweilen ein Gehülfe beizuordnen. §. 2. Volksschullehrer, welche durch grobe Ver- letzung ihrer Berufspflichlen sich der ferneren Verwal- tung des Schulamts, oder durch anstößiges, unsitt- liches, zum Aergerniß gereichendes Betragen sich der Achtung und des Zutrauens unwürdig machen, welche eine nokhwendige Voraussetzung für die gedeihliche Wirksamkeit im Schulamte bilden, können von der Schl. Holst. Regierung ohne gerichtliches Verfahren des Schul- und des etwa damit verbundenen Kirchen- amks entlassen werden. Namentlich sollen Verbrei- tung anstößiger, das Ansehen der heiligen Schrift ge- fährdender, den kirchlichen Bekenntnißschriften wider- sprechender Lehren oder Ansichten in oder außerhalb der Schule, fortgesetzter Unfleiß und Nachlässigkeit im Berufe, Verweigerung des schuldigen Gehorsams, Widersetzlichkeit oder achtnngswidriges Verhalten gegen die Vorgesetzten, Mißhandlung der Schüler oder son- stige grobe Dienstvergehen, so wie Trunk- oder Spiel- sncht, oder andere unsittliche oder anstößige Handlun- gen, welche das Schulamt herabwürdigen oder zum Aergerniß gereichen, als ein hinreichender Grund an- gesehen werden, um die Entlassung des Schullehrers vom Amte zu verfügen, zumal, wenn derselbe sich solcher Vergehen wiederholt schuldig gemacht hat und deshalb von der vorgesetzien Schulbehörde bereits ver- warnt worden ist. § 3. Kommt ein Dienstvergehen oder Anstoß er- regendes Verhalten des Schullehrers durch die An- zeige des Schulinspectors, welcher über dessen Lehre, Leben und Wandel fortwährend Aufsicht zu führen und ihn nöthigenfalls an seine Pflichten zu erinnern hak, oder auf andere Weise zur Kunde der Vorgesetz- ten Schulbehörde, so hat dieselbe in dieser Beziehung eine nähere Untersuchung anzustellen oder zu veran- lassen. Die Untersuchung soll zwar nur eine summa- rische sein, jedoch ist sie auf die möglichst genaue und vollständige Aufklärung der in Betracht kommenden Thatsachen unter gehöriger Berücksichtigung derjenigen Umstände, welche auf die innere Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und deren Aussagen oder ande- rer Beweismittel rechtlich von Einfluß sind, zu rich- ten, und auf die Ermittelung der Schuld wie der dem Schullehrer etwa zur Seite stehenden Entschuldigungs- gründe mit gleicher Sorgfalt zu erstrecken. Es ist dieser demnach auch darüber, was er zu seiner Ver- theidigung vorzubringen hat, zu vernehmen, und über sein bisheriges Verhalten und über die besonderen in Betracht kommenden Thatsachen, von denen der Schulinspectvr unterrichtet sein kann und über welche er sich nicht bereits geäußert hat, ist dessen Bericht einzuziehen. § 4. Erscheint der Lehrer in Betreff des ihm an- geschuldigten Verhaltens durch den Ausfall der Unter- suchung nach der gewissenhaften Ueberzeugnng der Vorgesetzten Dienstbehörde nicht gerechtfertigt, so hat dieselbe ihm entweder eine Verwarnung zu ertheilen, oder auf seine Entlassung vom Amte bei der Schl. Holst. Regierung anzutragen. Bei dem desfälligen Beschlüsse hat die Behörde den Grad seiner Verschul- dung unter besonderer Berücksichtigung der Wichtigkeit eines unbefleckten, christlichen, den Anforderungen der allgemeinen wie der besonderen Dienstpflichten ent- sprechenden Lebenswandels eines Volksschullehrers in Erwägung zu ziehen. Die Verwarnung kann durch die Androhung geschärft werden, daß bei abermaliger gegründeter Beschwerde über das Verhalten des Leh- rers bei der Regierung auf seine Entlassung werde angetragen werden. § 5. Auf die Entlassung des Lehrers vom Amte ist von der Behörde anzutrage», wenn derselbe sich nach ihrem Erachten durch sein Verhalten der ferneren Verwaltung des Schulamts unwürdig gemacht hat, und ihm nicht länger ohne Nachtheile für die Ordnung des Schulwesens oder für die sittliche oder religiöse Entwickelung der Jugend der Beruf eines Dolksschnl- lehrers überlassen werden darf. Dem Anträge, wel- chen die Behörde durch Darlegung der Gründe zu mokiviren hak, sind sammtliche Untersuchungsacken anznschließen. Auch ist der Schullehrer darüver zu vernehmen, ob er eine besondere Vertheidigungsschrift einznreichen beabsichtigt. Der Behörde -steht es frei, bis zur endlichen Entscheidung der Sache die vorläufige Suspension des Lehrers vom Amte zu verfügen und wegen der einstweiligen Verwaltung desselben die nöthi- gen Vorkehrungen zu treffen. Hierzu darf ein Theil des Diensteinkommens, insofern nicht der Schullehrer desselben zu seinem und seiner Familie Unterhalt nokh- wendig bedarf, verwandt werden, derjenige Theil des Kostenanfwandes aber, welcher aus solche Weise nicht gedeckt werden kann, ist von der Schulcommüne anf- zubringen. * (Der Beschluß folgt.) 128 Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ueber die Theilnahme an Militairverbrechen. ^— Befreiung eines Gefangenen. — Tumult. (B e s ch l u ß.) Nach diesen Grundsätzen wird gegen den Pumr penmacher P. P. keine Strafe irgend einer Arr ver- fügt werden können, selbst, wenn es in Gewißheit gesetzt wäre, daß er in einem andern Sinne, als dem von ihm angegebenen, zn den Dragonern die Worte gesprochen hatte, daß sie fixe Kerle sein und sich Nichts gefallen lassen sollten. Daß er an der Befreiung des Degenhard, oder an den tumultnarischen Auftritten Theil genommen habe, ist von Niemanden bemerkt. Dasselbe ist der Fall hinsichtlich des Gärtners S., gegen welchen der Militairbäcker G- ansgesagr hat, daß er durch aufrührerische Reden die Dragoner auft gehetzt habe, was jedoch S- durchaus in Abrede ge- zogen hat. Auch der Fuhrmann D. wird nicht mit einer Strafe belegt werden können; gegen ihn liegt nur die Aussage des Oberwächters I. vor, daß D- gesagt habe, daß, wenn die Dragoner einhauten, sie Steine aufbrechen wollten. Diese Aussage des Ober- Wächters ist freilich beeidigt, aber dieselbe steht allein da, ist durchaus von D. in Abrede gezogen und ihrem thatsachlichen Inhalte nach zweideutig. Von D. habe er, I., gehört, daß er gesagt habe, daß, wenn die Dragoner einhauten, sie Steine anfbrechen wollten — eine Rede, die in ihrer relativen Form zweideutig ist, indem man nicht mit Bestimmtheit ersehen kann, ob D. von sich und seiner Absicht, oder von der Absicht Dritter gesprochen hat. Ebenfalls haben: der Schneidermeister K., der Küchenknecht S., die K.'schen Eheleute und die Bürger M-, K. und B., sowie der Sprachlehrer G. sich Nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb sie eine Strafe treffen könnte. Den, Schneidermeister K. und dein Küchenknecht S. wird eine geringe Widersetzlichkeit oder vielmehr Un- gehorsam gegen einen Befehl des Polizeimeisters Schuld gegeben, allein K. ist durchaus nicht vernom- men worden, und S. ist andern Tages zum Polizei- meister beschieden, hak sich bei demselben, weil er nicht gleich Folge geleistet, entschuldigt, und ist von demsel- ben mit den Worten entlassen: daß es gut sei. Höch- stens könnte unter diesen Umständen ein Verweis gegen den S. erkannt werden. Dem Sprachlehrer G. wird zur Last gelegt, daß er de» Rittmeister Ch. in einem groben Tone mit den Worten.angeredet habe, daß er ja daran schuld sei, wodurch er die Umstehenden aufgeregt habe, welche darauf gerufen hätten: Ja! Ja! er, der Rittmeister, sei schuld. Es mag zugegeben werden, daß der Sprachlehrer G. unter den obwaltenden Umständen eine Unvorsichtigkeit begangen hak, allein, daß er wis- sentlich durch die an den Rittmeister gerichteten Worte das Volk zum Tumulte habe aufregen wollen, constirt durchaus nicht, im Gegentheil hat die Deposi- tion des Sprachlehrers G. eben so viel wahrschein- liches, wie die entgegenstehende. Es wäre in der Thar auch ein schlechtes Mittel, den Tumult dadurch zu bewirken, daß man dem Schuldigen Vorwürfe macht, und es wäre viel verlangt, wenn man Ansdrücke des Unwillens über Dinge, die Tadel verdienen, nicht laut werden lassen sollte. Ob dies auf eine grobe Weise, oder mit Höflichkeit geschieht, ist für die rechtliche Beurtheilung ganz einerlei, und muß es dem Berhei- ligten überlassen bleiben, ob er sich durch eine solche Anrede für injuriirt ansieht oder nicht. Da solchem- nach weder dolus noch strafbare culpa dem Sprach- lehrer G. hinsichtlich seiner Aeußerung nachgewiesen werden kann, da es ferner an jedem rechtswidrigen Effecte dieser Aenßernng fehlt, denn daß Mehrere ge- rufen haben, der Rittmeister sei schuld, wird man doch nicht als solchen betrachten können, so kann es gar keinen Zweifel leiden, daß wider den Sprachlehrer G. Nichts zu verfügen sei. Gegen die Bürger M., K. und B. liegt lediglich die Aussage des Polizeidieners vor, allein diese Bürger leugnen die nicht gehörig begründete Anschuldigung, und unterstützen ihre Anssage zum Theil mir glaub- hafte» Momenten. Auch gegen den Grützmacher St. liegt nicht soviel vor, daß eine Strafe wider ihn erkannt werden konnte, da die gegen ihn vorliegenden Aussagen des Burger Meisters und des Polizeidieners zu wenig enthalten, um daraus eine Theilnahme des St. an dem zur Frage stehenden Vergehen herleiten zu können. Die K.'schen Eheleute gehören ebenfalls in diese Categorie der nicht zu bestrafenden Angeschuldigken. Sämmkliche gegen die K.'schen Eheleute vorgebrachten Beschuldigungen sind nämlich nicht genügend erwiesen. Es dürfte auf einem Irrthum des Odristlieutenanrs beruhen, daß er mit einem Steine aus dem K.'schen Hause geworfen sei, da viele Leute vor der Thür und dem Keller des Hauses gestanden haben, von welchem wirklich Steine geworfen sind. Daß die Ehefrau K. sich Schimpfreden gegen das Mililair bedient, stellt sie beharrlich in Abrede, und ist dies auch hauptsächlich nur von einem nicht recht glaubwürdigen Zeugen aus- gesagt, daß endlich dieselben, nachdem sowohl Mann als Frau einen Hieb bekommen halten, ihren Unwillen ausließen, vermag ihnen nicht zum Verbrechen ange- rechnet zu werden; daß der Weinhändler K- endlich gegen die Nachtwächter sich strafbar vergangen habe, geht auch keinesweges aus der Aussage des R. und des G. hervor. Strafbar erscheinen dagegen mehr oder weniger diejenigen Personen, deren in dem unterm 2Ssten Nov. v. I. abgesprochenen Erkenntnisse gedacht worden ist. In dieser Hinsicht verweisen wir auf das am Schlüsse mitgetheilre Erkenntnis; und bemerken nur hinsichtlich der Strafbarkeit der vorliegenden Vergehen Folgendes: Die Befreiung eines Gefangenen durch dritte Per- sonen wird nach v. Schirach's Handbuch des Schlesw. Holst. Crimiualrechks I- S- 255 arbikrair bestraft. Es sollen bei der Bestimmung der Strafe für die Befreiung eines Verbrechers aus dem Sicherungsgefängnisse die Größe seines Verbrechens, die Gefährlichkeit des befreieten Verbrechers und die etwa später von diesem begangenen Verbrechen in Er- wägung gezogen werden. Diese Rücksichten werden aber die in Frage stehende Befreiung des Degenhard in einem wenig strafbaren Lichte erscheinen lassen, und wird daher die Anwendung von leichten Gefäng- niß- und Geldstrafen für die schuldig befundenen Theil- nehmer sich um so mehr rechtfertigen, als nach dem Zeugnisse älterer Rechtslehrer die Befreiung eines Gefangenen durch Dritte nicht leicht anders, als mit den gedachten Strafen belegt wird. cfr. Quistorp's peinliches Recht, Thl. I. S. 193. Was dagegen die Vergehen des Tumults und Excesses anlangt, so wird durch drohendes Geschrei und das Znsammenbleiben der Menge nach geschehener Auffor- derung, auseinander zu gehen, schon der Thatbestand des Tumults constatirt. cfr. Feuerbnch' s Criminalrecht, § 203. Die Strafe desselben ist dagegen arbikrair, wenn auch den Anfwiegelern und Empörern sowie den Rädels- führern in dem Patente vom Ilten Sept. 1795 eine öffentliche und entehrende Leibesstrafe gedroht wird, und an den Rädelsführern ein abschreckendes Beispiel staknirk werden soll. Es wird daher die Erkennung einer Gefängniß- strafe die unausbleibliche Folge für die schuldig Be- fundenen sein müssen, und diese Bestrafung wird auch keinesweges zu gelinde gefunden werden können, wenn man bedenkt, daß der allgemeine Unwille gegen die Befehlshaber im Dragouer-Regimenke wegen inhuma- ner Behandlung der Ausschußlente sich endlich einmal in einem weiteren Umfange Lust gemacht, und das Volk um so mehr Veranlassung zum Unwillen hakte, als die humane Bestimmung der noch gültigen und nichk widerrufene» L a n d - M i l i l a i r - und R e m o n t e - O r d n u n g vom Isten Augnst 1800, § 75: ,,daß die Den Landausschußlenren Vorgesetzten Ober- und Unkerofficiere bei willkührlicher scharfer Ahndung denselben wohl begegnen, sie in den Handgriffen und übrigen Exercitien mit Geduld und Glimpfe unterweisen, auch sich nach eines Jeden Fähigkeiten und Be griffen fügen und ihn, wenn er fehlt, sanft- mükhig, ohne unbillige Harre, zurechtweisen", bei dem zweiten Dragoner-Regimente keine Berück- sichtigung gefunden haben dürfte. Oeffentliche Blatter haben bereits über die in Folge Königlicher Begnadigung eingetretene Bestrafung der Dragoner der vierten Schwadron des zweiten Drago- ner-Regiments berichtet und die Humanität und Milde, welche sich in allen Handlungen Sr. Majestät des Königs zeigt, anerkannt. Das von dem Holsteinschen Obercriminalgerichte abgegebene Erkenntniß lautet folgendermaßen: In Unkersnchlingssachen wider die Bürger der Stadt Itzehoe, den Bierbrauer M. A., den Schiffer C. D., den Hntmacher C. F. K., den Bäckermeister C. C., den Arbeiksmann H. T., sowie die Maurer- bnrschen P. N. und I. H., den Zimmergesellen I. A. N. E. und den Dienstknecht H. D., wegen Theil- nahme an den am 16ken Sepkbr. v. I. in Itzehoe stattgehabten tumultliarischen Austritten und Exceffen, wird auf die bei einer allerhöchst unmittelbar er- nannten Commission erwachsenen Uncerslichiingsacken, welche mittelst Schreiben der K. S. H. L. Canzelei vom 27sten April, 29sten Aug. und I5ten Octbr. v. I. zufolge allerhöchster Resolurion an das Holsteinsche Obergericht (Obercriminalgericht) zur Abgebung eines Erkenntnisses übersandt worden sind, nunmehr hiemil- kelst erkannt und gesprochen, daß 1) der Bierbrauer und Brannteweinbrenner M. A., da derselbe durch die beschwornen Aussagen der Wachr- meister Noll und Röhrig, der Oberwachter I. und G. und durch die Anzeige des Polizeidieners für überführc zu achten, daß er am löten Septbr. v. I. aufreizende Redensarten im Munde geführt, ungebührlich auf das Militair geschimpft und einzelne Milirairs mit einem Stocke bedroht hat, wegen Theilnahme an den gedachten tnmultnari- schen Auftritten und wegen begangenen Excesses mir einer im Bürgergehorsam abznhalrenden vierzehntägigen Gefängnißstrafe zu belegen und die dadurch veranlaßren Kosten zu erstatte» schuldig. 2) der Schiffer C. B„ da derselbe durch die beschwornen Aussagen der Wacht- meister Noll und Röhrig und des Oberwächters I., sowie die Anzeige des Polizeidieners und die Aussage des Schmidts K. für überführt zu achten, daß er in Gesellschaft des A. am besagten Tage ans das Militair geschnupft und dem Wachtmeister Noll gedroht habe, wegen gleichen Vergehens mit einer im Bürger- gehorsam abzuhaltenden achttägigen Gcfängniß- strafe zu belegen und schuldig sei, die dadurch veranlaßten Kosten zu erstatten. 3) der Hntmacher C. F. K., da derselbe durch die beschwornen Aussagen des Wacht- meisters Noll und des Corporals Sch., sowie die Aus- '1 130 sage der Polizeibeamken für überführt zu halten, am 16ten Septbr. v. I. wahrend des tumnltuarischen Auftritts vor dem C.'schen Hause auf das Militair geschimpft und geschrieen zu haben: es lebe die Freiheit, wegen gleichen Vergehens mit einer dreitägigen im Bürgergehorsam abzuhaltenden Gefangniß- strafe zu belegen und die dadurch veranlaßten Kosten zu erstatten schuldig. > 4) der Bäckermeister C. C., da derselbe der Polizei den Aufenthalt des von den Dragonern befreieten Gefangenen in seinem Hause, nachdem er in Erfahrung gebracht, daß der befreiete Gefangene in der Backstube seines Hauses verborgen gehalten worden, nicht angezeigt und sich dadurch die Begünstigung des mit arbilrairer Strafe zu belegenden Verbrechens der gewaltsame» Befreiung eines Gefan- genen schuldig gemacht hak, wegen Begünstigung der Befreiung eines Ge- fangenen mit einer binnen 4 Wochen einzusen- den König!. Brüche von 5 Cour. — 8 Nbt. zu bestrafen. 5) der Arbeitsmann H. 2-, da derselbe geständigermaßen mit der Menge Hurrah geschrieen, den Hur geschwenkt und nach mehrfachen Zeugenaussagen an den tumulruarischen Auftritten durch Lärmen, Schreien und Schimpfen Theil genom- men hat, wegen Theilnahme an den tumulknarischen Auf- tritten und Exceffen mit einer zweimal vier und zwanzigsiündigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Vrod zu belegen und schuldig sei, die hie- durch veranlaßten Kosten zu erstatten. (i) der Maurerbursche P. N., da derselbe vor dem Magistrate der Stadt Itzehoe bereits eingestanden, daß er am 1 Ofen Septbr. v. I. während der in Itzehoe stattgehabten tumultuarischen Auftritte gelärmt und mit einer eisernen Stange ge- droht und diese auf die Steine gestoßen habe, derselbe auch die wider ihn bei der Untersnchungs-Commission vorgebrachten Beschuldigungen der Aufreizung der vor der Wache befindlichen Dragoner zur Befreiung eines Gefangenen, der Bedrohung der Officiere v. L. und v. D-, des Larmens vor dem C.'schen Hause und des Abends auf der breiten Straße rheilö zugegeben, kheils auch derselben überführt zu achten, der Juculpar jedoch zufällig zu dem Besitz der Stange gelaugt und derselbe etwas berauscht gewesen, sonsten aber sich niemals etwas hat zu Schulden kommen lassen, wegen Beihülfe zur Befreiung eines Gefangenen, tumultuarischen Lärmenö und Excesses zu einer viermal fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod unter Erstattung der beim Jtzehoer Magistrate erwachsenen Untersuchungskosten, soweit dieselben ihn betreffen, zu vernrtheilen. 7) der Maurerbursche Joh. H>, da derselbe geständigermaßen Abends an dem Tumult in der Breitenstraße durch Hnrrahgeschrei Theil ge- nommen, wegen Theilnahme an dem des Abends des 16ten Septbr. in der Dreireustraße zu Itzehoe stattgehabten tumultuarischen Austritte zu einer vier und zwanzigstündigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod, sowie zur Erstattung der beim Jtzehoer Magistrate veranlaßten Unter- siichungskosten, zu vernrtheilen. 8) der Zimmergeselle Joh. A. N. E., da derselbe sich, nachdem er in Erfahrung gebracht, daß in der Breitenstraße Fenster eingewvrfen werden sollten, sich dahin begeben und daselbst gesiändiger- maßen sich mit einem Stein bewaffnet har. wegen gleichen Vergehens zu einer vier und zwanzigstündigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod unter Erstattung der beim Jtzehoer Magistrate veranlaßten Untersuchungskosien zu vernrtheilen. !)) der Dienstknecht H. D., da derselbe durch die beeidigten Aussagen der Wacht- meister Noll und Nöhrig, des Oberwächters I. und des Bäckermeisters A. für überfuhrt zu achten, auf das Militair geschimpft und dem Wachtmeister Nöhrig mehrfach mir einem Stein gedroht zu haben, der I»- culpat auch sowohl bei dem Auflauf auf dem Markte, als beim C.'schen Hause unter dem Volkshaufen er- blickt worden, derselbe auch schon wegen Schlägerei mir dreitägiger Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod bestraft worden, wegen Theilnahme am Tumult und Excesses zu einer dreimal fünftägigen Gefängnißstraße bei Wasser und Vrod, unter Erstattung der durch Abhaltung dieser Strafe erwachsenen Unkosten, zu vernrtheilen. Urkundlich rc. Gegeben im Königl. Holsteinscheu Obercriminalgerichte zu Glückstadt, den Aisten No- vember 1844. Entscheidungen der Schleswigschen Oder- dicasierien. Criminalsache. Verbrechen der beleidigten Majestät. (Beschluß.) Nachdem das Obersachwalteramt die Appellation an das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappella- tionsgericht eingewandt und prosequirt hatte, erfolgte von diesem nachstehender Bescheid: 131 Christian der Achte :c. In Sachen des Justizrarhs und Obersachwalters Hancke in Schleswig, von Amts wegen Anklägers, jetzt Appellanten, wider den Landinspector Tiedemann zu Johannisberg, Angeklagten, jetzt Appellaten, wegen Majestätsverbrechens s. w. d. a., jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Schleswigschen Obercrimi- nalgerichks vom 4ken Mai 1844, wird, unter abschriftlicher Mittheilung der am 16ten Seplbr. 1844 eingereichten Gegenerklärung des Appellaten, nach nunmehr verhandelter Sache, in Erwägung, daß der Angeklagte zwar geständig ist, bei Gelegenheit eines am 28sten Mai 1843 zu Haddebye von den Wählern des I4ten ländlichen Wahldistricts eingeleiteten Festmahls in einer Rede, worin er als ständischer Abgeordneter seinen Wählern har auseinandersetzen ivollen, daß in dem Steuer,', Finanz- und Bankwesen die Herzogthümer im Ver- hältnisse zum Königreiche Dänemark übervortheilt oder prägravirr seien, sich des Ausdrucks bedient zu haben, die Herzogthümer seien um so viel, als die von ihm aufgestellte Rechnung Nachweise, betrogen; daß der Angeklagte jedoch diesem Geständnisse die Versicherung hinzugefügt hat, er habe das Wort betrogen'nur für prägravirr gebraucht und sich dadurch seinen Wäh- lern, den Bauern, nur verständlicher machen wollen; es sei ihm aber nicht eingefallen, irgend einer bestimm- ten Person eine bösliche Absicht linkerzulegen, in Folge deren die Herzogthümer in Nachtheil gesetzt worden, noch sei es seine Absicht gewesen, zum Widerstande gegen die Regierung zu reizen, auch habe sein Vor- trag in der Versammlung keine Aufregung hervorge- bracht; in Erwägung, daß dieser Versicherung des Ange- klagten die Aussagen fast aller abgehörten Zeugen zur Seite stehen, indem diese insbesondere angeben, daß sie den Ausdruck „betrogen" in dem Sinne von „prä- graviren", welches Wort der Angeklagte in seiner Rede früher gebraucht, verstanden haben, desgleichen bezeugen, der Angeklagte habe weder in einem auf- regenden Tone geredet, noch Aufregung hervvrgebracht; wie denn auch nach dem Ergebniß der ganzen Unter- suchung und des Anklageprocesses nicht anzunehmen sieht, daß der Angeklagte den Ausdruck „betrogen" mit dem Vorsatze gebraucht hat, die Negierung zu schmähen, oder gegen dieselbe aufzumiegeln; in Erwägung, daß demnach in den ermittelten Lhalsachen die fiskalische Anklage wegen Majestäts- beleidigung eine rechtliche Begründung nicht hat finden können, mithin die wider das angefochtene Erkennrniß erhobene Beschwerde des Anklägers in der Haupt- sache unerheblich erscheint, wiewohl im klebrigen nicht verkannt werden kann, daß der, der Anklage zuin Grunde gelegte Ausdruck „betrogen" unter den Um- ständen, unter welchen der Angeklagte sich desselben bedient, für sehr anstößig und unschicklich zu achten, und an dem Angeklagten um so mehr zu mißbilligen ist, als es demselben vermöge seiner Stellung als Königlicher Beamter eignet und gebührt, nach seinen Kräften dazu beizutragen, des Königs und des Landes Beste zu befördern und Uebles davon abzuwenden, statt durch den unbesonnenen Gebrauch eines in der Regel verletzenden Wortes eine von Staatswegen ge- troffene Einrichtung vor einer zahlreichen gemischten Gesellschaft so erscheinen zu lassen, als wäre sie nicht bloß in ihren Folgen für einen gewissen Theil des Landes verhältnißmäßig überlästig, sondern auch in ihrem Ursprünge und Zwecke gehässig gewesen; in Erwägung, was die Kosten betrifft, daß, wenn gleich in dem Berichte des Gottorffer Amthauses, wodurch der fragliche Vorfall allerhöchst unmittelbar zur Anzeige gebracht worden, des von diesem Amt- Hause bereits eingezogen gewesenen Berichtes der Arens- und Treya-Hardesvogkei überall keine Erwähnung ge- schehen, daher auch die in diesem hardesvogteilichen Berichte sich findende, mit den dennnciirren Umständen zum Theil im Widerspruch stehende, mildere Schilde- rung des denunciirten Vorganges vorenthalten gewe- sen ist, ohne baß die vorliegenden Acren ergeben, ob und womit -dieses wider die pflichtmäßige Ordnung des Geschäftsganges laufende Vorenthalten entschul- digt oder gerechtfertigt zu werden vermöchte, dennoch die allerhöchst verfügte gerichtliche Untersuchung als eine nothwendige und durch den Angeklagten verschul- dete sich darstellt, indem der Ausdruck „betrogen" jedenfalls eine genaue und znverlaßige Nachforschung der Ulustände, unter welchen derselbe vorgekommen, sowie der Absicht, die bei dem Gebrauche vbgewalket, erheischte, um zu ermessen, ob und in welchem Um- fange ein ahnungswürdiges Vergehen dem Angeklag- ten zur Last falle, folglich die jetzige Beschwerde des Anklägers, insoweit als selbige die Kosten des Unter- suchuugsprocesses betrifft, allerdings nicht ohne Grund ist; in Erwägung endlich, daß die Kosten des fiscali- schen Anklageprocesses, der Freisprechung des Ange- klagten ungeachtet, billigerweise gegen einander zu vergleichen sind, weil die Kosten der Venheidigung, welche der Angeklagte bei der Untersuchung sich Vor- behalten, auch dann, wenn bloß aus die Grundlage der Unlersuchungsacten ein Urtheil gesprochen wäre, dem Angeklagten zur Last gefallen sein würden, woge- gen der Antrag des Anklägers, den Angeklagten in die Kosten des fiscalischen Processes zu verurkheilen, nicht zu begründen steht, da der oft erwähnte Aus- druck „betrogen" zwar scharfen Tadel verdient, und möglicherweise zur disciplinarischen Rüge harre Anlaß geben, aber nach Maaßgabe der Untersuchungsacten keineswegs die förmliche Anklage wegen Majestäcs- beleidigung hätte rechtfertigen können; hiemit für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß des Schles- wigschen Obercriminalgerichts vom 4ren Mai 132 1844, soweit dasselbe den Angeklagten von den ihm in der Anklage Schuld gegebenen Ver- brechen freispricht, zu bestätigen, in Ansehung des Kostenpuncts aber dahin abzuändern, daß Angeklagter schuldig sei, die Kosten der Unter- suchung zu erstatten, wogegen die Kosten des fiscalischen Verfahrens, so wie dieser Instanz, gegen einander zu vergleichen. Wie den» solchergestalt erkannt und die Sache an die vorige Instanz zurückverwiesen wird V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- kionsgerichte zu Kiel, den 3teu Febr. 1845. C r i mi n a l s a ch e. Nichtigkeit des Erkenntnisses wegen mangelnder Compctcnz. Der Inculpar Peter E. aus N. N. meldete sich ini August 1844 bei dem Polizeidiener in Tönning mit der Selbstanklage, daß er zu Calhrinen- heerd im Westertheile der Landschaft Eiderstedt ein Schaaf gestohlen habe, weshalb er arrelirk und an die Stallerschafk zu Garding abgeliefert ward. In der Stallerschaft wiederholte Inculpar sein Bekenntniß; ein Schaafdiebstahl in Cakharinenheerd konnte jedoch nicht eriniktelt werden, vielmehr ergab sich, baß unge- fähr zu der von dem Inculpaten angegebenen Zeit zu Cating im Osterrheile der Landschaft Eiderstedt ein Schaaf diebischer Weise auf dem Felde geschlachtet sei. Nachdem nun das Criminalgerichk des Wester- theils, das Everschop-Utholmische Criminalgerichk, von der Stallerschaft auf übliche Weise zur Führung der Criminalunrersuchung war committirt worden und die Untersuchung ergeben hatte, daß erhebliche Judicien eines zu Cacing verübten Schaafdiebstahls vorliegen, erkannte das Gericht unterm Isten Oct. 1844, in Er- wägung 1) daß der Inculpat wiederholt unumwunden eiu- gestandeu, daß er in der Nacht vom 4/5. Aug. d. I. bei Cathrinenheerd in einer von ihm bezeichneken Fenne diebisch ein Schaaf getödtet rc., 2) daß zwar der objective Thatbestaud dieses Schaafdiebstahls nicht zu ermitteln gewesen, dagegen aber in der vorhergehenden Nacht vom 3/4. August d. I. unter ganz ähnlichen Umständen ein Schaaf auf dem Felde diebisch getödtet und davon die Hinker- viertel und etwas Talg mitgenommen sind, dieser Diebstahl auch objectiv gehörig constarirr worden ist u. f. w., für Recht: daß Inculpat wegen Schaafdiebstahls vom Felde mit einjähriger Zuchthausstrafe zu belegen, auch schuldig sei, die Kosten der Untersuchung, so weil er des Vermögens, .zu erstatten. Wider dieses Erkenntniß supplicirke der Inculpat an das Obercriminalgericht, indem er hauptsächlich hervorhob, daß das Erkenntniß von einem incompeken- ren Gerichte abgesprochen und deshalb nichtig sei, worauf unterm 17ten Decbr. 1844 dem Everschop- Utholmschen Concursgerichk zn erkennen gegeben wurde, wie, in Erwägung, daß der objective Thalbestand des von dem Inculpaten bei Cathrinenheerd angeblich be- gangenen Verbrechens nicht zn ermitteln gewesen ist, sich vielmehr durch die Untersuchung ergeben hat, daß bei Cathrinenheerd kein Schaaf diebischer Weise ge- schlachtet oder gestohlen und daß das Verbrechen, dessen der Supplicanr sich beschuldigt hat, nicht da- selbst, sondern bei Cating im Osterkheil der Landschaft Eiderstedt verübt worden ist, daß daher nickt das Everschop'Uthvlmische Criminalgericht, in dessen Juris- diction überall kein Verbrechen begangen, sondern das Criminalgericht des Ostertheils der Landschaft Eider- stedt als foruin delicti commissi zur Untersuchung des in Rede stehenden Verbrechens comperenr ist, weshalb der Antrag des Supplicanten auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Compelenz des Criminalgerichts begründet erscheint, das unterm Isten Oct. d. I. wider den Supplicanten abgegebene Straferkennlniß als nichtig zu cassiren und daß die Acten dem Criminalgericht des Oster- theils der Landschaft Eiderstedt behufs Wahrnehmung des Erforderlichen znzustellen. Verzeichnis; der im Ostern - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gotwrf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Beschluß. Oft-, das 14te Stück.) Donnerstag den 8ten Mai. 17. Der Justizrarh und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noic der König!. Direckion der Staats- schuld und des sinkenden Fonds, wider die Interessen- ten des Sörkerkoogsdistricts der Dorfschaft Bergen- husen, in peto. rückständiger Zinsen von dem Capftal. reste des ihnen adquolirten Concurrenzantheils an der Süderstapeler Osterkoogsdeichschuld s. w. d. a. Eodem dato, cvcnt. Freitag den Oken Mai. 18. Der Eingesessene und Bäcker H. N. Truelsen zu Thumbyeholm, wider den Erbpachtsmüller I. Carl- seu zu Wellspang, hauptsächlich berr. die auf der Well- spanger Mühle zu nehmende Matte, dann Beweisfüh- rung, jetzt Deductious! und Jmpugnationsverhandlung. Allerhöchst privilegirte Schleswig -- Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergcrichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 18. Stück. Den 5. Mai 1845. Gesetzgebung. Die Entlassung unfähiger oder unwürdiger Volkö- schullehrcr auf dem Verwaltungswege betr. (B e f ch l u ß.) § 6. «Halt die Negierung, nachdem auf ihre etwanige nähere Auorduuiig die Untersuchung vervoll- ständigt worden, und der Augeschuldigte, sofern er dar- auf Anspruch macht, seine Verlheidigungsschrist eilige- reicht hat, zu deren Abfassung ihm auf sein Verlangen die Einsicht der Unrersuchuugsacten zu gestatten ist, eine Verwarnung des Schullehrers, welche durch die An- drohung der Entlassung für den Fall eines abermali- gen Dienstvergehens oder unangemessenen Verhaltens geschärft werden kann, nicht für ausreichend, sondern ist nach ihrem Ermessen die Entfernung des Schul- lehrers vom Amte wegen Unwürdigkeit hinlänglich begründet, so hat sie die Entlassung desselben und zwar regelmäßig ohne Beilegung einer Pension zu verfügen. Nur wenn besondere Milderungsgründe dem Schul- lehrer zur Seite stehen, und sein Vergehen mehr in menschlicher Schwäche und Verirrung, als in gesetz- oder pflichtwidriger Absicht seinen Grund hat, ihm jedoch nach dem Erachten der Negierung die fernere Verwaltung des Schulamts nicht überlassen werden darf, soll sie befugt sein, ihm unter Umständen und unter Zustimmung der Commüne eine geringe Pension auf eine beschränkte Zeitdauer oder auf Lebenszeit beizulegen. § 7. Den entscheidenden Beschluß über die un- freiwillige Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand oder über die Entlassung eines Lehrers wegen Unwür- digkeil hat die Negierung, nachdem neben dem Nefe- renken ein Correfereut bestellt worden, in einer Plenar- sitzung unter Hinzuziehung der anwesenden geistlichen Mitglieder zu fassen. H 8. Der Negierung bleibt es Vorbehalten, auch ohne Antrag der Vorgesetzten Schulbehörde die Ent- lassung eines Schullehrers vom Amte wegen Unfähig- keit oder Unwürdigkeit zu verfügen, jedoch sind auch in solchem Falle die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung wegen vorgängiger genügender Ermittelung der Thalsachen, welche den Grund zur Entfernung des Lehrers vom Amte enthalten, zu befolgen. § !>, Die Suspension eines Schullehrers vom Amte als Strafe soll inZukunft nicht weiter stattfinden. § Itt. Ist ein Schullehrer wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurkheilt, ohne jedoch seines Amtes gerichtlich entsetzt zu sein, oder in Criminaluntersuchung gezogen und vom Gericht nicht völlig freigesprochen worden, so ist er, wenn ihm nach der Beschaffenheit des Verbrechens oder der erlittenen Strafe mit Rück- sicht auf die Bestimmungen des § 2 die fernere Ver- waltung des Amts nicht auvertraut bleiben darf, von demselben durch die Regierung zu entlassen. Eben so ist es zu verhalten, wenn ungeachtet eines freisprechenr den Erkenntnisses die Untersuchung solche Umstände ergeben hat, welche nach den Vorschriften des § 2 einen Grund zur Entlassung des Schullehrers enthal- ten. Ist eine solche Untersuchung wider einen Schul- lehrer eingeleitet, sv hak das Gericht die demselben Vorgesetzte Schulbehörde hievon in Kenntuiß zu setzen. Dieser bleibt es nach Beschaffenheit des Falls über- lassen, die vorläufige Suspension des Lehrers von sei- nem Amte zu verfügen und wegen der einstweiligen Verwaltung desselben nach den Bestimmungen des § 5 die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach beendigter Untersuchung liegt es dem Gericht gleichfalls ob, den Ausfall derselben unter Anschließung der Unter- suchuugsacren der genannten Behörde anzuzeigen. Ist der Schullehrer zwar zur Entsetzung von seinem Amte nicht verurkheilt, gehen aber aus den Acten Umstände hervor, welche es bedenklich machen, ihn in demselben ferner zu lassen, so hak die Behörde, nachdem erfor- derliche» Falls die in Betracht kommenden Thaksachen noch näher ermittelt und der Lehrer darüber nochmals vernommen worden, die Acten mit ihrem Bedenken an die Regierung zur weiteren Verfügung einzusenden. § I I. Als die in den vorstehenden §§ bezeichneke Schulbehörde sind im Allgemeinen die Kirchenvisitato- ren, sowie bis weiter für die keiner Probstei unter- legten Landschulen des Herzogthums Schleswig der Keneralft,perintendent mit dem Schulpatrone, und für die Districte des Herzogthums Holstein, in denen kein 18 I 134 Beamter weltlicher Visitator ist, der Kirchenprobst mit dem Schulpatrone, endlich in den Städten nach der besonderen Verfassung derselben die Kirchenvifiratoren oder das Schulcollegium anzusehen. § 12. Hinsichtlich der Versetzung der allerhöchst ernannten oder mit einem allerhöchsten Confirmations- patent versehenen Vvlksschnllehrer in den Ruhestand oder der Entlassung derselben nach den Vorschriften dieser Verordnung sind die Acten von der Schl. Holst. Regierung an die Schl. Holst. Lauenb. Canzelei ein- zusenden. Von dieser ist ein allerunterthänigstes Be- denken zu erstatten und allerhöchste Verfügung zu ge- wärtigen. § 13. Volksschullehrer, welche ihres Amts gericht- lich entsetzt oder auf den Grund des § 2 dieser Ver- ordnung entlassen sind, dürfen weder als Volksschul- lehrer noch als Gehülfen an Volksschulen wieder an- gestellt werden. § 14. Alle den Vorschriften dieser Verordnung widerstreitenden Bestimmungen allgemeiner oder be- sonderer Verfügungen werden hiedurch aufgehoben. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ueber die cog-nitio prima der Amthauser. Zwei Falle. I. In Sachen des Andreas Kratzmann auf Höltig- baum, Imploraten, jetzt Snpplicanlen, wider die Wiktwe Böhlens, c. c. zu Havighorst, Implorantin, jetzt Supplicatin, in pcto. deb. 220 modo sup- plicatiouis, hat die Implorantin cum cur. ein bedingtes Man- dat auf die Zahlung von 220 P. angeblich ihr schul- diger Zinsen gegen den Imploraten beim Neinbecker Amthause dahin ausgebracht: daß Jmplorat die der Implorantin schuldigen fünfjährigen Zinsen für die Zeit vom 22sten Dec. 1838 bis dahin 1843 mit 220 binnen vier Wochen ab ins. zu bezahlen, oder aber innerhalb gleicher Frist wegen etwaniger Einreden bei Ver- lust selbiger auf der König!. Amtstube zu Neinbeck zur Citakion noliren zu lassen, und davon in der- selben Frist die Implorantin c. c. z„ benachrich- tigen. Nachdem eine durch dieses Verfahren eingetretene Weiterung beseitigt worden, hat der Jmplorat eine Ladung bei der Amtstnbe ausgebracht, und ist ihm von dieser notificirt, daß die von ihm ausgebrachte Klage wider die Implorantin den 6ten Juli d. I. werde vorgenommen werden. In termino hat nun der Curator der Implorantin für dieselbe folgende Klage vorgebrachk: Die Implorantin habe dein Citanken im Jahre 1836 einige Tage vor Weihnacht 1200 A zu 4 pCt. Zinsen angeliehen, von welchem Capitale Citant im Jahre 1838 100 A und die Zinsen für zwei Jahre berichtigt habe, so daß er annvch 1100 |L an Capital und Zinsen für 5 Jahre restire. Auf diese Zinsen sei das jetzt streitige bedingte Mandat ausgebracht, und bitte mand. noic Kläger, das ausgebrachke Mandat für justificirt zu erachten und den Citanten schuldig zu erkennen, die veranlaßten Kosten zu bezahlen. Der Citant hat durch feinen Anwald erwiedern lassen, daß die jenseitige Forderung völlig illiquide sei, und der Klage, .welche in ordinario habe vorgebrachr werden müssen, die Einrede der Dunkelheit obstire, weshalb Citant gegen das eingcleiteke Verfahren pro- kestire, event. auf Einreichung schriftlicher Exceplivna- lien antrage. Der Curator der Implorantin hat replicirt,, der Beklagte habe selbst Citakion gegen den Befehl aus- gebracht, wodurch sich der bedingte Befehl in eine simple Klage anflöse, auf welche der Gegner sich daher einlassen müsse. Der Citant hak sich gegen dieses Protokoll seine Gerechtsame reservier und sein früheres pctitum wie- derholt. Es ist darauf vom Königlichen Amthause sofort erkannt: daß in Erwägung, daß es sich um die Justificirung eines ausgebrachten bedingten Befehls handle, wogegen von Seiten des Imploraten Citakion ausgebracht, und eben dadurch erklärt sei, daß er die Verhandlung der Sache als einer illiquiden auf dem Wege gewöhn- licher Klage verlange, daß er mithin auch in dem durch erwirkte Citakion ansgebrachten Termin bereit sein mußte, auf die in diesem Termin anzubringende Klage rechtsbehörigermaßen zu antworten rc., Beklagter, früher Jmplorat, schuldig, sich sofort auf die Klage rechtsbehörigermaßen und genügend einzulassen, wenn er nicht etwa vorziehen sollte, binnen 14 Tagen einen anderweitigen Termin zur Vorbringung seiner etwanigen Einreden gegen die Klage ausjubringen, imgleichen die Termins- kosten :c. zu erstatten. Der Citant, welchem dabei aufgegeben worden, über die ihm freigelassene Alternative sofort sich zu erklären, hak gegen das ihm in termino publicirte Erkenntniß das Rechtsmittel der Supplikation interponirt und dasselbe rite prvsequirt. In der von demselben eingereichten Supplications- schrift hat Citant darauf angerragen: 1) daß das Verfahren, weil der judex a cpio 135 förmliche Naisonnements für die Gegenparthei zn Protocoll C»icttrt habe, zu cassiren, und 2) daß die Jmplorantin rek. exp. adzuweisen, e^ent. aber ad ordinarium zu verweisen sei. Nach eingegangener Gegenerklärung steht solchemnach zur Frage: ob das Verfahren aus dem angeführten Grunde zu casstren, und ob mit Bestand Rechtens auf förmliche Einlassung vom judicc a qito gesprochen worden sei? In Erwägung nun, daß nach dem in dem Herzog- thnm Holstein üblichen Verfahren, welches zum Theil auf den Vorschriften der Landgerichtsordnung 111. 2 beruht, der bedingte Mandatsproceß nicht als ein selbstständiges Prozeßverfahren angesehen wird,*) mit- hin der ft g. ad justificandum mandatuin von Seiten des Jmploraten ausgebrachte Termin lediglich als ein Audienztermin vor dem die prima eoKitio ausüben- den Amthaufe angesehen werden kann, weshalb denn auch das vor dem Amthause in Anleitung des beding- ten Mandats siattgehable Verfahren keinesweges als ei» das ordinarium vertretendes summarisches Prvceß- verfahren zn betrachten ist, wenn dasselbe gleich con- sensu partium zn einem conventionelleu vor einem prorogirten Forum staktgehabten Processe erhoben wer- den kann; in weiterer Erwägung, daß es aber in dem vor- liegenden Falle nicht in der Absicht des Supplicanten gelegen hat, seinen Consens zn einem convemionellen processualischen Verfahren zu ertheilen, indem derselbe vielmehr gegen das siattgehable Verfahren protestier und darauf aufmerksam gemacht hat, daß die vorlie- gende Sache ad ordinarium zu verweisen sei, die Ausbringung der Ladung aber dem Supplicanten nicht zum Präjudiz gereichen kann, da er dazu durch den richterlichen Bescheid bei Vermeidung angedroheter Nachtheile war gezwungen worden; in fernerer Erwägung, daß den Amthänsern außer in denjenigen Sachen, welche mit Rücksicht auf ihre objective Beschaffenheit den Oberbeamten zur aus- schließlichen gerichtlichen Erledigung überwiesen sind, gesetzlich eine selbstständige Civiljnrisdiction überall nicht znsteht, indem die Amthänser, falls sie die zum ordentlichen Verfahren vor die Dinggerichte oder Amts- und Landgerichte gehörenden Rechtssachen nicht in dem Audienztermine durch Vergleich oder Abgebung eines laudi erledigen können, ad ordinarium zn rer mirkiren haben, mithin auch in dem vorliegenden Falle, in welchem weder ein Vergleich möglich, »och ein lau dum abzugebe» war, eine Verweisung ad ordina- riiiin einkrelen mußte;**) ') clr. S ch l t 6 re i fi = S) o I st eint s ä, e Anzclg e n, ?l. F., rter Jabrg., S. 373- 8ter Jahrg., S. >77- Francke, Darstellung des Civilpr. rte Anfl. Thl. ll. S. 209. ") ckr. Scbleöwig-H vlsteinisä,e Anzeige»,N. F., 6ter Jahrg., S. igv. 8ter Jahrg., S. roo. in endlicher Erwägung, daß es dem richterlichen Proceßleitungsamte keinesweges widerspricht, wenn der Richter der ohne Rechtsbeistand erschienenen Par- chei dadurch zu Hülfe kommt, wenn er das von der Parthei.Bemerkte zu Protocoll dictirt, wird auf die sul, prses. den 3ten August d. I. Hieselbst eingegangene Supplicationsschrift des vorrn- bricirten Supplicanten, nach eingegangenem Amthans- berichte nebst Erklärung des Gegentheils (suli pr-«s. den 23sten v. M.), hiemittelst dem Supplicanten von Obergerichtswegen zum Bescheide gegeben: daß, unter Wiederanfhebnng des decisi a quo vom 6ken Juli d. I., diese Rechtssache ad ordinarium z» verweisen; unter Compensation sämmtlicher ans diesen Rechtsstreit seither ver- wandten Kosten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 25sien November 1844. 11. In Sachen des Ziegeleibesitzers Daniel Schultz zum Qualerteich, Beklagten, jetzt Querulanten, cvcnt. Supplicanten, wider den Maurermeister Kruse in Se- geberg, Klager, jetzt O.uerulaten und Supplicaken, wegen angeblich verweigerter Erfüllung eines Bau- vertrages, daher zu leistenden Schadensersatzes ft w. d. 0., ist der Kläger mit seinem Anwalde in dein vor dem Traventhaler Amthause anberahmten Termine erschienen und hat seine Klage wegen der abseilen des Beklagten verweigerten Erfüllung eines Bauvertrages und deshalb verlangter Entschädigung von 60 Cour, mündlich zn Protocoll gegeben. Der Beklagte hat ebenfalls. durch seinen Anwald unter Reservation der provocatio ad ordinarium ge- gen diese Klage epcipirt und sich eingelassen, auch ist in tennino von den Partheien rer und duplicirt wor- den. Das Königliche Amthaus, welches keinen weiteren Vergleichsversnch in der Ueberzeugung der Vergeblich- keil desselben angestellt hat, hat den Partheien zn er- kennen gegeben, daß ein schriftlicher Bescheid demnächst erfolgen solle, und darauf unterm 25sten Sept. v. I. ein Beweisinterlocnt abgegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Beklagte die Rechts- mittel der unheilbaren Nichtigkeitsbeschwerde und der Supplikation zur Hand genommen und event., falls er mit diesen Rechtsmitteln nicht durchdringen sollte, die provocatio ad ordinarium interpvnirt. Der Querulant findet die Nichtigkeit des Verfah- rens darin, dass ungeachtet der in tennino geschehenen reservatio ad ordinarium das Amthans, welches lediglich die Partheien durch einen Vergleich oder einen Spruch ansöinanderznsetzen, oder endlich dieselben ad 136 ordinarium zu verweisen habe, sich durch Abgebung eines Jnterlocuts richterliche Cognition angemaßk habe, und ebenfalls darin, daß kein Vergleich versucht wor- den sei. Das gravamen supplicationis hat der Snpplicant dahin ausgestellt: daß das Amkhaus ein Beweisinterlocnt abgegeben und nicht vielmehr die Sache an das Landgericht remittirt hat. Nach eingegangener Gegenerklärung steht solchemnach zur Frage: ob der von dem Amthanse abgegebene Bescheid zn Recht beständig sei? In Erwägung nun, daß den Amihausern in de» zum ordentlichen Verfahren gehörende» Civilproceß- sachen keine selbstständige Jurisdiction zusteht, dieselben vielmehr die ad ordinarium sich qnalificirenden Rechts- sachen, wenn sie die Partheien im Audienztermine durch Vergleich oder Abgebung eines Spruchs nicht auseinanderfttzen können, zum ordentlichen Verfahren vor den Ding- und Landgerichten zu verweisen haben; in fernerer Erwägung, daß das in der vorliegen- den Rechtssache vor dem Traventhaler Anilhause starc- gehabke Verfahren, weil sich dasselbe seinem Gegen- stände nach zum ordentlichen Proccßverfahrcn eignet, und der Beklagte überdieß sich die provocatio ad or- dinarium reservirt hatte, lediglich als ein sogenanntes Audienzverfahren und folgeweise der Bescheid vom Lösten Sept. v. I. als ein lauduin angesehen werden kann, indem derselbe, wenn er gleich nach den gelten- den Proceßregeln abgesprochen worden, hiedurch doch nicht die Natur des landi verliert, den Partheien vielmehr, falls keine prorogatio fori stattgefunden hat, unbenommen bleibt, den Amthansbescheid anzu- erkennen, oder denselben zu desavvuiren; in weiterer Erwägung, daß es vor Abgebung des schriftlichen Bescheides dem Amthause an Gelegenheit gefehlt, den Willen der Partheien zu erkennen, ob sie das in Form eines Beweisinterlvcuts abgegebene lauduin anerkennen und solchergestalt eine prorogatio fori annehmen wollen oder nicht, weil die reservatio provoeationis ad ordinarium abftiten des Beklagten keinesweges eine solche Erklärung in sich schließt, es nach Abgebung des Bescheides aber einer Anzeige der einen oder der anderen Parkhei bedurfte, daß sie das lauduin nicht agnoscireu wolle, worauf denn aller- dings eine Verweisung der Sache an das Landgericht abftiten des Amthauses erfolgen mußte; sowie in Erwägung, daß der von deui Amkhanse unter- lassene Versuch der Güte die Nichtigkeit des stattge- habten Audienzverfahrens und des darauf basirten landi nicht zur Folge haben kann, weil der Vergleichs- Versuch annoch jederzeit nachgeholt werden kann, falls partes sich von der Anstellung eines Vergleichsversuchs günstige Folge» versprechen; in endlicher Erwägung, das Rechtsmittel derSup- plication betreffend, daß dasselbe aus den vorstehenden Erwägungen als völlig überflüssig erscheint, da nach abgegebenem laudum, der geschehenen Reservation der provocatio ad ordinarium ungeachtet, es von Seiten des Beklagten und Supplicanken einer an das Amthaus zu richtenden Erklärung bedurfte, daß derselbe von der reftrvirten provocatio ad ordinarium Gebrauch machen wolle, wird auf die sub praes. den Listen Novbr. v. I. Hieselbst eingereichke Nichtigkeitsbeschwerde und even- tuelle Supplicationsschrist dem vorrubricirten Queru- lanten und event. Supplicanken, nach eingegangenem Berichte des Traventhaler Amlhauses, nebst Erklärung des Gegentheils (sub prass, den Lren d. M.), hier mittelst von Qbergerichrswegen „ein abschlägiger Bescheid" ertheilt, Querulant auch schuldig erkannt, die Kosten der Gegenerklärung mit 4 -F 24.1 ß Cour, dem Que- rulaken binnen 4 Wochen ab ins. zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den Listen Februar 1845. Entscheidungen der SchleöwigschenOder- dicasierten. I^orum Ver AmtSsecretaire, Vie auf Amthausern wohnen, welche in erster Instanz Vas Ober- gericht fortiren. Der Kaufmann A. zu 26. hatte gegen den auf dem das fomm superius in erster Instanz sorlirenr den Amthause daselbst wohnenden Amtsftcretair P. bei dem Magistrate zu 26. wegen einer Wechselschuld Zahlungsbefehle eingebracht, gegen welche der Schuld- ner sich nicht verantwortet hatte, weshalb unterm Lüsten Febr. 1844 ein Commissorium zur Wardirung an die beikommenden Officialen abgegeben ward. Vor Vollziehung der Wardirung zeigte der Amtsftcretair 2). dem Anwalde des Kaufmanns A. an, daß er, als Bewohner eines das höhere fomm sortirenden Hau- ses, von der exceptio fori Gebrauch machen und sich der Wardirung nicht unterwerfen werde, und da die- ses Schreiben mit der Wardirungsschedel den Offi- cialen mikgetheilk ward, so bewirkten diese eine Reso- lution des Magistrats, daß sie zur Wardirung nicht befugt seien und zeigten dem Anwalde des Klägers demnächst an, daß die Wardirung von ihnen nicht vorzuuehmen sei. Dies; veranlaßte den Kläger in einer an den Magistrat gerichteten Eingabe darauf auzutragen, daß den Officialen die Vollstreckung der Wardirung aufgegeben, cvcntualitcr dieselbe beikom- meuden Orts per subsidiales veranlaßt werde; es erfolgte aber unterm 17ien April 1844 der Bescheid, daß, da es sich ergeben, daß der Beklagte auf einem 137 privilegirten, das korum superius anmiffeltnr fort» lenden fundö wohne, er umhin der städtischen Ge- richtsbarkeit nicht unterworfen sei, auf die Anträge des Klägers nicht einzutreten stehe. Ueber diesen Be- scheid, den er als Verweigerung der Justiz ansah, beschwerte sich der Kläger bei dem Obergerichte, und bat, daß dem Magistrat eröffnet werden möge, daß der Beklagte allerdings seiner Gerichtsbarkeit unter- worfen sei, der Magistrat daher zur Ausführung des Commissorii zur Wardirnng vom 26sten Februar 1844 die nölhige Verfügung sofort zu erlassen, avant,,aliter bei dem Obergerichte per siihsidiäLcs zu veranlassen habe. Hierauf erfolgte nachstehende Verfügung: Auf die unterm 27sten April d. I. hieselbst ein- gegangene Vorstellung und Bitte des Kaufmannes A. in 3E. wider den Amkssecretair P. daselbst, hauptsäch- lich wegen schuldiger rc., jetzt wegen verweigerter Justiz und daher um Eröffnung und Befehl an den Magistrat der Stadt Zf., ergehet, nach eingezvgenem Bericht des Magistrats der Stadt £., in Erwägung, daß für die Entscheidung der Frage, ob der Supplicat, welcher von dem auf einem das fom„> superius sortirenden Grundstücke wohnen- den — Amtmann N. N. in Zf. als Amlssecretair an- gestellt ist und auf dem N. N.schen Amkhause wohnt, dem foro des Obergerichts oder dem des Zf.schen Magi- strats unterworfen ist, die Art und Weise, wie die Gesiudeordnung vom Lüsten Februar 184» für den Zweck, den sie vor Augen hat, den Begriff des „Ge- sindes" definirt, als völlig irrelevant erscheint, daß es vielmehr lediglich darauf ankommt, in welchem Sinne der in dem Patent vom 8ten Februar 1805 vorkommende Ausdruck „Gesinde" aufzufassen ist; in fernerer Erwägung, daß, abgesehen von den Bestimmungen der allegirien Gesindeorduung, nicht einzusehen ist, weshalb nicht die Amkssecretaire, gleich allen anderen im Privardienste Jemandes stehenden Personen, zum Gesinde zu rechnen seien, daß demnach um so weniger daran gezweifelr werden kann, daß die in dem Patent vom 8len Februar 1805 enthaltene Ausdehnung der Vorschriften des Patents vom 5ten März 1803 wegen des Gerichtsstandes der Dienst- boten persönlich privilegirter Personen, auch auf die Amtssecretaire Anwendung leidet, als das in dem Patent vom ILten Januar 1816 dem Gesinde zuge- siandene Vorzugsrecht im Concnrse» einer constanteu Praxis zufolge, auch den Amtssecretairen eingeräumt worden ist; in Erwägung aber endlich, daß, wen» der Magi- strat der Stadt Zf. auch zur Abgabe der Zahlungs- mandate und Erkennung der Wardirnng wider den Supplicaten für competent erachtet werden muß, der- selbe dennoch, da er überall keinen gerichtlichen Act auf einem das formn des Obergerichts sortirenden Grundstücke ohne dessen Autorisation vornehmen darf, nicht für befugt erachtet werden kann, die Wardirnng durch seine Commissarien auf dem N. N.schen Amt- Hause vornehmen zu lassen, daß derselbe daher die Vollstreckung der Wardirnng wider den Supplicaten entweder beim hiesigen Obergericht zu imperriren, oder die Autorisation zur Vollziehung derselben durch Cominissarien des Magistrats hieselbst zu beantragen hat, hiemitkelst unter Aufhebung des angefochtenen Be- scheides zur Resolution, daß der Supplicar, der Amtssecretair P. in Zf., dem Gerichtsstände des Magistrats unterworfen sei, der Magistrat daher unverzügilch wegen Vollstreckung der bereits wider den Supplica- ren erkannten Wardirnng das Erforderliche hie- selbst zu beantragen habe. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergerichte auf Gvrrorf, den I6teu August 1844. Klagen, die bereits anhängig gemacht sind, können durch spatere, nach Ablauf der Ladungsfrist eingereichte Nachträge nicht wesentlich modi- bificirr werden. In Sachen des Ober- und Landgerichks-Advocaten Jasper, Doctors der Rechte, in Schleswig, in. n. der Frau Anna Dechlefseu c. c. in Glücksburg» Klägerin, jetzt Appellaiuin, wider den Ober- und Landgerichks- Advocaten Bremer in Flensburg, in Vollmacht des Erbpächters Nicolaus Dethlefsen zu Ruhethal, Be- klagten, jetzt Appellacen, hauptsächlich wegen Errich- tung eines Inventars und Zulegung der Güterrhei- lung, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Glücksburger Fleckens - Dinggerichts voui Listen Ock. 1842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beifolgende Eulschei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß das angesochkene Erkenntniß dahin zu mo- dificiren, daß Beklagter schuldig, der Klägerin c. cur. sämmkliche bis zur außergerichtlichen Edition des Inventars angeursachle Proceß- kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten, im klebrigen aber zu bestätigen und zur Vollstreckung an die Unlerinstanz zurückzuweisen, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Puiilicatum im König!. Schleswigschen Ober- gericht auf Gottorf, den 28sten April 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Nachdem die streitenden Parkheien durch ein Er- kenntniß des Flensbnrgischen Consistorii im Oclober 1841 als Eheleute geschieden waren, bewirkte die 138 jetzige Appellantin bei de»' Munkbrarup-Hardesvogtei in Glücksburg ein Decret, durch welches Appellar be- fehligt wurde, auf gemeinschaftliche Kosten und ge- richtlich zum Behuf der von der Appellantin in An- spruch genommenen Theilnng des gemeinschaftlichen Gutes ein Inventar über das in seinem Besitz befind- liche Vermögen aufnehmen zu lassen. Der Appellat ergriff jedoch dagegen, weil er mit den von ihm in der Unterinstanz vorgebrachten Einreden des unbei- kommenden Gerichtes und der unrichtig gewählten Proceßart nicht gehört worden, das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, worauf denn durch einen Be- scheid des Obergerichts vom 5ten April 1842 das er- wähnte Erkenntnis; der Hardesvvgtei casstrt ward, jedoch unter Vorbehalt des der Klägerin zusiehenden Rechtes, diese Sache >» ordinario zur Entscheidung zu bringen. Die Klägerin reichte nun bei der Munkbrarup- Hardesvogtei auch den Klaglibell ein, gerichtet au das Dinggericht der genannten Harde und trug zu- gleich darauf an, daß ein Termin zum Versuch eines Vergleichs anberaumt werde. In dem Klaglibell war im Wesentlichen angeführt worden, daß bei der Trennung der Ehe das Gut der Frau von der Hand des Mannes frei werde, daß der Nießbrauch des Mannes an ihrem statutarischen Pro- pregut aufhöre und daß der iutelleckuelle Antheil an dein Sammtgute, regelmäßig die Hälfte, an die Frau zurückfalle. — Beklagter sei mithin schuldig, nach diesem Maaßsiabe eine Theiluug des gemeinschaft- lichen Vermögens zu veranlassen und das Sondergut seiner vormaligen Ehefrau mit sammt den Proceßkosten an die Klägerin auszukehren. Um nun eine Ueber- sicht über das ganze Vermögen zu gewinnen und um eine rechtliche Theilnng desselben möglich zu machen, krage Klägerin darauf an, daß Beklagter schuldig er- kannt werde, sowohl über die der Klägerin zugehöri- gen privaten Güter, als auch über das gemeinschaft- liche Vermögen beider Theile ein ordnungsmäßig er- richtetes und auf Verlangen auch eidlich zu bekräfti- gendes Inventar zu ediren. Nachdem nun in dem anberauniten Termine zum Versuch der Güte ein Vergleich unter den Partheien nicht zu Stande gekommen, und nachdem auch die außergerichtlich von dem Beklagten vorgeschützten Ein- reden der fehlenden Caukiv» für die Proceßkosten und der fehlenden und eidlich zu beschaffenden Documenken- Edition beseitigt worden waren, übersandte der Be- klagte der Klägerin ein über die sämmtliche in seinem Besitze befindliche Vermögensmasse gerichtlich aufger nominenes Inventar, mit deui Bemerken, daß durch die Edirung dieses von der Klägerin verlangten In- struments der obschwebende Streit wohl als erledigt angesehen werden dürfe. Die Klägerin erklärte da- gegen, daß sie zwar eine beglaubigte Abschrift des Inventars erhalten habe, daß jedoch der Antrag des Beklagten bei der Hardesvogtei, in welchem um die gerichtliche Aufnahme dieses Inventars gebeten wor- den, nicht auch zugleich mit übersandt worden sei und daß die anhängige Streitsache keineswegs als been- digt angesehen werden könne. — Klägerin reichte viel- mehr einen Nachtrag zu ihrem Klaglibell ein, der als ein neuer, der früheren Klage vor der Schlnßbitte eingeschalteter, Paragraph betrachtet werden sollte. Bei dieser Gelegenheit bemerkte dieselbe, daß es sich von selbst verstehe und eigentlich keiner weitern Er- wähnung bedurft habe, daß das zu errichtende Inven- tar zugleich eine Taxation der zu inventirenden Güter befassen müsse; die Auseinandersetzung der ehelichen Güierverhältuisse sei ncmlich nur möglich entweder durch den Verkauf des gemeinsamen Vermögens, wozu aber keiner von beiden Theilen gezwungen wer- den könne, oder durch die mit einer Taxation verbun- dene Jnventirnng sämmtlicher Güter. Letzteres habe die Klägerin durch die Anstellung ihrer Klage beab- sichtigt und sei die Jnventirnng des im Besitz des Beklagten befindlichen Vermögens, ohne damit ver- bundene Taxation der einzelnen Gegenstände, durchaus nutzlos. Der Beklagte hatte dagegen in seinem Exceptions- libell, außer der hier nicht weiter in Betracht kom- menden Einrede des uubeikommeuden Gerichts, fol- gende Einrede» opponirt: 1) die Einrede der unzulässigen Veränderung der Klage. Die Klage sei nämlich durch den von der Klägerin eingereichten Nachtrag gänzlich verändert worden. In dein Libell sei nur die Edirung eines Inventars verlangt; das habe Beklagter bereits ge- leistet und noch überdies; das Inventar unter gericht- licher Beiwirkung aufuehmen lassen. Zwar habe es der Klägerin freigestanden, vor geschehener Einlassung von Seiten des Beklagten ihre Klage zurückzunehmen und eine neue anzustellen, keineswegs aber, wie ge- schehen, durch einen Nachtrag die Klage selbst und deren petitum gänzlich nmzugestalten; 2) die Einrede der zu kurzen Vertheidigungsfrist und der dunkeln und zu allgemeinen Klage. Dem Beklagten sei nämlich in Bezug auf den Nachtrag nicht die vorschriftsmäßige vierwöchige Frist offen ge- lassen, auch fehle diesem Nachtrag ein demselben ent- sprechender eigentlicher Antrag; 3) die Einrede des mangelnden Klaggrundes, jeden- falls der noch nicht erwachsenen Klage, da es ja nir- gends gesetzlich ausgesprochen, daß eine Ehefrau nach der Scheidung berechtigt sei, die eingebrachten Sachen und die Hälfte des übrigen gemeinschaftlichen Gares zu verlangen. Weshalb denn auch der Antrag auf Edition eines Inventars als nicht begründet erscheine; endlich 4) die Einrede der Solution und der beendigten Streitsache, da Beklagter über die in seinem Besitze befindlichen Güter bereits ein gerichtliches Inventar aufuehmen und solches der Klägerin habe znstellen lassen. 139 Hierauf erkannte nun das Glücksburger Fleckens- Dinggericht unterm 24sten Oct. v. I. für Recht: daß Beklagter von der gegen ihn angestellten Klage pure zu entbinden und daß die Klägerin c. cur. schuldig sei, dem Beklagten die durch den heutigen Termin angeursachten Kosten, salva specif. et inöd., zu erstatten, wogegen Beklagter schuldig sei, der Klägerin e. mir. die Kosten ihres Ladnngsgesuches und Klagereceffes, ebenfalls salva sjjecif. ct mod, zu erstatten. Gegen dieses Erkeunlniß habe beide Partheien das Rechtsmittel der Appellation eingewandt. Die Klä- gerin hat jedoch selbiges allein proseqnirt und setzt ihre Beschwerden darin: 1) daß so, wie geschehen, und daß nicht vielmehr nach Anleitung des Klaglibells und des Nach- trages Beklagter schuldig erkannt worden, so- wohl über die der Klägerin zugehörigen priva- tiven Güter, als auch über das dem Beklagten und der Klägerin gehörige gemeinschaftliche Gut ein salvis monitis ordnungsmäßig zu errichten- des und ans Verlangen eidlich zu bekräftigendes Inventar zu ediren, auch sammtliche verursachte Proceßkosien zu erstatten; cvcut. 2) daß nicht mindestens dahin erkannt worden, daß Klägerin zwar schuldig, sich mit dem bereits edirten Inventar, unter Vorbehalt der dagegen zu machenden luonitoi-uui, sowie unter Vorbe- halt beider Theile Gerechtsame rücksichklich der nachzuholenden Taxation zu begnügen, Beklagter auch schuldig sei, sammtliche bis zu der gesche- henen Mittheilung des Inventars verursachten Kosten innerhalb Orbnungsfrist zu erstatten, unter Vergleichung der späteren, namentlich durch die Terminsverhandlung vom 24sten Octbr. er- wachsenen, Kosten. Die erste Beschwerde betreffend, so erscheint selbige als nicht begründet, da die Klage selbst und deren Antrag nur ans die Edirnng eines Inventars über die in dem Besitz des Appellaren befindliche Güker- masse gerichtet war, und weil, nachdem Letzterer sein Vermögen gerichtlich inventiren und der Appellamin eine beglaubigte Abschrift dieses Instruments hatte anshändigen lassen, bereits dem Verlangen der Ap- pellantin Genüge geleistet war. Das weitere von sel- biger über diesen Gegenstand veranlaßte gerichtliche Verfahren kann auch mithin nur als ein durchaus frivoles procedcre angesehen werden, weil die Appel- lantin bereits dasjenige in Händen hatte, was in dem Klaglibell und durch das dort gestellte pctitum von ihr beantragt worden war. Zwar hat die Appellantin später einen sogenannten Nachtrag zu ihrer Klage eingereicht und darin auch die Taxation des Vermö- gens als nvthwendig dargestellt; dieser Nachtrag konnte aber, abgesehen davon, daß selbiger gar keine Proceß- bitte enthielt und auch zufolge der Vorschrift vom löten Juli 1784 dem Appellaken nicht zeitig genug insinuirt wurde, schon deshalb keiner Berücksichtigung unterliegen, weil die Appellantiu, wenn es ihr auch freistand, ihre Klage znrückzniiehmen und eine neue anznsiellen, keinesweges berechtigt erschien, die bereits anhängige zu modificiren und in ihren wesentlichen Theilen, wie durch den Nachtrag geschehen, zu ver- ändern. In dem zweiten {jravanicii beschwert sich die Ap- pellantin erstens darüber, daß ihr nicht mindestens alle ihre Gerechtsame rücksichtlich einer nachzuholenden Taxation und der gegen das edirte Inventar zu machenden Monita Vorbehalten seien; und zweitens über den Kostenpunct. Der erste Theil dieser Be- schwerde ist nun deshalb völlig nnfundirt, weil der Appellantiu das Recht, nachträglich noch die Taxation der Güter zu beantragen und Monita gegen das In- ventar vorznbringen, durch das angefochcene Erkennl- niß überhaupt gar nicht abgesprochen worden ist, viel- mehr selbiger unbenommen bleibt, in dieser Beziehung ihre etwanigen Ansprüche annvch auf dem Wege Rech- tens geltend zu machen. Was zweitens die Kosten betrifft, so geht ans dem Vorigen zur Genüge hervor, daß die Fortsetzung des Streites von Seiten der Ap- pellankin, nachdem das Inventar bereits edirl worden, nur als ein frivoles Processiren zu betrachten ist, und ist sie daher auch selbstverständlich schuldig, die dadurch entstandenen Proceßkosien zu erstatten. Angehend dagegen die vor der Edirnng des In- ventars erwachsenen Kosten und die dahin lautende Beschwerde der Appellantiu, daß dem Appellaten nur die Erstattung der Kosten des Klagereceffes und des Ladnngsgesuches und nicht vielmehr sämmtlicher bis zur Edition des Inventars erwachsenen Kosten anfge- geben worden, so erscheint dieser Theil der zweiten Beschwerde deshalb als begründet, weil der Appellat durch die freiwillige Edirnng eines Inventars die ihm oblie.gende Verpflichtung, ein solches der Appellantin anszuhändigen, selbst anerkannt hat, und weil selbiger mithin auch nicht nur zur Erstattung der Kosten des Ladungsgesuches und Klagereceffes, sondern auch zu der Vergütung sämmtlicher der Appellankin bis dahin angeursachten Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßi- gung vorbehaltlich, schuldig zu erkenne» war. Ans den vorstehenden Gründen hat so, wie ge- schehen, erkannt und nach Maßgabe des zweiten Theils der zweiten Beschwerde das von der Unterinstanz ge- sprochene Erkenntniß abgeänderk werden müssen. Auf die von der Appellantiu ferner prosequirte Appellation an das Schleswig-Holstein-Lauenbnrgische Oberappellationsgerichr erfolgte nachstehender Bescheid: Namens Sr. Königl. Majestät. Auf den am 4ten Juli v. I. hieselbsi überreichten Appellationslibell von Seiten der Frau Anna Derh- lefsen, geb. Dethlefsen, cum cur. in Glücksbnrg, Klm 140 gei in, jetzt Appellantin, wider den Erbpächter Nicolaus Dekblefsen zu Rnhethal, Beklagten, jetzt Appellaten, hauptsächlich wegen Errichtung eines Inventars und Zulegung der Gütertheilung, dann wegen Appellation gegen ein Erkennrniß des Glücksburger Fleckens-Ding- gerichts vom 24fien Octbr. 1842, jetzt wegen Recurses gegen das Erkennrniß des Schleswigschen Obergerichts vom 28sten April v. I., wird der Appellantin, unter Verweisung derselben auf die Entscheidungsgründe des letztgedachken Er- kenntnisses, hiedurch ein abschlägiger Bescheid erkheilt. Gegeben im König!. Oberappellalicnsgerichte zu Kiel, den Lasten Marz 1842. Verzeichniß der im Ostern ; Quartal 1845 bei den König!. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. 65'. das 16te Stück.) Dienstag den Lasten Mai. 34. Causa 34 ist dilatirt. Donnerstag den 22steu Mai. 35. Der Amtsverwalter Gülich und der Pastor Möller in Neinfeld, als Inspektoren des Neinfelder Armenhauses, Kläger, Provocaten und Appellanten, wider die Ehefrau des Viertelhufners Barckmann zu Altenweide, c. c., Beklagte, Provocantin und Appel- latin, pplitei- wegen rückständiger Landhäner für die dem Reinfelder Armenhanse gehörigen Ländereien. Freitag den 23sten Mai. 36. Der Tischlermeister Johann Röhrs in Glück- stadt, Beklagter und Appellant, wider de» Goldarbeiter Bitsch, früher in Glückstadl, jetzt in Hamburg, Kläger und Appellaten, wegen Ueberlassung eines Hanfes. Montag den Lasten Mai. 37. Der Eingesessene Hartwig Schüder auf der Borsflelher Wisch, wider die p. t. Hanpkleuke der Crempermarsch und deren Assistenten, den Eingesessene» Peter Tivisselman» in Grevenkop, noie der Extra- Marsch-Commüne, in pcto. verlangter Concurrenz zu dem Extra-Marschausschlag für 4 Morgen. Dienstag den 27sten Mai. 88. Hinrich Heeckt beim Kndensee, Beklagter und Appellant, wider Johann von Döhlen ux. noie daselbst & Cons., Kläger und Appellaten, preet. i» pcto. zu edirenden Inventars. Donnerstag den Lösten Mai. 39. Jürgen Friedrich Willing in Barmstedt, ux. noie Anna Maria, geb. Grelck, & Cons., als Erben des verstorbenen Achtelhufners Peter Grelck daselbst, Kläger, Querulanten und Appellanken, wider den Ein- gesessenen Casper Pohlmann in Barmstedt, als gewe- senen Cnrator der Nachlaßmasse des besagten Peter Grelck, jetzt Appellaten, in pcto. eingeklagter Zurück- lieferung eines TV Schiffsparks c. a., und beizutreiben versäumter, daher zu zahlender 1753 A 13 ß Cour., cum tisui'., modo appcllat. Freirag den 30sten Mai. 4V. Der Dr. med. Hadenfeldl zu Stockelstorf, Kläger und Appellant, wider den Diensiknechr Carl Heinrich Kühler, Beklagten und Appellaten, ppliter in pcto. dcl). 209 12 ß, nunc appcllat. Montag den 2ten Juni. 41. Der Landsasse I. Meyerrinck ans Schönböcken, Citant, wider den Gutsbesitzer H. Kaehren aufKuhlen, Citaten, in pclo. angeblicher Gerechtsame, insbesondere angemaßlen Streu- und Heidemähens auf dem zum Gute Schönböcken gehörenden Moorlande. Dienstag den 3ten Juni. 4L. Der Obergerichts-Advocat Schmidt von Leda in Oldesloe, in. n. des Hofbesitzers Ehr. W. Edwards zu Tremsbüttel, Beklagter und Appellant, wider den Erbpachtsmüller Mannshardt zu Lasbeck, Kläger und Appellaten, ppliter wegen Aufziehung der Schütten vor dem Stangenreich und Ablassung dieses Teiches s. w. d. a., jetzt Appellation. 43. '.Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des weil. Rentmeisters und Gutsbesitzers Hausmann auf Augnstenhof. Donnerstag den 5ren Jnni. 44. Die Ehefrau Wiebke Kühl, geb. Heesch, in Schenefeld, Jnstificantin und Appellantin, wider den Advocacen Dendt in Rendsburg, als Contradicior im Concurse ihres Ehemannes Hans Kühl, Justificaten und Appellaten, in pcto. ^ustilicat. all pass. 20 prot. prok., Iiinc appcllat. Freitag den 6ren Juni. 45. Der Schlächtermeister Peter Hinrich Braun in Glückstadt, Kläger und Citant, modo Provocanr, wider den Hofbesitzer Heinrich Lüdemann in Elskop, Beklagten und Ciraken, modo Provocaten, i» pcto. Zurückzahlung eigenmächtig erhobener 70 A Cour., cum usur., und zu leistenden Schadensersatzes. Montag den Oken Juni. 46. Die p. t. Amtsvorsteher des Amts Trittau, die Eingesessenen Mannshardt & Cons., Kläger, wider die König!. Rentekammer, Beklagte, betr. die von der Letzteren behauptete Verpflichtung der Triktauer Anus- untergehörigen zur Leistung von Hand- und Spann- diensten bei Banken von Fvrstdienstgebänden. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst pn'vilegirLe Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. I). Gedruckt hei Augustin in Glückstadt. 19. Stück. Den 12. Mai 1843. Gesetzgebung. Betr. die Eintragung der an die Anatomie abge- lieferten Leichen in das beikommende Todtcn- register. amit die durch Circulairverfügung vom löten Mai 1860 (systematische Sammlung der Verordnungen, Bd. IH. pass. 470) vorgeschriebene Eintragung der an das anaromische Theater in Kiel zur Section ge- langenden Leichen in das Todtenregister des Orts, von welchem aus ste abgelieferk werden, künftig nicht unterbleibe, so ist de» Obrigkeiten, welche wegen Ab- lieferung der Leichname an die Anatomie in Kiel in Gemäßheit der Verfügung vom Ilten März 1796 das Erforderliche wahrzunehmen haben, durch ein Circulair der Schleswig-Holsteinischen Regierung auf Gvtkorff vom 28sten April d. I. aufgegeben, in vor- kommenden Fallen jedesmal auch für Mittheilung der erforderlichen Nachrichten an den beikommenden Pre- diger behuf der Eintragung in das Todtenregister des Orts, von welchem aus die Ablieferung geschieht, Sorge zu kragen. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Exceptio libelli obscuri. In Sachen des Kaufmanns N. E. Nell in Kiel, Beklagten und Supplikanten, wider den Kaufmann St. Lempfert daselbst, als gerichtlich bestellten Curator im Cvncurse des Kaufmanns E. F. Beseler, Kläger und Supplicaien, wegen verlangter Rechuungsablage über erhaltene Maaren f. w. d. a., hat der vurator inassa: im Wesentlichen folgende Klage gegen den Beklagten angestellt: Der Beklagte habe, um seine Kunden zu bedienen, verschiedene Manufacturwaaren bei dem Kaufmann Beseler fordern lassen, welche demselben zu einem Werkhe von circa 1866 A verabfolgt seien. Der Beklagte habe noch an demselben Tage einen mit „1764 13 /?" beschrie benen Zettel an den Kaufmann Beseler geschickt und dabei sagen lassen, daß er für diesen Preis die Maaren behalten wolle. Der Beklagte habe sich aber der Be- zahlung dieser Maaren entlegt und, der an ihn ergan- genen Aufforderung ungeachtet, sich geweigert, eine Abrechnung über diese Maaren auszustellen. Da über dieses Geschäft Nichts in den Beselerschen Büchern norirt worden, so könne die Concursmasse um so mehr eine solche Abrechnung von dem Beklagten verlangen, als derselbe ohnehin verpflichtet sei, seine Handlnngs- bücher zu ediren. Nach Maßgabe der Nechnungsr ablage und der Docnmenken-Edition würde sich dann das abgeschlossene Geschäft und der cvent. in Anspruch zu nehmende Preis Herausstellen. Das petitum der Klage ist dahin gerichtet: daß Beklagter schuldig erkannt werde, dem,Kläger in quäl. qua über die empfangenen Maaren Rechnung abzulegen, seine Handlungsbücher, inso- weit sie bas angegebene Geschäft betreffen, sowie alle bezüglichen Docnmente zu ediren, und nach richtig befundener oder decidirter Rechnung dem Klager entweder die Maaren zurückzuliefern, oder den Preis für dieselben zu vergüten, idqnc ref. exp. Der Beklagte hat unter Verweigerung der Einlassung die Einrede der dunkeln und unbegründeten Klage opponirt; die im allgemeinen anerkannte Pflicht, Han.- delsbücher zu ediren, müsse sich beständig auf ein be- stimmtes Geschäft beziehen, die Angabe eines solchen werde aber in der Klage vermißt und finde sich über die libellirte Angelegenheit Nichls in den Büchern des Eridars nvkirr, so müsse derselbe über das fragliche Geschäft nähere Auskunft geben. Beklagter hat um Entbindung von der Einlassung auf die angestellte Klage unter Geuießung der Kosten gebeten. Nach stattgehabter Verhandlung ist von dem Ma- 19 142 gistrake der Stadt Kiel unterm 7ten Juni v. I. er- kannt:*) *) Entscheidnngsgründe des Kieler Magistrats: In Sachen des diesigen Bürgers und Kaufmanns St. Lempfert, als gerichtlich bestellten Cnrators im Concnrse des Kaufmanns C. F. Beselcr hieselbst, Klägers, wider de» Kaufmann N. C. Nell hieselbst, Beklagten, wegen Recbnilugsablage s. w. d. a., erkennen Bürgermeister und Rath dieser Stadt auf eingelegte Recesse und nach stattgesundener mündlichen Verhandlung der Sache, i» Erwägung, daß nach der Behauptung des Klagers der Beklagte am 2711«, Sept. v. I. auf dessen Verlan- gen, ihm eine Auswahl von seinen Tuchen und Seiden- zengcn zu senden, ans dem Beselersche» Laden von den- selben eine solche zu dem nngefähren Werths nach dem Verkaufspreise von 1800 $ Cour, erhalten, ohne daß über die übersandten Waaren und deren Preise etwas in den Beselerseben Bücher» bemerkt worden, daß derselbe auch an demselben Tage Beseler die Anzeige gemacht: er wolle diese Waaren zu dem auf eine» beifolgenden Zettel geschriebenen Preise von 1764 13 Cour, be halten, zugleich aber die Zahlung des Kaufpreises ver- weigert, auf welche thatsächlichc» Angaben Kläger den rechtlichen Antrag gründet: daß Beklagter schuldig erkannt werde, über die ihm übersandten Waaren Rechnung abzulegen, seine Handlungsbücher, soweit sic diese Angelegenheic be- treffen, sowie alle dieselbe etwa sonst angehende» Docnmcnke und Briefschaften zu ediren, und der Rechnungsablage gemäß, die übersandten Waaren zurückzuliefcrn, oder deren Kaufpreis zu vergüten, unter Erstattung der Kosten; in fernerer Erwägung, daß der Beklagte dieser Klage die Einrede der dunkel» und unbegründeten Klage ent- gegenstellt und die Cinlaffnng auf dieselbe aus dem Grunde verweigert hat, daß vom Kläger ei» bestimmtes Rechtsgeschäft nicht namhaft gemacht worden, worauf sieb diese begründen solle, daher auf Abweisung des Kla- gers mit der erhobenen Klage unter Erstattung der Kosten «»trägt; in rechtlicher Erwägung nun, daß die vom Kläger in der Eigenschaft als Curator der Beselersche» Masse er- hobene Klage durch die angeführten Thatlachcn allerdings hinreichend begründet erscheint, sofern, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, für den Beklagten aus dem Empfang der ihm am 27,'ten Septbr. v. I. ans sei» Verlangen einge- händigten Auswahl von Tuchen und Seidenzeugen die rechtliche Verpflichtung hervorging, dieselbe» in natura zurückzuliefern, eventualiter den dafür von dem Ceden- ren festzusetzenden Verkaufspreis zu vergüte», die Frage aber: „In wie weit er zu dem Einen oder Andern ver- pflichtet ist?" allein in der von ihm zu ertheilenden Er- klärung ihre Entscheidung finden kann: Ob er die ihm übergebenen Waaren lämmtlich oder theilweise für deren Einkaufspreis behalten wolle? sofern der Beklagte auch durch die Entgegennahme der Waaren und die darüber getroffene Verfügung die rechtliche Verbindlichkeit auf sich geladen hat, ans seinen Handlungsbüchern und Cor- respoudenzen, die als clocumenta communia anzu- sehcn, über die ihm überlieferten Stücke und deren Kauf- preis jede Auskunft zu ertheilen, welche er daraus zu ertheilen im Stande ist, damit der Kläger nach diesen daß Beklagter mit der von ihm eingewandten Einrede der dunkeln und unbegründeten Klage nicht zu hören, derselbe vielmehr schuldig, sich auf die angesiellte Klage rechtlicher Art nach ein- znlaffen, auch die Kosten des Termins 3. sp. et m. zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Supplication interponirr, dasselbe rite pro- ftquirt und dahin gravaminirt, daß seine Vorgeschichten Einreden kein Gehör gefunden haben. Da min die in der Gegenerklärung vorgeschützke Einrede des unrichtig gewählten Rechtsmittels nicht begründet erscheint, weil die Appellation lediglich gegen Beweisinterlocnte und Definitiv - Erkenntnisse in der Hauptsache sialtfinder,*) ein solches aber in dem vor- liegenden Falle nicht vorliegr, indem der Beklagte nicht von der Einlassung entbunden ist, die von dem judieio a (juo abgegebene Entscheidung vielmehr nur als eine Über eine Incidenlsireitigkeit abgegebene Entscheidung aiifgefaßt werden kann, so sieht zur Frage: ob der Beklagte mit Fug Rechtens zur Einlassung ans die angesiellte Klage ist verurrheilt worden? In Erwägung mm, daß anerkannten Rechtsgrundr sahen zufolge die Einlassung jedesmal mit den dilatori- schen und peremtorischen Einreden verbunden werden muß, und die Einrede der dunkeln Klage nur dann von der Litisconcesialion befreit, wenn der factische Inhalt der Klage so undeutlich und verworren ange- geben worden, daß die Einlassung auf die Klagfacta entweder nicht möglich, oder doch sehr erschwert wer- den würde, die Einrede der unbegründeten Klage aber um so weniger von der Einlassung befreien kann, als Angaben seine Rechnung über die Waaren, welche Be- klauter nicht in natura znrückgebcn will, formtreu und gegen ihn einklagen könne; in sck'ließlickier Erwägung daber, daß die Klage hin- reichend in den Thatsachen begründet und das ihr zum Grunde liegende Rechtsgeschäft in der Alagstbrift bestimmt genug angegeben worden, daß Beklagter sich auf dieselbe hätte entlassen, insbesondere darüber erklären müssen: Ob und welche T»ch- nnd Seidenzenge il»» am 27. Sept. v. Z. a»s dem Beielerschen Laden überliefert, ob er dieselben insgesammt für den Verkaufspreis behalten, oder welche Stücke davon und für welchen Preis, ob und welche Stücke er demnach in natura zurückzilliefern habe, und wie viel in Gelbe für die behaltenen? für Recht! daß Beklagter mit der von ihm einaewandten Einrede der dunkeln und unbegründeten Klage nicht zu hören, derselbe vielmehr schuldig, sich auf die angestellte Klage rechtlicher Art nackt einzn- lassen, auch die Kosten des Termins salva spe- cificat. et moderat, zu erstatten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird P. R. W. Piiblicatüm Kiel in Curia, den 7ten Juni >84?. *) cfr. Francke, Darstellung des gemeinen deutschen und Schleswig-Holsteinischen ClvilxroceffeS, Thl. II. § >26. 143 dieselbe gar nicht als eine selbstständige exceptio au ft zufassen ist,*) und in fernerer Erwägung, daß die in der angesielllen Klage angegebenen facrischen Umstande, aus welchen der Kläger seine Rechte gegen den Beklagten herleiket, mit vollkommener Klarheit nnd Deutlichkeit angegeben sind, die vvrgeschützte Einrede der dunkeln Klage daher nicht begründet ist,' wird ans die sub praes. den 2ten August v. I. Hieselbst eingercichte Supplicarionsschrist dem vorrur bricirken Supplicanten, nach eingegangenem Berichte des Magistrats der Stadt Kiel, nebst Erklärung des Gegenrheils (sub praes. den Lösten Deckt', v. I.), hieniittelst von Obergerichtswegen „ein abschlägiger Bescheid" ertheilt, Supplicanr auch schuldig erkannt, die Kosten der Gegenerklärung mir 5 $ 27i ß Cour, zu er- statten. Urkundlich :c. Gegeben rc. Glückstadt, den 17te» Februar 1845. Die Requisite der Notariats-Instrumente betreffend. In Sachen des Eingesessenen Folckert Ianssen Cor- nelius im Kronprinzenkooge, Jmploralen, jetzt Suppli- canten, wider den Advocaten Müller in Meldorf, in. n. des Einwohners und Kaufmanns Johann Hinrich Nickels in Papenburg im Königreich Hannover, Implo- ranten, jetzt Supplicaten, in puncto Ucbiti liouiiii 1287 Fl. 12 St. 6 F und 600 gl. 5 ©t. 4 ^ hol- ländisch, binc mand. de solv., modo supplicat., hat m. u. Implorant gegen den Implorate» ein maiidatiirn sinc clausula bei dem Inspectorate des Kronprinzenkoogs extrahirr: die in rubio gedachten Summen mit 5 pCt. Verzugszinsen vom Isten Mai 1824 angerechnet binnen 4 Wochen unter Erstattung der Kosten an den Imploranten zu bezahlen. Dem Mandatsgesuchc ist ein von dem Notarius Erpenbeck zu Papenburg allein unterschriebenes nicht legalistrres Norariaksinstrumenc angelegt, zufolge dessen der Schiffszimmermeister Folckert Ianssen Cornelius erklärt har, dem Johann Nickels für in den Jahren 182» und 1821 gekauftes Holz die Summe von 1803 Fl. 10 St. 4 F schuldig geworden zu sein, und darüber ein dem Instrumente beizubindendes Schuld- docuincuk ausgestellt zu haben, auf welche Summe jedoch 16 FI. 6 Sr. 6 F abgetragen seien, und eben- falls daß er laut anerkannter Rechnung 600 Fl. 5 St. 4 F für gekauftes Holz schuldig geworden sei. Das erste Capital soll den Isten Mai 1824 mir 5 pCt. Zin- sen, das zweite aber den Listen Marz 1824 ohne Zinsen *) cfr. ffiv i iiEm« n li, Ncchtskuiide, S. 311. Scb lesw. Xu'lfu’in. Anzeigen, N- %, 6ter Iahrg., S. 318> berichtigt werden. Die Acte ist den löten Nvv. 1823 ansgeferkigt, und ist derselben ein Schuldschein von F. Ianssen Cornelius unterzeichnet beigelegt, in welchem es heißt: Da ich und der Herr Johann Hinrich Nickels am 14cen März richtig mir einander gerechnet haben, so schreibe ich demselben zu Gute 1303 Fl. 10 St. 3 In demselben Documente heißt es sodann, daß dem Imploranten hiefür eine Obligation von 1100^ Gold zur Eincasstrung übergeben sei, und endlich ist am Fuße dieses Schuldscheins bemerkt: „3, .Per Wechsel enr- fangen auf Zinsen und Capital f. 125." Das zweite der Nolariaksacte beigelegke Document ist eine über gekauftes Holz zu Papenburg den löten Rvv. 1823 ausgestellte Rechnung zum Belaufe von 600 FI. 5 St. 4 unter welcher sich die Worte be- finden: richtig befunden F. I. Cornelius; von wem aber die Rechnung ansgestellt, ist nicht zu ersehen. Gegen das abgegebene Mandat hak der Implvrät die exeeptio sub- et obreptionis opponirt, weil es den Documenken an der erforderlichen Liquidität fehle, auch weil Implorant zur Stellung der Caukion für Wiederklage und Kosten .verpflichtet sei, eine desfallsige Einrede vorgeschützt. Nach eingezogener Replik hat darauf das Inspec- torat des Kronprinzenkoogs erkannt: daß das unterm Ilten Marz d. I. abgegebene Zahlungsmandat dergestalt zu bestätigen, daß Jmplorat hiedurch angewiesen wird, dem Mandate nunmehw bei Vermeidung der Pfändung binnen 14 Tagen in alle» Stücken zu geleben, dem Im- ploranten Mich die rc. Kosten zu erstatten. Gegen dieses Erkennrniß hat nun der Jmplorat das Rechtsmittel der Supplication interponirt, dasselbe rite proseqnirr und dahin gravamittirt: 1) daß ohne vorherige Einziehung der Duplik gegen ihn entschieden worden sei, worin ein Grund zur Nichtigkeitsbeschwerde gefunden werden müsse ; 2) daß das Zahlnngsmandat nicht widerum aufge- hoben, event. nicht auf Stellung der verlangten Cantion erkannt worden sei. Da nun die Einziehung der Duplik im unbedingten Mandatsprocesse alsdann nicht erforderlich ist, wenn der Richter nach beiderseitigem Vorbringen der Par- theien über den zur Frage stehenden Punct hinreichend instruirt ist, auch im vorliegenden Falle über die be- strittene Liquidität jede Parthei mit einer Satzschrift gehört worden, hinfolglich von einer Nichtigkeit des Verfahrens wegen unterbliebener Einziehung der Duplik gar nicht die Rede sein kann,*) so steht gegenwärtig in Gemäßheit der zweiten Beschwerde die Frage zur Entscheidung: ob die beigebrachten Documente dergestalt die Li- ') cfr. Francke, Darstellung des Civllprocefses, rte Aust. Thl. II. S. >87. 144 quidität der eingeklagten Forderungen begründen, daß der unbedingte Maudatsproceß Anwendung leiden könne? In Erwägung nun, daß das von dem Imploranten beigebrachte Notariatsinstrument weder von den bei- kommenden Behörden legalisirk, noch von den Instru- mentszeugen unterschrieben ist, dasselbe mithin als ein formelles Notariatsinstrument in hiesigen Landen nicht gelten kann, denn, wenn auch die Unterschrift der Notariatszeugen in der Kaiserlichen Nocariarsordnung von 1512*) nicht mit ausdrücklichen Worten verfügt worden, dennoch im tz 4 der gedachten Notariatsord- nung verordnet ist, daß hinsichtlich der Form der No- tariatsinstrumente dasjenige zu beobachten, was außer den Vorschriften der Notariaksordnung nach eines jeden Ortes Gewohnheit zu halten wäre, im Herzog- thum Holstein aber mit Ausnahme bloßer Beglaubi- gungen stets die Zuziehung und die Unterschrift der Notariatszeugen zur vollständigen Form eines Notariats- instruments erforderlich erachtet worden ist;**) in fernerer Erwägung, daß das der Notariarsacte angeheftete Document sub dato Papenburg den Ilten Juni 1822 theils unverständlich ist, theils die causa (lebend! nicht angiebt, und solchergestalt nicht als ein liquides zur Begründung des unbedingten Mandats- processes geeignetes Document gelten kann, endlich auch die als zweites Document beigebrachke Rechnung nicht den Namen des Fordernden oder des Verkäufers enthält, hinfolglich nicht als eine liquide Urkunde er- scheint, sowie in Betracht, daß es auf die verlangte Stellung der Caukion pro expensis et reconventione, welche im klebrigen auch in Gemäßheit des Patents vom 7ten Octbr. 1815 nicht in Berücksichtigung kommt, bei der wegen mangelnder formeller Liquidität zu ver- fügenden Wiederaufhebung des abgegebenen unbeding- ten Mandats nicht weiter ankommen kann, wird auf die sub prass. den 28sien Mai d. I. Hieselbst eingegangene Vorstellung und Bille des vor- rubricirlen Supplicanten, nach eingezogenem Berichte des Jnspectorals des Kronprinzeukoogs, nebst Erklä- rung des Gegentheils (sub praes. den 6ten August d. I.), hiemiktelst von Obergerichtswegen zum Be- scheide gegeben: daß das von dem Jnspectorate des Krouprinzen- koogs unterm Ilten Marz d. I. abgegebene und den Ilten Mai geschärfte unbedingte Znh- lungsmandal wiederum aufzuheben und Im- plorant und Snpplicat, falls er in Ruhe zu stehen nicht gemeint, ad viani juris ordinariam zu verweisen, derselbe auch schuldig sei, dem *) efr. E in in i n g [) ans. Corp. jur. germ, I. S. irr. Berg »imin, Corpus juris jitbiriuvii civilis germa- nici academicmn, S. 55- **) cfr. Claprotl), Einleitung in den ordentlichen Pro- ceß, § yr. Implvraten und Supplicanten die kn inferior! erwachsenen Proceßkosten, s. d. et m., binnen 4 Wochen ab ins. huj. zu erstatten. Unter Compensation der Kosten der Supplications- «n stanz. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 25sten Oclober 1844. Entscheidungen der SchleswigschenOder' dicasterien. Inwiefern kann eine Klage, die angebrachter- maßen abgewiesen worden, reassumirt werden? In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaken Petri in Schleswig, ,». n. des Advocaren M. F. Blaunfeldt in Flensburg, Beklagten und Lilisreaffum- ten, jetzt Appellanten, wider den Iustizrath, Ober- und Landgerichts-Advocaken Jasper, Nr. der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht des Russischen Vice-Cou- suls und Kaufmanns F. W. Funcke, Ritters des Stanislaus-Ordens, in Flensburg, und des Ober- und Landgerichts-Advocaken Sinje» in Kiel, als gerichtlich bestellter Güterpfleger im Coucurse des Justizraths thor Erraten, Kläger und Likisreassumenten, jetzt Apr pellaten, hauptsächlich wegen streitiger Zahlung von 1204 13 ß Eour. s. w. d. a., jetzt die Appellation wider das Erkeuntniß des Flensburger Magistrats vom Isien Decbr. v. I. betreffend, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- duugsgründe, hiemiktelst für Recht erkannt: daß Appellaten mit der Einrede der deserr ge- wordenen Appellation nicht zu hören, das an- gefochtene Erkeuntniß vielmehr dahin abzu- ändern, daß unter Verwerfung der Einreden des zu engen Termins und des inepten Libells die Wiederaufnahme des früheren Rechtsstreits von Seiten der Kläger und Appellaten für unzulässig zu erachten, Beklagter und Appel- lant daher nicht verbunden sei, sich auf die von den Appellaten wieder aufgenommeue Klage einzulassen, letztere auch schuldig seien, dem Appellanten die.Kosten der Unterstanz, so- weit nicyr bereits rechtskräftig darüber erkannt worden, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich zu erstatten. Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. JPublicatuni im König!. Schleswigschen Ober- gericht auf Gotlorf, den Oken Juni 1843. 145 E n ts ch e i d u n g s g r ü n d e. Unterm 6ten Febr. 1837 wurde der Consul Funcke in Flensburg beim dortigen Magistrat wider den Be- klagten wegen Zahlung einer underichtigten Waaren- schuld von 1263 -fL Cour, im ordentlichen Processe klagbar; er stützte seine Klage darauf, daß Beklagter aus dem unter der Verwaltung des Klagers befind- liehen Kupferlager mehrere, in zweien der Klage an- gelegten Rechnungen speciell aufgeführte Maaren er- hallen habe, und bat, daß derselbe schuldig erkannt werde, die libellirre Summe nebst Verzugszinsen, vom Tage der erhobenen Klage angerechnet, so wie unter Erstattung der Proceßkosten, innerhalb Ordnnngsfrist an den Kläger auszukehren. In einer späteren Eingabe zeigte der Kläger an, daß ein Posten von 66 3 ß Cour, weg falle, mit hin die eingeklagte Summe auf 1264 A 13 ß Cour, herabgesetzt werde. Der Beklagte opponirte dieser Klage mehrere pro- ceßhindernde Einrede» und veranlaßte im Verhand- lungstermin am 3ken April 1838 über zwei derselben, die Einreden der fehlenden Ackivlegitimation und der veränderten Klage, ein Vorerkenntniß, durch welches er unter Verwerfung der beiden Einreden und rcf. exp. schuldig erkannt wurde, sich nunmehr ans die Klage selbst einzulassen. Nachdem dies Erkenntniß die Rechtskraft beschril- ken hatte, wurde, ehe der bisherige Proceß wieder fortgesetzt war, zwjschen dem Iustizrath thor Straken einerseits und dem Acrnariatsgevollmächtigren Jwer- sen, so wie dein Beklagten andererseits ein Handel über die dem ersteren gehörige Kupferuiühle abge- schlossen, in Folge dessen zwischen den Käufern und den Administratoren der Kupfermühle, dem Consul Funcke und dem Advocaten Sinjen, so wie dem Hospi- kalsvorsteher Möller in Flensburg, unterm 4ten Mai 1836 eine Vereinbarung zu Stande kam, welche sich auch auf den vorerwähnten Rechtsstreit bezog. Im § 7 der Vergleichsacte heißt es nämlich: Die Sache zwischen Consul Funcke und Blann- feldt betr. 1264 P- fällt weg. Diese eiugeklagte Summe wird von Blaunftldt anerkannt und den Käufern als eine Masseforderung überliefert, die Kosten werden von den Administratoren der Masse belastet und Käufer berechnen sich deshalb unter sich. Nachdem darauf im Jahre 1846 über die Habe und Güter des Iustizraths thor Skraten der Concnrs er- kannt worden, reassnmirten die nunmehrigen Klager und Appellaken, als gerichtlich bestellte Güterpfleger in diesem Cvncnrse, durch eine Eingabe vom 2ten Juni 1841 den früher von, Consul Funcke allein ein- geleiteten Proceß. Zur Rechtfertigung dieser Reassum- rion beriefen sie sich darauf, daß die Vereinbarung vom 4ten Mai 1836 nicht zu Stande gekommen sei, indem die zu Michaelis 1836 verabredete Ablieferung der Mühle nicht stakkgehabt habe und die von den Käufern auf diese Ablieferung angestellte Klage in zweien Instanzen abgewiesen, bas Rechtsmittel der Oberappellarion aber nicht zeitig von ihnen prosequirt worden sei. Der Beklagte reichte hiegegen einen neuen Excep- tionalreceß ein und opponirte in demselben als die Einlassung hindernd: 1) die Einrede der Novation, welche er auf den § 7 der Vereinbarung vom 4ten Mai 1836 stützte; 2) die Einrede der bereits anderweitig anhängigen Sache, zu deren Begründung er bemerkte, daß die vorliegende Sache nach den eigenen Anführungen der Kläger nicht wieder hätte aufgenommen werden dür- fen, ehe es zur Gewißheit gebracht wäre, daß die Ab- lieferung der Kupfermnhle an den Acruariatsgevoll- mächligken Iwersen und den Beklagten nicht staktfin- ben werde. Dieß sei aber zur Zeit noch unentschie- den, da sie, Behufs der Fortsetzung der Appellation wider das sie abweisende obergerichcliche Erkenntniß, Restitution bei dem König!. Oberappellakionsgerichk gesucht, auch auf das Concursproclam über die Güter des Iustizraths thor Skraten Vindicationsansprüche in Betreff der Knpfermühle angegeben hatten, und weder ans das Resiitukionsgesuch ein Bescheid erfolgt, noch über die letzteren Ansprüche ein Erkenntniß ab- gegeben sei. In dem Verhandlungstermin vom 6ten März 1841 wurden lediglich die erwähnten beiden Einreden zur Entscheidung verstellt und vom Flensburger Ma- gistrat nach verhandelter Sache dahin erkannt: daß Beklagter und Reassuml mit der Einrede der Novation zu hören, Kläger und Neassumen- ken demnach mit ihrer Klage angebrachtermaßen abzuweisen seien, rcf. exp., welches Erkenntniß unterm 23sten Septbr. >841 Hie- selbst bestätigt wurde. Noch ehe diese confirmatoria erfolgt war, hatten der Beklagte und der Actuariaksgevvllmächtigte Iwer- sen auf das in dem Exceptionalreceß erwähnte Resti- kntionsgesnch einen abschlägigen Bescheid erhalten; imgleichen waren dieselben durch das unterm 6len Septbr. 1841 publicirte Prioritätserkenntniß im rhor Slratenschen Cvncnrse auch mit ihren Vindicakions- ansprüchen abgewiesen und dieses letztere Erkenntniß wurde unterm 4ten Mai 1842 vom König!. Ober- appellationsgericht bestätigt. Nachdem es so nun ent- schieden war, daß die in der Vereinbarung vom 4ten Mai 1836 verabredete Ablieferung der Kupfermühle an den Beklagten und den Actuariatsgevollmächtigten Iwersen nicht erfolgen werde, haben die Kläger durch eine unterm 17ten Mai v I. beim Flensburger Ma- gistrat eingereichie Vorstellung den früheren Rechts- streit wieder anfgenommen und um Ansetzung eines Berhandlungskermins gebeten. Dieser Bitte wurde deferirr; vor dem Verhand- lungstermin kam jedoch der Beklagte bei dem Flens- 146 bnrger Magistrat mit einer Vorstellung ein, in wel- cher er gegen die Ladung in der vorliegenden, seiner Ansicht nach durch das Erkenntniß vom 8ten Marz 183!) hinfällig gewordenen Sache prorestirte und um Aufhebung des Termins bar; er wurde aber vom Magistrat mit diesem Anträge nicht gehört und auch hieselbsi, nachdem er gegen den Bescheid des Magi- strats das Rechtsmittel der Supplication ergriffen hatte, unterm trten Oct. v. I. abschlägig beschieden. Hierauf haben die Curatoren der lhor Stratenschen Concursmasse abermals die Ansetzung eines Verhand- lungstermins beantragt, welcher denn auch durch ein dem Beklagten unterm 3ten Novbr. v. I- instnuirtes Decret des Flensburger Magistrats auf den Isten Decbr. v. I. anberanml wurde. Der Beklagte reichte jetzt wieder einen neuen Ex- cepkionalreceß ein, in welchem er folgende, die Ein- lassung hindernden, Einreden der Klage opponirte: 1) die Einrede des zu engen Termins, weil nach der Landgerichtsordnung Th. 3. Tit. 3. § 2 keine Ladung auf eine kürzere, als eine sechswöchige Frist abgegeben werden dürfe; 2) die Einrede des iuepten Libells und der nicht einlassungsfähige» Klage, weil die Kläger und Reassn- menten keinen neuen Antrag gestellt hätten, der in der ursprünglichen Klage enthaltene Antrag, welcher auf Verzugszinsen vom Tage der Klage und Erstat- tung der Kosten ausgerichlek sei, aber für die jetzige Klage nicht passe; 3) die Einrede deS unrecht gewählten Verfahrens, der Novation und der bereits entschiedenen Sache, gestützt theils auf den § 7 der Vereinbarung vom 4ren Mai 1839, durch welchen die ganze Sache hin- fällig geworden sei, theils darauf, das; die Kläger mit ihrer Klage bereits unterm 9ten März 1841 ange- bracbkermaßen abgewiesen seien, eine Klage aber, die auf solche Weise zurückgewiesen sei, nicht durch eine Lilisreassumtion wieder aufgenvmmen werden könne; 4) die Einrede der fehlenden Activlegitimativn. Der Beklagte stellte zur ersten Einrede das petitum, daß er nicht schuldig sei, sich in dem angesetzten Ter- min weiter auf die Klage einzulassen, den übrigen Einreden fügte er den Antrag auf Abweisung der Klager ref. exp. bei und ließ sich nur event. unter Bezugnahme auf seinen im Jahr 1838 eingereichken Excepkioualreceß auf die Klage ein. Iir tennino der Verhandlung bat er um ein Vor- erkenntniß über die von ihm vor der Einlassung oppv- nirken vier Einreden, worauf, nachdem über dieselben re- und duplicirt worden war, vom Flensburger Magistrat für Recht erkannt wurde: daß Beklagter und Reassumk mit den von ihm allein zur Entscheidung verstellten proceßhindern- den Einreden nicht zu hören, sich vielmehr auf die Klage vollständig einzulassen und den Klägern und Reassumenken die Terminskosten z» erstatten schuldig sei. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte anhero appellirt und vier Beschwerden aufgestellt, welche sich dem Exceptionalreceß anschließen und darauf gehen, daß Beklagter nicht 1) mir der Einrede des zu engen Termins, event. 2) mit der Einrede des iuepten Libells und der nicht einlassungsfähigen Klage, event. 3) mit der Einrede des unrecht gewählten Verfah- rens, der Novation und der bereits entschiede- denen Sache, in omnem eventmn 4) mit der Einrede der fehlenden Activlegitimativn gehört worden sei. Die Kläger und Appellaten haben gegen diese Appel- lation zunächst die Einrede des desert gewordenen Rechtsmittels vorgeschützt, welche sie darauf basiren, daß ihnen die Ladung nicht innerhalb der in der Land- gerichtsordnung Th. 3. Tit. 1. § 2 vorgeschriebenen sechswöchigen Frist instnuirt worden sei. Da jedoch die angezogene Gesetzesbestimmung lediglich vorschreibk, daß der Appellant innerhalb tt Wochen a tempore interpositac appellationis um Ladung wider sein Gegentheil anznhalten habe, nicht aber, daß diese Ladung auch innerhalb der gedachten Frist der Gegen- parrhei instnuirt werden solle, so hat diese Einrede verworfen werden müssen, und steht es demnach zur Frage, ob die von dem Beklagten erhobenen Beschwer- den für begründet zu achten sind. Was hier nun die erste Beschwerde betrifft, so kann diese auf die Bestimmung der Landgerichtsordr iinng Th. 3. Tit. 2. § 2 sticht gestützt werde», weil für die Untergerichte im Herzogthnm Schleswig und namentlich auch für die Gerichte in den Städten nicht diese Bestimmung, sondern die Verordnung vom löten Juli 1784 gilt, nach welcher dem Beklagten nur eine vierwöchige Ueberlegungsfrist eingeräuml zu werden braucht. Aber auch die letztere Vorschrift kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da sie voraussetzt, daß dem Beklagten die Klageerst mir der Ladung zugleich instnuirt, er also nicht schon frü- her davon in Kenntniß gesetzt worden fei, während in eas,i (juo sowohl die Klage, als auch die Erklä- rung der Kläger, den früheren Streit reassnmiren zu wollen, dem Beklagten bereits längere Zeit vor der am 3ten Novbr. v. I. beschafften Insinuation der Ladung mitgetheilt war. Es kann sich daher hier nur fragen, ob die dem Beklagten zngestandene Frist mate- riell für räumlich genug zur tempestiven Vorbringung der nach der Sachlage noch zulässigen Einreden zu halten ist, und diese Frage kann nur bejaht werden, .da dem Beklagten, wenn auch keine volle vierwöchige Frist, so doch eine Frist von 27 Tagen eingeräuml wurde. Die zweite Beschwerde erscheint, die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Rechtsstreits vorausgesetzt, gleichfalls als unbegründet, da der Antrag, welcher in dem ursprünglichen, vom Eonsul Funcke im Jahre 1837 eingereichten Klagreceß gestellt ist, weder an Um 147 besiimmtheit leidet, noch auch mit dem sonstigen In- halt des damaligen Klagerecesses im Widerspruch steht. Dagegen stellt sich die dritte Beschwerde, insofern sie auf das Erkenntniß vom 9ren März 1841, durch welches die Kläger angebrachtermaßen abgewiesen wurden, gestutzt ist, als vollkommen begründet dar. Denn da dieses Erkenntniß die Rechtskraft beschritteu hat, so kann es sich nicht mehr fragen, aus welchem Grunde damals die Abweisung erfolgte und ob die Klage nicht etwa auf eine andere Weise hätte zurück- gewiesen werden sollen; vielmehr ist es lediglich zu prüfen, ob die durch die Kläger geschehene Fortsetzung des früheren Rechtsstreits mit dem Inhalt und der Bedeutung des Erkenntnisses vom Oten März 1841 in Widerspruch sieht. Dieses kann aber nicht zweifel- haft sein, weil durch das von den Appellaten eiliger leitete Verfahren die Klage grade in derselben Gestalt, in welcher sie bereits früher augesiellt war, zur ge- richtlichen Entscheidung gebracht ist, während es durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß ausgesprochen war, daß die Kläger mit ihrer Klage in derjenigen Form, in welcher sie damals von ihnen angebracht war, kein Gehör finden könnten. Es hat demnach die Wiederaufnahme des früheren Processes für unzu- lässig erachtet, mithin so, wie geschehen, erkannt wer- den müssen. Nachdem die Appellaten ihrerseits an das Ober- appellarionsgericht appellirt harten, erfolgte nachstehen- des Erkenntniß: Christian der Achte :c. In Sachen des Vice-Consuls Funcke in Flensburg und des Ober- und Landgerichts-Advocaten Sinjen in Kiel, als Güterpfleger im thvr Stratenschen Concurse, Kläger und Litisreassumenten, jetzt Appellanten, wider den Advocaten Blaunfeldt in Flensburg, Beklagten und Litisreaffumteu, jetzt Appellaten, wegen Zahlung vvu 1204 $. 13 ß Cour., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Obergerichts vom Oten Juni 1843, wird, nach nunmehr verhandelter Sache, in Erwägung, daß zwar der Appellar sich darauf berufen hat, daß unter den von dem Appellanten bei- gebrachten Voracren, der Vorschrift des § 99 der provisorischen Oberappellakionsgerichtsordnung zuwider, mehrere Ackenstücke fehlten, daß jedoch nichts vermißt wird, was zur Beurtheilung der dermaligen Streit- frage vvu irgend einer Erheblichkeit ist; in Erwägung, daß die erste Beschwerde der Ap- pellanten, in voriger Instanz mit der Einrede der deserl gewordenen Appellation kein Gehör gesunden zu haben, rechtlich nicht begründet erscheint, indem zufolge der Landgerichrsordnung 3. I. § 2 zwar eine sechswöchige Nokhfrist für die Ausbringung der Ladung behuf der Appellationsverhandlung, aber keinesweges in der Art vorgeschrieben ist, daß innerhalb dieser Frist zugleich die Insinuation dieser Ladnng erfolgen müsse; eine etwa früher bei de» Schleswigschen Oberdicasterien befolgte entgegensiehende Praxis aber das gegenwär- tige Schleswigsche Obergericht um so weniger binden kann, als eine solche Praxis nur für unzweckmäßig und für unvereinbar mit dem Wesen der Nachfristen, welche sonst lediglich in klaren gesetzlichen Anordnun- gen ihren Grund haben, zu halten sein würde; i» Erwägung, daß dagegen die zweite Beschwerde der Appellanten, daß nicht das Erkenntniß des Flens- burger Magistrats vom Isten Dec. 1842 bestätigt worden, insoweit als das angefochkene Erkenntniß des Schleswigschen Obergerichts vom 9ten Juni 1843 die Wiederaufnahme des früheren Rechtsstreites für un- znlässsg erachtet har, allerdings als begründet sich darstellt, indem nämlich die frühere Klage, welche die jetzigen Appellanten reassumirt haben, nach Auswei- sung der Entscheidungsgründe des obergerichtlichen Erkenntnisses vom 23sten Sept. 1841 angebrachter- maßen lediglich deshalb ist abgewiesen worden, weil das Obergericht die Einrede der Litispendenz des Streites über den Kauf der Kupfermühle und des davon abhängigen Bestandes der Uebereinknnst vom 4ten Mai 1839 für begründet hielt, dieser Streit aber, nachdem er in dem thor Stratenschen Concnrse seine Erledigung in Ansehung des Kaufes der Kupfer- wühle gefunden, in dem gegenwärtigen Verfahren dem Beklagten zu einer Einrede überall nicht mehr Anlaß gegeben hat, mithin insoweit jetzt gar kein Hin- derniß mehr vorhanden ist, die früher in angebrachter Maaße, d. h. zur Zeit abgewiesene Klage wieder auf- zunehme»; in endlicher Erwägung, daß in der vorigen Appel- lationsinsianz der jetzige Appellat und damalige Ap- pellant mit seiner dritten Beschwerde, daß er nicht mit den Einreden des unrecht gewählten Verfahrens, der Novation und der bereits entschiedenen Sache ge- hört worden, in Hinsicht der letzten Einrede durchge- drungen ist, und der Appellat in seiner Erklärung für den Fall, daß die Wiederaufnahme der angebrachter- maaßen abgewieseuen Klage der Appellanten für zu- lässig erachtet werden sollte, sich darauf beruft, daß er daun mit seiner Einrede der fehlenden Activlegiti- mation und der desfalls in voriger Instanz formirlen vierten Beschwerde Gehör finden müsse, diese Be- schwerde indeß überall noch nicht daselbst einer Be- urtheilung unterzogen worden ist, hiemit für Recht erkannt: daß das angefochkene Erkenntniß des Schleswig- schen Obergerichts vom 9ien Juni 1843 dahin abzuändern, daß der Beklagte und jetzige Ap- pellal mit der Emrebe der bereits entschiedenen Sache nicht zu hören, übrigens aber die Sache behuf der Entscheidung über die in voriger Instanz vorgebrachte vierte Beschwerde, über welche noch kein Erkenntniß gefällt worden, 148 (in das Schleswigsche Obergericht zu verweisen ist. Unter Vergleichung der Kosten der gegen- wärtigen Instanz. Wie denn solchergestalt erkannt wird V. N. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den 7ten Septbr. 1844. Verzeichniß ver im Ostern - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Beschluß.) Dienstag den litten Juni. 47. Die Wittwe und Kinder des verstorbenen Henning Holm in Lüdersbüttel, resp. c. c., als Litis- reassumenten für denselben, und die Wittwe des Hans Daniel Holm in Süderheistedk, c. c., als Litisreaffn- menlin für ihren verstorbenen Ehemann, Beklagte, Appellaten und Appellanten, wider die Ehefrau des Hans Heim Thiessen in Lehe, c. c. in., Klägerin, Appellantin »nd Appellatin, betr. hauptsächlich Zurück- forderung des Capitals von 450 $ Cour., dann Be- weisführung und Appellation, jetzt Eidesleistung. Donnerstag den 12ien Juli. 48. Der Obergerichts - Advocat Heldt in Altona, ii. des Dr. jur. C. H. L. Brinckmann, sowie der Kaufleuke Gentz L Schultz und B. Biers L Cohn in Hamburg, als curatores bonorum in concursu William Fischer, Jusiificanten und Appellanten, wider die Wittwe des weil. Dr. mcd. I. H. H. Fischer in Hamburg, c. c., Justificatin und Appellatin, beir. die Jnsiificarion einer sub passn 2 zu dem von der Jn- stificakin e. c. exkrahirten Proclame wegen Veräuße- rung verschiedener Grundstücke an drei im Proclame genannte Kinder beschafften Angabe. Freitag den 13len Juni. 40. Der Käthner Johann Stahl zu Lieth bei Elmshorn, Citant, wider die Direction Sr. Majestät Christian VIII. Ostseebahn, Citaten, in pcto. Bezah- lung weggenommener Steine und Kies und Ersatz angeursachten Schadens. Montag den litten Juni. 50. Der Obergerichts-Advocal Burchardi, als const. Anwald der Ehefrau Gabrielsen c. e. in. in Glückstadt, Klägerin, _ Reconvemin, jetzt Appellantin, wider die Wittwe Gesche Böge daselbst» c. c., tut. noic ihrer Tochter Marg. Böge, Beklagte, Reconvenienkin, jetzt Appellatin, in convont. in peto. (leb. 221 A $).} ß und in reconvcnf. wegen Herausgabe von Lombard- zetteln. Dienstag den 17ten Juni. 51. Der Eingeseffene Johann Balzer Carstens in Gribbohm, Kläger und Appellant, wider Hans Böge zu Beebeck, Beklagten und Appellaten, wegen einer Schuld von 1670 P. 11 ß Cour, cum tisur. morse, desfalls Appellation. Eodcin. 52. Letzterer wider Elfteren in eaclem causa. 53. Terminus zur Ablegung der Curarel-Rechnung für Friedericke Margaretha Elisabeth Leisching. Donnerstag den litten Juni. 54. Der Dienstknecht Jasper Kröger in Hollm, Beklagter, Product und Appellant, wider Calharina Schumacher c. c. in Hemdingen, Klägerin, Prvdueenkin und Appellatin, in pcto. prait. impracgn. s. w. d. a., nunc appellat. Freitag den 20sten Juni. .55. Der Eingesessene Johann Balzer Carstens in Gribbohm, Kläger und Appellant, wider die Wittwe Catharina Rürer, geb. Groth, c. e. zu Beebeck, Be- klagte und Appellatin, in pcto. dcb. 567 13 ß cum usur. morae, daher Appellation. Montag den 23sten Mai. 56. Der Einwohner Siem Thiessen in Itzehoe, wider den Capilain Sühl in Flehde, Kirchspiels Lun- den, in Norderdikhmarschen, wegen schuldiger 411 ^ 16 ß Cour. Dienstag Den 24sten Juni. 57. Der Hofbesitzer Hinrich Enchsen zu Wedding- husen, Kläger, Prvvocanr und Appellant, wider den Advocaten Gukh in Heide, für sich und als Bevoll- mächtigter seiner Mutter, für sich und tut. noie ihrer unmündigen Tochter c. cur. et assist., sowie in Voll- macht seiner übrigen Geschwister, Beklagte, Provvcaten und Appellaten, Herr. Entschädigung aus einem Hof- Handel, incid. provocat., nunc appellat. 58. Terminus zur Rechnungsablage über die Ver- waltung des von Selbyschen Fideicommisses. HI. Ober - Consistorial gerichr. Donnerstag den 26sten Juni. 1. Der Oberfenerwerker Knut Christiansen in Rendsburg, Kläger und Appellant, wider seine bis- herige Ehefrau Anna Margaretha Elisabeth, geb. Pe- ters, c. c. daselbst, Beklagte und Appellatin, Eheschei- dung wegen Ehebruch betr. Freitag den 27sten Juni. 2. Margaretha Witten aus Lasbeü, jetzt in Sieck, c. c. p., Beklagte und Appellankin, wider den Dauern- gutsbejitzer Burmeisier in Mollhagen, Kläger und Ap- pellaten, betr. geltend zu machenden Widerspruch gegen die beabsichtigte Verheirathung der Beklagtin mit des Klägers Sohn Heinrich. Allerhöchst KivilegirLe Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Rcdigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, II. v. D. Gedruckt bei August in in Glückstadl. 20. Stück. Den 19. Mai 1845. Gesetzgebung. Die Musterung der Isten Abkheilung der Ver- stärkung ciuf den jährlichen Landmilitairsessio- nen betr. (§eine Majestät der König haben allerhöchst zu bestimmen geruht, daß anstatt der bisher vorgeschrie- benen Musterung der ganzen, bei der Isten Abtheilung der Verstärkung augesetzten, Mannschaft auf den jähr- lichen Landmilitairsessionen, in Zukunft diese Musterung jedes Jahr nur über ein Drittheil der gedachten Mann- schaft statthaben und für das solchergestalt auf der Landmilitairsesston eines Jahres gemusterte Drittheil im darauf folgenden Jahre eine neue Rolle abgefaßr und eingereicht werden soll, so daß im Laufe von drei Jahre» die ganze Mannschaft in jedem Districte ge- mustert wird. Dabei ist übrigens allerhöchst verfügt, daß in den zwei Jahren, in welchen nach Vorstehen- dem ein Theil der Mannschaft zur Musterung nicht einbernfen wird, doch diejenigen hiezu gehörigen Land- soldaten sich auf den Sessionen einzufinden haben, welche Beweisthnmer beizubringen und Anträge zu stellen haben. Vorstehendes ist durch ein Canzeleipakent vom 6len d. M. bekannt gemacht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Nebcr den Anfang der Beweisfrist. I» Sachen des Advocaten Bahr in Oldesloe, m. n. der Erben des weiland Hermann Gottfried Marcus Rittscher in Lübeck, Klägers, Produclen und Snppli- canten, wider den Hofbesitzer Carl Geerds in Eichede, Erben und Besitznachfolger seines Darers, Beklagten, Litisreaffumenken, Producenten und Supplicaten, wegen schuldiger 700$. mit Zinsen und Kosten, jetzt Snppli- cakion, hat das Trikkaner Amchaus unterm löten Novbr. v. I. erkannt: daß Beklagter mit den Einwendungen gegen die jenseitige Beweisantretung durch Eideszu- schiebung nicht zu hören, dagegen mit der gewählten Gewissensveriretung unter Vorbehalt des Gegenbewei- ses zuzulassen sei. Nachdem dieses Erkenntniß auf die von Seiten des Beklagten dawider erhobene Supplicakivn mittelst obergerichtlichen Bescheides vom Lasten April d. I. mit der Modificativn bestätigt worben, daß der vor- behaltene Gegenbeweis für wegfastig zu erachten, hat Beklagter den Beweis zur Gewissensvertrelnng unterm 7ken Juni d. I. angetrelen, und ist hiernächst von dem Kläger solcher Beweisantretung unter dem Anführen, daß die Ordnungsfrist vom Dato des obergerichtlichen Bescheides — mithin vom Lösten April — zu berech- nen und solchemnach bereits am 6ren Juni abgelanfen gewesen sei, die Einrede des deserl gewordenen Be- weises oppvnirt. Das Amthaus ist jedoch hierauf nicht eingetreten, sondern hat dem Kläger mittelst Bescheides vom 26/28. Juni zu erkennen gegeben: daß die Ordnungsfrist zur Beweisantretung nicht von dem Datum des vberge- richtlichen Bescheides, sondern von der Insinuation zu laufen anfange. Durch diesen Bescheid sich gravirt erachtend, haben Kläger dawider, nach einer zunächst in inferiori ver- geblich angebrachten Remonstration, das Rechtsmittel der Supplication interponirt und durch ihre am 27sten Juli d. I. mithin tempestive Hieselbst eingegangene Beschwerdeschrift int« prosequirr, weshalb denn nach Maßgabe ihrer Beschwerdeführung zur Frage steht: ob der von ihnen gestellte Antrag auf Präclusion der jenseitigen Beweisantretung für begründet zu erachten ist? 20 150 In Erwägung nun, daß der betreffende obergericht- liche Bescheid am 2Lsten April abgegeben worden ist, daß aber nach ausdrücklicher Vorschrift des § 91 der Oberappellationsgerichts-Ordnung bei Berechnung des Fristenlanfs der vbergerichtlichen Bescheide für diejenige Parthei, die den Bescheid empfangt, der Tag des er- lassenen Bescheides als der entscheidende anzusehen ist, und daß mithin der Tag der Instnuation, welcher nach der gedachten Vorschrift nur für den Gegenkheil in Betracht kommt, in dem hier vorliegenden Falle bei Berechnung des Beweisfatale nicht normgebeno sein kann; in fernerer Erwägung, daß zwar der i» der ge- meinrechtlichen Theorie anerkannte Grundsatz, wornach die Deweisfrist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beweiserkenntniffes und mithin eventuell bei vor- ausgesetzter Recursfähigkeit erst mit Ablauf des de- cendii zu laufen beginnt, auch von der vaterländischen und namentlich von der Praxis des hiesigen Ober- gerichls sich acceptirt findet, und in asten Fällen, wo nicht nach der Landgerichtsordnnng sofort appestirt werden muß, angewandt wird,*) daß dieser Grundsatz jedoch für den vorliegenden Fast ohne Bedeutung bleibt, weil nach Maßgabe der §§ 62 und 66 der Oberappelr lationsgerichts-Ordnung die Recursfähigkeit ohne Rück- sicht auf etwa miteingeklagte Zinsen »nd Kosten nur von der Größe der streitigen Capitalfordernng abhängt, und mithin in dem vorliegenden Fast, wo der einger klagte Hauptstuhl nur 196 A. betragt, überall nicht vorhanden ist;**) in Erwägung mithin, daß die gesetzliche Beweis- frist in dem vorliegenden Fast, unter so bewandten Umständen allerdings bereits am 26sten April zu lau- fen begonnen hat und folglich am 6ten Juni d. I. abgelaufen gewesen ist, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die «uhprw«. den 27sten Juli d. I. hieselbst eingegangeue Supplicationsschrist des obrubricirten Supplicanten, nach eingezogener abschriftlich hiebei anliegender Ge- generklärung und erstattetem amtlichen Berichte, von Obergerichrswegen hiemittelst, unter Beseitigung des angefochtenen Anilhausbescheides vom 26/29. Juni d. I. und unter Compensatio» der Kosten dieser In- stanz, zum Bescheide gegeben: daß der vom Supplicaten angetretene Beweis zur Gewissensvertretnng für desert zu erklären. Urkundlich rc. Gegeben jc. Glückstadt, den 4ren November 1844. ") cfr. Fr. Seestern-Pa»ly, Beiträge rc. I. S. >43. W. vo» Swirach, Beiträge zur Anwendung des Rechts rc., S- 22.3. Francke, Darstellung des Civil- proceffes, rte Aust. Tbl. I. S. 371. “) cfr. Fra 11 cke 1. c. S. 332- Nach revocirtem Eide lauft die Orduungöftift noch sechs Wochen, von der Zurücknahme des Eides angerechnet. In Sachen des Schmidts Drews zu Blumendorf, Beklagten und Producenten, jetzt Supplicanten, wider die Ehefrau Catharina Dorothea Arps, geb. Marrens, in Eichede, c. e., Klägerin und Produckin, jetzt Supr plicatin, betreffend mehrere für Rechnung des Beklag- ten bei dem Ehemann der Klägerin gepfändete, vo» der Letzteren aber interveniendo als ihr Eigenthnm in Anspruch genommene Gegenstände s. w. d. a., jetzt Supplication, hat Beklagter über einen ihm unterm 8ten Octbr. 1849 vom Triktauer Dinggericht rechtskräftig anferr legten Beweis der Klägerin den Eid deferirt, der von der letzteren acceptirt worden ist. Im Eideskermin den Uten März 1841 hat Beklagter jedoch den Eid revocirt und erklärt, anderen Beweis führen zu wollen, worauf Klägerin sich quam« competentia reservier hak. Unterm 23sten April 1841 ist dem Beklagten auf desfälliges Anhalten gerichtsseitig eine sechswöchige Prolongation der Beweisfrist bewilligt, nach deren Ablauf Klägerin auf Deserrerklärnng des Beweises beim Amthanse angetragen hat, mir diesem Anträge jedoch an das Dinggericht verwiesen ist. Nachdem Beklagter auf einen späteren Antrag, daß die in ter- mino den Uten März 1841 geschehene Eidesrevocation durch ein specielles Decrek nachträglich annoch zulässig erklärt werden möge, unterm 23sten August 1841 zum Bescheide erhalten, das; es in fraglicher Hinsicht eines Erkenntnisses nicht bedürfe, hat Beklagter wegen der versessenen Beweisfrist hieselbsi Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesncht, auf sein desfälliges Resti- tntionsgesnch jedoch unterm 23sten Mai 1842 mit Hinweisung auf die §§ 1 und 13 der Restitutions- Verordnung einen abschlägigen Bescheid erhalten. Nach diesen Vorgängen hat Klägerin in der Sache wieder Ladung vor dem Dinggericht ausgebracht; Be- klagter aber, nachdem er durch verschiedene anderwei- tige Anträge zuerst annoch die Absprechnng einer defi- nitiven Entscheidung in inferior» zu protrahiren gesucht, unterm 14ten Febr. 1844 beim Triktauer Amthause eine neue Beweisantretung eingereicht, worin er die Ansicht geltend zu machen sucht: daß er gar keine Beweisfrist versessen haben könne, weil ihm in 1er- »nino den Ilten März 1841 bei Revocation des Eides keine neue Beweisfrist präsigirt, die ursprüngliche De- weisfrist eben durch die zeitig vorgenommene Eides- zuschiebnng völlig salvirt worden sei, und daß es mit- hin, da bei dem Mangel einer fernerweitig präfigirte» Beweisfrisi die unterm 23sten April 1841 auf des- fälliges Nachsuchen bewilligte Fristerstreckung überhaupt rechtlich als. wirkungslos anzusehen sei, auch allganz 151 keiner Nemedur bedürfe, um dem revocirten Eide jetzt die anderweitig, behufigen Beweismittel snbstituiren zu können. Gleichzeitig mit dieser Beweisantretung hat Beklagter ein Gesuch wegen Edition gewisser Urkunden eingereicht, auf beide Anträge jedoch vom Amthause unterm d. I. einen abschlägigen Bescheid erhalten. Gegen diesen Bescheid hat Beklagter nun anhero supplicirt und sich darüber beschwert: daß er nicht mit seinen besagten Anträgen Gehör gefunden, wes- halb denn zur Frage steht: ob diese Beschwerde für begründet zn erachten? In Erwägung nun, daß Supplicant mit der Ne- vocation des der Supplicaki» über den Beweis vom 8ren Octbr. 1840 deferirten Eides sich allerdings das Recht auf die Antretung eines anderweitigen Beweises im Allgemeinen salvirt hak; daß dieses ihm solcher- gestalt salvirte Recht jedoch der Natur der Sache nach auch rucksichtlich seines Umfanges nur dem in frag- licher Hinsicht ihm ursprünglich zngestandenen Rechte gleichstehen kann, mithin stillschweigend, sowie an alle anderweitigen betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen, so namentlich auch an die Beob- achtung der in fraglicher Hinsicht ursprünglich festge- setzten Beweisfrist gebunden erscheinen muß;*) in Erwägung, daß somit allerdings schon aus all- gemeinen Gründen für den Snpplicanten auch ohne abermalige spccielle Präfigirnng einer Beweisfrist die gesetzliche Ordnungsfrist stillschweigend vom Augenblick der Revocativn des Eides an zu laufen beginne» mußte; daß aber selbst, davon abgesehen, in deni vor- liegenden Falle die supplicankischer Seits unterm 14ten Febr. d. I. versuchte Beweisantretung auch schon mit ') Daß die Beweisfrist durch die geschehene Eidesdelatio» als lalvirt angesehen wird, ist nach der hiesigen durch die Restitutivns-Berordnuiig vom izren Mai 1834 § 7 i. f. gesetzlich anerkannten Praxis nicht im Mindesten zweifel- haft. cfr. Schleswig -Holsteinische Anzeigen, N. F., istcr Iahrg., S. 333- W. v. Schiracl>, Bei- träge rc. XV. S. >4^ »nd Francrc, Darstellung des Schlesw. Holst. Prvc. rte Aust. Thl. I. S. 464. Note 6. Eine notbwendige Folge dieser Regel scheint aber die zu sein, baß die Beweisfrist nun wiederum von der Revvca- rion der Eidesznscbiebnmi zu laufen anfängt, weil es nicht in dem Belieben des Beweiösührers stehe» kann, nach revocirtcm Eide den Fortgang des Processcs nach Wiukühr zn verzögern. Daß es auch immer so verhalten worden, durfte aus den angezogenen Beiträgen des Hrn. von Schirach hcrvorgehe», indem dort S. >;> ange- führt wird, daß in einer i» erster Instanz vor dem Obergerichte verhandelten Sache dem den Eid rcvociren- den Prvdncencen gestattet worden, nunmehr den Beweis nach geschehener Revocativn des zugeschv- denen Eides binnen O r d n u n g 6 f r i st durch andere Beweismittel anzutreten. Rücksicht darauf sich als gänzlich unzulässig darstellt, weil sich in betreffender Hinsicht im früheren Laufe dieses Processes bereits anderweitig und zwar ans eigene Veranlassung des Snpplicanten sowohl durch die oberwähnten nntergerichklichen Decrete vom 23sten April und 23sten August 1841, wie durch den ans das Restitutionsgesuch unterm 23sten Mai 1842 abgegebe- nen obergerichtlichen Bescheid präjudicielie richterliche Verfügungen und Enlscheidnngen in dem geradezu entgegengesetzten Sinne abgegeben finden, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub pras. den 25sten April d. I. Hieselbst eingereichte Supplicationsschrift, nach eingezogener abschriftlich anliegender Gegenerklärung und erstattetem amtlichen Berichte, von Obergerichtswegen hiemittelst dem Snpplicanten ein abschlägiger Bescheid ertheilt, derselbe auch schuldig erkannt, der Supplicatin die mit 11 $ passirenden Kosten der Gegenerklärung binnen 4 Wochen ab ins. zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 22sten Juli 1844. Entscheidungen der SchleswigschenOber- dicafterien. Neber die Frage, inwiefern es zulässig ist, den Anwald der Gegenparchei zur Ablegung eines Zeugnisses gegen feine Parchci aufzu- fordern. In einem zwischen dem Hofbesitzer Davids im Kirchspiele Tönning und dem Kaufmann I. I. Schütt in Friedrichstadt anhängigen Rechtsstreite war dem letzteren die Führung des Beweises aufgegeben, daß der Kläger, Davids, ihm die ans einem qnitirken und zurückgegebenen Wechsel herstammende Zinsen aus- drücklich erlassen habe. Diesen Beweis trat der Be- klagte, Schütt, dadurch an, daß er unter Anderem den Auwald der Kläger, den Advocaren Stamp in Friedrichstadt, als Zengen namhaft machte und dessen Vernehmung über eine Reihe von Artikeln verlangte, welche den Vorgang bei der vor dem Anfänge des Processes vom Beklagten an den Kläger geleisteten Capitalzahlnng betrafen. Sowohl der Kläger, Da- vids, als dessen Anwald, der Advocat Stamp, prote- stirren gegen die Abhörung des letzteren als Zeugen in dieser Sache, indem sie sich auf das Verhältniß 152 t>eö Auwaldes juv Parthei und insonderheit auf die Vorschrift der 1-. 25 D. tcstibus (22.5) (mandatis cavetur ut prasidcs attendant ne pati-oni in causa, cui patrocinium praestituerunt, tcstiinoniuin dicant) beriefen. In dem hierauf sich entspinnenden Schrift- wechsel ward von Seiten des Beklagten hervorgehoben, daß jene Gesetzstelle ans die heutigen Verhältnisse der Anwälde nicht mehr anwendbar sei, daß selbige auch nur besage, daß der Advocak nicht zum Besten seiner Parthei als Zeuge producirt werden dürfe, und daß es sich in conci-eta UNI eine Thatsache handle, die stattgefunden, ehe noch der Advocat Sramp Auwald des Klägers geworden sei, wogegen der Kläger die Allgemeinheit der angeführten Vorschrift und deren annoch bestehende Anwendbarkeit behanpret und hinzu- fügte, daß der Advocat Stamp schon bei der Zahlung der Capitalwechselschuld als Anwald des Klägers thä- tig gewesen, indem er, wie dieß auch den Beweis- artikeln zufolge von dem Beklagten anerkannt werde, die Quitung des ersten geschrieben habe. Nach geschlossenem Schriftwechsel ward unterm 4ten Sept. 1844 von dem Magistrat erkannt: daß der Klager und Product mit der erhobenen Prokestalion wider die Abhörung des Advocaten Stamp als Zeugen in dieser Sache nicht zu hören und derselbe schuldig sei, dem Beklagten und Prodncenken die durch diese Protesiation au- geursachten Kosten, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. Wider diesen Bescheid hat der Kläger das Rechts- mittel der Supplication ergriffen, indem er sich da- durch beschwert erachtete: 1) daß nicht dahin entschieden worden, daß seine Protestation wider die Abhörung seines Anwal- des für justificirt erachtet worden, event. 2) daß nicht wenigstens die Kosten compensirt worden. Hierauf erfolgte nachstehende Entscheidung: Auf die am ISten Oct. v. I. hiefelbst eingereichte Vorstellung und Bitte des Hofbesitzers Johann Da- vids im Kirchspiele Tönning wider den Kaufmann I. I. Schütt jun. in Friedrichstadt, hauptsächlich in pclo. dcb. 175 -% Cour., incidenter justificationis einer Protestation wider die Abhörung des Advocaten Stamp als Zeugen in dieser Sache, nunc supplicat. wider den Bescheid des Friedrichstädter Magistrats vom 4/7. Sept. v. I., wird, nach eingezogener Gegenerklärung und er- stattetem Bericht des Friedrichsiadter Magistrats, in Erwägung, daß die von dem Supplicakeu in dieser Instanz opponirle Einrede der fehlenden Legiti- mation deshalb für unbegründet zu erachten, weil es einer jeden Parthei, gegen welche ein Zeuge denomi- nirt wird, der nach ihrem Dafürhalten als solcher nicht auftreten darf, freistehr, sich hierüber zu be- schweren ; in fernerer Erwägung, daß der von dem Suppli- caten als Zeuge in Vorschlag gebrachte Advocat Stamp nicht über einen Gegenstand, welcher zu der ihm als Fürsprecher obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Beziehung steht, sondern über eine vor Uebernahme der Sache in seiner und beider Theile Gegenwart vorgefallene Thatsache vernommen werden soll, die Lex 25 D. 22. 5 in den Worten: „ne patroni in causa, cui patrocinium prsestiterunt, testimonium dicant“, aber nur dahin zu verstehen ist, daß der Patron nicht als Zeuge für seinen Clien- ten anfgerufen werden darf, mithin die jedem Staats- bürger obliegende Pflicht, als Zeuge aufzutreten, in dem vorliegenden Falle in Betreff des Advocaten Stamp keine Ausnahme leidet; so wie in schließlicher Erwägung, daß die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits von der Entscheidung einer allerdings streitigen Rechtsfrage abhängt, mit- hin zur Compeusation der Kosten genügende Veran- lassung vorliegr; der angefochtene Bescheid in Betreff des Kosten- punctes dahin abznändern, daß die durch den vorliegenden Jncidentstreit erwachsenen Kosten zu vergleichen sind; im Uebrige» aber wird dem Supplicanten ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergericht, den 24sten Febr. 1845. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etcds- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 21. Stück. Den 26. Mai 1843. Gesetzgebung. i. Betr. die Bestrafung der Landmilitairpflichtigen, welche sich aus dem Königreiche in die Here zoglhümer begeben, ohne das Vorschrifts- mäßige vorher in ihrer Heimath vorzunehmen. 83ei der Dänischen Canzelei ist die Frage in Anrege gebracht worden, wie solche Landmilitairpflichkige aus dem Königreiche, welche sich nach den Herzogchümern begeben, ohne vorgängig in Betreff ihres Wegziehens aus dem Amte das Vorschriftsmäßige wahrzunehnien, unter Vermeidung von Weiterungen in Anspruch zu nehmen und zur Strafe zu ziehen sein dürften. Nach darüber mit der Schleswig - Holstein - Lanenburgischen Canzelei geführter Correspondenz ist, einer derselben von der Dänischen Canzelei zngegangenen Mittheilung zufolge, von letzterer nunmehr den Amtmännern in Jütland zu erkennen gegeben, daß wider derartige Landmilitairpflichtige in demjenigen Districte, welchen sie unrechtmäßig verlassen hakten, das Verfahren ein- znleiren nnd auch das Erkenntniß abzusprechen sei, daß aber die zu dem Ende erforderliche Abhörung bei derjenigen Behörde zu reqniriren sei, unter deren Ju- risdiction der Betreffende sich aufhalte, wie denn auch von dieser nach vvrgängiger Neguisttion das abgege- bene Erkenntniß werde exeqnirt werden; daß im Uebrigen die solchergestalt erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht von dem Landmilitairpflichtigen selbst zu erhalten, der reguirirken Behörde ans dem betref- fenden Amtsrepartikionsfonds zu erstatten seien. Vorstehendes ist in Gemäßheit Schreibens der Schlesw. Holst. Lanenb. Canzelei vom lUten v. M. sammtlicheu obrigkeitlichen Behörden, sowie den Ge- richtshalterschaften in den Herzogchümern, resp. zur weiteren Bekanntmachnng an die betreffenden Unter- beamten durch ein Circulair der K- Schlesw. Holst. Negierung auf Gottorf vom 2i>sten April d. I. mit- getheilt. II. Die Stellvertretung betr. Seine Majestät der König haben, einer Mit- theilnng des General-Commissariats-Collegii zufolge, unterm 12ten v. M. in Ansehung des Alters, in wel- chem die Unlerofficiere rc. der Armee als Stellvertreter angenommen werden können, nachstehende nähere Be- stimmungen zu treffen geruht: 1) daß Unlerofficiere und die mit ihnen in einer Klasse Stehenden zu Stellvertretern empfohlen werden können, bis sie ihr 42stesJahr vollendet haben, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß ihr Gesundheitszustand es nicht als zweifelhaft erscheinen läßt, daß'sie im Stande sind, die Capitnlakion, welche sie übernehmen, anszudieuen, worüber ein ärztlicher Attest beizubringen ist, und 2) daß Commandiersergeanten und die als Festungs- uukerofficiere angesetzten Sergeanten vom Jngenienr- cvrps, Feuerwerker, Commandiersergeanten undDepot- und Krankenhaus-Sergeanten von der Artillerie, Ober- wachtmeister und Depot- und Krankenhaus-Wachtmeister von der Cavallerie, Commandiersergeanten undDepvl- und Krankenhaus-Sergeanten von der Infanterie, sowie auch Brigadetambours, Stabstrompeter, Stabstam- bours, Srabshornbläser und Hoboisten kster Klasse, unter der obigen Voraussetzung und nach beigebrachler ärztlicher Bescheinigung, zu Stellvertretern empfohlen werden können, wenn sie auch das angegebene Alter um einige Jahre überschritten haben. Vorstehende allerhöchste Bestimmungen hat die K. Schlesw. Holst. Lanenb. Canzelei durch ein Circulair vom I3ten d. M. an die Sesstonsdeputirten bekannt gemacht. III. Die Treibung der Landmesser-Geschäfte abseiten der Landmilitairpflichtigen betr. Auf allerunterthanigste Vorstellung der Nentekam- mer haben Se. Majestät der König dieselbe zu 21 154 autorisiren geruht, denjenigen militairpflichtigen Per- sonen, welche das Landmesser-Examen bestanden haben, die Erlaubniß zur Treibnng von Landmesser-Geschäften unter der Bedingung zu erlheilen, daß ste nach dem Ablaufe ihrer Dienstzeit oder nach erfüllter Milftairr Pflicht um die Ertheilung einer Landmesserbestallung allerunterthänigst nachzusuchen haben. Vorstehendes ist durch ein Circulair der K. Schl. Holst. Lauenb. Canzelei vom lOten d. M. bekannt gemacht. IV. Ausschreibung für die allgemeine Deichcaffe. Durch das Patent vom 3ten d. M. sind Cour. » Demath oder sß ß ä Morgen für die allgemeine Deichcasse ausgeschrieben worden. Die seit der vor- jährigen Ausschreibung*) erhobenen Gelder haben, mit Inbegriff des Behalts von 42!) $ 4 ß Cour., 3188 $ 24 ß Cour, betragen. Davon sind die Ge- - Halle des Schleswigschen Deichinspectors mit 900 des Deichinspectors Krebs mit 600 des Deichcön- ducteurs mit 400 des Holsteinischen Deichinspecrors mit 712 $ 24 ß, des Volontairs mit 300 $ und für ein Archivschrank für das Deichinspectorat zu Husum 24 $ Cour, ausbezahlt worden. — Es sind mithin 252 $ Cour, in Behalt verblieben. V. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzgebung für das Zollwefen, s. ci. den lOten Mai 1845. 1. Regulativ für die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, betr. die Unterhaltung Herrschaft- licher Zollbaustücke, die Abhaltung der auf selbigen ruhenden Abgaben, sowie die Ablie- ferung und Uebernahme derselben. Um in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenbürg den Umfang der Verbindlichkeit zur Unterhaltung Herrschaftlicher Zollbaustücke und zur Abhaltung der auf selbigen ruhenden Abgaben gleich- mäßig festzustellen, so wie für die Ablieferung und Uebernahme derselben ein übereinstimmendes Verfah *) cfr. Scblcswig-Holsteinische Anzeigen, N.F., 8ter Jahrg., S. >49- reu zu bewirken, ist es angemessen erachtet, die nach- folgenden Vorschriften zu erlassen. I. Allgemeine Vorschriften. § 1. Alle Herrschaftlichen Zollbaustücke, welche ausschließlich zur Ausführung der amtlichen Geschäfte benutzt werden, als: unbewohnte Pack- und Visitirr Häuser, Krahne, Brückenwagen, andere Wägeanstalten und sonstige zur Verwaltung des Dienstes gehörende Jnventariensiücke, imgleichen sämmtliche Befriedigun- gen Herrschaftlicher Grundstücke, ferner das Stein- pflaster, werden auf Königliche Kosten unterhalten. Auch trägt die Königliche Kasse sämmtliche auf sol- chen Gebäuden ruhende Abgaben. § 2. Dagegen sind alle Baustücke, welche den Beamten und Officialen als Dienstemolumenke zur Benutzung überlassen worden, nach den unten folgen- den Regeln (§6) von den Nutznießern zu unterhalten, welche auch die für selbige zu berichtigenden Abgaben aus eigenen Mitteln abzuhalten haben. § 3. Für diejenigen Gebäude, in welchen neben den Wohnlocalen und den gewöhnlichen Comtoiren und Schreiberstuben, anderweitige Geschästslvcale, als: Pack- und Disitirraume, vorhanden sind, werden die Unterhaltungskosten und Abgaben, theils aus König!. Kasse, theils von den Nutznießern abgehalten (§ 7). § 4. Ob die Nutznießer für die ihnen zur Be- nutzung eingeräumten Herrschaftlichen Baustücke einen Mietbzins zahlen oder nicht, macht in ihrer Verpflich- tung zur Abhaltung der Reparaturkosten und Abgaben keinen Unterschied. § 5. Die Annahme einer Dienstwohnung darf nicht verweigert werden. Der Nutznießer einer Dienst- wohnung darf selbige ohne Genehmigung des General- Zollkammer- und Commerz-Collegii, weder an einen andern ablreten, noch ganz oder rheilweise vermiethen. II. Specielle Vorschriften. § 6. , Die Unterhaltungspflicht der Nutznießer Herrschaftlicher Baustücke (§ 2) befaßt folgende Ge- genstände: A. rücksichtlich der Wohngebäude und Nebengebäude: r>, das Unterstreichen des Dachs, welches ord- nungsmäßig in Stand zu halten ist und das Erneuern zerbrochener oder schadhafter Pfan- nen, sofern solche nicht durch Naturereignisse zerstört sind; b, die Unterhaltung und Reinigung der Schorn- steine, der Feuerheerde und der Backöfen, na- mentlich auch das Ausfugen und sonstige Aus- besserungen dieser Bautheile; c, das Reinigen und Erhalten der Oefen und Oefenröhren, das Ersetzen einzelner, durch den Gebrauch abgenutzter Theile, als: Thüren, Schotten und Stücke der Röhren; 155 d, die Ausbesserung kleiner Mängel an den Gips- decken in den Zimmern und aii den Wänden im Innern der Gebäude; e, das Äusweissen der innern Wände und sämmt- liche Malerarbeit an den innern Theilen der Gebäude; die Unterhaltung und Wiederherstel- lung der vorhandenen Tepeten; die Reparaturen der Beschläge und Schlösser an den Fenstern,-Außen- und Jnnenthüren; die Wiedereinsetzung der Fensterscheiben, Zer- störung derselben durch Hagelschlag ausgenom- men; I! rücksichtlich der Gärten und des Dienstlandes: Die Gärten und das Dienstland müssen von den Nutznießern gehörig bestellt und erstere, so viel khunlich, mit Fruchtbäumen besetzt werden. Die König!. Kasse trägt die Kosten der Haupt-Repara- turen, so wie überhaupt derjenigen Reparaturen, welche dem Nutznießer, dem vorstehenden Inhalt dieses § tt zufolge, nicht obliegen. Unter andern sind aus König!. Kasse auch die Ausgaben für Vorkehrungen gegen den Hausschwamm und den Sottandrang zu berichtigen. § 7. Bei den im § 3 erwähnten gemischten Etablissements, in welchen 1) die Wohn- und Haushaltungslocale der Beamten schon durch die Bauart von den zur Ausführung der Amtsgeschäfte erforderlichen Localen getrennt sind, werden letztere, wohin das Comtoir, das Arbeitszimmer des Beamten, das Zimmer der Unkerbeamten, der Pack- und Visttirraum, die Durchfahrten zu rechnen sind, von der König!. Kasse; das Wohn- und Haushaltungslocal, sowie die Nebengebäude und der Garten, sowie das Dienstland aber von dem Nutznießer, nach Maaß- gabe des § 6, unterhalten. Indessen sollen die Reparaturen am Dach des Hauptgebäudes, so- wie sämmtliche auf dem Hauptgebäude ruhenden Abgaben zu f- aus König!. Kasse und zu J vom Nutznießer getragen werden. 2) Bei denjenigen Gebäuden, in welchen die Wohn- und Geschäftslvcale durch einander liegen, sind die nach § 6 dem Nutznießer obliegenden Unter- haltungskosten und ferner die Abgaben hinstchilich der Gebäude, zwischen der König!. Kaffe und dem Nutznießer halbschiedlich zu theilen. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Dem Gerichte überreichte Urkunden sind nicht Gegenstand der zwischen den Partheien statt- findenden Urkunden - Edition. In Sachen des Hufners Clans Einfeld zu Bram- merskamp, Amts Kiel, Beklagten, jetzt Supplicanten, wider den Hufner H. Einfeldt in Moorsee und den Hufner H. Einfeldt in Warna»/ lut. »nie der un- mündigen Kinder des Hufners Cl. Einfeldt zu Klein- barkau, Klägers, jetzt Supplicaren, wegen verlangter Auslieferung zweier Stücke Landes, modo supplica- tionis, haben die Kläger wider den Beklagten aus einem Pachlcontracte auf Herausgabe zweier Landstücke ge- klagt, und zur näheren Bezeichnung derselben eine Charte der Klage angelegt. Nach Insinuation der Klage, jedoch ohne Mitthei- lung der gedachten Zeichnung an den Beklagten, hat dieser außergerichtlich die Edition der Documente von den Klägern verlangt, welche dieselben beschafft, und dabei bemerkt haben, daß die der Klage angelegte Zeichnung sich bei de» Acten auf dem König!. Amt- hause befinde und der Anwald des Beklagten dort ein sehen möge. In dem zum Verhandlungstermine eingelegten Receß hat der Beklagte, ohne sich hauptsächlich einzu- lassen, die Einrede der fehlenden Documenten-Edition und der dunkeln Klage oppvnirt, und auch diese Ein- reden nur in termino mündlich verhandelt. Beklagter hat diese Einreden darauf gestützt, daß die Situalionscharte nicht mitgetheilt worden, auf welche sich die Klage hinsichtlich der Bezeichnung der libellirten beiden Landstücke beziehe, in der Klage auch nicht, wie Solches erforderlich gewesen, angeführt worden sei, daß dem Verpächter oder doch den Klä- gern das Eigenthum der verpachteten Landstncke oder freie Disposition über dieselben zugestanden habe. Nach staktgehabler Verhandlung ist darauf unterm riten Juli d.I. von dem Königs. Amthause erkannt:*) ') Die Entscheidungsgründe des iiulicii a quo lauten »ach vvransgeschickter species facti folgendermaßen: Diescninacd sieht zur Frage, ob die Vorgeschichten Ein- reden begründet, und evenf. welches die Folge davon sei, daß Beklagter sich nicht event. in der Hauptsache eingelassen habe. In Erwägung nun >) was die Einrede der Docn- menten-Edition betrifft, daß das fragliche Docnmcnt dem Gericht mit der Klage als eine dazu gehörige Anlage überreicht, also sich nicht mehr in den Händen der Kläger befindet, und von denselben daher auch nicht edirt wer- 156 daß Beklagter mit den vorgeschützken Einreden der Dokumenten s Edition und der dunkeln Klage nicht zu hören, vielmehr schuldig sei, sich binnen sechs Wochen ab INS. auf die Klage speciell ein- zulassen und die Kosten des Termins zu erstatten. Gegen dieses Erkennlniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Snpplication interponirt, dasselbe rite pro- sequirt und dahin gravaminirk: daß erkannt, wie geschehen, und nicht vielmehr die Klager und jetzigen Supplicaten unter Ver ven kann, daß ferner durch die Ueberllefernna an das Gericht das Document dem Beklagte» eben so zugänglich gemacht worden, als den Klägern selbst, und die Einsicht desselben ihm nicht oorenthalte» worden, die Mittheilnnq einer fidemlrken Cople des Dvcnments mit der Klage von Seiten des Gerichts aber ans dem Grunde nicht geschehen konnte, weil das Document eine Zeichnung ist, die nur von Kunstverständigen copirt werden kann, wo- gegen cs dem Beklagten freigestanden, die Einsicht dessel- ben ans der Kieler Dlngstätte jederzeit zu beantragen, die Einrede der Docnmenten-Edition mithin nicht be- gründet erscheint; x) daß aus der Klage selbst deutlich hervorgeht, daß nicht mit der Elgenchnmsklage, welche Kläger sich in ihrer Vorstellung ausdrücklich als besondere Klage reser- vircn, sondern mit der Contractsklage geklagt worden, die Angabe eines Erwerbtitcls aber zur Begründung dieser vcrsönlichen Klage nickt erforderlich, wobei es irrelevant ist, daß die Intention der Kläaer ans Aus- lieferung zweier ihnen gehörigen Grundstücke gerichtet ist, da die behauvteie dcsfällige Verpflichtung des Be- klagte» lediglich ans den Pachtconcracc basirt wird, daß demnach die Einrede der dunkeln Klage gleichfalls nicht begründet ist; ;) daß es als eine eigentliche contumacia nickt be- trachtet werden kann, wenn der Beklagte dilatorische Einreden vorschüht, und mit Beziehung auf diese Ein- reden die Einlassung verweigert, die Landgericktsordnung auch im Tbl. III. kit. ü § i für diesen Fall keine be- stimmte Ungehorsamsstrafe droht, und selbst wenn man den Beklagten als contuinax betrachtet, doch jedenfalls Präclusion mit den peremcvrischen Einreden und An- nahme der Litiscontestacion nickt die Folge sein würde, da sogar dann, wenn der Beklagte gar nicht aus die Klage geantwortet und im Termin nickt erschienen wäre, das Contnmacialerkenntniß doch nur auf die Verurthei- lnng desselben zur Erstattung der Kosten und Anberah- mnng eines neuen Termins hätte gerichtet werden kön- nen, daß vielmehr, wenn der Beklagte auf den Grund vorgefchützter dilatorischer Einreden die Einlassung ver- weigert und die Einrede» unbegründet befunden worden, die Folge nach der Praris nur die ist, daß ihm unter Verwerfung der Einreden anfgegeben wird, sich jn der Hauptsache speciell einzulassen, hiedurch für Neckt erkannt: daß Beklagter mit den vorgescknyten Einreden der Documenren-Edition nickt zu hören, vielmehr schuldig sei, sich innerhalb 6 Wochen ab insin. auf die Klage speciell einzulassen und die Kosten des Termins vom igten v. M. zu erstatten. Decroirrm Kvnigl Kieler Amthalls zu Bordesholm, den 9ten Juli >844- urtheilung zu den Kosten angebrachtermaßen ab- gewiesen worden. Nach eingegangener Gegenerklärung steht solchemnach zur Frage: ob die gedachte Einrede für begründet zu erachten? Jn Erwägung nun, daß der Kläger dem Beklag- ten nur zur außergerichtlichen Edition der in seinem Besitze befindlichen Dvcumente, nicht aber zur Edition derjenigen verpflichtet ist, welche er bereits dem Ge- richte überliefert hat, und die also Theil der Acten geworden sind, die Einrede der fehlenden Docnmenten- Edition mithin nicht begründet ist, weil die Kläger und Supplicaten der ihnen obliegenden Edikionspflicht vollständig Genüge geleistet haben; in weiterer Erwägung, die exceptio obscnri li- bclli anlangend, daß es jedem Kläger freisteht, sich im Klagrecesse auf beigcfügte Anlagen, wie z. B. Zeichnungen, Rechnungen u. s. w. zu beziehen, welche alsdann als Theile der Klage anzusehen sind, mithin auch im vorliegenden Falle, wo die Kläger ausdrück- lich hinsichtlich der Bezeichnung der libellirten Land- stücke auf eine specielle, dem Libell hinzugefügte Anlage Bezug nehmen, von einer Einrede der dunkeln Klage nicht die Rede sein kann, weil eine Anlage der Klage von Gerichtswegen nicht mitgetheilt worden ist, wenn auch dem Beklagten dieserwegen die Beantragung einer geeigneten Verfügung freigestanden, und vor dem anberahmten Termin noch freisieht; sowie in Erwägung, daß eine Klage aus einem Pacht- conlracke gegen den Beklagten angestellk worden ist, es mithin lediglich auf die Behauptung dieses Con- tracts, keinesweges aber auf einen Nachweis, wie die Behauptung des Eigenlhums oder des freien Dispor sitionsrechtes ankommt, da auch fremde Sachen Ge- genstand eines gültigen Miethverrrages sein können, wird auf die sub prass. den 4ten Septbr. d. I. Hieselbst eingegangene Beschwerdeschrift und Bitte des vorrubricirten Supplicanlen, nach eingegangenem Be- richte des Kieler Amthauses, nebst Erklärung des Ge- gentheils (s»b praes. den Ivten v. M.), hiemitkelst von Obergerichtswegen „ein abschlägiger Bescheid" erlheilt, Supplicanc auch schuldig erkannt, die zu 10 $ Cour, bestimmten Kosten der Gegenerklärung den Supplicaten binnen 4 Wochen ab ins. zu erstarren. Urkundlich rc. Gegeben :c. Glückstadt, den 23sten December 1844. Ueber den Eintritt der vom Richter angedrohten poena recusati juramenti. In Sachen des Bauervvgls Gosch in Hoegersdorf, Beklagten und Referenten, jetzt Supplicanlen,, wider 157 den Weber Gosch daselbst, Kläger und Relar, jetzt Supplicat, wegen angeblich schnlbigen Arbeitslohns, ist von dem Segeberger Amrhause am 2ren August 1843 erkannt, daß Klager mit der zur Hand genom- menen Eideszuschiebnng, der von dem Beklagten vor- gebrachten Einwendungen ungeachtet, zuzulassen, Be- klagter daher schuldig, nunmehr innerhalb endlicher drei Tage sich über den ihm deferirten Eid sub poena rccusati zu erklären, auch schuldig, dem Kläger inner- halb 4 Wochen die durch diesen Incidentsireit auge- ursachken Kosten zu erstatten. Gegen diesen Bescheid hat der Beklagte hieher supplicirt, am 30sten Januar aber einen abschlägigen Bescheid erhalten, welcher seinem Procurakor am Isten Februar insinuirt ist. Am 14ten Februar ist der Be- klagte darauf bei dem Segeberger Amthause mir einer Vorstellung eingekommen, in welcher er den ihm de- ferirten Eid dem Kläger zurückgeschoben hak. In dem zur Ableistung des Eides auf den 22sten Febr. d. I. angesetzten Termin hat der Kläger mit Berufung auf das Patent vom 4ten April 1797, sowie mit Beziehung darauf, daß mit der Insinuation des obergerichtlichen abschlägigen Bescheides das Amthaus- erkennrniß vom 2len August 1843 wieder in Kraft getreten sei, uachzuweisen gesucht, daß er, weil Be- klagter nicht innerhalb der in dem Amthausbescheide vorgeschriebenen Frist von drei Tagen den Eid referirt habe, zur Ableistung des Eides nicht schuldig sei. Eventuell hat derselbe sich bereit erklärt, den ihm refe- rirten Eid abzuleisten. llcplicaiulo hat der Beklagte erwiederk, baß der ihm am Isten Febr. insinnirke abschlägige obergerichr- liche Bescheid erst nach Ablauf von zehn Tagen rechts- kräftig geworden sei, mithin habe er zeitig den ihm deferirten Eid referirt. Jedenfalls müsse es entschei- dend in Betracht kommen, daß Kläger nicht contn- maciain accusirt habe. Nach stattgehabter Duplik hat das Amlhans am 21 (len Febr. d. I. erkannt: daß die angedrohete Pven der Necusalion rechtlich eingerreten, Beklagter daher schuldig, die einge- klagten 50 $ innerhalb 4 Wochen dem Kläger zu bezahlen, auch binnen gleicher Frist die anger ursachken Kosten, insoweit nicht rechtskräftig dar- über erkannt, demselben zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Supplication inkerpvnirt, dasselbe rite pror sequirt und darauf angetragen, daß unter Aufhebung des Amrhausbescheides vom 2Isten Febr. d. I. Kläger schuldig erkannt werde, den ihm referirten Eid in einem von ihm binnen einer Frist von vierzehn Tagen sub poena rccusati auszubringenden Termin abzur leisten und die durch diese Supplication verursachten Kosten zu erstatten. Nach eingezogener Gegenerklärung steht solchemnach zur Frage: ob die poena rccusati juramenti in die- sem Falle bereits eingetreten sei? In Erwägung nun, daß der obergerichtliche Be- scheid vom 30sten Jan. d. I. sofort mit seiner Insi- nuation am Isten Febr. d. J. rechtskräftig geworden ist, da weder ein Rechtsmittel gegen denselben inter- ponirr ist, noch bei der mangelnden Recurssumme zulässig erscheint,*) daß Beklagter daher schuldig war, sich innerhalb dreier Tage über den ihm deferirten Eid zu erklären; in Erwägung jedoch, daß Supplicant die ihm zur Last fallende mora zeitig purgirk hat, da er sich eher über den ihm deferirten Eid erklärt har, als Snppli- cat morain accusirt hatte, **) wird auf die am 16ten März d. I. Hieselbst ein- gereichte Supplicativnsschrift, nach eingezogener Gegen- erklärung und erstattetem amtlichen Berichte, dem Supplicanten, unter Aufhebung des von dem Sege- berger Amrhause am 2Isten Febr. d. J. abgesprocher neu Erkenntnisses, hiedurch von Obergerichtswegen zum Bescheide ertheilt: daß Kläger schuldig, den ihm referirten Eid in einem von ihm binnen 14 Tagen sub poena rccusati auszubringenden Termine abzuleisten. Unter Compensation der auf diesen Jncident- streit verwandten Kosten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 2Isten Octvber 1844. ') Wenn nämlich ein Recnrs zulässig gewesen wäre, so liätte das decendiuin in Betracht gezogen werden muffen und der obergerichtliche Bescheid wäre erst mit Ablauf des neunten Februars rechtskräftig geworden. cir. Schleswig- Holstetuische Anzeigen von diesem Jahre, L. i;o. »') Die in Betracht kommende Frist war nämlich eine ex arbitrio judicis bestimmte und kein kalale, bei wel- chem die Regel dies interpellat pro bonline eintritt; bei den richterlich bestimmten und mit der Androhung specieller Contumacialstrafen begleiteten Fristen tritt aber die angedrohte Strafe erst auf den Antrag der Parthel ein, lind bis dahin ist die purgatio morae zulässig, cfr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N. F., ?rer Iahrg., S. >;?. 158 Entscheidungen der SchleswigschenOber- dicasierien. Eidesdelation in Schwangerungssachen. In Sachen der Maria N. N. c. c. zu Bunge, Klägerin, jetzt Dedncenkin, wider den Ober- und Land- gerichts - Advocaten Hansen in Schleswig, in Voll- macht des Joachim Hinrich N. N. auf X., Beklagten, jetzt Dedncien, hauptsächlich Ansprüche aus einer außerehelichen Schwängerung s. w. d. a., jetzt die Deduclion ans den Attestaten betreffend, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß Klägerin und Deducenrin dasjenige, was ihr durch Jnterlocnt vom 7ten Septbr. 1849 zu erweisen anferlegt worden, wie Rechtens nicht erwiesen, Beklagter und Deducl daher von der wider ihn angesiellten Klage zu ent- binden und Deducenrin schuldig, die Kosten dieses Protestes, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehältlich, sobald sie des Vermö- gens, zu erstatten. V. R. W. Publieatum im König!. Schleswigschen Ober«' gerichk auf Gottorf, den 2ren März 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Auf eine von der Klägerin und Deducentin wider den Beklagten und Deducten im Jahre 184« wegen vermeintlich durch denselben erlittene außereheliche Schwängerung angestellte Klage ist unterm7ten Sept. desselben Jahres ein rechtskräftiges Beweisinterlocut dahin abgesprochen worden: daß Klägerin binnen Ordnungsfrist, unter Vor- behalt des Gegenbeweises und der Eide, recht- licher Art nach zu erweisen schuldig, daß Beklagter sich zu einer mit ihrer Niederkunft übereinstim- menden Zeit fleischlich mit ihr vermischt habe; wogegen dem Beklagten binnen gleicher Frist und unter gleichem Vorbehalte der Gegenbeweis frei- gelassen wurde, daß Klägerin zu einer mir ihrer Niederkunft übereinstimmenden Zeit mit andern Mannspersonen als dem Beklagten fleischlichen Umgang gepflogen. Klägerin hat demnächst den ihr auferlegten Beweis mittelst eines amtlichen Attestats des Pastorats zu Bergenhusen und zweier Zeugen zu führen gesucht. Der Inhalt des gedachten Ältestes, dessen Aecht- heit von dem Deducten im Produccionstermine an- erkannt worden ist, lautet wie folgt: Im Jahre 1840 den 6ten März ist zu Westerbünge geboren nnd am Listen ejusil. in. getauft: Jochim Hinrich, unehelicher Sohn der Maria N. N. in Westerbünge, einer ehe- lichen Tochter des Hans Bartels daselbst. 8t»j,i-ata giebt laut Hebammen-Attesi zum Vater des Kindes an, den Junggesellen Joachim Hinrich N. N. in 36., Sohn des Müllers N. N., der aber gegen die Pater- nität ein Inhibitorium ausgewirkt hat. Von den vernommenen Zeugen hat der Bruder des Beklagten Friede. N. N. deponirt, daß er meh- rere Jahre mit seinem Bruder in Einer Stube, jedoch in verschiedenen Betten geschlafen. Auf die ihm art. 7, 8, 9 vvrgelegten Fragen aber: Wahr, daß Produ- centin,' während sie von Michaelis 1837 bis dahin 1839 auf der Mühle seines Vaters diente, fast jede Nacht zu seinem Bruder, dem Produkten, ins Bett gestiegen, daß dieß namentlich in den Monaten Mai und Juni 1839 der Fall gewesen und daß die Eltern des Prodncten sich gegen Zeugen mehrfach beklagt hatten, daß der Product nun schon wieder und zwar mit der Producentin zu Platz gekommen sei, d. h. sie geschwängert habe, hat er sich i^noranäo erklärt. Die zweite Zeugin, Catharina Maria Jürgens, welche ihrer Aussage zufolge zwei Jahre bis in den März - Monat 1849 und zwar mit der Producentin zusammen im Winter 1838/39 und im Sommer 1839 auf T. gedient hat, äußerte sich aufdie ihr aä art. 5 vvr- gehalrene Frage: Wahr, daß Zeugin die Producentin während dieser Zeit nnd namentlich in den Monaten Mai und Juni 1839 häufig in unkeuschen Umarmun- gen mit dem Prodncten getroffen; dahin: die Produ- centin, welche mit ihr in der Küche in Einem Bette geschlafen, während der Product seine Schlafstube un- mittelbar an der Küche gehabt habe, sei im Winter 4—5 Mal, und zwar zum letzten Mal im April, von ihr aufgestanden und ins Schlafzimmer des Prodncten gegangen, wo sie sich eine halbe bis gegen eine Stunde aufgehalten. Zeugin habe beide mit einander sprechen hören, aber nicht gesehen, daß sie in un- keuschen Umarmungen mit einander gelegen. Im Sommer, namentlich in den Monaten Mai und Juni, habe sie dergleichen Zusammenkünfte der Parkheien nicht wahrgenommen und dieselben überhaupt nie lie- gend bei einander getroffen, wohl aber bemerkt, daß sie dieß hätten thun können, indem Product der Pro- ducentin öfters, jedoch nur im Winter, in die Back- stube und auf die Lohdiele gefolgt sei. Schließlich hat Klägerin und Deducentin dem Beklagten und De- ducten in cventum den Schiedseid über das tliema pi'ohaiulum deferirt. Von dem Beklagten und Deducten ist die Führung des ihm vorbehaltenen Gegenbeweises gleichzeitig durch zwei Zeugen versucht worden, wodurch im Wesent- lichen folgendes Resultat bewirkt ward. Die erste Reprvbatorialzeugin, die Ehefrau Saß, bezeugt auf desfälliges Befragen, daß sie vor der Entbindung der Producentin von deren Ellern ins Hans derselben ge- 159 rufen sei und daß Producenkin damals erklärt habe, von einem Müllergesellen M., der zn gleicher Zeit mit ihr bei N. N. in Dienst gewesen, schwanger zu sein. Nach der Angabe des zweiten Zeugen, des Eher manneS Saß, hat der Vater der Producentin ihm »litgekheilk, daß seine Tochter schwanger sei und daß der Müllergeselle M. sie geschwängert habe. Es fragt sich demnach zuvörderst, ob der der Klä- gerin auferlegte Beweis als vollständig oder insoweit geführt anzusehen ist, daß ein richterlicher Eid wird auferlegt werden können. Beide Fragen können nur verneint werden; denn die Zeugenaussagen bieten durchaus keine Momente dar, aus denen die Präsum- tion der Paternität des Beklagten zu dem von der Klägerin am 6ten März 1840 gebornen unehelichen Kindes hervorgehen dürste. Der erste Zeuge Friede. N. N- hak nämlich in dieser Beziehung gar nichts auszusagen gewußt. Auch sind die facta, welche die zweite Zeugin, um das Beweisthema darzuthun, an- führt, keineswegs der Art, daß sich daraus ein zwi- schen dem Beklagten und der Klägerin stattgehabter vertrauter Umgang entnehmen laßt. Ließe sich aber auch daraus mit Wahrscheinlichkeit auf einen solchen zwischen den Parkheien gepflogenen Umgang schließen, so würde doch dieser, selbst wenn man annehmen wollte, daß erst am letzten April 1830 ein Beischlaf zwischen ihnen vollzogen sei, in zn weiter Ferne liegen, als daß er zu der am 6ken März 1840, also wenigstens 310 Tage nach vollzogenem Beischlaf, erfolgten Nieder- kunft der Klägerin in irgend einer rechtlichen Bezie- hung stehen könnte. Da solchergestalt die Beweisführung gänzlich miß- lungen ist und die Auflage eines richterlichen Eides sich deshalb als unstatthaft darstellt, bleibt zu unter- suchen übrig, in wiefern der von der Klägerin in cvent. über das thema probandum deferirte Schleds- eid als zulässig erscheint. Nach dem § 1 des Patents vom Isien März 1826 ist die Klägerin berechtigt, nach verfehltem Versuch, den Beweis auch nur unvollständig bis zum Neini- gungseide durch andere Beweisnuttel zu führen, sich der Eideszuschiebung über die Schwängerung wider den Beklagten zu bedienen, jedoch. nur unter der Vor- aussetzung, daß sie de» in der Geburtsnokh namhaft gemachten Vater des Kindes mit der Schwängerungs- klage in Anspruch genommen hat. Diese. Voraus- setzung ist aber in dem vorliegenden Falle nicht nach- gewiesen. Denn wenn gleich sich in dem von ihr indncirten Atteste des Pastorats zn Bergenhusen be- merkt findet, daß Klägerin laut Hebammen-Aktest den Beklagten als den Vater des von ihr am 6ken März 1840 zur Welt gebrachten unehelichen Kindes ange- geben hat, so verlautet doch darin nichts über den Zeitpunkt, wann zufolge des Hebammen-Attestes diese Angabe geschehen ist. Dem gedachten Attest kann daher, da er auf ein anderes Docnment Bezug nimmt, dessen Inhalt, so weit er angeführt worden, über die hier zur Frage stehende Thalsache keine genaue Aus- kunft giebt, eine beweisende Kraft dafür, daß Klä- gerin in der Geburtsnvth den Beklagten als Vater des von ihr gebornen unehelichen Kindes benannt hat, nicht beigelegt werden. Da demnach bei dieser feh- lenden Nachweisung der deferirte Schiedeseid für gesetzlich zulässig nicht zu erachten ist und es deshalb auf die Würdigung des versuchten Gegenbeweises nicht weiter ankoinmr, so har ans vorstehenden Grün- den in der Hauptsache und der Kosten wegen, wie geschehen, erkannt werden müssen. Auf die von der Klägerin proseguirte Appellation an das Schleswig-Holstein-Lauendurgische Oberappel- lakionsgericht erfolgte nachstehender Bescheid: Christian der Achte:c. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseier in Schleswig, in Vollmacht der Maria N. N. c. cur. in Bunge, Klägerin, Deducentin, jetzt Appel- lanrin, wider I. H. N. N. auf 2£., Beklagten, De- batten, jetzt Appellaten, hauptsächlich betreffend An- sprüche aus einer außerehelichen Schwängerung s. w. d. a., dann Beweis- und Gegenbeweisführung, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Obergerichts vom 2ten März d. I., wird, nach verhandelter Sache, unter abschrift- licher Mittheilung der eingezvgenen Gegenerklärung au die Appellantin, so wie unter Bewilligung des Armenrechts für dieselbe auch in dieser Instanz, in Erwägung 1) daß, wenn gleich die von der Zeugin Jürgens bezeugten Thalsachen einige Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß Appellat mit der Appellantin fleisch- lichen Umgang gepflogen, solches doch nach dieser Aussage nicht zu einer mit der Niederkunft der Ap- pellankin übereinstimmenden Zeit geschehen, der von der Appellantin versuchte Zeugenbeweis demnach für völlig mißlungen zu erachten und mithin die erste Be- schwerde der Appellanrin als unbegründet erscheint; 2) daß dagegen, die zweite Beschwerde betreffend, die von der Appellantin .eventuell zur Hand genom- mene Eideszuschiebung für zulässig zu erachten, da die als Bedingung derselben gesetzlich vorgeschriebene Nachweisung, daß die Appellantin in der Geburtsnokh den Appellaken als Barer ihres Kindes angegeben habe, auch, abgesehen von der desfälligen Aussage der Gegenbeweis-Zeugin, Ehefrau Saß, durch den beigebrachten Ez'tract aus dem Bergenhuseuer Geburts- und Tanfregister genügend hergestellt worden, indem der Hebammen - Attest, auf welchen das producirte Document Bezug nimmt, seinem wesentlichen Inhalte nach in dasselbe aufgenommen worden, und die den amtlichen Handlungen zur Seite stehende Vermuthung 160 der Gesetzlichkeit dafür spricht, daß das Zeugniß der Hebamme eben in der ihr von der Appellantin in der Geburtsnvkh gemachten Erklärung begründet sei; hiemit für Recht erkannt: daß das angefochkene Erkenntniß vom 2ken März d. I. dahin abzuändern: daß zwar Ap- pellantin dasjenige, was ihr durch das Ber weiserkenntniß vom 7ken Septbr. 184» zn be- weisen anserlegt worden, wie Rechtens nicht erwiesen, Appellat jedoch schuldig sei, sich über den von der Appellantin über den Hauptbeweis- satz ihm zngeschobenen Eid binnen Ordnungs- frist rechtlicher Art nach zu erklären, unter Ver- gleichung der Kosten dieser Instanz und Aus- setzung der früher erwachsenen Kosten, daß übrigens die Sache zum weiteren Verfahren und erforderlichen Falles, insbesondere zum Erkenntniß über den versuchten Beweis der Einrede der mehreren Cvncumbenten, an die vorige Instanz zu verweisen. V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zn Kiel,' den 2ten Septbr. 1843. Ueber die Zulässigkeit des Glaubenöeides. In einer zwischen dem Landsassen v. Ahlefeld auf Ludwigsburg, Saxdorf und Sehestedt, Kläger, wider oen Erbpächter Wittrock zu Hörst, Beklagten, anhän- gigen Streitsache war Ersterem der Beweis auferlegt: „daß im Aufträge des Beklagten sein derzeit bei ihm in Diensten stehender Neffe Wittrock, oder sein Vogl Heinrich Mnhs die Saxdorfer Wildbahn auf den Hörster Feldern mit einem Schießgewehr betreten, oder innerhalb der gedachten Wildbahn auf den Hörster Feldern geschossen habe." Behuf der Führung dieses Beweises deferirte der Kläger dem Beklagten den Eid über die Negation des Beweisthema's dahin: „daß weder sein derzeit bei ihm in Diensten stehender Neffe Wikkrock, noch sein Vogt Heinrich Mnhs in seinem Aufträge die Saxdorfer Wildbahn auf den Hörster Feldern mit einem Schießgewehr betreten, oder auch nur innerhalb der gedachten Wildbahn auf den Hörster Feldern geschossen habe", indem er zugleich erklärte, daß ihm für den Relarionsfall die Ableistung des Eides nur >. draucke, Darllellung des Deutstbe» und Schleswig- Holsteinischen Civilproceffes, -ne Aust, Bd. I. § in Erwägung, daß der schon mir Rücksicht hierauf für die beiden supplicatischen Zeugen sich ergebende Inhabilitätsgrund in dem vorliegenden Falle annvch wesentlich dadurch verstärkt wird, daß zwischen dem Supplicaten und seinen beiden besagten Stiefkindern zufolge des von der Supplicantin beigebrachten Ex- tracrs aus dem Alkonaischen Absageprotocoll vom 23sten Februar 1827 ei» s. g. Einkindschaftsverhältniß errichtet ist, und daß sich daraus mithin auch für die letzteren bei dem Ausfall der gegenwärtigen Sache eine Mitbetheiligung ergeben muß, die sie als s. g. testes in propria causa erscheinen laßt, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sich pi'6. Die Uebergade Heirschaftlicher Baustücke mit dazu gehörendem Garten und Dienstland geschieht nach einem genaue» Inventar, welches der Bauinspector aufzunehmen hat, durch den Oberzolliuspector oder einen von dieseni beauftragten Oberbeamten, unter Zuziehung des Bauinspeciors, falls der Oberzollinspec- kor solche für erforderlich hält, und unter Aufnahme eines dem Inventar anzuhesteuden Prvtocvlls. Bei der Abnahme der Banstücke mit Zubehör von dem 23 ua abziehenden Beamten oder Officialen oder dessen Erben und der Uebergabe derselben an den Anziehenden wird es, unter Zugrundelegung des Inventars, in gleicher Weise verhalten. In dem Protocoll sind zugleich die bei der Abnahme befundenen Baumangel und deren Abschätzung zn verzeichnen, welche nach Maßgabe die- ses Regulativs der abziehende Beamte oder Official oder dessen Erben zu vergüten oder die Königliche Kasse zn berichtigen hat. Behuf Abschätzung der Banmän- gel, deren Reparatur den Nutznießern obliegt, können der Abziehende oder dessen Erben und der Anziehende, falls sie nicht vorziehen, die Schatzung dem Bau- inspector zn überlassen, jeder einen Handwerker auf ihre Kosten wählen. Das Resultat solcher Schätzung ist von dem Baninspector zn prüfen und nach dessen Approbation von dem Oberzollinspectvr für die sofor- tige Abhülfe der Mängel auf Kosten des Betreffenden Sorge zn tragen. § 17. Der Garten sowie das Diensiland werden, nach der Jahreszeit bestellt, abgeliefert. Die Garten- und Feldfrüchke nutzt der Abziehende bis zur Abliefe- rung haushälterisch. Von der Uebergabe an gehören solche dem Anziehenden gegen Vergütung der Saat und Besiellungskosten nach Verhältniß der Früchte, die er empfängt. Was an Obstbäumen, Stauden, Lauben rc. wurzelfest in den Garten vorhanden ist, verbleibt in demselben gegen eine nach den verschiede- nen Umständen abzumcssende Vergütung, welche, wenn der Anziehende sich nicht gütlich mit dem Dienstvor- gänger vereinigen kann, von dem Oberzollinspeckor, nach Vernehmung Sachkundiger, zu bestimmen ist. § 18. Trifft es sich in einzelnen Fallen, daß eine Dienstwohnung nicht gleich wieder bezogen wird, son- dern längere Zeit unbewohnt bleibt, so findet im Uebri- gen unter Beobachtung der Vorschriften des § 16 die Abnahme in der Art statt, daß der künftige Wohnungs- inhaber dabei durch einen von dem Oberzollinspector zn diesem Geschäfte committirken Beamten vertreten wird. Wird die Wohnung demnächst bezogen, so hat dieser Beamte der Uebergabe ebenfalls beizuwohnen. § 19. Die Abgaben und Lasten an Kirchen, Schu- len, Commünen, Mühlen rc., die Brandkassenbeiträge und Bankhaftzinsen rc., die auf der Dienststelle haften, entrichtet der Abziehende, nach Vorschrift dieses Regu- lativs, bis zur Ablieferung, nach Verhältniß der Zeit, und von da an, in gleichem Verhältniß, der Anziehende. § 20. Das Inventar nebst dem von allen Berhei- ligten zu unterzeichnenden Protocoll wird zwiefach ausgefertigt. Das eine Exemplar wird im Archiv des betreffenden Zollamts bewahrt, das andere an das Collegium eingesandt. § 21. Gegen die Abschätzung der Baumängel und die sonstigen Entscheidungen über zu leistende Vergü- tung steht den Betheiligten der Recurs an das Colle- gium offen, der sofort in dem Protocoll anzukündigen und innerhalb 4 Wochen, nach Unterzeichnung desselben, anszuführeu ist. Ein gerichtliches Verfahren bleibt ausgeschlossen. § 22. Vorstehendes Regulativ tritt mit dem Isten Juni d. I. in Kraft. Ans die Herrschaftlichen Bau- stücke des Elbzollgeleits zu Lanenburg leidet dasselbe keine Anwendung, lieber die von Eisenbahugesell- schaften errichteten Zollgebäude werden besondere De- siimmungen Vorbehalten. 2. Verfügung, betr. Erleichterungen im Verkehr zwischen der Westküste des Herzogthums Schleswig und den gegenüberliegenden Inseln und Halligen. Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen der West- küste des Herzogthnms Schleswig und den gegenüber- liegenden Inseln und Halligen, sowie zwischen diesen Inseln und Halligen untereinander, ist, unter Berück- sichtigung der Localitäcen, nach Maßgabe des § 14 der Zvllverordnnng vom Isten Mai 1838 bis weiter Folgendes gestattet worden: 1) Vieh und Pferde, sowie sonstige ausfuhrzoll- pflichtige Landesproducte, welche von den Bewohnern einer Hallig ohne Zollamt nach einem Hafen an der Westküste des Herzogthums Schleswig oder, umgekehrt, von einem Hafen an der Westküste des genannten Herzogthnms nach einer Hallig ohne Zollamt koaus- porkirt werden, sind lediglich bei dem betreffenden Zollamt des Festlandes anzugeben und vorschriftsmäßig zu clariren. Eine Angabe derselben beim Abgänge von der Hallig oder bei der Ankunft daselbst, sowie die Ausbringung eines Passirzettels und eines Rück- arcestes, kann unterbleiben, so lange diese Verkehrs- erleichterung nicht mißbräuchlich benutzt wird. 2) .Vieh und Pferde, welche von der Schleswig- scheu Westküste nach einer der gegenüberliegenden mit einem Zollanite versehenen Insel transportirt werden und vorschriftsmäßig mir Passirzetteln versehen sind, können an jedem beliebigen Ankerplatz der Insel ohne Rücksicht darauf, ob derselbe zn den approbirten Loß- platzen gehört, sofort nach der Ankunft und ohne vor- herige Zollmeldung geloßk werden, jedoch ist der Paft strzetkel spätestens innerhalb 12 Stunden bei dem be- treffenden Zollamt, von welchem der Rückatrest zn er- theilen, einzuliefern. 3) Bei dem Transport von Vieh und Pferden nebst sonstigen ausfnhrzollpflichtigen Landesproducken von Hallig zu Hallig ist eine Zollmeldung nicht erfor- derlich, von einer Hallig nach einer Insel mit Zoll- amt nur bei der Ankunft, von einer Insel mitZollamc nach einer Hallig nur bei dem Abgang. Bei dem Transport von Vieh und Pferden, von einer Insel mit Zollamt nach einer Insel mit Zoll- 167 amt, ist eine vollständige Meldung bei dem Abgang »nd die Ablieferung des Passirzektels innerhalb 12 Stunden nach der Ankunft erforderlich. 3. Betreffend eine Movisication des § 38 der provisorischen Dienstinstruction. Der § 38 der Dienstinstnictivu vom Ilten Decbr. 1838 wird nachstehendermaaßen modificirr: Die Zvllnachsichtöbeamten haben künftig die An- gaben und Passtrzercel 1) über die nach dem Auslande gemeldeten zoll- freien Laudesproducke und Fabrikate und frem- den verzollten Waaren, bei welchen den Umstän- den nach eine specielle Aufsicht nicht für uötbig gehalten wird, 2) über alle Waaren, welche nach den §§ 9 und 12 der Zollverordnuug vom Isten Mai 1838 bei ihrem Transport innerhalb der Zvlllinie der Herzvgthümer Schleswig und Holstein mir Pas- sirzettelu versehen sind, in den Fällen, wo den Umstanden nach eine Untersuchung überall nicht oder nur eine generelle har statkfinden können, 3) über die durch de» Schleswig - Holsteinischen Canal verschifften Waaren in Fällen, wo eine Lvffung der Ladung nicht statlfinvet, bloß mit ihrer Nameusnnlerschrist zu versehen. Die Vorschriften der Attesiakionen wegen der Schiffsver- stegelung und der Bestauung rücksichrlich seewärts ein- und ausgehender Waaren und wegen der Zeit des Abgangs rncksichtlich der Landtransporte bleiben un- verändert, und ferner behält es bei der Bestimmnng des § 38 der Instruction sein Verbleiben dergestalt, daß nach staltgehabter Zollrevision die betreffenden Docnmente von den Zollbeamten mit der Aktestation „richtig befunden" zu versehen sind. Unter Bezugnahme auf den § 319 der Zollverord- nnng wird hinzngefügt, daß begangene Nachlässigkei- ten bei Expeditionen, welche bloß mit der Namens- unterschrift versehen sind, nicht minder, wie bei sonsti- gen Expeditionen, nachdrücklich werden gerügt werden. Die Zollinspeccoren und Zollverwalter haben sorg- fältig darüber zn wachen, daß zur wirksamen Hand- habung der Controle, auch in den vorstehend suh I und 2 bezeichneten Fallen eine specielle Nachsicht so oft als thnnlich vorgeuommen werde. Nücksichllicb der Untersuchung der den Schleswig- Holsteiuischen Canal passireuden Ladungen wird auf die §§ 8, 13 und IS der Verordnung vom 24sten Ja- nuar 1844, betreffend die Fahrt auf dem Schleswig- Holsteinischen Canal und der Eider, verwiesen. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicastevien. Von der novi operis nunciatio deö Servitut- berechtigten. In Sachen des Eingesessenen Claus Hinrich Fick zu Hinschenfelde, Guts Wandsbeck, Imploranten und Snpplicanten, wider den Schustermeister und Einge- sessenen Ioh. Ohl daselbst, Imploraten und Suppli- caten, wegen begonnenen unerlaubten Neubaues, daher um einen Befehl, jetzt Supplication wider das Er- kenntniß des Justitiariaks vom 20./29. August 1844, har Implorant in einer beim Instiriariare einge- reichten Vorstellung vorgetragen, daß die Parlheien vor einigen Jahren in Gemeinschaft mit C>. Ehr. Müller ein Stück Land gekauft, darauf gemeinschaft- lich ein Hans mit 3 Wohnungen unter einem Dache gebaut und dabei bestimmt hätten, daß au jedem Ende ein Steig von 8 Fuß, an der Sonnenseite, wo sich die 3 Hausthüren befanden, ein Steig von 19 Fuß zur gemeinschaftlichen Benutzung bleiben solle; vor dem Mittelhause sei der gemeinschaftliche Brunnen, und sei deshalb ausgemacht, daß an den Enden des Hauses nichts angebaul werden dürfe. Die 3 Wohnungen seien verlovset, und habe Implorant das Mittelhaus, Implvrat das Hans am östlichen, Müller die Woh- nung am westlichen Ende erlvoset. Obgleich nun das Mittelhaus servitntberechtigl sei auf den Steig, der in acht Fuß Breite am östlichen Ende hernmführe, so habe, Widerspruchs ungeachtet, der Implorar sich beigehen lassen, den Steig anfzunehmen und stehe im Begriff, darauf ein an sein Hans anschießendes Ge- bäude anfznführen. Implorant bitte daher: dem Imploraten anztibefehlen, den begonnenen Neubau auf dem ausgelegten Steige am östlichen Ende seines Hauses bei einer Brüche von 59 Species bis dahin zn untersagen, bis seine etwa- nige Bauberechligulig ausgemacht sei, den Steig aber binnen 14 Tagen wieder herzustellen und die Kosten zu erstatten, avant, aber seine Einwendun- gen bei Verlust derselben binnen gleicher Frist anzubringen. Gegen den solchergestalt auf Gefahr des Imploranten abgegebenen Befehl ist der Implorar mir Einwendungen eingekommen, in welchen er das in der gegnerischen Vorstellung angegebene Factum einränmt, jedoch die Servitut des Imploranten läugnet, da sämmtliche drei Häuser nebst dem dazu gehörigen Lande einem Jeden frei von allen Rechten und Gerechtigkeiten eines der beiden anderen übertragen seien; es sei dem Im- ploranten das Gehen auf dem fraglichen Steige ledig- lich aus Gefälligkeit gestattet, und die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen. Implorar opponier sodann die 168 exceptio non rite formati processus, weil im der dingte» Mandaksproceß geklagt sei, und deferivk !» cventurn den Eid über den Satz, daß stipulirk wvrr den, daß dem jedesmaligen Besitzer des imploramischen Hauses die Befugniß zustehen solle, über das implo- ratische Grundstück zu gehen, um nach der vorbeifüh- renden Landstraße zu gelangen, und daß der desfalls auzulegende Steig gerade so gelegen sein solle, wie der vom Imploranten bisher benutzte. Nach eingezogener Re- und Duplik, statkgehabtem Vergleichsversuche und vorgenommenen Augenschein hat das Institiariat den unterm Lttsten April v. I. abgegebenen Befehl unter der Auflage zur Kosten- erstattung au den Jmploraten und Vorbehalt des dem Imploranten sonst vermeintlich zustehenden anderweiti- gen Rechtsmittels wiederum aufgehoben. Durch dieses Erkenntnis; hat Implorant sich gra- virr erachtet, das Rechtsmittel der Supplicakiou iuterr ponirk, dasselbe rite prosequirt und seine Beschwerden dahin gestellt: 1) daß die Stattnehmigkeit des Verfahrens bei der vorliegenden novi operis nunciatio verworfen, und 2) überall so, wie geschehen, erkannt sei. Da nun das Judicium a «juo den Jmploraten nicht mit der exceptio non rite formati processus gehört, vielmehr Re- und Duplik eingezogen, den Augenschein eingenommen und ans materiellen und nicht formellen Gründen*) eine Entscheidung abgegeben har, wie denn *) Die Enkscheidnngsgründe des JustitiariatS lauten folgeu- dermaßen: In Sacken des Eingesessenen Clans .Heinrich Sief zu hinschenfelde, Imploranten, wider den Schustermeistcr Johann Ohl daselbst, Jmploraten, wegen begonnenen unerlaubten Neubaues, daher um Befehl s. >v. d. a., wird, nach vorgeuomniener Besichtiaunq der streitige» socalitüc und »ach verfehltem Güreversnch, in Erwägung, das« Implorant seine Jmploratio» auf die angeblich getroffene Bereinbarnug, das; an jedem Ende der fraglichen Häuser ei» Steig von 8 Fuß zur gemeinschaftlichen Benutzung ansgelegc bleibe» solle, und auf die daraus sich ergebende Folgerung: daß sein Haus servitutberecktigt sei auf den Steig, der in 8 Fuß Breite vom östlichen Ende hcrumiührt, gegründet und deshalb darauf anaetragen. daß der vom Jmploraten auf diesem Steig begonnene Neubau untersagt werde, mithin operis uovi miuciaiio erhoben hat; daß aber nach der klaren Depositlo» der I. 14 Id. de op. iiov. nunciat. in diesem Falle die operis novi liuiiciaiio nicht stattuchmig ist, sondern ein anderes Rechtsmittel hätte zur Hand genommen werde» müsse», für Recht erkannt : daß der unterm rosten Avril d. I. auf Gefahr des Imploranten abgegebene bedingte Beiehl, wie hiedurch geschieht, wiederum auszuheben, Implorant auch schuldig lei, dem Jmploraten dir angeursachleu Kosten s. m. zu erstatten, ihm jedoch Vorbehalte» bleibe, seine vermeintlicbeu Gerechtsame mittelst eines anderweitige» Rechts- mittels zu verfolgen. auch überall der bedingte Maudatsproceß bei abgege- benen arrestarorischen Maßregeln als Inhibitorien und dergleichen Befehle keine Anwendung leidet, mithin das erste gravamen unbegründet ist, so steht nach Maßgabe der zweiten Beschwerde zur Frage: wie in der Hauptsache zu erkennen gewesen? In Erwägung nun, daß, wie sich Solches aus der in inferior! statlgehabten Verhandlung ergeben, der Implorant und Snpplicanr seine Jmplorakion darauf gestützt hat, daß ihm als Besitzer des Mitlelhauses eine Servitut auf dem am Ende des östlichen Hauses, welches dem Jmploraten und Supplicaten gehört, ausgelegkeu acht Fuß breiten Weg zustehe, indem es der Benutzung des gemeinschaftlichen Brunnens vor dem Mittelhause halber ausgemacht worden sei, daß an den Enden des Hauses Nichts augebauk werden solle, Implorant auch in replicis das von ihm ange- brachte Rechtsmittel als eine novi operis nunciatio namhaft gemacht hat, und die von ihm in seiner beim judicio a quo eingegebenen Jmplorakion gestellte Bitte überdies mir der Vorschrift der 1. 1. pr. D. de operis novi nunciatione durchaus übereinstimmk; in weiterer Erwägung, daß dem Servitnlberechtig- ten nach der 1. NN. 8 3. D. de reiniss. 1. 15. Ü. de serv. praed. urb. 1. 6. § ult. D. si serv vind. 1. 9. h. t. das Recht der Nunciation zusteht,*) infoferne derselbe ein Interesse bei der Ausübung dieses Rechts Nach- weisen, I. 1. § 16. D. li. t. oder dargethan werden kann, daß der Neubau dem Imploranten hinsichtlich der ihm zustehenden Servitut zum Nachtheil gereicht, weshalb denn auch die l. 14. !). Ji. t. nur insoferne auf den vorliegenden Fall zur Anwen- dung kommen wird,**) als nicht nachgewiesen werden *) Goschen, Vorlesungen rc., Band III. S. 615. Rach einem in E lvere Tbemis >. S. 151 angeführten Er- kenntnisse der Göttinger Juristenfaculkät vom Juli i8r6 ist zur Begründung einer gerichtliche» novi operis nuuciaiio weiter Nichts erforderlich, als baß der Neu- bau dem Imploranten in Hinsicht eines ihm zuständigen dinglichen Rechts zum Nachtheil gereicht und solches einigermaßen wabrfcheinlich gemacht wird. cfr. Thi - baut, System, Bd.I. § zri. (.zrz.) Mühlenbrnch, Lchrb., Bd. II. § 46z. **) 1. 14. h. I.: „Qui viam habet, si opus novnm imnciaverit adversus eum, qui in via aedilical, uihil agit; sed servitut em viiulicare non prohi- betur.“ G l n ck im lorcu Bande seines Commentars versteht diese Stelle von dem Falle, wo das von dem Cigenthnmer nnternomniene neue Werk nicht direct der Servitut entgegen ist. In dem Falle der I. 14 könne dem Eigenthümer nicht alles Bauen i» seinem Eigen- 169 kann, daß durch den imploratischen Neubau die Ser- vitut des Imploranten und Snpplicanteu beeinträchtigt worden und demzufolge, wie es in der I. I. 8 16. D. h. t. heißt, die novi operis nunciatio conservandi juris causa erforderlich geworden, wird auf die snd pries. den Listen Sepkbr. v. I. Hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte des von rubricirten Snpplicanten, nach eingezvgenem Berichte des Jusiitiariats des adelichen Guts Wandsbeck, nebst Erklärung des Gegenkheils (sich pi-ws. den 12ten v. M.), hiemitkelst von Obergerichtswegen zum De- scheide ertheilt: daß, unter Aufhebung des Erkenntnisses des jncli«Il a cjuo vom 28stell August v. I., Im- plorant und Supplicant binnen Frist von vier Wochen unter Vorbehalt der Gegenbescheinir gung und der Eide rechtlicher Art und Ordnung nach in inferiori darznlhun und zu bescheinigen schuldig, daß ihm auf den fraglichen Steig am östlichen Ende des imploratischen Hauses eine Fnßsieiggerechtigkeit zusiehe und diese sich lediglich auf einen acht Fuß breiten Raum von der Mauer des imploratischen Hauses un- gerechnet erstrecke, worauf nach solchergestalt geführter Bescheinigung und resp. Gegeubeschei- nignng, namentlich: daß die Berechtigung sich nicht allein auf jenen längs der Mauer hin- laufenden Strich Landes von acht Fuß Breite beschränke, unter Aussetzung der Kosten weiter ergehen wird, was Rechtens. Unter Compeur sarion der Kosten dieser Instanz. Urkundlich rc. Gegeben k. Glückstadt, den 2teii Januar 1845 lieber die Zulässigkeit des Eides in geringfügigen Sachen. In Sachen des Johann Solterbeck in Heide, Be- klagten, jetzt Snpplicanten, wider Frenz Albcrs in Wesseln, Kläger, jetzt Supplicaten, hauptsächlich wegen einer Forderung von 10 $ Cour, aus einem Bienen- Handel, jetzt Supplication gegen das Decrek der Nor- derdithmarscher Landvogtei vom 12ten Jan. 1844, hat die gedachte Laudvogtei dem Beklagten mittelst Bescheides vom 8ten Decbr. v. I. eine Bescheinigung tlmm untersagt werden, sofcr» die Ausübung der via dadurch nicht schlechterdinas gehindert werde, weil eben das ganze Grundstück dienstbar sei (i. 9. D. de serv. I. 13. 5 1. 1. 21. D. de 8. P. 11.) und die via eben so leicht an einem anderen Orte fomie angewiesen werden. namentlich dahin anferlegt: daß Kläger ihm bei»! Abschluß des fraglichen Handels das Versprechen er- rheilt, daß der ihm gelieferte Bienenstock zwei zum Durchstehen im Winter geeignete Schwärme bringen werde. Beklagter bat dem Kläger über das tlicma pro- bandmn den Eid deferirk, worauf letzterer diesen Eid als Legalversicherung acceptirt, Beklagter aber ans die Ableistung eines körperlichen Eides bestanden hat. Mittelst Bescheides vom 12ten Jan. d. I. hat die Landvogtei jedoch dem Kläger nur acceptirtermaßen eine Legalversicherung bei Verlust der Ehre und des guten Namens an Eidesstatt auferlegt. Gegen diesen Bescheid hat Beklagter anhero sup- plicirt und sich hauptsächlich darüber beschwert, daß dem Supplicaten nicht die Ableistung eines solennen Eides auferlegt ist. Solchemnach steht zur Frage: ob der Entscheidungs eid in geringfügigen lachen zulässig ist? In Erwägung nun, daß sich in den bezüglichen Vorschriften der §§ 3 und 4 der Verordnung vom Listen Juli >181 die Statthaftigkeit der Eide bei ge- ringfügigen Sache» ausdrücklich anerkannt findet, und daß mithin, wenn zwar gegen eine dem solennen Eide eventuell zu subsiituirende Legalversicherung bei des- fälliger Einwilligung der Parkheien nichts zu erinnern sein kann, doch in dem vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den erfolgten Widerspruch des Snpplicanten ledig- lich nur die gesetzliche Bestimmung in Betracht kommt, wird auf die siib prais. den 2ten Februar d. I. Hieselbst eingereichte Supplicakivnsschrift, nach einger zogener Erklärung des Gegeutheils und erstattetem amtlichen Berichte, hietnittelst von Obergerichkswegen, unter Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 12ten Jan. d. I. und unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz, hiemittelst zum Bescheide gegeben: daß Supplicat schuldig sei, den fraglichen ihm deftririen und von ihm angenommenen Eid in den Formen des solennen Eides in inferiori abzuleisteu. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 4te» Juni 1844. 17« Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Wenn Streitigkeiten über die Justification von Arresten vor der Justifications-Verhandlnng in der Hauptsache erledigt sind, so findet wegen der durch die Arrestanlegung re. ver- ursachten Kosten allein kein JustisicationS- Verfahren statt, sondern es sind diese Kosten besonders einzuklagen. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocalen Bremer in Flensburg, m. i>. des Erbpächters Rico- laus Dekhlefsen z» Ruhethal, Jnstificalen, jetzt Ap- pellanten, wider den Justizrath, Ober- und Landgerichts- Advocaten Jasper. Doctor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht der Frau Anna Dethlefsen, geb. Dekhlef- sen, in Glücksdurg, e. cur., Justificantin, jetzt Appel- latin, hauptsächlich in pcto. gnstikcationis eines Jn- hibitorii, jetzt die Appellation wider ein Erkenntniß des Glücksbnrger Fleckens - Dinagerichts vorn Listen Octbr. 1842, wird, noch verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die beigefügten Enischei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß die angefochtene Sentenz dahin abzuändern, daß Jusiificak mit der Einrede des beendigte» Streits und der durchaus unnvkhigen und un- zulässtigeu Justification zu hören, Jnstificantin daher abzuweisen, auch schuldig sei, die in in- ferior! durch das Justifications-Verfahren dem Justificaten erwachsenen Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, binnen Ordnungsftisi zu erstatten, unter Ver- gleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. PnMicatmn im König!. Schleswigschen Ober- gericht auf Gottorf, den 28sten April 1843. E n t sch e i d u n g s g r ü n d e. Der Eingesessene und jetzige Appellant Nicolaus Dethlefsen auf Nnhethal bei Glücksburg ließ im Juni 1842 in dem Flensburger Wochenblatte durch die Mnnkbrarup - Hardesvogtei bekannt machen, daß er seine Wohnstelle Ruhethal nebst den dabei befindlichen Ländereien mit vollem Inventar rc. zu verkaufen wünsche und daß zur öffentlichen Versteigerung dieses Geweses der 28ste Juli angesetzt worden sei/ Dagegen kam die frühere Ehefrau des vorbenaun- len Dethlefsen, Anna Dekhlefsen, geb. Dethlefsen, mit der Bitte ein, daß der anberaumte Termin zum Ver- kauf der Wohnstelle Ruhethal wieder aufgehoben und daß öffentlich bekannt gemacht werde, daß selbiger, eingetretener Umstande halber, nicht stattfinden könne. Es sei nämlich notorisch, bemerkte die Jmpetrautin, daß die zwischen ihr und dem Jmpetraten früher be- standene Ehe geschieden worden, und daß Erstere den Letzteren bereits in ordinario auf die Auskehlung ihres Antheils an dem gemeinschaftlichen Gute belangt habe. Daraus folge 1) daß Jmperral Güter verkaufen wolle, die zum größten Thcil gemeinschaftlich seien und über die daher jetzt Streit obwalte. Diese dürften mithin nach der bekannten Regel pendente lile nihil innovandum est auch jetzt nicht veräußert werden; 2) stehe nur wahrend der Ehe dem Ehemann die Administration des gemeinschaftlichen Gutes zu und könne dieser daher auch nach der Scheidung der Ehe darüber nicht mehr einseitig und will- kührlich disponiren; 3) gebe der Jmpetrak zwar vor, daß der Verkauf gerade die Theilung der gemeinschaftlichen Güter erleichtern solle, eigentlich sei aber nur ein Scheinkanf zum Vortheil des Jmpetraten beab- sichtigt. Nachdem nun die Munkbrarup-Hardesvogtei dem er- wähnten Anträge gemäß decretirt und der Jmpetrautin aufgegeben hakte, zum Behuf der Justification des Inhibitor« das Rechlsbehörige.wahrzunehmen, reichte diese unterm I8ten Juli ihren Jnstificationslibell, an das Dinggericht der Munkbrarup-Harde gerichtet, ein, wiederholte das bereits Angeführte, daß die Haupt- sache anhängig gemacht worden sei rc. und bemerkte ferner, Justificac habe widerrechtlich die Auskehrung des ihr gebührenden Theils an dem gemeinschaftlichen Vermögen bis jetzt verschoben und befinde sich also in mora. Nun sei es bekannt, daß Niemand für sich aus der inora eine» Vortheil ziehen dürfe. Justifi- cankin brauche sich mithin auch nicht eine Veräuße- rung des gemeinschaftlichen Gutes von Seiten des Justificaten gefallen zu lassen, weil dadurch ihr Gut in fremde Hände übergehen und ihr die Erreichung und die Ermittelung ihres Antheils au demselben er- schwert oder gar unmöglich gemacht werden würde. Auch seien die Verkaufsbedingungen der Justificantin ungünstig und wolle Justificac nur die Güter zu einem möglichst niedrigen Preise losschlagen, um den ihr ge- bührenden Antheil scheinbar zu verringern und dann später selbige aus den Händen eines Dritten wieder zu übernehmen. Die Justificantin trug schließlich darauf an, daß das abgegebene Inhibitorium für ge- rechtfertigt zu erachten und Justificat auch schuldig sei, die sämmklichen angeursachten Proceßkosten zu erstatten. Eventualiter beantragte dieselbe bei der mehrfach be- nannten Hardeovogtei die Anberaumung eines Termins zum Versuch der gütlichen Beilegung des Streites. Dieser Termin wurde nun am 4ken August adgehalten und waren beide Partheien in den Personen ihrer 171 respectiven Fürsprecher erschienen. Der Anwald des Justificaten erbot sich, unter der Bedingung, ans das Jnstifications-Verfahren zu verzichten, daß die bisher gehabten Proceßkosten verglichen wurden, und erklärte schließlich, daß er jedenfalls auf die Insiificalion des Jnhibitorii verzichten wolle, da der beabsichtigte Ver- kauf von Ruhethal doch unmöglich geworden sei, ohne jedoch den Arrest für jnstificirt anzuerkennen und ohne sich zur Kostenerstattung für verbunden zu erachten, wenn der proponirte Vergleich nicht angenommen wer- den sollte; worauf denn der Fürsprecher der Jnstifi- cantin diesen Verzicht ausdrücklich acceptirte, jedoch unter Vorbehalt aller Gerechtsame in Ansehung der Kosten. Noch an demselben Tage machte derselbe im Aufträge seiner Mandantin eine Eingabe, in welcher er erklärte, daß sie den gegnerischer Seils proponirten Vergleich annehmen wolle, wenn .die beiderseitigen Proceßkosten aus der gemeinschaftlichen Masse abger halten werden sollten, wogegen sie sich für den Fall, daß diese Bedingung nicht acceptirt würde, alle Ge- rechtsame auf Ersatz der Proceßkosten ausdrücklich reservire. Diesen letzteren Vorschlag der Jnstificanlin hat Jnstificat nicht angenommen, und nunmehr bean- tragte die Erstere, nachdem noch von dem Justificaten die verzögerlichen Einreden der fehlenden Camion für Proceßkosten und der fehlenden und eidlich zu beschaf- fende» DocumentenrEdition außergerichtlich vorgeschützt und demnächst gehörig beseitigt worden waren, daß ordentliche Citation und Ladung gegen den Justificaten erlassen werde, um die Entscheidung des Streits vor dem Dinggerichke zu gewärtigen. Die Munkbrarnp - Hardesvogtei decretirte in Ge- mäßheit des petiti, befehligte die Partheien, vor dem Glücksburger Fleckens-Dinggericht zu diesem Behuf zu erscheinen, und beraumte, nach mehrfach auf An- suchen des Justificaten ertheilten Dilationen, einen Verhandlungstermin auf den 24sten Ockbr. vor diesem Gerichte an. In der vorher von dem Justificaten eingereichten Vernehmlassung opponiere derselbe der Justificantin: 1) die Einreden des nnbeikommenden Gerichts, der unrichtig beschafften Ladung und des überhaupt nichti- gen Verfahrens. Die Justification, bemerkte der Jn- stificat, sei an das Dinggericht der Munkbrarup-Harve gerichtet, auch habe die Justificantin in einer späteren Eingabe um Ladung vor dieses Dinggericht gebeten. Das competenke fornm des Justificaten sei aber das Fleckensgericht zu Glücksburg. Justificantin habe mit- hin ein »ubeikommendes Gericht gewählt. Wenn aber die Munkbrarnp - Hardesvogtei dennoch eine Ladung vor das Fleckensgericht erlassen habe, so sei dies ein unzulässiges Verfahren, da der Richter nicht willkühr- lich, statt des von dem Citanten gewählten Gerichts, ein anderes an dessen Stelle setzen dürfe. 2) Die Einrede des beendeten Streikes und der durchaus nnnöthigen und unzulässigen Insiificalion. Jnstificat habe nämlich in dem am 4ten August abge haltenen Termin zum Versuch der Güte einen Ver- gleich vvrgeschlageu und jedenfalls auf das Justifica- tionsr Verfahren verzichtet, auch sei dieser Verzicht ausdrücklich von dem Anwalde der Justificantin ange- nommen worden. Dennoch habe Letztere später um Ladung vor das Dinggericht gebeten, da doch durch jene Erklärung jede Justification überflüssig geworden sei und Justificantin ihre etwanigen Kostenansprnche nur durch eine besondere Klage hätte verfolgen können. Endlich 3) die Einrede der gänzlich mißlungenen Justifica- kion. Justificantin habe weder ein Recht auf die zum Verkauf ausgebotenen Güter, noch könne ein solches, wenn auch dies Recht wirklich eMire, dieses gefähr- den. Auch sei die Hauptsache, nämlich eine Klage auf Gürertheilung, wie das nach der Verordnung vom 13ten Novbr. 1782 erforderlich sei, noch keinesweges anhängig gemacht worden. Hierauf erkannte das Glücksburger Fleckens-Ding- gerichk, nachdem der Anwald der Justificantin im Termin selbst bemerkt hatte, daß der Jusiificatious- libell nur durch einen Schreibfehler an das Ding- gericht der Munkbrarnp-Harde gerichtet, und daß in dem späteren Ladungsgesuche der Justificantin nur allgemein das Dinggericht genannt und auch nur das Fleckens-Dinggericht gemeint gewesen sei, unterm 24sten Ockbr. v. I. für Recht: daß das Inhibitorium für gerechtfertigt zu erach- ten und daß Jnstificat schuldig sei, die sämmt- lichen angenrsachten Kosten, ä. at m. s., binnen Ordnnngsfrist zu erstatten. Dagegen hat der Jnstificat das Rechtsmittel der Nich- tigkeitsbeschwerde und der Appellation ergriffen nnd seine Appellationsbeschwerden darin gesetzt: 1) daß so, wie geschehen, erkannt worden, und daß nicht vielmehr das Fleckensgericht sich weiterer Entscheidung enthalten und nicht die Klägerin mit ihren Anträgen adgewiesen und zur Erstat- tung der Terminskosten schuldig erkannt habe; eventuell 2) daß nicht Appellant mit der Einrede des been- digten Streites und der durchaus nnnöthigen und unzulässigen Justification gehört und nicht demgemäß die Appellatin mit ihrer Justification adgewiesen und zur Kostenerstattung schuldig er- kannt worden; eventuell ferner 3) daß nicht erkannt worden, daß das Inhibitorium für jnstificirt nicht zu achten, daher wiederum aufzuheben, rclusis cxpensis; höchst eventuell 4) daß Appellant zur Erstattung sämmtlicher Kosten vernrtheilt, nnd daß nicht entweder Vergleichung der Kosten erkannt, oder höchstens die Erstattung der durch den Klagereceß verursachten Kosten dem Appellanten auferlegt worden sei. Die erste Beschwerde ist darauf gegründet worden, daß Appellant mir den Einreden des nnbeikommenden Gerichts, der nicht richtig beschafften Ladung und des 172 desfalls überhaupt nichtigen Verfahrens in inferior! nicht gehört worden sei. Die Appellatin hakte nun zwar den Iustificationslibell an das Diuggerichk der Mnnkbrarup-Harde gerichtet, die decretirende Behörde hat aber die Partheien vor das für den vorliegenden Fall competente Fleckens - Dinggerichl geladen, wozu auch selbige um so mehr befugt war, da das eigent- liche Ladungsgesnch von Seiten der Appellatin nur allgemein lautere und weder auf das eine noch auf das andere Dinggericht speciell gerichtet war. Da nun auch die Appellatin selbst in 1er,»Ino die Worte im Eingänge des JnstificatiouslibellS für einen bloßen Schreibfehler und mithin ihren Willen erklärte, daß der Streit von dem Fleckensgericht entschieden werde, so konnten auch die erwähnten Einreden des Appel- lanten keiner weitern Berücksichtigung unterliegen. Dagegen hat Appellant in dem zum Versuch der Güte abgehaltenen Termin vom 4ten August v. I. auf Ju- stification des impekrirten Inhibitorii verzichtet. Die- sen Verzicht hat der Fürsprecher der Appellatin sogleich accepkirt und sich auch in einer spater im Aufträge seiner Mandantin gemachte» Eingabe für den Fall, daß kein Vergleich zu Stande komme, nur deren Ge- rechtsame ans Ersatz der Prvceßkosten reservirt. Diese letzteren Hütte mithin die Appellatin auch nur durch eine besonders deshalb formirte Klage verfolgen kön- nen, der über das verhängte Inhibitorium eingeleitete Streit war durch die angeführten Erklärungen beider Parkheien beendigt worden, und daher kann auch das weitere, durch die Appellatin veranlaßke, Justifications- Verfahren nur als durchaus zwecklos und nichtig er- scheinen. Ans diesen Gründen hat die zweite Be- schwerde des Appellanten für begründet erachtet und so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. Landgerichtliche Civilsache ii. Montag den Aisten Juni. 1. Der Lederhäudler Vollbchr in Kiel, wider den Schuster Moehl zu Pries, wegen schuldiger 185 II ß Cour., nunc appcllationis s. w. d. a. Loden, dato. 2. Die Wiktwe Margaretha Sump zum Hirsch, für stch und ihre beiden unmündigen Kinder, wider die Ehefrau W. M. Stoltenberg c. «>.. zu Scheide- koppel, so wie die Ehefrau A. M. Rathmann zu Holtenau und U. Sump zu Scheidekoppel, wegen Auskehrung des Nachlasses der verstorbenen Ehefrau Marg. Magd. Sump, nunc appcllationis. Dienstag den Isien Juli. 3. Der Mühlenpächter Claus Jacobsen auf der Ludwigsburger Mühle, wider den Baron von Ahle- feldt-Dehn auf Wulfshagener Hütten, in pcto. schul- diger Vollziehung eines über die Ludwigsburger Mühle verabredete» 30jährigen Pachtcontracts. H. Land - Oberconsistvrialsachen. Donnerstag den Ae» Juli. l. Der Schmiedegeselle Jvh. Aug. Goltfr. Loren- zen zu Seehvlz, Guts Maasleben, wider seine Ehe- frau Henriette Louise Köhn, geb. Willmer, im Gute Hohenstein, hauptsächlich wegen Ehescheidung, jetzt die Beweisführung betreffend. Eodcm dato. 3. Margaretha Ehristensen c. c. zu Koppelheck, wider ihren Ehemann, den Schneider Jürgen Friedr. Christiansen daselbst, hauptsächlich wegen Eheschei- dung, jetzt Beweisführung betreffend. III. Obergerichtliche Civilsachen. Montag den 7ten Juli. 1. Hanna Carharina Hinrichs zu Stedesand, c. c., wider Jacob Christian Conrad aus der Waygaarder Mühle, hauptsächlich wegen außerehelicher Schwänge- rung s. w. d. a., jetzt Deductions- und Jmpugnations- Verhandlung. Loden dato, cvcnt. Dienstag den 8ten Juli. 2. Christian Brammer in Tarp, wider den Huf- ner Marquard Hansen daselbst, hauptsächlich betref- fend angeblich schuldige Solennistrnng eines über eine Hufe abgeschlossenen Kaufcontracls, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Uggelharder Dinggerichts vom Uten April 1845. Donnerstag den I0ren Juli. 3. Die Wiktwe des weil. Käthners Claus Kruse, nemlich Carharina Kruse zu Kleinbennebeck, c. cur., wider den Käthner Johann Kock daselbst, hauptsächlich Schwängerung und Ernährung eines Kindes s. w. d.a., sodann Beweisführung, jetzt die Appellation wider die Urtel des Cropp- und Meggerdorsharder Dinggerichts vom Ilten Febr. d. I. betreffend. Loden, dato. 4. Letzterer wioer Erstere in derselben Sache. Hoden dato, cvcnt. Freitag den Ilten Juli. 5. Der Jusiizrakh und pracristrende Arzt Gyrsiing in Hadersleben, per mand. de» Advocaten Dlaun- feldt in Flensburg, wider die Erben des verstorbenen Geheimen Conserenzraths, Obersorstmeisters v. Krogh zu Nyegaard bei Hadersleben, nemlich dessen Wiktwe und Kinder c. c., wegen Zahlung von 2Utt $ Cour, s. w. d. a. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Hedigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 24. Stück. Den 16. Juni 1845. Gesetzgebung. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzgebung für das Zollwesen, s. (1. den 1 Oren Mai 1845. (Beschluß.) 4. Berr. eine Revision der Schiffsregister in den Herzogthnmern Schleswig und Holstein. in mehreren Schiffsregistern wesentliche Un- richtigkeiten sich gezeigt haben, ist es für erforderlich erachtet, sämmtliche Schiffsregister in den Herzogrhü- mern Schleswig und Holstein einer Unlersnchnng zu unterziehen. Zn diesem Behuf ist die Schleswig - Holsteinische Regierung ersucht, eine Verfügung zu erlassen, wo- durch sammtliche Schisser und Schiffsrheder in Heiden Herzogthnmern durch i&re Obrigkeiten ungehalten werden, sich vor dem Schluffe des gegenwärtigen Jahres bei dem Zollamt oder der Zollhebungsconrrole, zu dessen Zolldistrict ihre Fahrzeuge gehören, zu mel- den, um über ihre Fahrzeuge alle diejenige Auskunft zu geben, welche die Zollbeamten von ihnen verlangen möchten, und zwar unter Vorzeigung sämmklicher Schiffspapiere, soweit die Fahrzeuge zu Hause sind, widrigenfalls sind die Papiere vorzulegen, sobald die Fahrzeuge zu Hause kommen. Die betreffenden Zollämter und Zollhebungscon- trolen werden demnach beauftragt, unter Zugrunde- legung der denselben vorzuzeigeudeu Schiffspapiere, das Schiffsregister zu prüfen und evenk. zu reckifici- ren, wobei jedoch die bestehende» Vorschriften wegen der Tilgung und Aufnahme von Fahrzeugen genau zu beachten sind. In dem mir der Zollrechnung für das Jahr 1845 an das Collegium eiuzusendenden Schiffs- register ist zu bemerken, über welche in demselben anfgeführke Fahrzeuge die Schiffspapiere nicht vorger legt worden sind, unter Angabe der Gründe, weshalb diese Vorzeigung unterblieben. 5. Anweisung für die Zollbeamte und die die- sen gleichstehenben Genödarmen, becr. die Vornahme von Untersuchungen an Personen. Einzelne Fälle haben es zur Kunde des Collegii gebracht, daß die in der Zollvervrdnung vom Isten Mai 1838 und in der Dienstinstruction vom Ilten December 1838 begründete, zur Abwehrung des Schleichhandels nnentbehrliche Untersuchung von Per- sonen, gegen welche der Verdacht erregt ist, daß sie unter und in den Kleidern verborgene Waare» der Zvllsteuer entziehen wollen, nicht mit der Vorsicht und Schonung vorgeuommen worden ist, welche diese Maß- regel nvthwendig erfordert. Die Zollämter werden daher zur Nachachkung auf folgende Vorschriften aufmerksam gemacht: 1) Der Verdacht muß durch den Augenschein oder sonst durch Thatsache» gerechtfertigt erscheinen, welche nöthigenfallS nachgewiesen werde» kön- nen. Die Gründe des Verdachts sind stets aus eine Weise darzulegen, welche das Mißverständ- niß persönlicher Beleidigung ansschließr, und den Anspruch auf Revisto» als eine aus der Dienstpflicht hervorgehende Maßregel darstellt, bei deren Ausübung allezeit eine anständige Be- handlung zu beobachten ist. 2) Trifft der Verdacht Personen männlichen Ge- schlechts, so sind sie auszufordern, ihre Beklei- dung selbst in eine solche Lage zu bringen, welche die bezweckte Ueberzeugnng zu gewähren vermag. Versagen sie solches/ so. ist ihnen frei; znstellen, ob sie einer äußeren Berührung, dem Nachsehen der Taschen, der Kopfbedeckung n. s. w. an dem Orte der Anhaltung sich unterwerfen, oder zu dem Ende zu der nächsten Obrigkeit oder dem nächsten Zollamte sich begleiten lassen wollen. Auf offener Straße ist, ohne ihre Zn- stimmung, jede Untersuchung unzulässig. 3) Gegen Personen weiblichen Geschlechts ist, auch bei Verdächtigen, ein körperliches^ Berühren durchaus verboten. Vielmehr sind sie bei Vor- legung der Gründe des Verdachts ernstlich auf- znfvrdern. die verborgene Waare sofort heraus- 24 174 zngeben, und widrigenfalls zur nächsten Orts- vbrigkeit oder zum nächsten Zollamte zu führen, um dorr durch Personen gleichen Geschlechts der erforderlichen Revision unterworfen zu werden, falls sie nicht dort vorziehen, der versteckten Ge- genstände, ohne Hülfe Anderer, sich zu entledi- gen. 6. Betr. Waarensendungen aus dem Inlands mit Berührung des Auslandes oder zoll- freier Orte nach dem Inlande. Bei Versendung inländischer mit einem Ausfuhr- zoll nicht belegter Erzeugnisse und Fabrikate, unglei- chen fremder verzollter Waaren aus dem zollpflichtigen Inlande, mit Berührung des Auslandes oder zollfreier Orte, nach dem zollpflichtigen Jnlande, ist in Gemäß- heit des § 51 der Zollverordnung vom I sien Mai 1838 auf die Beibringung von Rückattesten zur Documenr tirung der zollamtlichen Abnahme des Zollverschlusses zu bestehen. Die Bestellung einer Sicherheit für die Beibringung der Rückatteste in obigen Fällen kann jedoch cessiren, wenn der Anmelder ein Inländer ist. Die eventuell bestellte Sicherheit ist in Gemäßheit des § 7i) der Instruction vom Uten December 1838 im Depvsiten-Conko zu nokiren und nach Beibringung des Rückattestes zu rerradiren. Beim Wiedereingang der Waaren in das zollpflichtige Inland ist der Zollver- schluß in der Regel vom Zollamle des Bestimmungs- orts zu lösen und von diesem der erforderliche Rück- ältest zu ertheilen, jedoch kann, sofern die Clarirenden es wünschen, solches auch von dem Grenzzollamre, welches die Waaren beim Wiedereingange berühren, geschehen. Obige Bestimmungen kommen auch bei Versendung inländischer ausfuhrzvllpflichkiger Erzeugnisse, sowie der im § bi) des Zollgesetzes genannten isländischen, grön- ländischen und färöischen Waaren, in der bezeichneten Richtung, zur Anwendung, mit der Modification jedoch, daß es in diesen Fällen dem Rechnungsführer allezeit frei steht, wegen Nachlage der Ansgangsabga- be u, für welche er der Kasse hastet, sich Sicherheit bestellen zu lassen. Die Zollämter haben genau dar- auf zu sehen, daß die Nückatteste binnen der im § 51 der Zollverordnung festgesetzten Frist eingehen, und so- fort nach Ablauf dieser Frist wegen der fehlenden Nückatteste mit dem Zollamt des Bestimmungsorts der Waaren und dem Absender sich in Beziehung zu setzen. Diejenigen Fälle, in welchen die Rückatteste nicht zu erlangen, sind, nachdem zuvor wider die Be- treffenden in Gemäßheit des § 286 der Zollverordnung, wegen Siegelbruchs auf die in den §§ 251 und 252 der Zollverordnung bestimmte Strafe Anspruch erho- ben und eventuell das zur Constatirung des Thalbe- siandes Erforderliche veranlaßt worden, dem Collegio halbjährlich vorzulegen, unter Einsendung der hierüber erwachsenen Correspondenz. Uebrigens haben die Zollämter bei Impetrirung von Zvllpassirzetteln über Waarensendungen der frag- lichen Art, die Beikommenden unter Hinweisung auf die §§ 250—252 der Zollverordnung ausdrücklich dar- auf aufmerksam zu machen, welcher Verantwortlich- keit sie sich anssetzen, wenn der Zollverschluß nicht conservirt und die zollamtliche Abnahme desselben nicht nachgewiesen wird. 7. Betreffend die Entlassung von Gensdarmen- Unterofsicieren. Mit Beziehung auf die §§ 6 und i> des Organi- sationsplans für die Holsteinische Grenzgensdarmerie vom 25sten November 1843, wird hiedurch zur Nach- achkuug für Beikommende bekannt gemacht, daß das Collegium mittelst Allerhöchsten Rescripts vom 2Vsien April d. I. auloristrr worden ist, nicht wehrpflichtige Gensdarmen-Unterofficiere, die nicht von Sr. Majestät angestellt sind, wenn sie ohne Capitulation dienen, oder deren Capitulationszeit abgelaufen ist, so wie solche Gensdarmen-Unterofsiciere, die durch kriegsgerichtliches Urtheil für unfähig erklärt sind, in dieser Eigenschaft länger zu dienen, zu entlassen; wogegen in allen übri- gen Fällen Gensdarmen - Unterofficiere nur mittelst einer durch den diensthabenden Generaladjutanken zu erwirkenden Allerhöchsten Resolution entlassen werden können. Entscheidungen der Holsteinischen Oder- dicasterien. Den bedingten Mandatsproccß betr. In Sachen des Gutsbesitzers G. Uhrlaub zu Wulcksfelde, Imploranten und Supplicanten, wider den Erbpächter Marcus Fuchs, event. dessen Nach- folger, auf der Erbpachtstelle Ehlersberg, Imploraten, jetzt Supplicacen, hauptsächlich wegen gerichtlicher Beitreibung des von der Erbpachtstelle Ehlersberg rückständigen Schutzgeldes von zusammen 16 $ Cour., jetzt Beschwerdeführung gegen das von dem Wulcks- felder Iustiliariate desfalls eingeleitete bedingte Man- datsverfahren und den Bescheid vom 12./22. Juli v. I., hat der Implorant eine gegen den Erbpächter Marcus Fuchs, ovenlualiter dessen Nachfolger auf der Erbpachtstelle „Ehlersberg", rubricirre Vorstellung bei dem Wulcksfelder Justitiariate eingereicht, in wel- cher derselbe auführt, daß nach den gerichtsnotorischen Erwerbscvndikionen der Ehlersberger Erbpachtsstelle der Erbpächter für jeden Miechsmann oder Einlieger einen Thaler Courant an die Gutsherrschast entrichten müsse; seit dem Isten Mai 1839 sei dies, öfterer Er- mahnungen ungeachtet, nicht geschehen, und laut der von der Gutsherrschaft ausgestellten, dem Mandats- gesnch angelegten, Specificatio» der ans dem „Ehlers- berge" anwesend gewesenen Einlieger 16 $ Cour. Schutzgeld rückständig. Deshalb sei jetzt ein unbe- dingter Zahlungsbefehl an Marcus Fuchs, oder, da dieser die Stelle an Westphalen verkauft habe, welches Verhältuiß aber die Gulsherrschafl nicht angehe, au den jetzigen Erbpächter dahin abzngeben: daß derselbe das von dieser Erbpachtstelle rück- ständige Schutzgeld mit 16 Cour, binnen vier Wochen ref. exp. an die Gulscasse einzahle. Auf dieses Gesuch hat das Jnstitiariat unterm Losten Mai v. I. an den Käufer und jetzigen Besitzer des „Ehlersberges", Hans Westphalen, ein mandatmn cum clausula abgegeben. Dieser har vor abgelanfener Mandatsfrist Ein- wendungen vvrgebracht und folgende Einreden oppo- nirt: 1) die exceptio non rite formati processus, weil der unbedingte Mandatsproceß nicht auf die Beitreibung solcher Abgaben Anwendung leide, welche von dem Vorhandensein gewisser dem Gerichte nicht ex ollicio bekannter Umstände abhingen; 2) die exceptio obscuri libelli, weil nicht zu er- sehen, für welche Zeit für einen jeden Einlieger das Schutzgeld restire, sich mithin nicht beurtheilen lasse, in wie weit der jetzige Besitzer für dasselbe hafte; 3) die exceptio dcficicntis legitim, passiv., weil Jmplvrar nicht Eigenlhümer der Stelle sei, sondern nur persönliche Ansprüche aus dem mit Marcus Fuchs abgeschlossenen Kaufcontracte habe, und 4) die Einrede des Verzichts, weil Implorant ihm, dem Jmploraten, mehrmals versichert, daß er von ihm keine Abgaben haben wolle, welches Versprechen Jmplorar sachdienlich acceptirt habe. Unter der Bemerkung, daß bedingte Mandate auf geschehene Einwendungen sofort wiederum aufgehoben werden müßten, hat derImplorat darauf angelragen: daß der Implorant unter Aufhebung des beding- ten Mandats und Verurtheilnng zur Erstattung der Kosten auf den ordentlichen Weg Rechtens verwiesen werde. Unterm 13ten Juli v. I. ist darauf von dem Iustitia- riate der bedingte Befehl vom Lüsten Mai v. I. wie- derum aufgehoben und der Implorant ad ordinariun, unter Verurtheilnng in die Kosten verwiesen. Durch diesen Bescheid* *) hat sich der Implorant *) Dem Bescheide sind folgende Entscheidungsgründe beige- geben: in Betracht, daß der bedingte Mandatsproceß »ach der vaterländischen Proceßvcrfassung keine selbstständige gravirt erachtet, dagegen das Rechtsmittel der Sup plication interponirt, dasselbe rite proseguirk und dar, über gravaminirk: 1) daß statt des erbetenen unbedingten Befehls ein bedingtes Mandat abgegeben worden; 2) daß solches gegen den Westphalen abgegeben, und 3) daß dem Imploranten die Erstattung der Kosten auferlegt worden sei. Nach eingezvgener Gegenerklärung, in welcher unter anderem bemerkt worden, daß der Supplicant, falls er die Einleitung des bedingten Mandalsverfah- rens nicht habe genehmigen wollen, sofort nach Insi- nuation des clansulirten Mandats dawider in inferiori remvnstriren, und demnächst event. Remedur suchen müssen, steht zur Frage: ob Snpplicanc sich amivch darüber beschweren kann, daß nicht ein unbedingtes Mandat gegen Marcus Fuchs abgegeben und daß er in die Kosten vernrrheilt worden sei? In Erwägung nun, daß der Supplicant, falls er den gegen den Jmploraten Westphal eingeleitcken be- dingten Mandatsproceß nicht anerkennen wollen, sofort gegen die Abgebung des clansulirten Mandats bei dem judex a quo remvnstriren und eventualitcr gegen einen auf diese Remonstration erfolgten abschlä- gigen Bescheid ein Rechtsmittel an das Obergericht znr Hand nehmen müssen, Supplicant aber durch die Unterlassung des von seiner Seite erforderlichen Re- monstrirens den Supplicaten in die Lage versetzte, innerhalb der Paritionsfrist mit Weigeruugsgründen einzukommen, deren nothwendige Folge wiederum, wie Solches in den Entscheidungsgründen des Iustitiariats ausgesprochen worden, die Aufhebung des bedingten Befehls gewesen;*) Supplicant mithin, nachdem er die Einleitung eines bedingten Mandatsverfahrens tacite genehmigt, und nachdem über dieses Verfahren ein Bescheid erfolgt, nicht mehr auf das von ihm eingereichte und abgeurtheilte Mandatsgesuch recnrri- ren kann; in fernerer Erwägung, daß Supplicant auch keine gegründete Beschwerde darüber erheben kann, daß der bedingte Befehl nicht an den Marcus Fuchs abgegeben worden, da der Supplicant sein Mandatsgesnch nicht ausschließlich gegen diesen, sondern event. gegen den jetzigen Besitzer des Ehlersberges rnbricirt und auf die Abgebung des Befehls an den jetzigen Besitzer znr Bewirkung materieller Rcchtsentscbcidnng zulässige Proceßart bildet, daher bei vorgebrachten Einreden keinen Fortgang haben kann, vielmehr die in solchem Verfahren eingeleitete Sache zn dem ihrer Beschaffenheit ange- messenen Nechtsveriahre» zu verweisen und demgemäß der Jmplorat schon mit der ersten Einrede des nicht rite fvrmirte» Prvceffes zn Horen ist, der Bescheid rc. *) cfr. Schleswig - Holsteinische A » Z e i g e n, N. F., rter Jahrs., S. 373* 6tcr Jahrg., ©. 364. Ster Jahrg., S. »75- 176 angetragen hatte, das Iustitiariat mithin eben in dem Sinne des Snpplicanten verfahr, wenn es den Befehl an den Westphalen als denjenigen abgab, welchen dasselbe für den derzeitigen Eigenthümer des „Ehlers- berges" hielt, sowie es den» auch Sache des Implo- ranten gewesen wäre, da ein Zahlungsbefehl gegen ein Grundstück überall nicht abgegeben werden kann, seine Klage gegen ein bestimmtes Individuum zn richten; in endlicher Erwägung, daß solchemnach Implorant und Supplicant die Einleitung des bedingten Mandats- verfahrens genehmigt und dadurch den Supplicaten genöthigt hat, seine Weigernngsgründe einzubriugen, dem Snpplicanten mithin, da die Kosten der Gegen- erklärung bei der Aufhebung des bedingten Mandats regelmäßig dem Imploroten zu erstatten sind, durch das Erkenntuiß des Iustitiariats auch hinstchtlich der nicht verfügten Kostencompensation kein rechtsbegrün- detes gravamen erwachsen ist, wird ans die sub prais. Den 17ten August v. I. Hieselbst eingereichte Vorstellung und Bitte von Seiten des vorrubricirten Snpplicanten, nach eingegangenem Berichte des Wulcksfelder Iustitiariats, nebst Erklärung des Gegentheils (sub praes. Den 12ten Jan. d. I.), hiemittelst, in Erwägung vorstehender Gründe, „ein abschlägiger Bescheid" ertbeilt, Supplicant auch schuldig erkannt, die mit 5 $ 27.1 ß passtrendeu Kosten Der abschriftlich hiebei angeschlossenen Gegenerklärung dem Supplicaten bin- nen 4 Wochen ab ins. zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben :c. Glückstadt, Den Steu Januar 1845. Die Beitreibung gutsherrlicher Gefälle und Commüueabgabeu betreffend. In Sachen des Gutsbesitzers G. Uhrlaub zu Wulcksfelde, Imploranten und Snpplicanten, wider den gegenwärtigen Erbpächter zu Ehlersberg, Jmplo- raten und Supplicaten, hauptsächlich wegen gericht- licher Beitreibung öffentlicher Abgaben für die Ehlers- berger Erbpachtstelle zum Belauf von 79 % 13 ß Cour., modo supplicationis, hat Der Implorant gegen Den nicht namhaft ge- machten Besitzer der Erbpachtstelle Ehlersberg im un- bedingten Mandatsprocesse eingeklagt: Grund- und Benutzungssteuer, Com- münelasteu ohne nähere Angabe derselben pro 1842 33 P. 12 /?, desgleichen pro anno 1843. 30 A 13 ß, Beitrag zu Chaussee» 3 „ 6 „ Bankhaft pro 1843 October 11 „ 14 „ 4« „ 1 „ Zusammen 79 13 ß. Das erbetene unbedingte Mandat ist gegen den Jacob Hinrich Westphalen als zeitigen Eigenthümer des Ehlersberges vom Iustitiariate abgegeben worden. Dieser hat dagegen lempcstivc Einreden vorge- bracht, von welchen nur die exceptio sub- et obrep- tionis in Betracht kommt, welche darauf gestützt ist, daß Implorat Westphalen behauptet, daß er* dem Imploranten die libellirten Abgaben angeboten, dieser aber erwiedert habe, daß er von ihm, dem Westphalen, keine Abgaben haben wolle, und daß er, Westphalen, dies dankbarlich acceptirt habe; über die Negative dieser Behauptung ist der Eid Deferirt worden. Nach eingezvgener Re- und Duplik hat das Iusii- tiariat unterm 4ten Novbr. 1844 zum Bescheide er; theilt: *) *) Der oon dem 3nfliriariate mir Entsckeidiiugsgründen ab- geaebenc Bescheid lauter folgendergestalt: Die sub praes. den 2ten d. M. eiligereichte, dupli- carische Erklärung abseitcn DanS Jacob Westphalen zum Ehlersberg, Jmplorare», wider de» Gutsbesitzer Ubrlanb zu Wulcksfelde, Imploranten, wegen Beitreibung von 79 ^4 , g /s angeblich rückständiger Abgaben, wird Letzterem diebei mirgerheilr, »,,d in Betracht i) daß die eingeklagten Abgaben von der Erbpachtsielle Ebleröberg »ach ihrer nähern Beschaffenheit, nach der Aeit und na» ihrem Betrage angegeben sind, so daß der Implorat das quid, quäle lind quantum daraus zu erleben und durch Vergleich mit seinem Quitiingsbuche und dem steuerpflichtigen Areal seines Grundbesitzes die Nichtigkeit der als öffe»tiicher Abgaben an sich »nbo- stritten vorhandenen, permanenten und wiederkehrenden Fordeningeii zu beiirthelieii im Stande ist, daß, was namentlich die Commüne-Anlagen und die darunter ge- zogenen Armeniasten betrifft, über die desfällige Neparti- tionsiiori» und die Richtigkeit der Beiträge eine Erörce- riinq in den, Beirreibnngsoersabren als iinzulässig er- scheint, da, bei ausgemachter Beitragspflichtigkeit, etwa- »ige Monitnren und Beschwerden gegen die Beitrags- qnore Ilin so mebr acl saparainin zu verweisen sind, als die Cognition darüber der Admiiiistrativbebörde zusteht; hiernach die Einrede der zii liiibesiimmte» miö generellen Klage sich als iiiibegründet beraiisstclit; r) daß der Implorat, wie gerichtsnotorisch constirt, nicht bloß persönliche contracilicbe Rechte ans die Erb- pachtsteile Eblersbera erworben har, sondern daß auch durch die hinz-igekommone von ihm selber bescheinigte Uebetliefei iing dieses Jmmobils dcr eigentbümliche Ueber- cang ans ihn erfolgt, er mithin materieller eigenthnm- iicber Besitzer geworden ist, >ind es hiebei auf die Zn- schreibiing im Schuld- und Psandprotocoiie. die wesentlich »iir für die Disposition über das ^vliiim maßgebend ist, nicht weiter ankommen kan»; daß aber die Veipflichtiina zur Abbaltiing der öffentlichen Abgaben und Reaüasten zunächst imD zwar der Hebumis- und rechniingssührende» Behörde gegenüber dem eigentbümlichen Besitzer obliegt, bähet der Implorat als der rechte Beklagte »nd mithin die Einrede der mangelnden Passivlegltimation als hin- sällia erscheint; z) daß zwar im Allgemeinen landesherrliche Steuer» lind öffentliche Abgabe» Niid Lasten, auch, wen» durch deren Befreiung keine Prägravation für die Mitcontri- bnentcn eintritt, ans eine wirksame, d. l>. den FiScnS 177 daß Implorant über den ihm dahin deferirten Eid: daß er gegen den Amploralen nicht erklärt, er wolle von ihm gar keine Abgaben haben, und daß der Jmplorat mit dieser Erklärung sich nicht einverstanden erklärt habe, binnen 3 Wochen ab Ins. rechtsbehörig sich zu erklären habe. Gegen diesen Bescheid hak der Implorant das Rechts- mittel der Supplication inkerponirt, dasselbe rite pro- seqnirl nnd dahin gravaminirt: daß, wie geschehen, die jenseitige Einrede des Verzichts fnndirk und der über das Excepkional- facknm deferirte Entscheidnngseid für zulässig erachtet worden. Dventualitcr hat der Supplicak in der Gegenerklä- rung die exceptio non devolutie supplicationis, wegen Jncomperenz des Obergerichts, in Steuer- nnd Commnnesachen eine Entscheidung abzngebe», opponirt, in der Hauptsache aber auf einen abschlägigen Be- scheid angetragen. Da nun die von den Untergehörigen an den Guts- herrn zu zahlenden Steuern nnd Communallasten lediglich auf gerichtlichem Wege beigelrieben werden oder das Ocffentlicbe bindende, Weise einem Grundstücke durch den Gutsbesitzer nicht abgenomme» werden können, daß dagegen der Gutsherr die allerdings für ihn vcrbiud- iiebe Verpflicbtnna eingehen kann, solche Steuern und öffentliche Abgaben für ein bestimmtes Grundstück zu übernehmen nnd den Besitzer, gleich viel, ans welchen Mründeii und Rückstchten, davon zu liberire», daß eine solche Znsicheruna der Abgabenfreibeit ein an sich gültiges und rechtlich versolabareü Verrraasverhältniß zwischen den paciscirenden Theilen begründen kann, die Einrede der Ob- und Subrevtion mithin, die gerade tut unbe- dingten Manbatsvroceffe ihre Anwendung findet, gegen den Imploranten als begründet erscheint, wenn es wahr ist, daß er dem Jniploraten erklärt, er wolle von ihm gar keine Abgaben haben, und daß der Jmplorat diese Erklärung aus irgend eine Weise acceptirr bat, da in einer solchen Erklärung, wenn sie einen Sinn haben soll, nur eine Rentinciation oder Remission der Abgaben zu Gunsten des Jniploraten erkannt werden kann, ein solches g-actiim remmciatorium oder remissorium aber dem Klagrechte des Imploranten obstircn würde, daher die auf die fragliche Erklärung gerichtete Eidesdelarion auf ein relevantes Moment sich bezieht, auch die Zulässigkeit der Eidcsdelation in dem besonderen Verhältnisse der streitenden Theile kein Hinderniß findet, aus die gewechselten Satzschriften Inmitt der Bescheid crtheilr: daß Implorant über den ihm dahin deferirte» Cid: daß er gegen den Jniploraten nicht erklärt, er wolle von ibm gar keine Abgaben haben, und daß der Jmplorat mit dieser Erklärung sich nicht einverstanden habe, binnen 3 Wochen ab ins. sich rechtsbehörig zu er- kläre» habe. Decretum Ahrensburg tut Justl'tl'ariat des abelieben Guts WulckSfeide, den gtk» November 1844. kömien, so ist die exceptio non dcvoluta: .supplica- tionis nicht begründet, und sieht in der Hauptsache zur Frage: vb die Eidesdelation in dem vorliegenden Falle für zulässig zu erachten stehe? In Erwägung mm, daß die fraglichen Abgaben im unbedingten Mandarsproeeffe eingeklagt worden sind, die Eidesdelation als ein liquides Beweismittel im unbedingten Mandatsprvcesse zulässig ist, mithin formell dem Gebrauche der Eidesvelation zur Liquidi- rnng der Einrede des Verzichts kein Hinderniß im Wege sieht; in fernerer Erwägung, daß es sich nicht darum handelt, ob der Ehlersberg ein steuerfreies und exi- mirtes Grundstück sei, sondern lediglich darum, vb der Implorant auf die vom Jniploraten offerirlen Bei- träge zu den Abgaben verzichtet habe, wozu derselbe vermöge des hier in Betracht kommenden grundherr- lichen, also rein privatrechllichen Verhältnisses unstreitig vollkommen befugt gewesen, mithin auch in materieller Hinsicht die Eidesdelativn für zulässig erscheint,*) wird auf die sub pries, den 3vsten Novbr. v. I. *) Daß die Vorschriften der Verordnung voni rasten Juli 1781 nicht aut das Verfahren bei Etntreibnng von Com- müiie-Abgabe» und Lasten elntrcten, ist bereits schon früher von dem Holüetnschen Oberqertchte ausgesprochen, ct'r. ScbleS w i g - H 0 l st e i tt t f cb e 'Anzeige n, N. F, ister Jahrq., S. >>8, nnd angenominen worden, daß in diesen Sachen ein Mandatsoersahren stattfindet, wie cö nach Angemessenheit der Sache an jedem Orte üblich ist. cfr. SchleSwig-Holsteinische A »zeige», R. %, 4ter Jahrgang, ®. 183 (die Beitreibung der Marschanlagen in der Erenipcr- und Wilstermarsch betr.) »nd S. >86 (Vci fahren bei Eintreib»»,! a»tsherrlicher Gefälle), Francke, Darstellung des CioilprocesscS, rte Anst. Tbl. II. S- >94- In dem Gute Wulcksfelde sind »NN die Guts- und Coinmüne-Abgaben stets durch unbedingte Mandate beigetricben, ohne daß eine jedes- malige urkundliche Nacbweisnng des obwaltenden Rechts- verhältnisses zum Zwecke der ersten Abgcbung des Man- dats für erforderlich erachtet wäre, und sind dann im llebrige» die in der Verordnung vom rzfien Juli 1781 vorgeschriebenen Fristen bcobachret worden. Daß nun in dieser Art des unbedingten Mandatoproceffcs die Eidesdelation als Beweismittel znläsfia sei, kann wohl nicht streitig sein, da sowohl nach dcr Ansicht vieler Pro- ccssualisten, »fr. E la p r oth, ordentlicher Prvccß, Tb. >>. S. *6o, als nach unserer vaterländischen Verordnung die Eidcsdelation zu den liquiden Beweismitteln aehorr. Freilich find viele Rechtslehrer der Anficht, daß die Eidesdelativn nicht zu den liquiden Beweismitteln ge- zahlt werden könne, weil dem Delateu freistehe, sein Gewissen mit Beweis z» vertreten, d'r. Danz, vidcnt- lichcr Prvceß, § 187, Annierkung <1., allein diese Ansicht kann nicht ans den vaterländische» Mavdatoproccö von Einstnß sein, indem es von dem Holficinicbe» Oberoerichte angenvinme» worden ist, daß die Getvisscnsvertrekting beim deferirten Eide im »nbedingtcu Manbatsprccesse mir durch liquide Beweismittel beigebracht werden kann. So ist namentlich in Sachen Job. Matth. Fock Wittwe zu Steril ctr. B. Fock in Ctenive in |>cto. deb. liquidi unterm zren Decbr, 1840 erkannt worden. 178 Hieselbst eingereichke Supplicationsschrift des vorrubri- cii’tcn Supplicanten, nach eingezogenein Berichte des Wulcksfelder Jnsiitiariaks, nebst Erklärung des Gegen- theils (sub den Isten März d. I.), hiemittelst von Obergerichtswegen „ein abschlägiger Bescheid" ertheilk, Supplicant auch schuldig erkannt, dem Sup: plicateu die Kosten der Gegenerklärung mir 3 $ 20£ ß Cour, binnen 4 Wochen ab ins. zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben :c. Glückstadt, den 5ten Mai 1845. Entscheidungen derSchleswigschenOder- dieastmen. Verfahren bei Räumungsbefehlen. Der Einwohner Hans Adolph Greggersen zu Cap- peln hatte sich mit der Wittwe Magnus daselbst in einen Kaufhandel über ei» der Letzteren gehöriges Haus eingelassen, welches er bereits bewohnte; die Vollziehung des Handels ward jedoch durch Streitig- keiten zwischen den Conlrahenten verhindert, in Folge deren am 3vsten Sepk. 1843 vor der Gerichtshalter- schaft des Fleckens Cappeln zwischen dem Sohne der Verkäuferin Martin Christian Magnus und dem Käufer Greggersen ein Vergleich geschlossen ward, durch den Greggersen sich verpflichtete, das gedachte Hans zum Isten Mai 1844 wiederum abzutreten. Nachdem darauf die Wittwe Magnus das fragliche Haus an ihren gedachten Sohn verkauft hatte, und der desfällige Kaufbrief solemnisirt war, reichte der erwähnte Martin Christian Magnus bei der Gerichts- Haltersschaft von Cappeln eine Vorstellung ein, in wel- cher er mit Beziehung auf den angeführten Vergleich und den ihm über das Haus ertheilten Kaufbrief darauf antrug, daß dem Greggersen der Befehl er- theilt werde, innerhalb 2mal 24 Stunden das frag- liche Haus zu räumen, eventualitcr aber für den Fall der Nichträumung ein möglich naher Termin für die rechtverbindliche summarische Erledigung die- ser Exmissionssache anberahml werde. Mittelst De- creks vom 4ten Juni 1844 ward der Jmplorat Greg- gersen darauf befehligt, das fragliche Haus innerhalb 3 Tagen nach der Insinuation mit seiner Familie und seinen Effecten zu räumen, und innerhalb 4 Wochen die Kosten zu erstatten; auch wurden für den Nichtgelebungsfall die beikommenden Officialen des Fleckens Cappeln cvmmiltirt, den Jmploraten nebst seiner Familie und Effecten auf dessen Kosten aus der Wohnung zu exmitliren. Der Jmplorat Greggersen verantwortete sich wider dieses Mandat, indem er die Irrelevanz des Vergleichs und sein con- tractliches Recht auf das Haus nachzuweisen suchte, und darauf antrug, daß der Implorant Magnus pure, evenl. angebrachtermaßen unter Erstattung der Koste» abgewiesen werden möge, eventual, aber die Snpplication und Nichtigkeitsbeschwerde interponirte, und deshalb um Suspension des Befehls bat; worauf unterm 8ten Juni 1844 decretirt ward, daß dem Jmploraten zwar die Snpplication und Nichtigkeits- beschwerde unbenommen, übrigens aber auf seinen Antrag nicht einzutreten sei. In einer ferneren Vor- stellung bat der Jmplorat sofort um Snspendirnng des Exmissionsbefehls bis zur erfolgten Resolution des Obergerichts und Erhaltung des Status cjuo, es ward aber am selbigen Tage, den 8ten Juni, decre- tirt: daß auf den Antrag um Suspension des abge- gebenen Exmissionsbefehls nicht einzutreten stehe; worauf denn am 13ken Juni die Exmission vollzogen ward. In der darauf bei dem Obergerichte einge- reichren Supplicationsschrift führte der Supplicanr Greggersen aus, daß er sich im rechtlichen Besitz des fragliche» Hauses befunden und daher die auf Ex- mission gerichtete Klage unbegründet gewesen, jeden- falls aber durch Verfügung der Execulion, ehe er ge- hört worden, und Versagung des Suspensiv-Effects eine Nullität begangen sei, weshalb um Aufhebung des Exmissionsbefehls und Kostenerstattung gebeten ward. Es erfolgte hierauf nachstehender Bescheid: Auf die unterm 17keu Juni d. I. hieselbst eiu- gegangene Vorstellung und Bitte abseiren des Arbeits- mannes H. A. Geggersen in Cappeln, wider Martin Christian Magnus daselbst, in Betreff widerrechtlich verfügter und vollzogener Exmission des Supplicanten ans dem von ihm eigenthümlich besessenen Hause, jetzt Nichtigkeitsbeschwerde und Supplication wider das Exmissionsmandat des Justitiarials des Fleckens Cappeln vom 4ten Juni d. I., ergehet, nach erstattetem Bericht und eingezogener Gegenerklärung, in Erwägung, daß das auf Anhalten des Supplir caten am 4ten Juni erlassene Räumungsmandat zu- gleich einen eventuellen Auftrag des Justitiariats an die beikommenden Officialen zur Ermissivn des Sup- plicanten errheilt, ein solches Verfahren aber, in wel- chem die Exemtion den Anfang macht, indem die An- wendung eines Zwangsmittels wider den Beklagten angeordnet wird, ohne daß diesem zuvor zu seiner Verlheidigung Gelegenheit gegeben worden ist, einer Grundregel des Civilprocesses widerstreitet und daher an einem wesentlichen Mangel leidet, hiemittelst zum Bescheide: daß das Räumungsmandat vom 4ken Juni d. I. zu cassiren sei. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergerichte auf Gvltorf, den 22sten Novbr. 1844. 179 Streitigkeiten über den Betrag der Matte gehö- ren zur richterlichen Cognition. In Sachen des Bäckers Hans Nicolay Truelsen jt, Thumbyholm, Klagers, wider den Ober- und Land- gerichts -Advocaken Petri zu Schleswig, als rato Cavenken für den Erbpachtsmüller Jürgen Carlsen zu Wellspang, Beklagten, betreffend die auf der Well- spanger Mühle zu nehmende Matte, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- duugsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß Klager, mit Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art und Ordnung nach zu beweisen schuldig:, „daß die Matte bei der Wellspanger Erbpachts- mühle herkömmlich -t\T betrage", daß Klager aber mit dem auf Auskehrung gewisser Quan- titäten Mehl gerichtetem Klagantrage, maaßen solcher angebracht, abzuweisen sei. Unter Aus- setzung der Kosten. V. R. W. Piiblicatum im Königl. Schleswigscheu Ober- gericht auf Gvttorf, den 23sten September 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Kläger führt an: Auf der Wellspanger Mühle, wo nach dem Erbpachtconkract vom 8ten Decbr. 1705 die gewöhnliche Matte, welche überall und nach beson- derem Herkommen für diese Mühle XV betrage, zu nehmen erlaubt sei, werde über dieses Maaß hinaus gemattet. Klager habe in der Zeit vom 24sten Jan. bis zum lOten April d. I. das von ihm zur Mühle gesandte Korn und Rollmehl jedesmal genau gewogen, und auch das von der Mühle zurückerhgltene Mehl und Schrot sofort wieder gewogen. Dies habe erge- ben, daß zu viel gemattet werde: von 5914 N Nocken kOOAT; von 945!) 7? Waizeu 285'KT; von 200!) Tb Schrotkorn 25t7rr ® und von 531 D Rollmehl 13|| ST. Kläger sei demnach berechtigt, nicht nur darauf anzu- tragen, daß von dem Gerichte ausgesprochen werde, daß Beklagter nicht mehr als TV zu matten befugt sei, sondern auch nachträglichen Ersatz des zu viel zurückbehaltenen Mehls zu fordern. Was mehr ge- nommen worden, als die herkömmliche Matte von sei dem Kläger widerrechtlich von seinem Eigenthum vorenthalten, und wenn die deshalb erhobene Klage auch nicht als condictio furtiva begründet sein sollte, so werde ste jedenfalls doch als vindicatio oder event. Entschädigungsklage zuzulassen sein. Es ward dem- nach gebeten, für Recht zu erkennen, daß der Müller zu Wellspang nicht mehr als ^ zu matten berechtigt, daß der Beklagte mithin schuldig sei, die libellirten, bei dem Mahlen auf der Wellspanger Mühle zurück- behaltenen looz TS Rockenmehl, 285}f TS Waizenmehl und 13}£ % Waizenmehl aus Rollmehl gewonnen, binnen Ordnungsfrist an den Kläger auszukehren, sich für die Zukunft jeder Ueberschreitung der gedachten Maaße der Malte zu enthalten und die Proceßkosieu zu erstatten. Der Beklagte setzte dieser Klage entgegen: 1) die Einrede des unzuständigen Gerichts. Die Feststellung der Matte siebe lediglich der Königlichen Rentekammer zu und könne über die rein administra- tive Frage ein Proceß nicht geführt werden. 2) Die Einrede des Unrechten Beklagten. Da Beklagter nur Pachter der Wellspanger Mühle sei, so würde ein Rechtsstreit über den Betrag der Matte nur mit der Königlichen Rentekammer, welche die Rechte des Obereigenkhümers wahrzunehmen habe, geführt werden können. 3) Die Einrede der unzulässigen Klagenhänfung. Die beiden vom Kläger augestcllte» Klagen auf Be- stimmung der Matte und auf Ersatz des ihm angeb- lich zugefügten Schadens standen zu einander in einem Präjudicial-Verhältnisse, und hätte Kläger mit seiner Schadensklage warten müssen, bis die Größe der dem Beklagten zukommendeu Matte in gehörige Gewißheit gesetzt worden. 4) Die Einrede der verkehrt angesiellten Klage. Abgesehen davon, daß Kläger die von ihm erhobene Klage bald condictio furtiva, bald Vindicatio», bald Entschädigungsklage nenne, sei es verkehrt, daß Kläger auf Auslieferung von Mehl in natura geklagt habe, da lediglich von Entschädigungs-Ansprüchen die Rede sein könne, welche nur in Geld zu prästireu sein wür- den. Demnächst conlestirte Beklagter litem negative, leugnete insbesondere, daß die auf der Wellspanger Mühle von Alters her gewöhnliche Matte nur j\ bei trage, und opponirte schließlich 5) die Einrede der unbegründeten Klage; der Be- trag der Matte könne niemals Gegenstand der Dis- kussion zwischen dem Kläger und Beklagten sein, und sei überdem die angebliche Schadensrechnung durchaus unrichtig formirt, indem von dem berechneten Gewicht nicht gehörig constire, der Verlust beim Vermahlen nicht gebührend berücksichtigt und überhaupt nicht das Gewicht, sondern die Maaße zum Grunde zu legen sein werde. Der Antrag war auf Entbindung des Beklagten von der Klage, refusis expensis, gerichtet. Der Kläger hat zwei verschiedene Klagen, die eine auf Feststellung des Betrages der von dem Beklagten zu nehmenden Matte, die andere auf Auskehrung des angeblich zu viel gematteten Mehls, mit einander ver- bunden. Dieser Cumutakion steht kein rechtliches Hinderniß entgegen, dieselbe muß vielmehr bei der Identität des Beklagten und der Eonnepität der Sache völlig zulässig erscheinen, und hat die Einrede der 180 unzulässigen Klagenhäufuug demnach nicht berücksich- tigt werden können. Was »un die erste dieser Klagen, welche dahin gerichtet ist, daß Beklagter nicht mehr als T\ zu matten befugt sei, betrifft, so kann deren Statthaftig- keit an und für sich keinen Zweifel leiden. — Es han- delt sich nämlich lediglich um die Entscheidung einer zwischen den Parkheien streitigen Frage über ihre gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, indem der Beklagte nach dem seine Gerechtsame normirenden Erbpachkcontrack zwar befugt ist, die von Alters her gewöhnliche Malle zu nehmen, die Partheien aber über den Betrag dessen, was auf der Wellspanger Mühle herkömmlich sei, nicht einverstanden sind. Da mm solche unter den Parrheien streitigen Rechtsver- hältnisse auf dem Wege Rechtens zu erledigen sind, so hat der Beklagte weder mit der Einrede des unzu- ständigen Gerichts, noch mit der Einrede des unrich- tigen Beklagten gehört werden können, vielmehr hat die Klage an und für sich als begründet angesehen, mit Rücksicht darauf aber, daß Beklagter sich vernei- nend eingelassen, die Behauptung des Klägers, daß diese herkömmliche Matte ^ betrage, zum Beweise verstellt werden müssen. Dagegen hat der Klager mit der zweiten Klage auf Auskehrung der von ihm speci- ficirken Quantitäten Mehl zur Zeit nicht gehört wer- den können. Es fehlt dieser Klage nämlich an der zur Begründung der rei vindicatio erforderlichen Vor- aussetzung, da er nicht hat behaupten können, daß der Beklagte sich im Besitz des ihm angeblich entzo- genen Mehls befinde, und eben so wenig ist die Klage als Entschädignngsklage begründet, da Kläger, insofern ihm wirklich zu wenig Mehl in der Mühle adgeliefert sein sollte, nur den Ersatz des ihm zugefügten Scha- dens, nicht aber die Auskehrung der ihm angeblich widerrechtlich entzogenen Quantität Mehl in na Iura zu fordern berechtigt sein würde. Es hat demnach so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Verzeichnis; der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. I. Landgericht. Donnerstag den 8ten Juli. 1. Der Gutsbesitzer Gustav Hirchfeldt z» Cluven- siek, Kläger und Appellant, wider den Hufenpächker Detlev Hinrich Schürt in Ehlersdorf, Beklagten und Appcllaten, wegen Räumung einer Hufe s. w. d. a., iuinc appcllat. Eodein. 2. Der Einwohner Ferdinand Schlag in Wands- beck, Beklagter, Reconvenient und Appellant, wider den Eingesessenen Stapel daselbst, Kläger, Reconven- ten und Appcllaten, in Betreff angeblich schuldiger Miethe von 24 $ Cour, cum usur., nunc appell. Freitag den 4teu Juli, cvent. Donnerstag den 3ten Juli. 3. Der Kaufmann I. D. Lafrenz in Lütjenburg, Kläger, wider den Kammerherrn v. Buchwaldt auf Neudorf, Beklaaren, wegen einer Waarenschuld von 63 A 13 ß. Freitag den 4kcn Juli, cvent. Donnerstag den 3ken Juli. 4. Der Gutsbesitzer Uhrlaub zu Wulksfelde, Klä- ger und Appellant, wider den Hofbesitzer Waleker zu Schierenhorst, Beklagten und Appellaten, wegen rechts- kräftig verbotener Aufstauung des Räder Mühlen- bachs und deshalb schuldigen Schadensersatzes, nunc appcllat. Montag den 7ten Juli. 5. Urin in» 8 zur Aufnahme der Administrations- Rechnungen über das Gräflich v. Ranzau-Obbendorf- fer Fideieommiß. Dienstag den 8ken Juli, event. Freitag den 4ten Juli. 6. Der Einwohner G. G> Curtins in Wandsbeck, Beklagter, Reconvenient und Appellant, wider den Einwohner H. Voß zu Wandsbeck und den Pächter Fr. Büsch zu Beymvvr, Kläger, Reconventen und Appellaten, wegen schuldiger Herausgabe erhobener Provisionsantheile von resp. 115 und 100 A Cour, nebst Zinsen, s. w. d. a. Donnerstag den lOken Juli, event. Dienstag den 8ren Juli. 7. Der frühere Brennereiverwalter Radon zu Charlokkenthal, jetzt zu Qesterbyegaard, wider den Kammerherrn Grafen v. Blome zu Salza», wegen schuldiger conkracklicher Leistungen. Dienstag den 8ten Juli, event. Freitag den 4mi Juli. 8. Der Schuster Wieck und der Inste Beitz in Bovenan, Citanten, wider die Gutsbesitzer G. Hirsch- feld zu Clnvensieck und I. Dohrn zu Cronsburg, Citaten, wegen Schadensersatzes und Unterhaltung einer Befriedigung. (.Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirLe Schleswig Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem. Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 25. Stück. Den 25. Juni 1845. Gesetzgebung. i. Die polizeiliche Bestrafung der Beschädigungen an Eisenbahnen, so wie die Ahndung der Ueberlrctung sonstiger, die Sicherung des Betriebes auf Eisenbahnen bezweckenden Vorschriften betr. ach eingegangenem Gutachten der Stände des Herzogthnms Holstein haben Se. Majestät Sich aller- höchst bewogen gefunden, nütkelst Verordnung vom löten Mai d. I. nachstehende Vorschriften über die Bestrafung derjenigen zu erlassen, welche Beschädigun- gen an Eisenbahnen verüben oder sonstige, die Siche- rung des Betriebes ans denselben bezweckende polizei- liche Vorschriften übertreten. § 1. Vorsätzliche Beschädigungen der Eisenbahn, der Transportmittel oder des sonstigen Zubehörs der- selben, unbefugtes Aufstellen, Hinlegen oder Hiuwer- sen von Gegenständen auf die Bahn, eigenmächtige Handlungen, durch welche die Dampf- und andere Bahuwagen in Bewegung gesetzt werden, oder die Nachahmung der Signale werden, insofern nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften eine schwerere Strafe eintritt, nach richterlichem Ermessen mit einer Brüche bis zu 10« $ Cour, oder mit einfachem Ge- fänguiß bis zu drei Monaten oder mit Gefangniß bei Wasser und Drod bis zu sechsmal fünf Tagen be- straft. Eisenbahnvfficianlen können außerdem ihres Dienstes entsetzt und für unfähig zur Wiederansiel- lnng bei einer Eisenbahn erklärt werden. Fahrlässige Handlungen der bezeichueten Art ziehen Verweis oder eine Brüche bis zu 6 $ 12 ß Cour, nach sich. § 2. Wer, ohne der Bahnverwaltung anzngehö- ren, oder ohne besondere Erlaubniß der Eisenbahu- directivn außerhalb der über die Bahn führenden Ueberfahrken und Uebergange die Bahn oder die Böschungen, Damme oder Gräben derselben betritt, har eine Brüche von 16 ß Cour, verwirkt. Wer aber unter gleichen Umständen auf der Bahn reitet oder fährt, oder Vieh aus oder über dieselbe treibt oder treiben läßt, hat eine Brüche von 5 jß Cour, zu er- legen. § 3. Das eigenmächtige Eröffnen der Schlag- bäume oder sonstigen Verschlnßanlagen, die Benutzung der über die Bahn führenden Uebergange während der Zeit, daß die Schlagbäume geschlossen sind, imgleichen das Anhalten mir Fuhrwerk und Vieh auf den Ueber- gaugen und Auffahrten (Appareillen) wird mit einer Brüche von 5 >ß Cour, bestraft. Eine gleiche Brüche trifft diejenigen, welche Privak-Uebergänge haben, wenn sie dieselben während der letzten zehn Minuten vor der planmäßigen, durch Einhändigung des Fahrplans zu ihrer Kunde gebrachten Ankunft des Zuges passiren. Schließen sie die vor ihrem Uebergange befindlichen Schlagbanme nicht jedesmal wieder hinter sich zu, so haben sie eine Brüche von 86 ß Cour, zu erlegen. § 4 Wer den Auordnnngen, welche die auf der Bahn und den Bahnhöfen augestellken nniformirten Officianlen der Eisenbahngesellschaft innerhalb der Granzeu ihres Geschaftskreises treffen, nicht unweiger- lich Folge leistet, ist, insofern nicht dadurch nach allge- meinen strafrechtlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Brüche bis zu 10 $ Cour, zu belegen. § 5. Die beeidigten Bahnofficianten sind befugt, die Uebertreter der vorstehenden Vorschriften anzuhal- ten und dieselben, insofern eine bestimmte Brüche ver- wirkt ist, zu deren sofortiger Entrichtung aufzufordern. Die erhobene Brüche ist mit einer Anzeige des Falles baldthunlichst der zuständigen richterlichen Behörde zu überliefern. Wird dagegen die Erlegung der Brüche verweigert, oder ist die Uebertretung streitig, oder mit einer unbestimmten Brüche oder anderen schwereren Strafe bedroht, so ist die Untersuchung und Bestrafung bei der zuständige» richterliche» Behörde zu veranlassen und der Angeschuldigte zu diesem Ende an dieselbe durch den beikommenden Officianlen der Eisenbahn in Begleitung einer Anzeige über die Uebertretung un- verzüglich abzuliefern. Wenn jedoch nach der Ansicht der Eisenbahnofficianten durch die Uebertretung nur eine Geldstrafe verwirkt ist, lind der Angeschuldigte genügende Sicherheit für sein demuächstiges Erscheinen vor Gericht geleistet, oder sich als ein angesessener 25 182 Inländer legitimirt hat, so darf kein weiterer Auf- enthalt desselben staktfinden, der Vorgang selbst aber ist baldthunlichsi ver richterlichen Behörde zur Einleir tung der ferneren Untersuchung anzuzeigen. § 6. Insoweit nach den Vorschriften dieser Ver- ordnung Brüchen verwirkt und nicht sogleich bezahlt sind, soll der richterlichen Polizeibehörde des Orts des begangenen oder behaupteten Vergehens die Unter- suchung und Bestrafung des Falles zusiehen. II. Abänderung der Bestimmungen des § 62 der Armenordnung vom 29sten Decbr. 1841 über die rückwirkende Anwendung der im § 61 enthaltenen Vorschriften in Betreff der Ge- burtöheimath unehelich geborener Personen. Da sich ergeben hat, daß die Bestimmung des § 62 der Armenordnung vom 2!1steu Decbr. 1841, wornach die Vorschriften des § 61 über die Geburts- heimath unehelicher Kinder auch hinsichtlich der bereits früher geborenen Personen zur Anwendung kommen sollen, in der Ausführung uiit Schwierigkeiten ver- bunden ist, so ist nach eingezogenen Gutachten der Ständeversammlungen des Herzogthums Schleswig und des Herzogthums Holstein mittelst allerhöchsten Patents vom 16ten Mai d. I. diese Bestimmung hiedurch dahin verändert, daß die Vorschriften des § 61 zwar in Beziehung auf die in Gebärhäusern oder in einer Haftanstalt geborenen unehelichen Kinder mit rückwirkender Kraft zur Anwendung kommen sollen, auf sonstige unehelich geborene Personen dagegen nur, insofern dieselben nach dem Isten März 1842 geboren sind. Insoweit jedoch die Geburtsheimath früher ge- borener Personen bereits in Gemäßheit der Bestim- mungen der §§ 61 und 62 der Armenvrdnung aner- kannt oder durch Entscheidung der Vorgesetzten Behörde fesigesiellt ist, behält es hiebei sein Bewenden. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ein Procläm ad ’indag-andum statum bonorum cug> eventuali cessione bonorum kann nicht' mchr extrahirt werden, wenn der Con- curS angedroht und in Folge dessen abseiten der Creditoren die Erkennung desselben be- antragt worden. Ein Gutsbesitzer im Herzogchum Holstein ward von verschiedenen Seiten wegen Schuldforderungen eingeklagt und mehrfach für die wider ihn eingeklagten Summen nicht pfandbar befunden. Unter diesen Um- ständen wurde auf Anhalten einiger Creditoren dem Gutsbesitzer aufgegeben, Mittel zur Abwendung des Concurses binnen bestimmter Frist anzngeben, widri- genfalls auf ferneres Anhalten auch nur eines dersel- ben der Cvncurs werde erkannt werden. Nachdem die dem Schuldner gesetzte Frist abgelaufen war, reichten zwei Creditoren, denen der Schuldner resp. ein in einer besonderen Hufe radicirtes Capital und Zinsen für protocollirre Capitalien auf dem Gntsfolio schuldig war, eine Vorstellung ein, in welcher sie um die endliche Erkennung des augedrohelen Concurses baten. Nachdem dies bereits geschehen, brachte der vb- ärirke Debitor eine Vorstellung ei», in welcher er um Erlassung eines proclamatis ad indaeandum statum bonorum cum eventuali cessione bonorum nach- suchte. Diese Vorstellung ward den beiden Creditoren, welche den bereits angedroheten Cvncurs impecrirl hakten, zur Erklärung binnen kurzer Frist mitgekheilr, die abseiten desjenigen Creditvrs, welcher die rückstän- digen Zinsen für prvkocollirte Capikalien zu fordern Halle, bewilligend, abseiten der das Capital fordernden Vormünder der N. N. aber verweigernd ausfiel. Es erfolgte darauf von Obergerichlswcgen das nachstehende Decisum: Auf die sub praes. den 18ten d. M. Hieselbst ein- gereichke Vorstellung und Bitte abseiten des N. N. zu N. N., wider die Vormünder der Caiharina Ama- lia 3b 3b, um Aufhebung des Concnrserkennlnisses vom Ilten Novbr. v. I., evcntualiter die Einwendung der Supplicativn an das König!. Oberappellaiionsr gericht betreffend, wird von Obergerichtswegen dem Snpplicanren, in Erwägung, daß derselbe nicht gegen die ihm auf Andräuge» verschiedener Creditoren angedrohete- Concurscrkennung Einwendungen irgend einer Art er- hoben, auch bei den fortwährenden Anträgen mehrerer Creditoren auf epecukivische Maaßregeln gegen den Supplicanten sich herausgestelll hak, daß der Suppli- cant keine pfandbare Mobilien besitzt, mithin bei die- sem zur Kenntniß des Gerichts gekommenen höchst verschuldeten Zustand des Debitors von der Verfügung eines Special - Epecutionsmittels nicht die Rede sein kann, hiemittelst zum Bescheide gegeben: daß auf die beantragte Aufhebung des Con- curses nicht einzntreten stehe, dem eingewandten Rechtsmittel der Supplicativn dagegen zu defe- riren sei, Supplicant indessen zu docireu habe, daß er das eingewandte Rechtsmittel binnen Ordnnngsfrist afterfolgt habe, widrigenfalls das Concursproclam werde erlassen werden. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 1i)ten November 1844. 183 Gegen diesen Bescheid interponirte der Gutsbesitzer das Nechksmitkel der Nichtigkeitsbeschwerde und Snp- plicakion au das Köujgl. Oberappellationsgericht in Kiel. In der Nechtfertigungsschrift führte derselbe besonders aus, daß das Capital, welches von den. N. N.sehen Vormündern eingeklagt worden sei, und welches gegenwärtig allein in Betracht komme,' nicht in dein adelichen Gute/ sondern in einer Hufe radicirt sei, mithin eine Special-Execution in Gemäßheit der Verordnung vom 14ten April 1840 gegen diese Hufe habe eintreren müssen. Unterm Lösten Januar d. I. ist darauf aus dem König!. Schleswig-Holstein-Lanenburgischen Oderappel- lationsgerichte nachstehender Bescheid erfolgt: Namens Sr. König!. Majestät. Auf die den Oken v. M. hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte des N. N., Querulanten, wider den Hufner Haus Sieck in Wiemersdvrf und Friedrich Banmann in Harbeck, als Vormünder der Catharina Anialia N. N., Querulaten» betreffend 3800 nebst Zinsen, jetzt um Aufhebung des über das Vermögen des Querulanten am 1!>ken Novbr. v. I. erkannten Concurses, wird, nach eingegangenem Berichte nebst Bedenken des Holsteinischen Obergerichts, unter abschriftlicher Mittheilung der gleichfalls eingezogenen Erklärung der Querulaten, in Erwägung 1) daß der Querulant nicht befugt war, gegen den Widerspruch der Querulaten die Erlassung eines Pro- clams zur Ermittelung seines Vermögenszustandes unter eventueller Güterabtretung mit der Wirkung zn begehren, daß dadurch das weitere gerichtliche Ver- fahren von Seiten seiner Gläubiger gegen ihn ge- hemmt würde, daß auch diese Maaßregel als ein ge- eignetes Mittel zur Abwendung des Concurses überall nicht angesehen werden kann, da diese in ihren recht- lichen Wirkungen der wirklichen unbedingten Concurs- erkennung im Wesentlichen völlig gleichstehk. indem auch der förmlich erkannte Concurs für den Fall, daß stch die Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners später ergeben sollte, wieder aufgehoben werden müssen, ohne diese Nachweisung und ohne Zustimmung sämnitlicher Gläubiger des Querulanten aber auch bei einem unter eventueller Güterabtretung erlassenen Prvclame der Concurs nicht würde vermieden werden können; daß mithin die erste Beschwerde des Querulanten keine Berückstchtignng verdient; 2) daß, wenn Querulant der Meinung war, daß durch Special.'Ejcecukion in die vormals N. N.sche Hufe die Querulaten wegen ihrer ausgeklagten Forderung befriedigt werden konnten, und auf solche Weise der Generalcoucurs über sein Vermögen abzuwenden sei, es in Folge der ihm durch das obergerichtliche Decret vom Lüsten September vorigen Jahres gewordenen Auflage, zweckdienliche Mittel zur Abwendung des Concurses nachzuweisen, seine Sache gewesen wäre, die Subhastation der beregten Hufe als Cvncnrs- abwendungsmittel in Vorschlag zu bringen, und daß, da er dies unterlassen, dem Obergerichte Nichts übrig blieb, als den angedroheten Concurs wirklich zu er- kennen, daß aber die Wiederaufhebnng des einmal erkannten und theilweise bereits in Vollzug gesetzten Concurses durch den späteren Antrag des Querulanten auf Subhastation der Hufe um so weniger motivirt werden konnte, als ihm auch auf den Antrag anderer Credikoren der Concurs bereits angedrvhk war, und nicht allein die wiederholt gegen ihn vollstreckten Pfän- dungen gezeigt hatten, daß es ihm an Zahlungsmitteln fehle, sondern derselbe auch in seiner am 18ten Nov. überreichten Erklärung seine Zahlungsfähigkeit nach- zuweisen nicht im Stande gewesen war, es mithin nunmehr als hinreichend gewiß vorlag, daß durch die Subhastation der Hufe der Generalcoucurs über sein Vermögen doch nicht hätte vermieden werden können, daß demnach auch die zweite Beschwerde des Queru- lanten als nicht gerechtfertigt erscheint, dem Querulanten hiemittelst ein abschlägiger Bescheid erlheilt. Urkundlich ic. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zn Kiel, den Lösten Januar 1845. Entscheidungen der SchleswigschenOber- dicasterien. Privilegium der Apotheker und Aerzte in dem über den Nachlaß eines verstorbenen Cridars ausgebrochenen Concurse. Der weil. Justizrath und Amtsverwalter Bahnsen zu Schleswig war im August 184« mir Tode abge- gangen und von der in seinem Testamente eingesetzten Erbin ein Proclam ad imlaganduin statum bonorum impekrirl, aber erst unterm 30sten Decbr. 1841 über den Nachlaß Concurs der Gläubiger erkannt worden. In der am 18len April 1843 publicirten Prioritälsr nrtel wurden nun die profitirren Forderungen des Apothekers und Arztes ncichsteheudermaaßen collvcirk: pass. 2 des ersten Professtons - Prvtocolles: der Apotheker Kolster in Schleswig mit der profitieren Medicinalrcchnung, insoweit dieselbe ans dem letzten Jahre, von dem Todestage des Cridars zu- rück ge rech net, herrührr; sowie pass. 9 des ersten Prvfesfions - Prvtocolles: der Doctor inest. Manch in Schleswig mit der prvfitirken Rechnung für ärztliche Bemühungen, insofern selbige 184 ans dem letzten Jahre, von dem Todestage des Cridars zurückgerechnek, erwachsen ist, und zwar, was diese beiden passns betrifft, in Erwägung, daß zwar der hier in Betracht kommende passus 2 der Verordnung vom I3ren Marz 1769 also lautet: „sollen Arzt- und Wundarztlohn, auch die Apotheken rechnungen, welche von dem letzten Jahre vor dem abgelassenen Concursproclame herrühren und unbezahlt geblieben sind, ohne Unterschied, ob ein Eoncurs erst nach dem Tode des Debitors, oder schon bei seinem Leben erregt worden, und ob überhaupt derselbe an der ihm zugestoßenen Krankheit gestorben sei, oder nicht, für privilegirt geachtet, die älteren rückständigen Forderungen aber luter diirograpliarios collocirt werden", daß jedoch, wie die in der obergerichtlichen Registratur über die Erlassung dieser Verfügung vor- handenen Acten unzweideutig ergeben, die Absicht des Gesetzes gewesen ist, den Apothekern und Aerzteu, welchen bis dahin an einigen Orten nur für die in der letzten Krankheit des Cridars erwachsenen Medici- nalrechnnngen ein Privilegium zugestanden war, dieses Vorzugsrecht auch für den Fall zu sichern, wenn der Cridar vor Ausbruch des Concurses nicht mir Tode abgegangen ist, daß es mithin nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, daß in dem Falle, wenn der Cridar vor Ausbruch des Concurses mit Tode abge- gangeu, durch die wegen nicht zeitig erfolgter Erklä- rung der Erben über die Antretung oder Ausschlagung des Nachlasses geschehene Verzögerung des Concurs- erkenntnisses, dieses Privilegium der Apotheker und Aerzte eine Beschränkung erleiden solle, es widrigen- falls auch von der Willkühr der Erben des Verstor- benen abhängen würde, durch Verzögerung ihrer Er- klärung wegen Nichtantretung des Nachlasses die An- wendung des Privilegii gänzlich zu vereiteln, und es daher ohne allen Zweifel angenommen werden muß, daß in dem erwähnten Falle, wo der Ausbruch des Concurses nicht mit dem Ableben des Schuldners zusammentrifft, die Rechnungen der Aerzte und Apo- theker für das letzte Jahr, von dem Todestage des Schuldners zurückgerechnet, bevorzugt sein sollen, und zwar dies um so mehr, als offenbar die Worte: „ohne Unterschied, ob ein Eoncurs erst nach dem Tode des Debitors, oder schon bei seinem Leben erregt wor- den, und ob überhaupt derselbe an der ihm zngestoßer nen Krankheit gestorben sei oder nicht", nicht auf die Berechnung der Dauer des Privilegii zu beziehen sind, sondern nur zu erkennen geben sollen, daß das Privi- legium auch unter den angegebenen Umständen ohne Unterschied zu gestatten sei. Fassung deö Manifestationseides mit Beziehung auf die Kleidungsstücke des Cridars. Der zum Eoncurs gekommene Schlachter Lorenz -Friedrich Fischer in Schleswig und dessen Ehefrau sollten auf Anhalten einer Gläubigerin, des Dienst- mädchens Dorothea Wildt in Rendsburg, den Mani- festationseid ablegen, welcher vom Magistrat dahin clausulirt ward, „daß sie außer den Kleidungsstücken nebst Leibwäsche der beiden Ehegatten nichts besäßen, was sie bei der am Isten August 1843 vvrgenommenen Inventur ihrer Habe und Güter hätten verzeichnen lassen können; daß sie nichts wissentlich oder vorsätzlich verschwiegen, Hinterhalten und bei Seite gebracht, und auch keinem Anderen solches zu rhnn befohlen oder gestattet hätten." Die Creditrix Wild war indeß mit dieser Fassung des Eidesformulars nicht zufrieden, sondern supplicirte an das Obergericht, indem sie bar, daß der Eid dahin zu clausuliren, daß der Supplicat und seine Ehefrau zu schwören schuldig seien: „daß sie außer ihren täglichen Kleidungsstücken und ihrer am Leibe getragenen Wäsche nichts besitzen und besessen haben, was sie bei der am Isten August 1843 vvrge- nommenen Inventur ihrer Habe und Güter hätten verzeichnen lassen können, daß sie nichts wissentlich oder vorsätzlich verschwiegen, Hinterhalten oder bei Seite gebracht, und auch keinem Anderen solches zu thun befohlen oder gestattet haben, auch, wenn sie dergleichen Sachen noch entdecken werden, solches ge- treulich angeben wollen." Vom Obergerichte ward, in Erwägung, 1) daß der von der Snpplicankin beantragten stren- gere» Fassung des von dem Supplicaten und dessen Ehefrau abzuleistendeu Manifestationseides, nach wel- cher anstatt „Kleidungsstücke" „tägliche Kleidungs- stücke" in die Eidesformel anfzunehmen» nicht hat siattgegeben werden können, weil nach den Verhält- nissen, worin der Supplicat und dessen Ehefrau leben, nichr anzunehmeu ist, daß sie andere, als die zu ihrer Bekleidung nvthwendigen Kleidungsstücke besitzen; 2) daß auch die ferner von der Supplicanrin zu dem vom Magistrat clausulirren Eidessatz beantragten Zusätze, daß nämlich der Supplicat und dessen Ehefrau ebenfalls beschwören sollen, wie sie außer ihren Klei- dungsstücken nebst Leibwäsche auch nichts besessen hätten, was sie bei der Inventur hätten verzeichnen lassen können, und daß sie auch dasjenige noch getreulich angeben wollten, was sie etwa anzugeben vergessen hätten, gänzlich überflüssig erscheinen, weil selbige schon in dem Eidessatz, wie er vom Magistrat clansu- lirr worden, enthalten sind, unterm 2«sten Decbr. 1844 der Supplicanrin ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 26. Stück. Den 30. Juni 1846. Gesetzgebung. i. Die Anlegung von Stroh- und Rethdächern, Korn- und Heudiemen u. s. w. in der Nähe von Eisenbahnen berr. Äl^it Rücksicht auf die Feuersgefahr für die in der Nähe von Eisenbahnen belegenen Banlichkeiken und andere leicht feuersangende Gegenstände ist die Erlas- sung gesetzlicher Bestimmungen darüber, in welcher Nabe von Eisenbahnen mit Stroh oder Relh gedeckte Baulichkeiten und andere leicht feuerfangende Anlagen zugelassen werden dürfen, für erforderlich erachtet. Nach hierüber eingezogenem Gutachten der Stände- versammlnng des Herzogthnms Holstein ist mittelst allerhöchster Verfügung vom lOten Mai d. I. Folgen- des bestimmt. § I. Innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen von der Mitte des Bahngleises einer Eisenbahn dürfen keine neu zu errichtende Gebäude mit Stroh oder Reth oder Pfannen in Strohwiepen gedeckt, und eben so wenig minder feuergefährliche Bedachungen bereits vorhandener Gebäude mit einer Stroh- oder Reth- bedachung oder einer in Strohwiepen liegenden Pfan- nenbedachung vertauscht werden. § 2. Die innerhalb einer Entfernung von drei Ruthen von der Mitte des Bahngleises einer Eisen- bahn bereits befindlichen, mit Stroh oder Reih oder Pfannen in Strohwiepen gedeckten Gebäude find mit einer nicht feuergefährlichen Dachbedecknng zu ver- sehen. Kann dies mit Rücksicht auf die Bestimmung und bauliche Beschaffenheit derselben nicht geschehen, so sind dieselben zu versetzen. Sollte auf einer Eisen- bahn anstatt der Heizung mit enkschwefelken Stein- kohlen künftig eine andere Art der Heizung angewandt werden, oder wenn die Erfahrung sonst eine weitere Erstreckung des Umkreises, innerhalb dessen auch die bereits vorhandenen Stroh- und Rethdächer oder in Strohwiepen liegenden Pfanuenbedachnngen beseitigt werden müssen, erforderlich erscheinen lassen möchte, so wird eine nähere Bestimmung darüber erfolgen, in welchem weiteren Umkreise die vorstehende Bestivi- mung zur Anwendung zu bringen sei. § 3. Gleichfalls dürfen innerhalb einer Entfer- nung von zehn Ruthen von der Mitte des Bahngleises einer Eisenbahn keine große, ans mehreren Fudern zusammengebrachte Korn- und Heudiemen, sowie Torf- und Düngermiethen gesetzt, oder sonstige leicht feuer- fangende Anlagen gemacht werden. Bei Gebäuden, die nicht weiter als sechs Ruthen von der Milte des Bahngleises belegen sind, dürfen keine Düngerstäten, Stroh-, Torf- und Buschhanfen zwischen den Gebäuden und der Eisenbahn oder neben den ersteren angelegt werden, sondern diese müssen, wenn sie nicht hinter den Gebanden angelegt werden können, eine Entfer- nung von mindestens sechs Ruthen von der Mitte des Bahngleises haben. § 4. Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, nicht nur die Kosten der in Folge dieser Bestimmun- gen erforderlich werdenden Umdeckung oder Versetzung eines Gebäudes zu tragen, sondern auch dem Eigen- thümer derselben jeden durch diese Maaßregel nnd die dadurch veranlaßren Wirthschaftsstörnngen oder ver- mehrten Unterhaltungskosten oder sonst verursachten Schaden vollständig zu ersetzen. § 5. Darüber, ob eine Umdecknng staitfinden könne, oder ob die Versetzung eines Gebäudes erfor- derlich sei, ist in Entstehung gütlicher Vereinbarung von der in der Bekanntmachung vom I8ien Mai 1840 §19 erwähnten Commission zu entscheiden. § 6 Der Betrag der zn leistenden Entschädigung ist in Entstehung gütlicher Vereinbarung durch eine förmliche Taxation nach Anleitung der in den Ver- ordnungen vom 28sten Octbr. und 2ttsten Novbr. 1811 enthaltenen Vorschriften festzustellen. Dabei ist ans Verlangen die Schätzung der Baukosten und etwanigen vermehrten Unterhaltungskosten durch bauverständige Taxatoren, und die Schätzung des durch WirlhschaftS- störnngen, etwanigen Landverlusi n. f. w. erwachsenden Schadens durch landwesenskundige Taxatoren, jede für sich, vorzunehmen. 26 186 II. Die für Dampfschiffe und für gestrandete in Auction verkaufte Schiffe zu erlegenden Ein- fuhrabgaben betr. Nach eiiigezogenem Gutachten der Stände des Herzogthums Schleswig und des Herzvgthums Holstein sind in Betreff der für Dampfschiffe und gestrandete in Auction verkaufte Schiffe zu erlegenden Einfuhr- abgaben folgende Zusatzbesiimmungen zum § 143 der Zollverordnung vom Isten Mai 1838 mittelst Patents vom 8ten Mai d. I. allerhöchsten Orts getroffen worden. . § I. Für Dampfschiffe, welche Unkerthanen aus d^r Fremde oder ans den Colonie» eigeuthümlich er- werben, ist die Einfuhrabgabe nach der vollen Träch- tigkeit des Schiffes, welches als Segelschiff von der Schoonerklasse, ohne Abzug für Maschine und Kvhlen- raum, zu meffen ist, zu erlegen; dagegen ist für die Maschinerie solcher Schiffe kein Zoll zu entrichten. Es ist jedoch die Messung behufs Berechnung der Einfuhrabgaben ohne Einfluß auf diejenige Nemission in der Trächtigkeit, welche den Dampfschiffen nach der Schisssmeßinstruction für die spätere Fahrt zur kommt; letztere Trächtigkeit ist denselben, wie bisher einzubrennen. Für Dampfschiffsgefäße, welche Unker- thanen vom Auslände oder den Cvlonien als Eigen- lhum erwerben, ohne daß die Maschinerie mirfolgt, die jedoch ersichtlich als Dampfschiffe in Fahrt gesetzt werden sollen, tritt bei Berechnung der Einfuhrabgabe die in der Schisssmessungsinsiruclion für Dampfschiffe angeordnete Nemission in der Lasienträchtigkeir ein. Die so ermittelte Trächtigkeit ist diejenige, welche den Schiffen einzubrennen ist. § 2. Für gestrandete, in Auction verkaufte, nicht zum Schleifen bestimmte Fahrzeuge ist, statt der in dem Abschnitt IX. der Zollverordnung bestimmten Ankaufsabgabe, zu erlegen: sofern die Fahrzeuge unter 10 Commerzlasien trächtig sind, 12* pCr., sofern die Fahrzeuge 10 Commerzlasten und dar- über trächtig sind, Gi pCt., für Schiffe aus Föhrenholz, sofern solche 50 Commerzlasten und darüber trächtig sind, 2 pCt. von der Bruttoaucrionssumme. III. Die Supplication in Zollcontraventions- und Strafsachen betr. Zur Hebung der Zweifel, welche in Ansehung der Recursnahme in Zollcontraventions- und Strafsachen obwalten, ist, nach eiiigezogenem Gutachten der Stände des Herzogkhums Schleswig und des Herzogthnms Holstein, dem § 296 der Zollverordnung vom Isten Mai 1838 mittelst allerhöchsten Patents vom 21sten v. M. nachfolgender erläuternder Zusatz hinzugefügc worden: „Gegen Erkenntnisse Unserer Obergerichte in Zoll- contraventions- und Strafsachen ist der Recurs an Unser Schleswig-Holstein-Lauenburgisches Oberappellar tionsgericht, in der Form der Supplication, sowohl den Obersachwaltern als den Angeklagten, gestattet, wenn von ersteren auf eine schwerere Strafe, als auf eine Mulct von 40 Rbkh. oder 25 $ Cour, oder als auf eine Gefängnißstrafe von 2mal 5 Tagen bei Was- ser und Drod oder von 40 Tagen bei gewöhnlicher Gefangenkost angerragen worden ist; ferner, wenn zwar auf eine geringere Geldstrafe, aber zugleich auf Confiscation angehaltener Waaren oder des Werths derselben, oder allein aufConflscarion angelragen oder erkannt worden ist, und die Consiscationssumme allein oder mit der Geldstrafe zusammengerechnet die Summe von 40 Nbth. oder 25 $ Cour, ausmacht oder diese Summe übersteigt." IV. Einfuhr-Verbot von Hornvieh. Mit Bezugnahme auf die unterm 5ten Sepk. 1843 von der König!. Regierung erlassene Bekannrmachung, betr. die zur Verhütung des Eindringens der Rindvieh- Lungenseuche in hiesige Lande bis weiter verbotene Einfuhr von Hornvieh aus dem Auslande, sowie aus der Stadt Altona in das Herzogthum Holstein, ist mittelst Bekanntmachung der König!. Schlesw. Holst. Regierung auf Gvktorff vom Ilten d. M. in Ge- mäßheit allerhöchster Resolution vom 30sten v. M. die Einfuhr von Hornvieh über die südliche Holsteini- sche Zvllgränze mit der Bestimmung bis weiter unbe- dingt verboten, daß das diesem Verbote zuwider über die Gränze gebrachte Vieh sofort gelödtet werden solle; dabei jedoch zugleich hinzugefügt, daß es nach Maaß- gabe gedachter allerhöchster Resolution fernerhin er- laubt bleibt, das auf den Altonaer Markt gebrachte inländische Schlachtvieh unter folgenden Bedingungen über Schiffbeck durch das Lauenbnrgische nach dem Anslande auszuführen, nämlich: a) daß sich das durchzuführende Schlachtvieh be- scheinigtermaaßen nicht länger als 8 Tage in den Händen des Altonaer Commissionairs befunden und weder auf dem Grase, noch im Stalle mit an der Lungenseuche leidendem Vieh in Berührung gekommen ist; Jj) daß die zum Transport bestimmten Triften vor der Abführung von dem mit der Beaufsichtigung des Altonaer Ochsenmarkts beauftragten Thierarzte nnter- fucht und mit einem vom Marktvogte mitzunnterschrei- 187 benden Gesundheitsatteste versehen werden, i» welchem der Name des Eigenthümers, die Anzahl, das Ge- schlecht und die Farbe der zur Trift gehörigen Thiere anzuführen ist; c) daß die Stalle, in welchen die durchpasstrenden Heerden »ntergebracht werden, nicht zur Aufstallung anderen Viehes, auch die daselbst erübrigten Futter- vorräkhe nicht anderweitig benutzt werden; und daß ei) die zu lransportirenden Heerden au jeder längs der vorzuschreibenden Marschroute belegenen Zollstakke revidirt, und jedes Stück Vieh, welches dergestalt zu Schaden kommen mögte, daß es der Heerde nicht folgen kann, unter Aufsicht des bet-reffenden Ortsver- stehers an einer entlegenen Stelle geschlachtet wird, wobei zu beachten, daß die Eingeweide, nachdem der Talg davon entfernt worden, sogleich vergraben, der Tag geschmolzen, die Haut sofort an den Gärber ab- gegeben wird, und das Fleisch erst, nachdem es kalt geworden, zum Verkauf ausgeboten werden darf. Die Granzzollbeamte sind beauftragt worden, für die Anfrechthaltung dieses Verbots Sorge zu tragen. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Restitutionen gegen die versäumte Ausschlagung von Erbschaften werden bei dem Obergerichte impetrirr. Ein gewisser Johann Scheel zu Schülpersiel in Norderdirhmarschen geriet!) im Jahre 1826 zum Con- curse und konnte nach der Zeit nicht wieder zum Wohlstände gelangen. Als er im Marz d. I. mit Tode abging, hinterließ er eine aus der Zeit vor sei- nem Concurse herrührende Schuldenmasse von reichlich 8000 $ Cour. Der einzigste Sohn des stak., der Eingesessene Jacob Hinrich Scheel, war sein alleiniger Jntestakerbe, welchem nun nach dem § 35 der Norder- ditlnnarsische» Justizverordunng vom 6ten Nov. 1782 die Pflicht oblag, sich binnen sechs Wochen zu erklären: ob er die väterliche Erbschaft antreten oder ausschlar gen wolle. Die Unterlassung dieser Erklärung har zur Folge, daß der Erbe ohne einige Ausflüche für- alle Schulden des Verstorbenen haften muß. Der Jntestakerbe versäumte jedoch in der gesetz- lichen Frist, jene Erklärung zu beschaffen, und derselbe fand sich daher nach abgelaufener Frist veranlaßt, in einem den 30sten Mai d> I. eingereichten Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bitten, daß es ihm noch gestattet werbe, die Erbschaft seines Va- ters noch binnen einer Frist von vier Wochen auszu- schlagen und zur concursmäßigen Behandlung dem Gerichte zu übergeben. Der Jmpetrant hatte in seinem Restitutionsgesuche bemerkt, daß die Competeuz des Obergerichts zur Ertheilung der erbetenen Restitution keinem Zweifel unterliege, da, wenn gleich die Verordnung vom 15ten Mai 1834 bei ihren speciellen Bestimmungen vom § 1 an stets nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen processualische Versäumnisse und ver- säumte Angaben auf erlassene Proclame vor Augen zu haben scheine, in welche Cakegorie der vorliegende Fall nicht gehöre — doch im Prvoemium der Verord- nung ganz allgemein der Wille ausgesprochen werde, die Erledigung der Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf welche früher die Resolutionen aus der Canzelei erfolgt seien, den Gerichten zu über- weisen, so daß die folgenden Vorschriften des Gesetzes dem Sinne eben dieses Gesetzes gemäß auch auf die nicht processualische» Restitutionen, z. B. die Restitution Minderjähriger ». dgl., zu beziehen sein würden. Diejenigen Creditoren, welche im Concurse des stak. Scheel mit ihren Forderungen nicht zur Percep- tion gekommen waren, harten, nachdem sie von dem Restitutionsgesuche des Jmpetranten Kunde erhalten, gegen die Bewilligung desselben protcstirr, und in der von ihnen über das Restitulivnsgesuch eiugezvgeneu Erklärung bestritten dieselbe» die Competeuz des Hol- steinischen Obergerichts zur Ertheilung der Restitution. Sie beriefen sich deshalb auf einen im Jahre 1835 «st prcc. der Erben des Jacob Holst in Norddeich abgegebenen Bescheid, durch welchen sich das Ober- gericht für incompekent erklärt habe, und bemerkten, daß die Verordnung vom 15ten Mai 1834 sich ihrem ganzen deutlichen Inhalte nach lediglich auf processuar lischeVersäumnisse beziehe, wie solches auch im Falck- scheu Hand buche Thl. 4 § 15 behauptet worden. Durch diese Anführungen der Partheien war die Frage: ob die Verordnung vom löten Mai 1834 auch auf Restitutionen außer dem Processe bezogen werden könne? zur Beantwortung gestellt, eine Frage, welche im Jahre 183,5 sowohl von dem Holsteinischen Obergerichte,*) als von der Königl. Schlesw. Holst. *) Auf die snb j>raes. den loten Juli d. I. hleselbst cin- gegangcne Vorstellung und Bitte von Selten der Wittwe des Paasch Philipp Holst in Norddeich. c. c. c„ als Besitzerin der Güter ihres verstorbenen Ehemannes, des Peter Holst in Norddeich, und des Friede. Voigt daselbst, als nunmehrigen Vormundes der unmündigen Kinder des weil. Jod. Holst in Norddeich, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die versäumte Ausschlagung der Erbschaft des weil. Jacob Holst in Norddeich, wird von Lbergerichtswegen, nach cingeaangenem Berichte der Königlichen Landvogtei und Erklärung der BelkoMmeuden, den Imploranten hiemittelst zu erken- nen gegeben: wie mit Rücksicht auf den § > der Restitn- tionsverordnung vom iztcn Mai v. I. das hiesige Ober- gericht in dieser Sache nicht kompetent sei. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den yten Oktober 1835- 188 Lanenb. Canzelei *) verneint worden war, dennoch aber allerdings den größten Zweifeln unterworfen ist. Vor der Verordnung vom 15ken Mai 1834 wurden bekanntlich alle Restitutionen 'als Gnadensachen ange- sehen und unmittelbaren Orts nachgesuchl. Insofern galt unstreitig das gemeine Recht nicht, insofern näm- lich die Ertheilung von Restitutionen nicht als eine Justizsache, sondern als eine Gnadensache angesehen ward. Nun ist freilich wiederum zn bemerken, daß schon nach der Verfügung vom 9ten Novbr. 1734**) die Erklärung der Gegenparthei allemal über die Ge- suche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von dem beikommenden Gerichte eingezogen werden sollte, und daß sowohl die Gerichte in ihren Berichten den Fall nach dem gemeinen Rechte einer Beurtheilung unterwarfen, als auch ohne Zweifel die König!. Deutsche und nachherige Schleswig-Holstein-Lauenburgische Canr zelei sich bei ihren Entscheidungen das gemeine Recht har zur Richtschnur dienen lasten. Insofern galt also wiederum das gemeine Recht in Restitulionsfällen. Die Sache ist also die, daß nicht für die Form, wohl aber in der Materie das gemeine Recht zur Anwen- dung ist gebracht worden. Kann svlchemnach nicht zweifelhaft sein, daß gegen die abgelanfene Frist zur Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft eben so wohl nach Holsteinischem Parricularrechk, als über- haupt nach gemeinem Civil-Rechte in intep,Tum resti- tuirt werden kann, so fragt stch lediglich: ob diese Restitutio» nach, älterem Rechte allerhöchst unmittel- baren Orts, oder nach neuerem Rechte bei dem Kö- nig!. Holsteinische» Obergerichte müsse nachgesucht werden? Diese Frage ist denn nun durch nachstehende Be- scheide des Obergerichts und des Schl. Holst. Lauenb. Oberappellationsgerichts dahin entschieden worden: daß das Obergerichc die zur Abgebung eines Beschei- des ans ein derartiges Restitntionsgesuch competente Behörde sei. *) Ans dav Gesuch der Wittwe des Paasch Philipp Holst i» Norddeich, c. c. c., als Besitzerin der Güter ihres verstorbenen Ehemannes, des Peter Holst daselbst, und des Friedrich Vviat, als Vormundes der unmündigen Kinder des weil. Job. Holst in Norddeich, um Wieder- einsetzung in den vorige» Stand gegen die versäumte Ausschlagung der Erbschaft des weil. Jacob Holst eben- daselbst, wird den Snvplicante» bei Remittirnng der einge- sandten Actcnstücke, Namens Sr. Königs. Majestät, unter Verweisung auf die §§ > und r der Verordnung vom >;ren Mai >8?4, bctr. das Verfahren bei Gesuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wornach eine restitutio in infegram im vorliegenden Falle nicht starrfinden kan», hiedurch zum Bescheide ertheilt, daß ans die obige Bitte nicht einzutretc» stehe. Urkundlich rc. Gegeben in der Königl. Sä'leswiq- Holstein-Lancnburgischen Canzelei, den 271'tea Dec. 1835. **) Corp. Co 11 st. IIols. Tom. J, pag. 27. Die obergerichtliche Entscheidung lautet folgender- maaßen: Auf die am 39sien Mai d. I. cingereichte Vor- stellung und Bitte des Eingesessenen Jacob Hinrich Scheel zu Schnlperalkenstel um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der gesetzlichen Frist zur Ausschlagung der väterlichen Erbschaft, wird von Obergerichtswegen, nach eingezogenem Berichte der Norderdithmarsischen Landvogtei, nebst der Erklärung der Beikommenden, dem Supplicanten mit Beziehung auf den Eingang der Restitutions- Verordnung vom 15ten Mai 1834, beim Vorhanden- sein einer entschuldbaren Ursache der Versäumniß, die erbetene Restitution gegen den Ablauf der in> § 35 der Norderdilhmarstschen Jnstizverordnung vom 6ten Novbr. 1782 zur Ausschlagung einer Erbschaft vvrge- schriebenen sechswöchigen Frist dahin ertheilt: daß es ihm gestaltet wird, die Erbschaft seines am 29sten März 1843 verstorbenen Vaters Johann Scheel, weil, zum Schülperfiehl, annoch binnen einer Frist von vier Wochen ab ins. auszuschlagen und dem beikommenden Gerichte zur concursmäßigen Behandlung zu über- geben; Supplicant jedoch schuldig, die re. Kosten der Gegenerklärung rc. zu erstatten. Gegen diesen Bescheid haben verschiedene Creditv- ren des weil. Bvniscedenten Joh. Scheel die Nichtig- keitsbeschwerde an das Königl. Schleswig - Holsteiu- Lanenbnrgische Oberappellarionsgericht wegen Jncom- perenz des Obergerichts zur Abgebung dieses Bescheides eingewandt, auf welche Nnlliralsqnerel unrerm 29steu Mai 1844 nachfolgender Bescheid erfolgt ist. Namens Sr. Königl. Majestät. Auf die am 9cen Jan. d. I. eingereichle Vorstel- lung und Bitte des Peter Nicolaus Siemsen zn Oeverwisch und Cvnsorlen, als Erben und Nachfolger des verstorbenen Vollmacht Paulsen zu Wesselburen, Querulanten, wider Jacob Hinrich Scheel zum Schül- peralteustehl, Quernlaken, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betreff der Ausschlagung des väterlichen Nachlasses, jetzt Nichtigkeitsbeschwerde wi- der den Bescheid des Holsteinischen Obergerichls vom 12ten Oclbr. 1843, wird, nach eingezogenem Berichte des Obergerichts, in Erwägung, daß zwar die Verordnung vom I5te» Mai 1834, das künftige Verfahren bei Gesuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend, sich blos mit den beiden Fällen beschäftigt, da entwe- der gegen unterbliebene Angaben auf ein Proclam, oder gegen Versäumnisse in einem Rechtsstreite und gegen die Rechtskraft von Erkenntnissen und Entschei- dungen, Wiedereinsetzung gesucht wird, der vorliegende Fall indessen nichts anderes als das Versäumniß der- jenigen Frist betrifft, binnen welcher in Gemäßheit der Jnstizverordnung für Norderdithmarschen vom 6ten 189 Novbr. 1782 § 35 die Erbe» sich über die Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft bestimmt zu erklären haben, falls sie nicht für alle Schulden des Verstor- benen zu haften Willens sind, daß jedoch jene Ver- ordnung vom löten Mai 1834 das gemeine Recht, wornach, ohne Rücksicht, ob von einem Processe und einem Proclam, oder aber von einer andern Handlung die Rede ist, eine Wiedereinsetzung möglich bleibt, keinesweges aufgehoben har, indem es zu einer solchen Aufhebung einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetz- gebers, welche jedoch überall mangelt, bedurft hätte; in Erwägung, daß solchemnach nicht zu bezweifeln steht, daß das Dersaumniß des Qnerulaten, binnen der in der Norderdithmarsischen Justizvervrdnung be- stimmten sechswöchigen Frist sich über die Ausschla- gung der väterlichen Erbschaft erklärt zu haben, zu einer Ertheiluug der gebetenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und für sich und unter Voraus- setzung der gemeinrechtlichen Erfordernisse geeignet war, mithin es nach Anleitung der in Betreff der Comperenz von dem Querulanten erhobenen Nichtig- keitsbeschwerde nur zur Frage gelangen kann: ob das Holsteiuische Obergerichl, welches dem Gesuche des Qnerulaten staltgegeben, für diejenige Behörde anzu- sehen ist, welcher die Entscheidung über dieses Gesuch zustand; in Erwägung, daß nach der Erlassung der ange- führten Verordnung vom löten Mai 1834 die Erledi- gung sämmtlicher Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Gerichten allein zustehk; daß folg- lich eine Competenz der Königlichen Canzelei, über Restitutionsgesuche zu entscheiden, in keinem Falle mehr begründet erscheint, dem Querulanten hiemit zum Bescheide erkheilt: daß seinem Gesuche, den Bescheid des Holstein- schen Obergerichts vom 12ten Ocrbr. 1843 als nichtig aufzuheben, nicht siaktzugeben ist. Urkundlich jc. Gegeben :c. Kiel, den 29sten Mai 1844. Entscheidungen der SchleSwigschenOber- dicasterien. Bestellung der AppellationSbürgschaft. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler in Schleswig, m. n. der Ehefrau Calharine Wilhelmine Albrecht c. e. m. Detlef Bielfeld Albrecht in Marne, Klägerin, jetzt Appellantin, wider die Ehe- frau des Claus Legel, früher verheiralhece Timm, Tel- sche, geb. Hansen, c. m. in Seeth und Franz Fran- zen daselbst, als Vormund der unmündigen Tiuim- schen Kinder, als allerseits Erben des Carsten Timm, weil, in Seeth, Beklagte und Appellaten, per mand. den Ober- und Landgerichts - Advocaken Hansen in Schleswig, hauptsächlich betreffend schuldige Zahlung von 7000 A Cour., nebst Verzugszinsen vom 8len Seplbr. 1827 an, jetzt Rechtfertigung der Appellation gegen das Erkenntniß des Stapelhvlmer Bonden- gerichts vom 13ten Novbr. 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügken Entschei- dnngsgründe, hiemircelsi für Recht erkannt: daß die Appellation als anhero nicht erwachsen zn betrachten, Appellantin auch schuldig sei, den Appellaten die durch die Appellation er- wachsenen Kosten, deren Verzeichnnug und Er- mäßigung vorbehältlich, zu erstatten. V. R. W. Publicatum im König!. Schleswigschen Ober- gericht auf Goltorf, den 17ken Mai 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Vor dem Skapelholmer Bondengerichte ist die Klägerin wider die Beklagten wegen Zahlung von 7000 A nebst Verzugszinsen klagend ausgetreten, mit- telst Erkenntnisses vom 13ten Novbr. 1843 aber ans den Grund der von den Beklagten opponirren Einrede der zu allgemeinen und dunkele» Klage angebrachter- maaßen abgewiesen und zur Erstattung der Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vvrbehältlich, schuldig erkannt worden. Die Klägerin hat wider dieses Erkenntniß das Rechtsmittel der Appellation sofort interponirk, auch Termin zur Präsiirung der Appellationssolennien aus- gebracht. In diesem am 28sten Novbr. v. I. abgehal- lenen Termin hat jedoch der Actenprocurator der Klägerin erklärt: er wolle freilich die Appellationsbürgschaft für seine Person nicht übernehmen, habe auch keinen anderweitigen Bürgen zu stellen, prvdncire aber zur Erledigung der erforderlichen Appellakivnsbürg- schast die von der Ehefrau Albrecht am 10ten Novbr. 1843 in Marne mit ihrem Ehemanne unterschriebene, im Bondengerichre am 13ten Novbr. prodncirte, wegen der Wiederklage und Proceßkosten ausgestellte Cantionsnornl; für die Beklagten war der mitbeklagte Vormund der Timmschen Kinder erschienen; derselbe reservirke kam contra formalia (jmmi materialia appcllationis alle und jede Gerechtsame, namentlich aber prokestirte er gegen die Rechtsverbindlichkeit der Appellationsbürg- schast, wie solche zu leisten inkendirt worden; der dem- nächst zeitig eingewandten Appellation haben die Be- klagten die Einrede der nicht devolvirten Appellation, mit Rücksicht auf den Mangel einer Appellarionsbürg- schaft, entgegengesetzt. In der fraglichen, von der Wittwe Albrecht aus- 190 gestellte», Cantivnsnotul vom lOten Nov. 3843 heißt es wörtlich: Demnach ich beim Stapelholmer Bondengerichte wider die Wittwe des Carsten Timm, Telsche, geb. Hansen, o. c. in Seeth eine Klage in poto. tlol«. von 7000 P. Cour. c. u. anhängig gemacht und der Beklagten auf ihr Anfordern Caulivn für Wiederklage und Kosten zu bestellen habe, so verpflichte ich mich, nicht nur auf eine von der Beklagten in rechtlicher Ordnung gegen mich etwa zu erhebende Wiederklage vor dem Stapel- holmer Bondengerichte mich einlassen und den desfälligen Rechtsstreit vor besagtem Gerichte bis zum endlichen Austrage prosequiren, auch dem in der Sache ergehenden Endurtheile voll- ständig geleben, sondern auch alle Kosten, zu deren Erstattung in dem von mir gegen die Be- klagte erhobenen Processe ich schuldig erkannt werden möchte, meiner Gegnerin, nach rechtlicher Bestimmung derselben, erstatten zu wollen u. s. w. Die von der Klägerin in dieser Cantionsacte über- nommene Verpflichtung, dem in der Sache ergehen- den Endurtheile geleben zu wollen, bezieht sich offen- bar nur auf das im Fall einer Wieherklage über diese erfolgende Definitiv -Erkenntniß; auch kann man das von derselben in Betreff der Kostenerstattung gegebene Versprechen mit Sicherheit auf die in der Appella- tionsinstanz erwachsenen Kosten um so weniger aus- dehnen, als die Caukionsacke vor der in inferior! siakkgehablen Verhandlung also zu einer Zeit ausge- fertigt ist, wo die Klägerin noch die untergerichtliche Urtel gar nicht kannte, sie mithin auch nicht wußte, ob von ihrer Seite werde appellirt werden. Bedenkt man mm ferner, daß als Veranlassung der Cautions- leistung in der Acte lediglich das Anfordern der Be- klagten wegen Sicherheitsleistung für Wiederklage und Kosten angegeben ist, so wird es keinem Zweifel unter- liegen können, daß es nicht die Absicht der Klägerin gewesen, durch Ausstellung der fraglichen Acre zugleich auch für die Kosten und Schaden der etwanigen Ap- pellation Camion zu bestellen. Eben deshalb kann aber die von Seiten des Actenprocurators der Klä- gerin geschehene nochmalige Producirung der früher ausgestellten Cautionsacke in tcrinino am 28sten Nov. v. I. als genügend nicht angesehen werden, vielmehr sind die desfällige Protestatio» der Beklagten, so wie die Hieselbst opponirte Einrede der nicht devolvirken Appellation für begründet zu erachten und hat daher, wie geschehen, erkannt werden müssen. Auf die von der Appellantin proseqnirte Ober- appellation erfolgte nachstehendes Erkenntniß: Christian der Achte :c. In Sachen der Ehefrau Cakh. Will). Albrecht in Marne nebst ihrem ehelichen Curatvr D. B. Albrecht, Klägerin, jetzt Appellaniin, wider die Ehefrau des Clans Legel, früher verheirathete Timm, Telsche, geb. Hansen, in Seeth, nebst ihrem ehelichen Curalor ic., Beklagte, jetzt Appellatin, wegen Zahlung von7»«vHü nebst Verzugszinsen — jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Obergerichrs vom 17ten Mai 1844, wird — in Erwägung, daß, wenn gleich die strei- tige Cautionsnvtul von der Appellantin zunächst nur zur Beseitigung der Einrede der fehlenden Camion für Kosten und Wiederklage ausgestellt worden, dennoch dieselbe Camionsnotnl ihrem Inhalte nach auch für die Appellationsinstanz die nöchige Sicherheit darbie- ret, indem sie darauf gerichtet ist, dem in der Sache ergehenden Endurkheil vollständig geleben, auch alle Kosten, zu deren Erstattung die Klägerin und jetzige Appellanrin schuldig erkannt werden möchte, erstatten zu wollen; daß überdies zufolge der im Termine zur Leistung der Appellarionssolennien von dem Acrenpro- cnrator der Appellantin abgegebenen Erklärung, so wie der in der vorigen Appellationsinstanz von der Appellanrin selbst in ihrem Appellationsrecesse ge- äußerten Meinung, die fragliche Cautivusnorul zur Erledigung der erforderlichen Appellakionsbürgschaft hat dienen sollen, mithin in keiner Hinsicht zu bezweifeln steht, daß die Appellantin verpflichtet erscheint, auf den Grund jener Camionsnotnl auch wegen der in der Appellationsinstanz entstehenden Schäden und Kosten, zu deren Erstattung dieselbe eben könnte verurtheilt werden, der Gegenparrhei zu haften; in Erwägung, daß eben so wenig im Termin zur Leistung der Appellationssvlennien, als in der Ver- handlung vor dem Obergerichte, weder gegen die Art und Weise der Bestellung, noch gegen die Hinläng- lichkeit der bestellten Camion irgend ein Einwand vor- gebracht worden ist, der erst in der gegenwärtigen Instanz vorgeschühte Umstand aber, daß die fragliche Camion nicht zugleich den Timmschen Kindern bestellt worden, schon deshalb keine Beachtung verdient, weil die Appellanrin in Uebereinstimmuug mit ihrer Klage lediglich die Mitappellatin als ihre Gegnerin zur Zeit der Ausstellung der Cautionsnotul betrachtet hakte, der nach der Abtheilung der Kinder der Appellatin als Mitbeklagter im Verhandlungstermin mit aufge- tretene Vormund der Kinder aber ans der für die ganze Rechtssache geleisteten Camion unzweifelhaft auch für seine Pflegbefvhlenen Rechte abzuleikeu be- fugt ist, wie denn derselbe sich auch nicht veranlaßt gesehen hat, vor dem Gerichte erster Instanz eine Einrede gegen die Camion aus dem Grunde, weil dieselbe nicht namentlich den Timmschen Kindern mit bestellt worden, herzuleiren, vielmehr durch das unter- gerichtliche Urtheil vom 13reu Novbr. 1843 die Ein- rede wegen der Kosten und Wiederklage für erledigt erklärt worden ist; in Erwägung also, daß die in voriger Instanz vorgebrachre, auf die mangelnde Camion gestützte, 191 Einrede der nicht devolvirten Appellation für begrün-' der nicht zu achten ist; hiemit für Recht erkannt: daß. unter Aufhebung des Erkenntnisses des Schleswigschen Obergerichts vom 17ten Mai ü. I., die Appellarin mit der Einrede der nicht devolvirten Appellation nicht zu hören, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache behuf des weitern Verfahrens an das Schleswigsche Ober.' geeicht zurückverwiesen wird. V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im Königlichen Ober- appellationsgerichte zu Kiel, den 3vsten Novbr. 1844. Die Appellation an das höhere Gericht ist nur zulässig, wenn es vorliegt, daß über den fraglichen Gegenstand ein Rechtsstreit bei der Unterinstanz stattgefunden. In Sachen des Iusiizraths, Ober- und Landgerichts- Advocaten Jasper, Dockers der Rechte, in Schleswig, Iustificanten und Appellanten, wider den Kammerherrn Grafen von Moltke ans Grünholz, Iustificaten und resp. Iustificanten, jetzt Appellaten, I» pato. justlkea- fioiiis eines suIj passu 2 protocolli professionis ad proclama concursus über die Habe und Güter des Hnfenpächrers Conrad Gimm zu Prosteich, adel. Guts Grünholz, beschafften Angabe hauptsächlich, jetzt wegen Appellation gegen das Prioritätserkenntniß des Patrimonialgerichts zu Grünholz vom 15ten März d. I. s. w. d. a>, wird, nach verhandelter Sache nnd eingelegten Acten, nachdem der im Termin nicht erschienene Ap- pellar vergeblich drei Mal gerufen worden, mit Be- ziehung auf die beigefügten Entscheidungsgründe, hiemit für Recht erkannt: daß die von dem Appellanten erhobene Appel- lation zurückzuweisen sei. Puhlicatmn im König!. Schleswigschen Landgericht auf Gottorff, den 5ten Juli 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der jetzige Appellant wurde mittelst einer unterm 7ten Septdr. 1842 von dem damaligen Hufenpächter Conrad Gimm zu Prosteich, adel. Guts Grünholz, sul) hypotheca bonorum ausgestellten Vollmacht mit der Führung eines Rechtsstreits wider den Kammer- herrn Grafen v. Moltke auf Grünholz wegen streitiger Aufhebung eines Pachtcontracts beauftragt. Nach Beendigung des Proceffes ward die vom Appellanten für seine Auslagen und Mühwaltung formirte Rech- nung von pro resto resp. 117 $ 26 ß und 54 $ 11 ß Cour, von dem gedachten Gimm als richtig an- erkannt. Als bald darauf über die Habe und Güter des Letzteren und seiner Ehefrau der Cvncurs der Gläubiger ausbrach, wurde am I3ten Juli 1843 ein Termin abgehalten, in welchem, nachdem die Ansprüche, der Gutsherrschaft an die von dem Cridar gepachtete Hufe mit Zuziehung von Taxatoren zwischen dem Cu- ratvr der Masse und dem Bevollmächtigten der Guts- Herrschaft festgesetzt waren, die Hufe dem Letzteren überliefert wurde. Auf das demnächst erlassene Concursproclam hat der Appellant sub passu 2 die vorgedachte Advocatnr- rechnnng profitirt; Oer Appellat dagegen snb pass» 3 1) die ihm nach der über das vom Cedenten beses- sene Pachtstück errichteten Ablieferungsacte znkommende Entschädigungssumme von 73 $ 2 ß Cour., 2) die jährliche Pachtsnmme von 175 $ Cour, für die Zeit vom Isten Mai 1842 bis zum Tage der Ablieferung vom 13ten Juli 1843, 3) die contractlich zu Ist Cour, pro anno be- stimmte Landsteuer vom Istten Novbr. 1841 an, 4) Proceßkosten zum Belauf von 4st,L 3st^/3 Cour., zu deren Erstattung der Cedent schuldig erkannt wor- den war, angegeben. Behuf der Instification der von dem Appellanten profikirten Forderung ist demnach ein Jnstifications- receß eingereicht worden, und durch das vom Justi- tiariate des adel. Guts Grünholz vom loten März 1844 abgesprochene Prioritätserkenntniß ist darauf Appellant mit der profikirten Auslagenrechnung unter Vorbehalt der gerichtlichen Bestimmung Inter realiter privilcgiatos, mit der Honvrarrechuung, gleichfalls modcratione judiciali salva, Inter liypothecarios simplices, der Appellar dagegen mit den von ihm erhobenen Ansprüchen auf Schadensersatz, mit den rückständigen Pachtgeldern und mit der restirenden Landsteuer Inter Iiypotlieearios siinpliees seenndnin datum eonstitnta; liypotlieew, mit den Proceßkosten aber Inter rbiroj>,rapbarios collocirt. Gegen dieses Erkenntniß hat der Justizrath Jasper appellirt und seine Beschwerden darin gesetzt, daß I. bei Collocirung seiner Forderung von 117 $ 26 ß Cour, in der Classe der realiter privile- girten Gläubiger und von 54 $ 11 ß in der Classe der einfache» Pfaudgläubiger die gericht- liche Bestimmung Vorbehalten worden, ungeachtet Conrad Gimm die Rechnung als richtig aner- kannt habe; II. daß der Kammerherr Graf v. Moltke auf Grün- Holz so, wie geschehen, locirk und derselbe in der Classe der einfachen Pfandgläubiger nicht ledig- lich mit seinen etwanigen Forderungen, deren nähere Nachweisung und Verification vvrbehält- lich, sowie salva liipiidalione aller Gegenforde- rungen von Seiten der Concursmasse, aufgeführt worden, 192 und fein petilum dahin gestellt: daß das angefochtene Prioritätserkenntniß des adelichen Patrimonialgerichts zu Grünhvlz vom löten März 1844 dahin abzuändern: 1) daß bei Collocirung der Forderung des Ap- pellanten von 117 »P 26 /? Cour, in der Classe der realiter privilegirren Gläubiger und von 54 $ 11 ß Cour, in der. Classe der einfachen Pfaudgläubiger der Vorbehalt der gerichtlichen Bestimmung für hinfällig zu erachten, sowie ferner 2) daß der Kammerherr Graf v. Moltke auf Grünhvlz mit seinen Forderungen aus dem Pachtcontracte, deren nähere Nackweisuug und Derificativn vorbehaltlich, sowie salva liquidationc aller Gegenforderungen von Seiten der Concursmasse, lediglich Inter Iiypotlieearlos simplices scciindum datum constituta: Ijypollieca; nach dem Alter vom 14ten April 1836 zu lociren; dagegen die Acte vom I3len Juli 1843 für hinfällig zu erachten und den Conrad Gimmschen Gläu- bigern überhaupt, sowie dem Appellanten insbesondere, in dieser Rücksicht I» qnantum de jiu-c alle und jede Gerechtsame gegen Beikommende ausdrücklich zu reserviren. Da der Apvellat keinen Gegenreceß eingereicht hat und im Verhandlungstermin auf dreimaliges Rufen nicht erschienen ist, so ist gegenwärtig auf die einge- wandte und prosequirre Appellation nach der Lage der Acten zu erkennen. Die Verfolgung der durch ein Erkenntniß der Unterinstanz angeblich verletzten Rechte gegen einen Anderen auf dem Wege der Appellation setzt nochwen- dig vvralis, daß in der Uliterinstanz zwischen der apr pellirenden Parthei und der Parthei, wider welche die Appellation gerichtet ist, ein Rechtsstreit obgewaltet habe, und muß aus den vom Appellanten in der Be- rufungsinstanz producirten Acten hervorgehen, welche Verhandlungen über den streitigen Gegenstand unter den Partheien I» inferiori stattgefunden haben, indem ohne eine solche Grundlage die Beurkheilung des Ver- hältnisses der streikenden Theile zu einander und die Prüfung der erhobenen Beschwerden als unmöglich erscheint. Die von dem Appellanken seinem Appellakions- receffe angelegten Acre» geben jedoch über die in der Unterinstanz in Betreff der Justificalivn der von Sei- ten des Appellaten auf daS Conrad Gimmsche Con- cursproclam gemachten Angaben und die den beider- seitigen Ansprüchen etwa entgegengesetzten Widersprüche durchaus keine Auskunft; insonderheit geht ans den- selben weder hervor, daß der von dem Appellanten als Gegner bezeichnete Graf v. Moltke auf Grünholz den vom Appellanten gemachten Ansprüchen contra- dicire, noch daß der Appellant die von dem Grafen v. Moltke angegebenen Forderungen bestritten, oder daß überall ein Streit zwischen ihnen In inferior! bei der Behandlung des gedachten Concurses stalkge- funden habe. Es hat demnach über die von dem Appellanten aufgestellten Beschwerden nicht erkannt werden können, sondern die Appellation, wie geschehen, znrückgewiesen werden müssen. Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicafferien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. 6fr. das 23ste Stück.) Montag den I4len Juli. 6. Der Schlachtergesell Lorenz Peter Tüchsen in Tondern, wider Anna Catharina Pekersen c. c. daselbst, ppltr. wegen angeblicher außerehelicher Schwängerung, daher Entschädigung und Alimentation des Kindes c. a., jetzt Appellation wider das Erkennrniß des Tondern- schen Magistrats vom Ivten Decbr. 1844. Lodern dato, eveut. Dienstag den 15ten Juli. 7. Die Doccvrin Auguste Stolbvm, geb. Stüber, in Tönning e. cur. jud. const. dem Advocaten Gurh in Heide, per mauci. den Ober- lind Landgerichrs-Ad- vocaten Schultz in Schleswig, wider den Gasiwirth Johann Weideinann in der Brunswieck bei Kiel, betr. die Aufhebung einer für Rechnung des Gastwirths Johann Weidemann in den Gütern der Klägerin voll- zogenen Wardirung s. w. d. a. Donnerstag den 17ten Juli. 8. Der Einwohner und Fuhrmann Johann Brüh» in Schleswig, wider den Justizrath und Amksverwalter Brockenhuus daselbst, ppltr. wegen vermeintlich schul- diger Auslieferung 2 Pferde nebst Decken und Halftern, 4 Wagen nebst Zubehör, 2 vollständiger Geschirre, 1 Ha- ferkiste, 1 Pfluges, 3 Eggen, 1 Stalltaterne, 1 Eimers, 1 Pulterbaumes nebst Reepen s. w. d. a., nunc appell. cout. scnt. des Magistrats der Stadt Schleswig vom 29. Jan. 1845. Lode,» dato, eveut. Freitag den I8ten Juli. 9. Die Wiltwe Anna Maria Jenfen zu Arröes- kjöping e. e., wider Jens Josephsen Jenseu, Claus Jacob Jense», Andreas Albjerg Jenseu (jetzt dessen Erben) und den Bürger Christen Christensen Torp nx. uoie daselbst, hauptsächlich wegen Rechnungsablage über den Nachlaß der weiland Eheleute Joseph „nd Karen Jensen, darauf Beweisführung und Deductivn, dann Appellation. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig' Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichlsrath Nickels, R. v. JD. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 27. Stück. Den Gesetzgebung. i. Ausschreibung der Chausseekosten pro 1845. Ä^-achdem durch die Bekanntmachung der Schlesw. Holst. Lauenb. Cauzelei vom 3ken April d. I. zur öffentlichen Kunde gebracht ist, daß für die in Ban genommenen Chauffeestrecken in beiden Herzogthümern im gegenwärtigen Jahre der Beitrag für 2/^ Meilen erlegt werden soll, ist zufolge Allerhöchsten Befehls in Betreff der Aufbringung des darnach von dem Herr zogthum Holstein zur Erbauung der Kunststraßen für das Jahr 1845 zu leistenden Beitrags Folgendes mit- telst Patents der K. Reurekammer vom 2ren v. M. verfügt worden. § I. Der von dem Herzogthum Holstein mit 4,687 ck 24 Cour, für jede Meile zu leistende Bei- trag ergiebt für die gedachte Chausseestrecke von 2-ss^ Meilen, unter Hinzurechnung von 292 $ 20.’- ß Cour., welche von der durch das Patent vom 12ten Decbr. 1844 ausgeschriebenen Summe von 17,838 23r35 ß Cour, zu wenig eingekommen sind, die Summe von 13,136 ck 8^ ß Cour. § 2. Zur Aufbringung dieser Summe ist \ ß Cour, für jede 50 Species von dem Taxationswerthe der zur Grund- und Benutzungssteuer und Bankhaft angesetzreu Ländereien, nach den in Gemäßheit der Verordnung vom Oken Juli 1813 verfaßten und appror birken Steuerregistern, unter Berücksichtigung der von der Renkekammer verfügten Ab- und Zugänge, und gleichfalls \ ß Cour, für jede 50 Species von dem gegenwärtigen Brandversichernngs - Werkhe, oder, in gesetzlicher Ermangelung eines solchen, von dem bei der Ansetzung zur Hansstener ermittelten Taxations- werthe der Gebäude in den Städten, sowie in den zu den städtischen Wahldisiricken gelegten Ortschaften, und der zur Haussteuer angesetzten Gebäude in den sonstigen Landdisiricken, zu entrichten. § 3. Die nach dem § 2 für die Ländereien zu entrichtenden Beiträge sind zugleich mir dem letzten 7. Juli 1843. im Laufe dieses Jahres fälligen Termine der Gruud- nnd Benutzungssteuer, die für die Gebäude zu entrich- tenden Beiträge aber zugleich mit dem am Isien Ocr. dieses Jahres fälligen Termine der Haussteüer an diejenigen Beamten und Behörden, welche diese Steuern von den Unterthanen erheben, zu bezahlen. § 4. Die i» Gemäßheit der vorstehenden §§ 2 u. 3 in den Aemtern und Landschaften zu erhebenden Bei- träge werden von den unmittelbar unter der Rente- kammer stehenden Hebungsbeamten, die Beiträge ans den Städten von den Magistraten, die Beiträge aus den adelichen Klöstern aber und aus denjenigen Gütern und Kvegen, welche zu dem unmittelbaren Hebungs- districle der Schl. Holst. Hauptkasse gehören, von den klösterlichen, Guts- und Koegsbehörden direct an die gedachte Kaffe abgelieferk. § 5. Zur Erhebung der nach dem Tapalions- werkhe der Ländereien zu entrichtenden Beiträge, welche A der ermäßigten Grund- und Benutzungssteuer aus- machen, ist die Abfassung besonderer Hebungsregisier nicht erforderlich, und ist nur mit der Ablieferung an die Hauptkasse eine Angabe des erhobenen Belaufs zu verbinden. Ueber die nach dem Werkhe der Gebäude zu entrichtenden Beiträge dagegen sind von denjenigen Beamten und Behörden, welche dieselben erheben, specielle Register auznfertigen, zu welchem Ende die Branddirectvren den Hebungsbeamteu auf Verlangen die erforderlichen Nachrichten unentgeldlich zu erkhei- len haben. Diese Register sind zugleich mit den ge- dachten Beiträgen und mit einer Angabe des erhobe- nen Belaufs an die S. H. Hauptkasse einznsenden. § 6. Sollte in Folge der gegenwärtigen Reparti- tion mehr einkommen, als die vorgedachte Summe von 13,136 $ 8£ ß Cour., so wird der Ueberschuß von der im künftigen Jahre zu reparcirendeü Summe abgezogen, der etwa einkommende geringere Betrag aber derselben hinzugelegt werden. 27 194 II. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzgebung für das Zollwesen, 8. (1. de» 7ten vor. Mo». 1. Betr. die Anwendung des § 21 der Zoll- Verordnung vom Isten Mai 1838. Da es bemerkt worden, daß rücksichtlich der An- wendung des § 21 der Zollverordnung vom Isten Mai 1838 nicht bei allen Zollämtern vorschriftsmäßig ver- fahren wird, fo wird die Gelebnng der in dieser Be- ziehung unterm Ittten April 1841 abgegebenen Verfü- gung hiedurch eingeschärft. Es ist hiernach in den Fällen, wo der Betreffende von der Menge und Be- schaffenheit der eingeführten Maaren nicht so genau unterrichtet ist, daß er die vorschriftsmäßige specielle Angabe (§ 20 der Zollverordnung) zu machen stch ge- kraut, lediglich auf den Grund der Connossemente, Frachtbriefe oder Verzeichnisse, vor dem Beginnen der Waarenrevision, entweder von dem Betreffenden selbst, oder ans dem Zollcomtoir (§ 332) eine allgemeine Declararion anszustellen, in welcher auf den § 21 der Zollverordnung Bezug genommen wird. Bei der dem- nächst in Gegenwart des Betreffenden vvrzunehmeuden amtlichen Revision wird ans dieser Angabe über den Befund dasjenige rücksichtlich jeden Waarenarukels mit Dinte amtlich bemerkt und artestirt, was erfor- derlich ist, um den Zoll berechnen zu können. Die solchergestalt ergänzte Angabe wird demnächst von dem Aussteller durch seine Unterschrift agnoscirc. Ergän- zungen unvollständiger Angaben, nach Maaßgabe des Nevisionsbefundes, durch Abänderungen oder Hinzu- fügungen in diesen Angaben selbst, sind nicht statthaft; der Revisionöbefund ist vielmehr allezeit unter der Angabe amtlich zu bemerke» und zu atter stiren. 2. Zum Tarif für den Einfuhrzoll. Kupferdralh, plettirter und versilberter, ist, gleichwie versilberter Messingdrath, nur mit 20/3 Cour. pr. 100 % zu verzollen. Die enkgegenstehende Bestimmung in der Sammlung 5, Ablheiiung 2 pro 1844, wird hiedurch aufgehoben. Unter „Posamenkirwaaren von Seide in Ver- bindung mir anderen Materialien", sind auch solche Posamenkirwaaren zu verstehen, deren Aeußeres nur Seide zeigt, deren Grund oder Einlage jedoch Baum- wolle, Leinen, Molle rc. enthält. Nur auf Holz, Pappe und dergleichen bezieht der Ausdruck: „andere Materialien" sich nicht (alr. Sammlung Abth. 2 7 pro 1844). Twist-Abfall ist zu Lumpen hinznrechnen und demnach einsuhrzollfrei. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r r m i n a l s a ch e. Mord. Als am 27sien März 1841 die den 23sten dessel- ben Monats plötzlich gestorbene Ehefrau des Alten- theilers Meier in Stapelfeldk, Amts Neinbeck, beerdigt werden sollte, erschien der Dorfsvogr in Begleitung eines Amtsvorstehers im Sterbehause, um sich von der Wahrheit des Gerüchts, daß die Verstorbene Wunden am Kopfe haben solle, vor der Beerdigung zu überzeugen. Die Officialen fanden das Gerücht bestätigt. Sie inhibirte» die Beerdigung und machten dem Amte die erforderliche Anzeige, welches sofort die Leiche unter Wache stellen ließ und eine Criminalnntersuchung gegen den Halbhufner Meier, dessen Ehefrau, geh. D., und nach einigen Tagen auch gegen das Dienstmädchen Kimmig einleitete. Der den 22sten Jan. 1774 geborene Altentheiler Jochim Hinr. Meier ist dreimal verheirathet gewesen. Die beiden ersten Franen sind plötzlich verstorben und auch der vor ihm den Altentheif der Halbhufe ge- nießende, frühere Setzwirth Krohn ist plötzlich Todes verfahren. Vorher war dessen Tochter, die verhei- rarhere Hinsch, an heftigem Erbrechen schnell, jedoch nach desfallsiger Untersuchung natürlichen Todes ge- storben. Nachdem durch den Todesfall des Krohn der Altentheil frei geworden war, konnte der Sohn zweiter Ehe des Jochim Hinr. Meier, der den 27sten Ockbr. 1805 geborene Jnquisit Hans Jacob Meier, seine jetzige Ehefrau Marg. Elisabeth D. heirathen, weil sein Varer Jochim Hinr. Meier mit seiner Ehefrau, der Stiefmutter des Jnquisiten Meier, nun auf den frei gewordenen Altentheil ziehen konnte. Sv geschah es denn auch. Die Annehmnngssumme der Halbhufe ward zu 600 H. bestimmt. 400 $ wur- den von dieser Summe durch Uebernahme der prvto- collirten Schuld, von welcher dem Annehmer 200 A gehörten, berichtigt und 200 A blieben außerdem für den Altentheiler und dessen Frau stehen. Die Prä- standa des Abschiedes sind auf circa 200 P- angeschla- gen. Der Annehmer, der Jnquisit Hans Jacob Meier, war zur Zeit seiner Verheirakhung 34 Jahre alt und hatte sich immer als Knecht auf der Halbhufe aufge- halten. Er hat sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und Schule und Kirche fleißig besucht; er er- scheint als ein gewöhnlicher, fast einfältiger Mensch. Die Ehefrau desselben, aus Großberkenthien, Amts Ratzeburg, gebürtig, war zur Zeit der Verheirakhung 1!) Jahre alt, schmächtig gebaut, mit einnehmenden 195 Gestchtszügen und ziemlich unterrichtet. Ihre Aeltern werden als Pietisten geschildert. Ihre Neligions- kennlniffe sollen indessen zufolge des Berichts des Pre- digers mehr Gedächmiß, als Herzens- und Geistessache gewesen sein. Sie zeigt stch kalt und verschlossen. In der ersten Zeit nach dem Beginn der neuen Wirthschaft auf der Halbhufe und in der Alrentheilsr kathe waren die Familienverhältnisse zwischen den Kindern und der Schwiegermutter dem Anscheine nach gut, obgleich der Halbhufner seine Stiefmutter nie mit kindlicher Liebe zngethan gewesen war. Da begab es sich nun, Vast die Jnquisttin Maria Dorothea Sophia Kimmig im Herbste 1840 in den Dienst des Halbhufners trat. Dieselbe ist den 20sten März 1822 zu Salzwedel geboren und als Kind mit ihren Aeltern i» das hiesige Herzoglhum gekommen. Sie hakte keinen ordentlichen Schulunterricht genossen, besaß fast gar keine Neligionskenntnisse und hat kheils in hiesigem Herzoglhum, theils zuletzt in Hamburg coudirivnirt. Die hiesigen Einwohner geben der In- quistlin die besten Zeugnisse, die beiden Hamburgischen Brodherrschasten haben dieselbe jedoch wegen ihres freche» und rohen Betragens und weil sie stch mit den Nachbarn geprügelt, vor der Zeit aus dem Dienste entlassen. Dieses rohe und streitsüchtige Mädchen geriet!) bald mit der Altentheilerin Meier, welche zur Zeit ihrer Ermordung 56 Jahre alt war und als eine tüchtige Hausfrau geschildert wird, in ein feindseliges Ver- hältnis;. Allerlei Klatschereien und gehässige Anschul- digungen wurden von der Kimmig aus der Altentheils- kathe nach der Halbhufe und umgekehrt aus dieser in jene übertragen, und die Ermordete hat sich vor ihrem Tode häufiger gegen Verwandte und Bekannte, sowie gegen ihren Ehemann, — der sich mehr bei den jun- gen Leuten auf der Halbhufe, als in der Altentheils- kathe aufhielt, und dessen Benehmen die Altentheilerin, seit er auf dem Altentheil gezogen, als nicht so gütig gegen sie wie vorher schilderte, — über die schlechte Behandlung ausgesprochen, welche sie von ihrer Schwiegertochter und dem Mädchen erdulden müsse. Eine Mißhandlung, welche der Altentheilerin einst einer solchen Klascherei halber von der Kimmig in dem Kuhstall der Altentheilskathe widerfuhr, machte die Erstere besorgt, und kurz vor ihrem Tode hat sie gegen mehrere Frauen die Besorgniß ausgesprochen, daß man wohl damit umgehe, sie bei Seite zu schassen und ihren Ehemann auf die Halbhufe hiunberzunehmen. Darin hatte sich die Altentheilerin denn auch nicht getauscht. Die Vorkheile, welche die jungen Meier- scheu Eheleute von dem Tode der Altentheilerin hatten, waren, obgleich sie sich in guten Vermögensumständeu befanden, doch nicht unbedeutend, sobald nämlich der alte 70jährige Meier auf die Hufe zog, welches denn auch eine abgemachte Sache gewesen zu sein scheint, da sofort nach dem Tode der Altentheilerin dahin ab- zielende Vorkehrungen getroffen worden sind. Das feindselige Verhältnis in welchem die jungen Meier und die Kimmig zu der Altentheilerin standen, scheint denn auch bald genug die Jnquisiten auf den Gedanken gebracht zu haben, die Alke ans der Welt zu schassen, und namentlich haben die pecuniairen Vorlheile — 200 A durften daun nicht ausbezahlt, das Abschiedshaus konnte vermierhet, die Prästanda erspart werden und das Altentheilsvieh kam in den Stall des Halbhufners — in dieser Beziehung ihren Einfluß auf die jungen Meierscheu Eheleute geäußert. Wann die Meierschen Eheleute, die stets mit der sonst sehr streitsüchtigen und brutalen Kimmig, welche sogar dem Knechte auf der Stelle Schläge angeboren, in gutem Vernehmen gestanden, zuerst den Mordplan gefaßt haben, ist nicht ermittelt worden, indessen hatte die Jnquisttin Meier sich bereits um Weihnachten 1840 mit einer Substanz versehen, welche sie für Gift hielt, und diese lange Zeit bei sich getragen, tun gelegentlich ihre Stiefschwiegermutter durch die Jnquisttin Kimmig vergiften zu lassen. Erst vierzehn Tage bis drei Wochen vor dem Morde hak die Meier das vermeint- liche Gift von sich geworfen; auch ist die Rede davon gewesen, die Altentheilerin durch Hexerei ums Leben bringen zu lassen. Obgleich der Jnquisttin Kimmig nach jener Scene in dem Kuhstalle der Altentheilskathe von dem Altentheiler verboten war, die Abschiedskathe wieder zu betreten, ist dieselbe doch mir Aufträgen von der Jnquisttin Meier wenigstens zweimal an die Alten- theileriu abgeschickt, um der Kimmig Gelegenheit zu geben, diese den Jnquisiten verhaßte Frau, welche sie in ihren Gesprächen mit wegwerfenden Ausdrücken und Schimpfworten zu benennen pflegten, aus der Welt zu bringen. Am I8ten März fuhr der Alren- theiler mit seinen Schwiegerkinderu und dem Knecht nach Hamburg; die Kimmig blieb mit der Altentheir lerin allein zu Hause. Um der Kimmig Gelegenheit zu geben, die Thal zu verüben, kam mau erst spät am Abend zurück, allein die Altentheilerin war nicht getödket, sondern am Leben geblieben. Fünf Tage später, den 23sten März 1841, Nach- mittags zwischen 2 und 3 Uhr, ward indessen die lange bedachte Mordthat ansgeführt, während der Altentheiler, dessen Sohn — der Jnquistr Meier — und der Knecht Gerten auf der nahe am Hause bcle- genen Wiese arbeiteten. Nach vollendeter Arbeit fand der Altentheiler, welcher, weil er die westliche Seiten- thür der Abschiedskathe zugewirbelt vorfand, durch die östliche Seitenthür in die Kaihe hineingehen mußte, seine Frau in der Kammer der Altenrheilöwohninig entseelt auf dem Bauche liegend mir einem Strick um den Hals, dessen anderes Ende in der Höhe von 1 Fuß 3 Zoll an einer an der Wand gelehnten Egge so lose gebunden war, daß der Strick bei der ersten Berührung von der Egge abiieß. Der Altentheiler nahm seiner entseelten Frau den Strick, welcher, um ihn zu verbergen, in den Schweinstall geworfen ward, ab, holle seine Schwiegerkinder herbei und man ward 196 sich einig, kein Aufsehen zu machen. Der Jnquisit Meier machte dem Prediger in einer umständlichen auch anderen Personen mitgekheilten Erzählung die Anzeige, daß die Alrentheilerin am Schlagflnsse gestor- ben sei. Damit der Strick den Schweinen nicht schade, holte die Jnquisitin Meier denselben folgenden Tags ans den Schweinstall und ward der Strick so- dann von der Meier oder der Kimmig verbrannt. Bei der Section der Leiche der ermordete» Alten- theilerin fanden sich am Kopfe folgende Verletzungen. Vorne auf dem Stirnbein war eine Sngillation von 2 Zoll im Durchmesser, in der rechten Schläfengegend befand sich eine 3 Linien im Durchmesser haltende sugillirke Stelle, von welcher die Oberhaut abgestreift war, ferner zeigte sich ein Zoll oberhalb des rechten Augenwinkels eine Sngillation von ^ Zoll im Durch- messer, 2.^ Zoll über dem linken Auge war auf dem Stirnbein" eine 3 Linien im Durchmesser haltende Sugillarion. Die rechten Augenlieder waren von ge- trocknetem Bluce znsammengeklebt und um den Hals fand sich eine Strangulationsfurche, die an der linken Seite stark sngillirt pergamentarkig eingetrocknek und verhärtet war. Diese Furche lief über den Kehlkopf und an keiner Stelle des Halses in die Höhe. Die Zunge war hervorgetrieben und zwischen den fast zahn- losen Kieferränder eingeklemmt. Die Finger zusam- mengezogen, das Gesicht bläulich aufgetrieben, die Augen hervorgetreten, die Blutgefäße des Gehirns mit Blut ungefüllt a. s. w. Die obducirenden Aerzte haben nach diesem Be- funde erklärt: daß die Alrentheilerin Meier durch einen Strang erdrosselt und suffocatorisch apopleckischen To- des gestorben sei. Höchstwahrscheinlich sei die Erdrosse- lung durch fremde Hand vollzogen und seien die Vorgefun- denen SngillatioNen vor der Stirn und an der Seite des Kopfes bei der geleisteten Gegenwehr entstanden. Bei einer vorgenommenen Localbesichtigung fand sich ein abgerissenes fest zugeknokeces Mützenband, in welchem abgerissene Kopf-Haare eingeknotet waren, und ein Srrumfband; in dem Gesangbuche der Alten- theilerin ward ein Blutfleck wahrgenommen; die Pan- toffeln, welche die Ermordete angehabk hakte, standen außerhalb der Kammer, in welcher der Leichnam nach der Beschreibung des Altenrheilers mit dem Kopfe nach Südost und den Beinen nach Nordwest gelegen hatte, unter einem Koffer, an welchem Platze derselbe die Pantoffeln am 23sten März, wie er seine Frau entseelt gefunden, auch bemerkt hatte. Der Verdacht der geschehenen Mordrhat mußte nach den ersten Vernehmungen auf die jungen Meier- schen Eheleute und den.Altentheiler fallen, welche Per- sonen denn auch alsbald zur Hast gebracht worden. Nach anfänglichem Leugnen bekannte die Halbhufnerin Meier, daß die Jnquisitin Kimmig die Tbat verübt habe. Diese, die Jnquisitin Kimmig, gestand auch alsbald, daß sie den Mord nicht allein verübt, son- dern daß die Halbhufnerin dabei geholfen habe. Sie bekannte, häufig von den Eheleuten Meier zur Begehung der That angereizr zu sein und endlich ihrer Dienstherrschaft zu Willen, nicht aus Haß gegen die Alte, die That verübt zn haben. Am Nachmittage den 23sten März habe sie mir auf der Wiese gearbei- tet. Wie sie zum Caffeemachen in das Hans hiuein- gegangen sei, habe die Halbhufnerin sie gebeten, die Alte umzubringen; beide Frauenzimmer seien nun nach dem Abschiedshause gegangen. Die Halbhufnerin sei außen vor der Thür geblieben und sie, Jnquisitin Kimmig, sei in die Stube der alten Meier hineinge- gangen. Diese habe aber am Tische gesessen und sei fest eiugeschlafen gewesen. Da die alle Meier sich nicht ermuntert, sei sie wieder weggegangen. Die junge Meier habe sie aber im Hauptgebäude, die Hände in der Seite gestützt, erwartet, sie ansgescholten, sei darauf mit ihr zur Abschiedskathe gegangen und vor der Thür stehen geblieben. Jnquisitin habe nun die Alte, welche noch geschlafen, mit den Händen erwürgt, bis sie die Pantoffeln von den Füßen gespaddelt, mir der linken Hand um sich geschlagen und sich endlich gereckt habe. Da habe sie sie losgelassen, weil die Meier ihr gesagt, daß dies ein Zeichen des Todes sei. Darauf sei sie durch die westliche Seitenthür der Abschiedskathe forrgelaufen und habe die Leiche, welche mit dem Kopfe an den Schrank, bei welchem die Alke gesessen, gesunken sei, auf dem Stuhle sitzen lassen. Wie dieselbe nach der Kammer gekommen sei, wisse sie nicht. Daß die Leiche einen Strick um den Hals gehabt habe, habe sie erst spater von der jungen Meier- erfahren, welche ihr erzählt/ daß der Altentheiler seiner Frau einen Strick um den Hals gelegt habe, damit es den Anschein bekomme, als wenn die Alte sich selbst erhängt habe. Dieses Geständükß. modificirte die Kimmig in den später mit ihr angestellren Verhören nach und nach immer mehr zum Nachkheil der Meierschen Eheleute. Sie erzählt in dem zweiten Verhör, daß sie die schlafende Alrentheilerin mit dem Worte „Großmutter" angeredet und sie dann mit den Händen gewürgt, jedoch lebend verlassen habe. Sie habe darauf einen Strick mit einem Ring daran von der Meier erhalten, mit diesem die Alte geködrer und sie an dem Strick in die Kammer geschleppt. Dieselbe aber nicht an die Egge gebunden. In späteren Verhören ward dieses Geständniß folgeudergestalt modificirk: Jnquisitin sei häufig, ja tagtäglich, von den Meier- schen Eheleuten und am Meisten von dem Halbhufner Hans Jacob Meier zur Begehung der That angereizt. Endlich, am 23sten März, habe die Halbhufnerin Meier gesagt, da der Altentheiler, welcher sich am Morgen mit seiner Frau entzweit habe, Nachmittags mit auf der Wiese arbeite, sei es Zeit, die Alte bei Seite zu schaffen. Wenn sie zum Caffeemachen herein komme, wollte» sie die Alle au den Speckhaken hangen, oder bei Seite schaffen. Als nun Jnquisitin auf Aufforr 197 der,, des Halbhufners ungefähr um 2 Uhr zum Caffeer mache» in das Hans hineingegangen sei, habe die Jnquisitin Meier sie gebeten, jetzt mit ihr nach der Abschiedskathe zu gehen, um die Alke umziibringe». Beide Frauenzimmer seien nun nach der Abschiedskathe gegangen. Die Ehefrau Meier sei draußen vor der westlichen Seitentbür des Abschiedshauses geblieben, während die Jnqnisikin in das Haus hineingegangen sei. Sie, die Kimmig, habe die Alke, welche am Tische gesessen, zu schlafen, anguührt und dabei das Wort „Großmutter" gesprochen. Diese habe sie an- geblickt, sich aber nicht recht vermindert und sei wieder eingeschlafen. Jnquisitin habe es nicht über sich ge- winnen können, die Alke nmzubringen, und habe das Abschiedshans durch die östliche Seitenthür verlassen, da sie die westliche, welche die Meier wahrscheinlich zugehalten, nicht habe öffnen können. Als sie nun der Meier, welche sie im Hauptgebäude getroffen, ge- sagt, daß Großmutter schlafe, habe diese erwiederr: Das Aas nennst du noch Großmutter, und ihr einen Strick gegeben, mit welchem sie die Alte umbringen solle. Mit diesem unter der Schürze verborgenen Stricke habe Jnquisitin sich nun wieder in die Käthe begeben, der noch schlafenden Alrentheilerin die Schlinge um den Hals gebracht und nun so lange zugezvgen, bis die Alte die Pantoffeln abgespaddelk und sich gereckt habe. Dieselbe habe mit der linken Hand um sich geschlagen und sei mit dem Kopfe an den Schrank gefallen, der in der Nähe gestanden, woher die ent- sprechende ContUsion am Kopfe der Alten rühren möchte. Als sie tvdt gewesen, habe Jnqnisikin die Leiche von dem Stuhle gehoben und am Stricke nach der Kammer geschleift, wo sie dieselbe mit dem Kopse nach dem Fenster hingelegt habe. Die Jnquisitin hat dies znsammengestellte Dekennl- niß nach und nach gethan und ferner deponier: sie habe die Thür nicht gut anfmachen können, deshalb habe die Frau sie begleitet; daß erste Mal, wie sie in der Stube bei der schlafenden Alrentheilerin gewesen, habe sie noch gar nicht den Gedanken gehabt, die Alte zu ermorden, diesen Gedanken habe sie erst, wie sie das zweite Mal in die Käthe gegangen, gehabt, die Ehe- frau Meier habe sie dazu gezwungen. Die Pantoffeln der Ermordeten hatten in der Stube gelegen, sie habe dieselben nicht unter den Koffer gestellt, und der Halb- hufner habe ihr gesagt, daß sie die Alte nach der Kammer bringen solle. Der Strick, mit welchem die Alrentheilerin erdrosselt sei, sei ein ganz neuer gewesen, welchen die Meier am 18teu Marz von Hamburg mitgebracht und den Ring darin geknotet habe, damit die Schlinge leichter zngehe. Jnquisitin habe dies nicht früher bekannt, weil sie der Halbhnfnerin ver- sprochen habe, sie nicht zu verrathen. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen der Schleswtgschen Ober- dicaHrien. Der in eigenem Namen ausrretende Indossatar eines Connossementö über eine Schiffsladung ist den rechtmäßigen Inhabern derselben zur Erstattung des durch die von ihm verzögerte Auslieferung der Ladung erwachsenen Scha- dens verbunden. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Jasper, Doctors der Rechte, in Schleswig, in substi- tnirter Vollmacht des Agenten und Rathsverwandcen Heinrich Carstensen Jensen in Flensburg, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts- Advocaten Bremer in Flensburg, in Vollmacht der Curaloren im Cvncurse über den Nachlaß des weil. Bürgermeisters H. Th. Fries in Flensburg, nämlich des Kaufmanns Fr. Görrissen jnn., des Kaufmanns F. Mommsen und des Advocaten Rönnenkamp, sämmkr lich in Flensburg, Kläger, jetzt Appellaren, betreffend hauptsächlich eingeklagte Erstattung der durch Seque- stration und Lagerung einer Ladung Reis erwachsenen Kosten von 2500 A Cour., jetzt die Appellation gegen das Erkenntniß des Magistrats in Flensburg vom 12ten Decbr. k842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme ans beigefügte Enkscheidungs- grüude, hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß des Magi- strats der Stadt Flensburg vom 12cen Decbr. 1842 zu bestätigen und an die Unterinstanz zur Vollstreckung zurückzuweisen, Appellant auch schuldig sei, den Appellaten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswtgschen Ober- gericht auf Gvttorf, den iGteti Juni 1843. Ents che i d u n g s g r ü n d e. Im Jahre 1837 sandte der Bürgermeister H. Th. Fries in Flensburg den ihm gehörigen Schooner Vorwärts, geführt vom Schiffscapitain Kopperholdt, nach Westindien, nachdem er den Schiffer beauftragt hatte, die seiner Führung anvertraute Ladung in West- indien zu verkaufen, demnächst aber nach Charlesion zu gehen, dort das in Westindien für die Ladung ge- hobene Geld an einen Kaufmann Louis Trappmann, den Commissionair des Bürgermeisters Fries, abzulie- fern und dagegen von ihm eine Ladung Paddy als Rekourladung nach Flensburg in Empfang zu nehmen. Der Schiffscapitain Kopperholdt verkaufte einen Theil der von ihm geführten Ladung in Westindien und ging 198 mit ötm dafür erhobene» Gelde, dem ihm ertheilteu Aufträge gemäß, nach Charles,o» ab. Er stark aber auf der Reise in See, worauf der Steuermann Gries die Führung des Schiffes übernahm und mit selbigem im Januar 1888 in Charleston anlangte. Hier wandte er stch an den Kaufmann Louis Trappmann, der be- reits voin Bürgermeister Fries Auftrag zum Ankauf einer Ladung Paddy erhalten, diese auch in Bereitschaft hatte und in das Schiff Vorwärts verladen ließ. Der Betrag des vom Steuermann Gries von Wesir indieu mitgebrachten und außerdem für einige in Charleston verkaufte Waaren gelösten Geldes reichte inveß nicht hin, de» Kaufpreis der Ladung Paddy und eine von Trappmann für den Bürgermeister Fries übernommene Cautiou zu decken, und da Trappniann nach dem vom Bürgermeister Fries erhaltenen Auf- träge, zum Ankauf einer Ladung Paddy für denselben, seinen Committenten wiederholt ersucht hatte, ihm ein Accreditiv zum Betrag der Ladung zukommen zu lassen, von Fries aber keine Antwort erfolgt war, bezog Trappmann, um sich wegen der nicht gedeckten Sumr me» zu sichern, für Rechnung des Bürgermeisters Fries auf den Kanfmann Berend Roosen jn». in Hamburg durch einen Wechsel vom I3ten Fedr. 1838 die Summe von 11,000 P. Bco. und ließ sich gleichzeitig von dem Schiffsführer Gries ein Connossement auf Ordre über die ganze Ladung Paddy ausstellen, welches er an Berend Roosen jun. indossirte. Bei Uebersendung des Connoffements ersuchte Trappmann in einem Schrei- ben <>- lk. löten Febr. 1838 Berend Roosen jun., die Tratte auf 11,000 A Bco. für Rechnung des Bür- germeisters Fries, von dem er ohne Zweifel dazu com: mittirt sein werde, zu acceptiren. „Sollte", heißt es im gedachten Schreiben weiter, „gegen Erwarten aber Herr Fries meine oben berührte Abgabe von 11,000$. Bco. nicht für seine Rechnung genehmigen, so accep- tiren Sie selbige nichts desto weniger für meine Rech- nung und die Ehre meiner Unterschrift, disponiren alsdann bestmöglichst über die Ladung Paddy, welche laut Factnra 7255 Piaster 07 Cent werth ist, nach Ihrem eigenen Gutdünken, decken stch daraus für den Betrag meiner Tratte und remittiren den Ueberrest an den Herrn H. Th. Fries oder dessen Erben. Denn da ich mich nun auf alle meine seit letztem September an den Herrn Fries geschriebenen Briefe ohne alle Antwort oder Empfangs-Anzeige von ihm befinde, so muß ich beinahe fürchten, daß derselbe nicht mehr am Leben, oder daß ihm sonst etwas Widriges zuge- stoßen ist, und es ist auch bloß mit Hinblick auf die Möglichkeit eines solchen Falles, daß ich die Ihnen oben beschriebenen Vorstchts - Maaßregeln mit dem Connossement, au Ordre ansgestellt, nehme." Diesem Schreiben a» Berend Roosen jun. war ein Schreiben an Fries nebst Factnra gleichfalls vom 15teu Febr. 1838 beigefügt, worin Trappmann dem Bürgermeister Fries anzeigte, baß er für dessen Rechnung 11,000 P. Bco. auf Berend Roosen jun. bezogen habe, und hoffe, daß die Ladung in gutem Stande an Fries gelangen werde. Die Factnra besagte, daß 6513 Büschel Paddy für Rechnung und Gefahr des H. Th. Fries mit dem Schooner Vorwärts verschifft worden. Inzwischen war schon am 6ten Jan. 1838 der Bürgermeister Fries mit Tode abgegangeu und bei der Minderjährigkeit seiner Kinder sein Nachlaß unter gerichtliche Behandlung genommen worden. Die Vor- münder der Kinder erklärten, die Erbschaft nur unter der Nechtswohlthat des Inventars antreten zu wollen, und bewirkten die Erlassung eines Proclams zur Aus- mittelung des Massebestandes. Die jetzigen Appella- ten wurden als Curatoren der Masse bestellt. Als sie das an Fries gerichtete Schreiben Trappmanns vom löten Febr. 1838 empfingen, ließen sie durch das Handlnngshaus Gorrissen & Lutze in Hamburg dem Kaufmann Berend Roosen jun. daselbst den Uten April 1838 die Zahlung der 11,000 $> Bco., welche Trappmann ans ihn gezogen hatte, gegen Auslieferung des Connoffements über die Ladung anbieten, und als Berend Roosen jun. erklärte, auf das Verlangen der Appellaten nicht eintreten zu wollen, erhoben sie Protest wegen verweigerter Auslieferung des Connoffements gegen Deckung der 11,000 P. Bco., welches von Ve- rend Roosen jun. bereits am 26sien Marz 1838 au den jetzigen Appellanten indvssirt und diesem eingehän- digt worden war. Als nun hierauf am 10ten Mai 1838 das Schiff Vorwärts mit der Ladung Paddy in Flensburg angelanzt war, erwirkte Appellant, um zu verhindern, baß der Schiffer Gries die Ladung an die Appellaten ausliefere, nachdem er vorstellig ge- macht hatte, daß er als Inhaber des Connoffements zur Entgegennahme der Ladung Paddy allein berechtigt sei nnd für alle etwauige Ansprüche Dritter verant- wortlich sein wolle, am 12ten selbigen Monats zwei Inhibitorien, durch welche dem Schiffer auf Gefahr und Verantwortung des Appellanten verboten wurde, die Ladung au andere, als an ihn, auszuliefern. Auch wurde am 14ten Mai 1838 dem Schiffer Gries auf Anhalten des Appellanten anbefohlen, die Ladung sofort an ihn auszuliefern. Hiergegen wurden indeß von Seiten der Appellaten und des Schiffers Gries Ein- wendungen erhoben und es ward in Folge dieser zwi- schen den Partheien ein Schriftwechsel geführt, in welchem Appellant auf die Auslieferung der Ladung bestand und wiederholt erklärte, daß er wegen aller die Ladung Paddy betreffenden Ansprüche persönlich haften wolle. Während dieser Streit vbschwebte, ver- fügte der Magistrat auf eine Anzeige der Appellaten, daß die Ladung Paddy warm zu werden anfange und daher, um nicht zu verderben, gelöscht werden müsse, Löschung und Sequestration der Ladung. Nachdem hierauf die unter den Partheien streitige Frage, wer von ihnen Empfänger der Ladung sein solle, unterm 5ten Juni 1838 rechtskräftig dahin ent- schieden war, daß der Appellant als Inhaber des Connoffements zwar vorläufig zur Empfangnahme der 199 Ladung Paddy für berechtigt zu achten; — derselbe dagegen seinem eigenen Erbieten gemäß für alle und jede Ansprüche, welche in Beziehung auf die zur Frage stehende Ladung ans dem Wege Rechtens wider ihn geltend gemacht werden möchten, persönlich zu haften schul- dig sei, bewirkten Appellateu unterm Ilten Juli 1838 ein Inhibitorium, mittelst dessen dem Appellanten an- befohleii ward, stch hinsichtlich der unter Sequestration befindlichen Ladung Paddy bis weiter jeder Disposition und Veräußerung zu enthalten. Nunmehr machten Appellateu auf dem ordentlichen Wege Rechtens eine Klage gegen Trappmann sowohl, als gegen den Ap- pellanten auf Auslieferung der Ladung Paddy anhän- gig und brachten gegen den Appellanten einen Termin zur Justification des von ihnen bewirkten Inhibito- riums aus. Wahrend solchergestalt die Hauptsache und die Sache wegen Justification des Inhibitoriums rechtshängig waren, wurde nach Ablauf deS Beneficial- prvclams die den unmündigen Kindern des weiland Bürgermeisters Fries zugefallene Erbschaft pon den Vormündern der Kinder ansgeschlagen und über die Erbmasse Concnrs der Gläubiger erkannt. Die Cura- toren der Erbmasse setzten nach erkanntem Concurse die Masseucuratel fort und führten als Güterpfleger die anhängigen Streitsachen zu Ende. Das von ihnen am 17tm Juli 1838 bewirkte Inhibitorium wurde am 13ten Decbr. für jnsiificirr erkannt und Appellant in die Kosten vernrtheilr. Die Hauptsache anlangend, erklärte Trappmann in einem Schreiben vom 20fteii Decbr. 1838, daß er das Cvnnossenient lediglich in der Absicht an Berend Roofen ,jn». gesandt, damit dieser gegen Deckung von 11,000 P. Bcv. selbiges zeitig an de» Bürgermeister Fries oder dessen Erben aushändigen möge. Dies veranlaßte den Appellauren, unterm 3lsien März 1839 eine Vorstellung des In- halts zu überreichen, daß er bisher nur iinlossaton'o nomine in Auftrag des Kaufmanns Berend Roofen Jim. gehandelt habe, und ihm daher gegen die anger stellte Klage die exceptio laudationis auctoris zustehe. Unbeschadet dieser Einrede wolle er jedoch erklären, daß er für stch und im Namen seines Auctors, mit Vorbehalt der von den Appellateu zu leisten angebvte- ne» Zahlung von 11,990 $■ Bcv., den Streik über die Ladung Paddy fallen lasse »nd deren Auslieferung an die Appellateu gegen die angebvkeue Zahlung be- willige, solchergestalt dem Hauprankrage der Klage gemäß die Beendigung der Sache gestatte, mithin liti et causa; renuncire. Es entspann sich demnächst noch ei» Schriftwechsel über mehrere jetzt nicht in Betracht kommende Pnncte, kheils auch über die Kosten der Sequestration, worauf unterm Listen Mai 1839 erkannt wurde: daß Appellant, der von ihm anerkannten Ver- pflichtung gemäß, die eingelieferte Tratte des Kaufmanns L. Trappmann in Charleston, sowie das Connossement über die Ladung Paddy, beides im Original an die Appellateu gegen gleichzeitige Zahlung der 11,999 ?J. Dco. auszulieferu, auch denselben die ihnen in der anhängig gewesenen und durch Litisrennntion hinfällig gewordenen Sache verursachten Kosten, sowie die Kosten des letzten Schriftwechsels zu erstatten schuldig sei; daß die Appellateu gegen Prodncirnng des Conr iiossemenks die erforderliche Verfügung wegen Auslieferung der Ladung Paddy an sie gegen vorläufige Berichtigung der durch die Seque- stration entstandenen Kosten zu gewärtigen haben würden; ihre desfällige Regreß- und sonstige Entschädigungs-Ansprüche vorbehältlich. Von beide» Seiten wurde diesem Erkenntnisse nach- gelebt. Die Kosten der Sequestration und Auflage- rung wurden gerichtlich zu 2599 Cour, bestimmt, und dieser Betrag von den Appellateu ans der Con- cnrsmasse au die Sequester gezahlt. Wegen Erstattung dieser Kosten wurden die Appel- laten im Decbr. 1841 gegen den Appellanten klagbar, nachdem sie zuvor diejenigen Wechselgläubiger im Fries- scheu Concurse, welche wünschen möchten, daß auf Erstattung der gedachten 2599 K Klage erhoben wer- den sollte, schriftlich aufgefordert hatten, dies mit ihrer Namensnnterschrift und Bemerkung der Sum- men, mit welchen sie inleresstrt waren, zu bestätigen, und noch hiuzugefügt halten, daß sie, wenn für den größten Tlieil der Gesammlsnmme, mit welcher die Wechselgläubiger interessirk wären, Unterschriften er- folgten, sich zur Anstellung der Klage für Rechnung der Masse genugsam ermächtigt hielten, widrigenfalls aber die Sache auf sich beruhen lassen würden. Mit Beziehung auf vorstehende Thalsachen hoben Kläger zur rechtlichen Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes hervor: Da die Ladung Päddy für Rechnung des Bürger- meisters Fries und auf seine Gefahr von Trappmann angekauft, verladen und verschickt worden, da Trapp- mann auch bis auf die berechneten 11,999 A Bco. Zahlung von Fries empfangen, so habe derselbe die Ladung auf keinen Fall zurückhallen dürfen, sobald er wegen der 11,999 P. Deckung erhalten. Dasselbe Recht, welches dem Bürgermeister Fries zugestanden, wäre nach seinem Ableben seiner Erbmasse zuständig gewesen. Wenn nun Berend Roofen jun. auf das Erbieten der Kläger, gegen Aushändigung des Cou- nossements die 11,999 P. Bco. zu decken, die Auslie- ferung verweigert, das Connossement, welches ihm von Trappmann lediglich zu bestimmten Zwecken und zur Wahrnehmung der Interessen Trappmanns wegen der 11,999 A Bco. anvertrant worden, zu andern Zwecken zu benutzen gesucht und an einen unbeikommenden Dritten indosfirr habe, so habe er offenbar den beste- henden Rechtsverhältnissen zuwider gehandelt und sich zugleich der Arglist schuldig gemacht. In Fortsetzung dieser Rechtswidrigkeit und Arglist sei von dem Be- klagten die Auslieferung der Ladung an die rechkmaßir 200 gen Empfänger, die Kläger, durch Mißbrauch des Connossemeuls verhindert worden. Wer widerrechtlich handle, sei schuldig, den durch die widerrechtliche Handlung einem Andern zugefügten Nachtheil zu er- setzen. Die 25V» $ ^Sequestrationsr und Auflager rnngskoslen wären lediglich durch widerrechtlich ver- weigerte Auslieferung des Connossemenls, durch ein fortwährend widerrechtliches Benehmen von Seilen des Beklagten herbeigeführt, und da Klager vorläufig diese Kosten aus der Masse hatten zahlen müssen, um die Sequester zu befriedigen und in den Besitz der Ladung zy gelangen, so bilde diese Ausgabe einen durch widerrechtliche Handlungen der Masse zugefügken Schaden, zu dessen Erstattung Beklagter schuldig sei. Derselbe habe nämlich durch seine eigenen Handlungen der Masse die gedachten Kosten verursacht. In eige- nem Namen habe er, mir Berufung aus das gemiß- brauchke Connossement, Auslieferung der Ladung ver- langt und sich der Auslieferung derselben an die Klä- ger widersetzt, habe die von Berend Rovsen jun. be- gonnene Widerrechtlichkeit fortgeführt und zu seiner eigenen gemacht. Für die passive Legitimation zur Sache sei es übrigens völlig einerlei, ob man Berend Rvoseu jun. oder den Beklagten als Urheber der Wir derrechtlichkeit ansehe, da Beklagter sogleich bei Anfang des Streits über die Ladung Paddy sich bereit erklärt habe, wegen aller möglichen, die Ladung betreffenden, Ansprüche persönlich haften zu wollen, und da in dem rechtskräftigen Bescheide vom 5ken Juni 1888 erkannt worden, daß Beklagter für alle und jede Ansprüche/ welche in Beziehung ans die fragliche Ladung von den Klägern erhoben werden möchten, persönlich zu haften schuldig sei. Ueberdies sei auch die Verbindlichkeit des Beklagten zur Erstattung der fraglichen 2500 $, Cour, durch die früheren Bescheide und Erkenntnisse ausgesprochen, indem es mittelst der geschehenen Ver- urrheilnng des Appellanken zur Erstattung sämmtlicher Proceßkosien sowohl in der Hauptsache, als in der Arrestsache anerkannt worden sei, daß er widerrechtlich die Auslieferung der Ladung Paddy an die Kläger verhindert habe. Der Antrag ward hiernach dahin gerichtet: daß Beklagter schuldig sei, innerhalb Orduungs- srist die Summe von 2500 'fl Cour, nebst Ver- zugszinsen nach 5 pCt. jährlich, vom 21 sie» Juni 1839 angerechnet, an die Kläger auszuzahlen, auch sämmlliche verursachte Kosten, deren Ver- zeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu er- , statten. (Der Beschluß folgt.) Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 25sie Stück.) II. Ober- Consistorialgericht. Montag den 18ten August. 1. Emilie Lorentze» e. c. p. zu Ellerbeck, Beklagte und Appellantiu, wider Johann Georg Scheuermann in Langenfelde, Kläger und Appellaten, in pcto. prwt. Erfüllung eines ertheilten Eheversprechens, nio-io be- treffend Ableistung des Eides und Purification des Erkenntnisses vom Ofen Jan. 1845. Eoclem. 2. Anna Catharina Gülck zu Hohenfelde, c. c., Klägerin und Appellantin, wider Clans Meinert am Audeich, Kirchspiels Crempe, Beklagten und Appella- ten, wegen angeblichen, durch Beischlaf bestätigten, Eheversprechens, jetzt Eidesleistung. III. Obergericht. . Dienstag den killen August. 1. Der Landsasse I. Meyerrinck auf Schönböcken, Citant, wider den Gutsbesitzer H. Kaehren auf Kuh- len, Eitaren, in pcto. angeblicher Gerechtsame, ins- besondere angemaaßken Streu- und Heidemähens ans dem zum Gute Schönböcken gehörenden Moorlande. Donnerstag den 21sten August. 2. Henning Engelbrecht in Elmshorn, Beklagter, Dednct und Appellant, wider Melchior KahlÄe zu Elmshorn und Friedrich Junge daselbst, Claus Timm zu Papeuhöhe und Johann Hinrich Brenß zu Kalten- weide, als p. f. Schulvorsteher zu Elmshorn, Klager, Deducenten, jetzt Appellaren, in pcto. verlangter Aus- lieferung eines angeblich der Elnishorner Schulcom- müne gehörenden Platz Landes. 3. Terminus zur Ablegung der vormnndschafk- lichen Rechnung für die Kinder des weil. Landsassen Matth. Wilhelm Schwerdtfeger auf Knipphagen. Freitag den 22sten August. 4. Der Eingesessene Peter Mohr in der Bnlowr schen Wildniß, Citant, wider die Direction der Glück- stadt-Elmshorner Eisenbahugesellschaft, Citarin, wegen Erfüllung eines über einen über die Eisenbahn zu er- richtenden Wegeübergang geschlossenen Vertrags. 5. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des Kammerjunkers und Oberförsters von Rosen. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteintsche Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsräth Nickels, It. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 28. Stück. Den 14. Juli 1845. Gesetzgebung. IXntenn 28sten Mai d. I. sind nachstehende Be- kauntmachuugeu aus dem König!. Geueral-Zollkammer- und Commerz-Cvllegio erlassen: I. Bekanntmachung, den Schleswig-Holsteiuscheu Canal betr. Se. Majestät der König haben mittelst allerhöchster Resolution vom 26sten März 1845 auch für de» Schleswig.'Holsteinschen Canal die in der allgemeinen Zollverordnnng vom Isten Mai 1838 § 64 vvrgeschrier bene Regel anzuordnen geruht, daß Gewichlsbiffereuzen, welche nicht mehr als 4 pCt. von dem angegebenen Gewicht betragen, keinen Srrafanspruch, sondern nur die Nachlage des tarifmäßigen Zolls zur Folge haben sollen. — Ferner ist unterm Listen Mai 1845 aller- höchst gestattet, daß in Fällen, wo die Ladungsdocn- meNte über zur Versendung durch den Schleswig- Holsteinschen Canal bestimmte, daselbst nach dem Ge- wichte zu verzollende, Maaren lediglich das Brutto- gewicht derselben enthalten, die Schiffer aber sofort bei ihrer Ankunft bei dem ersten Canalzvllamte Facku- ren oder sonstige Documente, woraus das Nettogewicht der Maaren hervorgehr, zugleich mit den vorschrifts- mäßigen Ladungsdocumenten abliefern und, insofern die Maaren weiter gehen, mit den Connossementen rc. nach Maaßgabe des § 8 der Verordnung vom 24sten Januar 1844 unter Zollversiegelung sehen lassen, das aufgegebeue Nettogewicht, wenn solches nach dem Er- messen des Zollamts als richtig anzunehmen steht, bei Ausstellung der Canalzollangabe berücksichtigt, sowie, daß es in gleicher Meise rücksichtlich anderer ergänzen- den Angaben verhalten werden möge. 2. Bekanntmachung, mehrere Hebnngscontrolcn betr. Seine Majestät der König haben mittelst aller- höchster Resolution vom 36sten April 1845 zur Erleich terung des Verkehrs das Clarirungsrecht der Zvllcon- trolen zu Fühnshaff, Holms, Maasholm, Ockhvlm, Dagebüll, Südwesthörn und Ballum im Herzogthum Schleswig, und zu Laboe, Howacht, Dahme, Grömitz und Krückaue im Herzogthum Holstein, welches bisher auf den inländischen Verkehr beschränkt ist, auf die Expedition der im Verkehr mit der Fremde begriffenen geballasieten und beladenen Fahrzeuge, imgleichen der von der Fremde eingeführten zollfreien Maaren und der nach der Fremde ansznführenden zollfreien Landes- producte, sowie fremden verzollten Maaren und Lan- desfabrikaten, insofern für dieselben eine Zollvergütung nicht zugestandeu ist, auszudehneu Sich allerhöchst be- wogen gefunden. — Durch König!. Resolution vom 2ken April 1845 ist die mit dem inländischen Clari- rungsrecht versehene Zvllcontrole zu Süderstapel auf- gehoben worden. 3. Bekanntmachung, betr. die Gebühr und die Behörde für die Beglaubigung der Ladungs- documente der von der Stadt Altona nach zollpflichtigen Hafen der Herzogthümer be- stimmten Schiffer. In Nebereinsiimmung mit dem Königlichen Patent vom litten Febr. 1845 ist auch für die Stadt Altona die in den Verordnungen vom 26sten August 1824 und 12ten März 1841 vvrgefchriebene Gebühr von 3 ß Hamb. Bco. für die Beglaubigung der Ladungs- documente der von Altona nach zollpflichtigen Häfen der Herzogthümer bestimmten Schiffer ermäßigt wor- den, und solche, da hier allein diejenigen Fahrzeuge in Betracht kommen, welche in Altona Ladung einnehmen, allezeit nur mit 1s /? Hamb. Bco. für jede Commerz- last der Trächtigkeit des Schiffs nach dem Meßbriefe zu entrichten. Fahrzeuge von 5 Commerzlasten und darunter, welche von Altona nach inländischen Häfen an der Elbe und der Westküste der Herzogthümer be- stimmt sind, erlegen die Hälfte dieser ermäßigten Ge- bühr. — Zugleich ist es angemessen erachtet, die er- wähnten Ladungsdocumenle vom Isten Juni d. I. an 28 202 von der Fabrikcontrole in Altona vergleichen, mit dem Produck versehen und beglaubigen zu lassen, deren Comkoir zu dem Ende zu jeder Zeit des Tages geöff- net sein wird. — Vorstehendes wird hiedurch, unter Aufhebung der Verfügung vom 4teu Decbr. 1838, wodurch das genannte Geschäft dem zweiten Stadt- secretair in Altona übertragen wurde, zur öffentlichen Kunde gebracht. 4. Bekanntmachung, die Ausrüstungen zum Rob- ben- und Wallfifchfang betr. Zur Beförderung der Ausrüstungen zum Robben- und Wallfischfang in der Nord- und Südsee find fol- gende Abgaben-Erleichterungen zugestanden: 1) Die zu den genannten Ausrüstungen besiimmten Schiffe find von Entrichtung des Lastgeldes gänzlich befreit und haben das Feuergeld, soweit solches über-' Haupt zu erlegen ist, sowie die Clarirungsgebühren nur mit resp. 3 Rbß. für die Commerzlast zu zahlen. 2) Fanggerathschasten und Schiffsinventarienstücke, sowie die Credit- und Transttauflagewaaren, welche erweislich für solche Ausrüstungen bestimmt sind, können statt des Eingangszolles, lediglich mit der Transtt- abgabe, soweit solche nach den bestehenden Anordnun- gen zu fordern ist, berichtigt werden. 3) Die im § 34 der Zollverordnung vom Isten Mai 1838 und dem Patent vom 13ten März 1844 vorgeschriebenen Steuervergütnngen finden auch bei den erwähnten Ausrüstungen statt. 4) Die Ausbeute des in offener See gemachten Fangs, als: Speck, Häute von Wallrosscn und See- hunden, Leber und Gedärme von Robben rc. ist von der Eingangsabgabe befreit und unterliegt bei der Ausfuhr in die Fremde ebensowenig irgend einer Ab- gabe. Letzteres gilt auch von dem im Inlande gewon- nenen Thran, den Greven u. s. w. 5) Der mit den Schiffen zurückgehende Proviant kann, wenn solcher inländisch oder verzollt ist, gegen Jdentiläts - Bescheinigung zollfrei wiederum eingehen, und wenn selbiger von der Creditauflage ausgemeldet ist, der Auflage wieder hinzugeschrieben werden, inso- fern die Maaren das vorgeschriebene Quantum aus- machen. 6) Die Verordnung vom 12ten Mürz 1841, betr. Ladungsdocumente für seewärts eingehende Maaren, leidet auf die vom Robben- und Wallfischfang einkom- menden Schiffe selbstfolglich keine Anwendung. 7) Zum Beweise, daß die Fahrzeuge nicht an fremden Orten gelöscht oder geladen haben, ist ein Excract aus dem Schiffsjournal über die gemachte Reise und den auf derselben gemachten Fang bei dem betreffenden Zollamt unter Vorzeigung des Schiffs- journals einzuliefern und der Zollrechnung anzulegen, dem die Verficherung des Schiffers und des Steuer manns bei Verlust von Ehre und gutem Leumund, daß aus dem directe vom Fang retournirten Schiffe an einem fremden Orte nichts gelöscht oder in dasselbe geladen worden, hinzuzufügen ist. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r i m i n a l s a ch e. Mord. (Fortsetzung.) Endlich ging die Kimmig in verschiedenen Verhö- ren, in welchen fie die Eheleute Meier immer mehr beschuldigte, im Wesentlichen zu folgendem Geständnisse über. Die Meierschen Eheleute hätten sie unzählige Mal zur That angereizt. Als am 23sten März die Alten sich des Morgens entzweit und der Halbhufner Meier mit dem Altentheiler und dem Knecht auf der Wiese gearbeitet hätten, habe die Halbhufnerin zu ihrem Ehemann gesagt, nun sei es Zeit, sie wollte, wenn er das Mädchen zum Eaffeemacheu hereinschicke, die Alte an den Speckhaken hängen. Als Jnculpakin nun Nachmittags bereingekommen, Caffee zu machen, habe die Halbhufnerin gesagt, sie wollten nun hin, die Alre umzubringen. Beide Frauenzimmer seien nach dem Abschiedshanse gegangen. Die junge Meier habe der Inquisitin die westliche Seitenthür der Abschiedskathe geöffnet und sei nicht mit hineingegangen. Da die Alte geschlafen habe, sei Inquisitin zurückgegangen und zwar aus der östlichen Seitenthür, weil die west- liche zngewesen. Als sie nun der Meier erzählt, daß Großmutter schlafe, habe diese gesagt, die nennst du noch Großmutter, und habe den von Hamburg niit- gebrachren Strick, welcher fnnkelneu und mir einem Ringe versehen gewesen, aus der Ofenröhre genom- men, ihr denselben unter die Schürze gesteckt und sei mit zur Abschiedswohnung gegangen. Beide Frauen- zimmer seien in die Abschiedswohnung zur westlichen Seitenthür hineingegangen, die junge Meier voran, welche die Stubenlhür leise geöffnet. Die Alte habe noch schlafend am Tische gesessen. Die Altentheilerin habe sonst einen leichten Schlaf gehabt und werde wohl vom Altentheiler eine» Schlaftrunk erhalten ha- ben. Die Altentheilerin sei nicht erwacht. Die junge Meier aber habe zur Inquisitin gesagt, nun leg den Strick um. Inquisitin habe Folge leistend der am Tische sitzenden alten Frau den Strick um den Hals gelegt und nun sei die junge Meier rasch Herzuge- 203 fprungen und hatten sie beide den Strick angezogen, bis die Alte den Kopf zurückgebogen, die Pantoffeln abgespaddelt und sich gereckt habe. Die alte Frau habe nicht um ihr Leben gebeten und sich nicht ge- wehrt. Sie habe aber mit der rechten Hand um sich geschlagen und sei mit dem Kopfe an den Thee- schrank gefallen. Die vielen Contusionen am Kopfe der Ermordeten wisse Jnculpatin nicht zu erklären. Als die Altentheilerin toDt gewesen, habe Jnquisitin dieselbe sanft vom Stuhl gehoben, während die Meier dieselbe Herunterreißen wollen und gesagt habe: Na, der ist die Seele nicht durch den Hals, sondern durch den Hintersten gegangen! Darauf hätten sie den Leich- nam an dem Strick nach der Kammer geschleift und denselben auf dem Leibe, mit dem Strick um den Hals, mit dem Kopfe nach den Fenstern und den Füßen nach der Thür, vielleicht auch mit dem Kopfe erwas mehr nach der östlichen Wand, ohne bas Ende des Strickst an der Egge zu befestigen, in der Kammer liegen lassen. Die Halbhufnerin habe näm- lich gesagt, daß sie die Alte, weil die große Thür aufsiehe, nicht an den Speckhaken hangen könnten, indem dies leicht von jedem Vorbeigehenden gesehen werden könne. Nachdem sie solchergestalt die Thal verübt, seien sie durch die westliche Seitenthür wie- der nach dem Hauptgebäude hingegangen. Jnquisitin habe sich sehr elend befunden und habe sich mir Essig waschen und den Mund ausspülen müssen. Die junge Meier habe gesagt: sie, die Meier, könne so etwas besser ab. Sie hätten nun, nachdem Jnquisitin dem jungen Meier gesagt, daß sie Friede auf der Hofstelle gemacht habe, was dieser auch gleich verstanden, zu- sammen Caffee getrunken. Die Jnquisitin erklärt, daß sie die Meier, weil sie ihr dies versprochen, habe schonen wollen, allein da diese nicht gestehen wolle, baß sie den Strick von Hamburg gebracht und mit nach der Käthe gewesen sei, könne sie nicht länger schweigen. Sie habe die That aus Gefälligkeit gegen die Meier verübt, nicht aus Haß gegen die Alten- theilerin, welche ihr noch kurz vorher ihre liebevollen Gesinnungen ausgedrückt und der sie auch manche Gefälligkeiten durch Wasserholen u. s. w. erzeigt habe, ja, die, wie Jnquisitin sich ausdrückr, sie so lieb ge- habt, wie eine Mutter! Zum Caffee hatte sich eine Ehefrau aus dem Dorfe eingefunden. Diese und der Knecht Hans Gerken haben depvnirr, daß die Halbhufnerin stille gewesen, die Kimmig indessen allerlei Scherze und Possen, na- mentlich mit dem gedachten Knecht, getrieben und da- durch die Gesellschaft zu erheitern gesucht habe. Die- ser hat kurz vor der Mordthat eine Schaufel aus der Abschiedskalhe nach der Wiese geholt und die Ab- schiedsfrau gesehen, ihm ist jedoch nicht aufgefallen, daß dieselbe am Kopfe verwundet gewesen ist. Die Ehefrau Meier hat den Anschuldigungen der Kimmig durchaus widersprochen und ist dabei fort während geblieben, jedoch hat sie eingestanden, mehrere Wochen Gift bei sich getragen zu haben, um ihre Stiefschwiegermutter durch die Kimmig vergiften zu lassen und diese nach ihrer Meinung giftige Substanz erst weggeworfen zu haben, als die Jnquisitin Kim- mig den Strick zurecht gemacht habe, um die Alte zu erwürgen. Sie gesteht ausdrücklich, um die That gewußt zu haben und der Kimmig, als sie zur Aus- führung der Thar schreiten wollen, damit man sie nicht entdecke, die Warnung zugerufen zu haben: sie solle sich in Acht nehmen! Sie gesteht, einmal das Mädchen mit Mehl in die Altenrheilskarhe geschickt zu haben, um demselben Gelegenheit zu geben, die Alte zu morden und das Garn der Alten aus Bos- heit in Stücke geschnitten zu haben. Dann widerruft die Jnquisitin Meier diese Geständnisse hinsichtlich der Uebersendung des Mehls und des Durchschneidens des Garnes, welches auf ihren Antrieb die Kimmig zerschnitten haben soll, und will einmal dieselbe zur Begehung der Thal angereizt haben, jedoch gesteht sie, daß dies mehrmals von Seiten ihres Mannes geschehen sei. Als sie am 18ten Marz nach Ham- burg härten fahren wollen, gesteht die Meier ferner, habe die Kimmig sich geäußert, daß sie Morgens früh, wenn der Altentheiler in das Wirthschaftsgebäude herübergekommen, die Alte umbringen wolle, allein sie, die Meier, habe gesagt: das gehe nicht an, weil die Kühe dann den ganze» Tag ohne Futter stehen müßten. Ueber die Vorfälle am 23sten März bat die Jnquisitin Meier indessen in ihren Aussagen sich häufig widersprochen; sie ist freilich fortwährend dabei geblieben, daß sie die That nicht mit vollbracht habe, daß sie nicht mit nach der Abschiedskalhe gewesen und daß die Kimmig ihres Wissens an jenem Nach- mittage auch nur einmal und nicht zweimal nach der Käthe gegangen sei, während sie, die Meier, in dem Hauptgebäude geblieben. Ueber das, was zwischen den Eheleuten und der Kimmig vor der That ge- sprochen und was Letztere nach verübtem Morde ge- sagt, was das Gehen und Kommen der Kimmig u. s. w. betrifft, variiren die Aussagen der Jnquisitin Meier in jedem mit ihr angestellten Verhör. Die Jnquisitin Meier giebt jedoch fortwährend an, daß die Kimmig ihr nach vollbrachter Thar erzählt habe, baß sie, die Kimmig, die Alte auf der Flur der Ab- schiedskathe getroffen und um etwas Wolle gebeten habe; wie nun dieselbe sich gebückt, habe die Kimmig ihr die Schlinge um den Hals geworfen, die Alte habe sich gewehrt und die Kimmig in die Finger ge- bissen. Die Jnquisitin Meier ist sich übrigens der öconomischen Vortheile, welche den Skellbesitzern durch den Tod der Altentheilerin erwachsen, sehr wohl bewußt, und sie räumt auch ein, daß die Jnquisitin Kimmig, welche länger auf freiem Fuß gewesen, ihr vor ihrer Verhaftung versprochen habe, sie nicht zu verrathen. Als nach vollbrachter That die Kimmig ihr geklagt: 204 daß sie nun für immer unglücklich sei, hat die Meier ihr gerathen, zu beten, das wolle sie, die Meier, auch thnn. Der Jnquisit Hans Jacob Meier, welcher im Beginn der Untersuchung sich mit Nichtwissen zu ent- schuldigen suchte, hat in der Folge seine lieblose Ge- sinnung gegen seine Stiefmutter, welche er bei zwei vorkommenden Gelegenheiten mit der Peitsche schlagen wollen, eingeränmt und im Wesentlichen in verschiede- nen Verhören Folgendes nach und nach eingesianden. Es sei ihm bekannt gewesen, daß seine Frau Mennig, in der Meinung, daß dies eine giftige Substanz sei, lange bei sich getragen habe, um die Alte zu vergiften. Die Kimmig habe wohl ans eigenem Antriebe die Thal verübt, aber seine Frau werde auch wohl große Schuld an dem Morde haben. Er habe die Kimmig nicht so sehr angereizt, wie dies von seiner Frau ge- schehen sein werde. Einmal habe er der Kimmig ge- sagt, sie solle der Alten einen Nagel in den Kopf schlagen; er habe auch auf der Tour nach Hamburg mit der Rückkehr nach Hause gezögert, damit die Kimmig die Alte an diesem Tage nmbriuge, und habe er an der Ernstlichkeit der Absicht der Kimmig nicht zweifeln können, da er durch seine Frau gewußt, daß die Kimmig schon den Strick dazu zurecht gemacht habe. Er müsse auch gestehen, daß er seine Frau ge- radelt, daß sie bei der Scene im Kuhstalle sich nicht entfernt und die Alte mit dem Mädchen allein gelas- sen habe und daß er demselben Vorwürfe darüber gemacht, daß sie so oft davon spreche, die Alte umzu- bringen, dieß aber doch nicht an einem Morgen ge- lhan habe, an welchem sein Vater ausgelvesen sei. Es hat derselbe ferner eingeranmt, daß er seiner Frau, welche einst auf dem Kirchenwege bemerkt, daß das Mädchen zu vielen Lohn erhalte, erwiedert habe: das Mädchen habe ihren Lohn reichlich verdient, wenn sie die Alte bei Seite schaffe. Die ihm von seiner Frau und der Kimmig gemachte Anschuldigung, daß er der Letzteren gesagt: wenn ein preußischer Thaler es nicht lhue, so thäten es zwei, stellt er jedoch in Abrede. Dabei gesteht Jnquisit, daß er den Tod der Alten ans öconomischen Gründen sowohl gewünscht habe, als ans Haß; er selbst habe sie aber nicht umbringen können, das sei gegen seine Natur. Jnquisit ge- steht, die Thal verheimlicht, dem Prediger die falsche Anzeige gemacht und lange um die Absicht der Frauenzimmer, welche häufig über die Thar mit einander gesprochen hätten, gewußt zu haben. Am 23sten März, als sie auf der Wiese nahe am Hanse gearbeitet hätten, habe seine Frau ihm gesagt, daß er das Mädchen zum Caffeemachen hineinschicken solle, daß damals aber die That geschehen solle, habe er nicht gewußt, das Mädchen habe ihn gefragt, ob sie zum Caffeemachen hineingehen solle, und er habe diese Frage bejaht. Ob die Frage von der Jnqnisitin ge- schehe» und wie überhaupt dies Gespräch zwischen derselben und ihrem Dienstherr« auf der Wiese vorge- fallen, darüber sind indessen verschiedene Aussagen in den Acten vorhanden. Als nach vollbrachter That die Kimmig ihm auf der Wiese — was diese freilich nicht Wort haben will — gesagt, daß sie Friede auf der Hofstelle gemacht, habe er diese Worte gleich so auf- gefaßt, daß seine Stiefmutter nun nicht mehr lebe. Der Jnquisit beschuldigt seine Frau in der Con- frontation der häufigen Anreizungen zum Morde, während diese ihre guten Gesinnungen gegen die Alke erwähnt und von der That abgerathen haben will. Der Jnquisit hält seinen Vater für ganz unschuldig und erklärt, nicht zu wissen, ob seine Frau die That mit verübt habe. In einem der ersten Verhöre spricht er die Vermuthung aus, daß das Mädchen die Alke wohl erst halb todt geschlagen habe und in einem später» Verhör, daß das Mädchen nicht allein die That verübt habe. Es äußert der Jnquisit große Furcht vor den beiden Jnqnisitinnen und erzählt, daß in einer Nacht, als sein kleines Kind geschrieen, seine Frau ihm gesagt, daß er das Licht anzündcn und das Mädchen wecken möge, damit es das Kind beruhige, Jnquisit habe aber die Kimmig nicht geweckt, denn er sei bange gewesen, daß die beiden Frauenzimmer dann über ihn hergefallen seien, damit sie vorgeben können, er, Jnquisit, habe aus Gewissensbissen, weil er die Altentheilerin ermordet, sich selbst umgebrachr. Er habe solche Furcht vor seiner Frau gehabt, daß er geschwiegen haben werde, wenn er einen fremden Mann bei ihr im Bette gefunden hätte. In der Cvnfrontation haben die Jnqnisitinnen sich gegenseitige Beschuldigungen gemacht. Die Kim- mig behauptet, fortwährend von der Meier zum Morde angereizt zu sein, während die Meier aussagr, daß die Kimmig aus Haß und Leidenschaft die Thar verübt und sie, die Meier, den Mord zugelassen habe, indem sie den Haß, welchen das Mädchen angeregt, denn ja auch zuletzt gelheilt habe. Die Kimmig hielt der Meier vor, daß sie den Strick au die Egge ge- bunden habe, als sie nach geschehenem Morde eine Kumme und Tassen aus der Käthe geholt habe, damit diese nicht die Kinder erster Ehe der Ermordeten mit den übrigen Sachen der Alten erhielten. Die Meier ^wollte aber gar nicht am 23sten März in der Käthe gewesen sein, und die im Wirthschaftslocal Vorgefun- denen Kumme und Tassen von dem Altentheiler ge- schenkt erhalten haben, welcher Behauptung dieser entschieden widersprach und ergab, daß dieses Steingut sich in dem Theeschrank in der Käthe finden müsse. Zu bemerken ist auch, daß die Jnqnisitin Meier, welche fortwährend in Abrede zog, mit nach der Ab- schiedskathe gewesen zu sein, in der Confrontation mit der Kimmig einmal die Antwort gab, als „wir" von der Käthe kamen, welches wir sie jedoch bald durch ein „du" verbesserte. Sodann hielt die Kim- mig der Meier vor, daß der Strick, mit welchen sie 205 die alte Meier erdrosselt hätten, ein neuer gewesen sei, daß sie diesen Strick von der jungen Frau erhal- ten habe und daß diese den Strick verbrannt habe, da- mit es nicht herauskommen solle, daß die Jnquifltin Meier den Strick von Hamburg mikgebracht habe. Die Meier leugnete dies -indessen entschieden, behaup- tete, der Strick sei ein alter gewesen — in welcher Behauptung auch der Iuculpat Meier und der Alten- theiler Meier mit der Jnculpätin Meier übereinstim- men. Endlich gestand in der Confrontatiou die Jn- quistkiu Meier wiederholt ein, die Kimmig einmal mit Mehl in die Alteutheilskathe geschickt zu haben, um derselben Gelegenheit zu geben, die Alte zu ermorden, und später, daß sie den Tod ihrer Sliefschwiegermntter gewünscht habe. Die Meier ward mehrmals durch Vorhaltungen der Kimmig sehr erschüttert, während diese lebhaft auf sie eindrang, daß sie ihre physische Miturheberschaft an dem Morde der Alrentheilerin gestehen möchte. Der Alteutheiler Meier leugnet jede Mitwissen- schaft um die Ermordung seiner Ehefrau ab, dagegen räumt er ein, daß er sich dazu verstanden habe: seine Ueberzeugung, daß seine Frau ermordet sei, mit Rück- sicht auf seinen Sohn und seine Schwiegertochter zu verheimlichen. Er bemerkt übrigens, daß seine verstor- bene Frau stets einen sehr leichten Schlaf gehabt habe, womit denn auch die Inquisiken Meier übereinstim- mend sich erklären. Ebenfalls behauptet derselbe, daß der Strick, den seine Frau um den Hals gehabt und welcher an der Egge befestigt gewesen, ein aller ge- wesen sei, wvmir der Iuculpat Hans Jacob Meier sich übereinstimmend erklärt. Der Alteutheiler ist den ttken Aug. 1841 aus der Haft entlassen. (Die Fortsetzung folgt.) Entscheidungen der Schleswigschen Oder- dicasterien. Der in eigenem Namen auftretende Indossatar eines Connoffemeuts über eine Schiffsladung ist den rechtmäßigen Inhabern derselben zur Erstattung des durch die von ihm verzögerte Auslieferung der Ladung erwachsenen Scha- dens verbunden. (B eschluß.) In dem nach außergerichtlicher Erledigung der Dokumenten- Edition vom Beklagten eiugereichten Ex- ceptionalrecesse opponirte derselbe den Klägern mehrere Einreden, und zwar: 1) die Einrede der fehlenden Legitimation zum Proceß, welche er durch die Behauptung zu motiviren suchte, daß bekannten Rechtens Curaroren einer Com cursmasse nur nach Aufträgen der iuteressirren Concurs- Creditvren auf Gefahr und für Rechnung der Letzteren Processe führen könnten; daß aber ein Auftrag zur Führung des gegenwärtigen Processes den Klägern von den Gläubigern nicht ertheilt, indem die an die Wech- selgläubiger gerichtete Aufforderung der Kläger, sich darüber zu erklären, ob diese Sache anhängig gemacht werden solle, nur mit Unterschriften für Wechselforder rangen zum Belauf reichlich Eines Drittels der Ge- sammtsnmme versehen worden sei. 2) Die Einrede des unrichtig gewählten Beklagten und der Benennung seines Aucrors. Zur Begründung dieser Einrede berief Beklagter sich darauf, daß er sich in der ganzen Sache wegen der streitig geniachren Ladung Paddy von Anfang an als Stellvertreter von Bereich Rovse» jun. und als substituirter Bevollmäch- tigter von Louis Trappmann gerirk habe, sein Auctor Berend Rovsen jun. daher der wahre und einzige Beklagte sei. Ferner bemühte er sich darzuthun, daß er nur auf den Fall, daß er zum Besitze der Ladung kommen und über selbige disponiren würde, sich zur Haftung erboten, sowie, daß er diese nur wegen Rück- lieferung der Ladung, falls er zum Besitze derselben gelange, übernommen habe. Nur in dem Sinne sei er auch durch Erkenntnis; vom 5ken Juni 1838 schul- dig erkannt, den Klägern für alle Ansprüche, welche sie in Beziehung auf die zur Frage stehende Ladung auf dem Wege Rechtens wider ihn geltend machen würden, persönlich zu haften, und von einer Ausdeh- nung dieser Hast auf Entschädigungsansprüche könne daher nicht die Rede sein; 3) unter negativer Lilisconlestatiou die Einrede des gänzlich mangelnden Klagerechks und der unbegründe- ten, auch unerwieseuen Klage. Nachdem der Beklagte geleugnet hakte, daß die Sequestration und Auflage- rung der Ladung Paddy mit seiner oder des Kauf- manns Berend Rvesen jti». Bewilligung und Geneh- migung gerichtlich verfügt, oder durch Nichtbefolgung der Aufträge und Vorschriften des Abladers, des Kaufmanns Louis Trappmann in Charleston, veran- laßt und daß durch widerrechtliche Handlung derselben oder überhaupt der Concursmasse des weil. Bürger- Meisters Fries ein desfälliger Schaden verursacht wor- den sei, wurde zur Rechtfertigung der vorgeschützken Einrede angeführt: So, wie Berend Roosen g»»., so sei auch der Beklagte durchaus gerechtfertigt, wenn er nach den ihm ertheilteu Aufträgen gehandelt habe. Diesen sei er auch wörtlich nachgekommen. Trapp- man» sei nämlich offenbar berechtigt gewesen, sich das Eigeuthum an der abgesandren Ladung Reis zu sichern, da er zum Ankauf derselben eine» Theil des erforder- lichen Geldes hergegeben und wegen dieser Verwen- dung von dem Bürgermeister Fries keine Deckung gehabt, vielmehr durch Ausbleiben der erwarteten 206 Briefe in Zweifel gesetzt worden sei. Trappmaun Hobe daher freier Herr und Disponent der Ladung bleiben wollen, und sei demnach befugt gewesen, Be- dingungen zu stellen, unter welchen die Ladung an den Bürgermeister Fries verabfolgt werden solle. Die von Trappmann gestellte Bedingung, dast seine Tratte auf Berend Roofen .jun. znm Belauf von 11,000 A Bco. von Letzterem für Rechnung des Bürgermeisters Fries accepkirt werde, sei nicht erfüllt worden, und habe nicht erfüllt werden können, weil Fries, ohne dafür zu sorgen, daß die gedachte Tratte habe accepkirt wer- den können, damals bereits mit Tode abgegangen sei. An die Erben des Bürgermeisters Fries, oder an dessen insolvente Erbmasse, habe aber nach Trappmanns Auftrag die Ladung nicht abgeliefert werden dürfen, sondern in dem Falle, daß Fries mit Tode abgegangen oder zahlungsunfähig geworden sein würde, habe Be- rend Roofen jun. allerdings die Auslieferung des Connoffements gegen Zahlung von 11,000 A verwei- gern müssen. Die Indvsstrung des Connossements von Berend Rovsen jun. an einen erforderlichen Be- vollmächtigten in Flensburg sei zur Ausführung der jenem von Trappmann anfgetragenen Disposition nach eigenem Gutdünken über die nach Flensburg bestimmte Ladung nothwendig, und daher Trappmanns eigenem Aufträge gemäß gewesen, wie denn erstlich schon das Counossement auf dessen Ordre oder Bevollmächtigte laute, und Trappmann zweitens noch in einem Briefe an Berend Rooseu jun. vom Listen Juli 1838 alle seine früher« Aufträge an diesen bestätigt, namentlich auch dessen Bestellung eines Bevollmächtigten in Flens- burg genehmigt habe. Für die Beurtheilung der Handlungen von Berend Roosen jun. und seines Sub- stituten, des Beklagten, waren lediglich Trappmanns anfängliche und ursprüngliche Aufträge und Vorschrif- ten entscheidend, nicht aber seine spätere Erklärung vom 20sten Decbr. 1838. Auf Seiten Berend Roosen und des Beklagten läge mithin, da ste lediglich nach den ersten Aufträgen Trappmanns gehandelt hätten, keine Widerrechtlichkeir vor. Ware hier also der Concursmasse ein Schaden zu ersetzen, so würde deshalb Trappmann selbst in Anspruch zu nehmen sein. — Die Sequestration sei ferner bloß auf Antrag der Kläger, und zwar gegen ausdrückliche Cvnrradiclion und Prokestation von Seiten des Beklagten, vorge- nommen worden. Diese Protestation schütze den Be- klagten daher gegen die Haftung für die durch die Sequestration erwachsenen Kosten, besonders da die Protestation nach den bis dahin bekannten Aufträgen Trappmanns nothwendig und rechtlich begründet ge- wesen sei, und die Verbindlichkeit wegen etwanigen Schadens daher auf Trappmaun znrückfallen müsse. — Beklagter wiederholte demnächst seine früher aus- gestellte Behauptung,, daß er lediglich als Mandatar von Berend Roosen,j»i>. gehandelt habe und deshalb nicht Beklagter sein könne, sowie, daß die von ihm übernommene Haftung bloß in Beziehung auf die Restitution der Ladung, falls er in den Besitz derselben kommen würde, zugesagt, keinesweges aber auf Ent- schädigungsansprüche auszndehnen sei, und suchte nach- znweisen, daß aus den frühem Erkenntnissen seine Verpsiichtung zum Ersatz der Sequestralionsr und Auflagerungskvsien nicht' gefolgert werden könne. Endlich ward bemerkt, daß diese Kosten zwar 2500 Cour, betragen harten, von den Klagern aber nicht bewiesen sei, daß die Concursmasse dadurch einen Schaden erlitten habe. Ein rechtlicher Beweis des Schadens würde den Klagern auch nicht möglich sein, weil durch den Verkaufspreis der Ladung die zum Ankauf derselben von Fries hergegebenen Gelder, sowie die sonstigen damit verbundenen Zahlungen und Kosten, mit Einschluß derer der Sequestration und Auflagerung, hinlänglich gedeckt worden wären. 4) Die Einrede der Pluspetirion, sowie der Com- pensatio» und Liquidation. Die erste Einrede stehe den Klägern entgegen, weil sie auf Verzugszinsen von dem Listen Juni 1830 Anspruch gemacht hätten, indem an diesem Tage die 2500 A Cour, von ihnen gezahlt worden waren. Da Beklagter aber weder diese Schuld anerkannt habe, noch zur Zahlung derselben schuldig erkannt worden sei, so hätten überall keine, höchstens seit der ange- brachten Klage und der unterm 15ten Decbr. 1841 bewirkten Ladung, Verzugszinsen beantragt werden dürfen. Zur Begründung der Einrede der Coinpensakivn und Liquidation ward bemerkt, daß nicht der Beklagte, sondern lediglich dessen Mandant, Berend Roosen jun., für das Interesse in dem angegebenen Umfang, na- mentlich für die Sequesirakions- und Auflagerungs- kosten, hafte, daß Letzterem aber wegen seiner Forde- rung an die Concursmasse von 53,038 A Bco., welche völlig liquide und anerkannt sei, die Compensation zustehe, indem die eingeklagten Kosten durch das Se- questralivnsdecret vom 23sten Mai 1838 veranlaßt, mithin vor dem unterm 27sten August 1841 erlassenen Concnrserkenntniß des Bürgermeisters Fries entstanden waren. Den einzelnen angeführten vier Einreden sind die denselben entsprechenden Anträge hinzugefügt worden. Nach mündlich verhandelter Sache ward am ILlen Decbr. 1812 vom Magistrat der Stadl Flensburg für Recht erkannt: daß Beklagter, Einwendens ungeachtet, die ein- geklagre Summe von 2500 A Cour, nebst Ver- zugszinsen von 5 pCt. jährlich, vom Tage der angesiellten Klage angerechnek, innerhalb Ord- nungsfrist an die Kläger zu bezahlen schuldig sei, unter Vergleichung der Kosten. Gegen dieses Erken,itniß wurde von beiden Seiten das Rechtsmittel der Appellation unter Beobachtung der vorschriftsmäßigen Förmlichkeiten eingewandl. Beklagter hat indeß allein das inkerponirle Rechts- 207 mittel fortgesetzt und im Ladungsgesnche seine Be- schwerden dahin gerichtet: daß so, wie geschehen, und nicht vielmehr nach seinen Exceptionalanträgen erkannt worden sei: 1) auf seine proceßhindernde Einrede der den Appellanten fehlenden Legitimation zum Pro- teste; cvent. 2) auf die proceßhindernde Einrede des unrichtig gewählten Beklagten und der Benennung seines Auctors; event. 3) auf die Einrede des gänzlich mangelnden Klagerechts und der unbegründeten, auch unerwiesenen Klage; event. 4) auf die Einrede der Pluspetition in ihrem ganzen Umfange, sowie auf die Einrede der Compeusakion und Liquidation, und hak sich zur Nechtferlignng dieser Beschwerden lediglich auf seinen Exceptionalreceß sammt dessen Anlagen bezogen, auch schließlich jeder Beschwerde einen derselben gemäßen Antrag beigefügt. Appellaken haben der Appellation die Einrede der zu allgemein angegebenen Beschwerden entgegengesetzt und dieselbe darauf gestützt, daß die Beschwerden nicht bestimmt genug, nicht der Verordnung vom 8ren Juli 1796 entsprechend abgefaßt waren. Es sei, führen sie an, im Sinne der angezogenen Verordnung offen- bar zu allgemein ausgedrückt, wenn Appellant im Allgemeinen die Beschwerden aufgestellt habe, daß nicht nach seinen Exceptivnalanträgen erkannt worden. Dieser Fehler der Allgemeinheit werde dadurch nicht beseitigt, daß Appellant die einzelnen Einreden, mit denen er gehört zu werden erwarte, aufführe; es fehle an jeglicher Angabe darüber, wie nach seiner Ansicht das richterliche Erkenntniß habe lauten müssen. Appellanken tragen deshalb daraus an: daß auf diese Einrede die Appellation verworfen, das angefochrene Erkenntniß daher bestätigt werde. Die eben erwähnte Einrede stellt stch nun sofort als verwerflich dar, indem der Appellant die Einreden, mit denen er gehört zu werden wünscht, speciell ange- führt, auch die den einzelnen Beschwerden gemäß ge- stellten Anträge mit hinreichender Bestimmtheit gefaßt hat. Es ist daher zu prüfen, in wie fern die einzelnen Appellationsbeschwerden rechtlich begründet sind. A^as nun zuvörderst die erste Beschwerde betrifft, so muß dieselbe deshalb verworfen werden, weil es den Appellaren als Cnrakoren der Friesschen Cvncurs- masse oblag, dafür Sorge zu tragen, daß alles, was zur Masse gehörte, auch zu derselben gezogen würde, und die durch ihre Bestellung zu Güterpflegern ihnen hierzu ertheille generelle Auctorisation sie auch berech- tigen mußte, die erforderlichen Maaßregeln zur Gel- tendmachung jedes der Concursmasse zusiehenden Acki- vums zu ergreifen, ohne daß sie dazu irgend einer specielle» Vollmacht von Seiten der Gläubiger bedurf ten. Dabei mußte es ihnen indeß freistehen, um sich in ihrem Verhaltm'ß zu den Gläubigern vor künftiger Verantwortlichkeit zu schützen, die Wechselgläubiger, als zunächst schadenleidende Creditoren, anfzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie wünschten, daß die Curatoren die Klage, welche sie wider den Appellanten anzustellen beabsichtigten, auf dem Wege Rechtens geltend machen sollten. Allein, ob eine Zustimmung hierzu von Seiten der Creditoren überall erfolgt ist, oder wie viele derselben eine solche erkheilt haben, ist in Beziehung der Legitimation der Appellaren zur Anstellung der von ihnen erhobenen Klage ohne alle Relevanz. Aber auch die zweite Beschwerde kann für begrün- det nicht erachtet werden, denn das Eonnoffement über die fragliche Ladung Paddy ist dem Appellanten unbe- schränkt indosstrl worden. Durch eine solche Jndvssa- rion eines zur Uebertragnng geeigneten Dvcumenls wird aber der Indossatar nicht Bevollmächtigter des Indossanten, sondern ausschließlicher und freier Dispo- nent über den Inhalt des Documents und ist, so lange das Connossement sich in seine» Händen befindet, jedem Dritten gegenüber, welcher Ansprüche auf den Inhalt desselben zu machen hat, der allein rechtlich legitimirte Beklagte. Appellaten konnten sich daher zur Verfol- gung derjenigen Gerechtsame, welche ihnen als Cura- toren des Nachlasses und später der Concursmasse des weiland Bürgermeisters Fries hinsichtlich der an den Appellanten indvsstrten Ladung Paddy zustande», ledig- lich an diesen hallen. Mag nun immerhin eine Ver- einbarung zwischen dem Kaufmann Berend Moosen jun. und dem Appellanten des Inhalts bestanden haben, daß Letzterer in Beziehung auf die unbeschränkt an ihn indossirte Ladung Paddy nur als Bevollmächtigter des Ersteren zu handeln hätte, so kann eine solche Vereinbarung, da sie aus dem Connossement nicht hervorgehl und der Inhaber desselben den Appellaten, sowie jedem Dritten gegenüber, als allein berechtigter freier Disponent über den Inhalt des Connvssemenrs gelten mußte, in Beziehung auf die Appellaten überall keine Wirkung äußern, sondern nur zwischen den Contrahenken selbst von rechtlichen Folgen sein. So, wie demnach Appellant die allein rechtlich legitimirte Person war, gegen welche Appellaren ihre Ansprüche hinsichtlich der Auslieferung der fraglichen Ladung Paddy selbst verfolgen mußten, so ist er auch schuldig, die Folgen derjenigen Handlungen zu vertreten, welche von ihm unternommen sind, um die Auslieferung der gedachten Ladung an die Appellaten zu verhindern, und haftet mithin für jede» Schaden, welche» er den Ap- pellaren widerrechtlich durch diese seine Handlungen zugefügt hat. — Ob und in welchem Umfange Appel- lant daher eine solche persönliche Verhaftung zuge- sichert hat, darauf kommt es um so weniger an, als derselbe überdies durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 5ten Juni 1838 schuldig erkannt ist, den Appellaten 208 für alle und jede Ansprüche, welche in Beziehung auf die zur Frage sichende Ladung auf dem Wege Rech- tens wider ihn geltend gemacht werden möchten, per- sönlich zu hasten. Wenn Appellant dagegen anführt, daß er bloß wegen Ansprüche, welche ans die Ladung selbst in natura oder deren Werth gemacht werden möchte», zu haften verpflichtet sei, so sprechen dagegen nicht nur die bereits entwickelten allgemeinen Rechts- grundsätze, sondern auch die Fassung des letztgedachken Erkenntnisses selbst. Da demnach die beiden ersten Beschwerden dar- über, daß Appellant mit den von ihm i» inferiori Vorgeschichten beiden dilatorischen Einreden nicht gehört worden, keine Berücksichtigung finden können, so sieht mit Rücksicht ans die dritte Beschwerde zur Frage: ob die Klage begründet »nd erwiesen ist? Die Klage ist darauf dasirk, daß Appellant den Appellaken die Auslieferung der fraglichen Ladung Paddy widerrecht- lich verweigert, und daß ihnen in Folge dieser Weige- rung die SequesirationSkosten verursacht worden sind, deren Erstattung sie jetzt verlangen. Daß Appellant nun die Auslieferung der gedachten Ladung Paddy an die Appellaren widerrechtlich verweigert hat, kann nicht zweifelhaft sein, denn nachdem Trappmann die bei ihm vom Bürgermeister Fries bestellte Ladung auf Rechnung und Gefahr des Letzteren abgesandt und ihn davon in Kenntniß gesetzt hatte, daß die Auslieferung derselben gegen Deckung der von ihm für die Ladung verausgabten 11,000 P. Beo. erfolgen werde, konnte, sobald der Bürgermeister Fries oder dessen rechtmäßi- ger Vertreter diese Bedingung zu erfüllen sich bereit erklärten, denselben die Auslieferung der Ladung recht- lich nicht verweigert werden, und Trappmann halte nicht das Recht, durch Jndossirung des Cvnnossements über die Ladung an Dritte, diesen eine größere Dispo- sition hinsichtlich derselben zu übertragen, als ihm selbst znstand. Es sind aber auch die von Trappmann dem Berend Roofen jiin. bei Uebersendnng des Connosse- ments ertheiltcn Aufträge keiner anderen Auslegung fähig, als daß er nur hinsichtlich der Deckung der 11,000 -fL Bco. hat sich sicher stellen wollen, und für diesen Zweck mußte es ganz gleichgültig sein, ob die gedachte Deckung von dem Bürgermeister Fries selbst angeboren ward, oder von den leginmirten Vertretern seines Nachlasses, wie er dies auch durch seine Erklä- rung vom 2ttsien Decbr. 1838 selbst zu erkennen gege- ben hat. So wenig daher Trappmann berechtigt ge- wesen wäre, den Appellanten, nachdem sie die Deckung der 11,000 A angeboten halten, die Auslieferung der Ladung vorznenthalten, so wenig konnte Appellant hierzu befugt sein, und auch durch das Schreiben Trappmanns an Berend Roofen jiin. vom 3ten Juli 1838 eine solche Befugniß nicht erlangen, weil Trapp- mann an die Indossatare des Connossements nicht mehr Rechte hinsichtlich der Ladung übertragen konnte, als ihm selbst daran znstanden. Indem nun Appellant die Auslieferung der Ladung an die Appellaten, un- geachtet der von ihnen angebotenen Zahlung der 11,000 A Bco., verweigerte, handelte er offenbar wi- derrechtlich, und mußte für einen jeden ihnen in Folge seiner widerrechtlichen Handlungen entstehenden recht- lichen Nachtheil verantwortlich sein. Als Folge seiner widerrechtlichen Weigerung, die Ladung an die Appel- laren auszuliefern, ward ungeachtet der Prvkesialion des Appellanken die Sequestration der Ladung nokh- wendig, damit sie nicht dem Verderben Preis gegeben würde. Da nun die Appellaten die Sequestrations- nnd Auflagerungskosten, um in den Besitz der Ladung zu gelangen, vorläufig an die Sequester haben zahlen müssen, so haben sie mit Recht die Erstattung dieser Kosten von dem Appellanten als einen durch seine widerrechtliche Handlung der Friesschcn Concursmasse zugefügten Schaden fordern können. Die angestellke Klage ist demnach in jeder Beziehung begründet. Sie ist aber auch vollständig erwiesen, indem Appellant nicht in Abrede stellt, daß die von den Appellaten aus der Friesschen Concursmasse verausgabten Segne- sirations- und Auflagerungskosien 2500 A, betragen, daraus aber selbstverständlich folgt, daß der Masse bis zu diesem Betrag ein Schaden erwachsen ist, und die hiergegen versuchte Ausführung des Appellanten so sehr jeden haltbaren Grundes entbehrt, daß sie einer näheren Widerlegung nicht bedarf. Es stellt sich daher auch die dritte Beschwerde als nicht begründet dar. Was endlich die letzte Beschwerde betrifft, so ist die Einrede der Pluspetition i» inferiori gehörig ge- würdigt worden, und von einer Berücksichtigung der- selben in vollerem Umfange, als bereits geschehen, kann, weil nach constanter Praxis bei einer Klage auf Leistung einer bestimmten Geldsumme, Verzugszinsen vom Tage der angestellten Klage zu laufen anfangen, und Appellant nur vom Tage der erhobenen Klage an Verzugszinsen zu zahlen schuldig erkannt worden, auch in Folge der Pluspetition die Vergleichung der Kosten eingetreten ist, nicht die Rede sein. Da nun Appellant nicht befugt ist, Forderungen Dritter gegen einen wi- der ihn persönlich angestellten Entschädigungsanspruch zur Compensatio,! zu bringen, »nd aus diesen Gründen gleichfalls seine letzte Beschwerde sich c.Is völlig un- haltbar darstellt, so hat dem Vorstehenden nach, wie geschehen, erkannt werden müssen. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichlsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt,. 29. Stück. Den 21. Juli 1845. Gesetzgebung. Die Wegevcrordnung betr. ^§e. Majestät der König haben mittelst allerhöchster Resolution vom 6ken v. M. die Negierung allerhöchst zu auctorisiren geruht, unter besondern Umständen nach gründlicher Voruntersuchung und allseiliger Erörterung der in Betracht kommenden Verhältnisse, einzelne Abweichungen von de» im § 150 der Wegeverordnung vom Isten März 1842 über das Gefälle der Neben- landstraßen getroffenen Vorschriften zu gestatten. Vorstehende allerhöchste Resolution ist in Gemäßheit Schreibens der Schleswig - Holstein - Lanenbnrgschen Canzelei vom ICteii v. M. mittelst Bekanntmachung der König!. Schleswig - Holsteinschen Negierung auf Gotkorff vom 23sten Juni zur öffentlichen Kunde gebracht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r i m i n a l s a ch e. Mord. (Fortsetzn n g.) In den articnlirten Verhören, welche den 7ten Novbr. 1842, also 20 Monate nach geschehener Thar, begonnen, hat die Jnquistkin Kimmig ihr Geständniß, wie ste es zuletzt bei der General-Untersuchung abge- legt, wiederholt. Dabei aber zeigt stch das Bestreben dieser Jnquistkin, ihr Verbrechen in einem möglichst misden Lichte erscheinen zu lassen und sich als eine gewissermaaßen wider Willen durch die Verführung der Meierscheu Eheleute zur Verübung der That be- wogene Verbrecherin darzustellen. Die Jnqnisitin Meier sucht in dem articulirten Verhör ihre in der General-Inquisition gemachten Be- kenntnisse möglichst zu beschränken, doch nennt sie sich eine Mitwisserin des von der Jnqnisitin Kimmig ver- übten Mordes, gesteht, den Mennig, in der Mei- nung, es sei Gift, bei sich getragen zu habe», um ihn der Kimmig zu geben, wenn diese nach der Käthe gehe; sie habe den Tod der Alten gewünscht, bekennt Jnqnisitin weiter, weil sie schlecht von ihr geredet, sie des Ehebruchs beschuldigt, sie eines Gelddiebstahls wegen in Verdacht gehabt, gesagt, daß sie unreinlich sei, nicht genug in das Haus gebracht habe rc. Sie sei stch der Vvrtheile, welche sie und ihr Ehemann durch den Tod der Alten gehabt habe, bewußt gewe- sen und sie habe um die Absicht der Kimmig, die Alte zu morden, wahrend sie nach Hamburg gewesen, gewußt, so wie sie es auch gewußt, daß die Kimmig an jenem Nachmittage in die Käthe gegangen sei, um die That ansznführen; angereizt habe sie aber die Kimmig nicht. Der Jnqnisit Meier endlich hat im articnlirten Verhör erklärt: er wisse nicht, wer seine Stiefmutter ermordet habe, daß sie ermordet sei, habe er hier erst im Gerichte gehört, früher habe er nicht gewußt, ob sie sich selbst entleibt oder durch fremde Hand gestor- ben sei; in der General-Inquisition habe er die Un- wahrheit in allen Stücke» gesagt. Daß seine Frau Gift bei sich getragen, um die Alte zu vergiften, habe er gewußt, seine Frau habe ihm am Sonntag- Abend vor der Verhaftung gesagt, „er wisse ja von Nichts", und die Kimmig habe ihr die Hand darauf gegeben, sie nicht zn verrathen. Eine falsche Anzeige habe er dem Prediger gemacht, weil er die Kosten einer gerichtlichen Untersuch,mg gefürchtet habe. Daß die Behauptung des Jnquisiten Meier, er habe in der General-Untersuchung in allen Stücken die Un- wahrheit gesagt, als ein unmvkivirter Widerruf gar keine Berücksichtigung verdient, kann nicht zweifelhaft sein. Der peinliche Ankläger hat darauf angetragen: I) daß die Halbhnfnerin Mnrg. Elisab. Meier wegen intellectneller Urheberschaft des an ihrer Skieft schwiegermulter verübten Mordes, so wie wegen An- 29 21« stiftlilig eines auf diesen Mord gerichteten Complotts und Theilnahme an diesem Complott, imgleichen we- gen persönlicher Theilnahme an der Ermordung ihrer Stiefschwiegermutter, dazn vernrtheilt werde, daß sie auf einer Kuhhaut zum Nichtplatze zu schleifen und dort mit dem Rade von oben herab vom Leben zum Tode zu bringen und ihr Körper demnächst aufs Rad zu flechten; 2) daß Maria Sophia Dorokh. Kimmig wegen verübten Mordes, imgleichen wegen Theilnahme an einem auf diesen Mord gerichteten Complott mit dem Beile vom Leben zum Tode zu bringen, und 3) daß der Halbhufner Hans Jacob Meier we- gen inlellectueller Urheberschaft des an seiner Stief- mutter verübten Mordes mit dem Rade von oben herab vom Leben zum Tode zu bringen; sämmtliche Angeklagte aber schuldig, die Proceß- kosten zu erstarkten. Der Defensor der Jnquisikin Kimmig sucht darzu- lhun, daß dieselbe lediglich wegen Versuchs des Mordes verurtheilt werben könne, indem sowohl auf den Altentheiler Meier, als auf die Halbhufnerin der Verdacht des eigentlichen Mordes ruhe. Der Defen- sor stellt dar, daß der Altentheiler sich am 23sten März mit seiner Frau entzweit und derselbe, nachdem der Knecht Gerten die Schaufel aus der Abschieds- kathe geholt, seiner Frau die Kopfwunden beigebracht haben könne. Durch die dadurch etwa verursachte Gehirnerschütterung erkläre sich nun der feste Schlaf der Altenrheilerin. Dieser Zustand der Gehirnerschüt- terung habe es denn auch verursacht, baß die Kimmig, welche sehr schnell und hastig bei dem Umlegen des Stricks um den Hals der Altenrheilerin nnd dem Zn- ziehen desselben verfahren, der Meinung gewesen sei, die Alte wirklich getödtet zu haben, während dies doch von der Hand der Halbhufnerin geschehen sei, welche, als sie kurz nach der That, den Aussagen der Jnqui- sttin Kimmig zufolge, in der Abschiedskathe gewesen sei, den Strick vollends zugezogen und dadurch den Tod der Altentheilerin bewirkt haben werde. Hie- durch erkläre sich denn auch die verschiedene Lage der Leiche, in welcher resp. die Kimmig sie verlassen und der Altentheiler sie zuerst gefunden habe. Das Ge- standniß der Kimmig über den während des Erdros- selns erfolgten Tod der Alten komme nicht in Be- tracht, da zur Beurtheilung des erfolgten Todes Kunstkenntnisse erforderlich seien. Der Defensor trägt schließlich darauf an, daß keine härtere als eine zehn- jährige Zuchthausstrafe gegen die Jnculpatin erkannt werden möge. , Der Defensor der Jnquisikin Marggretha Elisa- beth Meier hebt die Unwahrscheinlichkeiten in dem Gesiändniß der Kimmig und dessen Unglaubhaftigkeit hervor; es bemerkt derselbe, daß die Anschuldigung der Kimmig nicht diejenigen Requisite habe, welche die Gesetze erheischen, damit die Anschuldigung eines Complicen die Kraft einer nahen Anzeige erhalte. Die Anschuldigung der intellectueklen Urheberschaft sei keinesweges dargelhan, wenn auch die Jnquisikin nicht ganz ohne Schuld sei; auch die Grundsätze über Ver- wandkenmord und Complott könnten gegen die Jnqui- sitin nicht zur Anwendung gebracht werden, welche von der wider sie erhobenen Anklage freizusprechen, cvcnt. rücksichtlich der von ihr bewiesenen Nachgiebig- keit bei dem von der Kimmig beabsichtigten und ans- geführten Morde mit zeitiger Freiheitsberaubung zu bestrafen sein werde. Der Defensor des Jnquisiren Hans Jacob Meier sucht zu zeigen, daß der objective Thatbestand des von der Kimmig verübten angeblichen Mordes nicht außer Zweifel gestellt sei. Derselbe macht in dieser Bezie- hung auf die an der Leiche Vorgefundenen Kopfver- letzungen aufmerksam und fuhrt an, daß sich diese von Mißhandlungen des Altentheilers, der sich am 23sten Marz mit seiner Ehefrau entzweit habe, her- rühren könnten. Daß ferner die Sirangulationsfurche von einer Mißhandlung nach dem Tode der Alten- tbeilerin habe entstehen können, da die Leiche mehrere Tage ohne Wache gewesen; überhaupt sei nicht die Unmöglichkeit nachgewiesen, daß die Altentheilerin nicht von einer fremden Person oder von der Halb- hufnerin ermordet sei. Unter diesen Umständen, da vielleicht die Kimmig, beredet von der Meier, die Schuld auf sich genommen habe, könne auch in Be- ziehung auf die Kimmig von einer intellectnellen Ur- heberschaft des Meier nicht die Rede sein. Diese sei aber auch, falls die physische Urheberschaft erwiesen, doch gar nicht dargethan, Venn die Kimmig sei eine lügenhafte Person und führe lediglich im Allgemeinen an, daß Jnquisit sie zur That gereizt habe; dazu habe es demselben aber a» Veranlassung gefehlt, weil der Abschied ,ihm nicht beschwerlich geworden und er kei- nen solchen Haß gegen die Alte gehabt habe, wie die beiden Frauenzimmer, wie solches aus den Acten er- helle. Der Defensor bestreitet ebenfalls die Anwendung der Grundsätze über den Verwandtenmord und trägt auf Freisprechung oder absolutio ab instantia, evcnt. darauf an, daß dem Meier wegen Nichlbehinderung oder Verheimlichung des Mordes der Arrest zur Strafe angerechnet werde. Den 3<>sten Oktober 1843, zwei volle Jahre nach beendigter General-Untersuchung, hatte die öffentliche Verhandlung dieses ffriminalfalles im versammelten Volksgerichte des Amtes Neinbeck statt. Nach geschehener Verhandlung wurden die Acten im Beisein des Anklägers und der Vertheidiger ver- siegelt und an das König!. Holsteinische Obercriminalr gericht eingesandt.*) ") Die in dieser Criniinalsache stattgehabre Special - In- quisition aiebt eine» Beleg ab für unsere in dein Vor- worte zu dem achten Jahrgänge der „Anzeigen" aug- gesprochene Ansicht über die gegenwärtige Bedeutung der Special-Inquisition. 211 Der objektive Thatbestand des vorliegenden Ver- brechens ist durch das visum rcpcrtum und den Be- richt der obducirenden Aerzte vollkomnie» hergestellr. Wenn nämlich auch nach Siebenhaar's Handbuch der gerichtlichen Ar- zeneiknnde, I. S. 105, ein Strang, mit dem ein Mensch kurz nach seinem Tode aufgehängt wird, dieselben Sngillationen am Halse bewirken kann, die bei Erhenkren Vorkommen, so sind doch die in dem vorliegenden Falle vorgekvm- inenen Erscheinungen: die hervorgekriebenen Augen, die ausgereckte, zwischen den Kieferrändern fest einge- klemmte Zunge, das blau aufgetriebene Gesicht, die Ueberfüllung der Gehirngefäße mit Blut, die zusam- inengezogenen Hände u. s. w. sichere Kennzeichen des durch Erdrosselung erfolgten Todes, Henke, Lehrbuch der gerichtlichen Medici», § 456, indem diese Erscheinungen durch die Zuziehung des Halses mittelst eines Strickes nach eingetretenem Tode sich nicht mehr hervorbringen lassen. ES können da- her die Verletzungen, welche sich an dem Stirnbein und in der Schläfengegend des Kopses der denata gefunden haben, nicht die Todesursache enthalten. Als die Urheberin der Tödtung der Altentheilerin hat sich die Jnquisitin Kimmig nach dem bereits refe- rirren Gestandniß bekannt, indem sie einen an der Altentheilerin von ihr mittelst Erdrosselung verübten Mord wiederholt eingestanden hak. Daß die Thal von einem Andern ansgeführt sein könne, darüber enthalten die Acten nicht die geringste Andeutung. Betrachtet man aber die vorausgeschickte «paeras k'aati genauer, so stellt sich dar, daß durch das Gestandniß der Jnquisitin Kimmig nicht alle Vorgefundenen acten- mäßigen Umstände erklärt worden, ja, daß manche Behauptungen derselben durchaus nicht glaubhaft er- scheinen. 1. Es soll nämlich die Altentheilerin an jenem Nachmittage in einen schweren Schlaf verfallen sein, während doch dieselbe sonst nur einen leichten Schlum- mer gehabt hat; die Jnquisitin weiß diesen Umstand nicht anders zu erklären, als dadurch, daß sie gele- gentlich die, in keiner Weise auch nur irgend begrün- dete, Aeußerung fallen läßt, als wenn der Altentheiler seiner Frau einen Schlaftrunk eingegeben habe. 2. Die obgedachken Kopfverletzungen finden ihre Erklärungen durchaus nicht durch das Bekenntniß der Kimmig: nur eine, höchstens zwei Verletzungen wer- den durch dieselbe einigermaaßen erklärt. Wen» nun der Defensor der Kimmig diese Verletzungen auf Rechnung des Altenrheilers schieben und den Schlaf der denata wiederum von der durch die Kopfverletzun- gen eulsiandeuen Gehirnerschütterung ableite» will, so bewegt derselbe sich offenbar auf dem Gebiete der Hypothese, welcher nicht nur das eingezeugte gute Vernehmen, in welchem die alte» Eheleute mit ein ander standen, nicht nur der Umstand, daß weder die Kimmig, wie sie der denata den Strick um den Hals gelegt, noch der Knecht Gerten, wie er kurz vor Be- gehung der Thal die Schaufel aus der Altenkheils- kathe geholt, Kopfverletzungen an derselben bemerkt hat, nicht nur das Gekünstelte dieser Hypothese über- haupt, sondern noch mehrere, aus den Acten zu ent- nehmende, Momente enkgegensiehen. 3. Es ist auffallend und erregt Verdacht gegen die Richtigkeit des Geständnisses in dieser Beziehung, daß die That in der Nahe der niedrigen Stubenfenster verübt sein soll, indem jeder zufällig um diese Zeit in der Richtung der Fenster vorübergehende Dorfs- bewohner die That hätte mit ansehen können. 4. Der Umstand, daß die Pantoffeln der erwürg- ten Altentheilerin unter einer außerhalb der Stube und der Kammer auf der Vordiele des Hauses be- findlichen Lade gefunden worden sind, findet eben so wenig Aufklärung in dem Geständnisse der Kimmig, als 5. der Umstand, daß sich in dem Mützenbande der dcnata Kopfhaare so fest eingeknotet gefunden haben, daß die Leichenfrau den Knoten nicht hat losen, sondern das Band von der Mütze abreißen müssen. 6. In der Kammer, in welche die Leiche von der Jnquisitin Kimmig getragen worden, ist ein Strumpf- band gefunden, welches der Tobten gefehlt, während doch die Kimmig behauptet, die Kleider der Ermorde- ten seien in Ordnung gewesen. 7. Endlich ist die veränderte Lage des Leichnams nach dem mehrgedachten Geständnisse unerklärt geblie- ben, in welcher die Kimmig denselben verlassen und der Altentheiler denselben zuerst mit dem Stricke an der Egge angebunden gefunden haben will und gehört 8. auch die Aussage der Leichenfrau hierher, welche keine Spuren von dem Schleifen nach der Kammer an den Kleidern des Leichnams bemerkt haben will. Die Gesammtheik dieser unerklärt gebliebenen Er- scheinungen läßt nun nicht daran zweifeln, daß der verübte Mord nicht auf die Weise vollführt sein könne, wie die Jnquisitin angiebt und nimmt man nun das offensichtliche Bestreben der Kimmig, ihre That, so viel wie möglich, in einer weniger schreck- lichen Gestalt darznstellen und einige andere in den Acten liegende Momente in Betracht, so kann es wohl schwerlich bezweifelt werden, daß die Thal auf eine viel schrecklichere Art ansgeführt worben ist, als die Kimmig gestanden hat. Es ist Ausweise der Acten im Meierschen Hause viel die Rede davon gewesen, die Alte an den Speck- haken zu hängen und ein dazu geeigneter Strick aus- ersehen worden. Nun ist es eine allgemein bekannte, auch von den Lehrern der gerichtlichen Medicin, Henke, 1. c. § 456, erwähnte Tharsache, daß der Tod durch Erhängen immer die Vermnthung des Selbstmordes begründet, 212 da zur gewaltsamen Vollziehung eine große körper- liche Uebermacht oder die Mitwirkung mehrerer Personen gehört. Es dürfte sich auch darstellen, daß es wohl einer Person kaum möglich sei, einen Menschen ohne voraufgehenden schweren Kampf mit- telst der Erdrosselung zu Tode zu fördern. Ein solcher Kampf scheint auch stattgehabt zu haben, wenn man die vielen Kopfverletzungen der denata in Anschlag bringt. Dieselbe hat unter Andern eine blutige Con- tusion an der Stirne gehabt, das eine Auge ist von geronnenem Blute zugeklebt gewesen und ein Blutfleck hat sich im Gesangbuchs gefunden, von welchen, es freilich zweifelhaft ist, ob man diesen Blutfleck mit der That in Verbindung setzen kann. Dagegen ist die Aussage der Inquisitin Meier höchst auffallend, wenn sie mehrfach aussagt, die Kimmig habe ihr nach vollbrachter That erzählt, daß die Alte sich ge- wehrt und sie, die Kimmig, in den Finger gebissen habe, und eben so beuierkenswerth ist die gelegentliche Aeußerung des Inqnisiten Meier, daß die Kimmig die Alte wohl erst halb todrgeschlagen habe. Nimmt man alle diese Umstande zusammen, so ist es höchst- wahrscheinlich, daß die Alrentheilerin Meier nach ge- leisteter Gegenwehr in der Kammer, wo ihre Leiche gefunden, zu Boden geschlagen und erdrosselt, die Be- festigung des lvdten Körpers an den Speckhaken aber aus irgend einem Grunde unterblieben ist. Bei dieser Annahme sind alle sonst sehr auffallen- den Erscheinungen erklärt und zum Theil ganz weg- fällig. Zunächst erklärt sich alsdann vollständig, weß- halb die an dem Halse der denata gefundene Stran- gnlakionsfnrche nicht an irgend einer Stelle eine Ten- denz nach oben gehabt hat. Lag die Erdrosselte von der Mörderin zu Boden geworfen und niedergehalten, so erklärt sich die Vorgefundene Erscheinung leicht, so erklären sich die vielen Suggillatiouen, welche ja auch die Aerzke ans einer vermuthlichen Gegenwehr zu er- klären suchen, einfacher, als wenn man annimmt, daß die große Suggillation dadurch entstanden sei, daß der Kopf der alten Frau bei der Erdrosselung auf den Tisch niedergedrückt worden, so braucht man sich nicht mit Vermuthungen über den angeblich schweren Schlaf der denata zu beschäftigen oder daran glauben sollen, daß die Alkentheilerin am Hellen Tage in der Nahe der Stnbenfenster eines in einem Dorfe belegenen Hauses sollte umgebracht sein. Es ist nämlich viel unwahrscheinlicher, daß eine Person in sitzender Stellung von zwei Personen, welche vor ihr stehen, sollte erdrosselt werden, als daß die angegriffene und Gegenwehr leistende Person nieder- geworfen und dann erwürgt werde. Es ist ferner nicht nur wahrscheinlich, sondern die Verhältnisse sind der Art, daß man es fast mit Gewißheit annehmen kann, daß der Alkentheilerin bei der Ermordung die Mütze vom Kopfe gerissen und dieselbe ihr nach der Thar von der Thälerin wieder aufgesetzt worden ist, bei welcher Gelegenheit die Kopfhaare in der Hastig- keit mit eingeknotel sind. Es ist eben so wahrschein- lich, daß die denata bei der Gegenwehr das Strumpf- band verloren hat; es erklärt sich, daß die Leichen- frau die Kleider derselben von dem angeblichen Schlei- fen des Leichnams nach der Kammer nicht beschmutzt befunden hat, warum sich die Pantoffeln, welche das unglückliche Opfer in der Wohnstube im Todeskampfe von den Füßen geschüttelt haben soll, nicht in dieser Stube gefunden haben, und deuten solchem Allen nach sämmtliche Umstände darauf hin, daß die Altenthei- lerin nach der Kammer, wo ihr Leichnam zuerst von dem Alkentheiler gefunden, geführt und daselbst ein schweres Ende genommen habe. Wirft man aber die Frage auf, warum die In- quisitin Kimmig hinsichtlich der Art der Ausführung der Thal kein wahres Bekenntniß abgelegt habe? so liegt die Antwort aus diese Frage nicht fern. Es ist eine auch von Fenerbach in seinen merkwürdigen Criminalfällen*) hervorgehobene Erfahrung, daß die Verbrecher sich scheue», die Mißhandlungen, welche sie ihren Opfern zu Theil werden lassen, eiuzugestehen und ans einem unüberwindlichen Schaamgefühl die ausgeüdlen Brutalitäten verhehlen. Ein solches Be- streben zeigt sich nun auch, wenn nicht alle Merkmale täuschen, bei der Kimmig, welche ihre That immer mehr in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen sich bemüht und die Sache so darstellt, als wenn das fatuin es so gewollt, als wenn sie die gute alte Frau, die sie wie eine Mutter geliebt, aus Gefälligkeit gegen die junge Meier durch einen der denata zugefügten leichten Tod aus der Welt geschafft habe, und doch ruft sie einmal ans, daß die Todesscene ihr so schrecklich vorschwebe. Eben weil die Inquisitin Kimmig in den beregten Puncten die Wahrheit nicht gesagt hat, erklärt sich den» auch ihr Hin- und Herschwanken in diesen Beziehungen. Bei dieser Sachlage wirft sich aber die Frage von selbst auf, in wie weit denn das von der Inquisitin Kimmig abgelegte Geständniß gegen sie beweisende Kraft habe? Es ist nun eine bekannte Sache, daß wenn das Geständniß mit anderweitig in den Acten enthaltenen Thalsacheu positiv übereinstimmt, dasselbe, anderer Erfordernisse nicht zu gedenken, für wahr gehalten wird. Gestützt auf I. I § 4. I. 17. I). de qiiaest., C. C. C. art. 53. 54 u. 60 wird verlangt, daß der Bekennende solche Thakumstände angebe, welche kein ^Unschuldiger wissen kann und welche durch die Untersuchung wahr befunden werden. Martin, Lehrb. des Civilprocesses § 74. Eine solche Uebereinsiimmung des Geständnisses mit ") cfr. die ältere Ausgabe, Glessen, 1808, S. >76, die neuere Ausgabe, Gießen. >82,8, Bd. 1. S. 96. 213 den sonst ermittelten Thatsachen findet sich denn min auch in mehreren Theilen des Geständnisses der Kim- mig. Daß die Altentheilerin wirklich den Tod durch Erdrosselung gefunden habe, ergiebt sich ans der an dem Halse derselben Vorgefundenen Strangulations- fnrche. Diese war von den Meierschen Eheleuten verborgen gehalten und selbst der Leichenfrau war sie entgangen, welche dagegen die Verletzungen an der Stirne bemerkt hatte, so wie auch eine Tochter der ilcnata erster Ehe bei ihrem Gesuche allein in Dezie- hnng auf diese Verletzungen in die Worte ausbrach: die alte Frau sei wohl unter Möroershänoen gewesen. Diese Verletzungen waren auch die Veranlassung des entstandenen Gerüchtes und der eingeleiteken Unter- suchung. Ferner konnte schwerlich ein Unschuldiger alle diejenigen Umstände wissen, welche die Inquisitin Kimmig eiugestanden hat, wohin namentlich alle ans die Thal bezüglichen Vorgänge im Meierschen Hause zu zählen sind, welche die Inquisitin Kimmig, gesetzt sie wäre nicht die Thäterin, doch nur allein von den Meierschen Eheleuten hätte in Erfahrung bringen können. Zu der Annahme, daß die Inquisitin alle diese Umstände von den Meierschen Eheleuten erfahren und die Schuld auf sich genommen habe, ohne die Schul- dige zu sein, dazu ist bei dem feindseligen Verhältnisse, in welches die Inquisitin Kimmig sich während der Untersnchnng zu de» Meierschen Eheleuten gestellt hat, gar kein Grund zu erfinden, wie denn auch ihr Ge- ständnis in manchen Beziehungen mit den Geständ- nissen der Meierschen Eheleute üdereinstinunt. Das Motiv, welches die Kimmig bei Begehung der Thal gehabt hat, wird demnächst berücksichtigt werden, un- zweifelhaft stellt sich aber heraus, daß die Inquisitin Kimmig des an der Altentheilerin Meier verübten Mordes für überführt zu achten. (Der Beschluß nächstens.) Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Gültigkeit der von dein Nutznießer eines Fidei- commisseö über dahin gehörige Grundstücke abgeschlossenen Pachtcontracte. In Sachen des Müllers Töge Lorenzen, früher zu Havekost, jetzt auf der Färbersmühle bei Apenrade, Klägers, wider de» Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler, in Vollmacht des Landsassen von Ahlefeld, Barons von Dehn, auf Wnlfshagener - Hütten, als >>. t. Fidnciars des gräflich von Dehnschen Fideicom- miffes, Beklagten, in Betreff angeblich schuldiger Er füllung eines Pachtconlractö über die Lndwigsburger Windmühle s. w. d. wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Bezugnahme auf die beigefngten Entschei- dnngsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß Beklagter schuldig, in Gemäßheit des sub M 1 der Klage angelegten, zwischen dem In- spector Hollesen zu Hülsenhai» und dem Klager am 13./15. Juni 184« errichteten und von dem Beklagten genchniiglen Pachtconiracts die ver- pachtete Windmühle zu Lndwigsbnrg nebst Mühleninvenrar und Wohnhaus und dem im Comract mit M 17 bezeichneten Landstücke von 2 Tonnen 2>ß Schipp r» 3«« Ruthen Areal, imglcichen 1««tt Fuß bzvll dickes Eichenholz, 25,««« Stück Mauersteine und 2« Tonnen Kalk, innerhalb 6 Wochen, nachdem zuvor von dem Kaufmann Lange in Eckernförde durch Mit- unkerschrift des Contracts die darin erwähnte Bürgschaft übernommen worden, dem Kläger zu überliefern, und zwar unter Vergleichung der Kosten; es sei denn, daß Beklagter binnen Ordl'.nngsfrist unter Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide zu erweisen im Stande, daß er im Juni 184« mit dem Kläger die Vereinbarung getroffen habe, daß durch den damaligen Administrator des Fideicommisses, den weiland Kammerherrn von Warnstedt, die Approbation der zur Constituirung des Fidei- commisses angeordneten landgerichtlichen Com- mission zu dem fraglichen Pacbkcvnlracl einzur holen sei, und daß von dieser Approbation die Gültigkeit und Vollziehbarkeit des zwischen dem Inspector Holleseu und dem Klager projeckirten Pachtcontracts abhängen solle, für welchen Fall das Erkenntniß über die Kosten ausgesetzt wird. V. R. W. Piiblicatum im König!. Schleswigscheu Landgericht auf Gottorff, den 5ten Februar 1844. E n t s ch e i d n n g s g r ü n d e. Unterm 13./I5. Juni 184« ward von dem In- spektor Hollesen zu Hülsenhain »nd dem Kläger über die Verpachtung der znin gräflich von Dehnschen Fi- deicvmmiß, dessen Nutznießer zur Zeit der Beklagte ist, gehörigen Lndwigsburger Mühle mit Vorbehalt der Approbation ein Conrrack errichtet. So weit der In- halt dieses Pachtconiracts gegenwärtig in Betracht kommt, sind darnach die zu Ludwigsburg belegene Windmühle nebst Mühleniuveukar, imgleichen das dabei belegene Wohnhaus und ein zur Zeit der Con- traclserrichlung von der Hebamme benutztes, mit M 17 bezeichnetes Land stück, groß 2 Tonnen 2j£ Echipp, die Lonne zu 30« sjRuthen gerechnet, an den Kläger gegen eine jährliche Pacht von 25« $ Cour. 214 und Entrichtung mehrerer näher bezeichneken Abgaben vom Isie» Mai 1841 bis dahin 1891 verpachtet wor- den. Der Kläger sollte die Mühle nebst dem Wohn- Hanse gleich nach Maitag 1841 niederbrechen und als sei» Eigeuthum ansehen, und sollte» zur nämlichen Zeit dem Kläger von Seiten des Fideicommiffes nur eukgeldlich überliefert werden: IW» Fuß -!jzoll dickes Eichenholz, 25,«IM Stück Mauersteine und 29 Tonnen Kalk, wogegen Klager sich verpflichtete, im Laufe des Sommers 1841 eine holländische Windmühle, ein Wohnhaus und einen Stall, nach einem vom Fidei- commiß zu approbirenden Baurisse aufzuführen, und diese Gebäude' dem Fideicvmmisse eigenthünilich zu überlassen, auch für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit de» Kaufmann H. C. Lange in Eckernförde zum Bür- gen zu stellen. Den gedachten Pachtcontract hat Kläger seiner ans Erfüllung des Contracts aiigestellken Klage zum Grunde gelegt und zur näheren Molivirnng des von ihm ge- stellten Antrages angeführt: Der Jnspector Hollesen habe vom Beklagten Auftrag erhalten, den erwähnten Pachtconlract abznschließen. Als demzufolge zwischen Holleseu und dem Klager am lOten Juni 1849 eine vollständige Vereinbarung über das fragliche Geschäft zu Stande gekommen sei, habe elfterer die Ausferti- gung zweier Exemplare des Contracts zu besorgen übernommen und deshalb anr 13ten Juni die beiden bereits von ihm Unterzeichneten Pachtconrracke an den Baumeister Maß mit dem Aufträge abgesandt, selbige an den Kläger und den Kaufmann Lauge in Eckern- förde zur Unterschrift gelangen zu lassen. Zu dem Ende wären vom Kläger beide Contracke unterzeichnet und am I6ten Juni 1840 dem Beklagten »ach Wulfs- Hagener-Hütten überbracht worden, um dessen vorbe- haltene Genehmignng einzuholen. Bei dieser Gelegen- heit habe er dem Beklagten angezeigt, daß der Kauf- mann Lange zur Uebernahme der im Conrract stipnlir- ten Bürgschaft bereit sei, daß derselbe jedoch wünsche, den Coutracr erst nach erfolgter Approbation mit seiner Unterschrift zu versehen. Beklagter habe solches mit dem Bemerken genehmigt, daß er dem Kaufmann Lange seiner Zeit den Comract vorlege» lassen wolle; zugleich habe er sich mit einigen vom Kläger ge- wünschten Abänderungen des Contracts einverstanden erklärt und versprochen, die beiden Exemplare, mit seiner Genehmigung versehen, dem Jnspector Hollesen wieder znznstellen. Nichts desto weniger habe Beklag- ter später die Edition des Contracts verweigert und, als er hierzu gerichtlich schuldig erkannt worden, den- selben zwar ansgeliefert, zuvor jedoch einen Theil des Blattes, auf welchem seine, des Beklagten, Unterschrift gestanden, davon abgeschnilten, auch unter dem Vor- geben, daß der Conlract keine Rechtsverbindlichkeir habe, weil demselben die Approbation einer für das Fideicvmmiß bestellten landgerichtlichen Commission fehle, die Erfüllung desselben verweigert. Einestheils sei aber weder bei Abschluß des Contracts, noch später von einer solchen Approbation die Rede gewesen, an- derutheils sei eine Commission zur Contrvlirung des Fideicommisses in der bei Errichtung des gräflich von Dehnschen Fideicommisses erlassenen Pnblications- urknnde vom 2ten August 1771 nicht ungeordnet und die im Concurse des vormaligen Oberdirectors und Amtmanns Geheimen-Conferenzraths v. Ahlefeld-Dehn zur Consiiluirung des Fideicommisses angeordnete kem- poraire Commission habe zu fungiren aufgehörr. Da nun auch Beklagter, zufolge der mit dem Kläger am Iliken Juni 1840 getroffenen Vereinbarung, es selbst übernommen, den Pachtconlract dem Bürgen zu dessen Mitnnterschrist vorlegen zu lassen, solches aber wegen des von ihm beabsichtigten Rücktritts vom Pachrcon- tracte nicht gethan habe, so sei es lediglich seine eigene Schuld, wenn diese Unterschrift, zu der übrigens der Bürge zu jeder Zeit noch bereit sei, bis jetzt von dem- selben noch nicht habe vollzogen werden können. Da solchemnach der Grund, weshalb Beklagter die Erfül- lung des vorliegenden Pachtcontracks verweigere, nich- tig sei, so rechtfertige sich die Bitte: daß Beklagter schuldig erkannt werde, in Gemäß- heit des zwischen dem Jnspector Hollesen zn Hülsenhain in Auftrag des Beklagten am I3./15. Juni 1840 errichteten und von dem Beklagten genehmigten Pachtconlracts, die verpachtete Wind- mühle zu Lndwigsburg nebst Mühleninventar und Wohnhaus und dem im Contracte mit 17 bezeichneren Landstücke von 2 Tonnen 2jff Schipp Areal, imgleichen 1000 Fuß bzoll dickes Eichen- holz, 25,000 Mauersteine und 20 Tonnen Kalk, innerhalb Ordnungsfrist an den Kläger auszulie- fern und sämmtliche Kosten des Pcocesses, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten. Die vom Beklagten in seinem Exceptionalrecesse vor- geschützten dilatorischen Einreden, der fehlenden Camion für Wiederklage und Kosten und der eidlichen Docu- menten-Edilion, sind im Verhandlungstermine erledigt und kommen nicht mehr in Betracht. Demnächst hak Beklagter sich theils bejahend, theils verneinend auf die Klage eingelassen. Er räumt nämlich ein, daß der Jnspector Hollesen zu Hülsenhain für das gräflich von Dehnsche Fideicvmmiß mit dem Kläger über die Lndwigsburger Mühle cum pert. einen Pachtconlract projectirt und schriftlich errichtet habe, wie die klä- gerische Anlage J\'s 1, das eine Duplikat dieses sog. Contracts, welches genau mir dem anderen Duplikat der jenseitigen Anlage suJ> JVs 3 übereinstimme, solches naher Nachweise, sowie, daß er im Juni 1840 unter beiden Duplicat-Exemplaren schriftlich erklärt, daß er seiner Seils gegen den sogenannten Coutracr nichts zu erinnern habe. Er leugnet dagegen den übrigen khatsächlichen Inhalt der Klage und führt in dieser Beziehung Folgendes an: Der Jnspector Hollesen 215 habe nicht für den zeitigen Nutznießer, sonder» für das Fideicommiß selbst contrahirt und deshalb sei nicht die Genehmigung des ersteren, sondern die des letzteren Vorbehalten, wie denn auch bei den vielfachen Besprechungen zwischen Hollesen und dem Kläger immer ausdrücklich von der Genehmigung der Fideir commiß - Administration die Rede gewesen sei. In diesem Sinne habe denn auch Beklagter, als ihm vom Kläger am I6ren Juni 1840 die Dnplicate des von ihm und Hollesen errichteten Contracts überbracht worden, erklärt, daß er gegen die Realistrung des entworfenen Contracts nichts zu erinnern habe, daß er deshalb, wenn er die vom Klager destderirten Ver- änderungen vorgenonimeii und Lange den Conkrack als Bürgen unterschrieben haben werde, das Docnmeiit an den seitdem verstorbenen Kammerherrn von Warn- stedt, welcher derzeit die Functionen eines Administra- tors des Fideicommisses versehen, einsenden wolle, damit dieser bei der für das Fideicommiß bestellten landgerichtlichen Commission die Genehmigung einhole; Kläger sei hiermit einverstanden gewesen und habe die Einholung der Genehmigung der Commisston durch den Administrator des Fideicommisses als nothwendig anerkannt. Nachdem nun vom Beklagten einige Ver- änderungen mit dem Conkrack vorgenommen und ans beiden Dnplicaten von ihm bescheinigt worden, daß er gegen den Contract nichts einznwenden habe, auch durch Lange ihm zu erkennen gegeben worden sei, daß derselbe wünsche, seine Unterschrift bis zur eingezvge- ne» Genehmigung der landgerichtlichen Commisston zu verzögern, habe Beklagter dies genehmigt und die Dnplicat-Exemplare des Contracts durch den Jnspector Hollese» an den Kammerherrn von Warnstedt mir dem Ersuchen gesandt, die Willensäußerung der Commission veranlassen zu wollen. Da dieser sich dessen jedoch geweigert, habe Beklagter das ganze projectirte Pacht- verhältnis! als hinfällig betrachtet und zur Vermeidung von künftigen Mißverständnissen seine nunmehr bedeu- tungslose Erklärung unter de» beiden Duplikaten be- seitigt. Nach dieser Darstellung der Sache opponirte Be- klagter: 1) die Einrede des unrichtig gewählten Beklagten. Zur Begründung derselben beruft er sich darauf, daß Hollese» für das Fideicommiß, nicht aber für den Fidnciar, das fragliche Pachtgeschäft abgeschlossen habe, und sucht zu entwickeln, daß dies nicht nur ans dem Contract selbst, sondern auch ans der Natur der Sache hervorgehe, zufolge der ein Fidnciar seinen Nachfolger im Fideicommiß nicht verpflichten könne. Um letzteres näher darznthnn, wird darauf Bezug genommen, daß dem Beklagten bei seiner Mündigkeit nebst den übri- gen Documenten ein Commissiousbeschlnß mitgetheilt worden sei, wodurch die für das Fideicommiß ange- ordnete Commission dem zur Administration bestellten Kammerherrn von Warnstedt auf seine desfällige Vor frage unterm löten März 1836 zn erkennen gegeben habe, daß solche Contracte, wodurch der Nachfolger im Fideicommiß verpflichtet werden sollte, „nd welche überall die Substanz des Fideicommisses afficirten, der Administration zur Genehmigung vorzulegen sein würden. Es ward ferner bemerkt, daß unter der im Contracte vorbehaltenen Approbation nur die des Ad- ministrators gemeint, dieselbe aber nicht ertheilt sei, daß deshalb die Approbation des Beklagten, da er keine Befugniß habe, seine Nachfolger zu vinculiren, nicht in Betracht kommen könne, eine Genehmigung für die Zeit seiner Nutznießung aber von ihm nicht ausgestellt worden sei. Beklagter bittet deshalb, für Recht zu erkennen: daß er auf den Grund dieser Einrede von der wider ihn erhobenen Klage unter Genießnng der Kosten zu entbinden sei. 2) Die Einrede des nicht perfect gewordene» Con- kracts, indem nach einer grammatischen und logischen Auslegung des Contracts die von dem Inspector Holle- sen vorbehaltene Genehmigung sich nur auf die Organe des Fideicommisses, welches mit Ausschluß des Fidur ciars als Contrahent anfgeführt sei, beziehen könne, diese Genehmigung aber fehle. 3) Die exceptio pacti convcnti et (loli mali, indem Kläger sich im Juni 1840 mit dem Beklagten dahin einig geworden wäre, daß durch den Admini- strator des Fideicommisses die Approbation der laud- gerichrlichen Commission einznholen sei und von dieser die Gültigkeit und Vollziehbarkeit des zwischen dem Jnspector Hollesen und dem Kläger projectirte» Conr kracks abhängen solle. Auf den Grund dieser Einreden wird die Abwei- sung des Klägers unter Erstattung der Kosten bean- tragt. Schließlich wird hervorgehvben, daß jedenfalls eine Verurtheilnng des Beklagten nur unter der Voraus- setzung und unter dem Vorbehalt geschehen könne, daß der Kaufmann Lange in Eckernförde vorher durch Mitunterschrift des Contracts die Bürgschaft über- nommen habe. Darüber, daß der Jnspector Hollesen dem Kläger die Ludwigsburger Mühle unter den im Contracte vom 13./15. Juni 1840 angeführten Bedingungen auf die Zeit vom Isten Mai 1841 bis dahin 1801 mit Vor- behalt der Approbation verpachtet, und daß Beklagter später im Juni 1840 unter beiden Duplicat-Exemplaren des Contracts schriftlich erklärt hat, daß er seinerseits nichts dawider zu erinnern habe, findet unter den Partheien kein Streit statt. Das Pachtverhälkniß ist demnach zwischen dem Kläger und dem Beklagten vollständig abgeschlossen worden, und wenn gleich die Unterschrift des vem Kläger gestellten Bürgen noch nicht beigebracht ist, so hak der Beklagte hierauf doch keine Einrede gegründet, sondern in dieser Beziehung mir einen eventuellen Vorbehalt gemacht. 216 Der Beklagte sucht den Contract aber deshalb als für ihn nicht verbindlich darzustelle», weil der In- spektor Hollesen für das Fideicommiß, als solches, mit Vorbehalt der Approbation contrahirt habe, und die Approbation des Fideicommiß - Administrators nicht erfolgt sei. Die in dieser Beziehung vpponirte Einrede des unrichtig gewählten Beklagten hat indeß für begründet nicht erachtet werden können; dem Beklagten steht nämlich als zeitigem Nutznießer des gräflich von Dehn- scheu Fideicommiffes die Verwaltung und Vertretung desselben zu; er hat den vom Jnspector Hollesen für das Fideicommiß abgeschlossenen Pachtcontrack, auf welchen, Kläger seine Klage stützt, gegen den Kläger genehmigt und sich dadurch gegen diesen zur Erfüllung des Cvnlracrs in gleicher Maaße verpflichtet, als wenn er den Contract selbst abgeschlossen hätte. In wie fern er in seiner Stellung als Fiduciar berechtigt gewesen ist, dem Pächter der Mühle so ausgedehnte Rechte, als geschehen, znzngestehen, und ob seiner Zeit von Seiten der zum Fideicommiß Milberechtiglen oder späterer Nutznießer deshalb Ansprüche erhoben oder Einwendungen gemacht werden können, kommt aber zur Zeit nicht in Betracht, und kann auf die Verbind- lichkeit des Beklagten, den von ihm genehmigten Con- tract zu erfüllen, keinen Einfluß haben. Die fernere Einrede, daß der Contract nicht perfect geworden, ist ebenfalls verwerflich. Der Beklagte hat die von dem Inspektor Hvllesen bei dem Abschlüsse des Conlracts vorbehallene Approbation gesiändiger- maaßen ertheilt; daß eine anderweitige Approbation Vorbehalten worden sei, geht ans dem Contracte nicht hervor und liegt nicht in der Natur der Sache; viel- mehr gehört die Verpachtung der das Fideicommiß bildenden Grundstücke während der Zeit der Nntz- nießnng zn den Rechten des Fidnciars, und der Be- klagte hak keine Thatsachen angeführt, ans denen eine größere Beschränkung der Gerechtsame des Nutznießers des Dehnschen Fideicvmmisses hergeleitet werden könnte. Ob aber von Seiten der Mit- oder Nachberechtigten seiner Zeit Einwendungen gegen die Erfüllung des Cour tracts gemacht werden könnten, steht, wie vorbemerkt, gegenwärtig nicht zur Frage. Dagegen kommt aber die exceptio pacti convcnti insofern in Betracht, daß, insofern bei der Genehmi- gung des vom Inspector Hollesen geschlossenen Con- tracts von Seiten des Beklagten zwischen diesem und dem Kläger eine Nebenvereinbarnng dahin getroffen sein sollte, daß der Contract mir dann als gültig und vollziehbar angesehen werden sollte, wenn selbiger von der für das Fideicommiß bestellten landgerichtlichen Commission approbirt worden, so lange diese Approba- tion nicht erfolgt ist, dem Kläger kein Klagerecht ans dem Contract znsteheu würde. Diese Vereinbarling ist aber von dem Kläger nicht eingeränmt worden und hat deshalb zum Beweise verstellt werden müssen. Da nun, wenn dieser Beweis nicht beigebracht werden sollte, der Antrag auf Erfüllung des Contracks, insofern die Mitunterschrift des als Bürgen namhaft gemachten Kaufmanns Lange hinzukommt, begründet erscheint, so hat, wie geschehen, erkannt werden müssen. Auf die von dem Beklagten eingewandte Appella- tion an das Schleswig-Holstein-Lanenburgsche Ober- appellationsgerichk erfolgte nachstehender Bescheid: Namens Sr. König!. Majestät. Auf den hieselbst eingereichten Appellationslibel! von Seiten des Barons von Ahlefeldt-Dehn, Erbherrn auf Wulfshagener - Hüllen, als d. Z. Fidnciars des gräflich von Dehnschen Fideicvmmisses, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Müller Löge Lorenzen. früher zn Havekost, jetzt auf der Färbersmühle bei Apenrade, Kläger, jetzt Appellaten, hauptsächlich be- treffend Erfüllung eines Pachtcontracls über die Lnd- wigsbnrger Mühle, jetzt gegen das Erkennrniß des Schleswigschen Landgerichts vom 5ten Febr. d. I., wird, mit Beziehung ans die Entscheidnngsgründe des angefochtenen Erkenntnisses, sowie in Erwägung, 1) daß die von dem Appellanten gegen den ihm vorbehaltenen Beweis gemachten Anöstellnngen für begründet nicht zu achten, da die Fassung desselben mit dem von ihm in seiner Exceptionsschrifk selbst behaupteten und einzig als erheblich anzuerkennenden Thatsachen völlig übereinstimmt; 2) daß die in der Rechtfertigungsschrist enthaltene Anführung, daß zwischen Hollesen und dem Appellaten bei Besprechung und Enlwerftmg des Contracks noch besonders verabredet sei, daß unter der vorbehalrenen Approbation, die der landgerichtlichen Commission zu verstehen sei, eine in der Exceptionsschrifk nicht er- wähnte neue Thatsache enthält, und es schon ans die- sem Grunde unzulässig erscheint, den vorbehalteneu Beweis auch a»f sie zn erstrecken; 3) daß das in dem Erkenntnisse unrichtig angege- bene Datum der angeblich vom Appellanten mit dem Appellaten getroffenen Vereinbarung auf einem offen- baren Schreibfehler beruht, indem diese Vereinbarung statt in dem angegebenen Juli-Monat nach der Ex- ceptionsschrift vielmehr schon im Monat Juni 184» stattgefnnden haben soll, dem Appellanten hiedurch ein abschlägiger Be- scheid ertheilt. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zn Kiel, den 28sten September 1844. Allerhöchst privilegirte chleswlg - Holsteinische Anzeigen. Iledigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, 11. v. 1). Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 50. Stück. Den 28. Juli 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. C r i m i n a l s a ch e. Mord. (B e sch l ii ß.) die Schuld der Jnqnisikin Meier, insofern sie sich auf die physische Miturheberschaft bezieht, bildet das Geständniß der Kimmig die einzige Basis. Daß die Altentheilerin nicht von einer Person er- mordet worden, ist nach den obigen Anführungen wahrscheinlich und diese Wahrscheinlichkeit wird durch die dringenden Ermahnungen der Kimmig an die Meier und deren Benehmen in de» Confrontakionen etwas unterstützt. Auf den Umstand, daß die Jnqni- sitin Meier sich bei der Konfrontation einmal des Wortes „wir" statt des gleich hinzugefüglen Wortes „du" bedient hat, möchte wenig Gewicht zu legen sein, da ein Zngeständniß aus diesem vielleicht zufälli- gen Versprechen auf keine Weise hergeleitet werden kann. Es bildet aber diese Beschuldigung der Kim- mig lediglich ein Judicium, welches dadurch an Werth verliert, daß die Kimmig nicht bei dieser in einem der ersten Verhöre ausgesprochenen Beschuldi- gung geblieben ist, 6. 6. 6. art. 32, sondern nachher die That allein verübt zu haben be- hauptet har und erst spater wieder zu jener Beschuldi- gung znrückgekehrt ist, auch hinsichtlich der Ausfüh- rung der Thal höchstwahrscheinlich nicht die volle Wahrheit bekannt hat. Wenn dieses Judicium auch durch die Bekenntnisse der Jnqnisikin Meier im All- gemeinen unterstützt wird, so wird man dennoch nicht weiter kommen können, als dieses specielle, nach dem positiven Gesetze nicht zum vollen Werkhe erho- bene Judicium auf sich beruhen zu lassen, wiewohl folgende Betrachtung dazu dienen könnte, der Aus sage der Kimmig einige Unterstützung zu geben. Zu- folge des Acleninhalts war nämlich der Kimmig mehr- fach Gelegenheit gegeben, mit der denata allein zu sein, namentlich war dies der Fall bei den oben erwähnten Gewerben nach der Abschiedskathe am 18ten Marz und wie die Kimmig gesteht, auch zuerst am 23sten März während nach ihrer Behauptung die Halbhnf- nerin draußen vor der Thür wartete; man könnte hieraus den Schluß ziehen, daß die Kimmig es nicht über sich vermögt oder es nicht gewagt, allein die Alte ums Leben zu bringen. Eine solche Vermnthung scheint in der weiblichen Natur begründet zu sein. Auch ist die Aenßeruug des Jnqnisiten Meier, daß er sich so vor den beiden Frauen gefürchtet» daß er in einer Nacht die Kimmig nicht geweckt habe, sehr significant. Man kommt leicht zu dem Schluß, daß er wenigstens sich davon überzeugt hielt, daß seine Frau den Mord mit verübt habe; er fürchtete sich vor den Mörderinnen. Außer dieser Beschuldigung trifft aber die Jnqnir sitin Meier und ihren Ehemann der Verdacht der in- kellectuelleu Urheberschaft und in der That liegt ein desfallsiger Jndicienbeweis in den Acten vor. Ganz besonders gehören hierher zuförderst die Ge- ständnisse der Jnqnisiten. Dieselben haben eingeraumt, lieblose, gehässige Gesinnungen gegen die Altentheilerin gehegt zu haben, sie haben öcvnomiscbe Vortheise von dem Ableben ihrer Slief- und resp. Schwiegermutter gehabt und sind sich deren sehr genau bewußt gewesen, sie haben ihren Tod gewünscht, sie haben sich über denselben unterhalten, die Ehefrau Meier hak längere Zeit ein vermeintliches Gift bei sich getragen, um die Alte durch die Kimmig dadurch aus der Welt schaffen zu lassen, der Ehemann har geständigermaaßen manch- mal die Kimmig durch Worte zur Begehung der That angereizt, sie sind den 18reu März nach Hamburg gereist und erst spät zurückgekehrt, damit die That ge- schehe, ja die Halbhnfnerin hat, wie sie bekennt, in dem Augenblick der That Kunde davon gehabt und nennt sich in dieser Beziehung die Mitwisserin der That; auch der Halbhnfner hat gleich die rechte Be- dentnng der Worte der Kimmig verstanden: Sie habe 30 218 Frieden gemacht. Die Jnquisiten haben ferner die Thal der Kimmig geflissentlich verhehlt; sie wissen kein Motiv anzugebe», weshalb die Kimmig die Thal sollte verübt haben, sondern sprechen sich in zumTheil widerstreitenden Vermukhungen hierüber ans und kom- men mit gegenseitigen Beschuldigungen hinsichtlich der Anreizungen der Kimmig zur Begehung des Mordes hervor. Die Inqnisitin Meier hat sich von der Kim- mig das Versprechen geben lassen, sie nicht zu ver- rathen. Kommt nun zu allen diesen Momenten noch die fortwährende Beschuldigung der Inqnisitin Kimmig, daß sie zum Morde unzählige Mal und tagtäglich von den Meierschen Eheleuten angereizt sei, waren bei ihnen die Triebfedern des Hasses und der Gewinnsucht in Bewegung gesetzt, so läßt sich kaum daran zweifeln, daß die'Eheleute Meier durch absichtliche Bestimmung des Willens der Kimmig dieselbe zur Begehung des Mordes vermögt haben. Diese halte nämlich gar keinen Grund, die That zu begehen. Stand sie auch nicht in gutem Vernehmen mit der Altentheilerin, so liegt zwischen einem üblen Verhältnisse, welches jeder Zeit aufzulvsen war, und dem Morde noch eine große Kluft. Wenn man nun auch der letzten Aenßernng der Kimmig nicht glauben kann, daß sie die Alte wie eine Mutter geliebt habe, denn eine geliebte Person bringt schwerlich jemand »ms Leben, so läßt sich doch kein so glühender Haß bei der Kimmig gegen die ilenata voraussetzen, daß sie ohne Anreiz der Meier- schen Eheleute die Thal würde verübt haben, da doch nach den Acten manche freundschaftliche Annäherungen zwischen der Kimmig und der Altentheilerin während des Dienstes der Ersteren auf der Meierschen Hufe statkgehabt hatten. Freilich fürchtete die Alte das rohe Mädchen, aber sie sprach die Furcht vor ihrer Schwiegertochter gleichzeitig aus, und es läßt sich die von der Inqnisitin Kimmig begangene That nur da- durch erklären, daß die bei der Kimmig durch Klatsche- reien und Ueberlragnngeii gehässiger Geschichten immer wieder hervorgerufene feindselige Gesinnung von den Meierschen Eheleuten benutzt worden ist, »m die Kim- mig zur Begehung der That zu bewegen, wobei die Rohheit der Kimmig, ihre Geneigtheit zur Gewalt, gänzlicher Mangel an religiöser Gesinnung und morali- scher Ausbildung, den Anreizungen der Meierschen Eheleute nur zu sehr zu Hülfe gekommen sind. Nachdem die Untersuchungsacten an das Königl. Schleswig - Holstein - Lanenburgische Oberappellations- gericht eingesandt worden, ist unterm Lüsten Novbr. 1844 das nachstehende Rescript aus demselben er- gangen. Christian der Achte rc. In Untersuchnngssachen wider das Dienstmädchen Maria Sophia Dorothea Kimmig ans Salzwedel, den Halbhufner Hans Jacob Meier und dessen Ehe- frau Margaretha Elisabeth Meier, geb. D., aus Stapelfeldt, wegen Mordes, wird dem Holsteinischen Obercriminalgericht auf dessen am Lüsten April d. I. erstatteten und am 4ken Mai eingegangenen Bericht, bei Znrücksendnng der eiugesandten Untersuchungsacten, hierdurch eröffnet, daß, in Erwägung, daß die am Nachmittage des 23steu März 1841 in ihrer Wohnung zn Stapelfeldt kodt gefundene Altentheilerin Anna Gesa Meier, geb. Brüggmann, dem auf das Obductivns - Protocoll ge- stützten ärztlichen Gutachten und den durch die Unter- suchung anderweitig ermittelten Umständen zufolge, mittelst eines Stricks erdrosselt worden ist; daß die peinlich Angeklagte Maria Sophia Doro- thea Kimmig bekannt hat, daß sie sich an dem ge- dachte» Tage, versehen mit einem Strick, mit der peinlich Angeklagte», Ehefrau Margaretha Elisabeth Meier in der Absicht, die Altentheilerin Meier zu er- morden, in die von der letzter» bewohnte Abschieds- kathe begeben, der Altentheilerin einen Strick um den Hals gelegt, und gemeinschaftlich mit der Ehefrau Margaretha Elisabeth Meier diesen Strick so lange angezogen, bis sie sich von dem erfolgten Tode der Altentheilerin überzeugt hat; daß, wenn die peinlich Angeklagte Marie Kimmig zwar die näheren Umstände, unter denen dieser Mord verübt worden, vielfach abgeändert und rücksichtlich derselben mehrfache Unwahrheiten vorgebrachk hat, dennoch die volle Beweiskraft des von ihr abgelegten Geständnisses, daß sie die Altentheilerin Meier ermor- det habe, keinem Zweifel unterworfen sein kann, da sie dasselbe bereits am 13ten April 1841, ehe sie noch zur Haft gebracht worden, geleistet und durch ihr ganzes Benehmen an den Tag gelegt hat, daß sie nur der Gewalt der Wahrheit erliegend, dem Drange ihres Gewissens gefolgt ist, mithin ernstlich und frei- willig bekannt hat, bei diesem Geständnisse auch wäh- rend des ganzen Laufes der Untersuchung beharrlich verblieben ist, und dasselbe, was die Hauptsache be- trifft, durch das ärztliche Gutachten, die Aussage der Mitschuldige» und die sonst ermittelten Umstände un- terstützt wird; in fernerer Erwägung, daß die Ehefrau Meier leugnet, an der Verübung des Mordes thätigen Au- theil genommen zn haben und am Nachmittage des 23sten März überall mit der Kimmig zusammen in der Kathe gewesen zu sein, und wenn dieselbe gleich der Miturheberschaft in hohem Grade verdächtig ist, die gegen sie in dieser Beziehung ermittelten Anzeigen dennoch nicht hinreichen, um aus denselben die volle Ueberzeugung zu entnehmen, daß sie bei der Ermor- dung der Altentheilerin Meier mit Hand angelegt hat; in Erwägung sodann, daß die peinlich Angeklagte Marie Kimmig beharrlich bei der Behauptung ver- 219 blieben ist, daß sie von den Eheleuten Meier zur Ver- übung des Mordes verführt worden sei; daß die Eheleute Meier unter Umständen, welche an der Ernstlichkeit und Freiwilligkeit ihrer Bekennt- nisse keinen Zweifel aufkomnien lassen, nicht mir ein- geräumt haben, daß die Angeklagte Kimmig den Mord mit ihrem Wissen und Willen verübt habe, sondern auch, daß sie von ihnen zu der Begehung desselben aufgeforderl worden sei, indem namentlich die Ehefrau Meier eiugestauden hat, sie habe 4 bis 5 Wochen Mennig bei sich getragen, nm denselben der Maria Kimmig bei Gelegenheit zu geben, damit letz- tere der Altenkheilerin dieß vermeintliche Gift beibrin- gen möge, sie habe ferner der Kimmig Mehl mitge- geben, damit dieselbe einen Vorwand habe, in die Käthe zu kommen und die Altenkheilerin zu ermorden, auch hatten sie und ihr Ehemann sich am lBten Marz lange in Hamburg aufgehalkeu, damit die Kim- mig inzwischen den Mord begehen könne, wie sie vor der Abreise der Eheleute Meier ihnen beiden ver- sprochen gehabt, der Ehemann der Meier aber be- kannt hat, er habe gewußt, daß seine Ehefrau und die Kimmig die Absicht gehabt, die Altenkheilerin zu vergiften, und die letztere zur Verübung des Mordes ermuntert, namentlich ihr zwischen Lichtmeß und Fast- nacht gesagt, sie uröge der Altenkheilerin einen Nagel in den Kopf schlagen, wie dieselbe denn auch am Tage der Fahrt nach Hamburg mit seiner Beistim- mnng die Altentheilerin umbringen wollen, Jnqnisit habe die Aeußerung der Kimmig — sie habe nun Frieden auf der Hofstelle gemacht—gleich dahin ver- standen, daß dieselbe nunmehr den Mord vollfnhrt gehabt; er habe ferner den Strick, den sein Vater um den Hals der Leiche gelegt gefunden, als plötzlich Jemand in die Käthe gekommen, schnell in den Schweinestall geworfen, auch dem Pastor Dilhmer über die Todesart seiner Stiefmutter wissentlich eine falsche Anzeige gemacht, und seinen Vater aufgefor- dert, davon zu schweigen, weil die Geschichte sonst viel Geld koste; die unmotivirte Zurücknahme dieses Geständnisses von Seiten der Ehefrau und der ebenfalls jeder Be- gründung ermangelnde Widerruf von Seiten des Ehe- mannes Meier im arkicnlirren Verhör auch um so weniger die Beweiskraft dieser bereits im Anfang der Untersuchung abgelegten vielfach wiederholten Geständ- nisse aufzuheben oder zu schwächen vermögen, da die- selben sich nicht bloß gegenseitig unterstützen und durch die Aussage der Kimmig bestätigt werden, sondern auch mit anderen ermittelten Umstände» in Harmonie stehen; in weiterer Erwägung, daß zwar beide Eheleute in Abrede stellen, daß sie den Willen der Marie Kim- mig zur Verübung des Mordes bestimmt haben, son- dern vielmehr behaupten, daß die Kimmig zu der Zeit, als sie dieselbe dazu aufgefordert hätten, bereits zum Morde entschlossen gewesen sei, nach den Ergeb- nissen der Untersuchung es aber vorliegt, daß eine ge- nügende Ursache nicht vorhanden ist, durch welche die eigene Willeusbestimmung der Jnquisitin Kimmig zu dem von ihr verübten Verbrechen bewirkt werden konnte, da theils die Aeußerungeu der Altentheilerin, welche den Unwillen der Kimmig erregt haben, nicht geeignet waren, einen tödtlichen Haß zu erwecken, wie denn auch eine feindselige Gesinnung der letzteren gegen die Ermordete nicht aus den Acten hervvrgeht, theils auch der erste Anschlag gegen das Leben der Altenkheilerin in eine frühere Zeit, als die angeblichen Klätschereien und spöttischen Aeußerungeu derselben über die Jnquisitin Kimmig zurückfallt, mithin, da sich die Thar aus einem selbstständigen inner» An- triebe der letzteren nicht erklären laßt, nvthwendig angenommen werden muß, daß sie durch einen frem- den Einfluß zu derselben bestimmt worden sei, dieser fremde Einfluß aber, den ermittelten Umständen nach, in nichts anderem bestanden haben kann, als in Aust forderungen ihrer Dienstherrschaft, die ein selbstständi- ges Interesse bei dem Tode der Altentheilerin hatte, welche Aufforderungen von der Art gewesen, daß sie die Jnquisitin Kimmig bestimmen konnten, aus eige- nem Interesse, nämlich durch die Aussicht auf eine Vergütung, das Verbrechen zu verüben; in Erwägung sodann, daß die Eheleute Meier in gespannten Verhältnissen mit der Altentheilerin gelebt und von dem Tode derselben nicht unerhebliche Ver- mögensvvrlheile erwartet, auch geständigerweise den Tod der Altenkheilerin gewünscht und die Jnquisitin Kimmig zur Verübung desselben ermuntert haben; die Angabe der Jnquisitin Kimmig, von den Eheleuten Meier zu dem Verbrechen verführt worden zu sein, durch die gegenseitigen desfäiligen Beschuldigungen der Eheleute in erheblichem Grade unterstützt wird, gegen die Ehefrau Meier überdieß aber mehrere An- zeigen ermittelt worden sind, welche nicht nur jede einzeln auf sie als Anstifterin zu der verbrecherischen Thal Hinweisen, sondern auch in ihrem harmonischen Zusammentreffen die desfällige richterliche Ueberzen- gung begründen, indem die Ermordete sich nicht nur gegen mehrere ihrer Verwandten und Bekannten über die Behandlung, welche sie von der Jnquisitin Kim- mig und der Ehefrau Meier erfahren müssen, beklagt, sondern selbst Furcht vor Lebensnachstellungen geäußert, diese Besorgniß vor gewaltsamen Angriffen auch nur gegen die Kimmig und die Ehefrau Meier, nicht aber gegen den Halbhufner gehegt hat; die Ehefrau Meier nach ihrem eigenen Gestäudniß den Entschluß gefaßt hak, daß die Altentheilerin bei Seite geschafft werden solle, wenn sie auch nicht be- absichtigt, selbst den Mord zu begehen, dieser letztere Zusatz aber eben dahin deutet, daß sie den Mord durch einen Andern verüben lassen wollen; ihr Benehmen gegen die Jnquisitin Kimmig tut/ X 220 verkennbar ergiebt, daß sie dieselbe als eine Person erkannt hat, welche fähig sei, das von ihr gewünschte und beschlossene Verbrechen auszuführe», indem sie der Kimmig über eine von ihr im Anfänge ihrer Dienstzeit verübte Speckentwendung Anfangs keine Vorwürfe gemacht hat, weil sie gefürchtet, das Mäd- chen möge aus dem Dienste gehen, während ste doch, ihren eigenen Aenßerungen gegen ihren Ehemann zu- folge, mit deren Dienstleistungen keineöweges zufrieden gewesen ist, und letzterer bei solcher Gelegenheit ge- äußert hat, wenn die Kimmig die Alte umbringe, so habe ste ihren Lohn gut verdient; die Ehefrau Meier auch verschiedene Male der Iuquisitin Kimmig Zeit, Mittel und Gelegenheit zur Verübung des Verbrechens angegeben hat, die Kimmig aber, indem sie die zur Ausführung des Mordes vorhandenen günstigen Ge- legenheiten mehrmals unbenutzt gelassen, an den Tag gelegt har, daß wenn sie gleich ihre Bereitwilligkeit zum Morde bereits im Allgemeinen zu erkennen ge- geben hatte, sie doch immer bedenklich gewesen, wann sie denselben wirklich verüben sollte, es mithin eines Antriebes bedurft, um sie zn der That zu vermögen, wogegen aus dem Benehmen der Ehefrau Meier her- vorgeht, daß sie so lange bemüht gewesen ist, die In- guisitiu Kimmig bei geeigneter Gelegenheit zu einer raschen Ausführung des Entschlusses zu bestimmen, bis diese beabsichtigte Einwirkung auf die Willens- bestimmung denn zur Zeit der Ausführung der Thal wirklich sialtgefuuden hat, wie die Ehefrau Meier den» auch einränmt, der Kimmig, als diese ihr am Nachmittage des 23sten März gesagt, sie wolle nun hingehen, die Alke zu erwürgen, erwiedert zu haben, „Marie, sieh dich vor", mit welchen Worten sie an- deuten wollen, das Mädchen solle sich gehörig in Acht nehmen, daß Niemand sie sähe; endlich auch die Jnculpaki» Meier geständigerweise den Strick, welcher sich am Halse der Altentheilerin befunden und den ihr Ehemann in den Schweiuestall geworfen, dorr weggenommen und nach dem Wirrh- schaftshause hingenommen hat, weil sie geglaubt, es wäre vielleicht für die Schweine nicht gut, wenn der Strick da liegen bleibe, solchemnach die Ehefrau Meier für überführt zu erachten ist, den Willen der Jnqni- fllin Kimmig zur Verübung des Mordes bestimmt zu haben, mithin als Anstifteriu des Mordes gleich der geständigen Thäterin Marie Kimmig die gesetzliche Strafe des Rades verwirkt har; in Betreff des Ehemannes Meier jedoch nicht ge- nügende Anzeigen ermittelt worden sind, um die Ge- wißheit z» begründen, daß die Jnqnistrin Kimmig auch durch seine Aufforderung zur Verübung des Mordes bestimmt worden, zinnal es sogar zweifelhaft erscheint, daß er von der staltgefundenen Ausführung des Mordes, von dem Zeitpunkt und der Art, auf welche derselbe vollführt worden ist, unterrichtet ge- wesen sei, derselbe jedoch durch seine vorerwähnten Geständnisse der Beihülfe z» dem verübten Verbrechen für überführt zu erachten ist; die peinlich Angeklagten Maria Sophia Doro- thea Kimmig und die Ehefrau Margaretha Elisabeth Meier wegen Mordes mit dem Rade vom Leben zum Tode zu bringen, der peinlich Angeklagte, Halbhufner Hans Jacob Meier aber wegen Beihülfe zu dem gedachten Ver- brechen zu lebenöwieriger Zuchthausstrafe zu verurtheileu und die Kosten der sie betreffenden Untersuchung aus dem Vermögen der Jnqui- siren, soweit dasselbe dazu ausreicht, zn entneh- men sind. Das nach Vorstehendem abzufassende Erkenntniß ist den Jnquisiren zu pudliciren und nach geschehener Publicatiou der Maria Sophia Dorothea Kimmig und der Margaretha Elisabeth Meier anzukündigen, daß Se. Königliche Majestät die gegen beide gedachte Jnquisitinnen erkannte Strafe des Rades aus aller- höchster Gnade bis auf lebenswierige Zuchthausstrafe zu mildern Sich allerhöchst bewogen gefunden haben. Urkundlich rc. Gegeben rc. Kiel, den Lüsten No- vember 18-14. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Die Klage auf Satiöfaction und Alimentation wegen außerehelicher Schwängerung ist auch gegen unconfirmirte Personen begründet. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Earlheuser in Schleswig, als constiluirren Fürsprechers der Maria Kiestine P. aus F., jetzt zu K., cum cm-, dem Pächter H. zu K., Klägerin, jetzt Appellantin, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler in Schleswig, als constituirken Fürsprechers des Krü- gers H. I. F. z„ F., j„ väterlicher Vormundschaft für seinen unmündigen Sohn Nis Christian F., Be- klagten, jetzt Appellaten, hauptsächlich wegen außer- ehelicher Schwängerung s. w. d. a, jetzt Appellation gegen das Erkennmiß des Lundcofc-Harder Dinggerichts vom Ilten Novbr. 1842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acren, mir Bezugnahme ans beigefügte Enkscheidnngs- gründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das Erkenntniß der Unterinstanz dahin ab- zuändern, daß die Klägerin innerhalb Ord- nungsfrist unter Vorbehalt des Gegenbeweises Hieselbst zu erweisen schuldig, daß sich Beklagter zu einer mit ihrer am 4ten Novbr. >841 er- 221 folgten Niederkunft übereinstimmenden Zeit fleischlich mit ihr vermischt habe; wogegen dem Beklagten binnen gleicher Frist der gleichfalls Hierselbst beizubringende Beweis freiznlaffen, daß er zur Zeit seines fleischlichen Umgangs mit der Klägerin physisch unfähig gewesen sei, den Beischlaf mit dem Erfolg der Schwänge- rung zu vollziehen, nach welchen geführten oder nicht geführten Beweisen denn in der Haupt- sache und der Kosten wegen weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß ist. V. R. W. Piiblicatuin im König!. Schleswigschen Oben gericht aus Gottorf, den Listen Juli 1843. E n l s ch e i d u n g s g r n n d e. Die Klägerin hatte in ihrem Klaglibelle angeführt, daß ihr der Sohn des Nachbaren ihres Brodherrn, als selbiger noch die Schule besucht, bereits nachgestellt habe. Anfangs habe sie zwar seinen Verfolgungen Widerstand geleistet, habe sich jedoch, nicht ahnend, daß der Beischlaf eines »nconfirmirken Menschen von besonderen Folgen sein könne, später den Lüsten des Beklagten hingegeben und habe denn auch, nachdem der einmal begonnene Beischlaf fast ein ganzes Jahr fortgesetzt worden, in Folge dessen unterm 4ten Novbr. 1841 eine Tochter geboren. Klägerin habe mit Nie- mand, außer dem Beklagten, fleischlichen Umgang ge- habt und trage deshalb darauf an, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, pio defloratione 50 j$, an Wochenbettskosten 5 ,L, zur Alimentation des Kindes biö zu dessen lOken Jahre jährlich 12 >.$ zu erlegen, die Stupralivns-Brüche für die Klägerin zu entrichten und endlich die Proceßkosten zu erstatten. Dagegen opponirle der Beklagte: 1) die Einrede der unbegründeten Klage. Beklag- ter sei noch nicht einmal zu der Zeit, als die Klägerin unehelich geboren, confirmirt gewesen, so daß man mithin nicht annehmen könne, daß er die Letztere ver- führt und geschwängert habe. Dann unterscheide aber auch der § 0 der Verordnung vom Lasten April 1708 ausdrücklich zwischen confirmirten und nicht confirmir- ren Personen und solle die Letzteren, als Verführte, die in jener Verordnung angedrohte Strafe der Un- zucht k. nicht treffen. Wenn also die Klägerin mir dem Beklagten wirklich Unzucht getrieben, so könne in rechtlicher Folge dieses Frevels auch nur die Erster- der Gerechtigkeit zur Bestrafung anheim fallen. 2) Die Einrede der zu unbestimmten, dunkeln und nicht gehörig begründeten Klage; weil nämlich die Klägerin die Zeit nicht genau genug angegeben, wann der von ihr behauptete angeblich fleischliche Umgang stattgefunden, und weil sich die Schwänge- rung nur durch nähere Angaben hierüber als eine Folge jenes Umganges Herausstellen könne. Nachdem der Beklagte hierauf lilem negative contestirt und ausdrücklich behauptet hakte, daß er zur Zeit der geschehenen Schwängerung noch nicht mann- bar gewesen, wurden schließlich noch die Einreden des Unvermögens und der Plnspetition von ihm vorge- brachk; die erstere stichle selbiger dadurch zu begrün- den, daß Beklagter überhaupt gar kein Vermögen besitze und daß dies jenseits auch gar nicht einmal behauptet worden; die letztere dagegen durch das Anfuhren, daß die jenseitigen Prätenstonen und An- träge als widerrechtlich erschienen und alles Maaß überschritten. Die petita des Beklagten gingen nach Maaßgabe der vorgebrachken Einreden dahin, daß die Klägerin pure oder respective angebrachtermaaßen abgewiesen werde, rclusis expensis. Hieraus ward nun nach verhandelter Sache von der» Dinggerichte der LundkoftrHarde unterm Ilten Novbr. v. I. für Recht erkannt: daß Klägerin, in Erwägung, daß Beklagter nicht allein zu der Zeit, da sie von ihm behauptet ge- schwängert worden zu sein, nicht confirmirt gewe- sen, sondern auch unter väterlicher Gewalt gestan- den, und mithin nicht im Stande gewesen, durch seine Handlungen obligatorische Verbindlichkeiten einzngehen, mit ihrer Klage nicht zu hören und schuldig sein solle, die Proceßkosten dem Beklagten zu erstatte», sofern sie des Vermögens. Gegen dieses Erkenntniß hat die Klägerin das Rechts- mittel der Appellation ergriffen und ihre Beschwerden darin gesetzt: 1) daß nicht intcrlocjnendo dahin erkannt worden, Appellantin habe salv. salv. zu beweisen, daß Appellak zu einer mit ihrer am 4ten Nov. 1841 erfolgten Niederkunft übereinstimmenden Zeit fleischlichen Umgang mit ihr gehabt habe; wobei aber dem Appellaien der Beweis freizulassen, daß er während der mit der Niederkunft der Appellantin übereinstimmenden Zeit physisch un- fähig gewesen, den Beischlaf mit dem Erfolg der Schwängerung zu vollziehen, oder wie der Beweis und Gegenbeweis sonst etwa den Acten und Nechren gemäß normirt werden sollen; oder 2) daß Appellantin annoch zur Zeit der Unmündig- keit des Appellaten mit ihrer Klage nicht zu hören, unter Aussetzung der Kosten; in oinnem eventum 3) daß nicht wenigstens die Kosten compenstrt wor- den. Da nun, wie die Erfahrung gelehrt hat, die Mann- barkeit und die vollständige Entwickelung der Zengmigö- Organe ausnahmsweise schon bei Heranwachsenden Jünglingen, ja bei Knaben eimritt, da die Appellantin ferner in ihrer Klage nicht nur einen einzelnen oder mehrmaligen Beischlaf des Beklagten, vielmehr einen fast ein ganzes Jahr hindurch mit demselben ansschließ- lich fortgesetzten fleischlichen Umgang behauptet hat 222 und mithin eilte nähere und bestimmtere Angabe der Zeit und des Orks der geschehenen Schwängerung in dem vorliegendem Falle zur Begründung der ange- stellten Klage nicht als erforderlich erscheint, und da endlich auch der § 9 der Verordnung vom 2?sten April 1798 schon ans dem Grunde auf den vorliegend den Fall keine Anwendung erleidet, weil es sich hier nicht um die Bestrafung der Unzucht, sondern lediglich darum handelt, ob die ans Alimentation eines unehe- lich gebornen Kindes ansgebrachte Klage s. w. d. a. für rechtlich fundirt zu erachten, so können auch die von dem Appellaten in der Unterinstanz vorgeschützten Einreden der unbegründeten und der zu unbestimmten und dunkeln Klage keiner Berücksichtigung unterliegen. Die ferneren Einreden der Pluspetikion und des Un- vermögens sind ebenfalls gänzlich unbegründet. Die Klägerin erscheint nämlich, falls die von ihr angeführ- ten Klagefacta erwiesen würden, als berechtigt, die von ihr geforderte Alimentation des Kindes, die Wochenbettskosten k. von dem Beklagten zu verlangen und bleibt die Normirnng des Quantums der zu leistenden Präsianda dem richterlichen Ermessen über- lassen. Auch würde ein etwaniges Unvermögen des Beklagten und eine hierauf basirte Einrede nicht jetzt, vielmehr erst in der Executionsinstanz der eventuellen Berücksichtigung unterliegen können. Der Vater eines unehelichen Kindes ist aber stets persönlich ans dem Grunde der Paternität und des begangenen Delictes zur Alimentation verpflichtet, wornach es darauf nicht ankommen kann, ob selbiger zur Zeit des Delictes noch unter väterlicher Gewalt stand, weil die Verbind- lichkeit ^zur Alimentation des Kindes wie jede andere obligatio ex delicto als eine davon gänzlich unab- hängige Folge des Delictes selbst und der Paternität anznsehen ist. Da nun also die Klage an sich als begründet erscheint, Beklagter aber den angeblich voll- zogenen Beischlaf in Abrede gestellt und behauptet hat, daß er zur Zeit der geschehenen Schwängerung noch nicht fähig gewesen sei, den Beischlaf mit Erfolg zu vollziehen, so hat auch nur so, wie geschehen, der Ap- pellantin der Beweis des von ihr behaupteten fleisch- lichen Umgangs auferlegt und zugleich dem Beklagten der indirecte Gegenbeweis freigelassen werden können, daß er damals physisch noch nicht das Vermögen ge- habt habe, eine Zeugung zu vollbringen. Ueber den Sinn des int Patent vom 8ten August 1826 vorkommenden Ausdrucks „Geburts- noth." In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Carkheuser in Schleswig, als constitnirten Fürsprechers der Maria Kiestine P. aus F., jetzt zu K-, «»»» Klägerin, Appellantin, jetzt Dedlicenki» und Contra- dednctin, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaten Dr. Gülich in Schleswig, als de rato Cavenken für den Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler Hieselbst, als constitnirten Fürsprecher des Nis Christian F., unter Beistand seines Vaters, des H. I. F. zu X., Beklagten, Appellaten, jetzt Dedncten und Conkradedu- centen, hauptsächlich wegen außerehelicher Schwänge- rung, jetzt Dednction und Impngnation der Beweis- führung s. w. d. a., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beigefügte Enlschei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß Beklagter, Einwendens unerachtet, schuldig, den ihm zngeschobenen Eid, wie es nicht wahr sei, daß er sich zu einer mit der am 4ten Novbr. 1841 erfolgten Niederkunft der Klägerin übereinstimmenden Zeit fleischlich mit ihr ver- mischt habe, unter Vorbehalt der Zurückschier bung dieses Eides, binnen Ordnnngsfrist abzu- leisien, nach geschehener Eidesleistung oder nach Verweigerung der Ableistung des der Klägerin zurückgeschobenen Eides aber von der Klage zu entbinden, unter Genießung der Kosten dieses Protestes, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, insoweit nicht bereits rechtskräftig darüber entschieden; hiergegen im Falle der verweigerten Ableistung des zugeschobenen oder der geschehenen Leistung deö zurückgeschobenen Eides Beklagter schuldig, der Klägerin pro dcfloi-atioiic ]0.^ (Joiir., an Wochenbettskosten 5 ^ Cour., zur Alimentation des Kindes für die Zeit von der Geburt bis zum zurückgelegten 18ten Jahre desselben jährlich 12 $ Cour., und zwar für die Zukunft in zwei halbjähr- lichen Terminen an die Klägerin auszukehren, die'Unzuchtsbrüche für dieselbe zu entrichten und sämmtliche Prvceßkosten, deren Verzeich- nung und Ermäßigung vorbehältlich, zu er- statten. V. R. W. JPublicatum im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottorff, den 14ten November 1844. E n t s ch eidungsg r ü n d e. In der vorliegenden Streitsache wurde unterm 21 stell Juli v. I. Hieselbst iu appellatorio erkannt: daß Klägerin innerhalb Ordnnngsfrist unter Vor- behalt des Gegenbeweises zu beweisen schuldig, daß sich Beklagter zu einer mit ihrer Niederkunft übereinstimmenden Zeit fleischlich mit ihr ver- mischt habe, wogegen dem Beklagten binnen gleicher Frist der Beweis freizulasseu, daß er zur Zeit seines fleischlichen Umgangs mit der Klägerin 223 physisch unfähig gewesen sei, den Beischlaf mit dem Erfolg der Schwängerung zu vollziehen, nach welchen geführten oder nicht geführten Beweisen in der Hauptsache und der Kosten wegen ergehen werde, was den Rechten gemäß. Klägerin trat den ihr aufgelegten Beweis mittelst Eidesdelakion an und prvducirle zugleich einen Ex- trakt aus dem F... Taufregister, wornach sie, in Ge- genwart mehrerer Frauenspersonen, der Hebamme erklärt hatte, daß Beklagter Vater ihres Kindes sei. In seiner ihm anfgegebenen Erklärung über den Eid bemerkte Beklagter, wie er im Stande sei, zu beweisen, daß Klägerin ihn nicht in der Geburtsr norh als Vater ihres Kindes ausgelegt habe, daher verordnungsmäßig nicht berechtigt sei, ihm den Schieds- eid zu deferiren. Er bitte um einstweilige Sistirnng des Verfahrens in Betreff der Eidesdelation, welchem Anträge auch durch Sistirnng des Fristenlaufs statt- gegeben wurde. Beklagter denvminirke zum Beweise seiner Behaup- tung 5 Zeugen, welche abgehört sind, und deren Ver- nehmung, wie es auch von der Klägerin in ihrem gegenwärtigen Receß eingeräuint wird, das Resultat geliefert hat, daß Klägerin erst eine halbe Stunde, nachdem das Kind, welches freilich noch durch die Nabelschnur mit der Mutter oder der Nachgeburt zusammenhing, bereits geboren war, aus Befragen der herbeigerufenen Hebamme den Beklagten als Vater namhaft gemacht hat. Klägerin meint, daß diese Umstände der gesetzlichen Vorschrift in Betreff des in Rede stehenden Erforder- nisses der Eidesdelation genügen müßten, welches Be- klagter unter Bezugnahme auf das Patent vom 8ten August 1826 bestreitet, und da Klägerin keinen andern als den im vorliegenden Fall gesetzlich unzulässigen Beweis durch Eidesdelakion angetreken habe, darauf anträgt, daß sie mit ihrer Klage abzuweisen und in die Proceßkosteu zu verurtheilen sei. Der in dem Patent vom 8ten August 1826 ge- brauchte Ausdruck „Gebnrtsnvth" bezeichnet, sowohl dem Wortsinn als der unzweifelhaften Absicht des Ge- setzgebers nach, nicht bloß den Zeitpunkt der eigent- lichen Geburt des Kindes, sondern den ganzen damit zusammenhängenden Zeitraum der Schmerzen und der Gefahr für das Leben der Mutter, welcher namentlich so lange forcdanert, bis die Entbindung vollständig geschehen, mithin nicht nur die eigentliche Geburt, sondern auch die Nachgeburt vollendet ist. Da nun in dem vorliegenden Falle die Klägerin erwiesener- maaßen vor vollendeter Nachgeburt den Beklagten als Vater des Kindes angegeben hat, auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eidesznschie- bung in Schwängernngssachen hier vorhanden waren, so ist, wie geschehen, zn erkennen gewesen.*) Verzeichnis; der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicafterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 26ste Stück.) Montag den 25sten August. 10. Der Hufner Niels -Nissen Hyrup in Römit, wider den Hufner Anders Mörck in Bestvst, als Vor- mund des unmündige» Christian Mörck, Besitzers einer halben Festehufe in Römit, hauptsächlich wegen angeblich unzulässigen Lehm- oder Mergelgrabens auf dem Laude des Mündels des Klägers s. w. d. a., jetzt Appellation wider die Sentenz der Norderrangsirup- Hardesvvgtei vom I4ten August 1844. Eodetn dato, event. Dienstag den 26sten August. 11. Der Müller Clans Müller zu Tauschau, für sich und in Vollmacht der übrigen Miterben des weil. Erbpachtsmüllers Hans Hinrichsen daselbst iesp. c. c., wider den Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, Namens der Königl. Rentekammer, haupt- sächlich wegen zn leistenden Schadensersatzes. Donnerstag den 28sien August. 12. Der Erbpachksmüller H. Dreesen zn Ornnm, wider den Hausvogk F- G. Lüders in Fleckebye, in pcto. schuldiger 66 A 4! /? Cour. s. w. d. a. Eodem dato, event. Freitag den 20sten August. 13. Der Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, noie der Königl. Rentekammer, der Nationalbank und des Bankinstituts, als schadenleidenr der Gläubiger im Cvncurse des weil. Justizraths und Amtsverwalrers Bahnsen, wider den Bäcker Hans Bernhard Mnhs in Schleswig, hauptsächlich in Betreff schuldiger Zahlung von 200» $ Cour, nebst Verzugs- zinsen und Kosten aus einer für den vormaligen Ge- vollmächtigten I. A. Friedrichsen übernommenen Her bungsbürgschaft. Montag den Isten September. 14. Der Arbeiksmann Hans Paul Petersen aus Nord-Riesum, Namens seiner Frau, wider den vor- maligen Lehnsvogt Redlefs in Riesnm, in pcto. schul- diger Auslieferung der vom Beklagten für die Todsen- sche Masse zn Waygaard erhobenen 413 $ 33£ ß Cour, nebst Verzugszinsen von den Capitalpösten seit Martini 1821. ') Eine gleichlautende Entscheidung des Holsteinschen Ober- gerichts ist in den Schleöm. Holstein. Anzeigen, N. F., 8ter Iahrg., S. zzr und 333 mitgetheilt. 224 Kodcm dato, evcnl. Dienstag de» 2te» September. 15. Der Pastor Pekersen zu Rise auf Arröe, wi- der die Vohlsbesttzer H. Petersen, Jacob Andresen Bladt, Christen Johannsen, Thomas Hansen, Jens Groth Christensen, Albert Nielsen Thomsen, Christen Christensen, Christen Hansen Albertsen, Rasmns Lan- ritzen, Hans Nielsen Christensen, Thomas Lauritzen, Jens Rasmnssen's Wittwe nebst Cnrator, Christen Lanritzen, Hans Jensen Clausen, Ole Nasmnssen Han- sen lind Rasmns Hansen Henningsen, im Kirchspiel Rise ans Arröe, in peto. angeblich widerrechtlichen Verkaufs von Rappsaatzehnten, daher Wertherstattnng und Schadensersatz st w. d. a., jetzt wegen Appellation gegen das Erkenntnist des Stadt- und Landgerichts der Insel Arröe vom 5ten Februar d. I. Donnerstag den 4ten September. 16. Die Wittwe des weil. Käthners Clans Hinr. Hansen in Scholdernp c. c., wider den St. Johannis- klösterlichen Hufner Hans Knutzen zu Schnbye bei Scholdernp, hauptsächlich wegen angeblicher Granz- verrücknng und Zerstörung einer Befriedigung, dann Beweis- und Gegeubeweisführnng, sowie Dednclion und Jmpngnation, jetzt Appellation gegen das Er- kenntniß des Mohrkirch - Harder Dinggerichts vom Stell Februar 1845. Kodein dato, event. Freitag den 5ten September. 17. Der Crbpachtsmüller G. H. C. Lvhse zu Nack- holz, für sich und Namens seiner Ehefrau, wider den Parcelisten H. D. Diedrichsen zu Rehberg und Stiesr holz, hauptsächlich betr. unbefugte Anlegung einer Schrotmühle s. w. d. a., jetzt Appellation wider das Erkenntnist des Satrnpharder Dinggerichts vom 2ten Oktober 1844. (Der Beschlust folgt.) Verzeichmß der im Johannis - Quartal 1845 bei den König!. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fotrsetznng. Kl,-, das 26ste Stück.) Montag den 25sten August. 6. Der Advocat I. Gülich in Pinneberg, i». n. des Eingesessenen Haesler zu Wendloh, Beklagter, modo Appellant, wider den Obergerichts r Advocaten Schnitze in Pinneberg, m. n. des Zimmermeisters Lange in Niendorf, Kläger, modo Appellaten, wegen peo resto schuldiger 600 P. für Bauarbeiten, modo appcllat. Dienstag den 26sten August. 1■ Claus Heitmann, jetzt in Meldvrf, Kläger und Appellant, wider den Eingesessenen Jochim Eismann auf dem Elpersbüttler Donn, Beklagten und Appellar ten, wegen eingeklagter Auslieferung eines Grundstücks. Donnerstag den 28sten August. 8. Der Drechsler Hinr. Grelck zur Sandknhle, Kläger, Deducent und Appellant, wider den Einge- sessenen Hinrich Mvhrdieck zu Bnllendorf, Beklagten, Deducten und Appellaten, in peto. z„ leistender Ent- schädigung wegen widerrechtlich impetrirten Arrestes, In'iie ilednel. attestat., modo appcllat. Freitag den 29sten August. i). Der Parcelist David zum Rethwischer Felde, Kläger, Reconvent, modo Appellant, wider die Wittwe des weil. Parcelisten Vogt c. c. daselbst, Beklagte, Reconvenientin, modo Appellatin, wegen Unterlassung der weiteren Ansdehnnng einer Servitut und desfall- stger Cantionsbestellung s. w. d. a., nunc appcllat. Montag den Isten September. IN. Der Hufner Jacob Thun in Bargstedt, Be- klagter, und der Hufner Jürgen Rohwer in Holtorf, Intervenient, jetzt Appellanten, wider den Müller Jo- hann Christian Stubbe in Bockei, Kläger, jetzt Appel- laten, wegen streitigen Mnblenzwangsrechts, nunc appcllat. 11. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des weil. Zollverwal- ters Majors von Gleiß in Neustadt. Dienstag den 2ten September. 12. Der Halbbnfner Schmidt in Steinfeldt, Amts Neinfeld, Citant und Kläger, wider den Justizrath und Obersachwalter Raben in Altona, »oic der Kö- nig!. Rentekammer, Citaten und Beklagten, wegen Aufhebung einer widerrechtlich benutzten Ueberfahrt von dem König!. Gehege Fohlenkcppel nach der Land- straße. Donnerstag den 4ten September. 13. Der Altentheiler Jacob Knaack in Kronhorst, Beklagter und Appellant, wider den Schlachter Mel- chior Schipper in Oldesloe, Kläger und Appellaten, pplitcr wegen eines angeblich geschlossenen, aber nicht erfüllten Kaufhandels über die vormals Knaacksche § Hnfe in Kronhorst und deshalb begehrter Entschä- digung von 3066 P. Cour. Freitag den 5ten September. 14. Der Jnterimsvogt Hans Hinr. Hinsch zu Sieck, als bestellter Cnrator des Altentheilers Kratz- mann zu Stemwarde, Beklagter und Appellant, wider den Halbhufner Johann Friedrich Kock in Trittau, Kläger und Appellaten, pplitcr wegen einer den« Kläger als Testamentserben seiner verstorbenen Ehe- frau Magdalena, geb. Kratzmann, an den Beklagten angeblich zuständigen Forderung. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, II. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 51. Stück. Den 4. August 1845. Gesetzgebung. i. Das Tonnen- und Bakenwesen an der Westküste Jütlands und der Hcrzogthümer Schleswig und Holstein von der Knudsdyb bis zur Mündung der Elbe betr. »r vermehrten Sicherstellung »nd zur Erleichterung der Schifffahrt, das Tonnen- und Bakenwesen an der Westküste Jütlands und der Herzogkhümer Schleswig und Holstein, von der Knudsdyb bis zur Mündung der Elbe, sind mittelst allerhöchsten Patents vom 25sten vorigen Monats folgende Bestimmungen erlassen: § I. Die Betonnung und Bebaknng des Fahr- wassers längs der Westküste Jütlands und der Her- zoglhümer Schleswig nnd Holstein von der Knudsdyb bis zu der Mündung der Elbe soll künftig auf Kosten der Staatskasse bewerkstelligt werden; nnd bildet die genannte Küstensirecke mit Ausschluß der Eider und deren Mündung einen gemeinschaftlichen Pakendistrict. § 2. Die Verwaltung des Tonnen- und Baken- wesens in diesem Districte wird von dem Kreuzzoll- inspecror an der Westküste, unter der unmittelbaren Oberleitung des General-Zollkammer- und Commerz- Collegii, geführt werden. § 3. Zur Deckung der durch die Auslegung und Unterhaltung der Tonnen und Baken in dem erwähn- ten gemeinschaftlichen Bakendistricte verwandten Kosten stnd bei den in diesem District belegenen Zollämtern vorläufig auf 2 Jahre folgende Abgaben zu entrichten: Bei jeder Einclarirnng und jeder Ausclarirnng von und nach Zollämtern in dem Königreiche und den Herzogkhümern, desgleichen von nnd nach Altona und den fremden Elborten nebst Helgoland, ferner von und nach Grönland, Island und den Färöern, endlich von und nach dem Fischfang in offener See: von jeder Commerzlast der vollen Trächtigkeit des Fahrzeuges \ ß Cour. Bei der Ein- und Ausclarirnng von und nach allen andern Orten: a) für das Schiff von jeder Cvmnierzlast der Trächtigkeit 2£ ß Cour., b) für die Ladung pr. Commerzlast der gelöschten oder geladenen Waaren 2£ ß Cour. § 4. Schiffe, welche die Eider passtren, haben das im § 38 der Verordnung vom 24sten Jan. 1844, betr. die Fahrt auf dem Schleswig-Holsteinischen Ca- nal nnd der Eider, vorgeschriebene Tonnen- und Vaken- geld nach wie vor zu erlegen. Der erweislich ent- richtete Betrag des in diesem Patent (§3) bestimmten Tonnen- und Bakengeldes wird jedoch bei Zahlung des Eider-Tonnen- und Bakengeldes gekürzt. § 5. Gänzlich befreit von der Bakenabgabe stnd: a) alle Fahrzeuge von 2 Commerzlasten und darunter, b) alle Fahrzeuge, rücksichtlich welcher mittelst O.ni- tnng dargekhan wird, daß das Eider - Tonnen- und Bakengeld für die Reise bereits entrichtet worden ist. § 6. Im Uebrigen haben die Zollbeamten vor Entrichtung der im § 3 festgesetzten Abgabe die Ans- clarirung der Schiffe nicht zuzulassen. § 7. Alle besonderen bisher in diesem District (§1) erhobenen Tonnen- und Vakenabgaben, insofern fie nicht in diesem Patente speciell namhaft gemacht find (§4), und namentlich die durch das Regulativ vom 2ten Febr. 1843 angeordnete Dithmarsische Baken- abgabe, sowie auch die dem Commerzinm und dem Brücken- und Hafenwesen der Stadt Husum durch die Tonnen- und Bakenrvlle vom 20sten Octbr. 1742 zu- gestandenen Tonnen- und Vakenabgaben, und endlich die der Commüne durch das Additament von: 23sten Novbr. 1757 bewilligte Abgabe von den die Schmal- tiefe pasflrenden seefahrenden Personen, werden hie- durch aufgehoben. § 8. Dieses Patent tritt am Isten September dieses Jahres in Kraft. II. Die Sicherstellung der Entrichtung der Hafen- und Brückengelder und ähnlicher Abgaben betr. Se. Majestät der König haben mittelst allerhöch- ster Resvlntion vom 23sten Juli 1845 zur besseren 31 226 Sicherstellung der Einnahme von anctoriflrken Hafen- und Brückengeldern, so wie Lootsen-, Tonnen- und Baken- und ähnlichen Abgaben, zu bestimmen geruht, daß die Zollämter den zur Erlegung dieser Abgaben pflichtigen Schiffern und Bootführern die Ausclari- rung nicht eher gestatten sollen, als bis deren anord- nungsmäßige Entrichtung ihnen nachgewiesen wor- den ist. Vorstehendes ist durch Verfügung des König!. General-Zollkammer- und Commerz-Collegii vom 26sten Juli 1845 zur Nachricht und Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Präsumtion des Römischen Rechts hinsichtlich der Legitimität ehelicher Kinder findet auch auf die Vaterschaft unehelicher Kinder An- wendung. In Sachen des Christian N. N. in N. N., Be- klagte», Prvvocaten und Appellanten, früher zu N. N., jetzt in N., wider Anna Catharina N. N., c. c. p. in N. N., Klägerin, Provocautin und Appellatin, i» peto. stupri, moilo appellationis, hat die Klägerin vor dem N. N. Landgerichte vor- tragen lassen: Im Jahre 1835 habe der Beklagte die Klägerin zum fleischlichen Umgänge verleitet und bis acht Tage vor Weihnachten 1835 diesen Umgang fortgesetzt. Die Klägerin sei von dem Beklagten schwanger geworden, habe am litten Octbr. 1836 ein Kind zur Welt gebracht und in der Geburtsnoth den Beklagten als Vater angegeben. Dieser habe dagegen nichts unternommen und auch der Klägerin erklärt, daß das Kind das seinige sei. Später habe er sich aber geweigert, seine Verbindlichkeiten aus der ge- schehenen Schwängerung zu erfüllen. Klägerin trage daher auf ein Erkenntniß an: daß der Beklagte schuldig sei, das mit der Klä- gerin erzeugte Kind bis zum vollendeten 18ten Jahre, oder bis es einen eigenen Stand ergriffen, zu ernähren, der Klägerin die Alinienkations- und Wocheubeltskosten, sowie Tauf- und Hebammen- gebühren, zu ersetzen und ihr zur Genngthnung 56 $ Cour. ref. exp. zu bezahlen. Der Beklagte hat geleugnet: die Klägerin zn einer solchen Zeit fleischlich erkannt zu haben, daß er dem Laufe der Natur nach Vater zu dem von ihr am I6ten Octbr. 1836 gebornen Kinde sein könne, und ovent. der Klägerin erklärt zu haben, daß das von ihr geborne Kind das seinige sei. Sodann hat der- selbe bemerkt: nach der Angabe der Klägerin habe der letzte Beischlaf acht Tage vor Weihnachten 1835 siattgehabt, und sei das Kind den 16ten Octbr. 1836 geboren; zwischen diesen beiden Zeilpnncten lägen aber 366 Tage, mithin sei es unmöglich, da ein Kind nach gesetzlichen Präsumtionen nicht später als nach 366 Tagen geboren werden könne, daß dasselbe aus dem Beischlafe, der acht Tage vor Weihnachten staklgehabt habe, entstehen können, und sei also die Klage völlig unbegründet. Nachdem noch bemerkt worden, daß es der Behauptung der Anerkennung der Vaterschaft an allen Erfordernissen fehle, und die Forderung pro de- floratione übertrieben sei, ist um Abweisung der Klage und Delirung des Namens des Beklagten im Tauf- register ref. exp. gebeten. Unterm 6ten Febr. 1844 ist von dem zum N. N.- schen Landgericht verordneten Gerichtsmännern erkannt: daß der Beklagte als rechtmäßiger Vater des von der Klägerin gebornen Kindes zu betrachten und dafür anznsehen sei. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte sofort an das N. N.sche Göding, event. an das Holsteinische Obergericht appellirk und Solennien prästirr, die Klä- gerin hat in die Appellation an das Holsteinische Ober- gericht consenkirt und sind darauf Seitens des Be- klagten folgende annoch nur in Betracht kommende drei Beschwerden ausgestellt: 1) daß, wie geschehen, und nicht vielmehr in Ge- mäßheit des in den Excepkionalien enthaltenen petiti erkannt worden; event. 2) daß nicht der Klägerin der Beweis auferlegt worden, daß Beklagter das Kind derselben als das seinige anerkannt, oder sich zur Alimentation desselben verbindlich gemacht habe; event. 8) daß nicht der gewöhnliche Jmprägnationsbeweis res. res. erkannt worden sei. Nach der in appcllatorio stattgehabten Verhand- lung steht nach Maaßgabe obiger Beschwerden zur Frage: ob die angestellte Klage für begründet zn er- achten? In Erwägung nun, daß nach anerkannter Praxis der Gerichte die Vorschriften des Römischen Rechts 1. 12. D. de statu hoin. 1. 3 § 11. D. de suis et 1ez>. zufolge deren ein eheliches Kind in kürzester Zeit in 182 Tagen, in längster Zeit in 366 Tagen nach der Conception zur Welt gebracht werden kann, auch auf uneheliche Kinder Anwendung leiden;*) in fernerer Erwägung, daß die Klägerin und Ap- pellatin in ihrer Klage behauptet hat, daß sie den Beischlaf zuletzt acht Tage vor Weihnachten 1835 mit *) cfr. Scl> lcswlg - Holüei»ische A »zeigcn, N. F., ?ter Iahrg., S. 6, und ücer Iahrg., S. ü. Saviguv, Snsteni des heutige» Römischen Rechts, Band II. S. 390. Band 1Y. ©. 34 * * 227 dem Beklagten und Appellanten vollzogen und unterin löten Octbr. 1836 ein Kind zur Welt gebracht habe, zwischen diesen beiden Zeitpuncren aber 366 Tage ver- flossen sind, das Kind mithin im eilften Monate nach dem letzten mit dem Beklagten vollzogenen Beischlafe geboren ist, und folglich nicht ans diesem Concubitus entstanden sein kann, Nov. 39. c. II. in weiterer Erwägung, daß, wenn auch die An- flchten der Rechtsgelehrken darüber verschieden sind, ob die oberwähnten Bestimmungen des Römischen Rechts einen Gegenbeweis zulassen, dennoch die Neue- ren der Ansicht huldigen, daß die mehrgedachten Prä- sumtionen nur durch den Beweis der Unmöglichkeit, daß das Kind von einem Anderen herrnhre, beseitigt werden können,*) im klebrigen aber auch von der Klägerin und Appellatin keine factischen Momente, welche zur Entkräftung jener wider sie streitenden Präsumtion dienen und zum Beweise verstellt werden könnten, angeführt worden sind; sowie in Erwägung, daß die Klägerin und Appellatin ihre Klage weder auf eine rechtsverbindliche Anerken- nung ihres unehelichen Kindes abseiten des Beklagten und Appellanten, noch auf ein Versprechen desselben, das von der Klägerin zur Welt gebrachte Kind er- nähren zu wollen, gestutzt, dieselbe vielmehr nur in der lediglich ans der außerehelichen Schwängerung herge- leiteten Klage beiläufig angeführt hat, daß der Be- klagte der Klägerin erklärt, daß das Kind das seinige sei, sich indessen später geweigert habe, seine Verbind- lichkeiten zn erfüllen, mithin auf diese nicht pro kun- tlamla intentionc angeführten thalsächlichen Umstände nicht hat interloquirt werden können, und endlich in Betracht, daß bei dem Ungrunde der angestell- teu Schwängerungsklage auf den in der dritte» Be- schwerde beantragten Beweis nicht erkannt werden kann, wird, auf eingelegte kluteriustanzacten, vertheilte Recesse und stattgehabte mündliche Verhandlung, hier mittelst von Obergerichlswegen für Recht erkannt: daß scntcnfia a qua der zum N. N.schen Landgerichte verordneten Gerichtsmänner vom 6ten Febr. v. I. dahili zu reformiren, daß Klägerin und Appellatin mit ihrer unbegründe- ten Klage gänzlich abznweisen, und Beklagter und Appellant ab impetitione der Klägerin und Appellatin pure zu entbinden, dieselbe auch schuldig sei, dem Beklagten und Appellanten die i» infcriori erwachsenen Kosten dieses Pro- cesses salv. mod. zu erstatten, imgleichen auch den Namen des Beklagten und Appellanten *) cfr, S ck l e s w i a - H o lst e i» i sch e <31 nzeigc n, N. §., ster Jahrq., ©. 6, und die dort allegirten M üblen: brnch, Lehrb. I. § roi. N. 4 und 6. Tl) lba »t, Spstem ic., Tbl. I. §366, und Braun zu Thlbaut, S. z;«. im Taufregister als angeblichen Vaters ihres am löten Octbr. 1836 zur Welt gebrachten Kindes binnen Ordnungsfrist beltreu zu lassen, im Widrigen der Beklagte und Appellant zu ermächtigen, diese Tilgung durch Producirung dieses Erkenntnisses einseitig zn veranlassen. Unter Compensation der Kosten der Appellations- Instanz. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glückstadt, den 4ten März 1845. Gegen dieses Erkenntniß hat die Klägerin c. c. p. das Rechtsmittel der Oberappellation eingewandt und afterfolgt. Unterm 7ten Mai d. I. ist jedoch nach- stehendes Rejectorinm ans dem König!. Schleswig- Holstein -Lauenburgischen Oberappellationsgerichte er- folgt. Namens Sr. König!. Majestät. Auf die am 5ten v. M. hieselbst eingereichte Ap- pellationsschrift der N. N. in N. N. mit ihrem Vater als Curator, Klägerin, jetzt Appellantin, wider Friedr. Christ. N. N. in N. N., Beklagten, jetzt Appellaken, wegen Schwängerung, jetzt Appellation gegen das Er- keiiutniß des Holsteinischen Obergerichts vom 4ten März d. I., wird, in Erwägung, daß die Bestimmung des Römischen Rechts, wornach ein uneheliches Kind nicht später als 366 Tage nach der Conception geboren werden kann, nach anerkannter Praxis auch auf uneheliche Kinder anzuwenden ist und selbst den Beweis des Gegemheils ausschließt, das von der Appellantin geborne Kind, ihrem eigenen Anfuhren nach, aber erst 366 Tage nach dem letzten mit dem Appellaten gepflogenen Bei- schlaf geboren worden ist; daß demnach auch die der Appellantin von dem Appellaten angeblich gemachte Erklärung, daß das Kind das seinige sei, da dieselbe etwas rechtlich Unmögliches enthalten würde, als ein dem Appellaten bindendes Geständnis; nicht angesehen, in derselben auch eine vertragsmäßige Verpflichtung des Appellaten zur Ernährung des unehelichen Kindes der Appellantin nicht gefunden werden kann, mithin zn einer desfäkligen Beweisauflage keine Veranlassung gegeben ist, der Appellantin hiemittelst ,,eiu abschlägiger Bescheid" ertheilt. Die Kosten des Anwaldes passiven angesetzker- maaßen mit 5 $ 44 ß Cour, rc., derjenigen des Actenprocurators werden bestimmt auf 2 $ IS ß Cour. rc. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zn Kiel, den 7ten Mai 1845. 228 Ueber den Umfang der Pflicht des StnpratorS. — Proceßkosten, welche von einer armen Par- thei nicht beigetrieben werden dürfen, können gleichwohl ope cxceptionis zur Compensa- tio» gebracht werden. In Suchen der Margaretha Dorothea K. zu N., euiu cur., Klägerin, jetzt Snpplicantitt, wider den Eigenthümer P. K. zu B., Beklagten, jetzt Supplir caten, wegen Schwängerung, ergeben die Acten: Nachdem die von dem Be- klagten geschwängerte Klägerin mir einer ans Voll- ziehung der Ehe gerichteten Klage von dem Segeberger Conststorio unter Kostenerstattung abgewiesen worden, hat sie den Beklagten aufs Neue mit einer Schwän- gernngsklage bei dem JersbeckerInsiitiariate besprochen. In derselben hat die Klägerin angeführt, dasi sie durch das Versprechen des Beklagten, ihr Vrod zu ver- schaffen, vermocht worden sei, denr Beklagten den Beischlaf zu gestatten, daß sie schwanger geworden und demnächst von einem rodlen Kinde entbunden sei. Durch eine sehr schwere Entbindung habe ihre Ge- sundheit so sehr gelitten, daß sie trotz angewandter ärztlicher Hülfe außer Stande sei, ihr Brod zu ver- dienen. Sie dürfe daher darauf antragen, daß Be- klagter schuldig erkannt werde, ihr 1) pro deflorationc eine Entschädigungssumme von 25» $ Cour, zu geben; 2) an Wochenbettskosten 1» yf zu vergüten; 3) an jährlichen Alimenten 3» zu geben; 4) die durch die Geburt und Beerdigung des Kin- des erwachsenen Gebühren, sowie die entstandenen Curkosteu zu berichtigen, und 5) die Proceßkosten zu erstatten. Der Beklagte hat in seine» Erceptionalieu einge- räumt, daß er die Klägerin geschwängert und daß die- selbe ein todtes Kind geboren habe, leugnet aber, ihr versprochen zu haben, ihr Brod verschaffen zu wollen, stellt es in Abrede, daß die Klägerin eine schwere Geburt gehabt und an ihrer Gesundheit gelitten habe, bestreitet die Zulässigkeit der geforderten Deflorations- suinme in quanto, sowie der geforderten Alimente und der Beerdigungskosten in quali, und hat gegen die ex arbitrio judicis zu bestimmende Satisfaclion eine liquide Gegenforderung an zu erstattende» Proceß- kosten mit 7s $ 4|- ß zur Compensatio» gebracht. Nach verhandelter Sache ist vom Jersbecker Insti- tiariake erkannt: daß Beklagter von der angestellten Klage zu ent- binden. Unter Vergleichung der Kosten. Aus den diesem Erkenntnisse vorangestellken Entschei- duugsgründen geht hervor, daß die Defloranonssumme auf »2 yf 24 ß und die Wochenbettskosten, die Heb- ammengebühr und die Beerdigungskosten auf 12 $ festgesetzt sind; die Klägerin mit ihren übrigen An- sprüchen abgewiesen ist und die ihr zuerkaunten 74 24 ß mit der Forderung des Beklagten wegen der schuldigen Proceßkosten compensirc worden sind. Gegen dieses vom Jersbecker Justikiariate abge- sprochene Erkenntniß hat die Klägerin mit Genehmi- gung des Gegentheils statt der Appellation das Rcchts- miktel der Supplication jnterponirt und in ihrer Supplicativnsschrift dahin gravaminirt: 1) daß sie mit ihrer Alimeuteuforderung abgewie- sen worden; event. 2) daß ihr nicht wenigstens der Beweis freigelassen ist, daß Supplicat ihr vor Vollziehung des Beischlafes das Versprechen erkheilt habe, ihr Brod verschaffen zu wollen; 3) daß sie mit ihren Anträgen auf Erstattung der Arzt- und Aporheker.-Nechnungen nicht sofort gehört; event. 4) daß ihr nicht Bescheinigung oder Beweis nach- gelassen worden, daß sie bis zu ihrer Schwängerung ein flinkes und rüstiges Mädchen gewesen; in oinnem eventum 5) daß ihr in dieser Rücksicht nicht wenigstens anderweitig nach Lage der Acten Bescheinigung oder Beweis auferlegt; 6) daß ihr nur eine Satisfactionssumme von 62»^ 24 ß und nicht vielmehr die cingeklagte von 25»^ oder doch mehr als jene zugebilligt; 7) daß Supplicat mit der Einrede der Compensa- lion gehört, und 8) daß Supplicat nicht in die Kosten verurtheilt worden ist. Nach Maaßgabe dieser Beschwerden steht zur Frage: 1) ob Supplicautin Alimente, Bezahlung der Arzl- und Apotheker-Rechnungen, und 2) als Satisfactivn mehr als 62 $ 24 ß verlan- gen kann? 3) ob der Supplicat mit der Einrede der Compeu- sation zu hören? und 4) ob die Supplicautin in die Proceßkosten zu ver- urtheilen ist? In Erwägung nun, daß, wenn auch die Ansicht, daß der außereheliche Beischlaf in Beziehung auf die Ge- schwächte für den stiiprator eine obligatio ex delicto begründe, einen entschiedenen Einfluß auf die Praxis geübt hat; aus dieser Ansicht, welche sich in der Theorie, weil sie mit den Grundsätzen über das dainnum injuria datum int Widerspruche sieht, be- streiten läßt,' jedoch keine weiteren nachtheiligen Folge- rungen gegen den Skuprakor abgeleitet werden dürfen, als dies bisher durch feststehenden Gerichtsgebranch geschehen ist;*) in weiterer Erwägung, daß eben nach einer con- stanten Praxis der Schwängeret' nur zur Alimeutativn des außerehelich erzeugten Kindes, zur Entschädigung *) cfr. Scb lest» ig-H olstein i sche A »zeigen, N.F., ;rer 2-chrg., S. ioo. 229 pro defloratione, unter Umständen zur Abhaltung der Unzuchtsbrüche und zur Erstattung der Wochenbetts- kosten verpflichtet ist, Klägerin mithin lediglich aus dem behaupteten Versprechen ein Mehreres würde verlangen können, das angeblich von dem Supplicaten der Snpplicantin ertheilte Versprechen, ihr Brod ver- schaffen zu wollen, aber viel z» vage und unbestimmt erscheint, um darauf einen Anspruch fnndiren zu kön- nen, mithin die Snpplicantin weder Alimente, noch Bezahlung der Arzt- und Apotheker-Rechnungen zu fordern berechtigt ist; in fernerer Erwägung, daß die erkannte Deflora- tionssumme von 62 $ 24 ß den Verhältnissen der Partheien völlig angemessen erscheint, und daß, wenn auch in Gemäßheit der Landgerichtsordnnng II. tit. XII. und des Rescripts vom 7ten März 1757 Armenpar- theien zur Erstattung erkannter Proceßkosten erst dann verpflichtet sind, wenn sie zu Vermögen kommen; es sich hier doch nicht von der execulivischen Beikrei- billig von Proceßkosten handelt, sondern davon, ob ein wohlbegründetes Forderungsrechk ope exccptionis geltend gemacht werden darf; in jenen vaterländischen Bestimmungen aber nur das Klagerecht snspendirt und das Exceplionsrecht nicht verändert ist; in endlicher Erwägung, daß der unterliegende Theil in der Regel die Kosten zu erstatten hat, wird ans die am 28sten Decbr. v. I. hieselbst ein- gegangene Snpplicationsschrift, nach eingezvgener Ge- generklärung und erstattetem amtlichen Berichte, der Snpplicantin, unter Verurtheilung in die zu 9 $ bestimmten Kosten der Gegenerklärung, hiedurch von Obergerichtswegen ein abschlägiger Bescheid ertheilk. *) Urkundlich:c. Gegeben:c. Glückstadt, den 13ten Mai 1844. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Zulässigkeit der Klage aus früher ertheilten Ehe- versprechen gegen dienstthuende Soldaten. — Erfordernisse des alterlichen Consenseö zu Eheversprechen der Kinder. In Sachen des Jnstizraths, Ober- und Landge- richts-Advocaten Jasper, Dr. der Rechte, in Schles- ') Der geaen diesen Bescheid abseile« der Supplicanti» eingelegte Recurs an das Köuial. Schl. Holst. Lallend. Oberappeilatlonsgerlcht scheint nicht proseqnirt zn sei». wig, in Vollmacht des Hinrich H., dienend bei dem 4ten Jägercorps in Schleswig, Beklagten, imgleichen der Abnahmewitlwe Anna H., geb. L-, in Schnlp, e. e., Intervenienten, beide jetzt Appellanten, wider de» Ober- und Landgerichts - Advocaten Reiche in Schleswig, als constitnirten Fürsprecher der Anna R. ans S., «. c., Klägerin und Intervent!», jetzt Appel- latin, wegen angeblichen Eheversprechens und behaup- teter Schwängerung, so wie daher zu vollziehender Ehe, s. w. d. a., jetzt wegen Appellation gegen das Erkenntniß des Cousistorii der Probsiei Gotiorf vom 4ten Decbr. 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beigefngke Entschei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und behuf des weitere» Verfahrens an die Unterinstanz zurückzuweisen, Appellanten auch schuldig seien, der Appellatin die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten. Publicatnm im König!. Schleswigschen Ober- consistorio auf Gotkorf, den 17ten Mai 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die Klägerin und jetzige Appellatin wurde am 9ten Jan. 1843 von einem unehelichen Kinde entbun- den, als dessen Vater sie den Mitappellanten Hinrich H. auslegte, welcher sich aber weigerte, das Kind als das seinige anzuerkennen lind die Appellatin ad ag-en- dum provvcirte. Nachdem Appellatin darauf mit ihrer zuerst erhobenen Klage, auf die ihr entgegen- gesetzte Einrede des dunkeln und inepten Libells ange- brachtetmaaßen abgewiesen worden, hat sie ihre am 22sten Juni 1843 aufs Neue bei dem Consistorio der Probsiei Gotkorf angestellte, wider den gedachten H. auf Vollziehung der Ehe gerichtete Klage auf die Be- hauptung gestützt, daß H. ihr im Laufe des Jahres 1842 wiederholt die Ehe versprochen und sie darauf ungefähr 3 Wochen nach Ostern s. I. geschwängert habe. Klägerin habe den Beklagten zur Erfüllung seines Versprechens anfgeforderk, jedoch ohne Erfolg. Die Mutter des Beklagten dagegen, Anna H., geb. L., welche Klägerin um Martini 1842 ebenfalls von dem Vorgefalleuen in Kenntniß gesetzt, habe ihr erklärt, daß sie ihrentwegen den Sohn gern haben möge; dann sei ja die ganze Sache zu Ende, Da nun Beklagter zur Zeit der Ertheilnng des Eheversprechens bereits mündig und außer der Eltern Hanse und Brod gewesen, auch weder von Seiten seiner Mutter, noch der Mutter der Klägerin, Anna H>, früher verehelicht gewesenen R-, etwas gegen seine Verbindung mit ihr eingewandt werde, so sei die rechtliche Gültigkeit jenes Versprechens vollkom- men dargekhan und bitte Klägerin mit Beziehung hier- auf, den Beklagten schuldig zu erkennen: 230 innerhalb Ordnnngsfrist die Ehe mit ihr durch pristerliche Einsegnung zu vollziehen und sammkr liehe Kosten, s. e. d. et n>., zu erstatten. Dieser Klage hak Beklagter folgende Einreden oppv- nirt: 1) Die Einrede des unrichtig gewählten 1ai-i und der kheils überhaupt, theils mindestens zur Zeit noch unstatthaften Klage. Beklagter siehe nämlich nach einer von ihm angelegten Bescheinigung des beikom- uienden Landkriegscommiffärs seit dem Isten Juni 1843 im wirksamen Kriegsdienste. Nnn verfüge die Verordnung voin 11 teil Mai 1798, die Bestimmung der Gränzen zwischen dem Civil.- und Land,- wie auch Seemilitairstande rc. betreffend, daß kein Ehever- sprechen eines im Dienste stehenden Soldaten ohne Einwilligung seines Compagnie-Chefs gültig sein und kein Constsiorium ohne diese darauf Rücksicht nehmen solle, wobei es gleichgültig sei, ob das Verlöbniß durch den Beischlaf bestärkt worden oder nicht. Wenn nun auch zufolge § 22 des allegirten Gesetzes der uachherige Eintritt ins Milirair ein früher geschlosse- nes Eheverlöbniß nicht ungültig mache, so verfüge doch wiederum der § 25, daß kein Prediger einen Soldaten ohne die Einwilligung seines Compagnier Chefs traue» dürfe und ergebe es sich hieraus, daß selbst eine vor dem Militairdienste getroffene Ehebere- dnng nicht ohne jenen Consens, den Klägerin nicht einmal behauptet, vollzogen werden könne. Die von Klägerin behauptete Schwängerung gehöre aber in Gemäßheit der §§ 23 und 31 der gedachten Verord- nung nicht vor das Consistorium, sondern vor das Kriegsgericht. Beklagter dürfe daher darauf antra- gen, daß Klägerin zur Zeit noch und angebrachter- maaßen mit ihrer Klage abgewiesen werde, unter Er- stattung der Kosten. 2) Die Einrede der unstatthaften Klage. Klägerin selbst führe nämlich an, daß Beklagter ihr die Ehe versprochen, daß er sie darauf geschwängert und daß sie erst nachher der Mutter des Beklagten ihre Schwangerschaft entdeckt und deren Einwilligung zur Ehe erhalten habe. Es bestimme aber die'Verord- nung vom 22sten Decbr. 1786, die zu den Heirathen der Kinder und Pflegbefohlnen erforderliche Einwilli- gung der Eltern und Vormünder betreffend, ausdrück- lich, daß Kinder überall ohne Einwilligung ihrer Eltern keine Verlöbnisse eingehen dürfen, jedenfalls wenigstens verpflichtet seien, dieselbe vorzubehalte» und sofort nachzusuchen. Die Verabsäumung dieser Vor- schrift allein berechtige die Eltern, die Vollziehung der Heirath, auch ohne andere Gründe anzngeben, zu ver- hindern. Klägerin habe aber geständigermaaßen den Consens der Mutter des Beklagten erst lange nach der angeblichen Ertheilnng des Eheversprechens uach- gesucht und eben so wenig habe sie in ihrer Klage nicht die zum Klaggrunde gehörige Behauptung auf- gestellt, daß ihre Mutter sofort ihren Consens gege- ben, vielmehr mir beiläufig angeführt, daß von Seiten dieser nichts im Wege siehe, was denn nach der Ver- ordnung vom 22sten Decbr. 1786 offenbar nicht ge- nüge. Auch hiedurch sei also die beantragte Abwei- sung der Klägerin in der Maaße, wie sie angebracht, begründet. Evcntualitcr leugnete Beklagter, der Klägerin im Jahre 1842 und mindestens früher als 3 Wochen vor Ostern s. I. unter Zustimmung seiner und ihrer Mut- ter die Ehe versprochen zu haben, ohne welchen Con- sens das Verlöbniß als gar nicht geschlossen anznsehen sei, er leugnete ferner jedenfalls der Klägerin über- haupt im Jahre 1842 die Ehe versprochen zu haben, und ließ dieser negativen Litiscontestarion annoch 3) die Einrede der unbegründeten Klage folgen. Diese Einrede suchte Beklagter durch die Behauptung zu begründen, daß Klägerin bei Gelegenheit eines Gesprächs mit seiner Mutter, ans Befragen der letz- teren, ob ihr Sohn der Klägerin die Ehe versprochen? erwiederr habe: „nein, die Ehe habe er ihr nicht ver- sprochen." Dieses Geständniß der Klägerin stelle nun jedenfalls die Klage als unbegründet dar und müsse Beklagter deshalb zum Beweise desselben zugelaßen werden. Seinen schließlichen Antrag stellte er auf Entbindung von der Klage unter Genießuug der Kosten. Zugleich mit dem Beklagten trat dessen Mutter, Anna H., geb. L>, aus S., intervenienclo gegen die Klägerin auf, indem sie anführte, daß ihr Consens zu dem Verlöbnisse ihres Sohnes mit der Klägerin nicht sofort bei der Eingehung desselben eiugeholt und er- theilk worden sei, woraus sich die Ungültigkeit dieses Eheversprecheus bereits hinlänglich ergebe; überdieß sei die klägerische Behauptnug, daß Jutervenientin später eiugewilligt, durchaus unwahr, indem Klägerin vielmehr, nachdem sie ihr (der Jntervenientin) ihre Schwangerschaft entdeckt, auf die Frage, ob der Be- klagte ihr auch die Ehe versprochen, dieses ausdrück- lich verneint habe, welcher Punct jedenfalls und zwar entweder dem Beklagten oder der Jntervenientin zum Beweise zu verstellen sei. Obwohl nun bei dem ger zeigiermaaßen obwaltenden Mangel eines relevanten Klagefacti Jntervenientin Gründe ihres Widerspruchs nicht anzugeben brauche, so seien doch auch solche vor- handen, indem Klägerin, einem allgemeinen Gerüchte nach, zur Zeit, als sie von dem Beklagten geschwän- gert worden zu sein behaupte, die verlobte Braut eines gewissen Thomas Knuth in Ahrenholz gewesen sei. Ueberdieß aber besage ein anderes Gerücht, dessen Wahrheit Jntervenientin jedoch nicht verbürgen wolle, daß Klägerin früher mit dem Stellmacher K. in Schubye in vertrautem Umgänge gelebt habe. Schon diese, den Ruf der Klägerin befleckenden, Gerüchte berechtigten Jutervenientin zum Widerspruche, selbst wenn sie Gründe desselben anzuführen verpflichtet wäre. Jntervenientin bat daher um Abweisung der Klägerin, unter Erstattung der Kosten. Vom Consistorio der Probstei Gonorf wurde dar- 231 (Ulf nach verhandelter Sache am 4ten Decbr. 1843, unter Beseitigung der vom Beklagten oppvnirten Ein- reden des unrichtig gewählten fori und der zur Zeit unstatthaften und der unbegründeten Klage, so wie unter Beseitigung der von der Intervenientin gestell- ten Anträge und indem die von ihr bemerklich ge- machten Gründe des Widerspruchs für nicht genügend befunden worden, interloquendo für Recht erkannt: daß Klägerin o. e., unter Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide, innerhalb Ordnnngsfrisr rechtlicher'Art nach darzuthun und zu erweisen schuldig: daß Beklagter ihr im vorige» Jahre die Ehe versprochen und ihr zu einer mit ihrer Nie- derkunft übereinstimmenden Zeit fleischlich bei- gewohnt habe; nach welchen geführten oder nicht geführten Be- weisen weiter in der Hauptsache, wie auch der Kosten wegen, ergehen werde, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkenntniß haben sowohl Beklagter als Intervenientin sofort das Rechtsmittel der Appellation eingewandt, dasselbe gehörig asterfvlgt und ihre Be- schwerden darin gesetzt: 1) dgß die Klägerin und jetzige Appellativ überall zuni Beweise zugelassen und nicht vielmehr mit Rück- sicht auf die in der Exceptionsschrift des Beklagten vorgeschützten proceßhindcrnden Einreden die Klage eingebrachtermaaßen, unter Verurtheilung der Klägerin in die Kostenerstattung, abgewiesen, evcnt. aber, daß Beklagter nicht mit der Einrede der unstalkhafren Klage gehört und daher von der Klage pure und un- ter Genießung der Kosten entbunden worden; eventuell 2) daß nicht wenigstens mit Rücksicht ans die In- tervention der Mutter des Beklagten dieser zu erwei- sen auferlegt worden sei, baß Klägerin keinen guten Ruf habe, oder eventuell specieller noch, daß Klägerin wahrend der Zeit, da sie ihrer Angabe nach sich hat schwängern lassen, allgemein als die verlobte Braut des Thomas Knuth damals in Diensten des Claus Hagge in Schnbye gegolten und sich auch öffentlich als solche gezeigt habe; jedenfalls aber 3) daß nicht entweder dem Beklagten, oder der Intervenientin zu beweisen freigelassen worden, daß Klägerin, als sie gegen Ende des Jahres 1842 der Mutter des Beklagten die Mittheilung machte, daß sie sich angeblich vom Beklagten schwanger befinde, ans Befragen der Mutter gegen diese ausdrücklich eingerärnnt habe, daß Beklagter der Klägerin die Ehe nicht versprochen. Appellanten trugen darauf an, daß, unter Auf- hebung der sententia a qua, die Klage angebrachter- maaßen, unter Verurtheilung der Klägerin in die Kostenerstattung, abzuweise»; event. aber, daß Be- klagter mit der Einrede der unstatthaften Klage zu hören und daher von der angestellken Klage pure und unter Genießung der Kosten zu entbinden sei. Es steht demnach zur Frage: ob das angefochtene Erkenntniß nach einer dieser drei Beschwerden abzu- ändern sei? Aus der klaren Vorschrift des § 22 der Verord- nung vom Ilten Mai 1798 ergiebi es sich nun, daß die Consisiorien allerdings cvmpetent sind, auf die Vollziehung eines von einem Soldaten vor seinem Eintritte in den Milirairstand gegebenen Ehever- sprechens zu erkennen. Daß aber die §§ 19 und 23 desselben Gesetzes, welche alle Schwängerungsklagen gegen Militairpersonen an die Kriegsgerichte verweisen, hier keine Anwendung leiden, ist ebenfalls unzweifel- haft, weil Klägerin aus der von ihr behaupteten Schwängerung keine besondere Ansprüche wider den Beklagten herleitet, sondern dieselbe nur als Bestär- kung des angeblich ertheilten Eheversprechens gellend macht. Da es nun ferner zur Zeit noch gar nicht in Betracht kommt, ob das Eheversprechen ans den Fall, daß Beklagter zur Vollziehung desselben schuldig erkannt werden sollte, sogleich zur Vollstreckung ge- bracht werden könnte ober nicht, diese Frage vielmehr erst in der Ejcecuüonsinsianz wichtig werden wurde: so stellt sich aus diesen Gründen die von, Beklagten der Klage oppouirte Einrede des unrichtig gewählten fori und der theilö überhaupt, theils mindestens zur Zeit noch unstallhaslen Klage als völlig verwerflich dar. Eben so wenig verdiente aber die Einrede der unstatthaften Klage Beachtung, denn abgesehen davon, daß es der Mutcer des mündigen und selbstständigen Beklagten in Gemäßheit des §YII. der Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 jedenfalls obliegen würde, ihren Widerspruch gegen das Verlöbniß durch genü- gende Gründe zu unterstützen, erscheint doch auch ihre später erlheilre Genehmigung des ohne ihren Cousens geschlossenen Eheversprechens, wie Klägerin dieselbe behauptet, als vollkommen hinreichend, um dasselbe gültig zu machen, indem sie dadurch dem ihr sonst etwa zuzustehenden Widerspruchsrechte jedenfalls ent- sagt. Eben so genügt aber die von der Klägerin be- hauptete Einwilligung ihrer Mutter zur Gültigkeit des Eheversprechens, indem es, wenn dieselbe nur wirklich späterhin ertheilt worden ist, auf die sofort bei Eingehung des Verlöbnisses geschehene Nachsuchung derselben nicht mehr ankoiumeu kann. Hieraus ergiebt sich denn auch die Unstalthafligkeit der ersten, darauf, daß Beklagter mit seinen proceß- hindernden Einreden nicht gehört worden, fnndirle» Beschwerde. Ebensowenig erscheint aber die zweite Beschwerde als begründet. Die von der Inlervenieutiii angeführ- ten Thalsachen, aus denen hervvrgehen soll, daß die Klägerin einen schlechten Ruf habe, sind nämlich weder von ihr, noch von dem Beklagten als wahr, sondern nur als auf einem Gerüchte, dessen Zuverlässigkeit keiner von ihnen verbürgen will, beruhend, dargestellt worden. Da nun nur bestimmt behauptete facta, nicht aber unbestimmte und vage Gerüchte, zum Be- 232 weise verstellt werden können, so konnte das judicium a quo schon aus diesem Grunde die gedachten Anführ rungen nicht weiter berücksichtigen. Zudem würde aber auch der Umstand, daß Klägerin vor ihrer Ver- lobung mit dem Beklagten und ihrer Schwängerung durch denselben mit einem Anderen verlobt gewesen, selbstverständlich ihren guten Rnf nicht gefährden, der Intervenientin also, selbst die Wahrheit desselben an- genommen, keinen wirksamen Widerspruchsgrund an die Hand geben können. Was endlich die dritte Beschwerde betrifft, daß den Appellanten die von ihnen behauptete Erklärung, daß Beklagter ihr die Ehe nicht versprochen, nicht zum Beweise verstellt worden sei, so ergiebt sich, ab- gesehen davon, daß aus einem solchen gegen die Jn- rervenientin, nicht aber gegen den Appellanten, gerhar nen Aenßerung überall kein Verzicht auf die Erfüllung des vom Letzteren angeblich ertheilten Eheversprechens gefolgert werden konnte, aus den Exceptionallibellen der Appellanten, daß sie selbst diese Thatsache, nur als zu ihrer verneinenden Einlassung gehörig, vorge- bracht, nicht aber als selbstständige Einrede des Ver- zichts vorgeschützt haben. Es mußte ihnen deshalb überlassen bleiben, dieselbe seiner Zeit zum Zweck des directen Gegenbeweises zu benutzen, wogegen ei» eige- nes Beweiserkennlniß darüber nicht abgegeben werden konnte. Da mithin auch das dritte gravamcn als unbe- gründet erscheint, so hat ans den angeführten Gründe» so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Beschluß.) Montag den 8ten September. 18. Die Eingesessenen I. C. Jensen, A. I. Müller, I. H. Ibsen, I. Erichsen, I. Christiansen, H. Jürgen- sen und C. Samuelsen in Lygumkloster, als Syndici der ans IÜ2 Hauseigenkhümern bestehenden Interessenl- schaft der vormaligen Lygnmklosterschen Vorwerkslän- dereien, wider den Iustizrakh und Obersachwalter Hancke in Schleswig, Namens der Königl. Renre- kammer, belr. streitige Versorgung von 116 Häuer- lingen mit Weide für eben so viele Kühe und streitige Auslegung zweier Wiesen zur Winterfütterung s. w.d.a. Eodemdaw, evvnt. Dienstag den 9ten September. 19. Johann Jacob Petersen in Eslinghvlz, wider Hinrich Petersen zu Obdrupstraße, hauptsächlich wegen zuständiger Erbansprüche an den Nachlaß des weil. Peter Petersen, Parcelisten zu Obdrupstraße, s. w.d.a.. jetzt Appellation gegen das Erkennlniß des Satrup- harder Dinggerichrs vom 5len Februar d. I. Donnerstag den Ilten September. 26. Der Hufner Peter Schmidt zu Stenderup, Amts Flensburg, wider den Etarsrath und Landcomr missair F. W. Ölte daselbst, hauptsächlich wegen schriftlicher Vollziehung und Svleunisirung eines Tauschhandels s. w. d. a., jetzt Deduckionsverhandlung betr. Eodcm dato, event. Freitag den 12ten September. 21. Der Kaufmann St. Lempfert in Kiel, wider den Aclnarins Markoe in Bredstcdt, hauptsächlich wegen einer Schuld von 76 $. 15 ß Cour. s. w. d. a., dann Beweisantretung, jetzt die Pnrificativn des Er- kenntnisses vom 13ten Decdr. v. I. betr. Montag den löten September. 22. Die Syndici der Interessenten der Lygum- klosterschen Vorwerksländereien, John Callesen Jensen, Andreas Jürgen Möller, Jens Hansen Ibsen, Jwer Erichsen, Johannis Christiansen, Hinrich Iurgensen und Christian Samuelsen in Lygumkloster, wider die Hausinsten Hans Böcken, Lorenz Lorenzen, Jwer Lassen, Jens Peter Petersen, Detlef Hamann, Hans Franzen, Andreas Haase und Franz Franzen daselbst, ppllter wegen Enthaltung von der angemaaßten Weidegerech- tigkeir auf den Lygnmklosterschen Vorwerksländereien s. w.d.a., jetzt Appellarion wider das Erkenntniß des Dinggerichts für das Birk Lygumkloster vom 36sten Decbr. 1844. Allerhöchst privilegkrte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 52. Stück. Den 11. August 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Der auf Vollziehung eines Verlöbnisses beklagte Bräutigam kann sich nicht mit Erfolg auf die ihm von der Armencommüne seiner Hei- math verweigerte Einwilligung berufen. o$n Sachen des Ärbeitsmanns Claus Friedrich N. N. zu Graba», Beklagten, jetzt Appellanten, wider Cathar rina Dorothea N. N. aus N. N., e. c., Klägerin, jetzt Appellatin, in pcto. promissi, coptila carnali confirmati, liinc consuinmandi matrimonii, nunc appcllationis, hat Klägerin in ihrer beim Segeberger Consistorio angestellten Klage vorgebracht: Beklagter habe ihr bereits vor mehreren Jahren die Ehe versprochen und sie in Folge dessen geschwängert. Nach ihrer Entbin- dung sei ihre Verehelichung mit dem Beklagten einst- weilen nach gütlicher Uebereinkunft ausgesetzt worden, bis er seine Milikairpflicht erfüllt habe. Wie er aus dem Militairdieust entlassen worden, habe er sich jedoch der Erfüllung seines gegebenen Versprechens unter allerlei nichtigen Vorwänden zu entlegen gesucht, wes- halb sie bitten müsse, daß Beklagter schuldig erkannt werde, die Ehe mit ihr innerhalb vier Wochen zu voll- ziehen, ref. exp. Beklagter hat excipicndo in allen Stücken litem pure affirmative cvntestirt, sich aber mit Beziehung auf einen eingelegten ärztlichen Attest darauf berufen, daß er durch einen schweren Bruch, den er während der militairischen Uebungen bekommen, und weshalb man ihn cassirt und nach Hause geschickt habe, un- tüchtig geworden sei, eine Familie zu ernähren und die in betreffender Hinsicht bei seiner gänzlichen Ver- mögenslosigkeit erforderlichen Tagelöhizerarbeiten zu verrichte». Da sich solchergestalt voraussehen lasse, daß die von der Klägerin begehrte Eingehung der Ehe mit ihm unter den jetzt vorliegenden Verhältnissen nur von unglücklichen Folgen für alle Theile sein werde; im Uebrigen aber eine Veränderung in den Umstanden und Verhältnissen der Verlobten, die eine unglückliche Ehe befürchten lasse, nach anerkannten Rechten zu dem Verlangen berechtige, daß ein ge- schlossenes Verlöbniß wieder aufgehoben werde, so bitte er zunächst in dieser Anleitung um Aufhebung des mit der Klägerin eingegangenen Verlöbnisses, sowie um Abweisung der Klage. Eventuell beziehe er sich auf einen beigebrachten Schein der Gulsobrigkeit seiner Heimathscommüne Graba», wornach diese ihre Zu- stimmung zu der Eingehung einer Ehe zwischen ihm und der Klägerin mit Beziehung auf den § 31 der Armenverordnung vom 2t>sten Decbr. 1841 verweigere, weil die Klägerin nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre' Unterstützung ans der Armencasse ihrer Hei- mathscvmmüne erhalten und seither nicht zurückerstattet habe; und dürfe mit Rücksicht darauf um Entbindung der Klage bitten, ref. exp. Nach staktgehabter mündlichen Verhandlung hat das Segeberger Consistorium unterm 27sten April 1843 erkannt: daß Beklagter schuldig sei, die der Klägerin ver- sprochene Ehe innerhalb 4 Wochen durch priester- liche Einsegnung zu vollziehen, ref. exp. Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagter das Rechts- mittel der Appellation interponirt und nach geschehener Prastation der Svlennien proseqnirt, indem er sich darüber beschwert: 1) daß nicht aus den Grund der von ihm behaup- teten veränderten Umstände das Verlöbniß wie- der aufgehoben, eventuell 2) und 3) daß nicht mit Rücksicht auf den verwei- gerten Consens der appellantischen Gutsherrschast Appellant entweder pure oder doch zur Zeit von der Klage entbunden worden sei. Nach liinc indc eingelegten Recesse» und Unterinstanz- acten, sowie nach stattgehabter mündlichen Verhand- lung, steht mithin zur Frage: ob diese Beschwerden für begründet zu erachten? In Erwägung nun, quoad grav. I., daß nach Vorschrift des §7 der Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 der dem Bauernstände ungehörige Appellant schuldig ist, das der Appellatin gegebene und durch 32 234 Schwängerung bestärkte Eheversprechen ohne alle Widerrede zu vollziehen, und daß mithin die Beru- fung auf die nach Erlheilung des Eheversprechens seinerseits angeblich eingetretene Veränderung der Umstände die von dem Appellanten verlangte Auf- hebung des Verlöbnisses um so weniger zu mvtiviren vermag, da einestheils nach den betreffenden gesetz- lichen Bestimmungen eventuell lediglich die Appellatin für berechtigt zu erachten wäre, solche veränderte Um- stände in fraglicher Hinsicht überall geltend zu machen, anderntheils aber auch der beigebrachte ärztliche Attest nur eine Unfähigkeit des Appellanten zu gewissen schweren Arbeiten bezeugt, mithin überall nicht einmal geeignet ist, die fragliche Arbeitsunfähigkeit des Ap- pellanten in dem von ihm behaupteten Umfange darr znthun; sowie in Erwägung, quoad grav. 2 und 3, daß der von Seiten der Gutsobrigkeit des Appellanten mit Rücksicht auf die §§ 3» und 31 der Armenverordnung vom 29sten Decbr. 1841 gegen die Vollziehung des betref- fenden Eheversprechens erhobene Widerspruch nach Maaßgabe der Vorschriften des § 34 ibid. lediglich zur administrativen Erledigung compelirt, und von dem beikommenden Prediger, sowie eventuell von der Oberregiminalbehörde zu berücksichtigen ist, mithin für die hier betreffende richterliche Beurlheilung der Rechtsbesiandigkeit des gegebenen Eheversprechens nicht weiter in Betracht kommen kann, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, von Land-Oberconsistorialgerichtswegen für Recht erkannt: daß sententia a qua pure zu confirmiren und ad excquendum zu remittiren, Appellant auch schuldig, der Appellatin die Kosten dieser In- stanz, 8. d. et in., zu erstatten. Wie denn solcheraestalt hiemittelst erkannt wird V. R. W. Publicatum im Königl. Holsteinischen Land-Ober- consistorium zu Glücksiadt, den 4ten Juli 1844. Gegen dieses von dem Land-Oberconststorium abge- sprochene Erkenntniß hat der Appellant das Rechts- mittel der Oberappellation interponirt und prosequirt. Demselben ist jedoch das nachstehende Rejectvrium des Königl. Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Oberappel- laiionsgerichks zu Theil geworden. Namens Sr. Königl. Majestät. Auf die am 7ten Sept. v. I. hieselbst eingegan- gene Appellationsrechtfercigung des Arbeitsmannes El. Friedr. N. N. zu Grabau, Beklagten und Appel- lanten, wider Catharina N. N. aus N. N., nebst Curator, Klägerin und Appellatin, wegen gegebenen, durch fleischliche Vermischung bestärkten und daher zu vollziehenden Eheversprechens, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Holsteinischen Land-Oberconsisto- riums vom 4ren Juli d. I>, wird, in Erwägung, daß zwar die im § 7 der Verord- nung vom 22sten Decbr. 1786 enthaltene Bestimmung, daß bei erwiesenen Eheversprechen unter Bauersleuten, wenn dasselbe die Schwängerung zur Folge gehabt, der Schwangerer die geschwächte Person, vorausgesetzt, daß sie sonst unbescholten sei, ohne Widerrede heirathen soll, keinesweges alle etwanigen sonstigen rechrsbegrün- deren Einreden desselben schlechthin ausschließt, daß aber die Einreden des Appellanken, daß er seines nach errheiltem Eheversprechen eingekrelenen Körperschadens wegen nicht im Stande sei, Frau und Kinder zu er- nähren, nicht geeignet ist, die Eheklage für immer oder zur Zeit zu entkräften, weil Verlöbnisse im All- gemeinen unter den rechtlichen Regeln für Verträge überhaupt stehen, und eine nach Eingehung des Ver- trages eingelretene Veränderung der Umstände den Verpflichteten nur dann berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn diese Veränderung einen Umstand betrifft, welchen entweder die Natur des Vertrages oder ausdrückliche Verabredung der Partheien derge- stalt wesentlich erfordern, daß ohne ihn der Vertrag wegfalle, daß dieses aber im vorliegenden Falle offen- bar nicht der Fall ist, indem auch das körperliche Uebel des Appellanten nicht zu denjenigen Krankheiten ge- hört, welche nach den Gesetzen, namentlich nach dem eap. 25. X de jurejurando, und dem cap. 3 X. de conjugio lcprosoruin, selbst nur die Appellatin berechtigen würden, das Eheverlöbuiß aufzuheben, ge- schweige denn, daß der Appellant befugt wäre, deshalb von dem Verlöbniß einseitig zurückzutreten, sowie in Erwägung, daß auch die Berufung des Appel- lanten auf die ihm von der Armencommüne seiner Heimakh verweigerte Einwilligung zur Ehe mir der Appellatin als eine aus dem vermeintlichen Rechte eines Dritten entlehnte Einrede für die aus dem Ver- löbniß entspringende Verbindlichkeit des Appellanten der Appellatin gegenüber völlig unerheblich ist, und selbst eine der beikommende» Oberregiminalbehörde gebührende Entscheidung darüber, ob die Weigerung der bereglen Armencommüne, in die Ehe des Appel- lanten mit der Appellatin ihre Einwilligung zu erlhei- len, den bestehenden gesetzlichen Anordnungen entspreche oder nicht, auf die hier in Frage stehende privatrecht- liche Gültigkeit des Verlöbnisses keinen Einfluß äußern kann, dem Appellanten hiemittelst ein abschlägiger Be- scheid ertheilt. Urkundlich rc. Gegeben im Königlichen Ober- appellationsgerichte zu Kiel, den 25sten Januar 1845. 235 Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Ein Alumne der Armencasse ist zur Anstellung einer Klage auf Vollziehung der Ehe befugt, ohne die zur Copulation erforderliche Ein- willigung des Armencollegii bereits erhalten zu haben. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaken Block in Schleswig, als cvnstikuirten Fürsprechers des Tischlers Christian Conrad Christopher N. N. aus Schleswig, jetzt zn Skeinfeld, Klagers und Justifican- ke», wider den Ober- und Landgerichts-Advocaken Der seler in Schleswig, in snbstikuirker Vollniachr der Abnahmefrau Margaretha •£. cum cur. zu D , adel. Guts P, Beklagten und Justificaren, wegen Ehever- sprechens und Rechtfertigung eines unterm 24sten Febr. d. I. ausgebrachten inbibitori! ,le non copn- lando, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf betgefugte Enkschei- dungsgründe, für Recht erkannt: daß Kläger, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, innerhalb Ordnungsfrist recht- licher Art nach zu erweise» schuldig: daß Beklagte ihm während ihres Wiktwen- standes die Ehe versprochen, nach welchem geführten oder nicht geführten Beweise in der Hauptsache und der Kosten wegen ergehen wird, was den Rechten gemäß. V. R. W. Publicatnm im König!. Schleswigschen Land- Oberconsistoriuul auf Gottorf, den 5reu Juli 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Kläger behauptet zur Begründung seiner Klage, daß Beklagte während ihres Witlwenstandes ihm die Ehe versprochen habe und dieses Versprechen nicht halten wolle. Zur Sicherung seiner Rechte habe er bereits unterm 24sten Febr. d. I. ein inhibitorium de non copulando ausgebracht, welches durch die vorliegenden Umstände gerechtfertigt erscheine, weshalb er bitte: dasselbe für justificirt zu erachten, die Beklagte und Justificatin aber schuldig zu erkennen, die Ehe mit ihm binnen Ordnungsfrist mittelst priester- licher Copulation zu vollziehen, ihm auch die ver- ursachten Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten. Beklagte opponirt dem Kläger: 1) exccptionem dcficicntis persona; stand! in judicio. Es schreibe nämlich der § 26 der Armen- vrdnung vom 29sten Decbr. 1841 vor, daß derjenige, welcher Unterstützung aus der Armencasse erhalte, so lange dieselbe daure, hinstchllich seiner Person und sei- nes Eigenkhums unter der Aufsicht und Vormundschaft des Armencollegii stehe. Wie das den Acten sub C. angelegte amtliche Schreiben des Altstädter Armen- collegii ergebe, habe Kläger nicht nur für seine Person ans der dortigen Armencasse Unterstützung erhalten, ohne solche bisher zurück zu erstatten, sondern es würden auch seine Kinder erster Ehe fortwährend auf Kosten jener Armencasse unterhalten. Dem Kläger fehle daher, so lange dieses Verhältniß daure, in Ge- mäßheit des angezogenen Gesetzes überall die Fähigkeit, selbstständig vor Gericht aufzntreteu, er dürfe auch selbstständig durch keinen gerichtlichen Schritt die Be- klagte an der Eingehung einer andern Eheverbindung hindern, wie durch das Eheverbot geschehen, und müsse sie daher bitten: ihn mit seiner Klage ange- brachtermaaßen abzuweisen, das Inhibitorium vom 24sten Febr. d. I. sofort wieder aufzuheben und den Kläger in die Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu verurtheilen. 2) opponirt Beklagte die Einrede der zn früh an- gestellren Klage und des zu früh bewirkten Eheverbots. Nach § 36 der cirirten Armenordnnng sei derjenige, welcher nach zurückgelegtem I8ten Lebensjahre, oder nach beendigten Lehrjahren, aus einer Armencasse öffentliche Unterstützung genossen und nicht zurück er- stattet habe, nur mit Einwilligung seiner Heimakhs- commüne zur Eingehung einer Ehe berechtigt. Auch nicht einmal die einleitenden Schritte zur Vollziehung einer Ehe dürften gekhan werden, bevor nicht mittelst Bescheinigung der Heimathscommüne eines solchen Unterstützten nachgewiesen worden, daß von Seiten des Armenwesens gegen die Eingehung der Ehe nichts zu erinnern sei. Daß nun Kläger nach seinem I8ten Jahre Unterstützung aus der Armencasse genossen, sei aus dem beregcen amtlichen Schreiben des Armen- cvllegii zn entnehmen, wie gleichfalls der Umstand, daß er seither um die Einwilligung des Armencollegii zur Eingehung der Ehe nicht einmal nachgesucht habe. So wenig Kläger nun vor beigebrachter Einwilligung des Armencollegii, wie geschehen, zu klagen berechtigt erscheine, eben weil er bis dahin an die Beklagte ein Verlangen stelle, dessen Erfüllung durch ihn selbst un- möglich geworden sei, eben so wenig habe er bis dahin die mindeste rechtlich begründete Veranlassung zur Jmr peirirung des Eheverbots gehabt, den» es folge von selbst, daß von der Sicherung eines Anspruchs nicht die Rede sein könne, so lange der Anspruch selbst noch nicht existire. Hine pctitum: baß Kläger mit seiner Klage zur Zeit nicht zu hören, das Inhibitorium sofort wieder aufzuheben und Kläger der Beklagten die Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten habe. 3) setzt Beklagte die Einrede der dunkeln und unbe- stimmten Klage als die Einlassung hindernd entgegen, 236 bfti'auf gestützt, daß Kläger bloß ganz allgemein ange- führt, daß Beklagte in ihrem Wittwenstande ihm die Ehe versprochen, ohne den Zeitpunck näher anzu- geben. Ls käme aber im vorliegenden Falle auch deshalb gerade auf den Zeitpunck an, weil das angeb- liche Eheversprechen, wenn es zn einer Zeit, da Kläger bereits Alumne der Armencasse gewesen, ertheilt wor- den, vo-lpso nichtig sein würde. Werde aber die Klage zurückgewiesen, so verstehe es sich von selbst, daß auch das Inhibitorium hinfällig werde. Hin« petitum: um Abweisung der Klage, Aufhebung des Inhir ' bitorii nnd Gemeßung der Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vvrbehältlich. klvent. contestirte Beklagte dahin litern: daß sie es in Abrede stellt, dem Kläger die Ehe versprochen zu haben, und opponier, soweit es bei der Unbestimmtheit der Klage thunlich sei, noch die Einrede des gänzlich mangelnden Klagerechts, indem das Eheversprechen insofern und, wenn es zu einer Zeit ertheilt worden, da Kläger bereits in dem erwähnten Verhältnisse zur Armencasse gestanden, wegen der mangelnden Zustim- mung der ihm als Vormund Vorgesetzten Behörde null, mithin auch die Klage bodenlos sei. Petitum: um gänzliche Abweisung der Klage, Wiederaus- Hebung des Inhibitorii, Genießung der Proceß- kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vor- behältlich, wie gleichfalls um Vorbehalt der An- sprüche der Klägerin auf Entschädigung wegen des unrechtmäßigerweise gegen sie bewirkten In- hibitorii. Der § 26 der Armenordnnng vom 29sten Decbr. 1841 lautet folgendergestalt: „Wer Unterstützung aus der Armencasse erhält, steht, so lange dieselbe dauert, hin- sichtlich seiner Person und seines Eigenthnms unter der Aufsicht und Vormundschaft des Armencvllegii." „Er hak daher", so lautet der gleichfolgende § 27, „den Anordnungen des Armencollegii hinsichtlich seiner Lebensweise und seines ganzen Verhaltens Folge zu leiste», muß die ihm übertragenen Arbeiten verrichten, auch wenn dies eine zeitweilige Entfernung und Tren- nung von seiner Familie erfordert, und darf sich ohne Genehmigung des Armencollegii nicht außerhalb des Districts aufhalte»." Demnächst folgen noch einige sonstige die Abhän- gigkeit des Unterstützten von dem Akmencollegium fest- setzende Bestimmungen, welche indessen nicht darauf schließen lassen, daß es die Absicht der Gesetzgebung gewesen sei, den Alumnen in jeder Hinsicht und solcher- gestalt unmündig zn machen, daß derselbe überhaupt nicht vor Gericht sollte aufrreten dürfen, als etwa nur cum curatore assistcnte dem Armencollegium, wovon sich das Gegentheil in manchen Fällen, z. B. in Jn- juriensachen, unzweifelhaft Herausstellen dürste. Der Ausdruck „Vormundschaft" in dem § 26 ist daher nicht zu pressen, und die Einrede der fehlenden per- sona standi in judicio hat, wenn es auch übrigens als gleichgültig anzusehen ist, ob Kläger selbst ans der Armencasse Unterstützung erhalten, oder ob solche sei- nen von ihm zu ernährenden Kindern zufließt, als be- gründet nicht angesehen werden können. Wer nach zurückgelegtem 18ten Lebensjahre aus einer Armencasse Unterstützung genossen hat, ohne solche bisher zurück zu erstatten, der ist nach § 36 der Armenordnung nur mit Einwilligung seiner Heimaths- commüne zur Eingehung einer Ehe berechtigt. Daraus folgt aber nicht, daß auch alle vorbereitenden Schritte zur Eingehung einer Ehe ohne Einwilligung der Heimathscommüne nicht vorgenommen werden dürfen, vielmehr liegt es nach § 34 den Predigern ob, auf die Erfüllung jener Vorschrift zu achten und die Proclamation nnd Trauung erst dann vorzunehmen, wenn vom Bräutigam mittelst Bescheinigung seiner Heimathscommüne nachgewiesen worden, daß von Seiten des Armenwesens gegen die Eingehung der Ehe nichts zu erinnern sei. Ob das Armencollegium seine Einwilligung ercheilen will, oder nicht, ist noch ungewiß; es ist Sache des Klägers, vor der Procla- mation diese Einwilligung beizubringen; was -aber, abgesehen von dieser Einwilligung, der Proclamation noch sonst vorhergehen muß und damit in keiner durch jene Einwilligung bedingten Verbindung sieht, die Geltendmachung des angeblich von der Beklagten err theilten Eheversprechens nämlich, kann ohne Rücksicht auf die gesetzlich erst vor der Proclamation beizubrin- gende Einwilligung der Armencommüne geschehen. Die Beklagte kann daher bis jetzt nicht behaupten, daß die Erfüllung des von dem Kläger gestellten Ver- langens durch ihn selbst unmöglich geworden sei, und daß überall auf seiner Seite noch kein Anspruch an sie existire, weshalb denn auch die Einrede der zu früh angestellten Klage s. w. d. a. verworfen worden ist. Eben so wenig kann dem Fundament der Einrede der dunkeln und unbestimmten Klage rechtlicher Beifall geschenkt werden, indem das einem Alumnen der Armencasse ertheilte Eheversprechen keinesweges null ist, sobald die Einwilligung der Armencommüne in die Eingehung der Ebe nicht vor oder bei Ertheilung des Versprechens beigebracht ist, im klebrigen aber nicht der geringste Grund angeführt worden, aus dem das Klagfundament, daß Beklagte während ihres Wiktwenstandes dem Kläger die Ehe versprochen, für dunkel oder zu allgemein könnte erachtet werden. Wie hiernach den sammtlichen Einreden nicht statt zu geben gewesen, es aber eines Vorbehalts der be- haupteten Entschädigungsansprüche der Beklagten nicht bedarf, so hat, da Letztere das Klagfundament in Ab- rede gestellt, so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Iiedüjirt. von dem Etats- und Ober(jerichtsratli Nickels, Ii. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 55. Stück. Den 18. August 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ucber die Auslegung des § 7 der allgemeinen Verordnung wegen der zu den Heirathen der Kinder und Pflegbefohlenen erforder- lichen Einwilligung der Aeltern und Vor- münder, vom 22sten Decbr. 1786. V o r b e m e r k u n g. bei' neuen Folge der Schleswig-HolsieiNi- schen Anzeigen, im siebenten Jahrgänge, Seite233, ist in bei, dorten niitgetheilten Entscheidnugsgründen des Holsteinischen Obercvnsistorii wiederholt*) die An- sicht ausgesprochen worden, daß der § 7 der in der Ueberschrist gedachten Verordnung dahin zu verstehen sei, daß es nicht genüge, wenn die Aeltern sich, nm die Ehe mit der Geschwächten zu Hintertreiben, auf ihren nicht eingeholten Consens beziehen wollen, sondern daß dieselben sich lediglich ans hinreichen- den Gründen der Vollziehung der Heirath wider- setzen können. Diese Ansicht hat sich nun nicht der Billigung des Königlichen Oberappellarionsgerichts zu erfreuen gehabt, wie dies aus den ebenfalls in den Anzeigen a. a. O. mitgetheilten Entscheidnngsgründen dieses Tribunals hervorgeht. Wie die nachstehende Entscheidung ausweiset, ist aber das Holsteinische Oberconsistorinni bei seiner An- sicht verblieben, welche denn in der Thal auch als eine nm so wvhlbegründekere erscheint, als eben in der früheren Gesetzgebung sich nicht nnbedentende Momente für die Nichtigkeit derselben anfgefunden haben. Zufolge der Verordnung Christians des Vierten vom 22sten August 1642**) sollen Personen gemeinen *) cfr. Scl> l e sw lg- Ho l stein l sch e Anzeigen, N. F., ?ter Iabrg., S. 217 sc,. **) Corp. Co 11 st. H o 1 s. Tom. I. pag. 385. »nd gleichen Standes, insonderheit Bauersleute, falls unter Brautleuten eine Schwängerung eingetreten und die eheliche Zusage erwiesen ist, sich ohne Widerrede heirathen. Durch diese Verordnung ward die eonstitutio de anno 1632*) „berührend diejenigen, so sich ohne Consens der Aeltern und Vormünder verloben und verheirathen", abgeändert. In dem § 2 dieser Con, stitution ist nämlich verordnet: daß Niemand, Adel oder Unadel, Sohn oder Tochter, ohne vvrgängigen Consens und Bewilligung der Aeltern mit dem Ver- führer die Ehe vollziehen solle. Wenn solchemnach nach dem älteren Rechte die Aeltern berechtigt waren, die Ehe ihrer Kinder, selbst wenn ein Beischlaf unter den heimlich Verlobten statt- gehabt, durch di« Derufuug auf ihre fehlende Einwil- ligung zu Hintertreiben, ward diese Befugniß der Ael- tern durch Christian des Vierten Verordnungen einge- schränkt. Durch zwei Verordnungen, resp. vom 18teu Oct. 1638 und vom 22sten August 1642, ward nämlich verordnet, daß, „wann sponsalia de: praesenti celebri- rek und zu erweisen, alle Zeit, ungeachtet der dcfeclns solennitatum, doch pro matrimonio gesprochen wer- den solle",**) und durch das bereits ungezogene Gesetz vom 22sten August 1642 ward unter verlobten Perso- nen gemeinen nnd gleichen Standes, insonderheit unter Bauersleuten, die Heirath der geschwächten Braut ohne Widerrede geboten, und zwar aus dem hinzuger fügten Grunde, weil der König „dem gräulichen und sehr gemeinen Hurenwesen in etwas zu steuern" ge- denke. Bei dieser Absicht des Gesetzgebers konnte nicht wohl auf den etwa nicht zu dem Verlöbnisse er- theilten Consens der Aeltern Rücksicht genommen wer- den, deren Rechte denn auch mit keiner Silbe in der Verordnung Christians des Vierten gedacht worden sind. Unterm 17ten April 1758 erfolgte nun aber eine „Declaration der wegen des geschwächten Personen *) cfr. Landgerichtsordn ii n g, Tbl. IV. Tit. 22. *’) cfr. Corp. Constif. II o 1 s. Tom. I. pag. 384. 2vhaIIIIsens Can. Recht. Thl. II. S. >64. 33 238 zu haltenden Eheversprechens und der bei den Hei- rachen der Kinder erforderlichen älterlichen Einwilli- gung ergangenen Verordnungen", in welcher im § 1 ausdrücklich bestimmt ist, daß die Verordnung vom 22sten August 1642 auf den Fall nicht zu deuten, wenn die Eheberednng ohne Einwilligung der Aeltern oder Vormünder geschehen sei. Diese Declaration findet sich unseres Wissens nirgendwo abgedruckt, we- nigstens hat sie, da die allgemeine Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 fle außer Kraft gesetzt, keinen Platz in der chronologischen und systematischen Sammlung der Verordnungen finden können, weshalb diese Ver- fügung denn hier in extenso abgedruckt werden mag. Wir Friedrich der Fünfte rc. rc. rhun kund hiemik: Daß Wir Allergnädigst gut befunden haben, dem Zweifel, der in streitigen Ehe-Sachen über den rechten Sinn der unterm 26sten Sept. 1632 und 18ten Jul. 1681 wegen derjenigen, die sich ohne Consens der Eltern oder Vormünder verloben und verehelichen, wie auch der Constitution vom 22sten Aug. >642, vermöge deren unter Leuten gemeinen Standes die Geschwächte, wenn die eheliche Zusage erwiesen wird, schlechterdings zu Heyrathen ist, und des unterm 17ten May 1664 ergangenen Rescripls, nach welchem Eltern, deren Kinder von dem eigenmächtig getroffenen Verlöbnisse abstehen, Weigerungs-Gründe anzuführen nicht ver- bunden sind, bei) den Conststorial- Gerichten des Her- zogthums Holstein, Unsers Antheils, wie auch Unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Grafschaft Ranzau, in einem und andern Stücke entstehen mögte, und zum Theil würklich entstanden ist, durch nachge- setzte Erläuterung zu begegnen und abzuhelfen: 1. Wird hiemit ausdrücklich declariret und festger stellet, das; die Verordnung vom 22steu Aug. 1642 auf den Fall, wenn die Eheberednng ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder geschehen ist, nicht zu deuten, sondern es solchenfalls auch unter Leuten, ge- meinen Standes, zu dem Eheversprecheu hinzugekom- menen Peyschlafs ungeachtet, nach Maaßgebung der Constitiition vom 26ste» Sept. 1632 und I8ten Jul. 1681 und des Reftripts vom 17ten May 1664 zu halten sey. 2. Ist dieses ebenangezogene Rescript, obgleich es unr auf die Eltern lautet, auch von den Vormündern zu verstehen, dergestalt, daß diese ebenfalls, wenn ihre Pflegbefohlenen von dem eigenräthig eingegangenen Verlöbnisse abstehen, der Anführung ihrer Weigerungs- Ursachen überhoben sind. 3. Wenn Kinder sich anmaaßl. verlobet haben, ohne die Eltern um ihre Einwilligung anzusprechen, oder solche ansznbedingen, so giebk diesen ihr hintan- gesetzter Consens eine zureichende Ursache an die Hand, die Kinder an der Vollziehung ihrer Heyrath zu ver- hindern; wogegen ein Vormnnd seinem Pflegbefohlenen die Erfülliing des gethanen Eheversprechens aus diesem Grunde nicht verwehren kan, sondern desfalls andere, nach richterlichem Ermessen, gültige Ursachen anznge- ben schuldig ist. Geschähe es indessen 4. Daß mündige Söhne oder Töchter, die ausser der Eltern Hanse und Brode wären, sich, ohne Ver- missen und Zustimmung derselben, in ein Ehegclübde einliessen: So wären diese, wenn sie die Vollziehung der verabredeten Ehe zu Hintertreiben gedächten, es mögte der Sohn oder die Tochter von dem gethanen Eheversprechen zurück treten, und mit ihnen gemein- schaftliche Sache machen, oder nicht, stch blos auf ihre ans der Acht gelassene Einwilligung zu berufen nicht befugt, sondern ihren Widerspruch mit solchen Gründen zu unterstützen schuldig, die, nach rechtlichem Ermessen des Conststorial-Gerichts, zureichend waren, es von der Ersetzung ihres fehlenden Consenses abzuhalten. Wornach Unsere Ober- und lltuei';Consistoria und sonst männiglich, den es angehen mögte, auch in An- sehung der vergangenen Fälle, sich allerunterthänigst zu achten haben. Urkundlich unter Unser»! König!. Handzeichen und vorgedruckten Jnstegel. Gegeben ans Unserer König!. Residenz Christiansburg zu Copenhagen, den I7ten April 1758. I. H. E. F. v. Bernstvrss. Als nun in den siebenziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts die gesetzlichen Desiimmun- gen über die Eheverlöbnisse einer abermaligen Revision unterworfen wurden, deren Resultat eben die allgemeine Verordnung für das n»nmehr vereinigte Herzogthuni vom 22sten Decbr. 1786 gewesen ist, lag es ursprünglich in der Absicht der Gesetzgebung, die Bestimmung im § 1 der Verordnung vom I7ten April 1758, wegen Deutung der Verordnung vom 22sien August 1642, nicht zu verändern, denn in dem diesem Gesetze zum Grunde gelegten Entwürfe lautet der siebente Paragraph nach den Worten der Verordnung „ohne Widerrede ehelichen": „Doch ist dieses auf de» Fall nicht zu deuten, wenn die Eheberednng ohne Einwilligung der Aeltern oder Vormünder geschehen ist, sondern es ist solchenfalls auch unter Leuten gemeinen und gleichen Standes, des zum Eheversprechen hinzu- gekommenen Beischlafs ungeachtet, nach Maaß- gebung obiger Vorschriften zu halten." Wenn es nun die Absicht des Gesetzes von 1786 ge- wesen wäre, das ältere Recht der Verordnung von 1758 beiznbehalren, so läßt stch in der Thal nicht ein- sehen, aus welchem Grunde diese Bestimmung des Entwurfs in die Verordnung von 1786 nicht aufge- nominen, sondern in die Worte verändert worden: „Wären aber Eltern oder Vormünder vorhanden, die in das Eheversprecheu nicht eingewilligt hät- ten, so bliebe denselben auch in solchen Fällen die ihnen nach Maaßgebung obiger Vorschriften 239 zustehende Befugniß, sich der Vollziehung der Heirath zu widersetzen, unbenommen." Diese Worte geben offenbar einen ganz anderen Sinn. Während nämlich der Entwurf ausdrücklich bestimmt, daß die Hauptverfügung des § 7 auf den Fall nicht zu deuten ist, wenn bei hinzugekommeuen Beischlafe, welches Wort hier offensichtlich mit Schwängerung gleichbedeutend gebraucht ist, wie sich aus dem Zusam- menhänge und der Vergleichung der Verordnungen vom 22sten August 1642 und 17len April 1758 er- giebt, der väterliche Consens fehlt, hat aber die Ver- ordnung von 1786 diese im Entwürfe aufgenvmmene Bestimmung gänzlich gestrichen und statt dessen verfügt, daß es den Aelkern und Vormündern unbenommen sein soll, sich der Vollziehung der Heirath zu widersetzen. Erwägt man nun, daß die Verordnung vom 22sten December in drei Abschnitte zerfällt, deren erster von den Verlöbnissen handelt, welche ohne Einholung des ällerlichen Consenses unbedingt nichtig sind, § 1—3, deren zweiter die Verlöbnisse betrifft, welche zwar ohne älterlichen Consens nicht null und nichtig sind, sondern bei welchen i-ationcs dissensus angegeben werden müssen, § 4—7, und deren dritter endlich der außer der Parochie vorgenommenen Trauungen erwähnt, § 8 und i), so wird es um so deutlicher, daß die im § 7 sich vorfindende Berufung auf obige Vorschriften vor allen Dingen ans die in diesem Abschnitte der Verordnung gegebenen oder mit andern Worten auf die zunächst vorhergehenden Vorschriften zu beziehen ist. Gewiß auf sehr verständige, de» Verhältnissen an- gemessene, Weise hat die Verordnung von 1786 die älteren Bestimmungen dahin abgeanderk und vermittelt, daß den Aelkern nicht frei stände, die Ehe der ge- schwächten Braut mit ihrem Bräutigam durch bloße Berufung ans ihren nicht eingeholten Consens zu hin- lertreiben, sondern daß triftige Gründe zu einem sol- chen Schritte der Aelkern erforderlich seien. Hätte die Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 nicht die Abänderung der Bestimmung vom 17ten April 1758 beabsichtiget, so würde man in der Abänderung der Worte des Entwurfs im § 7 in der Thal nur eine dem Johann Ballhorn würdige Verbesserung erblicken können. Die vielen Gründe, welche überdies für die un- zweifelhaft richtige Ansicht des Holsteinischen Ober- consistorii sprechen, sind in der nachstehenden Entschei- dung, gegen welche denn auch kein Rechtsmittel ein- gelegt ist, znsammengestellt. In Sachen der Anna Catharina N. N. aus H. c. c., Klägerin und Appellantin, wider Claus N. N. zu N. N., Beklagten, und dessen Mutter, die Wittwe Catharina N. N., daselbst, e. c., Jntervenientin, bei- derseits Appellaten, wegen eines durch Beischlaf bestä- tigten Eheversprechens, modo appcllationis gegen das Erkenntniß des Münsterdorfischen Consistorii, hat die Klägerin bei dem erwähnten Consistorio klagend vvrgebracht: daß der Beklagte ihr am Diens- tage nach Pfingsten 1843 die Ehe versprochen, sie demselben darauf den Beischlaf gestattet habe und von ihm schwanger geworden sei. Klägerin habe ein todtes Kind zur Welt gebracht. Der Beklagte weigere sich jedoch, die Ehe mit ihr zu vollziehen, weshalb Klägerin bitten müsse: den Beklagten schuldig zu erkennen, die Ehe mit der Klägerin binnen 6 Wochen durch priesterliche Einsegnung zu vollziehen, unter Erstattung der Kosten. Excipicndo hat der Beklagte bemerkt, daß er zwar mündig sei, allein mit seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters auf dem väterlichen Hofe wohne und diesen bewirthschafte. Die Klägerin habe solchemnach den Consens der Mutter zu dem Verlöbnisse mir dem Beklagten behaupten müssen, welches aber nicht ge- schehen sei. Klägerin könne sich aber nicht auf den § 7 der Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 berufen, da diese gesetzliche Bestimmung die Rechte der Aelkern nicht alterire. Eventnaliter hat der Beklagte das Eheversprechen sowohl wie die Schwängerung geleugnet. Die Jntervenientin hat behauptet, daß der Beklagte sich in ihrem Hause und Brode befinde, und sie daher, weil sie nicht um ihren Consens befragt worden, recht- lich befugt sei, durch ihre Intervention die Ehe zu hintertreiben. Nachdem darauf rcplicamlo von der Klägerin angeführt worden, daß sie mit Rücksicht auf den § 7 der Verordnung vom 22steu Decbr. 1786 sich nicht habe veranlaßt finden können, die Einwilligung der Mutter Des Beklagten zu dem eingeklagten Ehever- sprechen nachzusuchen, und sie auch nicht wisse, ob dies vom Beklagten geschehen sei, und Beklagter und Jur tervenientin Solches duplicando acceprirt hatte», ist von dem Consistorio unterm 7ten Mai v. I. erkannt: daß Klägerin mit ihrer angestellten Klage ange- brachtermaaßen abznweisen, auch schuldig sei, dem Beklagten die angeursachten Proceßkosten s. in. zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat die Klägerin staute pcde ct viva voce das Rechtsmittel der Appellation inter- ponirt, Solennien prastirc und dahin gravaminirt: 1) daß, wie geschehen, erkannt; 2) nicht vielmehr der Appellantin der Beweis des Eheversprechens frei gelassen, und 3) die Jntervenientin nicht schuldig erkannt worden ist, Gründe ihres Dissenses anzuführen. Nach der in appcllatorio stattgehabten Verhandlung steht solchemnach zur Frage: ob die fehlende Einho- lung des mütterlichen Consenses die Nichtigkeit des libellirten, durch hinzugckommenen Beischlaf bestätigten Verlöbnisses zur Folge hat? In Erwägung nun, daß zufolge der Bestimmungen der Verordnung vom 22sien Decbr. 1786 der alterliche 240 Eonsens zu der Gültigkeit und Klagbarkeit der Ver- löbnisse jederzeit erforderlich ist, insofern die §§ 1—3 dieses Gesetzes zur Anwendung zu bringen sind, daß aber in den §§ 4—7 der gedachten Verordnung die- jenigen Falle aufgezählk werden, in welchen der Con- sens der Aeltern entweder gnr nicht erfordert wird, oder dieselben doch gehalten sein sollen, ratloncs dis- sensus anzugeben, wie denn zufolge des § 4 die Hei- rath eines mündigen außer dem Hause und Brvde der Aeltern lebenden Kindes lediglich durch die An- führung triftig befundener Gründe abseiten der Aeltern hinrerlrieben werden kann, und zufolge des § 7 ein durch nachfolgende Schwängerung bestätigtes Ehever- sprechen unter Personen gemeinen Standes, insonder- heit unter Bauersleuten, ohne Widerrede durch Heirath vollzogen werden soll, den Aeltern und Vor- mündern jedoch in solchem Falle überlassen ist, sich der Heirath zu widersetzen; in fernerer Erwägung, daß in dem zur Entschei- dung stehenden Falle eben diese gesetzlichen Ausnahmen hinsichtlich des nicht erforderlichen älreriichen Consenses vorliegen, da einestheils der Beklagte nicht als ein im Hanse und Brode seiner Mutter befindliches Kind angesehen werden kan», und anderntheils ein durch nachfolgende Schwängerung bestätigtes Eheversprechen unter Personen des Bauernstandes eingeklagt worden ist; in Erwägung nämlich, daß der Beklagte und Ap- pellat mit seiner Mutter in fortgesetzter Gütergemein- schaft lebt und als mündiger Sol»i die väterliche Hufe bewirkhschaftet, derselbe daher nicht als ein im Brode der Mutter stehender und ganz von ihr abhängiger Haussvhn betrachtet werden kann, vielmehr denjenigen mündigen Kindern, welche ohne der Aeltern Beihülfe sich ernähren, oder bereits einen eigenen Stand erwor- ben haben, ganz gleich zu stellen ist, — die Inter- venientin mithin verpflichtet erscheint, falls sie die Ehe ihres mündigen Sohnes zu Hintertreiben gedenkt, zu- folge des § 4 der Verordnung vom 22sten Dec. >786 zureichende Gründe ihres Diffeuses anzugeben; in weiterer Erwägung, daß der Beklagte und Ap- pellak, da derselbe die sonstige Unbescholtenheit der Klägerin und Appellankin nicht in Abrede gezogen hat, gehalten ist,, sobald der von ihm geleugnete factische Klaggrnnd von der Klägerin und Appellantin bewiesen sein wird, ohne Widerrede mit derselben die Ehe durch priesterliche Einsegnung zu vollziehen; in Erwägung, die Intervention der Mutter des Beklagten und Appellaten anlangend, daß dieselbe, wenn gleich den Aeltern im § 7 des mehrgedachlen Gesetzes die Befugnis; ertheilt worden, sich der Voll- ziehung der Heirat!) zu widersetzen, dennoch durch die alleinige Berufung auf die nicht geschehene Ein- holung ihres Consenses nicht gerechtfertigt werde» kann, weil eben nach der gesetzlichen Bestimmung die Aeltern bei der Hintertreibung des durch Schwänge rung bestätigten Verlöbnisses den Vormündern gleich gestellt worden sind, mithin in solchem Falle rationcs dissensus anzugeben haben, und eine einfache Inter- vention ans dem ihnen sonst znstehenden Rechte der Einwilligung in diesem Falle nicht genügen soll, wie denn auch die Rechtsbeständigkeit eines solchen copula carnali confirmirten Verlöbnisses durch Ausschließung des einseitigen Rücktritts anerkannt ist, das an sich Rechksbeständige aber nur mit Gründen angefochten werden kann, weshalb denn auch, um die Befugniß der Aeltern zu characterisiren, von dem Gesetzgeber das Wort widersetzen, nicht aber der sonst in der Verordnung gebräuchliche Ausdruck interveniren, sonder Zweifel ist gewählt worden, endlich aber die ältere Doctrin von der besonderen Rechtsverbindlichkeit der sponsalia de prsesenti auf den in dem § 7 hervor- gehobenen Ausnahmsfall unverkennbare» Einfluß aus- geübt hat; in Betracht, daß aus diesen Gründen um so mehr anzuuehiuen ist, daß den Aeltern im fraglichen Falle nur die Befugniß, das durch nachfolgende Schwänge- rung bestätigte Eheversprechen mit zureichenden Grün- den anzufechten, habe eingeräumt werden sollen, als sonst überall keine Veranlassung gewesen wäre, den hier vorliegenden Fall als eine besondere Ausnahme von der Regel hervorznheben, auch in allen übri- gen Fällen, in welchen wegen mangelnden Consenses keine Nichtigkeit des Verlöbnisses eintritt, die Vor- schrift, daß der Bräutigam seine Braut ohne Wider- rede heirathen solle, gleichmäßig zur Anwendung kommt; in fernerem Betracht, daß zufolge der Verordnung vom 22sten August 1642, Corp. Const. IIols. Tom. I pag. 385, ohne auf die Rechte der Aeltern die mindeste Rück- sicht zu nehmen, verfügt worden war, daß die stu- pralores gemeinen Standes, sonderlich des Bauer- standes, die stupvala ohne alle Widerrede heirathen sollen, darauf in der Verordnung vom 17ken April 1758 verfügt worden, daß die Verordnung von 1642 lediglich von den mit Consens der Aeltern und Vor- münder gegebenen Eheversprechen zu verstehen sei, die Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 aber zufolge der Einleitung das alte Recht erneuern, allgemein einführen, naher bestimmen und durch Zusätze erörtern will, mithin sich nicht annehmen läßt, daß das neue Gesetz in dem im § 7 gemachte» Zusätze gar nichts Anderes habe bestimmen wollen, als schon in der älteren Verfügung vom 17len April 1758 ver- ordnet worden war, der fragliche Zusatz aber offen- sichtlich beide Verordnungen, die vom 22sten August 1642 und 17ten April 1758, hak vermitteln, keiues- weges sich aber vom älter» Rechte der Verordnung von 1642 soweit entfernen wollen, daß den Aeltern und Vormündern nach der Verordnung von 1758 nunmehr wiederum freistehen sollte, durch einfache 241 Berufung auf ihren nicht eingeholten Consens das durch Schwängerung bestätigte Eheversprechen zu hin- terkreiben, welche Annahme offensichtlich zu der Auf- hebung dieser ganzen, dennoch mit einer näheren Mo- dificakion in der Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 hcrvorgehvbenen, Bestimmung des älteren Rechts fuh- ren würde, und sich endlich aus den Archivsacten er- giebt, daß in dem Entwürfe zu der Verordnung vom 22sten Decbr- 1786 die Bestimmung der Verordnung vom I7ten April 1758 wiederholt, diese aber in dem Gesetze selbst mit dem mehrgedachlen Zusatze im § 7 vertauscht worden ist, woraus sich auf das Klarste ergiebt, daß die Verordnung vom 22sten Decbr. 1786 eine Abänderung der Verordnung vom 17ten April 1758 beabsichtigt hak; in endlicher Erwägung, daß aus dem Umstande, daß der Anwald der Klägerin und Appellantin das gTavamen lediglich auf den Beweis des gegebenen Eheversprechens gestellt hat, kein Grund zur Verwer- fung der Appellation gefunden werden kann, da die Befngniß des Appellativnsrichters zur Erkennung eines Beweises von größerem Umfange als beantragt wor- den, nicht zu bezweifeln ist, weil eben die Festsetzung des Beweissahcs der richterlichen Reflexion angehört, bei einer in puncto promissi, copula carnali con- (irinati, Iiinc consuniraandt matrinionii angestellten Klage aber der Beweis der behaupteten Schwängerung im Leugnungsfalle zufolge gesetzlicher Bestimmungen des einheimischen Parkicularrechtes, Rescripl vom 22sten Octbr. 1768, „ vom 25sten April 1794, Patent vom 8ten August 1826, der Klägerin obliegt, dem Beklagten und Appellaken auch aus dem der Klägerin und Appellantin auferleg- ken Beweise der von derselben behaupteten Schwänge- rung begründete Beschwerde schon um deswegen nicht erwächst, weil die Appellautin ein weniger günstiges Erkeuntniß erlangt hat, als von ihr beantragt worden, wird, auf eingelegte Unkerinstanzacten und Receffe, sowie auf stattgehabte mündliche Verhandlung, hie- mitcelst von Oberconsistorialgerichkswegen für Recht erkannt: daß scntontia a qua des Münsterdorfischen Consistorii vom 7ten Mai 1844 dahin zu re- formiren: daß die Jntervenienlin mir ihrer Intervention, immaaßen dieselbe angebracht, abzuweisen; könnte und würde Klägerin und Appellautin binnen Ordnungsfrisi, unter Vor- behalt des Gegenbeweises und der Eide, recht- licher Art und Ordnung nach darthun und er- weisen, daß der Beklagte und Appellal ihr ein Eheversprechen ertheilt und derselbe nach dem ertheilten Eheversprechen den Beischlaf mit ihr vollzogen habe, so würde nach solchen geführten oder nicht geführten Beweisen und Gegenbe- weisen weiter ergehen, was den Rechten gemäß. Unter Aussetzung der Kosten der unteren Instanz und Compensatio» der Kosten der Appellations- Instanz. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatiim im König!. Holstein- scheu Oberconsistorio zu Glückstadt, den 17len Februar 1845. Entscheidungen der Schleöwigschen Ober- dicafterien. Klage auf Güterlheilung, nach erfolgter Ehescheidung. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Bremer in Flensburg, in. n. des Erbpächters Rico- laus Dethlefsen zu Ruhcthal bei Glücksburg, Beklag- ten, jetzt Appellanten, wider den Ober- und Land- gerichts -Advocaten, Iustizrakh Jasper in Schleswig, in Vollmacht der Anna Dethlefsen in Glücköburg c. c., Klägerin, jetzt Appellatin, in Betreff verlangter Güter- lheilung und Auskehrnng des der Klägerin Beikom- menden s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Er- kennlniß des Fleckensgerichls zu Glncksbnrg vom 36sten Novbr. 1842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahnie auf beigefügke Enlschei- duiigsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkeuntniß dahin abzu- ändern: daß Beklagter mit der Einrede der dunklen, gar zu allgemeinen Klage zu hören, Klägerin und Appellatin daher mit ihrer Klage angebrachtermaaßen abzuweisen und schuldig sei, dem Beklagten und Appellanten die in der Unterinstanz erwachsenen Kosten, deren Ver- zeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Publicatum im Köuigl. Schleswigschen Obergericht auf Gotlorff, den 28sten April 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Klägerin und Appellatin hat in ihrer im Novem- ber angestellten Klage im Wesentlichen Folgendes von getragen: Der Beklagte habe wider die Klägerin, seine dermalige Ehefrau, bei dem Conststorio der Prob- stei Flensburg eine Ehescheidungsklage angestellt, wor- auf, nachdem von ihr exeipiendo zwar der Ungrund dieser Klage iiachgewiesen, jedoch bei der vorhandenen Unmöglichkeit der Fortdauer eines guten ehelichen 242 Verhältnisses zugleich auf Trennung der Ehe ange- tragen sei, das Flensburger Consistorium unterm I8len Oclbr. 1841 dahin definitive erkannt habe, daß, be- wandten Umstanden nach, die zwischen dem Kläger und der Beklagten bestandene Ehe quoad vinculum zu trennen, unter Vergleichung der Kosten und vor- behaltlich der Gerechtsame beider Partheien ratione der Gntertheilnng. Rechtliche» Grundsätzen zufolge, mit welchen auch angesehene Rechtslehrer, als Runde, Falck und Paulsen, übereinstimmten, verstehe es sich nun von 'selbst, daß mit Trennung der Ehe ohne Weiteres das Gut der Frau von der Hand des Mannes frei werde, daß mithin in diesem Fall der Nießbrauch des letzte- ren an dem privativen Gut seiner vormaligen Ehe- frau und die Administration der ihr znkommenden Hälfte von den gemeinschaftlichen Gütern anfhöre und die Klägerin daher befugt sei, Znlegnng der Gütertheilnng und Anskehrnng des ihr Deikommen- den zu verlangen. Es folge dieses schon ans der rechtlichen Natur der ehelichen Gütergemeinschaft, in- dem das Recht beider Ehegatten an dem gemeinschaft- lichen Vermögen nach den Grundsätzen der Societät zu beurtheilen, daher sowohl bei der universalen als auch bei der particnlaire» Gütergemeinschaft das Ge- meingut, so wie bei Aufhebung einer Societät das Societatsvermögen stets unter die Gesellschastsmitglie- der zu gleichen Lheilen vertheilt werde. Da nun Klägerin und Beklagter rücksichtlich ihrer Rechtsver- hältnisse nach dem Jütschen Low zu beurtheilen, so sei unter ihnen durch die Vollziehung der Ehe ipso jure die im Lowbuch angeordnete particnlaire Gütergeniein- schaft eiugetreten und alle dahin gehörigen Gegen- stände seien daher bis zur Auflösung der Ehe gemein- schaftliches Eigenthum beider Ehegatten geworden, welche aber von dem Augenblick der Trennung der Ehe an, jedem der beiden vormalige» Ehegatten zur Hälfte anheim fielen, weshalb Beklagter für den An- theil der Klägerin im Gemeingut sowohl, wie auch von dem bisher von ihm administrirten Sondergut derselben von der Trennung der Ehe, evenl. aber von Einreichung der Klage au, den Sofien Oktober 1841, 5 pCt. Verzugszinsen zu entrichten haben werde. Gemeinschaftliches Eigenthum beider Ehegatten seien nun: 1) sammtliche, von beiden Ehegatten in die Ehe gebrachten Mobilien, baareu Gelder und Capitalien, nebst den ausstehenden Forderungen, und würden zu den Mobilien auch die Gebäude mit Zubehör zu rech- nen sein; 2) die während der Ehe angekauften oder mittelst Geschäfts unter Lebenden erworbenen Immobilien; 3) der sonst während der Ehe gemachte Erwerb, wohin auch der Ertrag der jedem Ehegatten zuständi- gen Sondergüter, so wie sämnitliche durch Geschäfte unter Lebenden erworbenen Immobilien gehörten; 4) eingeerbte Mobilien und Capitalien, insofern beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe eine Erbschaft angefallen sei. Dagegen werde nicht gemeinschaftlich, sondern bleibe im separaten Eigenthum eines jeden der Ehe- gatten: 1) alles unbewegliche Eigenthum, welches von einem der Ehegatten in die Ehe gebracht worden; 2) das unbewegliche Gut, welches einer der Ehe- gatten während der Dauer der Ehe ererbe; 3) das bewegliche Gut, als Mobilien, Capitalien ». s. w., welches einem der Ehegatten während der Dauer der Ehe durch Erbschaft zufalle, insofern nicht der andere Ehegatte ebenfalls etwas ererbt habe. Das eingeerbte Vermögen verliere jedoch die Onalität des Svnderguks, wenn es nicht mehr in natura vor- handen sei und nicht abgesondert verwaltet werde, weshalb wegen solcher ererbten Gelder oder Sachen, die während der Ehe consumirt oder zum Besten der Gemeinschaft verwandt seien, derjenige Ehegatte, dem die Erbschaft ziMefallen, dennoch bei Trennung der Ehe ein Separationsrecht nicht in Anspruch nehmen könne. Was nun endlich die Aussteuer betreffe, so wolle man diese zwar dem ererbten Gute gleichstellen, indeß dürfe sie nach der Ansicht der Klägerin richtiger zur Gütercommuuion zu zahle» sein. Schließlich wird noch bemerkt, daß die Klägerin in keinem Falle, mit Rücksicht auf die gegen sie erho- bene Scheidungsklage, ihrer Güterrechte verlustig ge- gangen sein, oder mir mit irgend einem Vermögens- nachtheil bedroht werden könne, da, wen» auch von dem jetzigen Beklagten früher wegen Ehebruchs und böslicher Verlassung auf Scheidung geklagt sei, doch in beider Hinsicht lis negative coukestirt worden und Klägerin ohne Beweis nicht als der schuldige Theil angesehen werden könne. Dazu komme noch, daß die in dieser Hinsicht im gemeinen Rechte enthaltenen Bestimmungen als Singularitäten des Römischen Rechts keine Gültigkeit hätten und daß es an eigenen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Fall gänzlich fehle, weil auch die Stelle des Jütschen Lows lift I. cap. 24, auf welche Falck in seinem Handbuche Hin- weise, von einem ganz andern Falle, nämlich von einer an und für sich nichtigen Ehe rede, welche keine Gütergemeinschaft, so wie auch keine Ansprüche aus einer solchen begründen könne und daher hier nicht zur Anwendung zu bringen sei. Unter Bezugnahme auf diese Anführungen trug Klägerin auf das Er- kenutniß an: daß Beklagter schuldig, daß etwa in seinen Händen befindliche und gewissenhaft, evenl. eidlich, anzngebende Sondergut der Klägerin, so wie von dem gemeinschaftlichen Gute die Hälfte mit 5 pCt. Verzugszinsen seit dem I8teu Oct. 1841, evenl. aber seil Anstellung der Klage, innerhalb Ordnnngsfrisi an die Klägerin auszukehren und gleichzeitig sämmkliche verursachte Proceßkosten zu erstatten. Dieser Klage opponirte der Beklagte unter dem Bemerken, daß die Klägerin überhaupt keine Theilung 243 tmb nichts niebl', als wozu er sich erboten, nämlich Herausgabe des von ihr Eingebrachten, verlangen könne, 1) die Einrede des gänzlich mangelnden Klaggrun- des, zu deren Begründung derselbe anführte: Zuvör- derst liege es vor, daß die Klägerin bei der vom Flensburger Consistorinm ausgesprochenen Ehescheidung als der schuldige Theil angesehen worden, welches aus den« Erkenntnisse und z«var aus dem Umstande her- vorgehe, daß lediglich auf Anhalten des jetzigen Be- klagten, als damaligen Klägers auf seine Klage we- gen Ehebruchs und böslicher Verlassnng die Schei- dung erkannt worden. Es sei freilich nicht auf Be- weis des Ehebruchs erkannt und daher dem jetzigen Beklagten keine Gelegenheit gegeben, den Ehebruch auf Seiten der Klägerin näher nachzuweisen, man müsse indeß annehmen, daß das Consistorinm die nicht geleugnete Thatsache der böslichen Verlassnng, ver- bunden mit der Vermuthung eines Ehebruchs und der Erklärung der Klägerin, auf keinen Fall znrückkehren zu wollen, für einen hinreichenden Entscheidungsgrund und sonach die Klägerin als schuldig betrachtet habe. Daß nun nach erkannter Ehescheidung der schul- dige Theil hinsichtlich der Güterkheilung nicht gleich berechtigt mir dem unschuldigen sei, folge schon aus allgeineinen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billig- keit, da Niemand sich durch Verbrechen bereichern dürfe. Es finde sich aber auch in den meisten posi- tiven Rechten der Grundsatz anerkannt, daß bei einer Ehescheidung der schuldige Ehegatte dem unschuldigen hinsichtlich der Gntertheilnng nicht gleich stehe, son- dern bestimmten Nachtheileu unterworfen sei. Wenn die sich hierfür im Römischen Recht findenden Be- stimmungen auch keine Anwendung litten, so habe doch das canonische Recht in Ehesachen unbedingte Gültigkeit und würde die Klägerin nach cap. 10 Ex- tra de consiilt. (1. 5) nnd nach cap. 4 Extra de donat. inter yirum et uxoruin (4. 19) lediglich etwanige Sondergüker und nicht einmal die einge- brachten Sachen znrückverlangei, können. Diese Be- stimmungen des kanonischen Rechts müßten um so mehr zur Anwendung gebracht iverden, da ihnen keine einheimischen Gesetze entgcgeiiständen, in, Gegentheil fände sich nicht allein in mehreren statutarischen Rech- ten des Herzogthums Schleswig der Grundsatz aus- gesprochen, daß der schuldige Ehegatte seine Rechte am ehelichen Vermögen verliere, sondern auch im Intschen Low 1. 24, welche letztere Vorschrift, «venu sie sich auch zunächst nur auf die nach den Grund- sätzen des katholischen Kirchenrechts nichtige Ehe des Ehebrechers beziehe, doch analogisch auf den Fall einer Ehescheidung zur Anwendung zu bringen sein werde. Es dürfe demnach als hinreichend nachgewiesen ange- sehen «verden und sei auch unter den Rechtsgelehrten allgeniein herrschende Ansicht, daß in Ehescheidnngs- fällen der schuldige Theil sein Recht auf Theilnng verliere, weshalb Beklagter hauptsächlich darauf an trage, daß er mit der Vorgeschichten Einrede des gänz- lich fehlenden Klagrechks zu hören und Klägerin sich mit der ihr angebotenen Herausgabe der von ihr ein- gebrachken Sachen genügen zu lassen habe. Demnächst vpponirre der Beklagte die Einrede der dunklen, gar zu allgemeinen und jedenfalls unbegrün- deten Klage, indem er zu deren Begründung bemerkte, daß zuvörderst der Antrag hinsichtlich des Sondergnts der Klägerin völlig unverständlich sei, da sich in der Klage gar keine Thalsachen fänden, ans welche» zu entnehmen, daß und welches Sonderguk der Beklagte in Händen habe, auch nicht bestimmt zu ersehen sei, >vas Klägerin sich unter Sondergut denke. Nicht minder unbestimmt und allgemein sei aber der Antrag wegen Theilnng des gemeinschaftlichen Guts, da die Klägerin nicht sage, welche Bestandrheile des in den Händen des Beklagten befindlichen Vermögens sie als genieinschafklichcs Gut betrachte, welche Unbestimmt- heit UNI so unzulässiger erscheine, da die Klägerin theils ans eigenem Wissen die Vermögensverhältnisse genau kenne, theils ihr auch vom Beklagten ein voll- ständiges gerichtlich errichtetes Inventar übergeben sei. Beklagter müsse deshalb bitten, daß Klägerin mit ihrer Klage angebrachrermaaßen abznweisen. — Alsdann wurden noch die zur Zeit nicht in Betracht kommenden Einreden der Pluspekikivn nnd des vorher von der Klägerin herauszugehenden Inventars der Klage entgegengestellt, da die Klägerin, «venn sie überall auf Theilnng dringe, so doch keinenfalls die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens verlangen könne und unter allen Umständen vorher ein Inventar über die von ihr mitgenommenen Gegenstände heraus- geben müsse, welchen Ausführungen der Beklagte schließlich eine eventuelle Einlassung auf die Klage folgen ließ und außer anderen über die stattfindeuden Güterverhältnisse vorgetragenen Bemerkungen nament- lich in Abrede stellte, daß er Sondergut der Klägerin in Händen hätte nnd daß er in, Besitze sämmtlichen Gemeinguts sei. Nachdem i» tcrmino der Verhandlung, den LOsten Novbr. 1842, von Seiten der Klägerin auf das ihr gehörige Sonderguk Verzicht geleistet worden >var, wurde nach mündlicher Ne- und Dnplik von dem Glücksburger Fleckens - Dinggericht das Erkenntniß abgegeben: daß Beklagter schuldig, von dein in seinen Hän- den befindlichen gemeinschaftlichen Vermögen der Klägerin die Hälfte innerhalb Ordnnngsfrist ans- zukehren, jedoch unter Vorbehalt der Liquidation rücksichtlich der Hälfte des im Besitz der Klägerin etwa befindlichen, zur Gütergemeinschaft gehöri- gen Verniögens, unter Cvmpensakion der auf die- sen Rechtsstreit verwandten Kosten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte nachstehende Beschwerden ausgestellt: 1) daß so, lvie geschehen, erkannt und der Klä- gerin ein Recht auf Güterkheilung zugesprochen nnd 244 daß nicht vielmehr Beklagter mit der Einrede des gänzlich mangelnden Klaggrundes gehört und dem- gemäß dahin erkannt worden, daß Klägerin an der von dem Beklagten angebotenen Auslieferung der von ihr eingebrachten Sachen sich genügen zu lassen habe, Beklagter daher von der, angestellten Klage zu entbin- den und Klägerin schuldig sei, dem Beklagten die ver- ursachten Kosten z» erstatten; 2) event., daß Beklagter nicht mit der Einrede der dunklen, gar zu allgemeinen, oder mit der Einrede der unbegründeten Klage, oder mit der Einrede des herauszugebenden Inventars gehört und Klägerin nicht mit ihrer Klage angebrachtermaaßen, unter Vernrtheilung zur Kostenerstattung, abgewiesen wor- den; 3) event. ferner, daß erkannt worden, daß Be- klagter innerhalb Ordnungsfrist die Halste des in sei- nen Händen befindlichen gemeinschaftlichen Vermögens an die Klägerin auszukehren schuldig sei, und daß nicht vielmehr erkannt worden, daß von dem gemein- schaftlichen Gnte der Klägerin nur ein Fünstheil, höchstens ein Viertheil beizulegen; 4) zugleich, daß nicht die Vermögensgegenstände, welche als gemeinschaftliches Gut anzusehen, benannt, und nicht erkannt worden, daß von den beweglichen Sachen, unter Abzug der Schulden, der Klägerin ein Theil zuzulegen; 5) ferner, daß Beklagter schuldig erkannt worden, von dem in seinen Händen befindlichen Vermögen die Hälfte ansznkehren, und daß ihm wegen des im Be- sitze der Klägerin befindlichen Vermögens lediglich eine Liquidation Vorbehalten, daß nicht vielmehr das Erkenntniß auf das ganze, sowohl im Besitze der Klä- gerin, als im Besitze des Beklagten befindliche Gut ausgedehnt und nicht erkannt worden, daß, wen» Klägerin zuvor ein Inventar oder wenigstens ein eid- lich zu bekräftigendes Verzeichniß der von ihr mitge- nommenen Sachen herausgegeben haben werde, als- dann Theilung znznlegen; 6) endlich auch noch, daß Beklagter schuldig er- kannt worden, innerhalb Ordnungsfrist den der Klä- gerin zukommenden Antheil ansznkehren und nicht vielmehr lediglich Theilung znznlegen. (Der Beschluß nächstens.) Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Oft-, das 30ste Stück.) Montag den 8ten Skpkember. 15. Der Kaufmann I. L. Schmidt zu Altona, Klä ger und Appellant, wider Carl D. Wriede ans Caro- line,ihvf, Amts Neinbeck, Beklagten und Appellaken, ppliter wegen Zinswuchers und daher Nichtigkeit eines nominell auf 50«» P. ansgestellten Leibrenten- Contracts. Dienstag den Oten September. 16. Der Krämer Nobert H. Wittmaack zu Nein- seid, Kläger und Appellant, wider den Hnfner H. Wittern zu Nehorst, Beklagten und Appellaten, ppü- tcr wegen zu leistenden Schadensersatzes, s. w. d. a. Donnerstag den Ilten September. 17. Der Amksverwalker Gülich und der Pastor Möller in Neinfeld, als Jnspectoren des Reinfeldet Armenhauses, Kläger, Provvcaten und Appellanten, wider die Ehefrau des Vierkelhufners Barckmann zu Altenweide, c. c., Beklagte, Provocantin und Appel- Intin, ppliter wegen rückständiger Landhäuer für die dem Neinfelder Armenhanse gehörigen Ländereien. Freitag den 12ten September. 18. Der Tischlermeister Johann Nöhrs in Glück- stadt, Beklagter und Appellant, wider den Gvldarbei- ter Bitsch, früher in Glückstadt, jetzt in Hamburg, Kläger und Appellaten, wegen Ueberlaffung eines Hanfes. Montag den 15ten September. !9. Jürgen Friedrich Willing in Barmstedt, hx. noie Anna Maria, geb. Erelck, & Cons., als Erben des verstorbenen Achtelhusners Peter Grelck daselbst, Kläger, Querulanten und Appellanten, wider den Ein- gesessenen Casper Pohlmann in Barmstedt, als gewe- senen Curator der Nachlaßmasse des besagten Peter Grelck, jetzt Appellaten, 1» peto. eingeklagter Zurück- lieferung eines -t'B Schiffsparts c. a., und beizukreiben versäumter, daher zu zahlender 1753 .$■ 13 ß Cour., cmn usur., modo appcllat. Dienstag den litten September. 20. Der Dp. mcd. Hadenfeldt zu Stockelsdorf, Kläger und Appellant, wider den Dienstknecht Carl Heinrich Kähler, Beklagten und Appellaten, ppliter in peto. deb. 209 12 ß, nunc appellat. Donnerstag den löten September. 21. Jürgen Jürgs zu Kamperrege, Jacob Jürgs in Hohenhorst und Peter Leonhard Jürgs Wittwe in Hetlingen, letztere c. e., Beklagte, jetzt Provokanten, wider Martin Breckwoldc in Wedel, Kläger, jetzt Pro- vocaten, in peto. pr.-ct. schuldiger Anerkennung des Klägers als Cessivnar des weil. Dikkmar Jürgs in Wedel, ans die Hälfte einer demselben angeblich zuge- sicherken Quote der Mikpachtnutzung des Giesensandes c. a.? modo provocat. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 54. Stück. Den 28. August 1848. Gesetzgebung. i. Kanzelei-Patent, betr. daö Verbot des Gebrauchs gewisser Fahnen, für die Herzogchümer Schleswig und Holstein. (§e. Majestät der König haben mittelst allerhöchsten Restripts vom 28sten dieses Monats der Kanzelei Folgendes zu eröffnen geruht: Es ist zu Unserer Knude gekommen, daß die soge- nannten Liedertafeln und Singvereine in den Herzog- thümern Schleswig und Holstein eine dreifarbige Fahne benutzen und daß bei öffentlichen Gelegenheiten, sei es bei Auszügen oder zur Ausschmückung des Festlocals, ähnliche Fahnen mit oder ohne die vereinigten Wap- penschilds der Herzogthümer Schleswig und Holstein angewandt werden. Indem solche Fahnen und Embleme als Kennzeichen einer politischen Parlhei anzusehen sind und zu Unordnungen Anlaß geben können, verbieten Wir den Gebrauch dergleichen Fahnen. Seiner Majestät Willen und Befehl zufolge wird Vorstehendes zu Jedermanns Nachricht und gebühren- den Nachachkung hiedurch bekannt gemacht. Königliche Schleswig-Holstein-LaueitbnrgischeKanzelei zu Kopenhagen, den 31sten Juli 1845. II. Bestimmung, daß die Leibrenten- und Versorgnngö- . anstatt von 1842, vom Isien Septbr. d. I. angerechnet, an die Stelle der allgemeinen Wiltwenkasse treten soll. Se. Majestät der König haben allergnädigst zu befehlen geruht, daß die allgemeine Wittwenkasse mit dem 3ttsten August d. I. aufhören soll, neue Einschüsse anzunehmen, sowie daß ein Jeder, welcher nach den bisher geltenden Anordnungen verpflichtet gewesen ist, seiner eventuellen Wittwe eine Pension in der gedach ten Kasse zu versichern, derselben von dem gedachten Tage an in der 1842 errichteten Leibrenten- und Ver- sorgungsanstalt eine Pension von dem gesetzlich vorge- schriebenen Betrage entweder gegen jährliche Prämie, oder durch baaren Einschuß, in Uebereinstimmung mit dem für diese Anstalt allergnädigst genehmigten Plane, zu versichern hat. Der Prediger, welcher Jemanden traut, der sich in dem obengedachten Falle befindet, hak unter der in der Verordnung vom 4ten August 1788 § 1 festgesetzten Verantwortlichkeit darauf zu achten, daß derselbe die ihm solchergestalt obliegende Verpflichtung erfüllt habe, worüber er einen Attest des Pensionscomtvirs der Königlichen Finanzdeputation vorzuzeigen hat. Vorstehendes ist in Gemäßheit allerhöchsten Befehls durch ein Canzelei.-Pakent vom Ilten d. M. mit dem Hinzufügen hiedurch bekannt gemacht, daß die näheren Bestimmungen, welche die obgedachle Veränderung im klebrigen erforderlich machen möchte, später werden bekannt gemacht werden. HI. Betr. die Vollstreckung der gegen Militair-Arre- stanten erkannten Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod. Einer Mittheiliuig des Bnreaus der Commando- sachen zufolge haben Se. Majestät der König unterm I4ten v. M. folgenden Parolebefehl allerhöchst zu er- lassen geruht: In Veranlassung einer desfälligen Vorfrage finden Wir Uns allerhöchst bewogen, in Uebereinstimmung mit dem Parolebefehl vom I7ten Octbr. 1836 § 2 hiedurch anzuordnen, daß einem mit Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod belegten Militair - Arrestanten während der Zwischenzeit nur das reglemenlirte Brod und diejenigen Lebensmittel gereicht werden sollen, die er sich für seinen Lohn verschaffen kann, und daß die Zwischenzeit nicht auf den Wunsch des Straffälligen abgekürzt werden, oder ganz Wegfällen darf, da der- 246 selbe in Folge des ungezogenen Paragraphen des er- wähnten Parolebefehls während der Zwischenzeit in einsamen Gefängniß zu detiniren ist, und diese Hast mithin einen Theil der Strafe bildet. Vorstehender Parolebefehl wird in Gemäßheit Schreibens der König!. Schleswig-HolsteiiuLauenburgi- scheu Kanzelei vom 2ten d. M. zur öffentlichen Kunde gebracht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Ehegatten können nicht die portio statutaria durch einseitige leßtwillige Verfügungen auf- heben oder beschränken. In Sachen des Eingesessenen Hinrich Bock in Raade, als gerichtlich bestellten Curakors des gemüths- kranken Jürgen Kühl daselbst, Klägers, Appellanten und Appellaten, wider die Eingesessenen Johann Sieh und Hans Kühl in Raade, als im Testament bestellte Vormünder des unmündigen Johann Sieh daselbst, Beklagten, Appellaten und Appellanten, wegen Anfech- tung der im Testament der weil. Catharina Kühl in Raade enthaltenen gänzlichen, eventuell partiellen, Enterbung ihres Ehemannes, sowie wegen Auskehrung der statutarischen Portion desselben, modo appellat., ergeben die Acten: Die Ehefrau des gemüchs- kranken Jürgen Kühl ist am 2ten Juli 1842 mit Hinterlassung eines Testaments, worin sie ihren Sohn Johann Peter Sieh zum Universalerben eingesetzt hat, gestorben. Ihren blödstnnigen Ehemann hat ste von der Erbschaft ausgeschlossen, ihm jedoch ein Jahrgehalt von 50 P. Cour, mit dem Beifügen hinterlassen, daß derselbe nach der Verheirathung unheilbar gemüthskrank geworden sei und deshalb im Jahre 1822 von ihrem Schwiegervater, als natürlichem Vertreter ihres Ehe- mannes, einerseits, und ihr, unter Beistand ihres Va- ters, andererseits, ein Vertrag über die gegenseitigen Vermögensverhältnisse geschlossen worden sei, wornach keiner der Ehegatten unter Lebenden oder auf den Todesfall Ansprüche an das Vermögen des Anderen haben, und sie, die Ehefrau, mit ihrem damals lebenden ehelichen Sohne zu ihrer Familie zurückkehren, während der Ehemann von sesner Familie unterhalten werden solle. Der gerichtlich bestellte Curator des gemülhskranken Jürgen Kühl hat diese testamentarische Bestimmung angefochten, indem er die Abschließung des Vertrages in Abrede stellt und denselben eventuell als nichtig ansieht, da der Vater nicht ipso jure berechtigt sein könne, ohne obrigkeitliche Anctvrisation einen Erbver zicht für seinen Sohn ausznspreche». Es gebühre dem Curanden die statutarische Portion, und müsse er daher die Bitte aussprechen: den Theil des Testaments, worin der Ehemann entweder total oder partiell von seiner statutari- schen Portion exhaeredirt werde, für nicht ge- schrieben zu erklären, ihm das Recht auf diese Portion ausdrücklich zuzusprechen und die Beklag- ten zur Auskehrung des Erbtheils schuldig zu er- kennen. Die Beklagten haben gegen diese Klage proceß- hindernd opponirk: 1) die Einrede des fehlenden Klaggrundes. Es fehle dem Mündel nämlich an allem Interesse hinsicht- lich dieser Klage, denn er sei unheilbar gemüthskrank, könne nie Genuß von der Erbschaft haben und eben deswegen sei anderweitig für seine Verpflegung gesorgt worden; 2) die Einrede der angebrachtermaaßen unbegrün- deten Klage, da die Masse sich unter gerichtlicher Be- handlung befinde, mithin die Beklagten nicht zur Aus- kehrung der statutarischen Portion verurtheilt werden könnten. Sodann sind peremtorisch die Einreden der rechtlich und fackisch unbegründeten Klage, des enkgegenstehem den Vergleichs und der Arglist opponirk, zu deren Begründung angeführt ist, daß vor Eingehung der Ehe eine bis auf die solenne Vollziehung perfect ge- wordene Vereinbarung zwischen ihrem Ehemanne und seinem Vater dahin getroffen worden sei, daß der Beklagte die väterliche Haushaltung für 14tttt xp und ein näher bestimmtes Verlehnt haben solle. Die Erb- lasserin sei, als sie ihr Jawort ertheilt habe, hievon in Kenntniß gesetzt worden, und sei auch dem Schwie- gervater sowohl als ihrem künftigen Ehemanne das- jenige, was sie in die Ehe inferiren würde, namhaft gemacht worden. Nach Vollziehung der Ehe sei der Vertrag zwischen ihrem Ehemanne und seinem Vater nicht solennisirt worden, weil der Letztere, um seinen Sohn von der Aushebung zum Militairdienst zu be- freien, denselben in seinem Brod und Dienst habe behalten wollen. Der Ehemann der Erblasserin sei in dieser abhängigen Stellung bis zum Eintritt seiner unheilbaren Gemüthskrankheit verblieben, und sei als- dann der im Testamente erwähnte Vertrag abgeschlos- sen worden. Der Vater sei zu der Abschließung dieses Vertrages in Folge der väterlichen Gewalt, die weder durch Emancipation, noch durch Etablirung einer sepa- raten Oeconomie aufgehoben worden sei, vollkommen berechtigt gewesen. Um die Nichtigkeit des Vertrages vom Jahre 1822 darzuthun, müsse der Kläger daher die Aufhebung der väterlichen Gewalt Nachweisen, und wenn er dieses nicht könne, so könne er auch nicht den mehrerwähnten Vertrag anfechten. Die zum combinirten Raumort-Jevenstedter Dingr gericht verordneten beeidigten Gerichtsleute haben am 19ten Decbr. 1842 erkannt: 247 Würden Beklagte Namens ihres Pupillen inner- halb Ordnungsfrist mit Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide rechtlicher Art nach be- weisen: daß in einem im Jahre 1822 geschlosse- nen Vergleich rechtsgültig festgesetzt worden, daß weder unter Lebenden noch ans den Todesfall Jürgen Kühl auf das Vermögen der Testatrix und hinwiederum diese ans das Vermögen des Jürgen Kühl irgend einen Anspruch haben solle; so solle ans solchen geführten oder nicht geführten Beweis weiter in der Hauptsache und der Kosten wegen ergehen, was den Rechten gemäß. Beide Theile haben von diesem Erkenntnisse anhero appellirt, der Kläger, weil interloqnirt und nicht nach seinem Klagantrage erkannt worden; Beklagte aber, weil sie nicht mit den proceßhinoernden Einreden Gehör gefunden, und eventuell, weil das Jnterlocut nicht blos ans den Beweis der Thatsachen, unter Aus- lassung des Ausdrucks „rechtsgültig", clausulirt wor- den sei. Es sieht mithin zur Frage: ob die oppvnirten Einreden begründet sind? In Erwägung nun 1) daß ein rechtliches Interesse des Cnranden an dem Ausfall des Rechtsstreites sich nicht in Abrede stellen laßt, da, wenn auch derselbe in Folge seiner Gemülhskrankheit über sein Vermögen nicht disponiren und kein Bewußtsein von den Vvrtheilen und dem Genuß eines Vermögens haben kann, demnach eine Curatel eben deswegen ungeordnet wird, um das Ver- mögen des Gemüthskranken zu dessen Vortheil zu ad- ministriren; 2) daß freilich, mit Rücksicht auf die gerichtliche Behandlung der Masse, eine Auskehrung der statutari- schen Portion von Seiten der Beklagten nicht statt- finden kann, da dieselben nicht im Besitze der Erb- schaft sind, daß aber der desfällige Antrag nicht die Folge haben kann, die ganze Klage angebrachtermaaße» abznweisen, indem die Anfechtung des Testaments, insoweit die statutarische Portion verletzt ist, eben nur gegen die Beklagten geschehen kann; 3) daß, in Betracht des unbestrittenen Rechts auf die statutarische Portion, der Anspruch des Klägers lediglich von der Gültigkeit des im Jahre 1822 an- geblich abgeschlossenen Vergleichs abhängt, dieser Ver- gleich aber, wenn er auch wirklich abgeschlossen wäre, doch für den Kläger keine rechtsverbindende Kraft äußern kann, weil dieser im Jahre 1822 bereits sein mündiges Alter erreicht hatte, und von seinem Vater dadurch, daß derselbe ihm, dem Sohne, seine Hufe verkaufte, aus der väterlichen Gewalt entlassen war, die väterliche Gewalt ferner nicht in Folge des später eingetretenen Wahnsinns des Sohnes wieder aufleben konnte, der Varer des Klägers auch nicht als eni--»t»r lui-iosi in Beziehung auf seinen Sohn rechtlich ange- sehen werden darf, weil eine solche Curatel über einen selbstständigen mündigen Mann nur nach vorangegan gener causse cognitio von Seiten der Obrigkeit anger ordnet werden kann, wird, unter Aufhebung des von dem Raumorter und Jeveusiedter Dinggerichte am Ulte» Decbr. 1842 abgesprochenen Jnterlocuks, ans die eingelegten Unter- instanzacken und Recesse, nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, hiedurch von Obergerichtswegen erkannt: daß die mit dem ehelichen Erbrechte des Jür- gen Kühl in Widerspruch tretenden Bestimmun- gen des Testaments der weil. Catharina Kühl als nicht geschrieben zu betrachten; derselbe vielmehr aus dem Nachlasse seiner verstorbenen Ehefrau seine volle statutarische Portion zu fordern für befugt zu erachten. Unter Ver- gleichung sämmtlicher Kosten. Urkundlich rc. Pnblicatum etc. Glückstadt, den 21 ften Mai 1844. Auf interponirtes Rechtsmittel der Oberappellation ist aus dem König!. Schleswig-Hvlstein-Lauenburgischen Oberappellationsgerichte folgendes bestätigendes Er- kenntniß erfolgt. Christian der Achte rc. In Sachen der Eingesessenen Johann Sieh und Hans Kühl in Raade, als im Testament bestellte Vormünder des unmündigen Johann Sieh daselbst, Beklagte, jetzt Appellanten, wider den Eingesessenen Hinrich Bock in Raade, als gerichtlich bestellten Vor- mund des gemuthskranken Jürgen Kühl daselbst, Klä- ger, jetzt Appellaten, wegen Anfechtung der im Testa- mente der weiland Catharina Kühl enthaltenen Ent- erbung ihres Ehemannes und verlangter Auskehrung der statutarischen Portion desselben, jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Holsteinischen Obergerichts vom 21sten Mai 1844, wird, unter abschriftlicher Miktheilung der von dem Appellaten eingereichten Exceptionsschrift, nach nunmehr verhandelter Sache, in Erwägung, daß, da die Verordnung vom 15teu Juni 1742 einem, dem Sächsischen Rechte unterwor- fenen Ehegatten keine Befugniß einräumt, die darin bestimmte statutarische Portion durch einseitige letzt- willige Verfügungen dem überlebenden Ehegatten zu entziehen oder zu schmälern, vielmehr von Seiten der Gesetzgebung in der Declaration des § 6 der wegen der Erbfolge der Eheleute in Altona 1691 emanirten Constitution vom 22sten Decbr. 1752 eine solche ein- seitige letztwillige Verfügung, die dem andern Ehe- gatten zum Nachtheil gereicht, ausdrücklich untersagt ist, die Catharina Kühl, geb. Sieh, nicht befugt ge- wesen ist, ihren blödsinnigen Ehemann Jürgen Kühl in ihrem Testamente vom 19ken Juni 1842 gänzlich von ihrer Verlassenschast auszuschließen; daß ferner darnach die Bestimmung eines annui von 50 P. statt der statutarischen Portion, selbst wenn diese nur even- 248 tuelle Bestimmung als eine in guter Absicht geschehene Enterbung rechtlich aufgefaßt werden könnte, eben so wenig als rechtsgültig angesehen werden kann; in fernerer Erwägung, daß in der behaupteten Vereinbarung zwischen dem Vater und der Ehefrau des gemüthskronken Jürgen Kühl eine Verzichtleistung auf die statutarische Portion enthalten ist, auf welche der Sohn durch seine Verheiralhung stch einen An- sprach, im Fall er seine Ehefrau überleben würde, erworben hatte, daß aber der Vater, selbst wenn die Fortdauer der väterlichen Gewalt rechtlich angenom- men werden könnte, nicht befugt gewesen sein würde, auf eine den volljährigen Sohn verbindende Weise dem Ansprüche auf die statutarische Portion zu ent- sagen, indem vermöge der väterlichen Gewalt dem Vater zwar das Nutzungs- und Verwaltuugsrecht an dem Vermögen des Sohnes, welches dieser für sich erworben, zustehen, nicht aber dieses Recht dahin aus- gedehnt werden kann, künftigen Ansprüchen des voll- jährigen Sohnes auf Erbschaften zum Nachtheile des Sohnes zu entsagen; in endlicher Erwägung, daß die Grundsätze des Römischen Rechts über die Unfähigkeit eines Blöd- sinnigen, Erbschaften zu erwerben, gegenwärtig keine Anwendung leiden, und daher den Kläger als Cnrator nicht behindern, die dem blödsinnigen Jürgen Kühl gebührende statutarische Portion für denselben mit gleichem Rechte zu erwerben, als nach § 4 der Ver- ordnung vom ttten Novbr. 1798 ein Curacor eines Abwesenden die seinem Curanden anfallenden Erb- schaften antreten kann; hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß des Holsteini- schen Obergerichts vom Listen Mai 1844 ledig- lich zu bestätigen sei, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird V. R. W. Urkundlich re. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den Lüsten März 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Oder- dicasierien. Klage auf Gütertheilung, nach erfolgter Ehescheidung. (Bes ch l n ß.) In der Appellationsinsianz beruft Appellant sich zur Begründung der ersten Beschwerde namentlich auch darauf, daß das Jütsche Low nur eine Aufthei- lung des gemeinschaftlichen Guts bei dem Tode des einen Ehegatten kenne, bei Lebzeiten beider Eheleute die Ehefrau daher keineswegs die Auslieferung irgend eines Anrheils an der Gütergemeinschaft fordern könne, und daher auch schon aus diesem Grunde die anger stellte Klage sich als unbegründet darstelle. Was nun zunächst die Einrede des gänzlich man- gelnden Klagrechts und die darauf bastrte Beschwerde betrifft, so geht der Appellant zuvörderst davon aus, daß die Appellatin, da sie nach dem Ausfall des mit ihm geführten Ehescheidnngsprocesses als der schuldige Theil angesehen werden müsse, sowohl nach allgemei- nen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit, als nach Anleitung des positiven Rechts jeglichen Anspruch an das früher gemeinschaftliche Vermögen verwirkt habe. ES ergeben nun aber die Acten, daß die zwi- schen den Partheien früher bestandene Ehe zwar auf den Antrag des Appellanten, jedoch ohne vorgängigen Beweis der Klagefacra, bewandren Umständen nach, vom Cvnsistorio getrennt ist, weshalb also eine Schuld auf Seiten der letzteren, bei geschehener nega- tiven Litiscontestation derselben, rechtlich überall nicht angenommen werben kann; eben deshalb ist auch eine Erörterung darüber völlig unnökhig, ob, wenn die Appellatin als schuldig hätte angesehen werden können, die Bestimmungen des canvnischeu Rechts oder des Jütscheu Low I. 24 auf den vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wäre. Eben so unbegründet ist aber ferner das erst in der Appellakionsinstanz zur Begründung der ersten Einrede hervorgehobene Moment, denn wenn gleich das Jütsche Low einer Auftheilnng des gemeinschaft- lichen Guts während des Lebens beider Ehegatten nur im Fall einer nichtigen Ehe erwähnt, so versteht es sich doch von selbst, daß, ganz abgesehen von der Frage, ob den Ehegatten, welcher bei der Scheidung als schuldig auzusehen, nach hiesigen Gesetzen Ver- mögensnachtheile treffen, doch in einem Fall, wie hier in Rede steht, die Ehefrau nicht durch die Scheidung das Recht, das gemeinschaftliche Gur mit zu benutzen, verlieren kann; da nun aber die geschiedene Frau ge- trennt von ihrem früheren Ehemann lebt, so kann sie zu dem ihr zukommenden Genuß des gemeinschaft- lichen Guts nur dadurch gelangen, daß ihr ihr An- theil an demselben ausgekehrr wird. — Wenn dem- nach die erste Beschwerde für nicht fundirt erachtet und das Recht der Klägerin auf Auskehrung eines Ankheils an der Gütergemeinschaft anerkannt werden muß, so hat dennoch die gleichfalls unter den Par- kheien streitige Frage, welchen Antheil an dem ge- meinschaftlichen Gut die Klägerin fordern könne, zur Zeit einer Prüfung nicht unterzozen werden können, da die Klage an zu großer Unbestimmtheit leidet. — Der wesentliche Inhalt der Klage redncirt sich näm- lich auf die Behauptung der Appellatin, daß ihr, welche mit dem Appellanten, ihrem früher» Ehemanne, in der particnlairen Gütergemeinschaft des Jütschen 249 Low gelebt habe, nach Aufhebung dieser Gemeinschaft durch die Trennung der Ehe die Hälfte des Gemein- guts zukomme, womit sie, nachdem sie diejenigen Ver- mögenstheile, welche ihrer Ansicht nach gesetzlich als gemeinschaftliches Gut anzusehen, ansgezählt hat, das Verlangen aus Auskehrung der Halste desselben ver- bindet. Wenn man nun auch ganz von der Nichtig- keit des Nechtsgrundes dieser Klage absieht, so leuch- tet doch sofort ein, daß dieselbe viel zu unbestimmt und allgemein ist. Es ist nämlich für die Begrün- dung der Klage keinesweges hinreichend, daß d>e Klä- gerin angiebc, welchen Begriff sie mit dem Gemein- gut seinem Wesen und seiner Ausdehnung nach im Allgemeinen verbinde, sondern hätte sie zugleich sich darüber anssprechen müssen, welche Theile der von ihr unter vier verschiedenen Rubriken gebrachten ge- meinschaftlichen Güter gerade der Appellant besitze und welche sie von ihm verlange; nun findet sich aber in der Klage außer der allgemein ausgesprochenen Ansicht, was zum Gemeingut gehöre, weder die directe Behauptung, daß der Appellant diese verschiedenen Vermögensgegensiände sämmtlich in g-cncrc, noch welche von jeder Art er besitze, weshalb es für diesen eben so nnmöglich erscheint, sich hierauf mit genügen- der Bestimmtheit einzulassen, als der richterlichen Ueberzeugnng hinreichende Momente geboten werden, um irgend ein Urtheil über die betreffenden Punkte zu gewinnen. Es hat daher nach Maaßgabe der zweiten, vom Appellanten ausgestellten Beschwerde reformatorisch erkannt werden müssen. Ueber dieses Erkennrniß beschwerte sich die Appel- latin bei dem Schleswig - Holsteinischen Oberappellar lionsgerichre, worauf nachstehender Bescheid erfolgte: Christian der Achte n°. In Sachen der Anna Dethlessen, geb. Dethlefsen, in Glücköbnrg, unter Beistand ihres gerichtlich bestell- ten Curators, des Landmannes Nicolai Tramsen in Kallebye, Klägerin, jetzt Oberappellantin, wider den herrschaftlichen Erbpächter Nicvlans Dethlessen zu Ruhekhal, Beklagten, jetzt Obcrappellaten, wegen Zu- legung der Güterkheilung, gegen das Erkennrniß des Glücksburger Fleckens-Dinggerichts vom Allsten Nvv. 1842, jetzt wegen Appellation gegen das reformalori- sche Urtheil des Schleswigschen Obergerichts vom 28sten April >843, wird nach verhandelter Sache, unter Mittheilung der eingezogenen Gegenerklärung des Appellaten an die Appellantin, mir Beziehung auf die dem oberge- richtlichen Erkenntnisse rückstchrlich der Einrede der dunkeln und allgemeine» Klage beigefügte» Entschei- dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Schleswigschen Ober- gerichts vom 28sten April 1843, unter Ver gleichung der Kosten dieser Instanz, zu bestäti- gen sei. Gegeben im Königl. Oberappellakionsgerichte zu Kiel, den 2!1sten Mai 1844. Die Revenüe» einer den Kindern während der Communion mit dem Vater von mütterlichen Verwandten angefallenen Erbschaft gebühren dem Vater erst von dem Zeitpunkt an, daß diese Erbschaft regulirt worden. Nachdem im August 1842 der Fährpachter Frie- drichsen zu Wyck ans Föhr mit Hinterlassung der Kinder seiner früher verstorbenen, mit Hans Jensen in Clixbüll verheirathel gewesenen Tochter, als allei- nigen Erben, mit Tode abgegangen war, errichteten die Vormünder dieser Enkel, der Consul Nommensen und Johann Martens zu Wyck, mit dem Fleckens- eingesessenen Broder Brodersen zu Wyck einen Con- tra«, mittelst dessen diesem die Fährgerechtigkeit auf Ein Jahr, vom December 1842 bis dahin 1843, in Afterpacht gegeben ward; der Afterpächter Brodersen übernahm die vorhandenen Fährfahrzeuge für eine namhafte Summe und verpflichtete sich außerdem, bei Ablauf der Pacht im Ganzen die Summe von 2W,L an Pacht zu zahlen. Es erhob sich nun zwischen den Vormündern der Enkel des Erblassers und deren Vater eine Differenz darüber, ob die zuletzt gedachten 200 $ zur Substanz des Nachlasses gehörten und demnach den Enkeln als Erben zu Gute kämen, oder ob der Vater selbige als Nevenüen des ererbten Vermögens in Anspruch neh- men könne. Auf eine dieserwegen an die Landvoglei gerichtete Vorfrage ward unterm 5ten Decbr. 1843 von dieser erwiedert: ,,daß nach Erachten der Ober- vormundschaft die nunmehr fällig gewordene Pacht- summe als Theil der annoch unanfgetheilten und gerade mit Rücksicht ans die, wenn auch in Asterpacht gegebene, der Königl. Generalposidirection gegenüber, doch für Rechnung und Gefahr der Erben des weil. Fahrpächters Friedrichsen fortlaufende Pacht der Fähr- gerechtigkeit, bisher unter Administration verbliebenen Gesammimasse anznsehen, mithin der Anspruch des Hans Jensen für unbegründet zu halten sei." Die interessirke» Theile haben darauf um eine Entscheidung der Sache durch das Obergericht gebeten und sich in einem am 2ttsten Juli 1844 in der Landvoglei auf Föhr abgehaltenen Termine vereinigt, die zu erwar- tende Entscheidung rcmota supplicatione als aus- gehende Norm betrachte» zu wollen. In diesem Ter- min berief der Vater Hans Jensen sich darauf, daß die fraglichen 20» $ als Pacht gezahlt waren, wo- gegen die Vormünder anführren, daß wenn jene Zah- lung anch als Pacht bezeichnet sei, selbige doch wirkt 250 lich der Kaufpreis für die auf Ein Jahr überlassene Fährgerechtigkeit wäre. Nach Einsendung des Pro- rocolles an das Obergericht erfolgte die nachstehende Resolution: Auf die sub prass. 22sien Mai d. I. hieselbst ein- gereichte Vorstellung und Bitte abfetten des Consuls Nommensen und I. Martens zu Wyck auf Föhr, als Vormünder der Enkel und Erben des weil. P. L. Frier drichsen, so wie des Hans Jensen in Clixbüll, die Entscheidung der Frage, ob dem letzteren gewisse von dem Einwohner Brodersen an die Erbmasse des Frier drichsen gezahlte 2ttN $ Cour, zukommen, betreffend, wird, nachdem die Partheien sich in dem am 20sten Juli d. I. von der Osterföhrer Landvogrei abgehalte- uen Termine ausdrücklich erklärt haben, wie sie der Entscheidung des Obergerichls rcinotä siipplicatione sich unterwerfen, hiemittelst zum Bescheide erlheilt: daß, in Erwägung, daß wenn Kindern, die sich nach dem Tode der Mutter mit dem Vater in Gemeinr schaft der Güter befinden, von den mütterlichen Ver- wandten eine Erbschaft anstirbr, dem Vater zwar von dem nach geschehener Regulirung der Erbmasse ermit- telten Betrage derselben wahrend der Dauer der Ge- meinschaft die Einkünfte zukommen, daß dem Vater jedoch die wahrend der Negulirung der Erbschaft von dieser eingehenden Einkünfte der Masse nicht gebüh- ren, vielmehr das Recht des Vaters auf Erhebung der Einkünfte erst von dem Zeitpuncte anfängt, da die Regulirung der den Kindern zugefallenen Erbschaft vollendet ist, in dem vorliegenden Falle aber die zur Frage stehenden, für die Ueberlassung der Fährpacht an Broder Brodersen gezahlten 200 an die Masse eingegangen sind, ehe noch die Regulirung des Nach- lasses des Erblassers erfolgt war und der reine Be- trag des ererbten Vermögens sich herausgestellc hatte, die gedachten, von dem erwähnten Brodersen eingezahllen 200 Cour, der Substanz der Masse zu berechnen und der Miksupplicant Hans Jensen mit den in dieser Rücksicht erho- benen Ansprüchen abzuweisen sei, jedoch unter Vergleichung der Kosten. Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichre auf Gvttorf, den isien Octbr. 1844. M i s c e U e. ii. Von der Königl. Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Canzelei eingesandte Nachricht über den Fort- gang der Irrenanstalt bei Schleswig im vier und zwanzigsten Jahre nach ihrer Eröffnung. Wahrend des Zeitraums vom Isten Oktober 1843 bis dahin 1844 sind 86 Pfleglinge in die Anstalt aus- genommen, und zwar 49 Männer und 37 Frauen, von denen 10 Männer und 6 Frauen der gebildeten, die übrigen der ungebildeten Klasse angehören. Entlassen sind während des gedachten Zeitraums im Ganzen 33 Pfleglinge, von denen 18 geheilt, 7 auf dem Wege der Besserung und 8 in unverändertem Zustande waren. Gestorben sind in jenem Zeitraum 23. Die Zahl der Pfleglinge betrug am 30sten September vorigen Jahrs 317, von denen 214 dem männlichen und 103 dem weiblichen Geschlechte angehören. Was die Heimakh derselben betrifft, so sind 126 aus dem Herzogthum Schleswig, 150 aus dem Herzogthnm Holstein, 2 aus dem Herzogthnm Laueuburg, 22 aus dem Königreich Dänemark und 17 aus dem Auslände in die Anstalt gesandt worden. Faßt man die Resultate der seit der Errichtung der Anstalt verflossenen 24 Jahre zusammen, so sind im Ganzen 1150 Individuen und zwar 685 Männer und 465 Frauen in die Anstalt aufgenommen, 339 als ge- heilt entlassen, 232 mehr oder weniger uugeheilt zurückgenommen und 262 gestorben. Die Rechnungsablage hat folgende Resultate geliefert: Einnahme. S. H. Cour.*) A. Der Kassebehalt des 23sien Rechnungsjahres betrug $ 902 ß 46z ir An Restanten waren ult. Septbr. 1843 vorhanden. 121 ^ 33t ß Von diesen sind im Laufe des 24sten Rechnungsjahres eingegangen 69 „ 38 „ mithin resiiren noch 51 ^ 43b ß 69 38 *) Die Rbkgeldrechnung ist, um Platz zu gewinnen, weggclaffen worden. 251 D. E. F. B. C. D. E. F. G. Sinn a h m e. Eingezahlte Verpflegungsgelder für die Pfleglinge der Anstalt, deren zn Anfänge dieses Rechnungsjahres 287 und am Schluffe desselben 318 vorhanden waren, mit Inbe- griff der Zulage für Auswärtige, so wie der Vergütung für bessere Pflege und son- stige Bedürfnisse rc., auch für besondere Wärter, 35,276 $ 2J ß Hievon gehen jedoch ab, die resp. bei Enklassnngs- und Sterbe- fällen von Kranken vor der Zeit, für welche pränumerirt worden, zurückgezahlten 273 „ 41 „ so daß die reine Einnahme an Verpflegnngsgeldern rc. verbleibt An ansgeliehenen und wieder znrückgezahlten Capitalien An erhobenen Zinsen An für einzelne Kranken zur Anschaffung fehlender Kleidnngsstücke verlegten und wie- der erstatteten. An Begräbnißkosten für einzelne Kranken Summa der Einnahme .... Hievon untenstehende Ausgabe zu .... abgezogen, ergiebt einen Kassebehalt von .... Ausgabe. Steuern: 1) Haussteuer vom Isten Octbr. 1843 bis dahin 1844. 13 $ 4 ß 2) Landstener a. Recognition für JV? 249 pro 1843 15 „ — „ J>. Bankzinsen von 192 Rbrh. Bankhaft für 29 Tonnen Land vom Isten Octbr. 1843 bis dahin 1844 7 „ 10 „ c. Landsteuer für 33 Tonnen Land in derselben Zeit 6 „ 42 „ cl. Recognition für ein Landstück auf dem Sladtfelde für 1 Jahr bis 16ten Novbr. 1844. 10 „ — „ 3) Brandkassegelder für die 2te Hälfte 1843 und für die Iste Hälfte 1844 64 F 26z /S Prämie für die Versicherung des Inventars gegen Feuersgefahr 35 31 100 4) Gagen- und Accidentiensieuer für das Jahr vom Isten Ocr. 1843 bis dahin 1844 87 n „ 24 Zur Instandehaltung der Gebäude rc.. Zur Instandehaltung und theilweisen Ergänzung des Inventars An Besoldungen: 1) des Irrenarztes 1500 $ — ß 2) des Assistenzarztes 500 „ — „ 8) des Secretairs 250 „ — „ 4) des Oeconomen 600 „ — „ 5) Provision des Kassirers, § pCt. der d. ded. 36,205 $ 20 ß Cour. betragende» Einnahme 271 26 An Dienstlohn des Wärterpersonals, bestehend ans: 1 Oberwärter, 10berwärterin, 1 Oberwäscherin, 1 Beschließerin, 1 Haushälterin, 1 Boten, 1 Pförtner, 1 Kurscher, 1 Gärtner, 19 Wärter und 21 Wärterinnen, Kosten der Einholung und Abliefernng entwichener Kranken und sonstige kleine Ausgaben Belohnungen für den Fleiß und die Arbeiten der Irren rc S. H. Cour. F ß 35,002 oz 7,400 — 688 31 70 44A 100 44,234 25| 43,392 45 841 28| 239 4iz 1,161 12 2,376 11 3,121 26 2,151 40 232 254 319 3| 252 Ausgabe. S. H. Cour. II. .1 K. L. M. N. O. 8: 8. T. Schreibmaterialien, Copialien und Porto: 1) beim Secretariate 74 $ 31 ß 2) auf der Anstalt 55 „ 3£ „ 3) beim Kassirer 20 „ — „ Zeitungsgelder mit Trinkgeld Zur Begründung einer wissenschaftlichen Bibliothek für den Irrenarzt An Feuerung An Kosten der eigenilichen Haushaltung, an Lebensmitteln, Wäsche, Erleuchtung rc... Landhäuer mit Inbegriff der Benutzungssteuer für Land, das zum Kuhgräsen und Karr koffelban gemiethet worben, Zur Bekleidung der Gemürhskranken, zur Vermehrung der Leinenvvrräthe, so wie zu sonstigen Bedürfnissen mehrerer Pfleglinge der Isten und 2ken Klasse An medicinischen Erfordernissen: 1) für Arzeueimiltel 807 $ 23z ß 2) für sonstigen medicinischen Bedarf 145 „ 47’ „ Beerdigungskosten Kosten des Fuhrwerks mit Inbegriff des Kaufpreises für 2 Pferde An den Geistlichen für Bemühungen auf der Irrenanstalt im Jahre 1843 An resp. belegten und temporär zinsenrragend gemachten Capikalien Summa der Ausgabe.... ß 43,302 45 Vergleichung des Status ultimo September 1843 mit dem Status ultimo September 1844. Das pecnniäre Vermöge» der Irrenanstalt betrug am Schlüsse des 23sten Rech- nungsjahres: 1) an resp. belegten und zinsenkragend gemachten Capitalien... 15,483 $ 16 ß 2) an Restanten 121 „ 33| „ 3) in dem Kassebehalt 902 „ 46| „ Dagegen ist am Schluffe des 24sien Rechnungsjahres der Vermögensbestand folgender: 1) aus den obangeführlen Capitalien zu ... 15,483 $ 16 ß nachdem. 2,000 „ — „ zurückgezahlt sind, annoch 13,483 $ 16 ß 2) aus den ferner resp. belegten und zinsbar gemachten Capita- nachdem noch im Laufe des glechnungsjahres.... 5,400 „ wieder eingezahlt sind, annoch 5,200 „ — „ 18,683 H ß 3) an Restanten 269 „ 44 „ 4) in dem Kassebehalt 841 „ 28| „ so daß sich das pecnniäre Vermögen der Anstalt im 24sten Rechnungsjahre vermehrt hat um 16,508 1 4 19,794 40J 3,286 40 z Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Iiedigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, It. v. 1). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 55, Stück. Den 1. September 1M5. Gesetzgebung. Reparation der durch die fünfte Versammlung der Stände veranlagten Kosten. oSn Uebereinstimmnng mit dem allerhöchsten Patent vom 7ken Jan. 1840, wodurch derMaaßstab festgesetzt worden, welcher bei der Vertheilnng der durch die Versammlungen der Stände und durch die Wahlen zu denselben veranlaßten Kosten zum Grunde zu legen ist, ist allerhöchstem Befehle zufolge hinstchtlich des Be- trags und der Erhebung der Beiträge, welche zur Wiedererstattung der durch die fünfte Versammlung der Stande und durch die außerordentlichen Wahlen zu derselben veranlaßten Ausgaben zu leisten stnd, Fol- gendes mittelst Rentekammerpakenks vom Listen Juli d. I. bekannt gemacht. § 1. Die aus der König!. Kasse vorgeschvsseneu Kosten der fünften Versammlung der Stände des Herzogthums Holstein, sowie der außerordentlichen Wahlen zu derselben, haben, nach Abzug von 2012 $ Cour., welche in Folge Patents vom 5ten Sept. 1843 mehr eingekommen sind, als die zu repartirenden Kosten der vierten Holsteinischen Ständeversammlung, im Ganzen betragen 13,244 $ 22 ß Cour. § 2. Zur Wiedererstattung dieser Summe sind H Rbß. für jede 50 Species von dem Taxations- werthe der zur Grund- und Benutzungssteuer und Bankhaft angesetzten Ländereien, nach den in Gemäß- heit der Verordnung vom Oten Juli 1813 verfaßten und approbirten Steuerregistern, unter Berücksichtigung der von der Nentekammer verfügten Ab- und Zugänge, und gleichfalls 1^ Rbß. für jede 50 Species von dem gegenwärtigen Brandversicherungs - Werthe, oder, in gesetzlicher Ermangelung eines solchen, von dem bei der Ansetzung zur Haussteuer ermittelten Taxations- werthe der Gebäude in den Städten, sowie in den zu den städtischen Wahldisiricten gelegten Ortschaften und der zur Haussteuer augesetzten Gebäude in den sonstir gen Landdistricteu, z» entrichten. § 3. Die nach dem § 2 für die Ländereien zu entrichtenden Beiträge sind zugleich mit dem letzten im Laufe dieses Jahres fälligen Termine der Grund- und Beuntzungssteuer, die für die Gebäude zu entrich- tenden Beiträge aber zugleich mit dem am IstenOct. d. I. fälligen Termine der Haussteuer an diejenigen Beamten und Behörden, welche diese Stenern von den Unterkhanen erhebe», zu entrichten. § 4. Die in Gemäßheit der vorstehenden §§ 2 u. 3 in den Aemter» und Landschaften zu erhebenden Bei- träge werden von den unmittelbar unter der Renke- kammer stehenden Hebungsbeamten, die Beiträge aus den Städten von den Magistraten, die Beiträge aus den adelichen Klöstern aber und aus denjenigen Gütern und Koegen^ welche zu dem unmittelbaren Hebungsr ^districte der Schleswig-Holsteinischen Hauptkasse gehö- s'ren, von den klösterlichen, Guts- und Kvegsbehörden direct au die gedachte Kasse abgeliefert. § 5. Zur Erhebung der nach dem Taxationswerthe der Ländereien zu eukrichtenden Beiträge, welche den KTHeil der ermäßigte» Grund- und Benutznngssteuer ausmachen, ist die Abfassung besonderer Hebungsregister nicht erforderlich, und ist nur mit der Ablieferung an die Hauptkasse eine Angabe des erhobenen Belanfs zu verbinden, lieber die nach dem Werthe der Ge- bäude zu entrichtenden Beiträge dagegen sind von den- jenigen Beamten und Behörden, welche dieselben er- heben, specielle Register anzufertigen; zu welchem Ende die Branddirectoren den Hebungsbeamten auf Verlan- gen die erforderlichen Nachrichten unentgeldlich zu er- theilen haben. Diese Register sind zugleich mit den gedachten Beiträgen und mit einer Angabe des erho- benen Belaufs an die Schleswig-Holsteinische Haupt- kasse einzusenden. § 6. Sollte in Folge der gegenwärtigen Reparti- lion mehr einkommen, als die vorgedachte Summe von 13,244 $ 22 ß Cour., so wird der Ueberschuß von der nächsten Repartilioussumme abgezogen, das etwa zu wenig Reparkirce aber wird derselben hinzu- gerechnel werden. 35 254 Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Den Uebergang des Eigenthnms an Grundstücken in Norderdithmarschen betreffend. In Sache» des Schusters Franz G. Bertram in Lunden, wider Claus Hinrich Friedrichs daselbst, we- gen Räumung einer Wohnung, ergeben die Acten: Mittelst eines zwischen Peter Becker in Lunden und Claus Hinrich Friedrichs daselbst unterm 2ten Febr. 1844 errichteten Contracts hat der Erstere sein in Lunden belegenes Wohnhaus an den Letzteren für 200 $ Cour, verkauft, In dem § 3 dieses Contracts heißt es, daß Verkäufer dein Käufer sofort nach Unterschrift des Contracts das verkaufte Gewese tradiren und zum Eigenkhum übergeben wolle. Mit Beziehung auf jenen Kaufcontract und eine Bescheinigung der Lundener Kirchspielvogtei, wornach das fragliche Haus am 5ten Febr. 1844 in der Ver- sammlung des Kirchspielsvorsteher - Collegii auf den Namen des Claus Hinrich Friedrichs umgeschrieben worden ist, hat die Norderdithmarstsche Landvogtei auf Anhalten des Käufers Friedrichs dem in jenem Hause wohnenden Schuster Franz G. Bertram unterm 6te» Mai v. I. einen Näumungsbefehl beigelegt. Innerhalb der dem Jmplvraten zur Einbringung seiner Einreden vorgeschriebenen dreitägigen Frist kam derselbe bei der Landvogtei mit einer Vorstellung ein, worin er die exceptio sub- et obreptionis, sowie die exceptio doli opponirte, zu deren Begründung er anführte: Bereits vor 3 Jahren habe er von Becker die von'ihm bewohnten 2 Fach des Hauses gekauft, Abträge auf den Kaufpreis geleistet, sowie Zinsen und Abgaben bezahlt, und als Käufer die Wohnung bisher eigenthümlich innegehabt, auch darüber mit Becker einen Kaufcontract errichtet. Zum Beweise dieser seiner Behauptungen hat Jmplorat dem Imploranten den Scbiedeseid deferirt und um Aufhebung des Räur iiuingsbefehls gebeten. Replicaiulo erwiederte Implorant, daß der Kaufr contrack, auf den Jmplorat sich berufe, ihm nur per- sönliche Rechte gegen seinen Milcontrahenten, nicht aber dingliche Rechte an der Sache gebe, weshalb Implorant stch zu einer Erklärung über den ihm defer rirten Eid nicht für verpflichtet halte. Die Landvogtei bestätigte hierauf den am Ilten Juni abgegebenen Näumungsbefehl unter Verurthei- lung des'Jmplvraten in die Kosten. Gegen diesen Bescheid hat Jmplorat die Supplir cation interponirt und seine Supplicakionsschrift, nach- dem ihm unterm Lösten Juni v. I. zur Einführung der Supplicativn eine vierwöchige Frist bewilligt wor- den war, am Lösten Juli v, I. Hieselbst eingebracht. In der Gegenerklärung hat Snpplicat, dem keine Abschrift von dem Dilationsdecreke mitgetheilt ist, die Einrede der nicht devolvirten Supplicakion opponirc, welche er darauf stützt, daß Supplicant nicht durch Anlegung des Dilationsdecrets docirk habe, daß ihm eine vierwöchige Frist wirklich erlheilt sei. Da in- dessen die hiesigen Acten es ergeben, daß dem Supplir canten eine vierwöchige Frist ertheilt ist, Supplicant auch nicht darunter leiden kann, daß dem Supplicaren keine Abschrift des Dilationsdecrets mitgetheilt wor- den, so ist die Einrede der nicht devolvirten Supplir cation zu verwerfen. Es fragt sich daher: ob der unterm 6ten Mai v. I. abgegebene Näumungsbefehl mit Recht von der Land- vogtei bestätigt ist? In Betracht nun, daß Implorant sein Gesuch um einen Näumungsbefehl darauf gestützt hat, daß er Eigenkhümer des fraglichen Hauses sei; in Erwägung, daß in Norderdithmarschen die Umschreibung des Grundstücks eine zum Uebergange des Eigenthnms an einem Immobile nothwendige, die Stelle der im Dithmarsischen Landrechte vorger schriebenen gerichtlichen Verlassung vertretende Form ist, welche zwar zu den gemeinrechtlichen Grundsätzen über die Eigenthums-Uebertragung hinzu gekommen ist, aber nicht allein, ohne daß die gemeinrechtlichen Requisite der Eigenthnms - Uebertragungen vorliegen, zum Uebergange des Eigenthnms ausreicht, Implorant mithin zum Beweise seines Eigenthnms an dem frag- lichen Hause darzulhun hat, daß dasselbe ihm ver- kauft, tradirt und zugeschrieben ist;*) in Erwägung, daß, wenn Implorant auch durch den von ihm beigebrachten Kaufcontract und die von ihm producirte Bescheinigung der Lundener Kirchspiel- vvgtei zur Genüge nachgewiesen hat, daß ihm das Haus verkauft und auf seinen Namen umgeschrieben ist, derselbe doch den Beweis, daß ihm das Haus auch tradirt worden, nicht beigebracht hat, da in dem § 3 des Kanfcontracts, auf welchen er sich in dieser Beziehung beruft, die Tradition nicht als eine schon vorgenommene, sondern als eine erst vor zu neh- men de Handlung bezeichnet wird; in Erwägung, daß daher der Beweis des Eigen- thums nicht erbracht worden, mithin der lediglich auf den Grund des Eigenthnms cptrahirke Näumungsbefehl wiederum aufzuheben ist, und dies um so mehr, als Jmplorat alle Erfordernisse des Eigenthumserwerbes mit Ausnahme der Umschreibung zur Eideshand gestellt hat, so daß, während dem Imploranten zum Eigen- thnmserwerbe die Tradition mangelt, dem Jmploraten zum Eigenthumserwerbe die Umschreibung fehlt, wird auf die am Lösten Juli v. I. Hieselbst ein- gereichte Supplicakionsschrift, nach eingezogener Gegen- erklärung und erstattetem amtlichen Berichte, dem ") cfr. Scbleswig-Holsteinische Anzeigen, N. ?ter Jahrg-, S. 244 und r;z. 255 Supplicanten hiedurch von Obergerichtswegen zum Bescheide ertheilt: daß der abgegebene Räumungsbefehl wiederum aufzuheben, Supplicat auch schuldig, die Kosten der Unteriustaiiz zu erstatten. Unter Verglei- chung der Kosten dieser Instanz. Urkundlich re. Gegeben rc. Glückstadt, den löten April 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Der Verkäufer eines Grundstücks ist als solcher zur Lieferung eines Kaufbriefes nicht ver- pflichtet« In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Beseler zu Schleswig, in substituirter Vollmacht des Webers Christian Detlef Petersen, früher im Gute Kaltenhof, jetzt in Gettorff, adel. Guts Wulfshagener- Hütten, Klägers, jetzt Appellanten, wider den Ober- nnd Landgerichts - Advocaten Petri zu Schleswig, in substituirter Vollmacht des Hufners und Kirchenjnraten Claus Dereud Sacht in Gettorff, Beklagten, jetzt Ap- pellaten, wegen angeblich verweigerter Solemuisation eines Kaufhandels s. w. d. a., jetzt Appellation wider das Erkenntuiß des Patrimviiialgerichts des adel. Guts WulfshagenerrHütten vom 5./7. Juli 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügken Enkschei- dungsgründe, hiemiktelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und zur Vollziehung an die Unterinstanz zu remitliren, Kläger und Appellant auch schuldig sei, dem Beklagten und Appellaten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehältlich, zu erstatten. V. R. W. , Publicatum im König!. Schleswigschen Landgericht auf Gottorff, den 5len Februar 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Unterm Listen Januar 1843 ward zwischen dem Beklagten als Verkäufer und dem Kläger als Käufer eine Appunctnakion über einen Kaufhandel errichtet, mittelst dessen Beklagter dem Kläger, wie es in der Acte heißt, „mittelst guksherrlicher Genehmigung" 66 ORuihen Landes für die Summe von 166 Cour, käuflich überließ. Der Antritt sollte sogleich nach Unterschrift der Vereinbarung und nach Bezah- lung der 166 $ erfolgen; auch verpflichtete Käufer sich zur Erlegung einer jährlichen Grnndhäner, gegen Befreiung von sonstigen Lasten und Abgaben, worin jedoch die bei etwauigem Aufbau eines Hauses er- wachsenden Abgaben und Leistungen nicht begriffen sein sollten, sowie zur Uebernahme sämmklicher Kosten. Mit Beziehung hierauf trat Kläger bei dem Pa- trimonialgerichte des adel. Guts Wulfshagener-Hütten wider den Beklagten klagend auf, indem er bemerkte, der Beklagte weigere sich, ihm eine» förmlichen Kanf- contract zu liefern, und deshalb das Erkenntnß be- antragte, daß Beklagter schuldig sei, den über das libellirre Stück Land mit dem Kläger abgeschlossenen Handel in Gemäßheit der Appunctnakion vom Listen Jan. 1843 mittelst Errichtung eines ordentlichen Kauf- contracts zu solemnisiren, auch die Kosten zu erstatten. Beklagter räumte ein, mit dem Kläger einen sol- chen Kaufhandel eingegangen zu sein, wie er in dem der Klage angelegten Contracte beschrieben sei, leugnete aber, die Solemnisirung des Kaufhandels jemals ver- weigert zu haben. Beklagter sei bereit, einen vor Gericht in Uebereinsiimmung mit dem vorliegenden ausgefertigten Contract mit dem Kläger gemeinschaft- lich zu unterschreiben, oder seine schon vorhandene Unterschrift vor Gericht zu bestätigen; sollte aber die Intention des Klägers dahin gehen, daß Beklagter ihm einen förmlichen Kaufcvnkract liefern solle, so müsse er ihm die Einrede der unbegründeten Klage opponiren, indem Beklagter alle aus dem Handel fließende Kosten übernommen habe und im Contract nichts davon vorkomme, daß Beklagter in Hinsicht der Contractsurkunde besondere Leistungen übernommen habe. — Beklagter bitte demnach, den Kläger unter Kostenerstattung abzuweisen. Evcntnaliter stehe dem Kläger die Einrede des nicht erfüllten Coutracts entgegen, da Kläger auf das Kaufgeld nur 25 $ bezahlt habe, obgleich ihm der Besitz der verkauften 66 sMuthen sofort eingeräumt sei und werde Kläger auch ans diesem Grunde unter Kostenerstattung abzuweisen sein. In der Replik stellte Kläger unter der Bemerkung, daß die vom Listen Jan. 1843 nur eine Appunctua- kion sei, die Behauptung auf, daß der Velkäufer als solcher verpflichtet sei, dem Käufer einen förmlichen Kaufcontract zu liefern. Beklagter müsse demnach auf die zur Errichtung des Kaufcontracts erforderliche Bescheinigung des Consenses der Gutsherrschaft, welche bisher nur mit der Beschränkung, daß Kläger auf dem fraglichen Grundstücke kein Gebäude aufführen solle, ertheilt sei, beibringen, und sei es, so lange Be- klagter dieser Verbindlichkeit nicht uachgekommen, rechtlich so anzusehen, als weigere er sich, einen Kanf- cvntract zu liefern. Die Einrede des nicht erfüllten Coutracts sei un- zulässig, da noch kein förmlicher Kaufcontract errichtet worden. Duplicando besiritt der Beklagte, daß ihm in Ansehung des Kaufcontracts eine besondere Thätigkeit, oder, wie Kläger sich ausdrücke, die Lieferung des 256 Kaufcontracts obliege, zumal, da Kläger sämmkliche Kosten übernommen habe. Die vom Kläger in der Replik erwähnte Genehmigung des Verkaufs von Seilen der Gutsherrschast sei dem gegenwärtigen Rechtsstreite, indem es sich blvs um Solemnisirung des Contracts handle, völlig fremd, und sei die Ein- rede des nicht erfüllten Contracts allerdings begründet, da Kläger die Erfüllung des Handels mittelst Svlemr nisirung des Contracts nicht verlangen könne, so lange er selbst mit dem Kaufgelde in mora sei. Von Seiten des Patrimonialgerichks erging am 5ken Juli 1843 das Erkenntniß: daß Klager mit seiner unbegründeten Klage ab- znweisen und in die Kosten dieses Processes, deren Verzeichnung und Ermäßigung vvrbehältlich, zu verurtheilen. Wogegen Kläger die Appellation ergriffen und folgende Beschwerden aufgestellt hat: 1) daß nicht dem Klagantrage gemäß erkannt worden; 2) daß nicht ein nach der Lage der Acten näher zu bestimmendes Beweiserkenntniß abgegeben worden; 3) daß Kläger mit seiner Klage definitiv und nicht wenigstens nur angebrachlermaaßen abgewiesen worden; 4) daß nicht wenigstens die Kosten compensirt wor- den. , Der Kläger und Appellant hat seinen Klagantrag, daß der Beklagte und Appellak schuldig erkannt wer- den möge, den fraglichen Handel mittelst Errichtung eines förmlichen Kaufcontracts zu solemniflren, ans die in der Replik naher cntivickelte Behauptung gestützt, daß der Verkäufer als solcher schuldig sei, den Kauf- brief zu liefern und Alles zu prästiren, wodurch die Errichtung des Contracts bedingt sei. — Diese Be- hauptung entbehrt aber aller rechtlichen Begründung; eine vorzugsweise und einseitige Thätigkeit zur Bewir- kung der Ausfertigung eines Kaufcontracts liegt dem Verkäufer als solchem gesetzlich nicht ob, und eine solche hat der Beklagte und Appellat mittelst der Ap- pnnctnation vom 21sten Jan. 1843 auch nicht über- nommen; vielmehr hat der Kläger sich verpflichtet, sämmkliche durch den Handel verursachte Kosten abzu- halten, und mithin eine wesenkliche Mitwirkung zur Ausfertigung des Kaufcontracts übernommen. Die Klage wäre demnach nur dann begründet ge- wesen, wenn der Beklagte sich geweigert hätte, einen bereits gerichtlich ausgefertigten Conlracl durch seine Unterschrift zu vollziehen; da ein solcher aber nicht vorlag und Beklagter seine Bereitwilligkeit zur Voll- ziehung eines mit der Appnnctualion übereinstimmen- den Kaufcontracts unumwunden ausgesprochen hat, so mußte die Klage als unbegründet znrückgewiesen werden, und erscheint demnach die erste Beschwerde verwerflich. Die zweite Beschwerde hat, abgesehen davon, daß keine relevante Thaksachen angeführt worden sind, die zum Beweise hätten verstellt werden können, bei der mangelnden Begründung der Klage eben so wenig be- rücksichtigt werden können. Die dritte Beschwerde, daß die Abweisung des Klägers nicht wenigstens nur angebrachlermaaßen er- folgt, hat deshalb verworfen werden müssen, weil die Abweisung der Klage nicht aus formellen Mängeln, sondern ihrer Grundlosigkeit wegen geschehen ist, und ans demselben Grunde hat auch auf die vierte Be- schwerde, de» Kostenpunct betreffend, nicht eingerreren werden können, da die Anstellung einer unbegründet befundenen Klage die Verpflichtung zur Kostenerstat- tung zur Folge hat. Das angefochtene Erkenntniß hat demnach, wie geschehen, bestätigt werden müssen. Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den König!. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 30fte Stück.) Freitag den -löten September. 22. Der Obergerichls-Advocat Stuhlmann in Al- tona, m. n. der Kanfleute Sieveking & Schuster daselbst, in Vollmacht des Kaufmanns Lorenz Petersen in Drammen, Kläger und Appellant, wider den Altonaer Kaufmann Amsel Jac. Rüe, Beklagten und Appella- ten, in pcto. pplitcr deb. BcoA 7523 5 /?, liinc appellat. Montag den 22steu September. 23. Johann Alpen in Itzehoe, Beklagter und Ap- pellant, etr. Johann Heesch, Christian Schnell & Cons. daselbst, Kläger und Appellaten, in pcto. praet. schul- diger Beitragsleistung. Dienstag den 23sten September. 24. Die Agentin Behrens, verwittwet gewesene Olde, geb. Vahlert, c. c. in., jetzt in Elmshorn, Klä- gerin, Provocatin und Cikantin, wider den Eingesesse- nen Jacob Scharnier zu Horstmvor, Beklagten, Pro- vocanten und Citaten, in pcto. schuldiger Rechnungs- ablegung s. w. d. a. Donnerstag den 25sten September. 25. Der Einwohner I. N. Micheels und die Erben des weil. ^ Hufners H. Schröder in Dramstedt, Klä- ger, jetzt Nelaten, wider die Fleckenscommüne Bram- stedk, Beklagte, jetzt Referenlin, wegen Entschädigung für Lieferungen ans der Zeit der feindlichen Invasion. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickeis, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadl. 36. Stück. Den 6. September 1846. Gesetzgebung. i. Das Verbot der drei? und mehrfarbigen Fahnen bekr. ^e. Majestät der König habe» mittelst allere höchsten Neftriprs vom lOteu D. M. Folgendes zu rer solviren geruht: „Es ist zu Unserer allerhöchsten Kunde gekom- men, daß an einigen Orten und namentlich bei dem kürzlich in Itzehoe statlgehabten Sängerfeste die nach Maaßgabe Unseres allerhöchsten Nescripts vom 28sten Juli erlassene Verfügung in Betreff des unzulässigen Gebrauchs dreifarbiger Fahnen dadurch umgangen worden ist, daß denselben noch eine oder mehrere Farben hinzugefügt worden sind. Da Wir in einem solchen Verfahren das Bestreben mißfällig erkennen müssen, Unseren allerhöchsten Absichten entgegenznlreten, so wollen Wir Unserer Kanzelei aufgegeben haben, den Po- lizeibehörden ungesäumt die erforderliche Wach- samkeit einschärfen zn lassen, damit nicht der Zweck Unseres allerhöchsten Nescripts vereitelt werde." Bei Mittheilung des Vorstehenden wird den Polizei- behörden in Gemäßheit Kanzeleischreibens vom 22sten d. M. darnach eine genaue Wachsamkeit zur Verhü- tung von Umgebungen des mittelst Kanzelei r Patents vom 3Isten Juli d. I. bekannt gemachten Verbots hierdurch eingeschärft. Königliche Schleswig-Holsteinische Negierung auf Gvttvrff, den 26sten August 1845. II. Die Stiftung einer Verdienstmedaille für das Königreich Dänemark. Se. Majestät der König haben hinsichtlich der Ertheilnng einer Verdienstmedaille unterm 24sten Juli d. I. Folgendes allerhöchst zu bestimmen geruht: Wir wollen, daß ein Zeichen der Anerkennung für diejenigen Männer, welchen Wir künftig des einen oder anderen Verdienstes wegen einen Beweis Unserer allerhöchsten Zufriedenheit zu geben Uns veranlaßt finden, eine Verdienstmedaille allergnädigst bestimmt haben, welche ans dem Averse Unser Brustbild mit der Umschrift: „Christian VIII. Rex Dani.-e" zeigt und aus dem Reverse mit einem Kranze von Eichen- laub und Eicheln, in dessen Mitte das Wort „Fortjent" sich angebracht findet, verziert ist. Auf dem Rande dieser Medaille soll außerdem der Name desjenigen angebracht werden, den Wir damit begnadigen möch- ten. Wenn Wir bei Ertheilnng der Medaille den Beikommenden die Erlanbniß ertheilen, dieselbe zu tragen, ist sie an einem rothen Bande mit einem weißen Kreuze, gleich demjenigen, welches für die Medaille für die Schlacht vom 2ten April 1801 be- stimmt ist, zn tragen. III. Die Gesindebücher betr. Mit Beziehung auf das Circulair vom IStenOct. 1840, betr. den Druck und Debit der Gestndebücher, sind die Polizeibehörden durch Circulair der Schlesw. Holst. Negierung auf Gottorff vom 21sten Juli d, I. davon in Kennlniß gesetzt, daß die desfalls mit dem Buchdrucker, Rathsverwandten Schönfeldt in Itzehoe, auf fünf Jahre früher abgeschlossene Vereinbarung 36 258 auf fernere 5 Jahre, vom Isten Febr. 1846 bis zum Listen Jan. 1851 unter den nämlichen Bedingungen prolongirt ist. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ueber die Errichtung von Gebäuden an der Gränze des benachbarten Grundstücks in dem Gebiete des gemeinen Rechts. — Hammer- schlagrecht. In Sachen des Eingesessenen, Schmidts Joh. Fr. Poppeuhagen in Blankenese, Beklagten und Justifica- ken, inosto Appellanten, wider den Eingesessenen, Tischler Fr. Bahn daselbst, Klager und Jnsiificanten, modo Appellaten, in pcto. schuldiger Einziehung eines der Gränzbefriedigung zwischen den beiderseitigen Grundstücken zu nahe aufgeführten Schauers s.w.d. a., nunc appellalionis, ergeben acta: Die Partheien sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar aneinander liegen und nur durch eine Latlenbefriediguug, von welcher ein Jeder die halbe Strecke zu unterhalten hak, getrennt sind. Auf seinem Grundstücke bauet, der Beklagte ein Schauer, dessen steile Hinterwand unmittelbar an die Befriedigung gesetzt wird, ohne jedoch den Tropfenfall ans des Klägers Grund und Boden zu leiten. Dieser erachtet sich hierdurch in seinem Eigenthumsrechte ge- krankt, hak desfalls ein Inhibitorium gegen den Be- klagten ausgebrachl und zur Jusiification desselben eine Klage angestellk, in welcher er sich darauf beruft, daß der Beklagte der Vorschrift der 1. ult. II. fin. reg'., zufolge deren er mit der Errichtung eines Gebäudes zwei Fuß von der Gränze bleiben müsse, nicht nach- gekommen sei, und dadurch es sowohl verhindere, daß Kläger die Befriedigung unterhalten könne, als auch ihn in seiner Baufreiheit beeinträchtige;' Beklagter müsse cvcnt. doch von derjenigen Strecke der Lalken- befriedigung, welche er, der Kläger, zu unterhalten habe, zwei Fuß entfernt bleiben, weshalb sich die Bitte rechtfertige: daß das Inhibitorium für justificirt erachtet und Beklagter schuldig erkannt werden möge, die frag- liche Wand seines im Bau begriffenen Schauers in ihrer ganzen Länge, event. soweit als dieselbe sich an der vom Kläger zu unterhaltenden Be- friedignngssirecke anschließe, um 2 Fuß oder doch soweit einzuziehen, daß die Entfernung dieser Wand mit dem die gemeinrechtliche Vorschrift etwa limitirenden Gewohnheitsrechte überein- stimme, rat', exp. Excipiendo hat der Beklagte bemerkt, daß die ledig- lich polizeiliche Vorschriften enthaltende I. ult. f. reg-, durch die 1. 12. § 2. C. de sediliciis priv. aufgehoben worden sei, und der vorliegende Fall lediglich nach dem allgemeinen Princip: cpii sno jure utitur, ne- minem la-dit, beurkheilt werden könne; wer nur nicht in die Luftsäule des Nachbarn hineinbaue, ihn nicht mit Schlagfenstern und Tropfenfall beunruhige, der könne nach gemeinem Rechte unzweifelhaft hart an der Gränze bauen, wenn nicht enkgegenstehende Servituten, z. B. des Hammerschlagrechts u. dgl.. Solches ver- hinderten. Daß Klager aber im Besitze einer solchen Servitut sei, habe er gar nicht behauptet, und damit der Kläger in seiner Baufreiheit nicht beschränkt werde, könne doch dem Beklagten das Bauen auf seinem Grund und Boden nicht untersagt werden. Da übrigens der Kläger die Unterhaltung der Befrie- digung beständig besorgt habe, so sei derselbe allmahlig so weit nach der Seite des Beklagten hin ausgerückt, daß das Schauer zwei Fuß von der wirklichen Gränze entfernt stehe. Unter Vorbehalt seiner Schadeus- ansprüche hat der Beklagte um Abweisung der Klage und Aufhebung des Jnhibitorii gebeten. Nach stattgehabter Verhandlung ist unterm Ilten Oktober 1843 von der Pinneberger Landdrostei er- kannt:*) *) Die Landdrostei hat ihrem Erkenntnisse folgende Entschei- dungsgründe vorangesteilr: In Betracht, daß die s. ff. lex Solonica I. 13. l). F. K. durch die zunächst für Constantinopel erlassene, von Jnstinlan auf die sämmtlichen Städte des Römischen Rechts, nicht aber auf Landdistricte crrendirte Aenonia- nische Baiivrbnnnq 1. >2. (3. Ne aedif. priv. nur i» Ansehung der Städte modificirt wird, I. >3. Cod. eod., und daß zwar dem juri publico ungehörige Römische Gesehesvorschrifte» nicht recipirt und, die beregten Bau- bestimmungen sich aber nicht als polizeiliche cbaracterisiren, indem deren Abänderung durch pacta privatorum sta- tin rt, auch zur Geltendmachung der in I. 13. D. IVB. enthaltenen Bestimmungen dic Civilklage finium regim- dorum gegeben wird; daß ferner die Frage: ob jene Vorschriften annoch als practifch anznsehen, zwar controverS ist, die in der Praris vorzugsweise beachteten Compcudien aber, na- mentlich Thibaur, System II. § 383, Wening-In- gen heim I. § 118, Mühlenbrnch II. § 244, diesel- be» jedenfalls als theilweise geltend darsteUen, ohne einen durchstehcnden Unterscheidunasgrund für die nicht mehr anznwendenden Bestimmungen anzngeben, während die hier in Frage stehende Vorschrift des Zurückbleibens von der Gränze mit neu aufzuführenden Gebäuden bis 259 daß das unterm 5ten August 1843 ansgebrachke Inhibitorium für justificirt zu erachte,, und bis ausgemachter Sache zu haften; könnte und würde Beklagter darthun und erweisen, daß die Befrie- digung zwischen den beiderseitigen Gründen der Partheien vom Kläger ausgerückt worden sei, und daß sich der Maaße nach die Gränze zwischen ihren beiderseitigen Gründen nicht weiter nach des Beklagten Seite hin erstrecke, als bis ans 2 Fuß, cvcnt. wie viel Entfernung von dem zu bauen unternommenen Schauer des Beklagten; so erginge nach solchen geführten oder nicht ge- führten Beweisen weiter, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Appellation interponirk, Solennien prästirt und dahin gravaininirt: 1) daß, wie geschehen, erkannt und nicht vielmehr, dem Anträge des Beklagten gemäß, derselbe von der angestellten Klage entbunden worden; evcnt. 2) daß in der sententia a qua auf die beiderseiti- gen Rechte an der Befriedigung keine Rücksicht ge- nommen worden, und der Kläger nicht wenigstens so weit abgewiesen worden, als die Befriedigung dem Beklagten gehört. Nach der in appellatorio stattgehabten Verhand- lung steht solchemuach zur Frage: ob der Kläger und Appellat dem Beklagten und Appellanten die Errich- tung des fraglichen Schauers hart an der Gränze aus den angeführten Gründen untersagen könne? In Erwägung nun, daß, wenn auch aus der 1. «kt. D. liii. regund.*) zu ersehen ist, daß in den 12 Tafelgesetzen eine Be- stimmung darüber enthalten gewesen, in welchen Ent- fernungen von der Gränze eines fremden Grundstücks Zäune, Mauern, Häuser, Bäume ti. s. w. angelegt werden dürfen, dennoch dieses zunächst auf die Agri- edes binas.“ et cett. cultur der Römer bezügliche Gesetz heutigen Tages ebensowenig mehr als die nicht recipirten Römischen Baupolizeigesetze Auwendnng leidet,*) wie denn auch in dem vorliegenden Falle nicht von der Erbauung eines Hauses, sondern lediglich von der Errichtung eines Schauers oder Schuppens die Rede ist, zu wel- chem überdieß die Bestimmung der nicht glossirten**) I. 12. C. de asdif. priv. allganz nicht in Beziehung gebracht werden kann; in fernerer Erwägung, daß solchemnach in Erman- gelung eines statutarischen Gesetzes oder einer beson- deren nicht von dem Kläger behaupteten localen Ge- wohnheit die Bestimmungen des gemeinen Civilrechts zur Anwendung kommen müssen, zufolge deren es jedem Eigenkhümer freisteht, auf seinem Grund und Boden Gebäude aufzuführen, insoferne dieselben nicht in die Luftsäule des Nachbarn hinüberragen, selbst, wenn die Aufführung eines solchen Gebäudes dem Nachbar zum Schaden gereichen sollte,***) I. 9. D. de serv. P. U.f) 1. 26. D. de damiio inf. 1. 8. 9. C. de scrv. der Eigenkhümer auch, wenn der Nachbar nicht mit- telst Ausübung einer ihm zusteheuden Servitut Solches zu hindern vermag, unter obiger Voraussetzung hart au der Gränze seines Grundstücks ein Gebäude errich- ten darf; in weiterer Erwägung, daß der Klager und Ap- pellar aber nicht behauptet hat, im Besitze einer solchen Servitut zu sein, sondern lediglich aus dem Rechte seines Eigenkhums das Eigeulhum seines Nachbarn beschränkt wissen will, die von ihm verlangte Aus- übung des s. g. Hammerschlagrechts aber nicht an und für sich in dem Eigenthumsrechte, vermöge dessen der Kläger allerdings das Ueberkreten der Arbeiter auf seinen fundns, den Tropfenfall von einem neu errich- teten Gebäude, das Aufmachen von Schlagfenstern u. dgl. zu verhindern vermag, enthalten ist, sondern allein auf dem Wege einer wohlerworbenen Servitut geschehen kann, endlich auch dem Kläger und Appella- reu freisteht, seinerseits hart an der Gränze ein Ge- bäude zu errichten, er mithin au seiner Bauberechti- gung durch die Handlungen seines Nachbarn nicht beeinträchtigt wird, *) Gosche», Bo, lest,„86 lind 187. Hopfner'6 Coinmentar, ?te Äufl., S. 373- **) cfr. Savlgny's System des heutigen Rom. Rechts, Band I. S. 73. ***) cfr. Göschen, Vorlesungen ic., Band II. S. 24. ss) L. 9. D.: „Cum eo, qui tollende obscurat vicini aedes quibus non serviai, nulla competit actio.“ 260 wird, auf eingelegte Unterinstanzacten und Necesse, sowie auf starrgehabte mündliche Verhandlung, in Er- wägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Ober- gerichtswegen für Recht erkannt: daß scnte,itia a qua der Pinneberger Land- drostei vom Uten Octbr. v. I. dahin zu re- formiren: daß das impelrirte Inhibitorium vom 5ren August v. I. für justificirt nicht zu erachten und Beklagter, Iustificat und Appellant demnach von der wider ihn augestellten Klage zu entbinden. Unter Compensatiou sämmtlicher auf diesen Rechtsstreit seither verwendeten Kosten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glücksiadt, den 6len September 1844. Durch dieses Erkenntniß fand sich der Appellat gravirt und inlerponirte daher das Rechtsmittel der Oberappellation au das Schleswig-Holstein-Lauenburg- sche Oberappellationsgerichc in Kiel, aus welchem jedoch nach staktgehabkem Oberappellationsprocesse fol- gendes bestätigendes Erkenntniß ergangen ist. Christian der Achte rc. In Sachen des Eingesessenen und Tischlers Frie- drich Bohu in Blankenese, Klägers, Appellaken, jetzt Appellanten, wider den Eingesessenen und Schmidt Johann Friedrich Pvppenhageu ebendaselbst, Beklagten, Appellanken, jetzt Appellaten, hauptsächlich wegen ver- langter Einziehung eines der Gränzbefriedigung zwi- schen den beiderseitigen Grundstücken angeblich zu nahe aufgeführlen Schauers s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Holsteinischen Obergerichks vom 6len Septbr. 1844, wird, nach stattgehabter Verhandlung, unter ab- schriftlicher Mittheilung der am Isten Febr. d. I. eingegangrnen Erklärung des Appellaken au den Ap- pellanten zur Nachricht, mit Beziehung auf die ober- gerichtlichen Enkscheidungsgründe, sowie in Erwägung 1) daß in der lex ult. D. finiuin regundoriim (10. I.) keine Angabe der Römischen Vorschriften über Anlagen au der Gränze von Grundstücken gefun- den werden kann; 2) daß überhaupt die besonderen polizeilichen Be- stimmungen des Römischen Rechts über die Höhe der Gebäude und über die Entfernung von denselben von der Gränze in Deutschland gemeinhin nicht zur An- wendung gekommen sind; 3) daß auch weder ein Localstatut, noch eine locale Gewohnheit vorliegt, wodurch in der Herrschaft Pinne berg das Bauen unmittelbar an der Gränze verwehrt würde; und 4) daß endlich das sogenannte Hammerschlagsrecht, welches bei Gebäuden und Plankwerken an der Gränze die Nachbarn einander herkömmlich zu gewähren ha- ben, insofern nicht Localrechte etwas anderes bestimmen, oder eine eigentliche Servitut zu Grunde liegt, nur die Befugniß enthält, so weit es die Localität gestattet, zum Zweck der Reparatur des Gebäudes oder Plankr Werks das benachbarte Grundstück zu betreten und die erforderlichen Bewegungen im Luftraum des Nach- barn zu machen, aber keinesweges auch das Recht giebt, vom Nachbarn zu verlangen, daß er für bestän- dig offenen Raum lasse, hiemit für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß lediglich zu bestätigen ist, die Kosten dieser Instanz jedoch gegen einander zu vergleichen und aufzuhebeu sind. V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappellar tionsgerichte zu Kiel, den 2«sten April 1845. Die Bestrafung des Rückfalles betreffend. V o n O b e r c r i m i n a l g e r i ch t s w e g e n wird dem Jnstitiariate des adel. Guts H. beiRemitti- rung der von demselben eingesandkeu Untersuchungs- acren wider die Arbeitsleute Carl G. und W. M. R., wegen Holzentweudungen, hiemittelst aufgetragen, das nachstehende Straferkenntuiß den Jnculpaten sofort zu publicireu und für die demnächstige Vollstreckung des- selben das Erforderliche wahrzunehmen. In Erwägung, daß die Jnculpaten G. und R. in Gemeinschaft mir den Jnculpaten S. und H. ein.' gestandenermaaßen aus dem Gehege St., Guts H., mehrere Tannen entwendet, welche sie respective abge- brochen, respective trocken dort gefunden haben wollen, den Jnculpaten mithin die Verübung einer Holzenk- wenduug zur Last fallt, und daß Jnculpal G. mit dem Juculpakeu S. von dem Jäger K. mit einem Stück Flitteresche, an Werth 4 bis 0 ß, ungehalten ist, welches dieselben angeblich im Wege gefunden, nach der Behauptung des K. aber von einem bei der Meierei stehenden Buschstapel weggenomme» haben; sowie in Erwägung, daß beide Jnculpaten wiederholt sowohl wegen begangener Diebstähle, als auch wegen Holzentweudungen, und zwar wegen letzterer Vergehen 261 mit züchtlicher Haft belegt sind, daß daher bei Per siimmung der wider die Jnculpaten zu erkennenden Strafe freilich der Rückfall in Betracht gezogen wer- den muß, daß aber bei Bestimmung der Strafe des Rückfalls keinesweges die früher erlittenen Strafen insofern Norm geben dürfen, als dieselbe stets zu stei- gern ist, sondern daß vielmehr jedesmal bei Abmessung des Strafübels das vorliegende Vergehen nach seiner individuellen Strafbarkeit erwogen und dabei der statt- findende Rückfall lediglich als ein gravirender Umstand berückstchtigt werden muß; und in Erwägung, daß hiernach bei Bestimmung der Strafe auf die Geringfügigkeit des den beiden Jncul- paren zur Last fallenden Vergehens zu sehen, werden, in Erwägung vorstehender Gründe, die Jnculpaten Carl G. und SB. M. R. wegen wiederholt verübter Holzentwendung Jeder zu einer halbjährigen Zuchthausstrafe und zur Erstattung der fie betreffenden Untersuchungskosten, soweit sie des Vermögens, ver- »rtheilt. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Holsteinischen Obercriminalgerichle zu Glückstadk, den 15ten Juli 1845. Entscheidungen der SchleswigschmOber- dicasterien. Verpflichtung des tiefer liegenden Grundstückes zur Aufnahme deö von dem höher gelegenen Grundstücke abfiießenden Wassers. In Sache» des Ober- und Landgerichts-Advocaten Cartheuser in Schleswig, als st« rato Caventeu für den Kirchspielvogt und Hufner Christian Gymves Wildfang in Beck und den Hufnep Jürgen Mortensen Kier in Quisivrp, als Vormünder des unmündige» Morten Nissen Kier, einzigen Sohnes und Erben des verstorbenen Freihufners Nis Mortensen Kier in Kragelund, Kläger, jetzt Appellanten, wider den Huf- ner Jes Winff in Feldnm, Beklagten, jetzt Appella- ten, hauptsächlich wegen Anfräumung eines Abzugs- grabens und Jndemnisalion s w. d. a., jetzt Rechtfer- tigung der Appellativ» wider das Haderslebener Har- der Dinggerichts vom 2ten Marz 1842, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheir dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin abzn- ändern: daß Beklagter und Appellat schuldig, den Abzugsgraben in seiner Koppel Westerkier innerhalb Ordnungöfrist gehörig anfzuraumeu und die in der Unlerinstanz erwachsenen Pro- ceßkosien, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehälllich, zu erstatten; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. krilrlieatiinr im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottvrf, den 20sten Februar 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Kläger und Appellanten in quäl, qua führten zur Begründung ihrer bei dem Haderslebener Harder Dinggericht cingereichren Klage im Wesentlichen Fol- gendes an: In den aneinander gränzenden Wons- becker Koppeln, Westerkier genannt, habe das sich ansammelnde Wasser seinen natürlichen Abfluß von Westen nach Osten, in welcher Richtung auch stets eine Wafferlösuug vorhanden gewesen sei, die in Jür- gen Sörensens Koppel beginne und über die Koppel des Mündels der Kläger, so wie über die des Pastors Müller und des Jes Kehlet in die Koppeln des Be- klagten ihren Lauf nehme. In dieser Richtung und durch diese Wasserlösung sei dem Wasser bisher im- mer von den resp. Besitzern der gedachten Koppeln gehöriger Abfluß verschafft worden; Beklagter allein habe sich geweigert, die ihm für seine Koppel oblie- gende Verbindlichkeit zur Aufräumung des fraglichen Abzugsgrabens zu erfüllen, habe den Graben sogar mit Erde verstopft und dadurch den Abfluß des schäd- lichen Wassers, welches sich in der Koppel des Mün- dels der Kläger angesammelt, gehemmt, wodurch ein nicht unbeträchtlicher Schade entstanden sei. Essei von jeher ein allgemein anerkannter Grundsatz gewe- sen, daß der natürliche Lauf und Abfluß des Wassers von einem Landbesitzer nicht eigenmächtig unterbrochen oder verändert und daß zumal ein zum Zweck der Ableitung des Wassers schon von Alters her, soweit Menschengedenken reiche und zum wenigsten in einem Zeitraum von über 30 Jahren, mithin weit über die ordentliche Verjährungszeit hinaus bestandener, durch die Grundstücke mehrerer Landbesitzer in natürlichem Lauf sich hinziehender Wasserlauf von keinem dieser Besitzer auf seinem Lande willkührlich und zum Nach- theil der übrigen in seinem Laufe gehemmt werden dürfe, sondern daß jeder der mehreren Besitzer dem Wasser seinen Lauf lassen und vermöge der seinem Grundstücke obliegenden Last der Aufnahme desselben alle dem gehörigen Abfluß entgegeustehenden Hinder- nisse selbst entfernen, mithin einen zum Zweck der Ab- leitung des Wassers bestehenden Abzugsgraben, wenn es zur Entwässerung erforderlich, gehörig aufräumen müsse. Zugleich bezogen Kläger in quäl, qua sich auf die ihrer Klage augeschlvsseuen, von den beikommenden 262 Officialen über eine in Gegenwart der Partheien siatt- gehabre officielle Localbestchtigung aufgenvinniene Acte vom 30sten Novbr. 1839 und trugen darauf an: daß Beklagter schuldig erkannt werde, den frag! lichen Abzugsgraben in seiner Koppel Westerkier innerhalb 8 Tagen, ev«ut. innerhalb Ordnungsr frisi, gehörig anfzuränmen, demnächst aber auch den durch die bisher unterlassene Aufräumung desselben dem Mündel der Kläger verursachten Schaden praevia liquidatione zu ersetzen und die sämmtlicheu Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vordehältlich, zu erstatten. Excipienilo ward vom Beklagten geltend gemacht, daß die von den Klägern in quäl, qua prätendirte Wasserlösuug auf zweierlei Wegen, sowohl nach Sü- den als nach Osten, beschafft werden könne, ohne den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der unmittelbare Landlieger ihres Mündels nämlich sei von jeher erbö- rig gewesen, den fragliche» Wafferlanf in südlicher Richtung, wo freilich etwas tiefer gegraben werden müsse, dermaaßen herzustellen, daß die Koppel des Mündels der Kläger vollkommen trocken gelegt wer- den könne. Auf dem Wege nach Osten aber, wo sich eine Niederung hinziehe, wo demnach das Terrain viel günstiger für den Abfluß des schädlichen Wassers sei, brauche nur wenig aufgeräumt zu werden, um sich des Wassers zu entledigen. Ein Abzugsgraben sei hier auch schon seit Menschengedenken vorhanden gewesen; allein selbiger habe bisher das Wasser nicht durch die Koppel des Beklagten gegen Osten, sondern über das Land seines Feldnachbarn Jes Kehlet in südlicher Richtung geleitet. Beklagter stellte es in Abrede, daß der fragliche, erst in dem letzten Decennium entstandene Abzugs- graben, dessen Aufräumung von den Klägern in quäl, qua verlangt worden, seit undenklichen Zeiten vorhan- den gewesen, erklärte ferner, daß er gegen den in dem Exceptionslibell referirten Inhalt der vom Klä- ger producirten Besichtigungsacte um so weniger Ein- wendungen machen wolle, indem sein rechtlicher Zu- stand durch ein solches Geständniß im Geringsten nicht alterirt werde, bezog sich aber zugleich auf einen von dem Landmesser Nissen entworfenen Situationsriß und trug schließlich darauf an: daß er von der Klage, unter Genießling der Kosten, z» entbinden sei. Nach stattgefundener Verhandlung erfolgte hierauf unterm 2ten März 1842 nachstehendes Erkenntniß: Citanteren in quäl, qua bör i den lovlig Frist, linder Forbehold af Modbeviis og Eed, beviislig- gjore: „at Bandet fra Citanternes Myndlings Kobbel Westerkier har habt Aflsb til Osten over de ligebencevneke Kodier, som tilhsre Pastoratet, Jes Kehlet og Citaren, igjennem en Gross, nafbrudet i en Rcekke af 30 Aar", efker hviket fort, eller ikke fort Beviis videre ville vorde kjendt for Net, overensstemmeude med Loven, under Omkostningers Udscettelse. Gegen dieses Erkenntniß haben Kläger iu quäl, qua anhero appellirt und nachstehende Beschwerden formirk: 1) daß, wie geschehen, und nicht vielmehr dem petito der Klage gemäß dahin für Recht erkannt worden: daß Beklagter und Appellat schuldig sei, den fraglichen Abzugsgraben in seiner Koppel Wester- kier innerhalb 8 Tagen, eveut. innerhalb Ord- nnngsfrist, gehörig anfzuränmen, demnächst aber auch den durch die unterlassene Aufräumung desselben dem Mündel der Kläger verursachten Schaden praevia liquidatione zu ersetzen und die sämmtlicheu Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten; 2) cvcnt. daß nicht wie sub 1 erkannt worden, unter Compensalion der Kosten; 3) event. daß, wie geschehen, den Appellanten iu quäl, qua und nicht vielmehr dem Appellaten salva reprobationc salvisque juramcntis ein Beweis auf- erlegt worden, etwa dahin: Appellat habe zu beweisen, daß das in der appelr lantischen Koppel Westerkier sich ansammelnde Wasser seinen natürlichen Abfluß nicht nach Oster, über die gleichnamigen, dem Pastorate, dem Jes Kehlet und dem Appellaten gehörenden Koppeln habe, oder aber: daß dasselbe seither seinen Abfluß nicht über die gedachten Koppeln gehabt, oder wie solcher Beweis etwa sonst den Acten und den Rechten gemäß hätte erkannt werden mögen und sollen; 4) iu omnem evcntum, daß der den Appellanken iu quäl, qua auferlegte Beweis, wie geschehen, dahin clausulirt worden: daß das Wasser aus der Koppel ihres Mündels, Westerkier, seinen Abfluß nach Osten über die gleichnamigen, dem Pastorate, dem Jes Kehlet und dem Appellaten gehörenden Koppeln ununter- brochen iu einer Reihe von 30 Jahren durch einen künstlich gezogenen Graben gehabt; und nicht vielmehr lediglich dahin: daß das Wasser aus der Koppel ihres Mündels, Westerkier, seit vielen Jahren seinen Ablauf nach Osten über die gleichnamigen, dem Pastorate, 263 dem Ies Kehlet und dem Appellaten gehörenden Koppeln gehabt; oder event. dahin: daß das Wasser aus der Koppel ihres Mündels, Westerkier, seinen Ablauf nach Osten über die gleichnamigen, dem Pastorate, dem Ies Kehlet und dem Beklagten gehörenden Koppeln in einem Zeitraum von 30 Jahren, cvent. ununterbrochen in einer Reibe von 3» Jahren gehabt habe, oder wie dieser Beweis etwa sonst den Acten und de» Rechten gemäß hätte normirt werden sollen oder mögen. Aus der von den Appellanten in quäl. qua pro: dncirten Bestchtigungsacte vom 30sten Nvvbr. 183!), deren Inhalt Appellat als richtig anerkannt hat, da- her der durch dieselbe anticipirte Beweis für zulässig erachtet werden muß, geht hervor, daß das auf der Koppel des Mündels der Appellanten sich ansam- melnde schädliche Wasser seinen natürlichen Abfluß über die Koppeln des Pastorats, des Ies Kehlet und des Appellaken mittelst eines über diese Koppeln von Westen nach Osten sich erstreckenden, auf der Koppel des Appellaten theilweise mit Erde zugeworfenen klei- nen Wasserlaufs hat. Es ist nun ein ans der Natur der Verhältnisse fließender und durch die landwirth- schafrliche Culknr gebotener Grundsatz, daß jeder Land- besitzer sich den natürlichen Abfluß des Wassers von einem höher liegenden Grundstücke gefallen lassen muß und folgeweise auch verpflichtet ist, alle Hand- lungen zu unterlassen und jedes Hinderniß aus dem Wege zu räumen, wodurch der Abfluß des Wassers gehemmt werden könnte. Es hat daher, da nach dem Inhalt der bereglen Vesichlignngsacte der natürliche Abfluß des auf der Koppel des Mündels der Appel- lanten sich ansammelnden Wassers über die Koppel des Appellaten durch einen bereits seit längerer Zeit vorhandenen Abzugsgraben beschafft wird, und Appel- lat durch theilweise Ausfüllung dieses Grabens den Ablauf des Wassers gehemmt hat, es aber darauf nicht ankomnit, ob dem Wasser möglicherweise ein anderer Abfluß verschafft werden kann, die Verpflich- tung des Appellaten zur Aufräumung des fraglichen Grabens ausgesprochen werden müssen. Dagegen haben die etwanigen Ansprüche der Ap- pellanten in quäl. qua auf Ersatz des ihrem Mündel durch die widerrechtlich unterlassene Aufräumung des fraglichen Grabens erwachsenen Schadens zur Zeit keine Berücksichtigung finden können, da es an jeder näheren Angabe und Nachweisnng über die Größe desselben fehlt. Aus diesen Gründen hat nach Maaßgabe der ersten Beschwerde, wie geschehen, erkannt werden müssen. Wenn die Bankhaft auf ein Grundstück nicht prowcollirt worden, kann auch nach Abtrag derselben ein anderer Posten nicht an deren Stelle prowcollirt werden. Auf dem Folio des adel. Gutes 26. im Schleswig- schen landgerichklichen Schuld- und Pfandprotocoll war die Bankhaft nicht prowcollirt, sondern nur zur dereinstigen Nachricht notirt worden. — Nachdem nun der Betrag der Bankhaft, für welche der Eigen- thümer der Güter Interessent der Bank geblieben, völlig abgetragen war, verlangte derselbe vom Schles- wigsche» Landgerichtsnorariat die PrvtocolliruNg eines der Bankhafc entsprechenden Postens in der Priorität der Bankhaft, und brachte, als das Landgerichls- notariat dieß ablehnte, die Sache bei dem Obergerichte zur Sprache, indem er anführte: nach dem § 7 der Verordnung vom 5wn Jan. 1813 und dem § 7 der Octroi der Nationalbank vom 4ren Juli 1818 sei der Bank eine hypothecarische Forderung von 6 pCt. von dem Werthe der Immobilien mit dem Vorzugsrechte vor alle» Privatfordernngen und den Stenern beige- legt, und seien dadurch die früher auf den Folien der Grundstücke protvcollirten Forderungen hinter dieses Recht der Bank zurückgelreten. Die im § 11 der Fundalion der Reichsbauk vorgeschriebene Protocvlla- tion der hypothecarische» Forderung der Bank sei eine überflüssige Formalität, da selbige dem Rechte keine stärkere Wirkung habe verleihen können, daher auch nicht darauf gehalten worden. Das gesetzliche Pfand- recht und die gesetzliche Priorität habe aber nichts desto weniger festgestanden und wenn später die Bank- Haft abgetragen worden, so sei auf den Folien der- jenigen Grundstücke, ans welchen die Baukforderung nicht förmlich prowcollirt gewesen, zwar nur eine An- notation der geschehenen Zahlung rhunlich, diese habe indeß dieselbe Wirkung, wie die Delirung eines Pro- kocvllaks der Bankhaft auf denjenigen Folien, auf welchen dieselbe förmlich eingetragen worden. In dem einen wie in dem andern Falle sei das Folinm von der gesetzlichen Hypothek befreit und bei denjeni- gen Schuld- und Pfandprotocollen, bei welchen ante iineam delirt werde, die Priorität, welche bisher der Bank zugestanden, frei geworden. Wenn der Folien- inhaber in der früheren Priorität der Bankhaft einen neuen Posten prorocolliren lasse, so litten dadurch die später protvcollirten Gläubiger nicht, weil das Gesetz der Bank ein .jus potius zum Betrage von 6 pCt. des Stenerwerths eingeräumk habe. Sollte ihm dieß nicht gestattet sein, so würde es, nach Berichtigung der Bankhaft, einen offenen Platz im Prvtocvlle geben, welcher von dem Inhaber nicht benutzt werden dürste, obgleich den später protocollirten Creditoren dadurch keine Rechtskränkung zugefügt werde. — Es ward deshalb um eine Eröffnung an das Landgerichtsuotar riat gebeten, daß selbiges auf desfälliges Verlangen 264 in der Priorität der jetzt eipgezahlten Bankhast ouf dem Folio des adel. Gutes 2£. eine der Bankhust gleiche Summe zu protocvlliren habe. Hierauf ward dem Supvlicanten, in Erwägung, daß die von dem adel. Gute L. abgetragene Bank- Hast auf dem Folio dieses Gutes im landgerichtlichen Schuld- und Pfandprotocvlle nicht protocollirt war und daher anch keine Delirung derselben vor der Linie stalkgefunden hat, es mithin an einem freien Platze zur Protocvllirung eines neuen Capikals in der Prio- rität der Bankhaft auf dem gedachten Folio mangelt, nnrerm 17ten Decbr. 1844 zun, Bescheide errheilr, „daß auf seinen Antrag nicht einzutreten stehe." Verzeichniß der im Johannis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Beschlu ß.) Freitag den 26sten September. 26. Bertha Schenck in Glückstadt, e. c., Justifi- cantin und Appellantin, wider den subsiitnirten Polizei- Jnspector Meins, als gerichtlich bestellten Cnrakvr des abwesenden Goltschau, Iustificaken und Appellaten, in pelo. ^uslisteat. der snb pass» 7 prot. prof. über das Gottschausche Vermögen beschafften Angabe, minc appcllat. Eodcrn. 27. Der Advocat Knoop, als Bevollmächtigter des subsiitnirten Polizei-Jnspectvrs Meins in Glückstadt, als Curalor für den abwesenden Christian Gottschau, Justificat, Intervent, jetzt Appellant, wider Bertha Schenck e. e. daselbst, Justificantln, und den Kauf- mann I. C. Herfurth daselbst, Intervenienten, jetzt Appellaten, in Betreff Justificalivn der sub passu 7 des Angabeprotocvlls ad proclaina über das Vermö- gen des abwesenden Goltschau angemeldelen Ansprüche, so wie Intervention, jetzt Appellation. Montag den 29sten September. 28. Der Bürger und Kaufmann H. F. Frahm in Rendsburg, Kläger und Deducent, wider den Kriegs- rath, Hausvogt Wittrup in Trittau, Beklagten und Dedncten, in pcto. deb. 350 $ Cour, cum usur. et exp., Iiinc probat., nunc dcduct. et contradeduct. Dienstag den 30sten September. 29. Der Fuhrmann und Bürger Johann Hinrich Dancker in Segeberg, Citant, wider den Capitain und Postmeister von Neinhold daselbst, Citaten, in peto. deb. 151 P. 8 /?. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 57. Stück. Den 15. September 1845. Gesetzgebung. Die zollamtliche Behandlung der Güter auf der Rendöburg-Neumünsterschen Eisenbahn. »folge Verfügung des König!. General-Zollkammer- und. Commerz-Collegiums vom 22sten Juli d. I. ist abseilen des Eiseubahn-Cvmmissariats zu Vordesholm vom Steil d. M. zur öffentlichen Kunde gebracht: Daß das für die zollamtliche Behandlung des Maaren- und Effecten-Transports auf König Chri- stian VIII. Ostseebahn unterm Isien Juli v. I. erlassene Regulativ bis weiter auch für die Rends- burg - Neumünstersche Eisenbahn, jedoch unter fol- genden Modificativnen, zur Anwendung kommen wird: 1) Der im § 4 für die Stakionsplätze, mir Aus- nahme Altona's, angeordnete gemeinschaftliche Verschluß der zur Aufbewahrung unberichrigter Waaren und Effecten eingerichteten Locale Sei- tens des König!. Zollamts und der Angestellten der Eisenbahn-Gesellschaft wird vorläufig unter- bleiben, da die auf dem interimistischen Bahn- höfe vor Rendsburg ankommenden unberichtig- ten Güter als auf dem Transporte nach dem Rendsburger König!. Zollamke begriffen anzu- sehen find, und hier erst dem Zollamte über- liefert werden; 2) anstatt des im § 6 gestatteten Wagenverschlusses sind hinsichtlich der unberichligten Güter die allgemeinen zollgesetzlichen Besiimniungen zu befolgen; 3) für die im § 18 enthaltenen Worte: „auf dem Kieler Bahnhofe" ist zu lesen: „bei dem Zoll- amte in Rendsburg"; 4) die im § 25 enthaltene Bestimmung ist dahin abgeändert, daß die Eiseubahnverwalrung, sobald der Wagenzng auf dem interimistischen Bahn- höfe vor Rendsburg angelangk, für die lieben liefermig der mit dem Zuge eingegangenen um berichtigten Güter nebst Ladungsverzeichnissen und Frachtbriefen an das Rendsburger König!. Zollamt zu sorgen hat; endlich 5) kommt anstatt des ersten p»88U8 des § 26 hier bis weiter das dem Inhalte des § 27 analoge Verfahren zur Anwendung, da die Zollexpedi- rion der zur Ausfuhr bestimmten zollpflichtigen Waaren auf dem interimistischen Bahnhofe vor Rendsburg nicht ertheilt wird.- Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Auftheilnng der Dorfsgemeinheiten. — Verjährung der Servituten. In Sachen der Bvdenerstellenbefitzer Gatermann und Chrisiier zu Grönwold, für fich und in Vollmachr der übrigen Besitzer der sechszehn Grönwvlder Bödener- stellen, Kläger, wider das Holsteinische Obersachwalter- amt, Namens der Königlichen Rentekammer, Beklagte, betreffend Wiederherstellung, evoot. Vergütung, des den Vödenern in Grönwold auf den zu den herrschaft- lichen Gehegen Löps, Rieps und Bergen zugezogenen Gemeindeländereien zugesiandenen Weiderechts für 1 bis 2 Kühe, s. w. d. a., haben Kläger vortragen lassen: Zufolge des Erd- buchs, sowie des Setzungsregisters vom 28sten Nvvbr. 1778, habe jeder der sechszehn Bödener im Dorfe Grönwold auf den nach geschehener Landanftheilung und Verkoppelung im Jahre 1777 übrig gebliebenen Gemeiuheiksländereien von reichlich 164 Tonnen r> 320 IHRuthen das Trift- und Weiderechl für 1 bis 2 Kühe gehabt. Im Jahre 1816, nachdem der Elalsrath Jochims im Amte Trittau erschienen, um die Aus- weisungen des Nutz- und Nadeholzes aus den Waldun- gen rc. mit de» Berechtigten abzuhandeln, sei ihnen das Weiderechl faktisch entzogen, indem die Gemein- heitsländereien ungeachtet ihres Weiderechts zu den landesherrlichen Gehegen Löps, Rieps und Bergen geschlagen und eingefriedigt worden seien. Deßunge- 37 266 achtet hatten sie das Weidegeld immer entrichten müssen, bis sie im Jahre 1836 erfahren, daß ein neues Erdbnch und Setzlingsregister auf der Amtstube vvrgelegt werden solle. Als ihnen nun in diesem neuen Erdbuche keine Entschädigung für das ihnen entzogene Weiderecht bewilligt worden, hatten sie eine Protestatio» eingelegt. Ein Gesuch an die landesherr- liche Rentekammer habe die Restitution des seit dem Jahre 1816 erhobenen Weidegeldes zur Folge gehabt, wobei sich die Kläger aber um so weniger beruhigen können, als sie mit dem Etatsralh Jochims über das Aufhören des Weiderechts allganz nicht contrahirt hätten. Ein späterer Erlaß habe die Kläger denn davon in Kenntniß gesetzt, daß das Obersachwalteramt beauftragt sei, die Klage entgegenzunehmen. Das den Klägern zustehende Weiderecht sei ihren Stellen gegen eine bestimmte Abgabe auf immer eingeräumt, von der Landesherrschaft bei genehmigten Verkäufen Grönr wolder Bödenerstellen anerkannt und in anderen Ver- briefungen als einer bestehenden Gerechtsame Erwäh- nung geschehen, wie denn auch die Besitzerin des Vor- werks Trittau im Jahre 1777 für eine Weidegerech- tigkeit förmlich abgefunden sei. Die Kläger bemerken annoch, daß das von dem Etaksrath Jochims aufge- nommene Prokocoll weder in formeller noch in mate- rieller Hinsicht in Betracht komme, und stellen ihre Bitte dahin: daß die beklagte Rentekammer verurtheilt werde, den Klägern das denselben factisch entzogene Weiderechk für 1 bis 3 Kühe auf dem in die landesherrlichen Gehege Löps, Rieps und Bergen eingenommenen Gemeinlande wiederum einzuräu- men und die freie Ausübung dieses Weiderechts durch Wegräumung der denselben entgegengestell- ten Hindernisse zu gestatten, auch die durch seit- herige Entbehrung der Weide erlittenen Schäden, deren nähere Specification und Nachweisung vor- behältlich, sowie die Proceßkosien denselben zu er- statten ; cycnt. falls diese Rechtsgewährung für unthunlich er- achtet werden sollte: daß die Beklagte zu einer einem jeden der 16 Bödener zu leistenden Entschädigung von 25V $ Cour, für das entzogene Weiderecht unter Erstat- tung der Proceßkosten verurtheilt werde. Exclpiendo hat das Odersachwalteramt in einigen einleitenden Bemerkungen behauptet, daß die Dorfs- feldmarken ini ehemaligen großfürstlichen Disiricte um die Mitte des vorigen Jahrhunderts größtemheils in Gemeinheiten bestanden hätten, welche als herrschaft- liches Eigenlhum betrachtet worden seien. Im Jahre 1766 sei durch das General-Landes-Oeconvmie-Ver- besseriiiigs-Direcrorinm die Auftheilung und Setzung der Gemeinheiten begonnen, und müßten diese Ver- hältnisse daher nach den Regulativen vom Jahre 1768 beurrheilt werden. Aus diesen Regulativen ergebe sich deutlich, daß die 164 Tonnen Grönwolder Gemeinheits ländereien der Landesherrschaft zur freien Disposition verblieben seien, indem zufolge des Regulativs vom 6ten April 1768 bei allen Dörfern einiges Land für die Landesherrschaft zur Verbesserung der Forsten und resp. für Anbauer habe reservirk bleiben sollen. Zu- folge Regulativs vom 23sten Juli 1768 sei die Setzung nur auf 26 bis 25 Jahre geschehen, wie denn auch das Weidegeld von 2 ß per Tonne lediglich als eine Recognilion anzusehen sei. Die Landesherrschaft sei also berechtigt gewesen, tm Jahre 1815 eine neue Setzung vorzunehmen, und wenn sie deshalb durch den Etatsralh Jochims unterhandeln lasse», so sei dies lediglich aus Humanität geschehen. Ob bei dieser Unterhandlnng die 16-Bödener zugegen gewesen oder vertreten worden, sei gleichgültig, da die Landesherr- schaft das Weiderecht derselben auf den 164 Tonnen Gemeinheitsländereien beliebig habe aufheben können. Unter negativer Einlassung sind sodann folgende Ein- reden opponirr: 1) die Einrede des fehlenden Rechts und Erwerb- titels; es ergeben die Regulative, daß die den Klägern eingeräumle Benutzung der übrig gebliebenen Gemein- heitsländereien jui- Weide gegen ein jährliches prae- standum von 2/3 per Tonne die künftige freie Dispo- sition der Landesherrschaft über diese Ländereien nicht hindern könne; dazu hätten Kläger keine Erwerbart ihrer Weidegerechrigkeit Nachweisen können, und eine immerwährende Dauer der gedachten Gerechtigkeit sei auch nicht im Erdbuche bemerkt; 2) die Einrede der von den Klägern factisch ge- schehenen Anerkennung der Aufhebung ihrer Weide- befugniß und der geschehenen Annahme einer desfallsi- gen Entschädigung. Die Kläger hätten nämlich im Jahre 1816 die Einfriedigung der Gemeinheitslänr dereien in die landesherrlichen Gehege stillschweigend geduldet, auch die ihnen durch den Etatsrath Jochims als Entschädigung für ihre Weide zugestandene eigen- thümliche Uebertragung der ihnen früher zur Weide angewiesenen 2 Tonnen Buschland entgegengenommen und diese über 2tt Jahre besessen und bewirthschaftet; 3) die Einrede des Verlustes des Weiderechts durch Nichtgebrauch und der dadurch eingetretenen Verjäh- rung. Die servitus pascendi verjähre durch Nicht- gebrauch in 10—20 Jahren; auch habe die Beklagte usucapioncni libertatis für sich; 4) die Einrede der Zuvielforderung. Die Klager hätten verlangt, daß ihre Kühe die 164 Tonnen allein beweiden sollen; es habe aber dem Schulmeister, dem Papiermüller und den Hufnern ebenfalls das Recht der Behütung zugestanden; auch sei der Schadens- anspruch für die Vergangenheit nicht angegeben, und die cventualiter verlangte Vergütung von 250 yf Cour, viel zu hoch. Das Obersachwalteramt hat um Abweisung der Kläger rcf. exp. gebeten. Nachdem corain protocolla mündlich rer und dlrr plicirt worden, steht zur Frage: ob die Klage begründet 267 und event. durch die vorgeschützten Einreden widerlegt worden sei? In Erwägung nun, daß die nnaufgetheilten im eigenthümlichen Besitze freier Dorfsgenossen befind- lichen Feldmarken in hiesigen Landen von denselben nach ihren verschiedenen jedoch nicht gleichmäßigen Berechrigunge» von Altersher zum landwirthschastlichen Betriebe, und namentlich zur gemeinen Weide, so lange benutzt worden sind,*) bis die im vorigen Jahrhundert vorgenomniene Auftheilung und Einkoppe- lung der Feldmarken hierin eine durchgreifende Ver- änderung eintreten ließ, hinsichtlich deren die Bildung s. g. reservirter Gemeinheitsländereien nicht zu über- sehen ist; in fernerer Erwägung, daß den Grönwolder Döde- nern, wie solches weder überall zu bezweifeln, noch auch von der Beklagten geleugnet, sondern vielmehr eingeränmt worden ist, ein Weiderecht gleich den übri- gen Dörflern, jedoch in ihrer beschränkten Weise, auf der Grönwolder Gemeinheit zugesianden hat, dieses ihnen auch auf den 164 Tonnen Gemeindeland, wel- ches die Landesherrschaft als s. g. reservirte Gemein- heit von der Auftheilung ausgenommen hat, ohne alle Frage zustand, und auch im Jahre 1777, freilich gegen eine kleine Recognition, eingeräumtermaaßen gelassen worden ist; in weiterer Erwägung, daß die in dem großfürst- lichen Regulativ vom 23sien Juli 1768 § 6 enthaltene Bestimmung: „die vorzunehmende Setzung geschiehet dermalen auf 2» bis 25 Jahre" sich keinesweges auf eine beliebige Aufhebung wohl- erworbener Rechte beziehen kann, wie denn auch diese Bestimmung mit Beziehung aus das Weiderecht, bei welchem überall keine Setzung geschehen ist, gar keine Bedeutung hat, endlich auch das Weiderecht der Grönwolder Eingesessenen mehrfach sowohl in älterer als neuerer Zeit und zuletzt noch durch Absendung eines Delegirten zur Unterhandlung mit den Einge- sessenen wegen Anfgebnug ihrer verschiedenen Befugnisse ausdrücklich anerkannt worden ist; daß mithin die Angabe einer besonderen Erwerbnngsark des den Kla- gern von Altersher als Dorfgenossen zusiehenden be- schränkten Weiderechts auf einem Theile der ehemali- gen nnaufgetheilten, nunmehr s. g. reservirten Ge- meinheit zur Begründung ihrer Klage nicht erforderlich ist, sondern eine Beziehung auf das Erdbuch und das Setzungsregister von 1778, in welchem das Weiderecht *) Diese Behauptung findet ihre vollständige Begründung in der König!. Einkoppelungs - Verordnung vom lyten Nvvbr. 1771, und in vielen Dörfern, wo die ganze Feldmark nicht hat aufgetheilt werden können, wird noch bis auf den heutigen Tag die gemeine Weide so ausge- übt, daß die Dorfebewvhner je nach Verschiedenheit ihres Besitzes ein oder mehrere Stücke Vieh auf die Dorfs- weide schicken. der Kläger nicht als ein temporaires eingetragen und verzeichnet worden, vollkommen zur Begründung der Klage und deren Beweise genügt; in Erwägung sodann, die Einrede des stillschwei- genden Verzichts anlangend, daß die Gültigkeit der zwischen dem Delegirten der ehemaligen Landcvmmission und einigen Grönwolder Eingesessenen abgeschlossenen Vereinbarung vom 23sten Juli 1815 für die Bödener einmal angenommen, diese Vereinbarung das einge- klagre Verhältniß allganz nicht trifft, weil die cvntra- hirende» Grönwolder Eingesessenen nicht auf das den Bödenern znstehende Weiderecht auf der reservirten mit diesem Weiderecht auf die Landesherrschaft nber- gegangenen Gemeinheit, sondern offensichtlich auf das- jenige Weiderecht Verzicht geleistet haben, welches ihnen auf dem Gemeinheitslande zustand, das zu ihren Koppeln zngeschlagen und eingefriedigt werden sollte (elr. § 2 der Vereinbarung), weshalb sie denn auch nicht den Ansprüchen gegen die Landesherrschaft, sondern ihren Ansprüchen gegen die Eommüne, entsagen; in fernerer Erwägung, daß aber auch der Verein- barung vom 23sten Juli 1815, insofern daraus etwas gegen die Kläger hergeleitet werden soll, jede bewei- sende Kraft abgesprochen werden muß, da diese von einem Administrarivbeamten aufgenommene Acte als ein öffentlichen Glauben genießendes Protocoll überall nicht angesehen werden kann, weil einerseits diese Scriptur weder vou einer auf das Prorocvll beeidigten Gerichtspersou, noch coram notario et testihns nie; dergeschriebe» und den Beikommeuden vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist, andererseits diese Scriptur als eine einseitige nur von Seite» eines contrahirenden Theils Unterzeichnete Schrift erscheint, eine coiikractliche Einigung daher aus derselben allganz nicht bewiesen werden kann, indem, falls Gerechtsame und Verpflichtungen aus solchen Acten oder Protocolleu der Adminisirativbeamten hergeleitet werden sollen« dieselben von den betheiligken Milconkrahenten unter- zeichnet werden müssen, in welchem Falle dergleichen Scripturen den Character einer Appunctnation anzu- nehmen im Stande sind;*) sowie in Erwägung, daß den Bödenern die 2 Tonnen Buschland nicht als Entschädigung für die aufgegebene Weide, sondern gegen ein festgesetztes Kaufgeld übertragen sind, wie sich solches aus der von dem Obersachwalter prodncirten Traditionsacke liquiclo er- giebt, indem der Wittwe Harkmann die 2 Tonnen Land mit 3 Freijahren gegen die jährliche Kontribution von 1 24 ß und gegen ein von 1826 an in zehn Terminen anszuzahlendes Kaufgeld von jährlich 14^ Cour, übertragen sind; die zweite Einrede daher gänzlich unbegründet erscheint; H ctr. Sch leö w lg - H ölst ei ii i scb e -A »zeigen, N. F., 7ter Jahrg., S. züü. 268 in Erwägung, die Einrede der Verjährung und des Verlustes des Weiderechts durch nun usus betreffend, daß, wenn auch die Servituten und dinglichen Rechte nach Röniischein Rechte beurtheilt werden, dennoch die Verjährungszeiten in dem Gebiete des Sachsenrechls nicht die Römischen stnd, sondern vielmehr hinstchtlich der Ersitzung die Sächsische Frist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, und hinsichtlich des non nsns die 30jährige Exlinctivverjährung eintritt,*) welches um so eher in diesem Falle Platz greifen muß, als das von den Klagern in Anspruch genommene Weide- recht nicht sowohl als ein Römisches jus pascendi zwischen einzelnen Grundstücken, als vielmehr, dem Obigen zufolge, als ein aus der ursprünglichen Deut- schen Gemeindeverfassung herstammendes Recht der kleinen Leute anzusehen ist; vom Jahre 1816 bis An- stellung der Klage aber kein 30jahriger Zeitraum ver- flossen ist; in endlicher Erwägung, die Einrede der Zuviel- fordernng anlaiigend, daß die Klager keinesweges die Ausschließung anderweit Berechtigter beantragt, auch die Specification und nähere Nachweisung des Scha- dens sich lediglich Vorbehalten, also über die Größe einer desfallsigen Entschädigungssumme noch allganz kein Erkenntniß beantragt haben, die beantragte Ent- schädigung für die Aufhebung des Weiderechts über- haupt aber, da dieselbe lediglich evcntualiter zu Gunsten der Beklagten Vorbehalten worden, die Ein- rede der Zuvielforderung nicht begründen kann, wird, auf eingelegte Recesse und staktgehable münd- liche Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemitkelst von Obergerichlswegeu für Recht erkannt: daß die beklagte Königliche Reutekammer schul- dig sei, den klagenden sechszehu Gröuwolder Bödeuern das denselben entzogene Weiderecht für 1 bis 2 Kühe auf dem in die landesherr- lichen Gehege Löps, Rieps und Bergen einge- nommenen Gemeinlande wiederum einzurännien und die freie Ausübung dieses Weiderechts . durch Wegräumung der demselben entgegen- stehenden Hindernisse, cvent. gegen Erhebung der Recoguition von 2 ß per Tonne zu ge- statten, auch die durch die seitherige Entbehrung der Weide erlittenen Schaden, vorbehaltlich deren nähere Specification und Nachweisung, sowie die Proceßkosteu s. »,. zu erstatten, wobei der Beklagten jedoch ausdrücklich die Befugniß vorzubehalken, dies fragliche Weiderecht gegen eine evcnt. durch gerichtliche Taxation zu lei- stende Entschädigung gänzlich abzulösen. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Puhlicatum etc. Glückstadt, den 27sten Occober 1843. *) cfr. Mittcrmaier, Grundsätze des gemeinen deut- schen Prioatrechts, 6te Ausl-, ister Baud, S. 446. Gegen dieses Erkenntniß hat der Obersachwalter das Rechtsmittel der Appellarion an das Königliche Schleswig - Holstein - Lauenburgische Oberappellatious- gericht inrerponirt und prosequirt, ans welchem unterm 4ten Juni d. I. folgendes Erkenntniß ergangen ist. C h r i st i a n d e r Achte rc. In Sachen des Justizraths und Obersachwalters Raben, Namens der König!. Rentekammer, Beklag- ten, jetzt Appellanten, wider die Bödener Gatermann und Christier zu Grönwvld im Amte Trittau, für sich und in Vollmacht der übrigen Besitzer der 16 Böde- nerstellen daselbst, Kläger, jetzt Appellaten, wegen Wie- derherstellung, event. Vergütung des den 16 Böde- nern in Grönwvld auf den zu den herrschaftlichen Gehegen Löps, Rips und Bergen gezogenen Gemein- heitsländereieu zuständigen Weiderechts, jetzt Appella- tion wider das Erkenntniß des Holsteinischen Oberge- richts vom 27sten Oktober 1843, wird, indem den Appellaten hiemit auf thr de» 15ten August v. I. Hieselbst eingegangenes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die ver- säumte Einbringung der erforderten Erklärung auf die Appellationsrechtferkigung wegen mangelnden In- teresses ein abschlägiger Bescheid ertheilt wird, in Erwägung, 1) daß dadurch, daß es den Hufnern, Käthnern und Bödeuern in Grönwvld verstattet worden ist, auf dem, nach der 1778 geschehenen Vermessung, Ver- theilung und Setzung des Landes von der Gemeinheit übrig gebliebenen Areal von 164 Tonnen xesp. 2 bis 3 und 1 bis 2 Stück Vieh zu weiden, keinesweges anerkannt ist, daß die Laudesherrschaft sich der Dispo- sttionsbefugniß über dieses in ihrem Eigenthum be- findliche, von der Gemeinheit übrig bleibende Land begeben habe, vielmehr anzuuehmen ist, daß den Ein- gesessenen des Dorfs nur einstweilen bis auf weitere Verfügung die Weide eingeränmt worden, da nach der Bestimmung des Regulativs von 1768, betreffend die Setzung und Vertheilung der Ländereien in den vormals großfürstlichen Aemlern, dahin gesehen wer- den soll, „daß bei allen Dörfern, wo Waldungen und „Hölzungen sind, Land zur Hölzung an einem „oder verschiedenen Orten zur Verbesserung oder ,, E i fisch lessung reservirt wird, sowie, daß, wenn „die in den Dörfern wohnenden Unterlhanen ins- „gesammk, soviel deren vorhanden sind, mit ihren „verhälknißmäßigen Ländereien versehen sind, „etwas Land noch übrig bleiben könne, um in „der Folge noch mehrere Ankommers zu erhal- „ten 2) daß aber selbst, wenn auch darüber Zweifel ob- walten könnten, ob die Landesherrschaft nur bis auf weitere Verfügung den Dvrfsgeuvssen die Weide auf den Gemeinheitsländereieu verstattet gehabt, doch jeden- 269 falls die von dem Beklagten und Appellanten oppo- mm Einrede der facti sch geschehenen Anerkennung der Aushebung der i» Anspruch genommenen Weide- befugniß für begründet und erwiesen zu achten ist, da in Gemäßheit der, nach dem von dem Landcommissair in Gegenwart der beikommenden Officialen aufgenom- menen Protokoll vom 33sien Juli 1815 mit den Dorfs- interessenten dahin getroffenen Vereinbarung, daß sie die nach der Setzung nur zum Weiden und zur Be- nutzung von Weichholz ihnen überlassenen Vuschkop- peln zum Urbarmachen und zum Eigenthum gegen näher bestimmte Leistungen und gegen Verzichtleistnng auf alle etwanigen Ansprüche an die Commüue, das heißt an die von der Gemeinheit übrig gebliebenen 164 Tonnen Land, unter Wegfall des bisher entrich- teten Weidegeldes erhalten sollten, die Appellateu gleich den Hufnern und Käthnern sich nicht nur die Bnschkoppeln zum Eigenthum haben übergeben lassen und die im § 1 stipulirken Verpflichtungen wirklich übernommen, sonder» es auch ruhig haben geschehen lassen, daß im Jahre 1816 die reservirten Gemein- heitsländereien von der Landesherrschaft in den Forst gezogen worden sind, ohne daß sie wegen der von da an entbehrten Weidebenutznng während des ganzen Zeitraums von 1815—1836 Ansprüche erhoben haben; hiemit für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Obergerichts vom 17ten Ocrober 1843 dahin zu reformiren ist, daß Kläger und Appellateu mit ihrer Klage abzu- weisen, unter Vergleichung sämmtlicher Kosten, insoweit nicht rechtskräftig darüber erkannt. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache an die vorige Instanz zurückverwiese» wird V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im Königlichen Ober- appellarionsgerichte zu Kiel, den 4len Juni 1845. Entscheidungen der SchleswigschmOber- dicasierien. Erfordcrniß der Verjährung einer Reallast durch Nichtgebrauch. In Sachen des Ober- und Landgerichls-Advocaten Hansen in Schleswig, in snbstiknirler Vollmacht der Lindaner Parcelisten Hinrich Laß, Jacob Peter Thiesen und Hans Brip, als Besitzer der 6ken, 15ken und 36sten Parcele des im Jahre 1784 nledergelegten Gutes Lindau, Kläger, jetzt Appellanten und Appella- ken, wider den Justizrath und Ober- und Landgerichts- Advocaten Jasper, Doctor der Rechte, in Schleswig, als Mandatar der Parcelisten Gabriel Schmidt und Asmus Thomsen zu Lindau, für sich und die sammt- lichen Besitzer der übrigen, außer der 6ten, 15ten und 36sten Parcele mit Bebanungsverbindlichkeit belegten Lindaner Parcele», Beklagte, jetzt Appellateu und Ap- pellanten, in pcto. streitigen Zuschusses von 8 $ S. H. Cour, a Reuterpferd für 3 Reuterpferde s. w. d. a. hauptsächlich, jetzt wegen gegenseitiger Appella- tion gegen das Erkenntniß des Schließ- und Füstng- Harder Dinggerichts vom 4ten Juni 1844, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung ans die beigefügten Emschei- dungsgrnnde, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß unter Weg- fall des den Beklagten reservirten Beweises der Verjährung dahin abzuändern, daß Be- klagte schuldig seien, dem § 16 der Verkaufs- bedingnugen gemäß, für die von der 6ten, 15ten und 36sten Parcele zu stellenden 3 Reu- kerpferde den Zuschuß von 8 $ Cour, für jedes Reuterpferd für die Zukunft allein anfznbrin- gen und an die Kläger, als jetzige Besitzer der 'Parcelen 6, 15 und 36, auszuzahlen, ohne ihnen etwas für die Parcelen 6, 15 und 36 kürzen zu können; unter Vergleichung der Kosten beider Instanzen. V. R. W. Publicatum im König!. Schleswigschen Obergerichl auf Gottorff, den Ilten Novbr. 1844. E n t s ch c i d u n g ö g r ü n d e. Der § 16 der Bedingungen, welche dem parcelen- weise» Verkaufe des im Jahre 1784 niedergelegken Gutes Lindau in Angeln zum Grunde gelegt sind, lautet folgendermaaßen: „Das Gut Lindau ist bisher schuldig gewesen, 3 Reukerpferde zu stellen, und wegen des einen überschießenden Pfluges ist es mit dem Gute Dollrokt zusammengeleget, welches die Stellung des Einen Pferdes für itzo übernommen und da- gegen das eilfte Jahr 6 $ von Lindau zu ge- nießen hat. Mir dieser Stellung soll es nun solchergestalt gehalten werden, daß der Käufer und künftige Besitzer der Parcele 6 Ein Renker- pferd, benebst dem Antheil, der solcherhalben auf den einen überschießenden Pflug haftet, die Par- cele 15 Ein Reukerpferd und die Parcele 36 Ein Reuterpferd übernehmen muß, wogegen ein jeder Acguirenk, außer den an denselben von der Frau Pachterin abznliefernden 36 $ zur ersten An- schaffung des Pferdes, nicht allein dasjenige aus der König!. Kasse, was im § 26 der Verordnung vom 3ten Juli 1776 bestimmt ist, zu genießen hat, sondern cs werden auch die Acguirenten der 270 übrigen, mit Bebauungsverbindlichkeit belegten Parcelen verpflichtet, jedem gedachter 3 Parr celisten, denen die Stellung der Renterpferde auf- erlegt ist, überdem annoch denjenigen Zuschuß von 8 $ a Renterpferd zu reichen, der in dem 28. § vörangeführter Verordnung für die König!. Amtsunterthanen festgesetzt worden, welcher Zu- schuß auch auf das für einen überschießeuden Pflug zu stellende Reuterpferd, so wie auf alle übrige, diese Pferdestellung betreffende Ausgaben zu erstrecken, als wozu sänuntliche Käufer der mit Bebauungsverbindlichkeit belegten Parcelen nach Proportion des ihren Parcelen zugelegten jährlichen Canons zu leisten schuldig flnd." Zn dem im Vorstehenden erwähnten Zuschuffe von 8 $ a Renterpferd haben die Klager als jetzige Be- sitzer der 3 Parcelen (5, 15 und 30 bisher mit beige tragen, jetzt aber, gestützt auf den allegirten § 10 der Verkaufsbedingungen, bei dem Schlies- und Füsing- Harder Dinggericht darauf, augetragen: daß die Beklagten, als jetzige Besitzer der übrigen mit Bebauungsverbindlichkeit belegten Lindauer Parcelen, schuldig seien, dem § 16 der Verkaufs- bedingungen gemäß, für die von der 6ten, 15ten und 36sten Parcele zu stellenden 3 Renterpferde den Zuschuß von 8 $ Cour, für jedes Reuter- pferd für die Zukunft allein aufzubringen und an die Kläger als jetzige Besitzer der Parcelen 6, 15 und 36 auszuzahlen, ohne ihnen etwas für diese Parcelen kürzen zu können, überdem sämmtliche Kosten, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehältlich, zu erstatten. Dieser Klage setzten die Beklagten, außer der nicht mehr in Betracht kommenden exceptio deficientis cditionis documcntornin, folgende Einreden ent- gegen: I. die Einrede der durchaus grundlosen Klage. Zur Begründung derselben ist im Wesentlichen Fol- gendes angeführt: 1) die Lieferung von Renterpferden sei eine Com- mnnallast; so wie bei jeder allgemeinen Communallast eine jedes Mitglied der Commüne seinen Antheil an derselben zu tragen habe, ohne Rücksicht auf besondere individuelle Verhältnisse, so gelte dies auch in dem vorliegenden Falle. Was demnach schon aus der Na- tur der Sache sich ableite» lasse, werde 2) auch durch die Landesverfassung bestätigt; hier- nach hätten nämlich die adelichen und klösterlichen Districte im Ganzen -100 Remoutepferde zu stellen, so daß auf je 11 Pflüge 1 Pferd komme; es sei daher die Stellung von Reuterpferden eine den adel. Gütern und Klöstern gleichmäßig obliegende und pflugzählige Last; es schreibe ferner 3) der § 28 der Verordnung vom 3ten Juli 1776 ausdrücklich vor, baß in den Aemtern und Landschaf- ten die Zulagegelder von sämmtlichen zum Landaus- schnß concurrirenden Aemtern und Landschaften abzu- halten seien, und sei diese Bestimmung auch in die neue Remonteordnung vom Isten August 1806 über- gegangen. Durch diese gesetzlichen Vorschriften sei daher eine gleichmäßige Repartirung über alle con- currenzpflichtige Unterthanen gesetzlich befohlen, ohne Rücksicht darauf, ob einzelne derselben die Stellung der Remontepferde selbst übernommen hätten oder nicht. 4) Bei diesen klaren Bestimmungen der Gesetz- gebung lasse es sich nun schon von Vorne herein an- nehmen, daß die Landesregierung, welche selbst die Parcelirung des adel. Guts Lindau habe vornehmen lassen, unmöglich die Absicht gehabt haben könne, bei dieser Gelegenheit die Landesverfassung und die Ge- setze auf den Kopf zu stellen. Ungeachtet der theil- weise apokryphischen Fassung des § 16 der Parceli- rungsbedingungen könne dieser unmöglich anders ver- standen werden, als daß der jährliche Zuschuß allen Parcelisten ohne Unterschied, also auch den Besitzern der klägerischen Parcelen obliege, theils weil zu An- fang des § 16 die Stellung der 3 Renterpferde und die wegen des einen überschießenden Pfluges mit dem Gute Dollrott zusammen abzuhaltendeu Last ausdrücklich als eine gemeinsame Last des Gutes Lindau bezeichnet werde, die also eben so gut den Parcelen 6, 15 und 36 als allen übrigen Parcelen obliege, sodann aber auch, weil am Schluß des § 16 ganz allgemein fest- gestellt werde, daß der Zuschuß von 8 $ a Reuter- pferd auch auf das für den einen überschießenden Pflug zu stellende Reuterpferd, so wie auf alle übrige, diese Pferdestellung betreffenden Ausgaben zu erstrecken, als wozu sämmtliche Käufer der mit Bebauungsver- bindlichkeit belegten Parcelen nach Proportion des ihren Parcelen zugelegten jährlichen Canons Beitrag zu leisten schuldig seien. Wolle man also nicht anneh- men, daß der § 16 mit sich selbst in Widerspruch stehe, so wie daß die Landesherrschaft ohne allen Grund von der allgemeinen im Lande bestehenden Re- monteverfassung eine unbegreifliche Ausnahme habe machen wollen, so müsse die Vertheilung der Zuschuß- gelber als eine, sämmtlichen Parcelenbesttzern gleich- mäßig obliegende Last betrachtet werden. Endlich sei aber auch 5) das Geständniß der Kläger, daß sie und ihre Besitzvorweser bisher stets zu dem Zuschüsse von 8 $ a Renterpferd beigetragen haben, ein schlagendes Argument für die gänzliche Verwerflichkeit der erho- benen Klage. II. Die Einrede des Verzichts und der Verjährung. Wenn nämlich die Kläger auch ursprünglich das Recht der Befreiung von der Concurrenz zu den Zuschuß- geldern besessen hätten, so sei dasselbe doch jedenfalls dadurch aufgegeben, daß die Kläger und ihre Besitz- vorweser nun schon in 5!) Jahren, also in einer län- geren, als zur Verjährung erforderlichen Zeit sich ihren Antheil an den Vergütungsgeldern hatten kür- zen lassen, daß sie mithin zu diesen Geldern selbst nach Verhälkniß mit beigetragen hätten. Das petitum der Beklagten war auf Abweisung der Klage unter Erstattung der Kosten gerichtet. Am 4ten Juni d. I. erkannte das Dinggericht für Recht: daß Beklagte, als jetzige Besitzer der übrigen mit Bebaunngsverbindlichkeit belegten Lindauer Par- teien, mit der von ihnen opponirten Einrede der durchaus grundlose» Klage nicht zu hören, mithin schuldig seien, dem § 16 der Verkaufsbedlngun- gen gemäß, für die von der 6teii, löten und 36sten Parcele zu stellenden 3 Neuterpferde den Zuschuß von 8 $ Cour, für jedes Neuterpferd für die Zukunft allein anfznbringen und an die Kläger, als jetzige Besitzer der Parteien 6, 15 und 36, auszuzahlen, ohne ihnen etwas für die Parteien 6, 15 und 36 kürzen zn können, so wie sämmtliche Kosten, deren Verzeichnung nnd Er- mäßigung vorbehaltlich, zu erstatten; es wäre denn, daß Beklagte, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide in rechtlicher Ord- nungsfrist darthnn und beweisen würden: daß Kläger, als Besitzer der gedachten 3 Parteien, und ihre Besitzvorweser in einer Zeit von 36 Jahren, vom Tage der Anstellung der Klage rückwärts gerechnet, sich bei Auszahlung der strei- ligen Znschußgelder den auf ihre Parteien fallen- den Antheil haben kürzen lassen, mithin solcher- gestalt zu dem Zuschuß von 8 ^ a Neurerpferd verhalrnißmäßig Beitrag geleistet haben; nach welchem geführten Beweise dann weiter in der Hauptsache, wie auch der Kosten wegen, ergehen wird, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkennlniß haben beide Parkheien appel- lirt und A. die Kläger dahin gravaminirt: daß den Beklagten der Beweis der Einrede der 36jährigen Verjährung freigelassen worden, II. die Beklagten: 1) daß so, wie geschehen, nnd nicht vielmehr er- kannt worden, daß Klager mit ihrer erhobenen Klage abznweisen, selbige auch schuldig seien, den Beklagten sämmtliche verursachte Proceß- kosten zu erstatten; 2) evcnt, daß nicht nach de»' Hauptbeschwerde, unter Vergleichung der Kosten, erkannt wor- den, jedenfalls aber 3) daß in der dem Jnterlocnt vorangehenden Der finilivsentenz nicht zum wenigsten die Proceßr kosten verglichen worden. In der Appellationsinstanz ist von Seiten der Beklagten gegen die Beschwerde der Kläger bemerkt worden, daß dieselbe zn allgemein und unbestimmt sei, indem man daraus nicht ersehe, ob die Unzufrieden heit der Kläger darauf beruhe, daß den Beklagten überhaupt noch ein Beweis in dieser Rücksicht freige- lassen worden sei, oder ob sie eine 36jährige Verjäh- rung nicht für genügend hielten. Was nun zuvörderst die beiden ersten Beschwerden der Beklagten betrifft, daß nicht die Kläger entweder unter Erstattung oder evcnt. unter Vergleichung der Kosten mit ihrer Klage abgewiesen worden sind, so ist es klar, daß es darauf nicht ankommen kann, wie in andern Districten mir Rücksicht auf das zwischen den Eingesessenen als Mitgliedern einer Commune beste- hende Verhälkniß, die streitigen Znlagegelder zn repar- liren sind nnd was namentlich in dieser Beziehung für die Aeniter und Landschaften gesetzlich vorgeschrie- ben ist. Es stand nämlich der Landesherrschaft als früherer Besitzerin des adel. Guts Lindau ohne alle Frage frei, bei Parcelirnng des Guts die auf demsel- ben ruhende Last der Stellung von Renterpferden über die verschiedenen Parteien, auch abweichend von dem in dieser Rücksicht sonst Ueblichen und Gesetzlichen, nach ihrem Ermessen zu vertheilen. Bei Prüfung der Frage, nach welchen Grundsätzen die in Rede stehen- den Lasten von den Lindauer Parteien zu kragen seien, darf man daher weder auf die Natur der Sache, noch auf die erlassenen Nemonkeordnnngen recurriren, vielmehr kann lediglich der Inhalt des betreffenden § 16 der Verkaufsbedingungen maaßgebend sein; die in diesem § enthaltene Bestimmung in Beziehung auf die Stellung dreier Neuterpferde ist nun völlig klar. Es ist nämlich darin den 3 klägerischen Parteien die dem Gute Lindau bisher obgelegene Verpflichtung zur Stellung von 3 Renterpferden auferlegt nnd ihnen dafür ans König!. Kasse, dasjenige, was im § 26 der Verordnung vom 3ten Juli 1776 bestimmt ist, so wie außerdem von den übrigen mit Bebannngsverbindlich- keit belegten Parteien 8$ für jedes Pferd zngeflchert. So wie es nun nach dem § 16 feststeht, daß allein den Besitzern der 6ten, löten und 36sten Parcele die Verbindlichkeit zur Lieferung der 3 Pferde obliegt, eben so kann auch kein Zweifel darüber obwalten, welche von den Parcelenbesitzern in Betreff der 8 $ Znschußgelder als berechtigt und welche als verpflich- tet anznsehen sind, da diejenigen, welchen die frag- lichen 8 $ znfließen sollen, die Besitzer der 6ten, löten und 36sten Parcele genannt, und dagegen die übrigen mit Bebaunngsverbindlichkeit be- legten Parcele» (also die klägerischen eben nicht) verpflichtet worden, jenen ebenerwähnten Parteien einen Zuschuß von 8 xf a Pferd zu reichen. Ob in den ferneren Bestimmungen des § 16 rücksichtlich an- derer Leistungen etwa hiervon abweichende Grundsätze festgesiellt worden sind, sieht hier nicht zur Entschei- dung, sondern genügt es für die Erledigung der vor- liegenden Sache, daß nach dem § 16 nnzweifelhaft den Beklagten allein, mir Ausschluß der Kläger, die Leistung der libellirten 8 yß obliegt. 272 Wenn diesemnach die Klage für begründet zu er- achten ist, so fragt es stch in Veranlassung der mit hinreichender Bestimmtheit gestellten desfälligen Be- schwerde der Kläger ferner, ob die Einrede der Ver- jährung zu berücksichtigen und den Beklagten in dieser Beziehung ein Beweis zu reserviren sei? Da indessen eine Klagenverjährung in Beziehung auf die einzelnen terminlichen Leistungen erst mit dem Ablauf eines jeden Termins beginnt und nur die einzelne Leistung betrisst, und da ferner hier eine usucapio libertatis nicht anzunehmen ist, weil, wenn auch ein Realrechk durch nc>» usus während der Verjährungsfrist unter Umständen aufgehoben werden kann, dazu doch erfor- derlich ist, daß von Selten des Verpflichteten dem Rechte widersprochen sei, dieses Letztere aber von Sei- ten der Beklagten gar nicht behauptet ist, so erscheint die Beschwerde der Kläger begründet und sind daher die Beklagten, ohne daß ihnen der Beweis der Ver- jährung freizulaffen, nach dem Anträge der Kläger zur alleinigen Aufbringung der fraglichen Zuschnß- gelder schuldig zu erkennen; jedoch haben unter den obwaltenden Umstanden nach der dritten Beschwerde der Beklagten die Kosten der Unterinstanz compensirt werden müssen. Auf die von den Beklagten an das Schleswig- Holstein - Lauenbnrgische Oberappellationsgericht gerich- tete fernere Appellation erfolgte unterm täten März 1845, in Erwägung, daß nach den Acren lediglich der- jenige Theil des zu leistenden Zuschusses von 24 »F Cour, zu den von den Appellaten zu stellenden 3 Neu- rerpferden, welchen dieselben als Besitzer der 6ten, 15cen und 36sten Parcele bisher selbst abgehalten ha- ben, den eigentlichen Streitgegenstand bildet, und daß die Appellanten nicht nachgewiesen haben, daß dieser Streitgegenstand die nach Maaßgabe des § 65 der Oberappellationsgerichtsordnung z» berechnende Appel- lakionssumme von 400 Rbthlr. erreicht, vielmehr ans den von denselben ihrer Appellationsschrist unter M 17 A—Q angelegten Reparrikionslisten, so wie aus der von den Appellaren ihrer Erklärung unter M XIX beigelegten Bescheinigung das Gegentheil hervorgehk, der Bescheid: daß die Appellaten mit der vorgeschützten Ein- rede der fehlenden Appellationssnmme zu hören, die Appellation daher als unstatthaft zu ver- werfen, Appellanten auch schuldig seien, den Appellaten die Kosten der eingezogenen Gegen- erklärung zu erstatten. Verzeichniß der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. I. Landgericht. Montag den 6ten October. 1. Der Gutsbesitzer Gustav Hirschfeldk zu Cluven- siek, Kläger und Appellant, wider den Hnfenpächter Detlev Hinrich Schütt in Ehlersdorf, Beklagten und Appellaten, wegen Räumung einer Hufe s. w. d. a., uunc appcllat. Eoilem. 2. Der Gutsbesitzer Uhrlaub zu Wulksfelde, Klä- ger und Appellant, wider den Hofbesitzer Walcker zu Schierenhorst, Beklagten und Appellaten, wegen rechts- kräftig verbotener Aufstauung des Räder Mühlenbachs und deshalb schuldigen Schadensersatzes, »um: appell. Dienstag den 7ten October, cvcnt. Montag den 6cen October. 3. Der Einwohner G. G. Curlius in Wandsbeck, Beklagter, Reconvenient und Appellant, wider den Einwohner H. Voß zn Wandsbeck und den Pächter Fr. Büsch zu Beymovr, Kläger, Reconvenlen und Appellaten, wegen schuldiger Herausgabe erhobener Provisionsantheile von resp. 115 und 100 A Cour, nebst Zinse» s. w. d. a. Dienstag den 7ten October, cvcut. Montag den 6ten October. 4. Der Schuster Wieck und der Inste Beitz in Bovenau, Citanten, wider die Gutsbesitzer G. Hirsch- feld zu Cluvenstek und I. H. Dorn zu Cronsburg, Cikaten, wegen Schadensersatzes und Unterhaltung einer Befriedigung. Donnerstag den iften October, cvcut. Dienstag den 7len October. 5. Der Schmidt Walter in Ralhjensdorf, Be- klagter, Appellat nnd Appellant, wider den Bauervogt Peter Voege daselbst, in väterlicher Dormnndschafl seines Sohnes Peter, Kläger, Appellanten nnd Appel- laten, wegen Schadensersatzes.. 6. Letzterer wider Ersteren i» cadem causa. Donnerstag den Oren October. 7. Terminus zur Aufnahme der vormundschaft- lichen Rechnung über das Vermögen des unmündigen Grafen Carl Gustav Christian v. Schimmelmann. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Ni eh eis, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 38. Stück. Den 22. September 1845. Gesetzgebung. Authentische Interpretation Ver Fahnen-Verbvte. Äl^ie Beziehung auf das Canzelei-Parent vom 31sten Juli d. I., betr. das Verbot des Gebrauchs gewisser Fahnen, wird den Polizeibehörden in Gemäßheit Canr zeleischreibens vom Lösten v. M. hiedurch zur Nachricht und Wahrnehmung des Erforderlichen eröffnet, daß der Gebrauch von Fahnen mit den vereinigten Wapr penschilden der Herzogkhümer Schleswig und Holstein »ach dem Patent vom Listen Juli d. I. und der den Polizeibehörden unterm Lösten v. M. mitgetheilten allerhöchsten Eröffnung nicht als zulässig zu betrachten ist, wogegen außer der Reichsfahne auch der Gebrauch von Fahnen, welche mit dem besonderen WappMchilde eines der Herzogkhümer versehen sind, nicht zu verbie- ten sein wird. Königl. Schleswig r Holsteinische Negierung auf Gottvrff, den 3ten September 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Uebcr die Pflicht des Miterbeu zur Edirung eines Inventars. In Sachen des Hinrich Heckt in Kudensee, Be- klagten und Appellanten, wider Jacob Ahlers, Johann von Böhlen, nxoi-. noch Margaretha, geb. Ahlers, Jacob Engel, nxoi-, noie Anna, geb. Ahlers, und Carsten Holst, nxor. noie Stina, geb. Ahlers, sämmt- lich beim Kudensee, Kläger und Appellaten, i,r pcto. herauszugebenden Inventars über den Nachlaß des Siem Ahlers, inocl« appcllationis, haben Kläger in ihrer bei dem Wilstermarsch Lvdding ansgebrachten Klage gegen den Beklagten darauf angetragen, daß er über den Nachlaß des weiland Siem Ahlers ein rechtsbeständiges Inventar, oder in dessen Ermangelung eine eidliche Specificakion salv, nionit. innerhalb 6 Wochen den Klägern edire, demnächst aber die betreffende Erbschaft zum vierfünftel Theile mit allen davon gezogenen und zu ziehen gewe- senen Nutzungen au die Kläger ausliefere. Zur Be- gründung dieses Anspruchs habe,, Kläger angeführt: Im Anfang Juni 1842 sei Siem Ahlers beim Kuden- see mit Hinterlassung von fünf ehelichen Kindern ver- storben; die Kläger seien resp. Sohn und Schwieger- söhne desselben, und der Beklagte ebenfalls dessen Schwiegersohn. Beim Mangel eines Testaments seien die streitenden Theile die alleinigen Erben des weiland Siem Ahlers geworden. Kurz vor seinem Tode, den Listen Mai 1842, habe derselbe einen Kaufcontract mit dem Beklagten abgeschlossen und vollzogen, wor- treich er seine Wohnstelle mit Garten und ungefähr zwei Morgen Land benebst dem ganzen Jnveutario, Beschlag und Mobilien an den Beklagten für die Summe von 500 A Cour, verkauft habe. In dem nachgehends gehörig protocollirten Contracte heiße es: „da Käufer den sämmilichen Besitz des Verkäufers erhalte, so übernehme er auch sämmtlichetKetlva und Passiva des Verkäufers und verpflichte sich, den Ver- käufer Siem Ahlers während seiner Lebzcit nnentgeld- lich bei sich im Hause zu behalten und denselben mit allem Röthigen an Essen, Trinken, Kleidern rc. nach Stand und Vermögen ;u versorgen, sowie für dessen dereinsiige Beerdigung zu sorgen." Es sei evident, daß nach diesem Contracte Siem Ahlers Etwas nachge- lassen haben müsse, und sei es möglich, ja wahrschein- lich, daß derselbe außer den in dem Contracte er- wähnten 5«« A noch baares Geld gehabt habe. Zunächst handele es sich jedoch um die Pflicht des Beklagten, ein zu Recht beständiges Inventar über den Nachlaß des Siem Ahlers zu ediren, wozu der- selbe den Klägern verbunden sei, da sie anerkannte Miterben nach weiland Siem Ahlers seien, und ihr Erblasser in dem Hause des Beklagten verstorben sei. Beklagter habe außerdem die Verpflichtung, den 4/5ten Theil des wirkliche» Nachlasses an die Kläger auszur kehre». 38 v 274 Excipicndo hat Beklagter es zugestanden, daß die Kläger gleich ihm gesetzliche Erben des verstorbenen Ahlers seien, daß dieser ohne Testament verstorben, und daß mithin die Klager 4/5 von dessen Nachlaß würden ansprechen können, sobald ein solcher vorhan- den; dagegen hat Beklagter das Vorhandensein eines Nachlasses in Abrede gezogen, und unter Bezugnahme auf den zwischen ihm und dem Verstorbenen abge- schlossenen Conlract und die vorgelegte Quitung über die 500 Cour. Kanfgeld bemerkt, daß von einem Mobiliarnachlasse nicht die Rede sein könne, daß der Grundbesitz nicht mehr zur Masse gehöre, daß die 500 $. Kaufgelder ausbezahlt seien und daß Ahlers über dieselben bei seinen Lebzeiten verfügt habe, Kläger daher jedenfalls vvrgängig den Beweis ihrer Behaup- tungen zu führen hätten. Nach stalkgehabter Verhandlung ist vom Wilsterr marsch Lodding unterm 27sten April 1843 den Klägern der Beweis zuerkannt, daß bei Ableben des verstorbenen Siem Ahlers die 500 P. Kanfgeld und ovent. auch sonst noch baares Geld in dessen Nachlaß vorhanden gewesen. Gegen dies Erkenntniß haben die Kläger das Rechtsmittel der Appellation an das Steinburger Göding eingelegt, dasselbe prosequirt, und haben die zum Steinburger Göding verordneten frommen Holsten nach stalkgehabter Verhandlung in appcllatorio un- term löten Juli 1844 erkannt: daß das Erkenntniß des Wilstermarsch Loddings vom 27sten April 1843 dahin abzuändern, daß Beklagter, jetzt Appellat, schuldig sei, über den Nachlaß des weiland Siem Ahlers eine eidliche Specification unter Vorbehalt etwaniger Alonita von Seiten der Kläger innerhalb 6 Wochen den Klägern herauszngeden, demnächst die libellirte Erbschaft zu 4/5 mir allen davon gezogenen oder zu erheben gewesenen Nutzungen an die Kläger auszukehren, unter Aussetzung sämnitlicher Kosten. Gegen dieses Erkenntniß hak Beklagter das Rechts- mittel der Appellation interponirt und prosequirt, und steht in Gemäßheit der vom Beklagten aufgestellten Beschwerden zur Frage: ob das Erkenntniß desStein- burger Gödings sowohl in der Hauptsache, als auch wegen der Kosten für justificirt zu erachten? In Erwägung NUN, daß Kläger rcsp. in qualitate «jua anerkanntermaaßen mit dem Beklagten uxor. noie die gesetzlichen nächsten Erben des verstorbenen Siem Ahlers sind, mit den Klägern pro parle ein Erbrecht an den etwanigen Nachlaß des verstorbenen Ahlers zusteht, sowie daß der verstorbene Ahlers sich in der letzten Zeit bei dem Beklagten aufgehalten hat und bei ihm gestorben ist, dem Beklagten mithin nach dem Tode des Siem Ahlers die Detentivn und Disposition über den etwanigen Nachlaß des gedachten Ahlers zugestanden hat, daß aber diese constatirken Verhältnisse genügen, um die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern ein Inventar oder eine eidliche Specification über den betreffenden Nachlaß zu ediren, hinreichend zu begründen;*) in Erwägung, daß die von dem Beklagten hiegegen vorgebrachle Behauptung, daß der verstorbene Ahlers überall Nichts nachgelassen habe, denselben von der ihm obliegenden Verpflichtung um so weniger entbin- den kann, als einerseits die in dem betreffenden, kurz vor dem Tode des Ahlers zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen, Contracte stipulirten 500 P. Cour., welche Beklagter dem Ahlers auszahlen sollen, und ausbezahlk haben will, eine Vermuthung dafür abgeben, daß ein Nachlaß des Ahlers vorhanden ge- wesen, andererseits aber es dem Beklagte» überlassen bleibt, wie er die ihm obliegende, und eventuell von ihm zu beeidigende Specification über den Nachlaß des verstorbenen Ahlers salvis mouitis ediren und be- schaffen will; in fernerer Erwägung, daß daher die hauptsächliche Beschwerde des Beklagten gegen das Erkenntniß des judicii a quo sich nicht als begründet darstellt, daß aber dagegen, was die Proceßkosten anlangt, zu der Aussetzung derselben erkanntermaaßen kein geeigneter Grund vorliegt, da mit der abgegebenen Entscheidung dieser zwischen den Partheien über die Verpflichtung des Beklagten zur Edition einer eidlichen Specification über den Nachlaß des verstorbenen Ahlers obwaltende Rechtsstreit beendigt ist, und daher über die erwachse- nen Kosten definitiv zu erkennen steht, diese Kosten jedoch in Betracht der nahen verwandtschaftliche» Ver- hältnisse zwischen den streitenden Theilen sämmtlich zu compenstren sind, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, nach von beiden Parlheien eingelegten Recessen und Unterinstanzr Acten, auch mündlich stattgehabler Verhandlung, hie- mitlelst von Obergerichtswegen für Recht erkannt: daß sententia a qua des Steinburger Gödings vom 15ten Juli 1844, unter Compensatio» sämnitlicher in diesem Rechtsstreite bisher er- wachsene» Proceßkosten, zu confirmiren. Wie denn solchergestalt erkannt wird V. R. W. Urkundlich :c. Pnblicatum etc. Glückstadt, den 5ten Juni 1845. *) ckr. Scbleswig-Holsteinische Anzeigen, R. F-, ;rer Jahrg., S- 24;. 275 Entscheidungen der Schleswigschell Ober- dicasterien. Erblheilung zwischen dem Nachlebenden Wittwer mit eigenen und Stiefkindern. Die Ehefrau des Hans Jessen in Osterbye, Anna Margaretha, geb. Claussen, war mit Hinterlassung zweier Kinder, der vor der Ehe mit Jessen geborenen Trina Margr. Claussen, und der in der Ehe mit die- sem erzeugten Trinke Jessen, verstorben. Nach ihrem Tode fand mit Rücksicht auf die Unmündigkeit der Trina Marg. Clanffen ein gerichtliches Einschreiten statt, und ward demnächst die Theilnngsacte dahin projeckirk, daß von der zu 1000 berechneten Ger sammtmasse die Gerichtskosten und die Stempelpapier- abgabe zum Abzüge gebracht, von der verbleibenden reinen Masse von 868 $ 6 ß Cour, aber sowohl dem überlebenden Wittwer, als jedem der Kinder 1/3 mit 322 $ 34 ß beigelegt wurde, und zwar dergestalt, daß der Wittwer Hans Jessen im Besttz der Gesammlr Masse verblieb, und angewiesen ward, den Kindern ihre Erbtheile auszukehren, wobei zugleich die Protor cvllation der Erbporkivn der Trina Marg. Claussen auf dem Folio des Jessen obrigkeitlich verfügt ward. Der Wittwer Hans Jessen war mit diesem Theilungsr project nicht zufrieden; derselbe nahm vielmehr die Hälfte des Gesainmtvermögens jure condoininii in Anspruch und wollte die andere Hälfte, nach Abzug der Kosten, mit den Kindern der Verstorbenen kheilen, die Halbprocentstener auch nur von dem Erbtheile der Trina Marg. Claussen berechnet wissen. Auf seine desfällige Eingabe ward aber unterm 18ten März 1842 von der Karrhardesvogtei decretirt, daß die Bemerkung hinstchtlich der von seinem Anlheile an dem mit seiner verstorbenen Ehefrau gemeinschaftlich besessenen Ver- mögen mitberechneten Halbprocentstener richtig befun- den, daher diese Steuer von ihm nicht zu entrichten und in diesem Puncte der Entwurf zur Erbkheilnng abzuändern sei, daß es aber im Uebrigen bei der in dem Entwurf enthaltenen Theilniigsiiorm und den sonstigen Bestimmungen sein Verbleiben behalten müsse. Dies veranlaßte den Hans Jessen zu einer bei dem Obergerichke eingereichten Beschwerde, in welcher er bat, eine Entscheidung darüber abzugeben: 1) welcher Ancheil von der gemeinsamen Masse dem Supplicauten zukomme? 2) ob die Bestimmung des Jütschen Low, welcher zufolge uneheliche Kinder, wenn neben denselben eheliche Kinder vorhanden sind, nach dem Vater nur den halben Antheil eines ehelichen Kindes erben, auch auf den vorliegenden Fall einer Erbschaft nach der Mutter Anwendung finde? 3) ob die Halbprocentstener von dem Antheile, wel- cher dem eigenen Kinde des Supplicauten bei- kvmmt, zu erlegen? 4) ob die Theilnngskvsten und Gerichtsgebühren von der ganzen Masse, oder von dem Antheil der Kinder, oder von dem Antheil des unehe- lichen Kindes allein, zu berechnen und zu neh- men? 5) ob Supplicanr gehalten, die sich als Antheil seines eigenen Kindes ergebende Summe von seinem Vermögen zu separiren und durch Prolo- cvllation sicher zu stellen? Evenlualitcr ward um Reformation und Abänderung des Entwurfs zur Theilnngsacte gebeten. Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid: Auf die unterm 18ken April d. I. hieselbsi einge- gangene Vorstellung und Bitte abseilen des Hans Jessen, vormals in Osterbye, jetzt in Meyn, Amts Flensburg, hauptsächlich wegen streitiger Erbtheilung des Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau, jetzt wegen Abänderung eines von der Karrhardesvogtei aufge- machten Entwurfs der Theilnngsacte, ergehet, nach erstattetem Officialberichke, in Erwägung, daß der Hardesvogtei als Theilungs- behörde keine Jurisdictions-Befugniß znsteht, sondern es vielmehr Sache der Vekheiligten ist, ihre gegensei- tigen Erbansprüche, falls sie sich über deren Umfang oder Zulässigkeit nicht verständigen können, auf ordent- lichem processualischen Wege geltend zu machen; in fernerer Erwägung, daß die gerichtliche Erbthei- lung des fraglichen Nachlasses nur die Ermittelung und Auskehrung des der unmündigen Stieftochter des Supplicanien in dem Nachlasse ihrer verstorbenen Mutter zukommendeu Erbtheils zum Gegenstände hat, mithin hierauf das fragliche Theilungsgeschäst zu be- schränken ist, so daß durch selbiges das dem Snpplir caulen als Nachlebenden Ehemann zustehende Recht, mit seinem ehelichen unmündigen Kinde in ungetheil- tem Besitze des übrige» Gesammtgnls zu verbleiben, nicht alterirt werden kann; in schließlicher Erwägung, daß die mit diesem Theilungsgeschäst verbundenen Kosten, als die Ermit- telung des ganzen Betrags der fraglichen Gesammlr masse betreffend, von dieser abzuhalten und nach der Größe des zur Theilung kommenden Betrags der Masse der zur Errichtung der Theilnngsacte erforder- liche Srempelbogen zu nehmen ist, die Erledigung der Beschwerde aber, ob von dem Antheil der leiblichen Tochter des Supplicauten an der Erbmasse ihrer ver- storbenen Mutter unter de» obwaltenden Umständen die Halbprocentstener zu erlegen ist, zum ausschließenr den Ressort der Königlichen Renrekammer gehört, hiemittelst zum Bescheide: daß das Resultat der zuzulegenden Erbtheilung auf die Ermittelung und Auskehrung des Erb- 276 theils der Stieftochter des Snpplicanten in dem Nachlasse ihrer verstorbenen Mutter zu beschränken, mithin Snpplicanken die Verpflich- tung nicht aufznlegen ist, den seiner ehelichen Tochter zu berechnenden Antheil an dem mütter- lichen Nachlaß ausznkehren, im klebrigen aber auf Snpplicantens Antrag nicht einzntreten siehe, sondern es seinem Ermessen überlassen bleibe, hinsichtlich des streitigen Umfanges der Erbrechte seiner Stieftochter, seine und seiner unmündigen ehelichen Tochter Rechte, nach vor- her bei dem Tondernschen Amthanse bewirkten und erfolglos abgehaltenen Termin zur gütlichen Beilegung der Differenzen auf dem ordentlichen Wege Rechtens geltend zu machen. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergerichte auf Gottvrff, de» 30steu Mai 1842. Verzeichnis; der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königs. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. I. Landgerichtliche Civilsachen. Montag den Oten October. 1. Der Müller Töge Lorenzen, früher zu Havetoft, jetzt auf der Färbersmühle bei Apenrade, wider den Baron v. Ahlefeldt-Dehu auf Wulföhagener-Hütten, als Fidnciar des gräflich v. Dehnsche» Fideicommisses, in Betreff schuldiger Erfüllung eines Pachkcontracts über die Ludwigsburger Windmühle, jetzt die Beweis- führung belr. Dostem dato. 2. Der Käthner Claus Schultz zn Bohnert, wider die Wittwe des weil. Parcelisten und Hufners H. C. Brammer c. e. daselbst, hauptsächlich belr. streitige Concurrenz zn den Armeulasten s. w. d. a. Dienstag den 7teu October. 3. Der Besitzer des Erbpachtshofes Dortjendahl, H. B. Jahn, wider den Kammerjunker v. Qualen, als Besitzer des adel. Guts Damp, wegen streitiger Benutzung des Ostseestrandes vor dem adel. Gute Damp. Dollem dato. 4. Der Rittergutsbesitzer Sittig Clamor von dem Busche auf Coesitz im Herzogthum Anhalt-Dessau, wider den Eriminalrath Hoffmann in Naumburg, als bestellten Specialcnrakvr für de» minorennen Clamor Theodor Seveder v. d. Busche, per mand. den Advo- caten Storni in Husum, betr. das Snccessionsrccht in einer Fideicommißrente von 1600 pp nach dem Testa- mente des weil. Geheimeraths Desmercieres. II. Land - Oberconsistvrialsachen. Donnerstag den Ofen October. 1. Der Bvttcherknecht Ioh. Nickels zu Osterlied, adel. St. Jvhannisklösterl. Jurisdiction, wider seine Ehefrau Cath. Nickels, geb. Richter, aus Rendsburg, jetzt zn Dortjendahl, wegen Ehescheidung s. w. d. a. Eodcin dato. 2. Marg. Schmidt in Stexwig «um mir. patr., Wider den Hufner Soor in Borgwedel, als väterlichen Vormund seines noch unmündigen Sohnes Hans Soor daselbst, wegen Eheversprechens und Schwängerung s. w. d. a. III. O b e r c o n s i st o r i a l sa ch e n. Montag den 13ten October. 1. Der Dienstknecht Pauk Christensen auf dem Hofe Sollwig, Beklagter, wider Apolina Voysen cum ctir. pstr. in Jeising, Klägerin, wegen angeblichen Eheversprechens s. w. d. a., jetzt Abgebnng einer pnrir ficatorischen Sentenz. Eodcin dato, cvent. Dienstag den 14ten October. 2. Der Käthner Jacob Jordt zn Loitstraße, als gerichtlich bestellter Cnrator für seine blödsinnige Schwester Anna Cath. Jordt in Klein-Bredel, Be- klagter, wider Friedr. Andersen zu Rollfeld, Kläger, hauptsächlich belr. behauptetes Eheversprechen s.w.d. a., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Cvnsistorial- gerichts der Probstei Gotkorff voui ISten Mai 1845. Donnerstag den 16ken October. 3. Das Dienstmädchen Altje Paulsen c. c., ans Drage, jetzt auf Seebrandshof, Klägerin und Pro- dnctin, wider den Dienstknecht Carsten Mumm ans Coldenbüttel, jetzt auf Spalingshof bei Friedrichstadt, Beklagten und Producenten, hauptsächlich wegen durch Schwängerung bestärkten Eheversprechens,' jetzt De- ductionsverhandlung. Eodcin dato, cvcnt. Freitag den 17ten October. 4. Der Ober- und Landgerichts-Advocat vr. Hei- berg in Schleswig, als gerichtlich bestellter Anwald des Dienstmädchens Sophia Marg. Röbel c. c. in Friedrichstadt, wider den Bürger und Tabacksfabri- kanten Paul Dietrich Bielenberg daselbst, hauptsächlich wegen durch Schwängerung bestärkten Eheversprechens und Rechtfertigung des Inhibitoriums vom I8ten März 1844 s. w. d. a., jetzt Deduckionsverhandlung. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt hei jiugustin in Glückstadt. 59. Stück. Den 29. September 1845. Gesetzgebung. Aus der zweiten Abtheilung der Gesetzgebung für das Zollwesen, 8. d. den Lösten Anglist 1845. Schreiben an die Oberzollinspectoratc für die Herr zogthümer Schleswig und Holstein vom 5. Juli 1845, betr. eine Modifikation des § 38 der provisorischen Dienstinstruction, in Ansehung der Waarenversendungen nach Dänemark. §^ie in der Sammlung der Zollverfägungen pro 1845, Zweite Adtheilnng, Nr. 2, Abschnitt 3 enthal- tene Verfügung, betr. eine Modifikation des § 38 der provisorischen Dienstinstruction vom Ilten Dec. 1838, mag auch auf die in den §§ 0, 7 & 8 der Zollverr ordiinng behandelten Waarenversendnngen nach und von dem Königreich Dänemark Anwendung finden, dergestalt, daß die Angaben und Passtrzetlel über solche Warrenversendunge», in den Fallen, wo den Umständen nach eine specielle Revision nicht hat statt- finden können, lediglich mit der Namensunlerschrist der Zollnachstchtsbeaniten zu versehen find. Das König!. Oberzollinspectorat wird ersucht, die betreffenden Zollämter seines Distrikts hiernach zu im struiren, und dieselben im Uebrigen auf den Inhalt der oben allegirken Verfügung zu verweisen. 2. betr. die Anwendung des Zollgewichts bei Tara- Ermittelungen in gewissen Fallen. Die im Tarif bei verschiedenen Waaren, als: Zucker, Thee, Kienruß rc., nach Maaßgabe des Brutto- gewichts der einzelnen Verschlüge nvrmirte Tara, ist unter Zligrundelegiieg des Zvllgewichts zu vergüten. 3. betr. die bei der Durchfuhr verschiedener Meck- lenburgischer Produkte beizubringenden Ur- sprungscertlficate. Behufs der Förderung des Verkehrs ist es bis- weiter, und so lange nicht Mißbräuche sich ergeben, gestattet worden, daß die nach den Patenten vom 2ten Jan. 1841 coiiventionsmäßig von der in den Herzog- lhümern Holstein und Lanenburg bestehenden Durch- gangsabgabe befreieten Mecklenburgischen Prodncte, zur Erlangung der transttzollfreien Durchfuhr nicht mehr mit obrigkeitlich beglaubigten Ursprungscertifi- caten versehe^ zu sein brauchen, sondern die Einliefe- rung einer, von dem Absender bei Verlust von Ehre und gutem Leumunde ausgestellten, Versicherung über den Ursprung der Waaren, zur Bewirkung der rranstl- zollfreien Durchfuhr durch Holstein und Lauenburg, genügt. Eine gleiche Begünstigung ist im Großherzog- thum Mecklenburg bei der Durchfuhr von Producken der fraglichen Art, welche Holsteinischen oder Lauem burgischen Ursprungs sind, zugestanden. I 4. Zum Einfuhrzoll - Tarif für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 13. März 1844. Decimalwaagen find wie Maschinen zu ver- zollen, mit 3li ß Cour. pr. 100 N. Eiserne Vruchbandfedern und Winkel- eisen sind wie grobe Eisen- und Stahlschmiedearbeit mit 1 ■$ 45J ß Cour. pr. 100 % zu verzollen. Glasflüssigkeit oder Camphinöl, wozu Spi- ritus verwendet, ist wie Branntwein und Spirikuosa, wenn aber eine Gradirung und Aufmessuug mit Rück- sicht auf die Emballage unthunlich, bis weiter nach der Scklnßclausel des Tarifs mir 1 $ 45JJ- ß Cour. pr. 100 % zu verzollen. Holz. Wenn zollfreies Eichenholz zugleich mit zollpflichtigem Holze, als Fichten- Tannen- rc., in Schiffsladungen von der Fremde eingeht, und letzteres 39 278 den größten Theil der Ladung unterhalb des Verdecks ausmacht, ist es in den Fällen, wo die Commerciren- den die Verzollung des zollpflichtigen Holzes »ach Coimnerzlasten wünschen, gestattet, das Eichenholz vor der Verzollung von der Schiffsträchtigkeit, unter An- setzung von 90 Cbfß. Zollmaaß zu einer Commerzlast, zum Abgang zu bringen und nur von der alsdann bleibenden Commerzlastenzahl an Holz den Zoll zu berechnen. In allen andern Fällen werden nach wie vor, in Uebereinstimmung mit dem Bestauungsregler ment, 80 Cbfß. Zollmaaß Eichenholz auf eine Com- merzlast gerechnet. Außer dem obgedachten Eichen- holz und dem in der Zollverfügungen-Sammlung pro 1843, Abkheilung 2, Nr. 6, littr. m. ermähnten Brenn- holz, sowie den im Einfuhrzolltarif vom 13ten März 1844 bei der Position „Holz, 2 b" aufgeführlen Maa- ren, dürfen keine andere Gegenstände von der Träch- tigkeit des Schiffs gekürzt werden, wenn die Ver- zollung gemischter Ladungen auf Wunsch der Commer- cirenden nach Commerzlasten geschieht, und es sind die Zollabgaben für solche Gegenstände, als z. B. Fliesen k., tarifmäßig zu erheben. Rohe Marmorplatten sind nach der Tarif- Position „Fliesen von Marmor und Alabaster" zu ver- zollen. Die in dem Zollsatz für polirte und geschliffene Messingwaaren und alle Gürtlerarbeit aus Messing, Bronce und anderen Metalle ompvr sitionen gebrauchten Worte „sofern sie theilweise aus Eisen bestehen", haben nur auf die in dieser Po- sition gedachten gefirnißten Maaren Bezug, folg- lich findet der Zollsatz: 100 TE — 10 20 ß Cour., auch auf polirte Gnrtlerarbeit ohne Verbindung mit Eisen Anwendung. Papierstram ei unterliegt dem Tarifsatz „Papp- waaren und Arbeiten aus Papier und Papiermache" 100 belaufen, wovon auch die kleinste Familie nicht den nothdürfrigsten Unterhalt finden könne. Schließlich bittet der Beklagte, zu erkennen: daß Kläger mit seiner Klage abzuweisen, auch schuldig sei, die Proceßkvsten zu erstatten. In der Replik bemerkt Kläger zu der Einrede der dunkeln Klage, daß er die fraglichen 1117 $. 2 ß in Folge gerichtlicher Aufmachung an den curator bono- rum zur Veriheilnng an die ihm vorgehenden Credi- toren habe zurückzahlen müssen, und daß er das Ori ginal der Distributionsacte nicht habe produciren kön- nen, weil dieselbe als Theil der Bockriesschen Concurs- acten im Archive des Magistrats sich befinde. Auch müsse ans diesem Grunde allein eine nochmalige Pro- duction nnnöthig erscheinen. Die Einrede der Zuviel- forderung sei unbegründet, da keine Verzugszinsen, welche allerdings erst vom Tage der Klage zu berech- nen seien, sondern stipulirte vbligationsmäßige Zinsen eingeklagt wären. Was ferner die Einrede der unbe- gründeten Klage anlange, so sei zu berücksichtigen, daß der Testator Bockries, ein Bruder des abwesenden Bvckries, im November 1828, und die Testatricin, die Ehefrau Bvckries, des Abwesenden Schwiegerin, im Jahre 1834 gestorben sei, und daß bestimmte Nachrichten vorhanden seien, daß der abwesende Bock- ries noch iw Jahre 1838 gelebt habe. Kläger brauche dies indessen nicht nachzuweisen, weil noch keine Todes- erklärung erfolgt sei. Uebrigens genüge es, wenn deö Beklagten Curande den Tod feines Bruders und Erb- lassers erlebt habe; ob dessen Ehefrau vor oder nach ihm gestorben, sei völlig gleichgültig; die Erbschaft sei dem abwesenden Bockries aber nicht blos angefal- len, sondern auch von dem Beklagten Namens dessel- ben erworben, weil die Grundsätze deö Römischen Rechtes auf unsere, den Römern unbekannte, c„ra abscntium feine Anwendung litten, und es nach der Verordnung vom Liren Novbr. 1768 gar nicht zweifel- haft sei, daß der Curator eines Abwesenden eine diesem angefallene Erbschaft für denselben erwerben könne, was auch von der Praxis anerkannt werde, indem stets solche von den Curakoren Abwesender angekretene Erbschaften, nach erfolgter Todeserklärung der Abwe- senden, deren nächsten Erben adjudicirt würden. Endlich die Einrede der Competenz betreffend, so sei das bcneficium competcntlae eine höchst persönliche Rechtswohlkhat, welche weder von dem Curator des Cridars blos für den Fall, daß sein Curande viel- leicht in dürftigen Umstanden wiederkomme, noch von dessen Erben, welche» der Grundsatz liereditas non intclligitur, nisl dedncto -vre alicno obstire, in An- spruch genommen werden könne. Nachdem duplicando das in den Exceptionalien Vorgebrachte noch weiter ausgeführt war, hat der Altonaer Magistrat am 22sten Juli 1841 für Recht erkannt: daß Beklagter i« tp q. schuldig, die eingeklagten 1117 A 2 ß Cour., nebst Zinsen nach 4 pCt. pro anno seit dem 27sten Jan. 1834 und bis zum Zahlungstage, sowie die Zinsen eines Capi- tals von 3868 $. 8 ß Cour, nach 4 pCt. pro anno vom 18ten Febr. 1825 bis zum 24sten März 1827 binnen 14 Tagen zu bezahlen, unter Vergleichung der Kosten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte rite anhero appellirt und seine Beschwerde darin gesetzt, daß, wie geschehen, erkannt, und nicht vielmehr Klager mit sei- ner Klage unter Erstattung der Kosten abgewiesen ist. 280 Solchemnach steht in appcllatorio zur Frage: ob eine Klage auf Schadensersatz augestellt ist und ob der curator absentis eine Erbschaft für seinen Curanden antrete» kann, sowie: ob die Einrede der Competenz begründet ist? In Erwägung nun, daß, wenn auch für reine Liberationshandlungen so wenig, als für die Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten, Entschädigung gefordert werden kann, im vorliegenden Fall doch überall keine Schadensklage erhoben, vielmehr ans Erfüllung der obligationsmaßigen Verbindlichkeit geklagt ist, daß jeder Creditor, welcher in einem Concurse vor der schließlichen Distribution ans der Masse mehr erhalten hat, als ihm nach dem Massebestande rechtlich zur kommt, zur Zurücklieferung des Zuvielempfangene» rechtlich verpflichtet ist, weil die Creditoren erst am Ende des Concurses einen Anspruch auf Befriedi- gung haben, so daß eine vor der schließlichen Distri- bution von der Masse geleistete Zahlung nur als eine vorläufige unter der Voraussetzung, daß der Creditor mit seiner Forderung zur Percepkion kommen werde, geschehene Vertheilnng angesehen werden darf; daß jedem Gläubiger, welcher im Concurse nicht vollständig befriedigt ist, sobald der Cridar wieder zu Vermögen kommt, ein Nachforderungsrechl znsteht; daß der Kläger und Appellat zwar nicht aus- drücklich eine Gnterverbesserung des Curanden des Beklagten und Appellanten behauptet hat, eine solche Behauptung aber implicite darin liegt, daß er an- führt, der Beklagte habe in seiner Qualität als cura- tor absentis eine Erbschaft von 3407 A ui ß aus- bezahlt erhalten; mithin die Einrede der dunkeln und unverständlichen Klage unbegründet ist; in fernerer Erwägung, daß Beklagter zwar in in- feriori erklärt hat, er wisse nicht, ob der Kläger die fraglichen 1117$. 2/? habe zurückzahlen müssen, der- selbe dies jedoch in der Appellakionsinstanz nicht mehr bestritten hat und der Altonaer Magistrat, von dem der Concnrs des Schlachters Bockries regnlirk ist, in seinem Berichte die desfällige Behauptung des Klägers bestätigt; in weiterer Erwägung, daß die Einrede derZnviel- fordernng deshalb stch als unbegründet darstellk, weil siipulirte, nicht aber Verzugszinsen, eingeklagt sind; in fernerer Erwägung, daß die Regel, daß der- jenige, welcher seine Ansprüche auf gewisse Verhältnisse gründet, nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer derselben zu beweisen braucht, nur auf Rechtsver- hältnisse, nicht aber auf factische Zustände und Verhältnisse, deren Fortdauer stch in der Regel eben so durch äußere, in die Sinne fallende, Zeichen zu er- kennen giebt, als wie das erste Entstehen, Anwen- dung leidet, daß mithin bei abwesenden Personen keine rechtliche Vermnthung des Forklebens bis zu dem Momente, wo der Tod gesetzlich präsumirt wird, an- genommen werden kann, so daß nach gemeinem Rechte immer denjenigen die Beweislasi trifft, welcher ent weder auf die Lebensfortdauer des Verschollenen oder den Tod desselben einen Anspruch gründet, daß aber diese gemeinrechtlichen Grundsätze durch das vaterlän- dische Recht abgeändert sind, indem nach der Verord- nung vom Oten Novbr. 1708 das Leben eines Abwe- senden bis zu seinem zurückgelegten 70sten Lebensjahre vermulhet wird; also bis zum Beweise des Gegentheils angenommen werden muß, daß der Verschollene den Anfall der Erbschaft erlebt hat; im vorliegenden Falle aber Beklagter so wenig mit Bestimmtheit behauptet hat, daß sein Cnraude schon zur Zeit der Delation der Erbschaft gestorben gewesen sei, als die nächst dem Verschollenen zunächst zur Erbschaft Berechtigten intervcniendo ausgetreten sind, folglich in dieser Be- ziehung kein Beweis Vorbehalten werden kann; in fernerer Erwägung, daß die Regel des Römi- schen Rechts, daß zu einer Erbantretung, als zu einem solennen juristischen Acte, die persönliche Mitwirkung des Erben gehört, zwar bei dem Vormunde, weil der- selbe alle Rechtsgeschäfte seines Pupillen, ohne dessen persönliche Mitwirkung, vornimnit, nach den heutigen Rechtsanstchken keine Anwendung leidet; der curator absenlis aber, dem nur die custodia bonorum ob- liegt, im klebrigen durchaus nicht den Willen desjeni- gen, dessen Vermögen zu erhalten er berufen ist, ver- tritt, so daß nach gemeinem Rechte der Curator eines Abwesenden für denselben keine Erbschaft antreten kann; in fernerer Erwägung aber, daß nach den §§ 8 und 0 der Vormünder-Verordnung für das Herzogthum Hol- stein, Königlichen Antheils, vom 13ten Seprbr. 1743 ein curator absentis eine dem Letzteren deferirle Erb- schaft antreten kann, die Verordnung vom 31sten Qctbr. 1740, worauf die Vormünder-Verordnung Bezug nimmt, durch die Verordnung vom Oten Novbr. 1708 aufgehoben ist, und sowohl nach der Holsteinischen und namentlich nach der Altonaer Praxis, als nach der Verordnung vom Oten Novbr. 1708 die einem Abwesenden zugefallene Erbschaft denselben durch seinen die Erbschaft antretenden Curator definitiv erwor- ben wird, da in jenem Gesetze eines eventuell den Miterben zustehenden Accrescenzrechtes gar nicht ge- dacht wird, da ferner, nach dem § 2 jener Verordnung, die Theilnahme an der Verlastenschaft eines Verschol- lenen sich nach der Zeit des 70sten Lebensjahres richtet, und im § 4, in welchem, was namentlich die den Ab- wesenden zngefallene Erbschaften anlangt, bestimmt ist, daß die Curatel, wenn stch Niemand meldet und ge- hörig legitimirt, bei dem ferneren Ausbleiben des Abwesenden und seiner unbekannten Erben bis zu seiner, obigen Bestimmungen gemäß, eintreken- den Todeserklärung und Beerbung fortdauern soll, die Erben des Abwesenden aber wohl nicht erwähnt wären, wenn der Abwesende nicht die ihm zngefallene und für ihn durch seinen Curator angetretene Erbschaft acquirirt hatte; sowie in Erwägung, daß im § 5 der Verordnung die 281 einem Abwesenden auch erst nach seiner Entfernung angefallene Erbschaft sein Vermögen genannt wird, aus welcher für die etwanigen Kinder desselben und überhaupt für diejenigen, denen er Unterhalt, Erziehung und Unterstützung schuldig ist, nach richterlichem Er- messen gehörig gesorgt werden soll; in endlicher Erwägung, daß die höchst persönliche Rechtswohlthal der Competenz demjenigen, welcher darauf Anspruch machen kann, nur das Recht giebt, zu verlangen, daß ihm die Mittel zum nothwcndi- gen Unterhalte gelassen werden, I. 173. D. de div. reg. jur. 1. 30. D. de re judicata, und daß die dem abwesenden Bockries zugefallene Erb- schaft die eingeklagre Forderung bedeutend übersteigt, wird, nach eingelegten Unterinstanzaclen und Rer cessen, auch stattgefundener mündlichen Verhandlung, hiedurch für Recht erkannt: daß sententia a qua des Altonaische» Magi- strats vom 22sten Juli 1841 pure zu confir- lüiren und ad exequendum zu remilliren. Unter Vergleichung der Kosten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glückstadt, den 3Isten März 1843.*) Entscheidungen der SchleSwigschen Ober- dicasterien. Transmission deö Erbrechts nach kinderlosen Ehegatten. In Sachen des Ober- und Landgerichtö-Advocaten Beseler in Schleswig, in Vollmacht der Kinder der weil. Martha Muhl, geb. Peters, nämlich Anna Catharina Mumm, geb. Muhl, c. c. m. in Schlich,' ring, Hinrich Muhl in Cvldeubüttel, des Schullehrers Peter Langemann Muhl am Neuendeich bei Glück- stadk, Jes Muhl, Hans Muhl und Martha Maria Elisabeth Muhl e. c., säuuinlich in Cvldenbüktel, Justificanten, jetzt Appellanten, wider den Bürger und Uhrmacher Johann Ernst Langemann in Schleswig, für stch und in Vollmacht seines Bruders Peter Hin- rich Langemann in Flensburg, den Bürger und Ein- wohner Christian Langemann in Schleswig und den ") Das aegen dieses Erkenntnis! interponirte Rechtsmittel der Oberappcllatio» ist nicht fortgesetzt worden. Justizrath und Obersachwalter Hancke, in Vollmacht der Pastorin Vvgeller, geb. Langemann, c. c. m. in Poppenbüll, Justificaten und Appellaten, hauptsächlich wegen Justification der auf das Prvclam über den Nachlaß der weil. Eheleute Langemann passu 5 des Professtons - Protocolls angemeldeken Erbgerecht- same, jetzt Appellation gegen das Erkenntnis; des Ma- gistrats der Stadt Schleswig vom 22sten März 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügken Enlschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochrene Erkenntniß hinsichtlich des Kostenpuncts dahin abzuändern, daß die in der Uukerinstanz erwachsenen Kosten, insoweit nicht bereits rechtskrästrig darüber erkannt, gegeneinander aufzuheben sind, selbiges seinem übrigen Inhalte nach aber zu bestätigen und mit obiger Abänderung zu dessen Vollziehung an das Unlergericht zu verweisen sei; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Publicatum im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottorff, den lOten Novbr. 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Im Jahre 1842 starb im Witlwensiande die Ehe- frau des bereits im Jahre 1827 verstorbenen Bürgers Peter Langemaun in Schleswig mit Hinterlassung eines mit ihrem Ehemann errichteten confirmirten Testaments vom 12teu Juni 1813, dem mehrere Schednln hiuzugefügt sind. Dieses Testament enthält folgende, bei Würdigung der vorliegenden Sache we- sentlich in Betracht kommende Bestimmungen: Im § 1 suJ) JVÜ 1 verfügt der Ehemann, daß seine Ehefrau nach seinem Ableben den ganzen Nach- laß als ihr Eigenthum zu sich nehmen, und selbigen bis zu ihrem Tode im freien, unbeschränkten Besitz behalten soll. Demnächst heißt es sul) JVs 3 dieses §: Sollte meine liebe Frau sich nach meinem Ab- leben abermals verehelichen, so zahlt sie an meine Jntestaterben, als meinen Bruder Jacob Langer manu oder dessen Erben, die Kinder meiner ver- storbenen Schwester Sara Elisabeth Knells, geb. Langemann, in Eiderstedr und meine noch lebende Schwester, die verwittwete Bürgermeisterin Al- bertz in Friedrichstadk, bei ihrer Wiederverhei- rathung zusammen die Summe von 4000 Im § 2 des Testaments setzt dagegen die Ehefrau des Testators ihren Ehemann auf den Fall, daß er sie überlebe, zu ihrem Erben ein. Im § 3 des Testaments haben beide Eheleute ge- meinschaftlich wörtlich folgendes verfügt: Würde nun nach meinem, des Ehemannes, zuerst erfolgten tödtlichen Hinkrikt meine liebe Ehefrau bis an ihren Tod im Wittwenstande verbleiben, 282 so ist unser beiderseitiger Wille, daß nach ihrem Tode der gesammte Nachlaß ohne irgend einige Ausnahme meinen, des Ehemannes, obgenannten Inteßaterben zufallen soll. Die anderweitig in diesem § enthaltenen Bestimmun- gen stnd in der Folge wegfällig geworden. Im § 4 behalten steh die Testatoren die Freiheit vor, das Testament abzuändern, und wollen, daß wenn ein oder mehrere von ihnen beiden l-esp. e. cur. eigenhändig unterschriebene Zettel oder Scheduln dem- selben angelegt befunden werden sollten, selbige als Theile des Testaments angesehen werden und eben die Gültigkeit haben sollen, als wenn sie demselben wört- lich einverleibt gewesen. Unter den verschiedenen Testamenrsscheduln befin- det sich eine, vvn beiden Parkheien besonders hervor- gehobene Schedul vom 28sten Rovbr. 1826, welche von dein Testator für sich und seine Frau einseitig unterschrieben und zugleich mit der Unterschrift des nunmehr verstorbenen Westpahl, als erbetenen Cura- tor, versehen ist. In dieser Schedul heißt es am Schlüsse: cs erbt niemand anders als meine Bruderkinder allhier und meine Schwesterkinder in der Marsch, wenn die Kinder haben, die bekommen gar nichts, wenn meine Frau und ich todt sind. Nach erfolgtem Tode der verwiktweteu Laugemann wurde deren Nachlaß von dein Schleswiger Magistrat unter gerichtliche Behandlung gezogen und über den- selben ein Proclam erlassen. Bei demselben profitir- ten die gegenwärtigen Justificanken Erbansprüche an die prvclamirte Masse. Jii ihrem in der Folge eiu- gereichten Instificakionslibell legitimirten die Jnsiifi- canten zuvörderst ihre Person, als die ehelichen Enkel der im Testamente der Erblasser bezeichneten Schwester des verstorbenen Peter Langemann, und bemerkten zur Begründung ihres Miterbrechts: ihre Mutter, die Schwestertochter des Testators, sei erst im Jahre 1838 verstorben, sie habe mithin den bereits im Jahre 1827 verstorbenen Erblasser überlebt und das mit dessen Tode ihr angefaliene Erbrecht auf dessen Nach- laß auf ihre Kinder und Erben, die Justificanken, transmittirt. Dieses Transmissionsrecht sei durch die Verordnung vom 23sten Juni 1786 gesetzlich begrün- det. Nur dann würde sich die Sache anders gestal- ten, wenn der Erblasser Peter Langemann die Bestim- mung getroffen hatte, daß nach dem Tode seiner längstlebenden Ehefrau der Nachlaß an seine alsdann vorhandenen nächsten Erben fallen solle. Die dem Testament späterhin angelegte Schedul vom 28sten Rovbr. 1826, nach welcher die zu Erben eingesetzten Schwesterkinder des Erblassers nur insoweit zur Erb- »ahme berufen wären, als sie den Tod der Testatoren erlebten, könne dieses Transmissionsrecht nicht alten'- reu. Diese Schedul enthalte nämlich eine Abände- rung in der Erbeseinsetzung, eine solche Bestimmung erheische aber die Errichtung eines förmlichen Testa- ments. Diese Schedul sei auch nicht von der Ehe- frau des Erblassers unterschrieben, sie entbehre daher in Folge der im § 4 des Testaments enthaltenen Be- stimmung jeden rechtlichen Werth. Die Justificanken richteten ihren Schlußantrag dahin: daß die von ihnen beschaffte Angabe für justificirt zu erachten, sie mithin jure transmissionis als Miterben an den Nachlaß der weiland Ehelente Peter Langemann und Maria Elisabeth Lange- mann, geb. Pekersen, anznerkennen und ihnen demgemäß ein Vierrheil der gesammten Erbschaft aiisgekehrt werde, Justificaten auch schuldig, die Proceßkosten zu erstatten. Die Justificaten haben zuvörderst zwei, jetzt nicht weiter in Betracht kommende Einreden formirt und demnächst sich bemüht, die fehlende Begründung der Klage nachzuweifen. Zu diesem Behufe wird im Wesentlichen hervvrgehoben, daß die Verordnung vom 23sten Juni 1786 auf die vorliegende Sache keine Anwendung leiden könne; selbige befasse lediglich den Fall, wenn zwei unbeerbte Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzten und verfügten, daß nach dem Ab- leben des Längstlebenden der Nachlaß auf ihre beider- seitigen nächsten Verwandten zu gleichen Theilen fal- len solle. In dem vorliegenden Testamente hätte aber jeder der unbeerbten Ehegatten den Längstlebenden von ihnen zum Erben eingesetzt; wie es mit der weiteren Vererbung des Nachlasses gehalten werden solle, wenn der Ehemann seine Ehefrau überlebe, darüber enthalte das Testament keine Bestimmung, nur auf den hier eingetretenen Fall, daß die Ehefrau die Längstlebende sei, wären bestimmte Personen zu Erben des Nach- lasses der Ehefrau eingesetzt, falls diese nicht etwa zu einer zweiten Ehe schreiten sollte; von dem Zeikpuucl des Todes der Ehefrau sei der eventuelle Anfall der Erbschaft für die instituirten, namentlich aufgeführten Erben abhängig gemacht, mit deren Ableben sei erst das Erbrecht ins Leben gerrere». Da die Schwester- kinder des Peter Langemann den Tod von dessen Ehe- frau nicht erlebt, so könne hier von einem Trans- missionsrecht nicht die Rede sein; ein Erbrecht, was sie selbst nicht erworben, hatten sie auch auf ihre Nachkommen und Erben nicht übertragen können. Der § 3 des Testaments berufe für den daselbst vorausgesetzten Fall des Ueberlebens und Wittweblei- bens der Testatrix nur die Kinder der weiland Sara Elisabeth Knells (rcctius Peters) zur Erbnahme. Die Justificanken waren aber nicht Kinder der Knells, sondern Kindeskinder. Dasselbe ergebe auch die Testa- inentsschednl vom 28sten Rovbr. 1826. Die gegen die Gültigkeit dieses Documenks vvn Jnstificanten an- gebrachten Einwendungen verdienten keine Berücksich- tigung, diese Schedul sei von beiden Testatoren unter- schrieben und komme hier nur a!S Jnterpretations- 283 mittel in Betracht, sie solle nur zur Auslegung des im Testamente niedergelegren letzten Willens dienen. Evcntualiter wurde dem Anträge der Justificanr ten die Einrede der Zuvielforderung entgegengesetzt. Diese ist daraus entnommen, daß Geschwisterkinder nach Kopfzahl zur Erbnahme concnrrirten, mithin die Iustificanten bei der Concnrrenz der vier Iustificaten jedenfalls nur einen fünften, und wenn die übrir gen Nachkommen der beiden unlängst verstorbenen Schwesterkinder des Testators auch zur Erbnahme be- rufen werden sollten, nur einen siebenten Theil der Erbmasse in Anspruch nehmen könnten. Hinsichtlich beider Einreden ist der Schlußantrag ans die Abweisung der Iustificanten und ihre Pflich- rigkeit zur Delirung der Angabe, so wie auf Kosten- erstattung gerichtet. Nach verhandelter Sache wurde mittelst Erkennt- nisses des Schleswiger Magistrats vom 22sten Marz 1843 die formirte Angabe für jusiificirt nicht erachtet und die Iustificanten schuldig erkannt, ihre Angabe binnen Ordnungsfrist deliren zu lassen, den Iustificar ten auch gleichzeitig die Prvceßkosten zu erstatten. Gegen diese Urtel haben die Iustificanten das Rechtsmittel der Appellation eingewandk und ihre Be- schwerden darin gesetzt: 1) daß nicht dahin erkannt, daß die von den Iu- stificanten bei dem Langemannschen Erbschaftsproclame beschaffte Angabe für jusiificirt zu erachten, sie mithin als Miterben an dem Nachlaß des weil. Peter Lange- mann und Maria Elisabeth Langemann, geb. Peter- sen, anzuerkennen und ihnen demgemäß ein Viertheil, evcnt. ein geringerer Theil der gesammten Erbschaft auszukehren, die Instificaten auch schuldig, die Kosten zu erstatten; evcnt. 2) daß nicht dahin für Recht erkannt worden, daß die von den Iustificanten beschaffte Angabe dahin für jusiificirt zu erachten, daß sie als Miterben an den Nachlaß des Ehemannes Peter Langemann aiiznerken- nen und ihnen demnächst ein Viertheil, event. ein geringerer Theil dieses Nachlasses auszukehren, unter Verurrheilung der Iustificaten in die Prvceßkosten; 3) daß nicht wenigstens die Kosten gegen einander aufgehoben worden. Darüber waltet unter den Parlheien kein Streit ob, daß die Iustificanten Enkel der im Testament er- wähnten Schwester des Testators, Sara Elisabeth Knells, seien, ihr Mann den Namen Peters mit dem Beinamen Knells geführt und daß die Mutter der Iustificanten den Tod des im Jahre 1827 verstorbe- nen Erblassers Peter Langemann erlebt habe; streitig ist nur unter den Partheien, ob das Erbrecht an die Langemannsche Erbmasse den Kindern der Ehefrau Peters, genannt Knells, so weit sie den Erblasser überlebten, wenn sie auch vor dessen Nachlebenden Wittwe verstorben sind, angefallen war, und evcnt. in welchem Umfange den Iustificanten dieses Erbrecht zustehe. Es steht demnach zur Frage, ob die gedachten Schwesterkinder des Peter Langemann ex tune oder ex nunc zu Erben in dem gemeinschaftliche» Nach- lasse oder wenigstens in dem, dem zuerst Verstorbenen darin gehörig gewesenen Antheil berufen sind, und nur die Erbnahme von dem Todestage der im Wittwen- stande verstorbenen Ehefrau des Peter Langemann ab- hängig gemacht worden ist. Peter Langemann hat im § 1 des Testaments seine Ehefrau, falls sie ihn überlebe, zn seiner alleini- gen Erbin eingesetzt und ihr auf den Fall, daß sie sich wieder verheirarhen sollte, unter Auflegung gewisser Legate an einige seiner, speciell namhaft gemachten, Verwandten, die Freiheit gestattet, auch auf den Todesfall über den ganzen Nachlaß zu verfügen. Die Ehefrau hat im § 2 des Testaments den Ehe- mann gleichfalls zn ihrem alleinigen Erben ohne alle Beschränkung eingesetzt, im § 3 aber haben beide Eheleute gemeinschaftlich bestimmt, daß auf den jetzt eingetretenen Fall, wenn die Ehefrau die Längstlebende sein sollte und im Wittwenstande verbliebe, nach ihrem Tode der gesammre Nachlaß den im § l sub M 2 genannten Jntestarerben des Ehemannes zufallen soll. Demnach liegt dieser Erbeseinsetzung eine gegenseitige Uebereinknnft darüber zum Grunde, wer mit dem Tode der Ehefrau, Erbe des Gefammtnachlasses wer- den sollte, und daß die Ehefrau als Wittwe in dieser Bestimmung keine einseitige Aenderung treffen durfte; es war namentlich durch jene gemeinschaftliche Be- stimmung zum Voraus vorgeschriebe», wer mit ihrem Ableben ihr Erbe sein sollte. Darüber, wer auf die- sen oder jenen Fall Erbe des Ehemannes sein sollte, enthalt das Testament nirgends irgend eine Bestim- mung, mithin konnte von dem Anfall seiner Erbschaft, so lange die ihn überlebende Testatrix nicht mit Tode abgegangen war, nicht die Rede sein, denn dieser war die Erbmasse zugefallen und erst mit ihrem Tode sollte der Gesammknachlaß zum Erbgang kommen und zwar auf die vorgeschriebene Weise. Der statt- gefundenen Erbeseinsetznng liegt ein sogenanntes tesfa- mentnm corrcspectmun zum Grunde und selbst als testamentum rcciprocuni würde auf die Auslegung desselben die von den Iustificanten zur Begründung ihres Erbrechts angezvgene Verordnung vom 23sten Juni 1786 keine Anwendung finden, da selbige ledig- lich von dem Falle handelt, wenn unbeerbte Eheleute, die sich gegenseitig zn Erben eingesetzt haben, verfü- gen, daß »ach dem Tode des Längstlebenden der Nach- laß ihren beiderseitigen Erben zufallen soll, ohne sich bestimmt darüber ausznsprechen, von welchem Zeit- pnnct der Anfall der auf die Erben des zuerst verstor- benen Ehegatten fallenden Hälfte des Nachlasses zu bestimmen sei. Keine dieser Verordnung zum Grunde liegenden Momente liegen hier vor; cs sind nicht die 284 beiderseitigen nächsten Verwandten der Testatoren ans den Todesfall des Langstlebenden eingesetzt, sondern die Tesiatrix ist als überlebende Ehegattin allein zur Erbin ernannt und zwar unter der gegenseitig einge- gangenen Bedingung, daß unter den eingelretenen be- merkten Umständen gewissen, speciell namhaft gemach- ten, Anverwandten des Ehemannes nach dem Ableben der Ehefrau die Gesammtmasse erblich zufallen soll. Da der Nachlaß jetzt erst mit dem Tode der Tesiatrix zum Erbgang gekommen, so können selbstverständlich von den im Testament eingesetzten Erben diejenigen nur zur Erbnahme zugelassen werden, welche die Wittwe Langemann überlebten. Als ein unzertrenn- liches Ganzes ist von den Testatoren über den Ge- sammtnachlaß letztwillig verfügt, von einem Erbrecht in einem zu separirenden Theile desselben kann daher, als dem Inhalt des Testaments widerstreitend, nicht die Rede sein. Aus diesen Gründen stellen sich die beiden ersten Beschwerden als verwerflich dar. Was dagegen die dritte Beschwerde betrifft, so hat diese für begründet erachtet werden müssen, da keine Thatsachen vorliegen, aus welchen zu entnehmen, daß die Jnstificanten gegen ihre bessere Ueberzeugnng diesen Proceß begonnen, die Auslegung von reciproken und correspectiven Testamenten aber überhaupt zu den streitigen Erbschaftsmaterien gehört. Nachdem die Appellanten die fernere Appellation an das Schlesw. Holst. Lauenb. Oberappellations- gericht ergriffen und prosequirt hatten, erfolgte von diesem nachstehender Bescheid: Christian der Achte rc. In Sachen der Kinder der weil. Martha Muhl, geb. Peters, nämlich rc., Jnstificanten, dann Appel- lauren, jetzt Oberappellanten, wider den Bürger und Uhrmacher Joh. Ernst Langemann in Schleswig rc., Instificaken, dann Appellaten, jetzt Oberappellaten, hauptsächlich betreffend Iustificalion der auf das Pro- clam über den Nachlaß der weil. Eheleute Langemann sub passu 5 prot. prof. angemeldeten Erbgerecht- saine, dann Appellation gegen das Erkennlniß des Magistrats der Stadt Schleswig vom 22sten Marz 1843, jetzt Appellation gegen das Erkennlniß des Schleswigschen Obergerichts vom I6ten Nov. v. I., wird, in Erwägung, daß die verstorbenen Eheleute Langemann sich in dem zur Frage stehenden Testamente gegenseitig zu Erben mir freiem Verfügungsrecht unter Lebenden eingesetzt und dabei bestimmt haben, daß, falls nach dem Tode des Ehemannes die Ehefrau bis an ihren Tod im Witlwenstand verbleiben würde, der gesammte beiderseitige Nachlaß sodann den im Testament na- mentlich bezeichneten Jntestaterben des E1)emannes zufallen sollte, wogegen für den unvermutheken Fall ihrer Wiederverheirathnng der Wittwe die Auszahlung eines Vermächtnisses von 4000 Thalern an die ge- dachten Personen anferlegl worden, so daß also für diesen freilich nicht eingetretenen Fall der Wittwe ein freies Verfügungsrecht selbst von Todeswegen über den beiderseitigen Nachlaß zustand; solchemnach die Ehefrau als Fiduciar-Erbin ihres Ehemannes zu betrachten ist, nach deren Tode das Vermögen an die im Testamente bezeichneten, auch von ihr, für das von ihr herrühreude Vermögen zu Erben eingesetzten Personen, als Fideicommiß-Erben, fallen sollte, dies Fideicommiß jedoch auf der Bedin- gung beruhte, daß die Ehefrau nicht zur zweiten Ehe schreiten werde, diese Bedingung aber erst mit dem Tode der Wittwe Langemann existent werden konnte, und da die Mutter der Appellanten diesen Zeitpunck nicht erlebt hat, das bedingte Fideicommiß für sie hinfällig geworden ist und nicht auf ihre Erben hat transmittirt werden können, diese also so wenig an das Vermögen des Ehemannes, als an das der Ehe- frau Erbansprüche zu machen befugt sind, sowie in Erwägung, daß die Verfügung vom 23sien Juni 1786 auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann, weil dieselbe nur dahin gehr, die Unge- wißheit darüber zn heben, welche Personen gemeint seien, wenn unbeerbte Eheleute einander ihre Güter zur freien Disposition oder bloß znm Nießbrauch, unter der Bedingung, daß nach dem Tode des Längstlebenden die Masse ihren beiderseitigen nicht namentlich bezeich- neten Erben anheimfallen solle, wechselseitig verresta- mentirt haben, daß im vorliegenden Falle aber die Erblasser in dem Testamente diejenigen Personen na- mentlich bezeichnet haben, welchen nach dem Tode der längstlebenden Wittwe der gesammte Nachlaß zufallen soll, auch zum Ueberfluß jeder etwanige Zweifel dar- über, welche Personen gemeint seien, durch die dem Testamente sub jß S) beigefügte Schedel vollends be- seitigt wird; solchemnach die Beschwerden der Appellanten sich als unbegründet darsiellen, hiemit für Recht erkannt: daß das angefochkene Erkenntniß des Schles- wigschen Obergerichts vom loten Nvvbr. v. I. zn bestätigen sei, Appellanten anch schuldig, die Kosten der Gegenerklärung zu erstatten. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache an die Uuterinstanz zurnckverwiesen wird V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den 2Isten December 1844. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigir! von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 40. Stück. Den 6. Oktober 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die von der Königlichen Renkekammer errichteten Conkracte werden nach den bestehenden Ge- sehen beurtheilt. — Einfuhr des Gersten- mehls in die Stadt Rendsburg. Zn Sachen des Bürgers Detlef Sophrls Sahr in Rendsburg, Klägers, wider bas Holsteinische Ober- sachwalteramt, Namens der Königlichen Nentekammer, Beklagten, betreffend die Rückgabe, cvcnt. die Erstat- tung der widerrechtlich ihm abgenommenen 4 Sacke Gerstenmehl s. w. d. a., hat Kläger vorstellig gemacht, daß am 13ten Ja- nuar, als sein Knecht 4 Säcke Gerstenmehl von Arnis für ihn nach Rendsburg gebracht habe, selbige von der Amtstnbe angehalten und cvnfiscirr seien. Da nun Gerstenmehl nicht dem Mühlenzwange unterwor- fen sei, auch dasselbe von jedem Rendsbnrger Ein- wohner zufolge der als Gesetz publicirten Marktordnung eingeführt werden könne, so bitte Kläger um ein Er- kenntnisi: daß es gesetzlich erlaubt sei, Gerstenmehl in Rendsburg einznführen, Beklagte mithin schuldig, dem Kläger die ihm entzogenen 4 Säcke Gersten- mehl binnen Ordnungsfrist wiederum zurückznge- ben, avant, ihm den Werth derselben nach dem Marktpreise zur Zeit der Entziehung zu erstatten, auch die Proceßkosten s. m. zu refnndiren. Excipiendo hak Beklagte zugeständen, daß das Ger- stenmehl der Regel nach nicht dem Zwange unterwor- fen sei, allein in dem Pachtconlracc über die herrschaft- liche Mühle- zu Rendsburg sei eine Ausnahme von dieser Regel enthalten, indem zufolge dieses Contracks alles Mehl, welches ohne erweisliche Nothwendig- keit von den Mahlgästen in die Stadt gebracht werde, sofort von dem Amtsverwalter mit Beschlag belegt werden solle. Hiervon sei nur das auf der Graupen mühle gemahlene Gerstengraupenmehl ausgenommen. Die Marktordnung erstrecke sich nur auf die Wochen- märkte; in diesen Wochenmarkttagen könne Gersten- mehl eingebracht werden, aber der Kläger habe die 4 Säcke Gerstenmehl nicht an einem Wochenmarkttage eingebracht, sondern am 13ten Januar, an welchem kein Wvchenmarkt statkgehabt. Die Marktordnung enthalte keine allgemeine Erlaubniß zur Einfuhr des Gersienmehlö in Rendsburg zum Nachtheile der Kö- nig!. Mühle und müsse Kläger daher unter Erstattung der Kosten abgewiesen werden. Es ist mündlich coi-am protoc. rer und duplicirt, und steht solchemnach zur Frage: ob die Einfuhr des Gerstenmehls auch an andern als den Wochenmarkt- kagen den Einwohnern der Stadt Rendsburg erlaubt sei? In Erwägung nun, daß nach dem Inhalte des Rescripts vom Lasten Octbr. 1811 sowohl nach allge- meinen Rechtsgruudsätzen, als nach den in den hiestgen Landen bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Freiheit des Vermahlens der Gerste und des Bnchwaizens als die Regel anzunehmen ist, insofern nicht Conkracte mit den Mühlengästen, Verjährung und namentlich die derzeit bereits von der Königlichen Rentekammer abgeschlossenen Conkracte eine Ausnahme begründen; sowie in Erwägung, daß eine solche Ausnahme nicht durch den excipiendo geltend gemachten Mühlenpacht- conkract ans der neueren Zeit für den vorliegenden Fall begründet werden kann, da, wenn es gleich in dem § 2 desselben heißt, daß alles Mehl, welches ohne erweisliche Nothwendigkeit von den Mahlgästen in die Stadt gebracht werde, sofort beschlagen werden soll, doch aus diesen beiden Wörtern „alles Mehl" nichts weiter gefolgert werden kann, als daß alles Mehl, auf welches |ic!) der Mühlenzwang überhaupt erstreckt, auf der Rendsbnrger Zwangsmühle gemahlen werden soll; in fernerer Erwägung, daß auch aus der im Pacht- conkracle für die concesstonirle Graupenmühle enthalte- nen Ausnahme keine andere Deutung der Wörter „alles Mehl" hergeleitet werden kann, weil einmal 40 286 nicht anzunehmen steht, daß der Pachtcontract im Widerstreit mit de» bestehenden gesetzlichen Verfügun- gen habe abgefaßt werden sollen, dann aber auch aus der deutlichen Bestimmung der in Uebereinstimmung mit der Verfügung vom LOsten Octbr. 1811 abgefaßten Nendsbnrger Wochenmarktordunng vom 2te» Febr. 1836 stch ans das Evidenteste ergiebt, daß der Nendsbnrger Zwangsmühle kein Recht zusteht, die Einfuhr von Gerstenmehl in die Stadt zu untersagen, indem theils unstreitig an den beiden Wochenmarkttagen Gersten- mehl eingeführt werden kann (§ 2 der Wochenmarkt- vrdnnng), theils aber auch an allen Wochentagen die Einführung des bestellten Gerstenniehls in die Stadt einem Jeden freigegeben ist (§ 5); die Gesetzgebung mithin das Recht der herrschaft- lichen Kornwassermühle, die Einfuhr von Gerstenmehl in die Stadt Rendsburg zu verhindern, durchaus nicht anerkannt hat, wird, auf eingelegte Recesse und angehörte münd- liche Vortrage, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Obergerichtswegen für Recht erkannt: daß beklagte Rentekammer schuldig sei, dem Klager die ihm von der Nendsbnrger Amtstnbe weggeuommenen 4 Sacke Gerstenmehl binnen Ordnungsfrist wiederum zurückzugeben, event. ihm den Werth derselben nach dem Marktpreise zur Zeit der Wegnahme zu erstatten, auch die Kosten dieses Processes, s. d. et in., zu refnn- diren. ' Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glückstadt, den löten December 1843. Gegen dieses Erkenntniß hat das Obersachwalter- amt vergeblich das Rechtsmittel der Appellation interr ponirl; es ist folgendes re^ectoilum aus dem König!. Schleswig -Holstein-Lauen burgischen Oberappellations- gerichte erfolgt: Namens Sr. König!. Majestät. Auf die unterm Isten März v. I. überreichte Ein- führung und Rechtfertigung der Appellation von Seiten des Iustizralhs und Obersachwalters Raben in Kiel, Namens der Rentekammer, Beklagten, jetzt Appellan- ten, wider den Bürger Detlef Sophus Sahr in Rendsburg, Kläger, jetzt Appellaten, wegen Rückgabe oder Erstattung von 4 Sack Gerstenmehl, jetzt Appel- lation wider das Erkenntniß des Holsteinischen Ober- gerichts vom 18ken Decbr. 1843, wird, in Erwägung, daß nach Inhalt des Rescripts vom Lasten Octbr. 1811 die Freiheit des Vermahlens der Gerste als Regel anzunehmen ist, von welcher in jedem vorkvmmenden Falle die Ausnahme von demjenigen, der solche behauptet, erwiesen werden muß; daß zwar eine solche Ausnahme von dem Beklagten auf den zwischen der Rentekammer und dem Pächter der in Rendsburg belegenen Königlichen Mühlen geschlossenen Pachtvertrag gegründet wird, daß jedoch nach Inhalt desselben dem Pächter ein Mühlenzwangsrecht in An- sehung des Gerstenniehls ausdrücklich nicht beigelegt ist, ein solches Zwangsrecht auch eben so wenig aus dem tz 2 dieses Pachtvertrages mit Sicherheit hervor- geht, da derselbe in dieser Beziehung wenigstens zwei- felhaft und daher nicht geeignet erscheint, eine Aus- nahme festzustellen; in Erwägung, daß aber selbst in dem Falle, da der fragliche Pachtvertrag für weniger zweifelhaft an- gesehen werden könnte, doch die für die Stadt Rends- burg unterm Lten Febr. 1836 erlassene Wochenmarkt- ordnung dem von dem Beklagten behaupteten Zwangs- rechle in Ansehung des Gerstenmehls unverkennbar widerspricht, indem darnach einzig und allein das Roggen- und Waizenmehl von der freien Einfuhr in die Stadt Rendsburg ausgenommen ist; eine Bestim- mung, welche in Abstcht auf das Gerstenmehl gar nicht zur Anwendung zu bringen sein würde, wenn vermöge des über die Königlichen in Rendsburg bele- genen Mühlen abgeschlossenen Pachtvertrages ein Mühlenzwang in Betreff des Gerstenmehls siattfände und in Ausübung gebracht werden könnte; in endlicher Erwägung, daß zwar die genannte Marktordnung die Einführung des Mehls, mit alleini- ger Ausnahme des Roggen- und Waizenmehls, im Ganzen nur an den Markttagen gestattet, daß jedoch, abgesehen davon, daß eine Handlung wider die Markt- ordnung lediglich durch die Marktpolizei zu ahnden sein würde, aus dem § 5 der Marktordnung stch er- giebt, daß auch außer den Markttagen Laudesprodncte der im § 2 erwähnten Arten, wohin Lebensmittel aller Art, mit alleiniger Ausnahme des Roggen- und Waizenmehls und des frischen Fleisches, gehören, auf Bestellung in die Stadt gebracht werden dürfen; übrigens aber es gleichbedeutend sein muß, ob ein Nendsbnrger Einwohner dergleichen Laudesprodncte bestellt hat, oder, ob er selbige, wie im vorliegenden Falle, durch seine eigenen Leute sich har milbringen lassen, dem Beklagten und Appellanten hiemit ein abschlägiger Bescheid erlheilt. Urkundlich rc. Gegeben im Königlichen Ober- appellationsgerichte zu Kiel, den 5ten März 1845. 287 Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Umfang der CollationSverbindlichkeit. In Sachen des Hofbesitzers Christian Möller ans Havreballegaärd, des Kriegsraths Möller auf Jvlde- rnphoff und der Wiltwe H. A. A. Boie, geb. Möller, c. cur. in Flensburg, per mandatariuin de» Justizrath, auch Ober- und Landgerichts - Advocaten Dr. Jasper in Schleswig, Provocaten und Klager, wider die Kin- der des weiland Kaufmanns Herrmann Reimers und dessen Ehefrau Wabe Agathe Reirners, geb. Möller, in Flensburg, namentlich die Kammerräkhin C. A. Reimers c. c. m. in Cismar, die Ehefrau H. Lorenzen, geb. Reimers, c. c. in. j„ Flensburg, Jacobine Auguste Reimers, c. c. rog., Wilhelmine Nicoline Reimers c. c. r«g. daselbst, G. H. Reimers, Caroline Wilhelmine Reimers c. c. rog., Franz Christ. Reimers in Kiel, Dorothea Friederica Pfannenstiel, geb. Reimers, c. c. m. zu Kornicke, Christine Pauline Reimers c. cur.; ferner wider den Makler F. Reimers in Flensburg, für sich und als Mandatar seines Bruders Herrmann Reimers, per mandatariuin den Ober- und Landgerichts-Advo- caten Bremer in Flensburg, Prvvocanten und Beklagte, wegen schuldiger Collation oder event. Liquidation von 5124 I2| ß Cour., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- dungsgründe, hiemil für Recht erkannt: daß Kläger mit ihrer erhobenen Klage abzur weisen, auch schuldig, den Beklagten die Kosten dieses Processes, deren Verzeichnung und Er- mäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. V. R. W. Publicatum im König!. Schleswigschen Obergerichk auf Gottorff, den 28sten April 1843. E n t s ch e i d n n g s g r ü n d e. Im Jahre 1838 starb die Wittwe des weiland Agenten Möller in Flensburg mit Hinterlassung eines den 15trn August 1825 mit ihrem im Jahre 1829 verstorbenen Ehemann errichteten allerhöchst cvnfirmirr ken gegenseitigen Testaments, in welchem dem Längst- lebenden der lebenslängliche Genuß und die beliebige Verwaltung des Gesammtnachlasses zngesichert ist. Demnächst enthält das Testament darüber die er- forderliche Bestimmung, welche von ihren Kindern oder, statt derselben, ihren Kindeskindern, Erben des ganzen Nachlasses sein sollen. Was die Cvllatious- verpflichtung der eingesetzten Erben betrifft, so enthält der §2 des Testaments wörtlich folgende Bestimmung: ,,Jm Uebrigen soll, hinsichtlich der bei der Thei- lung in Betracht kommenden Güter-Collation, die Regel sein, daß bon den beikommenden Erben bloß diejenigen Gelder und Vorschüsse conferirt werden, worüber Verschreibungen und Schuld- scheine von ihnen selbsi oder von denen, in deren Stelle sie treten, sich finden werden, dagegen aber alles übrige vorher etwa empfangene und von uns in Händen gelhane kein Gegenstand der Conferirnng sein soll." Unter den Kindern der Erblasser wurde ihre Tochter Elsabe Agathe, verheirathete Reimers, enterbt und statt derselben deren Kinder zu Erben eingesetzt. — Wegen der Unmündigkeit einiger Erben verfügte das Obergericht die gerichtliche Regulirnng der Erbmasse und bestellte zur Vornahme derselben eine obergericht- liche Commission. Diese hat, unter Convocirung sämmtlicher Erben, mehrere Termine zum Behuf der Negulirung der Erbmasse abgehalten; in denselben ließen die Reimersschen Kinder sich anfangs durch ihren Vater, Herrman» Reimers, und nach dessen eingetretenen Tode durch den Advocaten Rönnenkamp, als ihren Mandatar, vertreten. Es fanden sich in der Erbmasse zwei Handschriften des Herrmann Rei- mers resp. vom 31sten Jan. 1813 und 2ten Febr. 1822 vor; in der ersten bescheinigt er, daß er in Abschlag des seiner Ehefrau dereinst znfallenden Erbes snccessive die Summe von 619« $ Cour, ausbezahlt erhalten und diese Summe bei einer dereinst siattfindenden Theilung von ihm oder seinen Erben zu cvnferiren sei; in der zweiten Handschrift bescheinigt er auf dieselbe Art, daß er in einer auf seine Hypothek lautenden Obligation die Summe von 479 yß Cour, empfangen habe und diese bei der dereinstigen Erbtheilung zu cvnferiren sei. Diese Conferenda sind auch von den Reimersschen Erben anerkannt. — Außer dieser Summe von 657« Cour, wurde von einigen Miterben, den gegenwärtig Klagenden, auf die Conferirnng ver- schiedener anderer, im Ganzen sich auf 4644 $ 7 ß belaufenden Forderungen an die Reimersschen Kinder Anspruch gemacht, welche Collationsverbindlichkeit jedoch diese nicht nur in Abrede stellten, sondern jene zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Verpflichtung provocirten, und ihrem Anträge conform wurde das Provocationsmandat wegen der angeblichen Ansprüche auf Collation von 4644 $ 7 ß zur Möllerschen Erb- masse unterin 12len August 1842 vom Schleswigschen Obergerichte abgegeben. Die Provocaten sind nunmehr klagend anfgetreten. — Die Kläger haben der Klage mehrere Präjudicial- puncte voransgesandt, von welchen jedoch nur folgende den gegenwärtigen Streitpuncr festsetzende Thatsachen hervorzuheben sind. Kläger bemerken nämlich, die ad confcrcnduin nokirten Pöste von 619« $ und 47« F Cour, wären nicht streitig; streitig seien aber folgende Pösie und machten das Object des jetzigen Processes aus: 288 1) nach einem Extract aus dem Rechnmigsbuche des verstorbenen Agenten Möller und einer Beischrist zu dem Reverse des weiland Herrmann Reimers über die beregten 6100 $ Cour. 488 -F 61 ß, 2) nach drei von den Klägern sub M 3, 4, 5 allegirten Nechnnngs- extracten, an Capital 3000 „ — „ und Zinsen 1166 „ 6 „ 3) nach einem Extract aus der Rechnung über die Verwaltung des Vermögens der verwittweten Agentin Möller für den Zeitraum vom 18ten Ock. 1831 bis zum 28sten Sept. 1832 470 „ — „ in Allem 5124 $ 12,i ß. Zur näheren Begründung der Collationsverpflichtung dieser drei Pöste wurde hinsichtlich jedes einzelnen im Wesentlichen Folgendes hervorgehoben. Pa88.1. Der Agent Möller habe in seinem Rech- nnngsbuche über diese ihm unterm löten April 1813 schuldig gebliebenen 488 $ 61 ß folgende Beischrist gemacht: diese 488 $ 6.1 ß sind von mir auf die zu er- wartende Erbschastsquitnng auch zur Nachricht notirt für beikommende Familie. Diese Summe sei auch nach Delirung dreier Schuld- pöste von 6100 über welche jene Erbschastsquikung ausgestellt (S. 21 des Rechnungsbuchs), mit 488 $ 6.i ß notirt, und in Uebereinstimmung hiemik habe Möller der Erbschaftsquitnng über die 6100 $ Cour, eigenhändig folgende Anordnung beigefügt: Laut Journal p. 21 sind außer obiger Summe zn berechnen für restirende Zinsen und baar ge- liehene Gelder 488 ^ 61ß u. s. w. Möller. Bei dieser Sachlage könne die über die Cvllationöver- pflichknng im § 2 des Testaments der Eheleute ent- haltene Bestimmung nicht in Betracht kommen, da nach einem unbestrittenen Rechtsgrundsatz die eigen- händige Verfügung des Vaters, daß eine bestimmte Summe conferirt werden solle, volle Kraft habe. Hier liege der Wille des Testators über die Verbind- lichkeit zur Collakion des fraglichen Postens auf das Liquideste vor. Unbedingt habe der verstorbene Herrmann Reimers die Qualität der 488 yfi 01 ß als conferendmn in dem Deliberations - Protocoll vom 8ten Occbr. 1838 nicht bestritten, sondern dagegen nur die Behauptung ausgestellt, daß diese Summe liquidirt sein müsse. Die hierin liegende Anerkennung der Verbindlichkeit zur Collation dieser Summe, von Seiten des Erb- lassers der Beklagten, seien diese gegen sich gelten zu lassen schuldig, da Reimers Witlwe und Kinder in nngetheilten Gütern fortlebten, und nicht nur hiedurch, sondern auch durch Handlungen und stillschweigend den Nachlaß ihres resp. Ehemannes und Vaters an getreten hätten. Die Beklagten wären daher in die Schuldverhältnisse ihres Vaters eingekreten und hätten noch am 5ten März 1842 eine Schuld ihres Vaters an die Möllersche Erbmasse zn 230 $ Cour, nebst Zinsen anerkannt. Pass. 2. Was das obenerwähnte Capital der 3000 Cour, nebst 1166 $ 6 ß Zinsen betreffe, so habe es hiemit folgenden thaksächlichen Zusammen- hang: Herrmann Reimers habe im Jahre 1813 von verschiedenen einzelnen Gläubigern im Ganzen 3000 yf angeliehen und darüber am 4ken Mai selbigen Jahrs an die einzelnen Creditoren 13 Obligationen ä 600 $ Cour, und 4 Obligationen ä 300 P. Cour, ausgestellt; diese 17 Obligationen, in welchen an Zinsen 4 pCk. verschrieben gewesen, wären den 20sten April 1813 zn gleicher Zeit protocollirt. Mittelst einer gemein- schaftlichen, unprotocollirken, hypothecarischen, solidari- schen Cautionsacte vom April 1813 hätten gegen die sämmtlichen Gläubiger des Debitors Herrmann Rei- mers aus den Obligationen ans 0000 P. nebst Zinsen dessen damalige 5 Schwäger, Hinrich Möller, Detlef Möller, Christian Möller, Bohe Möller und Nicolai Boje, sich verpflichtet, für die benannte Summe nebst Zinsen jedem Theilnehmer darin zn haften. Im Jahre 1824 sei über Herrmann Reimers Güter Concnrs ansgebrochen, in welchem die Inhaber jener 0000 mit rückständigen Zinsen nicht zur Perception gelangt. Nach dem Tode des Agenten Möller wären von dessen Wittwe durch den gerichtlich bestellten Administrator der Erbmasse diese 0000 P. mit den im Ganzen sich ans 1166 $ 6 ß belaufenden rückständigen Zinsen au die einzelnen Creditoren nach Maaßgabe des Be- trags ihrer Forderung ausbezahlt. Es stelle sich hier die Verpflichtung zur Collation ans einem zwiefachen Grunde dar: 1) die von Reimers an die einzelnen Gläubiger ausgestellten prokocollirken Obligationen befänden sich mit Qnikungen über die geschehene Auszah- lung in der Masse, es lägen hier mithin wirk- liche Verschreibungen desselben vor, folglich sei die in dem Testamente bezeichnete Bedingung der Collation hier wirklich eingetreten; 2) müsse diese Einlösung der 3000 $ als Vorschuß auf die künftige Erbporlion der Ehefrau und Kinder des Herrmann Reimers angesehen wer- den, da diese 3000 yf nebst Zinsen aus der zum Vesten aller Erben zusammen zu haltende» Masse an Creditoren des Herrmann Reimers bezahlt wären, und zwar nicht znm Besten Beikommen- der, nämlich der Möllerschen Erben. Die von den 5 Schwägern des Herrmann Reimers über- nommene Bürgschaft könne auf diese Zahlung nicht inflnirt haben, da sie auf Zahlung nicht wären in Anspruch genommeu worden, und es ihnen auch ein Leichtes gewesen, die Gläubiger mit geringeren Summen abznfinden, und hätten 289 diese Zahlung geleistet, so wäre dieses doch im- mer zum Besten des Hauptschuldners geschehen, gegen den ihnen Regreßansprüche offen gestanden. Pass. 3. Die Verbindlichkeit zur Conferirnng der beregten 470 $ Cour, suchen Kläger durch folgende Momente zu begründen: Herrmann Reimers sei den Agenten Möller aus einer prvtocvllirren Obligation vom Ilten Febr. 1791 500 xp nebst 4 pCk. Zinsen schuldig gewesen; Möller habe ihm im Jahre 1822 diese Obligation eingehändigr, um darauf bei einem Dritten Geld zu suchen; dieses sei ihm auch geglückt; der Kaufmann Joh. G. Stuhr habe diese Obligation unter Kürzung des indirecten Beitrags zur Bankhafr mit 470 kP gegen Ertheilung einer Cesstonsacte des Agenten Möller eingelöstt; Reimers-Habe dieses Geld erhoben und seinem Schwiegervater die obenerwähnte Bescheinigung vom 2ien Febr. 1822 wegen Conferi- rung dieser Summe eingehändigt. In dem Reimers- schen Concurse sei Stuhr mit dieser ihm cedirten For- derung nicht zur Perception gekommen; späterhin sei diese Summe mit obigen 3000 $ aus der Erbmasse des Agenten Möller ausbezahlt, wie der desfallstge Extract aus der Administrations-Rechnung ergebe, so daß selbige dem Vater der Beklagten zur Last gefallen sei. Hier leide die Eollakionsverpflichknng keinen Zwei- fel, da über die streitige Summe eine Verschreibung in der Erbmasse vorhanden, die Einlösung dieser Obli- gatio» mit den Geldern der administrirten Masse ge- schehen sei, und endlich in der Rechnnng über die Administration der Erbmasse diese am I sten März 1832 an Stuhr bezahlten 470 $ als conferciidum des Herr mann Reimers bezeichnet seien. Schließlich bemerken die Kläger: In dem Ange- führten liege für jeden einzelnen der in Frage stehenden Pöste die Verpflichtung zur Collarion klar vor, aber auch noch aus einem anderen Gesichlspuncte sei die Berechnung dieser Pöste begründet. Herrmann Rei- mers sei jedenfalls rückstchtlich dieser Schuldpöste der Masse als Debitor verhaftet gewesen. Nach allge- meinen Grundsätzen, selbst abgesehen von einer Ver- pflichtung zur Collarion, hätten Descendeinen so gut wie andere Erben selbstverständlich dasjenige, was ste dem Verstorbenen schuldig wären, pro rata an ihre Miterben zu zahlen. Daher mache selbst dieses nicht einmal einen Unterschied, ob der Descendeur Erbe sei- nes Ascendenten geworden; Enkel, welche erben woll- ten, müßten mithin conferiren, was ihre Aeltern von ihrem Erblasser erhalten hätten, auch, wenn ste deren Erben nicht geworden wären. Um so mehr würde es im vorliegenden Falle allem Recht und aller Billigkeit widersprechen, wenn die Beklagten als Erben ihres Vaters zur Erbkheilung bei der Möllerschen Masse zugclassen würden, ohne die Schuldverpflichtung ihres Erblassers mit zu übernehmen, also resp. sich solche kürzen zu lassen und den elwanigen Ueberschuß an die Masse baar zu entrichten, Der Schlußantrag ist dahin gerichtet: daß Beklagte schuldig, die libellirten 488^ 6}/?, ferner 4166 >.£ 6 ß und 470 Cour., im Ganzen also 5124 ■$ 12} ß Cour., sich in ihrem Erbtheil in Rechnung bringen zu lassen und, soweit selbige die Erbporlion übersteigen, das Ueberschießende baar an die beikommenden Miterben cinzuzahlen, imgleichen auch die verursachten Kosten zu er- statten; jedenfalls aber: daß die libellirten Pöste bis zu dem Belauf der Erbportion in Rechnung zu bringen, unter gleich- mäßiger Vernrkheiluug der Beklagten in die Pro- ceßkosten. Unter Voraussetzung verschiedener gegen die Klage angebrachten Bemerkungen, ans welchen jedoch keine Einreden hergeuommen, haben Beklagte sich verneinend auf die Klage eingelassen, und namentlich in Abrede gestellt: 1) daß ihre Aeltern, namentlich ihr Vater Herrmann Reimers, die in der Klage bemerkten Pöste von zusammen 5124 $ 12.} ß als dereinstiges con- fercndum auf das Erbe seiner Frau von den Erblassern, Agent Möller und Frau, empfangen habe; 2) daß ihre Aeltern, namentlich ihr Vater, die be- merkte Summe von 5124 $ 12} ß Cour, schuldig geworden; 3) daß ste Erben ihres verstorbenen Vaters Herrn«. Reimers getvorden, und dagegen bestilumt be- hauptet, daß ste die Erbschaft nach demselben ausgeschlagen. Demnach haben Beklagte den Klägern die Einrede des fehlenden Klagerechts und der unbegründeten Klage entgegengesetzt. Zur Begründung derselben beziehen sie sich im Wesentlichen auf die im § 2 des Testa- ments der Möllerschen Eheleute enthaltene Bestim- mung, nach «velcher von den Erben nur diejenigen Gelder und Vorschüsse conferirt «verdeu sollten, «vor- über Verschreibungen und Schuldscheine von ihnen selbst, oder von denen, in deren Stelle sie treten, sich sindeu tvürden, dagegen aber alles übrige vorher ellva Empfangene oder von den Testatoren in Händen Ge- lhane kein Gegenstand der Collakion sein solle. Nur wenn auch nach dieser Anordnung in einer oder der andern Beziehung ein Ziveifel vbivalten könnte, «vären die allgemeinen Regeln über die Collakion zu berück- sichtigen. Gegenstand der Collation sei immer nur das, «vas ein Erbe (Descendeuk) vom Erblasser ausdrücklich als Pränumeration auf sein künftiges Erbe empfangen habe; es ergebe sich hieraus, daß reine Anleihen und reine Schenkungen eben so «venig Gegenstand der Colr lalio» seien, als dasjenige, «vas vom Erblasser selbst ver«vendek sei, um die Schulden der Erben zu bezahlen. Wäre aber der Umfang und die Bedingung der Colla- 290 tionspflicht vom Erblasser" in einer letztwilligen Dispo- silio» beslimmt, so sei es darnach zu verhalten. Werde nun dies und ferner festgehalten, daß Descendenten nur dann die Schulden ihrer Ascendenten zu zahlen haben, wenn ße selbige beerbt, so seien die rechtlichen Momente zur richtigen Würdigung der Klage gegeben. Sodann gehen die Beklagten die einzelnen der Klage zum Grunde gelegten Pöste durch, und suchen hinsichtlich jedes derselben zu zeigen, daß denselben keine von Herrmann Reimers in Beziehung auf ein Erbtheil seiner Frau von dem verstorbenen Agenten Möller oder spater dessen Wittwe ausgestellte Schuld- verschreibung zum Grunde liege, folglich hinsichtlich kei- nes der eingeklagten Pöste von einer Collationsverpflich- lnng die Rede sein könne. Fernerweitig suchten Beklagte ausführlich nachzu- weisen, daß auch keiner der fraglichen eingeklagien Geldpöste geeignet sei, eine Masseforderung gegen die Erbmasse des versiorbeneu Herrmann Reimers zu bil- den, und diese die Beklagten auch nicht einmal treffen könnten, da sie ihren Vater nicht beerbt hätten, sie auch im Möllerschen Testament an die Stelle ihrer Mutter zu Erben in dem Nachlasse ihrer Großältern eingesetzt wären. Der Schlußantrag ist dahin gerichtet, daß Klager mit ihrer Klage abzuweisen und schuldig, die Proceß- kosten zu erstatten. Im Verhandlungstermin bemerkten die Kläger rcplicando zu Protocoll, daß Beklagte sich nicht be- stimmt über die der Klage zum Grunde gelegten That- sachen geäußert, und trugen schließlich auf die Ent- scheidung an, daß Beklagte schuldig, besser, als ge- schehen, litem zu contestiren und die Terminskosten zu erstatten. Zuvörderst ist zu prüfen: ob die der Klage zum Grunde gelegten Schuldpöste geeignet sind, aus dem Vorhandensein derselben eine Collationsverpflichkung zu entnehmen. Der mehrmals allegirte § 2 des Testaments der Möllerschen Eheleute enthält mit dürren Worten die Bestimmung, daß von den Erben bloß dieienigen Gelder und Vorschüsse zu conferiren sind, worüber Verschreibungen und Schuldscheine von ihnen selbst, oder von denen, in deren Stelle sie treten, sich finden werden, dagegen aber alles übrige vorher etwa Empfangene oder von den Testatoren in Händen Gethane kein Gegenstand der Conferirnng sein soll. Bei dieser klaren Bestimmung über die Voraus- setzungen, unter welchen hinsichtlich der Möllerschen Descendenten eine Collationsverpflichkung eintreten soll, können die hiervon etwa abweichenden gesetzlichen, oder durch die Praxis sich gebildeten, Grundsätze über die Collationsverpflichtung nicht in Betracht kommen. Keinem der der Klage untergelegten Schuldpöste liegt eine von der Mutter der Beklagten, oder Namens ihrer von ihrem Ehemanne Herrmann Reimers, an einen der Testatoren ausgestellte Verschreibung und Schuldschein zum Grunde. Der erste Posten von 488 $ 6£ ß wird lediglich aus einer einseitigen eigenhängigen Annotation des verstorbenen Agenten Möller vom Jahre 1813, und die beiden Pöste von 3000 Capital und 1166 F 6 ß Zinsen werden lediglich daraus entnommen, daß von der Wittwe Möller diese Capitalien und Zinsen, über welche Herrmann Reimers an verschiedene Gläu- biger im Jahre 1821 hypothekarische protocollirte Ob- ligationen ausgestellt hatte, und die in dem im Jahre 1824 über seine Güter ausgebrocheuen Cvncurse ver- loren gegangen, an die beikommenten Gläubiger durch den Administrator ihres Vermögens späterhin bezahlt worden sind. Dem letzten Posten von 470 $ liegt auch nur eine Annotation des Curarors der Wittwe Möller in einer über die Administration ihres Ver- mögens geführten Rechnung zum Grunde. Demnach stellt sich die Einrede der unbegründeten Klage als gerechtfertigt dar, und dieses, ob diese drei Pösie überhaupt geeignet sind, eine Massefvrderung gegen die Erben des verstorbenen Herrmann Reimers zu begründen, und ob die Beklagten die Erbmasse ihres Vaters angetreten, oder aus sonstigen Gründen ihnen die streitige Forderung der Erbmasse an ihren verstorbenen Vater zur Last falle, sowie die Frage, ob die Beklagten gehörig litem contestirt haben, stellt sich unter diesen Umständen, bei Würdigung der vorliegen- den Streitsache, als irrelevant dar. Aus obigen Gründen hat vielmehr so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Auf die wider dieses Erkenntniß von den Klägern proseqnirte Appellation erfolgte nachstehender Bescheid: Namens Sr. König!. Majestät. Auf den hieselbst eingereichten Appellationslibell von Seiten des Hofbesitzers Christian Möller zu Havre- ballegaard, des Kriegsrarhs Möller zu Jolderuphof und der Wittwe Helene Antoinette Auguste Boie, geb. Möller, e. c. in Flensburg, per mand. den Jnstizrath, Ober- und Landgerichts - Advocaten Dr. Jasper in Schleswig, Kläger, jetzt Appellanten, wider die Kinder des weil. Kaufmanns Herrmann Reimers und dessen Ehefrau Elsabe Agathe Reimers, geb. Möller, in Flensburg, namentlich rc., Beklagte, jetzt Appellaten, wegen schuldiger Collation oder cvcnt. Liquidation von 5124 $ 12ä ß Cour. s. w. d. a., jetzt wegen Appella- tion gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Ober- gerichtö vom 28sien April 1843, wird, in Erwägung, daß nach der ausdrücklichen Bestim- mung des § 2 des Testaments des weiland Agenten Möller und seiner nach ihm verstorbenen Ehefrau blos diejenigen Gelder und Vorschüsse conferirt werden 291 sollen, worüber Verschreibungen und Schuldscheine von den Erben selbst oder von denen, an deren Stelle sie treten, sich finden würden, daß aber diese Voraus- setzung bei den einzelnen von den Klägern in Anrege gebrachten Pöste» nicht zutrifft, indem 1) dem Posten von 488 $ 6.J- ß Conr. lediglich eine einseitige Annotation des Testators vom Jahre 1813 zum Grunde liegt, wornach dieser Posten aus überall nicht weiter nachgewiesenen rückständigen Zinsen und baaren Anleihen ent- standen sein soll; indem ferner 2) der Anspruch auf Conferirung der beiden Pöste von 3v»6 $ Capital und 1166 $ 6 ß Zinsen lediglich daraus entnommen wird, daß die Wittwe Möller »ach dem Tode ihres Mannes zufolge eines Vergleichs mit ihrem Sohne Dohe Möller die Summe von 366» ,F, über welche der ver- storbene Herrmann Reimers an mehrere Flens- burger Einwohner im Jahre 1821 protocollirle Verschreibungen ausgestellt, und für welche Schuld die fünf Schwäger desselben die selbst- schuldige Bürgschaft übernommen hatten, nach- dem das Capital im Reimersschen Concurse verloren gegangen war, an die beikommenden Gläubiger durch den Administrator ihres Ver- mögens aus ihrer und ihres verstorbenen Man- nes gemeinsamen Masse zu dem Ende hatte auszahlen lassen, damit die Bürgen ihrer Bürg- schaft enthoben werden sollten, wobei in dem Vergleiche ausdrücklich bestimmt war, daß sämmiliche Erben pro rat» ihrer Erbportion zur Tilgung dieser Schuld concurriren sollten; und endlich 3) die Auszahlung des Postens von 476»^ an den Kaufmann Stuhr nach einer von den Klägern nicht widersprochenen Anführung der Beklagten bloß Folge einer von dem verstorbenen Agenten Möller bei der Cesston der desfallstgen Verschrei- bung an Stuhr übernommenen Verpflichtung, für die Güte der Forderung einstehen zu wollen, gewesen ist; und die jetzt verlangte Conferirung lediglich auf einer Annotation des Curators der Wittwe Möller in einer über die Administration des Möllerschen Vermögens geführten Rechunug beruht; daß mithin keinem dieser Pöste eine Verschreibung der Beklagten oder derer, in deren Stelle sie als Erben getreten sind, zum Grunde liegt, mithin der Hanpt- antrag der Kläger, daß die Beklagten sich diese Pöste in ihrem Erbrheil, soweit derselbe reicht, anrechnen zu lassen und den Ucberschuß baar an die Masse auszu- zahlen schuldig, sich nach dem Möllerschen Testamente als völlig unbegründet darstellt; in fernerer Erwägung, daß dem eventuellen Antrag der Kläger, daß die Beklagten, als angebliche Erben ihres Vaters, des weil. Kaufmanns Herrin. Reimers, jedenfalls schuldig z» erkennen, die fraglichen Pöste in ihrem Erbtheil zu liquidiren, indem ihr Vater die- selbe» der Möllerschen Masse schuldig geworden, eben- falls die obengedachte Bestimmung des Möllerschen Testaments enlgegensieht, daß nur diejenigen Gelder conferirt werden sollten, worüber Verschreibungen und Schuldscheine der Erben oder derjenigen, an deren Stelle sie treten, sich finden würden, sowie, das alles übrige vorher Empfangene und von den Testatoren den Erben in Händen Gethane kein Gegenstand der Conferirung sein solle; diese Bestimmung aber die un- verkennbare Absicht der Testatoren zu erkennen giebk, daß den Erben durchaus Nichts, auch selbst nicht einmal etwanige Schulden, in ihrem Erbtheil gekürzt werden sollten, insofern sie nicht der obigen Bestim- mung unterliegen; mithin auch dieser Antrag nicht begründet erscheint; und in endlicher Erwägung, daß hiernach die Frage: ob aus den in Anrege gebrachten Posten überall Forde- rungen der Möllerschen Masse gegen den verstorbenen Herrmann Reimers erwachsen sind? sowie die Frage: ob die Beklagten Erben ihres verstorbenen Vaters geworden sind? völlig auf sich beruhen können; auch endlich die in dem Neceß der Beklagten enthaltene Einlassung nach der Lage der Sache völlig ausreichend erscheint, mithin sämmtliche aufgestellte Beschwerden der rechtlichen Begründung ermangeln, den Appellanten hiedurch ein abschlägiger Be- scheid erlheilt. Gegeben im König!. Oberappellakionsgerichte z» Kiel, den 12ten Februar 1845. Verzeichniß der im Michaelis - Quartal 1845 bei den König!. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. . (Fortsetzung. Cfr. das 37ste Stück.) Freitag den 10ten Qctober. 8. Causa 8 ist ad proxiinam dilakN't. Freitag den lOten Qctober, cvcni. Donnerstag den »teil Qctober. 6. Causa 0 ist weggefallen. II. Obergericht. Montag den 26sten Qctober. 1. Henning Engelbrecht in Elmshorn, Beklagter, Dednct und Appellant, wider Melchior Kahlcke zu Elmshorn und Friedrich Junge daselbst, Claus Timm zu Papenhöhe und Johann Hinrich Breuß zu Kalten- 292 weide, als p. t. Schulvorsteher zu Elmshorn, Kläger, Deducenten, jetzt Appellaten, in pcto. verlangter Aus- lieferung eines angeblich der Elmshorner Schulcom- müne gehörenden Platz Landes. 2. Terminus zur Ablegung der vvrmundschaft- lichen Rechnnng für die Kinder des Hegereiters Joh. Ehr. Schäfer zu Mönchleich. Dienstag den Listen October. 3. Terminus justificalionis der ad proclama über die Concursmasse des Majors v. Unzer in Ham- felde beschafften Angaben. 4. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder dritter Ehe des Justiz- rarhs I)r. Johann Christian Beccken in Rendsburg. Donnerstag den 23sten October. 5. Der Krämer Robert H. Wittinaack zu Nein- feld, Kläger und Appellant, wider den Hufner H. Wittern zu Nehvrst, Beklagten und Appellaten, ppli- tcr wegen zu leistenden Schadensersatzes s. w. d. a. Freitag den L4sten October. 5 a. Causa 5 a ist ad proxiinain dilc.tirt. Montag den 27sten October. 6. T erminus jusfiiicalionis der ad proclama über den Nachlaß des zu Lüljenburg verstorbenen Obergericbts-Advvcaten Müller profitirten Ansprüche. Dienstag den 28sten October. 7. Fortsetzung der Jnstificativn der ad proclama über den Nachlaß des zu Lüljenburg verstorbenen Obergerichts-Advoeatcn Müller profitirten Ansprüche. Donnerstag den 30sten October. 8. Der Kaufmann Stuhr Lempfert in Kiel, als gerichtlich bestellter Cnralor im Concurse des Kauf- manns E. F. Beseler, Beklagter und Appellant, wider den Kaufmann I. H. Jaspersen in Kiel, Kläger und Appellaten, pplitcr wegen verlangten Znmanerns zweier Fenster s. w. d. a., nunc appcllat. Freitag den 31sten October. 0. Der Halbhufner Einfeldt zu Bramnierskamp, Kläger und Appellant, wider den Hufner H. Einfeldt in Moorsee und H. Einfeldt in Warna», als Vor- münder der unmündigen Kinder des verstorbenen Huf- ners Christian Einfeldt in Kleinbarkau, Beklagte und Appellaten, wegen Auslieferung zweier Stücke Landes, nunc appcllat. Montag den 3ten Noveniber. 10. Der Eingesessene Hinrich Tiekjen in Heede, als gerichtlich bestellter Eurator des abwesenden I. Fr. Unmaack in Barmstedt, modo dessen Concursmasse, Kläger und Appellant, wider Marcus Fuchs in Meetzen, Amts Rendsburg, Beklagten und Appellaten, in pcto. widerrechtlich verlangten Folinms für abgestandene Erbpachtsländereien, nunc appcllat. Dienstag den 4ten November. 11. Der Obergerichts-Advocat Schnitze in Pinne- berg, m. n. des Eingesessenen Joh. Riedemann in Esingen, Kläger, wider die Direction Sr. König!. Majestät Christian VIII. Ostseebahn, Beklagte, in pcto. Schadensersatzes von 200 A für abgehauene Eichen- siämme. Donnerstag den 6ten November. 12. Der Bürger Simon Thamling in Glückstadk, Justificant und Provocant, wider die Wittwe des Hof- besitzers Claus Thamling, Anna, geb. Greve, in Collr mar, Justificatin und Prvvocatin, betr. Jnstification der zu dem auf Anhalten der Justificatin erlassenen Proclame sul> Jfs 0 des Angabeprotocolls profitirten Ansprüche. Freitag den 7ken November. 13. ^ Die Kauflente P. D. Moll L Co. in Ham- burg, Justificanten und Appellanten, wider den Ober- gerichts-Advocaten Rakhlev in Kiel, als Contradiclvr im Concurse des Kaufmanns E. F. Beseler, Jusiifica- len und Appellaten, in pcto. justilicat. der zum Cou- cursproclam beschaffte» Angabe. Montag den 10ten November. 14. Die Kaufleuke Köhncke & Edlefsen, Jürgens L Edlefsen, M. B. Donfort, Schenck L Dircks, Eduard Moli &Co., Riedel Volkmann &Co., Möller L Lich- tenberg, Gebrüder Wähler, Gebrüder Bordier, Mönck & Co., Wehrkamp, sämmtlich in Hamburg, ferner Scheidt in Kettwig, Forstmann & Hoffmann in Wer- den, Reliefen & I. N. Sohn in Aachen, Schurmann und Schröder in Lennep, Gebrüder Blass in Elberfeld und die Commis Kessal und Schäff, früher in Kiel, der Kaufmann Tossr und der Obergerichts - Advocar Beseler in Schleswig und Adolph Samson in Kiel, Appellanken, wider die Erben des Lanksyndicus Dr. Jahn in Kiel, Paul & Steinberg, Marburg & Meier und 21. H. Grookhof in Hamburg, Appellaten, wegen beschwerender Collocakion der Appellaten. Dienstag den Ilten November. 15. Clans Heim jun. in St. Annen, Kläger, Pro- duct und Citank, cnr. noie des Johann Thiessen, wi- der Johann Gehlsen in Oestermoor, Beklagten, Proc ducken und Citaten, pplitcr in pcto. Erstattung eines Capikats von 5000 P. Cour., nnnc de- ct contrade- ductionis. 16. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- liche» Rechnung für die Kinder der verwitkweken Kanzeleiräthin Claussen, geb- Sieck, in Glückstadk. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 41. Stück. Den 15. October 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Gültigkeit des Ausspruches der Schiedsrichter betreffend. Sachen des Hufners Nicolaus Maaß in Gnissau, Klagers und Appellanten, wider den Pastor Bliesinaun daselbst, Beklagten und Appellaten, wegen Encschädir gung eines nicht erfüllten Pachkconkracts, modo ap- pcllationis, ergeben die Acten: Der Kläger hat die Gnissauer Pfarrländereien von dem verstorbenen Vorgänger des Beklagten von Maitag 1832 bis Maitag 1842 ge- pachtet, und ist der Beklagte in diesen Vertrag, zufolge dessen (§ 6) der Pächter die gepachteten Ländereien ordnungsmäßig und landüblich zu bewirthschaften ver- pflichtet ist, eingekreren. Im Jahre 183!) sind ver- schiedene Streitigkeiten zwischen den Conrrahenten entstanden, welche in Gemäßheit des Pachtcoiuracts durch Compromiß erledigt sind. Die Compromissarien haben für das Pachtverhaltniß die Bestimmungen ge- troffen: 1) daß der Pächter verpflichtet sei, im Frühjahre 1840 die beiden Koppeln Bnrgkvppel und Weihenkoppe! mit gehöriger Kleesaat besäet zur Weide auszulegen, und ebenso im Frühjahr 1841 eine Koppel, nämlich die erste Langenkvppel, mit Kleesaat zur Weide auszu- legen; 2) daß der Pächter verbunden sei, die beiden Koppeln, die in den Jahren 1840 und 1841 aufger brochen worden, als: Holzkvppeln und Fiefjahu und Mühlenwiese, rein zu brachen und mit Winterkorn in reiner Brache zu bestellen. Die Partheien haben sich mit dieser compromissarir schen Entscheidung zufrieden erklärt. Als der Kläger nun im Frühjahr 1841 die Koppel Oktenberg aufgebrochen und mit Dreschhafer besäen wollen, hat der Beklagte ihn hieran verhindert. Der Kläger behauptet, durch diese Behinderung einen Schaden erlitten zu haben, welchen Beklagter sich zu ersetzen weigere, sowie derselbe sich ebenfalls nicht zur Zusammenberufung eines Cvmpromisses ver- stehen wolle, und hat Ersterer daher beim Plöner Consistorio gegen den Beklagten principaliter auf die Consiituirung eines conkractlichen Schiedsgerichts rcf. exp. geklagt, cvcntualitcr aber seine Ansprüche auf Entschädigung gegen den Beklagten klagend ausgeführt. Kläger habe landüblich zu wirthschasten, und das würde durch Aufbrechung der Koppel Oktenberg und -Besäung derselben mit Dreschhafer geschehen, auch das in Weide liegende Land dadurch nicht zu sehr beschränkt sein. Durch die von Seiten des Beklagten ausgegangene Störung der conkractlichen Benutzung sei Kläger solchemnach in Schaden gesetzt, welchen er zu 055 P, 6/3 anschlage. Die Bitte ist auf Ersetzung dieses Schadens salva licjiiitlat. unter Erstattung der Kosten gerichtet. Excipicndo hat der Beklagte dem Kläger die Ein- rede der überall nicht begründeten Klage oppvuirk, weil die von dem Kläger erhobenen Schadensansprüche bereits durch den compromissarischen Ansspruch vom Ilten Ocrbr. 1830, in welchem für die Jahre 1840 und 1841 der Wirchschastsplan für die Pachtländereien mit Klarheit festgesetzt worden, verworfen seien, indem sich aus diesem Ansspruche ergebe, daß der Kläger die Koppel Oktenberg im Frühjahr 1841 nicht habe aufbrechen und mit Dreschhafer besäen dürfen ; werde aber ein schiedsrichterliches laudum zweifelhaft gefun- den, so stehe darüber den Gerichten die Entscheidung zu, und erst, wenn diese die Entscheidung nickt für genügend erklärt hätten, sei ein neues Schiedsgericht zu berufen, welches in dem vorliegenden Falle aber gar nicht stattfinden könne, da der Kläger bereits das Pachtstück abgeliefert habe, ohne sich seine Schadens- ausprüche zu reserviren. Im Falle Kläger aber nicht mit seiner Klage abgewiesen werden würde, sei Be- klagter erbötig, das Compromiß zusammen treten zu lassen. Beklagter hat sich affirmative eingelassen und sodann um Abweisung des Klägers ref. exp. gebeten. Das Plön sch e Consistorium hat nach statkgehabler Verhandlung unterm I7ten Ocibr. 1843 erkannt: daß Kläger mit seiner Klage abznweisen, auch 41 294 schuldig fei, die durch diese» Rechtsstreit veran- laßten Kosten m. 8. binnen 6 Wochen zu erstatten. Gegen dieses Erkemuniß hat der Kläger das Rechts- mittel der Appellation interponirt, Solennien präsiirt und dahin gravaminirt: 1) daß, wie geschehen, und nicht »ach dem haupt- sächlichen Anträge des Klägers erkannt worden, avant. 2) daß nicht dahin ittterloquirt worden, daß dein Klager das Aufbrechen der Koppel Oktenberg im Jahre 1841 nach dem Pachtcontracte oder der compromissari- schen Entscheidung verwehrt sei, und evcnt. 3) daß dem Kläger nicht der Beweis freigelassen: A. daß er stch bei Ablieferung der Pachtlandereien seine Entschädigungsansprüche Vorbehalten habe, und B. daß die Schiedsrichter im Jahre 1839 ein laudum nicht abgegeben, wodurch ihm das Attfbrechen der Koppel qu. verwehrt worden. Da nun die Frage: ob die zwischen Pächter und Verpächter ans dem im Jahre 1832 abgeschlossenen Pachtcontracte entstehenden Differenzen durch Schieds- richter zu erledigen seien? zwischen den Parrheien nicht streitig ist, wie denn auch der Beklagte unter der Vor- aussetzung, daß der Kläger überall Schadensansprüche erheben könne, seine Mitwirkung zur Bestellung eines Compromißgerichts ausdrücklich angeboten hat, beide Partheien auch ferner darüber: ob der Kläger berech- tigt gewesen, im Frühjahr 1841 die Koppel Oktenberg aufzubrechen und mit Dreschhafer zu besäen? in den vorliegenden Acren vollständig verhandelt haben, so steht nunmehr zur Entscheidung: ob der Klager und Appel- lant Behuf der von ihm erhobenen Schadensansprüche die Znsammenbernfung eines Compromißgerichts mit Fug Rechtens verlangen kann? In Erwägung nun, daß anerkanntermaaßen durch den Pachtcontracl stipulirt worden ist, daß die zwischen Pächter und Verpächter entstehenden Streitigkeiten durch Schiedsrichter erledigt werden sollen, Kläger und Appellant mithin an de» im Jahre 1839 erfolgten compromissarischen Ausspruch um so mehr gebunden ist, als er denselben zufolge Protocolls vom Ilten Oct. 1839 ausdrücklich anerkannt hat, und Jedermann in der Regel verpflichtet ist, seine eigenen Handlungen als gültig anzuerkennen; in weiterer Erwägung, daß der bereits einmal von Schiedsrichtern erledigte Streit bei der Weigerung des einen Theils nicht abermals der Gegenstand einer nochmaligen compromissarischen Entscheidung werden kann, weil einerseits das laudum der Schiedsrichter nach heutigem Rechte unbedingte Gültigkeit hat,*) *) cfr. Tbll> attt, System des Palldeckenrechts, § 931. Göschen, Vorlesungen, Band III. S. 475 und 47Ü. L. 2,7. § x. I>. de receptis, qui aib.ifrium eie.: „Stari aufem debet sententiae arbitri, quam de re dixerit, siye aequa, sive iniqua sif, et sibi imputefj qui compromisit.“ andererseits auch in einem solchen Falle die zur Zu- sammenbernfung eines Compromißgerichts erforderliche Vereinbarung der streitenden Theile nicht vorhanden ist, weshalb denn nothwendigerweise die Frage: ob in einem Falle, wie der vorliegende, ein abermaliges Schiedsgericht zusammentreten solle, lediglich aus der Interpretation des bereits vorliegenden schiedsrichter- lichen Spruches durch die Gerichte geschehen kann; , in fernerer Erwägung, daß der Schadeusansprnch des Klägers und Appellanten darauf begründet ist, daß er in der landüblichen und contracrlichen Benutzung der Pfarrlandereien gestört worden, die Benutzung und Bewirthschastung dieser Ländereien aber für die noch übrigen Pachljahre durch das laudum vom Ilten Octbr. 1839 vorgeschrieben und bestimmt worden ist; Kläger und Appellant mithin verpflichtet war, eben in Gemäßheit dieser Bestimmung des Schiedsgerichts die Bewirthschastung der Pachtländereien vorzunehmen, demselben also nicht freigestanden, gegen die von dem Compromiß vorgeschriebene Betriebsregel hinstchklich der resp. in Weide auszulegeuden und aufzubrechenden, in dem lainlo namhaft gemachten Koppeln zum Nach- theil des Verpächters im Frühjahr 1841 noch eine andere Koppel anfzubrechen und mit Dreschhafer zu besäen; der Schadensanspruch des Klägers und Appellanten svlchemnach also der compromissarisch fesigesiellten Be- triebsvorschrifl grade zuwider und folglich unbegründet erscheint, wird, auf eingelegte Unterinsianzacten und Recesse, sowie »ach stattgehabler mündlichen Verhandlung, hie- mittelst von Oberconsistorialgerichtswegen für Recht erkannt: daß sententia a qua des Plvner Conststorii vom 17ten Octbr. v. I. pure zu confirmiren und ad exequemlum zu rewittiren. Unter Compensakion der Kosten dieser Instanz. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum tut Königs. Holstein- scheu Oberconsisiorio zu Glückstadt, den 27sten Decem- ber 1844. Gegen dieses Erkenncniß hak der Kläger und Ap- pellant das Rechtsmittel der Oberappellalion interpo- nirt und proseqnirt, jedoch ohne günstigen Erfolg, wie die folgende Sentenz des Oberappellationsgerichts nachweist. Christian der Achte rc. In Sachen des Hufners Nicolaus Maaß in Gnissau, Amts Ahrensböck, Klägers und Appellanten, wider den Pastor Bliesmann daselbst, Beklagten und Appel- laten, betreffend Entschädigung wegen eines nicht er- füllten Pachtcvntracks, dann Appellation wider ein Erkenntniß des Plvner Conststorii vom 17ten Octbr. 295 1843, jetzt die Appellation gegen das Erkenntniß des Holsteinischen Oberconsistorü vom 27sien Decke. 1844, wird, nach verhandelter Sache, unter urschriftlicher Mittheilnng der am 3vsten April d. I. Hieselbst ein- gegangenen Erklärung des Appellaten, mit Beziehung auf die dem angefochtenen Erkenntnisse beigefügten Enkscheidnngsgründe, sowie in Erwägung, 1) daß der Appellations-Rechtfertigung die wesent- lichen Actenstücke angelegt sind, mithin die von dem Appellaten gegen die gehörige Einführung der Appel- lation wegen Unvollstandigkeit der Vvracten vpponirte Einrede für unbegründet zu achten ist; ferner 2) die Hauptsache betreffend, daß der unter den Cvntrahenten in Gemäßheit des § 17 des Pachtcon- tracts vom 25sten Octbr. 1832 getroffenen Vereinba- rung, daß alle zwischen dem Verpächter und Pächter entstehenden Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht beigelegt werden sollen, von Seiten des Appellaten gelebt ist, da gerade über den Grund der in Anspruch genommenen Entschädigung schon einmal ein schieds- richterliches Verfahren stattgefnnden hat, die Klage auf Bestellung eines Schiedsgerichts also unstatthaft ist, hiemit für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Obercvnsistvrii vom 27sten Decbr. 1844 zu bestätigen, Appellant auch schuldig sei, die Kosten der Gegenerklärung an den Appellaten zu erstatten. Wie denn solchergestalt unter Zurückverweisung der Sache an die vorige Instanz hiemit erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Oberappella- tionsgerichte zu Kiel, den 3te» September 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Die Klage auf Unterzeichnung einer Appunctuakion wird durch die Behauptung eines unter den Partheien geschlossenen Handels nicht be- gründet. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocate» Carthenser in Schleswig, als de rato Caventen für Peter Lauritzen in Oeddiskrug, Beklagten, jetzt Appel- lanten, wider den Iustizrath und Ober- und Landge- richts-Advocaten Haneke in Schleswig, als st« iat« Caventen für Claus Peter Bierg auf Oeddisfeld, Klä ger, jetzt Appellaten, wegen prätendirter Aufrechthal- kung eines Handels und Unterschrift einer Appuncrua- tion s. w. d. a. jetzt Rechtfertigung der Appel lation wider das Erkenntniß des Tyrstrup-Harder Dinggerichts vom 13ten Febr. 1844, wird, nach eingelegten Acten und nach mündlich verhandelter Sache, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheidungsgründe, für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin abzur ändern, daß Beklagter, jetzt Appellant, mit der Einrede der gänzlich unbegründeten und un- statthaften Klage zu hören, Kläger, jetzt Appel- lat, mithin mit seiner Klage abzuweisen und schuldig sei, dem Beklagten, jetzt Appellanten, die in der Unterinstanz erwachsenen Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vvrbe- hälklich, zu erstatten. Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Pnljlicatum im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gottorff, den 14ten November 1844. E n t sch e i d u n g sg r ü n d e. Clans Peter Bierg auf Oeddisfeld stellte eine Klage wider Peter Lauritzen in Oeddiskrng wegen schuldiger Aufrechthaltung eines Handels und Unterschrift einer Appnnctualion s. w. d. a. bei dem Dinggerichte der Tyrsirup-Harde an und machte vorstellig: Im Frühjahr 1843 habe Beklagter von ihm mit Vorbehalt höherer Genehmigung die Koppel Engebjerg und ein Stück ans der Koppel Laiengard für 400^ Cour, unter den näheren Bedingungen, wie selbige sich in dem der Klage angelegten Entwürfe zu einer Appunctuakion näher beschrieben fänden, gekauft, späterhin habe aber Beklagter erklärt, daß er keineswegs gesonnen sei, sein Wort zu erfüllen, und daß Kläger über sein Land nach Belieben anderweitig verfügen könne, und er, Kläger, sei dadurch zur Klage geuölhigt worden ; habe Beklagter den Vertrag unter den in dem producirten Entwürfe enthaltenen Bedingungen abgeschlossen, so müsse er unbedingt dieselben erfüllen und folgeweise auch die Appnnctuation unterschreiben, da ohne solche kein Contract ausgefertigt werden könne, und Kläger bitte diesemnach, für Recht zu erkennen: daß Beklagter schuldig, den fraglichen Handel aufrecht zu erhalten und die Appunctuakion binnen Ordnungsfrist zu unter- schreiben, unter Erstattung der Proceßkosten. Der Beklagte opponirte der Klage zuvörderst die Einrede der gänzlich unbegründeten und unstatthaften Klage, indem er bemerkte: Kläger habe in seiner, der ordentlichen Klage vorangegangenen, summarischen Klage lediglich beantragt, den Beklagten zur Unterzeichnung der gedachten Appunctnation schuldig zu erkennen; diese Klage sei acl 1'oriim orclinarinm remitkirt, und in diesem Streitpnncte sei allein auch jetzt Ladung 296 ausgebracht worden» so daß nur dieses Verlangen jetzt zur Frage stehen könne; die Klage auf Erzwingung der Unterschrift des beregten Appuuctuations-Entwnrfs ermangele indeß jeder Begründung, denn wäre auch der qu. Handel wirklich abgeschlossen worden, wie der Entwurf besage, so würde Kläger dadurch doch noch kein Recht erlangen, den Beklagten zur Unterschrift der Appunctliation zu zwingen; wohl schreibe das Gesetz vor, daß Eigenthum an Land nur durch schriftr liche Contracte solle übertragen werden können, daß aber diesen Contracten schriftliche Appunctliationen vorhergehen und daß diese zuvor von säminrlichen Contrahenken unterschrieben werden sollen, werde durch kein Gesetz verfügt, lind dafür lasse sich überall keine rechtliche Nvlhwendigkeit Nachweisen; auch die Natur der Sache spreche nicht dafür, sondern dagegen; nur die Unterschrift des Contracts könne erzwungen wer- ben, nicht die einer bloßen Appunctnation, wenn nicht die Conkrahente» sich zur Errichtung und Unterschrift einer solchen ausdrücklich verpflichtet hätten, was in dem vorliegenden Falle von dem Klager nicht einmal behauptet worden sei, weshalb Beklagter ans das Erkennlniß antrage: daß Kläger mit seiner unstatt- haften Klage nicht zu hören, auch schuldig sein solle, dem Beklagten die ihm verursachten Kosten zu er- statten. Eveutualitcr wurde der Klage ferner die Einrede der jedenfalls zur Zeit unstatthaften Klage opponirt; es erfolgte sodann eine verneinende Einlassung, indem Beklagter namentlich leugnete, daß er mit dem Kläger einen Handel über das fragliche Land abgeschlossen habe, und daß ein solcher Handel unter den in der Klage und dessen Anlage angegebenen Bedingungen zu Stande gekommen sei; und schließlich vpponirte der Beklagte dem Kläger die Einrede des jedenfalls nicht auf rechtsgültige Weise zu Stande gekommenen, sowie des von dem Kläger selbst wieder aufgehobenen Han- dels und des zu allgemein und unbestimmt angegebenen Gegenstandes dieses Handels, sowie i» omucm evcn- tum die Einrede des wieder aufgehobenen und rück- gängig gewordenen Handels. Unterm I3ten Febr. d. I. wurde von dem Tyrstrup- Harder Dinggericht für Recht erkannt: daß Kläger mit seiner Klage nicht zu hören, auch schuldig sei, dem Beklagten die Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten; es wäre denn, daß Kläger binnen Ord- nuugsfrist rechtlicher Art nach unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide zu beweisen im Stande: daß die Partheien einen Handel über das fragliche Land geschlossen haben, und daß die- ses unter denjenigen Bedingungen geschehen sei, welche in dem vorgelegten Entwurf zu der Appunctnation angegeben werden; wohingegen Beklagter binnen gleicher Frist salvis salvandis rechtlicher Art nach zu beweisen habe: entweder: daß er, als der Handel geschlossen worden, wegen Trunkenheit seiner Sinne und seines Verstandes nicht mächtig gewesen (ikke var ved Sands og Sämling), oder auch: daß der Handel mit der Bedingung geschlossen worden sei, daß der dazu erforderliche Rente- kammer-Consens von dem Kläger bis Martini v. I. bewirkt worden und daß widrigenfalls der Handel rückgängig werden solle; nach welchen geführten oder nicht geführten Be- weisen demnächst sowohl in der Hauptsache als der Kosten wegen weiter ergehen werde, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechts- mittel der Appellation inkerponirt und fortgesetzt und sich darüber beschwert: 1) daß er nicht mir der Einrede der gänzlich nnber gründeten und unstatthafte» Klage gehört wor- den, Kläger mithin nicht mit seiner Klage abge- wiesen worden sei, unter Erstattung der Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehält- lich, cvcnt. unter Compensation der Kosten; 2) daß er nicht mit der Einrede der zur Zeit un- statthaften Klage, cvcnt. 3) nicht mit der Einrede des zu allgemein und un- bestimmt angegebenen Gegenstandes des Handels gehört, in oinnern cventuin 4) daß ihm nicht auch der Beweis freigelassen worden, daß beim Handel ausdrücklich verab- redet worden, daß Kläger das veräußerte Land bis Ä?aitag d.I. auf- und abmessen lassen solle. Da es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, daß der Er- richtung eines schriftlichen Contracts über den Verkauf eines Landstücks die Ausfertigung einer Appunctnalion und die Unterzeichnung derselben von beiden Contra- henken vorhergehen solle, und der Umstand, daß solches gewöhnlich geschieht, den einen Contrahenten nicht berechtigt, die Unterzeichnung einer Appunctnation von dem andern zu verlangen; es dem vermeintlich ver- letzten Contrahenten auch, ohne daß die Ausfertigung und Unterzeichnung einer Appunctnation vorhergeganr gen ist, nicht an Mitteln fehlt, den Mitcoutrahenten zur Unterschrift eines förmlichen Contracts gerichtlich «»halten zu lassen, so ist die von dem Beklagten oppo- iiirte erste Einrede begründet und daher, wie geschehen, erkannt worden. 297 M i s c e l l e n. HL Tabellarische Uebersicht Vcs unter obervormundschaftlicher Comrole der Localbehörden des Herzogthums Schleswig stehenden Capitalvermögenö, für die Jahre 1842 und 1843. Districr. Städte Amt Apenrade und Lygnm- kloster. Amt Bredstedt Landschaft Eiderstedr... Amt Flensburg Amt Gottorff Jurisdictionsbezirk. Apenrade Burg Eckern förde Flensburg Hadersleben Husum ......... Schleswig... Sonderburg ........ Garding Tönning Tondern .......... Friedrichstadt Riesharde Süderrangstrnpharde.... Birk Warnitz ....... Birk Lygnmkloster und die zum Amte gehörigen Vog- teien........... Oldensworth mir dem Nor- derfriedrichskoeg Coldenbüttel und Witzworlh Evtzeubüll, Cating, Voller- wieck und Tönning... Tetenbüll und Cakharinen- heerd Poppenbüll,Uelvesbüll,Oster- hever, Westerhever... Garding, Sr. Peter, Or- ding und Tating.... Nieharde Wiesharde Huesbyeharde Uggelharde Munkbrarupharde Skruxdorfharde ...... Arensharde Treyaharde. „. Schlies- und Füstngharde Mohrkirchharde ...... Satrupharde.. Cropp- u. Meggerdorfharde im Juris- diciionsbezirk. im Jahre 1842 Betrag des Vermögens Nbkhlr. 19,976 24,162 27,216 392,924 76,637 29,859 64,166 28,352 9,192 21,549 38,438 23,789 42,723 11,299 19,483 51,281 59,999 12,492 28,332 29,918 17,836 66,373 35,712 69,419 55,599 124,176 12,958 15,899 67,924 22,898 4,399 78,748 11,432 9,669 27,298 im Dlstrict. im Jnris- dictivnsbezitk. Nbtlilr. 657,233 115,696 59,999 189,763 277,533 221,279 im Jahre 1843 Nbthlr. 21,997 23,179 26,440 289,565 76.289 36,024 69,390 18,471 16,756 22,890 23,869 22.290 51,284 11,665 8,774 55,858 53,846 22,376 25,794 23,360 15.060 66,198 29.060 68,443 64,530 139,954 16,437 15,337 76,830 23,349 4,172 89,578 12,547 17,157 27,333 im Distrikt. Rbthlr. 637,971 127,581 53,846 181,848 304,701 241,966 298 District. Inrisdictionsbezirk. im Iah im Juris- dictionsbezirk. Betrag des re 1842 im District. Vermögens im Iah im Jnris- dictionSbezirk. re 1843 im District. Mbtblr. Rbthlr. Nbtblr. Nbthlr. Amt Hadersleben Haderslebener Harde... 80,334 84,481 Tyrstrupharde 76,362 66,978 Grammharde 58,195 59,442 Norderrangstrupharde... 26,112 28,427 Hviddingharde ........ 68,832 63,986 Frös- und Calslundharde. 79,236 359,271 41,158 343,572 Amt Hütten mit Stapelholm Hüttener Harde 62,396 63,911 Hohner Harde 35,574 49,931 Stapelholm 68,229 166,199 97,496 290,538 Amt Husum. ....... Landschaft Pellworm mit den Halligen 39,438 36,925 Simonsberger, Rödemisser »ud Schwabstedter Di- strick nebst Süderr und Norderharde. 41,583 81,921 49,629 77,554 Amt Norburg........ Norburger u. Eckener Harde 75,591 68,866 Insel Arroe 59,952 134,543 57,445 126,311 Amt Sonderbnrg Süderharde 27,969 23,267 Nübelharde 36,934 63,103 38,576 61,843 Amt Ton dem Ton der- und Hoyerharde. 34,294 36,288 Lundtofftharde 19,258 19,569 Schluxharde , 32,997 22,416 Karrharde 84,139 76,974 Landschaft Föhr 1,999 2,262 Flecken Wyck. 8,643 8,848 Landschaft Sylt ...... 65,139 72,711 Kirchspiel Liudholm .... 1,156 1,269 „ Fahretoft .... 11,059 7,737 „ Niebüll it. Deetz- bull 23,519 25,289 „ Niesum ..... 6,318 5,379 „ Clanxbüll u. Ro, dcnas ...... 2,178 2,197 „ Emmelsbüll und Horsbüll .... 13,136 12,468 „ Neukirchen und Avetost ...... 2,293 296,021 1,242 284,749 Landschaft Fehmarn..... Oster, und Norderkirchspiel 64,983 63,962 Mittelstes Kirchspiel .... 24,945 16,968 Westerkirchspiel 49,188 137,316 48,929 129,859 Flensburger Hospitalsdistrict 19,677 19,677 19,787 19,787 St. Iohannis-klösterl. District 11,616 11,616 17,194 17,194 Fürstl. Augustenburger District 89,581 89,581 89,431 89,431 Dänisch Wohlder Gnterdistrict Altenhof und Aschau.... 379 376 Angustenhof 80 89 Behrensbrock 895 821 Birkenmohr 194 194 Borghorsi 1,157 1,158 Altbülck 69 53 Neubülck 165 165 299 District. Iurisdictionsbezirk. im Jal im Juris- dictiviisbezirk. Betrag des »re 1842 im Distrikt. Vermögens im Jal im Juris- dictionsbezirk. re 1843 im District. Rbtblr. Nt'thlr. Rbtblr. Rbthlr. Dänisch Wohlder Güterdistrict Eckhoff 1,605 1,196 Friedensthal 12 12 Harzhoff. 3,728 3,621 Hohenhayn - 84 60 Wnlfshagener Hütten... 1,492 1,130 Borghorster Hütten .... 191 191 In den Gütern Grünhorst Hohenlied 779 1,164 und Hoffnungsthal waren Kaltenhof 1,376 1,040 keine Vormundschaften. Knoop 127 1,196 Königsförde ........ 4,363 4,793 Lindau 1,836 1,978 Dänisch Nenhof...... 1,432 1,082 Marienthal 6 80 Noer und Grünewald... 1,386 1,527 Rathiiiannsdvrff 1,802 1,882 Rosenkranz 1,162 1,752 Schirnau 198 66 Seekamp 7,994 9,292 Sehestedt 21 21 Steinrade W 16 Uhlenhorst 186 140 Warleberg 1,456 1,628 Windebye. 198 181 Wulfshagen. 1,951 36,123 1,727 38,532 Schwansener Güterdistrict.. Bienebeck 4,723 4,672 Büstorff 5,183 5,308 Carlsburg 8,236 8,712 Casmark 19 19 ^damp 623 623 In den Gütern Büchenau, Dörphoff 6,690 7,412 Crisebye, Lonisenlund, Mar Eschelsmark 98 82 rienhof, Möhlhorst, Or- Grünholz 102 102 nnm, Rögen und Staun Hemmelmark. ....... 6,308 6,4l8 waren keine Vormundschaft Hohenstein 160 160 ren. Loitmarck 505 1,572 Ludwl'gsbnrg 563 563 Maasleben 7,208 8,114 Moorberg.. 122 122 Olpenitz 2,776 2,800 Saxtorf 594 1,978 Schönhagen 2,210 1,916 Stubbe 1,280 47,460 1,280 51,853 l. Angler Güterdistrict... Brnnsholm 7,615 7,747 Buckhagen 2,335 2,300 Dollrott 96 2,663 In den Gütern Grünhvlz, Düktebüll.......... 7,407 7,689 Niesgrangaatd, Oester- Fahrenstedt......... 2,994 3,452 gaard und Sandbeck war Geltingen 4,166 5,320 ren keine Vormundschaften. Nübel,Norgaard u. Unewatt 3,725 3,253 Oehe ......... *. .. o 643 300 District. Jurisdictionsbezirk. im Iah im Jurls- dictionsbezirk. Betrag des re 1842 im Distrikt. Vermögens im Iah, im 2»riö- victionsbezirk. -e 1843 im Distrikt. Rl'tblr. Nbthlr. Rbthlr. Rbtlilr. I. Angler Güterdistrict... Ohrfeld 8,166 7,465 Priesholz 3,564 3,501 Roest 7,03» 7,338 Cappeln 5,168 5,221 Rnndhvf 6,296 7,337 Töstorff 74 58,669 77 64,006 2. Angler Güterdistrict... Gravensteinische Güter.. 32,966 36,126 GrafschaftReventlow-Sand- berg 2,758 2,506 Ballegaarde und Benschau 2,632 2,041 In den Gütern Grüngrift, Laygaard 1,302 1,750 Tostum, Boverstedt, Hohe- Seegaard und Ahrekvft.. 16,428 21,985 lnnd, Gaarde und Büllsbüll Gramm und Nübbel... 17,546 18,444 waren keine Vormundschaft Schobüllgaard 4,614 5,370 ten. Karrharde 1,746 1,744 Fresenhagen 22 22 Lütjenhorn 2,403 2,448 Clixbüll 6,368 2,654 Mirebüll 288 288 Stoltelund 164 91,643 0 65,678 Octroyirte Koege Renßsche Koege 6,680 6,734 Christian Albrechten Koege 6,940 2,434 Augusten Koeg 12,613 12,772 Im Grothnsen, Friederichen, Börmer Koeg. 66 38 Interessenten, Gottes und Megger Koeg 138 138 Julianen Marien Koege Marien Koeg 432 432 waren keine Vormundschaft Dagebüller Koeg 1,804 1,887 ten. Nnttebüller Koeg 328 342 Kleinenseer Koeg...... 2,328 2,358 Kleyseer Koeg 6,908 7,046 Landschaft Nordstrand... 6,680 44,920 6,892 41,073 3,140,846 3,140,846 3,180,884 3,180,884 Recapitulatio. Das Pupillarvermögen betrug: 1) In beit Städten 2) In den Aemtern und Landschaften 3) In den adelichen und denselben gleichsiehenden Distrikten 1836 1841 1842 1843 872,657 631,823 657,233 637,671 1,553,821 1,979,238 2,062,627 2,134.356 384,616 417,843 360,689 408,554 2,775,067 3,028,604 3,140,849 3,180,884 Allerhöchst pnvilegirte Schleswig - Holsteinischc Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 42. Stück. Den 20. Oktober 1845. Gesetzgebung. i. König Christians Koog in Süderdithmarfchen. zufolge allerhöchsten Reftripts an die Königliche Rentekanuner vom 5ten v. M. Se. Majestät der König dem im gegenwärtigen Sommer in Süden dithmarschen eingedeichten Kooge den Namen „König Christians Koog" allergnädigst beizulege» geruht haben, ist in Gemäßheit Schreibens des gedachten Cvllegii vom Lvsten v. M. sämmtlichen Behörden durch ein Circulair-Rescript der Königl. Schleswig? Holsteinischen Regierung vom 26ste» v. M. bekannt gemacht. II. Den abgabefreien Transit der Ladungen von Ha- varieschiffen auf der Eisenbahn von Glück- stadt nach Altona betr. So wie nach den §§ 226 und 227 der Zollverord- nung vom Isten Mai 1838 die Ladungen solcher Schiffe, welche Havarie halber einen Hafen suchen, bei der Wiederausfuhr »ach der Fremde zu Wasser, innerhalb Jahresfrist, der Erlegung des Dnrchgangszvlls nicht unterworfen sind, so ist auch mittelst Patents vom 8ren d. M. zur gleichmäßigen Förderung des Land- transports der Transit von Maaren, welche in Schissen, deren erlittene Havarie durch die für die Verklarnng gesetzlich vorgeschriebene Form constatirt worden^ ist, zu Glückstadt eingehen und von dort auf der Eisen- bahn nach Altona oder in die Fremde versandt wer- den, bis weiter von der in dem Patent vom 22sten Januar d. I. bestimmten Durchgangs-Abgabe gänzlich befreit worden. III. Betr. die den Gerichten zur Pflicht gemachte Anzeige von dem Ableben der Ausländer. Nachdem rücksichtlich der Französischen und Belgi- schen Unterthanen, welche in hiesigen Landen versterben, bereits unterm 16ten Juli 1836 und 18ten März 1841 die Einsendung von Todkenscheineu vorgeschrieben wor- den, ist zufolge Schreibens der Königl. Schleswig- Holstein-Läuenburgischen Canzelei vom 27sten Septbr. d. I. die Einsendung solcher Atteste in weiterem Um- fange angeordnet, und sind über die Einreichung der- selben unjs über das bei denselben zu beobachtende Verfahren nachstehende Bestimmungen getroffen wor- den: Sämmtliche Prediger haben fortan in allen Fällen, wenn in ihren respectiven Parochie» fremde Unterthar neu oder im Auslande geborene Personen, welche nicht den benachbarten Staaten: Mecklenburg, Hannover, Oldenburg und deu Hansestädten Hamburg und Lübeck angehören, ohne Hinterlassung hiesiger Leibeserben ver- sterben, innerhalb 4 Wochen nach dem Eintreten eines solchen Todesfalls der beikommenden gerichtlichen Be- hörde einen in gehöriger Form und mindestens auf einem halben Dogen ausgesertigten Todtenschein zuznr stellen. Die gerichtliche Behörde hat sodann, insofern nicht schon der vom Prediger ansgestellte Attest außer dem vollen Namen, dem Alter, der Stellung, dem Ge- burts- oder Heimakhs-Orte des Verstorbenen und über dessen sonstige Verhältnisse die nöthigen Aufklärungen enthalten sollte, dasjenige, was ihr in dieser Beziehung und namentlich darüber, ob er Vermögen in hiesigen Landen zurückgelassen, sowie über seine auswärtigen Erben bekannt geworden sein möchte, dem Attest in der Kürze hinzuzufügen, und den solchergestalt vervoll- ständigten Todtenschein mit ihrer unter Amtssiegel anszustelleuden Bescheinigung, „daß der Attest von dem beikommenden Prediger ausgestellt worden sei", versehen, fördersamst an das Holsteinische Obergericht einzusenden. 42 302 Vorstehendes ist sämmtlichen Untergerichten durch ein Circular-Rescript des König!. Holsteinischen Ober- gerichts vom 3ten d. M. zur Nachachtimg für die Zukunft bekannt gemacht. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Römischen Rechtöbeftimmungen über die Eviction sind durch die Einführung der Schuld- und Pfandprotocolle nicht verändert worden. In Sachen des Marcus Fuchs zu Barmstedt, Klägers und Appellanten, wider den Eingesessenen Backhaus daselbst, Beklagten und Appellaten, wegen Erfüllung eines Kaufcontracts und Entschädigung, modo appellationis, ergeben die Acten, daß der gegenwärtige Appellant unterm 4ten Jan. 1842 mit dem Appellaten einen Kaufcontract abgeschlossen hat, nach welchem ihm die in Barmstedt belegene Hufe desselben mit allen Frei- heiten und Gerechtigkeiten, aber auch Lasten, Verpflich- tungen und Beschwerden, sowie mit dem Jnvenkario, namentlich dem vorhandenen und angewiesenen Torf, gegen die Kaussumme von 12,300 $, Cour, überlassen und zugleich bestimmt worden ist, daß der Verkäufer dem Käufer gegen Jedermanns An-, Zur und Bei- spruch freie Gewähr zu leisten habe. Auf der verkauften Stelle ist eine am 7ten April 183» zwischen der Wiktwe des früheren Stellbesitzers Schadendorff und den Vormündern ihrer drei Kinder erster Ehe errichtete Abtheilungsacte protocvllirt, in welcher es wörtlich heißt: „Die Mutter ist für sich und ihre Besitznachfolger verpflichtet, die beiden Söhne, wenn sie dazu Lust haben, nach der Confirmation ein Handwerk erlernen zu lassen und sie während der Lehrzeit mit allem Erforderlichen zu unterhalten, ihnen auch demnächst ein Gesellenkleid von Haupt zu Fuß zu geben. Die Tochter dagegen erhält zur Zeit ihrer Verheirathung vom Hofbesitzer ein vollständiges Bett oder 100 und ein Ehrenkleid von Haupt zu Fuß oder 50 A, beides nach ihrer Wahl. Auf den etwa- nigen Todesfall eines oder des anderen dieser Kinder im unverheiratheten Stande muß Hofbesitzer dasselbe für solche verschriebene Leistungen nnentgeldlich zur Erde bestatten lassen. Würde das eine oder andere dieser genannten Kinder nach der Confirmation vor erreichtem 24sien Jahre im nnverheiratheren Stande erkranken, so muß Hofbesitzer den Patienten bei sich anfnehmeN, während der Krankheit mit dienlichem Essen und Trinken versorgen, ihm die benöthigte Hege und Pflege reichen, erforderlichen Falls den Arzt und die Medicamente besorge», sowie überhaupt für dessen Wiederherstellung bestmöglichst Sorge tragen." Da nun in dem Kaufcontract rücksichtlich der Schadendorffschen Kinder nur die letztgedachte sich auf den Krankheitsfall beziehende Verpflichtung aufgenom- men ist, so hat der Käufer der Stelle am 10ten Nvv. 1842 gegen seinen Verkäufer eine Klage bei der Ran- zauer Adminisiratur auf Entfreiung von den übrigen Ansprüchen der Schadendorffschen Kinder erhoben, zu deren Begründung der Kläger sich auf die Bestimmung des Kaufcontracts beruft, daß Beklagter verpflichtet sei, dem Kläger gegen Jedermanns An-, Zn- nnd Beispruch freie Gewähr zu leisten, und daß Kläger in dem Kauftonlracte gegen die Schadendorffschen Kinder nur für den Fall, daß dieselben erkranken soll- ten, Verpflichtungen übernommen habe. Zugleich hat Kläger darauf angetragen, daß Beklagter schuldig er- kannt werde, ihm sowohl für die Schadendorffschen als für etwanige andere unbekannte Ansprüche genü- gende Sicherheit zn bestellen, bis dahin aber den ge- kündigten Rest der Kanfgelder von 5000 A unverzins- lich stehen zu lassen. Mit dieser Klage hat der Kläger noch eine andere, auf Entschädigung gerichtete, Klage verbunden. Er behauptet nämlich, daß, ungeachtet ihm der vorhan- dene und uachgewiesene Torf mitverkauft sei, Beklagter doch von diesem Torf ungefähr 130,000 Soden Torf anderweitig verkauft habe. Hievon sei die Folge ge- wesen, daß Kläger wegen Mangels an Feuerung seine Brennerei nicht in gehörigen Betrieb habe setzeu-können, und in seiner Wirlhschaft einen großen Nachtheil erlit- ten habe, da er wegen Mangel an Trank nicht blos seinen Viehstapel habe beschränken, sondern auch sein Vieh mit geschrotenem Korn habe füttern müssen. Seinen directen und indirecten Schaden schlage er auf 500^ an, und sei er eventuell bereit, den Schätzungseid zn leisten, dessen rechtliche Zulässigkeit nicht bezweifelt werden könne, weil die Handlungsweise des Beklagten, wodurch der Schaden entstanden sei, entweder ex dolo oder cx culpa lata ihren Ursprung genommen habe. Schließlich hat der Kläger darauf angetragen, daß Beklagter verurtheilt werde, dem Kläger den durch den unrechtfertigen Torfverkauf demselben verursachten Schaden mir 500 $ Schlesw. Holst. Conr., eventuell nach von Seiten des Klägers abgeleistetem Schätzungs- eide in Qrdnungsfrist zu ersetzen und dem Kläger die Proceßkosten zu erstatten. Beklagter hat dem Kläger zuvörderst die Einrede der durchaus unstatthaften und unbegründeten Klage opponirt. Kläger habe die Stelle mit allen Lasten, Verpflichtungen und Beschwerden übernommen, folglich 303 auch alle den Schadendvrffschen Kindern verschriebene Leistungen. Es sei mithin der Antrag gerechtfertigt, daß Klager mit seiner Klage unter Verurtheilung in die Kosten ab- und zur Ruhe verwiesen werde. Eventuell bemerkt Beklagter, daß, da gar nicht behauptet worden sei, daß die Schadendvrffschen Kinder Ansprüche an den Kläger erhoben hätten, mithin die Entwährung noch gar nicht begonnen habe, die Klage auf Entfreiung von gewissen den Schadendorffschen Kindern verschriebenen prajstandis, sowie auf Sicher- heitsleistung unbegründet sei. Gleichfalls könne Klager keinen Schadensersatz wegen des von dem Beklagten verkauften Torfs fordern, da der von ihm verkaufte Torf nicht zu dem dem Kläger angewiesenen Torf gehört habe. Beklagter habe übrigens nicht 130,000, sondern nur circa 1W,W0 Soden Torf verkauft, deren Werth höchstens auf 100'$.. berechnet werden könne, weil der anderweitig von ihm, dem Beklagten, ver- kanfte Tors für diesen Preis dem Kläger angeboren sei. Die Bedingungen eines juramenti in litem seien überall nicht vorhanden. Nach statkgehabter mündlichen Verhandlung hat die Ranzauer Administratur unterm 29sten April 1843 erkannt: 1) daß der Klager mit seiner Klage auf Entfreiung von den etwanigen Ansprüchen der Schadendorff- schen Kinder oder Sicherstellung wegen dieser Ansprüche, als zur Zeit unbegründet, abzuweisen und schuldig sei, dem Beklagten die dadurch verursachten Kosten, 8. st. et in., innerhalb vier Wochen ab ins. zu erstatten. 2) Könnte und würde ferner Kläger rückstchtlich der in Anspruch genommenen Entschädigung wegen angeblich widerrechtlich entzogenen Torfs inner- halb Ordnnngsfrist unter Vorbehalt des Gegen- beweises und der Eide rechtlicher Art nach dar- thun und erweisen: daß der libellirte Torf, wofür die Entschädigung in Anspruch genommen wird, ihm von dem Beklagten als mitverkauft angewiesen sei, cvcnt. welchen Schaden er durch die Entziehung dieses Torfs gehabt habe, so wird nach solchem geführten oder nicht geführten Be- weise der Hauptsache und der Kosten wegen weiter ergehen, was den Rechten gemäß. Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger das Rechts- mittel der Appellation interponirt, Solennien prästirt und darüber gravamiuirt, und zwar: I) wegen des etwa von den Schadendorffschen Kindern zu erhebenden Anspruches: a. daß nicht nach seiner Klagbitte erkannt worden; I». daß nicht wenigstens die Kosten compensirt sind; und 2) daß ihm auch die Größe des durch den entzo- genen Torf erwachsenen Schadens zu erweisen, ihm nicht vielmehr in dieser Hinsicht beantragtermaaßen der Würdignngseid zuerkannt und Vorbehalten ist. Da nun die von dem Beklagten Vorgeschichte Ein- rede, daß Kläger in dem Kanfcontracte alle auf der Stelle ruhenden Lasten, mithin auch alle den Schaden- dorffschen Kindern verschriebene Leistungen übernommen habe, und daher mit. seiner Klage gänzlich abzuweisen sei, in der scntentia a 66 u. 345 ff. Unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz. V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glückstadt, den 3ten Oclober 1844. Der Kläger und Appellant hat sich veranlaßt ge- sehen, gegen dieses Erkenntniß das Rechtsmittel der Oberappellation zu interponiren und zu proseqniren, jedoch ohne ein besseres Resultat zu erstreiten, da in dem nachstehenden Erkenntnisse des König!. Schleswig- Holstein -Lauenburgischen Oberappellaliousgerichts die Entscheidungsgründe des Holsteinischen Obergerichts volle Anerkennung gefunden haben, wie dies auch be- reits in einem früheren ganz ähnlichen Falle geschehen ist.*) Christian der Achte rc. In Sachen des Eingesessenen Marcus Fuchs, früher zu Barmstedt, jetzt zu Meetzen, Klägers und Appellanten, wider den 'Eingesessenen Friedrich August Burchard Backhaus in Barmstedt, Beklagten und Appellaten, wegen Erfüllung eines Kaufcvnrracts und Entschädigung, jetzt die Appellation wider das Erkenntr niß des Holsteinischen Obergerichts vom 3ten Octbr. 1844 betreffend, wird, nach verhandelter Sache, unter abschriftlicher Mittheilung der Erklärung des Appellaten, in Erwägung 1) daß Kläger und Appellant aus den vom Obergerichte angeführten Gründen zur Zeit sowenig Ansprüche auf Evictionsleistung geltend zu machen, als Cautionsleistung wegen etwa künftig an die von ihm gekaufte Landstelle zu machender Ansprüche, namentlich wegen der etwanigen Ansprüche der Scha- dendorffschen Kinder, deren Eintragung in das Schuld- und Pfandprotocoll übrigens in der Klage gar nicht behauptet worden, zu verlangen, für befugt zu achten «st; 2) die Schaüensklage wegen des angeblich entzo- genen Torfs betreffend, daß dem Appellanten unbe- nommen ist, im Beweisverfahren es zum Gegenstand der Erörterung zu machen, ob er zur Leistung des juramenti in litem zuzulassen, ihm also durch die Reservirung des Beweises nichts aberkannt ist; 8) daß kein hinreichender Grund vorhanden, wel- cher eine Compensation der Proceßkosten rechllich moliviren könnte, hiemlt für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Holsteinischen Ober- *) cfr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N. F., 4ter Jahrg., S- 268. 305 gerichts vom 3len Octbr. 1844 zu bestätige», Appellant auch schuldig ist, die Kosten der Er- klärung des Appellaten zu erstatten. Wie denn solchergestalt unter Verweisung der Sache au die erste Instanz erkannt wird V. N. W. Urkundlich rc. Gegeben im Königs. Oberappellar tionsgerichte zu Kiel, den 3len September 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Das Anerbieten eines Vergleichs ist, so lange selbiges nicht aeceptirt worden, für den An- erbietenden unverbindlich. — Das Pfandrecht an Mobilien wird mit deren Veräußerung hinfällig. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advvcaten Carlheuser in Schleswig, in Vollmacht des Kaufmanns Georg Adolph Brunkhorst zu St. Pauli bei Hamburg, Justificanteu und Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaken Schultz in Schleswig, als Cour tradictor im Concurse des Apothekers &■ H. Dubell in Satrup, Justificaken, jetzt Appellaten, betreffend die Nechtfertigiing einer sub pass» 28 des Professtonsr Protocolls beschafften Angabe, jetzt die Appellation wider das Prioriläts- Unheil des Concnrsgerichls der Satrupharde vom I3ten Septbr. 1845, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung ans die beigefügten Entscheir dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin zu re- formiren, daß Iustificant und Appellant als Eigenthümer sämmtlicher im § 1 des mit dem Lridar am 9ten Juni 1842 geschlossenen Kanfr contracis specificirten Gegenstände anzuerkennen, selbige ihm mithin innerhalb Ordnnngsfrist, nebst einer Summe von 25 $ Cour, als Ent- schädigung für die entzogene Benutzung seiner Sachen, ansznkehren und ihm die in der Unter- instanz veranlaßkeu Proceßkosten, deren Den zeichnnng nud Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten seien, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. Publicatum im Königl. Schleswkgschen Obergerichl auf Gottorff, den 14len März 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Auf das über die Habe und Güter des Apothekers G. H. Dubell erlassene Concursproclam ließ der Ap- -pellant G. H. Brunkhorst sub passu 28 eine Angabe dahin beschaffen, daß er von dem Cridar mittelst Con- kracts vom i)cen Juni 1842 die in demselben specifi- cirten Sachen gekauft und nach geschehener Tradition eigenthümlich erworben habe, daß er diese Sachen, mit Ausnahme eines darunter befindlichen Receptir- tisches und einiger anderer Gegenstände, bereits am Ittten und Ilten October 1842 in ein ihm gehöriges Haus zu Satrup habe^ schaffen lassen, daß aber die Concursofsicialeu die Sachen eigenmächtig wiederum in das Hans des Cedenten hatten zurückbringen lassen, daher Appellant die Auslieferung dieser Sachen jure scparationis et dominii verlange und stch wegen der entzogenen Benutzung derselben und der Kosten com- petentia reservire. Diese Angabe ward zur speciellen Justification verwiesen, und bot darauf in einem am Ittten Juni 1843 im Concnrsgerichte der Satrup-Harde abgehaltenen Termine der Advocat Dubell, als dama- liger Mandatar des Appellanten, der Concursmaffe einen Vergleich dahin an: daß sein Mandant, wenn demselben gewisse, zum Werlhe von 538 A Cour, aufgeführte, Gegenstände aus der Masse ausgelieferk und ihm außerdem 200$, ausgezahlk wurden, sämmt- liche im klebrigen profitirte Ansprüche an die Masse gänzlich fallen lassen wolle. Nachdem der Cnrator der Masse sich in seiner Eigenschaft als Mandatar des Mitgläubigers Tofft Vorbehalten hakte, dessen nähere Erklärung über diesen Vergleichsvorschlag beiznbringeu, trug der Advocat Dubell darauf an, daß der Vergleichsvorschlag den Crediloren mitgetheilk und er von deren Erklärung in Kennrniß gesetzt, auch bis zur Erledigung dieser Ver- gleichsverhandlung die zur Einbringung seines Iustfi- cationslibells gesetzte vierwöchige Frist verlängert werde, worauf das Concursgerichl dem Advvcaten Dubell er- öffnete, daß nach seinem Anträge das Erforderliche vom Concnrsgerichte werde wahrgenommen und zur Einbringung des Jnsiificationslibells die gewünschte Fristverlängerung bewilligt werde. Am 14ten Juni 1843 zeigte der Advocat Dubell darauf dem Gerichte an, daß sein Mandant die ge- machte Vergleichs-Proposition zurücknehme, und am 16ten Juni überreichte der jetzige Anwald des Appel- lanten dem Gerichte seinen Justificarionslibell. In diesem berief der Appellant sich auf den unterm 9le,i Juni 1842 mit dem Cedenten errichteten Coniract, aus welchem hervorgehe, daß er die darin specificirten Gegenstände für die Summe von 1631 A 2z /?, V. R. W. 306 welche theils durch Liquidation, theils baar berichtigt worden, von dem Cedenten gekauft habe und ihm die fraglichen Gegenstände txadirt worden waren, daß ihm aber die Benutzung dieser. Gegenstände eigenmächtig entzogen sei. Er beantragte demnach das Erkenntnis;: daß er als Eigenthümer der sämmtlichen im § 1 des mit dem Apotheker G. H. Dubell geschlossen neu Kanfcontracts vom 9ten Juni 1842 specifi- cirten Gegenstände anznerkennen, mithin selbige ihm binnen Ordnungsfrist aus der Dubellschen Cvncursmasse zu resiitniren, nicht weniger ihm als Vergütung für die widerrechtliche Benutzung eine richterlich zu bestimmende Summe von etwa 100 »F binnen gleicher Frist von der Masse zu entrichten, endlich auch die Proceßkosten von der Masse zu erstatten seien. Der Appellat opponirte diesem Justificativnsantrage: 1) die Einrede des von dem Appellanten durch seinen früheren Mandatar proponircen, von der Con- cursmasse nicht abgelehnten, Vergleichs und daher der zur Zeit noch unstatthaften Justification. Der Appel; lant sei nicht befugt gewesen, von dein gemachten Vergleichsanerbieten zurückzutreten, ehe die betheiligten Creditoren sich desfalls erklärt, sondern sei vielmehr, bis die Creditoren sich über Annahme oder Ablehnung des Vergleichs geäußert, an denselben gebunden ge- wesen. Demnächst cvnrestirte Appellat 2) litcm dahin, daß er einräumte, daß der Com tract vom ttten Juni 1842 zwischen dem Appellanten und dem Cedenten errichtet worden, er auch, falls ein desfälliger Wechsel prodncirt werde, die Richtigkeit der Schuldverhältnisse anerkenne; opponirte aber 3) die Einrede des stmulirteu Contracts, indem die Absicht nur dahin gegangen sei, die gekauften Sachen für den Cedenten zu conserviren, und 4) die Einrede des in fraudem crcditorum errich- teten Contracts. Annoch ward 5) in Ansehung des unter den verkauften Gegen- ständen befindlichen Receptirlisches bemerkt, daß dieser Perlinenz der Apotheke sei und nur insofern Gegen- stand des Handels sein könne, als Appellant die pro- tocollirten Gläubiger zufrieden stelle, und 6) wegen der Entschädigungsforderung die Einrede der zu generellen Justification opponirt. Der Antrag war auf Abweisung und Kostenerstat- tung gerichtet. In der am I3ten Septbr. 1843 eröffneten Priori- tatsnrtel ward in Ansehung dieses passus erkannt: daß Justificat, jetzt Appellat, mit der Einrede des angebotcnen und nicht abgelehnten Vergleichs zu hören, unter Genießung der Kosten, deren Ver- zeichnung und Ermäßigung vorbehältlich; derselbe jedoch binnen 14 Tagen, von heute nn, subpoena recusati, nach gehaltener Rücksprache mit beikom- menden Creditoren über die Annahme oder Nichk- annahme des. am ittten Juni d. I. prvponirten Vergleichs sich anhero zu erklären habe; ferner: daß dem Kaufmann Georg Adolph Brunckhorst in Hamburg (Appellanten), falls der am 10ten Juni 1843 angebotene Vergleich von den beikommenden Creditoren innerhalb der vorgeschriebenen Frist angenommen würde, aus der Masse 1) die im § 1 des am 9ten Juni 1842 zwischen dem Profitenten (Appellanten) und dem Cridar geschlossenen Kanfcontracts am Schlüsse specifi- cirteu und daselbst zu dem Gesammtwerthe von 538 A Cour. aufgeführten Mobiliargegensiände, als Betten, Betttücher und Bettstellen, und zwar die annoch von dem angenommenen Pro- visor und dessen Gehülfen benutzten Bettstellen nebst Bettzeug und Bettwäsche nach Endigung der Administration der Apotheke, die übrigen Mobilien aber binnen Ordnungsfrist, von heule an, auszuliefern; 2) nach Verkauf der Apotheke die Summe von 200 P. auszubezahlen, unter Kürzung der der Masse zu erstattenden Proceßkosten; daß aber, falls der mehrberegte Vergleichsvorschlag von den Creditoren nicht rechtzeitig angenommen würde, Profitent, jetzt Appellant, als Eigen- thümer sämmtlicher im § 1 des mit dem Cri- dar am Oken Juni 1842 geschlossenen Kanf- conlracts specificirten Gegenstände anzuerkennen, mithin selbige 1. binnen Ordnungsfrist, von heute an, ihm auszuliefern, den Receptirtisch erst alsdann, wenn Profitent (Appellant) das an selbigem haftende Pfandrecht der hypothecarischen Gläubiger abgelöst haben, werde; 2. ihm für die entzogene Benutzung seiner Sachen einen ex aequo et bono zu 25 ^ Cour, bestimmte Entschädigungssumme bin- nen Ordnungsfrist, von heute an, zu zahlen; 3. ihm die veranlaßten Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vvrbehält- lich, binnen Ordnungsfrist, von heute an, zu erstatten. Endlich ward der Appellant mit seinen eventuellen Evicrionsansprüchen, rücksichtlich des ihm mit den dar- auf hastenden Pfandrechten verkauften Receptirlisches luter chirograpliarios cvllocirk. 307 Der Appellant hat wider dieses Erkenntniß die Appellationsbeschwerde ausgestellt: daß Instificat und Appellat mit der Einrede des angebvtenen und nicht abgelehnten Vergleichs dahin gehört worden, daß nur im Fall der Vergleichs- vorschlag des Iustificanten (Appellanten) vom loten Juni 1843 von den beikommenden Credi- koren innerhalb der vorgeschriebenen Praclusivfrist von 14 Tagen nicht rechtszeitig angenommen würde, und nicht vielmehr unbedingt ausge- sprochen worden, daß Jusiificant (Appellant) als Eigenthümer sammtlicher im § 1 des mit dem Cridar am Uten Juni 1842 geschlossenen Kauft contracts specificirten Gegenstände anzuerkennen, mithin selbige binnen Ordnungsfrist ihm auszii- liefern, und zwar mit Einschluß des Recepkir- tisches, unter Wegfall der ihm auferlegten Ver- pflichtung zur vorherigen Ablösung der auf selbi- gem angeblich noch haftenden Pfandrechte der hypothekarischen Gläubiger. Der Appellant hat zuvörderst darüber gravaminirt, daß der Appellat mit der Einrede des angebvtenen und nicht abgelehnten Vergleichs ,so, wie geschehen, gehört worden, und diese Beschwerde hat für begrün- det erachtet werden müssen. Das Anerbieten eines Vergleichs ist nämlich, so lange solcher von der Gegen- parthei nicht angenommen worden, für denjenigen, der das Anerbieten macht, nur dann verbindlich, wenn er sich verpflichtet hat, bis zu einem gewissen Zeit- puncte an sein Erbieten gebunden zu sein; wenn dieses nicht geschehen, kann derjenige, der den Vergleich vor- schlägt, seine Anerbietungen jederzeit wieder zurückueh- men, so länge die Gegenparthei nicht in den Vergleich eingewilligt hat. In dem vorliegenden Falle ist aber weder die Annahme des Vergleichs von Seiten der Concnrsmasse geschehen, noch eine Nebenberedung, derzufvlge Appellant bis zur Erklärung der Concurs- maffe über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichs an seinen Vorschlag gebunden sein sollte, behauptet worden; die von diesem Vergleichsanerbieten herge- nommene Einrede erscheint demnach völlig unbegrün- det, und mußte daher, da der im Erkenntnisse eventuell geschehene Ausspruch der Rechtsbeständigkeit des Han- dels von dem Appellaten nicht angefochten worden ist, die dem Erkenntnisse hinzugefügte Beschränkung hin- fällig werden. Demnächst ist auch darüber Beschwerde geführt, daß dem Appellanten die Ablösung der an dem Rer ceptirkische hastenden Pfandrechte auferlegt ist, da indeß dieser Tisch, wenn derselbe auch an dem Fuß- boden der Apotheke befestigt sein sollte, dennoch zu den Mobilien des Cridars gehört hat, und dieser mithin über den gedachten Tisch, der Verpfändung seines Vermögens ungeachtet, mit demselben Rechtsbestande hat verfügen können, wie über seine übrigen Mobilien, so ist das Pfandrecht der Creditoren an dem gedachten Tische mit der Veräußerung desselben eben so wohl wegfällig geworden, wie dies bei den übrigen verkauf- ten Mobilien der Fall war, und es fehlt an jedem Rechtsgrunde, dem Appellanten, als anerkanntem Eigenthümer des Tisches, die theilweise Befriedigung der protocollirten Gläubiger zur Pflicht zu machen. Da solchemnach die der Anerkennung des Eigen- thnms des Appellanten hinzugefügten Beschränkungen als unbegründet sich darsiellen, so hat das im klebrigen nicht angefochtene Erkenntniß, wie geschehen, purificirt werden müssen. Verzeichniß der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königl. Oberdicafterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 38ste Stück.) IV. Obergerichtliche Civilsachen. Montag den 2vsten October. 1. Der Erbpachtsmüller B. N. Sönnichsen auf Kruusmühle, wider die Bohlsleute Thomas Martensen Thayssen in Warnitz und Jes Jessen Juhler daselbst, als angebliche Syndici der Bohlsleute des Birks Warnitz und daher mit für sich selbst, hauptsächlich wegen angeblich widerrechtlichen Maktens, jetzt Appel- lation wider das Erkenntniß der Lnndtoflhardesvvgtei vom Slsten Mai 1845 s. w. d. a. Eodem dato. 2. Letztere wider Ersteren in derselben Sache. Eodem dato, event. Dienstag den 21sten October. 3. Hanna Catharina Hinrichs zu Stedesand c. c., wider Jacob Christian Conrad auf der Waygaarder Mühle, hauptsächlich wegen außerehelicher Schwänge- rung s, w. d. a., jetzt Deductivns- und Jmpngnations- verhandlung. Donnerstag den 23sten October. 4. Der Müller Claus Möller zu Tauschan, für sich und in Vollmacht der übrigen Miterben des weil. Erbpachtsmüllers Hans Hinrichsen daselbst, rcsp. c. c., wider den Justizrath und Obersachwalter Hancke in Schleswig, Namens der Königl. Rentekammer, haupt- sächlich wegen zu leistendem Schadensersatzes. Eodem dato, cvcnt. Freitag den 24sten October. 5. Der Gürtler und Gelbgießer H. Jönck, früher 308 (uif der Kupfermühle zu Crusau, jetzt in Flensburg, wider die Kaufleute I. I. Danielsen und F. Gorriffen in Flensburg, als Besitzer der obengedachten Kupfer- fabrik, hauptsächlich wegen Zahlung von 834 5£ ß Cour., sowie Leistung eines Vorschusses von 8 A Cour, wöchentlich, vom 26sten Juli 1844 angerechnet, s. w. d. a., jetzt Appellation wider ein Erkenntniß des Ma- gistrats der Stadt Flensburg vom 16ten Juni 1845. Montag den 27sten October. 6. Der Pastor Hagen zu Rubel, Justificant und Appellant, wider den Ober- und Landgerichts.Ädvvcaten Johannsen in Sonderburg, als bestellten Contradictor im Concurse über des Justificanten Habe und Güter, sowie gegen die bei dieser Sache betheiligten Gläubi- ger, Justificaten, jetzt Appellaken, in pcto. justilicat. einer sub passu 4 des Angabeprokocolls bei dem Cou- cursproclam über die Güter des Justificanten beschaff- ren Angabe wegen der ihm beikommenden Competeuz s. w. d. a. Eodem dato, ovent. Dienstag den 28sten October. 7. Der Schiffer Christian Thomsen in Flensburg, wider den Kaufmann Claus Rickerisen daselbst, ppltr. in peto. (leb. von resp. 1775 A 6^ ß und 208 13| ß Cour. s. w. d. a., nnne appellat. contra so nt. des Magistrats der Stadt Flensburg vom 9. Juni d.J. Donnerstag den 28sten October. 8. Die Abnahmeleute Peter Erichsen und Ehefrau zu Havetvftloit, wider Hans Peter Metzger zu Ren- bereud, ppltr. wegen vermeintlich schuldiger 1000 -fL Cour., nunc appcilat. contra scnt. des Salrnpharder Dinggerichts vom 4ten Juni d. I. Eodem dato, event. Freitag den Listen October. 9. Die Doctorin Auguste Stvlbom, ged. Stüber, in Tönning CNIN enr. gncl. const. dem Advocaten Guth in Heide, per mand. den Ober- und Landgerichts-Ad- vocaten Schultz in Schleswig, wider den Gastwirts) Joh. Weidemaun in der Brunswieck bei Kiel, betr. die Aufhebung einer für Rechnung des Gastwirths Joh. Weidemann in den Gütern der Klägerin voll- zogenen Wardirnng s. w. d. a. Montag den Lten November. 10. Die Wittwe Frahm, geb. Nepenn, ausDiecken- dörn e. c., wider den Etatsrath Orte zu Stenderup, ppltr. in peto. debiti 2000 $ nebst Zinsen. Eodem dato, cvent. Dienstag den 4ten November. 11. Der Hufer P. Christiansen zu Jörtle, Kläger, wider die Hufner Hinrich Clauffen, Claus Claussen, Thom. Röh und Söucke Paulsen zu Holm, Beklagte, hauptsächlich betr. gesetzwidrige Vorkehrungen zum Behuf der Benutzung und Abwehr des Wassers in der Treene s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Er- kenntnifi des Ahrensharder Dinggerichrs vom 5ten Juni d. I. Donnerstag den 6te» November. 12. ^ Der Erbpachtsmüller G. H. C. Lohse zu Nack- Holz, für stch und Namens seiner Ehefrau, wider den Parzelisten H. D. Diedrichsen zu Rehberg und Sties- hvlz, hauptsächlich betr. unbefugte Anlegung einer Schrotmühle s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Satrupharder Dinggerichts vom 2ten October 1844. Eodem dato, event. Freitag den 7ten November. 13. Johann Jacob Petersen in Eslinghvlz, wider Hinrich Petersen zu Obdrupstraße, hauptsächlich wegen zuständiger Erbansprüche an den Nachlaß des weil. Peter Petersen, Parcelisien zu Obdrupstraße, s. w. d. a., jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Satrup- harder Dinggerichrs vom 5ten Febr. d. I. Montag den 10len November. 14. Der Ober- und Landgerichts - Advocat, Land- secretair Haase in Tönning, Ritter vom Dannebrog, mand. noie des Lehnsmannes L. Janns in Uelvesbüll, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Advocaten Beccau in Husum, als Syndicus der Interessenten des Advlphskovges in Simonsberg, Kläger, jetzt Ap- pellaten, ppltr. in Betreff der Wegnahme einer im Adolphskoog angelegten, Appellacen angeblich schäd- lichen und schadendrohendeu Wasserpumpe, event. eines Verbots wider die Benutzung derselben und un- füglich verantworteten 15 A Briefes s. w. d. a., tune appellat. gegen den Bescheid des Everschop - Utholm- schen Landgerichts vom Isten Oclbr. v. I., nuue ap- pellat. gegen den Bescheid des Vitigerichrs vom 16ken Juni d. I. Eodem dato, event. Dienstag den Ilten November. 15. Der Eingesessene Ewert Ewertsen zu Tondern, wider die Erben des weil. Rathsdieners Vroder Pe- tersen, nämlich die Wittwe desselben, Calharina Peter- sen, zu Tondern e. e., seine Töchter Jngeburg Luders, geb. Petersen, e. e. m. daselbst, Catharina Chrisiensen, geb. Petersen, auf Sandhoe im Amte Ripen e. e. m., Caroline Redlefsen, geb. Petersen, e. e. m. zu Wyck auf Föhr, seine Söhne Peter Jausen Petersen, Burger und Goldschmidt zu Tondern, Brvder Petersen, Hand- lungsdiener zu Haderslebeu, hauptsächlich wegen Her- ausgabe eines gemeinschaftlichen Buches, sodann beider- seitige Appellation gegen ein Erkenntniß des Magistrats zu Tondern vom 24sten Jan. 1843. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holstctnischc Anzeigen. Redigirt von dem Etats• und Obergerichtsrath Nickels, jfl. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 45. Stück. Den 27. October 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ucber die Pflicht zum Schadenöersaße bei verän- derten Wasserläufen. Sachen des Erbpachtmüllers Friedrich Wilhelm von Pein in Pinneberg, Klägers, wider die Direction der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft in Altona, Be- klagte, wegen Schadensersatzes, hat Kläger vortragen lassen: Behuf Erbauung der Eisenbahn sei durch die eben oberhalb des Müh- lenteichs belegenen niedrigen Wiesen ein Damm auf- geworfen und der schlängelnde Lauf der Rellinger Aue rectificirt, so daß sie jetzt in einem künstlich hergestell- leii Bette unter dem Bogen einer neu erbauten Brücke fließe. Das die hinterliegenden Wiesen überstauende Wasser, welches sonst unbehindert in den Mühlenteich sich ergossen, sei nun gezwungen, allein durch den ge- dachten Bogen der Brücke seinen Weg zu nehme». Dies neue Anbette sei aber an beiden Stellen, an welchen es in das alte einmünde, nicht gehörig aus- gebrachr und verlieft worden, indem querüber eine hohe Erdwand stehen geblieben und die dort befind- lichen Banmstubben nicht ansgerodet seien, wodurch denn der Abfluß des Wassers behindert und bewirkt worden sei, daß oberhalb der Brücke nach Rellingen zu der Wasserstand fortwährend höher werden müssen. Als nun in der Nacht vom 4./5. Marz v. I. in Folge eiugelreteuen Thauwetters der Wasserzndraug sehr stark geworden sei, habe es, weil der Abfluß gehemmt wor- den, den Eisenbahndamm in der Ansdehnnng von einigen hundert Schritten durchbrochen, sich in den Mühlenteich gestürzt, sei, da die geöffneten Schütten dasselbe nicht so schnell wegziehen können, über den Mühleudamm geflossen und in die Scheune des Klä- gers gedrungen, wodurch 44 von des Klägers Schaafen ertränkt worden seien. Die Nachlässigkeit der Be- klagten bestehe in der nicht gehörigen Einrichtung des künstlichen Aubettes und der nicht zeitigen Erhöhung des Eisenbahudammes, ungeachtet dieselbe von der drohenden Gefahr durch augestellle Wächter Kunde hätte haben müssen. Kläger habe seiner Seils nicht unterlassen, 4 und k Schütte in dieser Nacht anfzn- ziehen, während er "sonst nur £ oder I Schütte geöff- net habe. Die Schaafe mit den darunter befindlichen Böcken und Hammeln seien a Stück 8 werth, jedoch habe er, da er das tobte Vieh für 1 P. 12 ß a Stück verkauft, nur 6 P. pr. Stück als Schaden veranschlagt, und bitte er daher um ein Erkennrniß: daß die Beklagte schuldig sei, 88 $ Cour, als Schadensersatz nebst 5 pCt. pr. a. Verzugszinsen, vom Tage der Insinuation des Ladungsdecrets ungerechnet, zu bezahlen und die Prvceßkvsten mod. salva.ju erstatten. Die Beklagte hat den Theil des faktischen Klagfnnda- ments, welcher sich auf den durch den Ban der Eisen- bahn herbeigeführte Veränderung des Laufes der Mühlenane bezieht, eingerünmt, jedoch geleugnet, daß durch eine Nachlässigkeit ihrerseits in der Nacht vom 4./5. Marz v. I. eine Ueberschwemmung des klägeri- schen Grundstücks eiutreten können. Der Eisenbahn- damm auf dem Rellinger Wiesengrnnde und das neue Anbette sei in besagter Nacht so weit vollendet gewe- sen, als es nach den gegebenen Zeikverhältniffen nur irgend thunlich gewesen sei. Die Beklagte habe eine so ungewöhnliche Flnth nicht voranssehen können; sie widerspreche daher einer jeden ihr angemukheten culpa und sei dem Kläger, zu welchem sie nicht in Obligar tionsverhältniffen stehe, zu keiner diligentia verpflichtet. Wäre aber die Beklagte in culpa, so sei dieselbe durch die culpa des Klägers gänzlich aufgehoben, denn der Kläger, welcher es gewußt, daß ein großer Wasser- andrang im Frühjahr in der Aue siallfinde, habe nicht 4, sondern alle 8 Schütten aufziehen müssen. Könne aber eine culpa des Klägers nicht angenommen wer- den, so liege hier ein casneller Schade vor. Die Be- klagte wisse aber nicht, ob und wie viele Schaafe in der Scheune ertrunken seien, und welchen Werth die- selben gehabt. Die Bitte ist ans Abweisung der Klage rck. exp. gerichtet. 43 310 Nachdem mündlich re- und duplicirt, und dupli- eando das Geständniß acceptirt worden, daß in der Nacht vom 4.15. Marz v. I. die Freischülten der klägerischen Mühle nicht sämuitlich aufgezogen gewesen seien, steht zur Frage: ob die Klage für begründet zu erachten, und ob dieselbe durch die vorgebrachten Einreden widerlegt sei? In Erwägung nun, daß die angestellte Klage auf einem doppelten factischen Fundamente beruht, nämlich einerseits darauf, daß das neue Bette der rectificirten Aue nicht in den gehörigen Stand gesetzt worden sei, und andererseits darauf, daß der Eisenbahndamm in seiner ganzen Lange nicht die erforderliche Stärke ge- habt habe, um den Andrang, welcher durch das auf den Rellinger Wiesen stauende Wasser verursacht wor- den, abzuhalten, dieses doppelte Klagfundament aber ans das zuerst angeführte sich reducirt, daß nämlich das rectificirre Anbetle nicht vor der Zuwerfnng der alten Aue in den gehörigen Stand gesetzt worden, weil eben diesem Mangel nach der klägerischen Be- hauptung die große Anhäufung des Wassers auf den Rellinger Wiesen znznschreiben ist, und der Umstand, daß durch eine Verstärkung des Eisenbahndammes an der Stelle des Durchbruches des Wassers der Ueberschwemmung Hatte vorgebeugt werden können, nur insoweit in Betracht kommt, als aus demselben hervorgeht, daß bei der Schwache eines Theiles des Dammes es um so mehr die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, für den unbehinderten Abfluß des Was- sers durch das neue Aubetke Sorge zu tragen, um dadurch der Gefahr eines Durchbruches durch das aufstauende Wasser möglichst zuvvrzukommenz in Erwägung nämlich, daß einem Jeden, welcher eine bestehende Wasserleitung zu verändern oder über- haupt Bauten vorzunehmen beabsichtigt, wodurch der regulaire Abfluß eines Gewässers gestört oder behindert wird, die Pflicht obliegt, während des Baues oder der Einrichtung der vorgeuommenen Veränderung solche Vorkehrungen zu treffen, daß durch den mittlerweile entstehenden Andrang des Wassers dritten Personen kein Schade geschieht, mithin, wenn der Kläger dar- thnt, daß das neue Aubetke nicht gehörig hersiellig gemacht worden, derselbe den factischen Grund seiner Klage herstellig gemacht har, indem nicht in Abrede gestellt werden kann, daß alsdann der Beklagten eine ihr anzurechnende culpa jur Last fällt, 1. 39. pr. D. de damno infccto, 1. 2. § 5. D. de aqua quolld., welche, mag sie auch noch so geringe sein, in außer- cöntractlichen Verhältnissen die Verpflichtung zuni Schadensersatz zur Folge hat, 1. 44. pr. I). ad leg. Aquil. in Betracht, daß solchemnach die angestellte Klage als begründet erscheint, die derselben opponirte Ein- rede der eigenen Nachlässigkeit des Klagers aber un- begründet ist, weil einestheils nicht dem Kläger die Pflicht oblag, die Abwehr gegen das durchbrechende Wasser zu bewerkstelligen, derselbe aber anderentheils wirklich 4J; Freischülten in der Nacht vom 4.15. März aufgezogen harre, und sich überdieß auch nur mit eini- ger Wahrscheinlichkeit gar nicht bestimmen läßt, ob durch Aufziehung sämmtlicher acht Freischütten der plötzliche Wasserandrang habe unschädlich gemacht werden können, 1. 50. I). de div. reg-, jur., sowie denn endlich auch in Betracht zu ziehen, daß der Kläger auf die Zurückhaltung desjenigen Wassers im Mühlenteiche Rücksicht zu nehmen hakte, welches ihm zur Fortsetzung seines Mühlenbetriebes erforder- lich war, mithin von einer imputabeln culpa des Klägers gar nicht die Rede sein kann, wird, auf eingelegte Receffe und deren mündliche Verhandlung, sowie auf die in termino producirle Handzeichnung, hiemittelst von Obergerichtswegen für Recht erkannt: Könnte und würde Kläger binnen Ordnnngs- frist, unter Vorbehalt der Eide und des Gegen- beweises, rechtlicher Art und Ordnung nach darlhun und erweisen: daß das Behuf Erbau- ung der Eisenbahn neu eingerichtete Aubetke am 4ten März v. I. so ungenügend ausgegra- ben oder gereinigt gewesen, daß dadurch der gehörige Abfluß der Aue behindert worden, und daß ihm in der Nacht vom 4./5. März v. I. 44 Stück Schaafvieh oder wie viele er- trunken und dieses Schaafvieh a Stück 8 A oder wie viel weniger werlh gewesen sei, so erginge nach solchen geführten oder nicht ge- führten Beweisen und resp. Gegenbeweisen sowohl in der Hauptsache als der Kosten wegen weiter, was Rechtens. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. N. W. Urkundlich re. Puljlicatuui etc. Glückstadt, de» loten März 1845. Wenn nach dem Eintritte der Fälligkeit eines Capitals wiederum Zinsen cntgegengenommen sind, ist die Kündigung desselben erforderlich. In Sachen des Hufners Schlotfeldt in Großen- Flintbeck, Klägers und Supplicante», wider den Erb- pächter Schultz in Schöuhorst, Beklagten und Suppli- caten, wegen einer Schuld von 100 A nebst Zinsen, modo appcllationis, hat Klager bei dem König!. Dvrdesholmer Amt- hause gegen den Beklagten klagend vorgebracht, er habe dem Beklagten im Mai 1835 100 P. geliehen, 311 welche dieser versprochen, von Maitag 1835 an mit 4.]- pEt. jährlich zu verzinsen und im Michaelis-Markte selbigen Jahres wieder abzutragen. Kläger habe dem Beklagten wegen dieser Schuld wiederholt Respir ge- geben, jedoch schon vor mehreren Jahren sein Geld verlangt, so daß die Schuld längst wieder als fällig zu betrachten. Beklagter habe ihm vorgespiegelt, daß sein Schwiegersohn Fick zn Schönhorst diese Schuld berichtigen und ihm eine Obligation dafür geben werde. Kläger habe sich diesen Vorschlag gefallen lassen, aus dem Concurse des Fick jedoch seine Befrie- digung nicht erhalten, und müsse daher seinen ersten und hauptsächlichen Schuldner zur Zahlung anhalten. Hierauf gestützt, hat Kläger seinen Antrag dahin ge- richtet, daß Beklagter schuldig, ihm die libellirten 100 P> nebst den bis Maitag 1844 restirenden 10 $, Zinsen, sowie die von da an ferner bis zum Zahlnngs- kage laufenden 4.spEt. Zinsen, innerhalb 4 Wochen an ihn zu bezahlen. Exeipiendo hat Beklagter die Schuld eingeräumt, dabei jedoch behauptet, daß er von seinen desfälligen Verpflichtmigen längst liberirt sei, indem sein Schwie- gersohn Fick die fragliche Schuld übernommen, und Kläger diese Delegation durch conclndente Handlungen genehmigt habe. Event, hat Beklagter die Einrede der noch nicht fälligen Schuld opponirt, darauf gestützt, daß, wenn auch ursprünglich ein bestimmter Zahlungs- termin verabredet worden, Kläger nach Ablauf dieses Termins jahrelang für das Capital Zinsen eingehoben, und dadurch stillschweigend Stundung bewilligt, daher jetzt nicht berechtigt sei', die Zurückzahlung des Capitals zn verlangen, bevor er dasselbe landüblicher Weise dem Debitor gekündigt habe. Nachdem replicando der Kläger die Statthaftig- keit der ersten Einrede in Abrede gezogen, weil er niemals seinen Haupkschuldner liberirt habe, und hin- sichtlich der zweiten Einrede bemerkt hat, daß er schon vor mehreren Jahren sein Geld verlangt, und eine gerichtliche Kündigung nicht nöthig sei, Beklagter da- gegen duplicando seine Einwendungen wiederholt hat, ist vom Königl. Amchause unterm 21./24. Sept. v. I. erkannt: daß Beklagter mit der dilatorischen Einrede der noch nicht fälligen Schuld zu hören, Kläger daher mit seiner zur Zeit noch unzulässigen Klage abzu- weisen und die Kosten zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat Kläger das Rechtsmittel der Supplication eingewandt, seine Supplicationsschrift nach erhaltener Dilation am 18ten Novbr. v. I. ein- gereicht, und ist hierüber die Erklärung des Gegentheils und der Bericht des Königl. Amthauses eingezogen. Da nun die vom Beklagten gegen die Supplica- tivnsschrift vorgebrachte Einrede der zu allgemeinen Beschwerde unstatthaft erscheint, weil bei dem Rechts- mittel der Supplication es nicht der Aufstellung spe- cieller Beschwerden bedarf,*) und daher die Bcstimr mnngen der Verordnung vom 6cen Juli 1706 auf das Rechtsmittel der Supplication keine Anwendung finden, so steht zur Frage: ob die Einrede der noch nicht fälli- gen Schuld für begründet zu erachten? In Erwägung nun, daß von dem Kläger zngestan- den worden, daß er nach Eintritt der Fälligkeit der Schuld dem Beklagten Stundung gegeben und Jahre lang Zinsen von dieser Schuld erhoben, in einem sol- chen Falle aber, abgesehen davon, ob in dem ausge- stellten Schuldschein eine Kündigung bestimmt worden ist oder nicht, landüblich es einer Kündigung bedarf, bevor die Rückzahlung des Capitals verlangt werden kann;**) sowie in Erwägung, daß von dem Kläger dem Beklagten das betressende Capital nicht gehörig gekündigt wor- den, da die deshalb von ihm aufgestellte Behauptung, er habe schon seit mehreren Jahren sein Geld ver- langt, als eine gehörige Kündigung um so weniger anzusehen ist, als diese von dem Beklagten in Abrede gestellte Behauptung in ihrer Allgemeinheit nur als eine Mahnung sich anffassen läßt, und ans derselben überall nicht zu entnehmen, wann Klager dieses Ver- langen gegen den Beklagten ausgesprochen har; in Betracht, daß mithin die vom Beklagten vor- gebrachte Einrede völlig begründet erscheint, wird auf die sub prais. den 18ten Novbr. v. I. eingegangene Supplicationsschrift, nach darüber einger zogener Erklärung des Gegentheils und erstattetem amtlichen Berichte, hiemittelst von Obergerichtswege» dem Kläger und Supplicanten „ein abschlägiger Bescheid" ertheilt, derselbe auch schuldig erkannt, die ex -essssv et bono zu 6$ Conr. bestimmten Kosten der ab- schriftlich anliegenden Gegenerklärung innerhalb vier Wochen ab ins. dem Beklagten und Snpplicaten zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 3ten Juli 1845. ') cfr, Scblesmig - Holsteinische Anzeigen, N. F., zter Jahrg., S. z>9- 4tcr 3»brg., S. >;; 11116354. **) cfr, Sä, leswig - H 0 lster»ische Anzeigen, N. F., ?ter Jahrg., S. 89. 312 Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Schätzung des durch Entziehung des Gebrauchs von Pferden entstandenen Schadens. In Sachen des Eingesessenen Hans Hansen in Osterrohrstedl, Klägers, jetzt Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts - Advocaten Reiche in Schles- wig, in Vollmacht des Hofbesitzers Hintze zu Brem- bnrg, Beklagten, jetzt Appellaten, betr. hauptsächlich schuldigen Ersatz des durch widerrechtlich entzogenen Gebrauch zweier Pferde angeursachten Schadens, jetzt Appellation wider das Süderharder Bvndengericht des Amts Husum vom 2ten August 1842, wird, nach eingelegten Acten und nach mündlich verhandelter Sache, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheidungsgründe, für Recht erkannt: daß das augefochtene Urtheil zu bestätigen und zur Vollstreckung an die Unterinstanz zu ver- weisen; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Pablicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorff, den 23sten Febr. 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. In einer im Juli 1841 bei der Hnsumer Land- vogtei eingereichken Vorstellung machte der Hofbesitzer Hintze, jetziger Appellat, bemerklich, es seien am Ilten Juli drei Füllen in seinem Bondenholze bemerkt, welche auf seiner Wiese und seiner Haferkoppel Scha- den angerichret und welche er deshalb geschüttet; am 14cen Juli habe sich Hans Hausen, der jetzige Appel- lant, als Eigenthümer von zwei jener Füllen gemeldet, sich jedoch geweigert, die vom Supplicanten verlangten 4 ß Schüttgeld und 2$. a Stück als Schadensersatz und für Fütterung und Aufwartung zu zahlen, weshalb eine gerichtliche Taxation erbeten werde. Diese wurde verfügt und in dem darauf unterm 4ten Aug. 1841 abgehaltenen Termine machte Hintze vorstellig, ehe die Taxation habe vorgenommen werden können, seien die beiden eingeschütteten Füllen wieder in die Haferkoppel gegangen und dadurch sei es unmöglich gemacht, de» früheren Schaden von dem späteren zu unterscheide», weshalb nichts übrig geblieben, als die Taxation des auf der Wiese verursachten Schadens, und dieser sei auf 1. $■ 8 ß geschätzt worden. Beklagter räumte zwar die geschehene Schüttung ei», ließ sich aber im Uebrige» verneinend auf die Klage ein, worauf dein Kläger zn beweisen auferlegt wurde,^ daß des Beklagten zwei Füllen im Juli in des Klagers Wiese betroffen und demnächst eingeschük- tet worden. Nachdem hierüber dem Beklagten der Eid zugeschoben, auch acceptirr, aber demselben erlas- sen worden war, erging der Bescheid, daß Implorat von der wider ihn angestellten Klage zu entbinden sei. Am Ilten Ockbr. 1841 kam darauf der bisherige Implorat wider den Imploranten bei der Hnsumer Landvogtei ein, bezog sich auf den oberwähnten frühe- re» Rechtsstreit und bemerkte, der Hofbesitzer Hintze habe vom 14ren Juli bis 3ttsten Sept. die fraglichen Pferde widerrechtlich zurückgehalten, habe ihn, Han- sen, den Gebrauch derselben entzogen und sei zur Er- stattung des desfallsigen Schadens verpflichtet; er, Citant Hansen, habe seine Landwirthschaft mit sechs Arbeitspferden betreiben wollen und in den Zeitraum vom 14ten Juli bis 3ttsteu Septbr. falle die Erndte und Saatzeit; durch den entzogenen Genuß der beiden Arbeitspferde habe er aber einen so erheblichen Scha- den erlitten, daß er denselben auf mindestens 2 täglich, mithin in 79 Tagen auf 158 $ Cour., an- schlagen könne; er bitte um Anberaumung eines Ter- mins zum Versuch der Güte und cvcntualitcr um Verweisung der Sache an das Bondengericht. Ein Vergleich stand nicht zu ermitteln; es wurde daher die Sache an das Süderharder Bondengericht ver- wiesen und in dem bei diesem eingereichten Klagrecesse bemerkte der Kläger nach Wiederholung des Inhaltes der früher erwachsenen Acten im Wesentlichen Folgen- des: daß Beklagter zur Erstattung des dem Klager widerrechtlich zugefügten Schadens pflichtig sei, liege unbestritten vor, was aber die Größe dieses Schadens anlange, so könne Kläger sich auf das arbitrium des Dinggerichts berufen, einmal weil in Fällen solcher Art das arbitraire Ermessen des Gerichts bei Ent- scheidung über die Quantität des zu Prästirenden überhaupt den Ausschlag geben müsse, daun aber auch im vorliegenden Falle noch besonders, weil das Bon- dengerichl zugleich in seinen stimmberechtigten Mit- gliedern als sachverständig zu betrachten sei. Die beiden fraglichen Pferde seien Arbeitspferde gewesen, deren Hülfsleistnng besonders in dem laufenden Jahre wegen der viele» landwirthschaftlichen Arbeiten zum größten Nachtheile in der angegebenen Zeit vermißt worden sei. Den ganzen indirecien Schaden zu der rechnen, würde zu großen Weiterungen führen und wolle Kläger deshalb von einem solchen Calcül ab- sehen, obgleich der Schaden solchergestalt zn einer sehr bedeutenden Summe heranwachsen würde. Beispiels- weise wolle er nur bemerken, daß ei» Areal von 8 Tonnen Aussaat, welches dazu bestimmt gewesen, im Herbst 1841 mit Rocken angesäet zu werden und für welches Grundstück der erforderliche Dünger schon be- reit gelegen, wegen Mangels der beiden Arbeitspferde nicht habe bestellt werden können. Klager wolle sei- 313 nen Schaden nur auf 2 $ täglich Anschlägen, wel- chen Ansatz das Dinggericht gewiß schon deshalb sehr gering finden werde, weil die Erndter und Saatzeit in den Zeitraum vom 14ten Juli bis 30sten Seplbr. falle, selbst wenn die Fütterungskosten dabei berückstch- tigt würden, welche im Sommer sehr gering seien. Der angegebene Zeitraum befasse 78 Tage; wenn man hiervon die Sonntage abrechne, so blieben 67 Tage. Bringe man die Sonntage nicht znm Abgang, so würde der Beklagte nach 2 $ a Tag 156 sonst 134 $ zn bezahlen haben. Die Bitte war auf das Erkenntniß gerichtet, daß Beklagter schuldig, den frag- lichen Schaden mit 156 nf, cvcnt. mit 134 cvcnt. mit einer nach richterlichem Ermessen zn bestimmen- den Summe an de» Kläger zu vergüten und die Proceßkosten zu erstatten. Beklagter räumte zwar ein, zwei Pferde des Klä- gers am Ilten Juli eingeschüttet zu haben, opponirte demselben aber die Einrede der völlig unbegründeten Klage, indem er ein widerrechtliches Verfahren von seiner Seite und somit seine Verbindlichkeit zur Lei- stung eines Schadensersatzes überhaupt in Abrede stellte, und beantragte daher seine Entbindung von der Klage unter Genießling der Kosten. Hiervon ab- gesehen focht er überdies die Berechnungsart des Klä- gers als unrichtig an, indem er hervorhob, daß die Sonntage als Arbeitstage nicht in Anschlag gebracht werden dürften, die Pferde v. d. a., wird, »ach verhandelter Sache und eingelegten Acten, hiedurch, unter Bezugnahme auf beigefügte Entscheidungsgründe, für Recht erkannt: daß Kläger mit seiner Klage abznweisen, auch schuldig sei, dem Beklagten die Proceßkosien, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehält- lich, binnen Ordnnngssrist zu erstatten. V. R. W.' PuMIcatum im König!. Schleswigschen Landgericht ans Gottorff, den 5te» Februar 1844. Entscheid u n g s g r ü n d e. Zur Begründung der vorliegende» Klage wird von dem Kläger Folgendes angeführt: Während Beklagter, der Jägermeister Völckers, Besitzer des Kanzeleigucs Kuhlen gewesen, habe derselbe die Jagd auf den Feld- marken der beiden Amts - Segeberger Dorfschafken Grönnebeck und Bornhöft gepachtet und für seinen Jäger Mordhorst auf Kuhlen eine Coucession zur Aus- übung der Jagd gelößt gehabt. Mordhorst habe beim Verfolgen eines Schleichschützen das Unglück gehabt, von einem Wall hinunter zu stürzen und den einen Arm zu brechen. Der damalige Jnspector aufKnhlen, Martens, habe den Kläger Dr. Grave in Segeberg für die Behandlung des Jägers Mordhorst engagirt, und sei Letzterer denn auch völlig wieder hergestellr werden. Mehrfach sei Kläger schon früher von dem Guksiuspector für die Untergehörigen des Guts und für das Gesinde auf dem Hofe gerufen worden und habe immer unweigerlich Zahlung erhalten. Als er seine Rechnung für das betreffende Jahr 1837 nach Kuhlen gesandt, sei dieselbe bis auf den Posten für Mordhorst bezahlt worden, mit der Bemerkung, Völ- ckers ließe den Kläger bitten, mit dieser Forderung noch zu warten, weil Mordhorst versuchen solle, ob er nicht von dem Schleichschützen Claus Schnoor Zahlung der Arztrechnung erlangen könne.. Endlich habe auch der folgende Jnspector Diedrichsen dem Kläger Zah- lung versprochen, später aber der Beklagte zu zahlen sich geweigert, weshalb Kläger nunmehr die Hülfe Rechtens implorire. Er halle sich an denjenigen, welcher ihn reqnirirt habe, an den Jnspector, welcher selbstverständlich in dem bestimmten, ihm überwiesenen, Geschäftskreise, zu welchem unter andern .die Einlei- tung der Behufs Verpflegung des Gesindes in Krank- heitsfällen erforderlichen Schritte gehören, den Guts- herrn vertrete, dessen Mandatar sei; Kläger halte sich, was rechtlich dasselbe, an den Gutsherrn selbst. Der- selbe habe obendrein durch das Ersuchen, mit dem Mordhorstsche» Posten aus dem oben angegebenen Grunde noch zu warten, im vorliegenden Falle die betreffenden Handlungen seines Inspektors genehmigt. Die vorliegende, von dem Physicus als richtig attestirte Rechnung enthalte die durch seine Mühwal- tungen und Auslagen erwachsene Forderung von 56 ^ 20 ß Cour. Freilich habe er die frühere für das Jahr 1837 übersandte Rechnung nur zu 35 $ Cour, formirt gehabt, in der Erwartung, daß Beklagter sel- bige ohne gerichtliche Weiterungen werde auszahlen laffen; bewandten Umständen nach könne er sich aber nicht veranlaßt sehen, seine ihm nach der Taxe recht- lich beikommende Forderung herabznsetzen, vorausgesetzt, daß das Gericht nicht etwa der Ansicht sein sollte, daß er bei der früheren aber zurückgewiesenen Forde- rung beharren müsse. Das petitnm ist dahin gerichtet: daß Beklagter schuldig zu erkennen, den Betrag der libellirten, für die Behandlung des Jagers Mordhorst auf Kuhlen im Jahre 1837 erwachse- nen Rechnung von 56 $ 20 ß Cour., event. von 35 $ Cour., binnen Ordnungsfrist an den Kläger ansznzahlen und gleichzeitig die Proceß- 315 kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vor- behältlich, zu erstatten. Dieser Klage vpponirt Beklagter die Einrede der un- begründeten Klage, indem er es i» Abrede stellt, daß Mordhorst zu seinem Gestude gehört oder überhaupt in seinen Diensten gestanden habe. Auch sei Beklagter überall gesetzlich nicht verpflichtet, für seine Dienstboten den Arzilohn zu bezahlen. Da Mordhvrst mit ge- brochenem Arm nach dem Hofe Kuhlen znrückgekom- meu, so habe er schneller ärztlicher Hülfe bedurft, und der Inspektor Martens, wie es ein jeder ans Mensch- lichkeit gethan haben würde, einen Wagen nach Seger berg geschickt, um den Kläger zu dem Verletzten zn befördern. Nach glücklich vollendeter Cur habe Kläger sich an seinen bisherigen Patienten zu halten gehabt, und Beklagter habe ihm sagen lasse», daß Mvrdhorst wohl zahlen könne, zumal, da er desfalls den Schleich- schützen Schnoor in Anspruch nehmen wolle, er, Be- klagter, sei zur Zahlung nicht verbunden und er werde auch nicht zahlen. Wäre der Gutsherr verpflichtet gewesen, ärztliche Hülfe für de» Verletzten zu veranstalte» und zu be- zahlen, dann würde es allerdings dem Inspector ob- gelegen habe, den Arzt kommen zu lasse», und dann würde auch der Gutsherr haften; dieser Fall liege hier aber nicht vor. UebrigenS habe Beklagter seine Verbindlichkeit zur Bezahlung der Nechnung nicht anerkannt, und sollte der spätere Gutsinspeckor dem Kläger etwas ver- sprochen haben, so möge er sich an ihn halten. Auch habe Beklagter keineswegs den Klager ein für alle Mal zum Arzt des Gesindes auf Kuhlen angenommen, und folge aus etwauigeu früheren Liberalitäten auf seiner Seite keine Verpflichtung. Indem Beklagter noch bemerkt, daß die Behaup- tung des Klägers, Beklagter habe die Forderung von 35 Cour, anerkannt und nur Aufschub begehrt, jedenfalls die Klage auf56^ss 2»/? Cour, ausschließe, richtet er seinen Antrag anfEntbindung von der Klage unter Vernrkheilung des Klägers in die Proceßkosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich. Könnte es auch erwiesen werden, daß der Jager Mordhorst um die fragliche Zeit im Dienst des Jäger- meisters Völckers gestanden, so würde daraus keine Verpflichtung für diesen, den in Rede stehenden Arzt- lohn zu zahlen, folgen, indem kein Gesetz den Dienst- herr« zu solcher Zahlung für sein Gesinde verbindet. Daß Mordhorst/als er mit gebrochenem Arm nach Kuhlen zurückgekommen, die öffentliche Hülfe in An- spruch genommen, ist in der Klage nicht behauptet worden. Der Gutsiuspeclor Martens war daher diesemuach in seiner Qualität als solcher nicht ver- pflichtet, die nökhige ärztliche Hülfe zn requiriren, und kann solches mithin auch nicht, als im Namen des Gutsherrn gethan habend, angesehen werden. Daß Kläger ein für alle Mal zum Arzt für das Gesinde anfKuhlen angenommen gewesen, hat er nicht behauptet; hat Völckers ihm sagen lassen, er möge mit der Forderung für Mordhorst noch warten, so kann hieraus allein rechtlich keine Ueberuahme einer Zahluugsverbiudlichkeit auf Seiten des Beklagten Herr geleitet werden, und ein ckwaniges Versprechen des später» Gutsinspectors bindet begreiflich den Beklagten nicht. Da mithin kein in der Klage behauptetes Factum ein Klagefundanient abzugeben vermag, so hat nicht anders, wie geschehen, erkannt werden können. Die Annahme eines Abtrages auf ein gekündigtes Capital und der Zinsen des Restcapitals hebt die Wirkungen der Kündigung nicht auf. Der Sandmann Martinsen zn Stenderup hatte dem Etatsrakh Otte daselbst ein aus einem Tauschr contraet herrührendes Capital von 3500 im April 1843 gerichtlich kündigen lassen. Im August 1844 bat er, unter der Anführung, daß der Schuldner 1500 $ bezahlt habe, um Abgebuug eines Zahlnugs- befehls auf die noch restirenden 2000 $ nebst Zinsen, und dieser Befehl ward unterm 23sten August 1844 vom Schleswigscheu Obergericht erlassen. Dagegen verantwortete sich der Beklagte, indem er auführte, daß das Mandat erschlichen sei, indem die Kündigung dadurch hinfällig geworden sei, daß der Kläger, als ihm am 7len Novbr. 1843 die bereits empfangenen 1500 $ ausgezahlt worden, ausdrücklich erklärt habe, daß er mit dieser geleisteten Zahlung bis weiter zu- frieden sei, sowie dadurch, daß derselbe später am 3ken April 1844 die Zinsen der annoch rückständigen 2000^ ohne irgend einen Vorbehalt angenommen habe. Es ward daher um Aufhebung des Mandats und Kosten- erstattung gebeten. In der Replik räumte der Kläger die Richtigkeit der angeführten Thatsachen ein, bestritt aber, daß da- durch die Kündigung ihre Wirksamkeit verloren habe, und bat um Abgebuug eines geschärften Zahlungs- befehls, wogegen in der Dnplik die Relevanz der an- geführten Facta in Ansehung der Hinfälligkeit der Kündigung fortwährend behauptet ward. Es erfolgte darauf nachstehender Bescheid: Angefügte sul> praes. den Illten Oktober d. I. hieselbst eingegangene duplicirende Vorstellung des Etatsralhs Otte in Stenderup, wider den Abnahme- mann M. Martinsen daselbst, in Betreff einer eiliger klagten Schuld von 2000 $ Cour., wird dem Imploranten Martinsen hiedurch mitge- theilt, und ergehet, 316 in Erwägung, daß weder die vom Kläger ringer räumlermaaßen bei Auszahlung von 1500 $ Cour, abgegebene Erklärung, „bis weiter mit dieser empfan- genen Zahlung zufrieden sein zu wollen", „och die am 3ren April dieses Jahres vom Kläger ohne Vorbehalt geschehene Annahme der Zinsen von den noch rückstän- digen 200« $ Conr., einen Verzicht auf die demselben aus der unterm LLten April v. I. beschafften Kündi- gung des ganzen Capitals von 3500 $ erwachsenen Rechte enthält, hiemittelst zum Bescheide: daß Jmplorat, Einwendens ungeachtet, schuldig, dem hierdurch wieder in Kraft gesetzten Man- date vom 23sten August d. I. nunmehr inner- halb 14 Tagen ab ins. bei Vermeidung der Wardirung Folge zu leisten, gleichzeitig auch die zu 7 $ 20.)- ß determinirten Kosten der Replik zu erstarken. Gegeben im König!. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorff, den 4ten November 1844. Verzeichnis; der im Michaelis - CUtartal 1845 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen. (Beschluß.) Donnerstag den 13ten November. 16. Der Buchhändler Koch in Schleswig, Klager, wider den Postmeister Major von Jensen, Ritter rc., in Tönning, Beklagten, hauptsächlich wegen schuldiger 76 P. 12 ß Cour. Eoclcm -lato, evcnt. Freitag den 14ten November. 17. Der Erbpächter Nicolaus Detlefsen zu Ruhe- thal, wider seine vormalige Ehefrau Anna Detlefsen in Glücksburg nebst Curacor, belr. verlangte Zulegung einer Gütertheilung s. w. d. a., jetzt die Appellation gegen das Erkenntniß des Fleckensgerichts zu Glücks- bnrg vom 15ten Mai 1845. Montag den 17len November. 18. Der depntirte Bürger und Kaufmann W. C. Langeuheim in Schleswig, wider den Actnar Markoe in Bredstedt, hauptsächlich wegen einer Waarenschuld von 72'P. 12 ß Cour, dann Beweisführung, jetzt Deduclionsverhandlung. Emlci» «lato, «;vo»t. Dienstag den 18ten November. 10. Der Justizrath und Obersachwalter Haneke in Schleswig, Namens der Königl. Nentekgmmer, der Nationalbank und des Bankinstituts, als schadenleiden- der Gläubiger im Concnrse des weil. Justizraths und Amksverwalters Bahnsen, wider den Bäcker Hans Bernhard Muhs in Schleswig, hauptsächlich in Be- treff schuldiger Zahlung von 2000 ^ Cour, nebst Ver- zugszinsen und Kosten aus einer für den vormaligen Gevvllmächtigten I. A. Friedrichsen übernommenen Hebnngsbürgschaft. Verzeichniß der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 40ste Stück.) Donnerstag den 13ren November. 17. Jacob Matze» aus Sülldorf, bei Blankenese, Kläger und Citant, wider v. Bülow zu Friedrichshulde, Beklagten und Citaten, in pcto. deb. 71 $> 1 ß f. w. d. fl. Freitag den 14ten November. 18. Der Erbpachtsmüller Johann Kruse zu Elms- horn, Beklagter und Appellant, wider den Hofbesitzer Joh. Kahlcke in Raa, Kläger und Appellaten, ppltr. in pclo. schuldiger Vollziehung eines Landtanschconcracks cmn adj. Montag den 17te» November. 10. Die Ehefrau des Eingesessenen Marx Thom- scn, verwittwete Peters, geb Harbeck, c. c. m., in Blunsch, Beklagte und Appellantin, wider das Albers- dorfer Kirchencolleginm, Kläger und Appellaren, wegen angeblicher Wegegerechtigkeit. Dienstag den I8ten November. 20. Die Hufner Lehmkuhl und Möller und der Eigenkathner Kock in Badendorf, Beklagte und Appel- lanten, wider den Banervogt Lvppenlhien daselbst, Kläger und Appellaten, wegen streitiger Abnahme von Wasser s. w. d. a. Donnerstag den 20sten November. 21. Der Kaufmann C. Panje in Elmshorn, Be- klagter und Appellant, wider den Gastwirth Th. Tor- mählen daselbst, nx. noi« & Cons., als dessen Mit- inrestalerbeii nach der verstorbenen Elsabe Panje, geh. Klüver, Kläger und Appeilaten, ppltr. in pcto. eines anznerkennenden und dem klägerischen Anrheile noch auszukehrenden Schuldpostens von 0000 P. Cour., cum nsur. Eoilcin. 22. Letztere wider Erstere» in eadein causa. (Die Fortsetzung folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Jledigirt von dem Etats- und Obergericlitsrath Nickels, II. v. D. Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 44. Stück." Den 5. November 1845. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Ist die subjektive Klagencumnlcuion in allen Fallen und unbedingt unzulässig. c^n Sachen der Müller Johann Kruse zu Steinburg und Jacob Bornholdr zu Barmstedt und Bvckel, Kla- ger, wider den Müller Hinrich Martens zu Danenhof, Beklagten, wegen Verletzung ihrer Mühlengerechtsame, ergeben die Acten: Der Müller Johann Kruse hat die Steiubnrger Mühle und der Müller Jacob Bornholdt hat die Mühlen zu Barmstedt und Bocket von der Landesherrschast in Erbpacht erhalten. Wah- rend es in dem Erbpachtsconkracte des Ersteren heißt, daß zu der Steiubnrger Muhle keine eigentlichen Zwaugsgäste gehören, sind den Mühlen zu Barmstedt und Bockel in dem desfalligeu zwischen der Landes- herrschaft und Jacob Bornholdt errichteten Erbpachts- conkracle gewisse Districte in der Grafschaft Ranzau als zwangspflichtig beigelegt. Der Müller Hinrich Marlens zu Danenhof, einem in der Herrschaft Brei- tenburg harr an der Gränze der Grafschaft Ranzau und des Amts Steinburg belegenen Orte, hat dagegen nach einer ihm von der Breirenbnrger Gutsherrschaft ertheilten Concesfion die Befugniß zum Loh- und Oel- mahlen, zum Holzschneideu und zum Reinigen des Korns vom Mutterkorn. In jener Concesfion ist ihm mit ausdrücklichen Worten und zwar bei Verlust der Concesfion untersagt, in seiner Mühle einen Mehlgang anznlegen, sowie Korn zu mahlen oder zu schroten. Mit Beziehung auf ihre Erbpachtsconkracte, auf das in der Concesfion des Beklagten enthaltene Verbot, bei Strafe des Verlustes der Concession einen Mehl- gang anznlegen und Korn zu mahlen oder zu schroten, sowie mit Berufung auf die Vorschrift des allerhöch- sien Regulativs vom «teu August 1783, daß kein Gutsbesitzer Concesfion zur Anlegung von Mühlen au den entfernten Gränzen seines Gutes ertheilen dürfe, haben Kläger gegen den Beklagten klagend vvrgebracht, daß er ihre Gerechtsame dadurch gekränkt, daß er für ihre Zwangsgäste Korn gemahlen habe, und darauf angetragen: daß Beklagter seiner Concesfion zur Haltung einer Mühle für verlustig zu erklären, und daher schul- dig sei, seine Mühle zu Danenhof innerhalb vier Wochen abznbrecheu, oder doch zu sperren, nnd, daß solches geschehen sei, zu bescheinigen, auch den Klägern den durch seine bisherigen Cvntra- ventionen verursachten Schaden zu ersetzen, sowie die Prvceßkosten zu erstatten; eventuell daß Beklagter schuldig, sich pro futuro alles Korumahlens und Schrotens zu enthalten, die in seiner Mühle dazu tauglichen Einrichtungen bin- nen 8 Tagen zu entfernen und, daß solches ge- schehen, binnen gleicher Frist zu bescheinigen, auch sich gefallen zu lassen, daß Kläger zu jeder Zeit mit Zuziehung einer obrigkeitlichen Person seine Mühle in Augenschein nehmen und untersuchen, ob zum Kvrumahlen und Schroten dienliche Ein- richtungen in derselben vorhanden sind, sowie die Proceßkosten zu erstatten. Der Beklagte hat in seinen Exceptionalien zuvörderst als proceßhinderud die Einrede der unstatthaften sub- jectiven Klagenhäufung opponirt nnd zur Begründung dieser Einrede angeführt: die subjeccive Klagenhäufung sei verboten, und im vorliegenden Falle völlig unzu- lässig, weil das gleichzeitige Verhandeln beider Klagen zu großen Verwirrungen und selbst zu Nullitäten füh- ren würde, da die Klager kein gemeinschaftliches und untheilbares Interesse hätten, ein Jeder der Kläger vielmehr seinen Erbpachlcontracl für sich habe und die Bestimmungen dieser Cvntracte wesentlich von einander abwichen, da den beiden Mühlen des Jacob Bornholdt zwangspflichtige Districte beigelegt seien, während der Kläger Johann Kruse keine eigentlichen Zwangsgäste habe. Eventuell hat Beklagter sich verneinend eingelassen, indem er geleugnet hat, daß er weder überhaupt, noch für Zwangsgäste der Kläger Korn gemahlen habe. 44 318 Demnächst hat Beklagter die wider ihn erhobene Klage als unbegründet darzustellen gesucht, und zu dem Ende bemerkt: Das allerhöchste Regulativ vom 6ten August 1783 könne hier keine Anwendung leiden, weil dasselbe nur die eingeschränkte Befugniß der Be- sitzer adelicher Güter zur Anlegung von Korn mahlen zum Gegenstände habe, die dem Beklagten erlheilte Concession aber auf eine Mühle zum Lohr und Oel- mahlen, Holzschneiden und Reinigen des Korns von Mutterkorn beschrankt sei. Aus jener Concession könnr ten die Kläger aber, weil zwischen den Klägern und dem Beklagten kein conlractliches Verhältniß obwalte, gleichfalls keine Rechte herleiten, mithin sei ihre prim cipale Bitte, daß Beklagter schuldig erkannt werde, seine Muhle abzubrecheu oder zu sperren, völlig unbe- gründet. Eben so wenig lasse sich der eventuelle Antrag rechtfertigen, daß es den Klägern verstaltet werde, zu jeder Zeit mit Zuziehung einer obrigkeitlichen Person des Beklagten Mühle in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen, ob dieselbe zum Kornmahlen und Schroten dienliche Einrichtungen enthalte. Eine solche Untersuchung abseiten der Kläger selbst müsse nämlich höchst parrheiisch ausfallen, und würde ein derartiges Untersuchungsverfahren die Eigenthumsrechle des Be- klagten ungebührlich schmälern. Was ferner den miteingeklagten Schadensersatz anlange, so sei zur Begründung dieser Forderung in der Klage überall nichts angeführt. Es könne daher in dieser Beziehung überhaupt kein Beweis erkannt werden. Nach der Verfügung vom Neu Octbr. 1782 mache ein adelicher Müller sich nur dann einer Mühlencon- travenlion schuldig, wenn er Zwangsgaste anderer Müller wissentlich annehme. Da nun aber gar nicht einmal in der Klage behauptet sei, daß Beklagter ihm bekannte Zwangsgäste der Kläger angenommen habe, so sei auch die deshalb angestellte Klage unbe- gründet, und der Antrag gerechtfertigt, daß Beklagter von der wider ihn erhobenen Klage entbunden werde, unter Genießling der Kosten. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Kläger durch ihren Anwald zu Protocoll geben lassen, daß sie ihre Bitte um Verurtheilnng des Beklagte» zur Er- stattung des ihnen angeursachten Schadens für jetzt zurücknehmen wollten. Nach stattgehabter Verhandlung sieht zur Frage: 1) ob die Einrede der unstatthaften subjectiven Klageuhaufung für begründet zu erachten ist? eventuell 2) ob die erhobene Klage gehörig fundirt ist? und eventuell 3) welche Thatscheu bei der von dem Beklagten beschafften verneinenden Einlassung den Klagern zu beweisen aufzuerlegeu sind? In Erwägung nun, daß, was zunächst die Einrede der unstatthaften subjectiven Klagenhaufnng anlangt, die snbjective Klagenhaufung, wenn auch dnrch kein Gesetz verboten, so doch nach einer consiante» Praxis dann unzulässig ist, wenn Verwickelungen in der Pro- ceßführung zu besorgen sind, daß in dem vorliegenden Falle aber solche Unzuträglichkeiten nicht zu befürch- ten,*) da die Kläger ganz gleiche Anträge gestellt und diese ihre Anträge gleichmäßig durch Berufung auf das Regulativ vom 6ten August 1783, sowie darauf, daß dem Beklagten in dessen Cvncesfion bei Strafe des Verlustes derselben einen Mehlgang anzulegen und Korn zu mahlen oder zu schroten untersagt ist, Be- klagter aber gleichwohl für Zwangsgäste der Kläger Korn gemahlen habe, fundirt haben, so daß, zumal da die nicht gleichmäßigen Bestimmungen in den Erb- pachtscontracten der Kläger über die den Mühlen derselben beigelegten Zwangsgerechrsame, wie weiter unten gezeigt werden wird, auf die Art der Begrün- dung der Klage überall keinen rechtlichen Einfluß ha- ben, eine unzulässige snbjective Klagenhäufung hier überall nicht vorliegt, mithin die Einrede der unstatt- haften subjectivenKlagenhänfung zu verwerfen ist;**) in Erwägung, daß bei Beurtheilung der Frage: ob die erhobene Klage gehörig fundirt worden? die verschiedenen von den Klägern gestellten Anträge aber ihrer Verschiedenheit wegen besonders zu prüfen sind; in Erwägung, daß der principale Antrag der Kläger, welcher darauf gerichtet ist, daß Beklagter seiner Concession für verlustig erklärt und schuldig er- ') Daß das Verbot der subjectiven Älagencumulation auf der Befürcbtung der Verwirrung und zu großen Erschwe- rung des Verfahrens beruhe, darüber sind arg. I. 6. D. Ne except. rei jiulicat. sich sämmtljche Nechtslehrcr einig. Aus eben diesem Grunde erklären sich meisten- theiis die Aelteren, z. V. H e l l f e l d, für. prud. for. 1. § 284. S cf) in i dt, Klagen und Einreden, §>06. Dan z, ordentlicher Proceß, S. 193, § 8>. »»bedingt gegen die Aulälsigkelt der subjectiven Klageucumiilation, während die Neueren der in den Entscheidungsgründen entwickel- ten Ansicht folge», ck». Linde, Lehrbuch des Processes, 4te Ausl. § 193. Aumerk. 8- Bayer, Vorträge, yte Aufl. S. 28. Sr «net e, Darstellung des gemeinen und Schlcsw. Holstein. Processes, 2ce Aust. Thl. I. § 12z. N- ?- Clo er s Tbeniiö, Thl. II. S. >7>- cfr. auch Schleswig - Holsteinische Anzeigen, N. F., 8ter Iahrg., S. 2Z7. '*) In Sachen der Hufner Böttger und Westpbalcn in Willstedt & Gons., als Bevollmächtigte der Tangstedter Eingesessenen i» den Dörfern Willstedt, Tangstedt und Dnvrnstedt, Kläger, wider die Gntsberrschaft von Tang- stedt, Beklagte, wegen rechtswidriger Beiastuiig mit Criminal-, Polizei- »nd Militairkosten, ist in dem Cr- kenntniffe vom igten Octbr. 184g ebenfalls die von der Gntsherrschafl oppv»ü'te Einrede der iinziilässigen snb- jectiven Klage»cum>iiatio>i oerworfen morde», weil die Kläger aus demselben Rcchtsgrunde geklagt, dasselbe Interesse verfolgt, eine gleiche Bitte ansgesorochen hätte» und nach der Art, wie die Erceptionalien abgcfaßc feie», keine Verwirrnng des weiteren Verfahrens zu besorgen stehe. 319 kaniit werde, seine Loh- und Oelmühle abzubrechen oder zu sperren, unbegründet erscheint, weil zur Moti- virung dieser Bitte lediglich angeführt werden kann, daß dem Beklagten in dessen Coneession bei Strafe des Verlustes derselben Korn zu mahle» untersagt ist, ans jener in der Coneession enthaltenen Bestimmung aber nur die Breitenbürger Gutsherrschast und nicht etwa auch die Kläger, weil Verträge nur unter den Contrahenten gelten, Rechte für sich ableiten können; in Erwägung, daß gleichfalls die eine eventuelle Bitte der Klager, daß dieselben ermächtigt werden möchten, zu jeder Zeit mit Zuziehung einer obrigkeit- lichen Person die Mühle des Beklagten in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen, ob zum Kornmahlen und Schroten dienliche Einrichtungen in derselben vor- handen sind, unbegründet ist, da ein solches Unter- suchungsverfahren mit den Grundsätzen des Civilpro- cesses im Widerspruche steht, es vielmehr in jedem einzelnen Falle lediglich von dem Ermessen der zustän- digen Obrigkeit abhängen muß, ob eine solche polizei- liche Untersuchung anznstellen ist; in Erwägung, daß, was den anderen eventuellen Antrag der Kläger betrifft, daß Beklagter schuldig, sich pro liituro alles Kornmahlens und Schrotens z» enthalten, die in seiner Mühle dazu dienlichen Ein- richtungen binnen 8 Tagen zu entfernen und, daß sol- ches geschehen, binnen gleicher Frist zu bescheinigen, nach dem Regulativ vom 6ten August 1788 kein Gutsbesitzer befugt ist, an den entfernten Gränzen seines Guts eine Kornmühle anzulegen, oder eine des- fällige Coneession zu ertheilen, daß Beklagter daher, dem eine solche Coneession nicht erkheilt ist, noch viel weniger berechtigt sein kann, in seiner an der Grunze der Grafschaft Ranzau und des Amtes Steinbnrg belegenen Loh- und Oelmühle Korn zu mahlen, viel- mehr verpflichtet ist, ans Anhalten Beikommender die in seiner Mühle zum Kornmahleii dienlichen Einrich- tungen zu entfernen und sichres Kornmahlens und Schrotens gänzlich zu enthalten, daß aber die Kläger einen solchen Antrag zu stellen berechtigt sind, weil das Regulativ vom 6ten August 1783 gerade mit Rücksicht auf das Interesse der benachbarten Müller das Anlegen von Mühlen an den entfernten Gränzen adelicher Güter untersagt und der Beklagte das Zwangsrecht des Klägers Jacob Bornholdt, sowie die Berechtigung des Klägers Johann Kruse zum Korn- mahlen anerkannt hak, so daß man ganz davon ab- sehen kann, daß Beklagter bei der mündlichen Ver- handlung die Behauptung der Kläger, daß die Cremper Marsch zu der Mühle des Johann Kruse und zwei andern Mühlen zwangspflichtig sei, nicht besirillen hat; in Erwägung, daß die Behauptung des Beklagten, daß in Gemäßheit der Verfügung vom ilten Oct. 1782 die gegen ihn erhobene Klage nur dann begründet wäre, wenn in derselben behauptet worden, daß er wissentlich Zwangsgäste der Kläger angenommen hätte, grundlos ist, weil jene Verfügung voranssetzt, daß der contravenirende Müller überhaupt zum Kornmahleu berechtigt ist, diese Befugniß dem Beklagten aber allganz nicht zusteht, daß mithin die angestellte Klage insoweit, als darauf angelragen worden, daß Beklag- ter schuldig, sich pro futuro alles Kornmahlens und Schrotens zu enthalten, die in seiner Mühle dazu dienlichen Einrichtungen binnen 8 Tagen zu entfernen und, daß solches geschehen, biunen gleicher Frist zu bescheinigen, begründet erscheint; in Erwägung, daß in Betreff der Frage: welche Thaisachen den Klägern bei der verneinenden Einlas- sung des Beklagten zu beweisen aufzuerlegen sind? es ausreichend ist, wenn die Klager beweisen, daß Beklagter auf seiner Mühle zu Dauenhvf Korn ge- mahlen hat, weil, wenn Beklagter wirklich Korn ge- mahlen hat, er auch in seiner Loh- und Oelmühle solche Einrichtungen haben oder doch wenigstens gehabt haben muß, welche zum Kornmahlen dienlich sind, und die Behauptung der Kläger, daß Beklagter na- mentlich für ihre Zwangsgäsie Korn gemahlen habe, zur Begründung der Klage nicht nothwendig erscheint, da die Kläger schon in ihrer Eigenschaft als benach- barte Müller ein durch das Regulativ vom 6ten Aug. 1783 gesetzlich anerkanntes Interesse dabei haben, daß dem Beklagten das Mahlen und Schroten von Korn untersagt wird, wird, auf eingelegte Recesse und nach siattgehabter mündlichen Verhandlung, hiedurch von Obergerichts- wegen für Recht erkannt: daß Kläger mit ihrem Anträge, daß Beklagter seiner Concession zur Haltung einer Mühle für verlustig zu erklären und schuldig, seine Mühle innerhalb 4 Wochen abznbrechen oder zu sperren, sowie mit ihrem Anträge, daß Kläger ermäch- tigt werden möchten, zu jeder Zeit mit Zuzie- hung einer obrigkeitlichen Person die Mühle des Beklagten in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen, ob zum Kornmahien und Schro- ten dienliche Einrichtungen in derselben vor- handen seien, abzuweisen; könnten und würden Kläger unter Vorbehalt des Gegenbeweises nud der Eide rechtlicher Art und Ordnung nach darthun und erweisen, daß Beklagter auf seiner Mühle zu Dauenhof Korn gemahlen habe, so würde nach solchem geführten oder nicht ge- führten Beweise sowohl der Hauptsache als der Kosten wegen weiter ergehen, was den Rechten gemäß. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Puhlicatum etc. Glückstadt, den 7ten März 1845. 320 Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Bei einer von einem Sociuö für sich und seinen Gesellschafter angestellten Klage ist die Dar- legung des Verhältnisses der Gesellschafter unter sich nicht erforderlich. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Deseler in Schleswig, in Vollmacht des Kaufmanns Hans Kruse in Nyborg, Beklagten, jetzt Appellanten, wider de» Justizrath und Ober- und Landgerichts-Ad- vocaten Jasper, Dockor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht des Gastwirths Peter Friedrich Jessen in Cappeln, für »ich und seinen Mitintereffenten Hin- rich Kallsen in Grödersbye, Kläger, jetzt Appellaren, hauptsächlich wegen Aufhebung einer Wardirung in 122 Tonnen Rocken s. w. d. a., jetzt Rechtfertigung der Appellation gegen das Erkenntniß des Cappeler Gerichts vom 14ten Mai d. I. wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei- dungsgründe, hieinit für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und vom Untergerichl zur Vollziehung zu brin- gen, Appellant auch schuldig sei, dem Appellar ten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichr uung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu er- statten. V. R. W. kullHoatui» im König!. Schleswigschen Landgericht auf Gottorf, den 15ten Oclbr. 1844. E n l s ch e i d u n g s g r n n d e. Der jetzige Appellant, Kaufmann Hans Kruse in Nyborg, hakte wider den Schiffer Detlef Henning Jessen in Cappeln eine Forderung von 2377 Nbt. 6» ß. bis zur Wardirung eingeklagt. Die von den Wardi- rungs - Officialen des Fleckens Cappeln in der Woh- nung des Jessen versuchte Wardirung hatte jedoch wegen Mangels an Objecten der Execntion zu keinem Resultate geführt, indem derselbe im Wardirungs- termin Kaufbriefe resp. vom Isten Oct., Ilten Aug. und Ilten Decbr. 1.841 producirre, nach welchen er seine gesammren Mobilien, sein Schiff und sein Wohn- haus und zwar letzteres an den Hufner Hinrich Kall- sen in Grödersbye verkauft hatte. Es ward deshalb am 25sten Juli 1842 die Wardirung auf eine Quan- tität Nocken, an Betrag 122 Tonnen, welche für Rechnung des Schiffers Jessen als Transitgut auf dem Zolle gemeldet und auf dem Boden des Jacob Brix in Cappeln aufgelagerr war, erstreckt, obwohl der Gastwirkh Perer Friedrich Jessen das Eigenthnm dieses Rockens in Anspruch nahm nnd deshalb gegen die Wardirung protestirte. Da die demnächst von dem Appellaten für sich und seinen Mitintereffenten Hinrich Kallsen in Grö- dersbye vorgenommenen gerichtlichen Schritte, um die Aufhebung der Wardirung zu bewirken, ohne Erfolg blieben, so schritt der Appellal im Februar 1844 für sich und seinen gedachten Mitintereffenten Hinr. Kall- sen zur ordentlichen Klage, in welcher er Folgendes anführte: Im Juli 1842 sei sein Sohn, der Schiffer Det- lef Henning Jessen, mit einer Ladung von 37 is Ton- nen Rocken, welche er für Rechnung des Appellaten und des Hufners Hinrich Kallsen in Grödersbye zu Stettin eingekaufr, in Cappeln angekommen; von die- ser Ladung sei eine Quantität von 15t) Tonnen im Namen des Appellaten zur Transitanflage gemeldet und anfänglich auf dem Boden eines dem Milinter- essenren Kallsen gehörigen Hauses, sodann aber auf einem von dem Kaufmann Brix gemierheren Boden- raum aufgespeichert. Dessen ungeachtet hätten die Wardirungs-Officialen des Fleckens Cappeln eine ihnen gegen den Schiffer Jessen aufgetragene Wardirung auf diese Quantität Rocken, welche bei der derinalige» Nachmessung 122 Tonnen enthalten, erstreckt. Diese Wardirung sei schon aus dem Grunde nichtig, weil der fragliche Nocken sich zur Zeit der Wardirung nicht im Besitze des Schuldners befunden; überdem liege aber sowohl der Besitz als das Eigenrhumsrecht des Appellaten an dem streitigen Rocken mir Lignidilät vor. Nach dem Connossement <1. d. Stettin 222 Tonnen dem Einem oder dem An- dern zustehe; 3) die Einrede der fehlenden Legitimation. Hinr. Kallsen habe sich durchaus nicht als Miteigenthnmer des fraglichen Rockens legitimier; wenn er aber auch als solcher angesehen werden könnte, so liege doch nicht vor, mir welchem Rechte der Appellat Jessen denselben vertrete, indem ein desfälliges Mandat des Kallsen nicht einmal behauptet sei. Demnächst eonkestirte Appellant lilcm dahin, daß er leugnete, daß der Appellat allein, oder in Verbin- dung mit Hinr. Kallsen Eigenthümer der fraglichen >22 Tonnen Rocken sei, und zugleich den übrigen In- halt des Libells, insofern derselbe als relevant erschei- nen könnte, in Abrede stellte, und opponirte ferner 4) die Einrede der unbegründeten Klage. Auf die Rechlmäßigkeit der Wardirung an und für stch komme es zur Zeit nicht mehr an; es frage sich lediglich, ob dem Appellate,, für stch und eventuell für seinen Mit- imeressenten das Eigenthum an der fraglichen Quan- tität Rocken zustehe? Den Beweis des Eigeiilhums sei Appellat aber schuldig geblieben und waren die von ihm beigebrachreu Documeiite und angeführten Thalsachen für den Appellanten durchaus unverbiiid- lich, vielmehr habe der Schiffer Jessen sich sowohl bei der Zvllmeldiing, als in dem Manifest als Inhaber der Ladung für eigene Rechnung bezeichnet. Appellant bitte demnach, den Kläger mit der von ihm erhobenen Klage pure und mit der Verpflichtung zur Kostenerstattung abznweisen. In dem am Ilten März 1844 abgehaltenen Ver- handlungstermin produciike der Appellat eine unterm 13ten s. M. von Hinr. Kallsen ausgestellte Acte, mit- telst welcher derselbe stch als Mitinteressent bei der fraglichen Rocke,iladung bezeichnele und zugleich den Appellaken zur Führung des vorliegende» Rechtsstreits bevollmächtigte. Der Appellant prvtestirte freilich gegen Die^ Be- rücksichtigung dieses erst im Termine eingelieferten Actenstückes; es ward aber erkannt, daß Appellant mit den dilatorischen Einreden nicht zu hören, viel- mehr schuldig sei, stch hauptsächlich einzulassen, wo- gegen Appellant die Appellation reservirte. Nach demnächst geschehener Verhandlung der Hauptsache ward ferner erkannt: Kann und wird Klager (jetzt Appellat), vorbe- hälklich des Gegenbeweises und des sonst Vorzu- behaltenden, in Ordiimigsfrist rechtlicher Art nach darlhun und erweisen, daß die streitigen >22 Tonnen Nocken zur Zeit der darin vollstreckten Wardirung des Klägers, so wie seines Mitinter- essenten Hinrich Kallsen Eigenlhum gewesen, so wird nach diese», geführten oder nicht geführten Beweise weiter ergehen, was den Rechten gemäß, mit Aussetzung der Kosten. Gegen dieses Erkenntuiß hat Appellant in der Appel- lationsinstanz folgende Beschwerden aufgesiellt: >) daß er nicht mir der Einrede der fehlenden Eantioii für Wiederklage und Koste» gehört wor- den; 2) daß er nicht mit der Einrede der sich wider- sprechenden und dunkeln Klage, und 3) daß er nicht mit der Einrede der fehlenden Legi- malion gehört worden; 4) daß Appellat nicht mir der von ihm erhobenen unbegründeten Klage unter Berurkheilung in die Proceßkosteu abgewiesen worden; 5) daß, wie geschehen, auf Beweis erkannt und nicht vielmehr dem Kläger zugleich zu beweisen auferlegt worden, daß und in welcher Weise Hinrich Kallsen in Grödersbye sein Mitiukeres- seuk sei, oder wie sonst „ach Lage der Acten das Beweiskhema zu clausiilireu sei. Was die erste Beschwerde, daß Appellant nicht mit der Einrede der fehlenden Cautivu für Wiederklage und Kosten gehört worden, betrifft, so wird von der Gerichtshalkerschafk des Fleckens Cappeln bescheinigt, daß der Appellat Jessen in Cappeln mit Grundeigen- khlim angesessen sei und in Ansehung des H. Kallsen geht aus der von dem Appellanten selbst producirte» Wardirungsacte vom 5ten Februar >842 hervor, daß derselbe mittelst Kaufbriefes vom >>ten Decbr. >84> das früher dem Schiffer Jessen gehörige, im 4teu Quartier des Fleckens Cappeln belegeue Wohnhaus käuflich erstanden habe. Da solchemnach sowohl Ap- pellat als sein Mitiuteresseut mit Grundeigenthum in Cappeln angesessen sind, so konnte auf die Einrede der fehlenden Camion für Wiederklage und Kosten keine Rücksicht genommen werden und erscheint die desfällige Beschwerde unbegründet. 322 Die zweite und dritte Beschwerde sollen dadurch begründet werden, daß aus der Klage nicht hervor- gehe, aus welchem Grunde und zu welchem Antheile der als Mitinteressent bezeichnete Hinrich Kallsen das Miteigenthum des fraglichen Rockens in Anspruch nehme, und daß cvcnt. die Besugniß des Appellaten, den Hinrich Kallsen gerichtlich zu vertreten, nicht vor- liege. Der letzte Einwand ist aber durch die von dem Appellaten im Verhandlungstermin beigebrachte Be- vollmächtigungsacte hinreichend beseitigt, und was die übrigen zwischen dem Appellaten und dem mehrge- dachten Kallsen bestehenden Rechtsverhältnisse betrifft, so genügt zur Begründung der Klage die von dem Appellaten aufgestellte Behauptung, daß er und Kall- sen den Handel über den fraglichen Nocken gemein- schaftlich geschlossen und daß sie gemeinschaftlich das Eigenthum des Rockens erworben. Welcher Autheil jedem von ihnen an dem angeblich gemeinschaftlich erworbenen Eigenthum zustehe, kommt in Beziehung auf ihr beiderseitiges Verhaltniß zu dem Appellanten nicht weiter in Betracht, und der Umstand, daß das von dem Appellaten producirte Connossemeut nur auf den Namen des Appellaten lautet, steht mit der An- führung, daß der Nocken für gemeinschaftliche Rechnung erworben sei, keineswegs in Widerspruch. Die Klage konnte demnach nicht als sich selbst widersprechend oder als dunkel verworfen werden, und es hat deshalb weder die zweite, noch die dritte Beschwerde Berück- sichtigung finden können. Das vierte gvavamcn, daß Appellant nicht mit der Einrede der unbegründeten Klage gehört worden, erscheint deshalb verwerflich, weil die in der Klage angeführte Thatsache, daß nämlich der Nocken für Nechmmg des Appellaten und seines Mitinteressenten angekauft worden, zur Begründung der Klage völlig genügt. Die fünfte Beschwerde, daß nicht dem Appellaten zugleich der Beweis auferlegt worden, daß und auf welche Weise H. Kallsen sein Mitinteressent sei, konnte aus dem früher angeführten Grunde, daß die näheren Bedingungen des zwischen dem Appellaten und Kallsen bestehenden Societätsverhaltnisses für den Appellanten ohne Interesse sind, und es daher für den vorliegenden Rechtsstreit genügen muß, wenn nur das behauptete Eigenthum Beider rechtlich dargethau wird, keine Be- rücksichtigung finden. Da svlchemnach sammtliche erhobene Beschwerden verwerflich erscheinen, so hak das angefochtene Urkheil, wie geschehen, bestätigt werden müssen. Exceptio non numeratse pecunise und legis Anastasianae in Friedrichstadt. In Sachen des Hofbesitzers Johann Davids im Kirchspiel Tönning, Jnstificanten, jetzt Appellanten, per inaiulatarium den Justizrath und Ober- und Land- gerichts -Advocaten Jasper, Dr. jnris, in Schleswig, wider die beikommenden Mitglanbiger im Concurse des Bürgers und Kaufmanns Joseph Jacob in Frie- drichstadt, insbesondere wider de» Hofbesitzer Detlef Hennings im Mildter - Ksege, Gebrüder Baruch in Hamburg, den Bürger H. S. H. Babin in Friedrich- stadk, als eurator massaj des Kaufmanns Peter Frie- drich Wilüens daselbst, und den Kaufmann D. Völck- lein in Hamburg, Justificateu, jetzt Appellaten, in peto. justificationis einer shJj passu 6 des Augabe- protocvlls acl proclama coiicursus über die Habe und Güter des Kaufmanns Joseph Jacob in Friedrich- stadt beschafften Angabe wegen eines protocollirteu Capitals von 315» $> S. H. Cour, nebst Zinsen ppltr., jetzt wegen Appellation gegen das Prioritäksurrel des Friedrichstädter Stadkmagisirats vom Listen Oct. 1843, s. w. d. a., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die angefügten Enlschei- duugsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkenntniß dahin abzu- andern: daß Justificanl und Appellant, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art nach hier selbst zu beweisen schuldig sei: 1) daß der Cridar Joseph Jacob in Friedrich- stadt von Eduard Zadich in Hamburg die in der Obligation des Cridars vom 26sten März 1842 verschriebene Valuta kheils durch baare Vorschüsse, theils in Maaren richtig erhalten habe, sowie 2) daß Justificant und Appellant die Valuta der erwähnten von ihm an Eduard Zadich cedirtenObligation znm Vollen bezahlt habe, nach welchen geführten oder nicht geführten Beweisen sodann sowohl in der Hauptsache als der Kosten wegen weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß. V. R. W. Publieatum im König!. Schleswigschen Obergericht auf Gvttorff, den 25sten Marz 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Ad proclama über die Concnrsmasse des Joseph Jacob in Friedrichstadt profitirte der Justificant aus einer untern, 20sten März 1842 von dem Cridar an den Kaufmann Eduard Zadich in Hamburg ausger siellten, mittelst Cessionsacte vom 5ten Juni s. I. dem Jnstificanten übertragenen protocollirteu Obligation die 323 Summe von 3758 P. Cour. liebst den seit der Aus- siellung der Obligation unberichtigt gelassenen Zinsen zu 4 Procenr. Dieser Angabe erklärte der Mitjustificat, der Hof- besitzer Detlef Hennings, contradiciren zu wollen, und wurde darauf in Betreff des hier zur Frage stehenden passus ein specielles Verfahren eingeleilet. Justificant bemerkte in dem von ihm eingelegten Justificativns-Recesse Folgendes: Joseph Jacob, wel- cher in früheren Jahren mit dem Kaufmann Eduard Zadich in Hamburg in Geschäftsoerbindung gestanden, sei diesem theils für baare Vorschüsse, theils für er- haltene Maaren, nach und nach mit der Summe von 375» $. Cour, verhaftet worden. Wiederholte An- Mahnungen zur Bezahlung dieser Schuld seien frucht- los geblieben, weshalb Zadich sich vorläufig mit einer vom Debitor ihm ertheilken Obligation zum Belaufe seines Guthabens habe begnügen müssen. Diesemnach sei also Joseph Jacob dem Zadich laut protocollirter Obligation vom 26sten März 1842 mit der Schuld- summe von 375» P. Cour., welche mit 4 pCt. zu ver- zinsen, verhaftet gewesen. Diese Forderung habe Zadich mittelst Cesstonsacte vom 5ten Juni mit Zinsen an den Justificanten übertragen, weshalb er als recht- mäßiger Eigenlhümer der Obligation anzusehen und zu dem Anträge berechtigt sei: daß die von ihm beschaffte Angabe für jnstificirt erachtet und demnächst suo loco collocirt werde. Die Justificaten und Appellaten haben Hierwider Nach- stehendes vorgebracht: Sie leugneten auf das Be- stimmteste, daß Joseph Jacob dem Eduard Zadich rheils für baare Vorschüsse, theils für erhaltene Maa- ren nach und nach 375» $ Cour, schuldig geworden. Justificant müsse demnach diese Thatsache, welche er seiner Forderung zum Grunde lege, beweisen; zu die- sem Zweck werde er sich aber auf die Obligation vom 26sten Marz 1842 nicht berufen dürfen, weil dies Dokument noch nicht 2 Jahre alt sei und also die exceptio non Nllmerstse peeunikc Platz greife. Diese Einrede lege dem Justificanten die Pflicht vb, auf anderem Wege seinen Klaggrund zu erweisen; denn daß die exceptio non mimeratae pccuniae, welche übrigens auch im Friedrichstädter Stadtrechle als zur Anwendung kommend anerkannt sei, als eine wahre negative Litlscontesiation angesehen werden müsse, und daß demnach dem Jnstificauten der Beweis des Dar- lehns obliege, sei klar ausgesprochen ; Justificant werde aber diesen Beweis nicht führen können, da es ge- wissermaaßen erwiesen vorliege, daß mit der fraglichen Obligation ein stngirtes und simulirtes Geschäft habe getrieben werden sollen, indem nämlich der Cridar von dem Kaufmann Zadich gleichzeitig bei Ausstellung der Obligatio» einen Revers empfangen habe, durch welchen Zadich sich verbindlich macht, weder das Ca- pital zu kündigen, noch Zinsen zu fordern; Justificaten seien demnach zu der Bitte berechtigt: daß die Angabe für jnstificirt nicht zu achten und daher zu deliren, Justificant auch schuldig sei, die Kosten des stattgehabten Verfahrens, s. d. et m., zu erstatten. Eventuafiter opponirten sie die Einrede des Anastast- anischen Gesetzes, indem ste leugneten, daß Justificant die volle Valuta für die ihm cedirte Obligation gezahlt habe, weshalb er solches zu beweisen verpflichtet sein würde. Nachträglich wurde von dem Mikjustificaten, dem Hofbesitzer Detlef Hennings, der in seinem Epceptionalr libell erwähnte Revers des Kaufmanns Zadich vom 2!>stell März 1842 in beglaubigter Abschrift an das Gericht eingeliefert, und aus demselben zu zeigen ge- sucht, daß die von dem Justificanten prvfitirte Forde- rung nichtig sei. Der in Rede stehende Revers, wel- cher übrigens auch tut Original zu den Acten gegeben ist, enthalt eine Erklärung des Eduard Zadich, daß nicht allein die Obligation des Cridars auf 375» $ unter dessen eigenem Siegel bei ihm verbleiben solle, sondern daß er auch die Obligation nur als fort- dauernde Bürgschaft ohne Zinsen-Vergütung annehme, ste nicht allein nicht benutzen wolle, sondern unange- tastet unter des Cridars Siegel lasse, bis derselbe ihn durch Erklärung, ihm die der Zeit schuldige Summe nicht bezahlen zu können, dazu ermächtige, Gebrauch von der Obligation zu machen. Nach demnächst verhandelter Sache erkannte der Friedrichstädter Magistrat am 31sten October v. I. für Rechts daß das professtim 6 protocolli professionis für jnstificirt nicht zu achten, Profitent daher schuldig sei, dasselbe im Angabeprotvcoll, und die Obligation vom 26sten März 1842 im Schuld- und Pfaudprorocoll deliren zu lassen, auch die Kosten der speciellen Jusiification, deren Verzeich- nung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. Wider dieses Erkenntuiß hak Justificant die Appellation ergriffen und seine Beschwerden dahin gestellt: 1) daß so, wie geschehen, erkannt und nicht viel- mehr Appellant mit dem profitirten Capital der 875» A Cour, nebst 4 pCt. Zinsen, vom 26steu März 1842 an, inter Itypothecarios protoeol- latos sectiiuliim tlatuin protocollationis collo- cirt worden. Oder aber 2) daß nicht den Mikgläubigern unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide zu beweisen auferlegk worden, daß der jetzige Cridar Joseph Jacob die verschriebene Valuta von dem Kauf- mann Eduard Zadich in Hamburg theils baar und theils in Maaren nicht richtig erhalten habe, event. mir der näheren Bestimmung, wie viel denn weniger baar, oder in Maare» gegeben worden. Event, aber 3) daß Justificant und Appellant nicht zu dem Be- weise zugelassen worden, daß Joseph Jacob von 824 Eduard Zadich die Valuta der in Frage stehen- den Verschreibung theils baar, theils in Maaren richtig erhalten habe. Sodann auch 4) daß den Appellaten nicht der Beweis anferlegt worden, daß und um welche geringere Summe der Cessionar die in Frage stehende Verschreibung gekauft habe; oder doch eventuell 5) daß dem Appellanten nicht wenigstens zu bewei- sen anserlegt worden, daß er die Valuta der von ihm cedirren Verschreibung zum Vollen be- zahlt habe; in jedem Falle 6) daß nicht mindestens die Proceßkvsten compensirt worben. Bei Prüfung dieser Beschwerden kommt zunächst die Frage in Betracht, ob die von den Appellaten vorger schützte exceptio non numeratae pcciini.-e für begrün- det zn erachten sei, oder nicht. Es kann nun keinen Zweifel unterliegen, daß in der Stadt Friedrichstadt die in dem Stadtrecht derselben ausdrücklich anerkann- ten Grundsätze des Römischen Rechts in Betreff der gedachten Einrede Anwendung leiden, auch ist keine Veranlassung, diese Einrede im vorliegenden Falle für unstatthaft zu erachten. Wenn der Appellant sich nämlich zuvörderst auf die 1. 5 und 13 6. de non niimcrata pecunia beruft, so können diese gesetzlichen Vorschriften doch seinen, anfVerwerfnng der fraglichen Einrede gestützten, Antrag schon deswegen nicht unter- stützen, da aus der Obligation vom Lüsten März 1842 jedenfalls rücksichtlich der Vaarzahluugen nicht hervvr- geht, daß der Ausstellung derselben ein anderweitiges Geschäft vorausgegangen sei. Ein Verzicht von Sei- ten des Cridars ans die exceptio non numeratae pecuni* liegt ferner ebenfalls nicht vor; denn so wenig aus dem Umstande, daß der Cridar gegen das Kündigungsdecret Nichts eingewandt hat, auf die spätere Anerkennung der Schuld von seiner Seite ge- schlossen werden kann, eben so wenig kommt es in Betracht, daß der Cridar in der Obligation vom Lüsten März 1812 der Einrede der nicht empfangenen Valuta ausdrücklich entsagt hat; soll nämlich die vom Gesetz statnirte exceptio non muneratse pccuniae irgend eine Bedeutung haben, so versteht es sich von selbst, daß dieselben Zweifel, welche gegen die Beweis- kraft einer Obligation ohne Entsagmigsclausel zuge- lassen werden, auch gegen Documente, in welche jene Clansel ausgenommen ist, müssen erhoben werden können. Muß diesemnach die mehrberegke Einrede allerdings für begründet erachtet werden, so folgt dar- aus aber noch nicht, daß die Angabe des Appellanten für nicht justificirt zu erachten sei. Es konnte die exceptio non numeratae pccuniae nämlich Mir die Wirkung äußern, daß das Schulddvcument, durch welches der Kläger den Grund seiner Klage zu bewei- sen bemüht gewesen ist, alle Beweiskraft verliert; das Recht, die Thatsachen, welche zur Begründung seines Anspruchs gehören, auf anderem Wege zu er- weisen, har ihm aber dadurch nicht entzogen werden können. Zwar haben sich die Appellaten aus den oben erwähnten Revers des Kaufmanns Zadich vom Lüsten März 1842 bezogen, um dadurch den Gegenbeweis zn führen; es kann jedoch der Gegenbeweis, abgesehen davon, daß dessen Anticipiruug unzulässig ist, schon deswegen nicht als beigebracht angesehen werden, weil davon, daß der Kaufmann Zadich den in Rede stehen- den Revers ausgestellt hat, in den Acten nichts constirt. Diesemnach hat dem Kläger der Beweis der zur Funr diruug des von ihm prositirren Anspruchs erforderlichen Thatsachen, unter Vorbehalt des Gegenbeweises, nach Maaßgabe der dritten Beschwerde auferlegt werden müssen. Für den Fall, daß es dem Kläger gelingen sollte, den Empfang der Valuta von Seiten des Cridars zu beweisen, koniint aber ferner die exeeptio ex lege Anastasiana in Betracht, indem nämlich der Umstand, daß der Kaufmann Zadich in der Cesstonsacte für den Empfang der vollen Valuta dem Appellanten quitirt hat, die Rechte der Appellaten nicht afficiren und ihnen namentlich die Befugniß, die Einrede aus der lex Anastasiana dem Appellanten zu opponireu, nicht hat entziehen können. Es kann jedoch diese Einrede nicht als eine eigentliche exceptio, sondern nur als negative Liliscontestation angesehen werden; es steht nämlich dem Cessionar gesetzlich nur ein Recht auf so viel zu, als er für die cedirte Forderung gegeben, es ist daher auch seine Pflicht, agendo zu behaupten, wie viel er dem crcditor ccdcns gezahlt habe; fordert er nun ex jure cesso den ganzen Betrag der Forde- rung, so liegt darin die Behauptung, daß er selbigen für die Forderung gegeben; das Ableugnen dieses Umstandes von Seiten des Debitors erscheint aber lediglich als ein Verneinen des Klagfnndaments. Aus diesem Grunde liegt es dem Justificanten und Appel- lanten ob, außer dem Beweise, daß Joseph Jacob die Valuta der fraglichen Obligation erhalten habe, auch eine Nachweisung darüber zn liefern, daß er den vollen Belauf der Obligation an den Kaufmann Zadich be- zahlt habe. Deshalb hat ein fernerer Beweis in Gemäßheit der fünften Beschwerde nvrmirt werden müssen. Allerhöchst privilegirte Schleswig' Holsteinische Anzeigen. Iledigirt von dem Etats- und Obergcrichtsralli Nickels, Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 45. Stück. Den 10. November 1845. Gesetzgebung. Bekanntmachungen in Wegesachen. 1. ^»rch das Ober - Landwege - Jnspeckorat ist es zur Kunde der Negierung gebracht, daß Seitens der Wege- beamten und Officialen häufig über das übermäßige Ladungsgewicht der Frachtwagen auf der Hauptland- straße von Kiel bis Kolding Beschwerde geführt werde. In dieser Veranlassung wird hiemittelst zur Nach- achkung Beikommender darauf hingewiesen, daß die im Abschnitt IV. Titel V. der Wegevervrdiinng vom Isten März 1842 enthaltenen Vorschriften, nach An- leitung des I42sten §phen dieser Verordnung, auch auf den H.-^:!i.iiLstraßen bis zu deren Verwandlung in Kunststraßen, namentlich also auch die Bestimmun- gen im § 212 über das ans den Nebenlandstraßen erlaubte Ladungsgewicht zur Anwendung kommen, und eine Vernachlässigung dieser Vorschriften nach Maaßgabe des § 217 mit einer Brüche von 20 $ Cour, zu ahnden ist. Königliche Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gottorff, den Oken September 1845. II. Die auf dem südlichen Theile der Rendsbnrg- Schleswiger Hanptlaudstraße, von Rendsburg bis Mielberg erbante Chaussee ist, vom Isten Novem- ber d. I. an, unter Beobachtung sowohl der allge- meinen chauffeepvlizeilichen Anordnungen der §§ 85—01 der Wegeverordnung, als der im § 02 enthaltenen besonderen Vorschriften für das Frachtfuhrwerk, allge- mein zu benutzen. — Doch treten letztere hier unter der Modification in Kraft, daß bis weiter auch Fracht- wagen mit nicht völlig vier Zoll breitem Radfelgen- beschlage, wenn deren Ladung das für Nebenland straßen nach dem §212 der Wegeverordnung erlaubte Gewicht nicht überschreitet, zuzulassen sind. Gleichzeitig wird die Hebung des Chansseegeldes an den beiden Hebestellen bei Suhmsberg und Heid- bünge nachdem mittelst Patents vom 10ken Jan. 1844 für eine Meile bestimmten Tarifsätze beginnen. Vorstehendes wird zur Nachricht und Nachachrnug hiemittelst bekannt gemacht. Königliche Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gottorff, den 24steu Ockober 1845. III. Von der zwischen Rendsburg und Itzehoe erbaue, reu Chaussee ist die Strecke von Dammstedt bis Peissenpohl, vom isten November d. I. an, unter Beobachtung sowohl der allgemeinen chauffeepolizeir lichen Anordnungen der §§ 85—01 der Wegeverord- nung, als der im § 02 enthaltenen besonderen Vor- schriften für das Frachtfuhrwerk, allgemein zu be- nutzen. — Doch treten letztere hier unter der Modifi- cation in Kraft, daß bis weiter auch Frachrwagen mit nicht völlig vier Zoll breitem Radfelgenbeschlage, wenn ihre Ladung das für Nebenlandstraßen nach dem § 212 der Wegeverordnung erlaubte Gewicht nicht überschreitet, znzulassen send. Gleichzeitig wird die Hebung des Chansseegeldes an den drei Hebestellen, bei Barkhorn, Delbrück und Glüsing, nach dem durch das Patent vom I0ken Jan. 1844 für eine Meile bestimmte»Tarifsätze beginnen. Vorstehendes wird zur Nachricht und Nachachtuug hiemittelst bekannt gemacht. Königliche Schleswig - Holsteinische Negierung auf Gottorff, den 24sten October 1845. 45 326 Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die cautio pro expensis kann wegen veränderter Umstände anch nach der LiliScontestation ver- langt werden. In Sachen des Kahnführers Martin Krüdener in Burg, jetzt in Wilster, Klägers und Imploraten, jetzt Snpplicanten, wider den Eingesessenen Carsten Priehn in Burg, Beklagten und Imploranten, jetzt Supplicaten, ppltr. in poto. dob. 133 P. 4 /?, incid. Cantionsleisiung für die Kosten, jetzt Supplicativn, ist von der Süderdithmarsischen Landvogtei unterm 22sten August v. I. nach siattgehabter Verhandlung ein Beweisimerlocut abgesprochen, demnächst aber von dem Beklagten im October v. I. darauf angetragen, daß dem mit keinen Immobilien im Iurisdictions- bezirk seßhaften, im Laufe des Processes aber von sei- nem anfänglichen Wohnort Burg nach Wilster gezo- genen Klager die Bestellung einer angemessenen cautio pro expensis auferlegt werden möge. In der hierüber eingezogenen Erklärung hat Kläger der Statthaftigkeit dieser nachträglich verlangten Cau- tionsleistung widersprochen, weil der Beklagte mit einem derartigen Verlangen nach allgemein anerkann- ten Proceßgrundsätzen nur Gehör zu erwarten habe, wen» er dasselbe als dilatorische Einrede vor der Litis- contesiation geltend mache, oder wenn nach der Litis- contestatiou ein vorher nicht vorhandener Grund der Cautionsleistnng eingetreten sei. Nach stattgehabtem ferneren Schriftwechsel hat die Landvogtei jedoch den Kläger in Uebereinstimmung mit dem Anträge des Beklagten mittelst Bescheides vom 20./21. Jan. ö. I. angewiesen, dem Letzteren binnen 14 Tagen eine genügende Caucion zu leisten nnd die Kosten des Schriftwechsels zu erstatten. Gegen diesen Bescheid hat Kläger auhero supplicirt und darüber gravaminirk, daß der Beklagte nicht mit seinem Anträge auf Cautionsleistnng abgewiesen wor- den ist, weshalb denn zur Frage steht: ob der Kläger unter den hier obwaltenden Umständen annoch von dem Beklagten auf die Besiellnng der an sich begrün- deten Caution rechtlich hat in Anspruch genommen werden dürfen? In Erwägung nun, daß es keine gesetzliche Be- stimmung giebt, welche die Geltendmachung des dem Beklagten zustehenden Rechts, von dem Kläger Caution für die Kosten z» verlangen, ganz allgemein an einen bestimmten Zeitabschnitt des Processes bindet; in fernerer Erwägung, daß, wenn zwar der Be- klagte regelmäßig und in seinem eigenen Interesse dieses Recht in der Form einer Einrede geltend zu machen und daraus einen die einstweilige Wirksamkeit der Klage anfschiebenden oder dilatorischen Einwand gegen letztere zu entnehmen pflegt, insofern selbst- verständlich auch nach Maaßgabe der für alle Ein- reden ohne Unterschied geltenden, aus der s. g. Even- tualmaxime abzuleitenden, Proceßvorschriften für die Realisirnng seines Anspruchs der Umstand präjudiciell erscheinen muß, daß er die Caution vor oder doch gleichzeitig mit der Einlassung auf die Klage verlangt habe; in Erwägung jedoch, daß sich für den Beklagten weder aus irgend einer Gesetzesvorschrift, noch aus der Natur der Sache eine Nölhigung entnehmen läßt, diesen ihm als solchen ganz allgemein eingeräumten, im Uebrigen aber mit einer besonderen Auflage an den Kläger verbundenen, und mithin keinesweges aus- schließlich nur auf eine eigentliche Vertheidigung gegen die Klage abzielenden Anspruch lediglich in der Form einer s. g. Einrede geltend zu machen, und daß mithin, da unter so bewandten Umständen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über den Ver- zicht auch nicht angenommen werden darf, daß der Beklagte, wenn er, wie hier der Supplicat, unterlassen hat, die Caution vor oder bei der Einlassung auf die Klage zu verlangen, damit auch unbedingt das fernere Recht aufgegeben habe, annoch später, insoweit es ihm für seine Sicherheit durch die veränderten Umstände geboten zu sein scheint,*) jedoch alsdann ohne irgend eine verzögerliche Einwirkung auf den Gang des Pro- cesses selbst, seinen Anspruch auf die betreffende Cau- tionsleistung zu erheben und gerichtlich geltend zu machen, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sich prass, den 17ten Febr. d. I. Hieselbst eingegan- gene Supplicationsvorstellung des obrubricirten Snp- plicanten, nach eingezogener Erklärung des Gegentheils und erstattetem amtlichen Berichte, sowie unter Be- willigung des Creditrechts an den Supplicanien, hie- mittelst von Obergerichrswegen ein abschlägiger Bescheid ertheilt, unter Ver- urkheilung des Snpplicanten in die auf 8 $ Cour, zu bestimmenden Kosten der abschriftlich anliegenden Gegenerklärung. Urknndlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 10ten Juni 1845. Schwiegcrältern sind lesles inhabiles. In Sachen des Bürgers und Zinimermanns A. Martens in Oldesloe, Klägers, Producenten und Re- ') cfr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N. F., Zter Jahrg., S. >45. 327 prodncte», modo Supplicanten, wider den Schuster- meister Böttcher in Reinftld, Beklagten, Produkten und Reprvducenten, modo Supplicaten, wegen schul- digen Beitrags zu Proceßkosten, modo supplieatlorns, ergeben die Acten: Der gegenwärtige Supplikant hat wider den Halbhufner Heinrich Henck und den Altentheiler Claus Henck in Lvckfeld verschiedene auf Edition von Urkunden gerichtete Prvcesse geführt. Derselbe behauptet, daß der Supplicat, welcher von Frauen wegen ein Interesse bei dein Ausfall jener Proceffe gehabt, ihm das Versprechen ertheilr habe, ein Viertel jener Proceßkosten beizusteuern. Als nun Supplicat dieses Versprechen in Abrede gezogen und deshalb vom Supplicanten eingeklagr worden, hat das Reinfelder Amthaus dem Suppli- canten zu beweisen auferlegt: daß Beklagter, Supplicat, sich durch ein vom Kläger, Supplicanten, acceptirtes Versprechen verpflichtet, ein Viertheil zu den, in zweien vom Kläger für sich und seine Miterben wider Hinrich Henck und Clans Henck, beide in Lockfeld, geführ- ten Editivnsprocessen erwachsenen Kosten beizu- tragen. Der Kläger und Supplicant hat diesen Beweis durch einen Zeugen, den Advocaten Bahr in Oldesloe, eben den Auwald angetreten, welcher ihm in den Processen gegen Hinr. Henck und Claus Henck bedient gewesen, während Supplicat durch seinen Schwiegervater, wel- chen er als Reprobatorialzeugen abhören lassen, Gegen- beweis zu führen unternommen hat. Der Probatorialzeuge hat eingezeugt, daß Suppli- cat in des Zeugen Geschäftszimmer sich erboten habe, in den Proceß gegen die Henck's einznkreten und den vierten Theil der desfallstgeu Proceßkosten tragen zu wollen, welches Versprechen der Kläger und S-nppli- cant acceptirt habe. Der Reprobatvrialzeuge hat dagegen deponirt, daß der Supplicat sich lediglich erboten habe, Theil an den Kosten zu nehmen, wenn diese, wie der Probato- nalzeuge.geäußert, nicht mehr betragen, als ein Paar Thal er für einen Jeden. Nachdem in dieser Rechtssache de- und contra- deducirt worden, har das König!. Amthaus unterm 14ten Novbr. v. I. dem Beklagten ein juramentum purgatorium anferlegk und nach Ableistung desselben dem Kläger die Erstattung der Proceßkosten zuerkannt. Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger das Rechtsmittel der Supplication interponirt, dasselbe rite prosequirt und dahin gravaminirt: 1) daß erkannt, wie geschehe», und nicht vielmehr auf den Ergänzungseid unter Vergleichung der Kosten, in Entstehung desselben aber unter Erstattung der Kosten, erkannt worden, und evcntualiter 2) daß für den Fall des von dem Supplicaten abgeleisteten Reinigungseides die Refnsion und nicht vielmehr die Conipensakion der Kosten erkannt worden. Es sieht solchemnach In suppllcatorio zur Frage: in wie weil der dem Supplicanten auferlegte Beweis geführt und durch den versuchten Gegenbeweis etwa entkräftet worden? In Erwägung nun, daß, wie Solches auch in den dem Amthanserkennrniß vorausgestellten Entscheidungs- gründen*) ausgesprochen worden ist, die Aussage des *) Diese lauten, nachdem die Frage dahin gestellt worden: in wie weit der dem Kläger per interlocutum vom zostcn Scpcbr. >84) freigelaffenc Beweis für geführt zu erachte» sei? folgendcrmaaßen: In Erwägung nun, daß der klägerischerseits zur Beweis- Hand genommene Zeuge, Advocat Bahr, ansgesagt hat, Beklagter habe dem Kläger zu einer Zeit, als einer der in der Klage erwähnten Editivnsproceffe noch rechtshängig gewesen sei, in seinem, des Zeugen, Geschäftszimmer und in seiner Gegenwart nach vorgängig getroffener Verabre- dung darüber, in welchem Verhältnisse er zu den fraglichen Processen stehen solle, die Zusage ertheilt, daß er die von der Zeit an in diesen Rechtsstreiten erwachsenden Kosten zum vierten Tbeile mittragcn und, wenn dieselben verloren gingen, überhaupt von allen Kosten, auch den früher», ein Vicrtheil abhalten und ihm erstatten wolle, und sei diese. Zusage von dem Kläger acceptirt worden, daß mithin diese' Aussage alles dasjenige genau umfaßt und bejahet, was durch baö Beweiserkenntnjß vom gosten Sept. >84? znm Beweise verstellt ist; in fernerer Erwägung, daß, was die Frage anlangt, ob der solchergestalt beschafften Aussage des erwähnten Be- weiszcngen der Werth eines classischen Zeugnisses beizn- messen stehe? die in dieser Hinsicht in der Jmpnguations- schrift des Beklagten enthaltenen Ausstellungen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bahr in concreto nicht be- gründet sind, wenn in Betracht gezogen wird, daß die Lhätigkeit des Zeugen als Auwaldes in den Seitens des Klägers wider den Hufner und Altentheiler Henck in Lock- feld geführten resp. Editivnsprocessen keinen Grund abgiebt, das Zenguiß desselben in dem vorliegenden Proccssc als ein im Rechtssinne verdächtiges darznstellen, cs vielmehr an jedem nachweisbaren rechtlichen Interesse des Zeugen an dem Ausfall des vorliegenden Proccffes mangelt, daß daher der allerdings anerkannte proceffnalische Grundsatz, nach welchem ein Advocat in einem Proceffe, in welchem er einer Parthei als Anwald bedient ist, ein glaubwürdiges Zengniß nicht ablegen kann, ans de» vorliegenden Fall keine Anwendung leidet, du der in Rede stehende Rechts- streit von den wider die beiden Henck geführten Cditions- xroceffen durchaus unabhängig ist; in Erwägung also, daß das Zengniß des Probatorial- zengen, Advocaten Bahr, als ein uoüfoninie» glaubwürdiges elastisches betrachtet werden muß, daß mithin durch dasselbe halber Beweis geführt worden; in Erwägung aber ferner, daß dem Zeugnisse des Rc- probatorialzengen, Cigenkäthners Däbn in Hamberge, kein rechtlicher Werth beizumeffen steht, da die in der I. 9. D. de testihus und c. 6.C. ibidem aegründcte Bestimmung, daß Aeitern und Kinder in ihren Rcchtsstreitiakeiren mit dritten Personen nicht zur Zcngscbaft admittirt werden sollen, nach der r-uio der ans einer wegen FamilieNver- hältnisse zi, entnehmenden Unwahrscheinlichkeit eines »npar- thciischen Zeugnisses von der Praris des Holsteinischen Ober- 328 Probatorialzeugen das ganze tbema prnbandnm um- faßt, der Zeuge auch, wenn er gleich in den Editions- processen des Klagers gegen Hinrich und Claus Henck demselben als Anwald bedient gewesen, dennoch in dem gegenwärtigen Proteste weder als Anwald bedient ist, noch bedient gewesen ist, der Advocak Bahr mithin als ein völlig unverdächtiger Zeuge angeseheü werden muß; in fernerer Erwägung, daß der Reprobatorialzeuge als Schwiegervater des Neproducenten und Suppli- caten, arg. 1. 9. D. de testibus, und da das Verhältniß der Schwägerschaft in An- sehung der Fähigkeit zu Zengschaften dem der Bluts- verwandtschaft gleichstehl, als ein inhabiler Zeuge anzusehen ist,*) dessen Zeugniß daher nicht weiter in Betracht kommt, sowie in Erwägung, daß bei dem Vorhandensein der das Veweisthema umfassenden Aussage eines classt- schen Zeugen auf den Erfüllungseid zu erkennen ist, «ericbts auch auf das Scbwägerverbältniß analog angewen- dec wird, der Rcvrvbarvrialzeuge Däl>» also mir Rücksicht darauf, dag derselbe als Schwiegervater des Beklagre» und Revrodncenten im erste» Grade der Affinität zu dem- selben steht, als inhabiler Zeuge z» verwerfen ist; in endlicher Erwägung mithin, daß der von den, Kläger geführte halbe Beweis durch die Gegeiibeweioführiing des Beklagten zwar formell nicht geschwächt wird, daß ledow, da nach anerkannten Grundsätzen es dem arbitrio judicis überlassen ist, bei geführtem halben Beweise je nach der Lage der Sache auf den Erfüllungs- oder gfeinigungseid z» erkennen, in vorliegender Sache, abgesehen von der Be- stimmung der I. l*;. D. 50. 17. allerdings materielle Gründe in den Acren liegen, welche die Zulassung des Reinianngscides genügend rechtfertigen, wird, in Erwägung vorstehender Umstände und Gründe, hiemittelst für Recht erkannt: Könnte und würde Beklagter in einem binnen Zeit der Ordnung dcsfalls auszubringenden Termine zur Entkräftung des in rubricirter Sache Seitens des Klägers geführten halben Beweises annocb einen Meinigungseid dahin ableisten, daß er, Beklagter, sich dem Kläger nicht verbindlich gemacht habe, ei» Viertheil z» zwei vom Kläger wider den Halbhusncr Hinrich Henck nnd den Altenrheiler Claus Henck in Lockseld geführten rech. Editionsvrocessen erwachsenen Kosten beizutragen, so würde Kläger mit seiner er- bobeuen Klage refnsis expensis abznwejsen, in Entstehung dieses Eides aber Beklagter schuldig sein, dem Kläger das eingeklagte Vicrtheil der erwähnten Proceßkosten nach vorgängiger Specisicatio» binnen 4 Wochen ab ins. auszukehren, demselben auch bin- nen gleicher Frist die anaenrsachten Prvccßkosten des. nt rnocl. salva zu erstatten. V. M. W. Gegeben Königliches Rcinfeldcr Amthaus, den igten November >844. *) ckr. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, N. F.. ister Jahrg., S. 52,*. L,i n d c. Lehrbuch des Civilvro- cesses, 4te A»fl. § rzg. Note 11. wird auf die sub pr-oes. de» 6teu März d. I. Hieselbst eingegangene Supplicationsschrifk des vorru- bricirten Supplicanten, nach eingezogenem Berichte des Neinfelder Amthauses, nebst Erklärung des Gegen- theils (sub pi-ms. den 9teu v. M.), hiemitteist von Obergerichtswegen, unter Aufhebung des Erkenntnisses des Ainlhauses vom 14ten Novbr. v. I., zum Be- scheide gegeben: Könnte und würde Kläger und Supplicant annoch in supplcmentum in inferiori eidlich erhärten, daß der Beklagte sich durch ein vom Kläger acceptirles Versprechen verpflichtet, ein Vierkheil zu den von den zweien vom Kläger für sich und seine Miterbeu wider den Halb- hnfner Hinr. Henck und den Alkenkheiler Clans Henck, beide in Lockfeld, geführten Editions- processen erwachsenen Kosten beizutragen, so wäre Beklagter schuldig, den Kläger und Sup- plicanten binnen Ordnungsfrist, jedoch unter Vergleichung der Kosten, schadlos zu stellen; in Entstehung des Eides aber wäre Supplicant mit seiner Klage reku8i8 expensis ab- und zur Ruhe zu verweisen. Unter Compensation der Kosten der Supplicationsinstauz. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 25ste» August 1845. Entscheidungen der SchleswigschmOber' dicasierien. Folgen der unterlassenen Beibringung einer Voll- macht von Seiten des de rato Caventen. — Die einer Mühle zu leistenden Dienste kön- nen als Realrecht von dem Eigenchümer der Mühle in Anspruch genommen werden. In Sachen des Justizrakhs und Obersachwalters Haucke in Schleswig, in substiluirter Vollmacht der sämuitlichen Gravensteinschen Hufner in Hvstrup, mit Ausnahme von Jürgen Michelsens Wiktwe, nämlich Rasmus Jessen, "Jes Fesierseu, Hans Michelsen, As- mus Lorenzen, Jürgen Hansen, Erich Schlaykiers Wittwe c. c. und Haus Nissens Wiktwe e. o., Be- klagten, jetzt Appellanten, wider den Jnstizrath und Ober- nnd Landgerichts-Advvcaten Jasper, Doctor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht für den Müller Johann Nielsen Jebseu auf derFelsbeckmühle, Klager, jetzt Appellaten, wegen streitiger Mühlendienste, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Dinggerichts 329 bei* Hvchfürstlich-Gravensteinschen Güter zu Gravenstein vom 5ceu Ion. d. I., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügteu Entschei- dungsgründe, unter Verwerfung der den Appellanten entgegengesetzten Einrede der desert gewordenen Appel.' lation, hiemit für Recht erkannt: daß das angesochtene Erkenntniß hinsichtlich des Kostenpuncts dahin abzuändern, daß die Kosten der Unterinsianz zu vergleichen, im Uebrigen aber zu bestätigen und mit obiger Abänderung zur Vollziehung an das Unter- gerickt zu verweisen sei. Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. L'iihlieatum im König!. Schleswigschen Landgericht auf Gvttorff, den 25sten April 1844. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der Kläger bemerkte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen Folgendes: In dem von der Hoch- fürstlich-Gravensteinschen Gutsherrschafl unterm Aisten April 1731 über die Felsbecker Wassermühle mit Zu- behör an Christvpher Boysen ertheilken und zuletzt unterm 8ten Febr. 1828 auf den Kläger, als den jetzige» Besitzer dieser Muhle, confirmirreii Kaufbriefe heiße es im § 4 wörtlich: Wir — die verkaufende Gntsherrschafr — ent- legen Uns gänzlich aller und jeder Reparakions- und Baukosten, selbige mögen auch Namen haben, wie sie wollen. Versprechen gleichwohl hiebei alles Eichen-Zimmer, so zur Reparatur der od- specificirten Gebäude erfordert wird, nach vor- heriger Anzeige und geschehener Besichtigung, auch von uns erfolgter Approbation, aus Unserer Höl- zung ohne Entgelt ausweisen und durch die Unter- khanen, wie vorher gebräuchlich gewesen, anfahren zu lassen, als welchen auch nach wie vor incnm- biren soll, bei vorfallendem Bau und Reparation mit erforderlichen Fuhren und Handdiensten zu assistiren, auch die Wasserstanung am Mühlen- reich, gleich von Alters gewöhnlich gewesen, im Stande zu erhalten. Diesemgemäß hätten auch die Beklagten, bekanntlich Gravensteinische unter dem Gute Aarup wohnende Zwangsgäste der Felsbecker Mühle, sowie früher ihre Besitzvorweser, unter Anderen auch den Mühlendamm mit unterhalten und zu dem Ende die erforderlichen Fuhren der Reihe nach geleistet. Wie im Frühjahr 1842 Grand oder Gruns auf den östlichen Theil des Mühlendamms gefahren werden sollte, habe Kläger die desfallsige übliche Anzeige an den Lehnsvvgr Sön- nichsen gemacht, dem die nähere Ausschreibung der Fuhren sccundum turnum obliege; dieser habe hier- auf die sammllichen Gravensieinscheu Hufner inHostrup, als namentlich auch die Beklagten, beordert, am Aisten März s. I. die erwähnten Dienste zu leisten, nament- lich Grnus oder Grand auf den östlichen Theil des Mühlendamins zu fahren. Von allen Beorderten habe aber nur allein I.MichelsensWillwe inHostrup für ihre Person und ihr Besitzthum die beorderten Spanndienste geleistet, die übrigen Hvsiruper, mithin sämmkliche Beklagte, seien aber ausgeblieben. Kläger sei jetzt unterm 2ten April wider die Be- klagten auf Leistung dieser Spanndienste im summari- schen Proceffe klagbar geworden. Beklagte hatten in dem auf den 8teu Juli s. I. zur summarischen Unter- suchung dieser Sache angesetzken Termin nach Ausweis des Terminsprotocolls ihre Pfiichligkeit zur Leistung der Spanndienste im Allgemeinen eingeräumt, gleich- falls hätten sie die ihnen durch den Lehnsvvgt gewor- dene Anzeige eingesianden, hätten aber durch Einreden ihre Pflichtigkeit zur Leistung von Spanndiensten von sich abznlehnen gesucht. Dieses habe die Abgebung eines Beweiserkenntniffes, und nach dagegen an das Obergerichl eingercichren Snpplicarion, die Verweisung der Sache zur ordentlichen Verhandlung zur Folge gehabt. In der nunmehr im ordentlichen Proceß an- gestellten Klage richtete Kläger in Beziehung auf Obi- ges und unter der Bemerkung, daß er die von den Beklagten verweigerten Spanndienste anderweitig habe aufbringen müssen, seine» Schlußanirag dahin: daß Beklagte unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der bereits geforderten, aber von ihnen verweigerten, Spanndienste zu dem fraglichen Mühlendamme schuldig und gehalten seien, nach wie vor den Mühlendamm mit zu unterhalten und die desfalls erforderlichen Spanndienste sccundum turnum nach geschehener Ansage unweigerlich zu leisten, nicht weniger die Proceßkvsten zu erstatten. Beklagte oppvnirken: 1) die Einrede der Dvcuinenten -Edition, welche von dem Kläger erledigt worden ist, gegenwärtig also nicht weiter in Betracht kommt, und ferner fünf an- dere Einreden, von welchen jeder derselben der Antrag auf Abweisung mit der Klage »nd Erstattung der Kosten hinzngefügl worden ist. Diese Einreden sind folgende: 2) die der fehlenden Acrivlegitimation zur Sache. Beklagte vermeinen, daß der Kläger vermöge der seiner Klage zum Grunde gelegten erwähnten beiden Kanfcvnkracte lediglich mit der Gutsherrschaft in einem obligatorischen Verhältnisse wegen jener Dienst- leistungen der Mühlenzwangsgäste stehe; nur ihrer Gutsherrschaft wären Letztere verpflichtet, diese gurs- herrlichen Dienste z» leisten, so daß sie in dieser Hin- sicht mit dem Kläger, als Besitzer der Mühle, in kei- nem obligatorischen Verhältnisse ständen, sondern nur mit der Gutsherrschafl; an diese habe Kläger vermöge seiner Erwerbsurknnde sich zu wenden und durch sel- bige die Mühlenzwangsgäste, falls sie dem Müller die 330 guksherrlichen Dienste nicht leisteten, dazu anhalten zn lassen. Dieses ergebe auch der vom Kläger alle- girte § 4 des ursprünglichen Kaufcontracts, nach wel- chem die Gutsherrschaft das dem Müller ausznweisende Eichenholz durch die Guksuntergehörigen anfahren zu lassen habe; dasselbe gelte, als hiemit in Verbindung stehend, selbstverständlich auch von den, dem Müller bei vvrfallenden Bauten und Reparationen hinsichtlich der Wasserstauung am Mühlenreich herkömmlicherweise zu leistenden Hand- und Spanndiensten. 3) Die Einrede der nicht gehörig geschehenen An- sage zu den fraglichen Spanndiensten. Die Ausschrei- bung gutsherrlicher Dienste gehe ausschließend von der Hansvogtei aus; die Lehnsvögke wären zu solchen Ausschreibungen nicht berechtigt, sondern ihre amtliche Pflicht beschränke sich darauf, den GutsuntergehLrigen die Befehle der Hansvogtei bekannt zu machen; sie könnten aber nicht selbst Befehle erlassen. Die durch den Lehnsvogt Sönnichsen au die Beklagten ergangene Ordre zur Leistung der fraglichen Dienstleistungen brauchten diese sich mithin nicht zur Richtschnur dienen zu lassen. 4) Die Einrede der ungegründeten Klage. Die Beklagten seien nur pflichtig, den Mühlendamm wie herkömmlich zu unterhalten, mithin könne hier nicht von Anfahren von Kies die Rede sein; durch Kies werde der Müblendamm nur porös und offen, wäh- rend derselbe seiner Bestimmung nach eine dichte com- pacte, von Wasser nicht zu durchdringende Masse bilden solle. 5) Die Einrede der unbefugten Benutzung des Mühlendamms zum Fahrwege. Der östliche Theil des Mühlendamms werde als Fahrweg benutzt und solle zu diesem Behuf mit Kies belegt werden; diese geschehene Anlegung eines Weges auf dem östlichen Theile des Mühlendamms sei in dem Termine vom 8mi Juli 1842 vom Klager eingeräumt; den Beklag- ten liege aber nicht die Unterhaltung des Weges, sondern nur die eines Mühlendammes ob; die Unter- haltung des Weges sei die einzige Ursache des ver- langten Anfahrens von Kies. Klägers Pflicht sei es, alles Unbeikommende, welches die Last der Unterhaltung vergrößere, wegzuräumen; so lauge dies aber nicht geschehen, se die Klage verwerflich. (>) Die Einrede der nicht erforderlichen Reparatur des Mühlendamms. Die Beklagten waren nach der der Klage zum Grunde gelegten ursprünglichen Er- werbsurkunde nur pflichtig, die Wasserstauung am Mühlenreich, wie sie von Alters her üblich, zu unter- halten. Der Mühlendamm brauche nur eine solche Höhe zu haben, die das Wasser im Mühlenteiche hal- ten könne, derselbe brauche mithin nicht höher z» sein, wie der Hofplatz des Klägers, der gleichfalls dazu diene, das Wasser im Mühleuteicb zu halten; die gegenwärtige Erhöhung des Mühlendamms sei aber 2 Fuß höher; selbiger sei jedoch im März 1842, wie die fraglichen Spanndienste gefordert wären, mehr als hoch genug gewesen. Schließlich wurde dahin lis negative contesiirt, daß Beklagte alle und jede Behauptungen des Klägers in Abrede stellten, sowie auch ihre angebliche Pflichrig- keit zur Entschädigung des Klägers wegen der verwei- gerten und angeblich anderweitig beschafften Spann- dienste beim Mühlendamme leugneten. Nach mündlicher Ne- und Duplik, und nachdem Kläger die wesentlichen Momente zur vermeintlichen Beseitigung der formirken Einreden zu Prvtocoll gege- ben und Beklagte in ihrer zu Prvtocoll dictirten schließ- lichen Erklärung lediglich generaliter den zu Prvtocoll gegebenen Anführungen des Klägers contradicirr harren, und nachdem die in dem Verhandlungstermin allein erschienenen Mitbeklagcen Asmus Jensen und Asmus Lorenzen in Hoflrnp für die übrigen Beklagten «ic rat« cavirl hatten, wurde im Verhandlungstermin den 5ten Jan. d. I. für Recht erkannt: daß Beklagte schuldig und gehalten seien, an der Instandsetzung der quästionirten WafferstaUung im Felsbecker Mühlenkeiche auf geschehene Ansage secundmn tmniim gleich den übrigen Zwangs- gästen zur Felsbeck-Mühle Theil zu nehmen, so- bald eine Reparatur des Mühlendamms den Umständen nach nöthig, unter Vorbehalt der etwanigen Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der bereits geforderten aber von den Be- klagten verweigerten Spanndienste zu dem quaest: Mühlendamm; ferner, daß Beklagte schuldig seien, dem Kläger die Proceßkosten, s. d. et mod. ear., zu erstatten, soweit über diese nicht bereits ander- weitig rechtskräftig erkannt worden. Gegen dieses Erkenntniß haben die Beklagten das Rechtsmittel der Appellation eingewandt, auch bei Afterfolgung desselben ihre Beschwerden darin gesetzt: 1) daß so erkannt, wie geschehen, und daß nicht vielmehr seciindum petitum der snb 2 opponirteu Einrede der fehlenden activen Legitimation zur Sache, cventualiter der dritten Einrede der nicht gehörig geschehenen Ansage zu den Spanndiensten quaest., in oInnern eventum der fünften Einrede der unbefugten Benutzung des Mühlendamms qu. zum Fahrwege, Kläger mit seiner Klage unter Erstattung der Kosten, soweit nicht rechtskräftig darüber er- kannt worden, angebrachtermaaßen abgewiesen worden; eventualiter 2) daß Kläger nicht 8eenndmn petituin der sub4 opponirteu Einrede der ungegrnndeten Klage, event. der sub 6 opponirteu Einrede der nicht erforderlichen Reparatur des Mühlendamms, mit seiner Klage pure abgewies-u worden, unter Erstattung der Kosten, soweit darüber nicht rechtskräftig früher erkannt worden sei; eventualiter 331 3) daß dem Kläger nicht in Folge der vorgeschütz- len fünften Einrede der unbefugten Benutzung des Mühlendamms qu. zum Fahrwege, unter Vorbehalt des Gegenbeweises, rechtlicher Art nach zu beweisen anferlegt worden, daß der östliche Mühlendamm von jeher als allgemeiner Fahweg und so wie jetzt benutzt worden, sowie daß den Beklagten die Verpflichtung obliege, diesen Weg als Weg mit im Stande zu halten; in evcntum 4) daß dem Klager nicht nach Inhalt der fünften Einrede der unbefugten Benutzung des Mühlendamms qu. zum Fahrwege, unter Vorbehalt des Gegenbewei- ses, darzuthlin auferlegt worden, daß die Benutzung des qu. Mühlendamms als Fahrweg nach der jenseiti- gen replicirenden Behauptung, den Mühlendamm ver- bessere und die Last der Refection des Mühlendamms nicht vergrößere und erschwere; in omnem evcntum 5) daß den Beklagten zufolge des Inhalts der mehrerwähnten fünften Einrede nicht der Beweis frei- gelassen, daß die Benutzung des qu. Mühlendamms zum Fahrwege die Refection vergrößere und erschwere; in omnem evcntum 6) daß dem Klager nicht in Folge der vorgeschütz- ten sechsten Einrede, der nicht erforderlichen Reparatur des Mühlendamms, der Beweis anferlegt worden, daß der Mühlendamm qu. im Frühjahr 1842 einer Erhöhung und Refection bednrste, unter Vorbehalt des Gegenbeweises; in pessimum eventum 7) daß die Kosten nicht compensirk worden seien. Der Klager hat den Beklagten zuvörderst die Einrede der nicht devolvirreu, daher desert gewordenen Appellation entgegengesetzt und selbige daraus entnom- men, daß die Beklagten nicht sämmtlich in dem Ver- handlungstermin erschienen wären, sondern nur zwei von ihnen, nämlich Asmns Iensen und Asmuö Lo- renzen, welche für die übrigen de rato cavirt hätten. Diese hätten aber nicht, wie der gemeine Bescheid vom Lüsten Marz 1821 vorschreibe, innerhalb drei Wochen eine ordentliche Vollmacht nachgeliefert, durch welche jene cautio de rato von den übrigen Beklagten genehmigt wäre. Der Antrag ist auf ein Erkenmniß dahin gerichtet, daß die ergriffene Appellation als desert und daher als nicht anhero erwachsen zu betrachten, mithin die angefochtene Urtel zu bestätigen sei, und zwar unter Erstattung der Kosten dieser Instanz von Leiten der Beklagten. Diese Einrede stellt sich schon aus dem Grunde als verwerflich dar, daß der gemeine Bescheid vom Lüsten März 1821 bei Uebernahme einer Caulion de rato die unterlassene nachträgliche Beibringung einer Vollmacht innerhalb 3 Wochen bei den Untergerichten nur mit einer Brüche von 2 bis 5 ^ Cour., aber keinesweges diese Unterlassung mit einer Nullität des ganzen Verfahrens bedroht. Was die Streitsache selbst betrifft, so ergeben die beiden der Klage zum Grunde gelegten Erwerbsurkun- den über die Felsbecker Wassermühle, daß die Beklag- ten als Mühlenzwangsgäste die Wasserstauung am Mühlenteich, gleich von Alters gewöhnlich gewesen, im Stande zu halten haben. Diese ihre Verpflichtung haben Beklagte auch in der Unterinsianz nicht in Ab- rede gestellt und gegenwärtig in dieser Instanz wieder- holt eingeräumt; sie haben nur durch Aufstellung mehrerer Einreden darzuthun gesucht, daß der Kläger resp. angebrachkermaäßen und gänzlich mit seiner er- hobenen Klage abzuweisen sei; es sind demnach zuvör- derst die aus den von dem Untergericht verworfenen Einreden entnommenen sechs Appellationsbeschwerden einer Würdigung zu unterziehen. ad grav. I. Die daraus entnommene Einrede der fehlenden Activlegitimation, daß Beklagte wegen Leistung der Hand- und Spanndienste nicht zu dem Kläger, sondern nur zu der Gutsherrschaft in einem obligatorischen Verhältnisse stehen, konnte keine Be- achtung finden, da diese Dienstleistungen ein Realrecht der Felsbecker Mühle bilden, selbige keinesweges zu den der Gntsherrschaft als solcher zu leistenden Hof- diensten gehören, sondern bei Anlegung einer Wasser- mühle sowohl in Königlichen als adelichen Districken in früheren Zeiten den Mühlenzwangsgästen zur Ge- währung der Vvrtheile einer Kornmühle und Siche- rung des Bestehens derselben auferlegt zu werden pflegten, so daß der Anspruch darauf der Kornwasser- mühle als solcher realiter von Alters her beigelegt worden ist, ohne daß der Ursprung dieser Verpflichtung zum Mühlendienst mit der Folge der Zeit in den mehrsten Fallen nachzuweisen ist. Mit der im Jahre 1731 stattgefuudenen eigenthüm- lichen Ueberlassung dieser Mühle von Seiten der Gutsherrschaft an den ersten Acquirenten derselben, wurde solche mit den jetzt zur Frage stehenden Real- rechten diesem eigenthümlich übertragen, und mit der- selben Berechtigung ist in der Folge diese Mühle in das Eigenthum des ’ Klägers übergegangen.. Als eigcntlchmlicher Besitzer der Mühle ist es lediglich seine Sache, diese Realrechte, wenn ihm deren Aus- übung von den betreffenden Zwangsgästen bestritten wird, geltend zu machen. Die dritte Einrede, die der nicht gehörig geschehenen Ansage zu Spanndiensten, konnte, abgesehen davon, daß Beklagte einraumen, daß der verlangten Leistung dieser Dienste eine Anzeige vorausgegangen ist, und sie nicht bestreiten, daß der Lehnsvogt selbige im Aufträge des Klagers gemacht habe, dieser allein, nicht aber die Hansvogtei, da diese Dienste keine Hofdienste in sich fassen, zu deren Aus- schreibung ermächtigt war, schon um deswillen keine Beachtung finden, da selbige nicht die gegenwärtige Streitsache, die Wichtigkeit der Beklagten zur Leistung der Hand- und Spanndienste, an sich trifft, sondern nur bei Würdigung der von dem Kläger wegen Unter- 332 lassung der Leistung der geforderten Spanndienste etwa anznstellendeii Entschädigungsklage in Erwägung kom- men kann. Was die fünfte Einrede, die der unbefugten Be- nutzung des fraglichen Mühlendamms zum Fahrwege, betrifft, so ist es zwar unter den Parkheien nicht strei- tig, daß der östliche Theil des Mühlendamms als Fahrweg benutzt werde; daß der Klager oder sein Besttzvorweser diesen Mühlendamm zum Fahrwege dem Publicum eingeranmt habe, ist aber von den Beklagten nicht behauptet, sondern über den Entr stehungsgrnnd desselben liegt den Acten »ach Nichts vor. Dadurch aber, daß der Mühlendamm zugleich als Fahrweg benutzt wird, hat selbiger seine ursprüng- liche Bestimmung nicht verloren, sondern ist fernerhin wie früher ein Mühlendamm verblieben, dessen Unter- haltung von Alters her den Mühlengästen obliegt, und der Müller ist berechtigt, durch Beikommende dafür Sorge zu tragen, daß der Mühlendamm stets in einem zur Abhaltung des Wassers wehrbaren Zustande stch befinde; insofern durch Benutzung desselben zum öffent- lichen Wege die Unterhaltung erschwert nno ans diese Art die Mühlengäste mit mehreren Diensten belastet würden, als ihnen an stch obliegt, so ist es den Be- klagten zu überlassen, ans geeignetem Wege gegen Beikommende die Absperrung des Weges zu bewirken. Aus dem Vorhandensein dieses Weges ist mithin fei; nesweges ein Rechtögrund zu entnehmen, sich der Unterhaltung des Mühlendamms zu entziehen, da der Fahrweg auch einen Theil des Mnhlendamms bildet. ad g-rav. 2. Diese Beschwerde ist daraus ent- nomnien, daß Beklagte nicht mit C>ev_ vierten Einrede der ungegründeten Klage, cvcntnalitcr der sui> 6 opponirten Einrede der nicht erforderlichen Reparatur des Mnhlendamms gehört worden seien. Was die vierte Einrede betrifft, so sind Beklagte nach dem beregten Ueberlassnngscvntract vom Jahre 1731 unbedingt pflichtig, die Wasserstauung am Müh- lenkeich gleich von Alters gewöhnlich gewesen, im Stande zu halten. Diese Bestimmung enthält keine Beschränkung über die Art der Instandsetzung dersel- ben, solche muß vielmehr nach den jedesmal eintreten- den Erfordernissen stch richte!,; erheischt die gegen- wärtige Instandsetzung das Befahren des Mühlen- damms mit Grand oder Grnus, so können Beklagte sich desselben nicht entledigen; find sie und Kläger daher pflichtig, stch es gefallen zu lassen, daß der öst- liche Theil des Mnhlendaniins zugleich als Fahrweg benutzt werde, so folgt hieraus von selbst, daß die Instandsetzung des oberen Theils dieses Dammes nicht durch Lehmanfahren, sondern nur auf eine beim Fahren den Damm nicht gefährdende Art, geschehe. Eine andere Frage ist diese, ob es überhaupt zulässig ist, daß dieser Damm als Fahrweg benutzt werde, Be- klagte nicht vielmehr berechtigt sind, die Absperrung dieses Weges zu beantragen. Auf die Pfiichtigkeit zur Unterhaltung des Mühlendamms an sich, worauf der Antrag des Klägers und das Erkenntniß lauter, hat dieser Pnnct wenigstens keinen Einfluß, sowie denn auch Beklagte nicht in Abrede gezogen haben, daß bisher der Mühlendamm durch Anfahren von Kies in Stand gesetzt worden sei. Die sechste Einrede, der nicht erforderlichen Repa- ratur, mußte schon um deswillen unberüchstchtigt blei- ben, da selbige lediglich in Betracht kommen kann, wenn Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen der nicht geleisteten Spanndienste geltend machen sollte, selbige aber die Verpflichtung zur Instandsetzung des Mühlendamnis an sich nicht trifft. ad grav. 3, 4, 5 ct 6. Diese, die Llausulirung gewisser Beweise zur Begründung der fünften und sechsten Einrede betreffenden Beschwerden stellen sich schon aus dem Grunde als verwerflich dar, daß jene beiden Einreden aus den oben bei Würdigung derselben aufgeführten Gründen stch nicht zur Berücksichtigung eignen, mithin sammtliche beantragte Beweisauflagen sich diesemnach als unzulässig darsiellen. Schließlich ist die siebente Beschwerde, daß die Kosten nicht compensirt worden find, einer Würdigung zu unterziehen. Der gegenwärtige Proceß wurde dadurch veran- laßt, daß Beklagte sich nicht für pflichtig hielten, ge- wisse Spanndienste zu leisten, wiewohl sie die Ver- pflichtung zur Unterhaltung des Mühlendamms an stch nicht in Abrede zogen, sondern vielmehr unumwunden einräumten. Es dürste sich demnach fragen, ob Kläger bei dieser Sachlage so, wie geschehen, zur Klage be- rechtigt war, er dieselbe nicht vielmehr auf die Leistung der in Anspruch genommenen Spanndienste, oder, falls die Beschaffung dieser Leistung bis zum Ausgange des Prvcesses nicht hinstehen konnte, auf eine Schadlos- haltung zu beschränken gehabt hätte. Hieraus ist zwar von Beklagten keine Einrede entnommen, so daß die zunächst bestrittene Pflichligkeit zu der Instandsetzung des Mühlendamms nur Gegenstand der richterlichen Prüfung sein konnte, es lag aber auf jeden Fall in der Art, wie die Klage erhoben war, unter den ob- waltenden Umständen hinreichende Veranlassung zur Kostenvergleichung vor, so daß diese letzte Beschwerde für begründet hat erachtet werden müssen. Aus diesen Gründen hat so, wie geschehen, erkannt werden müssen. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, Ii. v. D. (iedruckt bei Augustin in Glückstadt. 46. Stuck. Den 17. November 1045. Gesetzgebung. i. Magazinkorn- und Fourage-Lieferung betr. Ä^ittelst Patents aus der König!. Rentekaminer vom 8ken vorigen Monats ist die jährliche Ausschreibung des Magazinkorns, Heu's und Stroh's pro 1845 in gewöhnlicher Weise geschehen. Die von der Ausschreibung des Jahres 1845 nicht regnirirten Quantitäten sind mit 2 jifi 44 ß Cour, für Die Tonne Rogken, 1 /, 32 ,/ n ,, n ,, 25 „ „ „ 100 1t Heu und „ „ 100 „ Stroh vor Ausgang dieses Jahres bei jeglichen Orts Amks- oder Hebungsstube bei Vermeidung von Zwangsmit- fein zu bezahlen. II. Die Trennung der Actuariatögeschafte von der Hebung in dem Amte Bordesholm. Zufolge Schreibens der König!. Schleswig t Hol- stein-Lauenburgischen Canzelei vom 21sten vorigen Mo- nats haben Se. Majestät der König allerhöchst zu resvlviren geruht, daß für das Amt Bordesholm sowohl ein Actnar als ein Hebungsbeauiler angestellt und beiden ihr Wohnsitz in Bordesholm angewiesen werde, so wie daß für Rechnung der Finanzkasse die Dienstwohnung des Bordeshvlmer Amkschreibers zu zwei Familien für beide Beamte eingerichtet und dem Actnar anferlegt werde, für seine Wohnung eine zur Completirung des Gehalts des Hebiingsbeamren wie- derum zu verausgabende Summe von hundert Thaler Cour, einzuzahlen; ferner haben Allerhöcbstdieselben unterm läten d. M. resolvirt, daß von den mit der Amtsschreiberbedienung in Bordesholm seither ver- bundenen Geschäften nachstehende: 1) die Protocollfnhrung in Criminalsachen; 2) das Actuariat in Civilsachen, nemlich: die Ent- gegennahme und Aufzeichnung der mündlichen Klagesachen und die Ausfertigung der desfallsi- gen Citationen, so wie die Führung des Proro- colls beim Dinggericht und in der Audienz des Ainkhauses, die nach der Verfassung des Amts dem Acturiat beikommenden Geschäfte in Cvn- cursr und Erbtheilungssachen, namentlich auch: die Inventuren, Verr und Entstegelungen; die Führung des Schuld- und Pfandproto- colls; die Aufbewahrung der Depostta, die auf das Vormundschaftswesen bezüglichen Verrichtungen, insoweit sie bisher vom Actuariate besorgt worden; die bisher vom Actuariate wahrgenommenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, als die Ausfertigung von Testamenten, Contracken, Obligationen, Vollmachten u. s. w.; 3) die Protocollsührnng bei de» Specialkirchen- visttalionen und die Revision der Kirchenrechnun- gen; 4) die Civilbrüchsachen; 5) die Abhaltung der Mobiliar-Auctionen, so wie der außergerichtlichen öffentlichen Verkäufe von Immobilien, jedoch mit Ausnahme der Licita- tionen über herrschaftliche Bauten und Lieferun- gen zu König!. Diensten, so wie über Holzver- käufe in den König!. Hölznngen; 6) die Führung der vom Amthanse zu controlliren- den und zu attestirenden Verzeichnisse über die Halbprocenkstener- und Colateralerbschafkssiener- fälle; 7) die Wahrnehmung der Militairsachen; 8) die Ausstellung und Vistrung der Passe, Wan- derbücher und Dienstbücher, von dem Actnar, und folgende Geschäfte, nemlich; 1) die specielle Hebung sämmtlicber König!. Ge- fälle und Jntraden im Amte Dordesholm und 46 334 die generelle Hebung derselben ans Sachsen- bande; 2) die Amtsanlagesachen mit der dazu gehörigen Hebungs- und Rechnungsführung; 3) die Hebung der Brüchen für den Wegefonds; 4) die Landveränßerungssachen; 5) die Abhaltung von Licitationen über herrschaft- liche Bauten und Lieferungen zu König!. Ge- hegen/ insoweit letztere zum Ressort der Amt- sinke gehört haben; 6) die Gewerbesachen, von dem Hebungsbeamten besorgt, auch dem neu an- zustellenden Actnar die Verpflichtung anferlegt werden solle, für die von ihm aufzubewahrenden Deposita und Auctions- oder Licitationsgelder eine Caution von 1250 $ Cour., gleich 2000 Rbthlr., zu bestellen. Endlich haben Se. Majestät der König allerhöchst resolvirt, daß in Verhinderungsfällen des Amtmanns im Amte Bordesholm die Geschäfte desselben von dem Ackuar wahrgenommen werden sollen, dieser jedoch in solchen Fällen für die Protocollführnng durch einen dazu geeigneten Mann Sorge zu tragen habe. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die Erledigung der Einrede der Documenten- Edition in dem Falle betreffend, wenn sich der Klager im Besitze eines Archivs befindet. ■— Einrede der fehlenden Ackivlegitimation. In Sachen des Amtsverwalters Gülich und des Pastors Möller in Reinfeld, als Inspeccoren des Reiu- felder Armenhanses, Kläger, jetzt Appellanten, wider die Ehefrau des Viertelhufners Barckmann in Alten- weide, e. c. IU., Beklagte, jetzt Appellatin, wegen an- geblich rückständiger Landhäuer für die zum Neinfelder Armenhause praet. gehörigen Ländereien, an Betrag 56 $ 24 ß vorm. Cour., s. w. d. a., inosto appol- lalioiiis, ergeben die Acten: Zur Dolirung des im Jahre 1754 von Herzog Friedrich Carl zu Neinfeld fnndirlcn Armenhauses ist in der Stiftungsurkunde vom 10ten Juli 1754 wörtlich verfügt, wie folgt: § 10. Damit zur Bestreitung dieser und anderer un- umgänglicher Ausgaben eine znlängliche Ein- nahme vorhanden sein möge, so legen Wir dem Armenhause folgende Dolo», bei, in der Hoff- nung, daß solche von nun an bis zu ewigen Zeiten dem Armeuhause eigenthümlich verbleiben werde. Wie Wir auch zu Unser» Nachfolgern in der Regierung das znverstchtliche Vertrauen hegen, Dieselben werden nach Dero fürstlichem Gewissen darüber halten, daß darin niemals einige Veränderung möge vorgenommen werden. §20. Wir haben nämlich bei nachspecificirten Dorf- schäften des Amts Neinfeld überdem, was einem jedem Einwohner bei seiner Hufe und Erbe ge- hört, ein gewisses freies Stück Land zur Erhalr Haltung des Armenhauses ausmessen lassen, davon entweder die ganze Dorfschaft überhaupt oder auch gewisse Personen insonderheit einen unveränderlichen canonem erlegen. Unter den hierauf namhaft gemachten Dorfschafren, denen in besagter Weise ein freies Stück Land zugelegc worden, ist auch Havekost mit dem zu erlegenden unveränderlichen Canon von jährlich 12 ^ 24 ß auf- geführt. Das für diesen Canon an Havekost ansge- messenene Land ist gegenwärtig im Besitz der Beklagten und Appellatin, und hat nach ihrer Behauptung seit Menschengedenken als Pertinenz zu derjenigen Viertel- hufe gehört, deren Eigenthümerin sie ist. Nach dem Tode ihres Vaters ward ihr Stiefvater Fr. Möller zum Setzwirth bestellt, und dieser hak im Jahre 1822 mit den Vorsteher» des Reinfelder Armenhauses über das in Rede stehende Stück Land auf 30 Jahre einen Pachtcvntract abgeschlossen, in welchem eine jährliche Pachtsumme von 18 $ verabredet ist. Nach Beendi- gung der Setzwirkhschast ist die erwähnte Viertelhnfe mit den Erbpachls- und Armeulandereien zufolge eines auf der Neinfelder Amtstube errichteten, auf dem Traventhaler Amthause genehmigten und demnächst protocollirteu Annehmungs-Conlraccs der jetzigen Ap- pellatin zugeschrieben und tradirr. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der bisherige Setzwirth von 1822 an die in dem von ihm geschlossenen Pachtcontract stipu- lirten 18 ^ jährlich wirklich bezahlt. Von jetzt an, seit dem Jahre 1832 nämlich, har aber die Appellatin in Gemäßheit der in der Stistungsurkunde enthaltenen Bestimmung für vje s. g. Armenländereien wieder nur 12 $ 24 ß entrichtet. Im Jahre 1841 haben die jetzigen Appellanten, welche meinen, aus dem mit dem Dorbesitzer Fr. Möller geschlossenen Pachtcontracke einen Anspruch auf die darin stipulirten 18 $ jährlich gewonnen z» haben, eine Klage gegen die Appellatin bei dem Tra- venthaler Amthause erhoben, von dessen abgesprochenem lau du „i die Sache im Wege der Provocacion an das Plöner Landgericht gelangt ist. In der hier eingebrachten Klage berufen sich die Kläger 1) zu ihrer Legitimation auf ihre Eigenschaft als p. t. Inspektoren des Reinfelder Armenhauses und auf die Worte der herzogl. Stiftungsurkimde, nament- lich § 3: „Damit solches ordentlich und nach dieser 335 Unserer Stiftung geschehen möge, so setzen und bestellen Wir hieulit den p. t. Beamten und den Pastoren zu Neinfeld zu Inspektoren dieses Hauses, daß dieselben alles, was zur Erhaltung und Aufnahme desselben kann gereichen, bestens besorgen und befördern helfen." 2) Zur Begründung ihrer Klage behaupteten sie, in der Stistllngsurkunde sei dem Armenhanse das oben erwähnte Land selbst zur llas erkheilt, das Armen- haus mithin Eigenthümer und als solcher berechtigt, auch als Verpächter darüber zu verfugen. In dieser Eigenschaft habe das Armenhaus die zu Havekost ge- hörigen sogenannten Armenländereien an den Besitz- Vorgänger der Appellativ, den Setzwirth Fr. Möller, von 1822 an auf 3« Jahre für den Pachtzins von 18 $ jährlich verpachtet. Im Jahre 1832 habe Be- klagte sich in den Besitz des Pachtlandes gesetzt, so wie sie solches noch jetzt besitze und benutze, und sei dadurch stillschweigend in den erwähnten Pachtconkract eingetreten. Von Martini 1832 an habe Beklagte 7 Jahre hindurch jährlich 5 $ 24 ß zu wenig, das letzte Jahr aber die Martini 1840 mit 18 $ fällig gewordene Pacht gar nicht bezahlt. Die Kläger bitten daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, die nach jener Berechnung schuldigen 56 $ 24 ß v, Cour, unter Erstattung der Kosten zu bezahlen. Die Beklagte hat oppvnirt: 1) die Einrede der Dokumenten - Edition; 2) die Einrede der fehlenden Legitimation zum Proceß, gestützt auf die Stiftungsurkunde, namentlich die §§ 2» 3, 24; 3) die Einrede der gänzlich unfnudirten Klage, die im Wesentlichen ebenso ausgeführt worden ist, als 4) die hinzugefügte, theils affirmative, hauptsächlich aber negative Litiscontestation. Nicht die sogenannten Armenländereien selbst, sondern lediglich der in der Stiftungsurkunde darauf gelegte „unveränderliche Ca- non" sei als die dem Armenhause stiftungsmäßig zugewandre dos anzusehen. Das Armenhaus habe daher auch nicht das Recht, über die Armenländereien, deren canonpflichtige Besitzer als Erbpächter aufzu- fassen seien, weiter zn disponiren, namentlich sie zu selbstbeliebigen Preisen zu verpachten. Habe aber das Armenhaus einen anderweitigen Pachtconkract geschlos- sen, so möge sich dasselbe an dessen Eontrahenten oder die Erben der Letzteren halten; der von dem Setzwirth Fr. Möller' behauptetermaasren mit den Jnspeckoren des Armenhauses geschlossene. Pachtconkract enthalte für die Beklagte nichts Bindendes. Sie, als Eigen- thümerin der Vierlelhnfe, besitze das zu Havekost aus- gelegte Stück Land als Pertinenz derselben, und könne daher schon »ach den Grundsätzen der 1. 10 C. locati conducti nicht ans einem über dieses Stück Land abgeschlossenen Pachtconkract als Pächlerin haften; 5) die Einrede der Zahlung. Die Beklagte schließt mit der Bitte um Abweisung der Kläger mit ihrer nnbegündeten Klage, rcf. exp. Das Plöner Landgericht Hai am 2lsten October l2, nach verhandelter Sache, erkannt: daß Beklagte c. e. in. mit den von ihr vorge- schützten Einreden der mangelnden Documenten- Edition und der fehlenden Legitimation zum Pro- teste zu hören und diesemnach Kläger mit der von ihnen erhobenen Klage angebrachlermaaßen abzuweisen, auch schuldig seien, der Beklagten c. o. die durch diesen Rechtsstreit erwachsenen Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehält- lich, binnen 6 Wochen zu erstatten. Gegen dieses ErkenntNiß haben Kläger die Appellation ergriffen und ihre Beschwerden darin gesetzt: 1) daß erkannt, wie geschehen, und nicht vielmehr die Beklagte schuldig vernrtheilt worden, die in Rück- stand gelassene Landhäuer zu bezahlen und die Kosten in. s. zu erstatten; cvent 2) daß nicht unter Verwerfung der beiden Vorge- schichten dilatorischen Einreden ein Beweiserkenntniß in der Hauptsache abgegeben worden; in evcntum 3) daß nicht unter Verwerfung der Einrede der Documenten-Edition rücksichtlich der fehlenden Legiti- mation zum Processe auf Abhülfe und zugleich in der Hauptsache erkannt ist; 4) daß nicht unter Verwerfung der Einrede der fehlenden Legitimation unter Berücksichtigung der Ein- rede der Documenten-Edition dahin erkannt ist, daß die Beklagte zur Zeit und bis her Einrede abgeholfen worden, sich auf die Klage einzulassen nicht schuldig, unter Erstattung der Terminskosten; in oinncm cvcritiiin 5) daß nicht mit Rücksicht auf die beiden dilatori- schen Einreden und dahin erkannt ist, baß die Beklagte zur Zeit und bis den beiden Einreden abgeholfen, sich auf die Klage nicht einzulassen schuldig, unter Erstat- tung der Teri»inskosten. Nachdem hiernächst die Frage nach Beobachtung der Appellationssolennien mittelst eines Jncidentverfah- rens in supplicatorio dahin entschieden worden, daß dieselben als rite prästirt zu erachten, steht gegenwär- tig zur Frage; ob mit Recht über das angefochtene Erkenntniß des Plöner Landgerichts vom 21 sten Oct. 1842 Beschwerde geführt. Und da über den Grund der angestellten Klage vor Beseitigung der in infeiiori gehörten Einreden nicht erkannt werden kann, so steht es hier zur Entscheidung: ob von Klägern und Appellanten der verlangten Documenten-Edition ein rechtliches Genüge ge- schehen? und ob die Kläger und Appellanten zum Proceß legt; timirt erscheinen? In Erwägung nun, was 1) die Einrede der Documenten - Edition betrifft, daß eine im Herzogthnm Holstein herrschende unzwei- felhafte Praxis den Kläger verpflichtet, dem Beklagten 336 auf sein Verlangen alle zu seiner Verfügung stehenden Dokumente zu ediren, welche den Gegenstand des Streits nahe oder entfernt betreffen, und gleichfalls auf Verlangen des Beklagten eidlich zu erhärten, daß er außer den ausgelieferren keine den Streitgegenstand nahe oder entfernt angehenden Urkunden besitze, oder durch andere besitzen lasse; in Erwägung, daß diese von der Praxis anerkannte Verpflichtung des Klägers dann, wenn derselbe im Besitze eines Archivs ist, sich der Natur der Sache nach dahin näher modificirt, daß er zugleich mit seiner Offerirnng des Archivs zur Durchsicht die event. eid- lich zu erhärtende Versicherung abzugeben hat, daß er außer dem Archiv keine Documente der bezeichneken Art weder selbst besitze, noch durch Andere besitzen lasse;*) in Erwägung aber, daß im vorliegenden Rechts- streit Kläger und Appellanten sich nach ihrem eigenen Einräumen darauf beschränkt haben, zuvörderst e den, Anwald der Beklagten in Folge seiner vorgeschützten Einrede der Dokumenten - Edition zwei Documente in Abschrift zuzufertigen, demselben die Ansicht der Ori- ginale freiznstellen und ihn zur nähern Bezeichnung der speciellen Urkunden aufzufordern, deren Ausliefe- rung er außerdem noch verlange; demnächst aber dem gegnerischen Anwalde auf seine Erklärung, daß hie- durch die von ihm vorgeschützte Einrede der Docu- menten-Edition ihre Erledigung noch nicht finde, das Archiv der Stiftung zur Einsicht zu offeriren; in Erwägung, daß die erwähnte Verpflichtung des Klägers nicht nur zur Urkunden-Edilion, sondern auch zur eventuellen Ableistung desDocumencen-Eides zwar den Antrag des Gegners voraussetzt, daß dieser aber keiuesweges an eine gewisse Form gebunden, derselbe vielmehr mit zureichender Bestimmtheit in der ihrem juristischen Begriff und Umfang nach unzweideutigen Form des außergerichtlich vorgebrachten Verlangens der Documente«-Edition und der eventuellen eidlichen Erledigung desselben enthalten ist; in Erwägung, daß, da nach den eigenen Anführun- gen der Appellanten die Beklagte zur Begründung ihrer in inferior! vorgeschützten Einrede der Doku- menten Edition sich darauf berufen har, wie die Kläger zu deren ordnungsmäßigen event. eidlichen Erledigung verpflichtet gewesen wären, insofern die Beklagte dies außergerichtlich begehrt hätte, und daß die Kläger diese Einrede nicht erledigt, obwohl die Beklagte in der vorliegenden Sache dies wiederholt begehrt, und aus den sonst angeführten Gründen die vorgeb rach re Einrede der Documente» - Edition als be- gründet erscheint; *) cl'r. Fra ncre, Darstellung des gemeliieii Deutschen und Schleswig - Holsteinischen Civilproceffes, rre A»fl. T»l. >. § 163. Anmerkung 11. in Erwägung ferner, was 2) die Einrede der fehlenden Legitimation zum Proceß anlangt, daß zwar nach dem § 3 der Herzog!. Stiftungsurkunde von 1754 „der p. t. Beamte und der Pastor zu Neinfeld zu Jnspeckoren des gestifteten Armenhauses gesetzt und bestellt sind, daß dieselben Alles, was zur Erhaltung und Aufnahme desselben kann gereichen, bestens besorgen und befördern helfen"; daß aber nach den unmittelbar hierauf folgenden Wor- ten des angeführten § 3 die Oberaufsicht über die Jnspeckoren „Unseren Kirchenräthen" übertragen ist, und daß die herrschende Ansicht, wie sich ans der Vergleichung des zwischen den Inspektoren und dem Setzwirth Fr. Möller geschloffenen Pachtcontracts mit dem Inhalt des § 23 der Stiflungsurkunde ergiebt, hierunter die p. t. Kirchenvisitatoren versteht; in Erwägung, daß eine Oberaufsicht der Kirchen- Visitatoren darüber, ob wirklich die Jnspeckoren für die Erhaltung und Aufnahme der herzoglichen Stiftung bestens Sorge tragen, der Natur der Sache nach da- durch bedingt ist, daß Letztere Handlungen, welche mit Gefahr für das Vermögen des Armenhauses verbnn- den sind, nicht ohne Wissen und Genehmigung der Erstkren vornehmen dürfen, und daß eine Anerken- nung dieses Grundsatzes auch in der Verfügung des § 23 der Stiflungsurkunde enthalten ist, welcher zufolge der jährliche Ueberschuß der Armenhausgelder „von den Jnspeckoren mit Vor wissen und Ein- willigung Unserer Kirchenräthe auf sichere Hypotheken... auf Zinsen ausgerhan wird"; in Erwägung, daß derjenige, welcher für einen Andern vor Gericht auftreten will, den Beweis zn führen hat, daß er zur gerichtlichen Vertretung gehörig, sei es durch specielle Vollmacht, oder durch sein per- sönliches Verhältnis; zu dem Vertretenen, ermächtigt sei; daß aber ein solches an sich schon ad proccssum legitimireudes Verhältniß wesentlich voraussetzt, daß über den Umfang der darin enthaltenen Gerechtsame und namentlich darüber, daß dasselbe die Befugniß zur Vertretung vor Gericht wirklich in sich fasse, nicht noch rechtliche Zweifel obwalten; im vorliegenden Falle aber Kläger zur Beseitigung des Legitimalionspnnctes lediglich sich auf den Inhalt der herzoglichen Stif- tungsurkunde berufen und sich auf die Behauptung beschränkt haben, daß der angeführte § 3, sowie der damit zu vergleichende § 24 derselben die klagenden und appellirenden Jnspeckoren als hinlänglich ad pro- ccssum legitimirt erscheinen lasse; in Erwägung aber, daß der zuletzt erwähnte § 24 überhaupt nicht den Jnspeccoren des Armenhauses irgend eine gerichtliche Thätigkeit überträgt, sondern „den Vorstehern" anfgiebt, die in der Entrichtung des Canons Säumigen sofort dem Beamten zu Reim feld anzuzeigen, der ihnen unverzüglich zu Hülfe kom- men und durch nölhige Zwangsmittel die Rückstände beikreiben soll; daß es sich aber auch im obschweben- 337 den Processi gar nicht um die Beitreibung ,, deS für die iiinehabenden Armenländereie» zu entrichtenden (nach § 20 ebendaselbst unveränderlichen) canonis", sondern nm die gerichtliche Verfolgung eines ans einem von den Inspektoren mit einem Dritten ge- schloffenen Contract angeblich schuldigen Pachtgeldes handelt; sowie daß der § 3 der Stifkungsnrknnde seine beschränkende Interpretation in den oben ange- gebenen Erwägungen findet, mithin jedenfalls soviel feststeht, daß der bestrittene Legikimationspnnct durch die Anführungen der Kläger nnd Appellanten keines- weges als erledigt erscheint; in schließlicher Erwägung, daß die Folge der recht- lich begründeten und mithin gerichtliche Erhörung findenden Einreden der Docninenten - Edition und der fehlenden Legitimation zum Proceffe nach entschiedener Praxis des Herzogthums Holstein darin besteht, daß die Klage angebrachtermaaßen abgewiesen wird, wird, nach eingelegten Necessen und eingelieferten Unterinstanzacten, sowie nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, von Obergerichtswegen hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkennkniß pure zu con- firmiren nnd aff exe^uenffuin zu remittiren; Kläger und Appellanten auch schuldig, der Apr pellatin die Proccßkosien in. s. zu erstatten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. Sk. W. Urkundlich rc. I*uhlicafmu etc. Glückstadt, den 23sten September 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasterien. Einrede der fehlenden Passivlegitimation. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaren Heiberg, Nr. juris, in Schleswig, als constitnirken Auwaldes des Insten Hans Jürgen Jacobsen in Wils- beck, Klägers, jetzt Appellanten nnd Appellaten, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaten Petri in Schles- wig, in substituirker Vollmacht des Advocaten E. Rönr nenkamp in Flensburg, als Mandatars der Hufner Jes Jessen Andersen, Jes Jeffen und Jes Christian Jeffen in Wilsbeck, Beklagte, jetzt Appellaten und Appellanten, hauptsächlich verlangte Errichtung und Vollziehung eines Comracts über ein Stück Heideland, jetzt die beiderseitige Appellation wider das Erkennkniß des Seegaarder nnd Ahretofter Dinggerichts vom 14ten Juli 1842 betreffend, wird, nach verhandelter Sache, eingelegten Acten und mit Beziehung auf beigefügke Enkscheidnngs- gründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochtene Erkennkniß dahin abzuändern: daß Beklagte mit der von ihnen oppvnirken Einrede der fehlenden Passivlegitimation zu hören, Kläger daher mit seiner Klage ange- brachtermaaßen abzuweisen und den Beklagten die in der Unlerinstanz erwachsene» Kosten, deren Verzeichnung nnd Ermäßigung vorbehältr lich, insoweit er des Vermögens, zu erstatten schuldig sei. Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Piihlicaiiun im König!. Schleswigschen Landgericht auf Gvttorff, den Iste» Mai 1843. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der Jnsie Hans Jürgen Jacobsen in Wilsbeck hak in seiner im vorigen Jahre beim Seegaarder und Ahretofter Dinggerichre wider die Wilsbecker Hufner Jes Jessen Andersen, Jes Jeffen und Jes Christian Jeffen eingereichten Klage im Wesentlichen Folgendes vorgeiragen: Im Jahre 1841 sei zwischen den Huf- nern der Dorfschaft Wilsbeck, zu denen auch die Be- klagten gehörten, einerseits, nnd ihm, dem Kläger, andererseits, eine Vereinbarung wegen Ueberlassnng eines zum Dorfe Wilsbeck gehörigen Stückes Heide- landes in Erbfeste an ihn, den Kläger, geschloffen nnd eine schriftliche Appnnckuation über selbige errichtet, welche die näheren Bedingungen enthalte. Die Gnls- herrschaft von Seegaarden habe sich geweigert, die errichtete Appunctnation zu genehmigen, weil deren Inhalt wegen der in den §§ 7, 8 und i) enthaltenen Bestimmungen von den bestehenden Erbfesteverhältnissen abweiche. Schon bei Abschließung der Vereinbarung nnd Errichtung der Appnnckuation sei man allerseits darüber einig gewesen, dieselbe, falls die Gutsherr- scbaft ihre Genehmigung versagen werde, demgemäß abznändern. Als min dieser Fall eingetreten, seien unter den Paciscenten über einige Pnncte der Appnnc- tuatio» Uneinigkeiten entstanden, welche indeß am 30sten März 1841 durch einen gerichtlichen Vergleich, soweit dieses hier in Betracht komme, dahin beseitigt seien, daß zwischen den Conkrahenten festgesetzt worden: man wolle sich diejenigen Abänderungen der Appnncluar kion gefallen lassen, welche die Gnrsherrschnft mit Rücksicht auf die bestehenden Festcverhälkniffe erforder- lich finden möchte. Dieser Vereinbarung seien zwar Anfangs Erich Hansen und die Mitbeklagten Jes Jessen und Jes Christian Jeffen nicht beigetreten, später hätten jedoch auch diese Drei erklärt, dem Beschlüsse der übrigen Hufner sich anschließen und die entsprechenden Abänderungen der Appnnckuation sich gefallen lassen zu wollen, welche jedoch von der Gntsherrschaft bei 338 nochmaligem Ansuchen nicht genehmigt und zugleich ausgesprochen sei, daß die Genehmigung mir dann zu erwarten stehe, wenn die §§ 7, 8 und i) wegge- lassen würden. Unerachtet der öden erwähnten Ver- einbarung wegen Abänderung der Appunctnation »ach dem Willen der Gutsherrschaft hätten die drei Be- klagten sich spater geweigert, den Wegfall der in den betreffende» §§ enthaltenen Bestimmungen zu geneh- migen, und sehe Kläger sich auf den Grund dieser Weigerung von Seiten der Beklagten zu dem Anträge genöthigt: daß dieselben schuldig erkannt werden möchten, innerhalb Ordnungsfrist ihren Autheils die frag- liche Ueberlassung nach Inhalt der errichteten Appunctuation, jedoch unter Wegfall der in den §§ 7, 8 und tt der Appunctuation enthaltenen Bestimmungen, zur Vollziehung zu bringen und gemeinschaftlich mit den übrigen Theilnehmern au der Appunctuation einen Ueberlassungscontract des angegebenen Inhalts zu errichten. Die Beklagten oppvnirten dieser Klage zunächst pro- ceßhindernd die Einrede der fehlenden Activ- und Passivlegitimation, wie der unzulässigen subjectiven Klagenhäufung, indem sie zu deren Begründung be- merkten: Kläger habe seiner Klage gemäß mit den Hufnern der Dorfschaft Wilsbeck wegen Ueberlassung eines zu diesem Dorfe gehörigen Stückes Heidelandes contrahirt und solle die Vollziehung dieses Contracts durch die angebliche Weigerung der Beklagten, sich eine von den andern Hufnern der Dorfschaft angeb- lich genehmigte Abänderung desselben gefallen zu las- sen, verhindert worden sein; erwäge man nun, daß nur die Gesammtheit der Hufner in Wilsbeck, als solche, mit dem Kläger wegen Ueberlassung eines der Dorfschaft gehörigen Stück Landes comrahiren könne und nach dem Vorbringen des Klägers auch cvntra- hirt habe, so ergebe sich hieraus, daß Kläger aus sol- chem Contract und auf Vollziehung desselben/nur ei» Klagerecht wider die Gesammtheit der Wilsbecker Hufner, nicht aber wider die einzelnen Hufner erwor- ben habe. Wenn die Vollziehung des Contracts von einzelnen Hufnern verweigert werde, so hätten diese sich deshalb nur wider die Dorfschaft, das heißt, die anderen Hufner, nicht aber wider denjenigen, welcher mit der Dorfschaft contrahirt, zu verantworten, der Kläger habe also im vorliegenden Falle, da er wider einzelne Hufner der Dorfschaft klagend anfgelreten, so wenig die rechten Beklagten gewählt, als er als Kläger legitimirt erscheine. Nicht minder begründet sei auch der Vorwurf der unstatthaften subjectiven Klagenhäufung, da die Be- klagten keineswegs als Skreitgenossen zu betrachten, mrd würde deshalb der Kläger ans beiden Gründen angebrachtermaaßen abzuweisen sein. Diesen Einreden ließen die Beklagten eventuali- tcr eine im Wesentlichen negative Liliscontesiation folgen und oppvnirten demnächst die Einrede des von Seiten des Klägers auf Vollziehung des Contracts geleisteten Verzichts, des seinerseits mangelnden In- teresses, der Arglist, der unbegründeten Klage und des gänzlich fehlenden Klagerechks, welche indes; sämmtlich zur Zeit nicht weiter in Betracht kommen. Nach mündlicher Ne- und Dnplik wurde unterm 4ten Juli 1842 von dem Seegaarder und Ahretofter Dinggericht das Erkenntniß abgegeben: daß Beklagte mit den Einreden der fehlenden Activ- und Passivlegitimation zur Sache, so wie der unzulässigen Klagenhäufung nicht zu hören, daß selbige jedoch von der angestellten Klage zur Zeit und so lange nicht die gntsherrliche Geiiehr migmig der zur Frage stehenden Ueberlassung be- wirkt worden, zu entbinden feien. Gegen dieses Erkenntniß haben beide Partheien das Rechtsmittel der Appellation eingewandl nnd prose- quirt. Der Kläger, dessen Beschwerden übrigens zur Zeit nicht in Betracht kommen, hat im Wesentlichen dahin gravaminirt, daß nicht dem Klagantrage gemäß, cvcntualiter daß nicht auf Beweis erkannt sei, wäh- rend die Beklagten folgende Beschwerden aufgestellt haben: 1) daß sie nicht mit den Einreden der fehlenden Activ- und Passivlegitimation zur Sache, so wie der unzulässigen subjectiven Klagenhänfung, cvcnt. nicht mit einer dieser Einreden gehört und Kläger darauf angebrachtermaaßen ref. exp. abgewiesen worden; event. 2) daß nicht mit Rücksicht auf die Einrede, daß Kläger auf Vollziehung des Contracts verzichtet, auf Beweis erkannt worden, event. 3) daß nicht mit Rücksicht auf die Einrede, daß außer ihnen mehrere zu belangen, auf Beweis erkannt worden sei. Was nun die Beschwerden des Klägers betrifft, so bedürfen diese in dem vorliegenden Falle zunächst überall keiner Widerlegung,. da von Seiten der Be- klagte» dem Kläger in inferiori die Einrede der feh- lenden Activ- und Passivlegitimation opponirt und auf deren Aberkennung die erste Beschwerde der Beklagten gegründet ist, die Legitimation der streitenden Theile aber, wenn sie bestritten worden, bevor auf irgend eine Weise über die Sache selbst ein Erkenntniß ab- gegeben werden kann, unter allen Uiustäudeii zunächst der richterlichen Prüfung unterzogen werden muß. Es steht diesemnach zur Frage, ob die Einrede der fehlen- den Activ- und Passivlegitimation zur Sache und die darauf basirte Beschwerde der Beklagten begründet ist. Der wesentliche Inhalt der Klage reducirt sich auf die Behauptung, worüber auch die Partheie» sich einig sind, daß zwischen dem Kläger und den Land- inleressenten oder Hufnern der Dorfschaft Wilsbeck, 339 z» denen auch die Beklagten gehören, wegen Neben lassung eines der Dorfschaft gehörigen Stück Heide- landes eine Vereinbarung getroffen und eine schrift- liche Appunctnakion errichtet sei. Da nun dem klage- rischen Anfuhren nach von sämmklichen Landinteressen- ten oder Hufnern, welche als Comra-enten aufgetre- ten sind, nur die drei Beklagten die Vollziehung die- ser Vereinbarung unter den der Gulsherrfchaft wegen später nvthwendig gewordenen und übrigens einstim- mig beliebte» Modificationen durch Verweigerung ihrer Zustimmung verhindert haben sollen, so hat der Kläger lediglich diese drei Wilsbecker Hufner in An- spruch nehmen zu müssen geglaubt und verlangt, daß ihren Theils die fragliche Ueberlassung zur Vollziehung zu bringen und gemeinschaftlich mit den übrigen Theilnehmern an der Appnnctnativn ein Ueberlassungsr contract zu errichten sei. Da sich nun aus diesen eigenen Anführungen des Klägers und der der Klage angelegten Appunctuativn ergiebt, daß die fragliche Vereinbarung, um deren Vollziehung es sich handelt, nicht zwischen den drei Beklagten allein und dem Kläger, sondern zwischen diesem und der Gesammk- zahl der Wilsbecker Hufner abgeschlossen ist, und da diese Vereinbarung die Ueberlassnng eines der Dorf- schaft Wilsbeck gemeinschaftlich gehörigen Landstücks zum Gegenstände hat, so sind anerkannten Rechts- grnndsätzen wie der Natur der Sache zufolge, auch nicht einzelne Wilsbecker Hufner, sondern nur diese insgesammt als diejenigen anzusehen, welche dem Klä- ger gegenüber, beim Eintritte unvorhergesehener Hin- dernisse der beabsichtigten Vereinbarung verantwortlich bleiben. Es kömmt daher auch die Ursache, weshalb die getroffene Vereinbarung gegenwärtig etwa nicht zur Ausführung zu bringen, wenn diese auch den Ein- zelnen der mit dem Kläger in Unterhandlung stehen- den Parrhei zu Last fallen mag, vorläufig überall nicht in Betracht, da derselbe einestheils die Vollzie- hung des mit sämmklichen Mitgliedern dieser Parthei abgeschlossenen Geschäfts nur von diesen gemeinschaft- lich zu verlangen befugt ist, und die Handlungen der Einzelnen die klebrigen rechtlich nicht binden würden, anderntheils aber auch nur diese selbst etwanige unter ihnen entstandene Störungen des beabsichtigten Ge- schäfts aus dem Wege zu räumen haben werden. Diesemnach erscheinen die vom Kläger in An- spruch genommenen Personen nicht als die rechten Beklagten, weshalb nach Maaßgabe des ersten Theils der ersten von den Appellanten formirten Beschwerde so, wie geschehen, erkannt worden ist. Der vorbehaltene indirekte Gegenbeweis mnß in- nerhalb der für den Hauptbeweis festgesetzten Frist angetreten werden. In einer zwischen Peter Nasmussen in Wisch wider die Ehefrau Christine Cordt daselbst anhängigen Streit- sache ward von der Landvogtei zu Husum unterm 22sten Mai 1844 folgeudermaaßen inkerlognirt: „daß Kläger schuldig, innerhalb Ordnungsfrist, Unter Vor- behalt des Gegenbeweises und der Eide, rechtlicher Art nach darzuthnn, daß er der Beklagten im Früh- linge v. I. die Summe von 250 $ Cour, zum Auf- bewahren übergeben habe, wogegen der Beklagten demnächst unter gleichem Vorbehalte zu beweisen freigelassen wird, daß Kläger um die Zeit von Aller- heiligen v. I. mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen habe, daß Letztere ihren Ansprüchen ans dem zwischen ihnen bestehenden Verlöbnisse entsage, daß sie dagegen aber alles Geld, was sie vom Kläger habe, behalten solle." Nachdem Klager den ihm auferlegten Beweis angetreten hatte und die Probatvrialzeugen am 13ten Juli 1844 abgehört waren, trug er in einer Vorstellung vom 22stcn Juli s. I. darauf an, daß die Beklagte mit dem ihr durch das Erkenntniß vom 22sten Mai freigelassenen Beweise zu präcludiren, in- dem der Gegenbeweis unter Beobachtung derselben Fristen, wie für den Hanptbeweis vorgeschrieben wor- den, angelreteu werden müsse, nnd durch das Wort „demnächst" nur habe angedeutet werden können, daß die Prüfung des Gegenbeweises erst nach der Prüfung über den Hauptbeweis in Betracht komme. Dagegen ward von der Beklagten angeführt, daß die Vorschrift der L. G. O. II. 2 § 7 durch die Ver- ordnung von, 14ml Febr. 1752 dahin modificirt wor- den, daß die Frist für den Gegenbeweis erst von dem Tage zu laufen anfange, daß der letzte Probatorial- zeuge abgehört werde — in concreto also mit dem 13ten Juli 1844 — und daß durch das im Jnterlocute gebrauchte Work „demnächst" überdem ausgesprochen worden sei, daß Beklagte den Gegenbeweis erst an- treten solle, wenn der Hanptbeweis geführt worden. Nachdem rer nnd dnplicirt worden war, erkannte die Landvogtei unterm 8ten Sept. 1844: „daß, wenn gleich die Schlußbestimmung der Verordnung vom 14ten Febr. 1752 nur für den direkten Gegenbeweis gilt, es doch zu den richterlichen Befugnissen gehören durfte, die Beweisfristen nach Belieben festzusetzen, und da nach der Wvrtfaffung des Erkenntnisses der Landvvgtei vom 22steu Mai d. I. die Frist für den freigelassenen invireclen Gegenbeweis der Beklagten erst mit dem Antritt des Hauptbeweises abseiten des Klägers zu laufen angefangen hat, Beklagte aber hiernach rechtzeitig die Vorstellung wegen Abhörung ihrer Zeugen eingereicht hat, Kläger mit der Bitte »», Präclusion der Beklagten nicht zu hören, jedoch, da hier hauptsächlich eine Rechtsfrage zur Entscheidung 340 sieht, unter Vergleichung der Kosten dieses Jncident- sireiks." Gegen diesen Bescheid supplicirke der Kläger, sich darüber beschwerend: daß nicht dahin entschieden worden, daß Beklagte, jetzt Supplicatin, mit dem ihr freigelassenen Ge- genbeweise, unter Erstattung der Kosten, zu prä- cludiren. In der über diese Supplicakion eingezogenen Gegen- erklärung der Supplicatin trug diese, für den Fall, daß das angefochtene Erkenntniß reformirt werden sollte, darauf an, daß sie cventualitcr gegen den Ab- lauf der Beweisfrist in integrum restikuirt werden möge. Vom Obergericht ward unterm Isten April 1845, in Erwägung 1) daß für den indirecten Gegenbeweis gesetzlich dieselben Fristen wie für den Hauptbeweis siattfinden, das in dem Inkerlocnt vom 22sten Mai 1844 vor- kommende Work „demnächst" hierin auch keine Aende- rung hat hervorbringen könne», indem dadurch eine anderweitige Beweisfrist nicht festgesetzt worden ist, daß aber 2) die in der Gegenerklärung über die Supplica- kionsschrifl vvrgetragene Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so, wie sie angebracht worden, keine Berücksichtigung hat finden können, zur Resolution ertheilt: daß, unter Beseitigung des angefochtenen Land- vogtei-Erkenntnisses vom 8ten Sepkbr. 1844, die Supplicatin mit dem ihr freigelassenen indirecten Gegenbeweise nunmehr für präclndirt zu erachten. Unter Vergleichung der Kosten des in der Unteriustanz geführten Schriftwech- sels und der Kosten dieser Instanz. Verzeichnis; der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommcnden Sachen. (Fortsetzung. 6kr. das 43ste Stuck.) Freitag den 21sten November. 23. Causa 23 ist ad proximam dilatirt. Montag den 24sten November. 24. Die Erben des Jochim Carl Friedrich Abel, nämlich dessen Wikkwe Auguste Marg. Hedewig Abel, geb. Brandt, c.c., in Gemeinschaft mit ihren Kindern, ferner die Erben des I. Fr. Jacob Abel, nämlich dessen Wittwe Charlotte Louise Abel, geb. Boldt, e. c., in Gemeinschaft mit ihren Kindern, sowie die Erben des Fr. Joh. Daniel Abel, nämlich dessen Wittwe Magd. Anna Abel, geb. Lange, nebst den Kindern ihrer verstorbenen Tochter, der verheirathet gewesenen Qnistorp, Kläger, wider den Klosterhofbesitzer Christ. Georg Paridal Abel zu Neustadt, Beklagten, in peto. auszuzahleuder 500 Nkhlr. N.§ nebst Zinsen. Dienstag den 25sten November. 25. Termini,« justilicationis der ad proclama über die Concursmasse des Or. med. Groth in Heili- genhafen profikirlen Angaben. Donnerstag den 27sten November. 26. Die Hufner Hans I. Böttcher und Johann Peter Wesiphalen in Willstedk, der Hufner Hauptmann H. Buhler und der Käthner Cl. P. Bramfeldt in Duvenstedt, propr. et mand. noie der resp. Einge- sessenen der Dörfer Willstedk und Duvenstedt, Kläger und Citanten, wider die Gutsherrschaft von Tangstedt, Beklagte und Citatin, wegen unrechtmäßiger Belastung mit Armengeld s. w. d. a. Freitag den 28sien November. 27. Die Erbpächter zu Brockenlande, C. Wimmel, P. H. Decker, F. Plunz, H. Piugel und C. Mordhorst, für sich und Namens des Erbpachtsdistricks Brocken- lande, Citanten, wider das Holsteinische Obersachwalter- amt, noie camcra: regiae, Cikateu, betr. Gewähr- leistung der cvntractlich zugestcherken Freiheit von Hand- und Spanndiensten mit Beziehung auf die Anforderungen des Amts Neumünsterschen Wege- districrs und Befreiung von der Jncorporatio» in die- sen Wegedistrick. Montag den Isten December. 28. Causa 28 ist ad proximam dilatirt. 21). Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die Kinder des weil. Obergerichts- raths Lorentzen in Glückstadt. Dienstag den 2ken December. 30. Der Eingesessene Peter Mohr in der Bülow- schen Wildniß, Citant, wider die Direckion der Glück- stadt-Elmshorner Eisenbahngesellschaft, Citatin, wegen Erfüllung eines über einen über die Eisenbahn zu er- richtenden Wegcübergang geschlossenen Vertrags. Donnerstag den 4ten December. 31. Der Eingesessene I. B. Carstens in Gribr bohm, Kläger, Appellant und Eidesdelat, wider die Wittwe Cakharina Rüker e. e. zu Bedeck, Beklagte, Appellatin und Eidesdeferentin, i» peto. deb. 567 P. 13 ß Cour., jetzt Annahme deferirter Eide, so wie Termin zur Ableistung derselben und Purification des Beweiserkenntnisses vom 26sten Juni 1845. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig - HolsteiNtsche Anzeigen. lledigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, 11. v. I). Gedruckt hei Augustin in Glückstadt. 47. Stück. Den 24. November 1845. Gesetzgebung. Die Errichtung einer Extrapoststation in der Stadt Tönning betr. ^e. Majestät der König haben auf allernnterthänigste Vorstellung der Generalposidirectio» mittelst allerhöchster Resolution allergnadigst zn genehmigen geruht, daß in der Stadt Tönning eine Exrrapoststakion errichtet wer- den möge. In dieser Veranlassung ist durch Placal der Ge- »eralpostdirection vom I2ten Ockober d. I. zur öffent- lichen Kunde gebracht, daß bei dieser Extrapoststation, welche mir dem Isten September d. I. ihren Anfang genommen hat, die für das Exrrapostwesen im Allge- meinen geltenden Grundsätze und Vorschriften, wie sie i» den Verordnungen vom 28sten Mai 1762 und 7ten Rovbr. 1781 und in den sonstigen, das Extrapostwesen betreffenden, Verordnungen und Verfügungen enthalten sind, sowie nameiiklich die Bestimmungen des Placats vom 19len April 179!) für die Stationen an der Westküste der Herzogthümer, insoweit sie nicht durch später erlassene Verfügungen, und namentlich durch die Verordnung vom 8ten Jan. 1836, betr. die Er- laubniß für Reisende, sich durch Miethfnhrwerk beför- dern zu lassen, modificirt worden sind, zur Anwendung kommen, und außerdem folgende Bestimmungen gelten sollen: I. Insoweit schon jetzt Chausseen von und nach Tönning angelegt sind, oder spater angelegt werden, gelten die im Placate vom 17ten August 1843, betr. die Beförderung der Extraposten, Estaffetten und Con- riere auf den Chausseen, enthaltenen Bestimmungen auch hier. II Für die Extrapostbeförderungen auf unchans- sirten Wegen gelten aber namentlich folgende Vor- schriften: I) Chaisen, Wiener-, Offenbacher-, Berliner-, Frank- furter- und dergleichen halbbedeckte Wagen sollen init 2 Pferden befördert werden, wenn das Ge- wicht der Personen und des Gepäcks, jede er- wachsene Person zu 156 TB, halberwachsene aber bis zu einem Alter von 15 Jahren zu halb so viel, und Kinder unter 3 Jahren gar nicht ge- rechnet, nicht 566 TB übersteigt. Beträgt aber das Gewicht nach vorstehender Regel über 566 bis 766 TB, so sind diese Wagen mit 3 Pferden, und über 766 bis 666 TB, mit 4 Pferden zu befördern. 2) Die sogenannten Holsteinischen Caleschewagen sollen, wenn das Gewicht, die Calesche zu 150 TB gerechnet, nicht 766 % übersteigt, mit 2 Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der Calesche nur dann zu berechnen, wenn der Rei- sende sie selbst mitbringt; wenn aber die Station die Calesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht derselben nicht gerechnet. 3) Wenn ein Reisender auf der Station sein Gut wägen läßt, so soll der Posthalter als Aufseher beim Beförderungswesen daselbst, unter seiner Hand und unter seinem Siegel, ihm ein Ver- zeichniß über die Stückzahl und einen Schein über das Gewicht znstellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; der Reisende hat sich aber, sofern wegen des Gewichts Streitig- keiten entstehen, und er sein Gut nicht wägen lassen will, der Bestimmung des Posthalters zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 4) Weil die Marschwege der Witterung oder Jah- reszeit nach oft so beschaffen sind; daß sie ent- weder gar nicht befahren werden können, oder doch mehrere Pferde als gewöhnlich dazu erfor- derlich sind, so soll es deni Stalionschef frei stehen, bei Beförderungen durch die Marsch unr-r Vorzeigung eines obrigkeitliche» Zeugnisses über diese Beschaffenheit der Marschwege, wenn nicht anders dnrchzukommen ist, entweder ein Pferd, höchstens zwei Pferde mehr, als sonst zu nehmen sind, vorzuspannen, oder, wenn überall mit Fuhr- werk nicht durchznkommen sein sollte, die Be- förderung zu versagen. 5) An Fnhrgeld sollen dem Stalionschef bei der 47 342 Bestellung der Beförderung für jedes Pferd und jede Meile bei Extrapostbeförderungen 16/? Cour., bei Courierbeförderungen 24 ß Cour., und bei Estaffetkenbeförderungeu 28 ß Cour, entrichtet werden. Wenn Conriere zu Wogen und nicht geschwinder als Extraposten befördert werden wollen, ist dafür auch nur das Postgeld wie für Extrapvsten zu erlegen. Außerdem sollen dem Stationschef an Wagenmeistergeld für jedes Wagen- oder Vorspannpferd 1 ß Cour., und den Postillonen an Trinkgeld für zwei bis vier Pferde 4 ß Cour., für sechs Pferde aber 8 ß Cour, für jede Meile bezahlt werden. 6) Die Postillone sollen sich in 15 Minuten nach geschehener Bestellung einer Extrapost-, Estaffetten- oder Courierbefördernng, je nachdem es verlangt wird, vor dem Postcomtvir, der Posthalterei oder vor dem sonstigen Logis der Reisenden einfinden. 7) Die Reisenden find berechtigt, zu verlangen, daß der Postillon, nachdem er sich eingefunden hat, }j: Stunde nnentgeldlich warte; nach Verlauf dieser Zeit aber haben sie, bevor sie befördert werden mögen, 16 ß Cour, für jede Viertel- stunde, welche sie langer verweilen, an die Sta- tion als Entschädigung zu bezahlen. 8) Die Extraposten sollen in 1 Stunde, Estaffetten und Conriere dagegen in f- Stunde die Meile auf nicht chausstrten Wegen befördert werden. 6) Bei Verspätungen in der einen oder anderen Beziehung treten die in dem § 6 des Placats vom I7ten August 1843, betr. die Beförderung der Exlraposten rc. auf Chausseen, festgesetzten Brüchen ein. 16) Wenn unterwegs Fahren zu passiren sind, haben die Reisenden das Fährgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillone zu deren freien Zurückbeförderung zu entrichten. 11) Die Entfernungen, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, werden bis auf nähere Anord- nung folgendermaaßen festgesetzt: von Tönning »ach Friedrichstadt zu 2 Meilen, - — - Gardiug zu 1| — — - Heide zu 3" — - - Husum zu 2£ — — - Lunden zu 1 — 12) Wenn bei der Station zu Tönning auf Einmal so viele Beförderungen vorfallen, daß sie diesel- ben nicht selbst bestreiten kann, so sollen die Fuhrwerk treibenden Einwohner der Stadt und die benachbarten Landeiiigesesseiien nach der nähe- ren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 $ Cour. Brüche schuldig sein, dem Stationschef auf Verlangen gegen die suL 5 festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 4 ß Cour, von jedem Reichs- thaler Cour., mir den erforderliche» Pferden und Wagen auszuhelfen, und dabei Alles, was den Postillonen nach diesem Placate und den sonst geltenden Verordnungen obliegt, zu beobachten. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Die materiellen Grundsätze des Wechselrechts leiden auf eigene oder s. g. trockene Wechsel keine Anwendung. In Sachen des Kaufmanns Johann Julius Vicko- rius Sydow in Hamburg, Klägers, wider die Ehefrau des Agenten N. N., früher verheirathete N„ geb. N., e. c. ui. in N., Beklagte, wegen einer angeblichen Schuld von 2666 A Bco. nebst Zinsen, ergeben die Acten: Am 31sten Jan. 1842 hat die Beklagte, welche damals im Wittwenstaude lebte, mit ihrem Eurator ein Documenr unterzeichnet, wel- ches wörtlich folgendermaaßen lautet: „Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich ult. April d. I. an die Ordre des Herrn 2£. in W. die Summe von 2666 P. Bco., schreibe Zweitausend Mark Hamburger Banco. Valuta empfangen, und leiste daher prompte Zahlung zur Verfallzeit. W., den 31 sien Jan. 1842. Wittwe N. N., geb. N. Auf mich selbst angenommen. N. N., geb. N. N. N., als Eurator der N. N." Diesen von der Beklagten an die Ordre des 9E. in W. ausgestellten Wechsel hat Letzterer an die Ordre des Kaufmanns Sydow in Hamburg indosstrt. Zur Ver- fallzeit bezahlte die Beklagte den Wechsel nicht; am 3len Innius 1843 kam vielmehr der Agent N. N., welcher inzwischen die verwittwete Wechselausstellerin geheirathet hatte, Namens seiner Ehefrau Hieselbst mit einer Vorstellung ein, in welcher er dse Behauptung aufstellte, daß seine Ehefrau gar keine Valuta empfan- gen habe, und gegen die Beweiskraft des von seiner Ehefrau ausgestellten Documents proresiirte. In Folge dieser Protestatio» und der fortgesetzten Weigerung der Beklagten, den Wechsel einzulösen, hat der Kauf- mann Sydow gegen dieselbe eine Klage erhoben, zu deren Begründung er sich hauptsächlich auf den frag- lichen Wechsel bezogen hat. In dieser Beziehung hat der Kläger angeführt: Die Beklagte, welche früher 343 mit 3£. in W. in einem freundschaftliche» Vernehmen gestanden, habe demselben einen von ihr cum ciiratore Unterzeichneten, 8 Monate a «lato fälligen, auf des X Ordre lautenden 8»!.-»-Wechsel, groß 2000 $ Hamb. Beo., zu dem Zwecke behändigt, damit er sich Geld darauf verschaffe. 3c. in W. habe den Wechsel an den Klager indosstrt, welcher die volle Valuta bezahlt habe. Zur Verfallzeit habe derselbe Namens der Der klagten den Klager um Prolongation des Wechsels ge- beten, woraus Kläger sich zwar nicht eingelassen, sich aber doch bereit erklärt habe, den von der Beklagten ansgestellten Wechsel gegen einen andern Wechsel der- selben herauszngeben. Beklagte habe sodann am Listen Jan. 1842 mit ihrem Curatvr den Wechsel, dessen Inhalt oben näher angegeben ist, an die Ordre des X in W. ansgestellt, dieser den Wechsel wieder an den Kläger indosstrt, welcher nun den früher» Wechsel zurückgegeben habe. Da nun in Holstein die materiellen Grundsätze des gemeinen deutschen Wech- selrechts zur Anwendung gebracht werden müßten, eventuell die Klage durch das der Ertheilnng des Wechsels zum Grunde liegende Geschäft begründet werde, so dürfe Kläger darauf antragen, daß die Be- klagte schuldig erkannt werde, binnen 6 Wochen die eingeklagten 2000$ Hamb. Bco. nebst Verzugszinsen zu 5 pCt., von ult. April 1842 an, an den Kläger zu bezahlen und die Proceßkosten zu. erstatten. Die Beklagte hat es eingeräumt, den der Klage angelegten Wechsel unterschrieben zu haben, im klebri- gen aber litain negative contestirt und die exceptio non numeratse peennia- auf die Behauptungen ge- stützt, daß sie die 2000 $ Hamb. Bco., worauf der Wechsel laute, nicht bekommen, daß sie früher einen Wechsel nicht ausgestellt, jedenfalls denselben nicht zurückerhalten habe. Eventuell müsse sie es leugnen, daß Kläger den Wechsel gegen Zahlung der vollen Valuta indosstrt erhalten, und daß derselbe vom Ver- falltage an Verzugszinsen zu fordern berechtigt sei, indem es gar nicht denkbar sei, daß ein Hamburger Kaufmann 2000 $ Hamb. Bco. ohne alle Vergütung ans den Händen geben solle. Auch habe 3c. in W. dem Kläger von Zeit zu Zeit Zinsen gebracht. Ihr Antrag sei daher gerechtfertigt, daß der Kläger unter Verurkheilung in die Kosten mit seiner Klage ab- und zur Rühe verwiesest werde. Bei der mündlichen Verhandlung hat Kläger die rcplica doli opponirt, zu deren Begründung er sich darauf berufen hat, daß Beklagte sich durch Ausstel- lung des Wechsels gegen jeden künftigen Inhaber der Schuldverschreibung zur Bezahlung der vollen 2000 $ Bco. verpflichtet habe, und daß der Anwald der Beklagten bei der mündlichen Verhandlung ge- äußert habe, daß die Beklagte durch Ausstellung des der Klage angelegten Wechsels sich selbst habe Geld verschaffen wollen. Zugleich legte der Anwald des Klagers mehrere Briefe zu Prowcoll ein. Dnplieando hat der Anwald der Beklagten die replica doli als unbegründet darzustellen gesucht, und einen Brief des Klägers vom 27sten Juli 1842' an den damaligen Curator der Beklagten zu Prorocoll eingelegt. Nach stattgehabter mündlichen Verhandlung sieht mithin hauptsächlich zur Frage: ob die Gründe des allgemeinen deutschen Wechsel- rechts auf diesen Fall zur Anwendung zu bringen sind? In Erwägung, daß vermöge der allgemeinen Grund- sätze, welche über die Abschließung von Verträgen gel- ten, in der Theilnahme an einem Wechselgefchafte still- schweigend die Einwilligung liegt, die aus der Natur eines solchen Geschäfts hervorgehenden rechtlichen Ver- hältnisse anzuerkennen, eine Regel, welche nur dann eine Ausnahme erleidet, wenn die Contrahenten nicht wissen, was der Wechselverirag bedeutet: daß aber in dem vorliegenden Falle kein Grund zu einer solchen Ausnahme vorhanden ist, weil im Allgemeine» eine Unkenulniß des Rechts nicht vermuthel wird, die Be- klagte gar nicht einmal behauptet hat, daß sie die Bedeutung des Wechselvertrages nicht gekannt habe, dieselbe auch mit einem rechtskundigen Curator ver- sehen war, bei dem sie sich Raths erholen konnte; in fernerer Erwägung, daß das von der Beklagten ausgestellte Documenr alle wesentlichen Merkmale eines sogenannten eigenen Wechsels an sich trägt, da dasselbe sich selbst einen Wechsel nennt, den Ork und die Zeit der Ausstellung, die zu zahlende Summe, und die Person, an welche die Zahlung geschehen soll, genau bezeichnet, und daß die wechselrechtlichen Grund- sätze nicht bloö auf trassirte, sondern auch auf eigene Wechsel wenigstens dann anzuwenden sind, wenn, wie dies rücksichtlich des von der Beklagten ausgestellten Wechsels der Fall ist, der eigene Wechsel an Ordre gestellt und in demselben das Dekenutuiß- die Valuta empfangen zu haben, enthalten ist; in weiterer Erwägung, daß nicht blos das Rechts- geschäft, welches die Veranlassung der Ausstellung des Wechsels gewesen ist, sondern auch der Wechsel als solcher eine Klage gewährt; daß nach der Natur des Wechselvertrages der Acceptank sich gegen den Inhaber des Wechsels nicht auf das Rechtsverhäktniß berufen darf, welches zwischen ih»t und demjenigen, an dessen Ordre der Wechsel ursprünglich ausgestellt war, siattgefnnden haben mag, mithin sowohl die exceptio non ininiierata) pecuniie, als die exceptio legis Anastasianac zu verwerfen sind, weshalb auch die diesen Einreden entgegengesetzte replica doli nicht weiter in Betracht kommt; in Erwägung sodann, daß, wenn gleich im Wechsel- processe nur solche Einreden zulässig sind, welche sofort liquide gemacht werden können, in concreto doch die illiquiden Einreden nicht als solche sofort verwerflich erscheinen, weil zwar aus einem Wechsel, aber nicht 344 im Wechselprocesse, sondern in ordinario geklagt worden ist; in endlicher Erwägung, daß daher, was die vom Verfalltage zu berechnenden Verzugszinsen anlangt, weil nicht bloß der Schuldner, sondern überhaupt ein Jeder für den Schuldner mit Erfolg Zahlung leisten kann, pr. J. per quas personas nobis obligatio acqiuritur, 1. 53. D. de solutionibus, der Beklagten der Beweis ihrer Behauptung, daß •£. in W. dem Kläger von Zeit zu Zeit Zinsen gebracht habe, freizulassen sein würde, wenn diese Behauptung nicht sowohl rückstchtlich der Quantität der Zinsen, als namentlich der Zeit der Zahlung gar zu unbestimmt wäre, wird auf die eingelegten Recesse, nach statkgehabter mündlichen Verhandlung, hiedurch von Obergerichts- wegen erkannt: daß Beklagte e. c. m. schuldig, binnen sechs Wochen die eingeklagten 2000 A Hamb. Bco. nebst 5 Procent Verzugszinsen, von nlt. April 1842 an, an den Kläger zn bezahlen und die Proceßkosten iu gleicher Frist zu erstatten. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. N. W. Urkundlich k. Publicatum etc. Glückstadt, den 14ken Juni 1844. Das Königliche Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellativusgericht, durch dessen Erkenntnisse*) die früher in dem Herzogthum Holstein nicht zur An- wendung gebrachten materiellen Grundsätze des Wech- selrechts Eingang gefunden haben, hat in der vorlie- gende» Rechtssache dagegen ausgesprochen, daß auf eigene oder s. g. trockene Wechsel, selbst wenn sie auf Ordre gestellt stnd, wie dies sehr häufig zu ge- schehen pflegt, wechselrechrliche Grundsätze keine An- wendung leiden.**) Auf ergriffenes Rechtsmittel der Appellation von Seiten der Beklagten ist nämlich aus dem König!. Oberappellakivusgerichke das nachstehende re forma torische Erkenntniß erfolgt. Christian der Achte rc. In Sachen der N. N., geb. N. N., zu N. N., e. c. m., Beklagten, jetzt Appellancin, wider den Kauf- mann Johann Julius Victorias Sydow iu Hamburg, Kläger und Appellaren, wegen vermeintlicher Schuld *) cfr. S ch l es w i g - H v l ü e i n i s cd e Anzeige», N. F., 8ter Jahrq, S. >>8, und dieser Iabra., S. 8 **) lieber die verschiedenen Systeme der Geseygebnnge» l>in- stchtllch des eigenen oder s. g. trockenen Wechsels ver- gleiche Mittermalers Grundsätze deö deutsche» Privatrechts, 6te Anfl. Band U. § 357. (§ 255.) von Dco.P. 2000 nebst Zinsen, jetzt Appellation gegen das Erkenntniß des Holsteinischen Odergerichts von» 14ten Juni v. I., »vird, nach verhandelter Sache, unter abschriftlicher Mittheilung der eingezogenen Gegenerklärung an die Appellantin, in Erivägung, daß die von dem Appellaten erho- bene Klage fich auf einen Wechsel gründet, weichen die Appellantin über 2000 Hamb. Bco. an die Ordre des 3o. in W. und unter der Anführung: Valuta empfangen, unterm 3lsten Jan. 1842 iu W. ausge- stellt und auf stch selbst angenommen hat, und welcher Wechsel durch Indossament und Cesston des 36. i» W. auf den Appellaken übergegangen ist; daß mithin, da die Begründung der Klage allein auf diesem seiner Ausstellung und Uebertragung nach unbestrittenen soge- nannten trockenen Wechsel beruht, es nur darauf an- kommen kann, ob nach den Rechten, »velche in Holstein gelten, der bezeichnete Wechsel allein schon eine Klage gewährt; in Erwägung sodann, daß die allgemeinen Grund- sätze des Wechselrechts, welche sich iu Betreff der Tratten durch Gewohnheit gebildet haben, eine An- »vendung auf eigene oder trockene Wechsel nicht ge- statten, indem zwar beide Arten von Verschreibungen im täglichen Leben gleichmäßig mir dem allgemeinen Ausdruck „Wechsel" bezeichnet zn werden pflegen, aber einzig und allein die krasstrten Wechsel ans dem Bedürfniß, den kaufmännischen Verkehr zu erleichtern und zu befördern, hervorgegangen und durch allgemeine Gewohnheit zur rechtlichen Anerkennung als selbststän- dige Schnldbocumente gelangt sind, wie solches auch von den angesehensten neueren Rechtslehrern als richtig angenommen wird; in fernerer Erivägung, daß, »vas insonderheit die Herzogthümer Schleswig und Holstein betrifft, soivohl die in dem § 106 der für die Stadt Flensburg er- lassenen Wechselordnung vom I7ten August 1843 aus- drücklich getroffene Bestimmung, als auch die vor Erlassung dieses Gesetzes staktgefnndenen Beralhungen der Holsteinischen und Schlesivigschen Ständeversammr lungen, es deutlich erkennen lassen, daß sotvenig nach der Ansicht des Gesetzgebers die Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Wechselrechts auf eigene oder trockene Wechsel bis dahin in den Herzogthümer» für statthaft erachtet ist, als eine solche Anwendbarkeit durch eine allgemeine Volksaustcht Anerkennnug er- langt hat; in Erwägung, daß mithin die von der Appellantin ansgestellte Verschreibung vermöge ihrer Wechselform allein die angebrachte Klage zu begründen nicht geeig- net ist; vielmehr in dieser Beziehung nur die allge- meine» Rechksgrundsätze über Verträge und deren Klagbarkeit statthaft bleiben; daß zlvar der Inhalt des fraglichen Wechsels soweit deutlich ist, als derselbe ein Zahlnngsversprechen an die Ordre einer bestimmten 345 Person, sowie eine namhafte Summe und einen ge- wissen Termin in sich faßt, daß aber in dem Be- kenntnisse: „Valuta empfangen" eine bestimmte und namhafte Angabe des Entstehungsgrnndes der Ver- bindlichkeit, worauf das Zahlungsversprechen beruht, vermißt wird, eine so beschaffene Angabe jedoch zn den wesentlichen Erfordernissen einer Klage wegen einer persönlichen Verbindlichkeit gehört; in endlicher Erwägung, daß solchemnach eine Ab- weisung der Klage, maaßen solche angebracht ist, sofort jti erkennen sein würde, wenn nicht Beklagte und Appellantin in der von ihr ausgestellten Beschwerde selbst dem Klager und Appellaten annoch die Führung eines Beweises gestattet und von dessen Beibringung die Anerkennung des vom Klager erhobenen Anspruchs abhängig gemacht hätte, hiemit für Recht erkannt: daß das angefochkene Erkenntniß des Holsteini- schen Obergerichts vom 14ten Juni v. I. dahin abznändern, daß der Kläger und Appellat vor dem Holsteinische» Obergerichke binnen Ord- nungsfrist unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide rechtlicher Art nach zu erweisen habe: daß Beklagte und Appellantin die libellirte» Vco.P. 2000 aus das producirte Schuld- docnment derselben ausgezahlt erhalten, oder daß und wie auf andere Weise Be- klagte und Appellantin die Valuta erhalten habe, woraus denn auf solchen geführten oder nicht geführten Beweis weiter zn erkennen, was den Rechten gemäß. Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. Wie denn solchergestalt^ in Allem erkannt wird unter Zurückverweisung der Sache an die vorige Instanz V. R. W. Urkundlich rc. Gegeben im Königlichen Ober- appetlalionögerichte zu Kiel, den Listen Juni 7845. Entscheidungen der SchleswigschmOber- dicafterien. Die zur Creditauflage gemeldeten Waarenguanki- tdten sind für die davon zu erlegenden Ein- fuhrabgaben in ihrer Gesammtheit verhaftet. In Sachen des constitnirten Obersachwalters, Ober- und Landgerichts - Advocaken Haucke in Schleswig, Namens und in Auftrag des König!. General - Zoll kammer- und Commerz-Collegii in Kopenhagen, Jusii- ficanleu, jetzt Appellanten, wider die verwitlwete Rathsverwandkin Sommer c. c., Martin Sommer und Cath. Sommer e. c., früher zu St. Jürgen, jetzt in Flensburg, so wie den Kaufmann P. H. Lo- re, itzen in Hadersleben, tut. noie seiner Kinder« erster Ehe, sämmtlich per man«!., den Advocaken Rönnen- kamp in Flensburg, imgleicheu wider den cvmmer- cirenden Bürger P. I. Andersen in Schleswig, Cou- tradicenten und Appellaten, ppliler in pelo. justiü- cationis einer snl> passu 17 ad proclama coiicursus über die Güter des vormaligen Kaufmanns H. C. N. Sommer beschafften Angabe s. w. d. a., jetzt die Ap- pellakion wider die Prioriräksurtel des Flensburger Magistrats vom 28sten Novbr. 1836 betreffend, wird, nach verhandelter Sache, eingelegten Acten und mit Beziehung auf beigefügke Enlscheidungs- gründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß sentcntia a qna, cpioad passns concer- ncntes dahin zu reformiren, daß die König!. Flensburger Zollkasse mit den profitirten Zoll- abgaben und Gebühren von den, von dem Cedenren zur Creditauflage gemeldeten Maaren, die Einreichung desfallsiger gehöriger und spe- cificirter Rechnungen vor dem Distributionsr termiu vorbehältlich, inten realiter pmilc- giatos zu collociren sei; unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. piildieatin» im König!. Schleswigschen Obergericht aus Gottorss, den 6keu Octdr. 1837. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der Kaufmann Sommer in Flensburg, welcher von der, dieser Stadl bewilligten Creditauflagefreiheit Gebrauch gemacht hatte, reichte vorschriftsmäßig am Isteu Juli 1835 eine Declaration an die beikommende Zollbehörde ein, worin er auf eine ihm bewilligte Verlängerung der Auflagefreiheit sich bezog und ferner bemerkte, daß an Creditanflagewaaren für seine Rech- nung, theils in seine,» eigenen Keller 132 und 31, rheils im Raume des Hermann Reimers 16 und theils endlich im Locale des P. P. Schmidt 9, im Ganzen also 188 Oxhofte lagerten. Nach einer hie- mit bis auf eine Kleinigkeit übereinstimmenden An- gabe des Zollkassirers Kirchhoff vom 6ten Juli 1835 sollten auf der Creditauflage des obengeuaiiuten Kauf- manns Sommer nach Ausweis des Auflage.-Coiikü's beim Schluffe des 2ten Quartals 1835 187 Lfthoft und 5 Viertel Wein lagern, und unter dieser bei den Acten befiudlicheu Notiz befindet sich die von dem Zollkasfirer Möller und Conkroleur Kroll hinzugefügte Bemerkung, „den 8ten Juli 1835 obiges Quantum vorgefmideii." 346 Inzwischen war bei dem gedachten Kaufmann Sommer, als Nechnnngsführer der Gotthardt- und Anna Hansenschen Stiftungen, ein Defect in seiner desfallstgen Hebung ermittelt worden, worauf unterm 22sten Juli 1835 Concurs über dessen Güter erkannt wurde. Sub passu 17 prosttirte ad proclaina con- cursus die Flensburger Zollkammer unterm Ilten Septbr. 1835 für 5615 Viertel oder 187 Ophofte 5 Viertel Wein an creditirtem Einfuhrzoll die Summe von 2246 Rblh., so wie an Gebühren 5 Rbth. 36 st., und reservirke steh dieser Forderungen wegen mit Ber ziehnng ans den § 158 der Zollverordnung vom 8ten Juli 1863, locniu inter realiter privilejjiatos. In dem am 23steu Febr. 1836 abgehaltenen Insti- Mationstermin contradicirten ad passnin 17 die Pro- firenten sub pass. 44, 45 und 46, nämlich die ver- willweke Nathsvcrwandkin Sommer e. e., deren Kin- der und Enkel resp. e. -c. et per tut., insbesondere wegen der in Anspruch genommenen Priorität, und trugen darauf an, dast der creditirte Zoll, wenn die zur Creditauflage gemeldeten Weine, welche nach des- falls beizubringendem Beweise noch in der Masse vor- gefunden worden, ans den für diese Weine zur Masse gekommenen Verkaufspreisen berichtigt, für das Uebrige aber die prositirte Forderung inter Jiypothecarios simplices collocirt werde. Profite»! snl, passu 42, der commercirende Bürger P. I. Andersen in Schles- wig, contradicirte gleichfalls und inharirte dem An- träge der früheren Conkradicenren, worauf Profitent stib passu 17 zur näheren separaten Jnstification an- gewiesen wurde. In dem in dieser Anleitung von dem constituirten Obersachwalter, Namens und i» Auftrag des Königl. General - Zollkammer- und Com- merz-Collegiums, eingereichten Insiificationsrecesse be- zog steh Iustificant auf die oben angeführten That- sachen und fügte ferner »och hinzu: nach abgegebenem Concnrserkennlniffe seien die in den Kellern des Cri- dars vorhanden gewesenen, zur Creditauflage angege- benen Weine vom Concursgerichte inventirt und spa- ter verkauft worden. Die Masse dieser verkauften Weine betrage 166 Op ho st 27 Viertel 7f- Pott, mit der Verkaufssumme von 7261 P., 5| ß Cour., und „ach dem unzweideutigen Wortverstande des § 158 der Zollverordnung habe die Königl. Zollkasse für Zoll- abgaben von den zur Creditauflage angegebenen Waa- ren das erste Pfandrecht in sämnltlichen angegebenen Weinen. Der Vorrath der in der Concursmasse eines Creditauflageinhabers von ihm angegebenen Waaren bilde mithin das Pfand, worin die Königl. Kasse für die unberichligten Zollabgaben als erste Pfandgläubi- gerin befriedigt werde» solle und diese Waaren müß- ten daher separat und zunächst zur Berichtigung jener Abgaben verwandt werden. Da mm in der Angabe- schedul vom Uten Septbr. 1835 die Summe der un- berichtigten Zollabgaben und Gebühren specificirt und amtlich angegeben, die Größe der Forderung mithin schon durch die Angabe officiell constalirt, auch von den Iustificaten nur der Priorität widersprochen wor- den, so sei der Antrag auf das Erkenntniß begründet, dast aus den in der Masse des Cridars Vorgefundenen, zu seiner Creditauflage angegebenen Weinen, jetzt dem Anctionsbetrage desselben, eine Separatmasse zu bil- den und die Königl. Zollkasse darin, nach Abzug der pro rata auf diese Separatmasse fallenden Cvncnrs- und Adminisirationskosten, mir den profilircen Zoll- abgaben und Gebühren iuter privilejjiatos ante om- ncs als erste Pfandgläubigerin, und soweit fie hier nicht befriedigt werden würde, in der Hauptmasse iuter bypothecarios simplices, mit den Angabe- UUd sonstigen Kosten aber inter elnrograpbarios zu collociren. Dem Iustificanten contradicirten in zwei verschie- denen Necessen die oben bereits genannten Personen. Die Profitenten sub pass. 44, 45 und 46 stellten es zuvörderst in Abrede, daß der Cedent Sommer bei Ausbruch des Concurses für 5615 Viertel Wein die Creditanflagefreiheit gehabt und an Zoll und Gebüh- ren davon die Summe von 2246 Rbth. und 5 Rbrh. 36 ß. schuldig gewesen, imgleiche», daß die in der Masse verkauften Weine sämmtlich zur Creditauflage gemeldete Weine gewesen seien; sodann wurde ferner die vom Snpplicanten in Anspruch genommene Prio- rität bestritten und in dieser Beziehung wurde be- merkt, daß nach dem § 158 der Zcllverordnung mir in den Waaren, von welchen die Zollgefälle herrühr- ten, der Königl. Kaffe das erste, in den übrigen Gü- tern aber bloß ein fimples Pfandrecht Vorbehalten werde, wie denn in diesem Sinne auch vielfältig ge- richtlich entschieden sei. Der Antrag ging dahin, daß der passus 17 prot. prof. wegen mißlungener Jnsti- ficacion von der Masse abgewiesen, cventualiter die Profitentin sub passu 17 mit dem credltirten Zoll von den vom Cedenken zur Creditauflage gemeldeten Waaren, welche nach deshalb beizubringendem Be- weise in der Masse vorgefunden und verkauft worden, inter realiter privilejjiatos, mit dem Rest der profi- tieren Zollabgaben aber inter bypothecarios simpli- ees und mit den profitirten Gebühren inter ebiro- grapharios zu collociren. Der Bürger Andersen in Schleswig bestritt eben- falls den vom Iustificanten in quäl, qua erhobenen Anspruch, sowohl rückstchtlich des Lelaufs der Forde- rung, als auch rückstchtlich der Priorität, lheilce die von den vorigen Conirahenten ausgesprochene Anstcht über den Sinn des § 158 der Zollverordnnng und trug eben so an, wie die Profitenten ad pass. 44, 45 und 46. In dem Prioritätsurrheile vom 28sien Nov. 1836 wurde die Flensburger Zollkammer mit den profitir- ten Zollabgaben und Gebühren von den vom Ceden- ten zur Creditauflage gemeldeten Weinen, insoweit die Weine, wovon die Forderungen herrühren, zur Zeit 347 des ausgebrochenen Concurses noch zur Masse gehört haben und daher für Rechnung derselben mit ver- äußert worden, und insoweit hinsichtlich der reservir- ten Forderungen vor dem Distributionstermin gehörige und specificirte Rechnungen würden eingelieferk wer- den, Inter realiter privilcgiatos, mit den profitirten Zollabgaben und Gebühren von denjenigen Weinen aber, welche bei Ausbruch des Concurses nicht weiter zur Masse gehört haben, die Einreichung desfallsiger gehöriger und. specificirter Rechnungen vorbehaltlich, Inter It^potlieearios simplices COflOCtl’t. Hiergegen hat der constituirke Obersachwalter In quäl. passus TT prot. prof. ad proclaina im Cvncurse des Kaufmanns H. C. N. Sommer in Flensburg beschafften Angabe, nunc *) Die Jollvervrdnnna vom 8tcn Juli 1803 ist zwar seit dein >ste» Januar 1839 nicht mehr in Kraft und cs könnte daher scheinen, daß die Interpretation des § >;8 derselben nicht mehr von praktischem Interesse sei; die an die Stelle jener Vorschrift aetrerene Bestimmung d-s § roy der Aollverordnung vom isten Ma! >838, „Unsere Zollkasse wird wegen der Einsnhrabgabcn für Crcditauilagewaaren ans diesen Maaren vor allen Ere- ditvren befriedigt", mochte aber aus de» im Tert an- gegebenen Gründen auf dieselbe Weise, nämlich dabin zu interpretiren sein, „daß für die Befriedigung der Zollkasse nicht nur wegen der bei dem Ausbruche des Loucurses des AuflageinhaberS bei diesem «»noch vor- handenen, sondern wegen sämmtlikder, zur Creditauf: läge gemeldeten Waarcn, die gesammten in der Masse befindlichen Crrditanflagewaaren verhaftet sind." appell. contra sent. des Schleswigschen Obergerichts vom 6ken Oct. 1837, wird den Appellanten die von dem Appellaten cin- gereichte Vorstellung und Bitte rubricirte Gegenerklä- rung in beglanbter Abschrift mitgetheilr und, nach ver- handelter Sache, in Erwägung, daß nach dem deutlichen Ausdruck der Zollvervrdnung vom 8ten Juli 1803, § 158, we- gen der rückständigen Zollgefälle das erste Pfandrecht in sämmklichen, znr Creditanflage angegebenen Maa- ren der König!. Zollkasse Vorbehalten ist, mithin eine einschränkende Erklärung in dem Sinne, als wenn jede einzelne aufgelegte Maare lediglich für den von selbiger zu entrichtenden Zoll haftete, schon den un- zweideutigen Morten des Gesetzes zuwiderlaufen würde; in fernerer Erwägung, daß dafür, daß nach der Absicht des Gesetzes sämmtliche aufgelagerte Maaren ohne Unterschied für den ganzen Zollrückstand des Zoll- schuldners mit dem erste» Pfandrechte verhaftet sein sollen, auch die wegen des zugleich vorbehaltenen Vor- zugsrechtes getroffenen Bestimmungen sprechen, indem das Vorzugsrecht blos in den übrigen Maaren und dem sonstigen Vermögen, mithin nicht an den Maaren der Creditanflage, znstehen soll, welches sich nur unter der Voraussetzung füglich erklären läßt, daß die znm Credire angenieldeten Maaren, ohne Un- terschied des für jede zu berechnenden Zolles, mit der erste» Hypothek wegen des gesammten Zollrückstandes verhaftet bleiben, so wie sich daraus, daß beides zu- gleich, das erste Pfandrecht »nd außerdem ein Vor- zugsrecht, Vorbehalten ist, letzteres aber an dem übri- gen Vermögen znstehen soll, nicht nndeutlich die Ab- sicht der Gesetzgebung ergiebt, das erste Pfandrecht nicht auf jede einzelne Maare zu beschränken und die- selbe blos für den davon rückständigen Zoll haften zu lassen, da, wenn dieses die Absicht gewesen wäre, bei der offenbaren Sicherheit, die das erste Pfandrecht an jeder einzelnen Maare für den davon zu entrich- tenden Zoll gewährt, eä keiner weiteren Sicherung durch ein Vorzugsrecht bedurft hätte, hiermit für Recht erkannt) daß das angefochtene Erkenntniß des Schles- wigschen Obergerichts vom 6ken Octbr. 1837 lediglich zu bestätigen, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache znui weiteren Verfahren an das Unkergerichr verwiesen wird V. R. W. Urkundlich ic. Gegeben rc. Kiel, den 2ken No- vember 1838. Allerhöchst pn'vLlegLrte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v, D. Gedruckt hei Augustin in Glückstadt. 48. Stück. Den 1. December 1846. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Gegen einen Arrestbefehl findet kein ordentliches Rechtsmittel statt. In Sachen des Gütermaklers Glaseck in Altona, Jmpekraten, jetzt Snpplicaiiken, wider den Schiffs- capitain Marcus Delfs in Altona, Jmpetranten, jetzt Supplicaten, um Aufhebung eines Arrestes, ist vom Drager Justikiariate unterm 3teu Juli d. I. auf Antrag des Jmpetranten die von dem Amtsverwalter Meyer zu Christinenthal an den Jmpe- traten zu zahlende Maklercourtage bis zur Summe von 80» A mit Arrest belegt worden. Gegen diese Arrestanleguug hatJmpetrak am 9ken Juli d. I. eine Deschwerdeschrist Hieselbst eiugebracht, worin er hauptsächlich aus dem Grunde, daß Juipe- trant einen Arrestgrund weder angeführt noch beschei- nigt habe, auf Aufhebung des Arrestes angelragen hat. Nachdem hierüber die Erklärung des Gegentheils und der amtliche Bericht des Justikiariats eingezogen, steht zur Frage: ob der vom Jmpekraten Hieselbst ge- machte Antrag für statthaft zu erachten? In Erwägung nun, daß Jmpetrat weder beim jndiclo a quo ein Rechtsmittel interponirt, noch da- selbst eine Anzeige gemacht, daß er gegen den vom Justikiariate abgegebenen Arrstbefehl auhero sich be- schweren wolle, daß mithin schon ans diesem Grunde die desfällige Beschwerde nicht als anhero erwachsen erscheint;*) sowie in Erwägung, daß, hiervon abgesehen, Supplicank eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vom Justitiariate abgegebenen Arrestbefehl überall nicht angebracht hat, eine solche auch nicht begründet sein würde, der Hie- selbst vom Snpplicauten erhobene Antrag um Anf- *) cfr. Sr«liefe, Darstellung des Deutschen und Schles- wig-Holsteinischen Civilproceffes, rtc Auflage, Thl. II. ®. 39'. Hebung des Arrestes aber zur Zeit nicht stattfinden kann, weil jeder von einem Richter auf einseitigen Antrag einer Parkhei abgegebene Arrestbefehl sowohl zufolge des gemeinen Proceßrechts, als der Laudge- richksordnung P. III. Tit. III. § 3 und der Verord- nung vom I3ten Nvv. 1782 justificirt, und durch ein Erkenntniß des arrestirrnden Richters ausgesprochen werden muß, ob der Arrest haste oder nicht, mithin der angefochtene Arrest noch der Cognition des Drager Justikiariats unterliegt, *) wird auf die 8»b praes. den 9ten Juli d. I. ein- gereichte Beschwerdeschrist, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegentheils und erstattetem, in Abschrift anliegendem, amtlichen Berichte, von Obergerichtsr wegen dem Snpplicauten hiemittelst ein abschlägiger Bescheid erlheilt, derselbe auch schuldig erkannt, die ex aequo ct bono zu 5 $ Cour, bestimmten Kosten der ab- schriftlich anliegenden Gegenerklärung dem Supplicaten innerhalb 4 Wochen ab ins. zu erstatten. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 29sten August 1845. Ueber die Kostenerstattung bei dem Rechtsmittel der Provocarion mit Uebergehung der Mittel- instanzen. In Sachen des N. N. zu B., Beklagten, Der ducken und Provocaken, jetzt Citanten, wider Marga- retha N. N. c. c. daselbst, Klägerin, Dedncentin und Provocantin, jetzt Cikakin, in peto. angeblicher Schwän- gerung und daher verlangter Alimentation ihres un- ehelichen Kindes, Satisfaction s. w. d.^ a., hat Provocat in termino piu-ificationis den von ihm acceptirren Eid: daß er in der Zeit vom lOten Decbr. 1841 bis zum 8ten März 1842 vvin 30vsten cfr. Francke, Darstellung ic., Tbl. II. S. r;?. Schleswig -Holsteinische Anzeigen, N. F., ister Iahrg" S. "Z. zcer Iahrg., S. >77- 4ter Iahrg., S. >79- ?ter Iahrg., S. 3??. 350 bis zum I82sten Tage vor der Geburt ihres Kindes der Provocantin nicht fleischlich beigewohnt habe, kör- perlich abgeleisiet, und darauf angetragen, ihn von der augestellten Klage zu entbinden und die Provocantin in die Proceßkosten, insoweit noch nicht darüber er- kannt worden, 8. m. zu verurtheilen. Die Provocantin hat dagegen vortragen lassen, wie fle keinesweges alle Proceßkosten zu erstatten haben werde. Es seien nämlich von der Erstattung an die Gegenparlhei folgende Kosten ausgenommen: 1) die Kosten des Vergleichsversuchs beim Königl. Amthause; die laut Amthausbescheides vom 29sten April 1843 von dem Provocaten bereits erstatteten Kosten eines Incidentstreites, sowie die durch das obergerichtliche Erkenntniß vom Aisten Mai d. I. verglichenen Kosten, und 2) die Kosten der Der und Cvntradeduction beim Königlichen Amthanse. Es steht solchemnach zur Frage: welche Proceß- kosten nach nunmehr geleistetem Entscheidungseide von der Provocantin zu erstatten sind? In Erwägung nun, daß nach der rechtliche» Natur des Provocalionsprocesses mit Uebergehung der Mittel- instanzen das vor dem Amthause siatkgehabte Verfah- ren nur insoweit, als es durch die Anerkennung der Partheien Rechtsbestandigkeit erlangt hat, für die Cognition des Obergerichts in Betracht kommt, wes- halb denn auch das gegenwärtige nicht i» appellatorio abgegebene Erkenntniß nur diejenigen Kosten berück- sichtigen kann, welche sich auf das von den Partheien anerkannte Verfahren beziehen; in Betracht, daß demnach diejenigen Kosten, inso- weit nicht rechtskräftig über dieselben erkannt ist, zn ersetzen sind, welche durch das erste Verfahren, das Prodnctivnsverfahren und den Purificativnstermin er- wachsen,^) wird, auf eingelegte Necesse und stattgehabte mündliche Verhandlung, nach nunmehr geleistetem Eide, von Obergerichtswegen für Recht erkannt: daß Provocantin dasjenige, was ihr per inter- locutum des Steinburger Amthauses vom 24sten Jan. 1843 zu erweisen auferlegr worden, wie Rechtens nicht erwiesen, Provocantin mit- hin mit ihrer erhobenen Klage abzuweisen, auch schuldig zu erkennen, dem Provocaten die durch das erste beim Königl. Amthause stattgehabte Verfahren, das Prodnctionsverfahren in der Beweisinstanz und durch den Eides- und Purir ficarionskerMin erwachsenen Kosten, salva car. design. et moderat., binnen Ordnnngsfrist zu erstatten. *) rfr. Eck les wi g - Holsteinische Anzeigen, 91. g., ist er Iahrg., ®. ;; u. 289. rtcr Jabra., ©. 113. 4ter Jabrg., S. 3*5- ?ter 2«hrg> S. 346. Urkundlich rc. kulilieatum «te. Glückstadt, den 25sten October 1844. Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dicasierien. Wenn die Justification eines Arrestes durch An- erkennung des Arrestaten hinfällig geworden, ist mir Beziehung auf die Kosten der Arrest- anlcgung ein förmliches JustificalionS - Ver- fahren nicht zulässig. In Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Cartheuser in Schleswig, in substituirter Vollmacht für den Einwohner Hans Adolph Gregersen in Cap- peln, Iustificanten und Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaten Hansen in Schleswig, in Vollmacht für den Bürger und Weinhändler I. G. Marquardsen daselbst, Iustificaten und Appellaten, wegen Rechtfertigung eines Inhibitorii vom ilten Sept. 1843, jetzt Appellation wider das Erkenntniß des Cappeler Patrimonialgerichks vom ilteu August 1844, wird, nach mündlich verhandelter Sache und ein- gelegten Acten, in Beziehung auf die beigefügten Eul- scheidungsgrnnde, hiedurch für Recht erkannt: daß das angefochlene Erkenntniß zu bestätigen und an das Unrergericht zur Vollziehung zu verweisen, Appellant auch schuldig, dem Appel- lateu die Kosten dieser Instanz, deren Verzeich- nung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Landgericht auf Goltorff, den 15ten Oclbr. 1844. E n t s ch e i d n n g s g r ü n d e. Ein gewisser Claus N. in Cappeln Halle mit- telst betrügerischer Vorspiegelung sich in den Besitz einer von der Cappeler Spar- und Leihkaffe au den Iustificanten H. A. Gregersen unterm 2ten April 1842 auf !>WA Cour, nebst 4 pCt. Zinsen lautenden, nach einer vorher zu beschaffenden vierteljährigen Kündigung zahlbaren, Schuldverschreibung gesetzt und hierauf, indem er sich fälschlich für den gedachten H. A. Gre- gersen ausgab, den Iustificaten, den Weinhändler Marguardse» in Schleswig, zu verleiten gewußt, daß er an ihn gegen Einhändigung einer von ihm unter dem falschen Namen Gregersen über jene Geldver- schreibung ausgestellte Cessionsacte den Betrag dersel- ben auszahlre. Wie der Iustificant von diesem Vorfall Kunde erhielt, veranlaßte er nicht nur wider N. wegen des sich schuldig gemachten Betrugs und der Fälschung, sowie der Unterschlagung die Verhängung 351 einer Criminalmikersuchung, sondern auf sein Ansuchen wurde den Vorstehern der Cappeler Spar- und Leih- kaffe mittelst Erlasses der Gerichtshalterschast des Fleckens Cappeln vom Uten Sept. 1843 untersagt, das beregle Capital der 900 nebst Zinsen bis weiter an irgend Jemanden auszuzahlen. Dieses Verbot ließ Justificant sofort der Cappeler Sparkasse und in der Folge mittelst eines vom Iustitiariate a» den Magistrat der Stadt Schleswig erlassenen Subsidial- schreibens den 13ken Febr. 1844 dem Justificaten ab- schriftlich mittheilen. Nachdem Justificant zuvor eine Swöchige Frist zur Rechtfertigung des Jnhibitorii be- wirkt und diese zweimal auf 6 Wochen halte verlän- gern lassen, schritt er unter früher beschaffter Anhangig- machung der Hauptsache bei dem Schleswiger Magi- strat wider den Justificaten unterm lüten Febr. d. I. zur Rechtfertigung des Jnhibitorii, und es wurde unter abschriftlicher Mittheilung des Justificationslibells mit- telst Ladung vom lOten Mai ein Termin zur Ver- handlung dieser Sache vor dem Dinggericht des Fleckens Cappeln auf den Lüsten Juni angesetzt. In einer Eingabe vom 13ken Juni wegen Aussetzung des Verhandlungstermins auf 4 Wochen bemerkte Jnsiifi- cant, daß der Magistrat der Stadt Schleswig mittelst Erkenntnisses in der Hauptsache vom lüten Mai d. I. den Justificaten zur Auslieferung des streitigen Schuld- scheins schuldig erkannt und dieser sich bei diesem Er- kenntnisse beruhigt habe, jetzt mithin nur der Kosten- pnnct zur Frage stehe, über welchen Gegenstand unter den Partheien Unterhandlungen siaktfänden. Die Verhandlung dieser Sache fand indessen am 9cen Aug. d. I. vor dem Cappeler Dinggerichk statt. Der Justificant suchte in seiner im Termin ver- lesenen Justificationsschrift unter Hervorhebung des historischen Zusammenhangs der Sache nachzuweisen, daß ihm, vorzüglich da Justificat ihm erklärt, daß er das ihm von N. eigenthümlich übertragene frag- liche Capital heben werde, kein anderes Mittel zur Sicherung seiner Forderung als die Bewirkung jenes Jnhibitorii übrig geblieben sei. Sein Antrag ging dahin, daß das Jnhibitvrini» vom 9ten Sept. 1843 für jnstificirt zu erachten, Justificat auch schuldig, die Kosten dieses Processes zn erstatten. Unter Jnhärirnng dieses Antrags war dem Justi- ficakionslibell ein durch die mittlerweile eingetrelene veränderte Lage der Sache herbeigeführter Nachtrag hinzugefügt, in welchem bemerkt wurde: das streitige Gelddocument sei zwar dem Justificanten bereits den Lüsten Juni d. I. von dem Justificaten eingehändigt, aber Letzterer habe sich geweigert, die durch diesen Justificationsproceß erwachsenen Kosten zu erstatten, wiewohl seine desfalstge Verpflichtung keinen Zweifel leiden könne, da der Jnstificationslibell bereits den lüten Febr. d. I. abgefaßt und mit dem Ladungs- gesuch beim Gericht eingereicht worden sei. Der Justificat habe durch sein Verhalten den Arrest herbei- geführt und durch die Verweigerung, die Prvceßkosten zu erstatten, den Verhandlungstermin nvthwendig ge- macht. Justificat setzte dem Justificanten die Einrede des unnölhig gewordenen, daher unzulässigen Justifications- verfahrens entgegen. Es habe seine Nichtigkeit, daß N. sich fälsch- lich für den Justificanten ausgegebeu, die fragliche Verschreibung dem Justificaten cedirl und das dagegen von ihm erhaltene Geld unterschlagen, imgleichen daß Justificat sich außergerichtlich geweigert, die Schuld- verschreibung unenkgeldlich zurückzugeben. Justificat habe aber bereits im Februar oder Anfang März durch seinen Anwald dem Anwalde des Justificanten brieflich angezeigt, daß er die Jusiificalion des Jnhi- bitorii nicht verlange, solches vielmehr seinetwegen ohne Justification bis zum Austrage der Hauptsache in Kraft bleiben möge, und er bis dahin das Geld nicht einheben wolle. Diese Erklärung habe Justificat in einer an den Magistrat der Stadt Schleswig, bei dem Justificant auf Auslieferung der. Schuldverschrei- bung geklagt gehabt, gerichteten, dem Justificanten mikgetheilten Vorstellung vom lüten März d. I. wie- derholt. Justificat habe auch bereits den Lüsten Juni v. I. die Schuldverschreibung an den Justificanten ausgeliefert, wie der desfallsige Empfangsschein seines Fürsprechers ergebe. Justificant habe auch in einer Eingabe wegen Aussetzung des auf den Lüsten Juni angesetzk gewesenen Verhandlungstermins selbst einge- räumt, daß eine Justification des Jnhibitorii nicht erforderlich sei, es sich bloß um die Koste» handle. Wegen des Kosteiipuncts in einer Nebensache könne aber niemals im ordentlichen Verfahren gestritten werden, sondern nur im summarischen Proceß, und darin hätte Justificant bei dem wegfällig gewordenen Inhibitorium klagen müssen. Der Antrag ging dahin, daß die Justifications- Verhandlung für unstatthaft zu achten, und zwar unter Erstattung der durch dieselbe veranlaßte» Kosten. Demnach suchte Justificat unter Oppvuirung der Einrede der unbegründeten Forderung nachzuweiseu, daß es bei seiner Ansässigkeit und seinen notorisch guten Veruiögenszußänden an jeder causa arresti hier fehle, sowie auf jeden Fall dem Justificaten keine »mthwillige Proceßsucht zum Vorwürfe gemacht wer- de» könne. Schließlich wird auch mit Rücksicht auf diese Einrede die Abweisung des Justificaten beantragt. Nach geschlossener Verhandlung wurde mittelst Erkenntniß des Cappeler Dinggerichks vom 9ten Aug. v. I. erkannt, daß der Justificat Marqnardsen mit der Einrede des unnölhig gewordenen und daher un- zulässigen Jusiificationsverfahrens zu hören, Justificant daher mit seinen Jnstificationsanträgen abzuweisen und schuldig sei, dem Justificaten Marqnardsen die hieraus erwachsenen Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehaltlich, zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat Justificant hiehep appellirr und seine Beschwerden darin gesetzt; 352 1) daß nicht das Inhibitorium vom Sten Sept. 1843 für justificirt erachtet und Iustificat Marquardfen zur Erstattung fämmtlicher Kosten schuldig er- kannt, evont. 2) daß nicht so oder anders, mindestens unter Ver- gleichung der Kosten, erkannt worden. Es liegt den Acten nach vor und walket auch unter den Partheien darüber kein Streit ob, daß Iustificat schon lange vor Verhandlung dieser Sache, bereits im März 1844, auf die Rechtfertigung des Arrestes verzichtet und dem Justisicanten auch bereits den25sten Juni d. I. den Arrestgegenstand eingehändigt hat. Bei dieser Sachlage konnte natürlich wegen mangeln- den Streitgegenstandes davon nicht die Rede sein, ob vom Gericht der Arrest für gerechtfertigt zn achten oder wieder aufznheben sei; schon ans diesem Grunde konnte dem Anträge des Justificauten couform nicht erkannt werde». Glaubt Justificant einen Anspruch auf Erstattung der ihm bis zu jener Verzichtleistnng aus dem be- wirkten Arrest erwachsenen Kosten zu haben, so konnte ihm dieses Forderungsrecht zwar durch die eingetre- tene Wegfälligkeit des Arrestes nicht entzogen werden, aber ihm blieb jetzt nur der Weg offen, selbiges als für sich bestehend auf geeignetem Wege geltend zu machen. Diesemnach stellt sich die erste Beschwerde als ver- werflich dar, und eben so wenig hat die zweite Be- schwerde, daß die Kosten zn vergleichen, bei der Zweck- losigkeit einer Prüfung des bewirkte» Jnhibitorii für begründet erachtet werden können. Ans diesen Gründen ist so, wie geschehen, erkannt. Auf die von dem Appellanten geschehene fernere Berufung an das Oberappellalionsgericht erfolgte nachstehender Bescheid: Namens Sr. Königl. Majestät. Auf die unterm Isten Novbr. d. I. Hieselbst ein- gegangene Vorstellung abfeiten des Einwohners Hans Adolph Gregersen in Cappeln, wider den Bürger und Weinhändler I. G. Marquardfen in Schleswig, haupt- sächlich in Betreff Rechtfertigung eines Jnhibitorii vom Oten Septbr. 1843, incid. Appellation an das Schleswigsche Landgericht wider das Erkennlniß des Cappeler Dinggerichts vom !)ten August d. I., jetzt Beschwerde über verweigerte Justiz und nichtiges Ver- fahren, wird dem Querulanten, in Erwägung, daß über die Einrede des unnöthig gewordenen und daher unzulässigen Justificationsver- fahrens nach gehörten Partheivorträgen und verhan- delter Sache in erster und zweiter Instanz erkannt, daher weder die Justiz verweigert, noch hinsichtlich des Verfahrens ein wesentlicher Mangel siattgefunden hat, auch, was die erbetene Bewilligung des nnent- geldlichen Processes anbekrifft, kein Attestat über das Unvermögen des Appellanten angelegt ist, hiemit zum Bescheide ertheilt: daß auf das durchaus ungegründete Gesuch nicht einzukreten sei, auch der Concipient dessel- ben dafür seinem Clienten kein Honorar in Rechnung zn bringen habe. Urkundlich rc. Gegeben im Königl. Oberappella- tionsgerichte zn Kiel, den löten November 1844. Verzeichniß der im Michaelis - Quartal 1845 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen. (Fortsetzung. Cfr. das 46ste Stück.) Donnerstag den 4ten December. 32. Der Parcelist David zum Rethwischer Felde, Kläger und Reconvent, modo Appellant, wider die Wittwe des weil. Parcclisten Vagt c. c. daselbst, Be- klagte und Reconvenientiu, modo Appellatin, wegen Unterlassung der weitern Ausdehnung einer Servitut und desfälliger Cantiousbestellung s.w. d. a„ nuncappell. 33. Terminus zur Ablegung der vormundschaft- lichen Rechnung für die minorennen Söhne des weil. Agenten Olde in Neuenbrock. Freitag den 5teu December. 34. Der Advocat I. Gülich in Pinneberg, m. n. des Eingesessenen Haesler zn Wendloh, Beklagter, inocko Appellant, wider den Obergerichts - Advocaten Schnitze in Pinneberg, m. n. des Zimmermeisters Laage in Niendorf, Kläger, modo Appellaten, wegen PI'0 resto schuldiger 000 st für Bauarbeiten, inoclo appcllat. III. Ober-Consistorialgerichr. Montag den 8teu December. 1. Der Rademachergehülfe L. Knanck in Wahlstedt, Klager, Intervent und Appellant, wider Cath. Marg. Schmalfeldt e. c. in Wahlstedt, Beklagte und Appel- latiu, und deren Mutter, die Ehefrau des Cl. Rahlff e. c. daselbst, Jnrervenientin und Appellatin, wegen Vollziehung der Ehe und Intervention, nunc appcll. Dienstag den ilten December. 2. Qaiisa 2 ist ad proxiinam dilakirt. (Der Beschluß folgt.) Allerhöchst privilegirte Schleswig Holsteinische Anzeigen. Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 49. Stück. Den 8. December 1845. Gesetzgebung. i. Ern Beschluß der deutschen Bundesversammlung wider den Nachdruck. <\$n der Listen diesjährigen Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 19ten Juni ist in Beziehung auf den Nachdruck folgender Beschluß gefaßt worden: 1) Die durch den Artikel 2 des Beschlusses vom vten Novbr. 1837 für mindestens zehn Jahre vor dem Erscheinen eines literarischen Erzeug- nisses oder Werkes der Kunst an zngestcherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugke Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen dent- fchen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt. 2) Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Academieen, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an. 3) Um diesen Schutz in allen deutschen Bundes- staaten in Anspruch nehmen z» können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind. 4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck tu s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mir Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, in so weit nicht allgemeine Nechtsgrnndsätze dem entgegenstehen. 5) Die Entschädigung hak in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusetzenden Anzahl von Exem- plaren des Originalwerks zu bestehen, welche bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Ver- letzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist. 6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1999 Gulden zu verhängen. 7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Bestimmung der Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge der Befund von Sachverstän- digen einzuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen. Mit Rücksicht ans diesen Bundesbeschluß, welcher zu- folge Canzelei-Patents vom L9sten v. M. zur öffent- lichen Kunde gebracht worden, ist zugleich allerhöchst festgesetzt, daß statt der in dem Canzelei-Patente vom Lüsten März 1839*) dem unbefugten Nachdrucker oder Nachbildner einer Schrift oder eines Kunstwerks an- gedrohten Geldbuße, welche dem Ladenpreise von 599 Exemplaren des nachgedruckten oder nachgebildeten Originalwerks gleichkommt, in Zukunft wegen Nach- drucks und anderer unbefugten Vervielfältigung auf mechanischem Wege auf den Antrag des Verletzten Geldbußen bis zu 599 $ Cour, zu erkennen sind. °) cfr. Schle 6 w i g - o lstei» l s cd e Ä n j e i rt e >i, ?i. F Zter Jahra-, ©■ > >7. 49 354 II. Handelsvertrag mit dem Fürstenthum Monaco. Mittelst allerhöchsten Patents vom 25sten October d. I. ist die Erweiterung der in dem unterm 14ten August 1843 zwischen Dänemark und Sardinien abr geschlossenen Handels- und Schifffahrts - Traclake ent- haltenen Bestimmungen auf das Fürsteuthum Monaco zur öffentlichen Kunde gebracht. Declaration. Nachdem Seine Hoheit der Fürst von Monaco Seiner Majestät dem König von Sardinien den Wunsch geäußert, daß gedachtes Fürstenthum unter dem zwischen Dänemark und Sardinien unterm 14ten August 1843 abgeschlossenen Handels- und Schiffsahrts- Tractat einbegriffen werden möchte, haben Seine Ma- jestät diesen Wunsch zur Kenntniß Seiner Majestät des Königs von Dänemark gebracht, Allerhöchstwelche demselben Ihre Zustimmung zu geben erklärt haben. In Folge dessen haben wir Unterzeichneten: Joseph Albrecht Friederich von Koss, Commandeur des Dan- nebrogordens und Dannebrogsmanu, Großkreuz des geistlichen und militairischeu St. Mauritius- und La- zarus-Ordens, Ritter des Leopold-Ordens, Kammer- herr und außerordentlicher Gesandter und bevollmäch- tigter Minister Seiner Majestät des Königs von Dänemark bei Seiner Majestät dem König der Fran- zosen, und Marquis Antoine Brignole Sale, Großkreuz des geistlichen und militairischen St. Mauritius- und La- zarus-Ordens, des Dannebrogs- und des Toscanischen St. Joseph - Ordens, Ritter des weißen Adlers- und des Russischen St. Sranislaus-Ordens, Staatsminister Seiner Majestät des Königs von Sardinien und Aller- höchstihr Botschafter bei Seiner Majestät dem König der Franzosen, kraft der uns von unseren respectiven Souverainen ertheilten speciellen Bevollmächtigung in Allerhöchst- ihrem Namen nachstehende Declaration vereinbart. Art. 1. Der zwischen Seiner Majestät dem König von Dänemark und Seiner Majestät dem König von Sar- dinien unterm 14ten August 1843 abgeschlossene Han- dels- und Schifffahrts - Tractat sott auf das Fürsten- lhum Monaco Anwendung finden. Art. 2. Die in jenem Tracrate enthaltenen, auf die dem Handel und der Schifffahrt Dänemarks in den Sar- dinischen Staaten zugestandenen Vorrechte bezüglichen Bestimmungen sollen ebenfalls in dem Fürstenthum Monaco in Kraft gesetzt werden; und anderseits sollen diejenigen Bestimmungen, welche die dem Handel und der Schifffahrt Sardiniens in den Dänischen Staa- ten zugestandenen Vorrechte betreffen, ebenfalls daselbst auf die den Unterihanen^des gedachten Fürstenthums gehörigen Maaren und Schiffen Anwendung finden. Art. 3. Die gegenwärtige Declaration soll als integriren- der Theil des unterm 14ten August 1843 abgeschlosse- nen Tractats betrachtet werden, und die Ratificatio- nen derselben binnen 2 Monate, oder, wo möglich, noch früher ausgewechselt werden.*) Zur Urkunde dessen, und kraft der uns erlheilten Vollmacht, haben wir gegenwärtige Declaration un- terschrieben und solche mit unseren Wappen besiegelt. So geschehen zu Paris den 14len März des Jahrs der Gnade Achkzehnhundert Fünf und Vierzig. Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dicasterien. Erkennmiß, das Subhastationsverfahren betreffend. In Sachen des Eingesessenen Claus Hinrich Dierks zu Nickelshof bei Heide, Klägers und Provocanten, jetzt Appellanten, wider den Kirchspielvogt Mohr in Wesselburen, Beklagten und Provocaten, jetzt Appellar ten, wegen Annullirung eines Subhastationsverfahrens s. w. d. a., jetzt Appellation, ergeben die Acten: Der Kläger ist hinsichtlich seiner im Kirchspiele Wesselburen belegenen Immobilien für die Jahre 1830—1833 mit der Zahlung der Abgaben und Gefälle in Rückstand gewesen und deshalb auf Anhalten der Laudschreiberei, des Branddirectoracs und des Kirchspiels Wesselbnren zur Subhastation wider den Kläger geschritten, welche der Beklagte in quäl, qua geleitet hat. Der Kläger hat nun bei der Norderdithmarsischen Landvogtei eine Klage wider den rubricirten Beklagten auf Annullirung des Subhastationsverfahrens ange- stellt, und als gegenwärtig noch in Betracht kommende Gründe für seine Intention angeführt: *) Die Ratificationen der gegenwärtigen Declaration sind ausgewechselt worden zu Paris den rösten August 184;. 355 1) daß derselbe bei Entwerfung der für den Sub- hastativnsverkauf der Immobilien zum Grunde zu legen- den Vedingungen den Klüger allganz nicht zugezvgen, sondern selbige nach seiner Willkühr gestellt habe; 2) daß auch keine Zuziehung des Klägers zu den in der fraglichen Subhastakionsangelegenheit abseiten des Beklagten abgehaltenen Liqnidationsterminen statl- gefuuden; 3) daß der Beklagte mit dem Käufer des Hering- sauber Hofes vor der Sudhastation der Immobilien geheime Nebenbediugungen verabredet habe, wornach dieser die Schätzungen des Hofes ans vier Jahre im Voraus habe verbürgen müssen, und 4) daß der Beklagte, der desfälligen Protestation des Klägers nnerachtet, wegen Vertheilung der Kauf- gelder nicht allein einen Distribukionskermin überhaupt abgehalten, sondern bei der Distribution auch verschie- dene in seinen eigenen' Angelegenheiten erwachsene Kosten zum Belaufe von 729 A 14 ß sich selbst zu- liquidirt habe. Der Kläger hat darauf angetragen, daß das ganze Subhastationsverfahren als unheilbar nichtig zu an- nnlliren sei, sowie nicht weniger die vorerwähnten in den Privatangelegenheiten des Beklagten aufge- wandteu Kosten von 729 P. 14 ß ans der Official- rechnung des Beklagten zu streichen, unter Erstattung der Kosten. In der abseiten des Beklagten eingereichten Ver- nehmlassung har derselbe die Einreden der unrichtig gewählten Proceßark, des Unrechten Beklagten, der rechtskräftigen Entscheidung und der unbegründeten Klage oppvnirr, sich auf die vier angeführte» Klage- puncle theils affirmativ und rheils negativ eingelassen und um Abweisung der Klage rcf. exp. gebeten. Nachdem re- und duplicirk worden, ist unterm 18len Febr. 1843 von der Heider Landvagtei er- kannt: Nach eingekommener mündlichen Duplik ist Citant mit seiner Klage abzuweisen, derselbe auch schul- dig, die augeursachten Proceßkosten dem Kläger in. s. zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger an das Nor- derdithmarstsche Gericht provocirt, welches unterm 2teu Novbr. 1843 das landvogteiliche Erkenntniß unter Verurtheilnng des Provocanken in die Kosten der Pro- vocakionsinstanz lediglich bestätigt hat. Nach piiblicirrem Erkenntnisse hat der Klager und Provocant das Rechtsmittel der Appellation interpvnirt und ist demselben staktgegebeu worden. Der Appellant hat seine Beschwerden dahin gestellt, daß, wie geschehen, und nicht vielmehr nach seinem petita libclli erkannt worden. Da nun der Kläger und Appellant mit der ange- siellten Klage abgewiesen worden ist, so steht lediglich zur Frage: ob dieselbe, insoweit sie auf Annnllirung des Subhastationsverfahrens s. w. d. a. gerichtet wor- den, als in den Rechten begründet könne angesehen werden? Iu Erwägung nun, daß zwar zufolge der Vor- schrift der Verordnung vom 13ten April 1798 § 5 der Cvncursrichter mit Zuziehung des Cedenren und der hauptsächlichsten Creditoreu die Bedingungen hin- sichtlich des Verkaufes der Immobilien festsetzen soll, auch in der Verordnung vom 14ten April 1849 § 1 verfügt ist, daß es iu Ansehung der Zulässigkeit der Sudhastation als Special-Executionsmittel zur Befrie- digung der Gläubiger bei den in der obgedachken Verordnung vorgeschriebenen Bestimmungen sein Ver- bleiben behalten solle, dennoch jene verfügte Zuziehung des Cedenten bei Entwerfung der Verkaufsbedingungen lediglich in Concursfällen, nicht aber bei Snbhasiaiio- nen vorgeschrieben worden ist, wie denn auch nicht ans den Worten: „obiger Anordnung zufolge" in dem § 6 der Verordnung vom 13ren April 1798 gefolgert werden kann, daß die Zuziehung des Subhasiateu bei Entwerfung der Condikionen durchaus erforderlich fei, weil eben in dem vorhergehenden § 5 die Zuziehung des Cedenten lediglich im Concurse angeordnet worden ist, mithin eine Nichtigkeit des Subhastationsverfah- rens aus der unterbliebenen Zuziehung des Klägers und Appellanten bei Entwerfung der Verkaufsbedin- gungen nicht hergeleitet werden kann; in weiterer Erwägung, daß auch keinesweges aus der nicht geschehenen Ladung des Klagers und Appel- lanten zu dem Liguidations- und Distributionstermine eine Nullität der bereits staktgehabteu Sudhastation der Immobilien abznleiten steht, weil demselben, falls er der Ansicht war, daß seinen Gerechtsamen iu diesen Terminen zu nahe getreten war, die betreffenden Rechtsmittel zur L-eile standen, und der Appellant namentlich, falls er die aus dem Erlöse der hubhastir- ken Immobilien bestrittenen rückständigen Abgaben pro 1834 und die liguidirten Unkosten nicht genehmi- gen zu können vermeinte, desfällige Beschwerde bei- kommenden Orts zu erheben das Recht hatte, Appel- lant denn auch, was in specie die 729 ^ 14/? Kosten betrifft, rcplicantlo hat zugeben müssen, daß die Be- rechnung dieser Kosten eine Nichtigkeit des Subhasia- tionsverfahrens nicht nach sich ziehen könne; in fernerer Erwägung, daß zwar die dem Käufer des Heringsander Hofes abverlangte Stellung einer Bürgschaft für die Zahlung der in den nächsten acht oder vier Jahren fällig werdenden Abgaben möglicher- weise hat bewirken können, daß dem Käufer des He- 356 ringsander Hofes für den gebotenen Preis der Zuschlag geworden, dennoch aber dieser Umstand nicht zu der Nichtigkeitserklärung der wegen rückständiger Abgaben und Gefälle verfügten, gehörig bekannt gemachten und ordnungsmäßig abgehaltenen Licitation führen kann, da ein etwas höherer oder geringerer Preis, der sich durch die Versteigerung ergiebt, gar keinen Einfluß auf die Rechtsbeständigkeit oder Nichtigkeit des Ver- fahrens äußert, Kläger und Appellant mithin, falls er seine Klagbehauptnng in dieser Beziehung genügend zu begründen vermöchte, lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Beikommende möglicherweise würde erheben können; in Erwägung, daß, wenn auch zufolge der allger meinen Regel, daß die Beiseitesetzung einer vorgeschrie- benen unerläßlichen Förmlichkeit die Nichtigkeit des anders Geschehenen zur Folge hak, 1. 5. C. de legibus, e. 13. X. de rescript., als auch nach 1. 1. 2. 6. de Ilde et jur. hast., 1. 3. C. si adv. Ilse., der öffentliche Verkauf eines Grundstücks wegen nach- gewiesenen Mangels eines wesentlichen Erfordernisses wiederum aufgehoben werden kann,*) sich jedoch aus dem Vorstehenden ergiebt, daß wesentliche Mängel des Subhastationsverfahrens von dem Kläger und Appellanten nicht habe» namhaft gemacht werden können, mithin dessen Klage auf Annullirung des stattgehabten Subhastationsverfahrens gänzlich unbe- gründet ist; in endlicher Erwägung, daß die eingeklagten 729 P. 14 ß eine Forderung des Appellaten bilden, welche derselbe in seiner Qualität als Officiale für Proceß- kosten, die der Subhastakionömasse des Appellanken zur Last gefallen, berechnet hat, die Zubilligung und event. Bestimmung derselben daher keinen Gegenstand des ordentlichen Processes und desfallsiger event. Be- weisführung abgeben könne», diese vielmehr in dem geeigneten officiellen Verfahren zu erwirken sein wer- den, sowie in Betracht, daß es bei grundlos befundener Klage auf die Beurcheilung der Einreden nicht ankomnit, wird, auf eingelegte Unrerinstanzacten und Receffe, sowie auf stattgehabte mündliche Verhandlung, hie- mittelst von Obergerichtsivege» für Recht erkannt: daß senlentia a qua des Norderdithmarstschen Gerichts vom 2ten Novbr. 1843 pure zu con- firmiren und ad exequendinn zu remittiren, Appellant auch schuldig, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz m. s. zu erstatten. *) cl'r. Claprvth, ordentl. Proceä, Tbl. I!, § 418. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich rc. Publicatum etc. Glnckstadt, den 14ken März 1845. C r i m i n a l f a l l. Die Bestrafung des diebischen Abschneidens der Pferdehaare im ehemals großfürstlichen Di- strikte. Von O b e r c r i m i n a l g e r i ch t s w e g e n. Bei Remitkirung der mittelst Berichts des Löhr- storfer Institiariats abermals anhero eingesandren Unters,ichungsacten wider den wegen Diebstahls in- hastirlen Inculpaten Marx Hinrich Friedrich Blix, wird wohlgedachtem Iustitiariace hiemittelst eröffnet, daß, in Erwägung, daß der Inculpat am Abend des 24sten Juli d. I. in der Nähe des Hofes Löhrstorff mit einem Packele angetroffen worden ist, in welchem sich ein vollständiges Bett, welches aus der bei Löhr- storff befindlichen Hirtenhülce entwendet und zu 32 P. 6 ß taxirt worden ist, ferner eine leinene Pferdedecke, ein dreisträngiges Lei (Zügel), eine Furrerrispel und ein Pfluglei, welche Sachen dem Haushalter Voß zu Dannau mittelst Einsteigens durch eine Luke aus der Scheune mir mehreren anderen Sachen, namentlich fünf Pferdesiehlen, von welchen wahrscheinlich die bei dem Inculpaten gefundenen Stücke Leder herrühren, gestohlen worden sind, sowie 1^ T Pferdehaare, welche nach den angegebene» und völlig zutreffenden Kenn- zeichen de» fünf auf dem Oldenburger Stadrfelde grasenden Pferden des Fuhrmanns Hadeler in Olden- burg ans den Schweifen geschnitten sind, vorgefnnde» haben, endlich auch Jncnlpak sich in dem Besitze eines den, Haushalter Voß zu Dannau ebenfalls entwende- ten Hinterreeps, welches Inculpat an den Knecht Mußmann verkauft hat, befunden und nicht im Stande gewesen, die rechtliche Ankunft aller dieser Gegenstände nachzuweisen, indem das Vorgeben des Inculpaten, daß er alle diese Sachen von einem unbekannten Manne aus Schönwalde in der Nähe des Löhrstorffer Hofes für 4 #. 8 ß gekauft habe, völlig unglaubhaft erscheint, zumal da Jnculpatens Behauptung, daß er den Kaufpreis von 4 $> 8 ß von seinem aus Dilh- marschen von der Deicharbeit am Christianskoege er- übrigten Verdienste von 6 P. bestrillen habe, durch die Aussage seiner Ehefrau, daß er kein Geld von Dithmarschen mitgebracht, und die Angabe des bau- 357 führenden Ingenieurs, daß es unwahrscheinlich sei, daß Incnlpat Geld mit nach Hanse genommen, wider- sprochen wird; in fernerer Erwägung, daß der Jnculpar vergeblich versucht, sein alibi zn beweisen, indem er nach der Aus- sage seiner Ehefrau und des beeidigten Zeugen Meier nicht den 23sten, sondern schon den 22sten Juli vom Hause weggegangen ist, der Jnculpar ferner geständiger- maaßen einen ganzen Tag angeblich mit dem unbe- kannten Manne aus Schönwalde unter einem Knicke in der Nähe der Hirtenhülte verweilt, sich bei seiner Anhaltung einen falschen Namen gegeben und nicht eingesiehen wollen, daß er von Löhrstorfs komme, end- lich auch, was die Futterrispel betrifft, seiner Angabe, daß er dieselbe zum Verkaufe verfertigt, die beschwo- rere Aussage des Bestohlenen und das Zeugniß seiner Ehefrau entgegensteht; in Erwägung, daß der Incnlpat bereits wegen ersten Diebstahls mit einjähriger, wegen zweiten Dieb- stahls mit vierjähriger und wegen gravireyder Um- stände eines dritten Diebstahls mit dreijähriger Zucht- hausstrafe ist belegt worden, der Incnlpat mithin als ein Subject erscheint, zu dem man sich der Thar sehr wohl versehen kann; in Betracht, daß solchemnach die nahe Anzeige des Besitzes der gestohlenen Sache 6. 6. 6. art. 43 mit dem entfernten Jndicinm der Anwesenheit an dem Orte der That und des bösen Leumundes cvncurrirt, 6. C. C. art. 25, und durch die aus dem Benehmen des Jucnlpaten bei seiner Arrelirung hervorgehenden Verdachtsgründe unterstützt wird, Jnculpar mithin nach den in der Verordnung, den Anzeigenbeweis in Straf- sachen betreffend, vom 27sten März 1843, eukhalteneu Vorschriften als der obgedachten Verbrechen überführt zu verurtheilen ist; in Erwägung, daß zufolge der Bestimmungen der Verordnung, die Bestrafung des dritten Dieb- stahls betreffend, vom 27sten Marz 1843, § 2, der dritte Diebstahl zum Mindesten mit zweijähriger Zuchthausstrafe zu belege» ist, das diebische Abschnei- den der Pferdehaare aber, wenn gleich die Verordnung vom 4ten Decbr. 1741 wider das diebische Abschneiden der Pserdeschweife und Mähnen für den allzeit Köuig- licheu Aniheil des Herzogkhnms Holstein nicht auf den ehemals großfürstlichen Autheil extendirr worden ist, dennoch eine Analogie ans diesem Gesetze hergeleitet worden, indem auch in dem ehemals großfürstlichen Ankheil des Herzogkhnms Holstein das diebische Ab- schneiden der Pferdehaare mit Zuchthausstrafe geahndet wird,*) mit Zuchthausstrafe zn belegen ist; *) cfr. S di l e e> w i g - Hol ft elnische Anzei g c» vom Jahre >8zü, S. >617. der Incnlpat Marx Hiurich Friedrich Blix aus Lojeberg wegen begangenen dritten Dieb- stahls, sowie wegen diebischen Abschneidens von Pferdehaaren, zn einer fünfjährigen Zucht- hausstrafe und Erstattung der Untersuchungs- kosien, soweit er des Vermögens, zu verur- theilen. Hiernach ist das Srraferkenntniß zu uormiren und dem Jnculpaten cum vationilnis zu publiciren, sowie für die Vollstreckung desselben Sorge zu tragen. Urkundlich rc. Gegeben im König!. Holsteinischen Obercriminalgerichte zu Glückstadt, den 3ken November 1845. Entscheidungen der Schleswigschen Oder- dicasterien. Der Cridar ist befugt, höchst persönliche Gerecht- same, der concuröinaßigen Behandlung seines Vermögens ungeachtet, klagend geltend zu machen. I» Sachen des Ober- und Landgerichts-Advocaten Petri in Schleswig, inandatario noie des Advocaten Blaunfeldr in Flensburg, Beklagten, jetzt Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts-Advocaten Jaeger, in Vollmacht des Justizralhö lhor Straten auf denl Gotthard- und Anna Hausenschen Hospital in Flens- burg, Kläger, jetzt Appellaten, hauptsächlich wegen angeblich schuldiger Erfüllung eines Courracts vom 15ke» Jan. 1838 und Auslieferung von Mobilien und Sachen s. w. d. a., jetzt Rechtfertigung der Appella- tion wider ein Erkenntniß des Hospitalsgerichts znm Heiligen Geist in Flensburg vorn 5ten Mai 1843, wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mir Bezugnahme auf die beigefügten Entschei- dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt: daß das angefochleue Erkenntniß dahin abznändern: daß Beklagter und Appellant mit der opponirr len Einrede der zu allgemeinen und unbe- stimmlen Klage zu hören, Kläger und Appellat daher mit der augestellteu Klage augebrachter- maaßen abzuweisen und schuldig sei, dem Ap- pellanten die Kosten der Unterinstanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehälklich, sobald er des Vermögens, zu erstatte». Unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. 358 Piiblicatum im Königs Schleswigschen Obergericht ouf Gottorss, den 28sten December 1843. E li t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Der Beklagte kaufte von dem Kläger und Appel- laten mittelst eines Contracts vom löten Jan. 1838 ein Mobiliar und eine Bibliothek für die Summe von 500 vP Cour., für deren richtigen Empfang in dem erwähnten Cvntracte selbst dem Käufer von Seiten des Verkäufers guikirt wurde. Zugleich wurde in dem § 4 dieses Contracts siipnlirt, daß der Verkäufer nebst dessen Ehefrau Zeit ihres Lebens die Benutzung der verkaufte» Gegenstände behalten sollten. Dem Käufer verblieb aber das Recht, solche, wenn es ihm beliebte, zu inspiciren. Der Verkäufer sollte ferner dafür haf- ten, daß von den Sachen nichts abhanden komme, und daß selbige auch nicht mehr deteriorirt würden, als bei dem täglichen Gebrauche unvermeidlich sei.— Hierauf brach im Jahre 1840 über die Habe und Güter des Klägers Concurs aus; die fraglichen Sachen, welche sich in der Detention des Klägers befanden, wurden mit inventirt, weshalb sich den» der Beklagte veranlaßt sah, seine Eigenthumsausprüche ex contractu vom löte» Jan. 1838 a77, Anmerk.*) 363 des Erkenntnisses ein Bescheid hätte erfolgen müssen, daß folglich mir Rücksicht auf diesen formellen Mangel das abgegebene Pfändnngsmandat als verfrüht anzu- sehen und wiederum anfzuheben ist, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub jn-aes. den 14ten Marz d. I. eingereichke Slip.' plicationsschrift, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegenrheils und erstattetem amtlichen Berichte, hiemittelst von Obergerichtswegen zum Bescheide er; rheilt: daß das von der König!. Ranzaner Adminir stratur unterm 7.D. Marz d. I. abgegebene Pfändnngsmandat als verfrüht wiederum auf- zuheben, im Uebrigen aber dem Jmploraten und Supplicanten ein abschlägiger Bescheid zu erkheilen. Unter Compensation der Kosten dieser Instanz. Urkundlich rc. Gegeben rc. Glückstadt, den 5ten September 1844. Entscheidungen der SchleswigschenOber- dicasierien. Fassung der Appellationsbeschwerden. — Negatorienklage. In Sachen des Ober; und Landgerichts-Advvcaten Hansen in Schleswig, als de rato Caventen für den Bvhlsmann Hans Jespersen in Norderjarnp, Klägers und Appellanken, wider den Jnstizraih und Obersach; Walter Hancke in Schleswig, als . Desgleichen vom lOten Decbr. 1844, betr. die Legirimationszeichen der Binnenfahrer am Bruns- husener Zoll. c. Desgl. vom I3ten Decbr. 1844, betr. die Regeln bei Vergütung von Umzugskosten rc. an die Zoll- beamten bei Amtsversetzungen. tl. Desgl. an das Zollamt zu Flensburg vom 21sten Decbr. 1844, betr. die Vergütung des bei der Ein- fuhr von Transit- und Creditauflagewaaren erleg- ten Last- und Feuergeldes, wenn die gedachten Waaren über andere ausländische Oerter ansge- - führt werden. c. Desgl. an die Schl. H. Negierung vom 24sten Decbr. 1844, betr. die nicht erforderliche jährliche Erneuerung des obrigkeitlichen Ältestes der Reisen- den für inländische Handlungshäuser oder Fabri- kanten rncksichtlich des Probenhandels. fr Desgl. an das Zollamt zu Glückstadt vom 23sten Decbr. 1844, betr. die Nichterlegung von Lastgeld für unberichtigt in die Fremde ausgeführte Strand- und Havariewaaren. Desgl. an die Lanenb. Regierung, betr. die Transit- zvllfreiheit der im Herzogthum Lauenburg anfge- kauften Producte, vom 28sten Decbr. 1844. Ii. Verfügung, daß keine Rückatteste über die bezoll- richtigten, im. Königreiche differenzzvllpflichtigen Waaren zu requiren seien, vom 31sten Dec. 1844. i. Verfügung, den Tarif für den Einfuhrzoll betr., vom Decbr. 1844. Im I7ten Stücke: a. Schreiben an das Zollamt zu Flensburg vom 28sten Decbr. 1844, betr. das Lastgeld für Reisen nach Madeira und Westindien. 372 II. Aus dem Jahre 1845. Im 17ten Stücke: h. Verfügung, beer, die Vergütung des von zollfreien Personen erlegten Zolles, vom LLsten März. c. Verfügung, betr. die Einfvrdernng zu wenig erho- bener Schiffsabgaben oder Notaten-Nachlagen, de eod. dat. d. Verf., betr. die Ausführung der §§ 8 und 10 der Instruction für die Beamten der Fabrikcontrolle in Altona vom 13ten Decbr. 1843, de eod. dat. e. Verf., betr. das Verhältniß von Erben und Han- delscompagnien zur Creditauflage, de eod. dat. f. Verf. zum Tarif für den Einfuhrzoll, de eod. dat. Im Listen Stücke: I. Regulativ, betr. die Unterhaltung der Herrschaft!. Zollbaustücke, die Abhaltung der auf selbigen ruhen- den Abgaben, so wie die Ablieferung und Ueber- nahme derselben, vom lOten Mai. Im LLsten Stücke: Fortsetzung des Regulativs. Im 23sten Stücke: 1. Beschluß des Regulativs. 2. Verf., betr. Erleichterung im Verkehr zwischen der Westküste des Herzogthums Schleswig und den gegenüber liegenden Inseln und Halligen, vom lOten Mai. 3. Verf., betr. eine Modification des § 38 der provi- sorischen Dienstinstrnction, de eod. dat. Im 24sten Stücke: 4. Verf., betr. eine Revision der Schiffsregister, de eod. dat. 5. Anweisung für die Zollbeamten und die diesen gleichstehenden Gensdarmen, betr. die Vornahme von Untersuchungen an Personen, de eod. dat. 6. Verf., betr. Waarenversendnngen aus dem Jn- lande mit Derübrnng des Auslandes oder zollfreier Orte nach dem Jnlande, de eod. dat. 7. Verf., betr. die Entlassung von Gensdarmen-Unter- officieren, de eod. dat. Im 27steu Stücke: 1. Verf., betr. die Anwendung des § 21 der Zoll- verordnung vom Isten Mai 1838, vom 7ten Juni. 2. Verf., den Tarif für den Einfuhrzoll betr., de eod. dat. Im 39sten Stücke: 1. Schreiben des König!. General - Zollkammer- und Commerz-Collegii vom 5ten Juli, betr. eine Modi- fikation des § 38 der provisorischen Dienstinsirnckion, in Ansehung der Waarenversendnngen nach Däne- mark. 2. Verf, betr. die Anwendung des Zollgewichts bei Tara-Ermittelungen in gewissen Fällen, vom Lösten August. 3. Verf., betr. die bei der Durchfuhr verschiedener Mecklenburgischer Producke beizubringenven Ur- sprungs-Certificake, de eod. dat. 4. Verfügung zum Einfuhrzolltarif, de eod. dat. Allerhöchst privilegirte Schleswig - Holsteinische Anzeigen. liedigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. I). Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 52. Stück. Den 29. December 1845. Alphabetisches Inhalts verzeichniß. I. Für Holstein. cif A. _ Seite bwesende, ob der crn-atoi- absentis für den Abwesenden Erbschaften erwirbt.... 278 Actio Pauliana, zur Anstellung derselben ist der cm-, mass. legilimirt 93 Advocaten-Verein, Zeitschrift 7 Alimente muß zuerst der stnprator dem un- ehelichen Kinde reichen 33 Alimenkationsstreitigkeiten der im Ehe- scheidungsproceffe begriffenen Eheleute gehö- ren vor das geistliche Gericht 49 Alumnen der Armencassen, Verhältniß der- selben zu den Armencollegien .... 54 „ können sich nicht mit Erfolg gegen eine eingestellte Eheklage auf die verweigerte Einwilligung der Armencollegien berufen 233 Appellation, gegen welche Erkenntnisse dieselbe Platz greift 142 „ Solennien, angefochkene Prästation der- selben 365 Appunctuationen, deren Werth und Geltung nach dem § 14 der Stempelpapier-Verord- nnng von, 31sten Octbr. 1894 .... 79 Armenrecht oder Creditrecht befreit von der Erlegung des Schoßmals 366 Arrestbefehl, gegen denselben findet kein or- dentliches Rechtsmittel statt 349 Audienz der Amthauser, Natur und Wesen des Audienzverfahrens 134 B. Banen an der nachbarlichen Gränze im Gebiete des. gemeinen Civilrechts 258 Beneficium competentiae giebt lediglich An- spruch auf die nothwendigen Mittel zum Lebensunterhalte .*.... 281 Seite Beweisfrist, Anfang derselben, ob und in wie fern das deccndium appellationis dabei zu berücksichtigen.. ...... - 149 „ läuft nach revocirtem Eide noch sechs Wochen 156 „ satz, die Regel, daß nur die, Entstehung eines Verhältnisses bewiesen zu werden braucht, bezieht sich allein auf Rechts- verhältnisse, nicht aber auf factische Zu- stände 289 W C. C aut io appcllatoria, Bestellung derselben.. 366 „ pro cxpcnsis kann veränderter Um- stände halber auch nach der Einlassung gefordert werden. ...... 326 Cognitio prima der Amthäuser, Natur und Wesen des Verfahrens 134 Compromiß, Gültigkeit und Bedeutung des Ausspruches der Schiedsrichter. ... 293 Connexität, materielle, Wirkung hinsichtlich der Competenz der Gerichte 49 Consistorien sind zur Entscheidung der Streitig- keiten der im Ehescheidnngsproeesse befind- lichen Eheleute über Alimente, welche durante proccssu zu prästiren sind, competent.. 49 C r i m i n a l fäIl e: 1) Befreiung eines Gefangenen .... 192 2) Diebisches Abschneiden der Pferdeschweife rc., Bestrafung im vormals großfürstl. Antheil 356 3) Heimliche Geburt eines nachher todt ge- fundenen Kindes 94 4) Holzentwendung 26» 5) Infanticidium, Thalbestand... 19. 94 6) Militairverbrechen, Theilnahme... 192 7) Mord 194 8) Tumult 192 52 374 D. Seite Deflorationssumme, Größe derselben. .33 Diebisches Abschneiden der Pferdehaare, Be- strafung im vormals großsürsil. Holstein.. 356 Dvcumenke, dem Gerichte überlieferte, sind kein Gegenstand der Edition .... 155 „ Edition, wenn stch der Kläger im Besitze eines Archivs befindet..... 334 „ die Erhörnng der Einrede der fehlenden Documenke» - Edition har die Abweisung der Klage angebrachtermaaßen zur Folge 337 E. Edict vom 17ten Mai 1754 wegen Bestrafung der heimlich gebärenden Weibspersonen ist durch die Verordnung vom 27sten März 1843, den Anzeigenbeweis in Strafsachen betr>, außer Kraft gesetzt 94 Ehebruch, eingestandener, Wirkung des Geständ- nisses im Ehescheidungsprocesse.... 42 Ehefrau, Rechtsfähigkeit der von ihrem Ehe- mann verlassenen Ehefrau zur Eingehung von Rechtsgeschäften 54 Ehegatte» können nicht einseitig die portlo statutaria durch letztwillige Verfügungen anfheben oder beschränken ...... 246 Eid, Zulässigkeit desselben in Bagatellsachen.. 169 „ Eintritt der vom Richter angedroheten poena recusati juramenti..... 156 Eidesdelation, in wie fern die Gewiffens- vertretung gegen die Eidesdelativn im unbedingten Mandatsprocesse sialtfindet 176 „ ob dieselbe im Beitreibungsverfahren von Abgaben in den adelichen Gütern statt- findet ............ 176 Eigenthum, Uebergang desselben in der Land- schaft Norderdithmarschen...... 254 Erbschaftsantretung durch den curator ab- sentis.. ...... 278 Eviction, die Römischen Bestimmungen über die Eviction sind durch die Schuld- und Pfandprotocolle nicht verändert .... 392 Exceptio actionis non fundataj ..... 142 „ obscnri llbelli ....... 141 ,, plnrium concuinbentiuni... 41 F. Forst- und Jagdvergehen, Critik der Verordnung vom 12ten Juni 1844. 6 Francke, Darstellung des Processes, 2te Aust. 8 Frist, richterlich bestimmte, in wie weit purga- tio rnora: zulässig 157 Furios ns, der curator furiosi kann eine dem- selben zugefallene Erbschaft antreten... 247 G. Seite Gemeinheitsländereie», Austheilung dersel- ben, reservirte Gemeinheit 265 Geringfügige Sachen, Ztilässigkeit des Eides 169 Geschwornengerichte, Stand der Verhand- lungen im Jahre 1844 1 Gesindevertrag, Anwendung der Regel qui tacet consentire videtur ...... 87 Gesiändniß des Ehebruchs, in wie fern dasselbe genügenden Beweis zur Aussprechung der Ehescheidung abgiebt 42 •v- Ham merschlagsrecht 258 Heimliche Geburt eines tobt gefundenen Kindes 94 .j- Inventar, Pflicht des Miterben zur Edirung desselben ............ 273 Irrenhaus, Rechnungsablage..... .250 K. Klagencumulation, subjective, in wie fern dieselbe zulässig ist 317 Kindermord, Thatbestand .10 Kündigung eines fälligen Capitals ist erforder- lich, wenn später Zinsen angenommen sind 310 L. Laudurn der Amthänser verliert seine Natur dadurch nicht, daß es in der Form eines Beweisinterlocuts abgegeben wird... 136 Lebensfähigkeit des getödteten Kindes muß bewiesen sein zum vollständigen Thatbestand des Kindermordes 44. 96 M. Mahlen und Schroten, Unterschied .... 62 Mandatsproceß, bedingter, ist keine selbststän- dige Proceßart........ 135 „ findet keine Anwendung bei der Justifi- cation von arrestatvrischen Verfügungen 168 „ in wie fern gegen bedingte Mandate, welche auf Gesuche um unbedingte Man- date abgegeben werden, remonstrirt wer- den muß 174 Mandatsproceß, unbedingter, die Einziehung der Duplik ist nicht immer erforderlich.. 143 Militairverbrechen, Beurtheilung der Theil- nahme nicht dem Militairstande angehörir ger Personen 102 Mündlichkeit, vermehrte, im Civilprocesse. 3 N. Notariatsinstrument, Erfordernisse desselben in Holstein 143 Seite Novi opcris nnnciatio, in wie fern der Servitutberechtigte zu derselbe» befugt ist. 167 P. Pacta de eontrabendo, Wirkung derselben 86 Portio statutaria kann nicht durch einseitige letzte Willensdisposition der Ehegatten be- schränkt oder aufgehoben werden .... 246 Präsumtion aus der 1.12. D. de statu hom. findet auch auf uneheliche Kinder Anwen- dung... 226 Proclama ad indag'anduin statum bonorum cum eventuali cessione, wann dasselbe nicht mehr erlassen werden kann.... 182 Proceßkosten, welche von einer mit dem Crer ditrechte versehenen Parthei nicht beige- trieben werden dürfen, können gleichwohl opc exceptionis compensirt werden.. 228 „ Erkenntniß über die Erstattung derselben bei dem Rechtsmittel der Provokation mit Uebergehung der Mittelinstanzen. 349 R. Rendsburg, Einfuhr von Gerstenmehl in die Stadt............. 285 Rentekammer, die von derselben abgeschlosse- nen Contracte werden nach den bestehenden Gesetzen benrtheilt. ....... 285 Restitutionen gegen Erbschaftsantretungen sind bei den Obergerichten zu impetriren... 187 Rückfall, Grundsatz bei Bestrafung rückfälliger Verbrecher 260 S- Schroten, Unterschied vom Mahlen .... 62 8eparatio «ziioad tbonirn et rnansarn setzt eausse eo^nitio voraus 50 Servituten, Erwerb und Verlust derselben durch Verjährung, Fristen ...... 265 Servitntberechtigter, Verhältniß zur mm operis liünciatio 167 Soldatenprügel, Verfügung für die Dänische Armee .76 Subhastatio ns verfahren, angefochtenes, we- gen unterbliebener Zuziehung des Schuld- ners .... .354 Supplication, in wie fern der Suspensiveffect verweigert werden kann 361 Stempelpapier, Anwendung des § 14 der Stempelpapier-Verordnung vom 31sten Oct. 1804 wegen Solennisirung der Appunckua- tionen. 79 Stillschweigende Aufhebung des Gesindever- trageö 87 T. Seite Testamen ta reciproca, in wie fern dieselben von dem längstlebenden Ehegatten verändert werden können.......... 69 Thatbestand, objektiver, über den Beweis des- selben. ..... ....... 10 U. Ueb erficht, historische, der wichtigsten Vorgänge auf dem Gebiete des Civil- und Criminal- rechts im Jahre 1844 ....... 1 Uneheliche Kinder, die Präsumtion des Römi- schen Rechts hinsichtlich der Legitimität ehelicher Kinder findet auf uneheliche Kinder Anwendung 226 „ Vater, demselben stehen keine Rechte au dem unehelichen Kinde zu 33 „ Umfang der Verpflichtung desselben aus der unehelichen Schwängerung. ». 228 Urkunden, siehe Documente. V. Valuta empfangen, dieser Ausdruck bezeichnet keine genügende causa dcbendi .... 345 Verjährung der Servituten, Erwerb und Ver- lust.. ... ...... ... 265 Verlöbniß, Auslegung des § 7 der Verord- nung vom 22sten Decbr. 1786.... 237 W. Wasserlauf, veränderter, Pflicht zum Scha- densersätze.. ......... 309 Wechselrecht, Anwendung desselben in Holstein 8 „ die materiellen Grundsätze desselben finden auf eigene Wechsel keine Anwendung.. 342 Zeugen, Stiefkinder sind testes inkabiles ■ füi* ihre Stiefältern....... 161 ,, Schwiegerälrern sind testes inhabilcs für ihre Schwiegerkinder .... .326 „ Verhör ist wegen unterlassener Berück- sichtigung der fpeciellen Jnterrogatorien nicht nichtig 162 II. Für Schleswig. A. .ctio de partu ajj-noscendo utilis gegen Un- cvnfirmirte 220 erzte, deren Privilegium in dem über den Nachlaß eines verstorbenen Cridars ansge- brochenen Soncnrse ........ 183 376 Seite 311 «innen der Armenkassen sind zur Anstellung von Eheklagen befngk, ohne die Einwilligung der Armencollegien bereits erhalten zu haben 235 Amtssecretaire, Forum derselben .... 136 Apotheker, Privilegium derselben im Concurse 183 Appellationsbeschwerden, Fassung derselben. 363 „ bürgschaft, Bestellung.... 189 „ verfahren setzt einen Rechtsstreit in der Unteriustanz voraus.. 191 Appnnctuation, die Klage auf Unterzeichnung einer Appunckuation wird durch die Behaup- tung eines unter den Partheien geschlossenen Handels nicht begründet 295 Arrest, die Iustificationsverhandlnug findet der Kosten halber nicht statt 170. 350 B. Bankhaft, nicht protocollirte, an deren Stelle kann ein anderer Posten nicht protocollirt werden 263 C. Caiitio de rato, Folgen der unterlassenen Be - briugung einer Vollmacht 328 CollationsPflicht der Erben, Umfang... 287 C o m m unalabgabe n, vorgeschossene, in wie fern desfällige Zinsen gefordert werden können. 88 Compensatiou der Kosten ist Folge der plus petitio 208 Connossemente, der in eigenem Namen auf- tretende Indossatar eines Connossements haf- tet dem rechtmäßigen Inhaber der Ladung wegen moi-a etc.. 197 Creditanflagewaaren sind für die davon zu erlegenden Einfuhrabgaben in ihrer Gesammt- heit verhaftet 345 Cridar ist befugt, seine höchst persönlichen Ge- rechtsame, des Concnrses ungeachker, klagend geltend zu machen 357 Criminal fälle: Verbrechen der beleidigten Majestät •. .113 Nichtigkeit des Erkenntnisses wegen Incom- petenz des Gerichts 132 E. Ehefrau, unschuldige, in wie fern derselben An- sprüche auf das gemeinschaftliche Gut nach der Scheidung zustehen 248 Ehe versprechen, Zulässigkeit der Klage aus frühe- ren Eheversprechen gegen dienstthuende Laudsoldaken 229 „ der später errl,eilte Consens der 3leltern genügt zur Gültigkeit des Eheverspre- cheus 231 Ehescheidun g, Klage auf Gütertheiluug nach erfolgter Ehescheidung 241 Seite Eidesdelation in Schwängerungssachen... 158 „ Zulässigkeit des Glaubenseides .... 160 Eidesformel, Modifikation derselben bei einem deferirten Eide 163 Erbrecht, Transmission desselben nach kinder- losen Ehegatten 281 Erbschaft, die Nevenüen der den Kindern dm-, com. hon. von mütterlicher Seite angefalle- nen, gebühren dem Vater erst von dem Zeit- puuct an, daß diese Erbschaft regulirt wor- den ... 240 Erbtheiluug zwischen dem Wittwer mit eige- nen und Stiefkindern 275 Exceptio legis Anastasianaj, Beweislast.. 322 „ der fehlenden Passtvlegitimation.. 337 „ NON numeratae pecunia; .... 322 Exmissionsverfahren, derImpekrat ist vor der Exmission zu hören 178 F. Fideicommiß, Gültigkeit der von dem Nutz- nießer abgeschlossenen Pachtcontracte... 213 G. Geburtsnolh, Bedeutung dieses Ausdrucks in der Verordnung vom 8ten August 1826.. 222 Gegenbeweis, der vorbehaliene indirecke, muß innerhalb der für den Hauptbeweis festge- setzten Frist angekreten werden 339 Gerichtsstand der Amtssecretaire .... 136 Glaubenseid, Zulässigkeit desselben .... 160 Gütergemeinschaft, ob die mit ihren Kindern in Gemeinschaft verbliebene Wittwe, welche Immobilien veräußert hat, ans diesem Ver- trage zu klagen legikimiri ist 15 Gütergemeinschaft, siehe auch Erbschaft. GätertHeilung, Klage auf Gütertheilung nach erfolgter Ehescheidung 241 Gutsbesitzer, in wie weit derselbe verpflichtet ist, den durch den Gntsinspector herbei- gerufenen Arzt zu bezahlen 314 ,, demselben liegt im Zweifel die Besoldung des Gerichtshalters ob...... 56 H. Handel nach Probe 99 Handelsfirma, dasjenige Mitglied, welches mit einem Dritten conlrahirt hat, kann von diesem belangt werden. 96 I. Irre n h a u s, Rechnungsablage 250 K. Kauf, der Verkäufer eines Grundstücks ist als solcher zur Lieferung eines Kaufbriefes nicht verpflichtet 255 377 Seite Klage, angebrachtermaaßen abgewiesen, in wie fern dieselbe reassnmirt werden kann. 144 „ kann nicht nach Ablauf der Ladungsstisi durch Nachträge wesentlich modificirt werden 137 Kündigung, die Annahme eines Abtrages auf ein gekündigtes Capital und der Zinsen des Nestcapitals hebt die Wirkung der Kündigung nicht auf ...... 315 „ von Dienstverhältnissen, ob dieselbe von mehreren Conkrahenten gemeinschaftlich geschehe» müsse 105 L. Lovhöved. 23 Seite Reuterpferde, Natur der Verpflichtung der adelichen Güter zur Stellung von Reuter- pferden 32 S. Schätzuüg des durch Entziehung des Gebrauchs von Pferden entstandenen Schadens... 312 Societät, bei einer von einem Socins für sich und seinen Gesellschafter angestellten Klage ist die Darlegung des Societätsverhältnisses nicht erforderlich. 320 Stempelpapier, der § 14 der Stempelpapier.' Verordnung vom 31sten Oct. 1804 leidet auf mündlich geschlossene Vertrage keine Anwen- dung 81 M. Majestätsverbrechen 113 Manifestation seid, Clausulirung desselben mit Beziehung auf die Kleidungsstücke des Cri- dars 184 Matte, desfällige Streitigkeiten mit dem Müller gehöre» zur gerichtlichen Cognition.. .179 Mühle, die einer Mühle zu leistenden Dienste können als Realrecht von dem Eigenihümer der Mühle in Anspruch genommen werden 328 N. Negatorienklage, Beweislast 363 Nichtigkeit eines Criminalerkenntnisses wegen Jncompetenz des Gerichts 132 P. Pachtverhältnisse ans adelichen Gütern, An- wendung der Verordnung vom 17ten Juli 1805 65 Pfandrecht an Mobilien 37. 305 Plus pctitio har die Compensatio» der Proceß- kosten zur Folge 208 Präclusion eines Realrechts durch nicht gesche- hene Angabe auf ein Proclam 30 T. Tradition, dieselbe ist ein wesentliches Erfor- derniß des Uebergangs des Eigenthums an Immobilien 44 V. Vergleich, das Anerbieten desselben ist in der Regel für den Anerbietenden unverbindlich 305 Verjährung jährlicher Leistungen 30 „ einer Reallast durch Nichtgebranch.. 269 „ die Bestimmung des Jükschen Lows we- gezi der dreijährigen Verjährung der Immobilien kommt nicht mehr zur An- wendung 23 Verlöbniß, siehe Eheversprechen. Vermögen der Pupillen, Uebersichk.... 297 Verzugszinsen laufen nach constanter Praxis vom Tage der angestellten Klage .... 208 W. Waarenschuld, Begründung desfallsiger Klage 91 Wardirte Sachen, Beweis des Eigenthums eines Dritten 37 Wasser, das tiefer belegene Grundstück ist zur Aufnahme des von dem höheren Grundstück fließenden Wassers verpflichtet 261 R. Reallast, Erforderniß der Verjährung durch Nichtgebrauch 269 Neassumtion, in wie fern dieselbe bei einer angebrachtermaaßen abgewiesenen Klage statt- findet. 144 Hai vindicatio, Begründung derselben.. 21 Z. Zeuge, ob der Anwald der Gegenparthei zum Zeugnisse aufgefordert werden könne?. 151 „ in wie fern der Reproducent die Aussage des auch von dem Producenten denomir nirten Zeugen gegen sich gelten lassen muß 38 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 IT8.7/2-1993 2009:07 Printed on Kodak Professional Paper - Made by Wolf Faust (www.coloraid.de) Charge: R090703