Ein chronologisch geordneter Abdruck der in der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten von 1806, im Bundes-Gesetzblatt und im Reichs-Gesetzblatt von 1871 an bis auf die neueste Zeit enthaltenen Gesetze, Verordnungen, Laliinctsordres, Erlasse rc Rücksicht auf ihre noch jetzige Gültigkeit und praktische Bedeutung, zusammengestellt von i , 3 'm, b. 1996 187 9* . Gesetz wegen anderweitiger Fassung des §. 41. Absatz 2. des Gesetzes, be- treffend die Ausführung des Bnndesgesctzcs über den Untcrstiitzungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130. ff.). Vom 20. Januar 1879. IG.S. 1879 Nr. 8585. S. 5.s Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Der 8. 41. Absatz 2. des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bnndesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. Mär; 1871 (Gefetzf. S. 130. ff.) erhält folgende Fassung: Der richterliche Beanite wird aus den am Sitze der Deputation ein richterliches Anit bekleidenden Personen, der Verwaltungsbeanite ans den am Sitze der Deputation fungi- renden etatsmäßigen Mitgliedern der Regierung beziehungsweise der Landdrostei, oder ans der Zahl der dem Oberpräsidenten beigeordneten Räthe für die Dauer ihres Hanptanites am Sitze der Deputation von dem Könige ernannt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenbnrg. Maybach. Hobrecht. "fr 1997. Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach cingctrctcncr Mobilmachung verlassen haben. Vom 20. Januar 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1279. S. 5.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen ans Grund des tz. 71. des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 23.), im Namen des Reichs, was folgt: Erster Abschnitt. Beurkundung im Allgemeinen. 8. 1. Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Einwägung in die dazu bestimmten Register. 8. 2. Als Militairpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer Mobil- niachung außer den zum Heere gehörenden Militairpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aujhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen. Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. 8. 3. Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des Denffchen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 8. 4. Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die Anzeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten hat. Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person anzu- zeigen, welche nach 8- 18. des Gesetzes zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige er« Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 1 2 1879. (Verordn, v. 20. Januar.) folgt entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt ver- sehenen militairischen Vorgesetzten. 8. 5. Für die Beurkundung der im 8. 4. dieser Verordnung bezeichneten Geburten ist der- jenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben im Jnlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Be- zirks, in welchem dieselbe geboren ist. 8. 6. Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der 8. 22. des Gesetzes maßgebend. Dritter Abschnitt. Form und Benrkundnng der Eheschließung. tz. 7. Eheschließungen von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach den all- gemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Außer deu in, 8. 42. des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten ist auch der- jenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat. 8- 8. Die Divisions-Kommandeure, sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen ausge- rüsteten Militairbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militair- personen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten — unter Beachtung des 8. 3. Absatz 3. des Gesetzes — einem oberen Militair- beamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (8. 11.) zn übertragen. 8. 9. Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (8. 8.) die Dispensation von dem Aufgebot (8. 50. des Gesetzes) oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten <8. 11.) des Inhalts vorzulegen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (8. 8.) auch ohne Anfgebot die Eheschließung vornehmen. 8. 10 Ueber eine auf Grund des 8. 8. dieser Verordnung vollzogene Eheschließung wird eine Urkunde ausgenommen, welche die im 8 54. des Gesetzes bestimmten Angaben enthalten soll »nd auf welche die Vorschriften des 8- 13. Absatz 2. und 4. des Gesetzes entsprechende An- wendung finden. Der Militairbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen. Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben wird bei der Militairbehvrde aufbewahrt. 8. 11. Für die Eintragung einer nach Maßgabe des 8- 8. dieser Verordnung erfolgten Ehe- schließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bis- herigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Jnlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist. Vierter Abschnitt. Beurkundung der Stcrbcfälle. 8. 12. Bei SterbefLllen von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht cs hinsichtlich der Art und Weise der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen. Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeainte zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Jnlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. 8- 13. Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. Diese Anzeige soll außer den im 8- 59. des Gesetzes aufgeführten Angaben einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist — unter Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstor- benen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist. 8. 14. Die Anzeige der Sterbefälle geschieht: a. hinsichtlich derjenigen Militairpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Kom- mandeur oder Vorstand der Behörde; p. hinsichtlich derjenigen Militairpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den Regi- ments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils. 1* 1879. (Verordn, v. 20. Januar. — Gesetz v. 27. Januar.) 3 Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich aus die Sterbefälle sämmtlicher im 8. 2. dieser Verordnung genannten Militairpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter vorhanden ist. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8- 15. Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene Verhältnisse (8. 59. Absatz 2. des Gesetzes) später bekannt geworden sind, oder weil nach späterer dienstlicher Ermittelung die ftühere Anzeige als dem Sachverhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten nachträglich Anzeige zu erstatten. _ Diese Anzeige ist von dein Standesbeamten der Aufsichtsbehörde behufs Veranlassung der Be- richtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen. 8- 16. Sobald die Militairpersonen in ihr Standquartier zurückgekchrt sind, oder nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 8- 11. Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen festsetzt, bleiben für die sonstigen Verrichtungen der Standesbeaniten in Bezug auf Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 1998. Gesetz, betreffend die Verpfändung von Kauffahrteischiffen in der Provinz Hannover. Vom 27. Januar 1879. [®. S. 1879 Nr. 8587. S. 9.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. k. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Provinz Hannover, was folgt: 8-1. In Betreff der Verpsändung von Kauffahrteischiffen treten an die Stelle der 88- 302. ms 307., 3tZ. Thxji p. Niel 2y. be8 Allgemeinen Landrechts, des 8-31- des Hannoverschen Ein- führungsgesetzes vom 5. Oktober. 1864 zum Handelsgesetzbuchs, des ß. 2. Nr. 3. und 8. 11. des Hannoverschen Gesetzes vom 14. Dezember 1864 über das Pfandrecht, des 8- 49. Absatz 4. des Gesetzes vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, sowie des im Lande Hadeln geltenden Rechtes die Vorschriften der 88. 1., 2., 3. des Artikels 59. des Einsührnngs- gesetzes zum Handelsgesetzbuche voin 24. Juni 1861. 8. 2. Der ersten Verpfändung eines Kauffahrteischiffs, welches vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Schiffsregister eingetragen ist, muß ein Aufgebot zur Anmeldung früherer Ver- pfändungen vorangehen. _ Auf das Aufgebotsverfahren finden die Vorschriften über das Aufgebotsverfahren im Fall der Veräußerung von Kauffahrteischiffen Anwendung. Zuständig ist das Amtsgericht, welches das Schiffsregister führt. Der Gläubiger, welcher die Anmeldung unterläßt, verliert sein Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern, welche in das Schiffsregister eingetragen werden. Die Eintragung der angemeldeten Verpfändungen in das Schiffsregister erfolgt nach der dem bisherigen Recht entsprechenden Rangordnung. Eine angemeldete Verpfändung ist, wenn der Eintragung widersprochen oder die Railgordnung bestritten wird, in dem Schiffsregister vorzninerken, sofern die Entstehung des Pfandrechts glaub- haft gemacht ist. Die Eintragungen und Vormerkungen sind auf den Certifikat zu vermerken. Die Verhandlungen sind kosten- und stempelfrei. 8. 3. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 27. Januar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 4 1878. (Verordn, v. 27. Januar. — Gesetz v. 29. Januar.) 1999. Verordnung, betreffend die Umzngskoste» der Mitglieder der Landgendarincric. Vom 27. Januar 1879. sG. S. 1879 Nr. 8596. S. 22.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. re. verordnen, auf Grund des 8. 11. des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetzsammlung S. 15.), was folgt: 8. 1. Die Mitglieder der Landgendarmerie Umzngskosten nach folgenden Sätzen: erhalten bei Versetzungen eine Vergütung für A. Beim Umzuge mit Familie: auf allgemeine auf Transportkosten Kosten für je 10 Kilometer 1) Brigadiers .. 1000 Mark 20 Mark 2) Stabsoffiziere in Distriktsoffizier-Stellen .. 500 - 10 - 3) Hauptlcute .. 300 - 8 - 4) Lieutenants .. 200 - 6 - 5) Oberwachtmeister und Gendarmen.. .. 100 - 4 - 8. Beim Umzüge ohne Familie: 1) Offiziere der vorstehend zu 1. bis 3. bezeichneten Klassen die Hälfte der unter A. an- gegebenen bezüglichen Sätze, 2) Lieutenants ein Aversum und zwar ans eine Entfernung bis einschließlich 350 Kilometer von 40 Mark, auf größere Entfernungen von 60 Mark, 3) Oberwachtmcister und Gendarmen die Hälfte der unter A 5. angegebenen Sätze. Charaktererhöhnngcn bleiben hierbei ohne Einfluß. §. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Februar 1877, betreffend die Umzugskosten der Staats- beamten (Gesetzsammlung S. 15.), auch auf die Umzngskosten der Mitglieder der Landgendarmerie Anwendung. Berlin, den 27. Januar 1879. (L. 8.) Wilhelm. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Hobrecht. 2990. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staatsschnldenwcscns und Bildung einer Staatsschulden-Kommission, vom 24. Februar 1850 (Gcsetz-Samml. S. 57). Vom 29. Januar 1879. sG. S. 1879 Nr. 8588. S. 10.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Z. 1. Die §§. 9. und 13. des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission vom 24. Februar 1850 (Gesetzsammlung S. 57.) werden dahin abgeändcrt, daß die Vereidigung des Direktors und der Mitglieder der Haupt- verwaltung der Staatsschulden, sowie die Verpflichtung des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer als Mitglied der Staatsschuldenkommission in öffentlicher Sitzung des Oberverwaltungsgerichts erfolgt. 8. 2. Dieses Gesetz tritt gleichzeitige mit dem Ausfllhrnngsgesetz zum Deutschen Gerichts- verfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Gesetzsammlung S. 230.) in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königliche» Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 29. Januar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. 2991. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bcstimmnngcn des Gesetzes vom 28. Mai 1£}73 über das Grundbnchwescn in der Provinz Hannover, mit Aus- schluß des Jadcgcbictes. Vom 29. Januar 1879. sG. S. 1879 Nr. 8589. S. 11.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Art. I. Die 88. 32., 35. des Gesetzes vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, mit Ausschluß des Jadegebietes, werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmnngen ersetzt: 5 1879, (Gesetz v. 29. Januar. — Gesetz v. 31. Januar.) dak itnÜf' ®'C bereits nach den §§. 26., 27. vorgeladenen Personen, welche vermeinen, meinen >!?n.,einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver- eine t"1” °-n bem Grundstücke ein, die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht, oder Reckte °t.etr trS™b welche andere der Eintragung in dem Grundbuche bedürfende dingliche im tz g-, ^. "h ^ben ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche mit dein vas Tage beginnt, bei dem Amtsgerichte anzumelden, lieber die Anmeldung hat o Gericht dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. mitt-n,„oO' ,®0öalb die nach den 88. 26., 27. zu veranlassenden Veruehmnngen und Er- miiiiü- - IUr. Bezirk eines Amtsgerichts im Wesentlichen beendigt sind, bestimmt der Jnstiz- die iL s m emc ’n .ker Gesetzsammlung zu veröffentlichende Verfügung den Tag, an welchem rrvv'sH • ^geschriebene Ausschlußfrist für diesen Bezirk beginnen soll, werb-n i. e9mi} der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amtsgerichtsbezirks angeordnet 1870 kJ0'*111 binen oder mehrere der im ß. 1. der Grundbnchordnung vom 5. Mai Wesentlichen be^ir^t^d UU^ denselben die Vernehmungen und Ermittelungen im 8- der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amtsgericht den Inhalt der 'w'ei a ,' 'r>nerhalb der Ausschlnßfrist von vier zu vier Wochen durch das Amtsblatt und durch Be-irka>tungen, von denen mindestens eine in der Provinz Hannover erscheint, mit Angabe des bekannt''u^mach^b" die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, an welchem diese Frist endigt, Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetze in Kraft, undtich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. gegeben Berlin, den 29. Januar 1879. (L. S.) Wilhelm. ®rat zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. ^092. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Griindbuchwcsen und die Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 31. Januar 1879. [®. S. 1879 Nr. 8590. S. 12.] 6er s ®3’r Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen:c. re. r”len wit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: und - ’e §§• 11-, 12., 14. des Gesetzes vom 27. Mai 1873 über das Gruudbuchwesen den .'-dländung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein werden durch nachstehende, lsherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt, lau? E' - ° Eintragung des Eigenthümers erfolgt in den Fällen der §§. 9., 10. nach Ab- cv-,'j et nn §. 12. vorgeschriebenen Frist, falls nicht entgegenstehende Ansprüche angemeldet sind. >51 letzteres geschehen, so kommt die Bestimmung des §. 16. zur Anwendung, ibn d' Die nicht bereits nach den 8s. 5., 6. vorgeladenen Personen, welche vermeinen, daß daü n"" einem Grundstücke das Eigenthnm zustehe, sowie diejenigen Personen, welche vermeinen, tzuv fa"an einem Grundstücke ein die Verfügung über dasselbe beschränkendes "Recht, oder eine -uff h' 0^er irgend welche andere, der Eintragung in dem Grundbuch bedürfende dingliche Rechte erw-a >hre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche mit dem im 8. 14. ahnten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht anzuinelden. , ~et Anmeldung bedars es nicht bei denjenigen Eigenthumsbeschränkungen, dinglichen Rechten vr t ?"b°^beken, welche in gesetzlich nach Grundstücken angelegten Protokollbüchern ("Realfolien) p v okollwt oder von dem Eigenthümer gemäß dem 8- 6. Nr. 4. angezeigt sind, für ti' • ^°bald die nach den 88. 5. ff. zu veranlassenden Vernehmungen und Ermittelungen eine' ej’r1 eines Amtsgerichts im Wesentlichen beendigt sind, bestimmt der Justizminister durch h VI - 5 Gesetzsammlung zu veröffentlichende Verfügung den Tag, an welchem die im 8. 12. a, geschriebene Ausschlußfrist für diesen Bezirk beginnen soll. Die außerhalb des Bezirks des P^enchts in Kiel belegenen Grundstücke, für welche das Grundbuch von diesem Amtsgericht ■ Wien ist, gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmung als zum Bezirke des Amtsgerichts m Kiel gehörig. Der Beginn der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amtsgerichtsbezirks angcordnet 1879 <( ’°-r"Crn Theil einen oder mehrere der im 8. 1. der Grundbuchordnnng vom 5. Mai J?, bezeichneten Bezirke umfaßt und für denselben die Vernehnmngen und Ermittelungen im -wesentlichen beendigt sind. Nachdem der Beginn der Ausschlußsrist angeordnet ist, hat das Amtsgericht den Inhalt der k('1“-> 13. innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen durch das Amtsblatt, das Kreis- r und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provinz Schleswig-Holstein erscheint, 6 1878. (Gesetz v. 31. Januar. — Gesetz v. 1. Februar.) mit Angabe des Bezirks, für welchen die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, au welchem diese Frist endigt, bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind diejenigen Bezirke nainhaft zu machen, in welchen die im §. 12. Absatz 2. erwähnten Protokollate der Anmeldung nicht bedürfen. Art. II. Hinter §. 28. des im Artikel I. bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 wird der folgende neue Z. 28a. eingestellt: Diejenigen, welche während der im §. 12. vorgeschriebenen Ausschlußfrist, oder nach Ablauf derselben vor dem im §. 28. bezeichneten Tage, das Eigenthnni oder ein in das Grundbuch einzutragendes dingliches Recht erworben haben, müssen dasselbe, falls die An- meldung nicht bereits früher erfolgt ist, bei Vermeidung des im §. 13. vorgeschriebeneu Rechtsnachtheils binnen einer vierzehntägigen Frist, deren Lauf mit dem im 8- 28. be- stiinmten Tage beginnt, bei dem Amtsgerichte anmelden. Art. HI. Der §. 36. des im Artikel I. .bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 wird da- hin deklarirt, daß die Bestimmung dieses Paragraphen nicht zu beziehen ist auf die bei Bestellung einer Hypothek an einem ländlichen Grundstücke vereinbarte Erstreckung dieser Hypothek auf das bewegliche Zubehör, welches nach Errichtung des Grundbuches für die darin eingetragene Hypothek haftet — ofr. §. 38. des Gesetzes vom 27. Mai 1873. Art. IV. Der tz. 37. des im Artikel I. bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 wird da- hin deklarirt, daß die in demselben erwähnten vertragsmäßigen Verpfändungen eines ganzen Ver- mögens einen Anspruch auf Eintragung im Grundbuche gewähren, wenn für dieselben durch Pro- tokollirung in den Schuld- und Pfandprotokollen nach dem bisherigen Recht ein protokollirtes Pfandrecht an den betreffenden Grundstücken entstanden ist. Art. V. Die Artikel I., II. dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- verfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. Januar 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2003. Gesetz, betreffend die Allscinandcrsctzniigsbehördcn und das Auseinander- setzungsverfahren im Kreise Hcrzogthnm Lanenburg. Vom 1. Februar 1879. (G.S. 1879 Nr. 8591. S. 14.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. k. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Kreis Herzog- thnm Lanenburg, was folgt: §. 1. Die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Umwandlung des Meier-Erbzins und Erbpachtsverhältnisses in Eigenthnni und die Ablösung der daraus herrührenden Leistungen, vom 14. August 1872 und des dazu erlassenen Ergänzungsgesetzes vom 7. Dezember 1874 jOsfizielles Wochenblatt für 1872 S. 247. und für 1874 S. 322.), sowie die Ablösung der aus dem Lehns- verhältnisse entspringenden Berechtigungen nach 88- 2—7. des Gesetzes vom 8. März 1876, be- treffend die Auflösung des Lehnsverbandes im Herzogthnm Lanenburg (Offizielles Wochenblatt S. 69.), wird der Regierung zu Schleswig als Auseinandersetzungsbehörde übertragen. Die bei Ausführung dieser Gesetze entstehenden Streitigkeiten werden _ in erster Instanz von dem bei der Regierung in Schleswig bestehenden Sprnchkollegium für landwirthschaftliche Angelegen- heiten, in zweiter Instanz von dem Revisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin entschieden. 8. 2. In'Ansehung des Verfahrens, sowie des Kostenwesens finden bei der Ausführung der ini §. I. genannten Gesetze dieselben Vorschriften Anwendung, welche für Reallastenablösungen in dem übrigen Theile der Provinz Schleswig-Holstein gelten. Das Gesetz über das Kostenwesen in Anseinandersetznngssachen vom 24. Juni 1875 (Gesetz- sammlung S. 395.) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß, wenn und soweit die Abfindung in Land erfolgt, die Pauschsätze nach §. 2. Nr. 2b., andernfalls aber die Pauschsätze nach tz. 2. Nr. 1. zu zahlen sind. 8. 3. Für die Vermittelung der Rentenbank bleibt das Gesetz vom 18. Mai 1874, betreffend die Errichtung einer Rentenbank für das Herzogthum Lanenburg (Offizielles Wochenblatt S. 105.), maßgebend. 8- 4. Wird die Frage streitig, ob eine auf einem Grundstücke hastende Abgabe eine Grund- abgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden mußte, so tritt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde für diese Frage ein. Sind die darüber obwaltenden Streitigkeiten nicht gütlich zu beseitigen, so überreicht die Re- gierung zu Schleswig als Auseinandersetzungsbehörde die spruchreif instruirten. Verhandlungen mit ihrem Gutachten dem Revisionskollegium für Landeskultursachen zur Entscheidung. 1878. (Gesetz v. 1. Februar. — Gesetz v. 3. Februar.) 7 Gegen den Ausspruch des Revisionskollegiums für Landeskultursacheu findet weder ein ordent- liches noch ein außerordentliches Rechtsmittel statt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Biilow. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. 2004, Gesetz, betreffend die Ablösung der durch Staatsbertrag von, 9. April 1876 auf den Preußischen Fiskus iibergegaiigcncn Gefälle. Vom 2. Februar 1879. (G.S. 1879 Nr. 8592. S. 16.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: §• 1. Die Bestimmung im 8. 2. Nr. 5. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Real- lasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vor- mals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom 23. Juli 1876 (Gesetz-Sammlung S. 3o7.) wird aufgehoben. Die in dieser Bestimmung bezeichneten Gefälle unterliegen den Vorschriften des erwähnten Gesetzes. Die Ablösung ersolgt nach ß. 22. desselben. §. 2. Die Absendung erfolgt gemäß Absatz 3. und 4. des ß. 22. des Gesetzes vom 23. Jul, 1876, wenn die von Einen, Verpflichteten zu entrichtenden Zinsbeträge zusamnicn über 3 Mart betragen und der Verpflichtete sich nicht vor dem Abschlüsse des Rezesses zur Kapitalszahlnng bereit erklärt... Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Gras zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. -fr 2005. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkcit der aus Rußland kommenden Reisende». Vom 2. Februar 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1280. S. 9.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ,c. >c verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9. des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 33.), was folgt:. §. 1. Vom 10. dieses Monats ab bis auf Weiteres ,st l-der^Reisende.welche'.ans Rußland kommt, verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher am Tage des Austritts desR! send, aus dem russischen Staatsgebiete oder an einem der beiden vorhergehenden Tage von de^deutsche Botschaft in St. Petersburg oder von einer deutschen Konsularbehorde in Rußland visirt worden ist. 8. 2. Zur Erlangung dieser Visirung ist der glaubhafte Nachweis zu fuhren, daß. der Paß- inhaber sich innerhalb der letzten 20 Tage in feinem von der Pest ergriffenen oder dcrselten ver ölftata Enttitt «tat di, iw»»» »*(8 »«-»»«- tat tat -'i... derlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen. , ,.. cy„r,p,.( Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1879. (L 8) Wilhelm. ''' Otto Graf zu Stolberg. 2000. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bcstimmungcil des Gesetzes vom 30. Mai 1873 über das Grundbuchwcsen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrcnbreitstci» und des Gesetzes vom 23. März 1873 über das Grundbuch- wesen im Jadcgebiete. Vom 3. Februar 1879. sG. S. 1879 Nr. 8593. S. 17.] Her k Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. rordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8 1878 (Gesetz v. 3. Februar. — Gesetz v. 19. Februar.) In dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 30. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des Gesetzes vom 23. März 1873 über das Grund- buchwesen im Jadegebiete werden die 88. 52., 74., 99. der Grundbuchorduung vom 5. Mai 1872, soweit sie sich auf Familienfideikommisse beziehen, durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Eintragung der Fainilienfideikommißeigenschaft erfolgt auf den Antrag des Eigenthümers oder eines Nachfolgeberechtigten, sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschaft entstanden ist. Familienfideikommißnachfolger sind als Eigenthllmer einzutragen, wenn sie ihr Nachfolgerecht durch eine Erbbescheinigung des zuständigen Richters Nachweisen. Die Löschung der Familienfideikommißeigenschaft erfolgt auf den Antrag des Eigenthümers, sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschaft erloschen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 3. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. ^ 2807. Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Rcichsgrenze. Vom 3. Februar 1879. <, sR. G. Bl. 1879 Nr. 1281. S. 10.] Auf Grund der mir im 8- 4. der Verordnung vom 2. d. M., betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. S. 9.), und im 8- 2. Absatz 2. der Ver- ordnung vom 29. v. M., betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland (Reichs-Gesetzblatt S. 3.), ertheilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch: 1) Reisende, welche aus Rußland kommen, sind zum Eintritt über die Rcichsgrenze nur dann zuzulassen, wenn sie sich durch Pässe answeisen, welche der Vorschrift des 8. 1. der Ver- ordnung vom 2. d. M. vollständig entsprechen. 2) Das Reisegeräth derjenigen Reisenden, welche hiernach zum Eintritt über die Reichsgrenze zwar zuzulassen sind, welche jedoch einem von der Pest ergriffenen oder derselben verdächtigen Gouvernement Rußlands durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, sind beim Eintritt über die Reichsgrenze vor Gestattung der Weiterreise einer Desinfektion zu unterwerfen. Von der Kleidung, welche solche Reisende an sich tragen, sind mindestens die Oberkleider gleichfalls zu desinfiziren. 3) Die Desinfektion (2.) hat mittels gasförmiger schwefliger Säure in der Weise zu ge- schehen, daß die zu desinfizirenden Gegenstände mindestens sechs Stunden hindurch in geschlossenem Raume den unmittelbaren Einwirkungen der schwefligen Säure ausgesetzt und dabei mindestens fünfzehn Gramm Schwefel auf den Kubikmeter lichten Raum ver- brannt werden. Berlin, den 3. Februar 1879. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Otto Graf zu Stolberg. 2008. Gesetz, betreffend eine Znsatzbcstimmung zu den Artikeln 86. und 87. der Ver- fassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 19. Februar 1879. sG. S. 1879 Nr. 8594. S. 18.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. :c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Hinter den Artikel 87. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 wird folgender Arükel 87a. eingestellt: Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 86. und des ersten Absatzes im Artikel 87. zulässig. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 19. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. r\ f m ft rt rt m CS it f o rt 1t v rt STI? rt ft ft rt rh 1879. (Gesetz v. 22. Februar.) 9 2009. Gesetz, betreffend die Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke in der Provinz Hannover. Vom 22. Februar 1879. sG.S. 1879 Nr. 8595. S. 19.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. -c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, sür das Gebiet der Pro- vinz Hannover, was folgt: _ §. 1. Die Radfelgenbeschläge aller bespannten Fuhrwerke, welche aus den Chausseen, kunst- mäßig ausgebauten Landstraßen oder Gemeindewegen der Provinz Hannover zum Transport von Personen oder Sachen benutzt werden, desgleichen aller auf den genannten Straßen aus Rädern sich bewegenden Maschinen dürfen in ihrer Breite weder ausgerundet (konkav) noch in neuem Zu- stande abgerundet (konvex), müssen vielmehr in der Oberstäche eben und so befestigt sein, daß Nägel, Stifte, Schrauben rc. über dieselbe nicht hervorstehen. 8. 2. Die Breite der Radfelgenbeschläge soll bei allen im 8. 1. genannten Fuhrwerken und Maschinen mindestens 5 Centimeter betragen. Ausgenommen hiervon sind solche Fuhrwerke, deren Gewicht unter Hinzurechnung des Gewichts der Ladung (Personen und Sachen) 800 Kilogramm nicht überschreitet. 8. 3. Beträgt das Ladungsgewicht der im 8- 1. genannten Fuhrwerke, beziehungsweise das Gewicht der daselbst genannten Maschinen 2000 bis 3000 Kilogramm ausschließlich, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 7 Centimeter, „„. , „ 3000 - 5000 - ausschließlich, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 11 Centimeter, , _ , 5000 Kilogramm und mehr, so sollen die Radfelgenbeschläge mmdestens Io Centimeter breit sein. 8. 4. Ladungsgewichte von mehr als 7500 Kilogramm oder Maschinen von einem Gesammt- gewichte von mehr als 10,000 Kilograinm dürfen auf den Chausseen und Landstraßen nicht ohne Genehmigung der betreffenden ständischen Wegebau-Inspektionen, ans Gemeindewegen nicht ohne Genehmigung der betreffenden Gemeindevorstäude und nur unter Einhaltung der von denselben nach Maßgabe der Umstände des einzelnen Falles zu stellenden Bedingungen transportirt werden. 8. 5. Die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften über die Beschaffenheit des äußeren Rad- kranzes finden auch auf eiserne Räder Anwendung. 8- 6. Für zweirädrige Fuhrwerke ist bei den in den 88- 3. und 4. bezeichneten Breiten der Radselgenbeschläge als höchstes Laduugsgewicht nur die Hälste der angegebenen Gewichtssätze gestattet. 8. 7. Durch Beschluß des provinzialständischen Berwaltungsausschusses können die Bestim- mungen der 88. 2. bis einschließlich 6. für einzelne Chausseen oder Landstraßen oder Strecken von solchen, sei es allgemein, sei es sür bestimmte Arten von Fuhrwerken, zeitweise oder dauernd außer Anwendung gesetzt werden. , Zu einer gleichen Maßregel sind die Konimunal-Anssichtsbehördeii bezüglich der Gememdewege, mit Zustimmung der zur Unterhaltung verpflichteten Gemeinden, befugt. _ Auch können Ausnahmen von den Vorschriften des 8. 3. von den ständischen Wegebau-Zn- spektionen beziehungsweise den Gemeindevorständen in einzelnen Fällen aus den vor dem Begum des Transportes gestellten Antrag gestattet werden, wenn es sich um die Fortschaffung solcher Lasten handelt, welche, wie Maschinen, Steinblöcke, Baumstämme:c., wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen des Zweckes, zu dem sie bestimmt sind, ungetheilt fortgeschafft werden müssen. Gegen die Anordnungen der ständischen Wegebau-Inspektionen beziehungsweise der Gemeinde- Vorstände ist die Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde zulässig. 8. 8. Die Führer der in den 88. 2. bis einschließlich 6. bezeichneten Fuhrwerke und Ma- schinen sind verpflichtet, den mit der Beaufsichtigung der Chausseen, Landstraßen oder Gememdewege betrauten provinzialständischen Wegeverbands-und Gemeindebeamten, sowie den Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung beziehungsweise der Maschinen anzugeben und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen Nachweis nicht führen, so sind sie ver- pflichtet, in Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk -c. bis zu dem nächsten in der Richtung ihrer Reise liegenden Orte zu fahren, an welchem die Ermittelung des Gewichts erfolgen kann, und dort die Ermittelung vornehmen zu lassen.. , „ Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts sestgestellt, so fallen die Kosten der Er- mittelung den, Führer zur Last. Die durch die Ausmittelung des Gewichts entstehenden Kosten sind vorläufig von derjenigen Verwaltung (Provinzialverband/ Wegeverband, Gemeinde) zu tragen, auf deren Straße das Fuhrwerk angehalten ist. Gegen die Verwaltung steht dem Führer wegen des durch die.Ermittelung verursachten Ausents Halts ein Entschädigungsanspruch in keinem Falle zu. 8. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88. 1. bis einschließlich 8. werden mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 10 1879. (Gesetz v. 22. Februar. — Gesetz v. 26. Februar.) Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks rc. verurtheilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Vernrtheilten die Eigenthümer des Fuhrwerks rc. und der Bespannung als solidarisch haftbar zu erklären. Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. §. 10. Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortgesetzter Zuwiderhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die Reise über den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den vorschriftswidrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen Ladung zu be- seitigen, ohne eine solche Aenderung fortgesetzt hat. 8. 11. Die ans Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten Geldstrafen fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur Halste in die Kasse derjenigen Verwaltungen (Provinzialverband, Wegeverband, Gemeinde), auf deren Straße der Zuwiderhandelnde betroffen ist. 8. 12. Auf die Fuhrwerke der Militair- und der Reichspostverwaltung finden die Vor- schriften dieses Gesetzes nicht Anwendung. 8- 13. Die Vorschriften der 88- 24. bis einschließlich 28. des Hannoverschen Gesetzes über die Wegegeldshebnng, den Gebrauch der Chausseen und die Wegepolizei voin 4. Dezember 1834 werden aufgehoben. 8- 14. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1879 in Kraft. Für Fuhrwerke, welche vor dem 1. April 1879 in Gebrauch genommen sind, treten mit dem genannten Tage nur die Vorschriften über die ebene Beschaffenheit der Radfelgenbeschläge (8. 1.) und über Ladungstransporte von mehr als 7500 beziehungsweise 3750 Kilogramm (88- 4. und 6.), alle übrigen Vorschriften mit dem I. April 1884 in Kraft. Werden solche Fuhrwerke nach dem 1. April 1879 mit neuen Rädern versehen, so unterliegen sie von da ab sämmtlichen Vorschriften des Gesetzes. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 22. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2010. Gesetz, betreffend die richterlichen Mitglieder der Grnndsteuer-Entschädigungs- Kommission. Vom 23. Februar 1870. (G. S. 1879 Nr. 8602. S. 93.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Die in Gemäßheit des 8- 19. Nr. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung (Gesetz- sammlung S. 327), und des 8. 1. des Gesetzes vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen-Nassau (Gesetzsammlung S. 85.), zu Mitgliedern der Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission berufenen Mitglieder des Obertribunals können nach der Aufhebung des letzteren, sofern sie in einem Richteramte anderweit angestellt werden, auf die Dauer desselben zu Mitgliedern dieser Kommission ernannt werden. Im Uebrigen werden die fünf richterlichen Mitglieder der Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission nach Aufhebung des Obertribunals aus den Mitgliedern der Oberlandesgerichte zu Berlin, Cassel, Celle, Frankfurt a. M. und Kiel ernannt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Februar 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Lconhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenbnrg. Maybach. Hobrecht. 2011. Gesetz, betreffend die Abänderung der Wcgcgesctzgebung für die Provinz Schleswig-Holstein »nd die Herbeiführung eines Ausgleichs in der Wege- banpflicht zwischen den Herzogthiimcrn Schleswig und Holstein. Vom 26. Fe- bruar 1879. (G. S. 1879 Nr. 8603. S. 94.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köing von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustiminung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 1879. (Gesetz v. 26. Februar.) 11 Abänderung des Netzes der Haupt- und der Nebenlandstraßen. 8. 1. Die auf Grund der Wegeverordnung für Schleswig-Holstein vom 1. März 1842 (Chronologische Sammlung der Verordnungen 1842, S. 191. ff.), sowie des Patents vom 27. Dezember 1865, betreffend verschiedene Abändenmgen der Vorschriften der Wegeverordnung über die Instand- setzung und Unterhaltung der Nebenlandstraßen und die Beaufsichtigung der Nebenwege (Ver- ordnungsblatt für das Herzogthum Holstein 1866, S. 1. ff.), festgestellten Verzeichnisse der Hanpt- und der Nebcnlandstraßen sind von dem Provinziallandtage einer allgemeinen Revision zu unter- werfen und können durch Beschluß desselben unter Genehmigung der Ressortminister bei Gelegen- heil dieser Revision, sowie bei demnächst eintretendem Bedürfnisse, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen abgeändert und ergänzt werden. 8. 2. Soll nach dem Beschlüsse des Provinziallandtages eine Hauptlandstraße in die Klasse der Nebenlandstraßen oder der Nebenwege, oder eine Nebenlandstraße in die Klasse der Nebenwege, oder endlich ein Nebenweg in die Klasse der Nebenlandstraßen versetzt werden, so sind vor Er- theilung der Genehmigung die betheiligten Kreistage darüber zu hören. 8. 3. Die Genehmigung des Beschlusses, durch welchen eine ausgebaute Hauptlandstraße in die Klasse der Nebenlandstraßen oder der Nebenwege oder eine ansgebaute Nebenlandstraße in die Klasse der Nebenwege versetzt werden soll, kann davon abhängig gemacht werden, daß Demjenigen, auf welchen die Unterhaltungspflicht übergeht, dafür von dem bisherigen Unterhaltungsverpflichteten eine entsprechende Entschädigung gewährt werde. Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Haupt- nnd der Nebenlandstraßen. §■ 4. Die Hauptlandstraßen sind von dem Provinzialverbande auszubauen und zu unterhalten. 8. 5. Die sämmtlicheu noch nicht ausgebanten Nebenlandstraßen sind von den Kreisen auszubauen. Bei dem Ausbau der in den bisherigen Verzeichnissen der Nebenlandstraßen enthaltenen und nach dem Beschlüsse des Provinziallandtages darin verbleibenden Straßen sind die Kreisangehörigen derjenigen Kreistheile, welche zu den seither verpflichteten Wegeverbänden — den Wegedistrikten und den Wegekoinmünen — gehören, mit einer Quote der- veranschlagten Bausumme im Voraus ,u belasten. Die Quote dieser Vorausbelastung ist durch Beschluß des Kreistages unter Berück- sichtigung der bisherigen Bau- und Unterhaltnngspflicht festzustellen und kann nach dem Beschlüsse des Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden. Beschwerden über solche Beschlüsse sind innerhalb einer präklusivischen Frist von achtundzwanzig Tage» bei dem Landrathe anzubringen und von dem Oberpräsidenten nach Anhörung des ständischen Verwaltniigsausschusscs zu entscheiden. Sämmtliche Nebenlandstraßen, und zwar sowohl die bereits ausgebauten, als die in Holge dieses Gesetzes erst anszubauenden, sind, insofern die Verpflichtung zu deren llnterhaltnng nicht dem Provinzialverbande obliegt oder nach Maßgabe des 8- 11- dieses Gesetzes von demselben über- nommen wird, von den Kreisen zu unterhalten. Für die noch ausznbauenden Nebenlandstraßen tritt diese Unterhaltnngspflicht erst mit dem vollendeten Ausbau ein. Aufhebung der Wegedistrikte. 8. 6. Die bisherigen Wegedistrikte bleiben nur so lange, als die« zur Abwickelung ihrer Privatrechtlichen Verbindlichkeiten erforderlich ist, und lediglich zu diesem Zwecke bestehen, und werden, sobald die Abwickelung erfolgt ist, durch die Bezirksregierung aufgelöst. Die Auflösung der einzelnen Wegedistrikte ist durch das Aintsblatt bekannt zu machen. Art und Weise des Ausbaues und der Unterhaltung der Haupt- und der Nebenlandstraßen. 8. 7. Betreffs des Ausbaues und der Unterhaltung der Hauptlandstraßen verbleibt cs bis aus Weiteres bei den bisherigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Die Nebenlandstraßen, gleichviel ob deren Unterhaltung auf die Provinz oder aus die Kreise übergeht, sind entweder als Kies- oder als gewöhnliche Pflasterstraßen, oder kunstmäßig und Zwar als Klinkerstraßen, Straßen mit chausseemäßigem Pflaster, Steinschlag- oder Grandchansseen auszubanen. Welche Herstellungsart zu wählen, ist für jeden einzelnen Bau, für welchen eine Unterstützung des Provinzialverbandes in Anspruch genommen wird, von der Vertretung der Kreise mit den Brganen der Provinzialverwaltung zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande und müssen die Kreise deshalb auf die Unterstützung verzichten, oder ist eine solche von ihnen überhaupt nicht in Anspruch genommen, so entscheidet die Bezirksregierung über die Herstellungsart. Die Unterhaltung der ausgebauten Nebenlandstraßen erfolgt bis auf Weiteres nach den bis- herigen Bestimmungen. 8. 8. Für den Ausbau der Hauptlandstraßen, sowie für die Unterhaltung derselben und der Nebenlandstraßen, deren Unterhaltnng nach vollendetem Ausbau auf den Provinzialverband über- geht, können von dem Provinziallandtage neue allgemeine Normativbestimmungen beschlossen werden. 12 1879. (Gesetz v. 26. Februar.) Ebenso können die Kreistage solche Bestimmungen für den ihnen obliegenden Ausbau der Nebenlandstraßen und die Unterhaltung derselben beschließen. In beiden Fällen unterliegen die Beschlüsse der Genehmigung des Ressortministers. Bor Er- theilung der Genehmigung der Beschlüsse der Kreistage ist der ständische Verwaltungsausschuß über dieselben zu hören. Aufbringung der Kosten des Baues und der Unterhaltung der Haupt- und der Nebenlandstraßen. §. 9. Ueber die Art der Aufbringung der Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straßen beschließen beziehungsweise der Provinziallandtag und die Kreistage in gleicher Weise, wie über die Aufbringung der sonstigen Provinzial- bezw. Kreislasten. Vorschriften über die Erhaltung der Nebenlandstraßen und den Verkehr ans denselben. 8. 10. Auf die ausgebauten Nebenlandstraßen finden die zum Schutze und zur Erhaltung der Hauptlandstraßen, sowie zur Regelung des Verkehrs ans denselben bestimmten gesetzlichen Vor- schriften bis auf Weiteres Anwendung. Ausgleich zwischen Schleswig und Holstein. 8. 11. Behufs Ausgleichung der zwischen dem Herzogthum Schleswig und dem Herzogthum Holstein bestehenden Ungleichheit der Wegebaupflicht beschließt der Provinziallandtag: 1) welche Nebenlandstraßen nach ordnungsmäßigem Ausbau derselben von dem Provinzial- verbande zu übernehmen sind und welche Vergütungen den Wegeverbänden, insbesondere für die abgegebenen Klinkerstraßen und die Brückenbauten, zu gewähren finb; 2) über die weitere Erhebung des bisher ausschließlich von dem Herzogthum Holstein aufzu- bringenden Landesbeitrages zur Unterhaltung der Provinzialchausseen und der aus den Provinzialverband übergegangenen Nebenlandstraßen, bezw. über die Heranziehung des Herzogthums Schleswig zu demselben. Die Beschlüsse unterliegen der Genehinigung der Ressortminister. Aufhebung des Patents vom 27. Dezember 1865. Z. 12. Das Patent vom 27. Dezember 1865 (Verordnungsblatt für das Herzogthum Hol- stein 1866 S. 1. fs.) wird mit der aus der Bestimmung des tz. 11. Nr. 2. sich ergebenden Maß- gabe aufgehoben. Es behält jedoch bei dem Verzeichniß der Nebenlandstraßen im Herzogthum Holstein bis zur Abänderung desselben (8. 1.) sein Bewenden. Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege, Aufbringung der Kosten derselben, sowie Beaufsichtigung der Nebenwege. 8. 13. Die städtischen oder ländlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke bilden fortan als solche die zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege und Fußsteige innerhalb ihrer Be- zirke verpflichteten Wegeverbände (Wegekommünen). In den Kreisen Norder- und Süder-Dithmarschen bleiben, bis zu einer anderweitigen Bildung der Gemeindebezirke, die Dorf- und Bauerschaften als Wegekommünen bestehen. Die mehrere ganze Gemeinden bezw. Gutsbezirke, in den Kreisen Norder- nnd Süder-Dith- niarschen Dorf- nnd Bauerschaften umfassenden Verbände zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege bleiben als solche bestehen. Auch können künftig mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke mit Genehmigung der Bezirksregierung für diesen Zweck zu eiirem Verbände zusammentreten. Die Verhältnisse dieser Verbände, insbesondere die Art der Beschlußsagung über gemeinschaftliche An- gelegenheiten, die Vertretung nach außen und die Formen der Verwaltung, sind, soweit die Ver- fassung der bestehenden Gesammtwegeverbände nicht durch statutarische Vorschriften geregelt ist, durch ein zwischen den betheiligten Gemeinden zu vereinbarendes, in Ermangelung einer Vereinbarung nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage zu beschließendes und von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut zu regeln. 8. 14. Die Bestimmungen des 8. 225. der Wegeverordnung vom 1. Mär; 1842 finden fortan auf alle öffentlichen Nebenwege, insbesondere auch auf die nur der Aufsicht der Distriktsobrigkeit und der Lokalwegebeamten unterworfenen Nebenwege — die sogenannten Nebenwege 2. Klasse (8. 228. a. a. O.) — mit folgenden Maßgaben gleichmäßig Anwendung. Wenn innerhalb einer ländlichen Wegekommüne eine neue Vertheilung der Wege erforderlich ist oder von der Kommüne beschlossen wird, so ist dieselbe unter Berücksichtigung des Grundsteuer- reinertrages vorzunehmen, auch ist den Kommünen gestattet, die den einzelnen wegepflichtigen Grund- besitzern obliegenden Wegearbeiten zu übernehmen und die Kosten nach Landbesitz unter Berück- sichtigung des Grundstenerreinertrages zu vertheilen. lieber die Vertheilungsnorm der den Wegekommünen als solchen nach 8. 225. der Wege- perordnung vom 1. März 1842 zufallenden Kosten ist den Gemeinden, bezw. den Vertretern der 13 1879* (Gesetz v. 26. Februar. — Gesetz v. 3. März.) Gesamint-Wegekommüneu gestattet, in gleicher Weise wie über die Ausbringung der svnstigen Ge- meindelasten besondere Beschlüsse zu fassen. Die städtischen Gemeinden beschließen über die Aufbringung der Wegekosten, wie über diejenige der sonstigen Gemeindclasten. §. 15. Bei der Beaufsichtigung der von der Bezirksregierung auf Vorschlag des Landes- direktors zu bezeichnenden und durch das Amtsblatt bekannt zu machenden wichtigeren Nebenwege findet eine Mitwirkung der ständischen Wegebaubeamten nach Maßgabe einer von der Bezirksregie- rung und dem ständischen Verwaltnngsausschnsse unter Genehmigung der Ressortminister zu treffen- den Vereinbarung statt. Auf diese Wege finden die Bestimmungen der §§. 221—227. der Wegeverordnuug vom 1. März 1842 Anwendung, wogegen in Betreff des Baues und der Unterhaltung der übrigen Wege die Vorschriften des 8. 228. a. a. O. maßgebend bleiben. Schlußbestimmung. 8. 16. Die Bestimmungen der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig-Holstein, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgehoben sind oder mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehen, bleiben in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktein Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 26. Februar 1879. (L. 8.) Wilhelm. ®raf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2912. Gesetz, betreffend die Dienstverhältnisse der Gcrichtsschreiber. Vom 3. März 1879. jG.S. 1879 Nr. 8604. S. 99.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Zum Gerichtsschreiber kann nur ernannt werden, wer 1) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt hat oder von derselben für die Friedenszeit endgiltig befreit ist, und 3) eine Prüfung bestanden hat. Referendare sind von Ablegung dieser Prüfung befreit, wenn sie im richterlichen Vorbereitungs- dienste seit mindestens zwei Jahren beschäftigt gewesen sind. 8. 2. Der Prüfinig muß ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen. Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, kann nach sechsmonatiger Beschäftigung im Gerichtsschreiberdienste zur Prüfung zugelassen werden. 8. 3. Die Prüfung wird bei den Oberlandesgerichten oder bei Landgerichten, welche der Justizminister bezeichnet, abgelegt. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob der Be- werber die für sämmtliche Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und des Büreandienstes bei den Staatsanwaltschaften erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit sich erworben hat. 8. 4. Reben den Gerichtsschreibern können Gerichtsschreibergehilfen ernannt werden. Zu Gerichtsschreibergehilfen dürfen nur Personen ernannt werden, welche die Prüfung als Gerichtsschreiber (§. 1.) oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestimmungen über die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Gerichtsschreibergehilfen werden von dem Justiz- minister erlassen. 8. 5. Die Gerichtsschreibergehilfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte befähigt. Zur Ertheilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen, welche sich auf die Rechtskraft der Nrtheile beziehen, sowie zur Wahrnehmung der Geschäfte des Grundbuchführers und der in den 88. 69., 70. Abs. 1. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 bezeichneten Geschäfte, im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur Führung des durch Art. 784. des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen Registers, sollen jedoch nur Diejenigen verwendet werden, welche, abgesehen von der Erledigung der aktiven Dienst- pflicht, die Vorbedingungen für die Anstellung als Gerichtsschreiber erfüllt haben. 8. 6. Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen werden von dem Justizminister ernannt. Derselbe kann die Ernennungsbefugniß den Vorständen der Provinzialjustizbehörden übertragen. 8. 7. Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen werden gegen festes Gehalt auf Lebenszeit angestellt. Die Anstellung der Gerichtsschreibergehilfen kann auch gegen Diäten auf Kündigung erfolgen. 14 1879. (Gesetz v. 3. März. —- Gesetz v. 4. März.) §. 8. Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, auf Verlangen der Justiz- verwaltung gegen eine von derselben festznsetzende Entschädigung 1) die bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hilfskräfte zu stellen und die Bestrei- tung der mit dem Schreibwerk verbundenen fachlichen Kosten zu übernehmen, 2) die erforderlichen Hilfskräfte für die Büreaugeschäfte zu stellen. Die von den Gerichtsschreibern angenommenen Personen gelten als deren Privatgehilfen und sind zur selbstständigen Thätigkeit ii» Gerichtsschreiberdienste nicht befugt. §. 9. Die Vorschriften über die Befähigung zur einstweiligen Wahrnehmung der Gerichts- schreibergeschäfte werden, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 8. Absatz 2. des Gesetzes vom 6. Mai 1869 sowie der nachstehenden Bestimmungen, von dem Justizminister erlassen. Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Gerichtsschreibers durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen. Die Gerichtsschreibergeschäfte dürfen in jedem Falle nur von Personen wahrgenommen werden, welche den allgemeinen Diensteid geleistet haben oder dahin beeidigt sind, daß sie die Pflichten eines Gcrichtsschreibers getreulich erfüllen wollen. 8. 10. Beamte, welche bei den durch das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsver- fassungsgesetze vom 24. April 1878 aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften eine dem Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Büreanbeamten bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Stelle bekleidet haben, können ohne Erfüllung der im §. 1. bezeichneten Erfordernisse zu Gerichts- schreibern ernannt werden. 8. 11. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften die Befähigung zur Bekleidung einer dem Gerichtsschreiberamte entsprechenden Stelle durch Ablegung einer Prüfung oder durch Erklärung der Vorgesetzten Behörde erworben haben, können ohne Erfüllung des im 8- 1. Nr. 3. bezeichneten Erfordernisses zu Ge- richtsschreibern ernannt werden. §. 12. Die Bezeichnung der Stellen, welche im Sinne der 88- 10., II. dem Gerichts- schreiberamte oder dem Amte eines Büreanbeamten bei der Staatsanwaltschaft entsprechen, erfolgt durch den Justizminister. 8- 13. Die Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die bei den aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften vorhandenen Büreanbeamten, welche nicht zu den in den 88. 10-, 11., bezeichneten gehören, ohne Ablegung der im 8- 4. vorgeschriebenen Prüfung zu Ge- richtsschreibergehilfen ernannt werden können, werden von dem Justizminister erlassen. 8. 14. Die 88- 1. bis 3., 9. bis 12. finden auch auf die Dinstverhältnisse der Gerichts- schreiber bei den Gewerbegerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cöln Anwendung. Im klebrigen werden die Dienstverhältnisse derselben von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 8- 15. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von dem Justizminister erlassen. 8. 16. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 3. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2013. Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Vom 4. März 1879. sG. S. 1879 Nr. 8605. S. 102.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. re. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. In Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören zum unbeweglichen Vermögen außer Grundstücken diejenigen Sachen und Rechte, deren Zwangsverkauf nach den bestehenden Vorschriften in dem für den Zwangsverkauf von Grundstücken bestimmten Verfahren erfolgt. Zu der Jmmobiliarmasfe gehören auch diejenigen beweglichen Gegenstände, auf welche das bezüglich eines unbeweglichen Gegenstandes bestehende Pfand- oder Vorzugsrecht kraft Gesetzes sich mit erstreckt. 8. 2. Neben den allgemeinen Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen die nach- stehenden Vorschriften Anwendung. 1879. (Gesetz v. 4. März.) 15 §. 3. Die Vorschriften des §. 755. Abs. 2. und des §. 756. der Deutschen Civilprozeßord- nung finden bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken entsprechende Anwendung. 8. 4. Die Entscheidung über den Antrag, nach Maßgabe des ß. 756. der Deutschen Civil- prozeßordnung ein Gericht zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Der Beschluß ist von Amtswegen zuzustellen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungsgericht bestellt wird, findet nicht statt. 8- 5. Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus anderen als den in den 88. 644., 702. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Titeln bleiben, unbeschadet der Vorschriften des 8. 660. der Deutschen Civilprozeßordnung, in Kraft. §• 6. Die Zulässigkeit der verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimmt sich nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften. Die Zulässigkeit ist jedoch nicht davon abhängig, daß die Zwangsvollstreckung in das beweg- liche Vermögen ohne Erfolg stattgefuudeu hat. 8. 7. Die Ausführung einer angeordneten Maßregel der Zwangsvollstreckung erfolgt nach den >u den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, soweit nicht aus den nachfolgenden 88. 8-21. sich Abweichungen ergeben. §• 8. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, sofern dieselben nach den bisherigen Vorschriften durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, nach den Vorschriften der 88. 161., 175. derselben. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendungen mit der Bezeichnung „Einschreiben" zu versehen. Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben. 8. 9. Die bei der Ausführung einer Vollstreckuugsmaßregel den Gerichten zusteheuden Ent- scheidungen, insbesondere über den bei der Zwangsversteigerung zu ertheilenden Zuschlag, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Die Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen dieselben findet nur sofortige Beschwerde statt. Wird gegen die Ertheilung des Zuschlags rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so dürfen vor Er- ledigung der Beschwerde Eintragungen im Grund- oder Hi-pothekenbuche auf Grund des Zuschlags nur nach Maßgabe des 8- 658. der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgen. Die in den 88- 668., 686—690., 696. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Ein- wendungen und Widersprüche sind nach den Vorschriften dieser Paragraphen zu erledigen. 8- 10. Die Einstellung des Verfahrens wegen der in den 88- 668., 686—690., 696. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Einwendungen und Widersprüche erfolgt nur nach den Vorschriften dieser Paragraphen und der 88- 691., 692. daselbst. In den Fällen der Nr. 4., 5. des 8- 691. erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur auf Grund einer nach den Vorschriften des 8. 688. zu erlassenden Anordnung. Ob die Einstellung der Zwangsversteigerung von eineni bestiinmten Abschnitte des Verfahrens an überhaupt nicht mehr stattfindet, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. 8- 11. Die Vorschriften der 88- 2—5. der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom 14. April 1840 bleiben in Kraft. f 8. 12. Die bisherigen Vorschriften, nach welchen die Zustellung einer verkündeten Entscheidung nicht erforderlich ist, bleiben in Kraft. Insoweit die Zustellung nicht erforderlich ist, beginnt die Nothfrist der sofortigen Beschwerde mit der Verkündung der Entscheidung. 8. 13. Im Verfahren der Zwangsversteigerung kann der Versteigerungstermin nach dem Er- messen des Gerichts au der GerichtZstelle oder an eineni anderen Orte des Gerichtsbezirks an- beraumt werden. 8. 14. Ist im Verfahren der Zwangsversteigerung der gerichtliche Zuschlag versagt und gegen die Entscheidung Beschwerde innerhalb der Nothfrist nicht eingelegt worden, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden. 8. 15. Wird ein in der Zwangsversteigerung den Zuschlag ertheilendes Urtheil aufgehoben, so ist auf Antrag auch über Rückgewähr des auf Grund des ilrtheils Gezahlten oder Geleisteten Zu entscheiden. 8. 16. Ist mit der Zwangsvollstreckung ein Aufgebotsverfahren verbunden, so ist eine An- meldung, welche vor Erlaß des Ausschlußurtheils erfolgt, als eine rechtzeitige anzusehen. Die Anfechtung des Ausschlußurtheils erfolgt nur nach den Vorschriften der 88. 834., 835. der Deutschen Civilprozeßordnung. - 8. 17. Das nach 8- 8. der Rheinischen Subhastationsordnung den Hypothekengläubigern zu- stehende Recht auf Beschlagnahme von Miethen und Pächten, sowie auf Einerntung und Verkauf 16 1879. (Gesetz v. 4. März.) von Früchten ist durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der 88. 815—822. der Deutschen Civilprozeßordnung geltend zu machen. 8- 18. Vertheilungsstreitigkeiten (Streitigkeiten über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung) sind in besonderen Prozessen zu erledigen. Die Vorschriften des 8- 764. der Deutschen Civilprozeßordnung sind hierbei anzuwenden. Er- forderlichenfalls bestimmt das Vollstreckungsgericht, welcher der streitenden Theile Klage zu erheben hat. Die bestehenden Vorschriften, nach welchen die Vertheilung durch den Widerspruch eines Be- theiligten nicht gehemmt wird, bleiben in Kraft. 8. 19. Das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmassen erfolgt nach den Vorschriften über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund- oder Hypothekenbuch eingetragen sind. 8- 20. Die Anordnung des anderweiten Verkaufs eines versteigerten Gegenstandes wegen unterlassener Erfüllung der Kaufbedingungen erfolgt nach den bisherigen Vorschriften. 8. 21. Die nach den bestehenden Vorschriften zulässige Zwangsvollstreckung wegen des Kauf- geldes eines versteigerten Gegenstandes erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsurtheils. Die Ueberweisung des Kaufgeldes an den Gläubiger ist in der Vollflreckungsklanfel zu er- wähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberweisung ist nicht erforderlich. 8. 22. Die nach den bestehenden Vorschriften im Wege der Zwangsvollstreckung zu be- anspruchende Eintragung einer vollstreckbaren Forderung in einem Grund- oder Hypothekenbuche erfolgt auf den unmittelbar an den Grund- oder Hypothekenbnchrichter zu richtenden Antrag des Gläubigers. Die Beglaubigung des Antrags ist nicht erforderlich. Die auf Grund erkannter Immission zulässige Eintragung erfolgt auf das von Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Vollstreckungsgerichts. Aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urtheil ist nur eine Vormerkung einzutragen. 8. 23. Insoweit nach den bisherigen Vorschriften die Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegen- stände, welche zur Jmmobiliarmasse gehören, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu erledigen ist, finden lediglich die Vorschriften der Deutschen Civil- prozeßordnnng, des Ausführungsgesetzes zu derselben und des Gesetzes, betreffend die Uebergangs- bestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung, über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Anwendung. 8. 24. Die Vollziehung von Arresten in unbewegliches Vermögen bestimmt sich nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften. 8. 25. Das Rangordnungsverfahren der Rheinischen Civilprozeßordnung gehört zur Zuständig- keit der Landgerichte. Gegen die Entscheidung des beauftragten Richters findet vorbehaltlich der weiteren Bestim- inungen dieses Paragraphen sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeß- ordnung statt. Ueber Einsprüche gegen den vorläufigen Rangordnungsplan ist in besonderen Prozessen zu entscheiden. Die 88- 764. bis 768. der Deutschen Civilprozeßordnung finden entsprechende An- wendung. Die Zinsen des zu einer Zahlungsanweisung berechtigten Gläubigers laufen bis zu dem Tage, an welchem nach Feststellung des Anspruchs und der vorgehenden Ansprüche die endgiltige Zahlungs- anweisung beansprucht werden kann. II. llebergangsbestimmungen. 8. 26. Die Vorschriften der 88- 19. bis 23. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbe- stiminungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnnng, finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung. Die Zulässigkeit von Einwendungen gegen einen nach den bisherigen Vorschriften vollstreckbar gewordenen Anspruch bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. Die Vorschriften der Rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung der Zwangsvoll- streckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein nach den bisherigen Vorschriften erlassenes Urtheil bleiben in Kraft. 8. 27. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Zwangsvollstreckung und ein Nangordnungsverfahreii, für welches vor dem erwähnten Zeitpunkte die Ernennung eines Richter- kommissars nach Art. 751. der Rheinischen Civilprozeßordnung stattgesunden hat, sind nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen, soweit nicht in den nachfolgenden 88- 28. bis 35. etwas Anderes bestimmt ist. ß. 28. Die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangs- vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch die Amtsgerichte. Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt sich nach den 88. 684., 755. der Deuffchen Civilprozeßordnung. 17 1879. (Gesetz v. 4. März. — Verordn, v. 4. März.) §. 29. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den bei der Zwangsver- steigerung zu ertheilenden Zuschlag und für die Entscheidung über Streitigkeiten, welche nicht durch eine besonders zu erhebende Klage zu erledigen sind, bestimmt sich nach den bisherigen Vor- schriften unter Anwendung der 88. 7. bis 12. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung. 8. 30. Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften von dem Obertribnnal zu erledigen gewesen wären, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht in Gemäßheit des 8 15. des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetze dem Reichsgericht: übertragen wird. 8- 31. Rücksichtlich der Zustellungen in einem nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden Verfahren finden die Vorschriften des 8. 2. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deuffchen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung, und die Vorschriften des 8- 8. des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 8- 32. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnnng über die Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung finden auch dann Anwendung, wenn die Zwangsvoll- streckung im klebrigen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist. 8. 33. Wird das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmasse nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so findet der 8. 19. dieses Gesetzes Anwendung. 8- 34. Der Beitritt zu einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsvoll- streckung erfolgt nach den Vorschriften des 8. 755. der Deutschen Civilprozeßordnnng und des 8- 3. dieses Gesetzes. 8. 35. Auf Streitigkeiten, welche durch eine besonders zu erhebende Klage zu erledigen sind, finden, unbeschadet der bisherigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des mit der Zwangs- vollstreckung befaßten Gerichts, die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnnng oder, wenn der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung, Anwendung. III. Schlußbestimmnngen. , 8. 36. Die Vorschriften der 8- 755. bis 757. der Deutschen Civilprozeßordnnng und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 1) auf solche Zwangsversteigerungen, welche nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind; 2) auf ein Rangordnungsverfahren (8- 25.), welches nicht in Folge der Zwangsvollstreckung beantragt ist. 8. 37. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 4. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. ■&2014. Verordnung wegen Ergänzung bczw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marincverwaltung angcstclltcn Beamten. Vom 4. März 1879. [9t. G. Bl. 1879 Nr. 1283. S. 13.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuffcher Kaiser, König von Preußen -c. re. verordnen auf Grund der 88.3. und 7. des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzblatt S. 161.) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:.. 8. 1. Der 8. 1. der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marineverwaltnng angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 179.) erhält unter Abschnitt I. Abtheilnng A. Ziffer 11. folgenden Zusatz: f. Unteroffiziervorschule zu Weilburg: Rendant... 8. 2. Der §. 2. derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I. Abtheftung A. folgende Abänderung, bezw. nachstehende Zusätze, und zwar: unter Ziffer 2. o. für die Depot-Magazinverwalter 4200 Mark; unter Ziffer 5. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 2 18 1879. (Verordn, v. 4. März. — Ansf.-Ges. z. Konk.-Ord. v. 6. März.) 0. Jinmobile Güterdepots während des mobilen Zustandes der Armee nn. für den Lazarethinspektor als Vorstand der Sektion I ... 4800 Mark, bb. für den Rendanten dieser Sektion 4200 - cc. für den Montirnngsdepotbeamten als Vorstand der Sektion II 4800 - ; unter Ziffer 11. 1. Unteroffiziervorschnle zu Weilburg: für den Rendanten 5100 Mark. §. 3. Der §. 5. der Verordnung vom 16., August 1876 findet auch auf die vorstehend unter 5 o. bezeichneten Beamten Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 4. März 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 2013» Ausführnngsgesetz zur Deutschen Konkursordnung. Vom 6. März 1879. fG. S. 1879 Nr. 8607. S. 109.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Allgcincinc Bcstinimnngcn. Erster Titel. Bürgerliches Recht. §. 1. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. beträgt die Frist für die nach §. 17. Nr. 1. der Deutschen Konkursordnnng zulässige Kündigung, falls eine kürzere Frist nicht bedungen war, bei Pachtverträgen sechs Monate vor Ablauf des Wirthschaftsjahres, bei Mieth- verträgen über unbewegliche Sachen drei Monate, bei Miethverträgen über bewegliche Sachen eine Woche. 8. 2. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M., im ehemals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Hoinburg und im Kreise Herzogthum Lauenburg kommen die nachstehenden Vorschriften zur Anwendung. Gesetzliche Pfandrechte gewähren in Beziehung auf Grundstücke nur einen Anspruch auf Ein- tragung einer Hypothek mit bestimmter Summe. . Ergreift das Pfandrecht das gesammte Vermögen, so braucht der Eigenthümer die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend sichernde Grundstücke zu bewilligen. Kommt eine Einigung über den Betrag oder über das Spezialpfand nicht zu Stande, so erfolgt die Festsetzung durch den Prozeßrichter. Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höchsten, vom Pfandgläubiger geforderten Betrag und Pfandbereich einzutragen. Durch die Vormerkung wird stir die endgiltige Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen gesichert. 8. 3. Im ehenials Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg und im Kreise Herzogthum Lauenburg ist die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sowie die Bestellung einer Hypothek an einer beweglichen Sache, einschließlich der Forderungen, fortan unzulässig. 8. 4. Insoweit außerhalb des Geltungsbereichs der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 in den Geltungsbereichen des Allgemeinen Lanvrechts oder des gemeinen Rechts der Ehefrau auf Grund eines gesetzlichen Titels zum Pfandrecht oder eines gesetzlichen Pfandrechts ein Anspruch auf Eintragnrig einer Hypothek auf die Grundstücke des Ehemannes zusteht, wird der Anspruch dahin beschränkt, daß die Ehefrau nur die Bcfugniß hat, die Eintragung wegen des gesetzlich in die Verwaltung des Ehemannes gekoinmenen oder als Heirathsgut eingebrachtcn Vermögens inner- halb eines Jahres nach dem Beginn der Verwaltung oder der Einbringung zu verlangen. Erwirbt der Ehemann nach dem Beginn der Verwaltung oder der Einbringung ein Grundstück, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, vom Erwerb des Grundstücks an gerechnet, verlangt werden. 8. 5. Im Geltungsbereich des gemeinen Rechts steht bei Verpfändung von aufgespeicherten oder niedergelcgten Waaren, Fabrikaten, Boden- oder Bergwerkserzeugnissen, sowie auf dem Transport befindlichen Gütern die Uebergabe des auf den Gläubiger übertragenen Konnossaments, Ladescheins, Lagerscheins oder ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, sofern der Gläubiger mittels des Papiers in der Lage ist, über den Gegenstand der Verpfändung zu verfügen. 8. 6. Das im 8. 41. Nr. 1. der Deutschen Konkursordnung bestimmte Absonderungsrecht wegen öffentlicher Abgaben geht den übrigen im 8. 41. der Deutschen Konkursordnung bestimmten Absonderungsrechten vor. 8. 7. Die Vorschriften des 8. 41. der Deutschen Konkursordnnng und des 8. 6. dieses Gesetzes finden außerhalb des Konkursverfahrens auf das Berhältniß der durch diese Vorschriften 19 1879. (Ausführungsgesetz zur Konkursordn. v. 6. Marz.) sPrechende^Anwendung"" gleichgestellten Gläubiger zu anderen Gläubigern des Schuldners ent- Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Deutschen KonkurSordnnng ein An- tl t8*1 Befriedigung ans einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens nicht recht ^an"folch'n G' Oberhalb des Konkursverfahrens kein Absonderungsrecht oder Vorzngs- ^ des §. 54. der Deutschen Konkursordnung finden auf die Fälle, in ~ ^Vchalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persönlicher Gläubiger nach dein Range ihrer Forderungen statlzufinden hat, entsprechende Anwendung. wSbi-t m 0°. erungen, welchen durch 8. 54. der Deutschen Konkursordnung ein Vorrecht nicht ge- auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Vorrecht an dein gesammten Vermögen Ll' s gelammten beweglichen Vermögen des Schuldners. den Üw' Gelditrafen und Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter Leben- Forderungennach ^deswegen stehen in den im §. 8. Absatz 1. bezeichnet«, Fällen alle» übrigen möa?n' ^gesetzliche Vorzugsrechte, welche nach den bisherigen Vorschriften das gesaminte Ver- stre^ „mV ^uimdners umfaßten, bestehen-an Gegenständen, welche in Ansehung der Zwangsvoll- aen'ik,,.? n"?' unbeweglichen Berinögen gehören, nur insoweit, als die Forderungen, für Ivelche sie ' s ’ ®e9enj'tanb der Zwangsvollstreckung sich beziehen, trenenk Vorschriften der Artikel VIII., IX., XI. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, be- aem'in- un® i3?r Preußischen Konkursordnung in denLandestheilen, in welchen das All- in t^Echt und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben (Anlage), finden Au- ll den Gebietstheilen der Provinz Hannover, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt. Zweiter Titel. Verfahren. iü • @tne Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden Konkursverimilrers^"^^^^ ^ ^cm Landgericht von dem Gerichtsschreiber unter Bezeichnung des Di. iDio Eröffnung des Konkursverfahrens ist in das Handelsregister einzutragen. , e ^"tragnng erfolgt auf Grund der der Registerbehörde gemäß §. 104. der Deutschen ^Eöuung mitzutheilenden Abschrift der Formel des Eröffnnngsbeschlusses von Amtswegen. 8 Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt, des 9Imt« V^Eun zur Konkursmasse ein ini Bezirk des Appellationsgerichts zu Wiesbaden oder di? I?^lchts zu Vöhl belegenes Grundstück gehört, so ist die Eröffnung, die Wiederaufnahme, ;n ,obet die Einstellung des Kontt--—^' “ ittcfit m bas Grundstück belegen ist. die Aurll 7 3“ r yl. gelegenes esrnnozimi geyori, ,o »i Die Erounung, me Wieoerausnayme, in betten ?der die Einstellung des Konkursverfahrens dem Feld- oder Ortsgericht mitzütheilen, nicht im N ^ Grundstück belegen ist. Eine gleiche Mittheilung ist, wenn das Grundstück des Konkursgerichts liegt, dem Amtsgericht zu machen, in dessen Bezirk es belegen ist. KonkursvfT* Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein die Eröffnung oder Aufhebung des schriiten ^ssihrens den Schöffengerichten nützntheilen ist, bestimmt sich nach den bestehenden Vor- entsprechende^A^^d^^n staden auf die Wiederaufnahme und ans die Einstellung des Verfahrens bei- ^'0 Aiittheilungen (Absatz 1., 2.) sind von dem Gerichtsschreiber nach Maßgabe des 8. 104. uffchen ^Konkursordnung zu bewirken. Gvdotb fi inwiefern die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens in das Grund- oder besteb>-nv^"°!m sllzutragen und wie eine solche Eintragung zu bewirken ist, bestimmt sich nach den des VJt Vorschriften. Die Vorschriften finden auf die Wiederaufnahme und ans die Einstellung "W w-£n8 entsprechende Anwendung. lequiia t'mtra3un3 erfolgt, sofern sie nicht auf Ersuchen des Konknrsgerichts geschieht, auf Vor- ickriii luter Bezeichnung des Konkursverwalters durch den Gerichtsschreiber beglaubigten Ab- 8 ig'^oo'uel des Beschlusses des Konkursgerichts. notarielle N e .lolgt ^ Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen unbeweglichen Sache durch des Gelen «^O'storung, so finden im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die Vorschriften Notar mit Npril 1855 (Gesetzsammlung S. 521.) über die Versteigerung durch einen gericbts. ^ • N^ßgabe Anwendung, daß die der Rathskammer oder dem Präsidenten des Land- nack Thätigkeit von dem Konkursgcricht anszunbcn ist. Das Konkursgericht bestimmt . I >. em Ermessen, in welcher Art die Versteigerung bekannt zu machen ist. Zweiter Abschnitt. Uebergangsbestimmnnge». Erster Titel. „ , BürgcrlichesRecht. GeM,» l,1' .^t außerhalb des Geltungsbereichs der Konknrsordnung voin 8. Mai 1855 in beit ^mngsberelchen des "' Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen Rechts die Ehefrau auf Grund 2* 20 1879. (Ausführungsgesetz zur Konkursordn. v. 6. März.) eines gesetzlichen Titels zum Pfandrechte oder eines gesetzlichen Pfandrechts den Anspruch auf Ein- tragung einer Hypothek auf die Grundstücke des Ehemannes vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, von diesem Tage an ge- rechnet, und wegen aller Forderungen verlangt werden, deren Eintragung nach den bisherigen Vor- schriften verlangt werden konnte. In: Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M., in dem ehemals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg und im Kreise Herzogthum Lauenbnrg findet die vorstehende Bestimmung auf das von der Ehefrau vor dein Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene gesetzliche Pfandrecht ent- sprechende Anwendung. Z. 18. Insoweit ein Pfand- oder Vorzugsrecht, welches vor dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes auf Grund eines Vertrages, einer letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben ist, 1) zufolge der Bestimmungen der Deutschen Konkursordnung und des Einführungsgesetzes zu derselben, 2) gegenüber einem Pfandrecht, welches durch, eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- wirkte Pfändung begründet wird, zufolge des 8. 709. Absatz 2. der Deutschen Civil- prozeßordnung oder des 8. 14. Absatz l. des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil- prozeßordnung seine Wirksamkeit verliert, wird für die Forderung des Berechtigten ein Vorrecht gewahrt. Ist das Pfand- oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände des Schuldners be- schränkt, so wird das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses derselben gewährt. 8. 19. Die Bestimmungen des 8. 18. finden auf ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für Forderungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent- standen sind, entsprechende Anwendung. 8. 20. Die Rangordnung der in Gemäßheit der Vorschriften der 88. 18., 19. bevorrechtigten Forderungen im Verhältnis; zu einander und zu den übrigen betheiligten Forderungen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. 8. 21. Das Vorrecht (88. 13., 19.) wird nicht gewährt: 1) für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes Konkursverfahren oder gegen eine zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkte Pfändung, wenn es nicht dadurch erhalten wird, daß es bis zuni Ablauf der zwei Jahre zur Eintragung in das Vorrechtsregister vorschriftsmäßig angemeldet ist-, 2) für ein zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes Konkursverfahren oder gegen eine zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkte Pfändung. 8- 22. Insoweit ein nach den bisherigen Gesetzen bestandenes Pfand- oder Vorzugsrecht der Kinder oder der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners zufolge der Bestimmungen der Deutschen Konkursordnung und des Einführungsgesetzes zu derselben seine Wirksamkeit verliert, wird den Kindern und Pflegebefohlenen für Forderungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent- standen sind, ein Vorrecht für das Konkursverfahren gewährt. Das Vorrecht wird für ein zwei Jahre nach dein Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnetes Kon- kursverfahren nicht gewährt. Die Vorschriften des 8. 18. Absatz 2. und des 8- 20. finden entsprechende Anwendung. 8. 23. Die Vorschriften der 88. 18—22. finden auf die Fälle entsprechende Anwendung, in welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persönlicher Gläubiger nach vem Range ihrer Forderungen flattzufinden hat. 8. 24. Die Vorschriften des 8- 18. über die Gewährung eines Vorrechts finden keine An- wendung auf Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Beschlag- nahme, Pfändung oder Ueberweisung. erlangt hat. Zweiter Titel. Vorrechtsregister. 8. 25. Die Vorrechtsregister sind zur Eintragung der nach Vorschrift des 8. 21. Nr. 1. der Anmeldung bedürfenden Vorrechte bestimmt. 8. 26. Für die Führung der Vorrechtsregister sind die Amtsgerichte zuständig. Der Justizminister kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem derselben übertragen. 8. 27. Das Vorrechtsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhn- lichen Dienststunden einem Jeden gestattet. 8. 28. In dem Register sind außer den Eintragungen nur Löschungen zu vermerken. 8- 29. Die Eintragungen und Löschungen erfolgen auf Anordnung des Amtsgerichts. Die Vermerke, durch welche die Eintragungen und Löschungen bewirkt werden, sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 8- 30. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt bei dem Amtsgericht, bei welchem der Schuldner am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 1879. (Ausführungsgesetz zur Konkursordn. v. 6. März.) 21 Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so kann, so lauge die Voraussetzungen des §. 28. Abs. 2. der Deutschen Zivilprozeßordnung vorhanden sind, die Anmel- dung bei dem Amtsgericht erfolgen, bei welchem der Schuldner zur Zeit seines Todes den allge- meinen Gerichtsstand gehabt hat. Im Fall des §. 26. Absatz 2. kann die Anmeldung bei dem in den vorstehenden Bestim- mungen bezeichneten oder bei dem mit der Führung des -Registers beauftragten Amtsgericht erfolgen. Die Anmeldung ist, wenn sie nicht bei dem mit der Führung des Registers beauftragten Amts- gericht erfolgt, diesem Gericht zu übersenden. 8. 31. Die Anmeldung hat zu enthalten: _.. ,, , - 1) die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners nach Namen, Stand Ol er Gewerbe und Wohnort; 2) die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung; , , 3) die Angabe des für die Forderung beanspruchten Vorrechts, sowie des Grundes des Anspruchs;' 4) im Fall einer Beschränkung des Vorrechts auf einzelne bewegliche Gegenstände des Schuld- ners die Bezeichnung der Gegenstände. 8- 32. Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Wird sie schriftlich eingereicht, so muß das (Schriftstück ge- richtlich oder notariell beglaubigt sein. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines Protokolls. Anmeldungen öffentlicher Behörden bedürfen keiner Beglaubigung. Der Anmeldung ist eine Abschrift der in derselben in Bezug genommenen urkund- lichen Beweisstücke beizufügen.. ^. Mit der Anmeldung' soll eine für den Schuldner bestimmte Abschrift der Beweisstücke und, wenn die Anmeldung schriftlich angebracht wird, eine Abschrift derselben eingereicht werden. 8. 33. Genügt die Anmeldung den Erfordernissen der 88. 31, 32. Abs. 1, s° 'st die Ein- wägung anzuordnen. •. , Gegen den Beschluß, durch welchen die Eintragung abgelehnt wird, findet die Beschwerde na ) Maßgabe der §§. 532. bis 538. der Deutschen Civilprozeßordnung statt. 8. 34. Eine Abschrift des eingetragenen Vermerks ist dem Gläubiger und dem Schuldner mitzutheilen. Der Mittheilung an den S-bnld»er ist eine Abschrift der Anmeldung und der n. nnd- lichen Beweisstücke beizusügen.' Dieselbe kann unmittelbar und ohne besondere Form geschehen. 8.- 35. Der Schuldner kann auf Grund der Einwilligung des Gläubigers oder eines rechts- kräftigen Unheils die Löschung der Eintragnng verlangen.. «z-imökte 8. 36. Für die den Amtsgerichten nach den Vorschriften dieses Titels obliegenden Oescka, werden uur^ die baaren Auslagen erhoben. . «ji« tvvvvwi.. , s qo AM 1. bei einein Betrage der Der Notar erhält für die Beglaubigung nn Fall ^ ^ i ™ Forderung bis einschließlich 1500 Mark eine G Forderung über 1500 Mark eine Gebühr von «!? ^schließlich 1500 Mark eine Gebühr von 1 Mark 50 Pfg, bei einem Betrage der 3 Mark. Die Beglanbignng ist steinpelfrei. Dritter Titel. Verfahren. eröffnet- ^ Die Konkurssachen, in welchen das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes iliinnn ^°^den ist, gehen auf die Amtsgerichte über. Dieselben sind, soweil nicht aus den Be- l3le^8 Titels und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichunge» ergeben, nach 'sherigen Vorschriften zu erledigen. die Recbt's^ Konkursverfahren gehörig sind im Sinne der vorstehenden Bestimnmngen auch bisb-i-^ ^bsweuigkeiten anzusehen, deren Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz nach den das .^n Vorschriften vor das Konkursgericht oder im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle vor irfirift-»1"1''0nfur8geric1)t Vorgesetzte Obergericht gehört. Durch diese Bestimmung werden die Vor- 8^ HR d's 47. nicht berührt. "Ke Currf' ■ Äuständigkeit der Amtsgerichte in den auf sie übergehenden Konkurssachen umfaßt den SS bisherigen Vorschriften dem Konkursgericht zngewiesenen Geschäfte, soweit nicht in 8' un' °*8 etwas Anderes bestimmt ist. Avv-u (■ '. Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und im Bezirk des dem K "^^richtshofcs zu Cöln haben die Amtsgerichte zugleich die nach den bisherigen Vorschriften S °°'?er FEmentskommifsar zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen, so ;rt s 4 m Wird der Bezirk des bisherigen Konkursgerichts mehreren Amtsgerichten K°nknrsgeZt?geh"rt.°" nj die Erledigung kann ein anderes der mehreren Amtsgerichte bestimmt werden. Die Be- den- ^ofolgt durch das Oberlandesgericht, oder, wenn die Amtsgerichte den Bezirken verschie- r Oberlandesgerichte angehören, durch den Justizminister, fcfiufh °r t Entscheidung ist der Verwalter (Kurator, Agent, Spndik) und, sofern der Gemein- ner ohne Aufschub zu erlangen ist, auch dieser zu hören. zugetheilt, dessen Bezirk der Sitz des bisherigen 22 1879 (Ausführungsgesetz zur Konkursordn. v. 6. März.) 8. 41. Die Vorschriften der 88- 3., 9., 10., 12. bis 14., 17., 19. bis 23., 44. bis 46. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung, finden auf das Verfahren entsprechende Anwendung. 8- 42. Auf Zustellungen und Behändigungen, welche in Gemäßheit der bisherigen Vor- schriften nach den für Zustellungen und Behändigungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen zu bewirken sind, finden die Bestimmungen des 8. 2. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung, entsprechende Anwendung. Ist in Fällen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Zustellung durch Aufgabe zur Post genügt, in Gemäßheit dieser Vorschriften eine Bescheinigung der Aufgabe zur Post erforderlich, so erfolgt die Zustellung nach Maßgabe der Bestiinmungen der Deutschen Civilprozeßordnnng über die Zustellung durch Ausgabe zur Post. Einer Beglaubigung des zu übergebenden Schiiftstücks be- darf es nicht, sofern dieselbe nach den bisherigen Vorschriften nicht erforderlich ist. 8. 43. Die Vorschriften des 8- 8. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnnng und Deutschen Strafprozeßordnung, soweit sie auf Kollegialgerichte sich beziehen, finden auf Rechtsstreitigkeiten, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Konknrsgericht anhängig geworden sind, entsprechende Anwendung 1) im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 1855, sofern die Rechtsstreitigkeit die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Konkursforderung oder die Vernichtung des Akkordes zum Gegenstände hat; 2) im Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald, sofern über die Rechtsstreitigkeit im Spezialprozeß abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden ist; 3) im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, sofern die Rechtsstreitigkeit zum Ge- genstand hat a. die Richtigkeit oder das Vorzugsrecht einer Konkursforderung; b. einen Revindikationsansprnch; c. die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Gemeinschnldners, oder eine Rückforderung zur Masse; d. den Anspruch eines Dritten gegen die Masse; 6. die Rechnung eines Konkursverwalters. 8- 44. Auf die im 8. 43. bezeichneten Rechtsstreitigkeiten, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht anhängig geworden sind, finden die Vorschriften des Deutschen Gerichts- verfassungsgesetzes und der Deutschen Civilprozeßordnnng, sowie des 8-134. Abs. 2. und des 8-136. der Deutschen Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Rechtsstreit ist durch besonders zu erhebende Klage anhängig zu machen. §. 45. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald tritt für den Erlaß des Rang- urtheils die Civilkainmer des Landgerichts an Stelle des Kreisgerichts. 8- 46. In einem bei dem Stadtgericht zu Frankfurt a. M. eröffneten Konkursverfahren tritt die Civilkammer des Landgerichts an Stelle des Stadtgerichts 1) für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Liquidate, wenn der Liquidationstermin vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgehalten ist und der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundet Mark übersteigt; 2) für den Erlaß des Rangurtheils. Der Werth des Streitgegenstandes ist im Fall der Nr. 1. unter entsprechender Anwendung des 8. 136. der Konknrsordnung festzusetzen. Wird der Liquidationstermin nach dem Jnkrafttteten dieses Gesetzes abgehalten, so finden auf Rechtsstreitigkeiten über Liquidate die Vorschriften des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der Deutschen Civilprozeßordnnng, sowie des 8- 134. Abs. 2. und des 8. 136. der Deutschen Konkurs- ordnung entsprechende Anwendung. Der Rechtsstreit ist durch Erhebung besonderer Klage an- hängig zu machen. 8. 47. Soweit ini Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle Rechtsstreitigkeiten, welche 1) die Anfechtung des Prioritätsurtheils, 2) die Richtigkeit oder die Priorität der einzelnen angemeldeten Forderungen, 3) Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan zum Gegenstand haben, nach den bisherigen Vorschriften in erster Instanz vor das Obergericht ge- hören, tritt an Stelle des letzteren die Civilkammer des Landgerichts. 8. 48. Die Vorschriften der 88- 37., 38., 41., 42. finden entsprechende Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Sachen, welche ein die Eröffnung oder Abwendung des Konkurses betreffendes Verfahren zum Gegenstand haben. Wird der Bezirk des bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts mehreren Amtsgerichten zugetheilt, so geht die Sache an dasjenige der mehreren Amisgerichte über, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn der Schuldner bei keinem dieser Amts- gerichte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk der Sitz des bisher mit der Sache besaßt gewesenen Gerichts gehört. 23 1879. (Ausführungsgesetz zur Konkursordu. v. 6. März.) 8. 49. Im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 18öS und im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle kann das Koukursgericht in jedem seit mindestens dreißig Jahren vor- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffneten Konkursverfahren die dem Aufenthalt nach nicht be- kannten^Gläubiger oder die nicht bekannten Rechtsnachfolger von Gläubigern zum Erscheinen in eineni Termin oder zur Meldung innerhalb einer Frist öffentlich anffordern. Die Aufforderung kann auf einzelne Gläubiger oder auf eine einzelne Klasse von Gläubigern beschränkt werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt nach den Vorschriften des tz. 68. Absatz 1., 2. der Deutschen Konkursordnung und, unbeschadet dieser Vorschriften, durch einmalige Einrückung in den Reichsanzeiger. ^ Zwischen dem Tage, an welchem die öffentliche Bekanntmachung als bewirkt gilt, und dem Termin oder dem Ablauf der Frist soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. ,,3u der Aufforderung sind die Gläubiger, an welche oder an deren Rechtsnachfolger dieselbe erlassen wird, und, soweit es geschehen kann, die Beträge der einzelnen Forderungen zu bezeichnen. ^ Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß eine Berücksichtigung der Forderungen in dein ferneren Verfahren und bei der Beschlußfassung über die Aushebung desselben nicht stattfindcn werde, so lange der Berechtigte nicht nachträglich sich gemeldet habe. Ein Ausschlußnrtheil ist nicht zu erlassen. §. 50. Wenn im Fall des §. 49. nach Versäumung des Termins oder der Frist ein Be- rechtigter vor Aufhebung des Verfahrens sich ineldet, so kann er aus der zur Zeit der Meldung vorhandenen Masse, soweit diese reicht und nicht in Folge eines den berücksichtigten Gläubigern gegenüber ausführbar gewordenen Vertheilungsplans zu einer Vertheilung zu verwenden ist, den Betrag verlangen, welcher auf seine Forderung zu vertheilen gewesen sein würde, wenn in der Zwischenzeit eine Berücksichtigung derselben stattgefunden hatte) Die Zulassung zur Theilnahme an einer Beschlußfassung der Gläubiger kann ein solcher Be- rechtigte. verlangen, sofern zur Zeit der Meldung die Abstimmung noch nicht abgeschlossen ist. Dritter Abschnitt. Beschränkungen des Gcmcinschnldiicrs. 8. 51. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungs- einstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines ans das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt. 8. 52. Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren oder das bisherige Fallimentsverfahren für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Ver- fahrens weg. 8. 53. Die Vorschriften der 88- 51., 52. finden ans die Fälle, in welchen die Zahlungs- unfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Eröffnung des Konkurs- oder FalliinentsverfahrenS vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattgesnnden hat, mit der Maßgabe Anwendung, daß, wenn das Konkurs- oder Fallimentsverfahren vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entweder nicht eröffnet oder beendigt ist, die Beschränkungen mit diesem Tage Wegfällen. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8. 54. Die Vorschriften der Artikel 551—553. des Rheinischen Handelsgesetzbuchs werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 8. 55. Außer Kraft treten, unbeschadet der Bestimmungen der 88- 15-, 54., 1) die Vorschriften der Abschnitte 1—5. und 8—11. des ersten Titels, sowie die Vorschriften des zweiten und dritten Titels der Konkursordnung vom 8. Mai 1855; 2) die noch geltenden Vorschriften des dritten Buchs des Rheinischen Handelsgesetzbuchs; 3) die im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle noch geltenden Vorschriften des fünfzigsten Titels und des 8. 12. des einundfünfzigsten Titels des ersten Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung. 8. 56. Wo in einem Gesetz ans die durch Einführung der Deutschen Konkursordnung oder durch dieses Gesetz ausgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Deutschen Konkursordming, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle. 8. 57. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor diejenigen Landes- gerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte treten. Die nach 8° 40. Absatz 2., 3. zulässige Bestimmung kann vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen werden. Die Bestimmung erfolgt durch das Appellationsgericht oder den Jnslizminister. 24 1879. (Ausf.-Ges. z. Konk.-Ord. v. 6. März. — Gesetz v. 7. März.) Urkundlich unter Unserer HöchsteigenhLndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamekc. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. Anlage zu tz. 11. Auszug ans dem Gesetz, betreffend die Einführung der Konkilrsordnnng in den Landes- theilen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft habe». Vom 8. Mai 1855. Art. VIII. Die Bestimmungen in den §§. 261—265. Titel 1. Theil II. des Allgemeinen Landrechts über die Rechte der Ehefran an dem aus dem Konkurse ihres Mannes geretteten einge- brachten Vermögen bleiben in Kraft, wogegen die §§. 266—268. a. a. O. aufgehoben werden. Art. IX. Die in den §§. 500—506. Titel 16. Theil I. des Allgemeinen Landrechts ent- haltenen Bestiinmungen über das Absondernngsrecht der Erbschaftsgläubiger in dem Konkurse über das Vermögen des Erben finden auch auf Legatare Anwendung. Art. XI. Außer den in dem Allgemeinen Landrecht und in anderen Giltigkeit behaltenden Gesetzen aufgeführten gesetzlichen Titeln zum Pfandrecht bleiben nur noch folgende ferner in Kraft: 1) für den Fiskus und die mit fiskalischen Rechten versehenen Anstalten in dem Vermögen ihrer Schuldner wegen aller Ansprüche an dieselben, mit Ausnahme der Geldstrafen; 2) für die Gemeinde-, Kreis- und Provinzialverbände, die landschaftlichen Kreditverbände, die Domkapitel, Kollegiatstifter, Klöster, Kirchen, Schulen und milden Stiftungen in dem Ver- mögen ihrer verwaltenden Beamten wegen der Ansprüche aus der Verwaltung, ingleichen in dem Vermögen ihrer Mitkontrahenten wegen der Ansprüche aus den mit denselben ge- schlossenen Kontrakten; 3) für die Dienstherrschaften in dem Vermögen ihrer Hausoffizianten und Dienstboten wegen der denselben zum Behuf ihrer Dienstverrichtungen anvertrauten Gelder und Effekten; 4) für die Konkursmassen in dem Vermögen der dieselben verwaltenden Personen wegen der Ansprüche aus der Verwaltung. 2016. Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, be- treffend die Hannoversche Landes-Kredit-Anstalt (Gesetz-Samml. S. 1269). Vom 7. März 1879. sG.S. 1879 Nr. 8611. S. 125.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. ec. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph. Der Absatz 2. des 8. 2. des Gesetzes vom 25. Dezember 1869, betreffend die Hannoversche Landes-Kredit-Anstalt (Gesetz-Samml. S. 1269), erhält die folgende Fassung: „Für die zur Zeit des Uebergangcs der Landes-Kredit-Anstalt an den provinzial- ständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die Staatskasse bis zur Summe von 500,000 Thalern in Gemäßheit des 8. 56. der Statuten der Hannoverschen Landes- Kredit-Anstalt vom 18. Juni 1842 verhaftet; der provinzialständische Verband übernimmt jedoch die Vertretung der Staatskasse für alle aus dieser Verhaftung herzuleitenden An- sprüche mit der Maßgabe, daß die Staatskasse befugt ist, diejenigen Beträge, welche sie in Folge jener Verhaftung etwa zu zahlen haben sollte, ohne Weiteres an denjenigen Zahlungen zu kürzen, welche vom Staat an den provinzialständischen Verband in Gemäß- heit der Dotationsgesetze vom 7. Mär; 1868 (Gesetz-Samml. S. 223.) und 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497.) zu leisten sind." Urkundlich unter Unserer HöchsteigenhLndigen Unterschrift und beigedrucklem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 7. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 1879. (Gesetz v. 8. März.) 25 2017. Gesetz, betreffend die Rheiuschifffaljrtsgcrichte. Vom 8. März 1879. IG. S. 1879 Nr. 8613. S. 129.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. -c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §• 1. Als Rheinschifffahrtsgerichte erster Instanz sind durch Königliche Verordnung Amts- gerichte zu bestellen, welche ihren Sitz am Rhein oder in dessen Nähe haben; in gleicher Weise erfolgt die Bestimmung der Gerichtsbezirke. Rheinschifffahrtsgericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht in Cöln. Die Zuständigkeit der Central-Kommission in Mannheim bleibt unberührt. §• 2. Die Rheinschifffahrtsgerichte haben sich in ihren Entscheidungen als solche zu bezeichneu und ein diese Eigenschaft ergebendes Dienstsiegel zu führen. . 8. 3.^ Ist ein als Rheinschifffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsvertheilung einem derselben die Geschäfte des Rheinschifffahrtsgerichts zu übertragen. 8. 4. In Strafsachen verhandeln und entscheiden die Rheinschifffahrtsgerichte ohne Zuziehung von Schöffen. . Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei den als Rheinschifffahrtsgerichte bestellten Gerichten wahrgenommen. Die Anträge und Versügungen in Rheinschifffahrtssachen sind als solche zu bezeichnen. ß. 6. Die sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte wird durch die Vereinbarungen der Rheinuferstaaten und durch den 8. 13. des Gesetzes vom 17. März 1870, betreffend die Ausführung der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Ges.-Sainml. S. 187.), bestimmt. 8. 7. In Civilsachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen die Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffengerichten wegen Uebertretnngen Anwendung, soweit nicht ans den Vereinbarungen der Rheiuuferstaaten oder ans diesem Gesetze sich Abweichungen ergeben. 8. 8. Hat die strafbare Handlung oder die einen Civilanspruch begründende Thatsache auf bem.Stronie innerhalb des beiderseits Preußischen Stromgebiets stattgefunden, so ist das Rhein- schifffahrtsgericht des einen und des anderen Ufers zuständig. 8. 9. Der auf einer strafbaren That Betroffene ist dem Rheinschifffahrtsgerichte vorzufiihren. Dasselbe geschieht auf Verlangen eines Beschädigten auch dann, wenn die That nur zu Schadens- ersatz verpflichtet. Wird in diesem Falle ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort ver- handelt. Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den miindlichen Vortrag derselben. Hat der Vorgeführte keinen bekannten Wohnsitz in einem der Rheinnferstaaten, so ist er von dem Gerichte auszufordern, eine in dem Bezirk des Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können alle Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung des Bevollmächtigten nach der Vorschrift des 8. 161. der Deutschen Civilprozeßordnung bewirkt werden. 8- 10. Die Berufung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes der an das Gericht gestellten Anträge zulässig. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsinittel nicht statt. 8. 11. Die Berufung an die Central-Kommission (Art. 37. der revidirten Rheinschifffahrtsatte vom 17. Oktober 1868) ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden. Die Zustellung der Anmeldung und der Rechtfertigung erfolgt von Amtswegen. 8. 12. Die Vollstreckung der Erkenntnisse und Beschlüsse außerdeutschcr Rheinschifffahrts- gerichte erfolgt auf Grund einer von dem Oberlandesgericht zu Cöln mit der Vollstreckungsklansel (8. 662. der Deutschen Civilprozeßordnung, 8- 483. der Deutschen Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung. Erkenntnisse und Beschlüsse Deutscher Rheinschifffahrtsgerichte werden nach Maßgabe des 8. 161. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckt. 8. 13. Der Schiffsherr haftet wegen der Beschädigungen, welche von Personen der Schifss- besatzunz während der Fahrt oder beim Anlanden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungeu ver- ursacht worden sind (Art. 34. II c. der revidirten 'Rheinschifffahrtsatte vom -17. Oktober 1868), sowie für Geldstrafen und Kosten, welche jenen Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften (Art. 34. I. der revidirten Rheinschifsfahrtsakte von; 17. Oktober 1868) auferlegt werden. Die Haftung des Schiffsherrn für Strafen und Kosten ist nach dessen vorheriger Anhörung durch das im Strafverfahren ergehende Urtheil auszusprechen. 8. 14. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen und die Geltendmachung von Civil- ansprüchen, welche zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte gehören, verjährt in einem Jahre, 26 1879. (Gesetz v. 8. März. — Gesetz v. 9. März.) 8. 15. Geldstrafen sind für den Fall, daß sie nicht beigetrieben werden können, nach den für Uebertretungen geltenden Vorschriften in Haft umzuwandeln. 8. 16. Das Gesetz dom 9. März 1870, betreffend die Rheinschifffahrtsgerichte, wird aufgehoben. tz. 17. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und bcigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bnlow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2018. Gesetz, betreffend die Elbzollgcrichtc. Vom 9. März 1879. sG. S. 1879 Nr. 8614. S. 132.] Wir Wilhelni, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Elbzollgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte, deren Bezirke von der Elbe inner- halb der durch die Additionalakte vom 13. April 1844 (Gesetz-Samml. S. 458.) bestimmten Grenzen berührt werden. Elbzollgerichte zweiter Instanz sind die Landgerichte. Die Entscheidungen der Gerichte sind als clbzollgerichtliche zu bezeichnen. 8. 2. Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsvertheilung einem derselben die Geschäfte des Elbzollgerichts zu übertragen. 8. 3. In Strafsachen verhandeln und entscheiden die Elbzollgerichte in erster Instanz ohne Zuziehung von Schöffen, in der Berufungsinstanz in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Ein- schluß des Vorsitzenden. 8. 4. Die sachliche Zuständigkeit der Elbzollgerichte wird durch die Vereinbarungen der Elb- uferstaaten bestimmt. 8. 5. In Civilsachen finden die Vorschriften über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreiiigkeiten, in Straffachen die Vorschriften über das Verfahren vor den Schöffengerichten wegen Uebertretungen Anwendung, soweit nicht aus den Vereinbarungen der Elbuferstaaten oder aus diesem Gesetze sich Abweichungen ergeben. 8. 6. Hat die strafbare Handlung oder die einen Civilanspruch begründende Thatsache auf dem Strome innerhalb des beiderseits Preußischen Stromgebiets stattgefnnden, so ist das Elbzoll- gericht des einen und des anderen Ufers zuständig. 8. 7. Die nach den bestehenden Vorschriften begründete Milverhaftung dritter Personen für Strafen und Kosten ist nach deren vorheriger Anhörung durch das im Strafverfahren ergehende Urtheil auszusprechen. 8. 8. Gegen die Entscheidungen der Landgerichte findet ein Rechtsmittel nicht statt. 8. 9. Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen außerdcutscher Gerichte erfolgt auf Grund einer mit der Vollstrcckungsklausel (§. 662. der Deutschen Civilprozeßordnnng, 8. 483. der Deutschen Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung. Zuständig für die Ertheilnng der Vollstreckungsklausel ist jedes Landgerichts zu dessen Bezirk ein Elbzollgericht gehört. Die Vollstreckung elbzollgerichtlicher Entscheidungen Deuffcher Gerichte erfolgt nach Maß- gabe des 8. 161. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. 8. 10. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig init dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. März 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2019. Gesetz wegen Aufhebung der 88- 29. bis 48. des Laucnbnrgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter- stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 9. März 1879. sG. S. 1879 Nr. 8615. S. 134.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Die 88. 29. bis 48. des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871, betreffend die Aus- führung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz voin 6. Juni 1870 (Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg S. 183. ff.), treten außer Kraft. An deren Stelle 1879, (Gesetz v. 9. März. — Ausführungsgesetz v. 10. März.) 27 werden im Kreise Herzogthum Lauenburg hiermit eiugeführt die 88. 40—60. des Gesetzes vom 8. Mär; 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Gesetzsammlung S. 130. ff.), der 8- 56. mit dem ihm durch das Gesetz vom 10. Januar 1874 (Gesetzsammlung S. 10.) gegebenen Zusatze. '' Die Geschäfte der durch 8- 29. des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871 zu Ratzeburg eingesetzten Deputation sür das Heimathwesen gehen ans die für den Regierungsbezirk Schleswig bestehende Deputation für das Heimathwesen über. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 3020. Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostcngcsctzc und zu den Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverstän- dige. Vom 10. März 1879. fG. S. 1879 Nr. 8619. S. 145.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: I. Gerichtskosten. 8. 1. Das Deutsche Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 findet Anwendung: 1) aus die vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Deutsche Civilprozeß- ordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung Anwendung finden; 2) auf Zwangsvollstreckungen, welche vor deni Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, soweit dieselben nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung erledigt werden. In den vor die Gewerbegerichte im Bezirke des Appellatiousgerichtshoses zu Cöln gehörigen Angelegenheiten sind jedoch Gerichtsgebühren nur in der Instanz der Rechtsmittel oder aus Grund des 8. 48. des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben. 8. 2. Die aus die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen Gerichts- kostengesetzes finden aus die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen mit folgenden Maßgaben Anwendung: , 1) Ist nicht aus Grund der 88- 6., 8. des Gesetzes vom 15. April 1878 auf Strafe erkannt worden, so werden sür jede Instanz, in welcher eine Hauptverhandluug stattgefunden hat, vier Zehntheile der Sätze des 8. 62. erhoben.. 2) Ist in Fällen, in welchen der Erlaß eines Strafbefehls zulässig ist, ohne Erlag eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung auf sosortiges Geständmß ohne Beweisaufnahme erfolgt, 'so werden in erster Instanz zwei Zehntheilc der Sätze des 8. 62. erhoben. 3) Ist nach 8. 17. des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Strafbefehl oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der Werth des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend; die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens fünf Mark. , „ ., §■ 3. Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen Gerichts- kostengesetzes finden auf das nach den Artikeln 5., 6. des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- buche vom 24. Juni 1861 eintretende Verfahren mit folgenden Maßgaben Anweiidnng: 1) Wird eine Strafe auf Grund des Artikels 5. festgesetzt, ohne daß die im Artikel 5. 8. 3. bestimmte Verhandlung stattgefunden hat, so werden zwei Zehntheile der Sätze des 8- 62. erhoben. 2) In allen anderen Fällen der Straffestsetzung werden für jede Instanz, in welcher die Terminsverhaudlung stattgefunden hat, fünf Zehntheile der Sätze des 8. 62. erhoben. 3) Die Beschwerde steht im Sinne des 8. 66. Nr. 2. der Berufung gleich. 4) Für die Androhung von Strafen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 8-4. Die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes 88- 4—7., 9—14, 16., li. finden in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeßordnuiigen nicht Anwendung finden, nach Maßgabe der nachstehenden 88. 5—8. entsprechende Anwendung. 8. 5. Bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die zum Zwecke der Steinpelerhebnng erfolgende Berechnung des Werths des Gegenstandes auch für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgebend. Die Vorschriften des 8- 8. Nr. 5. des Tarifs zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, des 8 8. Nr. 3. des Tarifs zu dem Gesetze, betreffend das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, vom 28. Mai 1873 und des Artikels 2. 8- 11- des Gesetzes vom 22. Juni 1875, beireffend das Sportel-, Stempel- und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen, bleiben in Kraft, 28 1879. (Ausführuiigsgesetz ö. 10. März.) §. 6. Die Aenderung einer Werthfestsetzung von Amtswegen kann bei de» im 8. 4. bezeichneten Angelegenheiten auch nach Beendigung derselben erfolgen. Soweit die Aenderüng einer Werth- oder Kostenfestsetznngen von Amtswegen oder die Ver- handlung Md- Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten als den Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das Oberlandesgericht zu Berlin ausschließlich zuständig, sofern nicht ein anderes Oberlandesgericht gleichzeitig über eine Beschwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten zum Ansatz gebracht worden sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in einem Civilsenat. §. 7. Rücksichtlich der als Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge, sowie der nach dem Gesetze vom 22. Juni 1875 Artikel 2. in den Hohenzollernschen Landen zu erhebenden Abgaben findet gegen die Entscheidungen des Oberlandcsgerichts Beschwerde an den Justizminister statt. Der Justizminister kann in allen Fällen den Ansatz dieser Beträge von Amtswegen berichtigen. 8. 8. Die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Mai 1861 wegen der Zulässigkeit des Rechts- weges über die Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 7. erwähnten Stempel und Abgaben werden durch die Bestimmungen der 88. 4—7. nicht berührt. Die erwähnten Stempel und Abgaben unterliegen nicht den Vorschriften über die Verjährung der Gerichtskosten. Der 8. 5. des Deutschen GerichtSkostengesetzcs findet ans dieselben nicht Anwendung. 8. 9. Die Bestimmung im 8- 2. Nr. 6. des Gesetzes vom 26. Mär; 1873, betreffend die Aufhebung, bezw. Ermäßigung gewisser Stempelabgaben, findet auch für die ausschließlich auf Löschungen von Pfandrechten und Eigenthumsvorbehalten im Stockbuche sich beziehenden Beurkundungen der Feldgerichte und Amtsgerichte iin Gebiete des vorm-ligen Herzogthums Nassau Anwendung. 8. 10. Für Vormundschaftssachen treten die nach Artikel 1. des Gesetzes vom 21. Juli 1875 abgeänderten 88- 41—46. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851, der durch Artikel 2. des ersteren Gesetzes ausgedehnte 8- 7. des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der 8- 10. Nr. 3. des letzteren Gesetzes auch für die Bezirke des Ävpellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appella- tionsgerichts zu Frankfurt a. M. in Kraft Die Berechnung der Kosten erfolgt dergestalt, daß die vollen Sätze, welche für Beträge von 20, 30, 50 Mark u. s. w. bestimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge ent- richtet werden. Neben den Tarifsätzen werden Stempelabgaben nur erhoben, soweit dieselben als Urkunden- stempel nach 8. 1. der für das Gebiet der ehemals freien Stadt Frankfurt erlassenen Verordnung vom 16. August 1867 und den entsprechenden Positionen der im Bezirk des Appellationsgerichts- hofes zu Cöln bestehenden Stempelgesetze unter Berücksichtignng des Gesetzes vom 26. März 1873 zu erheben sind. Die im 8- 44. des Tarifs bestimmte Befreiung von weiteren Kosten erstreckt sich auch auf die Stempelabgaben. Bei den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten, noch nicht beendigten Vormund- schaften und Pflegschaften kommt der Betrag der nach den bisherigen Vorschriften in Ansatz ge- brachten oder zu bringenden Gebühren und Stempel auf die nach den 88- 41., 42. des Tarifs zu erhebenden Gebühren in Anrechnung, soweit nicht jene Stempel und Gebühren lediglich bei der Revision und Abnahme der von dem Vormunde oder Pfleger gelegten Rechnung entstanden sind, oder nach den Vorschriften der 88- 44—46. des Tarifs neben den in den 88. 42., 43. desselben bestimmten Gebühren zu erheben gewesen wären. 8. 11. Die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch das Vormundschaftsgericht ist im ganzen Unifange der Monarchie stempelfrei. 8. 12. Im Kreise Herzogthum Lauenburg sind in Vormundschastssachen von den nach der Hannoverschen Verordnung vom 31. Dezember 1813 zu erhebenden Stempelabgaben der ordent- liche Stempel und die besonderen Stempel für Bestallungen, Konfirmationen, Bescheide, Rechnungen, Rechnungsauszüge und Protokolle nicht mehr zu erheben. Die im 8- 43. des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 nach dem Gesetze vom 25. Februar 1878 bestimmte Befreiung der Bevormundeten von weiteren als den in dem Tarife bestimmten Kosten erstreckt sich auch auf die Stempelabgaben. 8- 13. Für die Angelegenheiten des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters treten, unbeschadet der Vorschrift des 8- 69. des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868, die 88. 2. bis 6., 8. der Verordnung vom 27. Januar 1862 auch für die Provinz Hannover und den Kreis Herzog- thnm Lauenburg, sowie für die Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellations- gerichts zu Frankfurt a. M. in Kraft. Der nach 8. 6. der erwähnten Verordnung zu erhebende Stempelbetrag wird für den Kreis Herzogthum Lauenburg und für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. auf 1 Mark 50 Pfennig bestimmt. Die im 8. 6. Abs. 1. der erwähnten Verordnung bestimmte zusätzliche Gebühr von 5 Silber- groschen (50 Pfennig) kommt für den ganzen Umfang der Monarchie in Wegfall. 8. 14. Für die Angelegenheiten des Schiffsregisters treten die 88- 9., 10., 13. der Ver- ordnung voin 27. Januar 1862 auch für die Provinz Hannover mit der Maßgabe in Kraft, 1879. (ÄusführungSgesetz v. 10. März.) 29 daß die in Bezug genommenen §§. 25 — 30. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851 und Artikel 17. des Gesetzes vom 9. Mai 1854 durch die 88. 1—6. des dem Gesetze vom 28. Mai 1873, betreffend das Grnndbuchwesen in der Provinz Hannover, beigefiigten Kosten- tarifs ersetzt werden. Im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851 treten für die Angelegenheiten des Schiffsregisters die 88- 1—6. des der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 beigefügten Kosten- tarifs an die Stelle der 8s. 25—30. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851, soweit nicht die Verfügungen des Gerichts vor dem Jnkraftweten des gegenwärtigen Gesetzes erlassen sind. 8. 15. Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuch und in den Einsührungsgesetzen zu demselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenoffenschasten, den Gerichten zugewiesenen, von den Deutschen Prozeß- ordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme ^der in den 8s 3., 13., 14. des gegenwärtigen Gesetzes erwähnte», werden fünf Zehn- theile der Dätze des 8- 8. des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder über das Verfahren zurückgenommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten Sätze erhoben. Für die höhere Instanz finden die 88. 45., 46. und für alle Instanzen die Vorschriften der 88- 2., 101. des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Erfolgt in den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handelsgesetzbuchs die gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe nochmals 5 Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 8. 16. Die Vorschriften des 8- 15. Abs. 1—3. finden im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und im Kreise Herzogthum Lauenburg auch auf andere im 8. 9. des Tarifs jit dem erwähnten Gesetze bezeichnete Angelegenheiten Anwendung, soweit dieselben nicht durch das Deutsche Gerichtskostengesetz betroffen werden. 8. 17. Bei dem Anträge auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbe- weglichen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Anträge ans Vollziehung eines Arrestes in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften des 8. 35. Nr. 3. und des 8.'46. des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Im Geltungsbereiche der Subhastationsordnung vom 15. März 1869, in Neuvorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig-Holstein, in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gebietstheilen, sowie im Kreise Herzogthum Lanenburg wird die Gebühr für Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder eines anderen Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens auf die nach den bestehenden Vorschriften für das angeordnete Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet. 8. 18. Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften der 88. 45., 46. des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vorschriften des 8. 45. zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags oder Ausfertigung und Bestätigung des Kaufbriefs und der tarifmäßige Stempel nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu erheben. 8. 19. Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht Preußischen Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das Deutsche-Gerichtskostengesetz nicht betroffen werden, sind außer den baaren Aus- lagen zu erheben: 1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimint sind, diese Gebühren; 2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des 8. 8. des Deutschen Gerichtskosteugesetzes, jedoch nicht üb?r zehn Mark; 3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Sätze, jedoch nicht über zwanzig Mark. In den zu Nr. 2., 3. des ersten Absatzes bezeichnete» Fällen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der Provinz Hannover die in dem Gesetze vom 26. März 1873 8. 2. Nr. 1—4. bezeichnete Stempelabgaben, im Kreise Herzogthum Lauenburg der ordentliche Stempel und die besonderen Stempel fift- Bescheide, Protokolle und Auszüge aus Rechnungen nicht erhoben. Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt. 8. 20. Die Vorschriften des 8- 19. Absatz 1., 2. finden auf die Erledigung des Ersuchens eines Preußischen Gerichts Anwendung, wenn die Angelegenheit im Bezirke des ersuchenden Gerichts der Gebührenerhebung nach' Vorschriften des Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen oder nach den Tarifen zur Grnndbuchordnung von, 5. Mai 1872 oder nach dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 nicht unterüegt. 30 1879. (Ausführungsgesetz v. 10. Mär;.) 8. 21. In allen gerichtlichen Angelegenheiten sind, soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, baare Auslagen nach den Vorschriften der §§. 79., 80. des Deutschen Gerichts- kostengesetzes zu erheben. In Vormundschaftssachen sind Schreibgebühren, Postgebühren und Zustellnngskosten nur zu erheben, wenn der Mündel zur Zeit der Entstehung derselben mehr als das ihm nach 8. 7. Nr. 5. des Gesetzes vom 10. Mai 1851 zu belassende Vermögen hat. Die Vorschrift des 8- 24. Nr. 2. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851, der 8- 7. des Gesetzes vom 1. Mai 1865, die Vorschrift des 8. 12 E. der Verordnung vom 30. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, der 8- 7. der Kostentarife zur Grnndbuchordnung vom 5. Mai 1872, sowie die Vorschriften des 8- 23. Nr. 1. und des 8. 38. des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 werden aufgehoben. Die den Gerichtsbeamten nach 8- 9. des Gesetzes vom 9. Mai 1851 und nach 8- 9. des dem 8. 64. des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 beigefügten Reglements zustehenden Kommissionsgebühren sind nur in den durch Artikel 15. des Gesetzes vom 9. Mai 1854 und 8. 14. des Tarifs zu dem erwähnteu Lauenburgischen Gesetze bestimmten Fällen als baare Auslagen zu erheben. Auf bereits anhängige Angelegenheiten finden die vorstehenden Vorschriften Anwendung, wenn die Handlung, durch welche die Auslagen entstehen, nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder angeordnet worden ist. 8. 22. Jni Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind Haftkosten (§. 79. Nr. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes) nach Maßgabe der für die übrigen Landestheile geltenden Vor- schriften zu erheben. 8. 23/ Im Geltungsbereiche des Gesetzes voin 10. Mai 1851 und im Kreise Herzogthum Lauenburg Witt in den Bestimmungen des 8- 24. Nr. 4. des Tarifs zu deni erwähnten Gesetze, sowie des 8- 23. Nr. 3. des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 1869 die Entfernung von zwei Kilometer an Stelle der Entfernung von mehr als einer Viertelineile, für die Hohenzollernschen Lande an Stelle der Entfernung von mehr als anderthalb Kilometer. 8. 24. Ist an Jnstizbeamte, Zeugen oder Sachverständige, oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgiltig festgestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach 8. 79. des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ist, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung erfolgen. 8. 25. In der Provinz Hannover, sowie in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die Bewäge der nach den bisherigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, von den Gerichten zu verwendenden Stempel als Gerichtsgebühren zu erheben. 8. 26. Im Bezirk des Appellationögerichtshofes zu Cöln sind die Gebühren, welche den Friedensrichtern und den Gerichtsschreibern nach den bisherigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, zustanden, als Gerichtskosten sür Rechnung der Staatskasse zu erheben. 8. 27. In Angelegenheiten, aus welche die Deuffchen Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, werden die Gerichtsgebühren bei Beendigung des Geschäfts, baare Auslagen bei deren Ent- stehung fällig. Die bestehenden Vorschriften über die Einziehung von Vorschüssen, sowie die Vorschriften über die Einziehung der Kosten in Vorniundschaftssachen und von Bevormundeten bleiben in Kraft. 8- 28. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei einem ersuchten Gericht ent- standen sind, oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz ersolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Gebühren und Auslagen entstanden sind. 8- 29. Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung. Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrechte auf die Gegenstände des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfolgt die Eintragung eines Pfandrechts im Grund- oder Hypothekenbuche. Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist wegen einer Kostenforderung nur gegen Denjenigen zulässig, welcher das mit einem Pfandrechte für die Kosten- forderung belastete Grundstück durch Vertrag unter Lebenden erworben hat und weder Descendent noch Ehegatte eines Descendenten des ersten Schuldners ist. 8. 30. Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung. Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung 8. 109. Absatz 2. für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des 8. 711. der Deutschen Civilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarnngseid zu leisten. Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht ausgeschlossen. 1879. (Ausführungsgesetz v. 10. März.) 31 lieber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird, unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armenrechts, von den der Kasse Vorgesetzten Behörden entschieden. 8. 31. Der nach den Gesetzen vom 21. Januar 1839 und vom 31. März 1852 im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zu entrichtende Beitrag zu den Kosten der Jnstizverwaltnng wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erhoben. 11. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 8. 32. Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszufnhrenden Zwangs- vollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden. Das Gleiche gilt für die nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden anhängigen Zwangs- vollstreckungen. Die für solche Zwangsvollstreckungen zustehenden Gebühren und Auslagen sind in den Landestheilen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Gebühren für Zwangsvoll- streckungen zur Staatskasse flössen, aus der Staatskasse zu zahlen. Abweichend von den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher können in den nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen geringere Gebühren bestimmt werden. 8. 33. In Vormundschaftssachen stehen den Gerichtsvollziehern Aufrufsgebühren nicht zu. 8. 34. Ans die Gebühren für Wechselproteste der Gerichtsvollzieher finden die Vorschriften des 8- 3. des Gesetzes vom 21. April 1876 Anwendung. 8- 35. Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die im 8. 7. der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 8. 36. Für die Vornahme von Inventuren im Aufträge des Gerichts oder des Konkurs- verwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände die im 8- 4. der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren, für Siege- lungen und für Entsiegelungen im Aufträge des Gerichts oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren Aufträge vorznnehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der er- wähnten Gebühren. 8. 37. Die in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der Provinz Han- nover bestehenden Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvoigte für Geschäfte, hinsichtlich deren in der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher oder in diesem Gesetze Bestimmungen nicht getroffen sind, bleiben in Kraft. 8- 38. Ans die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nicht durch die Deutsche Gebühren- ordnung bestimmt sind, finden die 88- 12—23. der Deutschen Gebührenordnung für Gerichts- vollzieher und der im 8- 24. Nr. 2. derselben gemachte Vorbehalt entsprechende Anwendung. 8. 39. Die im 8. 24. der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und im 8- 32. Absatz 3. dieses Gesetzes vorbehaltenen Bestimmungen erfolgen durch den Justizminister. Werden den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen, für welche die Gebühren nicht durch Gesetz bestimmt sind, so erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister. §. 40. Zu den dem Gerichtsvollzieher zu vergütenden baaren Auslagen gehören auch die erforderlichen Steinpel. 8. 41. Die Znstellungsurkunden der Gerichtsvollzieher sind stempelfrei. HI. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 8. 42. Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 findet Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden. IV. Schlußbestimmungen. 8. 43. Auf die vor die Auseinandersetznngsbehörden gehörigen Angelegenheiten finden nur die §§• 24., 29., 30., 32., 40., 41. dieses Gesetzes und die 88- 5., 6., 9., 11—13. des Deutschen Gerichtskostengesetzes Anwendung... 8. 44. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfaffungsgesetz m Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktenr Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 10. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Gras zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 32 1879. (Ausführungsgesetz v. 10. März.) Anlage. Auszug aus der Verordnung vom 27. Januar 1862. 8. 2. Für die Eintragungen in das Handelsregister (Artikel 12—14. des Handelsgesetzbuchs), einschließlich der Benachrichtigung der Betheiligten sind zu erheben: 1) für die Eintragung einer Firma (Artikel 19. und 21. a. a. O.), der Veränderung einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer Firma, sowie des Erlöschens einer Firma (Artikel 25. a. a. O.) 20 Sgr.; 2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlöschens einer Prokura (Artikel 45. a. a. O.) 20 Sgr.; 3) für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (Artikel 86. a. a. O.) oder einer Kommanditgesellschaft (Artikel 151., 152. a. a. O.) 2 Thlr.; 4) für die Eintragung der Aenderung der Firma oder des Sitzes einer offenen Handels- gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine solche Gesellschaft, der bei einer solchen Gesellschaft einem Gesellschafter nachträglich ertheilten oder entzogenen Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, des Ausscheidens oder der Ausschließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen Gesellschaft, der Liqui- datoren derselben, des Austretens eines Liquidators oder des Erlöschens der Vollmacht eines solchen (Artikel 87., 129., 135., 155., 156., 171., 172. a. a. O.).. 1 Thlr.; 5) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artikel 176., 210 a. a. O.) .6 Thlr.; und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen beglaubigten Ab- schrift des Gesellschaftsvertrages ohne Ansatz eines Stempelbetrages an Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen 5 Sgr.; insofern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Ver- trages bei dem Gericht eingereicht wird, ohne Ansatz eines Stempelbetrages an Beglau- bigungsgebühren für jeden auch nur angefangenen Bogen 2 Sgr. 6 Pf.; 6) für die Eintragung eines den Geschäftsvertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft abändernden oder die Fortsetzung der Gesellschaft zum Gegenstand habenden Vertrages oder Beschlusses in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artikel 198., 214. a. a. O.) 3 Thlr.; und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen beglaubigten Ab- schrift des Vertrages oder Beschlusses, oder für die Beglaubigung eines Abdrucks oder . einer Abschrift, welche zur Bewirkung dieser Eintragung eingereicht sind, Schreibgebühren oder Beglaubigungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 5. ohne Ansatz eines Stempelbetrages; 7) für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat (Artikel 179., 212. a. a. O.) 2 Thlr.; 8) für die Eintragung der Auflösung einer Konimanditgesellschaft auf Aktien, oder einer Aktien gesellschaft, der nach der Auflösung eintretenden Liquidatoren, des Austretens eines Liqui- dators oder des Erlöschens der Vollmacht eines solchen, und für die Eintragung der Mit- glieder des Vorstandes oder der Aenderung der Mitglieder des Vorstandes einer Aktien- gesellschaft (Artikel 201., 205., 228., 233., 244. a. a. O.) 1 Thlr; 9) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes unter Eheleuten (Artikel 20. des Einführungsgesetzes) ... 20 Sgr. §. 3. Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein jedes Register der vorgeschriebene Satz besonders zu erheben. Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handelsgesetz- buchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma, oder dieselbe Prokura, oder dieselbe Gesell- schaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach den 8. 2. zu berechnenden Sätzen erhoben. 8. 4. Wenn von den zur Begründung einer Anineldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück- forderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen, so kommen für diese Abschriften fünf Silbergroschen Schreibgebllhren für jeden auch nur angefangenen Bogen ohne einen Slempelbetrag zum Ansatz. 8. 5. Für die Zurückweisung einer unvollständigen oder unzulässigen Anmeldung oder einer hierauf sich beziehenden unbegründeten Beschwerde ist ein Viertel des Ansatzes zu berechnen, welcher für die Eintragung zu erheben wäre, jedoch ohne Berücksichtigung der im Falle der Eintragung zulässigen Schreib- und Beglaubigungsgebühren und nicht unter zehn Silbergroschen. , 8- 6. Für ein aus dem Handelsregister ertheilteS Attest sind fünfzehn Silbergroschen und der tarifmäßige Steinpelbetrag, wenn das Attest mehr als zwei Bogen ausmacht, für jeden hinzu- kommenden auch nur angefangenen Bogen zusätzlich noch fünf Silbergroschen zu erheben. 1879. (Ausführungsgesetz v. 10. März. — Gesetz v. 11. März.) 33 Besteht jedoch der Inhalt des Ältestes oder des Auszuges lediglich in der beglaubigten Ab- schrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so sind außer dem tarifmäßigen Stempelbetrag nur Schreibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden auch nur an- gefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige zum Ansatz. 8. Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz: 1) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister bestimmten Anmeldung (Artikel 4. des Einführungsgesetzes); 2) für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Artikel 4. a. a. £>.); 3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Artikel 12. des Handelsgesetzbuchs); 4) für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer Anmeldung behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnnng oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum Unterlassen des Gebrauchs einer ihm nicht zu- stehenden Firma anznhalten, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des §. 7.; 5) für die im Artikel 13. des Einführungsgesetzes vorgeschriebenen Eintragungen. 8. 9. Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Artikel 432. bis 437. des Handelsgesetz- buchs) und die dabei vorkoninienden Nebengeschäfte sind zu erheben: 1) für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister einschließlich aller derselben voraus- gehenden Verhandlungen behufs Feststellung der im 8. 4. Artikel 53. des Einführuugs- gesetzes erwähnten Thatsachen (Artikel 432. bis 435. des Handelsgesetzbuchs, Artikel 53. 88. 2. bis 5. des Einführungsgesetzes) die Hälfte des im 8. 25. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einein Grundstücke be- stimmten Betrages; 2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung einschließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen (Artikel 436. des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53. 8.8. des Einführungsgesetzes) und ohne Unterschied, ob das Schiff auf ein neues Folium ein- getragen wird oder nicht, die Hälfte des im 8- 26. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17. Ziffer 1. des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbuchs bestimmten Betrages, insofern die Veränderung nicht in einem Eigenthnmswechsel besteht, jedoch nicht über vier Thaler; 3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließlich der Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Artikel 59. des Einführungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonstigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den 88- 26. bis 29. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17. Ziffer 1. des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuche bestimmten Betrüge. 8- 10. Für die Ertheilnng des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in das Schiffs- register (Artikel 435. des Handelsgesetzbuchs und Artikel 53. 8- 6. des Einführungsgesetzes) ist der mi 8. 30. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17. des Gesetzes vom 9- Mm 1854 für die Ertheilnng eines Hypothekenscheius pro inkormations bestimmte Betrag und ffir die Attestirung einer eingetragenen Veränderung auf dem früher ertheilten Certifikate (Artikel 436. des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben. Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, insbesondere die- lenigen, welche durch Verwendung von 'Pergamentformularen entstehen, sind besonders zu erstatten. 8. 13. Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffsregister (Artikel 436. des Handels- gesetzbuchs und Artikel 53. 8. 8. des Einführungsgesetzes) kommen Kosten nicht zum Ansatz. 2921. Gesetz, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Von» 11. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8620. S. 160.] Wir Wilhelin, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: . §• 1- Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (8- 9.) ist eilt Mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen erforderlich. 8. 2. Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Ablegung die 88. 1.bis5. und 14. tes Gesetzes vom 6. Mai 1869 (Gesetzsammlung S. 656.) maßgebend sind. Die zweite Prüfung — große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungs-Kommission für höhere ^errvaltungsbeamte" abzulegen. ^toepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 3 34 1879. (Gesetz v. 11. März.) §. 3. Zur zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist eine Vorbereitung von wenigstens zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und von wenigstens zwei Jahren bei den Ver- waltungsbehörden erforderlich. 8. 4. Wer durch ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vorschriftsmäßige Vorbereitung während des mindestens zweijährigen Dienstes bei den Gerichtsbehörden (§. 3.) nachweist, wird von dem Regierungspräsidenten (Landdrosten, Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover), in dessen Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungsreferendarius ernannt. 8 5. Der Regierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde und muß bei einem Landrathe, bezw. einem Kreis- und Amtshauptmann, Oberamtmann in den Hohen- zollernschen Landen oder Amtmann in dem vormaligen Herzogthnm Nassau, sowie bei einem Bezirksverwaltungsgerichte und bei einer Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion in Hannover) beschäftigt werden. 8. 6. Nach Ablauf der Borbereitnngszeit (88. 3. bis 5.) ist der Referendarius, wenn ans den über die gesammte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen sich ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachtet sei, und der Regierungspräsident (Landdrost, Präsident der Finanzdirektion in Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten Prüfung zuznlassen. 8. 7. Die zweite Prüfung (8. 2.) ist eine mündliche und schriftliche. Die Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondere das Verfassnngs- und Verwaltnngsrecht, sowie auf die Bolkswirthschafts- und Finanzpolitik. Bei der Prüfung kommt es darauf an, festznstellen, ob der Kandidat für befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 8. 8. Der Referendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird von den Ministern der Finanzen und des Innern znni Regierungsassessvr ernannt und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren Verwaltungsdienste. 8. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum höheren Verwaltungs- dienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen: 1) der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung (Landdrostei, Finanzdirektion in Hannover) und der dem Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeainten, mit Ausnahme der Justitiarien und technischen Beamten dieser Behörden (der Forst-, Schul-, Bau- und Medizinalräthe); 2) derjenigen Mitglieder des Oberverwaltnngsgerichts und der Bezirksverwaltnngsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungsämtern besitzen müssen. 8. 10. Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzialsteuerdirektion ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Jnstizdienste, sowie eine praktische Vorbereitung in der Steucrverwaltung erforderlich. Die letztere erfolgt nach Maßgabe eines von dem Finanz- minister zu erlassenden Regulativs; bis dahin bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 8. 11. Die Bestellung zum Justitiarius (8. 9. Nr. 1.) setzt die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen juristischen Mitgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungsangelegenheiten betraut sind. 8. 12. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, solche Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben und mindestens drei Jahre entweder als Justitiarius (8. 9. Nr. 1.) oder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissarius oder iin Kollegium beschäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis- oder Amtshaupt- manns, eines Oberamtmanns in den Hohenzollernschen Landen, eines Amtmanns in der Provinz Hessen-Nassau, eines Hardes- oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig-Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Verwaltungsdienst zu erklären. 8. 13. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum 1. Januar 1883 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben. 8. 14. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum I. Januar 1882 Gerichtsreferendarien znm Vorbereitungsdienst bei den Verwaltungsbehörden (8. 3.) zuzu- lassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht vermögen. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, solche Personen zur Ab- legung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zuznlassen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Landräthe, Kreis- oder Amtshauptmänner, Oberaintmänner in den Hohenzollernschen Landen, Amtmänner in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes- oder Kirchspielvoigte in der Provinz Schleswig-Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Magistratsmitglieder mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hindurch fnngirt haben und bereits zur Zeit der Ver- kündigung des gegenwärtigen Gesetzes als solche angestellt gewesen sind. 8. 15. Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen An- ordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die hinsichtlich des Universitätsstudiums zn stellenden Anforderungen, über die Vertheilung der Beschäftigungszeit bei den Verwaltungs- 3* 1879, (Gesetz e. 11. März. — Hinterlegungsordn. v. 14. März.) 35 behörden, über die Zusammensetzung der Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (§.' 2.) und über die wiederholte Zulassung zu dieser Prüfung in einem Regulativ festsetzen. 8. 16. lieber die Besetzung der Stellen der LandrLthe, Kreis- und Amtshauptmänner und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, und über die für diese Stellen erforderliche Befähigung ergeht ein besonderes Gesetz. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes bleiben die bestehenden Bestimmungen in Kraft. Sofern jedoch dies Gesetz nicht bis zum 1. Januar 1884 erlassen ist, können von diesem Zeitpunkte ab nur solche Personen zu den ini Absatz 1. bezeichneten Stellen berufen werden, welche die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (Z. 1.) oder für den höheren Jnstizdienst erlangt haben. §• 17. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Alle den Vorschriften desselben entgegenstehenden Bestiinmungen, insbesondere das Regulativ über die Befähigung zu den höheren Äemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1846 (Gesetz- sammlung S. 199.), werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 11. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2022. Gesetz, betreffend Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Zu- ständigkeiten des Finanzministers, des Ministers für die landwirthschaftlichcn Angelegenheiten und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- beiten. Vom 13. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8608. S. 123.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ;c. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Art I. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministers werden für den Bereich der Domainen und Forstverwaltung dahin abgeändet, daß der Minister für Land- wirthschast, Domainen und Forsten an die Stelle des Finanzministers tritt. Art. II. Die gesetzlichen Bestimniungen über die Zuständigkeiten des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden dahin abgeändert, daß in Beziehung auf die Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten der SDiintfter für Handel und Gewerbe, im klebrigen der Minister der öffentlichen Arbeiten an die Stelle desselben tritt. Uh Dieses Gesetz tritt am 1. April 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 13. März' 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2923. Hinterlcgungsordnung. Vom 14. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8636. S. 249.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Hinterlegung von Geld, Wcrthpapicrcn und Kostbarkeiten. Erster Titel. Allgemeine Bestimmun.7->n. §. 1. Für die Hinterlegung: 1) von Geld, 2) von Werthpapieren auf Inhaber, 3) von Werthpapieren auf Namen, auf welche die Zahlung dem Inhaber geleistet werden kann, 4) von Kostbarkeiten werden als Hinterlegungsstellen die Bezirksregiernngen, in der Provinz Hannover die Finanzdirektion m Hannover und die Landdrosteien in Lüneburg und Osnabrück bestimmt. Als Kassen der Hinterlegungsstellen dienen die Regierungshauptkassen, in den Hohenzollernschen anden die Landeskasse in Sigmaringen, in der Provinz Hannover die Bezirkshanptkassen. 36 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März. §. 2. Außerdem wird in Berlin eine Behörde als Hinterlegungsstelle für die Hinterlegung der im 8. 1. bezcichneten Gegenstände durch gemeinschaftliche Anordnung des Finanzministers und des Justizministers bestimmt. 8. 3. Die Bezirke der Hinterlegungsstelle» sind nach Gerichtsbezirken abzugrenzen. Die Bestimmung der Bezirke erfolgt durch genieinschaftliche Anordnung des Finanzministers und des Justizministers. Sie ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel der Amtsgerichte dieses Bezirks und durch Einrückung in die innerhalb desselben erscheinenden Amtsblätter bekannt zu machen. ß. 4. Die Hinterlegungsstellen sind dem Finanzminister untergeordnet. Z. 5. Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und die Heraus- gabe von Werthpapieren und Kostbarkeiten erfolgt auf Weisung der Hinterlegungsstelle. Die Weisung tritt in den Landestheilen, in welchen nach den bisherigen Vorschriften die Depositare durch Verfügung der Gerichte (Depositalmandat) zur Annahme und zur Auszahlung oder Herausgabe angewiesen werden, an Stelle dieser Verfügung. Z. 6. Die nach den bestehenden Vorschriften begründete Zuständigkeit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Betheiligten über die Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung oder über den Anspruch auf Auszahlung oder Herausgabe zu entscheiden, sowie den Betheiligten gegenüber eine Hinterlegung oder die Auszahlung oder Herausgabe anzuordnen, wird durch die Bestimmungen des §. 5. nicht berührt. Zweiter Titel. Hinterlegung von Geld. 8- 7. Das hinterlegte Geld geht in das Eigenthum des Staates über. §. 8. Die Staatskasse haftet dem zum Empfang des Geldes Berechtigten für das Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen. 8. 9. Die Bestimmung des Prozentsatzes, zu welchem das hinterlegte Geld verzinst wird, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann der bestimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöbt oder herabgesetzt werden. 8. 10. Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge nur insoweit, als sie mit zehn theilbar sind. Der Lauf der Zinsen beginnt für alle innerhalb eines Monats bewirkten Hinterlegungen mit dem ersten Tage des nächstfolgenden Monats, und hört in Ansehung des auszuzahlenden Betrages mit dem Ablauf des Monats auf, welcher der Benachrichtigung an den Berechtigten, daß die Kasse zur Auszahlung angewiesen sei, vorhergeht. Eine Verzinsung der Zinsen findet nicht statt. 8- 11. Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den Staatskassen in Zahlung anzunehmen sind. Anderes als kassenmäßiges Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der Schuldner, welcher durch die Hinterlegung von einer Verbindlichkeit sich befreien will, seiner Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf. In diesein Fall ist das nicht kassenmäßige Geld in kassenmäßiges umzusetzeu und die Staats- kasse nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös erlangten Betrag verhaftet. 8- 12- Die Einzahlung zur Hinterlegung kann unmittelbar bei der Kasse oder mittels porto- freier Einsendung durch die Post geschehen. Im Fall der Einsendung durch die Post gilt die Einzahlung erst mit dein Eingang bei der Kasse als bewirkt. tz. 13. Für die Einzahlungen unmittelbar bei der Kasse kann die Hinterlegungsstelle bestimmte Tage und Stunden festsetzen. Auf die Bekanntmachung der Festsetzung findet die Vorschrift des 8- 3. Absatz 2. entsprechende Anwendung. In dringenden Fällen ist die Einzahlung während der gewöhnlichen Geschästsstunden jederzeit zuzulassen. 8. 14. Die Einzahlung oder Einsendung des Geldes kann ohne vorgängiges Gesuch erfolgen. Erfolgt sie ohne vorgängiges Gesuch, so ist eine schriftliche Erklärung in zwei Exemplaren bei der Einzahlung vorzulegen oder bei der Einsendung gleichzeitig einzusenden. Die Erklärung inuß enthalten: 1) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt wird, Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person; 2) den Betrag des hinterlegten Geldes und, wenn anderes als kassenmäßiges Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten; 3) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, sofern die Rechtsangelegen- heit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde anhängig ist, insbesondere auch die Bezeichnung der Sache und der Behörde. 37 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) In der Erklärung ist, soweit es thunlich, die Person, an welche der hinterlegte Betrag aus- gezahlt werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen. §. 15. Ein vorgängiges Gesuch um die Annahme ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen. Demselben ist die nach 8.14. erforderliche Erklärung in zwei Exemplaren beizufügen. Der Gesuchsteller ist binnen drei Tagen nach Eingang des Gesuchs zu benachrichtigen, daß die Kaffe zur Annahme des Betrages angewiesen sei, oder von dem der Annahme cntgegenstehenden Hinderniß in Kenntniß zu setzen. Die Benachrichtigung ist bei der Einzahlung vorzulegen oder bei Einsendung des Geldes in Urschrift oder Abschrift gleichzeitig einzusenden. 8. 16. Die Kasse behält das eine Exemplar der Erklärung (88. 14., 15.) zurück und be- scheinigt auf dem anderen die erfolgte Hinterlegung. Die Bescheinigung ist, falls kassenmäßiges Geld unmittelbar bei der Kasse eingczahlt wird, so- fort zu ertheilen, dagegen in den Fällen: * 1) der Einsendung des Geldes durch die Post, 2) der Einzahlung nicht kassenmäßigen Geldes dem Hinterleger oder dein, welcher in dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt hat, spätestens binnen drei Tagen zuzusenden. Im Fall des Absatz 2. Nr. 2. ist, sofern die Einzahlung unmittelbar bei der Kaffe geschieht, ein einstweiliger Empfangsschein sofort zu ertheilen. 8- 17. Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe des Geldes zur Post zu beurkunden. Die Urkunde soll enthalten: , 1) die Angabe, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Sendung aufgegeben ist; 2) die Bezeichnung der Art des Verschlusses und der Verpackung des Geldes; 3) die Bezeichnung der Summe und der Gattungen desselben; 4) eine Abschrift der in Gemäßheit der 8§. 14., 15. der Hinterlegungsstelle eiugesandten Erklärung; 5) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Erfolgt die Aufgabe des Geldes durch Einzahlung bei der Post zur Auszahlung an die Hinter- legungskaffe, so genügt an Stelle der unter Nr. 2.,. 3. vorgeschriebenen Bezeichnungen die Bezeich- nung der Summe. 8. 18. Im Geltrmgsbereich des Rheinischen Rechts bleiben, unbeschadet der Bestimmungen der Reichsgesetze und dieses Gesetzes, die bestehenden Vorschriften über das Verfahren bei Hinter- legungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages bewirkt, nin von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien (Artikel 1257. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), in Kraft. Dasselbe gilt von den, den Artikel 1259. des Bürgerlichen Gesetzbuchs abändernden Vorschriften des 8- 7. des Gesetzes vom 24. Juni 1861 (Gesetzsamml. 1862 S.'1). .,. Die von dem Gerichtsvollzieher nach Artikel 1259. des Bürgerlichen Ge,etzbuchs aufzu- nehmende Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften vertritt die im 8- 14. vor- geschriebene Erklärung/. „ ,, Die Vorschriften des 8. 11. Nr. 1. des Gesetzes vom 24. Juni 1861 über die Auszahlung des hinterlegten Geldes an den Hinterleger bleiben in Kraft. 8. 19. In den Geltungsbereichen des Allgemeinen Laudrechts und des gemeinen Rechts finden auf Hinterlegungen, welche der Schuldner eines Geldbetrages bewirkt, nin von seiner Verbindlichkeit fich zu befreien, die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. Für die Annahme des Geldes bedarf es keiner vorgängigen richterlichen Entscheidung oder Anordnung. In der nach 8. 14. erforderlichen Erklärung muß der Gläubiger, für welchen die Hinterlegung erfolgt, bezeichnet werden... ~,w Die Wirkungen der rechtmäßig erfolgten Hinterlegung treten gegen den Gläubiger ,m Fall der Einsendung des Geldes durch die Post mit der Aufgabe desselben zur Post ein. . Der Schuldner hat den Gläubiger von der Hinterlegung durch Mittherlung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der mit der Bescheinigung der Kaffe versehenen Erklärung (8- 1»-), soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen. Bei Unterlassung ist er zum Schadenerzatz verpflichtet Der Schuldner kann das hinterlegte Geld zurücknehmen, wenn er die Zurücknahme in der »ach 8. 14. ersorderlickien Erklärung sich ausdrücklich Vorbehalten hat. Die Zurücknahme ist nickt mehr zulässig, wenn der Hinterlegungsstelle eine Annahmeerklärung des Gläubigers oder eine die Hinterlegung für rechtmäßig erklärende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden ist. Lin, 20- Ist der Hinterleger durch Enffcheidung oder Anordnuiig der zuständigen Behörde zur ck,^brlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so darf die Annahme nicht auf Grund der Un- * mgkeit einer Hinterlegung abgelehnt werden. oder Entscheidung oder Anordnung ist der nach 8. 14. erforderlichen Erklärung iii Ausfertigung n Abschrift beizufügen. Die Kasse behält das beigefügte Schriftstück zurück. 38 1879. (Hinterlegungsorvn. v. 14. März.) §. 21. Ersucht die für die Rechtsangelegenheit zuständige Behörde um Annahme eines in der Angelegenheit zu hinterlegenden Betrages, so findet die Vorschrift des 8. 20. Absatz 1. An- wendung. 8. 22. Das Gesuch um Auszahlung ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen. Demselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. 8- 23. Der Berechtigte ist binnen zehn Tagen nach Eingang des Gesuchs zu benachrichtigen, daß die Kasse zur Zahlung des Betrages an ihn angewiesen sei, oder von dem der Auszahlung entgegenstehenden Hinderniß in Kenntniß zu setzen. 8. 24. Die Auszahlung von Beträgen, welche im Wege des Arrestes gepfändet oder nach den bisherigen Vorschriften mit Arrest belegt sind, findet nicht statt, so lange der Arrest zwischen den betheiligten Parteien nicht beseitigt ist. Die vorstehende Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf einstweilige Verfügungen, sowie auf die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes in Cöln durch einen Gerichtsvollzieher zu- gestellten Einsprüche. 8- 25. Innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht, wenn der Berechtigte in dem Gesuche um Auszahlung es beantragt und soweit die Posteinrichtnngen es gestatten, die Ueber- sendung des Betrages durch die Post. Kann die Uebersendung mittels einer Postanweisung ge- schehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewirken. Uebersteigt der zu übersendende Betrag die Summe von dreitausend Mark, so darf die Uebersendung durch die Post nur geschehen, wenn die Unterschrift des Berechtigten durch eine zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften zuständige Behörde oder Urkundsperson beglaubigt ist. Der Aufnahme eines Protokolls über die Beglaubigung und der Zuziehung von Zeugen be- darf es nicht. Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung trägt der Berechtigte. Der Bewag des Portos ist von dem zu übersendenden Betrage zu kürzen. In die im 8. 23. vorgeschriebene Benachrichtigung ist eine Mittheilung über die Absendung des Geldes aufzunehmen. Der Postschein dient der Kasse als Rechnungsbelag. 8. 26. Hat der Enipfangsberechffgte im Auslande seinen Wohnort oder Aufenthaltsort, so kann auf seinen Antrag die Uebersendung des Betrages an ihn durch die Post geschehen, sofern das den Antrag enthaltende Gesuch mindestens der Unterschrift nach beglaubigt ist. Ob im Fall der Beglaubigung oder der Aufnahme des Gesuchs durch eine Behörde oder Urkundsperson des Auslandes die Legalisation zu erfordern ist, hat die Hinterlegungsstelle zu ermessen. Wird dem Verlangen enffprochen, so finden die Vorschriften der drei letzten Absätze des 8. 25. und die Vorschrift des 8. 25. Absatz 1. über die Uebersendung mittels Postanweisung entsprechende Anwendung. 8- 27. Findet die Uebersendung durch die Post nicht statt, so erfolgt die Auszahlung, sofern nicht besondere Umstände die Auszahlung uninittelbar bei der Kasse begründen, bei einer dem Wohnort des Empfängers nahe gelegenen oder einer sonstigen in dem Gesuch zu bezeichnenden Hinterlegnngskaffe oder Spezialkasse. In der im 8. 23. vorgeschriebenen Benachrichtigung ist die Kasse, bei welcher die Auszahlung erfolgen soll, zu bezeichnen. 8. 28. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Heirath des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände eingetretenen Aenderung in der Empfangsberechtignng nur verpflichtet, sofern ihr die Aenderung von einem Betheiligten schriftlich angezeigt ist. 8. 29. Wenn die Hinterlegungsstelle von einem der Auszahlung entgegenstehenden Hinderniß erst nach Abgang des Auftrages zur Auszahlung an eine andere Hinterlegungskaffe oder an eine Spezialkasse in Kenntniß gesetzt wird, so kann die Staatskasse nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil bei der in Gemäßheit des Auftrages bewirkten Auszahlung das Hinderniß nicht berücksichtigt worden ist. Der Auftrag ist jedoch für den Fall, daß derselbe noch nicht ausgeführt sein sollte, zurück- zunehmen. 8- 30. Das Gesuch um Auszahlung darf, unbeschadet der Vorschrift des 8- 24., nicht zurück- gewiesen werden: 1) wenn durch rechtskräftige Enffcheidung die Berechtigung zur Empfangnahme festgestellt oder die Auszahlung von der zuständigen Behörde angeordnet ist; 2) wenn der Antrag auf eine von der zuständigen Behörde auf die Hinterlegungsstelle aus- gestellte Anweisung sich gründet; 3) wenn die Auszahlung durch Erklärung sämmtlicher Betheiligten bewilligt ist. 8- 31. Ersucht die für die Rechtsangelegenheit zuständige Behörde um Auszahlung des hinter- legten Geldes an sie selbst oder an eine in dem Ersuchen bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werden. 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) 39 Wenn gegen die Auszahlung ein Hinderniß sich ergiefct, so ist dasselbe unter Aussetzung der Auszahlung der ersuchenden Behörde mitzutheilen. Dem weiteren Ersuchen, die Auszahlung un- geachtet des Hindernisses zu bewirken, hat die Hinterlegungsstelle zu genügen. 8. 32. Ist hinterlegtes Geld nach Maßgabe der vorstehenden Bestimnmngen ausgezahlt, so kann die Staatskasse aus Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in Anspruch ge- nommen werden. §. 33. Wird die Verwaltung eines Vermögens oder eines Vermögensstücks unter Aufsicht eines Gerichts oder einer sonstigen öffentlichen Behörde geführt, so kann die Hinterlegungsstelle die Auszahlung hinterlegten Geldes an den Verwalter (Vormund, Pfleger, Kurator, Konkurs- verwalter) von der Beibringung einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die Legitimation des Verwalters zur Empfangnahme abhängig machen. Die Bescheinigung ist nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde für die Dauer des Amts des Verwalters ein- für allemal oder für den ein- zelnen Fall zu ertheilen. Die Beibringung der Bescheinigung ist nicht zu verlangen: 1) wenn die Aufsichtsbehörde die Empfangnahme durch den Verwalter genehmigt; 2) bei Auszahlung an einen Vormund (Pfleger): a. wenn der Gezenvormnnd -die Empfangnahme genehmigt, t>. wenn aus der vorgelegten Bestallung sich ergiebt, daß der Vornmnd zur Einziehung von Kapitalien der Genehmigung eines Gegenvormundes nicht bedarf, v. wenn die Ausfertigung eines die Empfangnahme durch den Vormund genehmigenden Beschlusses des Familienraths vorgelegt wird; 3) bei Auszahlung an den Verwalter eines nach dem Inkrafttreten der Deutschen Konkurs- ordnung eröffneten Konkursverfahrens, wenn das Konkursgericht bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist. Ist die im ersten Absatz bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nach den Vorschriften des zweiten Absatzes nicht zu verlangen, so kann die Staatskasse auf Grund eines Mangels der Legitimation des Verwalters zum Empfang des ihm ausgezahlten Geldes nicht in Anspruch ge- nommen werden. 8- 34. Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts muß bei Zahlungen an kollozirte Gläu- biger die Quittung und die Einwilligung in die Löschung der Eintragung notariell ertheilt werden. 8. 35. Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Beurkundung der Aufgabe des Geldes zur Post (8. 17.) beträgt achtzig Pfennig. Die Urkunde unterliegt, wenn der Betrag des Geldes die Summe von hundertnndfünfzig Mark erreicht, einer Stempelabgabe von fünfzig Pfennig. Bei einem geringeren Betrage ist dieselbe stempelfrei. . _ Die Beglaubigung der Unterschriften der Gesuche um Auszahlung im Falle des 8- 25. Abs. 2. >st stempelfrei. Geschieht die Beglaubigung gerichtlich oder notariell, so ist für dieselbe eine Gebühr von 3 Mark zu entrichten. Dritter Titel. Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten. 8- 36. Werthpapiere und Kostbarkeiten werden unverändert verwahrt. Münzen und Werthzeichen können als Kostbarkeiten hinterlegt werden. 8. 37. Werthpapiere auf Inhaber werden durch die Hinterlegungsstelle nur auf Antrag des Hinterlegers außer Kours gesetzt. Ist die Außer-konrösetzung durch die Hinterlegungsstelle erfolgt, so hat dieselbe vor der Herausgabe die Wiederinkourssetznng zu bewirken. 8. 38. Die Hinterlegungskasse ist nicht verpflichtet: 1) die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen; 2) für die Einziehung neuer Zins- oder Divideudenscheine oder der Beträge fälliger Zms- oder Dividendenscheine von Amtswegen zu sorgen. ... 8. 39. Auf das Versahren finden die Vorschriften der 88.12. bis 17., 19. bis 33., 35. ent- sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Titels sich ergeben. ^ Die Vorschriften des Artikels 1264 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs werden durch die' Bestimmungen dieses Titels nicht berührt.. 8. 40. Die nach 8. 14. erforderliche Erklärung muß an Stelle der in Nr. 2. vorgeschrie- benen Angaben enthalten: 1) bei Hinterlegung von Werthpapieren: a. die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und Nennbetrag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen; 5. falls mit den Werlhpapieren die zu denselben gehörigen Talons oder Zins- oder Dividendenscheine hinterlegt werden, die hierauf bezüglichen Angaben; c. falls Talons oder Zins- oder Dividendenscheine zu Werthpapieren hinterlegt werden, welche bei der Kasse sich bereits in Verwahrung befinden, eine Bezugnahme ans die in Betreff der Werthpapiere selbst vorgelcgte Erklärung; 2) bei Hinterlegung von Kostbarkeiten die Bezeichnung derselben nach Gattung und Stoff, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen und besonderen Eigenschaften. 40 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) §. 41. Wenn Werthpapiere an einem Hinterlegungstage unmittelbar der Kasse übergeben werden, so ist ein einstweiliger Empfangsschein sofort zu ertheilen und die im §. 16. vorgeschriebene Bescheinigung dem Hinterleger oder dem, welcher in dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt hat, binnen 3 Tagen nach der Uebergabe zuzusenden. §. 42. Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle durch einen Sachverständigen abschätzen oder behufs der Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes besichtigen lassen. Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist eine Abschrift des Gutachtens beizufügen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung zn vermerken. Die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlagten Kosten hat der Hinterleger zu tragen. Die Einziehung der Kosten geschieht in dem für die Beitreibung der öffentlichen Abgaben vor- geschriebenen Verfahren. Vor Erstattung derselben kann die Herausgabe der hinterlegten Sache nicht beansprucht werden. §. 43. Die Vorschriften des §. 25. Abs. 2. finden auf die Uebersendung von Werthpapieren und Kostbarkeiten an den Berechtigten Anwendung, wenn der Werth des zu übersendenden Gegen- standes den Betrag von 3000 Mark übersteigt. Der Werth von Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, bestimmt sich nach dem Ergebniß der Abschätzung. Im klebrigen tritt die Schätzung der Hinterlegungskasse ein. Bei Werthpapieren, welche einen Börsenpreis haben, ist der Kourswerth der Schätzung zu Grunde zu legen. 8. 44. Die znm Zweck der Herausgabe an den Berechtigten erfolgende Uebersendung von Werthpapiereu und Kostbarkeiten an die Kasse einer anderen Hinterlegungsstelle oder an eine Spezialkasse geschieht auf Kosten und Gefahr des Berechtigten durch die Post. 8- 45. Zur Deckung der Kosten einer Uebersendung durch die Post kann ein Vorschuß ver- langt und von der Leistung desselben die Uebersendung abhängig geinacht werden. Auf die Kosten finden die Vorschriften im letzten Absatz des 8. 42. Anwendung. 8- 46. Die Vorschriften des 8- 33. Abs. 1., 2. finden auf die Herausgabe von Werthpapiereu oder Kostbarkeiten an einen Vormund (Pfleger) keine Anwendung. Die Genehmigung des Vor- mundschaftsgerichts oder des Gegenvormuudes ist nicht erforderlich. 8- 47. Auf das Verfahren bei Hinterlegung von Werthpapiereu und Kostbarkeiten, welche in Gemäßheit des 8- 60. Absatz 1. der Vormundschaftsordnung auf Anordnung des Vormundschafts- gerichts in Verwahrung genommen werden sollen, kommen, sofern nicht eine vorläufige Verwah- rung (8. 74. Nr. 2.) oder die Hinterlegung bei der Reichsbank geschieht, die besonderen Vorschriften der 88- 48—51 zur Anwendung. 8- 48. Die Hinterlegung geschieht auf Grund einer dem Vormunde (Pfleger) von dem Vor- inundschaflsgericht zu ertheilenden Anweisung. 8. 49. Die Anweisung muß außer den in dem 8. 40. Nr. 1., 2. vorgeschriebenen Angaben enthalten: 1) den Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Vormundes; 2) den Namen, Wohnort und, soweit es thunlich, das Alter und den Stand oder das Ge- werbe des Mündels oder die Bezeichnung der Angelegenheit, in welcher die Hinter- legung erfolgen soll; 3) die Angabe des Grundes, aus welchem die Vormundschaft eingeleitet worden ist; 4) die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle, bei welcher die Hinterlegung erfolgen soll. 8. 50. Bei der Uebergabe zur Hinterlegung ist die Anweisung nebst einer Abschrift derselben vorzulegen oder mit den zu hinterlegenden Gegenständen einzusenden. Die Kasse behält die Abschrift zurück und bescheinigt ans der Anweisung die erfolgte Hinterlegung. 8. 51. Zur Herausgabe an den Vormund bedars es der Genehmigung des Vormund- schaftsgerichts. 8. 52. Im Fall des 8. 60. Abs. 3. der Vormundschaftsordnung bedars es für die Hinter- legung keiner Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. Es genügt die Beobachtung der Vorschriften der 88. 14., 15., 40. dieses Gesetzes. Vierter Titel. Einstellung der Verzinsung und Aufgebot. 8. 53. Die Verzinsung hinterlegten Geldes ist mit dem Ablauf von 10 Jahren, vom Beginn der Verzinsung an gerechnet, einzustellen. 8. 54. Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzring der Verzinsung beantragt, so beginnt die Einstellung der Verzinsung erst init dem Ablauf von zehn Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem das den Antrag enthaltende Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht ist. 8. 55. Wird nach Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des 8- 54. entsprechendes Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht, so tritt die Verzinsung mit dem ersten Tage des nächstfolgenden Monats wieder ein. 8- 56. Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung des Geldes finden in Ansehung der Fortsetzung der Verzinsung die 88- 54., 55. entsprechende Anwendung, wenn an- 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) 41 zunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte. M M §• 57. Spätestens 2 Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres ist ein Verzeichniß der Massen, bei welchen im Lauf des Vierteljahres die Einstellung der Verzinsung bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel der Amtsgerichte im Bezirk der Hinterlegungsstelle und durch ein- malige Einrückung in den Anzeiger der innerhalb dieses Bezirks erscheinenden Amtsblätter öffentlich bekannt zu machen. In das Verzeichniß sind die im §. 14. Absatz 2. Nr. 1., 2. Absatz 3., §. 19. Absatz 3. bezeichneten Angaben, sowie der wesentliche Inhalt der im Z. 14. Absatz 2. Nr. 3. bezeichneten Angabe aufzunehmen. Die Angabe des Vertreters des Hinterlegers (§. 14. Absatz 2. Nr. 1.) ist nicht erforderlich. ^ Die anzuheftenden Verzeichnisse sind vor Ablauf von 3 Monaten seit der Anheftung von dem Orte derselben nicht zu entfernen. §. 58. Hat binnen 20 Jahren nach der Einstellung oder nach der letzten Einstellung der Verzinsung die Auszahlung des Geldes nicht stattgefunden, so können die Betheiligten im gericht- lichen Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert werden. 8. 59. Für das Verfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungs- stelle ihren Sitz hat. 8- 60. Zu dem Anträge auf Erlaß des Aufgebots ist die Hinterlegungsstelle berechtigt. 8. 61. Zur Begründung des Antrages sind beizubringen: 1) die Urschrift oder eine Abschrift der bei der Hinterlegung vorgelegten Erklärung; 2) ein Zeugniß der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung des Geldes bewirkt, sowie über den Tag, mit welchem die Verzinsung des Geldes eingestellt oder zuletzt ein- gestellt worden ist; 3) die bei der Hinterlegungsstelle angebrachten Gesuche um Fortsetzung der Verzinsung oder um Auszahlung des Geldes oder ein Zeugniß der Behörde, daß solche Gesuche nicht angebracht sind. 8. 62. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse erfolgen werde. 8- 63. Die Vorschriften der 88. 58—62. finden ans Geld, dessen Betrag die Summe von 30 Mark nicht erreicht, sowie auf Werthpapiere und Kostbarkeiten entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimniungen sich Abweichungen ergeben. 8 64. Der Erlaß des Aufgebots kann beantragt werden mit Ablauf von 30 Jahren, voni Ende des Monats an gerechnet, in welchem die Hinterlegung bewirkt ist. 8. 65. Wenn ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer der -^eranlassnng zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verwahrung beantragt, so ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots erst zulässig mit Ablauf von 20 Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, >n welchem das den Antrag ans Fortsetzung der Verwahrung enthaltende Gesuch bei der Hinter- legungsstelle angebracht ist. Vor Ablauf der im 8. 64. bestinimten Frist ist der Antrag auf Erlaß des Aufgebots nicht zulässig. §■ 66. Im Fall der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins- oder Dividenden- lwemen oder von Talons hinterlegter Werthpapiere, sowie im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung hinterlegten Geldes (8. 63.) oder um Herausgabe hinterlegter Werth- Papiere oder Kostbarkeiten finden die Vorschriften des 8. 65. entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte. 8- 67. Die Vorschriften der 88- 64—66. finden keine Anwendung, wenn die Hinterlegung erfolgt ist: 1) nach Inhalt der bei derselben vorgelegten Erklärung oder Anweisung aus Grund des 8. 60. Absatz 1. oder Absatz 3. der Vormnndschaftsordnung; 2) auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde in einer Familienfideikommiß-, Lshns-°der Stistungss i. Der Erlaß des Aufgebots kann in diesen Fällen beantragt werden mit Ablauf von 20 Jahren, vom Ende des Monats 'an gerechnet, in welchem die Vorinundschaft oder Pflegschaft, oder die Eigenschaft des Gegenstandes als Vermögensstück des Familienfideikommisses, des Lehens oder der Stiftung ausgehört hat.. r < • ^ §. 68. Bei Werthpapieren und Kostbarkeiten ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse und mit ihren Rechten an den Gegenständen erfolgen werde. ^ -r, § 69. Mit der Verkündung des AuSs-blnßurtheils erlangt die Staatskasie die Besngniß zur freien Verfügung über die Gegenstände. Zweiter Abschnitt. Vorläufige Verwahrung bei den Amtsgerichten. „ §• 70. Die im tz. 1. bezeichneten Gegenstände können bei den Amtsgerichten in vorläufige Verwahrung genommen werden. 42 1879. (Hinterleguugsordn. v. 14. März.) §. 71. Die Annahme zur vorläufigen Verwahrung und die Herausgabe aus derselben erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts. §. 72. Die vorläufige Verwahrung bei den Amtsgerichten hat in dem Verhältniß zwischen den Betheiligten die Wirkungen einer Hinterlegung. 8. 73. Die vorläufige Verwahrung ist nur in dringenden Fällen zulässig. 8- 74. Eine Dringlichkeit ist stets als vorhanden anzusehen: 1) tvenn das Gericht den Gegenstand von Amtswegen in seinen Gewahrsam zu nehmen hat; 2) wenn eine Hinterlegung in Gemäßheit des 8. 60. Absatz 1. oder 3. der Vormnndschafts- ordnung erfolgt und der Vormund die vorläufige Verwahrung verlangt; 3) wenn von der Hinterlegung abhängt: a. die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung; b. der Beginn, die Fortsetzung, die einstweilige Einstellung, die Einstellung, die Be- schränkung oder die Abwendung einer Zwangsvollstreckung; o. die Aufhebung einer erfolgten Bollstreckungsmaßregel; ck. die Anordnung, Vollziehung, Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer sonstigen Sicherheitsmaßregel; 6. die Freilassung des Angeschuldigten; f. der Aufschub der Strafvollstreckung. 8- 75. Im Falle des 8. 74. Nr. 1. ist, wenn die Absendung des Gegenstandes an die Hinterlegungsstelle nicht sofort bewirkt wird, die vorläufige Verwahrung von Amtswegen anzuordnen. In den übrigen Fällen kommen, unbeschadet der Befugniß des. Hinterlegers, die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle zu bewirken, die Vorschriften der 88. 76—78. zur Anwendung. 8. 76. Die Verwahrung erfolgt: 1) in Civilprozeßsachen bei dem Amtsgericht, welches als Vollstreckungsgericht zuständig ist, oder in Ermangelung eines Vollstreckungsgerichts bei dem Aintsgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, oder in dessen Bezirk das Gericht, von welchem die Entscheidung erlassen ist, seinen Sitz hat; 2) in Strafprozeßsachen bei dem Amtsgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, oder in dessen Bezirk die Behörde, von welcher die Entscheidung erlassen ist, ihren Sitz hat; 3) in anderen als den unter Nr. 1, 2. bezeichneten Angelegenheiten bei dem Amtsgericht, welches für die Angelegenheiten zuständig ist, oder in dessen Bezirk das für die Angelegenheit zuständige Gericht seinen Sitz hat. In den Fällen der Nr. 1., 2. kann in dem die Entscheidung enthaltenden Urtheil oder Beschluß oder durch eine nachträgliche Anordnung ein anderes als das unter Nr. 1., 2. bezeichnete Amts- gericht für die Annahme zur vorläufigen Verwahrung bestimmt werden. 8. 77. Das Gesuch um die Annahme ist schriftlich in 2 Exemplaren einzureichen oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. Dasselbe muß eine den Vorschriften des 8. 14. Absatz 2., 3. oder des 8. 40. entsprechende Erklärung enthalten. Wird die Annahme auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der für die Rechtsangelegenheit zuständigen Behörde beantragt, so ist eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung oder Anordnung beizufügen. Im Falle des 8. 19. Absatz 1. finden die Vorschriften des 8. 19. Absatz 3., 5., 6. entsprechende Anwendung. 8. 78. lieber die Annahme ist auf dem einen Exemplar des Gesuchs oder aus einer Abschrift des Protokolls sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Bescheinigung ist von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 8. 79. Die vorläufig zu verwahrenden Gegenstände werden unter gemeinschaftlichen Verschluß des Amtsrichters und des Gerichtsschreibers aufbewahrt. Die Annahme und die Herausgabe ist von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber gemeinschaftlich zu bewirken. Bei der Buch- führung sind die Vermerke über die Annahme und die Herausgabe von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 8. 80. Bei den Amtsgerichten, welche der Justizminister. bezeichnet, können die durch die Vorschriften der 88- 78. und 79. dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber übertragenen Geschäfte 2 Gerichtsschreibern übertragen werden. 8- 81. Geld wird ohne Vermischung mit anderem Gelde aufbewahrt. 8. 82. Das Amtsgericht kann die Hinterlegung der Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle jederzeit bewirken. Es hat dieselbe zu bewirken, wenn nach seinem Ermessen anzunehmen ist, daß die Herausgabe nicht binnen 6 Wochen erfolgen werde. 8- 83. Der Sendung an die Hinterlegungsstelle ist beizufügen: 1) im Falle des 8- 74. Nr. 1. eine in Gemäßheit der Vorschriften des 8. 14. Absatz 2., 3. oder des 8- 40. aufzustellende Erklärung, sowie falls es sachgemäß erscheint, eine Abschrift der Entscheidung oder Anordnung, aus Grund deren die Hinterlegung erfolgt; 2) in den übrigen Fällen das znrückbehaltene Exemplar des Gesuches oder das Protokoll unter Beifügung der Ausfertigung oder Abschrist der Entscheidung oder Anordnung. 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) 43 Die Uebersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Betheiligten. Eine Kürzung des Portos von dem zu übersendenden Betrage findet nicht statt. 8. 84. Der in der Erklärung als Hinterleger oder als Vertreter des Hinterlegers bezeichneten Person ist eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung zu ertheilen. Eine Abschrift der Be- scheinigung ist dem Amtsgerichte mitzutheilen. 8. 85. Geschieht die Herausgabe aus der vorläufigen Verwahrung an den Empfangsberechtigten durch das Amtsgericht, so erfolgt sie unmittelbar bei demselben oder unter entsprechender Anwendung der 88- 25., 26., 43., 45. mittels Uebersendung durch die Post. 8- 86. Gegen den Beschluß, durch welchen die Annahme zur vorläufigen Verwahrung oder die Herausgabe aus derselben abgclehnt wird, findet die Beschwerde nach Maßgabe der 88- 532. bis 538. der Deutschen Civilprozeßordnung statt. Dritter Abschnitt. Hinterlegung der zur Annahme bei de» Hinterlegungsstellen nicht geeigneten Gegenstände. 8. 87. Für die gerichtliche Anordnung der Hinterlegung anderer als der im 8- 1. bezeichneten Gegenstände und für das weitere Verfahren find in Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, die Amtsgerichte zuständig. 8- 88. Wird in Gemäßheit der Vorschrift des 8. 87. die Hinterlegung von Werthpapieren auf Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleistet werden kann, ungeordnet, so kann das Amtsgericht die Gerichtsschreiberei mit der Verwahrung der Papiere beauftragen. 8- 89. Soweit nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen stattfindet, ersolgt die Verwahrung bei den Amtsgerichten. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 88, 71., 79. entsprechende Anwendung. Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8- 90. Die Vorschriften des 8- 20. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsver- sassnngsgesetz über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das Oberlandesgericht oder den Justizminister finden in den durch dieses Gesetz den Amtsgerichten zugcwiesenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung. 8- 91. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den durch dieses Gesetz den Amtsgerichten zugewiesenen Anaelegenheiten sind die Landgerichte zuständig. Die Vor- schriften des 8. 42., des 8. 40. 'Absatz 2. "und der 88- 51. bis 57. des AnsführnngögesetzeS zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende Anwendung. 8. 92. Die Hauptdepositenkasse in Cassel, die Depositenkasse in Cöln und die bei den Ge- richten bestehenden Depositorien werden ausgehoben. Die Hinterlegung gerichtlicher Depositen bei der kommnnalständischen Sparkasse zu Wiesbaden und bei dem städtischen Rechneiamt in Frankfurt am Main findet nicht mehr statt. 8- 93. Die Hinterlegungsstellen (88- 1-, 2.) treten für die Hinterlegung lDeposition, Nieder- legnng, Verwahrung) der im 8. 1- bezeichneten Gegenstände, sofern dieselbe nach gesetzlicher Vor- schrift bei Gericht oder bei einer sonstigen zur Annahme von Depositen bestiminten oder ermächtigten Behörde, Anstalt oder Kasse zu geschehen hat, an Stelle der Gerichte, sowie jener Behörden, An- stalten oder Kassen. Durch die vorstehende Bestimmung bleiben unberührt: 1) die Vorschriften, durch welche für die Hinterlegung in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften eine besondere Hinterlegungsstelle zugelassen ist; 2) die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes. 8- 94. Die Absonderung des unter dem Namen Hinterlegungsfonds bestehenden Fonds, sowie der Fonds der Hauptdeposttenkasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln von dem übrigen Staatsvermögen wird aufgehoben. Eine Trennung der Verwaltung dieser Fonds von der Verwaltung des übrigen Staatsver- mögens findet nicht mehr statt. 8- 95. Das in den gerichtlichen Depositorien der Bezirke der Appellationsgerichtc in Cassel, Celle und Kiel, sowie das in Verwahrung der Gerichtsbehörden im Bezirk des Appellationsgerichts in Frankfurt am Main und in vorläufiger Verwahrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849 befindliche Geld ist an die Hinterlegungs- stellen abzugeben. „ , ' Ist nach Ermessen des Gerichts anzunehmen, daß die Herausgabe binnen sechs Wochen erfolgen werde, so kann das Geld zur vorläufigen Verwahrung an das Amlsgericht abgegeben werden. Im Falle der Abgabe an die Hinterlegungsstelle geht das Geld, soweit nicht die hinterlegten Münzen oder Werthzeichen als Kostbarkeiten auszubewahren sind, in das Eigenthum des Staats über. 44 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) 8. 96. Die bei den im §. 94. bezeichneten Fonds vorhandenen Bestände, sowie die im 8- 95. Absatz 3. erwähnten Gelder sind zur Bestreitung solcher Ausgaben zu verwenden, zu deren Deckung durch besondere Gesetze die Aufnahme von Anleihen bewilligt ist, soweit letztere noch nicht begeben sind. Der Finanzminister wird ermächtigt, zu diesem Zwecke die nicht in baarem Gelde vorhandenen Bestände der bezeichneten Fonds nach Bedarf flüssig zu machen. In Höhe der hiernach verfügbar gewordenen Beträge wird die durch jene besonderen Gesetze dem Finanzminister ertheilte Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen außer Kraft gesetzt. Die Verwendung der Betrage zu dem im Absatz 1. bestimmten Zwecke unterliegt der Kon- trole der Staatsschuldenverwaltung. lieber die erfolgte Verwendung ist dem Landtage alljährlich Rechenschaft zu geben. Die Ein- nahmen sowie die Ausgaben an hinterlegten Geldern, sowie die Einnahmen und Ausgaben an Zinsen sind im Etat ersichtlich zu machen. 8. 97. Die bei der Hauptdepositenkasse in Cassel, bei den gerichtlichen Depositorien und bei den Gerichtsbehörden im Bezirk des Appellationsgerichts in Frankfurt am Main in Verwahrung, sowie bei den Gerichtsbehörden im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849 in vor- läufiger Verwahrung (Asservatiou) befindlichen Werthpapiere (8. 1. Nr. 2., 3.) und Kostbarkeiten sind an die Hinterlegungsstellen abzugeben. Dasselbe gilt von den bei den Hanptkassen der Regierungen der Rheinprovinz und der Re- gierung in Wiesbaden in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Juli 1875 hinterlegten Werthpapieren und Kostbarkeiten, soweit diese Kassen nicht zur Kasse einer Hinterlegungsstelle bestimmt werden. Auf die im Absatz 1. bezeichneten Werthpapiere und Kostbarkeiten, soweit sie nicht bei der Hauptdepositenkasse in Cassel sich in Verwahrung befinden, findet die Vorschrift des 8- 95. Absatz 2. entsprechende Anwendung. 8- 98. Die bei der kommunalständischen Sparkasse in Wiesbaden und bei dem städtischen Rechneiamt in Frankfurt am Main hinterlegten Gelder, Werthpapiere (8. 1. Nr. 2., 3.) und Kost- barkeiten können auf Antrag der Betheiligten an die Hinterlegungsstellen abgegeben werden. Die Gefahr der Uebersendung an die Hinterlegungsstelle tragen die Betheiligten. Auf die Hinterlegungen kommen die Vorschriften dieses Gesetzes mit dem Zeitpunkte zur An- wendung, zu welchem die Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle eingehen. Bis zum Eingang ist, soweit die Herausgabe nach den bisherigen Vorschriften nur auf gerichtliche Verfügung erfolgt, für die Verfügung das Amtsgericht zuständig, auf welches die Angelegenheit übergegangen ist, oder in Ermangelung eines solchen Amtsgerichts das Amtsgericht des Orts, an welchem das bisher mit derselben befaßt gewesene Gericht seinen Sitz hatte. 8- 99. Das Gericht hat für jede an die Hinterlegungsstelle abzugebende Masse eine den Vor- schriften des 8. 14. Absatz 2., 3., des 8. 40. oder des 8- 49. entsprechende Erklärung aufzustellen. Ein der Anszahlung oder Herausgabe nach 8. 24. cntgegenstehendes Hinderniß ist in der Erklärung anzugeben. Dient das Depositorium eines Gerichts zugleich als Depositorium eines anderen Gerichts, so ist für die Massen, deren Annahme zur Hinterlegung auf Verfügung des anderen Gerichts statt- gefunden hat, von diesem die Erklärung aufzustellen und nebst einer Abschrift dem das Depositorium verwaltenden Gericht zu übersenden. Betrifft die Erklärung Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, so ist das Gutachten über die Abschätzung in die Erklärung aufzunehmen oder derselben in Urschrift oder in Ab- schrift beizufügen. 8. 100. Die Erklärungen sind nebst einer Abschrift der Formel der Entscheidung oder An- ordnung, durch welche der Hinterleger zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist, gleichzeitig mit der Absendung der Gegenstände der Hinterlegungsstelle zu übersenden. Eine Abschrift der Erklärung ist den Betheiligten zu ertheilen. 8. 101. Ist nach Abgabe der Masse an die Hinterlegungsstelle die Auszahlung oder Heraus- gabe an den Empfänger nach Maßgabe des Inhalts der Erklärung bewirkt, so kann bei einer Verschiedenheit zwischen dem Inhalt der Erklärung und dem Inhalt der Gerichtsaften die Staats- kasse von einem besser zum Empfang Berechtigten nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil die Weisung zur Auszahlung oder Herausgabe nicht nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsaften ertheilt ist. 8. 102. Hat im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts oder des gemeinen Rechts ein Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geld, Wertpapiere (8. I. Nr. 2., 3.) oder Kost- barkeiten hinterlegt, um von seiner Verbindlichkeit sich zu befreien, so bestimmt sich die Berechtigung des Schuldners zur Zurücknahme nach den bisherigen Vorschriften. Zur Auszahlung oder Herausgabe an den Schuldner bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung oder Anordnung. Für die Anordnung ist, wenn die Angelegenheit zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehört, das Amtsgericht zuständig, auf welches die Angelegenheit übergegangen ist, oder in Ermangelung eines solchen Amtsgerichts, das Amtsgericht des Orts, an welchem das bisher mit derselben befaßt gewesene Gericht seinen Sitz hatte. 45 1879. (Hinterlegungsordn. v. 14. März.) §. 103. Im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel, im Bezirk des Appellationsgerichts in Celle mit Ausschluß der Gebietstheile, in welchen die Preußische Depositalorduung vom 15. Sep- tember 1783 gilt, und in dem Bezirk des Kreisgerichts in Ratzeburg ist, wenn die Hinterlegung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, dem Anträge auf Auszahlung oder Herausgabe der Hinterlegungsschein sDepositenschein) oder ein rechtskräftiges Urtheil, durch welches der Schein für kraftlos erklärt worden ist, oder eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung, nach welcher die Auszahlnng oder Herausgabe von der Zurücklieferung und Kraftloserklärung des Scheins nicht abhängig zu machen ist, beizufügen. Auf die Anordnung findet die Vorschrift des 8- 102. Absatz 3. entsprechende Anwendung. 8- 104. Die in Verwahrung der aufgehobenen Gerichte befindlichen letztwilligen Verfügungen sind an die Amtsgerichte abzugeben. Sind in dem Bezirk des mit der Verwahrung bisher befaßt gewesenen Gerichts mehrere Amtsgerichte errichtet, so kann der Testator unter den mehreren Amtsgerichten das Amtsgericht bezeichnen, an welches die letztwillige Verfügung abgegeben werden soll. Die Bezeichnung muß vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem schriftlichen oder zu gerichtlichem Protokoll erklärten Gesuch erfolgen. In Ermangelung eines solchen.Gesuchs geschieht die Abgabe an das Amtsgericht des Ortes, an welchem das mit der Verwahrung bisher besaßt gewesene Gericht seinen Sitz hatte. 8. 105. Die in Verwahrung der bisherigen Gerichte befindlichen Werthpapiere auf Namen, auf welche die Zahlung nicht jedem Inhaber geleistet werden kann, sind an die Amtsgerichte abzugeben. 8. 106. Auf die Massen, welche von den bisherigen Hinterlegungsstellen an die auf Grund dieses Gesetzes errichteten Hinterlegungsstellen abgegeben werden, finden die Vorschriften über die Einstellung der Verzinsung und das Aufgebot mit der Maßgabe Anwendung: 1) daß die in den 88- 53., 64. bestimmten Fristen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnen; 2) daß an Stelle der im 8. 61. Nr. 1. bezeichneten Erklärung die Urschrift oder eine Abschrift der der Hinterlegungsstelle bei Abgabe der Masse an dieselbe eingesandten Er- klärung tritt. 8- 107. Im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel kommen die nachstehenden Bestim- mungen zur Anwendung: Ist auf Grund der bisherigen Vorschriften die Verzinsung hinterlegten Geldes vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes eingestellt, so tritt die Verzinsung nur nach Maßgabe der Bestimmungen der 88. 55., 56. wieder ein. Die im 8. 58. bestimmte Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Einstellung der Verzinsung stattgefunden hat. Die Verzinsung der von der Civilwittwen- und Waisenanstalt, der Civilwittwen- und Waisen- gesellschast und der Militairwittwenkasse an die Hauptdepositenkasse in Cassel zurückgezahltcn Depo- sitengelder wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt. In Ansehung dieser Gelder r^ginnt die im 8. 58. bestimmte Frist mit dem Tagej an welchem die Ablieferung zur zinsfreien Benutzung an eine jener Wittwenkassen stattgefunden hat. Für das Aufgebot von Geld, welches nach den bisherigen Vorschriften nicht verzinst wird, weil dessen Betrag die Smnme von dreißig Mark nicht erreicht, beginnt die im 8. 64. bestimmte Frist mit dem Tage, an welchein die Hinterlegung bewirkt ist. ^ In den Fällen der Abs. 3., 4. ist der Antrag aus Erlaß des Aufgebots vor Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet, iricht zulässig. 8. 108. Die im 8. 391. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung und die Ablieferung von Depositalmassen an die Justizoffizianten- Wittwenkasse finden nicht mehr statt. Die Vorschriften des %. 108. der Grundbuchordnung treten außer Kraft. 8- 109. Die nach den Vorschriften des 8. 99. den bisherigen Gerichten zugewiesenen Ge- schäfte sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erledigen. Durch Anordnung des Finanzministers und des Justizministers kann bestimmt werden, inwie- weit die Vorschriften des 8. 95. Abs. 1., 2. und der 88. 97., 100. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung zu bringen sind. In Ansehung der Ausführung des 8. 104. Abs. 1. und des 8. 105. ist der Justizminister zuin Erlaß einer solchen Anordnung ermächtigt. 8. 110. Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften des 8- 104. Abs. 2. und des 8- 109. gleichzeitig mit dein Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Mit der Ausführung desselben werden der Finanzminister und der Justizminister beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 46 1870 (Ergänzungsgesetz v. 15. März. —- Gesetz v. 16. März.) 2024. Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schulinstitutcn, sowie den frommen und milden Stif- tungen zustehenden Rcalberechtigen. Vom 15. März 1879. sG. S. 1879 Nr. 8609. S. 123s. l) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden-König von Preußen rc. rc. verordne», unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die im §. 4. des Gesetzes vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen znstebenden Real- berechtigungen (Gesetzsammlung S. 417.) bezeichneten Renten können aus Antrag des Berech- tigten wie des Verpflichteten nach Maßgabe der Zs. 4. bis 7. und 10. des gedachten Gesetzes ab- gelöst werden. Z. 2. Die nach dem Gesetz vom 26. April 1858 (Gesetzsamml. S. 273.) erfolgte Schließung der Rentenbanken und die Versäumung der im Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetzsamml. S. 356.) Z. 5. gestellten Frist zur Beantragung der Kapitalablösnng durch Vermittelung der Rentenbanken steht der Ausführung dieses Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Renten- banken nur bei denjenigen Ablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. Dezember 1880 beantragt werden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Besugniß, auf Kapitalablösung anzutragen, mit Ausnahme des im 8. 9. des Gesetzes vom 27. April 1872 (Gesetzsamml. S. 417.) gedachten Falles überhaupt verloren. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 15. März 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bnlow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. i) cf. Ges. v. 17. Januar 1881 (G. S. S. 5.) 8. 6. 2025. Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesctze im Regierungsbezirk Cassel. Vom 16. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8630. S. 225.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für die zum Regie- rungsbezirk Cassel vereinigten Landestheile, was folgt: Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Landwege, der Vizinal- (Verbindnngs-) Wege und der Distriktsstraßen. 8. 1. Die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Landwege, der Vizinal- (Ver- bindungs-) Wege und der Distriktsstraßen liegt, soweit dieselbe nicht von größeren Kommunal- verbänden (Amt, Kreis rc.) übernominen ist, oder auf privatrechtlichem Titel beruht, den Gemeinden ob, durch deren Gemarkungen sie führen. 8. 2. Die Gemeinden können auch ;n dem Ban und der Unterhaltung außerhalb ihrer Ge- markungen belegener Landwege rc. oder Landwegestrecken herangezogen werden, soweit sie an den- selben ein hervorragendes Interesse haben. Die Entscheidung hierüber und über die Vertheilung der Baulast steht der Bezirksregierung nach Anhörung der Gemeinden und der Kreisvertretnng zu. Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde an die Ressortminister statt. 8- 3. Die zu dem Bau und der Unterhaltung der Landwege rc. zu leistenden Dienste sind Gemeindedienste. 8. 4. Den in den 88. 1. und 2. erwähnten Verpflichtungen der Gemeinden unterliegen in gleicher Weise diejenigen Besitzungen, welche den Gemeinden rücksichtlich der örtlichen Verwaltung gleichgestellt sind (selbstständige Gutsbezirke). Domainen und forstfiskalische, sowie zu vormals exemten (ritterschaftlichen und dergleichen) Gütern gehörige Grundstücke, welche den Gemeinden einverleibt sind, werden bezüglich der in den 88. 1. und 2. erwähnten Verpflichtungen nach denselben Grundsätzen behandelt, wie das übrige innerhalb der Gemarkungen belegene Grundeigenthum. 8. 5. Die Bestimmungen über die dem kommnnalständischen Verbände des Regierungsbezirks Cassel zufolge des Allerhöchsten Erlasses vom 16. September 1867 (Gesetzsamml. 1867 S. 1528.) und des 8. 1. des Reglements vom 7. Oktober 1869 über die Mitwirkung der Kommunalstände bei dem Chaussee- und Landwegebau im Regierungsbezirk Cassel (Amtsblatt 1869 S. 335.) ob- liegende Verpflichtung zur Unterstützung der Gemeinden behufs des Baues und der Unterhaltung der Landwege rc. finden auch zu Gunsten der nach 8. 4. Absatz 1. Verpflichteten (selbstständigen Gutsbezirke) Anwendung. Indessen wird der kommnnalständische Verband von allen Leistungen für die Unterhaltung der Landwege :c. innerhalb der betreffenden Staatswaldungen entbunden, und geht diese Verpflichtung 1879. (Gesetz v. 16. Marz. — Haubergordn. v. 17. März.) 47 auf den Staat über, wogegen der kommunalständische Verband aus den Einnahmen des vormals Kurhessischen Staatsschatzes vom 1. Januar 1879 ab alljährlich einen Beitrag von 43.000 Mark zu den Unterhaltungskosten an die Staatskasse zu leisten hat. Bezüglich des Neubaues von Landwegen ec. innerhalb der in Rede stehenden Staatswaldungen, sowie bezüglich der Gewährung von Beiträgen des kommuualständischen Verbandes zu den Kosten desselben finden die allgemeinen Bestimmungen (§. 5. Abs. 1. und §. 8.) Anwendung. §.6. Soweit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Gemeinden obliegende Ver- pflichtung von weiteren Verbänden An- hörung der Saubergvorsteber in sechs Wahlbezirke von aiinähernd gleichem Flächeuumsange emgetheilt. In jedem Wahlbezirk- wählen die Vorsteher der demselben zugetheilten Hanberge unter Leitung des Landraths einen Schöffen und einen Stellvertreter nach absoluter Stiimuenmehrheit. Wählbar lst jeder im Kreise Siegen wohnhafte, im Besitze der bürgerliche» Ehrenrechte befindliche volljährige Eigenthümer eines Haubergantheils.. „ ..... Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Halste der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidendcn werden durch da« von der Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. ... 3uv Ablehnung ober Nieberlegnng bes Schöffenamtes berechtigen nur biefemgen Grünbe, aus welchen unbesolbete Gemeinbeämter abgelehnt unb niebergelegt werben bürfen. $L>er ohne solche Grünbe ablehnt ober nieberlegt. kann burch bie Bezirksregierung bes Stimmrechts in ber Genossenversammlnnq auf seckis Jahre für verlustig erklärt werden. Die Schöffen werden von dem Landrath mittels Handschlags an Eides Statt verpflichtet. Der Landrath beruft den Schöffeurath und führt in demselben den Vorsitz init vollein Stimm- recht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Schöffen genügt zur Beschlußfähigkeit. 4* 52 1879. (Haubergordn. v. 17. März. —- Ausführungsgesetz v. 24. März.) Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so giebt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. Die Schöffen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen Reisekosten und Tagegelder nach Sätzen, welche die Bezirksregiernug auf Antrag des Schössenraths festsetzt. An Verhandlungen über forsttechnische Gegenstände nimmt der betreffende Forstsachverständige mit beschließender Stimine Theil. §. 26. lieber Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem Bezirke gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb zehn Tagen nach der Mittheilung unter Ausschluß des Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrath statt. §. 27. Gegen die Beschlüsse des Schöffenraths steht den Betheiligten innerhalb 21 Tagen nach erlangter Kenntniß, und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Landrath binnen zehn Tagen nach der Beschlußfassung die Berufung an die Bezirksregierung offen, welche endgiltig entscheidet. 8- 28. Die den Hauberggenossenschaften gemeinsamen Kosten, insbesondere die Besoldung und Pension des Forstsachverständigen, sowie die Reisekosten und Tagegelder der Haubergschöffen, werden von den einzelnen Genossenschaften nach der Fläche aufgebracht, von dem Schöffenrath vertheilt und von dessen Vorsitzenden eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse, welche von dem Schöffenrath verwaltet wird. §. 29. Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in erster Instanz der Landrath nnt Hilfe der Bürgermeister, Amtmänner und Forstsachverständigen, in zweiter Instanz die Bezirksregierung. §. 30. Genossenschastsbeschlüsse, welche die im §. 14. Nr. 1., 3., 4., 6. bezeichnten Gegen- stände betreffen, bedürfen stets der Genehmigung des Landraths, andere Genossenschaftsbeschlüsse dann, wenn gegen dieselben mindestens der vierte Theil der Versammlung, nach Antheilen berechnet, gestimmt hat. Der Landrath ist befugt, jeden Genossenschastsbeschluß zu snspendiren, dessen Ausführung nach dem Gutachten des Schöffenraths den Ruin der Holzwirthschaft herbciführen würde. In diesem Falle ist der Genossenschaft eine angemessene Frist zur anderweiten Beschlußfassung zu setzen. Kommt während der Frist ein zur Genehmigung geeigneter Beschluß nicht zu Stande, so verfügt der Landrath. 8. 31. Gegen die Verfügungen des Landraths findet binnen 21 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde bei der Bezirksregiernug statt. Deren Entscheidung ist endgiltig. 8. 32. Die Bezirksregierung erläßt unter Zustimmung des Schöffenraths allgemeine Vor- schriften über die Bewirthschaftung der Hauberge und Dienstanweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die nach ß. 11. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265.) ergehenden Polizeivorschriften bedürfen, soweit sie die Bewirthschaftung der Hauberge betreffen, der Zustimmung des Schöffenraths. 8. 33. In Betreff der Dienstvergehen der Vorstandsmitglieder und der Genossenschastsbeamten finden die in dem Gesetz vom 21. Juli 1852 (Gesetzsammlung S. 465.) bezüglich der Gcmeinde- beamten enthaltenen Vorschriften Anwendung. Die erkannten Strafen fließen in die Ortsarmenkasse. 8. 34. Hinsichtlich solcher Hauberge, deren Antheile sich sämmtlich in einer Hand vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den 88. 1. und 2., soweit letzterer die Untheil- barkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge regelt, ferner in den 88- 3., 4., 5. Absatz I., 7. Absatz 2., 10. Absatz 1., 11. bis 13., 23. bis 25., 27. bis 29., 31. unv 32. mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anteilsbesitzer an die Stelle der Genossenschaft, des Vorstandes und des Vorstehers treten. An die Stelle des 8. 30. tritt folgende Bestimmung: Maßregeln der im 8- 14. Nr. 1., 3., 4., 6. bezeichneten Art bedürfen der Genehmigung des Landraths. Derselbe ist befugt, Maßregeln, welche nach dem Gutachten des Schöffen- raths den Ruin der Holzwirthschaft herbeiführen würden, zu untersagen. 8. 35. Die Haubcrgordnung vom 6. Dezember 1834 ist aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 17. März 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. ') cf. Ges. v. 14. März 1881 (G. S. S. 261.) 8- 10. 2027. Ausführnngsgesetz zur Deutschen Civilprozcßordnuiig. Vom 24. März 1879. (G.S. 1879 Nr. 8638. S. 281 .j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 1879. (Ausführungsgesetz v. 24. März.) 53 §■ 1-. Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Ge- richtsbarkeit nicht gehören, erfolgen, sofern sie beurkundet werden sollen, unter entsprechender An- wendung der Vorschriften der §8. 152. bis 159., 165. bis 174., 176. bis 179., 182. bis 185., 187. bis 189. der Deutschen Civilprozeßordnung, öffentliche Zustellungen in nicht streitigen Ange- legenheiten, ftweit sie nach den bestehenden Vorschriften zulässig sind, unter entsprechender Anwendung oer die Zustellung von Ladungen betreffenden Vorschristen. _~le. Auseinandersetzungsbehörden können sich an Stelle der Gerichtsvollzieher anderer Beaniten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, so finden die Vorschristen der 88. 156., ,, , ^74- der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung. 2 - uicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten zur Bewirkung von Zustellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. Die Zustellungen erfolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der 88. 153., 155. bis 159., 165. bis 174., 176. bis 178. der Deutschen Civil- prozetzordiiung. Solche Zustellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung. 8. 2. Die zulässige Beruftmg auf den Rechtsweg gegen nicht richterliche Entscheidungen erzolgt nur durch Erhebung der Klage. §- 3. Die für die Vermögensverwaltung der Deutschen Landesherren und der Mitglieder der Deutschen landesherrlichen Familien, sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern be- stehenden Behörden gelten im Sinne der Vorschristen der Deutschen Civilprozeßordnung als gesetzliche Vertreter derselben für alle zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten der gesetzlichen Vertreter einer nickst prozeßfähigen Partei. Die Partei ist jedoch zur Ab- leistung eines Eides, unbeschadet des Rechts der Ableistung durch einen Bevollmächtigten, selbst verpflichtet, wenn der Eid eine Thatsache betrifft, welche in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. 8. 4. Die Vorschriften der Deuffchen Civilprozeßordnung über den Umfang der Verpflichtung dritter Personen zur Vorlegung von Urkunden (88. 387., 394.), über die Berechtigung zur Ver- weigerung eines Zeugnisses (88- 348. bis 350.), über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gut- achtens (88. 372., 373.), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen 34l-i 347., 356., 357., 359. bis 363., 375.), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (88. 345., 355., 374.), und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (88. 440. bis 446.) finden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. 8. 5. Die Verordnung vom 28. Juni 1844 tritt außer Kraft. ■ ret k£n ^ndestheilen, in welchen vor der Ehescheidung wegen böslicher Verlassnng auf Antrag eines Ehegatten ein richterlicher Befehl zur Herstellung des ehelichen Zusammenlebens zu erlassen v *?lrD t'erfflbo von dem Amtsgericht und, wenn die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, ie Eheicheidungsklage oder die ÜngiltigkeitSklage anhängig ist, von dem Prozeßgericht erlassen. ^,.„^3am>igkett des Amtsgerichts' bestimmt sich nach Maßgabe der Vorschristen des 8. 568. der -uenychen Civilprozeßordnung. «er Befehl nicht in Gegenwart des Gegners verkündet, so hat der Antragsteller den Be- fehl zustellen zu lassen. Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag ans Erlaß des Befehls zurückgewiesen wird, pndet Beschwerde nach den Vorschriften der 88. 530. bis 538. der Deutschen Civilprozeß- ordnung statt. Die bösliche V-rlassunq darf nicht schon deshalb als festgestellt augenommen werden, weil d-r erlassene Befehl uicht befolgt ist. 8.. 6. Auf die nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 1. 8. 709. ^»la,,endm gerichtlichen Besserungsbefehle finden die Vorschriften des 8. 5. enffprechende An- m JK7- Die bei Klagen auf Ehescheidung oder auf Herstellung des ehelichen Lebens nach den ^orichrislen des bürgerlichen Rechts zulässigen cinstweiligen Verfügungen (8. 584. der Deutschen Zivilprozeßordnung) dürfen erst erlassen werden, nachdem die Anberaumung des Sühnetermins eantragt oder der Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Klage festgesetzt, oder der im 8. 5. >. wähnte Befehl zur Herstellung des ehelichen Znsammenlebens erlassen ist. .. Vfl der Kläger in dem Sühnetermin oder in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf >e Klage nicht erschienen, so ist die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen und auf Antrag die Aufhebung der erlassenen Verfügung durch Endurtheil auszusprechen. . Asu Bezirk des Appellativnsgerichtshofes zu Cöln erfolgt die nach Artikel 270. des Rheini- ' en Csvilgxsthhirchg vorgeschriebene Siegelung der der Gütergemeinschaft unterliegenden Mobiliar- gegenstände nur auf Grund' einer nach der 'Vorschrift des ersten Absatzes zu erlassenden einstwei- »gen Verftigung. . An Stelle des im Artikel 271. des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgesehenen Tages tritt der- Knige, an welchem die Anberaumung des Sühnetermins beantragt oder ohne vorgängigen Sühne- ermrn der Termin zur mündlichen Verhandlung aus die Klage festgesetzt ist. 8‘ Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Aussetzung der Verkündung von Ehe- lcheldungsurtheilen werden aufgehoben. 54 1879. (Ausführungsgesetz v. 24. März.) §. 9. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und des Einsührnngsgesetzes zu derselben finden auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor dem Geheimen Justizrath verhandelt werden. Die erste Instanz des Geheimen Justizraths gilt hierbei als Land- gericht, die zweite als Oberlandesgericht. §. 10. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zu derselben über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden auch ans die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche zur Zuständigkeit der Ge- werbegerichte im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gehören. Auf den Vorsitzenden des Gerichts finden die den Vorsitzenden im landgerichtlichen Verfahren betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Einlassungsfrist (§. 234. Absatz 1. der Deutschen Civilprozeßordnung) beträgt mindestens 24 Stunden. Die Urtheile sind ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes der Verurtheilung und ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zulässigkeit der Berufung ist durch einen den Betrag von achtzig Mark übersteigenden Werth des Streitgegenstandes bedingt. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Be- schwerde ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat, und im Falle der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts das Oberlandesgericht zuständig. Das Verfahren vor den Vergleichskammern wird durch diese Vorschriften nicht berührt. Aus den von denselben aufgenommenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung statt. 8. 11. Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln finden auf Gütertrennungsklagen (Art. 1443. des Rheinischen Civilgesetzbuchs) die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung mit folgenden näheren Bestimmungen Anwendung. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach 8- 568. der Deutschen Civilprozeßordnung. Ein die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, den Antrag und den Termin zur münd- lichen Verhandlung enthaltender Auszug aus der Klageschrift ist nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die öffentliche Zustellung einer Ladung bekannt zu machen. Zwischen dem Tage der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter und dem Termin zur münd- lichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die Vorschrift des 8- 577. der Deutschen Civilprozeßordnung findet unter den Ehegatten ent- sprechende Anwendung. Die Vorschriften des Art. 871. der Rheinischen Civilprozeßordnung bleiben unberührt. Das auf Gütertrennung erkennende Urtheil ist von Amtswegen den Parteien zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft in gleicher Weise wie der Auszug aus der Klageschrift öffentlich be- kannt zu machen. Die im Art. 1444. des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgesehene Frist läuft von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils. Die den Gläubigern nach Art. 1447. daselbst zustehende Anfechtung des rechtskräftigen Urtheils ist im Wege der Klage geltend zu machen. Die Klage findet nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Einrückung des Urtheils in die öffentlichen Blätter statt. Das Gericht, welches in der Hauptsache erkannt hat, ist für die Klage ausschließlich zuständig. 8. 12. Aus den gemäß 8. 59. der Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847 vor der Polizeibehörde geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus nota- riellen Urkunden finden hierbei entsprechende Anwendung. In den Fällen der 88. 664., 665. der Deutschen Civilprozeßordnung ist die vollstteckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirk die Polizeibehörde den Amtssitz hat. 8. 13. Die Vorschriften des Gesetzes über das Grundbuchwesen im Jadegebiet vom 23. März 1873 (Gesetzsamml. S. 111.) 8. 3. und des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover vom 28. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 253.) 8- 3., daß ein vollstreckbares Erkenntniß von dem Grundbuchamt einem rechtskräftigen gleich zu achten sei, werden aufgehoben. 8- 14. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Wirkungen der Pfändung finden entsprechende Anwendung auf die auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der zu- ständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Auseinandersetzungsbehörde oder eines solchen Instituts, dem die Befugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, bewirkte Pfändung. Die anderweite Regelung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den im ersten Absätze bezeichneten Entscheidungen oder Anordnungen erfolgt im Anschluffe an die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung durch Königliche Verordnung. 8. 15. In Neuvorpommern und Rügen erfolgt die Beitreibung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, öffentliche Schulen und an deren Beamte nach näherer Bestimmung der Kabinetsordre vom 19. Juni 1836 Nr. 1. und 2. (Gesetzsamml. S. 198.) und des Gesetzes vom 24. Mai 1861 8- 15. (Gesetzsamml. S. 241.) im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung. 1879. (Ausführungsgesetz v. 24. März.) 55 . fi lbi.- ®le Pfändung einer in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ^.«ochtlgnng ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfand- Bfim Nachweqe der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Elgenthumer des Grundstücks erforderlich und ausreichend. 2 m Überweisung einer in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragenen Geldforderung Baymngsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung der Abtretung. . ,3U Cem Untrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung des Prozcß- g ricyls oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich. . -?orichriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter welchen die Rechte tn clncm ^und- oder Hypothekenbnche eingetragenen Forderung Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt. (• ^7. Bei Pfändung eines Ansprilchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer uu- eglchen Sache zum Gegenstände hat, ist anzuordnen, daß die Uebertragung nur an den nach Cei Deutschen Civilprozeßordnung zu bestellenden Sequester als Vertreter des Schuldners MB^mmen werde. Der Sequester ist zu erinächtigen und anzuweisen, daß er an Stelle des sirr-ff-1C<4u Erwerb erforderlichen Erklärungen abgebe und die Eintragung der Forde- Gläubigers in das Grund- oder Hypothekenbuch in der zur Sicherstellung eines Anspruchs aus Clntragung vorgeschriebeneu Form bewillige und beantrage. ~ 3|t der Anspruch für mehrere Gläubiger gepfändet, so hat der Sequester die Eintragung der ^Okberuugen in der durch die Zeit der Pfändungen bestimmten Reihenfolge zu beantragen; wenn em Gläubiger eine andere Reihenfolge verlangt oder die Zeit der Pfändungen nicht erhellt, zu günchen 'Rechten unter dem miteinzutragenden Vorbehalt einer anderweiten Feststellunq des Ranges derselben untereinander. 8. 18. Die ^ nach dem Gesetz über den Eigenthuinserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 zur Eintragung einer Vormerkung erforderliche Vermittelung des Brozeßrichters findet nur als Ausführung einer einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung statt. fi ®'e_ durch einstweilige Verfügung angeordneten Eintragungen in einem Grund- oder vypothekenbuche und nach Vorlegung eines vollstreckbaren Urtheils oder Beschlußes, durch welche Verfügung aufgehoben ist, auf Antrag des Eigenthümers zu löschen. Zu deui An- glaiibigung f ^d P^ätelung des Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Be- . , ^iir das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung sAmortisation) von Ur- kunden sind di- Gerichte ausschließlich zuständig au» ^'Vorschriften der 88. 839—842., 846—848. der Deutschen Civilprozeßordnung finden llrflmh Ccm Aufgebot anderer als der ini 8. 837. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneteu .-»'!!•aller besonderen Vorschriften Anwendung. be'eiUm. M,- ^"illebot Urkunden, für deren Aufgebot die Bekanntmachung durch namentlich As. Blatter in Privilegien oder Statuten besonders vorgeschrieben ist, so erfolgt die öffentliche “. ma$un8 des Aufgebots (§. 842. Abs. 1. der Deutschen Civilprozeßordnung) auch durch einmalige Einrückung in diese Blätter. t v. das Aufgebot Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund- oder Hypotheken- t ^ ^^fiitragen sind, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots (8. 842. Absatz 1. wirf eU • en ^idilprozeßorduung) durch Anheftung an die Gcrichtstafel, sowie durch einmalige Ein- rucrung in dm öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes. s-i n c Einrückung tritt bei Anwendung der 88. 846., 847. der Deutschen Civilprozeßordnung ®i5. .der Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger. ry2 n> diesen Paragraphen bestimmten Fristen werden auf drei Monate herabgesetzt, fr™* ^'e Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen das Aufgebot einer Urkunde bean- Urki, ^arm' "nd über das Erfordemiß eines gewissen Zeitablaufs von dem Verluste der t iwe bis zu deren Amortisation, sowie die Vorschriften, nach welchen bestimmte Personen von Aufgebote zu benachrichtigen sind, bleiben unberührt, t r das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Löschung angeblich getilgter Hypotheken- - Grundschuldforderunqen finden die Vorschriften über das Aufgebot von Urkunden üder solche Forderungen entsprechende Anwendung. t _ ,*• “*■ Soweit das Aufgebot eines Verschollenen zum Zwecke der Todeserklärung nach den Neyenden Vorschriften zulässig ist, erfolgt dafielbe nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeß- . nung. Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Thatsachen glaub- ? k zu machen und sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten, die nach den bisherigen Vorschriften das Aufgebot von Amtswegen erfolgen konnte, sind A^^dverechtigten nächsten Verwandten, der Ehegatte und der Vormund des Verschollenen zu dem rage auf Erlaß des Aufgebots berechtigt. eine, r 8 zuständige Gericht wird durch den letzten Wohnsitz des Verschollenen oder, wenn derselbe ivlchen nicht gehabt hat, durch den letzten Aufenthaltsort desselben in Preußen bestimmt. 56 1879. (Ausführungsgesetz v. 24. März.) Stirbt der Antragsteller im Laufe des Verfahrens oder setzt derselbe das Verfahren nicht fort, so kann Jeder, auf dessen Antrag das Verfahren einzuleiten ist, dasselbe sortsetzen. Von der Einleitung des Verfahrens ist die obere Verwaltungsbehörde des Bezirks (Regierung, Lanbdrostei) in Kenntniß zu setzen. §. 23. Die §§. 23. bis 48., 57. bis 60., 76. bis 80. des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 9. werden durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert. Das Aufgebot einer gefundenen Sache oder eines Schatzes erfolgt nur auf den Antrag eines Betheiligten. Die Ablieferung dieser Sachen an das Gericht findet nicht statt. Der zulässige Verkauf einer gefundenen Sache wird auf Antrag des Finders angeordnet. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Ein Zuschlag des Fundes erfolgt nicht. Die §§. 49. bis 56. des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 9. werden aufgehoben. Das Ausschlußurtheil ist dahin zu erlassen, daß dem unbekannten Verlierer oder Eigenthiimer, welcher sich nicht gemeldet hat, nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils Vorbehalten, jedes weitere Recht desselben aber ausgeschlossen wird. Die Rechte dritter Personen, außer dem Finder, den Fund für sich in Anspruch zu nehmen, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften des vorigen Absatzes bestehen. §. 24. Die Vorschriften über die bei dem Aufgebot eines Verschollenen oder eines erblosen Nachlasses einzuhaltenden Aufgebotsfristen bleiben in Kraft. Im klebrigen werden die bestehenden Vorschriften über die Anfgebotsfristen, sowie die Vor- schriften über die öffentliche Bekanntmachung der Aufgebote aufgehoben. Bei der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen Mittheilung des Aufgebots an be- stimmte Personen kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 161. der Deutschen Civilprozeß- ordnung) erfolgen. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendungen mit der Bezeichnung „Einschreiben" zu versehen. §. 25. Die Ableistung eines Eides in Aufgebotssachen findet nur nach der Vorschrift der Deutschen Civilprozeßordnung §. 829. Absatz 2. statt. ß. 26. Die Erledigung der durch dieses Gesetz betroffenen Aufgebotssachen oder einzelner Gattungen derselben kann durch den Justizminister für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte desselben Landgerichtsbezirks einem derselben übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das gesetzlich zuständige Gericht. Wird das Aufgebot durch ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht erlassen, so erfolgt die Anheftung desselben auch an der Gerichtstafel des gesetzlich zuständigen Gerichts. Ans das Aufgebot von Rechten an unbeweglichen Sachen und von Urkunden über solche Rechte finden die Vorschriften dieses Paragraphen nicht Anwendung. §. 27. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über das Ansgebotsverfahren und die §§. 24. bis 26. dieses Gesetzes finden ans andere als die in den §§. 20. bis 23. bezeichneten Aufgebote nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnach- theilen durch besonderen Beschluß des Gerichts festgestellt werden muß. ß. 28. An Stelle der Vorschriften des Einführnngsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861 Artikel 5., §§. 5., 9. treten folgende Vorschriften: §. 5. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung mit aufschiebender Wirkung statt. lieber die Beschwerde wird nach den Vorschriften des §. 3. verhandelt. §. 9. Die Einlegung des Einspruchs und der Beschwerde kann durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen. Die nach §. 4. erlassene Entscheidung wird dem Vernrtheilten von Aintswegen zugestellt. Mit dieser Maßgabe finden die Artikel 5., 6., 7. des erwähnten Gesetzes (Anlage), und zwar der Artikel 5. auch für die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (Reichsgesetz vom 4. Juli 1868), im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung. §. 29. Auf die nach dem Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuchs vom 24. Juni 1861, Artikel 57. erforderliche Verhandlung über die Dispache finden die Vorschriften der Deutschen Civil- prozeßordnung §§. 761. bis 768. über das Bertheilungsversahren entsprechende Anwendung. An Stelle der Ausführung des Vertheilungsplanes erfolgt die Bestätigung der Dispache. Die Bestätigung ist, wenn sie in dem Termin erfolgt, zu verkünden, anderenfalls den Betheiligten oder dem bestellten Vertreter derselben von Amtswegen zuzustellen. Gegen die Bestätigung findet sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Deutschen Civil- prozeßordnung statt. Die Leschwerdefrist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung. . Die ans der bestätigten Dispache zulässige Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Aus die Geltendmachung von Einwendungen findet die Vor- schrift der Deutschen Civilprozeßordnung §. 686. Absatz 2. keine Anwendung. 1879. (Ausführungsgesetz v. 24. März. — Gesetz v. 28. März.) 57 Mit diesen Maßgaben findet der Arfikel 57. des Einsührungsgesetzes vom 24. Juni 1861 (Anlage) im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung. 8. 30. Für das Verfabren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Th-ilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinusers verbleibt es. vorbehaltlich der §§. 1., 4. dieses Gesetzes, bei den bestehenden Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetzs. S. 383). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Bei der Verhandlung und Entscheidung der nach dem Inkrafttreten der Deutschen Civüprozeß- ordnung anhängig werdenden Klagen auf Theilung oder Ablösung finden die Vorschriften der §§. 259., 410. bis 439. der Deutschen Civilprozeßordnung und des §. 14. Absatz 2. Nr. 1. bis 3. des Einführungsgesetzes zu derselben Anwendung. 8. 31. Im Gebiet des vormaligen Kursürstenthums Hessen beginnt die Frist zur Erhebung der Klage aus Gewährleistung für Mängel an Hausthieren (Gesetz vom 23. Oktober 186o) ui jedem Falle mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist. _ ,, , Die Klagesrist beträgt, wenn die hervorgetretenen Mängel des Viehs rechtzeitig angezeigt worden sind, sechs Wochen. Di- Anzeige von dem Mangel ist als Antrag auf Sicherung des Beweises nach den Vor- schriften der §§. 447. bis 455. der Deutschen Civilprozeßordnung anzubringen. 8. 32. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. beginnt die Frist zur Er- hebung der dem Restkausschillingskläger zustehenden Rückstandsklage, sofern deren Lauf nicht vor dein Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, von dem Tage der fteiwillig oder im Wege der Zwangs- vollstreckung erfolgten Rückgabe des unter Vorbehalt des Eigenthums veräußerten Grundstücks. ß. 33. Dieses Gesetz' tritt gleichzeitig mit den, Deutschen Gerichtsversassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnftegel. Gegeben Berlin, den 24. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2928. Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung gegen Benefizialerben und das Auf- gebot der Nachlaßglänbigcr im Gcltungsbcrcichc des Allgemeinen Landrechts. Vom 28. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8639. S. 293.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. -c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was ,olgt: 8. 1. Im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts ßnd der Benefizialerbe und Nachlaßpfleger berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das Aufgebot der Nachlaß- gläubiger und Vermächtnißnehmer zu beantragen. „ , ,. ■ Sie können, wenn der Antrag zugelassen ist, für die Dauer des Verfahrens die elf 8 Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der durch das Ausgebotsverfahren betroffenen Anspru > , s°«ie die Aushebung ^er nach dem Ausgebotsantrage erfolgten Vollstreckungsmabregeln verlaug--.. Die Vollziehung eines Arrestbesehls steht im Sinne dieser Vorschrist der Zwangstoll streckung gleich. 8. 2. Von .... beantragen oder - .. eich. §. 2. Von mehreren Erben ist jeder, sofern er Benefizialerbe ist, berechtigt, das Aufgebot zu aller Benes”nem bereits gestellten Anträge sich anzuschließen. Das Verfahren wirkt zu Gunsten 88 8^>4*Vg Aufgebot erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung Amtsgericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen allgemeinen Gerichts- NM'd gehabt hat, ist ausschließlich zuständig. der ers Aufgebotsantrag kann von dem Benefizialerben nur innerhalb eines Jahres, von langten Wissenschaft von dem Anfall der Erbschaft an gerechnet, gestellt werden. ,,'ir -~ w WnMtfnfi an ^me» bereits gestellten Ant das nglen Wissenschaft von dem Anfall der Erbschaft au gerechnet, gestellt werven. , cur innerhalb der gleichen Frist kann der Anschluß an eilten bereits gestellten Antrag erfolgen. Mit dem Aufgebotsantrag ist nachzuweisen, daß behufs Erhaltung der Rechtswohlthat Rachlaßverzeichniß niedergelegt oder die gerichtliche Aufnahme desselben beantragt ist. ... “\ß- Dem Aufgebotsantrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger und Ver- acyniißnehmer unter Angabe des Wohnortes derselben beizufügen. 8. (. Die Aufgebotsfrist (Deutsche Civilprozeßordnung §. 827.) soll nicht mehr als sechs -vconate betragen. 8. 8. Das Aufgebot ist den von dem Antragsteller angezeigten Gläubigern und Verinächtniß- neylnmi von Amtswegen zuzustellen. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. a„r. „ Wirksamkeit des Aufgebots ist von dieser Zustellung nicht abhängig. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. 58 1879. (Gesetz v. 28. März. — Schiedsmannsordu. v. 29. März.) §. 9. Die Einsicht des behufs Erhaltung der Rechtswohlthat niedergelegteu Nachlaßverzeich- nisses ist nach Erlaß des Aufgebots Jedermann gestattet. §. 10. Gegen die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer, welche ihre Ansprüche nicht anmelden, tritt der Rechtsnachtheil ein, daß sie gegen den Benefizialerben ihre Ansprüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers anfgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird. 8. 1l. Pfandgläubiger, sowie Gläubiger, welche im Konkurse den Fanstpfandgläubigern gleich- stehen, werden, soweit sie ihre Befriedigung aus dem Pfände suchen, durch das Aufgebotsverfahren nicht betroffen. Diejenigen, welche ein Pfandrecht im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes nach dem Tode des Erblassers erlangt haben, sind jedoch nicht berechtigt, dem nach Z. 1. Absatz 2. ge- stellten Anträge ans Einstellung der Zwangsvollstreckung und auf Aufhebung von Vollstreckungs- maßregeln zu widersprechen. 8. 12. In der Anmeldung eines Anspruchs muß der Gegenstand und der Grund des- selben angegeben werden. Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben sollen bei- gefügt werden. Die Anmeldungen sind in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 8. 13. Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstcrmin nicht erschienen und der Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins-(Deutsche Civilprozeßordnung 8. 881.) binnen einer von dem Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von zwei Wochen nicht gestellt, oder der Antragsteller auch in dem anberanmten neuen Termin nicht erschienen, so kann der Fortsetzung der Zwangs- vollstreckung nicht mehr widersprochen werden. Nach Ablauf der erwähnten Frist von zwei Wochen ist der Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins unbeschadet der Vorschrift des 8- 831. der Deutschen Civilprozeßordnung nur inner- halb der im 8. 4- für den Aufgebotsantrag bestimmten Frist zulässig. 8- 14. Die Beendigung des Verfahrens, sowie der Eintritt der im 8- 13. Absatz 1. bezeich- neten Umstände ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in die zur Bekannt- machung des Aufgebots gewählten Blätter bekannt zu machen. Die den Anmeldungen beigefügten urkundlichen Beweisstücke sind nach der Beendigung zurück- zngeben. 8. 15. Wird ein Ausschlußurtheil erlassen, oder der Antrag aus Erlassung desselben zurück- gewiesen, so ist das Verfahren vor Ablauf einer von Verkündigung der Entscheidung laufenden Frist von zwei Wochen und vor Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde (Deutsche Civilprozeß- ordnung 8. 829.) nicht als beendigt anzuschen. 8. 16. Die Kosten des Verfahrens gehören zu den Ausgaben für die Verwaltung des Nachlasses. 8. 17. Wird über den Nachlaß der Konkurs eröffnet, so ist der Benefizialerbe nur noch zur Herausgabe des Nachlasses und zur Rechnungslegung über dessen Verwaltung an den Konkurs- verwalter verpflichtet. _§. 18. Der vierte Titel der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und der zweite Abschnitt des Titel 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes erbschaftliches Liquidationsverfahren (Konkursordnung vom 8. Mai 1855 Titel 4., Allgemeine Gerichtsordnung Theil I. Titel 51. Abschnitt 2.) ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen. Hierbei finden rücksichtlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Zustellungen die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestiminungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deut- schen Strafprozeßordnung, entsprechende Anwendung. 8. 19. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 28. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2029. Schiedsmannsordnung. Vom 29. März 1879. [®. S. 1879 Nr. 8642. S. 321.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustiminung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Das Amt der Schicdsmänner. 8- 1. Zur Sühneverhandlnng über streitige Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann zu bestellen. Kleinere Gemeinden können mit anderen Gemeinden zu einem Schieds- maunsbezirke vereinigt, größere Gemeinden in mehrere Bezirke getheilt werden. 1879. (Schiedsmarmsordn. v. 29. März.) 59 Selbstständige Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgeachtet. Die Abgrenzung der Bezirke ersolgt: , 1) in denjenigen Städten, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden ist, durch diesen, in den übrigen durch den Bürgermeister; 2) für die Landgemeinden durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Hannover und ui den Hohenzollernscken Landen durch die Aintsvertretungen.. , §. 2. Das Amt des Schiedsmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben ist nicht zu berufen: 1) wer das dreißigste Lebensjahr nicht vollendet hat; 2) wer nicht in dem Schiedsmannsbezirke wohnt, für welchen die Berufung erfolgt; 3) wer in Folge strafgerichtlicher Berurtheilung die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat;. .. { 4) wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschrankt ist. Staatsbeamte und besoldete Beamte der Kommunal- oder Kirchenverwaltnng bedürfen zur Uebernahme des Amts der Genehmigung ihrer zunächst Vorgesetzten Behörde. §. 3. In denjenigen Gemeinden, welche für sich Einen Schiedsmannsbezirk oder mehrere Schiedsmannsbezirke bilden, erfolgt die,Wahl der Schiedsmänner durch die Gemeindevertretung (Versammlung der Stadtverordneten, der Repräsentanten, der Bürgervorsteher, der Gemeindever- ordneten, der Bürgeransschußmitglieder, der Gemeindeausschußmitglieder), wo eine gewählte Ge- meindevertretung nicht besteht, durch die Geineindeversamnilnng, in selbstständigen Gutsbezirken durch den Gntsvorsteher.. , , ,. „ Für die aus mehreren Gemeinden zusainmengesetzten Schiedsmannsbezirke werden die Dchieos- männer durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Hannover und in den Hohenzollernschen Landen durch die Amtsvertretungen gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Bis zum Amtsantritte des Neugewahlten bleibt der bis- herige Schiedsmann in Thätigkeit. §. 4 Die zu Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts, in deflen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.. §. 5. Die Schiedsmänner werden bei dem Amtsgerichte ihres Wohnsitzes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin geleistet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schieds- manns getreulich zu ersüllen, so wahr mir Gott helfe." Ist ein Schiedsmann Mitglied einer R-ligionsgesellschast, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisier Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer l,rklarung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. ^ Im Falle der Wiederwahl eines Schiedsmanns genügt die Verweisung auf den von ihm bereits geleisteten Eid. 8. 6. Die Schiedsmänner haben bei Ausübung ihres Amtes die Rechte der Beamten. 8. 7. Das Recht der Aussicht über einen Schiedsmann steht zu: 1) 2) 3) In dem Justizminister hinsichtlich sämmtlicher Schiedsmänner;. dem Oberlandesgerichtspräsidenten hinsichtlich der in dem Oberlandesgerichtsbezirk woh- nenden Schiedsmänner;.. , den, Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der in deni Landgerichtsbezirk wohnenden Schiedsmänner. den. Reckte der Anistckt lieat di- Befugniß, die ordnungswidrige AuSsührung eines werden im Aufsichts- Rechte der Aussicht liegt die Befugniß, „ geschäftes zu rügen. Wege erl d^t*^' We^e den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, M 3ur Ablehnung oder Niederlegung des Amts eines Schiedsmanns vor Ablauf der ayipenode berechtigen folgende Entsckuldigungsgründc: 0 das Alter von 60 Jahren; die Verwaltung des Schiedsmannsamts während der vorausgegangenen 3 Jahre; anhaltende Krankheit; Geschäfte, die eine lange oder häufige Abwesenheit vom Wohnorte init sich bringen; 2) 3) 4) ö) 6) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts; , sonstige besondere Verhältnisse, die nach billigem Ermessen eine gilt,ge Entschnldignng lieber ^die Befugniß zur Ablehnung wird von der Körperschaft, welche die Wahl des Schieds- manns bewirkt, und über die Befugniß zur Niederlegung vom Präsidium des Landgerichts cnd- 3>ltig entschieden. 8. 9. Ein Schiedsmann ist seines Amtes zu entheben, wenn Umstände e,»treten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll. Er kann auch ans anderen Erheblichen Gründen seines Amts enthoben werden.. .,. h rf m , Die Enthebung vom Amte erfolgt durch den Ersten Eivilsenat des Oberlandesgcrichts, ,n dessen Bezirk der Schiedsmann seinen Wohnsitz hat, nach Anhörung des Bethelügten. 60 1879. (Schiedsmannsordn. v. 29. März.) §. 10. Wer sich ohne einen der im 8. 8. enthaltenen Entschuldigungsgründe weigert, das Amt des Schiedsmanns zu überuehmen oder das übernommene Amt während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Aus- übung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und um Vs bis '/* stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeinde- abgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung (8. 3.) zu; ' der Beschluß bedarf der Genehmigung der der Gemeinde Vorgesetzten Behörde. Besitzern selbstständiger Gutsbezirke kann in dem vorgedachten Falle durch den Kreisausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um Vs bis V« auf 3 bis 6 Jahre auferlegt werden. 8. 11. Jeder Schiedsmann erhält einen Stellvertreter. Die Stellvertretung kann dahin geordnet werde», daß bestiinmte Schiedsniänner sich wechselseitig vertreten. Bei vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Schiedsmanns und des Stellvertreters ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Wahrnehmung der Ge- schäfte einem benachbarten Schiedsmanne oder Stellvertreter zu übertragen. Auf die Stellvertreter finden die 88- 2—10. entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Die Sühiicvcrhaiidlung über bürgerliche Rechtsstreitigkeitcn. 8. 12. In bürgerlichen Rechtßstreitigkeiten findet eine Sühneverhandlung nur über vermögcns- rechtliche Ansprüche statt. Der Schiedsmaun hat sich der Sühneverhandlung auf Antrag einer oder beider Parteien zu unterziehen. Zur Stellung dieses Antrages ist keine Partei verpflichtet. In Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den AuSeinandersetznngsbehörden zusteht, findet eine Sühneverhandlung durch Schiedsmänner nicht statt. 8. 13. Für die Sühneverhandlung ist der Schiedsmaun zuständig, in dessen Bezirk der Gegner des Antragstellers seinen Wohnsitz hat. Ein an sich unzuständiger Schiedsmaun wird jedoch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. 8- 14. Zu einer amtlichen Thätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ist der Schiedsmanu nur im Falle der Stellvertretung (8. 11.) befugt. 8. 15. Der Schiedsmaun ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechtigten, Milverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3) in Sachen einer Person, mit welcher er in grader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be- gründet ist, nicht mehr besteht; 4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. 8. 16. Der Schiedsmann soll die Ausübung seines Amtes ablchnen: 1) wenn er der Sprache der Parteien nicht mächtig ist; 2) wenn zur Giltigkeit der Willenserklärung der Parteien dem Gegenstände nach die gericht- liche oder notarielle Form ausschließlich erfordert wird; 3) wenn die Parteien dem Schiedsnianne nicht bekannt sind und auch nicht Nachweisen können, daß sie diejenigen sind, wofür sie sich ausgeben; 4) wenn Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfüguugsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertreter derselben bestehen; 5) wenn eine Partei blind oder taubstumm ist; 6) wenn eine Partei taub oder stumm ist und mit derselben eine schriftliche Verständigung nicht erfolgen kann. 8- 17. Der Schiedsmann kann die Ausübung seines Amts ablehnen: 1) wenn seine Zuständigkeit lediglich auf der Vereinbarung der Parteien beruht; 2) wenn ihm die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. Beschwerde gegen die Ablehnung findet nicht statt. 8. 18. Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Gemeinden und Korporationen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen. 8. 19. Beistände der Parteien, mit Ausnahme der Beistände von Personen, welche des Lesens oder Schreibens nicht mächtig sind, können vom Schiedsmanne in jeder Lage der Verhandlung zurückgewiesen werden. 8. 20. Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Schiedsmanne schriftlich eingercicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Derselbe muß den Namen, Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des An- spagstellers enthalten. 61 1879, (Schiedsmarmsordn. v. 29. März.) r §• 21. Der Schiedsmann vermerkt auf dem Anträge oder einer Anlage desselben Zeit und is 90? ~erm.'nä ö»r Verhandlung unter Androhung der Strafe für unentschuldigtes Ausbleiben ?• ,ani> übergiebt das Schriftstück dem Antragsteller zur Behändigung an den Gegner oder tagt diezem das Schriftstück — unter entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers — in zuverlaptger Weise zustellen. ., §• 22- Eine Partei, welche vor dem zuständigen SchiedSinanne in deni anberaumten Termine ucht erichemen will oder kann, muß solches spätestens an dem dem Terminstage vorhergehenden -vage bei dem Schiedsmanne anzeigen. In eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der Schiedsmann gegen die im Termine aus- gebl,ebene Partei eine Geldstrafe von fünfzig Pfennigen bis zu einer Mark festsetzen. Beschwerden gegen die Festsetzung werden im Aufsichtswege erledigt. 23. Die Verhandlung der Parteien vor dem Schiedsmanne ist eine mündliche. Der «chiedsmann hat Sorge zu tragen, daß dieselbe ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. . > 24. Der Schiedsmann kann im Einverständnisse mit den Parteien Zeuge» und Sachver ständige, welche freiwillig vor ihm erschienen sind, hören. Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides ist der Schiedsmann nicht befugt. 8- 25. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. s Das Protokoll wird in der Sprache der Parteien, und wenn nur eine Partei der deutschen Sprache mächtig ist, in dieser und der fremden Sprache anfgenominen. Das Protokoll enthält: 1) den Ort und die Zeit der Verhandlung; 2) die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollinächtigten und Beistände, sowie die Angabe, wie dieselben ihre Legitimation geführt haben; 3) den Gegenstand des Streits; 4) die Verabredung der Parteien. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Schiedsmann hierüber einen kurzen Ver- merk aufzunehmen. 8. 26. Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei. 8. 27. Das Protokoll ist von den Parteien und von dem Schiedsmanne durch NamenS- unterschrift zu vollziehen. Jede Partei, welche nicht unterschreiben kann, inuß einen Beistand wählen, welcher für sie die Verhandlung mit seiner Namensunterschrift vollzieht oder die von ihr betgefügten Handzeichen be- glaubigt. Der Schiedsniann hat dabei zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grunde !ne eigenhändige Unterschrift unterblieben ist. 8. 28. Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch sProtokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schiedsniann ^ohnt, zur Aufbewahrung abzugeben. 8. 29. Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschrift oder Aus- lertigung des Protokolls. . 8. 30. Die Ausfertigung besteht aus der mit dein Ausfertigungsvermerke versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muß die Angabe des Orts und der Zeit der Ausfertigung und die Bezeichnung Desjenigen, für welchen die Ausfertigung ertheilt wird, enthalten und mit der Unter- lchrift und dem Amtssiegel des Schiedsmanns versehen sein. 8. 31. Die Ausfertigung wird von dem Schiedsmanne ertheilt, welcher die Urschrift des Protokolls verwahrt. Derselbe hat vor der Aushändigung auf der Urschrift de« Protokolls zu ver- merken, wann und für wen die Ausfertigung ertheilt worden ist. Befindet sich das Protokollbuch in der Verwahrung des Amtsgerichts (§. 28.) so wird die Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber desselben ertheilt. 8. 32. Aus den vor einem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnnng über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden finden hierbei entsprechende Anwendung. . .In den Fällen der §§. 664., 665. der Deutschen Civilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke der Schieds- mann den Wohnsitz hat. Dritter Abschnitt. Die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen. . 8. 33. Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen ist et Schiedsmann die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige Vergleichsbehörde. 62 1879. (Schiedsmannsordn. v. 29. März.- 8. 34. Auf die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Ab- weichungen entsprechende Anwendung. 8. 35. Soweit nach der Vorschrift des 8- 420. der Deutschen Strafprozeßordnung vor Er- hebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Schiedsmann, iu dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig. 8. 36. Bei der nach 8. 420. der Deutschen Strafprozeßordnung erforderlichen Sühnever- handlung darf der zuständige Schiedsmann die Ausübung seines Amts aus den im 8- 16. .Nr. 3. bis 6. und 8- 17- Nr. 2. angegebenen Gründen nicht ablehnen. Er hat, wenn bei einer Partei einer der im 8. 16. Nr. 3. bis 6. angegebenen Umstände vorliegt, dies in dem Protokolle zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangs- vollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleiche nicht statt. ß. 37. Die Ladung zu der nach 8- 420. der Deutschen Strafprozeßordnnng erforderlichen Sühneverhandlung ist den Parteien durch den Schiedsmann oder in anderer zuverlässiger Weise zuzustellen. Erscheint der Antragsteller in dem Termine nicht, so findet eine Stthneverhandlung nicht statt. Erscheint der Beschuldigte nicht, so wird angenommen, daß er sich ans die Sühueverhandlung nicht einlassen wolle. 8. 38. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen ist. Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Schiedsmanns ver- sehen sein. Sie soll die Angabe der Zeit der Beleidigung unv der Anbringung des Antrags, sowie des Orts und der Zeit der Ausstellung enthalten. lieber die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung bat der Schiedsmann im Protokollbuche einen Vermerk aufzunehmen. 8- 39. Für Privatklagen gegen Studirende kann der Justizminister im Einverständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten bestimmen, daß der nach 8. 420. der Deutschen Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch nicht von dem Schieds- manne, sondern von einer anderen Vergleichsbehörde vorzunehmen sei. Vierter Abschnitt. Kosten und Stempel. 8. 40. Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Schiedsmanns sind kosten- und stempelfrei. Die Stempelfreiheit der Verhandlungen erstreckt sich nicht: 1) auf Rechtsgeschäfte, welche an sich stempelpflichtig sind und als ein Bestandtheil des Ver- gleichs in den letzteren ausgenommen werden; 2) auf Vergleiche, durch welche ein unter den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger Form zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt oder im Wesentlichen aufrecht erhalten wird. 8. 41. Die Schiedsmänner sind nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von ihnen auf- genommenen Verhandlungen rechtzeitig mit dem tarifmäßigen Stenipel versehen werden. Die Parteien haften für die rechtzeitige Verwendung desselben nach Maßgabe der Stempelgesetze. Der Stempel ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Aufnahme der Verhandlung an, zu der Urschrift derselben beizubringen. Die Ertheilung von Ausfertigungen der Verhandlung ist von der vor- gängigen Verwendung des Stempels nicht abhängig. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Ausfertigung der Verhandlung zu vermerken, ob und welcher Stempel zu der Urschrift verwendet ist. 8. 42. Schreibgebühren und baare Auslagen sind dem Schiedsmanns sofort zu entrichten. Derselbe kann seine Thätigkeit von der vorherigen Entrichtung abhängig machen. 8. 43. Die Schreibgebühren sind für die Aufnahme der Anträge, sowie für die Ausferti- gungen und Abschriften der Verhandlungen und Bescheinigungen zu entrichten. Sie betragen mindestens fünfundzwanzig Pfennige und bei Schriftstücken von mehr als zwei Seiten für jede folgende Seite zehn Pfennige. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 8. 44. Die Schreibgebühren und baaren Auslagen fallen der Partei zur Last, welche die- selbe veranlaßt hat. Ist jedoch ein Vergleich zu Stande gekommen oder die Vermittelung des Schiedsmanns von beiden Parteien nachgesucht, so haftet für die Schreibgebühren und baaren Aus- lagen, welche bis zum Schlüsse der Verhandlung entstanden sind, jede Partei. Erforderlichenfalls werden diese Gebühren und Auslagen auf Antrag des Schiedsmanns von den Betheiligtcn ebenso beigetrieben, wie die Gemeindeabgaben. 8. 45. Die sächlichen Kosten des Schiedmannsamts fallen der Gemeinde zur Last. In Bezirken, welche ans mehreren Gemeinden bestehen, werden die sächlichen Kosten auf die betheiligtcn Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt. Den Gemeinden werden die selbstständigen Gutsbezirke gleichgeachtet. 63 187J), (Schiedsmcmiisordn. v. 29. März. — Gesetz v. 31. März.) . J' ^0. Die Geldstrafen, den Gemeinden zn, welche die welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen sächlichen Kosten zu tragen haben. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimniungen. der nWiif ~®’e Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung dem "enen vergleiche beziehen, finden auch auf solche Vergleiche Anwendung, welche vor vtntt^fttreten dieses Gesetzes von einem Schiedsmanne zu Protokoll genommen worden sind. Abl' auf Grund der bisherigen Vorschriften berufenen Schiedsmänner haben bis zum auw ihrer Amtspcriodc ihre Thätigkeit in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes fortzusetzen, führt " "Wenigen Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner bisher nicht einge- ,? worden ist, haben bis zum Amtsantritte der in Folge dieses Gesetzes zu berufenden Schieds- UI-et ,tle Aintsgerichte die Geschäfte der Vergleichsbehörde bei Beleidigungen (§. 420. der Straf- prozeßordnung) wahrzunehmen. Mit E' Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft, n ^ uusführung werden der Justizminister und der Minister des Innern beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 29. März 1879. (L. S.) Wilhelm. ®raf »u Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bnlow. Hofmann. Gras zu Eulenbnrg. Maybach. Hobrecht. ^ 2030. Gesetz wegen Abänderung der Gesetze vom 23. Februar 1876 und vom 23. Mai 1873, betreffend die Verwaltung des Reichs - Juvalidcnfonds. Vom 30. März 1879. sR. G.Bl. 1879 Nr. 1289. S. 119.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustiminung des Bundesrathes und des Reichs- tags, was folgt: §. 1. Die im §. 3. des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Jnvalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117.), sowie im §. 1. des Gesetzes vom s^l.uebruar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24.) bestimmte Frist wird für die vor dem 1. November to7o erworbenen Prioritäts-Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften bis zum 1. Juli 1885 erstreckt. §- 2. Vom 1. April 1879 ab sind 1) die bisher aus dem Etat des allgemeinen Pensionsfonds gezahlten Pensionen für ehe- malige französische Militairpersonen und deren Angehörige (Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage d. d. Frankfurt a. M. den II. Dezember 1871 Artikel 2.), 2) die bisher aus dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres gedeckten Kosten der Jn- valideninstitute ans den Mitteln des Reichs-Jnvalidensonds zn decken. Die nach dem letzten Absatz des §. 1. des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichsgesetzblatt .495.) dem Königreich Bayern alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds zn über- weffende Summe erhöht sich um den den hiernach dem Jnvalidenfonds zur Last fallenden Ausgaben nach bem Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militairkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres entsprechenden Betrag. 8. 3. Ebenso sind vom 1. April 1879 ab die aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68. Titel 1. des Reichshaushalts-Etats für 1879/80) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen und Erziehnngöbeihilsen für Wittwen und Kader der in Folge des Krieges 'von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst ver- dorbenen Militairpersonen der Ober- und Unterklassen bis zur Höhe von 350,000 M. jährlich ans bn Mitteln des Reichs-Jnvalidensonds zu bestreiten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 30. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gesetz, betreffend die Uebergangsüestimmuugen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung. Vom 31. März 1879. fG.S. 1879 Nr. 8643. S. 332.] berorh Eöir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. rvnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 64 1879. (Gesetz v. 3l. März.) Erster Titel. Bürgerliche Rcchtsstreitigkciten. 8. 1. Die vor dein Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden, insoweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, nach den bisherigen Vorschriften erledigt. Als anhängig geworden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Prozesse anzu- sehen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Einreichung der Klage, in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Celle die Zustellung oder Behändigung der Klage erfolgt ist. Bei öffentlichen Zustellungen oder Ladungen genügt die theilweise Ausführung vor dem erwähnten Zeitpunkte. 8- 2. Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§• 152—159., 165—174., 176. bis 189. der Deutschen Civilprozeßordnung. Die Auseinandersetzungsbehörven können sich an Stelle der Gerichtsvollzieher anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, so finden die Vorschriften der 88. 156., 172—174. der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung. Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben. Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der bisherigen Vor- schriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise ansgeführt sind. 8. 3. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften erledigt werden, finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Berechtigung zur Ver- weigerung eines Zeugnisses (88. 348—350.), über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gut- achtens (88- 372., 373.), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen (§§. 341., 347., 356., 357., 359—363., 375.), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gntachtens zulässigen Maßregeln (88- 345., 355., 374.) und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (88- 441—446.) entsprechende Anwendung. 8. 4. Im Bezirke des Appellationsgcrichtshofes zu Cöln findet die Drittopposifion nicht mehr statt, mag das Urtheil vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sein. 8. 5. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, soweit dieselbe nach den bestehenden Vorschriften als Neben- partei zur Mitwirkung berufen ist, nicht inehr erforderlich. Auf Ehesachen und Entmündigungs- sachen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 8. 6. Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle ist ein vor dem Inkrafttreten der Deut- schen Civilprozeßordnung beantragtes Mahnverfahren nach den Vorschriften der 88- 633—643. der Deutschen Civilprozeßordnung zu erledigen, sofern nicht vor jenem Zeitpunkte gegen den Zahlungs- befehl Widerspruch erhoben ist. 8. 7. Für bürgerliche Rechtsstreirigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften erledigt werden, treten an die Stelle der im 8- 12. Nr. 2—6. des Ausführnngsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 aufgehobenen Gerichte die neu zu bildenden Landes- gerichte nach Maßgabe der in den 88- 8—11. enthaltenen Vorschriften. 8. 8. Für die Geschäfte des Gerichts erster Instanz treten an die Stelle der Einzelrichter die Amtsgerichte, an die Stelle der Kollegialgerichte die Civilkammern der Landgerichte. Soweit Kammern für Handelssachen gebildet werden, treten diese für Rechtsstreitigkeiten, welche bisher durch das Kollegium zu erledigen waren, an die stelle der Rheinischen Handelsgerichte, der Kommerz- und Admiralitätskollegien in Königsberg und Danzig und der Gerichtsabtheilungen für See- und Handelssachen in Stettin, Memel und Elbing. 8. 9. Für die Geschäfte des Gerichts zweiter Instanz treten an die Stelle der Appellations- gerichte die Civilsenate der Oberlandesgerichte, an die Stelle der übrigen, die Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz ausübenden Kollegialgerichte, die Civilkammern der Landgerichte. Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle erfolgen die Entscheidungen, welche im 8- 8. Nr. IV. des Gesetzes vom 31. März 1859 den großen Senaten der Obergerichte zugewiesen sind, unter Mitwirkung von 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 8. 10. Soweit die Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. nach den bisherigen Vorschriften als Gerichte dritter Instanz zuständig sind, treten an die Stelle derselben die Civil- senate der Oberlandesgerichte. 8. 11. Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Gemäßheit der 88- 8—10. an dessen Stelle tretenden Gerichten zugetheilt, so geht der Rechtsstreit auf dasjenige der mehreren Gerichte über, zu dessen Bezirk der Sitz des in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehört. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der Rechtsstreit an ein anderes der mehreren Gerichte abgegeben werden. 1879, (Gesetz v. 31. März.) 65 2m Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten im Bereiche der Verordnung vom 2. Ja- nuar 1849 die Gerichtskommissionen als solche Gerichte, welche in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesen sind, auch dann, wenn die bei ihnen anhängig gewordenen Sachen bereits an das Kollegialgericht abgegeben waren.. §■ 12. Für die Nichtigkeit- oder Restitntionsklage gegen Endurtheile, welche m einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelten Rechtsstreit erlassen sind (§. 20. des Einführungsgesetzes äur Deutschen Civilprozeßordnung), ist ausschließlich zuständig das Gericht, welches in dem Rechts- streit erkannt hat, und zwar: wenn ein in dritter Instanz erlassenes Urtheil aus Grund des §. 54^. oder des §. 543. Nr. 4., 5. der Deutschen Civilprozeßordnung angesochten wird, das Gericht dritter Instanz; wenn außer diesem Falle ein in höherer Instanz erlassenes Urtheil allein oder mit anderen Uriheilen angesochten wird, das Gericht zweiter Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht erster Instanz. Ist das Endurtheil bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung er- raffen, so finden die §§. 8—11. entsprechende Anwendung. §. 13. Aus das Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aus Cnt- sch-idungen, Anerkenntnissen und Mandaten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind', einschließlich solcher Entscheidungen, welche den Arresl- befehlen und einstweiligen Verfügungen (§§. 796., 814. der Deutschen Civilprozeßordnung) ent- sprechen, ferner aus Urkunden, welche vor dem Inkrafttreten^ der Deutschen Civilprozeßordnung er- richtet sind, sinden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, die §§. 12., 16., 17. des Aussührungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung, der §. 32. der Schiedsmannsordnung und der tz. 162. des Deutschen Gerichtöversaffnngsgesetzes entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den §§. 14—34. etwas Anderes bestimmt ist. ^, ,, ,.. .. „ ...... ,... , §• 14. Die Vollstreckbarkeit der im §. 13. Lezeichneten Schuldtitel, sowie die Zulässigkeit von Einwendungen, welche den vollstreckbaren Anspruch selbst betreffen, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. §. 15. Sind vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung Gegenstände des be- weglichen Vermögens, einschließlich der Früchte auf dem Halm, im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, einschließlich der suisis-urröt, mit Beschlag belegt oder^ gepfändet, so erfolgt die tzortsetzung und Erledigung des Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften. Die den Gerichten zustehende Leitung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch das Amtsgericht, ni dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung slattfindet. An Stelle der bisher zuständigen Vollstrecknugs- beamten treten die Gerichtsvollzieher.. „ ,. ,. .. w - Insoweit nach den bisherigen Vorschriften der Gläubiger zur Geltendmachung einer mit Arrest belegten oder gepfändeten Forderung der Ueberweisung derselben bedarf, erfolgt die Ueberweisung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung.. .. ... .. §• 16. Die nach den bisherigen Vorschriften erlassene Anordnung der Haft ist von Aints- wegen aufznheben, soweit die Haft'nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung nicht zulässig ist.. , — Die Beschlagnahme oder Pfändung von Gegenständen, welche nach den Vorschnften der Dent- kchen Civilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfen srnd, ist aus Antrag des Schuldners auf- Zuheben, die Beschlagnahme oder Pfändung fortlaufender Emkünsteiedoch nur, msEit dieselben auf die Zeit „ach Einführung der Deutschen Civilprozeßordnung fallen. Vor der Elttscheidung ist ocv Gläudiaer 2it Bßren §• 17. Ist im Geltungsbereiche der Allgeineinen Gerichtsordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie »n Bezirke des Appellations- Senchts zu Frankfurt a. M. und im Kreise Herzogthuin Lauenburg vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Vollstreckung einer Exekution oder die Vollziehung eines Arrestes w bewegliche körperliche Sachen oder die Haft beantragt, so erfolgt die Anordnung der beantragten Vollstreckungsmaßregel' durch das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht lW. 8. bis'11.) nach den bisherigen Vorschriften, di- Ausführung der ?"S°ordneten Maßregel au, Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder des an ein anderes Gericht erlassenen ErsuchnngS lchreibens nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Der Gerichtsvollueher ist durch den Gerichtsschreiber zu beauftragen, sofern der Gläubiger wcht selbst einen Auftrag ertheilt. Der von dem Gerichtsschreiber b.uuftragte Gerichtsvollzieher gilt Der ^e^tionsbefeh^oder^das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der vollstreckbaren Aus- ^«igung des SchuchZels. Die §§. 671., 672. der Deutschen Civilprozeßordnung finden keine mdung. Deutük, *n Einem der im §. 17. bezeichneten Rechtsgebiete vor dem Inkrafttreten der ander-n ^.Zivilprozeßordnung ^ Beschlagnahme oder Ueberweisung einer Forderung oder eines >. - 1 -Jerm;Wti,sr»*t,>« hp.mtraat. so erfolqt die Verfügung auf den Antrag und die Erledigung ander?"''!, ^wuprozegorvnung oie -oesw,ag>,uv»>- „ bet1- ;'n Vermögensrechtes beantragt, so erfolgt die Verfügung auf den Antrag und die Erledigung Vers-,'oaie die Erledigung einer bereits erlassenen, aber noch nicht zur Ausführung gelangten bis idurch das au die Stell- des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (§§. 8. ‘ " rrk- bisherigen der Forderung Stoepel, Gesetz-Codex. Durch die Zustellung an den Drittschuldner wird §. 709. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeich« 3. Auflage. Bd. V. 5 Vorschriften, mit den im 66 1879. (Gesetz v. 31. März.) neten Folgen bewirkt. Die durch eine Ueberweisung eiutretenden sonstigen Folgen werden hier- durch nicht berührt. Ist vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Ermächtigung zur Einklagung einer Forderung, welche die Herausgabe oder Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegen- stände hat, oder die Beschlagnahme einer solchen Forderung verfügt worden, so erfolgt die Ablieferung des Gegenstandes der Forderung an einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher, die Verwerthung der Sache nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Ver- werthung gepfändeter Sachen. §. 19. In den im 8. 17. bezeichnten Rechtsgebieten ist die vollstreckbare Ausfertigung von Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bis- herigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, und von gerichtlichen Vergleichen über rechts- hängige Gegenstände, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung abgeschlossen sind, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz oder des an die Stelle desselben tretenden Gerichts (88. 8., 11.) zu ertheilen. Die Ertheilung darf nur erfolgen, soweit die Zwangsvoll- streckung nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zulässig ist. Die Anwendung der 88. 664. bis 667., 669. der Deutschen Civilprozeßordnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gerichtsschreiber die Zustellung des vollstreckbaren Schnldtitels an den Schuldner, sofern dieselbe erfolgt ist, zu bescheinigen. Beantragt die Partei, zu deren Gunsten bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civil- prozeßordnung die Exekution verfügt und noch nicht erledigt war, die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, so findet der 8- 669. der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8- 20. Soweit im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Kreise Herzogthum Lauenburg das Rechtsmittel der Restitution, des Rekurses, der Appellation oder der Nichtigkeitsbeschwerde, oder im Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. das Rechtsmittel der Provokation, der Appellation oder der Oberappellation gegen eine Entscheidung noch zulässig, oder eingelegt und noch nicht erledigt ist, darf eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. Die Anord- nung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. Der Gerichtsschreiber hat den Schuldner von der Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung in Kenntniß zu setzen, wenn die Entscheidung, durch welche dieselbe angeordnet wurde, nicht verkündet ist. 8. 21. Wenn in Prozessen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt werden, ein vorläufig vollstreckbares Urtheil durch ein Urtheil höherer Instanz abgeändert, vernichtet oder auf- gehoben ist, so erfolgt die Zwangsvollstreckung zur Wiedererstattung des ans Grund des vorläufig vollstreckbaren Urtheils Gegebenen oder Geleisteten, soweit solche bisher zulässig war, auf Grund eines von dem Prozeßgericht erster Instanz nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu erlassenden Exekutionsbefehls unter entsprechender Anwendung des 8- 17. 8. 22. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Urtheile, welche in einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelten Rechtsstreit erlassen sind, in der durch die bisherigen Vorschriften bestimmten Form ausmfertigen. Dasselbe gilt für die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung notariell aufgenommenen Urkunden und gerichtlich aufgenommenen Vergleiche. Die nach den bisherigen Vorschriften ertheilten Ausfertigungen solcher Urtheile und Urkunden vertreten, soweit sie vollstreckbar sind, die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. An Stelle der 8s. 664. bis 667., 669., 671. der Deutschen Civilprozeßordnung kommen die ent- sprechenden bisherigen Vorschriften zur Anwendung. 8. 23. Ein im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle nach den bisherigen Vorschriften für vollstreckbar erklärter Zahlungsbefehl und eine in diesem Bezirke vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung ertheilte vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung oder einer Urkunde gilt als vollstreckbare Ausfertigung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. 8. 24. In den im 8. 17. bezeichnten Rechtsgebieten findet das Verfahren über die Recht- fertigung eines Arrestes nach den bisherigen Vorschriften statt, sofern der Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung gestellt war. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln finden auf ein Prozeßverfahren behufs Giltigkeitserklärunz eines Arrestes oder einer Beschlagnahme (Artikel 557., 558., 819., 820., 822., 826. der Rheinischen Civilprozeßordnung) die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung An- wendung, sofern nicht bereits vor dem Inkrafttreten derselben die Klage erhoben ist. Im Bezirke des Appellationsgerichls zu Celle finden zum Zwecke der Aufhebung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, welche ohne vorheriges Gehör des Gegners erlassen sind, die 88- 804., 805. der Deutschen Civilprozeßordnung Anwendung, sofern nicht bereits vor dem Inkraft- treten derselben eine Gegenvorstellung erhoben ist. 8. 25. Die fernere Pfändung von Gegenständen des beiveglichen Vermögens, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung in Beschlag genommen, gepfändet oder überwiesen sind, erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Die Abschrift des Protokolls über die fernere Pfändung beweglicher körperlicher Sachen ist, wenn die Zwangsvollstreckung durch das Gericht geleitet wird, dem letzteren einzureichen. 67, 1879. (Gesetz v. 31. März.) 5* SS ?-a^e ~ket ferneten Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten finden die ?. bss 753. der Deutschen Civilprozeßordnung und der 8. 17. des Ansführnnqsqesetzes zu oerzelben Anwendung. .... -ö; Die tzß 750. bis 753. der Deutschen Civilprozeßordnung nnd der 8. 17. des Aus- t yrungsgesetzes zu derselben finden auch dann Anwendung, wenn die Theilnahme mehrerer Glän- Zwangsvollstreckung in eine Forderung durch eine vordem Inkrafttreten der Deutschen Zivilprozeßordnung erfolgte Beschlagnahme oder Ermächtigung zur Einklagung der Forderung oder ourch den Beitritt eines Gläubigers zu diesen Maßregeln hergestellt ist. Die Beschlagnahme und der Beitritt zu derselben stehen der Pfändung, die Ermächtigung zur Einklagung nnd der -oeitntt zu derselben stehen der Ueberweisnnq im Sinne der erwähnten Vorschriften der Civil- prozeßordnung gleich. .. ®’e Bestimmungen des 8- 753. Absatz 1., 3. bis 5. finden jedoch keine Anwendung, wenn me Klage gegen den Drittschuldner vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung an- hängig geworden ist. ... Die nach 8. 750. der Deutschen Civilprozeßordnung erforderliche Anzeige ist dem nach 8. 29. kur Las Vertheilungsverfahren zuständigen. Gerichte zu erstatten. qr u- durch die Theilnahme mehrerer Gläubiger an einer Vollstrecknngsmaßregel ein ^ertheilungsverfahren nothwendig, so finden die 88- 758. bis 768. der Deutschen Civilprozeßordnung Anwendung, sofern das Vertheilungs- (Distributions-, Prioritäts-) Verfahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung eröfinet worden ist. Im Bezirke des Appcllationsgerichtshofes zu Cöln tritt die Anwendung der bezeichneten Vor- Ichrifren der Deutschen Civilprozeßordnung ein, sofern vor dem Inkrafttreten derselben die Ernennung eines Richterkommissars nach Maßgabe des Artikels 658. der Rheinischen Civilprozeßordnung noch nicht stattgefunden hat. . 8. 28. Ein vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung eröffnetes Bertheilungs- ^lahren über Besoldungen oder andere an die Person des Schuldners gebundene fortlaufende Cankünfte ist nur rücksichtlich der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres nach den bisherigen Vor- schriften fortzusetzen. Ein Beitritt zu der erfolgten Beschlagnahme findet nach dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung nicht mehr statt. Eine nachher erfolgende Pfändung der Einkünfte hat neben den Wirkungen der Pfändung auch die Wirkung des Beitritts zu dem eröffneten Ver- fahren, insoweit derselbe nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist. sn ■ Für ein nach den bisherigen Vorschristen fortznsetzendes Vertheilungs- (Distributions», Prioritäts-) Verfahren ist das Amtsgericht, im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln das Landgericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Gerichts gehört. In einem solchen Verfahren kann die in den bisherigen Vorschristen begründete Beftigniß, Nch nach der Eröffnung des Verfahrens -an demselben zu betheiligen, auch nach dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung ausgeübt werden. 8.30. Sind in einem nach den bisherigen Vorschriften zu behandelnden Vertheilungsver- fahren Streitpunkte im Wege des Prozesses ohne Erhebung einer besonderen Klage zu erledigen, fv bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte nach den bisherigen Vorschristen unter An- wendung der 88. 8. bis 11. dieses Gesetzes. 8- 31. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sowie über die Geltendmachung von Einwendungen, welche die Zwangsvollstreckung betreffen, finden auch dann Anwendung, wenn die Zwangsvoll- streckung im klebrigen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist. Die Vorschriften der Rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung der Zwangsvoll- streckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels kominen neben den Vorschristen der Deutschen Civilprozeßordnung zur Anwendung. - 8. 32. Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ueberweisnug erlangt hat, bleiben in Kraft auch gegenüber einer Pfändung, welche binnen zweier Jahre nach diesem Zeitpunkte bewirkt wird. Der Gläubiger, Uw welchen die spätere Pfändung erfolgt ist, hat gegenüber jenem Gläubiger diejenigen Rechte, wAche er erlangt haben würde, wenn die Pfändung nach den bisherigen Vorschriften als Pfändung °der als Beitritt oder Anschluß zu der früheren Maßregel erfolgt wäre. In den Landestheilen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung wjch dem bisherigen Rechte durch die Pfändung ein Pfandrecht begründet ist, gewährt dieses Piandrecht dem Gläubiger die im 8. 709. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Rechte. .. 8. 33. Die Uebergangsbestimmungen für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- wogen werden durch besonderes Gesetz getroffen. 8. 34. Entmündigungssachen und gerichtliche Aufgebote sind nach den bisherigen Vorschriften erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren beantragt war. ^ , Aufgebote zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden, sofern sie nach den bisherigen Urschriften außergerichtlich stattfinden, sind nach diesen Vorschriften nur dann zu erledigen, wenn r>ne öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots bereits erfolgt ist. 68 1879. (Gesetz v. 31. März.) Zweiter Titel. Strafsachen. 8. 35. Die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den auf- gehobenen Gerichten anhängig gewordenen Strafsachen gehen, sofern für das weitere Verfahren die Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung und des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 Anwendung finden, auf die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der denselben beigelegten Zuständig- keit über. Die Ueberweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte in Gemäßheit des tz. 75. des Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetzes kann auch dann erfolgen, wenn das Hauptverfahren vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet worden ist. Insoweit für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend sind, kommen die §§. 8., 9., §. 11. Absatz 1. dieses Gesetzes zur entsprechenden Anwendung. Die Gerichte zweiter Instanz entscheiden in der Besetzung mit der durch die bisher geltenden Bestiinmungen vorge- schriebenen Anzahl von Mitgliedern. §. 36. Auf das Verfahren bei nicht öffentlichen Zustellungen in Strafsachen, welche nach den bisherigen Gesetzen verhandelt werden, finden die §§. 37., 38., 41. der Deutschen Straf- prozeßordnung Anwendung. Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten der Deutschen Strafprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der bisherigen Vor- schriften bewirkt werden. 8. 37. In Strafsachen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt werden, finden die Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung über die Berechtigung zur Verweigerung eines Zeugnisses (88. 51. bis 55.), über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens (88. 75., 76.), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen (§§. 49., 56. bis 64. 66. bis 71., 79., 80.), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maß- regeln (88- 50., 69., 77.) über die Beschlagnahme und Durchsuchung, sowie über die Verhaftung und vorläufige Festnahme (88- 93. bis 132.) entsprechende Anwendung. 8. 38. Wird in Strafsachen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt sind, die Wieder- aufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens beantragt,' so ist für die Entscheidung über den Antrag, sowie für die Verhandlung und Entscheidung in dem wieder ausgenommenen Verfahren dasjenige Gericht zuständig, welches zuständig sein würde, wenn das frühere Verfahren auf Grund der Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung, des Deutschen Gerichtsverfassungs- gesetzes und der zur Ausführung derselben erlassenen Landesgesetze stattgefiniden hätte. Wird das Urtheil des Berufungsgerichts in einer Sache angefochten, in welcher nach den Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung die Berufung nicht stattfindet, so ist das Gericht erster Instanz zuständig. 8- 39. Die bisherigen Vorschriften über die Frist für die Einlegnng des Einspruchs gegen einen richterlichen Strafbefehl finden auf die vor dein Inkrafttreten der Deutschen Strafprozeß- ordnnng erlassenen Strasbefehle Anwendung, mag die Zustellung des Befehls vor oder nach jenem Zeitpunkte erfolgt sein. 8. 40. Für das gerichtliche Verfahren bei der Strafvollstreckung (88. 483, 494. der Deutschen Strafprozeßordnung) aus Urtheileu, welche von den aufgehobenen Gerichten erlassen sind, ist in den bisher zur Zuständigkeit der Einzelrichter gehörigen Sachen das Amtsgericht, in allen anderen Sachen das Landgericht zuständig. Die Vorschrift im ersten Satze des 8- 11. dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung. 8- 41. Tritt ein in Gemäßheit der Vorschriften der Artikel 34. bis 45., 50. des Gesetzes vom 3. Mai 1852, des 8. 9. des Gesetzes vom 25. April 1853, betteffend die Kompetenz des Kammergerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen der Staatsverbrechen, der Artikel 465. bis 478. der Rheinischen Strafprozeßordnung oder der 88- 453. bis 460 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 erlassenes vorläufiges Strafurtheil in Folge der Selbstgestellnng oder Haft- nahme des Verurtheilten außer Kraft, so hat das nach Vorschrift des 8. 40. für das gericht- liche Verfahren bei der Strafvollstreckung zuständige Gericht die Einstellung der letzteren anznordnen und die Verhaudluugen an das nach 8- 35. Absatz 1. für das weitere Verfahren zuständige Gericht abzugeben. 8. 42. Insoweit die Verfolgung von Beleidigungen und Körperverletzungen nach den bis- herigen Vorschriften im Wege des Civilprozesses stattfand, richtet sich die Erledigung eines an- hängigen Verfahrens nach den Bestimmungen der 88- 1-, 2, 3. 8. 35. Absatz 2. dieses Gesetzes. 8. 43. Insoweit nach den Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung die Vollstreckung der Entscheidungen nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Entscheidungen der Civilgerichte zu erfolgen hat, finden auf eine vor dem Jnkrasttteten dieses Gesetzes anhängig gewordene Voll- streckung die im ersten Titel dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Dritter Titel. Allgemeine Bestimmungen. 8- 44. Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung derjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Sttafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem Ober- 69 1879« (Gesetz v. 31. März. — Gesetz v. 1. April.) tribunal zu erledigen gewesen wären, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese Gerichts- arie,i nicht m Gemäßheit des §. 15. des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassnuqs- gei-tze dem Reichsgericht übertragen wird. .. ..*• In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche nach den bisherigen Vor- ml'T 3? ’U erteb!36" ftttb, finben hinsichtlich der Gewährung der Rechtshilfe, der Oeffentlichkeit 8s ^^^?st^polizei, der Berathung und Abstimmung und der Gerichtsferien die Vorschriften der ™ 91. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April loe Vorschriften der §§. 2., 3., 8., 9., 11., 44. des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. . §• 48. Die Bestimmungen der §§. 1. bis 47. treten gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- verfagungsgesetze in Kr^aft. In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor diejenigen Landes- gerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte treten. In Strafsachen be- stimmt sich die in solche Ladungen auszunehmende Verwarnung, sofern nach dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes die neuen Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, nach den Vorschriften der letzteren. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. März 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 2932. Gesetz, betreffend die Bildung von Wasscrgcnoffcnschnften. Vom 1. April 1879. sG. S. 1879 Nr. 8640. S. 297.] ^ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. re. perordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Um- lang derselben, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. §• 1. Zur Benutzung oder Unterhaltung von Gewässern, zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutze der Ufer, zur Anlegung, Benutzung-oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sammelbecken, zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiff- ... fahrtsanlagen ounen Genossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet werden. §• 2. Auf das Deichwesen und auf solche Entwässerungsanlagen, welche von Deichverbänden a 8 Znbehörungen von Deichen ausgeführt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. . 8- 3. Soweit es sich um die Errichtung neuer oder die Verhältnisse bestehender Genossen- stvasten zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken handelt, sind nachfolgende Gebietstheile den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterworfen: 1) der Kreis Siegen, 2) die Herzogthümer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung vom 29. Juli 1743 Anwendung findet, 3) das Land Hadeln, 4) das Fürstenthum Lüneburg und die zur Provinz Hannover gehörigen Lauenburgischcn Landestheile, soweit die Lüneburgische Deich- und Sielordnung vom 15. April 1862 An- wendung findet, 5) die Grafschaften Hoya und Diepholz, soweit die Deich- und Abwässerungsordnung vom 22. Januar 1864 Anwendung findet oder demnächst in Anwendung gebracht werden wird, 6) das Fürstentbum Ostfriesland und die Stadt Papenburg, 7) das Jadegebiet. . 8. 4. Die Genossenschaften (§. 1.) werden durch Vertrag — freie Genossenschaften — odep Beschluß der staatlichen Behörde — öffentliche Genossenschaften — begründet. 70 1879. (Gesetz v. 1. April.) §• 5. Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem Unternehmen bethei- ligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Amts-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbände, sowie diejenigen Deich- und Meliorationsverbände, deren Interessen bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder angehören. §. 6. Dem Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist Derjenige gleichzuachten, welcher ein erbliches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstücke hat. 8. 7. Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Jnlande haben. 8. 8. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft müssen durch ein Statut geregelt werden. 8. 9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben, lvelcher dieselbe in allen ihren Ange- legenheiten vertritt. 8- 10. Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Zweiter Abschnitt. Freie Genossenschaften. 8. 11. Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet wird (Genossenschafts- Statut), muß gerichtlich oder notariell ausgenommen werden. 8. 12. Das Genossenschafts-Statut muß enthalten: 1) den Namen und Sitz der Genossenschaft; 2) den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Ausführung des ge- nossenschaftlichen Unternehmens; 3) die genaue Bezeichnung der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke oder Theile von Grundstücken unter Beifügung beglaubigter Karten nebst Register; 4) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 5) die den Genossen obliegenden Verpflichtungen; 6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am Stimmrechte; 7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungsbesugnisse desselben und die Formen für die Legitunation der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter; 8) die Form für die Zusammenberufnng der Genossen; 9) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusam- menberufnng erschienenen Genossen, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 10) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekannt- machungen aufzunehmen sind; 11) die Bedingungen für eine Aendernng des Statuts; 12) die Bedingungen des Ein- und Austritts der Genossen, sowie Vorschriften über die Auf- lösung der Genossenschaft. 8. 13. Das Statut und ein Mitgliederverzeichniß müssen bei dem Gerichte, welchem die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gerichte in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Re- gister für Wassergenossenschaften eingetragen werden. 8. 14. Das Register (8. 13.) ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Nähere Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers werden im Wege der Ausführung dieses Gesetzes erlassen. 8. 15. Nach der Eintragung hat das Gericht öffentlich bekannt zu machen: 1) das Datuni des Statuts; 2) den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; 3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 5) die" öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen der Genossenschaft aufzunehmen sind. 8- 16. Erst mit der Eintragung in das Register (8. 13.) erlangt die Genossenschaft die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Rechte. 8. 17. Werden nach der Einreichung des Statuts bei dem zur Führung des Registers zu- ständigen Gerichte neue Mitglieder in die Genossenschaft ausgenommen, so hat der Vorstand binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Aufnahme an gerechnet, dem Gericht hiervon Anzeige zu machen. 8. 18. Der GenossenschaftSvorsland hat austretende oder neu eintretende Vorstandsmitglieder binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden. 71 1878. (Gesetz v. 1. April.) h ?' 10- 2>ede Aenderung des Statuts muß gerichtlich oder notariell ausgenommen und bei ■nm3 Registers zustän Ligen Gerichte unter Ueberreichung des Genossenschafts- eichluges binnen 14 Tagen angemeldet werden. -N>t dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise, wie mit dem ursprünglichen Ver- tage verfahren. « Eine Veröffentlichung findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekannt- machung«,, enthaltenen Angaben ändern. Der Beschluß hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe in das Register eingetragen worden ist. - Mitglieder des Vorstandes, welche bei ihrer Geschäftsführung den Beschlüssen der Ge- ogenschaft oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Statuts entgegen handeln, haften p^rionlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. ~ .21. Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald das Interesse der Ge- ogenichaft es erfordert, insbesondere wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen derselben iruchtlog geblieben ist. §. 22. Auf Antrag eines Fünftels der Genossen (nach der Personenzahl oder dem ©titnm= lnuB der Vorstand die Genossen zirsammenberusen. Erfolgt diese Berufung nicht binnen t-ck -r.agen, oder ist der Tag der Versammlung auf mehr als vier Wochen hinausgerückt worden, jo hat jebet der Antragsteller das Recht, die Znsammenberufnng durch einen öffentlichen Notar herbe,zuführen. Der Notar hat bei den Ladungen die Vorschriften des Statuts zu beachten, die Legitimation ter Erschienenen festzustellen und die Versammlung zu leiten. Eine solche Versammlung ist befugt: n. Vertreter der Genossenschaft zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Vorstand zu bestellen, b. den Vorstand zu entsetzen und eine Neuwahl vorzunehmen. In dem vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den Hohenzollernschen Landen tritt, so lange ^azelbst Notare nicht angestellt sind, unter denselben Voraussetzungen und mit denselben Befugnissen und Obliegenheiten der Bürgermeister an die Stelle des Notars. §. 23. Die Bestellung des Vorstandes kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Genossenschaft widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung ans bestehenden Verträgen. Zur Giltigkeit eines auf die Entsetzung des Vorstandes (§. 22.) oder den Widerruf der Be- Ijellung gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist es jedoch erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft gefaßt wird. 8. 24. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet deren Vermögen. Genügt dasselbe zur Befriedigung der Gläubiger nicht, so ist die Genossenschaft den Gläubi- gen verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Beiträge zu bewirken, welche von dem Erstände, beziehungsweise von den Liquidatoren (§§. 34. ff.) nach dem im Statut festgesetzten Dheilnahme- Verbältniß auf die Genossen nmzulegen und erforderlichen Falles durch Klage beizu- treiben sind. Ist zur Beitreibung 1er Beiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen ganz oder teilweise fruchtlos geblieben, so ist der Ausfall auf die übrigen Genossen in gleicher Weise zu vertheilen. Dasselbe findet statt, wenn über das Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, unbeschadet des Rechtes der Genossenschast, ihre Forderungen auf die Beiträge im Konkursverfahren zur Geltung zu bringen. Im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der im Absatz 2. bestimmten Verpflichtungen können die dem Vorstande obliegenden Handlungen durch einen Dritten vorgenommen werden (Deutsche Civilprozeßordnung §. 77. 3). Den beauftragten Dritten steht das Recht zu, die Genossen nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 22. Abs. 2. zu berufen. Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet auch für alle vor seinem Eintritt entstan- denen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Entgegenstehende Verträge sind gegen Dritte wirkungslos. ^ 8. 25. Gläubiger eines Gcnoffen sind nicht'befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Zachen, Forderungen oder Rechte zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch ?u nehmen. Ebensowenig findet Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Forderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossen während des Bestehens der Genossenschaft statt. 8. 26. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff der Gläubiger, zu reren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossen besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder aus einen Antheil an denselben. Diejenigen Rechte, welche an dem von einem Genossen in das Vermögen der Genossenschaft Angebrachten Gegenstände bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, werden durch die vorstehenden -Bestimmungen nicht berührt. 72 1879. (Gesetz v. 1. April.) §. 27. Bei einem Wechsel in der Person der Eigenthümer der Lei dem Unternehmen be- theiligten Grnndstücke tritt der nene Erwerber kraft Gesetzes an Stelle des früheren Besitzers als Mitglied in die Genossenschaft. Wer ein betheiligtes Grundstück als Benefizialerbe erwirbt, haftet für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur als Benefizialerbe. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, durch welche die Haftung der Ehefrau für Verbind- lichkeiten der Gütergemeinschaft eingeschränkt wird, werden durch die Vorschrift des ersten Absatzes nicht berührt. Die Vorschrift des ersten Absatzes findet mir unbeschadet der Rechte voreingetragener Gläubiger und Realberechtigter und zwar bei Zwangsvollstreckungen mit folgender Maßgabe Anwendung: Wenn das Gebot für solche Hypotheken, Grundschulden und andere Realberechtigungen, welche bereits eingetragen waren, bevor der Eigenthümer des zu versteigernden Grundstücks der Genossen- schaft beitrat, nicht vollständige Deckung gewährt, so sind die Betheiligten befugt, zu verlangen, daß das Grundstück auch unter der Bedingung ansgeboten werde, daß der Ersteher nicht verpflichtet ist, in die Genossenschaft einzutreten. 8. 28. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter welchen Rechte an einem im Grundbuch (Stockbnch) eingetragenen Grundstücke Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, werden durch die 88- 24—27. nicht berührt. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist ein Vermerk über die Betheiligung der im Statut bezeichueten Grnndstücke (§. 12. Nr. 3.) bei dem Unternehmen im Grund- oder Stockbuch einzutragen. Der Genossenschastsvorstand hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts zu stellen. Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet entsprechende Anwendung, wenn in die Ge- nossenschaft ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grundstücken eintritt. 8. 29. Der Austritt eines Genossen ist dem Gerichte, von welchem das Register geführt wird, binyeu 14 Tagen, vom Tage des Austritts an gerechnet, vom Vorstande anzuzeigen. Auf Anmeldung eines Genossen hat das Gericht, von welchem das Register für Wasser- genossenschafteu geführt wird, die Behauptung des Austritts vorzumerken und dem Vorstande Nach- richt zu geben. Diese Vorbemerkung sichert die Rechte des Genossen für den Fall, daß durch Anerkenntniß des Vorstandes oder durch richterliches Erkenntniß der Austritt als rechtsgiltig geschehen festgestellt wird. 8- 30. Der ausgetretene Genosse haftet für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlich- keiten gleich den übrigen Genossen noch zwei Jahre nach erfolgter Anzeige des Austritts. Erfolgt das Ausscheiden auf Grund des 8- 27. Absatz 1., so haftet der anstretende Genosse lvährend derselben Frist nur, insoweit sein Besitznachfolger die ihm nach 8. 24. Abs. 6. obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann. 8. 31. Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Genossenschaftsstatut bestimmten Zeit, 2) durch einen Beschluß der Genossenschaft, 3) durch Eröffnung des Konkurses. 8. 32. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneteu Kon- kurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Register binnen 14 Tagen angemeldet werden; sie muß binnen derselben Frist zu zwei verschiedenen Malen durch die für die Bekannttnachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich ausgefordert werden, bei einem der Liquidatoren der Genossenschaft, welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen binnen Jahresfrist anzumelden. Nicht angemeldete Forderungen werden bei der Vertheilung nicht berücksichtigt. 8. 33. Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das Register cin- zntragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im 8. 12. Ziffer 10. be-- stimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Register nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichts bei dem Gerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Be- wirkung der. Eintragung unverzüglich anznzeigen. 8. 34. Nach Auslösung der Genoffenschast außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu be- rufenen Personen. 8. 35. Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschaftsvorstande, das Ans- treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist von den übrigen Liqui- datoren bei dem das Register führenden Gerichte binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Re- gister anznmelden. 8. 36. Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen im Register eingetragen oder den dritten Personen bekannt geworden sind. 1879. (Gesetz v. 1. April.) 73 - Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der mngelosien Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genopenschaft zu versilbern. . „ Eie haben die Genossenschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, sie können für dic- letbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. ^ Die Veräußerung unbeweglicher Sachen ,kann durch die Liquidatoren, sofern nicht das Statut vder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. I. 38. Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der Liquidatoren (§. 37.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 8. 39. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörigen Hamlungen mit^rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich be- N'mmt ist, daß sie einzeln handeln können. ~ §. 40. Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den Beschlüssen der Genossenschaft qolge zu geben, widrigenfalls sie der letzteren für den durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften. 8. 41. Eine Vertheilnng von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen darf erst nach Rügung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen. Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Eintritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites znrückzulegen. 8., 42. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liqui- dation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen unter einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liquidation sich ein Anderes ergiebt. Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. 8. 43. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der vormaligen Genossen oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer giltigen Uebereinkunft durch das Gericht be- stimmt, welches das Register führt. Die Genossen oder deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften. 8. 44. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei. Dritter Abschnitt. Oeffentliche Genoffcnsch asten. I. Vorschriften für alle Arten öffentlicher Genossenschaften. 8. 45. Die Begründung einer öffentlichen Genossenschaft erfordert den Nachweis eines öffent- uchen oder gemeinwirthschaftlichen Nutzens. Das Vorhandensein dieses Nutzens wird durch die Bestätigung des Statuts endgiltig feststellt. 8. 46. Außer im Falle des 8. 65. kann Niemand gezwungen werden, einer öffentlichen Ge- nossenschaft als Mitglied beizutreten. ,8- 47. Für den Beitritt von Gemeinden, Körperschaften und Verbänden zur Genossenschaft llt die staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Lehns- und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten der Genossenschaft beizutreten. 8. 48. Das Stimmverhältniß der Genossen wird im Statut geregelt. „ In Genossenschaften, welche mehr als zwei Mitglieder haben, darf kein Genosse mehr als Zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen. 8. 49. Die öffentliche Genossenschaft ist der Aufsicht des Staats unterworfen, Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Ueberein- mmmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden. Innerhalb dieses Umfanges wird Iw mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Anfsichtsoehörden der Gemeinden zustehen. Die Aufsicht wird bei Genossenschaften zur Anlegung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiffsahrtsanlagen von der Bezirksregiernng (Landdrostei) und in der Beschwerdeinstanz vom Oberpräsidenten, bei allen anderen Genossenschaften von dem Kreis- (Stadt-) Ausschuß, in der Beschwerdeinstanz vom Bezirksrath geführt. _ Zuständig ist diejenige dieser Behörden, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. 8. 50. Wenn die Genossenschaft cs unterläßt oder verweigert, die ihr gesetz- oder statuten- mäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan anfzunehmen oder außerordent- lich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme'ist den Haushaltsplan verfügen oder die außerordentliche Ausgabe feststellen. 74 1879. (Gesetz v. 1. April.) Gegen die Verfügung oder Feststellung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses steht den unter der Aufsicht desselben stehenden Genossenschaften innerhalb 21 Tagen der Antrag auf mündliche Ver- handlung im Verwaltnngsstreitverfahren zu. §. 51. Zur Veräußerung von Immobilien und zur Aufnahme von Anleihen, durch welche der Schuldenbestand vermehrt wird, bedarf die Genossenschaft vorgängiger Genehmigung der Auf- sichtsbehörde. Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere Fälle Vorbehalten werden. 8. 52. Für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Genossenschaft haftet das Vermögen derselben. Insoweit daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der Schuld- betrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von dem Vorstande nach bem im Statut fest- gesetzten Theilnahmemaßstabe auf die Genossen umzulegen sind. Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasteu ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleich- zuachten. Auf den bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücken haftet sie als solche in dem durch das Theiluahmeverhältniß (8. 56. Nr. 6.) festgestellten Umfange. Die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen rückständiger Beiträge ist nicht ausgeschlossen. Bei Parzellirungen von Grundstücken, welche der Genossenschaft angeschlossen sind, müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden (8. 56. Ziffer 7). 8. 53. Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insonderheit die Verpflichtung zur Theil- nahme an den Lasten streitig, so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid« zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhab 21 Tagen die Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschüsse, und, insofern die Genossenschaft unter der Aufsicht der Bezirksregierung steht, die Klage bei dem Bezirks- verwaltungsgerichte statt. Die Klage hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheid zur Tragung der Geuossen- schaftslasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung nicht auf. Ist der ordentliche Rechtsweg zulässig, so 'findet gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, beziehungsweise des Bezirksverwaltungsgerichts ein weiteres Rechtsmittel im Verwaltnngsstreitverfahren nicht statt. 8. 54. Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne Genossen ge- richteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung bringen oder nöthigeufalls mittels vorher anzudrohender Ordnungsstrafen bis zu 30 Mark ausrecht erhalten. Die hiernach festgesetzten Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. Gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nach näherer Maßgabe der Bestimmung der 88- 34. und 36. Abs. 1. des Gesetzes vom 26. Juli 1876, be- treffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichtsbehörden re. (Gesetzs. S. 297.), die Beschwerde oder die Klage statt. Zuständig für die Klage ist bei den der Aufsicht der Bezirksregieruug unterliegenden Genossenschaften das Bezirksverwaltungsgericht, bei allen übrigen Genossenschaften der Kreis- (Stadt-) Ausschuß. 8. 55. Rückständige Beiträge, sowie die sin 8- 54. erwähnten Strafen und Kosten können im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werben. Die Exekution kann auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten von der Ge- nossenschaft ungehörigen Grundstücken, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigentlich Verpflichteten, gerichtet werden. 8. 56. Das Genossenschaftsstatut muß enthalten: 1) den Namen und Sitz der Genossenschaft; 2) den GenossenschaftSzweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Ausführung des genossen- schaftlichen Unternehmens; 3) eine genaue Bezeichnung der Genossen und der bei dem Unternehmen betheiligten Grund- stücke' oder Theile von Grundstücken, unter Beifügung beglaubigter Karten nebst Register; 4) Vorschriften über die Benutzung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen; 5) die den Genossen obliegenden Verpflichtungen; 6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am Stimmrechte; 7) Vorschriften über das Verfahren bei Vertheilung der Genossenschaftslasten im Falle der Parzellirung (ß. 52. Abs. 4.); 8) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungsbefugnisse desselben, die Formen für die Legitimationen der Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter; 9) die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der Genossen; 10) die Bezeichnung der Gegenstände, welche der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen sollen; 11) Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts und Bezeichnung von Streitigkeiten, welche der Entscheidung deffelben unterliegen; 12) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekannt- machungen anfzunehmen sind; 13) die Bedingungen für die Aufnahme von Genossen. 1879. (Gesetz v. 1. April.) 75 §. 57. Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf, vorbehaltlich der Bestimmung in den §§. 59., gg. bis 70., bis zur anderweitigen Organisation der höheren Verwaltungsbehörden der Genehmigung durch den zuständigen Minister. In den Fällen des §. 65. verbleibt es jedoch bei der durch §. 56. des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (Gesetz-Samml. S. 41.) und §. 1. der Verordnung vom 28. Mai 1867 (Gesetz-Samml. S. 769.) vorgeschricbenen landesherrlichen Verordnung. 58. Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Bestätigung nach Vor- schrift und mit den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. Lo. 357.) zu verkünden. Eine Anzeige in der Gesetz-Sammlung kann unterbleiben, wenn das Statut vom Minister genehinigt worden ist. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die Genossenschaft als begründet. 8. 59. Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft kann, vorbehalt- lich der Bestimmungen in den 88. 66. Abs. 3., 68. und 70., nur im Einverständnisse beider L-Heile und mit Genehmigung der Aussichtsbehörde, welche dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat, erfolgen. 8. 60. Der Vorstand hat die Genossen zusammenzubernfen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere 1) wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Genossenschaft fruchtlos geblieben ist; 2> wenn ein Drittel der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt. Wenn der Vorstand dem letztgedachten Anträge binnen zwei Monaten nicht stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen. 8. 61. Die Auflösung der Genossenschaft kann von dein zuständigen Minister ausge- sprochen werden: 1) auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei Mitglie- dern besteht; 2) wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet, nicht zur Ausführung des llnternehmens geschritten, oder wenn die begonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt ist und die Verzögerung durch Verschuldung der Genossen herbeigesührt ist, oder wesentliche Voraussetznngen der Genehmigung des Statuts hierdurch verändert worden sind. 8. 62. Die Genossenschaft kann die Auslösung beschließen. Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Giltigkeit eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen und die Genehmigung des zuständigen Ministers. 8. 63. Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald der Beschluß des Ministers (§8. 61., 62.) dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt worden ist. 8. 64. Nach Auslösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder oie durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen Personen. H. Besondere Vorschriften für Genossenschaften zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken für Zwecke der Landeskultur. 8-_ 65. Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken kann gegen widersprechende Eigenthümer der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke erzwungen werden: 1) wenn das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, und 2) nur bei Ausdehnung auf die in dem Eigenthum der Widersprechenden befindliche Grund- fläche zweckmäßig ausgeführt werden kann, und wenn 3) die Mehrheit der Betheiligten, nach der Fläche und dem Katrastralreinertrage der zu be- theiligenden Grundstücke berechnet, sich für das Unternehmen erklärt hat. . Bei der unter Ziffer 3. erwähnten Abstimmung können nur die Eigenthümer der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke Mitwirken. Hinsichtlich solcher Grundstücke, für welche das llnternehmeu eine erhöhte Ertragsfähigkeit nicht !!’ Aussicht stellt oder deren besondere Benutzungsart für den Eigenthümer von größerem Vor- teile ist, als die durch das Unternehmen beabsichtigte Verbesserung, findet ein Zwang zum Ein- "-tt nicht statt. 8. 66. In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll die Theilnahme an den Genossen- schaftslasten nach Maßgabe der den Genossen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vor- theile geregelt werden. Ergiebt sich nach Ausführung des Ent- oder Bewässerungs-Unternehmens, daß ein der Ge- nossenschaft angehöriges Grundstück keinen Vortheil von dem Unternehmen hat, so kann von dem Genossen für die Dauer dieses Zustandes der Genossenschaft gegenüber der gänzliche Erlaß der aus das Grundstück nach dem bestehenden Theilnahmemaßstab entfallenden Genossenschaftsbeiträge ver- langt werden. 76 1879. (Gesetz v. 1. April.) Ergiebt sich aber, baß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück bauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann der Besitzer desselben das Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft verlangen. Die Genossenschaft kann in diesein Falle das Grundstück im Ent- eignungsverfahren erwerben, wenn sie dasselbe zur Durchführung der Genossenschaftszwecke für nöthig erachtet. Auf die Ermittelung der Entschädigung finden diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für Zwecke der Vorsluth in den einzelnen LandeStheilen Platz greifen. 8. 67. Das Stimmverhältniß der Genossen ist in Ermangelung anderweiter Vereinbarung nach dem Verhältnisse ihrer Theilnahme an den Genossenschaftslasten derart festznstellen, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens eine Stimme hat. §. 68. Das Ausscheiden von Grundstücken (§. 59.), welche der Genossenschaft angehören, kann von dieser gegen den Willen der Eigenthümer verlangt werden, wenn anderenfalls die Er- reichung des Genossenschaftszweckes gefährdet werden würde. Dem Ausscheidenden ist volle Entschädigung zu leisten; eine Wertherhöhung, welche das Grund- stück erst in Folge des genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen würde, kommt jedoch bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag. 8. 69. Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigenthümer benachbarter Grundstücke auf deren Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die Ent- oder Bewässerung dieser Grundstiicke durch Mitbenutzung der genossenschaftlichen Anlagen auf die zweckmäßigste Weise erfolgen kann und die Anlagen der Genossenschaft best entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne Nachtheile für die bereits vorhandenen Mitglieder den gemeinsamen Bedürfnissen zu entsprechen. Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen entsprechenden Antheil an den Anlagekosten zu zahlen. Auch hat derselbe die durch die Mitbenntzung der genossenschaftlichen Anlagen erwachsenden besonderen Kosten zu tragen. 8. 70. Streitigkeiten in den Fällen des 8. 66. Abs. 2. und 3. (erster Satz), 8. 68. und 8. 69. unterliegen, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der Entscheidung des Bezirksver- waltungsgerichts. III. Vorschriften für das Verfahren zur Begründung öffentlicher Genossenschaften. 8. 71. Vorarbeiten, welche zur Vorbereitung einer öffentlichen Genossenschaft erforderlich sind, muß auf Anordnung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa erwachsende, nöthigenfalls iin Rechtswege festznstellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf der Kreis- (Stadt-) Ausschuß vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Betheiligter die Kautionsstellung verlangt. Die Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Kreis- (Stadt-) Ausschüsse in dem für öffent- liche Bekanntmachungen von ihm benutzten Blatte generell bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den Vorstand des betreffenden Guts- oder Gemeindebezirks in Kenntniß zu setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise generell benach- richtigt. Dieser Vorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich sestzustellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand auf den Antrag des Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist. Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- oder Gartenräumen bedarf der Unter- nehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benach- richtigen und zur Offenstellung der Räume zu veranlassen hat. Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen ist nur mit be- sonderer Gestattung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses zulässig. Gegen den Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet, soweit nicht der ordentliche Rechts- weg zulässig ist, innerhalb 21 Tagen die Beschwerde an den Bezirksrath statt. 8. 72. Die Bildung einer öffentlichen Genossenschaft kann erfolgen: 1) auf Antrag solcher Grundeigenthümer oder Verbände, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der zu bildenden Genossenschaft als Mitglieder angehören können (8. 5.); 2) im öffentlichen Interesse auf Antrag der Regierung (Landdrostei), in deren Bezirk das Unternehmen ganz oder theilweise zur Ausführung gelangen soll. 8. 73. Der Antrag ist an denjenigen Oberpräsidenten zu richten, in dessen Verwaltungs- bezirk das Unternehmen ganz oder zum größten Theile ausgeführt werden soll. 8. 74. Zur Begründung des Antrages auf Bildung einer öffentlichen Genossenschaft sind erforderlich: 1879. (Gesetz v. 1. April.) 77 1) die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen; 2? eine Veranschlagung der auf das Unternehmen zu verwendenden Kosten; 3) die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen erstrecken soll, sowie der zu demselben sonst heranzuziehenden Korporationen; 4) eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffnng der durch das Verfahren erwachsenden Auslagen. M Kann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags erforderliche —'caterial nicht selbst beschaffen, so hat aus dessen Antrag der Oberpräsident zu diesem Zweck einen Kommissarius (§. 77.) zu ernennen. s 7.0' Ergiebt die Prüfung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, so ist letzterer rurch Bescheid des Oberpräsidenten zurückzuweisen. , §• J7. Im entgegengesetzten Falle ernennt der Oberpräsident einen Kommissar zur Leitung res Verfahrens. Er ist befugt die Leitung einer Auseinandersetzungsbehörde zu übertragen. .. allen Fällen kann der Oberpräsident zur Bestreitung der Kosten für die Begründung res Antrages, sowie für die Leitung des Verfahrens einen angemessenen Kostenvorschuß von dem Antragsteller erfordern. Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung der Betheiligten die kur das Verfahren in Auseinandersetzungssachen geltenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen. §. 78. Wird der Plan von allen Betheiligten genehmigt, so hat der Kommisfarius das Genossenschafts-Statut (§. 56.) zu entwerfen, die Zustimmung der Betheiligteu zu dem Statute einzuholen und dasselbe demnächst amtlich zu beglaubigen. Die Vorladung der Betheiligten zur Genehmigung des Statuts erfolgt unter der Verwar- nung, daß gegen den Ausbleibenden angenommen wird, er wolle dem Beschlüsse der Erschie- uenen zustimmen. 8. 79. Sofern für eine neu zu bildende Genossenschaft ein Beitrittszwang gegen widersprechende Eigenthümer betheiligter Grundstücke verlangt wird (§. 65.) hat der Kommissar die Fläche und den Katastralreinertrag der bei dem beabsichtigten genossenschaftlichem Unternehmen betheiligten Grund- Nücke und die Eigenthümer derselben festzustellen und mit letzteren, erforderlichenfalls nach zuvoriger Anhörung oder unter Zuziehung von Sachverständigen, das Unternehmen selbst, die erhobenen Einwendungen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Anwendung des Beitrittszwanges gegen Widersprechende (§. 65.), die Bildung der Genossenschaft, das Genossenschafts-Statut und etwaige Anträge des Antragstellers auf Erstattung von Kosten (§. 85.) zu erörtern und über alle ent- kcheidenden Punkte die Abstimmung der Betheiligten zu veranlassen. ^ §• 80. Im Falle des §. 79. sind die Betheiligten zu den terminlichen Verhandlungen unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen, daß die Nichterscheinenden oder Nichtabstimmenden demjenigen zustimmend angesehen werden sollen, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich erklärt. Bei der Abstimmung über die Bildung der Genossenschaft ist nur dann eine Mehrheit zu Gunsten der Genossenschaftöbildung anzunehmen, wenn die Zustimmenden nach der Fläche und nach dem Katastralreinertrage der betheiligten Grundstücke die Mehrheit bilden. Bei allen sonstigen Abstimmungen wird die Mehrheit nur nach dem Katastralreinertrage der Grundstücke berechnet. 8. 81. Hat die Bildung der Genossenschaft die Zustimmung der Betheiligten oder im Falle des §. 80. die Zustimmung der Mehrheit gefunden, so hat der Kommissar die Betheiligteu und -war im Falle des §. 80. sowohl die Zustimmenden, als auch die Widersprechenden zur Wahl von Bevollmächtigten zu veranlassen. Die Betheiligten sind zu diesem Zweck unter den im 8- 80. Absatz 1. bezeichneten Rechts- nachtheilen vorzuladen. Im Falle des §. 78. wird die Mehrheit in Ermangelung einer auderweiten Vereinbarung lediglich nach der Kopfzahl bestimmt. Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn die Zahl der Betheiligteu nicht mehr nls fünf beträgt. 8- 82. Nach Beendigung der kommissarischen Verhandlungen beschließt der zuständige Minister, db das Statut zu genehmigen, bezw. die nach 8. 57. erforderliche landesherrliche Verordnung zu erwirken ist. 8- 83. Nach Begründung einer öffentlichen Genossenschast h„t die Aufsichtsbehörde die sofortige Wahl und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes zu veranlassen. 8. 84. Sämmtliche in dem Verfahren vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzunehmenden, sind gebühren- und stempelfrei. Es werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. Die letzteren sind, soweit sie nicht aus der Staatskasse bestritten werden, von dem Antrag- steller zu tragen, wenn der Antrag zurückaewiesen oder zurückgezogen ist, andernfalls von der Ge- nossenschaft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterliegende. 8. 85. Wird die Genossenschaft begründet, so kann bet zuständige Minister die Erstattung der von dem Antragsteller auf nothwendige Vorarbeiten zweckdienlich verwendeten baaren Auslagen der 78 1879. (Gesetz v. 1. April.) Genossenschaft zur Last legen, sofern dies vor Abschluß der kommissarischen Verhandlungen von dem Antragsteller beantragt ist. IV. Vorschriften für das Liqnidationsverfahren. §. 86. Die Auflösung der Genossenschaft (§§. 61. ff.) ist von der Aufsichtsbehörde in dein für ihre amtlichen Bekanntmachungen und von dem Genossenschaftsvorstande in dem für die Be- kanntmachungen der Genossenschaft bestiminten Blatte sofort zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet werden, welchen die Liquidation obliegt (§. 64.), und die Gläubiger aufgefordert werden, bei einein der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen, welche binnen Jahresfrist nicht angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung unberücksichtigt. §. 87. Die §§. 35. bis 42. finden auch auf die Liquidation der öffentlichen Genossenschaften Anwendung. An Stelle der in den §§. 35. und 36. verordneten Anmeldung behufs Eintragung in das Register tritt eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche dieselbe in dem für ihre amtlichen Be- kanntmachungen bestiinmten Blatte zu veröffentlichen hat. 8. 88. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung genommen. Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und Benutzung. V. Vorschriften für bereits bestehende-Genossenschaften. 8- 89. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf Grund der 88. 56. bis 59. des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (Gesetzs. S. 41.), der Arükel 1. und 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853 (Gesetzs. S. 182.) und der Verordnung vom 28. Mai 1867 (Gesetzs. S. 769.) errichteten Genossenschaften gelten als öffentliche "Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes. Auf dieselben finden die Vorschriften der 88- 7., 9., 10., 47. bis 55., 57. bis 64., 66. Abs. 2., 3. und 4., 68. bis 70., 86. bis 88. Anwendung. Die im 8- 61. Nr. 2. bestimmte Frist beginnt für diese Genossenschaften erst mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes. 8- 90. Hinsichtlich der auf Grund anderer Vorschriften errichteten Genossenschaften verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Sie können jedoch, sofern sie die im §. 1. bezeichneten Zwecke verfolgen, nach Maßgabe der 88- 72. bis 85. als öffentliche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes begründet werden. VI. Behörden. 8- 91. Beschwerden sind bei derjenigen Behörde^ gegen deren Verfügung, Beschluß oder Ent- scheidung sie sich richten, innerhalb 21 Tagen schriftlich anzubringen. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Oberpräsidenten sind endgiltig. Heber Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen, welche der Oberpräsident nach den Vorschriften dieses Gesetzes in erster Instanz erläßt, entscheidet der zuständige Minister. 8. 92. Die in den 88- 50., 53., 71. und 91. vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch. Sie beginnen mit der Zustellung der Verfügung, des Beschlusses oder der Entscheidung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. 8. 93. Der Oberpräsident und die von demselben bestellten Komniissarien sind befugt, Er- hebungen an Ort und Stelle zu veranlassen, amtliche Auskunft zu verlangen, Zeugen und Sach- verständige zu laden und eidlich zu vernehmen. 8- 94. Der Oberpräsident beschließt endgiltig über Beschwerden, welche die Leitung des Ver- fahrens zum Gegenstände haben. 8- 95. In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze dem Oberpräsidenten obliegenden Geschäfte von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen. 8. 96. In der Zuständigkeit der Äuseinandersetzungsbehörden zur Regulirung der mit ihren Geschäften verbundenen Wasserstands-, Ent- und Bewässerungsangelegenheiten wird durch das gegen- wärtige Gesetz nichts geändert. 8. 97. In denjenigen Landestheilen, in welchen die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 335.) keine Geltung hat, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) Die Aufsicht über die öffentlichen Genossenschaften (88. 49. ff.) wird von der Bezirks- regiernng (Landdrostei), in deren Verwaltungsbezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, und in der Beschwerdeinstanz vom Oberpräsidenten geführt. 2) Behauptet die Genossenschaft, daß eine von dem Oberpräsidenten auf Grund der 88. 50. und 54. getroffene Verfügung dem Statut oder dem Gesetze widerspricht, so findet innerhalb 21 Tagen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 3) Im Falle des 8. 53. findet gegen den Bescheid des Genossenschaftsvorstandes, unbeschadet des ordentlichen Rechtsweges, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an den Oberpräsidenten statt. Die Entscheidung des Letzteren ist vorläufig vollstreckbar. 1879. (Gesetz v. 1. April. — Gesetz v. 9. April.) 79 4) Im Falle des §. 71. tritt an die Stelle des Kreis- (Stadt-) Ausschusses die Bezirks- regierung (Landdrostei) und an die Stelle des Bezirksraths der Oberpräsident. 5) In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen obliegenden Geschäfte von dem Amtsausschusse wahrgenommen. , §• 98. In den nach diesem Gesetze im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigenden Angelegen- dsUen (§. 70.) tritt dort, wo das Gesetz vom 3. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 375.) keine Geltung hat, an die Stelle des Bezirksverwaltungsgerichts die Regierung (Landdrostei). Hinsichtlich des Verfahrens, sowie der Rechtsmittel im Berwaltnngsstreitversahren und der Zuständigkeit des Oberverwaltnngsgerichts finden die Vorschriften des Gesetzes voin 3. Juli 1875 entsprechende Anwendung. Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen. 8. 99. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt, den Ein- oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft oder von Vorstandsmitgliedern (§§. 17., 18., 29.), die Abänderung der Statuten (§. 19.), die Auflösung der Genossenschaft (§. 32.), die Bestellung von Liquidatoren oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer Vollmacht (88. 35., 87.) anzuzeigen oder anznmelden, die Auflösung der Genossenschaft bekannt zu machen (§§. 32., 86.) oder die Eintragungen der Betheiligung (§. 28.) rechtzeitig zu beantragen. Fünfter Abschnitt. Schlnßbestimmu iigcn. 8. 100. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden ausgehoben. 8. 101. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Oktober 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. April 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. 2033. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Disziplinargesetze. Vom 9. April 1879. sG. S. 1879 Nr. 8644. S. 345.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Die Bestimmungen 1) der Gesetze vom 7. Mai 1851 und 26. März 1856, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, 2) des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, 3) der Verordnung vom 23. September 1867, betreffend die Ausdehnung der Preußischen Disziplinargesetze auf die Beamten in den neu erworbenen Landestheilen, 4) des Z. 5. des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befug- nisse der Ober-Rechnungskammer, 5) des ß. 34. Absatz 2. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, sowie die in diesen gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 1. bis 5.) in Bezug genommenen Gesetze werden durch die in den 88. 2. bis 26. enthaltenen Vorschriften abgcändert. 8. 2. Im Sinne der im §. 1. bezeichneten Gesetze gelten als Einzelrichter die Amtsgerichte, als Gerichte erster Instanz die Landgerichte. 8. 3. An die Stelle der Appellationsgerichte treten die Oberlandesgerichte. 8. 4. Zur Erledigung der Angelegenheiten, welche den Plenarversammlnngen der Appellations- gerichte zugewiesen sind, werden bei den Oberlandesgerichten Disziplinarsenate gebildet. Dieselben entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 8. 5. Vorsitzender des Disziplinarsenats ist der Präsident, im Falle der Verhinderung desselben der älteste Senatspräsident. Zu den Mitgliedern gehört der älteste Senatspräsident oder, falls dieser den Vorsitz führt, der nächstälteste Senakspräsident. 8. 6. Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts zu Berlin gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen: 80 1879. (Gesetz v. 9. April.) Vorsitzender des Diszipünarsenats ist der älteste Senatspräsident, im Falle der Verhinderung desselben der nächstälteste Senatspräsident. Zu den Mitgliedern gehört der nächstälteste Senatspräsident oder, falls dieser den Vorsitz führt, der ihm dem Alter nach folgende Senatspräsident. §. 7. Die Bestimmung der aus der Zahl der Räthe erforderlichen Mitglieder des Disziplinar- senats erfolgt nach den für vie Bildung der Civil- und Strafsenate gelteuden Vorschriften. 8. 8. An die Stelle des Obertribunals tritt der bei dem Oberlandesgericht zu Berlin zu bildende große Disziplinarsenat. Der große Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von fünfzehn Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 8. 9. Vorsitzender des großen Diszipünarsenats ist der Präsident, im Falle der Verhinderung desselben der älteste Senatspräsident. Zn den Mitgliedern gehören die fünf ältesten Senatspräsidenten oder, falls der älteste Senats- Präsident den Vorsitz führt, die fünf ihm dem Alter nach folgenden Senatspräsidenten. Die Bestimmung der aus der Zahl der Räche erforderlichen Mitglieder des großen Diszipünar- senats erfolgt nach den für die Bildung der Civil- und Strafsenate geltenden Vorschriften. Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung des großen Diszipünarsenats kraft Gesetzes aus- geschlossen. 8. 10. Das Alter der Senatspräsidenten wird nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienst- alter nach dem Lebensalter bestimmt. Die Senatspräsidenten, welche im einzelnen Falle in Folge rechtlicher oder thatfächücher Verhinderung an der Entscheidung nicht Theil nehme» können, kommen für die nach dem Alter sich ergebende Reihenfolge nicht in Betracht. 8. 11. Die Angelegenheiten, welche den Abtheilungen und Senaten der Appellationsgerichte zugewiesen sind, werden von dem Senat des Oberlandesgerichts, in welchem der Präsident den Vorsitz führt, in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden erledigt. 8- 12. Hilfsrichter sind von der Theilnahnie an den Entscheidungen über Disziplinarsachen ausgeschlossen. Die mit der Voruntersuchung beauftragten Richter sind von der Theilnahme an den Ent- scheidungen, die Richter, welche an Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, von der Theilnahme an dein Hauptverfahren nicht ausgeschlossen. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 8. 13. Die richterlichen Mitglieder des Disziplinarhofes für nicht richterliche Beamte müssen dem Oberlandesgericht in Berlin augehören. 8. 14. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Revisionskollegiums für Landeskultur- sachen, der Ober-Rechnuiigskammer und des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, sowie der General-Auditeur der Armee unterliegen nicht der Vorschrift des 8. 13. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. Den bezeichneten Beamten kann die im 8- 58. des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vorgeschriebene Eröffnung nur auf Grund eines Beschlusses des großen Diszipünarsenats gemacht werden. 8- 15. Die in dem Gesetze vom 21. Juli 1852 hinsichtlich der Polizeianwälte getroffenen Bestimmungen finden auf die Amtsanwälte entsprechende Anwendung. 8- 16. Die in den 88- 57., 58., 63. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 hinsichtlich der Beamten der gerichtlichen Polizei getroffenen Bestimmungen finden auf die Beamten des Poüzei- und Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, mit der Maßgabe Anwen- dung, daß gegen solche Beamte, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen, Ordnungsstrafen von den Justizbehörden nicht festgesetzt werden dürfen. 8. 17. Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hinsichtlich der Gerichtsschreiber geltenden besonderen Vorschriften werden aufgehoben. Die Gerichtsschreiber gelten auch in dein gedachten Bezirke im Sinne des Gesetzes vom 21. Juli 1852 als Büreaubeamte bei den Gerichten. 8. 18. Die Gerichtsvollzieher unterliegen denselben Bestimmungen wie die Gerichtsschreiber. Die Besugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Gerichtsvollzieher steht den in Ge- niäßheit des 8. 73. des Ansführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zu bestimmenden Aufsichtsbeamten zu. Geldstrafen dürfen verhängt werden: 1) von den Aussichtsbeamten bei den Oberlandesgerichten bis zum Betrage von neunzig Mark; 2) von den Aufsichtsbeamten bei den Landgerichten bis zum Betrage von dreißig Mark; 3) von den Aufsichtsbeamten bei den Amtsgerichten bis zuin Betrage von neun Mark. 8. 19. Hinsichtlich der Büreau- und Unterbeamten, welche unter der alleinigen Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehen, finden die hinsichtlich der Büreau- und Unterbeamten bei den Gerichten in dein Gesetze vom 21. Juli 1852 getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen den Beamten der Staatsanwaltschaft zusteht, Geldstrafen jedoch nur verhängt werden dürfen: 1) von dem Oberstaatsanwalt bis zum Betrage von neunzig Mark; 2) von dem Ersten Staatsanwalt bis zum Betrage von dreißig Mark. 1878. (Gesetz v. 9. April. — Verordn, v. 16. April.) 81 ^ §. 20. Beschwerden der in den §§. 17—19. bezeichneten Beamten gegen die Festsetzung den Ordnungsstrafen werden im Aufsichtswege erledigt. 8. 21. In dem Geltungsbereiche des Gesetzes dom 30. April 1847 über die Bildung eines Ehrenraths und im Kreise Herzogthum Lauenburg ist hinsichtlich der Notare der Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts (§ 4.) das zuständige Disziplinargericht erster Instanz. Ans das Diszi- plinarverfahren und die vorläufige Enthebung vom Amte finden mit den ans dem gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Abänderungen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des Ge- setzes vom 7. Mai 1851 Anwendung. 8. 22. Wird gegen einen Notar, welcher zugleich Rechtsanwalt ist, auf Ausschließung von der 'Rechtsanwaltschaft rechtskräftig erkannt, so erlischt dessen Amt als Notar von selbst. 8. 23. Richterlichen Beamten gegenüber liegt in dem Recht der Aufsicht (§- 78. des Aus- lührungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878) die Besugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und zu dessen rechtzeitiger und sach- gemäßer Erledigung zu ermahnen. Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Disziplinarnntersuchung, weil ihm eine Ordnungswidrigkeit oder Säumniß in der Erledigung eines Amtsgeschäfts nicht zur Last falle, so ist diesem Anträge stattzugeben. In dem Endurtheil ist zugleich über die Aufrechterhaltnng oder Aufhebung der im Anfsichtswege getroffenen Maßregel zu erkennen. Es kann in diesem Verfahren im Falle der Feststellung eines Disziplinarvergehens auch auf Disziplinarstrafe erkannt werden. E £>at der Beamte die Beschwerde aus Grund des 8. 85. des Ausführnngsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze eingelegt, so findet der Antrag auf Einleitung der Disziplinarunter- suchung nicht statt. Ebenso schließt der Antrag auf Einleitung der Disziplinarnntersuchung die Beschwerde aus?) 8. 24. Die Vorschriften des 8. 23. Abs. 2. und 3. finden entsprechende Anwendung, wenn ans Grund des 8. 13. des Gesetzes vom 7. Mai 1851 eine Mahnung erlassen ist. 8. 25. Auf richterliche Beamte, welche nicht unter der Aufsicht der Justizverwaltung oder nicht ausschließlich unter der Aufsicht der Justizverwaltung stehen, finden die Bestimmungen der §8- 23., 24. nicht Anwendung. ,8. 26. Die Vorschriften der im 8- 1. bezeichneten Gesetze finden mit den aus dem gegen- wärtigen Gesetze sich ergebenden Abänderungen auf die in Gemäßheit des Ausführnngsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zur Verfügung des Justizministers ver- bleibenden und einstweilig in den Ruhestand tretenden Beamten entsprechende Anwendung. 8 27. Die Bestimmungen der im 8. 1. Nr. 1. bezeichneten Gesetze kommen mit den aus oem gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Abänderungen auch im Kreise Herzogthum Lauenburg Zur Anwendung. 8- 28. Soweit nach den bestehenden Vorschriften für die Festsetzung von Steinpelstrafen gsgen Beamte eine Justizbehörde als Vorgesetzte Dienst- oder Disziplinarbehörde zuständig ist, geht oiese Zuständigkeit auf den Präsidenten des Landgerichts über. lieber den Rekurs entscheidet unmittelbar der Jnstizminister. 8- 29. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten des- lelben anhängig gewordenen Angelegenheiten Anwendung. 8. 30. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. April 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. i) cf. Ges. v. 8. März 1880 (G. S. S. 177.) 8. 7. 2034.. Verordnung, betreffend die für die Bestimmung des Dieustaltcrs der Richter maßgebenden Grundsätze. Vom 16. April 1879. sG.S. 1879 Nr. 8641. S. 318.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. -c. verordnen auf Grund des 8- 9. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen GerichtsverfassungSgesetze v°m 24. April 1878 (Gesetzs. S. 230.), was folgt: 8. 1. In dem Besoldungsetat der Senatspräsidenten der Oberlaudeögerichte wird die Reihe», folge durch das Alter der Ernennung zum Senatspräsidenten bestimmt. Hat der zum Senatspräsidenten Ernannte vorher ein Richteramt oder ein Amt in der Jnstiz- verwalwng bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe der dritten oder einer noch höheren Rang- klasse verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Senatspräsidenten nach dem Alter seiner Ernennung zu jenem Amte. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 6 82 1879. (Verordn, v. 16. April.) Die Präsidenten der Appellationsgerichte, welche als Senatspräsidenten angestellt werden, gehen allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem Alter der Ernennung zum Appellations- gerichtspräsidenten. §. 2. In dem Besoldungsetat der Landgerichtspräsidenten wird die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung zum Landgerichtspräsidenten bestimmt; im Uebrigen finden die Bestimmungen des 8. 1. entsprechende Anwendung. 8. 3. In dem Besoldungsetat der Oberlandesgerichtsräthe wird die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung znm Oberlandesgerichtsrath bestimmt. Hat der zum Mitglieds eines Oberlandesgerichts Ernannte vorher ein Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe vierter Klasse verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Oberlandesgerichtsräthe nach dem Alter seiner Ernennung zu jenem Amte. Haben die zu Oberlandesgerichtsrathen Ernannten vorher ein Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe dritter oder einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so gehen dieselben allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem Alter der Ernennung zu jenem Amte. 8. 4. In dem Besoldungsetat der Landgerichtsdirektoren wird die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung zum Landgerichtsdirektor bestimmt; im Uebrigen finden die Bestimmungen des 8- 3. entsprechende Anwendung. 8- ö. Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird ein gemeinschaftlicher Besoldungs-Etat der Landrichter und Amtsrichter gebildet und die Reihenfolge der Richter durch das Dienstalter als Gerichtsassessor (richterliches Dienstalter) bestimmt.. Dabei gelten jedoch die nachfolgenden näheren Bestimmungen: 1) die früheren Patrimonialrichter behalten das ihnen auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1850 (Gesetzs. S. 274.) beigelegte Dienstalter; 2) die Friedensrichter im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln treten in den Etat der Richter erster Instanz mit deni Dienstalter ein, welches ihnen durch den Aller- höchsten Erlaß vom 20. März 1872 '(Gesetzsamml. S. 26 t.) für den Etat der Friedens- richter beigelegt ist; 3) in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cassel erfolgt die Bildung des neuen Etats und der spätere Eintritt in denselben nach den bisherigen für den Bezirks des Appellations- gerichts zu Cassel in Betreff des richterlichen Dienstalters beobachteten Grundsätzen; 4) in deni Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle treten die vor dem 1. Oktober 1879 im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle angestellt gewesenen Mitglieder der Obergerichte und Amtsgerichte nach Maßgabe ihres bisherigen richterlichen Dienstalters in den neuen Besoldungs-Etat über; denjenigen Mitgliedern jedoch, welche bei ihrem Eintritt in den bisherigen Etat der Obergcrichte und Amtsgerichte eines bereits anderweit begründeten richterlichen Dienstalters verlustig gegangen waren, wird ihre Stelle auf Grund des 8. 6. besonders angewiesen werden. Insoweit die vorstehenden Bestimmungen zu einer Entscheidung nicht führen würden, erfolgt die Festsetzung des Dienstalters für diejenigen vor deni 1. Oktober 1879 angestellt gewesenen Justiz- beamten, welche die große Staatsprüfung nach den in den älteren Provinzen in Geltung gewesenen Vorschriften nicht abgelegt haben, in der Art, daß von der durch di- erste Staatsprüfung, oder, wo eine solche nicht erfordert wurde, durch den Eintritt in den Staatsdienst oder in die Advokatur begründeten Dienstzeit ein vierjähriger Zeitraum in Abzug gebracht wird. 8. 6. Dem Justizininister steht die Befugniß zu, in einzelnen Fällen zur Beseitigung von besonderen klnbilligkeiten einzelnen Richtern ihre Stellen in den neuen Etats besonders anzuweisen; hängt die Reihenfolge von dem richterlichen Dienstalter ab (8. 5.) und umfaßt ein Etat nur solche Richter, welche die große Staatsprüfung abgelegt haben, so findet diese Bestimmung keine Anwendung. 8. 7. Bei der Aufnahme in den Preußischen Richterdienst kann die Zeit, welche der Aufzu- nehmende außerhalb des Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittelbaren Amte des Preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste eines Deutschen Bundesstaates zugebracht hat, in- gleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit Königlicher Genehmigung ganz oder theil- weise auf das richterliche Dienstalter in Anrechnung gebracht werden. 8. 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dein Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteni Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 16. April 1879. (L. 8.) Wilhelm. Leonhardt. 83 1879. (Verordn, v. 23. April.) 6* *2085-“ri«Ä Wir Wilh-^VM Got^Gnaden Deutscher Kai^ Kmrig^v°^Pr-uß-n ® * ““ tTS Z3L .mw »d ««<••<— «° äi,w“ Tagegelder nach den folgenden Sätzen: außerhalb d Reichs Mark. innerhalb s gebiets Mark. 40 30 30 24 25 18 20 12 15 9 5 3 I. die Botschafter -.. - • • - • , • II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister III. die Ministerresrdenten, die ständigen Geschäftsträger, die General- konsuln und die ersten Botschaftssekretaire IY. die übrigen Botschaftssekretaire, die Legationssekretaire, die Kon- suln, die Bizekonfuln, die Dolmetscher und Dragomans und die Gesandtschaftsprediger... - - - - Y. die Kanzleivorsteher und Kanzlisten bei den Gesandtschaften, die Kanzler, Kassirer, Registratoren und Sekretaire bei den Konsulaten Yl. die Unterbeamten - Bewegt sich eine Dienstreise an demselben Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uebergangs aus Deutschland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. 8. 2. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tage- geldersatz (§. 1.) von dem Reichskanzler angemessen erhöht werden. 8- 3. Etatsmäßiq anqestellte Beamte, welche im Auslande außerhalb ihres Amtssitzes kom- missarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben ihreni vollen etats- mäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler m jedem Falle bestimmt. ) Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeainte in Folge bestehender Uebung oder m Folge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffeudeu fremden Hofes mit Genehmigung des Reichs- kanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außerhalb ihres Amtssitzes nehmen, ,o können denselben kur die Dauer dieses Aufenthalts gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers ge- wahrt werden.' das <>' ■ Werden etatsmäßig angestellte Beamte aus dienstlichen Gründen vom Reichskanzler in land. berufen, so verbleiben sie während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Jn- ®enu[fe ihres vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, neben welchem ihnen Tagegelder das^Ermessen des Reichskanzlers gewährt werden können; für die folgende Zeit erhalten sie nur cv derivnliche Gehalt und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt, j _m , vorstehend, sowie in dem im 8. 3. Abs. 1. bezeichueten Falle haben die Beamten, so (n Ie Iw ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, hinsichtlich des von ihnen bekleideten Url die aus der Stellvertretung erwachsenden Kosten, und zwar bis zur Höhe der in audafällen den Vertretern zu gewährenden Dienstaufwandsentschädignug, dem Auswärtigen Amt J1', en' ^ks auch alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben zu tragen. ß, • die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in allen in den 88. 3. und 4. > * ’neten Fällen auf die in den 88- 1. und 2. festgesetzten Tagegelder Anspruch?) §• 5. _ An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: ■ dei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen ^,i..^r Segelschiffen gemacht werden können: 1) die im 8- 1. unter I. bis V. bezeichueten Beamten für das Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 6 Mark, innerhalb des- selben 3 Mark. Hat einer der im 8. 1. unter I. bis IY. bezeichueten Beaniten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so erhält er für denselben 7 Pfennig für das Kilometer; 2) die daselbst unter VI. bezeichueten Beamten für das Kilonieter 7 Pfennig und für jeden j. , Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 2 Mark, innerhalb desselben 1 Mark; W bei Dienstreisen, 'welche nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können: 84 1879. (Verordn, v. 23. April.) 1) die im 8. 1. unter I. bis III. bezeichneteu Beamten 2) die daselbst unter IV. bezeichneteu Beamten... 3) die daselbst unter V. bezeichneteu Beamten... 4) die daselbst unter VI. bezeichneteu Beamten ... für daS Kilometer der nächsten benutzbaren Straßenverbindung. Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I. und II. festgesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. außerhalb \ innerhalb des Reichsgebiets Mark. Mark. 1,00 0,60 0,70 0,60 0,40 0,40 0,30 0,30 ß. 6. Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäste an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich .zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 8. 7. Für Dienstgeschäfte am Amtssitze des Beamten und für solche Dienstgeschäfte, welche Beamte, die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehen, in geringerer Entfernung als acht Kiloisieter, die übrigen Beamten in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von ihrem Amtssitze vornehmen, werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt. Für einzelne Orte kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Dienstgeschäften die für erforderlich gewesene Transport- mittel verauslagten Kosten, sowie die verauslagten Brücken- und Fährgelder zu erstatten sind. Die Bestimmungen der Nr. 11. des Tarifs zum Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 245.) werden durch Vorstehendes nicht berührt. 8. 8. Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu- und Wiederanstellungen, sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugskosten einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten bezw. nach 8- 8. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundes- konsulate, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137.) zustehenden Einrichtungsgelder, und zwar in folgenden Beträgen: Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandtschaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des einmaligen Jahresbetrages ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Beamten die iin Z. 20. zu b. bestimmten Sätze. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge. Die vorstehend festgesetzte Vergütung wird für diejenigen zu Gesandten oder selbstständigen Konsuln ernannten Beamten um ein Drittel erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Ge- sandtschaft oder einem Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate von geringerem Range vorgestanden haben. 8. 9. Wird eineni Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblirten Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Drittheile der im 8. 8. festgesetzten Vergütung. 8. 10. Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem neuen Amtssitze fällig. Hat der Beamte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet. Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung angerechnet werden. 8- 11. Wird ein Beamter unter Belastung an seinem bisherigen Amtssitze zum Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die für das ihm übertragene höhere Amt in den 88. 8. und 9. bestimmte Vergütung abzüglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrages zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird. 8. 12. Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im 8- 8. bezeichneteu Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnorte eine Vergütung der speziellen Umzugskosten und zwar: i) sämmtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegenstände mittels Eilfracht erfolgt ist, nur ein Drittheil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt; 1879. (Verordn, v. 23. April.) 85 2) die im §. 1. unter I. bis IV. bezeichneten Beamten 10 Pfeuniq bie daselbst unter V. bezeichueten Beamten 8 -' pte daselbst unter VI. bezeichueten Beamten 7 - für jebes mitgenommene Familienglied; die im 8- 1. unter I. bis IV. be- zeichneten Beamten für jeden mitgenommenen Dienstboten 7 - pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindnng. ,'ein ^^erdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an 3 -tra bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zn dem Dies sr ~at ""inenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. >e Vergütung darf jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden, und ~ ®ealnte, >m eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls eine Entschädigung oft JWal höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. erf™-/'' Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütnng in jedem einzelnen Falle Ob. schell Beläge hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb yressrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten an das Auswärtige Aint abzusenden. t B 14- Für die Dienstantritts- oder Versetzungsreise erhalten die zum Bezüge von Umzugs- svw" berechtigten Beamten Fuhrkosten nach Maßgabe des 8. 5. dieser Verordnung für ihre Person, ü ,'e' '"’e während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tage- r?ij "ach Maßgabe der 88. 1. und 2. dieser Verordnung für die zur Ausführung der Umzugs- K nach Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit, r. ■ J1 15. Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhrkosten wie der " ,leUeit Uinzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet, d' 16. Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Uinzugskosten ist nicht der persönliche "es Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, und zwar bei Neu- und 77 (e eranitellnngen und Versetzungen nicht das Amt, aus welchem, sondern dasjenige, in welches versetzt wird, maßgebend. m 11- Den Gesandtschafts-Attaches stehen weder Tagegelder noch Fuhr- oder Umzugskosten zn. sie dieselben Seitens des Reichskanzlers mit einem Kommissorium betraut werden, erhalten kur die Dauer desselben Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers, bei -®'e "brigen nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen, sowie ■>- ’ rer Anztellung und Versetzung und bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts ^ gegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers, jedoch höchstens bis zn demjenigen m sicher nach Maßgabe dieser Verordnung den etatsmäßigen Beamten, deren Funktionen sie mein/n11 bestimmt find, zustehen. Spezielle Uinzugskosten werden ihnen nicht gewährt. Allge- böckü z i"3skosten können fie ausnahmsweise, jedoch in jedem Falle nur bis zum Betrage von U ens 1500 Mark erhalten, wenn sie in überseeischen Ländern Verwendung finden, oder ®ie Bestimmungen des 8- 18. finden auch auf die im inneren Dienste des Reichs lich Dienste eines Bundesstaates etatsmäßig angestellten Beamten, welche im gesandtschast- foM - °c»et ^""sulardienste des Reichs außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein Me 'Z Beamter später im gesandtschastlichen oder Konsulardienste etatsmäßig angestellt, so ist ans ibm' e "^öann gemäß 8- 8. zustehende Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag der Der sr1 aui ®rm>b des §. 18. bereits gezahlten allgeineinen Umzugskostenvergütung anzurechnen, wo Abrechnung der speziellen Umzugskosten ist alsdann die Entfernung zwischen demjenigen Orte, iet betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnorte »u Munde zu legen. weil Werden gesandtschaftliche oder Konsularbeamte in den Ruhestand oder in den einst- niff'6M Ruhestand versetzt, so sind ihnen gemäß 8- 40. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält- ibrer w- ^eichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61.) die Kosten des Transports den. wjlchtungsgegenstände bis zu dem innerhalb des Reichs von ihnen gewählten Wohnorte nach >wrkl,ch gezahlten Beträgen, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, zu erstatten, daneben erhalten sie:' a- für ihre Person Fuhrkosten nach Maßgabe des 8- 6., sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der , 88- 1. und 2. dieser Verordnung; v- allgemeine Umzugskosten, und zwar: die im 8- 1. unter I. bezeichueten Beamten 2500 Mark, die daselbst unter II. bezeichueten Beamten 2000 - die daselbst unter III. bezeichneten Beamten 1200 - die daselbst unter IV. bezeichneten Beamten 600 - die daselbst unter V. bezeichneten Beamten 400 - , die daselbst unter VI. bezeichneten Beamten 200 - mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte dieser Beträge erhalten; 86 1879. (Verordn, v. 23. April. — Verordn, v. 23. April.) o. die im §. 12. dieser Verordnung festgesetzten Vergütungen sür die Umzugsreisen der Fa- milienmitglieder und Dienstboten, sowie die ebendort festgesetzten Miethszins- oder Mieths- werths-Entschädigungen. §. 21. Gesandtschaftliche und Konsularbeamte, welche, ohne ihre etatsmäßige Stellung im Auslande beizubchalten, in eine etatsmäßige Stelle des Auswärtigen Amts versetzt oder zur Be- schäftigung in das Auswärtige Aint einberufen werden, erhalten für den Umzug von ihrem bis- herigen Posten nach Berlin die im vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Vergütungen. §. 22. Auf Wahlkonsuln und die von diesen angestellten Personen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 8. 23. Gegenwärtige Verordnung findet aus alle diejenigen dienstlichen Reisen und Ver- wendungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. I. ihren Anfang nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1) cf. V. v. 7. Februar 1881 (R. G. Bl. S. 27.) Art. 1. 2) cf. Ibd. Art. 2., wodurch §. 4. aufgehoben ist. # 2936. Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichcn und Konsular- bcamtcn und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1294. S. 134.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. !C. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des tz. 14. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzbl. S. 61.), was folgt: tz. 1. Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar Vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar Vorgesetzten Beamten einzureichen. 8. 2. Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt. In alle» anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einein Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen. 8. 3. Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Anträge eine ärztliche Bescheinigung beizufügen. Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen. 8. 4. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der Vorgesetzten Behörde erreichen können. 8. 5. Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten Be- amten Sorge zu tragen. 8. 6. Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den 8s. 7. und 9. dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstauswands-Entschädignng gewährt, welche bei den Bot- schaften auf 1b Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dein Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist. In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab. 8. 7. Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den 3 Monate über- steigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten einbehalten. Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einen, außerhalb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Hin- und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, vom Reichs- kanzler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingerechnet. Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem der in, 8. 51. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt. 8 8. Gemäß 8- 14. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt. Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise im Genüsse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im 8- 7. bezeichneten Fristen zu belassen. 87 1879, (Verordn, v. 23. April. — Gesetz v. 13. Mai.) . J' 0' Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so werden demselben 20 Prozent >.r üeprasentationsgelder, auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der im §. 7. eimnmien Einbehaltung des halben oder gesammien Diensteinkommens berechnet, in Abzug gebracht. , aren ruderen Urlaubsfällen bestimmt der Reichskanzler, ob und in welchem Betrage, bis Tbe'l« Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens, der Abzug eines ■2o ff? , r'jrt§5uia9e zur Deckung der Stellvertretungskosten stattzufinden hat; dieser Abzug darf t"i(f m auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der Einbehaltung ent- 1 *8°metr(t^e.ä ^er Ortszulage nicht übersteigen. van sro dei Berechnung der einzubehaltenden oder in Abzug zu bringenden Beträge für Theilc Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen angenommen. Di r f dis zum Eintritt der im Z. 7. bezeichneten Einbehaltung des halben oder gesammten Einkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen ' ^stattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von ihnen bekleideten Stelle zu tragen, d- 12. Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt. bi? w' Für den Urlaub der Wahlkonsnln bleiben an Stelle der vorstehenden Anordnungen ... urrfür im §. 6. der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871 ge- gebenen Bestimmungen in Kraft. 8- 14. Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der Beamten nwenvung, welche nach dem 30. April d. I. ihren Anfang nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2937. Allerhöchster Erlaß vom 1. Mai 1879, betreffend den Urlaub der Preußischen gesandtschastlichcn Beamten und deren Stellvertretung. sG. S. 1879 Nr. 8646. S. 352.) Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 24. v. Mts. will Jch^ hiermit bestimmen, ag au' den Urlaub der Preußischen gesaudtschafilichen Beamten und deren Stellvertretung d e B st,,, , mungen der Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlicheu und Konsularbeamteu de« Reichs und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879 (Reichsgesetzbl. S. 134.) entsprechende Anwendung zu finden haben. , Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Wiesbaden, den 1. Mai 1879.' , Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke Friedeuthal v. Bülow. Hosmanu. Graf zu Eulenburg. Mapbach. Hobrecht. An das Staatsmiuisterium. 2038. Gesetz, betreffend die Errichtung von Landeskultur - Rentcnbanken. Vom 13. Mai 1879. sG. S. 1879 Nr. 8651. S. 367.) vererb ^sir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. Ilm; nen’ m't Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen »m,ang derselben, was folgt: 1- Zu folgenden Zwecken: *». Mr Förderung der Bodenkultur, insbesondere zu Entwässerungö- (Drainirungs-) und Be- wässerungsanlagen, zur Anlage und Regulirung von Wegen, zu Waldkulturen und Urbar- machungen, zur Einrichtung neuer ländlicher Wirthschasten, Zu Uferschutzanlagen, Zur Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanlagen, Zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sammelbecken, zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiff- köunen o^^tsanlagen' randeskultur-Rentenbanken errichtet werden. 8. 1) 2) 3) 4, 88 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) 8. 2. Die Landesknltnr-Rcntenbanken sind Anstalten der Provinzial- (Kommunal-) Verbände. Ihre Organisation und Verwaltung wird durch Statut geregelt. 8. 3. Die Errichtung erfolgt auf Beschluß des Provinzial- (Kommunal-) Landtages für den Bezirk des betreffenden Verbandes. Die Wirksamkeit der Landeskultur-Rentenbank kann auf einen oder mehrere der im 8- 1- be- zeichneten Zwecke beschränkt werden. 8. 4. Die Landeskultur-Rentenbank gewährt Darlehne in baarem Gelde oder in von ihr auszustellendeu Schuldverschreibungen nach dem Neunwerthe. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und führen die Bezeichnung „Landes- kultur-Rentenbriefe". Der Nennwerth der ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe darf den Betrag der gewährten Darlehne nicht übersteigen. Wird das Darlehn in baarem Gelde gewährt, so kann die Bank Landeskultur-Rentenbriefe in der Höhe des gewährten Darlehns ansgeben. Ein dabei erzielter Koursgewinn fließt dem Reservefonds (8. 47.) zu. Landeskultur-Rentenbriefe dürfen nur zu demselben Zinssätze ausgefertigt werden, zu welchem der Darlehnsnehmer der Landeskultur-Rentenbank verpflichtet ist. 8. 5. Die Darlehne sind Seitens der Landeskultnr-Rentenbank unkündbar, soweit nicht die nachfolgende Vorschrift Platz greift. Die Landeskultnr-Rentenbank hat das Recht, das Darlehn, beziehentlich dessen ungetilgten Rest mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen: 1) wenn der Schuldner seinen statnten- und vertragsmäßigen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung Seitens der Direktion nicht nachkommt; 2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben im Wege der Exekution zur Sequestration, Administration oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, sowie, wenn die Rechtsgiltigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird; 3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth; 4) trenn der Nachfolger im Besitz dem Verlangen der Direktion, in die persönliche Verbind- lichkeit des Darlehnsnehmers einzutreten, nicht nachkommt. Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit höchstens vier ein halb Prozent, die Tilgung desselben mit inindestens ein halb Prozent jährlich. Die nach dem Nennwerthe festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden Tilgung des Darlehns ungeachtet in vollem Betrage zu zahlen. Der nicht zur Verzinsung erforderliche Betrag dient zur Tilgung des Darlehns. Es ist nicht erforderlich, daß für alle Gattungen von Darlehnen das nämliche Amortisations- verhältniß vorgeschrieben wird. Zinsen und Tilgungsbeitrag bilden die vom Schuldner zu entrichtende Landeskulturrente. 8. 6. Für das Darlehn, die Landeskulturrente und deren etwaige Zuschläge (8. 34.) ist mit land- oder forstwirthschaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypothek oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen. Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb des fünfund- zwanzigfachen Betrages des bei der letzten Grundsteuer-Einschätzung ermittelten Katastralreinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultnr-Rentenbank zu ermittelnden Werthes ver Liegenschaften zu stehen kommt. 8. 7. Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe der Landeskultnr-Rentenbank ermittelt und soll das Darlehn zur Ausführung eines Unternehmens gewährt werden, welches die Förderung der Bodenkultur dieser Liegenschaften oder eines Theiles derselben bezweckt (8- 1. Nr. 1.), so kann der durch das Unternehmen nachweislich zu erzielende Mchrwerth dieser Liegenschaften mit- berücksichtigt werden. Derselbe mllß abgesondert von deni Werthe der Liegenschaften in deren zeitigem Zustande er- mittelt werden. Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Gesammtwerthes der Liegenschaften einschließlich des durch die Melioration zu er- zielenden Mehrwerthes oder innerhalb der ersten drei Viertheile desjenigen Werthes zu stehen kommt, welcher durch die Anstaltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem Zustande ermittelt ist. Derjenige Betrag des Darlehns, welcher nicht innerhalb der ersten drei Viertheile des Tax- werthes der Liegenschaften in deren zeitigem Zustande oder innerhalb des fünfnndzwanzigfachen Betrages des Katastralreinertrages (8. 6.) zu stehen kommt, darf erst nach planmäßiger Ausführung des Unternehmens gezahlt werden. 8. 8. Dem Darlehnsnehmer kann nach Vollendung des Unternehmens ein weiteres Darlehn bis zur Höhe der auf das Unternehmen verwendeten Kosten bewilligt werden, wenn durch das schon gewährte Darlehn der Kostenaufwand der Anlagen nicht gedeckt ist. 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) 89 In diesem Falle kann der durch die Melioration erreichte Mehrwerth der Liegenschaften durch eine neue Anstaltstaxe ermittelt werden. Die Sicherheit ist innerhalb der ersten Hälfte des neu ermittelten Taxwerthes als vorhanden zu erachten. im \ \ ®'e'n ^en Sitten der §§. 7. und 8. wegen Instandhaltung der Meliorationsanlagen >, '(nterel'e der Landeskultur-Rentenbank erforderlichen Kontrolvorschriften, die Grundsätze für die .01'.Ler. 'iandeskultur-Rentenbank zu veranstaltenden besonderen Taxen, die Vorschriften wegen Be- ls ^Es durch die Melioration zu erzielenden (§. 7. Abs. 2.), beziehungsweise des erzielten r v,, ^"""theS, sowie die Vorschriften über die Art, wie die Vollendung des Unternehmens ^-"stellen ist, trifft das Statut (§. 52). - rf §• 10- Für Darlehne, welche zur Ausführung von Drainirungsanlagen gewährt werden ouen, können, sofern das Statut dies bestimmt, die besonderen Vorschriften der §§. 11—31. zur Anwendung kommen. ßi- ^ .bte beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet, eine dauernde Verbesserung des k Mundstücks herbeizuführen, so kann der Darlehnssucher vorbehaltlich der durch dieses Gesetz nach- w geno fe;tgesetzten Einschränkungen beanspruchen, daß nach Ausführung der Anlage einer auf be- I immte Zeit zu übernehmenden, bei dem Grundstück einzutragenden Rente (Landeskulturrente) und een etwaigen Zuschlägen (§. 34.) das Vorzugsrecht vor allen anderen auf privatrechtlichen Titeln eruhenden Belastungen des Grundstücks gewährt werde. 8- 12. Das Darlehn wird durch Zahlung der einzntragenden Rente getilgt. Die Reute muß mindestens jährlich fällig sein. ist danach zu bestimmen, daß sie neben der fortdauernden Verzinsung der ganzen Dar- wynsiumme zur Tilgung des Darlehns jährlich mindestens 4 Prozent zu gewähre» hat. ^urck das Statut kann bestimmt werden, daß die im ersten Jahre zu zahlende Rente den zur Verzinsung erforderlichen Betrag nicht übersteigt. -^>e nach Maßgabe der fortschreitenden Tilgung des Darlehns für dessen Verzinsung entbehrlich verdenden Theile der Rente diene» zur Tilgung des Darlehns. 8. 13. Das Vorzugsrecht darf nur insoweit gewährt werden, als das durch die Rente zu "gende Darlehnskapital den Betrag der erforderlichen Kosten der Drainirungsanlage nicht übersteigt. Das Vorzugsrecht darf rücksichtlich solcher Theile des Grundstücks, welche besonders belastet U»d, nur insoweit gewährt werden, als dieselben durch die Verbesserung unmittelbar betroffen werden. 8. 14. Der Darlehnssucher hat durch Eintragung eines Vermerks in das Grund- oder Dypothekenbuch das Vorrecht der Rente vor allen späteren Eintragungen oder gesetzlichen Hypo- lyekeu zu sichern und sodann die Gewährung des Vorzugsrechts bei der Auseinandcrsetzuugsbehördc ,n beantragen, und zwar unter Vorlegung: 1) eines vollständigen Planes und Kostenanschlages der beabsichtigten Drainirungsanlage, worin auch die Zeit angegeben ist, binnen welcher die Anlage ausgesührt werden soll; -) einer beglaubigten Abschrift des Grund- (Stock-) Buchblattes oder Artikels des Grund- stücks oder eines alle »och geltenden eingetragenen Hypotheken umfassenden Auszuges aus dem Hypothekenbuche. Aus den Vorlagen muß sich die im Eingänge dieses Paragraphen erwähnte Eintragung ergeben. 8. 15. Die Auseinandersetzungsbehörde erfordert auf den gehörig gestellten Antrag das Gut- achten einer der zu diesem Zwecke für die Provinz oder einzelne Bezirke derselben innerhalb des irovmzial- (Kommunal-) Verbandes einzusetzenden Kommissionen darüber, ob und zu welchem Betrage die planmäßige Ausführung der beabsichtigten Anlage eine dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizuführen geeignet — und inwieweit der ^ Kostenanschlag ein angemessener ist. In einfachen und klaren Fällen ist die Auseinandersehungsbehörde jedoch befugt, nach ihrem amep'en sich diese Information in anderer geeigneter Weise zu verschaffen. 8- 16. Die im §. 15. bezeichnten Kommissionen bestehen aus je zwei im Provinzial- (kom-, A ""-^ ''Endischen) Verbände angesessenen Grundbesitzern, welche vom Provinzial- (kommunalständischeu) b b" d sse al,f bestimmte Zeit gewählt werden, und aus je einem von der Auseinandersetzungs- e.wrre zu bestimmenden vereideten Sachverständigen. la .Befugnisse der Kommission können durch das Statut einem solchen im Bezirk bestehenden Ndichastlichen oder ritlerschaftlichen Kreditinstitut übertragen werden, dessen Pfandbriefe siatuten- untet Mitwirkung eines in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienste stehenden, zur Zustellung als Notar oder Richter oder zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienste befähigten harnten ausgegeben werden. Diese Uebertragung kann ans diejenigen Grundstücke beschränkt ^rden, welche von den betreffenden landschaftlichen Kreditinstituten bestehen worden sind. y. .§• 17. Hält die Auseinandersetzungsbehörde den Nachweis für erbracht, daß die beabsichtigte ^nirnngsanlage geeignet sei, das Grundstück mindestens in Höhe der erforderlichen Kosten dauernd 90 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) zu verbessern, so fordert dieselbe durch öffentliche Bekanntmachung die Realberechtigten auf, etwaige Widerspriiche gegen die beanspruchte Gewährung des Vorzugsrechts innerhalb einer Frist von 6 Wochen schriftlich bei ihr anznbringen. §. 18. In der Aufforderung ist 1) der Betrag und die Dauer der von dem Darlehnssucher zu übernehmenden Rente und das Grundstück, mit welchem Sicherheit bestellt werden soll, zu bezeichnen; 2) darauf zu verweisen, daß der Plan und Kostenanschlag zu der beabsichtigten Drainirungs- anlage, sowie das über dieselbe von der Kommission (§. 15.) erstattete Gutachten, beziehungs- weise die anderweit eingezogene gutachtliche Information (§. 15. Absatz 2. und §. 16. Absatz 2.) an einer zu bezeichnenden Stelle bis zum Ablauf der Frist eingesehen werden können; 3) die Eröffnung zu machen, daß bei Ablauf der Frist nach Lage der Sache über die Ge- währung des Vorzugsrechts Beschluß gefaßt und ein Widerspruch, welcher nach der Beschlußfassung eingeht, nicht berücksichtigt werde. ß. 19. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts und in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Veröffentlichung für amtliche Bekanntmachungen bestimmt ist (8. 187. der Deutschen Civilprozeßordnung). Die im 8- 17. bestimmte Frist von 6 Wochen läuft von dem Tage, an welchem die Ein- rückung in das eine oder das andere der bezeichneten Blätter zuletzt erfolgt ist. 8. 20. Die Aufforderung ist den ans der vorgelegten Abschrift des Grund- (Stock-) Buch- blattes oder Artikels beziehungsweise dem vorgelegten Hypothekenauszuge ersichtlichen Realberechtigten innerhalb der beiden ersten Wochen der im 8- 19. bestimmten Frist durch die Post mit der Be- zeichnung „Einschreiben" in Abschrift zu übersenden. 8. 21. Durch den rechtzeitigen Widerspruch eines Realberechtigten wird die Gewährung des Vorzugsrechts vor dem Ansprüche des Widersprechenden und jedes demselben vorgehenden anderen' Realberechtigten ausgeschlossen. Ein Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor der Beschlußfassung der Ausein- andersetzungsbehörde angebracht ist. 8. 22. Nach Ablauf der Frist beschließt die Auseinandersetzungsbehörde darüber, welches Vorzugsrecht der Rente für den Fall der zweckmäßigen Ausführung der beabsichtigten Drainirungs- anlage zu gewähren ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Eine Anfechtung desselben findet nicht statt. Die Auseinandersetzungsbehörde kann vor der Beschlußfassung zur Beseitigung eines etwa erhobenen Widerspruchs eine kommissarische Verhandlung mit dem Widersprechenden eintreten lassen, von welcher dem Antragsteller Nachricht zu geben ist. 8. 23. Auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde kann die Landesknltnr- Rentenbank dem Darlehnssucher znsichern, daß das erbetene Darlehn nach Stellung der erforder- lichen Sicherheit gewährt wird. 8. 24. Die Sicherheit ist durch Eintragung der Rente und der etwaigen Zuschläge im Grund- (Stock-) oder Hypothekenbuche zu bestellen. Die Sicherheit der Rente ist ebenso zu bemessen (88- 6. bis 8.), als wenn an Stelle der Rente das Darlehnskapital einzutragen wäre. 8. 25. Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente im Grund- oder Hypothekenbuche erfolgt ans Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungsbehörde (8. 22.) und einer Bescheinigung derselben, daß die zweckmäßige Ausführung der Drainirungsanlage geschehen ist. Die Auseinandersetzungsbehörde hat vor der Ertheilung der Bescheinigung die erforderliche gut- achtliche Information in derselben Weise einzuziehen, wie dies im 8. 15. bestimmt ist. Die Entscheidung der Anseinandersetzungsbehörde über die Zweckmäßigkeit der Ausführung ist nicht anfechtbar. 8. 26. Bescheinigt die Auseinandersetzungsbehörde nach den Vorschriften des 8- 25., daß ein Theil der planmäßigen Anlage zweckmäßig ausgeführt und dadurch eine dauernde Substanzverbesserung herbeigeführt ist, so kann die Eintragung des Vorzugsrechts für einen enffprechenden, von der Aus- einandersetzungsbehörde zu bestimmenden Theil der Rente erfolgen. 8. 27. Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente erfolgt ohne Vorlegung der über die vorhandenen Realrechte ausgefertigten Urkunden. Ueber den Betrag der eingetragenen Rente hinaus haftet das Grundstück fiir das Darlehn nicht. Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks ist dasselbe unter der Bedingung der Uebernahme der Rente auszubieten, soweit nicht die Rechte der vorhergehenden Realberechtigten 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) 91 eutgegenstehen. Die Tilgung der Rente durch Kapital,ahlung aus den Kausgelderu kann die Landeskultur-Rentenbank nicht fordern. 8. 28. Der Eigenthümer des mit der Rente belasteten Grundstücks ist verpflichtet, die aus- geführte Drainirungsanlage für die Dauer der Rentenpflicht in gutem Zustand- zu erhalten. Die Landesknltur-Rentenbank ist verbunden, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen und erforderlichen Falls zu erzwingen. Auf Antrag der Landeskultur-Rentenbank oder eines durch die Beschlußfassung 8. 22. Post- Wirten Realberechtigten hat die Auseinandersetzungsbehörde die etwa erforderlichen Wiederherstellungen auf Kosten des Verpflichteten herbeizusühren. 8. 29. Die bei dem Verfahren der Auseinandersetzungsbehörde entstehenden Kosten sind nach ben für Auseinandersetzungssachen bestehenden Vorschriften zu berechnen. 8. 30. Bei Zerstückelung des rentenpflichtigen Grundstücks finden auf die Rente i te gesetz- lichen Vorschriften über die Vertheilung der Staatssteuern Anwendung; jedoch müssen m solchem Falle die Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente weniger als eine Mark sahrllch betragen, sofort durch Kapitalzablung (8. 36.) abgelöst werden. Die ans die einzelnen Theilstücke zu legenden Renten müssen derartig abgerundet werden, das, ihr Betrag, in Pfennigen ausgedrückt, durch zehn theilbar ist. 8. 31. Die Löschung der Rentenpflicht im Grund- oder Hypothekenbuche erfolgt aus Antrag der Landeskultur-Rcntenbank. Derselbe muß gestellt werden, sobald die Rente getilgt ist. 8. 32. Soll ein Darlehn zu Drainirungsanlagen ans einem Lehn- oder Fideikommißgute gewährt werden, so finden rücksichtlich der Lehns- oder Fideikvmmißfolgew und der Agnaten die 88. 10. bis 16., 22. bis 31. entsprechende Anwendung dahin, daß die Eintragung der Rente ans das Gut ohne die Einwilligung der genannten Personen zu gewähren ist. Ein Widerspruchsrecht steht den genannten Personen nicht zu. 33. Die Bestellung der Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld (8. 6.) kann unter- wenn das Darlehn gewährt wird: an Stadt- oder Landgemeinden; bleiben, 1) 2) b. an öffentliche Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschasten; mi Deichgenossenschaften, welche mit Korporationsrcchten versehen sind, und deren Organisation durch landesherrlich vollzogenes Statut geregelt ist; c. an Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 416.), betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschafteu. a. J; 34. Beiträge zu den Verwaltungskosten der Landeskultur-Rentenbank können nur als 2 Iw tage zu der Landeskulturrente (§. 5.) erhoben werden und dürfen höchstens jährlich ein fünftel Dozent des Darlehns betragen. Met' Landeskultnrrenten, sowie diejenigen Auflagen, welche behufs Instandhaltung der m "oi'aüonsanlagen (§§. 9. und 28.) auf Grund des Statuts angeordnet werden, können im -ege der Verwaltungsexekution beigetrieben, beziehungsweise erzwungen werden. §-36. Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Darlehn ganz oder theilweise an die , ndesknltur-Rentenbank in baar oder in Landeskultur-Rentenbriesen nach dein Nennwerthe znrück- zuzayten. sg • diesem Falle müssen die Landeskulturrenten einschließlich der sonstigen statutenmäßigen . itrage für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Theilweise Zurückzahlungen unter dem Be- fünfhundert Mark sind nicht gestattet. 8. 37. Die Landeskultur-Rentenbriefe werden von der Direktion der Landeskultur-Rentenbank iü, if Ul" unter beiliegenden Schema in Abschnitten von snnftausend, zweitausend, eintausend, bö»n "^erf und zweihundert Mark unter fortlaufender Nmnmer ausgegeben und mit jährlich .Nens vier ein halb Prozent in halbjährlichen Terminen verzinst. ^ n Inhabern der Landeskultur-Rentenbriefe steht kein Kündigungsrecht zu. Sck d'. Mit jedem Landeskultur-stientenbriefe werden zugleich nach dem unter L. beiliegenden ^ ^ma Zinsscheine ans zehn Jahre, die mit Talons nach .:nt unter C. beiliegenden Schema lind, ausgegeben. . '^iuch Ablauf dieser zehn Jahre erfolgt die Ausreichung neuer Zinsscheinreihen nebst Talons ' ven Yandeskultur-Rentenbriefen an den Inhaber des mit der nächst älteren Reihe ausgegebenen cn ^Us gegen Rückgabe des letzteren, soiern nicht von dem Inhaber des betreffenden Landeskultnr- ^^i'iieses bei der mit der Ausreichung der Zinsscheine beauftragten Stelle rechtzeitig Wider- Nebs, Dagegen erhoben wird; in diesem Falle erfolgt die Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe U Talon an den Vorzeigcr des Landeskullur-Rentenbriefes. o. »• Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird gegen Ablieferung derselben von der Eskultur-Rentenbank baar ansgezahlt. 92 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) 8. 40. Die Zinsscheine verjähren binnen vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt niit dem auf den Fälligkeitstermin folgenden letzten Dezember. 8. 41. Die LandeSkultnr-Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich soviel Landeskultur-Renten- briefe anszuloosen, oder zum Zwecke der Amortisation aufzukaufen, als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geldsunimen bezahlt werden können, welche bis zum Schlüsse des Halbjahres, in dem die Ausloosung erfolgt, dem Tilgungsfonds aus den Rentenzahlungen oder baaren Kapitalzahlungen zufließen müssen. Die Nummern, sowie Zeit und Ort der Rückzahlung der ausgeloosten Landeskultur-Renten- briefe sind öffentlich bekannt zu machen. 8. 42. Den Inhabern der ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe wird der Nennwerth der- selben baar ausgezahlt. Von dem zur Auszahlung der Landeskultur-Rentenbriefe bestimmten Termine ab findet eine Verzinsung derselben ferner nicht statt. ß. 43. Die ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefe verjähren binnen 10 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, in welches der Auszahlungstermin fällt. 8. 44. Ist ein Landeskultur-Rentenbrief nicht mehr zinsbar (8. 42.), so werden zwar die noch laufenden Zinsscheine desselben zur Zeit ihrer Fälligkeit von der Landeskultur-Rentenbank bezahlt, der Inhaber des Landeskultur-Rentenbriefes aber muß sich, wenn er denselben behufs Empfang- nahme des Kapitals präsentirt, den Abzug des Betrages der fehlenden Zinsscheine gefallen lassen. 8. 45. Die ausgeloosten und die behufs Amortisation aufgekauften, sowie die nach 8. 36. in Zahlung gegebenen Landeskultur-Rentenbriefe werden unter der Leitung der Direktion der Landes- kultur-Rentenbank im Beisein zweier Abgeordneten des Provinzial- (Kommunal-) Landtages und eines Notars durch Feuer vernichtet. Die über die Vernichtung der Landeskultur-Rentenbriefe von dem Notar aufzunchmende Ver- handlung wird veröffentlicht. 8. 46. Abhanden gekommene oder vernichtete Landeskultur-Rentenbriese können nach erfolgtem Aufgebote für kraftlos erklärt werden. Das Aufgebot ist erst zulässig, wenn der erste Zinsschein einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zinsscheinen oder seit dieser Zeit Zinsscheine für vier Jahre fällig geworden sind. Ein Aufgebotsverfahren wegen abhanden gekommener oder vernichteter Talons und Zinsscheine findet nicht statt. Demjenigen, welcher den Besitz und den demnächstigen Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (8. 40.) bei der Direktion der Landeskultur-Rentenbank glaubhaft macht, kann nach Ablauf jener Frist der Betrag der bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine aus- gezahlt werden. 8. 47. Aus denjenigen Summen, welche die Landeskultnr-Rentenbank durch zinstragende Be- nutzung ihrer Kassenbestände, durch Koursgewinn (88. 4., 41.) oder durch Verjährung von Zins- scheinen und ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefen gewinnt, wird ein Reservefonds gebildet. Die Zinsen des Reservefonds werden demselben zugeschlagen. Der Reservefonds soll bis zur Höhe von fünf Prozent des Betrages der ausgegebenen Dax- lehne angesammelt und nach stattgehabten Verwendungen auf diese Höhe ergänzt werden. Der Reservefonds ist zur Deckung der etwaigen Ausfälle an Rente zu verwenden. Reicht der Reservefonds hierzu nicht aus, so wird das Fehlende von dem Provinzial- (Kommunal-) Verbände zugeschossen. Ueberschüsse des Reservefonds über den Betrag von fünf Prozent der ausgegebenen Darlehne hinaus und die nach Schließung der Landeskultnr-Rentenbank und nach gänzlicher Tilgung der ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe in dem Reservefonds verbleibenden Bestände fallen dem Provinzial- (Kommunal-) Verbände zu. 8. 48. Sobald der Reservefonds die im 8. 47. Abs. 3. bezeichnet- Höhe erreicht hat, sind die Zinsen desselben nach näherer Vorschrift des Statuts zu den Verwaltungskosten der Landes- kultnr-Rentenbank unter gänzlichem oder theilweisem Wegfalle der Zuschläge (8. 34.) zu verwenden. . §. 49. Den Landeskultur-Rentenbanken steht die dem Fiskus eingeräumte Stempelfreiheit zu. Die Eintragung der in 88- 6., 14., 24., 27. bezeichneten Sicherheiten in das Grund-(Stock-) oder Hypothekenbuch erfolgt gebührenfrei. 8. 50. Die Direktion der Landeskultnr-Rentenbank ist verpflichtet, alljährlich einmal über den Vermögensstand der Anstalt einen Bericht zu veröffentlichen. 8. 51. Auf Beschluß des Provinzial- (Kommunal-) Landtages kann mit landesherrlicher Ge- nehmigung die Landeskultnr-Rentenbank aufgehoben und zu dem Zwecke eine Frist bestimmt werden, nach deren Ablauf Darlehne von der Landeskultnr-Rentenbank nicht mehr gewährt werden dürfen. 8. 52. Das Statut (8. 2.) soll enthalten: 1) die Zwecke der Landeskultnr-Rentenbank (88. 1. und 3.); 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) 93 2) die Art der Wahl und Zusammensetzung der Direktion und die Bezeichnung der Befug- nisse derselben; 3> die Vorschriften über die Einreichung und die Form der Begründung der Darlehnsgesnche, sowie über die Entscheidung auf dieselben; '".„Gemäßheit der §§. 7., 8., 9., 24. Abs. 2. zu bestimmenden Grundsätze für die ^-are. für die bezügliche Werthsvermehrung des zu ineliorirenden Grundstücks, sowie für den Nachweis der planmäßigen Ausführung und die Kontrole der Instandhaltung der Meliorationsanlagen; o) die zur Verzinsung und Tilgung der Darlehne und zur Bestreitung der Verwaltungskosten bestimmten Beträge (§§. 5., 34. und 48.), und die Vorschriften wegen der durch die Prüfung der Darlehnsgesuche und durch die Aufnahme der Anstaltstaxen (88. 6., 7. u. 8.) erwachsenden Kosten; 6) die Termine zur Aushändigung der Landeskultur-Rentcnbriefe und zur Zahlung der Landes- kulturrente wie diejenigen zur Erhebung der Zinsen (tz. 37.); t) den Tilgungsplan (§§. 5., 12.), die Form für die Zurückzahlung der Darlehne (8. 36.), die Termine für die Ausloosnng der Landeskultur-Rentenbriefe und für die Auszahlung der ausgeloosten Briefe und die Vorschriften über die zinsbare Belegung des Reservefonds 88. 41., 42. u. 47.); o) die Vorschriften über Bildung und Verfahren der Drainirungskommission (8. 15.), sowie bie Modalitäten bei Übertragung der Befugnisse dieser Kommission an landschaftliche oder ritterschastliche Kreditinstitute (8. 16. Abs. 2.); 9) die Form, in welcher die von der Landeskultur-Rentenbank ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen (88. 41., 45. u. 50., sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 8. 53. Das Statut unterliegt der Beschlußfassung des Provinzial- (Kommunal-) Landtages und bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 13. Mai 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe: Hofmanu. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. A. Schema zum Landcskultur-Rentenbrief. Landeskultnr-Rcntenbricf der Provinz (des Kommunalverbandes) X. X. Litt.... Wappen Ho.... der Provinz (des Kommunal- verbandes) N. N. • - Mark. Mark. randeskultur-Rentenbrief über ■ • -. Mark Deutscher Reichswährung, verzinslich mit vom Hundert, ^gefertigt nach den Bestimmungen des Gesetzes von, ^-I-tz-Sammlung Seite.. und de« Statuts vom Di- Zinsen werden bei der Hauptkasse der Landeskultur-Rentenbank zu II. habjährlich am unb an den Überbringer des fälligen hierzu 8-hörigen Zinsscheines berichtigt. Die Zinsscheine sind unqiltig, wenn ihr Geldbetrag nicht binnen vier Jahren, von dem au; re? Fälligkeitstermin folgenden letzten Dezember ab gerechnet, erhoben worden ist. Von zehn; S« Jahren werden zu diesen Landeskultur-Rentenbriefen neu- Zmsscheme mit Talons verabreicht. 94 1879. (Gesetz v. 13. Mai.) Die Auszahlung des Kapitals erfolgt in der durch das Gesetz vom und das Statut vom vorgeschriebenen Art. Direktion der Landeskultur-Rcntcnbailk für die Provinz (den Kominunalverband) X. X. Unterschriften. Eingetragen: Beigefügt sind die Zinsscheine: .... Mark Reihe .... No.... Klasse.. Fol... No... mit Talon. Unterschrift. Ausgefertigt. Unterschrift. B. Schema zum Zinsschein. Landesknltur-Rentenbrief der Provinz (des Kommunalverbandes) X. N. Reihe , Zinsschein Reihe , Zinsschein Gesetz vom Statut vom Zinsschein zum Landeskultur - Rentenbrief Littr. No. über Mark über Mark. No. Halbjährliche Zinsen zahlbar am mit Mark. N. N. \/ Direktion der \/ für die Provinz (den F Landeskultur-Rcntenbank Kommunalverband) X. N. .# / \ Unterschriften. Eingetragen: (Unterschrift.) Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist -o H. am 31. Dezember L) ourchkreuzt ist. Ungiltig, wenn Bemerkung. Die Nummer des Zinsscheines ist in farbigen Zahlen an den mit einem kleinen Kreuz bezeichneten zwei Stellen unverwischbar einzutragen. In gleicher Weise ist der Betrag der Zinsen an der mit dem größeren Kreuz bezeichneten Stelle einzutragen. 1879, (Gesetz v. 13. Mai. — Gesetz v. 14. Mai.) 95 c. Schema zum Talon. Landeskultur-Rentenbrief der Provinz (des Kommunalverbandes) N. N. (Gesetz vom Statut vom ) Talon zum Landeskultur-Rentenbriefe So- Littr. No. über Mark. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Reihe Zinsscheine für die zehn Jahre vom bis Wird gegen Ausreichung der x neuön Zinsscheine s an den Besitzer des Talons rechtzeitig bei der Direktion der ^Landeskultur-/Rentenbank Widerspruch erho- ben. so erfolgt die Ausreichung dersel /ben an den Besitzer des gedachten Landeskultur- x/ Rentenbriefes. N. N., den Direktion der Landeskultur-Rentenbank für die Provinz (den Kommunalvcrüand) N. N. Unterschriften. Eingetragen: (Unterschrift.) Zur Abhebung der Reihe Zinsscheine No. bis No. — iz; SS- Bemerku ng. Der Werth des Landeskultur-Rentenbriefes ist an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle in einer farbigen Zahl unverwischbar einzutragen. ’* -2039. Gesetz, betreffend de» Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gcnnßmittcln und Gebrauchsgcgcnständen. Vom 14. Mai 1879. fR. G.Bl. 1879 Nr. 1298. S. 145.] b. , .Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. 1 oruien im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: a ,§• .Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten, !m-en' Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Lgabe dieses Gesetzes. der in 8° Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände wäbre b > ■*' ^leichmUen Art feilgehalten werden, während der üblichen GeschäftSstnnden oder 9 die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, aebe ^^lugt, von den Gegenständen der im tz. I. bezei^neten Art, welche in den ange- g. etlen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Zvrf °der im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Bein -. Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dein Prob 'n'" ^0 Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene 1 >st Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 12 ,o '. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der §§. 10., lJ-< 13. dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen gegenstände der im tz 1 bezeichneten Art seilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Z^nellung solcher zum Verkauf- bestimmter Gegenstände dienen, während der im §. 2. angegebenen ° Revisionen vorzunehmen. 96 1879. (Gesetz v. 14. Mai.) Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 8. 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in 88. 2. und 3. bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse als die in 8?. 2. und 3. bezeichneten geben, bleiben unberührt. ß. 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 1) bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 2) das gewerbsinäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 3) das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten behaftet waren; 4) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; '5) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Be- schaffenheit. 8. 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalteu von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden. 8. 7. Die auf Grund der 88. 5., 6. erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichs- tag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei deffen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 8. 8. Wer den auf Grund der 88- 5., 6. erlassenen Verordnungen zuwiverhaudelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen. 8. 9. Wer den Vorschriften der 88- 2. bis 4. zuwider den Eintritt in die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von 50 bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8. 10. Mit Gefängniß bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu eiutausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahruugs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht; 2) wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder- verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält. 8. 11. Ist die im 8- 10. Nr. 2. bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft ein. 8. 12. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 1) wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genuß- mittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die mensch- liche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 2) wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, iugleicheu wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein. 8. 13. War in den Fällen des 8- 12. der Genuß oder Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese Eigenschaft dem Thäler bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen ver- ursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 8. 11. Ist eine der in den 88- 12., 13. bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auslage. Bd. V. 7 97 1879. (Gesetz v. 14. Mai. — Gesetz v. 30. Mai.) ist, aus Gesängnißstrase bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, aus Gesängnißstrase von einem Monat bis zu drei Jahren zn^erkennen.^. m §. 15. In den Fällen der §§. 12. bis 14. ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegen- stände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hsrgestellt, verlaust, seilgehalten -wer sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dein Verurthcilten gehören oder nicht; m den Fällen der §§. 8., 10., 11. kann aus die Einziehung erkannt werden. Ist in den Fällen der §§. 12—14. die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestunmten Person nicht aussührbar, so kann auf die Einziehuiig selbstständig erkannt werden §. 16. In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die Vernrtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekamitmachulig der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht e zeigenden auserlegt worden sind. In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. §. 17. Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes au,erlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der' Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltmig der Anstalt trägt. ,. Urkundlich unter Unserer Höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel. Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 294«. Verordnung wegen des Zinssatzes, welcher von den Hinterlegungsstellen für hinterlegte Gelder zu gewähren ist. Vom 21. Mai 1879. fG. S. 1879 Nr. 8652. S. 383.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen auf Grund des §.9. der Hinterlegungsordnung vom 14. Marz d. I. (Gesetz). S. 249.), was folgt: Der Zinssatz, welcher für die bei den Hinterlegungsstellen eingehenden hinterlegten Gelder zu gewähren ist, wird bis auf -weitere von Uns darüber zu treffende Bestlnimung auf zwei und ein halbes Prozent jährlich hierdurch festgesetzt. ,. ... „ r,. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstegel. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1879. Wilhelm. Leonhardt. Hobrecht. (L. S.) •fr 2041. Gesetz, betreffend die vorläusige Einführung von Acndcrungcn des Zoll tarifs. Vom 30. Mai 1879. sR. G.Bl. 1879 Nr. 1299. S. 149.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- was folgt: 8 °^' .• Die Eingangszölle von den in Nr. 6 a. (Roheisen aller Art rc.), 25. (Material- und eines ra":,aUt^ Konditorwaaren und andere Konsnmtibilien), sowie 29. (Petroleum) des Entwurfes ^Etzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, vorgesehenen Gegenständen können ""^^vtzvg des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt werden, Reichstag bei der zweiten Lesung des Zolltarifgesetzes n,w des Gesetzes, betreffend die > >v>s w nher noch genehmigen wird. ' Petzes, durch Anordnu welche der Reichstag bei ver zwenen tquua u« ^,»».-..,0-,-,—. , TT M, it M das'Reicks-Nchbla"! anfzunehmen und tritt sofort in Kraft. Die Anordnunq"'rlischt sobald die betreffenden Gesetz-Entwürfe (§. 1.) als Gesetz in Kraft Ts9 s-»d »“•*» Äy» 3.16«««-. »g 98 1878. (Gesetz v. 30. Mai. — Bekanntm. v. 13. Juni.) höheren Zollsätzen berechnet sind, als die zur Zeit des Erlöschens der Anordnung bestehende Zoll- gesetzgebung festsetzt. 8. 4. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Schloß Babelsbcrg, den 30. Mai 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. ^ 2042. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangs,;olls auf Roheisen aller Art re. Vom 3t. Mai 1879. fR. G. Bl. 1879 Rr. 1300. S. 150.) Nachdeni der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, den Eingangszoll von den in Nr. 6a. des Zolltarif-Entwurfs genannten Gegenständen in folgender Weise genehmigt hat: Roheisen aller Art: Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1*) genannt 100 Kilogramm = 1 Mark, wird dieser Eingangszoll hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879, betreffend die vor- läufige Einführung von Aenderungeu des Zolltarifs (Reichs-Gesetzblatt S. 149.), in vorläufige Hebung gesetzt. Berlin, den 31. Mai 1879. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Otto Graf zu Stolberg. -Jf- 2043. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 4. Juni 1879. fR. G. Bl. 1879 Nr. 1301. S. 151.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vom Preußen re. :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Art. I. Au die Stelle der 88. 2. und 3. des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer (Bundes-Gesetzblatt S. 193.), treten die nachfolgenden Bestimmungen: 8. 2. Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 Mark und weniger 0,10 Mark, - - - über 200 - bis 400 Mark 0,20 - - - - - 400 - - 600 - 0,30 - - - - - 600 - - 800 - 0,40 - - - - - 800 - - 1000 - 0,50 - und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt, daß jedes angefangeue Tausend für voll gerechnet wird. 8. 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgcdrückten Summen erfolgt, soweit der Buudeörath nicht für gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kourses. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juni 1879. (L. S.) ^ Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. "X* 2044. Bekanntmachung, betreffend die Ausgaben neuer Stempelmarkcn und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wcchsclstcmpelstcucr. Vom 13. Juni 1879. fR. G. Bl. 1879 Nr. 1303. S. 153.) ') Zur Ausführung des mit deni 1. Juli d. I. in Kraft tretenden Gesetzes vom 4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 151.), durch dessen Artikel I. 8- 2. der Tarif für die Erhebung der Wechsel- *) Anmerkung. Nach den bei der zweiten Lesung zu Nr. 1. des Tarif-Entwurfes gefaßten Beschlüssen des Reichstags sind „Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, ver- zinntem (Weißblech) und verzinktem" zollfrei. 1879. (Bekanntm. v. 13. Juni. — Verordn, v. 14. Juni.) 99 stempelsteuer anderweitig festgesetzt worden ist, sind neue Wechselstempelmarken und mit dem Reichs- stempel versehene Wechselblankets angefertigt worden, welche vom Ende des laufenden Monats ab bei den mit dem Debit von Wechselsteinpelmaterialicn betrauten Postanstalten zu dem Preise des Stempelbetrags, auf welchen sie lauten, zum Verkauf gestellt werden. neuen Stempelmarken enthalten in der Mitte die Aufschrift „Deutscher Wechsel Stempel , unter derselben die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie gelten, über derselben den Reichs- üMei uub zu bewert betben ©eiten bte Angabe ber bent ©teuerbetrci^e entfi)redjeubett iiedfiefiutnnteit. Die neuen gestempelten Wechselblankets enthalten in ihrem Stempel bte Umschrift "2) kutsch er Wechsel Stempel", in ber Mitte besselben bie Angabe bes Stenerbetrages uub zu beiden Setten die Angabe der für diesen maßgebenden Wechselsummen... Die Grundfarbe der Stempelmarken und der Stempel auf den gestempelten Blankets ist eine hell-violette; der Aufdruck des Steuerbetrages und der entsprechenden Wechselsummen ist aus den Stempelmarken in ziegelrotster, auf den Stempeln der gestempelten Blankets in schwarzer Farbe bewirkt. Die neuen Stempelmarken lauten über Steuerbeträge von 0,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50; 3,00; 3,50; 4,00; 4,o0; o,00; 10,00; 15,00 und 30,00 Mark,. b>e neuen gestempelten Blankets über Steuerbeträge von . 0,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50 und 3,00 Mark. Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bnndes-Gesetzbl. S. 695.) über den Debit der Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Wechselstempelmarken in der Bekanntmachung vom 11. In i 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295.) enthaltenen Bestimmungen finden auf die neuen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechselblankets ebenmäßig Anwendung. ., ••.. » _. . Die bisher ausgegebenen Wechselstempelzeichen dürfen auch nach dem 30. Juni d. I. ,ur Ent- richtung der Wechselstempelstener verwendet werden. Ein Umtausch oder eine Einlösung der über Steuerbeträge von 0,10; 0,30, 1,50, 3,00, 4,o0; 15,00 und 30,00 Mark lautenden älteren Stempelinarken und gestempelten Blankets sinket mcht statt. Dagegen können diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über 0,15; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 2,25; 6,00 und 9,00 Mark lauten, vom 1. Juli d. I. ab bei den mit dem Debit von Wcchselstempelmaterialen betrauten Postanstalten entweder gegen ihren vollen Werth emgelost, «der, soweit ihr Werth durch neue Stempelzeichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden. Berlin, den 13. Juni 1879. Der R c i ch s k a „ z l c r. In Vertretung: Hofmanu. ’) cf. Bek. v. 24. März 1880 (31. G. Bl. S. 94). ■i04». Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 14. Juni 1879. [31. G. Bl. 1879 Nr. 1304. S. 155.] ‘) . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. re. 12 s-5eUc lm Flamen des Reichs, auf Grund des §. 9. des Gesetzes über das Paßwesen vom bntars « ^07 (Bnndes-Gesetzbl. S. 33.) unter Aufhebnng der Verordnung vom 2. Fe- S a >' ®-> betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. - u.), was folgt: durchs. dis auf Weiteres ist jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, verpflichtet, sich deuU-s^"E" Pvff auszuweisen, welcher von der dentschen Botschaft in St. Petcrburg oder einer ^^1 ^vusularbehörde in Rußland visirt worden ist. dienU,' Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs Gestattung der Weiterreise der tgen Grenzbehörde zur Visirung vorzulegen. fordert'n llleichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung er- tchen allgemeinen Anordnungen zu treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jtisiegel. Gegeben Berlin, den 14. Juni 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. cf- V. v. 29. Dezbr. 1880 (R. G. Bl. 1881 S. 1.) 100 1879, (Gesetz v. 16. Juni. —• Verordn, v. 25. Juni.) -Jf 2046. Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften ans das Reichsgericht. Vom 16. Juni 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1305. S. 157.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. w. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: §. 1. In den Vorschriften des Z. 12. des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvaliden- fonds, vom 23. Mai 1873 (Reichsgesetzbl. S. 117.), des 8. 32. des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. S. 501.), der 88- 87. Absatz 3., 91. Absatz 1. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt S. 61.) in Verbindung mit Artikel 1. des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer, vom 23. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 479.) tritt an die Stelle des Reichs-Oberhandelsgericht das Reichsgericht. Jngleichen gehen die zufolge des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 315.) dem Reichs-Oberhandelsgericht über die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen zustehenden Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse auf das Reichsgericht über. ß. 2. Für den Ansatz der Gerichtskosten und für die Vergütung der Thätigkeit der Rechts- anwälte in den von dem Reichsgerichte nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigenden Sachen sind die Vorschriften maßgebend, nach welchen die Gebühren und Auslagen zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Gerichtskosten fließen zur Reichskasse. 8- 3. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 16. Juni 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. & 2047. Verordnung über die Kantion des Rendanten der Patentamts - Kasse. Vom 20. Juni 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1308. S. 160.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. re. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 3. des Gesetzes, betreffend die Kauüonen der Bnndesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 161.) im Einvernehmen mit dem Bnndes- rath, was folgt: 8. 1. Der Rendant der Kasse des Patentamts ist zur Kantionsleistung verpflichtet. 8. 2. Die Höhe der Kaution beträgt tausend Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. Juni 1879. (L. 8.). _ Wilhelm. - Fürst v. Bismarck. 2048. Verordnung, betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Voni25.Juni 1879. [®. S. 1879 Nr. 8654. S. 387.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. jc. verordnen auf Grund der 88. 107., 110. der Deutschen Rechtsanwaltsordnung, was folgt: 8. 1. Die Vorschrift des 8- 107. Abs. 4. Satz 1. der Deutschen Rechtsanwaltsordnung findet für die Städte Berlin, Breslau, Cassel, Frankfurt a. M. und Kiel nicht Anwendung. 8. 2. Während des Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Deutschen Rechts- anwaltsordnung kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Denjenigen versagt werden, welche im Justizdienste sich befinden, sowie Denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein. Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch die Zu- lassung Denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähig- keit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für Diejenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten der Deuffchen 101 1879. (Verordn, v. 25. Juni. — Gesetz v. 4. Juli.) Rechtsanwaltsordnung bereits erlangt hatten, läuft diese Frist noch mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkte. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1879. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedcn>thal. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. # 2049. Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgcschloffenc» bremischen Gcbictsthcilen. Vom 28. Juni 1879. sR.G.Bl. 1879 Nr. 1307. S. 159.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- tages, was folgt: In den außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze belegcnen bremischen Gebietötheilen kommen vom 1. Juli 1879 ab die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juli 1869, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen (Bundes- gesetzbl. S. 370.) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 28. Juni 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. # 2050. Gesetz, betreffend die Verfaffnng und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. Vom 4. Juli 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1311. S. 165.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ic. rc. verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- tages, was folgt: 8- 1. Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der Staats- gewalt in Elsaß-Lothringen znstehen, einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in Straßburg. . Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. §• 2. Auf den ^Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen dem Reichs- kanzler in elsaß - lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch §. 10. des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen von 1872 S. 49.) dem Oberpräsidenten übertragenen außer- ordentlichen Gewalten über. §. 3. Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, .sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretair steht. §. 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter kraft des ihnn nach 8. 1. ertheilten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretairs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 3» den im §. 2. bezeichneten Angelegenheiten bat der Staatssekretair die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie ein dem Reichs- kanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7.) substituirter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist Vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amts- handlung selbst vorzunehmen. §. 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungeu. An der Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretaire. Dem Staatssekretair kann die Leitung einer Abthcilung übertragen werden. Das Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 8. 6. Der Staatssekretair, die Unterstaatssekretaire und die Räthe des Ministeriums werden Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, die übrigen höheren Beamten des Ministerinms werden vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten vom Staatssekretair ernannt. 102 187;». (Gesetz v. 4. Juli.) Auf den Staatssckretair uud die Unterstaatssekretaire finden die Bestimmungen der 88. ‘2b., 35. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetz- Blatt für Elsaß-Lothringen S. 479.) Anwendung. Säinmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeanite im Sinne des die Rechtsver- hältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetze vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479). 8. 7. Zur Vertretung der Vorlagen ans dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Effaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung können durch den Statthalter Komnlissare in den BundeSrath abgeordnet werden, welche an dessen Berathnngen über diese An- gelegenheiten Theil nehmen. 8. 8. Die in den 88. 5-, 39., 52. und 68. des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Mär; 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen bezüglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es der Zustimmung des Bnndesraths, welche im 8- 18. desselben Gesetzes, sowie im 8. 2. des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen An- stalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 273.) vor- gesehen ist, fortan nicht mehr. 8. 9. Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist zur Begutachtung: 1) der Entwürfe zu Gesetzen, 2) der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen Verordnungen, 3) anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden. Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere, insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden. 8. 10. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgenden Mitgliedern: 1) dem Staatssekretair, 2) den Untcrstaatssekretairen, 3) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte, 4) acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. Von den unter 4. bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag des Landesausschuffes ernannt, die klebrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im Behinderungsfalle durch den Staats- sekretair vertreten. Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser festgestellt. 8. 1l. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen (8. 8. des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf Weiteres in der Zahl von zehn durch Kaiserliche Verord- nung ernannt. 8. 12. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf 58 erhöht. Von den Mitgliedern werden 34 nach Maßgabe der in dem Kaiserlichen Erlaß vom 29. Ok- tober 1874 getroffenen Bestimmungen durch die Bezirkstage, und zwar 10 durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, 11 durch den Bezirkstag von Lothringen, 13 durch den Bezirkstag des Unter- Elsaß gewählt. Die Wahl von Stellvertretern findet ferner nicht statt. 8. 13. Von den übrigen 24 Mitgliedern werden je eines in den Gemeinden Straßburg, Mülhansen, Metz und Colmar, 20 von den 20 Landkreisen, in den Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der gleichnamigen Stadtgemeinde, gewählt. 8. 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar werden von den Gcmeinderäthen aus deren Mitte gewählt. Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Gemeinderäthe aus ihren Mit- gliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Einwohner mehr einen Wahlmann mehr wählen. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben. Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen nach der Wahl der Wahl- niänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat. 8. 15. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten geschehen in geheimer Ab- stimmung auf drei Jahre. Das Recht des Wahlmannes, sowie der von den Gemeinderäthen unmittelbar gewählten Ab- geordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im Gemeinderath. 8. 16. In Gemeinden, deren Gemeinderath suspcndirt oder aufgelöst ist, ruht das Wahlrecht. 8. 17. Die näheren Bestimmungen über die Ausfiihrung der Wahlen werden durch Kaiser- liche Verordnung getroffen. 1870. (Gesetz v. 4. Juli. — Bekanntm. v. 5. Juli.) 103 §. 18. Die nach §§. 13. bis 17. gewählten Abgeordneten haben, insofern sie noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesausschuß den gleichen Eid zu leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage. Die Ausübung des Mandats wird durch die Leistung des Eides bedingt. Z. 19. Der Kaiser kann den Landesausschnß vertagen oder auflösen. Die Auflösung des LandesauSschusses zieht die Auflösung der Bezirkstage nach sich. Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle innerhalb dreier Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschuß innerhalb sechs Monate nach dem Tage der Auslösungs- Verordnung stattzufinden. 8. 20. ^ D.ie Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen des Landesausschusses, sowie in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen ans ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 8. 21. Der Landesausschnß erhalt das Recht, innerhalb des Bereiches der Landcsgesetzgebnng Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium zu überweisen. Im klebrigen bleiben die in dem Gesetze, betreffend die Landesgesctzgebung in Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491.), sowie die im §. 8. des Gesetzes, betreffend die Ein- führung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161.) ge- troffenen Bestimmungen in Geltung. _§• 22. Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2.) wird vom Ministerium in Straßbnrg heranSgegeben. Die im 8. 2. des erwähnten Gefells bezeichnete vierzehntägige Frist beginnt mit dem Abläufe des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes in Straßburg ansgegebcn worden ist. 8. 23. Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Ver- ordnung bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2051. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Spcccrci-, auch Konditorwaaren und andere Konsnm- tibilien, sowie auf Petroleum. Vom 5. Juli 1879. (R. G. Bl. 1879 Nr. 1309. S. 161.) Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, zu Nr. 25. (Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsnmtibilien), sowie zu Nr. 29. (Petroleum) des Zolltarif-Entwurfs in nachstehender Weise Eingangszölle genehmigt hat: Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen (Nr. 25 5.) Essig in Flaschen und Kruken (Nr. 25 <1., 2.) Wein und Most, auch Eider und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1) in Fässern eingehend 100 2) in Flaschen eingehend... 100 (Nr. 25 e). Früchte (Südfrüchte): getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergl. (Nr. 25 5., 3) , • , • Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit Ansnahine von Cichorie) Nr. 25 m., 1) Kaffee, gebrannter (Nr. 25 m., 2) Thee (25 w.) - - - Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig nicht genannt, roh und gereinigt (Nr^ 29.,) ~. "werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai^ 1879, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. <ö. 149.) in vorläufige Hebung gesetzt. Berlin, den 5. Juli 1879. Der Reichskanzler. Zürst v. Bismarck. 100 Kilogramin 48 Mark, 100 48 100 24 100 48 100 - £0 -- 100 40 - 100 - 50 - 100 - 100 * 100 - 6 - 104 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 3052. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke. Vom 5. Juli 1879. IG. S. 1879 Nr. 8656. S. 393.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen auf Grund des §. 21. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetzsammlung S. 230.), was folgt: §. 1. Die Bezirke der durch die Verordnung vom 26. Juli 1878 (Gesetzsammlung S. 275.) errichtete» Amtsgerichte werden nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses gebildet. 8. 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. Oberlandesgcrichtsbezirk Königsberg. Landgerichtsbezirk Allenstcin. - Amtsgericht Allcnstein. Kreis Allenstein mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wartenburg gelegten Theils. Amtsgericht Gilgenburg. Ans dem Kreise Osterode: Stadtbezirk Gilgenburg; Amts- bezirke Dölau, Elgenau, Frögenan, Heeselicht, Marwalde, Rauschten, Seemen, Tannenberg. Amtsgericht Hohenstein. Aus dem Kreise Osterode: Stadtbezirk Hohenstein; Amtsbezirke Hohenstein, Kurten, Manchengnth, Platteinen, Großpötzdorf, Seewalde, Wittigwalde, Wittmanns- dorf. Aus dem Amtsbezirk 'Reichenau: Ans dein forstfiskalischen Gutsbezirk Jablonken Forstschntz- bezirk Giballcn. Amtsgericht Neidenburg. Kreis Neidenburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Soldau gelegten Theils. Amtsgericht Ortelsburg Kreis Ortelsburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Passen- heini und Willenberg gelegten Theile. Amtsgericht Osterode. Kreis Osterode mit Ausschluß der zu den Aintsgerichten Gilgenburg und Hohenstein gelegten Theile. Amtsgericht Passenheim. Aus dem Kreise Ortelsburg: Stadtbezirk Papenheim; Amts- bezirke Gilgenau, Malschöwen, Nareythen, Kleinrauschken, Rummy, Scheufelsdorf. Aus dem Amts- bezirk Corpellen: Gemcindebezirk Anhaltsberg. Amtsgericht Soldau. Aus dem Kreise Neidenburg: Stadtbezirk Soldau; Amtsbezirke Borchersdorf, Grodtken, Heinrichsdorf, Großkoschlau, Kleinkoschlau, Kyschienen, Großlensk, Narzym, Niederhoff, Ruttkowitz, Scharnau, Tantschken, Usdau. Amtsgericht Wartenburg. Aus dem Kreise Allenstein: Stadtbezirk Wartenburg; Amts- bezirke Bartelsdorf, Eronau, Hirschberg, Lemkendorf, Lengainen, Maraunen, Mokainen, Preylowo, Purdcn, Pnrden (forstfiskalischer Gutsbezirk), Ramßau, Schönau, Wartenburg (Strafanstalt). Amtsgericht Willenberg. Aus dem Kreise Ortelsburg: Stadtbezirk Willenberg; Amts- bezirke Fürstenwalde, Kannwiesen, Großlattana, Großpiwnitz, Großprzesdzienk, Schiemanen. Landgerichtsbezirk Bartcnstcin. Amtsgericht Barten. Aus dem Kreise Rastenburg: Stadtbezirk Barten ^Amtsbezirke Barten (Domaine), Baumgarten, Dönhofstädt, Jäglack, Paaris, Prassen, Sansgarben, Skandlack. Amtsgericht Bartenstein. Kreis Friedland mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Domnau, Friedland und Schippenbeil gelegten Theile. Aus dem Kreise Preußisch-Eylau: Amtsbezirke Albrechtsdorf, Beisleiden, Borken, Reddenan, Tolks. Amtsgericht Bischofsburg. Aus dem Kreise Rössel: Stadtbezirk Bischofsburg; Amtsbezirke Bössan, Raschung, Sadlowo, Stanislewo, Wengoyen. Amtsgericht Bischofstein. Aus dem Preise Rössel: Stadtbezirk Bischofstein; Amtsbezirke Glockstein, Klackendorf, Lautern, Santoppen, Sturmhübel. Amtsgericht Creuzburg. Aus dem Kreise Preußisch-Eylau: Stadtbezirk Creuzburg; Amts- bezirke Arnsberg, Jesau, Kilgis, Moritten, Penken, Rositten, Schrvmbehnen, Sollnicken, Tharau, W ackern. Amtsgericht Domnau. Aus dem Kreise Friedland: Stadtbezirk Domnau; Amtsbezirke Schloß Domnau, Galben, Kapsitten, Lisettenfeld, Puschkeiten, Großsaalau. Aus dem Kreise Preußisch- Eylau: Amtsbezirke Abschwangen, Blankenau, Uderwangen. ^ Amtsgericht Preußisch-Eylau. Aus dem Kreise Preußisch-Eylau: Stadtbezirk Preußisch- Eylau; Amtsbezirke Deren, Heinriettenhof, Knauten, Großlauth, Loschen, Perscheln, Romitten, Stablack, Wogau. 187i>. (Verordn, v. 5. Juli.) 'Ob Amtsgericht Friedland. Aus dem Kreise Friedland: Stadtbezirk Friedland; Amtsbezirke Abbarten, Allenau, Althos, Böttchersdorf, Dietrichswalde, Karfchau, Mertensdorf, Schönwalde, Groß- sporwitten, Großwohnsdorf. Amtsgericht Gcrdauen. Kreis Gerdauen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Nordenbura gelegten Theils. Amtsgericht Guttstadt. Aus dem Kreise Heilsberg: Stadtbezirk Guttstadt; Amtsbezirke Arnsdorf, Elditten, Glottau, Guttstadt (forstfiskalischer Gutsbezirk), Heiligeuthal, Nosberg, Queelr, Schlitt, Wolfsdorf. Amtsgericht Heilsberg. Kreis Heilsberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Guttstadt gelegten Theils. Amtsgericht Landsberg. Kreis Preußisch-Eylau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bartenstein, Creuzburg, Domnau und Preußisch-Eylau gelegten Theile. Amtsgericht Nordenburg. Aus dem Kreise Gerdauen: Stadtbezirk Nordenburg; Amts- bezirke Abelischken, Abellienen, Bajohrcn, Birkenfeld, Hochlindenberg, Kurkenfeld, Großpentlack, Raudischken, Schönwiese, Sobrost, Truntlack. Amtsgericht Rastenburg. Kreis Rastenburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Barten gelegten Theils. Amtsgericht Rössel. Kreis Rössel mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bischofsburg, Bischofstein und Seeburg gelegten Theile. Amtsgericht Schippenbeil. Aus dem Kreise Friedland: Stadtbezirk Schippenbeil; Amts- bezirke Beyditten, Klingenberg, Landskron, Langanken, Langendorf, Massaunen, Maxkeim, Romsdorf, Großschwansfeld, Stolzeufeld, Wöterkeim. Amtsgericht Seeburg. Aus dem Kreise Rössel: Stadtbezirk Seeburg; Amtsbezirke Elsau, Frankenau, Frendenberg, Krokau, Prossitte», Voigtshof. Laudgerichtsbezirk Brannsberg. Amtsgericht Braunsberg. Kreis Braunsberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Mehlsack und Wormditt gelegten Theile. Amtsgericht Heiligeubeil. Kreis Heiligenbeil mit Ausschluß des zum Amtsgericht Zintcn gelegten Theils. Amtsgericht Prcußisch-Holland Kreis Preußisch-Holland mitAusschluß der zu den Amts- gerichten Liebstadt und Mühlhausen gelegten Theile. Amtsgericht Liebstadt. Aus dem Kreise Mohrungen: Stadtbezirk Liebstadt; Amtsbezirke Herzogsrvaldc, Rosenau, Stollen, Waltersdorf; aus dem Amtsbezirk Reichertswalde: aus dem Gutsbezirk Reichertswalde Vorwerke Gudnick, Großgillgehneu, Hartwich, Sorrehnen, Stobnitt. Aus dem Kreise Prcußisch-Holland: Amtsbezirke Döbern, Podangen, Reichwalde, Schwöllmen, Spanden; Amtsbezirk Schmauch mit Ausschluß des Gemeindebezirks Bordehnen. Amtsgericht Mehisack. Aus dem Kreise Braunsberg: Stadtbezirk Mehlsack: Amtsbezirke Langwalde, Layß, Lichtenau, Peterswalde, Planten, Woynitt. Amtsgericht Mohrungen. Kreis Mohrungen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Liep- stadt und Saalfeld gelegten Theile. Amtsgericht Mühlhausen. Aus dem Kreise Preußisch-Holland: Stadtbezirk Mühlhausen; Amtsbezirke Carwinden, Deutschendorfs Lauck, Neumünsterberg, Neumark, Schlobitten, Schlodien, Sumpf. Amtsgericht'Sa als eld. Aus dem Kreise Mohrungen: Stadtbezirk Saalfeld; Amtsbezirke Arnsdorf, Auer, Bauditten, Altchristburg, Altchristburg (Königl. Forst), Dittersdorf, Gerswalde, Hanswalde, Jaskeudorf, Karnitten, Koschainen, Kuppen, Liebwalde, Maldeuten, Preußisch - Mark, Dtiswalde, Münsterberg, Prökelwitz, Sassen, Terpen, Weepers, Weindorf. Amtsgericht Wormditt. Aus dem Kreise Braunsberg: Stadtbezirk Wormditt; Amtsbezirke Basic», Carben, Heinrikau, Migehnen, Tütlgen. Amtsgericht Zinten. Aus dem Kreise Heiligenbeil: Stadtbezirk Zinten; Amtsbezirke Arnstein, Brandenburg, Eichholz, Hermsdorf, Jacknitz, Großklingbeck, Kukehnen, Laukitten, Ludwigsort, Ma- raunen, Pellen, Pocarben, Pohren, Pörschken, Rippen, Schönwalde, Wesselöhöfeu. Landgerichtsbezir» Insterburg. Amtsgericht Darkehmen. Kreis Darkehmeu. Amtsgericht Goldap. Kreis Goldap. Amtsgericht Gumbinnen. Kreis Gumbinnen. Amtsgericht Insterburg. .Kreis Insterburg. Amtsgericht Pilllallen. Kreis Pillkallen. Amtsgericht Stallupönen. Kreis Stallupönen. Laudgerichtsbezirk Königsberg. Amtsgericht Allenburg. Aus dem Kreise Wehlau: Stadtbezirk Allenburg; Amtsbezirke Groß- allendorf, Eiserwagen, Großeugelau, Friedrichsdorf, Koppershagen, Neumühl, Plauen, Trimmau. 106 1879. (Äerordn. v. 5. Juli.) Amtsgericht Fisch Hausen. Kreis Fischhauscu-mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Kö- nigsberg und Pillau gelegten Theile. Amtsgericht Königsberg. Stadtkreis Königsberg; Landkreis Königsberg. Aus dem Kreise Fischhausen: Amtsbezirke Caporn, Coudehuen, Cranz, Fritzen (Forst), Goldschmiede, Grünhoff, Kirsch- uehneu, Kurisches Haff, Landkeim, Laptau, Medenau, Mednicken, Michelau, Großmischen, Pluttwinnen, Pobetheu, Rögehncn, Rossitten, Rudau, Schugsten, Seefeld, Strobjehncn, Willgaiten, Wosegau, Wohtuicken, Frisches Haff (Königsberger Theil). Aus dem Amtsbezirke Bludau (forstfiskalischer Gutsbezirk): Forstschutzbezirke Margen, Bärwalde: Gut Vierbrüderkrug. Amtsgericht La bi au. Kreis Labiau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Mehlauken ge- legten Theils. Amtsgericht Mehlauken. Aus dem Kreise Labiau: Amtsbezirke Kleinbaum, Cotta, Laukneu, Mehlauken, Obscherningken, Pipliu, Popclkeu, Roscnberg, Schaltischledimmen, Spannegeln, Alt- sternberg, Uszballen. Amtsgericht Pillau. Aus dem Kreise Fischhausen: Stadtbezirk Pillau; Amtsbezirk Alt-Pillau. Amtsgericht Tapiau. Aus dem Kreise Wehlau: Stadtbezirk Tapiau; Amtsbezirke BieberS- walde, Bonslack, Cremitten, Großfritschieuen, Gauleden, GeuSlack, Golobach, Greiben (forstfiska- lischer Gutsbezirk>, Grünhayn, Grünlauken, Jmten, Kapkeiin, Kleinhof, Leipcn (forstfiskalischer GutSbezirkl, Pomauden, Pomedien, Pregelswaldc, Starkenberg, Tapiau (Landarmen- und Korri- genden-Anstait). Amtsgericht Wehlau. Kreis Wehlau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Allenburg und Tapiau gelegten Theile. Landgcrichtsbczirk Lyck. Amtsgericht Angerburg. Kreis Angerburg. Amtsgericht Arys. Aus dem Kreise Johannisburg: Stadtbezirk Arys; Amtsbezirke Dom- browken, Eckersberg, Grondowkeu, Gülten, Mykossen, Spirding-See, Ublick, Wiersbinnen. Amtsgericht Bialla. Aus dem Kreise Johannisburg: Stadtbezirk Bialla; Amtsbezirke Bel- zonzen, Drygallen, Knmilsko, Monethen, Großrogallen, Rosinsko, Ruhden. Amtsgericht Johannisburg. Kreis Johannisburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Arys und Bialla gelegten Theile. Amtsgericht Lötzen. Kreis Lötzen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Rhein gelegten Theils. Amtsgericht Lyck. Kreis Lyck. Amtsgericht Markgrabowa. Kreis Oletzko. Amtsgericht Nikolaiken. Aus dem Kreise Seusburg: Stadtbezirk Nikolaiken; Amtsbezirke Luckuainen, Nikolaiken, Schaden, Schimonkcn, Spirding, Wosnitzcn. Amtsgericht Rhein. Aus dem Kreise Lötzen: Stadtbezirk Rhein; Amtsbezirke Gneist, Groß- Jauer, Lawkeu, Orlen. Amtsgericht Seusburg. Kreis Seusburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Nikolaiken gelegten Theils. Landgcrichtsbczirk Tilsit. Amtsgericht Heinrichswalde. Kreis Niederung mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Kankehmen und Skaisgirren gelegten Theile. Amtsgericht Hehdekrug. Kreis Heydckrug mit Ausschluß des zum Amtsgericht Ruß ge- legten Theils. Amtsgericht Kaukehmen. Aus dem Kreise Niederung: Amtsbezirks Heinrichsfelde, Jnse, Karczewischken, Kaukehmen, Lappienen, Norwischeiten, Rautenburg, Saußeningken, Seckenburg, Sköpen, Tawe, Tawellningken. Amtsgericht Memel. Kreis Memel mit Ausschluß des zum Amtsgericht Prökuls gelegten Theils. Amtsgericht Prökuls. Aus dem Kreise Memel: Amtsbezirke Aglohnen, Kebbeln, Prökuls, Sakutheu, Weusken. Aus dem Amtsbezirke Dittauen: Gemeindebezirke Darzeppeln, Kooden, Lingen, Nibbern. Aus dem Amtsbezirke Gelßinnen: Gemeindebezirke Gröbsten, Kojellen. Aus dem forst- fiskalischen Gutsbezirk Klooschen, Forstschutzbezirk Buttken. Amtsgericht Ragnit. Kreis Ragnit. Amtsgericht Ruß. Aus dem Kreise Heydekrug: Amtsbezirke Jbenhorst, Karkeln, Kurisches Haff, Rupkalwcu, Ruß, Schakuhnen, Skirwieth, Spucken, Sziesz, Wenteine. Amtsgericht Skaisgirren. Aus dem Kreise Niederung: Amtsbezirke Oschweningken, Par- wischken, Groß-Skaisgirren, Wannaglauken. Aus dem Amtsbezirke Osseningken: Gemeindebezirke Budwethen, Neu-Gründamm, Groß-Makohnen, Klein-Makohnen, Marglauken, Osseningken, Petsch- kehmen, Tinkleningken; Gntsbezirke Finkenhoff, Margen. Aus dem Amtsbezirke Demmenen: Ge- meindebezirk Deinmenen. Amtsgericht Tilsit. Kreis Tilsit. 1870. (Verordn, v. 5. Juli.) 107 Obcrlandesgcrichtsbczirk Maricnwcrdcr. Landgcrichtsbczirk Danzig. Amtsgericht Bereut. Kreis Bereut mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Schöneck und Preußisch - Stargardt gelegten Theile. Aus dem Kreise Carthaus: Ans dem Amtsbezirk Parchau: Geineindebezirke Rakel, Schulzen, Summin, Gntsbezirk Sdroien. Aus dem Anitsbezirk Steudsitz: Gcmeindebezirke Gostomkcn, Gostomie, Schollnen, Skorzewo, Gutsbezirk Censtkowo. Amtsgericht Carthaus. Kreis Carthaus mit Ausschluß des zum Amtsgericht Bereut ge- legten Theils. Amtsgericht Danzig. Kreis Danzig (Stadt) und Kreis Danzig (Land). _ Amtsgericht Dirschau. Aus dem Kreise Preußisch-Stargardt: Stadtbezirk Dirschau; Amts- bezirke Dalwiu, Gardschau, Gerdin, Liebenhof, Liebschau, Pelpliu, Forstgutsbezirk Pelpliu, Rathstube Schlau;, Subkau, Watzmicrs, Zeisgendors; Amtsbezirk Borroschau mit Ausschluß des Gemcindc- bezirks Labuhnken und des Gutsbczirks Bojahren. Aus dem Amtsbezirk Swaroschin: Gutsbczirke Goschin, Weutkau. Amtsgericht Neustadt.. Kreis Neustadt mit Ausschluß der zu-den Amtsgerichten Putzig und Zoppot gelegte» Theile. Amtsgericht Putzig. Aus dem Kreise Neustadt: Stadtbezirk Putzig; Amtsbezirke Celbau, Darslub, Hela, Karwenbrnch, Krockow, Löbsch, Rutzau, Schwarzau, Starfin, Zarnowitz. Aus dem Anitsbezirk Rheda: Gemeindebezirk Polchau; Gutsbezirk Rekau. Amtsgericht Schöneck. Aus dem Kreise Bereut: Stadtbezirk Schöneck; Amtsbezirke Groß- Paglan, Wentzkau; Amtsbezirk Neugut mit Ausschluß des Gemeindebezirks Schwarzhof und des Gutsbezirks Bonschek. Aus dem Amtsbezirk Pogutken: Gutsbezirke Deck«, Mallar, Wcißbrnch. Aus dem Amtsbezirk Slrippau: Gemeiudebezirk Grenzacker. Aus dem Amtsbezirk Wischiu: Ge- meindebezirk Schadrau; Gutsbezirk Alt-Fietz. Amtsgericht Preußisch - Stargardt. Kreis Preußisch - Stargardt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Dirschau gelegten Theils. Aus dem Kreise Bereut: Amtsbezirke Greuzort, Jarischau, Schloß Kischau, Groß-Okoni»; Amtsbezirk Pogutken mit Ausschluß der Gutsbezirke Decke, Mallar, Weißbruch. Aus deni Amtsbezirk Alt-Kischau: Gemeindebezirk Alt-5kischau. Aus dem Amtsbezirk Konarschin: Geineindebezirke Fersenau, Konarschiu, Wigonin. Aus dem Amtsbezirk Neugut: Gemeindebezirk Schwarzhof; Gutsbezirk Bonschek. ^ Amtsgericht Zoppot. Aus dem Kreise 'Neustadt: Amtsbezirke Gloddau, Katz, Quaschin, Taubenwasser, Zoppot; Amtsbezirk Kielau mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Ciessau; Amtsbezirk Oxhöft mit Ausschluß der Gemcindebezirke Kossakau, Pogorsch. Aus dem Amtsbezirk Kölln: Ge- meindebczirk Bojahn; Gutsbezirk Wertheim. Landgcrichtsbczirk Elbing. Amtsgericht Christburg. Aus dem Kreise Stnhm: Stadtbezirk Christbnrg; Amtsbezirke Baumgarth, Bruch, Sparau; Amtsbezirk Trankwitz mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Polixen. Aus dem Amtsbezirk Stangenberg: Gemeindebezirk und Gntsbezirk Groß-Teschcndorf. Amtsgericht Elbing. Kreis Elbing (Stadt). Kreis Elbing (Land) mit Ausschluß des zum Amtsgericht Tiegenhof gelegten Theils. Amtsgericht Deutsch-Eylau. Aus dem KA.se Rvsenberg: Stadtbezirke Bischofswerdcr, Dcntsch-Eylan; Amtsbezirke Freudenthal, Herzogswalde, Raudnitz, Stenkendorf, Stein, Tillwalde; Amtsbezirk Gulbieu mit Ausschluß des Gutsbezirks Mosgau; Amtsbezirk Peterwitz mit Ausschluß des Gemeindebezirks Gnhringen; Amtsbezirk Stangenwalde mit Ausschluß der Gutsbezirke Mathilden- hof, Waldau A., Waldau B. Aus dem Amtsbezirk Peterkau: Gemeindebezirk Groß-Stärkeuau; Gutsbezirk Garden. Amtsgericht Marien bürg. Kreis Marienburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Tiegen- hof gelegten Theils. Aus dem Kreise Stuhm: Amtsbezirke Lichtfelde, Posilge; Amtsbezirk Tessens- dorf mit Ausschluß des Gemeindebezirks Grünhagen. Amtsgericht Riesenburg. Aus dem Kreise Rosenberg: Stadtbezirk Rieseuburg; Amtsbezirke Orkusch, Rohbau, Seeberg, Sonnenberg, Tromnau. Aus dem Amtsbezirk Jauth: Gemelndebezirk und Gutsbezirk Riesenwalde; Gutsbezirk Grasnitz. Aus dem Amtsbezirk Pachutken: Gemelnde- bezirke Jacobsdorf, Riesenkirch.. ^ , Amtsgericht Rosenberg. Kreis Roseuberg urit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Deutsch- Eiilau und Riesenburg gelegten Theile.. Amtsgericht Stuhm. Kreis Stuhm mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Chrlstburg und Marienburg gelegten Theile. Amtsgericht Tiegenhof. Aus dem Kreise Elbing (Land): Amtsbezirke Fürstenau, Grenzdorl, Jungfer; Amtsbezirk' Groß - Mausdorf mit Ausschluß des Gcmcindebezirks Horsterbusch. Aus den, Kreise Marienburg: Stadtbezirk ilieuteich; Amtsbezirke Baareuhof, Fürstenwerdcr, Ladekopp, Marienau, Neukirch, Neuteichsdorf, Petershagen, Ober-Scharpan, Nieder-Scharpau, Schöneberg, T'egenhagen, Tiegenhof. 108 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Landgerichtsbezirk Granden,z. Amtsgericht Graudenz. Kreis Graudenz. Amtsgericht Marienwerder. Kreis Marienwerder mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Mewe und Neuenburg gelegten Theile. Amtsgericht Mewe. Aus dem Kreise Marienwerder: Stadtbezirk Mewe; Amtsbezirke Bielsk, Brodden, Groß-Falkenau, Adl. Liebenau, Neuhof, Pehsken, Warmhof; Amtsbezirk Krausenhof mit Ausschluß des GemeiudebezirkS Wessel. Ans dem Amtsbezirk Kopitkowo: Gemeindebezirk Kirchen- jahn; Gutsbezirk Altjahn. Aus dem Amtsbezirk Münsterwalde: Gemeindebezirke Groß-Applinken, Klein-Appliuken, Groß-Jesewitz, Klein-Jesewitz. Amtsgericht Neuen bürg. Aus dem Kreise Marienwerder: Amtsbezirke Fronza, Koziellec, Osterwitt, Rinkowken; Amtsbezirk Kopitkowo mit Ausschluß des Gemeindebezirks Kirchenjahn und des Gutsbezirks Altjahn; Amtsbezirk Münsterwalde mit Ausschluß des zum Amtsgericht Mewe ge- legten Theils. Aus dem Amtsbezirk Krausenhof: Gemeiudebezirk Wessel. Aus dem Kreise Schwetz: Stadtbezirk Neuenburg; Amtsbezirke Bankau, BAowSheide, KommorSk, Konschitz, Milewo, Montau, Oschin, Warlubien; Amtsbezirk Groß-Lubin mit Ausschluß des Gemeindebezirks Michlau; Amts- bezirk Rohlau mit Ausschluß des Gemeindebezirks Gellenhütte und des Gutsbezirks Hutta; Amts- bezirk Groß-Sibsau mit Ausschluß des Gemeindebezirks Flötenau. Aus dem Amtsbezirk Hagen: Gemeindebezirk Ribuosee. Amtsgericht Schwetz. Kreis Schwetz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Neuenburg ge- legten Theils. Laudgcrichtsbczirk Könitz. Amtsgericht Baldeuburg. Aus dem Kreise Schlochau: StadtbezirkBaldenburg; Amtsbezirke Eickfier, Grabau; Aintsbezirk Flötenstein mit Ausschluß des Gemeindebezirks Bölzig; Anitsbezirk Schönau mit Ausschluß des GemeiudebezirkS Fernheide und des Genieindebezirks und Gutsbezirks Demmin; Amtsbezirk Zanderbrück mit Ausschluß des Gemeindebezirks Wehnersdorf. Aus dem Amtsbezirk Starsen: Gemeindebezirke Starsen, Steinforth; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Darsen. Amtsgericht Flatow. Kreis Flatow mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Vandsburg und Zempelburg gelegten Theile. Amtsgericht Preußisch-Friedland. Aus dem Kreise Schlochau: Stadtbezirke Prenßisch- Friedland, Landeck; Amtsbezirke Landeck, Peterswalde. Aus dem Amtsbezirk Barkenfelde: Ge- meindebezirke Heinrichswalde, Stretzin. Aus dem Amtsbezirk Krummensee: Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Krummensee; Gutsbezirk Schönwcrder. Aus dem Amtsbezirk Mossin: Gemeiudebezirk Steinborn. Amtsgericht Hammerstein. Aus dem Kreise Schlochau: Stadtbezirk Hammerstein; Amts- bezirk Hammerstein;. Amtsbezirk Krummensee mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Krunnnensee und des Gutsbezirks Schönwerder; Amtsbezirk Loosen mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks und Gutsbezirks Elsenau und des Gutsbezirks Rittersberg; Amtsbezirk Siegers mit Ausschluß des Gemeindebezirks Förstenau. Aus dem Amtsbezirk Schönau: Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Demmin; Gemeiudebezirk Fernheide. Aus dem Amtsbezirk Zanderbrück: Gemeindebezirk Wehnersdorf. Amtsgericht Könitz. Kreis Könitz. Amtsgericht Schlochau. Kreis Schlochau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Balden- burg, Preußisch-Friedland und Hammerstein gelegten Theile. Amtsgericht Tuchel. Kreis Tuchel. ^ Amtsgericht Vandsburg. Aus dem Kreise Flatow: Stadtbezirk Vandsburg; Amtsbezirke Jastrzembke, Neuhof, Suchoronczek, Zakrzewke; Amtsbezirk Soßuow mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks und Gutsbezirks Zempelkowo. Aus deni Amtsbezirk Komierowo: Gemeindebezirke Obodowo, Kolonie Obodowo. Aus dem Amtsbezirk Sypniewo: Gemeiudebezirk Kolonie Lnbcza; Gutsbezirk Alt-Lubcza. Amtsgericht Zempelburg. Aus dem Kreise Flatow: Stadtbezirke Camin, Zempelburg; Amtsbezirke Groß-Lutau, Klein-Lutau, Plötzig, Waldau, Wordel, Groß-Zirkwitz; Amtsbezirk Komic- rowo mit Ausschluß der Gemeindebezirke Obodowo und Kolonie Obodowo. Aus dem Amtsbezirk Soßnow: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Zempelkowo. Landgcrichtsbezirk Thorn. Amtsgericht Briefen. Aus dem Kreise Kulm: Stadtbezirk Briefen; Amtsbezirke Bahrendorf, Myslewitz, Königlich Neudorf, Schöufließ, Stanislawken; Amtsbezirk Plusnitz mit Ausscbluß der Gutsbezirke Melau, Josephsdorf. Aus dem Amtsbezirk Billisaß: Gemeindebezirke Klein-Czappeln, Villisaß. Aus dem Kreise Strasburg: Anitsbezirke Dembowalonka, Hohenkirch, Piwnitz. Aus dem Amtsbezirk Bukowitz: Gemeindebezirk Weizenau. Aus dem Amtsbezirk Lindhof: Gemeindebezirk Wimsdorf. Aus dem Amtsbezirk Wrotzk: Gemeindebezirk Lobdowo. Amtsgericht Gollub. Aus dem Kreise Strasburg: Stadtbezirk Gollub; Amtsbezirke Friede? rikeuhof, Gajewo, Gollub, Radowisk; Amtsbezirk Oberförsterei Gollub mit Ausschluß der Guts- bezirke Josephat, Kujawa; Amtsbezirk Lindhof mit Ausschluß des Gemeindebezirks Wimsdorf. Aus dem Amtsbezirk Wrotzk: Gutsbezirke Karczewo, Tokary. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 109 Amtsgericht Kulm. Kreis Kulm mit Ausschluß der zu de» Amtsgerichten Briefen und Kulm- see gelegten Theile. Amtsgericht Kulmsee. Aus dem Kreise Kulm: Amtsbezirke Drzonowo, Dubieluo. Aus dem Amtsbezirk Dietrichsdorf: Gemeindebezirk Segertsdorf; Gutsbezirke Glauchau, Zegartowitz. Aus dem Kreise Thorn: Stadtbezirk Kulmsee; Amtsbezirke Friedenau, Kunzendorf, Paulshof, Sternberg, Wibsch, Zelguo. Amtsgericht Lauten bürg. Aus dem Kreise Strasburg: Stadtbezirk Lautenburg; Amtsbezirke Ciborz, Zellen, Wlewsk; Amtsbezirk Bolleszyn mit Ausschluß des Gemeindebezirks Zembrze; Amts- bezirk Oberförsterei Lautenburg mit Ausschluß des Gutsbezirks Nossek. Amtsgericht Lob au. Kreis Löbau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Neumark gelegten Theils. Amtsgericht Neu mark. Aus dem Kreise Löbau: Stadtbezirke Kauernik, Neumark; Amts- bezirke Groß-Ballowken, Brattian, Deutsch-Brozie, Czychen, Gwisdzyn, Kaczek, Krottoschiu, Lippinken, Lonkorsz, Mroczno, Nikolaiken, Ostrowitt, Skarlin, Terreszewo, Tillitz. Aus dein Amtsbezirk Radomno: Gemeindebezirk Chrosle. Amtsgericht Strasburg. Kreis Strasburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Briese», Gollub und Lautenburg gelegten Theile. Amtsgericht Thorn. Kreis Thorn mit Ausschluß des zum Amtsgericht Kulmsee gelegten Theils. Oberlaildesgerichtsbczirk Bcrlin. Landgcrichtsbezirk Berlin I. Amtsgericht Berlin. Stadtkreis Berlin. Landgcrichtsbezirk Berlin II. Amtsgericht Alt-Landsberg. Aus dem Kreise Nieder-Barnim: Stadtbezirk Alt-Landsberg; Amtsbezirke Alt-Landsberg, Blumberg, Fredersdorf, Herzfeldc, Löhme, Neuenhagen, Rehfelde, Rüdersdorf, Rüdersdorfer Forst, Tasdorf; Amtsbezirk Arensfelde mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks Areusfelde; Amtsbezirk Dahlwitz mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Schöneiche. Aus dein Kreise Ober-Barnim: Stadtbezirk Werneuchen, Aintsbezirk Buchholz. Ans dem Amtsbezirk Beiersdorf: Gemeindebezirke Weesow, Wilmersdorf. Amtsgericht Berlin. Kreis Nieder-Barnim mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Alt- Landsberg, Bernau, Cöpenick, Liebenwalde und Oranienburg gelegten Theile. Kreis Teltow mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Charlottenburg, Cöpenick, Königs-Wusterhausen, Mittenwalde, Ripdorf, Zossen, Buchholz, Luckenwalde und Potsdam gelegten Theile. Amtsgericht Bernau. Aus dem Kreise Nieder-Barnim: Stadtbezirk Bernau; Amtsbezirke Börnicke, Buch, Lanke. Amtsgericht Charlotteuburg. Stadtkreis Charlottenburg. Aus dem Kreise Teltow: Amts- bezirk -spandauer tzorst mit Ausschluß des Gutsbezirks Dahlen. Amtsgericht Cöpenick. Aus den; Kreise Beeskow-Storkow: Aus dem Amtsbezirk Neu-Zittau: Gemeindebezirk Gosen, Neu-Zittau, Wernsdorf; Gutsbezirk Gosen. Aus dein Kreise Nieder-Barnim: Amtsbezirke Cöpenicker Forst, Friedrichshagen, Ober-Schöneweide. Aus dem Amtsbezirk Dahlwitz: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Schöneiche. Aus dem Kreise Teltow: Stadtbezirk Cöpenick; Amts- bezirke Alt-Glienicke, Cöpenicker Forst, Kietz bei Cöpenick. Aus dem Amtsbezirk Waltersdorf: Ge- meindebezirke Bohnsdorf, Schmöckwitz, Schmöckwitzwerdcr. Aus dem Amtsbezirk Rudow: Gemeinde- bezirk und Gutsbezirk Johannisthal. Amtsgericht Königs-Wusterhausen. Aus dem Kreise Beeskow-Storkow: Aus dem Amts- bezirk Neu-Zittau: Gemeindebezirk Nieder-Löhme. Aus dein Kreise Teltow: Stadtbezirk Königs- Wusterhausen; Aintsbezirke Gräbendorf, Königs-Wusterhausen; Amtsbezirk Deutsch-Wusterhaiiseu mit Ausschluß des Gemeindebezirks Ragow; Amtsbezirk Waltersdorf mit Ausschluß des zum Amts- gericht Cöpenick gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Groß-Köris: Gemeindebezirke Groß-Köris, Schwerin; Guts(Forst)bezirk Mochheide. Aus dem Amtsbezirk Klein-Besten: Gemeindebezirke Groß-Besten, Klein-Besten, Zeesen; Gutsbezirke Zeesen (Forstrevier) Rane-Ring. Aus dein Aintö- bezirk Selchow: Gutsbezirk Diepensee. Amtsgericht Liebenwalde. Ans dem Kreise Nieder-Barnim: Stadtbezirk Liebenwalde; Amtsbezirke Grafenbrück, Groß-Schönebeck, Groß-Schönebecker Forst, Hammer, Pechteich, Zerpeu- schlcuse; Amtsbezirk Liebenwalder Forst mit Ausschluß des Gemeindebezirk Bernöwe-Wittenberge. Aus dem Amtsbezirk Freienhagen: Gemcindebezirk Neuholland. Amtsgericht Mitteuwalde. Aus dem Kreise Teltow: Stadtbezirke Mitteuwalde, Teupitz; Amtsbezirke Groß-Kieuitz, Töpchin. Aus dem Amtsbezirk Deutsch-Wusterhausen: Gemeindebezirk Ragow. Aus dem Amtsbezirk Groß-Köris: Gemcindebezirke Egsdorf, Kleine Mühle, Hohe Mühle, Mittel-Mühle, Neucndorf bei Teupitz, Sputeudorf bei Teupitz, Tornow; Gutsbezirk Schloß Teupitz. Aus dem Amtsbezirk Klein-Besten: Gemeindebezirke Gallun, Krummensee; Gutsbezirk Gallun. Amtsgericht Nauen. Aus dem Kreise Ost-Havelland: Stadtbezirk Stauen; Amtsbezirke Bredow, Buchow-Carpzow, Krämerpfuhl, Perwenitz; Amtsbezirk Dyrotz mit Ausschluß des Ge- memdebezirks Rohrbeck. Aus dem Amtsbezirk Kartzow: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Kartzow. 110 1870. (Berordn. ß. 5. Juli.) Aus dem Amtsbezirk Königshorst: Gemeindebezirk »ud Gntsbezirk Herlefeld; Gutsbezirk Kienberg Aus dem Amtsbezirk Staffelde: Gemeindebezirk Börnicke. Aus dem Kreise West-Havelland: Amts- bezirke Berge, Groß-Behnitz, Tremmen. Amtsgericht Oranienburg. Aus dem Kreise Nieder-Barnim: Stadtbezirk Oranienburg; Amts- bezirke Birkenwerder, Mühlenbeck Forst, Neuholland Forst, Oranienburg Forst, Sachsenhanfe», Schönfließ, Wandelitz, Zehlendorf; Amtsbezirk Freienhagen mit Ausschluß des Gemeindcbezirks Neuholland; Amtsbezirk Schönerlinde mit Ausschluß des Gemeindebezirks Schönerlinde. Aus dem Amtsbezirk Liebenwalder Forst: Gemeindebezirk Bernöwe-Wittenberge. Aus dem Kreise Ost- Havelland: Aus dem Amtsbezirk Hennigsdorf: GutSlForst)bezirk Pinnow. Ans deni Amtsbezirk Belten: Gutsbezirk Pinnow. Amtsgericht Rixdorf. Aus dem Kreise Teltow: Amtsbezirk Nixdorf. Aintsgericht Spandau. Kreis Ost-Havelland mir Ausschluß der zu den Amtsgerichten Cremmen, Fehrbellin, Nauen, Oranienburg und Potsdam gelegten Theilc. Amtsgericht Straußberg. Aus dem Kreise Ober-Barnim: Stadtbezirk Straußberg; Amts- bezirke Garzau, Prötzel; Amtsbezirk Hirschfelde mit Ausschluß des Gutsbezirks Werftpfuhl. Aus dem Amtsbezirk Ihlow'/Gemeindebezirk und Gutsbezirk Bellersdorf. Amtsgericht Zossen. Aus dem Kreise Teltow: Stadtbezirk Zossen; Amtsbezirke Cummers- dorfer Forst, Glienicke b. Z., Jachzenbrück, Sperenberg; Amtsbezirk Groß-Schulzendorf mit Aus- schluß des Genieindebezirks und Gutsbezirks Jühnsdorf. Landgcrichtsbezirk Cottbus. Amtsgericht Cal au. Kreis Calau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Lübbenau und Senflenberg gelegten Theile. Amtsgericht Cottbus. Kreis Cottbus mit Ausschluß des zum Amtsgericht Pcitz gelegten Theils. Amtsgericht Dobrilugk. Aus dem Kreise Sudan: Stadtbezirk Dobrilugk; Amtsbezirke Dobrilugk, Fischwasser, Oppelhain, Schönborn; Amtsbezirk Schilda mit Ausschluß des zum Amts- gericht Kirchhain gelegten Theils. ^ Amtsgericht Finsterwalde. Aus dem Kreise Luckau: Stadtbezirke Finsterwalde, Sonnen- walde; Amtsbezirke Göllnitz, Grünhans, Massen, Nehesdorf, Sallgast. Aus dem Amtsbezirk Sonnenwalde: Gemeindebezirke Groß-Bahren, Klein-Bahren, Breitenau, Dabern, Goßmar b. S., Möllendorf, Piessigk, Presehna; Gutsbezirke Clementinenhof, Möllendorf, Presehna, Schloß Sonnenwalde. Amtsgericht Kirchhain. Aus dem Kreise Luckau: Stadtbezirk Kirchhain; Amtsbezirk Kirch- hain; Amtsbezirk Sonnenwalde mit Ausschluß des zum Aintsgericht Finsterwalde gelegte» Theils. Aus dem Amtsbezirk Schilda: Gemeindebezirke Buckowien, Prießen; Gutsbezirk Vorwerk Prießen. Amtsgericht Lieberose. Aus dem Kreise Lübben: Stadtbezirk Lieberose; Amtsbezirke Dobber- buß, Lieberose, Groß-Mukrow. Aus dem Amtsbezirk Straupitz: Gemeindebezirke Butzen, Byhlc- guhre, Neu-Byhleguhre, Bhhlen, Mochow; Gutsbezirke Butzen, Byhlen, Mochow. Amtsgericht Lübben: Kreis Lübben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beeskow und Lieberose gelegten Theile. Amtsgericht Lübbenau. Ans dem Kreise Calau: Stadtbezirke Lübbenau, Vetschau; Amts- bezirke Lübbenau I., Kittlitz, Rago, Tornow, Vetschau; Amtsbezirk Lübbenau II. mit Ausschluß der Gemeindcbezirke Buckotv, Kalkwitz, Mlode und der Gutsbezirke Buckow, Kalkwitz, Mlode. Amtsgericht Luckau. Kreis Luckau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Buchholz, Dobri- lugk, Finsterwalde und Kirchhain gelegten Theile. Amtsgericht Peitz. Aus dem Kreise Cottbus: Stadtbezirk Peitz, Amtsbezirke Drachhausen, Jänschwalde, Ottendorf, Schmorgrow, Tauer, Zinswiesen. Amtsgericht Senftenberg. Aus dem Kreise Calau: Stadtbezirke Drcbkau, Senftenberg; Amtsbezirke Clettwitz, Drebkau, Grünhaus, Koschen, Laubst, Petershayn, Raschen, Saalhausen. Sedlitz, Senftenberg, Zschornegosda. Amtsgericht Spremberg. Kreis Spremberg. Landgerichtsbezirk Frankfurt a. O. Amtsgericht Beeskow. Kreis Beeskow-Storkow mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bnchholz, Cöpenick, Fürstenwalde, Königs-Wusterhausen und Storkow gelegten Theile. Aus dem Kreise Lübben: Stadtbezirk Fricdland; Amtsbezirke Günthersdorf, Leißnitz, Mixdorf. Aus dem Amtsbezirk Wittmannsdorf: Gemeindebezirke Briescht (Lübbencr Kreisantheils), Coffenblatt; Guts- kForstschutzsbezirke Cossenblatt, Sabrodt. Amtsgericht Bnchholz. Aus dem Kreise Beeskow-Storkow: Stadtbezirk Wendisch-Buchholz; Amtsbezirke Kraußnick, Münchehofe; Amtsbezirk Neu-Schadow mit Ausschluß des zu der Königlichen Schwenower Forst gehörigen Theils. Aus dem Kreise Luckau: Aus dem Amtsbezirk Golßen, Gemeindebezirke Briefen, Oderin; Gutsbezirke Briefen, Oderin. Aus dem Kreise Teltow: Amts- bezirke Freidorf, Hammersche Forst. Aus dem Amtsbezirk Groß-Köris: Genieindebezirke Halbe, Löpten, Klein-Köris; Gutsbezirk Löpten, 187N. (Verordn, v. 5. Juli.) 111 Amtsgericht Dressen. Aus dem Kreise West-Sternberg; Stadtbezirk Dressen; Amtsbezirke Radach, Schmagorei, Seeseld, Tjchernow. Amtsgericht Frankfurt a. O. Stadtkreis Frankfurt a. O. Aus dem Kreise Lebus: Stadt- bezirke Lebus, Müllrose; Amtsbezirke Biegen, Booßen, Cliestow, Hohen-Jehsar, Lebus, Lossow, Markendorf, Müllrose, Petersdorf, Petershagen, Podelzig, Reitwein, Tzschetzschnow, Weißenspring'. Aus dem Amtsbezirk Madlitz: Gemeindebezirke Alt-Madlitz, stieu-Madlitz, Wilmersdorf; Gutsbezirke Alt-Madlitz, Wilmersdorf. Aus dem Kreise West-Sternberg: Amtsbezirke Aurith, Bischofsee, Kunersdorf, Reipzig. Amtsgericht Fürstenwalde. Aus dem Kreise Lebus: Stadtbezirk Fllrstenwalde; Amtsbezirke Hangelsberg, Molkenberg, Ncuendorf i. S., Trebus; Amtsbezirk Madlitz mit Ausschluß der Ge- meindebezirke Alt-Madlitz, Neu-Madlitz, Wilmersdorf und der Gutsbezirke Alt-Madlitz, Wilmers- dorf. Aus dem Kreise Beeskow-Storkow: Amtsbezirke Fürsteuwalder Stadtforst, Rauen. Amtsgericht Müncheberg. Aus dem Kreise Lebus: Stadtbezirke Buckow, Müncheberg; Amts- bezirke Behleudorf, Buckow, Eggersdorf, Haasenfelde. Amtsgericht Reppen. Kreis West-Sternberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Cüstrin, Drossen, Frauksurt a. O. und'Fürstenberg gelegten Theile. Amtsgericht Seelow. Kreis Lebus mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Cüstrin, Frank- furt a. O., Fürstenwalde und Müncheberg gelegten Theile. Amtsgericht Sonnenburg. Aus dem Kreise Ost-Sternberg: Stadtbezirk Sonnenburg, Amts- bezirke Kriescht, Alt-Limmritz, Königliches Forstrevier Limmritz, Louisa, Rentamt Sonnenburg, Woxfelde. Amtsgericht Storkow. Aus dem Kreise Beeskow-Storkow: Stadtbezirk Storkow; Amts- bezirke Friedersdorf, Friedersdörfer Forst, Görsvorf, Markgrafpieske, Reichenwalde, Selchow,'Spreen- hagen, Storkow. Aus dem Amtsbezirk Neu-Zittau: Gutsbezirk Vorwerk Steiufurt. Amtsgericht Zielenzig. Ki'eis Ost-Sternberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Sonnen- burg gelegten Theils. Landgcrichtsbczirk Guben. Amtsgericht Crossen. Kreis Crossen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Schwiebus, Sommerfeld und Züllichau gelegten Theile. Amtsgericht Forst. Aus dem Kreise Soran: Stadtbezirk Forst; Amtsbezirke Berge, Bohrau, Enlo, Forst Doniaiue, Groß-Kölzig, Preschen, Simniersdorf, Weissagt. Aus dem Amtsbezirke Pforten die zum Stadtbezirk Forst und die zu den Gutsbezirken Berge und Forst Domaine ge- hörigen Theile. Amtsgericht Fürstenberg a. O. Aus dem Kreise Guben: Stadtbezirk Fürstenberg; Amts- bezirke Diehlo, Offendorf, Siehdichum, Ziltendorf. Aus dem Kreise West-Sternberg: Amtsbezirke Balkow, Rampitz, Ziebingen. Amtsgericht Guben. Kreis Guben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Fürstenberg a. O., Psörten und Sommerfeld gelegten Theile. Amtsgericht Pforten. Aus dem Kreise Guben: Amtsbezirke Beitzsch, Oegeln. Aus dem Amtsbezirk Liebesttz: Gemeindebezirke Liebesitz, Wirchenblatt; Gutsbezirke Liebesitz, Wirchenblatt. Aus dem Amtsbezirk Ossig: Gemeindebczirk und Gutsbezirk Merke. Ans dem Amtsbezirk Strega: Gemeindebezirke Birkenberge, Neudörfel, Pohsen, Strega; Gutsbezirke Birkenberge, Pohsen, Strega. Ans dem Kreise Sorau: Stadtbezirk Pforten; Amtsbezirk Datten; Amtsbezirk Psörten mit Aus- schluß der zu den Amtsgerichten Forst und Triebe! gelegten Theile. Aus dem Amtsbezirk Dölzig: Gemeindebezirk Thuruo. Aus dem Amtsbezirk Niewerle: Gemeindebezirke Drchne, Jüritz, Niewerle, Schniebinchen; Gutsbezirke Drehne, Jüritz, Niewerle, Schniebinchen. Amtsgericht Schwiebus. .Aus dem Kreise Crossen: Amtsbezirk Topper. Ans dein Kreise Züllichau: Stadtbezirke Liebenan, Schwiebus; Amtsbezirke Mutschen, Neuhöfchen, Oggerschütz, Rinnersdorf, See-Läsgen, Starpel, Stentsch, Wilkau. Aus dem Amtsbezirk Kutschlau: Gemeindc- bezirke Jehser, Merzdorf; Gutsbezirke Burglehn-Schwiebus, Jehser, Merzdorf. Ans dem Amts- bezirk Schönfeld: Gemeindebezirk Ulbersdorf. Amtsgericht Sommerfeld. Aus dem Kreise Crossen: Stadtbezirk Sommerfeld; Amtsbezirk Göhren. Aus dem Kreise Guben: Amtsbezirk Ossig mit Ausschluß des Geineiudebezirkö und Guts- bezirks Merke. Aus dem Kreise Sorau: Stadtbezirk Gassen; Amtsbezirk Tauchel. Aus dem Amts- bezirk Dölzig: Gemeindebezirke Dölzig, Kulm; Gutsbezirke Dölzig, Kulm. Aus dem Amtsbezirk Gable»;: Gemeindebezirke Bandach N.-L., Baudach N.-M., Alt-Gassen; Gutsbezirke Baudach N.-L., Alt-Gassen. _ Amtsgericht Sorau. Kreis Sorau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Forst, Psörten, «ommerseld und Triebe! gelegten Theile. Amtsgericht Triebet. Aus dem Kreise Sorau: Stadtbezirk Triebet; Amtsbezirke Haasel, Terischko, Kemnitz, Groß-Särchen Forstrevier, Groß-Teuplitz, Triebe! Domaine, Tzschecheln. Aus dem Amtsbezirk Niewerke: Gemeindebezirke Grabow, Niemaschkleba, Tzscheeren; Gutsbezirke Gra- bow, Niemaschkleba, Tzscheeren. Aus dem Amtsbezirk Psörten die zu den Gemeindebezirken Po- kuschel, Groß- und Klein-Teupitz und Ober-Helmsdorf gehörigen Theile. Amtsgericht Züllichau. Kreis Züllichau mir Ausschluß des zum Amtsgericht Schwiebus ge- legten Theils. Aus dem Kreise Crossen: Amtsbezirk Pominerzig. 112 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Landgcrichtsbezirk Landsberg a. W. Amtsgericht Arnswalde. Kreis Arnswalde mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neu- wedell, Reetz und Woldenburg gelegten Theile. Amtsgericht Bärwalde. Ans dem Kreise Königsberg N.-M.: Stadtbezirk Bärwalde, Amts- bezirke Blessin, Güstebiese, Sellin, Stölpchen Forst, Voigtsdorf Clossow, Zellin. Amtsgericht Berlinchen. Aus dein Lbreise Soldin: Stadtbezirke Berlinchen, Bernstein; Amtsbezirke Amt Bernstein, Domaine Carzig, Oberförsterei Carzig, Dieckow, Groß-Ehrenberg, Gerzlow, Hasselbnsch, Oberförsterei Lichtesleck, Oberförsterci Neuhaus, Niepölzig, Richnow, Siede. Aus dem Amtsbezirk Brügge-Schöneberg: Die zum Gutsbezirk Lichtesleck gehörige Kolonie Landwehr. Amtsgericht Cüstrin. Ans dem Kreise Königsberg N.-M.: Stadtbezirke Cüstrin, Fnrsten- felde; Amtsbezirke Bleyen, Alt-Drewitz, Kietz, Neumühl, Quartschen-Kutzdorf, Wilkersdorf, Zorn- dorf. Ans dem Kreise Landsberg a. W.: Amtsbezirke Groß-Cammin, Tanisel; Amtsbezirk Radorf mit Ausschluß der Gutsbezirke Radorf, Vietzer-Schmelze. Aus dem Kreise Lebus: Amtsbezirke Gorgast, Tucheband. Aus dein Amtsbezirk Golzow: Gemeindebezirk Genschmar; Gntsbezirke Vor- werke Henriettenhof, Wilhelminenhof. Ans deni Kreise West-Sternberg: Stadtbezirk Göritz. Aus dem Amtsbezirk Frauendorf: Gutsbezirk Domaine und GntSvorwerk Göritz. Amtsgericht Driesen. Aus dem Kreise Friedeberg N.-M.: Stadtbezirk Driesen; Amtsbezirke Ren-Anspach, Guscht, Guschterholländer, Oberförsterei Lnbiathfließ, Modderwiese, Trebitsch, Vor- damm; Amtsbezirk Gottschiinm mit Ausschluß des zum Gemeindebezirk Gottschimmerbruch gehörigen Gorschinnenwerders. Aus dem Amtsbezirk Alt-Beelitz: Gemeindebezirke Alt-Beelitz, Neu-Beelitz, Dragebruch. Aus dem Amtsbezirk Oberförsterei Driesen: Gemeindebezirk Brand; Gntsbezirk (Oberförsterei) Driesen. Aus dem Amtsbezirk Gottschimmerbruch: Gemeindebezirk BrenkenhofSbruch. Aus dem Amtsbezirk Oberförsterei Steinspring: Aus dem Forstgntsbezirk Königliche Steinspringer Forst: Die Kolonie Weißefeim. Aus dem Amtsbezirk Vorbruch: Gemeindebezirke Bergdorf, Vorbruch. Amtsgericht Friedeberg N.-M. Kreis Friedeberg N.-M. mit Ausschluß der zn den Amts- gerichten Driesen und Woldenberg gelegten Theile. Amtsgericht Königsberg N.-M. Kreis Königsberg N.-M. mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Bewalde, Cüstrin, Freienwalde, Neudamm, Wriezen und Zehden gelegten Theile. Amtsgericht Landsberg a. W. Kreis Landsberg a. W. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Cüstrin und Soldin gelegten Theile. Amtsgericht Lippehne. Aus dem Kreise Soldin: Stadtbezirk Lippehne; Amtsbezirke Adams- dorf, Craazen, Deetz, Hohenziethen, Mellentin. Amtsgericht Neudamm. Aus dem Kreise Königsberg N.-M.: Stadtbezirk Neudamni; Amts- bezirke Bärfelde, Damm, Darrmietzel, Wittstock-Nabern, Zicher Forst, Zicher-Batzlow. Amtsgericht Nenwedell. Aus dem Kreise Arnswalde: Stadtbezirk Neuwedell; Amtsbezirke Berkenbrügge, Fürstenau, Mienken, Neuwedell, Regenthiner Forstredier, Spechtsdgrf, Steinbusch. Amtsgericht Reetz. Aus dem Kreise Arnswalde: Stadtbezirk Reetz; Amtsbezirk Reetz, Reetz- heide, Zühlsdorf. Aus dem Amtsbezirk Pammin: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Pammin. Amtsgericht Sold in. Kreis Soldin mit Ausschluß der zn den Amtsgerichten Berlinchen und Lippehne gelegten Theile. Aus dem Kreise Landsberg a. W.: Amtsbezirk Berneuchen. Amtsgericht Woldenberg. Aus dem Kreise Arnswalde: Amtsbezirke Bernsee, Hochzeit, Marienwalds, Marienwalder Forstrevier, Regenthin, Schwachenwalder Forstrevier. Aus dein Amts- bezirk Schwachenwalde: Gemeindebezirk Schwachenwalde; Gutsbezirk Augustwalde. Aus dem Kreise Friedeberg N.-M.: Stadtbezirk Woldenberg; Amtsbezirke Hermödorf, ^Lauchstädt, Mehrenthin, Schlanow, Wugarten. Aus dem Amtsbezirk Alt-Beelitz: Gemeinvebezirk ßriedrichsdorf. Aus dem Amtsbezirk Oberförsterei Driesen: Gemeindebezirke Schüttenburg, Lttcks Theerofen. Aus dem Amts- bezirk Oberförstern Steinspring: Aus dem Gutsbezirk Königliche Steinspringer Forst: die Kolonie Hubachs Theerofen. _ ^ Amtsgericht Zehden. Aus dem Kreise Königsberg N.-M.: Stadtbezirk Zehden; Amtsbezirke Earlstein, Mt-Cüstrincheu, Grüneberg-Selchow, Hohen-Lübbichow, Alt-Lietzegöricke, Niederwutzow, Alt-Rüdnitz, Wrechow, Zäckerick. Landgcrichtsbezirk Potsdam. Amtsgericht Baruth. Aus dem Kreise Jüterbogk-Luckenwalde: Stadtbezirk Baruth; Amts- bezirke Paplitz, Radeland. Aus dem Amtsbezirk Gebersdorf: Gntsbezirk Damsdorf. Aus dem Aintsbezirk Heinsdorf: Gemeindebezirk und Gntsbezirk Petkus. Amtsgericht Beelitz. Ans dem Kreise Zauch-Belzig: Stadtbezirk Beelitz; Amtsbezirke Neuen- dorf b. Br., Stücken, Wittbrietzen. Aus dem Amtsbezirk Buchholz b. Tr.: Gemeinvebezirk Buch- holz h. Tr., Deutschbork, Lühsdors. Aus dem Amtsbezirk Saarmund: Gemeindebezirk Wildenbrnch. Amtsgericht Belzig. Kreis Zauch-Belzig mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beelitz, Brandenburg, Potsdam, Treuenbrietzen und Werder gelegten Theile. Amtsgericht Brandenburg. Kreis West-Havelland mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Nauen und Rathenow gelegten Theile. Aus dem Kreise Zauch-Belzig: Amtsbezirke Cammer, Deetz, Götz, Golzow, Großkreutz, Jeserig, Lehnin, Lehniner Forst, Netzen, Rädel, Reckahn, Schinergow, Schinerzke, Wilhelmsdorf. ^ 1878. (Verordn, v. 5. Juli.) 113 Amtsgericht Dahme. Aus dem Kreise Jüterbogk - Luckenwalde: Stadtbezirk Dahme; Amts- bezirke Jlmersdorf, Rosenthal; Amtsbezirk Gebersdorf mit Ausschluß des Gutsbezirks Damsdorf. Amtsgericht Jüterbogk. Kreis Jüterbogk-Luckeuwalde mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Baruth, Dahme. Luckenwalde und Treueubrietzeu gelegten Theile. Amtsgericht Luckenwalde. Aus dem Kreise Jüterbogk-Luckeuwalde: Stadtbezirk Luckenwalde; Amtsbezirke Blankensee. Dobbrikow, Wollersdorf. Aus dem Amtsbezirk Felgentreu: Gemeindebezirke Kemnitz, Zülichendorf. Aus dem Amtsbezirk Stülpe: Gemeiudebezirke Dümde, Jänickeudorf. Aus dem Amtsbezirk Zinna: Gemeindebezirk Kolzenburg; Gutsbezirke Elsthal. Liudenberg. Aus dem Kreise Teltow: Aus dem Amtsbezirk Amtsfreiheit-Trebbin: Gemeindebezirk Schöneweidc. Amtsgericht Potsdam. Stadtkreis Potsdam. Ans dem Kreise Ost-Havelland: Stadtbezirk Ketzin; Amtsbezirke Bornim, Borustedt. Fahrland, Sanssouci, Uetz; Amtsbezirk Kartzow mit Aus- schluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Kartzow. Aus dem Kreise Teltow: Amtsbezirke Dre- witz. Neuendorf b. P., Nowawes, Potsdamer Königliche Forst, Siethen; Amtsbezirk Stahnsdorf mit Ausschluß des Genieindebezirks und Gutsbezirks Ruhlsdorf. Aus deni Kreise Zauch - Belzig: Amtsbezirke Alt-Töplitz, Caput, Cunersdorf, Potsdamer Forst; Amtsbezirk Saarmund mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Wildenbruch. Amtsgericht Rathenow. Aus dem Kreise West-Havelland: Stadtbezirke Rathenow, Friesack, Rhinow; Amtsbezirke Burg-Friesack, Buschow, Grünau, Haage, Hohennauen, Klessen, Liepe, Nenn- hausen, Pessin, Selbelang, Senzke, Stechow, Stölln. Amtsbezirk Garlitz mit Ausschluß des Guts- bezirks Seelensdorf; Amtsbezirk Premnitz mit Ausschluß der Gutsbezirke Brvsickenslake (Gutsparzelle und Ziegelei) und Gapel (Borwerk und Koloniel. Amtsgericht Treueubrietzeu. Aus dem Kreise Jüterbogk-Luckeuwalde: Aus dem Amtsbezirk Felgentreu: Gemeindebezirke Bardenitz, Pechüle; aus dem Amtsbezirk Malterhausen: Gemeiude- bezirk Clausdors. Aus dem Kreise Zauch-Belzig: Stadtbezirk Treueubrietzeu; Amtsbezirk Rietz; Amtsbezirk Buchholz b. Tr. mit Ausschluß des zum Amtsgericht Beelitz gewiesenen Theils. Aintsgericht Werder. Aus dem Kreise Zauch-Belzig: Stadtbezirk Werder; Amtsbezirke Glindow, Petzow, Phöben, Plessow. Landgcrichtsbezirk Prenzlan. Amtsgericht Angermünde. Kreis Angermünde mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Eberswalde, Oderberg und Schwedt gelegten Theile. Amtsgericht Brüssow. Aus dem Kreise Preuzlau: Stadtbezirk Brüssow; Amtsbezirke Battin, Brüssow, Caselow, Klockow, Menkin, Polzow, Rostow, Züsedoin; Amtsbezirk Schönfeld mit Aus- schluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Tornow; aus dem Amtsbezirk Schmollen: Gemeinde- bezirk Wallmow; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Schwanebcrg. Amtsgericht Eberswalde. Aus dem Kreise Angermünde: Stadtbezirk Joachimsthal; Amts- bezirke Amt-Joachimsthal, Golze; Amtsbezirk Amt-Grimnitz mit Ausschluß der Gutsbczirke Glambeck (Forstbezirk) und Schmelze mit Melli». Aus dem Kreise Ober-Barnim: Stadtbezirke Biesenthal, Eberswalde; Amtsbezirke Forstrevier Biesenthal, Grüuthal, Hegermühle, Hohenfiuow, Ladeburg, Lichterfelde, Tranipe, Wolfswinkel; Amtsbezirk Beiersdorf mit Ausschluß des zum Amtsgericht Alt- Landsberg gelegten Theils; aus dem Amtsbezirke Hirschfelde: Gutsbezirk Werftpfuhl. Amtsgericht Freien Walde. Aus dem Kreise Königsberg N.-M.: Amtsbezirke Glietzeu-Hohen- wutzen, Neuenhagen-Bralitz, Neu-Rüduitz, Neu-Tornow; Amtsbezirk Reetz mit Ausschluß des Ge- meindebezirks und Gutsbezirks Alt-Reetz. Aus dem Kreise Ober-Barnim: Stadtbezirk und Gesund- brunnen Freieuwalde; Amtsbezirke Alt-Ranft, Brunow, Cöthen, Forstrevier Sonnenburg-Torgelow, Wölsickendorf. Amtsgericht Lychen. Aus dem Kreise Templin: Stadtbezirk Lychen; Amtsbezirke Himniel- Psort-Ost, Himmelpfort-West, Lychen; Amtsbezirk Boytzenburg mit Ausschluß der Gemeindebezirke Boytzenburg, Berkholz, Claushageu, Naugarteu, Wichmannsdorf und der Gutsbezirke Boytzenburg, Crewitz, Lichtenhain, Lindeusee; aus dein Amtsbezirke Annenwalde: Geineindebezirk Densow; Ge- meindebezirk und Gutsbezirk Annenwalde. Amtsgericht Oderberg. Aus dem Kreise Angermünde: Stadtbezirk Oderberg; Amtsbezirke Aint Chvriu, Liepe, Neuendorf. Amtsgericht Preuzlau. Kreis Preuzlau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Brüssow und Strasburg U./M. gelegten Theile. Aus dem Kreise Templin: Amtsbezirk Potzlow mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Pinnow. Amtsgericht Strasburg U./M. Aus dem Kreise Preuzlau; Stadtbezirk Strasburg U./M.; Amtsbezirke Amalienhof, Brietzig, Klein -Luckow, Lauenhageu, Lübbenow, Neuensund, Wilsikow, Wolfshagen. Amtsgericht Schwedt. Aus dem Kreise Angermünde: Stadtbezirke Schwedt, Vierraden; Amtsbezirke Heinersdorf, Herrschaft Schwedt; Amtsbezirk Landin mit Ausschluß der Gemeind c- bezirke Felchow, Mürow, Pinnow, sowie der Gutöbezirke Fclchow, Mürow, Pinnow. Aus dem Amtsbezirk Pastow: Genieindebezirk und Gutsbezirk Stendel. Aus dein Amtsbezirk Stolpe-Crüssoip: Gemeindebezirk Stützkow. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 8 1879. (Berordn. v. 5. Juli.) 1 14 Amtsgericht Templin. Kreis Teniplin mit Ausschluß der zu deu Amtsgerichten Lychen, Prenzlau und Zehdcnick gelegten Theile. Amtsgericht Wriezen. Kreis Ober-Barnim mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Alt- Landsberg. Eberswalde, Freienwalde und Straußberg gelegten Theile. Aus dem Kreise Königs- berg N.-M.: Amtsbezirke Carlshof-Carlsbiese, Wustrow. Aus dem Amtsbezirk Reetz: Gemeiude- bezirk und Gutsbezirk Alt-Reetz. Amtsgericht Zehdcnick. Aus dem Kreise Templin: Stadtbezirk Zehdeuick; Amtsbezirke Ba- dingen, Forsthaus Zehdeuick, Liebenberg, Reiersdorf, Ribbeck, Zehdcnick; Amtsbezirk Storkow mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Hindeuburg-Reinfeld. Landgcrichtsbczirk Neu-Ruppin. Amtsgericht Cremmeu. Aus dem Kreise Ost-Havelland: Stadtbezirk Cremmen; Amtsbezirke Bärenklau, Beetz, Groß - Ziethen, Neuholland Forst; Amtsbezirk Staffelde mit Ausschluß des Ge- meindebezirks Börnicke. Amtsgericht Fehrbelliu. Aus dem Kreise Ost-Havelland: Stadtbezirk Fchrbellin; Amts- " bezirke Brunne, Fehrbelliu, Linum; Anitsbezirk Köuigshorst mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Hertefeld und des Gulsbezirks Kienberg. Amtsgericht Gransee. Aus dem Kreise Ruppin: Stadtbezirk Gransee; Amtsbezirke Alt- Lüdersdorf, Buberow, Häsen, Zernickow; Amtsbezirk Löweuberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Liudow gelegten Theils; Amtsbezirk Rauscheudorf mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Rönuebeck. Amtsgericht Havelberg. Aus dem Kreise West-Priegnitz: Stadtbezirk Havelberg; Amts- bezirke Damerow, Groß-Leppin, Havelberger Forst, Nitzow, Plattenburg, Quitzöbel. Aus dem Amts- bezirk Rühstedt: Gemeindebezirke Abbendorf, Haverland, Legde. Aus dem Kreise Ost-Prignitz: Amts- bezirk Breddin. Aus deni Amtsbezirk Lohin: Gemeindebczirk Sophieudors. Amtsgericht Kyritz. 5dreis Ost-Priegnitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Havelbcrg, Meyenburg, Pritzwalk, Rheinsberg und Wittstock gelegten Theile. Amtsgericht Lenzen. Aus dem Kreise West-Priegnitz: Stadtbezirk Lenzen; Amtsbezirke Birk- holz, Bochiu, Eldenburg, Gadow, Lenzerwische; Amtsbezirk Boberow mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks und Gutsbezirks Mankmuß; Amtsbezirk Lanz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wittenberge gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Pinnow: Gemeindebezirk Milow; Gutsbezirk Zapel. Amtsgericht Liudow. Aus dem Kreise Ruppin: Stadtbezirk Liudow; Amtsbezirke Meseberg, Rüthnick; Amtsbezirk Köpernitz, mit Ausschluß des zum Amtsgericht Rheinsberg gelegten Theiles. Aus dem Amtsbezirk Gnewickow: Gemeindebezirk Wulkow; Gutsbezirk Wulkow-Gühlen. Aus dem Amtsbezirk Löwenberg: Gemeindebezirk Teschendorf; Gutsbezirke Hoppenrade, Neuhof, Neuendors- Schleueu. Aus deni Amtsbezirk Rauschendorf: Gemeindebezirk Rönuebeck. Amtsgericht Meyenburg. Ans dem Kreise Ost-Priegnitz: Stadtbezirk Meyenburg; Amts- bezirke Gut Meyenburg, Freienstein, Marienfließ, Rettelbeck; Amtsbezirk Frehne mit Ausschluß der Gemeindebezirke Mertensdorf, Schmarsow; Amtsbezirk Rapshagen mit Ausschluß des Gemeiude- bezirks und Gutsbezirks Rapshagen. Amtsgericht Perleberg. Kreis West-Priegnitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Havel- bcrg, Lenzen, Pritzwalk und Wittenberge gelegten Theile. Amtsgericht Pritzwalk. Aus dem Kreise Ost-Priegnitz: Stadtbezirk Pritzwalk; Amtsbezirke Eggersdorf, Falkenhageu, Hoppenrade, Krams, Laaske, Luggendorf, Meseudorf, Streckenthin. Aus dem Amtsbezirk Dannenwalde: Gemeindebezirke Breiteufeld, Schönebeck. Aus dem Amtsbezirk Frehne: Gemeindebezirke Mertensdorf, Schmarsow. Aus dem Amtsbezirk Heiligengrabe: Gemeinde- bezirke Bölzke, Laukeuow; Gutsbezirk Bölzke. Aus dem Amtsbezirk Rapshagen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Rapshagen. Aus dem Kreise West-Priegnitz: Stadtbezirk Putlitz; Amtsbezirk Sagast. Aus dem Amtsbezirk Gühlitz: Gemeindebezirk Lockstedt.^ Amtsgericht Rheinsberg. Aus dem Kreise Ost-Priegnitz: Flecken Zechlin; Amtsbezirk Ober- sörsterei Zechlin. Aus dem Kreise Ruppin: Stadtbezirk Rheinsberg; Amtsbezirke Groß - Zerlang, Linow, Men;, Rheinsberg. Aus dem Amtsbezirk Neu-Glienicke: Gemeindebezirk Baßdorf. Aus dem Amtsbezirke Köpernitz: Gemeiudebezirke Dolgow, Zechow; Gntsbezirke Köpernitz, Schulzenhof, Rheinshagen, Wassermühle. Amtsgericht Neu-Ruppin. Kreis Ruppin mit Ausschluß der zu deu Amtsgerichten Grausee, Lindow, Rheinsberg und Wusterhausen a. D. gelegten Theile. Amtsgericht Wittenberge. Aus dem Kreise West-Priegnitz: Stadtbezirke Wilsnack, Witten- berge; Amtsbezirke Cumlosen, Weisen, Wilsnack; Amtsbezirk Rühstedt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Havelberg gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Dergenthin: Gemeindebezirk Bent- wisch. Aus dem Amtsbezirk Lanz: Gemeindebezirke Jagel, Llltkenwisch; Gutsbezirk Jagel. Amtsgericht Wittstock. Aus dem Kreise Ost-Priegnitz: Stadtbezirk Wittstock; Amtsbezirke Dransee, Eichenfelde, Goldbeck, Grabow b. W., Landarmenhaus Wittstock, Liebenthal, Maulbeer- walde, Neuendorf-Ost, Neueudorf-West, Rosenwinkel, Zaatzke; Amtsbezirk Frctzdorf mit Ausschluß der Gemeiudebezirke Lellichow, Teetz und des Gutsbezirks Ganz; Amtsbezirk Heiligengrabe mit Aus- schluß des zum Amtsgericht Pritzwalk gelegten Theils. 1879, (Verordn, v. 5. Juli.) 115 Amtsgericht Wusterhausen a. D. Aus dem Kreise Ruppiu: Stadtbezirke Neustadt a. D. Wusterhausen a. D.; Amtsbezirke Dessow, Dreetz, Friedrich-Wilhelms-Gestüt, Ganzer, Garz, Kain- pehl, Klausiushof, Nackel, Planitz, Wildberg. Obcrlandesgcrichtsbezirk Stettin. Landgcrichtsbezirk Cösliu. Amtsgericht Bärwalde. Aus dem Kreise Neustettin: Stadtbezirk Bärwalde; Amtsbezirke Cölpiu, Groß-Crössin, Lucknitz, Naseband, Osterfelde, Priebkow, Zülkenhageu. Aus dem Amtsbezirk Griiuewald: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Zuch. Amtsgericht Belgard. Kreis Belgard^ mit Ausschluß des zum Amtsgericht Pvlziu gelegten Theiles. Amtsgericht Bublitz. Kreis Bublitz. Amtsgericht Cörlin. Aus dem Kreise Colberg - Cörlin: Stadtbezirk Cörlin; Amtsbezirke Coseeger, Kerstin, Lübchow, Pctershageu, Rogzow, Roman. Aus dem Amtsbezirk Drosedow: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Damitz; Gutsbezirk Lestin. Aus dem Amtsbezirk Alt-Marriu: Gemeindebezirk Dassow. Aus dem Amtsbezirk Wartekow: Gemeindebezirk Ramelow; Gutsbczirke Ramelow Obergut, Ramelow Niedergut. Amtsgericht Cösliu. Kreis Cösliu. Amtsgericht Colberg. Kreis Colberg-Cörliu mit Ausschluß des zum Amtsgericht Cörlin ge- legten Theils. Amtsgericht Neustettin. Kreis Neustettin mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bär- walde, Ratzebuhr und Tempelburg gelegten Theile. Amtsgericht Polzin. Aus dem Kreise Belgard: Stadtbezirk Polzin; Amtsbezirke Altschlage, Aruhausen, Buslar, Collatz, Damen, Schloß Polzin, Groß-Popplow, Redel, Reinfeld, Wusterbarth; Amtsbezirk Woldisch Tychow mit Ausschluß der Gutsbezirke Balleuberg, Bergen, Woldisch Tychow. Amtsgericht Ratzebuhr. Aus dem Kreise Neustettin: Stadtbezirk Ratzebuhr; Amtsbezirke Bahrenbusch, Flederborn, Hasenfier, Kuaacksee, Lettin, Lllmzow, Wallachsee. Amtsgericht Schivelbein. Kreis Schwelbeiu. Amtsgericht Tempelburg. Aus dem Kreise Neustettin: Stadtbezirk Tempelburg; Amts- bezirke Altenwalde, Draheim, Heinrichsdorf, Klaushagen, Klöpperfier, Licpeufier, Lubow, Pielburg, Rackow, Neu-Wuhrow, Zicker. Amtsgericht Zauow. Aus dem Kreise Schlawe: Stadtbezirk Zanow; Amtsbezirke Eventhiu, Karnkewitz, Panknin, Ratteick, Zowen. Landgcrichtsbezirk Greifswald. Amtsgericht Anklam. Kreis Anklam. Amtsgericht Barth. Aus dem Kreise Franzburg: Stadtbezirke Barth, Damgarteu; Amts- bezirke Bodstedt, Darß, Daskow, Divitz, Kenz, Lüdershagen, Pantlitz, Prcrow, Pütuitz, Saal, Zingst; Amtsbezirk Sundische Wiese mit Ausschluß des Gutsbezirks Pramort. Amtsgericht Bergen. Kreis Rügen. Amtsgericht Dem min. Kreis Deiumin mit Ausschluß des zum Amtsgericht Treptow a. T. gelegten Theils. Amtsgericht Franzburg. Kreis Frauzbnrg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Barth und Stralsund gelegten Theile. Amtsgericht Greifswald. Kreis Greifswald mit Ausschluß der zum Amtsgericht Wolgast gelegten Theile. Aus dem Kreise Grimmen: Amtsbezirk Gristow. Aus dem Amtsbezirk Brands- Hagen :^Gut«bezirke Dömitzow, Falkeuhagen, Hankenhagen, Ober- und Rieder-Hinrichshagen, Nein- berg, Stahlbrode, sowie die zum Amtsbezirke gehörigen Meeresgewässer. Aus dem Amtsbezirk Reiukenhagen: Gemeiudebezirk Neu-Miltzow; Gütsbezirke Klein-Miltzow, WilmShagen; Gemeinde- bezirk und Gntsbezirk Mannhagen. Amtsgericht Grimmen. Kreis Grimmen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Greifs- wald, Loitz und Stralsund gelegten Theile. ^ Amtsgericht Loitz. 'Aus dem Kreise Grimmen: Stadtbezirk Loitz; Amtsbezirke Beestland, Demmin, Görmiu. Aus dem Amtsbezirke Glewitz: Gemeiudebezirke Nossendorf, Seedorf, Wotenick; Gutsbezirke Glewitz, Jahnkow, Langenfelde, Medrow, Nossendorf, Randow, Toitz, Volksdorf, Wolde- forst, Woldhof, Wotenick. Aus dem Amtsbezirk Rakow: Gemeindebezirke Vorbein, Wüsten bilow; Gutsbezirke Drosedow, Düvier, Kronwald; Forstgutsbezirk Nielitz, Poggendorf Domaine, Poggen- b°rf Forstgutsbezirk, Rustow, Schwinge, Zarnekla, Gemeindebezirk und Gutsbezirk Gülzow. Aus ">n Amtsbezirk Sassen: Gemeindebezirke Groß- und Kleiu-Bisdorf, Sassen, Groß- und Kleiu- Zarnewanz; Gutsbezirke Lüssow, Pustow, Damerow, Schmietkow, Treuen, Wüstenei, Groß- und Klein-Zetelvitz; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Candeliu. . Amtsgericht Stralsund. Stadtkreis Stralsund. Aus dem Kreise Frauzbnrg: Amtsbezirke Hohendorf, Niepars, Prohn, Plltte, Voigdehagen. Aus dem Amtsbezirk Sundische Wiese: Guts- bezirk Pramon. Aus dem Kreise Grimmen: Amtsbezirk Brandshagen nüt Ausschluß des zum 8* 116 1870. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Greifswald gelegten Thcils; Amtsbezirk Reinkenhagen mit Ausschluß des zum Amts- gericht Greifswald gelegten Theils. Amtsgericht Treptow a. Toll. Aus dem Kreise Demmin: Stadtbezirk Treptow a. Toll.; Amtsbezirke Clatzow, Gültz, Sieden-Bollenthin, Tectzleben. Amtsgericht Wolgast. Aus dem Kreise Greifswald: Stadtbezirke Lassan, Wolgast; Amts- bezirke Bauer, Boltenhagen, Groß-Büuzow-Rubkow, Cröslin, Hohendorf, Jägerhof, Pinnow-Lassan, Ziethen; Wafferamtsbezirke Lassan, Wolgast. Aus dem Amtsbezirk Carlsburg: Gutsbezirke Carls- burg, Steinfurth. Ans dem Amtsbezirk Wrangelsbnrg: Gemeindebezirke Lühmannsdorf, Zarnekow, Gutsbezirke Giesekenhagen, Mökow, Wrangelsbnrg mit Briissow. Aus dem Amtsbezirk Wuster- hnsen: Gemeindebezirke Couerow, Klein-Ernsthof, Latzow, Lubmin, Pritzwald, Bierow, Wusterhusen; Gutsbezirke Brünzow, Freesendorf, Gustebin, Kreplin, Ronnendorf, Spaiidowerhageu, Stevelin, Stilow, Warst». Aus dem Kreise Uscvom-Wollin: Amtsbezirke Crnmmin, Neuendorf, Peenemünde. Aus dem Amtsbezirk Haff: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Lnndgcrichtsbczirk Stargard. Amtsgericht Cal lies. Aus dem Kreise Dramburg: Stadtbezirk Callies; Amtsbezirke Balster, Griff, Gutsdorf, Painmin, Alt-Stüdnitz, Wildfyrth Forst, Zuchow. Amtsgericht Dramburg. Kreis Dramburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Callies und Falkeuburg gelegten Theile. Amtsgericht Falkenburg. Aus dem Kreise Dramburg: Stadtbezirk Falkeuburg; Amtsbezirke Eichenberge, Falkeuburg, Jägershorst, Linichen, Plagow, Sabiu, Lirchow, Alt-Wuhrow. Amtsgericht Golluow. Aus dem Kreise Naugard: Stadtbezirk Golluow; Amtsbezirke August- walde, Barfußdorf, Carlshof, Groß-Christinenberg, Fürstenflagge, Hackenwälde, Lübziu, Pütt, Speck; Amtsbezirk Friedrichswalde mit Ausschluß der Gemeindebezirke Friedrichswalde, Hinzendorf; Amts- bezirk Großcnhagen mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Großcnhagen. Aus dem Amtsbezirk Criewitz: Gemeiudebezirk Glewitz. Aus dem Amtsbezirk Priemhauscu: Gemeindebezirke Diedrichsdorf, Stevcnhageu. Amtsgericht Greifenberg i. Pr. Kreis Greifenberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Treptow a. R. gelegten Theils. Aus dem Kreise Regeuwalde: Stadtbezirk Plathe; Amtsbezirke Plathe A., Wisbu; Amtsbezirk Witzmitz mit Ausschluß des Gemeiudebezirks und Gutsbezirks Geiglitz. Aus dem Amtsbezirk Plathe B.: Gemeindebezirk Kntzer; Gutsbezirke Bandekow, Plathe. Amtsgericht Jacobshageu. Aus dem Kreise Saatzig: Stadtbezirke Freienwalde, Jacobs- Hagen; Amtsbezirke Ball, Falkenwalde, Ravenstein, Saatzig, Steinhöfel, Behlingsdorf; Amtsbezirk Temnick mit Ausschluß des zum Amtsgericht Nörenberg gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Kannenberg: Gemeindebezirke Kannenberg, Karkow; Gutsbezirke Kannenberg, Karkow. Aus dem Amtsbezirk Marienfließ: Gemeindebezirke Büche, Goldbeck. Aus dem Amtsbezirk Voßberg: Ge- meindebezirk Silbersdorf; Gutsbezirk Woltersdorf; Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Voßberg. Amtsgericht Labes. Kreis Regenwalde mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Greifenberg und Regenwalde gelegten Theile. Amtsgericht Massow. Aus dem Kreise Naugard: Stadtbezirk Massow; Amtsbezirke Daarz, Faulen-Benz, Harmelsdorf, Korkenhagen, Wachlin. Aus dem Amtsbezirk Friedrichswalde: Ge- meindebezirke Friedrichswalde, Hinzeudorf. Aus dem Amtsbezirk Großcnhagen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Großeuhagen. Aus dem Amtsbezirk Priemhausen: Gemeindebezirk Priemhausen; Guts- bezirk Forstrevier der Stadt Stargard i. Pomm. Amtsgericht Naugard. Kreis Naugard mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Golluow und Massow gelegten Theile. Amtsgericht Nörenberg. Aus dem Kreise Saatzig: Stadtbezirk Nörenberg; Amtsbezirke Klein-Liencheu, Rahnwerder, Groß - Silber, Alt - Storkow, Zamzow, Zehrten, Zeiuicke. Aus dem Amtsbezirk Temnick: Gutsbezirke Klein-Grünow, Nörenberg, Schloßgut; Gemeindebezirk und Guts- bezirk Temnick. Amtsgericht spritz. Kreis Pyritz mit Ausschluß des zum Amtsgerichts Stargard ge- legten Theils. Amtsgericht Regeuwalde. Aus dem Kreise Regeuwalde: Stadtbezirk Regeuwalde; Amts- bezirke Maldewin, Regeuwalde, Stargordt; Amtsbezirk Plathe B. mit Ausschluß des zum Amts- gericht Greifenberg i. P. gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Elvershageu: Gemeindebezirk Niederhagen; Gutsbezirke Elvershageu, Oberhagen; Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Dorow. Aus dem Amtsbezirk Witzmitz: Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Geiglitz. Aus dem Amtsbezirk Wolkow: Gemeiudebezirk Vogelfang; Gutsbezirke Grünhof, Höckenberg. Amtsgericht Stargard. Kreis Saatzig mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Jacobs- hagen und Nörenberg gelegten Theile. Aus dem Kreise Pyritz: Amtsbezirke Baruimscunow, Blankensee, Collin, Cremzow, Dölitz, Fürstensee, Gottbcrg, Klützow, Petznick, Prielipp, Sallenthin, Sandow, Schlötcnitz, Warnitz; Amtsbezirk Werben mit Ausschluß des Gutsbezirks Paß. Amtsbezirk Treptow a. R. Aus dem Kreise Greifenberg: Stadtbezirk Treptow a. R.; Amts- bezirke Carnitz, Gützlaffshagen, Gunimin, Hagenow, Hoff, Kirchhagen, Neuhof, Parpart, Strand- Heide, Zedlin, Zimdarse. Aus dem Amtsbezirk Molstow: Gemeindebezirke Behlkow, Darsow; Guts- 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 117 bezirke Molstow, Succowshvf. Aus dem Amtsbezirk Wödtke: Gemcindebezirk Klätkow; Gutsbezirk Wefelow; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Wangerin. Landgcrichtsbczirk Stettin. Amtsgericht Altdamm. Aus dem Kreise Randow: Stadtbezirk Altdamm; Amtsbezirke Bergland, Dammscher See; Amtsbezirk Fintenwalde mit Ausschluß des Gemeindebezirks Podejuch. Amtsgericht Bahn. Aus dem Kreise Greifenhageu: Stadtbezirk Bahn; Amtsbezirke Liebcnow, Wildenbrnch. Aus dem Amtsbezirk Selchow: Gemeindebezirke Groß-Schönfeld, Selchow; Guts- bezirke Groß-Schönfeld, Selchow. Aus dem Amtsbezirk Sleinwehr: Gemeiudebezirke Jädersdorf, Steinwehr, Sireesow; Gutsbezirke Steinwehr, Streesow. Amtsgericht Ca mm in. Kreis Cammiu mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Stepenitz und Wollin gelegten Theile. Aus dem Kreise Usedom-Wollin: Aus dem Amtsbezirk Chinnow; Gemeindebezirke West-Dievenow, Heidebrink nebst den Stutwiesen. Aus dem Amtsbezirk Haff: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Aintsgencht Gartz a. £)... Aus dem Kreise Randow: Stadtbezirk Gartz a. O.; Amtsbezirk Mescherin; Amtsbezirk Gartz mir Ausschluß der Gemeindebezirke Cummerow, Woltersdorf und der Gutsbezirke Cummerow, Woltersdorf Aus dem Amtsbezirk Hohenreinkendorf; Gemeindebezirke Hohenreinkendorf, Salvey-Mühlen. Amtsgericht Greifenhagen. Kreis Greifenhagen mit Ausschluß der zum Amtsgericht Bahn gelegten Theile. Amtsgericht Neuwarp. Aus dem Kreise Ueckermünde: Stadtbezirk Neuwarp; Amtsbezirke Allwarp, Mützelburg Forftgut, Rieth, Wahrlang, Ziegenort, Ziegenort Forstgut. Aus dem Amts- bezirk Hast: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Amtsgericht Pasewalk. Aus dem Kreise Ueckermünde: Stadtbezirk Pasewalk; Amtsbezirke Belling, Coblenz, Ferdinandshof, Jatznick, Neuenkrug, Nothemühl. Aus dem Amtsbezirk Torgelow: Gemeindebezirke Hammer a. d. Uecker, Liepe. Amtsgericht Penkun. Aus dem Kreise Randow: Stadtbezirk Peukun; Amtsbezirke Casekow, Peukun; Amtsbezirk Hohenreinkendors mit Ausschluß des zum Amtsgericht Gartz gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Gartz: Gemeindebezirke Cummerow, Woltersdorf; Gutsbezirkc Cummerow, Woltersdorf. Aus dem Amtsbezirk Glasow: Gemeiudebezirke Glasow, Krackow, Neuenfeld; Guts- bezirke Hohenholz, Krackow A., B.; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Nadrenfe. Amtsgericht Pölitz. Aus dem Kreise Randow: Stadtbezirk Pölitz; Amtsbezirke Falkenwalde Gur, Jasenitz, Schwabach. Aus dem Amtsbezirk Pölitz: Gemeiudebezirke Falkenwalde, Hagen, Trestin, Zedlitzselde. Aus dem Amtsbezirk Stolzenhagen: Gemeindebezirk Scholwin; Gemeiude- bezirk Messenthin mit Ausschluß des kleinen Oderbruchs, des Mönch-, Goldsisch-, Groß- und Klciu- Kameelswerders. Amtsgericht Stepenitz. Aus dem Kreise Cammiu: Amtsbezirke Basenthin, Cantreck, Hohen- brück, Köpitz, Stepenitz, Forst Stepenitz. Ans dem Amtsbezirk Fiskalische Gewässer: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Aus dem Amtsbezirk Pribbernow: Gemeinde- bezirk Sabessow; Gemeindebezirk und Gutsbezirk Pribbernow. Aus dem Amtsbezirk Rißnow: Gemeiudebezirke Hermannsthal, Medewitz, Adlig und Königlich Alt-Sarnow; Gutsbezirk Neu-Sarnow. -Amtsgericht Stettin. Stadtkreis Stettin. Kreis Randow mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Altdamm, Gartz, Penkun und Pölitz gelegten Theile. Amtsgericht Swinemüude. Kreis Usedom-Wollin mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Cammiu, Wolgast und Wollin gelegten Theile. Amtsgericht Ueckermlinde. Kreis Ueckermüude mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neuwarp und Pasewalk gelegten Theile... Amtsgericht Wollin. Aus dem Kreise Cammiu: Amtsbezirke Hagen, Marthenthin, Grog» Weckow, Zebbiu; Amtsbezirk Pribbernow mit Ausschluß des GemciudebezirkS Sabessow und des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Pribbernow; Amtsbezirk Rißnow mit Ausschluß des zum Amts- gericht Stepenitz gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Fiskalische Gewässer: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Aus dem Kreise Usedom-Wollin: Stadtbezirk Wollin; Amtsbezirke Codram, Lebbin, Misdroy, Groß-Mockratz, Warnow (Forstrevier), Wartow; Amtsbezirk Chinnow mit Ausschluß der Gemeiudebezirke West-Dievenow, Heidebriuk nebst Stutwiesen. Aus dem Amtsbezirk Haff: Der vorlängs der Landgrenze des Gerichtsbezirks gelegene Theil. Landgcrichtsbczirk Stolp. Amtsgericht Bütow. Kreis Bütow. Aus dem Kreise Rummelsburg: Amtsbezirk Labbeu, Amtsbezirk Barnow mit Ausschluß des Geineindebezirks und Gutsbezirks Darsekow; Amts- bezirk Zcttin init Ausschluß des zum Amtsgericht Stolp gelegten Theils. Aus dem Kreise Stolp. Amtsbezirke Budow, Damerkow, Groß-Nossin, Wundichow; Amtsbezirk Muttriu mit Ausschluß der Gemeindebezirke Kottow, Muttrin und der Gutsbezirke Kottow, Muttrin.. .Amtsgericht Lauenburg. Kreis Lauenburg. Aus dem Kreise Stolp: Amtsbezirke Bochofke, Coose, Langeböje, Schurow, Stchenlhin; Amtsbezirk Mickrow mit Ausschluß des Gemeindebezirks 118 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) und Gutsbezirks Carwen; Amtsbezirk Zezenow mit Ausschluß des Gutsbezirks Prebendow. Aus dem Amtsbezirk Klein-Gluschen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Rexin. Amtsgericht Pollnow. Aus dem Kreise Schlawe: Stadtbezirk Pollnow; Amtsbezirke Natzlaff, Sydow, Velliu; Amtsbezirk Wendisch-Buckow mit Ausschluß des Gutsbezirks Klein-Ristow. Aus dem Kreise Rummelsburg: Amtsbezirk Pritzig. Aus dem Amtsbezirk Groß-schwirsen: Guts- bezirk Bial. Amtsgericht Rügenwalde. Aus dem Kreise Schlawe: Stadtbezirk Rügenwalde; Amtsbezirke Büssow, Jershagen, Ält-Krakow, Neu-Krakow, Ifeuenhagen, Palzwitz, Schloßhof, Zizow. Aus dein Amtsbezirk Schlackow: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Crolow. Amtsgericht Rummelsburg. Kreis Rummelsburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bütow, Pollnow, Schlawe und Stolp gelegten Theile. Amtsgericht Schlawe. Kreis Schlawe mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Pollnow, Rügenwalde, Stolp und Zanow gelegten Theile. Aus dem Kreise Rummelsburg: Amtsbezirk Bartin. Amtsgericht Stolp. Kreis Stolp mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bütow und Lauen- burg gelegten Theile. Aus dem Kreise Rummelsburg: Anitsbezirk Gumenz. Aus dem Amtsbezirk Barnow: Gemeindebezirk und Amtsbezirk Darsekow. Aus dem Amtsbezirk Zettin: Gemeindebczirke Sellin, Adlig, Storkow; Gutsbezirke Sellin, Adlig, Storkow. Aus dem Kreise Schlawe: Amts- bezirk Reddenthin. Obcrlandesgerichtsbezirk Posen. Landgcrichtsbezirk Brombcrg. Amtsgericht Bromberg. Stadtkreis Bromberg. Landkreis Bromberg mit Ausschluß des zuin Amtsgericht Crone a. B. gelegten Theils. Amtsgericht Crone a. B. Aus dem Landkreise Bromberg: Stadtbezirk Crone a.B.; Polizeidistrikt Crone a. B. Aus dem Polizeidistrikt Wilhelmsort: Gemeindebezirke Freidorf, Gogolin, Krompiewo, Moritzfelde, Neumannsdorf, Witoldowo; Gutsbezirke Bachwitz, Hohenfelde, Rohrbeck, Slupowo. Aus dem Polizeidistrikt Zolondowo: Gemeiudebezirke Klaczkowo, Stronnau, Groß-Wudschin, Lindau, Zaleste; Gutsbezirke Hohenhausen, Klahrheim, Ludwigsfelde, Nieciszewo, Oberförsterei Stronnau. Amtsgericht Exin. Aus dem Kreise Schubin: Stadtbezirk Exin; Polizeidistrikt Exin mit Aus- schluß der Geineindebezirke Sipiory, Studziniec, Zablocie, sowie des Gutsbezirks Victoriathal. Aus dem Kreise Wongrowitz: Polizeidistrikt Gollantsch mit Ausschluß der Gemeindebezirke Konary, Kopaszyn, Kleiu-Laskowuica, Podjeziorze, Rybowo, Toniszewo, sowie der Gutsbezirke Grylewo, Konary, Groß-Laskownica, Klein-Laskowuica, Oporzyu, Powlowo, Pawlowko, Rybowo. Polizeidistrikt Srebrnagora mit Ausschluß der Gemeindebezirke Dochauowo, Gorzyce, Juncewo, Podobowice, Sielec, Slabomierz, Slembowo, Starenzyn, Sulinowo, Turza, sowie der Gutsbezirke Damaslaw, Elsenau, Paryz, Podobowice, Piotrkowice, Sielec, Slabomierz, Slembowo, Starenzyn, Ustaszewo mit SlawoSzewo. Aus dem Polizeidistrikt Lekno: Gutsbezirk Kujawki. Amtsgericht Jnowrazlaw. Kreis Jnowrazlaw mit Ausschluß des zum Amtsgericht Strelno gelegten Theils. Amtsgericht Labischin. Aus dem Kreise Schubin. Stadtbezirke Bartschin, Gonsawa, Labi- schin; Polizeidistrikt Labischin; Polizeidistrikt Zniu mit Ausschluß der Gemeindebezirke Bozejewice, Bozejewiczki, Brzyskorzystew, Gogulkowo, Gora, Januszkowo, Jaroszewo, Obersee, Podgorzyu, Rett- fchütz, Rydlewo, Sarbinowo, Skarbiniec, sowie der Gutsbezirke Bergen, Birkenfelde, Bozejewice, Bozejeiviczki, Brzyskorzystewko, Guteuwerder, Lawrenzhof. Amtsgericht Schubin. Kreis Schubin mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Exin und Labischin gelegten Theile. Amtsgericht Strelno. Aus dem Kreise Jnowrazlaw; Stadtbezirk Strelno; Polizeidistrikt Strelno; Polizeidistrikt Markowice mit Ausschluß der Gemeindebezirke Biskupice, Emmowo, Frie- drychowo, Michalinowo, Oldrzychowo, Slabenciu, Groß-Slawsk Dorf, Klein-Slawsk Kolonie, Zerniki, sowie der Gutsbezirke Janikowo bei Markowice, Janowice, Kobelnik, Groß-Koluda, Klein- Koluda, Oldrzychowo, Przedbojewice, Schönwerth, Sielec, ^.upadly bei Markowice. Landgcrichtsbezirk Gnesen. Amtsgericht Gnesen. Kreis Gnesen. Amtsgericht Mogilno. Aus dem Kreise Mogiluo: Stadtbezirke Mogiluo, Pakvsch; Polizei- distrikte Mogilno, Pakosch. Amtsgericht Treu,essen. Kreis Mogilno mit Ausschluß des zum Amtsgericht Mogilno ge- legten Theils. Amtsgericht Wongrowitz. Kreis Wongrowitz mit Ausschluß des ;um Amtsgericht Exiu ge- legten Theils. Amtsgericht Wreschen. Kreis Wreschen. Laiidgcrichtsbczirk List«. Amtsgericht Bojanowo. Aus dem Kreise Kröben: Stadtbezirke Bojanowo, Punitz, Polizei- distrikt Bojauowo mit Ausschluß der Gemeindebezirke Bonczylas, Czarkowo, Dombrowka-golina 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 119 (-Vorderharte). Dombrowka-konarzewo (-Hinterhalte), Konarzewo, Pakowko und der Gutsbezirke Dombrowka-konarzewo (-Hinterharte), Konarzewo. Amtsgericht Fraustadt. Aus dem Kreise Fraustadt: Stadtbezirke Fraustadt, Schlichtings- heim; Polizeidistrikt Fraustadt; Polizeidistrikt Luschwitz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Gollinitz, Groß-Kreutsch, Klein-Kreutsch, Neugütel und der Gutsbezirke Gollmitz, Groß-Krentsch, Klein-Kreutsch. Amtsgericht Gostyn. Aus dem Kreise Kröben: Stadtbezirke Gostyn, Kröben, Saudberg; Polizeidistrikt Gostyn: Polizeidistrikt Kröben mit Ausschluß der Gemeindebezirke Chwalkowo, Ciol- kowo, Grabianowo, Karzcc (Kartzen), Kuczynka, Krzyzanki, Pudliszki, Rogowo, Ziemlin und der Gutsbezirke Chwalkowo, Ciolkowo, Krzekotowice, Krzyzanki, Pudliszki, Rogowo, Wlostowo, Ziemlin. rlus dem Polizeidistrikt Bojanowo: Gemeindebezirke Bonczylas, Czarkowo. Amtsgericht Kosten. Kreis Kosten mit Ausschluß des zum Amtsgericht Schmiegel gelegten Theils. Amtsgericht Lissa. Kreis Franstadt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Fraustadt gelegten Theils. Amtsgericht Rawitsch. Kreis Kröben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bojanowo und Gostyn gelegten Theile. Amtsgericht Schmiegel. Aus dem Kreise Kosten: Stadtbezirk Schmiegel; Polizeidistrikte Ost-Schmiegel, West-Schmiegel. - Landgcrichtsbczirk Meseritz. Amtsgericht Bentschen. Aus dem Kreise Bomst: Stadtbezirk Bomst. Aüs dem Polizeidistrikt Hammer: Gemeindebezirke Beleucin, Godziszewo, Groß-Groitzig, Klein-Groitzig, Kröbuitz, Maria- nowo, Zakrzewo; Gutsbezirke Beleucin, Klein-Groitzig, Kröbnitz, Zakrzcwo. Aus dem Polizeidistrikt Unruhstadt: Gemeindebezirke Neu-Kramzig, Groß - Posemuckel) Klein - Posemuckel; Gntsbezirke Bellwitz, Bomst, Neu-Kramzig. Aus dem Kreise Meseritz: Stadtbezirk Bentschen; Polizei- distrikt Bentschen. Aus dem Polizeidistrikt Tirschtiegel: Gemeindebezirke Amtskaßner Hauland, Bohlen, Deutschhöhe, Großdammer, Lentschen, Luben Haulaud, Naßlettel, Rogsen, Ziegelschenne; Gutsbezirk Großdammer. Amtsgericht Birnbaum. Kreis Birnbaum mit Ausschluß des zum Amtsgericht Schwerin a. W. gelegten Theils. Amtsgericht Grätz. Kreis Buk mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neutomischel und Pinne gelegten Theile. Amtsgericht Meseritz. Kreis Meseritz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Bentschen ge- legten Theils. Amtsgericht Neutomischel. Aus dem Kreise Buk: Stadtbezirk Neutomischel; Polizeidistrikt Neutomischel; Polizeidistrikt Neustadt bei Pinne mit Ausschluß des zum Amtsgericht Pinne gelegten Theils. Aus dem Polizeidistrikt Kuschlin: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Chraplewo. Amtsgericht Schwerin a. W. Aus dem Kreise Birnbauni: Stadlbezirkc Biesen, Schwerin Polizeidistrikt Schwerin a. W. mit Ausschluß der Gemeindebezirke Goray, Marienwalde, Mechnatsch, Orlowce und des Gutsbezirks Goray. Amtsgericht Unruhstadt. Aus dem Kreise Bomst: Stadtbezirke Kopnitz, Unruhstadt; Polizei- distrikt Unruhstadt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Bentschen gelegten Theils. Amtsgericht Wollstein. Kreis Bomst mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bentschen und Unruhstadt gelegten Theile. Landgcrichtsbczirk Ostrowo. , _ Amtsgericht Adelnau Aus dem Kreise Adelnau: Stadtbezirke Adelnau, Sulmirschtttz; Polizei- distrikt Adclnau. Aus dem Polizeidistrikt Ludwikowo: Gemeindebezirke Dembnica, Klein-Gorzyce, Ludwikow (i Kaly), Mlynek, Nabyözyce, Groß-Tarchaly, Klcin-Tarchaly. Amtsgericht Jarotschin. Aus dem Kreise Pieschen: Stadtbezirke Jarotschin, Neustadt a. W.; Polizeidistrikte Jarotschin, Kotlin, Neustadt a. W. Amtsgericht Kempen. Kreis Schildberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Schildberg ge- legten Theils. Amtsgericht Ko sch min. Aus dem Kreise Krotoschiu: Stadtbezirke Dobrzyca, Koschmin; Polizeidistrikt Koschmin mit Ausschluß der Gemeindebezirke Budy, Koryta, Deutsch - Koschmin Hauland und des 'Gutsbezirks Trzebow. Aus dem Polizeidistrikt Borek: Gemeindebezirk GalonSki. Aus dem Polizeidistrikt Krotoschiu: Gemeindebezirke Grembowo, Neudorf, Trzemeszno; Guts- bezirk Neudorf. Amtsgericht Krotoschiu. Kreis Krotoschin mit Ausschluß des zum Amtsgericht Koschinin gelegten Theils. , Amtsgericht Ostrowo. Kreis Adelnau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Adclnau ge legten Theils. , Amtsgericht Pieschen. Kreis Pleschen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Jarotschin ge legten Theils. _ , Amtsgericht Schildberg. Aus dem Kreise Schildberg: Stadtbezirke Grabow, Mixstadt, Schildberg) Polizeidistrikte Grabow, Mixstadt. Aus dem Polizeidistrikt Kobylagora: Gemeindebezirke d'erzow, Borek mit Schildberg, Rojow, Sklarka-Myslniowska; Gutsbezirke Rojow, Sklarka. 120 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Landgcrichtsbczirk Pose». Amtsgericht Obornik. Aus dein Kreise Obornik: Stadtbezirk Obornik; Polizeidistrikte Nord- Obornik, Süd-Oboruik. Aus dem Polizeidistrikt Polajewo: Gemeiudebezirke Boruschin, Tarnowko, Zirkowko; Gutsbezirk Boruschin. Amtsgericht Pinne. Aus dem Kreise Buk: Stadtbezirk Neustadt bei Pinne. Aus dem Polizeidistrikt Kuschlin: Gemeiudebezirke Brodki, Brody; Gutsbezirk Brody. Aus dem Polizeidistrikt Neustadt bei Pinne: Gemeiudebezirke Dürnhund, Koni», Linde, Neufeld, Neustadt, Tarnowce, Wymyslanke, Zembowo, Zgierzynko; Gutsbezirke Dürnhund, Koni», Linde, Neustadt, Posadowo, Zembowo, Zgierzynko. Aus dem Kreise Samter: Stadtbezirk Pinne; Polizeidistrikt Pinne. Amtsgericht Posen. Stadtkreis Pose». Landkreis Posen. Aus dein Kreise Schrimm: Stadt- bezirk Moschin. Aus dem Polizeidistrikt Bnin: Gemeiudebezirke Dachowo, Daschewice L, Goudki, Koniuko, Robakow, Rogalinek, Runowo, Sachsenfelde, Steindorf, Swiontnik, Szczytuik; Gutsbezirke Dachowo, Goudki, Jaryszki, Koniuko, Runowo, Szczodrykowo, Szczytuik, Zerniki. Aus dem Po- lizeidistrikt Moschin: Gemeindebezirke Budzyn, Krossen, Krossen Hauland, Ludwigsberg, Niwke, Pozegowo, Alt-Puszczykowo, Neu-Puszczykowo, Puszczykowko, Sowiniec; Gutsbezirke Budzyn, Ludwigsberg, Sowiniec. Amtsgericht Pudewitz. Aus dem Kreise Schroda: Stadtbezirke Kostrzyn, Pudewitzz Polizei- distrikt Pudewitz; Polizeidistrikt Kostrzyn mit Ausschluß der Gemeindebezirke Bylino, Chlapowo Hauland, Czerleinko, Czerlejuo, Gowarzewo, Kleszcewo Kolonie, Laski Hauland, Klein-Siekierki, Szewce, Taniborz, Targowagorka Hauland, Tulce, Trzek, Zamtowo, und der Gutsbezirke Czerlejuo, Gowarzewo, Klouy, Siekierki-Tulipan, Trzck, Tulce, Wydzierzewice. Amtsgericht Rogasen. Kreis Obornik mit Ausschluß des zum Amtsgericht Obornik ge- legten Theils. Amtsgericht Samter. Kreis Samter mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Pinne und Wronke gelegten Theile. Amtsgericht Schrimm. Kreis Schrimm mit Ausschluß des zum Amtsgericht Posen ge- legten Theils. Amtsgericht Schroda. Kreis Schroda mit Ausschluß des zum Amtsgericht Pudewitz ge- legten Theils. Amtsgericht Wronke. Aus dem Kreise Samter: Stadtbezirk Wronke; Polizeidistrikt Wronke. Lnndgcrichtsbczirk Schneidemtthl. Amtsgericht Deutsch-Crone. Kreis Deutsch-Cronc mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Märkisch-Friedland, Jastrow und Schlappe gelegten Theile. Amtsgericht Czärnikau. Kreis Czarnikau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Filehne und Schönlanke gelegten Theile. Amtsgericht Filehne. Aus dem Kreise Czarnikau: Stadtbezirk Filehne; Polizeidistrikte Stadt Filehne, Kreuz; Polizeidistrikt Schloß Filehne mit Ausschluß des Gutsbezirks BehlerglaSfabrik. Aus dem Polizeidistrikt Czarnikau II. (Lubasz): Gntsbezirk Matheys-Vorwerk. Aus dein Polizei- distrikt Czarnikau III. (Czarnikau-Hammer): Aus dem Gutsbezirk Schloß Filehne: Vorwerke Klein- Kotten, Kottenbruch. Amtsgericht Märkisch-Friedland. Aus dem Kreise Deutsch-Crone; Stadtbezirk Märkisch- Fricdland; Amtsbezirke Schloß Märkisch-Friedland, Polnisch-Fuhlbeck, Hoffstädt, Petznick; Amtsbezirk Marzdorf mit Ausschluß des Gemeindebezirks Lubsdorf. Amtsgericht Jastrow. Aus dem Kreise Deutsch-Crone-^ Stadtbezirk Jastrow; Amtsbezirke Briesenitz, Zippnow; Amtsbezirk Plietnitz mit Ausschluß des Forstgutsbezirks Plietnitz. Amtsgericht Kolmar i. P. Kreis Kolmar i. P. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Margonin und Schneidemühl gelegten Theile. Amtsgericht Lobsens. Aus dem Kreise Wirsitz: Stadtbezirk Lobsens; Polizeidistrikt Lobsens. Aus dem Polizeidistrikt Mrotschen: Gemeindebezirke Debenke, Katharinendorf, Kazmierow, Rosmin, Runowo, Secthal, Zabartowo; Gutsbezirke Jsabella, Podgorze, Raygrod, Rothof, Runowo, Runowo Mühle, Witoslaw. Aus dem Polizeidistrikt Weißenhöhe: Gemeindebezirke Collin, Heinrichsfelde, Deutsch-Ruhden, Stahren, Gutsbezirke Collin, Czaycze, Eleonorenhof, Marienwalde, Neuenfelde, Stahren, Wollin. Aus dein Polizeidistrikt Wirsitz: Gemeindebezirke Carlsbach, Charlottenburg, Gromaden, Hermannödorf, Kaisersdorf, Seeburg; Gntsbezirke Augustenhof, Charlottenburg; aus dem Gutsbezirke Witzleben die Vorwerke Jobshöhe, Marienau. Amtsgericht Margonin. Aus dem Kreise Kolmar i. P.: Stadtbezirke Margonin, Samotschin; Polizeidistrikt Samotschin. Aus dem Polizeidistrikt Budstn: Gemeindebezirke Bugay, Podstolitz, Radwonke, Siebenschlößchen, Sypniewo, Wittkowitz, Zon; Gutsbezirke Kloiildenhof, Kowalewo, Prochuowo, Podstolitz, Siebenschlößchen, Zbyszewice; ans dem Gutsbezirk Podanin (Oberförsterei) der Forstschutzbezirk Deutschendorf. Amtsgericht Rakel. Aus dem Kreise Wirsitz; Stadtbezirke Mrotschen, Rakel; Polizeidistrikt Mrotschen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Lobsens gelegten Theils; Polizeidistrikt Rakel mit Ausschluß des Gemeindebezirks Aniela und der Gutsbezirke Jgnalin, Samostrzel, Smielin. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 121 Amtsgericht Schleppe. Aus dem Kreise Deutsch-Crone: Stadtbezirk Schleppe; Amtsbezirke Dolfusbrnih, Drahnow, Mcllentin, Salm, Schleppe, Zützer. Aus dem Amtsbezirk Stibbe: Ge- meindebezirk Ruschendorf. Aus dem Amtsbezirk Schloß Tütz: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Mehlgast. Amtsgericht Schneidemühl. Aus dem Kreise Kelmar i. P.: Stadtbezirke Schneidemühl, kW; Polizeidistrikt Schneidemühl. Amtsgericht Schönlanke. Aus dem Kreise Czarnikau: Stadtbezirk Schönlauke; Polizei- distrikt Schönlanke mit 'Ausschluß des zum Gutsbezirk Czarnikau-Hammer gehörigen Mühlengrund- stücks Walkmühle. Aus dem Polizeidistrikt Schloß Filehue: Gutsbezirk BehlerglaSfabrik. Aus dem Polizeidistrikt Czarnikau III. (Czarnikau-Hammer): Gemeindebezirke Floth, Görnitz, Marien- busch, Runau, Stieglitz; die zum GutSbczirk Behle gehörigen Kolonien Jägersburg, Jönbusch. Amtsgericht Wirsib. Kreis Wirsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Lobsens und Rakel gelegten Theile. Oberlandesgcrichtsbezirk Breslau. Landgerichtsbezirk Benthe». Amtsgericht Beutheu. Kreis Beuthen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Königshütte gelegten Theils. Aus dem Kreise Kattowitz: Amtsbezirk Michalkowitz. Amtsgericht Kattowitz. Kreis Kattowitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beuthen, Königshütte und Myslowitz gelegten Theile. Amtsgericht Königshütte. Aus dem Kreise Beuthen: Stadtbezirk Königshütte; Amts- bezirke Ober-Heyduck, Schwientochlowitz. Aus dem Kreise Kattowitz: Amtsbezirk Chorzow. Ännsgericht Myslowitz. Aus dem Kreise Kattowitz: Stadtbezirk Myslowitz; Amtsbezirke Brzenskowitz-Brzezinska, Kleiu-Dombrowka, Schloß Myslowitz, Rosdzin-Schoppinitz. Aus dem Kreise Pleß: Äintsbezirke Groß-Chelm, Dzieckowitz, Jmieliu, Kopeiowitz, Krassow. Amtsgericht Tarnowitz. Kreis Tarnowitz. Aus dem Kreise Gleiwitz: Amtsbezirk Tworog. Aus dem Amtsbezirk Brynuek: Gemeindebezirk Brynuek, Hannussek, Pohlom; Gutsbezirke Brynnek, Hannussek, Pohlom. Landgerichtsbczirk Breslau. Amtsgericht Breslau. Stadtkreis Breslau. Landkreis Breslau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Canlh gelegten Theils. ^ Amtsgericht Cauth. Aus dem Landkreise Breslau: Amtsbezirke Albrechtsdorf, Gnichwitz, Sadewitz, Schosnitz. Aus dem Kreise Neumarkt: Stadtbezirk Canth. Amtsbezirke Beilau, Fürstenau, Jacobsdors, Kostenblut, Landau, Lorzendorf, Mettkau, Groß - Peterwitz, Pohlsdors, Puschwitz, Schimmelwitz, Wilkau. Amtsgericht Neumarkt. Kreis Neumarkt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Canth gelegten Theils. Amtsgericht Winzig. Aus dem Kreise Wohlau: Stadtbezirk Winzig; Amtsbezirke Ditters- bach, Gimmel, Hünern, Krehlan, Lahse, Leubel, Mönchmotschelnitz, Piskorsine, Pluskau, Rapschen, Schlaupp, Schmograu, Tschilescu, Tschuder, Wischutz. Aus dem Aintsbezirk Siegda: Gemeinde- bezirk und Gutsbezirk Alexanderwitz. Amtsgericht Wohlau. Kreis Wohlan mit Ausschluß des zum Amtsgericht Winzig gelegten Theils. Landgerichtsbczirk Bricg. Amtsgericht Brieg. Kreis Brieg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Löwen gelegten Tbeils. Amtsgericht Grottkau. Kreis Grottkau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neisse und Ottmachau gelegten Theile. Amtsgericht Löwen. Aus dem Kreise Brieg: Stadtbezirk Löwen; Äintsbezirke Fröbeln, Groß- Jeukwitz, Lossen, Taschenberg-Dkichelau. Aus dem Kreise Falkenberg: Stadtbezirk Schurgast; Amts- bezirke Dambrau, Hilbersdors, Nicoline, Niewe, Norok, Schönwitz, Schloß Schurgast. Aus dem Amtsbezirk Graase: Gemeiudebezirk Groß-Saarne. 'Amtsgericht O h l a u. Kreis Ohlau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Mausen gelegten Theils. Amtsgericht Strehlen. Kreis Strehlen. Ans dem Kreise Nimptsch: Amtsbezirke Grün- Hanau, Manze. Amtsgericht Wansen. Aus dem Kreise Ohlau: Stadtbezirk Wanse»; Amtsbezirke Kauer», Klosdorf, Knieschwitz, Lorzendorf, Spurwitz. Landgerichtsbczirk Glatz. Amtsgericht Fraukenstein. Kreis Frankenstein mit Ausschluß des zum Amtsgericht Reichen- stein gelegten Theils. Amtsgericht Glatz. Kreis Glatz init Ausschluß der zu den Amtsgerichten Lewin und Reiner; gelegten Theile. Aus dem Kreise Neurode: Amtsbezirke Eckertsdorf, Rothwaltersdors, Nieder-Steine. Amtsgerichr Habelschwerdt. Kreis Habelschwerdt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Landeck und Mittelwalde gelegten Theile, 122 1879. (Verordn. ». 5. Juli.) Amtsgericht Landeck. Ans dem Kreise Habelschwerdt; Stadtbezirke Landeck, Wilhelmsthal; Amtsbezirke Gerödorf, Kamnitz, Koblitzbach (Forstrevier Seitenberg), Kunzendorf, Landeck, Raiersdorf, Seitenberg. Ans dem Amtsbezirk Neu-Waltersdorf: Gcmeindebezirk und Gutsbezirk Conradswalde. Amtsgericht Lew in Aus dem Kreise Glatz: Stadtbezirk Lcwin; Amtsbezirke Gellenau, Hallatsch, Schlaney, Tassau, Tscherbenep. Amtsgericht Mittelwalde. Aus dem Kreise Habelschwerdt: Stadtbezirk Mittelwalde; Amts- bezirk Mittelwalde. Aus dem Amtsbezirk Lauterbach: Gemeindebezirke Gläsendorf b. M., Lauter- bach, Michaelisthal, Alt-Neißbach, Neu-Reißbach Schönfeld, Thanndorf; Gutsbezirk (Forstrevier) Gläscudorf-Schönfeld. Ans dem Amtsbezirk Rosenthal: Gemeindebezirke Freienwalde, Marienthal, Rosenthal; Guts-(Forst-)Bezirke Rosenthal, Brandbusch. Amtsgericht Münsterberg. Kreis Münsterberg. Amtsgericht Neuro de. Kreis Neurode mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Glatz und Wünschelburg gelegten Theile. Amtsgericht Reichenstein. Aus dem Kreise Frankenstein: Stadtbezirk Reichensteiu; Amts- bezirke Heiurichswalde, Maifritzdorf. Aus dem Amtsbezirk Banau: Gemeindebezirk Gierichswalde. Aus dem Amtsbezirk Camenz: Gemeindebezirk Wolmsdorf. Aus dem Amtsbezirk Reichenau: Gemeindebezirke Plottnitz, Schlotteudorf; Gutsbezirk Plottnitz. Amtsgericht Reiuerz. Aus dem Kreise Glatz: Stadtbezirk Reinerz; Amtsbezirke Frieders- dorf, Friedrichsgrund, Grunwald, Rückers. Amtsgericht Wünschelburg. Aus dem Kreise Neurode: Stadtbezirk Wünschelburg; Amts- bezirke Albendorf, Carlsberg, Rathen, Reichenforst, Seifersdorf, Tuntschendorf. Aus dem Amts- bezirk Mittel-Steine: Gemeindebezirk Ober-Steine; Gntsbezirk Scharfeneck. Landgerichtsbezirk Gleiwitz. Amtsgericht Gleiwitz. Kreis Gleiwitz.mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Peiskretscham, Tarnowitz und Tost gelegten Theile. Amtsgericht Nicolai. Aus dem Kreise Pleß: Stadtbezirk Nicolai; Amtsbezirke Emanuels- seegen, Gardawitz, Ober-Lazisk, Mittel-Lazisk, Mokrau, Petrowitz, Podlesie, Ornontowitz, Orzesche, Smilowitz, Tichau, Wyrow, Zawisc. Amtsgericht Peiskretscham. Aus dem Kreise Gleiwitz: Stadtbezirk Peiskretscham; Anits- bezirk Lubie. Aus dem Amtsbezirk Brynneck: Gemeindebezirke Jasten, Woiska I., II. und III.; Gutsbczirke Jasten, Woiska I., II. und III. Aus dem Amtsbezirk Kamminietz: Gemeindebezirke Boniowitz, Kaminietz, Karchowitz, Lübeck, Tiadzlas; Gutsbezirke Boniowitz, Kaminietz, Karchowitz, Lübeck, iliadzlas. Aus dem Amtsbezirk Schieroth: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Pniow. Aus dem Llmtsbezirk Sersno: Gemeindebezirke Nieder-Sersuo, Ober-SerSno, Groß-Zaolschau, Pfarrlich Zaolschau; Gutsbezirke Nieder-Sersuo, Ober-Sersno, Groß-Zaolschau. Amtsgericht Pleß. Kreis Pleß mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Myslowitz, Nicolai und Sohrau gelegten Theile. Amtsgericht Tost. Aus dem Kreise Gleiwitz: Stadtbezirk Tost; Amtsbezirke Kottlischowitz, Groß-Kottuliu, Langeudorf, Schwieben, Slupsko, Schloß Tost. Amtsbezirk Bitschin mir Ausschluß der Gemeindebezirke Klüschau, Lrscarsowka, Plawniowitz, Ruduo und der Gutsbezirke Klüschau, Lascarsowka, Plawniowitz, Rudno. Aus dem Amtsbezirk Schieroth: Gemeindebezirke Sabinka, Schieroth, Zacharsowitz; Gutsbezirke Schieroth, Zacharsowitz. Amtsgericht Zabrze. Kreis Zabrze. Landgerichtsbezirk Glogau. Amtsgericht Beuthen a. O. Aus dem Kreise Freistadt: Stadtbezirke Beuthen, Neustädtel. Amtsbezirke Beuthen, Neustädtel. Aus dem Amtsbezirk Carolath: Das bei der Separation des Odcrwaldes den Grundbesitzern der Stadt Beuthen zugewiesene Acker- und Wiesenland auf dem rechten Oderufer. Amtsgericht Carolath. Aus dem Kreise Freistadt: Amtsbezirke Liebenzig, Tschiefer; Amts- bezirk Carolath mit Ausschluß des zum Amtsgericht Beuthen gelegten Theils. Aus dem Amtsbezirk Schlawa: Gemeindebezirke Cattersee, Hammer, Rädchen, Polnisch-Tarnau, sowie der Hammer- und der Oglisch-See nebst den dazu gehörigen Brüchen. Amtsgericht Freistadt. Kreis Freistadr mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beuthen a. O., Carolath, Glogau und Neusalz gelegten Theile. Amtsgericht Glogau. Kreis Glogau mit Ausschluß des zuin Amtsgericht Polkwitz gelegten Theils. Aus dem Kreise Freistadt: Stadtbezirk Schlawa; Amtsbezirk Schlawa mit Ausschluß des zum Amtsgericht Carolath gelegten Theils. Amtsgericht Grünberg. Kreis Grünberg. Amtsgericht Guhrau. Kreis Guhrau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Herrnstadt ge- legten Theils. Amtsgericht Halbau. Aus dem Kreise Sagan: Amtsbezirke Burau, Freiwaldau, Halbau. Aus dem Amtsbezirk Cunau: Gemeindebezirke Cunau, Liebsen, Saatz; Gutsbezirke Cunau, Liebsen, Saatz; Amtsbezirk Wiesau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Priebus gelegten Theils. 1879. (Verordn, v. 5. Jnli.) 123 Amtsgericht Herrnstadt. Aus dem Kreise Guhrau: Stadtbezirk Herrnstadt; Amtsbezirke Gurkau, Stadtvorwerk Herrnstadt, Wehrse, Wiersewitz, Woidnig. Aus dem Amtsbezirk Bronau: Gemeindebezirke Groß-Räudchen, Klein-Räudchen; ^Gutsbezirke Groß-Räudchen, Klein Rändchcn. Aus dem Amtsbezirk Lübchen: Gemeindebezirke Sophienthal, Tscheschenheide; Gutöbezirkc So- phienthal, Tscheschenheide. Aus dem Amtsbezirk Schlaube: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Schlaube-Gewehrsewitz. Amtsgericht Neusalz. Aus dein Kreise Freistadt: Stadtbezirk Neusalz; Amtsbezirke Neusalz, Alt-Tschau. Amtsgericht Polkwitz. Aus dem Kreise Glogau: Stadtbezirk Polkwitz; Amtsbezirke Knm- mernick, Nieder-Polkwitz. Aus dem Amtsbezirk Groß-Gräditz: Gemeindebezirke Hochkirch, Snckau; Gntsbezirkc Hochkirch, Snckau; Amtsbezirk Kleinnitz mit Ausschluß des Gemeindebezirks und des Gutsbezirks Klemnitz; Amtsbezirk Töppendorf mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Guts- bezirks Hermsdorf. Amtsgericht Priebns. Aus dem Kreise Sagau: Stadtbezirk Priebus: Amtsbezirke Gräfen- hain, Groß - Petersdorf, Priebus, 'Reichenau. Aus dein Amtsbezirk Wiesau: Gemeindebezirke Qumälisch, Groß-Selten, Klein-Selten, Sichdichsür; Gutsbezirke Qumälisch, Groß-Selten, Klein- Selten, Sichdichfür. Amtsgericht Sag an. Kreis Sagau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Halbau und Priebus gelegten Theile. Amtsgericht Sp rot tau. Kreis Sprottan. Amtsgericht Steinau. Kreis Steinau. Landgerichtsbezirk Görlitz. Amtsgericht Görlitz. Stadtkreis Görlitz. Landkreis Görlitz mit Ausschluß des zum Amts- gericht Reichenbach O.-L. gelegten Theils. Amtsgericht Hoyerswerda. Kreis Hoyerswerda mit Ausschluß des zum Amtsgericht R»h- land gelegten Theils. Amtsgericht Lauban. Kreis Lauban mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friedeberg, Greifenberg, Marklissa und Seidenberg gelegten Theile. Amtsgericht Marklissa. Alls dem Kreise Laubau: Stadtbezirk Marklissa; Amtsbezirke Ger- lachsheim, Hartmannsdorf Linda, Meffersdorf, Oertmannsdorf, Schwerta, Steinkirch, Tzschocha. Amtsgericht Muskau. Aus dem Kreise Rothenburg a. N.: Stadtbezirk Muskau; Amts- bezirke Daubitz, Muskau I., Muskau II., Muskau lll, Neichwalde, Rietschen, Zibelle. Amtsgericht Niesky. Kreis Rothenburg a. N. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Muskau und Rothenburg a. stk. gelegten Theile. Amtsgericht Reichenbach O.-L. Aus dem Kreise Görlitz: Stadtbezirk Reichenbach O.-L.; Amtsbezirke Gersdorf, Melanne, Meuselwitz, Reichenbach. Aus dem Amtsbezirke Markersdorf: Gemeindebezirk Markersdorf; Gutsbezirke Markersdorf Stiftsantheil, Nieder-Markersdorf. Amtsgericht Rothenburg a. N. Aus dem Kreise Rothenburg a. N.: Stadtbezirk Rothen- burg; Amtsbezirke Horka, Lodenau, Mückenhain, Sänitz, Spree, Uhsmannsdorf. Amtsgericht Ruhland. Aus dem Kreise Hoyerswerda: Stadtbezirk Ruhland; Amtsbezirke Hohenbocka, Kröppen, Lindenau, Lipsa, Riemptsch, Ruhland. Amtsgericht Seidenberg. Aus dem Kreise Laubau: Stadtbezirke Schönberg, Seidenberg; Amtsbezirke Bellmannsdorf, Nieder-Halbendorf, Küpper, Wilka. Laudgcrichtsbczirk Hirschbcrg. Amtsgericht Bolkeuhain. Kreis Bolkenhain. Äintsgericht Friedeberg. Aus dem Kreise Löwenberg; Stadtbezirk Friedeberg; Amtsbezirke Blumendorf, Flinöberg, Krobsdorf, Querbach, Rabishau, Gräflich Köhrsdorf. Ans dem Kreise Lauban: Aus dem Amtsbezirk Gebhardsdorf: Gemeindebezirke Alt- und Neu-Gebhardsdvrf, Karls- berg; Gutsbezirk Gebhardsdorf. Amtsgericht Greifenberg. Aus dem Kreise LSivenberg: Stadtbezirke Greifenberg , Lieben- thal: Amtsbezirke Crunrmöls, Greiffenstein, Langwasser, Schoßdorf, llllersdorf-Liebenthal. Aus dem Amtsbezirk spiller: Gemeindebezirke Spiller, Johnsdorf. Aus dem Kreise Lauban; Aus dem 'Amtsbezirk Gebhardtsdorf: Gemeindebezirke Hartha, Wiesa, Kirchenplan-Nieder-Wiesa; Gutsbezirke Wiesa, Hartha. Amtsgericht Hermsdorf. Aus dem Kreise Hirschberg: Amtsbezirke Giersdors, Herms- dorf u. K., Petersdorf, Schreiberhau, Seiffershau. Aus dem Amtsbezirk Seidorf: Gemeindebezirk Seidorf. Aus dem Gemeinvebezirk Gebirgsbauden: die Kolonie Baberhänser. Ans dem Guts- bezirk Kynast: Forstbezirk Seidorf. Amtsgericht Hirschberg. Kreis Hirschberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Herms- dorf und Schmiedeberg gelegten Theile. Ans dem Kreise Schönau: Stadtbezirk Kupserberg; Amts- bezirke Berbisdorf, Cainmcrswaldau, Maiwaldau, Rohrbach, Schildan. 124 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Lahn. Ans dem Kreise Löwenberg: Stadtbezirk Lahn; Amtsbezirke Hohndorf, Langenau, Tschischdorf, Wiesenthal. Ans dem Amtsbezirk Spiller: Gcmeindebezirke Matzdorf, Rie- mendorf; Gutsbezirk Matzdorf. Amtsgericht LandeShnt. Kreis Landeshut mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Lieban und Schömberg gelegten Theile. Amtsgericht Lieban. Aus dem Kreise Landeshut: Stadtbezirk Bebau: Amtsbezirke Buchwald, Hermsdorf, städtisch Oppau. Aus dein Amtsbezirk Hermsdorf (Grüssauisch): Gemeiudebezirk Lin- denan; Amtsbezirk Ullersdorf mit Ausschluß des zum Amtsgericht Schömberg gelegten Theils. Amtsgericht Löwenberg. Kreis Löwenberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friede- berg, Greifenberg und Lähn gelegten Theile. Amtsgericht Schmiedeberg. Aus dem Kreise Hirschberg: Stadtbezirk Schmiedeberg; Amts- bezirke Arnsberg, Arnsdorf, Buchwald, Erdmannsdorf, Fischbach, Neuhof, Wüsteröhrsdors. Aus dem Amtsbezirk Seidorf: Gemeiudebezirk Gebirgsbauden mit Ausschluß der Kolonie Baberhäuser. Aus dem Gutsbezirk Kynast: Forstbezirke Brückenberg, Wolfshau. Amtsgericht Schömberg. Auö dem Kreise Landeöhut: Stadtbezirk Schömberg; Amtsbezirke Albendorf, Klein-Hennersdorf, Trantliebersdorf. Aus dem Amtsbezirk Ullersdorf: Gemeindebezirk Blasdorf. Aus dein forstfiskalischen Gutsbezirk Grüffau: Forstschutzbezirke Albendorf, Blasdorf. Amtsgericht Schönau. Kreis Schönau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Hirschberg ge- legten Theils. Lnndgcrichtsbczirk Licgnitz. Amtsgericht Bunzlau. Kreis Bunzlau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Naumburg a. Q. gelegten Theils. Amtsgericht Goldberg. Kreis Goldberg-Haynau mit Ausschluß des zum Amtsgericht Hayna» gelegten Theils. Amtsgericht Hapnau. Aus dem Kreise Goldberg-Haynau: Stadtbezirk Haynau; Amtsbe- zirke Altenlohm, Bärsdorf, Bielau, Conradsdorf, Haynau, Kreibau, Panthenau, Kaiserswaldau, Reisicht, Steinsdorf, Vorhaus. Aus dem Amtsbezirk Straupitz: Gemeindebezirk und Gntsbezirk Baudmannsdorf. Amtsgericht Jauer. Kreis Jauer. Amtsgericht Liegnitz. Stadtkreis Licgnitz. Landkreis Liegnitz mit Ausschluß des zum Amts- gericht Parchwitz gelegten Theils. Amtsgericht Lüben. Kreis Lüben. Amtsgericht Naumburg a. Q. Aus dem Kreise Bunzlau: Stadtbezirk Naumburg a. Q.; Amtsbezirke Gersdorf, Gießmannsdorf, Seifersdorf, Ullersdorf. Amtsgericht Parchwitz. Aus dem Kreise Liegnitz: Stadtbezirk Parchwitz; Amtsbezirke Lesch- witz, Koitz, Parchwitz, Royn. Aus dem Amtsbezirk Heidau: Gemeindebezirke Öber-Heidau, Nieder- Heidau; Gutsbezirk Pirl. Aus dem Amtsbezirk Seisfersdorf: Gemeindebezirke Dahme, Petersdorf, Spittelndorf; Gutsbezirke Petersdorf, Spittelndorf. Landgcrichtsbczirk Ncisse. Amtsgericht Falkcnberg. Kreis Falkenberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Fried- land und Löwen gelegten Theile. Amtsgericht Friedland. Aus dem Kreise Falkenberg: Stadtbezirk Friedland; Amtsbezirke Schloß Friedland, Rüßdorf, Puschine, Klein-Schmelleudorf, Wiersbel. Aus dem Kreise Neustadt: Amtsbezirke Ringwitz, Scheliv I., Schelitz (Königliche Forsten). Aus dem Amtsbezirk Zülz: Ge- meindebezirk Grabine. Amtsgericht Neisse. Kreis Neisie nut Ausschluß der zu den Ancksgerichten Ottmachau, Patschkau und Ziegenhals gelegten Theile. Aus dem Kreise Grottkau: Amtsbezirke Hennersdorf, Mogwitz, Petersheide, Seisfersdorf bei Ottmachau. Amtsgericht Neustadt. Kreis Neustadt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friedland, Krappitz und Ober-Glogau gelegten Theile. Amtsgericht Ober-Glogau. Aus dem Kreise Neustadt: Stadtbezirk Ober-Glogau, Amts- bezirke Brofchütz, Friedersdorf, Schloß Ober-Glogau I., Ober-Glogau II., Deutfch-Müllmen, Deutsch- Rasselwitz, KleimStrehlitz, Twardawa, Walzen. Aus dem Aintsbezirk Kujau: Gemeindebezirke Kujau, Ober-Schartowitz, Zowade; Gutsbezirke Kujau, Ober-schartowitz, Zowade; Amtsbezirk Stiebcndorf mit Ausschluß des Gemeindebezirks Pietna. Amtsgericht Ottmachau. Aus dem Kreise Grottkau: Stadtbezirk Ottinachau; Amtsbezirke Ellguth, Gauers, Gläsendorf, Johnsdorf, Kamnig, Klodebach, Lindenau, Klein-Mahlendorf, Woitz, Zedlib. Aus dem Kreise Neisse: Amtsbezirke Rathmannsdorf, Schwammelwiv. Aus dem Amts- bezirke Kalkau: Gemeindebezirke Brünschwitz, Kalkau, Peterwitz, Schwandorf, Würben; Gutsbezirke Kalkau, Peterwiy, Schwandorf, Würben. Amtsgericht Patschkau. Aus dem Kreise Neisse: Stadtbezirk Patschkau; Amtsbezirke Gesäß, Patschkau. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 125 Amtsgericht Ziegenhals. Aus dem Kreise Neisse: Stadtbezirk Ziegeuhals; Amtsbezirke Arnoldsdors, Borkendorf, Giersdorf, Dürr-Kunzendorf, Langendorf, Neuwalde, Schönwalde, Deutsch- Wette, Ziegeuhals. Landgcrichtsbczirk Ocls. Amtsgericht Bernstadt. Aus dem Kreise Oels: Stadtbezirk Bernstadt; Amtsbezirke Bern- stadt, Vorstadt, Cunzendorf, Fürsten-Ellguth, Korschlitz, Kraschen, Riühlatschütz, Prietzen, Reesewitz, Bielguth, Woitsvorf, Zantoch. Aus dem Amtsbezirk Strom,: Gemeindebezirke Naucke, Wabnitz; Gulsbezirke Naucke, Wabnitz. Aus Hem Amtsbezirk Groß-Zöllnig: Gemeindebezirke Sadewitz, Klein-Zöllnig. Amtsgericht Festenberg. Aus dem Kreise Polnisch-Wartenberg: Stadtbezirk Festenberg; Amtsbezirke Bukowine, Domaölawitz, Alt-Festenberg, Goschütz, Groß-Schönwalv, Tscheschen. Aus dem Kreise Trebnitz: Amtsbezirk Ober-Frauenwaldau. Amtsgericht Medzibor. Au» dem Kreise Polnisch-Warteuberg: Stadtbezirk Medzibor; Amts- bezirke Medzibor, Offen, Suschen. Amtsgericht Militsch. Kreis Militsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Prausnitz und Trachenberg gelegten Theile. Amtsgericht Namslau. Kreis Namslau. Amtsgericht Oe' Amtsgericht Pi Gürkwitz. Aus dem bezirk Groß-Kaschütz. Aus dein Kreise Trebnitz: Amtsbezirke Conradswaldau, Groß-Knitschen, Leipe, Puditsch. Amtsgericht Trachenberg. Aus dem Kreise Militsch: Stadtbezirk Trachenberg; Amtsbezirke Beichau, Corsenz, Groß-Ossig, Schmiegrode. Aus dem Amtsbezirk Powitzko: Gemeindebezirke Borzenziue, Cauterwitz, Herrmenau, Herrnkaschütz, Lodziza, Powitzko, Przittkowitz, Sapne; Guts- bezirke Herrmenau, Herrnkaschütz, Lodziza, Powitzko, Sayne. Aus dein Kreise Trebnitz: Stadtbezirk Stroppe»; Amtsbezirke Schmark-Ellgnth, Groß-Peterwitz. Amtsgericht Trebnitz. Kreis Trebnitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Festeuberg, Prausnitz, Trachenberg gelegten Theile. Amtsgericht Polnisch-Warteuberg. Kreis Polnisch-Warteuberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Festeuberg und Medzibor gelegten Theile. Landgcrichtsbczirk Oppeln. Amtsgericht Carlsruh. Aus dem Kreise Oppeln: Amtsbezirke CarlSruh, Damratsch, Königlich Dombrowka. Aus dem Amtsbezirk Creutzbnrgerhütte: Gemeindebezirke Plümkenau, Süßenrode, Zedlitz Aus dem Amtsbezirk Murow: Gemeiudebezirke Blumeuthal, Tanenzinau. Amtsgericht Cvnstadt. Aus dem Kreise Creuzburg: Stadtbezirk Constadt; Amtsbezirke Bürgs- dors, Constadt-Ellguth, Jacobsdorf, Schönseld, Simmenau, Deutsch-Würbitz, Polnisch-Würbitz. Aus dem Amtsbezirk Wuudschütz: Gemeindebezirk und Gnlsbezirk Brinnitze. Amtsgericht Creuzburg. Kreis Creuzburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Con- stadt und Pirschen gelegten Theile. Ans dem Kreise Rosenberg: Amtsbezirke Bodlaiid, Jagdschloß Bodland, Borkowitz, Jaschine, Kraskau-Neuhof. Aus dem Amtsbezirk Schiorke: Gemeindebezirk Kotschanowitz. Amtsgericht Großstrehlitz. Kreis Großstrehlitz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Ujest gelegten Theils. Amtsgericht Guttentag. Aus dem Kreise Lublinitz: Stadtbezirk Guttentag; Amtsbezirke Schloß Guttentag, Gwosdzian. Aus dem Amtsbezirk Koschmieder: Gemeindebezirk Pluder. Amtsgericht Krappitz. Aus dem Kreise Oppeln: Stadtbezirk Krappitz; Amtsbezirke Schloß Krappitz, Rogau. Aus dem Kreise Neustadt: Amtsbezirk Dobrau. Aus dem Amtsbezirk Stiebe»- dors: Gemeindebezirk Pietna. Amtsgericht Kupp. Aus dem Kreise Oppeln: Amtsbezirke Brinuitz, Alt-Budkowitz, Chroöczütz, Jellowa, Kupp, Lugnian, Alt-Poppelau, Alt-Schalkowitz. Aus dem Amtsbezirk Creutzbnrgerhütte: Gemeindebezirk Georgenwerk; Gutsbezirk Königliche Oberförsterei Budkowitz. Aus dem Amtsbezirk Murow: Gemeiudebezirke Murow, Salzbrunn. Amtsgericht Landsberg. Aus dein Kreise Rosenberg: Stadtbezirk Landsberg; Amtsbezirke Busow, Jamm, Krzyzanzowitz, Ober-Paulsdorf, Seichwitz, Uschlltz. Aus dem Amtsbezirk Stronskau: Gemeindebezirk Jastrzpgowitz. Amtsgericht Lublinitz. Kreis Lublinitz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Guttentag ge- legten Theils. Amtsgericht Oppeln. Kreis Oppeln mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Carlsruh, Krappitz und Kupp gelegten Theile. Amtsgericht Pirschen. Aus dem Kreise Creuzburg: Stadtbezirk Pirschen; Amtsbezirke Costau, Jaschkowitz, Proschlitz, Reinersdorf, Roschkowitz. Amtsgericht Rosenberg. Kreis Rosenberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Creuz- burg und Landsberg gelegten Theile. 126 1879. (Verordn, o. 5. Juli.) Amtsgericht Ujest. Ans dem Kreise Großstrehlitz: Stadtbezirk lljeft; Amtsbezirke Salesche, Schloß Ujest. Aus dem Amtsbezirk Schloß Großstrehlitz: Gemeindebezirk Schironowitz. Landgerichtsbezirk Ratibor. Amtsgericht Bauerwitz. Aus dem Kreise Leobschütz: Stadtbezirk Bauerwitz; Amtsbezirke Babitz, Bauerwitz, Knispel, Rakau. Amtsgericht Cosel. Kreis Cosel. Amtsgericht Hu lisch in. Aus dem Kreise Ratibor: Stadtbezirk Hultschiu; Amtsbezirke Anna- berg, Beneschau, Buslawitz, Groß-Hoschütz, Klein-Hoschütz, Schloß Hultschiu, Deutsch-Krawarn, Petrzkowitz, Schillersdorf; Amtsbezirk Bolatitz mit Ausschluß des Gemeiudebezirks und Gutsbezirks Sczepankowitz. Aus dem Amtsbezirk Kreuzenort: Gemeindebezirke Ruderswald, Wrzessin; Guts- bezirke Ruderswald, Wrzessin. Amtsgericht Kätscher. Aus dem Kreise Leobschütz: Stadtbezirk Kätscher; Amtsbezirke Dirschel, Langenau, Leimerwitz, Nasstedel, Deutsch-Neukirch, Piltsch. Aus dem Amtsbezirk Auchwitz: Ge- mcindebczirke Auchwitz, Klemsteiu, Turkau. Aus dem Amtsbezirk Boblowitz: Gemeindebezirke Dirschkowitz, Wehowitz. Amtsgericht Leobschütz. Kreis Leobschütz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bauerwitz und Kätscher gelegten Theile. Amtsgericht Loslau. Aus dem Kreise Rybnik: Stadtbezirk Loslau; Amtsbezirke Golkowitz, Jastrzemb, Laziük, Schloß Loslau, Marklowitz, Mschanna, Moschczenitz, Pohlom, Pschow, Radli», Ruptau, Schwirklan. Amtsgericht Ratibor. Kreis Ratibor mit Ausschluß des zum Amtsgericht Hultschiu ge- legten Theils. , Amtsgericht Rybnik. Kreis Rybnik mit Ausschluß der zu .den Amtsgerichten Loslau und Sohrau gelegten Theile Amtsgericht Sohrau. Aus dem Kreise Rybnik: Stadtbezirk Sohrau; Amtsbezirke Barano- witz, Pallowitz, Rogoisna. Aus dem Amtsbezirk Paruschowitz: Forstrevierbezirke Neudorf, Sczeyko- witz. Aus dem Kreise Pleß: Amtsbezirke Obcr-Boriu, Golassowitz, Nieder-Golvmannsdorf, Pawlowitz, Pilgramsdorf, Sussetz, Warschowitz, Woschczütz. Landgerichtsbezirk Schweidnitz. Amtsgericht Friedland. Aus dem Kreise Waldenburg: Stadtbezirk Friedland; Amtsbezirke Alt-Friedland, Görbersdorf. Aus dem Amtsbezirk Lang-Waltersdorf: Geineindebezirke Reims- waldau, Lang-Waltersdorf. Amtsgericht Freiburg. Aus dem Kreise Schweidnitz: Stadtbezirk Freiburg; Amtsbezirke Kunzendorf, Zirlau. Aus dem Amtsbezirk Königszelt: Gemeindebezirk Königszelt. Aus dem Kreise Waldenburg: Amtsbezirke Fürstenstein, PolSuitz, Sorgau. Aus dem Amtsbezirk Adelsbach: Ge- meiudebezirk und Gutsbezirk Fröhlichsdorf. Amtsgericht Gottesberg. Aus dem Kreise Waldenburg: Stadtbezirk Gottesberg: Amts- bezirke Alt-Lässig, Wildberg. Amtsgericht Nieder-Wüstegiersdorf. Aus dem Kreise Waldenburg: Amtsbezirke Dou- nerau, Hohe Eule, Hornschloß, Nieder-Wüstegiersdorf, Ober-WüstegierSdors, Ober-Rudolphswaldau, Tanuhausen, Wolfsberg, Wüstewaltersdorf. Aus dem Amtsbezirk Charlottenbrunn: Gemeindebezirke Charlottenbrunn, Sophienau, Lehmwasser; Gutsbezirk Lehmwasser. Aus dem Amtsbezirk Hauo- dors: Gemeindebezirk Neugericht. Amtsgericht Nimptsch. Kreis Nimptsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Strehlen und Zobten gelegten Theile. Amtsgericht Reicheubach. Kreis Reichenbach. Amtsgericht Schweidnitz. Kreis Schweidnitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Frei- burg und Zobten gelegien Theile. Amtsgericht Striegau. Kreis Striegau. Amtsgericht Waldenburg. Kreis Waldenburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friedland, Freiburg, Gottesberg und Nieder-Wüstegiersdorf gelegten Theile. Amtsgericht Zobten. Aus dein Kreise Schweidnitz: Stadtbezirk Zobten; Amtsbezirke Berg- hof, Floriansdorf, Gorkau, Groß-Mohuau, Qualkau, Queitsch, Rogau, Rosenthal, Striegelmühle, Wernersdorf, Zobtenberg. Aus dem Kreise Nimptsch: Amtsbezirke Carlsdorf, Dankwitz, Jordans- mühl, Rankau, Schwentnig, Stein, Groß-Tinz, Mlschkowitz. Obcrlandcsgerrchtsbezirk Naumburg. Landgerichtsbezirk Erfurt. Amtsgericht Erfurt. Stadtkreis Erfurt. Landkreis Erfurt. Aus dem Kreise Weißensee: Stadtbezirk Gebesee. Amtsgericht Langensalza. Kreis Langensalza mit Ausschluß des zum Amtsgericht Tennstedt gelegten Theils. 187». (Verordn, v. 5. Juli.) 127 Amtsgericht Mühlhausen. Kreis Mühlhausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Dingelstedt und Treffurt gelegten Theile. Amtsgericht Sömmerda. Aus dem Kreise Weißensee: Stadtbezirk Sömmerda; Amtsbezirk Tunzenhausen. Amtsgericht Tennstedt. Aus dem Kreise Langensalza: Stadtbezirk Tennstedt; Amtsbezirke Freyenbessingen, Hornsömmern, Kleinvargula. Aus dem Amtsbezirk Großurlebeu: Gemeindebezirke Bruchstedt, Großurlebeu, Kleinurleben, Tottleben; Gutsbezirke Großurlebeu, Tottleben. Aus dem Kreise Weißensec: Aus dem Amtsbezirk Schwerstedt: Gemeindebezirke Großballhausen, Kleinball- hausen; Gutsbezirke Großballhausen rother Hof, Großballhäusen grüner Hof, Kleinballhausen. Amtsgericht Treffurt. Aus dem Kreise Mühlhausen: Stadtbezirk Treffurt; Amtsbezirke Falken, Großburschla. Aus dem Amtsbezirk Heyerode: Gemeindebezirke Catharinenberg, Diedorf, Faulungen, Hildebrandshansen; Gutsbezirke Catharinenberg, Diedorf; Forstschutzbezirk Faulungen. Amtsgericht Weißensce. Kreis Weißensee mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Erfurt, Sömmerda und Tennstedt gelegten Theile. Landgcrichtsbczirk Halbcrstadt. Amtsgericht Ascherslebeu. Kreis Aschersleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Egeln und Quedlinburg gelegten Theile. Amtsgericht Egeln. Aus dem Kreis- Aschersleben: Stadtbezirk Cochstedt; Amtsbezirke Bör- necke, Schneidlingen. Aus dem Kreise Wanzleben: Stadtbezirk Egeln; Amtsbezirke Bleckendorf, Domaine Egeln, Hakeborn, Marienstuhl, Unseburg, Westeregeln, Wolmirsleben. Amtsgericht Groningen. Aus dem Kreise Oschersleben: Stadtbezirke Croppenstedt, Gro- ningen; Amtsbezirke Gröningen, Heteboru. Aus dem Amtsbezirk Adersleben: Gemeindebezirk Deesdorf. Aus dem Amtsbezirk Croltorf: Gemeiudebezirk Nienhagen. Amtsgericht Halberstadt. Kreis Halberstadt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Ostermicck gelegten Theils. Aus dem Kreise Oschersleben: Stadtbezirke Schwanebeck, Wegeleben; Amtsbezirke Äverstedt, Anderbeck, Baversleben, Dingelstedt, Oberförsterei Dingelstedt, Ellenstedt, Pabstorf, Röder- hof, Schlanstedt; Amtsbezirk Adersleben mit Ausschluß des Gemeindebezirks Deesdorf. Amtsgericht Oschersleben. Kreis Oschersleben um Ausschluß der zu den Amtsgerichten Gröningen, Halberstadt und Osterwieck gelegten Theile. Aus dem Kreise Wanzleben: Stadtbezirke Hadmersleben, Seehausen; Amtsbezirke Eggenstedt, Groß-Germersleben, Dorf Hadmersleben, Klein- Oschersleben, Peseckendorf, Schermke. Amtsgericht Ostcrwieck. Aus dem Kreise Halberstadt: Stadtbezirke Dardesheim, Hornburg, Osterwieck; Amtsbezirke Abbenrode, Berffel-Deersheim, Hornburg, Roclum, Rohrsheim, Veltheim, Wülperode, Zilly. Aus dem Kreise Oschersleben: Amtsbezirk Dedeleben. Amtsgericht Quedlinburg. Aus dem Kreise Aschersleben; Stadtbezirk Quedlinburg; Amts- bezirke Ditsurt, Suderode, Thale, Westerhausen. Amtsgericht Wernigerode. Kreis Wernigerode. Aus dem Kreise Zellerfeld: Amt Elbingerode. Landgcrichtsbczirk Halle. Amtsgericht Alsleben. Aus dem Mansfelder Seekreise: Stadtbezirk Alslebe»; Amtsbezirke Aldleben, Belleben. Aus dem Amtsbezirk Nelben: Gemeindebezirke Gnölbzig, Nelben; Gutöbezirk Gnölbzig. Aus dem Saalkreise: Aus dem Amtsbezirk Beesenlaublingen: Gcmeindebezirke Becsen- laublingen, Beescdau, Mucrena; Gutsbezirke Domaine Neubeesen, Poplitz. Amtsgericht Bitterfeld. Kreis Bitterfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Delitzsch, Düben, Gräfenhainchen, Löbejün und Zörbig gelegten Theile. Amtsgericht Cönnern. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Cönnern; Amtsbezirk Trebnitz. Aus den: Amtsbezirk Beesenlaublingen: Gemcindebezirke Cnstrena, Unterpeißen. Aus dem Aims- bezirk Domuitz: Gemeindebezirke Dornitz, Garsena, Golbitz, Hochedlau, Kirchedlau, Mitteledlau. Aus dem Amtsbezirk Rothenburg: Gemeindebezirk Rothenburg; Gntsbezirk Domaine Rothenburg. Amtsgericht Delitzsch. Kreis Delitzsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Düben, Eilen- burg und Halle gelegten Theile. Ans dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk Brehna; Amtsbezirke Kitzendorf, Roitzsch. Aus dem Amtsbezirk Holzweissig: Gemeiudebezirk und Gutsbezirk Petersroda. Amtsgericht Eisleben. ManSselder Seekreis mit Ausscklluß der zu den Amtsgerichten Als- leben, Gerbstedt, Halle und Wettin gelegten Theile. Aus dem Gebirgskreise Mansfeld: Amtsbezirk Hergisdorf. Amtsgericht Ermsleben. Aus dem Manöfelder Gebirgskreise: Stadtbezirk Ermsleben; Amtsbezirk Sinsleben. Aus dem Amtsbezirk Meisdorf: Gemeindebezirke Meisdorf, Pansselde, Wieserode; Gutsbezirke Degenershausen, Meisdorf, Pansfelde. Aus dem Amtsbezirk Quenstedt: Gemeindebezirke Endorf, Harkerode, Welbsleben; Gutsbezirke Endorf, Harkerode. Aus dem Amts- bezirk Stangerode: Gemeindebezirke Alterode, Ulzigerode. Amtsgericht Gerbstedt. Aus dem Mansfelder Seekreise: Stadtbezirk Gerbstedt; Amts- bezirke Friedeburg, Gerbstedt, Heiligenthal, Rottelsdorf. Aus dem Amtsbezirk Nelben: Gemeindc- bezirk Zellewitz.' 128 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Gräsenhainchen. Aus dein Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk GrLfenhaincheu; Amtsbezirke Burgkemnitz, Crina, Judenberg, Schköna; Amtsbezirk Alt-Jeßnitz mit Ausschluß des Gelneindebezirks und Gutsbezirks Alt-Jeßnitz. Auß dein Kreise Wittenberg: Aus dem Amtsbezirk Radis: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Radis. Amtsgericht Halle. Stadtkreis Halle. Saalkreis mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Alsleben, Cönuern, Löbejün und Wettiu gelegten Theile. Aus dem Kreise Delitzsch: Stadtbezirk Landsberg; Amtsbezirk Gütz, Naunvorf bei L., Queis, Reinsdorf, Sietzsch. Aus dem Mausfeloer Seekreise: Amtsbezirke Bennstedt, Langenbogen, Steuden, Teutschenthal. Aus dem Kreise '.lsterse- burg: Aus dem Amtsbezirk Holleben: Gemeiudebezirke Beuchlitz, Passendorf mit Angersdorf, Schlettau; Gntsbezirke Beuchlitz, Passendorf. Amtsgericht Hettstedt. Mansfelder Gebirgskreis init Ausschluß der zu den Amtsgerichten Eisleben, Ermsleben, Mansfeld, Saugerhausen und Wippra gelegten Theile.. Amtsgericht Lauchstedt. Aus dem Kreise Merseburg: Stadtbezirke Lauchstedt, Schasstedr; Amtsbezirk Groß-Gräfendorf; Amtsbezirk Delitz a. B. mit Ausschluß der Gemeindebezirke Corbetha, Dörstewitz, Schkopau und des Gutsbezirks Schkopau. Aus dem Amtsbezirk Hollebeu: Gemeinde- bezirk Holleben. Aus dem Amtsbezirk Nieder-Clobicau: Gemeiudebezirke Cracau, Klein-Gräfen- dorf, Nieder-Clobicau, Nieder-Wünsch, Ober-Clobicau, Raschwitz, Reinsdorf, Wünschendorf; Guts- bezirk Raschwitz. Amtsgericht Löbejün. Aus dem Kreise Bitterseld: Amtsbezirk Plötz. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Löbejün; Amtsbezirk Krosigk. Aus dem Amtsbezirk Brachwitz: Gemeindebezirk Sylbitz. Aus dem Amtsbezirk Domuitz: Gemeindebezirke Dalena, Domuitz, Schlettau, Sieglitz. Aus dem Amtsbezirk Petersberg: Gemeindebezirke Dachritz, Frößnitz, Nehlitz, Petersberg, Trebitz a. P., Wall- witz, Westewitz. Amtsgericht 'Mansfeld. Aus dem Mansfelder Gebirgskreise: Stadtbezirke Leimbach, Mans- felD; Amtsbezirke Gorenzen, Siebigerode. Aus dem Amtsbezirk Großörner: Gutsbezirk Rödgen. AuS dem Amtsbezirk Klostcrmansfelv: Gemeindebezirk Klostermansfeld; Gutsbezirke Leimbach, KlostermauSfelde (Domaine). Aus dem Amtsbezirk 'Rammelburg: Gemeindebezirk Biesenrode. Amtsgericht Merseburg Kreis Merseburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Halle, Lauchstedt, Lützen und Schkeuditz gelegten Theile. Amtsgericht Schkeuditz. Aus dem .Kreise Merseburg: Stadtbezirk Schkeuditz; Amtsbezirke Alt-Scherbitz, Klein-Liebenau, Modelwitz; Amtsbezirk Wehlitz mit Ausschluß der Gemeiudebezirke Raßnitz, Weßmar und des Gutsbezirks Weßmar. Amtsgericht Wettin. Aus dem Mansfelder Seekreise: Amtsbezirke Salzmünde, Zappendorf. AuS dem Saalkreise: Stadtbezirk Wettin; Amtsbezirk Domaine Wettin; Amtsbezirk Brachwitz mit Ausschluß der Gemeiudebezirke Beidersee, Möderau, Morl, Sylbitz. Aus dem Amtsbezirk Rothen- burg: Gemeindebezirke Deutleben, Dobis, Dössel, Neutz. Amtsgericht Wippra. Aus dem Mausfelder Gebirgskreise: Amtsbezirke Brauuschwende, Daukerode, Wippra; Amtsbezirk Rammclburg mit Ausschluß des Gemeindebezirks Biesenrode. Aus dein Amtsbezirk Meisdorf: Gemeindebezirk Molmersweude; Gutsbezirk Molmeröwende. Aus dem Amtsbezirk Morungen: Gemeindebezirke Horla, Paßbruch, Rotha; Gutsbezirke Hilkenschwende, Horla, Ncuhaus. Amtsgericht Zörbig. Aus dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk Zörbig; Amtsbezirke Göttnitz, Löberitz, Ostrau, Pösigk, Spören, Stumsdorf. Landgcrichtsbczirk Magdeburg. Amtsgericht Aken. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Aken; Amtsbezirke Lödderitz, Micheln, Susigke. Aus dem Amtsbezirk Rosenburg: Geineindebezirk Breitenhagen. Amtsgericht Barby. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Barby; Amtsbezirk Grafschaft Barby; Amtsbezirk Rosenburg mit Ausschluß des Gemeiudebezirks Brcitenhageu. Amtsgericht Buckau. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Buckau. Aus dem Kreise Wanzlebeu: Amtsbezirke Osterweddingen, Salbke, Westerhüsen. Aus dem Amtsbezirk Klein- Ottersleben: Gemeindebezirk Lemsdorf. Amtsgericht Burg. Kreis Jerichow I. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Gommern, Loburg, Magdeburg und Ziesar gelegten Theile. Aus dem Kreise Jerichow II.: Aus dem Amts- bezirk Zerben: Gemeindebezirke Gütter, Reesen. Amtsgericht Calbe a. S. Kreis Calbe mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Aken, Barby, Groß-Salze, Schönebeck und Staßfurt gelegten Theile. Amtsgericht Erxleben. Aus dem Kreise Nenhaldensleben: Amtsbezirke Eilsleben, Eimers- leben, Erxleben, Harbke, OstingerSlebeu, Uhrsleben, Ummendorf, WefenSleben, Worinsdorf. Aus dem Amtsbezirk Barteusleben: Gemeindebezirke Alleringersleben, Morslebeu. Amtsgericht Gommern. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadtbezirk Gommern; Amtsbezirke Gehrden, Grüuewalvc, Pöthen, Walternienburg. Aus dem Amtsbezirk Leitzkau: Gemeinde- bezirk Prödel. Amtsgericht Groß-Salze. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Groß-Salze; Amtsbezirke Biere, Eggersdorf, Frohse, Guadau, Alt-Salze. 1878. (Verordn, v. 5. Juli.) 129 Amtsgericht Hötensleben. Aus dem Kreise Neuhaldensleben: Amtsbezirke Barneberg, Hötensleben, Sommerschenberg, Völpke, Wackersleben, Warsleben. Amtsgericht Loburg. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadtbezirke Lobnrg, Möckern; Amts- bezirke Calitz, Dörnitz, Jsterbies, Loburg, Groß-Lübars, Möckern, Schweinitz; Amtsbezirk Leitzkau mit Ausschluß des Gemeindebezirts Prödel. Amtsgericht Magdeburg. Aus dem Kreise Jerichow I.: Amtsbezirke Biederitz, Cracau, KönigSborn, Randau. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Magdeburg mit Sudenburg. Aus dem Kreise Wanzleben: Amtsbezirke Diesdorf, Hohendodeleben, Groß-Ottersleben; Amtsbezirk Klein-Ottersleben mit Ausschluß des Gemeindebezirts Lemsdorf. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Eichenbarleben, Jrxleben, Niederndodeleben, Ochtmerslebe», Schnarsleben. Amtsgericht Neu Haldensleben. Kreis Reuhaldensleben mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Erxleben und Hötensleben gelegten Theile. Aus dem Kreise Gardelegen: Aus dem Amts- bezirk Wegenstedt: Gemeindebezirk Wieglitz. Amtsgericht Neustadt-Magdeburg. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Neu- stadt-Magdeburg. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Groß-Ammensleben, Klein-Ammens- leben, Barleben, Dahlenwarsleben, Ebendorf, Gutenswegen, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Meitzen- dorf, Olvenstedt, Rothensee. Amtsgericht Schönebeck. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Schönebeck. Amtsgericht Staßfurt. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Staßfurt; Amtsbezirke Atzen- dorf, Borne, Löderburg. Amtsgericht Wanzleben. Kreis Wanzleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Buckau, Egeln, Osiherslcben und Magdeburg gelegten Theile. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Drakenstedt, Dreileben, Druxberg, Groß-Rodenslebm, Wellen. Amtsgericht Wolmirstedt. Kreis Wolmirstedt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Magdeburg, Reustadt-Magdeburg und Wanzleben gelegten Theile. Amtsgericht Ziesar. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadtbezirk Ziesar; Amtsbezirke Burg, Ziesar, Dahlen, Görzke, Magdeburgerforth, Bor-Ziesar, Wenzlow. Landgerichtsbczirk Naumburg a. S. Amtsgericht Cölleda. Kreis Eckartsberga mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ariern, Eckartsberga, Heldrungen und Wiehe gelegten Theile. Amtsgericht Eckartsberga. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirke Bibra, Eckarts- berga; Amtsbezirke Auerstedt, Kloster Häseler, Herrengoßerstedt, Steinburg. Aus dem Kreise Naumburg: Aus dem Amtsbezirk Gernstedt: Gemeindebezirk Lißdorf. Amtsgericht Freiburg a. U. Ans dem Kreise Querfurt: Stadtbezirke Freiburg a. U., Laucha; Amtsbezirke Lranderoda, Goseck, Zscheiplitz; Amtsbezirk Gleina mit Ausschluß der Ge- meindebezirke Calzcudorf, Jiidendorf, Steigra. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebezirke Lunstädt, Nahlendorf, Roßöach. Aus dem Amtsbezirk Burgscheidungen: Gemeindebezirke Dorndorf, Plößnitz. Amtsgericht Heldrungen. Ans dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirk Heldrungen; Amts- bezirke Cannawurf, Gorsleben, Ober-Heldrungen; Amtsbezirk Reinsdorf mit Ausschluß der Ge- meindebezirke Bretleben, Reinsdorf und der Gutsbezirke Bretleben, Reinsdorf I., II., 111. Aus dem Amtsbezirk Leubingen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Büchel. Amtsgericht Hohenmölsen. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Hohenmölsen; Amts- bezirk Domfen; Amtsbezirk Webau mit Ausschluß der Gemeindebezirke Aupitz, Granschütz. Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Jancha, Köttichau, Zembschen, Zetzsch. Aus dem Amts- bezirk Oberwerschen: Gemeindebezirke Gosseran, Keutschen, stlödtitz, Wildschütz; Gutsbezirke Nödlitz, Wildschütz I., Wildschütz II., Fabrik Wildschütz. Amtsgericht Lützen. Ans dem Kreise Merseburg: Stadtbezirk Lützen; Amtsbezirke Altranstedt, Dehlitz a. S., Groß-Görschen, Kitzen, Teuditz. Aus dem Amtsbezirk Dürenberg: Gemeindebezirke Groß-Goddula, Klein-Goddula, Vesta; Gutsbezirke Groß- und Klein-Goddula. Amtsgericht Mücheln. Ans dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Mücheln; Amtsbezirke Geißel- thal, Ober-Wllnsch, St. Ulrich. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebezirke Bedra, Brauns- dorf, Leiha, Schortau; Gutsbezirk Bedra. Amtsgericht Naumburg. Kreis Naumburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Eckartsberga gelegten Theils. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Schkölen. Aus dem Amtsbezirk Löbitz: Gemeinvebezirk Meyhen; Gutsbezirk Meyhen. Aus dem Amtsbezirk Schkölen: Gutsbezirk Schkölen. Amtsgericht Nebra. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Nebra; Amtsbezirke Altenroda, Vitzenburg; Amtsbezirk Burgscheidungen mit Ausschluß der Gemeindebezirke Dorndorf, Plößnitz. Amtsgericht Osterfeld. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirke Osterfeld, Stößen; Amts- bezirke Groß-Helmsdorf, Listen; Amtsbezirk Kistritz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Kortplatz, Krauschwitz, Zaschendorf; Amtsbezirk Löbitz mit 'Ausnahme des Gemeindebezirts und Gutsbezirks Meyhen; Amtsbezirk Schkölen mit Ausnahme des Gutsbezirks Schkölen. Aus dem Amtsbezirk Droyßig: Gemeindebezirk Stolzenhain. Aus dem Amtsbezirk Gröbitz: Gemeindebezirk Priestedt; Gntsbezirk Nöbeditz. Aus dein Amtsbezirk Meineweh: Gemeindebezirke Klein-Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf; Gutsbezirk Klein-Helmsdorf. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 9 130 1870. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Querfurt. Kreis Querfurt mit Ausschluß der zu deu Amtsgerichten Frei- burg a. U., Mücheln und Nebra gelegten Theile. Amtsgericht Teuchern. Aus dem Kreise Weißensels: Stadtbezirk Teuchern; Amtsbezirke Oberuessa, Teuchern. Aus dem Amtsbezirk Kistritz. Gemeindebezirke Kostplatz, Krauschwitz, Zaschen- dorf. Aus dem Amtsbezirk Ober-Werschen: Gemeindebezirke Deubeu, Naundorf, Ober-Werscheu, Tackau, Uutcr-Werschen. Gutsbezirke Deubeu, Naundorf, Tackau. Amtsgericht Weißenfels. Kreis Weißenfels mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hohen- mölsen, Naumburg, Osterfeld, Teuchern und Zeitz gelegten Theile. Amtsgericht Wiehe. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirk Wiehe; Amtsbezirke Bucha, Wiehe; Amtsbezirk Donndorf mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Nausitz. Aus dem Amtsbezirk Bachra: Gemeindebezirke Lossa, Rothenberga; Gutsbezirke Lossa, Rothenberga. Amtsgericht Zeitz. Kreis Zeitz. Aus dem Kreise Weißensels: Amtsbezirke Gladitz, Theißen; Amtsbezirk Droyßig mit Ausschluß des Gemeindebezirks Stolzenhain; Amtsbezirk Meiue- weh mit Ausschluß der Gemeindebezirke Klein-Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf und des Gutsbezirks Klein-Helmsdorf. Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Döbris, Mutschan, Schwerzau. Landgcrichtsbezirk Nordhansen. Amtsgericht Ariern. Aus den: Kreise Eckartsberga: Aus dem Amtsbezirk Reinsdorf: Ge- meindebezirke Bretleben, Reinsdorf; Gutsbezirke Bretleben, Reinsdorf I., II., III.. Aus dem Amtsbezirk Donndorf: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Nausitz. Aus dem Kreise Sängerhause»: Stadtbezirk Ariern; Amtsbezirke Ariern, Gehofen, Voigtstedt. Amtsgericht Bleicherode. Aus dem Kreise Nordhausen: Stadtbezirk Bleicherode; Amts- bezirke Lipprechterode, Lohra, Ober- und Niedcr-Gebra, Sollstedt, Trebra. Aus dem Amtsbezirk Berndten: Gemeindebezirk Klein-Berndten. Aus dem Forstgutsbezirk Lohra: Forstschutzbezirk Klein- Berndten. Aus dem Amtsbezirk Haferungen: Gemeindebezirk Etzelsrode. Aus dein Amtsbezirk Ober- und Mitteldors: Gemeindebezirke Kehmstedt, Mitteldorf, Oberdorf. Amtsgericht Dingelstedt. Aus dem Kreise Heiligenstadt: Stadtbezirk Dingelstedt; Amts- bezirke Geismar, Kreuzeber. Aus dem Kreise Mühlhausen: Amtsbezirke Küllstedt, Silberhausen. Amtsgericht Ellrich. Aus dem Kreise Nordhausen: Stadtbezirke Benneckensteiu, Ellrich, Sachsa; Amtsbezirke Benneckensteiu (Forstschutzbezirk), Clettenberg, Sorge, Tettenborn. Aus dem Amtsbezirke Haferungen: Gemeindebezirke Pützlingen, Schiebungen. Aus dem Amtsbezirk Wolff- leben: Gemeindebezirke Gudersleben, Mauderode, Wolfflebeu. Aus dem Forstgutsbezirk Königs- thal: Forstschutzbezirk Mauderode mit Ausschluß des Günzeroder Hagen, Forstschutzbezirk Wolfflebeu mit Ausschluß der Forstparzelle Kohnstein. Amtsgericht Groß-Bodungen. Aus dem Kreise Worbis: AmtsbezirkeBockelnhagen, Groß- Bodungen, Haynrode. Aus dem Amtsbezirk Gerode: Gemeiudebezirke Lüderode, Weißenborn; Gutsbezirke Domaine Gerode, Revierförsterei Gerode. Amtsgericht Heiligeustadt. Kreis Heiligenstadt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Dingel- stedt gelegten Theils. Aus dem Kreise Worbis: Amtsbezirk Beuern; Amtsbezirk Teistuugenburg mit Ausschluß des Gemeindebezirks Teistungen und der Gutsbezirke Teistungen und Teistungenburg. Amtsgericht Heringen. Aus dem Kreise Sangerhausen: Stadtbezirk Heringen; Amtsbezirke Görsbach, Schloß Heringen, Uthleben. Amtsgericht Ilfeld. Aus dem Kreise Zellerfeld: Amt Hohnstein. Amtsgericht Kelbra. Aus dem Kreise Sangerhausen: Stadtbezirk Kelbra; Amtsbezirke Alten- dorf, Berga; Amtsbezirk Tilleda mit Ausschluß des Gemeindebezirks Bennungen und des Guts- bezirks Gräfliche Domaine Bennungen; Amtsbezirk Uftrungen mit Ausschluß des Gemeindebezirks Breitungen und des Gräflichen Gutsbezirks Breitungen. Amtsgericht Nordhausen. Kreis Nordhausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bleicherode und Ellrich gelegten Theile. Amtsgericht Roßla. Aus dem Kreise Sangerhausen: Amtsbezirke Agnesdorf, Dietersdorf, Roßla, Schloß Roßla, Questenberg, Wickerode. Aus dem Amtsbezirk Tilleda: Gemeindebezirk Bennungen; Gutsbezirk Gräfliche Domaine Bennungen. Aus dem Amtsbezirk Uftrungen: Ge- meindebezirk Breitungen; Gräflicher Gutsbezirk Breitungen. Amtsgericht Sangerhausen. Kreis Sangerhausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ariern, Heringen, Kelbra, Roßla und Stolberg a. H. gelegten Theile. Aus dem Mausfelder Gebirgskreise: Amtsbezirk Morungen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wippra gelegten Theils. Amtsgericht Stolberg a. H. Aus dem Kreise Sangerhausen: Stadtbezirk Stolberg; Amts- bezirke Breitenstein, Rottleberode, Schloß Stolberg, Alte Stolberg, Schwenda. Amtgericht Worbis. Kreis Worbis mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Groß-Bodungen und Heiligenstadt gelegten Theile. Landgcrichtsbezirk Stendal. Amtsgericht Arendsee. Aus dem Kreise Osterburg: Stadtbezirk Arendsee; Amtsbezirke Remontedepot Arendsee, Callehne, Heiligenfelde, Mechau. Aus dem Amtsbezirk Aulosen: Ge- meindebezirke Bömenzien, Deutsch, Drösede, Gollensdorf; Gutsbezirk Klein-Capermoor. Aus dem 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 131 Amtsbezirk Breetsch: Gemeindebezirke Gagel, Leppin, Neulingen. Zlus denr Älmtsbezirk Cossebau: Gemeindebezirke Cossebau, Rathsleben. Aus dem Amtsbezirk Pollitz: Gemeindebezirk Harpe. Amtsgericht Beetzendorf. Aus dem Kreise Salzwedel: Amtsbezirke Groß-Apenbnrg, Beetzen- dorf, Jeeben, Jübar, Mehmke, Rvhrberg, Wismar. Amtsgericht Bis mark. Aus dem Kreise Stendal: Stadtbezirk Bismark; Amtsbezirke Badingen, Bismark, Hohenwulsch, Kliiden. Amtsgericht Calbe a. M. Aus dem Kreise Gardelegen: Amtsbezirk Kakerbeck mit Ausschluß des Gemeindebezirks Lockstedt und des Gntsbezirks Jemmeritz. Aus dem Amtsbezirk Zichtau: Gemeindebezirke Wernstedt, Faulenhorst. Aus dem Kreise Salzwedel: Stadtbezirk Calbe a. M.; Amtsbezirke Brunan, Jeetze, Calbe a. M., Bienau, Zethlingen. Amtsgericht Clötze. Aus dem Kreise Gardelegen: Stadtbezirk Clötze; Amtsbezirk Clötze Forst, Dannebeck. Aus dem Amtsbezirk Kakerbeck: Gemeindebezirk Lockstedt; Gutsbezirk Jemmeritz. Aus dem Amtsbezirk Zichtau: Gemeindebezirke Breitenfeld, Quarnebeck, Schwiesau. Aus dem Kreise Salzwedel: Amtsbezirke Cunrau, Jinmekath. Amtsgericht Gardelegen. Kreis Gardelegen mit Ausschluß der zu den Aintsgerichten Calbe a. M., Clötze Neuhaldensleben, Oebisfelde und Weferlingen gelegten Theile. Amtsgericht Genthin. Kreis Jerichow II. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Burg, Jerichow und Sandau gelegten Theile. Amtsgericht Jerichow. Aus dem Kreise Jerichow II.: Stadtbezirk Jerichow; Amtsbezirke Jerichow, Hohengöhren, Schönhauseu, Wudicke, Wust, Zollchow. Amtsgericht Oebisfelde. Aus dem Kreise Gardelegeu: Stadtbezirk Oebisfelde; Amtsbezirke Kaltendorf, Rätzlingen, Wolfsburg; Amtsbezirk Wegenstedt mit Ausschluß des Genieiudebezirks Wieglitz. Amtsgericht Osterburg. Kreis Osterburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Arendsee, Sandau und Seehausen i. A. gelegten Theile. Amtsgericht Salzwedel. Kreis Salzwedel mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beetzeu- dorf, Calbe a. M. und Clötze gelegten Theile. Amtsgericht Sandau. Aus dem Kreise Jerichow II.: Stadtbezirk Sandau; Amtsbezirke Camern, Kuhlhausen, Neuermark,. Scharlibbe, Schollehue, Wulkau. Aus dem Kreise Osterburg: Aus dem Amtsbezirk Berge: Der rechts der Elbe gelegene Theil des Gutsbezirks Kannenberg, genannt der Mövenwerder. Amtsgericht Seehausen i. A. Aus dem Kreise Osterburg: Stadtbezirke Seehausen, Werben; Amtsbezirke Groß - Beuster, Falkenberg, Schönberg, Vielbaum, Wahrenberg, Wendemark, Domainenamt Werben: Amtsbezirk Aulosen mit Ausschluß der Gemeindebezirke Bömenzien, Deutsch, Drösede, Gollensdorf und des Gutsbezirks Klein-Capermoor; Amtsbezirk Berge mit Ausschluß des zum Amtsgericht Sandau gelegten Theils; Amtsbezirk Breetsch mit Ausschluß der Gemeindebezirke Gagel, Leppin, Neulingen; Amtsbezirk Pollitz mit Ausschluß des Gemeindebezirks Harpe. Amtsgericht Stendal. Kreis Stendal mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bismark und Tangermünde gelegten Theile. Amtsgericht Tangermünde. Aus dem Kreise Stendal: Stadtbezirk Tangermünde; Amts- bezirke Buch, Grieben, Weißewarthe. Aus dem Amtsbezirk Demker: Gemeindebezirke Elversdorf, Grobleben. Aus dein Amtsbezirk Hämerten: Gemeindebezirk Carlbau. Aus dem Amtsbezirk Milter»; Gemeindebezirke Milteru, Ostheeren, Westheereu. Amtsgericht Weferlingen. Aus dem Kreise Gardelegen: Amtsbezirke Behnsdorf, Flech- tingen, Walbeck, Weferlingen. Landgerichtsbczirk Torgau. Amtsgericht Belgern. Aus dem Kreise Torgau: Stadtbezirk Belgern; Amtsbezirke Ammel- goßwitz, Pautznitz, Oberförsterei Sitzenroda. Aus dein Amtsbezirk Arzberg: Gemeindebezirk Cöllitzsch-Korgitzsch; Gutsbezirke Adelwitz, Oltersitz. Aus dem Amtsbezirk Loßwig: Gemeindebezirke Döbeltitz, Mahitzschen; Gutsbezirke Mahitzschen. Amtsgericht Dominitzsch. Aus dein Kreise Torgau: Stadtbezirk Dommitzsch; Amtsbezirke Oberförsterei Falkenberg, Roitzsch. Aus dem Amtsbezirk Großtreben: Gutsbezirk Last Mockritz. Aus dem Amtsbezirk Süptitz: Gemeindebezirk Waidenhaiu. Aus dem Amtsbezirk Zinna; Ge- meindebezirke Commende, Dommitzsch, Drebligar, Elsnig, Mockritz, Polbitz; Gutsbezirk Vogelgesang. Amtsgericht Düben. Aus dem Kreise Bittcrseld: Stadtbezirk Düben; Amtsbezirke Authansen, Schwemsal, Söllichau, Tornau. Aus dem Kreise Delitzsch: Amtsbezirk Ticfensee; Amtsbezirk Hohenprießnitz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Gruna, Hohenprießnitz, Laussig und der Guts- bezirke Gruna, Hohenprießnitz. Amtsgericht Ei len bürg. Aus dem Kreise Delitzsch: Stadtbezirk Eilenbnrg; Amtsbezirke Doberschütz, Eulcnfeld, Gotha, Jesewitz, Krippehna, Mensdorf, Pressen, Sprottau, Wölkau, Zschepplin. Aus dem Amtsbezirk Hohenprießnitz: Gemeindebezirke Gruna, Hohenprießnitz, Laussig; Gutsbezirke Gruna, Hohenprießnitz. Amtsgericht Elsterwerda. Aus dem Kreise Liebenwerda: Stadtbezirke Elsterwerda, Ortrand; Amtsbezirke Oberförsterei Elsterwerda, Gröden, Großthiemig, Mückenberg, Schraden. Aus dem Amtsbezirk Hohenleipisch: Gemeindebezirke Döllingen, Kahla, Plessa; Gutsbezirk Döllingen. 9* 132 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Herzberg. Kreis Schweinitz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Jessen, Schlieben und Schweinitz gelegten Theile. Aus dem Kreise Liebenwerda: Ans dem Amts- bezirk Falkenberg: Gemeindebezirke Bomsdorf, Cölsa, Falkenberg, Schmerkendorf; Gutsbezirke Falkenberg, Schmerkendorf. Aus dem Amtsbezirk Wiederau: Gemeindebezirke Drasdow, Langen- naundorf, München, Wiederau; Gntsbezirk Wiederau. Amtsgericht Jessen. Aus dem Kreise Schweinitz: Stadtbezirke Jessen, Seyda; Amtsbezirke Clöden, Gentha, Rade. Amtsgericht Kemb erg. Aus dem Kreise Wittenberg: Stadtbezirk Kemberg; Amtsbezirk Radis mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gntsbezirks Radis; Amtsbezirk Trebitz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Klein-Zerbst, Oesteritz. Aus dem Amtsbezirk Bleesern: Gemeindebezirk Bergwitz. Aus dem Amtsbezirke Reinharz: Gemeindebezirke Ateritz, Gaditz, Gommlo. Aus dem Amtsbezirk Wartenburg: Gemeindebezirk Dorna. Amtsgericht Liebenwerda. Kreis Liebenwerda mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Elsterwerda, Herzberg und Mühlberg gelegten Theile. Amtsgericht Mühlberg. Ans dem Kreise Liebenwerda: Stadtbezirk Mühlberg; Amtsbezirk Fichtenberg; Amtsbezirk Cosdorf mit Ausschluß der Gemeindebezirke Bönitz, Kauxdorf und des Gutsbezirks Kotten. Amtsgericht Prettin. Aus dem Kreise Torgau: Stadtbezirk Prettin; Amtsbezirke Aunaburg, Oberförsterei Aunaburg, Axien, Oberförsterei Thiergarten; Amtsbezirk Großtreben mit Ausschluß des Gemeindebezirks Dänischen und des Gutsbezirks Last Mockritz. Amtsgericht Schlieben. Aus dem Kreise Schweinitz: Stadtbezirk Schlieben; Amtsbezirke Frankenhain, Hohenbucko, Lebusa, Wüstermark. Aus dem Amtsbezirk Collochan: Gemeindebezirk Krassig; Gutsbezirk Weißenburg. Aus dem Amtsbezirk Wildenau: Gemeindebczirk Knippelsdorf. Amtsgericht Schmiedeberg. Aus dem Kreise Wittenberg: Stadtbezirke Pretzsch, Schmiede- berg; Amtsbezirke Dahleuberg, Königliche Domaine Pretzsch; Amtsbezirk Reinhar; mit Ausschluß der Gemeindebezirke Ateritz, Gaditz, Gommlo. Aus dem Amtsbezirk Trebitz: Gemeindebezirke Klein-Zerbst, Oesteritz. Amtsgericht Schweinitz. Aus dem Kreise Schweinitz: Stadtbezirke Schweinitz, Schönewalde; Amtsbezirke Glücksbnrg, Mügeln, Oehna, Stolzenhain; Amtsbezirk Holzdorf mit Ausschluß der Gemeindebezirke Cremitz, Premsendorf. Amtsgericht Torgau. Kreis Torgau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bclgern, Dommitzsch und Prettin gelegten Theile. Amtsgericht Wittenberg. Kreis Wittenberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Grafen- hainche», Kemberg und Schmiedeberg gelegten Theile. Oberlandesgcrichtsbezirk Kiel. Landgcrichtsbczirk Altona. Amtsgericht Ahrensburg. Aus dem Kreise Stormarn: Gemeindebezirke Ahrensburg, Ahrens- felde (Ahrensburg), Alt-Rahlstedt, Beimoor, Bergstedt, Bünningstedt, Duvenstedt, Harksheide, Hois- büttel, Hoisbüttel (Gut), Hummelsbüttel, Kremerberg, Lehmsahl-Mellingstedt, Meiendorf, Meilsdorf, Nen-Rahlstedt, Oldenfelde, Poppenbüttel, Sasel, Tangstedt, Tangstedterheide, Timmerhorn, Wilstedt, Wulfsdorf; Gutsbezirke Ahrensburg, Tangstedt. Amtsgericht Altona. Stadtkreis Altona. Aus dem Kreise Pinueberg: Gemeindebezirke Bahrenseld, Eidelstedt, Lockstedt, Niendorf, Ocvelgönne, Othmarschen, Stellingen. Amtsgericht Bargteheide. Aus dem Kreise Stormarn: Gemeindebezirke Bargfeld, Bargte- heide, Delingsdorf, Elmenhorst, Fischbeck, Hammoor, Jersbeck, Klein-Hansdorf, LaSbeck Dorf, Lasbeck Gut, Münkenbrook, Nienwohld, Stegen, Tremsbüttel, Vorburg, Wulksfelde, Gutsbezirke Bargte- heide (Forstgutsbezirk), Jersbek, Stegen, Wulksfelde. Aus dem Kreise Scgeberg: Geineindebezirke Itzstedt, Kayhude, Nahe. Amtsgericht Blankenese. Aus dem Kreise Pinneberg: Stadtbezirk Wedel; Gemeindebezirke Blankenese, Dockenhuden, Groß-Flottbek, Holm, Klein-Flottbek, Lurup, Nienstedten, Osdorf, Rissen, Schenefeld, Schulau, Spitzerdors, Sülldorf. Amtsgericht Eddelak. Aus dem Kreise Süderdithmarschen: Gemeindebezirke Bmnsbüttel, Brunsbüttel-Eddelaker Kook, Burg, Eddelak; Gntsbezirk Kuden-See. Amtsgericht Elmshorn. Aus dem Kreise Pinueberg: Stadtbezirk Elmshorn; Gemeinde- bezirke Hainholz, Kurzeumoor, Langelohe, Raa-Besenbeck. Amtsgericht Glückstadt. Aus dem Kreise Steinburg: Stadtbezirk Glückstadt; Gemeinde- bezirke Blomsche Wildniß, Engelbrechtsche Wildniß, Groß-Kollmar, Herzhorn, Klein-Kollmar, Neuendorf (Gut). Amtsgericht Itzehoe. Kreis Steinburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Glückstadt, Kellinghusen, Krempe und Wilster gelegten Theile. Amtsgericht Kellinghusen. Aus dem Kreise Steinburg: Stadtbezirk Kellinghusen; Ge- meindebezirke Anufer, Brcitenberg, Brokstedt, Fitzbek, Grönhude, Hennstedt, Hingstheide, Lohbarbek, Lockstedt, Mühlenbarbek, Mühlenbek, Oeschebüttel, Overndorf, Potzenberg, Quarnstedt, Rade, Rensing, 1878. (Verordn, v. 5. Juli.) 133 Nidders, Rosborf, Sarlhusen, Siebeneeksknöll, Sitzen, Stellan, Störkathen, Vorbrügge, Westermoor, Wiedenborstcl, Willenscharen, Wittenbergen, Wrist, Wnlfsmoor; Gntsbezirk Rostorf. Amtsgericht Krempe. Aus dem Kreise Steinburg: Stadtbezirk Krempe; Gemeindebezirke Altenmoor, Borsfleth, Elskopp, Grevenkopp, Hohenfelde, Horst, Kainmerland, Kiebitzreihe, Krempdorf, Moordiek, Neuenbrook, Rethwisch, Sommerland-Grönland, Süderau. Amtsgericht Lanenburg. Aus dem Kreise Herzogthum Lauenburg: Stadtbezirk Lauenburg; Gemeindebezirke Bartelödorf, Basedow, Buchhorst, Büchen, Dalldorf, Fitzen, Franzhagen, Grünhof- Tesperhude, Gülzow, Hamwarde, Juliusburg, Kollow, Krukow, Krüzen, Lanze, Lütau, Pötrau, Schnakenbek, Schulendorf, Wangelau, Wiershop, Witzeeze, Worth; Gntsbezirke Dalldorf, Grünhof (Forstgutsbczirk), Gülzow, Hamwarde (Forstgutsbezirk), Krümmel. Amtsgericht Marne. Aus dem Kreise Süderdithmarschen: Gemeindebezirk Frederik VII. Koog, Kaiser Wilhelmkoog, Kronprinzenkoog, Marne; Gutsbezirk Marner-Vorlande. Aintsgericht Meldorf. Kreis Süderdithmarschen init Ausschluß der zu den Amtsgerichten Eddelak und Marne gelegten Theile. Amtsgericht Mölln. Aus dem Kreise Herzogthum Lauenburg: Stadtbezirk Mölln; Gemeinde- bezirke Alt-Mölln, Anker, Bälau, Bergrade, Bescnthal, Borstorf, Breitenfelde, Bröthen, Brunsmark, Grambek, Gretenberge, Göttin, Gndow, Hollenbek, Hornbek, Koberg, Kühsen, Langcnlehsten, Lankau, Lehmrade, Niendorf (Kirchspiel Groß - Beckenthin), Niendorf a. d. Stecknitz, Sarnekow, Sterley, Woltersdors; Gutsbezirke Gudow, Hollenbek, Koberg (Forstgutsbezirk), Kogel, Marienwohlde, Nien- dorf (FvrstgutSbezirk), Niendorf a. d. Stecknitz, Woltersdorf. Amtsgericht Oldesloe. Ans dem Kreise Stormarn: Stadtbezirk Oldesloe; Gemeinde- bezirke Barkhorst, Neritz, Pölitz, Rohlfshagen, Rümpel, Schlamersdorf, Schmachthagen, Sühlen, Vinzier; Gutsbezirke Blumendorf, Fresenburg, Grabau, Hohenholz, Höltenklinken, Krummbek, Nüt- schau, Schulenburg, Tralau. Aus dem Kreise Segeberg: Gemeindebezirke Oering, Seth, Sülfeld; Gutsbezirk Börstel. Amtsgericht Pinueberg. Kreis Pinneberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Altona, Blankenese, Elmshorn, Rantzau und Uetersen gelegten Theile. Amtsgericht 'Rantzau. Aus dem Kreise Pinneberg: Fleckensbezirk Barmstedt; Gemeinde- bezirke Bevern, Bilsen, Bokel, Bokelseß, Bokholt, Brande, Bullenkuhlen, Eekholt, Ellerhoop, Großen- dorf, Groß - Offenseth, Heede, Hemdingen, Klein - Offenseth, Kölln, Langeln, Lutzhorn, Osterhorn, Westerhorn; Gutsbezirk Rantzau (Forstgutsbezirk). Aus dem Kreise Segeberg: Gemeindebezirke Alveslohe, Ellerau; Gutsbezirk Kaden. Amtsgericht Ratzeburg. Kreis Herzogthum Lanenburg mit Ausschluß der zu den Amtsge- richten Lauenburg, Mölln, Schwarzenbek und Steinhorst gelegten Theile. Amtsgericht Reinbek. Aus dein Kreise Stormarn: Gemeindebezirke Barsbüttel, Boberg, Braak, Glinde, Havighorst (Stcinbek), Jenfeld, Langelohe, Lohbrügge, Oejendors, Ohe, Ost-Stein- bek, Reinbek, Sande, Scbiffbek, Schönningstedt, Stapelfeld, Steinbek, Stellau, Stenrwarde, Willing- husen; Gutsbezirke Reinbek (Forstgutsbezirk), Silk. Amtsgericht Reinfeld. Aus dem Kreise Stormarn: Fleckensbezirk Reinfeld; Gemeindebezirke Ahrensfelde (Wulmenau), Altenweide, Badendorf, Benstaven, Boden, Dahmsdorf, Groß-Barnitz, Groß-Wesenberg, Hamberge, Hansfelde, Havighorst (Oldesloei, Heidekamp, Heilshoop, Klein-Barnitz, Klein-Schenkenberg, Klein-Wesenberg, Lokseld, Meddewade, Mönkhagen, Neuhof, Niendorf, Pöhls, Ratzbek, Rehhorst, Rethwischdorf, Rethwischfeld, Selmsdorf, Steensrade, Steinfeld, Steinhof, Slubbendorf, Tralauerholz, Treuholz, Westerau, Willendorf, Zarpen; Gntsbezirke Frauenholz, Rein- feld (Forstgutsbezirk), Rethwisch (Forstgutsbezirk), Trenthorst, Wulmenau. Amtsgericht Schwarzenbek. Aus dem Kreise Herzogthum Lauenburg: Gemeindebezirke Au- inühle - Billenkamp, Basthorst, Besenhorst, Börnsen, Brunstorf, Dahmker, Dassendorf, Elmenhorst, Escheburg, Fuhlenhagen, Grabau, Groß-Pampau, Grove, Güster, Hamfelde, Havekost, Hohenhorn, Kankelau, Kasseburg, Klein - Pampau, Köthel, Kröppelshagen, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade. Müssen, Nüffau, Roseburg, Rothenbek, Sahms, Siebeneichen, Schwarzenbek, Talkau, Wentorf, Wohltorf; Gntsbezirke Basthorst, Lanken, Müssen, Schwarzenbek, Wotcrsen. Amtsgericht Steinhorst. Aus dem Kreise Herzogthum Lauenburg: Gemeindebezirke Bliestorf, Boden, Duvensee, Franzdorf, Grinau, Groß-Klinkrade, Groß-Schenkenberg, Kastors, Klein-Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Rothenhausen, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Sieben- bänmen, Sirksfelde, Stubben, Wentorf; Gutsbezirke Bliestorf, Duvensee (Forstgutsbezirk), Groß- Schenkenberg, Kastors, Linau (Forstgutsbezirk), Sirksfelde (Forstgutsbezirk), Steinhorst. Amtsgericht Trittau. Aus dem Kreise Stormarn: Gemeindebezirke Eichede, Grande, Großen- see, Grönwohld, Hamfelde, Hohenfelde, Hoisdorf, Köthel, Kronshodst, Lütjensee, Mollhagen, Oetjen- dorf, Papendorf, Rausdorf, Siek, Sprenge, Todendorf, Trittau, Witzhave; Gutsbezirke Todendorf (Forstgutsbezirk), Trittau (Forstgutsbezirk). Amtsgericht Uetersen. Aus dem Kreise Pinneberg: Stadtbezirk Uetersen; Gemeindebezirke Groß-Nordende, Haselau, Haseldorf, Heidgraben, Heist, Hetlingen, Klein-Nordende, Moorrege, Neuendeich, Seestermühe; Gutsbezirke Haselau, Haseldorf, Hetlinger-Schanze, Pagensand, Uetersen. Amtsgericht Wandsbek. Kreis Stormarn mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ahrens- burg, Bartgebeide, Oldesloe, Reinbek, Reinfeld m>d Trittau gelegten Theile. 134 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Wilster. Aus dem Kreise Steinburg: Stadtbezirk Wilster; Gemeindebezirke Aebtissinwisch, Beidenfleth, Bckdorf, Brokdorf, Büttel, Dammfleth, Ecklak, Kudensee, Landrecht, Landscheide, Neuendorf (Wilster), Nortorf (Wilster), Sachsenbande, St. Margarethen, Stördorf, Wewelsfleth. Lnndgerichtsbezirk Flensburg. - Amtsgericht Apenrade. Kreis Apenrade mit Ausschluß des zum Amtsgericht Flensburg ge- legten Theils. Amtsgericht Bredstedt. Aus dem Kreise Husum: Fleckensbezirk Bredstedt; Gemeindebezirke Bargum, Bordelum, Breklum, DrelSdorf, Joldelund, Langenhorn, Ockholm, Reußen-Köge; Guts- bezirke Hamburger Hallig, Borufer. Amtsgericht Flensburg. Kreis Flensburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Kappeln gelegten Theils. Aus dem Kreise Slpenrade: Gemeindebezirke Atzbüll, Beken, Gehlau, Graven- stein, Hockerup, Holebüll, Kielstrupholz, Laygaardholz, Ostergeil, Rinkenis, Wilsbek; Gutsbezirk Gravenstein. Amtsgericht Friedrichstadt. Aus dem Kreise Schleswig: Stadtbezirk Friedrichstadt; Gc- meindebezirkc Bargen, Bergenhusen, Drage, Erfde, Kleinseerkoog, Meggerdors, Norderstapcl, Seeth, Süderstapel, Tielen, Wohlde; Gutsbezirk Meggerkoog. Amtsgericht Garding. Aus dem Kreise Eiderstedt: Stadtbezirk Garding; Gemeindebezirke Augustenkoog, Garding, Katharinenheerd, Norderfriedrichskoog, Ording, Osterhever, Poppenbüll, St. Peter, Tating, Tetenbüll, U'elvesbüll, Westerhever; Gutsbezirk Eiderstedt. Amtsgericht Hadev sieben. Kreis Hadersleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Rödding und Tofllund gelegten Theile. Amtsgericht Husum. Kreis Husum mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bredstedt, Nord- straud und Pellworm gelegten Theile. , Amtsgericht Kappeln. Aus dem Kreise Flensburg: Gemeindebezirke Ahnebp, Birzhaft, Boltoft, Brunßbnll, Brnnsholm, Esgrus, Esgrusschaubp, Grimsnis, Grünholz, Gulde, Gundeloby, Hassel- berg, Kattrott, Koppelheck, Kronsgard, Lehbek, Maasholm, Mehlbp, Niebh, Niesgrau, Pommerby, Nabel, Nabenholz, Sandbek, Schwackendorf, Stanghcck, Stenderup (Gelting), Sterup, Sternpgaard, Stobdrup, Stoltebüll, Stutebüll, Snterballig, Tösdorf, Vogelfang, Wackerballig, Wippendorf, Witt- kiel; GntSbezirke Brunsholm, Buckhagen, Drült, Düttebüll, Gelting, Grünholz, Niesgraugaard, Oehe, Ohrfeld. Priesholz, Röst, Rundhof, Töstorf. Aus dem Kreise Schleswig: Stadtbezirk Kappeln; Fleckensbezirk Arnis; Gemeindebezirke Böel, Böelschubp, Boren, Brarupholz, Bredel, Dollrottfeld, Ekenis, Faulück, Grödersby, Ketelsby, Kicsbp, Kius, Lindau, Mohrkirchosterholz, Mohr- kirchwesterholz, Norderbrarnp, Nottfeld, OerSberg, Rabenkirchen, Rügge, Sanstrup, Scheggerott, Steinfeld, Stobdrup, Süderbrarup, Ulsnis, Wagersrott; Gutsbezirke Böelschubp, Dollrotthos, Flarupgaard, Schleimünde. Amtsgericht Leck. Aus dem Kreise Tondern: Gemeindebezirke Achtrup, Böglum, Böxlund, Braderup, Büllsbill, Ellhöft, Enge, Engerheide, Holm, Holt, Holzacker, Humptrup, Jardelund, Karluni, Klintum, Knorburg, Ladelund, Leck, Lexgaard, Medelby, Osterby, Osterschnatebüll, Sande, Schardebüll, Scholm, Sprakebüll, Stadum, Stebesand, Störtewerkerkoog, Süderlügum, Tinning- stedt, Uphusum, Weeöby, Westerschnatebüll, Westre, Winnnersbüll; GntSbezirke Boverstedt, Bülls- büll, Fresenhagen, Garde, Hogelund, Lütjenhorn. Amtsgericht Lügumkloster. Aus dem Kreise Tondern: Fleckensbezirk Lügumkloster; Ge- meindcbezirke Aaöpe, Assith, Alsleben (Norden der Aue), Alsleben (Süden der Aue), Apterp, Bög- watt, Borrig, Brede, Bredebro, Döstrup, Drengstedt, Ellum, Fauderup, Holin, Haustedt, Heisel, Horns, Hünding, Harrits, Kloying, Landeby, Loitwitt, Lügumgaard, Lanrup, Maasbüll, Medolden, Norderlügum, Osterhoist, Overby, Ottesbüll, Quorp, Randrup, Rapstedt, Seewang, Westerterp, Westerhoist, Wolluni, Winnin. Amtsgericht Niebüll. Aus dem Kreise Tondern: Gemeindebezirke Alter Christian-Albrechts- koog, Neuer Christian-Albrechtskoog, Bosbüll, Dagebüller Koog, Deezbüll, Emmelsbüll, Fahretoft, Horsbüll, Jnliane-Marienkoog, Klixbüll, Kleiserkoog, Lindholm, Marienkoog, Niebüll, Risum, Way- gaard; Gutsbezirke Karrharde, Klixbüllhof. Amtsgericht Norburg. Aus dem Kreise Sonderburg: Fleckensbezirk Norburg; Gemeinde- bezirke Brandsbüll, Broballig, Dünnewitt, Eken, Elstrup, Gnderup-Sjellerup, Hagenberg, Hellwitt, Holm, Lauensby, Lunden-Elsmark, Meels, Oxbüll, Pöhl, Schwenstrup, Stevning Stolbro. Amtsgericht Nvrdstrand. Aus dem Kreise Husum: Gemeindebezirke Elisabeth-Sophienkoog, Nordstrand. Amtsgericht Pellworm. Aus dem Kreise Husum: Gemeindebezirke Gröde, Hooge, Langeneß, Nordmarsch, Oland, Pellworm. Amtsgericht Rödding. Aus dem Kreise Hadersleben: Gemeindebezirke Brendstrup, Dover, Endrupskov, Fedstedt, Fohl, Grammbv, Grönnebek, Hjerting, Hjortwatt, Hüguin, Jels, Kastrup, Kjöbenhoved, Langetwedt, Lintrup, Meilbp, Osterlinnet, Rödding, Schottburg, Skudstrup, Stende- rup II., Thiset, Tornnm, Westerlinnet; Gutsbezirk Gramin. Amtsgericht Schleswig. Kreis Schleswig mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friedrichs- stadt und Kappeln gelegten Theile. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 135 Amtsgericht Sonderburg. Kreis Sonderburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Norburg gelegten L-Heils. ' Amtsgericht Tinnum. Aus dem Kreise Tondern: Gemeindebezirke Archsum, Keitum, List, Morsum, Norddörfer, Rantum, Tinnum, Westerland. Amtsgericht Tönning. Kreis Eiderstedt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Garding ge- legten Theils. Amtsgericht Toftlund. Aus dem Kreise Hadersleben: Gemeindebezirke Aabel, Aggerschau, Allerup, Arrild, Astrup, Baulund, Beftoft, Branderup, Bröns, Gestrup, GonSagger, Götterup, Haverwatt, Hjartbro, Hönning, Hoirup I., Hoirup H., Hvidding, Mellernp, Ostergaffe, Rangstrnp, Reisby, Roagger, Roost, Nurnp, Scherrebeck, Spandet, Stenderup I., Strandelhjörn, Tieslund, Toftlund, Westergasse, Wodder; Gutsbezirk Forstgutsbezirk III. Amtsgericht Tondern. Kreis Tondern mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Leck, Lügum- kloster, Niebüll, Tinnum und Wyk gelegten Theile. Amtsgericht Wyk. Aus dem Kreise Tondern: Fleckensbezirk Wyk, Gemeindebezirke Alkersum, Amrum, Boldixum, Borgsum, Dunsum, Goting, Hedehusum, Midluin, Nieblum, Oevcnum, Oldsum- Klintum, Süderende, Toftum, Utersuni, Witsum, Wrixum. Landgerichtsbezirk Kiel. Amtsgericht Bordesholm. Aus dem Kreise Kiel: Gemeindebezirke Bissee, Blumenthal, Bordesholm, Böhnhusen, Brügge, Dätgen, Eiderstede, Einfeld, Tiefharrie, Grevenkrng, Großbuch- wald, Großflintbek, Großharrie, Hoffeld, Kleinflintbek, Kleinharrie, Loop, Mielkendorf, Molfsee, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Rumohr, Rnmohrhütten, Schierensee, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Sören, Sprenge, Techelsdorf, Voorde, Wattenbek; Gutsbezirke Blockshagen, Bordes- holm (Forstgutsbezirk), Bothkamp, Ovendorf. Amtsgericht Bramstedt. Aus dem Kreise Segeberg: Fleckensbezirk Bramstedt; Gemeinde- bezirke Armstedt, Bimöhlen, Börstel, Bredenbekshorft, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Götzberg, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Hasenmoor, Heidmühlen, Henstedt, Hitzhusen, Hüttblek, Kaltenkirchen, Kämpen, Kattendorf, Kisdorf, Lentföhrden, Mönkloh, Nützen, Oersdorf, Schmalseld, Sievershütten, Stuven- born, Struvenhütten, Ulzburg, Wakendorf, Weddelbrook, Weide, Wiemersdorf, Winsen; Gutsbezirkc Segeberg II., IV. (Forstgutsbezirkeb Amtsgericht Burg a. F. Aus dein Kreise Oldenburg: Stadtbezirk Burg; Gemeindebezirke Albertsdorf, Alt-Jellingsdorf, Avendorf, Bannesdvrf, Bisdorf, Blieschendors, Bojendorf, Dänschen- dorf, Gahlendorf, Gammendors, Gollendorf, Heinrichsdorf, Klausdorf, Kopendorf, Landkirchen, Leinkendorf, Lemkenhafen, Meeschendorf, Mummendorf, Neujellingsdorf, Niendorf, Orth, Oster- markelsdorf, Petersdorf, Presen, Puttgarden, Püttsee, Sahrensdorf, Sartjendorf, Schlagsdorf, Staber- dorf, Strukkamp, Sulsdorf, Teschendorf, Todendorf, Vadersdorf, Vitzdorf, Wenkendorf, Wester- markelsdorf, Wulfen; Gutsbezirke Flügge, Katharinenhof, Staberhof, Wallnau. Amtsgericht Eckernsörde. Kreis Eckernförde mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Get- torf, Kiel und Rendsburg gelegten Theile. Amtsgericht Gettorf. Ans dem Kreise Eckcrnförde: Gemeindebezirke Dänischenhagen, Gettorf, Haby-Lehmstek, Klausdorf, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf; Gutsbezirkc Altbülk, Alten- hof, Angustenhof, Behrensbrovk, Birkenmoor, Borghorst, Borghorsterhütten, Dänisch-Nienhof, Eckhof, Eckernförde Kanalgutsbezirk, Großkönigsförde, Grönwohld, Grünhorst, Harzhof, Hohenhain, Hohen- holm, Hohenlieth, Kaltenhof, Knoop, Lindau, Neubülk, Noer, Rathmannsdorf, Rosenkranz, Sehestedt, Uhlenhorst, Warleberg, Wulfshagen, Wulfshagenerhütten. Amtsgericht Heide. Kreis Norderdithmarschen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Lunden und Weffelburen gelegten Theile. Amtsgericht Heiligenhafen. Aus dem Kreise Oldenburg: Stadtbezirk Heiligenhafen; Ge- meindebezirk Altgalendorf, Dazendorf, Giddendorf, Großenbrode, Heringsdorf, Kembs, Klötzin, Nann- dorf, Neukircheu, Neu-RathjenSdorf, Rellin, Sulsdorf, Sütel, Techelwitz, Teschendorf; Gutsbezirkc Angustenhof, Bollbrügge, Bürau, Garz, Godderstorf, Görtz, Johannisthal, Klaustorf, Löhrstorf, Rosenhof, Satjewitz, Seegalendorf, Siggen, Süssau. Amtsgericht Hohenwestedt. Aus dem Kreise Rendsburg: Gemeindebezirke Beringstedt, Glüsing, Gräuel, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Maisborstel, Mörel, Meezen, Nien- borstel, Nindorf, Osterstedt, Rade (Nortorf), Remmels, Tappendorf, Todenbüttel, Vaasbüttel, Wapel- feld; Gutsbezirk Rendsburg lForstgutsbezirk). Amtsgericht Kiel. Kreis Kiel mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bordesholm und Neu- münster gelegten Theile. Aus dem Kreise Plön: Gemeindebezirke Ellerbek, Elmschenhagen, Gaarden (Preetzer), Klausdorf, Rönne, L-chlüsbek. Aus dem Kreise Eckcrnförde: Gemeindebezirke Holtenau, Pries, Schilksee; Gutsbezirke Friedrichsort, Stift. Amtsgericht Lütjeuburg. Aus dem Kreise Plön: Stadtbezirk Lütjenburg; Gemeindebezirk Kaköhl; Gntsbezirke Fütterkamp, Grünhaus, Helmstorf, Hohenfelde, Klamp, Kletkamp, Lammers- hagen, Neudorf, Neuhaus, Pauker, Schmöl, Waterneverstorf. Amtsgericht Lunden. Aus dem Kreise Norderdithmarscheu: Gemeindebezirke Hemme, Karo- linenkoog, Lunden. Aus dem Gemeindebezirk Hennstedt: Bauerschaften Hehm, Nordfeld, Schlichting. 136 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Neu Münster. Ans dem Kreise Kiel: Stadtbezirk Neumünster; Gemeindebezirke Arpsdorf, Boostedt, Bönebüttel, Braak, Brachenfeld, Brokenlande, Ehndorf, Gadeland, Großenaspe, Großkummerfeld, Heidmühlen, Husberg, Kleinkummerfeld, Latendorf, Padenstedt, Tasdorf, Tungen- dorf, Wasbek, Willingrade, Wiktors; Gntsbezirk Neumünster (Forstgutsbezirk). Amtsgericht Neustadt. Ans dein Kreise Oldenburg: Stadtbezirk Neustadt; Gemeindebezirke Alt-RathjenSdorf, Bentfeld, Bliesdorf, Cismar, Dahme, Gosdorf, Grömitz, Grube, Guttau, Kellen- husen, Kleinschlamin, Lenste, Marxdorf, Mertendorf, Nienhagen, Roge, Rüting, Sierksdorf, Sux- dorf, Thomsdorf; Gutsbezirke Brodau, Cismar (Forstgutsbezirk), Hasselburg, Klostersee, Knip- hagen, Manhagen, Mönchneversdorf, Oevelgönne, Sievershagen, Sierhagen, Stendorf, Wahrendorf, Wintershagen. Amtsgericht Nortorf. Aus dein Kreise Rendsburg; Fleckensbezirk Nortorf; Gemeindebezirke Bargfeld, Bargstedt, Borgdorf-Seedorf, Bokel, Böken, Brammer, Biinzen, Eisendorf, Ellerdorf, Gnutz, Großvollstedt, Holtdorf, Homfeld, Innigen, Krogaspe, Langwedel, Oldenhütten, Schülp (Nortorf), Thienbüttel, Timmaspe, Warder; Gutsbezirke Annenhof, Bossee, Deutsch-Nienhof, Emken- dorf, Nortorf (Forstgutsbezirk), Pohlsee, Timmaspe, Schierensee, Westensee. Amtsgericht Oldenburg. Kreis Oldenburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Burg a. F., Heiligenhafen und Neustadt gelegten Theile. Amtsgericht Plön. Kreis Plön mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Kiel, Lütjenburg, Preetz und Schönberg gelegten Theile. Aus dein Kreise Segeberg: Gutsbezirk Glasau. Amtsgericht Preetz. Aus dem Kreise Plön: Stadtbezirk Preetz; Gemeindebezirke Barmissen, Tieshuseii, Großbarkan, Honigsee, Kirchbarkau, Löptin, Nettelsee, Pohnsdorf, Postfeld, Raisdorf, Schellhorn, Siedersdorf, Wakendorf, Warna»; Gutsbezirke Bredenek, Bnndhorst, Dobersdorf, Freudenholm, Hagen, Kühren, Lehmkuhlen, Preetz, Rastorf, Rethwisch, Schädtbek, Sophienhof, Wahlstorf, Wittenberg. Amtsgericht Rendsburg. Kreis Rendsburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hohen- westedt, Nortorf und Schenefeld gelegten Theile. Aus dem Kreise Eckernsörde: Genieindebezirke Borgstedt, Lehmbek. Amtsgericht Schenefeld. Ans dem Kreise Rendsburg: Gemeindebezirke Aasbüttel, Agethorst, Beldorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, GokelS, Gribbohm, Großenbornholt, Hademarfchen, Hanerau, Holstenniendorf, Liesbüttel, Lütjenbornholt, Nienbüttel, Nutteln, Oersdorf, Ohrsee, Olden- borstel, Oldenbüttel, Pemeln, Puls, Schenefeld, Seefeld, Siezbüttel, Steenfeld, Thaden, Baalc, Baalermoor, Wacken, Warringholz: Gutsbezirke Hanerau, Schenefeld (Forstgutsbezirk). Amtsgericht Schönberg. Aus dem Kreise Plön: Gemeindebezirke Barsbek, Bendfeld, Brodersdorf, Fahren, Fiefbergen, Gödersdorf, Höhndorf, Krokau, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Probsteierhagen, Ratjendorf, Schönberg, Stakendorf, Stein, Wendtorf, Wisch; Gutsbezirk Salzau. Amtsgericht Segeberg. Kreis Segeberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bargte- heide, Bramstedt, Oldesloe, Plön und Rantzau gelegten Theile. Amtsgericht Wesselburen. Aus dem Kreise Norderdithmarschen: Gemeindebezirke Bllsum, Hedwigenkoog, Neuenkirchen, Wesselburen. Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Landgcrichtsbezirk Aurich. Amtsgericht Aurich. Aus dem Kreise Aurich: Stadtbezirk Aurich. Amt Aurich. Amtsgericht Berum. Aus dem Kreise Emden: Aus dem Amte Norden: Gemeindebezirke Arle, Baltrum, Berum, Berumbur, Bernhmerfehn, Blandorf, Dornum, Dornumergrode, Dor- numersyl, Großheide, Hage, Hagermarsch, Halbemond, Junkersrott, Menstede - Coldinne, Neffe, Neßmersyhl, Schwittersum, Westdorf, Westerende. Amtsgericht Emden. Aus dem Kreise Emden: Stadtbezirk Emden. Amt Emden. Amtsgericht Esens. Aus dein Kreise Aurich: Stadtbezirk Esens; Amt Esens. Amtsgericht Leer. Aus dem Kreise Leer: Stadtbezirk Leer; Aemter Leer, Stickhaufen. Amtsgericht Norden. Ans dem Kreise Emden: Stadtbezirk Norden; Amt Norden mit Aus- schluß des zum Amtsgericht Berum gelegten Theils. Amtsgericht Weener. Aus dem Kreise Leer: Amt Weener. Amtsgericht Wilhelmshaven. Aus dem Kreise Aurich: Aus dem Amte Wittmund: Stadt- bezirk Wilhelmshaven; Gemeindebezirke Neustadt-Gödens, Gödens. Amtsgericht Wittmund. Aus dem Kreise Aurich: Amt Wittmund mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wilhelmshaven gelegten Theils. Landgerichtsbezirk Göttingcn. Amtsgericht Dnderstadt. Aus dem Kreise Osterode: Stadtbezirk Duderstadt. Ans dem Amte Gieboldehausen: Gemeindebezirke Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Esplingerode, Fuhr- bach, Gerblingerode, Hilkerode, Immingerode, Langenhagen, Mingerode, Nesselröden, Obernfeld, Seulingen, Tiftlingerode, Werxhausen, Westeryde. 1879, (Verordn, v. 5. Juli.) 137 Amtsgericht Einbeck. Aus dem Kreise Einbeck: Stadtbezirk Einbeck; Anit Einbeck. Amtsgericht Gieboldehausen. Aus dem Kreise Osterode: Amt Gieboldehausen mit Aus- schluß des zum Amtsgericht Duderstadt gelegten Theils. Amtsgericht Göttingen. Ans dem Kreise Göttingeu: Stadtbezirk Göttingeu; Amt Göttingen. Amtsgericht Herzberg. Ans dem Kreise Osterode: Amt Herzberg. Aus dem Kreise Zeller- feld: Aus dem Amte Zellerfeld: Gemeindebezirke Lonau, Lonauer Hammerhütte, Siber; Gutsbezirk Forstiuipektiousbezirk Herzberg. Amtsgericht Moringen. Aus dem Kreise Einbeck: Stadtbezirk Moringen. Aus dem Amte Northeim: Stadtbezirk Hardegsen;. Gemeindebezirke Asche, Behrensen, Berwartshausen, Blankenhagen, Ellierode, Ertinghausen, Espol, Fredelsloh, Hettensen, Hevensen, Lichtenborn, Lutterbeck, Lutterhausen, Nienhagen, Oberdorf-Mohringen, Oldenrode, Schnedinghausen, Thüdinghausen, Trögen, Uessing- hausen, Wolbrechtshausen; Fiskalische Forstreviere Ertinghausen, Fredelsloh. Amtsgericht Münden. Aus dem Kreise Göttingeu: Stadtbezirk Münden; Amt Münden. Amtsgericht Northeim. Aus dem Kreise Einbeck: Stadtbezirk Northeim; Amt Northeim mit Ausschluß des zum Amtsgericht Morungen gelegten Theils. Amtsgericht Osterode. Aus dem Kreise Osterode: Stadtbezirk Osterode; AmtOsterode. Aus dem Kreise Zellerfeld: Aus dem Amte Zellerfeld: Gemeindebezirk Lerbach. Amtsgericht Reinhausen. Aus dem Kreise Göttingen: Amt Reinhausen. Amtsgericht Uslar. Ans dem Kreise Einbeck: Amt Uslar. Amtsgericht Zellerfeld. Aus dem Kreise Zellerfeld: Amt Zellerfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Herzberg und Osterode gelegten Theile. Landgcrichtsbezirk Hannover. Amtsgericht Burgwedel. Aus dem Kreise Celle: Amt Burgwedel. Amtsgericht Calenberg. Ans dem Kreise Wennigsen: Stadtbezirk Pattensen; Amt Calen- berg mit Ausschluß des zuin Aintsgericht Springe gelegten Theils. Amtsgericht Coppenbrügge. Aus dem Kreise Hameln: Aus dem Amte Lauensteiu: Ge- meindebezirke Bantorf, Benstorf, Brünninghausen, Coppenbrügge, Dörpe, Esbeck, Hemmeudorf, Herkensen, Hohnsen, Marienau, Oehrßen, Oldendorf, Osterwald, Qnanthof, Voldagsen; Fiskalisches Forstrevier Osterwald. Amtsgericht Hameln. Aus dem Kreise Hameln: Stadtbezirk Hameln; Amt Hameln. Amtsgericht Hannover. Stadtkreis Hannover. Ans dem Landkreise Hannover: Aemter Hannover, Linden. Amtsgericht Lauensteiu. Ans dem Kreise Hameln: Amt Lauensteiu mit Ausschluß des zum Amtsgericht Coppenbrügge gelegten Theils. Amtsgericht Münder. Ans dem Kreise Wennigsen: Stadtbezirk Münder. Aus dem Amte Springe: Gemeindebezirke Altenhagen II., Backede, Beber, Böbber, Egestorf, Eimbeckhausen, Feggeudorf, Flegessen, Hammelspriuge, Haöperde, Hülsede, Lauenau, Lnttringhansen, Meinsen, Messenkamp, Milliehausen, Nettelrede, Nienstedt, Pohle, Rohrsen, Schmarrie, Kleinsüntel, Walters- Hagen; Gutsbezirk Vorwerk Blumenhageu; Geuossenschaftsforsten der Gemeinden Bakede, Böbber, Hammelspriuge und V, Egestorf, sowie der Geineinden Beber, .Rohrsen, Schmarrie und Va Ege- storf, fiskalische Forstreviere Dachtelfeld, sogenannte Lauenauer Jnteressenten-Deister und Nieustedter Forstbegang. Amtsgericht Neustadt a. R. Aus dem Landkreise Hannover: Stadtbezirke Neustadt a. R., Wuustorf; Amt Neustadt a. R. Amtsgericht Obernkirchen. Aus dein Kreise Rinteln: Stadtbezirk Obernkirchen; Gemeinde- bezirke Altenhagen, Antendorf, Bernsen, Börstel, Cathriuhagen, Escher, Hattendorf, Kleinholtensen, Kraienhagen, Liekwegen, Poggenhagen, Rehren, Röhrkasten, Rolfshageu, Schoholtensen, Westerwald, Wiersen; Gutsbezirke Nienfeld, Obernkirchen (Oberförsters!). Amtsgericht Oldendorf. Aus dem Kreise Rinteln: Stadtbezirk Oldendorf; Gemeinde- bezirke Barksen, Bensen, Fischbeck, Friedrichsburg, Friedrichshagen, Fuhlen, Großenwieden, Had- dessen, Heßlingen, Höfingen, Krückeberg, Langenfeld, Pötzen, Raden, Rannenberg, Rohden, Scgel- horst, Weibeck, Welsede, Wickbolsen, Zersen; Gutsbezirke Bodenengern, Stau, Südhagen, Zersen (Oberförsterei). Amtsgericht Polle. Aus dem Kreise Hameln: Stadtbezirk Bodenwerder; Amt Polle. Amtsgericht Pyrmont. Kreis Pyrmont. Amtsgericht Rinteln. Kreis Rinteln mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Obernkirchen, Oldendorf und Rodenberg gelegten Theile. Amtsgericht Rodenberg. Aus dem Kreise Rinteln: Stadtbezirke Rodenberg, Sachsenhagcn; Gemeindebezirke Algesdorf, Apelern, Auhagen, Beckedorf, Düdinghausen, Großhegesdorf, Großnenn- dorf, Haste, Helsinghausen, Hohnhorst, Horsten, Idensermoor, Kleinhegesdorf, Kleinnenndorf, Kreuz- riehe, Lyhren, Nenndorf, Ohndorf, Ottensen, Rehren, Reinsdorf, Rheinsen, Riehe, Riepen, Schött- lingen, Solvors, Waltringhansen; Gntsbezirke Haste (Oberförsterei), Rodenberg, Sachsenhagen, 138 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Springe. Aus dem Kreise Wennigsen: Stadtbezirk Eldagsen; Amt Springe mit Ansschluß des zum Amtsgericht Münder gelegten Theils. Aus dem Amte Calenberg: Ge- meindebezirke Bennigsen, Lüdersen. Amtsgericht Wennigsen. Aus dem Kreise Wennigsen: Amt Wennigsen. Landgcrichtsbezirk Hildesheini. Amtsgericht Alfeld. Ans dem Kreise Marienburg: Amt Alfeld. Amtsgericht Bocke nein. Aus dem Kreise Liebcnburg: Amt Bockenem. Amtsgericht Burgdorf. Aus dem Kreise Celle: Stadtbezirk Burgdorf; Amt Burgdorf. Amtsgericht Elze. Aus dem Kreise Marienbnrg: Amt Gronau. Amtsgericht Fallersleben. Aus dem Kreise Gifhorn: Amt Fallersleben. Amtsgericht Gifhorn. Aus dem Kreise Gifhorn: Stadtbezirk Gifhorn; Amt Gifhorn. Amtsgericht Goslar. Aus dem Kreise Liebenburg: Stadtbezirk Goslar; Amt Wöltinge- rode. Ans dem Amte Liebenburg: Gemeindebezirke Hahndorf, Jerstedt; Gutsbezirke Grauhof, Ricchenberg. Amtsgericht Hildesheim. Aus dem Kreise Hildesheim: Stadtbezirk Hildesheim; Amt Hildes- Heim. Ans dem Kreise Marienburg: Amt Marienburg. Amtsgericht Liebenbnrg. Ans dem Kreise Liebenburg: Amt Liebenbnrg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Goslar gelegten Theils. Amtsgericht Meinersen. Aus dem Kreise Gifhorn: Amt Meinersen. Amtsgericht Peine. Aus dem Kreise Hildesheim: Stadtbezirk Peine; Amt Peine. Landgcrichtsbczirk Lüneburg. Amtsgericht Bergen. Aus dem Kreise Fallingbostel: Amt Bergen. Amtsgericht Bleckede. Aus dem Kreise Lüneburg: Amt Bleckede. Amtsgericht Celle. Ans dem Kreise Celle: Stadtbezirk Celle; Amt Celle. Amtsgericht Dannenberg. Aus dem Kreise Dannenberg: Stadtbezirk Dannenberg; Amt Dannenberg. Amtsgericht Isenhagen. Au§ dem Kreise Gifhorn: Amt Isenhagen. Amtsgericht Lüchow. Aus dem Kreise Dannenberg: Stadtbezirk Lüchow; Amt Lüchow. Amtsgericht Lüneburg. Aus dem Kreise Lüneburg: Stadtbezirk Lüneburg; Amt Lüneburg. Amtsgericht Medingen. Aus dem Kreise Uelzen: Amt Medingen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Uelzen gelegten Theils. Amtsgericht Neuhaus a. E. Aus dem Kreise Dannenberg: Amt Nenhaus a. E. Amtsgericht Sol tau. Aus dem Kreise Fallingbostel: Amt Soltau. Amtsgericht Uelzen. Aus dem Kreise Uelzen: Stadtbezirk Uelzen; Amt Oldenstadt. Aus dem Amte Medingen: Gemeindebezirke Allenbostel, Alten-Ebstorf, Arcndorf, Bode, Brauel, Brock- hvfe, Ebstorf, Eitzen II., Harstorf, Hanstedt, Holthusen, Linden, Lintzel, Lopau, Luttmissen, Melzingen, Oechtringen, Oitzfelde, Schatensen, Stadorf, Tatendorf, Teendorf, Velgen, Wessenstedt, Wettenbostel, Wittenwater, Wridel, Wulfsode. Amtsgericht Winsen a. d. L. Aus dem Kreise Harburg: Stadtbezirk Winsen a. d. L.; Amt Winsen a. d. L. Landgcrichtsbezirk Osnabrück. Amtsgericht Bentheim. Aus dem Kreise Lingen: Amt Bentheim. Amtsgericht Bersenbrück. Aus dem Kreise Bersenbrück: Amt Bersenbrück mit Ausschluß des zum Amtsgericht Quakenbrück gelegten Theils. Amtsgericht Diepholz. Aus dem Kreise Diepholz: Amt Diepholz. Amtsgericht Freren. Aus dem Kreise Lingen: Amt Freren. Amtsgericht Fürstenau. Aus dem Kreise Bersenbrück: Amt Fürstenau. Amtsgericht Iburg. Aus dem Kreise Melle: Amt Iburg. Amtsgericht Lingen. Ans dem Kreise Lingen: Stadtbezirk Lingen; Amt Lingen. Amtsgericht Malgarten. Aus dem Kreise Bersenbrück: Amt Vörden. Amtsgericht Melle. Aus dem Kreise Melle: Stadtbezirk Melle; Amt Grönenberg. Amtsgericht Meppen. Aus dem Kreise Meppen: Amt Meppen, Amt Haselünne mit Aus- schluß des Gemeindebezirks Wachtum. Amtsgericht Neuenhaus. Aus dem Kreise Lingen: Amt Neuenhaus. Amtsgericht Osnabrück. Aus dem Kreise Osnabrück: Stadtbezirk Osnabrück; Amt Osnabrück. Amtsgericht Papenburg. Aus dem Kreise Meppen: Stadtbezirk Papenburg; Amt Aschendorf. Amtsgericht Quakenbrück. Aus dem Kreise Bersenbrück: Stadtbezirk Quakenbrück. Aus dem Amte Bersenbrück: Gemeindebezirke Andorf, Badbergen, Borg, Borttorf, Grönloh, Grothe, Hahlen, Herbergen-Menslage, Langen, Lechterke, Großmimmelage, Kleinmimmclage, Rcnslage, Schän- ders, Vehs, Wasserhausen, Wehdel, Wierup, Wohld, Wulften. Amtsgericht Sögel. Aus dem Kreise Meppen: Amt Hümmling. Aus dem Amte Haselünne: Gemeindebezirk Wachtum. Amtsgericht Witt läge. Aus dem Kreise Osnabrück: Amt Wittlage. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 139 Landgerichtsbezirk Stade. Amtsgericht Bremervörde. Aus dem Stader Geestkreis: Stadtbezirk Bremervörde; Amt Bremervörde. Amtsgericht Buxtehude. Aus dem Stader Geestkreis: Stadtbezirk Buxtehude; Amt Harsefeld. Amtsgericht Freiburg. Aus dem Stader Marschkreis: Amt Freiburg. Amtsgericht Harburg. Aus dem Kreise Harburg: Stadtbezirk Harburg; Amt Harburg. Amtsgericht Jork. Aus dem Stader Marschkreis: Amt Jork. Amtsgericht Neuhaus a. O. Aus dem Kreise Neuhaus a. O.: Amt Neuhau« a. O. Amtsgericht Osten. Aus dem Kreise Neuhaus a. O.: Amt Osten. Amtsgericht Otterndorf. Kreis Otterndvrf. Amtsgericht Stade. Aus dem Stader Geestkreis: Stadtbezirk Stade; Amt Himmelpforten. Amtsgericht Tostedt. Aus dem Kreise Harburg: Amt Tostedt. Amtsgericht Zeven. Aus dem Kreise Rotenburg: Amt Zeven mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks Quelkhorn. Aus dem Amte Rotenburg: Gemeindebezirk Steinfeld. Landgerichtsbezirk Verden. Amtsgericht Achim. Aus dem Kreise Berden: Amt Achim. Aus dem Kreise Rotenburg: Aus dem Amte Zeven: Geineindebezirk Quelkhorn. Amtsgericht Ahlden. Aus dem Kreise Fallingbostel: Amt Ahlden. Amtsgericht Bassum. Aus dem Kreise Diepholz: Amt Freudenberg. Amtsgericht Blumenthal. Aus dem Kreise Osterholz: Amt Blumenthal mit Ausschluß des zum Amtsgericht Lesum gelegten Theils. Amtsgericht Bruch Hausen. Aus dem Kreise Hoya: Amt Bruchhausen. Amtsgericht Dorum. Aus dem Kreise Lehe: Amt Dorum. Amtsgericht Geestemünde. Aus dem Kreise Lehe: Aus dem Amte Lehe: Gemeindebezirke Adelstedt, Altluneberg, Apeler, Appeln, Beverstedt, Beverstedtermühle, Bexhövede, Bramel, Brums- hausen, Deelbrügge, Dohren, Donnern, Düring, Elfershude, Fleeste, Frelsdorf, Frehlsdorfermühlen, Freschluneberg, Geestemünde, Geestendorf, Geestenseth, Heerstedt, Hetthorn, Heyerhöfen, Holte, Lan- hausen, Lohe, Loxstedt, Meyerhof, Nesse, Nückel, Osterndorf, Schiffdorf, Sellstedt, Stinstedt, Stotel, Taben, Wachholz, Wedel, Wehldorf, Welle, Wellen, Westerbeverstedt, Wollingst, Wulsdorf. - Amtsgericht Hagen. Aus dem Kreise Lehe: Amt Hagen. Amtsgericht Hoya. Aus dem Kreise Hoya: Amt Hoya. Amtsgericht Lehe. Aus dem Kreise Lehe: Amt Lehe mit Ausschluß des zum Amtsgericht Geestemünde gelegten Theils. Amtsgericht Lesum. Aus dem Kreise Osterholz. Ans dem Amte Blumenthal: Gemeiude- bezirke Aumund mit Ausschluß der Ortschaften Lobbendorf, Borchshöhe, Brundorf, Burgdamm, Egge- stert, Erve, Friedrichsdorf, Grohn, Holthorst, Lesum, Lesumstotel, Leuchtenburg, Löhnhorst, Neu- schönebeck, Platjenwerbe, St. Magnus, Schönebeck, Stendorf, Stubben, Voraumund, Wollah. Amtsgericht Lilienthal. Aus dem Kreise Osterholz: Amt Lilieuthal. Amtsgericht Nienburg. Aus dem Kreise Nienburg: Stadtbezirk Nienburg; Amt Nienburg. Amtsgericht Osterholz. Aus dem Kreise Osterholz: Amt Osterholz. Amtsgericht Rotenburg Aus dem Kreise Rotenburg: Amt Rotenburg mit Ausschluß des Gemeindebezirks Steinfeld. Amtsgericht Stolzenau. Aus dem Kreise Nienburg: Amt Stolzenau. Amtsgericht Sulingen. Aus dem Kreise Diepholz: Amt Sulingen. Amtsgericht Syke. Aus dem Kreise Hoya: Amt Syke. Amtsgericht Uchte. Aus dem Kreise Nienburg: Amt Uchte. Amtsgericht Verden. Aus dem Kreise Verden; Stadtbezirk Verden; Amt Verden. Amtsgericht Walsrode. Aus dem Kreise Fallingbostel: Amt Fallingbostel. Amtsgericht Arnsberg. Kreis Arnsberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Balve, Neheim und Warstein gelegten Theile. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Landgerichtsbezirk Arnsberg. Amtsgericht Attendorn. Aus dem Kreise Olpe: Stadtbezirk Attendorn; Amt Attendorn. Amtsgericht Balve. Aus dem Kreise Arnsberg: Amt Mendorf mit Ausschluß des Ge- meindebezirks Sündern im Amt Balve. Amtsgericht Berleburg/ Kreis Wittgenstein mit Ausschluß des zum Amtsgericht Laasphe gelegten Theils. Amtsgericht Bigge. Aus dem Kreise Brilon: Amt Bigge mit Ausschluß des Gemeinde- bezirks Altenbüren. Aus dem Kreise Meschede: Aus dem Amte Eversberg: Gemeindebezirke Gevelinghausen, Nuttlar. Amtsgericht Brilon. Kreis Brilon mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bigge, Mars- berg und Medebach gelegten Theile. 140 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Burbach. Aus dem Kreise Siegen: Amt Burbach mit Ausschluß der Gemeinde» bezirke Mittelwilden (Wilden) Neunkirchen, Salchendorf, Struthütten. Amtsgericht Fredebnrg. Aus dem Kreise Meschede: Aemter Fredeburg, Schmallenberg. Aus dem Amte Eslohe: Gemeindebezirk Cobbenrode. Aus dem Gemeindebezirk Eslohe: Die Ort- schaften Bockheiin, Frielinghausen, Hengsbeck, Husen, Isingheim, Lochtrop, Lüdingheim und Sterthoff. Amtsgericht Grevenbrück. Aus dem Kreise Meschede: Amt Serkenrode. Ans dem Kreise Olpe: Aint Bilstein. Amtgericht Hilchenbach. Ans dem Kreise Siegen: Stadtbezirk Hilchenbach; Amt Hilchen- bach. Ans dem Amte Ferndorf: Gemeindebezirke Ernsdorf, Ferndorf, Kredenbach. Amtsgericht Kirchhundem. Aus dem Kreise Olpe: Amt Kirchhundem. Amtsgericht Laasphe. Aus dem Kreise Wittgenstein: Stadtbezirk Laasphe: Schloßbezirk Sayn-Wittgenstein-Hohenstein; Aemter Banse, Erndtebrück mit Ausschluß der Gemeindebezirke Erndtebrück, Schameder, Zinse. Amtsgericht Marsberg. Aus dem Kreise Brilon: Stadtbezirk Ober-MarSberg; Amt Nieder- Märsberg mit Ausschluß der Gemeindebezirke Beringhausen, Helmighausen, Padberg. Amtsgericht Medebach. Aus dem Kreise Brilon: Stadtbezirke Hallenberg, Winterberg; Aemter Hallenberg, Medebach, Niedersfeld.. Amtsgericht Meschede. Kreis Meschede mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bigge, Fredeburg und Grevenbrück gelegten Theile. Amtsgericht Neheim. Aus dem Kreise Arnsberg: Stadtbezirk Neheim. Aus dem Amte Hüsten: Gemeindebezirke Bachum, Echthausen, Herdringen, Holzen, Hüsten, Boßwinkel. Amtsgericht Olpe. Kreis Olpe mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Attendorn, Kirch- hundem und Grevenbrück gelegten Theile. Amtsgericht Siegen. Kreis Siegen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bürbach und Hilchenbach gelegten Theile. Amtsgericht Warstein. Aus dem Kreise Arnsberg: Amt Warstein. Landgerichtsbczirk Bielefeld. Amtsgericht Bielefeld. Stadt- und Landkreis Bielefeld mit Ausschluß des zum Amts- gericht Gütersloh gelegten Theils. Amtsgericht Bünde. Ans dem Kreise Herford: Amt Bünde-Rödinghausen. Aus dem Anite Mennighüffen: Gemeindebezirke Höfer, Kirchlengern, Älosterbauerschaft, Quernheim, Rehmcrloh, Stift Quernheim. Aus dem Amte Spenge: Gemeindebezirke Aschen, Hücker. Amtsgericht Gütersloh. Kreis Wiedenbrück mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Rheda, Nietberg und Wiedenbrück gelegten Theile. Aus dem Kreise Bielefeld: Amt Jsselhorst. Amtsgericht Halle i. W. Kreis Halle. Amtsgericht Herford. Kreis Herford mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bünde, Oeyn- hausen und Vlotho gelegten Theile. Amtsgericht Lübbecke. Kreis Lübbecke mit Ausschluß des zum Amtsgericht Rahden gelegten Theils. Amtsgericht Minden. Kreis Minden mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Oeynhausen, Petershagen und Vlotho gelegten Theile. Amtsgericht Oeynhausen. Aus dem Kreise Herford: Amt Gohfeld. Aus dem Amte Mennighüffen: Gemeindebezirke Mennighüffen, Obcrnbeck; Gutsbezirk Uhlenburg-Beck. Ans dem Kreise Minden: Amt Rehme. Aus dem Amte Hausberge: Gemeindebezirke Holtrup, Vennebeck. Amtsgericht Petershagen. Aus dem Kreise Minden: Amt Petershagen mit Ausschluß der Gemeindebezirke Friedewalde, Kutenhausen und Stemmer; Aemter Schlüsselburg und Windheim mit Ausschluß der Gemeindebezirke Aminghausen, Dankersen, Frille, Leteln, Päpinghausen und Wietersheim mit Rittergut Wietersheim. Amtsgericht Rahden. Aus dem Kreise Lübbecke: Aemter Dielingen, Rahden. Amtsgericht Rheda. Aus dem Kreise Wiedenbrück: Aemter Herzebrock, Rheda. Amtsgericht Rietberg. Aus dem Kreise Wiedenbrück: Amt Rietberg. Aus dem Amte Verl: Gemeindebezirk Oesterwiehe. Amtsgericht Vlotho. Aus dem Kreise Herford: Amt Vlotho. Aus dem Kreise Minden: Aus dem Amte Hausberge: Gemeindebezirke Mollbergen, Uffeln, Veltheim. Amtsgericht Wiedenbrück. Aus dem Kreise Wiedenbrück: Stadtbezirk Wiedenbrück. Aus den: Amte Reckenbnrg; Gemeindebezirke Batenhorst, Langenberg, St. Vit. Aus dem Gemeindebezirk Avenwedde: Bauerschaften Lintel, Spexard. Landgerichtsbezirk Dortmund. Amtsgericht Camen. Aus dem Kreise Hamm: Stadtbezirk Camen: Amt Unna-Camen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Unna gelegten Theils. Ans dem Amte Pelkum: Gemeindebezirke Bergcamen, Derne, Heil, Lerche, Overberge, Rottum, Rünte. Amtsgericht Castroop. Aus dem Landkreise Dortmund: Amt Castrop. Aus dem Kreise Bochum: Aus dem Amte Herne: Gemeindebezirke Pöppinghausen, Bladenhorst, 1879. (Verordn, v. 5. Zuli.) 141 Amtsgericht Dortmund. Stadtkreis Dortmund. Landkreis Dortmund mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Castrop, Hörde, Schwerte, Unna und Witten gelegten Theile. Amtsgericht Hamm. Kreis Hamm mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Camen, Unna und Werl gelegten Theile. Amtsgerichte Hörde. Aus dem Landkreise Dortmund: Stadtbezirk Hörde; Amt Aplerbeck mit Ausschluß des zum Amtsgericht Unna gelegten Theils. Aus dem Amte Barop: Gemeinde- bezirke Hacheney mit Benninghofen, Lücklemberg, Niederhofen, Willinghofen, Wichlinghofen. Amtsgericht Soest. Kreis Soest mit Ausschluß des zum Amtsgericht Werl gelegten Theils. Amtsgericht Unna. Aus dem Landkreise Dortmund: Aus dem Amte Aplerbeck: Gemeinde- bezirks Hengsen, Holzwickede, Opherdicke. Aus dem Amte Brakel: Gemeindebezirk Wickede. Aus dem Kreise Hamm: Stadtbezirk Unna; Amt Fröndenberg. Aus dem Amte Rhynern: Gemeinde- bezirke Bramey, Lenningsen, Flierich; Gutsbezirk Brügge. Aus dem Amte Unna-Camen: Ge- meindebezirke Asterde, Hemmerde, Lünern, Mühlhausen, Niedermaßen, Obermaßen, Siddinghausen, Stuckum, Uelzen, Westhemmerde. Amtsgericht Werl. Aus dem Kreise Hamm: Aus dem Amt- Rhynern: Gemeindebezirke Hillbeck, Sönnern. Aus dem Kreise Soest: Stadtbezirk Werl; Amt Werl. Ans dem Amte Cörbecke: Gemeindebezirk Bilme, Bittingen, Blumenthal, Bremen, Gerlingen, Himmelpforten, Höingen, Hünningen, Lentzingsen, Niederense, Oberense, Parsit, Ruhne, Sieveringen, Volbringen, Waltringen. Landgerichtsbezirk Duisburg. Amtsgerichte Dinslaken. Aus dem Kreise Mülheim a. R.: Stadtbezirk Dinslaken; Landbürgermeisterei Dinslaken. Aus der Bürgermeisterei Gahlen: Gemcindebezirk Bruchhausen. Aus der Bürgermeisterei Götterswickerhamm: Gemcindebezirk Görsicker, Löhnen, Mehrum, Möllen, Börde. Amtsgericht Duisburg. Stadtkreis Duisburg. Aus dem Kreise Mülheim a. R: Bürger- meisterei Duisburg (Geineindebezirk Wahnheim-Angerhansen). Amtsgericht Emmerich. Aus dem Kreise Rees: Stadtbezirk Emmerich; Landbürgermeisterei Emmerich; Bürgermeistereien Elten, Vrasselt mit Ausschluß deö zuin Amtsgericht Rees gelegten Theils. Amtsgericht Mülheim a. R. Kreis Mülheim a. R. mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Dinslaken, Duisburg, Oberhansen und Ruhrort gelegten Theile. Amtsgericht Oberhansen. Aus dem Kreise Mülheim a. R.: Bürgermeisterei Oberhausen. Aus der Bürgermeisterei Holten: Gemeindebezirk Sterkrade. Amtsgericht Rees. Aus dem Kreise Rees: Stadtbezirk Rees; Landbürgermeisterei Rees; Bürgermeisterei Haldern mit Ausschluß der Gemeindebezirke Lockum und Wertherbruch. Aus der Bürgermeisterei Vrasselt: Gemeindebezirke Bienen, Grieterbusch. Amtsgericht Ruhrort. Aus dem Kreise Mülheim a. R.: Stadtbezirk Ruhrort; Bürger- meisterei Meiderich; Bürgermeisterei Holten mit Ausschluß des zum Amtsgericht Oberhausen ge- legten Theils. Amtsgericht Wesel. Kreis Rees mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Emmerich und Rees gelegten Theile. Landgcrichtsbczirk Este». Amtsgericht Bochum. Stadt- und Landkreis Bochum mit Ausschluß der zu den Amtsge- richten Castrop, Gelsenkirchen, Hattingen, Steele, Wattenscheid und Witten gelegten Theile. Amtsgericht Borbeck. Aus dem Kreise Essen: Bürgermeisterei Borbcck. Amtsgericht Essen. Stadtkreis Essen. Landkreis Essen mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Borbeck, Gelseukirchen, Steele und Werden gelegten Theile. Amtsgericht Gelsenkirchen. Aus dem Kreise Bochum: Amt Gelseukirchen; Aemter Schalke, Ueckendors. Aus dem Amte Wanne: Gemeindebezirke Bickern, Crange, Röhlinghausen. Aus dein Kreise Essen: Aus der Bürgermeisterei Stoppenberg: Geineindebezirk Rotthausen. Amtsgericht Hattingen. Aus dem Kreise Bochum: Stadtbezirk Hattingen; Aemter Blanken- stein, Hattingen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Steele gelegten Theils. Aus dem Kreise Hagen: Amt Sprockhövel. Aus dem Amte Haßlinghausen: Gemeindebezirk Hiddinghausen 1. Amtsgericht Steele. Aus dem Kreise Bochum: Aus dem Amte Hattingen: Gemeindebezirk Horst. Aus dein Amte Wattenscheid: Gemeindebezirke Eiberg, Freisenbruch, Königsteele. Aus dem Kreise Essen: Stadtbezirk Steele: Landbürgermeisterei Steele. Aus der Bürgermeisterei Stoppen- berg: Gemeindebezirke Kray, Leithe. Amtsgericht Wattenscheid. Aus dem Kreise Bochum: Stadtbezirk Wattenscheid. Aus dem Amte Wattenscheid: Gemeindebezirke Günigfeld, Leithe, Sewinghausen, Westenfeld. Amtsgericht Werden. Aus dem Kreise Essen: Stadtbezirke Kettwig, Werden; Landbllrger- ineistereien Kettwig, Werden. Landgerichtsbczirk Hagen. Amtsgericht Altena. Aus dem Kreise Altena: Stadtbezirk Altena; Aemter Altena, Renen- tade mit Ausschluß des zum Amtsgericht Plettenberg gelegten Theils. Ans dem Amte Lüdenscheid: Bauerschasten Drescheid, Rosmart. Aus dem Kreise Iserlohn: Aus dem Amte Hemer: Gemeinde- bezirk Evingsen. 142 1878. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Hagen. Kreis Hagen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hattingen, Haspe und Schwelm gelegten Theile. Amtsgericht Haspe. Aus dem Kreise Hagen: Stadtbezirk Haspe; Amt Börde. Aus dem Amte Enueper Straße: Geineindebezirk Westerbauer. Aus dem Amte Volmarstein: Gemeinde- bezirke Asbeck, Berge, Grundschöttel, Schilschede. Amtsgericht Iserlohn. Kreis Iserlohn mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Altena, Limburg a. d. Lenne und Menden gelegten Theile. Amtsgericht Limburg a. d. Lenne. Aus dem Kreise Iserlohn: Amt Ergste mit Ausschluß des Gemeindebezirks Hennen. Aus dem Amte Limburg: Stadtbezirk Limburg a. d. Lenne; Ge- meindebezirk Elsey. Amtsgericht Lüdenscheid. Kreis Altena mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Altena, Meinertshagen und Plettenberg gelegten Theile. Amtsgericht Meinertshagen. Aus dem Kreise Altena: Aemter Kierspe, Meinertshagen. Amtsgericht Menden. Aus dem Kreise Iserlohn: Stadtbezirk Menden; Amt Menden. Amtsgericht Plettenberg. Aus dem Kreise Altena: Stadtbezirk Plettenberg; Aemter Her- scheid, Plettenberg. Aus dem Amte Nenenrade: Genieindebezirk Ohle. Amtsgericht Schwelm. Aus dem Kreise Hagen: Stadtbezirk Schwelm; Aemter Ennepe, Haßlinghausen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Hattingen gelegten Theils Langerfeld. Amtsgericht Schwerte. Aus dem Landkreise Dortmund: Stadtbezirk Schwerte, Amt Westhofen. Amtsgericht Witten. Aus dem Kreise Bochum: Stadtbezirk Witten. Ans dem Amt Vol- marstein: Gemeindebezirk Bonnnern. Aus dem Landkreise Dortmund: Amt Annen-Wullen. Landgcrichtsbezirk Münster. Ainlsgericht Ahaus. Kreis Ahaus mit Ausschluß des zum Amtsgericht Vreden ge legten Theils. Amtsgericht Ahlen. Aus dem Kreise Beckum: Stadtbezirke Ahlen, Sendenhorst; Amt Ahlen. Aus dem Amt Vorhelm: Gemeindebezirk (Kirchspiel) Sendenhost. Amtsgericht Beckum. Aus dem Kreise Beckum: Stadtbezirk Beckum; Amt Beckum mit Aus- schluß der Gemeiudebezirke Sünninghausen und Vellern; Amt Vorhelm mit Ausschluß des zum Amtsgericht Ahlen gelegten Theils. Amtsgericht Bocholt. Aus dem Kreise Borken: Stadtbezirke Anholt, Bocholt; Aemter Ding- den, Liedern, Rhede, Werth. Amtsgericht Borken. Kreis Borken mit Ausschluß des zum Ainlsgericht Bocholt ge* legten Theils. Amtsgericht Bottrop. Aus dem Kreise Recklinghausen: Amt Bottrop. Amtsgericht Buer. Aus dem Kreise Recklinghausen: Amt Buer. Amtsgericht Burgsteinfurt. Kreis Steinfurt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Rheine gelegten Theils. Amtsgericht Cösfeld. Kreis Cösfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Dülmen und Haltern gelegten Theile. Amtsgericht Dorsten. Aus dem Kreise Recklinghausen: Stadtbezirk Dorsten: Aemter Kirch- hellen, Lembeck, Marl, Altschermbeck. Amtsgericht Dülmen. Aus dem Kreise Lösfeld: Stadtbezirk Dülmen; Aemter Buldern, Dülmen. Amtsgericht Haltern. Aus dem Kreise Cösfeld: Stadtbezirk Haltern; Amt Haltern. Amtsgericht Ibbenbüren. Aus dem Kreise Tecklenburg: Aemter Brochterbeck, Hopsten, Ibbenbüren, Mettingen, Recke, Riesenbeck, Schale. Amtsgericht Lüdinghausen. Kreis Lüdinghausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Münster und Werne gelegten Theile. Amtsgericht Münster. Stadtkreis Münster; Landkreis Münster. Aus dem Kreise Lüding- hausen: Amt Drensteinfurt mit Ausschluß des zum Amtsgericht Werne gelegten Theils. Amtsgericht Oelde. Kreis Beckum mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ahlen und Beckum gelegten Theile. Aus dem Kreise Warendorf: Aus dem Amt Beelen: Gemeindebezirk Ostenfelde. Amtsgericht Recklinghausen. Kreis Recklinghausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bottrop, Buer und Dorsten gelegten Theile. Amtsgericht Rheine. Aus dem Kreise Steinfurt: Stadtbezirk Rheine; Amt Rheine. Aus dem Kreise Tecklenburg: Amt Bevergern. Amtsgericht Tecklenburg. Kreis Tecklenburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ibben- büren und Rheine gelegten Theile. Amtsgericht Vreden. Aus dem Kreise Ahaus: Stadtbezirke Stadtlohn, Vreden; Aemter Aminelö, Stadtlohn, Südlohu. Amtsgericht Warendorf. Kreis Warendorf mit Ausschluß des zum Amtsgericht Oelde ge- legten Theils. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 143 Amtsgericht Werne. Aus dem Kreise Lüdinghausen: Stadtbezirk Werne; Aemter Herbern Werne. Aus dem Amte Bork: Geineindebezirk Altlünen. Ans dem Amte Drcnsteifnrt: Gemeinde- bezirke Buckum, Hövel. Landgerichtsbezirk Paderborn. Amtsgericht Beverungen. Aus dem Kreise Höxter: Amt Beverungen. Amtsgericht Borgentreich. Aus dem Kreise Marburg: Stadtbezirk Borgentreich. Aus dem Amte Borgholz: Gemeindebezirke Borgholz, Bühne, Cörbecke, Dranghausen, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen; Gutsbezirk Dinkelbnrg. Aus dem Amte Gehrden: Gemeinde- bezirke Auenhausen, Frohnhausen, Hampenhausen, Siddessen. Aus dem Amte Peckelsheim: Ge- meindebezirke Eißen, Schweckhausen, Willegassen; Gutsbezirk Schweckhausen. Amtsgericht Brakel. Aus dem Kreise Höxter: Aus dem Amte Brakel: Stadtbezirk Brakel; Gemeindebezirke Beller, Erkeln, Hembsen, Istrup, Rheder, Riesel, Schmechten; Gutsbezirk Hinnen- burg. Aus dem Amte Driburg; Stadtbezirk Driburg; Gemeindebezirke Herste. Amtsgericht Büren. Kreis Büren mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Fürstenberg, Lichtenau und Salzkotten gelegten Theile. Amtsgericht Delbrück. Ans dem Kreise Paderborn: Amt Delbrück. Amtsgericht Erwitte. Aus deni Kreise Lippstadt: Ans dem Amte Anröchte: Gemeindebezirke Altengesecke, Altenmellrich, Anröchte, Berge, Berenbrock, Clieve, Mellrich, Robringhausen, Schaltern, Schmerlecke, Seringhausen, Uelde, Waltringhaufen. Aus dem Amte Erwitte: Gemeindebezirke Er- witte, Völlinghausen. Amtsgericht Fürstenberg. Aus dem Kreise Büren: Amt Wünnenberg. Aus dem Amte Atteln: Gemeindebezirke Dalheim-Blankenrode, Haaren. Amtsgericht Gesecke. Aus dem Kreise Lippstadt: Stadtbezirk Gesecke. Aus dem Amte Stör- mede: Gemeindebezirke Bönninghausen, Ehringhausen, Ermsinghausen, Langeneike, Mönninghausen, Störmede. Amtsgericht Höxter. Kreis Höxter mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Beverungen, Brakel, Nieheim und Steinheim gelegten Theile. Amtsgericht Lichtenau. Aus dem Kreise Büren: Amt Lichtenau. Aus dem Amte Atteln: Gemeindebezirke Atteln, Etteln, Helmern, Henglarn, Husen. Amtsgericht Lippstadt. Kreis Lippstadt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Erwitte, Gesecke und Rüthen gelegten Theile. Amtsgericht Nieheim. Ans dem Kreise Höxter: Aus dem Amte Brakel: Gemeindebezirke Bellersen, Böckendorf; Gutsbezirk Böckendorf-Abbenburg. Aus dem Amte Driburg: Gemcinde- bezirke Alhausen, Erpentrup, Langeland, Pömbsen, Reelsen. Aus dem Ainte Rieheim-Steinheim: Stadtbezirk Nieheim; Gemeindebezirke Entrup, Erwitzen, Ewersen, Himmighausen, Holzhausen, Merlsheim, Oeynhausen, Schöneberg, Sommersell. Aus dem Amte Börden: Gemeindebezirke Born, Breddenborn, Münsterbrock. Amtsgericht Paderborn. Kreis Paderborn mit Ausschluß des zum Amtsgericht Delbrück gelegten Theils. Amtsgericht Rüchen. Aus den, Kreise Lippstadt: Stadtbezirk Rüthen; Amt Altenrüthen. Amtsgericht Salzkotten. Aus dem Kreise Büren: Stadtbezirk Salzkotten; Aemter Bocke, Salzkotten. Amtsgericht Steinheim. Aus dem Kreise Höxter: Amt Harzberg. Aus dem Amte Nie- heim-Steinheim: Stadtbezirk Steinheim; Gemeindebezirke Bergheim, Kempenfeldrom, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck, Vinsebeck. Aus dem Amte Vörden: Gemeindebezirk Hagedorn. Amtsgericht Marburg. Kreis Marburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Borgentreich gelegten Theils. Oberlandcsgcrichtsbezirk Cassel. Landgerichtsbezirk Cassel. Amtsgericht Abterode. Aus dem Kreise Eschwege: Gemeindebezirke Abterode, Albcrode, Frankenhain,_ Frankershausen, Germerode, Hitzerode, Rodebach, Vockerode, Weidenhausen, Wellin- gerode, Wölfterode; Gntsbezirke Germerode, Meißner (Oberförsterei), Mönchehof, Schwalbenthal. Amtsgericht Allendorf. Aus dem Kreise Witzenhausen: Stadtbezirk Mendorf; Gemeinde- bezirke Ahremberg, Asbach, Ellershausen, Hilgershausen, Kammerbach, Kleinvach mit Weiden, Orpherode, Sickenberg, Sooden, Vatterode, Weidenbach mit Hennigerode; Gutsbezirke Allendorf (Obersörsterei), Kleinbach. Amtsgericht Arolsen. Kreis Twiste. Aus dem Kreise Eder: Stadtbezirk Freienhagen. Amtsgericht Bischhausen. Aus dem Kreise Eschwege: Stadtbezirk Waldkappel;'Gemeinde- bezirke Bischhausen, Burghosen, Eltmannsce, Friemen, Gehau, Hetzerode, Hoheneiche, Kirchhosbach, Mäckelsdorf, Mitterode, Oetmannshausen, Rechtebach, Schemmern, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen; Gutsbezirke Bischhausen (Obersörsterei), Bischhausen (Domanialgut), Bischofferode (Oberförsterei), Friemen, Wellingerode, Wichmannshausen (voin Boyneburgkscher Antheil), Wich- mannshausen (Domaine). 144 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Carlshafen. Aus dem Kreise Hofgeismar: Stadtbezirke Carlshafen, Helmars- hausen, Trendelburg: Gemeindebezirke Deissel, Fricdrichsfeld, Gewisseuruh, Gottsbüren, Langenthal, Lippoldsberg, Stammen, Wülmersen; Gntsbezirkc Carlshafen (Oberförsterei), Gottsbüren (Ober- sörsterei), Lippoldsberg, Trendelburg. Amtsgericht Cassel. Stadtkreis Cassel. Landkreis Cassel mit Ausschluß des zum Amtsgericht Oberkaufnngen gelegten Theils. Amtsgericht Corbach. Kreis Eisenberg. Aus dem Kreise Eder: Stadtbezirk Sachsenhausen, Geineindebezirke Alraft, Oberwerbe. Amtsgericht Eschwege. Kreiü Eschwege mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Abterode, Bischhausen, Netra und Wanfried gelegten Theile. Amtsgericht Felsberg. Aus dem Kreise Melsungen: Stadtbezirk Felsberg; Gemeindebezirke Altenbrunslar, Altcnburg, Beuern, Böddiger, Deute, Genstingen, Harle, Helmshausen, Hesserode, Heßlar, Hilgershausen, Lohre, Melgershausen, Neuenbrunslar, Niedermöllrich, Niedervorschütz, Rhünda, Wolfershausen; Gutsbezirke Melgershausen (Oberförstereih Mittelhof. Amtsgericht Fricdewald. Ans dein Kreise Hersfeld: Gemeindebezirke Bengendorf, Friede- wald, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Kleinensee, Lautenhansen, Leim- bach, Lengers, Wivdershausen, Wölfershausen; Gutsbezirke (Oberförstereien) Friedewald, Heimbolvs- hausen, Heringen. Amtsgericht Fritzlar. Kreis Fritzlar mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten GudenSberg und Jesberg gelegten Theile. Amtsgericht Grebenstein. Ans dem Kreise Hofgeismar: Stadtbezirke Grebenstein, Jmmen- hausen; Gemeindebezirke Burguffeln, Calden, Ehrsten, Fürstenwald, Hohenkirchen, Mariendorf, Meimbressen, Schachten, Udenhausen, Westuffeln; Gutsbezirke Burguffeln, Calden (Forstgnt), Ehrsten (Oberförsterei), Frankenhausen, Kirchditmold (Oberförsterei), Meimbressen, Schachten, Wil- helmsthal (Schloß), Wilhelinsthal (Domaine). Amtsgericht Großalmerode. Ans dem Kreise Witzenhausen: Stadbezirk Großalmerode; Ge- meindebezirke Dudenrode, Epterode, Laudenbach, Rommerode, Trubenhausen, Uengsterode, Wcißen- bach, Wickenrode; Gutsbezirk Rottebreite (Oberförsterei). Amtsgericht Gudensberg. Ans dem Kreise Fritzlar: Stadtbezirke Gndensberg, Niedenstein; Gemeindebezirke Besse, Dissen, Dorla, Ermetheis, Gleichen, Grifte, Haldorf, Holzhausen, Kirchberg, Lohne, Made», Metze, Obervorschütz, Wehren, Werkel, Wichdorf; Gutsbezirke Wichdorf und Nieden- stein (Halbegebrauchswald). Amtsgericht Hersfeld. Kreis Hersfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Friedewald, Niederaula und Schenklengsfeld gelegten Theile. Amtsgericht Hofgeismar. Kreis Hofgeismar mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Carls- hafen, Grebenstein und Veckerhagen gelegten Theile. Amtsgericht Lichtenau. Aus dem Kreise Witzenhausen: Stadtbezirk Lichtenan; Gemeinde- bezirke Friedrichsbrück, Fürstenhagen, Harmuthsachsen, Hasselbach, Hausen, Hollstein, Hopfelde, Küchen, Quentel, Reichenbach, Retterode, St. Ottilien, Vellmeden, Walburg, Wickersrode, Wöllstein; Amts- bezirke Fürstenhagen (Forstgut), Glimmerode, Hambach, Harmuthsachsen, Haffelbach-Küchen, Hansen (Forstgut), Lichtenan (Oberförsterei), Lichtenan (Halbegebrauchswald), Meißner (Oberförsterei), Quentel (Forstgut). Amtsgericht Melsungen. Kreis Melsungen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Fels- berg und Spangenberg gelegten Theile. Amtsgericht Naumburg. Aus dem Kreise Wolfhagen: Stadtbezirk 'Naumburg in Hessen; Gemeindebezirke Altendorf, Altenstädt, Balhorn, Elben, Elberberg, Heimarshausen, Riede, Sand; Gntsbezirke Elberberg, Merxhausen, Naumburg (Forstgut), Riede, Sand (Oberförsterei). Aintsgericht Nentershausen. Aus dem Kreise Rotenburg: Gemeindebezirke Blankenbach, Bosserode, Dens, Iba, Imshausen, Machtlos, Nentershausen, Obersuhl, Raßdorf, Richelsdorf, Solz, Süß, Weißenhasel; Gutsbezirke Bellers mit Gnnkelrode, Bocksrode, Liebens, Nentershausen (Ober- försterei), Richelsdorfer Hütte, Tannenberg, Wildeck (Oberförsterei), Freiherrlich bon Trott- und von Verschuersche Gesammtwaldungen. Amtsgericht Netra. Aus dem Kreise Eschwege: Gemeindebezirke Archfeld, Breitzbach, Datterode, Frauenborn, Grandenborn, Herleshausen, Holzhausen, Lüderbach, Markershausen, Nessei- bröden, Netra, Renda, Rittmannshausen, Röhrda, Unhausen, Willershausen, Wommen; Gntsbezirke Altenseld und Heitelberg, Breitzbach, Herlcshausen, Hohenhaus, Lantenbach, Markershausen, Nessel- röden, Willershausen (von Kutzlebensches Rittergut), Willershausen (Landgräfliches Rittergut). Amtsgericht Niederaula. Aus dem Kreise Hersfeld: Gemeindebezirke Allendorf (i. d. Wüste), Asbach, Bepershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hattenbach, Hedders- dorf, Holzheiin, Keminerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederanla, Niederjosse, Oberstoppel, Rcckerode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Unterstoppel, Willingshain; Gutsbezirke (Oberförstereien) Burghaun, Engelbach, Niederaula. Amtsgericht Niederwildungen. Kreis Eder mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Arolsen und Corbach gelegten Theile. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 145 Amtsgericht Oberkaufungen. Ans dem Landkreise Cassel: Gemeindebezirke Eiterhagen, Eschenstruth, Helsa, Niederkaufungeii, Nieste, Oberkaufungen, Wattenbach, Wellerode; Gntsbezirke Melsungen (Oberförsterei), Oberkaufungen, Rottebreite (Oberförsterei), Wellerode (Oberförsterei), Windhausen mit Hof Sensenstein. Amtsgericht Rotenburg. Kreis Rotenburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Nenters- hausen und Sontra gelegten Theile. Amtsgericht Schenklengsfeld. Ans dem Kreise Hersfeld: Gemeindebezirke Ausbach, Con- rode, Dinkelrode, Hillartshauseu, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Motzfeld, Nippe, Oberlengsfeld, Philippsthal-Creuzberg, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterneurode, Unter- weisenborn, Wehrshausen, Wüsteseld. Amtsgericht Sontra. Aus dem Kreise Rotenburg: Stadtbezirk Sontra; Gemeindebezirk Berneburg, Breitau, Diemerode, Heperode, Hornel, Königswalv, Kranthausen, Lindenau, Mönch- hosbach, Rautenhauscn, Rockensüß, lllfen, Weisenborn, Wölfterode; Gutsbezirke Cornberg, Langen- hain (Oberförsterei), Metzlar. Amtsgericht Spangenberg. Ans dem Kreise Melsungen: Stadtbezirk Spangenberg; Gc- meindebezirke Altmorschen, Bergheim, Bischofferode, Connefeld, Elbersdorf, Eubach, Günsterode, Heina, Heinebach, Herlefeld, Landefeld, Metzebach, Mörshausen, Nausis, Neumorschen, Pfieffe, Schnellcrode, Stolzhausen, Vockerode, Weidelbach, Wichte; Gntsbezirke Bischofferode (Oberförsterei) mit Hof Stölzingen, Günsterode (Forstgut >, Heina (Halbegebrauchswald), Heyda», Morschen (Ober- försters), Scknellerode (Forstgut), Spangenberg (Oberförsterei). Amtsgericht Veckerhagen. Aus dem Kreise Hosgeismar: Gemeindebezirke Arenborn, Gcisel- werder, Gottstreu, Heisebeck, Holzhausen, Oedelsheim, Vaake, Veckerhagen, Vernawahlshausen; Gutsbezirke (Oberförstereien) Gahrenberg, Heisebeck, Sababurg, Veckerhagen. Amtsgericht Volkmarse. Aus dem Kreise Wolshagen: Stadtbezirk Volkmarse; Gemeinde- bezirke Breuna mit Rhöda, Ehringen, Niederelsungen, Niederlistingen, Oberlistingen, Wettesingen; Gntsbezirke Ehringen (Forstgut), Malsburg mit Hohenborn, Sieberhausen. Amtsgericht Wanufried. Aus dem Kreise Eschwege: Stadtbezirk Wannfried; Gemeinde- bezirke Altenburschla, Frieda, Heldra, Rämbach, Völkershausen, Weisenborn; Gutsbezirke Völkers- hausen, Wannsricd (Oberförstcrei). Amtsgericht Witzen hausen. Kreis Witzenhausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Allendorf, Großalmerode und Lichtenau gelegten Theile. Amtsgericht Wolshagen. Kreis Wolshagen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Naum- burg, Volkmarse und Zierenberg gelegten Theile. Amtsgericht Zierenberg. Aus dem Kreise Wolshagen: Stadtbezirk Zierenberg; Gemeinde- bezirkc Burghasungen, Dörnberg, Ehlen, Martiuhagen, Oberelsungen, Oelshausen, Wenigenhasungen; Gutsbezirke Bodenhausen, Burghasungen, Escheberg, Kirchditmold (Oberförsterei), Laar, Oelshausen (Forstgut), Rangen. Lundgerichtsbczirk Hanau. Amtsgericht Bergen. Aus dem Kreise Hanau: Gemeindebezirke Bergen, Berkersheim, Bischosshcim, Fechenheim, Gronau, Preungesheim, Seckbach; Gutsbezirke Dottenfelder Hof, Gro- nauer Hof. Amtsgericht Bieber. Aus dem Kreise Gelnhausen: Gemeindebezirke Bieber, Breitenborn und Lützel, Büchelbach und Gassen, Flörsbach, Kempfenbrunn, Lanzingen, Lohrhaupten, Mosborn, Röhrig, Rosbach; Gutsbezirke (Oberförstereien) Bieber, Flörsbach. Amtsgericht Birsteiu. Ans dem Kreise Gelnhausen: Gemeindebezirke Birstein, Bösgesäß (Preußischer Antheil), Fischborn, Hettersroth und Höfen, Katholischwüllenroth, Kirchbracht, Lichen- roty, Mauswiukel, Oberreichenbach, Obersotzbach, Radmühl (Preußischer Antheil), Uuterreichenbach, Untersotzbach, Völzberg, Wettges, Wüstwüllenroth. Amtsgericht Burghaun. Aus dem Kreise Hünfeld: Gemeindebezirke Burghaun, Großen- mehr, Gruben, Hechelmannskirchen, Hünhan, Langenschwarz, Michelsrombach, Oberfeld, Oberrom- bach, Rhina, Rotenkirchen, Rudolphsban, Schletzenrod, Schlotzau, Steinbach, Wehrda, WetzloS; Gutsbezirke Burghaun (Oberförsterei), Michelsrombach (Oberförsterei), von Trümbach- und von Steinscher Wald, Wehrda der von Stein, Wehrda der von Trumbach. Amtsgericht Eiterfeld. Aus dem Kreise Hünfeld: Gemeindebezirke Arzell, Betzenrod, Bodes, Buchenau, Dittlofrod, Eitcrfeld, Erdmannrod, Fischbach, Giesenhain, Glaam, Großentaft, Grüssel- bach, Hermannspiegel, Körnbach, Leibolz, Leimbach, Malges, Mannsbach, Maliers, Meisenbach, MengerS, Misenbach, Neukirchen, Oberbreitzbäch, Oberufhausen, Oberweisenborn, Odensachsen, Neckrod, Soisdorf, Soislieden, Treischfeld, Unterufhausen, Wolfs; Gutsbezirke Fllrstencck, Mannsbach (Rittergut der Familie von Geyso), Mannsbach (Rittergut des Freiherrn von Mannsbach zu Mannsbach, Oberhaus, Mannsbach (Rittergut des Freiherrn von Mannsbach zu Mannsbach, Unterhaus). Amtsgericht Fulda. Kreis Fulda mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Großenlüder und Neuhof gelegten Theile. Amtsgericht Gelnhausen. Kreis Gelnhausen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bieber, Birstein, Meerholz, Orb und Wächtersbach gelegten Theile. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Vd. V. 1U 146 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Großenlüder. Aus dem Kreise Fulda: Gemeindebezirke Blankenau, BrandloS, Eichenau, Gersrod, Großenlüder, Hainzell, Hosenfeld, Jossa, Kleinlüder, Lütterz, Malkes, Müs, Oberbimbach, Pfaffenrod, Poppenrod, Salzschlirf, Schletzenhausen, Uffhausen, Unterbimbach; Gnts- bezirke Bimbach (Oberförsterei), Blankenau. Amtsgericht Hanau. Kreis Hanau mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bergen, Bocken- heim, Langenselbold und Windecken gelegten Theile. Amtsgericht Hilders. Kreis Gersfeld mit Ausschluß des zum Amtsgericht Weyhers ge- legten Theils. Amtsgericht Hünfeld. Kreis Hünfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Burghaun und Eiterfeld gelegten Theile. Amtsgericht Langenselbold. Aus dem Kreise Hanau: Gemeindebezirke Hllttengesäß, Lan- gendiebach, Langenselbold, Neuwiedermus, Ravolzhausen, Rückingen. Amtsgericht Meerholz. Aus dem Kreise Gelnhausen: Gemeindebezirke Altenmittlau, Bern- bach, Gondsroth, Hailer, Horbach, Meerholz, Neuenhaßlau, Neuses, Niedermittlau, Somborn; Gutsbezirke Hüttelngesäß, Trages, Wolfgang (Oberförsterei). Amtsgericht Neuhos. Aus dem Kreise Fulda: Gemeindebezirke Büchenberg, Büchenrod, Döllbach, Dorfborn, Eicheuried, Flieden, Hattenhof, Hauswurz, Höf und Haid, Kauppen, Magdlos, Mittelkalbach, Nenhof (Neustadt, Ellers, Opperz), Niederkalbach, Rommerz, Rothemann, Rückers, Schweben, Stork (Ober- und Unter-), Tiefengruben, Veitsteinbach, Weidenau, Zillbach; Gutsbezirke Oberförstereien Neuhof, Rommerz. Amtsgericht Orb. Aus dem Kreise Gelnhausen (Bezirk Orb): Stadtbezirk Orb; Gemeinde- bezirke Alsberg, Aufenau, Burgjotz, Cassel, Höchst, Lettgenbrunn, Mernes, Neudorf, Oberndorf, Pfaffenhansen, Wirthheim; Gutsbezirk Cassel (Oberförsterei). Amtsgericht Salmünster. Aus dem Kreise Schlüchtern: Stadtbezirke Salmünster, Soden; Gemeindebezirke Ahl, Eckardroth, Kerbersdorf, Klesberg, Neustall, Rabenstein, Rebädorf, Romsthal, Sarrode, Urzell, Ulmbach, Wahlert; Gutsbezirk Salmünster (Oberförsterei). Amtsgericht Schlüchtern. Kreis Schlüchtern mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Sal- münster, Schwarzenfels und Steinau gelegten Theile. Amtsgericht Schwarzenfels. Alls dem Kreise Schlüchtern: Gemeindebezirke Altengronau, Breunings, Heubach, Jossa, Mottgers, Neuengronau, Oberzell, Schwarzenfels, Sterbfritz, Uttrichs- hausen, Weichersbach, Züntersbach; Gutsbezirke Oberförstereien Altengronau, Oberzell, Sterbfritz. Amtsgericht Steinau. Aus dem Kreise Schlüchtern: Stadtbezirk Steinau a. K.; Geineinde- bezirke Ahlersbach, Bellings, Hohenzell, Kressenbach, Marborn, Marjoß, Niederzell, Seidenroth; Gutsbezirke Hundsrück, Lindenberg, Marjoß (Oberförsterei), Steinau (Oberförsterei). Amtsgericht Wächtersbach. Ans dem Kreise Gelnhausen: Stadtbezirk Wächtersbach; Ge- meindebezirke Breitenborn, Helsersdorf, Hellstein, Hesseldorf, Leisenwald, Neuenschmidten, Schlierbach, Spielberg, Streitberg, Udenhain, Waldensberg, Weilers, Wittgenborn, Wolferborn; Gutsbezirke Salmünster (Oberförsterei), Udenhain, Schloß zu Wächtersbach, Weiherhof. Amtsgericht Weyhers. Aus dem Kreise Gersfeld: Stadtbezirk Gersfeld; Gemeindebezirke Abtsroda, Altenfeld, Alkenhof, Dalherda, Ebersberg, Gackenhof, Giechenbach, Hettenhausen, Kippel- bach, Lütter, Maiersbach, Mosbach, Oberhausen, Poppenhausen, Rengersfeld, Ried, Rodenbach, Rodholz, Rommers, Sandberg, Schachen, Schmalnau, Steinwand, Stellberg, Thalau, Weyhers; Gutsbezirk Gersfeld (Oberförsterei). Amtsgericht Wind ecken. Aus dein Kreise Hanau: Stadtbezirk Windecken; Gemeindebezirke Eichen, Erbstadt, Kilianstädten, Marköbel, Niederdorfelden, Oberdorfelden, Ostheim, Roßdorf; Guts- bezirk Beiersröder Hof. Landgerichtsbezirk Marburg. Amtsgericht Amöneburg. Aus dem Kreise Kirchhain: Stadtbezirk Amöneburg; Gemeinde- bezirke Erfnrtshausen, Holzhansen, Mardorf, Roßdorf, Rüdigheim, Schröck. Amtsgericht Battenberg. Aus dem Kreise Biedenkopf: Stadtbezirke Battenberg, Hatzfeld; Gemeindebezirke Allendorf bei Battenberg, Battenfeld, Berghofen, Biebighausen, Bromskirchen, Dodenau, Eifa, Frohnhausen bei Battenberg, Holzhausen bei Battenberg, Laisa, Oberasphe, Reddig- hausen, Rennertehausen. Amtsgericht Biedenkopf. Kreis Biedenkopf mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Batten- berg und Gladenbach gelegten Theile. Amtsgericht Borken. Aus dem Kreise Homberg: Stadtbezirk Borken i. H.; Gemeindebezirke Allendorf, Arnsbach, Dillich, Freudenthal, Gombeth, Haarhausen, Lembach, Lendorf, Nassenerfurth, Neuenhain, Pfaffenhausen, Römersberg, Roppershain, Singlis, Stolzenbach, Trockenerfurth, Verna; Gntsbezirke Gilserhof, Marienrode. Amtsgericht Frankenb erg. Kreis Frankenberg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Rosen- thal und Vöhl gelegten Theile. Amtsgericht Frohnhausen. Aus dem Kreise Marburg: Gemeindebezirke Altenvers, Argen- stein, Bellnhausen, Damm, Erbenhausen, Frohnhausen, Hachborn, Haffenhansen, Holzhausen, Ilsch- hausen, Kirchners, Lohra, Nanzhausen und Willershausen, Niederwalgern, Oberwalgern, Reimers- 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 147 Hausen, Rodelihausen, Rollshansen, Roth, Seelbach, Sichertshausen, Stebedach, Weipoltshausen, Wenkbach. Amtsgericht Gladenbach. Aus dem Kreise Biedenkops: Stadtbezirk Königsberg; Gemeinde- bezirke Amnienhansen, Bellnhausen, Bischofsen, Crumbach, Dernbach, Endbach, Erdhaufen, Filling- hausen, Frankenbach, Friebertshausen, Frohnhausen bei Gladenbach, Gladenbach (Markiflecken), Günterode, Hartenrod, Herrmannstein, Hülshof, Kehlnbach, Mornshausen a. d. Salzböde, Naun- heim, Niederweidbach, Oberweidbach, Rachelshausen, Römershausen, Rodheim a. d. Bieber, Roß- bach, Rüchenbach, Runzhansen, Schlierbach, Sinkershausen, Waldgirmes, Weidenhausen, Wilsbach, Wommelshausen. Amtsgericht Homberg. Kreis Homberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Borken ge- legten Theils. Amtsgericht Jesberg. Aus dein Kreise Fritzlar: Gemeindebezirke Betzigerode, Bischhausen, Densberg, Dorheim, Elnrode, Gilsa, Hundshausen, Jesberg, Niederurf, Oberurf, Reptich, Schiffel- born, Schlierbach, Strang, Waltersbrück, Wenzigerode, ZimmerSrode, Zwesten; Gntsbezirke Betzigerode, Brünchenhain, Densberg (Oberförsterei), Jesberg, Jesberg (Oberförsterei), Niederurf, Todenhausen (Oberförsterei). Amtsgericht Kirchhain. Kreis Kirchhain mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Amönc- burg, Neustadt und Rauschenberg gelegten Theile. Amtsgericht Marburg. Kreis Marburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Frohn- hausen und Wetter gelegten Theile. Amtsgericht Neukirchen. Aus dem Kreise Ziegenhain: Stadtbezirke Neukirchen b. Z., Schwarzenborn; Gemeindebezirke Althattendorf, Asterode, Christerode, Hauptschwenda, Holzburg, Immichenhain, Nauses, Neuhattendorf, Ottrau, Riebelsdorf, Röllshansen, Ropperhausen, auch Klein - Ropperhausen, Rückershausen, SalmShausen, Schrecksbach, Seigertshansen; Gutsbezirke Immichenhain mit Volkershof, Krämershagen, Neukirchen (Oberförsterei), Schrecksbach (von Helm- schwerdtsche Besitzung), Schrecksbach (von Schwertzellsche Besitzung), Gemengewald des Staates mit der Familie von Schwertzell. Amtsgericht Neustadt. Aus dem Kreise Kirchhain: Stadtbezirk Neustadt i. H.; Gemeinde- bezirke Allendorf, Emsdorf, Erksdorf, Momberg, Speckswinkel; Gntsbezirk Neustadt (Oberförsterei). Amtsgericht Oberaula. Au« dem Kreise Ziegenhain; Gemeindebezirke Berffa, Breitcnbach, Friedigerode, Gehau, Görzhain, Hatterode, Hansen, Ibra, Lingelbach, Machtlos, Oberaula, Obcr- josse, Olberode, Schorbach, Wahlshausen, Weißenborn; Gntsbezirke Hausen von Dörnbergsches Rittergut, Hunstadt Hof und Schloß Hertzberg, Oberaula (Oberförsterei), Gemengewalv des Staats mit der Familie von Dörnberg, Ottersbach. Amtsgericht Rauschenberg. Ans dem Kreise Kirchhain: Stadtbezirk Ranschenberg; Gemeinde- bezirke Albshausen, Burghol;, Ernsthansen, Halsdorf, Hatzbach, Hertinghausen, Himmelsberg, Jos- bach, Langcndorf, Schiffelbach, Schwabendorf, Sindersfeld, Wohra, Wolferode, Wolsskante; Gnts- bezirk Wohra (Forstgut). Amtsgericht Rosenthal. Aus dem Kreise Frankenberg: Stadtbezirke Gemünden, Roscnthal; Gemeindebezirke Altenhaina, Battenhausen, Bockendorf, Dodenhausen, Ellnrode, Grüsen, Hadden- berg, Halgehausen, Herbelhausen, Hüttenrode, Lehuhausen, Löhlbach, Mohnhansen, Oberholzhausen, Roda; Sehlen, Willershausen; Gutsbezirke Dodenhausen (Oberförsterei), Gemünden (Forstgut), Haina, Löhlbach (Oberförsterei), Oberholzhausen (Oberförsterei), Rosenthal (Oberförsterei). Amtsgericht Treysa. Aus dem Kreise Ziegenhai»: Stadtbezirk Treysa; Gemeindebezirke Appenhain, Dittershausen, Florshain, Frankenhain, Gilserberg, Heimbach, Itzenhain, Lischeid, Mengsberg, Moischeid, Rommershausen, Sachsenhansen, Schönau, Schönstein, Sebbeterode, Wasen- berg, Wiera, Winlerscheid; Gutsbezirke Bellnhausen, Densberg (Obersörsterci), Dittershausen, Gilser- berg (Forstgul), Jesberg (Oberförsterei), Mengsberg (Obersörsterci), Rommershausen, Wiera (Nen- stadt Forstdistrikl). Amtsgericht Vöhl. Aus dem Kreise Frankenberg (Bezirk Vöhl): Gemeindebezirke Altenlot- heim, Asel, Basdorf, Buchenberg, Deisfeld, Dorf-Itter, Eimelrod, Harbshausen, Hemmighausen, Herzhausen, Höringhausen, Kirchlotheim, Marienhagen, Niederorke, Obernbnrg, Oberwerba, Schmitt- lotheim, Thal-Itter, Vöhl. Amtsgericht Wetter. Ans dem Kreise Marburg: Stadtbezirk Wetter; Gemeindebezirke Amönau, Brungershausen, Göttingen, Mellnau, Münchhausen, Niederaspe, Niederwetter, Oberndorf, Oberrosphe, Sterzhausen, Todenhausen (Deutsch) und Kolonie Todenhausen, Treisbach, Unterrosphe, Warzenbach, Wollmar; Gutsbezirke (Oberförstereicn) Oberrosphe, Treisbach. Amtsgericht Ziegen ha in. Kreis Ziegenhain mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neu- kirchen, Oberaula und Treysa gelegten Theile. Obcrlandcsgcrichtsbczirk Frankfurt a. M. Landgerichtsbezirk Frankfurt a. M. Amtsgericht Bockenheim. Ans dem Kreise Hanau: Stadtbezirk Bockenheim; Gemeinde- bezirke Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Praunheim. 10* 148 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Frankfurt a. M. Stadtkreis Frankfurt a. M. Aus dem Landkreise Wiesbaden (Mainkreise): Aus dem Amte Höchst: Stadtbezirk Rödelheim; Gemeindebezirk Heddernheim. Amtsgericht Homburg vor der Höhe. Aus dem Obertauuuskreise: Amt Homburg vor der Höhe. Aus dem Amte Königstein: Gemeindebezirke Boiumersheim, Kahlbach, Oberursel, Stier- stadt, Weißkirchen. Landgcrichtsbezirk Hechiugcn. Amtsgericht Gammertingen. Oberamtsbezirk Gammertingen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hechingen und Sigmaringen gelegten Theile. Amtsgericht Haigerloch. Oberamtsbezirk Haigerloch. Aus dem Oberamtsbezirke Hechingen: Gemeindebezirk Owingen. Amtsgericht Hechingen. Oberamtsbezirk Hechingen mit Ausschluß des Gemeindcbezirks Owingen. Aus dem Oberamtsbezirke Gammertingen: Gemeindebezirke Melchingen, Ringingen, Salmendingen. Amtsgericht Sigmaringen. Oberamtsbezirk Sigmaring'en mit Ausschluß de? zum Amts- gericht Wald gelegten TheilS. Aus dem Oberamtsbezirke Gammertingen: Stadtbezirk Vehringen; Gemeindebezirke Benziugen, Blättringen, Frohnstetten, Hochberg, Kaiseringen, Storzingen, Straß- berg, Veringendorf. Amtsgericht Wald. Aus dem Oberamtsbezirke Sigmaringen: Gemeindebezirke Achberg, Deutwang, Dietershofen, Einhart, Gaisweiler, Glashütte, Hippetsweiler, JgelswieS, Kalkofen, Kalk- reute, Kappel, Levertsweiler, Liggersdorf, Magenbnch, Mindersdorf, Oberndorf, Ostrach, Otterswang, Reischach, Rengetsweiler, Riedetsweiler, Ringenbach, Rothenlachen, Ruhestetten, Selgetsweiler, Spöck, Tafertsweiler, Thalheim, Walbertsweiler, Wald. Landgcrichtsbezirk Limburg a. d. L. Amtsgericht Braunfels. Aus dem Kreise Wetzlar: Die bisher zum Bezirke der .Kreisgerichts- kommissionen in Braunfels gehörigen Besitzungen des Fürstlichen Hauses Solms-Brannfels. Aus der Bürgermeisterei Braunfels: Stadtbezirk Braunfels; Gemeindebezirke Albshansen, Burgsolms, Leun, Niedernbiel, Obernbiel, Oberndorf, Tiefenbach; Gutsbezirk Altenberg. Aus der Bürger- meisterei Schöffengrund: Gemeindebezirke Bonbaden, Griedelbach, Kraftsolms, Kröffelbach, Lanfdorf, Neukirchen, Niederquembach, Oberquembach, Oberwetz, Schwalbach. Aus der Bürgermeisterei Greifenstein: Gemeindebezirke Allendorf, Biskirchen, Bissenberg, Stockhausen. Amtsgericht Dietz. Aus dem Unterlahnkreise: Amt Diez mit Ausschluß des zum Amtsgericht Catzenelnbogen gelegten Theils. Amtsgericht Dillenbnrg. Aus dem Dillkreise: Amt Dillenburg. Amtsgericht Ehringshausen. Aus dem Kreise Wetzlar: Die bisher zum Bezirke der Kreis- gerichtskommission in Ehringshausen gehörigen Besitzungen des Fürstlichen Hauses Solms-Braun- fels. Aus der Bürgermeisterei Aßlar: Gemeinvebezirke Bechlingen, Berghausen, Breitenbach, Dill- heim, Dreisbach, Ehringshausen, Katzenfurt, Kölschhauscn, Niederlemp, Werdorf. Aus der Bürger- meisterei Greifenstein: Gemeindebezirke Daubhausen, Edingen, Greifenthal, Greisenstein, Holzhausen, Ulm. Aus der Bürgermeisterei Hohensolms: Gemeindebezirke Bellersdorf, Bermoll, Oberlemp. Amtsgericht Eins. Ans dem Unterlahnkreise: Aus dem Amte Nassau: Stadtbezirk Eins; Gemeindebezirk Kemmenau. Amtsgericht Hadamar. Aus dem Oberlahnkreise: Amt Hadamar. Amtsgericht Herborn. Aus dem Dillkreise: Amt Herborn. Amtsgericht Limburg a. d. L. Aus dem Unterlahnkrcise: Amt Limburg a. d. L. Amtsgericht Marienburg. Aus dem Oberwesterwaldkreise: Amt Marienberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Rennerod gelegten Theils. Amtsgericht Nassau. Aus dem Unterlahnkreise: Amt Nassau mit Ausschluß der zu den Anitsgerichten Ems, Catzenelnbogen und Nastätten gelegten Theile. Amtsgericht Rennerod. Aus dem-Oberwesterwaldkreise: Amt Rennerod. Aus dem Amte Marienberg: Gemeindebezirke Bretthausen, Liebenscheid, Löhnfeld, Stein, Neukirch, Weisenberg, Willingen. Amtsgericht Runkel. Ans dem Oberlahnkreise: Amt Runkel. Amtsgericht Weilburg. Aus dem Oberlahnkreise: Amt Weilburg. Amtsgericht Wetzlar. Kreis Wetzlar mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Brannfels und Ehringshausen gelegten Theile. Landgcrichtsbezirk Neuwied. Amtsgericht Altenkirchen. Kreis Altenkirchen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Daaden, Kirchen, Waldbroel und Wissen gelegten Theile. Amtsgericht Asb ach. AuS dem Kreise Neuwied: Bürgermeistereien Asbach, Neustadt. Amtsgericht Daaden. Aus dem Kreise Altenkirchen: Bürgermeisterei Daaden. Amtsgericht Dierdorf. Ans dem Kreise Neuwied: Bürgermeistereien Dierdorf, Niederwam- bach, Puderbach. 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 149 Amtsgericht Ehrenbreitstein. Aus dein Kreise Coblenz: Bürgermeistereien Ehrenbreitstein, Vallendar. Amtsgericht HSHr-Grenzhausen. Aus dem Unterwesterwaldkreise: Aus dem Amte Selters: Gemeindebezirke Alsbach, Baumbach, Caan, Grenzau, Grenzhausen, Hilgert, Hundsdorf, Kammer- forst, Nauort, Ransbach, Sessenbach, Stromberg, Wirscheid. Aus dem Amte Montabaur: Ge- meindebezirke Höhr, Hillscheid. Amtsgericht Hachenburg. Aus dem Oberwesterwaldkreise: Amt Hachenburg. Aus dem Unterwesterwaldkreise: Aus dem Amte Selters: Gemeiudebezirke Dreifelden, Linden, Schmidthahn, Steiuebach. Amtsgericht Kirchen. Aus dem Kreise Altenkirchen: Bürgermeisterei Kirchen. Amtsgericht Linz. Aus dem Kreise Neuwied: Bürgermeistereien Linz, Unkel. Aus der Bürgermeisterei Leutersdorf: Gemeindebezirk Hönningen. Amtsgericht Montabaur. Aus dem Uuterwesterwaldkreise: Amt Montabaur mit Ausschluß des zum Amtsgericht Höhr-Grenzhausen gelegten Theils. Amtsgericht Neuwied. Kreis Neuwied mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Asbach, Dierdorf und Linz gelegten Theile. Aus dem Kreise Coblenz: Bürgermeisterei Bendorf. Amtsgericht Selters. Aus dem Uuterwesterwaldkreise: Amt Selters mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hachenburg und Höhr-Grenzhausen gelegten Theile. Amtsgericht Wallmerod. Ans dem Uuterwesterwaldkreise: Amt Wallmerod. Amtsgericht Wissen. Aus dem Kreise Attenkirchen: Bürgermeisterei Gebhardshain; Bürger- meisterei Wissen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Waldbroel gelegten Theils. Landgcrichtsbczirk Wiesbaden. Amtsgericht Braubach. Aus dem Rheingaukreise: Amt Branbach mit Ausschluß des zum Amtsgericht Niederlahnslein gelegten Theils. Amtsgericht Camberg Aus dem Obertaunuskreise: Aus dem Amte Idstein: Gemeiude- bezirke Camberg, Donibach, Eisenbach, Erbach, Schwickershausen, Niederselters, Oberselters, Würges. Amtsgericht Catzenelnbogen. Aus dem Unterlahnkreise: Aus dem Amte Nastätten: Ge- meindebezirke Allendors, Berghausen, Berndroth, Catzenelnbogen, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Herold, Klingelbach, Mittel- und Oberfischbach, Mudershausen, Reckenroth, Rettert. Aus dem Amte Diez: Gemeindebezirke Schönboru, Biebrich. Aus dem Amte Nassau: Gemeiude- bezirke Lreinberg, Guteuacker, Kördorf, Niedertiefenbach, Roth. Amtsgericht Eltbilte. Aus dem Rheingaukreise: Amt Eltville mit Ausschluß des zum Amts- gericht Rüdesheim gelegten Theils. Amtsgericht St. Goarshausen. Ans dem Rheingaukreise: Amt St. Goarshausen. Amtsgericht Hoch heim. Aus dem Landkreise Wiesbaden (Mainkrcise): Amt Hochheim mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Wiesbaden und Höchst gelegten Theile. Amtsgericht Höchst. Aus dem Landkreise Wiesbaden (Mainkreise): Amt Höchst mit Ausschluß des zum Amtsgericht Frankfurt a. M. gelegten Theils. Aus dem Amte Hochheim: Gemeiude- bezirke Langenhain, Lorsbach, Marxheim. Amtsgericht Idstein. Ans dem Obertaunuskreise: Amt Idstein mit Ausschluß des zum Amts- gericht Camberg gelegten Theils. Aus dem Untertannuskreise: Ans dem Amte Wehen: Gcmeinde- dezirke Bechtheim, Beuerbach, Ehrmbach, Eschenhahn, Görsroth, Kesselbach, Ketternschwalbach, Nieder- anrofi und Oberauroff, Panrod, Wallbach. ^. Amtsgericht Königstein. Aus dem Obertaunuskreise: Amt Königstein mit Ausschluß des zum Aintsgericht Homburg vor der Höhe gelegten Theils. Amtsgericht Langenschwalb - ch. Aus dem Untertaunuskreise: Amt Laugenschwalbach. Ans dein Amte Wehen: Gemeiudebezirke Daisbach, Hansen, Kettenbach, Michelbach, Rückershausen. Amtsgericht Nastätten. Aus dem Unterlahnkreise: Amt Nastätten mit Ausschluß des zum Amtsgericht Catzenelnbogen gelegten Theils. Aus dem Amte Nassau; Gemeindebezirke Loll- schied, Pohl. Amtsgericht Niederlahnstein. Aus dem Rheingaukreise: Aus dem Amte Braubach: Ge- meindebezirke Fachbach, Miellen, 'Niedertahnstein, Nievern, Oberlahnstein. Amtsgericht Rüdesheim. Aus dem Rheingaukreise: Amt Rüdesheim. Aus dem Amte Elt- ville: Gemeindebezirke Hallgarten, Hattenheim, Mittelheim, Oestrich. Amtsgericht Usingen. Aus dem Obertaunuskreise: Amt Usingen.. Amtsgericht Wehen. Aus dem Untertaunuskreise: Amt Wehen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Idstein und Langenschwatbach gelegten Theile. , Amtsgericht Wiesbaden. Stadtkreis Wiesbaden. Aus dem Landkreise Wiesbaden (Mani- kreise): Ami Wiesbaden. Aus dem Ainte Hochheim: Geineindebezirke Igstadt, Medenbach, Nordeu- stadt, Wilvsachsen. Oberlandcsgerichtsbezirk Coln. Landgcrichtsbczirk Aachen. Amtsgericht Aachen. Stadtkreis Aachen. Landkreis Aachen mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Eschweiler und Stolberg gelegten Theile. 150 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht Aldenhoven. Aus dem Kreise Jülich: Bürgermeistereien Aldenhoven, Bannen, Coslar, Dürwiß, Ebern, Freialdenhofen, Inden, Kirchberg, Linnich, Rördorf, Siersdorf, Wel;. Amtsgericht Blankenheim. Aus dem Kreise Schleiden: Bürgermeistereien Blankenheim, Cronenburg, Dollendorg, Holzmülheim-Tondorf, Lommersdorf, Marmagen, Udenbreth, Wahlen. Amtsgericht Düren. Kreis Düren. Amtsgericht Erkelenz. Kreis Erkelenz mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wegberg ge- legten Theils. Amtsgericht Eschweiler. Aus dem Landkreise Aachen: Bürgernteistcreien Broich, Eschweiler, Höngen, Kinzweiler. Amtsgericht En Pen. Kreis Eupen. Amsgericht Geilenkirchen. Kreis Geilenkirchen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Heins- berg gelegten Theils. Amtsgericht Gemünd. Kreis Schleiden mit Ausschluß des zum Aintsgericht Blankenheim gelegten Theils. Amtsgericht Heinsberg. Kreis Heinsberg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wegberg gelegten Theils. Aus dem Kreise Geilenkirchen: Bürgermeisterei Randerath. Amtsgericht Jülich. Kreis Jülich mit Ausschluß des zum Amtsgericht Aldenhofen ge- legten Theils. Aintsgericht Malmedy. Kreis Malmedy init Ausschluß des zum Amtsgericht St. Vith ge- legten Theils. Amtsgericht Montjoie. Kreis Montjoie mit Ausschluß des zum Amtsgericht. Stolberg ge- legten Theils. Amtsgericht St. Vith. Aus dem Kreise Malmedy: Bürgermeistereien Amel, Crombach, Lommersweiler, Manderfeld, Meyrode, Reuland, Schönberg, St. Vith; Bürgermeisterei Recht mit Ausschluß der Theile der Ortschaften Ligneuville und Pont. Amtsgericht Stolberg. Aus dem Landkreise Aachen: Bürgermeistereien Büsbach, Gressenich, Stolberg. Aus dem Kreise Montjoie: Bürgermeisterei Zweifall. Amtsgericht Wegberg. Aus dem Kreise Erkelenz: Bürgermeistereien Beeck, Elmt, Gerderath, Niederkrüchten, Schwanenberg, Wegberg. Aus dem Kreise Heinsberg: Aus der Bürgermeisterei Myhl: Gemeindebezirk Arsbeck. Landgcrichtsbc.zirk Bonn. Amtsgericht Bonn. Kreis Bonn. Amtsgericht Eitorf. Aus dem Kreise Sieg: Bürgermeistereien Eitorf, Herchen, Much, Ruppichteroth. Amtsgericht Euskirchen. Kreis Euskirchen. Aintsgericht Hennef. Ans dem Kreise Sieg: Bürgermeistereien Hennef, Lauthausen, Neun- kirchen, Oberpleis, Uckerath. Amtsgericht Königswinter. Ans dem Kreise Sieg: Bürgermeistereien Honnef, Königs- winter, Oberkassel. Amtsgericht Rheinbach. Kreis Rheinbach. Aintsgericht Siegburg. Kreis Sieg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Eitorf, Hennef, und Königswinter gelegten Theile. Amtsgericht Waldbroel. Kreis Waldbroel. Aus dem Kreise Altenkirchen: Bürgermeisterei Friesenhagen. Aus der Bürgermeisterei Wissen: Der rechts der Sieg belegene Theil mit Aus- schluß des Distrikts Küchenhof. Landgcrichtsbezirk Clcvc. Amtsgericht Cleve. Kreis Cleve mit Ausschluß des zum Amtsgericht Goch gelegten Theils. Amtsgericht Dülken. Aus dem Kreise Kempen: Bürgermeistereien Amern St. Anton, Amern St. Georg, Boisheim, Bracht, Brüggen, Burgwaldniel, Dülken (Stadt), Dülken (Land), Kirspelwaldniel, Süchteln. Amtsgericht Geldern. Kreis Geldern mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Kempen und Lobberich gelegten Theile. Amtsgericht Goch. Aus dem Kreise Cleve: Bürgermeistereien 'Appeldorn, Asperden, Calcar, Goch, Keppelen, Kessel, Pfalzdorf, Uedem. Amtsgericht Kempen. Kreis Kenrpen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Dülken und Lobberich gelegten Theile. Aus dem Kreise Geldern: Bürgermeistereien Wachtendonk, Wankum. Amtsgericht Lobberich. Aus dem Kreise Kempen: Bürgermeistereien Breyell, Grefrath, Kaldenkirchen, Lobberich. Aus dem Kreise Geldern: Bürgermeistereien Hinsbeck, Leuth. Amtsgericht Mörö. Kreis Mörs mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Rheinberg, Uerdingen und Tanten gelegten Theile. Amtsgericht Rheinberg. Aus dem Kreise Mörs: Bürgermeistereien Alpen, Budberg, Camp (Kloster), Hörstgen, Orsoy (Stadt), Orsoy (Land), Offenberg, Rheinberg (Stadt), Rheinberg (Land), Vierquartieren. Aus der Bürgermeisterei Repelen: Gemeindebezirke Graft, Kohlenhuck; Gutsbezirk Strommörs, 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) 151 Amtsgericht Xanten. Aus dem Kreise Mors: Bürgermeistereien Büderich, Labbeck, Marien- bauni, Sonsbeck, Veen, Wardt, Tanten. Landgcrichtsbezirk Coblenz. Amtsgericht Adenau. Kreis Adenau. Amtsgericht Ahrweiler. Kreis Ahrweiler mit Ausschluß des zum Amtsgericht Sinzig gelegten Theils. Amtsgericht Andernach. Aus dem Kreise Mayen: Bürgermeistereien Andernach (Stadt), Andernach (Land), Burgbrohl. Amtsgericht Boppard. Aus dem Kreise St. Goar: Bürgermeistereien Boppard, Brodenbach, Hasenbach, Obergondershausen. Amtsgericht Castellaun. Aus dem Kreise Simmern: Bürgermeisterei Castellann. Aus der Bürgermeisterei Simmern: Gemcindebezirke Bubach, Budenbach, Kloster-Chumbd, Horn, Kisselbach, Laubach, Riegenroth, Steinbach. Aus dem Kreise Cochem. Aus der Bürgerineisterei Treis: Gemeindebezirke Mörsdorf, Zilshausen. Amtsgericht Coblenz. Kreis Coblenz mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Ehrenbreitstein und Neuwied gelegten Th eile. Amtsgericht Cochem. Kreis Cochem mit Ausschluß des zum Amtgericht Castelann gelegten Theils. Amtsgericht St. Goar. Kreis St. Goar mit Ausschluß des zum Amtsgericht Boppard gelegten Theils. Amtsgericht Kirchberg. Aus dem Kreise Simmern: Bürgermeistereien Gemünden, Kirchberg. Amtsgericht Kreuznach. Kreis Kreuznach mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Sorben- hcim und Stromberg gelegten Theile. Amtsgericht Mayen. Kreis Mayen mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Andernach und Münstermayfeld gelegten Theile. Amtsgericht Meiseuheim. Kreis Meisenheim. Amtsgericht Münstermayfeld. Aus dem Kreise Mayen: Bürgermeistereien Münstermay- feld, Polch. Amtsgericht Simmern. Kreis Simmern mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Castellaun und Kirchberg gelegten Theile. Amtsgericht Sinzig. Aus dem Kreise Ahrweiler: Bürgermeistereien Nieberbreisig, Remagen, Sinzig; Bürgermeisterei Königsfeld mit Ausschluß der Gemeindebezirke Blasweiler, Heckenbach, Ramersbach. Amtsgericht Sobernhcim. Aus dem Kreise Kreuznach: Bürgermeistereien Kirn, Monzingen, Sobernheim, Winterburg. Amtsgericht Stromberg. Ans dem Kreise Kreuznach: Bürgermeistereien Stromberg, Wal- dalgesheim, Wallhausen, Windesheim. Amtsgericht Trarbach. Aus dem Kreise Zell: Bürgermeistereien Sohren, Trarbach. Amtsgericht Zell. Kreis Zell mit Ausschluß des zum Amtsgericht Trarbach gelegten Theils. Landgerichtsbczirk Cöl». Amtsgericht Bensberg. Aus dem Kreise Mülheim am Rhein: Bürgermeistereien Bensberg, Gladbach, Odenthal, Overath, Rösrath. Amtsgericht Berg he im. Kreis Bergheim mit Ausschluß des zum Amtsgericht Kerpen gelegten Theils. Amtsgericht Cöln. Stadtkreis Cöln. Landkreis Cöln. Amtsgericht Gummersbach. Kreis Gummersbach mit Ausschluß des zum Aintsgericht Wiehl gelegten Theils. _ Aintsgericht Kerpen. Aus dem Kreise Bergheim: Bürgermeistereien Blatzheim, Buir, Heppen- dorf, Kerpen, Sindorf, Türnich. Amtsgericht Lindlar. Aus dem Kreise Wipperfürth: Bürgermeistereien Engelskirchen, Lindlar. Amtsgericht Mülheim am Rhein. Kreis Mülheim am Rhein mit Ausschluß des zum Amtsgericht Bensberg gelegten Theils. Amtsgericht Wiehl. Aus dem Kreise Gummersbach: Bürgermeistereien Drabenderhöhe, Marienberghausen, Nümrecht, Wiehl. Amtsgericht Wipperfürth. Kreis Wipperfürth mit Ausschluß des zum Amtsgericht Lmdlar gelegten Theils. Laudgerichtsbezirk Düsseldorf. Amtsgericht Crefeld. Stadtkreis Crefeld. Landkreis Crefeld mit Ausschluß des zum Amts- gericht Uerdingen gelegten Theils. Amtsgericht Düsseldorf. Stadtkreis Düsseldorf. Landkreis Düsseldorf mit Ausschluß der Zn den Amtsgerichten Gerresheim und Ratingen gelegten Theile. Amtsgericht Gerresheim. Aus dem Landkreise Düsseldorf: Bürgermeistereien Benrath, Gerresheim, Hilden. 152 1879. (Verordn, v. 5. Juli.) Amtsgericht M. Gladbach. Kreis Gladbach mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Oden- kirchen, Rheydt und Viersen gelegten Thcile. Amtsgericht Grevenbroich. Kreis Grevenbroich mit Ausschluß des zum Amtsgericht Oden- kirchen gelegten Theils. Aus dem Kreise Neuß: Bürgermeistereien Nettesheim. Rommerskirchen. Amtsgericht Neuß. Kreis Neuß mit Ausschluß des zum Amtsgericht Grevenbroich gelegten Theils. Amtsgericht Odenkirche». Aus dem Kreise Gladbach: Bürgermeistereien Liedberg, Oden- kirchen, Schelsen. Aus dem Kreise Grevenbroich: Bürgermeistereien Hochueukirch, Wanlo, Wickrath. Amtsgericht Opladen. Aus dem Kreise Solingen: Bürgermeistereien Burscheid, Hitdorf, Leichlingen, Monheim, Neukirchen, Opladen (Stadt), Opladen (Land), Richrath, Schlebusch, Witz- helden. Amtsgericht Ratingen. Aus dem Landkreise Düsseldorf: Bürgermeistereien Angermund, Eckamp, Hubbelrath, Mintard, Ratingen. Amtsgericht Rheydt. Aus dem Kreise Gladbach: Bürgermeistereien Rheydt, Rheindahlen. Amtsgericht Uerdingen. Ans dem Landkreise Crefeld: Bürgermeistereien Böckum, Lank, Linn, Osterath, Uerdingen. Aus dem Kreise Mors: Bürgermeistereien Friemersheim. Amtsgericht Viersen. Aus dem Kreise Gladbach: Bürgermeistereien Neersen, Schiesbahn, Viersen. Landgcrichtsbezirk Elberfeld. Amtsgericht Barmen. Stadtkreis Barmen. Amtsgericht Elberfeld. Stadtkreis Elberfeld. Ans dem Kreise Mettmann: Bürgermeistereien Kronenberg, Sonnborn. Amtsgericht Langeubcrg. Aus dem Kreise Mettmann: Bürgermeistereien Hardenberg, Langenberg, Velbert. Amtsgericht Lennep. Kreis Lennep mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Remscheid und Wermelskirchen gelegten Theile. Amtsgericht Mettmann. Kreis Mettmann mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Elber- feld und Langenberg gelegten Theile. Amtsgericht Remscheid. Ans dem Kreise Lennep: Bürgermeisterei Remscheid. Amtsgericht Solingen. Kreis Solingen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Opladen gelegte» Theils. Amtsgericht Wermelskirchen. Aus dem Kreise Lennep: Bürgermeistereien Burg, Dabring- hansen, Wermelskirchen. Landgcrichtsbezirk Saarbrücken. Amtsgericht Baum hold er. Ans dem Kreise St. Wendel: Bürgermeistereien Baumholder, Burg-Lichtenbcrg. Amtsgericht Grnmbach. Aus dem Kreise St. Wendel: Bürgermeistereien Grumbach, Sien. Amtsgericht Lebach. Aus dem Kreise Saarlouis: Bürgermeistereien Bettingen, Lebach, Nalbach, Saarwellingen. Amtsgericht Neunkirchen: Aus dem Kreise Ottweiler: Bürgermeisterei Neunkirchcn. Aus der Landbürgermeisterei Ottweiler: Gemeindebezirk Wiebelskirchen. Amtsgericht Ottweiler. Kreis Ottweiler mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Neun- kirchen und Tholey gelegten Theile. Amtsgericht Saarbrücken. Kreis Saarbrücken mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Snlzbach und Völklingen gelegten Theile. Amtsgericht Saarlonis. Kreis Saarlouis mit Ausschluß des zum Amtsgericht Lebach gelegten Theils. Amtsgericht Snlzbach. Aus dem Kreise Saarbrücken: Bürgermeistereien Friedrichsthal, Heusweiler, Sulzbach. Amtsgericht Tholey. Aus dem Kreise Ottweiler: Bürgermeistereien Dirmingen, Eppelborn, Tholey. Amtsgericht Völklingen. Aus dem Kreise Saarbrücken: Bürgermeistereien Ludweilcr, Pütt- lingen, Völklingen; Bürgermeisterei Sellerbach mit Ausschluß der Gemeindebezirke Guichenbach, Hilschbach, Ueberhofen. Amtsgericht St. Wendel. Kreis St. Wendel mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Bauniholder und Grumbach gelegten Theile. Landgerichtsbezirk Trier. Amtsgericht Bernkaflel. Kreis Bernkastel mit Ausschluß der z» den Amtsgerichten Nen- magen und Rhaunen gelegten Theile. Amtsgericht Bitbnrg. Kreis Bitburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Neuerburg gelegten Theils. Amtsgericht Dann. Kreis Daun mit Ausschluß des zum Amtsgericht Hillesheim gelegten Theils. Amtsgericht Hermeskeil. Ans dem Landkreise Trier: Bürgermeistereien Beuern, Farsch- weiler, Hermeskeil, Kell, Otzenhausen. 1879. (Verordn, v. 5. Juli. — Gebührenordn. v. 7. Juli.) 153 Amtsgericht Hillesheim. Ans dem Kreise Daun: Bürgermeistereien Gerolstein, Hillesheim, Kerpen, Lissendorf, Rockeskyll. Amtsgericht Merzig. Kreis Merzig mit Ausschluß des zum Amtsgericht Wadern gelegten TheilS. Amtsgericht Neuerburg. Aus dem Kreise Bitbnrg: Bürgermeistereien Körperich, Mettcn- dors, Nenerburg (Stadt), Neuerbnrg (Land), Nusbanin; Bürgermeisterei Banstert mit Ausschluß der Gemeindebezirke Brecht, Enzen, Feilsdorf, Hennesdorf, Mühlbach, Oberweis, Stocken, Wis- mannsdorf. Amtsgericht Nenmagcn. Aus dem Kreise Bernkastel: Bürgermeistereien Neumagen, Thal- sang—Talling i aus der Bürgermeisterei Morbach: Gemeindebezirke Elzerath, Haag, Heinzerath, Hunolstein, Merschbach, Merscheid, Weiperath; ans dem Landkreise Trier: Bürgerineistereien Heiden- bnrg, Leiwen, Mehring, Trittenheim. Amtsgericht Perl. Aus dem Kreise Saarburg: Bürgermeistereien Orscholz, Perl, Sinz—Nennig. Amtsgericht Prüm. Kreis Prüm mit Ausschluß des zum Amtsgericht Waxweiler gelegten Theils. Amtsgericht Rhaunen. Aus dem Kreise Bernkastel: Bürgermeisterei Wirschweiler; Bürger- meisterei Morbach mit Ausschluß des zum Amtsgericht Nenmagen gelegten Theils; Bürgermeisterei Rhaunen mit Ausschluß des Gcmcindebezirks Horbruch. Amtsgericht Saarburg. Kreis Saarburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Perl ge- legten Theils. Amtsgericht Trier. Stadtkreis Trier. Landkreis Trier mit Ausschluß der zu den Amts- gerichten Hermeskeil und Neumagen gelegten Theilc. Amtsgericht Wadern. Aus dem Kreise Merzig: Bürgermeistereien Wadern, Weiskirchen. Aus der Bürgermeisterei Losheim: Gemeindebezirke Bergen/Loöheim, Niederlosheil», Scheiden. Waldhölzbach. Amtsgericht Waxweiler. Aus dem Kreise Prüm: Bürgermeistereien Arzfeld, Burbach, Da- leiden, Dasburg, Dingdorf, Eschfeld, Habscheid, Harspelt, Leidenborn, Lichtenborn, Lünebach, Olm- scheid, Pronsfeld, Waxweiler. Amtsgericht Wittlich. Kreis Wittlich. Im Kreise Schlcnsingcn. Amtsgericht Schleusin ge». Aus dem Kreise Schleusingen: Stadtbezirk Schleusingen; Amts- bezirke Erlau, Hinternah, Kloster Veßra, Schmiedefeld, Waldau, Wiedersbach. Amtsgericht Suhl. Kreis Schleusingen mit Ausschluß des zum Amtsgericht Schlensinge» gelegten Theils. Im Kreise Ziegenrück. Amtsgericht Ranis. Ans dem Kreise Ziegenrück: Stadtbezirk Ranis; Amtsbezirke Crölpa, Großkamsdorf, Wernburg, Wöhlsdorf. Amtsgericht Ziegenrück. Kreis Ziegenrück mit Ausschluß des zum Amtsgericht Ranis ge- legten Theils. Im Kreise Schmalkalden. Amtsgericht Brotterode. Aus dem Kreise Schmalkalden: Gemeindebezirke Auwallenburg, Brotlerode, Elmenthal, Herges (Voigteih Kleinschmalkalden, Laudenbach. Amtsgericht Schmalkalden. Kreis Schmalkalden mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Brotterode und Steinbach-Hallenbcrg gelegten Theilc. Amtsgericht Steinbach-Hallenberg. Aus deni Kreise Schmalkalden: Gemeindebezirke Alters- bach, Bermbach, Herges (Hallenberg), Oberschönau, Rotterode, Springstille, Steinbach, Unterschönau. ^ 2053. Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 7. Jnli 1879. IR. G.Bl. 1879 Nr. 1315 S. 176/') Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Die Vergütung für die Bernfsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnnng oder die Konknrsordnung Anwendung findet, sowie für die berathende Bernfsthätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 8. 2. Für die Ausführung eines Anstrags, dessen gemeinschastlicbe Erledigung mehrerer, Rechtsanwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Vergütung zu. 8. 3. Bei Ausführung von Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Thätigkeit hastet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwälte für denjenigen Betrag a„ Gebühren und Auslagen, welcher 154 1879. (Gebühreiiordn. v. 7. Juli.) bei abgesonderter Ausführung seines Auftrags erwachsen sein würde. Die Mitverhaftung der Auf- traggeber kann dem Rechtsanwälte gegenüber nicht geltend geniacht werden. 8- 4. Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwälte die gleichen Gebühren zu wie für die Vertretung. 8. 5. Für Unterzeichnung eines Schriftsatzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für Anfertigung desselben. 8- 6. Für Anfertigung und Uebersendnng von Rechnungen über Gebühren und Auslagen und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Rechtsanwalt eine Gebühr nicht beanspruchen. 8- 7. Bei dem Betrieb eigener Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt von dem zur Er- stattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und Auslagen bis zu dem Be- trage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. 8- 8. Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte zwei bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt. Zweiter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rcchtsstreitigkeitcn. 8. 9. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streit- gegenstandes erhoben. Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe: 1) bis 20 Mark einschließlich 2 Mark, 2) von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 3 - 3) - - - 60 - 120 - - 4 S 4, - - - 120 200 - - 7 - 5) - - 200 - 300 - - 10 - 6, - - - 300 - 450 -- - 14 - 7) - - - 450 - 650 - - 19 - 8) - - - 650 - 900 - - 24 - 9) - s SOO - 1200 - - 28 - 10) - 1200 - 1600 - - 32 - 11) - - s 1600 - 2100 - - 36 - 12) - - s 2100 - 2700 - - 40 - 13) - -- - 2700 - 3400 - - 44 - 14) - - - 3400 - 4300 - - 48 - 15) - - - 4300 - 5400 - - 52 - 16) - - - 5400 - 6700 - - 56 - 17) - - - 6700 - 8200 - - 60 - 18) - - - 8200 - 10000 - - 64 - Die ferneren Wcrthsklassen steigen um je 2000 Mark und die Gebührensätze in den Klassen bis 50,000 Mark einschließlich um je 4 Mark, bis 10,0000 Mark einschließlich um je 3 Mark und darüber hinaus um je 2 Mark. 8. 10. Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der 88. 9. bis 13. des Gerichts- kostengesctzes Anwendung. 8. 11. Die für die Berechnung der Gerichtsgcbühren maßgebende Festsetzung des Werthes ist für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. 8. 12. Gegen den im 8- 16. des Gerichtskostengesetzes bezeichuetcn Beschluß steht dem Rechts- anwälte die Beschwerde nach Maßgabe der 88- 531. bis 538. der Civilprozeßordnung zu. 8- 13. Die Sätze des 8- 9. stehen dem als Prozeßbevollinächtigten bestellten Rechtsanwälte zu: 1) für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr); 2) für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr); 3) für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche (Vergleichsgebühr). Die Sätze des 8. 9. stehen demselben zu fünf Zehntheilen zu: 4) für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisaufnahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht bloß in Vor- legung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweisgebühr). 8. 14. Soweit der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, ohne daß der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsatz hat zustellen lassen, steht ihm die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. In einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung durch das Gesetz nicht vorge- schrieben ist, findet die gleiche Ermäßigung statt, soweit der Auftrag erledigt ist, bevor der Antrag an das Gericht eingereicht, der mündliche Antrag -gestellt oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher pder den diesen Austrag vermittelnden Gerichtsschreiber ertheilt ist, 1870. (Gebührenordn. v. 7. Juli.) 155 §. 15. Die Berhandlnngsgebühr steht dem Rechtsauwalte nicht zu, welcher zur mündlichen Berhanvlnng geladen hat, ohne daß dieselbe durch das Gesetz vorgeschrieben oder durch daö Gericht oder den Borsitzenden angeordnet war. 8- 16. Für eine nicht kontradiktorische Verhandlung (Gerichtslostengesetz 8. 19.) steht dem Rechtsanwälte die Verhandluiigsgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. Diese Minderung tritt in Ehesachen und in den vor die Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen nicht ein, sofern der Kläger verhandelt. Die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung 88. 313. bis 316.) gilt als kontradiktorische mündliche Verhandlung. 8. 17. Insoweit sich in den Fällen des 8- 13. Nr. 4. die Vertretung ans die weitere münd- liche Verhandlung erstreckt, erhöht sich die dem Rechtsanwälte znstehende Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung eine nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Betrages. 8. 18. Die Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalt nur zu fünf Zehntheilen zu, wenn ihm für denselben Streitgegenstand die volle Verhandlnngsgebühr zusteht und der Vergleich vor dem Prozeßgericht oder einem ersuchten oder beauftragten Richter abgeschlossen ist. 8. 19. Sechs Zehntheile der in den 88. 13. bis 18. bestimmten Gebühren erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Urkunden- oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung 88. 555. bis 567). 8- 20. Fünf Zehntheile der in den 88. 13. bis 18. bestimmten Gebühren erhält der Rechts- anwalt, soweit die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit ausschließlich die im Gerichtökosten- gesetze 8. 26. Nr. 1. bis 10. bezeichneten Gegenstände betrifft. 8. 21. Der Rechtsanwalt erhält neben den ihm sonst zustehenden Gebühren die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit ausschließlich der Erledigung eines bedingten Ur- theils betrifft. 8- 22. Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehnthcilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung 88- 447. bis 455.) oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richter- liche» Handlungen (Civilprozeßordnung 8- 862.) betrifft. Für die Vertretung bei der Beweis- aufnahme erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr (8. 13. Nr. 4). 8. 23. Drei Zehntheile der in den 88- 13. bis 18. bestimmten Gebühren erhält der Rechts- anwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft: 1) die im Gerichtskostengesetze 8. 27. Nr. 1., 8- 34. Nr. 1., 8. 35. Nr. 2., 4., 8. 47. Nr. 1. bis 12. bezeichneten Angelegenheiten; 2) die Zwangsvollstreckung. 8. 24. Zwei Zehntheile der in den 88- 13. bis 18. bestimmten Gebühren erhält der Rechts- anwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengesetze 8- 35. Nr. 1., 8- 38. bezeichneten An- träge oder Gesuche betrifft. 8- 25. Jede der im 8- 13. benannten Gebühren kann der Rechtsanwalt in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal beanspruchen. 8- 26. Für die Bestimmung des Umfanges einer Instanz im Sinne des 8- 25. finden die Vorschriften der 88- 30., 31. des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 8- 27. Im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumnißurtheil ein- gelegten Einspruchs gilt das Verfahren über denselben für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz. Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem RechtSanwalte des Gegners der den Ein- spruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche Verhandlung, auf welche daö Versäumniß- nrtheil erlassen ist, besonders zu. Ist das Versäumnißurtheil wegen Nichterscheinens des Schwnrpflichtigen in einem zur Eides- leistung bestimmten Terinine ergänze:, (Civilprozeßordnung 8. 430.), so finden die Bestimniungen des Absatz 2. auch aus den Rechtsanwalt der Partei Anwendung, welche den Einspruch eingelegt hat. 8. 28. __ Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozesse, sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urtheil anhängig bleibt (Civilprozeßordnung 88. 559., 563.), gilt für die Berechnung der Gebühren des Rechtsaiüvalts als besonderer Rechtsstreit; der Rechtsaiiwalt muß sich jedoch die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen. 8. ^9. Die im 8. 13. benannten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Rechts» anwalts von dem Aufträge bis zur Beendigung der Instanz. Zn der Instanz gehören insbesondere: 1) das Verfahren behufs Festsetzung des Wertheö des Streitgegenstandes; 2) Zwischenstreite mit Nebenintervenienten sowie mit Zeugen oder Sachverständigen; 3) das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung 88- 447. bis 455.), wem, die Hauptsache anhängig ist; 4) das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arreste« vde? einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag aus vorläufige Einstellung, Be» 156 1879. (Gebührenordn. v. 7. Juli.) schränkmig ober Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnnng §§. 647., 657., 688., 690. Absatz 3., §§. 696 , 710. Absatz 4), soweit bas Verfahren mit bem Ver- fahren über die Hauptsache verbnnbeu ist; 5) bas Verfahren über einen Antrag ans Aenderuug einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung 8. 539.); 6) das Verfahren über die im Gerichtskostengesetze 8. 47. Nr. 1. bis 12. bezeichnten Streit- punkte und Anträge; 7) die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mittheilung derselben an den Auftraggeber; 8) die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen Instanz. 8. 30. Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitigkeiten und Anträgen, welche betreffen: 1) die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnnng 88. 447. bis 455.), wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist; 2) das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnnng 88- 688., 690., Absatz 3. 88. 696., 710. Absatz 4.), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist; 3) den Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnnng 88. 98., 99). Wird die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung bei dem Vollstrecknngsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben. 8. 31. In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstrecknngsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlnngen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz. Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Landesgesetzen unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt. 8. 32. Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Anö- fertignng (Civilprozeßordnnng 8- 669.), das Verfahren zur Abnahme des Offenbarnngseides (Civil- prozeßordnnng 88. 781., 782.) und die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (Civilprozeßordnnng 8- 754. Absatz 3.) bilden besondere Instanzen der Zwangsvollstreckung. 8- 33. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maßgabe des 8. 773. Absatz 2. der Civilprozeßordnnng zur Vorauszahlung der Kosten verurtheilt wird, scheidet ans der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Handlung als besonderes Verfahren ans. Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Strafen ansgeführt werden (Civilprozeßordnnng 8. 775. Absatz l.), so bildet eine jede Vernrtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften des 8. 29. den Schluß der Instanz. Die Erwirkung der einer Vernrtheilung voransgeheudeu Strafandrohung (Civilprozeßordnung 8. 775. Absatz 2.) gehört zur Instanz der Hauptsache; dem RechtSanwalte, welcher diese Instanz nicht geführt hat, steht die im 8. 23. bestimmte Gebühr zu. 8 34. Bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geld- strafen oder Haft (Civilprozeßordnnng 8- 774.) bildet das gesammte Verfahren eine Instanz. 8. 35. Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßordnnng 8. 646.) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnnng 88. 662—666., 703., 704. Absatz 1., 8. 705. Absatz 1., 2., 8- 809.) steht weder dem Rechtsanwalt der Instanz, in welcher dieselben zu ertheileu, noch dem RechtSanwalte, welcher mit dem Betriebe der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, und für die Aufhebung einer Vollstrecknngsmaßregel weder dem RechtSanwalte, welcher deren Vornahme veranlaßt hat, noch dem RechtSanwalte, welcher mit dem Betriebe der weiteren Zwangs- vollstreckung beauftragt ist, eine Gebühr zu. 8. 36. Die Vorschriften der 88- 31. bis 35. finden bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnnng 88- 808—813., 815.) entsprechende Anwendung. Die Instanz dauert bis zur Aushebung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung oder bis zum Ansange der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hanpffache erlassenen Urtheile. 8. 37. Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren (Civil- prozeßordnnng 88. 471., 571.) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des 8- 9. Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht auf die Prozeßgebühr angerechnet. Ist in dem Falle des 8. 471. der Civilprozeßordnnng unter der Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vergleich geschlossen, so erhält er die vollen Sätze des 8- 9. 8. 38. Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Sätzen des 8- 9.: 1) drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber; 187i). (Gwührenordn. v. 7. Juli.) 157 2) zwei Zehntheile für die Erhebung des Widerspruchs; 3) zwei Zehnthcile für die Erwirkung des Bollstrecknngsbefehls. Die Gebühr in Nr. 2. wird auf die in dem nachfolgende» Rechtsstreite zustehende Prozeß- gebühr und die Gebühr in Nr. 3. auf die Gebühr für die nachfolgende Zwangsvollstreckung angerechnet. §. 39. Für die Vertretung im VertheilnngSverfahrcn (Civilprozeßordnung 88. 758—763., 768.! stehen dem Rechtsanwälte fünf und, falls der Auftrag vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehnthcile der Sätze des 8. 9. zu. Der Werth des Streitgegenstandes wird durch den Betrag der Forderung und, wenn der zu vertheilende Geldbetrag geringer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 8. 40. Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung 88. 823—833., 836—850.) stehen dem Rechtsanwälte, als Vertreter des Antragstellers (Civilprozeßordnung 8. 824.), drei Zehntheile der Sätze des 8. 9. zu: 1) für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information; 2) für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots; 3) für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins; Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr nur einmal. 8. 41. Drei Zehutheile der in den 88. 13. bis 18. bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt: 1) in der Beschwerdeinstanz; 2) wenn seine Thätigkeit sich auf ein Verfahren beschränkt, welches die Aendcrung einer Enl- scheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsfchreibcrs (Civilprozcß- ordnung 8. 539.) betrifft. In der Instanz der an eine Nothfrist nicht gebundenen Beschwerde steht dem Rechtsanwälte die Prozeßgebühr nicht zu, wenn ihm dieselbe oder eine der in den 88- 37—40. bezeichneten Ge- bühren in der Jnsta»; zustand, in welcher die angefochtene Entscheidung ergangen ist. 8. 42. Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, welcher auf Verlangen der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält neben den ihm zustehenden Gebühren fünf Zehntheile der Verhandlungsgebühr. Diese Ge- bühr wird auf eine ihm zustchende Verhandlnngögebühr angerechnet. 8. 43. Dem Rechtsanwälte, welchem von der Partei oder auf deren Verlangen von dein Prozeßbevollmächtigten nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder die Ausführung der Parteirechte in derselben übertragen ist, steht neben der Verhandlungsgebühr die Prozeßgebühr zu fünf Zehntheilen zu. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt wird. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme (§. 13. 'Nr. 4.), so erhält der Rechtsanwalt außerdem die Beweisgebühr. 8. 41. Dem Rechtsanwälte, welcher lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevoll- mächtigten führt, steht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zu. Er erhält nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Instanz die vorbezeichnete Gebühr oder die Prozeßgebtthr znstand. Die mit der Uebersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren Instanz verbundenen gutachtlichen Aeußerungen dienen nicht zur Begründung dieser Gebühr, wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war. 8- 45. Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termine be- schränkt, erhält neben der dem Prozeßbevollmächtigten im gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgcbühr. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor dem Termin erledigt wird. Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr. 8. 46. Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines Schrift- satzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr. 8- 47. Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechts- anwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr. Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr steht dem mit Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwälte zu, wenn derselbe von der Einlegung ab- räth und der Auftraggeber seinen Auftrag znrücknimmt. 8- 48. Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält böchstens die für den Prozeßbevollmächtigten bestinimtc Gebühr,' falls die ihm aufgetragcnen Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die dem Prozeßbevollmächtigten zustchende Gebühr Lestnnmt^st. ^ g^chtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen, zum Prozeß- bevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufgetragenen Handlungen, soweit für die- selben die dem Prozeßbevollmächtigten znstehende Gebühr bestimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter 158 1879. (Gebührenordn. v. 7. Juli.) zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeßbevoll- mächtigten bestellt worden Ware. 8. 50. Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der Instanz aufge- hoben, so stehen dem Rechtsanwälte die Gebühren in gleicher Weise zu, als wenn die Instanz zur Zeit der Aushebung des Auftrags durch Zurücknahme der gestellten Anträge erledigt wäre, unbe- schadet der auS einem Verschulden sich ergebenden civilrechtlichen Folgen. 8. 51. Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, einschließlich der Nebenintervenienlen, stehen dem Rechtsanwälte die Gebühren nur einnial zu. Bei nachträglichen: Beitritte von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die Prozeßgebühr um zwei Zehntheile. Die Erhöhung wird nach dem Betrage berechnet, bei welchem die Vollmachtgeber gemeinschaftlich betheiligt sind; mehrere Er- höhungen dürfen den einfachen Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen. 8. 52. Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte erhöhen sich die Gebühren- sätze in der Revisionsinstanz um drei Zehntheile. Dritter Abschnitt. Gebühren im Konknrsdcrfahren. 8. 53. Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften der 88. 9., II., 12. entsprechende Anwendung. 8. 54. Im Verfahren über einen Antrag ans Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurs- ordnung 88. 96—98.) erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile, oder, wenn er einen Gläubiger vertritt, fünf Zehntheile der Sätze des 8. 9. 8. 55. Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt sechs Zehntheile, wenn jedoch die Vertretung vor dem allgemeinen Prüfungstermine (Konkursordnung 8. 1269 sich erledigt oder erst nach demselben beginnt, vier Zehntheile der Sätze des 8. 9. 8. 56. Der Rechtsanwalt erhält die Sätze des 8. 9. besonders: 1) sllr die Lhätigkeit bei Prüfung der Forderungen; 2) für die Thätigkeit in dem Zwaugsvergleichsverfahren; 3) für die Thätigkeit in dem Vertheilungsverfahren. 8. 57. Beschränkt sich die Lhätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Kouknrs- forderung, so erhält derselbe zwei Zehntheile der Sätze des 8. 9. 8. 58. Für die Vertretung: 1) in der Beschwerdeiustanz, 2) in dem Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsniaßregeln im Falle des 8. 183. Abs. 2. der Konknrsordnung erhält der Rechtsanwalt besonders die im zweiten Abschnitte (88. 23., 41.) bestimmten Gebühren. 8. 59. Die Gebühren der 88- 54. bis 56., sowie des 8- 58. im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung 8. 101.) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung 8. >74.) werden, wenn der Anstrag von dein Gemeinschuldner ertheilt ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz 8. 52.) berechnet. Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger ertheilt, so werden die Gebühren der 88. 54., 55., 57. und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Kon- kursverfahrens nach dem Nennwerthe der Forderung, die Gebühren des 8. 56. und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Bestärigung eines Zwangövergleichs nach dem Werthe der Forderung des Gläubigers unter entsprechender Anwendung' des 8- 136. der Konkursordnung berechnet. 8. 60. In einem wieder aufgenommenen Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt die Ge- bühren nach den Bestimmungen der 88. 55. bis 59. besonders. 8. 61. Insoweit dem Rechtsanwälte Gebühren für die Vornahme einzelner Handlungen im Konkursverfahren zustehen, darf der Gesammtbetrag derselbe:: die im 8- 55. bestimmte Gebühr nicht übersteigen. Wird der Rechtsanwalt, nachdem er einzelne Handlungen in: Konkursverfahren vorgenommen hat, mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt, so erhält er zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihn: zustehen würde, wenn er vorher mit der Vertretung in: Konkursverfahren be- auftragt worden wäre. 8- 62. Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert, ohne Rücksicht auf andere Auf- träge, berechnet. Vierter Abschnitt. Gebühren in Strafsachen. 8. 63. In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt als Vertheidiger in der Hauptverhandlung erster Instanz: 1) vor dem Schöffengerichte 12 Mark; 2) vor der Strafkammer 20 Mark; 3) vor dem Schwurgericht oder dem Reichsgerichte 40 Mark. 1879. (Gebiihrenordn. v. 7. Juli.) 159 8. 64. Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere Tage, so erhöhen sich die im 8. 63. be- stimmten Gebühren für jeden weiteren Tag der Vertheidigung um fünf Zehntheile. In, Verfahren auf erhobene Privatklage findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 8. 65. Findet in den auf Privatklage verhandelten Sachen eine Beweisaufnahme statt so erhöht sich die im 8- 63. bestimmte Gebühr um 6 Mark. 8 66. In der Bernsnngsinstanz sowie in der Revisionsinstanz stehen dem Rechtsanwälte die in den 88- 63—65. bestimmten Sätze zu. Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Ge- richts, welches in erster Instanz erkannt hat. 8. 67. Für die Vertheidigung im Vorverfahren erhält der Rechtsanwalt: 1) in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen .... 6 Mark; 2) in den zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Sachen 10 Mark; 3) in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehörigen Sachen 20 Mark. 8- 68. Fünf Zehntheile der im 8. 63. bestimmten Sätze stehen dem Rechtsanwälte zu für Anfertigung: 1) einer Schrift zur Rechtfertigung einer Berufung; 2) einer Schrift zur Begründung einer Revision; 3) eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens; 4) eines Gnadengesuchs. Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat. 8. 69. Für Einlegung eines Rechtsmittels sowie für Anfertigung anderer, als der im 8. 68. bezeichneten Anträge, Gesuche und Erklärungen erhält der Rechtsanwalt je 2 Mark. 8. 70. Die in den 88-.63—66. sowie die im 8- 67. bestimmten Gebühren umfassen die Anfertigung der zu derselben Instanz oder zu dem Vorverfahren gehörigen Anträge, Gesuche und Erklärungen, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen oder Verfügungen der- selben Instanz oder des Vorverfahrens. 8-71. Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (8. 68. Nr. 1.) und.auf die Ge- bühr für Begründung der Revision (8. 68. Nr. 2.) wird die Gebühr für Einlegung des Rechts- mittels (§. 69.) angerechnet. 8. 72. Im Falle der Vertheidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger erhöhe» sich die Gebühren um fünf Zehntheile. 8. 73. In Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnnng 8- 464.) kommen die Bestimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprechenden Anwendung. Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im 8. 67. Nr. 1. be- stimnite Gebühr. 8. 74. Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle des 8. 170. der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im 8. 67. bestimmten Sätze. 8. 75. Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts (8. 23.) stehen dem Rechts- anwälte Gebühren besonders zu für die Vertretung: 1) in dein Verfahren behufs Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordunug 8.496. Absatz 2.); 2) in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße oder über Er- stattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung 88. 495., 496). 8. 76. Fünfter Abschnitt. Auslagen. Für die Höhe der dem Rechtsanwälte zustehenden Schreibgebühren sind die Vor schriften des 8- 80. des Gerichtskostengesetzes maßgebend. 8. 77. Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet werden. 8. 78. Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88- 18., 37., 39. Absatz 2. der Rechtsanwaltsordnung: I. an Tagegeldern 12 Mark Pf-, II. für ein Nachtquartier 5 Mark Pf-, III. an Fnhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: 1) wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen gemacht werden kann, für das Kilometer — Mark 13 Pf., und für jeden Zu- und Abgang 3 Mart Pf., 2) anderenfalls. • • - Mark 60 Pf. für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung. Haben höhere Fnhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 8. 79. Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausge- lichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 160 1879, (Gebührenordn. v. 7. Juli.) Bei einer Reise zur Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet die Vorschrift deS §. 3. entsprechende Anwendung. §. 80. Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwälte weder Tagegelder noch Fnhr- kosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben. War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. Für einzelne Ortschaften kann durch die Landesjustizverwaltung bestimmt werden, daß den Rechtsanwälten bei den nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. §. 81. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. §. 82. Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher ertheilten Auftrags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit verlangen, als sic ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes zugestanden haben würden. 8. 83.. Hat eilt Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an einem Orte, an welchem sich kein Gericht befindet, so kann die Landesjustizverwaltung bestimmen, daß ihm Tagegelder und Reisekosten nur insoweit znstehen, als er solche auch verlangen könnte, wenn er seinen Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er wohnt, genommen hätte. Sechster Abschnitt. Einfordcrnng von Gebühren und Auslagen. 8. 84. Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern. 8. 85. Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags. 8. 86. Die Einsorderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder gleichzeitig eine von oem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Werth maßgebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes mitgetheilt wird. Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung verlangt werden, so lange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Auf- bewahrung derselben erloschen ist (Rechtsanwaltsordnung Z. 32). Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8. 87. Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr: von 1 Mark für jedes angefangeue Hundert des Betrags bis 1000 Mark; von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 10,000 Mark; von 25 Pfennig für jedes angefangeue Hundert des Mehrbetrags. Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden. 8. 88. Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der Rechts- anwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen, lieber die Höhe der Vergütung wird im Prozcß- wege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, entschieden. 8. 89. Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Bestinimnngen dieses Gesetzes zu bemeffende Gebühr. 8. 90. Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des 8. 89. zu bemeffende Gebühr. 8. 91. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 1) im schiedsrichterlichen Verfahren; 2) im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents; 3) im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61.); 4) im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte; 5) bei der Untersuchung von Seeunfällen. Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren als Prozeßbevoll- mächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des 8. 862. der Civil- prozeßorduung als zum schiedsrichterlichen Verfahren gehörig. 1879. (Gebühreiwrdn. v. 7. Juli. — Gesetz v. 10. Juli.) 161 Das Verjähren vor der Disziplinarkainmer, vor dem Ehrengericht und vor dem Seeamte steht im Sinne des §. 63. dem Verfahren vor der Strafkammer gleich. §. 92. Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thätigkeit, für welche ihm nach Vorschrift dieses Gesetzes eine Vergütung zusteht, zugleich in den Kreis derjenige« Angelegenheiten, in welchen die den Rechtsanwälten znstehende Vergütung durch landesgesetzliche Vorschrift geregelt ist, so kommt, soweit die Anwendung beider Vorschriften zu einer zweifachen Vergütung derselben Thätigkeit führen würde, nur eine derselben und zwar die dem Rechtsanwälte günstigere zur Anwendung. §. 93. Sofern der Rechtsanwalt nicht einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte bei- geordnet oder als Vertheiviger bestellt ist, kann der Betrag der Vergütung durch Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt werden. Die Festsetzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist an den Vertrag nur gebunden, soweit er denselben schriftlich abge- schlossen har. Der Auftraggeber kann eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung nach Maßgabe des Z. 86. verlangen. Hat der Rechtsanwalt durch den Vertragsschluß die Grenze der Mäßigung überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Vergütung im Prozeßwege, nach eiugeholtcm Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden. §. 94. Für das Verhältniß des Auftraggebers over des Rechtsanwalts zu dem Erstattungs- pflichtigen kommt die vertragsmäßige Festsetzung der Vergütung (§. 93.) nicht in Betracht. 8. 95 Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichts- verfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsieqel. Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1879. (I*. s.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2054. Gesetz über die Konsnlargcrichtsbarkeit. Vom 10. Juli 1879. fR.G.Bl. 1879 Nr. 1319. S. 197.sl) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ;c. :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tages, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in welchen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsvertrag gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind die in den Konsulargerichtsbezirken wohnenden oder sich auf- haltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. 8. 2. Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung des Aus- schusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt. 8. 3. In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, daß in den Konsulargerichts- bezirkeu die Reichsgesetze, das preußische Allgemeine Landrecht und die das bürgerliche Recht be- treffenden allgemeinen Gesetze derjenigen preußischen Landestheile, in welchen das Allgemeine Land- recht Gesetzeskraft hat, gelten. In Handelssachen kommt zunächst das in dem Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohn- heitsrecht zur Anwendung. 8- 4. In Betreff des Strafrechts ist anzunehmen, daß in den Konsulargerichtsbezirken das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und die sonstigen Strafbestimmungen der Reichsgesetze gelten. Die in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Strafgesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes bestimmt ist. Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil desselben polizeiliche Vor- schriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und die Nichtbefolgung derselben mit Geldstrafen bis zum Betrage von einhundertsünfzig Mark zu bedrohen. Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen. Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen Vorschriften aufzuheben. Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung der Aufhebung derselben erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstasel. 8. 5. Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (8. 2. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Buudeskousulate, vom 8. November 1867 — Bundesgesetzbl. S. 137. —) und durch das Konsnlargericht ausgeübt. Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt ist. Stocpel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 11 162 1879, (Gesetz v. 10. Juli.) Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an Stelle desselben einem anderen Beamten die Befugnisse des Konsuls bei Ausübung der Gerichtsbarkeit übertragen. 8. 8. Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, insoweit dieses Gesetz nicht die Zuziehung von vier Beisitzern vorschreibt. Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. ß. 7. Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Jahres aus de» achtbaren Gerichts- eingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks vier Beisitzer und mindestens zwei Stellvertreter. 8. 8. Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem All- mächtigen und Allwissenden die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugebeu." Die Beisitzer leisten den Eid, indem Jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgescllschast, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuernngsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. lieber die Beeidigung wird ein Protokoll aufgenommen. 8. 9. Ist die Zuziehung von vier Beisitzern in den Fällen, in tvelchen sie durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist, nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern. Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul. Die Gründe, aus welchen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll bemerkt werden. 8. 10. Der Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche die Verrichtungen der Gerichts- schreiber und der Gerichtsvollzieher (Znstellungs- und Vollstrecknngsbeamten) auszuüben haben. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsulatsbeamie abgelegt haben, sind sie vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. Das Verzeichnis der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 8. I I. Der Konsul hat die Personen, welche zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, zu bestimmen. Die Zulassung ist widerruflich. Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche der Antrag einer Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Be- schwerde an den Reichskanzler statt. Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichts- tafel bekannt zu machen. 8. 12. Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, ist für die durch das Ge- richtsverfassnngsgesetz und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen der Konsul, für die den Schöffengerichten, sowie für die den Landgerichten in erster Instanz zngewiesenen Sachen da« Konsulargericht zuständig. In den zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten, welche in den im 8. 3. Absatz 1. bezeichneten preußischen LandeStheileu in erster Instanz zur Zuständigkeit der Amts- gerichte oder der Landgerichte gehören, ist der Konsul zuständig. ß. 13. Die Vorschriften der Titel 13. bis 16. des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die im 8. 183. vorgesehene Frist zwei Wochen beträgt. II. Verfahren in bürgerliche» Rcchtsstrcitigkeitcn und in Konknrssachcn. 8. 14. Auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und auf Konkurssachen finden die Civilprozeß- ordnung und die Konkursordnung nebst ihren Einführungsgesetzen, sowie die landesgesetzlichen Vor- schriften, welche für die im 8. 3. Absatz 1. bezeichneten preußischen Landestheile zur Ausführung jener Reichsgesctze erlassen oder neben denselben in Geltung sind, nach Maßgabe der folgenden Be- stimmungen entsprechende Anwendung. 8. 15. DaS Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte regelt sich nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der 88- 313. bis 319. der Civil- prozeßordnuug Anwendung sinden. 8. 16. In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent- scheidungen Theil. 1879, (Gesetz v. 10. Juli.) 163 11* §. 17. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden in Ehesachen im Falle des § 585. sowie in Entmündigungssachen in den Fällen der §§. 607., 620. Absatz 4., 624. Absatz a!' 626. Absatz 3. der Civilprozeßordnung vom Konsul einer der zur Ansübnng der RechtSanwalt- schaft zugelassenen Personen oder in Ermangelung solcher einem anderen achtbaren Gerichtseiu- gesessenen übertragen. Im Uebrigen findet eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht statt. 8. 18. In den zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (8. 12. Absatz 1.) finden, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe bon dreihundert Mark nicht übersteigt, Rechtsmittel nicht statt. Im Uebrigen ist in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Konkurssachen zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Bernsung das Reichsgericht zuständig. Gegen die Entscheidungen des Reichsgerichts findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 8. 19. Die Vorschrift des 8. 540. Absatz 3. der Civilprozeßordnung findet keine Anwendung, wenn die angegriffene Verfügung vom Konsul erlassen ist. 8. 20. Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des 8- 74. Absatz 1. der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Der Konsul hat eine Abschrift der Berufungsschrift der Gegenpartei von Amtswegen in Ge- mäßheit des 8- 164. der Civilprozeßordnung zusteUen zu lassen und die Prozeßakten dem Berufungs- gerichte zu übersenden. Das letztere hat den Lerniin zur mündliche» Verhandlung von Aintswegeu zu bestiminen und den Parteien bekannt zu machen. Die Bckannttnachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch. die Partei selbst rechtzeitig be- nannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellnngsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst. Die Fristbestimmungen in den 88- 481., 484. der Civilprozeßordnung bemessen sich nach dein Zeitpunkte der Bekanntmachung des Terinins an den Berufnngsbeklagten. III. Verfuhren in Strafsachen. 8. 21. Auf Strafsachen finden die Vorschriften der Strafprozeßordnnng und des Einführnngs- gesetzes zu derselben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. ’§. 22. Der Konsul übt die Verrichtungen des Amtsrichters und des Vorsitzenden der Stras- kannner aus. 8. 23. Auf die Zuziehung der Beisitzer findet die Vorschrift des 8. 30. des Gerichtsver- fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 8. 24. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Die Zustellungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Strafvoll- streckung werden durch den Konsul veranlaßt. 8. 25. Soweit nach der Strafprozeßordnnng die Staatsanwaltschaft wegen einer gericht- lich strafbaren und verfolgbaren Handlung einznschreiten hat, ist der Konsul hierzu von Amts- wegen verpflichtet. Er hat insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Bersahrcn obliegenden Er- mittelungen anzustellen. 8. 26. Eine Voruntersuchung findet nicht statt. Die Bestimmungen des 8- 126. der Strasprozeßordnung bleiben außer Anwendung. Die Beeidigung eines Zeugen im vorbereitenden Verfahren ist auch ans den im 8- 65. Ab- satz 2. der Strafprozeßordnnng bezeichneten Gründen zulässig. 8- 27. An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in welchen nicht sofort das Hauptversahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anznwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen. Der Beschluß, durch welchen das Hauptversahren eröffnet wird, hat auch die Beweismittel anzugeben. 8- 28. In der Hauptverhandlnng sind vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbreche» oder ein Vergehen zum Gegenstände hat, welches weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte, noch zu den in den 88- 74., 75. des Gerichtsvcr- verfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört. 8. 29. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 8. 30. In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen. 164 187», (Gesetz v. 10. Juli.) §. 31. Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwur- gerichte gehöriges Verbrechen, so hat der Konsul die zur Strafverfolgung erforderlichen Sicherheits- Maßregeln zu treffen, sowie die Untersuchungshandluugen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraussetzungen des 8. 65. Absatz 2. der Strafprozeßordnung vorliegen, vorzn- nehmen und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gerichte des Inlands, im Falle des 8. 9. Absatz 1. Satz 2. der Strafprozeßordnung dem Ober-Reichsanwalt zu übersenden. 8. 32. In den Fällen der 88. 45., 449. der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen. 8. 33. Gegen die in Strafsachen wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen sind Rechts- inittel nicht zulässig. 8. 34. In anderen Strafsachen findet gegen die Urtheile des Konfnlargerichts das Rechts- mittel der Berufung statt. 8. 35. lieber Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls entscheidet das Konsnlargericht. Die Bestimmung des 8. 23. Abs. 1. der Strafprozeßordnung findet hierbei keine Anwendung. In den Fällen des 8. 353. der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. 8. 36. Zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsinittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsulargcrichts, sowie über das Rechtsmittel der Berufung ist das Reichs- gericht zuständig. Gegen die Entscheidungen des Reichsgerichts findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 8. 37. In den Fällen der 88- 353-, 355., 358., 360. der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen. 8. 38. Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des 8. 439. der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten. 8. 39. Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, welche zur Rechtfertigung der Be- rufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des 8- 65. Abs. 2. der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind demnächst dem Ober-ReichSanwalt zu übersenden. Die Vorschriften der 88. 223., 250. Absatz 2. der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 8. 40. Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verlheidiger vertreten lassen. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. Insoweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über dieselbe auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter desselben erschienen ist. Im klebrigen finden die im dritten Abschnitt des dritten Buchs der Strafprozeßordnnng gegebenen Vorschriften Anwendung. 8. 41. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urthcil geschlossenen Verfahrens kann von Amtöwegen erfolgen. 8. 42. In Strafsachen, in welchen der Konsul oder das Konsulargcricht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. IV. Verfahren in den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehöre». 8. 43. In den durch 8. 12. Abs. 2. der Zuständigkeit des Konsuls zngewiefenen Angelegen- heiten bestimmt sich das Verfahren nach den für die im 8. 3. Abs. 1. bezeichneten preußischen Landestheile geltenden Vorschriften, insoweit diese Vorschriften nicht Einrichtungen und Verhältnisse voranSsetze», welche in den Konsnlargerichtöbezirkeu fehlen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die nach Maßgabe der bezeichneten Vorschriften gegen die Entscheidungen des Konsuls zulässigen Rechtsmittel ist das Reichsgericht zuständig. V. Schlnszbcstiininungcn. 8. 44. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnnng oder die Konknrsordnung Anwendung findet, gelten das Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, sind in Betreff des Gebührenwesens, soweit reichsgesetzliche Vorschriften nicht bestehen, die Bestimmungen der in den im 8- 3. Abs. 1. bezeichneten preußischen LandeStheilen geltenden Landesgesetze maßgebend. Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgcbrauch geregelt sind, kommt dieser zu- nächst zur Anwendung. 8. 45. Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntinachung in den Reichsanzeiger ist nicht erforderlich. 8. 46. Geldstrafen fließen zur Reichskasse. 8. 47. Neue Gesetze erlangen, soweit nicht reichsgesetzlich etwas Anderes bestimmt wird, in den Konsulargcrichtsbezirken nach Ablauf von vier Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem 1879. (Gesetz v. 10. Juli. — Gesetz v. 15. Juli.) 165 das betreffende Stück des Reichsgesetzblatts oder der preußischen Gesetzsaminlung in Berlin ausgc- geben worden ist, verbindliche Kraft. §. 48. Dieses Gesetz tritt für alle Konsulargerichtsbezirke gleichzeitig mit den, Gerichtsver- fassungsgesetze in Kraft. - Mit demselben Zeitpunkte werden die Bestimmnngen der §§. 22—24. des Konsulargcsctzes vom 8. November 1867 (Bnndesgesetzbl. S. 137.) und die Zusatzbestinunung des §. 3. des Ge- setzes vom 22. April 1871 (Bnndesgesetzbl. S. 87.) aufgehoben. §. 49. Die Militairgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 8. 50. Soweit die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Rechtssachen nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen sind, tritt an die Stelle des Appellationsgerichts in Stettin das Reichsgericht. Die an dem bezeichneten Tage bei dem Appellationsgericht in Stettin anhängigen Sachen gehen in der prozeffualischen Lage, in welcher sie sich befinden, auf das Reichsgericht über. Ans die Entscheidungen des Reichsgerichts findet die Bestimmung des 8- 18. Abs. 3. und des 8. 36. Abs. 2. Anwendung. 8. 51. Der Reichskanzler hat die zur Aussührnng des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. l) cf. Ausf.-Ges. v. 2. Febr. 1880 (G. S. S. 43). 2055. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Rcichsschatzamts. Vom 14. Juli 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1318. S. 196.] Auf Ihren Bericht vom 12. d. Mts. bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichskanzleramt verbundene Finanzvcrwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehördc unter der Benennung „Reichsschatzamt" zu führen ist. Bad Ems, den 14. Juli 1879. Wilhelm. An den Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. -Jr 2056. Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer. Vom 15. Juli 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1320. S. 207.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesraths und des Reichö- tags, was folgt: 8. 1. Bei der Einfuhr von Waaren werden Zolle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 und des den- selben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873 (Reichsgesetzbl. S. 241). DaS Gesetz tritt in Kraft: 1) sofort bezüglich der Tarisnnmmern 6. (Eisen rc.), 14. (Hopsen), 15. (Instrumente rc.), 23. (Lichte), ferner bezüglich der in der Tarifnummer 25. (Material- rc. Waaren rc.) auf- geführten Artikel mit Ausnahme der in q. 2. bezeichneten, ferner bezüglich der unter 26. c. des Tarifs (Fette) fallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Tarifnummern 29. (Petroleum), 37. (Thiere rc.) und 39. (Vieh); 2) mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Tarisnnmmern 9. ck., c., f. (Ge- treide rc.) und 13. a. bis f. (Holz) enthaltenen Artikel; 3) mit dem I. Juli 1880 bezüglich der Tarifnummer 8., Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle; 4) mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Tarif ansgefnhrten Gegenstände, ein- schließlich der vorstehend unter 1. ausgenommenen. 8. 2 Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben: a. wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, d. bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt. Im klebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestiinmungen. 166 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. 8. 3. Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der unter die Tarifpositionen 2. c und 22. a., b., e. und f. fallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellen stattfiuden darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung.des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarifpositionen bereit sind. 8. 4. Bon der Verzollung befreit sind: a. die mit der Post aus dem Anslande eingehenden Waarensendnngen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger; b. alle der Gewichtsverzolluug unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung, der übcrschießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachtcn Beziehungen im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen. 8. 5. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Einaangszoll frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1) Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegene» Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschastsgebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Er- zeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungs- stücke, Wäsche und Effekten, insofern sie AuSstattnngsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung im Lande niederlassen. 3) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekte», welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder Nachfolgen; Verzehrnngsgegenstäude znm Reiseverbrauche. 5) Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dein Eingänge über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungeu, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn- verwaltungen. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Fracht- wagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Ge- treide und dcrgl. voiti Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgesührt worden, aus dem Auslande zurückkonimen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7) Musterkarten und. Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 3) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu feinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen. 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) 167 10) Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffe» ver- wendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Buudesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen. Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. §. 6. Maaren, welche ans Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Maaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertrags- bestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschläge bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung ungeordnet. Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. §. 7. 1) Für die in Nr. 9. des Tarifs (Getreide :c.) aufgefllhrten Maaren, wenn sie aus schließlich zum Absätze ins Zollausland bestimmt find, werden Transitläger ohne amtlichen Mit- verschlnß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Maare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Maare zulässig ist, mit der Maß- gabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Maare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Maare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Maaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zoll- inland bestimmt sind, können solche Transitläger bewilligt werden. 2) Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 o. des Tarifs aufgeführte Hol; Transit- läger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13. c. 1. fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unter- legen haben, durch welche sie unter Nr. o. 2. fallen, in das Lager zurückgeführt werden. Für Bau- und Nutzholz,, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I. wcitergesendet wird, kann der BundeSrath eine Erleichterung in den allgemeinen vorgeschriebenen Abfertignngs- formen anordnen. 3) Für Mühlcnfabrikate (Nr. 25. q. 2. des Tarifs) wird eine Erleichterung dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll für die bescheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbenteverhältniß entsprechende Ge- wichtsmenge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden, lieber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbenteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. 4) Die näheren Anordnungen (88. 108. und 109., 88. 115. und 118. des Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lager-Inhaber zu stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath. 8. 8. Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von 130,000,000 Mark in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. Diese Ucber- weisung erfolgt vorbehaltlich der definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzel- staaien auf Grund der im Artikel 39. der ReichSversassnng erwähnten Quartalsextrakte und be- ziehungsweise Jahresabschlüsse. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 in Krast. Insoweit der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer für die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. Mär; 1880 die Summe von 52,651,815 Mark übersteigt, kommt der Ueberschuß an den Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dcni Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Coblenz, den 15. Juli 1879. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Z v l l t a r i f.1) 1) Abfälle: a. Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenseilspäne) und von Eisenblech, ver- zinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlänge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Leder- al falle, fut.^ ^ geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branut- weinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungs- 168 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) mittet, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art, frei. Anmerkung zu b.: Au sich zollpflichtige Diinguugsmittel; künstliche und Düngesalz werden ans besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zngelassen. c. Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei. Anmerkung: Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 2) Baumwolle und Baumwollcnwaarcn: u. Bauinwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte, frei. b. Banmwollwatte, 100 Kilogramm 1,50 Mark. c. Banmwolleugarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegeta- bilischen oder animalischen Spinnstoffen: 1) eindrähtiges, roh «. bis zur Nr. 17. englisch 100 Kilogramm 12 Mark; ß. über Nr. 17. bis Nr. 45. englisch 100 Kilogramm 18 Mark; - - 45. - - 60: - - '» 24 - ü - - 60. - - 79. - - 30 - k. - - 79. englisch 100 Kilogramm 36 Mark. 2) zweidrähtiges, roh <*. bis zur Nr. 17. englisch 100 Kilogramm 15 Mark; ß. über Nr. 17. bis Nr. 45. englisch 100 Kilogramm 21 Mark; /. - - 45. - - 60. - - 27 - ck. - - 60. - - 79. - - - 33 - c. - - 79. englisch 100 Kilogramni 39 Mark. 3) ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt ---. bis zur Nr. 17. englisch 100 Kilogramm 24 Mark; ß. über Nr. 17. bis Nr. 45. englisch 100 Kilogramm 30 Mark; - 45. - - 60. - - - 36 - ». - - 60. - - 79. - - - 42 - e. - - 79. englisch 100 Kilogramm 48 Mark. 4) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt, 100 Kilogramm 48 Mark. 5) mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch aecommodirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Näh- faden, 100 Kilogramm 70 Mark. 6) Dochte, nngewebte, 100 Kilogramm 24 Mark. d. Maaren ans Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41. genannten Thierhaaren: 1) rohe saus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der ausgeschnittenen Sammete; Tüll, roh und nngemnstert, 100 Kilogramm 80 Mark; 2) gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der ausgeschnittenen Sammete, 100 Kilogramm 100 Mark; 3) alle nicht unter Nr. 1., 2. und 6. begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver- fertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1. fallen; Strumpfwaaren: Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Ver- bindung mit Metallfäden, 100 Kilogramm 120 Mark; 4) Gardinenstoffe/ gebleicht und appretirt, 100 Kilogramm 230 Mark; 5) alle undichte Gewebe, wie Jaeonet, Musselin, Tüll, Marly-, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1., 3. und 4. begriffen sind, 100 Kilogramm 200 Mark; 6) Spitzen und alle Stickereien, 100 Kilogramm 250 Mark. Anmerkungen zu d.: 1) Baumwollene Fischernetze, neu, 100 .Kilogramm 3 Mark. 2) Ganz grobe Gewebe ans rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preß- tüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden, 100 Kilogramm 10 Mark; 3) Rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlanbnißschein unter Kontrole, ingleichen Schmirgeltnch, frei. 3) Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn legirt, und Waarc» daraus: a. Rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber- und Goldglätte, frei. b. Gewalztes Blei; Buchdrnckerschriften, 100 Kilogramm 3 Mark. a. Grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack; Draht, 100 Kilogramni 6 Mark. d. Feine Bleiwaaren, auch lackirte; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) 169 •4) Bürstenbinder- nnd Sicbmacherwaaren: !>. Grobe: 1) Bürsten und Besen ans Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack, 100 Kilogramm 4 Mark, 2) andere, auch in Verbindung mit Hol; oder Eisen ohne Politur und Lack, 100 Kilogramm 8 Mark. d. Feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. 5) Drogncric-, Apotheker- und Farbcwaarcn: a. Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter d. und i. begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- nnd Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichen- kreide. 100 Kilogramm 20 Mark. b. Wachholderöl, Rosmariuöl, 100 Kilogramm 12 Mark. c. Oxalsäure und oxalsanres Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali, 100 Kilo- gramm 8 Mark. ä. Aetzkali, Aetznatron; Oelfirniß, 100 Kilogramm 4 Mark. s. Alaun; Bnchdrnckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitt; Leim; Ruß; Schuh- wichse; Siegellack; Tinte und Tintenpnlvcr; Wagenschmiere; Zündwaaren, 100 Kilogramm 3 Mark. 1. Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron, 100 Kilogramm 2,50 Mark. g. Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche, 100 Kilogramm 1,50 Mark. h. Wasserglas, 100 Kilogramm 1 Mark. i. Rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebranch, ins- besondere auch Droguerie-, Apotheker- nnd Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a. bis h. oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol nnd ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mnndlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Schießpulver; Wein- hefe, trockene nnd teigartige, frei. 6) Eisen und Eiscnwaarcn: a. Roheisen aller Art; Brncheisen nnd Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1. genannt, 100 Kilogramm 1 Mark. 5. Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des fatzonnirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen, 100 Kilogramm 2,50 Mark. Anmerkungen zu 6. b.: 1) Lnppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; JngotS, 100 Kilogramm 1,50 Mark; 2) schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendrahtfabriken ans Erlaubnißschein unter Kontrole, 100 Kilogramm 0,50 Mark. o. Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen: 1) rohe, 100 Kilogramm 3 Mark, 2) polirte. gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite, 100 Kilogramm 5 Mark. cl. Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, Polirt oder gefirnißt, 100 Kilogramm 3 Mark. s. Eisenwaaren: 1) ganz grobe: “• aus Eisenguß, 100 Kilogramm 2,50 Mark, ß. Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedct ist; Brücken und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten nnd Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, Hemm- schuhe, Hufeisen, 100 Kilogramm 3 Mark, •/. gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen, 100 Kilogramm 5 Mark; 2) grobe: «. anderweitig nicht genannre, auch in Verbindung mit Holz, 100 Kilogramm 6 Mark, ß. abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkel- haken, Holz-, Schloß-, Rad- nnd Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dnng- und Heugabeln, 100 Kilogramm 10 Mark, 170 1879. (Gesetz o. 15. Juli.) ■/. Handfeilc», Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blech- scheereu, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge, 100 Kilogramm 15 Mark. Anmerkung zu e. 2.: Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschifsfahrt und Tauerei frei. 3) feine: a. aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmied- barem Guß; ß. aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkel- nadeln, Schwertfegerarbeit u. s. w., alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Hol; und anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. y. Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfonrnituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen, Gewehre aller Art, 100 Kilogramm 60 Mark. 7) Erden, Erze und edle Metalle: Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder geniahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsätze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemiinzt, in Barren und Bruch, frei. 8) Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, 100 Kilogramm 1 Mark. 9) Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus: а. Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte Getreideartcn, 100 Kilogramm 1 Mark. d. Gerste, Mais und Buchweizen, 100 Kilogramm 0,50 Mark, o. Malz, 100 Kilogramm 1,20 Mark. ck. Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel, 100 Kilogramm 3 Mark. e. Raps und Rübsaat, 100 Kilogranim 0,30 Mark. f. Erzeugnisse des Landbans, anderweitig nicht genannt, frei. 10) Glas- »nd Glaswaarcn: Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gnßplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden, 100 Kilogramm 3 Mark. 1). Weißes Hohlglas, nngemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, 100 Kilogramm brutto 8 Mark, б. Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weißt, unge- schliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 1) bis 120 Centimeter, 100 Kilogramm 6 Mark, 2) über 120 bis 200 Centimeter, 100 Kilogramm 8 Mark, 3) über 200 Centimeter, 100 Kilogramm 10 Mark. d. 1) Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes, 100 Kilogramm 3 Mark, 2) Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges, belegtes aller Art, 100 Kilogramm brutto 24 Mark, o. Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d. und f. fällt, 100 Kilogramm 24 Mark. Anmerkung zu eGlasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt, 100 Kilogramm 4 Mark. f. Farbiges mit Ausnahme des unter a., d. und e. begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilo- gramni 30 Mark. Anmerkung zu f.: Milchglas und Alabasterglas, nngemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, nnbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern, 100 Kilogramm 10 Mark. 11) Haare von Pferden nnd Menschen, sowie Waarcn daraus; Federn und Borsten: a. Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bettsedern, frei. b. Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, 100 Kilogramm 48 Mark. 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) 171 c. Menschenhäare, roh, oder in der unter a. bezeichnet«, weiteren Bearbeitung, 100 Kilo- gramm 100 Mark. (I. Perrückenmacher- und andere Arbeiten ans Haaren und Haarimitationen, 100 Kilo- gramm 200 Mark. e. Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmnckfedern, nicht unter g. begriffen, 100 Kilo- gramm 3 Mark. f. Schreibfedern, gezogen; Bettfedern, gereinigt und zuzerichtet, 100 Kilogramm 6 Mark. g. Zngerichtete Schmuckfedern, 100 Kilogramm 300 Mark. 12) Häute und Felle: a. Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, be- haarte Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaffelle, nicht weiter bearbeitet, frei. b. Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung, frei. 13) Holz und andere vegetabilische und animalische Schnilistoffe, sowie Maaren daraus: a. Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schnitz- stoffe, nicht besonders genannt, frei. b. Holzborke und Gerberlohe, 100 Kilogramm 0,50 Mark, o. Bau- und Nutzholz: 1) roh oder bloß mit der Axt vorgearbeitet, 100 Kilogramm 0,10 Mark oder 1 Festmeter 0,60 Mark, 2) gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Säg- oder Schnittwaaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reisenstäbe, 100 Kilogramm 0,25 Mark oder 1 Festnieter 1,50 Mark. >1. Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaarcn und Wagnerarbciten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirtcn Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt; Horn- Platten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes, 100 Kilo- gramm 3 Mark. e. Holz in geschnittenen Fournircn; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile, 100 Kilo- gramm 6 Mark. f. Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter cl. und g. begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeng, Fapance oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttchcrwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen nüt den vorbenanuten Materialien verarbeitet sind; verleimte agch fonrnirte Parquetbodentheile, nneingelegt; grobe Korkwaarcn (Streifen, Würfel- und Rindenspunde); grobes ungefärbtes Spielzeug; Fischbein in Stäben, 100 Kilogramm 10 Mark. g. Feine Holzwaaren (mit ansgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Kork- stopfen, Korksohlen, Korkschnitzereien, sowie überhaupt alle unter 6., 6., 1. und b. nicht begriffene Maaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfen- bein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; Holzbronze, 100 Kilogramm 30 Mark. b. Gepolsterte Möbel aller Art: 1) ohne Ueberzug, 100 Kilogramm 30 Mark, 2) mit Ueberzug, 100 Kilogramin 40 Mark. 14) Hopfen, 100 Kilogramm brutto 20 Mark. 15) Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: a. Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, ans welchen sie gefertigt sind: 1) musikalische, 100 Kilogramm 30 Mark, 2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische, frei. b. Maschinen: 1) Lokomotiven; Lokomobilen, 100 Kilogramm 8 Mark. 2) andere und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird: a. aus Holz, 100 Kilogramm 3 Mark, ß. aus Gußeisen, 100 Kilogramm 3 Mark, ■/. aus schmiedbarem Eisen, 100 Kilogramm 5 Mark, 4. aus anderen unedlen Metallen, 100 Kilogramm 8 Mark. Anmerkung zu bl. und 2.: Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffs- bau frei. 3) Kratzen und Kratzenbeschläge, 100 Kilogramin 36 Mark, 172 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) o. Wagen und Schlitten: 1) Eisenbahnfahrzeuge: ». weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit vom Werth 6 Prozent, f!. andere vom Werth 10 Prozent. 2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit Stuck 150 Mark. (1. See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, frei. Anmerkung. Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Jnventarien- stücke unterliegen den für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen. 16) Kalender, frei. 17) Kantschnck und Guttapercha, sowie Waaren daraus: a. Kantschnck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kantschuckbornmasse (Hartgummi), auch polirt oder mit eingepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen, frei. b. Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien oder mit baumwollenein, leinenem oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöster Kantschnck, 100 Kilogramm 3 Mark. o. Grobe Waaren aus weichem Kantschnck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; nbersponnene Kautschuckfäden, 100 Kilogramm 40 Mark. (I. Feine Waaren aus weichem Kantschnck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 60 Mark. e. Gewebe aller Art mit Kantschnck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kantschnck verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuckfäden, Gewebe aus Kautschuckfäden in Ver- bindung mit anderen Spinnniaterialien; Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden, 100 Kilogramin 90 Mark. Anmerkungeii zu s.: 1) Kautschuckoruckkücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein unter Kontrole, frei. 2) Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zengstoffen, in Verbindung mit Kantschnck, 100 Kilogramm 24 Mark. 18) Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Pntzwaarc»: a. Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzen- kleider, 100 Kilogramm 900 Mark. b. Von Halbseide, 100 Kilogramm 450 Mark. c. Andere, soweit sie nicht unter ck. und 8. genannt sind, 100 Kilogramm 300 Mark. cl. Von Geweben, mit Kantschnck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden in Ver- bindung mit anderen Spinnmaterialen, 100 Kilogramm 130 Mark. 6. Leibwäsche, leinene und baumwollene, 100 Kilogramm 150 Mark. f. Hüte: 1) seidene Hcrrenhüte (Cylinder), garnirt und ungarnirt, 100 Kilogramm 300 Mark, 2) Herrenhüte aus Filz, garnirt und nngarnirt, 100 Kilogramm 180 Mark, 3) Damenhüte, garnirt, 1 Stück 1 Mark, 4) Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt, 1 Stück 0,20 Mark, g) Künstliche Blumen: 1) Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, 100 Kilogramm 300 Mark, 2) Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander, 100 Kilogramm 120 Mark. 19) Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirnngen ans un- edlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus: a. Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer und andere Scheidemünzen, frei. b. Geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen; auch Draht und Telegraphenkabcl, 100 Kilogramm 12 Mark. o. In Blechen und Draht, plattirt, 100 Kilogramm 28 Mark, cl. Waaren, und zwar: 1) grobe Kupferschmiede- und Gelbgießcrwaaren, auch in Verbindung mit Hol; oder Eisen ohne Politur und Lack; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe, 100 Kilogramm 18 Mark, 2) andere, soweit sie nicht unter Nr. 19cl3., oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Ma- terialien unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 30 Mark, 187». (Gesetz v. 15. Juli.) 173 3) aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenibe, Britannia- rnetatl, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legiruugen; feine veruirte Messing- waareu, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese Maaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 60 Mark. 20) Kurze Maare», Quineaillerien re.: a. Maaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber, 100 Kilogramm 600 Mark. d. 1) Maaren, ganz oder theilweise ans Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter und Schildpatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen, 2) feine Galanterie- und Quineailleriewäaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogen. Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Maaren ans anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halb- edelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen, 3) Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachswaaren, 100 Kilogramm 200 Mark. Anmerkung zu bl.: Elfenbeinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20b 1., 100 Kilo- gramm 30 Mark. c. 1) Unechtes Blattgold und Blattsilber, 2) Brillen, Operngucker, Wachsperlen, Regen- und Sonnenschirme, 3) Maaren ans Gefpinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstofsen, unedlen Metallen, GlaS, Gutta- percha, Kantschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, 100 Kilogramm 120 Mark. 21) Leder und Lederwaaren: a. Leder aller Art mit Ausnahme des unter b. genannten, ungefärbtes; gefärbtes Juchten- leder; Pergament; Stieselschäfte, 100 Kilogramm 18 Mark. b. Sohlleder sowie brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Kordnau, Marokin, Saffian, gefärbtes Leder mit Ausnahme des unter a. genannten; lackirtes Leder, 100 Kilogramm 36 Mark. Anmerkung zu b.: Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle, 100 Kilogramm 3 Mark. c. Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Maaren ans ungesärbtem oder bloß geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Maaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilo- gramm 50 Mark. d. Feine Lederwaaren von Kordnau, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leber, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem Leder, voit lackirtem Leder und Pergainent, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; feine Schuhe aller Art, 100 Kilogramm 70 Mark. Anmerkung zu c. und d.: Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packlein- wand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachs- tuch werden wie grobe, Maaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie seine Lederwaren behandelt. s. Handschuhe, 100 Kilogramm 100 Mark. 22) Leinengarn, Leinwand nnd andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirk- waaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle: a. Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 1) bis Nr. 5. englisch 100 Kilogramm 3 Mark, 2) über Nr. 5. bis Nr. 8. englisch 100 Kilogramin 5 Mark, 3) - - 8. - - 20. - - 6 - 4) - - 20. - - 35. - - - 9 - 5) - - 35. englisch 100 Kilogramm 12 Mark. Anmerkung zu Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, frei, b Gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn; 1) bis Nr. 20. englisch 100 Kilogramm 12 Mark, 2) über 20. bis 35. englisch, 100 Kilogramm 15 Mark, 3) über 35. englisch, 100 Kilogramm 20 Mark, v. Zwirn aller Art, 100 Kilogramm 36 Mark. 174 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) d. Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe ungefärbte Fußdecken ans Manillahanf-, Kokos-, Inte- und ähnlichen Fasern, 100 Kilograinm 6 Mark. 6. Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht: 1) bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter, 100 Kilogranun 6 Mark, 2) mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und döm Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter; feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus Manilla- hanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, 100 Kilogramm 12 Mark, 3) mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Aus- nahme der unter d. genannten, 100 Kilogramm 24 Mark, 4) mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter, 100 Kilogramm 36 Mark, 5) mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter, 100 Kilogramm 60 Mark. k. Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedruckteni, gebleichtem Garn gewebt: 1) bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter, 100 Kilogramm 60 Mark, 2) mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von 4 Quadratcentimeter, 100 Kilogramm 120 Mark. g. Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtiicherzeug, leinene Kittel aller Art, 100 Kilogramm 60 Mark. Ir. Bänder, Borten, Fransen, Gaze, geweble Kanten, Schnüre, Stickereien, Strmnpfwaaren; Gespinste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden, 100 Kilograinm 100 Mark, i. Zwirnspitzen, 100 Kilogramm 600 Mark. 23) Lichte, 100 Kilogramm 15 Mark. 24) Literarische und Kunstgcgenständc: a. Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und See- karten; Musikalien, frei. 5. Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeich- nungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier, frei. e. Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen, frei. 25) Material- und Spezerei-, auch Konditorwaarc» und andere Konsnintibilicn: a. Bier aller Art, auch Meth, 100 Kilogramm 4 Mark. b. Branntwein aller Art, auch Arrac, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen, 100 Kilogramm 48 Mark. 0. Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe, 100 Kilogramm 42 Mark. Anmerkung: Flüssige Bierhefe auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhans bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Oehningen und der sogenannten Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilogramm einschlüssig in einem Transporte, 100 Kilogramm 3 Mark. d. 1) Essig aller Art in Fässern, 100 Kilogramm 8 Mark, 2) Essig in Flaschen und Kruken, 100 Kilogramm 48 Mark. e. Wein und Most, auch Eider und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1) in Fässern eingehend, 100 Kilogramm 24 Mark, 2) in Flaschen eingehend, 100 Kilogramm 48 Mark, k. Butter, auch künstliche, 100 Kilogramin 20 Mark. Anmerkung zu f.: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, frei. g. 1) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischexträkt, Taselbouillon, 100 Kilogramm 12 Mark, 2) Fische, nicht anderweit genannt, 100 Kilogramm 3 Mark. Anmerkung zu g. 1.: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, frei. 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) 175 h. Früchte (Südfrüchte): 1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen, 100 Kilo- gramm 12 Mark. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 2 Mark. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden, 2) Feigen, Korinthen, Rosinen, 100 Kilogramm 24 Mark, 3) getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen n. bergt., 100 Kilogramm 30 Mark. i. Gewürze aller Art, nicht besonders genannt, 100 Kilogramm 50 Mark. Anmerkung zu i.: Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Erlanbnißschein unter Kon- trolc, frei. fl. Heringe, gesalzene, 1 Faß (Tonne) 3 Mark. Anmerkungen: 1) Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mark für 100 Kilogramni verzollt. 2) Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgängiger Denaturirnng, frei. I. Honig, 100 Kilogramm 3 Mark. in. 1) Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie), 100 Kilogramm 40 Mark, 2) Kaffee, gebrannter, 100 Kilogramm 50 Mark, 3) Kakao in Bohnen, 100 Kilogramm 35 Mark, 4) Kakaoschalen, 100 Kilogramm 12 Mark. n. Kaviar und Kaviarsurrogate, 100 Kilogramm 100 Mark. 0. Käse aller Art, 100 Kilogramm 20 Mark. p. 1) Konfitüren, Zuckerwerk, Kncheuwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Choko- lade und Chokoladcsurrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedäinpste oder auch eingesalzene Früchte, Ge- würze, Gemüse und andere Verzehrnngsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Scethiere und dergleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf, Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Taselgenusses, 100 Kilogramm 60 Mark; 2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Num- mern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt, trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinienkerne, ge- brannte oder gemahlene Cichorien, 100 Kilogramm 4 Mark. q. 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sagosurro- gate, Tapioka, 100 Kilogramm 6 Mark; 2) Mühlensabrikate ans Getreide und Hülsenfrüchte», nämlich: gcschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), 100 Kilo- gramm 2 Mark. Anmerkung zu q. 2.: Mengen von nicht mehr als drei Kilograinm für Bewohner des Grenz- bezirtes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anznorduenden Aufhebung oder Be- schränkung dieser Begünstigung, frei. r. Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen, 100 Kilograinm drntto 24 Mark. s. Reis, geschälter und ungeschälter, 100 Kilogramm 4 Mark. Anmerkung: Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole, 100 Kilogramm 1,20 Mark. t. Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden Z» werden Pflegt, 100 Kilogramm 12,80 Mark. Anmerkung: Salz, seewärts eingehend, 100 Kilogramm 12 Mark. u. Syrup.*) v. Tabak: 1) Tabakblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabaksaucen, 100 Kilogramm 85 Mark, 2) fabrizirter Tabak: u. Cigarren und Cigarretten, 100 Kilogramm 270 Mark, ß. anderer, 100 Kilogramin 180 'Mark. w. Thee, 100 Kilogramm 100 Mark. x. Zucker.*) *) Die Zollsätze für Zucker und Sprup sind durch das die Zuckerbcstenerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 bestimmt und betragen von: 1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den ans Anordnung des Bnndesraths bei den nach B-dürsniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederznlegendcn, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19. und darüber zu bestinnnenden Mustern entspricht, 100 Kilograimn 30 Mark. 176 187». (Gesetz v. 15. Juli.) 26) £>c(, anderweit nicht genannt, und Fette: a. Oel: 1) Oel aller Art in Flaschen oder Krügen, 100 Kilogramm 20 Mark, 2) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern, 100 Kilogramm 8 Mark, 3) Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt, frei, 4) anderes Oel in Fässern, 100 Kilogramm 4 Mark, 5) Palm- und Kokosnußöl, festes, 100 Kilogramm 2 Mark. b. Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen, frei, cr. Fette: 1) Schmalz von Schweinen und Gänsen, 100 Kilogramm 10 Mark, 2) Stearin, Palmitin, Paraffin, Wallrath, Wachs, 100 Kilogramm 8 Mark, 3) Fischspeck, Fischthran, 100 Kilogramm 3 Mark, 4) anderes Thierfett, 100 Kilogramms Mark. 27) Papier und Pappwaarcn: a. Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen frei. b. Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- nnd Lederpappe; Scbieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- und Polirpapier; Fliegen- und Gichtpapier, 100 Kilogramm 1 Mark. o. Packpapier, nicht unter t>. oder d. begriffen, ungeglättet, 100 Kilogramm 4 Mark. d. Packpapier, geglättetes; Glanz- und Lederpappe; Preßspäne, 100 Kilogramm 6 Mark. e. Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art, auch lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier, Papier mit Gold- oder Silbermuster, durchschlageikes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Malerpappe, 100 Kilogramm 10 Mark. f. 1) Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt, 100 Kilogramm 4 Mark. 2) Maaren aus Papier, Pappe oder Pappmaffe; Formerarbeit aus Steiupappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, nicht unter 5. 1. oder unter t'. 3. begriffen, 100 Kilogramm 12 Mark, 3) Maaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen; Papiertapete», 100 Kilogramm 24 Mark. 28) Pclzwcrk (Kürschnerarbeiten): a. Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dergl., 100 Kilogramni 150 Mark, b. Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze, 100 Kilogramm 6 Mark. 29) Petroleum: Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig nicht genannt, roh und gereinigt, 100 Kilogramm 6 Mark. Anmerkungen: 1) Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Ein- gangszoll frei zu lassen. 2) Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handels- üblichen Gebinde entspricht, zuzulassen. 30) Seide und Seidenwaareu: a. Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide, frei. b. Seidenwatte, 100 Kilogramm 24 Mark. c. Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets, 100 Kilogramm 36 Mark. d. Zwirn aus Rohseide ('Nähseide, Kuopflochseide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt, 100 Kilo- gramm 100 Mark. 2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1. gedachten gehört, 100 Kilogramm 24 Mark. 3) Syrup, 100 Kilogramm 15 Mark. Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2. aufgeführten Eingangszolle. 4) Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur Brannttveinbereitung, frei. 1879. (Gesetz v. 15. Juli.) 177 e. Maaren aus Seide oder Floretfeide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Maaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung init Metallfäden, Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide, 100 Kilogramm 600 Mark. Anmerkung zu e.: Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert, 100 Kilogramm 250 Mark. f. Alle nicht unter s. begriffene Maaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen, 100 Kilo- gramm 300 Mark. Anmerkungen: 1) Ganz grobe Gewebe ans rohein Gespinnste von Seidenabsällen, welche das .. Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Prcßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden, 100 Kilogramm 10 Mark, 2) Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Um- hüllung^des Fadens zu bilden oder zusaminenhängend durch die ganze Länge des Gewebe- fadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 31) Seife und Parfümerien: a. Schmierseife, 100 Kilogramm 5 Mark. b. Feste Seife, soweit sie nicht unter o. fällt, 100 Kilogramm 10 Mark. <5. Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen n. s. w.; parfümirte Seife aller Art, 100 Kilogramm 30 Mark. (1. Wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 Kilogramm, 100 Kilogramin 20 Mark. 6. Alle übrigen Parfümerien, 100 Kilogramm 100 Mark. 32) Spielkarten, neben der inneren Abgabe, 100 Kilogramm brutto 60 Mark. 33) Steine und Steinwaarcn: a. Steine, rohe oder bloß behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif- und Wetzsteine aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) ans Marmor und dergleichen, frei. b. Dachschiefer, rohe Schieferplatten und roher Tafelschiefer, 100 Kilogramm 0,50 Mark. o. Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Maaren ohne Fassung, bearbeitete Halbedelsteine und Maaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 60 Mark. ck. Andere Maaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; gespaltene, gesägte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefer- tafeln in Holzrahmen, auch lackirten und polirten, 100 Kilogramm 3 Mark, 2) in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilo- gramm 24 Mark. 34) Steinkohlen, Brannkohlcn, Koaks, Torfkohlen, frei. 35) Stroh- und Bastwaarcn: a. Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; auch andere Schilfwaaren, ordinäre, gefärbte und ungefärbte, 100 Kilogramm 3 Mark. b. Strohbänder, 100 Kilogramm 18 Mark. o. Alle nicht unter a. und d. begriffene Stroh- und Bastwaaren, insbesondere Stroh- nnd Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche Maaren aus nngespaltenem Stroh; die in a. und c. genannten Stroh- nnd Bastwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. d. Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern nnd Span 1) ohne Garnitur 1 Stück 0,20 Mark, 2) mit Garnitur 1 Stück 0,40 Mark. Annierkung zu d.: Hüte aus Haar- oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollensparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt. e. Sparterie aller Art, 100 Kilogramm 90 Mark. 36) Thecr; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer), frei. 37) Thierc nnd thierischc Produkte, nicht anderweit genannt: a. Lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt, frische Fische; ferner' Bienenstöcke mit lebenden Bienen, frei. b. Eier von Geflügel, 100 Kilogramm 3 Mark. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 13 178 1870. (Gesetz v. 15. Juli.) 38) Thonwaaren: ii. Gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine; Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht glasirt, frei. 1>. Glasirte Dachziegel und Mauersteine, Thonfliesen, architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; Schmelztiegel; glasirte Röhren, Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzenge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirteS Töpfer- geschirr, 100 Kilogramm 1 Mark. 0. Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Maaren: 1) einfarbig oder weiß: feine Maaren aus Terracotta 100 Kilogramm 10 Mark, 2) zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 16 Mark. ck. Porzellan und porzellanartige Maaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 1) weiß, 100 Kilogramm 14 Mark, 2) farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 30 Mark. 39) Vieh: :r. Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel, 1 Stück 10 Mark. Anmerkung zu u.: Füllen, welche der Mutter folgen, frei, b. Stiere und Kühe, 1 Stück 6 Mark. 6. Ochsen, 1 Stück 20 Mark. cl. Jungvieh im Alter bis zu 2V2 Jahren, 1 Stück 4 Mark. e. Kälber unter 6 Wochen, 1 Stück 2 Mark. f. Schweine, 1 Stück 2,50 Mark. - g. Spanferkel unter 10 Kilogramm, 1 Stück 0,30 Mark. Ir. Schafvieh, 1 Stück 1 Mark. 1. Lämmer, 1 Stück 0,50 Mark, k. Ziegen, frei. 40) Wachstuch, Wachsmnsscliu, Wach Stufst: a. Grobes nnbedrucktes Wachstuch (Packtuch), 100 Kilogramm 12 Mark. b. Anderes, auch Ledertuch; Buchbinderleinen (Buchbinderzeugstoffe), 100 Kilogramm 30 Mark. c. Wachsmusselin, WachStafft, 100 Kilogramm 50 Mark. 41) Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Maaren daraus: a. Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, frei. b. Gekämmte Wolle, 100 Kilogramm 2 Mark. c. Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 1) ans Rindviehhaaren, ein- und zweifach aller Art: Watten, 100 Kilogramni 3 Mark. 2) Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn: a. einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes ungefärbt, 100 Kilogramm 3 Mark, ft. dublirtes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt, 100 Kilo- gramm 24 Mark, 3) anderes Garn: a. roh, einfach, 100 Kilogramm 8 Mark, ß. roh, dublirt, 100 Kilogramm 10 Mark, /. gebleicht oder gefärbt, einfach, 100 Kilogramm 12 Mark, -k. gebleicht oder gefärbt, dublirt; drei- oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt, 100 Kilogramm 24 Mark. d. Maaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden: 1) Tuchleisten frei, 2) grobe unbedruckte, ungefärbte Filze, 100 .Kilogrannn 3 Mark, 3) Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Rindviehhaarcn enthalten, 100 Kilo- gramm 24 Mark, 4). unbedrnckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2. gehören; unbedruckte Filz- und Strumpf- waareu, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Tbierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien, 100 Kilogramm 100 Mark, 5) unbedrnckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 7. gehören, 100 Kilogramm 135 Mark, 6) bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören: Posamentier- und Knopf- macherwaaren; Plüsche; Gespiunste in Verbindung mit Metallfäden, 100 Kilogramm 150 Mark, 187». (Gesetz v. 15. Juli. — Gesetz v. 16. Juli.) 179 7) Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte Shawltücher, welche drei oder vier Farben haben, 100 Kilogramm 300 Mark, 8) gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben, 100 Kilogramm 450 Mark. 42) Zink, anch mit Blei oder Zinn legirt und Waarcu daraus: a. Rohes Zink; Bruchzink, frei. 1). Gewalztes Zink, 100 Kilogramm 3 Mark. o. Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack: Draht, 100 Kilogramm 6 Mark. d. Feine Zinkwaaren, anch lackirte; inglcichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter Skr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. 42) Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder Zink legirt, und Maaren daraus: a. Rohes Zinn; Bruchzinn, frei. b. Gewalztes Zinn, 100 Kilogramm 3 Mark. o. Grobe Zinnwaarcn, anch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Draht, 100 Kilogramm 6 Mark. d. Feine Zinnwaarcn, auch lackirte; ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen, 100 Kilogramm 24 Mark. 0 cf. Ges. v. 6. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 120). Ges. v. 19. Juni 1881 (R G Bl S. 119). Ges. v. 21. Juni 1881 (R. G. Bl. S. 121). •vf 2057, Gesetz, betreffend die Bcstcucrung des Tabaks. Vom 16. Juli 1879. sR. G.Bl. 1879 Nr. 1321. S. 245.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen k. :c. verordnen im Rainen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesraths und des Reichstages, was folgt: Eingangsabgabe. 8. Vom 25. Juli d. I. an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilogramm 1) Tabakblätter, unbearbeitete und Stengel, anch Tabaksaucen 85 Mark, 2) sabrizirter Tabak: a. Cigarren und Cigarretten 270 Mark, b. anderer 180 - Besteuerung des inländischen Tabaks. A. Gewichtssteucr. §. 2. Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Steuer beträgt: a. für das Jahr 1880 20 Mark, b. für das Jahr 1881 30 - c. für das Jahr 1882 und folgende.. 45 - für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande. In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den 88. 23. u. ff. bestimmt. Anmeldung der Tabakpflanzungen. tz. 3. Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakspflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Abläufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Große genau und wahrhaft schriftlich anzngeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Be- scheinigung. In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanzung bewirkt werden. 8. 4. Die Angaben (8- 3.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen den: Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen. Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung. 8. 5. Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des aus demselben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§. 3.) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks cintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten 12* 180 1879. (Gesetz v. 16. Äuli.) getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dein Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der freiwilligen Ver- äußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge. 8. 6. Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschrifts- mäßig nachgewiesen ist (8. 9.), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätter- zahl 'wird der Stenerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§. 21.) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet. 8. 7. Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätznngskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontrolcur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach deni Empfang des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu Lestinnnte Spalte des Registers einzuwagen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober-Inspektor oder deni von ihm beaufwagten Ober-Kontroleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stinimenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober-Kontrolenr zu. Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Unter- suchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. 8. 8. Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im 8. 6. angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einznreichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. 8. 9. Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: 1) in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung cingetrclener Ungückssälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die GewichKmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist. Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Ein- treten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde bewoffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat; 2) in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1. gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten. Besuch der Trockenräume. 8. 10. Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Jdentifizirung des Tabaks geeigneter Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind. Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung. 8. 11. Bevor der im 8. 5. gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabakpflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabaks oder eines Theils davon bei 187S. (Gesetz v. 16. Juli.) 181 oder »ach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen. Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet. Verwiegung. 8. 12. Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Bedürfniß in dem einzelnen Prodnktions- orte eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt. Verpackung des Tabaks zur Verwiegung. 8. 13. Zu diesem Behuf sinv die Tabakblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen. Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfalle zur Verwiegung vor- zuführen. Die für die Umschließungen des verwegenen Tabaks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. Zeit der Verwiegung. 8. 14. Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann be- ziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks zur Revision und Ver- wiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher, als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Verwie- gungstermin für die Grumpen, sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat die- selbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Ab- hängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. Verfahren. 8. 15. Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (8. 13.) ist vor dem Beginn der Revision und Verwiegung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstande, die eine weitere Untersuchung nöthig machen, so hat sich der Inhaber des Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten Posten beendet ist. Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des Tabaks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. Feststellung der Steuer. 8. 16. lieber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Dem- nächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrages, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in sermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann Demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (8. 19). Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waaren be- stimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen ZweA eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lage- rung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt der amtlichen Kontrole nach den hierüber vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen. Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks bei der Verwiegung bean- tragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabak, nachdem derselbe unter amt- licher Aussicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im Ganzen beim Tabak- pflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden. 8. 17. Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waaren aufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abferti- gung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den freien 182 1879. (Gesetz v. 10. Juli.) Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für iuländischen Tabak (§. 2.) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der in Gemäßheit des §. 16. vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage anfge- nommenen Tabak sestgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Nieder- leger in Gemäßheit der nach 8- 16. erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme (8- 19.) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig der- jenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Verwiegungs- stelle (8. 16.) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Ver- wiegung (8- 16.) und vor Einliefernng zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefnnden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundes- rath zu treffenden näheren Bestinimungeu noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte ge- währt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (8. 16.) abgesetzt werden. Ans besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zngelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dein unverzollten ausländischen Tabak gleichgestellt und beiin liebergange in den freien Verkehr der Eingangsabgabe (8. 1.) unterworfen wird. 8 18. Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in den 88. 97. bis 104. beziehungsweise im 8- 108. des Bereins-Zollgesetzes mit der vorstehend im 8- 17. Absatz 1. bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung. Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und ans ihnen zu ent- nehmenden Tabaks enthält das zu erlassende Regulativ. Haftung für Entrichtung der Steuer. 8- 19. Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fälle» hat der bisher Steuerpflichtige l8. 16.) vor der Uebergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Uebergabe des Tabaks an den Käufer ver- weigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser soli- darischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen der Persön- lichkeit des Käufers oder inangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken ent- gegenstehen. Die verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Uebergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde .stattfindet. Hat die Uebergabe des Tabaks au einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum 15 Juli des auf die Ernte folgenden Jahres statt- gefunden, oder soll der Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Tabakpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf die "Rechte eines Dritten au demselben für die darauf ruhende Tabak- steuer und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Beschlag ge- nommen oder zurllckgehalten werden. Kreditirung. 8. 20. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nach Maßgabe des von dem Bundesrath zu erlassenden Kredit-Regulativs bewilligt werden. Um den Uebergaug der Steuerpflicht (8. 19.) auf solche Händler, Fabrikanten u. s. w., welche in anderen Steuerbezirken doniizilirt sind, zu erleichtern, können denselben nach näherer Vorschrift des Kredit-Regulativs von dem Hanptamte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Suinmc lautende Tabaksteuer-Kredit-Certifikate ertheilt werden. Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogenen Tabak. 8. 21. Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge <88. 6. ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingczogen. In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. Vorschriften für den Tabakbau. 8- 22. In Betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten: 1) Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Ab- ständen der Reihen von einander anzulegen. 1879. (Gesetz v. 16. Juli.) 183 2) Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächse» gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänz- lichem Ausfall der Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet. 3) Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsinenge (§. 7.) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hierfür bekannt ge- machten Termine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen 1878 ist im Jahrgang 1878 der Gesetzs. S. 230. veröffentlicht. 2071« Gesetz, betreffend die Abändcruug von Bcstiinmuugen der Disziplinargcsetze in den Fiirstcnthümcru Waldeck und Pyrmont. Vom 1. September 1879. sG. S. 1879 Nr. 8673. S. 621.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen -c. :c. verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck - Pyrmont geschlossenen Vertrages vom 24. November 1877 mit Znstimnmng Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer, was folgt: §. 1. Die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Januar 1869, betreffend die Or- ganisation der Disziplinarbehörden (Regierungsblatt S. 15.), sowie des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 (Regierungsblatt S. 191.) werden durch die in den 88. 2 —13. enthaltenen Vor- schriften abgeändert. tz. 2 An die Stelle des Appellationsgerichts zu Cassel treten für das Fürstenthum Waldeck das Oberlandesgericht zu Cassel, für das Fürstenthnm Pyrmont da« Oberlandesgericht zu Celle. 8. 3. Die bisher dem Kollegium des Appellationsgerichts zu Cassel zugewiesenen Angelegen- heiten werden erledigt 1> hinsichtlich der richterlichen Beamten durch den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts; 2) hinsichtlich der Subaltern- und Unterbeamten der Justizverwaltung durch den Senat des Oberlandesgerichts, in welchem der Präsident den Vorsitz führt, in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 8. 4. An die Stelle des Obertribunals tritt der bei dem Oberlandesgerichte zu Berlin zu bildende große Disziplinarsenat. 8. 5. Die in den 88. 111. und 114. des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 dem Diri- genten (Vorsitzenden) des Kreisgerichts gegebenen Befugnisse gehen auf den Landgerichtspräsidenten, die im 8. 111. des bezeichneten Gesetzes dem Staatsanwalt gegebenen Befugnisse ans den Ersten Staatsanwalt bei dem Landgericht über. 8. 6. Die in dem Staatsdienstgesetze vom 9. Juli 1855 hinsichtlich der Polizeianwälte ge- troffenen Bestimmungen finden auf die Amtsanwälte entsprechende Anwendung. 8- 7. Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht ist befugt, den Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, mit Ausschluß Derjenigen, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen, Verweise zu ertheilen und gegen dieselben Geldstrafen bis zu 30 Mark festzusetzen. 200 1879. (Gesetz v. 1. Septbr. — Verordn, v. 7. Septbr.) 8. 8. Die im 8- 111. des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 Lezeichneten Disziplinar- strafen, Geldstrafen jedoch nur bis zum Betrage von 9 Mark, dürfen von dem Amtsrichter gegen die ihm untergebenen Beamten zur Anwendung gebracht werden. 8- 9. Die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Gerichtsvollzieher steht den in Gemäßheit des 8- 73. des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs- gesetze vom 24. stlpril 1878 zu bestimmenden Aufsichtsbeamten zu. Geldstrafen dürfen verhängt werden: 1) von den Auffichtsbeamten bei den Oberlandesgerichten bis zum Betrage von einhundert- fünfzig Mark; 2) von den Anffichtsbeamten bei den Landgerichten bis zum Betrage von dreißig Mark; 3) von den AufsichtsbeanNen bei den Amtsgerichten bis zum Betrage von neun Mark. 8. 10. Beschwerden der nicht richterlichen Beamten gegen die Festsetzung von Ordnungs- strafen werden ini Aufsichtswege erledigt. 8- 11. Richterlichen Beamten gegenüber liegt in dem Recht der Aufsicht (8. 78. des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878) die Befugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines Atntsgeschäfts zu rügen und zu dessen rechtzeitiger und sach- gemäßer Erledigung zu ermahnen. Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Disziplinaruntersuchung, weil ihm eine Ordnungswidrigkeit nicht zur Last falle, so ist diesem Anträge stattzugeben. In dem Endurtheile ist zugleich über die Anfrechterhaltnng oder Aufhebung der im Aufsichtswege getroffenen Maßregel zu erkennen. ES kan» in diesem Verfahren im Falle der Feststellung eines Disziplinarvergehens auch auf Disziplinarstrafe erkannt werden. Hat der Beamte die Beschwerde auf Grund des 8- 85. des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze eingelegt, so findet der Antrag auf Einleitung der Diszi- plinaruntersuchung nicht statt. Ebenso schließt der Antrag ans Einleitung der Disziplinarunter- suchnng die Beschwerde aus. 8. 12. Die Vorschriften des 8. 11- Abs. 2. und 3. finden entsprechende Anwendung, wenn auf Grund des 8- 114. des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855 eine Mahnung erlassen ist. 8. 13. Die Vorschriften des Staatsdicnstgesetzes vom 9. Juli 1855, der Verordnung vom 18. Januar 1869 und dieses Gesetzes finden auf die in Gemäßheit des Preußischen Aus- fllhrungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zur Verfügung des Justizministers verbleibenden und einstweilig in den Ruhestand tretenden Beamten entsprechende Anwendung. 8. 14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten des- selbeti anhängig gewordenen Angelegenheiten Anwendung. 8. 15. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfafsungsgesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsicgel. Gegeben Berlin, den 1. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Leonhardt, v. Bülow. Maybach, v. Puttkamer. Der Landesdirektor v. Sommerfeld. 2072. Verordnung, betreffend daS Verwaltungszwailgsverfahrcil wegen Beitreibung von Geldbeträge». Vom 7. September 1879. fG. S. 1879 Nr. 8665. S. 591.1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. verordnen in Gemäßheit des 8 14. des Ausführnngsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetzsamml. S. 281.), was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geldbeträge, welche nach den bestehen- den Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Verwaltungs- behörde, eines Vcrwaltungsgerichts, einer Auseinandersetzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Befugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die bestehenden Bestimmungen darüber, welche Abgaben, Gefälle und sonstigen Geldbeträge der Beitreibung im Verwaltunqszwanqsverfahren unterliegen, werden durch die gegenwärtige Ver- ordnung nicht berührt. 8. 2. lieber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge findet der Rechts- weg, sofern derselbe nach den in den einzelnen Landestheilen hierüber bestehenden Bestimmungen bisher zulässig war, auch ferner statt. 1879. (Verordn, v. 7. L>eptbr.) 201 Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen die Form der Anord- nung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, ob die gepfändeten Sachen zu den pfänd- baren gehören, ist dagegen, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel ini Falle der zwangsweisen Ausführung polizeilicher Verfügungen, nur die Beschwerde bei der Vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird. 8- 3. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen VollstrecknugSbehörden. Auf die Beamten der Korporationen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur eigene» Zwangsvollstreckung nicht berechtigt sind, findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Die Strafvollstreckungsbehörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich erkannten Geldstrafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der Einziehung der Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civil- prozeßordnung. Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Vollstreckungsbehörde, so hat die Bezirksregierung (Landdrostei, Polizeipräsidium in Berlin) eine solche zu bestimmen. Den zuständigen höheren Verwaltung«- und den Aussichtsbehörden ist es gestattet, die Funk- tionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen. 8. 4. Muß eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Geschäftsbczirks der Vollstreckungs- behörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die entsprechende Behörde desjenigen Bezirks, in welchem die Ausführung erfolgen soll, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszuführe». Insoweit von der ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher Sachen und deren Versteigerung ausgeführt wird, tritt diese an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. 8. 5. Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr beigegebenen Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamte», deren sie sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen. Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann die Bezirksregierung (Landdrostei, Polizei- präsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden. Die Ausführung einer Zwangsvollstreckung kann einem Gerichtsvollzieher übertragen werden. Dieser hat nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckungen bestehenden. Vorschriften zu verfahren. 8- 6. Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung des Schuldners mit drei- tägiger Zahlungsfrist vorhergehen. In Betreff der Gerichtskosten vertritt die Mittheilung der Kosten- rechnung die Stelle der Mahnung. Bei der Ausführung der Mahnung finden die Vorschriften der 88- 8., 12—18. keine Anwendung. 8. 7. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktive» Marine angehörende Militairperson darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die Vorgesetzte Militairbchördc Anzeige erhalten hat. Der Vollstreckungsbehörde ist aus Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine auge- hörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militairischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militairbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben. 8. 8. Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen durch die Voll- ziehungsbeamten oder durch die Post. 8. 9. Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben an deren gesetzliche Vertreter. Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvercinen, welche als solche klagen und verklagt werden könne», genügt die Zustellung an die Vorsteher. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben. Z. 10. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst Vorgesetzten Koinmandobehörde (Chef der Kom- pagnie, Eskadron, Batterie u. s w.). §. 11. Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen erfolgen. 8. 12. Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den 88. 165. bis 170. der Deutschen Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Im Falle des 8. 167, findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstückes nur bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalf des Zustellungsortes statt. 8. 13. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei 202 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) der Zustellung auf Erfordern vorzuzeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist giltig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 8. 14. Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen; dieselbe muß enthalten: 1) Ort und Zeit der Zustellung; 2) die Bezeichnung des zuzustelleuden Schriftstückes; 3) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 4) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§. 166., 168., 169. der Deutschen Civilprozeßordnung die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichuete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167. a. a. O. verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe des 8. 12. dieser Verordnung befolgt sind; 5) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung znrückgelassen ist; 6) die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist; 7) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 8. 15. Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbehörde einen durch ihr Dienst- siegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneteu Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Be- stimmungsortes auszutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneteu Art geschehen, ist von der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollziehungsbeamten zu bescheinigen. 8. 16. Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des 8-12. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des 8- 14. Nr. 1., 3. bis 5., 7. entsprechen und die Uebergabe des seinem Verschlüsse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneteu Briefumschlages bezeugen muß. Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser der Vollstrecknugsbehörde zu überliefern. 8. 17. In den Fällen der 88- 182—184. der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise. Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde desselben. Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nackgewiesen. 8. 18. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Giltigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird. Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in einem anderen Deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vor- schriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 8. 19. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung durch de» ihm ertheilten und auf Verlangen einer betheiligten Person vor- zuzeigenden schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehördc ermächtigt. 8- 20. Der Vollziehungsbeamte hat die im 8. 678. mit Ausnahme des Schlußsatzes, sowie in den 88. 679., 682. der Deutschen Civilprozeßordnung dem Gerichtsvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten. Die Bestimmungen des 8. 681. a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ortspolizeibchörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme einer Vollstreckungshand- lung zuständig ist. 8. 21. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshand- lungen gehören, sind von dem Vollziehungsbeamteu mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde Dem- jenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls zustellen zu lassen. 8- 22. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt. Ist in diesein Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht aus Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen. 8- 23. Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem «Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Ansprüche beizutreiben. 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) 203 II. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. A. Allgemeine Bestimmungen. §. 24. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu pfändenden Ge- genstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt. §. 25. Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe entweder eine Fristbewilligung vorzeigt oder die vollständige Berichtigung des bcizutreibenden Geldbetrages durch Quittung oder durch Vorlegung eines Postscheines nachweist, aus welchem sich ergiebt, daß der beizutreibende Geldbetrag an die für die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist. Zur Empfangnahme von Geldbeträgen ist der Vollziehungsbeamte nur nach Maßgabe des ihm ertheilten schriftlichen Auftrags ermächtigt. §. 26. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dein gepfändeten Gegenstände ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen. Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 688., 689. der Deutschen Civilprozeßordnung Anwendung. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage gellend machen, ohne Rücksicht daraus, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. In den in den Absätzen l. und 3. bezeichneten Fällen ist die Klage ausschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Pfändung erfolgt ist. Wird die Klage gegen Denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung stattfindet und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. §. 27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für die Einziehung des Geldbetrages zuständigen Stelle verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen habe. Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§. 781—795 der Deutschen Civilprozeßordnung; jedoch ist die Vorauszahlung der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des OffenbarnngS- eides wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind. 8. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. §. 28. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird daourch bewirkt, daß der Bollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen. Der Vollziehnngsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen. §. 29. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. §. 30. Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. §. 31. Die in dem §. 715. der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen. §. 32. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehördc, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Voll- ziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehördc abzuliesern; die Wegnahme des Geldes durch den Voll- ziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 8 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverrin-- gerung der zu versteigernden Sache abznwenden oder um unvcrhältnißmäßigc Kosten einer längere» Aufbewahrung zu vermeiden. Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geschehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Aus Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher ver- 204 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) pflichtet, der Versteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten mit der Bei- wohnung zu beauftragen. Die Vorschriften des 8. 25. finden auf die Versteigerung entsprechende Anwendung. 8. 34. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der 88. 718., 719. der Deutschen Civilprozeßordnung zu verfahre». Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 8. 35. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zu- geschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht. 8. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, aus freier Hand zum Tageskourse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. ß. 37. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Abcrntung bewirken zu lassen. 8. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändetes Jnhabcr- papier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kours gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers, be;w. die Wieder- inkourssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 8. 39. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zwecksmäßigkeitsgründen kann die , Vollstreckungsbehörde anordne», daß die Vcrwerthung einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufindeu habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehnngsbeamten vorzuuehinen sei. 8. 40. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll auszu- nehmende Erklärung des Vollziehnngsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, bewirkt. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen. Ist die frühere Pfändung im Aufträge einer anderen Vollstreckuugsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Aufträge einer Vollstreckuugsbehörde gepfändete Sache pfändet. 8. 41. Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Aufträge verschiedener Vollstreckuugsbehörden oder im Aufträge einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines Jeden derselben. Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämmtlichen Bctheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung. Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift- stücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der 88- 759—768. der Deutschen Civilprozeßordnung. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. 0. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. 8. 42. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch schriftliche Verfügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten. Mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzu- sehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Kenntniß zu setzen 8- 43. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbermte diese Papiere in Besitz nimmt. 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) 205 8. 44. Die gepfändete Geldforderung ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangs- vollstreckung erfolgt, durch die Vollstrecknngsbehörden zur Einziehung zn überweisen; dieselbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 8. 45. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Bei Pfändung einer in einem Grund- oder Hppothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechtigung findet außerdem der §. 16. des Ausführnngsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. Mär; 1879 (Gesetzsammlung S. 281.) Anwendung. Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden heranözugebcn. Im Weigerungsfälle sind dieselben auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmen. Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefnnden, 'so kann von dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungseides dahin, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich befinden, gefordert werden. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorstehenden Eides- norm beschließen. Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vorschriften des §. 27. entsprechende Anwendung. Befindet fick eine heranszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, so ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des §. 44. zu überweisen. §. 46. Ans Verlange» des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im 8. 42. Abs. 1. bezeichneten Verfügungen an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte Verfügung aus- genommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Die Bestimmungen der 88. 740. bis 742. der Deutschen Civilprozeßordnung finden Anwendung. 8. 47. Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige Stelle durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (8. 810. der Deutschen Civilprozeßordnung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dein Tage, an welchem die Benachrichtigung zngestellt ist. 8. 48. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körper- licher Sachen zum Gegenstände haben, erfolgt nach den Vorschriften der 88. 42. bis 47. unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen. 8. 49. Bei der Pfändung eines Anspruches, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, hat die Vollstrecknngsbehörde anzuordnen, daß die Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungs- beamten herauszugeben sei. Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung. 8. 50. Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anznordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag vom Amtsgerichte der belegenen Sache zn bestellenden Sequester herauszugeben sei. Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvoll- streckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. Bei Pfändung eines Anspruches, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer unbeweg- lichen Sache zum Gegenstände hat, findet außerdem der 8. 17. des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetzsammlung S. 281.) Anwendung. 8. 51. Der Pfändung sind nicht unterworfen: 1) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen; 2) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner ans Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestrei- tung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf; 206 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) 3) die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; 4) der Sold und die Jnvalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten; 5) das Diensteinkommen der Militairpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzenges gehören; 6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die demselben aus Wittwen- und Waisen- kassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militairärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geist- lichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt. Uebersteigen in den Fällen Nr. 6. und 7. das Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehr- betrages der Pfändung unterworfen. Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die Vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7. rücksichtlich des Diensteinkommens und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung. Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstanfwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbcamten sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeit«- oder Dienstlohns verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt 1869 S. 242. und 1871 S. 63). §. 52. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf An- ordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 750—753. der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. In Ermangelung eines nach §§. 750,, 751. zuständigen Amtsgerichts findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk die Bollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. §. 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu ent- halten, zngestellt ist. Die Bollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfändung keine Zahlung zu erlangen ist, besonvere Anordnungen erlassen. Sie kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungs- rechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsver- fügung bereits vorher bewirkt ist. Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Bollstreckungsbehörde angeordnet werden. Bezüglich der Sequestration und Wiederverpachtung verpachteter Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimniungen des §. 42. der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gesetzsamml. von 1806 bis 1810 S. 464.) und der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsamml. für 1826 S. 5.) sein Bewenden. III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 54. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt als gerichtliche Zwangs- vollstreckung; sie ist unbeschadet des Antrages auf hypothekarische Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der Forderung in einem Grund- oder Hypotheken- buche (§. 22. des Gesetzes vom 4. März 1879, Gesetzsamml. S. 102). Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach der Vor- schrift des ersten Absatzes unterliegen nicht der Beurtheilung des Gerichts. 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) 207 In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestration und Sub- hastation der zu denselben gehörigen oder von denselben beliehenen Guter wird durch die Bestim- mungen dieser Berordnung nichts geändert. IV. Arrest. 8- 55. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer im Ver- waltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderuug, zulässig ist, erfolgt die Vollziehung des- selben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze über die Beschlagnahme zoll- oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch nicht berührt. V. Kosten der Zwangsvollstreckung. §. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: а. Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch den Erlös der ver- steigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehendeu Geldbeträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt. 5. Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung ist der Anspruch des Bollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet, sobald derselbe die Ausführung des ent- sprechenden Auftrages begonnen hat. o. Die Gebühren des Bollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe niehrere Zwangsmaß- regeln in derselben Gemeinde an demselben Tage vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Versteigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenominen werden, nur einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die betheiligteu Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses zu vertheilen. ck. Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen sind von dem Schuldner zu ersetzen: bei Verthcilnng der Transportkosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner geineiuschaftlich zu tragen haben, ist aus die besonderen Umstände, namentlich den Werth, den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht zu nehmen. б. Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise- und Zehrungskosten nicht statt. f. Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden nach den für gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen bestimmt. g. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlnngen beaustragten Beamten gewährt werden. Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und auderweite Festsetzung des Tarifs vorzunehmcn. Z. 57. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten der Zwangsvoll- streckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den eingegangenen Geldern bezahlt. Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Vollziehungs- beamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtigt. Soweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind dieselben unbe- schadet der bestehenden auderweiten Vorschriften von Demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstrecknng erfolgt. 8. 58. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderliche» Anordnungen haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Königsberg i. Pr., den 7. September 1879. (1^. 8.) Wilhelm. Leonhardt, v. Bülow. Maybach, v. Puttkamer. 208 1879. (Verordn, v. 7. Septbr.) Gebühre n-Tarif. I. n. III. IV. V. VI. VII. bis 3 Mark einfchl. M 3 bis 15 Mark einfchl. M 15 bis 150 Mark einfchl. M 150 bis 300 Mark einfchl. M 300 bis 1000 Mark einfchl. M 1000 bis 5000 Mark einfchl. M über 5000 Mark. Ji I) *) Für jede Mahnung, welche nicht 0,10 0,20 0,40 mittelst der Post erfolgt ist.. 2) Für die Pfändung körperlicher Sachen, sowie für die Wegnahme der von: Schuldner herauszuge- bcnden Urkunden, einschließlich der durch diePfändung undWegnahme der Urkunden veranlaßten Zu- 0,75 0,75 0,75 0,75 stellungen Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet (8. 25.), wird nur die Hälfte der Gebühren entrichtet. 3) Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung durch Aushang 0,40 0,80 1,60 3,00 4,00 5,00 6,00 und Ausruf 4) Für di- Versteigerung, sowie für den freihändigen Verkauf der ge- pfändeten Sachen einschließlich der 0,20 0,20 0,40 0,75 0,75 0,75 0,75 hierdurch veranlaßten Zustellungen Wenn der Schuldner die Ver- steigerung abwendet (§. 33. Ab- satz 3.), wird nur die Hälfte der Gebühren entrichtet, jedoch nicht über 2,50 Mark. 5) Für jede Abschrift eines Pro- 0,40 0,80 1,60 3,00 5,00 15,00 30,00 tokolls 6) Für jede im Zwangsverfahren erforderliche Zustellung, welche nicht nach den Bestimmungen unter Sir. 2. und 4. unentgelt- 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 lich zu leisten ist Za 1. bis 6. Die mit der Einziehung einer gerichtlich er- kannten Geldswafe verbundene Beitreibung der Kosten des Straf- verfahrens erfolgt gebührenfrei. 7) Gebühren der bei einer Pfändung 0,20 0,40 1,20 2,00 2,00 2,00 2,00 zugezogenen Zeugen .... 8) Gebühren des Aufbewahrers von 0,20 0,20 0,40 0,50 0,50 0,50 0,50 gepfändeten Sachen täglich.. Wenn die Aufbewahrung länger als 8 Tage dauert, wer- den von dem 9. Tage an nur die halben Gebühren bewilligt. 0,10 0,20 0,30 0,50 0,75 1,00 1,50 *) Für Mittheilnng von Gerichtskostenrechnungen wird die Gebühr nicht entrichtet. Das dnrch derartige Mittheilnng veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last. 1879. (Verordn, v. 7. Septbr. — Allerh. Erlaß, v. 21. Septbr.) 209 2073. Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten in dem Bereiche der Justiz- verwaltung. Vom 7. September 1879. (G. S. 1879 Nr. 8668. S. 611.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen auf Grund der 88. 8., 7., 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gefetz-Samml. S. 125.), was folgt; 8. 1. In dem Bereiche der Justizverwaltung sind die in der Anlage bezeichneten Beamten- klassen in Höhe der dort angegebenen Beträge zur Kautionsleistung verpflichtet. Im klebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des StaatSministerinms und des Finanzministeriums (Gefetz-Samml. S. 260. ff.), Anwendung. Die durch den Juftizminister festgesetzte Kautionspflicht der Gerichtsvollzieher bleibt unberührt. 8. 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Königsberg i. Pr., den 7. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Zugleich für den Finanzminister: Leonhardt. Verzeichnis der kautionspflichtigen Beamtenklaffen in dem Bereiche der Jnstizvcrwaltnng und der Kautionsbcträge. A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachstehende Beaintenklassen °. 1) Rendant der Justizoffizianten-Wittwenkässe, 2) Kontroleur der Justizoffizianten-Wittweukasse, 3) Gerichtsschreiber bei den Landgerichten und Amtsgerichten, 4) Häuseradministratoren, 5) Rendanten bei Gefängnissen, 6) Gefängnißinspektoren, 7) Hausväter bei Gefängnissen. B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 1) den Rendanten der Justizoffizianten-Wittweukasse 9000 Mark 2) den Kontroleur der Justizoffizianten-Wittwenkässe 2100 - 3) die Gerichtsschreiber bei den Landgerichten und Amtsgerichten... bis 1500 - 4) die Häuseradministratoreu bei Gerichten von größerem Geschäftsnmfange.. 6000 Mark bis 9000 - bei den übrigen Gerichten 1500 - bis 3000 - 5) die Rendanten bei Gefängnissen 1500 - bis 3000 - 6) die Gefängnißinspektoren bis 1500 7) die Hausväter bei Gefängnissen bis 600 - 2074. Allerhöchster Erlaß vom 21. September 1879, betreffend die Aufhebung der 88- 2., 3. der Verordnung vom 21. Juli 1843 über die Bcfugniß der Justiz- kommisiare zur Anfertigung nnd Legalisirnng von Rechtsschrifteil aller Art. sG.S. 1879 Nr. 8669. S. 613.) Auf den Bericht des StaatsmiuisteriumS vom 18. September d. I. will Ich bestimmen, daß die 88. 2., 3. der Verordnung über die Befugniß der Juftizkominiffare zur Anfertigung »ich Le- galisirnng von Rechtsschriften aller Art vom 21. Juli 1843 mit dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsversassungsgesetzes ausgehoben werden. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sainmlnng zu veröffentlichen! Straßburg i. E., den 21. September 1879. Wilhelm. Gras zu Stolberg. Leouhatdt. v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eülenburg. Maybach, v. Puttkamer. An das Staatsministerium. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 14 210 1879. (Verordn, v. 26. Aeptbr. — Verordn, v. 26. Septbr.) ^ 207». Verordunng, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen ans das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. [9t. G. Bl. 1879 Nr. 1332. S. 287.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit der §§. 3., 15. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 77.), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. In den bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten, welche nach den Gesetzen des Königreichs Preußen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Generalkoinmissionen und der die Stelle derselben vertretenden Spruchkollegien gehören oder auf welche das preußische Gesetz vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilnngen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers, Anwendung findet, wird die Gerichts- barkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zustand, dein Reichsgericht übertragen. ß. 2. In den zur Zuständigkeit des bei dem Königlichen Oberlandesgericht zu Berlin zu bildenden Geheimen Justizraths gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die von dein Geheimen Justizrath als Oberlandesgericht erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen. 8. 3. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift irnd beigedrucktem Kaiserlichen Jnfiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. -A&. 2076. Verordnung, betreffend die Ncbertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgerichts. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1333. S. 288.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des 8- 15. des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Groß- herzogthums Baden und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Itevision, welches in den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten gemäß 8- 151. des Großherzoglich badischen Gesetzes, die Einführung der Reichs-Justizgesetze im Großherzogthum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 91.) gegen Urtheile des Oberlandes- gerichts zu Karlsruhe stattfindet, wird dem Reichsgericht, zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und beigedrucktem Kafferlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. 8.) _ Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 4f 2077. Verordnung, betreffend die Uebcrtragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1334. S. 289.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaffer, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des 8. 3. Absatz 2. des EinführungsgesetzeS zum Gerichtöverfaffnugsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 77.), aus den Antrag des Großherzogthums Hessen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: In den nach dem Großherzoglich hessischen Gesetz, den Gerichtsstand und das gerichtliche Ver- fahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, vom 7. Juni 1879 (Großherzogl. hessisches Regierungsbl. S. 357.) zur Zuständigkeit des Ober- landesgerichts zu Darmstadt gehörigen bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die in der Berufungs- und in der Beschwerdeinstan; erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 14» 1870. (Verordn, v. 26. Septbr. — Verordn, v. 26. Septbr.) 211 2078. Verordnung, betreffend die Uebertragung oldcnbnrgischer Rechtssachen ans das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. [9t. G. Bl. 1879 Nr. 1335. S. 290.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. w. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15. des Einführungsgesetzes zum Gerichts- verfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Großherzog- thums Oldenburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: In den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhand- lung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die in zweiter Instanz erlassenen Erkenntnisse des Appellationssenats des Ober-Appellationsgerichts, sowie des Oberlandes- gerichts zu Oldenburg dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L- S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. fr 2070. Verordnung, betreffend die Uebertragung sachsen-weimarischer und sachscn- »iciningenscher Rechtssachen ans das Reichsgericht. Vom 26. Septbr. 1879. [R.G.Bl. 1879 Nr. 1336. S. 291.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ic. jc. verordnen int Namen des Reichs, in Gemäßheit des 8. 3. Abs. 2. des Einsührnngsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (9teichsgesetzblatt S. 77.), ans den Antrag des Großherzogthums Sachsen-Weimar und des Herzogthums Sachsen-Meiningen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen - Meiningen wegen Uebertragung der Leitung der Grundstückszusammcn- legungen und Hutablösungen auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abge- schlossenen StaatSverwage vom 18. Juni 1868 (prenß. Gesetzs. S. 873.; Sammlung Landesherr- licher Verordnungen im Herzogthnm Sachscn-Meiniitgen, Bd. XVIII. S. 238.) und nach dein zwischen dem Großherzogthum Sachsen-Weimar und dem Herzogthnm Sachsen-Meiningen wegen Zusammenlegung der Grundstücke und Hutablösung in Kranichfeld und Stedten weimarischen und meiningenschen Äntheils abgeschlossenen Staatsvertrage vom 9. Oktober 1877 (sachsen-weimarisches Regierungsbl. 1878 S. 223.; Sammlung Landesherrlicher Verordnungen im Herzogthnm Sachsen- Meiningen, Bd. XXI. S. 2k.) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal Zustand, dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. fr 2080. Verordnung, betreffend die Uebertragung anhattischcr 'Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. [R. G. Bl. 1879 Nr. 1337. S. 292.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3. Absatz 2. und §. 15. des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfaffnngsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Herzogthnms Anhalt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Herzogthnm Anhalt wegen Uebertragung der Leitung der Auseinandersetzungs- geschäfte (Separationen und Ablösungen) auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 18. September 1874 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetzsammlung 1874 S. 359; anhaltische Gesetzsammlung Nr. 365.) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehöre», wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Ober- tribunal zustand, dem 9teichsgericht übertragen. ß. 2. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strassachen, welche nach den bisherigen Prozeß- 212 1870. (Verordn, v. 26. Septbr. — Verordn, v. 26. Septbr.) gesehen des Herzoglhums Anhalt von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zn erledigen gewesen, wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 20. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. :]:2081. Verordnung, betreffend die Ucbcrtragung schwarzburg-sondcrshnusenschcr Rechtssachen ans das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1338. S. 293.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3. Absatz 2. und §. 15. des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassuugsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und nach erfolgter Zustimmring des Bundesraths, was folgt: §. 1. In den bürgerlichen Rechtsstreiligkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dein Fürstenthuin Schwarzburg-Sondershausen ivegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen AuSeinandersetzungsbehörden am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz- Sammlung 1854 S. 571.: schwarzburg-sondershausensche Gesetz-Samml. 1854 S. 298.) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen. §. 2. Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von deni Gesainmt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird deni Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. ik 2082. Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rndolstndtischcr Rechts- sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1339. S. 294.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. rc. verordnen im Nanien des Reichs, in Gemäßheit des §. 3. Absatz 2. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsversassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dein Fürstenthuin Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheits- theilungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudol- stadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 10. Dezember 1855 (preußische Gesetz-Samml. 1856 S. 6.; schwarzburg-rudolstädtische Gesetz- Sammlung 1856 S. 42.) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dein Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. - (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 2083. Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckschcr Rechtssachen aus das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. .1879 Nr. 1340. S. 295.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3. Absatz 2. und §. 15. des Einfllhrungs- gesetzes zum Gerichtsversassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag des Fürstenthums Waldeck und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 8. 1. In den aus dem Gebiet der Fürstenthllmer Waldeck und Pyrmont erwachsenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach Artikel 5. des Königlich preußischen Gesetzes, betreffend 213 1879, (Verordn, v. 26. Septbr. — Verordn, v. 26. Septbr.) die Einführung der Königlich preußischen Verordnung vorn 13. Mai 1867, betreffend die Ab- lösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusainiueuleguug der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, in die Fürstenthünier Waldeck lind Pyrmont, voni 25. Januar 1869 (preußische Gesetzsamml. S. 291., waldecksches Regierungsbl. S. 25.) in erster Instanz zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Generalkommission zu Cassel gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustaud, dem Reichsgericht übertragen. §•, 2. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche in erster Instanz zur Zuständigkeit des Königlich- preußischen Oberlandesgerichts zu Cassel gehören, wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die Entscheidungen des Königlich Preußischen Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. dem Reichsgericht übertragen. 8-, 3- Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont von dein Königlich preußischen Obertribnnal zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L- S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 2084. Verordnung, betreffend die llebertragnng schanmburg-lippcscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1311. S. 296.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3. Absatz 2. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 77.), auf den Antrag des ,;ürstenthums Schanmburg-Lippe und nach erfolgter Zustimmung des Bnndesraths, was folgt: In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schanmburg-Lippe wegen Uebertragung der Leitung der Forstberechtigungs- ablösungen im Fürstenthnm Schanmburg-Lippe auf die Königlich preußischen AuseinandersetzungS- behörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 20. Oktober 1872 und dem zwischen denselben Staaten wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872 auf die Leitung der Ablösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der GemeinheitSthcilungen und der Zufainmenlegnugen der Grundstücke im Fürstenthnm Schanmburg - Lippe durch die Königlich preußischen Auseinandersetznngsbehörden abgeschlossenen Staatsvertrage vom 27. April 1874 (preußische Gesetz?. 1873 S. 18., 1874 S. 245.; schanmburg - lippesche Landesverordnnngcn 1872 S. 378., 1874 S. 74.) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher denr Königlich preußischen Obertribunal zustaud, dem Reichsgericht übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. -£f 2085. Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen ans- den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. (R. G. Bl. 1879 Nr. 1342. S. 297.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15. des Einführungsgesetzes zum Gerichts- verfassnngsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs - Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag der freien Hansestädte Lübeck, Breinen und Hamburg und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths: Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg von dem Oberappellationsgericht zu Lübeck zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 214 1878. (Verordn, v. 26. Septbr. — Verordn, u. 28. Septbr.) "fr 2086. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. Vom 26. Sep- tember 1879. sR.G.Bl. 1879 Nr. 1343. S. 298.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 17. Abs. 1. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassnngsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs - Gesetzbl. S. 77.), auf den Antrag der freien Hansestadt Bremen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und Verwal- tungsbehörden der freien Hansestadt Bremen über die Zulässigkeit des Rechtsweges (bremisches Gesetz, betreffend die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und Verwaltungs- behörden über die Zulässigkeit des Rechtsweges, vom 25. Juni 1879, Gesetzblatt der freien Hanse- stadt Bremen S. 216.) wird dem Reichsgericht zugewiesen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. -fr 2087. Verordnung, betreffend die Einrichtnng von Hilfssenatcn bei dem Reichs- gericht. - Vom 27. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1344. S. 299.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, mit Zustiinmung des Bundesraths, was folgt: Behufs Erledigung der nach §. 15. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 77.) dem Reichsgericht zugewiesenen Sachen werden bei dem Reichsgericht Hilfssenate eingerichtet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäudigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 27. September 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. "fr 2088. Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rcchts- streitigkciten. Vom 28. September 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1345. S. 299.)') Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen ans Grund des 8- 6. des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt; §. 1. Die Revision kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung auf die Verletzung anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen oder französischen Rechts nur gestützt werden, wenn dieselben über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für den ganzen Umfang mindestens zweier deutscher Bundesstaaten oder zweier Provinzen Preußens oder einer preußischen Provinz und eines anderen Bundesstaats Geltung erlangt haben. §. 2. Verletzung der Gesetze des gemeinen Rechts und der Gesetze- des französischen Rechts, soweit letztere in anderen deutschen Ländern außer Elsaß-Lothringen Geltung erlangt haben, begründet die Revision, auch wenn der Geltungsbereich der einzelnen Bestiinniung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. 8. 3. Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung von Gesetzen des Lehnrechts. 8. 4. Die Revision kann nicht gestützt werden aus die Verletzung der französischen Gesetze über das Enregistrement, den Stempel, die Hypotheken-, Transkriptions- und Gerichtsschreibereigebühren, sowie ähnliche Gefälle, welche durch die Enregisirementsverwaltung zu erheben sind. Preußen. 8. 5. Die Revision kann aus die Verletzung derjenigen in der Mark Brandenburg geltenden Gesetze, welche durch das Publikationspatent vom 5. Februar 1794 als Vorschriften der bisherigen subsidiarischen Rechte aufrecht erhalten sind, nicht gestützt werden. Bayern. 8. 6. Soweit über die Revision vom Königlich bayerischen obersten Landesgerichte zu entscheiden ist, findet die Bestiminung des 8. 1. nicht Anwendung. Auf die Verletzung von Gesetzen 1) des Koburger Landrechts, 1879. (Verordn, v. 28. Septbr.) 215 2) des Rechts des Bisthnms Fulda, 3) des Gräflich Erbachschen Landrechts, 4) des Rechts der Grafschaft Solms, 5) des Rechts des Fürstenthums Löwenstein rann die Revision nicht gestützt werden. Baden. 8- 7. Die Revision wird begründet durch Verletzung des badischen Landrechts, cinschließlich der Zusatzartikel, der beiden Einführungsgesetze vom 3. Februar und 22. Dezember 1809 und der unter XVIII. des ersteren Einführungsedikts neben dem Landrecht aufrecht erhaltenen Vorschriften des biirgerlichen Rechts, sowie durch Verletzung derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche bestimmte Vorschriften der vorgedachten Gesetze ausdrücklich erläutern, ansdehncn, beschränken, aufheben oder ersetzen, endlich, soweit nicht schon die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, durch Verletzung folgender Großherzoglich badischer Gesetze: 1) des Gesetzes vom 6. März 1845, betreffend die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen, 2) der Artikel 2., 3., 5. bis 8. des Gesetzes vom 6. August 1862, betreffend die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs, 3) des Gesetzes vom 9. Dezember 1875 zum Vollzug des Reichs-Personenstandsgesetzes, 4) der Artikel 3., 4., 6. bis 11., 84., 92. des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Benutzung und Instandhaltung der Gewässer, 5) des Gesetzes vom 6. Februar 1879, betreffend die Verwaltung der freiwilligen Gerichts- barkeit und des Notariats. Die vorstehenden Bestiminnngen finden nicht Anwendung, soweit die bezeichneten Gesetze am 1. Oktober 1879 außer Kraft getreten sind. Hessen. 8. 8. Die Revision wird begründet durch Verletzung der folgenden Großhcrzoglich hessischen Gesetze: 1) der Verordnung vom 28. August 1827, die vormundschaftlichen Verhältnisse in der Pro- vinz Rheinhesscn betreffend; 2) der Artikel 9—11. des Gesetzes vom 17. September 1841, betreffend Einführung des Strafgesetzbuchs und des §. 9. des Gesetzes vom 30. Dezember 1870, betreffend Ein- führung des Reichs-Strafgesetzbuchs; 3) des Gesetzes vom 6. Juni 1849, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens bei der Er- öffnung von Erbschaften, Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionö- sachen in Rheinhessen. Oldenburg. §. 9. Die Revision wird begründet durch Verletzung der folgenden Großherzoglich olden- burgischen Gesetze: 1) des revidirten Staatsgrundgesetzes voin 22. November 1852; 2) des revidirten Civilstaatsdienergesetzes vom 28. März 1867; 3) des für das Herzogthum Oldenburg erlassenen Gesetzes vom 3. April 1876, betreffend Eigenthumserwerb an Grundstücken und deren dingliche Belastung, sowie der für dasselbe Gebiet erlassenen Grundbuchordnung von demselben Tage. Braunschweig. §. 10. Die Revision wird begründet durch Verletzung des Herzoglich braunschweigischen Ge- setzes voni 8. März 1878, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Betastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten und der Grnndbnchordnnng von dem- selben Tage. Hamburg. 8. 11. Die Revision wird begründet durch Verletzung der 88. 30., 4L und 54. des ham- burgischcn Einführungsgesetzes zum Deutschen Handelsgesetzbuchs vom 22. Dezember 1865. Elsaß-Lothringen. 8. 12. Die Revision wird begründet durch Verletzung der nachfolgenden in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze: 1) des Gesetzes voni 14. Juli 1819 über Aufhebung des droit d’aubaine (bulletin des lois VH. sßrie No. 6986); 2) des Gesetzes vom 29. April 1845 über Bewässerungen (dulletin des lois IX. s6rie No. 11951.); 3) des Gesetzes vom II. Juni 1847 über die Bewässerungen (dulletin des lois IX. sSris No. 13645.); 216 1879. (Verordn, v. 28. Septbr. — Verordn, v. 10. Novbr.) 4) des Gesetzes vom 10. Juni 1854 snr Is libre econlement des eaux provenant du clrainage (bulletin des lois XI. serie No. 1555.); 5) des Gesetzes vom 23. März 1855 über die Transskription (bulletin des lois XI. sörie No. 2474.); 6)' des Berggesetzes vom 16. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 397). §. 13. Gesetz im Sinne dieser Verordnung ist jede Rechtsnorm. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 28. September 1879. (L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. ‘) cf. B. v. 15. März 1881 (R.G.Bl. S. 38.) 2089. Verordnung, betreffend die Berichtigung der Bezirke einiger Amtsgerichte. Vom 1. Oktober 1879. (G. S. 1879 Nr. 8670. S. 615.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. verordnen auf Grund des 8. 21. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz). S. 230.), was folgt: Einziger Paragraph. Unter Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (Gesetz). S. 393.) werden zugelegt: der Stadtbezirk Beverungen dem Amtsgerichte Beverungen, der Stadtbezirk Lügde dem Amtsgerichte Steinheim, der Stadtbezirk Rheda dem Amtsgerichte Rheda, der Gemeindebezirk Hoirup I. dem Amtsgerichte Hadersleben, der Gemeindebezirk Hyrup 11. dem Amtsgerichte Tofrlnnd. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetze vom 27. Ja- nuar 1877 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 1. Oktober 1879. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt, v. Kamele, v. Bülow. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Pnttkamer. Lucius. 2090. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Thcilcn des Wcinstocks. Vom 31. Oktober 1879. (R. G. Bl. 1879 Nr. 1346. S. 303.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 8. 1. Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen, vom 11. Februar 1873 (Reichsgesetzbl. S. 43.) findet fortan auf alle Reben, gleichviel ob dieselben zum Verpflanzen geeignet sind oder nicht, sowie auf alle sonstigen Theile des Weinstocks, insbesondere auch auf Nebenblätter Anwendung. Die Einfuhr von Trauben ist nur dann gestattet, wenn zu deren Verpackung keine Nebenblätter verwendet worden sind. 8. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Ludwigslust, den 31. Oktober 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. 2091. Verordnung, betreffend die Abänderung und Berichtigung der Verordnung, be- treffend die Errichtung der Amtsgerichte, vom 26. Juli 1878 (Ges.-Samml. S. 275.) und der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Ges.-Samml. S. 393). Vom 10. November 1879. fG. S. 1879 Nr. 8675. S. 627.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des 8. 21. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz). S. 230.), was folgt: 1879. (Verordn, v. 10. Novbr. — Verordn, v. 19. Novbr.) 217 §. 1. Das Amtsgericht zu Grevenbrück im Bezirke des Landgerichts zn Arnsberg erhält die Bezeichnung als Amtsgericht zu Förde. §. 2. Unter Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (Gesetzs. S. 393.) werden zugelegt: 1) der Gutsbezirk Enqsce aus dem Amtsbezirke Starsen im Kreise Schlochan dem Amtsgerichte ( zu Baldenburg; 2) die Gemeindebezirke Biskupice und Oldrzychowo aus dem Polizeidistrikte Markowice im Kreise Jnowrazlaw dem Amtsgerichte zu Strelno; 3) der Amtsbezirk Fuchsberg im Kreise Liegnitz dem Amtsgerichte zu Parchwitz; 4) die Landbürgermeisterei Millingen im Kreise Rees dem Amtsgerichte zu Rees; 5) in, Kreise Mülheim a. R. die Bürgermeisterei Gahlen mit Ausschluß des Gemeindebezirks Bruckhausen, und aus der Bürgermeisterei Götterswickerhamm die Gemeinde Spellen dem Amtsgerichte zu Wesel. 8- 3. In der im 8- 2. bezeichneten Verordnung ist zn setzen: 1) bei der Bestimmung des Bezirks des Amtsgerichts zu Strelno statt Klein-Slawsk Kolonie: Groß-Slawsk Kolonie; 2) bei der Bestimmung des Bezirks des Amtsgerichts zn Bünde statt Gemeindebezirk Höfer Gemeindebezirk Häver. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Königlichen Insteqel. Gegeben Berlin, den 10. November 1879. (L- S.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2992. Verordnung, betreffend die Abänderung bczichnngsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fnhrkosten und Nmzugskosten der Reichsbcamtcn. Vom 19. November 1879. jR. G.Bl. 1879 Nr. 1350. S. 313.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. :c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 18. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64.), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Art. 1. An die Stelle der 88. 3., 10. und 18. der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fnhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 249.) treten die nachfolgenden Vorschriften: 8. 3. Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnortes an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im ß. 1. festgesetzten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Be- schäftigung etatsmäßig angestellter Beamten, sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestinimt die Vorgesetzte Behörde die zn gewährenden Tagegelder. Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle aus die im 8. 1. festgesetzten Tagegelder Anspruch. 8. 10. Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzngskosten nach folgenden Sätzen: I. II. III. IV. V. VI. VII. die Direktion der obersten Reichsbehörden. die Vortragenden Räthe der obersten Reichsbe Hörden die Mitglieder der höheren Reichsbehörden. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. die Sekretaire der höheren Reichsbehörden. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden die Unterbeamten aus allgemeine Kosten: 1800 Mark, 1000 - 500 - 300 - 240 - 180 - 100 auf Transportkosten für je 10 Kilometer: 24 Mark. 20 - 10 - 8 - 7 - 6 4 Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeit- punkte hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde, Diese BergüMng darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen MiethswertheS der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. 218 1879. (Verordn, v. 19. Novbr. — Allerh. Erlaß v. 29. Dezbr.) 8- 18. Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienste gestanden zu haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festznsetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise be- willigt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird. Art. 2. Hinter Z. 5. und 8. 17. der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende Be- stimmungen einzuschalten: 8. 5a. Für Wegestrecken oder Uniwege, welche lediglich zum Zwecke der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dicnstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vor- stehenden Vergütungssätze in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. ß. 17:i. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei Wieder- anstellnng im Reichsdicnste Vergütung für Umzngskosten nach den Bestimmungen der 88. 10., 12. bis 15. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen. Art. 3. Der' 8. 11. der Verordnung vom 21. Juni 1875 wird aufgehoben. Art. 4. Der Abs. 1. des 8. 4. der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Um- zngskosten von Beamten der Reichseisenbahnverwaltnng und der Postverwaltung, vom 5. Juli 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 253.) erhält folgende Fassung: „Me Reichscisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb des Dienst- bezirks der Reichseisenbahnverwaltung ans der Bahnstrecke bewegen, nur die ihnen zustc- henden Tagegelder und haben ans die im 8- 4. zu II. Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten keinen Anspruch." Art. 5. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem I. Dezember 1879 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 19. November 1879. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolbcrg. 2093. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. Vom 24. Dezember 1879. sR. G. Bl. 1879 Nr. 1353. S. 321.) Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. I. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern" und der Vorstand dieser Behörde den Titel „Staatssekretair des Innern" zu führen hat. Berlin, den 24. Dezember 1879. Wilhelm. An den Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. 2094. Allerhöchster Erlaß vom 29. Dezember 1879, betreffend die Errichtung König- licher Eiscnbahndirektioncn in Stettin, Magdeburg und Cöln für die Ver- waltung der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1879 sGcs.-Samml. S. 635.) ans den Staat übergehenden Privat-Eisenbahnen. sG. S. 1880 Nr. 8679. S. 1.) Ans Ihren Bericht vom 23. Dezember 1879 will Ich genehmigen, daß in Ausführung des Gesetzes vom 20. Dezember 1879, den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat be- treffend, — Gesetzs. S. 635. — für die. Verwaltung des Berlin-Stettiner Eisenbahn-Unternehmens — jedoch ausschließlich der von der Ostbahn verwalteten Hinterpommerschen Bahnen — eine Be- hörde in Stettin unter der Firma: „Königliche Direktion der Berlin-Stettiner Eisenbahn", für die Verwaltung des Magdebnrg-Halberstädter nnd Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Unternehmens eine Behörde in Magdeburg unter der Firma: „Königliche Eisenbahn-Direktion in Magdeburg" und für die Berwaltrmg des Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmens eine Behörde in Cöln unter der Firma: „Königliche Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn" eingesetzt wird. Diese Behörden sollen un- mitkelbar von Ihnen ressortiren, und in Angelegenheiten der ihnen übertragenen Geschäfte alle Befngniffe nnd Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 29. Dezember 1879. Wilhelm. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach. 1880. (Verordn, v. 7. Januar.) 219 18 8 0. ^ 208». Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf Sec. Vom 7. Januar 1880. (R. G. Bl. 1880 Nr. 1355. S. 1.)') Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. w. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145. des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt 1876 S. 40.) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe aus See, unter Aushebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 475.), was folgt: Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhänge stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauch- barem Zustande auf seinem Schiffe'vorhanden sind. Einleitung. Art. 1. In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches unter Dampf'ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. Vorschriften über das Führen von Lichtern. Art. 2. Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. Art. 3. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: a. an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs Metern über dem Schiffsrunipf, und, wenn die Breite des Schiffes sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der Schiffsbreite über dem Schiffsrnmpf, ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwarS) auf jeder Seite, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sicht- bar ist; d. an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleich- niäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß- strichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sicht- bar ist; c. an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleich- niäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß- swichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die. Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft anfeine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. ck. Die Laternen dieser grünen und rothen Seitcnlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter nicht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden können. Art.'4. Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unterscheidung von anderen Dampffchiffen außer den Seitenlichtern zwei Helle weiße Lichter senkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben. ^ Art. 5. Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphenkabel legt, aufninimt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welcher Dampfschiffe das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampfschiff ist, statt des weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens fünfundzwanzig Centimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor dem Top des Fock- mastes, aber nicht niedriger als dieser, drei schwarze Balle oder Körper, jeden von sünfundsechszig Centimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. 220 1880. (Verordn, v. 7. Januar.) Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale dafür gelten, daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher nicht aus dem Wege gehen kann. Die obengenannten Schifft dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser machen, die Seiten- lichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie Fahrt machen. Art. 6. Ein Segelschiff, welches in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 3. für ein Dampfschiff in Fahrt vorgeschrieben sind, mit Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf. Art. 7. Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter der Fall, die grünen und rothen Seitenlichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen an den betreffenden Seiten zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind, und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite-her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches sie zeigt, angestrichen und mit einem ge- hörigen Schirme versehen sein. Art. 8. Ein vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig Centimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, und so eingerichtet, daß ein Helles, gleichmäßiges und un- unterbrochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer Seemeile sichtbar wird. Art. 9. Ein Lootsenfahrzeng, welches Lootsendienst auf seiner Station thut, hat nicht die für- andere Schiffe vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem mindestens alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen. Ein Lootsenfahrzeng, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie andere Schiffe führen. Art. 10. a. In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen, jedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne gebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuer- bordseite her gesehen werden kann. b. Jedes Fischerfahrzeng und jedes offene Boot, welches vor Anker liegt, muß ein Helles weißes Licht zeigen. o. Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. ck. Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht geführt werden können, die im Artikel 7. vorgeschriebenen farbigen Lichter, oder eine Laterne mit einein rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a. dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur Hand haben. e. Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem noch ein Flacker- feuer zeigen. f. Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten. Art. 11. Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ei» Flackerfeuer zeigen. Schallsignale bei Nebel :c. Art. 12. Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeift oder einem anderen kräftig tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr Schall durch keinerlei Hinder- niß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen Blasebalg oder durch eine andere mechanische Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muß mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke ver- sehen sein. Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, inüssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet werden: 1880. (Verordn, v. 7. Januar.) 221 a. Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem anderen Dampfsignal- apparat mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben. b. Ein Segelschiff in Fahrt muß init seinem Nebelhorn mindestens alle zwei Minnten, wenn es mit Steuerbord-Hälsen segelt, Einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dein Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben. e. Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel :c. Art. 13. Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. Art. 14. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, ans dem Wege gehen, nämlich: a. Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beiin Winde segelnden Schiffe aus dem Wege gehen. b. Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Hälsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen. n. Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so inuß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem andern aus dem Wege gehen. d. Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß das luvwärts be- findliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen. 6. Ein Schiff, welches vor dein Winde segelt, muß dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen. Art. 15. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade ent- gegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß jedes Schiff feinen Kours nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbordseite pafsiren. Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kours beibehalten, frei von einander passiren müssen. Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn Lei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des anderen mit den seinigen in Einer Linie oder nahezu in Einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seiten- lichter des anderen Schiffes zu sehen sind. Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kours vor dein Buge von dem anderen Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind. Art. 16. Wenn die Kourse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Art. 17. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe ans dem Wege gehen. Art. 18. Jedes Dampfschiff, welches sich einein anderen Schiffe in solcher Weise nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. Art. 19. Schlägt ei» in Fahrt befindliches Dampfschiff einen diesen Vorschriften entsprechen- den Kours ein, so kaiin es dies einem anderen in Sicht befindlichen Schiffe durch folgende Signale mit seiner Dampfpfeife anzeigen, nämlich: Ein kurzer Ton bedeutet: „ich richte meinen Kours nach Steuerbord"; Zwei kurze Töne bedeuten: „ich richte meinen Kours nach Backbord"; Drei kurze Töne bedeuten: „ich gehe init voller Kraft rückwärts". Die Anwendung dieser Signale ist freigestellt, werden sie jedoch angewendet, so muß das Manöver des Schiffes dein gegebenen Signale entsprechen. Art. 20. Ohne Rücksicht auf irgend eine der vorstehenden Vorschriften inuß jedes Schiff, einerlei, ob Segelschiff oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege gehen. Art. 21. In engen Fahrwassern muß jedes Dampfschiff, wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt. 222 1880. (Verordn, v. 7. Januar. — Verordn, v. 12. Januar.) Art. 22. In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften eins von zwei Schiffen dem anderen aus dem Wege zn gehen hat, muß dieses letztere seinen Konrs beibehalten. Art. 23. Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht ans alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Umstände genominen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen. Unter keinen Umständen darf ein Schiff die nöthige Vorsicht verabsäumen. Art. 24. Keine dieser Vorschriften soll ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäninniß im Gebrauche von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder überhaupt von den Folgen der Versäumniß irgend einer Vorsichtsmaßregel befreien, welche durch die gewöhnliche seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten wird. Vorbehalt in Betreff besonderer Vorschriften für Häfen und Binnengewässer. Art. 25. Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Schifffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in Binnengewässern von den zuständigen örtlichen Behörden erlassen worden sind. Besondere Lichter für Geschwader und unter Bedeckung fahrende Schiffe. Art. 26. Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beein- trächtigen, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations- und Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für unter Bedeckung fahrende Schiffe von einer Landesregierung erlassen worden sind. Schlußbestimmung. Art. 27. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1880 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 7. Januar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. *) cf. V. v. 16. Febr. 1881 (R. G. Bl. S. 28.) •fr 2096, Allerhöchster Erlaß, betreffend die llebcrtragung der Post- und Tclcgraphcn- verwaltungsgcschiifte für Charlottcnbnrg und Wcstend auf die Obcr-Post- direktion in Berlin. Vom 7. Januar 1880. fR. G. Bl. 1880 Nr. 1360. S. 12.) Auf Ihren Bericht vom 4. Januar d. I. genehmige Ich, daß vom 1. April 1880 ab die Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für die Stadt Charlottenburg und deren Vorort Westend von der Ober-Postdirektion in Potsdam auf diejenige in Berlin übertragen werden. Berlin, den 7. Januar 1880. Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: An den Reichskanzler. Stephan. 2097. Vcrordnniig, betreffend die Abänderung der zur Ausführung des Fischcrci- gesetzes ergangenen Verordnung für die Provinz Hannover vom 2. Novem- ber 1877 sGes.-Samml. S. 257). Vom 12. Januar 1880. [®. S. 1880 Nr. 8681. S. 7.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. :c. verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (Ges.-Samnil. S. 197. ff.) für die Provinz Hannover, nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt: An die Stelle der Vorschrift unter Ziffer 3. im 8. 1. der Verordnung, betreffend die Aus- stthrnng des Fischereigesetzes in der Provinz Hannover, vom 2. November 1877 (Ges.-Samml. S. 257.) tritt folgende Bestimmung: 3) in der Weser eine gerade Linie, welche von dem Ende des Separationswerks zwischen Weser und Ochtum nach der östlichen Ecke des mittleren der drei außendeichs liegenden Vollersschen Gebäude zu Lemwerder führt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 12. Januar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Lucius. 1880. (Kirchengesetz v. 26. Januar. — Gesetz v. 24. Febr.) 223 2008. Kirchengesetz. Vom 26. Jannnr 1880. ]G.S. 1880 S. 218.]') ') Abgedruckt bei dem Gesetze vom 15. März 1880 (G. S. S. 216). ■ft- 2099. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. Vom 9. Februar 1880. sR.G.Bl. 1880 Nr. 1361. S. 13.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. re. verordnen im Namen des Reichs, ans Grund der Bestimmung im zweiten Absätze des §. 6. der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bnndes-Gesetzbl. S. 245.), was folgt: Unter künstlich bereiteten Mineralwässern ini Sinne des Verzeichnisses A. zur Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 1875 lReichs-Gesetzbl. S. 5.) sind nicht nur die Nachbildungen bestimmter, in der Natur vorkommender Mineralwässer, sondern auch andere künstlich hergestellte Lösungen mineralischer Stoffe in Wasser zu verstehen, welche sich in ihrer äußeren Beschaffenheit als Mineralwässer darstellen, ohne in ihrer chemischen Zusammen- setzung einem natürlichen Mineralwasser zu entsprechen. Auf mineralische Lösungen der letztgedachten Art, welche Stoffe enthalten, die in den Ver- zeichnissen 8. und 0. zur deutschen Pharmakopöe aufgefiihrt sind, findet die vorstehende Bestim- mung keine Anwendung; dieselben gehören vielmehr zu denjenigen Arzneimischungen, welche nach 8. I. der Verordnung vom 4. Januar 1875 als Heilmittel nur in Apotheken feilgehaltcn und verkauft werden dürfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. Februar 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 'fr 2100. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bcucnnnug der obersten RcichSbchörde für die dem Rcffort des General-Postmeisters zugewicseueu Vcrwaltungszwcige. Vom 23. Februar 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1363. S. 25.] Auf Ihren Bericht vom 16. Februar d. I. genehmige Ich, daß für das Ressort des General- Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die oberste Reichsbehörde für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwallungszweige fortan die Bezeichnung: Reichs-Postamt erhalte, sowie daß der General-Postmeister gleich den andern mit ihm in gleichem Range stehenden Ressort- Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretairs zu führen hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen und wegen Errichtung der dritten Direktor- stelle die endgiltige Feststellung durch den Etat herbeizuführen. Berlin, den 23. Februar 1880. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. 2101. Gesetz, betreffend das Höferccht in der Provinz Hannover. Vom 24. Fe- bruar 1880. ]G. S. 1880 Nr. 8697. S. 87.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für die Provinz Hannover, was folgt: §. 1. Der zweite Absatz des 8. 5. des Gesetzes vom 2. Juni 1874 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Als Hof kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhause versehene Besitzung in der Höferolle eingetragen werden. Landtagsfähige Rittergüter sind nicht eintragungsfähig." 8. 2. Der 8. 6. und die Nr. 1. des 8- 21. des Gesetzes vom 2. Juni 1874 werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 24. Februar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. v. Kamcke. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Mapbach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 224 1880. (Allerh. Erlaß v. 25. Febr. — Verordn, v. 26. Febr.) 2102. Allerhöchster Erlaß von 25. Februar 1880, betreffend Einsetzung Königlicher Behörden für die Verwaltung der durch das Gesetz vom 14. Februar d. I. (Gcsctz-Samml. S. 20.) ans den Staat übergehenden Rheinische» und Berlin- Potsdam-Magdcburgcr Eisenbahn. sG. S. 1880 Nr. 8696. S. 86.) Auf Ihren Bericht vom 21. Februar d. I. bestimme Ich, daß in Ausführung des Gesetzes vom 14. Februar 1880, den Erwerb des Rheinischen und des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- bahnunternehmens für den Staat betreffend (Gesetz). S. 20.), am 1. April d. I.: 1) für die Verwaltung des Rheinischen Eisenbahnunternehmens eine, unmittelbar von Ihnen ressortirende Behörde in Cöln unter der Firma: „Königliche Direktion der Rheinischen Eisenbahn" eingesetzt, 2) das Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmen mit dem Magdeburg-Halberstädter und dem Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmen zu einer gemeinsamen Verwaltung unter der Eisenbahndirektion in Magdeburg vereinigt, und 3) im Bezirk der Eisenbahndirektion in Magdeburg, und von derselben ressortirend, ein König- liches Eisenbahnbetriebsamt in Berlin errichtet wird. Die hiernach zu errichtenden Behörden sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen Ge- schäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 25. Februar 1880. ' Wilhelm. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach. 2103. Verordnung, betreffend die Abänderung und Berichtigung der Verordnung, be- treffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Ges.-Samml. S. 393). Vom 26. Februar 1880. sG. S. 1880 Nr. 8695. S. 84.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. k. verordnen auf Grund des 8. 21. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetzs. S. 230.), was folgt: §. 1. Unter Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Aintsgerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Gesetzs. S. 393.), werden zugelegt: 1) die Gutsbezirke Eggebrechtsmühle und Landecker Mühle, sowie die Ortschaften Breitenfelder Mühle und Breitenfelder Remmen aus deni Amtsbezirke Landeck im Kreise Schlochau dem Amtsgerichte zu Hammerstein; 2) der Gutsbezirk Komorniki aus dem Polizeidistrikte Kostrzyn im Kreise Schroda dem Amts- gerichte zu Schroda; 3) der Geineindebezirk Riddcrs aus dem Kreise Steinburg dem Amtsgerichte zu Itzehoe; 4) die Gemeindebezirke Kronsmoor, Moordieck und Moordors aus dem Kreise Steinburg dem Amtsgerichte zu Kellinghusen; 5) der Gemeindebezirk Grothusenkoog aus dem Kreise Eiderstedt dem Amtsgerichte zu Garding; 6) die Gemeindebezirke Bosbüll und Klixbüll, sowie die Gutsbezirke Karrharde und Klixbüllhof aus dein Kreise Tondern dem Amtsgerichte zu Leck; 7) der Gemeindebezirk Norderfriedrichskoog aus dem Kreise Eiderstedt dein Amtsgerichte zu Tönning; 8) die Forstgutsbezirke Maschbruch und Süsing aus dem Amte Medingen im Kreise Uelzen dem Amtsgerichte zu Uelzen; 9) dem Amtsgerichte zu Laasphe aus dein Kreise Wittgenstein die übrigen Domanialbesitzungen des Fürstlichen Hauses Sayn-Wiltgenstein-Hohenstein, soweit die Katastergemeiuden, in denen sie liegen, ;um Bezirke des Amtsgerichts zu Laaphe gehören. 8. 2. In der im 8. 1. bezeichneten Verordnung ist zu setzen: 1) bei der Bestimmung des Bezirks des Amtsgerichts zu Rodenberg statt Geineindebezirk Nenndorf: Gutsbezirk Bad Nenndorf; 2) bei der Bestimmung des Bezirks des Amtsgerichts zu Balve statt im Amt Balve: und Amt Balve; 3) bei der Bestimmung des Bezirks des Amtsgerichts zu Werl statt Lentzingsen: Lüttringen. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 26. Febniar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach- Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 1880. (Gesetz v. 27. Februar.) 225 2104. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wandcrlngcrbctriebes. Vom 27. Fe- bruar 1880. sG. S. 1880 Nr. 8706. S. 174.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 8.1. Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung die Maaren eines Wanderlagers von einer festen Verkaufsstätte aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, Gesetz-Samml. S. 247.) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden beziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer zu entrichten. Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt sind. Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleich geachtet. ß. 2. Werden die Waaren des Wandcrlagers an einem Orte in inehreren Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben die Steuer besonders zu entrichten. 8. 3. Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist nicht unterworfen: 1) der Markt- und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungsobjekten auf öffentlichen, .von den zuständigen Behörden genehmigten Ausstellungen, 2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison) in Bade-, Brunnen- und ähnlichen Orten, 3) das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom Schiffe aus — mit Aus- nahme derjenigen Handwerkerwaareu, mit denen nur den einheimischen Verkäufern der Wochen- inarklverkehr gestattet ist (8. 64. der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Bundes- Gesetzbl. S. 245.), 4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art. 5) Außerdem kann der Finanzminister für getvisse Gewerbsarten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten. 8. 4. Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes in den Orten: der ersten Gewerbesteuerabtheilung. : 50 Mark, der zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung 40 - der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohenzollernschen Landen 30 - Eine Theilung der Steuersätze für einen kürzeren als Allwöchentlichen Betrieb findet nicht statt. Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang des entsprechenden Tages der nächsten Kalenderwoche gerechnet. Eine Unterbrechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt unberücksichtigt. Für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben. 8. 5. Die Jsteinnahme der Steuer wird a. in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat, 5. in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betreffenden Kreisen, in den Hohcn- zollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden überwiesen. lieber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b. die Kreisvertretnngen beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschießen. Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte (Steuerempfänger, Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frankfurt a. Di.) bewirkt wird, sind von der zu überweisenden Jsteinnahme drei Prozent als Erhebungskosten für die Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen. Im Uebrigen steht weder dein Staate noch den Gemeinden für ihre Mitwirknng bei Fest- setzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Vergütung zu. 8. 6. Wer ein nach 8. 1. steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf der Zeit (8. 4.), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder beginnen will, ist verpflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes — in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — unter Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (8. 4.) Anzeige zu machen und den in der Anineldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeichnet Empfangsstelle gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten. In den Fällen des 8- 2. ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle zu erfüllen. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 15 226 1880. (Gesetz v. 27. Februar. — Gesetz v. 3. März.) §. 7. Wer ein nach §§. 1. und S. steuerpflichtiges Geschäft beginnt beziehungsweise fortsetzt, ohne die im §. 6. bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, wird mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4.) gleichen Geldstrafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten. 8. 8. Wird festgestellt, daß die strasbare Handlung (8. 7.) im Aufträge und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer. 8. 9. Die empfangene Stenerquittnng muß bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Erfordern vorgezeigt werde». Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift tverden mit Gelvstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 8. 10. In Betreff der Umwandlung der Geldstrasen in Haft, des Strafverfahrens und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe mitgeführten Gegenstände finden die 88. 26. bis ein- schließlich 29. des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetzsammlung S. 247.) entsprechende Anwendung. In den Fällen des 8- 9. findet eine vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung nicht statt. 8. 1l. In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Verpflichtungen der Kommunal-und Kreis- behörden sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung und Erhebung der Steuer sind ans die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebende Steuer, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die wegen der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbebetriebe geltenden Bestimmungen anzuwenden. Daffelbe gilt bezüglich der Vorschristen des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetzsammlung S. 140). 8. 12. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 27. Februar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Hofmaun. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2105. Allerhöchster Erlaß vom 3. März 1880, betreffend Vereinigung der durch das Gesetz vom 25. Februar 1880 (Ges.-Samml. S. 55.) für den Staat erwor- benen Hamburger Eisenbahn mit dem Bezirk der Königlichen Eiscnbahndirektion zu Frankfurt a. M. (G. S. 1880 Nr. 8699. S. 89.) Aus Ihren Bericht vom 28. Februar d. I. bestimme Ich, daß in Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar d. I., betreffend den Ankauf der Hamburger Eisenbahn, das Hamburger Eiseu- bahnuiiternehmen mit dem Bezirk der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. vereinigt wird. Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 3. März 1880. Wilhelm. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 2106. Gesetz, betreffend den Rcchtszustand eines vom Großhcrzogthum Oldenburg au Preußen abgetretenen Gcbietsthcils au der kleine» Hase bei Quakenbrück, sowie die Abtretung eines Preußischen Gebictstheils an Oldenburg. Vom 3. März 1880. (G. S. 1880 Nr. 8725. S. 277.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Der anliegende Staatsvertrag vom 27. September 1876 sammt beigefügtcm Neben- protokoll von demselben Tage wird hierdurch genehmigt. 8. 2. Die im 8- 3- Ltt. a. desselben erwähnten Gebietstheile werden mit der Preußischen Monarchie auf immer vereinigt und dem Amtsbezirke Bersenbrück in der Provinz Hannover zugetheilt. Es treten für diese Gebietstheile die Gesetze, Verordnungen und VerwalUmgsvorschriften in Kraft, welche in dem Amtsbezirke Bersenbrück in Geltung stehen. 8- 3. Dagegen werden die in dem 8- 3. Litt. b. erwähnten Gebietstheile an das Großher- zogthum Oldenburg abgetreten. 15* 1880. (Gesetz v. 3. März. — Gesetz v. 8. Marz.) 22? 8. 4. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäudigeu Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsieael. Gegeben Berlin, den 3. März 1880. - (L. 8.) Wilhelm. Graf zn Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. #2107. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen llebergangsabgabcn- und Riickvergütungssäüe für Bier. Vom 3. März 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1364. S. 25.] In Veranlassung der in Bayern vom 1. November 1879 ab bis zum 31. Dezember 1881 eingesührten Erhöhung des Malzaufschlags für das zur Bierbereitung bestimmte Malz sind in den- jenigen daselbst erhobenen Uebergangsabgabe- und bewilligten Rückvergütungsbeträgen, welche sich in der mit Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 9. ff.) veröffentlichten Uebersicht unter 1.2. und III. 1. aufgcführt finden, die nachstehende» Aenderungen eingetreten: 1) An Uebergangsabgabe» werden für die Zeit vom 1. November 1879 bis Ende 1881 erhoben: ». voni Bier 3 Mark 25 Pfennig von: Hektoliter und 1). von dem zur Bierbereitung bestimmten gefchrotenen Malz 6 Mark vom Hektoliter. 2) An Malzauffchlagrückvergütung werden bewilligt: a. vom 1. November 1879 ab für das in Flaschen ausgeführte Bier die in der gedachten Uebersicht unter I. 2. ausgesührten Beträge; 5. vom 1. Januar 1880 ab bis Ende 1881 für das in Flaschen oder Gebinden aus- gefiihrte Bier: 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres. Berlin, den 3. März 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. 2108. Gesetz, enthaltend Bestimmungc» über das Notariat. Vom 8. März 1880. fG. S. 1880 Nr. 8707. S. 177.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: Z. 1. In dem Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, in den vormals Großherzoglich Hessischen GebietStheilen, welche jetzt zu den Bezirken der Oberlandesgerichte zu Caffel und Frank- furt am Main gehören, und in den Hohenzollernschen Landen wird das Notariat eingeführt. Die Ernennung der Notare erfolgt durch den Justizminister. §. 2. In den im §. 1. bezeichneten Gebieten sind die Notare zuständig, Urkunden über Rechtsgeschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit aufzunehmen und zu beglaubigen. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach welchen gewisse Rechtsgeschäfte ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten vorgenonimen werden können oder der gerichtlichen Bestätigung bedürfen, sowie die Vorschriften über die Mitwirkung der Feldgerichte und der Ortsgerichte bei Rechts- geschäften über unbewegliche Sachen. 8. 3. In dem Gebiete der vornialigen freien Stadt Frankfurt an, Main sind alle Notare des Bezirks zuständig, Wechselproteste aufzunehmen. Die Bestimmungen dös 8. 10. Abs. 3., 4. des Frankfurtischen Eiuführungsgesetzes zur Deut- schen Wechselordnung vom 27. März 1849 werden aufgehoben. 8. 4. In den Landestheilen des gemeinen Rechts, mit Ausnahme des Bezirks des Ober- landesgerichts zu Celle, wird das Gesetz über das Verfahren bei Aufnahme von Notariatsinstru- menten vom II. Juni 1845, mit Ausschluß der 88- 34., 43., 45., 46. (Anlage) eingeführt. Die Bestimmungen der 88. 37. bis 39. des erwähnten Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes entstandenen Schriftstücke der vorhandenen Notare Anwendung. Die bisherigen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme letztwilliger Verfügungen bleiben unberührt. 8- 5. In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Rheinischen Notariatsordnung vom 25. April 1822 bedarf es bei der Beglaubigung von Unterschriften weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines Protokolls; bei der Aufnahme von Protesten bedarf es der Zuziehung von Zeugen nicht. 228 1880, (Gesetz v. 8. März. — Gesetz v. 10. März.) §. 6. In dem zum Bezirke des Oberlaudesgerichts zu Celle gehörigen Kreise Rinteln werden die noch geltenden Vorschriften der Hannoverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 mit Ausschluß der Abschnitte VIII., IX. (Anlage) eingeführt. Die bisherigen Vorschriften über das Verfahren bei der Ausnahme letztwilliger Verfügungen bleiben unberührt. Die Absätze 2. und 3. des 8. 32. der Hannoverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 werden aufgehoben. §. 7. In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Hannoverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 steht das Recht der Aufsicht 1) dem Justizminister hinsichtlich aller Notare, 2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Notare des Oberlandesgerichtsbezirks, 3) dein Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der Notare des Landgerichtsbezirks zu. Die Vorschriften des 8. 23. dev Gesetzes, betreffend die Abänderungen von Bestimmungen der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879 finden bei der Aufsicht über die Notare entsprechende Anwendung. 8. 8. In der Provinz Hannover findet rücksichtlich der Disziplinarstrafen der 8. 12. der Verordnung vom 30. April 1847, rücksichtlich der vorläufigen Enthebung vom Amte der dritte Abschnitt des Gesetzes vom 7. Mai 1851 mit den durch das Gesetz vom 9. April 1879 bestimmten Aendernngeu Anwendung. 8. 9. In den Geltungsbereichen des Gesetzes vom 11. Juli 1845 und der Hannoverschen Notariatsordnung vom 18. September 1853 werden Auslagen der Notare und Gebühren derselben für Erhebung und Ablieferung von Geldern und Werthpapieren nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften (88- 16. bis 83., 87. der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) erhoben, die Gebühren für Erhebung und Ablieferung von Geldern jedoch nur dann, wenn die Erhebung der Gelver nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes stattgefnnden hat. Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften werden in allen Fällen nach Maßgabe des 8- 8. Nr. 3. des Kosten- tarifs für Grnndbuchsachen, Beilage zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, erhoben. 8. 10. In den Geltungsbereichen des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Gebühren der Notare, vom 11. Mai 1851 und des gleichen Lauenburgschen Gesetzes vom 4. Dezember 1869 werden für die Beglaubigung einer Abschrift die Schreibgebühren für Herstellung der Abschrift, eine weitere Gebühr aber nicht erhoben, mag die Abschrift durch den Notar hergestellt sein oder nicht. Die Vorschriften der 88- 13. litt. B. der erwähnten Gesetze finden, soweit Reisekosten oder Fuhrkosten nicht zu berechnen sind, auch ferner Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle der Entfernung von über eine Viertelmeile die Entfernung von zwei Kilometer tritt. Die 88- 4., 5. der erwähnten Gesetze werden aufgehoben. 8- 11. In den Hohenzollernschen Landen und in dem Gebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main wird das Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare, vom 11. Mai 1851 (Anlage) mit den durch die 88- 9., 10. des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Abänderungen eingeführt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg» Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2100. Gesetz, betreffend die Abänderung der §§. 9. und 12. des Gesetzes über die Auflösung des Lehnsvcrbandes der dem Sächsischen Lehnrechte, der Magde- burger Polizeiordnung und dem Longobardischen Lehnrechtc, sowie dem Allge- meinen Preußischen Landrechte unterworfenen Lehne in den Provinzen Sachsen und Brandenburg vom 28. März 1877 (Ges.-Samml. von 1877 S. 111. ff.). Vom 10. März 1880. sG.S. 1880 Rr. 8710. S. 215.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph. Die Frist von vier Jahren, innerhalb deren der Lehnsbesitzer die von ihm nach 8. 9. Abs. 1. des Gesetzes vom 28. Marz 1877 (Gesetzs. S. 111. ff.) getroffene Wahl dem zuständigen Gericht 1880. (Gesetz v. 10. März. — Gesetz v. 14. März.) 229 anzuzeigen (§. 9. Abs. 2.) und den Entwurf einer zur Bestätigung geeigneten Stiftungsurkunde dem Oberlandesgericht einzureichen hat (§. 12. Abs. 1.), wird um zwei Jahre verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsieqel. Gegeben Berlin, den 10. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hosmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2110. Gesetz, betreffend die Bcstreitniig der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchen- gemcindcn in den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom 14. Mürz 1880. sG. S. 1880 Nr. 8713. S. 225.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. ;c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Landestheile des linken Rhein- uferö, was folgt: § 1. Die bürgerlichen Gemeinden sind, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, zur Aufbringung von Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden, insbesondere zur Beschaffung und Unterhaltung der Pfarrhäuser, nicht ferner verpflichtet. Die bezüglichen, zur Zeit bestehenden Verpflichtungen der bürgerlichen Gemeinden gehen auf die Kirchengemeinden über. Zuwendungen für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden sind den bürgerlichen Gemeinden nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gestattet.' , Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die aus privatrechtlichen Titeln ent- springenden Rechte und Verpflichtungen der bürgerlichen Gemeinden. 8 2. In das Eigenthum der betreffenden Kirchengemeinden gehen über: a. alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Gemeinden gehörenden, ausschließlich als Pfarrwohuung dienenden Gebäude nebst den dazu gehörenden Hofräumen und HauSgärten; b. alle bei Verkündung dieses Gesetzes den bürgerlichen Gemeinden gehörenden, kirchlichen Zwecken gewidmeten Gebäude, zu deren Beschaffung oder Unterhaltung zur Zeit nach gesetzlicher Vorschrift die bürgerlichen Gemeinden Beiträge aus ihrem Vermögen zu leisten verpflichtet sind. 8. 3. Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Rechtsverhältnisse in Betreff der die Kirchengebäude umgebenden freien Plätze und der Bcgräbnißplätze. 8. 4. Den bürgerlichen Gemeindebehörden steht die Benutzung der Kirchenglocken bei feier- lichen oder festlichen Gelegenheiten, bei Unglücksfällen oder ähnlichen Veranlassungen zu, ingleichen die Fortbenutzung der in den kirchlichen Gebäuden befindlichen, feuerpolizeilichen Zwecken die- nenden Lokale. Zur Sicherstellung und Regelung dieser Befugnisse trifft der Oberpräsident die erforderlichen Anordnungen und setzt diejenigen feierlichen und festlichen Gelegenheiten nicht kirchlichen Charakters fest, bei welchen die Kirchenglocken zu benutzen sind. 8. 5. Die bürgerlichen Gemeinden sind zur Fortleistung derjenigen, bei Verkündung dieses Gesetzes auf ihrem Haushalts-Etat stehenden Beträge verpflichtet, welche den-Kirchengcmcinden bisher behufs eigener Beschaffung und Unterhaltung einer Pfarrwohnung gewährt worden sind. Bürgerliche Gemeinden, welche die Pfarrwohnung bisher unmittelbar, aber nicht durch Her- gabe eines ihnen gehörigen und diesem Zwecke ausschließlich dienenden Gebäudes gewährt haben, bleiben zur Fortgewährung einer gleichartigen Pfarrwohnung verpflichtet. 8- 6. Es bewendet bei den Bestimmungen im 8- 1. des Gesetzes vom 14. März 1845 (Gesetzs. S. 163). Den Kirchengemeinden verbleiben alle nach den Bestimmungen im 8- 5. des Gesetzes vom 14. März 1845 ihnen zustehenden und bei Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits fest- gestellten Ansprüche. 8- 7. Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, nach vorhergegangeuer sechsmonatlicher Kündigung, 1) die im 8- 5. dieses Gesetzes erwähnten Leistungen, 2) die im 8. 1. des Gesetzes vom 14. März 1845 erwähnten Leistungen, soweit sie in Zu- schüssen zu den Kosten für ordentliche (jährlich wiederkehrende) kirchliche Bedürfnisse der Kirchengenieinden bestehen, durch Baarzahlung zum fünfundzwanzigfachen Betrage des jährlichen Geldwerthes der Leistung abznlöfen. 8- 8. Die Kirchengemeinden sind befugt, nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung die Ablösung der iin 8- 5. dieses Gesetzes erwähnten Leistungen zu verlangen. Die Ablösung erfolgt in diesem Falle durch Baarzahlung zum zweiundzwanzig zweineuntelfachen Betrage des jähr- lichen Geldwerthes der Leistung. 230 1880. (Gesetz v. 14. März. — Gesetz v. 15. März.) §. 9. Der jährliche Geldwerth GZ. 7., 8.) ist erforderlichenfalls nach sachverständigem Er- messen festzustellen. Z. 10. Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, das Ablösungskapital (ZZ. 7. bis 9.) in vier unmittelbar aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen Theilen abzutragen. Die be- rechtigte Kirchengemeinde ist gleichwohl nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche inindestens dreihundert Mark betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Z. 11. Geht der Antrag auf Ablösung von der Kirchengemeinde aus, so sind die bürgerlichen Gemeinden befugt, soweit ihre Haushaltsverhältnisse es erforderlich machen, eine Verlängerung der im Z. 10. bestimmten Zahlungstermine, sowie eine Herabsetzung der von den Kirchengemeinden anzunehmenden Mindestbeträge zu verlangen. ß. 12. Streitigkeiten 1) über die in 88. 7. bis 11. dieses Gesetzes geregelten Rechte und Pflichten, 2) über die Frage, ob einer der im 8- 1. des Gesetzes vom 14. März 1845 erwähnten Zu- schüsse durch veränderte Umstände entbehrlich geworden sei, sind, soweit nicht in den Fällen unter Ziffer 1. über die Leistungspflicht überhaupt gestritten wird, im Verwaltungsstreitverfahren zum Austrage zu bringen. Zuständig in erster Instanz ist das Bezirksverwaltungsgericht. Bis zur Einsetzung von Be- zirksverwaltungsgerichten in der Rheinprovinz sind die Verrichtungen derselben von der Rhei- nischen Deputation für das Heimathwesen unter der Bezeichnung „Rheinisches Verwaltungsgericht" wahrzunehmen. 8. 13. Die Verpflichtung zu Kostenbeiträgen für kirchliche Bedürfnisse, welche in den 8s. 2. und 6. des Gesetzes vom 14. März 1845 den Grundbesitzern des Pfarrbezirks, die nicht zu den Einwohnern, aber zur Konfession der betreffenden Pfarrgemeinde gehören, anferlegt ist, wird aufgehoben. 8. 14. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2111. Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der emeritirtenGeistlichen. Vom 15.März1880. sG.S. 1880 Nr. 8711. S. 216.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für den Geltungs- bereich des Kirchenverfaffungsgesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetzsammlung S. 125.), was folgt: Art. 1. Der in dem anliegenden Kirchengesetze vom 26. Januar 1880 gewahrte Anspruch auf ein Ruhegehalt kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abgetreten, verpfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung unterliegt. Art. 2. Eine nach 8- 8. Absatz 2. des Kirchengesetzes von dem Provinzialkonsistorium getroffene Bestimmung, an wen die vor dein Tode des Geistlichen nicht erhobenen Ruhegehaltsbeträge zu zahlen sind, steht dem Ansprüche des nach dem bürgerlichen Rechte zur Hebung dieser Beträge Berechtigten nicht entgegen. Art. 3. Die Auflösung der im 8- 11. des Kirchengesetzes bezeichneten Emeriten-Zuschußfonds erfolgt durch Königliche Verordnung. Sie gehen von dem Zeitpunkte der Auflösung ab mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den zu bildenden Pensionsfonds der evangelischen Landes- kirche über. Die Auflösung und der Uebergang erfolgten unbeschadet der Rechte Dritter. Die Verwaltung und Vertretung des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche regelt sich nach Artikel 19. des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetzsammlung S. 125). Art. 4. Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die Höhe der nach den 88- 12. bis 15. des Kirchengesetzes an den Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge findet der Rechtsweg nicht statt. Wegen der Ansprüche aus Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetzsammlung S. 241.) statt. Art. 5. Die Beiträge der Geistlichen und der kirchlichen Stellen an den Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche können im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Art. 6. Alle diesem Gesetze und den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Gewährung von Ruhegehalt entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen Landesgesetzen, 1880. (Gesetz v. 15. März.) 231 in Provinzial- oder Lokalgesetzen oder Lokalordnnngen enthalten oder durch Observanz oder Ge- wohnheit begründet sein, treten außer Kraft. Insbesondere treten die Bestimmungen außer Kraft, nach welchen Geistlichen der Anspruch auf einen Emeritenantheil aus dein Pfarreinkominen zusteht, vorbehaltlich jedoch der Rechte der bereits cmeritirten Geistlichen, sowie der im Amte stehende» Geistlichen, soweit der Anspruch der letzteren auf der Anstellung in ihreni gegenwärtigen Amte beruht. Der nach Maßgabe des 8- 19. Abs. 2. des Kirchengesetzes gestellte Antrag gilt als Verzicht aus diese Rechte, sowie auf den etwaigen Anspruch an einen der im 8. 11. des Kirchengesetzes bc- zeichneten Zuschußfonds. Art. 7. Die Geltung dieses Gesetzes für die Provinz Westfalen und die Rheinproviuz hat die Verkündung der im 8. 20. des Kirchengesetzes vorbehaltenen kirchlichen Verordnung zur Voraussetzung. Für diese Provinzen wird der Tag, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, durch Königliche Verordnung bestimmt. Für die übrigen Provinzen tritt dieses Gesetz am 1. April 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 15. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenbnrg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. Kirchengesetz, betreffend das Ruhegehalt der cmeritirten Geistlichen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung Unseres Staats- ministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres Staatsministeriums zur Erhebung der in den 88- 12. bis 14. dieses Gesetzes festgesetzten Beiträge und zu der im 8- 16. Absatz 1. desselben beschlossenen Umlage für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt: 8. 1. Jeder in dem Pfarramt einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer theologischen Lehr- anstalt der Landeskirche unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellte Geistliche erhält, wenn er in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzt ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt (Pension) aus dem Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche (88- 10. ff., 18). 8. 2. Geistlichen, welche noch dienstfähig sind, aber aus disziplinarischen Gründen emeritirt werden, kann von dem Evangelischen Oberkircheurathe ein Ruhegehalt aus bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer bewilligt werden (ß. 4). 8. 3. Die Bestimmungen der 88. 1. und 2. finden auf Militairpfarrcr, sowie auf Geistliche bei Straf-, Kranken- und sonstigen öffentlichen Anstalten keine Anwendung. In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenSwerth erscheinen läßt, ist jedoch der Evan- gelische Oberkirchenrath ermächtigt, in Folge besonderen Antrags der Betheiligtcn die Bestimmungen des 8- 1. auch zur Anwendung zu bringen auf ordinirte Geistliche der innerhalb der evangelischen Landeskirche im Dienste der inneren oder äußeren Mission stehenden und mit Korporationsrechten versehenen Anstalten und Vereine. Die betreffenden Geistlichen, Anstalten und Vereine haben bei Eingehung des Verhältnisses die aus den 88- 12. ff. dieses Gesetzes sich ergebenden Verpflichtungen gegen den Pensionsfonds zu übernehmen, auch die Emeritirung von der Zustimmung der Kirchenbehörde abhängig zu machen. Die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bildet die rechtliche Voraussetzung der Gewährung des Ruhegehalts. 8. 4. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß 8- 1. vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 2%o und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Vso bis zum Höchstbetrage von 6%0 des nach 8- 15. anrechnungsfähigen Dienst- einkommens. Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht über 5000 Mark und nicht unter 900 Mark be- tragen. Auf diesen Mindestbetrag, soweit er über den in Absatz 1.- normirten Theilsatz des Dicnst- einkommens hinausgeht, ist da« Ruhegehalt aus Nebenämtern in Anrechnung zu bringen. In den: Falle des 8- 2. darf die Bewilligung zwei Drittheile der vorstehenden Theilsätze und den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigen. Ueberschießende Theile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 8- 5. Das Dienstalter ist von der Ordination an zu rechnen unter Abzug der außer Dienst zugebrachten Zeit, soweit solche nicht auf den Militairdicnst verwendet ist. Als Dienstzeit kommt dabei, neben der Dauer aller dem 8- 1- entsprechenden Anstellungen mit in Bewacht die nach der Ordination im Pfarramte einer Militairgemeinde, ini Psarrvikarinte 232 188«. (Gesetz v. 15. März.) oder in der Stellung eines Hilfsgeistlichen und mit Genehmigung oder unter nachträglicher Billigung der Kirchenbchörde im geistlichen Antte von Anstalten, im Dienste der inneren oder äußeren Mission und in der Seelsorge ausländischer evangelischer Gemeinden zugebrachte Zeit. Die Zeit, während welcher ein Geistlicher vom vollendeten 25. Lebensjahre ab in einem kirchenregimentlichen Amte, im theologischen Lehr- oder im Schulamt fest angestellt gewesen ist, soll auf das kirchliche Dienstalter in Anrechnung gebracht werden, gleichviel ob sie der Ordination vorausgeht oder nachfolgt. Mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenraths kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Geistlicher vor Antritt eines Amtes in der Landesttrche im Dienste einer anderen Kircheugemeinschaft oder im Staatsdienste gestanden hat. §. 6. Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt für jedes Vierteljahr am Ende dieses Zeitraums bei der Kasse des Provinzialkonsistoriums oder nach Verlangen des Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittung. Z. 7. Die Beschränkung der Befugniß zur Abtrennung und Verpfändung des Rechtes auf den Bezug des Ruhegehaltes bleibt staatsgesetzlicher Regelung Vorbehalten. §. 8. Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe oder eheliche Nach- kommen, so wird dasselbe noch für den auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat gezahlt. An welchen der Betheiligten die vor dem Tode des berechtigten Geistlichen nicht erhobenen und die nach Absatz 1. noch zu leistenden Beträge zu zahlen sind, bestimmt das Provinzialkonsistorium. 8. 9. Bezieht ein Emeritus in Folge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte ein Diensteinkommen, so ruht das 'Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das zuletzt bezogene Pfarreinkommen (8. 15.) übersteigt. Der Anspruch auf Ruhegehalt hört ans, wenn dem Emeritus strafrechtlich die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn derselbe durch eine im Disziplinarverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder durch Entsagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche verliert. 8. 10. Die Einnahmen des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche bestehen, abgesehen von den ihm etwa zufließendeu Geschenken und Vermächtnissen, aus: 1) den Zuschüssen, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden, 2) den Zinsen und sonstigen Einkünften der bisherigen Provinzial-Emeritenzuschnßfonds (§. 11.) und den Zinsen der sonst bei ihm anzusammelnden Kapitalien, 3) den dauernden Pfarrbeiträgen (§8- 12., 13.), 4) den zeitweiligen Pfrllndenabgaben (8. 14.), 5) den durch Umlage aufzubringendeu Leistungen der Kirchengemeinden (§. 16). 8. 11. Die für die einzelnen Provinzen bestehenden Emeritenzuschußsonds (Emeritenunter- stützungs-, Emeriten-, Penstonshilfs-, Pensionsfonds, einschließlich derjenigen für die Preußische Ober- lausitz in der Provinz Schlesien und für einen Theil der Grafschaften Stolberg in der Provinz Sachsen) werden mit dem Tage der Ausführung dieses Gesetzes ausgelöst. Ihr gesammtes Vermögen geht mit allen bereits entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten in diesem Zeitpunkt auf den Pensionsfonds der Landeskirche über. Das Kapitalvermögen der Provinzial-Emeritenfonds bildet den Reservefonds des allgemeinen Pensionsfonds. 8. 12. Von jedem gemäß 8- 1. Rechte auf Ruhegehalt gewährenden geistlichen Amte ist nach Höhe des Diensteinkommens (8. 15.) ein jährlicher Beittag zu dem Pensionsfonds zu leisten. Der- selbe wird, wenn das Einkommen unter 4000 Mark bettägt, auf 1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6000 Mark bleibt, auf !'/> Prozent und bei noch höherem Einkommen ans 2 Prozent des durch 100 Mark theilbaren Gesammtbetrageö berechnet. Dieser für jedes Kalendervierteljahr am ersten Tage desselben fällige Pfarrbeitrag ist, vorbe- haltlich der Auseinandersetzung mit anderen Betheiligten, jedesmal von Demjenigen, welcher in jenem Zeitpunkte das Diensteinkommen bezieht, portofrei einzuzahleu. Inwieweit die Einziehung der Pfarrbeiträge nöthigenfalls im Verwaltungs - Bollstreckungsverfahren erfolgen kann, bleibt staats- gesetzlicher Regelung Vorbehalten. In Vakanzfällen hat der Gemeindekirchenrath für die Zahlung Sorge zu tragen. 8. 13. Tritt ein Geistlicher in ein nach 8.1. Rechte auf Ruhegehalt gewährendes Amt, nachdem er vorher in einem anderen gemäß 8- 5. ans das Dienstalter mit in Anrechnung kommenden Dienst- verhältnisse gestanden, so hat er von diesem Zeitpunkte ab, soweit er nicht ausdrücklich auf diese Anrechnung verzichtet, den Pfarrbeitrag (8. 12.) Mr einen der Dauer dieses früheren Verhältnisses entsprechenden Zeitraum nachznzahlen. Bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrages ist das in dem früheren Verhältnisse (8- 5.) zuletzt bezogene Diensteinkommen, sofern dasselbe durch den Etat des Staates oder einer inländischen Korporation bestimmt ist, andernfalls das Dieneinkomnien des neu angetretenen kirchlichen Amtes (8. 1.) zu Grunde zu legen. Die Nachzahlung geschieht, wenn nicht die Kirchenbehörde ausnahmsweise weiteren Ausstand gewährt, in der Art, daß neben dem laufenden Beitrage und in gleicher Weise wie dieser min- destens der doppelte Betrag desselben entrichtet wird. Die zur Zeit der Emeritirung etwa noch nicht gezahlten Beträge werden nach Ermessen der Kirchenbehörde (8. 18.) baar oder durch Ver- 1880. (Gesetz v. 15. März.) 233 rechimng eingezogen. Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch des Pensionsfonds nur ans die bis dahin fällig gewordenen Beträge. §. 14. Vom Tage der Emeriürung eines Geistlichen ab hat dessen letzte Stelle acht Jahre lang ein Viertel ihres gesammten Pfründen- oder etatsmäßigen Einkommens in einen, nach Mark abgerundeten Betrage an den Pensiousfonds abzugeben. Die Kirchenbehörde (§. 18.) bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser Verpflichtung. Muß während der Dauer dieser Verpflichtung auf derselben Stelle eine weitere Emeritirnng erfolgen, so tritt weder eine Erhöhung noch eine Verlängerung der ersten Pfründenabgabe ein. In den Fällen der §§- 2. und 9. kann die Höhe oder die Dauer der Pfründenabgabe bon dem Evangelischen Ober-Kirchenrath angemessen verringert werden. 8. 15. Der bei Berechnung des Ruhegehalts (8. 4.), der Pfarrbeiträgc (88. 12. und 13.) und der Pfründenabgabe (8. 14.) in Betracht konimende Betrag des Diensteinkommens wird von der Kirchenbehörde unter Beobachtung folgender Grundsätze festgesetzt (8. 18.): 1) Für die Zwecke der 88. 4. und 12. ff. treten dem Pfründeneiukommen die zur Erhöhung der Diensteinkünfte unter 3000 Mark nach Maßgabe des Dienstalters und alle ans Amts- dauer bewilligten persönlichen Zulagen hinzu. 2) Der Berechnung des Ruhegehalts {%. 4.) ist das wirklich bezogene und mindestens ein Jahr lang durch Pfarrbeiträge (8. 12.) versteuerte Einkommen zu Grunde zu legen. 3) Inländische Kirchliche Aemter, welche mit einem inländischen geistlichen Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig behandelt, wenn sic keinen besonderen PcnsionSanfpruch gewähren; ausländische nur, wenn die Leistung der Pfründenabgabe <8. 14.) sichergestellt ist. 4) Mil einer geistlichen Stelle verbundene Schuläniter sind dieser nicht zuznrechnen. 5) die Naturaldienstwohnung wird mit 10 Prozent des sonstigen Diensteinkommens berechnet. 8. 16. Die aus anderen Quellen nicht zu deckenden Beträge sind durch Umlage von den Kirchengemeinden der Landeskirche anfzubringen. Dieselbe wird zunächst ans ein und ein halbes Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche anfzubriugenden Staatöklassen- und Einkommensteuer festgesetzt. Abänderungen dieses Satzes können nur durch ein Kirchengesetz erfolgen. Der Evangelische Oberkirchenrath faßt unter Mitwirkung des GencralsynodalvorstandeS (8. 18.) darüber Beschluß, ob der Stand des Pensionsfonds für die einzelnen Jahre gestattet, einen gerin- geren als den durch das Gesetz bewilligten Betrag der Umlage auszuschreiben. 8. 17. Rechtliche Ansprüche von Geistlichen auf Gewährung eines Ruhegehalts oder sonstiger Benefizien für den Emeritenstand aus besonderen Einrichtungen, welche nicht unter den 8. 11. fallen, bleiben unverändert. 8. 18. Der Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche wird von dem Evangelischen Ober- kirchenrath verwaltet. Die Mitwirkung des GeneralsvnodalvorstandeS ist erforderlich bei Aufstellung des Etats und wird im Uebrigen durch die zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Instruktion (8. 21.) geregelt. Die Provinzialkonsistorien führen nach näherer Anweisung des Evangelischen Oberkirchenraths (8. 21.) die Geschäfte des Pensionsfonds für ihren Amtsbereich unter geordneter Beihilfe der sonstigen kirchlichen Organe. Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Betheiligten die Berufung an den Evan- gelischen Oberkirchenrath offen. Inwieweit der Rechtsweg gegen Entscheidungen der obersten Kirchen- behörde über Leistungen der Geistlichen und der kirchlichen Stellen an den Fonds (8. 12. bis 15.) auszuschließen und bezüglich der Ansprüche auf Ruhegehalte nach Anleitung der betreffenden Be- stimmungen des Staatsdienerpensionsgesetzes zu beschränken ist, bleibt staatsgesetzlicher Regelung Vorbehalten. 8. 19. Den gegenwärtig vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben ihre bisherigen Be- züge und Verpflichtungen. Auch die Rechte und Pflichten der bei Verkündung dieses Gesetzes im Amte stehenden Geist- lichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in der gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen jedoch zur Anwendung, soweit die betreffenden Geistlichen innerhalb Jahresfrist nach dessen Verkündung einen hierauf gerichteten Antrag bei dem Provinzial- . konsistorium stellen und sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag (8.12.) nach Maßgabe der früher von ihnen bezogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem zum provinziellen Emeritenzuschnßfonds geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen. Von dem Zeitpunkte der Versetzung eines bereits im Amte stehenden Geistlichen in ein anderes geistliches Amt liegt demselben die letztgedachte Verpflichtung'gesetzlich ob. Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des 8- 13. Absatz 2. Jedoch soll in diesem Falle neben dem lausenden Beitrage nur noch ein gleich hoher Betrag jährlich entrichtet werden, Hat ein Geistlicher, welcher sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterwirft, gegenwärtig die Verbindlichkeit, einen Theil des Pfarreinkommens an einen Eineritns abzngeben, so wird aus seinen Antrag diese Leistung bis zum Ableben des Emeritus von dem Pensivnsfonds übernommen, wenn der verpflichtete Geistliche und die Vertreter der betreffenden Stelle Namens der letzteren sich ver- 234 1880. (Gesetz v. 15. März. — Gesetz v. 25. März.) pflichte», den rollen Betrag jenes Emeritenantheils acht Jahre lang vom Zeitpunkte jener Uebernahme znm Pensionsfonds abzuführen. 8. 20. Die Provinzen Westfalen und Rbeinprovinz bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem 8. 6. der Generalsynodalordnung entsprechenden Form zu verkünden ist. 8. 21. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes erlassen. 8. 22. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche Ansprüche auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarreinkommen gewähren, werden aufgehoben. Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Mitwirkung der Landesgesetz- gebung bedarf, wird dieselbe Vorbehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 26. Januar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Hermes. 2112. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch »nd die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstcmpelsteuer. Bom 24. März 1880. [9t. G. Bl. 1880 Nr. 1367. S. 94.j An die Stelle des letzten Absatzes der Bekanntmachung vom 13. Juni v. I., betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 153.), tritt folgende Bestimmung: Diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über Beträge von 0,15; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 2,25; 6,00 und 9,00 Mark lauten, können vom 1. April d. I. ab nur noch bei den nach- bezeichneten Dienststellen, nämlich: a. im Gebiete der Reichs-Postverwaltung bei den Ober-Postkassen, b. im Königreich Bayern bei den Bezirkskasseu der Ober-Postämter zu Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Wllrzburg, o. im Königreich Württemberg bei dem Postamt 1. zu Stuttgart entweder gegen ihren vollen Werth cingelöst, oder, soweit ihr Werth durch neue Stempelzcichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden. Berlin, den 24. März 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. ■Jf 2113. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldnngcu bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 25. März 1880. [R.G.Bl. 1880 Nr. 1392. S. 181.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. re. verordnen im Nanien des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines deutschen Konsulats gehörigen Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul mündlich oder schriftlich zu melden. Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen. 8. 2. Die Meldungen sind, nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hasen nur angelaufen hat, um 1) auf Wind oder Gezeit zu warten, 2) den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstungsmaterial zu ergänzen, 3) Lootsen einzunehmen oder abzusetzen, 4) Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit verbundene Aufent- halt nicht länger als 48 Stunden wahrt, 5) Briefe oder Ordres in Empfang zu nehmen eher abzusenden, 6) etwaigen Polizei-, Zoll- oder anderen am Orte vestehenden Vorschriften nachzukommen. 8- 3. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch Kaiserliche Verordnung erlassen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die Punkte, über welche der Schiffs- führer dem Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat. 1880. (Gesetz v. 25. März. — Gesetz v. 30. März.) 235 §. 4. Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Schiffes rechtzeitig zu melden, wird mit Geldstrafe bis zu zwei- hundert Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestiinmnngen der Kaiserlichen Verordnung (§. 3.) nicht entsprechende Meldung der Aufforderung des Konsuls ungeachtet zu ver- vollständigen unterläßt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 25. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2114. Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischercigesctzcs für de» Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 (Ges.-Samml. S. 197). Vom 30. März 1880. [®. S. 1880 Nr. 8714. S. 228.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Um- fang derselben, was folgt: Art. I. Der §. 7. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz: Die im Gebiete des Französischen Rechts Jedermann zustehende Befngniß, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu betreiben, wird hierdurch aufgehoben. Art. II. Die §§. 12. und 18. des Fischercigesetzes vom 30. Mai 1874 erhalten folgen- den Zusatz: Die Zahl der auszustellenden Erlaubnißscheiue (Legitimationsscheine) kann für nicht ge- schlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Art. III. Der 8. 28. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält ani Schlüsse folgen- den Zusatz: Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann der Regie- rungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung zulassen. Art. IV. An die Stelle des ersten Absatzes im 8. 45. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 tritt folgende Vorschrift: Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, Reiher, Kor- morans und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen und für sich zu behalten. Art. V. Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgenden Turbincnanlage dem Eigenthllmer der letzteren jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten anfzuerlegen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 30. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. .Lucius. Friedbcrg. ■vf2115. Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensioniruug und Versorgung der Militairpersonen rc. Vom 30. März 1880. [9t. G. Bl. 1880 Nr. 1370. S. 99.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Znstinimung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. l. Der 8. 50. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275.) erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz: Den Militairpersonen der Kaiserliche» Marine, welche bei dem Marine-Lazarethe zu Vokohama eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zu- gebrachte Dienstzeit bei der Peusionirung doppelt in Anrechnung gebracht. 236 1880. (Gesetz v. 30. März. — Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) §. 2. Der §. 56. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wird wie folgt ergänzt: Die Vorschrift im 8. 50. Absatz 4. findet auch auf die Civilbeamten der Kaiserlichen Marine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 30. März 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. ^2116. Berordiluilg wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Rcichs- bankbcamtcn. Vom 31. März 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1369. S. 97.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des 8. 40. des Bankgesetzes vom 14. Mär; 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177.) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203.) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: An die Stelle der §§. 2., 3. der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 380.) treten folgende Bestiinmungen: 8. 2. Zur Kantionsleistung sind mit den daneben angegebenen Beträgen verpflichtet: 1) der Rendant der Reichsbank-Hauplkasse mit 18,000 Mark, 2) der Vorsteher des Lombard-Comtoirs bei der Reichshauptbank mit 9000 Mark, 3) die Vorstandsbeamten der Reichsbank-Hauptstellen, Reichsbankstellen und Reichsbank-Kom- manditen mit 6000 Mark bis 18,000 Mark, 4) die Kassirer und die mit der Aufbewahrung oder Verwaltung von Werthschaftcn außerdem beauftragten Beamten bei der Hauptbank und den Zweiganstalten mit 3000 Mark bis 9000 Mark, 5) der Kontroleur der Diskontokasse mit 2400 Mark, 6) die Geldzähler mit 750 Mark, 7) die Kassendiener, Hausdiener und Hilfskassendiener mit 600 Mark, 8) die Bankagenten (Vorsteher von Reichsbank-Nebenstellen) mit 1000 Mark bis 150,000 Mark. 8. 3. Die Höhe der Kautionen bei den im 8- 2. unter Ziffer 3., 4. und 8. bezeichneten Beamten wird in jedem Falle von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums innerhalb der daselbst angegebenen Grenzen bei der Berufung des Beamten nach dem voraussichtlichen Geschäfts- umfange festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. März 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2117. Feld- und Forstpolizcigcsetz. Vom 1. April 1880. sG.S. 1880 Nr. 8715. S. 230.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Erster Titel. Strafbestimmungen. 8. 1. Die in diesem Gesetz mit Sttafe bedrohten Handlungen unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des Sttafgesetzbuchs. 8. 2. Für die Sttafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen als Schärfnngsgründe in Betracht: 1) wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn- oder Festtage oder in der Zeit von Sonnen- untergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; 3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder Forsthüter, oder einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehilfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat; 4) wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat; 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 23? 5) wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ansführung begangen ist; 6) wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist. 8. 3. Im Rückfälle (8. 2. Nr. 6.) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im Königreiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiche Strafverfügung rechtskrästig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht. Als gleichartig gelten: 1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorgesehenen Handlungen; 21 die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theilnahme (Mitthäterschaft, An- stiftung, Beihilfe), die Begünstigung und die Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung. tz. 4. Die im 8. 57. Nr. 3. des Strafgesetzbuchs bei der Berurtheilung von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung. 8- 5. Für die Geldstrafe, den Werthsersatz (8. 68.) und die Kosten, zu denen Personen ver- urtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen HauSgenosseuschafl gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst ans Grund diese« Gesetzes oder des 8. 361. Nr. 9. des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird festgestellt, daß die That nickt mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen. Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung hastet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Er- kenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprcchen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmnng ausschließenden Zustandes straffrei bleibt. Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. 8. 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf solche, sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (8. 303. des Strafgesetzbuchs) und Begünstigung in Be- ziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur daun, wenn der Werth des Entwendeten oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht übersteigt. 8. 7. Die Beihilfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft. 8. 8 Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Beziehung ans eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätz- liche Beschädigung werden mit der vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft. Die Bestimmungen des 8- 257. Abs. 2. und 3. des Strafgesetzbuchs finden Anwendung. 8- 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8. 123. des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Ver- folgung tritt nur auf Antrag ein. 8. 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8. 368. Nr. 9. des Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorllberführenden und zuin gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt worden ist. 8. 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt. Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden. Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist. 8- 12. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark ober mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Auf- sicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. 8. 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütcns, sowie der Weide durch Gemeinde- und Gmossenschaftsheerden wird durch Polizeiverordnung geregelt. 238 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 8. 14. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird be- straft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet. Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird, daß der ttebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte. Die Bestimmung des Absatzes 2. findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grund- stücken besteht, oder wo die Einfriedigung landesüblich ist, keine Anwendung. §. 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (§. 14.) begangen wird 1) auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist; 2) auf eingefricdigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Einfriedigung der Grundstücks besteht, oder die Einfriedigung der Grundstücke landesüblich ist; 3) auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont werden; 4) auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben- oder Kanalböschnngen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen; 5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. §. 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtbeilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Berurtheilung an gerechnet, entlassen werden. 8. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft: 1) wer eine rechtmäßige Pfändung (8. 77.) vereitelt oder zu vereiteln versucht; 2) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 113. und 117. des Strafgesetzbuchs, dem Pfändenden in der rechtsmäßigen Ausübung seines Rechts (§. 77.) durch Gewalt oder durch Be- drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts thätlich angreift; 3) wer, abgesehen von den Fällen der 8§. 137. und 289. des Strafgesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (§. 77.), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt; 4) wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§. 77.) bewirkt. §. 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet. Liegen die Voraussetzungen des 8. 370. Nr. 5. des Strafgesetzbuchs vor, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. §. 19. Geldstrafe vou fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach 8. 18. strafbare Entwendung begangen wird 1) unter Anwendung eines zur Fortschafsung größerer Mengen geeigneten Geräthes, Fahr- zeuges oder Lastthieres; 2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen Werkzeugen; 3) ans einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens; 4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber; 5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel- (Haupt-) Trieben stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist. 8. 20. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach 8. 18. strafbare Ent- wendung begangen wird 1) unter Mitführung von Waffen; 2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs; 3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestinunte Werkzeuge angewendet werden; 4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht- oder Ziersträucher, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist; 5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis zu dreihundert Mark erkannt werden. 8. 21. Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen: 1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet; 2) wenn die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen ist. 8. 22. Bei Entwendungen (88. 18. bis 21.) finden die Bestimmungen des 8. 247. des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 8. 23. In den Fällen der 88. 18. bis 21. sind neben der Geldstrafe oder der Freiheits- strafe die Waffen (8. 20.), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, ein- zuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. l. April.) 239 In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwiderhandlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Thiere, ti»d andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung. 8. 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 18. und 30., unbefugt 1) das auf oder au Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehsutter abschneidet oder abrnpft; 2) von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 8- 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Hast bis zu einer Woche wird bestraft, wer unbefugt 1) Duugstofse von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen oder Weinbergen aufsammelt; 2> Knochen gräbt oder sammelt; 3) Nachlese hält. 8. 26. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des 8. 366. Nr. 7. des Strafgesetzbuchs, Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirst oder in dieselben bringt; 2) Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zuin Bleichen, Trocknen oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 3) todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder nicderlegt; 4) Bienenstöcken aufstellt. 8. 27. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des 8- 50. Nr. 7. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 2) i» Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht; 3) abgesehen von den Fällen des 8. 366. Nr. 10. des Strafgesetzbuchs, Getvässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert oder verhindert. 8. 28. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht; 2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt; 3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt. 8. 29. Mit Geldstrafe bis zu eiuhundertundfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8- 367. Nr. 12. des Strafgesetzbuchs, den Anordnungen der Be- hörden zuwider cs unterläßt, 1) Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk- oder Thongrnben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er verpflichtet ist, einzusriedigen oder zuzuwerfen; 2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren. 8. 30. Bist Geldstrafe bis zu einhundertundfünszig Mark oder mit Haft tvird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des 8. 305. des Strafgesetzbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehöruugcn beschädigt oder verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert; 2) auf ansgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt, ohne dazu genöthigt zu sein (8. 10. Abs. 2.), oder die zur Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt; 3) abgesehen von den Fällen des 8. 274. Nr. 2. des Strafgesetzbuchs, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh- oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk- oder Warnungszeichen, des- gleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind, sowie Weg- weiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder unkenntlick, macht; 4) Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in einge- friedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt oder vernichtet; 5) abgesehen von den Fällen des 8. 304. des Strafgesetzbuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind jung- stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen. 240 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 8. 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Hast tvird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §8. 321. und 326. des Strafgesetzbuchs, unbefugt das zur Be- wässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt. 8. 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des tz. 308. des Strafgesetzbuchs, eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmastregeln außer Acht läßt. 8. 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8-J368. Nr. 11. des Strafgesetzbuchs, ans fremde» Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Sing- vögeln aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt. Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. 8. 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8. 368. Nr. 2. des Strafgesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen znwiderhaudelt. 8. 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt 1) an stehenden Bäumen, an Schlaghölzer», an gefällten Stämmen, an anfgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnisseu das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm- oder Stoßnummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert; 2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Lohrinde beschädigt, um- stößt oder der Stützen beraubt. 8. 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird be- straft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 1) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegjchaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält; 2) Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet; 3) Einfriedigungen übersteigt; 4) Forstkulturen betritt; 5) solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen oder Aufarbeiien der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind. In den Fällen der Nr. 1. können neben der Geldswafe oder der Haft die Werkzeuge eingc- zogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. ß. 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 1) zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholzstöcke anshaut, abspänt oder zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt; 2) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen zerstört oder zerstreut. 8. 38. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark wird bestraft, wer aus eineni fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezüge in bestimmten Maßen er berechtigt ist, un- befugt ohne Genehmigung des Grundeigenthümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den bestimniten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 8. 39. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle der ihm vom Eigenthümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Verabfolgezettel bezeichneten Posten oder Theile der- selben fortschafft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 8. 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienstbarkeits- oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter 1) unbefugt feine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an anderen als den bestimniten Tagen oder Tageszeiten ausübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerkzeuge oder Fortschaffungsgcräthe bedient; 2) den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Herkommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 241 Seiten der Forstbehörde oder des Grnndeigenthümers die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet; 3) die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiverordnungen Übertritt. In den Fällen der Nr. 1. können neben der Geldstrafe oder der Haft die Werbungswcrk- zeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob fie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den Legitimatiousschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 8. 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Hast bis zn vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungsberechtigter Walderzeugnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert. 8. 43. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau- oder Nutzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverorduiingen zuwider Brennholz oder unverarbeitetes Bau- oder Nutzholz in Ortschaften einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern. Das Holz ist einzuziehe», wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben nachgewieseu wird. 8. 44. Mit Geldstrafe bis zu stinfzig Mark oder mit Haft bis zn vierzehn Tagen wird bestraft, wer 1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahr- bringender Weise nähert; 2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 3) abgesehen von den Fallen des 8. 368. Nr. 6. des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Eclaubniß des Orisvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündetc Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt; 4) abgesehen von den Fällen des 8. 360. Nr. 10. des Strafgesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgesordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte. 8. 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 1) ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet; 2) Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen Forsten dem Forst- beamten Anzeige gemacht zu haben; 3) brennende Kohlennieiler zu beaufsichtigen unterläßt; 4) aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben. 8. 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das Abbrennen von liegenden oder zusammen- gebrachten Bodendecken und das Sengen von Rotlhecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. 8. 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhänge umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundstebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Ge- nehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden. 8. 48. Die Genehmigung der Behörde (8. 47.) darf versagt oder an Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn ans der Errichtung der Feuer- stelle eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen ist. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle innerhalb einer im Zu- sammenhänge gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in der Ausführung eines Ent- eignungsrechts errichtet werden soll; jedoch darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken. 8. 49. Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigenthümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (8. 47.) Einspruch erheben könne. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 16 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 242 Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (8 47.), geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen. 8. 50. Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmigung unter Be- dingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen uud dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist. Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist a. der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von dem Amtmann ertheilt worden ist; b. das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrath lAmtshauptmann, Ober- amtmann) oder von der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbstständigen Stadt ertheilt worden ist. ß. 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8. 47.) die Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffnng der errichteten Anlage anordnen. 8. 52. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksthcilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. sGesetzs. S. 405.), werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (8. 47.) eine Ansiedelungsgenehmiguug erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den 88. 48—50. des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den 88- 13—17. des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden. Zweiter Titel. Strafverfahren. 8. 53. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz find die Schöffengerichte zuständig. Die gesetzliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straffestsetzung beziehungs- weise zur Verhängung einer etwa verwirkten Einziehung wird hierdurch nicht berührt. Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. ß. 54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann voll- streckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Er- klärten gemacht worden ist, sofern die Zahlungsunfähigkeit desselben gerichlskundig ist. 8. 55. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten. 8- 56. Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (88- 3. und 236. der Straspro.zeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Enffcheidung verbunden werden. 8. 57. Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen derM. 20. uud 21. dieses Gesetzes ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. 8- 58. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 8. 59. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet nur statt, wenn eine der durch die 88. 20. und 21. dieses Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet. 8. 60. Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld- und Forstschutzes erlasseneu Polizeiverordnungen findet das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung. Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach 8. 361. Nr. 9, des Strafgesetzbuchs strafbares Nicktabhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zu- sammenhänge, so findet auch auf diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 8. 61. In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Versolgung nur auf Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig. Dritter Titel. Feld- und Forsthüter. 8. 62. Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von^einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grundbesitzer sür den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen. Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestätigung nach den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit solche nicht bestehen, der Bestätigung des Landraths (Amtshaupt- manns, Oberamtmanns). 1880, (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 243 16* §. 63. Die für den Feldschutz (Forstschutz) im Königlichen Dienst angestellten Personen haben die Befugnisse der Feldhüter (Forsthüter). §. 64. Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehreufeldhllter zu wählen. Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feldhüter befugt. §. 65. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienstabzeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen. 8. 66. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmtliche in Einer Gerichts- sitzung zu verhandelnden Feld- und Forstpolizeisachen, in welchen sie als Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch einmalige Leistung des Zeugeneideö im Voraus beeidet werden. Vierter Titel. Schadensersatz und Pfändung. §. 67. Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civilprozesses geltend zu machen. §. 68. Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund der Haupt- verhandlung, so hat der Richter auf den Antrag des Beschädigten neben der Strafe die Verpflich- tung des Schuldigen zum Ersatz des nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden Welches des Ent- wendeten an den Beschädigten auszusprechen. Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Antrag auf Zu- erkennung einer Buße (88. 443—445.) zur entsprechenden Anwendung. Durch den Antrag aus Werthsersatz wird der weitergeheude Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. §. 69. Bei Weidefreveln (8. 14.) und, sofern es sich um Uebertritt von Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den 8. 10. dieses Gesetzes und gegen den 8. 368. Nr. 9. des Straf- gesetzbuchs hat der Beschädigte die Wahl, die Erstattung des nachweisbaren Schadens oder die Zahlung eines Ersatzgeldes zu fordern. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines Schadens. Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das Recht auf Schadens- erstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadenserstattung erhoben, so kann bis zur Verkündung des Endurtheils erster Instanz statt der Schadenserstattung das Ersatzgeld gefordert werden. Treten die Thiere in den Fällen der 88. 10. und 14. dieses Gesetzes oder im Falle des 8. 368. Nr. 9. des Strafgesetzbuchs zugleich aus die Grundstücke verschiedener Besitzer über, so wird das Ersavgeld nur einmal erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besitzer, welcher den An- spruch zuerst bei der Ortöpolizei angebracht hat. Ist die Anbringung von Mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird das Ersatzgeld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht auf Schadensersatz. 8. 70. Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebertritt der Thiere stattgefnndcn hat. Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage auf Schadensersatz. 8. 71. Das Ersatzgeld beträgt, 1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futterkräutern besäcten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingesriedigt-hat, in Gärten, Baum- schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben- oder Kanal- böschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkäinpcn: a. für' ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh..' 2,00 Mark, 5. für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 1,00 -. c. für eine Gans 0,30 - d. für ein Stück anderes Federvieh 0,20 - 2) in allen anderen Fällen: a. für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 0,50 - b. sür ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 0,20 - c. für ein Stück Federvieh 0,02 - §. 72. Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf der Gesammtbetrag der nach dem 8. 71. zu entrichtenden Ersatzgelder 1) in den Fällen des 8. 71. 9ir. 1. für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe 60 Mark, für Federvieh 15 5 2) in den Fällen des 8. 71. Nr. 2. für Pserde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe 15 - für Federvieh 2 * nicht übersteigen. 244 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. l. April.) 8. 73. Die Ersatzbeträge der §§. 71. und 72. können für ganze Kreise oder für einzelne Feldmarken ans Antrag der Kreisvertrctmig, in den Hohenzollernschen Landen ans Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Bezirksraths bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt werden. Der Beschluß des Lezirksraths ist endgiltig. Z. 74. Der Anspruch auf Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Besitzer der Thiere unmittelbar geltend geniacht werden. Mehrere Besitzer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche Heerde bildet, haften für das Ersatz- geld dem Beschädigten gegenüber solidarisch. §. 75. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des 8. 69. Absatz 3. iin Civilprozesse zu verfolgen. In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizeibehörde anzubriugeu. Diese er- theilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der erforderlichen Ermittelungen einen Be- scheid. Werden dem Ansprüche auf Ersatzgeld gegenüber Thatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen ein den Anspruch ausschließeudes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen. §. 76. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 75.) ist den Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem KreisauSschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des letzten Satzes im 8- 75. Abs. 2. Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgcrichts sind endgiltig. 8. 77. Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in uninittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld- oder Forsthüter, als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dicnstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören. In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den 8. 10. dieses Gesetzes und bei Zu- widerhandlungen gegen den 8. 368. Nr. 9. des Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit- oder Zug- thicre oder des Viehes zulässig. 8. 78. Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten. Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem zuständigen Gemeinde- oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten entspricht. 8. 79. Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt. Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Bezirks mit Zustimmung der Kreis- Vertretungen, in den Hohenzollernschen Landen mit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemeine Werthsätze für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere festgesetzt werden. Der Beschluß des Bezirksraths ist endgiltig. 8. 80. Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vierundzwanzig Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde, in Städten der Ortspolizeibehörde An- zeige zu machen. Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde bestimmt über die vorläufige Ver- wahrung der gepfändeten Thiere. Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher hat von .der erfolgten Pfändung sofort der Ortspolizei- behörde Anzeige zu machen. 8. 81. Ist die Anzeige (8. 80. Absatz 1.), unterlassen, so kann der Gepfändete die Pfand- stücke zurückverlaugen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch aus den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten. 8. 82. Wird der Ortspolizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt dieselbe sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittelung, unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand anzunehmen ist. In dein Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in Pfand ge- gebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen. Ist die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben. 8. 83. Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrechtmäßigkeit der Pfändung hexvorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlasse», seinen Anspruch im Wege des Civil- prozeffes zu verfolgen. In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfändeten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 1880. (Feld- u. Forstpolizeigesetz v. 1. April.) 245 8. 84. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82.) ist dem Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem KreisauSschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltnngsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83. Absatz i. Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschnsses und des Bezirksver- waltungsgerichts sind endgiltig. 8. 85. Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekannt- machung öffentlich versteigern. Bis zum Zuschläge kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der Ortspolizeibehörde fest- zusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen. 8. 86. Der Erlös aus der Verstcigernng oder die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder. Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte Summe nur, wenn der Anspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der Pfändung geltend gemacht ist. Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem Gepfändeten zurück- gegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Mo- nate nach der Auszahlung kann der Gepfändete den Rest zurückverlangen. 8. 87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. 8. 88. Die in 88- 49., 50., 76., 80., 84. erwähnten Fristen sind präklusivisch. Fünfter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8. 89. Das gegenwärtige Gesetz findet aus den Stadtkreis Berlin mit der Maßgabe An- wendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden. 8. 90. In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse beigclegten Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Einführung eines Bezirksraths die dem letzteren beigelegten Be- fugnisse von der Bezirksregiernng wahrgenommen. 8. 91. Für die übrigen Landesthcile außerhalb des Geltungsbereiches der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetzs. S. 335.) kommen bis zur Einführung von Kreisausschüssen, Be- zirksverwaltungsgerachten und Bezirksräthen folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung. 1) Es werden die in diesem Gesetze bezeichncten Verrichtungen a. des Kreisausschusses vom Landrathe (Amtshauptmanne), in der Provinz Hannover in den Fällen der 88. 76. und 84. von der Landdrostei, b. des Bezirksverwaltungsgerichtes von der Bezirksregiernng (Landdrostei), e. des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdrostei) wahrgenommen. 2) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung der Rechts- mittel in den Fällen der 88. 50., 76. und 84. finden die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltnngsgerichte und das Verwaltungs- streitverfahren (Gesetzs. S. 375.), entsprechende Anwendung. 3) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Falle des 8. 50. auf die Berufung gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile. 8. 92. So lange in der Provinz Posen die gütsherrliche Polizeigewalt noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in welchen der Besitzer die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter verwaltet, in den Fällen der 88- 75., 82. und 83. dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizeibehörde ein vom Landrath zu bestimmender Polizei-Distriktskommissarins. 8. 93. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an- hängigen Strafsachen finden die Vorschriften der 88- 8- ff. des Einführungsgesetzcs zur Straf- prozeßordnung entsprechende Anwendung. ^ Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung. 8- 94. In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizeiverordnungen (88.11. und 13.) 1) vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Eindringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist und durch welche ein Grundstück von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen sein muß; 246 1880. (Feld- u. Forstpol.-Ges. v. I.Apr.—ZweiteNachtr.-Verordn. v. 5. Apr.) 2) die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide a. auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie ans solchen Wiesen, auf welchen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künstlicher Umbau oder künstliche Ent- oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen sind, untersagt, b. auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden. §. 95. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft. §. 96. Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden gesetz- lichen Bestimmungen außer Kraft. Im Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestiminungen der Feld- und Forstpolizeigesetze. In Kraft bleiben: 1) die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten Geldstrafen; 2) die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes betroffen werden; 3) alle das RechtSverhältniß der Nutzungsberechtigten zu den Waldeigenthümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin enthaltenen Strafbestimmungen und Vorschriften über das Strafverfahren. Die vorläufige Verordnung vom 5. Mär; 1843 über die Ausübung der Waldstrenberechtigung (Gesetzs. S. 105.) behält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen und des Verfahrens die bezüglichen Vor- schriften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die Verordnung, betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 (Gesetzs. S. 223.), nnt den im Z. 43. dieses Gesetzes enthaltenen Abänderungen fortbestehen. Bis zur Verkündung der nach Z. 13. zu erlassenden Polizeiverordnungen behalten die bisherigen Vorschriften über die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde- nnd Genossenschaftsheerden Geltung. Z. 97. Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. April 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2118. Zweite Nachtrags-Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angc- legenheiten. Vom 5. April 1880. sG.S. 1880 Nr. 8717. S. 257.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen -c. :c. verordnen auf Grund der ZZ. 3., 7., 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetzsammlung S. 125.), was folgt: Einziger Paragraph. Den nach den Verordnungen vom 20. Juli 1874 (Gesetzsammlung S. 283.) und 17. September 1875 (Gesetzsammlung S. 584.) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten treten die in der Anlage sud A. verzeichnten Beamten hinzu, welche die daselbst sub L. angegebenen Amts- kautionen zu leisten haben. Im klebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom 20. Juli 1874 Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 5. April 1880. (L. 8.) Wilhelm. Bitter, v. Puttkamer. Zweiter Nachtrag zum Verzeichniß der kautionspflichligen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, und der Kautionsbeträge. A. Zur Kautionsleistung sind ferner verpflichtet die nachstehend aufgefiihrten Beamten: 1) der Rendant des Joachimsthalschen Gymnasiums zu Berlin, 2) der Rendant des Pädagogiums und Waisenhauses zu Züllichan, 3) der Jnspekor am Königlichen Waisenhanse zu Oranienburg, 4) der Administrator am Königlichen Wittwenhause in Potsdam, 1886. (Zweite Nachtrags-Verordn. v. 5. April.) 247 5) der Rentmeister des Stiftsamts Neuzelle, 6) der Amtsdiener bei deni Stistsamt Neuzelle, 7) der Administrator des Marienstifts in Stettin, 8) der Sekretair desselben, 9) der Diener desselben, 10) der Rendant der Ritter-Akademie in Liegnitz, 11) der Rendant des Waisenhauses zu Bunzlau, 12) der Prokurator bei der Landesschule zu Pforta, 13) der Rendant derselben, 14) der Kassenschreiber derselben, 15) der Alumnen-Kassenrendant derselben, 16) der Prokurator bei der Kloster Bergeschen Stiftung und beim Kloster Unser Lieben Frauen zu Magdeburg, 17) der Rendant derselben, 18) der Rendant der Universitätsverwaltung zu Wittenberg, 19) der Kontroleur derselben, 20) der Rendant des Prokuratoramts Zeitz, 21) der Kontroleur desselben, 22) der Waisenhausverwalter desselben, 23) der Inspektor und Rendant des Christianen-Waisenhauses in Merseburg, 24) der Rendant des Rentamts der Kirchen- und Schulfonds zu Erfurt, 25) der Kontroleur desselben, 26) der Diener desselben, 27) der Rendant der Haupt-Klosterkaffe zu Hannover, 28) der Kontroleur derselben, 29) die Pedelle (Kassendiener) derselben und der Klosterkainmer, 30) die Klosterrezeptoren zu Wennigsen, Hildesheim, Göttingen, Northeim, Osnabrück, Lüne- burg und Wöltingerode, 31) der Rentmeister des Stifts Ilfeld, 32) der Rendant des Mllnsterschen Studiensonds, des Gymnasiums und der Akademie zu Münster, 33) der Rendant des Paderborner Studienfonds, des Gyinnasimns und des Lehrerinnen« Seminars zu Paderborn, 34) der Rendant des Lyzeumsfonds zu Rasdorf, 35) der Rendant des reformirten Waisenhauses zu Hanau, 36) der Rendant des Bergeschen Schulfonds, 37) der Direktor und Rendant des Waisenhauses zu Steele. L. Die Höhe der Kaution für die Beamten vor unter A. beträgt für: 1) den Rendanten des Joachimsthalschen GymWstüms in Berlin 9000 Mark, 2) den Rendanten des Pädagogiums und Waisenhauses zu Züllichau 5000 Mark, 3) den Inspektor ain Königlichen Waisenhanse zu Oranienburg 1500 Mark, 4) den Administrator am Königlichen Wittwenhause zu Potsdam 300 Mark, 5) den Rentmeister des Stiftes Neuzclle 6000 Mark, , 6) den Amtsdiener bei demselben 300 Mark, 7) den Administrator des Marienstifts in Stettin 12,000 Mark, 8) den Sekretair desselben 3000 Mark, 9) den Diener desselben 900 Mark, 10) den Rendanten der Ritter-Akademie zu Liegnitz 5000 Mark, 11) den Rendanten des Waisenhauses zu Bunzlau 3600 Mark, 12) den Prokurator bei der Landesschule Psorta 12,000 Mark, 13) den Rendanten derselben 3000 Mark, 14) den Kaffenschreiber derselben 1800 Mark, 15) den Alnmnats-Kaffenrendanten derselben 2100 Mark, 16) den Prokurator der Kloster Bergeschen Stiftung und des Klosters Unser , Lieben Frauen zu Magdeburg 9000 Mark, 17) den Rendanten derselben 3000 Mark, 18) den Rendanten der Universitätsverwaltnng zu Wittenberg 9000 Mark, 19) den Kontroleur derselben 1800 Mark, 20) den Rendanten des Prokuraturamts Zeitz 4500 Mark, 21) den Kontroleur desselben 1500 Mark, 22) den Waisenhausverwalter desselben 900 Mark, 23) den Inspektor und Rendanten des Christianen-Waisenhauses zu Merseburg 1500 Mark, 24) den Rendanten des Rentamts des Kirchen- und Schulfonds zu Erfurt 9000 Mark, 25) den Kontroleur desselben 2500 Mark, 26) den Diener desselben 300 Mark, 248 188V. (Zweite Nachtrags-Verordn. v. 5. April. — Gesetz v. 6. Mai.) 27) den Rendanten der Haupt-Klosterkasse zu Hannover 18,000 Mark, 28) den Kontroleur derselben 3600 Mark, 29) die Pedelle (Kassendiener) derselben und der Klosterkammer 600 Mark, 30) die Klosterrezeptoren zu Wennigsen, Hildesheim, Göttingen, Northeim, Osnabrück und Lüneburg 6000 Mark, und den Klosterrezeptor zu Wöltingerode 3000 Mark, 31) den Rentmeister des Stifs Ilfeld 6000 Mark, 32) den Rendanten des Münsterschen Studienfonds, des Gymnasiums und der Akademie zu Münster 9000 Mark, 33) den Rendanten des Paderborner Studienfonds, des Gymnasiums und des Lehrerinnen- Seininars zu Paderborn 5000 Mark, 34) den Rendanten des Lyzeuinsfonds zu Rasdorf 2000 Mark, 35) den Rendanten des reformirten Waisenhauses zu Hanau 3000 Mark, 36) den Rendanten des Bergeschen Schulfonds 9000 Mark, 37) den Direktor und Rendanten des Waisenhauses zu Steele 3000 Mark. -Jf2119. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begrün- dung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. Septem- ber 1879. Vom 11. April 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1372. S. 102.) Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom 10. April d. I. der ans Grund des 8. 6. des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung erlassenen, die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstrcitigkeiten betreffenden Kaiserlichen Verordnung vom 28. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 299.) mit Ausschluß des 8. 3. derselben die Genehmigung ertheilt. Berlin, den 11. April 1880. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. 2120. Nachtrags-Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten ans dem Bereiche des Justizministeriums und des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Vom 30. April 1880. sG. S. 1880 Nr. 8720. S. 265.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen aus. Grund der 88. 3., 7., 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Ges.-Samml. S. 125.), was folgt: Einziger Paragraph. Den nach der Verordnung vom 8. August 1874 (Ges.-Samml. S. 288.) zur Kautions- leistung verpflichteten Beamtenklasseu ans dem Bereiche des ehemaligen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten — soweit dieselben nach Maßgabe der Verordnung vom 14. Oktober 1878 (Ges.-Samml. 1879 S. 26.) auf das Ressort des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten übergcgangen sind — tritt hinzu „der Debits-Vorsteher der Königlichen Porzellan-Mannfaktur in Berlin." Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution wird auf Sechs- tausend Mark festgesetzt. Im klebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom 8. August 1874 und der Verordnung vom 20. Juli 1874 (Ges.-Samml. S. 283.) Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 30. April 1880. (L. 8.) Wilhelm. Bitter, v. Puttkamer. -Jf 2121. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militairgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880. (R. G. Bl. 1880 Nr. 1373. S. 103.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- tages, was folgt: 1880. (Gesetz v. 6. Mai.) 249 Artikel I. Das Reichs-Militairgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45.) wird durch nach- folgende Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert. 8. 1. In Ausführung der Artikel 57., 59. und 60. der Reichsverfassnng wird die Friedens- Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 aus 427,274 Mann festgestellt. Die Einjährig - Freiwilligen kommen auf die Friedens- Präsenzstärke nicht in Anrechnung. 8. 2. Voni 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die Feldartillerie in 340 Batterien, die Fußartillerie in 31 Bataillone, die Pioniere in 19 Bataillone forniirt. 8. 3. Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher Loos- nummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden (8. 25. Abs. 1. und Abs. 2b. des Reichs-Militairgesetzes), finden, soweit dieselben nicht aus Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bis- herigen Verpflichtungen, die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: 1) Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die Zahl der zur ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen einzuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse. 2) Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummern heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die Ersatz- reserve erster Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz- reserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft. 3) Diese Uebungspflicht erstreckt sich auf 4 Uebungen, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. Der Gestellungstag für die erste Uebung ist den Uebungs- pflichtigen bei der Ueberweisung zur Ersatzreserve bekannt zu machen. Erfolgt die Ein- berufung zu einem späteren Termin, so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. Letztere Bestimmung fipdet keine Anwendung, wenn die spätere Ein- berufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Einbenifung erfolgt. 4) Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ans- rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (8. 11. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- dienst, vom 9. November 1867), steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppen- theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatz- reserven übertragen ist. 5) Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählteu Mannschaften innerhalb vierwöchcntlicher Frist nach dem unter 3. bezeichnetcn Gestellungstage zur Uebung nicht einberufen sind. Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen, oder mit dem Einver- nehmen der Civilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht, statt des unter 3. bezeichneten, der verschobene Gestellungstag maßgebend. 6) Von der Uebungsflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des 8. 59. des Reichs- Militairgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum Dienst im Heere zählt für eine Uebung. Schifffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Somuier nicht eingezogen werden. 7) Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militair- und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. 8) Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Auswandernngserlaubniß, Ent- lassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einberufungsbefehls, sowie als An- gehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften. 8. 4. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und die Entlassung aus der Land- wehr finden, soweit die zwölfjährige Gesammtdienstzeit (Art. 59 der Reichsverfassnng) zur Ein- führung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs- Kontrolversammlungen statt. Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestimmung von 8. 62. des Reichs- Militairgesetzes. Artikel II. Die 88. 10., 12., 14., 53. und 66. des Reichs-Militairgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs- Gesetzbl. 1874 S. 45.) erhalten die nachstehende Fassung: 250 1880. (Gesetz v. 6. Mai.) 8. 10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreteu (88- 10. und I I. des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes - Gesetzblatt S. 131.), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militairpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestelleu, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgiltig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. Der Eintritt zum drei- oder vierjährig - freiwilligen Dienst kann Militairpflichtigen durch die Ersatzbehörden gestattet werden. 8. 12. Jeder Militairpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in den Heeresdienst erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Auf- enthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familien- häupter ihren letzten Wohnsitz hatten. In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militairpflichtigen sich zu gestelleu haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militair- dienst herangezogen. 8. 14. Die zum einjährig - freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub ge- währt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum eiujährig-sreiwilligen Dienst Be- rechtigten, welche bereits in das militairpflichtige Alter eingetreteu sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen. Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 8. 53. Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im 8. 20. Nr. 1. bis 5. bezeichneten Gründe nach ihrer Aus- hebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechffertigeu (§. 22). lieber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (8. 30. Nr. 3 c.) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirks beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civilverwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. 8. 66. Reichs-, Staats- und Kommuualbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militair- dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen ans denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militairdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militairgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hin- sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlaffen. Artikel III. Die Ausführungsbestimmungen ;um Artikel I. 88- 3- und 4. und zum Artikel II. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. 1880. (Gesetz v. 6. Mai. — Allerh. Erlaß v. 7. Mai.) 251 Artikel IV. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9.) unter III. 8. 5., in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658.) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2122. Allerhöchster Erlaß vom 7. Mai 1880, betreffend die Aufhebung der technischen Baudcputation und die Errichtung einer Akademie des Bauwesens. sG. S. 1880 Nr. 8718. S. 261.) Auf den Antrag des Staatsministerums bestimme Ich was folgt: 1) Die technische BaudeputaUon wird mit dem 1. Oktober d. I. ausgelöst. An die Stelle derselben tritt die Akademie des Bauwesens. 2) Die Akademie des Bauwesens ist eine berathende Behörde und dem Minister der öffent- lichen Arbeiten untergeordnet. Dieselbe ist in Fragen des öffentlichen Bauwesens, welche von hervorragender Bedeutung sind, zu hören, und namentlich berufen, das gesammte Baufach in künstlerischer und wissenschaftlicher Beziehung zu vertreten, wuchtige öffentliche Banunternehmungen zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner Grundsätze im öffentlichen Bauwesen zu berathen, neue Erfahrungen und Vorschläge in künstlerischer, wissenschaftlicher und bautechnischer Beziehung zu begutachten und sich mit der weiteren Ausbildung des Baufaches zu beschäftigen. Der Akademie des Bauwesens können auch Bauprojekte, welche von öffentlichen Korporationen auszuführen sind, zur Begutachtung vorgelegt werden. 3) Die Akademie des Bauwesens besteht aus einem Präsidenten, zwei Abtheilungsdirigenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Dieselbe zerfällt in die Abtheilung für den Hochbau und die Abtheilung für das Ingenieur- und Maschinenwesen. Der Präsident kann zugleich Vorsitzender einer Abtheilung sein. 4) Die Mitglieder der Akademie des Bauwesens werden von Mir auf den Vorschlag des Ministers der öffentlichen Arbeiten ernannt. Alle drei Jahre scheidet in runder Zahl ein Drittel der Mitglieder aus. An Stelle der Ausgeschiedenen, welche das erste und zweite Mal durch das Loos bestimmt werden, ist nach Anhörung der Akademie des Bauwesens eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl neuer Mitglieder in Vorschlag zu bringen. Die Ausgeschiedenen können wieder vorgeschlagen werden. Den nicht zu Mitgliedern der Akademie des Bauwesens ernannten technischen Röthen der Centralbehörden ist auf Ver- langen dieser Behörden die Theilnahme an den Verhandlungen ohne Stimmrecht in solchen Angelegenheiten gestattet, welche zu dem speziellen Geschäftskreise des ihnen übertragenen Reserats gehören. Der Präsident und die Abtheilungsdirigenten werden von den Mit- gliedern auf drei Jahre gewählt und von Mir bestätigt. 5) Zur Mitgliedschaft befähigt sind alle dem Deutschen Reiche ungehörigen Bau- und Maschinentechniker, welche sich durch hervorragende wissenschaftliche oder praktische Leistungen auszeichnen. Zu Mitgliedern der Abtheilung sür den Hochbau können ausnahmsweise auch Künstler verwandter Fächer vorgeschlagen werden. 6) Die Mitglieder sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Erstere haben an den Sitzungen regelmäßig Theil zu nehmen, letztere werden zu denselben nur in besonderen Fällen eingeladen. Die Mitgliedschaft ist als Ehrenamt mit einer Remuneration nicht verbunden. 7) Die sür die Akademie des Bauwesens bestimmten Vorlagen werden derselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zugefertigt. 8) Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses werden durch eine von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassende Instruktion getroffen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Wiesbaden, den 7. Mai 1880. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gras zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gras zu Eulenburg, Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. An das Staatsministerium. 252 1880. (Bekaimtm. v. 20. Mai. — Verordn, v. 20. Mai.) -Jf 2123. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangs- abgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880. [31. G. Bl. 1880 Nr. 1376. S. 112.] Nachdem im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntweinbereitung voni 20. Dezember v. I. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag erfahren haben, sind von dein- selben Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangsabgabe vom Branntwein und der Steuerrück- vergütung für den unter Koutrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9. ff.) entsprechend erhöht worden. Es beträgt hiernach: I. die Uebergangsabgabe :r. für Branntwein (Branntwein von weniger als 60 Prozent Alkoholgehalt nach Tralles bei V2,ll« Grad Röaumur) 7,20 Mark, b. für Weingeist (Branntwein von 60 Prozent oder mehr Alkoholgehalt nach Tralles bei 12'/2 Grad Röaumur) 12 Mark vom Hektoliter; II. die Rückvergütung der Steuer von dem in Mengen von mindestens 50 Liter unter Koutrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein, und zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf den im Großherzogthum bereiteten Branntwein a. für Branntwein 3,60 Mark, b. für Weingeist 6 Mark vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkoholgehalt weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12V- Grad Rstaumur) beträgt, eine 'Rückvergütung nicht geleistet wird. Berlin, den 20. Mai 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. ^2124. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tage- geldern, Fuhrkosten und Umzugskostcn an die Beaniten der Militair- und Marinevcrwaltung. Vom 20. Mai 1880. [R. G. Bl. 1880 Nr. 1377. S. 113.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzbl. S. 64.) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 8. 1. Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um- zugskosten der Reichsbcamten vom 21. Juni 1875 ('Reichsgesetzblatt S. 249.) finden auf die Beamten der Militair- und Marinevcrwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestim- mungen Anwendung. 8. 2. Servisberechtigte Militairbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier die Kommandozulage nach Maßgabe der- darüber er- lassenen näheren Festsetzungen. In gleicher WeiseOverden auch diejenigen servisberechtigten Militairbeamten entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder - die Stäbe der höheren Truppenbefehlshaber bei Hebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der Wahrnehmung des Adminisiralionsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten beauftragt werden. Beziehen servisberechtigte Beamte keine Fourageration, so erhalten sie, mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kominandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fort- kommen ein Fuhrwerk oder Dienstpferd nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militairtransport stattfindet, die im 8- 4. Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten. In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Transportmittel selbst beschafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe ' der in dieser Beziehung von der obersten Militairverwaltungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die nicht servisberechtigten Beamten der Militair- verwaltung Anwendung, jedoch erhalten dieselben an Stelle der Kominandozulage und des Natural- quartiers die verordnungsmäßigen Tagegelder. 8. 3. Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb 188«. (Verordn, v. 20. Mai.) 253 desselben belegen sind, beziehungsweise sür DienstgLnge nach Anstalten, deren Beaufsichtigung oder Verwaltung ihnen besonders übertragen ist, werden den Beamten der Militairverwaltung weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt. Beträgt die Entfernung von der Grenze des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes zu den gedachten Anstalten fünf Kilometer oder mehr, oder beträgt bei Wegen nach mehreren solchen Anstalten die an einem Tage unmittelbar nach einander zurückzu- legende Entfernung zehn Kilometer oder mehr, so werden den nicht rationsberechtigten Beamten die etwaigen durch Annahme eines Fuhrwerks oder Reitpferdes entstandenen Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und außerdem sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, erstattet. Nach gleichen Grundsätzen sind auch diejenigen Dienstgänge zu vergüten, welche von Beainten bei Dienstreisen vom Orte der Bestimmung ans nach - den zu demselben gehörenden Garnison- anstalten oder nach sonstigen ihrein Wirkungskreis unterstellten Anstalten gemacht werden. Die oberste Militairverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rations- berechtigten Beamten für DienstgLnge nach Garnisonanstalten des Wohnortes oder des Kommando- ortes, sowie nach den ihnen sonst unterstellten Anstalten eine Pauschsnmme zur Bestreitung der Auslagen bezw. zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren. §. 4. Für DienstgLnge im Kantonnementsort oder im Lager wird den Beainten der Militair- verwaltung eine Entschädigung nicht gewährt, ebensowenig für Dienstgänge außerhalb derselben bis zu einer Entfernung von hin und zurück weniger als zehn Kilometer von der Grenze des Kantonnementsortes oder Lagers. Bei größeren Entfernungen erhalten sie zu ihrer Beförderung die im §. 4. Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten, sofern der Weg nicht inittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder eines Dienstpferdes zurückgelegt wird. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütnng sür die Selbstbe- schaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. §. 5. Beamte, welche mehr als eine Ration beziehen oder denen ein Dienstpferd gestellt wird, erhalten bei Dienstreisen im Umkreise von 22 Kilometer von der Grenze ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) beziehungsweise Kommando- oder Kantonnementsortes keine Fuhr- kosten. Ob ein Reiseziel 22 Kilometer oder weiter von dem Wohnorte rc. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßenverbindung bemessen. §. 6. Die Feststellung der den Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden zu gewährenden Reisegebührnisse erfolgt durch die oberste Militairverwaltungsbehörde des Kontingents. §. 7. EtatSmäßig angestellte Beamte sind: a. bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes (Garnison, Garnisonverband), deren längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht, b. bei einer gleichen Beschäftigung, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald sest- steht, daß dieselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird, im Sinne Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 als versetzt anzusehen und haben die im 8.10. daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen. In dem Falle zu a. haben diese Beamten nur sür die Dauer der Reise, in dem Falle zu b. bis zum Tage der dienstlichen Eröffnung über die weitere Dauer des Koinmandos Anspruch auf die verordnnngsmäßigen bezw. die besonders festgesetzten Tagegelder. §. 8. Mobil gemachten Beamten werden bei Dienstreisen, Versetzungen und Kommandos Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten in der Regel nicht gewährt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der obersten Militairverwaltungsbehörde bezw. der von derselben dazu ermächtigten Behörde. §. 9. Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militairverwaltung, welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Garnison, Garnisonverband), Kommando- oder Kantonne- mentsort verlassen muß, als ans einer Dienstreise oder aus dem Marsche, dem Militairtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzu- sehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eiize Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militairverwaltungsbehörde des Kontingents. tz. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marineverwaltung sinn- gemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vorstehend der obersten Militairverwal- tungsbehörde übertragenen Befugniffe von der Kaiserlichen Admiralität ausgeübt. 8- 11- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Kaiserlichen Jnsicgel. Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 254 1880. (Gesetz v. 24. Mai. — Gesetz v. 31. Mai.) 2125. Gesetz, betreffend den Wucher. Vom 24. Mai 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1375. S. 109.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Artikel 1. Hinter den §. 302. des Strafgesetzbuchs für des Deutsche Reich werden die folgenden neuen §§. 302 a., 302 b., 302 c., 302 d. eingestellt: 8. 302 a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahreu- heit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Ver- mögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestrast. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 302 b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§. 302 a.) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, aus Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Ge- sängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8. 302 c. Dieselben Strafen (§. 302 a., §. 302 b.) treffen Denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. ß. 302 4. Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird niit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich init Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Artikel 2. Der 8- 360. Nr. 12. des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 8- 360. Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. Artikel 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der 8§. 302 a., 302 b. des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungiltig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (8. 302 a.) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach 8. 302 c. des Straf- gesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungiltigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungiltigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2126. Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Giltigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 31. Mai 1880. fR.G.Bl. 1880 Nr. 1378. S. 117.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 255 1880. (Gesetz v. 31. Mai. — Gesetz v. 5. Juni.) §. 1. Die im §. 28. Nr. 3. des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffene Bestimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mitglieder des Reichstags oder einer gesetzgebenden Ver- sammlung. welche, sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session derselben aufhalten, keine Anwendung findet. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §. 28. des vorbe- zeichueten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §. 2. Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 Meichs-Gesetzbl. S. 351.) wird, unter Abänderung des §. 30. dieses Gesetzes, bis zum 30. September 1884 hierdurch verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2127. Verordnung, betreffend die Auflösung von Emeriten-Zuschnßfoiids im Geltnngs- bereiche des Kirchenverfassungsgcsetzes vom 3. Juni 1876 (Gcs.-Saminl. S. 125). Vom 1. Juni 1880. sG.S. 1880 Nr. 8721. S. 267.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.-re. verordnen in Gemäßheit des Artikels 3. des Gesetzes vom 15. März 1880, betreffend das Ruhe- gehalt der emeritirten Geistlichen (Gesetz-Samml. S. 216.), auf den Antrag Unseres Staats- ministeriums, was folgt: Einziger Artikel. Die nachstehenden Emeriten-Zuschußfonds, und zwar der auf Grund des Reglements vom 23. April und 20. Mai 1847 gebildete Unter- stützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Brandenburg, der auf Grund des Reglements vom 2. Juli und 9. Juli 1856 gebildete Unter- stützungsfonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Pommern, der auf Grund des Reglements vom 20. August und 24. August 1864 gebildete Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der damaligen Provinz Preußen, der auf Grund des Reglements vom 20. August und 24. August 1864 gebildete Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen, der aus Grund des Reglements vom 21. November und 14. Dezember 1864 gebildete Pensionsfonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Ober-Lausitz, der auf Grund des Reglements vom 13. Januar und 15. Januar 1866 gebildete Pensionshilssfonds zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der Ober-Lausitz, der auf Grund des Reglements vom 28. Mai und 11. Juni 1866 gebildete Emeriten- fonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz Posen, der auf Grund des Reglements vom 12. September 1866 und 15. Juni 1867 ge- bildete Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Grafschaft Stolberg-Stolberg, der ans Grund des Reglements vom 9. Oktober und 31. Dezember 1872 gebildete Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Grafschaft Stolberg-Roßla, werden mit dem 1. April 1881 aufgelöst. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Friedberg. #2128» Gesetz, betreffend die Konsulargcrichtsbarkcit in Egypten. Vom 5. Juni 1880. W. G. Bl. 1880 Nr. 1383. S. 145.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Die in dem Gesetze, betreffend die Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23.) enthaltene Zeitbeschränkung wird aufgehoben.. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 5. Juni 1880. (L. 8.1 Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 256 1880. (Gesetz v. 6. Juni. — Verordn, v. 8. Juni.) 2120. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. Vom 6. Juni 1880. [31. G. Bl. 1880 Nr. 1381. S. 120.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Einziger Paragraph. Der Zolltarif zu dem Gesetze, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207.) wird wie folgt abgeändert: „Nr. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, frei"; die Anmerkung zu Position 22a. des Zolltarifs, welche lautet: „Jute, Manillahanf, Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt — frei" wird gestrichen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Leigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. -#-2130. Gesetz, betreffend die Konsulargcrichtsbarkeit in Bosnien und in der Herze- gowina. Vom 7. Juni 1880. [R. G. Bl. 1880 Nr. 1384. S. 146.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuffcher Kaiser, König von Preußen :c. :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags; was folgt: Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die Herzegowina zu- stehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung ein- geschränkt oder außer Uebung gesetzt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 7. Juni 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2131. Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Be- stimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staats- Eisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privat- Eisenbahnen. Vom 8. Juni 1880. [G. S. 1880 Nr. 8723. S. 273.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. k. verordnen aus Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. Mär; 1873 (Ges.-Samml. S. 122.) und des Artikels I. 8. 12. der Verordnung vom 15. April 1876 (Ges.-Samml. S. 107.), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, unter Abänderung und Ergänzung der Be- stiininungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staats- Eisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privat-Eisenbahnen, vom 30. Ok- tober 1876 (Ges.-Samml. S. 451.), was folgt: I. Es erhalten bei Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten: die mit der Leitung eines Eisen- bahnbetriebs-Amtes betrauten Betriebsdirektoren nach den in der Verordnung vom 30. Oktober 1876 für Mitglieder von Eisenbahnkominissionen, die ständigen Hilfsarbeiter der Bettiebsämter nach den für Bau- und Betriebs-, Maschinen- und Güter- (Verkehrs-) Inspektoren getroffenen Bestimmungen. II. Den Beamten der im 8. 5. der Verordnung vom 30. Oktober 1876 aufgeführten Beanitenklassen sind die vollen Tagegelder nach 8. 1. I. c. zu gewähren, sofern dieselben als Hilfsarbeiter der Direktion oder in den Büreaus derselben beschäftigt werden, für alle Dienstreisen, welche sie in Folge dieser Beschäftigung auszuführen haben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. Juni 1880. (L. 8.) Wilhelm. Maybach. Bitter. 1880. (Gesetz v. 17. Juni. — Gesetz v. 23. Juni.) 257 2132. Gesetz, betreffend Uebertragung von Befugnisse», welche den Provinzialbehörden und deren Vorstehern gesetzlich Vorbehalten sind, auf die Königlichen Eisenbahn- direktionen und deren Vorsteher. Vom 17. Juni 1880. sG. S. 1880 Nr. 8722. S. 271.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die Befugnisse, welche rr. in der Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen- und anderen Ver- waltungen vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (Ges.-Samml. S. 52.), b. in dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Ver- setzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Ges.-Samml. S. 465.), den Provinzialbehörden, und die Befugnisse, welche in dem letzterwähnten Gesetze vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden Vorbehalten sind, werden fortan auch den Königlichen Eisenbahndireklionen beziehungsweise deren Vorstehern übertragen. Für die Bezirke der Königlichen Direktionen der Berliner Stadteisenbahn zu Berlin und der Berlin-Stettiner Eisenbahn zu Stettin wird die Ausübung der vorstehend bezeichneten Befugnisse der Königlichen Direklion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, beziehungsweise deren Vor- sitzenden übertragen. §. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 17. Juni 1880. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Graf zu Eulenbnrg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. "fr 2133. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 23. Juni 1880. [9i. G. Bl. 1880 Nr. 1389. S. 153.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- tages, was folgt: Z. 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung über- tragbarer Seuchen der Hausthiere, mit Ausnahme der Rinderpest. Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 8. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Ver- fahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Aufwages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. Z. 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militairverwaltung angchören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militairbehörden überlassen. Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militairischen RemontedepotS auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestänve, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. In den beiden Fällen (Absatz 1. und 2.) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. St oepel, Gesetz-Eodex. 3. Auflage. Bd. V. 17 258 1880. (Gesetz v. 23. Juni.) Die Militairbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements nnd des Marschortes von dem Auftreten eines SenchenverdachtS und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe, sowie von dein Erlöschen der Seuche in Kennt- niß zu setzen. In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten RemontedepotS und Gestüte die Polizei- behörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. §. 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des- selben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothweudig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligteu Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen. §. 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande, a. Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen. §. 6. Die Einfuhr von Thieren, welche au einer übertragbaren Senche leiden, ist verboten. Z. 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Senche der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann 1) die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unter- worfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 2) der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vor- zubeugen. Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des An- steckungsstoffes sein können. Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. Die verfügten Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkuugen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. b. Viehrevisionen. §. 8. Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann ftir die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Äontrolc über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden. II. Unterdrückung der Viehseuchen im Julande. 1) Allgemeine Vorschriften, a. Anzeigepslicht. §. 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der im 8. 10. angeführten Seuchen unter seinem Viehstande nnd von allen verdächtigen Erscheinungen bei dem- selben, welche de» Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde An- zeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirth-' fchaft vorsteht, ferner bezüglich der auf denr Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Ge- höfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleisch- beschauer, sowie Diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bear- beitung thierischer Kadaver oder tbierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be- gründen, Kenntniß erhalten. 8. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (8. 9.) erstreckt, sind folgende: 1) der Milzbrand; 2) die Tollwuth; 1880 (Gesetz v. 23. Juni.) 259 17* 3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 4) die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 5) die Lungenseuche des Rindviehs; 6) die Pockenseuche der Schafe; 7) die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 8) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen ein- zuführen. 8. 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich der Milz- brand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9 ) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur ver- einzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (8. 30.) allgemein vorgeschrieben werden. b. Ermittelung der Seuchenansbrüche. 8. 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (88. 9. und 10.) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchen- ausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch F. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige' vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Be- wachung derselben anorduen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dein Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. 8. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thier- arztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden. 8. 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beainteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausfiihrung des- selben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregcln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines thier- ärztlichen Obergutachtens bei der Vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden. 8. 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (8. 10. Ziffer 4.) durch das Gut- achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt (8. 11.), die Zu- ziehung des beaniteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich. 8. 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheits- zustaudes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dein Besitzer desselben unbenommen, auch seiner- seits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten. Die Vorgesetzte Behörde hat jedoch iin Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Aus- bruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein thierärztliches Obergntachten einzuzieheu und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 8. 17. Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thicrärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusaiumengebrachten Viebbestäude, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungcn von Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichnetcu Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder senchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. Liegt Gefahr iin Verzüge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen. 260 1880. (Gesetz v. 23. Juni.) v. Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr. §. 18. Im Falle der Seuchengesahr (8. 14.) und für die Dauer derselben können, vor- behaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung der betheiligten Ver- kehrsinteressen die nachfolgenden Schutzmaßregeln (§§. 19. bis 29.) polizeilich angeordnet werden. Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. tz. 19. 1) Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere. Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß Vas Thier für die Dauer der Ab- sonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weiderauin u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft niit anderen Thieren bleibt. §. 20. 2) Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Berwerthung oder des Trans- ports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegen- stände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. §. 21. 3) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenen Stal- lungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. Z. 22. 4) Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest- gestellt ist. Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden. Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. tz. 23. 5) Die Impfung der der Seuchengesahr anSgesetztcn Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befngniß zur Vornahme von Heilversuchen. Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thierarztes oder durch denselben. 8. 24. 6) Die Tödtuug der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere. Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind. Die Vorschrift unverzüglicher Tödtuug der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung auf solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. 8. 25. Werden Thiere, welche bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizei- behörde die sofortige Tödtung derselben anordnen. 8. 26. 7) Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachts getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere. 8. 27. 8) Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung 188V. (Gesetz v. 23. Juni.) 261 der mit denselben in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, ins- besondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit seuchenkranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachnng erfolgen. §. 28. 9) Die Einstellung der Vieh- und Pserdemärkte, sowie der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Senchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte. 8. 29. 10) Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere. 2) Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. „ §. 30. Die näheren Vorschriften Über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- maßregeln (ßtz. 19. bis 29.) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bnndesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen. Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter erforderlichen Schntzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz greisen. a. Milzbrand. 8. 31. Thiere, welche am Milzbrände erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. ^ _ 8„. 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden. 8- 33. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Die Abhäutung derselben ist verboten. Die gleichen Vorschriften finden beim Ansbruche des Milzbrandes unter Wildständen aus die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 1». Tollwuth. 8. 34. Hunde oder sonstige Hansthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen von dem Besitzer oder Demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. 8. 35. Bor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 8. 36. Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten. 8. 37. Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hansthiere festgestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde und Katzen anzu- ordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. Liegt rücksichtlich anderer Hansthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen dieselben sofort der Polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung auch dieser Thiere anzuordnen. Ausnahnisweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und ans der polizeilichen Ueberwachnng erwachsenden Lasten trägt. 8. 38. Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei nmhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 8. 39. Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten. c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. . 8. 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. 262 1880* (Gesetz v. 23. Juni.) 8. 41. Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Rüstungsbeschränkungen oder der Sperre (88. 19. bis 22). 8- 42. Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn von dem beaniteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vor- liegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirk- samer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 8. 43. Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten. 8. 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schrift- lich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mit- theilung bein Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen. ck. Lungenseuche des Rindviehs. 8- 45. Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thier- arztes an der Lnngenseuche erkrankten Thiere anznordnen und kann auch die Tödtung verdächtiger Thiers anordnen. e. Pockenseuche der Schafe. 8. 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafheerde festgestcllt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Heerde angeordnet werden. Auf den Antrag des Besitzers der Heerde oder dessen Vertreters kann für die Vornahine der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beaniteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtnng der noch seuchenfreien Stücke der Heerde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchen- ausbrnchs sichern. 8. 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhält- nissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafheerden nicht auszu- schließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Heerden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. 8. 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken- kranken gleich zu behandeln. 8. 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (88- 46. und 47.) darf eine Pocken- impfung der Schafe nicht vorgenommen werden. k. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 8. 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an dem Bläschenansschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so lange nicht zur Be- gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere festgestellt ist. 8. 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden. g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. 8. 52. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln (Sarcoptes- oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (cksrmatoeoptos Räude) festgestellt, so kann der Be- sitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere verzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen. 3) Besondere Vorschriften für Schlachtviehhösc und öffentliche Schlachthäuser. 8. 53. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden^ die vorstehenden Bestiminungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen Anwendung, welche sich ans den nach- folgenden besonderen Vorschriften ergeben. 1880. (Gesetz v. 23. Juni.) 263 §. 54. Wird unter dem daselbst ausgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Be- rührung mit den übrigen auszuschließen. 8. 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31., 36., 43.), kann der Be- sitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des beamteten Thierarzteö in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. 8. 56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlacht- häuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden. Strengere Absperrungsmaßregeln dürfet! nur in dringenden Fällen angewendet werden. 4) Entschädigung für getödtcte Thiere. 8. 57. Für die auf Polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. 8- 58. Die Bestimmungen darüber: 1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 2) wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den Einzelstaaten zu treffen. Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landes- verfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maß- gabe der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden. In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der 88. 59. bis 64. dieses Gesetzes dabei maß- gebend sein. 8. 59. Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rück- sicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behasteten Thieren hat jedoch die Entschädigung %, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh 4/5 des so berechneten Werths zu betragen. Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 1) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 2) der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 8. 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, Demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 8. 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 1) für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaateu oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 2) für Thiere, welche, der Vorschrift des 8. 6. zuwider, mit der Krankheit behaftet in da« Reichsgebiet eingefllhrt sind; 3) für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche scstgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Anstreckung der Thiere erst nach Einsührung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. 8. 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: 1) für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren nnd^ unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren; 2) für das in Schlachtviehhösen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, aus polizei- liche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh; 3) für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind (88. 34., 37. Absatz 1., 38). 8. 63. Der Anspruch aus Entschädigung fällt weg: 1) wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transport befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der 88. 9. und 10. 264 188«. (Gesetz v. 23. Juni.) zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; 2) wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Er- werbe des Thieres Kenntniß hatte; 3) im Falle des §. 25., oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Senchen- gefahr zur Last fällt. 8. 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Cinzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des §. 62. Nr. 2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schiachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden. III. Strafvorschriften. 8. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1) wer der Vorschrift des 8. 6. zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu er- kennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; 2) wer der Vorschrift der 88. 9. und 10. zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder voin Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten; 3) wer den Vorschriften der 88- 31—33. zuwider an Milzbrand erkrankte oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vorniinmt, oder es unter- läßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 4) wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hansthiere in den 88- 34., 35., 36. und 39. ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 5) wer den Vorschriften im 8- 43. zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere abhäutet oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 6) wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vernimmt'; 7) wer gegen die Vorschrift des 8- 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begat- tung zuläßt. 8- 66. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast wird, sofern nicht nach den bestehen- den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1) wer den auf Grund des 8- 7. dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zu- widerhandelt. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegen- stände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; 2) wer den auf Grund des 8. 8. dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Kontrolmaßregeln znwiderhandelt; 3) wer den in den Fällen des 8- 12. Abs. 2. und des 8- 17. Abs. 2. von dem Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt; 4) wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (88- 19. bis 28., 38., 51.) zuwiderhandelt. 8- 67. Sind in den Fällen der 88. 65., 66. die Zuwiderhandlungen in der Absicht be- gangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden znzufügen, so tritt, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis 150 Mark oder Haft nicht unter drei Wochen ein. IV. Schlußbestimmungen. 8. 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Anstecknngsstoffen bei Mehbeförberungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163.) wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 8- 69. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1880. (Verordn, v. 25. Juni. — Verordn, v. 29. Juni.) 265 -fr 2134. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. Vom 25. Juni 1880. [9fc. G. Bl. 1880 Nr. 1388. S. 151.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Die Einfuhr von gehacktem oder auf ähnliche Weise zerkleinertem oder sonst zubereitetem Schweinefleisch und von Würsten aller Art aus Amerika ist bis auf weiteres verboten. Auf die Einfuhr ganzer Schinken und Speckseiten bezieht sich das Verbot nicht. §. 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dein Verbote zu gestatten und die desfalls erforderlichen Kontrolinaßregeln zu treffen. 8. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. -fr 213». Verordnung, betreffend die Klassencintheilung der Militairbcamtcn des Rcichshceres und der Marine. Vom 29. Juni 1880. fR. G. Bl. 1880 Nr. 1390. S. 169.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B. der Anlage des Militair-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs - Gesetzblatt S. 174.) im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militairbeamten des Reichsheeres und der Marine tritt mit dem 1. Juli d. I. an die Stelle der zur Zeit die Klassen- eintheilung dieser Beainten regelnden Bestimmungen, llrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Leigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Klasseneintheilung der Militairbeamten des Reichsheeres und der Marine. Beim Reichsheere: Bei der Marine: I. Militairbeamte, welche nur den ihnen Vorgesetzten Militairbefehlshabcrn untergeordnet sind. A. Obere Militairbeamte 1) Der Büreauvorsteher bei dem Chef des preußischen Generalstabes der Armee. 2) Die Festnngsinspektionssekretaire, Fortifi- kationssekretaire, Festungsinspektionsbnrean- Assistenten und Fortifikationsbüreau - Assi- stenten. 3) die Zahlmeister. 4) die Korps-Roßärzte und die Ober-Roßärzte. Bayern: der Ober-Stabsveterinär, die Korps- Stabsveterinäre, die Stabsveterinäre und die Veterinäre 1. und 2. Klasse. «Sachsen: siehe II. A. 6. 5) Die Oberapotheker. 6) Die Stallmeister. Die Lootsenkommandeure der Marine und deren Vertreter. 2) Die Geschwadersekretaire während ihrer Dienstleistung als solche. (im Offizierrange). 1) Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes, 7) Der Sekretair beim Chef des Generalstabes der Feldarmee. 8) Die Jngenieurgeographen. 9) Der höhere CivilverwalMngsbeamte bei den Etappeninspektionen. 266 1880. (Verordn, v. 29. Juni.) Beim Reichsheere: 10) Die in Beamtenstellen des Militaireisenbahn- wesens befindlichen oberen Beamten, als: a. die höheren Eisenbahnbeamten bei dem Chef deS Feldeisenbahnwesens, 1». die Eisenbahntelegrapheninspektoren, die Telegraphenassistenten und die Rendan- ten bei den Militaireisenbahndirektionen, o. die Eisenbahnsekretaire bei dem Chef des Feldeisenbahnwesens. 11) Die nicht zu den Personen des Soldaten- standes gehörigen, bei dem Militair-Eisen- bahnwesen zur Anstellung kommenden oberen Beamten, als: a. die Mitglieder der Militaireisenbahn- direktionen, b. die Eisenbahnbauinspekto-' ren und Eisenbahnbetriebs- inspektoren, o. die Eisenbahnbaumeister, Maschinenmeister, Maschi- neningenieure*), Telegra- pheningenieure, Stations- vorsteher, Bahn- und Be- triebskontroleure, ci. die Eisenbahnbauführer, Maschinenmeisterassisten- ten , Stationsassistenten, Expeditionsbeamten, Geo- meter, s. die Eisenbahn- und die Betriebssekretaire, f. die Eisenbahnverwaltungsbeamten bei denEisenbahnarbeiterkompagnien (Güter- expeditionsvorsteher und Güterexpe- dienten), g. die Materialienverwalter, Bahnmeister und Telegraphenaufseher. Die unter 10. und 11. aufgeführteu Beamten sind nach Maßgabe der be- stehenden Ressortverhältnisse auch den- jenigen .Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militairbefehlshabern zur Anstellung kommen. 12) Die Feldzahlmeister; ferner Württemberg: 13) Der Feldoberauditeur. bei den Mi- litaireisen- bahndirek- tionen, Be- triebsinspek tionen, Be- triebs- und Baukom- pagnien. Bei der Marine: B. Untere Militairbeamte (im Range vom Feldwebel abwärts). 1) Die Zeughaus-Büchsenmacher. 2) Die Büchsenmacher und Sattler bei den Truppen. 1) Die Büchsenmacher bei den Marinetheilen. Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 3) Die Oberdrucker, die Drucker und Drucker- 2) Die Beobachter (bei den Küsten-Beobach gehilfen bei der mobilen Metallographie im großen Hauptquartier und bei den Armee- Oberkommandos. tungsstationen). *) Anmerkung. Als Maschinen-Jngenieure können der Militaireisenbahnverwaltung auch solche Beamten mit höherer technischer Vorbildung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienst- verhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind. 1880. (Verordn, v. 29. Juni.) 267 Beim Reichsheere: 4) Die nicht zn den Personen des Soldaten- standes gehörigen, bei dem Militaireisen- bahnwesen zur Anstellung kommenden unte- ren Beamten, als: rr. die Werkmeister*), Wagenineister und Magasinausseher, b. die Lokomotivführer, Zugführer, Pack- meister, Telegraphisten, c. die Zimmermeister und Maurermeister, ck. die Zeichner, Kanzlisten nnd Drucker, 6. die Schaffner, Telegraphenvorarbeiter, Oberbanvorarbeiter, Güterbodenvorar- beiter, Heizer, Maschinenwärter, f. die Rangircr, Weichensteller, Bahn- wärter, Bremser, Oberbauarbeiter, Werk- stattarbeiter, Gnterbodenarbeiter, Ma- schinenputzer und Wagenschmierer. Die unter Nr. 4. aufgeführten Be- amten sind nach Maßgabe der bestehen- den Ressortverhältnisse auch denjenigen Beamten untergeordnet, welche an Stelle von Militairbefehlshabern zur Anstellung kommen. 5) Die Meister und Arbeiter bei den Repa- raturwerkstätten des Belagerungstrains. Bei der Marine: II. Militairbeamte, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältniß stehen, und zwar einerseits zu den ihnen Vorgesetzten Militairbefehlshabern, anderer- seits zu den ihnen Vorgesetzten höheren Beamten oder Behörden. A. Obere Militairbeamte (im Offizierra 1) Die Korpsintendanten und die Vorstände der Divisionsintendanturen, sowie deren Vertreter. (Sachsen: siehe III. A. 2.) 2) Auditeure. 3) Die Militair-Gerichtsaktuarien. (Bayern: die Kanzleisekretaire bei den Militair-Bezirksgerichten.) 4) Preußen und Sachsen: die Militair-Pfarrer. (Bayern und Württemberg: j siehe II. A. 18. 5) Die Korps-Stabsapotheker. 6) Sachsen: der Korps-Roßarzt. 6) 7) 8) nge). Die Marine-Stativnsintendanten und deren Vertreter. die Marine-Auditeure. Die Marine-Gerichtsaktnarien. Die Marine-Pfarrer. Die Marine - Oberzahlmeister mit dem Range der Kapitain- lientenants, die Marine-Zahlmeister mit dem Range der Lieutenants zur See, Die Marine-Unterzahlmeister mit den, Range der Unter- lieutenants zur See, Die ans Schiffen und Fahrzeugen der Ma- rine zur Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifften oberen Civilbeamteu, sowie die unter III. A. 8. bis 15. genannten Mili- tairbeamten der Marine. soweit die- selben nicht lediglich als Gcschwader- sekretaire fungiren: siehe I. A.2. 7) Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. Bei den Feld-Intendanturen: a. die Armee - Intendanten, die Etappen- Jntendanten, sowie sämmtliche Feld- intendantür-Räthe und Assessoren und die mit einer Feldintendantur-Vorstands- stelle oder mit der Stelle eines etats- 9) Die Telegraphenassistenten bei den Kriegs- Küstentelegraphenstationen, welche seitens der Ober-Postdirektionen gestellt werden. *) Anmerkung. Als Maschinen-Jngenieure können der Militaireisenbahnverwaltung auch solche Beamte mit höherer technischer Vorbildung überwiesen werden, welche in ihrem Civildienst- verhältnisse vorübergehend als Werkmeister thätig sind. 268 1880. (Verordn, v. 29. Juni.) Beim Reichsheere: mäßigen Feldinteudautur-Raths beliehe- nen Beamten, b. die Sekretaire, c. die Expedienten und Kalkulatoren, cl. die Assistenten. 8) Die stellvertretenden Intendanten. (Sachsen: siehe III. A. 5.) 9) Die oberen Beamten bei den Feldkriegs- kassen, sowie den Kriegskassen der Etappen- und Militaireisenbahnbehörden, als: a. die Kriegszahlmeister, b. die Kassirer, c. die Buchhalter, d. die Assistenten, e. die Buchhalter bei den Betriebsabthei- lnngen der Militaireisenbahndirektionen, falls sie nicht zu den Personen des Soldatenstandes gehören. 10) Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappen-Magazinanstalten, einschließlich der Feldbäckereiämter, als: a. die Feldproviantmeister, b. die Feldmagazinrendanten, c. die Feldmagazinkontroleure, d. die Feldmagazinassistenten. 11) Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappen-Lazarethanstalten, als: a. die Feldlazarethinspektoren, b. die Feldlazarethrendanten, c. die Feldapotheker. 12) Die den Provinzial - Generalärzten beige- gebenen stellvertretenden Korps-Stabsapo- theker und die Feld-Stabsapotheker. 13) Die oberen Beamten bei den Feld- und Etappen-Telegraphenbehörden, als: a. die Telegraphendirektoren, b. die Telegrapheninspektoren, c. die Telegraphensekretaire, d. die Telegraphenassistenten. 14) Bei dem Chef der Militairtelegraphie: die Telegraphensekretaire. 15) Die oberen Beamten bei den Feldpostan- stalten, als: a. der Feld-Ober-Postmeister, b. die Feld-Ober-Postinspektoren, c. die Armee-Postdirektoren, d. die Armee-Postinspektoren, e. die Feld-Postmeister, f. die Feld-Ober-Postsekretaire, g. die Feld-Postsekretaire, h. die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der Post-Pferdedepots. 16) Der Polizei-Direktor im großen Haupt- quartier. 17) Die Intendantur-, oberen Magazin-, Gar- nisonverwaltungs-, Lazareth- und Monti- rungsdepot-Beamten in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind; ferner: 18) Bayern und Württemberg: die Feld- geistlichen. Bei der Marine 1880, (Verordn, v. 29. Juni.) 269 Beim Reichsheere: Bei der Marine: B. Untere Militairbeamte (im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 1) Die Uuterapotheker und Pharmazeuten ein- schließlich der einjährig-freiwilligen Phar- mazeuten. 2) Preußen und Sachsen: die Militairküster. (Württemberg: siehe II. 8. 11). 1) Die Marineküster. 2) Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Ma- rine zur Verrichtung dienstlicher Funktionen eingeschifften unteren Civilbeamten, sowie die unter III. B. 6. bis 10. genannten Militairbeamten der Marine. Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 3) Die Kassendiener bei den Feldkriegskassen und den Kriegskassen der Etappenbehörden. 4) Die Feldbackmeister und die Feldmagazin- aufseher bei den Feld- und Etappen-Ma- gazinanstalten. 5) Die Feldpostschafsner bei den Feldpostan- stalten. 6) Die Polizeibeamten im großen Haupt- quartier und bei den General - Etappen- inspektionen. 7) Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apothekenhandarbeiter bei den Feld- und Etappen-Lazarethanstalten. 8) Die Telegraphen-Borarbeiter und Arbeiter bei der Feld- und Etappen-Telegraphie. 9) Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten. 10) Die Unterbeamten der Magazin-, Garnison-, Lazareth- und Montirungsdepot - Verwal- tungen in Festungen, welche in Belage- rungszustand erklärt sind; ferner: 11) Württemberg: die Feldküster. III. Militairbeamte, welche nur den ihnen Vorgesetzten höheren Beamten und Behörden untergeordnet sind. A. Obere Militairbeamte (im Offizierrauge). 1) Preußen: der Generalauditeur der Armee und die Räthe (Mitglieder) des Gcneralandi- toriats. Sachsen: der Generalauditeur als Vorstand des Ober - Kriegsgerichts und der Ober- Kriegsgerichtsrath. Württemberg: der Generalauditeur und die Räthe (Mitglieder) des Ober-Kriegsgerichts. 2) Bei den Militair-Jntendanturen: a. die Jntendantnr-Räthel soweit dieselben und Assessoren, > nicht unter die b. die Referendarien, Kategorie 1IA1. o. die Sekretaire, ) fallen, ci. die Registratoren, e. die Sekretariats- und Registraturassi- stenten; ferner: Sachsen: der Intendant der Armee, die Vortragenden juristischen Räthe des Kriegsministeriums, die Expedienten, Kalkulatoren, Registra- toren und expedirenden Sekretaire des Kriegsministeriums. 1) Die Marine-Jntendanturräthe, 2) Die Marine assessoren, Jnteudantur- soweit dieselben nicht unter die Kategorie II. Ä. 1. fallen. 270 1880. (Verordn, v. 29. Juni.) Beim Reichsheere: Württemberg: die Räthe, die Sekretariats- und Re- gistraturbeamten des Kriegsministe- riums (einschließlich Sekretair des Ober-Kriegsgerichts). die Beamten des Kriegszahlamts: a. der Kriegszahlmeister, b. der Kassirer, c. der Buchhalter, d. der Assistent, der Intendantur- und Baurath und der Bauinspektor. 3) Preußen: der evangelische und der katholische Feld- probst der Armee. Bei der Marine: soweit dieselben nicht unter die Kategorie II. Ä. 1. fallen. 3) Die Marine - Jntendanturrefe- rendarien, 4) Die Marine-Jntendantursekre- taire, 5) Die Marine-Jntendantnrrcgistratoren. 6) Die Marine-Jntendanttir-Sekretariats- und Registratnrassistenten.' 7) Die Oberlootsen der Marine, soweit die- selben nicht unter die Kategorie LAI. fallen. 8) DieDirek-t. ~ '■'pS' s Loren, 9) Die Ober- ingcnieure, 10) Die Inge- nieure, 11) DieUnter- ingenieure, 12) Die Konstruk- tionszeichner, 13) Die Oberinei- ster (Ober- werkmeister), 14) Die Marine- _ Rendanten, 15) Die Werft- Betriebssekre- taire, zu8.b.is14., welche vor dem 1. April 1880indiese Stelle ein- getreten sind; zu 15., welche vor dem l. April 1880Werft- sekretaire waren. DieamBord einzeschiff- tenBeamten der genannten Kategorien stehen im doppelten Unter- ordnungs- Verhältnisse. SieheIIA8. 13) Die Marine-Rendanten, 17) Die Marinekontroleure, ; 18) Die Büreauassistenten, > Außerdem int Kriege und während des inobilen Zustandes. der Bekleidungs- und Proviantver- swaltung,welchesich zur Zeit in diesen Stellen befinden. 4) Preußen: Die im mobilen Bureau des Kriegs- ministers sich befindenden Räthe, sowie die den mobilen Bureaus des Kriegsministers und des Vortragenden Generaladjutanten des Kaisers znge- theilten Geheimen expedirenden Se- kretaire, Geheinien Registratoren und Geheimen Kanzleisekretaire. 5) Bei den stellvertretenden Intendanturen: die Expedienten und Kalkulatoren; ferner Sachsen: der stellvertretende Intendant. 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) des Marine- Hafen-, Maschinen- und Schiff- baues, bei den Werften, Die Direktoren, Die Ober-Inge- nieure, Die Ingenieure, Die Unter-Inge- nieure, DieKonstruktions- zeichner, Die Obermeister (Oberwerkmeister), Die Marine-Ren- danten, Die Werft -Der- waltungssekre- taire, Die Werft - Be- triebssekretaire, Die Werst-Sekre- tariatsassistenten, Die im mobilen Bureau des Chefs der Admiralität sich befindenden etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Adiniralität. Die etatsinäßigen oberen Civilbeamten der Marine in solchen Marine - Kriegshafen- gebieten, welche in Belagerungszustand er- klärt worden sind. Die auf Kriegsschiffen fnngirenden Civil« Oberlootsen. soweit dieselben nicht zu den unter III. A. 8. bis 15. und n.A.8. aus- geführten Kategorien gehören. 1880. (Verordn, v. 29. Juni.) 271 Beim Reichsheere: Bei der Marine: B. Untere Militairbeamte (im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts). 1) Die Lootsen, 2) Die Materialienverwalter, 3) Die Maschinisten, 4) Die Schiffsführer, 5) Die Steuerleute, beim Marine- Lootsen- und Betonnungs- wesen. 6) 7) 8) 9) 10) 11) Zu 6. bis 10. bei den Wersten, welche vor dem 1. April 1880 in diese Stellen eingetreten sind. Die an Bord eingeschifften Beamten der genannten Kategorien stehen im doppel- ten ^UnterordnungSverhält- niffe. Siehe II. B. 2. Zu 8. Die Werftbüreauassisteuten, welche vom 1. April 1880 ab in Stellen von Werft- schreibern eingetreten sind bezw. noch eintreten sollten, besitzen auch in letzteren Stellen die Eigenschaft als Militairbeamte. Die Magazinaufseher der Bekleidnngs- und Proviantverwaltnng, welche sich zur Zeit in diesen Stellen befinden. Die Marine- zeichner, Die Werk- meister, Die Werft- Büreau- asfistenten, Die Magazim Oberaufseher, Die Magazin- anfseher. 1) Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. Preußen: Die Kanzleidiener bei den mobilen Büreaus des Kriegsministers und des Vortragenden General-Adju- tanten des Kaisers. 12) Die Marine- zeichner, 13) Die Werk- ineister, 14) Die Werft- schreiber, 15) Die Werst- bei den Hilfsschreiber, Werften, 16) Die Magazin- Oberanfseher, 17) Die Magazin- aufseher, 18) Die Magazin- hilfsausseher, , 19) Die Schleusenmeister, 20) Die Schleusenmeistergehilfen, 21) Die Dock-, Krahn-, Takel- und Spritzenmeister, 22) Die Bauschreiber, 23) Die Hilfsbauschreiber, 24) Die Dock- und die Brückenwärter. 25) Die Werftportiers, 26) Die Werft-Bnreau- und Kassen- diener, 27) Die Werstbootsleute, 28) Die Führer von Werftfahrzeugen, 29) Die Werftmaschinisten, 30) Die Bauaufseher, 31) Die Hilfsbauaufseher, 32) Die Werftkanzlisten, 33) Die Werstfeuermeister, 34) Die Hilfszeichner, soweit dieselben nicht zu den unter III. B. 6. bis 10. und II. B. 2. auf- geführten Kategorien gehören. bei den Wersten, 272 1880. (Verordn, v. 29. Juni. — Gesetz v. 14. Juli.) Beim Reichsheere: beim Marine- Lootsen- und Be- tonnungswesen. Bei der Marine: 35) Die Lootsenaspiranten, 36) Die Untersteuerleute, 37) Die Zimmerleute, 38) Die Köche, 39) Die Heizer, 40) Die Matrosen, 41) Die im mobilen Bureau des Chefs der Admiralität sich befindenden etatsmäßigen Civil-Unterbeamten der Admiralität. 42) Die etatsmäßigen unteren Civilbeamten der Marine in solchen Marine - Kriegshafen- gebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. 43) Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civil- lootsen und Civillootsenaspiranten. 2136. Gesetz, betreffend Abänderungen der kirchenpolitischcn Gesetze. Vom 14.Juli 1880. sG. S. 1880 Sir. 8727. S. 285.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen, unter Zustiinniung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Art. 1. In den Fällen des §. 24. im Gesetz vom 12. Mai i873, sowie des §. 12. im Gesetz vom 22. Ilpril 1875 ist gegen Kirchendiener fortan auf Unfähigkeit zur Bekleidung ihres Amt« zu erkennen. Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung des Amts hat den Verlust des Amtseinkonimens zur Folge. Ist auf Unfähigkeit zur Bekleidung des Amts erkannt, so finden die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 135.), des §. 31. im Gesetz vom 12. Mai 1873, sowie der §§. 13. bis 15. im Gesetz vom 22. April 18 ib entsprechende Anwendung. Art. 2. In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit zur Bekleidung des Amts erkannt worden ist, kann die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des §. 1. im Gesetz vom 20. Mai 1874 Demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthnt, auch ohne die im §. 2. vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staatsministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach §. 2. erforderlichen persönlichen Eigen- schaften, mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen Staatsangehörigkeit, dispensirt werden. Art. 3. Die Einleitung einer konimissarischen Vermögensverwaltung in den Fällen des Artikels 2. dieses Gesetzes findet nur mit Ermächtigung des Staatsministeriums statt. Dasselbe ist auch ermächtigt, eine eingeleitete kommissarische Vermögensverwaltung wieder aufzuheben. Art. 4. Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von dem Falle des 8. 2. des Gesetzes vom 22. April 1875, für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staatsministeriums augeordnet werden. Der Schlußsatz des 8. 6. desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung. Art. 5. Den Strafbestimmungen der Gesetze vom 11. Mai 1873 und 21. Mai 1874 unter- liegen geistliche Amtshandlungen nicht, welche von gesetzmäßig angestellten Geistlichen in erledigten oder in solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amts verhindert ist, vorge- nommeu werden, ohne dabei die Absicht zu bekunden, dort ein geistliches Amt zu übernehmen. Die mit der Stellvertretung oder Hilfsleistung in einem geistlichen Amte gesetzmäßig beauf- tragten Geistlichen gelten auch nach Erledigung dieses Amts als gesetzmäßig angestellte Geistliche im Sinne der Bestimmung im Absatz 1. Art. 6. Die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind ermächtigt, die Errichtung neuer Niederlassungen von Genossenschaften, welche int Gebiete der Preußischen Monarchie gegenwärtig bestehen und sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, zu genehmigen, auch wider- ruflich zu gestatten, daß gegenwärtig bestehende weibliche Genossenschaften, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widinen, die Pflege und Unterweisung von Ändern, die sich noch nicht im schul- pflichtigen Alter befinden, als Nebenthätigkeit übernehmen. Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufficht des Staats in Gemäßheit des 8. 3. im Gesetze vom 31. Mai 1875 (Ges.-Samml. S. 217.) und können durch Königliche Verordnung aufgehoben werden. Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ift _ die Pflege und Unter- weisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie 'von gefallenen Frauenspersonen gleichgestellt. 1880. (Gesetz v. 14. Juli. — Gesetz v. 16. Juli.) 273 Art. 7. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 1., 5. und 6. treten mit dem 1. Januar 1882 außer Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsieqel. Gegeben Schloß Mainau, den 14. Juli 1880. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Bitler. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. "#■ 2137. Gesetz, betreffend die Abänderung des 8. 32. der Gewerbeordnung. Vom 15. Juli 1880. sR. G. Bl. 1880. Nr. 1391. S. 179.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen w. re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Der 8. 32. der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 8. 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Die- selbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung' gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbe- sondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Schloß Mainau, den 15. Juli 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2138. Gesotz, betreffend die Verwendung der aus dem Ertrage von Reichsstenern an Preußen zu überweisenden Geldsninmcn. Vom 16. Jnli 1880. sG. S. 1880 Nr. 8728. S. 287] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Die dem Preußischen Staate aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer (8. 8. des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879, Reichs-Gesetzbl. S. 207.) oder in Folge weiterer Steuer- reformen des Reiches jährlich zu überweisenden Geldsummen — unter Zurechnung resp. Ab- rechnung desjenigen Betrages, um welchen der je für dasselbe Jahr von Preußen zu leistende Matrikularbeitrag weniger oder mehr beträgt, als die im Staatshaushalts-Etat für 1879/80 vor- gesehene Suinme — werden nach Maßgabe der folgenden Bestinunungen zum Erlaß eines ent- sprechenden Betrages an Klassen- und Einkommensteuer verwendet, insoweit darüber nicht mit Zu- stimmung der Landeovertretnng behufs Bedeckung der Staatsausgaben oder behufs der Ueberweisung eines Theils des Ertrages der Grund- und Gebäudesteuer an die Kommnnalverbände anderweit Verfügung getroffen ist. 8. 2. Der zu dem Klassen- und Einkoiumensteuererlaß zu verwendende Betrag (8) 1.) wird durch den Staatshaushalts-Etat festgestellt. 8. 3. I. Insoweit der verfügbare Erlaßbetrag (88. 1. und 2.) zur Deckung des Aussalles einer oder mehrerer Monatsraten der für das betreffende Jahr veranlagten Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassifizirten Einkommensteuer (d. i. bis zu einem Jahreseinkommen der Steuerpflichtigen von nicht mehr als 6000 Mark) — unter Berücksichtigung der nach 8. 6. des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 213.) getroffenen Feststellung — zureicht, soll die entsprechende Anzahl von Monatsraten aller vorgenannten Steuerstufen erlassen werden. II. Der etwa verbleibende Ueberschuß des Erlaßbetrages ist zum ferneren Erlaß einer Monats- rate derjenigen von den vorgenannten untersten Steuerstufen zu verwende», für welche derselbe ausreicht, wobei mit der untersten Klassensteuerstufe anzufangen und zu der je nächstfolgenden Stufe, demnächst auch in derselben Reihenfolge bei der Einkommensteuer von der ersten bis zur fünften Stufe aufzusteigen ist. III. In gleicher Weise, wie unter II. angegeben, ist zu verfahren, wenn der verfügbare Er- laßbetrag überhaupt zur Deckung einer Monatsrate aller unter I. erwähnten Stenerstufen unzu- länglich sein sollte. IV. Der etwaige Rest dieses Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzusetzen. 8. 4. Der durch den Erlaß einer Monatsrate der bestininiten Klaffen- und Einkommensteuer- stufen oder einzelner derselben (8. 3. I. bis III.) entstehende Ausfall an der etatsmäßig festgesetzten Einnahme wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Veranlagung — unter Berücksichtigung der nach 8. 6. des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Ges.-Samml. S. 213.) getroffenen Feststellung Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 18 2 74 1880. (Gesetz v. 16. Juli". —- Gesetz v. 26. Juli.) — sich ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe de« Jahres entstehenden Abgänge und Ausfälle bestimint. 8. 5. Die Feststellung der Verwendung des Erlaßbetrages (8. 2.) erfolgt durch den Finanz- minister, sobald die Veranlagung der Klassen- und Einkommensteuer für dasselbe Jahr vollzogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu veröffentlichen. Es ist zugleich bekannt zu machen, wie viel und welche Monatsraten bei den zu nennenden Steuerstufen unerhoben bleiben. 8. 6. Die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer den Ge- meinden bewilligten Gebühren (Gesetz vom 2. Januar 1874, Ges.-Saminl. S. 9.) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Klasseusteuer, und zwar von dem nach 8. 4. zu be- stimmenden Betrage derselben, aus der Staatskasse zu gewähren. ß. 7. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Schloß Mainau, den 16. Juli 1880. (L. S.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2130. Allerhöchster Erlast vom 16. Juli 1880, betreffend die Auflösung des Eisenbahn- kounilissariats in Coblenz./ sG. S. 1880 Nr. 8729. S. 289.) Nach Ihrem Anträge vom 10. Juli d. I. will Ich die Auflösung des Eisenbahnkommissariats in Coblenz mit dem 15. August d. I. genehmigen und Sie zur Uebertragung der Geschäfte des- selben an das Eisenbahnkommissariat in Berlin ermächtigen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. Schloß Mainau, den 16. Juli 1880. Wilhelm. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 214©. Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landcsverwaltuug. Vom 26. Juli 1880. sG. S. 1880 Nr. 8731. S. 291.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammtcn Umfang der Mo- narchie, was folgt: Erster Titel. Grundlagen der Organisation. 8. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg aus- scheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet. 8. 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke bestehen. Die Abänderung der Kreis- und Amtseintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittelst be- sonderen Gesetzes. 8. 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht anderen Be- hörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, in den Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regierungspräsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt. Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln innerhalb ihres Geschästskreises selbstständig unter voller persönlicher Verantivortlichkeit, vorbehaltlich der kollegia- lischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneien Angelegenheiten. 8. 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amtssitze des Oberpräsidenten der Provinzial- rath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirksrath, für den Kreis am Amtssitze des Landraths der Kreisausschuß. In den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht, tritt an die Stelle desselben in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen der Stadtausschuß. 8. 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß. 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) 275 18* §. 6. In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit und das Ver- fahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert werden. §• 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach näherer Vorschrift der Gesetze durch die Kreis- lStadt-) Ausschüsse, die Bezirksverwaltungsgerichte und durch das Oberverwaltungsgericht zu Berlin ausgeübt. Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden. Erster Abschnitt. Provinzialbehörden. 1) Oberpräsident. 8. 8. An der Spitze der Vertvaltmig der Provinz steht der Oberpräsibent. Demselben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hilfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Auch ist der Oberpräsibent befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitze befindlichen Regierung, sowie die dein Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen Beamten (§. 18. Absatz 1.) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen. tz. 9. Die Stellvertrewng des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet ist, durch den Ober- Präsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellver- tretung anzuordnen. 2) Provinzialrath. 8. 10. Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungsweise dessen Stell- vertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Haupt- amtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialauöschusse aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverbandes. 8. 11. Die Wahl der Milglieder des Provinzalrathes und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. Jede Wahl verliert ihre Wirkung init dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorge- schriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall ein- getreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialmisschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzial- rathes zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Ober- verwaltungsgerichtes Ersatzwahlen nicht stattfinden. 8. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Aus- scheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter haben Ersatz- wahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 8. 13. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzialrathes werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte recht- fertigen (§. 2. des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter- lichen Beamten, Gesetzsammlung S. 465.), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben: Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Minister des Innern. Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts. 8. 14. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden fünf Mit- glieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 276 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) 3) Generalkommissionen. 8. 15. Die Generalkoinmission für die Provinzen Pommern und Posen zu Stargard in Poininern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende Generalkoninnssion. Für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen wird eine gemeinsame Generalkominission gebildet. Die Generalkoinmission für die Provinz Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein. *) Zweiter Abschnitt. Bezirksbehörden. 1) Regierungspräsident und Bezirksregierung. 8. 16. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidentcn tritt, unter Weg- fall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident. Der Obcrpräsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. 8. 17. Die Regieruugsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, von dein Regierungspräsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet. 8. 18. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten ein Oberrkgiernngsrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hilfsarbeitern, von denen inindestens einer die Befähigung znm Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Diese Beainten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die Regiernngsmitglieder bestehenden Vor- schriften Theil. Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. 8. 19. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregienmgsrath, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. 8. 20. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden nach Maßgabe des 8. 17. von den Regierungspräsidenten verwaltet. Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des Präsidenten. Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 8. 21. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilnng des Innern fiir die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen- und Schulsachen eine Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. 8. 22. Die landwirthschaftlichen Abtheilnngen der Negierungen zu Königsberg und Marien- werder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost- und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilnngen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinandersctzungsbehörden gehen auf General- kommissionen (§. 15.) über. Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als Aus- einandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungspräsidenten, den: fiir ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Be- fähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, da« andere die Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen wahrzunehmen. 8. 23. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer Abtheilung derselben, init welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufent- halt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen. Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur Zuständigkeit der Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung für erforderlich erachtet. 8. 24. In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteieii und der Finanz- direktion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind. 1880, (Gesetz v. 26. Juli.) 277 Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung Vorbehalten. __ §. 25. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbchörden in der Provinz Hannover in Betreff des L-chnlwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungeu für Kirchen- und Schulwesen der betreffenden Regierungen überwiesen. Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 8. 26. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherigen Zuständigkeiten. 2) Bezirksrath. 8. 27. Der BezirkSrarh besteht aus dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dessen Stell- vertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Haupt- amtes am Sitze des Regierungspräsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus vier Mitgliedern, welche von dein Provinzialausschuffe aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in gleicher Weise vier Stellvertreter gewählt. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverbandes. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht Mitglieder des Bezirkrathes sein. Im klebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten Mitglieder und auf die Beschlußfähigkeit die Be- stimmungen der 88. II., 12., 13. und 14. sinngemäße Anwendung. 8. 28. In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksrathes die Bestim- mungen des 8- 27. mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschusse aus der Zahl der zum Kommnnallandtage wählbaren Angehörigen des Landes- kommunalverbandes gewählt werden. Der Regierungspräsident, die Oberamtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Dritter Abschnitt. Kreisbehörden. 8. 29. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath. Derselbe führt den Vorsitz im Kreisansschusse. Im klebrigen wird die Zusammensetzung des Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt. 8. 30. Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom Magistrate (kollegialischen Gemeinde- Vorstände) aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden. Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetzlichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten, in dem Stadtkreise Berlin des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richteramt oder zuni höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. 8. 31. In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder von der Geineindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt. Die Wahl erfolgt ans sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und >vird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten ill Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestinnut. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zuni Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden. Im klebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung und der Vereidi- gung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen, unter einstweiliger Enthebung von den- selben, die für unbesoldete Magistratsmitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 8. 32. Die gewählten Mitglieder des Kreis- (Stadt-) Ausschusses können ans Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (8. 2. des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten), im, Wege des Dis- ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben: Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Uutersuchungskommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. 278 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) Die entscheidende Behörde erster Instanz ist das Bezirksverwaltungsgericht, die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Pleüum des Oberverwaltungsgerichts. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von dein Rcgierungspräst- denten, für die zweite Instanz von dem Minister des Innern ernannt. §. 33. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stiininenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. Vierter Abschnitt. Behörden für den Stadtkreis Berlin. 8. 34. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin. Jngleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, die Generalkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin. §. 35. An Stelle des" Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemcindeangelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der Regierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. Im klebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestiminen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident von Berlin?) 8. 36. An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. An die Stelle des Bezirksraths tritt, soweit nicht die Gesetze einzelne Zuständigkeiten desselben für Berlin anderen Behörden übertragen, der Oberpräsident. 8. 37. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen der Polizeipräsident. Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats nnd des Schulwesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 8. 38. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierungsabthei- lung für direkte Stenern, Domainen und Forsten für den Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern" wahrgenommen. Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den im 8. 24. Nr. 2. des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten -c., bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt. 8. 39. Die Mitglieder der nach 8. 24. des Gesetzes vom 1. Mai 1851 nnd 25. Mai 1873 (Gesetzs. für 1873 S. 213.) gebildeten Bezirkskommission für die klassifizirte Einkommensteuer werden von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt. 8. 40. Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten, bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet ist, behält es bei den Be- stimmungen des 8- 25. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchnngskommissars und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht. Dritter Titel. Verfahren. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. 8. 41. Gegen Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) der Verwaltungsbehörden findet die Be- schwerde an die Vorgesetzten Verwaltungsbehörden nach näherer Bestimmung der Gesetze statt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage oder der Antrag auf mündliche Ver- handlung im Verwaltungsstreitverfahrcn zugelassen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8s- 63. ff. dieses Gesetzes. Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aussichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit, Verfügungen und Anordnungen der Nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder die Behörden mit Anweisungen zu versehen. 8- 42. Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Provinzial- rathes, des Bezirksrathes oder des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, oder der Klage beziehungsweise des Antrages auf mündliche Verhandlung im Verwaltuugsstreitverfahren eine andere als eine zwei- wöchentliche Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das gleiche gilt von den im 8. 11. des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Poinmern, 188«. (Gesetz v. 26. Juli.) 279 Posen. Schlesien und Sachsen (Gesetzs. S. 373) und im 8. 91. des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (Gesetzs. S. 297). vorgeschriebenen Fristen. 8- 43. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Beschlusses. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend. Bezüglich der Beschwerde kann die angernfene Behörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. §. 44. ^ Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vor- schreiben. aufschiebende Wirkung. Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit der Beschwerde oder init der Klage beziehungsweise dem Antrag ans mündliche Ver- handlung im Verwaltungsstreitvcrfahren angefochten sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Erinessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgcsetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 69. Abs. 3. dieses Gesetzes. Zweiter Abschnitt. Bcschlußverfahren. 1) Eingangsbestimmung. 8. 45. Für das Verfahren des Provinzialraths und des Bezirksraths, sowie des Kreis- (Stadt-) 'Ausschusses in allen Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung, welche nicht im Verwaltungs- streitversahren zu erledigen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 2) Oertliche Zuständigkeit. 8. 46. Die örtliche Zuständigkeit der im 8. 45. bezeichneten Behörden bestimmt sich wie folgt: Zuständig in erster Instanz ist: 1) für Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde der belegenen Sache; 2) für alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die Korporation ihren Sitz hat, auf deren Angelegen- heit sich die Beschlußfassung bezieht und wenn die Korporation ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirks hat, diejenige Behörde, welcher der letztere angehört. . §. 47. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde durch den Regierungspräsidenten, den Ober- präsidenten oder den Minister des Innern bestimmt, je nachdem die betreffenden Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken oder verschiedenen Pro- vinzen angehören. Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit den Gegen- stand der Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben. 8. 48. Ist bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlußfassung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses bildet, die betreffende Kreiskorporation.(Stadtgemeinde) als solche betheiligt, so wird von dem Regierungspräsidenten, für Berlin von dem Oberpräsidcntcn, ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß mit der Beschlußfassung beauftragt. 3) Geschäftsgang. 8- 49. Der Vorsitzende bcrust das Kollegium, leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für deren Ausführung Sorge. Er vertritt die Behörde nach außen, verhandelt Nanrens derselben mit anderen Behörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behörde. 8. 50. Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach- und Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustiminung des Kollegiuins nicht im Gesetz ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen. Die gleiche Besugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksrathes und des Provinzialrathcs mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses beziehungsweise des Bezirksrathes nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf. In den auf Grund der vorstehenden Bestimnmngen erlassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung beziehungsweise den Bescheid Einspruch zu erheben und aus Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid voin Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nach den 88- 43. und 44. für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung. 280 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen. 8. 51. An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stell- vertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theilnehmen. In gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung technischer und der dem Oberpräsidenten bezie- hungsweise dem Regierungspräsidenten beigegebenen Beamten erfolgen. 8. 52. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungsweise deren niit Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vorschriften der 88. 39., 41. bis 43. und 45. des Gesetze« vom 3. Juli 1875 sinngemäße Anwendung. 8. 53. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebenso- wenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten Mit- wirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 8- 54. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß 8. 53. eine der im 8- 45. bezeichneten Behörden beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergesiellt. werden, so wird von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Oberpräsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen KreiS- (Stadt-) Ausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung beauftragt. 8. 55. Gegen die Beschlüsse des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath,, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüffe des Bezirks- rathes innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach aus- drücklicher Vorschrift des Gesetzes 1) die Beschlüsse endgiltig sind, 2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgiltig. Die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Provinzialrathes sind endgiltig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an die Minister zuläßt. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende Einwendung. 8. 56. Die Beschwerde ist in den Fällen des 8. 55. bei derjenigen Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anznbringen. Der Vorsitzende prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die Beschwerdefrist mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt. Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. Zur näheren Be- gründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen eine ange- messene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Verhandlungen mittelst Berichtes derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Beschluß- fassung über die Beschwerde zusteht. Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde ange- bracht, welche zur Beschlußfassung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde die Beschwerdeschrist an die im Absatz 1. bezeichnet? Behörde abzugeben, ohne daß dein Beschwerdeführer die Zwischenzeit aus die Frist anzurechneu ist. 8. 57. Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des 8- 55. aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden zu. Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen. Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurück- genommen, 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) 281 Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen, welcher die Be- schlußfassung über die Beschwerde zusteht. Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses (§. 44.) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 8. 58. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- (Stadt-1 Ausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirksrathes von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftssührung des Provinzialrathes von dem Minister des Innern geführt. Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungspräsidenten unter- liegen^ der endgiltigen Beschlußfassung des Bezirksrathes, Vorstellungen gegen die Äufsichtsverfügnugen des Oberpräsidenten der endgiltigen Beschlußfassung des Provinzialrathes. Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt. §. 59. Die im §. 45. bezeichnten Behörden haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im Jnstanzenzuge Vorgesetzten Be- hörden Folge zu leisten. ^8- 60. Der Oberpräsident kann endgiltige Beschlüsse des Provinzialrathes, der Regierungs- präsident endgiltige Beschlüsse des Bezirksrathes, und der Landrath bezw. der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses endgiltige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung anfechteu, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten oder die Gesetze verletzen. Die An- fechtung erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist, wenn die Klage gegen den Kreis- (Stadt-) Ansschuß gerichtet ist, das Bezirksverwaltungsgericht, in den übrigen Fällen das Oberverwaltungsgericht. Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter zu wählen. 8. 61. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Provinzialrathes, des Bezirksrathes und des Kreis- (Stadt-) Ausschusses nicht durch die vorstehenden oder durch besondere gesetzliche Be- stimmungen geregelt sind, werden dieselben durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläßt. Dritter Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren. 8. 62. In allen dem Kreis- (Stadt-) Ausschüsse überwiesenen Angelegenheiten, in welchen die Gesetze von der Entscheidung in streitigen Vcrwaltuugssachen oder von der Erledigung der An- gelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil oder von der Klage bei deni Kreis- (Stadt-) Ausschüsse sprechen, verfährt diese Behörde als Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs- streitverfahren. Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 8. 63. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar: a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Land- kreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10,000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten; b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10,000 Einwohnern, oder des Landrathes an den Regierungspräsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten; c. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des be- stehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze; 2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch aus diejenigen Fälle, in welchen bisher nach 8. 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetzsamml, S. 192.) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. Die Entscheidung ist endgiltig, unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. 282 188V. (Gesetz v. 26. Juli.) 8. 64. An Stelle der Beschwerde an den Landrath beziehungsweise den Regierungspräsidenten (8- 63.) findet die Klage statt, und zwar: a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Land- kreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10,000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse; b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Ortspvlizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte: Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltnngsgerichte (8. 63. Abs. 3. und 4). 8. 65. Die Beschwerde im Falle des 8- 63. Abs. 1. und die Klage im Falle des Z. 64. sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind. Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat dieselbe- an diejenige Behörde abzugebeu, welche darüber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen. Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht aus- drücklich den Antrag auf Entscheidung im Berwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Abs. 1. bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung auf die Klage berufene Verwaltungsgericht statt. Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde das Schriftstück an die im Abs. 1. bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Be- schwerdeführer beziehungsweise Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anznrcchnen ist. 8- 66. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgcrichte nach Maß- gabe der Bestimniungcn des 8. 63. Absatz 3. und 4. statt. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu. 8. 67. Der 8- 6. des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetzsammlung S. 192.) findet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Berwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist. Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse. 8- 68. Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen. 1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausstihren zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen. 2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden — oder stebt es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und scstzusetzen, und zwar: a. die Gemeinde- (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark; b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteher (-Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark; c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher (-Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhnndertundfünfzig SDiarf; d. der Regierungspräsident bis zur Höhe von Dreihundert Mark. Gleichzeitig ist nach Maßgabe der 88- 28., 29. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich die Dauer der Hast festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbelrag dieser Hast ist 1880, (Gesetz v. 26. Juli.) 283 in den Fällen zu a. — Ein Tag, - - - - b. = Eine Woche, - - - - o. — Zwei Wochen, - - - - c>. — Vier Wochen. Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1.), sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. 2.) muß immer eine schriftliche Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung er- zwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 8. 69. Gegen die Androhung eines Zwangsinittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsnüttel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind. Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in alle» Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Haftstrafen, welche au Stelle einer Geldstrafe nach 8- 68. Nr. 2. festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgiltiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechts- mittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. 8. 70. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß An- wendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (8. 46. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetzsammlung S. 197). Bei den Vorschriften des 8- 6. des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 306.) behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubringen ist. 8. 71. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seitens der Kommissarien für die bischöf- liche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetzsammlung S. 87.) findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungs- gerichre nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. 63. Absatz 3. und 4. statt. Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht. 8. 72. Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements rc.) durch die Centralbehörden verweisen, sind die Mnister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geld- strafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen. Die gleiche Befugniß steht zu: 1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements; 2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schifs- fahrts- und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen. Zum Erlasse der im 8. 367. Nr. 5. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 8. 73. Der Oberpräsident ist befugt, gemäß 88- 6., 12. und 15. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzs. S. 265.) Lezw. der 88. 6., 12. und 13. der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetzs. S. 1529.) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Ofsizielles Wochenblatt S. 13.) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gütige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geld- strafen bis zum Betrage von Sechs.zig Mark anzudrohen. Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise oder für den Um- fang des ganzen Regierungsbezirks zu. Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird aufgehoben. 8. 74. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schifffahrts- und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8- 72. Absatz 2. Nr. 2. aus- schließlich dem Regierungspräsidenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regie- rungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regie- 284 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) ruugspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschristeu fiir einzelne Kreise oder Theile derselben. Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sechszig Mark angedroht werden. Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Erleichterung des Lootsen- zwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesetzsamml. S. 216.), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungspräsident tritt. §. 75. Die gemäß §§. 73., 74. von deni Oberpräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths, die von dem Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschristen der Zustimmung des Bezirksraths. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Proviuzialraths bezw. des Bezirksraths zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrist ertheilt, so hat der Oberpräsideut bezw. der Regierungspräsident die Vorschrift außer Kraft zu setzen. §. 76. Polizeivorschriften der in den §§. 72., 73. und 74. bezeichnet«! Art sind unter der Bezeichnung „Poli.zeiverordnnng" und unter Bezugnahine ans die Bestimmungen des 8. 72. bezw. der §§. 73. oder 74., sowie in den Fällen des 8. 73. aus die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben Geltung erlangen sollen. 8. 77. Ist in einer gemäß ß. 76. verkündeten Polizeiverordnung der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizeiverordnnng eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dein Ablaufe desjenigen Tages, au welchem das betreffende Stück des Amtsblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, ausge- geben worden ist. 8. 78. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltnng vom 11. Mär; 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für inehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises giftige Polizeivor- schriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. 8- 79. Ortspolizeiliche Vorschriften (88. 5. ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 beziehungs- weise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zu- stimmung des Geineindevorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann die- selbe aus Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden. In Fällen, welche keinen Auffchub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Polizeivor- schrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen. 8. 80. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark geniäß 8. 5. der im 8. 73. angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten zu. Jngleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung orts- und kreispolizei- licher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Beobachtung die Giltigkeit derselben abhängt, zu bestimmen. 8- 81. Die Befugniß, orts- oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. SDiit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulasten, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksrathes ausgeübt werden. Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks- oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (8. 16. des Gesetzes vom 11. März 1850, 8. 14. der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts- und Hafenpolizeivorschriften (8. 74.) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht. Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8. 82. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der Regierung kann den gegen- wärtig mit derselben betrauten Oberregierungsräthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden. 1880. (Gesetz v. 26. Juli.) 285 §. 83. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraumes von 5 Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt. Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. §. 84. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der Anord- nung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernden Uebernahme ste verpflichtet sein würden. Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Orts ihrer letzten Anstellung, so erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder. 8. 85. Die zur Verfiigung der Minister verbleibenden Beainten erhalten während des im ß. 83. bezeichneten fünfjährigen Zeitraums, auch wenn ste während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bis- herigen Betrage. Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausge- setzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine Miethsentschädignng nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. §. 86. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8- 83. Absatz 2. in den Ruhe- stand tretenden Beamten erhalten eine Pension nach den Vorschriften des Gesetzes voni 27. März 1872 (Gesetzs. S. 268.) bezw. des 8. 6. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gesetzs. S. 209.), jedoch mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf des Diensteinkommens zu bemessen ist. 8. 87. Den Berwaltungsbeamteu, welche zu den im 8- 2. des Gesetzes voin 27. März 1872 (Gesetzs. S. 268.) bezeichneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe des in dem genannten Gesetze bestimmten Pensionsbetrages gewährt werden. 8. 88. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8- 89. Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten Sachen finden in Be- ziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestinmmngen der früheren Gesetze, jedoch mit den im zweiten Titel des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Abänderungen, Anwendung. 8. 89. In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen und der Rheinprovin; tritt das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis- und Provinzialordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt gemacht. Die Bestimmungen des 8. 15. und des 8. 22. Absatz 1. treten jedoch auch in diesen Provinzen mit dem im 8. 88. Absatz 1. bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. Inwieweit die Bestimmungen der 88. 63. und 64. auf die selbstständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnnng für diese Provinz Vorbehalten. 8. 90. In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Bildung'des Provinzialraths und der BezirkSräthe in Gemäßheit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. Die Wahlen zum Proviuzialrathe sind vor den Wahlen zu den Bezirksräthen zu vollziehen. 8. 91. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die 88. 2. Absatz 2. und 126. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 335.) und die Titel I. bis IV., sowie die 88. 168., 169., 170. Nr. 2., 4. und 5. und der 8. 174. des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zu- ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden re. (Gesetzsammlung S. 297.), aufgehoben. Jngleicheii treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 26. Juli 1880. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Hofmann. Graf zu Enlenburg. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. ') cf. 58. v. 16. August 1880 (G. S. S. 351). 2) cf. 58. v. 26. Januar 1881 (G. S. S. 14). 286 1880. (Gesetz v. 26. Juli. — Verordn, v. 28. Juli.) Inhalt. Erster Titel. Grundlagen der Organisation Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden. I. Abschnitt. Provinzialbehörden II. - Bezirksbehörden III. - Kreisbehörden IV. - Behörden für den Stadtkreis Berlin Dritter Titel. Verfahren. I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften .... II. - Beschlnßversahren III. - Verwaltungsstreitverfahren... Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 88. 1. bis 7. 88. 8. bis 15. 88. 16. bis 28. 88. 29. bis 33. 88. 34. bis 40. 88. 41. bis 44. 88- 45. bis 61. 8. 62. 88. 63. bis 67. 88. 68. bis 71. 88. 72. bis 81. 88. 82. bis 91. ^ 2141. Verordnung, betreffend die Schiffsmcldungcn bei den Konsulaten des Deutsche» Reichs. Vom 28. Juli 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1393. S. 183.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. re. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 3. des Gesetzes vom 25. März 1880, be- treffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, was folgt: 8. 1. Bei der dem Schiffsführer eines deutschen Kauffahrteischiffes nach der Ankunft des Schiffes in einem außerdeutschen Hafen obliegenden Meldung ist deni zuständigen deutschen Konsul auzuzeigen: 1) der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimathshafen, die Gattung und der Netto- raumgehalt des Schiffes, 2) der Name und der Wohnort des Eigenthümers ober des Korrespondentrheders des Schiffes, 3) der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes des Schiffes, 4) der Ort und der Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft, 5) die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere, 6) ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls unter summa- rischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände, 7) der Ort und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im Hafen, 8) ob bew. welche Häfen von dem Schiffe während der Reise angelaufen worden sind, 9) die Adresse Desjenigen, welcher die Klarirungsgeschäfte des Schiffes am Orte besorgt. Den unter 1. bis 3. geforderten Anzeigen kann auch durch Vorlegung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes genügt werden. 8. 2. Hat der Konsul in dem Hafen, welchen das Schiff besucht, seinen Wohnsitz, so ist bei der Anmeldung auch die Musterrolle der Mannschaft des Schiffes vorzulegen. Dieselbe wird von dem Konsul aufbewahrt. 8. 3. Bei der Abmeldung ist anzuzeigen: 1) der Bestimmungsort des Schisses, 2) ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter summarischer Be- zeichnung der Ladungsgegenstände, 3) der Tag der Ausklarirnng. 8. 4. Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes zu unterschreiben. 8. 5. Geniigt der Inhalt der Meldung dem Konsul nicht, so hat der Schiffsführer dieselbe auf ergangene Aufforderung nach Maßgabe der obigen Bestimmungen baldthunlichst zu ver- vollständigen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnfiegel. Gegeben Bad Gastein, den 28. Juli 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1880. (Gesetz v. 2. August. — Bekanntm. v. 2. August.) 287 2142. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Verfnssnng der Verwaltungsgcrichte und das Berwaltnngsstrcitversahren, vom 3. Juli 1875 (Ges.-Samml. S. 375.) und Einführung desselben in dem gcsaniintcn Umfang der Monarchie. Vom 2. August 1880. sG. S. 1880 Nr. 8732 S. 315.)') *) Hier nicht abgedruckt, weil dies Gesetz in der unter der folgenden Nummer abgedruckten neuen Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1875 enthalten ist. 2143. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Verwaltnngsgerichts- ge setz es. Vom 2. August 1880. sG. S. 1880 Nr. 8733. S. 327.) Auf Grund des Artikels II. des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, be- treffend die Verfassung der Verwaltnngsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875 (Ges.-Samml. S. 375.) und Einführung desselben in dem gesammten Umfange der Monarchie vom 2. August 1880 (Ges.-Samml. S. 315.) wird der Text des Gesetze«, betreffend die Ver- fassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, wie er sich aus den durch das Gesetz vom 2. August 1880 sestgestellten Aenderungen ergiebt, nachstehend bekannt geniacht. Berlin, den 2. August 1880. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg. Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgcrichte und das Verwaltungsstreitversahren. Titel I. Von den Verwaltungsgerichteu. §. 1. Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in den Gesetzen bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Rechte (streitige Ber- waltungssachen). Die Verwaltungsgerichte enffchciden unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. §. 2. Für leben Kreis besteht am Amtssitze des Landraths ein Kreisverwaltungsgericht (§. 8.); für jeden Regierungsbezirk besteht am Amtssitze des Regierungspräsidenten ein Bezirks- verwalmngsgericht; für den gesammten Umfang der Monarchie besteht zu Berlin ein Oberverwaltungs- gericht. Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderes Bezirksverwaltnngsgericht zu Berlin. 8. 3. Die sachliche Zuständigkeit der KreisverwaltnngSgerichte, der Bezirksverwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie in erster Instanz zu erkennen haben, wird durch be- sondere Gesetze bestimmt. Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist darunter das Bezirks- verwaltungsgericht zu verstehen. Die Bezirksverwaltungsgerichte treten überall an die Stelle der Deputationen für das Heimatbwesen. §. 4. Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden auf die Berufungen gegen die Endnrtheile der Kreisverwaltungsgerichte, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile im Verwaltungsstreitversahren endgiltig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in ab- weichender Weise geregelt sind. Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden endgiltig auf die Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Kreiöverwaltnngsgerichten anhängigen streitigen Verwaltnngssachen zum Gegenstände haben. 8. 5. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die von den Bezirks- verwaltungsgerichten in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz erlassenen Endnrtheile, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile im Verwaltungsstreitversahren endgiltig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet desgleichen auf die Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Bezirksverwaltungsgerichten anhängigen streitigen VerwaltnngSsachen zuin Gegenstände haben. 8. 6. Die Endnrtheile in streitigen Verwaltungssachen werden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist, ans Grund mündlicher Verhandlung unter den Parteien erlassen. Auch vor Erlaß aller sonstigen Beschlüsse und Entscheidungen kann eine mündliche Verhand- lung anberaumt werden. 288 1880. (Bekanntm. v. 2. August.) 8. 7. Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshilfe, zu leisten. Sie haben den Aufträgen der ihnen im Jnstanzenznge Vorgesetzten Verwaltungsgerichte Folge zu leisten. Die im Jnstanzenznge Vorgesetzten Verwattungsgerichte üben die dienstliche Aussicht über die Geschäftsführung der Nachgeordneten Verwattungsgerichte; sie sind insbesondere auch zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt. Titel II. Von den Krrisverwaltungsgerichten. §. 8. Kreisverwaltungsgericht ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuß. Die Bestimmungen der 88. 33. und 49. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren maßgebend. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisverwaltungsgerichten, unbeschadet der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. Titel III. Von den Bezirksverwaltungsgerichten. 8. 9. Jedes Bezirksverwaltungsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige ans Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der König gleichzeitig den Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts. Für jedes derselben ernennt der König ferner ans der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richterliches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stell- vertreter; die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts. Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf drei Jahre aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialansschuß gewählt. In gleicher Weise wählt letzterer drei bis sechs Stellvertreter, über deren Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Wählbar ist mit Ausnahme der Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden und der Landräthe jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs. Die zu wählenden Mitglieder, sowie die Stellvertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahl- periode bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. Für das Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin erfolgt die Wahl durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters. 8. 10. Den Direktor vertritt im Vorsitz das zweite der ernannten Mitglieder und, wenn auch dieses verhindert ist, der für den Direktor in seiner Eigenschaft als Mitglied des Bezirksverwaltungs- gerichts ernannte Stellvertreter. 8. 11. Scheidet ein gewähltes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied innerhalb der Wahl- periode aus, so wird für den Rest der letzteren ein anderes Mitglied beziehungsweise stellvertretendes Mitglied von dein Provinzialausschusse bestellt. 8. 12. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch den Vor- sitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetzsammlung S. 218.) beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetzsammlung S. 201). Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltnngsgerichts; der Vertreter der Staatsan- waltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernannt. ß. 13. Das Bezirksverwaltnngsgericht ist bei Anwesenheit der beiden ernannten Mitglieder und eines gewählten Mitgliedes (beziehungsweise deren Stellvertreter) beschlußfähig. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Sind vier Mitglieder anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Bericht- erstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. 8. 14. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Bezirksverwaltungsgerichte, ebenso wie die Bestellung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten, durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 8. 15. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder und Reise- kosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 8. 16. Alle Einnahmen des Bezirköverwaltungsgerichts fließen zur Staatskasse. Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last. 8. 16». Die Disziplin über die bei den Bezirksverwaltungsgerichten angestellten Subaltern- und llnterbeamten übt der Direktor mit denjenigen Befugnissen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten re., vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden in Ansehung der bei letzteren angestellten unteren Beamten zustehen. 1880, (Bekanntin. v. 2. August.) 289 Uekr Beschwerden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskominissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts; entscheidende Behörde ist in erster Instanz das Bezirksverwaltuugsgericht, in der Berufungsinstanz das Oberverwaltungsgericht; der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungsinstanz wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernannt. Titel IV. Bon dem Oberverwaltungsgerichte. § 17. Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsideuten (§. 26.) und. der erforderlichen Anzahl von Rächen. Die eine Hälfte der Mitglieder des Ober- verwaltungsgerichts muß zum Richteramte, die andere Hälfte zur Bekleidung von höheren Ver- waltungsämtern befähigt sein. Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden, wer das 30. Lebens- jahr vollendet hat. §. 18. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlag des Staats- ministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. §. 19. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts können ein besoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines solchen Amtes an etatsniäßig an- gestellte Richter gestattet. 8. 20. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmun- gen der 88- 21. ff., keinem Disziplinarverfahren. 8. 21. Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu. einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann es durch Plenar- beschluß des Oberverwaltungsgerichts seines Amtes und seines Gehalts für verlustig erklärt werden. 8. 22. Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen werden. Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt. 8- 23. Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein. 8. 24. Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident an das Mitglied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungs- gerichts auszusprechen. 8. 25. Für das nach Maßgabe der 88. 21., 22. Abs. 1. und 8. 24. einzuleitende Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen: 1) Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts einen Kommissar. Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen zu erörtern, erforder- lichenfalls den Beweis unter Vorladung des betheiligten Mitgliedes zu erheben und da- rüber Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem betheiügten Mitgliede zuzufertigen. 2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Verhandlung vor dein Oberverwaltuugs- gerichte statt. In derselben kann die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachver- ständigen erfolgen. Das betheiligtc Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören. 3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberverwaltungsgericht befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht werde zugelassen werden. 4) Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts. 8. 26. Das Oberverwalrungsgericht kann auf Beschluß des StaatSministeriums in Senate eingetheilt werden. Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und mindestens auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und für den Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter. In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Regulativs (8. 30.) die Ver- theilung der Geschäfte unter die Senate. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 19 290 1880. (Bekanntm. v. 2. August.) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dem Dienst- alter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsi- denten den Ausschlag. §. 2.7. Dem Präsidenten gebührt der Vorsitz im Plenum und in demjenigen Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein Senatspräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz im Plenum derjenige Senatspräsident und in den Senaten derjenige Rath des Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist. §. 28. Zur Fassung giftiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Rath und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Rath kein Stimmrecht. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. Z. 29. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so hat er die Verhandlung und Entscheidung der Sache vor das Plenum zu verweisen. Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. §. 30. Im klebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum des Oberverwaltungsgerichts zu ent- werfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- und Unterbeainten bei dein Oberverwaltungs- gerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ dem Präsidenten überwiesen wird, durch das Staatsministerinin. §. 30 a. Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte angestellten Subaltern- und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Befugnissen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten rc., vom 21. Juli 1852 den Ministern in An- sehung der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende Behörde erster und letzter Instanz ist das Oberverwaltungsgericht. Titel V. Von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und von der Ablehnung der Gerichtspersonen. §. 31. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren a. bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke geltend gemacht werden, das Ver- waltungsgericht der belegenen Sache, b. in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die in Anspruch zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche Behörde wohnt oder ihren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räum- lichen Bezirks der durch sie vertretenen Korporationen hat, dasjenige Verwaltungsgericht, dem der Bezirk angehört. §. 32. Sind die Grundstücke (§. 31.) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder ist es zweifelhaft, zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige Gericht durch das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Gericht endgiltig bestimmt. Daffelbe findet statt, wenn die gleich- zeitig in Anspruch zu nehmenden Personen oder Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz haben. 8. 33. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren maßgebend. §. 34. lieber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört. Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist endgiltig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere ent- scheidet endgiltig. Das im Jnstanzenzuge zunächst Vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen endgiltig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied ange- hört, bei dessen Ausscheiden beschlußunfähig wird. 8. 34 a. Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der Kreis- (Stadt-) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei, so wird von dem Vor- gesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein Stadtkreis Partei ist, von dem Oberverwaltungs- gerichte ein anderer Kreis- oder Stadtausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt. 188V. (Bekanntm. v. 2. August.) 291 , 19* Titel VI. Von dem Verfahren in erster Instanz. 8. 35. Die Klage ist dein zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In derselben ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen genau zu bezeichnen. 8. 36. Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung zuzu- fertigen. Die Znsertigung kann vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit der Auf- forderung an den Beklagten erfolgen, seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist einzureichen. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger zngefertigt. Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen dem Beklagten eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. 8. 37. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet ' heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückge- wiesen werden. Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet, oder stellen sich die in der Gegen- erklärung erhobenen Einwendungen sofort als rechtlich unbegründet heraus, so kann dem Beklagten, sofern derselbe die vorgängige Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich ver- langt hat, ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschnsses auch dem Vorsitzenden desselben der Erlaß eines solchen Bescheides zu. In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß fie befugt seien, innerhalb zwei Wochen, voin Tage der Zustellung ab, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als Endurtheil. 8. 38. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genomnienen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen. Das Gericht kann geeignetensalls gestatten, daß statt der Einreichung von Duplikaten die An- lagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Geschäftslokale offen gelegt werden. 8. 39. Zur niüudlichen Verhandlung werden die Parteien unter der Verwarnung vorge- laden, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen. Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu besonders aufge- fordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einznreichen und zu ergänzen. Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur münd- lichen Verhandlung bewirkt werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Ver- handlung mitzutheilen. 8. 40. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesein Falle auch den Beigeladenen gegenüber giltig. 8- 41. In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zn hören. Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrccht der Gegenpartei nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Ver- fahrens nicht herbeigeführt wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzngebeu und, soweit dies nicht bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen; auch können' von ihnen Zeugen zur Vernehinung vorgeführt werden. Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 8. 42. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgescblossen wer- den, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für ange- messen erachtet. Der Vorsitzende kann ans der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend einer Art verursacht. Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer 292 1880. (Bekanntm. v. 2. August.) entfernt werden. Gegen die bei der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 8- 43. Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevollmächtigten nicht beschränkt. Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung vor dem Gerichte gewerbmäßig betreiben, zurückweisen. Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht. 8- 44. Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung eines öffentlichen Inter- esses ob, so kann ans deren Antrag der Regierungspräsident für die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte, und der Ressortminister für die mündliche Verhandlung vor deni Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen. Der Regierungspräsident bezw. der Ressortminister kann in geeigneten Fällen auch ohne An- trag einer Partei einen besonderen Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung bestellen. Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit seinen Aus- führungen und Anträgen zu hören. Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes bezw. der Regierungspräsident und der Ressort- minister hat behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet. 8. 45. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen Hergänge der Verhandlung enthalten. Dasselbe wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 8- 46. Das Gericht ist befugt — geeigneteufalls schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung — Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen oder nach dem Ermessen des Ge- richts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 8. 47. Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner Mitglieder oder erforder- lichenfalls durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. Es kann ver- ordnen, daß die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll. Die Beweisverhandlungeu sind unter Zuziehung eines vereidigten oder von der betreffenden Behörde durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben zu laden. 8. 48. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Be- stimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße den Betrag von 150 Mark nicht übersteigen darf. Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichlung des Zeugen oder Sachverständigen aus- sprechende Entscheidung steht den Betheiligteu innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Jnstanzenzuge zunächst Vorgesetzte Verwaltungsgericht, gegen die in zweiter Instanz ergangene Ent- scheidung des Bezirksverwaltungsgerichts die weitere Beschwerde an das Oberverwaliungsgericht zu. 8. 49. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Beim Ausbleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachtet werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streitver- fahren vorgeladenen Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche betreffen. 8. 50. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben. 8. 51. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (8. 44. Absatz 2.), gleichzeitig auch diesem zuzuslellen. Diese Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist. Titel VH. Von dem Verfahren in der Berufungsinstanz. 8. 52. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile der Kreisausschüsse steht nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. 4. den Parteien und, aus Gründen des öffentlichen Interesses, dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berufung an das Bezirksverwaltnngsgericht zu. 8. 53. Gegen die in streitigen Verwaltnngssachen in erster Instanz ergangenen Endurtheile der Bezirksverwaltungsgerichte steht nach Maßgabe der Beslimniungen des 8. 5. den Parteien und, aus Gründen des öffentlichen Interesses, dem Regierungspräsidenten die Berufung an das Ober- verwalkungsgericht zu. 8. 53 -r. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses von dem Vorsitzenden deö Kreisausschuffes oder dem Regierungspräsidenten eingelegten Berufung erfolgt vor dem 1880. (Bekannt»!, v. 2. August.) 293 Bezirksverwaltungsgerichte durch den von dem Regierungspräsidenten, vor dem Oberverwaltungs- gerichte durch den von dem Ressortminister zu bestellenden Kommissar. §. 54. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen der ZZ. 58. und 84. dieses Gesetzes zwei Wochen. Die Berufungsfrist beginnt für die Parteien mit der Zustellung des Endurtheils; sic beginnt für den Regierungspräsidenten, wenn ein besonderer Koinmissar zur Wahrnehmung de« öffentlichen Interesses bestellt war (88. 44. Absatz 2.), mit der Zustellung des Endurtheils an letzteren. In allen anderen Fällen ist die Berufung des Regierungspräsidenten ausgeschlossen, sobald die den Parteien freistehenden Fristen abgelanfen sind. 8. 55. Innerhalb der im ß. 54. gedachten Frist ist, bei Verlust des Rechtsmittels, die Be- rufung bei dem Verwaltnngsgerichte, gegen dessen Entscheidung dieselbe gerichtet ist, schriftlich an- zumelden und zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei und, wenn die Berufung von dem Regierungspräsidenten eingelegt ist, beiden Parteien zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt. Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen mit Gründen ver- sehenen Bescheid zurückzuweisen. Namens des Bezirksverwaltungsgerichts steht im Falle des Ein- verständnisses auch den beiden ernannten Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem Vor- sitzenden, der Erlaß eines solchen Bescheides zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm.innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das Berufungs- gericht znstehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 8 56. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn die Berufungs- frist verstrichen ist. 8. 57. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureichen. Die Parteien beziehungsweise der Regierungspräsident sind hiervon unter abschriftlicher Miltheilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benachrichtigen. 8. 58. Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Verkündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens btei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt init der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne diese Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung innerhalb der im 8. 55. gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem BezirköverwaltungSgerichte ein- zureichen und die Parteien hiervon zu benachrichtigen. 8. 59. Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die Bestimmung des 8- 37. für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung. Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet nur nach vorgängiger Anberaumung der inündlichen Verhandlung statt. 8. 60. Die Ladung der Parteien zur inündlichen Verhandlung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten Kommissars. Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen. 8. 61. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder von dem Regie- rungspräsidenten aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, so entscheidet das Berufungs- gericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse für bethciligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist das Berufungsgericht, ohne im klebrigen in die Sache selbst einzu- treten, die Berufung als unstatthaft zurück. 8. 62. Die 88- 38., 40. und 41. — mit Ausschluß der Bestimmungen über die Ab- änderung der Klage — 88- 42. bis 51. sind auch für das Verfahren in der Berufungs-Instanz maßgebend. Die Anfertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen Verwaltungsgerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war. Titel VIII. Bon dem Verfahren in der Revisionsinstanz und von der Wiederaufnahme des Verfahrens. 8. 63. Gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz erlassenen End- urtheile steht nach Maßgabe des 8- 5. den Parteien und, ans Gründen des öffentlichen Interesses, dem Regierungspräsidenten das Rechtsmittel der Revision an das Oberverwaltungsgericht zu. 294 1880. (Bekanntin. v. 2. August.) §. 64. Die Revision kann nur daraus gestützt werden: 1) daß die angefochtene Entscheidung ans der Nichtamvendnng oder auf der unrichtigen An- wendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; 2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 8. 65. Die Bestimmungen des §. 38., des §. 41. — mit Ausschluß der Bestimmungen über die Abänderung der Klage — sowie der §§. 42—45., 50. und 51., 53 a. bis 57., 59. (37.), 60. sind auch für die Frist zur Einlegung und Rechtfertigung der Revision, sowie für das Ver- fahren in der Revisionsinstanz maßgebend. Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei demjenigen Verwaltungsgerichte zu erfolgen, welches in erster Instanz entschieden hat. 8- 66. In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung -oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. 8- 67. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 8- 68. Erachtet das Oberverwallungsgericht die Revision für begründet, so hebt es die an- gefochtene Entscheidung auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hat. 8. 69. Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Oberverwallungsgericht dieselbe zur ander- weitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz zurück und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesent- lichen Mangel behaftet ist. 8. 70. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewordenen End- urtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben Voraussetzungen, in deinselben Umfange und innerhalb derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die Nichtigkeitsklage bezw. die Restitutionsklage. Zuständig ist ausschließlich das Oberverwaltungs- gericht. Erachtet das Oberverwalmngsgericht die Klage für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweiten Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. , 8. 70 a. Das Verwaltungsgericht, an welches die Sache in den Fällen der 88. 69., 70. ge- wiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu tretenden Ent- scheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, sowie in den Fällen des ß. 70. die dem 'Aufhebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu betrachten. Titel IX. Von den Kosten des Verfahrens und von der Vollstreckung der Entscheidungen. 8. 71. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist stempelfrei. 8- 72. Dem unterliegendenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des Ver- fahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theiles zur Last zu legen — die letzteren mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende Theil einem ihn vertretenden Rechts- anwälte für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte oder dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Oberverwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte angeordnet war. Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes sestzusetzen. Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. 8- 73. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind. 8. 74. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88. 72., 73.) kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden. 8. 75. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschnsse und bei dein Bezirksverwaltungsgerichte sechszig Mark,.bei dem Oberverwaltungs- gerichte einhnndertundfllnfzig Mark nicht übersteigen darf. Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für Zeugen und Sachverständige, kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden. 8. 76. Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt : ck) wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Ver- fügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen 1880. (Bekamitm. v. 2. August.) 295 eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstände hatte; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Lheiles fallen Demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 2) bei dem Kreisausschnsse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist; 3) bei dem Kreisausschnsse in den Fällen der §§. 60. bis 62. des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsttz (Gesetz-Samml. S. 130.); 4) bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Oberverwaltungsgerichte, soweit die Be- rufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisansschusses beziehungsweise von dem Regierungspräsidenten eingelegt worden war; 5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden, in den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen nach den Reichs- oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht. Z. 77. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von dem Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Theiles liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwaltungsgericht, gegen den in erster Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksverwalwngsgerichts findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs- gericht statt. ß. 78. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens nach Maß- gabe der Bestimmungen des 8. 30. des Aussührungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetzsammlung S. 145.), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vor- liegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an das Bezirks- verwaltungsgericht, gegen den in erster Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksver- waltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. 8 79. Die Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird Namens des Verwaltungsgcrichts, welches in erster Janstanz entschieden hatte, von dem Vorsitzenden des letzteren verfügt. Ueber Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet das Verwaltungsgericht. Gegen die Entscheidung des Kreisansschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwaltungsgericht, gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. Titel X. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 8. 80. Das Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs- streitverfahren, tritt in der durch da« gegenwärtige Gesetz ihm gegebenen Fassung gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung in Kraft. Auf die vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung aus das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel lediglich die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung. 8. 81. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch. Für die Berechnung derselben sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend. Die Art der Zustellung der in streitigen Verwaltungssachen ergehenden Enscheidungen, Be- scheide und Verfügungen wird, soweit darüber gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, durch die Ge- schästsregulative (§§. 8., 14., 30.) bestimmt. §. 81a. Die Beschwerde kann innerhalb der für dieselbe vorgeschriebenen Frist bei dem Ge- richte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei dem angerufenen Gerichte eingelegt werden. Das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist, verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Bestimmung des Schlußabsatzes des 8. 55. Für das angerufene Gericht kommt 8- 59. <8. 37.) zur Anwendung; au die Stelle des Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung tritt der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht. 8. 82. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Natur- ereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Ge- setze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage beziehungsweise für den Antrag auf münd- liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einznhalte». Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die versäumte Streithandlnng zusteht. Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung der Thatsachen, mittelst deren der Antrag aus Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen nachzu- 296 1880. (Bekanntm. v. 2. August.) hole»; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinberniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 8. 83. Die Central- und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch in streitigen Ver- waltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkouflikts befugt. Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem VerwalMngsgerichte anhängig gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen. Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden. Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht für zu- ständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher Verhandlung das Oberver- waltnngsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörve und das Ver- waltuugsgericht sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt. Z. 83a. Die gemäß §. 11. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77.) dem Oberverwaltungsgerichte zustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des 8. 83. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltnngsstreitverfahren entsprechende An- wendung finden. 8. 84. Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt: 1) rücksichllich der zur Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte gehörenden Streitsachen, die Bestim- mungen der 88. 20., 21. der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869(Bundes-Gesetzbl. S. 2450; 2) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden, die Entfernung ans dem Amte beziehungsweise die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand betreffenden Streitsachen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienst- vergehen der nicht richterlichen Beamten rc. (Gesetz-Samml. S. 463.); dieselben finden jedoch mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Verwaltungsgerichte entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofes. ift nicht einzuholen; das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht ans den Ausfall der Voruntersuchung durch Be- schluß des in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgerichts eingestellt werden; die Er- hebung eines Kostenpauschquantums findet nicht stalt; 3) rnckstchtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden Armenstreitsachen, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360). 8. 85. So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein ausreichender Geschästsumfang nicht vorhanden ist, kann die Bestellung derjenigen vom Könige zu ernennenden Mitglieder derselben, für welche die Befähigung zum Richteramt vorgeschrieben ist, im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts erfolgen. 8. 86. Bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu Sigmaringen werden die von dem Könige zu ernennenden Mitglieder aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richterliches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten für die Dauer ihres Haupt- amtes bestellt. 8. 87. Die von den Provinziallandtagen gewählten Mitglieder der bestehenden Bezirksver- waltungsgerichte, sowie deren Stellvertreter treten mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegen- wärtigen Gesetzes außer Thätigkeit. Neuwahlen für dieselben sind rechtzeitig vor dem gedachten Zeitpunkte zu veranlassen. 8. 87 a. Die in dem gegenwärtigen Gesetze dem Regierungspräsidenten beigelegten Befugnisse werden für den Stadtkreis Berlin von dem Oberpräsidenten wahrgenommen. Zuständig in erster Instanz bezüglich der ini Verwaltnngsstreitverfahren gegen den Kommunal- verband der Provinz Brandenburg zu erhebenden Ansprüche ist in den Fällen des 8. 31. unter b. das Bezirksverwaltungsgericht zu Potsdam. 8. 88. Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltnngsgerichts darf als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen werden. 8. 89. Aufgehoben sind: 1) die 88- 40. bis 48., 50. bis 56. des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Aus- führung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Ges.-Samml. S. 130.); 2) die 88- 141. bis 163., 165. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Ges.-Samml. S. 661.), soweit sie das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstände haben, sowie die 88- 187. bis 198. derselben Kreisordnung; im Geltungsbereiche der letzteren ist in den iin zweiten Absätze des 8- 110. daselbst erwähnten Fällen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte anzustellen. 1880. (Allerh. Erlaß o. 4. August. — Verordn, v. 27. Oktober.) 297 2144. Allerhöchster Erlaß vom 4. August 1880, Letreffeud das Raugvcrhältuiß der Direktoren der Bezirksvcrwaltnngsgcrichte. [©. S. 1880 Nr. 8734. S. 349.] Auf beit Bericht deö Staatsministeriums vom 5. v. M. will Ich den Direktoren der Bezirks- verwaltungsgerichte den Rang der Ober-Regierungsräthe hierdurch verleihen. Bad Gastein, den 4. August 1880. Wilhelm. Graf zu Stolberg. Graf zu Enlenbnrg. Bitter. Lucius. Friedberg. An das Staatsministerium. 2145. Verordnung, betreffend den Sitz der Gencralkommission für die Provinzen Ost- und Wcstprcnßen und Posen. Vom 16. August 1880. [®. S. 1880 Skr. 8735. S. 351.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen zur Ausführung des 8. 15. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung vom 26. Juli 1880 (Ges.-Samml. S. 291.), was folgt: Einziger Paragraph. Die Generalkommission für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen hat ihren Sitz zu Bromberg. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 16. August 1880. (L. S.) Wilhelm. Lucius. 2146, Verordnung über Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgcrichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml. S. 393). Vom 27. Ok- tober 1880. ]G. S. 1880 Nr. 8740. S. 363.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des 8. 21. des Ausfnhrungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230.), was folgt: Unter Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml. S. 393.) werden zugelegt: 1) die Kolonie Rumbke aus dem Amtsbezirke Schmolsin im Kreise Stolp dem Amtsgerichte in Lauenburg; 2) der Gemeindebezirk Heidmühlen im Kreise Segeberg dem Amtsgericht zu Segeberg; 3) der Gemeindebezirk Bottenhorn im Kreise Biedenkopf dem Amtsgerichte zu Gladenbach; 4) die rechts der Elbe belegenen Grundstücke der Feldmarken Carlbau und Buch aus den Amtsbezirken Schönhausen und Jerichow im Kreise Jerichow II. dem Amtsgerichte zu Tangermünde; 5) der links der Elbe belegene Grundstückskomplex, genannt „Sandauer Holz", ans' dem Amtsbezirke Schwarzholz im Kreise Osterburg dem Amtsgerichte zu Sandau; 6) die links der Elbe belegenen, „die Nachthainichte" genannten Grundstücke der Feldmark Axien aus dem Amtsbezirke Pretzsch im Kreise Wittenberg dem Amtsgerichte zu Prettin; 7) der rechts der Elbe belegene Cobbelsche Werder aus dem Kreise Jerichow I. dem Amts- gerichte zu Wolmirstedt. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 27. Oktober 1880. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 298 1880. (Bekannt»!, v. 9. Novbr. — Verordn, v. 17. Novbr.) 2147. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ucbergangsabgabe für Brannt- wein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. Vom 9. November 1880. [3t. G. Bl. 1880 Nr. 1396. S. 189.] Im Königreich Bayern gelangt in Folge der Einführung des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag vom 1. Juli 1880 ab an Stelle der seitherigen Uebergangsabgabe von Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, ReichS-Gesetzbl. S. 9. ff.) eine solche im Betrage von 13,10 Mark vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur zur Erhebung. Bon demselben Zeitpunkte ab werden bei der Ausfuhr von Branntwein aus Bayern an Rück- vergütung des Auffchlags für das Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles bei Normaltemperatur 8 Mark, und für das Hektoliter Liqueur 4,80 Mark gewährt. Berlin, den 9. November 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. 2148. Verordnung, betreffend die Errichtung eines Volkswirthschaftsraths. Vom 17. November 1880. [G. S. 1880 Nr. 8741. S. 367.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. :c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: §. 1. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche wichtigere wirthschaftliche Jntereffen von Handel, Gewerbe und Land- und Forstwirthschaft betreffen, sind, bevor sie Meiner Genehmi- gung unterbreitet werden, in der Regel von Sachverständigen aus den betheiligtcn wirthschaftliche» Kreisen zu begutachten. Dasselbe gilt von den auf de» Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen bezüglichen Anträgen und Abstimmungen Preußens im Bundesrathe, soweit dieselben das gedachte wirthschaftliche Ge- biet berühren. Die Begutachtung erfolgt durch den nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu bildenden Volkswirthschaftsrath. §. 2. Der Volkswirthschaftsrath besteht aus 75 von Mir für eine Sitzungsperiode von je fünf Jahren zu berufenden Mitgliedern. Von diesen sind 45 durch die Minister für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten und für Landwirthschaft auf Grund der Präsentation einer doppelten Anzahl durch Wahl der Handelskammern, der Vorstände der kaufmännischen Korporationen und der landwirthschaftlichen Vereine vorzuschlagen. Ergänzende Bestimmungen für die Betheiligung von Handwerker-Innungen behalte Ich Mir vor. 8. 3. Die Präsentationswahl erfolgt in der Weise, daß gewählt werden: a. von den Handelskammern und Vorständen der kaufmännischen Korporationen 1) der Provinz Ostpreußen 4, 2) der Provinz Westpreußen 2, 3) der Provinz Brandenburg (ausschließlich des Stadtkreises Berlin) .... 4, des Stadtkreises Berlin 5, 4) der Provinz Pommern 2, 5) der Provinz Posen 2, 6) der Provinz Schlesien 9, 7) der Provinz Sachsen 5, 8) der Provinz Schleswig-Holstein 2, 9) der Provinz Hannover 5, 10) der Provinz Westfalen 6, 11) der Provinz Hessen-Nassau 3, 12) der Rheinprovinz ■. 11, im Ganzen... .60; b. von den landwirthschaftlichen Vereinen, und zwar 1) in der Provinz Ostpreußen: a. von dem landwirthschaftlichen Verein für Litthauen und Masuren... 1, b. von dem Ostpreußischeu landwirthschaftlichen Central-Verein 2, 2) in der Provinz Westpreußen: von dem Hauptverein Westpreußischer Landwirthe. 3, Seite .... 6, 1880. (Verordn, v. 17. Novbr.) 299 Uebertrag .... 6, 3) in der Provinz Brandenburg: a. von dem landwirthschastlichen Centralverein für den Regierungsbezirk PotSdain 1, b. von dem landwirthschastlichen Centralverein für den Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O 1, 4) in der Provinz Pommern: a. von der Pommerschen ökonomischen Gesellschaft 2, b. von dem Baltischen Verein zur Beförderung der Landwirthschaft... 1, 5) in der Provinz Posen: von dem landwirthschastlichen Provinzialverein 3, 6) in der Provinz Schlesien: von dem landwirthschastlichen Centralverein 3, 7) in der Provinz Sachsen: von dem landwirthschastlichen Centralverein 3, 8) in der Provinz Schleswig-Holstein: von dem landwirthschastlichen Generalverein 2, 9) in der Provinz Hannover: von der Königlichen Landwirthschafts-Gesellschaft 2, 10) in der Provinz Westfalen: von dein landwirthschastlichen Provinzialverein 2, 11) in der Provinz Hessen-Nassau: a. von dem landwirthschastlichen Centralverein für den Regierungsbezirk Cassel 1, b. von dem Verein Nassauischer Land- und Forstwirthe 1, 12) in der Rheinprovinz: von dem landwirthschastlichen Centralverein. 2, im Ganzen... .30. §. 4. Von den 90 auf diese Weise Gewählten sind Mir durch die betreffenden Minister 15 Vertreter des Gewerbes, 15 des Handels und 15 der Land- und Forstwirthschaft, außerdem aber nach freier Wahl dieser Minister noch 30 Mitglieder, unter denen mindestens 15 dem Hand- werker- und dem Arbeiterstande angehören, zur Berufung in den Volkswirthschaftsrath vorzuschlagen. §. 5. Für die Wahlen der Handelskammern und Vorstände der kaufmännischen Korporationen gelten folgende Bestimmungen. Der Stadtkreis Berlin und jede einzelne Provinz bilden je für sich einen Wahlkreis. Die Präsentationswahl iin Stadtkreise Berlin ist von den Aeltesten der Kaufmannschaft daselbst nach Maßgabe der für die sonstigen Wahlen gütigen statutarischen Bestimmungen zu vollziehen. Im Uebrigen erfolgen die Präsentationswahlen in jedem Wahlkreise am Sitze des Ober- präsidenten unter Vorsitz des letzteren oder des von demselben ernannten Stellvertreters. Der Vorsitzende hat die Einladung zu den Wahlen auf den von ihm festzusetzenden Termin an jede der innerhalb des Wahlkreises bestehenden Handelskammern und an die Vorstände der kaufmännischen Korporationen mit der Aufforderung zu erlassen, je einen Delegirten ans ihrer Mitte mit Vollmacht zur Ausübung der Stimmberechtignng zu entsenden. Die Bestimmung der jeder Handelskammer und jeder kaufmännischen Korporation zukommenden Stimmenzahl erfolgt vor jeder Wahl durch den Oberpräsidenten nach Verhältniß der veranlagten oder fingirten Gewerbcstenerbeträge, welche für die Wähler der Mitglieder jeder Handelskammer das Beitragsverhältniß zu den Kosten der Handelskammer bestimmen (§. 23. des Gesetzes vom 24. Februar 1870, Gesetz-Samml. S. 134.), beziehungsweise nach Maßgabe der auf die Mit- glieder jeder kaufmännischen Korporation veranlagten Gewerbesteuern. Wählbar ist jeder zum Vorstandsmitglied einer in dein Wahlkreise bestehenden kaufmännischen Korporation und jeder zum Mitglied einer innerhalb des Wahlkreises bestehenden Handelskammer Wählbare, der das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in der Art, daß Jeder gewählt ist, auf welchen mehr als ein Drittel der im ersten Wahlakte abgegebenen Stimmen sich vereinigen. Haben mehr Per- sonen, als zu wählen sind, Jeder mehr als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten, so sind Diejenigen für gewählt zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Zwischen denen, welche die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet hierbei das Loos darüber, wer für gewählt zu achten. Insoweit im ersten Wahlgange weniger Personen, als zu wählen sind, mehr als ein Drittel der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden auf eine engere Wahl zu bringen. Unter Kandidaten, welche die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten haben, entscheidet hierbei das Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen. In der engeren Wahl entscheidet einfache Mehrheit der Stimmen, in den Fällen der Stimnien-, gleichheit das Loos. 300 1880 (Verordn, v. 17. Novbr. — Verordn v. 23. De;br.) §. 6. Bei den Wahlen der landwirthschaftlichen Vereine bleibt die Feststellung des Wahl- inodus jedem einzelnen Vereine überlassen. Gewählt kann von ihnen nur werden, wer 1) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und 2) innerhalb der Provinz des präsentationsberechtigten Vereins die Landwirthschaft betreibt. §. 7. Die Namen der von Mir berufenen Mitglieder werden durch den Staatsanzeiger bekannt gemacht. 8. 8. Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, durch welchen dasselbe zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd oder auf Zeit unfähig wird, ebenso die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitgliedes hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet in Folge hiervon oder durch Tod oder durch Verzicht ein Mitglied des Volkswirthschafts- raths vor Ablauf der fünfjährigen Sitzungsperiode (§. 2.) aus, so ist für den Ueberrest der letzteren ein Mitglied für dieselbe Sektion zu ernennen. Gehört das ausscheidende Mitglied zu den auf Präsentation Berufenen, so ist das Ersatzmitglied aus der Zahl der beim Beginn der Sitzungs- periode präsentirten Personen zu ernennen. 8. 9. Der Volkswirthschaftsrath zerfällt in die drei Sektionen: 1) des Handels, 2) des Gewerbes, 3) der Land- und Forstwirthschaft. Jedes Mitglied wird durch gemeinsame Bestimmung der drei zuständigen Minister (tz. 2.) einer Sektion überwiesen. Jede Sektion wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder, welche mit weiteren zehn, von den vorher bezeichneten Ministern Gewählten zusammen den permanenten Ausschuß des Volkswirthschaftsrathes bilden. Die aus den einzelnen Sektionen dem permanenten Ausschuß angehörenden Mitglieder bilden die Sektionsausschüffe. Zur Begutachtung von Vorlagen, bei welchen nur eine der im Eingänge dieses Paragraphen bezeichneten wirthschaftlichen Gruppen oder nur zwei Gruppen betheiligt find, können sowohl die bezüglichen Sektionen, als auch deren Ausschüsse je für sich allein berufen werden. Die Berufung der Ausschüsse, der Sektionen und des Plenums des Volkswirthschaftsraths erfolgt auf Beschluß des Staatsmiuisteriums durch diejenigen Minister gemeinsam, welche denselben Vorlagen zur Be- gutachtung unterbreiten werden. 8. 10. Den Vorsitz im Volkswirthschaftsrath, den Sektionen und den Ausschüssen führt einer der drei Minister: für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten und für Landwirthschaft, Domainen und Forsten, und wen» keine andere Bestimmung getroffen ist, der von ihnen im Dienste älteste. Der Vorsitzende kann sich in dem Volkswirthschaftsrath, den Sektionen und den Aus- schüssen durch einen geeigneten Beamten vertreten lassen. 8. 11. Jeder Staatsminister ist befugt, den Sitzungen des Volkswirthschaftsraths, der Sek- tionen und der Ausschüsse beizuwohnen, oder in dieselben Kommissarien zu entsenden. 8. 12. Das Staatsministeriuni hat die Geschäftsordnungen für die Sektionen, die Aus- schüsse und das Plenuin des Volkswirthschaftsraths festzustellen. 8. 13. Die aus Präsentationswahlen hervorgegangenen Mitglieder des Volkswirthschaftsraths erhalten weder Reisekosten noch Diäten. 8. 14. Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 17. November 1880. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck, v. Kameke. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2149. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. Vom 23. Dezember 1880. sR. G. Bl. 1880 Nr. 1398. S. 191.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Denffcher Kaiser, König von Preußen rc. re. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina, vom 7. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 146.), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 8. 1. Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Januar 1881 ab mit der Maßgabe außer Hebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Bosnien und in der Herzegowina von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, aposto- lischen König von Ungarn, in den genannten Landestheilen eingesetzten Gerichte unterworfen sind. Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den Konsul oder dessen Vertreter nicht statt. 301 1880. (Verordn, v. 23. Dezbr. — Verordn, v. 29. Dezbr.) 8. 2. Die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt. 'Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an die von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, apostolischen König von Ungarn, eingesetzten Gerichte abgegeben werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. "X* 2150 Verordnung, betreffend die Konsnlargcrichtsbarkeit in Egypten.' Vom 23. De- zember 1880. [31. G. Bl. 1880 Nr. 1399. S. 192.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23.) und vom 5. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 145.) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die im §. 7. Absatz 1. Unserer Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381.) enthaltene Beschränkung der Geltungsdauer dieser Verordnung wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten» Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2151. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkcit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 29. Dezember 1880. [R.G.Bl. 1881 Nr. 1400. S. l.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 9. des Gesetzes über das Paßwcsen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33.) im Anschluß an die Verordnung vom 14. Juni 1879, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. S. 155.), was folgt: 8. 1. Die Verpflichtung der ans Rußland kommenden Reisenden, ihre Pässe in Gemäßheit der 88. 1. und 2. der Verordnung vom 14. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 155.) visiren zu lassen, wird für die Angehörigen des Deutschen Reichs und derjenigen Länder aufgehoben, in welchen den Deutschen der Eintritt ohne Vifirung des Passes durch eine gesandtschaftliche oder Kon- sularbehörde des betreffenden Landes gestattet ist. 8. 2. Durch diese Bestinimung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung vom 14. Juni 1879 nicht berührt. 8. 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung er- forderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrnckteni Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1880. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 302 1881. (Ges. v. 15. Januar. — Gesetz v. 17. Januar.) 18 8 1. 2152 Gesetz, betreffend die Veränderung der Grenzen des Stadtbezirks Berlin und des Kreises Teltow. Vom 15. Januar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8747. S. 1.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 8. 1. Der Gutsbezirk Thiergarten mit Einschluß des Zoologischen Garten, des Seeparks bis zum alten Landwehrgraben und des Fasanerieterrains bis zur Pappelallee wird unter Abtrennung von dem Kreise Teltow mit dem Gemeindebezirk der Haupt- und Residenzstadt Berlin vereinigt. 8. 2. Die in Folge der Vorschrift des 8. 1. erforderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, im Verwaltungswege zu bewirken; Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteni Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 15. Januar 1881. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2153. Gesetz, betreffend die Wiederzulaffung der Vermittelung der Renteubanken zur Ablösung der Rcallasten. Vom 17. Januar 1881. fG. S. 1881 Nr. 8748. S. 5.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, init Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Zur Ablösung der Reallasten nach Maßgabe 1) des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirnng der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 77.), 2) des 8- 44. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig- Holstein, vom 3. Januar 1873 (Ges.-Samml. S. 3.), 3) des Gesetzes, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen n. s. w. in der Provinz Hannover zustehenden Real- berechtigungen, vom 15. Februar 1874 (Ges.-Samml. S. 21.), 4) des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 5l7.) und vom 15. Februar 1872 (Ges.-Samml. S. 165.), vom 16. Juni 1876 (Ges.-Samml. S. 369.), 5) des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiets des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Ge- bietStheile, vom 26. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357.) wird die Verinittelung der Rentenbanken in gleicher Art wieder zugelaffen, wie dieselbe nach den vorbezeichneten Gesetzen für die bis zum 31. Dezember 1859, beziehungsweise 31. Dezember 1874, 31. Dezember 1875 und 31. Dezember 1878 beantragten Ablösungen gestattet war. 8. 2. In Ansehung der nach diesem Gesetze zur Vermittelung der Rentenbanken wieder geeigneten Auseinandersetzungsgeschäfte tritt die Befugniß zur Ablösung durch Kapital für den Berechtigten tvie für den Verpflichteten in gleichem Umfange wieder ein, wie dieselbe nach den im 8. 1. zu 1. bis 5. bezeichneten Gesetzen bestanden hat. ß. 3. Rückstände der auf Grund dieses Gesetzes abzulösenden Reallasten dürfen auf die Rentenbanken nicht überwiesen werden. 8. 4. Die nach 8. 1. zugelassene Vermittelung der Rentenbanken findet nur bei denjenigen Kapitalablösnngen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. De- zember 1883 beantragt werden. 8. 5. Für die nach Ablauf der im 8. 4. bestimmten Frist auf 'Grund der im 8. 1. be- zeichneten Gesetze und Gesetzesvorschriften beantragten Ablösungen kommen diejenigen gesetzlichen Be- stimmungen unverändert zur Anwendung, welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebend gewesen sind. 8. 6. Für den Geltungsbereich des Gesetzes vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen u. s. w. zu- stehenden Realberechtigungen (Ges.-Samml. S. 417.), wird das Ergänzungsgesetz vom 15. März 1879 (Ges.-Samml. S. 123.) von Neuem mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß an Stelle der im 8- 2. desselben bestimmten Frist eine neue Frist bis zum 31. Dezember 1883 gewährt wird. 1881. (Gesetz v. 17. Januar. — Gesetz v. 18. Januar.) 303 §. 7. Festsetzungen, welche vor dein Inkrafttreten dieses Gesetzes in rechtsverbindlicher Weise zn Stande gekommen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 17. Januar 1881. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 8154. Gesetz, betreffend die Aufhebung der koinmunalstülidischen Verbände in der Provinz Pommer,i. Vom 18. Januar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8749. S. 7.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen zur Ausführung der Vorschrift im Schlußsätze des §. 128. der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Ges.-Samml. S. 335.), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: §. 1. Die beiden kommunalständischen Verbände 1) von Hinterpommern und Alt-Vorpommern, 2) von Neu-Vorpommern und Rügen werden aufgeboben. Mit der Aufhebung gehen alle Rechte und Pflichten der kommunalständischen Verbände, soweit dies nicht bereits geschehen oder nicht Anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, auf den Provinzial- verband der Provinz Pommern über. Die dem Kvmmunalverbande von Neu-Vorpommern und Rügen von dem Provinzialverbande übertragene Verwaltung und Unterhaltung der früheren Staatschausseen fällt an den Propinzial- verband zurück. §. 2. Die im bisherigen kommunalständischen Verbände von Neu-Vorpommern und Rügen bestehenden Kommunalchausseen, deren Unterhaltung dem kommunalständischen Verbände obliegt, gehen mit allem Zubehör in das Eigenthum des Provinzialverbandes über. Die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung dieser Chausseen werden bestritten durch die aufkommenden Chaussee- gelder und das dann noch Fehlende durch eine gleichmäßige Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franzburg, Grimme» und Greifswald und des Stadtkreises Stralsund, welche von denselben in Gemäßheit des §. 110. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 aufgebracht wird. 8. 3. Diejenigen Summen, welche zur Verzinsung und Abtragung der Schulden des kommunalständischen Verbandes von Neu-Vorpommern und Rügen erforderlich sind, werden durch Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franzburg, Grimmen und Greifswald, sowie des Stadtkreises Stralsund in Gemäßheit des 8. HO. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Art auf- gebracht, daß die Mehrbelastung die dein Amortisationsplan zu Grunde gelegte Verzinsung von vier Prozent und Amortisation mit ein Prozent nicht übersteigen darf. 8. 4. Die von dem kommunalständischen Verbände von Neu-Vorpommern und Rügen ver- waltete Provinzialhilfskasse und der Antheil der Kreise Dramburg und Schivelbein an der Pro- vinzialhilfskasse der Neumark werden mit der Provinzialhilsskasse von Alt - Pommern vereinigt. Die Verwaltung des vereinigten Fonds wird bis zum Erlasse eines neuen Statuts nach Maß- gabe der für die Provinzialhilfskasse von Alt-Ponimern geltenden Normen geführt. Der Zinsgewinn ist im Interesse des Provinzialverbandes der Provinz Pommern zu verwenden. 8. 5. Bei Verwaltung der Neu-Vorpommerschen Feuerversicherungssozietät für Gebäude tritt bis zum Erlasse eines anderweitigen Reglements an die Stelle des ständischen Ausschusses (der Landkastensbevollmächtigten) der Provinzialausschuß, an die Stelle des Kommunallandtages der Provinziallandtag, und wird das staatliche Aufsichtsrecht nach Maßgabe der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 ausgeübt. Für den Fall, daß eine Auflösung und nicht bloß eine Vereinigung mit einer anderen Pro- vinzialsozietät erfolgt, wird der Reservefonds der Sozietät den Kreisen von Neu-Vorpommern und Rügen nach dem Maßstabe der beitragspflichtigen Sunimen der bei der Auflösung in den Kreisen versicherten Gebäude überwiesen. 8. 6. In das ^Kuratorium der in Neu-Vorpommern und Rügen bestehenden König-Wilhelms- Stiftung treten an Stelle der beiden Landkastensbevollmächtigten zwei vom Provinzialausschusse zu wählende Angehörige von Neu-Borpommern und Rügen. Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, welche bei der Neu-Vorpommerschen Wilhelms-Stiftung bisher dem Kommunallandtage beziehungsweise dem engeren Ausschüsse zugestanden haben, gehen auf den Proviuziallandtag beziehungsweise den Provinzialausschuß über. 8. 7. Der Fonds für die Linderung allgemeiner Nothstände in Neu-Vorpommern und Rügen darf nur seinem ursprünglichen Zwecke gemäß verwendet werden. 8. 8. Die Meliorationsfonds für den Regierungsbezirk Cöslin und Stettin werden zu einem Meliorationsfonds für die Provinz vereinigt. 304 1881. (Gesetz v. 18. Januar. — Ergänzungs-Gesetz v, 2. Februar.) 8. 9. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehenden, oder mit demselben nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Geltung. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigcdrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 18. Januar 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Kameke. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2155. Gesetz, betreffend die Aufhebung des kommunalstiindischen Verbandes der Neu- mark. Vom 19. Januar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8750. S. 10.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen zur Ausführung der Vorschrift im Schlußsätze des 8. 128. der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Ges.-Samml. S. 335.), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: Einziger Paragraph. Der kommunalständische Verband der Neumark wird vom 1. April 1881 ab aufgehoben. Mit diesem Zeitpunkte gehen die Rechte und Pflichten dieses Verbandes auf den Kommunal- verband der Provinz Brandenburg über. Die Verpflichtung der Einwohner und Grundbesitzer der Neumark zur Verzinsung und Til- gung der Neumärkischen Kriegsschuld bleibt unberührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 19. Januar 1881. (L. S.) Wilhelm. v. Kameke. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2156. Verordnung zur Ausführung des §. 35. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880. Vom 26. Januar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8753. S. 14.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen ans Grund des 8. 35. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung vom 26. Juli 1880 (Ges.-Samml. S. 291.), was folgt: Art. 1. Mit dem 1. April 1881 wird die Verwaltung der Jnvaliden-Pensions- und Unter- stützungs-Angelegenheiten der in Berlin wohnhaften Militair- und Marine-Invaliden aus dem Stande vom Feldwebel abwärts, sowie der Angelegenheiten, betreffend die Unterstützung der Hinter- bliebenen Eltern, Kinder und Wittwen solcher Personen, soweit diese Verwaltung bisher von der Abtheilung des Innern der Regierung zu Potsdam geführt worden ist, dem Polizeipräsidenten von Berlin übertragen. Mit demselben Zeitpunkte gehen alle sonstigen Zuständigkeiten der gedachten Regierungs- Abtheilung in Betreff Berlins gleich der bereits durch 8. 35. des Organisaffonsgesetzes vom 26. Juli 1880 dem Oberpräsidenten von Berlin übertragenen Aussicht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Berlin auf den Oberpräsidenten von Berlin über. Art. 2. Der Minister des Innern wird mit dey Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 26. Januar 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. 2157. Ergänzungs-Gesetz zu dem Gesetz vom 9. März 1872 über die den Medizinal- bcamtcn zu gewährenden Vergütungen. Vom 2. Februar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8752. S. 13.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 1881. (Ergänzungs-Gesetz v. 2. Februar. — Gesetz v. 6. Februar.) 305 Einziger Paragraph. Der 8. 3. des Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Ver- gütungen (Gesetz-Samml. S. 265.), erhält nachstehenden Zusatz: 8) für Obduktionen von Thierkadavern, einschließlich des Berichts: a. eines Pferdes oder eines Rindviehstücks, sofern letzteres nicht aus Anlaß der Lungen- seuche obduzirt wird 12 Mark. Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Obduktion sind nur 6 Mark zu bewilligen; d. eines anderen Hausthieres oder eines ans Anlaß der Lungenseuche obduzirten Rind- viehstücks 6 Mark. Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Obduktion sind nur 3 Mark zu bewilligen. Werden an einem Tage mehrere Obduktionen ausgeführt, so ist für alle zusammen in keinem Falle mehr als 24 Mark zu bewilligen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Euleuburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2158. Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Büreaukaffe bei dem Reichsamt des Innern. Vom 2. Fcbrnar 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1401. S. 3.s Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 3. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161.) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 8. 1. Der Rendant der Büreaukaffe bei dem Reichsamt des Innern ist zur Kantionsleistung verpflichtet. 8- .2. Die Höhe der Kaution beträgt eintausend Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2158. Gesetz, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadcngnartal. Vom 6. Februar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8755. S. 17.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. rc. verordnen, mit Zustiimnnng beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8. 1. Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich im Voraus. 8. 2. Die Hinterbliebenen der im 8- 1. bezeichneten Beamten erhalten für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal) nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 15. November J 819 (Gesetz-Samml. 1820 S. 45.), auch wenn derselbe nicht in kollegialischen Verhältnissen gestanden hat. 8. 3 Hat ein verstorbener Beamter (8. 2.) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen nicht hinterlassen, so kann mit Genehmigung des Verwaltungschefs das Gnadenquartal außer den in der Kabinetsordre vom 15. November 1819 erwähnten auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß der Nach- laß zu deren Deckung nicht ausreicht. 8. 4. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die zur Disposttion stehenden Be- amten und Wartegeldempsänger sowie aus deren Hinterbliebene Anwendung. 8. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. Februar 1881. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Gras zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 20 306 1881. (Verordn, v. 7. Februar. — Gesetz v. 21. Februar.) 2160. Bcrordnmig wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die F-uhrkostcn und die Umzugskosten der gcsandtschaftlichen und Konsnlar- beamten, vom 23. April 1879. Vom 7. Februar 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1405. S. 27.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. re. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Marz 1873 (Reichs-Gesetzbl S. 61.), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Art. 1. Im §. 3. Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Ilmzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, vom 23. April 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 127 ) kommen die Worte „im Auslande" in Wegfall. Art. 2. Der 8. 4. der Verordnung vom 23. April 1879 wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 7. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2161. Verordnung, betreffend die Suspension des Artikels 10. der Verordnung vom 7. Januar 1880 zur Verhütung des Znsammcnstotzeiis der Schiffe auf See. Von, 16. Februar 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1406. S. 28.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8. 145. des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40.), zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, was folgt: 8. 1. Der Artikel 10. der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 1.« tritt außer Kraft. §. 2. Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nur verpflichtet, ein Helles weißes Licht zu zeigen. Außerdem können dieselben eines Flackerfeuers sich bedienen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 16. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2162. Gesetz, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthmn Lauenburg. Vom 21. Februar 1881. sG.S. 1881 Nr. 8756. S. 19.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustiminung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Kreis Herzogthum Lauenburg, was folgt: Erster Abschnitt. Von dem bäuerlichen Recht. 8. 1. Die Rechtsnonnen, durch welche die Befugniß der Eigenthümer von Bauerhöfen, über den Hof oder Theile desselben unter Lebenden oder von Todeswegen zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst giltigen Recht abweichen, aufgehoben. §. 2. Auf Ehen, welche vom 1. Juli 1881 an von Eigenthümern von Bauerhöfen geschlossen werden, findet das sonst giltige eheliche Güterrecht Anwendung. 8. 3. Auf die Beerbung der Eigenthümer von Bauerhöfen findet das sonst giltige Erbrecht Anwendung. Z. 4. Das sonst giltige Recht im Sinne dieses Gesetzes ist das, abgesehen von dem beson- deren bäuerlichen Recht, geltende allgemeine Recht. Zweiter Abschnitt. Von dem Höferecht. 8. 5. Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist ein Hof im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes. Als Hos kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhause versehene Besitzung in der Höfe- rolle eingetragen werden. Landtagsfähige Rittergüter sind nicht eintragungsfähig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus der Besitzung liegt. 1881. (Gesetz v. 21. Februar.) 307 20* §. 6. Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des Eigenthümers.' Zur Stellung des Antrags ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über die Besitzung letzt, willig verfügen kann. Der Antrag wird bei dem Amtsgericht mündlich angebracht oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. Das Amtsgericht hat dem Eigenthümer anzuzeigen, daß die Eintragung und Löschung erfolgt sei. 8. 7. Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Höferolle ist öffentlich. 8. 8. Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigenthümer wirk- sam. Sie verliert ihre Wirksamkeir durch die Löschung. 8. 9. Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. 8. 10. Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigenthümers in der Höferolle eingetragenen Grundstücke. In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle umfaßt der Hof den gesammten, her- kömmlich zu dem Hofe gerechneten oder wirthschaftlich zu demselben gehörigen Grundbesitz des Eigenthümers. Die wirthschastliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei allen regelmäßig von derselben Hofstelle aus bewirthschafteten Grundstücken anzunehmen. Dieselbe wird durch eine vor- übergehende Verpachtung oder ähnliche Benutzung von Hofesgrundstücken, z. B. als Leibzuchtsland (Altentheilsland) nicht ausgeschlossen. Grundstücke, welche an Personen verpachtet sind, die sich da- gegen zu Dienstleistungen für die Hofeswirthschaft verpflichtet haben (Heuerleute, Häuslinge, Ein- lieger), gehören zum Hofe. 8. 11. Zubehör des Hofes sind: 1 die mit dem Hofe oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten; 2) die auf dem Hofe vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und Bäume; 3) das Hofesinventar; dasselbe umfaßt das auf dem Hofe behufs der Bewirthschaftung des- selben vorhandene Vieh, Acker- und Hausgeräth, einschließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die Hofesbewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 8- 12. Wird der Eigenthümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so fällt der Hof nebst Zubehör als Theil der Erbschaft, kraft des Gesetzes, einem Erben (dem Anerben) allein zu. Das Anerbenrecht gilt nur für Nachkommen der Erblassers. Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist. Mit dem Erwerb der Erbschaft erwirbt der Anerbe das Eigenthum des Hofes nebst Zubehör. 8- 13. lieber die Berufung zum Anerben gelten folgende Bestimmungen. Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptivkindern und deren Nachkommen, eheliche den unehelichen vor. Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts, in Er- mangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die ältere Tochter und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts. Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berufung zum Anerben nach denselben Grundsätzen. 8. 14. Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften ermittelt. Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofinventars, wird nach dem jährlichen Nein- ertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewährt. Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nach dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vcrmiethung oder auf andere Weise daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt ins- besondere von Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Gebäuden und Anlagen. Bon dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Hofe nebst Zubehör ruhen- den Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jährlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Ab- gaben, auf welche die Ablösungsgesetze Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechneu. Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden findet eine Absetzung nicht statt. Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital gerechnet. Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkausswerthe zu berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt. Auf Verlangen eines Betheiligten sind Höfe, deren Gebäude nebst Hofraum einen größeren Verkaufswerth haben, als der sonstige Grundbesitz derselben, nach dem Vcrkäufswerthe zu schätzen. Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorübergehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu Kapital berechnet, abgesetzt. Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth. 308 1881. (Gesetz v. 21. Februar.) §. 15. Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stelle des dem Anerben zusallenden Hofes nebst Zubehör. Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zubehör vorhandene Ver- mögen anzurechnen. Insoweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesetzt. Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Drittels zwei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel des nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe übrig bleibenden Betrags in die Erbschaftsmasse ein- zuschießen. Die Theilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschaftsschulden Der An- erbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe erhalten hat. 8. 16. Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten würde, in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen, daß ein Anerbenrecht nicht eintreten, daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen als im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes bezeichneten Weise stattfinden, welche Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein, zu welchem Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll. 8. 17. Für den Pflichttheil des Anerben ist der nach dem allgemeinen Recht, für den Pflicht- theil der übrigen Erben der nach den 88. 14., 15. zu ermittelnde Jntestat-Erbtheil maßgebend. 8. 18. Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden: 1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des Anerben das Recht beigelegt wird, den Hof nebst Zubehör nach dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen, unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis zur Aus- zahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu unterhalten; 2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu unterhalten, hinausgesetzt wird. Die unter Nr. 1. erwähnten Verfügungen können auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vor- schriften über die Nachtheile der zweiten Ehe angefochten werden. 8. 19. Wird ein Erblasser, welcher Eigenthümer mehrerer Höfe ist, von mehreren Nach- kommen beerbt, so gelten, falls derselbe nicht in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten over eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde ein Anderes verfügt hat, .folgende Bestimmungen. Die mehreren Höfe fallen dem Anerben zu, wenn sie beim Tode des Erblassers von derselben Hofstelle aus bewirthschaftet sind. Andernfalls kann jedes Kind in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben sich als An- erbe einen Hof wählen. Nachkominen eines verstorbenen Kindes treten an dessen Stelle und unter diesen hat wiederum derjenige die Wahl, welchem der Vorzug nach 8- 13. gebührt. Sind mehr Hofe als Kinder vor- handen, so wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt. Die Erbschaftsschulden sind auf die mehreren Höfe nach dem Verhältniß ihres für die Erbtheilung maßgebenden Werths zu vertheilen. 8. 20. Die in den 88. 12. bis 19. enthaltenen Bestimmungen finden nicht Anwendung, 1) wenn der Erblaffer bei seinem Tode Miteigenthümer des Hofes war; 2) wenn der Hos beim Tode des Erblassers in Folge von Veränderungen, welche nach der Eintragung stattgefunden haben, nicht eintragungsfähig war; jedoch ist das Nichtvorhanden- scin eines Wohnhauses zur Zeit des Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Zu- stand alsdann noch nicht zwei Jahre gewährt hat. 8. 21. Für jede Eintragung und jede Löschung in der Höserolle, einschließlich der darüber dem Eigenthümer zu machenden Anzeige, wird eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben. Die Einsicht in die Höferolle erfolgt kostenfrei. Die Einträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen. Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8. 22. Unter dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des getheilten Eigen- thums der Untereigenthümer zu verstehen. 1881. (Gesetz v. 21. Februar. — Gesetz v. 23. Februar.) 309 §. 23. Durch dieses Gesetz werden nicht geändert: die Rechte des Gutsherrn oder sonstigen Obereigenthümers, das für Fideikommiß-, Lehn-, Stamm- und Rittergüter geltende Recht, das Recht, durch Vertrag das Vermögen ganz oder theilweise unter Lebenden mit Rück- sicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten. 8. 24. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. Eintragungen in der Höferolle, sowie Löschungen sind vom 1. April 1881 an zulässig; Ein- tragungen, welche vor dem 1. Juli 1881 beantragt werden, erfolgen kostenfrei. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 21. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2163. Verordnung, betreffend die Aenderung der Klaffeneintheilung einzelner Orte. Vom 22. Februar 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1408. S. 35.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im 8. 19. des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedeuszustaudes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die in der Anlage verzeichneten einzelnen Orte gehören vom 1. April 1881 ab denjenigen Servisklassen an, welche bei jedem derselben vermerkt sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 22. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Anlage zu der Verordnung vom 22. Februar 1881, betreffend die Aenderung der Klaffeneintheilung einzelner Orte. Laufende Nummer nach der Klassen- eintheilung vom 3. August 1878. N a der Orte. men der Staaten und Verwaltungsbezirke. Servis klasse. Barr Elsaß-Lothringen IV. 95 Belgard Preußen, Reg.-Bez. Cöslin.. III. 158 Bornheim, siehe Nr. 412. 174 Bremerhaven Bremen I. 290 Detmold Lippe II. 412 Frankfurt a. M. mit Bockenheim und Bornheim Preußen, Reg.-Bez. Wiesbaden. A. 483 Giengen Württemberg III. — Gohlis (bei Leipzig) Sachsen III. 935 Mühlhausen Preußen, Reg.-Bez. Erfurt.. II. 938 Mülheim a. Rh Preußen, Reg.-Bez. Cöln... II. 1439 Sulz Württemberg, Oberaint Sulz.. III. 1575 Weißenfels Preußen, Reg.-Bez. Merseburg. II. — Weitmar Preußen, Reg.-Bez. Arnsberg.. IV. — Wipperfürth Preußen, Reg.-Bez. Cöln... Preußen, Reg.-Bez. Merseburg. IV. 1656 Zech II. £164:, Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Hebung der wirth- schaftlichen Lage in den nothlcidendcn Thcilc» des Regierungsbezirks Oppeln. Vom 23. Februar 1881. sG. S. 1881 Nr. 8758. S. 25.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was solgt: 310 1881. (Gesetz v. 23. Februar.) §. 1. Der Staatsregiermig wird eine Summe bis zu sechszehn Millionen Mark zur Ver- fügung gestellt, um behufs Hebung der wirkhschaftlichen Lage in den nothleidenden Theilen des Regierungsbezirks Oppeln 1) zur Ausführung von Ent- und Bewässerungen, 2) zur Regnlirung von Flußläufen, 3) zur Förderung der Folgeeinrichtungen bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen, 4) zur Förderung einzelner landwirthschaftlicher Kulturzweige, insbesondere des Flachsbaues, zur Förderung des gewerblichen Unterrichts und der Hausindustrie, 5) zur leichteren Befriedigung des Kreditbedürfnisses der kleineren Grundbesitzer, 6) zur Begründung neuer Schulstellen und zu Beihilfen für Schul-Neu- und Erweiterungs- bauten, 7) zu Zuschüssen an die Oberschlesische und die Rechte-Oderufer-Eisenbahngesellschaft nach Aus- führung der Eisenbahnlinien von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohrau, von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau und von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz, 8) zur theilweisen Bestreitung der Grnnderwerbskosten für die Eisenbahn von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz die Mittel zu gewähren. §. 2. Die Kosten der Vorarbeiten für die Ent- und Bewässerungen und die Flußregulirungen werden aus der Staatskasse bestritten. 3. Zur Ausführung der Ent- und Bewässerungen kann 1) eine Summe bis zu zehn Millionen zur Bewilligung von Darlehnen an die nach Vor- schrift des Gesetzes vom 1. April 1879 (Gesetz Samml. S. 297.) zu bildenden öffentlichen Genossenschaften und 2) eine Summe bis zu 60,000 Mark an einzelne Kleingrundbesitzer, welche den zu bildenden öffentlichen Genossenschaften nicht angeschlossen werden können, ohne Auflage der Rückgewähr, verwendet werden. 8. 4. Die Verzinsungs- und Rückzahlungsbedingungen der zur Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen zu bewilligenden Darlehne (§. 3. Ziffer 1.) werden von der Staatsregiermig bestimmt, doch müssen die Darlehne mindestens nach Ablauf von fünf Freijahren, angerechnet von dem Ende des Jahres, an welchem die Darlehnsbewilligung erfolgt ist, durch jährliche Zahlung von fünf Prozent der ursprünglichen Darlehnssnmme verzinst und getilgt werden, dergestalt, daß von jener Zahlung der Betrag von drei Prozent des jedesinaligen Darlehnsrestes auf Verzinsung und der Ueberschnß auf Kapitaltilgung verrechnet wird. 8. 5. Die zur Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen ohne Auflage der Rück- gewähr zu bewilligenden Beihilfen (8. 3. Ziffer 2.) dürfen den Betrag von 40 Mark für den Hektar nicht überschreiten. 8. 6. Zur Ausführung der Flußregulirungen kann eine Summe bis zu 800,000 Mark ver- wendet werden. Ans dieser Summe können die für die obere Strecke der Oder und für die Olsa aufzu- wendenden Regulirungskosten, soweit es sich dabei um Abwendung der Ueberschwemmungsgefahr im allgemeinen Landesinteresse oder um die Interessen der Grenzregulirung -handelt, bestritten werden. Im Uebrigen kann dieselbe nur zu Beihilfen an die nach Vorschrift des Gesetzes vom 1. April 1879 zu bildenden öffentlichen Genossenschaften verwendet werden. Die Beihilfen sind in der Regel als Darlehne zu gewähren, für welche die Verzinsungs- und Rückzahlungsbedingungen von der Staatsregierung festgestellt werden; die letztere ist jedoch ermächtigt, dieselben im Falle des Bedürfnisses auch ohne die Auflage der Rllckgewähr zu bewilligen. 8. 7. Die Bewilligung der Darlehne in den Fällen des 8- 3. Ziffer 1. und des 8- 6. kann an die Bedingung geknüpft werden, daß bis zur vollständigen Tilgung derselben eine Theilung der der Genossenschaft ungehörigen Besitzungen ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf rechtsver- bindliche Weise ausgeschlossen wird. 8- 8. In der Form einmaliger Beihilfen ohne Auflage der Rückgewähr kann 1) zur Förderung der Folgeeinrichtungen bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen eine Sumine bis zu 300,000 Mark, 2) zur Förderung einzelner landwirthschaftlicher Kulturzweige, insbesondere des Flachsbaues, sowie zur Förderung des gewerblichen Unterrichts und der Hausindustrie eine Summe bis zu 150,000 Mark verwendet werden. 8- 9. Zur leichteren Befriedigung des Kreditbedürfnisses der kleinen Grundbesitzer und zur Förderung des Sparkassenwesens kann der Provinzialhilfskasse für die Provinz Schlesien behufs Verstärkung der Betriebs- und Deckungsmittel ein zinsfreies Darlehn von einer Million Mark auf die Dauer von zwanzig Jahren gewährt werden. 8. 10. Zur Begründung neuer Schulstellen und zu Beihilfen für Schul-Neu-' und Er- weiterungsbauten kann eine Summe bis zu einer Million Mark ohne Auflage der Rückgewähr verwendet werden. 1881. (Gesetz v. 23. Februar. — Allerh. Erlaß v. 23. Februar.) 311 8. 11. lieber die Subventionirung der im §. 1. Ziffer 7. bezeichneten Eisenbahnlinien be- stimmt das Gesetz vom 23. Februar d. I., betreffend die Betheilignng des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohra», von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau, von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz. §. 12. Zur theilweisen Bestreitung der Gruuderwerbskosten für die Eisenbahn von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz kann eine Summe bis zu 300,000 Mark in der Form einmaliger Beihilfen bewilligt werden. Die Beihilfen sind im Falle des Bedürfnisses ohne Auflage der Rückgewähr, sonst als Darlehne zu gewähren, für welche die Verzinsungs- und Rückzahlungsbedingungen von der Staatsregierung festgestellt werden. 8. 13. Die nach diesem Gesetze zurückzuvereinnahmenden Beträge sind in den Staatshaus- halts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. 8. 14. Zur Bereitstellung der Summen für die im 8. 1. gedachten Verwendungszwecke sind Schuldverschreibungen auszugeben. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfüße, zu welchen Be- dingungen der Kündigung und zu welchen Koursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im klebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahine derselben als Pupillen- und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197.) zur Anwendung. 8. 15. Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, einschließlich der grundbnchrichterlichen Thätigkeit, erfolgen stempel- und kostenfrei. In gleicher Weise erfolgt die durch dieses Gesetz veranlaßte Ausgabe von Obligationen der Probinzial-Hilfs- kasse für die Provinz Schlesien stempelfrei. 8- 16. Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die Aus- führung des Gesetzes Rechenschaft zu geben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Februar 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2165. Allerhöchster Erlaß vom 23. Februar 1881, betreffend Abänderungen der Staatseisenbahn-Bermaltungsbezirke und Errichtung von BetriebSämtern für die Verwaltung der durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 und 14. Fe- bruar 1880 in den Besitz des Staates übergcgangencn Privateiscnbahnnnter- nehmungen. IG. S. 1881 Nr. 8761. S. 34.) Auf Ihren Bericht vom 19. Februar d. I. bestimme Ich, daß 1) mit dem 1. April d. I. die durch den Erlaß vom 29. Dezember 1879 (Gesetz-Samml. 1880 S. 1.) eingesetzte König- liche Direktion der Berlin-Stettiner Eisenbahn zu Stettin aufgelöst und der Bezirk derselben mit dem Verwaltungsbezirk der Königlichen Eisenbahndirektion zu Berlin, welcher die bis- herigen Befugnisse der aufgelösten Direktion vom 1. April d. I. ab hierdurch übertragen werden, vereinigt wird (Nr. 3.); 2) die durch den eben erwähnten Erlaß vom 29. Dezember 1879 und den Erlaß vom 25. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 860 eingesetzten Königlichen Direktionen der Cöln-Mindener Eisenbahn und der Rheinischen Eisenbahn zu Cöln vom 1. April d. I. ab die Firma: „Königliche Eisenbahndirektion (rechtsrheinische)" bezw. „König- liche Eisenbahndirektion (linksrheinische)" führen, daß mit demselben Zeitpunkte 3) die Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektionen zu Berlin, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a. M., Cöln (rechtsrheinischen) und Cöln (linksrheinischen) nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses anderweit abgegrenzt, und demgemäß die in Spalte 4. des letzteren unter den laufenden Nummern I., III., V. und VI. näher bezeichneten Linien der- jenigen Privateiscnbahnunternehmungen, welche durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 (Gesetz- Samml. S. 635.) und 14 Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 20.) in Verwaltung und Betrieb des Staates übergegangen sind, mit den an betreffender Stelle in Spalte 3. aufgeführten Staats- bahn- und vom Staate verwalteten Privatbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt; 4) die durch den Erlaß vom 21. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 49.) errichteten Königlichen Eisenbahnbetriebsämter a) zu Münster und Dortmund, b) zu Trier und Saar- brücken, aus den Bezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen zu Hannover bezw. Frankfurt a. M. ausgeschieden und ack a. der Königlichen Eisenbahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln, ack t>. der Königlichen Eisenbahndirektion (linksrheinischen) zu Cöln, unterstellt werden, sowie endlich 5) König- 312 1881. (Allerh. Erlaß v. 23. Februar.) liche Eisenbahnbetriebsämter, ressortirend von derjenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk sie gehören, neu errichtet werden: n) im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Berlin: zwei in Stettin, b) im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Magdeburg: zwei in Magdeburg und je eins in Berlin und Halberstadt, c) im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Hannover: je eins in Hannover und Harburg, d) int Bezirk der Eisenbahndirektion zu Cöln (rechts- rheinischen): je eins in Munster, Essen, Düsseldorf, Wesel und Cöln, s) im Bezirk der Eisen bahndirektion zu Cöln (linksrheinischen): je eins in Coblenz, Cöln und Crefeld. Die vorbezeichneten Eisenbahnbetriebsämter sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 23. Februar 1881. Wilhelm. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten. Anlage zu Nr. 3. Eisenbahndirektionsbezirke der Staatseisenbahnverwaltung. 1. V e r w a l t u n g s b e z i r k: 2. 3. 4. Durch die Gesetze vom 20. Dezem- S5 der Staatsbahn- und bereits vor dem 20. ber 1879 (Ges.-Samml. S. 635.) u. Eisenbahn- Dezember 1879 in Verwaltung und 14. Februar 1880 (Ges. - Samml. direktion Betrieb des Staates übergegangene S. 20.) in Verwaltung und Betrieb 's zu: Privatbahnstrecken: des Staates übergegangene cv Privatbahnstrecken: I. Berlin. 1. Berliner Ringbahn. des Berlin-Stettiner-Eisen- 2. Berlin-Sagan-Breslau nebst bahnunternehmens: Breslauer Verbindungsbahn. 1. Berlin-Stettin. 3. Gassen-Kohlfurt-Arnsdorf. 4. Kohlfurt-Lauban-Dittersbach- Glatz. 5. Kohlfnrt-Görlitz-Landesgrenze. 6. Lauban-Görlitz. 7. Ruhbank-Liebau-Landesgrenze. 8. Dittersbach-Altwasser. 9. Berlin-Stralsund. 2. Eberswalde-Freienwalde. 3. Angermünde-Frankfnrt a. O. 4. Angermünde-Schwedt. 5. Stettin-Stargard. 6. Stettin-Pasewalk-Landesgrenze. 7. Angermünde-Stralsund. 8. Ducherow-Swinemünde. 9. Züssow-Wolgast. 10. Halle-Sorau. 11. Leipzig-Eilenburg. 12. Cottbus-Guben. 13. Berlin-Dresden. II. Magdeburg. n. des Magd ebnrg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens: 1. Berlin-Lehrte. 2. Stendal-Uelzen-Langwedel. 3. Magdeburg-Wittenberge. 4. Magdeburg-Oebisfelde. 5. Magdeburg-Leipzig. 6. Magdeburg-Halberstadt. 7. Halle-Aschersleben-Grauhof. 8. Köthen-Aschersleben. 9. Schönebeck-Staßfurt-Güsten. 10. Frose-Ballenstedt. 11. Wegeleben-Thale. 12. Heudeber-Wernigerode. 13. Grauhof-Clausthal. 14. Sangerhausen-Artern. 15. Staßfurt-Egeln. 1881. (Allerh. Erlaß v. 23. Februar.) 313 s; in. IV. V. Verwaltungsbezirk: 2. der Eisenbahn- direktion zu: 3. Staatsbahn- und bereits vor dein 20. Dezember 1879 in Verwaltung und Betrieb des Staates übergegangene Privatbahnstrecken: 4. Durch die Gesetze vom 20. Dezem- ber 1879 (Ges.-Samml. S. 635.) n. 14. Februar 1880 (Ges.-Samml. S. 20.) in Verwaltung und Betrieb des Staates übergegangene Privatbahnstrecken: b. des Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahnunter- nehmens: 1) Berlin-Potsdam-Magdeburg- Schöningen. 2. Eilsleben-Helmstedt. 3. Biederitz-Zerbst. 4. Zehlendorf-Wannsee-Neu-Babels- berg. Hannover. 1. Minden-Hannover-Lehrte-Braun- schweigische Landesgrenze. 2. Lehrte-Harburg. 3. Lüneburg-Lauenburg. 4. Wunstorf-Bremen-Bremerhafen. 5. Bnrg-Lesuul-Vegesack. 6. Hannover-Cassel-Gießen-Frank- furt a. M. 7. Lehrte-Hildesbeim-Nordsteminen. 8. Cassel-Waldkappel. 9. Hanau-Windecken. 10. Löhne-Rheine. 11. Soest-Altenbeken-Nordhausen. 12. Altenbeken-Warburg. 13. Ottbergen-Holzminden. 14. Herzberg-Braunschweigische Lan- desgrenze. a. des Cöln-Mindener Eisen- bahnunternehmens: 1. Hamm-Minden. 2. Beckum-Stadt Beckum. 3. Herford-Detmold. 4. Bremen-Harbnrg-Hamburg. 5. Kirchweyhe-Sagehorn. b. des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens: 1. Hannover-Altenbeken. 2. Weetzen-Haste. 3. Elze-Löhne. 4. Grauhof-Hildesheim. Frankfurt a. M. 1. Berlin-Blankenheim. 2. Halle-Nordhausen-Münden. 3. Leineselde-Malsfeld-Treysa. 4. Lollar-Niederlahnstein-Coblenz. 5. Limburg-Hadamar. 6. Diez-Zollhaus. 7. Göttingen-Bebra-Franksurt a. M. 8. Elm-Jossa-Landesgrenze. 9. Offenbach-Sachsenhauscn-Louisa. 10. Frankfurt a. M.-Homburg. 11. Niederlahnstein-Frankfurt a. M. 12. Wiesbaden-Mosbach. 13. Wiesbaden-Curve-Biebrich. 14. Höchst-Soden. Cöln (rechtsrheini schen). 1. Emden-Münster-Hamm-Soest. 2. Dortmund-Sterkrade. 3. Dortmund-Welver. 4. Münster-Gronau-Landesgrenze. a. des Cöln-Mindener-Eisen- bahnunternehmens: 1. Deutz-Oberhausen-Hamm. 2. Oberhausen-Ruhrort. 3. Oberhausen-Eminerich-Landes- grenze. 4. Benlo-Bremen. 5. Wanne-Haltern. 6. Wesel-Bocholt. 7. Altenessen-Essen. 8. Herne-Merklinde-Dvrtmund. 9. Wanne-Sterkrade-Ruhrort. 314 1881. (Allerh. Erlaß v. 23. Febr. — Gesetz, v. 24. Februar.) 1. SS 3 ö Verwaltungsb ezirk: 2. der Esenbahn- direktion zu: 3. Staatsbahn- und bereits vor dem 20. Dezember 1879 in Verwaltung und Betrieb des Staates übergegangene Privatbahnstrecken: 4. Durch die Gesetze vom 20. Dezem- ber 1879 (Ges.-Samml. S. 635.) u. 14. Februar 1880 (Ges.-Samml. S. 20.) in Verwaltung und Betrieb des Staates übergegangene Privatbahnstreckeu: 10. Deutz-Gießen. 11. Betzdorf-Siegen. b. des Rheinischen Eisenbahn- unternehmens: 1. Speldorf-Düsseldorf-Niederlahn- stein. 2. Friedrich-Wilhelmshütte-Sieg- burg. 3. Hochfeld-Essen-Bochum-Dort- mund-Hörde. 4. Hochfeld-Duisburg. 5. Lintorf-Dnisburg. 6. Heissen-Steele-Zeche Altendorf. 7. Kray-Gelsenkirchen. 8. Langendreer-Witten-Löttring- hausen. 9. Düsseldorf-Elberfeld-Hörde. 10. Duisburg-Quakenbrück. Cöln 1. Coblenz-Trier r. U.-Perl-Landes- des Rheinischen Eisenbahn- (linksrheini- grenze. Unternehmens: schen). 2. Wasserbillig-Karthaus. 1. Cöln-Herbesthal. 3. Karthaus-Conz. 2. Herbesthal-Eupen. 4. Trier l. U.-Conz. 3. Stolberg-Alsdorf. 5. Conz.Saarbrücken-Neunkirchen- 4. Neuß-Düren-Euskirchen. Landesgrenze. 5. Cöln-Bingerbrück. 6. Saarbrllcken-Saargemünd. 6. Kalscheuren-Euskirchen-Trier l. U. 7. Saarbrücken-Scheid-Landes- 7. Bonn-Enskirchen. grenze. 8. Bonn-Obercassel. 8. Saarbrücken-Camphausen-Neun- 9. Remange-Ahrweiler. kirchen. 10. Andernach-Mayen. 9. Bingerbrück-Neunkirchen. 11. Coblenz-Ehrenbreitstein. 12. Cöln-Cleve-Cranenburg-Landes- grenze. 13. Cleve-Griethausen-Landesgrenze. 14. Keinpen-Venlo. 15. Neuß-Viersen. 16. Crefeld-Rheydt. 17. Oppum-Hochfeld. VI. Ad. I. bis IV. überall einschließlich der zugehörigen, vorstehend nicht besonders aufgeführten Zweig- und Verbindungsbahnen, sowie der im Bau befindlichen Strecken. 8166. Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neucrrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. von 1870 S. 1.), sowie die Ausdehnung dieses Gesetzes ans den Kreis Herzogthum Lauenburg. Vom 24. Februar 1881. fG.S. 1881 Nr. 8762. S. 41.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Art. 1. An die Stelle des im §. 2. des Gesetzes, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtnng von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer, vom 22. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. von 1870 S. 1.) bestimmten Minimalsatzes für die Pensionen der Hinterbliebenen 1881. (Gesetz v. 24. Februar. —- Gesetz v. 9. März.) 315 der öffentlichen Elementarlehrer von einhundert und fünfzig Mark tritt vom 1. April 1881 ab der Minimalsatz von zweihundertfunfzig Mark. Art. 2. Der §. 9. des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 wird aufgehoben. Art. 3. Das Gesetz vom 22. Dezember 1869, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer, wird auch auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgedehnt und tritt daselbst gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetze in Kraft. Art. 4. Von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Kassenbezirke der Grafschaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Rosla, der Städte Berlin, Hannover, Frankfurt a M. und Greifswald bis aus Weiteres ausgeschlossen. Die Einführung des Gesetzes in die vorbezeich- neten Kassenbezirke bleibt Königlicher Verordnung Vorbehalten Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 24. Februar 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2187. Gesetz, betreffend die Bereinigung der Landgemeinde Obcrbonsfeld mit der Stadt- gemcindc Langenberg, sowie der Landgemeinden Oberstoppel und Untcrstoppel und des fiskalischen Forstbezirks Oberförsterei Burghaun, Kremes Hersfeld, mit dem Kreise Hnnfeld. Vom 24. Februar 1881. [®. S. 1881 Nr. 8773. S. 139.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was solgt: 8. 1. Die Landgemeinde Oberbonsfeld wird, unter Abtrennung von dem Amte und dem Amtsgerichtsbezirke Hattingen, dem Landkreise Bochum und der Provinz Westfalen, mit der Stadt- gemeinde und dem Amtsgerichtsbezirke Langenberg, dem Kreise Mettmann und der Rheinprovinz vom 1. April 1881 ab vereinigt. 8. 2. Die Landgemeinden Oberstoppel und Unterstoppel und der fiskalische Forstbezirk Ober- försterei Burghaun, Kreises Hersfeld, werden unter Abtrennung von deni Kreise Hersfeld und dem Amtsgerichtsbezirke Niederaula mit dem Kreise Hünfcld und dem Amtsqerichtsbezirke Burqhaun vom 1. April 1881 ab vereinigt. 8. 3. Die in Folge der Vorschriften der 88. 1. und 2. erforderliche Regelung der Verhält- nisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, im Verwaltungswege zu bewirken. Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Oberverwaltnngsgerichts. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 24. Februar 1881. (L- 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2168. Gesetz zur Abänderung u»d Ergänzung des Gesetzes vom 18. März 1868, be- treffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (Gesetz-Samml. 1868 S. 277). Bo», 9. März 1881. [®. S. 1881 Nr. 8782. S. 273.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ,c. rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Art. 1. Die 88 2. und 14. des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, erhalten folgende Fassung: 8. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses an- geordnet werden: 1) daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch Sachverständige zu unter- werfen ist; 2) daß alles nicht im öffentlichen Schlachthause ansgeschlachtete frische Fleisch in dem Gemeinde- bezirke nicht eher feilgeboten werden darf, bis es einer Untersuchung durch Sachverständige gegen eine zur Gemeindekasse fließende Gebühr unterzogen ist; 3) daß in Gastwirthschasten und Speisewirthschaften frisches Fleisch, welches von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genüsse zubereitet werden darf, bis cs einer gleichen Unter- suchung unterzogen ist; 316 1881. (Gesetz v. 9. März. — Gesetz v. 10. März.) 4) daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatverkaufsstätten das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzubieten ist; 5) daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Berwaltnng der Gemeinde stehenden Fleisch- verkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieh nur dann feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlachthanse ausgeschlachtct ist; 6) daß diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk das Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, innerhalb des Gemeinde- bezirkes das Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht in dem öffentlichen Schlachthause, sondern an einer anderen innerhalb eines durch den Gemeindebeschluß festzusetzenden Um- kreises gelegenen Schlachtstätte geschlachtet haben, oder haben schlachten lassen, nicht seil- bieten dürfen. Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1., 2. und 3.) und der Tarif für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2. und 3.) werden gleichfalls durch Gemeindebeschluß festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. In dem Regulativ für die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten Fleisches (Nr. 2.) kann angeordnet werden, daß das der Untersuchung zu unter- ziehende Fleisch dem Fleischbeschauer in größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem Zustande vorzulegen ist; die in dem Tarife (Nr. 2. und 3.) festzusetzen- den Gebühren dürfen die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen. Die Anordnungen zu Nr. 2. bis 6. können nur in Verbindung mit der Anordnung zu Nr. 1. und dem Schlachtzwang (8. 1.) beschlossen werden, sie bleiben für diejenigen Theile des Gemeinde- bezirks und diejenigen Gattungen von Vieh, welche gemäß §. 1. von dem Schlachtzwange ausge- nommen sind, außer Anwendung. Im klebrigen steht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2. bis 6. aufgeführten Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anordnungen in ihrem vollen, durch das Gesetz be- grenzten Umfange oder in beschränktem Umfange zu beschließen. tz. 14. Wer der nach 8. 1. getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen Schlacht- hauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Gemeindebeschlnsse näher bezeichnet«» Verrichtungen vornimmt, ferner wer den Anordnungen zuwiderhandelt, welche durch die im §. 2. erwähnten Gemeindebeschlüsse getroffen worden sind, wird für jeden Uebertretungsfall mit Geld- strafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder init Haft bestraft. Art. 2. Dem 8 3. des vorangeführten Gesetzes vom 18. März 1868 tritt als dritter Ab- satz folgende Bestimmung hinzu: 'Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffentlichung ab nicht mehr errichtet werden. Der Absatz 1. des §. 7. erhält folgenden Zusatz: Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, daß der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2168. Gesetz, betreffend den dauernden Erlaß an Klaffen- und klassifizirter Einkommen- steuer, sowie die Uebcrwcisung von Steuerbetrngcn an die Hohenzollernschen Lande. Vom 10. März 1881. sG.S. 1881 Nr. 8770. S. 126.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 8. 1. Drei Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassifizirten Einkommensteuer bleiben in Zukunft außer Hebung, vorbehaltlich der Reform der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer. Welche Monatsraten unerhoben bleiben, hat der Finanzminister zu bestimmen. 8- 2. Der zu diesem Steuererlasse erforderliche und nach Vorschrift des 8. 4. des Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag kommt auf die nach 8. 1. jenes Gesetzes zu Steuer- erlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung. 8. 3. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den im 8- 1- gedachten Steuern, beziehent- lich die Vertheilnng an Kommunallasten nach dem Maßstabe derselben erfolgt unter Zugrunde- legung der in den Gesetzen über die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze. 1881. (Gesetz v. 10. März. — Gesetz v. 12. März.) 317 Ebenso ist in allen denjenigen Fällen, in welchen die zn entrichtenden Steuern von irgend welchem Einflüsse auf die Ausübung von aktiven oder Passiven Wahlrechten sind, der desfallsigen Berechnung das Veranlagungssoll zu Grunde zu legen. 8. 4. Bezüglich der für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassenstener den Gemeinden bewilligten Gebühren bewendet es bei der Bestimmung des 8. 6. des Gesetzes vom 16. Juli 1880. §. 5. Den Hohenzollernschen Landen wird jährlich ein Betrag überwiesen, welcher nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkernngszahl des übrigen Staatsgebietes zu der der Hohenzollernschen Lande einem Erlasse von 14 Millionen an Klassen- und Einkommensteuer entspricht Die Feststellung dieses Betrages erfolgt durch den Staatshaushalts-Etat. Der festgesetzte Be- trag wird nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Einwohner- zahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschluß- fassung über die Verwendung zu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 10. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2170. Gesetz, betreffend die Ausführung des Rcichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 12. Mürz 1881. sG. S. 1881 Nr. 8771. S. 128.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen voin 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153.), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: I. Verfahren und Behörden. 8. 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten den Regierungs- präsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden ob. 8. 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, so- weit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchen- fall zu übernehmen. Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissarius (8. 2. des Reichs- gesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren die Beschwerde bei den Vor- gesetzten Polizeibehörden und in letzter Instanz bei dem Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten statt. 8. 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der §§. 7. und 8. des Rcichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten zu treffen. Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dein vorletzten Absatz des 8. 7. des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Mittheilungen dein Reichskanzler zu inachen und die ini letzten Absatz dortselbst erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen. 8. 4. Die im ß. 11. des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Regierungspräsidenten übertragen. 8. 5. Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des 8. 13. des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortspolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar (8. 2. des Rcichsgesetzes) unmittelbar vorgesetzt ist. Für den Stadtkreis Berlin hat diese Besugniß der Polizeipräsident. 8. 6. Das thierärztliche Obergutachten im Falle der 88. 14. und 16. des Reichsgesetzes ist von dem Departementsthierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des 8. 21. des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet. 8. 7. Innerhalb der im 8. 17. des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungs- präsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh- und Pferdemärkten znsammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Znchtthiere von beamteten Thier- ärzten beaufsichtigt werden sollen. 8. 8. Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 8- 42. des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotz- 318 1881. (Gesetz v. 12. März.) krankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, der Ortspolizei- behörde, sonst dem Regierungspräsidenten zu. 8. 9. Die Anordnung der Tödtnng von Rindvieh in Gemäßheit des 8. 45. des Reichs- gesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dein Regierungspräsidenten zu. 8. 10. Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des 8. 51. des Reichsgesetzes steht dem Regiernngspräsidenten zu. §. 11. Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des daselbst ausgestellten Schlachtviehs (88. 53. bis 56. des Neichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsver- richtnngen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absätze des 8. 56. des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten. II. Entschädigungen. 8. 12. Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 88. 57. bis 60. des Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt: 1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder Lungenfeuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden; 2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse. 8. 13. In den Fällen des 8. 62. des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt. 8. 14. Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht (8. 12. Ziffer 1.) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landes- kommunalverbände der Hohenzollernfchen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenbnrg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. 8. 15. Innerhalb der Verbände (8- 14.) -werden die zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädi- gung für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuchekraukes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird. 8. 16. Die näheren Vorschriften über die Vertheilnng der von den Verbänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im 8. 15. bezeichneten Thiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, Über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den lleberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Regle- ments festgcstellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domainen und Forsten bedürfen. Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im 8. 60. des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 306.) erlassenen Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die 88. 57. bis 64. des Reichsgesetzes und durch den ß. 13. des gegenwärtigen Gesetzes ge- botenen Aendernngen mit dem 1. April 1881 eintreten und daß von demselben Zeitpunkte ab in Betreff der Entschädigungs- und Beitragspflicht Esel, Maulthiere und Maulesel gleich den Pferden behandelt werden. 8. 17. Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser An- ordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — im erstereu Falle vor der Tödtung — behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Be- sitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (8- 21). Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (ß. 13.) oder der 88. 61. und 63. des Reichsgesetzes keine Entschädigung gewährt wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen. 8. 18. Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Schieds» männeru gebildete Koinmission. Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreis- (Stadt-) Ausschüsse, wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines Schiedmannes zugezogen werden können. Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. 1881. (Gesetz v. 12. März.) 319 Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen Wird, für diesen, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist. §. 19. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder: 1) in eigener Sache; 2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschast be- gründet ist, nicht mehr besteht. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen. §. 20. Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Ortspolizeibehörde zu übersenden. Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide Theile verbindlich. Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19. Absatz 2. und 3.) an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. §. 21. Soweit eine Schätzung stattfindet (§. 17.), muß sofort nach der auf polizeiliche An- ordnung vollzogenen Tödtung, oder möglichst bald nach dem Eingehen eines Thieres der Krank- heitszustand desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung festgestellt werden. Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahine des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen (§. 16. des Reichsgesetzes). Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den Gesammt- befund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem ge- tödteten Thiere fcstgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer 1. des §. 62. des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13. des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt. Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen den, beamteten Thicrarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen. Durch die gutachtliche Erklärung des beaniteten Thierarztes und der von dem Besitzer zuge- zogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergntachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand des getödteten Thieres in Beziehung ans die Ent- schädigungsfrage endgiltig festgestellt. §. 22. Die Verbände (8. 14. Absatz 1.) können beschließen, für an der Pockenseuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren: 1) die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile) welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres übersteigen; 2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der §§. 61., 62. Nr. 2. und 63. des Reichsgesetzes; 3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände von den sämmtlichen Schafbesitzern ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht; Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche oder den Einzel- staaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt und erkrankt waren; 4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Ent- schädigung, über den Beitragsfuß und über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschast, Domainen und Forsten bedürfen. Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. III. Kosten des Verfahrens. 8. 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Er- mittelnng und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den Schiedsmännern (8. 18.) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird. 320 1881 (Gesetz v. 12. März. - Gesetz v. 14. März.) §. 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beaufsichtigung der Bieh- und Pferdeinärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten mäunlichen Zuchtthiere erwachsen (8. 17. des Reichsgesetzes und ß. 7. des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Erinangelung gütlicher Einigung von dem Regierungspräsidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. 8 25. Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben 1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durchführung der Orts- und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden; 3) auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur Aus- führung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind; 4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nöthigen Schutz- mitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt. 8. 26. Wenn die im 8. 25. Nr. 1. und 2. bezeichneten Schutzmaßregeln Gemeinden und selbstständige Gntsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Auf- bringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam auf- zubringen. 8. 27. Alle in den 88- 23., 24. und 25. nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutz- maßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrecht- licher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, ge- fallenen oder getödtcten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide rc.) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Be- seitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben. Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Berwaltungszwangsverfahren bei- getrieben werden. Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unver- mögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen. 8. 28. Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere größere Verbände gebildet werden. IV. Schlußbestimmnngen. 8- 29. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz-Samml. S. 306. ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im 8. 16. des gegenwärtigen Gesetzes. Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen init den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft. 8. 30. Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Ausbruch und die Ver- breitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom 23. August 1855 bis zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe nicht durch die Vorschriften in den 88- 57. bis 64. des Reichsgesetzes abgeändert ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 12. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2171. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen. Vom 14. März 1881. sG. S. 1881 Sir. 8779. S. 261.1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Um- fang derselben, was folgt: 1881. (Gesetz v. 14. März.) 321 §. 1. Dieses Gesetz findet Anwendung: 1) ans Holzungen und die damit im örtlichen Zusaminenhange stehenden Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten desselben das Eigenthum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes privat- rechtliches Berhältniß entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Realgemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossenschaften und gleich- artiger Genossenschaften; 2) aus Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossenschaft, oder welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Gesammtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches Eigenthum geblieben sind. Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berechtigten bei einer Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur als Gesammtabfindung über- wiesen werden. 8. 2. Diese Holzungen unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, hinsichtlich des Forstbetriebs und der Be- nutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche in den ein- zelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden gelten. 8- 3. • Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Kosten, welche durch die Ausführung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigenthümer nach dem Verhältnisse ihrer Eigenthumsantheile zu vertheilen und, vorbehaltlich des den Miteigenthllmern über eine andere Art der Vertheilung zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last. 8. 4. Beläuft sich die Zahl der Miteigenthümer einer Holzung auf mehr als fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Bevollinächtigte zu stellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigenthümers ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten, sowie das Berhältniß derselben unter einander und zu den Miteigenthümer» durch ein Statut zu regeln. Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigenthümer, nach den, Berhältniß der Antheile berechnet, und der Bestätigung durch das Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden bezüglich der Bildung und der örtlichen Zuständigkeit der Waldschntzgerichte, des Verfahrens bei denselben, der Berufung und des Verfahrens in den Berufungsinstanzen die 88. 31. und folgende des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, pom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 41(5.) entsprechende Anwendung. Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Vertretung der Miteigen- thümer gegenüber der Aufsichtsbehörde dem Gemeindevorsteher derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirke die Holzung beziehungsweise der größere Theil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von den Miteigenthümern den Ersatz seiner baaren Auslagen und eine mit seiner Mühe- waltung in billigem Verhältnisse stehende Entschädigung beanspruchen Die Beschlußfassung hierüber steht der Aufsichtsbehörde zu. 8- 5. Die nach Antheilen zu berechnende Mehrheit der Eigenthümer ist berechtigt, die Ver- waltung und Bewirthschaftung der Holzung (8. 1-1 durch ein in Gemäßheit des 3. 4. festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln. ß. 6. Holzungen der im 8- 1. bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht in Natur ge- theilt werden. Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als 1) die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung nicht geeignet ist, oder 2) der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann, und landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen. lieber die Statthaftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungöbehörde. In den Landestheilen des linken Rheinufers ist zur Theilung, wenn sie nicht in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 383.) geordneten Verfahren erfolgt, die Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Bezüglich der Theilbarkeit der halben Gebrauchswaldungen im vormaligen Kurfürstenthum Hessen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestinimungen. 8. 7. Die Bestimmungen des 8. 6. finden auch auf bereits eingeleitete Theilungen An- wendung, wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Theilungsplan noch nicht eudgiltig sestgestellt ist. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 21 322 1881. (Gesetz v. 14. März. — Gesetz v. 15. März.) Wird das Theilungsverfahren in Folge dieses Gesetzes eingestellt, so fallen die entstandenen Regulirnngskosten der Staatskasse zur Last. Dasselbe tritt ein für die in Folge des Artikels 3. des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 366. ff.) eingestellten Theilungsverfahren. §. 8. Zur Bildung und Veräußerung von Theilstückeu einer Holzung (§. 1.) ist die Ge- nehniung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmung muß ertheilt werden, wenn die Be- dingungen des Z. 6. vorliegen, oder das Theilstllck als Holzung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes unterstellt bleibt. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Veräußerung für Zwecke erfolgt, wegen welcher das Enteignungsverfahren zulässig ist. §. 9. Miteigenthümer, Nutzung«-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, sowie Pächter oder Käufer sind, wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde Holz An- schlägen oder einschlagen lassen, mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche dem doppelten Werth- betrage des gefällten Holzes gleichkommt. Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Aufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Mark zu bestrafen. 8. 10. Insoweit in einzelnen Landestheilen der Forstbetrieb in den oben bezeichneten Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt wird, verbleibt es bei den bestehenden gesetz- lichen Bestimmungen. In Kraft bleiben ferner: 1) das Forstgesetz sür das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe vom 6. Januar 1810; 2) die in dem §. 5. der Verordnung vom 9. November 1816 (Sammlung der Edikte und Verordnungen für das Herzogthum Nassau, Band 2. S. 166.) aufrecht erhaltenen Vor- schriften über die Hauberge im vormaligen Herzogthum Nassau, insbesondere die Hauberg- ordnung für das frühere Fürstenthum Siegen vom 5. September 1805; 3) die Polizeiordnung über die Bewirthschaftung der Hauberge in den Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. November 1836 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz für 1837 S. 59. und Gesetz-Samml. für 1851 S 382.); 4) das Waldkultnrgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (Ges.-Samml. S. 329.); 5) die Haubergordnuug sür den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (Ges.-Samml. S. 228). Im Uebrigen werden alle Vorschriften, welche dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehen oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, insbesondere auch der 8- 47. des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 416.) und Artikel 3. und 6. des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz- Samml. S. 366.), aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Maybach. Bitter, v. Puttkainer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2172. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft der freien und Hansestadt Ham- burg. Vom 14. März 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1409. S. 37.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ihm durch Artikel 71. Ziffer 1. und Artikel 76. der Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Oktober 1879 (Gesetz-Samml. der freien und Hansestadt Haniburg 1879 S. 353.) zugewieseneu Streit- fragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 14. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. ■{$■2173. Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rcchtsstreitig- keiten. Vom 15. März 1881. (R. G. Bl. 1881 Nr. 1410. S. 38.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Rainen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundeöraths und des Reichs- tags, was folgt: 21* 1881. (Gesetz ö. 15. März. — Gesetz v. 16. März.) 323 §. 1. Den Landesgesetzen, deren Verletzung zufolge der §§. 7. bis 12. der Verordnung vom 28. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 299.) die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten begründet, treten hinzu: 1) das Königlich württembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg S. 265.); 2) das Großherzoglich hessische Berggesetz vom 28. Januar 1876 (Regierungsblatt S. 73.); 3) das Herzoglich braunschweigische Berggesetz vom 15. April 1876 (Gesetz- und Ver- ordnungs-Samml. S. 109.); 4) das Herzoglich sachsen-meiningensche Berggesetz vom 17. April 1868 (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen S. 49.); 5) das Herzoglich sachsen-altenburgische Berggesetz vom 18. April 1872 (Ges.-Samml. S. 29.); 6) das Herzoglich sachsen-kobnrg-gothaische Berggesetz für das Herzogthum Gotha vom 16. August 1868 (Gesetz-Samml. für das Herzogthum Gotha S. 975.); 7) das Herzoglich anhaltische Berggesetz vom 30. April 1875 (Ges.-Samml. Bd. 7. S. 167.); 8) das Fürstlich waldeckische Gesetz, die Einführung des preußischen allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 betreffend, vom 1. Januar 1869 (Regierungsblätter S. 3.); 9) das für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie erlassene Berggesetz voin 9. Oktober 1870 (Gesetz-Samml. Bd. XVI. S. 199.); ferner: 10) die Großherzoglich oldenburgischen Gesetze für das Fürstenthnm Lübeck, betreffend den Eigenthumserwerb an Grundstücken und deren dingliche Belastung, vom 28. Januar 1879, und betreffend die Grundbuchordnung, von demselben Tage (Gesetzbl. für das Fürstenthum Lübeck Bd. 17. S. 87., 107.); 11) die Herzoglich sachsen-koburg-gothaischen Gesetze, betreffend den Eigenthnmserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten, vom 1. März 1877, und betreffend die Grundbuchordnnng, von demselben Tage (Gesetzbl. sür das Herzogthum Gotha S. 9., 23.; Gesetzbl. für das Herzogthum Koburg S. 15., 35.); endlich: 12) die §8. 29., 30,, 33., 40. und 46. des bremischen Einfllhrungsgesetzes zum deutschen Handelsgesetzbuch vom 6. Juni 1864 (Gesetzbl. S. 43.) und der §. 21. des bremischen Gesetzes, betreffend die Abänderung des vorgedachten Einführungsgesetzes, vom 4. Juni 1879 (Gesetzbl. S. 183). 8. 2. Die vorstehende Bestimmung findet in den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetze» anhängigen Sachen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 15. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2174. Gesetz, betreffend das Fidcikommißvermvge» des vormals Kurfürstlich Hessischen Hauses. Vom 16. März 1881. sG. S. 1881 Nr. 8774. S. 140.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 8. 1. Nachdem die Vermögensverhältnisse der Mitglieder des vormals' Kurfürstlich Hessischen Hauses vertragsmäßig geregelt und diejenigen Vermögensgegenstände, welche das Fideikommiß dieses Hauses gebildet haben, als Eigenthum des Staats anerkannt sind, finden auf jene Gegenstände, soweit sie im Eigenthum und Besitz des Staats verbleiben, die für das Staatseigenthum allgemein geltenden Vorschriften Anwendung. 8. 2. Für die Schlösser, Gebäude, Parks, Anlagen und sonstigen Grundstücke nebst Zubehör, welche zu den im 8. 1. erwähnten, dem Staate verbleibenden Gegenständen gehören, sind insbe- sondere die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die rechtliche Natur, Ver- äußerlichkeit und Verwaltung der Domainen und Regalien in den neu erworbenen Landestheilen (Gesetz-Samml. S. 1182.), maßgebend. Zur Eintragung des Besitztitels im Grundbuch und zur Berichtigung desselben genügt eine Bescheinigung der Regierung in Cassel dahin: daß da« betreffende Grundstück zu dem vorgedachten Fideikommißvermögen gehört habe und sich im staat- lichen Besitz befinde. Rücksichtlich derjenigen Grundstücke, welche vertragsmäßig Bestandtheile der Privatfamilienfideikommisse der Knrhessischen Fürstenfamilie und der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie zu bilden haben, genügt zur Eintragung des Besitztitels im Grundbuchs und zur Berichtigung desselben eine Bescheinigung der Regierung in Cassel dahin: daß das Grund- stück sich bisher im staatlichen Besitze befunden habe und daß dasselbe zu dem betreffenden Privat- familienfideikomniiß gehöre. Bescheinigung, Eintragung und Berichtigung erfolgen kostenfrei. 8. 3. Ans den vormals Kurfürstlich Hessischen Hausschatz finden die Bestimmnngen der Ver- ordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die in den neu erworbenen Landestheilen vorhandenen, 324 1881. (Gesetz v. 16. März. — Gesetz v. 17. März.) zum Staatseigenthum gehörigen Aktivkapitalienfonds (Gesetz-Samml. S. 1072.), Anwendung und werden deingemäß die Bestände des Hansschatzes mit dem bei der Generalstaatskasse verwalteten Staatsaktivkapitaliensonds vereinigt. Die auf dem Hausschatz ruhenden rechtlichen Verpflichtungen gehen ans den Staat Über. Das Gesetz vom 27. Februar 1831 (Kurhessische Gesetz-Samml. S. 55.) und die Verordnung vom 22. September 1867 (Preußische Gesetz-Samml. S. 1638.) sind aufgehoben. 8. 4. Die bis zuin 31. März 1882 fälligen, in Gemäßheit des vorstehenden tz. 3. Absatz 2. und auf Grund der Verträge vom 26. März 1873 und vom 13. Dezember 1880 zu leistenden Ausgaben sind aus den bereitesten Mitteln des Hausschatzes zu bestreiten. Für die Folge werden die zur Erfüllung der auf dem Hausschatze ruhenden Verpflichtungen und zur Zahlung der den Mitgliedern ^des Hessischen Fürstenhauses vertragsmäßig überwiesenen Renten ersvrderlichen Ausgaben in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen. tz. 5. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 16. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2175. Gesetz, betreffend das Pfandleihgcwcrbe. Vom 17. März 1881. sG.S. 1881 Nr. 8780. S. 265.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: §. 1. Der Pfandleiher (§§. 34., 38. der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — Bundes- Gesetzbl. S. 245. — in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 — Reichs-Gesetzbl. S. 267. — bestimmten Fassung) darf sich an Zinsen nicht mehr ausbedingen oder zahlen lasten als: а) zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen bis zu Dreißig Mark, d) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Dreißig Mark übersteigende Mark. Der Pfandleiher kann zugleich ausbedingen, daß an Zinsen mindestens der Bettag für zwei Monate gezahlt werden müsse. tz. 2. Bei der Berechnung der Zinsen komnien folgende Vorschriften zur Anwendung: 1) der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mit gerechnet; 2) die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (zu 1.) folgenden Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprechenden Tage des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet; 3) jeder auch nur angefangene Monat wird als ein voller Monat berechnet; 4) läuft der Gesammlbettag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird dieser aus einen vollen Pfennig abgerundet. §. 3. Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten. Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet ist, muß von dem Pfandleiher zurückgemährt und vom Tage des Empfangs ab verzinst werden. Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. §. 4. Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. §. 5. Der Pfandleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm übergebenen Gegenständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle solche Geschäfte nach der Zeitfolge derselben zu führen- des Pfandbuch einträgt. Die Einwägung muß enthalten: 1) eine laufende Nummer, 2) Ort und Tag des Geschäfts, 3) Vor- und Zunamen des Verpfänders, 4) den Bettag des Darlehns, 5) den Bettag der monatlichen Zinsen, б) die Bezeichnung des Pfandes, 7) die Zeit der Fälligkeit des Darlehns. Z. 6. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und init der Namensunterschrift des Pfandleihers versehen ist. Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inhalte des Pfandbuchs ab, so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung. 1881. (Gesetz v. 17. März.) 325 §. 7. Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis znm Abschlüsse des Verkanfs einzulösen. Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 8. 8. Bis zum Ablaufe von drei Wochen nach der Fälligkeit des Darlehns erfolgt die Ein- lösung des Pfandes nur gegen Rückgabe des Pfandscheins. Sind seit der Fälligkeit des Darlehns drei Wochen verflossen, so kann der Verpfänder das bis dahin nicht eingelöste Pfand auch ohne Vorlegung des Pfandscheins einlösen. 8. 9. Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns zu verkaufen. Die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels oder die gerichtliche Ermächtigung zum Ver- kauf ist nicht erforderlich. 8. 10. Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder eine zu solchen Versteigerungen nach 8- 36. der Gewerbeordnung angestellte Person auszuführen. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe, Werthpapiere, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, nicht unter dem Tageskonrse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer au« freier Hand zu einem dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise verkauft werden. Der Pfandleiher kann selbst bieten und kaufen. 8. 11. Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Sie darf nicht früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns ausgeführt werden. 8. 12. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu ver- steigernden Sachen in einem von der Ortspolizeibehörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmen- den Blatte bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die laufende Nummer des PfandbuchS anzugeben. Die Bekanntmachnng muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach der eingetretenen Fälligkeit des Dar- lehns erfolgen. 8. 13. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfände bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen sind. Der Verkauf ist einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken. 8. 14. Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs. Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen der Bekanntmachung nach der Zahl der Pfandnummern, die der Versteigerung nach Verhältniß des Erlöses zu vertheilcn. 8. 15. Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtein Verkaufe des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschnß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf einer vierzehn- tägigen Frist die nicht abgehobenen Beträge bei der Ortsarmenkasse, unter Beifügung eines be- treffenen Auszuges aus den: Pfandbuche, zu hinterlegen. Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen Jahresfrist von den Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigenthnm der Ortsarmenkaffe über. Auf die gemäß 8. 13. Absatz 2. freigewordenen Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung. Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteigerung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hinterlegung in den, nach 8. 12. bestimmten Blatte aus seine Kosten bekannt zu machen. 8. 16. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der 8s. 9., 10., 11., 12. nicht befolgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Ver- pfänder den durch den Verkauf verursachten Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen zu fünf vom Hundert vom Berkaufstage ab zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Werth zurückgeblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns, oder, wenn der Verkauf des Pfandes später stattgefnnden hat, mit dem Tage des Verkaufs. 8. 17. Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfänders berechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte Nachweisen zu müssen. 8. 18. Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht Anwendung. 8- 19. Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staatlicher An- stalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 326 1881 (Gesetz v. 17. März. — Gesetz v. 19. Marz.) §. 20. Die Errichtung von Pfandleihanstalten Seitens der Gemeinden oder weiteren kom' munalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Reglements dieser Anstalten bedürfen der Be- stätigung. Heber die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der Regierungspräsident, in Berlin, und so weit es sich um Pfandleihanstalten der Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Im Geltungsbereiche des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291) darf die Genehmigung des Regierungs- beziehungsweise Oberpräsidenten nur mit Zustinimung des Be- zirks- beziehungsweise Provinzialraths versagt werden. Die betheiligten Gemeinden beziehungsweise weiteren kommunalen Verbände hasten für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten Anstalten. Die bei der Verwaltung der letzteren sich er- gebenden Ueberschüsse sind zu Zwecken der Armenpflege zu verwenden. §. 21. Die §§. 1. bis 18. des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichtenden Anstalten. Dieselben sind berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen. 8. 22. Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden oder der weiteren kom- munalen Verbände finden die Vorschriften der §§- 1. bis 18. und des 8- 21. Absatz 2. vorläufig nicht Anwendung. Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der 88. 1. bis 18. und des 8. 21. Absatz 2. auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen und zugleich die bestehenden Ord- nungen, Reglements und Statuten derselben zu ändern. 8. 23. Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes beweffenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Pfand- und Leihrezlement vom 13. Mar; 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Allerhöchste Kabinetöordre vom 28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerial- bekanntmachung vom 15. Oktober 1847, sind ausgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 17. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Pnttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2176. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bcstiinmnngen der Krcisordnnng für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben. Vom 19. März 1881. jG. S. 1881 Nr. 8775. S. 155.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Artikel I. Die 88- 3., 4., 7. Ziffer 2., 8. Absatz 5. und 6., 10., 12., 13. Satz 1., 17., 18. Satz 1. und 2., 19.. 22., 23. Absatz 2., 25., 30., 31. Absatz 4, 32., 42., 49. Absatz 2., 51. Nr. 1., 56. Absatz 3., 57. Absatz 5. und 6, 61., 62. Absatz 2., 65., 67 , 68., 72., 74., 97. Absatz 1. Ziffer 7., 110. Absatz 2., 113., 116. Ziffer 8. Absatz 2., 129., 133, 134. Nr. 3. und 5., 139., 170., 173., 175., 176., 177., 178., 180. und 181. der Kreisordnung für die Pro- vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. S. 661.) werden durch nachstehende, den bisherigen Ziff'erzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt. Jngleichen werden hinter den 88. 26., 34., 49., 51., 54., 55., 70., 112., 128. und 177. die folgenden neuen 88. 26a., 34a, 49a., 51a., 54a., 55a., 55b. und 55c., 70a., 112a., 128a. und 177a. eingestellt, sowie den 88. 20., 51., 57. und 59. nachstehende Zusätze hinzugesügt. 8. 3. Die Veränderungen bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie die Zu- sammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte. Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem Gemeinde- oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeinde- oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis- und Wahlbezirksgrenzen zusammen- fallen, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 1881. (Gesetz v. 19. März.) 327 §. 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militairpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens 25,000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 169.), zu bilden und zu diesem Behufe ans dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern für ausgeschieden erklärt. Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl ans Grund besonderer Verhältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbandes gestattet werden. Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv- und Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu über- nehmen hat. lieber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksrath vorbehaltlich der den Betheiligten ge- geneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte. §. 7. Ziffer 2. 2) Zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 8. 8. Abs. 5. und 6. Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschnldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehinen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den Kreisabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- verwaltungsgerichte statt. 8. 10. Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten Staatsstenern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den nach 88.14. und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen rc. erfolgen. Die Grund-, Gebäude- und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. I. ist hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkom- mensteuer belastet wird. Im klebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz freige- lassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsätze, als die Grund- und Gebäude- steuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe. Die erste Stufe der Klassensteuer (8. 7. des Gesetzes vom 1. Mai 1851 und 25. Mai 1873, Gesetz-Samml. 1873 S. 213. ff.) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz freige- lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsätze, als die übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei den Vorschriften des 8- 9a. des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden. 8. 12. Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund- und Gebäudestener, sowie die von dem Gewerbebetriebe ans dem platten Lande auskom- mende Gewerbesteuer der Klasse A. I. innerhalb der im 8. 10. festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsätze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach Maßgabe des 8. 10. Abs. 3. die erste Stufe der Klassenstencr von der Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz freizulassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsätze heranzuziehen. Kommt ein giltiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilnngsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführurg dieses Beschlusses die Kreisabgaben aus die sämmtlichen direkten Staatsstenern, mit Ausschluß der Hausirergewerbesteuer, nach Maßgabe des 8. 10. Abs. 1. gleichmäßig vertheilt Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen. Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken Kreisabgaben nach besonderer VertheilungSart erhoben werden, behält es dabei bis zum 31. Dezember 1875 sein Be- wenden, sofern nicht der Kreistags schon in der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben be- schließt. Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab (Absatz 1. und 2.) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft. 8. 13. Satz 1. Sofern es sich um Kreiseinrichtnngen handelt, welche in besonders hervor- ragendem oder in besonders geringeni Maße einzelnen Kreistheilcn zu Gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr- oder Minderbelastnng eintreten zu lassen. 328 1881. (Gesetz v. 19. März.) 8. 17. Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im §. 4. zu o. und cl. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253.), im Artikel I. des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19.) und im 8 3. zu 2. bis 6. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz-Samml. S. 317.), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von den Kreislasteu befreit. §. 18. Satz I. und 2. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrund- stücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullebrer gleichfalls von den Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der §§. 2. und 3. des Gesetzes vom II. Juli 1822 (Gesetz-Samml. S. 184.) und nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürf- nissen der Gemeinden ihres Wohnorts nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschristcu be- stimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren. Z. 19. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises, 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben, beschließt der Kreisausschuß. Beschwerden und Einsprüche der zu 2. gedachten Art sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszujchlägen zu den direkten Staatssteueru, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richte», sind unzulässig. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet iunerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch inso- weit begründet, als bisher durch tz. 79. Titel 14. Theil II. Allgemeinen Landrechts, beziehungs- weise 88. 9., 10. des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz- Sammlung S. 241.) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt tvar. Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auffchiebende Wirkung. 8. 20. Zusatz. Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu machen. 8. 22. Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter) stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts- oder Dorfgeschworene) zur Seite, welche ihn in den ihm obliegenden Amtsgeschaften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Wo die Zahl der Schöffen nach den bestehenden Bestimmungen eine größere ist, verbleibt es bei derselben. Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch Beschluß des Kreisaus- schusses nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt werden. 8- 23. Abs. 2. Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 8. 25 Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für die Ableh- nung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die Vorschriften der Absätze 1. bis 4. des 8. 8. mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages (Abs. 2. Ziffer 5. a. a. O.) die Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. Wer sich ohne einen der im 8. 8. Abs. 2. bezeichneten Entschuldigungsgrüude weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Schöffen zu übernehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des Ge- meindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeinde- vorstandes findet iunerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 8. 26a. Die Bestimmungen des 8. 26. finden auch auf andere Gemeiudebeamte Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf. 8- 30. Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht: 1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften des 8. 127. der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 lReichs-Gesetzbl. S. 253.) und des 8. 6. des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Fe- bruar 1850 (Gesetz-Samml. S. 45.); 2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen; 3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats- oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizei- lichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen; 4) die in den 88. 8. ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetzs. 1843 S. 5.) vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen. 1881. (Gesetz v. 19. März.) 329 §. 31. Abs. 4. Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, werden rücksichtlich der ange- führten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Bormund oder Pfleger vertreten. §. 32. Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn 1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gntsvorstehers wahrnehmen soll; 2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist; 3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gnlsbezirke oder in dessen umnittelbarer Nähe hat, oder 4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. In den vorstehend unter 1. bis 4. bezeichnten Fällen kann auf den Antrag des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Be- hinderung des letzteren die Gntsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat. Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies .für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist. 8. 34n. Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Festsetzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der haaren Auslagen der Schöffen, der Re- muneration stellvertretender Gutsvorsteher (88. 28. und 34.), sowie über die Festsetzung der Be soldungen und Remunerationen anderer Geineindebeamten. 8. 42. Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (8- 41.) Streitigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den 88. 38. und 39. gedachten Art zurückzugewähren, beziehungsweise aufznheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligtcn verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (8. 41. Abs. 2.) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Entschei- dung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission) abzugebcn. Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das Oberlandeskultur- gericht statt, welches endgiltig entscheidet. Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 8- 49. Abs. 2. Die Revision und endgiltige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen niit dem Minister des Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. Die endgiltige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfiuden. 8. 49a. Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark einer zu eincin Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Ver- waltung der Polizei nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Bcitrdg der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu den Kosten der städtischen Polizei- verwaltung von deni Bezirkörathe festgesetzt. Der Provinzialrath kann im Einvernehmen init dem Minister des Innern in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher angehörten, aussprechen. Heber die hierdurch nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisansschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung iin Verwaltungs- streitverfahren statt. 8. 51. Nr. 1. 1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus Ver tretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörige» Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Ge- meinde zu wählende Mitglieder. Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der jedem Guts- bezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Ein- wohnerzahl durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisaus- schusses von dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut unterliegen der endgiltigen Beschlußfassung des Bezirksrathes. Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dein Amtsausschusse können nur Personen sein, welche die im 8. 96. unter a. und b. bezeichnten Eigenschaften besitzen, 330 1881. (Gesetz v. 19. März.) 8. 51a. Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsansschusse (tz. 51. Nr. 1.1 stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Bctheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Be- dingungen gänzlich oder theilweise aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu be- schließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist. Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestiinmnngen gefaßten Beschlüsse des Amtsaus- schusses sinket innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter bestellen. 8. 54a. Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit anfschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur Wahrnehmimg seiner Rechte im Verwal- tungsstreitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter wählen. 8. 55a. Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken oder Jmmobiliarrechten oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amtsverband mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses. Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig. Bis zuni Erlaß einer Landgemeindeordnung ist zur Aufnahme von Anleihen durch den Amts- ausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehöriger Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig. 8 55b. Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Amtsver- bände (ß. 15. zu 4. des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244.)'; 2) über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml. S. 52.); 3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung- von Rechnungen der rechnungsführenden Beamten. Der Beschluß zu 2. und 3. ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgillig. 8. 55c. Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsver- bände wird in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in höherer und letzter Instanz von dem Bezirksrathe geübt. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 8. 56. Abs. 3. Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollständi- gung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 8 57. Abs. 5., 6. und 7. Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich betheiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benachbarten Amts- vorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen. In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher. In den Fällen der Absätze 5. und 6. ist der Beschluß des Kreisausschusses endgiltig. 8. 59. Zusatz. Unter der nach Ziffer 1. dem Amtsvorsteher übertragenen Wafferpolizei ist die Strom-, Schifffahrt«- und Hafenpolizei nicht begriffen. 8. 61. Der Kreisausschuß bestimmt endgiltig denjenigen Amtsvorsteher, beziehungsweise Bür- germeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken, beziehungsweise Amts- und Stadtbezirken, angehören. Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Borfluths- und anderen polizei- lichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen. 8- 62. Abs. 2. Versagt der Amtsausschuß die Zustiminung, so kann dieselbe auf Antrag des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der Beschluß ist endgiltig. 1881. (Gesetz v. 19. März.) 331 §. 65. Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegen- heiten an ste erläßt, nachzukommen, und können hierzu von ihm unter Anwendung der den Orts- Polizeibehörden nach 8. 68 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltnng vom 26. Juli 1880 vie dasselbe durch die letzte allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestiinmt. Die Zahl der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, uiid in denjenigen Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammt- zahl aller Abgeordneten nicht übersteigen. 2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl der Kreistags- abgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 8. 90. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer Wahlberechtigten {%. 86.) in einem Kreise unter der ihrem Verbände nach 8. 89. znkommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende Zahl von Abgeordneten dein Wahlverbande der Land- gemeinden zu. Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlbezirke. 8. 91. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbände der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke, in räumlicher Abrundung 350 1881. (Kreisordmmg.) und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken. §. 92. Die Zahl der vom Wahlverbande der Stävte überhaupt zu wählenden Kreistags- abgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe der Seelenzahl vertheilt. Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile. §. 93. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der 88. 89. bis 92. des Gesetzes vorzunehmen- den Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berücksichtigt, als sie 7a erreichen oder übersteigen. Uebersteigen sie 7a, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie 7a gleich, so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlverbände und Wahlbezirke, bezw. welcher Stadtgemeinde der Brnchtheil für voll gerechnet werden soll. Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer. 8- 94. Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu wählenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbände gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem Vorsitze des Landraths zusammen. 8. 95. Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme. Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen, ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im 8. 97. Nr. 7. bezeichneten Vertreter. 8. 96. Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (8- 94.) steht vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (8. 97.) denjenigen Grundbesitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbstständig sind. Als selbstständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sosern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist; b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 8. 97. Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen: 1) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner Domainenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 2) juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Administrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes, oder durch einen Vertreter ans der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; Korporationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder Verfassun- gen vertreten zu lassen; 3) Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbstständiger Güter dauernd über- tragen haben; 4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter ans der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; __ 5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (8- 86.) durch einen Mit- besitzer, bezw. die Theilnehmer eines gewerblichen Unternehmens durch einen derselben; 7) Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Per- sonen geführt, so kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4. erfolgen, insofern die unter Nr. 2. genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz haben und die 1881. (Kreisordnung.) 351 unter Nr. 3. bis 7. genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen Reiches sind und sich im Genüsse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7. bezeichnten, müssen in dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen. Außerdem gelten für die Ver- treter die Grundsätze, welche der §. 96. für die Wahlberechtigung vorschreibt. Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden. Z. 98. In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die Wahlver- sammlung gebildet: 1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden; 2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter, welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86.) gehören; 3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der Klasse A. I. der Gewerbesteuer unter dem Mittelsatz veranlagt sind. Auf die in den Nummern 2. und 3. erwähnten Wahlberechtigten finden die Bestimmungen der §§. 95. bis 97. Anwendung. §. 99. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (§. 98. Nr. 2.), deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund- und Gebäudesteuer veranlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu Gesammt- (Kollektiv-) Stimmen ver- einigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund- und Gebäudcsteuerbetrag von 60 Mark entjällt. Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht ausgeübt wird. 8. 100. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 1) von weniger als 400 Einwohnern durch einen Wahlmaun, 2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei, 3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei, 4) von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier, 5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlniänner, und für jede fernere Bollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren Wahlman». Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung besteht oder eingesührt wird, von der letzteren und dem Gemeindevorstande ans der Zahl der stimmberechtigten Gemeinde- mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindeversammlung sind die- jenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören. 8. 101. Befinden sich in eineni Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren jede weniger als 60 Mark Grund- und Gebäudestener entrichtet und weniger als 100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach Anordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise, wie die Besitzer der im 8- 99. gedachten Güter, zu Gesammt- (Kollektiv-) Stimmen vereinigt. §. 102. Wer als Besitzer eines selbstständigen Guts, als Gewerbtreibender oder Bergwerks- besitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbände der Landgemeinden persönlich berechtigt ist (8. 98. Nr. 2. und 3.), darf die auf ihn gefallene Wahl als Wahlmann einer Landgemeinde ab- lehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt. Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbände der größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 8. 103. Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem letzteren gehörigen selbstständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder in dessen Aufträge eines Amtsvorstehers an den: von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen. Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken. 8. 104. Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch den Magistrat und die Stadt- verordnetenversammlung, beziehungsweise das bürgerschaftliche Repräsentantenkollcgium, welche zu diesem Behufe unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem Wahlbezirke ver- einigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten beziehungsweise die bllrgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf je 250 Einwwhner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen. 352 1881, (Kreisordnung.) §. 105. Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefllgten Wahlreglements. Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. §. 106. Wählbar zum Mitglieds des Kreistages und beziehungsweise zum Wahlmanne ist: 1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts befindet; 2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Landgemeinden, ein jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene ländliche Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser Verbände ein Wahlrecht auslibt, und seit einem Jahre in dem Kreise einen Wohnsitz hat. Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die im §. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. §. 107. Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahlverbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch 2 theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst- größere Zahl aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem Kreistage zu ziehen bat. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten. 8. 108. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem Verbände der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbände der größeren Grundbesitzer. Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommeu, von denen der Ausscheidende gewählt war. Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (88. 100. und 104.), erfolgt dieselbe aufs Neue vor jeder Wahl, mit Aus- nahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren Wahlmänner fnngiren. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. Einführung der Kreistagsabgeordneten. 8. 109. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Krcistagsabgeordneten treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfänge des nächstfolgenden Jahres an; die Ausscheivenden bleiben bis zur Einführung der neu- gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages. Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 8. HO. Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreistags« abgeordneten: 1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibendeu und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in dem 8. 86. enthaltenen Merkmale, 2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibendeu und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den 88. 87., 98. und 99. enthaltenen Merkmale, 3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder einzelnen Ge- meinde oder von den zu einer Kollektivstimme vereinigten Genieinden zu wählenden Wahl- männer (88. 100. und 101.) durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder wo ein solches nicht besteht, durch das Aintsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffentlicht worden ist, bei dem Kreisaus- schusse anzubringen, welcher dariiber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Ausstellung des Vertheilungsplanes. 8- 111. Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände (88.89. und 90.), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die zum Verbände derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung 1881. (Kreisordmmg.) 353 der Abgeordneten der Landgemeinden auf dieselben (§. 91.), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken iß. 92.), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag, und ist durch das Kreis- beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. §. 112. Die nach den Vorschriften des 8. Hl- festgestellte Vertheilung der Abgeordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreisausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach Maßgabe der Vorschriften der 88. 84., 89. bis 93. nothwendi- gen Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 1) wenn die Zahl der Städte des Kreise sich vermehrt oder vermindert, oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des 8. 4. ans dem Krcisverbande ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen; 2). wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbände der größeren Grundbesitzer sich der gestalt vermehrt oder vermindert, daß nach 8. 90. die Zahl der diesem Verbände zu- kommenden Abgeordneten eine größere oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 108.) von dem Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplans vorznnehmen und sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Ergänzungs- beziehungsweise Neu- wahlen zu vollziehen. §. 112 a. Gegen die von dem Kreistage gemäß 88. 111. und 112. wegen Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer Frist' von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts findet sowohl in diesen, wie in den Fällen des 8- 110. Absatz 2. nur das Rechtsmittel der Revision statt. Entscheidung über die Giltigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten. 8. 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheilig- ten vorab zu hören sind, steht dem Kreistage zu. Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und be- schließt darüber. Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorzeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Be- dingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle cingetreten ist. Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltnngsgerichte statt. Die Klage hat keine anfschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. Die 'Namen der Gewählten sind durch das Kreis- beziehungsweise Amtsblatt bekannt zu machen. 8. 114. Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten. Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages. Geschäfte des Kreistages. a. Im Allgemeinen. §. 115. Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommnnalverband zu vertreten, über die Kreis- angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über diejenigen Gegenstände zu be- rathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz überwiesen werden. b. Im Besonderen. §. 116. Insbesondere ist der Kreistag befugt: 1) nach Maßgabe des 8. 20. statutarische und reglcmentarische Anordnungen zu treffen; 2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. Bei der Bestiminung im 8. 5. Nr. 3. des Gesetzes wegen der Kriegsleistnngen vom 11. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 362.) behält cs sein Bewenden; 3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe Stoepel, Gesetz-Todex. 3. Auflage. Bd. V. 23 354 1881. (Kreisordnung.) über das dem Kreise gehörige Grund- beziehungsweise Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen auszunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu belasten; 4) innerhalb der Vorschrislen der §§. 10. bis 18. den Vertheilungs- und Aufbringungs- maßstab der Kreisabgaben zu beschließen; 5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung Decharge zu er- theilen (88. 127. und 129.); 6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise gehörigen Grund- nnd Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat; 7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung der Kreisbeamten zu bestimmen; 8) die Wahlen zum Kreisansschusse (§. 130.) und zu den durch das Gesetz für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen zu vollziehen, sowie besondere Koinmissionen und Kommissare für Kreiszwecke zu bestellen (§. 167). Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem Gesetze beige- fügten Regleinents. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreis- tages bis zum Schluffe des Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die end- giltige Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu; 9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Behufs von den Staats- behörden überwiesen werden; 10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (§. 115.) ihm übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. Verfügung über Fonds einzelner Kreistheile. §. 117. Heber Fonds, welche der Gesammtheit des Platten Landes oder der Städte gehören, steht den Kreistagsabgeordneten des platten Landes beziehungsweise der Städte die Verfügung allein zu. Insbesondere haben über diejenigen Fonds, welche in der Kur- und Neumark Brandenburg aus den KontributionSübcrschüssen angesamnielt sind, die Kreistagsabgeordneten des Platten Landes allein zu verfügen. Berufung des Kreistags und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 8. 118. Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch besondere Ein- ladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. In Behinderungs- sällen übernimmt der dem Dienst- beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz. SDiit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Einladung zum Kreistage ausgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, die Fassung eines bindenden Beschlußes über dieselben darf jedoch erst aus dem nächsten Kreistage erfolgen. Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände sind bei dein Land- rathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreistage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingeben. Der Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel der Kreis- tagsabgeordneten oder von dem Kreisansschusse verlangt wird. Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dein Regierungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu machen. Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben an die Kreistagsmitglieder. ß. 119. Soll ans dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 1) über die Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit des 8- 12., 2) über Mehr- und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit des 8. 13., 3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig rnachen, die nicht auf einer ge- setzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlüsse, welcher über a) den Zweck desselben, b) die Art der Ausführung, e) die Summe der zu verwendenden Kosten, ck) die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, von deni Kreisansschusse auszuarbeiten und jedem Abgeordneten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen. Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande vorgebeugt oder abgeholfen werden soll. 1881. (Kreisordnung.) 355 23* Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen. §. 120. Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Beschlußfähigkeit des Kreistages. §. 121. Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an- wesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin- gewiesen werden. Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen p ersönlichen Interesses. §. 122. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Widerspruch steht. Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistags- versammlungen. 8. 123. Die Mitglieder des Kreisausschnffes, welche nicht Mitglieder des Kreistages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingelaben und haben in denselben berathende Stimme. Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit. §. 124. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zn einem Beschlüsse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne eine ge- setzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund- oder Kapitalvermögen des Kreises be- wirkt oder eine Veränderung des festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12.) eingeführt werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstim- menden erforderlich. Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle. §. 125. lieber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufs von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestiinmen und in letzterer aufzuführen sind. lieber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung bestinimt im klebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung. Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages. 8. 126. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug ans die seiner Beschlnßnahme unterliegenden Angelegenheiten (88- 115. und 116.) überreicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte. Aufstellung und Feststellung des Kreishanshalts-Etats. tz. 127. lieber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat, welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse, veröffentlicht wird. Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisausschuß deni Kreistage über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht zu erstatten. Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Revision der Kreiskommunalkasse. 8. 128. Die Kreiskommnnalkassc muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate regel- mäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die Revisionen werden 356 1881. (Kreisordnung.) von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenoinmen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisansschusse zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 8. 128 a. Der Bezirksrath beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jan. 1844. Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgiltig. Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. tz. 129. Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Kreisansschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen und deinnächst einen Rechnungs- auszug zu veröffentlichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauf- tragende Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten vorzulegen. Vierter Abschnitt. Von dem Kreisansschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltung. Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 8. 130. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltnng wird ein Kreisausschuß bestellt. Die Zusammensetzung desselben. 8- 131. Der Kreisausschuß besteht ans dem Landrathe und sechs Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Skimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im 8. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Be- stimmungen. Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des Kreisausschnsses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Genehmigung des Vorgesetzten Ministers. Bestellung eines Syndikus. 8. 132. Der Kreistag kann nach Bedürfnis einen Syndikus bestellen, welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit berathender Stimme Theil. Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschnßmitglieder. 8. 133. Die Wahl der Ausschnßmitglieder erfolgt aus sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschüsse bis zur Wahl des Nachfolgers fort- danert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ansgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwal- tungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschnsses zu. Dieselbe hat keine ausschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter stellen. Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. 32. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen Landesverwaltnng. 8. 134. Der Kreisausschuß hat: 1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und ausznführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamten durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauf- tragt werden; 2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Kreishanshalts-Etats zu verwalten; 3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militairinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreis- beamten finden die Bestimmungen des 8. 68. mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zusteht; 1881. (Kreisordnung.) 357 4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den Staatsbehörden überwiesen werden; 5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche ihm durch Gesetz übertragen werden. §. 135. (Fortgefallen.) Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. Z. 136. Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretair, so führt nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschüsse gewählte Mitglied den Vorsitz. §. 137. Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschüsse übertragenen Ver- waltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitglieds des Kreisausschusses übertragen. Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens des Ausschusses. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses von dem Landrathe und zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths versehen sein. Das Verfahren vor dem Kreisausschusse. ß. 138. Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 8. 139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten Mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut- achten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind. Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es'sich um Kreiskommunal- angelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch den Kreistag, im Uebrigen nach Maßgabe des 8. 54. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung. 88- 140. bis 163. (Fortgefallen.) 8. 164. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die voin Staate hierzu nach 8. 70. zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, werden die Kosten, welche die Geschäftsver- waltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen. Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Ent- schädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 8- 165. (Fortgefallen.) 8- 166. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen. 8. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreißinstitnte, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der allgenieinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der Leitung des Landratbs besorgen. Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen beiznwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen LandesverwalMng angeordneten Koinmissionen etwas Anderes gesetzlich be- stimmt ist. 8. 168. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten au die Mitglieder der Kreis- kommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. 358 1881. (Kreisordnmig.) Vierter Titel. Von den Stadtkreisen. 8. 169. In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise), werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städteordnung wahrgenommen. Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf Stadtkreise keine Anwendung. 8. 170. In den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Magdeburg, tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vorschriften der 88. 30. ff. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß. Besondere Bestimmungen für den Stadtkreis Magdeburg. 8. 171. Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreiskommnnalverwaltung leitet und den Vorsitz, im Kreistage mit vollem Stimmrecht führt, aus 11 Mitgliedern, von denen 1) die Altstadt Magdeburg mit Sudenburg 6, 2) die Neustadt Magdeburg 3, 3) die Stadt Buckau 2 Abgeordnete entsendet. 8. 172. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des 8-104. Abs. 1. 8- 173. Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg, in Behinderungssällen dessen gesetzlichem Stellvertreter, als Vorsitzendem, und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadtkreis Magdeburg gehörigen Städte gewählt werden. 8. 174. Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg gelten die Vorschriften der 88. 115. und 116., 118. bis 131., 133. und 134., 136. bis 139. Abs. 1. u. 2. dieses Gesetzes, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten beziehen. 8. 175. Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf den Stadt- kreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung. Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung. Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. 8. 176. Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des 8- 20. Nr. 1., 2) Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (8. 13.), 3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 60 Prozent des Gesammt- aufkommens der direkten Staatssteuern, 4) Veräußerungen von Grundstücken und Jmmobiliarrechten des Kreises, 5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vor- handene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie die Uebernahme von Bürg- schaften auf den Kreis, 6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die auf- zubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen, bedürfen in den Fällen zu 1. der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen zu 2. der Bestäti- gung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3. der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der Bestätigung des Bezirksrathes. Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des Kreistages nichtig. Aufsichtsbehörden. 8. 177. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober-Präsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes. Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 8. 177 a. Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zngewiesenen Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und in ge- ordnetem Gange erhalten werde. 1881. (Kreisordnung.) 359 Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus- kunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und der Jahres- rechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts- und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. ß. 178. Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommnnalangelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Kreistage, der Kreiskommission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltnngsgerichte zu. Die- selben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Berwaltnngsstreitverfahren einen besonderen Ver- treter bestellen. Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. ß. 179. Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch Königliche Ver- ordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben gewählten Mitglieder des Kreisausschnsses und der Kreiskommissionen so lange in Wirksainkeit, bis der neu gebildete Kreis- tag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat. Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Regierung. ß. 180. Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltnngsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen. 8. 181. Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Grafschaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit deni vormaligen Amte Heringen, und Stolberg-Roßla mit dein vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz mit den Maßgaben des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (Gesetz- Samml. S. 245.) zur Anwendung. 8. 182. (Fortgefallen.) Siebenter Titel. Allgemeine, Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen. 8. 183. Bis zu einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialvertretungen tritt an die Stelle des im 8. 86. festgestellten Betrages von 225 Mark Grund- und Gebäudesteucr für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag von 300 Mark und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag von 750 Mark. 8. 184. Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehinenden Vertheilungen und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die dem Kreisausschusse beziehungsweise dem Kreistage über- tragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. Jngleichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrathe die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Kreisausschusses ob. 8. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke und die Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Ober-Präsidenten durch das Anrtsblatt zu erlassende Bekannt- machung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen Polizeiverwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft. 8. 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen erlischt am 30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bleiben jedoch in Funk- tion bis zum Ablauf der in dein gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen sechsjährigen Amtödauer, vom Tage ihrer Bestätigung gerechnet, sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt. 88. 187. bis 198. (Fortgefallen.) 8. 199. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der 8s- 12-, 185. und 186. mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen Beschluß- nahme des Kreistages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit. 8. 200. Der Minister des Innern ist init der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauf- tragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. 360 1881. (Kreisordmmg.) Inhalt. Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung. Erster Abschnitt. Bon dem Umfange und der Begrenzung der Kreise... §§. 1. bis 5. Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. 88. 6. bis 19. Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements §. 20. Zweiter Titel. Bon der Gliederung und den Aemtcrn des Kreises. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 8. 21. Zweiter Abschnitt. Von dem Gemeindevorsteher- und Schöffenamte, sowie von der Ortsverwallung der selbstständigen Gutöbezirke §8. 22. bis 34. Dritter Abschnitt. Von der Aufhebung der niit dem Besitze gewisser Grund- stücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schnlzenamts..... °... 88. 36. bis 45. Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher 88. 46. bis 63, 65. bis 73. Fünfter Abschnitt. Von dem Amte des Landraths 88- 74. bis 77. Sechster Abschnitt. Von den Zwangsverfahren der Behörden des Kreises (88- 79. bis 83.) fortgefallen. Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreistages 88. 84. bis 114. Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages 88- 115. bis 126. Dritter Abschnitt. Bon dem Kreishaushalte 88. 127. bis 129. Vierter Abschnitt. Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreiskommunal- und allgemeinen Landesver- waltung 88. 130. bis 134., 136. bis 139., 164. u. 166. Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen 88- 167. u. 168. Vierter Titel. Von den Stadtkreisen 88- 169. bis 175. Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung 88- 176. bis 180. Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen 8- 181. Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.. 88. 183. bis 186., 199. u. 200. Anmerkung. Die 88. 35., 64., 78., 79. bis 83., 135., 140. bis 163., 165., 182., 187. bis 198. sind fortgefallen. Wahlreglement. 8. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittels schriftlicher Ein- ladung oder durch ortsübliche Bekanntniachung berufen. Die Einladung und Bekanntinachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreis- tage vorzunehmenden Wahlen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebe- nen Fristen. 8. 2. Der Wahlvorstaud besteht aus dem nach den bestehenden Vorschriften zur Leitung des Wahlaktes berufenen Beainten als Vorsitzenden und aus zwei oder vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. In den Fällen der 88. 23., 51. Nr. 1. und 100. der Kreisordnuug kann auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 8. 3. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschästs bedingt sind. 8. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimmzettel. 8. 5. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 1881. (Kreisordnung. — Gesetz v. 22. März.) 361 Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen. Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeich- neten, von einem Beisitzer, welchen der Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen. 8. 6. Ungiltig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweiselhaft zu erkennen ist, 4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist, 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 8. 7. Alle ungiftigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Uebcr die Giltig- keit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange anfznbewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist. 8. 8. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 8. 9. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 8. 10. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung inner- halb längstens fünf Tagen zu erklären. Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 8. 11. Wahlen, welche auf dem Kreistage vorzunehmen sind, können auch durch Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 2178. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachse» vom 29. Juni 1875 und die Ergänzung derselben. Vom 22. Marz 1881. fG. S. 1881 Nr. 8776. S. 176.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Artikel I. Die 8s- 38., 112., 118. und 121. der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Bran- denburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335.) werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt. 8- 38. IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grundstücken und Jmmobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzialausschusse für einzelne Berwaltungs- zweige und Anstalten die Befugniß zur Veräußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden. 8. 112. Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses. Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen. Gegen den Beschluß des Provinzialausschnsses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem BezirköverwaltungSgerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften des 8. 146. des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte Anwendung. 8. 118. Beschlüsse des Proviuziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer Provinzial- kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, dem Provinzial- ausschusse, beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltnngs- streitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 362 1881. (Gesetz v. 22. März. — Bekanntin. v. 22. März.) 8. 121. Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgcstellten Leistungen auf den Haushalts- Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Pro- vinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen besonderen Vertreter bestellen. Artikel II. In der Ueberschrift und in der Einleitung der Provinzialordnung sind die Worte „Provinzen Preußen" durch „Provinzen Ost- und Westpreußen" und in dem 8. 98. Ziffer 5. die Worte „Verwaltungsgericht" und „Verwaltnngsgerichte" durch „Bezirksverwaltungsgericht", beziehungs- weise „Bezirksverwaltungsgerichte" zu ersetzen. In den Fällen der 8s. 23., 24., 93. Nr. 4. und 114. Absatz 2. beträgt die Frist zur Er- hebung des Einspruches, beziehungsweise der Klage und der Beschwerde fortan zwei Wochen, in den Fällen des 8. 13. die Frist zur Anbringung der Anträge fortan vier Wochen. Der fünfte Abschnitt des zweiten Titels (88. 62. bis 86.), sowie die 88. 2. Absatz 2., 126. und 127. kommen in Wegfall. Artikel III. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1881 in Kraft. Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnnng vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den in den Artikeln I. und II. festgestellten Aenderungen ergiebt, durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 22. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2179. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Provinzialordnnng für die Pro- vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommer», Schlesien und Sachsen. Vom 22. März 1881. sG. S. 1881 Nr. 8778. S. 233.1 Auf Grnnd des Artikels III. Absatz 2. des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestim- mungen der Provinzialordnnng für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 und die Ergänzung derselben, vom 22. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 176.) wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den in den Artikeln I. und II. des Gesetzes vom 22. März d. I. festgestellten Aenderungen ergiebt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 22. Mär; 1881. Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Aufträge: v. Puttkamer. Provinzialordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommer», Schlesien und Sachsen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt: Erster Titel. Von den Grundlagen der Provinzialverfasiung. Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzialverbände. 8. 1. Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommnnal- verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Znm Kommunalverbande der Proviuz (Provinzialverband) gehören alle innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen gehörenden Ortschaften. 1881. (Provinzialordnung.) 363 Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen provinzialstäudischeu Berbande gehört haben, treten aus diesem Verbände aus und in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie belegen sind. §. 2. Die Haupt- und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg aus. §. 3. Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des 8. 1. erforderliche Regelung der Ver- hältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den Minister des Innern zu bewirken. Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Veränderung der Provinzialgrenzen. 8. 4. Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz. Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der Verhältnisse ist auf dem ini 8- 3. bezeichnet«! Wege zu bewirken. Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter der betheiligten Provinzen bekannt zu machen. Zweiter Abschnitt. Von den Provinzialangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. 8. 5. Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen Kreise. Rechte der Provinzialangehörigcn. 8. 6. Die Provinzialangehörigen sind berechtigt: 1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Provinzialverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes; 2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Provinzialvcrbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. Beitragspflicht zu den Provinzialabgaben. 8. 7. Die Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu den Provinziallasten beizutragen. Dritter Abschnitt. Von den Provinzialstatuten und Reglements. 8. 8. Die Provinzialverbände sind befugt: 1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche ihre Verfassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen; 2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes. Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten der Provinzialverbände durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. Zweiter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung der Provinzialverbände. Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Provinziallandtage. ß. 9. Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise der Provinz. Zahl der Mitglieder der Provinziallandtag e. 8. 10. In den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern und Sachsen werden für jeden Kreis zwei Abgeordnete, in der Provinz Schlesien für jeden Kreis mit weniger als 40,000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden Kreis mit 40,000 oder mehr Einwohnern zwei Abgeordnete gewählt. Erreicht die Einwohnerzahl eines Kreises 1) in der Provinz Schlesien 80,000, 2) in den Provinzen Ost- und Westpreußen 60,000, 3) in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 50,000, 4) in der Provinz Pommern 40,000 Einwohner, so werden drei Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50,000 Einwohnern tritt ein Abgeordneter hinzu. 364 1881. (Provinzialordnung.) §.11. Den Provinziallandtagen bleibt es überlassen, durch statutarische Anordnung in ge- eigneten Fällen zwei derjenigen angrenzenden Landkreise, welche nur je zwei Abgeordnete zu wählen haben, unter Zustimmung der betreffenden Kreistage zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahl- orte zu bestimmen. In der Provinz Schlesten können außerdem in gleicher Weise zwei Landkreise, deren einer nur einen und der andere nur zwei Abgeordnete zu wählen hat, sowie zwei oder drei derjenigen Landkreise, welche nur je einen Abgeordneten zu wählen haben, zu Wahlbezirken verbunden werden. Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Abgeordneten, welche gemäß tz. 10. auf die zu- sammengelegten Kreise trifft. 8. 12. Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen beziehungsweise Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (§§. 20. und 122.) durch den Provinzial- ausschuß und wird durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven Militairpersonen, zu Grunde zu legen. §. 13. Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach Ausgabe des Amtsblattes, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist, bei dem Provinzialaus- schusse anzubringen, welcher darüber endgiltig beschließt. Vollziehung der Wahlen. 8. 14. Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt. Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Ober-Präsidenten zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen. 8. 15. Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistrate und der Stadtverord- netenversammlung beziehungsweise dembürgerschastlicheu Repräsentantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsätze des Bürgermeisters, die Abgeordneteu des Stadkreises Magdeburg werden von dem Kreistage gewählt. 8. 16. Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtagsabgcordneten erfolgt nach näherer Vorschrift des diesein Gesetze beigefiigten Wahlreglements. Wählbarkeit zum Abgeordneten. 8. 17. Wählbar zum Mitglieds des Provinziallandtages ist jeder selbstständige Angehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürger- lichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. Als selbstständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und daffelbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist. Verlust der Wählbarkeit. 8- 18. Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17. gedachten Erforder- nisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zntrifft. Sie ruht während der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Ver- brechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten. 8. 19. Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt. Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeit- weisen Aushören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialland- tag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist. Anordnung der Wahlen. 8. 20. Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober-Präsidenten angeordnet. 8. 21. Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Ober-Präsidenten durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinziallandtages. Ersatzwahlen. 8. 22. Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen werden von den- jenigen Land und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vorgenommen, von denen die Aus- geschiedenen gewählt waren. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten und womöglich vor dem Zusanimentritte des nächsten Provinziallandtages erfolgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeittaums in Thäligkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 1881. (Provinzialordnung.) 365 Einlvrnch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Entscheidung über die Giltigkeit der Wahlen. 8. 23. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschluß- fassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab ;u hören sind, steht dem Provinzial- landtag zu. Im klebrigen prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. 8. 24. Gegen die nach Maßgabe der §§. 19. und 23. gefaßten Beschlüsse des Provinzial- landtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Oberverwaltungs- gerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. ^ Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen der Provinziallandtage. Einberufung des Provinziallandtages. 8. 25. Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstens ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern. - 8. 26. Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinziallandtages erfolgt durch den Oberpräfidenten der Provinz als Königlichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter. Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage. 8. 27. Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen der Staats- behörden mit dem Provinziallandtage. Der Kommissarius theilt dein Proviuziallandtage die Vorlagen der Staatsregierung init und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten. Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten find befugt, den Sitzungen des Provinziallandtages und der von ihn, zur Vor- bereitung seiner Beschlüsse gewählten Koinmissionen beizuwohnen; dieselben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Oeffentlichkeit der Sitzungen des Provinziallandtages. 8. 28. Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen, iii geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Beschlußfähigkeit des Provinziallandtages. 8- 29. Der Provinziallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der iin 8-10. vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, welche sich der Abstimmung enthalten. Fassung der Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 8. 30. Der Provinziallandtag faßt seine Beschlüffe nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen- mehrheit wird ohne Milzählung derjenigen festgestellt, die sich der Abstimmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Theilnahme der Mitglieder des Provinzialansschnsses, des Landesdirektors und der oberen Beamten an den Sitzungen des Provinziallandtages. 8. 31. Die Mitglieder des Provinzialausschuffes, sowie der Landesdirektor (Landeshauptmann) und die ihm zugeordneten oberen Beamten (§§. 87. und 93.) können, sofern sie nicht selbst Mit- glieder des Provinziallandtages find, den Sitzungen desselben mit berathender Stimme beiwohnen. Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des Provinzialausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinziallandtages sind. Wahl des Vorsitzenden des Provinziallandtages und seines Stellvertreters. 8. 32. Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden Zwischenzeit bis zum Zusainmentritte des nächsten Provinziallandtages. 366 1881. (Provinzialordnung.) Geschäftsordnung des Provinziallandtages. §. 33. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder sonst eine Störung verursacht. Im klebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Dritter Abschnitt. Von den Geschäften des Provinziallandtages, a. Im Allgemeinen. §. 34. Der Provinziallandtag ist berufen: 1. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von der Staatsregierung überwiesen werden ; IL den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz überwiesen werden. d. Im Besonderen. §. 35. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören insbesondere folgende: I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und Reglements gemäß 8. 8. 8. 36. II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen, welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das Ge- setz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen. 8. 37. III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Verpflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben. Er beschließt zu dem Ende: 1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse überwiesenen Jahres« reuten und Fonds nach näherer Vorschrift des Gesetzes, betreffend die Ausführung der 88- 5. und 6. des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände, 2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und Grundverinögen des Provinzialverbandes, sowie über die Verwendung des Kapitalverniögens selbst, 3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahnie von Bürgschaften, 4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben. 8. 38. IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grundstücken und Jmmobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzialausschusse für einzelne Verwaltungs- zweige und Anstalten die Befugniß zur Veräußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden. 8. 39. V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs- und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über die Decha.rgirung der Jahres- rechnungen (88. 101. und 104). 8. 40. VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat. 8. 41. VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzialämtern, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann), die demselben nach 8. 93. zngeordneteu oberen Beamten, sowie die sonstigen im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige. 8. 42. VIII. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahlen zum Provinzialausschusse, sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen; er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen Provinzialverwaltung (8. 99). Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgiltige Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Provinziallandtage zu. 8. 43. IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten. 8. 44. X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Geschäfte wahr. 1881. (Provinzialordnung.) 367 Vierter Abschnitt. Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften. Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen. §. 45. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt. Zusammensetzung des Provinzialausschusses. §. 46. Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das Provinzial- statut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn Mitgliedern. Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzialausschusses. Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Provinzialausschusses. §. 47. Der Vorsitzende, die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der Zahl der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Provinziallandtage gewählt. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte derselben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben einzuberufen sind, wird durch das Provinzialstatut bestinimt. Wählbar ist jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs (§. 17). Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten und Vizepräsidenten, sowie sämintliche Provinzialbeamten. Der Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Provinzial- ausschusses nicht gewählt werden. §. 48. Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeit- weise» Anfhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialansschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet nach Maßgabe des §. 24. die Klage bei dem Ober- verwaltungsgerichte statt. 8. 49. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden blechen jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thäligkeit. Ist die Zahl der gewählten Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter nicht durch zwei theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Ansscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 8. 50. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß durch den Provinzial- landtag bei dessen nächstem Zusammentritt erfolgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis znm Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. tz. 51. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses wird vom Oberpräsidenten, die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Vorsitzenden vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (8. 2. des Gesetzes von: 21. Juli 1852, Gesetz-Samml. S. 465.), im Wege des Disziplinar- verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maßgabe des 8. 98. Nr. 5. gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen. Berufung des Provinzialausschusses. 8. 52. Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Be- rufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mitglieder des Provinzialausschusses. Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. Geschäftsordnung des Provinzialausschusses. 8. 53. Der Provinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit- glieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stiinmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8. 54. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seiten- linie, so dürfen dieselben an der Berathnng und Abstimmung nicht Theil nehmen. 368 1881. (Provinzialordnung.) Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegen- heiten Mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. §. 55. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der Mitglieder gemäß 8- 54. ein Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so erfolgt die Bcschlußnahme durch den Provinziallandtag. ' Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinziallandtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den uubetheiligten Mitgliedern des Provinzialaus- schnsses beziehungsweise deren Stellvertretern, sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission zu bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der Provinzialausschuß, zu bestehen. 8. 56. Der Vorsitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen Beamten (88. 87. und 93.) können den Sitzungen des Provinzialausschusses mit berathen- der Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß kann jedoch beschließen, einzelne den Landes- direktor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 8. 57. Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages. Geschäfte des Provinzialausschusses. 8. 58. Dem Provinzialausschnsse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: I. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages vorzubereiten und aus- zuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamten durch Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages beauftragt sind. 8. 59. II. Der Provinzialausschuß hat die Angelegenheiten des Provinzialverbandes, ins- besondere das Vermögen und die Anstalten desselben nach Maßgabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen Verordnungen und der von dem Proviuziallandtage beschlossenen Reglements (8. 8. Nr. 2.), sowie des von diesem festgestellten Haushaltsetats zu verwalten. 8. 60. III. Der Provinzialausschuß hat die Provinzialbeamten zu ernennen, soweit die Ernennung derselben nicht dem Provinziallandtage Vorbehalten ist <8. 41.) und deren Geschäfts- führung zu leiten und zu beaufsichtigen. 8. 61. IV. Der Provinzialausschuß hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzngeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen werden. Fünfter Abschnitt. Von den Provinzial- und Bezirksräthen (Behörden des Staates), ihrer Zusammensetzung und ihren Geschäften. 88- 62. bis 86. (Fortgefallen.) Sechster Abschnitt. Von den Provinzialbeamten. Landesdirektor (Landeshauptmann). 8. 87. Zur Wahrnehmung der laufende» Geschäfte der komniunalen Provinzialverwaltung wird ein Landesdirektor (Landeshauptmann) bestellt, welcher von dem Provinziallandtage auf min- destens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen ist. Der Landesdirektor (Landeshauptmann) bedarf der Bestätigung des Königs. Wird die Be- stätigung versagt, so schreitet der Provinziallandtag zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Minister des Innern die kommissarische Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes anordnen. Dasselbe findet statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl verweigert oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Provinziallandtages, deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat. Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der kommissarischen Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. 8. 88. Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der Erledigung der Stelle desselben bestellt der Provinzialausschuß einen Stellvertreter bis zur Aufnahme der Ge- schäfte durch den Landesdirektor, beziehungsweise bis zum Eintritte einer kommissarischen Verwal- tung nach Maßgabe des 8. 87. Weder der kommissarische Vertreter, noch der Stellvertreter des Landesdirektors sind als solche stiinmberechtigte Mitglieder des Ausschusses. 8. 89. Der Landesdirektor (Landeshauptinann) wird von dem Oberpräsidenten in sein Amt eingesührt und vereidigt. 1881. (Provinzialordnung.) 369 §. 90. Der Landesdirektor (Landeshauptmann) führt unter der Aufsicht des Provinzialaus- schusses die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltnng. Er bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten. Der Landesdirektor vertritt den Provinzialverband nach Außen in allen Angelegenheiten, ins- besondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Er verhandelt Namens des Provinzialverbandes mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke. 8. 91. Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages beziehungsweise des Provinzial- ansschusses von dem Landesdirektor (Landeshauptmann) und von zwei Mitgliedern des Provinzial- ausschusses unterschrieben und mit dem Amtsstegel des Landeödirektors versehen sein. In denjeni- gen Fällen, in denen es der Genehmigung der Staatsanfsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Aus- fertigung in beglaubigter Form beizufiigen. ' Dem Provinziallandtage bleibt Vorbehalten, für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkungen und Vollmachten zur Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen. §. 92. Der Landesdirektor (Landeshauptmann) ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis-, Amts- und Ge- meindebehörden in Anspruch zu nehmen. Andere obere Beamte. ß. 93. Dem Landesdirektor (Landeshauptmann) können nach näherer Bestimmung des Pro- vinzialstatuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten oder einzelner Zweige der kommunalen Provinzialverwaltung noch andere vom Provinziallandtage zu wählende obere Be- amte mit berathender oder beschließender Stimme zugeordnet werden. Sie werden von dem Landeö- direktor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Werden dem Landesdirektor obere Beamte mit beschließender Stimme zngeordnet, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche der durch dieses Gesetz dem Landes- direktor allein überwiesenen Geschäfte von demselben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledi- gen sind. Bureau-, Kassen- rc. Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung. ß. 94. Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-, Kassen und sonstigen Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltnng erforderlichen Beamten werden von dem Provinziallandtage uach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses durch den Haushaltsetat bestimmt. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 41. durch den Pro- vinzialausschuß^ Die Beamten werden von dem Landesdirektor (Landeshauptmann) in ihre Aemter eingeführt und vereidigt, sie erhalten ihre Geschäftsinstrnktionen von dem Provinzialansschusse. Beamte der Provinzialinstitute ec. 8. 95. lieber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial-Chanssce- und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungszweig zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben sestzustellenden Etats bestiinnit. Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in Geltung. Dienstliche Verhältnisse der Provinzialbeamten. 8. 96. Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechten und Pflichten mittelbarer Staats- beamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem Provinzial- landtage zu erlassendes Reglement geordnet. 8. 97. Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militairinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 8. 98. In Betreff der Dienstvergehen der Provmzialbeamten finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465.) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) Gegen den Landesdirektor (Landeshauptmann) und die im 8. 41. gedachten Provinzial- beamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur in dem ans Entfernung aus deni Amte gerichteten Verfahren zulässig. 2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen dem Ländesdirektor zu; jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen. Außerdem steht 3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die ihnen Nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstaltsbeamten Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 24 370 1881. (Provmzialordnung.) 4) (Segen die Disziplinarverfüguugen des Landesdirektors und der Vorsteher von Provinzial- anstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. 5) In dem auf Entfernung ans dem Amte gerichteten Verfahren tritt an die Stelle des Re- gierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im §. 41. gedachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes das Be- zirksverwaltungsgericht und an die Stelle des Staatsministerinms das Oberverwaltnngsgericht. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Oberverwaltungsgerichte findet im münd- lichen Verfahren statt. Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Be- schluß des Bezirksverwaltnngsgerichts eingestellt werden. 6) Die Bestimmung des 8. 16. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im §. 41. gedachten, Anwendung. Siebenter Abschnitt. Von den Provinzialkommissionen. §. 99. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichligung einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlüsse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinziallandtag dieselbe für einzelne Kommisstonen oder Kommissare selbst vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse ihre Geschäfts- anweisuug und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben. Schlußbestimmung. §. 100. Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialansschusses und der Pro- vinzialkommissionen, sowie die gewählten Mitglieder der Provinzial- und Bezirksräthe erhalten eine ihren baareu Auslagen entsprechende Entschädigung. lieber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag. Achter Abschnitt. Von dem Provinzialhanshalte. Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts-Etats. 8. 101. lieber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß einen Hans- Haltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinziallaudtage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht. tz. 102. Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzialausschuß über die Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. 8. 103. Der ProviuzialauSschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse desselben der Landesdireklor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Der Landesdirektor erläßt die Einnahme und Ausgabeanweisungeu au die Provinzial- (Landes-) Hauptkasse. Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter Verantwortung des Provinzialansschusses statifindeu und bedürfen der Genehmigung des Provinziallandtages. 8. 104. Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialausschusse einzureichen. Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit seinen Bemer- kungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ausschreibung von Provinzialabgaben. 8. 105. Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben beschließen. Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommnnalbesteuernng gelten hierüber folgende Bestimmungen: Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 8. 106. Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land- und Stadt- kreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatsstenern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 1881. (Provinzialordmmg.) 371 24» §.107. Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis- beziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land- und Stadtkreisen nach den Vorschriften der §§. 14. bis 16. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 beziehungsweise des §. 4. Ab- satz 3. der Städteordnung vom 30. Mai 1853 besonders veranlagten Stenerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerremertrage, Gebändesteuernutzungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe- oder Bergbaubetriebes zu ent- richten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Belastung mit Kreis- und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Stenerbeträge (§§. 17. und 18. der Kreisordnung, tz. 4. Absatz 7. ff. der Städteordnung] mit Einschluß der Steuerbeträge der Militairpersonen außer Ansatz. 8. 108. In den einzelnen Land- und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis- und beziehungsweise Ge- meindebedtirfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 beziehungs- weise der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30 Mai 1853, und des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen, vom 31. Mai 1853. 8. 109. Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken Pro- vinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei bis zum 31. De- zember 1879 sein Bewenden; es bleibt jedoch dem Provinziallandtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser Provinzialabgaben nach Maßgabe der §§. 106. und 107. zu beschließen. Mehr- und Mindcrbelastnng einzelner Theile der Provinz. 8. 110. Sofern es sich nur Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders hervor- ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemeffende Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Provinziallandtages durch Natural- leistungen ersetzt werden. §. 111. Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land- und Stadtkreise liegt dem Provinzialausschnsse ob. Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzialabgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter der Provinz öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf für BerkehrSanlagen besonders anzugeben. In Be- treff der Aufbringung dieses Theils der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften des 8- 12. Absatz 1. Satz 2. der Kreisordnnng vom 13. Dezember 1872. Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben. §. 112. Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschuffes. Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschnsse anzubringen. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften des 8 146. des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte Anwendung. §. 113. Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungsweise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen. Dritter Titel. Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegeuheiteu der Provinzialverbände. 8. 114. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzialverbände wird von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig. 8. 115. Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zngewiesene» Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und in geordneteui Gange erhalten werde. 8. 116. Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Ver- waltung Auskunft zu fordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und Jahresrechnnngen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, sowie in der Verbindung mit' denselben Kassenrevistonen an Ort und Stelle zu veranlassen. 8. 117. Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialausschusses und der Provinzialkommisstonen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abznordneuden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 372 1881 (Provinzialordnung.) §. 118. Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer Provinzial- kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des Innern, unter Angabe der Gründe, mit ausschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, dem Provinzialaus- schusse beziehungsweise der Provinzialkonimission innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- verwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreit- verfahren einen besonderen Vertreter bestellen. ß. 119. Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8. Nr. 1. und §. 35., 2) Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz gemäß §. 110., 3) Ausnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie Ueber- nahme von Bürgschaften auf den Provinzialverband, 4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünfundzwanzig Prozent des Gesammtaufkominens an direkten L-taatssteuern, 5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus sortdaucrn sollen, bedürfen in den Fällen zu 1. der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen zu 2. und 3. der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4. und 5. der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen. §. 120. Der Genehmigung der zuständigen Minister bedürfen ferner die von dem Provinzial- landtage gemäß §. 8. Nr. 2 §§. 35. und 95. für folgende Provinzialinstitute und Verwaltungs- Zweige zu beschließenden Reglements: 1) Landarmen- und Korrigendenanstalten, 2) Irren-, Taubstummen-, Blinden- und Jdiotenanstalten, 3) Hebammenlehrinstitute, 4) Provinzialhilfs- und Darlehnskassen, 5) Versicherungsanstalten. Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur insoweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen: in Betreff der zu 1. und 2. gedachten Anstalten auf die Aufnahme, die Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren, Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unterricht derselben, in Betreff der Hebaminenlehrinstitute zu 3. auf die Aufnahme, den Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen, in Betreff der Provinzialhilfs- und Darlehnskassen zu 4. auf die Grundsätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat, in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5. auf die Organisation und die Verwaltungs- grundsätze. Jngleichen bedarf das im §. 96. vorgeschriebene Reglement über die dienstlichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung unv Pensionirung der Beamten. 8. 121. Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgcstellten Leistungen auf den Haushalts- etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Ober-Präsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Ober-Präsidenten steht dem Provinzialverbande innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Pro- vinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen besonderen Vertreter bestellen. Auflösung der Provinziallandtage. 8. 122. Auf den Antrag des Staatsministeriuins kann ein Provinziallandtag durch König- liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten vom Tage ver Auflösung an erfolgen müssen. Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu berufen. J,n Falle der Auflösung eines Provinziallandtages bleiben die von demselben gewählten Mit- glieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in Wirksamkeit. Vierter Titel. Schluß-, Uebergaugs- und Ausführungs-Bestimmungen. Z. 123. Die gegenwärtige Provinzialordntiug tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 1881. (Provinzialordnung.) 373 §. 124. In allen Provinzen ist noch im Laufe des Jahres 1875 zur Wahl der Mitglieder der Provinziallandtage gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. Für diese ersten Wahlen sind die Obliegenheiten des ProvinzialauSschnsses (88. 12. und 13.) von dem Ober-Präsidenten wahrzunehmen. §. 125. Von dem im §. 123. gedachten Zeitpunkte ab gehen die Rechte und Pflichten der bisherigen provinzialständischen Verbände auf die nach §. 1. dieses Gesetzes gebildeten Provinzial- verbände über. Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zur anderweiti- gen Beschlußnahine der nach diesem Gesetze gewählten Provinziallandtage über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit. 8. 126. (Fortgefallen.) 8. 127. (Fortgefallen.) 8. 128. ^Die Verwaltung der zur Zeit bestehenden besonderen kommunalständischen Verbände, soweit sie die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme, Blinde und Jdiote betrifft, ist spätestens bis zum 1. Januar 1878 mit allen Rechten und Pflichten auf die Provinzialverbände zu übertragen. Soweit die betreffende Regelung in der obigen Frist nicht durch Uebereinkommen zwischen den gegenwärtigen Vertretungen der kommunalständischen Verbände und der nach diesem Gesetze zu bildenden Provinzialvertretung, unter Genehmigung des Ministers des Innern, zu Stande kommt, er- folgt dieselbe, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch Königliche Verordnung. Streitigkeiten, welche bei der Ausführung entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober- verwaltungsgerichts. Im klebrigen erfolgt die Umbildung beziehungsweise Aufhebung der kommunalständischen Ver- bände und ihrer Organe durch besondere Gesetze. 8. 129. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten alle mit den Vorschriften desselben im Widerspruch stehenden oder mit denselben nicht zu vereinigenden gesetz- lichen Bestimmungen außer Geltung. 8. 130. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. Inhalt. Erster Titel. Von den Grundlagen der Provinzialverfassnug. Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzial- verbände 88. 1. bis 4. Zweiter Abschnitt. Von den Provinzialangehörigen, ihren Rechten und Pflichten 88- 5. bis 7. Dritter Abschnitt. Von den Provinzialstatuten und Reglements 8-8. Zweiter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung der Provinzialverbände. Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Provinziallandtage ... 88- 9. bis 24. Zweiter Abschnitt. Von den Versammlungen der Provinziallandtage ... 88. 25. bis 33. Dritter Abschnitt. Von den Geschäften des Provinziallandtages 8§- 34. bis 44. Vierter Abschnitt. Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften 8s. 45. bis 61. Fünfter Abschnitt. Von den Provinzial- und Bezirksräthen (Behörden des Staats), ihrer Zusammensetzung und ihren Geschäften (88. 62. bis 86.) fortgesallen. Sechster Abschnitt. Von den Provinzialbeainten 88- 87. bis 98. Siebenter Abschnitt. Bon den Provinzialkommissionen und Schlußbestimmung 88- 99. und 100. Achter Abschnitt. Von dem Provinzialhanshalte 8§- 101. bis 113. Dritter Titel. Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzialverbände 88. 114. bis 122. Vierter Titel. Schluß-, Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen ... 88- 123. bis 125. 128. bis 130. 88- 126. und 127. sortgefallen. Wahlreglement. 8. 1. Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Provinziallandtages beziehungs- weise dem vom Ober-Präsidenten ernannten Wahlkonimissar, dem Laudrathe, dem Bürgermeister, oder deren Stellvertteter als Vorsitzenden und aus zwei oder vier Beisitzern, welche von der Wahl- 374 1881. (Provinzialordnung. — Gesetz v. 27. März.) Versammlung ans der Zahl der Wähler zu wählen sind. Der Vorsitzende ernennt einen der Bei- sitzer zum Protokollführer. 8. 2. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 8. 3. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. 8. 4. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste verzeichnet sind, anfgerufen. Jeder aufgernfene Wähler legt den Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 8- 5. Die während des Wahlakts erscheinenden Wähler können an der nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen. Sind keine Stimmen mehr abzngeben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die daraus verzeich- neten, von einein Beisitzer, welchen der Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen. 8. 6. Ungiltig sind: 1) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 2) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 3) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen, als zu wählende Personen oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 4) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 8. 7. Alle ungiltigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet, lieber die Giltig- keit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind dem Wahl- Protokolle beizufügen und so lange aufznbewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist. 8. 8. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen! erhalten haben. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer engeren Wahl zwischen den- jenigen zwei Personen geschritten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen, beziehungsweise wer als schließlich gewählt zu betrachten ist. 8. 9. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 8- 10. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 8- 11. Wahlen, welche auf dem Provinziallaudtage selbst vorzunehmen sind, können auch durch Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 2180. Dritte Nachtrags-Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten ans dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelc- genheitcn. Vom 23. März 1881. IG. S. 1881 Nr. 8786. S. 279.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen auf Grund der 88. 3., 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125.), was folgt: Einziger Paragraph. Den nach den Verordnungen vom 20. Juli 1874 (Gesetz-Samml. S. 283.), 17. September 1875 (Gesetz-Samml. S. 584.) und 5. April 1880 (Gesetz-Samml. S. 257.) zur Kautionsleistnng verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Mevizinal-Angelegenheiten' tritt der Oekonomie- und Stations-Inspektor des chirurgisch-klinischen Instituts der Universität Berlin hinzu, welcher eine Amtskaution von 500 Mark zu leisten hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom 20. Juli 1874 Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. März 1881. (L. 8.) Wilhelm. Bitter, v. Puttkamer. 2181. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder vom 13. Biärz 1878 (Gesetz-Samml. S. 132). Vom 27. Biärz 1881. IG. S. 1881 Nr. 8783. S. 275.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen sc. :c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 1881. (Gesetz v. 27. März. — Verordn, v. 6. April.) 375 Artikel I. Der 8. 7. des Gesetzes, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom 13. März 1878 (Gesetz-Samml. S. 132.) erhält nachstehenden Zusatz: Hat das beschließende Gericht seinen Sitz außerhalb seines Gerichtsbezirks, so liegt die Verpflichtung demjenigen Kommnnalverbande ob, in dessen Gebiete der Gerichtsbezirk be- legen ist; gehört der Gerichtsbezirk zum Gebiete verschiedener Kommunalverbände, so liegt die Verpflichtung demjenigen Kommnnalverbande ob, innerhalb dessen der Ort liegt, als dessen Vormnndschaftsgericht das Gericht Beschluß gefaßt hat. Artikel II. Hat in den Fällen des Artikels I. bereits eine Beschlußfassung stattgefunden, so fallen die Kosten der Unterbringung von dem Tage ab, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, demjenigen Kommunalverbande zur Last, der nach Artikel I. zur Unterbringung verpflichtet ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 27. März 1881. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 2184. Verordmmg, betreffend die Abänderung der Bcstimmnngen über die Tagegelder der gcsandtschaftlichen Beamten. Vom 28. März 1881. [®. S. 1881 Nr. 8784. S. 276.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen auf Grund des Artikels II. des Gesetzes vom 28. Juni 1875 (Ges.-Samml. S. 370.) unter Abänderung der Bestiminungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fnhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen Beamten, vom 1. Mai 1879 (Ges.-Samml. S. 351.), was folgt: Einziger Artikel. Auf Fälle der kommissarischen Beschäftigung von Preußischen gesandtschaftlichen Beamten außer- halb ihres Amtssitzes finden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Februar 1881 wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fnhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsnlarbeamten des Reichs, vom 23. April 1879 (Reichs-Gesetzbl. von 1881 S. 27.) entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 28. März 1881. (L- S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. -fr 2183. Verordnung, betreffend die anderweite Festsetzung der Kaution der Post- agcnten. Vom 6. April 1881. fR. G.Bl. 1881 Nr. 1416. S. 91.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3. des Gesetzes vom 2. Juni 1869, be- tteffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Art. 1. An die Stelle der im Artikel 1. der Verordnung vom 14. Juli 1871 unter Ziffer I. Nr. 16. enthaltenen Bestimmung tritt die nachfolgende Vorschrift: 16) für Postagenten bis 200 Mark einschließlich,. Art. 2. Die Höhe der von den Postagenten zu bestellenden Kaution wird innerhalb der im Artikel 1. bezeichneten Grenze dnrch das Reichs-Postamt bestiinmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. April 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 376 1881. (Allerh. Erlaß ».11. April. — Gesetz v. 20. April.) 2184. Allerhöchster Erlaß vom 11. April 1881, betreffend das Rangvcrhältuiß der auf Grund des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesvcrwaltung vom 26. Jnli 1880 anzustellende» Ober-Präsidialräthe. sG. S. 1881 Nr. 8788. S. 281.) Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 30. März d. I. will Ich den auf Grund des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 anzustellen- den Ober-Präsidialräthen den Rang der Ober-RegiernngSräthe hierdurch verleihen. Berlin, den 11. April 1881. Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kamele. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. An das Staatsministerium. 2185. Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten ans dem Bereiche des Finanzministeriums. Vom 20. April 1881. sG. S. 1881 Nr. 8787. S. 280.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. verordnen auf Grund des 8. 3. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Ges.-Samml. S, 125.), was folgt: Einziger Paragraph. Den in der Anlage zu s. 1. der Beiordnung vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz- Samml. S. 260.), unter 1. A. Nr. 10. und 11. verzeichncten kautionspflichtigen Beamten im Bereiche der Verwaltung für das Etats- und Kassenwesen tritt die Beamtenklasse der Kassirer- assistenten hinzu. Die Höhe der Kaution beträgt für den Kassirerassistenten bei der Ministerialbaukaffe in Berlin 1800 Mark und für Kassirerassistenten bei de» Bezirkshauptkassen in der Provinz Hannover 1200 bis 1800 Mark. Im klebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch auf diese Beamtenklasse Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. April 1881. (L. S.) Wilhelm. Bitter. ^ 2186. Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittmcn und Waisen der Rcichs- beamten der Civilvcrmaltung. Vom 20. April 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1415. S. 85.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8. 1. Beamte der Civilverwaltung, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichs- kasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Beamte der Civilverwaltung, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des 8. 39. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 sReichs-Gesetzbl. S. 61.) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichs- kasse zu entrichten. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichs- dienst angestellt sind. 8. 2. Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld- beiträgen verpflichteten Beamten nach den 88. 7., 8., 31. und 69. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlichen Gehalts oder Wartegelds beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbei- träge gleichfalls zu entrichten. 8. 3. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionssähigen Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 Mark des pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist. 1881. (Gesetz v. 20. April.) 377 § 4. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen, in welchen daS Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines ent- sprechenden Theiles dieser Bezüge erhoben. Der einzubehaltende- Theil ist weder der Psändnng unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen. §. 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge erlischt: 1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im §. 2. getroffenen Bestimmungen; 2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben ans dem Dienste entlassen wird; 3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und ihm auf Grund des 8. 39. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Ver- setzung in den Ruhestand; 5) für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4. bezeichnete Voraussetzung zntrifft. Durch eine nach der Pensionirnng geschlossene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtungen nicht gehindert. 8. 6. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirnng geschlossene Ehe sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht. 8. 7. Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver- pflichteten Beamten erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen. , 8 8. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, zu welcher der Ver- storbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein wurde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8. 10. verordneten Beschränkung, mindestens 160 Mark betragen und 1600 Mark nicht übersteigen. ß. 9. Das Waisengeld beträgt: 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; 2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Be- züge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind. 8. 10. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension Übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältniß- mäßig gekürzt. 8. II. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an inso- weit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den 88. 8. bis 10. gebührenden Beträge befinden. 8. 12. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der 88. 8. und 10. berechnete Wittwengeld für jedes angesangene Jahr des Altersunter- schiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um '/ao gekürzt. Auf den nach 8. 9. zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 8. 13. Keinen Anspruch ans Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbe- nen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu den, Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist. 8. 14. Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Be- amter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, ans Grund des 8. 39. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- und,Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden. Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem nach 88. 50. und 52. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. Mürz 1873 im Falle seiner Ver- setzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Fest- setzung des Wittwen- und Waisengeldes znznlassen. 378 1881. (Gesetz v. 20. April. — Verfügung v. 25. April.) 8- 1b. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnaden- quartals oder des Gnadenmonats. 8: 16. Das Wittwen- und Waiseugeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung giltig zu leisten ist, bestimmt die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Be stimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waiseugeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse. 8. 17. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 8. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des MonatS, in welchem sie das 18. Lebens- jahr vollendet. 8. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen-und Waiseugeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Jndigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben. 8. 20. Mit den aus 8. 14. sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestinunung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. 8. 21. Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre. 8. 22. Beamte, welche nach den Bestiinmungen dieses Gesetzes Wittwen- und Waisengeld- beiträgc zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militair- oder Laudesbeamten-Wittweukasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Be- amten beizntreten. 8. 23. Diejenigen nach 8. 1. zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver- pflichteten Beamten, welche Mitglieder einer der im 8. 22. bezeichneten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigelreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Mo- naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7. si. bestimmte Wittwen- und Waiseugeld verzichten, von Entrichtung der im 8. 3. bestimmten Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Anderenfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheideu. 8. 24. Diejenigen nach 8. 1. zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver- pflichteten Beamten, welche vor der Berkünoung dieses Gesetzes und während sie im Dienste des Nord- deutschen Bundes oder des Reichs befindlich waren, auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital oder ihren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privat- Versichcrungsgesellschaft versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht, und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7. ff. be- stimmte Wittwen- und Waiseugeld verzichten, durch die oberste Reichsbehörde oder die von der- selben ermächtigte höhere Reichsbehörde von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge be- freit werden. Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig zu inachen ist, bestimmt der Reichskanzler. 8. 25. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. April 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2187. Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den Bezirk der Stadt Hannover, mit Ausschluß der Altstadt Hannover. Vom 25. April 1881.' [®. S. 1881 Nr. 8789. S. 281.] Auf Grund des 8- 35. des Gesetzes über das Grnudbuchwesen in der Provinz Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253. und Gesetz-Samml. 1879 S. II.) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im 8- 32. jenes Gesetzes 1881. (Verfügung v. 25. April. — Verordn, v. 4. Mai.) 379 »«geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten für den Bezirk der Stadt Hannover, mit Aus- schluß der Altstadt Hannover, am 1. Juni 1881 beginnen soll. Berlin, den 25. April 1881. Der Justizminiftcr. Friedberg. 2188. Verordnnng, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die evangclisch-rcformirten Gemeinden in der Provinz Hannover zu berufenden außerordentlichen Synode. Vom 4. Mai 1881. fG. S. 1881 Nr. 8791. S. 286.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufung einer außerordent- lichen Synode für die evangelisch-reformirten Gemeinden in der Provinz Hannover, aus den Antrag Unseres Ministers der geistlichen :c. Angelegenheiten, was folgt: §. 1. Die Synode wird gebildet: 1) aus dem reforinirten General-Superintendenten zu Aurich, 2) aus den für die außerordentliche Synode besonders zu wählenden geistlichen und weltlichen Abgeordneten, 3) ans fünf von Uns zu berufenden Mitgliedern. 8. 2. Für die Wahlen der unter Nr. 2. des vorigen Paragraphen bezeichneten Abgeordneten werden die in der Anlage aufgeführten Wahlbezirke gebildet, dergestalt, daß für Wahlbezirke mit weniger als 5000 reforinirten Einwohnern zwei Abgeordnete, für Wahlbezirke mit 5000 bis 10,000 reformirten Einwohnern drei Abgeordnete, für Wahlbezirke mit 10,000 reformirten Einwohnern und darüber vier Abgeordnete zu wähle» sind und daß unter den von jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden müssen, in Betreff der übrigen Abgeordneten aber den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen und Weltlichen zusteht. §. 3. Die Wahlversammlungen sollen bestehen: 1) aus sämmtlichen Psarrgeistlichen, welche ein Pfarramt in den den Konsistorien zu Aurich, Osnabrück, Stade und Hannover, sowie dem Oberkirchenrath der Grafschaft Bentheim unter- stellten reformirten Gemeinden definitiv oder vikarisch verwalten, 2) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, deren von den bestehenden Kirchen- gemeindeorganen (Presbyterien, Aeltesten, Kirchenvorständen rc.) und, wo solche Organe nicht vorhanden sind, von den Kirchengenieinden selbst ans ihrer SDtitte so viele gewählt werden, als zur Theilnahme an der Wahlversammlung nach Ziffer 1 berufene Geistliche in der Gemeinde fnngiren, 3) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, welche von den Kirchengemeinden aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer zum Wahlkreise gehörigen Gemeinde gewählt werden. 8- 4. In Betreff der Wahlberechtigung und des Verfahrens bei den Wahle», der Kirchen- gemeinden gelangen die Bestimmungen der 8§. 3., 4., 6. bis 10. des Gesetzes über Kirchen- und Schulvorstände vom 14. Oktober 1818 sinngemäß zur Anwendung. 8. 5. Für die Wahl der nach tz. 3. Ziffer 2. von den Kirchengemeindeorganen (Presbyterien, Aeltesten, Kirchenvorständen) zu deputirenden Wahlmänner greifen die über Beschlußnahmen jener Organe geltenden statutarischen und sonstigen Bestimmungen Platz mit der Maßgabe, daß die Ein- ladung zur Wahl unter Angabe des Zweckes der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor- dem Wahltermine erfolgen muß. Wegen Vornahme der nach 8. 3. Ziffer 2. und 3. zu vollziehen- den Wahlen sind von den den betreffenden Gemeinden Vorgesetzten Konsistorien (Ober-Kirchenrath) die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 8. 6. Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird von einem seitens des Vorgesetzten Kon- sistoriums lOber-Kirchenraths) zu ernennenden Kommiffarins geleitet und dergestalt vorgenommen, daß zunächst ein geistliches, sodann ein weltliches Mitglied der Synode gewählt wird und hierauf die Wahl derjenigen Mitglieder erfolgt, in Betreff deren eine StandcSbeschränkung in der Personen- auswahl nicht stattfindet. 8. 7. Der Wahlversammlung des 10. Wahlkreises ist vor dem Wahlakte Gelegenheit zu geben, eine Erklärung darüber abzugeben, ob von den von ihr vertretenen Kirchcngcmeinden der Grafschaft Pleffe der Anschluß an die zu bildende evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover gewünscht wird und ist nur, wenn die Mehrheit der Wahlmänner in bejahendem Sinne sich erklärt, mit Vor- nahme der Wahl von Abgcoroneten nach Maßgabe des 8. 6. zu verfahren, 8. 8. Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu wählen. Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder nach ß. 3. 1. wahlberechtigte Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist; als weltliches Mitglied jedes wahlberechtigte Gemeindeglied der im 8. 3. bezeichneten Gemeinden, welches das 30. Lebensjahr znrllckgelegt hat, 380 1881. (Verordn, v. 4. Mai.) §. 9. Sowohl die Wahlen der zu deputirenden Wahlmänner als auch die Wahlen der Ab- geordneten zur Synode erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe und werden durch absolute Stimmen- mehrheit der Erschienenen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt eine Wahl nur relative Stimmenmehrheit, so findet eine neue Stimmabgabe in der Weise statt, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten wählbar bleiben und von diesen derjenige aus- scheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. lieber die Wahl wird ein Protokoll ausgenommen, welches nach erfolgter Verlesung von dem Vorsitzenden, sowie mindestens drei anderen Mitgliedern- der Wahlversammlung zu nnterzeichnen ist. Das Protokoll über Wahl der Wahlmänner ist sofort nach der Wahl dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl beauftragten Kommissarius zn übersenden. 8. 10. Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten zur Synode sind die Verhandlungen dem Vorgesetzten Konsistorium (Ober-Kirchenrath) einzusenden. Nach dem Zusammentritt der Synode werden dieselben dem Synodalvorstande übergeben. Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen bei dem Vorgesetzten Konsistorium (Ober-Kirchenrath) einzureichen und werden von diesem, nach etwa erforderlicher Aufklärung des Sachverhalts, der Synode zur Erledigung überwiesen. lieber Giltigkeit oder llngiltigkeit der Wahlen entscheidet die Synode cndgiltig. 8. 11. Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet. Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer Kommissionen Theil zn nehmen, in derselben jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kommissarius. 8- 12. Der Vorstand der Synode, bestehend aus einem Vorsitzenden, sowie einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer, wird von der Synode gewählt. Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Synode, leitet die Verhandlungen und handhabt die äußere Ordnung. Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen und in Behinderungs- fällen zu vertreten. Dem Vorstande liegt die Abfasiung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie die Ein- sendung der Verhandlungen an Unseren Kommissarius ob. Für die Aufzeichnung derselben kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. 8. 13. Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung auch mit Gebet geschlossen. Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergiebt, durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ent- scheidet das Loos. Für Wahlen zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. 8. 14. Die Synode ist berufen, den Entwurf der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover in Berathung zu nehmen. Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über diesen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegen- stand der Berathung Die Entscheidung über Aenderungen, welche von der Synode zu der ihr zu machenden Vor- lage in Antrag gebracht werden, behalten Wir Unserer Entschließung vor. 8. 15. Die Mitglieder der Synode erhalten Tagegelder und Reisekosten. Ueber die Höhe derselben, sowie über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht besondere Bestimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden, den 4. Mai 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Puttkamer. Anlage zu §. 2. Vcrzeichniß der Wahlkreise. 1) Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der Stadt Emden und der ersten Ostfriesischen reformirten Inspektion; 2) Wahlkreis, bestehend aus den Geineinden der Stadt Aurich und der zweiten und dritten Ostfriesischen reformirten Inspektion; 3) Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der vierten und fünften Ostfriesischen reformirten Inspektion, sowie den Herrlichkeitsgemeinden Jeunelt und Llltelsburg-Norden; 4) Wahlkreis, bestehend ans den Gemeinden der sechsten Ostfriesischen reformirten Inspektion, sowie der Stadt Leer und den Herrlichkeitsgemeinden Loga und Neustadt Gödens; 1881. (Verordn, v. 4. Mai. — Gesetz v. 22. Mai.) 381 5) Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden der siebenten und achten Ostfriesischen reformirten Inspektion! 6) Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Bentheim, Brandlecht, GildehanS, Lage, Nord- horn, Ohne, Schüttorf; 7) Wahlkreis, bestehend aus den Gemeinden Arkel, Emblichheim, Laar, Neuenhaus, Uelsen, Veldhausen, Wilsum, Georgsdorf; 8) Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen Niedergrasschaft Lingen; 9) Wahlkreis bestehend aus den reformirten Gemeinden im vormaligen Herzogthum Bremen; 10) Wahlkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden in der vormaligen Grafschaft Plesse. # 2189. Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kantioncn des Lootsenkomman- dcurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten bei dein Lootscnkom- mando dortsclbst. Vom 10. Mai 1881. [3i. G. Bl. 1881 Nr. 1419. S. 95.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des Z. 3. des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161.>, und in Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 179.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Den im §. 1. Abschnitt II. der Verordnung vom 16. August 1876 zur Kautions- leistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung treten hinzu: der Lootsenkominandeur an der Jade, der Sekretariats-Assistent bei dem Lootsenkommando an der Jade. 8. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen beträgt: für den Lootsenkommandeur an der Jade 9000 Mark, für den Sekretariats-Assistenten bei dem Lootsenkommando an der Jade. 1800 - Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Wiesbaden den 10. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. #2190. Gesetz, betreffend die Küstcnfrachtsahrt. Vom 22. Mai 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1420. S. 97.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Nanien des Reichs, nach erfolgter Zustinimung des Bnndesraths und des Reichs- tags, was folgt: Z. 1. Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), steht ausschließlich deutschen Schiffen zu. 8. 2. Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths eingeräumt werden. 8. 3. Der Führer eines ausländischen Schiffes, welcher unbefugt Küstenfrachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.^ Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Der 8- 42. des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 8. 4. Bestehende vertragsmäßige Bestimmungen üher die Küstenfrachtfahrt rverden durch dieses Gesetz nicht berührt. 8. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 22. Mai 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 382 1881. (Gesetz v. 23. Mai. — Verordn, v. 24. Mai.) 2191. Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäfts- sprache des Landesausschuffes für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Mai 1881. sR.G.Bl. 1881 Nr. 1421. S. 98.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: §. 1. Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen sind öffentlich. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche. §. 2. Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Borlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. tz. 3. Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2192. Verordnung, betreffend die Um,zugskosten des Personals des Marinelazarcths zu Dokohama bei Versetzungen aus dem Jnlandc dorthin beziehungsweise bei Riickvcrsetznngcn nach dem Jnlande. Vom 24. Mai 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1424. S. 101.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Z 1. Das Personal des Mariuelazareths zu Dokohama erhält bei der Versetzung aus dem Jnlande nach Dokohama und bei der Zurückversetzung nach dem Jnlande an Stelle der durch die Berordnungen vom 7. Januar 1879 (Marine-Berordnungsbl. S. I ) und vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249.) in 8. 1. beziehungsweise §. 10. festgestellten Vergütungen für den Umzug folgende Entschädigung: A. An allgemeinen Umzugskosten: l. Die Aerzte des Lazareths: a. im Range eines Oberstabsarztes I. Klasse b. im Range eines Oberstabsarztes ll. Klasse oder eines Stabsarztes.. c. im Range eines Assistenzarztes II. Der Oberlazarethgehilfe, der Lazarethgehilfe, sowie der Unterlazarethgehilfe, letzterer aber nur, sofern er Kapitulant ist III. Der Lazareth-Jnspektor Versetzte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge. Die erste Hälfte der Vergütung für allgenieine Unkosten wird mit dem Tage, an welchem die Versetzung dem zu Versetzenden bekannt gemacht ist, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Ein- treffens an dem Bestiinmungsorte fällig. Hat der Versetzte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreteu, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet. Wird dem Versetzten vor dem Eintreffen am Bestimmungsorte eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Versetzung zustehende Vergütung angerechnet werden. ß. 2. 8. An speziellen Umzugskosten erhalten ferner: I. sämmtliche im §. 1 erwähnten Personen für den Transport ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge ■ auf Grund spezieller und belegter Liquidationen mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegenstände mittelst Eilftacht erfolgt ist, nur ein Drittheil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt; II. der Oberstabsarzt oder Stabsarzt 10 Pfennig, der Assistenzarzt und der Lazareth-Jnspekor 8 die im 8. 1. unter II. bezeichneten Personen 7 - für jedes mitgenommene Familienmitglied; der Oberstabsarzt oder Stabsarzt für jeden mitgenommenen Dienstboten. 7 - pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. Assistenzärzte und das Lazarethgehilfen-Personal erhalten beim Umzuge ohne Familie keine „speziellen Umzugskosten" und sind durch die im 8. 1. festgesetzte Vergütung der „allgemeinen Um- zugskosten" abgefunden. 1000 Mark, 600 - 400 - 100 - 360 - 1881. (Verordn, v. 24. Mai. — Allerh. Verordn, v. 2. Juni.) 383 Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen Falle erforder- lichen Beläge hat der Versetzte bei Verlust seines Anspruchs ans diese Vergütung innerhalb Jahres- frist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten seiner direkt Vorgesetzten Behörde vorzulegen. §. 3. Eine Vergütung von Umzugskosten nach Iokohama wird nur denjenigen gewährt, deren Versetzung dahin wirklich ausgesprochen ist, während Koinmandos, selbst wenn deren längere als sechsmonatliche Dauer feststeht, nicht ohne weiteres als Versetzungen gelten. §. 4. Personen, welche die Versetzungsreise an Bord von Fahrzeugen der Marine unter Be- willigung von Tafelgelvern beziehungsweise SchiffSverpflegung zuriicklegen, erhalten die ihnen sonst bei Versetzungsreisen verordnungsmäßig zustehenden Fuhrkoste» und Tagegelder für ihre Person nicht vergütet, auch wird eine Vergütung für die etwa auf Kriegsschiffen mit kostenfreier Verpfle- gung beförderten Familienmitglieder und Dienstboten nicht gewährt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 24. Mai 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. # 2183. Gesetz, betreffend die Besteuerung der Dienstwohllungen der Reichsbeamtc». Vom 31. Mai 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1422. S. 99.) Wir Wilhelin, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. I. In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte Steuer (Miethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth, von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts dieser Beamten bemessen werden. 8. 3. Bei Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz, welche den Beamten zur Bestreitung von Repräsentations- oder Dienstaufwandskosten gewährt werden. 8. 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. #2194. Gesetz, betreffend die Koiitrole des Rcichshaushalts und des Landeshans- halts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1880/81. Vom 1. Jnni 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1423. S. 100.) Wir Wilhelin, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuftiinmung des Bnndesraths und des Reichs- tags, was folgt: Die Koiitrole des gesammten Reichshanshalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Elatsjahr 1880/81 wird von der preußischen Ober-RechnungSkammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Maßgabe der im Gesetze voin 11. Februar 1875 lReichs-Gesetzbl. S. 61.), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichs- bank für das Jahr 1880 die gemäß 8. 29. des Bankgesetzes vom 14 März 1875 lReichs-Gesetzbl. S. 177.) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehinen Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1881. (I--. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2195. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamte» ans dem Be- reiche des Ministeriums für Landwirthschaft, Domaincn und Forsten. Vom 2. Jnni 1881. sG. S. 1881 Nr. 8797. S. 299.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen jc. rc. verordnen auf Grund der 88. 3., 7., 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125.), was folgt: 384 1881. (Allerh. Berordn. v. 2. Juni. — Gesetz v. 19. Juni.) Einziger Paragraph. Den nach der Verordnung vom 17. August 1874 (Gesetz-Samml. S. 303.) zur Kaulious- leistung verpflichleten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums sür Landwirthschaft, Domainen und Forsten tritt hinzu „der Rendant der Kasse der landwirthschasilicheu Hochschule zu Berlin." Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution wird auf Dreitausend Mark festgesetzt. Im klebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260.), Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den I. Juni 1881. (L. S.) Wilhelm. Bitter. Lucius. -&■ 2196. Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten. Vom 8. Juni 1881. sR. G.Bl. 1881 Nr. 1427. S. 117.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuffcher Kaiser, König von Preußen :c. :c. verordnen auf Grund der §§. 28. und 40. des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177.) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 iReichs- Gesetzbl. S. 203.) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April d. I. (Reichs-Gesetzbl. S. 85.), finden auf die Reichsbankbeamten mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: I. An Stelle der Reichskaffe tritt überall die Kasse der Reichsbank. II. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden bei der Reichsbank zu einem besonderen Fonds angesainmelt und verwaltet. Insofern derselbe nicht zu den laufenden Zahlungen an Wittwen- und Waisengeld zu verwenden ist, erfolgt die zinsbare Anlegung in Schuld- verschreibungen des Reichs oder deutschen Bundesstaaten nach Bestimmung des Reichs- bank-Direktoriums. III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. Juni 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. -Af. 2197 Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückver- gütung für Bier in Baden. Vom 10. Juni 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1426. S. 116.] Im Großherzogthuin Baden ist in Folge der stattgehabten Erhöhung der Biersteuer an Stelle der bisherigen Uebergangsabgabe von Bier (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9. ff.) eine solche im Betrags von 2,20 Mark pro Hektoliter und an Stelle der bisherigen Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Bier (vergl. ebendaselbst) eine solche von 2,50 Mark für das Hektoliter getreten. Berlin, den 10. Juni 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. -#* 2198. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 19. Juni 1881. sR.G. Bl. 1881 Nr. 1428. S. 119.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. k. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Der Zolltarif zu dem Gesetz, betteffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207.) wird in nachstehender Weise abgeändert: 1881. (Gesetz v. 19. Juni. — Verordn, v. 27. Juni.) 385 An Stelle der Positionen <15. nnd 6. der Nnmmer 41. treten folgende Bestimmungen: <15. »„bedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7. oder 8. gehören, «. im Gewicht von mehr als 200 Gramin auf den Quadratmeter Gewebefläche 135 Mark für 100 Kilogramm, ß. im Gewicht von 200 Gramin oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 220 Mark für 100 Kilogramm. <1 6. ci. bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Qnadratineter Gewebefläche; fermer Posamentier- und Knopsmacherwaaren; Plüsche: Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 150 Mark für 100 Kilogramm, ß. bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 Gramm oder weniger aus den Quadratmeter Gewebefläche 220 Mark für 100 Kilogramm. §. 2. Die Bestimmung im 8. 3. des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 leidet auch auf die vorbezeichneten nnbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren Anwendung. 8. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Von Maaren, welche unter die Zollsätze <15/1. und ck 6. ß. des 8- 1. fallen, werden, sofern der Einführende nachweist, daß er dieselben vor dem 25. Mai d. I. im Auslande bestellt habe, bei der Einfuhr vor dem 15. Oktober dieses Jahres, die vor dem 1. Juli giftig gewesenen Zoll- sätze erhoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift nnd beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 19. Juni 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. ■ft 2199. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Juni 1881. (R.G. Bl. 1881 Nr. 1429. S. 121.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des 'Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207.) wird in nachstehender Weise abgeändert: 1) An Stelle der Position 1. der Nummer 9. treten solgende Bestiinmungen: f. Weinbeeren, frische 15 Mark für 100 Kilogramm. g. Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig nicht genannt frei. 2) Der Eingangszoll für Mühlenfabrikate ans Getreide und Hülsenfrüchten,, nämlich: ge- schrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25 (j 2. des Tarifs, wird von 2 Mark auf 3 Mark für 100 Kilo- gramm erhöht. ß. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift nnd beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1881. hl-. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2290. Verordnung, betreffend den Wegfall verschiedener Abgaben in der Provinz Schleswig-Holstein. Vom 27. Juni 1881. (G. S. 1881 Nr. 8800. S. 305.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des 8- 5. der Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetz- gebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthüiner Schleswig und Holstein, vom '28. April 1867 (Gesetz-Samml. S. 543.) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: < 8. 1. Die in der Uns vorgelegten Nachtrags-Nachweisnng bezeichneten Abgaben nnd Leistungen von Kommunen nnd Privaten in der Provinz Schleswig-Holstein werden hierdurch in Wegfall gebracht. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 25 386 1881. (Verordn, v. 27. Juni. — Gesetz v. 29. Juni.) §. 2. Durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Abgaben und Leistungen durch die Bestinimung des §. 1. getroffen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegcl. Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Kamele. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. -Af. 2201. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gcrichtskostcngcsetzcs und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 29. Juni 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1435. S. 178.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen w. w. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes treten die folgen- den Bestimmungen: 1. an Stelle des §. 22.: Die Beweisgebühr (§. 18. Nr. 2.) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Be- weisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich ausgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird. 2. an Stelle des 8. 23.: Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf Grund eines An- erkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung. Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch fiir die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs erhoben. 3. an Stelle t>es 8. 34.: Drei Zehntheile der Gebühr (8. 8.) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge: 1) auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Aintsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung 88. 593. bis 603 , 616. bis 619., 621. bis 623., 625.); 2) auf Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung 8- 862). 4. an Stelle des 8- 35.: Zwei Zchntheile der Gebühr (8. 8.) werden erhoben fiir die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge: 1) aus vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civil- prozeßordnung 88- 647., 657., 688. 690. Abs. 3., 88- 696., 710. Abs. 4.); 2) auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung 88. 684., 700., 723., 724, 726., 729., 730. Abs. 1., 88. 736., 738., 743, 745. bis 747., 754., 755., 771. Abs. 4., 88- 772., 781. Abs. 2., 88- 782., 810. Abs. 3.); 3) auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Civil- prozeßordnung 88- 801., 802., 813 , 815. bis 822.), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des 8. 26. Nr. 9. zur Erhebung kommt; sowie 4) über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- vollstreckung oder das bei derselben vom Gerichisvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen Voll- streckungsaustrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlnng dem Aufträge gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung 8. 685). 5. an Stelle des 8- 36.: Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung 88- 447. bis 455.) werden drei Zehntheile der Gebühr (8. 8.) und wenn eine Beweisaufnahme stattsindet, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben. 6. an Stelle des 8- 37.: Im Mahnverfahren werden erhoben: 1) zwei Zehntheile der Gebühr (8- 8.) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung 88. 631., 632.); 25* 1881. (Gesetz v. 29. Juni.) 387 2) ein Zehntheil der Gebühr (§. 8.) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordunng §. 639). Wird ein Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlasse» werden kann (Civilprozeßordunng 8. 631. Abs. 2.), so ist die Gebühr nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen. Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines entstehenden Rechtsstreits anznsehen sind (Civilprozeßordnung §. 638.), wird die im Fall der Nr. 1. erhobene Gebühr auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits angerechnet. 7. an Stelle des 8. 38.: Ein Zehntheil der Gebühr (8. 8.) wird erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vor- angegangenen Verfahrens, über Anträge: 1) ans Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosteu (Civilprozeßordunng 8- 99.); 2) auf Ertheiluug der Vollstreckuugsklausel in den Fällen, in welchen dieselbe ans Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklansel, sofern diese Anträge nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung 88. 664. bis 666, 668., 703., 704. Abs. 1., 8. 705. Abs. 3., 8- 809., oder auf Ertheiluug einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Eivilprozeßordnnug 8- 669). 8. an Stelle des 8. 39. Absatz 2: Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (8. 35. Nr. 2.) wegen des- selben Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung. 9. an Stelle des 8- 40.: Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zu- stellung (Civilprozeßordnung 8- 179) ist die einem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt znstehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern nicht die Zustellung von Amtswegeu bewirkt wird. 10. an Stelle des 8. 41.: Für einen in Gemäßheit des 8. 471. der Civilprozeßordnung stattgehabten Sühnetermin, ein- schließlich des in demselben etwa aufgenommenen Vergleichs, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8.) erhoben. Die Gebühr wird, wenn der Gegner desjenigen, welcher zum Sühnetermin geladen hat, nicht erschienen oder der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, ans die Gebühre» eines entstehenden Rechts- streits angerechnet. 11. an Stelle des 8- 44.: Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung 8s- 823. bis 833., 836. bis 850.) wird ein Zehntheil der Gebühr (8. 8.) erhoben: 1) für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags; 2) ftir die Verhandlung im Aufgebotstermine; 3) für die Endentscheidung. 12. an Stelle des ersten'Absatzes des 8. 46.: Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommeu, bevor eilt gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im Fall des 8- 43. für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde. 13. an Stelle des 8- 47. Nr. 14., 15., 16.: 14) über die im 8- 35. Nr. 4. bezeichneten Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, so- weit dieselben für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher zur Last fallen; 15) über Anträge auf Ertheiluug der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung 88- 662., 663., 703., 705. Abs. 1.), sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des 8- 26. Nr. 8. oder des 8- 38. zu erheben sind; 16) über Gesuche um Ertheiluug des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheiluug des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung 8. 646). 14. an Stelle des 8- 53.: Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Gebühr (8. 8.) erhoben. Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Koukursordnnng 8- 97. Abs. 1., 8- 194. Abs. 2., 8- 195. Abs. 2., 8. 199. Abs. 2., 8. 205. Abs. 2.) oder durch Zurück- nahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (8- 8.) erhoben. * 388 1881. (Gesetz v. 29. Juni.) Die Vorschrift des 8- 52. findet Anwendung; sofern jedoch der Antrag von einem Gläubiger gestellt wird und die Forderung desselben nicht höher ist, als der Betrag der Aktivmasse, wird die Gebühr nach dem Betrage dieser Forderung erhoben. 15. an Stelle des §. 70.: Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben: 1) wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt 5 Mark; 2) wenn außer dein Falle der Nr. 1. die Instanz ohne Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 15 - 3) wenn außer dem Falle der Nr. 1. die Instanz nach stattgehabter Beweisauf- nahme durch Urtheil beendigt wird 20 - Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz zu erheben. Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben. Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strasprozeßordnung §. 464.) ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten. 16. an Stelle des §. 78.: Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders erhoben: 1) die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines Vertheidigers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeßordnnng 8. 145.) betreffen; 2) die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen: a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordnnng §. 496. Abs. 2.); b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Strafprozeßordnnng 88. 495., 496.); c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird (Strafprozeßordnung ZK. 122., 488). 17. an Stelle des 8. '101.: Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs oder die auf Grund eines Anerkennt- nisses oder Verzichts erlassene Entscheidung (88- 23., 41.1 weniger als die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für einen außerhalb des Rechtsstreits abgeschloffenen Vergleich zur Staatskaffe zu erheben sein würde, so ist der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungs- gebühr zu erheben. Artikel 2. Hinter den 8- 80. des Gerichtskostengesetzes werden die folgenden neuen 88- 80 a. und 80 b. eingestellt: 8. 80 a. Schreibgebühren werden nicht erhoben: 1) für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften in den Fällen der 88- 4-, 6., 16., 45., 47., 57., sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind; 2) für die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruche (Civilprozeßordnung 8- 634.); 3) für den Vollstreckungsbefehl (Civilprozeßordnung 8- 639.); 4) für die Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung 8- 663.); 5) für das Zeugniß der Rechtskraft und für das Zeugniß, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung 8- 646). 8." 80 b. Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen nicht er- hoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des znzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Artikel 3. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen: 1. an Stelle des 8- 2. : Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 80 Pfennig, in den amtSgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch Ein- legung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind 50 Pfennig, für die Zustellung durch 'Ausgabe zur Post (Civilprozeßordnung 8. 161.), für das au die Post ge- richtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung 8. 177.), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze. Die Zustellung an den ZnstellnngSbevollmächtigten mehrerer Betheiligter (Civilprozeßordnung 8. 172. Abs. 2.) gilt als Eine Zustellung. 1881. (Gesetz v. 29. Juni. — Gesetz v. 1. Juli.) 389 2. an Stelle des 8- 3.: Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist. 3. an Stelle des ersten Absatzes des 8. 4.: Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßorduung 88. 712., 713.), von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßorduung 8. 714.), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civilprozeßorduung 8. 732.), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung: bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark, - - - - 100 - - 2 - - - - - 300 - - 3 - - - - - 1000 - - 4 - - - - - 5000 - - 5 - - - - über 5000 - .... 6 - 4. an Stelle des 8. 11.:' Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe bei Zahlungen die im 8- 4. bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht unter 2 Mark, bei Herausgabe von Sachen die im 8. 6. bestimmte Gebühr. 5. an Stelle des 8- 15.: Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des 8. 679. der Civilprozeß- ordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Betrage von je 1 Mark gewährt werden. 6. an Stelle des zweiten Absatzes des 8. 17.: Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte aus derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach ker Entfernung des Ortes von seinem Amtssitze zu berechnende Entschädi- gung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werde» und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft. Artikel 4. Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881. (L- S.) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: v. Boetticher. -><* 2202. Gesetz, betreffend die Erhebung von Rcichsstempclabgaben. Vom 1. Juli 1881. sR.G.Bl. 1881 Sir. 1436. S. 185.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimniung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8. 1. Die in dem anliegenden Tarif bezeichneten Urkunden unterliegen den daselbst bezeichneten Stempelabgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. (Tarifnummer 1. bis 3.) 8. 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1. bis 3. bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufvrückung des Stempels zu veranlassen hat. In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Stencrstelle genügt werden kann, bestiinml der Bundesrath. 8. 3. Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1. bis 3. bezeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1. und den unter Tarifnummer 2. lit. cc. und 3. lit. b. be- 390 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) zeichneten Fällen den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, tvelchc dem fünfnndzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt. Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat. Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. §. 4. Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmen- den Forniulars Anzeige zu erstatten. Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeitpunkte ausgiebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, ans welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 8. ö. Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Ge- sellschaft :c., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (Indossa- menten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten. Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypotheken- bnche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. II. Schlußnotcn und Rechnungen. (Tarifnummer 4.) tz. 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Stummer 4. des Tarifs bezeichneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und jedem Unterzeichner des betreffenden Schrift- stücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letztere aus den Händen giebt. Ist die Versteuerung vom Aussteller und Unterzeichner unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jedem weiterhin Betheiliglen, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen 3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu bewirken. §. 7. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt: a. bei Schlußnoten, Schlußzetteln, Schlußscheinen, Schlußbriefen seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbetrage; b. in allen anderen Fällen entweder durch Gebrauch eines solchen gestempelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage. Wird zur Ausstellung eines nach Tarifnummer 4a. stempelpflichtigen Schriftstücks, welches inehr als eines der dort anfgeführten Geschäfte betrifft (Anmerkung 2. zu Tarifnuinmer 4a.), ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe durch recht- zeitige Verwendung von Reichsstempelmarken entrichtet werden. 8. 8. Die Nichterfüllung der im 8. 6. bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflichtige Schriftstück beträgt. Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag jeden, welcher der ihm obliegenden Ver- pflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt. Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Aus- steller und Unterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe. 8. 9. Ausgeschlossen von der Reichsstempelabgabe bleiben: a. gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4 a. des Tarifs bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Ab- schriften und Auszüge; d. Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über die unter Nummer 4 a. des Tarifs bezeichneten Geschäfte ausgenommen oder ausgestellt werden; c. Verträge über die unter 4 a. des Tarifs bezeichneten Sachen und Maaren, welche weder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien, noch zur Wiederveräußerung in der- selben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind; ck. Auktionen und Auktionsprotokolle. Werden in den unter o. und ck. genannten Fällen von Maklern oder anderen Unterhändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Stummer 4 a. des Tarifs fallen, so ist für diese die Reichs- stempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten. J 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) 391 8. 10. Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nr. 4. des Tarifs bezeichneten Art öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden lanbesgesetzlichen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestinimungeu dieses Gesetzes Anwendung. 8. 11. Im Uebrigeu unterliegen die unter Nummer 4. des Tarifs bezeichneten stempel- pflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). III. Lottericloosc. (Tarifnnmmer 5.) Z. 12. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Steinpelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten./ §. 13. Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuer- stelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. §. 14. Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet ein- führt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten. 8. 15. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde. Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath. 8. 16. Die Nichterfüllung der in den 88. 12. bis 14. bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. Ist die Zahl der abgesetzte» Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertnnd- fünfzig bis fünftausend Mark ein. 8. 17. Ein Anspruch aus Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist ausgeschlossen; eine, solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande gekommen ist. 8. 18. Die 88. 12. bis 17. leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine An- wendung. Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgesührt. Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt. 8. 19. Loose rc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes die obrigkeitliche Erlaubnis bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde augemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nicht. 8. 20. Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempel- abgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). IV. Allgemeine Bestimmungen. 8. 21. Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werth- papiere Erstattung zulässig ist. 8. 22. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 8- 23. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden sei. 8- 24. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strase im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den 88- 17. Satz 1., 18. und 19. des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinnge- 892 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) mäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen deni Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafeiuscheidnng erlassen ist. §. 25. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beilreibung von Geldstrafen ohne Zustiinmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. 8. 26. Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden. Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, be- stimmen, sofern das Gesetz nichts andere« verfügt, die Landesregierungen. Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob. 8. 27. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens be- austragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgabcn zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempelabgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundes- raths die stempelpflichtigen Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kom- manditgesellschaften ans Aktien bewiebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unternehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften be- stimmten Anstalten (Liqnidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Stempelverwendung zu prüfen haben. Die genannten Anstalten sind verpflichtet, die Einsicht zu gestatten. So lange von den Landesregierungen zu der im Absatz 2. vorgesehenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36. Absatz 2. der Reichsverfaffung bezeichneten Reichs- beamten die im vorigen Absatz bestimmten Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 8. 28. Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigcn-Kommissionen und Schieds- gerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zu- ständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 8. 29. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstrecknngsverfahrens werden die Reichs- stcmpelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet. 8. 30. Die Kaffen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten Abgaben befreit. Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet find, nicht statt. Wegen der Entschädigung für die Aushebung solcher Befreiungen, welche etwa aus lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechsel- stempelsteuer (8. 26. Absatz 2. bis 4.), zur Anwendung. 8. 31. Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Prozent aus der Reichskaffe gewährt. 8- 32. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2) der nach Vorschrift des 8. 31. zu berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten * in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. 8. 33. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) 393 Tarif. £ Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Mark. I. Aktien, Renten- und Schuld- verschreibungen. Berechnung der Stcmpelabgabc. 1. a. Inländische Aktien und Aktieuantheils- scheine, sowie Jnterimsscheine über Ein- zahlungen aus diese Werthpapiere, b. Ausländische Aktien und Aktienantheils- scheine, wenn sie innerhalb des Bundes- gebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, — unter der gleichen Voraussetzung auch JnterimS- schcine über Einzahlungen auf diese Werth- papiere Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind: alle vor dein Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie die inländischen Jnteriinsscheine und nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgegebencn Aktien in Ansehung der vor diesein Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath zu erlassen- den Kontrolvorschrifteu genügt wird. Ausnahme. Werden ausländische Werthpapiere der vor- bezeichneten Art, welche vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeit- punkt zur Stenipelung vorgelegt, so be- trägt die Stempelabgabe für jedes Stück 50 Pfennig. 5 vom Nennwerthe, bei Jnterims- scheiuen vom Betrage der be- scheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 50 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages. Die für Jnterimsscheine nachweislich gezahlten Steuer- beträge werden auf die dem- nächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktie» re. angerechnet. Ausländische Wcrthe wer- den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel- stempels nmgerechnet. 2. a. Inländische, für den Handelsverkehr be- stimmte Renten- »nd Schuldverschrei- bungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3. fallen, sowie Jn- terimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, Ii. Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unter- nehmungen und sonstige für den Handels- verkehr bestimmte ausländische Renten- uud Schuldverschreibungen, wenn sie inner- halb des Bundesgebiets ausgehändigt, ver- äußert, verpfändet, oder wenn daselbst an- dere Geschäfte unter Lebenden damit ge- macht oder Zahlungen darauf geleistet 394 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) Z Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz vom Berechnung der Stempelabgabe. werden sollen. — unter der gleichen Vor- aussetzung auch Jnterimsscheine über Ein- zahlungen auf diese Werthpapiere... Die Abgabe ist von jedein Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind: nn. alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeich- neten Art. sowie die Jnterimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt ge- leistete/.- Einzahlungen; db. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Jn- terimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere; cc. inländische Renten- und Schuldverschrei- bungen, welche nur zu dem Zweck des Nintausches ausgestellt werden, sofern den dcsfalls von dem Bundesrath zu erlassen- den Kontrolvorschriften genügt wird; dd. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhabcrpapiere mit Prämien. Ausnahme. Werden ausländische Werthpapiere der vor- bezeichneten Art, welche vor dem Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgcgeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Stück 10 Pfg. 3. Inländische ans den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung aus- gegebeneRenten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- n. Hypo- thekenbanken oder der Transportgesell- schaften, sowie Jnterimsscheine über Ein- zahlungen auf diese Werthpapiere... Befreit sind: a. alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Renten- und Schuldver- schreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Jnterimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen; t>. Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird. 2 i vom Nennwerthe, Lei Jnterims- scheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Brnchtheil dieses Betrages. Erfolgt die Ausgabe eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits landesgesetz- lich gestempelten inländischen Werthpapiers erst nach diesem Zeitpunkt, so ist dasselbe auch mit dem Reichsstempel zu versehen. Auf letzteren ist je- doch der bezahlte Landesstem- pel inAnrechnung zu bringen. Die für Jnterimsscheine nachweislich gezahlten Steuer- beträge werden ans die dem- nächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenver- schreibungen rc. angerechnet. Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente. Ausländische Werthe wer- den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel- stempels nmgerechnct. 1 vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Ab- gabenberechnung bei inlän- dischen Werthpapieren der unter Nr. 2. bezeichneten Art und zwar in Abstufungen von 10 Pfennig für je 100 Mark oder einen Brnchtheil dieses Betrages. 1881. (Gesetz v. 1. Juli.) 395 £ Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Mark. vom I Berechnung der Stempelabgabe. II. Schlußnoten und Rechnungen. 4. a. Schlustnoten, Schlußzettel, Abschriften u. Auszüge aus Tage- und Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundes- gebiete ausgestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, ausländische Banknoten oder aus- ländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr be- stimmte Werthpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Maaren jeder Art, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl ge- handelt ;u werden pflegen, zum Gegen- stände hat Wird eines der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt (Siehe übrigens §§. 9. und 10. des Gesetzes.) b. Rechnungen, Noten, Geschäftsbücheraus- züge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Ver- pflichtungen, welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf- oder anderweitige Anschaffnngs- oder Lieferungs- geschäfte über Wechsel, ausländische Bank- noten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden Anmerkung 1. zu a. und b. Werden die zu a. und b. bezeichneten Schriftstücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ansgestellt, so unterliegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht. Anmerkung 2. zu a. Betrifft ein Schrift- stück der unter a. bezeichneten Art mehr als eines der dort aufgesührten Geschäfte, so ist ftir jedes einzelne dieser Geschäfte der Stenipel nach den vorstehenden Sätzen zu verwenden. Anmerkung 3. In Betreff der Stempel- pflichtigkeit der zu a. und b. sowie in der Anmerkung 1. bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen 396 1881. (Gesetz v. 1. Juli. — Bekannt»!. v. 16. Juli.) Steuersatz ä vom . Berechnung S-> Gegenstand der Besteuerung. . I - A > •£ der ts Stempelabgabe. Mark. Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift ver- sehen oder ohne solche ausgehändigt ist. 5. Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1) von den zu a. und b. bezeichnten Schrift- stücken, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei Waarengeschäften nicht mehr als 1000 Mark beträgt; 2) von den zu a. bezeichnten Schriftstücken, soweit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte über Wechsel, genillnztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenstände haben und dieser Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken ersichtlich ist; 3. von Telegrammen und Briefen über die unter a. bezeichnten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindestens 15 Kilometern befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beigelegten oder angehängten Schriften der unter a. und b. und in der Anmerkung 1. bezeichnten Art erstreckt sich die Befreiung nicht. III. Lotterieloosc. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veran- stalteten Ausspielungen von Geld oder anderen Gewinnen Befreit sind: Loose der von den zuständigen Behörden ge- nehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken. Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien erfolgt nach §. 18. des Gesetzes. a. bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise. b. bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 5 Pfennig für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages. •Or 2203. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Ber- wendung der Wcchsclstcmpclmarkcn. Vom 16. Juli 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1440. S. 245.) Der BundeSrath hat beschlossen: daß an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 1l. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295.) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treten haben: „In Bezug ans die Art der Verwendung der Reichsstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: l) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Ur- kunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselbe», andernfalls unmittelbar unter deni letzten Vermerke (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. 1881. (Bekannt»:, v. 16. Jnli. — Gesetz v. 17. Juli.) 397 Das erste inländische Indossament, welches nach der Kasstrüng der Stempelmarke auf der Rückseite des Wechsels gesetzt wiro, beziehungsweise der erste sonstige inländische Ver- merk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Nieder- schreiber dieses Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmännern gegen- über als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren aufznkleben. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Mvnatsbezeichuung mit Buchstaben sind zulässig lz. B. 7. Sept. 1881, 8- Oktbr. 1882>. 3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blautet kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu ver- wendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes)." Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt, daß, soweit noch Wechselstempelinarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Gebrauch gelangen, diese Einwägung auf einer beliebigen Stelle der Marke erfolgen darf, und daß bis zum 31. August d. I. die Verwendung der Wechselstempelmarken auch nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 zulässig ist. Berlin, den 16. Juli 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. ■ä}- 2204 Gesetz, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die öster- reichisch-ungarischen Zollgcsetzc. Vom 17. Juli 1881. fR. G.Bl. 1881 Nr. 1441. S. 247.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BnndesrathS und des Reichs- tags, was folgt: §. 1. Nach Maßgabe der 88. 12. und folgenden des mit Oesterreich-Ungarn unterm 23. Mai 1881 abgeschlossenen Zollkartells (Anlage B. des Handelsvertrags zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn von demselben Tage) treten vom 1. Juli d. I. an für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen in Kraft. §. 2. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in Oesterreich- Ungarn verboten ist, viesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug ans welche die Kontrebande verübt worden ist, und eine Geldstrafe ver- wirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. ß. 3. Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ansgangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfache Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. 8. 4. In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des WerthcS der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis 3000 Mark zu erkennen. 8. 5. Wer in anderer, als der in 88. 2. und 3. erwähnten Art die österreichisch-ungarischen Zollgesetze Übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 150 Mark verwirkt. 8. 6. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen soll. 8. 7. Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Vergehen und Ueberwetnngen er- folgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszollgesetz vom 1. Jnli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317. ff.). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Kaiserlichen Jnsiegcl. Gegeben Bad Gastein, den 17. Jnli 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Boetticher. 398 1881. (Gesetz v. 18. Juli.) "Jf 220». Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881. sR. G. Bl. 1881 Nr. 1439. S. 233/1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An die Stelle der Zs- 97. bis 104. der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen: 8- 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbstständig betreiben, können zur Förderung der ge- meinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. Aufgabe der neuen Innungen ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltnng und Stärkung der Standesehre unter den Jnnungsmitgliedern; 2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und sür die Nachweisung von Gesellenarbeit; 3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4) Streitigkeiten der im 8- 120 a. bezeichnten Art zwischen den Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde (Absatz 2. daselbst) zu entscheiden. §. 97 a. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Jnnungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 97. bezeichnten auszudehuen. Insbesondere steht ihnen zu: 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu leiten; 2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen ge- eignete Einrichtungen zu treffen; 3) Gesellen und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugniffe aus- zustellen ; 4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäfts- betrieb einzurichten; ö) zur Unterstützung der Jnnungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten; 6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im 8. 120 a. bezeich- neten Art zwischen den Jnnungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zu- ständigen Behörden zu entscheiden. 8. 98. Der Bezirk, sür welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Centralbehörde. Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen verschieden ist. 8. 98 a. Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsver- hältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht bestimmt, durch das Jnnungs- statut geregelt. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 1) über Namen, Sitz und Bezirk der Innung; 2) über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln: a) die von den Jnnungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Vor- aussetzungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit; b) die Ueberwachung der Beobachtung der in 88. 120., 126., 127. enthaltenen Vor- schriften seitens der Innung; c) die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten; U) die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes; e) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im 8. 97. unter Nr. 4. bezeichneten Streitigkeiten; 3) über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder; 4) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt; 5) über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die Jnnungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen; 6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung; 1881. (Gesetz v. 18. Juli.) 399 7) über die Zusammensetzung und Berufung der Jnnungsversammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlußfassung; 8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Jnnungsversammlung und des Vorstandes; 9) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statut«; 10) über die Voraussetzungen nnd die Form der Auflösung der Innung; 11) über die Verwendung des Jnnungsvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung; 12) über die Ausstellung und Prüfung der Jahresrechnung. Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bezeichueten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. Bestiinmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im §. 97 a. unter Nr. 4., 5., 6. ge- zeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Jnnungsstatut aufgenomnieu werden. §. 98 b. Das Jnnungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§. 104). Die Genehmigung ist zu versagen: 1) wenn das Jnnungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 2) wenn durch die in dem Jnnungsstatut vorgesehenen Einrichtungen die Mittel zur Erfüllung der den Jnnnngen nach §. 97. obliegenden Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen; 3) wenn die Centralbehörde der durch das Jnnungsstatut vorgesehenen Begrenzung des Jnnungsbezirks die nach §. 98. Absatz 1. erforderliche Zustimmung versagt hat. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Jnnungsstatut vorgesehenen Jnnungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe auzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 8. 20. und 21., soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. Abänderungen des Jnnungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. §. 98 c. Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 97 a. unter Nr. 4., 5., 6. vor- gesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zu- sammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im 8. 98 d. bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, au welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls Liese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. In dem die Ge- nehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde au die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften. 8. 99. Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingeheu, vor Gericht klagen und ver- klagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung. 8. 100. Als Jnnungsmitglieder können nur Personen ausgenommen werden, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Jnnungsbezirke selbstständig betreiben oder in einen, dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder ausgenommen werden. Bon der Ablegung einer Prüfung kann die Ausnahme nur abhängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfuug darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ab- legung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforde- rungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Auf- nahmesuchenden, welcher bereits vor einer anderen, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechen- den Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht noch- mals verlangt werden. Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden. Vom Eintritt in eine Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche in .Folge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Jnnungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jederzeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Jnnungsvermögen, und soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben- 400 1881. (Gesetz v. 18. Juli.) kaffen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber cin- gegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. Die Rechte der JnnungSmitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb sortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen. §. 100 a. Die von den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Innungs- Versammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit Theil, als dieses in detn Jnnungs- statute vorgesehen ist. Eine solche Theitnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Abnahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernchineu, oder welche zu ihrer Unter- stützung bestimmt sind. Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in der Innung sind alle die- jenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8. 100 b. Den Jnnungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, nicht anferlegt werden. Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Auf- gaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Jnnungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Jnnungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen. Die auf Grund des Jnnuugsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c.1 umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen werden nach Antrag des Jnnungsoorstandes aus dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadet der vorläufigen Einziehung der Rechts- weg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungsstrafen enffcheidet die Aufsichtsbehörde endgiltig. 8. 100 o. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des 8. 97 a. unter Nr. 5. begründeten Unterstützungskassen muß getrennte Rechnung geführt werden. Das ausschließlich für diese Kassen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Jnnungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht ans abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen. Ans solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vorschriften des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 entsprechende Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: 1) den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassenbeiträge vorschießen, steht das Recht zu, die ietzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehendcn oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen; 2) der Anspruch auf Unterstützung ans der Kasse kann mit rechtlicher Wirkung weder über- tragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein; 3) die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach Maßgabe des 8-141 a. begründeten Verpflichtungen nicht herangezogen werden; 4) Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, können so lange sie an derselben betheiligt find, zum Eintritt in die entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht gezwungen werden. 8. 100 ck. Für die auf Grund des 8. 97 a. zu errichtenden Schiedsgerichte sind folgende Bestimmungen maßgebend: 1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern be- stehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Jnnungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die elfteren sind von der Jnnungsversammlung oder einer anderen Vertretung der JnnungSmitglieder, die letzteren von den Gesellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. 2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Gründen abgelchnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormundschaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Auffichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. 3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach Maßgabe des 8- 120 a. Absatz 2. die Berufung aus den Rechtsweg offen. Die auf Grund der Bcstiminungen in 88- 97. Nr. 4. und 97 a. Nr. 6. ergehenden Ent- scheidungen in Streitigkeiten der JnnungSmitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen sind vor- läufig vollstreckbar. Die Vollstreckrmg erfolgt durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vor- schriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Enffcheidung berufenen Jnnnngsbehörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der elfteren persönlich zu erscheinen. 1881. (Gesetz v. 18. Juli.) 401 §. 100 e. Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlings- wesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichts- behörde bestimmt werden: 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §. 120 a. bezeichnten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen Jnnungsbehörde auch dann zu ent- scheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und selbst zur Anfnahine in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört; 2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindeno sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. l. bezeichneten Arbeitgebern gehört. Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gcwerbtreibenden, welche der Innung nicht an- gehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Konimission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berusen werden. Die Bestimmungen sind widerruflich. 8. 101. Der Jnnungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Jnnnngsmitgliedern zu wählen sind (8. 98 a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung de« Vor- standes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet, lieber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aendernng in seiner Zu- sammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aendernng dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vor- stand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglieds oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen übertragen werden. Zur Legitimation des Jnnungsvorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 8. 102. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögensrechtlicher Natur sind, übertragen werden. Die Errichtung des Jnnungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungs- Versammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. Da« Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde ein- gelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 8. 103. Die Schließung einer Innung kann erfolgen: >) wenn sich ergiebt, daß nach 8. 98 d. die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aendernng des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch 8- 97. gesetzten Aufgabe» vernachlässigt; 3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Die Schließung eines Jnnungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Ver- fahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des 8- 98 d. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8. 103 a. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Jnnungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichts- behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauf- tragte derselben. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder «Schließung einer Innung ab bleiben die JnnungS- mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens ans den Jnnungsverhältnissen verpflichtet sind. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 26 402 1881. (Gesetz v. 18. Juli.) Auf die Verwendung des Jnnungsverinögens finden die Vorschriften des 8. 94. mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Vertheilung von Reinvermögen keinem Ansprnchsberechtiglen mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf. 8. 100 Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Für Innungen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadtbezirks haben, oder welche mehrere Gemcindebezirke umfassen, wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, welche fich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden erstrecken, von der Centralbehörde die Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Aufsichtsbehörde überwacht du Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Jnnnngsämter, gegen die Jnnnngsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Jnnnngsämter», sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Siechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Jnnungsversammlung, wenn der Jnnungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert. lieber Abänderungen des Jnnnngsstatuts oder der Nebenstatuten (tz. 98 e.) und über die Auslösung der Innung kann von der Jnnungsversammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde an die Nächstvorgesetzte Behörde zulässig. Dieselbe ist binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Jnnungsausschüsse ent- sprechende Anwendung. §. 104 a. Innungen, welche nicht derselben Anssichtsbehörde unterstehen, können zur gemein- samen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerblichen Interessen der betheiligten Innungen zu Jnnungsverbänden zusammentreten. Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der Jnnungsversammlung erfolgen. Z. 104b. Für den Jnnungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß: a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes, b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben, e. über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes, ck. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse, s. über die Beiträge zu den Ausgaben des Jnnungsverbandes, f. über die Voraussetzungen und die Forni einer Abänderung des Statuts, g. über die Voraussetzungen und die Form einer Auslösung des Verbandes. Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen Zwecken des Ver- bandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 8. 104 o. Das Verbandsstatnt bedarf der Genehmigung, und zwar: a. für Jnnungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungs- behörde hinausgreist, durch die letztere; b. für Jnnungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaates sich erstreckt, durch die Centralbehörde; 6. für Jnnungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler. Die Genehmigung ist zu versagen: 1) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten; 2) wenn das Berbandsstatnt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem. Verbände beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, ran die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 8- 104 ck. Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der- jenigen Innungen, welche dem Verbände angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen. Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind derselben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten. 8. 104o. Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 1881. (Gesetz v. 18. Juli. — Gesetz v. 20. Juli.) 403 Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anznzeigen. Der letzteren steht das Recht zu: a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; d. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden, und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen ans Gegenstände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. §. 104k. Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem Ver- bände vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Berbandsstatnts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. §. 104 g. Die Jnnungsverbände können aufgelöst werden: 1) wenn sich ergiebt, daß nach 8. 104 c. Nr. 1. und 2. die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2> wenn den auf Grund des 8- 104s. erlassenen Verfügungen nicht Folge geleistet ist; 3) wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich gesetzwidriger Hand- lungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zu- ständigen Stelle. Gegen den Beschluß der höherer Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Artikel 2. An die Stelle des 8. 148. Nr. 10. der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestimmung: 10) wer wissentlich der Bestimmung im 8. 131. Absatz 2. zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des 8. 100 s. Sir. 2. getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. Dem 8- 149. der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen hinzu: 8) wer ohne einer Innung als Mitglied anzugchören sich als Jnnungsmeister bezeichnet. Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebeneu Anzeige über Jnnungöverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Jnnnngsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. Artikel 3. Die bei Erlaß dieses Gesetzes bestehenden Innungen, welche bis zuin Ablauf des Jahres 1885 ihre Verfassung den Bestimmungen des Artikels 1. entsprechend nicht umgestaltet haben, können durch die Centralbehörde aufgefordcrt werden, diese Umgestaltung innerhalb bestimmter Frist zu bewirken. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so ist die Centralbehörde befugt, die Schließung der Innung anzuordnen. Ueber das Vermögen der Innung ist in diesem Falle nach Maßgabe des 8- 94. zu verfügen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1881. (L. S.) Wilhelm. v. B oetticher. 2206. Gesetz, betreffend die Bczcichiinng des Raumgehaltcs der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881. sR.G.Bl. 1881 Nr. 1442. S. 249.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- tags, was folgt: 8- 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen rc.k, welche zur Verabreichung von Wein, Obst- wein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Auf- stellung des Gesäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußer- lich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. 26* 404 1881. (Gesetz v. 20. Juli. — Allerh. Erlaß v. 18. August.) Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße ent- spricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von V- Liter, voin Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt 1U Liter beträgt. §. 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 u. 6 Centimeter, b. bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter betragen. » Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verab- ' reicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. §. 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf a. bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens V50, b. bei anderen Gefäßen höchstens ’/so geringer sein als der Sollinhalt. §. 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gesteinpelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeignete» Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten. §. 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Ver- nichtung derselben ausgesprochen werden. Z. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschloffene (versiegelte, verkapselte, fest- verkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von Vvo Liter oder weniger nicht Anwendung. 8. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckkein Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881. (L. S.) Wilhelm. v. Boetticher. 2207. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 26. Jnli 1881. sR.G.Bl. 1881 Nr. 1443. S. 251.] Auf Grund des 8. 16. der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, beschlossen, das in diesem 8. 16. enthaltene Verzeichniß konzessionßpflichtiger Anlagen auf Kalifabriken und Anstalten zum Jmprägniren von Hol; mit erhitzten Theerölen auszudehnen. Berlin, den 26. Juli 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. 2208. Allerhöchster Erlaß vom 18. August 1881, betreffend die Uebertragung der Ver- waltung und des Betriebes der Berliner Stadtciscnbahn an die Königliche Eisenbahndirektion zu Berlin und Errichtung eines neuen von der letzteren rcffortircnden Eiscnbahnbetriebsamtes zu Berlin. sG. S. 1881 Nr. 8805. S. 313] Auf Ihren Bericht vom 17. August d. I. bestimme Ich, daß 1) die Verwaltung und der Betrieb der Berliner Stadteisenbahn demnächst der Eisenbahn- direktion zu Berlin übertragen, 2) am 1. Oktober d. I. im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Berlin, und von derselben ressortirend, ein neues Königliches Eisenbahnbetriebsamt mit dem Sitze in Berlin errichtet wird, welches in Angelegenheiten der ihin übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. Schloß Babelsberg, den 18. August 1881. Wilhelm. Maybach. Au den Minister der öffentlichen Arbeiten. 1881. (Verordn, v. 29. August. — Verordn v. 12. Oktober.) 405 2209. Verordnung, betreffend die Anstalten zum Jmprägnircn von Holz mit erhitzten Theerölcn. Vom 29. August 1881. [O. S. 1881 Nr. 8810. S. 321.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen -c. :c. verordnen aus Grund des tz. 123. Absatz 2. des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zu- ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875, was folgt: Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Magistrat, beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli d. I. (Reichs-Gesetzbl. S. 251.) in das Verzeichniß der konzessionspflichtigen Anlagen (§. 16. der Neichsgewerbeordnung) anfgenommenen Anstalten znm Jmpräguiren von Holz mit erhitzten Theerölen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsicgel. Gegeben Berlin, den 29. August 1881. (L. 8.) Wilhelm. Für den Minister für Handel und Gewerbe: v. Puttkamer. v. Boetticher. 2210. Verordnung, betreffend die fernere Gestattung des Gebrauchs einer fremden Sprache neben der Deutschen als Geschäftssprachc. Vom 12. Oktober 1881. [®. S. 1881 Nr. 8813. S. 329.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. k. verordnen ans Grund des §. 3. des Gesetzes vom 28. August 1876, betreffend die Geschäfts- sprache der Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats (Gesetz-Samml. S. 389.), was folgt: Eö wird hierdurch auf die Dauer von weiteren fünf Jahren vom 3. Oktober d. I. ab neben der Deutschen Sprache der Gebrauch l. der Polnischen Sprache: A. für die mündlichen Verhandlungen und die protokollarischen Aufzeichnungen der Schul- vorstände, der Gemeindevertretungen und Gemeindeversainmlungen in den Landgemeinden der Kreise Wongrowitz, Mogiluo, Gnesen; der Polizeidistrikte Jnowraclaw, Kruschwitz, Markowitz und Strelno des Kreises Jnowraclaw; des Polizeidistrikts Budsin des Kreises Kolinar i. P.; ferner der Kreise Adelnau, Buk, Kosten, Schrimm, Wreschen, Pleschen, Schildberg, Krotoschin, Kröben, Posen, Schroda, Samter; des Polizeidistriks Storchnest des Kreises Fraustadt; der Polizeidistrikte Wollstein, Rackwitz und Altkloster de« Kreises Bomst und des auf dem linken Warthe-Ufer belegenen Theils des Kreises Obornik, in der Provinz Posen; L. für die mündlichen Verhandlungen der Schulvorstände und Gemeindevertretungen in den Stadtgemeinden Powidz, Mieltschin, Grabow, Mixstadt, Dubin, Kröben, Scharfenort und Opalenica, in der Provinz Posen; 0. für die mündlichen Verhandlungen und die protokollarischen Aufzeichnungen der Schulvor- stände, der Gemeindevertretungen und Gemeindeversammlungen: a) der Landgemeinden Raczek und Bischwalde im Amtsbezirke II. (Kazanitz), Zakurzewo im Amtsbezirke lll. (Grabau) ; Guttowo, Londzyn und Stephansdorf im Amtsbezirke VI. (Rommen); Montowo, Swiniarz, Truszczyn und Zwiniarz im Amtsbezirke VII. (Zwiniarz); Eichwalde, Gronowo, Jeglia und Naguszewo im Amtsbezirte VIII. (Rybno); Grabacz, Grondy, Kopaniarce, Werry und Zarrybinnek im Amtsbezirke IX. (Kosten); Ostaszewo im Amtsbezirke XI. (Wessolowo); Kiclpin und Kolonie Tainma im Amts- bezirke XII. (Kielpin); Grodczyczuo, Jwanken, Lorken-Wulka und Lorken-Mortung im Amtsbezirke XIII. (Grodczyczno); Linowitz, Mortung und Rakowitz ini Amtsbezirke XIV. (Mortuug); Londzeck im Amtsbezirke XV. (Somplawa); Gwisdzpn im Amtsbezirke XVII. (Gwisdzyn); Mrozno und Mrozenko im Amtsbezirke XVIII. (Mrozno); Nelberg im Amtsbezirke XIX. (D. Brzozie); Lippowitz, Terreszewo und Thomasdorf im Amts- bezirke XX. (Terreszewo); Groß-Ossowken und Wawerwitz im Amtsbezirke XXI. (Groß- Balowken); Kaczeck im Amtsbezirke XXIV. (Brattian); Gay ini Amtsbezirke XXX. (Loukorsz); Kon im Amtsbezirke XXXI. (Czychen); des Kreises Loebau (Regierungs- bezirk Marienwerder), b) der Amtsbezirke XXIX. (Angustenhoff), XXX. (Bollescyu), XXXI. (Wlewsk), XXXII. (Guttowo) und XXXVII. (Eiborz) des Kreises Strasburg (Regierungsbezirk Marien- werder), in der Provinz Westpreußen; 400 1881. (Beiordn, v. 12. Oktober. — Verordn, v. 14. Oktober.) D) für die mündlichen Verhandlungen der Schulvorstände, der Geineindevertretungen und Geineindevcrsaminlmigen der Ortschaften Kaszczorek und Gumowo (int Amtsbezirke Leibitsch Nr. 6.), Elgiszewo (im Amtsbezirke Chelmonie Nr. 103, Borowna (im Amtsbezirke Preußisch-Lauke Nr. 1l.), Plpwaszewo (im Amtsbezirke Ncu-Schönsee Nr. 12.1, Mlewo und Silbersdorf (im Amtsbezirke Richnau Nr. 16.), Bischöflich-Papowo, Folgowo, Staw und Chrapitz (im Amtsbezirke Paulshof Nr. 18.), Papau (im Amtsbezirke Papau Nr. 20.), Ostaszewo im Amtsbezirke Lnlkau Nr. 2l.), Brnchnowo und Grzywno (im Amtsbezirke Sternberg Nr. 22.), Konczewitz (im Amtsbezirke Knnzendorf Nr. 23.), Lonczyn und Birglau (im Amtsbezirke Birglau Nr. 25.), Siemon (im Aintsbezirke Tannhagen Nr. 26.), Renczkau (im Amtsbezirke Renczkau Nr. 27.), Konst und Swiesczyn (im Amtsbezirke Rosenberg Nr. 28.), des Kreises Thor», in der Provinz Westpreußen; II. der Litthanischen Sprache: bl) für die mündlichen Verhandlungen der Schulvorstände, der Gemeindevertretungen und Ge- meindeversammlungen in dem Kreise Hydekrug, mit Ausnahme der Amtsbezirke Karkeln, Spucken, Schakuhnen und Ruß, in der Provinz Ostpreußen; III. der Dänischen Sprache: 1') für die mündlichen Verhandlungen der Kreisvertretnng des Kreises Hadersleben; 0) für die mündlichen Verhandlungen und protokollarischen Aufzeichnungen der Hardesver- tretungen der Kreise Sonderburg und Apenrade und der Hardesvogteibezirke Lügumkloster und Wisbye des Kreises Tendern; 0) für die mündlichen Verhandlungen und protokollarischen Aufzeichnungen der Schulvorstände, der Vertretungen und Versammlungen der Landgemeinden und der sonstigen kleineren Kommunalverbände der Landdistrikte der Kreise Haderöleben, Sondcrbnrg, Apenrade, der Hardesvogteibezirke Lügumkloster und Wisbpe mit Ausschluß des Kirchspiels Uberg im Kreise Tondcrn, in der Provinz Schleswig-Holstein; IV. der Französischen Sprache: .1. für die mündlichen Verhandlungen der Schulvorstände, der Gemeindevertretungen und Ge- meindeversammlungen in den Landgemeinden der Bürgermeistereien Bellevaux und Weismes, sowie der Landgemeinden Faymonville und Sonrbrodt der Bürgermeisterei Büttgenbach, in der Rheinprovinz als Geschäftssprache gestattet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnstegel. Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Pnttkamer. Friedberg. 2211. Verordnung, betreffend die Tagegelder der Landgendarmeric. Vom 14. Ok- tober 1881. sG.S. 1881 Nr. 8815. S. 339.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. :c. verordnen auf Grund des Artikels I. §. 12. der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reise- kosten der Staatsbeamten, vom 15. April 1876 (Gesetz-Samml. S. 107.) was folgt: Einziger Artikel. Der ß. 1. der Verordnung vom 1. April 1874 (Gesetz-Samml. S. 131.), betreffend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie, wird wie folgt abgeändert: §. 1. Der Ches und die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Dienstreisen Tage gelder nach folgenden Sätzen: I. der Chef 24 Mark, II. der Brigadier 15 - III. der Distriktsosfizier 12 - IV. der Zahlmeister 9 - V. der Oberwachtmeister 4 - 50 Pf. VI. der Gendarm 3 - Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch die auf Probe, iuteriinistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie Angestellten. Baden-Baden, den 14. Oktober 1881. (I.. 8.) Wilhelm. v. Kameke. Bitter, v. Pnttkamer. 1881. (Berordu. v. 16. Oktbr. — Verordn, v. 9. Novbr.) 407 2212. Verordnung, betreffend die Kaution des Expedienten und Registrators bei der Zeughaus-Verwaltung zu Berlin. Vom 16. Oktober 1881. (G.S. 1881 Nr. 8816. S. 340.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen !c. rc. verordnen auf Grund der 88- 3., 7. und 8. des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125.), was folgt: Einziger Paragraph. Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen tritt aus dem Bereich des Kriegs- ministeriums hinzu: der Expedient und Registrator der Zeughaus-Verwaltung zu Berlin. Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution wird auf Fünfzehn- hundert Mark festgesetzt. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874 (Gesetz-Samml. S. 160.) Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Baden-Baden, den 16. Oktober 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Kamele. Bitter. 2213. Verordnung über Abänderung und Berichtigung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgcrichtsbczirkc, vom 5. Juli 1879 (Gesetz - Samml. S. 393). Boi» 9. November 1881. sG.S. 1881 Nr. 8817. S. 341.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen auf Grund des 8. 21. des Ausfllhrungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassnngsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230.), was folgt: 8. 1. Unter Abänderung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml. S. 393. > werden zugelegt: 1) der Gutsbezirk Gallingen iin Kreise Pr. Eylau, früher zum Amtsbezirke Wildenhof, jetzt zum Amtsbezirke Rositteu gehörig, dem Aintsgerichte zu Creuzburg; 2) die Gemeindebezirke Elcndskrug, Wieditten und Marschehnen im Kreise Fischhansen dein Amtsgerichte zu Königsberg i. Pr.; 3) der Gemeindebezirk Klentzkau im Kreise Neidenburg, früher zum Amtsbezirke Klein-Koslau, jetzt zum Amtsbezirke Borchersdorf gehörig, dein Aintsgerichte zil Soldau; 4) der Amtsbezirk Rodehlen im Kreise Rastenburg dem Amtsgerichte zu Barten; 5) der Gemeindebczirk Polixen aus dem Amtsbezirke Trankwitz im Kreise Stuhin dem Amtsgerichte zu Christburg; 6) der Forstgutsbezirk Zanderbrück ans dem Amtsbezirke Zanderbrück im Kreise Schlochau dem Amtsgerichte zu Hammersteiu; 7) die Beläuft Fahlbrucb, Kaltfließ, Pflastermühl und Fuchsbruch aus dem Amtsbezirke Zander- brück im Kreise Schlochau dem Amtsgerichte zu Schlochau; 8) der Gemeindebezirk Dietrichsdorf ans dem Aintsbezirke Dietrichsdorf im Kreise Kulm dem Amtsgerichte zu Kulmsee; 9) die Gemeindebezirke Gollmitz, Schrakau und Babben ans dem Amtsbezirke Drehna im Kreise Luckau dem Amtsgerichte zu Finsterwalde; 10) die Oberförsterei Lichtefleck und die zuin Gutsbezirke Lichtefleck gehörige Kolonie Landwehr, letztere aus dem Amtsbezirke Brügge-Schöneberg, beide im Kreise Soldin, dem Amts- gerichte zu Soldin; 11) der Gutsbezirk und der Gemeindebezirk Weicherau im Kreise Neumarkt, früher zum Amts- bezirke Kostenblut, jetzt zum Amtsbezirke Jerschendors gehörig, dem Amtsgerichte zu Neumarkt; 12) der Amtsbezirk Michelsdorf und aus dem Amtsbezirke Hausdorf der Gemeindebezirk Jauernig iin Kreise Waldenburg dem Amtsgerichte zu Rieder-Wüstegiersdorf; 13) aus dem Amtsbezirk Charlottenbrnnn im Kreise Waldenburg die Gemeindebezirke Sophienau und Lehmwaffer dem Amtsgerichte zu Waldenburg; 14) der Forstgutsbezirk Dravit im Kreise Tendern dem Amtsgerichte zu Lüguinkloster; 15) die nicht fiskalischen Theile des Dooseumoors und des Schönbecker Moors im Kreise Kiel dem Amtsgerichte zu Bordesholm. 8. 2. In der im 8- 1. bezeichneten Verordnung ist bei der Bestimmung des Bezirks des Anitsgerichts zu Schippenbeil statt des „Amtsbezirks Langanken" zu setzen: Aus dem Amtsbezirk 408 1881. (Verordn, v. 9. Novbr. — Verordn, v. 20. Dezbr.) Schönbruch: die Gutsbezirke Groß-Poninken, Rambsen mit Klein-Poninken, Trosienen, Woduhnkeim und Korittken, sowie die Gemeindebezirke Rettauen, Rockeln, Woduhnkeim. 8- 3. Der 8. 1. dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 9. November 1881. (L. 8.) Wilhelm. v. Puttkamer. v. Kamele. Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg, v. Boetticher. v. Goßler. -££-2214. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe nencr Stcmpelmarkcn zur Ent- richtung der Wechselstempclstcuer. Vom 22. November 1881. [9i. G. Bl. 1881 Nr. 1451. S. 271.] Zufolge der vom Bundesrath beschlossenen Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken (vergl. Bekanntmachung vom 16. Juli d. I., Reichs-Gesetzbl. S. 245.) ist die Herstellung neuer Wechselstempelmarken angeordnet worden. Dieselben lauten über die gleichen Steuerbeträge wie die bisher debitirten Marken und werden vom 1. Dezember d. I. ab bei den mit dem Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen sie lauten, zum Verkauf gestellt werden. Die neuen Stempelmarken haben bie Form eines liegenden Rechtecks. In der linken oberen Ecke befindet sich ein ans violett guillochirtem Untergründe ruhender Schild mit dem ebenfalls in violetter Farbe ausgeführten Reichsadler, von welchem sieb nach rechts ein in zwei Enden aus- laufendes Band mit der Inschrift: „Deutscher Wechsel-Stempel" zieht Außer der in schwarzer Farbe hergestelllen Bezeichnung des Steuerbetrages und der entsprechenden Wechselsumme enthalten die Marken einen Vordruck zur Aufnahme des Kassationsvermerkes gleichfalls in schwarzer Farbe. Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 695. — ent- haltenen Anordnungen über den Debit der Wechselstempeiinarken, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Marken finden auf die neuen Wechselstempelmarken ebenmäßig Anwendung. Neben den neuen dürfen auch die bisherigen Wechselstempelmarken bis auf weiteres zur Ent- richtung der Wechselsteinpelsteuer verwendet werden. Berlin, den 22. November 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. 2215. Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in einigen dem Deutschen Zollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen. Vom 20. Dezember 1881. sG.S. 1881 Nr. 8824. S. 351.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. Nachdem der Bnndesrath beschlossen hat, daß die Unterelbe unterhalb der Stadt Altona und die auf den Elbinseln gelegenen, zur Preußischen Monarchie gehörigen Ortschaften Altenwerder und Finkenwerder vom 1. Januar 1882 ab dem Deutschen Zollgebiet angeschlossen werden sollen, sowie daß in diesen Gebietstheilen eine Nachsteuer unier Zugrundelegung des gesammten zur Zeit giftigen Zolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir, was folgt: 8. 1. Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1882 in den dem Deutschen Zollgebiet anzu- schließenden Preußischen Gebietstheilen befinden, unterliegen mit den in den 88. 2. und 3. bezeichneteu Ausnahmen der Nachversteuerung nach den Sätzen und Bestimmungen des Zolltarif-Gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. für 1879 S. 207.) und der dasselbe abändernden Gesetze vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. für 1880 S. 120.), vom 19. und 21. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. für 1881 S. 119. und 121.), gleichviel ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht. 8. 2. Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers gewesen sind, so- wie Waaren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in den dem Zollgebiet anzuschließen- den Preußischen Gebietstheilen erzeugt oder verfertigt sind, oder daß sic ans dem Zollgebiet her- stammen, bleiben von der Nachsteuer befreit. Von dieser Befreiung sind jedoch Bier, Branntwein aller Art, Salz, Tabaksblätter und Tabaks- fabrikate, sowie Zucker ausgenommen. Auch sollen die nach 8- 1- der Nachsteuer unterworfenen Waaren von dieser Steuer freigelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger Anmeldung bei der nach 8. 5. kompetenten Zoll- 1881. (Verordn, v. 20. Dezbr.) 409 stelle binnen einer von dieser zn bestimmenden Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft oder unter Beobachtung der im Zollgebiet bestehenden Borschristen in eine amtliche Niederlage bezw. ein Privat- transitlager gebracht oder auf fortlaufendes Konto oder auf eisernen Zollkredit angeschrieben und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zollverschluß gestellt werden. 8. 3. Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber a) an Mannfakturwaaren zusammen „zwölf und fünf Zehntel Kilogramin", b) an sonstigen Maaren jeder Larifnummer bezw. jeder llntcrabtheilnng einer Tarifnummcr „zwölf und fünf Zehntel Kilogramm" nicht übersteigt. Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch aus Absatz der sonst von der Nachsteuer frei gelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug nachverstenern. 8. 4. Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Maare verpflichtet. 8. 5. Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Maaren hat diese, gleichviel, ob er sie in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum 3. Januar 1882, diesen Tag ein geschlossen, bei der von dem Provinzial-Steuerdirekror zu Hannover zu bestimmenden Zollstelle an- zumelden. Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Maaren, für welche auf Grund des 8. 2. eine Be- freiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Maaren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von demselben gebraucht worden (8. 2.), sowie diejenigen, derkn Gesammtbestände die im 8. 3. angegebenen Mengen nicht übersteigen. Maaren, woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der Inhaber ohne Rücksicht aus deren Menge anzumelden. ß. 6. Die Anmeldung muß schriftlich nach dem beigefllgten Muster unter Ausfüllung der Spalten 1. bis 8. geschehen, vom Anmelder unterschrieben und in zweifacher gleichlautender Aus fertigung übergeben werden. Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder netto angegeben ist. 8. 7. Wer am 1. Januar 1882 einem Handel- oder Gewerbetreibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, vermiethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon, binnen der im 8. 5. erwähnten Frist der ebendaselbst bezeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen. 8. 8. Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger Revision von dem Hauptzollamte zu Harburg ermittelt und festgestellt. 8. 9. Die Revisionen geschehen unter Leitung des genannten Hauptzollamts durch die von demselben hierzu angewiesenen Zollbeamten. Diesen sind die zur 'Nachsteuer angeineldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachznweisen und ans Verlangen zu eröffnen, welche — wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Boden- räume, Schuppen — zur Aufnahme von Maaren benutzt zn werden pflegen. Die Dlirchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur nach Maßgabe der im 8.126. des Bereinszollgesetzes vom 1. Juli 1809 in Betreff der Haussnchnngen im Grenzbezirk gegebenen Vorschriften gestattet.' Der Inhaber der Maare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche Hilfe sofort zu be- schaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und Behälter zur Verfügung zu stellen. 8. 10. Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachstenerpflichtigen Maaren gänzlich be- endet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Zollerhebung von Seiten der Zollverwaltung gegen die dem Zollgebiet anzuschließenden Gebietstheile fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiete eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb der anzuschließenden Gebiets- theile außer den in den 88. 119. bis 124. des Bereinszollgesetzes für den Grenzbezirk vorgeschriebe- nen Kontrolen noch der Beschränkung, daß Maaren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation: 1) nack dem 1. Januar 1882 bis zu geschehener Ainncldung aus dem Hanfe, in welchem dieselben sich befinden, und 2) naw geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen nicht ohne Erlaubniß des Hauptzollamts zu Harburg entfernt werden dürfen. 8. 11. Von der im 8 10. ungeordneten Beschränkung sind ausgenommen: a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte Menge einer au sich nachsteuerpflichtigen Maare vor Aushändigung derselben abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten auf Verlangen vorzulegcndes Verzeichniß eingetragen wird, und b) der Verbrauch int Haushalte des Maareninhabers. Auch ist das Hauptzollamt zu Harburg Befugt, Maarenbestände bis zu beendigter Revision unter Zollverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zn entziehen. 8. 12. Die festgesetzten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungspflichti- gen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach 8. 13. zulässigen Reklamation, binnen acht 410 1881. (Verordn, v. 20. Tezbr.) Sailen an diejenige Zollstelle zu entrichten, welche den Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zn zahlenden Nachsteuerbetrages bezeichnet werden wird. Für Beträge von mehr als „Sechszig Mark" sollen auf Antrag der Betheiligten angemessene Zahlungsfristen beivilligt werden, vorbehaltlich der von der Zollbehörde für größere Posten zu er- fordernden Sicherheitsleistung. Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbcträge kommen die Vorschriften wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern seitens der Verwaltungsbehörden zur Anwendung. §■ 13. Beschwerden über die Entscheidungen des Hanptzollamts zu Harburg sind innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial-Steuerdirektor in Hannover anzu- brwgen, welcher über dieselben endgiltig befindet. e. r§vi4 Der Waareninhaber, welcher nach 88. 5. und 6. eine Anmeldung abzugeben hat und solches unterlaßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne zu deklarirend'e Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher m anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabcbetrages durch Täuschung der Nevlstonsbeamten versucht, macht sich der Eingangs-Zolldefraudation schuldig. A n m e l Benennung der Waare. 3. Zahl und Benennung der Kolli (bei verpackten Waaren). 4. Gewicht oder Maaß der einzelnen Kolli oder Waaren- posten JO 'S* .85 ° s .sis L! SL j5 «:§• a: « ä’g 3 e» s 5 6. Aufbewahrungsort: Ge- meinde- bezirk. b. Num mer des Hauses. Bau licher Raum. £ 12 -1 W „S £- &>c Der (Pie) Unterzeichnete versicher hiermit auf Pflicht und Gewissen, daß sich andere oder Preußischen Gebietstheilen vorhandenen Bestände von Waaren als nachsteuerpflichtig verzeichneten N. N., ten.. ten 188. 1881* (Verordn, v. 20. Dezbr.) 411 Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §. 2. oder 11. unter Zollver- schluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der nach 8- 7. von den Vermiethern w. der Lagerräume zu 'machenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnähine an der versuchten oder vollbrachten Zolldefraudation, oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Ordnungs- Widrigkeiten mit Strafe bis zu 150 Mark, die Verletzung des nach 8. 2. oder 11. angelegten Verschlusses ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation aber ist nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes als Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses zu bestrasen. tz. 15. Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in dem für das Verfahren in Zollkonwaveutionssachen augeordneten Wege zur Untersuchung zu ziehen. Die Bestimmungen des 8. 39. Alinea 3. und des 8. 137. des Vereinszollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegeliwärtigen Verordnung ebenfalls Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und bcigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1881. (L. 8.) bang. Wilhelm. Bitter. 8. o CQ. S j ~ c £ ~. ’ «5 s =2 ® Ö.S 9. Revisionsbefund. Der Waaren tarifmäßige Benennung mit Angabe der Tarif nummer. Menge. Durch Verwie- gung ermitteltes Gewicht brutto kg netto , kg ■Q c «S3 ZA 'S'.-g L •c 1:1- SW 8 £ _w äl“ ra!2 10. Gefälleberechnung. kg Tarifsatz. Mark Pf. Ermittelter Nachstcncr- betrag. Mark Ps. 11. Bemerkungen. mehrere der in der Verordnung über die Nachversteuerung der in dein Zollgebiet anzuschließenden Waaren in seinem (ihrem) Besitze nicht befinden. (Unterschrift.) 412 1881. (Verordn, v. 29. Dezbr. —Bekannrm. v. 29. Dezbr.) ^ 2216. Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 29. Dezember 1881. IR.G.Bl. 1881 Nr. 1453. S. 275.’] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. :c. verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97.) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), wird den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1881. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 2217. Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen. Vom 29. Dezember 1881. IR. G. Bl. 1881 Nr. 1454. S. 276.] Durch das Gesetz vom 22. Mai 1881, betreffend die Kllstenfrachtfahrt, werden bestehende Beiträge mit fremden Staaten in ihren Bestimmungen über die Küstenschifffahrt nicht berührt. Solche vertragsmäßige Bestimmungen, auf welche 8. 4. des Gesetzes Bezug nimmt, enthält 1) der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881, dessen Artikel 11. in den beiden ersten Absätzen lautet: Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulaffc». — Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt. 2) die Handelskonvention mit Rumänien vom 14. November 1877, deren Artikel 17. in den beiden ersten Absätzen lautet: Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rumänien und die rumänischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig ans dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimint sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der Hohen vertragschließenden Theile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Theile zustehen. 3) der Frenndschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag init Siam vom 7. Februar 1862, dessen Artikel 1. in Absatz 3. lautet: Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte voll- kommene Freiheit des Handels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schifffahrt den Angehörigen oder Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden möchte. 4) der Freundschaftsvertrag mit Tonga vom 1. November 1876, dessen Artikel 4. lautet: Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen zwischen allen Ge- bieten der deutschen Staaten und allen Gebieten von Tonga. Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können in aller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle Plätze, Häfen und Gewässer Tongas und Deutschlands einlaufen. Die Ton- ganer in Deutschland und die Deutschen in Tonga sollen in dieser Beziehung die gleiche Freiheit und Sicherheit genießen, wie die eigenen Angehörigen. Diese Vertragsbestimmungen sind also, unabhängig von dem Gesetz vom 22. Mai 1881 und von der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage, von allen betheiligten Behörden iin Reich nach wie vor zu beachten. Berlin, den 29. Dezember 1881. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. Nachtrag 1813. 2218. Deklaration wegen des Anfangs der rechtlichen Wirkung der durch die Gesetz- Sammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze und Ver- fügungen. Vom 14. Januar 1813. sG. S. 1813 Nr. 149. S. 2.] ') Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re. thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem Uns vorgetragen worden, welcher Gestalt über den Anfang der rechtlichen Wirkung der durch die Gesetz-Sammlung und durch die Amts- blätter bekannt gemachten Gesetze und Verfügungen Zweifel entstanden seien, Wir zu deren Hebung die hierauf Bezug habenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Einleitung §§. 10. bis 13., der Verordnung vom 27. Oktober 1810 über die Erscheinung und den Verkauf der neuen Gesetz- Sammlung, und der Verordnung vom 28. März 1811 über die Einrichtung der Amtsblätter, zu deklariren geruht haben, wie folgt: 1. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetz-Sammlung und die in die Amts- blätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen und sich darnach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat. 2. Es wird angenommen, daß das Amtsblatt acht Tage nach seiner Erscheinung an allen Orten des Departements bekannt sei. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann sich daher Niemand damit entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetz-Sammlung oder in das Amtsblatt eingerückte Verordnung unbekannt geblieben sei. 3. Hierbei versteht sich von selbst, daß da, wo auf dem gewöhnlichen oder aus einem unge- wöhnlichen Wege, die Gesetz-Sammlung oder das Amtsblatt früher bekannt wird, die verbindende Kraft der darin aufgenommenen Vorschrift sofort eintritt, und daß insbesondere alle öffentliche Behörden sich darnach unverzüglich zu achten verbunden sind, in sofern das Gesetz selbst nicht einen andern Zeitpunkt der Anwendung festsetzt. Urkundlich ist diese Deklaration von Uns Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm König- lichen Jnstegel bedruckt worden. So geschehen und gegeben Berlin, den 14. Januar 1813. (L. 8.) Friedrich Wilhelm. Hardenberg. Kircheisen. ') cf. V. v. 27. Oktbr. 1810 (G. S. S. 1.) und die Note dazu 181 9, 2219. Allerhöchste Kabinetsordcr vom 13. November 1819, daß auf die, nach dem Tode eines Beamten geschehenen allgemeinen Gnadenbcwilligungcn, die Gläu- biger keine Ansprüche haben sollen. fG. S. 1820 Nr. 593. S. 45.] ') Auf den Bericht des Staatsministerii voni 3. d. M. setze Ich zur Deklaration Meiner Order vom 27. April 1816 hierdurch fest: daß nur dasjenige, was die Hinterbliebenen eines Beamten, der bemerkten Order gemäß, an Besoldung außer dem Sterbe-Quartal erhalten, für dieselben Gnadenbewilligung ist, — daß auf Letztere kein Gläubiger des Verstorbenen Anspruch hat, — daß solche der Regel nach nur der Wittwe, den Kindern und Enkeln, ohne Rücksicht, ob sie dessen Erben sind oder nicht, zusteht; daß aber den Ministern, als Departements-Chefs, freigelassen ist, im Falle der Erblasser der Ernährer armer Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder gewesen ist, ausnahmsweise denselben das Gnadengehalt anzuweisen und die Minister jedenfalls be- fugt sein sollen, die Vertheilung desselben unter die Hinterbliebenen zu reguliren und dessen Ver- 414 Nachtrag. Wendung zu bestimmen. Zugleich genehmige Ich, daß diese Bestimmungen wegen des Gnaden- gehalts, auch ans den Gnadenmonat, welcher den Hinterbliebene» der Pensionairs außer dem Sterbemonat bewilligt ist, angewendet werden. Berlin, den 15. November 1819. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerinm. ') cf. K. O. v. 27. April 1816 (G. S. S. 134). K O. v. 27. Mai 1816 (G. S. S. 201). K. O. v. 19. Dezbr. 1816 (G. S. 1817 S. 6). K. O. v. 22. Januar 1826 (G. S. S. 13). B. v. 23. Septbr. 1867 em-. ber 1805) und die seitdem erlassenen Verfügungen der Verwaltungsbehörden angeordnet worden ist, in Folge der veränderten Verhältnisse einer anderweiten Regulirung bedarf, jo bestimme Ich auf Ihren Antrag, was folgt: 8. 1. Die Verwaltung der Fonds der in der Stadt Cöln bestehenden Gymnasien- und Studienstiftungen, welche bisher von dem Gymnasial-Verwaltnngsrathe und dem Verwaltungsrathe der Stiftungsfonds geführt worden ist, wird für die Folge einer gemeinschaftlichen Behörde über- tragen, welche den Titel führt: „Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds." 8. 2. Der Verwaltnngsrath. der Gymnasial- und Stiftungsfonds hat die verschiedenen seiner Verwaltung anvertrauten Fonds abgesondert zu behandeln. Eine Vermischung der Gymnasial- mit den Stiftungsfonds und der Fonds der verschiedenen Gymnasien und Stiftungen unter einander darf nicht stattfinden. 8. 3. Der Verwaltungsrath ist berechtigt, Schenkungen und letztwillige Zuwendungen zu Schul- und Unterrichtszwecken unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 13. Mai 1833 (Gesetz-Samml. S. 490 anzunehmen. 8. 4. Der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds besteht ans einem Vor- sitzenden und fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende und vier dieser Mitglieder, welche sämmtlich katholischer Konfession sein müssen, werden von dem Provinzial-Schulkollegium zu Coblenz auf Lebenszeit ernannt. Dasselbe hat darauf Bedacht zu nehmen, daß sich unter den Mitgliedern des Verwaltungörathes ein Rechts- verständiger und ein katholischer Geistlicher befinden. Als fünftes Mitglied des Verwaltungsrathes fungirt Namens der städtischen Verwaltung der jedesmalige Oberbürgermeister der Stadt Cöln, welcher sich jedoch dauernd durch einen Bei- geordneten vertreten lassen kann. Außerdem sind die Direktoren der Cölnischen Gymnasien bei der Berathung und Beschluß- nahme über die Angelegenheiten der unter ihrer Leitung stehenden Anstalten jedesmal mit vollem Stimmrecht zuzuziehen. 8. 5. Die innere Verfassung des Verwaltungsrathes der Gymnasial- und Stiftungsfonds ist eine kollegialische. Die von demselben zu fassenden Beschlüsse erfordern zu ihrer Giltigkeit die Anwesenheit von wenigstens drei ^Mitgliedern; sie werden nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ansschlag. 8. 6. DaS erforderliche Subalternpersonal wird auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes von dem Provinzial-Schulkollegium zu Coblenz ernannt. Dasselbe bestimmt auch über die Besoldung und die Verwendung der Subalternbeamten. 416 Nachtrag. §. 7. Der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stistungsfondö hat bei der ihm über- tragenen Verwaltung, insbesondere bei der Erwerbung, Verpachtung und Veräußerung von Grund- stücken, bei der zinsbaren Anlegung von Kapitalien und der Wiedereinziehung und Ablage derselben, bei der Einziehung der Einkünfte, bei der Kassen- und Rechnungsführung, bei der Rechnungs- legung und Prozeßführung, die allgemeinen für die Verwaltung anderer öffentlicher Wohlthätigkeits- Anstalten bestehenden oder noch zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften, sowie die Anordnungen seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde, des Provinzial-Schulkollegiurns zu Coblenz, sich zur 'Richt- schnur dienen zu lassen. In Stistungsangelegenhcitcn sind insbesondere die Anordnungen der Stiftungs-Urkunden nach Wort, Absicht und Zweck, soweit sie noch zu Recht bestehen, zu beachten. 8. 8. Die inneren Angelegenheiten der Gymnasien, insbesondere die Ernennung der Direktoren und Lehrer, sowie die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts bleiben von dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes der Gymnasial- und Stiftungsfonds ausgeschlossen. 8. 9. Ueber alle Einnahtneii und Ausgaben der verschiedenen dem Verwaltungsrathe zur Verwaltung anvertrauten Fonds sind von drei zu drei Jahren Etats aufzustellen und dem Pro- vinzial-Schnlkolleginm zur Feststellung einzureichen. Demselben sind auch die jährlichen Rechnungen, nach den verschiedenen Fonds gesondert, zur Revision und Ertheilnng der Decharge vorzulcgen. 8- 10. Die zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung von den einzelnen Fonds und Stiftungen zu leistenden Beiträge werden nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit von dem Provinzial- Schnlkollegium nach Anhörnng des Verwaltungsrathes festgesetzt. 8- 11. Dem Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftnngsfonds gebührt in Gemäßheit der Artikel 10., 29. und 30. des Dekrets vom 22. Brumaire XIV. die Verleihung der zu den Stiftungsfonds gehörigen Stipendien und die Entscheidung über die in dieser Beziehung erhobenen Ansprüche. Beschwerden gegen seine Entscheidungen sind binnen einer Präklusivfrist von zwei Mo- naten vom Tage der Zustellung bei dem Provinzial-Schnlkollegium anzubringen; der Rekurs gegen die Entscheidungen des letzteren geht binnen gleicher Präklusivfrist an den Minister der Unterrichts- Angelegenheiten. 8. 12. Die von den ehemaligen, zur Zeit der Fremdherrschaft aufgehobenen Gymnasien in der Stadt Cöln herrührenden Fonds dürfen nur für die gegenwärtig in Cöln bestehenden katho- lischen Gymnasien und die mit Hilfe dieser Fonds noch etwa ferner zu errichtenden Unterrichts- Anstalten verwendet werden. 8. 13. Dagegen können die Studienstipendien, welche bei jenen ehemaligen Gymnasien in der Stadt Cöln gegründet worden sind, oder deren Genuß stiftungsmäßig an den Besuch Eines dieser Gyinnasien gebunden war, fortan bei allen katholischen Gymnasien und Progymnasicn des Inlandes, sowie bei allen denjenigen inländischen Gymnasien und Progymnasien genossen werden, bei welchen für die Ertheilnng katholischen Religionsunterrichts und für katholische Seelsorge der Zögljnge gesorgt ist. Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht von dem Besuche nam- haft bezeichneter Unterrichtsanstalten abhängig gemacht worden ist, können bei dem Besuche einer jeden inländischen, vom Staate anerkannten und unter der Aufsicht des Staates stehenden Unter- richtsanstalt, welche die in der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden. Ist in einer Stiftungs-Urkunde auch der Besuch einer ausländischen Unterrichtsanstalt als zulässig vorgesehen, so ist das betreffende Studienstipendium an die zu dessen Genüsse Berufenen auch bei dem Besuche einer ausländischen, den Stifmngsbestimmungen sonst entsprechenden Unter- richtsanstalt zu verabfolgen. *) 8. 14. Bei Zweifeln darüber, welche der heutigen Stufen oder Klassen des wiffenschaftlichen Unterrichts den in den Stistnngs-Urkunden vorkommenden Bezeichnungen der Gymnasialklassen und Stufen des wissenschaftlichen Unterrichts entsprechen, ist von dem Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftnngsfonds die Entscheidung des Provinzial-Schulkollegiurns einzuholen und zu beachte». 8. 15. Ist der Genuß eines Stipendiums durch die Stiftungs-Urkunde von dem Besuche der ehemaligen Universität Cöln abhängig gemacht worden, so kann dasselbe fortan bei dem Besuch einer jeden inländischen Universität, der Akademie zu Münster und des Lyceum Hosianum zu Braunsberg genoffen werden. 8. 16. Wenn die Stiftungs-Urkunden eine Bestimmung darüber, wie bei gleichzeitigen An- sprüchen mehrerer Stiftungsberechtigten zu Verfahren ist, nicht enthalten, so soll zunächst die nähere Verwandtschaft, bei gleichem Verwandtschaftsgrade die größere Würdigkeit, die bereits erlangte höhere Schulbildung oder die größere Bedürftigkeit für die Entscheidung maßgebend sein. 8. 17. Bei jeder Erledigung eines Stipendiums, zu dessen Genuß der Stifter Mitglieder bestimmter Familien oder Angehörige ans bezeichneten Ortschaften oder Gegenden u. s. w. berufen hat, sind durch Bekanntmachung in einer der verbreitetsten in Cöln erscheinenden Zeitungen die Berechtigten zur Annieldung ihrer Ansprilche binnen einer zweimonatlichen Frist aufzusordern. Im Falle späterer Anmeldungen können bereits stattgefundene Verleihungen nicht mehr rückgängig ge- macht werden. Nachtrag. 417 §. 18. Sind durch ausdrückliche Bestimmungen der Stistungs-Urkundeu Angehörige aus der Familie der Stifter zur Ausübung eines Präsentationsrechtes berufen, so ist denselben von den erfolgten Anmeldungen zu erledigten Stipendien jedesmal Kenntniß zu geben. Ihre Präsen- tationen müssen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, binnen einer Präklusivfrist von zwei Mo- naten nach jener Mittheilnng erfolgen und den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde entsprechen. 8. 19. Studienstipendien, zu deren Genüsse keine durch die Stistungs-Urkundeu berufene Be- werber sich finden, sind, sofern nicht für diesen Fall eine Kapitalisirung oder anderweite Verwendung der Stipendienbeträge in den Stiftungs-Urkunden angeordnet ist, von dein Verwaltungsräthe der Gymnasial- und Stiftungsfonds zur Unterstützung anderer würdiger und bedürftiger Studirender, in einer dem Zwecke der Stiftung möglichst entsprechenden Weise, zu verwenden. Der Genuß solcher Freistiftungen hört jedoch wieder auf, sobald Berechtigte sich finden, welche eine nach den Bestiinmungen der Stiftungs-Urkunde begründeten Anspruch aus deren Genuß erheben. 8. 20. Wenn eine Stiftung ganz oder theilweise nicht mehr ausführbar ist, sei es, weil die Unterrichtsanstalt oder die Zweige des Unterrichts nicht mehr bestehen, für welche die Stiftung errichtet worden, sei es, weil von den zum Genuß der Stiftung Berufenen Niemand mehr vor- handen ist, sei cs aus irgend einem anderen Grunde, so ist nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Gymnasial- und Stiftungsfonds die landesherrliche Entscheidung über eine andere der Stiftung zu gebende Bestimmung einzuholen. 8. 21. Ist für den Fall einer erheblichen Vermehrung oder Verminderung der Einkünfte einer Stiftung in der Stiftungs-Urkunde keine Bestimmung getroffen, so kann der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds mit Genehmigung deö Provinzial-Schulkollegiums die Zahl der Stipendien vermehren oder vermindern. Ebenso hat derselbe die Zahl der Stipendien einer Stiftung zu bestimmen, wenn der Stifter selbst diese Zahl nicht festgesetzt hat. 8. 22. Im Monat Januar eines jeden Jahres hat der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds dem Provinzial-Schulkollegium eine Uebersicht über die Verleihung der Sti- pendien während des verflossenen Kalenderjahres einzureichen. 8. 23. Der bisherige Vorsitzende und die Mitglieder der bisherigen beiden Verwaltungsräthe der Gymnasialfonds und der Studienstiftungen treten in dieser Eigenschaft in den Verwaltungs- rath der Gymnasial- und Stiftnngsfonds über und bilden in Gemeinschaft mit dem die städtische Verwaltung vertretenden Mitgliede l8. 4.) fürs Erste den Verwaltungsrath. Ebenso geht das bisherige Subalternpersonal der genannten beiden Verwaltungsräthe auf den kombinirten Verwaltnngsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds über. 8. 24. Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten hat das zur Ausführung dieses Erlasses Erforderliche anzuordnen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 25. Mai 1868. Wilhelm. An den Minister der geistlichen, Unterrichts- v. M ü h l e r. und Medizinal-Angelegenheiten. ‘) cf. Erl. v. 9. Januar 1875 (G. S. S. 94.), wodurch der zweite Absatz des 8. 13. aus- gehoben ist. 18 7 5. 2222. Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1875 wegen Abänderung des zweiten Ab- satzes des 8- 13. des Allerhöchsten Erlasses vom 25. Mai 1868, betreffend die Verwaltung der Gymnasial- und Stiftungssonds zu Cöln sGcsetz-Snmmlnng 1868 S. 539). sG. S. 1875 Nr. 8264. S. 94.] Auf Ihren Bericht vom 5. d. Mts. will Ich den zweiten Absatz des 8. 13. Meines Er- lasses vom 25. Mai 1868, betreffend die Verwaltung der Gymnasial- und Stiftungsfonds zu Cöln (Gesetz-Samml. 1868 S. 539.), hiermit ausheben und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten lassen: Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht von dem Besuch namhaft bezeichneter Unterrichtsanstalten abhängig gemacht worden ist, können bei dem Besuch einer jeden innerhalb des Deutschen Reichs belegenen, staatlich anerkannten und unter der Aussicht einer Reichs- oder Staatsbehörde stehenden Unterrichtsanstalt, welche die in der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 9. Januar 1875. Wilhelm. Falk. An den Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten. Stoepel, Gesetz-Codex. 3. Auflage. Bd. V. 27 418 Nachtrag. 187 9* 2223. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studirendcn und die Disziplin ans den Landes-Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyzeum Hosianum in Braunsbcrg. Vom 29. Mai 1879. [®. S. 1879 Nr. 8655. S. 389.] Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, unter Zustiinmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 8. 1. Die Eigenschaft eines Studirenden begründet keine Ausnahme von den Bestimmungen des Allgemeinen Rechts. Jedoch darf daraus, daß ein Studirender zur Zeit der Annahme einer Vorlesung minder- jährig war oder unter väterlicher Gewalt stand, ein Einwand gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars nicht entnommen werden. Die von dem Univerfltätsrichter (Syndikus) über die Anerkenntnisse gestundeter Honorare auf- genonimenen Verhandlungen haben die Glaubwürdigkeit öffentlicher Urkunden. Die Vorschrist des ß. 13. Absatz 2. des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsver- fassungsgesetze vom 24. April 1878 wird aufgehoben. 8. 2. Die akademische Disziplin hat die Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehrenhaftigkeit unter den Studirenden zu wahren. 8. 3. Der Unterrichtsminister ist befugt, die bisher geltenden Vorschriften über die akade- mische Disziplin und deren Handhabung, nach Anhörung des Senates der betreffenden Universität (Akademie, Lyzeum), abzuändern und neue Anordnungen darüber zu erlassen. In dringenden Fällen darf der Kuraior (das Kuratorium) der Universität (Akademie, Lyzeum) unter Zustimmung des Senates derselben einstweilige Anordnungen vorbehaltlich der Genehmigung des Unterrichtsministers erlassen. Der Senat erläßt selbstständig die Vorschriften zur Aufrechthaltuug der Ordnung in den Ge- bäuden und Anstalten der Universität (Akademie, Lyzeum). 8. 4. Die Disziplin wird durch den Rektor (Prorektor), den Universttätsrichter (Syndikus) und den Senat ausgeübt. 8- 5. Disziplinarstrafen sind gegen Studirende auszusprechen: 1) wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, welche unter Androhung disziplinärer Strafen er- lassen sind; 2) wenn sie Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademischen Lebens stören oder gefährden, oder 3) durch welche sie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen; 4) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens und wegen eines Verhaltens, welches mit dem Zwecke des Aufenthalts auf der Universität in Widerspruch steht. 8. 6. Disziplinarstrafen sind: 1) Verweis, 2) Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, 3) Karzerhaft bis zu zwei Wochen, 4) Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit, 5) Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des eonmlium ndsuncki), 6) Entfernung von der Universität (eonmliuiu udouncki), 7) Ausschluß von deni Universitätsstudium (Relegation). Der Ausschluß von dem Universitätsstudium kann nur auf Grund einer rechtskräftigen Ver- urtheilung wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochen werden, wenn dieselbe aus einer ehr- losen Gesinnung entsprungen ist. Die von den Gerichten gegen Studirende erkannte Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen kann auf Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen Karzer verbüßt werden. 8. 7. Die Strafe der Entfernung von der Universität bewirkt zugleich, daß das Halbjahr, in welchem sie den Studirenden getroffen hat, ihm auch dann nicht auf die vorgeschriebene Studien- zeit angerechnet werden darf, wenn er während desselben auf einer anderen Universität Aufnahme gefunden haben sollte. Die Strafe des Ausschlusses von dem Universitätsstudium hat zur Folge, daß der von ihr Betroffene nicht mehr an einer Universität als Studirender ausgenommen oder zum Hören von Vorlesungen zugelassen werden darf. Die von einer uichtpreußischen Deutschen Universität über einen Studirenden verhängten Strafen der Entfernung oder des Ausschlusses von dem Universitätsstudium haben ebenfalls die vorstehend angegebenen Wirkungen. 8. 8. Die zur Feststellung eines Disziplinarvergehens erforderlichen Ermittelungen erfolgen durch den Universitätsrichter (Syndikus) unv, soferu der Reftor (Prorektor) dies verlangt, unter seiner Theilnahme. Der Universitätsrichter (Syndikus) hat behufs dieser Ermittelungen die Befugniß zu Ladungen 27* Nachtrag. 419 und zur eidlichen Vernehmung von Zeugen; auch sind die Polizei- und Gerichtsbehörden ver- pflichtet, ihm auf sein Ersuchen Beistand und Rechtshilfe zu leisten. Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei seinen Verhandlungen gegen Studirende einen Verweis ausznsprechen oder eine Karzerstrafe bis zu viernndzwanzig Stunden sestzusetzen. §. 9. Verweise und Karzerstrafen bis zu viernndzwanzig Stunden können von dem Rektor allein, Geldstrafen und Karzerstrafen bis zu drei Tagen von dem Rektor (Prorektor) in Gemein- schaft init dem Universitätsrichter (Syndikus), schwerere Strafen nur von dem Senate auferlegt werden. Z. 10. Sind nach dem Ermessen des Rektors (Prorektors) oder des Universitätsrichters (Syndikus) schwerere Strafen als die, welche sestzusetzen sie nach §. 9. befugt sind, verwirkt, so hat der Universitätsrichter über den Disziplinarfall im Senate Vortrag zu halten und den Strafantrag zu stellen. Auf Entfernung von der Universität oder Ausschluß vom Universitätsstudium darf nur dann erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, dessen Aufenthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate zu verantworten. §. 11. Das Urtheil des Senates ist mit den Gründen dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt, falls derselbe vor dem Senate persönlich erschienen ist, mündlich,, falls dies nicht geschehen, durch Mittheilung einer schriftlichen Ausfertigung und, falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht bekannt ist, durch öffentlichen Aushang iin Universitäts- gebäude auf die Dauer einer Woche. Z. 12. Nur gegen Urtheile auf Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres, auf Entfernung von der Universität oder aus Ausschluß von dem Universitätssmdinn, ist Berufung zulässig. Dieselbe ist schriftlich oder zu Protokoll bei dein Rektor (Prorektor) binnen einer Ausschlußsrist von zwei Wochen einzulegcn. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung des Urtheils nebst Gründen an den Vernrtheilten. Der Unterrichtsminister entscheidet über die Berufung. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8. 13. Der Unterrichtsminister ist befugt, aus besonderen Gründen nach Anhörung de« Senates dem zur Entfernung von einer Universität Vernrtheilten die Wiederaufnahine an derselben Universität und dem zum Ausschluß von dem Universitätsstudium Vernrtheilten den Zutritt zun, Studium wieder zu gestatten. 8. 14. Das disziplinarische Einschreiten der Universitätsbehörde ist nnabhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung. 8- 15. Ein Stndirender kann von de» ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechten durch Entscheidung des Senates ausgeschlossen werden, so lange gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt, wegen dessen auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Ausschluß von dem Universitätsstudium ohne Weiteres zur Folge. 8. 16. Das Disziplinarverfahren ist gebühren- und steinpelfrei. 8. 17. Unter dem Senate im Sinne dieses Gesetzes wird an der Universität zu Göttingen der Rechtspflegeausschuß, an der zu Marburg die Deputation verstanden. 8. 18. Die Bestimmungen über die Löschung im Universitätsalbum werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 8. 19. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 29. Mai 1879. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann Graf zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 18 8 0. 2224. Ausführungsgesetz zur Deutschen Gebiihrenordnnng für Rechtsanwälte. Vom 2. Februar 1880. sG. S. 1880 Nr. 8687. S. 43.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: 8. 1. Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte voin 7. Juli 1879 findet ent- sprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts 1) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Deutsche Eivil- prozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung Anwendung finden; 420 Nachtrag. 2) in den nach dem Gesetze dom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl, zn behan- delnden Strafsachen; 3) im Disziplinarverfahren. Das Verfahren vor der entscheidenden Disziplinarbehörde steht im Sinne des 8. 63. der Gebührenordnung dem Verfahren vor der Strafkammer gleich. 8. 2. Die'Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte 88. 2. bis 7., 10. bis 12., 41., 47., 76. bis 90., 93., 94. finden entsprechende Anwendung auf die Berufs- thätigkeit des Rechtsanwalts in denjenigen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß- ordnungen nicht Anwendung finden, die Vorschrift des 8 7. jedoch nur bei Prozeßangelegenheiten einschließlich der Zwangsvollstreckungen. Soweit in solchen Angelegenheiten nach den bestehenden Vorschriften eine besondere Gebühr für die Vertretung in einem Termin oder für die Anfertigung eines Schriftsatzes zu erheben ist, beträgt dieselbe drei Zehntel der Sätze des 8. 9. der Gebührenordnung. 8. 3. Die Bestimmungen des 8- 2. gelten auch für bereits anhängige Angelegenheiten mit Ausnahme der Konkurse, für anhängige Prozeßsachen jedoch nur insoweit, daß die Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte 88. 2. bis 7., 10. bis 12., 84. bis 86., 93., 94. nach Beendigung der Instanz Anwendung finden. Auslagen werden auch in anhängigen Konkursen und Prozessen nach Maßgabe der Gebühren- ordnung 88. 76. bis 83. erhoben. Die Gebühren für Erhebung und Ablieferung von Geldern werden nur dann nach 8. 87. der Gebührenordnung berechnet, wenn die Erhebung der Gelder nach dem Inkrafttreten des gegen- wärtigen Gesetzes stattgefunden hat. 8. 4. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. Februar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Graf zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 2225. Gesetz, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelcgenhciteil. Vom 18. Februar 1880. [®. S. 1880 Nr. 8694. S. 59.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. w. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landes- theile, in welchen die Verordnung vom 20. Juni 1817 wegen Organisation der Generalkommissionen und der Revisionskollegien zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse rc. (Gesetz-Samml. S. 161.) Gesetzeskraft hat, was folgt: 8. 1. Die Vorschrfften der Allgemeinen Gerichtsordnung nebst den sie ergänzenden prozeß- rechtlichen Vorschriften treten für das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten außer Kraft. An Stelle derselben treten die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und des Ein- führungsgesetzes vom 30. Januar 1877 mit den aus den 88. 2. bis 95. des gegenwärtigen Ge- setzes sich ergebenden Einschränkungen und Abweichungen. Die für das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten gegebenen besonderen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht in diesem Gesetze aufgehoben sind. 8. 2. Bei Anwendung der im 8- 1. bezeichueten Gesetze treten die aus der Verfapung der Auseinandersetzungsbehörden sich ergebenden Abweichungen ein. Die Generalkommissionen und die die Stelle derselben einnehmenden Negierungen sind die Prozeßgerichte erster Instanz; jedoch verbleibt die Urtheilsfällung in erster Instanz, wo die Ge- schäfte der Generalkommissiouen den Regierungen obliegen, den bei den letzteren bestehenden Spruch- kollegien für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Das Revisionskollegium für Landeskultursachen, welches künftig den Namen „Ober-Landes- kulturgericht" führt, ist für die Berufung gegen Entscheidungen der Generalkommissionen und der Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, sowie für das Rechtsmittel der Be- schwerde gegen Entscheidungen der Generalkommissionen (Regierungen) zuständig. Demselben kann auch die Entscheidung auf Beschwerden, für welche der Ressortminister zuständig ist, von diesem in einzelnen Fällen übertragen werden. Das Ober-Landeskulturgericht entscheidet in der Besetzung von wenigstens fünf Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden. Vorbehaltlich der in diesem Gesetze hierüber getroffenen besonderen Bestimmungen tritt während der Instruktion erster und zweiter Instanz an Stelle des Prozeßgerichts der Kommissar. Der General- kommission und der die Stelle derselben einnehmenden Regierung verbleibt die Befugniß, das Ver- fahren des Kommissars zu leiten, die von demselben erlassenen Verfügungen aufzuheben und andere vorzuschreiben oder selbst zu erlassen. Mit den aus dem vorhergehenden Absatz sich ergebenden Maßgaben finden die Vorschriften Nachtrag. 421 der Deutschen Civilprozeßordnung über de» beauftragten Richter auf den Koinmifsar entsprechende Anwendung. Die Obliegenheiten des Gerichtsschreibers werden, soweit an Stelle des Prozeßgerichts der Kommissar tritt, von diesem, übrigens von der Anseinandersetzungsbehörde und den seitens der- selben beauftragten Beamten wahrgenommen. §. 3. Sind für die bei einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke mehrere General- kommissionen (Regierungen) zuständig oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Geschästsbezirke ungewiß, welche Generalkommission (Regierung) zuständig sei, so erfolgt die Bestimmung der zu- ständigen Behörde durch den Ressortminister. 8. 4. Die Mitglieder und Hilfsarbeiter der Generalkommissionen (Regierungen) werden durch die kommissarische Bearbeitung einer Auseinandersetzungssache von der Ausübung des Richter- amts in erster Instanz nicht ausgeschlossen. 8. 5. Die Vorschriften der 88. 41. bis 48. der Deutschen Civilprozeßorduung finden auf die Ausschließung und Ablehnung eines Kommissars entsprechende Anwendung. Jedoch können die Mitglieder und Hilfsarbeiter der Generalkommissionen (Regierungen) in Sachen, in welchen sie in erster Instanz bei der Erlaffung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu Kommissarien für die zweite Instanz ernannt werden. Das die Ablehnung eines- Kommissars betreffende Gesuch ist bei der zuständigen General- kommission (Regierung) anzubringen, welche darüber, auch wenn der Kommissar das Ablehnungs- gesuch für begründet hält, zu entscheiden hat. §. 6. Die Vorschrift des §. 3. des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 zur Deutschen Civilprozeßorduung (Gesetz-Samml. S. 281.) findet auch auf das Verfahren in Auseinander- setzungssachen Anwendung. 8. 7. Die Vorschrift des 8- 74. der Deutschen Civilprozeßordnung findet für die erste und zweite Instanz keine Anwendung. Die Vorschrift des 8. 75. a. a. O. erleidet diejenigen Ein- schränkungen, welche aus den Bestimnmngen der 88- 74. bis 78. der Verordnung vom 20. Juni 1817 sich ergeben. In zweiter Instanz können die Parteien sich durch Anwälte vertreten lassen. 8. 8. Die Vorschrift des 8. 87. Absatz 1. der Deutschen Civilprozeßordnung findet nur mit denjenigen Einschränkungen Anwendung, welche aus dem 8- 6. Absatz 1. des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Gesetz-Samml. S. 181.) sich ergeben. Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der obsiegenden Partei sind nur in Pro- zessen zweiter und dritter Instanz zu erstatten. Für die in den 88. 97. bis 100. der Deuffchen Civilprozeßordnung vorgesehenen Entschei- dungen ist die Zuständigkeit des Kommissars ausgeschlossen. Die nach 8- 100. der Deutschen Civilprozeßordnung erforderliche Aufforderung zur Einreichung der Kostenrechnung erfolgt durch die Generalkommission (Regierung) nach Anbringung des Fest- setzungsgesuchs. 8. 9. Die Verpflichtung eines als Kläger anftretenden Ausländers, dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, tritt in erster Instanz nur in den Fällen der Nichtigkeits- und Restitutionsklage ein. 8. 10. Für die nach 8. 117. der Deuffchen Civilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen über Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armcnrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit war, ist die Zuständigkeit des Kommiffars ausgeschlossen. 8. 11. Eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte findet in erster und zweiter Instanz nicht statt. An Stelle derselben tritt die durch den Kommissar zu führende In- struktion des Rechtsstreits, auf welche der 8. 315. der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung findet und bei welcher übrigens die Vorschriften des 8. 104. der Verordnung vom 20. Juni 1817 und ves 8- 17. der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 96.) zu befolgen sind. 8. 12. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Pflicht der Parteien zur Erklärung auf die vom Gegner behaupteten Thatsachen {%. 129.), über den Beweis der Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten (8. 150.), über die Geltendmachung und Zulassung von An- griffs- und Vertheidigungsmitteln, Beweismitteln und Beweiseinreden (88- 251., 255., 256.), über die Heilung der Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift (8. 267.), über die dem Gericht bei der mündlichen Verhandlung zustehenden Befugnisse und obliegenden Verpflichtungen (88. 133. bis 144.) finden auf die Verhandlung vor dem Kommissar entsprechende Anwendung. Neben der Vorschrift des 8. 143 der Deutschen Civilprozeßordnung bleibt die Bestimmung des 8-81. der Verordnung vom 20. Juni 1817 in Kraft. Die Vorschriften der 88- 252., 502. der Deutschen Civilprozeßordnung bleiben außer Anwendung. 8. 13. Entscheidungen, für welche nach der Deutschen Civilprozeßordnung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, können im Auseinandersetzungsverfahren ohne vorgängige Jn- struklion erlassen werden. 422 Nachtrag. §. 14. Für die Aufnahme des JnstruktionSprotokolls gelten die in den nachfolgenden 88- 15. bis 19. gegebenen Vorschriften. 8. 15. Die Zuziehung eines Protokollführers bei der kommissarischen Verhandlung ist zu- lässig, zur Giltigkeit der Verhandlung aber nicht erforderlich. 8- 16. Das Protokoll muß den Parteien und sonstigen Betheiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Nach erfolgter Genehmigung ist das Protokoll von sämmtlichen Be- theiligten, sowie von dem Kommissar zu unterschreiben. 8 17. Beantragt eine Partei eine Vervollständigung oder Berichtigung des Protokolls, so ist das Erforderliche im Protokolle nachzutragen. Verweigert die Partei die Genehmigung des Protokolls ohne solchen Antrag, so wird angenommen, daß die Partei nicht verhandelt hat. Der Hergang ist im Protokolle zu bemerken. 8. 18. Wenn eine Partei die Unterschrift des von ihr genehmigten Protokolls verweigert, so muß dieselbe über ihre Weigerungsgründe vernommen werden. Der Kommissar muß die weigernde Partei bedeuten, daß das Protokoll, der verweigerten Unterschrift ungeachtet, gegen sie beweisen und verbindliche Kraft haben werde. Die Befolgung dieser Vorschriften, die Genehmigung des Protokolls und die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift müssen im Protokolle bemerkt werden. Dasselbe bleibt in solchem Falle, der verweigerten Unterschrift ungeachtet, beweisend und verbindlich. 8- 19. Die Vorschriften der 88- 68. bis 73. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung, sowie die Kabinetsordres vom 20. Juni 1816 (Gesetz-Samml. S. 203.) und vom 8. Oktober 1837 (Gesetz-Samml. S. 154.) —• Anlage — bleiben in Kraft. 8. 20. Zustellungen erfolgen von Amtswegen, in der Zwangsvollstrecknngsinstanz, insoweit als für dieselbe die Generalkommission (Regierung) oder der Kommissar zuständig ist. 8. 21. Zur Bewirkung von Zustellungen können die Auseinandersetzungsbehörden und die Kommissarien derselben an Stelle der Gerichtsvollzieher auch vereideter Boten und anderer Beamten sich bedienen. In diesem Falle unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde. Dagegen ist der Tag der Zustellung ans dem zuzustellenden Schriftstück von dem zustellenden Beamten mit Unterschrift zu vermerken. 8. 22. Ist an mehreren Personen in einem Gemeindebezirke zuzustellen, so kann dies durch Umlauf geschehen. In diesem Falle ist das Schriftstück denjenigen Personen, welchen es zuzustellen ist, zur Kenntnißnahme vorzulegen oder vorznlesen, und eine beglaubigte Abschrift desselben bei einer in dem Schriftstücke zu bezeichnenden Person niederzulegen. Die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorsteher oder bei einer der Personen erfolgen, an welche der Umlauf gerichtet ist. 8. 23. Die Bestimmungen des 8- 21. dieses Gesetzes und der 88- 165. bis 172. der Deutschen Livilprozeßordnung finden ans die Zustellung durch Umlauf entsprechende Anwendung. Erfolgt die Zustellung durch Umlauf nicht an die Person selbst, welcher zugestellt werden soll, so ist der Person, welcher zugestellt ist, eine schriftliche Anzeige über die nach 8- 22. zu bewirkende Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks zu übergeben. Im Falle des 8. 167. der Deutschen Civilprozeßordnung ist die im 8- 22. dieses Gesetzes vorgeschriebene Niederlegung durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche An- zeige und, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei andere, im Umlauf genannte Per- sonen bekannt zu machen. Der Vorgang ist in der Zustellungsurknnde zu erwähnen. Im Falle verweigerter Kenntniß- nahme oder Annahme der Anzeige genügt die Erwähnung der Verweigerung. 8- 24. Soll durch die Post zugestellt werden, so können die Auseinandersetzungsbehörde und der Kommissar unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. In diesem Falle finden die 88. 177. und 178. der Deutschen Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers die Auseinandersetzungsbehörde oder der Kommissar tritt. Die Uebergabe des im 8. 177. bezeichneten Brieftimschlags, welcher die zuzustelleude Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks enthält, an die Post ist von dem hierzu bestellten Beamten der Auseinandersetzungsbehörde oder des Kommissars zu bezeugen. 8. 25. Die Vorschrift des 8- 160. der Deutschen Civilprozeßordnung findet keine Anwendung. An Stelle derselben tritt folgende Bestimmung: Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kann von der Generalkommission (Re- gierung) oder dem Kommissar angeordnet werden, wenn eine Partei weder im Deutschen Reiche wohnt, noch einen im Deusschen Reiche wohnhaften Sachbevollmächtigten bestellt hat. Eine Anfechtung des Beschlusses der Geueralkommission (Regierung) findet nicht statt. Der Zustellungsbevollmächtigte muß in der Provinz, in welcher die von der Aus- einandersetzung betroffenen Grundstücke belegen sind, wohnhaft sein. 8. 26. Der Zustellungsbevollmächtigte muß, sofern nicht die schriftliche Benennung binnen einer bestimmten Frist angeordnet war, in der auf die Anordnung nächstfolgenden kommissarischen Verhandlung genannt werden. Mit dieser und der aus 8. 21. dieses Gesetzes sich ergebenden Maßgabe findet der 8- 161. der Deutschen Civilprozeßordnung enssprechende Anwendung. Nachtrag. 423 §. 27. Die Vorschrift des 8. 162. der Deutschen Civilprozeßordnung findet, wenn die Partei selbst geladen wird, keine Anwendung. 8. 28. Im Falle der öffentlichen Zustellung (§. 187. der Deutschen Civilprozeßordnung) er- folgt die Anheftung an die Gerichtstafel der Generalkommission (Regierung), der Abdruck der Ladung einmal im Reichsanzeiger und außerdem zweimal im Amtsblatts derjenigen Regierung, in deren Bezirk die die Zuständigkeit der Generalkommifsion (Regierung) begründenden Grund- stücke liegen. 8. 29. Zu Terminen, welche zum kommissarischen Protokolle anberaumt sind, ist eine Ladung derjenigen Personen, welchen die Anberaumung des Termins zum Protokolle eröffnet ist, nicht erforderlich. , ^ §.'30. Die Vorschriften des §. 1. des Ansführungsgesetzes vom 24. März 1879 (Gesetz- Samml. S. 281.) und des 8. 2. des Gesetzes vom 31. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 332.) finden nicht mehr Anwendung. §. 31. Der Prozeßbetrieb einschließlich der Beweisaufnahme und der Sicherung de« Be- weises liegt den zuständigen Behörden und Beamten von Amtswegen ob. Anträge und Verein- barungen der Parteien haben eine Abweickmng von dem vorgeschriebenen Verfahren nicht noth- wendig zur Folge. Die Generalkommission (Regierung) kann ans in der Sache liegenden Gründen das Verfahren während einer von ihr zu bestimmenden Frist ruhen lassen. Die 88. 202. Absatz 1., 205. Absatz 1., 228. der Deutschen Civilprozeßordnung finden keine Anwendung. 8. 32. Die gesetzlichen Folgen der Versäumung einer Prozeßhandlung treten stets von selbst ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrages bedarf. ' §. 33. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer Nachfrist muß bei der Generalkommission (Regierung) beantragt werden. Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt, so kann der Antrag sowohl bei der Behörde, von welcher die angefochtene Entscheidung erlasse» ist, als auch bei dem Beschwerde- gerichte erfolgen. Die Wiedereinsetzung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt. Bei der Generalkommission (Regierung) und bei dem Kommissar kann der Antrag auch durch Erklärung zum Protokoll gestellt werden. 8. 34. Steht die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung nicht der General- kommission (Regierung) zu, so hat diese nur zu prüfen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung an sich statthaft und in der vorgeschriebenen Form und Frist angebracht sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Antrag durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen den zurückweisendcn Beschluß findet sofortige Beschwerde an diejenige Behörde statt, welche über die nachgeholte Prozeßhandlung zu entscheiden hat. 8. 35. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt in erster und zweiter Instanz nur in den Fällen der §8. 217. bis 219., 222. der Deutschen Civilprozeßordnung ein. Im Falle des 8- 223. a. a. O. kann die Generalkommission (Regierung) die Aussetzung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften der Deutscken Civilprozeßordnung über die Aufnahme des unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens bleiben für die erste und zweite Instanz außer Anwendung. Die Generalkommission (Regierung) und der Kommissar haben von Amtswegcn für die Fortsetzung des Verfahrens zu sorgen und nach Erledigung der entgegeustehenden Hindernisse die der Sachlage entsprechenden Verfügungen an die Betheiligten zu erlassen. Mit Zustellung der Verfügungen hört die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens auf. Die Partei, welcher eine solche Ver- fügung zugestellt ist, kann sich auf die Unterbrechung oder Aussetzung nicht mehr berufen. Ist die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens in dritter Instanz eingetreten oder erfolgt nicht die Aufnahnie des Verfahrens nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, so hat das Revisionsgericht hiervon der Generalkommission (Regierung) Nachricht zu geben. Die- selbe hat in diesem Falle nach den vorstehend für die erste und zweite Instanz gegebenen Vor- schriften zu verfahren und — sobald das Verfahren fortgesetzt werden kann — eine entsprechende Mittheilung an das Revisionsgericht zu machen, welches die erforderlichen Ladungen zustellen läßt. Mit Zustellung der Ladungen hört die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens auf. Die Partei, welcher eine solche Ladung zugestellt ist, kann sich auf die Unterbrechung oder Aussetzung nicht mehr berufen. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, bei Ausnahme des Verfahrens die Legitimation der Rechts- nachfolger oder gesetzlichen Vertreter von Amtswegen zu prüfen und Bedenken, welche sich ergeben und vor dem Revisionsgericht nicht zu beseitigen sind, durch die Generalkommission (Regierung) nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes erledigen zu lassen. Durch die nach dem Schluffe einer Instruktion ciutreteude Unterbrechung wird die Ver- kündung der auf Grund dieser Instruktion zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. 8. 36. Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die besonderen Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung. 8. 37. Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Erhebung der Klage (88- 230., 460.) finden keine Anwendung. Sofern bei der Auseinandersetzung Streitpunkte hervor- 424 Nachtrag. treten, sind dieselben nach den im §. 11. dieses Gesetzes allegirten Bestimmungen zur Instruktion zu ziehen. Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben durch Einreichung au den Kommissar oder durch Erklärung zum kommissarischen Protokolle. 8. 38. Die Rechtshängigkeit eines nicht durch besondere Klage erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der Jnstrnktionsverhandlung geltend aemacht wird. ß. 39. Diejenigen Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Mittheilnng der Klage geknüpft werden, treten im Falle des zweiten Absatzes des 8. 37. dieses Gesetzes erst mit der Zustellung der Klage ein. Der 8- 190. der Deutschen Civilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 8. 40. In erster Instanz ist eine Aenderung der Klage unbeschränkt zulässig. 8. 41. Die Zurücknahme einer Klage ist nur dann statthaft, wenn die Feststellung des strei- tigen Rechtsverhältnisses entweder gleichzeitig anderweit erfolgt, oder zur vorlchriftsmäßigen Aus- führung der Auseinandersetzung nicht erforderlich ist. 8. 42. Die Beweisaufnahme erfolgt durch den die Instruktion führenden Kommissar. Liegen hinsichtlich dieses Kommissars Gründe vor, ans welchen die Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden kann, so kann die Beweisaufnahme einem anderen Kommissar oder einem Ge- richte übertragen werden. Der Beweisaufnahme kann ein Beweisbeschlnß der erkennenden Behörde und die Anfertigung eines besonderen Sach- und Streitstandes nach Maßgabe des ersten Absatzes des 8- 315. der Deutschen Civilprozeßordnung vorhergehen. Der Sach- und Streitstand soll, wenn auf Grund desselben ein Beweisbeschlnß ergehen soll, den Parteien zur Erklärung vorgelegt werden. 8. 43. In Ansehung der Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige stehen die Befugnisse eines beauftragten Richters nach Maßgabe des 8. 365. der Deutschen Civilprozeßordnung dem Kommissar, die Befugnisse des Prozeßgerichts nach Maßgabe der 8s. 352. Absatz 1., 371. a. a. O. der Generalkommission (Regierung) zu. Ist die Vernehmung bestimmter Zeugen oder Sachverständigen durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht angeordnet, so hat dieses Gericht die bezeichneten Befugnisse des Prozeß- gerichts zu üben. 8. 44. Die Einigung der Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige (8. 369. Absatz 4. der Deutschen Civilprozeßordnung) ist für die Ernennung der Sachverständigen durch das Gericht nicht maßgebend. 8. 45. Die Entschädigung der Sachverständigen für Zeitversäumniß und Mühewaltung, sowie die Erstattung der ihnen verursachten Kosten erfolgt nach Maßgabe des 8- 13. des Gesetzes voni 24. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 395.), dessen erster Absatz auch auf Staatsbeamte An- wendung findet, welche nicht ;u den im dritten Absatz genannten Staatsbeamten gehören. Das Gleiche gilt für Schiedsrichter und Kreisverordnete. Der zweite Absatz des 8- 3. des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Gesetz-Samml. S. 181.) wird aufgehoben. 8. 46. Der Beweisbeschluß, durch welchen die Leistung eines Eides angeordnet wird (%. 426. der Deutschen Civilprozeßordnung), ist von der erkennenden Behörde zu erlassen. 8. 47. Die Beweisverhandlungen sind den Parteien vorzulegen und diese über das Ergebniß der Beweisaufnahme zu hören. 8. 48. Zur Abfassung des Urtheils sind die Akten an die Generalkominission (Regierung) einzureichen. 8- 49. Das Urtheil erster Instanz erfolgt auf Vortrag eines vom Vorsitzenden zu bestellenden Berichterstatters. Der Vorsitzende kann einen zweiten Berichterstatter bestellen. 8. 50. Die Urtheile sind von Amtswegen in Ausfertigung zuzustellen; die Prozeßbevoll- mächttgten erhalten Abschriften des Urtheils. Die Zustellung kann nach den Vorschriften der 88. 22., 23. bewirkt werden. In diesem Falle tritt die Ausfertigung an Stelle der im 8. 22. erwähnten beglaubigten Abschrift. 8. 51. Die Ausstellung eines Urtheilsverzeichnisses zum Zwecke des Aushangs unterbleibt. 8. 52. Eine Berichtigung des Thatbestandes des Urtheils nach 8. 291. der Deutschen Civil- prozeßordnung findet nicht statt. An Stelle der Vorschriften über die Ergänzung des Urtheils iin 8. 292. a. a. O. tritt nach- stehende Bestimmung: Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, für welchen die Auseinandersetzungsbehörde zuständig ist, oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen, so ist die erforderliche Ergänzung des Urtheils durch nachträgliche Entscheidung von Amtswegen herbei,zusühren. Die nachträgliche Entscheidung ist von derjenigen Spruchbehörde zu erlassen, welche das zu ergänzende Urtheil abgefaßt hat. Die Entscheidung kann ohne vorgängige neue Instruktion ergehen. Im Uebrigen Nachtrag. 425 richtet sich das Verfahren nach denselben Vorschriften, welche aus das dem Urtheil zu Grunde liegende Verfahren Anwendung finden. §, 53. Erscheint im Termine zur Instruktion eines Rechtsstreits (8. 150. der Verordnung vom 20. Juni 1817) der Kläger nicht, so ist, wenn die Instruktion weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von Amtswegen fortgesetzt werden kann, das Versäumnißurtheil dahin zu er- lassen, daß der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen sei. Ist der Beklagte nicht erschienen, so finden die Bestimmungen der 88.296., 300. der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8. 54. Gegen diejenige Partei, welche in einem Jnstrnktionstermine erschienen ist, kann ein Versänmnißurtheil nach 8. 53. dieses Gesetzes nicht mehr ergehen. Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar er- scheint, aber nicht verhandelt. Eine Versäumung bei Fortsetzung der Instruktion hat zur Folge, daß jede streitige Thatsache, bei deren Erörterung eine Versäumung eintritt, gegen den Säumigen für zugestanden oder nicht angebracht erachtet wird. Diese Folge kann durch Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bis zum Schlüsse der Instruktion aufgehoben werden. Bei dein Ausbleiben des Schwurpflichtigeu in dem vor Schluß der Instruktion zur Eides- leistung bestimmten Termine findet die Vorschrift des 8- 430. der Deutschen Civilprozeßordnung keine Anwendung.. 8. 55. Eines Antrages auf Erlaffnng des Versäumnißurtheils bedarf es nicht. Wird dieser Antrag gestellt und durch Beschluß der Generalkommission (Regierung) zurück- gewiesen, so findet die Vorschrift des 8- 301. der Deutschen Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Aushebung des Beschlusses das Versäumnißurtheil ohne Instruktion zu erlassen ist. 8- 56. Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung des Schriftsatzes oder Er- klärung zuin Protokolle bei der Generalkommission (Regierung). War das Versänmnißurtheil nicht in erster Instanz erlassen, so sind die Akten init dem Ein- spruch derjenigen Spruchbehörde zu übersenden, welche das Versänmnißurtheil erlassen hat. Ist der Einspruch an sich nicht statthaft, oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist einge- legt, so- ist derselbe ohne vorgängige Instruktion als unzulässig zu verwerfen. Gegen den die Ver- werfung aussprechenden Beschluß findet die sosortige Beschwerde statt. Der 8- 310. der Deutschen Civilprozeßordnung findet auf den nach Zulassung des Einspruchs anberaumten Jnstruktionstermin entsprechende Anwendung. 8- 57. Die Vorschriften der 88. 145. bis 149., 151. bis 153. der Verordnung vom 20. Juni 1817 über das außerhalb der Instruktion eines Rechtsstreits im Lause der Regulirung stattfindende Kontumazialverfahren bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß das eintretenden Falls zu erlassende Urtheil als Versäumnißurtheil gilt. Gegen dieses Versäumnißurtheil ist die Berufung zulässig. Vermag die Partei, gegen welche ein solches Versäumnißurtheil erlassen ist, glaubhaft zu machen, daß sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden, den Termin persönlich oder auch nur durch einen Bevollmächtigten abzuwarten, so findet der Einspruch statt. Die Generalkommission (Regierung) hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Instruktion erfolgen. Gegen den die Verwerfung ans- sprechenden Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Ist der Einspruch zulässig, so wird die Auseinandersetzung rücksichtlich der Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, in die Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Eintritt der Ver- säumniß befand. Die Vorschrift des 8. 194. der Verordnung vom 20. Juni 1817 findet entsprechende Anwendung. §. 58. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder durch Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission (Regierung). Der Schriftsatz oder das Protokoll muß enthalten: 1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird, 2) die Erklärung der Unzufriedenheit mit dem bezeichneten Urtheile. Mit der Einlegung kann eine Rechtfertigung der Berufung unter entsprechender Anwendung des 8. 480. Absatz 2. der Deutschen Civilprozeßordnung verbunden werden. 8. 59. Die Zurücknahme der Berufung ist nach Beginn der Beantwortung der Berufung ini Jnstrnktionstermine nicht inehr zulässig, wenn der Berusnngsbeklagte widerspricht. Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht im Jnstrnktionstermine erklärt wird, wie die Einlegung. 8. 60. Die Generalkommission (Regierung) hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung ohne vorgängige Instruktion als unzulässig durch Beschluß znrückzuweisen. 426 Nachtrag. Gegen de» zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. §. 61. Wird die Berufung für zulässig erachtet, so ordnet die Generalkoiuinission (Regie- rung) die Instruktion des Rechtsmittels an. Die Instruktion und das weitere Verfahren in der Berufungsinstanz richten sich nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften, soweit nicht Abweichungen aus den nachfolgenden Be- stimmungen sich ergeben. §. 62. Die Vorschriften der 88. 487., 489. bis 495., 499. der Deutschen Civilprozeßordnung finden auf das Jnstruktionsverfahren in der Berufungsinstanz entsprechende Anwendung mit den- jenigen Maßgaben, welche aus den Bestimmungen des 8. 189. der Verordnung vom 20. Juni 1817 und der 88. 15., 16. der Verordnung vom 22. November 1844 sich ergeben. 8. 63. Das Berufungsgericht kann auf Grund der Vereinbarung der Parteien auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in erster Instanz nicht erkannt ist. Das Gleiche gilt rückstchtlich der Entscheidung über die Rechte der von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten Instanz nicht zugezogen worden sind. 8. 64. Von dem Schluffe der Instruktion in der Berufungsinstanz hat der Kommissar die Parteien in Kenntniß zu setzen. Die Parteien sind berechtigt, binnen der Frist eines Monats, welche vom Empfange dieser Bekanntniachung läuft, eine schriftliche Rechtsausführung an den Kommiffar einzureichen. Die Bekanntmachung kann auch zum Protokolle erfolgen. 8. 65. Ein Versäumnißurtheil ist in der Berufungsinstanz nur im Falle des 8. 430. der Deutschen Civilprozeßordnung zu erlassen. Eines Antrages hieraus bedarf es nicht. 8. 66. Nach Erledigung der Berufung hat das Berufungsgericht die Akten mit der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Abschriften des Urtheils an die Auseinander- setzungsbehörde zurückzusenden. Die Mittheilung der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächtigten kann durch das Berufungsgericht unmittelbar erfolgen. 8. 67. Die Revision findet mit den in den 88- 508. bis 510., 529. der Deutschen Civil- prozeßordnung und in diesem Gesetze bestimmten Einschränkungen gegen die in der Berufungs- instanz erlassenen Endurtheile statt. Sie ist nur in Beziehung auf Streitigkeiten über solche Rechts- verhältnisse zulässig, welche außerhalb eines Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechts- streits hätten werden können und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten. 8- 68. Die Revision kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Gesetzes beruht, wenn auch dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandes- gerichts nicht hinaus erstreckt. 8. 69. Die Vorschriften des 8- 513. Nr. 2, 3. der Deutschen Civilprozeßordnung über die Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden entsprechende Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kommissars, welcher die Jnstrnksiou geführt hat. 8. 70. Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Generalkommission (Regierung). Der Schriftsatz muß enthalten: 1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen tvelches die Revision gerichtet wird, 2) die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde. Die Vorschriften des 8- 516. der Deutschen Civilprozeßordnung finden auf die Revisions- schrift entsprechende Anwendung. Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. 8. 71. Die Generalkommission (Regierung) hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision ohne vorgängige Jnstrriktion als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde an das Revisionsgericht statt. 8. 72. Wird die Revision von der Generalkommissiou (Regierung) für zulässig erachtet, so ist die Revisionsschrist mit den Akten dem Revisionsgericht zu übersenden. Die Parteien sind hiervon zu benachrichtigen. 8. 73. Das Revisionsgericht bestimmt nach Eingang der Revisionsschrift und Akten den Termin zur mündlichen Verhandlung und erläßt die erforderlichen Ladungen unter Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten. 8. 74. Das weitere Verfahren in der Revistonsinstanz richtet sich nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe, daß das Versäumnißurtheil auch ohne Antrag zu erlassen ist. 8. 75. Nach Erledigung der Revision findet auf dieselbe der 8- 66. dieses Gesetzes ent- sprechende Anwendung. 8- 76. Gegen Entscheidungen des Ober-Landeskulturgerichts findet das Rechtsmittel der Be- schwerde (8. 530. ff. der Deutschen Civilprozeßordnung) nur in Beziehung auf solche Streiffachen statt, bezüglich welcher die Revision zulässig ist. 8. 77. Gegen ein nach 8- 36. der Verordnung vom 30. Juni 1834 von dem Kommissar oder der Generalkommission (Regierung) festgesetztes Interimistikum findet sofortige Beschwerde statt, lieber dieselbe entscheivet, wenn das Interimistikum von dem Kommissar festgesetzt ist, die General- komniission (Regierung). Nachtrag. 427 Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine tveitere Beschwerde nicht statt. 8. 78. Die Einlegung der Beschwerde (8. 532. Absatz 2. der Deutschen Civilprozeßordnnng) kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommissio» (Regierung) erfolgen. 8- 79. Der 8- 539. der Deutschen Civilprozeßordnnng findet — unbeschadet der Vorschrift des 8. 77. dieses Gesetzes — auf die Entscheidungen des Kommissars mit der Maßgabe ent- sprechende Anwendung, daß gegen eine Entscheidung des Kommissars die Entscheidung der General- kommission (Regierung) nachzusuchen ist. 8- 80. Die Nachfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit Zustellung der Entscheidung oder mit Eröffnung derselben zum kommissarischen Protokolle. 8. 81. Die Vorschriften des 8. 542. Nr. 2., 3. der Deutschen Civilprozeßordnnng über die Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden entsprechende Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kommissars, welcher die Instruktion geführt hat. 8- 82. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage erfolgt durch Ein- reichung eines Schriftsatzes oder Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission (Regierung). In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder Restitu- tionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde, enthalten sein. Die Vorschriften des 8. 551. der Deutschen Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Ist für die Klage das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zuständig, so finden auf die- selbe die 88. 60. bis 66. und die 88- 71. bis 75. dieses Gesetzes Anwendung. 8. 83. Der Urkunden- und Wechselprozeß und da« Mahnverfahren finden nicht statt. 8. 84. Zeugnisse über die Rechtskraft der im Auseinandersetzungsverfahren ergangenen Urtheile, sowie die vollstreckbare Ausfertigung eines solchen Urtheils, eines Auseinandersetzungsrezesses und anderer im Auseinandersetzungsverfahren errichteten Urkunden, aus welchen die Zwangsvollstreckung stattfindet, sind ausschließlich von der Generalkommission (Regierung) zu ertheilen. Dieselbe ist auch für die im letzten Absätze des 8. 705. der Deutschen Civilprozeßordnung be- zeichneten Klagen zuständig. Wenn auf Ausführung des Gegenstandes einer Auseinandersetzung erkannt wird, so finden die 88. 650. btö 657. der Deutschen Civilprozeßordnung keine Anwendung. Für diesen Fall verbleibt es bei der Vorschrift des 8. 6. der Verordnung vom 22. November 1844. 8. 85. Die Vollstreckungsklansel ist von dem Vorsitzenden der Generalkoininissiou (Regierung) zu unterschreiben und mit dem Siegel der letzteren zu versehen. 8. 86. Die Beitreibung einer Geldsorderung, deren Einziehung zur Ausführung einer Aus- einandersetzung oder zur Ausgleichung unter den bei der Auseinandersetzung Betheiligten erforder- lich ist, erfolgt durch die Generalkommission (Regierung) im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. 8. 87. Bezweckt die Zwangsvollstreckung die Herausgabe von Sachen, so erfolgt dieselbe ans Grund eines Vollstreckungsauftrags und unter Leitung der Generalkommission (Regierung). Der Vollstreckungsauftrag kann einem Gerichtsvollzieher oder anderen Beamten ertheilt werden. Die Vorschristen über die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher finden auch im letzteren Falle entsprechende Anwendung. Die Generalkommission (Regierung) ist berechtigt, an Stelle der Ertheilung eines Vollstreckungs- auftrrgs dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen. 8- 88. Hängt in den Fällen der 88. 86., 87. dieses Gesetzes die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte einer Thatsache ab, oder handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in deinselben bezeichneten Gläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Schuldners, so vertritt die in den Vollstreckungsauftrag aufzunehmende Erwähnung, daß die in den 88. 664, 665. der Deutschen Civilprozeßordnung bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen seien, die nach den Vorschristen der Deutschen Civilprozeßordnung zu ertheilende Vollstreckungsklausel. 8. 89. Als Vollstreckungsgerichte sind die in der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten ordentlichen Gerichte zuständig. Ist jedoch eine von der Generalkommission (Regierung) aufgetragene Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen (8. 87.) oder eine Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen auszuführen, so tritt für die in den 88- 678 , 681, 685., 693., 698., 699., 771. der Deutschen Civilprozeßordnung erwähnten Anordnungen und Entscheidungen an Stelle des ordentlichen Vollstreckungsgerichts die Generalkonimission (Regierung). Diese Behörde kann auch im Falle des 8- 777. der Deutschen Civilprozeßordnung die zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners zulässigen Maßregeln von Amtswegen anordnen und durch einen Gerichtsvollzieher oder anderen Beamten ausführen lassen. Für Ertheilung der im 8. 681. a. a. O. erwähnten Erlaubniß ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckungshandlung vorgenoinmen werden soll, zuständig. 8. 90. Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den durch das Urtheil festge- stellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach geschlossener Instruktion der Sache entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 428 Nachtrag. §. 91. Außer in den Fällen des §. 691. der Deutschen Civilprozeßordnung ist die Zwangs- vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit ein von der Generalkommission (Regierung) ertheilter Vollstreckungsauftrag zurückgenommen oder beschränkt wird. Die auf Grund eines solchen Auftrags bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln bleiben be- stehen, wenn nicht die Aufhebung von der Generalkommission (Regierung) angeordnet wird. 8. 92. Befindet sich eine Sache, deren Herausgabe zur Ausführung des Gegenstandes einer Auseinandersetzung erforderlich ist, im Gewahrsam eines Dritten, welcher die Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen muß, so kann die Zwangsvollstreckring zur Erwirkung der Herausgabe gegen den Dritten erfolgen, ohne daß dem Gläubiger der Anspruch des Schuldners auf Heraus- gabe der Sache gemäß des 8- 772. der Deutschen Civilprozeßordnung überwiesen wird. tz. 93. Die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde für das Zwangsvollstreckungs- verfahren und die ans demselben sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten bleibt auch nach beendigter Auseinandersetzung bestehen. Der letzte Satz des §. 205. der Verordnung vom 20. Juni 1817 wird ausgehoben. §. 94. Der Widerspruch gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, ist bei derjenigen Behörde, welche den Arrest angeordnet hat, zu erheben. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes nach den allgemeinen Vorschriften zu instrniren. Im Falle des 8. 806. der Deutschen Civilprozeßordnung tritt an Stelle der Aufforderung zur Erhebung der Klage die Einleitung der Instruktion wegen der Hauptsache. Der tz. 821. der Deutschen Civilprozeßordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß, auch wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, während der Instruktion dieser Instanz die Generalkommission (Regierung) als Gericht der Hauptsache anznsehen ist. 8. 95. Das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeß- ordnung findet nicht statt. Die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehenden besonderen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren bleiben mit der Einschränkung in Kraft, daß bei der Ablösung von Servituten und bei der Theilung und Zusammenlegung von Grundstücken die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern nur mit Einverständniß aller Betheiligten durch schieds- richterliches Verfahren stattfinden darf. Bei der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde über die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens bereits getroffenen Bestimmung behält es sein Bewenden. 8. 96. Betreffs des Ansatzes und der Erhebung der Prozeßkosten erster und zweiter Instanz verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Ges.-Samml. S. 395). Die Entscheidung über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz von Weiternngs- und Prozeßkosten erster und zweiter Instanz erfolgt durch die General- kommission (Regierung) gebührenfrei. Die Entscheidung kann von der Generalkoinmission (Regie- rung) und von dem Ober-Landeskulturgericht von Amtswegen geändert werden. Gegen die Ent- scheidung der Generalkoinmission (Regierung) findet die Beschwerde nach Maßgabe dieses Gesetzes statt. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig. Soweit es gemäß des 8. 4. des Gesetzes vom 24. Juni 1875 zur Feststellung der für das Prozeßverfahren erster und zweiter Instanz zu zahlenden Pauschsätze auf die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes ankoinmt, finden neben den 88. 9., 11. bis 13. des Deutschen Gerichts- kostengesetzes (8. 43. des Ansführungsgesctzes vom 10. März 1879) die nachfolgenden 88. 98., 100. Anwendung. ß. 97. Wird die Revision durch zurückweisenden Beschluß der Generalkommission (Regierung) erledigt, so ist für die Revisionsinstanz ein Pauschquantum nach Maßgabe der wirklich entstandenen Kosten zu erheben. Dasselbe gilt, wenn die Revision durch Vergleich oder Entsagung erledigt wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht übersendet sind. 8. 98. Bei entstehenden Streitigkeiten (%. 4. Nr. 5. des Gesetzes vom 24. Juni 1875) ist der Werth des Streitgegenstandes, sofern derselbe nicht in einer bestimmten Geldsuinme besteht oder sonst aus den Akten erhellt, während der Instruktion des Rechtsstreits zu ermitteln. Der Werth des Streitgegenstandes und aus Erfordern auch eines Theils desselben ist von demjenigen anzugeben, welcher ein streitiges Theilnehmungsrecht behauptet oder nach allgemeinen Grundsätzen des Klägers Stelle zu übernehmen hat, dem Auseinandersetzungsplane oder Aus- cinandersetzungsrezesse widerspricht oder die Berufung einlegt. Die Angabe kann jederzeit be- richtigt werden. 8. 99. Die znin Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision erfolgte Fest- setzung des Werthes des Streitgegenstandes ist für die Berechnung der Gebühren maßgebend. 8. 100. Soweit nach der Natur des Streitgegenstandes oder durch den Antrag einer Partei die Festsetzung des Werths erforderlich wird, erfolgt dieselbe gebührenfrei durch Beschluß der Generalkommission (Regierung). Die Festsetzung kann von der Generalkommission (Regierung) und von dem Ober-Landesknlturgericht von Amtswegen geändert werden. Nachtrag. 429 Gegen ben Beschluß der Geiieralkoimnission (Regierung) findet die Beschwerde nach Maßgabe dieses Gesetzes statt. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Vorschrift des §. 17. des Deutschen Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung. §. 101. Die Aufrechthaltnng der Ordnung in den konunissarischen Terminen erfolgt nach den in den 88. 178. bis 181., 184. des Deutschen Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 ge- gebenen Vorschriften. An Stelle des Gerichts und des Vorsitzenden des Gerichts tritt im Falle des 8. 178. der Kommissar, übrigens die Generalkommission (Regierung). Für die Entscheidung auf die Beschwerde über eine nacb 88- 179., 180. festgesetzte Ordnungs- strafe ist das Ober-Landeskulturgericht zuständig. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig. 8. 102. In Ansehung der Geschäftssprache und der Zuziehung eines Dolmetschers, sowie der Beeidigung, Ausschließung und Ablehnung desselben finden die Vorschriften der 88. 186., 187., 190. bis 193. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Dienst des Dolmetschers von einem vereideten Protokollführer wahrgenommen werden kann. 8. 103. Auf die Güterkousolidationen im Regierungsbezirke Wiesbaden findet dieses Gesetz keine Anwendung. 8. 104. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1880 in Kraft. Dasselbe findet auch auf die fernere Behandlung der vor diesem Zeitpunkte anhängig ge- wordenen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten Anwendung, insoweit nicht in den 88. 105. bis 111. etwas Anderes bestimmt ist. 8- 105. Der Umfang einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Prozeßvoll- macht ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 8. 106. Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Post gegeben ist, auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der bisherigen Vor- schriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise, und für Zustellungen durch Umlauf (Kurrende), sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte an einen Theil der im Umlauf (Kurrende) genannten Personen ausgeführt sind. 8. 107. Die Zulässigkeit der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Eideszuschiebung, sowie der Zurückschiebung eines vor diesein Zeitpunkte zugeschobenen Eides ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. Die 88- 420., 421. der Deutschen Civilprozeßordnnng finden, wenn die Instruktion vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen ist, für die laufende Instanz nicht Anwendung. In diesem Falle sind die Folgen der unterbliebenen Erklärung ans eine Eideszuschiebung und auf eine Zurück- schiebung des Eides nach den bisherigen Vorschriften zu bestimmen. 8- 108. Auf ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenes Appellations- verfahren finden die Vorschriften der 88. 11. bis 14b. des 14. Titels I. Theils der Allgemeinen Gerichtsordnung noch Anwendung. Die Anwendung des 8- 59. Absatz 1. dieses Gesetzes und der 88- 482., 483. der Deutschen Civilprozeßordnnng bleibt ausgeschlossen. Die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Rechtsmittel der Re- vision, der Nichtigkeitsbeschwerde und des Rekurses erfolgt nach den bisherigen Vorschriften- jedoch finden der 8. 6. dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustellungen Anwendung 8. 109. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nicbtigkeitsbeschwerde, sowie zur Einlegung des Rekurses gegen Erkenntnisse und Jnterimistika und der Restitiition gegen Koiitumazialentscheidiinqeii werden mit dem erwähnten Zeitpunkte unterbrochen. Von demselben Zeitpunkte beginnen die Nothfristen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu laufen. In dieser Beziehung gilt eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Kontumazial- entscheidung als Versäuinnißurtheil, ein vor demselben Zeitpunkte ergangenes Appellationsurtheil als in der Berufungsinstanz erlassen. 8. 110. Auf die Bestimmung der Instanz, in welcher die Nichtigkeit«- oder Restitntionsklage gegen die nach de» bisherigen Vorschriften erlassenen Endurtheile zu erheben ist, findet der 8. 12. des' Gesetzes vom 31. März 1879, betreffend die Übergangsbestimmungen zur Deutschen Civil-» Prozeßordnung (Gesetz-Samml. S. 332.), entsprechende Anwendung. 8. 111. Auf die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und auf das Verfahren einer solchen Zwangs- vollstreckung aus den »n 8. 13. de« Gesetzes vom 31. März 1879, betreffend die lleberganas- bestimmungen zur Denffchen Civilprozeßordnung, bezeichneten Schuldtiteln finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnnng, die 88. 16., 17. des AusführungSgesetzes zu derselben der 8. 162. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit denjenigen Maßgaben entsprechende Anwendung, welche aus den Bestimmungen der 88. 14. bis 21., 25. bis 32. des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordming, sich ergeben. Die Generalkommission (Regierung) ist befugt, soweit nach diesen Bestiinmuiigen des letzt- erwähnten Gesetzes Verfügungen und Entscheidungen von ihr zu treffen sind, welche nach der 430 Nachtrag. Deutschen Civilprozeßordnung dem Vollstrecknngsgerichte zustehen, behufs Erlasses dieser Verfü- gungen und Entscheidungen die Sache au dasjenige ordentliche Gericht abzugeben, welches hierzu nach deni Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung, zu- ständig wäre. Macht die Generalkoniniisston (Regierung) von dieser Befugnist Gebrauch, so hat sie gleichzeitig die Parteien hiervon in Kenntniß zu setzen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 18. Februar 1880. (L. 8.) Wilhelm. Gras zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. Anlage zu §. 19. 1. Auszug aus der Allgemeinen Gerichtsordnung. Anhang 8. 68. Personen, die nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, müssen einen glaubhaften Mann wählen, welcher in ihrem Namen die Unterschrift verrichtet. Diese Vorschrift hat der Richter solchen Personen, deren Stand oder Ansehen es zweifelhaft macht, ob ste lesen oder schreiben können, gleich vor dem Anfänge der Verhandlung bekannt zu machen, und auf deren Befolgung zu dringen. Ist diese Vorschrift nicht befolgt, so ist die Verhandlung für die Partei, welche nicht schreiben oder Geschriebenes lesen kann, unverbindlich. Anhang §. 69. Der zur Verhandlung zugezogene glaubhafte Mann must in der Regel der ganzen Verhand- lung beiwohnen. Kann dieses aber nicht bewirkt werden, so ist die Gegenwart desselben bei der Vorlesung und Genehmigung des Protokolls hinreichend. Auch muß die des Schreibens uner- fahrene Partei, wenngleich in ihrem 'Namen die Unterschrift von einem Anderen verrichtet worden, doch das Protokoll mit drei Kreuzen unterzeichnen. Anhang 8. 70. Falls die Partei unterläßt, einen glaubhaften Mann zum Zweck der zu verrichtenden Unter- schrift mitzubringen, oder ihn auszuwählen sich weigert, so muß ihr der Richter einen solchen von Amtswegen zuordnen. Justizkommiffarien, vereidete Protokollführer oder Aktuarien, auch der Ehemann, wenn er mit seiner Ehefrau vor Gericht erscheint und sein Interesse dem ihrigen nicht widerspricht, können das Geschäft vollziehen. Anhang 8. 71. Wenn unter mehreren gemeinschaftliche Sache machenden Personen auch nur eine schreiben und Geschriebenes lesen kann, so ist es hinreichend, wenn solche mittelst ihrer Namensunterschrift in An- sehung der Litiskonsorten, welchen diese Fähigkeit mangelt, die Richtigkeit der von ihnen durch Kreuze bewirkten Unterzeichnung bezeugt. Haben die Parteien ein entgegengesetztes Interesse, so sind auch verschiedene Beistände erforder- lich; im umgekehrten Falle bedarf es nur der Zuziehung eine« Beistandes. Anhang 8. 72. Parteien, welche bloS ihren Namen schreiben, sonst aber weder schreiben noch lesen können, werden den 8. 68. des Anhangs gedachten Personen gleich geachtet. Anhang 8. 73. Wegen der Tauben, Stummen, Taubstummen und Blinden verbleibt es zwar bei der An- weisung Thl. II. Tit. 111. 8§- 4. bis 8., es bedarf jedoch auch bei diesen Personen keiner Zu- ziehung eines Protokollführers. 2. Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juni 1816, betreffend die Giltigkeit gericht- licher Verhandlungen bei Personen, welche des Schreibens und Lesens unerfahren sind. Ich ersehe aus Ihrem Berichte vom 22. Februar d. I., daß die Gerichte darüber zweifel- haft sind: ob die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts im Anhänge 8- 5- und der Allgemeinen Gerichtsordnung im Anhänge 8- 68. und 8. 421., nach welcher diejenigen Personen, welche Nachtrag. 431 nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, zu ihren gerichtlichen Verhandlungen einen glaubhaften Mann zur Stelle bringen müssen, welcher in ihrem Nanien die Unterschrift verrichtet, auch dann anzuwenden sei, wenn die Verhandlung mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers oder zweier Schöppen aufgenommen wird; und entscheide diesen Zweifel, nach Ihrem Anträge dahin: daß es der Zuziehung eines glaubhaften Mannes zu gerichtlichen Verhandlungen mit solchen Personen, welche des Schreibens und Lesens unerfahren sind, nicht bedarf, sobald die Verhandlung von dem Richter unter Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokoll- führers oder zweier Gerichtsschöppen ausgenommen wird. Ich trage Ihnen auf, für die vorschriftsmäßige Publikation dieser Meiner Order zu sorgen. Berlin, den 20. Juni 1816. Friedrich Wilhelm. An den Staats- und Justizminister v. Kircheisen. 3. Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Oktober 1837, betreffend die Bestimmung, das; bei gerichtlichen Verhandlungen mit Personen, welche des Lesens und Schreibens unkundig sind, ein gerichtlich vereideter Dolmetscher die Stelle des Unterschriftszeugen vertreten könne. Das Bedenken, welches nach Ihrem Berichte voni 16. v. M. bei einigen Behörden, nament- lich bei den Generalkommissionen, darüber angeregt ist, ob der zu einer gerichtlichen Verhandlung zugezogene Dolmetscher gleichzeitig die Stelle des Zeugen für solche Personen, welche nicht schreiben und Geschriebenes nicht lesen können, vertreten dürfe, erledigt sich durch Meinen, von Ihnen mit Recht in Bezug genommenen gesetzlich publizirten Erlaß vom 20. Juni 1816, nach welchem es eines solchen besonderen Zeugen nicht bedarf, wenn die gerichtliche Verhandlung unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers ausgenommen worden ist, indem der Dolmetscher nach den Be- stimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung 88- 214., 215. Titel X. Thl. I. und tz. 37. Tit. II. Thl. II. zu den vereideten Protokollführern gehört. Sie haben hiernach diejenigen Behörden, welche dieserhalb ein Bedenken erhoben haben, zu belehren, und gegenwärtige Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 8. Oktober 1837. Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister Frhr. v. Brenn und Mühler. Preußisch-Deutscher Ein chronologisch geordneter Abdruck der in der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten von 1806, im Bundes-Gesetzblatt und im Reichs-Gesetzblatt von 1871 an bis auf die neueste Zeit enthaltenen Gesetze, Verordnungen, fiabinctsorira, Erlasse rc. Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz