V Dp. H. Biiyp.pthal. £ H rä «roßhkki-glich Hessischrz Regierungsblatt auf das Jahr 1862. Darmstadt, im Berlage der Großherzoglichen Jnvalidenanstalt. ivV! 3 1* Großhcrzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Edict, die Mitglieder des StaaiSrathS für 1862 betr.; — 2) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1862 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Bertheilung des RekrutenbedürfnisseS für 1862 auf die Provinzen betr.; 4) Verordnung, die polizeiliche Aussicht über die Cöln-Gießener Eisenbahn, insoweit sie die Provinz Oberhessen berührt, betr.; — 5) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse vom Jahre 1860 betr.; — 6) Promotionen an der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen; — 7) Dienst- nachrichlen; — 8) Versetzungen in den Ruhestand; — 9) Sterbsälle. E d i e t. die Mitglieder des Staatsraths für 1862 betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Nachdem Wir beschlossen haben, daß Unser Staatsrath auch in dem Jahre 1862 aus den von Uns bisher dazu ernannten Mitgliedern bestehen soll, so ist sich hiernach gebührend zu achten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 20. Decrmber 1861. (L- S.) LUDWIG. v. Dalwigk. b i c t, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1862 betreffend. 8bIDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verordnen Wr hierdurch, wie folgt: Einziger Artikel: Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1862 sind Zweitausend.und dreißig Mann 4 erforderlich, welche aus den Aufrufs fähigen des Jahres 1861 (einschließlich der Relativtauglichen) ausgehoben werden sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 2. Januar 1862. (L. S.) LUDWIG. In Erledigung der Stelle des Ministers: von Wächter. Bekanntmachung, die Vertheilung des Rekrutenbedürfnisses für 1862 auf die Provinzen betreffend. Zur Vollziehung des. Allerhöchsten Edicts vom 2. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Rekrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1) Nach den von den Rekrutirungsräthen aufgestellten Tabellen über die Ergebnisse der Musterung von 1861 sind an tauglichen Militärpflichtigen, einschließlich der in das Depot ge- setzten, vorhanden: in der Provinz Starkenburg 2081 „ „ „ Oberhessen 1911 „ „ „ Rheinhessen 1521 ' 5513 2) Im Berhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wonach dem Art. 36 des Rekrutirungsgesetzes zufolge der edictmäßige Bedarf von 2030 Rekruten auf die Provinzen zu vertheilen ist, hat demnach zu stellen: \ die Provinz Starkenburg 766 „ „ Oberhessen 704 „ „ Rheinhessen 560 2030 Rekruten. Die Großherzoglichen Provinzial-Directionen werden nunmehr nach Artikel 37, 39 und 40 des Rekrutirungsgesetzes, nach §. 100 bis einschließlich 107 der Verordnung vom 30. April 1831 und nach der Bekanntmachung vom 1. November 1855 (Regierungsblatt Nr. 37) die also be- stimmten Provinzialcontingente auf die verschiedenen Bezirke vertheilen und das Weitere besorgen. Darmstadt, den 3. Januar 1862. Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs. In Verhinderung des Ministers des Innern: Jy Erledigung der Stelle des Kriegsministers: von Bechtold. von Wächter. Schenck. Verordn u n g, die polizeiliche Aufsicht über die Cöln-Gießener Eisenbahn, insoweit sie die Provinz Ober- Hessen berührt, betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der von der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft erbauten Cöln-Gießener Eisenbahn, insoweit solche in dem Großherzogthum Hessen, Provinz Oberheffen, gelegen ist, und zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Bahnstrecke Folgendes zu verordnen geruht: §• i. ■ Die Reisenden, welche die vorbezeichnete Eisenbahn benutzen, müssen den allgemeinen An- ordnungen Nachkommen, welche von der Direction der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der'Personen und Effecten getroffen werden, und haben den dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform, beziehungsweise Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden Gesellschafts-Beamten unweigerlich Folge zu leisten. §• 2. Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken u. s. w. dürfen nicht beschädigt und außer den Stellen, die zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmt sind, nicht betreten werden. Bon dem letzteren Verbote sind nur die Bahnbeamten und die in Aus- übung ihres Dienstes befindlichen Polizei- und uniformirten Steuer-Beamten ausgenommen, in- gleichen die Personen, welche mit Erlaubnißkarten von der Direction versehen sind. Ebenso ist es verboten, auf der Bahn und ihren vorgedachten Zugehörungen zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen. Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung von Thieren in der Nähe der Bahn vernachlässigt, ist, wenn dadurch eine Übertretung der obigen Vorschriften herbeigesührt wird, ebenfalls straffällig. §. 3. SOftt Ausnahme der Chefs der betreffenden Militär- und Polizei-Behörden, die am Orte des Bahnhofs ihren Sitz haben, und der in Ausübung ihres Dienstes erscheinenden epecutiven Polizei-, Steuer- und Post-Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Gebäude außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum ge- öffnet sind. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher abholen, müssen an den von der Direction im Einvernehmen mit der Orts-Polizei-Bchörde hierzu bestimmten Plätzen und in der von der Direction festgesetzten Art und Weife auffahren. 6 §• 4. Das eigenmächtige Oeffnen oder Uebersteigen der Barrieren und sonstigen Einfriedigungen, desgleichen daS Durchschlüpfen unter jenen Absperrungen, ist untersagt. §. 5. Die Ueberschreitung der Bahn an den dazu bestimmten Stellen (§. 2) darf nur stattfinden, wenn die Barrieren geöffnet sind und muß ohne allen unnöthigen Verzug geschehen. 8- 6- Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthschaften, sowie von Baum- stämmen und schweren Gegenständen darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 8- 7. Die blos zum Privatgebrauche bestimmten Uebergänge für die Eigenthümer der von der Bahn durchschnittenen Grundstücke dürfen nur von den Berechtigten unter den besonders dafür bestimmten Modalitäten benutzt werden. Anderen ist deren Benutzung verboten, es sei denn, daß sie sich in Begleitung der Berechtigten befinden. §. 8. Sind die Ueberfahrten geschlossen, so müssen Fuhrwerke, Reiter, Pserdetreiber und Viehheerden auf den die Bahn kreuzenden Wegen in der durch Markpfähle oder Warnungstafeln zu bezeichnenden Entfernung von Verschluß-Barrieren das Wiederösfnen derselben abwarten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen angebrachten Glocken ertönen. 8. 9. Niemand darf sich vorsätzliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst. Zubehör, ingleichen das Hinlegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf die Bahn zu Schulden kommen lassen. 8- 10. t Ebenso darf Niemand falschen Alarm machen, Signale nachahmen, Ausweichungs-Borrichtungen verstellen oder solche Handlungen begehen, durch welche eine Störung des Betriebs veranlaßt werden kann. 8. ii. Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mit- zuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. T * §.12. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden. Die Bahnpolizei- Beamten sind befugt, die von den Reisenden geführten Schießgewehre zu untersuchen. §. 13. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklasien oder CoupecS, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den von der Direktion getroffenen Anordnungen gestattet wird, ist verboten. §. 14. In den Personenwagen dürfen Reisende Hunde und andere Thiere nicht mit sich führen, eben- sowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden belästigt werden. §. 15. * '■? - ^ - Trunkene Personen dürfen zur Mitfahrt nicht zugelaffen werden. Sind solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen auSgewiesen. Ein Gleiches findet statt, wenn sie in den Versammlungssälen oder auf den Bahnhöfen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf Ersatz des etwa bezahlten Personengeldes. §. 16. Willkührliches Aussteigen und Einsteigen in einen andern Wagen, als den angewiesenen, sowie das Klettern über die Seitenwände der offenen Wagen ist verboten; ebenso ist es verboten, während der Zug sich in Bewegung befindet, eigenmächtig die Wagenthüren zu öffnen oder auszusteigen. Rur auf der Seite der Aus- und Einsteigebühne ist das Aus- und Einsteigen erlaubt. Einzusteigen, ^enn sich der Wagenzug schon in Bewegung gesetzt hat, oder gar dem Wagenzuge nachzulaufen, oder bei der Ankunft auszusteigen, ehe der Zug stillhält und die Wagenthüren geöffnet sind, ist berboten. §. 17- Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-Polizei- Beanrten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen. \ §. 18. Sittich Kranke, sowie solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn ein besonderes Coupee für sie gelöst wird oder alle Reisenden in dem betreffenden Coupee sich für die Mitnahme erklären. §. 19. Wer den Bestimmungen der §§. 1 bis 8, sowie der §§.11 bis 14, 16 und 17 zuwider- handelt, soll, neben der Haftbarkeit für etwa verursachten Schaden, mit einer Polizeistrafe von 8 M i 1 fl. 45 kr. bis 15 fl. belegt, Uebertretungen der '§§. 9 und 10 aber, insoweit nicht der That- Lestand eines nach den bestehenden Strafgesetzen, insbesondere dem Gesetze vom 15. Mai 1852, die den Eisenbahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu be- strafenden Verbrechens oder Vergehens begründet ist, neben Verurtheilung zum Schadensersätze mit einer Polizeistrafe von 10 fl. bis 50 fl. bestraft werden. 8- 20. Uebertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahn- Personal entdeckt werden, sind dem Bahnhos-Jnspector zu Gießen und durch diesen der Polizei- Verwaltungs-Behörde zur Veranlassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. 8. 21. Die zur Ausübung der Bahn-Polizei berufenen und verpflichteten Gesellschafts-Beamten sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, sofern er unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder im letzteren Falle nicht eine angemessene Caution erlegt, deren Höhe das Maximum der Strafe jedoch in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, zu arretiren. Der Verhaftete ist alsdann ungesäumt an die nächste Polizei-Behörde abzuliesern. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Cautions- Bestellung der sofortigen Verhaftung nicht entziehen. 8- 22. Im Falle einer Arrestation ist den Bahn-Polizei-Beamten gestattet, die arretirten Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienstqualität bezeichnete Arretiruygskarte mitzugeben, welche vorläusig die Stelle der aufzunehmenden Contraventions-Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an welchem die Contravention constatirt wurde, spätestens am Bormittage des fol- genden Tages an die competente Polizei-Behörde eingesandt werden muß. 8- 23. Die Großherzoglichen Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Erfordern der Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei- Beamten verbunden, den übrigen Polizei-Beamten bei der Ausübung ihres Amtes Assistenz zu leisten, soweit dies der Umfang ihrer Amtswirksamkeit und die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 8- 24. Das Bahnpersonal wird angewiesen, sich aufs strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten und dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und — soweit die M l. 9 Erfüllung der ihm auferlegten Amtspflicht es zuläßt — möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu be- obachten, auch sich insbesondere jedes Herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Un- ziemlichkeiten sollen ernst gerügt und nach Befund mit Entfernung vom Dienste geahndet werden. §. 25. Ein Abdruck dieser Polizei-Verordnung, desgleichen die Fahrpläne, die Fahr- und Frachttarife der Eisenbahn und ein Beschwerdebuch, sowie, ein besonderer Abdruck der rücksichtlich des Benehmens der Eisenbahnbeamten im §. 24. verordnten Bestimmungen, sind in den Passagier-Zimmern aller Stationen auszuhängen. §. 26. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, den 31. December 1861. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Zimmermann. Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkaste vom Jahre 1860 betreffend. Der Vorschrift im §. 35 der Verordnung vom 8. September 1843 gemäß, werden die Er- gebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse des Großherzogthums vom Jahre *860, nach erfolgtem Abschlüsse der Rechnung, in nachstehender summarischen Uebersicht zur öffent- Kenntniß gebracht. Darmstadt, am 24. December 1861. Großherzogliches Oöerconsistorium. v. S t a r ck. i. ii. A. Einnahme. Eintrittsgelder jährliche Beiträge: §• 1. Von den Beigetretenen und zwar s. von 488 ordentlichen Mitgliedern 9726 fl. 7 kr. b von 11 außerordentlichen Mitgliedern, nach 8- 4, 5 und 44 der Verordnung vom 8. September 1843 225 „ — fl- 2760 kr. 54 9951 fl. 7 kr. 9- -r. von 5 Nicht-Beigetretenen, §. 43 der Verordnung vom 8. September 1843 64 fl. 24 kr. Zu übertragen 10015 12776 2 31 1 10 M 1 Uebertrag III. Kapitalzinsen: §. 1. Von Capitalschulvnern aus Darlehen, einschließlich der 5procentigen Zinsen des Scriba'schen und Kühnöl'schen Vermächtnisses, des Ersteren von 1100 fl., des Letzteren von 900 fl 43929 st. 524 kr. §. 2. von rückständigen Eintrittsgeldern Z. 3. von deponirten Cassevorräthen ... 46 'I hl IV. Erträgnisse erledigter geistlichen Stellen, einschließlich der Wittwenkasse-Quartale... V. Zuschüsse ans anderen Kaffen: §. 1. aus Staatsmitteln: a. bisherige Entschädigungsrente, nach 8. 6 Nr. 2 der Verordnung vom 8. September 1843 410 fl. 35 kr. b. neuer ständiger Zuschuß, nach §. 6 Nr. 2 dieser Verordnung 6000 „ — 6410 fl. 35 kr. §. 2. Beiträge des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds, nach §. 6. Nr. 3. dieser Verordnung, einschließlich der da- selbst erwähnten 2110 fl 4500 „ —- „ VI. Verschiedene Einnahmen VII. Cassevorrath, nach dem Abschlüsse der Rechnung von 1859. VIII. Ausstände aus vorderen Jahren IX. Zurückempfangene Capitalien X. EinkauflKapitalien und Zinsen davon XI. Geschenke und Vermächtnisse Summe aller Einnahmen 8. Ausgabe. I. Kasseverwaltung und Rechnungsführung II. Für Regierungsblatt, Zeitung und dergleichen III. Botenlohn, Postgeld und Verkündigungskosten IV. Pensionen: A. Wittwenpensionen: 1) an 96 Wittwen solcher Mitglieder, welche nach dem 31. December 1842 verstorben sind 34457 fl. — kr. 2) an 38 Wittwen solcher Mitglieder, welche vor dem 1. Januar 1843 verstorben sind 11555 „ 50 B. Waisenpensionen: 1) an die Waisen von 12 nach dem 31. December 1842 verstorbenen Mitgliedern ... 4065 fl.—kr. 2) an die Waisen solcher Mitglieder, welche vor dem 1. Jan. 1843 verstorben sind — „ — „ 46012 fl. 50 kr. 4065 zu übertragen fl. 12776 43975 7796 10910 720 36186 685 111479 60 224590 2888 22 10 50077 52999 kr. 25 58 9 35 41 47 10 4 3 l 55z 15 54 6 50 ~T H- Kill- IHM IHM M i 11 VII. VIII. IX Uebertrag V. Zurückvergiflete Eintrittsgelder VI. Gerichtskosten Nachlässe und uneinbringliche Posten Verschiedene Ausgaben, hierunter die Verwendungen aus dem Scriba'schen und Kühnöl'fchen Vermächtnisse mit 55 st. und 45 fl Neu ausgeliehene Kapitalien Die Einnahme beträgt Die Ausgabe beträgt. 0. Abschluß. Summe aller Ausgaben und dieser besieht: 1) in liquidirten Ausständen Verglichen bleibt Rest 377 fl. 21^ kr. 254 .. 2) in baarem Vorrath 24115 zusammen wie oben 24492 fl. 47j; kr. D. Nachweisung des Kapitalst» eks. Nach der Rechnung von 1859 und der Bekanntmachung vom 20. August l. I. betrug hdas verzinslich angelegte Kapitalvermögen Ende 1859 Während 1860 wurden 1) hiervon zurückempfangen nach IX. der Einnahme 111479 fl. 4 kr. 2) neu ansgeliehen nach IX. der Ansgabe 145150 „ — 3) somit mehr ausgeliehen Daher Ende 1860 Kapitalvermögen fl- 52999 1946 145150 200098 224590 200098 24492 972382 33670 1006053 kr. 5 30 33 ~ 55| 8 47 56 2 Dr. Momberg er. Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen. An der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen haben im Jahre 1861 von der Großherzoglichen philosophischen Facultät die Doctorwürde erhalten: 1) am 24. März Eduard Ree von Mainz, Cand. pliilol.; 2) „ 1. Mai August Fritsch von Friedberg, Cand. philol.; 3) „ 3. Juli Friedrich Dickel von Laubach, Cand. rer. aalt.; 4) „ 8. August Julius Wilbrand von Gießen; 5) „ 19. „ Karl Müller von Melbach, Cand. lheol.; 6) „ 13. November Rudolph Leuckart, Professor der Zoologie an der Großherzoglichen Landes-Universität, honoris causa; 7) „ 19. December Theodor Reißig von Darmstadt» HH* WH* I WH* 12 Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 18. December 1861 den von dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die evangelische Schulstelle zu Seckmauern, im Kreise Neu- stadt, präsentirten Lehrer an der evangelischen Schule zu Zell Leonhard Amend für diese Stelle, und den von denselben Staudesherren auf die zweite evangelische Schulstelle zu LützelWiebelsbach, im Kreise Neustadt, präsentirten Schulamtscandidaten Adam Schnellbacher aus Lützel-Wiebelsbach für diese Stelle zu bestätigen; 2) am 20. December 1861 dem Schulamts-Candidaten Friedrich Ludwig Salzmann aus Wohnfeld die evangelische Schulstelle zu Unter-Seibertenrod, im Kreise Grünberg, zu übertragen; 3) am 24. December 1861 den Bezirksgerichtsrath und dermaligen zweiten Untersuchungsrichter am Bezirks- gerichte Mainz Heinrich Darapsky zum Vicepräsidenten an diesem Gerichte zu ernennen, und dem BezirkSgerichtsrathe am Bezirksgerichte Mainz Heinrich Carl Aull unter Belastung seines Richter- amtes dir Functionen des zweiten Untersuchungsrichters an diesem Gerichte für die Dauer eines Jahres, vom 1. Januar 1862 an, zu übertragen; 4) an demselben Tage den Feldwebel im 2. Infanterieregiment Johann Nicolaus Winter aus Erz- hausen zum Portier auf der Station Heppenheim der Main-Neckar-Eisenbahn zu ernennen. Versetzungen in den R u h e st a n d. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 18. December 1861 den Lehrer an. der evangelischen Schule zu Hainbach, Kreises Alsfeld, Christian Carl Mitze und 2) am 28. December 1861 den Bauaufseher Ludwig Kramer zu Hahn in den Ruhestand zu versetzen. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) am 18. December 1861 der Chausteegelderheber am Münsterthor zu Mainz Theodor Durban zu Mainz, 2) am 26. December 1861 der Notar Johann Baptist Frank zu Mainz. 13 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 2. Darmstadt am 20. Januar 186 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Schenkungen und Vermächtnissen an das Diakonissenhaus Elisavethen-Stift in Darmstadt betr.; — 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchen- fonds vom Jahre 1860 betr.; — 3) Übersicht der im Jahre 1861 im Großherzoglichen Laudeshospitale Hofheim verpflegten Kranken; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Vöhl; — 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straserkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. Bekanntmachung, die Bestätigung von Schenkungen und Vermächtnissen an das Diakonissenhaus „Elisabethen-Stift" in Darmstadt betreffend. Dem Diakonissenhaus' „Elisabethen-Stift" in Darmstadt sind die nachstehend ver- zeichneten Einhundert Gulden und mehr betragenden Gaben zngewendet worden: A. Schenkungen: 1) Ihrer Majestät der Königin von Bayern von ... 200 fl. — 2) des Ordens der Johannitter-Ritter, Balleh Brandenburg, von. 1750 „ — 3) des Hofmarschalls von Rochow in Berlin von... 175 „ — 4) der Frau von Harder, gebornen von Stieglitz, in Nieder-Jngelheim von 100 „ — 5) der Freifräulein von Lepel in Darmstadt von... 100 „ — 6) des Ober-Medicinalraths Dr. Leydhecker in Darmstadt von. 150 „ — 7) eines Ungenannten aus dem Odenwald von.... 100 „ — 8) eines Ungenannten aus Amsterdam von .... 100 „ — 9) des Herrn Grafen von P. von... ,.. 117 „ 36 kr. 10) der Frau Gräfin Rechtem im Haag von.... 800 „ — 11) der Md. Cliforth durch Freifrau van der Hoop von.. 100 „ — B. Vermächtnisse t" 1) der Frau Hofprediger Bender in Darmstadt von... 300 fl. — 2) der Magdalena Obenauer in Nieder-Flörsheim von.. 100 „ — 3 14 Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben diese Schenkungen und Vermächtnisse Allergnädigst zu bestätigen geruht, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt, den 6. Januar 1862. « Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dalwrgk. Hallwachs. B e k a « tt t m a ch n n g, die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1860 betreffend. Auf den Grund der abgeschlossenen Rechnung werden die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1860 in nachstehender Uebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, am 2. Januar 1862. Großherzogliches Oberconststorium. v. S t a r ck. Ciirnahine. fl. kr. I. Beiträge der evangelischen Kirchen- und milden Stiftungsfonds II. Kapitalzinsen III. Verschiedene Einnahmen IV. Kassevorrath nach dem Abschlüsse der 1869r Rechnung V. Rückstände aus vorderen Jahren VI. Zurückempfangene Kapitalien Summe der Einnahme 19000 436 6953 1213 27603 39£ 21 f 13 J Ausgabe. I. Verwaltungskosten: §. 1. Gehalt des Rechners 400 fl. — kr. §. 2. Hebgebührender Großherzoglichen Districts-Einnehmer 556 „ 154 „ §. 3. Besondere Belohnungen........ 590 „ — „ §. 4. Porto und Botenlohn. 90 „ 12 „ II. Gehalte der Pfarrvicare III. Aufwand für die evangelischen Dekanate: §. 1. Büreaukosten. 1055 fl. — kr. §. 2. Taggelder und Transportkosten wegen Uebernahme von Dekanats-Registraturen 41 „ 47 „ §. 3. Für Anschaffung von Actenschränken.... 41 „ 15 „ §. 4. Zuschüsse zu den Kosten der Dekanats-Bibliotheken 920 „ — „ IV. Gebühren der bei Ordination von Pfarrvicaren und Pfarrverwaltern assistirenden 1636 27z 7160 54' 2058 2 Geistlichen 1 30 M T 15 3* V. Kosten von Disciplinar-Untersuchungen.. VI. Zuschüsse zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse VII. Deßgleichen zu den Bedürfnissen des Prediger-Seminars zu Friedberg... VIII. Shndicatskosten: ß. 1. Gehalte der Stiftungs-Anwälte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.. 1300 fl. — kr. §. 2. Jnsinuationsgebühren.. 16 „ 35 „ §. 3. Deserviten und Auslagen 25 „ 33 „ Anmerkung. Beitrüge für Rubrik VIII. werden nur in denjenigen Gebietstheilen des Groß- herzogthumS erhoben, deren Fonds in ihren Rechtsangelegenheiten durch die StiftnngSanwälte vertreten werden. IX. Zuschüsse zu den Provinzial-Schulsonds X. Uneinbringliche Posten und Nachlässe.. XI. Aufgeld und Zinsen-Bergütung beim Ankauf von Werthpapieren ..... XII. Verschiedene Ausgaben. XIII. Neu ausgelieheue Kapitalien Summe der Ausgaben Abschluß. Die Gesammt-Einnahme betragt ... Die Gesammt-Ausgabe beträgt... Verglichen bleibt Rest welcher besteht: in liquidirten Ausständen 1113 fl. 21f fr. Depositen 2900 „ — „ Vorlagen ............ 121 „ 29 „ klarem Vorrath 2955 134 „ zusammen wie oben 7090 fl. H kr. fl- 78 4500 1219 1342 7090 kr. 33 44Z 52 40 18 13z 9z Dr. Mornberger. Uebersichi der im Jahre 1861 im Großherzoglichen Landeshospitale Hofheim verpflegten Kranken. Am Ende des Jahres 1860 betrug die Zahl der Pfleglinge: 179 Männer, 180 Frauen, zusammen 358 Im Laufe des Jahres 1861 sind zugegangen: 50 Männer, 37 Frauen, zusammen ♦. 87 Die Gesammtsumme der Pfleglinge betrug somit 446 (Die höchste Zahl seit dem Bestehen der Anstalt.) .16 M s Bon diesen 446 wurden entlassen: n) definitiv.. 1 Mann, 4 Frauen, 4») provisorisch. 16 Männer, 12 „ Gestorben sind ... 24 „ 21 „ Die Summe des Abgangs betrug somit: A. durch Entlassung .33 B. durch Tod 45 ..... 78 Es verblieben also am Schlüsse des Jahres 1861 in Verpflegung 368 Bon diesen 368 Pfleglingen leiden an: 1) Geisteskrankheit .... 166 Männer, 171 Frauen, 2) angeborenem Blödsinn U 5 „ 3) körperlichen Fehlern und Krankheiten. .... 7 tr 4 „ 188 Männer, 180 Frauen. Nach ihrer Heimath gehören an: der Provinz Oberhessen ...... .... 71 Männer, 35 Frauen, „ „ Starkenburg .... 79 tt 94 „ „ „ Rheinhessen ...... .... 38 tt 44 „ „ Landgrafschaft Hessen-Homburg... .... — n 7 „ Der Confession nach sind: 188 Männer, 180 Frauen. Evangelische... ....... Männer, 122 Frauen. Katholische tt 41 „ Deutschkatholische tr 1 Juden tt 16 „ 188 Männer, 180 Frauen. Außerdem wurden während des Jahres 1861 definitiv entlassen: 7 im Laufe des Jahres 1858 provisorisch entlassene Pfleglinge. Außerhalb des Großherzoglichen Landeshospitals wurden aus dem Fonds der Anstalt unter- stützt: 65 Personen. Darmstadt, am 6. Januar 1862. Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg, v. Willich. Kraus. s. 1 7 OrimungSuttminet. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Co in m unalbedürfnifs eit Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klasse. III. Klasse. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Ortö- bürger. Auf bas gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. An«. Aus- Beitrag auf Beitrag auf Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- 1 Gulden rr> 1 Gulden «5 Bezeichnung der Art de« schlag. Normal- Normal- J Normal- Ausschlags und der schlag. steuerkapi- schlag. steuerkapi- schlag. steuerkapi- "n Repartitionsnorm. tal. "S tal. & tal. © fl. fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- — 133 1 1,459 6 544 4 2,460 6 a 199 2 0,831 6 a. Zinsen von der Kirchenbau- schuld; auf das Steuercapi- - tal d. christlichenEinwohner. b 187 2 3,863 6 b. Parzellenvermessungskosten ans das Steuercapital der jenseits der Lorfebegüterten Grundbesitzer. — — — — 590 9 2,642 6 — — — — — 465 5 1,781 6 280 3 0,586 6 205 2 2,350 6 Zinsen von der Vöhler Kir- chenbauschuld wie zu 1a. — 336 9 0,345 6 325 6 3,696 6 — — — — 310 14 0,363 6 72 2 3,546 6 — — — — — 123 2 0,038 6 536 7 3,774 6 21 . — 1,276 6 Zinsen älterer Kriegsschulden auf das Steuercapital der Jmmerstenerbaren. — 586 11 0,937 6 304 5 1,437 6 29 — 2,190 6 Desgleichen. — 195 6 3,829 6 170 5 1,779 6 — — — 90 4 0,855 6 368 15 0,163 6 — — — — — — — ' — — 371 4 3,771 6 — — — — 300 1 1,853 6 1210 5 1,735 6 — — — — — 66 2 3,056 6 220 7 1,242 1,482 6 — — — — 141 2 0,125 6 603 6 6 a 155 2 1,516 6 a. Zinsen von der Vöhler Ki» chenbauschuld wie zu 1a. b 12 — 0,633 6 d. Wie zu 6- 83 3 2,358 6 193 6 0,873 6 — — — — 15 0 2,525 6 300 10 1,580 6 — — — — — — — — 350 7 0,397 6 — — , — — — — — — 350 4 3,030 6 — — — — — 25 — 1,160 6 892 9 3,305 6 5 — 1,171 6 Ersatz von Kirchspielskosten auf das Gesammt-Steuer- capital der Bewohner des Dorfs Thal-Itter. 263 1 1,617 6 1053 4 3,467 6 824 5 3,416 6 Zinsen rc. von Kirchen und Schnlhausbauschuldcn auf das Steuercapital der christ- lichen Einwohner. 1 Alten-Lotheim.. 7 8 9 10 11 12 18 14 15 16 17 18 IS Asel.. Lasdorf. Büchenberg Deisfeld. Dorf-Itter Eimelrod.. Harbshausen. Hemmighausen Herzhausen. Höringhausen. Arch-Lothetm. Marienhagen. Nieder Orke. Obernburg Ober-Werba. Schmitt-Lotheim Thal-Itter Böhl gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und O et ob er 1862 stattfinden soll. — Vöhl, am 19. December 1861. Großherzogliches Kreisamt Böhl. Fuhr. 18 M *• Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetz- buchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. Es wurden verurtheilt: I. Bon dem Großherzoglichen Assisenhof der Provinz Starkenburg. 1) Conrad Lücker, Zimmermann und Bürstenbinder von Crumstadt, durch Urtheil vom 8. April 1861 wegen ausgezeichneten Diebstahls im ersten Rückfall in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 31/2 Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aussicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe; 2) Philipp Schickedanz, Taglöhner von Trebur, durch Urtheil vom 8. April 1861 wegen Körper- verletzung mit tödtlichem Erfolg in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren; 3) Heinrich Gölz, Dienstknecht von Nieder-Lieberöbach, durch Urtheil vom 9. April 1861, wegen Ver- führung zur Unzucht in eine CorrectionShansstrafe von 2 Jahren; 4) Adam Schröder, Cigarrenmacher von Ober-Erleubach, durch Urtheil vom I. Juli 1861, wegen ausgezeichneten Diebstahls im 4. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren; 5) Valentin Schneider, Maurergeselle von Groß-Zimmern, durch Urtheil vom 2. Juli 1861, wegen Raubs, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren; 6) Jonas Müller, Rechner der katholischen Kirche zu Offenbach, durch Urtheil vom 2. Juli 1861, wegen Veruntreuung im Dienst in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; 7) Adam Poth, Schuhmachergeselle von Spachbrücken, durch Urtheil vom 4. Juli 1861 wegen zwei ausgezeichneten und einem kleinen Diebstahl in eine Correctionöhansslrafe von 3 Jahren; 8) durch Urtheil vom 5. Juli 1861 wegen drei im Complott und im 2. Rückfall verübter ausge- zeichneter Diebstähle: a. Friedrich Schombert, ohne Gewerbe von Darmstadt, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 41/2 Jahren, b. Heinrich Freh, Metallarbeiter von Bessungen, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 4 Jahren, und beide zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach verbüßter Strafe; Z) Georg Kirchner, Stahlarbeiter von Offenbach, durch Urtheil vom 8. Juli 1861 wegen Ver- führung zur Unzucht und Blutschande, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und Verlustigerklärung seiner väterlichen Rechte hinsichtlich seiner Tochter Lisette Kirchner. 10) Georg Reinhard III. Schreinergeselle von Groß-Zimmern, durch Urtheil vom 10. Juli 1861, wegen versuchten Todtschlags, wegen zweimal versuchter Körperverletzung, und wegen Widersetzung in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren. II. Von bent Großherzoglichen Provinzialstrafgericht der Provinz Starkenbnrg. Nichts. III. Von dem Großherzoglichen Hofgericht der Provinz Starkenburg. 1) Michael Reiher von Heppenheim, wegen 2 einfacher, im 5 Rückfall verübter Diebstähle, zu 2 Jahren 4 Monaten geschärfter Zuchthausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 20. September 1861 ; 2) Johann Euler von Ober-Roden, wegen 1 einfachen, im 1. Rückfall verübten Diebstahls, zu 14 Monaten geschärfter CorrectionShansstrafe, durch Urtheil vom 24 Mai 1861; 3) Maria Finger von Ober-Ramstadt, wegen 6 einfacher Diebstähle, zu 1 ’/2 Jahr Correctionshauö- strafe durch Urtheil vom 9. April 1861. 4) Georg Heppen he im er von Nieder-Namstadt, wegen Landstreicherei im 3. Rückfalle und wegen M » 19 ConfinationsbruchS, zu 18 Monaten geschärfter Eorcectiousstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Auf- sicht aus 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 16. April 1861; 5) Adam Müller von Beerfelden, wegen 1 einfachen, im 3. Rückfall verübten Diebstahls, zu 1 Jahr geschärfter CorrectionShausstrafe, durch Urtheit vom 16. April 1861. 6) Johann Ebert von Offenbach, wegen 1 einfachen, im 5. Rückfall verübten Diebstahls, z>r 18 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 23. April 1861. 7) Michael Spanier von Urberach, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfall und wegen ConfinatiouS- bruchs, zu 13 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 26. April 1861. 8) Johann Mathäus Diehl von Erbach, wegen 1 fortgesetzten einfachen Diebstahls und Anstiftung zu einem solchen, zu 1 Jahr 6 Monaten Correctionshausstrafe und 9) Clisabetha Katharine Bischofs von Unter-Mossau, wegen im 2. Rückfall verübter Anstiftung eines einfachen Diebstahls und wegen Diebstahls Begünstigung, zu 2 Jahren geschärfter Correctionshausstrafe, beide — Nr. 8 und Nr. 9 — durch Urtheil vom 14. Mai 1861; 10) Clisabetha Barth von Rüsselsbcim, wegen Landsteicherei im 5. Rückfall, zu 2 Jahren 1 Monat geschärfter Zuchthausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre, nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 14. Mai 1861; 11) Johannes Walther von Vielbrunn, wegen Körperverletzung zu 1 Jahr Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 28. Mai 1861; 12) Christian Weber von Groß-Umstadt, wegen Landstreicherei im 5. Rückfall, zu 1 Jahr 3 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 31. Mai 1861; 13) Bernhard Braun von Habitzheim, wegen 1 einfachen Diebstahls im 9. Rückfall, zu 2 Jahren 6 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 31. Mai 1861; 14) Marie Söhngen von Nen-Dsenburg, wegen Landstreicherei im 2. .Rückfall und wegen Confinations- bruchö zn 14 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 4. Juni 1861; 15) Georg Jäger von Freiensteinau, wegen 2 im 3. Rückfall verübter einfacher Diebstähle, zu 1 Jahr geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 18. Juli 1861; 16) Clisabetha Kritsch von Hersfeld, wegen 1 fortgesetzten einfachen und 1 einfachen Diebstahls, zu 18 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 7. Juni 1861; 17) Philipp Becker von Hattersheim im Herzogthum Nassau, wegen 1 einfachen, im 2. Rückfall ver- übten Diebstahls und wegen 1 kleinen Unterschlagung, zu 1 Jahr Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 7. Juni 1861; 18) Andreas Möller von Elm in Kurhessen, wegen Landstreicherei im 5. Rückfall und wegen Fälschung eines Reisepasses im 1. Rückfall, zu 2 Jahren geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. Juni 1861; 19) Stephan Eglh von Ober-Mossau, wegen 3 einfacher Diebstähle im 1. Rückfall und wegen 1 kleinen Diebstahls, zu 15 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 15. Juni 1861; 20) Joseph Valentin Ferner von Unter-Hainbrunn, wegen 1 einfachen Diebstahls im 2. Rückfall, zu 1 Jahr 6 Monaten Correctionshausstrafe durch Urtheil vom 18. Juni 1861; 21) Catharina Winter von Darmstadt, wegen Brandstiftung zu 1 Jahr 6 Monateu Correctionshaus- strafe, durch Urtheil vom 24. Juni 1861; 22) Nicolaus Frank von Laudenau, wegen Landstreicherei im 5. Rückfall und Confinationsbruchs zu 21ji Jahren geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 25. Juni 1861 ; 20 M 2 23) Jacob Strass inger von Stierbach, wegen Landstreicherei im 4. Rückfall u. wegen Diebstahlsbegünstigung, - zu 2 Jahren 5 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 28. Juni 1861; 24) Jacob Fischer von Ober-Ramstadt, wegen Landstreicherei im 2. Rückfall und wegen Fälschung eines Reisepasses im 1. Rückfall, zu 15 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe mit Stellung unter 'polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 5. Juli 1861; 25) Jacob Steinhäuser von Darmstadt, wegen 3 einfacher und 3 kleiner Betrügereien, zu 2 Jahren geschärfter Eorrectionhausstrafe, durch Urtheil vom 6. Juli 1861; 26) Joseph Wägling von Wald-Michelbach, wegen Landstreicherei im 4. Rückfall, zu 2^ Oahr geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 9. Juli 1861; 27) Wilhelm A rra S von Fränkifch-Crumbach, wegen Landstreicherei im 5. Rückfall, wegen 1 einfachen Diebstahls und Confinationsbruchs, zu 2 Jahren 7 Monaten geschärfter Zuchthausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf drei Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 1. August 1861; 28) Catharina Unrath von Mörlenbach, wegen 2 einfacher Diebstähle im 3. Rückfall, wegen Land- streicherei im 2. Rückfall, und wegen Confinationsbruchs, zu 1 Jahr 10 Monaten geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 9. August 1861; 29) Johannes Müller von Mosbach wegen Landstreicherei im 5. Rückfall, zu 2 Jahren geschärfter Zuchthausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 9. August 1861; 30) Catharina Babth von Münster, wegen Landstreicherei im 2. Rückfall zu 1 Jahr 1 Monat Corrections- hausstrase, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil Vom 31. August 1861; ZI) Meier Wieseneck von Dornheim, wegen 1 einfachen Betrugs, zu 1 Jahr Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 31. August 1861; 32) Catharina Heusel vou Ober-Ramstadt, wegen Landstreickierei im 3. Rückfall, zu 2 Jahren geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aussicht auf drei Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 3. September 1861; 33) Philipp Kolb vou Groß-Umstadt, wegen 1 einfachen Diebstahls zu 1 Jahr geschärfter Corrections- hausstrafe durch Urtheil vom 10. September 1861; 34) Lorenz Schuster von Hambach, wegen Unterschlagung zu 2 Jahren Correctionshausstrafe durch Urtheil vom 10. September 1861; 35) Philipp Dörr von Mosbach, weger Landstreicherei im 4. Rückfall und wegen 1 kleinen Diebstahls zu 2 Jahren geschärfter Correctionshausstrafe, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 17. September 1861. IV. Von den Großherzoglichen Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg: a) von Großherzoglichem Landgericht Gernsheim: Christian Hehl von Gernsheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, zu 11/2 Jahren Correctionshaus- strafe, durch Urtheil vom 4. August 1861. b) von Großherzoglichem Landgericht Zwingenberg: Christian Meyer von Zwingenberg, wegen Entwendung, zu 13 Monaten 10 Tagen geschärfte Correctionshausstrafe, durch Urtheil vom 8. April 1861. 21 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 3 Darmstadt am 24. Januar 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1862 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien betr.; — 2) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Ermenrod betr.; — 3) Bekanntmachung, die Recommandationsgebühr für Briefe zwischen den Postorten und den Landbestellbezirken betr.; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Groß-Gerau; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürf- nisse in den Gemeinden des Kreises Neustadt; — 6) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt; — 7] Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Neustadt; — 7) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal- bedürfnisse der Gemeinden des Kreises Wimpfen; — 8) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den israelitischen RcligionSgemeinden des Kreises Groß-Gerau; — 8) Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universttät Gießen; — S) Namensveränderung; — 10) Dienst. Nachrichten; — 11) Sterbfälle. Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1862 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions- Naturalien betreffend. Aus den im Jahr 1861 vorgekommenen, nach der Verordnung vom 10. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienenden, Fruchtverkäufen ergeben sich als Durch- schnittspreise eines Malters von: 23,869z Malter Waizen, 14 fl. 2 kr. 11,035 „ Korn, 10 „ 15 „ 6,619 „ Gerste, 8 „ 20 „ 5,163 „ Hafer, 5 „ 4 „ woraus sich der Werth von 100 fl. Naturalien auf 215 fl. 24 kr. berechnet. Es kommen hiernach für 1862, hinsichtlich derjenigen Besoldungen und Pensionen, auf welche die oben erwähnte Verordnung Anwendung findet, die Beträge von beziehungsweise 175 fl. 150 fl. und 115 fl. in Berechnung. Für die nach den früheren Grundsätzen zu beurtheilenden Pensionen sind für 100 fl. Naturalien 115 fl. zu vergüten; sodann beträgt die für Holz nach der Verordnung vom 13. October 1840 4 22- M 3 und dem.Tarif vom 5. October 1860 mit Beziehung auf die deßfallsige Bekanntmachung vom 24. September 1861, Regierungsblatt Nr. 35, zu leistende Vergütung von 100 fl. Pension, wie für 1861 so auch für 1862, Einen Gulden. Darmstadt, am 8. Januar 1862. Großherzogliche Ober-Rechnungs-Kammer. W e r n h e r. Baiser. Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Ermenrod betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 15. d. M. zu Ermenrod eine Postexpedition in Wirksamkeit treten wird. Darmstadt, den 3. Januar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r L v e. Bessunger. Bekannt nrachung, die Recommandationsgebühr für Briefe zwischen den Postorten und deren Landbestell- bezirken betreffend. Zur weiteren Erleichterung des Landpostenverkehrs ist die Recommandationsgebühr für Briese auö dem Postaufgabeorte nach einem Orte des Bestellbezirks, sowie für Briefe aus den Landorten nach dem Postorte auf den Betrag von 2 Kreuzern ermäßigt worden. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 15. Januar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r h b e. Bessunger. 4* M s. 23 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur in den Gemeinden des Kreises Gr Bestreitung von Communalbedürfnissen oß-Gerau. I. Klasse. II.' Klasse. III. Klasse. B g 5 B S Xj Q Namen der Gemeinden. Auf Köpfe oder Ge- uußtheile der Orts- bürger. Aufdas gesummte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner. - Auf das gesammtc Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonst! Aus- Nus- Beitrag auf 1 Gulden kö Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- "teuerkapital. & Aus- Beitrag auf 1 Gulden schlag. schlag. Normal steuerkapital. Mag. Normal- steucrkapital. fl- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- fl- kr. pfl i Astheim... — — — — 2000 6 3,988 4 — — —■ 2 Bauschheim.. 1448 7 1,324 4 277 1 2,994 3 Berkach... 453 4 0,032 4 4 Biebesheim.. — — — — 1200 1 3,825 4 — — — 5 Bischoffsheim 1405 3 2,464 4 a 165 2,701 — — — — . — — — b 376 1 0,921 6 Büttelborn.. _ _ 1545 5 1,049 4 211 3,837 7 Crumstadt... — — — — 1865 3 1,045 4 — — — 8 Dornberg... — — — — 225 3 1,961 4 — — — 9 Dornheim.. 400 2,832 4 2000 3 2,164 10 Erfelden. - • 292 2,907 4 2566 4 1,468 4 11 Geinsheim.. — — — — — 1440 4 2,575 4 a 52 2 2,122 b 177 1 1,127 12 Ginsheim... — — — — a 2300 5 3,117 4 b 85 — 2,610 18 Goddelau... — —. — — — 2040 5 1,125 4 200 — 2,769 «r Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Nepartitionsnorm. 4: ParzelleiwermessuugSkosten, auf das Griindsteuerlaprtal der Parzelleubcsitzer. ui Feldschützenlohn auf das Grundsteuerlapital, ohne Zuziehung des Fiscus. d. Parzellenvermessungskosten auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbefitzer. Desgleichen. Neuere Kriegsschulden, wozu der Beitrag der Ortsein» wohner aus den Gemeinde- einkünften Lestritten und in dem Register unter einem Posten in Ansatz gebracht wird. a. Katholische Parochialkosten. b. Zu Büreaukosten des Bür- germeisters, Besoldung des Polizeidieners, Feldschützen- lohn rc. auf das Steuer- kapital der Kornfandge- marküng. a. ohne Zuziehung der Auen- besitzer und Nheinmüller. b. Biireaukostenbeitrag des Bürgermeisters n. der Be- soldung des Polizeidieners auf das Gesammtsteuer- kapital der Auenbesttzer und Rhemmüller. Fcldschützenlohn mir Aus- nähme des Hospitals Hof- heim. 24 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. 8 Namen Aus Kövse oder Ge- nußtheile der OrtS. bürger. Auf das gefammte Nor- Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Sonstige Ausschläge. 1 malsteuerkaprtal der Ortseinwohner. Ortseinwehuer und « der G a a »-» Q Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- OQ Aus- Beitrag aus 1 Gulden Normal- Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- Ä Z Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der schlag. schlag. steuerkapital. (ä schlag. steuerkapital. ö schlag. steuerkapital. £> Repartitionsnorm. st. fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- 14 Groß-Gerau.. ' 2000 2 2,335 4 320 1,752 4 Aeltere Kriegsschulden auf das Steuerkapital der immer steuerbaren Objekte ohne Zuziehung des Fiscus. 15 16 Haßloch... Kelsterbach.. — 354 5 1,136 4 269 3 2,371 4 60 — 3,877 4 Katholische Parochialkosten. 17 Klein-Gerau.. — 873 5 3,317 4 77 2,663 4 Grundbuchskosten auf das Grundsteuerkapital der • 18 Königstädten.. — — — — — 1125 3 3,508 4 — — — — Grundbesitzer. 19 Leeheim... a 2616 4 3,283 4 b 185 c 1220 2 0,916 1,136 4 4 a. Aus das Gesammtsteiier. kapital mit Zuziehung des Hainer- und Kammerhofs. b. Auf das Steuerkapital der Parochianen, nämlich außer Leeheim, der Riedhäuserhof. Korusand, Knoblauchsau' Hainerhof, Plattengut,' Kammerhos und Bens- heimerhof. c. Neuere Kriegsschulden, mit Zuziehung des Fiscus und ohne Zuziehung des Gräf. lich Görtzischen Kammer- hofs. Weiter wird das Steuerkapital der I. und II. Abtheilung von Korn, fand, mit Ausnahme des- jenigen des Kaufmanns Schneider u. des Pfarrers 20 Mörfelden.. — — — — — — — — — — — — Textor zugezogen. 21 Nauheim... 538 2 1,225 4 30 4 3,179 4 Wiesenwärterbesoldung auf die concurenzpflichtigen Be- sitzer der s. g. Waldwiesen. 22 Raunheim.. 396 2 0,075 4 300 1 2,118 4 Neuere Kriegsschulden, wozu der Beitrag der Orts, einwohner an» den Ge, meindeeinklinften bestritten und in dem Register unter einem Posten in Ansatz gz. 23 24 Rüsselsheim.. Stockstadt... z 1590 1360 2 3 3,695 3,054 4 4 — bracht wird. 25 Trebur... a 979 1 1,046 4 b 74 0,342 4 a. Auf das Gesammtsteuer- kapital der Einwohner und Ausmärker, ohne Zuzieh, ung der Auenbesitzer. b. Zu neueren Kriegsschulden mit Zuziehung der Auen- besitzer. OrdnungSnommer. Jfs » 25 Namen der Gemeinden. I. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- iiußtheile der OrtS- bllrger. Aus- schlag. II. Klaffe. Auf daS gefammte Nor. malsteuerkapital der Ortseinwohner. Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. «5 L» III. Aus da« gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus- schlag Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. Sonstig e Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. er, Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnvrm. 25 26 ferner: Trebur.. Walldorf.. 27 28 29 fl- fl- a755 Wallerstädten Wolfskehlen. Worfelden 443 kr. 12 Pf- 2,101 fl. 6640 3,89? kr. 1255 2273 622 Pf- 2,778 3,998 3,779 3,047 fl- 1345 113 100 116 95 a 732 Pf- 1,332 2,672 3,518 2,411 1,456 3,527 , Parzellenvermessungskosten auf das Grundsteuerkapital der Parzelleubesitzer. a. und b. mit Ausschluß des vormalsMainzischen Gund- hofs, des Gundwalds, und des WalddistrictsSchlichter. c. Kosten zur Armeimuter- stützung , Besoldung der Hebamme und Feuerlösch- anstalten, mit Zuziehung des Gundhofs und ohne Zuziehung des Gundwalds und des Walddistrikts Schlichter. GD 1 4 S-Hq A Bemerkungen. fl. kr. Pf. 1 2 Hetschbach Höchst mit Mümling-Grumbach.. 189 5 3.349 6 Aus 567 fl. 14, da der Vor- anschlag für 1860/„ aufge- stellt ist. Der Ausschlag fin- det aus das Normalsteuer. Capital derJfraeliteu zu Höchst ». Mümling-Grumbach statt. 54 1 3,425 6 Auf das Steuerkapital der israelitischen Einwohner zu Höchst allein, ans 162 fl. 14. 3 König ......... 246 17 1,804 6 Aus 738 fl. 14., da der Vor- anschlag für 186,/„ ausge- stellt ist. 4 Kirch-Brombach 157 13 3,748 6 Aus 471 fl. 14, da der Vor- anschlag für 18°°/,, ausge- stellt ist. 5 Neustadt 326 19 3,739 6 Aus 978 st. ^ , da der Vor- anschlag für 1861/,4 aufge- stellt ist. Vorstehende Uebersicht wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in sechs Zielen, und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, Sep- tember und October d. I. stattfinden soll. Neustadt, am 3. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Neustadt. Dr. Dieffenbach. 30 Ordnungsnummer. Uebersichc der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises Wimpfen. I. Klasse. II. Klasse. III. Klaffe. Namen Aus Köpfe oder Ge- nußtheile der Ort»- bltrger. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohuer und Foreusen. Sonstige Airsschläge. Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag aus i Gulden fe) Aus- Beitrag aus i Gulden CQ Aus- Beitrag aus I Gulden GQ Bezeichnung der Art des schlag. schlag. Normal- steuerkapi- tal. schlag. Normal steuerkapi tal. vg A schlag. Normal steuerkapi tal. ö Ausschlags und der RepartitionSnorm. Forstbezirk. .) Hohenstadt.. fl- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. fl- kr. Pf. lAuf das Gesammtsteuerkapi- Wimpfen a. B. Wimpfen im Th.l Zimmerhöferfeld.' 4000 3 2,296 4 450 2,041 4 ! tal der lutherischen (ßa„ ( rochianen. Vorstehende Uebersicht wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten April, Juni, August und October dieses Jahres stattfinden soll. Wimpfen, am 8. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Wimpfen. Dr. Spamer. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Groß-Gerau. r-» K « Q Namen der Gemeinden. Aus schlag auf Köpfe. Auf das gesammte Normal- steuerkapital. «rv co « cJ £ 3 J-» Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag auf einen Gul den Normalsteuerkapital. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Biebesheim mit Stockstadt. Bischoffsheim mit Ginsheim Crumstadt ..... Dornheim Geinsheim ..... Groß-Gerau .... Kelsterbach Königstädten..... Leeheim... - -. fl. 49 30 fl- 210 302 208 130 98 215 95 216 71 kr. 10 22 10 5 8 11 9 12 4 Pf- 3,018 0,790 1,266 1,086 2,027 3,365 1,742 0,767 0,254 4 4 4 4 4 4 4 4 4 Die Voranschläge der sämmt- lichen Gemeinden mit Aus- nahme des unter Ord.-Nr. 6, sind für 3 Jahre, nämlich für 1861/es ausgestellt, und kommen daher die Umlagen hiervon mit dem zweiten Drit- theil zur Erhebung. Der Voranschlag unter Ord.- Nr. 6 ist für 2 Jahre, — für 1862/os , — aufgestellt» und kommt davon hier die erste Hälfte zur Erhebung. M » 31 u & rr JO u Q Namen der Gemeinden. Aus schlag auf Köpfe. Auf das gesammte Normal- steuerkapital. g> ^ t§ Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normalsteuerkapital. 10 Mörfelden mit Waldorf. fl- fl. kr. pfl — 261 15 3/96 8 4 11 Nauheim — 115 11 2,692 4 12 Rüsselsheim mit Raunheim und Bauschheim... — 352 9 0,576 4 13 Trebur mit Astheim.. — 279 8 3,713 4 14 Wallerstädten .... — 56 5 2,373 4 15 Wolfskehlen mit Goddelau und Erfelden... 30 30 1 0,613 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt, und mit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate Juni, Juli, September, und October 1862 festgesetzt worden sind. Groß-Gerau, am 36. December 1861. Großherzogliches Kreisamt Groß-Gerau. App. Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen. An der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen haben im Jahr 1861 erhalten: I. die juristische Doctorwürde: 1) am 7. Mai Heinrich Wolfskehl aus Worms, 2) am 26. November Emil Knorr aus Gießen, 3) an demselben Tage Freiherr Gideon Dael von Köth-Wanscheid aus Sörgenloch, 4) am 28. November Karl Gilmer aus Friedberg, 5) am 27. December Wilhelm Johann Walter Tasche aus Gießen. II. die medicinische .Doctorwürde: 1) am 7. Februar Eduard Willmann aus Lampertheim, 2) am 11. März Georg Frank aus Reddighausen, 3) am 15. März Johann Nor dt aus Abenheim, 4) am 20. März Christian Raiser aus Worms, 5) am 17. Mai Emanuel Lahn st ein aus Büdingen, 6) am 22. Juni Saly Rothschild aus Vöhl, 7) am 10. August August von Hesse aus Darmstadt, 8) am 21. December Carl Krauß aus Bensheim. 32 Jtä » Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 7. Januar der Catharina Reuter von Düdelsheim zu gestatten, statt des Familiennamens Reuter in Zukunft den Familiennamen Koch zu führen. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 29. November 1861 den Ortseinnehmer, Chausseegelderheber und Posthalter Johann Jost Musch zu Ermenrod durch widerruflichen Auftrag als Postexpeditor daselbst, 2) am 10. December 1861 den Wilhelm Dürbeck zu Kirtorf, welchem die Stelle eines Postexpeditors daselbst übertragen worden ist, in diesem Amte und 3) am 13. December 1861 den Schullehrer Johannes Greb zu Grebenhain, welchem die Stelle eines Postexpeditors daselbst übertragen worden ist, in dieser Stelle zu bestätigen; 4) am 20. December 1861 den von dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die erste evangelische Schulstelle zu Neustadt präsentirten Schulamts-Candidaten Adam Ferbert aus Hochheim für diese Stelle, — den von denselben Standes- herrn auf die zweite evangelische Schulstelle zu Höchst, im Kreise Neustadt, präsentirten Schulamts- Candidaten Philipp Jacob Sch lößm ann aus König für diese Stelle, — den von denselben Standes- herrn auf die evangelische Schulstelle zu Rimhorn, im Kreise Neustadt, präsentirten Schulamts-Candi- daten Leonhard Keller aus Wallbach für diese Stelle und den von denselben Staudeöherrn auf die erste evangelische Schulstelle zu Lützel-Wiebelsbach, im Kreise Neustadt, präsentirten Schulamts- Candidaten Philipp Martin Bert aus Wembach für diese Stelle zu bestätigen; 5) am 21. December 1861 die Hofstallbeiknechte Jacob Eßwein aus Groß - Rohrheim und Jacob Philipp aus Burg-Gemünden zu Hofpostillonen zu ernennen; 6) am 24. December 1861 den von dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf, die evangelische Schulstelle zu Ober-Kinzig, im Kreise Neu- stadt, präsentirten Schulamts-Candidaten Georg Straub aus Kirch-Brombach für diese Stelle und den von denselben Standesherrn auf die dritte evangelische Schulstelle zu Höchst, im Kreise Neustadt, präsentirten Schulamts-Candidaten Johann Philipp Steinheimer aus Groß - Bieberau für diese Stelle zu bestätigen; 7) am 29. December 1861 den Hofkutscher Heinrich Schneider zum Hofwagenmeister, 8) am 7. Januar den Protocollisten bei dem Oberappellations- und Cassationsgerichte Johann Friedrich Müller zum Kanzlei-Jnspector und den Kanzlisten bei dem oben genannten Gerichte Johann Gottfried Brust zum Protocollisten bei dem Oberappellations- und Cassations-Gerichte zu ernennen; 9) an demselben Tage dem Schulamts-Candidaten Conrad Wilhelm Huber aus Wölfersheim die dritte evangelische Schulstelle zu Nieder-Weisel, im Kreise Friedberg, zu übertragen. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) am 29. December 1861 der Kreisarzt vr. Valentin Falker zu WormS. 2) am 7. Januar der Militärpensionär Matthäus Hofmann zu Ebersheim. 33 Großherzoglich Hessisches Regier nngsbiatt. Darmstadt am 3 1. Januar 186 2. Znhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; — 2) Bekanntmachung, die An- stellung des Rechners der bischöflichen Dotations-Berwaltnug zu Mainz betr.; — 3) Bekanntmachung, die Auf- hebung des Giesten-Siegener Eilwagenkurses betr.; — 4) Dienstnachrichten; — 5) Concurrenzeröffuungen; — 6) Sterbfälle. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des vierten Quartals 1861 find von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren An- nahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß der Josepha Bl ö sing er von Bensheim im Betrag von 100 fl., zu Gunsten der Landeswaisenanstalt; 2) die Vermächtnisse des pensionirten Hauptstaatscassiers Rechnungsraths Brenner zu Darmstadt: а. zu Gunsten der Laudeswaisenanstalt im Betrag von 300 fl; б. zu Gunsten der Kleinkinderbewahr-Anstalt zu Darmstadt im Betrag von 200 fl.; 6. zu Gunsten des Mathilden-Landkrankenhauses zu Darmstadt im Betrag von 100 fl.; 3) die Schenkung des Freiherrn Curt Riedesel zu Eisenbach an die Gemeinde Stock- hausen, im Kreise Lauterbach, im Betrag von 1000 fl. zur Gründung eines Armenhauses; 4) die Schenkung eines Ungenannten an die Dompfarrfabrik zu Mainz im Betrag von 220 fl. zur Stiftung zweier Anniversarien; 5) die Schenkung eines Ungenannten an die Dompfarrfabrik zu Mainz im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung von drei heiligen Messen; 6) das Vermächtniß des Raphael Löwen st ein zu Darmstadt und seiner Ehefrau Sara im Betrag von 800 fl. zu Gunsten der Gesellschaft zur Unterstützung Hülfsbedürftiger der israelitischen Religionsgemeinde zu Darmstadt; 6 34 Jfo 4. 7) die Schenkung der Wittwe Helena Hepp zu Bretzenheim an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Nieder-Olm, im Betrag von 100 fl., für die Salarirnng eines Kaplans in Bretzenheim; 8) die Schenkung der Frau Natalie von Harder, geb. v. Stieglitz aus St. Petersburg an die Gemeiude Ober-Ingelheim, im Kreise Bingen, im Betrag von 2500 fl. für die Erbauung eines Hauses zur Errichtung einer Kleinkiiiderbewahranstalt; 9) Schenkung der Gemeinde Horchheim, im Kreise Worms, an den Schredelseker'schen Schulbesoldungsfond daselbst im Betrage von 1000 fl.; 10) das Bermächtniß der Catharina Becker zu Lörzweiler an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Oppenheim, im Betrag von 100 fl. zur alljährlichen Abhaltung einer heiligen Messe; 11) die Schenkung der Anna Margaretha Trunk an die katholische Kirche zu Abenheim, im Dekanate Osthofen, im Betrag von 260 fl. zur Abhaltung eines jährlichen Seelenamts und Bertheilung der Zinsen unter die Armen Abenheims; 12) die Schenkung des Johann Albrecht zu Gensingen an die katholische Kirche zu Gen- singen, im Dekanate Bingen, im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung zweier jährlichen Aemter; 13) das Bermächtniß des geistlichen Raths Schmitt zu Bensheim im Betrage von 315 fl. zu Gunsten des Hospitals der Kreisstadt Bensheim; 14) das Bermächtniß des zu Wien verstorbenen Franz Hild aus Mainz zu Gunsten der Stadtarmen zu Mainz im Betrage von 1711 fl. 54 kr.; 15) die Schenkung der Wittwe des Johann Schmitt zu Abenheim an die katholische Kirche zu Abenheim, im Dekanate Osthofen, im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung eines jährlichen Seelen- amtes und zur Bertheilung der Zinsen an die Ortsarmen; 16) das Bermächtniß der Wittwe des Lederfabrikanten Carl Friedrich Reinhard Deninger zu Mainz, Katharina gebornen Dahm, zu Gunsten der Provmzial-Hauptstadt Mainz im Betrag von 3000 fl. zur jährlichen Unterstützung einer armen Familie aus den Zinsen dieser Summe; 17) Schenkungen an die israelitische Religionsgemeinde zu Düdelsheim, im Kreise Büdingen, bestehend: a. in einem Vorhang an den Schrank der Thora im Werth von 200 fl. von den Ge- brüdern Löb und Simon Dil s heim er in Aschaffenburg, 5. in einer Thora im Werth von 313 fl. 30 kr. von einem Privatverein zu Düdelsheim, e. in 23 Wandleuchtern und anderen Gegenständen zu Ausschmückungen in der Synagoge im Gesammtwerth von 236 fl. 52 kr von dem früher bestandenen Synagogenverein zu Düdelsheim; 18) das Bermächtniß des Heinrich Cuntz zu Ober-Rosbach an die evangelische Kirche zu Ober-Rosbach, im Dekanate Friedberg, im Betrag von 100 fl. zu Gunsten der dasigen Ortsarmen; 19) die Schenkung des Rentners Borgnis zu Frankfurt a. M. zu Gunsten der evangelischen Kirche zu Lehrbach, im Dekanate Kirtorf, bestehend in einer Aeoline im Werth von 100 fl.; M'M 35 20) die Schenkung des Löser Lazarus zu Gladenbach, im Kreise Biedenkopf, an die dasige israelitische Neligionsgemeinde im Betrag von 100 fl., deren Zinsen alljährlich an die israelitischen Armen in Gladenbach zu vertheilen sind; 21) die Stiftung des Ortsvorstandes zu Griedel, im Kreise Friedberg, im Betrag von 500 fl. unter der Benennung „Kirchenrath Hosmann's Stiftung", deren Zinsen alljährlich am 30. Mai au verschämte Arme zu Griedel zu vertheilen sind; 22) das Vermächtniß des Michael Pfeddersheim von Worms zum Lortheil des israelitischen Hospitals daselbst im Betrag von 100 fl. ; 23) die Stiftung des Simon Dörsam zu Groß-Breitenbach im Betrag von 100 fl. an die katholische Kirche zu Mörlenbach, im Dekanate Heppenheim, zur Abhaltung einiger heiligen Messen; 24) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Pfarrei Offenbach, im Dekanate Seligenstadt, im Betrag von 1000 fl. zum Zwecke der Abtragung des Restkaufschilliirgs eines hauptsächlich für Schulzwecke bestimmten Hauses in Osfenbach; 25) die Schenkung des Elkan Hirsch Hohmann von Wenings, im Kreise Büdingen, im Betrag von 100 fl., deren Zinsen an die dasigen Armen vertheilt werden sollen. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, am 17. Januar 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dalwigk. Zimmermann. Bekanntmachung, die Anstellung des Rechners der bischöflichen Dotations-Verwaltung zu Mainz betreffend. Der bisherige Gerichtsvollzieher und Kirchenrechner Franz Joseph Beaury zu Mainz ist an die Stelle des Dotationsrechners Martin Gillig, welcher dieselbe niedergelegt hat, zum Rechner der bischöflichen Dotationsverwaltung ernannt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Daemstadt, den 15. Januar 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Zimmermann. 36 M 4. Bekanntmachun g, die Aufhebung des Gießen-Siegeuer Eilwagenkurses betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge der Betriebseröffnung und Benutzung der Deutz-Gießener Eisenbahn zum Postverkehr der Gießen-Siegeuer Eilwagenkurs vom 12. d. M. an aufgehoben worden ist. Darmstadt, den 16. Januar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r b b e. Bessunger. Dienstnachrichten. 1) Am 7. November 1861 wurde dem Pfarrverwalter Franz Sch au pp aus Lorsch die katholische Pfarrstelle zu Hering, im Dekanate Dieburg, übertragen; 2) am 5. December 1861 wurde der katholische Pfarrer Philipp Keller zu Ockstadt zum Dekan des katholischen Dekanats Ockstadt, Z) an demselben Tage der katholische Pfarrer Georg Kar eh zu Abenheim zum Dekan des katholischen Dekanats Osthofen und 4) am 12. December 1861 der katholische Pfarrer Joseph Bieg er zu Mombach zum Dekan des katholischen Dekanats Ober-Ingelheim ernannt. „ t ... Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 0'' 0 1) die Stelle eines Districtseinnehmers der Districtseinnehmerei Dieburg, für welche eine Caution von 3000 fl. erfordert wird; concurrenzfähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen zu melden; 2) die neu errichtete dritte Pfarrstelle bei der evangelisch nnirten Gemeinde zu Offenbach mit einem Gehalt von 800 fl. r w S t e r b f ä l l e. Gestorben find: 1) am 29. April 18 61 der Großherzogliche Hofmaler Ludwig Becker am Wrigths-Creek im Innern von Australien.; 2) am 14. Januar der evangelische Pfarrer Johann Jakob Wickenhöfer zu Groß-Karben; 3) an demselben Tage der emeritirte katholische Pfarrer Jacob Böhm zu Erbes-Büdesheim; 4) am 16. Januar der evangelische Dekan und Pfarrer Ludwig Kritzler zu Rimbach; 6) am 20. Januar der evangelische Pfarrer Johannes Wilhelm Orth zu Griesheim; 6) an demselben Tage der pensionirte Landgerichtsactuar Carl Peter Friedrich Fresenius zu Gladenbach. 37 Großherzoglich Hessisches egierungsb a t t. M 3. D a r m st a d t am 19. Februar 1 8 6 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Errichtung einer Handelskammer in Bingen betr.; — 2) Uebersicht der im Jahre 1861 durch die Grvßherzogliche Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen; — 3) Bekanntmachung, die Er- bauung einer Eisenbahn von der Gustavsburg (Mainz gegenüber) nach Frankfurt am Main betr.; — 4) Bekannt- machung, die in den Provinzen Starkenbnrg und Oterhessen legaltsirten Grundbücher betr.; —' 5} Bekanntmachung, die für den Großherzoglichen Dienst im Bau- und Bergfach erforderliche körperliche Qualifikation betr.; — 6) Be- kanntmachung, die Erhebung des Thansseegeldeö betr.; — 7) Bekanntmachung, dis Errichtung einer Larriolpost- Verbindung zwischen Heppenheim und Lorsch betr.; 8) Bekanntmachung, die Organisation der Landpost betr.; — 9) Bekanntmachung, die Herstellung einer Postexpedition zu Lollar betr.; 10) Bekanntmachung, Herstellung einer zweiten täglichen Postverbiudung zwischen Wörrstadt und Alzey betr.; 11) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1862 betr.; — 12) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Laudjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1862 betr.; — 13) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der israelitüchen Religionsgemeinde zu Michelstadt für das Jahr 1862 betr.; — 14) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Be- dürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Nidda; — 15) Uebersicht der für.das Jahr 1862 ge. nehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim; — 16) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen ReligionS- gemeinden im Kwise Heppenheim; — 17) Uebersicht der für das Jahr 1862 zur Bestreitung der Bedürfnisse der lsraelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen; — 18) Dienstnachrichten; — 19) Concnrrenzeröffunngen; — 20) Sterbfälle. Verordnung, die Errichtung einer Handelskammer in Bingen betreffend. 8lIDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Um den von dem Gemeinderath Unserer Kreisstadt Bingen und dem dortigen Handelsstand geäußerten Wünschen zu entsprechen, haben Wir die Errichtung einer Handelskammer daselbst be- schlossen und verordnen in dieser Beziehung wie folgt: tz- 1. Die Handelskammer zu Bingen hat die Bestimmung, Unseren Behörden ihre Ansichten über die Mittel zur Beförderung des Handels und der Manufacturen im Allgemeinen darzulegen und die Hindernisse anzuzeigen, welche sich dem Flor des Handels und der Fabriken entgegenstellen, deshalb auch öffentliche Anstalten und Anordnungen zu begutachten, welche ans den Handel, das Fabtikwesen und die Handelsschiffsahrt Bezug haben. 8- 2. Die Handelskammer kann unmittelbar an Unsere Ministerien berichten, oder nn dieselben ihre Berichte durch das Kreisamt Bingen gelangen lassen. 7 38 §• 3. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Zu Mitgliedern können nur solche berufen werden, welche ein Handlungs- oder Fabrik-Geschäft für eigene Rechnung persönlich und selbstständig betreiben, in Bingen ihren Wohnsitz haben und durchaus unbescholtenen Rufes sind. §• 4. Es sollen zur Bildung derselben die zehn höchstpatentisirten zu Bingen ansässigen Kaufleute oder Fabrikinhaber, oder deren Bevollmächtigte zusammentreten und von dieser Versammlung, unter Leitung des Kreisamts, aus den Kauflcuten und Fabrikinhabern zu Bingen, welche die im §. 3 angegebenen Qualitäten in sich vereinigen, fünf Mitglieder für die Handelskammer nach Stimmen- mehrheit gewählt werden und sofort die Handelskammer ins Leben treten. §. 5. Die Handelskammer wird jährlich in ihren Mitgliedern um zwei erneuert und es treten zu dem Ende nach jedem abgelaufenen Jahre zwei Mitglieder derselben durch das Loos anö und wer- den durch zwei neu zu., wählende wieder ersetzt. Zum Zwecke des Ersatzes dieser austretenden Mitglieder werden von dem Kreisamte Bingen: a) die Mitglieder der Handelskammer selbst, einschließlich der zum Austritt Bestimmten, b) fünf von den in Bingen ansässigen zehn höchstpatentisirten Kaufleuteu oder Fabrik- inhabern, oder deren Bevollmächtigte zusammenberufen, sofort von dieser Versammlung, unter der Leitung des Kreisamts, zwei Mitglieder für die Handelskammer nach relativer Stimmenmehrheit gewählt, wobei die zum Austritt bestimmten Mitglieder wieder wähl- bar sind. Befinden sich unter den in diesem Paragraph sub b. erwähnten zehn höchstpatentisirten Kauf- leuten oder Fabrikinhabern solche, welche bereits Mitglieder der Handelskammer sind, so sind die- selben von der Zahl der zur Theilnahme an den Ergänznngswahlen besonders zu berufenden Mit- glieder des Handelsstandes ausgeschlossen. Bei der Ergänzungswahl werden auch zugleich diejenigen Mitglieder ersetzt, welche durch Tod abgegangen sind. §- 6. Die erste Wahl sowohl, als alle nachfolgenden unterliegen der Bestätigung Unseres Ministeriums des Innern. - §• 7. Zur regelmäßigen Geschäftsleitung der Handelskammer soll unverzüglich nach deren Constitnirung und nach deren jedesmaliger theilwciscr Erneuerung, unter der Direction des Kreisamtes, von ihren Mitgliedern aus ihrer Mitte ein Präsident für die einjährige Erneuerungsperiode mach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. In Verhinderung ist dessen Stelle von dem ältesten Handels- 39 kammer-Mitgliede zu versehen. Dem jeweiligen Kreisrathe des Kreises Bingen steht es frei, so oft er es für gut findet, den Sitzungen der Handelskammer beizuwohnen, welcher er alsdann in der Eigenschaft als erster und ständiger Handelskammer-Präsident präsidirt. Zur gültigen Beratschlagung und Beschlußnahme der Handelskammer ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern derselben erforderlich. k'L - §. 9.. ■ Es ist von der Handelskammer rücksichtlich ihrer Ausgaben jährlich ein Voranschlag zu ent- - werfen und mit Gutachten Unserem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den'24. Ianüar 1862. (L. S.) 1 ^ ^ v. D alwiak. IT.. -Tii>(. liHfi'rt idük •j' ■1J • w U e b e r ficht " • • •./ r 9 ■.. v her im Jahre 1861 durch die Großherzogliche Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen. ....... ; ’ ÜTIV-V u Im Laufe des Jahres 1861 sind durch die Großherzogliche Gendarmerie vollzogen worden: . A. Arrestationen: n (cS 1) inländische Deserteure ..... 2) ausländische „..... .. 7 3) inländische Refractäre..... .,. 1 4) Straßenräuber ....... .. 1 5) Falschmünzer..... .... .« - 3 6) des Raubmords Beschuldigte... . 1 7) des Mords „ .... .„. (i 9 8) der Brandstiftung „.... .. 13 9) des Straßenraubs „.... ..... 3 10) des Diebstahls „.... .,. 66 11) der Wilddieberei „ .... .. 3 12) des Meineids „.... .. 4 13) Betrüger. ......... oo 14) Paßverfälscher....... .. (C4 7* 40 M S 15) wegen Majestätsbeleidigung 1 16) „ Diebstahls 451 17). Wilddieberei 11 18) „ Meineids 13 19) , Mitwissens an einem Berbrechen 2 20) , Tödtung 5 Sy , Fälschung.. ...... 10 22) „ Mißhandlung ., 24 23) , Ungehorsams 254 24) , Widersetzlichkeit ....... 16 25) , Epcessen 51 26) , Straßen- und sonstiger Polizxivergehen 283 27) , Mangels an Patenten 11 * 28) , „ „ Transportscheinen und sonstiger Defraudationen... 8 29) , verbotswidrigen Handels .... 11 30) Mangels an Legitimation.... 413 31) , „ „ Subsistenzmitteln.. 33 32) , verbotener Wanderschaft ins Ausland 1 33) , Verwundung ....... 46 34) , Ndthzucht. 11 35) , unerlaubten Aufenthalts .... 144 36) , Bettelns .. 893 37) , Beleidigung ..... • ■ •.. 7 , 38) , Entweichung aus Arrest.... 7 39) , nächtlichen. Einsteigens..... 2 40) Geistesschwäche .......... 16 41) , Strafverbüßung....... 362 42) ,, unsittlichen Zusammenlebens... 85 43) Verbreitung falschen Geldes... 2 44) , unschicklichen Betragens und Trunkenheit 76 45) Quacksalberei. .,...... 2 46). Pfandveräußerung ...... 6 47) ,. Umgehung. der Stempelabgaben.. 4 48) , Entfernung ohne Urlaub aus der Heimath 7 49). ,. zwecklosen Umherziehens.... 940 ® r 50) wegen sonstiger Vergehen.. .... 165 “ - n 51) zahlungsunfähige Forstfrevler. .... 65 52) Forstfrevler ...... .... 90 53) Feldfrevler .... 86 zusammen: 4781 B. D e n u n c i a t i o n e n: 1) wegen Umgehung der Tranksteuer und Zapf- 2) gebühren „ Umgehung der Salzregie .... 26 1 3) tt rr des Chausseegeldes.. 576 4) ii " der Jagdwaffenpässe-Abgaben 34 5) rr tr der Stempelabgaben.. 1444 6) tt rr des Postregals.... 7 7) tr rr der Abgaben von Hunden 251 8) rr rr des städtischen Octrois. 12 9) Jagdfrevler. ♦ • • '♦ »', » • • • 53 10) Forstfrevler. • i » V * « ♦ * • 156 11) Feldfrevler. . • • • , '• • '» 55 12) wegen Jagdpolizeivergehen...... 122 13) >!i Forstpolizeivergehen..... 20 14) tt Feldpolizeivergehen 100 15) rr Straßenpolizeivergehm ...... 1159 16) tr Feuerpolizeivergehen 925 17) rr Sittenpolizcivergehen ...... 544 : , Jj r1 18) rr sonstiger Polizeivergehen .... 9543 19) rr verbotswidrigen Handelns .... 58 20) rr Mangels an Transportscheinen.. 13 21) rr Verwundung 4 22) rr Epcefsen 70 23) rr Entwendung 30 24) tr Beleidigung gegen Behörden... 2 25) rr verbotener Wanderschaft ins Ausland 8 26) ; „ : unerlaubten Aufenthalts.... 26 27) ; n 13 „ Beherbergend.. .: 183 28) wegen versäumter u. vernachlässigter Nachtwache 255 42 29) „ Verbreitung verbotener Lotterieloose.. 18 30) „ Quacksalberei...... -■'<>. 15 31) „ Führung falschen MaaßeS und Gewichts 175 ■ ... zusammen: 16185. Diese? wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, am 27. Januar 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. ch-öso v. Dalwigk. ■[•A tzNIlck-Mll rA,. Lotheißen. JrO I! ^' Sffaiyitmarfiiiiifl, die Erbauung einer Eisenbahn von der Gustavsburg (Mainz gegenüber) nach Frank- ' :.n!:■■■ furt am Main betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst einer Allerhöchst vollzogenen Urkunde vom 15. August 1861 der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft zu Mainz die Landesherrliche Con- cession zur Erbauung üüd zum. Betrieb einer Eisenbahn von der Gustavsburg (Mainz gegenüber) nach Frankfurt am Main auf die Dauer von neun und neunzig Jahren zu ertheilen geruht. Es wird dies mit ^em Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. Juni 1836, die Anlegung von Eisenbahnen in dem Großherzogthum durch Privatversonen betreffend, die Bestimmungen-des Gesetzes vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke auf die erwähnte Eisenbahn-Anlage Anwendung zu fin- den haben. - v • • - ;r'Wrj " Darmstadt, den 5. Februar 1862.' Großherzogliches Ministerium des Innern. .. v. D a l w i g k. ..... Hallwachs. B e k a n tt t m a ch u » g, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen legalisirten Grundbücher betreffend. Seit der Bekanntmachung. vom 15. Januar 1861, Regierungsblatt Nr. 4 von 1861, find in den Provinzen Starkenburg und- Oberhessen folgende Gemarkungen mit legalisirten Grundbüchern versehen worden: 43 IMS L Provinz S t a r k e n b u r g. 1) Landgericht Fürth. Eberbach, Ober-Ostern, Winterkasten. 2) Landgericht Groß-Gerau. Büttelborn, Wallerstädten. 3) Landgericht Groß-Umstadt. Harpertshausen. 4) Landgericht Höchst. Annelsbach, Forstel, Ober-Nauses*), Pfirschbach**), Birkert*) (Habitzheimer Seils), Rim- horn , Wald - Amorbach, Wiebelsbach *). 5) Landgericht Michelstadt. Brunnthal. II. Provinz Oberhessen. 1) Landgericht Büdingen. Altenstadt *). 2) Landgericht Butzbach. Fiscalische Waldgemarkung (bei Bodenrod), Hausen, 3) Landgericht Hungen. Trais-Horlofs, Utphe. 4) Landgericht Vilbel. Kloppenheim. Darmstadt, am 4. Februar 1862. Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. L i n d e l o f. Gottwerth. *) Die Grundbücher dieser Gemarkungen Ober-Nauses, Birkert (Habitzheimer Seits), Wiebelsbach, Altenstadt sind bereits im Jahre 1860 legalisirt worden. **) Das Grundbuch dieser Gemarkung Psirschbach ist bereits im Jahre 1859 legalisirt worden. Bekanntmachung, die für den Großherzoglichen Dienst im Bau- und Bergfach erforderliche körperliche Qualification betreffend. Da der Mangel einer geeigneten körperlichen Qualification ein wesentliches Hinderniß bei Ver- sehung des Groß herzoglichen Dienstes im Bau- und Bergsach bildet, so sieht man sich veranlaßt, diejenigen, welche sich diesen Fächern als Aspiranten widmen wollen, im Voraus von den An- sorderungen in Kenntniß zu setzen, welche in Bezug auf körperliche Beschaffenheit bei einer dem. nächstigen Anstellung im Civildienste an sie gestellt werden müssen. Als körperliche Qualification für den Großherzoglichen Dienst im Bau- und Bergfach wird erfordert: 1) gesunde und kräftige normale Leibesbeschaffenheit;' 2) ungehinderter Gebrauch der Arme und Hände; 3) Befähigung zum Bergsteigen und anhaltendem Gehen bei jeder Witterung; 4) taugliches Gesicht, wobei der Gebrauch von Augengläsern jedoch gestattet ist; 5) Freiheit von Mängeln der Gehör- und Sprachorgane. Än zweifelhaften Fällen behält man sich zur Constatirung körperlicher Qualification vor, die Aspiranten zu jeder Zeit vor der Anstellung einer Prüfung durch eine von Großherzoglicher Ober- baudirection zu bestellende technische Commission zu unterwerfen. Das Nichtbestehen einer solchen Prüfung wird die Nichtberücksichtigung von Gesuchen um An- stellung zur Folge haben. Diese Bestimmungen treten mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung hinsichtlich aller Derjenigen in Wirksamkeit, welche bis dahin die für das Bau- und Bergfach angeordneten Prü- fungen noch nicht bestanden haben und finden Anwendung auf die Aspiranten aller Kategorien für die, der Großherzoglichen Oberbaudirection untergeordneten technischen Stellen. Darmstadt, den 17. Januar 1862. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Hahn. Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes betreffend. Die Unterzeichnete Behörde bringt hiermit in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen zur öffentlichen Kenntniß, daß auf der nunmehr vollendeten Straßenstrecke zwischen Kail- bach und Friedrichsdorf die Erhebung des Chausseegeldes vom 1. April d. I. an beginnen wird. Die Entfernungen auf der nun ganz vollendeten Straße von Hetzbach nach Friedrichsdorf be- tragen auf diesseitigem Gebiet : 45 M 5 von Hetzbach bis Einschnitt von Krebberg 2000 Klafter, „ Einschnitt von Krehberg bis Schöllenbach ..... 2100 „ „ Schöllenbach bis Kailbach 1700 „ „ Kailbach bis Landesgrenze gegen Friedrichsdorf... 440 „ zusammen: 6240 Klafter. Darmstadt, den 21. Januar 1862. Großherzogliche Ober-Steuer-Direction. G ö r tz. B au r. Bekanntmachung, die Errichtung einer Carriolpostverbindung zwischen Heppenheim und Lorsch betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. k. M. zwischen Heppen- heim und Lorsch eine täglich zweimalige Carriolpostverbindung im Anschluß an die Bensheim-Wormser Postwagen hergestellt wird. Darmstadt, den 25. Januar 1'862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r 5 v e. Besfunger. Bekannt m a ch n n g, die Organisation der Landpost betreffend. Mit dem 1. Februar d. I. wird auch in der Provinz Oberhessen die Einrichtung der Land- post in's Leben treten. Dies wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zwischen Echzell und Gettenau sowie Bingenheim Fahrpostsendungen ohne Beschränkung des Gewichts und Werths Be- förderung erhalten und bezüglich der Bestellgebühr für diese Sendungen folgende ermäßigte, Tape zur Anwendung kommt: A. Für Sendungen ohne Werthangabe: 2 kr. (für solche Sendung aus den Landorten nichts.) 10 Pfund.. ■■ 4 „ ♦ 6 „ ... ........... 8 „ 10 „ - - - - 12 „ :e 25 Pfd, oder einen überschießenden Theil davon 3 „ 8 a. unter 1 Pfund. (für solchi b. von i — 10 Pfund c. über 10 — 25 tr d. tr 25 — 50 tr e. tr 50 — 75 tr ,f. tr 75 — 100 tr g- tr 100 Pfd. für jede w 46 B. Für Sendungen mit Werthangabe: a. unter 20 fl. >. 2 kr. b. von 20 bis 100 fl 4 w c. über 100 fl. für jede weitere 100 fl. oder einen überschießenden Theil davon.. l „ d. wenn die Sätze für Sendungen mit angegebenem Werthe weniger betragen, als die Sätze für Sendungen ohne Werthangabe, so sollen die letzteren Sätze für die Erhebung der Gebühr maßgebend sein. Darmstadt, den 26. Januar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r h b e. Bessunger. BekanKLmachung, die Herstellung einer Postexpedition zu Lollar betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Lollar eine Postexpedition errichtet worden ist. Darmstadt, den 31. Januar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r & b e. Bessunger. Bekanntmachung, Herstellung einer zweiten täglichen Postverbindung zwischen Wörrstadt und Alzey betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 1. d. M. zwischen Alzey und Wörrstadt resp. Mainz eine zweite tägliche Postverbindung hergestellt worden ist. Darmstadt, den 3. Februar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r ö v e. Bessunger. 47 8* Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskaffe zu Darmstadt für 1862 betreffend. Zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse dahier für 1862, namentlich zur Bezahlung des Gehalts des Großherzoglichen RabLinen dahier und der mit Erhebung und Ver- rechnung der desfallsigen Beiträge verbundenen Kosten sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern 1 kr. 0,802 pf. vom Gulden Normalsteuerkapital der zum Landjuden- schaftsverbande gehörigen beitragspflichtigen Israeliten in drei Erhebungszielen, in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahres erhoben werden, was den Beitragspflichtigen hiermit be- kannt gemacht wird. Darmstadt, den 15. Januar 1862. Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg, v. W i l l i ch. B s k a n n i m a ch «ti g, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberheffen für 1862 betreffend. Zufolge Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. vorigen Monats werden zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1862 auf das Steuerkapital umgelegt und zwar: a) auf die Israeliten des Rabbinats Gießen ...... 853 fl. b) „ „ „ „ ehemaligen Rabbinats Friedberg.. 367 „ wozu sich der Beitrag auf einen Gulden Steuerkapital berechnet: zu a auf — kr. 2,624 pf. b „ - „ 2,074 pf. Unter dem Anfügen, daß die Repartition von der unterfertigten Provinzialbehörde vollzogen wird und die Beiträge in zwei Zielen, 1. April und 1. Oc tob er, an den Rechner der Landjuden- schaft, N. Heß in Gießen, zu entrichten sind, wird dies zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Gießen, den 3. Februar 1862. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen. K ü ch l e r. 48 M S. Bek «rn » tmaehung, die Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Michelstadt für das Jahr 1862 betreffend^ Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll im Jahr 1862 in der israelitischen Religionsgemeinde zu Michelstadt die Summe von 945 fl. nach dem Normalsteuerkapital von 3526,2 fl. ausgeschlagen werden, und beträgt der Beitrag auf 1 fl. Normalsteuerkapital 16 kr. 0,318 pf., was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1862 erfolgen soll. Erbach, den 13. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Erbach. Strecker. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Nidda u m SS ■ß Q Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Aus schlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkapital. «I £ Z *-> L> Bemerkungen. fl. kr. Pf. 1 Echzell mit Gettenau .... 290 — — 4 Der Ausschlag wird nach einer 2 Gedern mit Steinberg .... 329 10 2,200 4 Klassensteuer erhoben. 3 Hungen mit Inheiden, Utphe und Villingeu 322 11 1,760 4 4 Langsdorf mit Birklar .... 22 1 3,143 4 5 Ober-Seemen 170 6 2,808 4 6 Ortenberg mit Bleichenbach.. 200 12 0,856 4 7 Usenborn........ 90 13 2,643 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit unter dem Anfügen als richtig bescheinigt, daß die Er- hebungsziele auf die Monate Mai, Juli, August und October des Jahres 1862 festgesetzt worden sind. Nidda, den 15. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Nidda, vi-. N a u t e u b u s ch. M 5 49 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung joott Communalbedürfnifsen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim. Q l. Klasse. II. Klaffe. III. Klaffe. Namen der Auf Kopfe oder Ge- nußtheile der OrtS- bürgcr. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte vier malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus- Aus. Beitrag auf V AuS- Beitrag auf Aus- Beitrag auf Gemeinden. 1 Gulden CQ 1 Gulden CG 1 Gulden er Bezeichnung der Art des schlag. Normal- f« Normal- Normal- • Ausschlags und der schlag steuerkapi- sS schlag steuerkapi- £ schlag. steuerkapi - Nepartitionsnorm. tal. ® tal. r§ tal. § fl- fl- kr. Pf- fl- 480 kr. Pf- 2,163 fl- kr. pf. 3,844 Zinsen von Alteren Kriegs- Bobstadt... Bürstadt... 1600 3 2,405 4 4 1 4 4 86 202 0 0 4 4 1070 schulden-Kapitalien. Auf das Steuerkapital der Ein- wohner und Ausmärker mit Ausnahme der früher steuer- freien Objecte. Aus das Steuerkapital der 3,438 1,477 Einwohner und Ausmärker ■f ; •' excl. des Boxheimer Hofs. Erbach - - - - — 190 4 0,760 4 207 4 1,670 4 — — — — Groß-Hausen.. — — — — — 1270 6 0,913 4 — — — — Heppenheim.. — — — — 4260 3 2,536 4 2025 1 3,208 4 Wie Ord.-Nr. 1, jedoch mit weiterem Ausschluß des Steuerkapitals vonAllmen- den der Vierdorfgemeinden Kirschhausen, Erbach, Sou- derbach und Wald-Erlen- bach. Hofheim... — — — — — 542 1 1,280 1,830 4 — — — — Kirschhausen.. — 176 1 2,405 4 540 4 4 — — — Klein-Hausen.. — — — — — 350 1 2,779 4 — — — — Lampertheim.. — 1500 1 2,525 4 6400 5 2,213 4 960 1 2,785 4 Letzterer Ausschlag auf da« Gütersteuerkapital der Ein- wohner und Ausmärker. Lorsch.... — — — — — 2700 4 2,184 4 — — — Ober-Laudenbach. — 284 5 1,579 4 62 1 0,627 4 123 4 2,144 4 Katholische Schul- und Kirch- fpielskosten. Auf das Steuer- kapital der kathol. Ortsein- wohner. 38 1 1,965 4 Evangelische Schulkosten. Auf das Steuerkapital der evan- Ober- und Unter- Hambach 956 5 1,537 4 — Seehof... — 62 1 1,795 4 — Sonderbach. Viernheim... — 157 1300 4 1 0,695 3,221 4 4 118 5752 2 7 3,609 1,490 4 4 — — — — Wald-Erlenbach. 109 3 1,402 4 184 5 1,231 4 10 11 12 13 14 15 16 I I Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Ansitzen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in vier Zielen, und zwar in den Monaten März, Juli, September und October geschehen soll. Heppenheim, am 27. December 1861. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. v. Rüding. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Heppenheim. ä JC) Q Namen der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkapital. ÖD § JtoQ Z Bemerkungen. fl. kr. Pf. i Bürstadt ... 138 12 2,985 4 Der Voranschlag ist für 18eo/aa 2 Heppenheim 185 6 2,425 4 aufgestellt und kommt im Jahre 1862 Vz derGesammt. 3 Lampertheim a) nach Köpfen... 1121 — — — Umlage zur Erhebung. b) auf das Steuerkapital 372 9 2,430 4 4 Lorsch, Groß-- und Klein-Hausen.. 320 8 0,242 4 5 Viernheim ........ 366 9 1,167 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit unter dem Anfügeu zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in vier Zielen, und zwar zu Anfang der Monate Mai, Juli, September und October d. I. stattfinden soll. Heppenheim, am 15. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim, v. R ü d i n g. Uebersicht der für das Jahr 1862 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions gemeinden des Kreises Darm st ad t genehmigten Umlagen. JO u Q Namen der Gemeinden. Aus schlag auf Köpfe. U i ■■■— Auf das gesummte Normal- steuerkapital. 93> g> £ 3 Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag aus einen Gul- den Normalsteuerkapital. w i Arheilgen ...... fl- 57 fl. 171 kr. 6 Pf. 0,853 4 2 Darmstadt mit Bessungen. — 1430 2 0,880 2 / 3 Eberstadt — 30 1 3,358 2 M s 51 £ Ans- Auf das gesammte Normal- Namen der Gemeinden. schlag steuerkapital. rr Bemerkungen. s -O S-* auf Aus- Beitrag auf 1 fl. ^8 CQ so- Q Köpfe. schlag. Normalsteuerkapital. & fl- fl. kr. pf- 4 Gräfenhausen mit Erzhausen, Weiterstadt und Wixhausen 87 87 4 2,990 2 Der Voranschlag ist für 1861/es aufgestellt und hier V3 der vor- gesehenen Umlagen angcsctzt. 5 Griesheim...... — 306 9 1,671 4 6 Messel — 120 10 0,150 4 7 Ober-Ramstadt .... — 130 13 2,564 4 8 Pfungstadt mit Eschollbrücken und Hahn — 170 2 3,154 2 9 Roßdorf — 189 24 3,430 4 X. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen unter Ord.-Nr. 2, 3, 4 und 8 in zwei Zielen, in den Monaten März und Mai, und die Erhebung der Umlagen unter Ord.-Nr. 1, 5, 6, 7 und 9 in vier Zielen, in den Monaten März, Mai, Juli und September erfolgen soll. Darmstadt, am 20. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Darmftadt. , v. Will ich. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großher;og haben allergnädigst geruht: 1) am 18. December 1861 den Friedrich Geißler aus Lollar, welchem durch widerruflichen Auftrag die Postexpeditorstelle daselbst übertragen worden ist, 2) am 10. Januar den Philipp Sittmann zu RüsselSheim, welchem die Stelle eines Postexpeditors daselbst auf Widerruf übertragen worden ist und 3) an demselben Tage den Johannes Kemps zu Viernheim, welchem die Stelle eines PostexpeditorS daselbst übertragen worden ist, in diesen Aemtern zu bestätigen; 4) am 14. Januar dem Kreisärzte des Medicinalbezirks Herbstein vr. Balthasar Roskopf die Kreis arztstelle für den Medicinalbezirk Heppenheim, 5) an demselben Tage dem Kreisärzte für den Medicinalbezirk Vöhl vr. Wilhelm Cellarius die Kreisarztstelle für den Medicinalbezirk Worms zu übertragen und 6) an demselben Tage den praktischen Arzt I)r. Carl La ist von Oppenheim zum Kreisarzt für den Medicinalbezirk Vöhl zu ernennen; 7) am 17. Januar den Gerichts-Accessisten August Bramm von Gießen zum Secretär bei dem Hof-’ gerächte der Provinz Oberhessen, 8) an demselben Tage den Portier auf der Station Langen der Main-Neckar-Eisenbahn Johann Jost Belz zum Portier auf der Station Heppenheim und den Portier auf der Station Heppenheim Johann Nicolaus Winter zum Portier auf der Station Langen dieser Eisenbahn zu ernennen; 9) an demselben Tage dem Lehrer an dem Gymnasium zu Mainz Professor Franz Joseph Friedrich Schöller die Directorstelle an dem Gymnasium zu Bensheim, 52 10) an demselben Tage dem Lehrer an der evangelischen Mittelschule zu Groß-Umstadt Georg Weber die dritte evangelische Schulstelle zu Zwingenberg, im Kreise Bensheim, 11) an demselben Tage dem Schullehrer an der dritten evangelischen Schulstelle zu Zwingenberg, im Kreise Bensheim, Christian Heinrich Fritsch die erste evangelische Schulstelle daselbst, 12) an demselben Tage dem Schullehrer zu Freimersheim Johann Wagner die evangelische Schul- stelle zu Monzernheim, im Kreise Worms, 13) an demselben Tage dem Lehrer an der vierten evangelischen Schule zu Groß-Umstadt Jakob Kuhl- mann die erste evangelische Schulstelle zu Eschollbrücken, im Kreise Darmstadt, zu übertragen; 14) am 18. Januar den Forstmeister des Forstamts Darmstadt Berthold Freiherrn von Bibra, unter Belastung in dieser Dienststelle, zum Vice-Oberst-Jägermeister, 15) am 21. Januar den bisherigen zweiten Gerichtsdiener bei dem Landgerichte Groß-Umstadt Heinrich Pfaff zum ersten Gerichtsdiener bei diesem Landgerichte und den bisherigen dritten Gerichtsdiener bei dem genannten Landgerichte Heinrich Mertz zum zweiten Gerichtsdiener hierbei zu ernennen; 16) an demselben Tage dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Battenberg Johannes Conrad Flemming die Districtseinnehmerei Zwingenberg zu übertragen; 17) an demselben Tage den Geometer erster Klasse Johann Philipp Dieter aus Reinheim zum Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Battenberg zu ernennen; 18) an demselben Tage dem Schnlamts-Candidaten Heinrich Kling aus Rodheim, im Kreise Vilbel, die evangelische Schulstelle zu Kölzenhain, im Kreise Schotten, zu übertragen. Erledigt sind: Concurrenz eröffn ungen. 1) die evangelische Schulstelle zu Ossenbeim, im Kreise Friedberg, mit einem Gehalte von 215 fl. nebst einer Vergütung von 28 fl. für Heizung des Schullokals; dem Herrn Grafen zu Solms- Rödelheim steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die mit einem evangelischen Lehrer zu besetzende dritte Kuaben-Schulstelle an der Communalschule zu Alzey, mit einem Gehalte von 300 fl.; 3) die erste katholische Schulstelle zu Mörlenbach, im Kreise Lindenfels, mit einem Gehalte von 401 fl. 56 kr. nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullokals; dem Pfarrer und dem Ge- meinderath zu Mörlenbach steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 4) die zweite katholische Schulstelle zu Mörlenbach, im Kreise Lindenfels, mit einem Gehalte von 301 fl. nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullokals; 5) die vierte evangelische Sck>ulstelle zu Biedenkopf mit einem Gehalte von 325 fl. Gestorben sind: Sterbfälle. 1) am 14. November 1861 dex pensionirte Kanzlei-Secretär Johann August Landmann zu Büdingen, 2) am 5. Deccmber 1861 der pensionirte Förster Conrad Schaub zu Büdesheim, 3) an demselben Tage der evangelische Schullehrer Peter Weis zu Falken-Gesäß, 4) am 12. Januar der evangelische Schullehrer Jakob Seeg er zu Rimbach, 6) am 28. Januar der pensionirte Bezirksbote Paul Scheider zu Wöllstein, 6) am 1. Februar der Kreiswundarzt Dr. Sebastian Sander zu Nierstein, 7) am 5. Februar der Hofjunker Hugo Graf von Lehrbach zu Offenbach. 53 ft. Inhalt: 1) Bekanntmachung, dis Gewährung einer Zoll- und Steuer-Vergütung für ansgeführlen Zucker betr.; — 2) Be- kanntmachung , die Aufhebung der zwischen Gießen und Wetzlar besiehenden Postwagenfahrten betr.; — 3) Bekannt- machung, die Errichtung einer Postexpedition in Rüsselsheim betr.; — 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung des vierten Ziels der Umlagen der israelitischen ReligionSgemeinde Heppenheim für 1861 betr.; — 5) Ueberstcht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim; — 6) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhesse»; — 7) Ordensverleihungen; — 8) Er- mächtigung zur Annahme fremder Orden; — 9) Dienstnachrichteu; — 10) Cbaracterertheilnngen; — 11) Dienst- entbindung. Bekanntmachung, die Gewährung einer Zoll- und Steuer-Vergütung für ausgeführten Zucker betreffend. Mit Bezugnahme auf Art. 1 und 2 der Uebereinkuuft wegen Vergütung der Steuer für aus- geführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des aus- ländischen Zuckers und Shrups vom 25. April 1861 (Regierungsblatt Nr. 27 Seite 267) wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntuiß gebracht: , 1) Für Zucker, welcher über die Grenzen des Zollvereins ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage aufgenommen wird, können nach den unter den Zollvereins-Regierungen deßhalb ge- troffenen Verabredungen bis auf Weiteres folgende Ausfuhr-Vergütungen gewährt werden: A. eine Zoll-Vergütung von 8fl. 183/4 kr. vom Centner für den in inländischen Siedereien rafsinirten ausländischen Zucker; B. eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Steuer-Vergütung, welche a. für Rohzucker und Farin, sowie auch für Bruch- und Lumpen-Zucker auf 4 ff. 48^ kr., b. für Brod-, Hut- und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brod- und Hut-Zucker auf 5 fl. 50 kr. vom Centner festgesetzt worden ist. 2) Die Zoll-Vergütung für rafsinirten ausländischen Zucker (Ziffer 1 A.) findet nur für solche inländische Zncker-Siedereien Anwendung, welche den deßhalb vorgeschriebenen besonderen Be- dingungen genügen. 3) Die Steuer-Vergütung für Zucker (Ziffer 1 B.) wird dem Versender und beziehungsweise dem Niederleger desselben unter der Voraussetzung gewährt, daß der Zucker, was die unter B. a. 9 Großherzoglich Hessisches Regierungsbla D a r m st a d t am 2 8. Februar 1 8 6 2. 54 w. e. bezeichneten Zucker-Arten anlaugt, in Mengen von mindestens 30 Centnern, und, was die unter B. b. aufgeführten betrifft, in Mengen von mindestens 10 Centnern, unter Beachtung der vorge- schriebenen Controle-Bestimmungen, über die Zollvereinsgrenze ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage ausgenommen wird. Ein Nachweis über den Ursprung und die Versteuerung des Zuckers ist hierbei nicht erforderlich. Demgemäß kann der für Brod-, Hut- und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brod- und Hut-Zucker bewilligte Vergütuugsbetrag (Ziffer 1 B. b.) auch für dergleichen Fabrikate aus inländischem Zucker gewährt werden, insofern nicht die ausschließlich für inländische Zucker- siedereien bewilligte höhere Zollvergütung (Ziffer 1 A.) einzntreten hat, und ebenso kann die Ver- gütung für Rohzucker und Farin (Ziffer 1 B. a.) auch für dergleichen aus dem Auslande einge- führten Zucker gezahlt werden. 4) Der unter Bewilligung der Steuervergütnng in eine öffentliche Niederlage ausgenommene Zucker nimmt damit die Eigenschaft einer ausländischen Waare an und kann daher nur gegen Ent- richtung der vollen tarifmäßigen Eingangsabgabe der Niederlage zum Zweck der Wiedereinführung in den freien Verkehr des Zollvereins entnommen werden. Die regelmäßige Lagerfrist für den mittelst der öffentlichen Niederlagen ausgeführten Zucker beträgt ein Jahr. 5) Die Großherzoglichen Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse sind beauftragt, den- jenigen Personen, welche Zucker mit dem Anspruch auf Zoll- oder Steuer-Vergütung über die Zollvereinsgrenze ausführen oder in eine öffentliche Niederlage verbringen wollen, wegen des zu diesem Behufe einzuhaltenden Verfahrens jede erforderliche Auskunft zu ertheilen und die Abfertigung des Zuckers, sowie die Leistung der Vergütung nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften ein- treten zu lassen. Darmstadt, den 4. Februar 1862.. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. F a b r i c i u s. B e t a tt u t nt a dj« n , die Aufhebung der zwischen Gießen und Wetzlar bestehenden Postwagenfahrten betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß mit dem 15. d. M. die zwischen Gießen vtub Wetzlar bestehende Postwageuverbindnng aufgehoben und die Beförderung der Post- sendungen durch die Gießen-Deutzer Eisenbahn vermittelt wird. Darmstadt, den 10. Februar 1862. Großherzogliche Oberhostinspection. C r s v e. Befsunger. M «. 55 Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition in Rüsselsheim betreffend. Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 15. dieses Monats in Rüffelsheim eine Postexpsdition eröffnet wird. Darmstadt, den 11. Februar 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r h ü e. Bessunger. Bekanntmachung, die Nichterhebung des vierten Ziels der Umlagen der israelitischen Neligionsgemeinde Heppenheim für 1861 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. Februar l. I. zu Nr. M. d. I. 2162 ist das im Voranschläge der israelitischen Religionsgemeinde Heppenheim für 1861 vorgesehene vierte Ziel der Umlagen im Betrag von sünfzig Gulden nicht erhoben worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Heppenheim, im Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim, v. R ü d i n g. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim. Bemerkungen. st- kr. Pf. 1 Alsbach mit Bickenbach, Hühnlein und Jugenheim 280 10 1,055 4 2 Auerbach 424 4 3,636 4 3 Bensheim ........ 270 6 2,446 4 4 Biblis 960 14 0,516 4 5 Gernsheim 370 23 3,013 4 6 Groß-Rohrheim ....... 300 13 1,223 4 7 Reichenbach mit Elmshausen... 130 9 1,388 4 8 Seeheim 260 12 1,828 4 9 Zwingenberg ........ 275 12 3,667 4 Namen der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag ans einen Gulden Normal «D 14 steuerkapital. sö- ßQ L> 9* 56 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in vier Zielen, und zwar in den Monaten Mai, Juli, September und October 1862 geschehen soll. Bensheim, am 2. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt Bensheim. Müller. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetz- buchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen. Es wurden verurtheilt: 1. Bon dem Großherzoglichen Assisenhof der Provinz Oberhessen. 1) Johann Joseph Bausch, Taglöhner von Rödelheim, wegen versuchter Nothzucht, durch Erkenntniß vom 1. Juli 1861, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 2) Georg Failing, ledig, von Wald-Girmes, wegen desselben Verbrechens, durch Erkenntniß vom 2. Juli 1861, in eine Correctionshausstrafe von'21/2 Jahren; 3) Andreas Kircher, Weber und Taglöhner von Lauterbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß von demselben Tage, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren; 4) Heinrich Heimbuch von Halsdorf, im Kurfürstenthum Hessen, Dienstknecht, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß vom 3. Juli 1861, in eine solche von einem Jahr 6 Monaten; 5) Wilhelm Weicker, Schreiner von Leusel, ledig, wegen 4 ausgezeichneter Diebstähle, durch Erkennt- niß vom 5. Juli 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 7 Jahren; 6) Eleonore Ploch, ledig, Dienstmagd von Alsfeld, wegen Kindesmords, durch Erkenntniß vom 6. Juli 1861, in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren; 7) Alexander Fröb, Schuhmacher von Wächtersbach im Kurfürstenthum Hessen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß von demselben Tage, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre 6 Monaten; 8) Heinrich Stock, ledig, von Wallenrod, wegen ausgezeichneten Diebstahls und Landsireicherei, durch Erkenntniß vom 7. October 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre und einem Monate; 9) Gottfried Staubach von Herbstein, wegen Münzverbrechen, durch Contumacialerkenntniß von dem- selben Tage, in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren; 10) Johannes Seifert, Taglöhner von Poppenhausen im Königreich Bayern, wegen im Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß von demselben Tage, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten; 11) Heinrich Kaiser, Taglöhner von Michelbach, wegen ausgezeichneten, einfachen und kleinen Diebstahls, durch Erkenntniß vom 8. October 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren; 12) David Eckmeier, Dienstknecht von Nieder - Mörlen, wegen ausgezeichneten Diebstahls und kleiner Unterschlagung, durch Erkenntniß vom 9. October 1861, in eine solche von 2 Jahren; 57 13) Elisabeths Kloß, Taglöhnerin von Vilbel, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls, durch Er- kenntniß vom 10. Oktober 1861, in eine solche von 2 Jahren 6 Monaten; 14) Emanuel Heinzerling I. von Biedenkopf, wegen Verführung zur Unzucht, durch Erkenntniß von demselben Tage, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren; 15) Jost Becker, Taglöhner von Holzhausen, Landgerichts Gladenbach, wegen Brandstiftung, durch Er- kenntniß vom 11. Oktober 1861, in eine Zuchthausstrafe von 11 Jahren; 16) Sebastian Heinrich, Dienstknecht von Grebenhain, wegen im Rückfall verübten ausgezeichneten Dieb- stahls und Confinationsbruchs, durch Erkenntniß vom 12. Oktober 1861, in eine geschärfte Zucht- hausstrafe von 4 Jahren; 17) Sophia Menz, Dienstmagd von Ober-Bessingen, wegen versuchten Kindesmords, durch Erkenntniß vom 14. Oktober 1861, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren; 18) Johannes Nepp, Bauer von Bermuthshain, wegen Brandstiftung, durch Erkenntniß vom 16. Oktober 1861, in eine solche von 9 Jahren. II. Von dem Großherzoglichen Hofgericht der Provinz Oberhessen. 1) Franz Theiß von Wettsaasen, wegen Landstreicherei im 4. Rückfall, durch Urtheil vom 15. Juni 1861 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, sowie Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von einem Jahre nach verbüßter Strafe; 2) Elisabetha Maria Conrad von Eckartsborn, wegen eines einfachen und zwei kleiner Diebstähle und vier kleiner Betrügereien, sämmtliche Verbrechen im 2. Rückfalle begangen, durch Urtheil vom 25. Juni 1861 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten; 3) Georg Eiter von Ulmbach, Kurfürstlich Hessischen Justizamts Salmünster, wegen einfachen Diebstahls im 4. Rückfall, durch Urtheil vom 19. Juli 1861, 'in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren; 4) Georg Feldhaus von Gießen, wegen einfachen Bankerotts, durch Urtheil vom 25. Juli 1861, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten; 5) August Walz von Gießen, wegen einfachen Diebstahls im 5. Rückfall, durch Urtheil vom 17. August 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten; 6) Eberhard Rau von Trohe, wegen einfachen Diebstahls im 1. Rückfall, durch Urtheil vom 27. August 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre; 7) Anna Maria Erb von Großen-Buseck, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 14. September 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren 71/2 Monat; 8) Johannes Linker von Götzen, wegen einfachen Dj^stahls im 5. Rückfall, durch Urtheil vom 14. September 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre; 9) Johannes Roth von Engelrod, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall, durch Urtheil vom 24. September 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, sowie Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe; 10) Johann Hettig von Schönwald im Großherzogthum Baden, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 24. September 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre; 11) Peter Rettig, Weichenwärter in Gießen, wegen Fahrlässigkeit in Beaufsichtigung und Handhabung einer ihm anvertrauten Weiche und dadurch verursachte Tödtung des Bremsers Dippel und Körper- verletzung des Christian Hammerbutte, sowie Beschädigung fremden Eigenthumö, durch Urtheil vom 24. September 1861, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren; 12) Heinrich Döring von Niederstoll, wohnhaft in Landerihausen, wegen Wilderei, durch Urtheil vom 25. September 1861, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahre und 6 Monaten; 58 Mß> 13) Catharina Neurath von Nieder-Ursel, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und Bruch der polizei- lichen Confination, durch Urtheil vom 28. September 1861, in eine geschärfte Correctionsstrafe von einem Jahre und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von einem Jahre nach verbüßter Strafe; 14) Nicolaus Nagelschmidt von Wenings, wegen zwei einfacher und drei kleiner Diebstähle im 3. Rück- fall, durch Urtheil vom 30. September 1861, in eine geschärfte Corrcctionshausstrafe von 2 Jahren; 15) Heinrich Breidenstein von Ober-Roßbach, wegen Landstreicherei im 2. Rückfall, durch Urtheil vom 30. September 1861, in eine geschärfte CorrectionshauSstrafe von einem Jahre und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von einem Jahre nach verbüßter Strafe; 16) Carl Schött von Ilbeshausen, wegen Vervortheilung seiner Gläubiger bei bevorstehendem Concurs, durch Urtheil vom 8. October 1861, in eine CorrectionshauSstrafe von 2 */2 Jahren; 17) Jacob Riesinger, gewesener Kreisamtsgehülfe von Erbach, nun zu Vilbel, wegen dreimaliger Be- stechung, durch Urtheil vom 9. Februar 1861, in eine CorrectionshauSstrafe von 2 Jahren; 18) Heinrich Hofmann III. von Feldkrücken, wegen drei einfacher Diebstähle im 2. Rückfall, durch Ur- theil vom 3. August 1861, in eine geschärfte CorrectionshauSstrafe von einem Jahre; 19) Sebastian Ganß von Ortenberg, wegen einfachen Diebstahls im 1. Rückfall, durch Urtheil vom 18. October 1861, in eine geschärfte CorrectionshauSstrafe von 14 Monaten; 20) Peter Becht von Bischoffen, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und Constnationsbruchs, durch Ur- theil vom 26. November 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre und 8 Monaten; 21) Johann Peter Schneider von Weidenhausen, wegen Verführung zur Unzucht, durch Urtheil vom 7. December 1861, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahre; 22) Johann Georg Constant von Wetterfeld, wegen Landstrcicherei im 5. Rückfall und Constnationsbruchs, durch Urtheil vom 10. December 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren; 23) Tobias Heldmalin von Ober-Wöllstadt, wegen einfachen Betrugs im 7. Rückfall, durch Urtheil vom 10. December 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren. III. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Oberhessen, und zwar: a. Von Großherzoglichem Landgerichte Alsfeld: ^ Johannes Diehl von Storndorf, wegen Constnationsbruchs, Gewohnheitöbettelei und Landstreicherei, durch Urtheil vom 21. December 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre. 5. Von Großherzoglichem Landgerichte Büdingen: Ernst Wilhelm Ga iß von Hain-Gründau, wegen Diebstahls im 3. Rückfall, durch Urtheil vom 18. Juli 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 15 Monaten; o. Bon Großherzoglichem Landgerichte Herbstein: Heinrich I o st von Lauterbach, wegen Gewohnheitsbettelns und Constnationsbruchs, durch Urtheil vom 14. December 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf weitere 4 Jahre nach verbüßter Strafe; d. Bon Großherzoglichem Landgerichte Homberg: 1) Conrad Prinz von Arnshain, wegen zwei kleiner Diebstähle im Rücksalle, durch Urtheil vom 27. März 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre; 2) Conrad Enders von Ober-Gleen, wegen Bettelns aus Gewohnheit im Rückfalle und Confinations- bruchs, durch Urtheil vom 3. August 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre und 3 Monaten- sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von weiteren 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 59 e. Bon Großherzoglichem Landgerichte Hungen: Carl Hammel von Hungen, wegen einfachen und ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 22. Juli 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von einem Jahre. f. Von Großherzoglichem Landgerichte Schlitz: Elisabeth« Schienbein von Queck, wegen verschiedener Diebstähle, durch Urtheil vom 26. August 1861, in eine Correctionshausstrafe von 3J/2 Jahr, einschließlich der von dem Assisenhofe durch Urtheil vom 19. April 1861 zuerkannten Correctionshausstrafe von 11/2 Jahr. g. Von Großherzoglichem Landgerichte Vilbel: Auguste Hornung von Kehrzcll, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 13. December 1861, in eine geschärfte Correctionshausstrafe vou einem Jahre. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 31. December 1861 dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Schimsheim Georg Michael Kiefer das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste", 2) am 3. Januar dem Stadt-Knabenfreischullehrer der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt Heinrich Ludwig Schlapp das silberne Kreuz des Philippsordens und dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Steinbach Stephan Horn das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste",\ 3) am 14. Januar dem Finanzrath und ersten Buchhalter bei dem Ministerium der Finanzen Friedrich Christian Ludwig Jaide, in Rücksicht auf seine geleisteten 50jährigen treuen Dienste, das Ritter- kreuz 1. Classe des Lndwigsordens, 4) am 27. Januar dem Kirchenrath und evangelischen Pfarrer in Birkenau Heinrich Ludwig Gilmer, in Anerkennung seiner 50jährigen treuen Dienste, das Ritterkreuz 1. Elaste des Philippsordens, 5) am 1. Februar dem Oberstabsarzt und dirigirenden Lazaretharzt des Lazareths in Darmstadt vr. Lud- wig Zöll, in Anerkennung seiner geleisteten 50jährigen vorzüglichen Dienste, das Comthurkreuz 2. Classe des Philippsordens und 6) an demselben Tage dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Neunkirchen Johannes Georg Feick in Steinau das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste". Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 16. December 1861 dem Vice-Oberstkammerherrn Hermann Freiherrn von Nordeck zur Rabenau die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Griechenland verliehenen Comthurkreuzes des Königlich Griechischen Erlöserordens, 2) am 26. Januar dem Baurath August Laubenheimer zu Gießen die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen ves ihm vou Seiner Majestät dem Könige von Preußen verliehenen Königlichen Kronen- ordens 3. Classe zu ertheilen. 60 Jte 6. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 22. Januar den Substituten der Staatsanwaltschaft am Criminal-Senate des Hofgerichts der Provinz Starkenburg Ludwig Moritz Hermann Wilhelm Hallwachs zum Assessor mit Stimme bei dem genannten Hofgerichte zu ernennen; 2) an demselben Tage den Substituten der Staatsanwaltschaft am Criminal-Senate des Hofgerichts der Provinz Oberhessen Ludwig Wilhelm Maurer in gleicher Eigenschaft an die Staatsanwaltschaft am Criminal-Senate des Hofgerichts der Provinz Starkenburg zu versetzen; 3) am 24. Januar den Secretär, Revisor und Registrator bei der Zolldirection zu Frankfurt Her- mann Gill er von der ihm dort vertragsmäßig übertragenen Dienststelle abzuberufen und ihm die Stelle eines Oberzollinspectors bei den Hauptzollämtern Mainz und Worms, mit dem Wohnsitze zu Mainz, zu übertragen; 4) an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterei Messel Ludwig Dittmar zum Oberförster der Oberförsterei Steinbrückerteich, Forsts Darmstadt und 5) am 28. Januar den Regierungs-Accessisten vr. Hermann Momberg er aus Darmsladt zum Kreis- assessor' zu ernennen; 6) an demselben Tage dem evangelischen Pfarramts-Candidaten Adolf Welcker aus Ober-Ofleiden die evangelische Pfarrstelle zu Ilbeshausen, im Decanate Lanterbach, zu übertragen; 7) an demselben Tage den praktischen Arzt I>r. Friedrich Birnbaum zu Gießen zum Assistenzarzt bei der Entbindungsanstalt zu Gießen und 8) an demselben Tage den characterisirten Hof-Bau-Calculatur-Accessisten Georg Friedrich Wilhelm Fö r ster zum Accessisten bei der Calculatur der Oberbaudirection zu ernennen; 9) am 1. Februar die Gerichts-Accessisten Ignatz Metz von Darmstadt, Karl Seibert von Groß- Umstadt und vr. Arthur Osann von Gießen unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgerichte der Provinz Starkenburg aufzunehmen. Charakterertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 17. Januar dem Lehrer an dem Gymnasium zu Bensheim Franz Joseph Herrmann den Character als Professor und 2) am 28. Januar dem Finanzcandidaten Philipp Merck den Character als Hof-Bau-Calculatur-Accessist zu verleihen. Dienstentbindung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 28. Januar den Kreisarzt für den Medicinalbezirk Gießen II. vr. Friedrich Kehrer von den ihm auf Widerruf übertragenen Stellen eines Assistenzarztes bei der Entbindungsanstalt in Gießen und eines Unterrichts-Repetenten bei derselben zu entbinden. 61 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M ■ D armst adt am 7. März 1 8 6 2. Anhalt: 1) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung des Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke in den Jahren 1858 bis 1860 betr.; — 2) Bekanntmachung, die Organisation der Landpost in der Provinz Rheinheffen betr.; — 8) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israeli- tischen Religionsgemeinden des Kreises Alzey; — 4) Uebersicht der für da« Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Bingen; — 5) Abwesenheitserklärung; — 6) Ordensverleihung; — 7) Namensveränderungen; — 8) Dienstnachrichten; — 9) Characterertheilungen; — 10) Dienstentlassungen; 11) Versetzungen in den Ruhestand; — 12) Sterbfälle. :. .. :. r/;:: ; oiki i' s .N'.: .. rJß .11 Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung des Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke in den Jahren 1858 bis 1860 betreffend. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden auf den Grund der von Großherzoglicher Ober-Rechnungslammer abgefchlossenen Rechnung die Er- gebnisse der Verwaltung des Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke in den Jahren 1858 bis 1860 in nachstehender Uebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 18 Februar 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. L o t h e i ß e n. A. Einnahme. I. Kassevorrath aus voriger Rechnung ......... II. Ausstände aus vorderen Jahren, nach Zugang von 28 fl. 57 kr. in Folge der Revisionsbeschlüsse III. Beiträge der Feuer-Versicherungs-Gesellschaften: 1) der Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft: a. für das Jahr 1858 ..... 16,829 fl. 17 kr. b. „ „ 1859 6,310 .. 16 .. e 1860 ..... 6,289 27 „ fl. kr. fl. 29543 3716 29429 kr. 57 10 62 M T 2) der Feued-Versicherungs-Gesellschaft „Colonia": fl. a. für das Jahr 1858.. ... 1,814 fl. 3 kr. b. „ „ „ 1859.. ... 2,932 „ 57 „ e. „ „ „ 1860.. ... 3,083 „ 51 „ 7830 3) der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft „deutscher Phönix": a. für das Jahr 1858.. ... — fl. — kr. b. „ „ 1859.. ... 3,669 „ 15 „ c. „ „ „ 1860.. ... 3,815 „ 5 „ 7484 IV. Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien ......... V. Sonstige Einnahmen, insbesondere Pachtgeld von dem Fonds ad- judicirter Immobilien VI. Zurückempfangene Kapitalien Summe aller Einnahmen B. Ausgabe. I. An die Großherzogliche Kriegskasse wurden für militärische Zwecke abgegeben II. Verwendung für öffentliche und gemeinnützige Zwecke: 1) Dem Verein für Unterstützung und Beaufsichtigung * der aus den Landes- und Provinzial-Strafanstalten Entlassenen jähr lich 2000 fl 2) Beitrag zur Bestreitung der Kosten der Holzarbeiter-Schule zu Schotten: s. Gehalt des Lehrers an dieser Holzarbeiter-Schule jährlich 6000 400 fl 1200,fl. — kr. b. Beitrag zu den Berpslegungskosten der Lehr- linge dieser Schule 362 „ 25 „ 1562 3) Beitrag zur Unterhaltung der Weberschule zu Lauterbach jährlich 400 fl 4) Dem Seidenbau-Verein zu Darmstadt: für 1858 und 1859 jährlich 150 fl.. 300 fl. — kr. für 1860, (wovon für jede der drei Provinzen 50 fl. als Prämien für Coconserziehung be- stimmt sind) 300 „ — „ 5) Für die Unterhaltung armer Blinden in der Blindenanstalt zu Friedberg i 6) Für den Unterricht eines armen Blinden zu Rödgen... 7) Beitrag zur Unterhaltung des Botanischen Gartens zu Darmstadt jährlich 225 fl. 8) Beitrag zur Unterhaltung der Fohlenweide im Vogelsberg.. 9) Beitrag zur Unterstützung der deutschen Schulen zu Paris.. 10) Unterstützung für Reisen, zum Besuche der Wanderversammlungen deutscher Bienenwirthe 1200 600 732 40 675 1212 236 90 kr. fl. kr. 51 20 44744 11 8497 471 243 40 10352 7 97097 42jj 11186 H 26 551 BOI 5 ' — 68 11) Desgleichen wegen Theilnahme an der Versammlung deutscher fl- kr. fl. kr. Pomologen zu Berlin 12) Deßgleichen für eine Reise nach Paris zum Besuche der Aus- 150 » stellulig won Vieh-Racen und landwirthschaftlicher Geräthe.. 13) Für Anschaffung und unentgeltliche Vertheilung gemeinnütziger 100 jr.. Schriften 382 12 14) Beitrag an das Germanische Museum zu Nürnberg... 15) Für Förderung der Strick- und Häkelarbeiten unter den Be- 100 wohnern von Lißberg und dessen Umgegend 150 — 16) Kosten und Vergütungen in Bezug ans Dienstleistungen wegen des Feuerlöschwesens im Kreise Bensheim 225 — 17) Diäten und Reise!osten im Betreffe der- Entwässerung der Ge- markungen Hosheim, Lampertheim und Bürstadt 18) An das deutsche Hospital zu London. Ersatz für die einem An- 12 36 gehörigen des Großherzogthums geleistete Unterstützung.. 12 — 13480 44 III. Verwaltungskosten IV. Sonstige Ausgaben: 677 18] 1) Vergütung von Zinsen beim Ankäufe von Obligationen. 2) Kosten wegen Untersuchung und Beitreibung der Einnahme- 179 14 Rückstände 3) Für zwei feuerfeste Kassenschränke, davon der eine zur Aufbe- 57 23 Wahrung der Depositen bei dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der andere zur Sicherheit der Kasse des Rechners dient 388 4) Niedergeschlagene Kapitalien und Zinsen, statt deren die ent- sprechenden Kaufschillinge für die veräußerten Unterpfänder in den folgenden Rechnungen zur Vereinnahmnng kommen .... 8363 27] 8988 4] V. Ansgeliehene Capitalien ............ 49349 30 Summe aller Ausgaben 83681 39] 0. Vergleichung. Die Einnahme beträgt 97097 42] Die Ausgabe beträgt 83681 39] Verglichen bleibt Rest 13416 O 3 und dieser besteht ». in liquidirten Ausstänven...... 768 fl. 41 kr. d. in baarem Vorrath 12647 „ 21 £ „ Zusammen wie oben 13,416 fl. 2f kr. D. Kapitalvermögen. Die Kapitalien betragen Ende 1860 davon sind: 94298 42] a. verzinslich 83,738 fl. 42] kr. b. unverzinslich zur Förderung iudustrieller Zwecke 10,560 „ — „ 94,298 fl. 424 kr. 10* 64 Außer den oben unter III. 1. b. und e. bemerkten an den Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke abgegebenen Beträgen sind der Aachener und Münchener Feuer-Bersicherungs-Gesellschaft von ihrer Gewinnhälfte für die Jahre 1859 und 1860 zur eigenen Verwendung für gemeinnützige und wohl- thätige Zwecke verblieben...... 18,750 fl. Von dieser Summe hat die genannte Gesellschaft mit Allerhöchster Genehmigung verwendet: 1) 1860 für die drei landwirthschaftlichen Provinzial-Vereine je 800 fl.. 1861 für den landwirthschaftlichen Provinzialverein in Starkenburg.. Oberhessen Rheinhessen 1245 2) 1860 durch Anschaffung von 35 Feuerspritzen für Gemeinden des Groß Herzogthums ä 166 fl. 15 kr 5818 1861 deßgleichen 11 Feuerspritzen ü 166 fl. 15 kr...... deßgleichen 8 Feuerspritzen L 358 fl. 45 kr 2870 25z kr. 3) 1860 für die städtische Feuerwehr in Mainz ......... 350 für die städtische Feuerwehr in Worms........... 200 für die Turngemeinde in Darmstadt zur Anschaffung von Fener-Lösch-Ge räthschaften durch Anschaffung einer Feuerspritze für letztere 166 4) 1861 zur Unterstützung von 2 Personen, welche beim Löschen eines Brandes thätig gewesen und hierbei durch Einstürzen einer Wand verletzt worden sind 2400 fl. — kr. 800 tt — 1600 tt — 11 1245 tt — II 6045 fI._ — kr. 5818 fl. 45 kr. 1828 tt 45 It. 2870 tt — tt 10,517 fl. 30 kr. 350 fl. — kr. 200 ff — ff 350 tr — tt 166 It 15 tt 1066 fl-. 15 kr. 100 jL — kr. Bekanntmachung, die Organisation der Landpost in der Provinz Rheinhessen betreffend. Um desfalls laut gewordenen Wünschen zu entsprechen, ist das Maximum der Bestellgebühr für Fahrpostsendungen von Castel nach Kostheim bis zu 100 Pfund Gewicht auf den Betrag von 4 kr. ermäßigt worden. — Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 14. Februar 1862. Großherzvgliche Oberpostinspection. C r h b e. Bessunger. 65 Ueberficht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alzey. ä Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Beitrag auf einen <8>“ GO. c u Q schlag. Gulden Normal- steuerkapital. £ S sS-«J L) fl. kr. pfl 1 Alzey 1778 4 2 Badenheim ....... 40 4 2,338 4 3 Erbes-Büdesheim mit Wendelsheim 60 3 3,725 4 4 Flonheim 286 — — 4 5 Framersheim. 266 11 1,649 4 6 Fürfeld und Frei-Laubersheim.. 294 5 2,230 4 7 Nieder-Wiesen ...... 344 12 3,817 4 8 Odernheim und Köngernheim.. 334 9 0,298 4 9 Planig und Bosenheim .... 32 1 3,381 4 10 Sprendlingen 310 5 0,405 4 11 Stein-Bockenheim und Eckelsheim. 114 4 Bemerkungen. a. Der Voranschlag ist für 18«°/,» gestellt und dieß die dritte Quote der im Gesammtbetrage von 5331 fl. genehmigten Umlage. 5. Der Ansschlag findet nach Klaffen statt. Wie zu Ord.-Nr. In. von der mit 120 fl. genehmigten Gesammt- Umlage. Der Voranschlag ist für 18«'/,i ge- stellt und dieß die zweite Hälfte der mit 120 fl. genehmigten Umlage. Wie zu Ord.-Nr. In. von der mit 856 fl. genehmigten Gesammt« Umlage und findet der Ausschlag nach Klassen statt. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 798 fl. genehmigten Gesammt- Umlage. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 882 fl. genehmigten Gesammt« Umlage. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 1032 fl. genehmigten Gesammt« Umlage. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 1000 fl. genehmigten Gesammt- Umlage. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 96 st. genehmigten Gesammt-Umlage. Wie zu Ord.-Nr. 1a. von der mit 930 fl. genehmigten Gesammt- Umlage. wovon erhoben werden: 84 fl. auf daS Normalsteuerkapital, wovon sich der Beitrag von 1 fl. auf 3 kr. 3,346 pf. berechnet, 30 fl. auf die Köpfe der Gemeinde- «lieber, 114 fl., dritte Quote der mit 340 fl. genehmigten Gesammt-Umlage für 18«»/,2^ Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, und zwar in den Mo- naten April, Juni, August und October 1862 stattsinden soll. Alzey, am 7. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. 66 M 7. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Comumnalbedürfniss in den Gemeinden des Kreises Bingen. i= £ n £ § Q Namen I. Klasse. II. Klaffe. Klasse. S o n st i g e Äu^ schlüge. A»f Köps- oder Ge- nußtheile der OrtS- Lürger. Auf das gesamnite Nor- malsteuerkapikal der Orlseinwohner. Auf das gesaminle Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Foren fen. der Gemeinden. Aus- schlag. - Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. ’ CT, £> Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden' Normal- steuerkapi- tal. OQ & Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi - tal. S Bezeichnung der Ar Ausschlags und.d Nepartitionsnorn ' fl- fl- kr. Pf- fl- kr. pfl fl- kr. Pf- i Appenheim... — — — — — 1390 4 1,747 6 434 0 2,224 6 Aus die Evangelischen 85 2 0,772 6 Katholiken. 2 Aspisheim... — 130 0 2,358 6 -865 3 3,109 6 .76 0 1,640 j 6 „ Ev. 38 2 0,228 6 ' Katb. 3 Bingen.... — — — — — 5400 2 1,086 6 ■500 2 0,543 6 „ Ev. 1300 0 2,966 6 Kalh. 4 Bubenheim.. — 663 2 3,816 6 730 3 2,501 6 155 0 3,836 6 „ Ev. 23 0 3,892 6 Kath. 5 Büdesheim... — — “t — 3225 5 0,002;: 6 :5oo 1 0,466 6 „ (? 156 0 1,362 6 u Grundsteuer. 6 Dietersheim.. 100 1 0,729 6 650 4 2,960 6 — — — 7 Dromersheim.. — 110 0 1,666 6 2246 7 2,0S3J 6 204 0 3,410 6 Kath. 8 Elsheim... — 1 776 8 1,807 6 885 3 1,176 6 .354 2 2,268 6 Ev. ~ 1 :285 0 2,976 6 Kalh. 9 Eugelstadt... —r 430 1 3,809 6 1680 5 1,569 6 140 0 2,648 6 „ Ev. 10 Frei-Weinheim. k 220 2 2,016 6 700 6 3,634 6 104 2 2,060 6 „ Kath. 11 Gcm-Algesheim. — 1350 2 0,020 6 2860 3 3,921 6 — — — — 12 Gaulsheim... — 120 0 3,681 6 550 2 3,556 6 280 2 1,215 6 13 Gensingen... — — — 1370 3 1,170 6 :200 5 2,413 6 „ „ Grundsteuer. 85 0 1,534 6 Ev. 202 2 2,364 6 Kath. 14 Grolsheim... — 150 1 0,736 6 400 2 2,732 6 — — ' — 15 Groß - Wintern- 1 heim.... 1 310 1 0,871 6 800 2 2,534 6 194 1 0,372 6 H Ev. 201 2 2,252 6 lf H Kath. 16 Heidesheim.. — — — — — 1460 3 1,303 6 230 0 3,302 6 ff 17 Horrweiler.. — 375 1 2,883 6 1240 5 0,142 6 95 0 1,708 6 n Ev. 18 Jugenheim... — 669 2 0,511 6 710 2 0,751 6 611 2 0,076 6 „ n „ 19 Kempten... — 450 3 3,238 6 710 3 2,296 6 536 2 3,040 6 Auf das Grundsteuei 20 Nieder - Hilbers- exvl. der Brauburger heim.... — 500 2 3,594 6 1027 5 2,163 6 21 Nieder-Jngelh.eim — — — — 2000 2 0,686 6 — — 22 Ober-Ingelheim. — — ‘ — — — 2000 2 1,705 6 — — — 23 Ockenheim... — 330 1 1,598 6 1140 4 0,322 6 200 0 3,689 6 Auf die Katholiken. 24 Sauer-Schwaben- heim.... — 776 1 3,111 6 1336 2 3,430 6 1385 4 0,436 6 Evangelischen. . f 615 8 0,624 6 Kath. 25 Sponsheim.. — — — — !— 530 3 3,598 6 560 5 2,112 6 26 Wackernheim.. — — — — — 440 2 0,116 6 89 3 2,104 6 , „ Vorstehende UeLersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Ansitzen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen, nütz zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October l.Ji geschehen soll. Bingcn, den 31. Januar 1862. Großherzogliches Kreisamt -Bingen. P a r c u s. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Alzey vom 17. October 1861 ist Carl Specht, Sattler, früher in Abenheim wohnhaft, für abwesend erklärt worden. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 7. Februar dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Altheim Philipp Müller daS allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für Verdienste". N a m'« n s v e r ä n d e r u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 7. Februar dem Handelsmann David Levinger zu Mainz zu gestatten, statt seines bisherigen Vornamens David künftig die Vornamen David Simon und am 11. Februar dem Ludwig Schröder zu Worms zu gestatten, statt seines dermaligen Familiennamens Schröder künftig den Namen Traub zu führen. Dien st Nachrichten: Seine Königliche Hoheit dev Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 1. Februar dem evangelischen Pfarrer zu Ruppertsburg vr. Friedrich Christian Jochem die evangelische Pfarrstelle zu Wiesek, im Dekanate Gießen, zu übertragen und den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau ans die evangelische Pfärrstelle zu Güttersbach, im Dekanate Erbach, präsentirten Pfarramts-Candidaten Friedrich Meyer aus Darmstadt für diese Stelle zu bestätigen; 2) am 6. Februar den Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Gießen Maximilian von Buri zum Substituten des Staatsanwalts an dem Criminal-Senat des Hofgerichts der Provinz Oberhessen und 3) an demselben Tage die Beiknechte bei dem Landgestüt Valentin Heß aus Groß-Rohrheim, Philipp Andreas aus Monsheim und Johannes Hamann ans Wolfskehlen zu Landgestütsdienern hier- bei zu ernennen; 4) am 7. Februar dem Kreiswundarzt für den Medicinalbezirk Altenstadt Valentin Orlemann die Kreiswundarztstelle für den Medicinalbezirk Worms, dem Pfarramts-Candidaten August Diefenbach auS Freienseen die evangelische Pfarrstelle zu Maulbach, im Dekanate Kirtorf, 68 JVq : 5) am 11. Februar dem Lehrer an der ersten evangelischen Mädchenschule zu Darmstadt Mitpredigrr Georg Carl Guntrum die evangelische Pfarrstelle zu Wald-Michelbach, im Dekanate Lindenfels, zu übertragen und 6) den Kataster-Ingenieur bei dem Kataster-Amte Ludwig Philipp Zaubitz zum Revisor bei der Central, stelle für die Landes-Stätistik sowie 7) den Büreau-Gehülfen Carl Frank aus Darmstadt zum Kanzlisten bei der Centralstelle für die Landes- Statistik zu ernennen. Charakterertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 11. Februar dem ordentlichen Professor in der juristischen Facultät der Landes-Universität vx. Friedrich Wilhelm Hermann Wasserschleben den Charakter „Geheimer Justizrath" zu verleihen; 2) am 12. Februar dem Bürger und Tapezier Heinrich DibeliuS in Mainz den Charakter als Hoftapezier und 3) am 20. Februar dem Revisor bei der Steuercontrole und der Calculatur der Obersteuerdirection Johannes Georg Bekker aus Anlaß seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums und in Rücksicht auf feine geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste den Charakter als Rechnungsrath zu ertheilen. 1) 2) 3) 4) y 2) 3) 4) 5) 1) 2) 3) Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 6. Januar den Kreisassessor bei dem Kreisamte Erbach Alexander Freund, am 10. Januar den Postexpeditor zu Wald-Michelbach Peter Jung, an demselben Tage den Gerichtsvollzieher Franz Joseph Beaurh zu Mainz auf sein Nachsuchen und am 27. Januar den Polizeicommissär erster Klasse für die Kreisstadt Worms Heinrich Brück auf sein Nachsuchen von ihren Dienststellen zu entlassen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 3. Januar den Lehrer an der ersten evangelischen Stadtknabenfreischulp zu Darmstadt Heinrich Ludwig Schlapp auf sein Nachsuchen, am 14. Januar den Kreisarzt für den Mediciualbezirk Heppenheim 0r. Stuben rauch auf sein Nachsucheu am 22. Januar den Geheimen Hofgerichtsrath bei dem Hofgericht der Provinz'Starkenburg Friedrich Ludwig Freiherrn von Follenius auf sein Nachsuchen, am 24. Januar den Forstwart des Schutzbezirks Lengfeld Forstmitaufseher Ernst Carl Gamhg aus sein Nachsuchen und am 10. Februar den Ober-Domänen-Registrator Ludwig Schäffer auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste in den Ruhestand zu versetzen. Gestorben sind- Sterkfälle. am 14. Februar der evangelische Pfarrer Theodor Völcker zu Crumstadt, an demselben Tage der pensionirte Geheimerath Heinrich Ludwig Bi er sack zu Frankfurt a. M., am 17. Februar der evangelische Pfarrer Carl Touton zu Flonheim. 69 Großherzoglich Hessisches R e g i e r u n g s b l a t t. M 8. Darmst adt am 17. März 186 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Revision der Kriegs Verfassung des deutschen Bundes, hier insbesondere die Erhöhung der Ersatz-Contingente betr.; — 2) Bekanntmachung, die Aufbringung der Bedürfnisse der israelitischen Religions- gemeinde zu Offenbach für 1862 betr.; — 3) Bekanntmachung, den Ansschlag des Gehalts des Rabbinen zu Alzey für das Jahr 1862 betr.; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Oppenheim; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1862 ge- nehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Nidda; — 6) Ueber- sicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Friedbcrg; — 7) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- bcdllrfniffen in den Gemeinden des Kreises Büdingen; — 8) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Um- lagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Offenbach;— 9) Uebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alsfeld für das Jahr 1862; — 16) Uebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung, der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Lindenfels für 1862; — 11) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Um- lagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz;. — 12) Ordensver- leihung; — 13) Namensveränderungen; — 14) Ertheilung eines Exfindungspatents; — 15) Dienstnachrichten; — 16) Dienstentbindung; - 16) Versetzungen in den Ruhestand; — 17) Concnrrenzeröffnung;— 18) Sterbfälle. Bekanntmach u n g, die Revision der Kriegs-Verfassung des deutschen Bundes, hier insbesondere die Erhöhung der Ersatz-Contingente betreffend. Nachdem die deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 27. April 1861 (Protokoll §. 118.) unter Anderem beschlossen hat, daß die Unterscheidung von Haupt- und Reserve-Contingent wegfallen und diese beiden Contingente fortan unter der Benennung „Hauptcontingent" zusammengefaßt und dem Ersatzcontingente gegenüber gestellt werden sollen; daß das aus der Vereinigung des bisherigen Haupt- und Reserve-Contingents gebildete Hauptcoutingent 11/2 Procent der Matrikel betragen solle und daß das Ersatzcoutingent von 1/6 auf 1/3 Procent der Matrikel zu erhöhen sei; — und nachdem in der vierten dießjährigen Bundestagssitzung am 23. Januar l. I. der weitere Be- schluß gefaßt worden ist, „die höchsten und hohen Negierungen zu veranlassen, die unter dem 27. April v. I. 11 I 70 JS 8. (Protokoll §. 118.) beschlossene Erhöhung der Ersatzcontingente auf 1ji Procent der Matrikel unverzüglich anszuführen und spätestens in den am 1. Februar 1863 einzu- reichenden Standeslisten als vollzogen nachzuweisen;" so wird dieß zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum hiermit öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, dm 11. März 1862. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium des Großherzoglrchen Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. vr. Neidhardt. Bekanntmachung, die Aufbringung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Osfenbach für 1862 betreffend. Zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Offenbach soll nach den besonderen von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Repartitionsnormen für das Jahr 1862 die Summe von 2200 Gulden von den Mitgliedern der Gemeinde daselbst und von den Landgemeinden 220 Gulden Beitrag zu der Besoldung des Rabbiners aufgebracht werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Offenbach, den 27. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. Starck. Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Alzey für das Jahr 1862 betreffend. Zum Gehalt des Rabbinen zu Alzey inclusive der Hebgebühren des Rechners haben die Israeliten der Landgemeinden des Rabbinats-Sprengels Alzey 173 fl. 20 kr. für das Jahr 1862 beizutragen und sind auf den Gulden Normalsteuerkapital 2,076 Heller auszuschlagen und zu erheben Es wird dieß unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in zwei Zielen und zwar in den Monaten Juni und September d. I. stattfindet. Alzey, am 20. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. JS 8 71 Uebersicht fder für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Oppenheim. I. Klasse. II. Klasse. III. Klasse. £ s e © <32 g Namen der Aus Köhsc oder Ge- nutztheile der Orts- bürger. Auf das gefammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gefammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenfen. Sonstige Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. OR 'S iS Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. Z Beitrag auf c Q Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Aus schlag. i Gulden Normal- steuerkapital Hr, © Bezeichnung der Art der Ausschlags und der Repartitionsnorm. fl- fl. kr. pfl fl. kr. Pf. fl- kr. Pf- i Armsheim... --- 185 — 2,072 6 1450 3 2,524 6 327 4 3,890 6 Auf das Steucrkapital der kalhol.. Einwohner, 1438 5 1,044 6 „ evangel. 2 Bechtolsheim.. — — — — — 1655 2 3,000 6 795 2 0,720 6 , evangel. 378 2 0,720 6 , kathol. 3 Biebelnheim.. — 100 — 1,380 6 911 2 3,926 6 321 I 1,773 6 „ evangel. 57 1 0,268 6 „ kathol. 4 Bodenheim. - — — — —. — 2860 3 0,487 6 — — — — 5 Dalheim... — 260 — 3,825 6 1090 3 2,048 6 30 — 2,514 6 „ kathol. 6 Dexheim.. - — — — — — 700 2 0,680 6 130 — 2,673 6 „ evangel. 30 — 2,198 6 „ kathol. 7 Dienheim.. ■ — — — — — 5100 9 1,892 6 — — — — 8 Dolgesheim.. — 670 2 1,362 6 569 1 3,406 6 8 — 2,542 6 , kathol. 125 — 2,031 6 „ Grundbesitzer. 9 Eichloch... — 456 3 1,592 6 475 3 0,832 6 16 — 0,558 6 » evangel. Einwohner. 10 Eimsheim.. - — 123 — 2,193 6 1175 5 0,602 6 210 1 0,786 6 „ evangel. 202 4 0,790 6 „ kathol. 11 Ensheim... — 200 1 1,656 6 720 4 2,876 6 68 -r 2,352 6 . evangel. 42 2 0,296 6 „ kathol. 12 Friesenheim.. — 180 1 1,124 6 800 5 0,824 6 220 2 2,040 6 „ evangel. 100 2 0,195 6 , kathof. 13 Gabsheim... — 300 1 0,102 6 1468 4 2,696 6 — — — — 14 Gau-Bickelheim. — 1540 3 0,664 6 2139 3 3,668 6 291 2,562 6 „ kathol. 15 Guntersblum.. — — — — - 2666 2 1,538 6 334 — 1,503 6 Ans da« Grundsteuerkapital. 16 Hahnhelm... — 131 — 1,755 6 1274 3 2,082 6 438 2 2,021 6 „ „ Steuerkapit. der ev.Ew. 173 3 1,320 6 der kathol. Einwohner. 17 Hillesheim... — 250 — 3,703 6 750 2 2,705 6 180 — 3,460 6 . evangel. 500 2 0,835 6 » Grundbesitzer. 18 Köngernheim.. — 230 1 1,005 6 550 2 3,121 6 90 2 1,850 6 . kathol. Einwohner. 160 1 0,971 6 , evanzsl.' 19 Lörzweiler... — 850 3 0,441 6 1800 6 0,135 6 — — — — * 20 Ludwigshöhe. — — — — — 911 8 2,115 6 — — — — 21 Mommenheim — 950 2 1,144 6 870 1 3,832 6 448 1 1,896 6 . evangel. 245 2 3,314 6 , kathol. 22 Nackenheim.. — 500 1 0,442 6 1721 3 1,773 6 — — — 23 Nieder-Saulheim. — 563 — 3,424 6 1814 2 2,656 6 235 1 3,714 6 , kathol. V 1400 2 3,263 6 „ evangel. „ 100 — 0,152 6 ff Weinbergbesitzer, auf eine Quadrat-Klftr. 11* 72 M 8. i Namen I. Klasse. II. Klasse. III. Klasse. Sonstige Ausschläge. Aus «örs- oder Ge» nußtheile Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Auf da« gesammte No malsteuerkapital de OrtSeinwohner uu r- r § « « 8 8. I der Gemeinden. bürg er. OrtSeinwohncr. Forenfeu. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. OQ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gülden Normal- steuerkapital. Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. «5 © Bezeichnung de Ausschlags Repartition r Art de» and der Snorm. t§ fl- fl. kr. pf- fl- kr. Pf- fl. kr. Pf- 24 Nieder-Weinheim. — 550 2 3,762 6 650 3 0,895 6 277 2 0,480 6 Auf das Steuerkapital nm der evangel. Einwohner. 173 4 1 182 6 25 Nierstein... — 1460 1 2,585 6 2350 2 1,528 6 700 i 3,975 6 „ kathol. 962 i 3,764 6 „ evangel. „ 26 Ober-Hilbersheim — 125 — 1,419 6 1199 3 0,358 6 67 — 0,904 6 „ evangel. „ 46 i 0,020 6 „ kathol. * 301 — 3,839 6 „ Grundbesitzer. 27 Ober-Saulheim. — 604 2 2,228 6 716 2 2,898 6 306 i 3,107 6 „ evangel. Einwohner. 28 Oppenheim.. — 5 —■ — — — 4300 4 3,039 6 1005 4 0,577 6 „ kathol. „ 922 2 0,925 6 „ evangel. „ 200 — 1,740 6 „ Grundbesitzer. 29 Partenheim.. — 407 — 3,835 6 1826 4 1,131 6 22 — 0,232 6 „ evangel. Einwohner. i 81 17 1,108 6 „ kathol. „ 30 Schimsheim.. — 11 — 0,489 6 660 4 3,2621 6 49 1 0,020 6 „ evangel. „ j 50 — 0,658 6 „ Wiesenbesitzer; auf di- ' 1 Q.-Klftr. der Wiesen. 31 Schornsheim.. — 465 1 0,252 6 1230 2 2,904 6 1043 2 2,764 6 „ evangel. Einwohner. ! 20 3 2,580 6 „ Wiesenbesitzer; auf tzi» >0 Q.-Klftr. der Wiesen. 32 Schwabsbnrg.. —' 320 1 0,667 6 1400 4 1,714 6 365 1 1,616 6 „ evangel. Einwohner. 33 Selzen.... — 549 1 2,261 6 1100 2 3,724 6 780 2 1,809 6 „ evangel. 57 •2 2,874 6 „ kathol. „ 100 — 1,313 6 „ Grundbesitzer. 34 Spiesheim... — 697 1 3,396 6 1484 3 3,358 6 913 2 3,324 6 „ evangel. Einwohner. 46 2 0,237 6 , kathol. 35 Sulzheim... 675 3 0,428 6 820 3 1,373 6 — ' — — 36 Udenheim... — 360 1 0,463 6 1216 3 1,510 6 337 1 1,337 6 „ evangel. [ iO S 270 6 0,094 6 „ kathol. 37 Unbenheim... — 435 — 3,275 6 1712 3 0,262 6 854 1 3,566 6 ,, »angel. . 194 2 3,617 6 „ kathol. „ 38 Vendersheim.. —. 250 1 1,65Ö- 6 780 4 1,240 6 320 2 2,512 6 n evangel. rt . j : •-.0*. \ 272 6 0,256 6 „ kathol. 39 Wald-Uelrtersheim —- 570 i 1,883 6 2110 5 0,503 6 42 — 2,909 6 „ kathol. n 40 Wallertheim.. — 281 — 2,558 6 2000 4 0,816 6 306 5 3,948 6 „ kathol. „ 363 1 0,282 6 „ evangel. lt' 41 Weinolsheim.. — 234 -l- 3,781 6 566 2 0,275 6 252 1 3,585 6 „ kathol. .! (IkI - 314 2 3,280 6 „ evangel. v 42 Wintersheim.. — —• — — “ — 475 2 3,720 6 — — — — 43 Wörrstadt... — 1525 2 0,600 6 1670 2 1,204 6 334 — 2,529 6 „ evangel. '' ■ l 156 1 1,776 6 , kathol. n 44 Wolfsheim... —1 610 3 0,234 6 ß30 3 3,321 6 87 3 1,105 6 kathol. „ ■■ | , | 1 385 2 1,084 6 „ evangel. „ M ».. 73 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October dieses Jahres geschehen soll. Oppenheim, den 21. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Schmidt. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisie in den Gemeinden des Kreises Nidda. s § s ■ e JO Q Namen der Gemeind en. I. Klasse. IX. Klaffe. ill. Klasse. Sonstig e Ausschläge. Ans Kopse oder Ge- nußtyeile der OrtS- bürger. Auf das gesammle Nor- malsteneikapital der Ortseinwohner. Auf bas gesammle Nor- malsteuerkapital der Ortseinwobner und Forensen. AuS- schlag- Aus- schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapi. tal. CO § Aus. schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. 00 & Aus. schlag. Beitrag ans 1 Gulden Normal- steuerkapl- lal. OÖ & Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Nepartilionsnorm. fl. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. i Bellersheim.. r— — ' — — 1210 4 1,360 4 — — —; 1 — 2 Bellmuth... — 200 7 1,664 4 129 4 2,788 4 — • —: — 3 Bergheim.. - — 400 5 3,979 4 480 6 2,204 4 — — — — 4 Berstadt... — 1429 3 0,324 4 649 1 2,920 4 Zu Kriegsschulden vor 1807 auf das Steuerkapital der immersteuerbaren Objecte. 5 Bettenhausen.. — 750 5 1,330 4 700 4 2,701 4 a 395 2 3,127 4 a. Wie zu Nr. 4. b 124 1 0,074 — b. Grundbuchskosten auf das Grundsteuerkapital der • Grundbesitzer. 6 Bingenheim.. ; — — — 200 — 3,996 4 — — — • -' 7 Birklar.... — 770 5 0,730 4 583 3 2,182 4 a 275 2 1,815 4 a. Wie zu Nr. 4. > b 142 1 0,202 — b, ParcellenverMessungskosten auf da« Grundsteuerkapital der betreffenden Parcellen- besitzer. •8 Bisses.... — — — 193 3 1,755 4 167 3 1,826 4 Wie zu Nr. 4. 9 Bleichenbach.. — 500 2 3,350 4 990 5 1,367 4 — — — — 10 Blofeld... — — — — 450 4 0,063 4 a 253 3 0,383 4 a. Wie zu Nr. 4. b 67 — 2,695 — b. Wie zu Nr. üb. 11 Lobenhausen.. ; —— 440 9 1,271 4 420 7 2,518 4 — — — ■ — 12 Borsdorf.. — ?- — — — 974 6 3,365 4 — , — — — 13 Dauernheim. — — — — — 750 2 2,302 4 ■— — — — 14 Echzell... —- — — — 1400 2 1,084 4 490 — 3,819 4 Wie zu Nr. 4. 15 Eckartsborn — 315 4 0,952 4 625 6 2,411 4 — j 16 Effolderbach.. — : — 820 9 1,400 4 168 1 3,768 4 Wie zu Nr. 4. 74 M 8. mg Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe Aus Köpfe oder Ge- nuhcheile der Orlö- bürger. Aus schlag. 1L Klasse. III. Klasse. Nus das gesammte Nor- AusdaS gesammte Nor- malsteuerkapital der malsteuerkapital der Ortseinwohner und Ortseinwohner. Forensen. Aus- Beitrag auf 4 Aus- Beitrag auf 4 1 Gulden CO 1 Gulden -qj Normal- Normal- schlag. steuerkapital. w schlag. steuerkapital. & S Sonstige Ausschläge. Nus. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. an © ft- fl* kr. Pf- fl- kr. pfl ft- kr. Pf- — — — — -j 1539 9 0,606 4 60 — 1,456 ' 240 2 0,932 4 624 5 2,224 4 — — — — 2000 5 0,301 4 1645 3 3,776 4 137 — 1,527 — — — — - - 1220 7 3,680 4 90 — 2,694 — 420 5 1,778 4 647 7 0,611 4 160 1 3.382 — - 570 2 1,005 4 a 296 1 1,480 b 501 2 1,275 ' — 300 5 0,391 4 561 7 3,105 4 — — — — — — — - 280 3 0,885 4 30 — 1,443 — 600 6 3,951 4 200 2 0,955 4 — — — — 417 0 3,960 4 1909 4 1,651 4 a 579 1 2,216 b 740 2 1,699 - 585 4 3.684 4 a 1780 21 1,690 b 495 5 2,457 — — — - 480 3 2,222 4 a 238 1 3,962 vt ft k ,< b 150 1 2,206 ,Tf- -T — - 698 3 2,588 4 a 135 0 3,096 b 192 1 0,403 — — — - 830 2 2,338 4 230 0 2,952 - 300 2 1,449 4 a 420 3 2,752 b 330 3 1,048 — 650 9 3,335 4 606 6 1,613 4 34 — 1,717 — 530 IC 0,455 4 291 5 1,157 4 — — — 163 2 3,203 4 621 6 3,412 4 — — — — - 1133 6 0,895 4 a 478 3 1,484 b 479 3 2,244 Bezeichnung der Art der Ausschlags und der Repartitionsnorm. 17 18 Eichelsdorf Fauerbach. 19 Gedern.. Geiß-Nidda Gelnhaar. Gettenau. 20 21 22 23 Glashütten Heuchelheim Hirzenhain Hungen 24 25 26 27 Inheiden 28 Kohden. Langd. 29 30 Li 32 33 34 35 Langsdorf. Leidhecken. Lißberg... Michelnau.. Mittel-Seemen Muschenheim. 4 Wie zu Nr. 4. 4 Wie zu Nr. 4. 4 Wie zu Nr. 4. 4 Wie zu Nr. 4. 4 a. Wie zu Nr. 4. b. zur Tilgung älterer Krieg«, schulden auf das Gesarumt- steuerkapital der Einwohner und Ausmärker mit nähme der früher ftnier' freien Objecte. Der sgej. trag der Ortseinwohn.-I hierzu mit 442 fl. toitb aus dem Aerar bestritt» und in dem H-bregister auf einen Posten gesetzt. Wie zu Nr. 4. 4 a. Wie zu Nr. 4. 4 d. Wie zu Nr. 7l>. 4 a. Wie zu Nr. 4. Von dein Beitrag der OrtSeinwobner werden 800 fl. aus ra Aerar bestritten und st, dem Hebregisler aus e;' Posten gesetzt, b. Wie zu Nr. 7b. a. Wie zu Nr. 4. b. Wie zu Nr. 7b. a Wie zu Nr. 7b. b. Wie zu Nr. 5b. Wie zu Nr. 4. a. Wie zu Nr. :4. Von beOT Beitrag der Ortseiuwokner werden 350 fl. aus Aerar bestritten und in dem H-bregister auf einen gesetzt. b. Wie zu Nr. 7b. 4 Wie zu Nr. 4. a. Wie zu Nr. 4. 4 b. Wie zu Nr. 7b. M 8 75 E Namen I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. '©Duftige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- mißtheile Auf da« gesammte Nor- malsteuerkapital der Aus das gesammte Ro> malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. S G - Vt «32 « g G -Q Q der Gemeinden. der Orts- bürger. Ortseinwohner. Aus- schlag. Aus. schlag. Beitrag auf l Gulden Normal- steuerkapi- »5 Aus schlag. Beitrag auf £ I Gulden j5 Normal- v, steuerkapi- L tal. & ÄuS- . schlag. Beitrag aus i Gulden Normal- . steuerkapi- tal. «7 (§ Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorm. tal. § st- st- kr. Pf- ft- kr. Pf- fl- kr. Pf. 36 Nidda.... — — — — 2338 5 1,448 4 a 802 2 0,245 4 a, Wie zu Nr. 4. 37 Nieder-Seemen. 3,822 461 b 400 1 1,478 4 b. Wie zu Nr. 7d. 365 6 4 6 3,954 ± 38 Nonnenroth.. — — — — 530 6 1,055 4 186 3 0,076 4 Wie zu Nr. 7b. 39 Obbornhofen.. — — — — - 1160 5 2,006 4 154 0 3,691 4 Wie zu Nr. 7b. 40 Ober-Lais... ■ 285 3 1,645 4 821 8 1,332 4 — — — — 41 Ober-Schmitten. — 600 7 2,746 4 546 5 3,320 4 90 1 0,043 4 Wie zu Nr. 4. 42 Ober-Seemen — 563 4 0,727 4 600 3 2,441 4 — — — — 43 Ober-Widdersbeim .— — — — 349 2 3,829 4 267 2 3,337 4 Wie zu Nr. 4. 44 Ortenberg... — 225 1 0,896 4 1370 7 0,798 1 — — — — 45 Rabertshausen. — 250 4 2,316 4 378 5 3,922 4 a 92 1 2,365 4 a. Wie zu Nr. 4. b 50 — 3,249 4 b. Wie zu Nr. 7b. 46 Ranstadt... — — — — — 721 3 1,265 — — — 47 Rodheim... — — — — — 869 8 2,193 — — — 48 Röthges... — — — — — 310 4 2,903 4 150 3 0,005 4 Wie zu Nr. 7b. 49 Schwickartshausen — 372 5 1,367 4 620 7 3,022 4 — — — 50 Selters... — — — — - 582 5 2,720 4 — — — — 51 Steinberg.. — 504 10 2,577 4 201 3 2,341 4 • — — — — 52 Steinhcim.. — — — — — 579 3 3,842 4 a 390 2 2,017 4 a. Wie zu Nr. 4. b 207 1 3,024 4 b. Wie zu Nr. 7b. 53 Trais-Horloff. — — — — — 220 3 0,274 4 a 169 2 2,566 4 a. Wie zu Nr. 4. ! b 36 0 2,669 4 b. Wie zu Nr. 5b. 54 Unter-Schmitten — 500 4 3,137 4 67l| 5 2,679 4 309 2 2,832 4 Wie zu Nr. 4. 55 „ Widdershein — — — — — 376: 4 2,693 4 ~r — — — 56 Usenborn.. — — — — ■ — 880 5 1,488 4 a 46 — 1,693 4 a. Wie zu Nr. 4. 1 b 221 1 2,672 4 b. Wie zu Nr. 7b. 57 Utphe... 1 — — — 442j 2 2,297 4 63 0 1,876 4 Wie zu Nr. 5b. 58 Villingen.. — — — — 765 3 3,699 4 a 30 0 0,693 4 a. Wie zu Nr. 4. b 205 1 1,892 4 b. Wie zu Nr. 5b. 59 Volkartshain. — 354 6 2,472 4 166 3 0,004 4 — — — — 60 Wallernhansen ! - — — . — — 1104 i 6 2,519 4 116 — 3,185 4 Wie zu Nr. 4. 61 Wippenbach. . ___ 430 19 0,061 4 210 6 1,641 4 — — — — 62 Feldheim (Gemar- Der Voranschlag ist für die kung).... - — — — — 492 10 3,691 4 — — — Jahre 18°*/«, ausgestellt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate März, Mai, Juli und September des IahreZ 1862 festgesetzt sind. Nidda, den 28. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Nidda. Dr. Rautenbusch. 76 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnifse in den Gemeinden des Kreises Friedberg. I. Klaffe. II Klasse. III. Klaffe. £ Namen Aus «öpfe Auf das gesammte Nor- oder Ge- Auf da« gesammte N or- malsteuerkapital der Sonstige Ausschlage. s nußtheile malsteuerkapital de r Ortseinwohner und s ts> der bür,er. O, ctSeinwohner. Forensen. rs Beitrag auf Aus- Neitraa auf AuS- Beitrag auf Bezeichnung der Art de« § Gemeinden. AuS- AuS- 1 Gulden ort 1 Gulden rr 1 Gulden 'er. Q Normal- Normal- Normal- Ansschlags und der schlag. schlag. steuerkapi- chlag. steuerkapi- £ schlag. steuerkapital. Repartitionsnorm. rar. © tal. © © Assenheim... fl. fl- kr Pf- fl- kr. pf. fl- kr. Ps 1 — — — — 1074 2 3,880 4 1430 5 0,180 4 AeltereKriegSschulden mitA,,g. Bauernheim.. nähme der früher Steuer, freien. Der Beitrag Ortseinwohner wird nicht erhoben, sondern in einem Posten angesetzt. 2 — — — — 651 4 0,184 4 — — — 3 Beienheim... — 600 3 1,325 4 550 2 2,443 4 404 2 3,219 4 AeltereKriegSschulden mitUn«, nähme der früher Steuer- freien. 4 Bodenrod... — — — 480 13 2,168 4 280 8 0,428 4 Parzellenvermessungskosten auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 5 Bönstadt... — — —- 1220 4 2,380 4 —; — — 6 Bruchenbrücken. — 670 3 1,580 4 1220 4 3,830 4 130 0 2,540 4 Wie zu 3. 7 Butzbach... — — — 1679 2 1,982 4 a 2126 3 1,740 4 a. Wie zu 3. b 1034 2 3,240 4 b. Wie zu 4. 8 Fauerbach v. d. H. — , — , — 1100 6 0,979 4 a 350 2 0,384 4 a. Wie zu 3. b 700 5 0,413 4 b. Wie zu 4. 9 Fauerbach b.Fdbg. ' — — - 800 2 3,370 4 a 400 1 3,240 4 a. Wie zu 1. Friedberg... b 250 1 0,200 2,470 4 b. Wie zu 4. 10 — 1400 1 0,770 4 1625 3 3,480 4 1500 1 4 Parochialsteuer auf die evay. gelischen Parochianen. 11 Gambach .... — — — 1769 4 1,675 4 a 1254 3 3,913 4 a. Wie zu 3. b 500 1 2,403 4 b. Wie zu 4. ? c 600 2 1,833 4 c. Desgleichen mit Ausnahme des Fürsten von Solms Braunfels und Kugelhaas- 12 Griedel... — 1700 6 1,053 4 750 2 1,978 4 470 1 3,675 4 fonds. 13 Hausen.... — — — 180 8 3,182 4 120 7 2,971 4 Wie zu 4. 14 Hoch-Weisel.. — — — 350 2 1,657 4 700 7 1,332 4 Desgleichen. 15 Ilbenstadt... — — — 2800 5 1,140 4 — — — — 16 Kirch-Göns.. — — — ■■ 1300 6 2,243 4 a 173 0 3,777 4 a. Wie zu 3. Langenhain mit b 950 6 0,445 4 b. Wie zu 4. 17 Ziegenberg.. — 360 2 2,134 4 574 3 3,124 4 a 154 1 1,603 4 a. Wie zu 3. b 500 4 2,799 4 b. Wie zu 4. 18 Maibach... — — 182 4 1,207 4 a 80 1 3,749 4 a. Wie zu 3. b 300 10 2,659 4 b. Wie zu 4. 19 Melbach... — — — -f- 624 1 2,268 4 876 2 2,181 4 Wie zu 3. .MW. 7V7 t!3k »rps- jnr 3 1 1 Auf das gesamnii« Nor- t sbif&pi t;d ■•fl.4.. 4 flnck.idbfijdsp giititutjR : Ausschlage. £ Namen oder Ge- AufdaS gcsammte Nor- malsteuerkapital der Sonstig B nußtheile malsteuerkapital der Ortseinwohner und .am| «5190 rr « der bürg er. OrtSeinwohner. Forensen. cn “7WI J= Gemeinden. AuS- Aus- Beitrag auf Aus- Beitrag aus Aus« Beitrag auf "XT k- I Gulden CQ h Gulden CQ l Gulden CQ Bezeichnung der Art des ß Normal- Normal- Normal- Ausschlags und der schlag. 'chlag. steuerkapital. vO* schlag. steuerkapital. vC schlag. steuerkapital. sC NepartitionSnorm. kö & «s fl. fl- kr. pf- fl- kr. I pfl fl- kr. Pf- LOMünster... — — — - 550 9 3,972 1 4 300 8 2,324 41 Wie zu 4. 21 Münzenberg.. — 750 2 3,261 4 1678 5 1,350 3,980 ! 4 74 39Ö< 0 1,304 1.900 4 Wie zu 3. 83 Nieder-Florstadt 1 ■ 2610 6 4 !>| 4 Wie zu 1/^6 23 Nieder-Mörlen. — —. — — 742 2 2,332 4 45Q 1 3,591 4 Wie zu 4. 84 Nieder-Rosbach. — — —. —' — 800 3 1,580 4 400 I 3,520 4 Wie zu 8. 25 Nieder-Weisel — — — — — 4100 6 3,287 4 a 900 1 3,886 4 a. Wie zu 3. h A’ACi 0 3 464 4 l> Wie zu 4. 26 Nieder-Wöllstadt. ,-r— — — 956 1 3,650 4 ':p 27 Ober-Florstadt. _ — — — — .885 s 2,080 4 . M. 1 2,860 2,695 4 Wie zu 3. 28 Ober-Mörlen.. — — — — 1 — 1835 2 3,987 4 800 1 4 Wie zu 4. 29 Ober-NöSbach > f-.. , 777-.se — — 1080 2 2,790 4 a 320 0 3,520 ■4 Wie zu 3. b 600 4 3,630 4 Wie zu 4. 30 Ober-Wöllstadt. ' ■ 350 1 1,250 4 1000 3 0,840 4 — — 31 Oes... •. { rrf 10 2 0/882 4 — — s!«-.'• — 50 14 1,334 4 Wie zu 4. 32 Ockstadt... i — 950 2 0,940 4 990 2 0,860 4 a 596 1 3,740 4 a. Wie zu 3. i | b 290 1 0,350 4 b.j Auf des dem Freiherrn von i f * FraiikeMii,, wMepflichtige $ ?.v~? Gelände. 33 Oppershofen. — -f- — — —! 1751 6 2,687 4 a 266 1 1,150 4 a. Wie zu 3. E 1 b 400 1 3*868 4 b. Wie zu 4. 34 Ossenheim.. . — -U_ — ' — 1 !— 107-7 5 0,700 14 164 1 0;190 -4 Wie zu 3. 35 Ostheim.. —. — — —f— : 1195 5 1,'171 4 a 628 3 0,731 4 a. Wie zu 1. 1 8 340 Ofifi b 500 2 2/692 4 b. Wie zu 4. 36 Pohl-Göns. —.. 233 1 2/350 4 2 0,453 4 a 222 1 1/640 4 a. Wie zu 3, 1ab.620 4 3,993 4 b. Wie zu -4. »ub Grund- buchslosten. 37 Rockenberg. — 300 0 3,741 4 2188 5 1,688 4 a 716 2 2,150 4 a. Wie zu 3. I_J — - [ b ,<700 2 1,338 4 b. Wie zu 4. 38 Sedel ,.... —. - —■ ;7 • — 7631 3 1,291 4 — -= — 39 Staden.... : V v — ■ Ti — 1120 6 0,840 4 l !— —. — 40 Steinfurth.. — — — — 2234 7 2,327 4 a 696 4 1,897 2,533 4 a. Wie zu 3. 41 b 145 0 4 b. GruudbuchSkosten auf das Strasheimer Ge- markung.. _ _ 402 6 2,100 4 Grundsteuerkapital. 42 Trais-Münzenberg — 417 6 0,995 4 1015 9 1,309 4 a 74 0 3,646 4 a. Wie zu 3. M 8 8QT, b 100 ui 0,423 4 b. Wie zu 40b. ' c 59 0 2,609 4 c. Wie zu 4. 43 Weckesheim. 875 5 2,397 4 900 5 1,495 4 230 1 2/206 4 Wie zuiÄ. 44 Wisselsheim. — 727 7 0,301 4 619 5 3/513 4 -r- rrr-r - — 45 Wölfersheim. — : — — — — 2410 6 0,930 4 136 0 1,450 4 Wie zu 3. 46 Wohnbach.. — 4=~ ■ 1360 5 0,790 4 1198 0 3,020 .4 Wie zu 3. 12 78 M 8. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentliche Kenntniß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate April, Juni, August und September diese Jahres festgesetzt sind. Friedberg, den 28. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. "E ||j T5"'; Trapp. \ - -J Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnifsel in den Gemeinden des Kreises Büdingen. ö s | i B JQ Q Namen der Gemeinden. t Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge. nußthiile der Orts- bürger. Auf da« gesammteRor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Ans das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag aus 1 Gul- den Nor- malsteuer kapital. OQ vö vQ- M Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Rormal- steucrkapi- tal. cC s Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- fleuerlapi- tal. 'Si Z Bezeichnung der Art p«, Ausschlags und der Repartitionsnorm. fl. fl- kr. Pf. fl- kr. pfl fl. kr. Pf- i Ältwiedermus.. 414 7 0,392 4 350 5 2,115 4 — — — 2 Aulendiebach.. — — — 480 5 3,930 4 43 — 2,775 4 Aeltere Kriegsschulden, sgu das Steuerkapital j,Wi immersteuerbaren Object« 3 Bindsachsen. ■ —> -4 : •' — — 800 6 0,993 4 — — 4 Bös-Gesäß.. — 85 4 3,062 4 169 8 0,386 4 — — — 5 Büches.... — 375 5 1,994 4 530 7 0,849 4 — — — — 6 Büdingen... — — _ — 4222 6 0,457 4 80C 1 1 1,632 4 Wie zu Ordn.-Nr. 2. 7 Burgbracht.. 460 11 3,664 4 208 5 0,363 4 21 — 3,185 4 Desgleichen. 8 Calbach. -. • — — — — 442 7 2,914 4 28 — 1,968 4 Desgleichen. 9 Diebach.. - - —■ 4 -50 7 : 0,100 4 180 2 2,748 4 ,'tL- uu — — 10 Dudenrod.. - —■ :: 5 20 20 3,445 4 87 3 1,837 4 — * 11 Düdelsheim.. — — — 818 2 1,427 4 7C — 0,863 4 Wie zu Ord.-Nr. 2. 12 Eckartshausen.. e 36 4 1,431 4 566 3 2,698 4 a 286 3 0,366 4 Für Mäusevertilgung. W das. Grundsteuerkapital. rl .1 b 28 1,505 4 Beilrag zuVerwaltungs,ost!k Aus das Steuerkapitnt dl Einwohner und Ausrntiill' 0 pnr von^Märienborn. 13 Glauberg.. - 1 650 4 1,033 4 970 6 1,203 4 36 — 0,798 4 Wie Ordu.-Nr. 2. 11 : 500 5 1,661 4 1200 10 0,272 4 — — — 15 Hain-Gründau. — 804 6 2,446 4 7‘i '-7 — 16 Heegheim. - • j—-— 200 2 1,388 4 400 4 1,993 4 . ■ • — » — 17 Himbach .■•. i 694 5 2,299 4 805 6 0,421 4 32 — 0,999 4 Wie Ordn.°Nr. 2. 18 Hitzkirchen. * i : t n 600 7 0,433 4 241 2 2;743 4 34 1,811 4 Desgleichen. « 3 ( C < 4 X c 4 < ! i 79 M 8- L % | Q Namen I. Klaffe. II. «lalle. • III. Klaffe. • ’Jivi Ausschläge. «uf Jtü*fe oder Gc- Auf dar gesummte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesummte 4 malsteuerkapitql d OrtLeiuwohner ui Forenscn. or- cr Sonstige der Gemeinden. der Ort«» kürzer. ib Au«. schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tals ori § Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stenerkapi- . tat. 3 CQ © Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ © Bezeichnung der Art de» Ausschlag» und der Repartitiousnorm. fl- H kr. Pf- fl- kr. 1 fl- kr. Pf- 19 Illnhausen... — — 374 9 3)067 4 > ■ —‘ — 20 Kefenrod... — — — 1000 7 0,343 4 . •—J :■ U l — - — 21 Langenbergheim. — 1180 8 0;824 4 1100 6 0,848 4 50 — 1,343 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 22 Lindheim... i — — 660 1 3,951 4 — — — 23 Lorbach.. - — 235 2 2 795 4 530 5 3,815 4 65 — 3,534 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 24 Merkenfritz.. — — — — 410 7 2,772 4 —•' — ■' — — 25 Michelau... — — • — 90 3 1,287 4 . —. — — nu nijtfihi j 26 Mittel-Gründau. — 950 8 2 532 4 345 3 0;396 4 240 2 1,824 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 27 Nieder-Mockstadt. — f — — 800 5 1,404 4 — — — — 28 Ober-Mockstadt. — — -rr i—v t — 336 2 2,347 4 224 1 2,914 4 Wie Ordn.-Nr. L 29 Orleshausen.. — — •: — — 533 9 0,896 4 — — — — 30 Rinderbügen.. — 1120 14 2,045 4 630 7 0,3 f 3 4 40 — 2,204 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 31 Rohrbach... — — 1 —- • • r — 380 2 2,818 4 st- 50 — 2,095 4 Desgleichen. - 1 j 120 1 0,538 4 Wie Ordn.-Nr. 12a. 32 Stockheim... — — — - 730 6 1,482 4 48 — 1,677 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 33 Vonhausen... — — 460 4 0,7-71 4 —: - — -■ -4- - — 34 Wenings... — — — -7 850 3 2,510 4 540 2 3,116; 4 Wie Ordn.-Nr. 2. 35 Wolf.... — — — — 70 — 3,484 4 430 5 1,405 4 Neuere Kriegsschulden. Auf y das Gesammtsteuerlapital der Einwohner uud Aus- märler. Der Beitrag der Ortseiuwohuer wird nicht erhoben und deßhalb im Hebregister in einem Posten angesetzt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- mß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, und zwar in den Monaten März, Mai,' Juli und September des Jahres 1862 stattfinden soll. Büdingen, am 26. Februar fr862. 4' | j_! ^ j rt j j Großherzogliches Kreisamt Büdingen.. Fol'lenins. e > 80 M 8. Uebersicht der für das 'Jahr 1862 genehmigten Umlagen, zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Neligionsgemeinden des Kreises 'Off e nb a ch. s li r. 1 dh i» II Kf ’I rt i ti n q B ^ ifo I o »-r Trrati ReligionSgeweirlM: rrtf ■jr>m*ow jteShiii.p! Aus-- schlag. + Beitrag auf einen Gulden Normal-- steuerkapital. ts> Bemerkungen. 1 Bürgel mit Mühlheim... Dreieichenhain mitlDietzenbach, Götzen- hain und Offchbach — 160 fl. Mn iüÄ i- [<'W ; ; oe Egelsbach.. ...... Groß-Steinheim mit Hainstadt, Klein- Auheim und Dietesheim... Heusenstamm mit Haufen uttd Oberts- hausen........ "Langen ^.Seligenstadt mit Klein-Krotzenburg. 'Sprendlingen mit Neu-Isenburg,». ft : tpt) p j V9< 53 200 160 ko 450 3316 8 kr. 3 3 10 ^» u 8 5 18 5 10 Pf. 3.733 6 3,030 3,302 2,406 2,370 2,414 i,329 2,583 6 6 6 6 6 6 6 Der Voranschlag ist für 18"^/,,-aus- gestellt; für 1863 werden. 53 fl. erhoben. Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zielweise Erhebung der Umlagen in dm Monaten März, April, Mai, Juni, Juli Mid August dieses Jahres stattfuiden soll. Offenbach, den 27. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. Starck. Uebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen vm , i n ')(&», SS rs JO Q zrö M -rNoimW tv;i ni win, < Namen der Gemeinden. II» , v* Aus-. schlag. Beitrag auf einen Gülden Normal- ^ steuerkapital. ■cf ymh/, 2 Angenrod 354 40 l > 8 s 2,636 des Ausschlags enthalten ist. Desgleichen. 3 Grebenau ....... 435 20 14 0,619 Desgleichen. 4 Homberg ....... 304 — 17 2,520 5 Kestrich 7 225 20 18 I77U9 Wie Ordn.-Nr. 1. 6 Kirtorf 168 — 16 0,173 Desgleichen. M 8. 81 Ordn Namen der Gemeinden. : v i r, ri Ausschlag. .11a? it'jTJih SdW8 «f mra Gulden Normal- I ’jii §ad .idbr.i'hfi ffinlrrnsE Bemerkungen. ! lins ■{ s i] in 3 i m 01 - j > 1 rliiitn/-—V ruft 7 8 9 10. Nieder-Gemünden. Ober-Gleen.. Romrod... Storndorf... :T 222 16.0 401 235 kr. Ir. I Mi 17 8 Pf. 3,277 5 0,662 3,368 Wie Ordn.-Nr. 1. Desgleichen. Desgleichen. 3/738 Desgleichen.. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichem Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier gleichen Zielen und zwar zu Anfang der Monate April, Juni, August und October d. I. stattfinden soll. Alsfeld, am 4. Februar 18T2. ' L 1NI3M3 Rreisamr AtösNv. ijidu» Frölich. lim Nebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitisch fvW!' " emeinden des Kreises ^indjenfels für 1862. en -'5) r-» rr Jaj r-» Q Namen der Betrag dev Umlagen. Beitrctz auf einen Gulden Normal-^ steiterkapitcll. -7—-Hr CO G , vO> u L- T*+- Bemerkungen. f '3 *1 2 .q Birkenau »<>'i .'d (if.in it' Hirschhorn.. •o»»m 1 ji HiS .: nrj Neckar-Steinach 7. ,j'|..! T Bi nJnisrrtsgBn mtzufulZ wii vtiu> sPfaffen-Beerfurth E... Reichelsheim Rimbach. 500 65 225 30! 410 696 .kr. j 29 25 0 i 16 6 7 10 Pf* 3,225 2,699; 1,966 Irt Sin ti 0,300 .f!a? 11 1,321 1,472 6 1 Nach dem Voranschlag für 1861 bl« 1863 ist eine Umlage von 1500 ff. zu ergeben, wovon 500 ff. für 1864 und 500 fl. für 1863. Nach dem Voranschlag, für 1861 b «■ 1863 ifl eine'Umlage von 194 fl. zu erheben, wovon 65 fl. für 1831 AchMÄrMMdachsW 01 Nach dem Voranschlag für 1860 bts 1862 ist eine Umlage von 675 fl. Nach dem B'oranschlag für 1860 bis' .1862 ist-eine, UmsgLe von 91. st., zu erheben, tvb'^ön 31 st. für 1860 '' U.»d 30 fl.chür,ch86l. Nach dem Voranschlag für 1862 bis 1864 ist eine Umlage von 1788 fl. zu erheben, wovon 596 fl. für 186$ und 696 fl. für 1864. 82 Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, Sep- tember, November und December l. I. geschehen soll. Lindenfels, _am. 7... Januar 1862. L ; L_ Großherzogliches Kreisamt Lindenfels. Western ach er. - - Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz. Ausschlag für rr u Q Namen der Gemeinden. das Jahr 1862. Beitrag auf einen Gulden Normlal- steuerkapital. - ,<22. § 'S k (*> Bemerkungen. fl. kr. kr. Pf,' 1 Bretzenheim mit Finthen 263 ) Iß j 1,42 6 2 Ebersheim mit Harxheim. 160 ------- 12 2,54 6 3 Effenheim mit Ober-Olm. 365 ' — 18 3,70 6 4 Hechtsheim ..... 352 20 0,864 6 5 Kastel. ...... 276 — ^ 12 2,544 6 9014 57 6 D »Z'lCllIlß • •»••• 7 Nieder-Olm ..... 180 — 13 3,540 OQo 6 8 Sörgenloch..... 98 20 9 0,504 6 9 Stadecken..... • 39 — — — 6 10 Weisenau mit Laubenheim. 200. — 10 0,424 6 Auf bas Steuerkapital. Budget» Periode 1862. Auf das Steuerkapital. Letztes Drittel vou 480 st. Budgetperiode 18"°/,,. Auf da« Steuerkapital. Letztes Drittel von 1095 fl. Budgetperiode 18"°/,,. Auf das Steuerkapital. Budget» Periode 1862. Auf das Steuerkapital. letzte« Drittel vou 828 fl. Bndgetperiode 18«°/,,. Nach Klassen. Budgetpertode 1862. Auf das Steuerkapital. Letzter Theil von 630 fl. Budgetperiode 18"°/,,. Auf das Steuerkapital. Letztes Drittel von 295 fl. Budgetperiode 18"°/,,. Nach Klaffen. Letzter Theil von 117 fl. 53'/, kr. Büdgetperiode 18°°/«,. Auf das Steuerkapital. Letztes Drittel von 600 fl. Büdgetperiode 18°%,. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Ansügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und Oct ob er geschehen soll. Mainz, am 22. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Mainz.. Schmitt. 83 O r d en s v e r l e i h u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 19. März dem Polizeisoldaten Wilhelm Schuchmann zu Darmstadt in Rücksicht auf seine fünfzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteteten Dienste das silberne Kreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 14. Februar dem Handelsmann Zodick Bendheim zu Mainz zu gestatten, statt seines bis- herigen Vornamens Zodick künftig die Vornamen Zacharias Moritz, 2) am 28. Februar der Anna Andres voll Zwingenberg zu gestattten, statt ihres bisherigen Familien- namens Andres in Zukunft den Familiennamen Heppner und 3) am 7. März dem Peter Abel von Klein-Auheim zu gestatten, statt seines bisherigen Familien- namens in Zukunft den Familiennamen Heck zu führen. Ertheilung eines Erfindungspatents. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 4. 'März dem Maschinenfabrikanten Julius de Barh zu Offenbach ein Erfindungspatent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Cigarren-Wickel-Maschine für den Umfang des Groß- herzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zu ertheilen. 819 tm l>r.S,G rtnnij Jim ,iu,n$)4«© jji.-rP. rai\w4i*3! »F ,»skst«chS zchflKgM, sH D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 1. Februar den Justus Breidenbach II. von Groß-Zimmern, welchem durch widerruflichen Auftrag die Postexpeditorstelle daselbst übertragen worden ist, für diese Stelle zu bestätigen; 2) am 16 Februar den Ministerialrath im Kriegs-Ministerium vr. Otto Hallwachs zum Mitglied des Staatsraths und 3) am 18. Februar den Ministerial-Protokollisten und Registratur-Gehülfen bei dem Finanz-Ministerium, Wilhelm Hirsch zum Ministerial-Registrator bei dem gedachten Ministerium zu ernennen; 4) an demselben Tage' dem evangelischen Pfarrer zu Kleestadt Wilhelm Weitzel die evangelische Pfarr- stelle zü'Gimbsheim, im Dekanate Osthofen, und dem Schulamts.Kandidaten Jacob Werner aus Weiseüau die katholische Schulstelle zu Odernheim, im Kreise Alzey, 5) am 21. Februar dem OberrechnungSrath Peter Backe die Nebenstelle eines Mitglieds der Brand- Versicherungs-Commission, 6) am 22. Februar dem Schreibgehülfen Johann Peter Schadmann aus Darmstadt die Stelle eines Ministerial-Kanzlei-Accessisten bei der Kanzlei des Finanz-Ministeriums und 7) am 26. Februar dem Johannes Grünewald ans Lampertheim die Stelle eines Rentamtsdieners bei dem Rentamts Gladenbach zu übertragen; «4 MW» 8) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Werchheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die evangelische Schulstelle zu Nieder - Kinzig, im Kdeise Neu- stadt , präsentirten SchulamtS-Candidaten Johannes Simmermacher aus Zell für diese'Stelle zu siiial drstätWchü-l: m. Moflnrita® az »naAchuchD mkDW nM4last,köoP MSI MW .61 mo S)l zg. FMüar den vötinäligen Distiötseinndhmer Georg Amend zu 'Darmstadt zum Kanzlisten Nr dem Kataster-Amt zu ernennen. .n /i ü ;; n o n c : mttvstrg ih znfbM ur mis'y'rnsS vwaF nnkmA,-?'!:f f 'W>Ü-'N g. Erledigt ist: die erste evangelische Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, mit einem Gehalt von 613 st. 28 kr., ausschließlich der zu 27 fl. 30 kr. veranschlagten Heizungskosten. ' ^ ■ *is 3r,(1 3 S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 21. August 1861 der Kreiswundarzt vr. Valentin Vergold zu Fürth; 2) am 21, Februar der Schullehrer Ludwig Menzer zu Rodau; 3) am 22. Februar'der Collegienhauswärter Justus Gölzenleuchter zu Darmstavt; -4) am 24. Februar der Dekan und Pfarrer Johannes Karl Conschuh zu Sprendlingen; 5) am 25. Februar der pensionirte Schullehrer Heinrich Wilhelm Habermehl zu Engelrod; 6) am 28. Februar der Kreiswundarzt vr. Emil Schultheiß zu Reinheim; 7) am 1. März der erste Landgerichtsdiener Georg Balthaser Schüler zu Butzbach; L) am 3. März her Oberconsistorialrath und Hofprediger 0r. Heinrich Palmer zu Darmstadt. 85 Großherzoglich Hessisches Regier u n g s b l a t t. M 9. Dar m st ad t am 2 1. Mätz 1 8 6 2. Inhalt: I) Bekanntmachung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Schweiz wegen gegenseitiger Befreiung der Handels- reisenden von der Gewerbsteüer betr.;.— 2) Bekanntmachung, die Trennung der Gemeinde Neinheim und Ueberau, im Kreise Dieburg, und Bildung einer besonderen Gemeinde Ueberau betr.; — 3) Bekanntmachung, die Prüfungen von Bewerbern um Forstwart - Stellen betr.; — 4) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Viernheim betr.; — 5) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Groß-Zimmern und Veränderung der Per- sonentaxe zwischen Groß-Zimmern und Dieburg resp. Reinheim betr.; — 6) Nachweisung der in der Großherzoglichen Münze zu Darmstadt seit dem Abschluß der Münzconvention vom 25. August 1837 bis zum Schlüsse de« Jahres 1861 stattgehabten Großherzoglich Hessischen AuSmünzitngen; — 7) Uebersicht der/jfür baS Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Commnnalbedürfnisse in den Gemeinden deS Kreises Alsfeld; — 8) Verzeichniß be- kannt zu machender rechtskräftig gewordener Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen; — 9) Dienstnach- richten; — 10) Dienstentlassung. B e k a n R t m a ch u « g, den Abschluß einer Uebereiukuuft mit der Schweiz wegen gegenseitiger Befreiung der Han- delsreisenden von der Gewerbsteüer betreffend. Nachdem das Großherzogthnm Hessen der nachstehend abgedruckten, zwischen der Königlich Preußischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrath getroffenen Vereinbarung wegen gegen- seitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbsteüer beigetreten ist, so wird dieß zur Wis- senschaft und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt den 11. März 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußeru. v. Dalwigk. Di-. Neidhardt. Nachdem die Königlich Preußische Negierung mit dem schweizerischen Bundesrathe in dem Wunsche zur Förderung der Berkehrsbeziehungeli eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbesteuer zu treffen übereingekominen ist, gibt der Unterzeichnete zum Zwecke dieser Vereinbarung, welche unverzüglich in Wirksamkeit treten soll, Namens seiner Regierung folgende Erklärung ab. 13 86 M S Fabrikanten und Kaufleute aus Preußen, sowie Handelsreisende jener Fabrikanten oder Kanf- leute, welche in ihrem Heimathslande in einer dieser Eigenschaften die Gewerbsteuer bezahlt oder bei der competenten Behörde zu diesem Zweck ihre Anmeldung abgegeben haben, können in dm nachbenannten Kantonen der Schweiz, nämlich: Zürich/Bern, Luzern, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhode), St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, ohne Entrichtung einer besonderen Patent - oder sonstigen Gewerbesteuer 1) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe machen und 2) mit oder ohne Waarenmuster, Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit sich führen zu ■ dürfen. Die gleichen Rechte sollen den, den gedachten Schweizerischen Kantonen angehörigen Fabri- katen, Kaufleuten und deren Handelsreisenden in Preußen zustehen. . §. 2. Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den anderen der vorgedachten Gewerbszweige zu betreiben, erworben sei, soll bezüglich der Preußischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das laufende Jahr giltigen Legitimationsscheines nach dem anliegenden Muster unter A (für Fabrikanten und Kaufleute) und unter 8 (für Handelsreisende), sowie bezüglich der Schweizerischen Angehörigen die Vorzeigung eines von der zuständigen Heimathsbehörde nach den ebengenannten Mustern A und B ausgestellten für das laufende Jahr giltigen Legitimationsscheines angesehen werden. Die im §. 2. gedachten Urkunden werden die Personalbeschreibung und die Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel derjenigen competenten Behörde^ welche sie ausgescrtigt hat, versehen werden. 8- 4. Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Form ansgestellten Urkunde für das laufende Jahr soll den Preußischen Unterthanen und resp. den Angehörigen der bezeichneten Kantone der Schweiz, welche in ihrer Heimath eines oder mehrere der im §. 1. Absatz 1. erwähnten Gewerbe ausüben, und welche in den bezeichneten Kantonett der Schweiz und resp. in Preußen die in den Nr. 1. und 2. des §. 1. gedachten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt sein wird, ein steuerfreier Gewerbeschein nach dem angeschlossenen Muster 0. von der competenten iZehörde ausgefertigt werden.. ,.y>. ■ ' 8- 5. Die Inhaber einest gemäß vorstehenden 8- 4. ausgefertigten Gewerbescheines sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie, dazu von den competenten Behörden oder Beamten werden aufge- fordert werden. m »KnaitvmlitzrlrÄ»<üM aalgito^gSiJ» .. §,.rt$. Mö »ton (sraÄsMT u; Mimitz Das gegenwärtige Uebereinkommeti lann von jedem -M beiden Theilen jederzeit gekündigt Äw nschusnzsuv «zaMPtlmrsvW Isüch'M sn^rirtsö. (teqiznirP nrtchnck ^DJtrt mdiuj jtiuübihf? » rchlrat fit» , notf chackrs find säKfrsG .nschom Den diesem Uebereinkommen noch nicht beigetretenen Schweizerischen Kantonen, sowie den übrigen Staaten des deutschen Zollvereins soll der Zutritt jeder Zeit offen stehen. Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung von dem Unterzeichneten Königlich Preußischen Bevollmächtigten ausgefertigt und gegen eine gleichlautende Erklärung des SchWÄzttischLN Bundes- rathes ausgewechsekt worderu >>!> Also geschehen in Bern den 10. October 1860. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte. 8iAn. Kamptz.' IllJi N«50fnisins© smor lim Formular A. Dem N. N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (ansäßig) ist, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden (des Königreichs Preußen, des Kantons Zürich) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande -dix, gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.. ,i(i : ; ,r, ^''. Dies Zeugniß ist gültig auf Monate. Ort, Datum und Firma der Behörde. Personal-Beschreibung und Unterschrift des Inhabers. Formular L. Dem N. N., -welcher als Handlungs-Commis in Diensten deö zu N. etablirten Han- delshauses (oder der Fabrik) des N. N. steht, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegiti- mation bei den einschlägigen Behörden (des Königreichs Preußen, des Kantons Zürich) be- scheinigt, daß daS ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren) Gewerbetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dieß Zeugniß ist giltig auf... Monate. Ort, Datum und Firma der Behörde. Personalbeschreibung und Unterschrift des Inhabers. , ,, Formular C. , ..j Dem N. N. Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N.. N.. zu N.) wird hierdurch ans den Grund des beigobrachtew von der (Königlich Preußischen Re- ' 13 * 88 gierung zu Düsseldorf) unter dem ten ausgefertigten Gewerbelegitimations- ZeugnifseS die Befugniß ertheilt, in dem (Kanton Zürich) für das von ihm (seinem ebenge- dachten Prinzipal) betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, ausgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit. stch herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene (seines vorgedach- ten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. Gegenwärtige Ermächtigung ist gütig auf die Dauer von Monaten, also bis zum Ort, Datum und Firma der Behörde. Personalbeschreibung und Unterschrift des Inhabers. Bekanntm a ch u n g, die Trennung der Gemeinde Reinheim und Ueberau, im Kreise Dieburg, und Bildung einer besonderen Gemeinde Ueberau betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die Trennung des Ortes Ueberau von der Gemeinde und Gemarkung Reinheim, im Kreise Dieburg, und die Bildung zweier selbstständigen Gemeinden, beziehungsweise die Erhebung des Ortes Ueberau zu einer selbstständigen Gemeinde mit eigner Gemarkung zu genehmigen geruht. Diese Allerhöchste Anordnung wird, nachdem sie nunmehr in Vollzug gesetzt worden ist, hier- mit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 28. Februar 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Zimmermann. Bekanntmachung, die Prüfungen von Bewerbern um Forstwart-Stellen betreffend. In Gemäßheit des §. 11. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1853, betref- fend, die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache (Nr. 43. des Regierungsblatts) werden hiermit für die Prüfung der Bewerber um Forstwart-Stellen die zu stellenden Anforderungen dahin bestimmt, daß dieselben 1) Gedrucktes und Geschriebenes mit Geläufigkeit lesen, auch Zahlen richtig aussprechen; 2) Dictirtes (wobei Zahlen) rasch, deutlich und richtig niederschreiben; 89 M S. 3) eine Frevel-Anzeige in das betreffende Formular richtig eintragen, wenn ihnen der Frevel angegeben wird; 4) eine kurze berichtliche Anzeige verständlich und die Verhältnisse bezeichnend abfafsen, sobald ihnen der Gegenstand des Berichts angegeben wird) 5) Kenntniß der vier Species Nachweisen, in Exempeln mit unbenannten und benannten Zahlen, auch gewöhnlich vorkommenden Brüchen (1j4; 1/8 rc.) 6) Kenntniß der wesentlichsten Bestimmungen der Instruction für Forstwarte durch Veautwortung mehrerer hierauf Bezug habender Fragen darlegen. Darmstadt, den 7. März 1862. : “ Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. d. Schenck. Meisenzahl. Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Viernheim betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 15. März dieses Jahres in Viernheim eine Postexpedition in Wirksamkeit treten wird. Darmstadt, den 25. Februar 1862. Großherzvgliche Oberpostinspection. C r h t> e. ÜM Bessunger. Bekanntmach » n g, die Errichtung einer Postexpedition zu Groß-Zimmern und Veränderung der Personentaxe zwischen Groß-Zimmern und Dieburg resp. Reinheim betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 15. dieses Monats in Groß- Zimmern eine Postexpedition in Wirksamkeit treten und in Folge dessen die durch Bekanntmachung vom 7. October 1861, Regierungsblatts Nr. 35, festgesetzte Personentaxe für die Fahrt zwischen Groß-Zimmern und Dieburg auf 12 kr. und zwischen Groß-Zimmern und Reinheim auf 16 kr. er- höht wird. - :./ v r.' Darmstadt, den 2. März 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r b b e. Bessunger. 90 M:V. nd nma;. imat UtWr-ch»kkW { fnjjafli'i g z»K°Is«srF oith .(8 der in der Großherzoglichen Münze zu Darmstadt seit dem Abschluß der Münz- condtzntion vöttr 25. August 1837 bis zum Schlüsse des Jahres 1861 stattgehäkten Großherzoglich "Hessischen Ausmünzüngen. ir!f:r.: Ord.- r. r;' um ü;' mi (■««V uV>« Die Au smünzungen betrügen Bszeichynng 4g r Mün z f ür t x n, .mgrinü »i; Nr. in.gen Jahren 1988 1860. in d.§m Jahre : 1861. zusammen. ■*«': - pJ fl. "-'-TI/ L KMM Vi.n. ^ 1 Zehn-Gulden-Stücke. 169,960 169,960 h Füns-.Gchden-Stncke... 107,850 107,850 li. Vnver-^.ouranr-Münzen. a) Vereins-Münzen. 3 Zwei-Thalex- (fi ^ GMA-) Mcke. ,. 6,249,495 ilchnra 6,249,495 4 r Ein-Thaler- (l3/, Gulden-) Stucke .... tzssrick zrLW -öl msÄ tun y,t>i , vhp giiii 3,200,908 724,406 3,925,314 b) 8 audes - Münzen, IN! 5 Zwei - Gulden - Stücke. 1,873,900 1,873,900 6 Eiu-Gulden-Stücke 3,171,700 3,171,700 7 Halbe-Gulden-Stücke. ....... 735,750 735.750 III. Scheide-Münzen.. a) in Silber. • 8 Sechs-Kreuzer-Stücke 636,370 636,370 9 142,400 142,400 10 Ein-Kreuzer-Stücke .......' 113,793 3,454 4.; 117,247 b) i n Kupfer. v- nisntmr^ 11 Eiu-Pfeüuig- (Heller-) Stücke. - > • •. 16,614 . 1.29,7 17,911 i'::.:;£r-i':-c.v- äy.a'' .■■'hi " • Summe. 16,418,74.0. 72,9,15? 17,147,89? Vorstehende Rachweisüng wird in Gemäßheit des Artikels 24 des Münzvertrags vom 24. Ja- nuar 1857 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dgrmstadt, den 1. März 1862. Großherzogliche Münz-Deputation. Gör tz. iuih& Gering. M 9. Sk Uebersicht der für das Jahr 1662 genehünAten Umlagen in den Gemeinden dös' Ekeifes I. .«lasst. ir. Klafft. HI. Klafft. ~r“ L § Namen der — Auf Köpfe. oder Ge- nußtheile der Orts- bürget. Äüf daS jgtfnmmfe Nrfr. malstkuerkapital der OrtÄelnwöWr. JJuf bas gesammke N4r- malsteücikapital dcö Ortseinwohuer und" görensen. j •iqtthotrt Lonstige "? 1 ^ Aufschläge. f JE G e me i n 6 ear. Aus- Ans- lBeitrag^ aus 1 Wide» 1 AuS- Beit säg ach 1 GulLtn CÖ 4 cs AuS. B eiKiigl auf ®u;ten Ä Bezeichnung.der Art bf& .. Q Normal- Normal- 1 607. r ö < Nvrmdl» AuSschsags und der schlag. schlag. steucrkapi - 4J schlag. steuerkapi» . Ichlbg. jf chtlklpi- R c p a r l ition s u orust tau S G ’taL G 1 Alsfeld x ^ rJl fl- 2074 kr. 2 A 0,463 4 1594 kr. 4 0,538 4 L IW h t] ■ t 0,643 4 Aelchre Kricgdöosteu, auf däS Steuerkapital der immer« üjiül L ] f i:' j 570,1 8 s - steuerbaren Objecte. 2 Altenburg.. 'j: 170 1 6,481 4 600 3 3,218' 4 4- — 3 Angenrod <.. —' 108 — 3,697 4 533 4 1,328 4 .284 1,767 4 Aufs da« Steuerkapital der christlichen Einwohner. 4 Appenrod ..... —> 120 1 1,685 4 670 6 2,212 4 87 3,975 4 Pachellcnvcrmessungs - Kosten, auf das Grundsteuerkapital dir vermessenen Objecte. 5 6 Arnsheim... Lernsburg... 1-f 274 500 2 6 1,001 1,405 4 4 291 419 2 4 0,264 2,904 4 4 215 8l ■i 2,942 3,944 4 4 Wies Ord-Nr. 1. Dechst. 7 Lieben .... 585 11 0,902 4 307 5 2,450. 4 . 168 3,928 4 Des'gl. 8 Billertshausen. ..— 394 4 1,111 4 366 3 2,295. 4 34 - 1,399 4 Dechl. 9 Bleidenrod —> 620 7 2,296 4 469 5 2,207 4 — — — 10 Branerschwend. . —■' 806 5 3,417 4 618 4 1,353 4 -j- — 2 U'Ji’iiiUi /v- • i V,:' j »U 11 Büßfeld... s —< 322 4 2,295 4 534 7 h?U 4 32 1,788 4 Wie' Ord.-Nr. 1. 12 Burg-Gemünden —* — —- — 576 4 2,449 4 53 2,104 4 DeMl. 13 Dannenrod ,. —' 235 3 2/851 4 689 10 2,03s 4 :. 24 1,5ö8 4 Dechl. 14 Deckenbach... —i 185 2 0L94 4 649 7 3,363 4 70 3,384 4 Dechl. -.. 56 -. 2,517 4 Wie' Ord.-Nr. 4. 15 Ehringshausen. . — — — l 143 ' 8 2,458 4 - — 16 Eifa. .... —-- 422 3 0,748 4 507 3 3,871 4 . — — Wie' Ord.-Nr. 1.. 17 Elbenrod... '—■ 254 3 1,145 4 574 7 0,639, 4 25 80 1,276 4 18 Elpenrod... 430 3 3,322 4 685 6 0,199 4 2,834 4 Dcs^l. 19 Erbenhausen. • 490 5 2>468 4 685 7 0,336 4 42 1,819 4 Destgl. ' , 106 i 1,254 4 Wie? Ord.-Nr. 4. 30 Eudorf j- ....... .. ) —j. , 372 3 0,461 4 838 6 1,356 4 1.10 1 0,014 4 Wiek Ord.-Nr. 1. 31 (Suteröborf.. j'j'T •' 315 8 2>063 4 225 6 0,023 4 - . -f- — 32 Fischbach... ' —• _ — — — .. ■ . -4- Hat keine Umlagen. 33 Groß-Felda. " —j — P^— 2010 7 3,378 4 124 . 2,485 4 Wie Ord.-Nr. 4. 34 Gleimenhain.. _» ■ 230 4 1,170 4 220 3 3,563 4 56 3,600 _4 Wie' Ord.-Nr. 1, 25 Gontershausen. i — — 462 ' 8 2,986 4 -! ~ — 26 Grebenau.. 332 2 3,852 4 825 6 1,226 4 165 456 1 ; 1,759 4 Wie'Ord.-Nr. 1. O { 2,651 4 Wie? Ord.-Nr. 3. 27 Haarhausem.,. —j 253 3 2,845 4 430 ' 6 0,162 4 —. pr ■ ~ ..I'' ,, 28 Hainbach... 154 2 1,109 4 654 9 1,534 4 37 1,-62 — Wie!Ord.-Nö. 1. 29 Heidelbach.. - 320 3 2,950 4 396 4 3,536 4 4 30 Heimertshausen. — 595 5 1,956 4 490 4 1,328 4 106 3,770 4 Des'gl. 92 I. Klaffe. H. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. L B S I Namen bet Aus Köpfe oder Be- nußtheile der Oit»» . bitruer.. Auf das gesayrmte Nor- malsteuetkapital der Ortseinwohner. auf da» gefammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenfen. u Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi» tal. Beitrag auf 's 1 Gulden «7 Normal- ^ steucrkapi» ,£■ tal. Z Beitrag auf . tj n r- jö r-» Q Gemeinden. Aus» schlag. Ans chlag. § b> Aus» chlag. Aus schlag. 1 Gulden Normal- steuerkapital. «7 ö Bezeichnung der Art be« Ausschlags uud der Repartitionsnorm. ' fl. kr. Pf- fl- kr. Pf- fl. kr. Pf. _ 31 Helpershain. • — ■ 385 5 2,033 4 545 7 0,289 4 75 1 0,258 4 Wie Ord.-Nr. 1. 32 Hergersdors. > — 292 5 1,709 4 352 5 2,412 4 — — — — 33 Höingen... — 90 5 0,358 4 110 6 0,158 4 — — — — 34 2760 7 2 648 i 280 3,295 4 Wie Ord -Nr 1 35 Hopfgarten.. — • — — 494 5 l'öl3 A 147 1 2,607 4 Desgl. 36 Kestrich.... —i 329 4 0,196 4 735 8 1,047 4 71 1 0,112 4 Wie Ord.-Nr. 3. 65 1 0,241 4 Wie Ord.-Nr. 4. 37 Kirtorf.... — 800 3 1,972 4 1100 4 2,381 4 470 2 0,139 4 Wie Ord.-Nr. 1. 192 — 3,512 4 Wie Ord.-Nr. 3. 38 Köddingen... —' 200 2 0,566 4 570 5 1,475 4 52 — 2,224 -! Wie Ord.-Nr. 1. 39 Lehrbach.. 465 3 3,285 4 785 5 2,123 4 100 1 1,581 4 Desgl. V 40 — 1,253 4 Wie Ord.-Nr. 4. 40 Leusel.... — 820 4 2,076 4 820 4 0,503 A — — — — 41 Liederbach... — 210 2 1,039 4 520 5 0,863 ,4 50 — 2,540 Wie Ord.-Nr. 1. 42 Maulbach.. — ■ 300 2 3,406 4 846 ■ 7 2,305 4 — — 43 Meiches.. - — 430 4 1,334 4 424 3 3,825 4 — — — 44 Müuch-Leusel.. — 105 2 2,826 4 286 5 3,442 4 33 — 3,398 4 Wie Ord.Nr. 1. 45 Nieder - Breiden- — 372 5 3,304 4 247 3 2,236 4 33 — 1,956 4 Desgl. bach.... 46 Nieder-Gemünden — — — — — 843 6 3,048' 130 1 0,332 4 DeSgl. 47 Rieder-Ofleiden. — 50 — 1,696 4 673 4 2,764 t 40 — 1,346 4 Desgl. 48 Ober-Breidenbach — — — — — 768 5 0,749 4 — — — — 49 Ober-Gleen.. — 407 2 0,003 4 778 3 1,666 1 378 1 3,132 4 Wie Ord.-Nr. 1. 88 — 1,860 4 Wie Ord.-Nr. 3.1 50 Ober-Ofleiden — 88 — 3,882 4 375 3 2,687 " t 63 — 2,681 4 Wie Ord.-Nr. 1. 51 Ober-Sorg ... — 335 7 2,503 4 285 6 0,480 ^ 55 1 0,899 4 Desgl. j 52 Otterbach... — 152 5 2,330 4 371 13 1,817 4 — — — — 53 Naiurod... — 675 6 0,972 4 615 5 1,809 ^ 116 1 0,192 4 Wie Ord.-Nr. 1. 54 Reibertenrod.. — 145 2 2,490 4 278 4 2,883 — — — — 55 Reimenrod.. — 65 2 0,982 4 140 4 2,881 * 22 — 2,969 4 Wie Ord.-Nr. 1. 56 Renzendorf.. — 172 4 0,247 4 185 4 0,931 — — — — 57 Romrod... — 700 3 1,620 4 1150 4 2,013 370 1 3,034 4 Wie Ord.-Nr. 1. 58 Rülfenrod.. — 203 3 0,376 4 385 5 3,458 1 32 1 0,453 Desgl. 59 Schadenbach.. — 63 3,588 4 322 4 1,832 : — — — — 60 Ichwabenrod. — 80 3,993 4 338 3 3,796 88 1 0,189 4 Wie Ord.-Nr. 1. 61 Schwarz.. — 903 8 1,860 4 451 4 0,203 159 1 1,781 4 Desgl. • 62 Storndorf.. — 432 3 1,969 4 980 7 0,428 1 83 — 3,395 4 Wie Ord.-Nr. 3.- 63 Strebendorf. • — 312 13 3,198 ,4 412 4 2,620 148 1 2,739 - Wie Ord.-Nr. 1. 64 Stumpertenrod — 484 3 2,925 4 913 6 3,682 — — — — 65 Udenhausen. 780 13 0,361 4 166 2 2,898 139 2 1,249 4 Wie Ord.-Nr. 1. 66 Uuter-Sorg. 64 1 2,751 4 292 7 2,042 - — — - 67 Vadenrod.. — 345 3 2,379 4 550 5 2,405 1 — JL — M 93 £ £ 3 C 05 s= 53 J= P Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Ans Köpfe ober Ge» migtlfeil«. der OrtS- bürger. Auf daS gesammte Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohner. Auf das ge sammle Nor- malsteuerkapital der Ortseinwoliner und Forcnscn. AnS- schlage AuS- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal, steuerkapi- tal. br, S Aus- schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal, stcuerkapi- tal. ob S> Aus. schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal» stcuerkapi- tal.. ob & Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Ncpartitionsnorm. fl. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- 68 Wahlen... — 476 4 0,787 4 310 2 0,235 4 276 2 0,555 4 Wie Ord.-Nr. 1. 88 — 2,630 4 Wie Ord.-Nr. 4. 69 Wallersdorf.. — 394 8 0,847 4 326 5 3,876 4 129 2 1,682 4 Wie Ord.-Nr. 1. 70 Windhausen.. — : _ 220 1 3,540 4 620 4 2,541 4 — — — — 71 Zell — 688 3 0,034 4 1342 5 2,740 4 62 — 1,057 4 Wie Ord.-Nr. I. 140 — 2,460 4 Wie Ord.-Nr. 4. Vorstehende Übersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und mit dem Anfiigen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier gleichen Zielen und zwar zu Anfang der Monate April, Juni, August und Oct ob er dieses Jahres stattsinden soll. Alsfeld, am 28. Februar 1862. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. Frölich. Verzeichniß bekannt zu machender rechtskräftig gewordener Strafürtheile der Gerichte der Provinz Rh ein Hessen. Es wurden verurtheilt: I. Von dem Großherzoglichen Asfifengerichte zu Mainz. 1) Johann Erz b erg er, Taglöhner von Gadern, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 15. Juli 1861 in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren mit Schärfung, sowie zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach erstandener Strafe. 2) Carl Mühe, Schuhmachergesell von Auringen, Herzogthum Nassau, wegen Verführung und Miß- brauchs zur Unzucht, durch Urtheil vom 16. Juli 1861 zu 2 Jahren Correctionshaus. 3) Margaretha Leopold, Dienstmagd aus Hochstätten, Königreich Bayern, wegen Kindsmords durch Ur- theil vom 16. Juli 1861 zu 41/s» Jahren Zuchthaus. 4) Philipp May er IV., Taglöhner von Weinheim bei Alzey, wegen Meineids, durch Urtheil vom 17. Juli 1861 zu 2 Jahren Zuchthaus. 5) Durch Urtheil vom 18. Juli 1861: a) Therese geborne Steinmann, Ehefrau des Taglöhners Philipp Reinhard von Rhein-Dürk- heim, wegen Meineids in eine Correctioushaussirafe von 2 Jahren, b) Margaretha geborne Maier, Ehefrau des Ackermannes Friedrich Gernert I. von da, wegen intellectueller Urheberschaft bei vorerwähntem Verbrechen in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 6) Anna Seil, ohne Gewerbe, aus Mainz, wegen schwerer Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge durch Urtheil vom 19. Juli 1861 in eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren mit Schärfung. 14 94 M » 7) Johann Kitz, Taglöhner aus Gensingen, wegen schwerer Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge durch Urtheil vom 14. October 1861 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 8) Johann Schneider, Taglöhner von Gundersheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 15. October 1861 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren mit Schärfung. 9) Wilhelm Eisenhard.t, Schiffsknecht von Grombach im Großherzogthum Baden, wegen fortgesetzter Verführung und Mißbrauchs zur Unzucht, durch Urtheil vom 16. October 1861 in eine Zuchthaus- strafe von 5 Jahren. 10) Wilhelm Krämer, Dachdecker von Nieder-Weinheim, wegen zwei ausgezeichneten Diebstählen, durch Urtheil vom 17. October 1861 in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3l/2 Jahren; in der- selben ist die durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz vom 7, September 1861 gegen Krämer erkannte 8 monatliche Correctionshausstrafe inbegriffen. 11) Daniel Kilian, Mühlbursche von Nieder-Ramstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 17. October 1861 in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 4 Jahren, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstandener Strafe. 12) Durch Urtheil vom 19. October 1861 wegen im Complotte verübten Todtschlags: a) Johann Mohr, Schlossergeselle aus Kostheim in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren, b) Valentin Frosch, Maurergeselle von da, in eine Correctionshausstrafe von 8 Jahren. 13) Peter Hipp, Schullehrer von Kempten, wegen fortgesetzter Verführung und Mißbrauchs zur Unzucht, durch Urtheil vom 21. October 1861, in contumaciam, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 14) a) Bernhard Mayer, b) Moritz May er I., beide Handelsleute von Nieder-Flörsheim, wegen mehr- facher Schriftfälschungen, betrügerischen und einfachen Bankrotts, letzterer außerdem wegen Unterschla- gung, durch Urtheil vom 21. October 1861, in contumaciam, jeder in eine Zuchthausstrafe von 18 Jahren. II. Bon dem Großherzoglichen Obergericht der Provinz Rheinhessen: 1) Anna Maria Mayer, Dienstmagd von Groß-Winternheim, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 12. Juli 1861 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten. 2) Adam Klepper, Eisenbahnbauaufseher von Oppenheim, wegen mehrfacher Betrügereien, durch Urtheil vom 9. September 1861 in eine Correctionshausstrafe von 121/2 Monaten mit Schärfung. 3) Anna Maria Ramb, ohne Gewerbe, aus Welgesheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizei- aufsicht, durch Urtheil vom 23. September 1861 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Mo- naten mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 4) Elisabetha Wetzet, Dienstmagd von Bosenheim, wegen Laudstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 23. September 1861, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten mit Schär- fung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer eines Jahrs nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 5) Nicolaus Mauer, Taglöhner von Sprendlingen, wegen Eigenthumszerstörung, durch Urtheil vom 25. November 1861 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 6) Catharina Urban, ohne Gewerbe, von Hasselbach im Herzogthum Nassau, wegen einfachen Diebstahls und Laudstreicherei, durch Urtheil vom 25. November 1861 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten mit Schärfung, sodanu zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf 4 Jahre nach erstan- dener Strafe. 7) Philipp Adam Bär, Ziegler und Korbmacher aus Egelsbach, durch Urtheil vom 6. December 1861 wegen einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten mit Schärfung. M Ä- 95 8) Johann Baus mann, Wirth und Ackersmann von Worms, wegen Majestätsbeleidigung. Betrugsver- suchs und zweier Körperverletzungen, durch Urtheil vom 2u. December 1861, in eine Corrections- hausstrafe von 1 Jahre mit Schärfung. III. Von den Großherzoglichen Bezirksgerichten: a. Bon dem Großherzoglichen Bezirksgerichte Mainz: 1) Mathias Winter, Schlossergeselle aus Sörgenloch, wegen eines einfachen Diebstahls und zweier kleinen Diebstähle, durch Urtheil vom 17. Juli 1861 in eine Correctionshausstrase von 13 Mo- naten mit Schärfung. 2) Johann Georg Müller, Schuhmacher von Spiesheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Poli- zeiaufsicht, durch Urtheil vom 10. August 1861 in eine Correctionshausstrase von 13 Monaten mit Schärfung, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf He Dauer eines Jahres nach erstan- dener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 3) Jacob Moses, Taglöhner von Schweisweiler, Königreich Bayern, wegen fortgesetzten Bruchs der Po- lizeiaufsicht und Landstreicherei, durch Urtheil vom 24. August 1861 in eine Correctionshausstrase von 13 Monaten mit Schärfung, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 4) Eberhard Presper, Taglöhner von Heideöheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 24. August 1861 in eine Correctionshausstrase von 13 Monaten mit Schärfung. 5) Heinrich Weber, Schiffbauer von Speyer, Königreich Bayern, wegen 4 einfachen Diebstählen, durch Urtheil vom 7. September 1861, in eine Zuchthausstrafe von 18 Monaten, als Zusatz zu der durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz vom 24. April 1861 gegen denselben ausge- sprochenen 2 jährigen Zuchthausstrafe. 6) Franz Jochem, Fuhrknecht von Oppenheim, wegen 5 kleinen Diebstählen, durch Urtheil vom 14. September 1861 in eine Correctionshausstrase von 1 Jahre mit Schärfung. 7) Heinrich W oll deck, Taglöhner von Oppenheim, wegen einfachen Diebstahls, Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 16. October 1861 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren mit Schärfung, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer 1 Jahrs nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 8) Adam Büchner, Küfer von Dexheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 16. October 1861 itt eine Correctionöhausstrafe von 13 Monaten mit Schärfung. 9) Angelus Heide ffer. Lakirer von Mainz, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls und Schriftfälschung, durch Urtheil vom 23. October 1861, in contumaciam, in eine Correctionshausstrase von 13 Mo- naten mit Schärfung. 10) Ferdinand Schott, Conditorgehülfe aus Aschaffenburg, Königreich Bayern, wegen fortgesetzten ein- fachen Diebstahls, durch Urtheil vom 30. October 1861 in eine Correctionshausstrase von 13 Mo- naten mit Schärfung. 11) Margaretha Bohland, ohne Gewerbe, aus Heidesheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Po- lizeiaufsicht, durch Urtheil vom 6. November 1861 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 1 Monat mit Schärfung, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht aus 2 Jahre nach erstandener Strafe und nach Ablauf der noch bestehenden Polizeiaufsicht. 12) Elisabetha Siebert, ohne Gewerbe, ans Schwedelbach, Königreich Bayern, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 6. November 1861 in eine Correctionshausstrase von 2 Jahren mit Schärfung, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf 2 Jahre nach erstan- dener Strafe und nach Ablauf der bereits bestehenden Polizeiaufsicht. 14* 13) Peter Jacob Stephan, ohne Gewerbe, aus Mommenheim, wegen kleinen Diebstahls, Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 27. November 186k, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aussicht auf 2 Jahre nach er- standener Strafe und nach Ablauf der bestehenden Polizeiaufsicht. b. Von dem Großherzoglichen Bezirksgerichte Alzey: 1) Johann Kissel, ohne Gewerbe, aus Pfiffligheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 7. August 1861, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten mit Schärfung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer 1 Jahrs nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereits erkannten Polizeiaufsicht. 2) Joseph Freeß, ohne Gewerbe, ans Weinheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 11. September 1861 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten mit Schärfung. 3) Mathias Manderfeld, Maurer von Planig, wegen Mäjestätsbeleidigung und Amts- und Dienst- ehreverletznng, durch Urtheil vom 4. Oktober 1861, io eontumucium, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre mit Schärfung. 4) Lisette, geborne Dieser, Ehefrau des Lehrers Philipp Werner von Nordheim, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 11. October 1861 in eine Correctionshausstrafe von 1 }/2 Jahren. :: 5) Jacob Schmitt, Taglöhner von Sprendlingen, wegen Eigenthumszerstörung, durch Urtheil vom 11. October 1861 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren:. 6) Leonhard Rappert, Schuhmacher von Rödingen an der Tauber im Königreiche Bayern, wegen ein fachen Diebstahls, durch Urtheil vom 6. December 1861 in eine Correctionshausstrafe von 15 Mo- naten mit Schärfung.' Durch Urtheile des Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz vom 28. November 1866, 8. und 15. Februar, 1. und 8. März, 19. April, 31. Mai, 14. und 21. Juni und 12, Juli 1861, wurde Gottfried Meyer, in Nürnberg wohnhaft, Redactenr und Eigenthümer des Nürnberger Anzeigers, wegen Verletzung der Amts- und Dienstehre Großherzoglicher Behörden, wegen Aufforderung zur Widersetzung und zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit und die bestehenden Gesetze und Verordnungen, wegen Ehren- kränknng, wegen Beleidigung der Häupter fremder Staaten, wegen Verläumdung, sodann wegen Versuchs, deutsche Bundestruppen von ihren militärischen Pflichten abwendig zu machen, wegen Aufforderung und An- reizung zu hochverrätherischen Unternehmungen, endlich wegen Angriffs auf die verfassungsmäßige Gewalt des Großherzogs, — zu Correctionshausstrafen in der Gesammtdauer von 2 Jahren und 2 Monaten, zu Geldbußen im Gesammtbetrage von 160 fl. und zum Ersätze der Untersuchungskcsten verurtheilt. - D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 10. Januar wurde dem Pfarrverwalter I)r. Jacob Fluck zu Gießen die katholische Pfarrstelle zu Gießen, Dekanats Gießen, übertragen. 2) Am 16. Januar wurde der Pfarrer Philipp Anton Reis zu Nieder - Olm zum Dekan des katholi- schen Dekanats Nieder-Olm ernannt. Dienstentlassung. Der katholische Pfarrer Heinrich Josef Stars zu St. Ignaz in Mainz ist in Folge freiwilliger Verzichtleistung von seiner Pfarrstelle entlassen worden. 97 15 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1862 betr.; — 2) Bekanntmachung, die Dertheilung des Rekrutcnbedürfnisses für 1862 auf die Provinzen betr.; — 3) Bekanntmachung, die Anwendung des §. 12 des Regulativs für die Geschäftsführung bei dem Civilbauwefen betr.; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 ge- nehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden de« Kreises Mainz; — 5) lieber- sicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Beusheim; — 6) Uebersicht der für das Jahr 1362 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commu- nalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Grünberg; — 7) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfmssen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen; — 8) Verzeichniß der Vorlesungen, welche ans der Großherzoglichen Lndewigs Universität zu Gießen im Sommerhalb- jahre 1862 gebalten und am 28. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; — 9) Ordensver- leihungen; — 10) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; — 11) Namensveränderung; — 12) Er- theilung von Erfindungspatenten; — 13) Dicnstnachrichten; - 14) Sterbsälle. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. In Gemäßheit der Artikel 2, 3 und 38 des Recrntirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 und des Bundesbeschlusses vom 23. Januar 1862 verordnen Wir hierdurch wie folgt: Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1862 sind weitere 172 Mann erforderlich, welche aus den Aufrussfähigen des Jahres 1861 ansgehoben werden sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 19. März 1862. 1«. Darmstadt am 2 5. März 186 2. E d i e t, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1862 betreffend. Einziger Artikel. (L. 8.) LUDWIG. v. Wächter. 98 M 1« Bekanntmachung, die Bertheilung des Rekrutenbedürfnisses für 1862 auf die Provinzen betreffend. Zur Vollziehung des Allerhöchsten Edicts vom 19. d. M. und in Gemäßheit des Artikels 36 des Rekrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1) Wie bereits durch unsere Bekanntmachung vom 3. Januar d. I. im Regierungsblatt Nr. 1. veröffentlicht worden ist, sind nach den Ergebnißtabellen der Musterung von 1861 an tauglichen Militärpflichtigen, einschließlich der in das Depot versetzten, vorhanden: in der Provinz Starkenburg 2081 „ „ „ Oberhessen... 1911 „ „ „ Rheiuhessen ......... 1521 5513. 2) Im Verhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wonach dem Art. 36 des Rekrutirungsgesetzes zufolge der edictmäßige weitere Bedarf von 172 Rekruten auf die Provinzen zu vertheilen ist, hat demnach außer den in unserer Verordnung vom 3. Januar d. I. bezeichneten weiter zu stellen: die Provinz Starkenburg 65 „ „ Oberhessen —- -. 60 „ „ Rheinhessen 47 ; 172 Rekruten. Die Großherzoglichen ProvinziastDirectiouen werden nunmehr nach Art. 37, 39 und 40 des Rekrutirungsgesetzes,- nach §. 100 bis einschließlich 107 der Verordnung vom 30. April 1831 und nach der Bekanntmachung vom 1. November 1855 (Regierungsblatt Nr. 37) diesen Nachzug auf die verschiedenen Bezirke vertheileu und das Weitere besorgen. Darmstadt, den 20. März 1862. Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs, v. D a l w i g k. v. W a ch t e r. v. Carlsen. ...,,.'' ; : : Bekanntmachung, die Anwendung des tz. 12 des Regulativs für die Geschäftsführung bei dem Civilbauwesen betreffend. In §. 12 des Regulativs für die Geschäftsführung bei dem Civilbauwesen vom 25. April 1823 ist auf Grund des §. 6 der Bauverordnung vom 13. März 1812 bestimmt, daß die Bewohner herrschaftlicher Gebäude ohne vorherige Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde selbst auf ihre eigene Kosten in oder an diesen Gebäuden nichts bauen, erneuern, abändern oder verschönern lassen dürfen. Da bei der Anwendung dieser Bestimmung sich Anstände ergeben haben, so wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 1) Den Bewohnern herrschaftlicher Gebäude soll künftighin die Erlaubnis; zur Vornahme der durch die erwähnte Bestimmung bezeichneten baulichen Aenderungen in oder an diesen Gebäuden nur ausnahmsweise und nur in solchen-Fällen ertheilt werden, wenn entweder a. das Interesse des Bewohners die beschleunigte Herstellung einer baulichen Aenderung er- fordert, welche zwar an sich für das Gebäude von bleibendem Nutzen ist,'für welche aber der betreffende Bausonds keine verfügbaren Mittel darbietet, oder b. wenn es sich um Befriedigung eines rein persönlichen Bedürfnisses des zeitigen Bewohners handelt, welche weder für den künftigen Bewohner, noch für das Gebäude von bleibendem Werth ist. 2) In jedem einzelnen Falle ist die Erlaubniß von dem Bewohner bei der oheren Behörde, unter deren Verwaltung das betreffende Gebäude steht, schriftlich nachzusuchen. Diese Behörde wird über das Gesuch zunächst mit der Großherzoglichen Oberbaudirection in dienstliches Benehmen treten und insofern nach deren Gutachten kein Anstand obwaltet, das Gesuch sich auch sonst zur Bewilligung eignet, nöthigen Falles nach vorgängiger Einholung der Genehmigung des betreffenden Großherzoglichen Ministeriums die Erlaubniß unter den geeigneten Bedingungen ertheilen. 3) Hierbei ist stets darüber zu erkennen, ob die Ausgaben dem Bewohner aus dem Baufonds ersetzt werden sollen oder nicht. Ein solcher Ersatz kann jedoch niemals in einem Falle der in pos. 1. b. bezeichneten Art bewilligt werden. Wenn die Kosten der gewünschten baulichen Her- stellung nicht auf den Baufonds übernommen werden können und deren Vornahme daher nur auf Kosten des Bewohners gestattet wird, so wird die Erlaubniß hierzu je nach Beschaffenheit des Falles in der Form eines Vertrages, eines Reverses oder einer Concession, immer aber schriftlich ertheilt und der Großherzoglichen Oberbaudirection hiervon Nachricht mit einer Abschrift der be- treffenden Urkunde gegeben. 4) Vorstehende Bestimmungen treten für alle Diejenigen in Kraft, welche herrschaftliche Ge- bäude zu ihren Dienstwohnungen oder als Nutznießer, Pächter, Miether, Verwalter oder unter einem sonstigen Titel inne haben. Diese Bestimmungen finden auch auf Behörden analoge Anwendung, deren Amtslocalitäten sich in herrschaftlichen Gebäuden befinden. Darmstadt, den 18. März 1862. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. 100 M IQ. Ueberfichi der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Mainz. £ e Ö Pi «r CD 1 JO fc» Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstig e Ausschläge. Aus Kopse oder Ge- nutztheile der Orts- bürger. Auf da« gefammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gefammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. OQ & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. OQ & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 55 ö Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. fl. fl. kr. pfl fl- kr. Pf- fl. kr. Pf- i Bretzenheim.. 1387 2 0,5.96 6 4500 5 3,952 6 159 0 1,010 6 Pfarrbeioldung. Auf das Steuerkapital der kathol. Einwohner. 2 Budenheim.. — — — — 640 2 3,446 6 — — — — 3 Drais.... — 680 9 0,737 6 '822 6 2,265 6 — — — 4 Ebersheim... — 890 1 3,656 6 1760 3 1,685 6 — — — — 5 Essenheim... — — — — — 577 1 0,237 6 — — — — 6 Finthen... — 800 2 0,620 6 1850 4 2,684 6 — — — — 7 Gau-Bischofsheim — 470 3 0,189 6 1100 6 2,943 6 — — — — 8 Gonsenheim. - — 1381 3 1,311 6 3280 7 2,915 6 — — — —1 9 Harxheim... — 140 0 3,422 6 780 4 1,397 6 350 3 0,170 6 Zur Bestreitung der Kirchen- und Schulbedürfnisse der ref. Gemeinde. Auf das - Steuerkapital der ev. Ein» 167 5 2,648 6 Zur Bestreitung der Schul. Ledürfniffe der kathol. Ge- meinde. Ans das Steuer- ' kapital der kath. Einwohner. 10 HechtSheim.. — 2526 3 2,832 6 2569 3 0,291 6 — — — 11 Kaste!.... — 4080 4 1,704 6 5750 5 2,507 6 — — — — 12 KleinÄVinternhein 500 2 0,164 6 950 3 2,285 6 — — — — 13 Kostyeim... — — — — 1400 2 3,230 6 — — — 14 lfaubenheim.. — 450 1 1,066 6 1550 3 2,975 6 — — — — 15 Mainz.... — — — — — — — — — — — — Wird nachträglich bekannt macht. 16 Marienborn.. — 444 3 1,494 6 680 4 2,183 6 — — — — 17 Mombach... — — — — — 790 2 3,088 6 , — — — — 18 Nieder-Olm.. — 890 1 3,954 6 1780 3 0,381 6 — — — — 19 Ober-Olm.. , — 600 1 0,213 6 2345 3 1,661 6 — — — — 20 Sörgenloch.. — 875 7 0,632 6 535 4 0,292 6 ' — — — — 21 Stadecken... — 511 1 1,215 6 750 1 3,285 6 14 0 0,147 6 Defizit im Kirchenbudget. Auf das Steuerkapital der evau- gelischen Einwohner. 22 Weisenau. , • — — — — — 1091 2 3,583 6 — — — 23 Zornheim... 200 0 3,047 6 600 1 3,822 6 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Ordnungsnummer. M 10- Ml Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1862 geschehen soll. Mainz, den 13. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Mainz. Schmitt. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Kreises Bens heim. I. Klasse. li. Klasse. III. Klasse. Namen der Auf Köps- oder Ge- nußtheile der Orts- bürgcr. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortöeinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Beitrag auf Aus- Beitrag aus Aus- Beitrag auf £ Bezeichnung der Art des Ausschlag» und der Gemeind en. AuS- Aus- ' 1 Gulden Normal- OR 1 Gulden Normal- «5 1 Gulden Normal- «3 schlag. schlag. steuerkapi tal. 5§ schlag. steuerkapi tal. schlag. steuerkapital. J-» L> RepartitivnSnorm. 3 Balkhausen 4 Beedenkirchen. 5 Bensheim.. 9 10 11 12 Alsbach Auerbach Biblis... Bickenbach. - Elms-und Wilms Hausen.. Fehlheim. Gadernheim Gernsheim Gronau.. fl- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. fl- kr. Pf. — — 1395 5 3,148 6 — • — — 400 1 0,372 6 3476 7 3,408 6 a 127 1,388 b 180 — 1,696 905 13 1,228 6 290 3 3,396 6 350 3 2,268 6 550 5 0,200 6 — — — — — — 5542 4 2,564 6 a 496 4 0,872 b 212 — 0,720 — — — — 2000 3 2,174 6 — — — — — — — — 1271 5 2,316 6 — — — — 290 2 1,188 6 780 5 2,232 6 a 87 1 0,256 b 28 — 2,620 _ 864 9 0,936 6 — — — — 692 5 3,396 6 16 0 0,544 — — — — — 3700 3 1,380 6 2000 2 2,000 670 5 0,076 6 572 4 0,476 6 85 0 2,508 Evangelische Kirchspielskosten. Auf das Steuerkapital der evangsl. Parochianen. Aeltere Kriegsschulden. Auf das Normalsteuerkapital der Einwohner und Ausmärker, mit Ausnahme der früher steuerfreien Objecte. Wie zu Orb.-Nr. 2a. Wie zu Ord.-Nr. 2b. Wie zu Ordn.-Nr, 2a. für Elmshausen. Wie zu Ordn.-Nr. 2a. für Wilmshausen. Wie zu Ord.-Nr. 2d. excl. der Standesherrschaft. Parcellenvermessungskosteu. Auf das Grundsteuerkapital der Parcellenbesitzer. Wie zu Ord.-Nr, 2a. M LG 162 m B s s c ja Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klasse. Il0 Klaffe. S onstlg'e Aussch l ä ge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der OrtS- bürger. Auf das gesaminte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Ans das gesanimte Ro malsteuerkapiral de, Ortseinwohncr und Forensen. r- Aus schlag. Aus schlag Beitrag auf 1 Gül- den Nor» malstener- kapital. cc Z Aus schlag Beitrag auf ^ 1 Gülden Normal- ^ steuerkapi- v tat. £ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gutden Normal- steuerkapi. tat. ’Si £ Bezeichnung der Art des Ausschlags und rer RepartitionSnorm. . fl- fl- jk r. ps. fl. kr. i pl | | fl- kr ! pfl 13 Groß-Rohrheim. — ! — — — 1715 3 3,549 6 a 1710 10 2,664 4 Auf das Stenerkapiial j. ,f ! i \ J . yammerau- unp lamm- |' baü-Concurreu;.' i k- h 125 ;0 : 6,741 4 Auf das Normalsteuerkapifgl j der Hammerau. 14 Hühnlein... 1632 5 3,204 8 ■— _ 15 Hochstätten.. - 515 s 8 3,400 6> 536 8 1,628 3 18 — 1,360 6 Wie zu Ord.-Nr. 2a. 16 Jugenheim.. — — — — 1076 6 3,760 3 186 1 0,964 6 Wie zu Ord.-Nr. 2b. 17 Kleir-Rohrheim. — 752 5 1,252 6! 400 2 2,220 20 0 0,570 6 Wie zu Ord.-Nr/Il. 18 Langwaden.. - ~ - — t-i 225 3 3,480 3 a 200 3 1,800 6 Wie zu Ord.-Nr. 2d. r | b 54 1 0,636 6 Wie zu Ord.-Nr. Z.I. 19 Lautern... 200 j 3 0,992 . P l')s 450 ' 7 0,996 ) — — — — 20 Matchen.. ... .— 32.7 !1.3 . 2,188 6- 156 6 0,368 s i — — 21 Nordheim... — i 810 3 0,697 | •-T- — - 1 22 Ober-Beerbach. — 1 H — _J 1325 8 2,225 1 3 — — 23 Reidelbach... \4- !_ ! . ch— 180 4 1,884} 5 — — •— — 24 Reichenbach.. — 1310 7 2,524 6^ 745 4 0,364 | 3 a 168 i 0,140 6 Wie zu Ord.-Nr. 2a. 1 b 81 — 1,848. 6 Wie zu Ord.-Nr. 10. 25 Rodau .... — — d 270 4 0,000 — — — 26 Schönberg... -— 495 i 1,784 6 500 4 1,604 | ) ft 80 i 0,580 6 Wie zu Ord.-Nr. 10. , 1 b 62 — 2,364 6 Wie zu Ord.-Nr. 2». 27 Schwanheim.. — — — 815 4 0,732 — — — — 28 Seeheim... — 1 - — — 1158 .4 1,400! ■ — - 29 Staffel.... —! 119 5 1,864 6 56 2 2,052 ( — — — — 30 Wattenheim.. — tO- ' — 420 3 3,490 l — — — \.. .. jtsod&itofX'fc ‘ 31 Zell..... — r— —' - 363 3 0,204 l — — — — 32 Zwingenberg.. — — 971 3 1,964 ( — 1 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als r oahrhaft beglaubigt und unter dem Anfngen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen unter Ord.-Nr. 13a und 13k in vier Zielen, in den Monaten Mai, Juli, August und September und die anderweiten Umlagen in 6 Zielen, in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October d. I. stattfinden soll. Bensheim, den 1. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Bensheim. Müchser. I jß to» m Nebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfniffett in den Gemeinden des Kreises Grün borg. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. .ti rtw.tii’m f'! § r-. £ Q Name n der Auf »örse OH« nu§ti)«iU: der ÖetÄ- Sfegft. Ans das gesammte Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohner. Aus das gesammte Nor- malstenerkapital der Ortseinwohncr und Forensen. Sonstig e Ausschläge. (Srwuiflben; Aus schlag. Ans schlag Beitrag auf CQ & Aus. schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal stenerkapital. Ä* Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. © schlag. t Gntden Nvrmal- stenerkapital dr 'S © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorM.- - .. st'. ] fl. Ir. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. 'Pf- r 1 Mertsüausen.. ' ; j" — — 581 15 0,450 4 22 — 3,208 4 Zinsen von älteren Kriegs» fchnldenkapitalien. Auf das ' i - .4- Gejammtsteuerkapital mit ■ Ausnahme der früher stener- Ajs freien Objecte. 2 AtzeUheim... | 635 6 0,221. 4 450 4 0,553 4 —+■' ■ ■ — — — 3 Beltershain.. —! 140 2 0,697 4 675 10 0,637 4 79 1 0,756 4 Wie zu Nr. 1. 4 Bernsfeld... — 496 5 1,220 4 400 4 1,070 4 - — — — 5 Climbach... — , — — — — — — — — — — — — 6 Ermenrod... — — — — 682 8 1,603 4 — — — — 7 Flensungen.. . — 242 5 1,691 4 149 3 0,680 4 86 1 3,522 4 Wie zu Nr. 1. 8 Geilshausen. .: •— 912 9 3,095 4 595 6 0,435 4 — — — — 9 Göbelnrod... — * 240 4 3,773 4 854 15 3,253 4 86 1 3,009 4 Wie zu Nr. 1. 10 Großen-Eichen. — 1 1078 7 2,821 4 630 4 0,824 4 109 — 3,083 4 Desgleichen. 11 Grünberg... — — — 2186 3 2,024 4 1294 2 0,534 4 Desgleichen. 12 Harbach... — — — — — 782 8 2,554 4 384 4 1,637 4 Desgleichen. 18 Ilsdorf. ..... — 165 4 3,415 4 370 10 2,099 4 40 1 0,561 4 Desgleichen. 14 Keffelbach... — 260 3 2,84! 4 478 6 1,448 4 — — 15 Kirschgarten.. — 50 3 0,990 4 205 13 0,030 4 —' — 16 Klein-Eicken.. 151 3 2,639 4i — 17 Lauter.... — 150 i. 4,973 4 935 9 0,390 4 . — — — 18 Lehnheim.. , — — — - — — — — — —L r l — 19 Lindenstruth.. — — — ... — 448 9 2,174 4 — —-. — 20 Londorf... — 1315 7 1.289 4 1385 7 2.301 1267 15 2,170 4 Ans das Normalsteuerkapital J - II. Klasse der nicht lesholz. berechtigtenOrtSeinwohner. 21 Lumda.... — 546 6 *2,880 4 311 3 ' 2,472 4 286 2 3,011 4 Wie zu Nr. 1. 22 Merlau... 275 3 1,077 4 754 8 3,421 4 106 2,260 4 Desgleichen. 23 Rieder-Ohmen — 100 — 1,751 4 1630 6 3.762 4 358 1 2,253 4 Desgleichen. 24 Ober-Ohmen. .! -V- 100 -i- 2,577 4 800 5 0,382 4 — s — — — 25 Oderchaufen. • —i1 •—' —; 376 6 1,174 4 — — — 26lQueckborn... — 692 4 3,-879 4 479 3 0,316 ' 4 *- • —- 27 Reinhardshain . — — — 387 4 1,788: 4 !—! —d — — 28 Ruvdstigshauseii. —.. 500 4 0,605 4 1400 10 3,636 4 ' — — — 29 Ruppertenrod.. — —: — — • — 555 . 3 2,986. 4 - —! — :li~' :) — jfl 30 Saasen. ■. — 88! 1 0,136 4 988 11 0,800 4 92 1 0,251 4 Wie zu Nr. 1. 31 Stangenrod. - — —: U_ — ■ — 273 "4 2,714 4 95 1 2,512 4 Desgleichen. 32 Stockhausen. • 100, 2 ' • j i; ; j 2,705 4 175 4 1,806 4 ' ■ j ^ Mi. T: : <8 104 M 10- 8 8 Namen I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts- Lürger. Auf das gefammte Nor- Auf das gefammte Nor malsteuerkapital der 5 n rr § SS Q der Gemeinden. Ortseinwohner. Ortseinwohner und Forensen. Au«- Aus- schlag. Beitrag auf i Gulden Normal- steuerkapi- tal. OQ s Aus schlag. Beitrag aus i Gulden Normal- steuerkapi- tal. OQ & Aus schlag. Beitrag aus i Gulden Norrnal- steuerkapi- tal. OQ S Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. schlag. fl- fl- kr. pfl fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. 33 Unter - Seiberten- rod.... — 200 3 0,317 4 808 11 2,442 4 — — — — 34 Weickartshain.. —— 180 2 3,160 4 534 8 1,602 4 36 — 2,301 4 Wie zu Nr. 1. 35 Weitershain.. -— — — — — 1154 11 1,783 4 — — — 36 Wettsaasen.. - — — — — - 41511 0,590 4 — — — 37 Zeilbach... — 280 5 1,571 523 8 3,342 4| - — — — Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt - und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli und September stattfinden soll. Grünberg, am 13. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Grünberg. G r ä f f. - Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- Bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen. ö er SS 23 f* Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Aus. schlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkapital. CO ru 3 ^ r-» V Vor anschlags- Periode. Bemerkungen. i Bindsachsen..... fl- 121 kr. 15 Pf. 3,684 4 1862 2 Büdingen mit Lorbach und Vonhausen .... 290 8 3,098 4 1861/e2 1862 Es ist hier die Hälfte der Gesarnrnt- 3 Düdelsheim 290 11 1,419 4 Umlage aufgefiihrt, welche Halste für 1862 zur Erhebung kommt. 4 Eckartshausen mit Calbach. 15 2 0,204 4 18°'/«- 18°'/«« Hier ist ein Drittheil der Gesammt- 5 Glauberg mit Stockheim. 41 9 1,486 4 Umlage aufgefiihrt, das für 1862 zur Erhebung kommt. Desgleichen. 6 Himbach mit Hainchen 23 2 1,639 4 18°'/«« Desgleichen. 7 Langenbergheim. ... 60 7 0,765 4 18°°/«2 Desgleichen. 8 Lindheim 53 10 2,203 4 1 <© CD! I. f % OQ Z -,,. ~n- ; Wr-rai anschlags- Periode. Bemerkungen. 9 Nieder-Mockftadt. fl. 75 kr. 6/ pf. 1,000 4 1862 ^ I H! Hier wird Aron Mayer von Ober- 10 .rsallörii .- Rohrbach..... 90 12 0,638 4 1862 . Mockstadt beigezoqen, ii rff.? i 1 'j ) m:i 0 H 11 Nonneburg mit Altwieder- ii \— 33 Exterieur oder Gestaltlehre der Thiere, in noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. b * lo fpp b i f c W isse n sch a ft e n. Philosophie im engeren Sinne. tz - v\u dao'JrtiiMc ckoi: n 7 nact Lkloöt ,jijolaildä tloi Logik, in zwei Stunden, Freitags von 5—6 Uhr und Samstags von 7—8 Uhr Morgens, ordentl. ,, Professor vr. Sch illin g. Psychologie, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags Abends von 5—6 Uhr, ordentl. Professor vr. Schmid. Psychologie des Gefühls, zweimal wöchentlich, außerordentl. Professor l)r. Braubach. Völkerpsychologie (das Völker- und Menschheitsleben nach psychologischer Methode betrachtet), dreimal wöchentlich von 7—8 Uhr Morgens, außerordentl. Professor vr. Noack. Organismus der Sprache, in zwei Stunden wöchentlich, nach seiner Grammatik des Styls u. s. w. Ferber'sche Buchhandlung 1853, außerordent. Professor vr. Draubach. Moral- und Religionsphilosophie, in zwei Stunden wöchentlich, nach seiner Schrift: „Tiefstes Denken u. f. w.", Ferber'sche Buchhandlung 1829, Derselbe. - Allgemeine Geschichte der Philosophie, in fünf Stunden, Montags bis Freitags von 7—8 Uhr Morgens, ordentl. Professor vr. Schilling. Geschichte der alten Philosophie, Montags, Dienstags und Freitags Abends von 6—7 Uhr, ordentl. Professor vr. Schmid. Die deutsche Philosophie seit Kant, nach ihrem Entwicklungsgänge, ihrem Ertrag und ihren Ziel- punkten, zweimal wöchentlich, öffentlich, von 7—8 Uhr Morgens, außerordentl. Professor vr. Noack. Mathema-tik. Naturwissenschaften. Elementar-Mathematik (reine Mathematik), verbunden mit einem Conversatorium, fünfmal wöchentlich, außerordentl. Professor vr. Bohn. Feldmeßkunst, in Verbindung mit Einübung der Meßverfahren, an den drei ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, ordentl. Professor vr. Umpfenbach. Analytische Geometrie, an den drei letzten Wochentagen von 10—11 Uhr, Derselbe. Analytisch^ Mechanik, an den vier ersten Wochentagen von 9—10 Uhr, Derselbe. Populäre Astronomie, an den zwei letzten Wochentagen von 9—10 Uhr, Derselbe. Experimentalphysik, täglich Morgens von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Buff. Examinatori um, verbunden mit praktischen Hebungen, Mittwochs Nachmittags 3 Uhr, Derselbe. Theorie der Wärme, zweimal wöchentlich, außerordentl. Professor vr. Bohn. Physikalische Uebungsaufgaben, einmal wöchentlich, zwei Stunden, Derselbe. Experimentalchemie, organischer Theil, Montags, Dienstags, Mittwochs von' 11—12lj2 Uhr, ordentl. Professor vr. Will. Praktisch-analytischer Cursus im chemischen Laboratorium, täglich von 8 Uhr Vormittag« bis 4 Uhr Nachmittags, Derselbe. Pharmaceutische Chemie, Montags, Mittwochs und Freitags, Nachmittags von 5—6lj2 Uhr, Pri- vatdocent vr. Engelbach. Pharnnalkognosie, viermal wöchentlich,/ Montags und -/O^nftagS • von 7—.8. Uhr Morgens und- Dsy* nerstags und Freitags von 11—l^l Uhr, gußerordeM Professor Dr. Dielt emhxi m nr- Excursiouen, auf pbarmaceutische Botanik Bezug habend, Mittwochs Nachmittags um 3 Uhr- öffentliche Derselbe. .miinünri^ .Ul Geschichte der Chemie, Mittwochs nur Samstags, von 7—8 Uhr Morgens, ordentl. Profeffox vr. Ko pp. ,'j'H 3 i rj (2 ,girjniji^i3afj ,»L4nisW 4au »ffü G ,-nslrr.H' wthlf Krhstallographie, verbunden mit Uebungen im Bestimmen von Krystallen, Dienstags, Donnerstags und . Freitags von 7—8 Uhr Mobgens, Derselbe. Uebungen jm krystallographischen Zeichnen, Samstags von 2—ff Uhr, unentgeltlich, Derselbe. Mineralogie, fünfstündig, Morgens von 6-^7 Uhr, außerordentt. Professor/vr. Kn op... Chemisch- und phystikalifch-geologische G,rundlagen einer wissenschaftlichen Boderr- kunde, zweistündig, Derselbe.' ;) \j? Geologie, in fünf Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Vr. von Klip stein. Botanik: Morphologie, Terminologie und Pflanzenfamilien, mit Uebungen jm Bestimmen der Pflanzen und mit Excursionen, Montags bis Freitags von 7—8 Uhr, ordentl. Professor vr. Hoffman«. Pharmaceutische Botanik, vierstündig, mit Excursionen und Bestimmungsübungen, Derselbe. Specielle Botanik, mit besonderer Berücksichtigung der in medicinisch-pharmaceutischer Hinsicht wich- tigen Pflanzen, wöchentlich fünf Stunden, mit Excursionen und Uebungen im Bestimmen der Pflanzen, außerordentl. Professor vr. Roßmann. Forstbotanik, specieller Theil, wöchentlich vier Stunden, mit Excursionen, Derselbe. Allgemeine Zoologie, die Lehre vom Bau und Leben der Thiere, dreistündig, von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. Leuckart. .3' n/T /■ Specielle Zoologie, erster Theil, Naturgeschichte der Wirbelthiere, drei- bis vierstündig, von 9——10 Uhr, Derselbe..3Qnt>8 .iU raff-ftrP Entwicklungsgeschichte d.es Menschen, mit Einschluß der.Lehre von den Mißgeburten, viermal wöchentlich, von 3—4 Uhr, Derselbe. Zoologisch-zootomischeS Praktikum, Derselbe, Bauwissenschasten. Architektonische Constructionslehre, sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr, ordentl. Professor vr. von RitsseNI jiro- .:n frtijfjbtff ,ö 11 f0i01 © b3liM SntunlP raAtt Architektonische Eömpofi-tionslebre, sechsmal wöchentlich, von 11—12- Uhr, Derselbe. Perspektive, täglich, von 8—9 Uhr, Derselbe. Sitnationszeichnen, dreimal wöckentlich, von 2—4 Uhr, Derselbe. Freihandzeichnen und Malen, dreimal wöchentlich, von 2—4 Uhr, Derselbe. ' .adj! :U: !i 3 i t3 (d. Staats- und Canieralwissenschaften, Finanzwissenschaft, wöchentlich fünfmal von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Stahl. Staatslehre, wöchentlich viermal von 9—10 Uhr, Derselbe. Nationalökonomie, Montags bis Donnerstags von 5—6 Uhr Nachmittags,.Privatdocent vr. Umpfenbach. Polizeiwissenschaft, Montags bis Mittwochs von 11—12 ’/2 Uhr, Derselbe. Forststatik, in Verbindung mit einer enchclopädischen Uebersicht der Forstwissenschaft, an den drei letzten. Wochentagen von 11 —12 Uhr, ordentl. Professor vr. Heh,er. »j -. Forstschutz, an den drei ersten Wochentagen, von 11-—121/2 Ubr, D er selbe. 110 A 10. Praktischer CürsuS der gesummten Forstwissenschaft, dritter Theil, Montags und Donnerstags von 2—3 Uhr, mit Exkursionen des Samstags, Oberförster vr. Hetzer. Pflanzenbau- und Wiesenbaukunde, mit Exkursionen und Demonstrationen, fünfstündig, Privatdocent vr. Birnbaum. Ueber die Nahrungsmittel der Pflanzen, zweistündig, unentgeltlich, Derselbe. Ueber Garten-, Obst- und Weinbau, zweistündig, Derselbe. Historische Wissenschaften. Geschichte des achtzehnten Jahrhunderts, vierstündig, ordentl. Professor vr. Schäfer. Neueste Geschichte vom Anfang des 19. Jahrhunderts an, vierstündig, Derselbe. Deutsche Geschichte von den ältesten Zeiten bis auf Kaiser Rudolph von Habsburg, wöchentlich in drei Stunden, Privatdocent vr. Osann. Deutsche Geschichte vom Tode Kaiser Josephs II. bis zum zweiten Pariser Frieden, wöchentlich in zwei Stunden, öffentlich, Derselbe. Philologie. a) Altklassische. Geschichte der Philologie, sechsstündig, außerordentl. Professor vr. Otto. Der vergleichenden Syntax der griechischen und lateinischen Sprache erster Theil, an den fünf ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, ordentl. Professor vr. Lange. Vergleichende Formenlehre der griechischen und lateinischen Sprache, dreistündig, Pri- vatdocent vr. Schwabe. Erklärung von Sophokles Antigone, an den drei ersten Wochentagen von 11—12 Uhr, ordentl. Professor vr. Lange. Erklärung von Sophokles Oedipus Tyrannos, zweistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. Erklärung von Platons Krathlos, dreistündig, Derselbe. Ueber griechische Metrik, dreistündig, Derselbe. Athenische Alterthümer, zwei- bis dreistündig, unentgeltlich, Privatdocent vr. Umpfenbach. Lateinische Grammatik, sechsstündig, außerordentl. Professor vr. Otto. Lateinische Sthlistik mit praktischen Uebungen, dreistündig, Derselbe, Ueber Plautus Miles Gloriosus, zweistündig, unentgeltlich, Privatdocent vr. Schwabe. Plautus Pseudolus, an den drei letzten Wochentagen von 11 — 1 2 Uhr, Privatdocent vr. Umpfenbach. Erklärung von Propertius, zweistündig, öffentlich, außerordentl. Professor vr. Otto. Erklärung von Cicero's Tu sc ulanen, Fortsetzung, zweistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck.. Uebungen in der diplomatischen Kritik, einstündig, unentgeltlich, Privatdocent vr. Schwabe. b) Orientalische. Grammatik der hebräischen Sprache mit Vergleichung der verwandten Dialekte, nebst schriftlichen Uebungen und Erklärung ausgewählter Abschnitte aus dem alten Testament, fünfstündig, ordentl. Pro- fessor vr. Vullers. Grammatik der arabischen Sprache, nebst Erklärung der Locman'schen Fabeln, dreistündig, Derselbe. Grammatik der syrischen Sprache, nebst Erklärung des Lebens Ephräm's, dreistündig, Derselbe. Fortsetzung des arabischen Lehrcursus, zweistündig, Derselbe. Fortsetzung des Sanskrit-Lehrcursus, dreistündig, Derselben M 11» 111 c) Neuere. Shakspeare's Hamlet, zweimal wöchentlich, ordentl. Professor vr. Adrian. Dante'S Divina Commedia, Inferno, zweimal wöchentlich, Derselbe. Geschichte der französischen Literatur, dreimal wöchentlich, Derselbe. Deutsche Grammatik, insbesondere die Laut-, Biegungs« und Wortbildungslehre, dreistündig, außer« ordentl. Professor vr. Weigand. Das Evangelium Marci aus der gothischen Bibelübersetzung, nach K. A. Hahn's Aus« wähl aus Ulfila (Heidelberg, 1849), einstündig, öffentlich, Derselbe. Seminar ium philologicum. •, Die schriftlichen Arbeiten leitet Dienstags von 9—10 Uhr der Director des Seminars, ordentl. Professor vr. Lange, und läßt das zweite Buch der Episteln des Horatius Montags und Don- nerstags von 9—10 Uhr interpretiren; desgleichen Lucian's Schrift de hi st 6 via conscri- benda Mittwochs und Samstags von 9—10 Uhr der außerordentl. Professor vr. Otto, Colla- borator des Seminars. Unterricht in freien Künsten ertheilen: Im Reiten: Stallmeister Gremp von Freudenstein. In der Harmonielehre, dem Gesänge und auf mehreren Instrumenten: Musikdirektor Hos- m a n n. Im Fechten und Tanzen: Universitäts-Fecht- und Tanzmeister Röse. Die Universitäts-Bibliothek ist Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 10—12 und Mittwochs und Samstags von 2—4 Uhr offen. Das akademische Kunst-Museum wird den Studirenden Mittwochs und Samstags von 2—4, das Universitäts-Herbarium Montags von 3—4, die geologisch-paläontologische und die orhktognostische Samm- lung, sowie das zoologische Museum Freitags von 2—3 Uhr, das anatomische und pathologische Museum, sowie die orhktognostische Unterrichts- und Krhstall-Modellsammlung in der Aula in noch näher zu bezeich- nenden Stunden zur Ansicht offen stehen. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 4. März dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Frei-Laubersheim Philipp Wehr das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „für Verdienste" und 2) am 13. März dem Oberforstregistrator bei der Oberforst- und Domänen-Direction Carl Ludwig Wimmenauer in Rücksicht auf seine geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das Ritterkreuz erster Classe des Philipps-Ordens. 112 M to Ermächtigung zur Annahme eiwes fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der- Größherzog haben allergnädigst geruht:'?' am 12. März dem Hofkapellmeister Ludwig Schindelmeisser'die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen der ihm von Seiner Hoheit dem Herzog von Nassau verliehenen goldnen Medaille für Kunst und Wissenschaft am Bande des Adolph Ordens zu crtheilen. .ännsiidW .-i(l 'xoti'/fo'/d'. linuo »tzM .S'nüaH .V .9. chrm v r i: ü ■: () .. „ „ Lindenfels, tzitir^chirlg 1981 irruü §1 nn : !• 74 „ „ „ Bensheim, ,i Inn 4n;“r rts'JTO'rt nsdodsp t* • ^ ff ff „ Groß-Gerau, rnpilnfiispop n'jyStff rwimclm tt 62 „ „ „ Heppenheim, itsiiirmtii'IffOi'O :V,u r-i Airn feWirr: ff 57 „ „ „ Erbach, ' ,ij: chi ff 42 .. „ „ Neustadt und 10 „ „ „ Wimpfen kommt. Darmstadl, den 28. März 1862. Grvßherzogliche Provinzial-Direction Starker.bürg, v. Millich. , 1i fit. 115 Ileb erficht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnifse in den Gemeinden des Kreises Offenbach. I. Klasse. IX. Klaffe. III. Klaffe. Aui das gefv malsteuer! Ortseinw Fore I a 5 « 3 3 L, Q N amen der oder Ge- nußtheile der Orts- dür,ier. Auf da« gesammte Nor- malsteucrkapital der OrtScinwohner. apital der ohner und nsen. Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Au«. Beitrag auf 1 Gulden 4 schlag. schlag. Normal- steuerkapital. & schlag. Normal- leuerkapital. & fl- fl- kr. Pf- , fl- kr. Pf- 1 Bieber.... 1700 7 0,665 6 742 3 0,374 6 2 Bürgel.... — — — 1100 3 1.548 6 3 Dietesheim.. — 491 3 0,356 6 4 Dietzenbach ... — — — 2200 4 2.964 6 5 Dreieichenhain — — — — 300 1 1,787 6 6 Dudenhofen.. — — — — — 1000 2 3,531 6 7 Egelsbach... — — - — — —- — 8 Froschhausen.. — — — 438 3 2,927 6 9 Götzendain... — — — i — 970 5 3,29.8 6 10 Groß-Steinheim. n~ i 665 2 2,216 6 11 Hainhausen.. __ 12 Hainstadt... — — — — — 600 4 2,023 6 13 Hausen. - - - — — — — — 422 4 1,769 6 14 Heusenstamm.. — — — — — 1800 11 2,477 6 15 Jügesheim... — — — — -— 700 2 2,570 6 16 Klein-Auheim.. — — — — — 500 2 1,266 6 17 Klein-Krotzenburg — — — — — 1325 5 3,327 6 18 Klein-Steinheim. — — — — __ 730 6 2,107 6 19 Klem-Welzheim. — — — — — 200 1 2,754 6 20 Lämmerspiel.. — 500 7 0,614 6 — — — 21 Langen.... — — — — 1000 1 1,756 6 22 Mainflingen.. — 270 2 1,481 6 23 Mühlheim... — — — — 2842 10 2,671 6 24 Neu-Isenburg.. — 2300 8 0,223 6 950 3 0,037 6 25 Obertshausen.. ■)r]hd ; 893 7 3,867 6 26 Offenbach... 11000 2 0,093 6 20700 3 3,141 6 S o n st i g e Ausschläge. Aus schlag. Vertrag auf 1 Gulden Normsl- steuerkapital. «. L> Bezeichnung der Art. der Ausschlag« und der RepartitionSnorm. fl- 657 600 654 325 135 121 267 272 233 1000 245 150 434 495 2930 1139 kr- Pf- 3,213 1,569 1,993 1,618 2,135 11 3,359 1; 2,705 1 2,799 6,205 0,479 3,830 saniert 0,068 6 657 fl. auf das Grundsteuer- kapital der Parzellcnbefltzer. Wie ad 3. Keine Umlagen. Wie ad 3. Wie ad 3. 135 fl. auf das Gefammt« steuerlapital der Einwohner und Ausmärker, ausschlicß- lich der früher steuerfreie« Objecte. Wie ad 3, Wie ad 3. Wie ad 3. Wie ad 3. Wie ad 3. 245 fl. auf da« Grnndstcuer-- kapital der Parzellenbesitzer. 150 fl. auf das Steuerkapital der Rodawiesen. 434 fl. auf da« Gesammt- steuerkapital der reformirteu ConsessiönSgemeinde. 495 fl. auf das Gesammt» steuerlapital der evangel.» unirt. ConfessionSgemeinde. 2930 fl> auf das Gefammt« steuerlapital der vereinte« evangel. Kirchengemeinde. 1139 fl. aus das Gesammt« steuerkapital der katholischeir Kirchengemeinde. 116 M 11. & B 5= SS «s> S 2 JS Q Namen I. Klaffe. II. Klasse. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- Auf das gesammte Nor- Aus das gesammte Nor- malsteuerkapital der nußtheile der Orts- bürger. malsteuerkapital der Ortseinwobner. Ortseinwohner und der Gemeinden. Aus ' Aus- Beitrag aus l Gulden Normal- ’ÖQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. 'ör, t§ Aus- Beitrag aus ! Gulden Normal- s Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Repartitionsnvrm. schlag. schlag. steuerkapi tal. schlag. schlag. stenerkapi- tal. fl. fl. kr. pf- fl. kr. Pf. fl- kr. Pf. 27 Offenthal... 1290 9 0,967 6 819 5 1,646 6 - 103 0 2,881 6 103 st. auf das Gesamnit steuerkapital der Einwobne und Ausmärker, ansschließ lich der Standesherrscha! und des Haincr Hospitals 1303 10 3,665 6 1303 fl. wie ad 22. 28 Rembrücken.. 413 9 2,657 6 212 4 2,503 6 150 4 1,753 6 Wie ad 22. 29 Seligenstadt.. — — — 1500 2 0,988 6 — — — — 30 Sprendlingen.. 1494 3 2,891 6 2209 5 1,386 6 168 — 1,638 6 168 st. auf das Gesamuii steuerkapital der Einwobne. und Ausmärker, ausschließ lich der Standesherrschaj 31 Weiskirchen.. 2271 12 2,472 6 1884 15 0,682 6 und des Hainer Hospitals 1884 fl. wie ad 22. 32 Zellhausen... — — — — 300 1 3,778 6 — — — — Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen -Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September 1862 geschehen soll. Offenbach, den 24. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. S t a r ck. Dien st Nachrichten. Am 13. März wurde dem Pfarrer Johann Adam Wagner zu Offenbach die katholische Pfarrstelle zu Bingen, im Dekanate Bingen, — dem Pfarrer Reinhard Vogler zu Weinheim die katholische Pfarr- stelle zu Gabsheim, im Dekanate Gau-Bickelheim, — dem Pfarrer Joseph Bock zu Ober-Ingelheim die katholische Pfarrstelle zu Wattenheim, im Dekanate Bensheim, — dem Pfarrer Augustin Schilling zu Bechtolsheim die katholische Pfarrstelle zu Alsheim, im Dekanate Osthofen, — dem Pfarrverwalter Valentin Ludwig aus Lorsch die katholische Pfarrstelle zu Groß-Steinheim, im Dekanate Seligenstadt, — dem Pfarrer Peter Nauth zu Bretzenheim die katholische Pfarrstelle zu Hofheim, im Dekanate Bensheim, und dem Pfarrverwalter Georg Adam Ehrmann aus Bensheim die katholische Pfarrstelle zu Pfeddersheim, im Dekanate Worms, übertragen. 117 18 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 12. Darmstadt am 9. April 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekannlmachmig, die Zutheilung der Gemarkung Hof Lenstadt nebst der Hasselmühle zu der Bürgermeisterei Stockheim, im Kreise Büdingen, belr.; — 2) Verordnung, die Schullehrer-Wittwenkasse betr.; — 3) Bekannt- machung, den Briefverkehr mit Frankreich und Algerien betr. — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürsnisse in den Gemeinden des Kreises Vilbel betr.; — 5) Bekannt- machung , die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen NcligionSgemeinde Crainfeld, im Kreise Lauterback,, für 1862 betr.; — 6) Dienstnachrichten; — 7) Concurrenzeröffmmge». Bekanntmachung, die Zutheilung der Gemarkung Hof Neustadt nebst der Hafselmühle zu der Bürgermeisterei Stockheim, im Kreise Büdingen, betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu genehmigen geruht, daß der, eine eigene Ge- markung bildende Hof Lenstadt nebst der Hasselmühle rücksichtlich der polizeilichen Aufsicht von der Bürgermeisterei Ober-Mockstadt getrennt und der Bürgermeisterei Stockheim zugetheilt werde, womit zugleich die Trennung dieser Gemarkung von den Bezirken des Landgerichts Nidda und der Districts- einnehmerei Echzell und ihre Zutheilung zu denjenigen des Landgerichts und der Districtscinnehmerei Ortenbcrg angeordnet worden ist. Diese Allerhöchste Entschließung wird, nachdem sie nunmehr in Vollzug getreten ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 25. März 1862. Die Großherzoglichen Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, v. D a l w i g k. v. L i n d e l o s. F. v. S ch e n ck. L o t h e i ß e n. Verordnung, die Schullehrer-Wittwenkasse betreffend. Auf den Grund einer stattgehabten Prüfung des Standes und der Leistungsfähigkeit der Schullehrer-Wittwenkasse haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß vom 1. April 1862 an eine gleichmäßige Erhöhung aller Pensionen der Wittwen und Waisen aus der Schullehrer-Wittwencasse auf jährlich neunzig Gulden eintreteu soll. Darmstadt, den 31. März 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Hallwachs. Bekannt m a ch u n g, den Briefverkehr mit Frankreich und Algerien betreffend. Vom 1. April d. I. an treten für den Briefverkehr des Großherzogthums nach, aus und über-Frankreich die nachstehenden Bestimmungen in Wirksamkeit. I. Briefverkehr mit Frankreich und Algerien. 1. Das Gesammtporto beträgt bei freistehender Frankatur: g.) für frankirte Briefe nach Frankreich und Algerien 12 kr. b) für unfrankirte Briefe aus Frankreich und Algerien 15 kr. bis zum Gewicht von T%. Zollloth einschließlich, sodann für je ^ Zollloth oder für einen über- schießenden Theil davon Mehrgewicht. 2. Recommandirte Briefe müssen frankirt werden, und zahlen außer dem Porto für einen gewöhnlichen Brief gleichen Gewichts eine Recommandationsgebühr von 14 kr. Soll den recom- mandirten Briefen ein Retour-Recepisse beigegeben werden, so ist hierfür vom Absender eine weitere Gebühr von 6 kr. zu entrichten. Die recommandirten Briefe müssen mit einem Kreuz Couvert versehen sein, welches mit mindestens zwei Siegelabdrücken in Siegellack dergestalt zu verschließen ist, daß sämmtliche Klappen des Umschlags zusammengehalten sind. 3. Gegen eine ermäßigte Tape können unter Zwangsfrankatur versendet werden: Journale, Zeitungen, überhaupt periodische Werke, brochirte und gebundene Bücher, ' Musikalien, Kataloge, Prospecte, Anzeigen und Ankündigungen verschiedener Art, wenn diese sämmtlichen Gegenstände durch Druck, Stich, Lithographie oder Autographie hergestellt sind. M_ I» 119 Die Sendungen unter Band smd als gewöhnliche Briefe zu behandeln, wenn sie außer der Adresse, der Unterschrift des Absenders und dem Datum irgend welchen schriftlichen Zusatz oder sonst eine Zahl oder ein Zeichen, welche mit der Hand beigefügt sind, enthalten. Die ermäßigte Taxe beträgt bis 2^ Zollloth einschließlich, sowie für je 2 ,% Zollloih oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht 3 kr. 4. Warenproben und Muster können unter Zwangsfrankatur gegen eine ermäßigte Taxe von 3 kr. bis 2t45 Zollloth einschließlich, sowie für je 2^ Zollloth oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht versendet werden, wenn sie unter Baud gelegt oder so verwahrt sind, daß die Beschränkung des Inhalts aus Muster unzweifelhaft erscheint. Die Muster dürfen keinen Ber- kaufswerth haben und durchaus nichts Geschriebenes fauch keinen angehängten oder beigefügten Brief) enthalten, als die Adresse des Empfängers, ein Fabrik- oder Handelszeichen, Ordnungsnummern und die Preisangaben. 5. Den Briefpostsendungen dürfen weder gemünztes Gold oder Silber, Bijouterien und über- haupt Werthsachen, noch irgend ein Gegenstand beigefügt sein, welcher einem Eingangszoll unterliegt. 6. Ungenügend mit Marken frankirte Briefe werden als unfrankirt behändest, jedoch der Werth der verwendeten Marken in Abzug gebracht. LS. Briefverkehr im Transit durch, Frankreich. 1. Für die Sendungen im Transit durch Frankreich setzt sich das Porto zusammen aus dem Bereinsporto und aus dem fremden Porto. 2. Das Vereinsporto beträgt: a) bei Briefen durchweg 6 kr., b) bei Sendungen unter Band 1 kr. bis ein Zollloth ausschließlich, sodann für je ein Zollloth oder für einen überschießenden Loththeil Mehrgewicht. , 3. Das fremde Porto ist a) bei Briefen bis Zollloth einschließlich, sodann für je Zollloth oder für einen über- schießenden Theil davon, b) bei Sendungen unter Band bis 2^ Zollloth einschließlich, sodann für je 2T40 Zollloth oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht im einfachen Satze zu berechnen. 4. Recommandirte Briefe sind insoweit zulässig, als die Bezahlung des Portos bis zum Be- stimmungsort (s. Nr. 7) erfolgen kann. (Nach und aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika werden jedoch keine recommandirten Briese angenommen.) Die 'Verwahrung der recommandirten Briefe muß den, für den Verkehr mit Frankreich geltenden Bestimmungen entsprechen. 18* 120 M IS Recommandirte Briefe zahlen bei Zwangsfrankatur (außer der Recommandationsgebühr von 6 kr. und dem auf das Gewicht treffenden Vereinsporto) an fremdem Porto das Doppelte des auf das Gewicht treffenden Satzes. 5) Die Sendungen unter Band müsfen, wenn auf sie die ermäßigte Tape Anwendung finden soll, den, für den Verkehr mit Frankreich geltenden Bestimmungen entsprechen und bei der Auf- gabe frankirt werden. 6) Das fremde Porto beträgt bei Briefen a) für frankirte Briefe nach Großbritannien und Irland 12 kr., für unfrankirte Briefe aus Großbritannien und Irland 15 kr.; b) für die Briefe nach und ans Italien (ausschließlich der unter der päpstlichen Herrschaft verbliebenen Theile des Kirchenstaats) 12 kr.; e).Mr die Briefe nach und aus Griechenland, Malta, sodann den Orten in der Türkei Aegypten, der Moldau und Wallachei, wo sich französische Postbüreaup befinden (Alepandrette, Alexandrien, Beyrut, Constantinopel, Dardanellen, Gallacz, Jbraila, Jneboli, Jaffa, Kerassunde, Latakia, Mersina, Metelin, Rhodus, Samsun, Sinope, Smyrna, Sulina, Trapezunt, Tripoli (Syrien), Tulscha, Varna) 15 kr.; d) für die Briefe nach und aus den unter päpstlicher Herrschaft verbliebenen Theilen des Kirchenstaats, Martinique, Guadeloupe, dem französischen Guyana, St. Pierre und Miquelon, dem Senegal, Pondichery, Chandernagor, Karikal, Ianaon, Mähe, Reunion, Mayotte, Ste. Marie de Madagaskar, Neu-Caledonie)n, Fichten-Jnsel (Ile äe8 pins), den Loyalti-Inseln, Antigoa, Barbados, Ber- bice, Demerara, Dominica, Essequibo, Grenada, Montferrat, Nevis, Santa Lucia, St. Christoph, St. Vincent, Tabago, Tortola, Trinidad, den Bahama-Jnfeln, dem Brittischen Honduras, den Bermudas-Inseln, Cape- Coast-Castle, Accra, St. Helena, Sierra-Leona, Turks-Jnseln, Jamaica, Canada, Neu-Braunschweig, Neuschottland, Prinz-Eduards-Jnsel, Neu- fundland, Aden, Brittische Besitzungen in Vorder-Jndien, Ceylon, Penang, Singapore, Hong-Kong, Mauritius 24 kr.; e) für die Briefe nach und aus Brasilien und den Vereinigten Staaten von Nord- amerika 27 kr.; 1) für die Briefe nach und von den Marquesas-Jnseln, den nieder« Inseln (lies basses) und den Gesellschafts-Inseln über Panama, 33 kr.; g) für die Briefe nach und aus Gibraltar, Portugal und Spanien 12 kr.; h) für die Briefe nach und aus den Sandwich-Inseln 27 kr.; i) für die Briefe nach und aus Cuba und Mexiko durch die Vereinigten Staaten von Nordamerika 33 kr.; M LS 121 k) für die Briefe nach und aus Bolivia, Chili, Ecuador, der Westküste von Neu- Granada, Peru über Panama 33 kr.; l) für die Briefe nach und aus den, im Vorstehenden nicht namentlich genannten außereuropäischen und überseeischen Ländern 24 kr. 7) Nach den, vorstehend unter a bis f genannten Ländern und Orten können die Briefe bis zum Bestimmungsort frankirt oder unfrankirt abgesendet werden. Nach den übrigen Ländern müssen die Briefe bei der Aufgabe frankirt werden, und es ist noch vom Empfänger das interne Porto des betreffenden Landes zu entrichten. 8) Das fremde Porto beträgt bei Kreuzbänden a) nach Großbritannien und Irland, Malta, sodann nach den Orten der Levante, wo sich französische Postbüreaup befinden (siehe Nr. 6, c) 4 kr. (bis zum Bestimmungsorte); b) nach Italien (ausschließlich der unter päpstlicher Herrschaft verbliebenen Thcile des Kirchen- staates, bezüglich deren nur das Vereinsporto zu entrichten ist), Gibraltar, Portugal, Spanien, 2 kr.; e) nach Griechenland 4 kr.; d) nach Bolivia, Chili, Ecuador, Westküste von Neu-Granada, Peru, 6 kr.; s) nach den vorstehend nicht besonders genannten außereuropäischen und überseeischen Ländern 4 kr. HI. Versendung von Briefen mit angegebenem Werth nach Frank- reich und Algerien. 1) Es können Briefe, welche auf den Inhaber zahlbare Papiere enthalten, zur Beförderung mit den französischen Staats-Briesposten unter Declaration des Werthes ausgegeben werden. Die Aufgabe in Deutschland erfolgt bei der Fahrpost. 2) Bei diesen Briefen mit angegebenem Werth darf a) das Gewicht \ Pfund, b) der Werth 2000 Franken (9311 fl-) bei jedem einzelneil Brief nicht übersteigen. 3) Den Briefen dürfen weder gemünztes Gold oder Silber, Bijouterien und überhaupt Werth- sachen, noch irgend ein Gegenstand beigefügt sein, welcher einem Eingaugszoll unterliegt. Auch darf den Briefen kein Begleitbrief beigegeben sein. 4) Die Briefe müssen mit einem Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegel- Abdrücken in Siegellack verschlossen sein. 5) Der Werth muß von der nämlichen Hand, welche die Adresse geschrieben hat, in Franken und Centimen und zwar mit Worten, in der linken oberen Ecke der Adreßseite, ohne jede Rasur u. s. w. angegeben sein. 122 M LS 6) Die Briese müssen vollständig frankirt werden, und zwar mit a) einer Recommandations-Gebühr von 14 kr.; d) dem nach dem Brieftarif (f. I. 1, a.) auf das Gewicht treffenden Briefporto; e) einer Versicherungsgebühr von 9 kr. für je 100 Franken deS angegebenen Werths. 7) Soll den Briefen mit angegebenem Werth ein Netour-Recepisse beigegeben werden, so ist hierfür vom Absender eine weitere Gebühr von 6 kr. zu entrichten. 8) Für einen Brief mit angegebenem Werth wird im Verlustfall a) auf französischem Gebiet nach den französischen Gesetzen, b) auf dem Postvereins-Gebiet nach den Postvereins-Vertrags-Bestimmungen Entschädigung geleistet, jedoch nur wenn die Reclamation innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erhoben wird. Der Entschädigte muß bei Empfangnahme des Ersatzes alle seine Rechte auf die, nicht an den Adressaten gelangten Werthpapiere der entschädigenden Postverwaltung schrift- lich abtreten und auch die zur Erleichterung der Nachforschung dienlichen Nachweisungen geben. 9) Die Erfatzpflicht erlischt, sobald der Adressat oder dessen Bevollmächtigter den Empfang des Briefes mit angegebenem Werth bescheinigt hat. Darmstadt, den 30. März 1862. Großherzogliche Oberflostinspection. C r L v e. Befsunger. W e k a int * «t«cft «l ii $, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Crain selb, im Kreise Lauterbach, für 1862 betreffend. Zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Crainfeld für 1862 ist von Großherzoglichem Ministerium des Innern die Erhebung einer Umlage von 262 fl. genehmigt worden. Es wird dies hiermit unter dem Anfiigen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Beitrag auf 1 Gulden Steuerkapital 23 kr. 2,813 Pf. beträgt und daß die Erhebung in vier Zielen, und zwar zu Anfang der Monate Mai, Juli, September und Oktober dieses Jahres stattfindet. Lauterbach, den 17. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Lauterbach, v. Kopp. M 1« 123 Uebersichr der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Kreises Bilbel. i 5 a s •s «1 « 3 « Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klaffe. in. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpf- oder Ge- nu fjtheile der Orts- bürgcr. Auf das gefammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohuer. Auf das gefammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Aus- schlag. B 1 st eitrag auf Gulden er? Aus- Beitrag auf I Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkrpi- tal. OQ © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. lfornial- .uerkapi- tal. © schlag. Normal steuerkapi tal. © schlag. fl- fl- kr. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf- i Altenstadt... — — — — 2077 6 0,200 4 109 0 1,479 4 Zinsen von älteren Kriegs- fchulden-Kapitalien auf das gefammte Steuerkapital, mit Ausnahme der früher stcuer- baren Objecte. 2 Büdesheim.. — — — •< — 970 2 1,411 4 187 0 2,308 4 Desgleichen. 3 Burg-Gräfenrode. *— — ■ — — — 1230 6 0,939 4 '. k — — — 4 Groß-Karben.. , VT— — — — — 1300 3 1,303 4 200 0 2,739 4 Parzellenvermessungskosteu auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesttzer. 5 Heldenbergen.. — : — — —• — 2477 5 0,997 4 323 0 3,317 4 Wie zu Ord.-Nr. 1. 6 Höchst a. d. N. ' — — — — 1608 13 2,208 4 274 3 0,965 4 Desgleichen. 7 Holzhausen.. — — — — — 680 2 2,877 4 — — — — 8 Kaichen.... — — — — 1200 4 2,223 4 — — —: — 9 Klein-Karben.. — — — — — 930 4 0,662 4 200 1 0,803 4 Wie zu Ord.-Nr. 4. 10 Kloppenheim.. — 600 3 2,236 4 660 3 2,921 4 44 0 1,158 4 Desgleichen. 11 Nieder-Eschbach — — — —- — 1470 4 3,974 4 — — — — 12 Nieder-Ursel. — — — — — 1670 10 3,655 4 — — — ■ 13 Ober-Erlenbach. — — — — — 1600 5 2,309 4 — .— — — 14 Ober-Eschbach. — — — - 1500 5 3,120 4 — — — — 15 Oberau.... — — — — — 859 11 2,774 4 134 2 1,285 4 Desgleichen. 16 Okarben... — 910 3 0,402 4 1295 4 0,190 4 361 1 1,533 4 Desgleichen. 17 Petterweil.. — 628 2 0,624 4 1221 3 31784 4 — — — — 18 Rendel.... — — — — — 2220 5 2,449 4 350 0 3,836 4 Wie zu Ord.-Rr. 1, 19 Rodheim 546 0 3,333 4 2295 3 1,535 4 — — — — 20 Rödelheim... — 1510 2 3,438 4 1870 3 1,835 4 780 1 2,667 4 Desgleichen. — 1573 3 1,780 4 — — — — — — — Schulkosten auf das gefammte Steuerkapital der Nicht» katholiken. 429 6 0,685 4 — — — — — — — — Katholische Kirchspiel- und Schulkosten auf das ge- .','451 W - sammte Steuerkapital der katholischen Parochianen. 21 Rodenbach... ' —! — •••• — ;— 546 6 0;470 4 204 2 3,456 4 Wie zu Ord.-Nr. 1. 22 Rommelhausen. -r : —: rr~ — 360 9 0,951 4 ■ — — — — 2z Stamwheim.. —. — -■— — 530 1 2,774 4 — — — 24 Steinbach... — — — — — 930 6 1,003 4 — — — — 25 Vilbel.... — — — — 1500 2 1,489 4 600 2 1,030 4 Kosten für Vertilgung der Feldmäuse aus das ge- sammte Steuerkapital der Parzellenbesttzer. 124 M IT Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juni, August und September dieses Jahres erfolgen soll. Vilbel, den 31. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Vilbel, v. Zangen. Dienst Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 11. März der SchulamtS-Candidatin Catharina Gros aus Ockenheim, im Kreise Bingen, die katholische Mädchenschulstelle daselbst, 2) am 15. März dem Schullehrer zu Pleitersheim Wilhelm Pa bst die evangelische Schulstelle zu St. Johann, im Kreise Alzey, — dein Lehrer an der zweiten evangelischen Schule zu Gimbsheim Jacob Ritter die erste evangelische Schulstelle zu Gimbsheim, im Kreise Worms, — dem Lehrer an der dritten evangelischen Schule zu Gimbsheim Heinrich Fischer die zweite evangelische Schul- stelle zu Gimbsheim, im Kreise Worms und dem Schulamts-Candidaten Johannes Schwarz auö Mörstadt die dritte evangelische Schulstelle zu Gimbsheim, im Kreise Worms, zu übertragen; 3) an demselben Tage den Oberrechnungs-Assessor Ferdinand Heß zum Mitglied der Prüfungs-Commission für das Finanz- und technische Fach, 4) am 25. März den Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Lorsch Karl Weis zum Assessor mit Stimme bei dem Stadtgerichte Darmstadt, -— den Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Vilbel vr. Ernst Georg Klein zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Gießen, — den Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Beerfelden Julius Ouvrier zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Vilbel, — den Gerichts-Accessisten Ernst Nohde von Darmstadt zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Lorsch — und den Gerichts-Accessisten Eduard Bogen von Michelstadt zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Beerfelden, 5) an demselben Tage den Corpora! im 1. Reiter-Regiment Conrad Jacob Walther zum Portier auf der Station Langen der Main-Neckar-Eisenbahn zu ernennen. Conenrrenzeröffn ungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Biebelnheim, im Dekanate Wörrstadt, mit einem Gehalt von 1102 st. 40 kr., wovon eine jährliche Abgabe von 400 fl. auf unbestimmte Zeit zu entrichten ist; 2) die erste evangelische Pfarrstelle zu Laubach, im Dekanate Laubach, mit einem Gehalt von 607 fl. 46 kr.; dem Herrn Grafen zu Solms-Laubach steht"'das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; Z) die evangelische Pfarrstelle zu Groß-Karben, im Dekanate Rodheim, mit einem Gehalt von 666 fl. 26 kr.; dem Freiherrn von Leonhardi zu Frankfurt a. M. steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 4) die zweite evangelische Schulstelle zu Dauernheim, im Kreise Nidda, mit einem Gehalt von 249 fl. 36 kr. nebst einer Vergütung von 20 fl. für Heizung des Schullocals. 125 19 GroßherZogUch Hessisches D a r m st a d r am 3 0. April 1 8 6 2. Inhalt: 1) Verordnung,, di« Errichtung--einer.Handelskammer.>in Darmstadt betr.; — 2) Verordnung, die Berechtigung zür' Floßführnug auf Lein Neckar betr.; — 3) Bekanntmachung, den zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Freistaate Paraguay abgeschlvssenerr Fren'ildschafts-, Handels, und SchifffährtS-Versrag betr.; — 4) Bekanntmachung, den Tarif ^der Aichgebüdren für die gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen betr.; — 5) Bekanntmachung, die BMligung von Stiftungen uich Vermächtnissen betr.; — 6) Bekanntmachung, die Administration des Landgestüts ) — 7) Bekanntmachung. die Einziehung der im Jahre 1849 emittirten Herzoglich Anhaltifchxn Staatskassen- ''Uheine in Stücken von 1 Thlr. hetr.; — 8s Bekannlmachnng, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für-d-S Jahr 1862 betr.; — 9) Bekanntmachung, die Umlagen für die -Stadt Mainz pro 186?. betr.; — IQ) Ueber- ficht der für das .Jahr 1862 genehmigten Utstlagen zur Bestreitung von Commünaibedürfnifsen in den Gemeinden des Kreises Gießen; — 11) Ueberficht der für das Jabr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Com- -munalbedürfniffen in den Gemeinden des Kreises Schotten; — 12) Uebersicht der für das Jabr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung ver Bedürfnisse in »err israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Grünberg; — 13) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlag i zur Bestreitung der Cvmmuualbedürfnisse in den israelitischen Resigioysachueinden des Kreises Fricdbera; — 14) Bekanntmachung, den StcuerauSschlog zur Be- zahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenbach, für das Jahr 1862 betr.; — 15) Abwesenheitserklärung; — 16) Ordensverleihungen ; —; 17) Nameiisveräudernngen; 18) Srtheilnng eines Erfindungshatenis; — 19) Dienst- nachrichten; — 20) Militärdieustnachrichten; — 21) Lharakterertheilungen; —.22) Concurrenzeröffntziigeu; — 23) Sterbsällc. Verordnung, die Errichtung einer Handelskammer in Darmstadt betreffend. ^UDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Um den von dem Gemeinderath Unserer Haupt- und Residenzstadt Darmstadt und dem da- sigen Handelsstand geäußerten Wünschen zu entsprechen, haben Wir die Errichtung einer Handels- kammer dahier beschlossen und verordnen in dieser Beziehung, wie folgt: tz. 1. Die Handelskammer zu Darmstadt hat die Bestimmung, Unseren Behörden ihre Ansichten über die Mittel zur Beförderung des Handels und der Manufakturen im Allgemeinen darzulegen und die Hindernisse anznzeigen, welche sich dem Flor des Handels und der Fabriken entgegenstel- len , deßhalb auch öffentliche Anstalten und Anordnungen zu begutachten, welche auf den Handel und das Fabrikwesen Bezug haben. 126 M 1B §. 2. Die Handelskammer kann unmittelbar an Unsere Ministerien berichten oder an dieselben ihre Berichte durch das Kreisamt Darmstadt gelangen lassen. 8- 3. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Zu Mitgliedern können alle Kaufleute und Industrielle berufen werden, welche in Darmstadt und Bessungen ihren Wohnsitz haben und durchaus unbescholtenen Rufes sind. 8- 4. Es sollen zur Bildung derselben die 20 höchstbesteuerten Kaufleute und Industriellen zu Darmstadt und Bessungen, oder deren Bevollmächtigte zusammentreten. Bon dieser Versammlung sollen, unter Leitung des Kreisamts, aus den Kanfleuten und Industriellen, welche die im §. 3 angegebenen Qualitäten in sich vereinigen, sieben Mitglieder für bte- Handelskammer nach Stim- menmehrheit gewählt werden und sofort die Handelskammer ins Leben treten. 8- 5. Die Handelskammer wird jährlich in ihren Mitgliedern um zwei erneuert und es treten zu dem Ende nach jedem abgelaufenen Jahre zwei Mitglieder derselben durch das Loos aus und wer- den durch zwei neu zu wählende wieder ersetzt. Zum Zwecke des Ersatzes dieser austretenden Mitglieder werden von dem Kreisamte Darm- stadt : a) die Mitglieder der Handelskammer selbst, einschließlich der zum Austritt bestimmten, b) zehn der in Darmstadt und Bessungen wohnenden zwanzig höchstbesteuerten Kaufleute und Industriellen oder deren Bevollmächtigte zusammenberufen, sofort von dieser Versammlung unter der Leitung des Kreisamts, zwei Mitglieder für die Handelskammer nach relativer Stimmenmehr- heit gewählt, wobei die zum Austritt bestimmten Mitglieder wieder wählbar sind. Befinden sich unter den in diesem §. sub b. erwähnten zwanzig höchstbesteuerten Kaufleuten oder Industriellen solche, welche bereits Mitglieder der Handelskammer sind, so sind dieselben von der Zahl der zur Theilnahme an den Ergänzungswahlen besonders zu berufenden Mitglieder des Handelsstandes ausgeschlossen. Bei der Ergänzungswahl werden auch zugleich diejenigen Mitglieder ersetzt, welche durch Tod abgegangen sind. 8- 6. Die erste Wahl sowohl als alle nachfolgenden unterliegen der Bestätigung unseres Ministe- riums des Innern. M LS. 127 §■ 7- Zur regelmäßigen Geschäftsleitung der Händelskammer soll unverzüglich nach deren Constitui- rung und nach deren jedesmaliger theilweiser Erneuerung unter der Direktion des KreisamtS von ihren Mitgliedern aus ihrer Mitte ein Präsident für die einjährige Erneuerungsperiode nach abso- luter Stimmenmehrheit gewählt werden. In Verhinderung ist dessen Stelle von dem ältesten Handelskammer-Mitgliede zu versehen. Dem jeweiligen Kreisrathe des Kreises Darmstadt steht es frei, so oft er es für gut findet, den Sitzungen der Handelskammer beizuwohnen, welche er als- dann in der Eigenschaft als erster und ständiger Handelskammer-Präsident präsidirt. §. 8. Zur gültigen Berathschlagüng und Beschlnßnahme der Handelskammer ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern derselben erforderlich. §- 9. Es ist von der Handelskammer rücksichtlich ihrer Ausgaben jährlich ein Voranschlag zu ent- werfen und mit Gutachten Unserem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegerm Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, am 5. April 1862. (L. 8.) LUDWI G. v. D a l w i g k. Weror - n » ng, die Berechtigung zur Floßführung auf dem Neckar betreffend. Da die Neckarschisffahrtsordnnng vom 1. Juli 1842 (Regierungsblatt von 1843. Nr. 6. S. 49 ff.) über die Berechtigung zur Floßführung auf dem Neckar keine näheren Bestimmungen enthält, so wird zur Ausfüllung dieser Lücke, sowie um bei vorkommcnden, durch ein Verschulden des Floßführers veranlaßten Beschädigungen den Betroffenen ihre Ersatzansprüche möglichst sicher zu stellen, im Einverständnisse mit den beiden anderen Neckaruferstaaten, hiermit verordnet, wie folgt: 8- i. Bei der Langholzflößerei muß der Führer des Floßes, wenn er nicht zugleich der Eigenthümer desselben ist, von diesem Letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde be- vollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Fahrt stets mit sich führen, um solche den betreffen- den Beamten auf Verlangen jederzeit vorlegen zu können. 19* M 1» -128 §• 2. Der Führer eines durch Ruder geführten Eichenholz- oder Sägwaaren-FloßeS muß die Neckar- schifsfahrt nach den Bestimmungen in tz. 42 der Neckarschifffahrtsordnung vom 1. Juli 1842 gewerbemäßig erlernt haben und sich hierüber durch ein amtliches Attest seiner heimathlichen Be- zirksbehörde Ausweisen können. s- 3- Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Polizeistrafe von 1 fl. bis 25 fl. geahndet. Darmstadt, am 1. April 1862. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglichcs Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Äußern. v. D ä l w i g k. Dr. Neidhardt. Bekanutmach um %, den zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Freistaate Paraguay abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag betreffend. Nachdem der zwischen der Königlich Preußischen Regierung für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Haudelsvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits am 1. August 1860 in der Stadt Asuncion abgeschlossene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge, ebenso wie von allen anderen hohen contrabirenden Theilen, ratificirt worden ist und die Auswechselung der Ratificationsürkunden stattgefunden hat, so wird derselbe hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. April 1862. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzogliches Ministerium des Großherzoglicheu Dauses und des Aeußern. v. D a l w i g t Dr. Neidhardt. m i3 129 Freun-fchafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins einerseits und deyi Freistaate Paraguay andererseits. Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, sowohl für Sich, als in Vertretung der dem Preußischen Zoll- und Steuer-Systeme ange- schlossenen souverainen Länder und Laudestheile, näm- lich des Großherzogtbums Luxemburg, der Großhcr- zoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt- Dessau - Köthen und Anhalt Bernburg, der Fllrsten- tbümer Waldeck rmd Pyrmont, des Fürstenlhums Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamts Mei- senheim, als auch Namens der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Han- nover zugleich in Vertretung des Fürstenthums Schaum- burg-Lippe und der Krone Würtemberg, des Groß- yerzoathums Baden, des Kurfürstenthmns Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thürin- gischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Her- zogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg mzd Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarz- burg - Rudolstadt und Schwarzburg - Sondershausen, Reuß allerer und Neuß jüngerer Linie, des Herzog- thums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frank- furt einerseits, und Seine Cxcclleuz der Präsident des Freistaates Paraguay andererseits von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts- Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und dein Freistaate Paraguay auszudehnen und zu befestigen, haben es für zweckmäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedach- tem Behufs einen Vertrag abzuschließcn und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 8u Alteza Real el Regente Principe de Prusia ä nombre de Su Majestad el Rey de Prusia por si y en representacion de los paises soberanos y partes de paises soberanos agregados al sistema adnanero Prusiano ä saber: el Gran Ducado de Luxemburg, los territorios Mecklenburgueses Rossow, Netzeband y Schönberg, el Prinzipado Oldenburgues ßirkenfeld, lös Ducados Anhalt-Dessau-Koethen y Anhalt-Bernburg, los Principados Waldeck y Pyr- mont, el Principado Lippe y el Oberamt Meisen- heim , dependencia del Landgraviado de Hessen; como tambien en el nombre de los otros miembros del Zollverein y Handelsverein aleman, es decir: la Corona de Baviera, la Corona de Sajonia, la Corona Hannover por si y en representacion del Principado de Schaignburg-Lippe y la Corona Wuer- temberg, el Gran Ducado de Baden, el Eleclorado de Hessen, el Gran Ducado de Hessen y el Amt Homburg, dependencia del Landgraviado de Hom- burg representado por el Gran Ducado de Hessen, en nombre de los Estados que forman el Zoll y Handelsverein de linieringen, ä saber: el Gran Ducado de Sajonia, los Ducados Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alteuburg, Sachsen-Coburg y Gotha, los Principados Schwarzburg-Rudolstadt y Schwarzburg- Sondershauseu. Reuss linea major y Reuss linea menor, el Ducado de Rraunschweig, el Ducado Ol- denburg. el Ducado Aassau y la libre ciudad Frank- furt, por una parle, y por la olra Su Excelencia el Presidente de la Republica del Paraguay anima- dos del deseo de extender y confirmar las relacio- ncs de amistad, de comercio y de navegazion entre los Estados del Zollverein y la Republica del Para- guay hau juzga do oportuno y conveniente negociar y concluir un Tratado que llene este objeto; y al efecto Iran nombrado por sus plenipotenciarios ä saber: 130 M IS Se. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei dem Frei- staate Paraguay Herrn Friedrich von Gülich Mnd Se. Excellenz der Präsident des Freistaates Paraguay, den Paraguayischen Bürger Franzisco Sanchez, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nachdem sie Ihre Vollmachten sich mit- getheilt, und solche in guter und gehöriger Form be- funden haben, über nachstehende Artikel übereinge- kommen sind: Artikel 1. Zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Freistaate Paraguay, sowie zwischen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen und Orte soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die hohen contrahirenden Theile werden für die beständige und fortdauernde Erhaltung dieser Freundschaft und dieses guten Ein- vernehmens nach Kräften Sorge tragen. Artikel 2. Der Freistaat Paraguay gesteht, Kraft des ihm zuständigen Landeshoheitsrechts, der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staaten die freie Schiff- fahrt zu auf dem Flusse Paraguay bis Asuncion, der Hauptstadt des Freistaates, sowie auf der rechten Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum Freistaate gehört, bis zur Stadt Encarnacion. Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten sollen mit ihren Schiffen und Ladungen frei und sicher in die vorerwähnten Orte und Häfen einlaufen und aus denselben auslaufen, sie sollen in allen Theilen der genannten Gebiete bleiben und sich wohnhaft aufhal- ten, Häuser und Waareulager miethen und mit Natnr- und GewerbS-Erzeugnissen und Gegenständen des er- laubten Verkehrs aller Art, so weit es die Gesetze des Landes gestatten, Handel treiben dürfen, voraus- gesetzt, daß sie sich dabei den Gebräuchen und her- gebrachten Gewohnheiten des Landes unterwerfen. Sie können ihre Ladungen in dem Hafen von Pilar oder in denjenigen Orten, in welchen sonst der Handel mit anderen Nationen erlaubt ist, vollständig oder 8u Alteza Real el Regense Principe de Prusia ä Su Encargado de Negocios en esta Repu- blica el Senor. Friedrich von Gülich y Su Excelencia el Presidente de la Republica del Paraguay al Ciudadano paraguayo Francisco Sanchez Ministro Secretario de Estado de Relaciones Esteriores, los cuales despues de haberse coraunicado sus re- spectivos Plenos Poderes que fueron hallados en buena y debida forma, han acordado y convenido los articulos siguientes: Ar ticul o 1. Habra perfecta paz, y sincera amistad entre los Estados del Zollverein y la Republica del Para- guay y entre los subditos y ciudadanos de uno y otro Estado, sin exepcion de personas, ni de lugares. Las alias partes contratantes aplicaran toda su atencion para que esta amistad y buena inteligencia sean mantenidas constante y perpetuamente. Articulo 2. La Republica del Paraguay en el ejercicio del dereclio Soberano que le pertenece, concede al pa- bellon mercantil de los subditos de los Estados del Zollverein la libre navegacion del Rio Paraguay basta la Asuncion, Capital de la Republica, y la derecha del Parana desde donde le pertenece basta la villa de la Encarnacion. Los Subditos de los Estados del Zollverein pueden llegar, y salb, libre y seguramente con sus buques y cargamentos, z todos los lugares, y puertos que van espresados: permanecer y habitar en cualquier parte de dichos territorios, alquilar casas, y almacenes, y traficar en toda clase de productos, manufacturas, y mer- cancias de legitimo comercio, sujetändose ä los usos, y costumbres establecidos en el pais. Pueden descargar todo, 6 parte de sus cargamentos en los puertos del Pilar, y adonde se permita el comercio con otras naciones, 6 seguir con el todo, <5 parte de la carga basta el puerto de la Asuncion, segun el eapitan, dueiio ü otra persona debidainente au- torizada, juzgare conveniente. M 13 131 theilweise löschen, oder ihre Fahrt mit der ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hafen von Asuncion fortsetzen, je nachdem der Schiffsführer, der Eigenthümer oder der anderweit gehörig Bevollmäch- tigte dies für angemessen erachtet. In gleicher Weise sollen diejenigen Bürger von Paraguay behandelt werden, welche mit Ladungen in Schiffen des Zollvereins oder Paraguays nach den Häfen der Zollvereins-Staaten kommen. Artikel 3. Die hohen contrahirenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels- oder Schifffahrts-Ange- legenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegen- wärtig bereits zugestandcn hat oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falls und der Umstände, auf die Unterthanen oder Bürger des andern Theils ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes andern Staates unentgeltlich gemacht, oder gegen eine entsprechende Entschädigung, wenn das Zugeständniß bedingungs- weise erfolgt war. Artikel 4. Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Natur- oder Gewerbs - Erzeugnissen der beiden con- trahirenden Theile keine anderen oder höheren Ab- gaben gelegt werden, als diejenigen, welche von gleich- namigen Gegenständen, sofern sie Natur- oder Ge- werbserzeugnisse anderer fremder Länder sind, gegen- wärtig oder künftig zu entrichten sind. Auch sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche Natur- oder Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete eines der beiden contrahirenden Theile sind, bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des anderen Theils mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf die Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten jeder anderen Nation ausgedehnt wird. Artikel 5. In den Häfen des Freistaates Paraguay sollen von den Schiffen der Zollvereins - Staaten an Ton- nengeldern, Leuchthurm- oder Hasen - Abgaben, Loot- sengebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden ve I» misma manera serän tratados y con- .siderados los ciudadanos paraguayos que llegasen ä arribar ä los puertos de los Estados del Zoll- verein con cargamentos, en buques del Zollverein, 6 paraguayos. Articulo 3. Las dos altas partes contratantes convienen que cualquier favor, privilegio <5 inmunidad en lo rela- tive al comercio, ö ä la navegaciou que cualquiera de las dos partes contratantes actualmente ha con- cedido, 6 concediere en lo futiiro ä los subditos 6 ciudadanos de cualquier otro Estado, se estendera, en identidad de casos y circunstancias, ä los sub- ditos 6 ciudadanos de la otra parte contratante, gratuitamente, si la concesion en favor de aquel otro Estado hubiere sido gratuita, 6 en cambio de una compensacion äquivalente, si la concesion hu- biere sido condicional. Articulo 4. No se impondrän otros, 6 mas altes derechos ä la iraportacion, ni ä la esportacion de cualquier articulo del producto natural, producciones, 6 ma- nufacturas de los dos Estados contratantes, que los que se pagan 6 pagaren por seraejante arti- culo, siendo producto natural, producciones 6 ma- nufacturas de cualquier otro pais estranjero. No se impondrä prohibicion alguna ä la importacion, ni ä la esportacion de cualquier articulo del pro- ducto natural, producciones, <5 manufacturas de los territorios de cualquiera de las dos partes contra- tantes en los territorios de la otra, que no se estenderä igualmente ä la importacion y ä la espor- tacion de semejantes articulos para los territorios de cualquiera otra nacion. Articulo 5. No se impondrän en ninguno de los puertos de los territorios de la Republica del Paraguay ä buques de los Estados del Zollverein por raren de derechos de tonelage, fanal, 6 puertos, de pilotage, 132 M 13 ober Schiffbruch oder andern örtlichen Abgaben, keine aNderen oder höheren Auflagen öder Lasten erhoben werben, als diejenigen, welche in den nämlichen Hä- sen von Paraguayischen Schiffen zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häfen der Zollvereins-Staaten von Paraguayischen Schiffen keine anderen oder hö- heren Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche in denselben Häfen von Schiffen der Zollvereins- Staaten zu zahlen sind. Artikel 6. Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Maaren, welche jetzt oder künftig in die Gebiete der Zollver- einS-Staaten oder Paraguah's gesetzlich eingeführt wer- den dürfen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Ausfuhr mag in Schiffen der Zollvereins-Staaten oder Paraguah's erfolgen. Artikel 7. Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zoll- vereins-Staaten als Schisse dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Paraguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrags als Schiffe der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Paraguah's betrachtet werden. Artikel 8. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay die nämlichen Einfuhr- und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen Bürgern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu zahlen sind. Ebenso sollen diese letztern in den Staaten des Zollvereins diejeni- gen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen oder künftig eingesührt werden. Artikel 9. , Allen Kaufleuten, Schifssführcrn und anderen Personen, welche Unterthanen oder Bürger eines der beiden contrahirenden Theile sind, soll es in den Gebieten des anderen völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betreiben oder die Betreibung' derselben an Agenten, Mäkler, Faktoren oder Dolmetscher, welche sie dazu nach Gutdünken wählen, zu übertragen. Sie de ckereebo de salvarnento en casos de averia 6 naufragio, <5 cualesquiera otras cargas locales, otros, ni mas altos dereclios, 6 impuestos, que los que se pagan en los misraos puertos por buques para- guayos, ni en los puertos de los Estados del Zoll- verein ä buques paraguayos, que los que se pa- garen en los mismos puertos por buques de los Estados del Zollverein. Articu 1 o 6. Se pagarän los mismos dereclios de importa- cion, y esportacion por cualquier articulo que se puede, ö se pudiere importar 6 esportar legalmente en los dominios de los Estados del Zollverein, y en los del Paraguay, bien sea tal importacion, <5 esportacion en buques de los Estados del Zollverein <5 paraguayos. Articulo 7. Todos los buques que, segun las leyes de los Estados del Zollverein, se hau de considerar como buques de los Estados del Zollverein, y todos los buques que segun las leyes del Paraguay se han de considerar como buques paraguayos, se consi- derarän para los fines de este tratado como buques de los Estados del Zollverein, y buques paraguayos respectivamente. Articulo 8. Los subditos de los Estados del Zollverein pagarän en la Republica del Paraguay los mismos derechos de importacion, y esportacion establecidos, 6 ä establecer para los ciudadanos paraguayos. Asi mismo estos pagarän en los Estados del Zoll- verein los derechos establecidos, <5 ä establecer para los subditos de los Estados del Zollverein. Articulo 9. Todos los negociantes comandantes. de buques, y otros, subditos <5 ciudadanos de cada pais re- spectivamente, tendrän completa libertad en todos los territorios del otro, para manejar sus propios negocios por st' mismos, 6 para encargar su ma- nejo ä quien mejor Ies parezca, como agente, cor- redor, faclor, 6 iuterprdte; y no se les obligarä M LS. 133 sollen nicht gehalten sein,! hierbei andere Personen zu verwenden, als diejenigen, deren ^ sich auch die Eiuge- borenM bedienen,i oder denjenigen Personen, welche fieuhchrbei zn- b.eschsftigen für angemessen halten,. einen höheren Lohn ..oder einss höhere Vergütung zu. zahlen, irr gleichem Halle w« Eingeborenen gezahlt werden. Artikel 10. Die. .Unterthanen der ZollvereuiS-S.iaatxnsollen in Paraguay und die Bürger von Paraguay .sollen in, y.^il Hüteten., der Zollvereiiis-Daajen. dieselbe volle Freiheit-genießen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingeborenen zusteht, alle. .Gegenstände, joes. gesetzlich erlaubten -Handels, ciiizu.kaus.en M. ..zy .verkaufen, von juenigder an jyen es ihnen beliebt, und die Preise dgfür nach Gutdünken sestzusetzen, ohne- dabei durch Monopole,,. Pgr,träge oder ausschließliche Einkaus^- oder,,Verkaufs-Privilegien. beschränkt zu. sein. Si.c sind.jedpch in dieser Hinsicht den gesetzlich Angeführ- te:? allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auf- lagen unterworfen. Die Unterthancn und Bürger eines jeden der beiden coutrahirenden Thcile sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen Und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigcnthnm genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung der ihnen züstehen- den Rechte • freien und' offenen Zutritt 'zu den Ge- richtshöfen haben/ Sie sollen in dieser Beziehmlg dieselben Rechte und Privilegien genießen,- wie die eingeborenen Unterthanen' und Bürger; auch soll es Ihnen freistehen, intakten RechtSfällcn sich derjknigen Advokaten/ Sachwalter oder Agenten aller Art zu bedienen,-die sie dazu für geeignet erachten. Artikel 11. In Allein. was die Hafeupolizei, die Beladung und Löschung der Schiffe, die Lagerung und Sicher- heit der Waaren, Güter und Effecten, die testamen- tarische oder anderweite Erbfolge in bewegliches Ver- mögen, die Verfügung! über bewegliches Eigenthum jeder Art-und Benennung mittelst Verkaufs, .Schen- kung oder Tausch, Testament oder auf irgend eine andere Abt betrifft, sowie in Allem, was auf die Rechtspflege-Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden wer coutrahirenden Theile in den ä emplear ningunas otras personas que las em- pleatlas por los nalivos. ui ä pagar ä las personas que tendrän ä bien emplear, mas sueldo 6 remunef racion, que lo que se paga en seniejantes casos por los nativos. Articulo 10. Los. subditos , de los Estados del Zollverein en, el Paraguay, v los ciudadauos del Paraguay en los dominjos; de los .Estados del Zollverein gozarän de la misina completa libertad de que se goce ahqra d se gozare en lo futuro por losnativos de cada pais respectivamenie, para, comprar de cualesquierq, como mejor les parezca, y venderles, lodos los ar- liculos de legitimo comercio, y para fijar sus pre- cios,. segiin lo juzgaren couveujepte, sin que les perjudique niiiguu mouopolio, contrato, <5 privilegio esclusivo de vexita o' compra sujetos, sin enibargo, ä las coutribucioues, ö-impucstos generales y or: dinarios establecidos por la ley. Los subditos d ciudadauos de eualquiera de las dos partes contratantes en los territorios de la otra, gözarän de completa, y perfecta proteccion en sus personas y propiedades, y tendrän libre, y fäcil acceso ä los tribunales de justicia para la prosecucion y defensa de sus justos derecbos; gozarän en este respecto de los mismös derecbos, y privilegios que los subditos ö cludadanos nativös, v tendrän la libertad de emplear, eil todas sus causas,' lös abogados, procuradores ö agentes de cualquier clase que tengau ä bieu. Articulo 11. En todo lo relativo ä la policia de los puer- tos, ä la carga, ö descarga, de los buques, al al- macenage y seguridad de las mercancias, generös y efectos, a la sucesion de los bleues muebles, por testamento d de otro modo, y al dispouer de bienes muebles, de toda clase, y denominacion, por venta, douaciou, perrauta, ö testameuto, 6 de cual- quier otro modo, asf como tambien respecto ä la administracion de la justicia, los subditos y eiuda- danos de cada parte contratante gozarän en los 20 134 M l». Gebieten des anderen Theiles die nämlicken Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie die eingebornen Unterthanen und Bürger, und sie sollen in keiner die- ser Beziehungen mit anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche jetzt oder künftig von eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind, wobei sie jedoch stets den örtlichen Gesetzen und Einrichtungen des Landes un- terworfen bleiben. Im Fall ein Unterthan oder Bürger eines der beiden contrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen ohne letztwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der General - Consul, Consul oder Vice - Consul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte oder in dessen Abwesenheit, der Vertreter des General - Consuls, deS CousulS oder Vice-Consuls, soweit die Gesetze jedes Landes dies gestatten, im Interesse der gesetzlichen Erben und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin übernehmen, daß der ge- dachte General Consul, Consul oder Vice-Consnl oder deren Vertreter einen TestamentS-Exekutor oder Cu- rator ernannt haben wird. Artikel 1 2. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate Paraguay wohnhaft aufhalten, und die Bürger des Freistaates Paraguay, welche sich in den Gebieten der Zollvereins - Staaten wohn- haft aufhalten, sollen von allem unfreiwilligen Mili- tärdienst zur See wie zu Lande, und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Contributionen oder Requisitionen befreit bleiben, und -sie sollen nicht ge- zwungen werden, andere oder höhere Lasten, Requi- sitionen oder Abgaben zu zahlen, als diejenigen, welche von den eingebornen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind. Artikel 13. Jeder der beiden contrahirenden Theile soll die Befugniß haben, zum Schutze des Handels Consuln zu bestellen, welche in den Besitzungen und Gebieten des andern Theils residiren; bevor jedoch ein Con- ful seine Funktionen als solcher ausübt, soll er von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gebräuchlichen Form bestätigt und zugelassen wer- den, und ein jeder der contrahirenden Theile kann die Residenz von Consuln an denjenigen besonderen dominios ö territorios de la otra, de los mismos privilegios, franquicias, y dereclios que los subditos <5 ciudadanos nativos; y no se les cargarän, re- specto a cualquier de estos asuntos, otros, ni mas altos inipuestos ö derechos, que los que se pagan, ö se pagaren por subditos <5 ciudadanos nativos; sujetos sierapre ä las Ieyes y los reglamentos lo- cales de dichos territorios ö dominios. En caso que muriere intestado algun subdito <5 ciudadano de cualquiera de las dos partes contratantes, en los territorios ö dominios de la otra parte contra- tante, el Cönsul general, Cönsul, <5 Vice-Cönsul de la nacion ä que pertenecia el difunto, <5 en su ausencia, el representante de dicho Cönsul general, Cönsul, 6 Vice-Cönsul, se encargarä en cuanto le permitieren las leyes de eada pais, de la propiedad que el difunto haya dejado, a beneficio de sus legi'tinios herederos, y acreedores, hasta que se nombre un albacea, ö administrador por dicho Cönsul general, Cönsul, ö Vice-Cönsul, ö su re- presentante. Articulo 12. Los subditos de los Estados del Zollverein re- sidentes en la Republica del Paraguay, y los ciu- dadanos de la Republica del Paraguay residentes en los dominios de los Estados del Zollverein, estarän esentos de todo servicio militar forzoso de cualquier clase de mar d tierra, y de todo pre'- stamo forzoso, ö exacciones ö requisiciones mili- tares, y no se les forzarä ä pagar cualesquiera cargas, requisiciones ö impuestos, otros, ö mas altos que los que se pagan, ö se pagaren por los subditos ö ciudadanos nativos. Articulo 13. Cada una de las dos partes contratantes tendrä la libertad de nombrar Cönsules para la proteccion del comercio, los cuales residirän en los territorios y dominios de la otra parte; pero antes de fun- cionar un Cönsul como tal, serä aprobado, y ad- mitido en la forma accostumbrada, por el Gobierno ä que estä enviado; y cualquiera de las dos par- tes contratantes puede exeptuar de la residencia de Cönsules, aquellos lugares espciales que cualquiera M 1* 135 Plätzen, wo er solches für angemessen erachtet, aus- schließen. Die diplomatischen Agenten und Consuln der Zollvereins-Staaten in dem Frcistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen ge- nießen, welche den diplomatischen Agenten und Con- suln irgend einer anderen Nation gegenwärtig zuge- standen sind, oder später werden zngestanden werden, und ebenso sollen die diplomatischen Agenten und Consuln des Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins-Staaten alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen, welche den diplomatischen Agenten und Consuln irgend einer anderen Nation gegenwärtig zugestanden sind oder künftig werden zu- gestanden werden. Artikel 14. Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthainn der Zollvereins-Staaten und den Bür- gern des Freistaates Paraguay wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen oder unglücklicherweise ein Bruch zwischen den beiden conlrahirenden Theilen eintrcten sollte, die Unterthanen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten des an- deren Theiles niedergelassen haben, und daselbst ein Gewerbe oder eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung ohne irgend welche Störung und in dem vollen Genuß ihrer Freiheit und ihres Eigenthums, so lange fortznsetzen, als sie sich friedlich verhalten und sich keiner Ver- gehungen gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art und Beschaffenheit diese auch sein mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder anderen Personen oder dem Staate anvertrant sind, sollen weder der Beschlagnahme oder Sequestra- tion, noch irgend welchen anderen Auflagen oder An- sprüchen als denjenigen unterliegen, welchen auch die Effecten und daö Vermögen eingeborener Unterthanen und Bürger unterworfen sind. Ziehen sie cs jedoch vor, das stand, zu verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt werden, ihre Rechnungen in Ordnung zy bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen, und sie sollen freies Geleit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen. de ellas juzgue conveniente q«e se exeptuen. Los agentes diplomäticos y los Cdnsules de los Estados del Zollverein en la Republica del Paraguay gozarän de cualesquiera privilegios, esenciones, e inmuni- dades que se conceden ö se concedieren alli ä los agentes diplomäticos, y Cdnsules de cualquiera otra Nacion; y del mismo modo los agentes diplomäti- cos, y Cdnsules de la Republica del Paraguay en los dominios de los Estados del Zollverein, gozarän de cualesquiera privilegios, esenciones d inmunida- des que se conceden, ö se concedieren alli ä agentes diplomäticos, y Cdnsules de cualquiera otra Nacion. Articulo 14. Para major seguridad del comercio entre los subditos de los Estados del Zollverein, y los ciu- dadanos de la Republica del Paraguay, se conviene que si infelizniente en cualquier tiempo tuviere lu- gar alguna interrupcion de las relaciones de ami- stad, <5 algun rompimiento entre las dos partes contralantes, los subditos d ciudadanos de cual- quiera de las mismas partes contratantes que estdn establecidos en los territorios d dominios de la otra, en el ejcrcicio de algun träfico, u ocupacion especial, tendrän el privilegio de quedarse, y se- guir dicho träfico u ocupacion en eilos, sin ningu- na clase de interrupcion en el goce absolute de su libertad y propriedad, mientras se porten pacL ficamente, y no cometan infraccion alguna de las leyes, y sus bienes y efectos, de cualquier clase que sean, bien que esten bajo su propia custodia, 6 confiados ä particulares, d al Estado, no estarän sujetos a embarjo d secuestro, ni ä ningunas otras cargas, d exacciones que las que se puedan hacer ä semejantes efectos d propiedad, pertenecientes ä los subditos d ciudadanos nativos. Pero si pre- kären salir del pais, se les concederä el termino que pikieren para liquidar sus cuentas, y disponer de sus propiedades, y se les darä »n salvo con- ducto para que se embarquen en los puertos que eilos mismos eligieren. 20* 136 M 13 sollen in dem erwähnten Falle eines Bruchs -die 'öfftsttlichen Fduds der eontrahirenden Slaakett nie -tohfiScivt; ftquestrirt wder znrückgehalten wedeeN. - >'« '. - ■■•>■■■ ■ 5 ■; aol. •!•« mrii •.. - ■;< U uoi;rwn ->. -»„> ->!,w, Artikel 15. h H) :. i ; ).) li -. ■■ • f. •: ,-z!' - Die Uitterthanen oder Bürger eines jeden der beiden contrahjrenden Meile, welche in den Besitzun- gen oder Gebieten des anderem Thcils wohnen, sol- len in Beziehung auf ihre. Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der Regierung in ebenso vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die eingeborenen Unterthanen oder Bürger. In gleicher Weise sollen die Unterthanen oder Bur- ger eines jeden eontrahirenden Theiles in den Besitzun- gen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewissens- freiheit genießen, und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt werden und diejenigen Unterthanen oder Bürger, welche in den Gebieten des anderen ^heiles versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an ^hierzu besonders bestimmten Plätzen mit ange- messener äußerer Würde beerdigt werden. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich innerhalb der. Gebiete des Freistaates Paraguay wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen, pri- vatim und in ihren Wohnungen oder in den. Woh- nungen und Diensträumen der Consule oder Bice- (Sonfute ihres Landes ihre ReligionSgebräuche und ihren Gottesdienst, auszuüben, und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu versammeln. Artikel 16. Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. De- zember 186.5 in Kraft bestehen, und, wenn weder der eine noch der andere c,ontxahiren.de Theil ver- mittelst amtlicher Erklärung seine Absicht, der Wir- kung des Vertrages ein Ziel zu. setzen, dem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein Jahr fortbestehen. Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Seine, Majestät den König von Preu- ßen oder an Allerhöchstvessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten. Consiguientemente; en el caso indicado de una desinteligencia,; los fondos publicos de los Estados contrataiites, nunca seran confiscadös, secuestrados, 6 detenidos. Art.i,cuIo 15. Los subditos 6 ciudadanos de cualquiera de las dos partes coutratantes, residentes' en los'do- miuios d territorios de la otra gozaran respecto'"a sus casas, personas. y propiedades, de la protecciöüi del (ioi)ierno, de un modo tau completoy ainpßb, como si fuesen subditos <5 ciudadanos nativos. De igual modo los subditos 6 ciudadanos de cada parle contratante, residentes eil los domiiiiös ö territorios de la otra gozaräu de una coinpleta libertad de conciencia, y no seran molestados por motivo de su creencia religiosa: y los de esös sub- ditos o' ciudadanos que muriereu en los territorios de la otra parte, seran enterrados en los cenien- terios publicos, 6 en los lugares senalados para ese objeto, con debido decoro y respeto. Los subditos de los Estados del Zollverein re- sidentes en los territorios de la Republica del Pa- raguay, tendrän la libertad de ejercer privadamente, y en sus propias casas, 6 en las casas ti ofßcinas de los Cönsules,. .6 Vice-Cdnsules de los Estados del Zollverein, los ritos, officios y cultö de su religion, y de reunirse en eilas con ese objeto sin ser impedidos ö molestados. Ä r t i c u 1 o 16. El presente tratado sera valederö basta el diä treinta y uuo de Diciembre de mil oclio cieutos sesenta y cinco, y si un aiio anles de la espi- razion de este termino, ninguna de las partes coutratantes anunciare a la otra parte por una declaracion official, su intencion de hacer cesar el efecto de dicbo tratado, coutinuara este tratado por un aiio mas. El Gobiemo Paraguayo podrä dirigir ä Su Ma- jestad el Rey de Prusia o ä su represeutante en la Republica la declaracion official acordada en este articulo. M ts. m Artikel 17. ■ ■■■■ Der gegenwärtige Vertrag soll von den Negie- rungen der Zollvereins-Staateii innerhalb acht Mona- ten, von Seiner Excellenz dem Präsidenten des Frei-, staateö Paraguay innerhalb zwölf Tagen nach Unter- zeichnung desselben ratificirt, und es' sollen die 3iati- ficationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehn Mona- ten von demselöen Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Be- vollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des Monates August ein Tausend acht hundert f und “ yVS' -' (gez.) Friedrich von Gülich. (L S.) (gez.) Fr.ancisco Sanchez. (L- S-) . II 1» ; Articulo 17. El presente tratado serä ratificado por los Go- biernos de los Eslados del Zollverein a los ocho jneses, y r por, ;Su lixeelencia pJL ('residente de Ia Republica del Paraguay ä los 'döce dias de sn fcclia]3y MÄMMiotles" ^Ää^NÜMMs ^'est'chst^ Capital dentro del termftro dd dik v ocho inesefc de ta imsma t'echa, 6 -aipes, ^lufpere posible. En fe de to. cual los Pienipotericiari'os respec- tivos hon firmado esre Tratado y le han puesto sns sellös eu la. ciudad .del Asuncion al sprinier dia del mes de Agoslo del ano del Senor de rail ocho- cientos sesenla. otzriiV ozv firJrpQZ) roo sinttchnmnW tznn (8 (tirm.) Francisco ßanoliez. (L. S.) ■ (firm.) Friedrich von Gülich. (L S.) e t au u t m ach» n g, den Tarif der Aichgebühren für die gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen betreffend. Nach pos. X. des der Bekanntmachung vom 16. Juni 1841 beigefügten Tarifs der Aichge- bühren (Regierungsblatt Nr. 20 voll 1841, Seite 266) sind für die Untersuchung einer Weingeist- waage nebst dem Aichzeichen zwölf Kreuzer zu entrichten. Diese Gebühr ist jedoch für das er- wähnte Geschäft als ungenügend erkannt und deßhalb auf einen Gulden erhöht worden, wovon nach §. 9 der Verordnung vom 8. Januar 1819, die Einführung und Anwendung eines neuen Maß- und Gewichtsystems betreffend, der Aichmeister zwei Dritttheile zu beziehen hat. Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 4. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. D a l w i g k. Zimmermann. 138 ,m is Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des ersten Quartals 1862 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Bermächtnisft bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß des katholischen Pfarrers Kurz zu Hofheim zu Gunsten der katholischen Kirche zu .Hofheim, im Dekanate Bensheim, im Betrag von 100 st. zur Abhaltung eines jährlichen Seelenamtes für sich und eines solchen für seine Mutter; 2) die Schenkung der Wittwe des Leon Cerf zu Rödelheim, im Kreise Bilbel, an die dasige Gemeinde im Betrag von 100 st. zur Unterstützung der dortigen Armen; 3) das Vermächtniß der Ehefrau des Bürgermeisters Wagner zu Mendorf a. d. Ld., im Kreise Gießen, an die dortigen Armen im Betrage von 100 fl.; 4) die Schenkung der Frau Amalie Weinrich, geborenen Bender, zu Frankfurt a. M. an den Armenfonds der Stadt Butzbach, im Kreise Friedberg, im Betrag von 300 fl. zur all- jährlichen Vertheilung der Zinsen dieser Summe au arme alte Frauenspersonen von Butzbach; 5) die Schenkung des Nicolaus Winter III. von Mühlheim zum Neubau der katholischen Kirche in Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt, im Betrag von 100 fl.; 6) die durch Collecte in der Gemeinde Mühlheim zusammengebrachte Schenkung von 209 fl. 6 kr. zum Neubau der katholischen Kirche in Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt; 7) die Stiftung von G. F. in O. an die katholische Kirche zu Friedberg, im Dekanate Ock- stadt, im Betrag von 233 fl. 20 kr. deren Zinsen zum Ankauf von Gebetbüchern für Erst- cominnnicanten und Preißbücher für durch Fleiß und Betragen ausgezeichnete Schüler ver- wendet werden sollen; 8) die Stiftung des Johann Michael Lentz zu Worms zu Gunsten der dortigen katholischen Pfarrkirche zu St. Martin, im Dekanate Worms, im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung eines jährlichen Seelenamtes für die verstorbene Schwester des Stifters Magdalena Elisa- beths Lentz; 9) das Vermächtniß der Wittwe des Wilhelm Ries, Margarethe geborne Becker, zu Zwingen- berg an die Gemeinde Zwiugenberg, im Kreise Benßheim, im Betrag von 100 fl. zur all- jährlichen Vertheilung der Zinsen dieser Summe an die dasigen Ortsarmen; 10) die Schenkung eines Ungenannten au die katholische Kirche zu Nieder-Jngelheim, im Dekanate Ober-Ingelheim, im Betrag von 300 fl. zur jährlichen Abhaltung dreier Seelen- ämter, dreier Abendandachten in der Allerseelen-Oktave und einer Fastpredigt am St. Anna Tage; 11) die durch einen s. g. Kreuzerverein in der Gemeinde Mühlheim zusammengebrachte Schenkung von 357 fl. zum Neubau der katholischen Kirche zu Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt; M 13 139 12) die Schenkung des geistlichen Raths Joseph Schmitt zu Mainz im Betrag von 300 fl. zum Neubau der katholischen Kirche in Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt; 13) die Schenkung des geistlichen Raths Joseph Schmitt zu Mainz an die katholische Kirche in Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt, im Betrag von 200 fl. zum Zwecke der Erbauung eines neuen Gotteshauses daselbst; 14) die Vermächtnisse des Peter Baum I. und deflen Ehefrau zu Heusenstamm, im Kreise Offenbach, an die Gemeinde daselbst im Betrag von 815 fl-, nemlich von 515 fl, zur Ab- haltung von vier Aemtern und für die Hausarmen zu Heusenstamm und von 300 fl. für arme Kranke und sonstige Nothleideude daselbst; 15) die Schenkung des Hüttenbesitzers Buderus zu Hirzenhain an die evangelische Kirche zu Hirzenhain, im Dekanate Gedern, bestehend in neuen Abendmahlsgeräthen im Werth von 100 fl.; 16) die Schenkung des Georg'S teuernagel I. und der Ehefrau des Kaspar Steuernagel VIII. von Windhausen als Erben des Peter Steuernagel VI. im Betrag von 100 fl., welche Summe in Gemäßheit eines Schenkvertrags durch Heinrich Stein II. von Windhausen aus- zuzahlen ist, zu Gunsten der Gemeinde Windhausen, im Kreise Alsfeld, zur alljährlichen Vertheilung der Zinsen an die dasigen Ortsarmen; II) das Bermächtniß der Wittwe des Georg Nungesser, Philippine, geborenen Heil von Crumstadt, Kreises Groß-Gerau, zu Gunsten der Landeswaisenanstalt im Betrag von 100 fl.; 18) die Stiftung des Johann Bugner IV. zu Klein-Winternheim an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Nieder-Olm, im Betrag von 100 fl. für die Abhaltung eines Jahr- gedächtnißamtes und eines Rorateamtes; 19) die Stiftung der zu Freiburg verstorbenen Freifrau von Riedesel, geb. von Drais, an die evangelische Kirche zu Stockhausen, im Dekanate Lauterbach, im Betrag von 500 fl. wovon die Zinsen unter die Armen der Gemeinde Stockhausen vertheilt werden sollen; 20) das Bermächtniß des geistlichen Raths Johann Georg Joseph Schmitt zu Mainz an die katholische Kirche zu Mühlheim, im Dekanate Seligenstadt, im Betrag von 500 fl. zum Neubau der Kirche und im Betrag von 100 fl. zur Stiftung eines Jahrgedächtnisses; 21) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Alzei, im Dekanate Alzei, im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisses; 22) die Schenkung der Maria Joseph« Neubeck von Ober-Roden an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Dieburg, im Betrag von 209 fl., wovon die Zinsen an die Arme« vertheilt werden sollen, welche dem am Sterbetage der Geberin abzuhaltenden Gottesdienste beiwohnen; 23) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Alzei, im Dekanate Alzei, im Betrag von 100 fl. zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisses; 24) die -Vernrächtnisse -det Agnes C^t'ci 11 von der LanZheÄer Hütte , Herzoglich Nassamßchen Amts-Rürikel, an die käkMische Kirche zu Gießen- im Dekanate Gießen; ' ^ E rm BetiÄge vom 100 ff. zur Errichtung einer kathoffschen ConsessionSschule; H-iM Betrage von 100 st. sü-r die Armen der 1'atholischcn. Gemeinde; c) im Betrage von 100 ff. zur Anschaffung von Paramenten; 25) die Schenkung eines Un g'e nännteui an die k-atholifche-Kirche zu Gießen, im Dekanate Wißen, zür Errichtung einer 'katholischen lE-dnsefsio'nsfchule daselbst NN -Betrage von' 845 fL 15 kr.; -26) die.Schenkung der' Erben -des - Wundarztes- Heinrich Joseph- J osse all- die Domfabrik zu Mainz zur Stiftung eines Anuiversarium's für denselbeii im Betrag von 110 -ff.; 27) die-SchenkM-ig des katholis'chen-Pfarrers Carl Jösthh Be-Uder zwOckeuheitti; an die katholische Kirche zu Ockenheim, im Dekanate Bingen,- im Betrag von 213 f(. 53 kr. zur Stiftung, eines Anniversariums und zur alljährlichen Bertheifung des übrigen Betrags der Zinsen- an die Armen; 28) die Schenkung Seiner Durchlaucht 'des Herrn Fürsten Carl./zu■'L ö-w emstöiriM e'rt-h'eim- -R o'ch'chf o-r t an -die Mholssche--Kirche^ zu N-eiistadt, im- Dekanate Dieburg, im Betrag von 300 st.:-Mdstischasinng einer neuen Glocke; 29) die SchenkuUg-mehrerer NugenaMrten an den katholischen KirchMvorftand zu Mühl- heim, im Dekanate Seligenstadt, im Betrage von 100 ff. zum.Neubau einer katholischen Kirche zu Mühlheim; 30) die Schenkung von 110 st. an den Doifipsarr-Fabriksonds zu Mainz zur Stiftung eines Iahrzeitamtes für den verstorbenen Jacob Victor Fi sch 6c; 31) die Schenkung der Eheleute Rudolph Schwarz zu Nieder-Oltn, im Kreise Mainz; an die evangelische Gemeinde daselbst, bestehend in einem Acker im Werth von 405 st. zum Zweck der Erbauung eines evangelischen Gotteshauses in Nieder-Olm. . 32) das Bermächtniß der Wittwe des Georg Nnngeiser zn Crumstadt an die Hausarmen in Pfungstadt im Betrag von 100 st.; 33) das Bermächtniß der Elisabethe Geyer zu. Horrweiler an die evangelische Kirche zu Horr- . Weiler, im Dekanate Ober-Ingelheim, im Betrag von 5'00 ff-sito Anschaffung von Betstühlen. 84) die Schenkung der Maria Zosepha. Neubeckvon. Ober-Roden an die katholische Kirche zu Ober-Roden, im Dekanate Dieburg, im Betrag von 500-fl. zur Gründung eines Kapital- stocks für den Neubau der dortigen Kirche. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen. znm ehrenden Andenken der Stifter dankend zttr öffentlichen Kenntniß gebracht. ^ Darmstadt, den 7. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Da l w i g k. Zimmermann. M S8 141 21 Bekanntmachung, die Administration des Landgestüts betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu bestimmen geruht, daß die Verwaltungs- behörde deS Landgestüts von nun an die dienstliche Benennung „Landgestüts-Direction"- zu füh- rot hat. Darmstadt, den 12. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Zimmermann. Bekanntmachung, die Einziehung der im Jahre 1849 emittirten Herzoglich Anhaltischen Staatskaffenscheine in Stücken von 1 Thlr. betreffend. Die nachstehende, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung verfügte Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß des inländischen Publikums gebracht. Darmstadt, den 8. April 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. Fabricius. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf das Gesetz vom 20. Mai v. I. (Nr. 595 der Gesetzsamm- lung) und unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 21. December v. I. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der 1. April 1863 als Präklusivtermin zur Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom 1. August 1849 (Nt. 279 der Gesetz- Sammlung) emittirten Staatskassenscheine in Appoints zu 1 Thlr. festgesetzt wird, und werden deßhalb in Gemäßheit des §. 13 des gedachten Gesetzes und §. 4 des Gesetzes vom 20. Mai v. I. (Nr. 595 der Gesetzsammlung) alle Inhaber dieser Scheine hier- durch aufgesordert, dieselben bis dahin zum Umtausch zu bringen, indem nach Ablauf dieser gestellten Frist alle nicht eingelösteu Staatskassenscheine der bezeichnet«!« Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche wegen derselben an die Herzoglichen Kassen erlöschen. Dessau, den 10. März 1862. Herzoglich Anhaltische Staatsschulden-Berwaltung. (unter;.) Funke. 142 M 18. Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für das Jahr 1862 betreffend. Zur Zahlung desjenigen Theils des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen im Jahr 1862, ad 380 fl., zu welchem alle Israeliten des aus sämmtlichen Gemeinden des Kreises Bin- gen, wie letzterer vor 1848 bestand, gebildeten Rabbinatssprengels Bingen — mit Ausnahme der Kreisstadt Bingen, beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern 0 kr. 3,702 pf. vom Gulden Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen ausschließlich der Hebgebühren und Registerfertignngskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate Juni, August und October 1862, erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Mainz, den 27. März 1862. Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen. Schmitt. Bekanntmachung, die Erhebung von Umlagen für die Stadt Mainz im Jahre 1862 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern sollen dahier für das Jahr 1862 folgende Umlagen in III. Klasse erhoben werden, nämlich: 1) von fl. 51,000, wonach auf 1 Gulden Normalsteuerkapital der Ortseinwohner und Fo- rensen 2 Kreuzer, 2,484 Heller kommen; 2) von fl. 6000, wonach auf 1 Gulden Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer keine Kreuzer 3,422 Heller kommen. Vorstehendes wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung dieser beiden Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1862 geschehen soll. Mainz, den 31. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Mainz. Schmitt. is M 1» 143 Uebersichi der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedmfniffen in den Gemeinden des Kreises Gießen. I. Klaffe. II. Klasse. III. Klaffe. L B B « e Namen Auf Köpfe ober Ge- nußtbeile der Orts» bürgcr. Auf da« gesammre Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohuer. Auf das gesamnlte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohncr und Forensen. Sonstige Ausschläge. e / Beitrag auf Beitrag auf w Beitrag auf w h Gemeinden. Aus- Aus- 1 Gulden Hg Aus- 1 Gulden CQ Au«- 1 Gulden ’Ä Bezeichnung der Art des Q Normal- Normal- Normal- Ausschlags und der schlag. 'chlag. steuerkapi- S- 'chlag. steuerkapi- schlag. steuerkapi- Repartitionsnorm. tal. & tat. r§ tal. s fl- fl. kr. pf. fl- kr. Pf- fl- kr. pf. 1 Mach — — — — 100 1 0,740 4 190 2 3,650 4 Parzellenvermessungskosten auf das Grundsteucrkapital der Parzellenbesttzer. 2 Mendorf a.d.Lahn — — — — 565 5 0,029 4 245 2 0,691 4 Zinsen von älteren Kriegs- schulden-Kapitalien auf das Gesammt-Steuerkapital, der Einwohner und Ausmärker mit Ausnahme der früher steuerfreien Objecte. 3 Allendorf an der Lumda... — ' — —. — 1332 4 2,728 4 328 1 0,682 4 Desgleichen. 4 Alten-Buseck.. — — — — 810 2 3,903 4 324 1 2,384 4 Wie zu 1. 5 Annerod... —, — — j — — 200 2 0,311 4 6 Bersrod... — — — — 300 4 1,874 4 7 Feldgemarkung Bergheim.. — — — — — 220 8 2,603 4 — — —- Auf das Grundsteucrkapital. 8 Beuern.... ! — ' — — — 1440 7 2,864 4 390 3 0,423 4 Grundbuchskosten auf das 9 Burkhardsfelden. — 500 6 2,211 4 850 7 3,997 4 Grundsteucrkapital. 10 Crumbach... — 200 3 3,337 4 800 13 2,126 4 11 Daubringen. — — •— — 700 10 2,261 4 12 Dorf-Gill... — 550 6 1,456 4 1026 10 2,517 4 94 1 1,380 4 Wie zu 8. 13 Eberstadt... — — — — — 458 2 0,760 4 a 240 1 1,512 4 a. Wie zu 2. b 105 0 2,373 4 b. Feldschützenbesoldung auf da« Gesammtsteuerkapital mit Ausnahme desjenigen des Herrn Fürsten von Solms-Lich. c 115 0 2,794 4 c Wie zu 1. 14 Ettingshausen. — — — — — 1630 10 0,407 4 a 360 2 1,383 4 a. Wie zu 2. b 265 2 0,430 4 b. Wie zu 1. 15 Fellingshausen —- — — — , — 680 5 3,969 4 40 0 1,601 4 Wie zu 2. 16 Frankenbach. — — — — — 620 6 2,072 4 17 Garbenteich. Gießen... 1 — — — — 789 7 3,761 4 71 0 2.887 4 Wie zu 2. 18 — — — — — 7959 2 0,971 4 2484 0 2,831 4 Desgleichen. IS Großen-Buseck ! — — — — !■— 2800 7 2,404 4 400 1 0,875 4 Desgleichen. 2C Großen-Linden — — — — 630 2 0,259 4 21 Grüningen.. — 360 1 3,315 4 1546 7 2,132 4 94 0 1,903 4 Wie zu 2. 22 Hattenrod.. j — — — — 1000 12 1,339 4 2S Hausen.... — — — — — 330 4 1,839 4 24 Hermannstein. — — — . — — 1185 6 1,025 3,996 4 21 Henchelheim. — 200 1 2,754 4 2430 7 4 21* M LS 144 '12 o Namen der Gemeinden. I. Klaffe. kl. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- Auf das gesamim'e Ror- Auf das gelammte Nor- malsl-uerkavital der S o n stia e Ausschläge. nußlheilc malsteuerkapitai dev d der Orts- bürger. OrtSeinwohner. Foren Sen. Aus- Aus- Beitrag aus w Ans- Beitraq aus Aus. Beitrag auf '-r 1 Gulden CT, i Gulden 1 Gulden OQ Bezeichnung der Art de« Normal- ;n- Normal- Normal- ln AuSschlagS und der schlag. schlag. steuevkat'i- schlag. steuerkapi- £ ...schlag. steuerkapi - ..o RepartitionSnorm. tal. £ tal. & tal. & st- fl. kr. Pf- fl- kr. Pf fl. kr. Pf. 275 1 0,733 4 1680 6 2,210 4 576 2 2,080 4 Wie zu 2. , 566 5 1,442 4 640 6 1,644 4 114 1 0,758 4 Desgleichen. Qnr\ 7 2 1 Ü‘A 4 1083 7 1,777 4 40 0 1 reo 4 oUÜ i y o L)esglercyen. — — — — 2216 4 3,987 4 a 792 1 3,303 4 a. Wie zu 2. b 281 0 3,310 4 b Wie zu 8. 400 1 2,454 4 1060 4 0,110 4 420 1 3,227 4 Wie zu 2. . »—. — — -- 1900 2 3,413 4 — — — ' — — — - 900 5 1,953 4 — — — — — - 900 7 1,811 4 — — — — — — — — 390 4 1,607 4 — — — i — — — — 850 4 3,069 4 — — — — — ___ 452 4 0,287 4 — — — — — — 662 5 0,949 4 a 399 3 2. 233 4 a. Wie zu 2. b 77 0 3 268 4 b. Wie zu 1. — ' — — — 810 5 2,069 4 a 140 1 0 862 4 a. Wie zu 2. b 128 l 0 272 4 b. Wie zu 1. — — — — — 760 12 2,301 4 — — . — — — 620 4 3,813 4 300 3 1 286 4 Wie zu 1. —. 600 3 0,494 4 1050 4 3,647 4 — — — — — — --- 684 ; 6 1,928 4 416 ~5 0 935 4 Wie zu 1. — — — — — 100 i 1,446 4 — — — — — — — 800 7 3,804 4 — — — — — — — 580 2 2,925 4 — — — .' .. — — — — 80 3 2,451 4 52 2 2 432 4 Wie zu 2. . — , ^ — — 800 3 3,335 4 —: — 1000 6 0,516 4 1100 6 0,392 4 110 0 2 667 4 Wie zu 2. — — — — — 1200 3 3,306 4 _ 125 3 0,036 4 313 7 2,138 4 — 26 27 28 29 Holzheim. Klein-Linden Königsberg Lang-Göns 36 Leihgestern 31 Sich 32 Lollar. 33 Mainzlar 34 Münster 35 Naunheim 36 Nieder-Bessingen 37 Ober-Bessingen 38 Ober-Hörgern 39 Oppenrod 40 Reiskirchen 41 Rodheim 42 Rödchen 43 Ruttershausen 44 Staufenberg 45 Steinbach 46 Trohe 47 Waldgirmes 48 Watzenborn und Steinberg 49 Wieseck.. 56 Winnerod. Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli, September und Oktober erfolgen soll. Gießen, den 12. April 4862. Großher^ogliches Kreisamt Gießen. Küchle c. j\s LS 14& Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Conununalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Schotten. ö i s -Q t-* Q ' I. Klaffe. TI. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Gc- »ußtheile der Ortö- bürger. or- er Namen der Aus da« gesummte 9 malstellerkapital b Ortseinwobner. malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenseu. Sonstig e Ausschläge. G emeind en. Au«- Aus- Beitrag auf 4 Aus- Be 1 itrag aus Gulden lormal- erkapital. 'ÖJ Aus- Beitrag aus i Gulden cg Z Bezeichnung der Art de» Ausschlag« und der Aepartitioiisuorm. schlag. schlag. Normal- steuerkapital. Z schlag. 9 steu schlag. Normal- steuerkapital. fl- fl- kr. Pf. fl. kr. Pf. fl- kr. Pf- 1 Alteichain... — 50 1 0,729 3 574 12 3,881 3 — — — - 2 Betzenrod... 350 5 3,995 3 505 5 3,513 3 96 1 1,148 3 Aettere Kriegsschulden. Aus das Gesammtsteuerkapital der imnier steuerbaren Ob- jecte. 3 Bobenhausen.. 1 >280 11 0,087 3 86 0 3,060 3 Wie Ord.-Nr. 2. 4 Breungeshain.. — 5551 12 0,687 3 453 8 0,293 3 37 0 2,965 3 Wie Ord.-Nr. 2. 5 Burkhards... — 1060 7 1,234 3 140 1 1,024 3 ParzellenoermeffungSkosten. Auf das Grundsteuerlapi- • tal der Einwohner und Ausmärker. 6 Busenborn... — — 460 6 2,345 3 — — —r — 7 Eichelsachsen.. — 25 0 0,514 3 1052 4 3,581 3 30 0 0,615 3 Wie Ord.-Nr. 2. 8 Einartshausen.. — — — — — 1064 14 2,300 3 — — — 9 Eschenrod... — 100 0 3,322 3 1400 11 0,578 3 — — — 10 Feldkrücken... — — — — — 740 12 1,842 3 — — — — 11 Freienseen... — — — — 825 4 0,527 3 320 1 2,495 3 Wie Ord.-Nr. 2. 12 Götzen.. -. — 80 2 0,869 3 527 10 3,704 3 83 1 2,936 3 Wie Ord.-Nr. 2. 13 Gonterskirchen. — — — — 1050 8 2,831 3 — — — 14 Hartmannshain. — — — — ■ — 350 8 3,196 3 — '— — — 15 Herchenhain.. — 63 1 1,583 3 500 9 2,515 3 — — — 16 .fleckerskiors 233 5 1,665 3 560 12 1,156 3 — — 17 Ilsdorf (Solms) — 200 9 3,018 3 — — — — 18 Kaulstos... — 50 1 1,834 3 445 11 2,422 3 55 2 0,343 3 Wie Ord.-Nr. b. 19IKolzenham... — 50 1 1,976 3 627 17 1,170 3 58 1 2,428 3 Wie Ord.-Nr. 2. , * 20jLarbenbach... — — — — 450 6 2,2711 3 — — — 21 Laubach.... . .— 3000 5 3,213 3 — — 22 Michelbach.. — — — — — 419 6 2,674 3 — — — — 23 Ober-Seibertenrod — 50 0 3,340 3 650 10 1,397 3 — — — 24 Rainrod.. — 420 3 1,756 3 1124 7 3,163 3 126 1 0,060 3 Wie Ord.-Nr. 2. 25 Rebgeshain. — — — — 500 11 3,365 3 — — — — 26 Rüdingshain. — 560 6 0,775 3 662 6 1,000 3 128 1 1,292 3 Wie Ord.-Nr. 2. 27 Ruppertsburg. ' — — — 1130 5 1,018 3 320 2 0,557 3 Wie Ord.-Nr. 5. 28 Schmitten •. 106 16 1,975 3 15 2 0,748 3 —T“. — — ; — Sjähriges Budget. 1860(1862. 29 Schotten.. — — — 2210 4 1,707 3 390 0 3,386 3 Wie Ord.-Nr. 2. 30 Sellnrod.. — 716 8 1,059 3 1180 12 2,567 3 60 0 2,677 3 Wie Ord.-Nr. 3. 31 Sichenhausen. — 230 6 0,131 3 740 17 3,308 3 — — — — 32 Stornfels.. — — — 530 8 0,942 3 — — — 146 13. Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. Auf Köps- oder Ge- ratßttjeltc der OrlS- bürger. Aus schlag. II. Klaffe. Auf das gesammle Nor malsteuerkapital der Ortsemwohner. Aus- Ischlaq. Beitrag aus 1 Gul- den Ror- malsteuer- kapital. «1 III. Klaffe. Auf das gesammle Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. Sonstige A u s s ch l ä g e. Aus- schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. Bezeichnung der Art d^S Ausschlags und der RepartitionSnorm. 33 34 35 36 37 Ulfa.. Ulrichstein Wetterfeld.. Wingershausen Wohnfeld.. fl. fl- kr. Pf. 186 310 1,470 3,886 fl- 1722 1200 950 477 490 pfl 3,761 0,854 3,718 0,374 2,197 fl. 366 236 90 30 kr. Pf. 3,876 2,418 2,965 1,858 Kirchenbaukosten. Auf pgx Gesammtsteuerkapital der christlichen Einwohner. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 5. Wie Ord.-Nr. 2. Borstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei gleichen Zielen und zwar in den Monaten Dkai. August und October laufenden Jahres stattfiuden soll. Schotten, den 7. April 1862. Großherzogliches Kreisamt Schotten. Hoffmann. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Grünberg. £ i Auf das gesaminte Normal- -«> Namen der Gemeinden. steuerkapital. s & Bemerkungen. AUS- Beitrag auf 1 fl. so ^ «-> CQ s£S- u schlag. Normalsteuerkapital. Ä fl- kr. Pf. 1 Londorf mit Geilshausen, Kesselbach, Odeuhausen und Rüddingshausen. 113 3 2,804 4 Der Dorai,schlag ist für 1862 und 1863 aufgestellt und hier die erste Hälfte der Gesammt- umlage aufgeführt. 2 Nieder-Ohmen mit Merlau... 165 6 3,770 4 Der Voranschlag ist für 1860— 62 aufgestellt und hier das letzte J/j der Gcsammtumlage aufgesührt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und mit dem Anfügen zur öf-- \!l 13 147 fentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, und zwar in den Monaten Juni, August, September und November stattfinden soll. Grünberg, am 22. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Grünberg. Grass. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Comumnal- bedürfnifse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg. SS Beitrag auf einen O0. ts £S Namen der Gemeinden. Ausschlag. Gulden Normlal- vO S-» Bemerkungen. *-» Q steuerkapital. fl. kr. Pf- Der Voranschlag ist für drei Jahre 1862—64 auf das SchÄtzungSka- Pital. Jedes Jahr wird '/, er- 1 Assenheim mit Bruchenbrücken ♦ 298 5 hoben. 2 Beienheim mit Weckesheim. • ■ 55 12 0,565 5 1861—63. Jede« Jahr wird Os erhoben. 3 Bönstadt 192 — — 5 Wie zu 1. 4 Butzbach ...... 154 8 1,340 5 1862—64. Jedes Jahr wird Ij% erhoben. 5 Fauerbach v. d. H. mit Langenhain 77 13 3,580 5 Desgleichen. 6 Friedberg 350 2 2,813 5 7 Florstadt 335 18 1,36 5 Auf das Schätzungstapital. 8 Gambach 42 4 3,471 5 Wie zu 4. 9 i Griedel mit Rockenberg.. 55 5 1,294 5 Wie zu 4. 10?Hoch-Weifel mit Ostheim 30 4 1,919 5 Wie zu 4. 11 ^Münzenberg 396 17 1,170 5 12 Nieder-Weisel 239 15 0,000 5 Wie zu 4. 13 Nieder-Wöllstadt .... 287 — — 5 Wie zu 1. 14 Staden mit Stammheim.. 84 — — 5 Wie zu 1. 15 Steinfurth 172 20 3,732 5 Wie zu 4. Borstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in fünf Zielen und zwar in den Monaten April, Mai, Juli, August und September stattsinden soll. Friedberg, den 3. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Friedberg, r Trapp. 1 148 M 18« Bekarrntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenbach für das Jahr 1862 betreffend. Zur Bezahlung der ständigen Besoldung des Rabbinen zu Offenbach pro 1862 soll mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriunis des Innern Ein Kreuzer von einem Gulden Normal- steuerkapital der Israeliten im früheren Kreise Offenbach, mit Ausnahme von Offenbach, Ober- Roden, Nieder-Noden und Eppertshausen, sodann der Israeliten in den Gemeinden Dreieichenhain, Götzenhain und Offenthal im Monat Mai dieses Jahrs in einem Ziel erhoben werden, welches zur Bemessung der Beitragspflichtigen hierdurch bekannt gemacht wird. Offenbach, den 22. März 1862. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. S t a r ck. A b w e f e n h e i t s e r k l ä r u n g. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Alzeh vom 27. März 1862 ist Beweis darüber angeordnet worden, daß 1) Eva Hartleb, ohne Gewerbe, 2) deren Ehemann Johann Wingert, Ackers- mann, 3) Johann Hartleb, Ackersmann, und 4) Mathias Hart leb, Schmied, alle früher in Albig, Kreises Alzeh, wohnhaft, als Abwesende im Sinne des Art. 115 des bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen sind. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 25. März dem Hoflaquai Wilhelm Ludwig W a lg er die silberne Verdienst-Medaille des- Ludewigs- Ordens und 8. am 6. April dem Oberstlieutenant a. D. Jacob Felix Kö Niger das Comthurkreuz 2. Klasse des Philippsordens. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 1. Januar dem Karl Schreiber zu Mainz zu gestatten, statt des Familiennamens Schreiber in Zukunft den Familiennamen Jacobs zu führen; 2) am 25. März dem Heinrich Krug VI. zu Nieder-Dieten zu gestatten, daß derselbe statt seiner ge- setzlichen Namensbezeichnung Heinrich Krug Vi. in Zukunft den Namen Heinrich Krug IV. führe. Ertheilung eines Erfindungspatents. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst, geruht: am 8. April den Fabrikanten I. M. Ottenheimer und Söhnen zu Stuttgart ein Erfindungs- Patent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Abänderungen des denselben unterm 3. December 1861 verliehenen Patents für Verbesserungen an Corsettwebstühlen bis zum 3. December 1866 für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen. M 13 149 22 Dienstnachrichten. Seine Königliche. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst, geruht: 1) am 21. März dem Buchhalter bei der, Hauptstaatskasse Carl August Schneider, die Stelle deS Rechners der Brandversicherungskasse als Nebenstelle, 2) am 26. März,dem evangelischen Pfarramts-Candidaten Carl.Ludwig Meyer aus Büdingen die evangelische Diaconatstelle zu Friedberg, im Dekanate Friedbexg, und dem Schulamts-Candidaten Peter. Nothnagel auö GrchSheim die dritte evangelische Schulstclle zu Westhofen,, im .Kreise Worms, zu übertragen; 3) am 28. März den zweiten Gerichtsdiener bei dem Landgerichte Höchst,Ludwig Schmidt zum Kanzlei- diener bei dem Bezirksgerichte Mainz aus Widerruf zu ernennen; 4) am 1. April dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Bieberau Daniel Wehn die Districtseinnehmerei Dieburg zu übertragen; 5) an demselben Tage den Finanz-Accessisten Carl Ludwig Nicolaus Weil auö WormS zum Protokollisten und Gehülfen bei der Registratur der Obersteuerdirection, 6) an demselben Tage den Finanz-Accessisten Adalbert Kling elh ö ff er aus Gladenbach zum Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Bieberau, 7) am 5. April den dermaligen zweiten Kanzleidiener bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen Ernst Schellmann zum ersten Kanzleidiener bei diesem Gerichtshöfe, -— den Feldwebel im 1. Jnfanterie- Regimente Carl Conrad Jacob Kraus zum zweiten Kanzleidiener bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhesfen zu ernennen, — die Gerichts-Accessisten Wilhelm Ludwig Lauer von Gießen, Theodor Frank von Gießen, Hermann Wilhelm Karl Suppes von Altenstadt, Friedrich Barth von Gießen und vr. Anton Rosenberg von Gießen, unter die Zahl der Advocaten und Procnratoren bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen aufzunehmen; 8) an demselben Tage den Forst-Accessisten Ludwig Strack aus Ostheim zum Oberförster der Ober- försterei Rimbach zu ernennen; 9) an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterei Rimbach vr. Rudolph Prätorius in die Ober- försterei Messel zu versetzen; 10) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer zu Pfisfligheim Georg Wilhelm Becker die evangelische Pfarrstelle zu Udenheim, im Dekanate Wörrstadt, zu übertragen; 11) an demselben Tage dem ersten Assistenzärzte bei dem Landeshospitale'Hofheim vr. Ernst V ix den AmtStitel „Landeshospitalarzt" zu verleihen; 12) an demselben Tage dem Lehrer an der ersten evangelischen Schulstelle zu Gladenbach Mitprediger Rudolph Schlich die evangelische Pfarrstelle zu Eichloch, im Dekanate Wörrstadt, zu übertragen und den bei der Großherzoglichen Hofbibliothek zum Acceß zugelassenen Hermann Sahl zum Accessisten bei der Hofbibliothek zu ernennen; 13) am 8. April dem SchulamtS-Candidaten Heinrich Bittmann aus Weinolsheim die katholische Schul- stelle zu Dalheim, im Kreise Oppenheim, 14) an demselben Tage dem Notar mit dem Amtssitze zu Osthofen Martin Jäger die Notarstelle für den Notariatsbezirk Mainz mit dem Amtssitze zu Mainz — dem Notar mit dem Amtssitze zu Wörrstadt Georg Sehler die Notarstelle für den Notariatsbezirk Osthofen mit dem Amtssitze zu Osthofen und dem Gerichtsaccessisten Friedrich Jonas aus Bingen die Nctarstelle für den Notariats- bezirk Nieder-Olm und Wörrstadt mit dem Amtssitze zu Wörrstadt zu übertragen. 150 M 13 Militärdienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 6. September 1861 den Hauptmann H offmann vom 2. Infanterieregiment, auf Nachsuchen, wegen körperlicher Leiden, nach den Bestimmungen der Militärdienstpragmatik temporär in den Ruhe- stand zu versetzen; 2) am gleichen Datum den charakterisirten Hauptmann Bechstatt unter Versetzung in das 2. Infanterie- ' regiment zum etatsmäßigen Hauptmann zu befördern, sowie 3) den Portepeecorporal Seederer vom 4. Infanterieregiment zum Lieutenant in diesem Regiment und 4) am 7. October 1861 den Portepeecorporal Neuling im 1. Infanterieregiment zum Lieutenant in diesem Regiment zu ernennen;. 5) am 15. October 1861 zu charakterisirten Hauptmännern zu befördern: die Oberlieutenante Herpel vom Großherzoglichen Artilleriecorps, Heinemann vom 2. Infanterie- regiment, am 18. October 1861: Hoffmaun vom 1. Infanterieregiment; sodann mit Vorbehalt der Anciennetät dienstälterer Oberlieutenante, am 15. und 18. October: von Hessert vom General- quartiermeisterstab, von Westerweller vom Generalquartiermeisterstab, Keim vom 4. Infanterie- regiment, von Hesse vom 3. Infanterieregiment, von Zangen, aggregirt dem 3. Infanterieregiment, von Küchler vom 1. Reiterregiment, letzteren zum charakterisirten Rittmeister; 6) am 18. October 1861 dem Militärarzt vr. Hegar im 3. Infanterieregiment den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 7) am 2 2. October 1861 die Hauptmänner Prinz Ludwig und Prinz Heinrich von Hessen, Großherzogliche Hoheiten, zu Majoren zu ernennen; 8) am 26. October 1861 den Oberst du Hall, aggregirt dem 1. Reiterregiment, auf Nachsuchen, wegen körperlicher Leiden, nach den Bestimmungen der Militärdienftpragmatik in den Ruhestand zu versetzen; 9) am 27. October 1861 dem Militärarzt Dr. Salzer im 1. Infanterieregiment den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 10) am 12. November 1861 den Rittmeister ü In suite Freiherrn Wambolt von Umstadt zum Major ä la suite zu befördern; 11) am 16. November 1861 den Militärarzt 0r. Zimmermann vom Lazareth dahier zum 3. Infanterie- regiment, den Militärarzt vr. Faust mann vom Lazareth zu Worms zum 1. Infanterieregiment zu versetzen, den Lazarethaccessisten 0r. T h u r n zum Militärarzt bei dem Lazareth zu Worms und den Lazarethaccessisten vr. Conrad zum Militärarzt bei dem Lazareth zu Darmstadt zu ernennen; 12) am 21. December 1861 dem Major von Grolman, Commandeur des 2. Bataillons 2. Infanterie- regiments und Adjudanten Seiner Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Carl von Hessen, für den ihm von Seiner Majestät dem König von Preußen verliehenen Kronenorden 3. Classe, dem Majvr Br odrück im Generalquartiermeisterstaabe für das ihm von Seiner Majestät dem König von Griechen- land verliehene Offizierskreuz des Erlöserordens; dem Oberlieutenant a. D. von Plönuies für das ihm von Seiner Hoheit dem Herzog von Nassau verliehene Ritterkreuz mit Schwertern des Militär- und Civilverdienstordens Adolphs von Nassau die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen zu ertheilen; 13) am 15. Januar den Oberstabsarzt vr. Neuner zum Generalstabsarzt, den Oberstabsanditeur Siebert zum Generalstabsauditeur, beide mit dem Range des Obersten, sodann den Oberstlieutenant Schwan er im Kriegsministerium zum Chef ber'3. Section mit dem Charakter als Oberst und den Oberkriegsrath vr. Hallwachs und Kriegsrath von P reu scheu zu Ministerialräthen zu ernennen; 14) am 17. Januar dem Proviantbäckermeister Kling er den Rang eines QuartiermeisterS zu verleihen; 15) am 24. Januar dem zur Disposition gestellten Quartiermeister Will die Stelle deS LazarethSver- walters bei dem Lazareth Darmstadt zu übertragen; r ; 16) am 29. Januar den pensionirten Obersten Freiherr» von Hausen-Gleichenstorf.f zur Suite der Reiterei zu versetzen; r; ; 17) am 31. Januar den seitherigen Commandanten der Residenz, charakterisirten Generallieutenayt von Wächter, unter Beförderung zum wirklichen Generallieutenant, zum KxiegSminister zu ernennen; 18) am 1. Februar den Quartiermeister Link im 4. Infanterieregiment aus dem Militärdienst zu ent- lassen: 19) am 3. Februar zu ernennen: den Generalmajor Gräcmann, Commandeur der 2. Jnfqnteriebrigade, zum Commandanten der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt; den Oberst Keim, Commandeur des 1. Infanterieregiments, zum Generalmajor und Commandeur der 2. Jnfanteriebrigade; den charakterisirten Oberst von Grol- man im 1. Infanterieregiment zum wirklichen Oberst und Commandeur vieses Regiments; den Major Kehrer im 2. Infanterieregiment zum Oberstlieutenant im 1. Infanterieregiment; den charakterisirten Major Kröll im Generalqnartiermeisterstabe zum wirklichen Major und Commandeur des 1. Bataillons des 2. Infanterieregiments; sodann zu verleihen: dem Obersten »I» suite der Reiterei Grafen zu Afen bürg-Philipps eich und dem Obersten ü In suite der Infanterie Freiherrn Senarclens von Granch den Charakter des Generalmajors; dem Oberstlieutenant Wolf, Commandant der Militärstrafanstalt zu Babenhausen; dem Oberstlientenant Lauer, Platzstabsosfizier der Residenz, dem Oberstlieutenant Trumpler, Commandant des Landeszucht- hauses zu Marienschloß; dem Oberstlieutenant Willich genannt von Pöllnitz, Commandeur des 1. Reiterregiments und dem Oberstlieutenant Freiherrn von Jungenseld, Commandeur des 2. Reiter- regiments, den Charakter des Obersten, dem Hauptmann Freiherr» von Gall in der Gardeunter- officierscompagnie und dem Rittmeister ä la suite von Grolman den Charakter des Majors; 20) am 6. Februar den Generalmajor Klingelhöffer, Commandeur der Reiterbrigade, zum Präsi- denten des Oberkriegsgerichts und 21) am 17.. Februar den Generallieutenant n la suite Ludewig Grafen zu Erbach-Schönberg zum 2. Inhaber des 1. Infanterieregiments zu ernennen; 22) am 20. Februar den temporär pensionirten Öberlieutenant Wilhelm von Plönnies, mit Auf- rechthaltung seiner früheren Ancieniniät, im 3. Infanterieregiment zu reactiviren; 23) am 1. März dem pensionirten Stabstrompeter Schneegaß den Charakter des Bereiters zu ertheilen; 24) am 6. März dem Vorsteher der StellvertretmigSanstalten Oberst a. D. Fresenius, unter Ver- willigung der nachgesuchten Enthebung von der Stelle eines Rechners bei der Einstandskasse und Anerkennung dessen werthvoller und mit hingebender Treue geleisteten Dienste, den Charakter als Generalmajor zu verleihen, mit Versetzung ä la suite du corps. „ S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: ,. 1) am 25. März 1861 der pensionirte Hauptmann^ Freiherr von Nordeck zur Rabenau, zu Heppenheim; 1 ■ , : i. 2) am 1. Oktober 1861 der Lieutenant Schmidt vom 1., Infanterieregiment .zu Darmstadt; 3) am 26. Oktober 1861 der Major ä la suite Freiherr von Dörnberg zn Regensburg; 4) wttt 1; DeceMber 186 Ü der Krregsininister, General der Infanterie «nd^Generalinsprcteur1 bet Armee- lldivisiVn^FreihLrw von" Schäffev-Bevtwsteist zu"-Darmstadt;' 5) am 13. December 1861 der pensionirte Rittmeister Grän, 6) am 2. Januar chev-pensionirte r-Majvw Rü hl, ,/. nvi-j:-.*--; 7) am 8. Januar der pensionirte Oberstabsqnartiermeister Volhard, ''' 8)i»M -12.-'JMÜar iver-'pensiMMe HauptMann Ho f'-und 8)' am 8. März der pensionirte - HauptMann Gottwerth ebendaselbst. Charakterertheilungew. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben ällerznädigst geruht: 1) am 15. März dem Gehülsen bei der Haupt-Stempel-VerwaltUrig Friedrich Klotz den Charakter als ' Assistent, '*** imü>m.mS,inn 2) dm 29. März dem Bürger und Maurermeister Ludwig Hartes zu Darmstadt den Charakter als Hosmaurer, 3) am '31. 'März dem Bürger und Möbelfabrikanten Andreas Reitmayer zu Mainz den Charakter als Hofmöbelfabrikant, 4) am 1. April dem Bürger und Tapezier Adam Berbenich zu Darmstadk den Charakter als.Hoftapezier, 5) am 5. April dem Bürger und Schlossermeister Heinrich Wächter zu Darmstadt den Charakter als Hofschlosser zu verleihen. Concurrenreröffnungen. - Erledigt-'sind: 1) die erste evangelische Schulstelle zu Nieder-Ohmen, im Kreise Grünberg, mit einem Gehalte von v286fl. 36 kr., wovon jedoch vorerst jährlich- 25 fl. abzugcben sind- nebst' 4 Stecken Holz zur Hei- zung des Schullokalö; 2) die Stelle eines Districts-Einnehmers der Districts - Einnehmerei Homberg, für welche eine Caution von 2606 fl. erfordert wird; concurrenzfähige" Bewerber haben sich binnen 14 Tagen zu melden. Gestorben sind: S t e r b f ä l I e. 1) am 7. Januar der pensionirte Laudrath Karl Ludwig Welcker zu Gießen; 2) am 3. Februar der pensionirte Förster Georg Peter Göbel zu Darmstadt; 3) am 25. Februar der pensionirte Schullehrer Heinrich Wilhelm Habermehl zu Engelrod; 4) am 8. März der pensionirte evangelische Schullehrer Heinrich Birkenhauer zu Hohen-Sülzen. 5) am 9. März der pensionirte Domänenbote Paulus Beck zu Babenhausen; 6) am 15. März der pensionirte Schullehrer Wilhelm Beyer zu Sprendlingen; 7) am 23. März der Schullehrer Georg Valentin Bayerer zu Ober-Hiltersklingen; 8) am 31. März der pensionirte Schullehrer Valentin Krämer zu Dieburg; 9) am 3. April der pensionirte Schullehrer Heinrich Ludwig Voltz zu Rodheim; 10) am 9. April der Hofgärtner Johannes Adam Horst zu Auerbach; 11) am 10. April der Forstmeister Wilhelm Freiherr von Nordeck zur Rabenau zu Dieburg. 153 Großherzogilch Hessisches Regierungsblatt. M 1L. Darmstadt am 1. M ai 1 8 6 2. Mechnnngs-Ablage über die Verwendung der, für das Jahr 1859 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brandentschädigungsbeiträge. Die Unterzeichnete Behörde bringt in Nachstehendem die, von dem Rechner der Großherzog- lichen Brandversicherungskasse für das Jahr 1859 aufgestellte, von Großherzoglicher OberrechnungS- Kammer am 4. December 1861 abgeschlossene Brandversicherungskasse.Rechnung des Großherzog- thums Hessen vrrordnungsmäßig zur öffentlichen Kenntniß. Darmstadt, den 19. März 1862. Großherzogliche Brandversicherungs-Commission. Maurer. Krömmelbein. ! :• : in;- ... v. •n'-OvblgjjsVj- * Einnahme. 1) Kassevorrath nach dem Abschlüsse der vorigen Rechnung, Seite 155 des Negierungs- blatts von 1861 2) Aus Nevisionsbemerkungen zu vorhergegangenen Rechnungen —......... 3) An Ausständen aus vorderen Jahren, Seite 155 des Regierungsblatts von 1861... 4) An ausgeschriebenen Beiträgen für 1859, und zwar: von je 100 fl. Versicherungs- kapital, 71/2 kr. Beitrag (Regierungsblatt Nr. 12 von 1860): — Aus der Provinz Oberhessen. Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren 110054 fl. 50l/4 fr. Überschüsse — .. 6'/4 „ 110054 fl. 56'/, kr. (Brandversicherungskapital 88,043,870 fl.) .06 fl. kr. 333517 34^ 40 114 (d 23 154 M 14. Aus der Provinz Starkenburg: Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren |.j— 115023 fl. 401 kr. Ein Fünftheil Erhöhung von Wald- Michelbach 87 „ 24| „ Ueberschüsse - — „ 12| „ 115111 fl. 174 fr. (Brandversicherungskapital 92,018,940 fl.) Aus der Provinz R h e i n h e s s e n : Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren 102544 fl. 6 kr. Ein Fünftheil Erhöhung von Rieder- Olm und von Ober-Olm 217 „ 13 „ Ueberschüsse — „ 2 102761 fl. 21 kr. (Brandversicherungskapital 82,035,280 fl.) (Das Gesammt-Brandversicheruugskapital, welches dem Ausschlage zu Grunde gelegt wurde, beträgt 262,098,090 fl.) 5) Gebühren für das Ab- und Zuschreiben in den Commissionsexemplaren der Brand- kataster. enommene Kapitalien — 327927 35 663 27 <9 _ 7) Zurückerhobeiie Depositen bet Großherzoglicher Staatsschulden-Tilgungskasse....... 8) Zinsen von ausstehenden Kapitalien, Depositen und vorläufig hinterleg digungen: a) Von den Depositen bei Großherzoglicher Staatsschuldentilgungskasse... b) Zinsen ü 3 °/0 von einer in der Großherzoglichen StaatSschuldentil- gungskasse hinterlegt gewesenen Entschädigung von 690 fl. 35 kr. für Martin Jlzenhöfer zu Neckar-Steinach wegen des Brandes daselbst am 16 Juli 1853 vom 19. März 1857 bis einschließlich 24. Mai 1859, also von 2 Jahren 2Monaten c) Deßgleichen von 500 fl. Entschädigung für Georg Philipp Borger zu Ofsenbach wegen des Brandes daselbst am 16. Februar 1857 vom 25. Julij 1859 bis einschließlich 4. September 1859, also von 1 ^jy RkoNate 9) Auszv.ersich!ebenen Quellen: 8. 1.' Eris atz, geleisteter Entschädigungen. a) Vbn dem Curator der Karoline Grölz zu Sitauseubcrg-,^ Großherzoglicher Bürgermeister Fischer, übrig gebliebener Betrag von der, wegen dss Brandes daselbst am 1/2. September 1857, mit 99 fl. 12 kr. bezahlter Entschädigung... 5 fl. 30 kr. d) Von Georg Plitt zu Biedenkopf Ersatz auf die, wegen des Brandes ^ daselbst am 1 2. Sep- tember 1859, mit 14 fl. 3 kr. bezahlter Entschädigung und Abschätzungskosten 5 fl. — kr. 111500 fl. kr. 1718 17 45 14 ml 40 1765 11 M 14. lo5 c) Schulvicar Schneider in Romrod, Ersatz der wegen des Brandes zu Romrod am 11. Februar 1858 bezahlten Entschädigung von 110 fl. und 7 fl. Abschätzungskosten, wovon die zweite auf Weihnachten 1859 fällige Rate hier ver- §. 2. Vorläufig zurückgezogene Entschädigungen: Keine. §. 3. Sonstige Einnahmen: 14. August 1859 gerettetes Holz, fl. kr, ; 7 kr. 39 45 ! n am r.;-Nnt 38 30 Hauptsumme aller Einnahmen A u s g a li e. 1) An vergüteten Brandschäden, nebst Besichtigung^- und Abschätzungskosien. fl. kr. t i s fi : T. T r ii m)5 78 15 775492 13f iO. Des Brandes Zeit Jahr und Monat. T a g. 1859 Juyi August März October 14. 29. 8. 13. O r t. Alten-Buseck Daubringen Gießen Grüningeu Namen der Empänger resp. der Beschädigten. I. Provinz Oberhessen.. a) Kreis Gießen. Großherzoglicher Bürgermeister Wagenbach als Curator: a) der Johannes Schäser's Wittwe 27 fl. — kr. d) des Justus Brück 15 „ 30 „ Jost Jahres Großherzogliche Hauptstaatskasse, Namens des Central-Fiscus Großherzoglicher Bürgermeister Wilhelm Köhler, als Curator: a) des Johannes Konrad Hobeler 81 fl. 40 kr. b) des Johann Gottfried WeidenhauS inoäo Chri- stian Heller..... 182 fl. — kr. c) der Johannes Christian Fay Wittwe 20 fl. — kr. Summe im Kreise Gießen Betrag der Entschädigung. j. i kr. der Kosten. fl.! kr. 42 3 283 335 .8S .1 l 30 30 42 40 ~22~ 23* 23 156 M 14. Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl- kr. 4994 25 8 30 1843 10 65 65 6936 35 30 7 der Kosten. fl. 1859 April October 24. Brauer Septbr. 22. schwend Burg- Gemünden April 9/10. Heimerts Juli 20. hausen Schwarz Septbr. Januar 1. Arnshain d) Kreis Alsfeld. 1) Großherzoglicher Kreisbauaufseher Jockel in Alsfeld als Curator: für den Rentner Georg von St. George in Frankfurt am Main................. 4985 fl. — kr. 2) Heinrich Fischbach 9 „ — „ Johannes Kirschbaum 28. 11. Battenberg (Beschädigung durch Blitz) Battenfeld Gemeinde- und Kirchen-Rechner Weihl, Namens des Kirchenfonds Justus Caspar, als Curator des Johannes Herbst I .• Wirth u. Gemeinderathsmitglied Peter Schuchard, als Curator für Georg Heinrich Schmahl und dessen Ehefrau Margaretha, geb. Nöll Summe im Kreise Alsfeld c) Kreis Biedenkopf. Stadtrechner Storck, Namens der baupflichtigen Gemeinde 1) Oeconom Wilhelm Schwan, als Curator des Heinrich Conrad Traudte 2246 fl. 15 kr. 2) Philipp Muth 3) Philipp Muth, als Curator der Christian Pauli Wittwe 4) Benedict Lindheim, Handelsmann zu Ren- nertehausen, als Cura- tor des Salomon Des- sauer 5) Schullehrer Georg Schmidt 6) Kirchenrechner Welsch zu Berghofen,- Namens 20 363 „ 40 944 4 7 7 7 7 35 M 14 I 157 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. 1859 Januar 10. Septbr. 12. Septbr. 2. August 14. Februar 15. Septbr. 6 Ort. Namen der Empänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädignng. kr. der Kosten. fl. kr Mai August Juli 26. 7/8. Biedenkopf Dodenau Gladenbach Rennerte hausen Wolzhausen Burgbracht (Beschädigung durch Blitz) Hainchen 15. Himbach deS Kirchen-Fonds zu Battenfeld.i 38 fl. 20 kr. Georg Ludwig Arzt moäo Färber August Plack Jost Ludwig Breitenstein. .> Großherzoglicher Bürgermeister Schäfer in Do- denau, als Curator: für C. D. Haupt und Comp, daselbst, modo Heinrich Kunscher zu Iserlohn, alsdann, in Folge Kaufs, Ernst Pfeil zu Hatzfeld... 1) Bauaufseher Jost Velte 89 fl. 43 kr. 2) Salomou Michel für Ba- ruch Michel's Wittwe... 5 „ — „ Jacob Hesse II Gemeinde-Einnehmer Adam Thema, Namens der Gemeinde Summe im Kreise Biedenkopf d). Kreis Büdingen. Johannes Wolf 1) Jacob Dillemuth II 845 fl. 17 kr. 2) Konrad Reichard modo dessen Sohn Johannes Reichard V 631 „ 20 „ 3) Wilhelm Reichard 480 „ — „ 4) Großherzoglicher Bürger- meister Schilling, als Curator des Gutrath M-Her 83 „ 20 „ 5) Wilhelm Stroh.. 4 „ 40 „ 6) Samuel Schilling 4 „ — „ 1) Großherzoglicher Bürger- meister Joh. Mohn III. 1692 fl. — kr. 2) Konrad Hohenstein als Curator für: 3597 80 12 1723 94 40 41 5619 26 2048 35 58 3 43 27 40 37 12 2 2 5 7 45 158 Jo 14, Des Brandes Betrag Zeit Namen der Empänger resp. der Beschädigten. der der Jahr und Lag. O r t. Entschädigung. Koßsn. Monat. st. ! kr. fl. k'kr. 1859 ■ -! «o 8 1.7! 0 , a) Johannes Reibert VI. 584 fl. — kr. b) Heinrich Daudt I 633 „ — „ 2909 7 August 1- Langen- Bergheim Heinrich Mathes moüo Na- than Sickel «hsckriT! 4 30 7 j 1 uaG; fittTt ■ Summe im Kreise Büdingen 4988 47 28 — August 10. Assenheim (Beschädigung durch Blitz) Friedberg Ilbenstadt e) Kreis" Friedberg. Kirchen-Rechner Georg Kriek, Namens des Kirchenfonds resp. der evangelischen Kirchen- gemeinde. 55 ■45 7 Februar Oktober 9. Karoline, Amtmann F^ieksch Wittwe 28 22 2 17. 1) Tobias Groß 901 fl. 10 kr. 2) Gottfr. Zimmermann II. 5 „ 15 „ 906 25 14 2 Septbr. Novbr. 11. Nieder- Philipp Btlua. 508 7 29. /Wöllstadt Ober-Mörlen 1) Johannes Jockel IV. ... 1262 fl. — kr. im | 0£! 2) Joseph Jockel I. 7 „ — 3) Jacob König IX 18 „ 8 „ 4) Anton Schweitzer II. Wittwe 1 „ 30 „ 1288 38 7 ; \ Summe im Kreise Friedberg / 2786 40 37 2 Oktober 16. Großen- Eichen f) Kreis Grünberg. Grcßherzoglicher Bürgermeister Müller als Cu- rator des Georg Müller 11 47 7 j. C Summe im Kreise Grünberg 11 47 7 — August 8/9. Crainfeld g) Kreis Lauterbach. 1) Gemeinde-Einnehmer Se- bastian Fritz, Namens der Gemeinde 186 fl. 50 kr. 2) Johannes Schwarchanpt 6 „ — „ 192 50 7 Januar 31. Pfordt Gemeinde-Einnehmer Johannes Fischer,^ Namens der Gemeinde... 70 . 7 Decbr. 19/20 Rixfeld Heinrich Banscher 14 2 7 Summe im Kreise Lauterbach 276 52 21 — M 14. DeN Brandes Betrug Zeit Namen der Emstsänger refp. der Beschädigten. der I' H der Zätzr Tag. O r t. Entschädigung. Koste Al und Monat. •)'!!. .. J fl. kr.- fl. kr. 1859 ! " 1 h) Kreis Nidda. August 3. Blofeld 1) Christian Schütz.. 2 ft. 24 kr. 2) Heinrich Nohl fl.. 1623 „ 30 ,, 3) Heinrich Nohl IV.. 1340 „ — „ 4) Hartmann Nicolay II. , 1 „ 24 „ 2967 18 7 — Januar 16. Echzell Georg Steffan II. als Cürator des Erlist Phi- lipp Scheuermann 26 30 7 —. Septbr. 8. Langd Georg Koch...... ; i J i 14 48 6 — October 12. Steinheim 1) Valentin Pitz Witwe. 672 fl. 59 kr. 2) Conrad Koch III... 15 „ 30 11 3) Conrad Streb II... 1 „ 30 11 689 59 7 —• Summe im Kreise Nidda 3698 35 27 — i) Kreis Schotten. August 11. GonterS- Großherzoglicher Bürgermeister Lind als Curator kirchen für Johann Heinrich Deicbert 4 30 7 — October 21. Ruppertsburg Wilhelm Zimmer I....... 73 30 7 — Februar 2. Schotten Conrad Kißner 1 — 2 — Septbr. 22. „ Johannes Schmidt VI. und dessen Ehefrau Mar- garethä, Namens der Kinder der Letzteren aus ihrer Ehe mit Heinrich Conrad Schmidt 30 — 1 — Summe im Kreise Schotten 109 — 17 — k) K r e i s Vilbe l. Novbr. 17. Heldenbergen 1) Jakob Becker.. v 312 fl. — kr. 2) Anton Filz... 26 „ — 11 338 — 7 — Summe im Kreise Vilbel 338 ' — 7 — I) Kreis Vöhl. SC fai 1 2/13. Alten-Lotheim 1) Georg Wissemann II. 3652 st. 30 kr. 2) Peter Wolf II... 199 2 „ 30 „ 3) Heinrich Schäfer. 1481 „ — 4) Schullehrer Müller, 11 als Curator für Da- l \ niel Ranft's Witwe 2195 „ — 11 160 M 14 Des BrandeS Zeit Jahr und Monat. Tag. Ork Namen der Empfänger refp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl-! kr. der Kosten. fl.! kr. 81 08 V,., f i 18 8 8 5) Isaak Fravkenthal I.. 6) Johannes Altenhain. 7) Friedrich Menkel 8) Heinrich Stiehl II. als Curator für Adam s - Höhle II. ;!l... 9) Johann Adam Küthe 10) Adam Hutwelker.. 11) Peter Hutwelker.. 12) Johannes Backhaus III. als Curator für Adam Backhaus .... 13) Heinrich Adam Finken- stein 14) Jost Wolf, als Cura- tor für Konrad Finke modo Konrad Ranft 15) Daniel Wolf... 16) Bürgermeister Peter Backhaus, als Curator für Jost Backhaus 17) Peter Tausch I... 18) Jost Wolf, als Curator für David Höchster. 19) Schullehrer Müller, als Curator für Conrad Tausch .... 20) Heinrich Oschmann. 21) Heinrich Schöneweiß. 22) Isaak Frankenthal II. 23) Jost Wolf, als Curator für Daniel Wolf IV. 24) Adam Wissemann 25) Georg Stiehl, als Cu- rator für Heinrich Ruhmedal's Wittwe. 26) Georg Stiehl, als Cura- tor für Dan. Sonneborn 795 1993 2493 1882 17 1351 2143 1995 1495 795 3702 2404 2973 ft, „ 45 „ 45 ■ ff ff „ 30 796 .. — 1795 997 1853 1393 30 75 3075 498 298 30 .. 30 M 14 161 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Entschädigung. Kosten. fl. kr. fl. | Ir. Betrag 1859 Juli Juli Juli August August 14. Darmstadt 24. 28. 19. 26. 27) Adam Klinker.. 2434 fl. — 28) Peter Schöneweiß 1495 11 29) Johannes Wolf II. 2823 11 30) Bürgermeister Peter Backhaus, als Curator für Daniel Arabin. 341 „ — 31) Seibel Trost '... 300 „ — 32) Peter Wolf I... 1395 11 33) Peter Küthe... 1995 11 34) Adam Thiele, als Cu- rator für Heinrich Stiehl I 1547 35) Wilhelm Tausch.. 1160 „ 36) Heinrich Mitze, als Cu- rator für Peter Müller I. Erben 1466 „ — 37) Daniel Stiehl.. 3829 „ — 38) Judas Oppenheimer. 8 „ — Summe im Kreise 5 kr. II. Provinz Starkenburg, a) Kreis Darmstadt: 1) Heinrich Wagner modo Franz Wagner... 13 fl. 40 kr. 2) Ludwig Gründler.. 2 „ — „ 3) Heinrich Walther modo Bierbrauer G. Friedrich 8 „ — „ 4) Maurermeister Heinrich Schuchmann.... 10 „ 30 „ 5) Israel Julius Kahn. 57 „ 16 „ Großherzogliche Kriegskasse für Rechnung der Großherzoglichen Proviant-Anstalt Ziegler Moses Hirsch Wittwe Tapezier Georg Philipp Pfeiffer.... Die neue Maschinen-Fabrik und Eisengießerei und für solche die beiden Directoren Horstmann und Schuhmacher. 62935 62936 91 15 17 7 38 38 26 6 33 9 12234 36 24 29 29 30 30 12 162 M 14 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Beschädigten. der der der Entschädigung. Kosten. fl. ! kr. fl.! kr. Betrag 1859 Novbr. Novbr. Decbr. Juni Mai Novbr. Juli Tecbr. 10. 2. 5. 25. 26. 11. 10. Darmstadt 1) Johannes Baumann, Bahnhof-Arbeiter 2) ManasseS Neustadt, PfaudhauStaxator modo dessen Söhne: Her- mann Neustadt und Moses Neustadt.. 3) Johannes Dern, Lohn- 665 fl. 17 kr 18 kutscher .... 33 n 40 „ 4) Johauw Otto Egner, Metzger .... 8 ,, 30 „ 5) Stadt Darmstadt und Namens derselb. Stadt- kasserechner Michell. 5 tr n 6) Gesellschaft für GaS- bereitungund für solche deren Rechner Merz. 2 ff tt 1) Conrad Appel und Ernst Ludwig Hehn, 16 .. — Beffnngen Kriesbeim (Beschädigung durch Blitz) Nieder- . Ramstadt Pfungstadt Saamenfabrikanten. 12074 fl. 52 2) Bankdirector vr.Parcus 1) Polizei-Soldat Schaff- ner, nun Stadtgerichts- diener Senkenberg, Na- mens seiner Ehefrau 2) I. P. Zimmer, Lein- weber .... Käcker Jacobi .... Tobias Massing I... kr 19 „ 12 12 „ 40 rator des Adam Pink Großherzoglicher Bürgermeister Äckermann, Cnrator der Catharina Edelmann Hill Fuchs v > 732 12090 rr 31 • • 10 Cu- 1074 als 277 23 27 52 52 30 20 30 M 14 163 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. -Willis,! Tag. O r t. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. JL kr. c der Kosten. sl>! kr. 1859 August Roßdorf 345 st. 5 a,, kr. Novbr. 15. I Waschenbach April October 11. 17/18. 05 < Bensheim. Biblis > 1) Peter Haustein, als Curator der Georg Lorenz II. Wittwe 2) Georg Heinrich Becker Andreas Müller auf der Waisenhaus-Mühle bei Waschenbach Summe im Kreise Darmstadt b) Kreis Bensheim. Johann Müller Valentin Marsch, als Curator: a) des Philipp Roth b) der Valent. Schmitzer's I. Wittwe .... ä) der Georg Gleich's Wittwe .... e) der Catharina Beckerle, ledig f) des Heium Fränkel g) deS Johannes Marsch 760 fl. 'jsd (d — kr. 364 „ 30 It 168 „ 45 n 163 „ 45 n 8 30 V 4 „ — ft ^ ff Decbr. April Septbr. Juli 31. 16. 15. 8. Gronau Schönberg Zwingenberg Gemeinderath Philipp Heß III., als Curator des Bernhard Seippel ....... Gemeinde-Einnehmer Peter Beutel, Namens der Gemeinde Friedrich Zeh 1) Ludwig Bernhard.. 3 fl. -— kr 2) Philipp Kissel II., als Käufer des durch Brand beschädigten Hauses von Heinrich Hirt. 632 51 Juli October 29. 30/31 Großherzogliche Hauptstaatskasse, Namens des Central-FiScus Jacob Becker III., Gemeinderaths-Mitglied, als Curator: a) der Friedrich Borger's Wittwe.... 196 fl. 15 kr. 350 708 27663 20 1474 5 51 30 3 — 40 44 635 18 51 31 61 42 1 12 7 36 24* 164 M 14 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Ze it der der Jahr und Tag. Ort. Entschädigung. Kosten. Monat. fl. kr. fl. kr. 1859 b) des Leonhard Machleid 854 fl. 30 kr. c) des Eaöpar Klein.. — , 30 „ d) des Jacob Heller.. 4 „ — „ e) des Jacob Lang.. 491 „ — „ 1546 15 7 Summe im Kreise Bensheim 3743 51 55 36 c) Kreis Dieburg. #- Juni März 21. 12. Dieburg Eppertshausen Herz Lehmann's Wittwe ....... Großherzoglicher Bürgermeister Grnber, als Cu- rator: a) des Wilhelm Schars. 12 fl. 20 kr. b) der Philipp Murmann's Wittwe .... 13 30 „ 5 25 2 50 2 7 August 8. Groß- Zimmern Großherzoglicher Bürgermeister Rapp, als Curator: a) der Wendel Fröhlich's Wittwe .... 2 fl. — kr. b) der Georg Heinrich Poth's Wittwe.. 6 „ — „ 8 7 August 14. Klein-Umstadt 1) Peter Sturmfels III.. 10 fl. — kr. 2) Jacob Arnold... 31 „ 32 3) Valentin Hehl 11... 804 „ 44 (> 4) Thomas Sälzer III.. 53 „ — „ 5) Peter Weber... 23 „ 10 „ 6) Johannes Sturmfels IV. als Curator für Johan- nes Hehl VII. Kinder. 809 28 „ 7) Johannes Kalbfleisch, Jo- hannes Sohn ... 58 „ 8 „ 8) Adam Arnold ... — „ 36 „ 9) Georg Sturmfels V. und Heinrich Knüll III.. 82 „ 5 „ 10) Großherzoglicher Bürger- meister Hehl zu Groß- Umstadt, als Curator für Simon Grünebaum. 285 „ 43 „ 11) Georg Adam Knüll. 98 „ 10 „ M 14 165 Des Brandes Zeit Jahr und Tag. Monat. Ort. 12) 13) 14) 15) 16) 17) Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. Großherzoglicher Bür- germeister Hehl zu Groß-Umstadt, als Cu- rator für Heinrich Barth's Wittwe. Heinrich Moser l. Heinrich Arnold III. Heinrich Kunkel II Wittwe... Valentin Knöll Sebastian Hehl IV. zu Groß-Umstadt, als Cu- rator für Conrad Stnrmfels III. Wittwe und Kinder.. fl. I kr. L-UL 472 fl. 19 kr. 8 „ 15 „ 34 „ 44 „ 3130 „ 1940 „ 942 „ — 18) Derselbe für Johannes Münch's Wittwe. 928 19) Derselbe mväo Conrad Eckert III. zu Klein- Umstadt, als Curator für Johannes Eck- hard'- IV. Wittwe. 2337 20) Johannes Hehl XI.. 2176 21) Johannes Eckhardt VIII. 2572 2 2) Heinrich Knöll III., als Curator des Heinrich Hehl VIII. und des Thomas Hehl.. 1996 2 3) Georg Eckhardt II. resp. dessen Schwiegersohn und Erbe Peter Saner- wein 1846 24) Jacob Wamsen.. 2695 25) Philipp Spatz.. 1077 26) Heinrich Knöll, dann Daniel Barth, als Curator der Heinrich tt tt 12 8 50 '/ tt tt tt tt tt tt 166 M 14. Des Brandes Jahr und Monat. Z e r t — Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der j der : Entschädigung. Kosten. . fl. kr. fl.! kr. Betrag r .Ff r „ K 28) 29) 30) roh 593 2675 kr. 55) 56) 67) 58) 59) 60) 61) 62) 63) 64) 65) 66) für Johannes Werner's Wittwe und Jacob Werner .... Sparkasserechner Fer- dinand Mohr zu Groß- Umstadt. als Curator für Heinrich Hehl IV. modo Philipp Hehl IV. Georg Sturmfels V. Georg Schenkel I.. Domänen-Pfandmeister Peter Rückert zu Groß- Umstadt. als Curator für Philipp Spatz II. Sparkasserechner Fer- dinand Mohr zu Groß- Umstadt, als Curator für Johann Eckhard VI. Heinrich Ohl II. zu Groß-Umstadt, als Cn° rator für Georg Sturm- fels IV Philipp Knüll V. Wittwe modo Jacob Knüll IV. als Curator derselben Georg Schenkel I. Johannes Schäfer III. Domänen-Pfandmeister Peter Rückert zu Groß- Umstadt. als Curator für Mofeö Sander. Johannes Wolf II.. Domänen-Pfandmeister Peter Rückert zu Groß- Umstadt, als Curator für Johannes Schäfer II. modo Ich. Schäfer V. und Magdalene Heß 2108 fl. — kr 1837 ,. — 6 „ 16 1695 .. — 1803 .. 30 1739 54 1133 .. — 3390 „ — 2494 ,. — 1199 „ 54 486 „ — 2578 15 196 .. — M 14 169 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Ze lt Ort. bei Entschäd der cr. V lahr und Tag. igung. Koste onat. ft- kr. fl- kr. 1859 1 67) Georg Adam Knöll. 633 fl. 20 kr. 89278 54 111 14 August 4. Webern Großherzoglicher Bürgermeister Johannes Rauth in Klein-Bieberau, als Curator für Georg Philipp Faick. 922 32 7 — Summe im Kreise Dieburg 90240 18 134 14 d) Kreis Erbach. A ugust 28. Bullau Großherzoglicher Bürgermeister Spatz, als Cu- rator für: 1) Louise, des Jacob j' " Schwebel'S Wittwe. 1708 fl. - - kr. 2) GeorgHeinr. Schwöbel 400 „ — - „ 2108 — 7 — Decbr. 26. Ober-Mossau Friedrich Jacob Jbrig 24 27 7 — I OH- Summe im Kreise Erbach 2132 27 14 — e) Kreis Groß-Gerau. Novbr. 10. Biebesheim 1) Heinrich Jockel.. 1972 fl. 30 tt. 2) Feist Maienfeld.. 8 „ 1 8 .. 3) Friedrich Hamann. 4 „ 10 „ 4) Dauiel Bechtel.. 12 „ 57 „ 1997 55 7 — August 14. Bischofsheim Samson Selig. 15 5 30 c luni 16. Kelsterbach Carl Wilhelm Treutel, Bäckermeister 69 30 7 — Septbr. 10. Mörfelden 1) Großherzoglicher Bürgermeister Röschel, als Curator des Cour. Küchlcr 686 fl. 30 kr. 2) Jacob Ricß ... 12 „ 27 „ 3) Philipp Fritz II... 7 „ - »k 4) Wendel Offenthal.. 2 „ - n 5) Salomon Levi... — „ 36 „ 6) Jacob Berz II... 3 „ - »r 711 33 6 — c luli 30. Raunheim Wilhelm Ackermann 18 ■ — 7 — Summe im Kreise Groß-Gerau 2811 58 32 30 0 f) Kreis Heppenheim. Decbr. 5. i Bobstadt Großherzoglicher Bürgermeister Heinrich Corne- — 1 lius, als Curator für Conrad Landgraf modo 25 170 M 14. Des Brandes Betrag Ze> t O r i- ^ Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr UNd Tag. Emschädigung. Kosten. MoniN. fl. ! kr. fl. i kr. 1859 *7288 Johann Schaden und dessen Ehefrau Anna Maria Schaber ........ 582 — -7- Novbr. 18. Hüttenfeld 1) Großherzoglicher Beigeordnete Adam Wie- 1 y ’ 0 !' gand, als Curator für Baltbaser Röh- —-1 -—! rig 676 fl. 20 kr. " 2) Valentin Schußler. 1 „ — „ 677 20 7 — Juni 29. Hofheim Georg Philipp Eberts.V 1 11 46 — — (Beschädigung durch Blitz), Juli 24/25. Lampertheim 1) Philipp Heer... 1574 fl. 40 kr. 2) Adam Knecht III... 615 „ — „ 3) Johannes Steffan XI. 27 „ — „ 1 r. ; o l S 4) Christian Moser.. 7 „ — „ 5) Johannes Müller II. — * & j Wittwe.... 50 „ — „ j 1 i o i ^ 6) Jacob Stamm I... 3 „ — „ 2276 40 7 — Decbr. 19 Lorsl h 1) Georg Wiegand II.. 10 fl. — kr. 2) Tobias Goth ... 35 3) Gemeindeeinnehmer Lor- bachcr, Namens der Ge- meinde .... 2 „ — ,, > 1 y j. ;-i.5 ] !t 4) Christoph Appel, Ge- AJ , . j. —— meinderathömitglied, als ' Curator für Peter Huba 334 ,, — „ 381 7 ,— 8)r, ;,] Summe im Kreise Heppenheim 3928 46 28 — g) Kreis Lindenfels. 1855 jj' Septbr. 11. Affolterbach Adam Krämer I. modo Georg Krämer als Käufer 1859 der Brandstätte und der Entschädigung j.. 409 — — —. Juli 23. Ellenbach Adam Vetter II... ...... 191 34 7 12 August 25. i f ft — 1) Johann Peter Meister l., als Curator für Johann Peter Rettig. 779 fl. 30 kr. 08.5:8 85 1 132 2) Abraham Brehm's Wittwe 9 „ 5Ö „ 3) Nicolaus Kadel.. 4 „ 30 „ 4) Johann Georg Brehm II. 5 „ 30 „ 799 20 8 12 März .29. Hirschhorn Philipp Zipp... -.. - •! • • 179 r«> *— Novbr. 17. Klein-Gumpen Adam Dingeldei»..... .... 781 30 7 — M 14, 171 Des Brandes Betrag Ze it Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der 'der Jahr Or t. Entschädigung. Kosten. und Ta g. Monat. fl. !' kr. fl. l kr. 1859 Oktober 16/17 Necka r- Carl Philipp Sch-eck, Großherzoglichcr Bürger- Steinach meister 1807 10 7 — Juli 2. Rimbach Großherzoglichcr Bürgermeister Trautmann, als Curator des Adam Schäfer I..... 89 26 7; ■ Juli 0 3. Nohrbac h bei Großherzoglicher Beigeordnete Georg Schäfer. 1378 4 7 — Reichelsheim r Novbr. ii. Wal d- Adam Kübler. 9 11 7 — Michelbach - r j y Summe im Kreise Lindenfels - ■> :(6,! 5644 15 56 24 h) K reis Neustadt. .8 f Novbr. 18. Köni 8 Großherzoglicher Bürgermeister Lorenz Büchner 24 29 6 — Decbr. 5. Schloß Nauses Peter Schneider I 21 24 7 — Novbr. 19/20. Stierbach Großherzoglicher Bürgermeister Georg Wilhelm Scior zu Böllstein ....... 1036 40 7 — Juni 21/22. Biclbrunr. Großherzoglicher Beigeordnete Jacob Schaffer I., als Curator des Philipp Adam Krichbaum. 374 30 7 -— Summe im Kreise Neustadt 1457 3 27 — i) Kr eis Offenbach. Decbr. 2. Bürgel Johannes May 11., Ortsgerichtsmann, als Cu- rator: ' 3) für Johannes Kämmerer 878 fl. — kr. b) für Peter Maifh Hl.. 1490 „ — „ c) für Peter Kopp IV.. 307 „ 2,0 „ <0 für Peter Spahn moüo Peter Ohlig V... 816 „ — „ e) für Franz Maith moäo Peter Lipps... 866 „ — „ 4357 20 7 — Summe im Kreise Offenbach 4357 20 7 — k) Kreis Wimpfen. Nichts. 25* 172 M 14 Des Brandes Betra Zei t Jahr und Monat. Tag. Ort. 1859 1 Novbr. 14. Bretzenheim Januar 12. Ebersheim Juli 15. Gonsenheim Septbr. 16. ff Decbr. 12. ff Juli 5. Harxheim August 23. Hechtsheim October 3. Kastel April 30. Klein- Winternheim Namen der Empänger resp. der Beschädigten. der Entschädigung. der Kosten. fl. I kr. fl. |lr. III. Provinz Rh ein Hessen. a) Kreis Mainz. 1) Michael Regner.. 588 fl. — kr. 2) Victor Schwarz.. 30 „ 30 ., 618 30 7 — Michael Sieben III. auf dem Töngeshofe bei Ebersheim 3757 44 7 -— 1) Johann Pfeifer III.. 5 fl. 40 kr. 2) Johann Brandmüller 13. 2 „ 30 „ 3) Friedrich Stein.. 2 4 „ — „ 32 10 7 — 1) Großherzoglicher Bürgermeister Johann Ludwig, als Curator für Joseph Beitz 692 fl; 17 kr. 2) Franz Becker XVI.. 11 „ — „ 3) Philipp Becker XII.. 20 „ 50 „ 4) Franz Peter Becker. 11 „ — „ 735 7 7 — 1) Stephan BrandmüllerIII. 730 fl. — kr. 2) Jacob Becker VIII.. 772 „ 30 „ 3) Anna, des Jacob Hoff- mann'S Wittwe.. 10 „ fr 4) Joseph Seib III. und Franz Joseph Seib zu Mainz ..... 5 7 „ ff 1569 30 7 — Großherzoglicher Bürgermeister Heinrich Böll, als Curator des Johannes Luft II. 39 — 7 — 1) Valentin Debus.. 50 fl. — kr. 2) Peter Debus ... 18 „ ff 3) Bartholomäus Ludwig Bauer..... 8 „ — „ 76 — 7 — Franz Koch Wittwe, nachherige Ehefrau von Jo- Hann Nepomuk Zimmermann, modo Anton Koch II. 35 — 4 — 1) Gemeinderathsmitglied Johann Eckert IV., als Curator für Mathias Haunz Wittwe.... 173 fl. — kr. 2) Friedrich Bugner I.. 12 „ ff M 14 173 Des Brandes Betrag Zeit Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der J-Hr Ort. Entschädigung. Kosten. und Tag. Monat. fl. kr. ft- jkr. 1859 3) Adam Sieben von Ebers- " heim ..... 13 „ — „ 198 — 7 — August 5. Kostheim 1) Adam Schuhmann, als Curator für Georg Scheuermanu's Wittwe 1122 fl. — kr. - 2) Konrad Bitz... 25 „ — „ 3) Nieolauö Krimmel. 20 „ — „ 4) Valentin Weckbacher. 52 „ — „ 1219 7 Mai 28. Laubenheim Jacob Hoß 75 — 7 —. 3 uli 29. ff 1) Johann Möhn... 3866 fl.(— kr. 2) Hessische Ludwigs-Eisen- bahugesellschaft, und Na- mens derselben deren Hauptkassier Johann Baptist Kilian zu Mainz 7 „ — „ 3873 7 März 9. Mainz Jacob Jamin Wittwe modo August Baumgärtner 11 — 2 — März 8.U.15. ff Martin Gillig, Rechner der bischöflichen Dotations- Verwaltung und Namens der Domfabrik. 41 — 2 — 3 uli 19. ff 1) Mathias Balbach, Namens seiner Ehefrau^ Kalh, Barbara geb.Ouiring 107 fl.— kr 2) Johann Michael Loth. 8 „ — „ 115 — 2 — August 1/2. ff Gärtner Mathias Schuch 10 — 2 — October 20/21. ff Wegen des Brandes im Ludwigs-Eisenbahn-Hof, den Experten: Mörtel und König für Aufnahme und Abschätzung des Schadens.... 2 Dccbr. 17. ff Michael Gerhard modo Wendelin Stollberg.. 25 — 2 — Decbr. 29. ff Gemeinde-Einnehmer Müller, Namens der Stadt Mainz 680 — 2 — 3 uli 1. Mombach 1), Konrad Mnmm's Wittwe 101 fl. 18 kr. 106 18 2) Johann Helker II.. 5 „ -— „ 7 August 27. ff 1) Jacob Hertzer 11... 117 fl. — kr. 2) Johann Rausch.. 70 „ — „ 3) Johann Peter Fleck. 15 „ — „ 4) Georg Franz ... 4 „ — „ 5) Johann FreberII. Wittwe 9 „ — „ 6) Großherzoglicher Beige- geordnete Jac. Schier III. 174 M *4. Des Brandes Namen der Enipänger resp. der Beschädigten. Betrag Zei t der der Jabr O r t Entschädigung. Kesten. T (i g., Monat. fl. kr. fl- kr. 1859 [ als Curator des Jacob —; ‘ - . Brodbeckew. ,.. 36 25 fl. —- kr. 3840 — 7 —- Juli 2. Weisenau 1) Bäcker und Sppcerei- Händler Wendel Werner 1567 sl. 10 kr. 2) Metzger und Handels- mann Isaak Metzger!I. 12 „ —- „ i T ö r s r 3) Schiffer Leonhard Junker 26 — „ 1605 10 7 — ' i '' ■ G V Summe im Kreise Mainz - J; Ö88<:.. :nu4'4 0 j . b) Kreis Alzey. 18661 29 116 April 8. - Alzet Großherzoglicher Beigeordnete Johann Philipp Perpente, als Curator für Jacob Zellentino 668 53 2 — Septbr. 6. ■ , „ Jacob Werth m«llo Joseph Backes Wittwe.. 31 2 2 — Septbr. 22. „ Andreas Keßler's Wittwe Barbara geborneHoster- mann ^ 49 14 2 — August 27. Dautenheim Großherzoglicher Bürgermeister Georg Cursch- mann, als Curator: a) für Johann Orthner II. Bäcker..... 1034 ft. 18 kr. —! 2 I i b) für Elisabetha Liehr, Ehe- frau des Philipp Zerrfaß 122 „ 57 „ 1157 15 7 — August 25. Flonheim Johann Philipp Druck..... 25 58 7 Ö- Februar 8. Framersheim Großherzoglicher Bürgermeister Cornelius Rodrian, als Curator: a) für Nicolaus Stell- wagen ll 679 fl. 20 kr. b) für Gecrg Kratz.. 417 „ 20 „ c) für Heinrich Hinkel. 1 „ 45 „ 1098 25 flh August 29. tt Großherzoglicher Bürgermeister Rodrian, als Cu- rator - a) für Müller Nicolaus Schuckmann 11... 1430 fl. 10 kr b) für Barbara, Wittwe von Philipp Reumann 296 „ 30 „ c) für Margaretha, Wittwe j von Theobald Hofmann I. 2 2 „ 55 „ 1749 35 7 — M 14 175 Des Brandes Betrag Ze 4 O rt. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr und Tag. Entschädigung. Kosten. Monat. fi. ! kr. fl. lr. 1859 j ( > £ April 2. Kettenheim Jacob Ncder... ....... .v, 20 .8.2 7 — Novbr. 11. tt Großherzoglicher Bürgermeister Jacob Müller IV., ! " ; o j- als Curator des Feldschützen Jacob Röder. 223 — 7 — Juli 28. Weinheim 1) Großherzoglicher Bürgermeister Nicolaus iß Kaiser, als Curator für Jacob Christian Schäfer .... 1460 fl. 30 kr. 2) August Römer's Wittwe zu Alzey. ... 50 „ — „ 1510 30 7 — Decbr. 6. ft Großherzoglicher Bürgermeister Nicolaus Kaiser, als Curator für Martin Walter's Wittwe 115 48 7 — 'S Summe im Kreise Alzeh 6649 42 62 — c) Kreis Bingen. 1857 August 29/30. Bingen Franz Blesch II., als Erbe seines Vaters Stephan ' 'Blesch 429 59 — — 1859 Juli 4. tt Paul Dupont 45 34 2 — Novbr. 25. Büdesheim Joseph Brustmann 20 20 7 — April 25/26. Elsheim Philipp Mangold I.... ,.. 775 — 7 — März 28. Frei- Franz Saufaus 16 16 4 — Weinheim / '// '“,v ~ /' ‘ März 18. Gaulsheim Sebastian Hemmes... ..... 64 52 7 —r August 14/15 Grolsheim 1) Großherzoglicher Bür- germeister Karl Kärcher, als. Curator des Johann .Jung IV. .... 661 fl. 1 kr. 2) Johann Leonhardt. 30 „ 20 3) Valentin Schöppy ... 52 „ — „ 743 21 7 — März 8.1 Nieder- 1) Großherzoglicher Bürgermeister Johann Bap- Ingelheim tist Werner, als Curator des Christian Eppert ..... 1896 fl. 30 kr. 2) Karl Ludwig., Schweick- Hardt ...... 47 „ 30 „ 3) Franz Lager Wittwe. 95 „ — „ 2039 — 10 — März 25. Ober- Karl Orth... .... ■. ;... 103 39 5 — 1 Ingelheim 1 176 M 14- Des Brandes Zeit Jahr Tag Monat. 1859 Juli 18. Novbr. 1/2. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl. Ir. der Kosten. I fr. Sponsheim Großherzoglicher Bürgermeister Wilhelm Schmitt, als Curator der Anna Maria Weinheimer, Ehefrau von Heinrich Schmitt.... 1) Philipp Brüssel.. 2) Johann Philipp Leiß, als Curator für Martha Vogt, Heinrich Seelig's Ehefrau.. 3) Georg Valentin Schiff- mann 4) Johann Philipp Leiß, als Curator für Gertrud, Bernhard Jllh's Wittwe 5) Johann Gräf... 6) Andreas Leiß. 7) Franz Kiefer... 8) Wilhelm Schmitt, als Curator für Peter Rin- '. gelstein .... 9) Franz Hablitz II.. 10) Johann Weinbeimer. 11) Wilhelm Schmitt, Groß herzoglicher Bürger- meister, als Curator für Peter Mohr... 12) Johann Philipp Leiß, als Curator für Ma- thäuS Zimmer.. 13) Johann Schmitt III.. 14) Peter Weinheimer II. 15) Johann Philipp Leiß, als Curator für Georg Weinebrod nnxlo für Johann Jacob Wendel und Andreas Lapier's Ehefrau... 16) Gemeindeeinnehmer Heiß, Namens der Gemeinde 22 fl. 54 kr. 91 n — 28 30 449 tt 12 706 tt 24 3009 fr 48 1599 tt 5-7 tt 24 7 tt 54 4 tt 50 354 297 2263 10 66 10 12 10 39 199 1131 „ — M' 14 177 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. ■ ginn Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. kr. der Kosten. k. I fr. 1859 08; 17) Gemeinde --- Einnehmer Heiß, Namens der Ge- £ S ,3 I " meinde .... 24 fl. 8 kr. 18) Joseph Anton Schmidt 4348 „ " 19) Kirchenfonds - Rechner Weinheimer, Namens 7© 1 ISI des Kirchenfonvs 2000 „ rr ,'am 20) Joseph Anton Klöckner 141 „ 4 „ 2.1) Deßgleichen.. 2856 „ 12 „ 22) Johann Philipp Klock- ’dm. L68 '.jl Decbr. Mai ner'S Wittwe.. 3570 „ 47 23) Wilh. Schmitt, Groß- herzoglicher Bürger- meister, als Curator für Simon, modo Johann Schober ,... 401 „ 5 24) Franz Kiefer II... 6 „ 5 25) Schullehrer Andreas Mück 1 „30 26) Johann Jacoh Wendel 2 „ 30 2 7) Anna, des Andreas Lapier's Ehefrau. 2 „ — 2S)r Anton Tretzkh.. 1 „ — 29) Sebastian Tretzkh. 5 „ 30 30) Jacob Weinebrod. 1 „ — 4. Sponsheim 1) Johann Philipp Le iß, als Curator für Georg Weinbrod moüo für Johann Ja- cob Wendel und Andreas Lapier's Ehe- frau..... 525 fl. 31 kr. 2) Gemeinde - Einnehmer Heiß, Namens der Ge- meinde .... 4 „ 30 „ Bechtolsheim Summe im Kreise Bingen I 0 (1 Kreis Oppenh eim. 1) Großherzoglicher Bürgermeister Michael Köhler, als Curator: 23458 530 28426 .0 .es o r 58 26 jQ .6 oVs .70: 41 104 178 M L4 Des Brandes Namen der Empfänger resp. Beschädigten. der Betra 3 Zeit Ort der der Jahr und Monat. Tag. Entschädigung. Kosten. sl. kr. fl. kr. 1857 a) für Johann Best III.. 307 fl. — kr. b) für Friedrich Engelhof 304 tt 30 „ 2) Karl Held... 13 tr — „ 624 30 7 — Septbr. 13. Dalheim An Besichtigungs- und Abschätzungskosten — — 5 30 1859 Septbr. 6. Gau- Großherzoglicher Bürgermeister Schnabel, als Bickelheim Curator für Christian Beck II.. • 121 50 7 — October 7. tt Wendelin Hammer 591 40 7 — Januar 16. Guntersblum 1) Isaak Hirsch... 888 fl. — kr. 2) Moses Hertz modo Fer- dinand Haas... 4 tr — „ 892 — 7 — Novbr. 23. tr 1) Philipp Jacob Gras- mann 2205 fl. 30 tr. 2) Jacob Balz... 404 tr 10 „ 3) Adam Loos III. 680 tr tt - 4) Philipp Jacob Debus lll. 183 tt 20 „ 5) Elisabetha Guckert 44 tt tt 6) Wilhelm Kleinkauf 41 ft 20 „ 7) Johannes Marquard. 3 tr tt 8) Wilhelm Kühr.. 10 „ tt 9) Andreas Leiß. 4 tt — „ 3575 20 10 — Septbr. 10. Mommenheim 1) Jacob Ludwig Achenbach 589 fl. — kr. 2) Großherzoglicher Bürger- meister Windisch, als Cu- rator für Johann Philipp Hatzmann .... 342 tt tf 3) Philipp Jacob Leib 124 tt 35 „ 4) Maria Katharina, des Johann Peter Kessel's Wittwe .... 12 tt 30 „ 1068 5 7 — August 7. Nieder - 1) Gabriel Brückner, (Ge- Saulheim meinde-Einnehmer) 894 fl. 35 kr. 2) Wilhelm Mix, modo Jacob Wegerhäuser II. 2057 ft 40 „ 3) Ludwig Wegerhäuser II. 18 „ tt 4) Maria, des Jacob Wall- - dorf I. Wittwe.. 12 " 30 „ 2982 45 7 — M 11 179 1 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. kr. der Kosten. fl. kr 1859 Septbr. Septbr. October 11. Nieder- Weinheim M 81 1) 2) 3) 4) Schornsheim Dittelsheim 5) 6) 7) Peter Wingert.. Großherzoglicher Bür- germeister Bieser, als Curator für Johann Müller II.... Derselbe als Curator für Katharina Pitzer von Vendersheim resp. Wilhelm Röder zu Nieder-Weinheim, modo Martin und Katharina Müller .... Decanats-Kirchenrech- ner Schnaß zu Wörr- stadt für die katholische Gemeinde, resp. den katholischen Kirchen- Fonds zu Nieder- Weinheinr... Georg Ludwig von der Au und Margaretha von der Au, des Hein- rich Krämer II. Ehefrau Wilhelm Röder. Bernhard Krämer für sich und Namens seiner Ehefrau .... Theodor Schreher. Johann Hofmann. 817 fl. 256 1181 1514 655 438 71 68 kr. 35 „ — 60 30 34 «) 9) Großherzoglicher Bürgermeister Brandt, als Cu- rator des Philipp Jacob Herz II.... Summe im Kreise Oppenheim e) Kreis Wormö. 1) Katharina des Georg Wittwe I. Wittwe 895 fl. 33 kr. ii a 5036 22 14915 58 30 38 26* 14 78 j wu: 30 180 ■ Jo 14. Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger refp. der Beschädigten. B e t r a g der Entschädigung. fl. kr. der Kosten. fl. Ur. 1859 Novbr. Septbr. Decbr. Mai Decbr. bl Juni Juli Mai August 7. 8. 8/9. 2) W. Heinrichs zu Heß- loch, als Rechner der katholischen Gemeinde resp. des katholischen Kirchenfonds zu Dittels- heim 2 fl. 36 kr Dorn- Dürkheiin Gundersheim 28. 9. 08 j 18. 27. 16. 27. 0 2) 1) 2) 3) 4) 5) Großherzoglicher Biegler, als Diehl... Konrad Scherer OiiOüf Bürgermeister Andreas Curator des Jacob .. 440 st. 38 kr. 22 „ — „ Johann Zimmer's als Curator für Karl Wittwe modo Peter Zim mer ..... David Ewald... Friedr. Ewald's Wittwe Joseph Moritz.. Andreas Böller.. 182 fl. 314 „ 15 „ 13 „ 7 „ kr. Heßloch l) Hospitalrechner Wilhelm Schad, als Cu- rator für Johannes Lehr II. resp. dessen ... 184 fl. 8 kr 1 1 2 18 48 Leiselheim (Beschädigung durch Blitz)' Monsheim S. • Neuhausen Offstein Osthofen Ehefrau 2) Therese, Johan. Schrei- ber's Wittwe. 3) Kilian Deginther 4) Anton Kellermann Gemeinde-Einnehmer Stellwagen, Namens der evangelischen Gemeinde Leiselheim 1) Großherzoglicher Bürgermeister Heinrich Gräf, als Curator des Pbilipp Wib Helm 837 fl. 30 kr. 2) Kaspar Stelzer.. 5 „ — „ Christoph Emmert II Johannes Weinz II Christine, des Heinrich Rauch's Wittwe. ,. 1) Bürgermeisterei-Schreiber Carl Debus als Curator des Ich. Baltin 793 fl. 36 kr. 898 462 531 58 189 290 842 18 90 78 14 30 45 30 M ick 181 / Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der Entschädigung. der Kosten. Jahr und Tag. Monat. fl. kr. fl. lkr. 1859 2) Katharina, des Adam Böhm'S Wittwe.. 8 fl. — kr. I 3) Georg Friedrich Knie- rim 11. , ... 9 „ tt 4) Friedr. Weber's Wittwe 7 „ 18 „ 817 54 5 — August 27. Osthosen 1) Georg moöv Friedrich C,' j (Beschädigung durch Blitz) Rößler .... 11 fl. — kr. 2) Georg Spangenmacher 11 „ 54 „ 22 54 2 — 1 NZorms iSW.-imf'phpv-Jt.iTirif.nitprr 'Infinnit (Srtrtipfinß Hehl's Wittwe und für solche, deren General- Bevollmächtigten Carl Hahn. 969 — 2 — Septbr. 8/9. tt 1) Großherzoglicher Polizei-' Commiffär Brück, als Curator für Georg Engel 949 fl. 15 kr. ..2) Johann Bauer.. 6 „ tt 955 15 2 — Summe im Kreise Wormö 6165 39 62 30 Zusammenstellung. 1. Provinz Öberhessen. u) im Kreise Gießen .... ... 335 22 23 ") • „ Alsfeld ,..! ♦ • * 6936 35 35 — Biedenkopf 6619 ' 27 45 4) „ „ Büdingen... 4988 47 28 — „ „ Friedberg... 2786 40 37 2 k) „ „ Grünberg... 11 47 7 — 8) „ „ Lauterbach. ,. .. 276 52 21 — d) „ Nidda .... .. 3698 35 27 — i) „ „ Süwtten 109 17 i') „ „ Vilbel .... 338 — 7 I) „ „ ..... - — - 62935 38 29 30 Summe in der Provinz Oberhessen 88036 43 276 32 8,2 i«8 11. Provinz Starkenburg. a) im Kreise Darmstadt.. .. 27663 51 61 '42 182 M 14 Des Brandes Betrag Zeit O r t. Namen der Empänger resp. der Beschädigten. der der Jahr und Tag. Entschädigung. Kosten. Monat. ft. ! kr. fl. ! kr. d) im Kreise Bensheim ...... 3743 51 55 36 c) rr „ Dieburg..... 90240 18 134 14 d) ff „ Erbach 2132 27 14 — e) u „ Groß-Gerau 2811 58 32 30 1 j f) ff „ Heppenheim 3928 46 28 — g) tr „ Lindenfels ...... 5644 .15 56. 24 j 10 tf „ Neustadt 1457 3 27 — O ! ,,! i) rt „ Offenbach 4357 20 7 — k) rr „ Wimpfen — — — — Summe in der Provinz Starkenburg ■ 141979 49 416 26 111. Provinz Rheinhessen. a) im Kreise Mainz 18661 29 116 — d) ff „ Alzey 6649 42 62 — j 1 c) ff „ Bingen 28426 — 104 — -—! g , c 6 d) ff „ Oppenheim 14915 38 78 30 nt; io j oa | 3 9 i 0 e) ff „ Worms ....... 6165 39 62 30 Summe in der Provinz Rheinhessen 74818 28 423 — H a u p t z u s a m m e n st e l l u n g. ). | I. Provinz Oberhessen. ,...... 88036 43 276 32 ' ... 11. „ Starkenburg...... 141979 49 416 26 ' Gh i 3 r 02 111. „ Rheinhessen 74818 28 423 — ? N f Summe 304835 — 1115 58 g : 7/0 > 2 r (J V 305950 fl. 58 kr. 2) Aus Revisionsbemerkungen zu vorhergegangenen Rechnungen.. 3) An abgetragenen Kapitalien ......... 4) An Zinsen von aufgenommenen Kapitalien ....... (Am 31. December 1859 Stand der Passivkapitalien 114,100 fl.) 5) Besoldungen ....... 3569 fl. 26 kr. und Pensionen..... ■— „ — „ <ß), An Repartitionsgebühren: in der Provinz Oberhessen.... 1096 fl. 37^ kr. fl. kr. 52000 6121 54| 3569 26 M 14, 183 fl- kr. in der Provinz Starkenburg. 907 „ 49} „ „ „ „ Rheinhessen. ... 770 „ 36^ „ 2775 3 7) An Erhebgebühren: Der Districtseinnehmereien von 328615 fl. 56 kr. Einnahme, zu 3°/0 .' , ,. 9858 fl. 271 kr. Der Obereinnehmereie n von 318316 fl. 13 kr. Einnahme, zu 48, 3 kr. von je 100 fl. Einnahme 2562 „ 18 „ 12420 451 8) Mjethe für das Canzlei-Local .' 391 31 9) Für Schreibmaterialien und Drucksachen und Vuchbinderarbeit 360 48 10) Für Copialgebühren.. .' ... ,'.. 298 40 11) Porto und Botenlohn. .. .... 102 57 1°2) Deserviten und Auslagen ...... 209 19 13) Kosten für die summarische Revision der Brandversicherungskapitalien 527 45 14) Uneinbringliche Posten ■ unl Nachlässe 1 48f «Planungen sur angezeigre ll — 111500 17) An zufälligen Ausgaben - • — — Hauptsumme aller Ausgaben 496230 55| V e r gleit h u n g. Es beträgt: die Gesammt-Einnahme. 775492 13f „ „ Ausgak e. . - . ...... 496230 55f Bleiben Rest 279261 18 Und dieser besteht: a) in liquidirten Ausständen.. 13 fl. 24^ kr. b) in Kassevorrath 279247 „ 53| „ Zusammen wie oben 279261 fl. 18 kr. Der Kassevorrath von 279 247 fl. 53| kr. ist indessen nicht baar vorhanden, sondern wurde zu den Ausgaben des R echnungsjahres 1860 verwendet, indem auf die, für 1860 auszuschreibenden, Beiträge wch keine Erhebung stattgefunden hat. Hinsichtlich des Standes der Kasse am 31. 3uti 1881 wird sich auf den anliegenden RJ Handbuchs-Auszug bezogen. - Darmstadt, am 31. Juli 1861. Schneider. Revidirt, ohne daß sich für den vorstehenden Abschluß eine Veränderung ergeben hat. Darmstadt, am 4. December 1861. Großherzogliche Ober-Rechnungs-Kammer. W e r n h e r. Voltz. 184 M 14 A n läge zu der Brandversicherungskass e-Rechnmig für 1859. A u s z n 8 " " aus den Büchern der Brandversicherungskasse r .'fl! 7 " .5. r' T; von den Jahren 1860 und 1861. E r n n a h m e. -fl, 88 l 8 noä i 1860 1861 1) Kassevvrrath aus 1859/60 , nach der vorstehenden Rechnungsablage, ft. kr. fl- kr. resp. dem unten folgenden Abschlüsse.. 279247 53 > 41198 2) An ausgeschriebenen Beiträgen. .. 13366 21 — 3) Gebühren für das Ab- und Zuschreibeu. 413 3 —. -7-^- 4) Zurückerhobene Depositen 164000 — , — — 5) Zinsen von Kapitalien, Depositen rc 2076 17 83 34| 6) Aus verschiedenen Quellen.. > - - > ; 'J'M 2 29 15 385 40 Zusammen. 459132 49] 41667 56 Ausgabe. 1860 1861 1) An vergüteten Brandschäden, nebst fl. kr. fl. kr. Besichtignngs- und Abschätzungskosten 220898 43 21340 32 2) An Zinsen und aufg'enbmmenen Ka- Pitalien. 5129 30 2508 45 3) Besoldungen und Pensionen 3554 40 13 25 17 4) An Repartitionsgebiihren... 2578 52z — — 6) Miethe für das Kanzlei-Local. 190 — 95 —- 2J3 :lgC3 6) An Depositen 184000 — —* — • 7) An zufälligen Ausgaben rc... 1582 224 587 39 Verglichen ergibt sich ein Einnahme- 417934 8. Mehrbetrag von ... ... 41198 41] welcher oben für 1861 in Einnahme iti ni {(I gestellt ,st. 25857 13 Verglichen bleibt Vorrath am Heu- tigen Tage. 15810 43 nämlich: WO in baarem Gelde. 874 fl. 31 kr. in decretirten Vorlagen 14936 „ 12 .Ii* JUX» zusammen 15810 fl. 43 fr - Darmsladt, am 31. Juli 1861. Großherzogliche Brandversicherungskasse. In Erledigung der Rechnerstelle: Schneider, Hanvtstaatskasse-Buchhalter. 185 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M iS D a r m ft a d t am 14. M a i 18 6 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 22. December 1857 über das Post- wesen in dem Großherzogthum Hessen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Militärpflicht Großherzoglicher Unter- thanen in der Schweiz während ihres Aufenthalts in derselben betr.; — 3) Bekanntmachung, die Eintheilung der evangelischen Dekanate betr.; — 4) Bekanntmachung, die Prüfung und Annahme der Elnsteher, hier die Reihen- folge ihrer Verwendung betr.; — 5) Bekanntmachung, die Brandentschädigungsbeiträge für 1861 betr.; — 6) Ueberstcht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbcdürfnissen in den Gemeinden des Kreises Erbach. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 22. December 1857 über das Postwesen in dem Großherzogthum Hessen betreffend. 8uDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re, re. Nachdem durch den am 1. Januar 1861 mit Unserer Zustimmung zur Ausführung ge- kommenen Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860, beziehungsweise durch das zugehörige be- sondere Uebereinkommen vom gleichen Tage, sodann in Folge mehrerer mit Unserer Genehmigung bereits in Wirksamkeit getretener Aenderungen in den Bestimmungen für die Briespostsendungen im Großherzogthum verschiedene Punkte der in Unserer Verordnung vom 22. December 1857, das Postwesen in dem Großherzogthum betreffend, veröffentlichten Vorschriften Abänderungen erfahren haben, so haben Wir verordnet und verordnen wie folgt: tz- 1. . Aushändigung Auf Verlangen eines gehörig lemtimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle keine vonPostsen- dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Adressaten an Ersteren auch an einem Umspeditionsort innerhalb des gesammten Postvereinsgebiets stattfinden, orten Verordnung vom 21. Sec. 1857). 27 wenn dadurch keine Störung des Pofleppeditionsdieiistes herbeigeführt wird. 186 M 15 Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt oder das Porto in einer Karte bereits be- rechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach Maß- gabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 8- 2. Postvorschiifse. (§.28 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dec. 1857.) Auf Sendungen nach Orten des Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltungs- gebiets, sowie nach den übrigen Orten des Postvereinsgebiets sind Nachnahmen von Transport- Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, auch zu einem höheren Betrag als Sieben und Achtzig */2 Gulden zulässig. (§.28Abs. 11 der Die Berechnung der Procuragebühr erfolgt zugleich mit dem Porto und bei der Er- 22^D-c."?85°'.)Hebung im Großherzogthum in der süddeutschen Währung. (§ 28 Abs 18 Auch bei Briefen mit Nachnahmen nach den Hohenzollern'schen Fnrstenthümern und den ^oidnmig *vom*' nicht zum Taxis'schen Postverwaltungsbezirk gehörigen Theilen des Postvereinsgebiets ist als 22. Der. 1857.) Porto stets das gewöhnliche Fahrpost-Gewichtsporto zu erheben. 8- 3. Baare Ein- Das in §.21 Absatz 7 der Verordnung vom 22. December 1857 festgesetzte Maximum zahlungen. ^ Einzahlungen nach den Hansestädten, den Hohenzollern'schen Fürstenthümern und den nicht zum Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postverwaltungsbezirk gehörigen Theilen des Postvereinsgebiets ist auf Fünfzig Reichsthaler oder Sieben und Achtzig lf2 Gulden erhöht worden. (§. 21 Abs. ii Als Porto wird bei Sendungen nach den vorstehend genannten Ländern stets das ge- lber Verordnung wohnliche Fahrpost-Gewichtsporto und zwar gleichfalls nach den Sätzen der Währung, in l(,m i857/)eC6t" welcher das Porto berechnet wird, erhoben. 8- 4. Das Gewichtsmaximum für schwerere Briefe, Briefe mit Waarenproben, Kreuz- oder 8- 5. Gegenstände der Bricfpost. (§.25 Abs. 1 Nr.) u. 5; §.37 letzter Abs'^ §' 48letzt'Streifbandsendungen ist auf lj2 Pfund (15 Loth) Zollgewicht einschließlich festgesetzt. Abs.; §. 41 letzt. Abs. der Ver- ordnung vom 22. Dec. 1857.) Entrichtung des Porto's durch Freimarken. An Stelle des §. 28 der Verordnung vom 22. December 1857 treten nachstehende Bestimmungen: Es steht jedem Aufgeber von Briefpostgegenständen frei, diejenigen Beträge, welche in Bezug auf dieselben bei der Aufgabe gezahlt werden können oder müssen, durch Baarzahlung oder durch Verwendung der Werthzeichen (Freimarken, Franco-Couverts) zu entrichten, welche zu dieser» Zwecke von der Postverwaltung ausgegeben werden. M is 187 ! Die bei Aufgaben im Großherzogthum zu verwendenden Marken und Couverte bestehen in nachbezeichneten Sorten: I. Freimarken zu 1 Kreuzer mit blaßgrünem Druck, zu 3 Kreuzern mit rosarothem Druck, zu 6 Kreuzern mit blauen: Druck, zu 9 Kreuzern mit braunem Druck, zu 15 Kreuzern mit Lila-Druck, zu 30 Kreuzern mit Orange-Druck. II. F r a n c o - C o u v e r t e zu 2 Kreuzern mit gelbem Stempel, zu 3 Kreuzern mit rosarothem Stempel, zu 6 Kreuzern mit blauem Stempel, zu 9 Kreuzern mit braunem Stempel. Die Couverte, deren Werthstempel in der rechten oberen Ecke der Adreßseite angebracht ist, enthalten im Stempel selbst oben die Aufschrift: „Thurn und Taxis", in der Mitte die Werthbezeichnung in Zahlen und unten in Buchstaben. Außerdem ist der Werth und die Bezeichnung: „Franco-Couvert" in einer, schräg über die rechte obere Ecke laufenden und sich bis zum Rande der beiden entsprechenden Klappen der Siegelseite fortsetzenden doppelten Reihe in Perlschrift angegeben und es findet sich an der Schlußklappe eine Rosette ausgeprägt. Die Marken tragen die Ueberschrift „Freimarke", in den Seitenrahmen die In- schriften: „Deutsch-Oesterreich.-Postverein" und „Thurn und Taxis" und in dem Mittelschilde im unteren Rahmen und den Medaillons die Werthbezeichnnng. Unzulässig ist die Frankirüng durch Marken oder Couverte bei Briefpostsendungen, auf welche Einzahlungen gemacht werden (Postanweisungen) bezüglich des baar eingezahlten Betrags, sodann bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Sendungen. Das Frankiren eines Briefes mit Freimarken ist in der Regel durch den Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefes, rechts in der oberen Ecke, eine oder so viel Marken neben einander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Porto's erforderlich find. Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. - Die Franco-Couverte sind als Couverte der betreffenden Briefe zu benutzen. Es unter- liegt keinem Anstande, auf Franco-Couverte auch noch einzelne Marken zur Ergänzung des Portosatzes anzubringen; dagegen ist die Verwendung der aus den Franco-Couverten heraus- geschnittenen Stempel unzulässig. 27» 188 M 15 Bei Kreuzbandsendungen sind die Marken auf dem Kreuz- oder Streifband auf der Adreßseite und zwar so anzubringen, daß der Kreuz- oder Streifband ohne Verletzung der Marken abgenommen werden kann. Correspondenzen, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen oder gefälscht oder un- ächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt, im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die ange- brachten Freimarken oder die verwendeten Franco-Couverte gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sie wird vielmehr von der Aufgabe- Post-Anstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der Vorgesetzten Behörde eingeliefert. Die Verwendung unächter oder gefälschter Marken und Couverte, sowie die Fälschung der Marken und Couverte und die Beihülfe hierzu unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen. Wenn bei Correspondeuzen, welche nach Orten des Fürstlich Thurn und Taxis'schen oder eines anderen Postvereinsgebiets bestimmt sind, der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn die Briefpost- sendung nach einem Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, mit Zuschlag (§. 39 der Verordnung vom 22. December 1857) vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Briefpostsendung nachzuzahlen. Bei Ermittelung des Werths der gültig verwendeten Marken werden bei Sendungen, auf welche die interne oder die Postvereinstaxe Anwendung findet, die Silbergroschen zu drei Kreuzer beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet und es wird hiernach das Ergänzungsporto ohne weitere Reduction angesetzt. Wenn in dem Briefverkehr zwischen dem Großherzogthum und den nicht zum Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltungsbezirke gehörigen Theilen des Vereinsgebietes Briefpost- sendungen mit Franco-Marken oder Franco-Couverteu eines andern Gebiets als desjenigen, zu welchem der Aufgabeort gehört, zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfraukirte Briese zu behandeln und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen. Sind aber der- gleichen Briefe nach demjenigen Bereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken oder die Franco-Couverte angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werths der Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken gegen Rückgabe des mit denselben versehenen oder des gestempelten Briefcouverts. 189 M 15. In gleicher Weise werden bei dem Verkehr im Innern des Großherzogthums, sowie zwischen demselben und den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn- und Tapis'schen Postver- waltungsbezirks, Briefpostsendungen, welche nicht mit den für den Aufgabepostort gültigen Taxis'schen Marken oder Couverten versehen sind, wie unfrankirte Briefe behandelt; den Adressaten wird jedoch gegen Vorlage des Briefumschlags gleichfalls der Werth der unnütz verwendeten Tapis'schen Marken oder Couverte vergütet. Die Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügendem Betrage versehenen Correspondenzen nach den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereine gehörigen Deutschen und nach den nicht-deutschen Ländern (Post-Vereins-Ausland) werden — insoweit nicht in den besonderen Verträgen etwas anders verabredet ist — als unfrankirt behandelt, wobei aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungenügend frankirte Correspondenzen, welche nach Ländern oder Orten bestimmt sind, bezüglich deren Zwangsfraukatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen (§. 7 der Verordnung vom 22. December 1857). Welche Länder resp. Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus dem Tarife für die Correspon- denz nach und aus dem Postvereins-Auslande entnehmen. Verweigert der Empfänger einer Briefpostsendung die Zahlung des nachtapirten Porto's, oder ist eine solche Sendung aus einem anderen Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Aufgabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, den betreffenden Betrag an die Postcasse zu erstatten (§. 15 der Verordnung vom 22. December 1857). Der Verkauf der Freimarken und Franco-Couverte geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wieder- verkauf derselben gewerbmäßig zu befassen. Es ist den Poststellen streng untersagt, die Freimarken oder Franco-Couverte zu einem höheren oder geringeren Betrage zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt. 8- 6. An Stelle des §. 29 der Verordnung vom 22. December 1857 (und deren Anlagen A und B) treten die nachstehenden Bestimmungen. Diejenigen Briefe, für welche der Aufgeber eine besondere sorgfältige Behandlung und auf Grund der demselben auszustellenden Bescheinigung (Recommandationsschein, Aufgabeschein, Postschein) im Falle des Verlustes eine Entschädigung von Seiten der Postanstalt verlangt (recommandirte Briefe), sind von dem Aufgeber mit den Worten „recommandirt", „empfohlen", „cliarg^“, „gegen Schein" u. s. w. zu bezeichnen. Es find in diesem Falle von der Aufgabe-Poststelle Recommandationsscheine nach dem Muster lit. A auszustellen. Recomman- dirte Briefe und Rctour- Rccepisse. Anlage A. 190 M **• Bei dem Verkehre im Innern des Fürstlich Thurn- und Tapis'schen Postbezirks, sowie bei dem Postvereins-Verkehr ist auch die Recommandation von Kreuzband und Mustersendungen gestattet. Bei dem Verkehr mit dem Postvereins-Ausland ist die Recommandation von Briespost- gegenständen nur insoweit zulässig, als dieß in den betreffenden Postverträgen ausdrücklich ge- stattet ist. Im Allgemeinen ist die Recommandation von Briefen nach überseeischen Ländern nicht zulässig. Für die Recommandation einer Briefpost-Sendung ist neben dem für dieselbe zu er- hebenden tarifmäßigen Porto eine Recommandationsgebühr zu bezahlen, welche bei der Er- hebung im Großherzogthum 6 Kreuzer beträgt. Für recommandirte Briefpostsendungen nach dem Vereins-Ausland ist außerdem noch die- jenige besondere, an die betreffenden außerdeutschen Postverwaltungen zu vergütende weitere Gebühr zu zahlen, welche in den einzelnen Postverträgen festgesetzt worden ist. Nach Orten des Taxis'schen Postverwaltungsbezirks, sowie nach dem gesammten Post-- Vereins-Gebiete können recommandirte Briefe frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden. Im ersteren Falle hat der Aufgeber, im zweiten Falle der Empfänger die Recommandations- gebühr zu bezahlen. Bei dem Verkehr mit allen andern Ländern können recommandirte Brief- postgegenstände nur gegen Vorausbezahlung des Porto's und der besonderen Vergütungen für die Recommandation abgesendet werden. Unsere Behörden und Stellen sind hinsichtlich ihrer dienstlich portofreien Sendungen von der Entrichtung der für Rechnung der Fürstlich Thurn- und Tapis'schen Postcasse oder Unserer Postbeamten zu erhebenden Recommandationsgebühr befreit. Hinsichtlich der von Unseren Behörden und Stellen an Private ergehenden portopstich- tigen Sendungen, deren Recommandation von den Behörden für nothwendig erachtet wird, ist, insoweit die Absendung unfrankirter recommandirter Briefe zulässig ist, die Recommandations- gebühr mit dem Porto von dem Empfänger zu erheben. Recommandirte Briefpostsendnngen sind in der Regel am Schalter aufzugeben (§. 10 der Verordnung vom 22. December 1857). Finden sich Briefe mit einer, die Recomman- dation verlangenden Bezeichnung im Briefkasten vor, so werden dieselben nur dann als recom- mandirt behandelt, wenn sie vollständig einschließlich der Recommandationsgebühr mit Marken frankirt sind. Außerdem werden sie zwar abgesendet, aber nicht als recommandirt behandelt. Neben dem Postschein wird eine besondere Quittung oder ein Duplicat des Postscheins nicht ausgestellt. Wenn der Absender von recommandirten Briefen die Beibringung einer Empfangsbeschei- nigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) verlangt, so muß er auf der Adresse dieses M 15 191 Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein" (Retour-Rccepisse) ausdrücken, und es wird dafür von dem Absender eine weitere Gebühr von sechs Kreuzern oder zwei Silbergroschen (je nach der an dem Aufgabeort gültigen Münzwährung), von welcher keine Befreiung statt- findet, erhoben. Die Beigabe von Retour-Recepissen nach dem Vereinsauslande (selbstverständ- lich gegen Bezahlung der besonderen Gebühr) ist nur dann zulässig, wenn die Beigabe in den betreffenden Postverträgen ausdrücklich gestattet ist. Die Fürstlich Thurn- und Tapis'sche Pösianstalt leistet, wenn eine in Unserem Groß- herzogthum anfgegebene recommandirte Briefpostsendung innerhalb des Taxis'schen Postverwal- tungsbezirks oder innerhalb des Postvereinsgebiets verloren geht, dem Reclamanten (Aufgeber oder Adressaten) sobald der Verlust constatirt und nicht durch Krieg oder unabwendbare Natur- ereignisse herbeigeführt ist, gegen Rückgabe des Postscheins eine Entschädigung von 24| Gulden. Das Neclamationsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Auf- gabe an. Der Postverwaltung bleibt, ohne daß dadurch die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aufge- schoben wird, der Regreß gegen jeden schuldbaren oder fahrlässigen Postbeamten oder sonstigen Betheiligten Vorbehalten. Sollten übrigens gegen ein nicht zum Postverein 'gehöriges Postinstitut rücksichtlich einer recommandirten Briefpostsendung Reclamationen angestellt oder Entschädigung gefordert werden, so sollen diesen Reclamanten auf ihr Ansuchen von der Generaldirection Unserer Posten nicht allein die Urkunden zugestellt werven, wodurch die Abgabe solcher Briefpostsendungen an das betreffende Post-Institut erwiesen wird, sondern sie werden auch mit allen weiteren der General- direction zu Gebot stehenden Mitteln und Verwendungen unterstützt werden. §. 7. Die Expreßbestellgebühr ist gleichmäßig — gleichviel ob die Bestellung bei Tag oder^EkMMest. Nacht erfolgt — auf 9 Kreuzer oder 3 Silbergroschen festgesetzt. der Verordnung ° vom 22. Decbr. Die Expreßbestellgebühr, die Gebühr für Beschaffung eines besonderen. Boten (§. 30 1857.) Abs. 6 der Verordnung vom 22. December 1857) sowie der diesem Boten zu zahlende Lohn sind stets zugleich mit dem Porto zu entrichten. §. 8. An Stelle des ersten Absatzes des §. 34 der Verordnung vom 22. December 1857 Portotaxe», tritt nachstehende Bestimmung. Als Porto für den einfachen Brief sind für die nach der geraden Entfernung vom Auf- gabe- nach dem Bestimmungsorte zu bemessende Entfernung: 192 M 15 Recomman- dirte Stadt- briese. Waaren- proben (§. s? Abs. 1 der Ler> ordmmg vom 22. Der. 1857.) Kreüz- und Strcifband- scndimgen. bis 3 Meilen 2 Kreuzer über 3 bis 15 Meilen 3 Kreuzer über 15 bis 30 Meilen 6 Kreuzer über 30 Meilen 9 Kreuzer zu entrichten. §. 9. An Stelle des §. 36 Abs. 6, 7 und 11 der Verordnung vom 22. December 1857 (und deren Anlage 0.) treten folgende Bestimmungen. Die Aufgabe der am Postorte mittelst der Stadtpost zu bestellenden recommandirten Briefe hat in der Regel an dem Schalter stattzufinden und ist für den, ebenfalls nach der Anlage A. gegenwärtiger Verordnung auszustellenden Aufgabeschein von dem Aufgeber eine Gebühr von zwei Kreuzern zu entrichten. Finden sich Stadtbriefe mit einer, die Recommandation verlangenden Bezeichnung im Briefkasten vor, so werden dieselben nur dann als recommandirt behandelt, wenn alle Ge- bühren also das Porto, nebst Bestellgebühr und die Necommandationsgebühr durch Marken entrichtet sind. Außerdem werden sie zwar bestellt, aber nicht als recommandirt behandelt. Für diese recommandirte Briefe wird von Seiten der Postverwaltung dieselbe Garantie und Entschädigung geleistet, wie für andere zur Post gegebene recommandirte Briefe. (§. 6). Deßfallsige Reclamationen müssen bei Verlust seden Anspruchs auf Entschädigung, inner- halb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, unter Vorlegung des Aufgabescheins geltend gemacht werden. §• io. Die Taxe für Waarenproben ist bis 2 Loth ausschließlich Ifaches Briefporto (vergleiche §. 8). von 2 Loth einschließlich bis 4 Loth ausschließlich 2faches Briefporto, „ 4 tt tt tt 6 tt tt 3 tt tt „ 6 tt tt tt 8 ft tt 4 tt tr CO tt tt tt 10 tt tt. 5 tf tt „10 tt tt tt 12 tt ft 6 tt „ 12 tt tt tt 14 tt tt 7 tt tt „ 14 tt tt tt 15 tt tt 8 •r tr §• H. Der §. 38 der Verordnung vom 22. December 1857 wird durch nachstehende Be- stimmungen ersetzt: Für Kreuz- oder Streifbandsendungen wird im Falle der Vorausbezahlung, des Portos und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung, bis 1. Loth aus- US. 193 schließlich, sodann für je 1 Loth oder einen überschießenden Loththeil Mehrgewicht 1 Kreuzer erhoben. Für nicht srankirte oder vorschriftswidrig beschaffene Sendungen unter Band ist daö gewöhnliche Briefporto zu entrichten. Bei den mit Marken ungenügend frankirten Sendungen unter Band wird das gewöhnliche Briefporto nur für die unberichtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden alle gedruckte, lithographirte, metallographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Dnrchdrncks hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif- oder Kreuzband eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Sendungen, die blos zusammengefaltet sind, ohne daß ein Band umlegt ist, sowie Sendungen unter Band, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitge- getheilt werden sollen, sind zur Beförderung gegen die Kreuzbandtape nicht geeignet. Die Adresse muß auf dem Streif- oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so- fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedener Adresse oder be- sonderen Adreßumschlägen versehen sein. Circulare rc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallo- graphirt sind, unter Einem Bande versendet werden. Die als Anzeigen über Firmazeichnungen dienenden und diese Firmazeichnungen selbst enthaltenden Circulare sind zur Versendung unter Band gestattet. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist ynzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter- schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden ein- zelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten rc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeichnungen, sondern muffen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich u. s. w. hergestellt sein. 28 M is 194 Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des NamenS oder der Firma des Absenders. Den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namensunterschrift hinzugefügt werden. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hin- zugefügt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raume- auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht fein. Das Manuskript darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt werden. Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. Werden dergleichen Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Briefporto ohne Berücksichtigung der verwendeten Kreuzband- marken, zu erheben. Da den Postbeamten die Prüfung des Inhalts der Kreuzbandsendungen obliegt, so kann die Eröffnung von Kreuzbandsendungen, welche mit dem Franco für Kreuzbandsendungen zur Post gegeben worden, selbst wenn solche verschlossen waren, nicht als Verletzung des Brief- geheimnisses betrachtet werden. ß. 12. BeigMvon Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form (kleinere NAbs!7d"'rActenpackete) bis zum Gewicht von 1L Pfund (15 Loth) Zollgewicht einschließlich, muß ein Verordnuug vom , , • 22. Dec. 1857.) Begleitbrief (Frachtbrief) beigegeben sem. Die Bezeichnung — Signatur §. 13. darf bei Sendungen von declarirtem Werth nicht Signatur der sendimgeu. aufgeklebt sein. Insbesondere empfiehlt es. sich bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, ^ördnu»" vom'falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf s. g. Fahnen von Pappe 22. Dec. 1857.) ^er Papier, welche an dem Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen. Verpackung §• siegelung^der Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeclarirten in Brief- smd«nge?im oder ähnlicher Form bis zum Gewicht von l/2 Pfund (15 Loth) Zollgewicht einschließlich, der sowie mit Ausnahme der Vorschuß- und Einzahlungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüffe 22! D«"i857/) durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen. M is 195 Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen außer in einer festeren Verpackung, nament- lich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, sofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist. Wild, das nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. Für durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der Sendungen entstandenen Schaden Garantie der des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweis die Bermuthung für den unversehrten Zustand der Sendung. §• 17- An Stelle des Absatzes 2 des §. 66 der Verordnung vom 22. December 1857 tritt°"stal?bei nachstehende Bestimmung. ^mit"an-" Die Werthsdeclaration soll bei Briefen auf der Adresse des Briefes, bei Sendungen mit S^bcnem Begleitbriefen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefs, als auf der Sendung selbst bei der Signatur angegeben sein. Wenn aber der Werth einer zur Postbesörderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitsbriefe und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthsdeclaration zwar nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zur Post- beförderung angenommen, und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen Werthe in die Postbücher einge- tragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung entscheidend. §• 15. Briefe mit Papiergeld dürfen das Gewicht von x/2 Pfund (15 Loth) Zollgewicht nicht Verpaikung und Bcr- siegelung der Sendungen mit Geld und Geldeswerth. (§.63 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dec. 1857.) übersteigen. §- 16. 28* 196 M iS Garantie der Postaiistalt bei Scndmlgen ohne angegebenen Werth. Reclamations- frist. §. 18. Der §. 67 der Verordnung vom 22. December 1857 ist durch nachstehende Bestim- mung ersetzt. Beim Verlust von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgang an denselben wird für die im Großherzogthum aufgegebenen Sendungen ein Ersatz von 30 Kreuzern Süddeutscher Währung für jedes abhanden gekommene Pfund oder Theil eines Pfundes geleistet. Bei Beschädigungen nicht declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur bis zu dem Maximalbetrage von 30 Kreuzern Süddeutscher Währung für jedes beschä- digte Pfund erstattet. §. 19. An Stelle des Absatzes 2 des §. 69 der Verordnung vom 22. December 1857 tritt nachstehende Bestimmung: Die Reclamation kann von dem Absender und, insoferne dieser nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seiner Ansprüche dem Adressaten zuweist, von Letzterem sowohl bei der Aufgabepost, als auch bei den derselben Vorgesetzten Behörden mit Wirkung geltend gemacht werden. §. 20. ^im Postver-" Der im §. 86 Absatz 1 der Verordnung vom 22. December 1857 angegebene Mini- emsverlchr. ^^lsatz von 7 Silbergroschen oder 25 Kreuzern Süddeutscher Währung für Entfernung über 40 Meilen ist beseitigt. tz. 21. Taxe für die Der §. 87 der Verordnung vom 22. December 1857 ist durch nachstehende Bestim- Begleitbricfe. mung ersetzt: Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel daS Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen und werden in diesem Falle mit besonderem Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise ein Loth oder darüber schwer, so wird er mit dem Fahrpost- porto belegt. Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. tz. 22. Werthporto Nachstehende Vorschriften treten an Stelle des §. 88 der Verordnung vom 22. De- im Postv-rems- verkehr, sowie cember 1857: ^Perkchrs°im^ Für den PostvereinS-Berkehr gilt jeder auf der Adreffe einer Sendung in was immer T«is'schei?Be. sür einer Form angegebene Geldbetrag in Absicht auf die Porto-Erhebung als Werthsdeclaration iirtä* des Inhalts, also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung über Eintausend Gulden. M LS 197 Das Werthporto beträgt: 1) im Postvereins-Verkehr l) Werthpott» im Postvereillr- vettehr. bis einschl. E>0 Rthlr. ----- 75 fl. Oesterr. Währg. ----- 87'/, fl Südd. Währg. über 50 bis 100 Rthlr. — 75 — 150 fl. Oestr. Währg. ----- 87-/, — 175 fl. Südd. Währg. für jede weitere 100 Rthlr. ----- 150 fl. Oesterr. Währg. ---- 175 fl. Südd. Währg. bis einschl. 12 Meil. 7a Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. über 12 bis 48 Meil. 1 * 2 „ 2 „ über 48 Meil. 2 „ 3 „ 3 „ Bezüglich der Sendungen über Eintausend Thaler — Eintausend Fünfhundert Gulden Oesterreichischer Währung oder Eintausend Siebenhundert Fünfzig Gulden Süddeutscher Währung tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung des Werthporto aus die Hälfte ein. Bei angegebenen Werthbeträgen unter Fünfzig Reichsthaler — 75 Gulden Oester- reichischer Währung oder 87 t fl. Süddeutscher Währung (sie mögen noch so gering sein) sowie bei überschießenden Beträgen über Fünfzig respective Einhundert Reichsthaler rc. wird der Betrag für volle Fünfzig respective Einhundert Reichsthaler rc. erhoben. 2) Bei Fahrpostsendungen zwischen dem Großherzogthum und anveren Theilen des Fürst-2) TrMtpott»^ lich Thurn und Taxis'schen Post-Verwaltungsbezirks (ausschließlich der Hansestädte und der Innern des Hoheuzollern'schen Lande) beträgt das Werthporto für je 100 Gulden Süddeutscher Währung zirk». zwei Kreuzer und für 100 Reichsthaler einen Silbergroschen für jede Transitstrecke. Bei angegebenen Beträgen über 100 Gulden oder 100 Reichsthaler (sie mögen noch so gering sein) sowie bei überschießenden Beträgen über 100 Gulden oder 100 Reichsthaler wird der Betrag für ein volles Hundert erhoben. §. 23. Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu Bundes- ^Porto-^ zwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts wird bis zum Gewichte fiir^Fahchoü- von 6 Pfund einschließlich, und bis zu dem Werth von 20 Thalern oder FünfunddreißigdiczilBmldcs- Gulden einschließlich im Wechselverkehr der Postvereinsstaaten die Hälfte des treffenden Fahr- disuwirtc» postporto's' jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Tape auf ein Minimum von 4 Silber- ^Ern. groschen oder 14 Kreuzern in Ansatz gebracht. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 22. April 1862. (L. S.) >' LUDWIG. v. Dalwigk. 198 M IS . Vf/,,',. AN tag (zu §- e a. 6.) Franco Scheingebühr Recommandations--Schein. Ein Schreiben an abreffitt, ist heute zur Beförderung unter Recom- Mandation aufgegeben worden, für welches im Falle des Verlustes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung im §. 6 der Großherzoglichen Verordnung vom 22. April 1862 Ersatz geleistet wird. .. ....... den ten. 186. Großherzogliche... * Post Ausgefertigt von: (Großherzogliches Wappen.) Auszug aus dem §. 6 der Großherzoglichen Verordnung vom 22. April 1862: „Die Fürstlich Thurn und Taxis'sche Postanstalt leistet, wenn eine in Unserem Großherzogthum aufgegebeue recommandirte Briefpostsendung innerhalb des Taxis'- schen Postverwaltungsbezirks oder innerhalb des Postvereinsgebiets verloren geht, dem Neclamanten (Aufgeber oder Adressaten), sobald der Verlust constatirt und nicht durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführt ist, gegen Rückgabe des Postscheins eine Entschädigung von Vierundzwanzig und einem halben Gulden. Das Neclamationsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Mvnaten vom Tage der Aufgabe an." M 15 ISS Jnhalts-Verzeichniß. Zu den allgemeinen Bestimmungen. 8- 1. Richtige Abgabe der Postsendungen. 8. 2. Postvorschüsse. 8> 3. Baare Einzahlungen. Zu den Bestimmungen für die Briefpostsendungen überhaupt. 8- 4. Gegenstände der Briefpost. 8. 5. Entrichtung des Porto's durch Freimarken. 8- 6. Recommandirte Briefe und Retour-Recepisse. 8- 7. Expreßbriefe. Zu den Bestimmungen für die Briefpostsendungen im Großherzogthum Hesse« und im übrigen Taxis'schen Bezirk. 8. 8. Portotaxen. 8. 9. Stadtbriefe. 8. 10. Waarenproben. §. 11. Kreuz- und Streifbandsendungen. Zu den Bestimmungen für den Fahrpostverkehr überhaupt. §. 12. Beigabe von Frachtbriefen. 8. 13. Signatur der Fahrpostsenduugen. 8. 14. Verpackung und Versiegelung der Fahrpostsendungen im Allgemeinen. 8- 15. Verpackung und Versiegelung der Sendungen mit Geld und GeldeSwerth. 8. 16. Garantie der Postanstalt für Fahrpostsendungen im Allgemeinen. 8. 17. Garantie der Postanstalt bei Sendungen mit angegebenem Werthe. 8. 18. Garantie der Postanstalt bei Sendungen ohne angegebenen Werth. 8. 19. Reclamationsfrist. Zu den Bestimmungen für den Fahrpostverkehr im Postvereine. 8. 20. Gewichtsporto. §. 21. Taxe für die Fracht- oder Begleitbriefe. §. 22. Werthporto. 8. 23. Portoermäßigung für Fahrpostsendungen an die zu Bundeszwecken dislocirten Soldaten 200 .D 15. Bekanntmachung, die Militärpflicht Großherzoglicher Unterthanen in der Schweiz während ihres Aufenthaltes in derselben betreffend. Nachträglich zu den Bekanntmachungen vom 5. November 1860 (Regierungsblatt Nr. 31) und vom 4. Februar 1861 (Regierungsblatt Nr. 8) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch der Kanton Waadt der zwischen der Großherzoglichen Regierung und den übrigen Kantonen der Schweiz abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung der Staatsange- hörigen vom Militärdienst und von Ersatzleistungen dafür Lcigetreten ist. Darmstadt, den 16. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. In Verhinderung des Ministers: Der Ministerialrath Freiherr von Rieou. Dr. Neidhardt. Bekanntmachung, die Eintheilung der evangelischen Dekanate betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die Trennung der evangelischen Pfarrei Reichels- heim von dem evangelischen Dekanate Lindenfels und deren Zutheitung zu dem evangelischen Dekanate Erbach allergnädigst zu genehmigen geruht. Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 28. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministers: v. Bechtold. Lotheißen. M is 201 29 Bekanntmachung, die Prüfung und Annahme der Einsteher, hier die Reihenfolge ihrer Verwendung betreffend. In Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird die im §. 44 der Vollzugsverordnung zum Stellvertretungsgesetze (Regierungsblatt Nr. 20 vom Jahre 1851) vorgeschriebene Reihenfolge der Verwendung der Einsteher hiermit dahin abgeändert, daß nach Verwendung der patentisirten Excapitulanten zuerst die Unteroffiziere, Gefreiten, Spiel- und Stockleute, dann die übrigen Epcapitulanten nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung — und wenn dann noch Bedarf ist, die Nichtexcapitulanten in derselben Reihenfolge zu verwenden sind. Darmstadt, den 25. April 1862. Großherzogliches Kriegsministerium. von Wächter. S c r i b a. Bekanntmachung, die Brandentschädigungsbeiträge für 1861 betreffend. Das Bedürfniß der Großherzoglichen Braudversicherungskasse für das Jahr 1861 berechnet sich im Ganzen auf 2 7 5,230 fl., und soll zur Deckung dieser Summe, gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. April 1862, zu Nr. M. d. I. 2518, von je 100 fl. des Gesammt-Brandversicherungskapitals von 275,230,060 fl. ein Bei- trag von Sechs Kreuzer, worin die Erheb- und die Repartitionsgebühren mitbegriffen sind, ausgeschlagen, beziehungsweise in Einem Ziele, in dm ersten zehn Tagen des Monats August laufenden Jahres, erhoben werden. Man bringt dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Darmstadt, am 28. April 1862. Großherzogliche Brandversicherungs-Commisiion. Maurer. Krömmelbein. 202 M 15. Uebersichi der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Erbach. s 5 g § et « jQ M Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. XI. Klaffe. in. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köps- oder Ge- nuhtheile der Orts» bürgcr. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malfleuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf i Gulden Normal- steuerkapi tal. CQ Ä Aus schlag. Beitrag auf i Gulden Normal- steuerkapi- tal. CQ iS Aus- schlag. Beitrag auf i Gulden Normal- steuerkapi- tal. OQ © Bezeichnung der Art de» .Ausschlags und der Repartitionsnorm. fl. fl. kr. Pf. fl. kr, Pf. fl. kr. Pf. i Airlenbach.. — — — — — 345 5 0,969 6 — — 2 Asselbrunn.. — 132 8 2,021 6 159 5 2,233 6 a 20 0 3,045 6 Parzell env ermeffungS-Kost^, b 24 0 3,625 6 -v. Kirchipielskosten. 3 Beerfelden.. — 661 1 3,242 6 2800 7 2,575 6 a 352 1 0,288 6 b 34 9 3,902 6 kath. „ 4 Bullau.... — '■ 536 11 0,325 6 330 5 1,007 6 a 40 0 3,430 6 Parzellenvermeffungs-Koste,, b 55 0 3,518 6 sv. Kirchspielskosten. 5 Dorf-Erbach.. — — — — — 345 5 3,944 6 a 45 0 3,616 6 n b 4 4 0,271 6 kath. „ 6 Ebersberg... — — — . — 297 6 3,981 6 a 40 1 1,390 6 ParrcllenvermesfungS-Kosten b 28 0 2,733 6 ev. Kirchspielskosten. 7 Elsbach (pro18L1) — 34 1 2,143 - 6 185 8 1,191 6 20 0 3,588 6 8 a Erbach... — 2228 5 0,937 6 2328 5 0,933 6 a 253 0 2,558 6 b 87 4 0,309 6 kath- „ b Roßbach.. — — , — — — , 17 0 2,704 6 ev. „ , welche von der Standesherrschaft unmittelbar in den Kirchen« fond bezahlt werden. 9 Erbuch.... , 96 5 1,143 6 172 9 1,132 6 a 13 0 2,980 6 ev. Kirchspielskosten. b 1 6 0,000 6 kath.. 10 Erlenbach... — 405 13 0,660 6 291 8 2,904 6 — — — — 11 Ernsbach... 12 268 17 0,991 6 168 10 2,224 6 a 20 1 1,449 6 ev. Ktrchspielskosten. b 2 6 2,374 6 kath. „ 12 Etzean'.... — 344 13 1,729 6 292 10 3,179 6 19 0 2,989 6 Grundbuchskosten. 13 Falken-Gesäß.. — — — — — 127 1 1,058 6 — — — 14 Gammelsbach.. — 700 8 0,092 6 369 3 3,326 6 a 107 1 0,220 6 ev. Kirchsprelskostcn. b 2 0 2,105 6 kath. „ 15 Günterfürst.. — 346 8 0,229 6 330 7 1,740 6 a 50 1 0,873 6 ev. b 8 5 2,352 6 kath. „ 16 Güttersbach.. — 185 3 1,755 6 285 4 2,535 6 110 i 3,958 6 Kriegsschulden vor 1807. 17 Haisterbach.. — 268 5 1,192 6 386 7 2,248 6 a 50 1 0,042 6 ev. Kirchspielskosteu. b 3 5 1,176 6 kath. „ 18 Heebstahl... — 369 9 0,992 6 278 6 2,089 6 a 23 1 0,332 6 ev. „ b 3 1 1,830 6 kath. „ 19 Hesselbach... — 442 14 1,552 6 183 5 3,648 6 — — — — 20 a Hetzbach (allein) — 209 1 3,407 6 661 5 1,139 6 a 118 1 0,186 6 ev. m b 1 6 0,000 6 kath.. PQ 203; M IS s S e» CO rr Ö « Q Namen der I. Klaffe. IT. Klasse. III Klasse. Auf Köpfe oder Ge- mißtheile der Ort»- bürger. Aus da? gelammte Nor- malsteuerkapital der Orlseinwohner. Auf das gesammte Nor< malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gul- den Nvr- malsteuer- kapital. Ans schlag Beitrag auf 1 Gulden Rormal- steuerkapi« tal. OQ kJ Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. Si Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitldnsnorm. fl. fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- fl. kr. Pf. b auf die Einwoh- ner des Forsts Bullau. ,. — 28 0 3,833 6 30 1 0,073 6 — — — — 21 Hüttenthal.. — 250 4 0,504 6 492 7 1,005 6 — — — — 22 Kailbach jenseits. — 323 11 1,333 6 399 13 1,414 6 6 1 2,890 6 kath. Kirchspielskosteu. 23 Langen - Brom- buch F. S. — 436 3 1,664 6 187 4 1,473 6 12 0 1,312 6 Parzellenvermessungs- Koste«. 24 Lauerbach... — 38 0 3,991 6 370 9 1,096 6 — — — — 25 Michelstadt.. — — — — — 2685 4 0,043 6 a 159 0 1,684 6 Parzellenvermessungs-Kostem. b 200 0 1,299 6 Kriegsschulden vor 1807. c 450 0 3,167 6 ev. Kirchspielskosteu. d 45 3 3,871 6 kath. „ 26 Momart... — 417 7 0,408 6 422 6 2,946 6 31 0 2,073 6 Kriegsschulden vor 1807. 27 Ober-Finkenbach. — 267 5 3,328 6 492 9 2,243 6 a 44 - 0 3,883 6 ev. Kirchspielskosteu. b 1 0 3,434 6 kath. 28 Ober - Hilters- klingen... — 212 9 2,359 6 267 9 0,534 6 25 0 3,637 6 iv. „ 29 Ober-Mossau.. — 215 2 3,476 6 490 6 0,745 6 6 5 2,930 6 kath. „ 30 Ober-Sensbach. — 67 1 0,968 6 445 7 2,941 6 • — — — 31 Olfen... - — 69 1 3,973 6 340 9 1,656 6 1 2 0,163 6 kath. „ 32 Raubach (18xß). — 31 3 1,948 6 5 0 1,909 6 23 0 3,572 6 -v. 33 Rehbach... — 337 4 2,400 6 340 4 2,555 6 a 47 0 2,954 6 Parcellenvermeff nngS- Koste«. b 38 0 2,116 6 ev. Kirchspielskosteu. c 8 5 1,943 6 kath. 34 Rothenberg.. — — — --r 425 2 2,292 6 . — — — — 35 Schöllenbach mit Kailbach diesseits und Hohberg — 359 5 2,135 6 594 9 0,093 6 a 107 i 0,557 6 iv.. b 2 3 2,545 6 kath. „ c 163 2 3,924 6 SchulbedürfnissefürSchSlleo- bach. d 60 2 1,182 6 d°. für Hohberg und Tail> bach dieös. 36 Schönnen... — — 326 7 0,377 6 a 73 1 3,802 6 Parzellenvermessungs-Koste«. b 28 0 2,704 6 ev. Kirchspielskosteu. c 1 5 3,762 6 kath. 37 Steinbach... — 666 2 3,680 6 763 3 0,989 6 a 144 0 3,467 6 -v. b 50 6 0,222 6 kath. 38 Steinbuch.. - 40 0 2,883 6 544 9 1,385 6 a 22 0 2,081 6 ParzellenvcrmeffungS-Kosteu. b 55 0 3,886 6 ev. Kirchspielskosteu. c 6 5 2,930 6 kath. „ 39 Stockheim... — 100 3 3,368 6 96 3 2,753 6 — — — — 204 M is 1» s & » c S? 53 S= Q Namen I. Klasse. II. Klaffe. III. Klasse. Aus Kopse oder Ge- nußtlseile der OrtS- bllrger. Aus das gefammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Aus daS gesamnite No» malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Gemeinden. Aus schlag. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. cq Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. CQ & Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Norinal- steuerkapi- tal. CQ & Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Nepartilionsnorm. fl. fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- fl. kr. Pf. 40 Unter-Finkenbach. — 107 4 0,953 6 98 3 2,480 6 — — — — 41 Unter - Hilters- klingen.. ■ — 211 5 0,162 6 273 5 0,534 6 •— — — 42 Unter-Mossau — 382 4 1,104 6 511 5 2,436 6 a 12 0 0,719 6 Parzellenvermessungs- Kosten b 3 7 1,388 6 kath. Kirchspielskosten. 43 Unter-Sensbach. — 287 4 1,337 6 457 5 2,338 6 a 80 1 0,832 6 -v. b 1 1 3,284 6 kath. 44 Weiten-Gesäß.. • — 390 5 3,059 6 427 5 1,140 6 a 50 0 3,171 6 Parzellenvermessungs- Kosten b 57 0 3,172 6 ev. Kirchspielskosten. .; • v ; c 39 6 0,586 6 kath. 45 Würzberg (allein) — 355 4 0.637 6 437 4 3,969 6 a 50 0 2,562 6 ev. Kirchspielskosten. b 38 5 3,645 6 kath. c 39 0 2,441 6 Parzellenvermessungs- Kosten 46 Würzberg mit Eul- bach.... — 19 0 0,786 6 113 1 0,572 6 — — — — 47 Eulbach mit Eul- bacher Forst, Re- bier Eulbach.. — a 40 0 3,781 6 ev. Kirchspielskosten. b 6 36 0,000 6 kath. 48 Zell — 384 5 1,862 6 489 6 0,965 6 a 70 0 3,842 6 ev. „ b 3 4 3,407 6 kath. c 36 1 8,436 6 ev. „ vom Forsthaus Zell. d 2 6 0,000 6 kath. Kirchspielskosten. Bon den sonstigen Ausschlägen werden umgelegt: a) die Kirchspielskosten und die Kirchen- und Schulbedürfnisse auf das Steuercapital der betreffenden Parochianen; kr) die Parcellenvermessungskosten auf das Grundsteuercapital der Besitzer; c) die Grundbuchskosten auf das Gesammt-Grundsteuercapital; d) die älteren Kriegsschulden auf das Gesammtsteuercapital der Orts-Einwohner und Ausmärker mit Ausnahme der früherhin steuerfreien Objecte. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juni, Juli, August, September und October dieses Jahres erfolgen soll. Erbach, den 19. April 1862. Großherzogliches Kreisamt Erbach. Stre cker. 205 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt M 16. D arm ft a d r am 21. Mai 186 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienst im Veterinärfache betr.; — 2) Bekanntmachung, die Errich- tung eines physikalischen Seminars an der Grostherzoglichen Landes-Universität betr.; — 3) Bekanntmachung, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Be- ziehung aus die Erhebung und Controlirung der innern Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Ta- bak betr.; — 41 Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen für da« Jahr 1863betr.; — 5) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Oberhessen für das Jahr 1863 betr.; — 6) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Worms für 1862; — 7) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Krei- ses Vilbel; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der is- raelitischen Religionsgcmeinden des Kreises Schotten; — 9) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umla- gen zur Bestreitung von Communalbedürfnisien in den Gemeinden des Kreises Alzey;.— 10) Promotionen an der Grotzherzoglichen Landes-Universität Gießen; — 11) Ordensverleihungen; — 12) Namensveränderungen; — 13) Dienstnachrichten; — 14) Dienstentbindung; — 15) Dienstentlassungen; — 16) Concurrenzeröfsnungen; — 17) Sterbfälle. Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienst im Veterinärfache betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Da es zweckmäßig erscheint, die Bedingungen für solche Anstellungen im Beterinärfache, zu welchen umfassende veterinärärztliche Kenntnisse erforderlich sind, neu festzusetzen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Um zur Uebernahme irgend einer Stelle im Veterinärfache, zu welcher umfassende veterinär- ärztliche theoretische und practische Kenntnisse erforderlich sind, namentlich eines Mitgliedes der Ober-Medicinal-Direction, eines Kreisveterinärarztes oder sonstiger Stellen als Veterinärärzte ge- langen zu können, müssen die Aspiranten: 1) die Veterinärkunde auf einer anerkannt guten Veterinärschule studirt haben und sich über den genügenden Erfolg nach den bestehenden Normen durch eine Prüfung bei der medici- nischen Facultät in Gießen ausweisen, 30 206 M 16 2) mindestens während zweier Jahre nach dieser Prüfung in der Privatpraxis oder bei dem Großherzoglichen Militär oder Großherzoglichen Hofstalle die Beterinärkunde practisch aus- üben und sodann 3) eine zweite Priifung bestehen. Artikel 2. Diese Prüfung zerfällt in eine schriftliche, mündliche und practische. a) die schriftliche Prüfung erstreckt sich über sämmtliche Zweige der Veterinärkunde mit steter Beziehung zu der gerichtlichen und polizeilichen Veterinärkunde und ihren Hülfswissenschaften. b) die mündliche Prüfung sindet statt, sobald die schriftliche Prüfung vollendet ist. Dieselbe kann mit mehreren Candidaten zugleich stattsinden, die Zeitdauer hängt als- dann von dem Bedürfniß ab. c) die practische Prüfung, die der mündlichen zu folgen hat, soll sich erstrecken: 1) auf die Erkennung der für die Veterinär-Heilkunde wichtigsten osiicinelleu Naturkör- - per und chemischen Producte, namentlich auf Erkennung frischer und getrockneter Pflanzen, Rinden, Wurzeln und Samen, insbesondere auch auf die genaue Erken- nung der Futterkräuter und der Giftpflanzen; 2) auf die Ausführung einer gerichtlichen Obduction und die Aufnahme eines Sections- Protokolls, vorausgesetzt, daß hierzu die Gelegenheit zu beschaffen ist. Im entgegen- gesetzten Falle soll dieser Abschnitt der practischen Prüfung durch die Demonstration eines Präparates oder die topographische Beschreibung der relativen Lage der ver- schiedenen Körpertheile an lebenden Thieren ersetzt werden; 3) auf die diagnostische Untersuchung eines wirklich oder angeblich kranken Thieres — oder in Bezug auf gerichtliche oder polizeiliche Zwecke oder in Bezug auf Tauglich- keit der größeren Hausthiere für ihre speciellen Bestimmungen. Artikel 3. Die Prüfungen finden jährlich zweimal,— im Frühjahr und im Herbste — statt, und ist die Zeit des Anfangs acht Wochen vorher bekannt zu machen. Artikel 4. Die Prüfungsbehörde bildet die Ober-Medicinal-Direction. Artikel 5. Um zu der Prüfung zugelaffen zu werden ist alsbald nach erfolgter Bekanntmachung der Zeit des Anfangs derselben bei Unserem Ministerium des Innern ein Gesuch einzureichen. Diesem Gesuche müssen beiliegen: M 1« 207 \ a) das Zeugniß über die im Art. 1. Nr. 1. vorgeschriebene erste Prüfung, U) ein Zeugniß des Kreisarztes, daß und mit welchem Erfolge der Examinand nach abgeleg- ter erster Prüfung zwei Jahre die Veterinärkunde practisch auögeübt hat. (Artikel 1. Nr. 2.) Das Ministerium des Innern wird sodann dem Petenten über die Zulassung Verfügung zu gehen lassen. Artikel 6. Nach geendigtem Examen hat die Ober-Medicinal-Direction über den Grad der dadurch be- wiesenen Fähigkeit nach Mehrheit der Stimmen zu entscheiden und sind bei der Censur drei Clas- sen anzunehmen, nämlich, 1) sehr gut, .rn:r. 2) gut, 3) unzureichende Befähigung. Bei der Classification ist nicht nur über das Resultat der Prüfungen in den einzelnen Zwei- gen der oben bemerkten Fächer fpeciell, sondern auch über das Resultat der Prüfung im Ganzen eine der drei Censurnoten anzugeben. Artikel 7. Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Ober-Medicinal-Direction Bericht an das Ministe- rium des Innern zu erstatten, und sich hierin nicht nur über die Kenntnisse des Geprüften über- haupt zu äußern, sondern auch eine Schilderung der Qualisication desselben anzugeben. Artikel 8. Das Ministerium des Innern wird den geprüften Aspiranten über das Ergebniß der Prü- fung Nachricht und Entschließung zugehen lasten. Artikel 9. Aspiranten, welche die zweite Prüfung nicht befriedigend bestanden, haben, wenn sie gesonnen sind, sich einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, in Gemäßheit der ihnen auf ihr Nachsuchen zu gebenden Anweisung die practische Ausübung der Veterinärkunde so lange, als sie dazu angewie- sen werden, fortzusetzen und können erst hierauf sich zu einer wiederholten Prüfung melden. Artikel 10. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 11. April 1862. (L. 8.) LUDWIG. : >'' - f • •' In Verhinderung des Ministers: ■ ■■■. v. Beck/told. 30* 208 M Bekannt mach uftt g, die Errichtung eines physikalischen Seminars an der Großherzoglichen Landes-Nniversität betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die Errichtung eines physikalischen Se- minars an der Großherzoglichen Landes-Universität auf den Grund der nachstehenden Statuten Allerhöchst zu genehmigen geruht, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt, den 29. April 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministers: v. B e ch t o l d. Zimmermann. Statuten des physikalischen Seminars an der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen. §• 1. Das physikalische Seminar ist ein öffentliches, practifches, mit der Landes-Universität verbun- ' bette« Institut, bestimmt: im Allgemeinen, um die physikalische Bildung Studirender zu befördern, und insbesondere, um eine Pflanzschule physikalisch gebildeter Lehrer für höhere Unterrichtsanstalten zu werden. §• 2. Die zu diesem Zwecke angeordneten Uebungen werden bestehen: 1) in examinatorischer Behandlung der verschiedenen Zweige der Physik und Mechanik; wo es erforderlich ist, verbunden mit experimentellen Uebungen und Erklärung physikalischer Geräthschaften. 2) In Anleitung zur Bearbeitung physikalischer Arbeiten und Borträge. §. 3. Die Uebungen im physikalischen Seminar zerfallen in experimental-physikalische und mathema- tisch-physikalische. Für jede derselben, sowohl für die experimental-physikalischen wie für die mathematisch-physi- kalischen Uebungen sind zweimalige Zusammenkünfte wöchentlich festgesetzt und auf solche Tage und Tageszeiten verlegt, an welchen Collision mit andern academischen Vorträgen möglichst vermieden wird. M 16. y 209 s. 4. Der Unterricht wird von den daran betheiligten Lehrern insoweit gemeinschaftlich geleitet, als dieselben bezüglich der Wahl der Uebungsgegenstände sich mit einander zu besprechen und ihre Un- terrichtspläne zu vergleichen haben. §. 5. Um die Einheit des Institutes und die mit dieser Einheit verbundenen Vortheile in jeder Beziehung festzuhalten, ist dem einen der Lehrer, als Director, außer der Leitung im Allgemeinen, die Ueberwachung aller derjenigen Interessen des Seminars anvertraut, welche sich nicht unmittel- bar auf die Anordnung und den Stoff des Unterrichts beziehen, wie die Verwaltung etwa entste- henden Eigenthums und die Vertretung gegenüber den Universitätsbehörden und dem Ministerium des Innern. §. 6. Die Mitglieder des Seminars sind theils ordentliche, theils außerordentliche. Nur die ersteren betheiligen sich selbstthätig an den experimentellen und schriftlichen Uebungen unter Controle der Lehrer. §. 7. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll die von 8 nicht übersteigen. Bedingung der Aufnahme unter diese Zahl ist: befriedigender Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, wozu wenigstens einjähriger Besuch mathematischer und physikalischer Vorlesungen auf einer Universität als unerläßlich gehört. Studirende, welche als ordentliche Mitglieder einzutreten wünschen, haben sich rechtzeitig bei dem Director des Institutes zu melden und die Belege für ihre Befähigung beizubringen. Wer- den diese als genügend befunden, so geschieht die Aufnahme, soweit erledigte Stellen vorhanden sind, durch den Director. Bei sonst gleicher Berechtigung verschiedener Bewerber entscheidet die Zeit der Anmeldung. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich an sämmtlichen Uebungen und Verhandlungen im Seminar Theil zu nehmen, die von ihnen übernommenen Arbeiten mit Fleiß und Pünktlichkeit auszuführen und im Laufe eines Semesters aus dem Seminarium nicht willkürlich auszutreten. §■ 8. Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder bleibt unbestimmt. Als außerordentliches Mitglied kann jeder Studirende eintreten, der sich zu Anfang des Se- mesters meldet, indem er seine Absicht ausspricht, gewissen Uebungsstunden, nach eigner Wahl, re- gelmäßig beiwohnen zu wollen. Die Anmeldung geschieht in diesem Falle bei dem betreffenden Lehrer. 8- 9. Die außerordentlichen Mitglieder erhalten durch fleißigen und eifrigen Besuch sämmtlicher 210 M i«s Hebungsstunden des Seminars die Anwartschaft auf erledigte Stellen ordentlicher Mitglieder, wobei ihnen im Falle der Concurrenz mit solchen Bewerbern, die früher nicht außerordentliche Mitglieder waren, der Vorzug zugestanden wird. §. 10. Ausländer können auf dieselbe Weise wie Inländer, sowohl unter die außerordentlichen wie die ordentlichen" Mitglieder ausgenommen werden. tz. 11. Bei der Aufnahme haben die ordentlichen Mitglieder 2 Gulden, die außerordentlichen 1 Gul- den zu erlegen. Diese Beträge sollen für die Bibliothek der Universität und zwar zur Anschaffung physikalischer Zeitschriften verwendet werden. ArmuthSzeugnisse ertheilen keine Dispensation von Erlegung dieser beim Anfang jeden Seme- sters zu zahlenden Eintrittsgelder. Ordentliche Mitglieder erhalten zu ihrer Legitimation einen vom Director ausgestellten Re- ceptionsschein, auf welchem später auch ihre Entlassungs, wenn sie mit Ehren aus der Anstalt tre- ten, vom Director bemerkt werden muß. Ohne diesen Beisatz hat der Schein, als Zeugniß statt- gefundener Theilnahme an der Anstalt, späterhin keine gesetzliche Geltung. §. IS. Um den ordentlichen Mitgliedern die Benutzung der Universitätsbibliothek zu erleichtern, kann jedem derselben eine Generalbürgschaft für die ein Semester hindurch zu leihenden Bücher vom Director ausgestellt werden. §. 14. ’ Diejenigen Seminaristen des Inlandes, welche sich durch gesittetes Betragen,' Fleiß und wirk- liche Fortschritte auszeichnen, sollen, wenn sie dürftig sind, bei der Vertheilung von Stipendien be- rücksichtigt werden. Auch sollen ihre Zeugnisse dereinst bei der Staatsprüfung, sowie bei der Be- setzung entsprechender Lehrerstellen, Berücksichtigung finden. B e t a ii n t nt ä ch uttg, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags "wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Ver- eins vom 8. Mai 1841 in Beziehung ans die Erhebung und Controlirung der innern Stenern voll Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 (Reg. B. Nr. 39) wird hiermit zur öffentlichen Kemitniß gebracht, daß die Straße, welche den Gro'ßherzoglichen Ort Freien-Steinau mit dem' Ortck Üerzell im Kurfürstenthüm Hessen verbindet, zur Uebergangsstraffe für übergangsstenerpslichtige Gegenstände erklärt'und an Uerzell, der Großherzoglichen Uebergangs- stelle ■ zu Frebeit-Steinctu gegenüber, eine Uebergangsstelle errichtet, daß^ dagegen die seitherige M I« Uebergangsstelle zu Hinter-Steinam im Kurfürsteuthum Hessen eingegangen und in Verbindung hiermit die Aufhebung der von den Großherzoglichen Orten Bermuthshain und Freien - Steinau nach dem Kurhessischeu Orte Hinter-Steinau führenden Straßen als Uebergangs- straßen für übergangssteuerpflichtige Gegenstände verfügt worden ist. Darmstadt, den 6. Mai 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Ministers: v. Biegeleben. Fabricius. BekanntMach u n g, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1863 betreffend. In Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1852, die Abänderung einiger Be- stimmungen des Gesetzes vom 31. December 1848 über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinheffen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß nach der letzten Volkszählung die Seelenzahl des Kreises Alzey 36,310, des Kreises Bingen 30,651, des Kreises Mainz 70,420, des Kreises Oppenheim 42,140 und des Kreises Worms 51,146. beträgt und daß nach diesem Verhältniß von den achthundert Höchft- besteuerten die Zahl von 126 auf den Kreis Alzey, von 106 auf den Kreis Bingen, von 244 auf den Kreis Mainz, von 146 auf den Kreis Oppenheim und von 178 auf den Kreis Worms kommt. Mainz, den 5. Mai 1862. Großherzogliche Provinzial - Direction Rheinhessen. S chm i t t. Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für die Provinz Oberhessen für 1863 betreffend. Dem Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 1852 gemäß wird hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die in die Geschwornenliste für das Jahr 1863 aufzunehmenden 800 Höchstbe- ° steuerten, nach Verhältnis; , der Seelenzahl eines jeden Kreises der Provinz Oberhessen, wie folg t, vertheilt worden sind: 1) ans den Kreis Gießen mit 43,471 Seelen die Zahl 120 2) 11 11 „ Alsfeld 11 32,533 11 11 11 90 3) 11 -innC n „ Biedenkopf 11 33,773 11 11 11 93 4) 11 ii „ Büdingen 11 17,689 1f 11 11 49 5) 11 tr „ Friedberg 11 36,268 •SO 81 Jb 11 11 rrt $ 11 100 6) ft 1t „ Grünberg 11 17,053 ii n 1t 47 V 11 11 „ Lauterbach 11 29,558 ii ii 1t 80 8) 1t 1t „ Nidda 1t 33,353 11 M 11 92 212 M 16, 54 59 16 9) auf den Kreis Schotten mit 19,645 Seelen die Zahl 10) „ „ ,, Vilbel „ 21,754 ., „ „ 11) „ „ „ Vöhl „ 5,808 „ „ „ Gießen, den 8. Mai 1862. Großherzogliche Provinzial-Direcüon Oberhessen. K ü ch l e r. Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Worms für 1862. i* & rr JO J-» Q Bezeichnung der Gemeinden. Büdget- Periode. Betrag der Um- lagen für 1862. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkapital. Bemerkungen. fl. kr. Pf. i Abenheim. 18^2 315 7 0,293 Wird auf da« gesammte Nor- malsteuerkapital ausgeschlagen. 2 Alsheim... ..... 11 396 — —, Wird nach freiwillig getroffener Uebereiukunft erhoben. 3 Bechtheim. tt 300 8 1,735 Wie bei Nr. 1. 4 Eppelsheim. 1t 300 18 3,709 Desgl. 5 Gimbsheim ....... 1t 115 8 0,394 Desgl. 6 Heppenheim und Offstein... 11 240 — — Wird nach Klaffen ausgeschlagen. 7 Hamm und Eich...... 1t 167 7 2,759 Wie bei Nr. 1. 8 Heßloch und Monzernheim... 1t 203 12 0,142 Desgl. 9 10 Horchheim ....... Monsheim, Hohen-Sülzen und Kriegs- 1t 125 15 3,025 DeSgl. heim 1t 100 5 2,079 Desgl. 11 12 Nieder-Flörsheim...... Pfeddersheim, Psiffligheim und Leisel- 1t 220 10 0,615 Desgl. heim It 200 6 1,039 Desgl. 13 Osthofen und Rhein-Dürkheim.. 1t 406 7 3,884 DeSgl. 14 Wachen heim ....... 11 143 9 0,745 Desgl. 15 Westhofen und Gundersheim.. V 108 7 2,280 Desgl. 16 Worms ........ 1862 4804 Wird nach Claffeo auSgeschla- gen. Vorstehende Uebersicht wird als richtig beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kcnnt- niß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 6 Zielen: Mai, Juni, Juli, August, Septem- ber und Oktober l. I. erfolgen soll. Worms, den 22. April 1862. Großherzogliches Kreis-Amt Worms. Psannebecker. M 16. 213 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Vilbel. o Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Aus schlag. Beitrag auf einen <8> cp er -r Gulden Normal- steuerkapital. § w S-ÖQ u L> Bemerkungen. i Altenstadt........ st. 368Z kr. 22 pst 2,767 4 Der Voranschlag ist für 186i/«4 aus- gestellt und ist dies die erste Quote der im Gesammtbetrage von 1106 fl. genehmigten Umlage. 2 Büdesheim 56 5 1,084 4 Desgleichen für 18°°/«, und ist dies die letzte Quote der mit 170 fl. genehmigten Umlage. 3 4 Burg-Gräfenrode...... Groß-Karben mit Klein-Karben, Okar- ben und Rendel 164 500 19 1,252 4 4 Desgleichen für 1864/«4 -und ist dies die erste Quote der mit 492 fl. genehmigten Umlage. Desgleichen für 1861|«, und wird diese erhoben: 53 fl. 19 kr. auf die Köpfe der schulpflichtigen Kinder, 148 53„ auf die Kopfe der Gemeiudeglieder, 297 „ 47'/, „ auf das Schätzungs- kapital. ' 500 fl. — kr. letzte Quote der mit 1000 fl, genehmigten Ge- 5 6 Heldenbergen mit Kaichen... Höchst a. d. Nidder 425 84 8 9 2,979 3,153 4 4 sammtumlage. Wie zu Ordn.-Nr. 2 von der mit 253 fl. genehmigten Umlage. 7 Nieder-llrsel. 264 4 Wie zu Ordn.. Nr. 2 vou-der-mit 794 fl. genehmigten Umlage, wo- von erhoben werden: 175 fl. — kr. auf das Schätzungs- kapital,' 89 „ — „ auf die Köpfe der Gemeindeglieder, wo- bei Wittwen nur zur Hälfte zugezogen wer- den. 264 fl. — kr. 8 Ober - Erlenbach mit Nieder - und Ober-Eschbach...... 47 — — 4 Der Voranschlag ist für 1861/«5 auf. gestellt und ist dieses • die zweite Quote der mit 141 fl. geneh- migten Umlage auf das Schätzungs- kapital. 9 Rodheim mit Holzhausen, Ober-Roß- bach und Petterweil .... 249 11 1,723 4 Wie zu Ordn.-Nr. 1 von der mit 747 fl. genehmigten Umlage. 31 214 M I« u es rr Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Ausschlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- ob n =3 ^ tü Bemerkungen. Jü Q fteuerkapital. 10 Rödelheim. fl. 670 kr. Pf. 4 wovon ’/4 auf das Schätzungskapi- tal und ‘l4 auf die Köpfe der 11 Vilbel 404 21 3,509 4 Gemeindeglieder erhoben werden. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, und zwar in den Monaten Juni, Juli, August und September dieses Jahres stattfinden soll. Vilbel, den 22. April 1862. Großherzogliches Kreisamt Vilbel, v. Zangen. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten. D r: jC* Q Namen der Gemeinden. Ausschlag. Beitrag aus einen Gulden Normlal- steuerkapital. <22 § w Z Bemerkungen. fl- kr. Pf. i Bobenhausen II 189 13 2,264 3 2 Einartshausen 180 5 3,633 3 Es ist der Voranschlag für 1860/62 anfge- stellt und >/, des Betrags der Gesammt- nmlage im Jahre 1862 zu erheben. 3 Laubach mit Ruppertsburg. 200 9 0,305 3 4 Ulrichstein 280 14 0,924 3 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und mit dem Anfügen zur allge- meinen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei gleichen Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli und October stattfinden soll. Schotten, den 28. April 1862. Großherzogliches Kreisamt Schotten. H o f f m a n n. Jtä 16 215 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnifsen in den Gemeinden des Kreises Alzey. £ £ 53 C CD r- 3 Ö Q I. Klaffc. II. Klaffe. III. Klaffe. Namen der Auf Köpfe oder Ge- nufjtheile der Ortö» bürger. Auf das gesammte Nor- nialsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf Da« gesammte d'tor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonst! ge Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapi- tal. OQ & Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Nonnai- steuerkapi- tal. B« itrag an Gulden üorma(» uerkapi - tal. Gemeinden. Aus schlag. Aus- schlag. & Aus schlag. 1 £ st 07 $ Bezeichnung der Art beB Ausschlags und der Nepartitionsnorm. fl- fl- kr. Vs- fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- i Albig.... — 708 1 1,576 4 1050 1 3,473 4 92 0 0,78' 4 evang. Kirchspielskosten. 2 Alzey... - — — — — — 6800 3 1,613 4 a 600 0 1,88! 4 kath. ,r b 200 0 0,64; 4 -vang. 3 Badenheim... — — — • — 417 1 2,827 4 a 126 3 1,661 4 lath. Kirchen - und Schul- 1 bedürfnisse. \ b 391 2 0,97 4 4 evang. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. 4 Bechenheim.. — — — : — - 417 4 1,884 4 5 Bermersheim.. — 440 4 0,714 4 634 4 0,642 4 11 0 0,53$ 4 evang. Kirchspielskosten. 6 Biebelsheim.. — 72 — 1,883 4 630 3 3,479 4 a 286 1 3,58b 4 evang. Kirchen - und Schul- bedürfnisse. b 7 1 0,56k 4 kaih. Kirchen- und Schul- bedürfnisse.. 7 Bornheim... — 250 1 0,924 4 950 4 0,101 4 32 0 0,69k 4 evang. Kirchspielskosten. 8 Bosenheim... — 517 1 3,212 4 392 1 1,064 4 a 368 1 2,35k 4 evang. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. 4 b 18 14 1,447 4 kath. Kirchspielskosten. 9 Dautenheim.. — 166 1 0,966 4 664 4 0,953 4 238 1 3,314 4 evang. 10 Dietesheim.. — 132 1 3,847 4 180 1 3,421 4 a 6 0 0,381 4 -vang. b 58 0 2,73$ 4 auf das Steuercapital der Grundbesitzer. 11 Eckelsheim... — 320 1 1,713 4 700 3 0,320 4 100 0 1,90? 4 evang. Kirchspielslosten. 12 Erbes-Büdesheim — 165 0 1,613 4 1540 3 2,169 4 a 1103 6 0,831 4 lath. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. b 698 3 0,52k 4 -vang. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. 13 Esselborn... — 182 1 0,777 4 598 3 1,142 4 241 1 2,73k 4 evang. Kirchen, und Schul- bedürfnisse. 14 Flomborn... 585 1 2,487 4 a 789 2 3,518 4 evang. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. b 65 1 2,452 4 kath. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. 15 Flonheim... , — — — — — 830 .1 0,619 4 107 0 0,771 4 auf das Grundsteuercapital. 16 Framersheim.. _ 820 1 1,960 4 a 1323 2 1,36k 4 ans die Einwohner und Aus- Märker exc.1. des Konzern- heimer Stücks. 31* M L« s E s S VS v a e Q 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstig e Ausschläge. Aus Köpfe oder Ge- nllßtheile Aus das gesammte Nor- malsteuerkapital der Auf tno Ot das g lsteue tSein Fo, efammte Nor- rkapital der wobner und der OrtS- bürger. Ortseinwohner. eensen. Beitrag auf Beitrag auf Beitrag aus w Aus- Aus- 1 Gulden GQ Aut - 1 Gulden oq AUS- 1 Gulden cq Bezeichnung der Art des Normal- Normal- Normal-' Ausschlags und der .schlag.. schlag. steuerkapital. schlag. steuerkapital. sC- schlag. steuerkapital Repartitionsnorm. & S Z fl- fl- kr. Pf- fl> kr. Pf- fl- kr. Pf- b 850 1 1,688 4 auf die Einwohner und Aus» märker incl. des Köngern- heimer Stücks. — — — 185 0 2,160 4 30 5 0,396 4 Wiesenbewäffcrungskosten der Wiesenbesitzer im Grund und den Dörrwiesen. — — — — — 745 2 3,118 4 a 246 5 1,859 4 kath. Schulbedürfiiisse. b 409 2 1,378 4 evang. Kirchen- und Schul»; bevürfniffe. c 450 1 3,933 4 Parcellenvermessungskosten. — — — — — 600 1 1,577 4 — — — — — 520 3 3,041 4 — 85 0 1,886 4 470 2 1,084 4 209 1 1,678 4 kath. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. — 369 1 0,679 4 986 3 0,181 4 a 312 1 0,534 4 «oang. Kirchen- und Schul.i bedürfnisse. b 105 2 2,479 4 kath. Kirchen, und Schul. bedürfniffe. — 64 0 1,174 4 1180 4 2,961 4 a 145 0 2,764 4 evang. Schulbedürfnisse. b 36 4 2,906 4 kath. c 100 0 1,942 4 Parccllenvermessnngskosten. | — — — — — 222 3 0,612 4 a 27 0 3,618 4 evang. Kirchen, und Schnf., bedürfnisse. b 9 0 2,954 4 kath. Kirchspielskosten. c 33 3 0,969 4 Wiesenbewässerungskosten auf. das Gcundsteuercapital der Wiesenbcsitzer.- — 485 3 0,081 4 71 0 3 2,993 4 15 0 0,435 4 evang. Kirchspielslosten. ••—: 40 0 1,606 4 — — — — a 85 0 2,962 4 auf die Einwohner und Ans.! märker sxol. des Köngern-. heimer Stücks. b 80 0 2,176 4 deßgl. incl. des Köngern- heimer Stücks. c 150 1 2,304 4 auf das Grundsteuercapital ^ siel, des Köngernheimer1 Stücks. — 374 2 0,164 4 525 2 2,418 4 a 23 0 0,648 4 evang. Kirchspielskosten. b 33 0 3,203 4 k-th. „ C 150 0 3,481 4 Parcellinvermessungskosteu. — 295 2 2,806 4 492 3 0,793 4 a 187 4 1,169 4 kath. KirchspielSkosteü. b 308 4 3,145 4 evang. „ I. Klaffe. II. Klasse. . NI. LMfe. u g Namen Auf Köpfe oder Ge- Auf dar gelammte Nor- Auf das gelammte Not malsteuerkapital ^er '1 Sonstig e Ausschläge. s nußtheile malstcuerkapital der Ortseinwohner und » 15 Lürger. Ortseinwohner. Korenleu. ——«tz. — < CD r- Beitrag Beitrag au1 -4 Ans- Beitrag au1 Gemeinden. Aus- Aus- auf 1 Gul- Aus- 1 Gulden 1 Gulden Bezeichnung der Art des ■£ 0'- den Nor- Nvrtnal- Normal- Ausschlag« und der W schlag. schlag. malsteuer kapital. vg schlag steuerkapi tal. sg ■Uo) schlag. steuerkapi tal. <§ Nepartitionsnorm. fl. fl- kr. Pf. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf. kath. Kirchen-' und Schul- bedürfnisse. 29 Ncu-Bamberg.. — — 372 2 0,025 4 ä 82 1 1,872 4 b 453 3 3,365 4 evang. Kirchen- und Schul» >H0S «Ml -Mchr:•(, bedürsnisse. 30 Nieder-Wiesen 289 2 2,217 4 603 4 1,367 4 a 138 1 2,317 4 ev. u. kath. Schulbedürsniffe. b 33 0 1,582 4 evang. Kirchspielskosten. 31 Odepnheim... — 140 0 0,723 4 1600 1 3,461 4 a 895 1 2,770 4 evang. Kirchen- und Schul- bedürfnisse. Y.' b 293 2 1,967 4 kath. Kirchen - und Schub» bedürsnisse. Auf die Evangelischen und c 735 1 0,809 4 Deutschkatholilen für Lehrer- gehalt und Schulbedürfnisse. 32 Offenheim... — 154 0 3,275 4 888 3 0,828 4 a 262 1 2,735 4 evang. Kirchen- und Schul» bedürsnisse. b 52 1 2,600 4 kath. Schulbedürsnisse re. 33 Pfaffen - Schwa- 3,874 kath. Kirchen'- und Schul- bedürfnisse. henheim... — — — — 440 1 1,527 4 a 112 2 4 ^i«M nsloiiaM b 780 3 0,022 4 evang. Kirchen- und Schul» ff/ß bedürsnisse.. 34 Planig.... — 490 1 2,633 4 1330 3 3,054 4 a 183 2 0,609 4 kath. Kirchen- und Schul» bedürsnisse. b 230 1 1,012 4 evang. Kirchen- und Schul- bedürsnisse. 35 Pleitersheim.. — — — 190 1 3,939 4 — — — — Grundbuchskosten auf die Grundbesitzer. 36 St. Johann.. 144 425 2 1,518 4 480 2 0,147 4 200 0 3,918 4 37 SieserSheim.. — 168 0 2,702 4 802 2 3,284 4 — 0 — evang. und kath. Kirchspiels» kosten auf. die christlichen 38 Sprendlingen.. je'f'j'li h 169 0 0,941 4 2176 üO'i: 2 2,866 4 39 0,238 4 Einwohner zu Sprend- lingens BUt 39 Stein-Bockenhcim >— — — 110 0 2,416 4 — — — — 40 Tiefenthal... — 20 0 2,104 4 70 1 2,332 4 — — — — 41 Uffhofen... Volxheim... •in ''' 250 0 3,906 4 — — — — kath. Kircheü - und Schul- 42 — 110 0 2,211 4 510 2 1,683 4 SL'i 17 0 3,852 4 bedürsnisse. b 210 1 0,832 4 evang. Kirchen- und Schul« . bedürsnisse. 218 M 16 I. Klasie. a a SS c «o J= SS S= JÖ Q Juane. Uli. Namen der Auf Köpfe oder Ge- mißtyeilc der Orts- bllrger. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwobner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Gemeinden. Aus schlag. Aus. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. CQ vSO « © Aus- Mag. Beitrag aus 1 Gulden Norinal- steuerkapi- tal. © AuS- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Nepartilionsnorm. fl- fl- kr. pf. fl- kr. Pf- ft- kr. Pf. 43 Wahlheim... — 548 4 0,078 4 950 5 3,864 4 39 0 1,310 4 evang. Kirchspielskosten. 44 Weinheim... — '— — — 540 t 2,465 4 a 240 3 0,724 4 kath. Kwchen- und Schul. bedürfnisse. b 415 2 0,006 4 evang. Kirchen- und Schuf. bedürfnisse. 45 Welgesheim.. — 77 0 3,226 4 275 2 2,833 4 a 194 3 2,724 4 kath. Kirchen- und Schul. bedürfnisse. b 151 4 0,263 4 evang. Kirchspielskosten. 46 Wendelsheim.. — — — — 985 2 2,769 4 a 182 3 3,093 4 kath. „ b 54 0 0,765 4 evang. 47 Wöllstein... — — — — - 750 1 0,157 4 250 0 1,757 4 Parcellenvermessungskosten. 48 Wousheim... — — — — 1 117 0 1,520 4 — — — — 49 Zotzenheim... — 35 0 0,851 4 672 3 2,935 4 197 1 1,329 4 ev.Kirchen- u.Schulbedürfnissx Anmerkung. Von den sonstigen Ausschlägen werden: die evang. und kath. Kirchspielskosten, sowie die evang., kath. und deutsch kath. Schulbedürfnisse auf da« Steuercapital der betreffenden Parochianen, und die Parcellenvermessungskosten auf das Grundsteuercapital der Parcellenbesitzer umgelegt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit' als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier gleichen Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli, September und October dieses Jahres geschehen soll. Alzey, den 30. April 1862. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen. An der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen haben im Jahr 1859 die philosophische Doctor- würde erhalten: 1) am 22. Januar Adalbert Becker aus Leidhecken, 2) „ 17. Februar Adolph Calmberg aus Lauterbach, 3) „ 19. Februar der Major a. D. Georg Maurer zu Darmstadt, honoris causa. 4) „ 26. Februar Theodor Blumhof ans Melbach, 5) „ 18. März Carl Köhler aus Darmstadt, 6) „ 1. April Adolph Geyger aus Schotten, 7) „ „ „ Theodor Maurer aus Darmstadt, 8) „ 13. „ B. Friedrich Rössing aus Laubach M 16 219 9) am 8. August Carl Dicht aus Darmstadt, 10) „ 15. August Ludwig Weis aus Darmstadt, 11) „ 17. August Benjamin Isaak Bamberger aus Angenrod, 12) „ 20. August Wilhelm Hoffmann aus Darmstadt, 13) „ „ „ August Clemm aus Gießen, 14) „ 29. „ Carl Gaquoin aus Darmstadt, 15) „ „ „ Peter Häling aus Bensheim, 16) „ 26. September Wilhelm Glaser aus Brensbach, 17) „ 5. November Hermann Hetzer aus Gießen. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 15. April dem Hauptmann in dem 3. Infanterie-Regiment und Gouverneur Seiner Großherzog- lichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Hessen, Carl Christian Robert von Zangen, das Ritter- kreuz 1. Classe des Philipps-Ordens; 2) am 18. April dem Generalmajor ä la suite Carl Camesasca das Commandeurkreuz 1. Classe des Ludewigsordens und 3) am 1. Mai dem RechnungSrath und Dirigenten der ersten Justificatur-Abtheilung der Ober-Rech- nungskammer Wilhelm Bötticher mit Rücksicht auf seine geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das Ritterkreuz 1. Classe des Philipps-Ordens. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 22. April der Anna Maria Strauch vou Heppenheim zu gestatten, statt ihres bisherigen Fa- miliennamens Strauch in Zukunft den Familiennamen Wenderlein zu führen; 2) am 26. April dem Jacob Bock zu Dintesheim zu gestatten, statt seines bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familiennamen Aper zu führen; 3) am 29. April dem Heinrich Johann Peter Philipp Fischer vo« Biskirchen, im Königreich Preu- ßen, zu gestatten, statt seines bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familiennamen Weidig zu führen; 4) an demselben Tage der Katharina Agnes Jonas zu Offenbach zu gestatten, statt ihres bisherigen Familiennamens Jonas in Zukunft den Familiennamen Scheffel zu führen. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 11. April den von dem Freiherrn Ernst von Breidenbach zu Breidenstein auf die erledigte evangelische Psarrstelle zu Ober-Hörlen und Roth, im Dekanate Gladenbach, präsentirteu Pfarramts- Candidaten Eduard Koch aus Burkhards für diese Stelle zu bestätigen und 2) am 16. April den Generallieutenant und Kriegsminister Friedrich von Wächter zum lebensläng- lichen Mitglied der ersten Kammer der Stände des Großherzogthums zu ernennen; 3) am 22. April dem Controleur bei dem Hauptzollamt Mainz Johann Conrad Smirmund die Stelle eines Registrators bei der Registratur der Oberzolldirection zu übertragen; 220 M ifi 9 4) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau auf die erste evangelische Kna- benschulstelle zu Michelstadt, im Kreise Erbach, präsentirten Schulamtscandidaten Georg Heinrich Lud- wig Lang aus Friedberg für diese Stelle zu bestätigen und 5) am 25. April dem ordentlichen Professor in der philosophischen. Fakultät der Landes-Universität vr. Heinrich Buff die Direction des physikalischen Seminars an der Landes-Universität zu übertragen; 6) am 2. Mai dem Oberforst-Revisor Franz Weygand die erledigte Registratorstelle bei der Ober- Forst- und Domänen-Direction mit dem Amtstitel als „Ober-Domänen-Registrator" zu übertragen und 7) am 6. Mai den Weichenwärter bei der Main-Neckar-Eisenbahn Friedrich Seeg er zum Büreau- diener bei der Güterexpedition Darmstadt dieser Eisenbahn zu ernennen. Auf vertragsmäßige Präsentation und Ernennung wurde am 11. März der seitherige Oberzoll-Re- gistrator Carl Hermann Friedrich Ludwig Müllen zu Darmstadt als Secretär, Revisor und Re- gistrator bei der Zolldirection zu Frankfurt angestellt. ''. "''' Di e n st e n t b i n d u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzcg haben allergnädigst , geruht: am 15. März den Oberrechnungsrath Ludwig Fuhr auf sein Nachsuchen von der Stelle eines Mit- gliedes der Prüfungs-Commission für das Finanz- uitd technische Fach zu entbinden. Dienstentlassungen.- Seine Königliche Hoheit der Großherzog habenallergnädigst geruht: 1) am 25. März den Portier auf der Station Langen der Main-Neckarbahn Johann Nicolaus Win- ter auf sein Nachsuchen aus dem ihm übertragenen Dienste wieder zu entlassen und 2) am 1. April den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Homberg Georg Velten seines Dien- stes zu entlassen. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die, evangelische Schulstelle zu Elbenrod, im Kreise Alsfeld, mit einem Gehalt von 225 fl.; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Altenstadt, im Dekanate Rodheim, mit einem Gehalt von 1223 fl. 54 kr.; 3) die katholische Schylstelle zu Kempten, im Kreise Bingen, mit einem Gehalt von 282 fl. 58 kr.; 4) die zweite evangelische Schulstelle zu Weiterstadt, im Kreise Darmstadt, mit einem Gehalt von 303 fl. nebst 10 Stecken Kiefern-Scheitholz für Heizung des Schullokals. Gestorben sind: Sterbfälle. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) S) 9) am 10) am am am am am am am am am 31. März der pensionirte Schullehrer Valentin Krämer zu Langen-Brombach; 5. April der Schullehrer Johann Baptist Hofmann zu Hainstadt; 18. April der pensionirte Ghmnasialdirector Joseph Helm zu Bensheim; 19. April der evangelische Pfarrer Ludwig Bose zu Ortenberg; 22 April der Militärpensionär Martin Maurer zu Wallertheim; 25. April der pensionirte Salinen-Controleur Conrad Liehr zu Nidda; 27. April der Oberförster Eginhard Klump zu Wendelsheim; 29. April der pensionirte Steuercommissär Wilhelm Heß in Zwingenberg; 1. Mai der Hausverwalter August Simon auf dem Cabinetsgut Seeheim; 4. Mai der Poststallmeister Georg Karl Ludwig von Helmolt zu Friedberg. 221 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Darmstadt a m 2 6. M a i 1 8 6 2. Bekannt m ach nng, das Ableben Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Hessen und bei Rhein betreffend. Aus Veranlassung des am 25. dieses Monats erfolgten höchsttraurigen Ablebens der Aller- dnrchlauchtigften Frau Mathilde Caroline Friederike Wilhelmine Charlotte, regierenden Großher- zogin von Hessen und bei Rhein, gebornen Königlichen Prinzessin von Bayern, haben des Grcß- herzogs Königliche Hoheit eine zwölswöchige allgemeine Landestrauer anzuordnen und zu dem Ende insbesondere zu befehlen geruht, daß vom heutigen Tage an während vier Wochen nicht nur in allen Kirchen des Großherzogthums täglich in der Vormittagsstunde von 11 bis 12 Uhr das Trauergeläute, sondern auch in dem gesammten Großherzogthume eine allgemeine Einstellung aller öffentlichen Tänze, Spiele, Musik (Kirchenmusik ausgenommen) und sonstiger Lustbarkeiten stattfinden soll. Den betreffenden Civilbeamten werden wegen der während der Landes-Traner anzulegenden Trauerkleidung besondere Allerhöchste Vorschriften zugehen. Diese Allerhöchste Entschließung wird zur Nachachtung aller Derjenigen, welche dieselbe angeht, hierdurch bekannt gemacht. Darmstadt, den 26. Mai 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Zimmermann. 32 43 KIM)G ch-!lr^ßr)'s!ffit>h iviv ’jtifh<:'rrkjf {hSbfJ’i'ö^Wrfiöt^ xhtjriJVpq: mir -sry’, 3 IZ und irr hmr ttwifoohrh;. -"dsK-M »gi^4«st?Äjk rim rMtznÜR Stzoxr;^ .-' 7/ttt tS»;r »zPE.Trj» dn?^8«f - uv' ZDitF wp'tu^t m'dd M' mIQft'l ttf sniltofetb:* 9f,i i$n ST siä' If no« -dttu^Stz^mrvK 7?d m (ftfl&at rmrr6t'.3xn'^«nN «d mtfmft .-..‘.x ■• ) • -i ’ !>' 'inifüsft wlnfchbftK tSßHffrd? hm ( iranmrms^^r, ?ftüniich^M^ ■'.' ::'n jhfrS ,ZM°§ m^Miißn^ •-.• f/rjgilufitß wwr£;- »sdirv? ,iad d;5r:$to rsd m.^-l •. wdrz« iniin.^d&tiS. wdnrjfrÄrü ;:vo? m^rrchfE sfübäfl^BB sTsdnoN r.imdW«M7I .rdafiHB M»W schkvt ,;0fmF5)rs'ji:■rs.tJß 'Rirrtpr.7^; tfm. .tiJu: r-p lüüßj' ’J : v:-' • .! «I bM .-nd ..' i*mvit.C ivswn'-: iot’j s-MtzvLrsch'i-irG .lp 'Jirrji .3 ■i;,; ßüiTv pjmiH, ■' ■' 223 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 18 Darmftadt am 6. Juni 186 2. Inhalt: 1) Oesfentliche Anerleunung einer edlen Thal; — 2) Uebcrsicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Giessen; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Commuualbedürsnisse in den Gemeinden des Kreises Lauter- bach ; — Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürsnisse in den Gemeinden des Kreises Dieburg. Oesfentliche Anerkennung einer edlen That. Bei der am 2. Februar d. I. durch den Main in der Nähe von Offenbach bewirkten Ueber- schwemmung hatte sich auf der rechten Seite des FlilsseS ein Strom gebildet, welcher die Chaussee nach Fechenheim überfluthete. Zwei Fechenheimer Schiffer, welche sich damit beschäftigten, die Passanten über diesen Strom überznsetzen, hatten ihr kleines Fahrzeug mit nenn weiteren Personen beladen, so daß dasselbe in der Strömung umschlug und sämmtliche darin befindliche Personen in das Wasser stürzten. Da von Osienbach aus wahrgenommen worden war, in welcher Gefahr sich die Ueberfahrenden wegen Ueberlastung des Nachens bei der starken Strömung befanden, bestiegen alsbald die mit der Besorgung der Ueberfahrt über den Main beauftragten Einwohner von Offen- bach, nämlich die Brückenwärter Nico laus Klaus und Peter Rummel, der Schiffer Phi- lipp Mutzbauer, der Fischer Johannes Rummel, der Schiffer und Musketier in der 2. Compagnie des 2. Infanterie-Regiments Carl Philipp Oha ns und Conrad Butte n - bender einen Nachen, fuhren erst den Main abwärts, lenkten dann in den Nebenstrom ein und erreichten auf diese Weise, indem Nicolaus Klaus und Philipp Ohaus, um den Nachen an minder tiefen Stellen flott zu erhalten, mehrmals ins Wasser sprangen, den nach dem Main hintreibenden umgeschlagenen Nachen. Von diesem hatten sich inzwischen die beiden Färcher und noch ein Manu durch Schwimmen an das Land gerettet, während die übrigen Passagiere, darunter sechs Frauens- personen, bis an den Hals im Wasser sich an dem umgeschlagenen Nachen sesthaltend, in der Strö- mung fortgetrieben wurden. Bei der Annäherung des Offenbacher Nachens ließ ein Mädchen den umgeschlagenen Nachen los, wurde alsbald von den Fluthen fortgerissen und ertrank. Die übrigen 33 224 M 18. sieben Personen aber wurden durch die Bemannung des Offenbacher Nachens glücklich noch lebend in denselben gebracht und an das Fechenheimer User abgesetzt. Bei der gewaltigen Strömung des hoch angeschwollenen Flusses war diese Rettung von Menschen- leben für die Rettenden selbst offenbar mit großer Lebensgefahr verbunden, um so mehr, da die in der Todesangst an dem umgeschlagenen Nachen sich festhaltenden Personen nur mit großer Mühe aus dem Wasser gezogen und in den Offenbacher Nachen gebracht werden konnten, dieser selbst aber bei der hierdurch bewirkten Ueberlastnng leicht hätte Umschlägen können, was nur durch das ebenso muthvolle als umsichtige Benehmen der Mannschaft vermieden wurde. Als Anerkennung für diese menschenfreundliche, mit eigener Lebensgefahr ausgeführte That haben Seine Königliche Hoheit, neben der an sämmtliche Theilnehmer erfolgten Bewilligung einer Geldprämie, dem Nicolaus Klaus, Peter Rummel, Philipp Mutzbauer, Johannes Rummel und Carl Philipp Ohaus das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 8. Mai 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Knorr. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen. Ö «-S er rr U Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Aus schlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkäpital. <8> CO 5 vO 6 Bemerkungen. st. kr. Pf. i Allendorf a. d. Lumda 142 9 3,403 4 Dreijähriger Voranschlag für 1860 bis 1862. Aus der Gesamml- summe von 424 fl. wird >/z er- hoben. 2 Alten-Buseck ...... 70 4 2,572 4 Desgleichen aus 210 fl. 3 Beuern 133 12 0,022 4 Desgleichen ans 399 fl. 4 Burkhardsfelden ..... 76 22 2,386 4 Desgleichen aus 228 fl. 5 Ettingshausen ...... 49 5 3,805 4 Desgleichen aus 147 fl. 6 Gießen ........ 928 4 0,588 4 7 Großey-Buseck mit Reiskirchen 400 20 0,598 4 8 Großen-Linden ...... 30 6 1,026 4 Wie zu 1 aiw 80 fl. 9 Hermannstein 38 8 0,090 4 Desgleichen ans 114 fl. 10 Holzheim mit Grüningen... 47 4 1,221 4 Desgleichen aus 140 fl. Orvnuugsnummer. M 18. 225 « S-t r-» Q Namen der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf einen § Gulden Normal- steuerkapital. ■M Z £«2 sS Bemerkungen. fl. kr. pfl 11 Lang-Göns mit Kirch-Göns und Pohl-Göns. . .... 234 8 1,041 4 Desgleichen au« 700 fl. 12 Leihgestern 27 4 0,144 4 Desgleichen aus 80 fl. 13 Lich... 300 21 2,435 4 14 Lollar mit Ruttershausen, Mainz- ■ lar und Daubringcn. 223 12 1,898 4 Wie zu 1 ans 669 fl. 15 Steinbach.. 234 13 0,145 4 Desgleichen ans 700 fl. 16 Waldgirmes mit Naunheim.. 31 5 1,838 4 , Desgleichen aus 93 fl. 17 Watzenborn mit Sleinberg und Garbenteich .... 77 8 3,430 4 Desgleichen aus 230 fl. 18 Wieseck.. 30 4 0,756 4 Desgleichen aus 80 fl. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in vier Zielen und zwar in den Monaten Juni, August, September und October vollzogen werden soll. Gießen, den 6. Mai 1862. Großherzogüches Kreisamt Gießen. In Verhinderung des Kreisraths Pietsch, Regierungsrath. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen das zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Lauterbach. Namen der Gemeinden. I. Klasse. II. Klasse. III. Klasse. S lusschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts« bitrgcr. Auf da« gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseiuwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der OrtLeinwohner und Forenseu. o n st i g e l Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf t Gulden Normal- ficuerkapi- tal. H L) Aus schlag. Beitrag auf t Gulden Normal- steuerkapi tal. oq SS AuS- schlag. Beitrag auf l Gulden Normal- steuerkapi tal. OQ r8 Bezeichnung der Art de« Ausschlags uud der Repartitionsnorm. fl- fl- kr. pfl fl- kr. pfl fl. kr. Pf. Allmenrod.. 345 5 0,391 4 365 5 0,049 4 Altenschlirf.. 624 5 2,525 4 695 5 2,681 4 50 — 2,107 4 ParzellenvermesiungS'Kosten; auf das Grundstenercapital Angersbach.. 1745 6 1,508 4 1095 3 3,830 4 — — — der Parzellenbesitzer. Bannerod... — 130 2 3,925 4 255 5 2,414 4 — — — — Der Voranschlag ist für die Bermuthshain — 150 1 2,246 4 840 8 1,948 4 — — • — — Jahre 1860/62 ausgestellt. 33* 226 M 18 I. Klaffe. n. Klasse. III. Klasse. Namen Auf Köpfe Auf das gelammte Nor oder Ge- Auf daS gelammte Nor- malsteucrkapital der isonstlge Ausschläge. 5 malsteuerkapital der Ortseinwohner und der bürger. Ortseinwohuer. Forensen. I3 Beitrag Beitrag auf Beitrag auf ,g> a Gemeinden. Aus- Aus- auf 1 Gul- Aus- 1 Gulden Ans- 1 Gulden Bezeichnung der Art des Q den Nor- Normal- Jlbesha»sen.. 120 1 1 2,979 3,638 4 585 1002 7 6 3,460 1,233 i 4 — 300 4 4 170 1 2,134 4 Wie zu 2. 29Kandenhausen.. — 632 3 2,095 4 749 4 0,342 4 — — — — ZVZLanzenhain.. — 370 4 2,685 4 675 8 1,225 | 4 — — — 31jLauterbach... — 306 — 1,826 4 3356 4 3,645 4 — — — — Wie zu 8. 32 33 1530 262 6 4 0,242 3,026 4' 4 1470 178 5 3 2,088 0,651 4 4 267 28 1 0 404 4 JJ IvlUl. » * » Metzlos... — 2^444 4 Wie zu 2. Der Voranschlag ist für die Jahre 1860/62 aufgestellt. 34 Metzlos-Gehaag. — 197 4 2,477 4 187 4 0,230 4 22 — 2,443 4 Grundbuchskosten ,' auf das Grundsteuercapital der Grundbesitzer. Der Voranschlag ist für die Jahre 1860/62 aufgestellt. 35 Nieder Mobs.. — 283 4 1,104 4 392 5 2,449 4 40 — 3,073 4 Wie zu 2. Der Voranschlag ist für die 36 Nieder-Stoll.. 300 8 0,444 4 190 4 3,599 4 — — — Jahre 1860/62 aufgestellt. 37>Nösberts... — 218 8 2,514 4' 226 8 0,417 4 — — — — Wie zu 4. 38?Ober-Moos.. — 165 2 1,582 4 290 3 2,839 4 — — M 1$ 227 Ü 5 Q Namen I. Klasse. II. Klasse. III. Klasse. Sonstig e Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts- Auf das gesammte N malstcuerkapital de Auf das gesammte No or« malstenerkapital der r Ortseinwohner und r- der Gemeinden. bürger. Ortseinwohner. Forensen. Aus schlag. Aus schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal« . steuerkapital. -K Aus- ar> j| schlag Beitrag auf > 1 Gulden ;■ Normal« . steuerkapital. v | AuS« | schlag. Beitrag au! i Gulden Normal- steuerkapital 5 £ ) Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnorm. L) L 2) fl- fl- kr pfl fl- [fr Pf- 1 P' kr Pf- 39 Ober-Wegfurth — 85 4 3,952 4 150 g 0,403 40 Pfordt... — 170 1 3,365 4 720 7 3,274 if — — — 41 Queck... — 360 2 2,640 4 755 5 1,683 41 — — 42 Radmühl.. — 300 6 3,455 4 142 3 0,539 jj — — — 43 Reichlos.. — 150 2 3,870 4 207 3 2,829 4 20 1,697 4 Wie zu 2. Der Boranschlag ist für die 44 Reuters... — 452 8 2,100 4 256 4 2,352 ; — — — Jahre 1860/62 ausgestellt. 45 Rimbach... — 435 4 2,802 4 640 6 3,255 4 — — — — 46 Rimlos... — 20 — 3,529 4 112 4 3,422 4 — — — — Wie zu 4. 47 Rixfeld... — 120 1 2,232 4 740 8 3,724 4 — — — — 48 Rudlos... — 330 8 1,476 4 616 15 2,246 4 — — — — Wie zu 4. 49 Salz.... — 510 8 0,787 4 475 7 0,999 4 — — — — 50 Sandlofs... — 225 4 3,438 4 445 8 2,271 4 l — — 51 Schadges... — 160 5 2,297 4 240 8 0,802 4 — — — 52 Schlechtenwegen. — 413 5 2,729 4 531 6 1,908 4 — — 53 Schlitz.... — 3200 4 3,711 4 3056 4 2,123 4 264 0 2,015 4 Wie zu 8. 54 Sickendorf.. — 75 7 0,072 4 101 7 0,020 4 — Wie zu 4. 55 Steinfurt... — 261 6 0,629 4 430 7 3,107 4 — — — Wie zu 4. 56 Stockhausen.. , 550 .2 1,558 4 1450 5 3,839 4 — — — 57 tlellershansen.. — 410 6 0,946 4 340 5 0,116 4 — — — 58 Üctzhausen... — 462 8 3,555 4 235 4 1,936 4 — — 59 Unter-Schwarz. — 260 5 3,034 4 140 3 0,057 4 — — 60 Unter-Wegfurth. — 106 2 .3,371 4 45 1 0,712 4 — — — — 61 Beitshain... — 254 7 1,820 4 230 5 3,244 4 — — Wie zu 4. 62 Wallenrod.. — 1060 6 1,908 i 1233 7 0,472 4 — — 63 Weid-Moos.. — 140 7 0,706 4 208 7 0,414 4 — — Wie zu 4. 64 Werugeö... — 296 5 1,551 IS 488 8 3,358 4 — — 65 Willofs... — 565 9 2,339 4 175 2 3,258 4 — — 66 Wünscheü-Moos. — 75 4 3,114 4 160 8 0,282 4 11 2,784 4 Wie zu 2. Der Voranschlag ist für die Jahre 1860/62 aufgestellt. 67 Zahmen... — 59 1 0,879 -- 4 345 6 2,809 4 20 2,083 4 Wie zu 2. Der Voranschlag ist für die I Jahre 1860/62 aufgestellt. Vorstehende Ueberficht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt nnd unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier gleichen Zielen und zwar zu Anfang der Monate Mai, Juli, September und October dieses Jahres stattfinden soll. Lauterbach, den 7. Mai 1862. Großherzogliches Kreisamt Lauterbach, v. Kopp. 228 JS 18. Ueberstcht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Dieburg. I. Klasse. II. Klaffe. IN. Klaffe. § g £ Namen Aus Köpfe oder Ge» nußtheilc Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Auf das gesammle Nor- malsteuerkapital der Ortseinwobner und Sonstige Ausschläge. der der OrtS- bitrger. Ortseinwobner. Foreusen. Aus- Aus. Beittag auf AuS- Dettrag auf Aus- Beitrag auf « Gemeinden. i Gulden CO i Gulden CG 1 Gulden er, Bezeichnung der Art deZ Q Normal- Normal- Normal- Ausschlags und der schlag. ^ schlag. steuerkapi- . r-. schlag. sie uerkapi- schlag. steuerkapi - Repartikionsnorm. tat. & tat. £> tat. !Ä fl. fl- kr. Pf- fl- kr. pf. 6 fl- kr. pf. 1 Allertshofen.. 104 3 0,396 6 68 1 3,464 — — 3,852 6 2 Altheim.. - — — — — 1160 4 1,289 6 1160 5 Parzellenvermessuiigs.Kosten: Auf da« Gruadsteuercapita! der Parzellenbesitzer. S Asbach.... — — — — — 400 4 3,953 6 — — — — 4 Babenhausen.. — — — — — 2000 4 0,374 6 — — — — 5 Billings t. , Brandau... — — — — — 220 6 2,258] 6 — — — — 6 — — — — — 711 4 2,798 6 — — ; — 7 Brensbach.. , — 900 4 1,495 6 1240 5 3,311 6 .— — — — 8 Dieburg... — 2650 3 0,520 6 899 1 0,247 6 Zinsen von älteren Kriegs- schuldencapitalicn : Auf das Normalsteuercapital der iminersteuerbareii Objecte. Der Betrag der Ortsein- wohner wird in einem Posten angesetzt, aber nicht erhoben. 9 Dorndiel... — 500 12 3,621 2,686 6 460 8 3,328 6 — — — — 10 Ernsthofen... — 50 0 6 737 6 3,879 6 — — — — 11 Frankenhansen — 211 2 3,949 6 469 6 2,088 6 — — — — 12 Fränkisch - Crum- bach.... 2152 5 3,538 6 1859 4 3,496 6 94 1 0,359 6 Kirchspielskosten: Auf das Stenercapital der kathol. Parochianeu. 13 Georgenhausen. — | — — — — 290 3 3,031 6 91 1 1,580 6 Kirchspielskosten: Auf das Stenercapital der luther. Parochianeu. 14 Groß-Bieberau. — 457 1 0,942 6 1658 3 3,944 6 — — — — 15 Groß-Umstadt — — — - 3120 3 0,223 6 a 48 1 2,885 6 Wie zu Ord.-Rr. 12. b 817 0,338 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 16 Groß-Zimmern. — — — — — 2000 3 0,416 6 190 — 1,757 6 Desgleichen. 17 Gundernhausen — — — — — 600 2 2,470 6 18 Habitzheim 1530 4 3,935 6 1926 5 2,363 6 a 327 1 3,378 6 Wie zu Ord.-Nr. 13. b 293 2 2,010 6 Wie zu Ord.-Nr. 12. 19 20 Harpertshausen Harreshausen. — — — — — 300 400 2 2 2,252 3,364 6 6 100 1 0,010 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 21 Herchenrode. Hergershausen Hering... — 160 3 3,110 6 221 5 0,720 6 22 23 — — — — — 600 468 2 5 3,721 0,023 6 6 450 2 3,943 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. M L8. 229 o N amen der Gemeinden. i. Klasse. II. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- nußtyeile der Orts- bürger. Auf das gesammle Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohuer. Auf das gefamnue Nor- malstcuerkapital der Ottseiiimobuer und Foreiisen. Sonstige Ausschläge. Aas schlag. Aus. schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. cc & Aus. schlag. Beilrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. CQ s Aus. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi- tal. OG & Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Nepartilionsnorm. st- fl- kr. Pf- fl- kr. Vf. fl- kr. Pf. 24 Henbach... — — — — — 300 1 0,974 6 500 2 3,603 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 25 Hoxhohl... — — — — 108 2 2,123 6 — — — — 26 Kleestadt... — — — — — 1113 4 3,831 6 200 1 0,324 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 27 Klein-Bieberau. — — — — — 540 8 1,850 6 52 1 0,015 6 Desgleichen. 28 Klein-Umstadt — — ; — — — 1360 4 0,071 6 950 3 2,076 6 Desgleichen. 29 Klein-Zimmern. — — — — — 1126 7 2,055 6 — — — — 30 Langstadt... — — — — — 825 3 2,504 6 186 0 3,986 6 Wie bei Ord.-Nr. 2. 3] Lengfeld... — 1450 3 0,630 6 2859 5 1,993 6 a 350 0 3,374 6 Desgleichen. b 187 0 1,896 6 Kirchspielskosten: Auf da« Stenercapital der refor- mirten Parochianen. 32 Lichtenberg mit c 8 0 1,787 6 Wie zu Ord.-Nr. 12. Obernhausen. — 236 7 0,514 6 70 1 3,238 6 — — — — 33 Lützelbach... — 415 9 2219 6 310 7 0,305 6 — — — — 34 Meßbach... — 85 2 2,358 6 120 3 0,876 6 — — — — 35 Messenhansen.. — 97 4 0,681 6 150 6 0,881 6 — — — 36 Mosbach... — 650 3 3,785 6 1246 7 1,208 6 277 2 0,269 6 Wie bei Ord.-Nr. 2. 37 Münster... — — — — 1666 4 3,672 6 100 0 1,243 6 Zinsen älterer Kriegsschulden: Auf das Stenercapital der Ortseinwohner und Aus- 3 Märker sxol. der Standes. j Herrschaft. 38 Neunkirchen .'. — — — — 300 9 0,126 6 — — —! — 39lNeutsch... — 205 3 2,251 6 897 6 2,283 6 90 i 2,949 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 40zNieder-Klingcn. — — — — — 450 3 2,051 6 a 289 2 1,335 6 Wie zu Ord.-Nr. 37. b 250 2 3,049 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 41 Nieder-Modau. — — — — — 700 4 2,963 6 — — — — 42 Niedernhausen — 470 5 1,412 6 594 5 1,526 6 66 0 2,466 6 Nachtwächterlohn: Auf das Stenercapital der Orts- einwohner von Niedern- Hausen und Obernhausen excl. LichtenbergS. 43 Nieder-Roden , — — — — 1250 5 0,306 6 200 1 0,194 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 44 Nonrod... — 80 3 2,521 6 60 2 2,871 6 — — — 45 Ober-Klingen — 453 2 2,639 6 868 4 2,541 6 78 — 1,668 6 Wie zu Ord.-Nr. 37. 46 Ober-Modau.. — * — — 500 5 0,681 6 — — — — 47 Ober-Noden.. — 2536 10 2,651 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 48 Radheim... — — — — — 300 2 3,316 6 142 1 3,282 6 Desgleichen. 49 Raibach... 719 9 2,332 6 384 4 3,723 6 43 0 3,089 6 Wie zu Ord.-Nr. 13. 230 M 18 I. Klaffe. II. Klaffe. in. Klaffe. • Namen Auf Köpfe Auf das gesammte Nor- n oder Ge- Aufdas gesammteNor- malsteuerkapital der Sonftige AuSfcylage. s nußtheile malsteuerkapital der Ortseinwohuer und der bilrger. Ortseinwohner. Forensen. § g Gemeinden. Aus. Aus- Beitrag auf Aus- Beitrag auf Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ 1 Gulden cq I Gulden CQ Bezeichnung der Art deS Q Normal- Normal- Normal- Ausschlags und der schlag. schlag. steuerkapital. vO* schlag. steuerkapital. vQ* schlag. steuerkapital. % Repartikionsnorm. © © © fl. fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. 50 Reinheim... — — 1660 3 0,359 6 — — ■ — — 51 Richen.... — — — — ■— 1700 7 0,831 6 82 0 1,667 6 Grundbuchskosten: Wie bei Altheim. 52 Rodau.... — 344 3 3,831 6 376 3 2,763 6 — — — — Anmerkung. Zu den Um- 115 1 0,304 6 lagen der Gemeinde Rodau hat der Besitzer des Hotten- bacher Hofs nur zu den Kosten der Bürgermeifterei- und Polizei>Berwaltung im Gefammibetrag von 115 fl. mit feinem Steuercapital beizutragen. 53 Nohrbach... 116 1 0,888 6 340 3 2,252 6 134 1 1,875 6 Wie zu Ord.-Nr. 31d. 54 Schaafheim.. — — — — — 1000 1 2,632 6 — — 2,992 — 55 Schlierbach.. — 480 3 3,496 6 — — — 522 4 6 Wie zu Ord.-Nr. 2. 56 Semd.... — 1500 4 3,224 6 3000 6 2,833 6 425 1 0,546 6 Desgleichen. 57 Sickenhofen.. — — — — 150 1 0,789 6 ' — — — — 58 Spachbrücken.. Steinau... — 1480 7 0,825 6 860 3 2,868 6 — — — — 59 — — — — 100 2 3,493 6 — — — — 60 Ueberau... — — — — — 1170 4 1,154 6 — — — — 61 Urberach... — — — — — 1350 5 2,673 6 — — — — 62 Webern... — 145 8 0,704 6 100 5 0,294 6 — — — — 63 Wembach mitHahn — 175 1 2,927 6 550 5 0,481 6 43 0 2,231 6 Wie Ord.-Nr. 81b. 64 Wersau... — 140 0 2,557 6 625 2 3,336 6 — — — 65 Zeilhard... 280 2 3,286 6 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit den: Anfngen zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in fechs Zielen, nämlich in den Monaten April, Mai, Juli, August, September und October geschehen soll. Dieburg, den 16. Mai 1862. Großherzogliches Kreis-Amt Dieburg. D?. Goldmann. 231 GroßherzvgLick Hessisches R e g i k r u » g s a t M 19 » Darmstadt am 14. Juni 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Borausentrichtuiig der Rbeinschifffahrtsabgaben betreffend; —' 2) Bekanntmachung, die Cif rtÄ Cu »- rtA. 11 *yi f\ f X ♦ rfi f Krt». luv k Ä C\ *1 Of?CI :. i... ii... v. Anfläsung de« Ferste« Groß,Umstadt betreffend; — 3) Nebersicht der für bas Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der'israelitischen ReligionSgemeinden im Kreise Dieburg; — 4) Nebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Cvmmnnalbedürfnisse der Gemeinden des Kreises WormS; — b) Versetzungen in den Ruhestand; — 6) Concurrenzeröffnungen; — 7) Sterbfalle; — 8) Berichtigungen. Die nachstehende, unter den Regierungen der deutschen Rheinuferstaaten getroffene Uebereiukunft wegen Vorausentrichtung der Rheinschifsfahrtsabgaben wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht. Darmstadt, den 26. Mai 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. Uebereiukunft unter den deutschen Rheinuferstaaten, die Vorausbezahlung der Rheinschifsfahrtsabgaben betreffend. Zwischen den Unterzeichneten Bevollmächtigten der deutschen Rhcinnferstaatcn ist heute im be- sondern Aufträge ihrer Regierungen folgende Uebereiukunft vereinbart worden. Bekanntmachung, die Bvrauseutrichtung der Rheiuschisffahrtsabgaben betreffend. Aus Allerhöchstem Auftrag: v. D a l w i g k. Dr. Neidhardt. 34 232 M 1V. §. 1. Schiffern und Flößern, welche auf einer Fahrt zu Berg oder zu Thal mehrere Rheinzollstelleu berühren, ist unter den im §. 2 bezeichnten Bedingungen gestattet, kbei jedem Rheinzollamte, bei welchem sie ab- oder vorbeifahren — auf der Preußischen Stromstrecke jedoch jnur zu Emmerich und Coblenz — die Rheinfchisffahrtsabgaben sogleich auch für die nachfolgenden Zollstellen mit der Wirkung zu entrichten, daß sie dadurch von der Verbindlichkeit, bei diesen Zollstellen zum Zweck der Anmeldung der Ladung anzulegen und eine Manifestabschrift abzugeben, befreit werden. §• 2. 1. Die Abgaben sind für alle diejenigen Strecken, für welche Vorausbezahlung geleistet wird, von der gesummten Ladung zu entrichten. 2. Dem Rheinzollamt, bei welchem die Vorausbezahlung der Abgaben erfolgt, ist ein in Gemäßheit des Art. 27 der Rheinschifffahrtsakte vom 31. März 1831 aufzustellendes Manifest über die Ladung in zwei Exemplaren, sowie feine Abschrift dieses Manifestes zu übergeben. 3. Vor Erreichung der letzten Zollstelle, für fwelche VorausbezahlungI geleistet Pst, dürfen Beiladungen nur an dem Sitze eines Rheinzollamtes vorgenommen werden. Im Falle einer solchen Beiladung sind die conveutionsmäßigen Vorschriften zu befolgen und muß der Rheinzoll für die ganze folgende Strecke, für welche die erste Vorverzollung stattge- funden hat, entrichtet werden. Auch hat der Schiffer dem Rheinzollamte mit dem vor- schriftsmäßig vervollständigten Originalmanifeste einen entsprechenden Nachtrag zu der unter Nr. 2 erwähnten Manifestabschrift vorzulegen. 4. Bon der Zollstelle ab, bei welcher vorverzollt worden ist, muß auf dem Schiffe oder Floße eine zwei Fuß breite und fünf Fuß lange roth - und weißkarrirte Flagge, welche in der Zeit von Sonnen-Untergang bis Sonuen-Aufgang durch eine Laterne zu beleuchten ist, auf halbem Maste aufgehißt sein, und diese Flagge darf nicht eher abgenommen werden, als bis die letzte Zollstelle, für welche Vorausbezahlung geleistet worden, passirt ist. §. 3. EineMückvergütung von vorausbezahlten Abgaben findet bei etwa unterwegs veränderter Be- stimmung der Ladung oder eines Theils derselben nur alsdann statt, wenn der Schiffer oder Flößer seine Ladung zu diesem Behufe bei dem nächsten Rheinzollamte anmeldet und zur Revision stellt. In diesem Falle wird ihm aus Vorlage der von dem letztern ertheilten Bescheinigung von den Rheinzollämtern, für welche Vorausbezahlung geleistet ist, derjenige Theil der bezahlten Abgaben znrückerstattet, welcher in Folge der veränderten Dispositionen über die Ladung nicht zu bezahlen M ZO. 233 gewesen wäre, wenn der Schiffer oder Flößer die Abgabenentrichtung bei jeder Zollstätte vorge- zogen hätte. Dasselbe Verfahren findet statt, wenn in Folge der Bestimmung des §. 2 unter 3 der Rheinzoll von Beiladungen für eine längere Strecke vorausbezahlt ist, als dieselben wirklich durch- laufen haben. §■ 4. Es steht jedem Rheinzollamte frei, ein vorüberfahrendes Schiff oder Floß, auch wenn durch die aufgesteckte Flagge zu erkennen gegeben wird, daß eine Vorausbezahlung der Rheinschisffahrts- abgaben stattgefunden habe, durch einen Beamten anfahrcn, die Ladung besichtigen und mit dem Manifest vergleichen zu lassen, oder einen Begleiter mitzugeben, welcher eine Revision der Ladung vorninnnt. Der Schiffer oder Flößer hat auf die ihm von dem Rheinzollamte gegebene Weisung Behufs der Aufnahme des Beamten kurze Zeit anzuhalten. Kosten diirfen aus der Begleitung für den Schiffer oder Flößer nicht entstehen. 8-5. Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften im ,§. 2 unter Nr. 3 und 4 und im §. 4, sowie jede Defraudation von Rheinschifffahrtsabgaben zieht außer der sonst nach der bestehenden Gesetzgebung verwirkten Strafe zugleich den Verlust.feer Vergünstigung der Vorausbezahlung der Abgaben bis auf die Dauer eines Jahres nach sich. Ueber den Verlust dieser Vergünstigung entscheidet die Directivbehösde desjenigen Staates, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung entdeckt wurde. Sie theilt den Namen des Schiffers oder Flößers, sowie die Dauer der .Entziehung den betreffenden Oberbehörden der übrigen deutschen Rheinuferstaaten mit. §. 6.' 7 '' .> Jedem der deutschen Rheinuferstaaten steht die Befugniß zu, au die Rheinzollämter der andern deutschen Rheinuferstaaten auf seine Kosten ständig oder zeitweise einen Controleur abzuordnen, welcher von dem dortigen Geschäftsgänge Kenntniß nehmen, den Abfertigungen beiwohnen und die amtlichen Registern die Manifeste und Rechnungen jederzeit einseheu, sowie auch iu denjenigen Rhein- Häfen, in welchen sich keine Rheinzollämter befinden, Nachforschungen zur Entdeckung und Consta- tirung etwaiger Rheinzolldefraudationen anstellen darf. Vorstehende Nebereinkunst tritt mit dem ersten Juli 1862 in Kraft, sie gilt auf die Dauer der Zollvereinsverträge, also bis zum Schlüsse des Jahres 1865 und bleibt sodann jeweils für '. 34* 234' M weitere fünf Jahre in Wirksamkeit, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ge- kündigt worden ist. Coblenz, den 21. April 1862. (gez.) Schmidt. „ von Kleinschrod. „ Schmitt. „ Bigelius. „ 3Ji oser. Beka tut tmach « ng, die Auflösung des Forstes Groß-Umstadt betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 16ten dieses Monats zu verordnen geruht haben, daß der bisherige Forst Groß-Umstadt aufgelöst werden und nachbezeichnete Zutheilung Statt finden soll: 1) der Obersörstereien Schaafheim und Altheim, seitherigen Forstes Groß-Umstadt, zu dem Forst Seligenstadt; 2) der Obersörstereien Lengfeld und Dieburg, seitherigen Forstes Groß-Umstadt, zu dem Forst Reinheim; 3) der Oberförstereien Nieder-Ramstadt und Ernsthofen, seither zum Forst Reinheim gehörig, zu dem Forst Jugenheim, so wird dieses zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Darmstadt, den 20. Mai 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Ministers: v. Biegeleben. Fabricius. M 1» 235 Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Dieburg. Bemerkungen. Der Voranschlag ist für 1861/63 aufgestellt und hier l/3 der Gesarumtumlage aufgeführt. .o 5-» Q Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Ausschlag. Beitrag auf einen Gulden Normal- steuerkapital. <*£> 'S Hq 5-» fl. kr. Pf- 1 Altheim 31 5 0,146 4 2 110 5 2 026 4 3 Dieburg 225 6 0,583 4 4 Fränkisch-Crumbach 192 13 0,501 4 5 Georgenhausen mit Zeilhard... 29 5 1,475 4 6 Groß-Bieberau ....... 350 14 1,150 4 7 Groß-Umstadt 102 8 1,018 4 8 Groß-Zimmern mit Gundernhausen 164 5 0,423 4 9 Habitzheim mit Semd 198 13 0,554 4 10 Hergeröhausen 140 9 1,521 4 11 Lengfeld 103 6 1,739 4 12 Langstadt, Kleestadt und Schlierbach. 30 3 3,410 4 13 Münster 19 3 3,215 4 14 Ober-Klingen 157 17 0,847 4 15 Raibach 172 16 0,550 4 16 Reinheim mit Ueberau 260 19 1,161 4 17 Schaafheim.... s.. .'. 217 25 2,803 4 18 Sickenhofen 54 4 0,388 4 19 Spachbrücken 47 7 0,334 4 20 Urberach 41 5 0,356 4 Wie zu Ord.-Nr. 1. Der Voranschlag ist für 1862/64 aufgestellt und hier J/s der Gesammtumlage aufgeführt. Der Voranschlag ist für 1860/62 aufgestellt und hier >/, der Gesammtumlage aufgeführt. Wie zu Ord.-Nr. 9. Wie zu Ord.-Nr. 1. Wie zu Ord.-Nr. 1. Wie zu Ord.-Nr. 1. Wie zu Ord.-Nr. 1. Wie zu Ord.-Nr. 1. Wie zu Ord.-Nr. 1. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Anfngen zur öffent- lichen Kenntuiß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten Mai, Juli, August und October 1862 stattsinden soll. Dieburg, am 12. Mai 1862. Großherzogliches Kreisamt Dieburg. Dr. Goldmann. Us bersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Worms. £ £ £ Q N amen der Gemeinden. I. Klaffe. TT Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts- bürger. Auf das gesummte Nor- malsteucrkavital der Orkseinwohner. Auf das gesammle Nor malsteuerkapital der Ortseiuwohner und Foreiiser,. Aus schlag. Aus. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkap!- lal. OT, & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi - lal. Ä & Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden . Normal- steuerkapi- kal. eq G Bezeichnung der Art d»z AnSscklagS und der' NepartitionSnorm. fl. fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. fl. kr. Pf- l Abenheim... — 125 0 0,940 6 1305 2 1,043 6 300 0 2,474 6 Auf .das Steuercapital tber ‘ kath. Einwohner. 2 Alsheim... — — — — — 3000 3 1,399 6 206 0 1,516 6 Desgl. der evang. Einw. 275. 2 1,511 .6 „ n ,, 3 Bechtheim... — — — —. — 2500 3 1,170 6 26 0 0,776 6 tr ; r* n n 121 0 1,033 6 evang. 4 Bermersheim.. — 96 0 3,816 6 550 5 0,916 6 114 1 0,854 6 tf ir ir u 5 Blödeöheim.. — 161 0 3,667 6 740 3 3,984 6 575 4 3,537 6 6 Dalsheim... — — — — — 830 2 2,662 6 17 0 3,138 6 ,, „ kath. 392 .1 1,91.6 6 u n- Evang. „ 7 Dittelsheim. ■ — 300 0 3,494 6 1450 3 2,813 6 120 0 1,563 6 „ „ „ „ 8 Dorn-Dürkheim. — 550 1 3,843 6 1250 4 1,296 6 125 0 2,013 6 „ „ „ „ 7 0 0,958 6 ii n kath. „ 9 Eich — — — —: — 2200 3 0,259 6 — ■ — — — 10 Eppelsheim.. — 313 1 0,668 6 1381 4 2,661 6 409 •1 2,855 Auf d. Steuercap. b. ev. Einw 11 Gimbsheim.. — — — —' — — — — — — — — — Keine Umlage. 12 Gandersheim.. — 50 0 0,576 6 1200 3 0,690 6 310 4 0,038 6 Auf das Steuercapital der kath. Einw. 790 2 3,946 6 DeSgl. der evang. Einw.l 13 Gundheim... — 600 2 1,606 6 530 1 3,986 6 — — — 14 Hamm.... — — — — — 1600 5 3,184 6 — — — — 15 Haugen-Weisheim — 98 0 2,584 6 1012 5 3,458 6 42 0 1,227 6 Desgl. der evang. Einw. 16 Heppenheim.. — 630 1 1,226 6 1000 1 3,960 6 800 1 3,806 6 Kosten der Vertilgung der Feldmäuse in 1861, auf 17 Herrnsheim.. — — — — — 1850 2 1,366 6 — — — — das Grundsteuercapltal,.. 18 Heßloch... — — — — — 1460 4 0,288 6 ■ — i — 19 Frettenheim.. — 100 1 3,207 6 380 4 1,666 6 6 0 1,593. 6 Auf das Steuercapital der evang. Einw. 8 0 0,852 6 Desgl. der kath. Einw. 20 Hochheim... — — — — — 1725 6 1,338 6 120 0 2,400 6 „ „ evang. „ 52 2 3,772 6 ,, „ kath. „ 21 Hohen-Sülzen — — — — — 1700 9 2,934 6 67 0 2,040 6 „ „ evang. „ 24 1 0,296 6 11 „ kath. „ 22 Horchheim... — — — — — 1200 4 0,674 6 520 2 1,237 6 23 Ibersheim.. — 140 0 1,767 6 1550 4 2,461 6 — — — — 24 Kriegsheim. ■ — 228 1 0,698 6 644 3 0,444 6 229 1 1,472 6 „ „ evang. „ 66 3 1,926 6 .. „ kath. 25 Leiselheim... — 400 2 3,400 6 500 3 1,716 6 720 5 1,360 6 „ „ evang. „ 237 M ia« 1 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Name n Aus Köpfe Auf das qesammteNor- Ans sch läge. oder Ge- Auf das aefaMlnte Nor- malsteuerkapital der «sonnige malfteuerkapital der Ortseinwohner und § der bürger. Ortsclnwohner. Forensen. Gemeinden. Aus- ' Aus- Beitrag.auf Aus- Beitrag auf Aus- Beitrag auf "5 Bezeichnung der Art deS s r Gulden CQ I Gulden CQ 1 Gulden CQ - Normal- Normal- Normal- -o Ausschlags und der schlag. schlag- steuerkapilal. schlag. teuerkapital. 2 schlag. 'teuerkapital. Nepartitionsnorm. iS G © fl- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf- 26 Mettenheim.. 364 1 0,327 6 1620 4 1,768 6 217 0 3,054 6 Auf daS Steuercapital der evang. Einw. 27 Mölsheim... ' . 592 2 2,326 6 540 2 0,742 6 185 4 2,000 6 DeLgl. der kath. Einw. 113 0 2,448 6 „ evang. „ 28 Mörstadt... — 635 2 0,364 6 1356 4 1,238 6 — — —. — 29 Monsheim.. — 1250 3 0,732 6 700 1 2,648 6 25 0 0,546 6 it 11 ir it 30 980 2,059 6 15 260 0 6 0,960 3,424 6 „ „ kaih. Monzernheim.. — — — — — 4 6 " " <1 " 220 1 1,388 6 Grundrenten; auf das ge- sammte Steuercapital. 31 Neahansen... Nieder - Flörsheim — — — — — 200 1000 1 2 3,728 2,506 6 6 ‘ 31 52 0 0 2,640 0,720 6 6 Auf daS Steuercapital der evang. Elnw. Desgl. der evang. Einw. • 32 33 Ober-Flörsheim. — — — ist- () — 1383 2 2,550 6 270 3 2,628 6 ,, „ kath. „ 31 0 0,350 6 n ii Lvcmg. „ A 3 07fi P „ „ » und Mennomten. 34 Offstein... — 826 2 1,624 6 1492 4 0,200 6 24 0 3,018 6 „ „ kath. Einw. 35 Osthofen.. — — — — — 6200 4 0,440 6 1000 1 0,354 6 „ „ evang. „ 610 3 2,182 6 ff „ 36 Pfeddersheim.. — 1650 2 0,130 6 5000 5 2,158 6 39 0 1,622 6 tl II II ,, 37 Pfiffligheim.. — 2050 7 0,770 6 640 1 3,794 6 — — — — 38 Rhein-Dürkheim. — — — — r— 1100 3 3,620 6 — — > — — 39 Wachenheim.. — 594 3 1,896 6 565 3 0,530 6 146 0 3,768 6 „ ,, evang. „ 40 Weinsheim.. — 552 6 0,858 6 350 2 1,090 6 — — 41 Westhofen... — 934 1 0,556 6 3715 3 3,741 6 1903 1 0,933 6 „ „ „ „ 133 1 2,523 6 ii it Eülh. /; 42 Wies-Oppenheim — — — — — 600 3 3,670 6 — — — — 43 Worms... — 7000 1 2,991 6 15000 3 2,692 6 650 0 1,265 6 „ ,, evang. „ ' 200 0 1,391 6 „ „ Eath. „ Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in fechs gleichen Zielen, und zwar in den Monaten Juni, Juli, August, September, October und November d/J. stattfinden soll. Worms, den 3. Juni 1862. Großherzogliches Kreis-Amt Worms. Pfannebecker. 238 M 19* Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 11. März den Assistenten bei dem Hauptzollamte Mainz Heinrich Erb in Rücksicht auf sein vorgerücktes Alter und seine geschwächte Gesundheit und 2) an demselben Tage den Schullehrer zu Burg-Gemünden, im Kreise Alsfeld, Ernst Heinrich Herbst in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die mit einem Theologen zu besetzende erste evangelische Schulstelle zu Rödelheim, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalt von 617 fl. 49 kr.; dem Herrn Grafen zu Solms-Rödelheim steht das Präsen- tationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die zweite evangelische Schulsteüe zu Rödelheim, im Kreise Bilhel, mit einem Gehalt von 600 fl.; dem Herrn Grafen zu Solms-Rödelheim steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 3) die dritte evangelische Schulstelle zu Rödelheim, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalt von 500 fl.; 4) die evangelische Schulstelle zu Rommelhausen, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalt von 225 fl. nebst einer Vergütung für Heizung des Schullocals von 29 fl. 30 kr. und 5) die zweite evangelische Schulstelle zu Sprendlingen, im Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 260 fl. nebst einer Vergütung für Heizung des Schullocals von 30 fl. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) am 22. April- der pensionirte Forstwart Johannes Luckhardt zu Wahlen, 2) am 9. Mai der pensionirte Oberförster Ludwig Vietor zu Bessungen, 3) am 11. Mai der Hoswagenmeister Georg Wüst zu Darmstadt, 4) am 12. Mai der Assistent bei dem Hauptsteueramte zu Frankfurt a. M. Eduard Bindewald, 5) am 16. Mai der Postsecretär Joseph Bub na zu Offenbach und 6) an demselben Tage der pensionirte Rentmeister Philipp Anton Mann zu Offenbach. Berichtigungen. 1) In Nr. 13 Seite 140 des Regierungsblatts muß es in der obersten Zeile statt Agnes Cxstein heißen Agnes Epstein. 2) In dem alphabetischen Jnhaltsverzeickniß zu dem Regierungsblatt für das Jahr 1861 ist nachzutragen: unter dem Buchstaben F: Feuer-Versicherungö-Anstalten, Versicherung von Mobilien in solchen, Seite 365 und unter dem Buchstaben V: Versicherung von Mobilien in Feuer- Verstcherungs-Anstalten, Bekanntmachung hierüber, Seite 366. 239 Groß herzoglich Hessisches i e r u n g s b l « 1t. M 20. D a r m ft a d t am 30. Juni 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Bau einer stehenden Brücke über den Rhein bei Coblenz betreffend; — 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnung der EinstrndSkasse auf die Periode vom 1. April 1860 biß dahin 1861 betreffend; — 3) Ueberficht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Ge- meindcn des Kreises Lindenfels; — 4) liebersicht der für das Jähr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Neligionsgemeinden des Kreises Bingen; — 5) Ordensverleihungen; — 6} Namens- veränderung; — 7) Dienstnachrichten; — 8) Charakterertheilungeu. B e t a ti n t ut v* dy u n g, den Bau einer stehenden Brücke über den Rhein bei Coblenz betreffend. Laut Protokoll der Nheinschifffahrts-Central-Commiffion vom 15. April d. I. ist zwischen der Königlich Preußischen Negierung einer- und den Negierungen der übrigen Rheinuferstaaten anderer- seits in Bezug auf den Bau einer stehenden Brücke bei Coblenz über den Rhein Folgendes ver- abredet worden: I. Den Eigenthümcrn derjenigen zur Fahrt auf dem Rheine berechtigten Segel- und Dampf- schiffe, welche nicht entweder jetzt schon zum Passiren fester nach oben geschlossener Brücken einge- richtet sind, oder eine Entschädigung für die Ausführung solcher Einrichtungen auf Grund der Ue- bereinkunft vom 7. Mai 1858, den Bau der stehenden Rheinbrücke zu Cöln betreffend oder der Uebereinkuuft vom 3. April 1860, den Bau der stehenden Brücke bei Mainz betreffend, erhalten haben, resp. erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum 1. October 1862 den Strom an der Brückenstelle bei Coblenz vorüber befahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederanfrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine, aus der Preußischen Staatskasse gewährt werden. II. Eine Entschädigung wird ferner denjenigen zur Fahrt auf dem Rheine dermalen schon berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine, Einrichtung zum Senken und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Errichtung einer 35 240 M 20 festen Brücke bei Cvblenz veranlaßt werden, diese Einrichtung abzuändern oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiff bereits bisher oder längstens bis zum 1. Octo- ber 1862 den Rhein an der Brückenstelle bei Coblenz vorüber befahren haben. Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang durch die feste Brücke bei Coblenz ungenügend ist, oder wenn ihre Handhabung bei Schiffen, mit welchen bis- her schon die größere Schifffahrt auf dem Rheine und zwar in der Regel mit voller Ladung be- trieben wurde, einen unverhältnißmäßigen Theil des unteren Schiffsraumes in Anspruch nehmen würde. Ausgeschlossen von dem Ansprüche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf Grund der Ucbereinkunft vom 7. Mai 1858, den Bau einer stehenden Brücke bei Cöln betreffend, und der Uebereinkunft vom 3. April 1860, den Bau einer stehenden Brücke bei Mainz betreffend, eine Entschädigung gewährt ist oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, welche vor ihrer Anmeldung (cfr. Nr. VI.) die festen Brücken bei Cöln oder Mainz nach erfolgter vollständiger Ueberbrückung Passirt haben; es sei denn, daß sie — was die Mainzer Brücke anlangt — nicht genöthigt waren, zum Zweck der Durchfahrt von den an denselben errichteten Krahnen Gebrauch zu machen. III. Die nach den vorstehenden Bestimmungen (Nr. I. und II.) zu gewährende Entschädi- gung gilt zugleich für das Stillliegen des Schiffs während der zum Anbringen der Vorrichtungen er- forderlichen Zeit; für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe; für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums; endlich für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge der zu treffenden Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können. Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem zu I. und II. be- stimmten äußersten Termine an der Brückenstelle bei Coblenz vorüber gefahren sind, deßgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters und Schadhaftigkeit die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich alle vom 1. Mai 1862 ab neu zu bauenden Schiffe haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. IV. Die Entschädigung wird in Bausch und Bogen nach Maßgabe der Ladungsfähigkeit der Schiffe auf feste Geldsätze festgestellt und ein für allemal wie folgt gewährt: A. Bei Dampfschiffen: 1) Für Dampfschlepper von mehr als zweihundert Pferdekraft mit.. 350 Rthlr. 2) „ kleinere Dampfschlepper und große Personen-Boote.... 250 „ M T<» 241 3) kleinere Dampfboote, sofern sie überhaupt einer Borrichtung zum Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt durch die Brücke bedürfen... .100 Rthlr. B. B e i Segelschiffen: 1) Für Schiffe von 10,000 Ctr. und mehr mit 950 Rthlr. im Mittel. 2) tt tt tt 10 000 „ bis 8000 Ctr. „ 950—750 Rthlr. 850 Rthlr. 3) lt lt tt 8,000 tt „ 6000 „ „ 750—550 tt 650 „ ch II lt tt 6,000 tt „ 4000 „ „ 550—350 tt 450 „ 5) lt tt rr 4,000 tt „ 3000 „ „ 350—250 tt 300 „ 6) tt tt tt 3,000 U „ 1500 „ „ 250—150 tt o o : — 1840 — 215 — — — —- i — — 215 — ' — 1841 — — 215 — — — — 215 — — — 1842 108 330 .— — 115 — — 215 — 115 — 1843 — 955 — 54 215 — 54 — 740 269 1844 — — 215 — — — — — — 215 — — — 1846 45 20 1132 — — 215 — 45 20 917 — 215 — 1847 45 — 670 — 45 115 — — — 555 160 — 1848 — — 1806 — — 430 — — — 1376 — 430 — 1849 — — 2524 — — 559 — — — 1965 — 559 1852 — 19270 1— — 3250 — — — 16020 — 3250 — 1853 66 — 13391 40 — 1620 — 66 — 11771 40 1620 — 1854 344 30 75229 — 212 62729 — 132 30 12500 — 62941 — 1855 181 46 115446 40 113 30 38065 — 68 16 77381 40 38178 30 1856 367 15 133023 20 56 30 14610 20 310 45 118413 — 14666 50 1857 264 — 150591 40 66 25513 20 198 — 125078 20 25579 20 1858 353 30 165383 20 94 16 9258 20 259 14 156125 9352 36 1869 3325 24 317200 — 320 18 12100 3005 06 305100 — 12420 18 1860 13735 25 165383 20 13301 46 2800 — 433 45 162583 20 16101 40 Summa 185918 14 246 M *0. II. Zinsen an bezahlten oder stehen gebliebenen Prämien und Einstandssummen. Mn hip ßfitiffpfipr Wurden Zinsen bezahlt von den Jahren. von Prämien von Einstandssummen In Summa. fl- 2 kr. fl- 8 kr. fl. kr. 1837 24 — 10 24 1838 2 381 15 36 18 141 1840 — — 8 36 8 36 1841 — — 8 36 8 36 1842 — — 11 071 11 07Z 1843 4 19 38 12 42 31 1844 — — 8 36 8 36 1846 1 481 41 001 42 49 1847 1 10 27 48 28 58 1848 — — 64 451 64 45 J , 1849 — —: 96 071 96 07f 1852 1853 764 341 764 341 2 381 535 20^ 537 58-f 1854 10 04 1986 251 1996 291 1855 7 471 5063 45f 5071 331 ,i\ •' j.r ^ i 1856 14 231 5345 24 5359 47-f 1857 11 52 5881 05-1 5892 57f 1858 14 21f 6634 58f 6649 201 1859 131 54 12723 56f 12855 50f 1860 273 1 505 a 313 18 3587 081 Summa 43056 27 fl. kr. III. Handgelder für die im Jahr 1860 eingetretencn Einsteher ...... 4611 40 IV. Zurückbezahlte Vertretungssummen für Militärpflichtige, welche vor Anfang der Dienstzeit gestorben, untauglich geworden oder nich zum Militärdienst aufgerufen worden sind... 11500 12 V. In die Staatsschnldentilgungskasse verzinslich angelegt 367000 — VI. Verwaltungskosten. 1524 581 VII. Zum Invaliden- und Wittwen-Aufbefferungöfonds in Folge des Gesetzes vom 24. December 1857 14705 04, Hiervon wurden bezahlt in 1861: a) an Invaliden. 3518 fl. 10 kr. b) an Unteroffiziers- u. s. w. Wittwen. 2832 „ 30 „ 6350 fl. 40 kr. 36 M T« 247 und bleiben mithin verzinslich stehen Das Vermögen dieses Fonds betrug nach der Bekannt- machung vom 29. Juni 1861 (siehe Regierungsblatt Nr. 30 von 1861) .' 27857 An Zinsen erwuchsen vom 1. Januar bis 31. December 1860, einschließlich 81 fl., welche beim Ankauf von Obligationen unter pari gewonnen wurden 1285 Mithin besteht das Vermögen dieses Fonds in MI. Jnögemein Wiederholung der Ausgaben I. Prämien und Einstandssummen ....... II. III. IV. 8354 fl. 24Z kr. 48j 30 37497 fl. 42ß kr. Zinsen von bezahlten oder flehen gebliebenen Prämien und Einstandösummßn Handgelder für die im Jahr 1860 eingetretenen Einfleher Zurückbezahlte Vertretungssummen für Militärpflichtige, welche vor dem Anfang der Dienstzeit gestorben, untauglich geworden oder nicht zum Militärdienst auf- gerufen worden sind. In die Staatsschuldentilgungskasse verzinslich angelegt Verwaltuiigskosten VII. Zum Invaliden - und Wittwen-AufbesserungSfonds, in Folge des Gesetzes vom 24. December 1857 VIII. Insgemein V. VI. €. Die Vergleichung mit obiger Ausgabe ergibt der Kassebestand.. Summe der Ausgabe der Einnahme.. M. Das Vermögen, bestand nach der vorigen Rechnung (Bekanntmachung vom 29. Juli 1861 im Regierungsblatt Nr. 30) ausschließlich des Kassevorraths Bei Großherzoglicher Staatsschuldentilgungskasse wurden verzinslich angelegt (s. 8. V.)... Hiervon abgezogen die abgetragene Summe (siehe A. VI.) Wurden mithin mehr angelegt Mit Einschluß des Kassevorraths beträgt also das Vermögen » Darmstadt, den 28. Mar 1862. Kassebestand nach 6. fl. 367000 269000 kr. fl. 1267000 98000 kr. Großherzogliches Kriegsministerium, v. Wächter. fl. 10 185918 43056 4611 11500 367000 1524 14705 10 , — 628326 36 631457 48z 3131 12z 3131 12z 1365000 1368131 kr. 12 58z 04 : 12] Scriba. 248 M T« Uebersicht der für daß Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Comuiunalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Lindenfels. s £ 3 5= « 3 3 « Q Namen der Gemeinden. I. fljaffe. 4 8* II. III Klasse. S 0 nstige Ausschläge. Auf füvfe oberi®e- nußcheile der Svt«. bürg er. Auf das gefammte Nor. moffteucrfapitat der Oriseinwobner. () ici P, ’S 1 sllssfdtzK^gesauinUe Nor nialsseuerkäpital bei OrlSeinwotzner und Forensen. Ats- schsch. Ans. schlag Beitrag aus 1 Gulden Normal-. steuerkapi- tal. cc & Aus schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkavi - tal. i: &> Aus. schlag. Beitrag-auf 1 Gulden Normal- st euerfavi» tal. CC L Bezeichnung der, 91# der 9l»sschlags. ustd- der Nepartitionsnorm. fl. fl--. kr. Pf- b fl- kr. Pf- fl- ikr ! Pf. !' 's i Affolterbach. - — 1245 n 2,291 6 a. 39 0^ 1,922 6 lewang. Kirchspielskosteu. 143 ^ § 2,968 CJ 5 2,447 b. 36 2 i 0,304 6Kath. , 2 Albersbach. - i 6 141 6 Jr :! !U—r; ; 3 Aschbach.. - ~f- i 113 r 0,616. 6 161 •2 3,304 6 a. 66 2 0,592 6 ly re 1 b. 1.!. b. 17 0 3,312 6 eoang. Kirchspfrls. und Fried- Hof«.Kosten, 4 Birkenau... ' ° —' — —' — 1450 5 2,010 6 — — — — 6 Vockenrod... — 110 3 1,310 6 130 3 2,651 6 a. 20 0 3,028 6 wie 1 -r. nach ^Reichelsheim. b. 13 0 1,829 6 Grundbuchskostea,-»stf dar r - Gruirdsleuercipital. 01 c. 8 0 3,819 6 wie 1 rr. nach Fränlrsch-Lrum- bach. ■ d. 66 7 3,510 6 Schulhausbaulosten, auf da» Normalstruer-Capital der cvang. Parochiauen von Fräilkisch-Crumbach. 6 Bonsweiher >. -L 490 8 0,760 6 236 3 3,696 6 a. 57 1 0,474 6 lrith. Kirchspielskosteu. b. 5 2 2,224 6 wie 1 t>. c. 1 0 0,800 6 ref. KirchspielSkosteu. 7 Breitenwiesen mit \ Knoden. , , — 281 8 3,472 6 202 6 0,3149 6 a. 27 1 0,195 6 wie 5 d. ' b. 10 1 0,334 6 wie 6 a. - ! c. 5 0 0,941 6 ref. Kirchspiels- und Fried- 0 f M «7 Hofs.'kosten., - 8 Brombach... — 51 i 3,64l4 6 69 2 1,490 6 ♦ — — 9 Darsberg.. • -4- 287 6 3,973 6 234 .5 2,403 6 — — - - 10 Dürr-Ellenbach. 4- 138 6 3,576 6 77 3 3,288 6 — — — — 11 Eberbach... 4- 96 3 0,7(19 6 86 2 2,860 '6 ) J 10 0 1,492 e wie 5 b. 12 Ellenbach... — 234 2 1,970 6 42S 4 1,194 6 a. 17 0 0,787 G wie 1 a.- <'■ )£>/ > | ( b. 6 1 0,728 6 wie 1 b. 13 Erlenbach... — 134 4 1,136 6 104 3 1,524 6 — — ' — 14 Erzbach. •. — 117 2 0,794 6 125 2 1,21)8 6 tr 16 0 1,404 ’’6 wie 5 b. 15 Eulsbach... ■ -i- 104 6 0,768 6 ' 92 4 3,5 P 6 .—. T — - •ngciriSr.-f 16 Fabrenbach •. — — — — — 557 8 0,630 6 — > rm — „ r n ,. „. 17 Frohnhofen. ■ — 101 5 1,047 6 111 5 1,423 6 — — — 18 Fürth mit Alt- •jrr •! . t-\ Lechtern ,. — — — — — 2266 6 2,707 6 a. 449 1 3,318 6 wie 1 b. b. 12 0 1,526 6 wie 6 a. 0 ') } : '■ '3 c. 3 0 1,080 6 wie 6 c. M m 249 I. Klaffe. II. Klasse. III. Klaffe. Namen Auf Köpfe Auf das gesammleNor - Ausschläge. K oder Ge- nußtheile der Orts- Aufdas gesammtc Nor malsteuerkapital der «Bonftlge & £ malsteuerkapital der j Ortseinwohner und rs r- der bürg er. Ortseinwohner. Forensen. f Gemeinden. Nus- Aus- Beitrag auf vg Aus- Beitrag aus 4 NuS- Beitrag auf 4 k 1 Gulden CO 1 Gulden. 1 Gulden CO Bezeichnung der Art des Q Normal- Normal- Normal- Ausschlags und der schlag. schlag. teuerkapital Ä schlag. teuerkapital. schlag. teuerkapital. £ Nepartitionsnorm. u u © 1 ^Gadern... st- fl. kr. Pf- .fl- kr. Pf- fl. kr. - Pf. — 106 2 0,652 ( -164 3 1,183 6 — — 20 Gersprenz... — 130 3 1,043 ( 499 12 0,736 e a. 66 :3 3,394 6 ParceÜeuverinessungs- Kqsten, o auf das Grundsteuerc-chital von Unter-Gersprenz. b. 34 0 3,384 6 wie 1 a. 21 Glattbach... 1 — 207 4 2,984 ( 188 4 0,512 t —. — 4- — 22 Gorxheim mitKun- 217 6 2,784 zenbach... — — —- — 6 7— — 23 Gras-Cllenbach. — — — - 245 3 1,296 6 a, 100 2 2,037 6 Kosten der Ablösung der N-eideberechtigplig, nach dem Morgen maß der weide- pflichtigen Grundstücke. b. 40 0 2,856 6 wie 20 8. 24 Grein.... — 215 10 2,064 ( 72 3 1,439 2,761 6 — — 25 Groß-Gumpen. — 461 4 1,670 ( 177 1 6 a. 1081 — — 26 Hammclbach.. — 447 3 3,120 c 730 5 3,712 ( 11 0,196 1,808 6 evang. Schulkosten. b. 142 : l 6 Wie 1 a. c. 46 4 1,952 6 kath. Schullosten. d. 22 1 3,680 6 wie 1 t>. 27 Hartenrod.. —: 183 6 0,773 6 90 3 0,082 6 — — — 28 Hirschhorn.. — . —11 — — — 2006 6 1,387 6 a. 275 1 0,339 6 wie 1 b. r: b. 85 i3 3,905 6 wie 1 a. 29 Hornbach... — 358 6 3,103 6 115 2 0,412 6 a. 29 ,0 2,184 6 wie 1 a. b. 34 jo 3,113 6 wie 5 b. 30 JgelSbach... — 70 3 2,410 6 29 1 1,894 6 — ■J— — 31 Kallstadt... — 57 3 1,668 l 103 5 3,885 e a. 20 2 3,923 6 Wie 1 h. b. 5 0 1,956 6 wie 1 a. 32 Kirch-Beerfurth - — 45 1 0,129 6 .178 4 0,061 6 21 0 2,719 6 wie 5 b. 33 Klein- Gumpen. — 299 5 0,578 f 841 4 3,475 6 140 2 1*942 •Ulf- 6 wie 20 a. 34 Kocherbach.. — 193 6 0,170 6 103 2 3,508 6 • — 35 Kolmbach... — ' .— I — —■ — 109 2 0,016 6 a. 67 1 3, 217 6 wie 1 b. . ) b. 4 0 1, 380 6 wie 7 c. i> c. 2 1 3, P56 6 wie 6 a. 36 Kreidach... — — — • — — .427 <‘:6 0,922 6 a. 42 0 2/ 928 6 wie 3 b. !? V' b. 7 2 14314 6 wie 1 b. 37 Kröckelbach.. — 86 2 3,364 e 148 4 -0,663 k — c — 38 Krumbach... — 80 0 3,578 t 632 6 1,610 ( a. 151 1 3„ pL98 6 wie 1 b. i y. b. 2 1 2,1 168 6 wie 6 a. Ci 1 10 0, b74 6 Wie 6-0. 39 Langenthal.. . i 220 3 3,152 6 199 3 1,299 6 8 1 0J poi 6 tüijt 1 b. 40, Laudenau... 437 6 0,305 ; .6 6 239 3 1,215 6 20 o 1/ 447 6 wiß 5 b. 36* 250 Jiß TA L & g SS « t» SS SS Jo Q Namen I. Klaffe. II. Klasse. III. Klasse. Auf Kopse oder Ge- nußtheile der Orts- bllrgcr. Auf da« gesammle Nor- malstenerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte S malsteuerlapital d Ortseinwohner ui Forensen. tor- er id S o n st i g e Ausschläge. Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag ans i Gulden Normal- steucrlapi- tast § Aus schlag. Beitrag auf i Gulden Normal- steuerkapi tal. er? Z Aus- schlag. Beitrag aus l Gulden Normal- steuerkapi tal. cci r8 Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. st- fl. kr. Pf- | fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. 41 Lauten-Weschnitz ■ — 58 1 3,776 6 152 4 2,540 6 a. 18 1 0,366 6 wie 6 a. b. 3 1 1,652 6 wie 1 b. c. 8 0 0,936 6 wie 6 c. 42 Lindenfels... — 197 1 3,440 6 954 8 2,157 6 a. 36 1 0,296 6 kath. Schul- und Kirchspielz. b. 15 0 0,898 6 wie 1 a. 43 Linnenbach.. — 165 4 2,504 6 120 3 0,360 6 a. 6 0 0,684 6 wie 7 c. b. 3 0 3,456 6 wie 6 a. 44 Löhrbach mit Buch- Klingen... — 314 3 2,690 6 272 3 0,662 6 — — 45 Lörzenbach... — 62 0 3,122 6 518 6 0,194 6 a. 67 2 0,364 6 wie 1 b. , b. 49 1 0,171 6 wie 6 a. c. 1 0 1,526 6 wie 6 c. 46 Lützelbach... .— 85 3 0,984 6 94 3 2,023 6 — — - 47 Mackenheim mit • Schnornbach. 15 125 3 0,557 6 71 1 3,082 6 10 0 1,716 6 Feldschützen-Gehalt, auf daS Grundsteuer- Capital h«v Garten, Sieder und Wiese^ von Mackenheim obii?" Schnornbach. 48 Mit-Lechtern.. 103 2 1,617 6 402 9 0,898 6 a. 19 1 0,476 6 wie 6 a. b. 7 1 0,406 6 kath. Kirchspiels, und Sprich. Hofs-Kosten. c. 5 0 1,090 6 wie 7 c. 49 Mittershausen mit Scheuerberg. — 102 1 2,674 6 516 8 1,334 6 a. 10 1 0,618 6 wie 6 a. zu Mittershausen. b. 4 0 2,450 6 wie 6 &. zu Scheuerberg. c. 8 0 0,817 6 wie 7 c. d. 7 l 1,078 6 wie 48 b. 50 Mörlenbach.. — 1042 3 2,957 6 1156 3 3,326 6 a. 443 2 0,292 6 wie 1 b. b. 49 1 0,248 6 wie 6 a. c. 48 0 0,830 6 wie 20 a. d. 2 0 1,210 6 wie 6 c. 51 Neckarhausen.. — 122 6 1,099 6 70 3 1,279 6 — — — — 52 Neckar-Steinach. — — -i- — — 1771 6 2,744 6 20 0 0,669 6 wie 20 a. 53 Nieder-Kainsbach — 494 5 3,523 6 454 5 0,168 6 24 0 1,067 6 ältere Kriegsschulden, aus das * V , Normalsteuer. Capital der immerfteuerbaren Objecte. 54 Nieder-Liebersbach ■ 238 2 2,802 6 678 6 1,565 6 a. 124 2 3,544 6 wie 26 a. b. 107 2 1,874 6 wie 26 o. , jo 0 c. 115 2 3,394 6 wie 1 b. d. 26 0 2,232 6 wie 1 a. e. 170 2 0,808 6 wie 20 a. M T1> 251 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. ff 1 Namen der Aus Köpfe oder Ge- nußtyeile der Orts- bürger. Auf das gesammie Nor- mallieuerkapilai der Ortseinwohner. Auf das gesammie Nor» maistcuerkapital der Orkseinwobner und Forensen. Sonstig e Ausschläge. ff5 Aus. 1 Beitrag auf AuS- Bettrüa auf 4 Beitrag auf ff Gemeinden. Aus. 1 Gulde» cö i Gulden CG AUS- 1 Gulden CG Bezeichnung der Art beS Q ' 1 Normal- Normal- Normal- ,n Ausschlags und der schlag. schlag.« tcuerkapi- schlag. steuerkapi. £ schlag. steuerkapi- Nepartitionsnorm. tal. £2 tal. & tal. & fl- fl- k r- Pf. fl- kr. Pf- fl- kr. pf. 55 Ober-Abtsteinach. — 117 1 3,613 6 329 5 0,606 6 — — — — 56 Ober-Kainsbach. — 926 1 1 0,635 6 376 4 0,423 6 a. 73 : 0 3,470 6 wie 1 a. 5. 53 i 0 2,864 6 wie 5 b. 57 Ober-Kleingumpe» — 90 2 3,468 6 55 1 2,931 6 10 0 1,561 6 wie 5 b. 58 Ober-Liebersbach. — — - - — 79 3 1,920 6 — — — — 59 Ober-Mumbach. — 131 2 0,746 6 120 1 3,622 6 a. 23 0 2,206 6 wie 6 a. b. 14 0 2,993 6 wie 7 c. c. 4 2 1,768 6 wie 1 b. 60 Ober-Ostern.. — 375 3 1,125 6 198 1 2,885 6 a. 100 0 3,526 6 wie 3 b. b. 28 0 1,158 6 wie 5 b. 61 Ober-Scharbach. — 68 2 0,952 6 99 2 3,904 6 a. 86 3 2,088 6 evang. Kirchspiels, und Fried» hoss.Kosten. b. 24 4 1,280 6 wie 42 a. 62 Ober-Schönmat- tenwag... — — - — — 181 2 1,384 6 — — — — 63 Pfaffen-Beerfurth — 267 3 1,825 6 192 2 1,439 6 — — — 64 Reichelsheim.. — 448 1 3,617 6 1120 4 2,961 6 — — — — 65 Reisen mit Schim- bach.... 56 0 2,880 6 525 6 1,046 6 a. 39 0 2,191 6 wie 6 a. i b. 6 2 1,646 6 wie 1 b. nach Fränkisch» Crumbach. c. 6 0 2,976 6 wie 7 v. d. 3 3 0,835 6 wie 1 b. nach Birkenau. 66 Rimbach mit Litzel- Rimbach und 0,488 Münschbach — 1289 4 0,682 6 2200 6 1,051 6 a. 300 1 6 Wie 1 a. b. 36 2 0,539 6 wie 1 b. 67 Rohrbach bei Bir- kenan... — 83 8 2,380 6 — — — — a. 6 1 2,079 6 wie 1 a. b. 6 1 0,200 6 wie 1 b. 68 Rohrbach bei Rei- wie 5 b. chelöheim.. — 269 4 1,627 6 106 1 2,727 6 19 0 1,497 6 69 Schannenbach — 2501 2 2,232 6 — — — — a. 11 0 3,415 6 wie 5 b. b. 9 0 2,640 6 wie 6 a. c. 2 0 1,402 6 wie 7 c. 70 Schlierbach.. — 222 3 3,816 6 262 4 2,202 6 — — — 71 Seidenbach.. — 89 3 3,170 6 71 2 3,998 6 — — wie 42 a. 72 Seidenbuch.. 41 3 1,807 6 44 3 2,443 6 a. 28 4 1,822 6 b. 1 0 0,708 6 Wie 1 a. 73 Siedelsbrunn.. — — — — 423 7 1,136 6 a. 35 0 2,928 6 wie 3 b. b. 6 2 1,638 6 wie I b. ML M m L S i JS ß Namen der I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klasse. Aus Köpfe oder Ge« „»Meile der Ort». dürr, er. Auf da! malst« Orl gesummte Nor- uerkapital der seinwohner. Huf das gesammte N malsteuerkapital de Ortseinwohner un Forenseu. or- r Sons ige Ausschläge. « v PS &* Q Gemeinden. Aus schlag. Aus- 'chlag. Beitrag auf 1 Gulden . Norural- steuerkapi- tal. or< ?f & Aus- chlag. Beitrag aus. 1 Gulden Normal- steucrkapi- tal. CQ Z. Aus schlag- Beitrags aus 1 Gulden Normal- teuerkapital. cc 6 Bezeichnung der Art de« Ausschlags und der Repartitionsnonn. fl- fl- kr. Pf. fl- kr. Pf- fl. kr. p f. 74kSteii>bach... — 43 2 0,088 6 95 4 1,304 6 — 75 Trösel.... — 136 1 2,665 6 453 5 3,136 (; — — — 76stlnter Abtsteinach — 455 5 3,957 6 334 4 1,232 ( — — — 77-Unter - Flockenbach : • t — z mit Eichelbera. — 261 5 1,984 6 349 6 3,792 f — .— — 78Mliter Ostern.. — 328 4 2,346 6 221 2 3,617 6 — — — 79'Unter-Scharbach. — ' • — — — 156 3 3,885 6 a. 99 3 1,927 6 wie 3 b. a 1 b. 52 4 3.786 6 wie« 1 b. 80iUnter - Schönmat- ! tenwag... — 1529 12 0,925 6 961 6 2,622 ( 2 0 2,507 6 wie! 1 a. 81 Vöckelsbach.. — 88 1 0,392 6 132 3 3,182 ( a. 22 0 2,904 6 wie« 3 b. b. 2 3 1, 188 6 wi« 1 b. 82 Wahlen... 284 6 2,861 6 162 3 1,058 e a. 98 5 3, 370 6 ev-wg. Kirchspiels-, eirnj. und FriedhofS-Kosten.' b. 52 2 0,196 6 wich 1 b. c. 69 2 3,462 6 wie! 4 o. 83 Wald-Michelbach — ■ — — — — 2377 6 1,116 6 a. 275 2 6. 341 6 wie! 42 a. b. 105 0 1. 318 6 wie« 6 e. C; 55 0 o. 372 6 res. Fried hofikosien. ki .4 l ’ d. 9 1 0. 324 6 wie 6 a. 84 Weiher... — 204 2 0,381 ( 890 8 1,017 6 a. 190 2 0. 383 6 wie! I b. b. 2 1 2, 357 6 wie 6 a. c. 1 0 2,601 6 wich 7 c. 85 .Weschnitz... — — — — — 408 10 3,848 k a. 53 1 3,654 6 wie 1 b. b. 7 1 0,987 6 wie 1 a. 86-Winkel.... — 349 8 2,968 6 168 4 0,392 6 — — — 87 ^Winterkasten. — 164 1 2,022 6 439 3 3,989 6 36 0 1,681 6 wie 5 b. 88 'Zotzenbach... — — — — — 1125 6 2,234 6 a. 174 1 0,495 6 wie 1 a. - b. 3 2 2,620 6 wie 1 b. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt-- niß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, nämlich in den Monaten März, Mai, Huli, August, September, und Oktober l. I. erfolgen soll. Lindenfels, den 11. Juni 1862. /Großherzogliches Kreis-Amt Lindenfels. Di-. West er nach er. M M 25S Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigtem Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgememden des Kreises Bingen. ö er » D Ji Namen der israelitischen Neligionsgemeinden. k'? '• -1' Aus schlag. ffryrn T Beitrag ans einen Gulden Normal- steuerkapital. cp vo- .£2 : A i Bingen fl- 2600 kr. Pf. , — 2 Büdesheim ....... 88 2 0,605 6 3 Dromersheim 130 6 8,395 6 4 Gau-AlgeSheim 190 7 3,821 6 5 HeideSheim...... 20 1 l,9il 6 6 Jugenheim. 14 1 1,724 6 7 Ober-Ingelheim 490 11 0,613 6 8 Ockenheim ....... 64 5 1,868 6 9 Sauer-Schwabenheim .... . 104 7 0,395 6 Bemerkungen. — — Der Voranschlag ist sich das Jahr 1862 aufgestellt und wird der Ansschlag nach Klassen erhoben. s Die Voranschläge sind für die Jahre 1860, 1861 und 1862 anfgeslellt. \. Von de: Gesammt-Umlage ist hier je ein Dcittheil, welches im Jahre 1862 zur Erhebung kommt, aufgesührt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen zu Anfang der Monate Juli, August, September, October, No- vember und Deccmber 1862 geschehen soll. Binzen, den 30. Mai 1862. Großherzogliches Kreisamt Bingen. P a r cu s. Ordensverleih u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 2. Mai dem Brückenwärter an der Schiffbrücke in Offenbach Nicolaus Klaus, dem Brücken- wärter an derselben Brücke Peter Rummel, dem Schiffer Philipp Mutzbauer in Offenbach, dein Fischer Johannes Rummel daselbst und dem Musketier in dem 2. Infanterieregiment Carl Philipp Oh aus für die von ihnen mit eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung von sieben Personen vor dem Tode des Ertrinkens das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Ret- tung von Menschenleben". r,—--i;---- « “ ''' , ^' ’ ,.. \ Namensveränder n ng. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 10. Mai dem Peter North zu Darmstadt zu gestatten, statt seines bisherigen Familien»- namenS North in Zukunft den Familiennamen Thüringer zu führen. 254 M to, D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 1. Mai den Gartenarbeiter Friedrich Gehhauer zum Hofgartenwärter bei der Hofgärtnerei Darmstadt zu ernennen; 2) am 6. Mai dem SchulamtScandidatcn Johannes Ohl aus Richen die zweite evangelische Schulstelle zu Dudenhofen, im Kreise Offenbach, zu übertragen; 3) am 10. Mai dem Schnlamtscandidaten Joseph Becker aus Heidesheim die katholische Schulstelle zu Wackernheim, im Kreise Bingen, zu übertragen und den von dem Herrn Grafen zu Solms-Rödelheim aus die evangelische Schulstelle zu Burg-Gräfenrode, im Kreise Vilbel, präsentirten Schnlamtscandidaten Wilhelm Schlechtweg aus Friedberg für diese Stelle zu bestätigen; 4) an demselben Tage den Kreiswundarzt für den Medicinalbezirk Wörrstadt Lorenz Bisch zum Kreis- wundarzt für den Medicinalbezirk Oppenheim zu ernennen; 5) am 16. Mai den Bataillonstambour im 3. Infanterie-Regiment Rudolph Fürstenfeld aus Pleiters- heim und den Bataillonstambour im 3. Infanterie-Regiment Thomas Lauermann aus Pleitersheim zu Bremsern bei der Main-Weser-Eisenbahn zu ernennen; 6) an demselben Tage der Schulamtscandidatin Josephine Müller aus Mainz die obere katholische Mädchenschulstelle zu Bingen, im Kreise Bingen, zu übertragen; 7) am 20. Mai dem Schulamtscandidaten Adam Freund aus Bickenbach die vierte evangelische Schul- stelle zu Arheilgen, im Kreise Darmstadt, — der seither provisorisch angestellten Lehrerin Elise Nix aus Mainz die Stelle einer Lehrerin an der oberen katholischen Mädchenschule zu St. Emmeran in Mainz, — der seither provisorisch angestellten Lehrerin Jda Jerome aus Mainz die Stelle einer Lehrerin an der mittleren katholischen Mädchenschule zu St. Emmeran in Mainz und — der seither provisorisch angestellten Lehrerin Catharina Schalter aus Mainz die Stelle einer Lehrerin an der zweiten katholischen Mädchenschule zu St. Peter in Mainz zu übertragen; 8) an demselben Tage den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Zwingenberg Johann Conrad Fl emmin g in die Districtseinnehmerei Battenberg zurückzuversetzen, — dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Romrod Jacob Schmitt die Districtseinnehmerei Zwingenberg und — dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Battenberg Johann Philipp Dieter die Districtsein- nehmerei Romrod zu übertragen; 9) am 24. Mai den characterisirten Hofwagenmeister Heinrich Schneider zum Hofwagenmeister zu er- nennen. Charakterertheil ungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 8. April dem Rechner des reformirten Collecturfonds und des katholischen Kirchenfonds zu Groß-Umstadt Rentamtmann Heinrich Seibert den Charakter als Rechnunzsrath und 2) am 2 2. April dem Lithographen und Druckereibesitzer I. Köbig in Frankfurt a. M. den Charakter als Hoflithograph zu verleihen. 255 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 21. Darmstadt a m 18. Juli 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung einer Schenknng an die Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftung betr.; — 2) Bekanntmachung, die Besteuerung des sogenannten Hoffschen Malzextracts als Bier betreffend; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Oppenheim; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Com- munalbedürfuisse in den Gemeinden des Kreises Biedenkopf; — b) Abwesenheitserklärung; — 6) Ordensverleihungen; — 7) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; — 8) Namensveräuderungen; — 9) Dienstnachrichten;— 10) Lha- raktererlhcilung; — 11) Versetzung in den Ruhestand; — 12) Concurrenzerösfnungen; — 13) Berichtigung. Bekanntmachung, die Bestätigung einer Schenkung an die Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftung betreffend. * Von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Luitpold von Bayern ist der Ludwigs- und Mathilden-Landes-Stiftnng die Summe von Zweihundert Gulden geschenkt worden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben diese Schenkung Allergnädigst zu bestätigen geruht und wird dieses, zufolge Allerhöchsten Auftrags, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 18. Juni 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Hallwachs. Bekanntmachung, die Besteuerung des sogenannten Hoffschen Malzextracts als Bier betreffend. Mit Bezug auf §. 4 der Verordnung vom 19. December 1857, die Erhebung und Contro- lirung der innern Abgaben von Getränken betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß der sogenannte Hoff'fche Malzeytract, da er seinen Bestandtheilen nach als eine 37 \ 256 Jfs S1 Art Bier zu betrachten ist, bei seinem Eingang aus dem Ausland im freien Verkehr der Zollver- einsstaaten der für das Bier allgemein festgesetzten Uebergangsabgabe von 1 fl. 40 kr. für die Ohm unterliegt. Darmstadt, den 4. Juli 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. , In Verhinderung des Ministers: v. Biegeleben. Fabricius. Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Oppenheim. ö t-i Cf S3 Namen der Gemeinden. Betrag der Umlagen für 1862. Beitrag auf einen Gulden Normal- 9D cp s «i* Jo >L Bemerkungen. k steuerkapital. Jo- «2 r-» L> fl. kr. pf. 1 Bechtolsheim.. • • • 139z 8 1,616 4 Der Voranschlag ist für 1860/62 ausgestellt und hier */s der Gesammtumlage aufgeführt. 2 Bodenheim.. • v 197§ 5 0,898 4 Wie Ord.-Nr. 1. 3 Gau-Bickelheim. 1491 11 3,312 4 Wie Ord -Nr. 1. 4 Guntersblum.. 307 6 0,731 4 5 Hahnheim.. 84 5 0,850 4 Wie Ord.-Nr. 1. 6 Hillesheim.. 6l| 2 2,260 4 Wie Ord.-Nr. 1. 7 Mommenheim 45 3 2,615 4 8 Nieder-Saulheim. 65 4 3,180 4 Wie Ord.-Nr. 1. 9 Oppenheim.. 1000 8 , 3,809 4 10 Partenheim „. 75 2 3,455 4 Wie Ord -Nr. 1. 11 Schornsheim.. 260| 12 1,900 4 Wie Ord.-Nr. 1. 12 Wald-Uelversheim 36z 2 3,805 4 Der Voranschlag ist für 1861/63 'ausgestellt und hier */# der Gesaminlumlage aufgeführt. 13 Wallertheim.. 288 14 2,516 4 Wie Ord.-Nr. 12. 14 Wörrstadt.. 294 7 1,934 4 Wie Ord.-Nr. 1. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bestätigt und mit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in vier gleichen Zielen, nämlich in den Monaten August, September, Oktober und November dieses Jahres geschehen soll. Oppenheim, den 19. Juni 1862. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Schmidt. M TL 257 37* Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisie in den Gemeinden des Kreises Biedenkopf. I. Klasse. II. Klaffe. III. Klaffe. i s 3 C Namen Aas Köpfe oder Ge» nuhtheile der OrtS» bürger. Auf das gesammte N malsteuerkapital de Ortseinwobner. or- r Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forense». Sonstige Ausschläge. der 3 Aus- Aus- Beitrag auf Aus- Beitrag auf Aus- Vertrag auf i N Gulden ormal- 1 Gulden ormal- Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Q Gemeinden. ormal- CG 1 N N schlag. schlag. steuerkapi - £ schlag. steuerkapi - Js schlag. steuerkapi - Nepartitionsnorm. tal. & tal. & tal. & fl- fl- kr. Pf- fl- kr. Pf. fl- > kr. Pf- 1 Achenbach... 132 3 1,981 6 112 9 0,711 6 Kosten für Zusammenlegung der Güter; ans das ge- sammte Grundsteuercapital 10 3,122 126 0,349 der zusammengeiegten Par- zellen auszuschlagen. 2 Mendorf b.' B.. — 130 1 1,133 6 1436 6 1 6 Zinsen von älteren Kriegs- schulden-Kapitalien auf da« Gesammtsteuercapiial der > Einwohner und Ausmärker mit Ausnahme der früher steuerfreicu Objecte auszu- schlagen. 3 Allendorf b. G-. — 193 4 0,840 6 305 6 1,686 6 — — — — 4 Ammenhausen 74 7 2,700 6 143 5 0,236 6 35 1 0,980 6 Wie Ord.-Nr. 2. 5 Battenberg.. 770 3 3,935 6 1592 7 1,773 6 390 1 3,885 6 Wie Ord.-Nr. 2. 6 Battenfeld... — 614 7 0,750 6 440 4 0,367 6 — — — — 7 Bellnhausen.. — 32 0 3,168 6 194 4 2,236 6 — — — — 8 Berghofen... — 240 2 3,717 6 718 7 3,642 6 — — — — 9 Biebighausen. • — 56 5 3,944 6 48 4 3,296 6 — — — Diese Umlage ist in jedem der Jahre 1862, 1863 und 1864 zu erheben. 10 Biedenkopf.. — 1262 2 1,587 6 a. 104 0 0,822 6 a. Wie Ord.-Nr.'2. b. 252 0 3,753 6 b. ParzellenvermessungSkosteu auf das gesammte Grund- steuercapital der Güterbe- sitzer auszuschlagen. 11 Bisch offen... — — — — 215 2 2,404 6 — — — — 12 Bottenhorn. — — — — 234 3 0,882 6 — — ■ — 13 Breidenbach. — — — — 912 8 2,738 6 — — — 14 Breidenstein. — 660 10 3,813 6 462 7 1,044 6 ' — — 6 18 Bromskirchen. — 785 6 0,408 2,554 6 906 5 2,213 6 38 0 1,173 Wie Ord.-Nr. 2. 16 Buchenau.. — 70 0 6 675 5 2,910 6 — — — 17 Damshausen. ! 312 5 1,924 6 289 4 3,452 6 — — '— — 18 Dautphe.. -— 465 6 1,653 6 450 5 2,449 6 a. 39 0 2,147 6 a. Wie Ord.-Nr. 2. b. 66 1 0,613 6 b. Parzellenvermessungskosten auf das gesammte Grund- steuercapital der Güterbe- sttzer auszuschlagen. 18 Dernbach.. 133 16 3,599 6 249 15 1,551 6 — — — Der Voranschlag ist für 3 Jahre 1866 bis 1862 gestellt. 258 MSI I-* i B rr e ss -r Q Namen I. Klaffe. II. Klasse. III. Klaffe. S o n st i g e Ausschläge. Auf »öpse oder Ge- mißtheile der Orts- bllrger. Aufdas gesummte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohncr. Auf das gesamntte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner und Forensen. der Gemeinden. Aus schlag. Aus- Beitrag aus 1 Gulden Normal- Aus schlag. Beitrag auf | 1 Gulden re Normal- Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- CQ Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Revartitionsnorm. »8 L (B fl. fl. kr. Pf- fl. kr. pf> fl. kr. Pf. 20 Dexbach... — 114 2 3,733 6 780 18 0,838 6 — — — 21 Diedenshausen. — 242 6 0,339 6 240 5 1,718 6 70 1 3,919 6 Parzellenvermessungs - Kosten auf das gesummte Grund- steuercapital der Güterbe. fitzer auszuschlagen. 22 Dodenau... — 174 1 2,682 6 1940 13 2,953 6 — — — — 23 Eckelshausen.. — 186 3 2,724 6 475 8 1,112 6 42 1 0,279 6 Wie Ord.-Nr. 21. 24 Eifa.... — 145 4 3,236 6 410 10 3,776 6 — — — — 25 Elmshausen.. — 153 3 1,056 6 361 7 0,950 6 — — — — 26 Endbach... — 270 5 2,175 6 155 2 3,642 6 71 1 1,555 6 Wie Ord.-Nr. 2. 27 Engelbach... — 155 4 0,712 6 654 14 1,132 6 — — — — 28 Erdhaufen... — — —• — — 279 2 3,274 6 60 0 3,374 6 Wie Ord.-Nr. 21. 29 Frechenhausen — 86 2 1,656 6 300 7 0,876 6 — — — — 30 Friebertshausen. — 130 2 0,630 6 381 5 3,396 6 - — — — 31 Friedensdorf.. — 308 4 0,010 6 414 4 2,963 6 — — -*■ — 32 Frohnhausen b. B. — 180 2 3,218 6 585 7 1,940 6 26 0 1,434 6 Wie Ord.-Nr. 2. 33 Frohnhausen b. G. — 292 5 3,438 6 525 10 0,407 6 — — — — 34 Gladenbach.. — 478 2 2,439 6 638 3 0,673 6 91 0 2,017 6 Wie Ord.-Nr. 2. 35 Gladenbach b. Br. — 415 10 1,628 6 474 11 2,255 6 - — — — 36 Gönnern... — 571 6 3,788 6 358 4 0,897 6 — — — — 37 Günterod... — 329 6 2,534 6 451 8 2,602 6 50 0 3,942 6 Wie Ord.-Nr. 2. 38 Hartenrod... — 642 9 0,435 6 430 6 0,069 6 84 1 0,889 6 Wie Ord.-Nr. 2. 39 Hatzfeld... — — — — — 1542 9 3,153 6 308 2 3,362 6 Wie Ord.-Nr. 2. 40 Herzhausen.. — 404 6 3,653 6 96 1 2,183 6 — — — — 41 Holzhausen b. B. — 345 6 0,259 6 515 8 0,815 6 — — — — 42 Holzhausen L. G. — 810 8 2,230 6 790 8 0,535 6 — — — — 43 Hommertshausen. :— 351 6 1,674 6 336 5 2,143 6 22 0 1,456 6 Wie Ord.-Nr. 2. 44 Hülshof... — 18 3 2,309 6 15 1 1,401 6 — — — — Wie Ord.-Nr. 9. 45 Katzenbach... — 56 5 2,259 6 96 7 0,036 6 - — — — Wie Ord.-Nr. 19. 46 Kehlnbach... — — — — 109 4 0,941 6 — — — — 47 Kombach... — 176 4 1,058 6 334 6 1,477 6 — — 48 Laisa.... — 450 6 1,715 6 200 2 2,421 6 - — — ; 49 Lixfeld.... — 130 3 0,434 6 409 8 2,295 6 50 1 0,352 6 Wie Ord.-Nr. 2. 50 Mornshausen a/D. — 525 8 2,172 6 195 2 3,800 6 — — — 51 Mornshausen a/S. — 280 2 3,175 6 611 5 3,014 6 — — — 52 Nieder-Dieten.. — 400 9 0,553 6 493 10 3,858 6 - — — 53 „ Eisenhausen — 695 14 3,078 6 203 3 0,763 6 42 0 2,662 6 Wie Ord.-Nr. 2. 54 „ Hörlen.. — 414 16 1,099 6 332 11 1,446 6 — — — — 55 „ Weidbach. — — — — — 330 3 0,771 6 — — — — 56 Ober-Asphe.. — 444 6 3,149 6 350 4 3,231 6 — — — — 57 „ Dielen.. 180 4 1,344 6 670 15 2,059 6 — M Sf 259 S 5 tu 53 <*» er s s n Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstig Auf Köpfe oder Ge« uußtheile der ÖrtS- bllrger. Auf das gefarnrntc Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. e Ausschläge. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal, steuerkapi- tal. CQ so vO' L) Au«. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi« tal. OQ Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 'ÖQ tS Bezeichnung der Art de« Ansschlags und der RepartitionSnorm. fl- fl- kr. Pf. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf. 58 Ober-Eisenhausen 355 12 1,061 6 364 11 0,352 6 28 0 3,632 6 Wie Ord.-Nr. 2. 59 „ Hörten.. — 690 15 0,833 6 325 6 2,588 6 — — — — 60 „ Weidbach. — — — — 160 3 0,737 6 — — — — 61 Quotshausen.. — 317 12 2,261 6 290 10 0,474, 6 — — — — 62 Rachelshausen — 122 4? 0,553 6 284 9 0,707 6 — — — 63 Reddighausen.. — 241 4! 1,688 6 417 6 2,277 6 — — — — 64 Rennertehausen. — 315 1 3,684 6 1900 10 3,712 6 ■ — — — 65 Römershausen — — — — — 220 3 3,122 6 — — - — — 66 Roßbach... — Hat in diesem Jahre keine Umlage anfzubringen. 67 Roth.... 143 2 2,801 6 457 8 1,854 6 68 Rüchenbach.. — 306 6 0,580 6 440 8 2,098 6 — — — — 69 Runzhausen.. — 193 3 1,727 6 360 6 0,543 6 — — — — 70 Schlierbach.. — 106 3 2,136 6 40313 0,101 6 47 2 0,347 6 Wie Ord.-Nr. 21. 71 Silberg... — 340 9 1,300 6 336 8 1,433 6 a. 30 0 3,011 6 a. Wie Ord.-Nr. 2. b. 54 1 3,000 6 b. Wie Ord.-Nr. 21. 72 Simmersbach.. — 484 8 3,497 6 206 3 2,511 6 — — — — 73 Sinkershausen — 166 3 0,125 6 400 6 1,667 6 — — — — 74 Steinperf... — — — — — 700 16 1,205 6 — — — Wie Ord.-Nr. 2. 75 Wallau... — 1000 9 1,792 6 522 4 1,511 6 30 0 1,262 6 76 Weidenhausen — 417 4 0,170 6 570 4 2,587 6 — — — -- 77 Weisenbach.. j 60 2 2,299 6 472 17 1,874 6 15 0 2,538 6 Wie Ord.-Nr. 2. 78 Wiesenbach.. — 690 17 1,924 6 251 5 3,247 6 — — — — 79 Wilsbach... —! — — — — 430 7 3,151 6 — — — — 80 Wolfgruben.. — 132 2 2,549 6 260 4 3,525 6 a. 104 1 3,880 6 a. Wie Ord.-Nr. 2. b. 52 1 3,099 6 b. Wie Ord.-Nr. 21. 81 Wolzhausen.. — 429 8 3,281 6 180 3 1,885 6 — — — — 82 Wommelshausen. 470 7 0,356 6 313 4 1,988 6 68 0 3,951 6 Wie Ord.-Nr. 2. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, nämlich in den Monaten Juli, August, September, October, November und December geschehen soll. Biedenkopf, den 28. Juni 1862. Großherzogliches Kreis-Amt Biedenkopf. ' v. Röder. 260 M »I. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil des Großberzoglichen Bezirksgerichts Mainz vom 11. Juni 1862 ist zur Constatirung der Abwesenheit von Johann Georg Christ, Ackersbnrsche aus Gensingen, die im Art. 116 des Civil- gesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet worden. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 28. Mai der Oberin der barmherzigen Schwestern in Darmstadt Schwester Bonaventura feie goldene und der Schwester Gorgonia aus dem Hause der barmherzigen Schwestern daselbst die silberne Medaille des Ludewigs-Ordens; 2) am 9. Juni dem Hosjäger und Forstwarten in der Oberförsterei Mörfelden Georg Friedrich Ar m- brust in Rücksicht auf seine geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das silberne Kreuz des Philipps- Ordens; Z) am 15. Juni dem evangelischen Schullehrer Jacob Bund in Breitenbrunn als Anerkennung seines fünfzigjährigen Wirkens in der Schule das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „für treue Dienste"; 4) am 17. Juni dem Steuerpfandmeister Ludwig Nungesser in Nicder-Jngelheim in Rücksicht auf die von ihm geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das silberne Kreuz des Philipps-Ordens; 5) am 1. Juli dem Generalmajor und Bevollmächtigten bei der Bnndes-Militär-Commission Christian Conrad Fr eh in Anerkennung der seit fünfzig Jahren geleisteten treuen und guten Dienste das Com- mandeurkreuz 1. Classe — und dem Rendanten und Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Darmstadt Johannes Kramer in Anerkennung seiner geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das Ritterkreuz 2. Classe des Ludewigs-Ordens. Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 8. Juni dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich Königlich Oesterreichischeu und Königlich Bayerischen Hofe Generallieuteuant Freiherrn von Drachenfels in Wien die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Hannover verliehenen Großkreuzes des Guelphenordens und ,2) am 22. Juni dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen von Schlitz, genannt vonGörtz, die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen St. Annen-Ordens erster Classe zu ertheilen. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. Mai dem Philipp Meyer zu Dexheim zu gestatten, statt seines seitherigen Familiennamens Meyer den Namen Krug zu führen; 2) am 4. Juni dem Johann Philipp Rettig zu Eberstadt zu gestatten, statt seines bisherigen Familien- namens Rettig in Zukunft den Familiennamen Schmidt zu führen; M TL 261 3) am 10. Juni der Juliane Jehring, der Agathe Cäcilie Johanne Mathilde Jehring und der Anna Maria Elisabethe Jehring, sämmtlich zu > Mainz, zu gestatten, statt ihres bisherigen Familiennamens Jehring in Zukunft den Familiennamen Betz zu führen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großheczoz haben allergnädigst geruht: 1) am 6. Mai den bisherigen Privatpostgehülfen Johann Philipp Ger mann, in der Stelle eines Post- expeditors zu Wald-Michelbach zu bestätigen ; 2) am 21. Mai den Hofstaüarzt 0r. Karl Weber zum Leibarzt zu ernennen; 3) am 23. Mai den Assistenten bei dem Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M. Friedrich Netz von der ihm dort vertragsmäßig übertragenen Dienststelle abzuberufen und ihm die erledigte Stelle eines Con- troleurs bei dem Hauptzollamte Mainz zu übertragen, — den Niederlage-Verwalter bei dem Haupt- zollamte Mainz Bartholomäus Eberhard auf sein Nachsnchen von dieser Stelle zu entbinden und denselben wieder zum Revisions-Controleur bei demselben Hauptzollamte zu ernennen, — den Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Assenheim Carl Ruckelshausen zum Niederlage-Verwalter bei dem Hauptzollamte Mainz zu ernennen; 4) am 28. Mai dem Pfarramts-Candidaten Franz Justus Heinrich Sartorius aus Darmstadt die dritte evangelische Pfarrstelle zu Offenbach, im Dekanate Offenbach, 5) am 30. Mai dem' ordentlichen Professor in der evangelisch-theologischen Facultät der LandcS-Univer- sität Geheimen Kirchenrath vr. August Knobel das Ephorat der Stipendiaten zu übertragen — und den Repetitor an dem Gymnasium zu Mainz I)r. Carl Joseph Hattemer zum Lehrer an diesem Gymnasium zu ernennen; 6) an demselben Tage den Hoflaquaien Ernst Ludwig Frank zum Hausverwalter auf dem Cabinetsgut Seeheim zu ernennen; 7) am 12. Juni den Schullehrer Wilhelm Pabst zu Pleitersheim von der ihm übertragenen evangeli- schen Schulstelle zu St. Johann, im Kreise Alzey, auf sein Nachsuchen zu entbinden und ihn auf seiner bisherigen Stelle zu Pleitersheim, im Kreise Alzey, zu belassen, — dem evangelischen Schul- lehrer zu Grolsheim Wilhelm Haß die evangelische Schulstelle zu St. Johann, im Kreise Alzey, — und dem Schulamtscandidaten Johann Georg Diacont ans Dietzenbach die evangelische Schulstelle zu Bischoffen, im Kreise Biedenkopf, zu übertragen; ■ 8) am 16. Juni den bisherigen Gehülfen bei der Brückengelderhebung zu Kastel Carl Christian Vige- lius zum Controleur bei dieser Brückengelderhebimg — und den Amtsdiener bei dem Hanptzollamte Mainz Philipp Fries zum Gehülfen bei der Brückengelderhebung zu Kastel zu ernennen; 9) am 19. Juni den Protokollisten und Registratur-Gchülfen bei der Registratur der Ober-Forst- und Domänen-Direction Carl Ihm zum Calculator bei der Calculatnr dieser Behörde, mit dem Amtötitel als „Oberdomäneu-Calculator" zu ernennen — und dem Finauz-Accessisten Carl Schmidt ans Gladen- bach die Stelle eines Oberdomänen-Registratur-Accessisten bei der Registratur der Ober-Forst- und Domänen-Direction zu übertragen; 10) am 20. Juni den Finanz-Accessisten Ernst H o os au« Lauterbach zum Districtöeinnehmer der Districts- einnehmerei Homberg zu ernennen. 262 M 81 1 Charakterertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 28. Mai dem Bürger und Dachdecker Philipp Schütz zu Darmstadt den Charakter als Hof- dachdecker zu verleihen. Versetzung in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 20. Mai den Kreisarzt für den Medicinalbezirk Osthofen Medicinalrath vr. Johann Gerhard Philipp La ist auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Ruppertsburg, im Dekanate Laubach, mit einem Gehalte von 949 fl. 56 kr., wovon jedoch vorerst eine jährliche Abgabe von 200 fl. zu entrichten ist; dem Herrn Grafen zu Solms-Laubach steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die Stelle eines Districtseinnehmers der Districtseinnehmerei Assenheim, für welche eine Caution von 3000 fl. erfordert wird; concurrenzfähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen zu melden; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Crumstadt, im Dekanate Dornheim, mit einem Gehalt von 1661 fl. 19 kr.; 4) die Rentamtsdienerstelle bei dem Rentamte Schotten, mit welcher ein fixer Gehalt von 100 fl. jähr- lich und der Bezug der reglementsmäßigen Gebühren verbunden ist; concurrenzfähige Bewerber haben sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzumelden; 5) die erste evangelische Schulstelle zu Londorf, im Kreise Grünberg, mit einem Gehalt von 299 fl. 14 kr. nebst 4 Stecken Buchenscheitholz für Heizung des Schullocals; 6) die zweite evangelische Schulstelle zu Neustadt, mit einem Gehalt von 234 fl. 55 kr. nebst einer Vergütung von 28 fl. für Heizung des Schullocals; dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim- Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. Berichtigung^ In Z. 10 der Verordnung vom 22. April l. I., die Abänderung einiger Bestimmungen der Ver- ordnung vom 22. December 1857 über das Postwesen in dem Großherzogthum betreffend (Reg.-Bl. Nr. 15 Seite 192) muß es in der letzten Zeile nach berichtigender Mittheilung heißen: „von 14 Loth einschließlich bis 15 Loth einschließlich (statt: ausschließlich) 8faches Briefporto." 263 Großberzog!ick Hessisches ca i e r 11II (i S l> I n 11. ■ ,r,r i 22. mup\unvv :'' ,'T? D r m st a d r a-m 2 8. Juli 1 8 6 2,. Inhalt: 1) Abschied für die Ständeversammlmig des Gr'oßherzogthums Hessen in den Jahren 18H9/62; — 2> Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend; — 3) Dienstnachrichten; — 4) iLoncurrenzeröffnungen. Abs ch Le - ^ .... für die Ständeversammlung des GroMerzogthums Hessen in den Jahren 1859/62. L UDWJGHI. von Gottes Guaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben Uns über die Berathungen der durch Unser Edict vom 15. Mai 1859 einbernfenen Ständeversammlmig ausführlichen Vortrag erstatten lassen und ertheilen nunmehr, nachdem die in Unserem Aufträge an diese Ständeversammlung gebrachten Propositionen erledigt sind, auf die von beiden Kammern der Stände gefaßten Beschlüsse Unsere Landesherrlichen Entschließungen wie folgt: A. Beschlüsse der Kammern über die ihnen vorgelegten Gesetzes- Entwürfe und Regierungs-Anträge. 8- i. Gesetzes-Entwurs, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände, insbesondere die Bildung der Wahlbezirke.betr. Wir haben dieses Gesetz vollzogen und in dem Regierungsblatt verkündigen lassen. §. 2. i , Gesetzes-Entwurs, die Haftverbindlichkeit derGemeinden für ihre Gemeind^ an gehörigen in Bezugs auf nicht bezahlte Arzen ei-Rechnungen betr. Wir haben den Gesetzes-Entwurs mit Berücksichtigung der von Unseren getreuen Ständen ge- wünschtes Modisicätion genehmigt, und haben das hiernach redigirte Gesetz Vetkündigen lassen. 38 264 M TT §• \ Gesetzes-Entwurf, die Anlegung und Unterhaltung der Vicinalwege betr. Wir haben den Gesetzes-Entwurf unter Aufnahme des von Unseren getreuen Ständen ge- wünschten Zusatzartikels genehmigt und haben das Gesetz am 6. November 1860 verkündigen laffen. §. 4. Gesetzes-Entwurf, die bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt zu ver- sichernden Gegenstände betr. Wir haben den Gesetzes-Entwurf mit den von Unseren getreuen Ständen gewünschten Modi- sicationen genehmigt, und eS ist das hiernach redigirte Gesetz bereits am 30. October 1860 von Uns vollzogen und im Regierungsblatte verkündigt worden. 8- 5. Gesetzes-Entwurf, die Ablieferung vonLeichen an dieAnatomie derLandes- Universität betr. Wir bedauern, daß Unsere getreuen Stände diesem Gesetzes-Entwurfe nur unter Modificationen zugestimmt haben, denen Wir Unsere Genehmigung zu ertheilen Anstand nehmen müssen. 8- 6. Entwurf eines Fischereistrafgesetzes. Wir haben dem von den Ständen angenommenen Gesetzes-Entwurfe unter Berücksichtigung der von denselben gewünschten Modificationen Unsere Sanction ertheilt und das Gesetz durch das Re- gierungsblatt verkündigen lassen. 8- , Gesetzes-Entwurf, das Civildiener-Wittwen-Institut betr. Wir haben diesem Gesetze mit Berücksichtigung der von Unseren getreuen Ständen gewünschten Modificationen Unsere Genehmigung ertheilt, dasselbe vollzogen und durch das Regierungsblatt ver- kündigen lassen. Wir bedauern jedoch, daß Unsere getreuen Stände durch Nichtgenehmigung ver- schiedener für dieses Gesetz, namentlich bezüglich der Classificirung der Dienststellen ihnen proponirt gewesenen Bestimmungen sehr begründete Ansprüche einer Anzahl von Beamten für jetzt unerfüllt gelassen haben. Der Bitte Unserer getreuen Stände entsprechend, werden Wir in Erwägung ziehen, ob es nicht zweckmäßig sei, an die Stelle des bisherigen, auf das mittlere Alter eines Ehepaars begründeten Systems das Tarifsystem treten zu lassen, demzufolge die Beiträge für jedes Mitglied nach seinem M ST 265 38* und seiner Frau Alter bei dem Eintritt in die Anstalt berechnet werden, und eintretenden Falls auf diesem oder dem nächsten Landtage Unseren getreuen Ständen Vorlage machen lassen. §- 8. Gesetzes-Entwurf, den Termin für die jährlichen regelmäßigen Sitzungen der Vezirksräthe betr. Wir haben die von Unseren getreuen Ständen gewünschte Abänderung des Termins für die jährlichen regelmäßigen Sitzungen der Vezirksräthe genehmigt und das hiernach erlassene Gesetz ver- kündigen lassen. §• 9. Die den Standesherren wegen der Grundrentenablösung geleisteten Ent- schädigungszahlungen betr. Wir haben mit Befriedigung aus den von den Ständen gefaßten Beschlüssen entnommen, daß dieselben die wegen Ablösung der Grundrenten erfolgte Entschädigung der betreffenden Standesherrcn auf Grund der den Ständen gemachten Mittheilung für erledigt anerkannt haben. Dem Ständischen Anträge entsprechend haben Wir durch Unser Ministerium des Innern im Regierungsblatt bekannt machen lassen, daß für etwa noch vorkommende Ablösungen Standesherrlicher Grundrenten an die Stelle der deßfallsigen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 1848 die Vorschriften des allgemeinen Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 in Anwendung zu bringen sind. ß. 10. Gesetzes-Entwürfe über die Rechtsverhältnisse der Grundherren und über die Rechtsverhältnisse der Freiherrn von Riedesel zu Eisenbach betr. Wir bedauern, daß durch die in der zweiten Kammer erfolgte Ablehnung dieser von der ersten Kammer im Ganzen angenommenen Gesetzes-Entwürfe Wir außer Stand gesetzt sind, die wohl- wollenden Absichten, von welchen Wir bei Vorlage jener Entwürfe geleitet wurden, zu verwirklichen. §- 11. D i e Erhöhung der Pensionen der Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen betr. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände zu der inzwischen in Vollzug gesetzten Er- höhung der Pensionen der Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen ihre Zustimmung bereitwilligst ertheilt haben. 1 266 M SS 0 ,, :. §. 12. tr- - , ^' V' Das Local der Taubstummenanstalt zu Friedberg betr. Wir haben die von Unseren getreuen Ständen für Erbauung eines Locals für das Taub- stummen-Jnstitut zu Friedberg bewilligte Summe angenommen. §- 13. Propofition, die Erbauung eines neuen Gymnasialgebäudes zu Darm- stadt betr. Wir bedauern, daß Unsere getreuen Stände der an sie gebrachten Proposition wegen Erbauung eines neuen Gymnasialgebäudes zu Darmstadt ihre Zustimmung versagt haben und daß somit einem anerkannten dringenden Bedürfnisse nicht genügt werden kann. Wir behalten Uns vor, auf einem späteren Landtage auf diesen Gegenstand zurückzukommen. §. 14. Die Unterstützung bedürftiger evangelischer Geistlichen betr. Wir werden die von Unseren getreuen Ständen für Unterstützung bedürftiger evangelischer Pfarrer bewilligte jährliche Summe von 3000 fl. in der von denselben gewünschten Weise ver- wenden lassen. §• 15. Proposition, die Organisation der O ber-Medicinal-Direction betr. Wir haben den von Unseren getreuen Ständen bezüglich der neuen Organisation der Ober- Medicinal-Direction gefaßten vorläufigen Beschlüssen Unsere Zustimmung ertheilt und haben Unser Ministerium des Innern mit der Ausführung derselben beauftragt. §. 16. Die Errichtung einer neuen Irrenanstalt betr. Nachdem Unsere getreuen Stände die zur Errichtung einer Irren-Anstalt zu Heppenheim er- forderliche Summe bewilligt haben, haben Wir Unser Ministerium des Innern mit der Anordnung der Ausführung des projectirten Bauplans beauftragt. §■ 17- Die Errichtung einer statistischen Centralstelle für das Großherzog- thum betr. Wegen Errichtung einer Centralstelle für die Landesstatistik haben Wir die erforderlichen An- ordnungen treffen lassen, nachdem Unsere getreuen Stände zur Verwendung der zu diesem Behufs in Aussicht genommenen Mittel ihre Zustimmung ertheilt haben. M TT 267 §♦ 18. Proposition wegen Regulirung der Eder bei Rennertehausen betr. Wir haben dem Beschlüsse der beiden Kammern, die Bewilligung des auf dem vorigen Land- tage bewilligten Beitrags zu den Kosten der Negulirung der Eder zu erneuern, Unsere Genehmigung ertheilt. 8- 19. Gesetze^s-Entwurf, die Presse betr. Wir haben die zu diesem Gesetzes-Entwurfe von beiden Kammern der Stände in Antrag ge- brachten Modisicationen und Zusätze genehmigt und werden das hiernach zu redigirende Gesetz im Regierungsblatt verkündigen lassen. tz. 20. Gesetzes-Entwurf, den Artikel 73 !der Berfassungsurkunde betr. Wir haben das unter Berücksichtigung der Beschlüsse Unserer getreuen Stände abgefaßte Gesetz genehmigt und dessen Verkündigung in dem Regierungsblatt befohlen. §• 21. Gesetzes-Entwurf, die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betr. Nachdem Unsere getreuen Stände diesem Gesetzes-Entwurfe ihre Zustimmung ertheilt, haben Wir das Gesetz genehmigt und dessen Verkündigung durch das, Regierungsblatt befohlen. 8. 22. Die Vereinbarung definitiver Etats für Gehalte und sonstige Kosten der Gesandtschaften und Consulate betr. Es ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände der, in Beziehung auf die Fest- setzung des Etats für die Gehalte und sonstigen Kosten Unserer Gesandtschaften und Consulate an sie gerichteten Proposition ihre Zustimmung ertheilt haben. Wir werden bei Anwendung dieses defi- nitiven Etats und bei Benutzung des dafür verwilligten Fonds auf die demselben angefügten näheren Bestimmungen geeignete Rücksicht nehmen, so wie auch bei Pensionirungen von Gesandten und diplomatischen Agenten nach den deßfalls weiter erörterten und von Unseren getreuen Ständen gleich- falls genehmigten Grundsätzen verfahren, lassen. 268 M TT §. 23. Die Erhöhung der Apanage Seiner Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Hessen betr. Da Unsere Proposition wegen Erhöhung der Apanage Seiner Großherzoglichen Hoheit und Liebden des Prinzen Ludwig von Hessen, ältesten Sohnes Unseres vielgeliebten Herrn Bruders des Prinzen Carl von Hessen Großherzoglicher Hoheit und Liebden, von Unseren getreuen Ständen an- genommen worden ist, so haben Wir die erforderliche Weisung ertheilt, damit die gedachte Apanage vom 1. April 1861 an in dem erhöhten Betrage von Vierzigtausend Gulden jährlich zur Auszah- lnng komme. §• 24. Beitrag zu den Erziehungs- und Ausbildungskosten Seiner Großherzog- lichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Hessen betr. Nachdem Unsere Proposition in Betreff eines für das Jahr 1862 zu bewilligenden Beitrags zu den Erziehungs- und Ausbildungskosten Seiner Großherzoglichen Hoheit und Liebden des Prinzen Wilhelm von Hessen, Sohnes Unseres vielgeliebten Herrn Bruders des Prinzen Carl von Hessen Großherzoglicher Hoheit und Liebden, von Unseren getreuen Ständen angenommen worden, so ist wegen Auszahlung dieser Summe die erforderliche Weisung ertheilt worden. §. 25. Kriegs- und Marschbereitschaft des Bundescontingents betr. Der von Unseren getreuen Ständen in ernster Zeit mit wahrhaft patriotischem Sinne ein- stimmig verwilligte Credit von Bier Millionen Gulden für die Kriegs- und Marschbereitschaft des Bundescontingents ist nur zum Theil in Anspruch genommen worden. Die hierauf bezüglichen späteren Nachweisungen werden ergeben, daß bei Verwendung dieses Credits jede thunliche Ersparniß mit Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen und den Anforderungen an die Wehrfähigkeit des Vaterlandes zu vereinigen gesucht worden ist. §. 26. Gesetzes-Entwurf, die Stellvertretung im Militärdienste betr. Wir haben den von Unseren getreuen Ständen angenommenenen Gesetzesentwurf vollzogen und durch das Regierungsblatt verkündigen lassen. §. 27. Gesetzes-Entwurf, die Abgabe von Leichen zum Zwecke der Fortbildung der Militärärzte in der höheren Operativ-Chirurgie betr. Es war Uns befriedigend, daß durch Annahme eines Gesetzes-Entwurfs über Abgabe von Leichen M TT 269 zum Zwecke der Fortbildung der Militärärzte in der höheren Operativ-Chirurgie ein Mittel geboten worden ist, einer so wichtigen und einflußreichen Dienstbranche wie der militärärztlichen auch in wissenschaftlicher Hinsicht eine Unterstützung und Förderung zu Theil werden zu lassen. §• 28. Verstellung von Militärpferden betr. Wenn Unsere getreuen Stände die Verstellung von, aus der Kriegsbereitschaft deS Jahres 1859 * ohne militärische Verwendung gebliebenen Militärpferden zu Landwirthen im Allgemeinen gebilligt haben, so gereicht Uns dies Einverständniß mit einer Verwaltungsmaßregel, welche sich auch im staats- und landwirthschaftlichen Interesse in hohem Grade bewährt hat, zu Unserer besonderen Be- friedigung. Da die Umstände inzwischen rathsam gemacht haben, diese Maßregel nicht ferner fortbestehen zu lassen, so haben Wir deren Aufhebung durch Veräußerung der verstellten Pferde angeordnet und werden seiner Zeit über das Endergebniß Rechenschaft ablegen lassen. §. 29. Gesetzes-Entwurf, die Besteuerung der Gewerbe betr. Wir haben das mit Unseren getreuen Ständen vereinbarte Gesetz vollzogen und im Regierungs- blatt verkündigen lassen. Die gewünschte Aufnahme der Verfertiger von künstlichen Zähnen und Händler mit denselben in den Gewerbsteuertarif konnte mit Rücksicht auf die Verhältnisse der zahnärztlichen Praxis nicht für zweckmäßig befunden werden. Mit der Prüfung der weiter durch die ständischen Beschlüsse zur Erwägung gebrachten Frage, ob es rechtlich zulässig und angemessen sei, den Betrieb der Großherzoglichen Posten, wie solcher von Seiten des Fürsten von Thurn und Taxis, als Unseres Erblandpostmeisters, ausgeübt wird, der Gewerbsteuer zu unterwerfen, sind Unsere Behörden dermalen noch beschäftigt. 8- 30. Gesetzes-Entwurf, die Revision der Gebäudesteuer-Capitalien betr. Dieses von Unseren getreuen Ständen angenommene Gesetz haben Wir vollzogen und durch ' das Regierungsblatt verkündigen lassen. §. 31. Gesetzes-Entwurf, die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betr. Wir haben das Gesetz, die Herstellung und Unterhaltung der im Zuge der Staats- und Pro- viüzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betreffend, nach den Beschlüssen Unserer getreuen Stände genehmigt und vollzogen Und im Regierungsblatt verkündigen lassen. §• 32. Den Umtausch der im Besitze des Staates befindlichen Actien der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn gegen Obligationen des zweiten Prioritätsanlehens betr. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände die Proposition, welche denselben in Be- treff des Umtausches der im Besitz des Staates befindlichen Actien der Hessischen Ludwigs-Eisen- bahn-Gesellschaft gegen Obligationen eines zweiten Prioritätsanlehens übergeben worden ist, unter keinen anderen Bedingungen, als solchen angenommen haben,, durch welche die beabsichtigte Maßregel nicht erschwert wird. Wir haben den Beschlüssen Unserer getreuen Stände daher Unsere Genehmi? gung ertheilt. ß. 33. Den Bau einer Staatsstraße durch das Ederthal betr. Es ist Uns erfreulich, daß Unsere getreuen Stände sich von der, Nützlichkeit und der Dring- lichkeit des ihnen vorgeschlagenen Baues einer Staatsstraße von Hatzfeld nach der Landesgränze überzeugt und die hierfür geforderten Mittel bewilligt haben. §. 34. Die Herstellung der Straße zwischen Kailbach und der Landesgränze bei Friedrichsdorf betr. ,. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände dem Vorschlag wegen Herstellung der Straßenstrecke zwischen Kailbach und der Landesgränze zugestimmt und die hierfür erforderlichen Mittel bewilligt haben. • • §. 35, Die Herstellung des zweiten Geleises auf der Main-Neckar-Bahn 6etr: Es ist Uns erfreulich, daß Unsere getreuen Stände ihre. Zustimmung zu der ihnen proponirten Herstellung des zweiten Schienengeleises auf der Main-Neckar-Bahn ertheilt und die Mittel für die in das Gebiet unseres Großherzogthums fallende Bahnstrecke bewilligt haben, indem Unsere Re- gierung hierdurch in den Stand gesetzt worden ist, sich mit den beiden anderen Regierungen an einer Maßregel zu betheiligen/ welche dem allgemeinen Verkehr erhebliche Bortheile bringen wird. 39 M ST 271 §• 36. Die Anstellungs-Verhältnisse einiger Kanzlei-Inspectoren im Ressort deS Finanz-Ministerums betr. Es war Uns erfreulich, daß Unsere getreuen Stände der wegen der Anstellungs-Verhältnisse der Kanzlei-Jnspectoren bei einigen Behörden im Ressort Unseres Finanzministeriums an sie ge- richteten Proposition ihre Zustimmung ertheilt haben, und Wir haben demzufolge die betreffenden Beamten mittlerweile mit ihrem ganzen Gehalte definitiv angeflellt. 8- 37. Die in dem Budget von 1857/59 zu Bauten und anderen Arbeiten ver- willigten Summen, welche in dieser Periode nicht vollständig zur Verwendung kommen konnten. Es ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände ihre Zustimmung dazu ertheilt haben, daß verschiedene Bauten und andere öffentliche Arbeiten, für welche in dem Staatsbudget für 1857/59 die Mittel verwilligt wurden, welche aber in dem Laufe dieser Periode nicht voll- ständig zur Ausführung kommen konnten, in das Nechnungswesen der Finanzperiode von 1860/62 übertragen werden, und Wir werden die verwilligten Summen nunmehr im Laufe der letztgenannten Finanzperiode, soweit es erforderlich ist, zur Verwendung bringen lassen. 8- 38. Proposition bezüglich der eventuellen Abtragung des 41/2°/„ Anlehens der Staatsschulden-Tilgungskasse vom 1. Januar 1856 und des 4% An- lehens vom 1. Juli 1853. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände ihre Zustimmung zu der ihnen zur even- tuellen Abtragung des 4l/2°/o Anlehens vom 1. Januar 1856 und des 4"/,, Anlehens vom 1. Juli 1853 im Betrage von 900,000 fl. und 500,000 fl. gemachten Proposttion ertheilt haben. §- 39, Gesetzes-Entwurf, die Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars in den Provinzen Starkenburg und Oberhefsen betr. Wir' haben den Gesetzes-Entwurf mit den von Unfern getreuen Ständen gewünschten Modist- cationen genehmigt und durch das Regierungsblatt verkündigen lassen. M S2 2^2- §. 40.S G esetz es-EntwNtf, die Abänderung verschiedener Bestimmungen der allge- meinen deutschen Wechselordnung betr. Wir haben den : Gesetzes-Entwurf genehmigt und werden das hiernach zu redigirende Gesetz detttnächst verkündigen lassen. nscknasf./tzl 'j)i iphhipn.'l ;,rJ ■ J iw' ^4 tljjdjr f'r' : -j 8- 41. Gesetzes-Entwurf, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großher- zogthum betr. Wir haben dem Gesetzes-Entwurf Unsere Genehmigung ertheilt und werden das hiernach zu redigirende Gesetz demnächst verkündigen lassen. 8- 42. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch und den Entwurf des Einführungs- Gesetzes betr. Wir haben das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch und den zu demselben gehörigen Entwurf des Einführungs-Gesetzes, letzteren mit den von Unseren getreuen Ständen gewünschten Abänderungen und Zusätzen, genehmigt und werden beide Gesetze demnächst verkündigen lassen. 8. 43. Gesetzes-Entwurf, die Formularien für die Grundbücher betr. Wir haben den Gesetzes-Entwurf genehmigt und werden das hiernach zu redigirende Gesetz demnächst verkündigen lassen. 8- 44. Die definitive Nachweisuug über den Bau und Betrieb der Staats-Eisen- bahnen für die Jahre 1854 bis 1856 betr. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände die ihnen für die Finanzperiode 1854— 1856 definitiv nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben Lei dem Ban und dem Betrieb der Staats- Eisenbahnen sowie bei der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse für gerechtfertigt erklärt haben. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß in Zukunft die Einnahmen und Ausgaben für den Staatstelegraphen der'Main-Neckarlinie getrennt von den Einnahmen und Ausgaben der Main- Neckarbahn nachgewiesen werden möchten, werden Wir willfahren lassen. 273 M TS §. 45. Den Fortgang der Tilgung der Grundrentenscheine in den Jahren 1856, 1857 und 1858 betr. Es ist für Uns befriedigend gewesen, daß Unsere getreuen Stände die ihnen in Gemäßheit der Gesetze vom 30. Juli 1848 und 22. September 1855 gemachten-Vorlagen über den Fort- gang der Tilgung der Grundrentenscheine und über die Vernich,hing von 80,000 fl. derselben! für die Jahre 1856 und 1857, sowie 100,000 fl. derselben für das Jahr 1858 als genügend und richtig anerkannt haben. tz. 46. Die Verwaltung der Staatsschuld in der Finanzperiode 4854/56 betr. Es hat Uns befriedigt, daß Unsere getreuen Stände die Verwaltung, der Staatsschuld in den Jahren 1854/56 für gerechtfertigt erklärt und den Stand der liquiden Staatsschuld, so wie sich derselbe nach dem Resultate der definitiv abgeschlossenen Rechnung zu Ende 1856 er- geben hat, als richtig anerkannt haben. §• 47. Die definitiven Resultate bei der Finanzverwaltung in den Jahren 1 854, 1855, 1856 betr. Es ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände die Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben in den Jahren 1854, 1855 und 1856 in der ihnen von Unserem Ministerium der Finanzen nachgewiesenen Weise als richtig und gerechtfertigt anerkannt haben. §. 48. Die definitiven Resultate der Militär-Verwaltung in den Jahren 1854/56. Wir haben zu Unserer Zufriedenheit ersehen, daß Unsere getreuen Stände die Rechenschafts- ablage von der Finanzperiode 1854/56 für gerechtfertigt und die Gesammt-Ausgabe für gehörig uachgewiesen erkannt haben, und daß ein gleiches Anerkenntniß bezüglich des Kostenaufwands für den Wiederaufbau des, durch Brand zerstörten sogenannten alten Baues, die Erbauung eines neuen Montirungskammerbaues in der Jnfanteriecaserne zu Darmstadt, sowie für den Bau des durch Brand zerstörten Laboratoriunis erfolgt ist. §• 49. Hauptvoranschlag der Staatsausgaben für die Jahre 1860, 1861 und 1862 Den von Unseren getreuen Ständen zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1860, 1861 und 1862 votirten Bewilligungen ertheilen wir Unsere landesherrliche Genehmigung. 39* 274 M TS §. 50. Militär-Büdget auf die Finanzperiode 1860/62. Wir werden die von Unseren getreuen Ständen zur Bestreitung des gewöhnlichen und außer- gewöhnlichen Bedürfnistes für die Unterhaltung des Militärs und der Militäranstalten verwilligten Summen ihrer Bestimmung gemäß verwenden lassen. Zur Befriedigung hat es Uns gereicht, daß Unsere getreuen Stände namentlich die Nothwendigkeit einer Mehrforderung anerkannt haben: für verschiedene außerordentliche Bauherstellungen und für die, aus der Kriegsbereitschaft des Jahres 1859 herrührenden überzähligen Cadres, bezüglich deren es übrigens bereits gelungen ist, den Personalstand und somit das Geldbedürfniß bedeutend zu vermindern. So sehr es Uns ferner auch befriedigt hat, daß Unsere getreuen Stände in richtiger Wür- digung der Gründe für den, die Disciplin und die Beweglichkeit der Truppen fördernden, Garnisons- wechsel der Infanterie die Ausgabe für diese, zum ersten Male in's Werk gesetzte Maßregel nicht beanstandet haben, so hätten Wir doch gewünscht, daß dieselben kein Bedenken getragen hätten, sofort im Ganzen die Mittel zu deren periodischer Wiederholung zu verwilligcn. Die Gesammtsumme von Zweihundert Zwanzigtausend Gulden für Militärneubauten, wovon Einhundert Zwanzigtansend Gulden der Finanzperiode 1857/59 zur Last stehen und Einhundert Tausend Gulden für die laufende Finanzperiode verwilligt worden sind, ist nach ihrer Bestimmung zur Verwendung gekommen, worüber die Rechenschaftsablage seiner Zeit den erforderlichen Nachweis geben wird. Was die Anforderung von Sechszehntauscnd Gulden für Unterhaltung der Militärgebäude be- trifft, so haben Wir, in Anbetracht des hierdurch augenfällig nicht befriedigten Bedürfnisses, ungern vernommen, daß dieselbe nur in dem reducirten Betrage von Vierzehntaufend Fünfhundert Gulden von Unseren getreuen Ständen hat verwilligt werden wollen. §• 81- Besondere Anforderungen der Militärverwaltung für die Finanzperiode 1860/62 betr, Unsere getreuen Stände haben, zu Unserer besonderen Befriedigung, die Militärverwaltung in den Stand gesetzt: 1) eine den Fortschritten der Taktik und der Einrichtung in den beiden anderen, mit ihren Centingenten zum VIII. deutschen Armeecorps gehörigen, Bundesstaaten entsprechende neue Formation der Reiterei durchzuführen; 2) fixe Gageetats auch für die höheren Officiersgrade in denjenigen Waffen und Branchen des Militärdienstes einzuführen, bezüglich deren solche Etats seither noch nicht vereinbart waren; ,fo »*•» 275 3) denjenigen Offtcteren, welche im Frieden bisher nur eine Fourageration bezogen haben, obwohl sie bei einer Kriegsaufstellung zur Haltung von zwei und mehr Pferden verbunden find, schon im Frieden eine zweite Ration zu gewähren; 4) den Militär-Beterinärärzten die, der gegenwärtigen wissenschaftlichen Bedeutung der Beterinär- kunde und den Interessen des Dienstes angemeffene Rang- und Gehaltserhöhung zu Theil werden zu lassen; 5) durch Anschaffung einer größeren Anzahl von gezogenen Geschützen und dazu gehöriger Aus- rüstung, dem Vorgang bedeutender Militärstaaten folgend, der Artillerie die gleiche Brauchbar- keit und Schlagfertigkeit wie in anderen Armeen zu sichern; 6) durch Ankauf und Herrichtung eines geeigneten Gebäudes für ausreichende .Unterkunft der vermehrten Waffenbestände zu sorgen; 7) den Turnunterricht definitiv in der Armeedivision einzuführen und damit ein, nunmehr all- gemein als vorzüglich und unentbehrlich anerkanntes, weiteres Ausbildungsmittel für die Truppen zu gewinnen. Wenn sich dagegen Unsere getreuen Stände veranlaßt gesehen haben, die Anforderungen: 1) für Neubauten und Herstellungen iu der Reitercaserne zu Darmstadt; 2) für Formation eines Iägerbataillons gänzlich abzulehnen und diejenigen 3) für die Erhöhung der Officierscadres nach den Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung und 4) für Menagezulage nur mit Beschränkung auf die laufende Finanzperiode zu verwilligen, so erkennen Wir zwar, die beiden letzten Posten anlangend, mit Zufriedenheit, daß Unsere getreuen Stände wenigstens dem nächsten und dringendsten Bedürfniß abzuhelfen bereit waren, indessen hätten Wir im Interesse des Dienstes wie der Verwaltung gewünscht, daß diese Vorlagen im Ganzen eine willigere Aufnahme gefunden hätten. Die anläßlich der Vorlage über Formation eines Jägerbataillons verwilligte Summe für erste Einkleidung von 800 Mann des vermehrten Ersatzcontingents werden Wir, ihrem Zwecke gemäß, verwenden lassen. An die Ablehnung der Anforderung für Neubauten in der Reitercaserne zu Darmstadt haben Unsere getreuen Stände den Wunsch geknüpft, daß einstweilen eine weitere Schwadron nach Butz- bach verlegt werde. Nach den dort vorhandenen Localitäten und mancherlei Rücksichten des Dienstes steht diesem Wunsche nicht zu willfahren. §• 52. Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen für die.Jahre 1860, 1861 u. 1862. Für das Jahr 1860 ist das Finanzgesetz vom 24. November 1857 in verfassungsmäßiger Weise ausgedehnt und in Wirksainkeit gesetzt worden. 276 jfe TS Was im Uebrigen den von Unseren' getreuen Ständen votirten Hauptvoranschlag der Staats-- ' emnahmen füt die Jahre 1860, 1861 und 1862 betrifft, so haben Wir demselben Unsere Ge- nehmigung ertheilt. Finanzgesetz für die Jahre 1860, 1861 und 1862. Das Finanzgesetz für die Jahre 1860/62 haben Wir nach erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände bereits am 4. Decemher; 1.8,6,0 vollzogen, und ist dasselbe auch sofort stnomulgirt und in Wirksamkeit gesetzt worden. : §.• 54. Die definitive Rcchenschaftsablage über den Provinzialstraßenbau der drei Provinzen von 1836—1850 und von 1851—1856. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände gemäß werden Wir die Frage, wie und inwieweit den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Tilgung der Provinzialstraßenbauschulden ein den Verhältnissen und der Billigkeit entsprechender Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln geleistet werden kann, unter Erwägung der bereits in den ständischen Verhandlungen hierüber enthaltenen Vorschläge, prüfen und in Beziehung hierauf demnächst geeignete Vorlage machen lassen. Wir werden auch die sämmtlichen Provinzialstraßen-AngelegLnheiten dem Geschäftskreise Unseres Ministeriums, der Finanzen zutheilen. '§■ 55. Proposition, die Abgabe von S^alz zu ermäßigtem Preise für gewerbliche Zwecke und die Herabsetzung des Viehsalzpreises betr. Es ist Uns angenehm gewesen, daß diese im Interesse der einheimischen Industrie und Land- wirthschaft gemachte Proposition die Zustimmung Unserer getreuen Stände erhalten hat, und Wir werden alsbald die desfalls geeigneten Anordnungen treffen lassen. tz. 56. Den definitiven Etat der Steuercontrole betr. Wir Haber den Unseren getreuen Ständen vorgelegten Personal- und Besoldungs-Etat der 'Steuercontrole in der Weise, wie solcher von ihnen bewilligt worden ist, Unsere Genehmigung ertheilt. §. 57. ' Den definitiven Etat der Ober-Bau-Direction betr. Wir haben zwar die Bewilligung Unserer getreuen Stände für die Errichtung einer Zeichner- stelle bei der Ober-Bau-Direction angenommen, können jedoch durch diese Bewilligung das vollständig. nachgewiesene Bedürfnis; einer den dienstlichen Erfordernissen entsprechenden Vermehrung des Kanzlei- personals jener Behörde nicht für befriedigt erachten, §. 58. 5 " Den Etat der Kreis-Bau a nfse herb et r. Wiewohl Wir gewünscht hätten, daß von Unseren getreuen Ständen der ihnen proponirte neue Etat für die Kreisbauaufseher unverändert angenommen worden wäre, so haben Wir doch diesen Etat in der Beschränkung/ mit welcher er aus den ständischen Beschlüssen hervorgegangen ist, Unsere Genehmigung ertheit. r/. .-t .. :- §• 59. Den Entwurf einer Strafproceßordnung für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr. Wir bedauern, daß dieser wichtige Entwurf die Zustimmung Unserer getreuen Stände nicht erhalten hat, und daß sonach auch die mit diesem Entwürfe zusammenhängenden Gesetzesentwürfe, betreffend: 1) das Verfahren bei Uebertretung der Polizeigesetze, der Forstgesetze und der die Abgaben an den Staat und an die Gemeinden rc. betreffenden Gesetze, für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen; 2) die Einführung der Strafproceßordnung; 3) den Verlust und die Suspension des Staatsbürgerrechts, auf gegenwärtigem Landtage nicht haben zum Abschluß kommeu können. B. Wünsche und Anträge, der Kammern. §. 60. Antrag, die Dauer der landständischen Verhandlungen betr. Auch Wir können ganz in Uebereinstimnmng mit Unseren getreuen Ständen eine Abkürzung der Dauer der Landtage nur als sehr wünscheuswerth betrachten. Wir haben Unsere Ministerien angewiesen, so weit als nur immer thnnlich die geeigneten Einleitungen dahin zu treffen, daß die Regierungsvorlagen nach Eröffnung der Ständeversammlung sofort oder möglichst bald gemacht werden. Dagegen erwarten Wir aber von Unseren getreuen Ständen., daß auch sie, insbesondere die Ausschüsse, durch Beschleünigung ihrer Verhandlungen und Arbeiten zur Abkürzung der Landtage mitzuwirken sich bestreben werden. 278 M TS §. 61. Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom 3. Februar 1797 wegen Baum- frevels an Chausseen. Wir werden diesen Gegenstand in Erwägung ziehen und nach Befund das Geeignete an- ordnen laffen. §. 62. Anträge auf Verbesserung der Lage der Volksschullehrer. Unsere getreuen Stände sind durch die aus Veranlassung dieser Anträge vorgetragenen Wünsche Unseren wohlwollenden Intentionen für die Volksfchullehrer und deren Hinterbliebene entgegenge- kommen, und werden Wir diesen Wünschen thunlichste Berücksichtigung angedeihen lassen. §• 63. Den Erlaß eines die Benutzung der öffentlichen Bäche und nicht schiff- baren Flüsse zum Zwecke der Industrie und Agricultur regulirenden Gesetzes betr. Wir haben verfügt daß die Verhandlungen wegen Ausarbeitung eines Gesetzes-EntwurfS über Benutzung der öffentlichen Bäche und nicht schiffbaren Flüsse für Zwecke der Industrie und Agricultur fortgesetzt werden, damit wo möglich ein solcher Gesetzes-Entwurf der nächsten Stände- Versammlung vorgelegt werden könne. tz. 64. Antrag auf Einführung der Einzelhaft in den Strafanstalten des Großher- zogthums. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände gemäß, werden Wir die Einführung der Einzelhaft in den Strafanstalten des Großherzogthums in Erwägung ziehen und eventuell die erforderlichen Vorlagen an die Stände gelangen lassen. §. 65. Antrag auf Unterstützung aus Staatsmitteln für eine in Alsfeld zu errich- tende Realschule. Der Bitte Unserer getreuen Stände entsprechend, haben Wir der Stadt Alsfeld, nachdem da- selbst die Errichtung einer Realschule auf städtische Kosten stattgefunden hat, zur besseren Organi- sation und Unterhaltung derselben einen jährlichen Beitrag von 600 fl. aus der Staatskaffe über- weisen laffen. M TT .27 9 §• 66. Den Bau neuer Provinzialstraßen in Reinhessen betr. Wir haben die von Unseren getreuen Ständen gewünschten weiteren Provinzialstraßen-Neubauten in der Provinz Rheinhessen genehmigt und die Bildung eines Capitalfouds aus den nach Vollendung der genehmigten Straßenbauten verwendbar bleibenden Ueberschüssen des Provinzialstraßenbaufonds dieser Provinz angeordnet, aus dessen Zinsen Wir, den ständischen Wünschen entsprechend, Unter- stützungen zum Gemeinde- und Bicinalwegbau in Rheinhessen werden verabreichen lassen. 8. 67.. Vorstellung des Herz Oppenheimer in Busenborn wegen der ihm in seiner Rechtssache gegen Conrad Knoll's Eheleute von Enzheim verweigerten Einsichtsnahme von Acten des Kreisamts Büdingen. Wenn auch dem Bittsteller ein Recht auf Einsicht der fraglichen Verwaltungs-Acten nicht zu- steht, so ist doch mit Rücksicht auf den Wunsch der Stände verfügt worden, daß demselben die Ein- sicht dieser Acten, insoweit sie sich auf sein Privat-Jnteresse beziehen, gestattet werde. .§• 68. Beschwerde der Gemeinde Würzberg wegen Einstellung des sogenannten Kirchenpfads. Wir haben' befohlen, daß das Verbot dieses Fußpfads außer Wirksamkeit gesetzt werde, jedoch mit Vorbehalt bestehender Privatrechte. §• 69. Antrag auf Abänderung des Artikels 13 des Gesetzes vom 6. September 1856, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. Insoweit die Bitte Unserer getreuen Stände auf Vermehrung der Zahl der zu Abgeordneten Wählbaren in denjenigen Bezirken, in welchen sich keine 25 Staatsbürger befinden, die vermöge ihrer Steuerzahlung wählbar sind, und auf Erhöhung des zur Wählbarkeit der Beamten erforderlichen Jahresgehalts auf 1200 st. gerichtet ist, haben Wir mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Wunsch der beiden Kammern Unserer getreuen Stände denselben einen ihren Wünschen entsprechenden Gesetzes-Entwurf vorlegen lassen. Was aber den weiteren auf die Wählbarkeit der Capitalisten sich beziehenden Wunsch Unserer getreuen Stände betrifft, so werden Wir denselben vorerst einer näheren Prüfung unterwerfen lassen. 40 M ST §• 70. Antrag auf Erlaß eines neuen Gesetzes über die Collateralsteuer. Wir werden die sorgfältige Prüfung dieses bei Unseren Behörden bereits in Berathung befind- lichen Gegenstandes fortsetzen und nach Befund den Ständen deshalb demnächst Vorlage machen lassen. §• 71. Vorstellung der Gemeinde Mornshausen an der Salzböde wegen Erbauung einer Staatsstraße von Gladenbach über Mornshausen bis zur Kurhessi- schen Grenze betr. Wir werden die Summe von 3OOO/fl., welche Unsere getreuen Stände für die Herstellung der Straße von Gladenbach über Mornshausen nach der Eisenbahnstation Frohnhausen bewilligt haben, in einer dem Zwecke entsprechenden Weise unter der Voraussetzung verwenden lassen, daß diese Straße ans Kurfürstlich Hessischem Gebiete fortdauernd in fahrbarem Stande erhalten werde. §• 72. Antrag aus Herstellung der durch die Orte Södel und Wölfersheim führen- den Staatsstraße. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände werden Wir nach Thunlichkeit und unter Berücksich- tigung der Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, welches hinsichtlich der Herstellung und Unter- haltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten unterdessen vereinbart und von Uns vollzogen worden ist. 8. 73. Die Wahl des landständischen Personals bei der Staatsschuldentilgungs- casse b etr. < Wir haben die, in Gemäßheit der auf dem Landtage von 1841/42 zwischen den beiden Kam- mern Unserer getreuen Stände getroffenen und in §. 22 des Landtagsabschieds vom 18. Juli 1842 genehmigten Übereinkunft, für die Dauer der laufenden und der darauf folgenden Finanzperiode von der ersten Kammer vorgenommenen Wahl des landständischen Directors der Staatsschulden- Tilgungscasse und seines Substituten, sowie des landständischen Controleurs dieser Kasse und seines Substituten genehmigt. 8. 74/' Beschwerde des Freiherrn von Schenck zu Hermannstein wegen der auf dem Freiherlich von Scheuck'schen Gute zu Melbach haftenden Last, die Pfarr- gebäude daselbst zu unterhalten. Nach nochmaliger Prüfung des Gegenständes dieser Beschwerde ist dieselbe in Uebereinstim- mung mit dem Ersuchen Unserer getreuen Stände erledigt worden. M TT 281 §• 75. Antrag wegen Erhaltung des Katasterweseus, insbesondere wegen Organi- sation der Geometer erster Klasse. Die gewünschte Abhülse wird ohne Belastung der Staatskasse oder der Gemeinden nicht zu erreichen sein. Wir werden übrigens den Gegenstand in weitere Erwägung ziehen lassen. 8- 76. Antrag auf Trennung der Kosten zur Unterhaltung der Staats- und Pro- vinzialstraßen nach den Provinzen und auf gleichzeitige Aufhebung des Chausseegeldes in der Provinz Rheinhessen. Es gereicht Uns zur besonderen Befriedigung, daß Unsere getreuen Stände ihre Zustimmung zur Uebernahme der Kosten für die demnächstige Unterhaltung der in der Provinz Rheinhessen neuerdings erbauten Provinzialstraßen auf die Staatskasse ertheilt haben, indem Wir diese Ueber- nahme aus Gründen der höchsten Billigkeit für gerechtfertigt erachten. §• 77. Antrag in Bezug auf die Kosten des Straßenbaues vom Flonheimer Ein- schnitt über Biebelnheim bis auf die Gaustraße bei Bechtolsheim. Wir haben den Beschluß Unserer getreuen Stände genehmigt und werden den betheiligten Ge- meinden die Summe von 1,560 fl. aus dem Provinzialstraßenbaufonds der Provinz Rheinhessen ausbezahlen lassen. §. 78. Gesuch mehrerer älterer Perisionäre um Ausdehnung der Verordnung vom 10. December 1857 über die Quart der Naturalien auf die älteren Pensionäre. Wir werden die von den Ständen gewünschte Prüfung eintreten lassen. 8. 7ll. Antrag wegen Erlasses der Branntweinsteuer von dem in Fabriken ver- braucht werdenden Spiritus und Branntwein. Von der gegebenen Ermächtigung, für Spiritus und Branntwein, der in Fabriken verbraucht wird, wo und insoweit es die Concurrenz mit dem Ausland erfordert und die nöthige Controle möglich ist, die Branntweinsteuer ganz oder theilweise zu erlassen, werden Wir in Fällen, wo eine reifliche Prüfung zu der Ueberzeugung führt, daß die Voraussetzungen dieser Ermächtigung vorhan- den sind, den geeigneten Gebrauch machen lasten. 40* 282 M SS ,' 8- 80. Bei Veranlassung der ständischen Berathungen über den Hauptvoran- schlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1 860, 1861 und 1 862 vorgetragenen Bitten und Wünsche. Auf die Uns bei Gelegenheit der Festsetzung der Staats - Einnahmen und Staats - Ausgaben für die Jahre 1860, 1861 und 1862 von Unseren getreuen Ständen vorgetragenen Bitten und Wünsche ertheilen Wir in Nachstehendem Unsere Landesfürstlichen Entschließungen: Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, bei eintretenden Vacanzen, soweit irgend thunlich, künftige decretmäßige Anstellungen von Speicherbeschließern und Fruchtmessern zu vermeiden, werden Wir, wo es zulässig ist, entsprechen lassen. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß eine Ausscheidung aller derjenigen bei der Ver- waltung der Brücken vorkommenden Auslohnungen getroffen werde, welche mehr den Character eines bedungenen Jahrlohnes für zu leistende Handarbeit, als wie den einer Besoldung haben, und dem- nach zum Bezug der Naturalien-Vergütung nicht berechtigen, haben Wir bereits bei den Verhand- lungen über das Staatsbudget für die Finanzperiode 1860/62 entsprechen lassen. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, werden Wir bei den künftigen Budgets die Bau- und Unterhaltungskosten des Burggrafiats zu Friedberg unter der Rubrik „Hofbauwesen" vorsehen lassen. Dem ständischen Wunsche entsprechend, ist wiederholt in Erwägung gezogen worden, inwiefern sich bei den Schreiberei- und Büreaukosten der Kreisämter eine Verminderung des Aufwandes werde erzielen lassen. Diese Prüfung hat aber das Ergebniß geliefert, daß ohne Nachtheil für den Dienst der erwähnte Aufwand sich nicht werde vermindern lassen. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß baldmöglichst mit der Krone Preußen ein Ver- trag abgeschlossen werden möchte, wonach die Quartierträger an den Etapenstraßen angemessen ent- schädigt werden, ist durch die Militär-Durchmarsch- und Etapen-Convention vom 8/9. October 1860 entsprochen worden. Der Transport der, Gefangenen auf der Hessischen Ludwigsbahn und der Main-Rhein-Bahn wird noch tut Laufe dieses Jahres in Ausführung kommen. Wegen Einführung dieser Transporte ans der Main-Neckarbahn und der Main-Weserbahn sind die früher eingeleiteten Verhandlungen wieder ausgenommen worden. , Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß ein definitiver Etat für die Oberstudien-Direc- tion vorgelegt werden möge, wird entsprochen werden. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Decem- ber 1857, die Naturalbesoldungen der Civilbeamten betreffend, auch auf die Lehrer an den Gym- nasien zu Bensheim und Büdingen anszudehnen, ist entsprochen worden. \o T? / 283 Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß künftig den Kammern Uebersichten über die im Lande erzielten Fohlen mitgetheilt werden möchten, wird entsprochen werden. 0. In Ansehung derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren Wir Unsere Landesfürstlichen Ent- schließungen auf die in verfassungsmäßigem Wege Uns vorgelegten Beschlüsse der beiden ständischen Kammern im gegenwärtigen Landtags-Abschiede noch nicht verkündigen können, bemerken Wir im Allgemeinen, daß Wir die fraglichen Beschlüsse in reifliche Erwägung ziehen und darauf nach Be- fund das Geeignete verfügen werden. Indem Wir hiermit die gegenwärtige Ständeversammlung schließen, bleiben Wir Unfern Lieben und Getreuen den Ständen des Großherzogthums mit Landesfürstlichen Dulden und Gnaden stets wohlgewogen. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Darmstadt am 17. Juli im Jahre 1862. (I- 8.) LUDWIG. v. Dalwigk. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. . Im Laufe des zweiten Quartals 1862 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß der Regine Kühling zu Gundheim an die katholische Kirche zu Gund- heim, Dekanats daselbst, im Betrage von 100 st. zur jährlichen Abhaltung zweier See- lenämter; 2) die Schenkung des Johann Böhm zu Heimersheim an die katholische Kirche zu Hei- mersheim, im Dekanate Alzey, im Betrag von 100 Gulden zur Stiftung eines jährli- chen Seelenamtes für den verstorbenen katholischen Pfarrer Jacob Böhm und eines jähr- lichen Engelamtes für die Familie Böhm; 3) das Legat der Wittwe des Caspar Herrgen, Anna Maria geborenen Hagebusch, von Mainz, zu Gunsten der dortigen Armen im Betrag von 100 Gulden; 4) die Schenkungen a) der evangelischen Kirchengemeinde Birkenau, im Dekanate Lindenfels, im Betrag von 150 st., st) des evangelischen Pfarrers Kirchenraths Gilmer zu Birkenau und dessen Ber- wandten im Betrag von 225 fl. 284 M M an eine aus Anlaß des fünfzigsährigen DienstjubiläuniS' des Kirchenraths Gilmer unter der Benennung: „ Gilmers-Stiftung" zu Birkenau gegründete, zu wohltätigen Zwecken bestimmte Stiftung; 5) die Schenkung des Philipp Ieidels zu Okarben an die dasige Gemeinde im Betrag von 150 fl. zur Unterstützung der dasigen Armen; 6) die Schenkung der Gemeinde Crumstadt, im Kreise Groß-Gerau, an die evangelische Kircheugemeinde zu Gernsheim im Betrage von 250 fl. zur Erbauung eines Bet-, Pfarr- und Schulhauses; 7) die Schenkung der Iosephine Kübel, Wittwe des Mathias Bitus Kübel von Herbstein, an die katholische Kirche zu Herbstein, im Dekanate Ockstadt, im Betrag von 200 ff. zur Abhaltung von vier Jahrzeitamtern; 8) die Schenkungen ^ , a) des Hauptpastors Dr. Baur zu Hamburg im Betrag von 175 fl., 5) der evangelischen Kirchengemeinde Schwanheim, im Dekanate Zwin- genberg, im Betrag von 200 fl. an die evangelische Kirche zu Bensheim, im Dekanate Zwingenberg, zur Erbauung einer evangelischen Kirche daselbst; 9) die Schenkung des Judas David Schwarzschild in Mainz zu Gunsten der israeliti- schen Religionsgesellschaft daselbst im Betrag von 300 fl. zur Abhaltung religiöser Feier- lichkeiten ; 10) die Schenkung des Domkapitulars Johann Joseph Sebastian Gar dt zu Mainz zur Er- richtung eines katholischen Waisenhauses "zu Bingen im Betrage von 2000 fl.; 11) die Schenkung einer Ungenannten zu Gunsten der katholischen Kirche zu Mühlheim, % im Dekanate Seligenstadt, im Betrage von 1800 fl.; 12) das Vermächtniß der Frau Therese Wittmann zu Mainz an das St. Bincenz- und Elisabeth-Hospital daselbst, im Betrage von 150 fl.; 13) die Schenkung des Wendel Schneider zu Gensingen an die evangelische Kirche zu Gen- stngen, im Dekanate Ober-Ingelheim, bestehend aus mehreren Abendmahlsgefäßen und ei- ner Altardecke im Gesammtwerth von 576 fl. 16 kr.; 14) die Stiftung Seiner Erlaucht des Herrn Grafen Ludewig zu Erbach-Schönberg im Be- trag von 1570 fl. zur Gründung einer Industrieschule für die Orte Schönberg und Wilmshausen; 15) das von dem verlebten Fürstlich Jsenburgischen Kammersecretär Horst zu Büdingen aus- gesetzte Legat zur Anschaffung silberner Kirchengeräthschasten für die evangelische Kirche zu Büdingen im Betrag von 200 fl.; M ss 285 16) die Schenkung des katholischen Pfarrers Professors Di-. Flnck zu Gießen an die katholi- sche Kirche daselbst, im Dekanate Gießen, bestehend in einem Gartenstück mit den darauf befindlichen Gebäuden im Gesammtwerth von 1600 fl., für katholische Schulzwecke; 17) die Vermächtnisse des Löw Kahn zu Rimbach und dessen Ehefrau Karoline, geborenen Jacob, zu Gunsten der israelitischen Religionsgemeinde zu Rimbach, im Kreise Lindenfels, im Gesammtbetrag von 600 fl. zur Abtragung von Schulden und zur Anschaffung von Gegenständen, welche beim Gottesdienst gebraucht werden; sowie die von denselben Eheleu- ten unter dem Namen „Löw Kahnischer Stiftungsfouds" zur. Ausstattung armer unbe- scholtener Mädchen israelitischer Confession, Abhaltung von Gedächtuißfeiern für die Stif- ter und Vertheilung von Zinsen an die Armen errichtete Stiftung in Betrag von 10,000 fl:; 18) das Vermächtniß des Ludwig Karl Grünewald zu Petterweil und dessen Ehefrau Anna Susann« Marie Elisabethe, geborenen Nartz, im Betrag von 200 fl. zu Gunsten der , Ortsarmen zu Petterweil, im Kreise Vilbel; 19) die Stiftung der Wittwe des Ortsbürgers Johann Georg Rottweil, Elisabeth, geb. Goi, an die katholische Kirche zu Heldenbergen, im Dekanate Vilbel, im Betrag von 100 fl. für die Abhaltung zweier jährlichen Seelenämter; 20) die Schenkungen an die evangelische Kirche zu Bingen, im Dekanate Ober-Ingelheim, und zwar: a) von zwei Frauen aus der evangelischen Gemeinde zu Bingen eine Altardecke von blauem Sammt mit Goldfransen im Werth von 200 fl., d) von der Jtzehöev Klostergemeinde eine silberne Abendmahlskanne im Werth von 150 fl.; 21) die Schenkung der Louise Heil zu Darmstadt an die Kleinkinderschule zu Bessungen im Betrag von 100 fl. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stif- ter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 9. Juli 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Zimmermann. 28« M SS für den Kreis Darmstadt, Dien st Nachrichten. 1) Am 27. März wurde dem Pfarrverwaller Sebastian Kratz die katholische Pfarrstclle zu Eich, im Dekanate Osthofen, 2) am 1. Mai dem Pfarrer Heinrich Jac quere zu Spiesheim die katholische Pfarrstelle zu Haßloch, im Dekanate Darmstadt, — und dem Pfarrer Johann Baptist Mall zu Haßloch die katholische Pfarrstelle zu Spiesheim, im Dekanate Gau-Bickelheim, und 3) am 22. Mai dem Pfarrer Johann Philipp Steindecker in Nierstein die katholische Pfarrstelle zu Laubenheim, im Dekanate Nieder-Olm, — übertragen. 4) Am 27. Mai wurde: dem Geometergehülfen Johann Jacob Brohni aus Darmstadt das Patent als Geometer der 1. Klasse und dem Stadtgerichtö-Actuariats-Gehülfen Johann Christian Reiß aus Nieder-Beerbach das Patent als Geometer der 3. Klasse dem Geometer der 2. Klasse Carl Ar mb rüste r aus Bensheim das Patent als Geometer der 1. Klasse für den Kreis Bensheim, dem Schulvicar Heinrich Hab er me hl aus Harreshausen das > Patent als Geometer der 2. Klasse, und/ ^. _. dem Geometer-Gehülfen Nicolaus Meisinger aus Kirch-Brombach i Ur cn tei 16 UV®' das Patent als Geometer der 3. Klasse s dem Geometer-Gehülfen Peter Müller aus Heppenheim das Patent als Geometer der 2. Klasse für den Kreis Heppenheim, ^ dem Schullehrer Heinrich Schmidt ans Nieder-Hörlen das Patent als Geometer der 3. Klasse für den Kreis Biedenkopf, dem Geometer-Gehülfen Martin Di etz aus Nieder-Mörlen das Patent als Geometer der 3. Klasse für den Kreis Friedberg, dem Carl Bär aus Kaichen das Patent als Geometer der 3. Klasse für den Kreis Vilbel, dem Johann Carl Adam Rupp aus Odernheim das Patent als Geometer der 3. Klasse für den Kreis A lz e i^ dem Johann Becker Hl. aus Essenheim, dem Anton Regner aus Bretzenheim und dem Jacob Schäfer aus Ebersheim das Patent als Geometer der 2. Klasse, und dem Schuloicar Jacob Zimmermann aus Stadecken das Patent als Geometer der 3. Klasse — ertheilt. für den Kreis Mainz, Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die erste evangelische Schulstelle zu Rimbach, im Kreise Lindenfels, mit einem Gehalt von 350 fl. 10 kr. nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullocals; dem Herrn Grafen zu Er- bach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die zweite katholische Knaben-Schulstelle zu Gau-Algesheim, im Kreise Bingen, mit einem Gehalt von 350 fl-, nebst einer Vergütung von 35 fl. für Heizung des Schullocals; 3) die evangelische Schulstelle zu Zotzenheim, im Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 235 fl. 32 kr., nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schullocals und einer weiteren Vergütung für Besorgung des Organisten- und Vorsänger-Dienstes zu Welgesheim. I 287 Großherzoglich Hessisches eaierunqsdlalk. 9J Vs L 23. D a r m st a d t am 29. Juli 1 8 6 2. In Haiti I) Gesctz, die Wehlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betr.; — 2) Gesetz , Anordnungen zur Sicherheit -deö Staate« in dringenden Fällen betr.; — 3) Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zum XVII. Landtag betr.; — 4) Bekanntmachung, die Auesiihrnug de« Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer de« Zoll - und Handels - Vereins vom 8. Altai 1841 in Beziehung aus die Erhebung und Conlrclirnng der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betr.; — 5) Bekanntmachung, die Aushebung der Chausscegelderhebstätte Klein-Linden betr.; — 6i Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten znr zweiten Kammer der Stände betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Wenn in einem zur Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände berechtigten Wahlbezirke oder in einer zur Wahl eines oder zweier Abgeoidneten berechtigten Stadt keine 25 wählbare Staatsbürger, welche an directer Steuer mindestens den einem Normalstcuer-Capital von 550 fl. entsprechenden Betrag jährlich entrichten, (Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1856) vorhanden sein sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst Besteuerten in dem Bezirk oder der Stadt mit Wählbarkeit für das ganze Land ergänzt werden. Artikel 2. Die in dem Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1856 enthaltene Bestimmung über die Wählbarkeit der Großherzoglichen Civil- uno Militär-Beamten, der Officiere und Geistlichen wird dahin abgeäudert, daß Civil- und Militär-Beamte, Officiere und Geistliche nur dann ver- 41' 288 M TS möge ihres Diensteinkommens zu Abgeordneten gewählt werden können, wenn sie als solche einen ständigen jährlichen Gehalt von mindestens 1200 fl. beziehen. Artikel 3. Die Artikel 1 und 2 gegenwärtigen Gesetzes sollen als Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 14. Juli 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betreffend. ^UDWJG HI. von Gottes Gnaden Grostherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Wenn auf Grund der Schlußbestimmung des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde, wonach der Großherzog befugt ist, ohne ständische Mitwirkung in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staates vorzukehren, eine Verordnung, welche ihrer Natur nach in das Gebiet der Gesetzgebung eingreift, ertasten wird, so soll dieselbe, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit oder bleibend in Wirksamkeit erhalten werden soll, der alsdann gerade vereinigten Stände-Versamm- luug oder, wenn eine solche nicht anwesend ist, der nächsten Stände-Versammlung zur Ertheilung ihrer Zustimmung vorgelegt werden. Erfolgt die Zustimmung, so bleibt die Verordnung bis zur etwaigen Aufhebung oder Abände- rung im Wege der Gesetzgebung in Kraft. Wird eine solche Vorlage von beiden Kammern der Stände oder auch nur von Einer derselben abgelehnt, so soll die Verordnung sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden. Artikel 2. Der Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes soll einen Bestandtheil der VerfaffungS-Urkunde bilden. M TS 28» Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 15. Juli 18621 (L.S.) LUDWIG. In Verhinderung des Finanzministers: v. D a l w i g k. v. L i n d e l o f. v. Biegelebeu. B e E a » n t m a ch n rr g, die Wahlen der Abgeordneten zum XVII. Landtag betreffend. Zum Behufe einer vollständigen Aufnahme des zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Verzeichnisses der Großherzoglichen Staatsbürger, welche verfassungsmäßig vermöge ihrer Steuerver- pflichtung und ihres Alters zu Landtags - Abgeordneten der Wahlbezirke und der Städte gewählt werden können, werden diejenigen, welche außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts directe Steuern zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß sie bei Zurechnung dieser Steuern zu denjenigen, welche sie von Steuerobjekten an ihrem Wohnorte zahlen, im Ganzen den zu einer solchen Wählbarkeit erforderlichen Betrag an directen Steuern jährlich entrichten — und zwar, insoweit es sich nicht von Steuerzahlungen handelt, welche auf Objekten haften, die im Erbgange oder durch elterliche Uebergabe erworben wurden, seit Anfang das Jahres 1860 — aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerentrichtung binnen 14 Tagen vom Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung im Nczierungsblatte cut' dem Großherzoglichen Steuercommissariat, in dessen Amts- bezirke sie wohnen, durch Vorlegung von Steuerzelteln oder Register-Auszügen Nachweisung zu er- theilen.'' ; Diejenigen, welche dieser Aufforderung nachzukommen unterlassen, haben es sich selbst beizn- messen, daß sie in das Verzeichniß der Wählbaren alsdann nicht ausgenommen werden können, wenn ihre jährliche Steuerentrichtung au Grund-, Personal- und Gewerbsteuer sich nur durch Zu- sammenrechnung der von ihnen in verschiedenen Gemarkungen entrichtet werdenden Steuern auf den zur Wählbarkeit erforderlichen Betrag stellt. Darmstadt, den 18. Juli 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dalwigk. f»? , A?a Zimmerma «tu 290 M ss B e k a n n t m a ch u n g, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der innern Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 in Nr. 39 des Regierungs- blattes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Straße zwischen dem diesseitigen Orte Bielbrnnn und dem Königlich Bayerischen Orte Laudenbach vom 1. August d. I. an dem Verkehr mit übergangssteuerpflichtigen Gegenständen zwischen dem Großherzogthum und dem Königreich Bayern geöffnet werden wird, und an dieser Straße Vielbrunn auf diesseitigem Ge- biet und Laudenbach auf Königlich Bayerischem Gebiet zu Uebergangsstellen erklärt worden sind. Darmstadt, den 18. Juli 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Ministers: v. Biegeleben. Meisenzahl. B e k a ii u11« a u u $, die Aufhebung der Chausseegelderhebstätte Klein-Linden betreffend. Mit Bezug auf das in Nr. 18 des Regierungsblatts vom Jahr 1846 bekannt geinachte Längenverzeichniß der Staats- und Provinzialstraßen bringt die Unterzeichnete Behörde hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die darin benannte Chaussecgelderhebstätte zu Klein-Linden mit höch- ster Genehmigung aufgehoben worden ist. Darmstadt, den 18. Juli 1862. Großherzogliche Ober-Steuer-Direction. In Verhinderung des Direktors: Di-. Hügel Geheimer Obcr-Steuerrath. Baur. Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzcg haben allergnädigst geruht: am 2. Juli dem Dr. Julius Levita zu Paris und dem vr. Karl Le Vita zu Gießen die Ermäch- tigung zur Annahme und zum Tragen der ihnen von Seiner Majestät dem König von Portugal verliehenen Ritterkreuze des Ordens 8t. 1segue8 de l’Epe'e zu crtheilen. Großherzoglich Hessisches , „ !i' i-i;;. !!.!•. Re aierungs bl a t t. M 24. Darmstadt am 4. August 1 8 6 2. Inhalt: 1) Belamitniachung, den Verlauf von Salz zu landwirihichafilichen und gewerblichen Zwecken betr.; — 2) Be- kauntuiackmng, die Niederschlaffiing eines Ziels der Umlage 3. Klasse der Gemeinde Illnhausen für 1862 betr.; — 3) Uebcrsich? der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur.Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Reli- gionsgemeinden des Kreises Biedenkopf; — 4) Concurrenzeröffiiling; — 5) Sterbfälle. Bekanntmachung, den Verkauf von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. Um die Anwendung von Salz zu landwirthschaftlichen Zwecken zu erleichtern und das Be- dürfniß verschiedener Gewerbszweige zu begünstigtem Salzbezug zu berücksichtigen, treten vom 1. September d. I. an folgende Einrichtungen in Wirksamkeit. ii; v.xA wvA jso ffi f/.njiT()r£ sj(£ §• i. Eine Abgabe von Salz zu ermäßigtem Preise findet statt: 1) an Landwirthe, welche. Vieh besitzen, zur Viehfütterung oder Düngung, 2) an Gewerbtreibende, welche die nach §. 4 zu begünstigtem Salzbezug zugelassenen Ge- werbe betreiben, zur Verwendung in ihrem Gewerbsbetrieb. , Ein besonderes Dungs alz wird nicht abgegeben, indem solches aus Viehsalz durch Ver- mengung mit anderen Dungstosfen bereitet werden kann. Der Handel mit sogenanntem Dungsalz, sowie die Einfuhr desselben zum Verbrauch im Großherzogthum ist verboten. §-2. Das hiernach zum Verkauf kommende Vieh - und Gewerbesalz besteht bis auf Weiteres aus einer Mischung von gewöhnlichem Kochsalz mit Kochsalz von geringerer Sorte und einem Zusatz von ^ Procent (8 Loth auf den Centner) gepulvertem rothen Thon (Röthel). Die Verpackung besteht in plombirten Säcken von Packleinwand. 42 tim DU,' ,'2Z (ritt M 3M §. 3. Das Vieh- und Gewerbesalz kann sowohl aus den Salzmagazinen als auch aus den beson- ders bekannt zu machenden Verkaufsstellen bezogen werden, und zwar entweder in Säcken zu 200 Pfund gegen Zahlung von 4 Gulden, oder in Säcken zu 50 Pfund gegen Zahlung von Einem Gulden 6 Kreuzer. In beiden Fällen verbleibt ver Sack von Packleinwand dem Käufer. Es ist gestattet, daß zwei Personen zusammen einen Sack Salz kaufen. §. 4. Der Bezug des im §. 2 bezeichnten Salzes zu den im §. 3 angegebenen Preisen wird zur gewerblichen Verwendung gestattet 1) für die Lederbereitung, 2) für die Seifebereitung. Es bleibt Vorbehalten, diese Bewilligung auch auf andere Gewerbe, welche zur Erhaltung der Concurrenz mit dem Ausland einen begünstigten Salzbezüg bedürfen sollten, auszudehnen, unter Umständen auch noch weiter gehende Begünstigungen zu gewähren. Ebenso bleibt Vorbehalten, statt der im §. 2 vorgesehenen Denaturirung mit Röthel eine an- dere Art der Denaturirung eintreten zu lasten, wenn solches nach den Verhältnissen des betreffen- den Gewerbsbetriebs wünschenswerth und zulässig erscheint. .M mo, Regierungsblatt Nr. 8, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern von der dortselbst unter O. Nr. 19 mit 374 fl. aufgeführten Umlage 3. Classe der Gemeinde Illnhausen ein Ziel im Betrage von 93 fl. 30 kr. niedergeschlagen worden ist und da- her nicht zur Erhebung kommt. Büdingen, den 8. Juli 1862. Großherzogliches Kreisamt Büdingen. Follenius. 294 M «4. I Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Biedenkopf. Beitrag auf einen CO. -£ Q Namen der Gemeinden. - : ;I v:n. Ausschlag. Gulden Normal- steuerkapital. Z «i r-» rr- Bemerkungen. fl. kr. Pf- C 1 Battenberg.... Battenfeld A D. ntf Berghofen...... c- 465 9 3,738 4 Es wird nur ein Hebregifier gefertigt, je« Rennertehausen .... Mendorf b. B • doch nach verschiedenem Ausschlag. 2 Bromskirchen ..... 2 9 3,768 4 3 Bleidenbach 264 16 0,136 4 4 Gladenbach.. ... 427 8 1,642 4 -- ■r■' ■’ ■ • r. sijjii ■:.!|j'-O 3lQ2 5 Nieder-Weidbach u. Roßbach. 24 2 3,513 b 4 Diese Umlage wird in jedem der Jahre 1861—1883 erhoben. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Anfügen zur öf- fentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, nämlich in den Mo- naten August, September, October und November geschehen soll. Biedenkopf, den 18. Juli 1862. Großherzogliches Kreisamt Biedenkopf, v. Röder. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die Stelle eines Kreisbaumeisters des Kreisbauamts Oppenheim; concurrenzfähige Bewerber haben sich innerhalb 14 Tagen anzumelden. S t e r b f L l l e. Gestorben sind: 1) am 10. April der Oberbaudirections-Registrator a. D. Georg Müller zu Darmstadt, 2) am 19. Mai der Obermedicinalrath und Kreisarzt des Medicinalbezirks Darmstadt I. vr. Ludwig Hohen sch ild zu Gießen, 3) am 22. Mai der pensionirte Zöllner Georg Holzel II. zu Langwaden, 4) am 25. Mai der Gymnasiallehrer vr. Cornelius Billhard zu Mainz, 5) an demselben Tage der Schullehrer Johann Caspar Simon zu Altenstadt, 6) am 8. Juni der erste Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Homberg Ludwig Heiser zu Kirtorf. 295 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 2». Darmstadt am 9. August 186 2. Inhalt: 1] Gesetz, die Presse betreffend; — 2) Verordnung, die Ausführung de« Gesetzes über die Presse betreffend; — 3) Concurrenzeröffnung. Gesetz, die Presse betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und Lei Rhein re. ,rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: ’ Erster Abschnitt. Bon den Preßvergehen. Artikel 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe auSgegeben, ausgestellt, in Umlauf gesetzt, oder in anderer Weise veröffentlicht ist. Artikel 2. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen ist Jeder ver- antwortlich zu erachten, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theil- nehmer strafbar erscheint. Artikel 3. Derjenige, welcher eine Druäschrist in Verlag oder CommisiionSverlag übernommen hat, unter- liegt wegen des strafbaren Inhalts der Druckschrift in allen Fällen, in welchen er nicht nach dem 43 296 M TS vorhergehenden Artikel als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, einer Geldstrafe von zehn bis dreihundertfünfzig Gulden, wenn entweder a. er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung den Berfaffer oder Herausgeber nicht nach- weist, oder Ir. der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebernahme der Druckschrift in Verlag oder Commissionsverlag im Bereich der deutschen Bundesstaaten keinen persönlichen Gerichts- stand hatte. Artikel 4. Der Drucker eines strafbaren Preßerzeugnisses, welcher nicht in Gemäßheit ves Artikels 2 als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, soll, außer den etwa nach Artikel 50 und 57 gegen- wärtigen Gesetzes verwirkten Polizeistrafen, mit zehn bis einhundertfünfzig Gulden bestraft werden, wenn a. die Vorschriften der Artikel 49 und 55 gegenwärtigen Gesetzes wegen Bezeichnung der Druck- schriften nicht befolgt oder die Bezeichnungen mit seinem Wissen fälschlich angegeben sind, oder 5. wenn er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung weder den Verfasser noch den Herausgeber noch den Verleger nachweist, oder e. wenn der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber oder Verleger zu der Zeit, wo der Druck erfolgt, im Bereich der deutschen Bundesstaaten keinen persönlichen Gerichtsstand hatte, oder ä. wenn die Druckschrift sich als eine solche darstellt, welche zu Placatcn bestimmt ist. Artikel 5. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen deS strafbaren Inhalts derselben in denjenigen Ausnahmsfällen, in welchen er nicht nach Artikel 2 als Urheber oder Theil- nehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit zehn bis dreihundertfünszig Gulden zu bestrafen. Artikel 6. In jedem verurtheilenden Erkenntnisse ist zugleich auf Unterdrücklmg oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theils derselben zu erkennen. Auch dann, wenn eine Berurtheilung nicht erfolgt oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist, können die Gerichte wegen des strafbaren Inhalts einer Druckschrift auf Unterdrückung oder Vernichtung derselben erkennen. Die Unterdrückung und Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze deö Verfassers, Ne- dacteurö, Verlegers, Buchhändlers und Druckers befindlichen oder an öffentlichen Orten ausgelegte Exemplare. M SS 297 Die Gerichte können verfügen, daß die Platten oder Formen, welche zur Vervielfältigung straf- barer Schriften gedient haben, hierzu unbrauchbar zu machen sind. Artikel 7. Auch wenn in Zeitungen, Zeitschriften und Flugblättern, welche außerhalb des Großherzog- thumS erscheinen und im Julande verbreitet werden, ein nach den Gesetzen des Großherzogthums sträflicher Angriff gegen den Großherzoglichen Staat oder dessen Angehörige enthalten ist, können die nach Artikel 2 bis 5 strafbaren Personen vor ein inländisches Gericht gezogen werden. Artikel 8. Die in Abschnitt I des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten, und in der Provinz Rheinhessen von den Bezirksgerichten abgeurtheilt. Insoweit Militärpersonen sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlungen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Competenzbestimmungen sein Bewenden. Artikel 9. Die Strafbarkeit eines Preßvergehens erlischt, wenn von dem Tage seiner Verübung an (Artikel 1) sechs Monate abgelaufen sind, ohne daß eine Unterbrechung der Verjährung statt hatte. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gerichtliche Handlung, welche wegen des Preß- vergehcus gegen den Angeschuldigten oder gegen die Druckschrift gerichtet wurde. Die BerjährnngSzeit laust von Neuem von der letzten gerichtlichen Handlung an, die gegen den Angeschuldigten gerichtet war; die Strafbarkeit erlischt aber nur dann, wenn ohne seine Schuld oder Veranlassung während dieses Zeitraums kein Urtheil erfolgt ist. Artikel 10. Wer in einer Druckschrift zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens anffordert oder an- reizt, wird, wenn hierdurch Andere bestimmt werden, das Verbrechen oder Vergehen zu verüben, oder einen strafbaren Versuch desselben zu machen, als Miturheber bestraft. Die Untersuchung und Bestrafung deö Ausfordernden gehört zur Competenz desjenigen Gerichts, welches in Folge der bestehenden Gesetze mit der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechens oder Vergehens, zu welchem anfgefordert worden, besaßt ist. Artikel 11. Ist die Aufforderung oder Anreizung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens von keinem oder nicht von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Erfolge gewesen, und ist in den 43* 298 M SS nachfolgenden Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes für einzelne Fälle keine besondere Strafe ange- droht, so ist der, welcher die Aufforderung erließ, 1) wenn sie auf ein mit Correctionshaus oder mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet war, mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden und mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten, 2) wenn sie auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerichtet, mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihundertfünfzig Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. Artikel 12. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen die Aufforderung zum Hochverrath oderLandes- verrath, sowie die Gesetze vom 22. März 1852, 26. April 1852 und 27. März 1852 bezüglich der Competenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung dieser Vergehen, erleiden durch die Artikel 10 uud 11 gegenwärtigen Gesetzes keine Aenderung. Artikel 13. Wer in einer Druckschrift die Person des Großherzogs oder dessen Regierungshandlungen, in- sofern bei diesen seiner Person und nicht blos seiner Behörden erwähnt wird, schmäht oder der Ge- ringschätzung preis zu geben sucht, wird mit Correctionshaus bis zu drei Jahren bestraft. Artikel 14. Wer in einer Druckschrift ein anderes Mitglied des Großherzoglichen Hauses schmäht, oder der Geringschätzung preis zu geben sucht, wird mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten oder mit Correctionshaus bis zu achtzehn Monaten bestraft. Artikel 15. Wer in einer Druckschrift das Haupt eines auswärtigen Staates beleidigt, verspottet oder schmäht, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft. Artikel 16. Wer in einer Druckschrift dir bei dem Großherzoglichen Hofe accreditirten diplomatischen Agenten auswärtiger Staaten in dieser ihrer Eigenschaft beleidigt, verspottet oder schmäht, wird, insofern die Handlung nicht als ein schwereres Verbrechen oder Vergehen einer höheren Strafe unterliegt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Im Falle der Berläumdung stndet Bestrafung nach Ar- tikel 31 gegenwärtigen Gesetzes statt. , Artikel 17. In den Fällen der Artikel 13.14. stndet die strafrechtliche Verfolgung nur auf Verlangen des Ministeriums der Justiz, und in den Fällen der Artikel 15 und 16 auf Verlangen der Staatsregierung statt. M SS 293 Artikel 18. Wer in einer Druckschrift die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungsmäßige Ge- walt oder die Thronfolge angreist, wer die bestehende Regierungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums oder die Heiligkeit des Eides angreift, oder mit Spott oder Verachtung behandelt, wer Handlungen, welche in den Gesetzen als Verbrechen oder Vergehen bezeichnet sind, zu rechtfertigen sucht, soll mit Geldstrafe von zehm bis einhundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten, oder CorrectionShaus bis zu einem Jahre bestraft werden. Artikel 19. Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit auf- sordert oder aureizt, wird mit der im Artikel 18 angedrohten Strafe belegt. Artikel 20. Wer in einer Druckschrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert, um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer einzuwirken, soll mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünf- hundert Gulden und mit Gefängniß von einem bis zu drei Monaten, oder CorrectionshauS bis zu einem Jahre bestraft werden. Artikel 21. Wer in einer Druckschrift Militärpersonen von den Großherzoglichen oder verbündeten Truppen aufsordert oder anreizt, den Befehlen ihrer Vorgesetzten nicht zu gehorchen, oder wer in sonstiger Weise, namentlich durch absichtliche Erregung von Unzufriedenheit mit ihrem Stande oder den mili- tärischen Einrichtungen, es versucht, dieselben von ihren militärischen Pflichten abwendig zu machen wird, insofern die Handlung nicht als ein schwereres Verbrechen oder Vergehen einer höheren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zweihnndertfünfzig Gulden und mit Gefäng- uiß bis zu drei Monaten, oder CorrectionShaus bis zu einem Jahr bestraft. Artikel 22. Wer in einer Druckschrift zu einer Bewaffnung zu ungesetzlichen Zwecken aufsordert, ist mit Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß von ein bis zu drei Monaten, oder CorrectionShaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. Artikel 23. Wer in einer Druckschrift Fabrikanten, Buchdruckerei-Jnhaber, Handwerksmeister oder sonstige Besitzer von Unternehmungen, bei welchen Arbeiter beschäftigt sind, zu gemeinschaftlicher Einstellung des Geschäftes, ferner, wer in einer Druckschrift Fabrik- oder sonstige Arbeiter, namentlich Buch- druckereigehülfen oder Handwerksgesellen zu gemeinschaftlicher Einstellung ihrer Arbeiten auffordert 300 M T5 oder anreizt, soll mit Geldstrafe von zehn bis fünf und siebenzig Gulden und mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Artikel 24. Wer in einer Druckschrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatsangehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze Klassen von Staatseinwohnern geeignete Nachrichten oder Gerüchte zu diesen Zwecken ausstreut, oder wer in sonstiger Weise in einer Druckschrift einzelne Klassen von Staatsangehörigen zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden, und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Artikel 25. Wer in einer Druckschrift die Religion oder Sittenlehren überhaupt oder die Lehren, Einricht- ungen oder Gebräuche einer im Staate anerkannten oder geduldeten Religionspartei oder die Gegen- stände ihrer Verehrung durch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtung herabwürdigt, oder zur Verfolgung einer solchen Religionspartei anffordert, soll mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihun- dert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten oder Correctionshaus bis zu achtzehn Monaten bestraft werden. Macht sich ein Religionsdiener oder öffentlicher Lehrer eines Vergehens dieser Art schuldig, so kann die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Correctionshaus erhöht werden. Artikel 26. Wer in einer Druckschrift solche religiöse Meinungen oder Lehren verbreitet, durch welche die Verletzung der Gesetze, der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten für erlaubt erklärt wird, soll zu Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden und Correctionshauöstrafe bis zu achtzehn Monaten verurtheilt werden. Hat er für die Lehren oder Meinungen Anhänger geworben, um deren Befolgung im bürger- lichen Leben zu bewirken, so tritt neben einer Geldstrafe von fünfzehn bis fünfhundert Gulden, Cor- rectionshausstrafe von ein bis drei Jahren ein. Artikel 27. Wer in einer Druckschrift durch unzüchtige Darstellungen die Sittlichkeit verletzt, soll zu Geld- strafe von zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß biö zu drei Monaten, oder Corrections- hausstrafe bis zu sechs Monaten verurtheilt werden. Artikel 28. Wer in einer Druckschrift zu einem Aufruhr bestimmt und deutlich aufgefordert hat, oder wer in einer solchen in der bestimmten Absicht, einen Aufruhr zu verursachen, abergläubische Prophe- zeiungen oder falsche Nachrichten, die eine solche Zusammenrottung zu veranlassen geeignet sind, ver- breitet hat, soll bestraft werden: M TS 301 1) wenn der Ausruhr wirklich erfolgt ist, als dessen Anstifter; 2) außer diesem Falle nach den Bestimmungen des Artikels 155 des Strafgesetzbuchs. Artikel 29. Wer in einer Druckschrift die Staatsbehörden oder öffentlichen Kirchenbehörden im Allgemeinen oder Einzelne derselben oder deren Verfügungen, wer eine der Kammern der Ständeversammlung oder einen Ausschuß derselben, die Großherzoglichen oder verbündeten Truppen im Allgemeinen oder einzelne Mtheilungen derselben, ein Schwurgericht durch Schmähung, herabwürdigenden Spott oder durch Behauptung erdichteter oder entstellter Thatsachen beleidigt oder dem Hasse aussetzt, soll mit Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden und Gefängniß von einem bis zu drei Monaten, oder CorrcctionshauS bis zu neun Monaten bestraft werden. Wenn die Beleidigung den im Artikel 31 bezeichneten Charakter annimmt, so tritt die dort an- gedrohte Strafe ein. Die in diesem Artikel bezeichneten Vergehen dürfen nur auf Klage des beleidigten Theils oder auf Verlangen der ihm Vorgesetzten Behörde bestraft werden; die Vergehen gegen eine der Kammern der Ständeversammlung oder einen Ausschuß derselben, sowie gegen ein Schwurgericht: auf Klage des beleidigten Theils, in Ermangelung des betreffenden Schwurgerichts: des Ministeriums der Justiz. Artikel 30. Wer in einer Druckschrift einen Staats- oder öffentlichen Beamten, einen öffentlichen Diener der Kirche, einen Militär, einen Geschwornen, einen Gendarmen oder obrigkeitlichen Diener in Be- ziehung auf deffen Dicnstvcrrichtungen durch herabwürdigende Worte beleidigt, soll mit einer Geld- strafe von fünf einhundertfünfzig Gulden und Gefängniß von acht Tagen bis drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Wenn die Beleidigung den im Artikel 31 bezeichneten Charakter hat, so tritt die dort angedrohte Strafe ein. Bei Zumessung dieser Strafen haben die Gerichte, neben der Schwere der Beleidigung an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Die in diesem Artikel bezeichneten Vergehen dürfen nur auf Klage des beleidigten Theils oder auf Verlangen der ihm Vorgesetzten Behörde bestraft werden, die Vergehen gegen Geschworne nur auf deren Verlangen. Artikel 31. Wer in einer Druckschrift eine Person einer bestimmten unsittlichen oder verbrecherischen Hand- lung beschuldigt, welche, wenn sie wahr wäre, dieselbe in der öffentlichen oder ihrer Standeögenossen Meinung verächtlich machen oder herabsetzen würde, soll mit Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. s 302 M TS. Artikel 32. Wer in einer Druckschrift eine Person rechtswidrig verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen bezüchtigt, oder durch herabwürdigende Worte ihr Verachtung bezeigt, soll mit Geldstrafe von zehn Lis dreihundert Gulden und Gefäugniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Artikel 33. Der Beweis der Wahrheit der vorgebrachten Thatsachen hebt die Strafbarkeit der Beleidigung aus, ausgenommen, wenn die Beschuldigung in einer bildlichen Darstellung verbreitet oder in einer solchen Form oder unter solchen Umständen vorgebracht wurde, welche die Absicht, den Beschuldigten zu beleidigen, zu erkennen geben. Artikel 34. Wenn dem Beleidigten verächtliche Eigenschaften oder Gesinnungen beigelegt wurden (Artikel 32), so hat der Beleidiger, um durch die Einrede und den Beweis der Wahrheit das Dasein der Be- leidigung aufzuheben, Handlungen anzuführen und zu beweisen, aus welchen das Dasein dieser Eigen- schaften oder Gesinnungen hervorgeht. Artikel 3b. Macht der Angeschnldigte von den strafbaren Thatsachen, deren er den Anderen bezüchtigt hat, bei der Obrigkeit Anzeige, so soll während des Untersuchungsverfahrens über diese Thatsachen mit dem Verfahren und dem Erkenntnisse hinsichtlich der Beleidigung eingehakten werden. Artikel 36. Der Beweis der Wahrheit der veröffentlichten Thatsachen kann durch alle gesetzlichen Beweis- Mittel geführt werden. Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen beigemcssene Hand- lung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist. Artikel 37. Die in Artikel 31 und 32 bezeichneten Vergehen können nur auf Klage des Beleidigten be- straft werden. Zurücknahme der Klage ist bis zu rechtskräftig gewordenem Erkenntnisse gestattet. Artikel 38. Bei allen in einer Druckschrift unternommenen Beleidigungen macht es rücksichtlich der Be- strafung keinen Unterschied, ob der Angegriffene ausdrücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich bezeichnet ist. M TS 303 44 Artikel 39. Wer in einer Druckschrift durch Handlungen, welche, gegen Lebende verübt, zur Klasse der Verläumdungen gehören würden, daS Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, oder ihn veracht- licher Eigenschaften oder Gesinnungen bezüchtigt, wird auf Klage der Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel oder des Ehegatten oder der Geschwister desselben von der Strafe der Berläumdung oder der Ehrenkränkung nach den Bestimmungen der Artikel 31 bis 38 getroffen. Artikel 40. Wer in einer Druckschrift über den Inhalt der Berathungcn der Geschwornen oder der Ge- richte Bericht erstattet, wird in eine Geldstrafe von zwanzig biö zweihundert Gulden verurtheilt. Artikel 41. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, oder Mittel be- zeichnet, um eine von einer inländischen Staatsbehörde ausgesprochene Strafe ganz oder theilwcise unwirksam zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden und Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation. Artikel 42. Der erste Theil des Strafgesetzbuchs sindet bei dem ersten Abschnitte des gegenwärtigen Ge- setzes Anwendung, sofern nicht durch einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts anders verfügt ist.' Zweiter Abschnitt. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Artikel 43. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, An- tiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines LesecabinctS und Verkäufers von Zeitungen, Flug- schriften und bildlichen Darstellungen ist im Großherzogthum die Erlangung einer besonderen persön- lichen Conceffion (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich, und nur denjenigen Gew erbtreibenden, welche eine solche Conceffion (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, soll die Erzeugung von.Druck- schriften und der gewerbmäßige Verkehr mit denselben nach Maßgabe der Conceffion (obrigkeitlichen Bewilligung) gestattet sein. Sie soll erfolgen, wenn der eine solche Nach suchende unbescholten und von seinem Geschäfts- betrieb ein Nachtheil für das öffentliche Wohl nicht zu befürchten ist. M ss 304 ... .. Artikel 44. Artikel 45. Nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und innerhalb der Gränzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten oder vertheilt werden. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Artikel 46. Wer ohne Erlaubniß mit Druckschriften hausirt (Artikel 45), verfällt in die im Artikel 180 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Strafe. Artikel 47. Wer Druckschriften ohne Erlaubniß an öffentlichen Orten ausstreut, anbietet oder vertheilt (Artikel 45), wird mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Gulden bestraft. Artikel 48. Druckschriften dürfen bei Vermeidung einer Strafe von drei bis dreißig Gulden an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde und an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder an- geheftet werden, welche als hierzu geeignet von der Localpolizeibehörde bezeichnet worden sind. Jene Erlaubniß ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Anschlagzettel oder Placate einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öf- fentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene öder gefundene Sachen, über Sehenswürdigkeiten, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr. Ans amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar. Artikel 49. Auf jeder Druckschrift muß der Name und. Wohnort des Druckers, und wenn dieselbe für. den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dein die Druckschrift als Verlags^ oder Commisfionsartikel erscheint, oder, beim Selbstvertriebe, der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. I?' .p-. tj/} r /.! ""'' f' "'!''' '1 •? r; •' Artikel 50. v Jstt Falle einer.Zuwiderhandlung, gegen die Vorschrift des. vorhergehenden Artikels, namentlich auch, wenn einer Druckschrift ein falscher oder erdichteter Name oder Wohnort des Druckers oder M ss 305 Verlegers beigesetzt ist, trifft den Inhaber der Druckschrift eine Geldbuße von fünf bis einhundert Gulden. sowie- den wissentlichen Verbreiter der Äi Neben den in den auch auf ConfiScation der tikel 51. 46, 47, 48 und 50 angedrohten Strafen kann von dem Gericht erkannt werden. Artikel 52. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll, insoweit der folgende Artikel nicht eine Ausnahme macht, mindestens, sobald die Ausgabe beginnt, der von dem Ministerium des Innern dazu bestimmten Behörde ein Exemplar überreicht werden. Jede Nummer, jedes Heft oder Stück einer periodischen Druckschrift, welche der Verleger zur Zeit der Ausgabe zu hinterlegen verpflichtet ist, muß mit der eigenhändigen Unterschrift des ver- antwortlichen Redacteurs versehen sein. Bei Ueberreichuug anderer die Presie verlassenden Druckschriften erhält der Verleger von der betreffenden Behörde eine Empfangsbescheinigung. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Gulden bestraft. Artikel 53. Von der Bestimmung des Artikels 52 sollen Druckschriften, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, ausgenommen sein. Artikel 54. Von der Erfüllung der in den Artikeln 49 und 52 enthaltenen Vorschriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs und des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als.Formulare, Eti- guetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zn achtende kleinere Preßerzeugnisse ausgenommen. Artikel 55. Für jede im Großherzogthum erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Die deßfallsige Entschließung bleibt in den einzelnen Fällen dem Ministerium des Innern Vorbehalten. Artikel 56. Der verantwortliche Redacteur einer in dem Großherzogthum erscheinenden periodischen Druck- schrift muß unbedingt dispositionsfähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte im Großher- zogthum oder einem deutschen Bundesstaate sich befinden, und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhaltes sind, in dem Großherzogthum seinen regel- mäßigen Wohnsitz haben. 44» 306 M 25. Die Redaction w>n Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhaltes kann indessen anSnahmsweise von dem Ministerium des Innern auch Personen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen. Personen, welche sich in Strafhaft befinden, kann von dem Kreisamt, und Personen, welche sich in Untersuchungshaft befinden, von dem Untersuchungsgericht oder dem Kreisamt, während dev Dauer der Haft, die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden. Artikel 57. Ist die Beisetzung des Namens des verantwortlichen Redacteurs — nach Artikel 55 — unter- lassen worden, oder ein Redacteur genannt, welcher nach Artikel 56 eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise der Namen einer anderen Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei und den Verleger eine Geld- buße von fünf bis einhundert Gulden. In dieselbe Strafe verfällt Derjenige, welcher eine Zeitschrift redigirt, ohne dazu nach Ar- tikel 56 befugt zu sein. Artikel 58. Für jede in dem Großherzogthum erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution be- stellt werden. Bon dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Artitel 59. Der Betrag der Caution wird für die wöchentlich öfter als dreimal erscheinenden Zeitschrif- ten auf eintausend achthundert Gulden und für die Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, auf achthundert Gulden festgesetzt. Artikel 60. Die Cautionssumme ist in die Staatsschulden-TilgungSkasse in baarem Gelde zu zahlen und wird wie die Dienst-Cautionen von Beamten verzinst. Dem Ministerium des Innern bleibt es überlassen, die Stellung der Cautionssumme ganz oder theilweise in inländischen verzinslichen Staatspapieren zu gestatten. Artikel 61. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zu- erkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rück- sicht auf die Person des Vernrtheilten, zu hasten. Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder aus den vollen Betrag zu ergänzen. \o TL. 307 Artikel 62. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Be- dingungen, an welche daS Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. Wer eine cantionspflichtige Druckschrift redigirt, verlegt oder druckt, bevor die Caution bestellt oder zeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von fünf bis einhundert Gulden verwirkt. Artikel 63. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungögebühren, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften die unentgeltliche Aufnahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden können. Artikel 64. Gerichtliche Entscheidungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlaffen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der Behörde, welche jene Entscheidun- gen erlassen hat, unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind die Betheiligten be- fugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. (Vergl. auch Artikel 318 des Strafgesetzbuchs.) Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten, nach erfolgter Aufforderung erscheinenden.Nummern zur Verfügung gestellt werden. Artikel 65. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 63 und 64 werden mit einer Geld- buße von fünf bis fünfzig Gulden geahndet, unbeschadet des Rechtes der zuständigen Behörde, den Zuwiderhandelnden durch die geeigneten Zwangsmaßregeln zur Erfüllung der ihm obliegenden Ver- bindlichkeiten anzuhalten. Artikel 66. Die Polizeibehörden und die Gerichte sind befugt, zum Behuf der Einleitung des hierauf als- bald anzuregenden Strafverfahrens Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. Wer Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhaltes oder wegen Uebertretung der Artikel 49 und 55 mit Beschlag belegt worden sind, verbreitet oder durch anderweiten Abdruck vervielfäl- tigt, wird, vorausgesetzt, daß ihm die verfügte Beschlagnahme bekannt gemacht oder diese zur öffent- lichen Kenntniß gebracht worden war, mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Gulden oder Ge- fängniß bis zu vierzehn Tagen bestraft. 3V8 M SS Artikel 67. Veröffentlichungen von Gerichtsa-cten, Gerichtsverhandlungen, von Verhandlungen anderer Be- hörden oder politischer Körperschaften, dann über Truppenbewegmigen und Bertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes, in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von. der zuständigen Behörde aus- Rücksichten für den öffentlichen Dieitst oder die Staatsinteressen ver- boten oder beschränkt werden. Artikel 68. Wer den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels znwiderhandelt, verfällt in eine Strafe von fünf bis fünfzig Gulden, vorausgesetzt, daß in dem von der zuständigen Behörde erlassenen. Verbot die Uebertretungen nicht mit einer härteren Strafe bedroht sind. Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 69. Gegen jeden der in dem Artikel 43 genannten Gewerbtreibendeu ist von dem zuständigen Richter. (Artikel 8.) auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe zu erkennen: 1) Weng der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte gegen einen solchen Gewerbtreibendeu eintritt, oder, wenn derselbe überhaupt wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugt verurtheilt wird; 2) wenn gegen denselben innerhalb zweier Jahre eine dreimalige Verurtheilung.zu Corrections- hausstrafe wegen Preßveraehen erfolgt bei der dritten deßfallsrgen Verurtheilung. Es kann dagegen von dem zuständigen Richter auf den Verlust zum Gewerbebetriebe gegen einen solchen Gewerbtreibendeu erkannt werden, wenn gegen ihn innerhalb zweier Jahre eine drei- malige Verurtheilung zu Gefängnißstrafe wegen Preßvergehen erfolgt, bei der dritten deßfallsigen- Verurtheilung. Artikel 70. Wer eines der in Artikel 43 bezeichneten Gewerbe, nachdem die Concession durch richterliches Erkenntnis eingezogen ist, betreibt, verfällt in die im Artikel 181 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Strafe. Artikel 71. Wenn wegen des strafbaren Inhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift innerhalb zweier Jahre eine dreimalige Verurtheilung stattgefuuden hat, so kann von dem Gericht, welches die dritte Verurtheilung ausspricht, zugleich auf Verbot des ferneren Erscheinens der Druckschrift, wenn solche ick Jnlande' erschienet! ist, und der ferneren Verbreitung der im Aüslattde erscheinenden Druckschrift erkannt werden. M 25 3YN Zuwiderhandlungen gegen dieses öffentlich bekannt zu machende Verbot werden, vorbehältlich bex durch die Verbreitung von Schriften strafbare» Inhalts etwa verwirkten Strafen, Mt einer Geldstrafe von zchir bis einhundert Gulden geahndet. Artikel 72. Wenn in einer außerhalb des Großherzogthnms erscheinenden Zeitung oder periodischen Druck- schrift eine nach den Gesetzen des Großherzogthnms strafbare Handlung verübt, insbesondere auch, wenn den Vorschriften in Artikel 63 und in dem letzten Absätze des Artikels 64 des gegenwärtigen Gesetzes entgegengehandelt wird, und der Redacteur, Drucker, Verleger oder Herausgeber auf die zum Behufe der Untersuchung oder des Vollzugs der erkannten Strafen durch Zustellung oder, falls die Bewirkung derselben mit zu großen Schwierigkeiten verbunden ist, durch einmalige öffentliche Be- kanntmachung an ihn ergehende Ladung innerhalb der anberaumten Frist sich nicht stellt, so kann die Verbreitung der Zeitschrift durch das Ministerium des Innern verboten werden. Dieses Ver- bot hat erst dann zu erfolgen, wenn eine gerichtliche Bescheinigung über das Vorhandensein der ihm zu Grunde liegenden Voraussetzungen erhoben worden ist. Wer ungeachtet eines solchen im Regierungsblatt veröffentlichten oder ihm besonders bekannt gemachten Verbots vor Zurücknahme desselben jene Zeitüng oder Zeitschrift verbreitet, wird mit ei- ner Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden belegt, vorbehaltlich der durch die Verbreitung votr Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten Strafen. Das Verbot soll- auf demselben Wege, auf welchem es ergangen ist, zurückgenommen' werden, sobald durch • Bescheinigung des Gerichts dargethan wird, entweder, daß ein freisprechendes Erkennt^ niß erfolgt, oder dem verurtheilenden Erkenntnisse vollständig Genüge geleistet ist. Artikel 7&u Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heftig einer ausländischen Zeitung oder Zeitschrift nach Artikel 6> die Vernichtung erkannt worden/-so kann das Ministerium des Innern gleichzeitig daS Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses im Regierungsblatt zu veröffentlichende Verbot finden die Strafbestimmungen des vorhergehenden Artikels Anwendung. Artikel 74. Auf die in dem zweiten und dritten Abschnitt des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedroh- ten Uebertretungen finden die in dem ersten Theile des Polizeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmun- gen Anwendung. * Artikel 75. Den Druckschriften im Sinne des gegettwärtigtzn Gestztzös'Mrden gleichgestellt alle auf mecha- nischem Wege irgend einer Art vörgenommene Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstel- lungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Tept oder sonstigen Erläuterungen. 310 JK »S Artikel 76. Die Verordnung vom 4. Oct. 1850 die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschrif- ten u. s. w. betreffend und die Verordnung vom 7. April 1856 werden außer Wirksamkeit gesetzt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 1. August 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. v. Lindelof. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Presse betreffend. Zur Ausführung des Gesetzes vom 1. August d. I., die Presse betreffend, wird Folgendes verordnet: 8- i. Die Entschließung auf Gesuche um Erlaubniß zur Ausübung eines der im Artikel 43 des Gesetzes vom 1. August d. I. bezeichneten Gewerbe ist von dem Ministerium des Innern zu er- lheilen. Die deSfallsigen Gesuche sind bei den Kreisämtern einzureichen und. von diesen mit Bericht dem Ministerium des Innern vorzulegen. §. 2. Die Behörden, bei welchen nach Artikel 52 deS Gesetzes vom 1. August d. I. ein Exemplar von den die Presse verlassenden Druckschriften überreicht werden soll, sind die Kreisämter der Kreise, in denen die Druckschriften ausgegeben werden, oder die von den Kreisämtern hierzu bezeichneten Polizeibeamten. Darmstadt, den 2. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Lotheißeu. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die Rentamtsdienerstelle bei dem Rentamte Zwiugenberg, mit welcher ein fixer Gehalt von 100 fl. jährlich und der Bezug der reglementsmäßigcn Gebühren verbunden ist; ccncurrenzsähige Bewerber haben sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzumelden. 311 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Gesetz, das Formular für die Grundbücher bctr.; — 2) Bekanntmachung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit dem Königreich Württemberg wegen Aufhebung der gesandischaftlichen Visirung der Reiselegitimationen betr.h — 3) Bekanntmachung, die Zahlung der gesetzlichen Vertrekungssummcn für die Kriegsdienstpflichtigen, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betr.; — 4) Erlheilung von Erfindungspatenten; — ü) Dienst» nachrichten; — 6) Versetzungen in den Ruhestand; — 7) Concnrrenzeröfsnungen. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Zur zweckmäßigeren Einrichtung der Grundbücher haben Wir mit Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: Die Bestimmungen: 1) des Art. 6 des zur Sicherung des Grnndeigenthums und des Hypothekenwesens erlassenen Gesetzes vom 29. October 1830 und des Art. 3 des die Einrichtung der künftig aufzu- stellenden Grundbücher betreffenden Gesetzes vom 24. Juni 1852, wonach im Grundbuch ein Raum zur Bezugnahme auf Band und Seite des Hypothekenbuchs offen ge- halten werden soll, und 2) des Art. 25 des die Erwerbung des Grnndeigenthums betreffenden Gesetzes vom 21. Februar 1852, wonach alsdann, wenn im Grundbuche die dem Einträge des Erwerbtitels beigefügte Y D a r m st a d t am 1 2. August 1862. Gesetz, das Formular für die Grundbücher betreffend. Einziger Artikel. 45 312 M S« Beschränkung oder Sperre gelöscht wird, die zu dieser Löschung ermächtigende Ur- kunde angegeben werden soll, — sind aufgehoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 29. Juli 1862. (L. 8.) LUDWI G. v. Lindelof. Bekanntmachung, den Abschluß einer Uebereinkunst mit dem Königreich Württemberg wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Bisirung der Reiselegitimationen betreffend. Nach einer zwischen der.Großherzoglich Hessischen und der Königlich Württembergischen Negie- rung getroffenen Uebereinkunst sollen Reisepässe und sonstige Reiseurkunden, insbesondere Dienst- und Wanderbücher der Großherzoglich Hessischen Unterthanen, welche im Königreich Württemberg reisen, sowie umgekehrt der in das Großherzogthum Hessen kommenden Angehörigen des König- reichs Württemberg zu ihrer Gültigkeit einer gesandtschaftlichen Bisirung künftig nicht mehr bedürfen. Es wird dies zur Wissenschaft aller, welche es angeht, hiermit öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. Di'. Neidhardt. Bekanntmachung, die Zahlung der gesetzlichen Vertretungssummen für die Kriegsdienstpstichtigen, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, betreffend. Mit Bezug auf den Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1860, die Erhöhung der Militär- Stellvertretungs- und Einstandssumme betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß die Bertretungs- M S« 313 summen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, vom 15. d. M. an in die Einstandskasse bezahlt werden können. Darmstadt, den 7. August 1862. Großherzvgliches Kriegsmmifterium. von Wächter. S c r i b a. ErtHeilung von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 22. Juli dem Director des Bohrvereins zu Bayreuth, im Königreich Bayern, Georg Kolb ein Erfiudungspatent auf ein durch Zeichnung und Beschreibung näher erläutertes Seilbohrverfahreu für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 2) am 25. Juli dem Schullehrer Johann Friedrich Hager zu Badenheim, im Kreise Alzey, ein Er- findungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung naher erläuterte Maschine zum Spalten von Gersten- und Waizenkörnern Behufs der Fabrikation von Suppengerste und Suppenwaizen für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre und 3) am 29. Juli dem Franz Bester aus Pforzheim, im Großherzogthum Baden, ein Erfiudungspatent auf die durch vorgelegte Muster näher erläuterte Art einer Schuh- und Stieselsohlen-Berstärkung für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 6. Juni dem Johann Schäg aus Ober-Moos, welchem die Stelle eines Post-Expeditors in Lollar durch widerruflichen Auftrag übertragen worden ist, in diesem Amte zu bestätigen; 2) am 12. Juni den praktischen Arzt vr. Ludwig Neuen Hagen aus Darmstadt zum Kreisarzt für den Medicinalbezirk Herbstein' zu ernennen; 3) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer zu Alsheini Johann Elard BriegleL die evangelische Pfarrstelle zu Hohen-Sülzen, im Dekanate Worms, 4) am 19. Juni dem Schulamts-Candidaten Peter Reinfurth aus Ober-Hilbersheim die zweite evan- gelische Schulstelle zu Nieder-Saulheim, im Kreise Oppenheim, zu übertragen; 5) am 24. Juni den Oberpfarrer in Michelstadt Gustav Simon zum Dekan des evangelischen Deka- nats Erbach, — den ersten evangelischen Pfarrer zu Wimpfen Ferdinand Zimmermann zum Dekan des evangelischem Dekanats Wimpfen und — den Stiftsdechant in dich Ludwig Wilhelm Theodor 314 M S« Gottfried Bichmann zum Dekan des evangelischen Dekanats Laubach, sämmtlich für die Zeit bis zum Schluffe des Jahres 1865, zu ernennen; 6) am 28. Juni dem Lehrer an der vierten evangelischen Schule zu Biedenkopf Johannes Schäfer die dritte, dem Schulamts-Candidaten Christian Büttner aus Königsberg die vierte und dem Schullehrer Johann Peter Müller zu Pfaffen - Beerfurth die sechste evangelische Schulstelle zu Biedenkopf, im Kreise Biedenkopf, 7) am 3. Juli dem Schulamts-Candidaten Eduard Z otz aus Wimpfen die katholische Schulstelle zu Er- bach, im Kreise Heppenheim, und — der Lehramts-Candidatin Catharina Dietz aus Büdesheim die 4. katholische Mädchenschulstelle zu Bingen zu übertragen. 8) am 9. Juli den Aspiranten des Gerichtsvollzieher-Dienstes Nicolaus Schilz aus Büdesheim zum Ge- richtsvollzieher mit dem Amtssitze zu Mainz, 9) am 12. Juli den Assistenten bei der Münze Hector Rößler zum Münzmeister, 10) an demselben Tage den Forst-Acceffisten Eduard March and aus Obbornhofen zum Oberförster der Oberförsterei Wendelsheim zu ernennen; 11) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau auf die dritte evange- lische Knabenschulstelle zu Michelstadt, im Kreise Erbach, präsentirten Schulamts-Candidaten Wilhelm Hilß aus Bullau für diese Stelle zu bestätigen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 12. Juli den Münzmeister Münzraih Hector Rößler auf sein Nachsuchen und unter Aner- kennung seiner langjährigen treuen und vorzüglichen Dienste, 2) an demselben Tage den Lehrer an der dritten evangelischen Schulstelle zu Pfeddersheim, im Kreise Wormö, Friedrich Selz er, 3) am 25. Juli den Kreisbaumeister des Kreisbauamts Offenbach Baurath Carl Eickemeher auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen und treuen Dienste und 4) an demselben Tage den evangelischen Schullehrer zu Grüningen, im Kreise Gießen, Heinrich Wilhelm Momberger in de» Ruhestand zu versetzen. Concurr enzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Ober-Beerbach, im Dekanate Zwingenberg, mit einem Gehalt von 1243 fl. 42 kr.; 2) die zweite katholische Knaben-Schnlstelle zu Gau-Algesheim, im Kreise Bingen, mit einem Gehalt von 350 fl. uebst einer Vergütung von 35 fl. für Heizung des Schullocals. 46 815 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. — M 27. D a r mft adt am 16. Au g u st 1 8 6 2. Bekanntmachung, den bevorstehenden XVII. Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Das Verzeichnis; derjenigen Großherzoglichen Staatsbürger, welche vermöge ihres Alters, ihrer Steuerverpflichtung und der ihnen verwilligten ständigen Besoldungen und Pensionen fähig sind, von den Wahlmännern der Wahlbezirke und der mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städte zu Abgeordneten für den bevorstehenden XVII. Landtag gewählt zu werden, wird nachstehend unter Bezugnahme auf Artikel 15 des Gesetzes vom 6. September 1856, die Zusammensetzung der bei- den Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß kein Staatsbürger durch eine etwa hierin vorkommende Unrichtig- keit in seinem Rechte gefährdet werden soll. Darmstadt, den 5. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Hallwachs. K 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 M TV Verzeichn iß , Großherzoglichen Staatsbürger, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung, ihrer ständigen oder Pensionen und ihres Alters zu Landtagsabgeordneten der Wahlbezirke und Städte gewählt werden können. Name. Stand. W o h n o r.t. Kreis. Abresch, Karl Ludwig Weinhändler Mainz Mainz Achen Kanzleirath Darmstadt Darmstadt Achenbach, Justus Weinhändler Heppenheim Heppenheim Ackermann, Johann Landwirt!) Mettenheim Worms Ackermann, Ioh. Adam Spediteur Mainz Mainz Ackermann, Johs. I. Landwirth Groß-Umstadt Dieburg Adam Districtseinnehmer Seligenstadt Offenbach Adloff, Georg Jakob III. Gastwirt!) Guntersblum Oppenheim Adrian, Di-. Professor Gießen Gießen Ahlborn, Karl Hauptagent Mainz Mainz Mbrecht, Jakob Landwirth Framersheim Alzey Alefeld, Karl Gg. Wilh. Kirchenrath Nieder-Modau Dieburg Alefeld I. Postsecretär Darmstadt Darmstadt Weiter, Martin Maschinenfabrikant Mainz Mainz Alexander, Gabriel II. Schildwirt!) Seligenstadt Offenbach Alfeld, Karl Spediteur Mainz Mainz Alleborn, Johann Bäcker Mainz Mainz Allendörfer, Johannes II. Landwirth Klein-Rohrheim Bensheim Allendörfer, Valentin Landwirth Klein-Rohrheim Beusheim Alles, Heinrich I. Müller Münzenberg Friedberg Allmann, Franz Weinhändler Bingen Bingen Allmann, Ioh. Baptist I. Eisenhändler Bingen Bingen Altmannsperger, Kaspar Landwirth Friedberg Friedberg Ammann, Du. Oberstabsarzt Darmstadt Darmstadt Amendt, Ludwigs Bauunternehmer Oppenheim Oppenheim Amend Districtseinnehmer Büdingen Büdingen Ampt, Karl Anton Bierbrauer Mainz Mainz Andre, August Notenfabrikant Offenbach Offenbach Andres, Joseph Holzhändler Mainz Mainz Anhäuser, Jakob Müller Dautenheim Alzey Anthes, Georg Pfarrer Vielbrunn Neustadt Anthes, Heinrich Pfarrer Brensbach Dieburg Antoni, Paul Landwirth Bechtheim Worms M SV 317 u öS 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 Name. Stand. Wohnort. Kreis. APP RegierungSrath Groß-Gerau Groß-Gerau Appel Hauptzollamtsrendant Darmstadt Darmstadt Appel, Konrad I. Saamenhändler Darmstadt Darmstadt Appel, Ludwig Müller Pfungstadt Darmstadt Appel, Ludwig II. Müller Pfungstadt Darmstadt Appel, Peter Müller Arheilgen Darnistadt Appelmanu, Jakob Gastwirth Seligenstadt Offenbach Appfel, Georg Bierbrauer Darmstadt Darmstadt Appfel, Philipp Bierbrauer Darmstadt Darmstadt Arudt, Eduard Heinrich Landwirth Bechtheim Worms Arnold Oberbaudirector Darmstadt Darmstadt Arnold, Jakob Wirth Grüningen Gießen Arnold, Ludwig Agent Schaafheim Dieburg Arnold, Nicolaus II. Bürgermeister Schaafheim Dieburg Arnold, Nicolaus III. Gerber Schaafheim Dieburg Arnold, Valentin Müller Pfungstadt Darmstadt Arnold, Wilhelm Bürgermeister Grünberg Grünberg Arzberger, Leonhard Pfarrer Seligenstadt Offenbach Arzt, Philipp Ludwig Tuchfabrikant Michelstadt Erbach Asch, Isidor Weinhä'ndler Mainz Mainz Aömus, Konr. Friedr. Jakob Hauptmann WormöH Worms Astor, Peter Robert Schirmfabrikant Mainz Mainz Aulber, Friedrich Pfarrer Berstadt Nidda Auler, Ludwig Cigarrenfabrikant Mainz Mainz Autsch, P. Anton Pfarrer Finthen Mainz Wachmann Districtseinnehmer Hungen Nidda Back, Johann Landwirth Hofheim Heppenheim Back, Martin Gutsbesitzer Alzey Alzey Back, Martin I. Bürgermeister Hofheim Heppenheim Backe Oberrechnungsrath Darmstadt Darmstadt Bär, Jakob Landwirth Steinbuch Erbach Bär, Johannes Landwirth Steinbuch' Erbach Baier, Georg Müller Westhofen Worms Baier, Georg III. Landwirth Königstätten Groß-Gerait Baist Landrath Darmstadt Darmstadt Balbach, Sebastian Müller Nierstein Oppenheim Baiser Justizrath Gießen Gießen Balser Justizrath Darmstadt Darmstadt Balser RechnungSrath Darmstadt Darmstadt 46 * 318 M 27- Mn N a me. S t a n d. Wohnort. Kreis. 73 Balz, Karl Bierbrauer Darmstadt Darmstadt 74 Balzer Ministerialbuchhalter Darmstadt Darmstadt 75 Bändel, Philipp Rentner Worms Worms 76 Bangert, Johannes Landwirth Aschbach Lindenfels 77 Barth, Heinrich Joseph Weinhändler Castel Mainz 78 Barth, Joh. Dietrich Oekonom Wimpfen am Berg Wimpfen 79 Barth Districtseinnehmer Castel Mainz 80 Bary, de Christian Julius Maschinenfabrikant Offenbach Offenbach 81 Bauer, Anton I. Bürgermeister Reinheim Dieburg 82 Bauer, Heinrich II. Landwirth Finkenloch Nidda 83 Bauer, Johannes Landwirth Sonderbach Heppenheim 84 Bauer, Konrad Stabsquartiermeister Darmstadt Darmstadt 85 Bauer, Martin Landwirth Hechtsheim Mainz 86 Bauer, Nikolaus Landwirth Jgelsbach Lindenfels 87 Baum, Friedrich Gastwirth Ober-Hilbersheim Oppenheim 88 Baum, Joh. Baptist Landwirth Fürfeld Alzey 89 Baum, Ludwig Bürgermeister Biebelnheim Oppenheim SO Baumann, Peter Joseph Dekan Viernheim Heppenheim 91 Baur Oberforstrath Darmstadt Darmstadt 92 Baur Professor Darmstadt Darmstadt 93 Baur Obersteuersecretär Darmstadt Darmstadt 94 Baur Districtseinnehmer Nidda Nidda 95 Baur Oberpostrath Darmstadt Darmstadt 96 Baur, I)r. Archivdirector Darmstadt Darmstadt 97 Bausch, Heinrich I. Landwirth Nieder-Wöllstadt Fried b erg 98 Bausch, Konrad Heinrich Landwirth Nieder-Wöllstadt Friedberg 99 Bausch, Konrad IV. Landwirth Nieder-Wöllstadt Friedberg 100 Bayer, Peter I. Landwirth Framersheim Alzey 101 Beau ei air, de Kreis assessor Friedberg Friedberg 102 Vechtel, Georg Landwirth Stockstadt Groß-Gerau 103 Bechtold, Philipp Schreiner Darmstadt Darmstadt 104 v. Bechtold Hosgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 105 v. 'Bechtold Generallieutcuant Darmstadt Darmstadt 106 v. Bechtold Oberst Darmstadt Darmstadt 107 v. Bechtold Hanptnrann Darmstadt Darmstadt 108 Beck, Dominik Landwirth Gau-Bickelheim Oppenheim 109 Beck, Peter II. Landwirth Wörrstadt Oppenheim 110 Beck Staatsschuldentilgungskasse- directionösecretär Darmstadt Darmstadt M T7 31» is ar in 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 14b 147 148 149 Name. Stand. Wohnort. Kreis. Beck Geh. Regierungörath Darmstadt Darmstadt Becker, Adolph Pfarrer Ober-Widdersheim Nidda Becker, Friedrich Oekonom Egelsbach Offenbach Becker, Friedr. Christian Generalquartiermeister Darmstadt Darmstadt Becker, Georg Pfarrer Leidhecken Nidda Becker, Jakob II. Wirth Groß-Gerau Groß-Gerau Becker, Dr. Jakob Aloys Profeffor Mainz Mainz Becker, Jost Landwirth Rnchenbach Biedenkopf Becker, Peter Seisenfabrikant Offenbach Offenbach Becker, Theodor Hofrath Darmstadt Darmstadt Becker Revisionscontroleur Mainz Mainz Becker Maschinenmeister Darinstadt Darmstadt Becker Bezirksgerichtsrath Mainz Mainz Becker Landrichter Wald-Michelbach Lindenfels Becker Districtseinnehmer Gießen Gießen Beckerle, Christoph 1. Landwirth Pfiffligheim Worms Behrmann Mafor Darmstadt Darmstadt Beier, Johs. Friedrich Schmied Freienseen Schotten Beickert, Adam Landwirth Biblis Bensheim Beiser, Peter V. Landwirth St. Johann Alzey Beitsch, Johann I. Zimmermann Mainz Mainz Belli, Adolph Weinhäudler Bingen Bingen Bellnc «Staatsprocurator Mainz Mainz Belz, Konrad II. Müller Oberau Vilbel Bender, Daniel Posthalter Butzbach Friedberg Bender, Dr. Franz Gymnasiallehrer Darmstadt Darnlstadt Bender, Georg VI. Metzger Hungen Nidda Bender, Seligmann Pferdehändler Seligenstadt Osfenbach Benz, Georg III. Gastwirth Arheilgen Darmstadt Benner, Hermann Geheimerath Darmstadt Darmstadt Berbenich, Peter Hanptagent Darmstadt Darmstadt Berberich, Valentin Landwirth Mörlenbach Lindenfels Berchelmann Postseeretär Darmstadt Darmstadt Berdolt, Johann Gastwirth Mainz Mainz Berg, Johannes 111. Landwirth Klein-Breitcnbach Lindenfels Berger, Peter I. Weinhändler Osthofen Worms Berges, Heinrich Müller Dorf-Itter Böhl Berk, Heinrich IV. Zeugfabrikant Alsfeld Alsfeld Berk, Heinrich Ludwig Zengfabrikant Alsfeld Alsfeld $20 M s^. I r-; Name. ■ Stand. Wohnort. Kreis. 150 Berk, Karl I. Zeugfabrikant Alsfeld Alsfeld 151 Berky, Christian Müller Sandhof Worms 152 Bermann Landrichter Mainz Mainz 153 Bermes, Johann Landwirth Wörrstadt Oppenheim 154 Di'. Bernays, Heinrich Advocatanwalt Mainz Mainz 155 Bernhard Steuercommissär Oppenheim Oppenheim 156 Bernhard, Karl Wilh. Emil Dekan Gedern Nidda 157 Bernhard, Heinrich Bürgermeister Friesenheim Oppenheim 158 Bernhard, Jakob II. Landwirth Ober-Hilbersheim Oppenheim 159 Bernhard, Joh. Baptist Branntweinbrenner Undenheim Oppenheim 160 Berwig, Wilhelm Landwirth Westhofen Worms 161 Bessunger, August Schneider Darmstadt Darmstadt 162 Best, Georg Friedrich II. Gastwirth Osthosen Worms 163 Best, Jakob IV. Zuckerfabrikant Osthofen Worms 164 Best, Jakob V. Bierbrauer Osthofen Worms' 165 Best, Karl Landwirth Osthofen Worms 166 Best, Karl Branntweinbrenner Wendelsheim Alzey 167 Beltelshäuser, Friede. Ludw. Adolph Karl Lederhändler Mainz Mainz 168 Betz Oberfinanzrath Mainz Mainz 169 Betz, Karl Spccereihändler Mainz Mainz 170 Betz, Kaspar Wilhelm Oelmüller Mainz Mainz 171 Beyer, Joh. Peter Materialwaarenhändler Mainz Mainz 172 Bichmann Major Friedberg Friedberg 173 Bichmann, L. W. Th. G. Dekan Lich Gießen 174 Bickel, Joh. Christian Oberstlientenant Darmstadt Darmstadt. 175 Bickel, Joh. Ludwig Hauptmann Bessungen Darmstadl 176 Bickerle, Peter Gastwirth Mainz Mainz 177 BiebeSheimer, Philipp I. Landwirth Nordheim Benöheim 178 v. Biegeleben Geh. Legationsrath Frankfurt 179 Biegler, Georg II. Landwirth Dorn-Dürkheim Worms 180 Bieglcr, Jakob III. Landwirth Doru-Dürkheim Worms 181 Binder, August Rentner Worms Worms 182 Binder, Peter Rentner Worms Worms 183 Bindewald, Georg Pfarrer Freiensteinau Lauterbach 184 Bingel, Ludwig Müller Altenbnses Gießen 185 Binger, Peter Camphinfabrikant Mainz Mainz 186 Bingmann, Karl Ferd. Pfarrer Höchst a. d. N. Vilbel 187 Bitsch Districtseinnehmer Friedberg Friedberg d. a *+ 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 M T7 321 Name. Stand. Wohnort. Kreis. Blech er, Jakob Landwirth Ober-Roßbach Friedberg Blecher, Peter I. Landwirth Ober-Roßbach Friedberg Bleß, Edmund II. Landwirth Viernheim Heppenheim Blitz, Jakob I. Landwirth Lcngfeld Dieburg Blitz, Johann I. Landwirth Lengseld Dieburg Blumb, Valentin Zimmermann Bensheim Bensheim Blumenthal, Benedikt Handelsmann Rennertehausen Biedenkopf Blumenthal, Heinrich Maschinenfabrikant Darmstadt Darmstadt Blumhof, Heinr. L. Wilh. Dekan Melbach Friedberg Blnmmer, Sigismund Aug. Rentner Mainz Mainz Bodo Böckler, Christoph Karl Gutsbesitzer Alzey Alzey Bodenheimer, Abraham Handelsmann Biblis Bensheim Bodenheimer, Löb Handelsmann Biblis Bensheim Bodmann, Philipp Müller Osthofen Worms Böhler, Friedr. Jakob Pfarrer König Neustadt Bötticher Hofgerichtsrath Gießen Gießen Bötticher Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt Bollermann Obereinnehmer Worms Worms Bolz, Ernst Wirth Alzey Alzey Bondi, Hugo Bone, Heinrich Metallhändler Mainz Mainz Ghmiiasialdirector Mainz Mainz Bonn, Peter Landwirth Trebur Groß-Gerau Boos, Georg Landwirth Dittelsheim Worms Boppert, Johannes Landwirth Rainrod Alsfeld Bose Oberforstrath Darmstadt Darmstadt Boßler, vr. Christian Gymnasialdirector Darmstadt Darmstadt Bottelöerger, Philipp Landwirth Bechtheim Worms v. Bonchenröder, Karl Fr. Major Butzbach Friedberg Wilh. Freiherr Darmstadt v. Bonchenröder, Ludwig, Rittmeister Darmstadt Freiherr Heppenheim Bopheimer, Adam III. Landwirth Lampertheim Bopheimer, Georg Bäcker Abenheim Worms Boxheimer, Georg Franz Landwirth Pfeddersheim Worms Bopheimer, Johann II. Landwirth Abenheim Worms Bopheimer, Johann VI. Cigarrenfabrikant Lampertheim Heppenheim Bopheimer, Karl Franz I. Landwirth Abenheim Worms Bopheimer, Leonhard I. Landwirth Abenheim Worms 322 < M ■eg Q N a me. Stand. Wohnort. Kreis. 224 Boxheim er, Martin IV. Landwirth Lampertheim Heppenheim 225 v. Boineburg, Graf Major, Hofmarschall Landwirth Darmstadt Darmstadt 226 Bracht, Ludwig Basdorf Vöhl 227 Brack, Heinrich II. Landwirth Altenstadt Vilbel 228 Braden, Konrad Brand, Johann Landwirth Büdesheim Bingen 229 Landwirth Herrnsheim Worms 230 Brand, Michel Landwirth Odernheim Alzey 231 Brand, Sebastian Bürgermeister Schornsheim Oppenheim 232 Brand, Wilhelm Branntweinbrenner Odernheim Alzey 233 Brand, Georg Friedrich Landwirth Biebelnheim Oppenheim 234 v. Brandts, Freiherr Oberforstrath Darmstadt Darmstadt 235 Braß, Theodor Weinhändler Offenbach Offcnbach 236 Braun, Ludwig Wbrecht Kirchenrath Rüsselsheim Großgerau 237 Braun Landrichter Höchst Neustadt 238 Braun Oberforstsecretär Darmstadt Darmstadt 239 Braunward, Erwin Landwirth Stammheim Vilbel 240 Brannwarth, Johannes Gastwirth Babenhausen Dieburg 241 Brechtel, Christoph Jakob Kurzwaarenhändler Mainz Mainz 242 Breideubach, Balthasar I. Landwirth Groß-Zimmern Dieburg 213 Breidenbach, Bernhard II. Landwirth Groß-Zimmern Dieburg 244 Breidenbach, Johann II. Landwirth Groß-Zimmern Dieburg 245 v. Breidenbach. Dr. Julius Geh. Legationsrath Stuttgart 246 Breidenbach, Justus I. Landwirth Groß-Zimmern Dieburg 247 v. Breidenbach, Theodor, Freiherr Major Darmstadt Darmstavt 248 Breidert, Dr. Oberbaurath Darmstadt Darmstadt 249 Breidert, Jakob III. Müller Langen Offcnbach 250 Breiter, Heinrich Weinhändler Vilbel Vilbel 251 Breitwiescr, Jakob III. Landwirth Kleestadt Dieburg 252 Breitwieser, Karl I. Müller Ober-Ramstadt Darmstadt 253 Brenner, Johannes II. Müller Richen Dieburg 254 Brenner Hofzerichtsrath Darmstadt Dannstadt 255 Brennemann, Peter Landwirth Appenrod Alsfeld 256 Brentano I. Postsecretär Darmstadt Darmstadt 257 Brettel, Philipp Metzger Bensheim Bensheim 258 Briel, Wilhelm Hofger.-Advokat Gießen Gießen 259 Brill Criminalrichter Darmstadt Darmstadt 260 Brilmayer, Franz Joseph Landwirth Bingen Bingen 261 Brilmayer, Jakob III. Steuermann Bingen Bingen ■ M S7, 323 3 r-! 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 Name. Stand. Wohnort. Kreis. Brilmayer, Joseph Weinhändler Bingen Bingen Britz, Jakob Bauunternehmer Mainz Mainz Brodrecht, Johannes Landwirth Schmitthof bei Er- Grimberg menrod Brodrück, Karl August Major Darmstadt Darmstadt Broß, Johann Landwirth Bechtheim Worms Brück, Heinrich III. Commissionär Bingen Bingen Brück, Heinrich Gustav Gastwirth Mainz Mainz Brückbauer, Justus Peter Landwirth Dorn-Dürkheim Worms Brumhard Landrichter Zwingenberg Bensheim Brun Substitut des Staatsprocu- Mainz Mainz rators Bruck, Franz Joseph II, Landwirth Pfarrer Fürfeld Alzey Buchhold, Joh. Jakob Ossenheim Friedberq Büchner, Michel Anton Wirth Raibreltenbach Neustadt Büchner, Br. Philipp Lehrer a. d. h. Gewerbschule Darnistadt Darmstadt Büchner, Wilhelm Fabrikant Pfungstadt Darmstadt Bücking Landrichter Butzbach Friedberq Bücking, Hermann Ellenwaarenhändler Alsfeld Alsfeld Bücking, Kaspar Gustav Elleuwaarenhändler Alsfeld Alsfeld Bücking, Ludwig Cigarrenfabrikant Gießen Gießen Bücking, Martin Ellenwaarenhändler Alsfeld Alsfeld Bücking, Theodor Zeugfabrikant Alsfeld Alsfeld Büttel, Johann IV. Landwirth Eich Worms Buff Oberappell. - u. Cast. - Ge- Darmstadt Darmstadt richtsrath Nidda Buff Landrichter Pfarrer Nidda Buff, Ernst Nieder-Wöllstadt Friedberq Buff, Br. Heinrich Professor Gießen Gießen Burger Districtseinnehmer Nieder-Jngelheim Bingen Burk, Johannes II. Landwirth Sinkershausen Biedenkopf Burkhard, Karl Ludwig Eisenhändler Gießen Gießen Busch, Adolph Ludwig Broncewaarenhändler Mainz Mainz Busch, Franz Gastwirth Castel Mainz Busch, Heinrich II. Weinwirth Gießen Gießen von Buseck, Emil Freih. Rittmeister Darmstadt Darmstadt von Buseck, Karl Freih. Forstmeister Gießen Gießen Bnxmann, Johs. IV. Gastwirth Reinheim Dieburg 47 324 M TV «. JO J* Name. Stand. Wohnort., Kreis. 297 Cahn, Marcus Banquier Mainz Mainz 298 Cämmerer Hauptstaatskassecontroleur Darmstadt Darmstadt 299 Calmberg Landrichter Vöhl Vöhl 300 Canton, Georg Friedrich Großhändler Mainz Mainz 301 van der Capellen, Felix Vice-Oberst-Stallmeister und Landstallmeister Darmstadt Darmstadt 302 Carl, Jakob II. Landwirth Eppelsheim Worms 303 Carl, Konrad Gutsbesitzer Bellersheim Nidda 304 v. Carlsen Generallientenant Darmstadt Darmstadt 305 v. Carlsen, Hermann Ministerialsecretär Darmstadt Darmstadt 306 Castelhuhn, Philipp Daniel Rentner Worms Worms 307 Cathiau, August Gastwirth Mainz Mainz 308 Charp, Ludwig Joseph Rentner Mainz Mainz 309 Christ, Johannes Schildwirth Grünberg Grünberg 310 Cellarius, Theodor Gastwirth Schotten Schotten 311 Ceßner, Steuercommissär Höchst Neustadt 312 Clauer, Carl Materialwaarenhändler Darmstadt Darmstadt 313 Clau-ter, Christian III. Landwirth Monzernheim Worms 314 Clement Bezirksgerichtsrath Alzey Alzey 315 Clemm, Ludwig Stiftspfarrer Lich Gießen 316 Clemm Kanzleirath Gießen Gießen 317 Closmann Steuerrath Darmstadt Darmstadt 318 Clotz, H. L. V. Dekan Groß-Gerau Groß-Gerau 319 Clotz, Heim. Anton Pfarrer Langen Offenbach 320 Coulmann, August Hauptmann Bessungen Darmstadt 321 Cretzschmar, Karl Ludwig Müller Rödelheim Vilbel 322 Crispens, Georg III. Landwirth Lindheim Büdingen 323 Christoph, Heinrich Landwirth Ibersheim WormS 324 Cronebold Generalmasor Darmstadt Darmstadt 325 Cullmann, Heinrich Cuntz, Jakob Pfarrer Lengfeld Dieburg 326 Landwirth Ober-Roßbach Friedberg 327 Curtmann, Dr. W. I. G. Seminardirector Friedberg Friedberg 328 Curze, Heinrich Apotheker Worms Worms 329 Dael v. Köth - Wanscheid, Hugo Gutsbesitzer Mainz Mainz 330 Dahlem, Johann Bürgermeister Dexheim Oppenheim 331 Dambmann, Georg Peter Conditor Darmstadt Darmstadt 332 Damm, Andreas Landwirth Elmshausen Biedenkopf M T7 325 JE> j-* i-* Lr* 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 Stand. Wohnort. Kreis Pfarrer Raunheim Groß-Gerau Vicepräfident Mainz Mainz Schitdwirth Ebersheim Mainz Maschinenmeister Gießen Gießen Pfarrer Wörrstadt Oppenheim Bäcker Mainz Mainz Eisenhändler Mainz Mainz Müller Wallertheim Oppenheim Kirchenraths Pfungstadt Darmstadt Landwirth Elbenrod Alsfeld Pfarrer Hochweisel Friedberg Müller Offstein Worms Hofgerichtsdirector Darmstadt Darmstadt Steuercommissär Beerfelden Erbach Landwirth Ober-Sorg Alsfeld Müller Ofsstein Wornis Bürgermeister Offstein Worms Lederfabrikant Mainz Mainz Bierbrauer Mainz Mainz Ober-App.- und Cass.-Ger.- Rath Darmstadt Darmstadt Professor Gießen Gießen Steinkohlenhändler Offenbach Offenbach Weinhändler Darmstadt Darmstadt Weinhändler Darmstadt Darmstadt Ellenwaarenhändler Darmstadt Darmstadt Stadtpfarrer Schlitz Lauterbach Gastwirth Anerbach Benöheim Müller Pfaffen - Schwaben- heim Alzey Gestütsmeister Alsfeld Alsfeld Pfarrer Dautphe Biedenkopf Gastwirth Ober-Wöllstadt Friedberg Landwirth Ober-Wöllstadt Friedberg Weinhändler Mainz Mainz Landwirth Flomborn Alzey Landwirth Odernheim Alzey Landwirth Gabsheim Oppenheim Buchhändler Darmstadt Darmstadt Name. Dannenberger, Phil. Ludw. Gottl. Darapsky Darmstadt, Johann II. Daudt Daudt, Karl Ludwig Daut, Friedrich Daut, Johann Valentin Dechent, Johann II. Decher, Anton Christian Decher, Heinrich II. Decker, Friedrich Eduards Decker, Georg II. Decker Decker Deibel, Johannes Oeiß, Jakob Oeiß, Tobias II. Oenninger, Karl Franz Julius Deutz, Philipp Joseph Dernburg Deurer, Dr. Diedrich, Carl GottlieL Diefenbach, Christian Wilh. Diefenbach, Johann Jakob Diefenbach, Wilhelm Dieffenbach, Christian Dieffenbach, Georg Diegel, Jakob II. Diegel, Johannes Diehl, Friedrich Diehl, Georg Philipp Diehl, Joseph II. Diehl, Karl Anton Joseph Diehl, Mathias Diehl, Peter Jakob Diehl, Peter II. Diehl, Philipp 47* M T7 p A 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 Stand. Wohnort. Kreis Bierbrauer Darmstadt Darmstadt Fabrikant Lauterbach Lauterbach Fabrikant Lauterbach Lauterbach Fabrikant Lauterbach Lauterbach Oberst Darmstadt Darmstadt Forstmeister Seligenstadt Offenbach Bezirksgerichtssecretär Mainz Mainz Major Worms Worms Müller Reinheim Dieburg Rentner Worms Worms Stockfabrikant Mainz Mainz Holzhändler Mainz Mainz Oberzollinspector Gießen Gießen Staatsanwalt Gießen Gießen Geheimerath Gießen Gießen Major Darmstadt Darmstadt Forstmeister Schotten Schotten Gutsbesitzer Alzey Alzey Müller Inheiden Nidda Müller Friedberg Friedberg Müller Griedel Friedberg Müller Uffhofen Alzey Landwirth Heisters Lauterbach Landwirth Ober-Ostem Lindenfels Bäcker Zellhaufen Offenbach Landrichter Darmstadt Darmstadt Major Darmstadt Darmstadt Müller Eckartshausen Büdingen Registrator Darmstadt Darmstadt Oberstjägermeister Darmstadt Darmstadt Müller Pfungstadt Darmstadt Müller Eberstadt Darmstadt Hofgerichtsrath Gießen Gießen Weißgerber Grünberg Grünberg Branntweinhändler Rixfeld Lauterbach Landwirth Geinsheim Groß-Gerau Landwirth Geinsheim Groß-Gerau Fabrikant Worms Worms Gastwirth Trebur Groß-Gerau Name. Dicht, Wilhelm Diehm, Franz Diehm, Friedrich II. Diehm, Werner I. v. Diemar, Frhr. v. Diemar, Frhr. Dienst Diery Dieter, Johann Dietrich, Amandus Dietrich, Heinrich Joseph Dietrich, Johann Dietz Dietz Dietz Dietz Dietz Dietz, Bartholomäus Dietz, Friedrich Dietz, Heinrich Dietz, Johann Heinrich Dietz, Joh. Philipp Dietz, Konrad II. Dingeldein, Philipp Disser, Remakel I. Dittmar Dittmar Ditzel, Heinrich II. Döpfer, v. Dörnberg, Freiherr Dörner, Peter II. Dörner, Wilhelm II. Dörr Dörr, Christian II. Dörr, Georg Dörr, Georg Heinrich Dörr, Johann III. Dörr, Joh. Baptist Dörr, Wendel M SV. , 327 i u 13 er* Name. Stand. Wohnort. Kreis. 409 Dörsam, Peter III. Landwirth Gras-Ellenbach Lindenfels 410 Dofflein, Franz Rudolph Weinwirth Mainz Mainz 411 Dolles, Kaspar Joseph Weinhandler Bodenheim Oppenheim 412 Dollhofen, Jakob Bierbraner Mainz Mainz 413 Dornemann, Wilhelm Papierfabrikant Ober-Bessingen Gießen 414 Dornseisf, Ludwig Wilh. Dekan Bickenbach Bensheim 415 Dornseisf, Wilhelm Hauptmann Offenbach Offenbach 416 Dosch, Ioh. Baptist I. Weinhändler Castel Mainz 417 Dosch Landrath Erbach Erbach 418 v. Drachenfels, Freiherr Außerordentl. Gesandter und bevollmächtigter Minister Wien 419 Draudt, Heinrich August Pfarrer Trebur Groß-Gerau 420 Draudt, Karl Draudt Branntweinbrenner Nieder-Weisel Friedberg 421 Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 422 Dressel, Johannes III. Krämer Groß-Zirnmern Dieburg 423 Drucker, August Weinhändler Mainz Mainz 424 Dudenhöfer, Franz Landwirth Hangen-Wahlheim Worms 425 Dudenhöfer, Johannes II. Landwirth Hof-Hainau Gießen 426 Dudenhöfer, Konrad Landwirth Hangen-Wahlheim Worms 427 Dubois de Luchet, Ioh. Bapt Hieronimus Weinhändler Mainz Mainz 428 Dumont, Franz Jakob Adolph Hauptagent Mainz Mainz 429 Dupont, Paul Holzhändler Bingen Bingen 430 Düring Hanptmann Darmstadt Darmstadt 431 Dürkes, Wilhelm Eisenhändler Odernheim Alzey 432 Dürkes, Wilhelm Landwirth Flomborn Alzey 433 Duff, Adam Müller Bensheim Bensheim 434 Ebel Hofgerichtsrath Gießen Gießen 435 Ebel Landgerichtsassessor Lauterbach Lauterbach 436 Ebel, Ludw. Fr. Phil. Dekan Kirtorf Alsfeld 43? Eber, Loren; Holzhändler Castel Mainz 438 Eberhard Registrator Darmstadt Darmstadt 439 Eberhard, Johann II. Landwirth Guntersblum Oppenheim 440 Eberhard, Karl Joseph Müller Hochheim Worms 441 Eberhard, Michael Kriegsrath Darmstadt Darmstadt 442 Ebertsheim, Samuel Ellenwaarenhändler Bingen Bingen 443 Eckert, Georg Martin III. Bürgermeister Dietzenbach Offenbach 444 Eckert, Ludwig 11. , Oekonom Dietzenbach Offenbach E> s-* 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 47 7 478 479 480 481 482 Jls T7. - Name. Stand. Wohnort. Kreis. Eckert, Martin II. Oekonom Dietzenbach Offenbach Eckert, Martin IV. Oekonom Dietzenbach Offenbach Eckert, Philipp I. Landwirth Dudenhofen Offenbach EckeS, Peter Gastwirth Nieder-Olm Mainz Eckhard, Dr. Professor Gießen Gießen Eckhard Steuerinspector Darmstadt Darmstadt Eckhardt, Dr. Geheimerath Darmstadt Darmstadt Eckhardt Zollinspector Thiengen Edinger, Heinrich Kleiderfabrikant Worms Worms Edinger, Marcus Kleiderfabrikant Worms Worms Eglh, Georg Ernst Eduard Landwirth Oppenheim Oppenheim Ehrmann, Elias Eichenaucr, Konrad Branntweinhändler Friedberg Friedberg Branntweinbrenner Breitenhaid Nidda Eichhorn, Philipp Landwirth BenSheim Bensheim Eickemayer, Karl Fabrikant von mouss. Weinen Mainz Mainz Eickeinaher Bahningenieur ■ Frankfurt Eickemaher Baurath Offcnbach Offenbach Eidiuann, Georg III. Landwirth Richen Dieburg Eiständer, Heinrich Eifländer, Joh. II. ^ Landwirth Brauerschwend Alsfeld Landwirth Unter-Sorg Alsfeld Eigenbrod, Alexander Landwirth Hof Lauterbach Böhl Eigenbrod, Heinr. Christoph Eigenbrodt Landwirth Asel Böhl Ministerialrath Darmstadt Darmstadt Eigenbrodt Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt Eigenbrodt Landrichter Darmstadt Darmstadt Eisenbach, Wilhelm Institntsvorsteher Darmstadt Darmstadt Eisenhauer, Valentin II. Landwirth Weschnitz Lindenfels Ellenbergcr Landrichter Alsfeld Alsfeld Elwert Geh. Oberrechnungsrath Darmstadt Darinstadt Emmerling, Friedr. Martin Ferdinand Landwirth Bechtolsheim Oppenheim Emmerling, August Generalstaatsprocurator Darmstadt Darmstadt Emrich, Wilhelm Landwirth Bechtolsheim Oppenheim Enders, Matthias Landwirth Hechtsheim Mainz Engel, Daniel Georg Dekan Reinheim Dieburg Engel, Georg Müller Eberstadt Darmstadt Engel, Ludwig II. Müller Eberstadt Darmstadt Engel, Peter II. Müller Pfungstadt Darmstadt Engel, Philipp Müller Pfungstadt Darmstadt M S2 32N i £ N a nt e. Stand. Wohnort. Kreis. 483 Engel, Dr. Phil. Ehr. Jakob Geh. Kirchenrath Gießen Gießen 484 Engelbach Hofgerichtsregistrator Gießen Gießen 485 Engelhard, Friedrich Fabrikant Nüsselsheim Groß-Geran 486 Engelhard, Ioh. Ludwig Weinwirth Mainz Mainz 487 Engelhard, NicolauS Bierbrauer Mainz Mainz 488 EnSling, Adam Bierbrauer Darmstadt Darmstadt 489 Eppelsheimer, Michel Steiukohlenhändler Alzey Alzey 490 Erb, Peter Landwirth Lehnheim' Grünberg 491 Erdmann, KarlHeinr.Angnst Pfarrer Langenhain Friedberg 492 Erk, Ludwig III. Bäcker Nidda Nidda 493 Erne, Ludwig Gastwirth Bingen Bingen 494 Ernst, Ioh. Baptist II. Gastwirth Mainz Mainz 495 Ernst, Philipp Landwirth Monsheim Worms 496 Eschwey, Peter Landwirth Reisen Lindenfels 497 Esselborn, Ioh. Georg Gutsbesitzer Alzey Alzey 498 Esselborn Rechnnngsrath Alzey Alzey 499 Euler, A. L. C. E. D. Hauptmann Friedberg Friedberg 500 Ewald Obersteuerrath Darmstadt Darmstadt 501 Ewen, Quirin III. Bürgermeister Gau-Algesheim Bingen 502 Eyring, Heinrich Landwirth Düdelsheim Büdingen 503 Faber, Konrad Zapfwirth Leihgestern Gießen 504 Faber, Wilhelm Oeconom Gießen Gießen 505 Fabis, Franz Gutsbesitzer Alzey Alzey 506 Fabricius, Wilh. Justus Pfarrer Groß-Umstadt Dieburg 507 Fabricius. Ministerialsecretär Darmstadt Darmstadt 508 Failing, Ludwig "VI. Landwirth Waldgirmes Gießen 509 Falk, Ernst Müller Friedberg Friedberg 510 Falk, Joseph II. Weiuhändler Mainz Mainz 511 Falter, Jakob Landwirth Waldmichelbach Lindenfels 512 Falter, Leonhard II. Landwirth Ober - Schönmatten- Lindenfels wag 513 Fauerbach, Gerhard Landwirth Groß-Karben Bilbel 514 Fay Nentamtmamr Seligenstadt Offenbach 515 Fay, Georg Jakob Müller Hütten thal Erbach 516 Fehler, Jakob Specereihändler Darmstadt Darmstadt 517 Feigel, Ioh. Baptist Weinhändler Bensheim Bensheim 618 Feist, Benjamin Weiuhändler Mainz Mainz 519 Fenchel, Andreas I. Landwirth Griedel Friedberg 3 w 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 M sr Name. Stand. Wohnort. reis. Fendt, Anton Färber Hungen Nidda Fendt, Philipp Posthalter Hungen Nidda Fenner, Georg Oberst Darmstadt Darmstadt Fenner, Ludw. E. Jos. Karl Hauptmann Darmstadt Darmstadt Fey, Nikolaus 11. Eisenhändler Pfungstadt Darmstadt Feyen, Johann Baptist Ellenwaarenhändler Bingen Bingen Filzinger, Norbert Müller Dieburg Dieburg Finger, Christian Müller Monsheim Worms Finger, Daniel 11. Müller Monsheim Worms Fink, Commerzienrath Darmstadt Darmstadt Fink, Karl Joseph Weinhändler Mainz Mainz Fink, Philipp Gutsbesitzer Mainz Mainz Fischer- Bezirksgerichtspräsident Alzey Alzey Fischer, Adam 11. Landwirth Flockenbach Lindenfels Fischer, Johann Broncewaarenfabrikant Offenbach Offenbach Fischer, Johannes Metzger Butzbach Friedberg Fischer, Peter Anton Landwirth Hartenrod Lindenfels Fischer, Philipp Christian 1. Gerber Lich Gießen Fitting, Gg. Christian Dekan Alzey Alzey Fitting, Jakob 11. Landwirth Flomborn Alzey Flach Justizamtmann Michelstadt Erbach v. Flamerdinghe Rendant Wimpfen Wimpfen Flick, Ludwig Kirchenrath Stein-Bockenheim Alzey Flößer, Leonhard Landwirth Mackenheim Lindenfels v. Follenius, Friedr. Frhr. Geh. Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt Follenius Regierungsrath Büdingen Büdingen Follenius Archivrath Darmstadt Darmstadt Fornoff, Peter Landwirth Langen-Brombach Erbach Forrer, Heinrich 111. Landwirth Ibersheim Worms Forrer, Johann IV. Landwirth Ibersheim Worms Frank Hauptmann Offenbach Offenbach Frank, Louis Gastwirth Heppenheim Heppenheim Frei, Karl Oekonom Langen Ofsenbach Frei, Ludwig Müller Lollar Gießen Fremay, Edmund Michael Spediteur Mainz Mainz Fremay, Karl Spediteur Mainz Mainz Fresenius, Friedrich Christian Pfarrer Hartershausen Lauterbach Freund, Engelbert Adolph Papierfabrikant Offenbach Offenbach Freund, Justus Landwirth Alten-Buseck Gießen i) r-» 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 571 572 573 574 575 576 577 578 579 580 581 582 583 584 585 586 587 588 589 590 591 592 M TV. 331 48 Name. Stand. Wohnort. reis. Frey Frey, Christ. Konr. Frey, Friedrich §rey, Friedr. Karl Ferd. Frey, Georg Frey, Gg. Heinrich Karl Frey, Ioh. Wilhelm Friderici, Damian Jak. Gust. Friedberg, Ludwig Friedbörig, Sigismund o. Friedrich, Ferdinand Au- gust, Frhr. Friedrich Friedrich, Hicronimus II. Friedrich, Ludwig Friedrich, Wilhelm Fritz, Jakob Fritz, Philipp II. Fritsch, Johannes Fritsche, Karl Frühling Frölich Frommanu, Maximilian Früauff, Mathias III. Fürst, Heinrich Fuhr, Gg. Friedrich Wilh. Fuhr, Louis Georg Fuhr Fuhr Fulda, Georg Fulda, Jakob II. Fulda, Simon Funck, Adam IV. Fußner, David Gärtner, Gg. Balth. 11. Gärtner, Johannes Gail, Georg Philipp Ober-App.- und Cass.-Ger.- Rath Generalmajor Laudwirlh Geh. Oberconsistorialrath Oberst Pfarrer Bäcker Cigarreufabrikant Goldarbeiter Weinhändler Kammerherr Steuerrath Laudwirth Müller Müller Pfarrer Landwirth Laudwirth Salzmagazinsverwalter Landrichter Regierungsrath Kartenfabrikant Landwirth Möbelfabrikant Pfarrer Landwirth Ober-Rechnungsrath Regierungsrath Tabaksfabrikant Kurzwaarenhändler Elleuwaarenhändler Wirth Gastwirth Müller Müller Cigarrcnfabrikant Darmstadt Darmstadt Guntersblum Darmstadt Darmstadt Weiterstadt Guntersblum Dietesheim Mainz Mainz Darmstadt Darmstadt Annelsbach Eberstadt Nieder-Ramstadt Odernheim Albig Klein-Zimmern Alzey Gladenbach Alsfeld - Darmstadi Mettenheim Mainz Ober-Roßbach Brannshard Darmstadt Böhl Gießen Worms Worms Harpertshausen Darmstadt Klein-Gerau Kleiu-Geran i Gießen Darmstadt Darmstadt Oppenheim Darmstadt Darmstadt Darmstadt Oppenheim Offenbach Mainz Mainz Darmstadt Darmstadt Neustadt Darmstadt Darmstadt Alzey Alzey Dieburg Alzey Biedenkopf Alsfeld Darmstadt Worms Mainz Friedberg Darmstadt Darmstadt Vöhl Gießen Worms Worms Dieburg Darmstadt Groß-Gerau Groß-Gerau Gießen 332 M SV. «. £* £* Q85 Name. Stand. Wohnort. Kreis. 595 Gandenberger, Adam II. Landwirth Pfungstadt Darmstadt 596 Gandenberger, Ernst Wihelm Hauptmann Darmstadt Darmstadt 597 Gandenberger Generalmajor Darmstadt Darmstadt 598 Gauß, Balthasar I. Landwirth Groß-Umstadt Dieburg 599 Ganß, Christoph Müller Freiensteinau Lauterbach 600 Ganz, Benjamin Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 601 Gardt, Ioh. Jos. Seb. Domkapitular Mainz Mainz 602 Gastel, Albert Chaisenfabrikant Mainz Mainz 603 Gaftel, Heinrich Otto Joseph Chaisenfabrikant Mainz Mainz 604 Gatzert, Georg Wilhelm Hein- rich Gaule, Karl Branntweinbrenner Heuchelheim Nidda 605 Hoflieferant Darmstadt Darnistadt 606 Gaule, Philipp Heinrich Gastwirth Darmstadt Darmstadt 607 Gebürsch, Johann Gastwirth Mainz Mainz 608 Geil, Georg IV. Landwirth Bechtheim Worms 609 Geil, Jakob II. Landwirth Monzernheim Worms 610 Geil, Konrad Paul I. Landwirth Monzernheim Worms 611 Geil, Peter Oekonom Wolsskehlen Groß-Gerau 612 Geil, Valentin I. Landwirth Pfeddersheim Worms 613 Geisel, Johannes III. Landwirth Leusel Alsfeld 614 Geist, Di. Eduard Gymnasraldirector Gießen Gießen 615 Geiß, Adam Landwirth Zotzenbach Lindenfels 616 Geißler, Friedrich I. Bürgermeister Lollar Gießen 617 George, Stephan Bürgermeister Büdesheim Bingen 618 Gerau Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 619 Gerhard, Adam II. Ackersmann Groß-Winternheim Bingen 620 Gerlach Kriegsregistrator Darmstadt Tarmstadt 621 v. Gerlach Frhr. Generalmajor Worms Worms 622 Gerlich, Wenzel Schlosser Mainz Mainz 623 Germershausen Justizrath Mainz Mainz 624 Geromont, Lothar Franz II. Posthalter Bingen Bingen 625 Gernsheim, Felix II. Kurzwaarenhändler Worms Worms 626 Gernsheim, Sali Lederhändler Worms Worms 627 Gerschlauer, Karl Hauptagent Darmstadt Darmstadt 628 Gerschlauer, Ludwig Hauptmann Worms Worms 629 Geßner Bahningenieur Friedberg Friedberg 630 Geyger, Jakob Kammerdirector Assenheim Friedberg 631 Geyger Oberfinanzrath Theodorshalle 632 v. Geyso, Freiherr Generalmajor Darmstadt Darmstadt M 333 Ordn, t3 • *6 K; Name. Stand. Wohnort. Kreis 6331Gilbert, Hermann 11. Landwirth Dienheim Oppenheim 634 Giller Oberzollinspector Mainz Mainz 635 Gilloth, Philipp Landwirth Blödesheim Worms 636 Gilmer Landrichter Altenstadt Vilbel 637 Gilmer, Heinr. Ludwig Kirchenrath Birkenau Lindeufels 638 Gilmer, Hugo Landwirth und Müller Birkenau Lindenfels 639 Glaser Karl Gymnasiallehrer Gießen Gießen 640 Glaser, Dr. Ludwig Gymnasiallehrer Worms Worms 641 Glaser, Simon Landwirth Nordheim Bensheim 642 Glock, Gg. Aug. 1. Hauptmann Darmstadt Darmstadt 643 Gluckert, Johann Jakob Materialwaarenhändler Mainz Mainz 644 Gödecker, Sebastian Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 645 Götz, Franz Kaspar Stabsqnartiermeister Worms Worms 646 Gölzenleuchter, Äug. Ludw. Phil. Tabaksfabrikant Offenbach Offenbach 647 Gölzenleuchter, Heinr. Wilh. Eduard Tabaksfabrikant Offenbach Offenbach 648 Göring Oberzollsecretär Darmstadt Darmstadt 649 Göring, Friedrich Wilhelm Landwirth Mölsheim Worms 650 Görisch, Friedrich Oelmüller Hochstätten Bensheim 651 ü. Görlitz, Graf Geheimerath Darmstadt Darmstadt 652 Görtz Geheimerath Darmstadt Darmstadt 653 Görtz, Ernst Friedrich Wilh. Dekan Florstadt Friedberg 654 Göttig, Joh Baptist Posamentier Mainz Mainz 655 Goldmann Geheimerath Darmstadt Darmstadt 656 Goldmann Kreisrath Dieburg Dieburg 657 Goldschmitt, Joseph Garn- und Schnurhändler Mainz Mainz 658 Goldschmitt, Leopold Eisenhändler Mainz Mainz 659 Goldschmitt, Nathan Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 660 Goldschmitt, Salomon Eisenhändler Mainz Mainz 661 Goppel, Joh. Müller Pford Lauterbach 662 Gorr, Gilbert Landwirth Münzenberg Friedberg 663 Jean Weinhändler Großen-Linven Gießen 665 Gottschalk, Joseph Gastwirth Mainz Mainz 665 Gottwerth Justizrath Darmstadt Darmstadt 666 Gottwerth Major Darmstadt Darmstadt 667 Goh, Dominik Dekan Dieburg Dieburg 668 Gräcmann, Wilhelm Generalmajor Darmstadt Darmstadt 669 Graf, Heinrich Bürgermeister Monsheim Worms 48 * M sr 334 •lg Q ^ Name. Stand. Wohnort. Kreis. 670 Graf, Johann I. Landwirth Monsheim Worms 671 Gräff Oberstlieutenant Darmstadt Darmstadt 672 Gräff, Georg Kürschner Darmstadt Darmstadt 673 Gräff, Karl 11. Tabaksfabrikant Bingen Bingen 674 v. Grancy, Freiherr Auß. Gesandter u. bevollmäch- tigter Minister Paris 675 Graßmann, Philipp Jakob Oelmüller Guntersblum Oppenheim 676 Greb, Heinrich Landwirth Hopfmannsfeld Lauterbach 677 Gredh Obergerichtsrath Mainz Mainz 678 Gredy, Melchior Friedr. Gymnasiallehrer Mainz Mainz 679 Grein, Peter Wirth Petterweil Vilbel 680 Grein, Philipp Landwirth Petterweil Vilbel 681 Grimm Geh. Oberbaurath Darmstadt Darmstadt 682 Gtode, Dominik Landwirth " Gabsheim Oppenheim 683 Grode, Johann Landwirth Odernheim Alzey 684 Grode, Joh. Konrad Landwirth Gabsheim Oppenheim 685 Groh, Adam Pfarrer Kirchbrombach Neustadt 686 v. Grolman, Adolph Major Friedberg Friedberg 687 v. Grolman, Albert Major Gundernhausen Darmstadt 688 v. Grolman, Eduard Oberst Worms Worms 689 v. Grolman, Ferdinand Rittmeister Darmstadt Darmstadt 690 v. Grolman Oberapp.- u. Cass.-Ger.-Rath Darnlstadt Darmstadt 691 v. Grolman Hosgerichtsrath Gießen Gießen 692 Groß, Karl Daniel Specereikrämer Friedberg Friedberg 693 Gruber, Wilh. Ludwig Pfarrer Ober-Eschbach Vilbel 694 v. Gründler, Karl Julius Hauptmann Worms Worms 695 Grünewald, Georg Landwirth Lengfeld. Dieburg 696 Grünewald, Johannes 11. Landwirth Brauerschweud Alsfeld 697 Grünewald Oberdomänensecretär Darmstadt Darmstadt 698 Grünig, Valentin Müller Eberstadt Darmstadt 699 Grüninger, Nikolaus 111. Gastwirth Butzbach Friedberg 700 Günther Geh. Oberdomänenrath Darnlstadt Darmstadt 701 Günther •. Hafencommissär Mainz Mainz 702 Gütlich, Nicolaus Specereihändler Darmstadt Darmstadt 703 Gundrum, Jean Gastwirth Alsfeld Alsfeld 704' Guntrum, Georg Essigsieder Osthofen Worms 705 Guntrum, Ludwig Philipp Gastwirth Bensheim Bensheim 706 Gnntrum Finauzrath Darmstadt Darmstadt 707 Gutfleisch Landrichter Lorsch Heppenheim 708 Guthier, Johann 11. Landwirth Kirschhausen Heppenheim \\ u. jo r-» 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 M TV 33S N a me. v S t a n d> 5 Wohnort. Kreis. Maar ter, Ioh. Wilhelm Hauptagent Mainz Mainz Haas, Christiap Etuisfabrikant Offenbach Offenbach Haas, Friedrich Heinrich Hosrath Darmstadt Darmstadt Haberkorn Universitätsrichter Gießen Gießen Haberkorn, Ludwig Oberförster Windhausen Alsfeld Habermehl Obereinnehmer Mainz Mainz Habermehl, Heinrich 11. Landwirth Wallenrod Lauterbach Habich Districtseinnehmer Birkenau Lindenfels Habicht, Friedrich Landwirth Engclrod Lautcrbach Hacker, Ioh. Karl Wilhelm Landwirth Parteuheim Oppenheim Hänlein, Peter Anton Fischhändler Mainz Mainz Hagemann, Anton 11. Gerber Bingen Bingen Hagemann, Franz Jakob Weinhändler Kempten Bingen Hager, Ludwig Landwirth Weinsheim Worms Hahn, Heinrich Müller Muschenheim Nidda Hahn, Heinrich Jakob Landwirth Bellersheim Nidda Hahn, Jakob Ferdinand Landwirth Heßloch Worms Hahn, Thielmann 11. Rothgerber Alsfeld Alsfeld Hahn, Nrias Schildwirth Bellersheim Nidda Hainbach Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt Halenza, Ad. Joseph Buchhändler Mainz Mainz Hallwachs Obersteuerrath Frankfurt Halm, Ioh. Nepomuk Bierbrauer Mainz Mainz Hamburg, Jakob Samuel Ellenwaarenhändler Mainz Mainz Hamburg, Leopold Ellenwaarenhändler Mainz Mainz Hamburg, Ludwig 1. Ellenwaarenhändler Mainz Mainz Hamm, Jakob 1. Gastwirth Lampertheim Heppenheim Hamm, Konrad Geheime Hofrath Darmstadt Darmstadt Hammann, Johannes 11. Landwirth Erfelden , Groß-Gerau Hammel, Johann Landwirth Staaden Friedberg Hammel, Karl Gastwirth Düdelsheim Büdingen Hanesse, Karl Aug. Fried. Hauptmann Friedberg Friedberg Hanesse Oberzollinsptzctor Offenbach Offenbach Hcmgen, Heinrich 11. Landwirth Ober-Hilbersheim Oppenheim Hannewald, Jakob Müller Bensheim Bensheim Hansel, Heinrich V. Landwirth Dirlammen Lauterbach Hanße Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt Happel, Kaspar Landwirth Diedenshausen Biedenkopf < Harbordt Landrichter Lanbach Schotten M 27. 336 ts. 'S g* Name. Stand. Wohnort. Kreis. 748 Harig Postsecretär Mainz Mainz 749 Harling, Andreas Holzhändler Bingen Bingen 750 Harres, Balthasar Baurath Darmstadt Darmstadt 751 Harres, Michael Beigeordneter Darmstadt Darmstadt 752 Harth, Ioh. Adam Weinhändler Mainz Mainz 753 Harth, Nikolaus 1. Landwirth Goddelau Groß-Gerau 754 Harth, Tobias Landwirth Kloppenheim Vilbel 755 Hartmaier, Philipp Ludwig Landwirth Pfeddersheim Worms 756 Hartmaier, Simon Landwirth Pfeddersheim Worms 757 Hartmann, Andreas Müller Schlierbach Dieburg 758 Hartmann, Friedr. Kasp. Major Bessungen Darmstadt 759 Hartmann, Johannes 1. Landwirth Dudenhofen Ofsenbach 760 Hartmann, Martin Gastwirth Bingen Bingen 761 Hartmann, Peter 11. Müller Schlierbach Dieburg 762 Harzfeld, Moritz Weinhändler Mainz Mainz 763 Hasselbach, Simon Oelmüller Heimersheim Alzey 764 Hassemer, Joseph Bürgermeister Dromersheim Bingen 765 Hau, Johann 11. Lakirfabrikant Bürgel Ofsenbach 766 Haub, Adam 1 Postexpeditor Bodenheim Oppenheim 767 Haub, Ioh. Georg V. Bürgermeister Rieder-Weisel Friedberg 768 Haupt, Dr. Friedrich Pfarrer Gronau Bensheim 769 Haupt, Dr. Georg Professor Büdingen Büdingen 770 Hausen-Gleichenstorff, Fried- rich Freiherr von Oberst Darmstadt Darmstadt 771 Hauser Rentamtmann Friedberg Friedberg 772 Hausmann, Heinrich Karl Landwirth Gundersheim Worms 773 Hauß, Peter Hauptmann Friedberg Friedberg 774 Hax, Ioh. V. Müller Groß-Umstadt Dieburg 775 Heberer, Adam Weinwirth Dietzenbach Ofsenbach 776 Heberer, Heinrich 11. Oekonom Dietzenbach Offenbach 777 Hebermehl, Philipp Specereihändler Darmstadt Darmstadt 778 Hecht, Christian Hauptagent u. Gastwirth Friedberg Friedberg 779 Hecht, Hermann Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 780 Hecht, Marcus Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 781 Heck, Karl Rentner aus Worms zu Mainz Mainz 782 Heckmann, Franz Müller Bensheim Bensheim 783 Heddäus, Georg Pfarrer Appenheim Bingen 784 Heddäus, Konrad Pfarrer Eich Worms 785 Hedderich, Johann Landwirth Kriegsheim Worms i. ^ r-» 7«6 787 788 789 790 791 792 793 794 795 796 797 798 799 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 823 824 M S7 337 Name. Stand. Wohnort. Kreis. Heerdt, Johann 11. > Bierbrauer Altenburg Alsfeld Heerdt, Martin Specereihändler Mainz Mainz Heerdt, Simon Rentner Mainz Mainz Heerz Konrad 11. Bäcker Grünberg Grünberg Heffner, Adam Domkapitular Mainz Mainz Heidenheimer, Ludwig Hopfenhändler Mainz Mainz Heidenreich, Dr. Andr. Aug. Stabsarzt Darmstadt Darmstadt Heidenreich, Leander Landwirth und Müller Affolterbach Lindenfels Heil, Christian Weinwirth Mainz Mainz Heil, Mathias 111. Stahlwaarenfabrikant Offenbach Osfenbach Heim, Rentamtmann Lampertheim Heppenheim Heim, Ferdinand Maschinenfabrikant Offenbach Offenbach Heim, Georg Daniel Maschinenfabrikant Offenbach Offenbach Heimroth, von Hauptmann Darmstadt Darmstadt Heinemann, Gust- Phil. Jul. Dekan Goddelau Groß-Gerau Heininger, Johann Möbelfabrikant Mainz Mainz Heinrich, Dr. Joh. Bapt. Domkapitular Mainz Mainz Heinrichs, Franz Karl Ziegler Heßloch Worms Heinz, Jakob 11. Landwirth Hahnheim Oppenheim Heinz, Joseph August Rentner Bensheim Bensheim Heinzerling, Phil. Wilhelm Weinhändler Biedenkopf Biedenkopf Heiser, Melchior Specereihändler Mainz Mainz Heiser, Nicolaus Specereihändler Mainz Mainz Heizenröder, Kaspar Landwirth Geinsheim Groß-Gerau Heldmann, Christian Doctor Selters Nidda Helfrich, Adam Landwirth Litzel-Rimbach Lindenfels Helfrich, Johannes 11. Bürgermeister Hain-Gründau Büdingen Heller, Georg VI. Landwirth Echzell Nidda Hellmann, Landgerichtsassessor Gießen Gießen Hellmann, Jsaac Victor Weinhändler Offenbach Offenbach Hellmeister, Wilhelm Gastwirth Mainz Mainz Hellriegel, Friedrich 1. Müller Wöllstein Alzey Hemdes, Franz 111. Branntweinbrenner Ober-Olm Mainz Hemdes, Franz Bernhard Bürgermeister Ober-Olm Mainz Hemdes, Michael Müller Heidesheim Bingen Hemmerde, Karl Hauptagent Darmstadt Darmstadt Henco Obergerichtsrath Mainz Mainz Henkell, Adam Weinhändler Mainz Mainz Hennes, Dr. Johs. Hrch. Professor Mainz Mainz 825 826 827 828 829 830 831 832 833 834 835 836 837 838 839 840 841 842 843 844 845 846 847 848. 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859 860 861 862 863 M 27. N a iu e.. penrich, Peter penfat), Ferdinand pensel, Friedrich penölcr, Hensler, Karl peröerg, Anton 111. pcrbert, Ludwig 1. perbst, Heinrich 11. pcrf, Jonas perrmann, Joh. Peter pertel, perzoz, Lorenz 1. pcß, peß, Karl Ludwig peß, Ludwig peß, Wilhelm >. Hesse Hesse, Dr. petzel, Karl peydt, Gabriel peyer, Heyer,, Dr. Heyer, Heinr. Ernst Heyer, Friedrich Heyer, Karl Peter Wilh. Heist, Friedrich August Hehl, Jakob 11. Hehl, Philipp 1. Hehler, Ernst Friedrich Hiestaud, Rudolph Hildebrand, Georg Hildebraud, Jakob Daniel Hildebrand, Justus Hildebrand, Ludwig Hilger, Johann 11. Hill, Christian Hill, Ludwig August Hillebrand Dr. Hillebrand, Joh. Friedrich S t an b. Laudwirth Rentner Landwirth Landrichter Pfarrer Landwirth Bierbrauer Landwirth Häutehändler' Oeconom Oberfiuanzrath Landwirth Oberrechuuugsassessor Mäterialwaarcnhändler Bierbrauer Landwirth Hofgerichtsrath Professor Ziegler- Bäcker Landrichter- Professor Pfarrer Hofgerichtsadvocat Pfarrer Rothgerber Landwirth Landwirth Gastwirth Landwirth Müller Müller Bierbrauer Müller Hnthäudler Stabsguartiermeister Papierfabrikant Professor- Spediteur Wohnort. Kreis. Düdelsheim Büdingen Mainz Mainz Okarben Vilbel Hungen Nidda Battenfeld Biedenkopf Mommenheim Oppenheim Gießen Gießen Wahlen Alsfeld Mainz Mainz Friebertshausen Biedenkopf Darinstadt Darmstadt Sprendlingen Alzey Darnistadt Darmstadt Mainz Mainz Darmstadt Darmstadt Ober-Hiltersklingen Lindenfels Darmstadt Darmstadt Gießen Gießen Elsheim Bingen Ober-Saulheim Oppenheim Wimpfen Wimpfen Gießen Gießen Ober-Ramstadt Darmstadt Darmstadt Darmstadt Biebesheim Grvß-Geran Neckar-Steinach Lindensels Groß-Ilinstadt Dieburg Klein-Umstadt Dieburg Darmstadt Darmstadt Ibersheim Worms Osthofen Worms Pfungstadt Darmstadt Pfungstadt Darmstadt Osthofen WormS Mainz Mainz Darmstadt -Darmstadt Offenbach Offenbach • Rödelheim Vilbel Mainz Mainz M SV. 339 49 u. ja <3* Name. S t a n d. Wohnort. Kreis. 864 Hillebrand, Peter Müller Mühlheim Offenbach 865 Hillerich, Andreas Landwirth Klein-Zimmern Dieburg 866 HilS, Johannes Bierbrauer Eberstadt Darmstadt 867 Hinkel, Franz Bäcker Mainz Mainz 868 Hirsch, Stenercommiffär Gießen Gießen 869 Hirsch, Georg Jakob 1. Bürgermeister Alsheim Worms 870 Hirsch, Johann Adam Ziegler Alöheim Worms 871 Hirsch, Johann Christoph 1. Gastwirth Alsheim Worms 872 Hirsch, Joseph IV. Geldwechsler Mainz Mainz 873 Hirsch, Philipp Nudolph 11. Landwirth Alsheim WonnS 874 Hiszm, HauptzollamtSrcndant Offenbach Offcnbach 875 Hoch, Jakob I. AckerSmann Engelstadt Bingen 876 Hochgesand, Bahningenieur Gießen Gießen 877 Hochheimer, Bernhard Knrzwaarenhändlcr Mainz Mainz 878 Hochschild, Moses Handelsmann Biblis BenSheim 879 Hochstätter, Joachim Felix Tapetenfabrikant Darmstadt Darmstadt 880 Hochstein, Joh. Jakob 11. Steinkohlenhändler GunterSblum Oppenheim 881 Hock, Valentin 1. Bäcker Lengfcld Dieburg 882 Höhn, Franz 11. Gastwirth Heppenheim Heppenheim 883 Hopfner, Criminalrichter Gießen Gießen 884 Höreö, Johannes 1. Wirth Baucrnhciin Friedbcrg 885 Hörr, Georg Jakob Landwirth llnterhiltersklingen Erbach 886 Hof, Ludwig Major Worms Worms 887 Hofferbert, Christoph Landwirth Hnmmctroth Neustadt 888 Hoffmann, Friedrich Landwirth Oppenheim Oppenheim 889 Hoffmann, Hermann Gastwirth Grünberg Grimberg 890 Hofsmann, Karl' Zengfabrikant Altcnbürg Alsfeld 891 Hoffmann, Ludwig 11. Schildwirth Grünbcrg Grünbcrg 892 Hoffmann, Di-. Karl Johann HofgcrichtSadvokat Darmstadt - Darmstadt 893 Hoffmann, Theodor Neallchrcr Darmstadt Darmstadt 894 Hossmann, Dr. Professor Gießen Gießen 895 Hoffmann, Postsecrciär Gießen Gießen 896 Hoffmann, Wilhelm Generalanditenr Darmstadt Darmstadt 897 Hoffmann, Hcfgcrichtsralh Darmstadt Darmstadt 898 Hoffmann, Forstmeister Mainz Main; 899 Hoffmann, Hanptmann Darmstadt Darmstadt 900 Hoffmann, Hanplmann Darmstadt Darmstadt 901 Hofmann, Andreas 11. Holzhändlcr GcrnShcnn BenSheim 902 Hofmann, Landrichter Friedbcrg Friedbcrg 340: Jg T7 jsg Q Name. S t a n d. Wohnort. Kreis. 903 Hofmann, Christian Pfarrer Hungen Nidda 904 v. Hofmann, Ernst Freiherr, Oberforstrath Darmstadt Darmstadt 905 Hofmann, Georg Müller Lollar Gießen 906 Hofmann, Georg 11. Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 907 Hofmann, Johannes Liqueurfabrikant Biedenkopf Biedenkopf 908 Hofmann, Johannes I. Landwirth Zahmen Lauterbach 909 Hofmann, Johannes IV. Wirth Steinheim Nidda 910 Hofmann, (s iarl Christian Kirchenrath Griedel Friedberg 911 Hofmann, Forstmeister Gundernhausen Dieburg 912 Hofmann, Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 913 Hof mann, Wilhelm Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 914 Holl, Lorenz II. Müller Stadecken Mainz 915 Holl, Philipp III. Gastwirth Rodheim Bilbel 916 Holzapfel, Kreisbaumeister Gießen Gießen 917 Holzapfel, Georg II. Landwirth Groß-Umstadt Dieburg 918 Homberger, Aaron Zeugfabrikant Gießen Gießen 919 Homberger, August Ellenwaarenhändler Darmstadt Darmstadt 920 Homberger, Hermann Ellenwaarenhändler Darmstadt Darmstadt 921 Homberger, Heinrich Zeugfabrikant Gießen Gießen 922 v. Homberg k, Gustav Rittmeister Gießen Gießen 923 v. Hombergk, Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 924 Hoos, Johannes Papierfabrikant Storndorf Alsfeld 925 Hoop, Frhr. van der Forstmeister Jugenheim Bensheim 926 Horch, Jakob Weinhändler Mainz Mainz 927 Horn, Friedrich Müller Babenhausen Dieburg 928 Horn, Heinrich Oekonom Wimpfen am Berg Wimpfen 929 Horn, Peter Landwirth Hetzbach Erbach 930 Hornmann, Georg Adam Landwirth Nieder-Ofleiden Alsfeld 931 Horst, Peter Landwirth Leusel Alsfeld 932 Horz, Philipp Zeugsabrikant Alsfeld Alsfeld 933 Harter, Ludwig I. Bürgermeister Undenheim Oppenheim 934 Hüffell, Heinr. Christian Kirchenrath Groß-Rohrheim Bensheim 935 Hüfföl, Dr. Ludwig Adolph Gymnasiallehrer Darmstadt Darmstadt 936 Hügel, Dr. Adolph Geh. Obersteuerrath Darmstadt Darmstadt 937 Hnff, Justus Peter Landwirth Schwabsburg Oppenheim 938 Hnff, Karl Gutsbesitzer Gau-Algesheim Bingen 939 Hufnagel, ( Christoph Bäcker Darmstadt Darmstadt 940 Hufnagel, Joh. Christian Etuisfabrikant Offcnbach Offenbach Daniel M «V 341 ä. -LZ Name. Stand. Wohnort. Kreis. 941 Humann, Jacob Ludwig Ed. Großhändler Mainz Mainz 942 Hungermüller, Peter Landwirth Wolfsheim Oppenheim 943 Hunsinger, Steuercommissär Hungen Nidda 944 Huth Dr. Ludwig August Pfarrer Gundernhausen! Dieburg 945 Huy, Christian Landwirth Wald-Michelbach Lindenfels 946 Hyppolite, Wilhelm Eduard Tabaksfabrikant Alsfeld Alsfeld 947 Jakobh, Georg I. Landwirth Rodheim Vilbel 948 Jäger, Archivrath Darmstadt Darmstadt 949 Jäger, Forstmeister Fürth Lindenfels 950 Jäger, Landrichter Vilbel Vilbel 951 Jäger, Christian Hauptmann Offenbach Offenbach 952 Jaide, Finanzrath Darmstadt Darmstadt 953 Jamin, Anton Landwirth Weisenau. Mainz 954 Jhering, Dr. Geh. Justizrath Gießen Gießen 955 Ihm, Christoph Rudolph Friedrich Lederfabrikant Offenbach Offenbach 956 Jhring, Joh. Heinrich Bierbrauer Lich Gießen 957 Jllert, Konrad 11. Landwirth Spachbrücken Dieburg 958 Jllig, Wilhelm Wendel Papierfabrikant Nieder-Ramstadt Darmstadt 959 Jmmel, Georg 11. Landwirth Dexheim Oppenheim 960 Jmmel, Johann 11. Landwirth Dexheim Oppenheim 961 Jmmel, JustuS Balthasar Müller Bechtolsheim Oppenheim 962 Jnterthal, Jakob Müller Alten-Buseck Gießen 963 Jochem, Friedrich Christian Landwirth Laubach Schotten 964 Jockel, Gerhard 11. Gastwirth Hungen Nidda 965 Jockel, Districtseinnehmer Gladenbach Biedenkopf 966 Jockel, Johannes V. Schildwirth Grünberg Grünberg 967 Jockel, Philipp Landwirth Gernsheim Bensheim 968 Jost, Nicolaus 1. Landwirth Erbach Heppenheim 969 Johann, Leonhard V. Landwirth Ober-Schönmatten wag Lindenfels 970 JonaS, Jakob Bäcker Bodenheim Oppenheim 971 Jonghaus, Gustav Hofbuchhändler Darmstadt Darmstadt 972 Jordan, Johann Baumeister Darmstadt Darmstadt 973 Jordans, Joh. Valentin Bierbrauer Mainz Mainz 974 Jost, Johannes 11. Landwirth Gunzenau Lauterbach 975 Jourdan, Joachim Schreibmaterialienhändlcr Mainz Mainz 976 Jourdan, Martin Möbelfabrikant Mainz Mainz 49 * 342 M T- u. s> r-» «3* NamK Stand. Wohnort. Kreis. 977 Irle Landrichter Ulri ch stein Schotten 978 Jüngst, Karl Papierfabrikant Wallau Biedenkopf 979 Jung, Dieter III. Landwirth Undenheim Oppenheim 980 Jung, Ferdinand Theophil Kaufmann Freicnseen Schotten 981 Jung, Mathäus 1. Branntweinbrenner Ostheim Friedberg 982 Jung, Wendel 111. Branntweinbrenner Undenheim Oppenheim 983 Jung Geh. Obergerichtsrath Mainz Mainz 984 v. Jungenseld, Frhr. Regierungsrath Darmstadt Darmstadt 985 9. Jungenfeld, Frhr. Staatsprocurator Mainz Mainz 986 9. Jungenfeld, Ferd. G. Jos. Frhr. Oberst Darmstadt Darmstadt 987 v. Jungenfeld, Ferd. Frhr. Rittmeister Darmstadt Darmstadt 988 v. Jungenfeld I., Frhr. Postsecretär Mainz Mainz 989 v. Jungenfeld 11., Frhr. Postsecretär Mainz Mainz 990 Jungk, Philipp I. Bürgermeister Wöllstein Alzey 991 Jungk, Steucrcommissär Fürth Lindenfels 992 Kadel, Michel Landwirt!) Hornbach Lindenfels 993 Kühler, Joh. Christoph Heim. Möbelfabrikant Mainz Mainz 994 Kahlert, Justus Oberbürgermeister Darinstadt Darmstadt 995 Kaibel, Karl Philipp Pfarrer Mettenheim Worms 996 Kaibel, Ludwig Landwirth Osthofen Worms 997 Kalbfleisch, Jakob Landwirt!) Altenburg Alsfeld 998 Kalbfleisch, Kaspar Landwirth Altenbnrg Alsfeld 999 Kalkbrenner, Lorenz Landwirth Alsfeld Alsfeld 1000 Kappes, Johann Lederhändler Mainz Mainz 1001 Käst, Friedrich Wilhelm Kaufmann f Darm stad t Darmstadt 1002 Kattrein Landrichter Darmstadt Darmstadt 100:> Katz, Friedrich Müller Nieder Ohmen Grünberg 1004 Katz, Löb Kaufmann Nidda Nidda 1005 Katz, Meyer 11. Liqueurhändler Steinbach Gießen 1006 Katzenstcin, Salomon Gombel Strickwaarenfabrikant Friedberg Friedberg 1007 Kaufmann, Carl Weinhändler Mainz Mainz 1008 Kanl, Heinr. August Landwirth Nieder-Mockstadt Büdingen 1009 Kaup Professor Darmstadt Darmstadt 1010 Kayser, Dr. Joh. Lud. Jul. Professor Darmstadt Darm stad t 1011 Kayser, Dr. Ludw. Christian Kirchenrath Beedenkirchen Bensheim 1012 Keck, Friedrich Zeugfabrikant Alsfeld Alsfeld 1013 Keck, Hermann Zeugfabrikant / Alsfeld Alsfeld M SV 343 «. N am e. S t a'n d. Wohn o r t. Kreis. 1014 Kchrer Hauptmann Darmstadt Darmstadt 1015 Kehrer, Adolph Oberstlieutenant Worms Worms 1016 Kehrer, Ernst Eduard Pfarrer Sickenhofen Dieburg 1017 Kerber, Georg Pfarrer Nordheim Bensheim 1018 Keil, Johannes 11. Landwirth Fürth Lindensels 1019 Keil, Caspar Landwirth Melbach Friedberg 1020 Keil Major Darmstadt Darmstadt 1021 Keim Rechnungsrath Marienschloß Friedberg 1022 Keim, Adam 11. Holzhändler Langen Ostenbach 1023 Keim, Carl Wilhelm Hauptmann Worms Worms 1024 Keim, Peter 1. Gastwirth Langen Offenbach 1025 Keim, Wilh. Friedrich Generalmajor Darmstadt Darmstadt 1026 Keller Bezirksgerichtsrath Alzey Alzey 1027 Keller, Friedrich Wilhelm Landwirth Ossenheim Friedberg 1028 Keller». Heinrich 11. Samenhändler Befsnngen Darmstadt 1029 Keller, Heinrich Friedrich Landwirth Ossenheim Friedberg 1030 Keller, Jakob 111. Müller Westhofen Worms 1031 Keller, Jakob IV. Müller Westhofen Worms 1032 Keller, Joh. Georg Landwirth Mölsheim Worms 1033 Keller, Jost Landwirth Kehlnbach Biedenkopf 1034 Keller, Philipp 1. Bürgermeister Spiesheim Oppenheim 1035 Kemmler, Karl Friedrich Hauptagent Darmstadt Darmstadt 1036 Kempf Hofgerichtsrath Poststallmeister Gießen Gießen 1037 Kempf, Friedrich Gießen Gießen 1038 Kern, Johannes Gastwirth Naunheim , Groß-Gerau 1039 Kerz, Ferdinand Rittmeister Bessnngen Darmstadt 1040 Kerz, Jakob Weinwirth Bodenheim Oppenheim 1041 Kerz, Jakob 111. Schildwirth Hechtsheim Mainz 1042 Kerz, Michael 11. Weinwirth Hechtsheim Mainz 1043 Kessel, Georg 1. Landwirth Selzen Oppenheim 1044 Kessel, Jakob 1. Landwirth Schwabsburg Oppenheim 1015 Keßler Postsecretär Mainz Mainz 1046 Kettinger, Gottlieb Kichler Rentner Friedberg Friedbcrg 1017 Districtöeinnehmer Worms Worms 1048 Kiepe, Christian Landwirth Böhl Bohl 1019 Kilb, Karl Anton Bäcker Mainz Mainz 1050 Kimbel, Wilhelm Möbelfabrikant Mainz Mainz 1051 Kindhäuser, Heinrich 11. Gastwirth Lorsch Heppenheim 1052 Kindhänser, Johann I. Gastwirth Klein-Rohrheim Bensheim 344 M sr Ö » -Sg Name. Stand. W o h n o rt. K r e iS. 1053 Kindhäuser, Philipp Landwirth Klein-Rohrheim Bensheim 1054 Kinscherf, Joseph Müller Birkenau Lindenfels 1055 Kircher, Adam Landwirth Uellershausen Lauterbach 1056 Kißner, Joh. Carl Pfarrer Eberstadt Darmstadt 1057 Kitz, Michael Lohhändler Mainz Mainz 1058 Klage, Christoph Landwirth Offstein Worms 1059 Klaus, Jakob II. Landwirth Monzernheim Worms 1060 Kleeberger, Peter II. Landwirth Melbach Friedberg 1061 Kleeberger, Wilhelm II. Landwirth Melbach Friedberg 1062 Kleeberger, Wilhelm Landwirth Södel Friedberg 1063 Kleeblatt, Kallmann Ellenwaarenkrämer Seligenstadt Offenbach 1064 Kleemann, Michael Weinhändler Mainz Mainz 1065 Dr. Klein, Franz 1. Notar Mainz Mainz 1066 Klein Steuercommissär Nieder-Jngelheim Bingen 1067 Klein, Heinrich Adolph Leuchtgasfabrikant Bingen Bingen 1068 Klein, Joh. Georg Etuisfabrikant Offenbach Offenbach 1069 Klein, Joh. Martin 1. Gastwirth Hechtsheim Mainz 1070 Klein, Carl Professor Mainz Mainz 1071 Klein, Martin Andreas Landwirth Hechtsheim Mainz 1072 Kleinmond, Wendel Tabakshändler Mainz Mainz 1073 Klenk, Friedr. Ludwig I. Oekonom Wimpfen a. B. Wimpfen 1074 Klenk, Lorenz Ludwig Oekonom Wimpfen a. B. Wimpfen 1075 Kleyer, Wilhelm ■ Mafchinenfabrikant Besfungen Darmstadt 1076 Kliem, Andreas I. Landwirth Kloppenheim Vilbel 1077 Klingelhöffer Oberapp.- u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt 1078 Klingelhöffer Landrichter Biedenkopf Biedenkopf 1079 Klingelhöffer Landrichter Homberg Alsfeld 1080 Klingelhöffer Criminalrichter Gießen Gießen 1081 Klingelhöffer, Carl Generalmajor Darmstadt Darmstadt 1082 Klingelhöffer, Victor Major Darmstadt Darmstadt 1083 v. Klipstein Oberstlieutenant Darmstadt Darmstadt 1084 v. Klipstein Oberforstdirectionspräfident Darmstadt Darmstadt 1085 Klip stein Hofgerichtspräsident Gießen Gießen 1086 v. Klipstein, Dr. Professor Gießen Gießen 1087 Klippell, Peter Joseph Malzbereiter Mainz Mainz 1088 Klöpper, Wilhelm Pfarrer Kirchberg Gießen 1089 Klöpper StationS Vorstand Offenbach Offenbach 1090 Kloß Oberstudiensecretär Darmstadt Darmstadt 1091 Klunk Baurath Darmstadt Darmstadt 345 i u 1092 1093 1094 1095 1096 1097 1098 1099 1100 1101 1102 1103 1104 1105 1106 1107 1108 1109 1110 1111 1112 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 Name. Stand. Wohnort. Kreis. Knabe Forstmeister Gladenbach Biedenkopf Knapp, Johannes II. Landwirth Krumbach Lindenfels Knecht, Philipp IV. Landwirth Dietzenbach Ossenbach Knell, Jakob II. Brenner Heimersheim Alzey Knell, Philipp Ziegler Heimersheim Alzey Knierim,, Friedrich II. Gastwirth Alsfeld Alsfeld Knierim, Friedrich Jakob I. Müller Osthofen Worms Knipp, Clemens Gastwirth Offenbach Offenbach Knipp, Friedrich 11. Etnifabrikant Offenbach Offenbach Knispel, Julius Ludwig Hauptmann Darmstadt Dnrmstadt Knobel, Dr. Geh. Kirchenrath Gießen Gießen Knoche, Daniel Landwirth Marienhagen Böhl Knöll, Heinrich I. Landwirth Groß-Umstadt Dieburg Knöll, Heinrich III. Landwirth Klein-Umstadt Dieburg Knös, Ottocar Landwirth Ober-Ramstadt Ober-Ramstadt Knorr Oberschulrathsdirector Darmstadt Darmstadt Knorr Oberapp.- u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt Knußmann, Friedrich Möbelfabrikant Mainz Mainz Knyn Obergerichtspräsident Mainz Mainz Koch, Friedrich Bürgermeister Lindheim Büdingen Koch, Friedrich Ludwig Fabrikant Oppenheim Oppenheim Koch, Georg Metzger Mainz Mainz Koch, Georg Dekan Großen-Linden Gießen Koch, Joh. Konrad Oekonom Stockheim Büdingen Koch, Johann Wilhelm Landwirth Langenbergheim Büdingen Koch, Johs. VII. Müller Alsfeld Alsfeld Koch, Peter Bierbrauer Castel Mainz Koch, Peter II. Landwirth Bechtheim Worms Koch, Peter III. Landwirth Düdelsheim ] Büdingen Koch Landrichter Gießen Gießen Köhler, Jakob Bierbrauer Bornheim Alzey Köhler, Johann I. Landwirth Bornheim Alzey Köhler, Johannes 1. Müller Renzendorf Alsfeld Köhler, Konrad Kaufmann Lich Gießen Köhler, Peter Ellenwaarenhändler Flonheim Alzey Köhler, Wilhelm Christian Gastwirth Darmstadt Darmstadt Köhler Kreisbaumeister Bingen Bingen Köllner, Vr. Professor Gießen Gießen König, Friedrich Holzhändler Nierstein Oppenheim » .M'L'TU. n. ja 9! a m e. Stand. Wohnort. Kreis. 1131 König, Johann Bierbrauer Gießen Gießen 1132 König, Leonhard Landwirth Annelsbach Neustadt 1133 Königer Nentamtmann Darmstadt Darmstadt 1134 Königer Landrichter Seligenstadt Offeubach 1135 Königer, Julius Hauptmann Darmstadt Darmstadt 1136 Körber, Ludwig Landwirth Heisterbach Erbach 1137 Köster, August Ferdinand Hopfenhändler Mainz Mainz 1138 Köster Hofgerichtsrath Gießen Gießen 1139 Köth, Johann 11. Landwirth Pfaffen-Schwaben- Alzey heim 1140 Kohlermann Negierungsrath Darmstadt Darmstadt 1141 Kolb Justizrath Darmstadt Darmstadt 1142 Kolb Reutamtmann Fwingeubcrg Bcnsheim 1143 Kolbe, Ludwig Knopffabrikant Bessnngen Darmstadt 1144 Kcnrad, Johann Müller Hochheim Worms 1145 Kopp, j*-J Q85 Name. Stand. W o h n o r t. Kreis. 1398 Mäher, Jonathan Banquier Mainz Mainz 1399 Mäher, Isaac 111. Weinhändler Mainz Mainz 1400 Mäher, Paul Dominik Jo- Lederfabrikant Mainz Mainz seph 1401 Mäher, Stephan Landwirth Lörzweiler Oppenheim 1402 Meier, Heinrich 111. Bäcker Grünberg Grünberg 1403 Meinberg, Georg I. Mahlmüller Heppenheim Heppenheim 1404 Meisenzahl Ministerialseeretär Dannstadt Darmstadt 1405 Meister, Georg Landwirth Groß-Gumpen Lindenfels 1406 Meitzler, Johann 11. Landwirth Flomborn Alzey 1407 Meletta, Franz Anton Commissionär Mainz Mainz 1408 Meletta, Ignaz Eisenhändler Mainz Mainz 1409 MelaS, Ludwig Fabrikant i Worms Worms 1410 Melchior Domänenrath Gießen Gießen 1411 Melior, Karl Oberconsistorialrath Darmstadt Darmstadt. 1412 Mellinger, Georg Karl Harzfabrikant Mainz Mainz 1413 Memminger, Heinrich Joseph Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 1414 Menger, Heinrich Landwirth Nordheim Bensheim 1415 Menges, Johannes Müller Ebersberg Erbach 1416 MengeS, Karl Weinhändler Mainz Mainz 1417 Menkel, Heinrich Schildwirth Nieder-Ohmen Grimberg 1418 Menninger, Jakob Landwirth Heldenbergen Vilbel 1419 Merck Obersteuerrath Darmstadt , Darmstadt 1420 Merck, vr. Georg Franz Apotheker Darmstadt Darmstadt 1421 Merck, Karl Wilhelm Kaufmann Darmstadt Darmstadt 1422 Merck, Wilhelm Chemiker Darmstadt Darmstadt 1423 Merkel Ober-App.- und Cass.-Ger.- Darmstadt Darmstadt Rath 1424 Mertens, Jakob III. Landwirth Albig Alzey 1425 Merz, Georg Anton Weinhändler Mainz Mainz 1426 Merz, Karl Anton Apotheker Offenbach Offenbach 1427 Metternich Oberbansecretär Darmstadt Darmstadt 1428 Mettenheimer, Dr, Wilhelm Professor und Apotheker Gießen Gießen 1429 Metzler Hofgerichtsrcgistrator Darmstadt Darnistadt 1430 Metzler Landrichter Offenbach Offenbach 1431 Metzler Rendant Gießen Gießen 1432 Metzger, Anton Landwirth Dolgesheim Oppenheim 1433 Metzger, Johannes II. Landwirth Reichenbach Bensheim 1434 Meher, Zacharias Weinhändler Mainz Mainz 354 i M 21. JE> ^ Qs N a me. S t a n d. Wohnort. Kreis. 1435 Meyer Kreisassessor Lindenfels Lindenfels 1436 Michaelis, Sal. August Ellenwaarenhändler Worms WormS 1437 Michel, Friedrich Landwirth Siefersheim Alzey 1438 Michel, Heinrich Müller Nen-Vamberg Alzey 1439 Michel, Heinrich Landwirth Flomborn Alzey 1440 Michel, Johann Müller Kettenheim Alzey 1441 Michel, Joseph II. Buchhändler Mainz Alzey 1442 Michel, Karl Lederfabrikant Mainz Mainz 1443 Michel, Karl Georg Lederfabrikant Mainz Mainz 1444 Michel, Philipp V. Landwirth Gundheim Worms 1445 Michel, Philipp Anton Landwirth Abenheim WormS 1446 Mickel, Johannes II. Landwirth Ober-Mockstadt Büdingen 1447 Minnig, Peter I. Landwirth Viernheim Heppenheim 1448 Mitzenius, Hosbibliothekdirektor Darmstadt Darnistadt 1449 Möbö, Franz III. Schildwirth Nieder-Mörlen Friedberg 1450 Möbins, Richard Pfarrer Bönstadt Friedberg 1451 Möbus, Adam Landwirth Siefersheim Alzey 1452 Modus, Friedrich IV. Landwirth Siefersheim Alzey 1453 Möbns, Heinrich II. Landwirth Siefersheim Alzey 1454 Möhn, Johann Zapfer Laubenheim Mainz 1455 Möller, Adam Fuhrmann Eichelsachsen Schotten 1456 Möller, Andreas Landwirth Altenschlirf Lauterbach 1457 Möller, Philipp I. Landwirth Wöllstein Alzey 1458 Möller, Oberdomänenrevisor Darmstadt Darmstadt 1459 Möllinger, David Landwirth Pfeddersheim Worms 1460 Möllinger, David Landwirth Osthofen Worms 1461 Möllinger, Jakob II. Landwirth Monsheim Worms 1462 Möllinger, Joh. Albert Landwirth Pfeddersheim Worms 1463 Möllinger, Martin II. Landwirth MouSheiin Worms 1464 Mönch, Julius Etuifabrikant Offenbach Offenbach 1465 Mörschel, Johann I. Müller Ilbenstadt Friedberg 1466 Möser, Georg Specereihändler Darmstadt Darmstadt 1467 Mohr, Postsekretär Darmstadt Darmstadt 1468 Mohr, Gendarmeriemajor Darmstadt Darmstadt 1469 Mohr, Kreisgerichts-Viceprästdent Ober-Ingelheim Bingen 1470 Mohrmann, Bczirksgcrichtsrath Alzey Alzey 1471 Moldenhauer, IV. Professor Darmstadt Darmstadt 1472 Molitor, Bezirksgerichtsrath Alzey Alzey 1473 Moll, Heinrich Wilhelm Kaufmann Mendorf Gießen M T?. 355 51 1 r-* £e Q N a in e. Stand. Wohnort. Kreis. 1474 Mootz, Georg Major Darmstadt Darmstadt 1475 Morasch, Georg II. Mahlmüller Etzen-Gesäß Neustadt 1476 Morel, Karl Mehlhäudler Friedberg Friedberg 1477 Moritz, Martin Gutsbesitzer Mainz Mainz 1478 Mörstadt, Friedrich Albert Großhändler Mainz Mainz 1479 Moser, Obereinnehmer Oppenheim Oppenheim 1480 Moser, Heinrich Hospitimeinnehmer Mainz Mainz 1481 Moßkopp, Mathias Fruchthändler Mainz Mainz 1482 Monsang, Christoph Domcapitular Mainz Mainz 1483 Monffang, Nicolaus Ellcnwaarenhändler Mainz Mainz 1484 Moyat, Sekretär Gießen Gießen 1485 Mülberger, August Tuchfabrikant Erbach Erbach 1486 Mülberger, Ferdinand Tuchfabrikant Lauerbach Erbach 1487 Mülberger, Wilhelm Tuchfabrikant Erbach Erbach " 1488 Müller, Regierungsrath Bensheim Bensheim 1489 Müller, Regierungsrath Mainz Mainz 1490 Müller, Landrichter Hirschhorn Lindenfels 1491 Müller, Oberappell.- u. Cass.-Ge- Darmstadt Darmstadt richtsrath 1492 Müller, Hofgerichtsrath Gießen Gießen 1493 Müller, Regierungsrath Gießen Gießen 1494 Müller, Dr. Oberbattrath Darmstadt Darmstadt 1495 Müller, Postmeister Darmstadt Darmstadt 1496 Müller, Postsekretär Worms Worms 1497 Müller, Amandus Dekan Wallertheim Oppenheim 1498 Müller, Franz Karl Müller Horchheim Worms 1499 Müller, Friedrich III. Ackersniann Jugenheim Bingen 1500 Müller, Friedrich Wilhelm Pfarrer Schwickartshausen Nidda 1501 Müller, Georg Adam II. Müller Worms Worms 1502 Müller, Heinrich III. Branntweinbrenner Gambach Friedberg 1503 Müller, Jakob IV. Bürgermeister Kettenheim Alzey 1504 Müller, Johann Landwirth Albig Alzey 1505 Müller, Johann Branntweinbrenner Wallertheim Oppenheim 1506 Müller, Johann II. Landwirth Kettenheim Alzey 1507 Müller, Johann IV. Weinhändler Bensheim Bensheim 1508 Müller, Johannes Oberst Darmstadt Darmstadt 1509 Müller, Johannes II. Bürgermeister Elmshausen Biedenkopf 1510 Müller, Johannes II. Landwirth Kehlnbach Biedenkopf 1511 Müller, Karl II. Kaufmann Gießen Gießen M SV. 356 qk N a tu e. Stand. Wohnort. Kreis. 1512 Müller, Paulus Pfarrer Schwanheim Bensheim 1513 Müller, Peter Pfarrer Staden Friedberg 1514 Müller Philipp I. Bürgermeister Freimersheim Alzey 1515 Müller, Reinhard H. Müller Alsfeld Alsfeld 1516 Müller, Valentin Ziegler Westhofen Worms 1517 Münch, Ludwig Friedrich Pfarrer Wixhausen Darmstadt 1518 Muffey, Friedrich Landwirth Oppenheim Oppenheim 1519 Muhl, Stadtrichter Gießen Gießen 1520 Mundorf, Johann II. Bürgermeister Kriegsheim Worms 1521 Munier, Dr. Jakob Gymnasiallehrer Mainz Mainz 1522 v. Muralt, Rudolph Major Gießen Gießen 1523 v. Muralt, Hauptmaun Worms Worms 1524 Muth, Georg Philipp Landwirth Osthofen Worms 1525 Muth, Joh. Friedrich Zuckerfabrikant Westhofen Worms 1526 Mutzbauer, Friedrich Weinhändler Offenbach Offenbach 1527 Mylius, Landrichter Lauterbach Lauterbach 1528 Nwchmann, Aaron Nachmann Philipp II. Großhändler Mainz Mainz 1529 Banquier Mainz Mainz 1530 Naffziger, Valentin Landwirth Klein-Zimmern Dieburg 1531 Nagel, Nicolaus Landwirth Osthofen Worms 1532 Nartz, Konrad Landwirth Petterweil Vilbel 1533 Nathan, Mathias Weinhändler Bingen Bingen 1534 Naumann, Karl Christian Otto Seifenfabrikant Osfenbach Offenbach 1535 Nebel, Postmeister Worms Worms 1536 Nebel, Major Worms Worms 1537 Neeb, Kaspar Müller Nieder-Ohmen Grünberg 1538 Neff, Georg I. Landwirth Heppenheim Heppenheim 1539 Nehrbaß, Joh. Friedrich Landwirth Partenheim Oppenheim 1540 Neidhardt, Oberst Darmstadt Darmstadt 1541 Nerking, Jos. Maria Rentner Mainz Mainz 1542 Netscher, Kilian I. Steinkohlenhändler Mainz Mainz 1543 Neuhard, Johann Bürgermeister Rendel Vilbel 1544 Neuer, Dr. Adam Generalstabsarzt Darmstadt Darmstadt 1545 Neus, Joseph Großhändler Mainz Mainz 1646 Neusester, Heinrich Bierbrauer Mainz Mainz 1547 Neustadt, Hermann Herz Banquier Darmstadt Darmstadt 1548 Nicolai, Karl Spediteur Mainz Mainz M SV- 357 « .. ■s ^ Q 1549 1550 1551 1552 1553 1554 1555 1556 1557 1558 1559 1560 1561 1562 1563 1564 1565 1566 1567 1568 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 51* Name. Stand. Wohnort. Kreis. Domkapitular Mainz Mainz Pferdehändler Mommenheim Oppenheim Weinhändler Mainz Mainz Landwirth Ober-Ofleiden Alsfeld Landwirth Lengfeld Dieburg Glaswaarenhändler Darmstadt Darmstadt Kreisbaumeister Nidda Nidda Branntweinbrenner Blofeld Nidda Hauptagent Darnistadt Darmstadt Oberapp.- u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt Großhändler Gießen Gießen Bürgermeister Wolf Büdingen Polizeirath Gießen Gießen Samenhändler Griesheim Darmstadt Landwirth Kriegsheim Worms Landwirth Nieder-Flörsheim Worms Essigsieder Heppenheim Worms Landwirth Hohen-Sülzen Worms Landwirth Nieder-Flörsheim Worms Oberapp.- u.Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt Oberst Darmstadt Darmstadt Hanptagent Mainz Mainz Müller Grünberg Grimberg Bäcker Groß-Umstadt Dieburg Seminardirector Bensheim Bensheim Materialist Bingen Bingen Bürgermeister Nieder-Ohmen Grünbcrg Posthalter Höchst Neustadt Steuerrath Mainz Mainz Baurath Mainz Mainz Weinhändler Mainz Mainz Kaufmann Lang-Göns Gießen Gastwirth Langen Offenbach Bürgermeister Westhofen Worms Müller Westhofen Worms Pfarrer Bechtolsheim Oppenheim Landwirth Haßloch Groß-Gerau Wickel, Dr. Markus Adam Üiebergall, Joch. Adam III. lliederwiesen, Gottlieb ltispel, Johannes II. lcister, Karl )load, Heinrich Iloack Hohl, Johannes III. Zöllner, Will). Fridolin Zöllner Noll, Adolph Noß, Konrad VII. Nover Nungeffer, Ludwig Obenauer, Friedr. Wilhelm Obenauer, Georg II. Obenauer, Jakob Obenauer, Johann Obenauer, Phil. Jakob VI s. Ochsenstein o. Ochscnstein, Wolfg. L Ch. K. Oechsner, Dionis Oehl, Georg Ohl, Georg II. Ohler, Alohs Karl Ohler, Heinricb Ohnacker, Ludwig Olt, Johannes II. Opfermann Opfermann Oppenheim, Mich. Emanuel Oppenheimer Raphael Oppermann, Eduard Orb, Christian II. Orb, Johann II. Orth, Hermann Peter Orth, Johannes 358 M 27. > 1 i Q Name. * Stand. Wohnort. Kreis. 1586 d’Orville,' Adolph Tabaksfabrikant Offenbach Ofsenbach 1537 Osterrod, IohS. 111. Landwirth Wolfskehlen Groß-Gerau 1588 Ostheim, Andreas Bierbrauer Kastel Mainz 1589 Ott, Jakob Bürgermeister Psiffligheim Worms 1590 Ott, Sebastian Landwirth Pstffligheim Worms 1591 Otto, Justus Dekan Alsfeld Alsfeld 1592 Otto, Will). Ferd. Cousistorialrath Darmstadt Darmstadt 1593 Pabst Geh. Hofrath Darmstadt Darmstadt 1594 Pabst, Heinrich Hauptmann Darmstadt Darmstadt 1595 Pabstmann, Heinrich Weinhändler Mainz Mainz 1596 Pail, Ioh. Jost Landwirth Friebertshausen Biedenkopf 1597 Panizza, Peter Paul Gastwirth Mainz Mainz 1598 Parcus, Di-. August Bankdirector Darmstadt Darmstadt 1599 Parcus Kreisrath Bingen Bingen 1600 Pauli, Tobias Landwirth Stammheim Vilbel 1601 Paulus Bezirksgerichtsrath Mainz Mainz 1602 Peuuerich, Lorenz Beigeordneter Bingen Bingen 1603 Peppler, Karl Ludwig Commissionär Gießen Gießen 1604 v. Perglas, Karl Freiherr Generalmajor Bessungen Darmstadt 1605 Perpente, Ioh. Philipp Bierbrauer Alzey Alzey 1606 Petri Ministerialregistrator Darmstadt Darurstadt 1607 Petri, Ioh. Daniel Etuifabrikant Offenbach Offeubach 1608 Petsch Polizeirath Darmstadt Darmstadt 1609 Petsch Buchhalter Darmstadt Darmstadt 1610 Pfafs, Philipp 1. Müller Nieder-Ramstadt Darmstadt 1611 Pfaltz Postmeister Offenbach Ofsenbach 1612 Pfann, Moses Laudesproductcnhändlcr Mainz Mainz 1613 Pfannebecker, Johann Regiernngsrath Worms Worms 1614 Pfaff Forstmeister Darmstadt Darmstadt 1615 Pfeifer Wilhelm Landwirth Erzbach Lindenfels 1616 Pfeifer, Wilhelm Landwirth Kleestadt Dieburg 1617 Pfeiffer, Georg Gastwirth Kastel Mainz 1618 Pfeiffer, Dr. Kaspar Stabsarzt Fricdberg Friedberg 1619 Pfifferling Hanptmann Friedberg Friedberg 1620 Pflatz, Jakob 11. Cichoriensabrikaut Ofsenbach Offenbach 1621 Pflug, Adam Landwirth Nieder-Wöllstadt Friedberg 1622 Pförtner, Martin Bürgermeister Klein-Steinheim Offenbach 1623 Pfnngst, Jsaac Lederhärrdler Worms Worms M 2% 359 e. •6 g; Q** N a in e. Stand. Wohnort. Kreis. 1624 Philippi, Georg Gastwirth Friedberg Friedberg 1625 Philippi, Friedrich Oeconom Trebur Worms 1626 Philippi, Wilhelm Wirth Obbornhofen Nidda 1627 Phöbus, Dr. Professor Gießen Gießen 1628 Pietz, Franz Großhändler Mainz Mainz' 1629 Pietsch Negierungsrath Gießen Gießen 1630 Pilliet, Ioh. Hhpolit Seifenfabrikant Mainz Mainz 1631 Pistor, Dr. Professor Darmstadt Darmstadt 1632 Pistor Stadtrichter Darmstadt Darmstadt 1633 Pistor, Emil Eisenhändler Gießen Gießen 1634 Pittschaft Obergerichtspräsident Mainz Main; 1635 Ploch Landrichter Gießen .. Gießen 1636 Pöhn, Maximilian Hofapotheker Darmstadt Darmstadt 1637 Porth, Adam Bürgermeister Badenheim Alzey 1638 Porth, Johann Landwirth Ober-Hilbersheim Oppenheim 1639 Prätorius Districtseinnehmer Butzbach Friedberg 1640 Preißler, Johann 11. Landwirth Köngernheim Oppenheim 1641 Preußer, Philipp 11. Bürgermeister Friedberg Friedberg 1642 v. Preuschen Regierungsrath Darmstadt Darmstadt 1643 Prickarts, Heinrich Joseph Buchdrucker Mainz Mainz 1644 Prinz, Ferdinand Gastwirth Nieder-Orke Böhl 1645 Probst, Franz Anton Commerzieurath Mainz Mainz 1646 Probst, Simon Jos. Eduard Großhändler Mainz Mainz Hugo 1647 Pnrgold Postsekretär Darmstadt Darmstadt 1648 Puth, Karl Landwirth NiederWöllstadt Friedberg 1649 Rabenau, Frhr. v. Biceoberstkammerherr Darmstadt Darmstadt 1650 Rabenau Buchhalter Gießen Gießen 1651 Rackö, Jakob Weinhändler Mainz Mainz 1652 Raiser, Christian Fabrikant Oppenheim Oppenheim 1653 Ramspcck, Heinrich Specereiwaarenhändler Alsfeld Alsfeld 1654 Rayispeck, Werner II. Packtuchhändler Alsfeld Alsfeld 1655 Ramge, Franz II. Wirth Ueberau Dieburg 1656 Rappelt, Isaak Fruchthändler Friedberg Friedberg 1657 Rasch, Georg Wilhelm Essigfabrikant Mainz Mainz 1658 Rascher, Johann Baptist Rentner Mainz Mainz 1659 Rasor Kreisbaumeister Worms Worms 1660 Rau Steuercommissär Darmstadt Darmstadt 360 M TV c. -Qg Name. Stand. Wohnort. Kreis. 1661 Rauch, Franz Joseph Mäkler Mainz Mainz 1662 Rauch, Karl Heinr. Joseph Möbelfabrikant Mainz Mainz 1663 Rauch, Wendel Möbelfabrikant Mainz Mainz 1664 Raupp Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt 1665 Rauschert, Michael Engelbert Müller Mainz Mainz 1666 Rauschert, Philipp I. Müller Sprendlingen Alzey 1667 Rautenbusch, Friedrich Pfarrer Partenheim Oppenheim 1668 Rautenbusch Regierungsrath Nidda Nidda 1669 Reatz Justizrath Darmstadt Darmstadt 1670 Reen Postsekretär Mainz Mainz 1671 Regner, Jakob I. Weinwirth Bretzenheim Mainz 1672 Reiber Distriktseinnehmer Höchst Neustadt 1673 Reich, Georg Pfarrer Reichelsheim Lindenfels 1674 Reichert, Christoph Landwirth Mettcnheim Worms 1675 Reichert, Simon Pfarrer Wöllstein Alzey 1676 Reinach, Leo Rentner Mainz Mainz 1677 Reinach, Wolfgang August Weinhändler Mainz Mainz 1678 v. Neineck, Julius Hauptmann Darmstadt Darmstadt 1679 Reinhard, Andr. Nicolaus Fabrikant Worms Worms 1680 Neiuheimer, Friedrich V. Beigeordneter Groß-Bieberau Dieburg 1681 Neining, Johann Heinrich Gastwirth Büdingen Büdingen 1682 Reis, Anton Dekan Nieder-Olm Mainz 1683 Reis, Johann Landwirth Eckelsheim Alzey 1684 Reiß Forstmeister Woogsdamm Groß-Gerau 1685 Reitmayer, Andreas 1. Tapezier Mainz Mainz 1686 Reitz Hofgerichtssekretär Darmstadt Darmstadt 1687 Reitz, Ernst Philipp Landwirth Echzell Nidda 1688 Reitz, Franz Holzhändler Mainz Mainz 1689 Reitz, Georg IV. Landwirth Echzell Nidda 1690 Reitz, Heinrich V. Landwirth Echzell Nidda 1691 Reitz, Kaspar 1. Landwirth Echzell Nidda 1692 Reitz Landrichter Battenberg Biedenkopf 1693 Reuker, Friedrich 1. Fabrikant Lanterbach Lauterbach 1694 Renner Kreisbaumeister Groß-Gerau Groß-Gerau 1695 Renz, Friedrich Rentner Worms Wormö 1696 Nepp, Gottfried 11. Müller Homberg Alsfeld 1697 Renleaux, Ludwig Materialwaarenhändler Mainz Mainz 1698 Neuling, Ludwig Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt 1699 Neuling Negierungsrath Darmstadt Darmstadt M sr 361 I *i 1700 1701 1702 1703 1704 1705 1706 1707 1708 1709 1710 1711 1712 1713 1714 1715 1716 1717 1718 1719 1720 1721 1722 1723 1724 1725 1726 1727 1728 1729 1730 1731 1732 1733 1734 1735 1736 1737 1738 Neuling Neuling, Karl Reuning Reuß, Friedr. Wilh. Reuß, Jakob 111. Reuß, Wilhelm Reuter, Joh. Heinrich Reuter, Wolfgang Renting Rheinländer, Anton Rhumbler Riedel, Riedel, Phil. Friedr. Rieger, Dr. Ries, Johann Rinck, Dr. Georg Rischmann, Karl Ludwig v. Ritgen, Di. v. Ritgen, Dr. Ritsert, Friedrich Ritsert, Friedrich Ludwig Ritsert, Karl Rock, Georg I. Röder, Joh. Baptist Röder, Joh. Nikolaus Röder, Dr. Joseph Röder, Karl Franz Römer, Gg. Andreas Rösch, Georg II. Rösch, Gg. Konrad III. Röschel, Gg. Christoph Rößler Rößler Rößner, Berthold Röttger, Andreas Rohn, Jakob Rohn, Wilhelm I. HofgerichtSrath Posteppeditor Oberpostmeister Bäcker Rothgerber Gastwirth Landwirth Kartenfabrikant Ministerialregistrator Stärkefabrikant Kreisbaumeister Rentamtmann Hauptmann Obermedicinalrath Landwirth Oberconsistorialrath Oberfinanzräth Geheimerath Baurath Bierbrauer Stadtpfarrer Bierbrauer Landwirth Sattler Oekonom Advokat-Anwalt Conuuerzienrath Ministerialregistrator Partikulier Pfarrer Landwirth Landwirth Lederhändler Miinzrath Oberbaurath Landwirth Landwirth Landwirth Landwirth Römer, Georg Philipp Römheld, Ludw. Aug. Heinr. Darmstadt Pfeddersheim Darmstadt Friedberg Seligenstadt Seligenstadt Haarhausen Darmstadt Darmstadt Bingen Alzey Groß-Gerau Worms Darmstadt Eckelsheim Darmstadt Mainz Gießen Gießen Darmstadt Darmstadt Darmstadt Lauter Mainz Offenthal Mainz Mainz Darmstadt Darmstadt Königstätten Guntersblum Guntersblnm Mainz Darnistadt Darmstadt Lörzenbach Haßloch Schwanheim Schwanheim Kreis. Darmstadt Worms Darmstadt Friedberg Offenbach Offenbach Alsfeld Darmstadt Darmstadt Bingen Alzey Groß-Gerau Worms Darmstadt Alzey Darmstadt Mainz Gießen Gießen Darmstadt Darmstadt Darmstadt Grünberg Mainz Offenbach Mainz Mainz Darmstadt Darmstadt Groß-Gerau Oppenheim Oppenheim Mainz Darmstadt Darmstadt Lindenfels Groß-Gerau Bensheim Bensheim 362 M 2^. ¥ N a m e. Stand. Wohnort. Kreis. 1739 Noll, Georg I. Landwirth Dorn-Dürkheim WormS 1740 Nonthaler, Georg II. Ziegler Langd Nidda 1741 Rosenthal, Jakob Weinhändler Mainz Mainz 1742 Nosoly, Heinrich Joseph Holzhändler Mainz Mainz 1743 Noßkopf, Balthaser V. Müller Münster Dieburg 1744 Iroßmann, Jakob Gymnasiallehrer Worms Worms 1745 Roth, Albert I. Fruchthändler Langsdorf Nidda 1746 Roth, Joh. Heim. II. Landwirts) Bettenhausen Nidda 1747 Rothe, Wilhelm Heinrich Großhändler Mainz Mainz 1748 Rothschild, Ascher Wollhändler Vöhl Vöhl 1749 Rothstock, Julius Landwirts) Bodenheim Oppenheim 1750 v. Notsmann Rittmeister Darmstadt Darmstadt 1751 Rübfamen Forstmeister Rodheim Friedberg 1752 Rückerich, Johann I. Landwirts) Uffhofen Alzey 1753 Rückert, Johann II. Landwirts) Heppenheim Heppenheim 1754 Rückert, Michel Pfarrer Mühlheim Offenbach 1755 Rückrich, Joh. Jakob Weinwirth Bechtolsheim Oppenheim 1756 v. Rüding Kreisrath Heppenheim Heppenheim 1757 v. Nüding Geh. Regiernngsrath BenSheim Bensheim 1758 Rühl, Johannes 11. Landwirts) Rüchenbach Biedenkopf 1759 Riiti, Franz Jakob Rittmeister Mainz Mainz 1760 Ruhl, Kilian Packtuchhändler Herbstein Lauterbach 1761 Rummel, Georg Bierbrauer Darmstadt Darmstadt 1762 Ruüzheimer, Johannes I. Landwirts) Rüchenbach Biedenkopf 1763 Runzheimer, Jost Landwirts) Frohnhausen Biedenkopf 1764 Rupp, Peter Leopold Bürgermeister Mühlheim Offenbach 1765 Nuppel, Adam Schildwirth Seligenstadt Offenbach 1766 Nuppel, Heinrich Landwirts) Kloppenheim Vilbel 1767 Ruppertsburg Major Offenbach Offenbach 1768 Rnppert, Anton Landwirts) Sinkershausen Biedenkopf 1769 Rust, Friedr. Andreas Zeugfabrikant Offenbach Offenbach 1770 Ruths, Friedrich I. Müller Groß-Bieb^rau Dieburg 1771 Ruths, Georg J±L Landwirts) Groß-Bieberau Dieburg 1772 Saam, Friedrich Müller Büdesheim Bingen 1773 Saas, Johann 11. Landwirts) Offstein Worms 1774 v. Saint-George, Friedrich Apotheker Gießen Gießen 1775 Salin, Bernhard Galanteriewaarenfabrikant Offenbach Offenbach 1776 Salm, Victor Weinhändler Mainz Mainz M SV 363 c. r-» QS Name. S t a n d.» Wohnort. Kreis. 1777 Salomon, Bernhard Weinhändler Mainz Mainz 1778 Salomon, Sigismund 1. Weinhändler Mainz Mainz 1779 Salzer, Christian Gottlieb Pfarrer Babenhausen Dieburg , 1780 Salzmann, Henrich 11. Landwirth Friedberg Friedberg 1781 Sander, Alexander II. Weinhändler Darmstadt Darmstadt 1782 Sandmann, Heinrich I. Fabrikant Lauterbach Lauterbach 1783 Sarassin, Alexander Seifenfabrikant Offenbach Offenbach 1784 Sartorius Landrichter Lich Gießen 1785 Sartorius, Friedrich Georg Garnisonspfarrer Darmstadt Darmstadt 1786 Sauer, Johann II. Bürgermeister Bodenheim Oppenheim 1787 Sauer, Johann Dieter Landwirth Bechtheim Worms 1788 Sautter, Kaspar Restaurateur Darmstadt Darmstadt 1789 Schaake, Heinrich Landwirth Böhl Vöhl 1790 Schaake, Wilhelm I. Landwirth Vöhl Vöhl 1791 Schaaf Kreis assessor Bensheim Bensheim 1792 Schach, Jakob II. Landwirth Offstein Worms 1793 Schachleiter, Jos. Anton Ellenwaarenhändler Mainz Mainz 1794 Schäfer Landrichter Gernsheim Bensheim 1795 Schäfer, Friedrich August Wachstnchfabrikant Offenbach Offenbach 1796 Schäfer, Johann Konrad Materialwaarenhändler Mainz Mainz 1797 Schäfer, Johannes 111. Roßmüller Wolfskehlen Gryß-Gerau 1798 Schäfer, Dr. * Professor Gießen Gießen 1799 Schäfer, Karl Oberpfarrer Schlitz Lauterbach 1800 Schäfer, Peter Landwirth Dusenbach Neustadt 1801 Schäfer, Philipp Landwirth Basdorf Vöhl 1802 Schäffer Major Friedberg Friedberg 1803 Schäffer, Dr. Friedrich Reallehrer Darmsiadt Darmstadt 1804 Schätzel, Adam II. Landwirth Guntersblum Oppenheim 1805 Schätzel, Johann IV.' Landwirth Guntersblum Oppenheim 1806 Schätzel, Joh. Georg Landwirth Guntersblum Oppenheim 1807 Schaffner, Georg I. Landwirth Erfelden Groß-Gerau 1808 Schaffner, Philipp Landwirth Blödesheim Worms 1809 Schalck Staatsprocurator Alzey Alzey 1810 Schanz, Jakob Landwirth Etzengesäß Neustadt 1811 Scharmann Distriktseinnehmer Bensheim Bensheim 1812 Schatz, Peter Müller Echzell Nidda 1813 Schaub Steuerrath Darmstadt Darmstadt 1814 Schaubach, Heinr. Konrad Wirth Nieder-Florstadt Friedberg 1815 Schaum, Philipp II. Schildwirth Großen-Linden Gießen 52 364 M 27. 1 * r-> L» Name. Stand. Wohnort. Kreis. 1816 Schaum Landrichter Reinheim Dieburg 1817 Schaumann, Dr. Hartmann Ernst Realschuldirektor Offenbach Offenbach 1818 v. Schaumberg O.-App.- u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt 1819 Scheer, Johannes 11. Landwirth Alsfeld Alsfeld 1820 Scheer, Konrad Specereihändler Oppenheim Oppenheim 1821 Scheerer, Philipp Oberst Darmstadt Darmstadt 1822 Scheiber, Martin Landwirth Hackenheim Alzey 1823 Scheid, Joseph Holzhändler Mainz Mainz 1824 Scheld, Johannes 11. Landwirth Erdhaufen Biedenkopf 1825 Schenck, Ludwig Oberst Offenbach Offenbach 1826 Schenck Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 1827 Schenck Geheimerath Darmstadt Darmstadt 1828 Schenck Major Darmstadt Darmstadt 1829 v. Schenck, Frhr. Oberst Darmstadt Darmstadt 1830 Schenck Präsident Darmstadt Darmstadt 1831 Schenck Rentamtmann Langen Offenbach 1832 Schenck, Aug. Ernst Postmeister Langen Ofienbach 1833 Schenk, Friedr. Ludwig Posthalter Nidda Nidda 1834 v. Schenk, Wilh. Aug. Freiherr Schmitthof Alsfeld 1835 Schenkel, Heinrich 111. Landwirth Heppenheim Worms 1836 Schepp, Konrad IV. Weinwirth Pohl-Göns Friedberg 1837 Scherer, Georg Martin Fabrikant Langen Offenbach 1838 Scherner, Jakob II. Landwirth Dalsheim Worms 1839 Scheuer, Di-. Karl Friedr. Rentner Mainz Mainz 1840 Scheuerich, Philipp Wirth Kloppenheim Vilbel 1841 Scheuermann, Philipp Landwirth Echzell Nidda 1842 Schickedanz, Georg Oekonom Dietzenbach Offenbach 1843 Schickert, Balthaser Landwirth Undenheim Oppenheim 1844 Schiffer, Christian Landwirth Sprendlingen Alzey 1845 Schiffer, Georg Müller Pfeddersheim Worms 1846 Schiffer Johann Bäcker Worms Worms 1847 Schilling, Dr. Professor Gießen Gießen 1848 Schilling, Dieter 11. Branntweinbrenner Undenheim Oppenheim 1849 Schilling, Jakob 11. Landwirth Undenheim Oppenheim 1850 Schilling, Valentin Bürgermeister Rhein-Dürkheim Worms 1851 Schillinger, Johann Gastwirth Hessenbrücker-Ham mer Bingen Schotten 1852 Schindling, Kaspar Holzhändler Bingen ; 1853 Schipp, Wilhelm Karl Zuckerbäcker Mainz Mainz M «2. 365 rr. jo 1854 1855 1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 3 874 1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 Name. S t a n d. Wohnort. Kreis. Schlamp, Martin Müller Wöllstein Alzey Schlapp, Georg I. Landwirth Mainzlar Gießen Schlarpp, Anton Müller Jppersheim Alzey Schlender, Jacob Ignaz Weinhändler Mainz Mainz Schleuning Bahnverwaltungscassier Heidelberg Schleußner Oberst Gernsheim Bensheim Schlich, Dan. Fr. Theod. Jak. Pfarrer Lang-Göns Gießen Schlippe, Franz Ludwig Apotheker Mainz Mainz Schlippe, Konrad Apotheker Bingen Bingen Schlitt, Konrad Landwirth Leusel Alsfeld Schlosser, Friedrich Ellenwaarenhändler Darmftadt Darmstadt Schlosser, Johannes' II. Bürgermeister Elpenrod Alsfeld Schmahl, Georg IV. Müller Essenheim Mainz Schmalz, Felix August Maschinenfabrikant Osfenbach Offenbach Schmand, Konrad Landwirth Hausen Gießen Schmeel, Johannes Landwirth Bettenhausen Nidda Schmelz, Joseph Gastwirth Mainz Mainz Schmelz, Peter 11. Bäcker Mainz Mainz Schmenger, Heinrich III. Landwirth Dornheim Groß-Gerau Schmid, Dr. Professor Gießen Gießen Schmidt Kreisrath Oppenheim Oppenheim Schmidt Obergerichtsrath Mainz Mainz Schmidt II. Bezirksgerichtsrath Mainz Mainz Schmidt, Christoph Lieutenant Birklar Nidda Schmidt, Georg Gastwirth Darmstadt Darmstadt Schmidt, Georg I. Bürgermeister Rodau Dieburg Schmidt, Georg VIII. Landwirth Wald-Girmes Gießen Schmidt, Jakob II. Müller Freimersheim Alzey' Schmidt, Joh. Friedrich Weinhändler Kelsterbach Groß-Gerau Schmidt, Johannes II. Schildwirth Glauberg Büdingen Schmidt, Karl Gg. Pfarrer Rodheim Bilbel Schmidt, Ludwig I. Kaufmann Ober-Ohmen Grünberg Schmidt Postmeister Mainz Mainz Schmitt, Andreas I. Weinhändler Mainz Mainz Schmitt, Franz Oekonom Löhrbach Lindenfels Schmitt, Franz II. Landwirth Flockenbach Lindenfels Schmitt Geheimerath Mainz Mainz Schmidt, Dr. Karl. Gg. Friede. Superintendent Mainz Mainz 52* 366 M SV £3. JO Jt* N a m e. S t and. Wohnort. Kreis. 1892 Schmitt, Jakob Landwirth Nierstein Oppenheim 1893 Schmidt Forstmeister Battenberg Biedenkopf 1894 Schmitt Geistl. Rath u. Dompräbendat Mainz Mainz 1895 Schmitt G endarmerierittmeister Mainz Mainz 1896 Schmitt, Johann II. Landwirth Alsheim Worms 1897 Schmitt, Johannes III. Landwirth Krumb ach Lindenfels 1898 Schmitz, Joh. Leonhard Landwirth Alsheim Worms 1899 Schmitz, Karl Bürgermeister Mainz Mainz 1900 Schneible, Franz Seifensieder Mainz Mainz 1901 Schneider Hauptstaatskassebuchhalter Darmstadt Darmstadt 1902 Schneider, Georg Adam Landwirth Bodenheim Oppenheim 1903 Schneider, Gg. Adam Peter Gastwirth Nieder-Beerbach Darmstadt 1904 Schneider, Heinrich IV. Müller Alsfeld Alsfeld 1905 Schneider, Heinrich VII. Landwirth Utphe Nidda 1906 Schneider Heinrich Karl Bürgermeister Wallertheim Oppenheim 1907 Schneider, Johann Landwirth Friebertshausen Biedenkopf 1908 Schneider, Johann Baptist J. Bauunternehmer Mainz Mainz 1909 Schneider, Johann Friedrich Porzellanwaarenhändler Mainz Mainz 1910 Schneider, Joh. Ludwig Schneider, Joh. Peter Müller Neuhausen Worms 1911 Landwirth Winkel Lindenfels 1912 Schneider, Johannes II. Landwirth Niederndorf b. Stock- hausen Lauterbach 1913 Schneider, Johannes II. Branntweinbrenner Schwalheim Nidda 1914 Schneider, Mathias I. Landwirth Hechtsheim Mainz 1915 Schneider, Peter II. Eisenhändler Zahmen Lauterbach 1916 Schnell, Jakob Landwirth Guntersblum Oppenheim 1917 Schnittspahn, August Pfarrer Lampertheim Heppenheim 1918 Schnitzel, Georg Jakob Bäcker Bechtheim Worms 1919 Schober, Friedrich Hauptmann Darmstadt Darmstadt 1920 Schober Stenercommissär Friedberg Friedberg 1921 Schödler, JJr. Friedrich Realschuldirektor Mainz Mainz 1922 Schöller, Franz Joseph Gytnnasiallehrer Bensheim Bensheim 1923 Schön Postmeister Gießen Gießen 1924 Schönberger, Ludwig Bierbrauer Groß-Bieberau Dieburg 1925 Schöneweiß, Peter Landwirth Buchenberg Böhl 1926 Schöpfst Konrad Landwirth Pohl-Göns Friedberg 1927 Schöppler, Andreas Landwirth Hechtsheim Mainz 1928 Schöppler, August Specereihändler Mainz Mainz 1929 Scholl, Karl Gottsr. Major Bessungen Darmstadt 1930 Schork, Johann 11. Mahlmüller Wald-Erlenbach Heppenheim M 97 367 jot r-» Q* Name. Stand. Wohnort. Kreis. 1931 Schott, Adam 111. Gutsbesitzer Essenheim Mainz 1932 Schott, Franz Philipp Jnstrumentenfabrikant Mainz Mainz 1933 Schott, Johann 11. Landwirth Stadecken Mainz 1934 Schott, Nicolaus Gemeindeeinnehmer Essenheim Mainz 1935 Schramm, I. Dillemann Porzellanfabrikant Laubach Schotten 1936 Schredelsecker, Friedr. Wil- helm l.i Bürgermeister Horchheim Worms 1937 Sch reger, Baptist Juwelier Darmstadt Darmstadt 1938 Schreiber, Ignatz Bürgermeister Weinolsheim Oppenheim 1939 Schreiber, Joseph Landwirth Abenheim Worms 1940 Schreiner, Ludwig 11. Landwirth Runzhansen Biedenkopf 1941 Schrimpf, Heinrich Landwirth Schlechtenwegen Lauterbach 1942 Schrimpf, Karl Bäcker Schlechtenwegen Lauterbach 1943 Schröder, Balthasar I. y Hopfenhändler Mainz Mainz 1944 Schröder, Heinrich Gastwirth Lauterbach Lauterbach 1945 Schröder, Johann Pfarrer Nieder-Flörsheim Worms 1946 Schuchard, Heinrich Hutfabrikant Darmstadt Darmstadt 1947 Schuchard, Konrad II. Landwirth Brauerschwend Alsfeld 1948 Schuchard, Konrad II. Landwirth Wallersdorf Alsfeld 1949 Schuchardt, Georg Karl Oekonom Offenbach Offenbach 1950 Schuckmann, Gg. Phil. Pfarrer Schornsheim Oppenheim 1951 Schuckmann, Jakob II. Landwirth Bechtolsheim Oppenheim 1952 Schudt, Johannes Müller Muschenheim Nidda 1953 Schudt, Konrad Müller Königsaasen Grünberg 1954 Schudt, Martin Müller Schwalheim Nidda 1955 Schußler, Oberstudiensecretär Tarmstadt Darmstadt 1956 Schütz, Adam IV. Landwirth Ober-Mumbach Lindenfels 1957 Schütz, Adam V. Landwirth Zotzenbach Lindenfels 1958 Schulz, Adolph Maschinenfabrikant Mainz Mainz 1959 Schulz, Controleur Kassel i960 Schulz, Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 1961 Schulz, Landrichter Darmstadt Darinstadt 1962 Schulz, Joh. Ludwig Philipp Maschinenfabrikant Mainz Mainz 1963 Schulz, Konrad Hüttenbesitzer Weidenhausen Biedenkopf 1964 Schumacher, Andreas Reallehrer Mainz Mainz 1965 Schuppert, Jakob 11. Gastwirth Guntersblum Oppenheim 1966 Schuster, Obereinnehmer Gießen Gießen 1967 Schwab, Gottfried Kaufmann Darmstadt. Darmstadt 1968 Schwab, Wilhelm Heinrich Kaufmann Darmstadt Darmstadt 1969 Schwabe, Dr. Franz Alex. Professor Friedberg Friedberg 368 M - J5 Q 85 N a m e. Stand. Wohnort. Kreis. 1970 Schwalb, Wilhelm 11. B. S. Landwirth Großen-Buseck Gießen 1971 Schwalbach, Jakob 111. Gastwirth Marienborn Mainz 1972 Schwalbach, Johann 111. Landwirth Marienborn Mainz 1973 Schwarz, Obereinnehmer Romrod Alsfeld 1974 Schwarz, Jakob 11. Fruchthändler Mainz Mainz 1975 Schwarz, Johann 11. Landwirth Ober-HilberSheim Oppenheim 1976 Schwarzentraub, Samuel Oekonom Friebertshausen Biedenkopf 1977 Schweitzer, Georg' Friedrich Hauptagent Friedberg Friedberg 1978 Schwenk, Wilhelm 11. Landwirth Nieder-Eschbach Bilbel 1979 Schwinn, Georg Wilhelm Wirth Rothenberg Erbach 1980 Scbwinn, Johannes Müller Hetzbach Erbach 1981 Schwöbel, Johannes Bürgermeister Hüttenthal Erbach 1982 Scriba, Emil Apotheker Darmstadt Darnistadt 1983 Scriba, Gg. Herm. Ministerialsecretär Darmstadt Darmstadt 1984 Scriba, Oberst Darmstadt Darmstadt 1985 Scriba, Ferdinand Pfarrer Hitzkirchen Büdingen 1986 Seckel, Moritz Lazarus Holzhändler Bingen Bingen 1987 Seebaß, Alfred Richard Broncewaarenfabrikant Offenbach Offenbach 1988 Seederer, Georg Oberst Bessungen Darmstadt 1989 Seederer Finanzrath Darmstadt Darmstadt 1990 Seeger, Professor Darmstadt Darmstadt 1991 Seelmann, Adam Müller Bieber Offenbach 1992 Sehrt Landrichter Gladenbach Biedenkopf 1993 Seibert, Adam V. Wirth Semd Dieburg 1994 Seibert, Heinrich .Rechnungsrath Groß-Umstadt Dieburg 1995 Seipel, Johannes Müller Mühlheim Offenbach 1996 Seipp, Johs. Baptist Gymnasiallehrer Worms Worms 1997 Seitz, Bernhard Pfarrer Fürth Lindenfels 1998 Seitz, Generalstaatsprocurator Mainz Mainz 1999 SeÜ, vr. Fr. Chr. W. K. Director Friedberg Friedberg 2000 Selzam, Oberst Darmstavt Darmstadt 2001 Senfter, Franz Joseph 11. Holzhändler Nierstein Oppenheim 2002 Senfter, Johann Georg 11. Landwirth Oppenheim Oppenheim 2003 Seubert, Heinrich Gottlob Pantokrates Gutsbesitzer Alzey Alzey 2004 Siebert, Joh. Phil. Obersrabsauditeur Darnistadt Darmstadt 2005 Siebert, vr. Philipp Staatsanwalt Darmstadt Darmstadt 2006 Siebert, Domänenrath Darinstadt Darmstadt 2007 Siebold, von Postmeister Bingen Bingen 2008 Sieglitz, Handelsgerichtsschreiber Mainz Mainz M TV 369 «. JO >2 Name. Stau d. Wohnort. Kreis. 2009 Silz Postsecretär Darmstadt Darmstadt 2010 Simeons, Wilhelm Philipp Friedrich Rentier Offenbach Offenbach 2011 Simon, Adam Bürgermeister Vilbel Vilbel 2012 Simon, Gustav Oberpfarrer Michelstadt Erbach 2013 Simon, Franz II. Zimmermaler Mainz Mainz 2014 Simon, Dr. Friedrich Karl Sinion, Heinrich Superintendent Gießen Gießen 2015 Landwirth Fleschenbach Lauterbach 2016 Singer, Ludwig Gutsbesitzer Groß-Winternheim Bingen 2017 Sior, Rcntamtmann Groß-Umstadt Dieburg 2013 Smirmund, Oberzollregistrator Darmstadt Darmstadt 2019 Söngeu, Georg Bruno Bierbrauer Mainz Mainz 2020 Soherr, Adam Joseph Commissionär Bingen Bingen 2021 Soherr, Eberhard Bürgermeister Bingen Bingen 2022 Soherr, Ioh. Baptist Spediteur Bingen Bingen 2023 Soherr, Paul Gastwirth Bingen Bingen 2024 Soherr, Peter Joseph Landwirth Bingen Bingen 2025 Solban, Oberdomänenrath Darmstadt Darmstadt 2026 Soldan, Dr. Gottl. Wilh. Professor Gießen Gießen 2027 Sommer, Dr. Andreas Arzt Gau-Bickelheim Oppenheim 202.3 Sonnthal, Georg Friedrich Hofschlosser Darmstadt Darmstadt 2029 Sonntag, Friedrich Leuchtgasfabrikant Mainz Mainz 2030 Spamer, Regierungsrath Wimpfen Wimpfen 2031 Spanier, Revisor Darmstadt Darmstadt 2032 Spamer, Johann II. Landwirth Abenheim Worms 2033 Sparschuh, Dr. Nikolaus Reallehrer Mainz Mainz 2034 Spengel, Johann Daniel Pfarrer Dauernheim Nidda 2035 Specht, Heinrich Gastwirth Mainz Mainz 2036 Specht, Ioh. Baptist Pfarrer Gernsheim Bensheim 203? Specht, Johannes Landwirth Leusel Alsfeld 2038 Spicharz, Philipp Jakob Ledersabrikant Offenbach Offenbach 2039 Spielmann, Johannes 11. Bürgermeister Groß-Steinheim Offenbach 2040 Spies, Michael Landwirth Laubenheim Mainz 2041 Sponagel, Jakob Landwirth Westhofen Worms 2042 Sponagel, Ioh. Georg Landwirth Westhofen Worms 2043 Sponagel, Tobias Landwirth Westhofen Worms 2044 Stadel, Geh. RegierungSrath Darmstadt Darmstadt 2045 Stahl, Dr. Professor Gießen Gießen 2046 Stallmann, Christian Landwirth Albig Alzey 370 M SV. QS Name. Stand. Wohnort. Kreis. 2047 Stallmann, Heinrich Stallmann, Jakob 11. Landwirth Bechtheim Worms 2048 Bürgermeister Wald-Uelversheim Oppenheim 2049 Stallmann, Johann 11. Landwirth Wald-Uelversheim Oppenheim 2050 Stamm, Ernst Phil. Pfarrer Stockstadt Groß-Gerau 2051 Stamm, Heinrich Dekan Lauterbach Lauterbach 2052 Stamm, Karl Julius Friedr. Hauptmann Darmstadt Darmstadt 2053 Stammler, Landrichter Büdingen Büdingen 2054 Stapp, Ferdinand Posthalter Biedenkopf Biedenkopf 2055 Stark, Georg 11. Landwirth Harbach Grünberg 2066 Stark, Philipp Bürgermeister Köngernheim Alzey 2057 Starck, Freiherr von Präsident des Oberconsi- storiums Darmstadt Darmstadt 2058 Starck, Freiherr von Kreisrath Offenbach Offenbach 2059 Staudinger, Julius Landwirth Thal-Itter Böhl 2060 Staudinger, Karl Bierbrauer Gladenbach Biedenkopf 2061 Stauffer, Abraham 11. Landwirth Ibersheim Worms 2062 Stauffer, Heinrich IV. Landwirth Ibersheim Worms 2063 Stauffer, Heinrich V. Landwirth Ibersheim Worms 2064 Steeg, Adolph Landwirth Wachenheim Worms 2065 Steffan, Georg 11. Branntweinbrenner Echzell Nidda 2066 Stein, Freiherr von Geh. Justizrath Darmstadt Darmstadt 2067 Stein, Freiherr von Kreisrath Darmstadt Darmstadt 2068 Stein, Friedrich Landwirth Stumpertenrod Alsfeld 2069 Stein, Landrichter Groß-Umstadt Dieburg 2070 Stein, Johann 111. Landwirth Ober-Breidenbach Alsfeld 2071 Stein, Johannes X. Landwirth Stumpertenrod Alsfeld 2072 Stein, Mathias Kurzwaarenhändler Mainz Mainz 2073 Steingötter, Ludwig Gastwirth Langen Offenbach 2074 Stenner, Heinrich 11. Branntweinbrenner Bretzenheim Mainz 2075 Stephan, Jakob Steinkohlenhändler Osthofen Worms 2076 Stephan, Jakob Landwirth Blofeld Nidda 2077 Stephan, Peter 111. Bürgermeister Heßloch Worms 2078 Stephan Bezirksgerichtspräsident Alzey Alzey 2079 Stern, Aron Banquier Böhl Böhl 2080 Stenernagel, Johannes XV. Landwirth Windhausen Alsfeld 2081 Stiehl, Daniel Landwirth Herzhausen Böhl 2082 Stiehl, Georg Landwirth Herzhausen Böhl 2083 v. Stockhausen, Eduard Oberfbrstrath Darmstadt Darmstadt 2084 v. Stockhausen, August Oberst Darmstadt Darmstadt / M TV 371 n. ■6 g; 2085 2086 2087 2088 2089 2090 2091 2092 2093 2094 2095 2096 2097 2093 2099 2100 2101 2102 2103 2104 2105 2106 2107 2108 2109 2110 2111 2112 2113 2114 2115 2116 2117 2118 2119 2120 2121 Name. Stand. Wohnort. Kreis Baurath Darmstadt Darmstadt Districtseinnehmer Lauterbach Lauterbach Branntweinbrenner Echzell Nidda Bürgermeister Echzell Nidda Obereinnehmer Groß-Umstadt Dieburg Hoftapezier Gießen Gießen Domkapitular Mainz Mainz Landrichter Michelstadt Erbach Weinhändler Mainz Mainz Ellenwaarenhändler Mainz Mainz Districtseinnehmer Pfungstadt Darmstadt Weinhändler Mainz Mainz Archivrath Darmstadt Darmstadt Kreisrath Erbach Erbach Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt Rentamtmann Darmstadt Darinstadt Landwirth Pfeddersheim Worms Pfarrer Reichenbach Bensheim Specereihändler Mainz Mainz Agent Mainz Mainz Schlosser Mainz Mainz Landwirth Krumbach Lindenfels Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt Müller Flonheim Alzey Landwirth Ossenheim Friedberg Landwirth Flonheim Alzey Brenner Flonheim Alzey Kreisbaumeister Friedberg Friedberg Gastwirth Friedberg Friedberg Landwirth Maar Lauterbach Landwirth Schlechtenwegen Lauterbach Oelmüller Schornsheim Oppenheim Pfarrer Steinfurth Friedberg Pfarrer Dietzenbach Offmbach Landrichter Ortenberz Nidda Müller Nieder-Saulheim Oppenheim Landwirth. Pfaffen - Schwaben- heim Alzey Leinwandhändler Mainz Mainz 53 Stockhausen, Stöpler, Stoll, Tobias Stoll, Wilhelm V. Stoltz, Strack, Eduard Stratmann, Ioh. Baptist Straus, Strauß, Salomon Strauß, Samuel I. Strauß, Strauß, Samuel II. Strecker, Strecker, Strecker, Strecker, Strieder, Paul Strem, Gg. Ludwig Strigler, Ioh. Michael Leonh, Joseph Strigler, Karl Philipp Strobel, Gottfried Anton Strubel, Johannes Stüber, Stumpf, Michael IV. Stumpf, Philipp Stumpf, Philipp 111. Stumpf, Philipp Heinrich 111 Siiffert, Supp, Johs. Suppes, Heinrich Suppes, Johannes Tautphäus, Jakob 111. Textor, Fried. L. K. G. Textor, Gottl. Thaler, Thörle, Jakob Thomas, Johann 111. Thomas, Steph. Karl Joseph 372 .WATT'. s;. *+ Qs N a m e. Stand. £ Wohnort. \'l Krei s. 2123 Thudichum, Dr. Gg. Ghmnasialdirector Büdingen Büdingen 2124 Thudichum, Ludwig Dekan Rödelheim Vilbel 2125 Thuguet, Carl Anton Spediteur Mainz Mainz 2126 Thurn> Joh. Theodor Apotheker Mainz Mainz * 2127 Thurn, Wilhelm Pfarrer Erzhausen Darmstadt 2128 Trapp, Georg Bürgermeister Udenheim Oppenheim 2129 Trapp, Wilhelm III. Hofgerichtsadvocat Friedberg Friedberg 2130 Trapp, Regierungsrath Friedberz Friedberg 2131 Trapp, Justizrath Gießen Gießen 2132 Traß, Philipp Landwirth Eich Worms 2133 Trau, Konrad Specereihändler Oppenheim Oppenheim 2134 Trautmann, Johannes II. Landwirth Ober-Ostern Lindenfels 2135 Treusch, Georg Landwirth Unter-Ostern Lindenfels 2136 Trieb ert, Nicolaus Landwirth Elpenrod Alsfeld 2137 Trier, Beruh. Jakob Eisenhändler Darmstadt Darmstadt 2138 Trier, Bernhard Lehmann Möbelhändler Darmstadt Darmstadt 2139 Trier, Joseph Möbelhändler Darmstadt Darmstadt 2140 Trotha, Hermann Frhr. von Generallieutenant Darmstadt Darmstadt 2141 Trumpler, Karl August Oberst Marienschloß Friedberg 2142 Trunk, Johann Baptist Mehlhändler Mainz Mainz 2143 Trunk, Wilhelm Trhgophorus, Spediteur Mainz Mainz 2144 Oberapp.- u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt 2145 Ueberhorst, Karl Landwirth Dorf-Itter Vöhl 2146 Uhl, Friedrich Bierbrauer Nidda Nidda 2147 Uhl, Konr. Ludwig Gastwirth Nidda Nidda 2148 Uhler, Obergerichtsrath Mainz Mainz 2149 Uhrig, Philipp Müller Wersau Dieburg 2150 Ullrich, Georg Schildwirth Langen-Bergheim Büdingen 2151 Ullrich, Johannes Bürgermeister Kloppenheim Vilbel 2152 Umber, Friedrich Rentner Mainz Mainz 2153 Ursinus, Paul Ebenist Mainz Mainz 2154 Urstadt, Heinrich Metzger AlSseld >Alsfeld 2155 Usinger, Franz Joseph Bauunternehmer Mainz Mainz 2156 Usmger, Franz Joseph Tüncher Mainz Mainz 2157 Ustttger, Nikolaus Zimmermaler Mainz Mainz 2158 ZAaläenberg, Brzirkszerichtsrath Mainz Mainz 2159 Balkenberg, Franz Weinhändler Wormö Worms 2160 Vangries, Anton Posthalter Bensheim BenSheim 2161 Belte, Andreas Bürgermeister Aklendorf b. G. Biedenkopf M 9T 37 3 JS N a m e.u Stau d. W o h n o r t. K r e iS. S 2162 Senator, Reinhard Ludwig Hofbnchdrncker Darmstadt Darmstadt 2163 Verdier, Geheimerath Darmstadt Darmstadt 2164 Biehl, Johannes II. Müller Nainrod Schotten 2165 Völker, Hofgerichtsrath Gießen Gießen 2166 Vogel, Benedict Weinhändler Mainz Mainz 2167 Vogel, Georg I. Wirth Heubach Dieburg 2168 Vogel, Jakob Pfarrer Nieder-Ramstadt Darmstadt 2169 Vogel,. Di'. Michael Gymnasiallehrer Mainz Mainz 2170 Vogel, Wilhelm I. Landwirth Mainzlar Gießen 2171 Bogt, Friedrich Commissionär Bingen Bingen 2172 Bogt, Konrad I. Landwirth Lich Gießen 2173 Vogt, Konrad III. Kaufmann Lich Gießen 2174 Vohsen, Jakob Großhändler Mainz Mainz 2175 Bohsen, Ludwig Großhändler Mainz Mainz 2176 Volk, Martin Restaurateur Mainz Mainz 2177 Vollmüller, Volprecht Fabrikant Lauterbach Lauterbach 2178 Bolz, Adam III. Landwirth Eich Worms 2179 Vonderheid, Johannes Landwirth Lengfeld Dieburg 2180 Voneiff, Konrad IV. K. S. Schildwirth Grünberg Grünberg 2181 Boneifs, Neinhold Posthalter Grünberg Grüuberg 2182 Borbach, Georg Müller Okarben Vilbel 2183 Vorbach, Johann II. Müller Rodheim Vilbel 2184 Borbach, Wilhelm Müller Holzhausen Vilbel 2185 Vowinkel, Distrietseinnehmer Darmstadt Darmstadt 2186 Vullers, llr. Professor Gießen Gießen 2187 Waas, Heinrich II. Fuhrmann Friedberg Friedberg 2188 Wadsack, Eduard Landwirth Grebenau Alsfeld 2189 v. Wächter, Friedrich Hauptmann Worms Worms 2190 v. Wächter, Karl Hauptmann Darmstadt Darmstadt 2191 Wagner, I)r. Wilhelm Pfarrer Kettenheim Alzey 2192 Wagner, Christoph XI. Landwirth Großen-Buseck Gießen 2193 Wagner, 11«. tlisol., Fr. O M Dekan Worms Worms 2194 Wagner, Georg Pfarrer Wimpfen Wimpfen 2195 Wagner, Gg. Friedr. Wilh. Pfarrer Ober-Ofleiden Alsfeld 2196 Wagner, Heinrich Gymnasiallehrer Darmstadt Darmstadt 2197 Wagner, Heinrich H. S. Landwirth Großen-Linden Gießen 2198 Wagner, Johannes IV. Landwirth Leihgestern Gießen 2199 Wagner, Karl Ludwig Gastwirth Grüuberg Grünberg 2200 Wagner, Oberstudienrath Darmstadt Darmstadt 53 * M TV 3 74 «. -LZ Name. Stand. Wohnort. Kreis. 2201 Wagner, Rendant Offenbach Offenbach 2202 Wahl, Karl Apotheker Friedberg Friedberg 2203 Waitz, Lorenz Gastwirth Alsfeld Alsfeld 2204 Walzer, Abel Tapetenhändler Offenbach Offenbach 2205 Wallach, Meyer Branntweinhändler Alsfeld Alsfeld 2206 Wallau, Friedrich Karl I. Weinhändler Mainz Mainz 2207 Wallau, Karl Joseph Weinwirth Mainz Mainz 2208 Wallenfels, Georg Christian Liqueurhändler Gießen Gießen 2209 Wallot, Friedr. Julius Weinhändler Oppenheim Oppenheim 2210 Wallot, Ioh. Wilhelm 1. Weinhändler Oppenheim Oppenheim 2211 Walloth, August Pfarrer Ostheim Friedberg 2212 Walter, Georg I. Landwirth Wald-Michelbach Lindenfels 2213 Walter, Georg IV. Wirth Lengfeld Dieburg 2214 Walter, Georg V. Landwirth Lengfeld Dieburg 2215 Walter, Heinrich I. Landwirth Pfedderheim Worms 2216 Walter, Heinrich XL Müller Ober-Ramstadt Darmstadt 2217 Walter, Jakob VI. Landwirth Lengfeld Dieburg 2218 Walter, Johs. 111. Schildwirth Reichlos Lauterbach 2219 Walter, Johs. V. Landwirth Lengfeld Dieburg 2220 Walter, Nikolaus IV. Landwirth Lengfeld Dieburg 2221 Walter, Philipp IV. Landwirth Pfeddersheim Worms 2222 Walther Hofbibliothekar Darmstadt Darmstadt 2223 Walther Landrichter Fürth Lindenfels 2224 Walther, Leonhard Landwirth Elsbach Erbach 2225 Walther, Ludw. Aug. Pfarrer Rieder-Ingelheim Bingen 2226 Walther, Theodor Weinhändler Mainz Mainz 2227 Walz Obereinnehmer Mainz Mainz 2228 Walz, Hartmann II. Gastwirth Friedberg Friedberg 2229 Walz, Heinrich Gastwirth Büdingen Büdingen 2230 Wasserschleben, X>r. Geh. Justizrath Gießen Gießen 2231 Webel, Florian Materialwaarenhändler Mainz Mainz 2232 Weber, Johannes 11. Landwirth Lang-Göns Gießen 2233 Weber, Johannes 111. Landwirth Eichelsachsen Schotten 2234, Weber, Wilhelm Major Darmstadt Darmstadt 2235 Weber Hofgerichtsdirector Gießen Gießen 2236 v. Wedekind, Wilhelm Frhr. Gutsbesitzer Unter-Hiltersklingen Erbach 2237 Wege, Anton Landwirth Allendorf b. G. Biedenkopf 2238 Wege, Hans Ludw. Landwirth Diedenhausen Biedenkopf 2239 Wehsarg, Georg Pfarrer Wendelsheim Alzey 2240 Wehrenbold, Johannes Hüttenbesitzer Weidenhausen Biedenkopf M TV 37S S5. J=> r-» Q* N am e. Stand. Wohnort. Kreis. 2241 Weichard, Karl Ehr. Ludw.Fr. Pfarrer Neunkirchen Dieburg 2242 Weidig Landrichter Gießen Gießen 2243 Weidig Forstmeister Lorsch Heppenheim 2244 Weidmann Christian 11. Müller Zotzenheim Alzey 2245 Weidmann, Johann 1. Landwirth Sprendlingen Alzey 2246 Weiffenbach, Wilhelm Dekan Fürfeld Alzey 2247 Weigand, I)r. Karl Theod. Kreisarzt Wimpfen a. B. Wimpfen 2248 Weigand, Dr. Fr. L. K. Professor Gießen Gießen 2249 Weiqold, Georg 11. Landwirth Böckelsbach Lindenfels 2250 Weihl Forstmeister Burg-Gemünden Alsfeld 2251 Weikel, Valentin Landwirth Dittelsheim Worms 2252 Weilbücher, Paul Bierbrauer Mainz Mainz 2253 Weilbücher, Wilhelm Bierbrauer Mainz Mainz 2254 Weinel, Friedrich Landwirth Hain-Gründau Büdingen 2255 Weinerth, Martin Bürgermeister Guntersblum Oppenheim 2256 Weinmann, Phil. Jakob Ackersmann Aspisheim Bingen 2257 Weinsheimer, Johann 11. Brenner Flonheim Alzey 2258 Weintraud, Franz Etuifabrikant Offenbach Offenbach 2259 Weis Geh. Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 2260 Weisheime r, Johann 11. Müller Osthofen Worms 2261 Weiß, Christian Albrecht Dekan Sandbach Neustadt 2262 Weiß, Georg Heinrich Müller Altenburg Alsfeld 2263 Weiß, Karl Eberhard Cigarrenfabrikant Seligenstadt Offenbach 2264 Weißheimer, Jakob 11. Müller Schafhausen Alzey 2265 Weißmantel, Sebastian Pfarrer Ober-Mörlen Friedberg 2266 Weitershausen, Heinr.Jos.von Generallieutenant Darmstadt Darmstadt 2267 Weith, Dietrich Landwirth Dauernheim Nidda 2268 Weith, Heinrich II. Landwirth Nieder-Wöllstadt Friedberg 2269 Weitzel, Heinrich Landwirth Brauerschwend Alsfeld 2270 Weitzel, Heinrich 1. Landwirth Renzendorf Alsfeld 2271 Weitzel, Johannes Müller Renzendorf Alsfeld 2272 Weitzel, Johannes Jakob Generalmajor Darmstadt Darmstadt 2273 Welcker Landrichter Darmstadt Darmstadt 2274 Welcker Obersteuerrath Darmstadt Darmstadt 2275 Welcker Rentamtmann Bingenheim Nidda 2276 Welcker Postsecretär Darmstadt Darmstadt 2277 Weller, Konrad Landwirth Maar Lauterbach 2278 Wenck, Friedrich August Tabakfabrikant Darmstadt. Darmstadt 2279 Wenzel, Dr. Karl August Arzt Mainz Mainz 2280 Werte, Franz Apotheker Heppenheim Heppenheim M D76 « u J=> rC QS N a m-e. St a nd. Wohnort. Kreis. 2281 Werte, Mathias Adam Großhändler Mainz Mainz 2282 Werte, Wilhelm Apotheker Mainz Mainz 2283 Werner, Franz Michael Großhändler Mainz Mainz 2284 Werner, Franz Seb.Erwein Gutsbesitzer Ober-Ingelheim Bingen 2285 Werner, Friedrich.Wilhelm Landwirth Gau-Bischoffsheim Mainz 2286 Werner, Joh. Baptist Gutsbesitzer Nieder-Jngelheim Bingen 2287 Wernher, Wilhelm I. Landwirth Nierstein Oppenheim 2288 Wernher OberrechnungSdirector Darmftadt Darmstadt 2289 Wernher, Dr. Geh. Medicinalrath Gießen Gießen 2290 Wernz, Daniel Landwirth Offstein Worms 2291 Wernz, Philipp Heinrich Müller Offstein Worms 2292 Westenburger, Joh. Martin Weinhändler Mainz Mainz 2293 Westernach er Kreisrath Lindenfels Lindenfels 2294 Westerweller, Joh. Mich. Jul. von Rittmeister Butzbach Friedberg 2295 Westerweller, von Oberst Darmstadt Darmstadt 2296 Wetterhahn, Joh. Georg Ed. Weinhändler Mainz Mainz 2297 Wetteroth, Georg II. Müller Groß-Bieberau Dieburg 2298 Wetz, Jakob III. Bürgermeister.. Eppelsheim Worms 2299 Wetzet, Hartmann II. Landwirth Lampertheim Heppenheim 2300 Weyell, Heinrich Müller Ober-Ingelheim Bingen 2301 Weyell, Peter Müller Ober-Ingelheim Bingen 2302 Weygandt, Ludwig Landwirth Oppenheim Oppenheim 2303 Weyland', Dr. Ludwig Hof- und Militärbanrath Darmstadt Darinfiadt 2304 Weyland Oberstenerregistrator Darmstadt Darmstadt 2305 Weyrauch, Adam Landwirth Ober-Mossau Erbach 2306 Weyrich, Joh. Georg Beigeordneter Psifsligheim Worms 2307 Wick, Jakob 11. Landwirth Wahlheim Alzey 2308 Wiedemann, Karl Landwirth Boxheimer Hof Heppenheim 2309 Wiegand, Nikolaus Eisenhändler Schlechtenwegen Lanterbach 2310 Wiegand, Eberhard Rechnungsrath Darmstadt Darmstadt 2311 Wiegand, Dr. Wilhelm Gymnasialdirector Worms Worms 2312 Wremer, Heinrich 1. Wiener Müller Worfelden Groß-Gerau 2313 Landrichter Groß-Gerau Groß-Gerau. 2314 Wiener, Hermann Bierbrauer Darmstadt Darinstadt 2315 Wilbrand, Dr. Professor Gießen Gießen 2316 ' Wilhelm, Adam IV. Oekonom Obcr-Schönmatten- Lindenfels 2317 Wilk, Johann Landwirth wag Spießheim Oppenheim 2318 Willens, Karl Oberst Ofsenbach Offenbach 377 M T7 i I | £ Q N a me. S t a nd. W o h n o r t. Kreis. 2319 Will, Dr; Professor Gießen Gieße« 2320 Will, Jakob Landwirth Undenheim Oppenheim 2321 Willenbücher, Heinr. Will). Pfarrer t.,.:;- ; Pfeddersheim WormS 2322 Willich, von Provinzialdirektor Darmstadt Darmstadt 2323 Willig, Philipp Landwirth •:. Dieuheim Oppenheim 2324 Willms, Ioh. Christoph Eisenhändler Mainz Mainz 2325 Wimmenauer, Oberforstregistrator Darmstadt Darmstadt 2326 Windecker, Phil. Heinr. Gastwirth Friedberg Friedberg 2327 Winheim, Landrichter Schotten Schotten 2328 Winheim, Forstmeister Bingenheim Nidda 2329 Windisch, Ioh. Heinrich III. Gastwirth Mommenheim Oppenheim 2330 Winckler, I)r. Ludwig Obermedicinalrath Darmstadt Darmstadt 2331 Winkler, Johann V. Landwirth Viernheim Heppenheim 2332 Wingold, Georg II. Landwirth und Müller Vöckelsbach Liudenfels 2333 Winter, Friedr. Heinr. Karl Pfarrer Groß-Biberan Dieburg 2334 Winter, Georg II. Landwirth Glauberg Büdingen 2335 Winter, Joseph Bäcker Heusenstamm Offenbach 2336 Winterstem, Steuercommissär Nidda Nidda 2337 Wirth, Landrichter Langen Offenbach 2338 Wissel, Ioh. David Bürgermeister Seligenstadt Offenbach 2839 Wissel, Michael Schildwirth Seligenstadt Offenbach 2340 Witte, Theodor Apotheker Gießen Gießen 2341 Wittemann, Registrator Darmstadt Darmstadt 2342 Wittich, Mathäus II. Landwirth Rendel Vilbel 2343 Wöhler, Angust Landwirth Rödelheim Vilbel 2344 Wörißhöfer, Ludwig Pfarrer' Eschollbrücken Darmstadt 2345 Wörner, Obersteuerrath Darmstadt Darmstadt 2346 Wörner, Daniel Landwirth Flonheim Alzey 2347 Wörner, Georg Adolph Gastwirth Flonheim Alzey 2348 Wörner, Ludwig II. Landwirth Dilshofen Dieburg 2349 Wolf, Abraham Weinhändler Mainz Main; 2350 Wolf, Adam Mahlmüller Neustadt Neustadt 2351 Wolf, Adam II. Bürgermeister Heubach. Dieburg 2352 Wolf, Arnold Putzmacher Main; Mainz 2353 Wolf, Friedrich Gutsbesitzer Ober-Ingelheim Bingen 2354 Wolf, Georg Kaufmann Groß-Gerau Groß-Geran 2355 Wolf, Jakob Bierbrauer Eberstadt Darmstadt 2356 Wolf, Phil. Wilhelm Müller Ober-Ingelheim Bingen 2357 Wolf, Simon Schuhfabrikant Mainz Mainz 2358 Wolf, Friedrich. Christian Oberst Babenhausen Dieburg 378 .M Tr, I Name. Stand. Wohnort. Kreis. 2359 Wollschied, Philipp Müller Sulzheim Oppenheim 2360 Wolfskehl, Heyum Banquier Darmstadt Darmstadt 2361 Wolfskehl, Karl Banquier Darmstadt Darmstadt 2362 Wolfskehl, Moritz Banquier Darmstadt Darmstavt 2363 Wortmann, Geh. Hofgerichtsrath Gießen Gießen 2364 Bsenburg, Graf Generalmajor Darmstadt Darmstadt 2365 Zabern, Theodor Karl, von Buchdrucker Mainz Mainz 2366 Zahn, Christian Kreiswundarzt Schotten Schotten 2367 Zang, Peter Landwirth Wörrstadt Oppenheim 2368 Zangen, von Major Darmstadt Darmstadt 2369 Zangen, von Kreitzrath Vilbel Vilbel 2370 Zangen,K.Alep.Chr.Emil, von Hauptmann Darmstadt Darmstadt 2371 Zaun, Ioh. Peter III. Landwirth Udenheim Oppenheim 2372 Zeh, Friedrich Müller, Schönberg Bensheim 2373 Zeh, Heinrich Müller, Pfungstadt Darmstadt 2374 Zeh, Ludwig Müller, Pfungstadt Darmstadt 2375 Zeh, Ludwig Müller, Nieder-Ramstadt Darmstadt 2376 Zeller, Regierungsrath Darmstadt Darmstadt 2377 Zeller, Postsecretär Mainz Mainz 2378 Zentgraf, Ober-App. u. Cass.-Ger.-Rath Darmstadt Darmstadt 2379 Zentgraf, Forstmeister Romrod Alsfeld 2380 Zerban, Jakob Landwirth Oppenheim Oppenheim 2381 Ziegler, Georg Wilhelm Adam Specereihändler Mainz Mainz 2382 Zimnier, Ioh. IV. - Müller Flonheim Alzey 2383 Zimmer, Ioh. Georg IV. Bürgermeister Offenthal Offenbach 2384 Ziemlich, Jakob Bürgermeister Arnsheim Oppenheim 2385 Zimmermann, Regierungsrath Darmstadt Darmstadt 2386 Zimmermann, Hofgerichtsrath Darmstadt Darmstadt 238? Zimmermann, Hofgerichtsrath Gießen Gießen 2388 Zimmermann, Adolph Stabsauditeur Offenbach Offenbach 2389 Zimmermann, Dr. Friedrich Professor Darmstadt Darmstadt 2390 Zimmermann, Dr. Georg Professor Darmstadt Darmstadt 2391 Zimmermann, Leonhard Oelmüller Eimsheim Oppenheim 2392 Zimmermann, Martin Landwirth Wallertheim Oppenheim 2393 Zimmermann, Werner Bürgermeister Esselborn Alzey 2394 Zoll, Dr. Ludwig Oberstabsarzt Darmstadt Darmstadt 2395 Zoller, Philipp Leinwandhändler Schlitz Lauterbach 2396 Zöppritz, Karl Ellenwaarenhändler Darmstadt Darmstadt 2397 Zöppritz, Ludwig Ellenwaarenhändler Darmstadt Darmstadt 54 379 'S <£« «\*F Großherzoglich Hessisches Regie r u n g s b I a t t. 'i o !.hitf ’j .C > •1. ■ ■ ■' »j'j.■!iui‘I—^ i j,•n s -.f f; M 28 Darm st a d t am 18. August 1 8 6 2. Inhalt: 1) Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend; — 2) Bekanntmachung, die Beweiskraft der Grundbücher betreffend; — 3) Bekannt- machung, die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend; — 4> Ordensverleihung; — ü) Dienstnachrichten. Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Unter den zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke vermöge ihres Alters, ihrer Steuer- verpflichtung, Gehalte und Pensionen wählbaren Staatsbürger gehören ferner und werden deßhalb, als in der Bekanntmachung vom 5. August 1862 nicht aufgeführt, hier nachgetragen: 1) Behlen, Karl, Landwirth zu Armsheim, Kreises Oppenheim, ; 2) Dieffenbach, Christian, Gastwirth zu Zwingenberg, Kreises Bensheim, 3) Dornseiff, Karl, Hofgerichts-Advokat zu Gießen, 4) Kreis, Karl, Bürgermeister zu Eichloch, Kreises Oppenheim, 5) Levita, Di'. Eduard, Advokat-Anwalt zu Mainz, 6) Schilling, Karl, Landwirth zu Undenheim, Kreises Oppenheim, 7) Wagner, Karl, Notar zu Nieder-Olm, Kreises Mainz. Darmstadt, den 15. August 186 2. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Zimmermann. 3.80 M S8 Bekauntmachnng, die Beweiskraft der Grundbücher betreffend. Das Gesetz über Erwerbung des Grundeigenthums vom 21. Februar 1852 bestimmt im Ar- tikel 36, daß die aus einem, auf Pa reellen Vermessung beruhenden, legalisirten Grundbuch und aus der dazu gehörigen Karte hervorgehenden Angaben über die Lage, Größe und Be- grenzung der einzelnen Grundstücke hinsichtlich dieser Umstände als richtig angenommen werden sollen, wenn nicht das Gegentheil vor Ablauf von zehn Jahren durch gerichtlich er- hobene Klage behauptet und erwiesen wird. Diese zehn Jahre gehen bezüglich derjenigen Grundbücher, welche bei Einfüh- rung des genannten Gesetzes bereits legalisirt waren, am Schluffe des laufenden Jahres 1862 zu Ende. Vom Anfänge des Jahres 1863 an gelten demnach die gedachten, in diesen Grundbüchern und in den dazu gehörigen Karten enthaltenen Angaben unbedingt als richtig, wenn nicht vorher noch von der im Art. 36 ausgedrückten Befugniß, diese Angaben bei Gericht anzufechten, Gebrauch gemacht wird. Mit Rücksicht auf diesen Umstand wird die erwähnte Vorschrift des Art. 36 hierdurch in Erinnerung gebracht, damit Diejenigen, welche in dem Falle sind, von der darin ausgedrückten Be- fugniß Gebrauch zu machen, und eine Angabe in Grundbuch und Karte bezüglich der Lage, Größe oder Begränzung ihrer Grundstücke als unrichtig anzufechten, die hierfür bestimmte, mit dem Ende des gegenwärtigen Jahres 1862 ablaufende Frist nicht unbenutzt verstreichen lassen, vielmehr um so gewisser ihre deßfallsigen Ansprüche durch rechtzeitige Erhebung einer Klage bei dem zuständigen Gerichte verfolgen und, im Falle einer zu ihren Gunsten erfolgenden Entschei- dung, auf Grund derselben eine Berichtigung der betreffenden Angaben im Grundbuche und in der dazu gehörigen Karte erwirken, als im Versaumungsfalle eine später zu gedachtem Zweck erhobene Klage als gesetzlich unzulässig abgewiesen werden müßte. Darmstadt, den 12. August 1862. Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. L i n d e l o f. Gottwerth. Bek«nntmachung, die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend. Auf Veranlassung des Unterzeichneten, in Gemäßheit des Art. 20 des Gesetzes vom 6. Sep- tember 1856 zur Leitung der Wahl von sechs Abgeordneten der adeligen Grundbesitzer ernannten M 88. SM Regierungs'Commissärs sind die nachstehend bemerkt?» Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt ttlWbejfcfc ui L 2) Herr Berthold Freiherr von Bibra, Vice-Oberst-Jägermeister und Kammerherr zu Darmstadt, '. Tj'.\. ) Tj 3) Herr Rudolph Freiherr von Dorth zu Neckar-Steinach, 4) Herr Adolph Freiherr von Ge mm in gen, Kammerherr zu Fränkisch-Crumbach, 5) Herr Eduard Freiherr von Günderrode, Generalmajor und Kammerherr zu Höchst, 6) Herr Ludwig Freiherr von Leouhardi, Kammerherr und Legationsrath zu Groß-Karben, 7) Herr Adolph Freiherr von Lersner zu Nieder-Erlenbach, 8) Herr August Freiherr Löw von und zu St ein furt, Kammerherr zu Bessungen, 9) Herr August Freiherr Löw von und zu Stein furt zu Löwenthal bei Wisselsheim, 10) Herr Wilhelm Freiherr Löw von und zu Steinfurt, Kammerherr zu Bessungen, 11) Herr Adalbert Freiherr von Nord eck zur Rabenau zu Friedelhausen, 12) Herr Karl Freiherr von Nordeck zur Rabenau, Kammerherr und Geheimer Ober- forstrath zu Darmstadt, 13) Herr Karl Freiherr von Nordeck zur Rabenau zu Londorf, 14) Herr Conrad Riedesel Freiherr zu Eisenbach zu Stockhausen, 15) Herr Giesebert Riedesel Freiherr zu Eisenbach, Kammerherr und Major zu Darmstadt, 16) Herr Bolprecht Riedesel Freiherr zu Eisenbach, dermalen zu Krauthausen, 17) Herr August Freiherr Ueberbruck von Rodenstein zu Bensheim, 18) Herr Friedrich Freiherr von Schenck zu Schweinsberg, Rittmeister zu Rülfenrod, 19) Herr Karl Freiherr von Schenck zu Schweinsberg, Kammerherr zu Nieder-Ofleiden, 20) Herr Wilhelm Freiherr von Schenck zu Schweins b erg, Kammerherr zu Hermannstein, 21) Herr Philipp Freiherr Wambolt von Umstadt, Kammerherr zu Birkenau, 22) Herr Wilhelm Hugo Freiherr von Wetzel zu Ober-Mörlen, 23) Herr Karl von Willich, genannt von Pöllnitz, zu Reinheim, 24) Herr Ludwig, von Willich, genannt von Pöllnitz, Oberst zu Darmstadt. Vorstehendes Verzeichniß wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß etwaige Reclamationen bis zum 23. dieses Monats bei dem Unterzeichneten vorzubringen sind. Wenn insbesondere adelige Grundbesitzer, welche in obiges Verzeichniß nicht eingetragen sind, ihre Stimmberechtigung und Wählbarkeit glauben begründen zu können, so müssen die deßfallsigen 54* AirsMche Unter Vorlegung der nöthigen Munden, wodurch Namentlich die Versteuerung eines Nov- malgrundsteuer-Capitals von mindestens 1180 fl. nachgewiesen werden muß, innerhalb der oben be- merkten Frist bei dem Unterzeichneten Commissär geltend gemacht werden. Darmstadt, den 12. August 1862. j'v SOTÜJJI :''' C(fl cr\ y | tjr. v. Bechtold, Großherzoglicher Geheimer. Staatsrath. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 22. Juli dem Kreisarzt für den Medicinalbezirk Reinheim vr. Wilhelm Dauth mit Rück- sicht auf seine fünfzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste das Ritterkreuz 1. Classe des Philipps-Ordens. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 17. Juli dem Schullehrer Wilhelm Pa bst zu Pleitersheim die evangelische Schulstelle zu Grols- heim, im Kreise Bingen, zu übertragen; 2) am 22. Juli dem Pfarramts-Candidaten Heinrich Döll aus Grebenau die evangelische Pfarrstelle zu Kleestadt, im Dekanate Groß-Umstadt, — am 25. Juli dem Pfarramts-Candidaten Carl Fitting aus Oppenheim die evangelische Pfarrstelle zu Biebelnheim, im Dekanate Wörrstadt und dem Pfarramts-Candidaten Friedrich Schönfeld aus Wendelsheim die Lehrerstelle an der vierten Classe der höheren Mädchenschule zu Darmstadt zu übertragen, sowie — den von dem Herrn Grafen zu Solms-Laubach auf die erste evangelische Pfarrstelle zu Laubach, im Dekanate Laubach, präsentirten zweiten evangelischen Pfarrer daselbst Friedrich Schick für diese Stelle und — den von dem katho- lischen Pfarrer und dem Ortsvorstande zu Mörlenbach auf die erste katholische Schulstelle zu Mörlen- bach, im Kreise Lindenfels, präsentirten Schullehrer zu Ludwigshöhe Peter Schweitzer für diese Stelle zu bestätigen; 3) an demselben Tage den Gerichts-Accessisten Wilhelm Curtmann aus Fricdberg unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen aufzunehmen; 4) am 26. Juli den Kreisbaumeister Friedrich Lindt zu Oppenheim in gleicher Diensteigenschaft auf das Kreisbauamt Offenbach zu versetzen. 383 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. ui tzlv ,irsür^Lt /tan rrmsst■ r'jj-juO&nt'iS urrnA^ha» .usjjoijji^ tffui s-tr-ckrO' * M 29. D a r m st a d t am 2 0. August 1 86 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Taggelder der Stände-Mitglieder betreffend; — 2) Weiterer Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend; — 3) Bttürtüt« rnachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage 3. Klaffe der Gemeinde Kefenrod für 1862 betreffend; — 4) Namensveriinderungen; — 5) Dienstncchrichten; — 6) Charakterertheilungen; — 7) Dienstentlaffüng; — 8) Versetzung in den Ruhestand; — 9) Sterbsälle. Gesetz, ■ - 584 Weiterer Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Unter den zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke vermöge ihres Alters, ihrer Steuer- verpflichtung, Gehalte und Pensionen wählbaren Staatsbürger gehören ferner und werden, als in der Bekanntmachung vom 5. August 1862 nicht aufgeführt, hier nachgetragen: 1) Filsinger, Friedrich Jacob, Landwirth auf der Weißmühle bei Rabertshausen, Kreises Nidda, 2) Heumann, Carl Jacob Philipp Georg, Pfarrer in Dornheim, Kreises Groß-Gerau, 3) Kühl, Moritz, Buchhändler zu Butzbach, Kreises Friedberg. Dagegen fallen in Folge des Einrückens der unter 1 und 3 Genannten in die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren die unter Nr. 813 und 956 des allgemeinen Verzeichnisses aufgeführten Staatsbürger: Heller, Georg VI., Landwirth zu Echzell, Kreises Nidda, und Jhring, Joh. Heinrich, Bierbrauer zu Lich, Kreises Gießen, aus der Liste der Wählbaren wieder aus. Darmstadt, den 19. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Zimmermann. Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlage 3. Klasse der Gemeinde Kefenrod für 1862 betreffend. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 26. Februar d. I., Regierungsblatt Nr. 8, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern von der dortselbst unter Ord.-Nr. 20 mit 1000 fl. aufgeführten Umlage 3. Klaffe der Gemeinde Kefenrod zwei Ziele mit 500 fl. niedergeschlagen worden sind und daher nicht zur Erhebung kommen. Büdingen, am 1. August 1862. Großherzogliches Kreisamt Büdingen. Follenius. . iKOTsfsilh'! >■:- T'ihyj<ß$l st Me^nSver Änderungen. n^)io :lT3 Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 3. Juli der Karoline Elisabethe Hering zu Gießen zu gestatten, statt ihres seitherigen Familien- namens in Zukunft den Familiennamen Rahn — 2) am 17. Juli dem Peter Eisenhauer von Unter-Abtsteinach, dermalen zu Neckarhausen, zu gestatten, statt seines seitherigen Familiennamens Eisenhauer in Zukunft den Familiennamen Scheib — 3) am 29. Juli dem Ernst Gustav Heusel von Langen zu gestatten, statt seines bisherigen Familien- namens in Zukunst den Familiennamen Herzberger — 4) am 6. August dem David Salomon von Groß-Karben, nun zu Birnheim, zu gestatten, statt seines bisherigen Namens David Salomon in Zukunft den Namen David Mandel — und 5) am 10. August dem Bürger und Weinhändler zu Mainz Siegmund Salomon zu gestatten, statt seines seitherigen Familiennamens Salomon künftig den Namen Saal er zu führen. Dienst Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 15. Juli den Cabinets-Güter-Director und bisherigen Serretär und Güter-Director Seiner Groß- herzoglichen Hoheit des Prinzen Alexander von Hessen, Ludwig Menge«, zu Höchstdessen Hof-Inten- danten zu ernennen; 2) an demselben Tage den Ingenieur und zweiten Beamten der Bahnverwaltung Frankfurt der Main- Neckar-Eisenbahn, August Eickemeher, zum Dirigenten der Direktion der Main-Weser-Eisenbahn zu Gießen und zum diesseitigen Mitgliede der Central-Direction dieser Bahn zu ernennen und ihm den Charakter als „Baurath" zu verleihen; 3) am 10. August dem Katasteramts - Gehülfen Jacob Friedrich Marx aus Kranichstein die erledigte Stelle eines zweiten Kataster-Ingenieurs zu übertragen. Am 18. Juli wurden auf vertragsmäßige Präsentation und Ernennung die seitherigen HauptzollamtS- Assistenten Georg Wilhelm Scriba zu Main; und Friedrich Gustav Carl Bieter zu Offenbach, bei der Zollverwaltung zu Frankfurt, als Assistenten des dasigen Haupt-Steueramts angestellt. Charakterertheil ungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 25. Juli dem Lehrer an der vierten Klasse der höheren Mädchenschule zu Darmstadt Friedrich Schönfeld den Charakter als Mitprediger und M s» Ws 2) am 6. August dem Weinhändler Ferdinand Allmann zu Bingen den Charakter als Hoflieferant zu ertheilen. D i e n st e n t l a ff u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 25. April den Friedrich Geißler zu Lollar, welchem die Stelle eines Postexpeditors daselbst auf Widerruf übertragen worden ist, auf Nachsuchen von diesem Amte zu entlassen. Versetzung in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Greßherzog haben allergnädigst geruht: am 8. August den Forstwart des Schutzbezirks Windhausen Jacob Merz in den Ruhestand zu versetzen. S t e r b f ä l l e. Gestorben find: 1) am 12. Juni der Schullehrer Philipp Müller zu Rhein-Dürkheim; 2) am 22. Juni der pensionirte Gymnasiallehrer Di. Gottlieb Tresch er zu Gießen; 3) am 23. Juni der evangelische Schullehrer Georg Adam Hotz zu Ober-Ramstadt; 4) am 24. Juni der pensionirte Schullehrer Johannes Winter zu Herchenhain; 5) am 27. Juni der Hofgerichtsadvokat Justizrath Karl Theodor Holdan Wetzler zu Gießen; 6) am 2. Juli der Schullehrer Anton Christian Rumpf zu Großen-Buseck; 7) am 5. Juli der pensionirte Handelsgerichtsschreiber Johann Jakob Sieglitz zu Mainz; 8) am 6. Juli der evangelische Diakonus Jakob Jttmann zu Groß-Bieberau; 9) am 8. Juli der evangelische Pfarrer Georg Friedrich Küchler zu Egelsbach; 10) an demselben Tage der Hofgerichtsadvokat Di. Johannes Friedrich Diehm zu Gießen; 11) am 11. Juli der Militärpensionär Johann Ziemer zu Pfeddersheim; 12) am 12. Juli der Obergerichtsrath Joseph Glaubrech zu Mainz; 13) am 17. Juli der pensionirte Schullehrer Jakob Li mb ach zu Bretzenheim; 14) am 18. Juli der Director der höheren Gewerb- und Realschule Professor vr. Edmund Külp zu Darmstadt; 15) am 24. Juli der Hausbeschließer und Kauzleidiener bei den Ministerien des Innern und der Justiz, Hausverwalter Johannes Peter Nick zu Darmstadt; 16) am 6. August der Ober-Postmeister August Neuning zu Jugenheim; 17) am 8. August der pensionirte Steuercommissär Steuerrath Heinrich Theodor Eckhard zu Londorf; 18) am 13. August der Militärpensionär Philipp Becker I. zu Ludwigshöhe. 387 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Gesetz, die Abänderung verschiedener Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend; — 2) Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und das Wechselverfahren in den Provinzen Starlenburg und Oberhcssen betrefjendeu Gesetze betreffend; — 31 Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Spanien wegen gegenseitiger AnSlicfernng von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; — 4) Verordnung, Abänderun- gen der Polizei- und Gebühren-Ordnung, sowie des Tarifs für den Hafen zu Mainz betreffend; — 5) Weiterer Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Nachdem bezüglich der allgemeinen deutschen Wechselordnung die in Gemäßheit des Bunde«8- beschlusses vom 29. Januar 1857 aus der Berathung der Bevollmächtigten der deutschen Bundes- \ staaten hervorgegangenen Vorschläge durch weiteren Bundesbeschluß vom 23. Januar laufenden Jahres den Regierungen der deutschen Bundesstaaten mit der Einladung mitgetheilt worden sind, diese Vorschläge baldmöglichst unverändert zur gesetzlichen Einführung zu bringen, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: Dem ersten Absätze des Art. 2 der allgemeinen deutschen Wechselordnung wird folgender Zu- „Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person seines Schuld- ners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen." Darm st ad t am 1. September 186 2. Artikel 1. satz beigefügt: 56 388 M 30. Artikel 2. Der dritte Absatz des Art. 2 derselben wird in nachstehender Weise gefaßt: „Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrcstes auch noch auS- zuschließen: a, gegen die Mitglieder der Ständeversammlnngen während der Dauer der letzteren, b. gegen Offeriere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden, 6. gegen Civilstaatsdiener im activen Dienste, d. gegen ordimrte Geistliche, e. gegen den Schisser, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen aus dem Schiffe auge- stellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist, f. wenn über das Vermögen des Schuldners der ConcurS eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher eutstandeneu Forderun- gen, und A. wenn der Schuldarreft wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hät, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen." Artikel In Art. 4 Nr. 4 derselben werden nach den Worten: „die Zahlungszeit kann" die Worte eingeschaltet: „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und". Artikel 4. Dem Art. 7 derselben wird folgender Zusatz bergefügt: - „Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben." Artikel 5. Dem ersten Absätze des Art. 18 derselben wird folgender Zusatz beigefügt: „Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung." Artikel 6. Am Schluffe des Art. 29 derselben, wird folgender Zusatz beigefügt: „Der Wechselinhaber ist berechtigt- in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprocesses Sicherheitsbestellung zu fordern." M »o. 38S • flsWnSQ «km» ßni4m3n4S' MxmcküWtdbStl «t. na ,6öL1 in«C J my« Dem Art. 30 derselben wird folgender Zusatz beigefügt: „Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist ste auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen." mlrnsüsz-ö 8—i .»flü njrnr ^ mauset »rnrsmrgll» ad »i nr. rjffiiK Artikel 8. Dem Art. 99 derselben wird folgender Zusatz beigesügt: „Bei nicht domicilirten eignen Wechseln bedarf es zur Erhaltung deS Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation ain Zahlungstage, noch der Erhebung cineS Pro- testes." Artikel 9. - Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzozlichen Siegels. Darmstadt, den 1. August 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Lindclof. Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und das Wechselverfahren in den Provinzen Starken- burg und Oberhessen betreffenden Gesetze betreffend. ^UDWJG HI- von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Um mehrere Bestimmungen der die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum und das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffen- den Gesetze vorn 4. Juni 1849 mit den bezüglichen Bestiunnuugen des Gesetzes vom 1. August 1862, die Abänderung verschiedener Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung be- treffend, in Einklang zu bringen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: Artikel 1. Die §§- 19, 20 und 21 des Gesetzes vom 4. Juni 1849 über die Ausführung der allge- meinen deutschen Wechselordnung im Groscherzogthum und die §§. 28, 29 und 30 des Gesetzes - 56* 390 M 30. vom 4. Juni 1849, das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betref- fend, sind aufgehoben. Artikel 2. Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 2 unter Nr. 1—3 bezeichneten Fällen ist der Wechselarrest nicht zulässig: a. gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der letzteren, b. gegen Osficiere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden, e. gegen Civilstaatsdiener im activen Dienste, cL gegen ordinirte Geistliche, 6. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist, £ wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugclassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und g. wenn der Schuldarrest ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forde- rungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nach- weist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. Artikel 3. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Ludwigshöhe, den 6. August 1862. (1.8.) LUDWIG. v. Lindelof. B e k a n n t m a ch u u g > den zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Spanien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. Nachstehender, zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Spanien wegen gegenseitiger. Auslieferung von Verbrechern am 17. Februar l. I. abgeschlossener und seitdem M 30 391 eatiftcirter Staatsvertrag wird hierdurch zur Wisseuschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen amtlich bekannt gemacht. Darmstadt, am 7. August 1862. Großherzogttches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. und Ihre Majestät die Königin von Spanien, von dem Wunsche beseelt, die Bestrafung der Verbrecher zu sichern, welche aus einem der beiden Länder in das andere geflüchtet sind, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Ver- trag abzuschließen und zu diesem Behufs zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen, den Herrn vr. Reinhard Carl Friedrich Freiherrn von Dalwigk, Allerhöchst Ihren Kammer- herrn , wirklichen Geheimenrath, Präsidenten des Gesammt-Civil-Ministeriums, Minister des Großher- zoglichen Hauses und des Aeußern, sowie des Innern und Mitglied des Staatsraths, Großkreuz des Groß- cherzoglichen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, Commandeur I. Classe des Großherzoglichen Lndewigs- Ordens, Großkreuz deö Kurfürstlich Hessischen Wil- helms - Ordens, des Königlich Spanischen Ordens Carl III., des Königlich Bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael, des Königlich Württembergi- schen Friedrichs-Ordenö und des Ordens des Nieder- ländischen Löwen; Ritter l. Classe des Kaiserlich Oesterreichischen Ordens der eisernen Krone, des Königlich Preußischen Ordens vom rothen Adler und folgender Kaiserlich Russischer Orden: des Ordens des weißen Adlers, des St. Annen- und des St. Staniölans-OrdenS; Großofficier der Kaiserlich Fran- zösischen Ehrenlegion, Ritter des St. Johanniter- Ordens; Commandeur II. Classe des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen, und Ihre Majestät die Königin von Spanien den Herrn Don Manuel Rances y Villanueva, Abgeord- Dr. Neidhardt. Su Alteza Real el Grau Duque de Hesse y en el Rhin y Su Majestad la Reina de las Espanas, animados del deseo de asegurar el castigo de los raalhechores que se refugien de uno de los dos paises al olro hau resuelto ajustar con este obgeto un Convenio y nombrado al efecto por sus Pleni- potenciarios, d säber: Su Alteza Real el Grau Duque de Hesse al Spnor Doctor Reinhard Carlos Federico Baron de Dalwigk, Su Chambelan, Presidente del Ministerio civil, Ministro de la Casa Gran Ducal, de Negocios extrangeros, del Interior y Consejero de Estado: Gran Cruz de la orden Grau Ducal de merito de „Felipe el Magnänimo“, Commendador de 1® clase de la Gran Ducal de „Luis“, Gran Cruz de la ordert Electoral de „Guillermo“ de Hesse, de la Real orden espanola de „Carlos 3,1“ de la de rndrito de „San Miguel“ de Baviera, de la de „Federico“ de Wurtem- berg, y de la del „Leon Neerlandds“. Caballero de 11 clase de la orden imperial de la „Corona de hierro“ de Austria y de la del „Aguila Roja“ de Prusia y de las siguientes ordenes imperiales de Rusia: „el Aguila blanca“, „S‘t Ana“ y „S1 Esta- nislay.“: Gran Oficial de la Legion de honor de Francia: Caballero de la orden de S1 Juan, Comen- dador de 2® clase de la orden Gran Ducal del. „Leon de Zähringen“ de Baden, y Su Majestad la Reina de las Espanas ä Dorr Manuel Rances y Villanueva, Diputado ä Cortes, 392 rieten bei den Cortes, Allerhöchstihren außerordent- lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen, sowie bei dem deutschen Bunde re., welche nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestim- mungen übereingekommen sind: Artikel I. Die Großherzoglich Hessische und die Königlich Spanische Negierung verpflichten sich durch gegen- wärtigen Vertrag : sich gegenseitig alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Unterthanen, auszuliefern. Welche wegen eines der im Art. Ii. aufgezählten Ver- brechen von -den Gerichten desjenigen Staats, in welchem das Verbrechen begangen wurde, in Unter- suchung gezogen, oder verurtheilt worden sind und sich aus dem Großhcrzogthnme Hessen nach dem Kö- nigreiche Spanien oder dessen überseeischen Provinzen oder aus Spanien und dessen überseeischen Provinzen nach Hessen geflüchtet haben. Artikel II. Die Verbrechen, wegen deren die Auslieferung gegenseitig zugssichert wird, sind: 1) Batermord, Meuchelmord, Vergiftung, Todt- schlag, Kindesmord, Abtreibung der Leibesfrucht, Nothzucht, Vergehen gegen die Schamhaftigkeit gegen eine Person, deren Alter diesem Vergehen nach den betreffenden Gesetzgebungen den Charakter eines schwe- ren Verbrechens geben würde, vollbracht oder ver- sucht ; 2) Brandstiftung; 3) Raub, Verbindung zur Verübung von Raub, Diebstahl, der nnt Waffen oder mit Gewaltanwen- dung oder mit Einbruch oder Anfspreugung von Außen oder im Innern, oder mit Einsteigen von Außen vollbracht wurde und die von einem Dienst- boten oder besoldeten Untergebenen begangene Ent- wendung oder Unterschlagung, sofern diese Verbrechen im einzelnen Falle von der Beschaffenheit sind, daß sie nach der Gesetzgebung des Landes, in welches der - Dhäter geflohen, peinlich zu bestrafen wären; 8u Enviado Extraordinario y Ministro Plenipotenciario cerca de Su Alteza Real el Gran Duque de Hesse y cerca de la Confederacion Germanica, los cuales, despues de liaber canjeado sus pleuos poderes y liallandolos en buena y debida forma, bau conve- nido eil los articulos siguientes: Articulo 1. El Gubierno Gran Ducal de Hesse y el Gubiemo espanol se obligan por el presente convenio a entregarse recfprocamente, ä excepcion de sus pro- pios subditos, todos los individuos que encausados 6 sentenciados con motivo de alguno de los delitos eimnierados en el articulo II. por los Tribunales del pais donde baya sido cometido el delito, se refugien del Gran Ducado de Hesse en Espana 6 sus provincias de Ultramar 6 de Espana d sus provincias de Ultramar en el Gran Ducado de Hesse. Articulo II. Los delitos, por los cuales la extradicion serä reciprocamente concedida, son: 1° El parricidio, el asesinato, el envenenamiento, el homicidio, el infanticidio, el aborto, el estupro violento, el abuso desbonesto consumado 6 intentado con violencia, 6 tambien sin ella en una persona cuya edad diese ä este abuso el caracter de delito grave seguu las legislaciones respectivas. 2“ El inceudio voluntario. 3" El robo, la asociacion para un robo: el robo con armas 6 con violencia, con fractura ^ *g ^ ■fr 'Ä~ n ca er er riss Pos. J ® ® ä L K % Centimes. I. Werft-, Krahnen- und' Waag-Gebühren. 1 Alle Waaren und andere Gegenstände, welche nicht besonders ta- rifirt oder frei sind ........ ,'Zollctr.j 4 — Anmerkungen. a. Für das Krahneti oder Wiegen, oder auch nur eines von Beiden, wenn dieses verlangt wird, ist bis einschließlich 30 Zoll-Centner, keine weitere Gebühr zu entrichten. b. Werden von diesen Gütern, von welchen erweislich die Gebühr bei ihrer Ankunft entrichtet wurde, nach Ablauf von vier Wo- chen, vom Tage ihrer Ankunft an gerechnet, Quantitäten von mindestens 200 Zoll-Centner auf einmal per Schiff wieder verladen, so ist hiervon bei der Wiederverladung die Hälfte der Gebühr zu ent- richten ........... n 2 c. Sollten diese Güter aber gewogen und gekrahnt werden, oder findet nur das Eine oder das Andere statt, so ist die ganze Gebühr zu entrichten mit tf 4 2 Getraide, Hülsenfrüchte aller Art, Oelsaamen und geschälte Hirsen ... Anmerkung. Bei Benutzung der Witter und Sackträger und wenn Wltr. 4 — — deren Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, ist wei- ter zu entrichten a. Für die Witter ......... tt — — 6JS I). „ „ Sackträger V — — 3 Ghps, ganz oder gemahlen ........ jZollctr.j 2 — — 4 Holz, Brennholz aller Art ....... tt 2 — — 5 „ Nutzholz, hartes, in Stämmen oder zugerichtet n 2 — — 6 „ Bauholz, tanneues, in ganzen Stämmen, rauh oder be- schlagen und anderes Holz dieser Art, als: Bötden, Dielen, Lackten, Pfähle, Sparren, Stangen rc. ir 1 Alimerknng. Alle Färb« und außereuropäische Tischler- Hölzer werden nach pos. 1 behandelt. 7 Hobz-Köhlen n 2 — — M 30. 401 — — - — — — : Des o 2 -- v3/*euiu/ren. Ta rifs W. Gegenstand. „ g-SO- o» 2 n 'S !*, ST & 1 rr sO- C2 L CO i Centimes. 8 ^ eil f • • •. • • ♦ * ♦ i Zollctr.f 2 — — 9 8 ohkuchen tt 2 — — 10 Mineralwasser, unverpackt ...... tt 2 — — 11 Schwerspat!) ......... v 2 — -4 12 Steine, Backsteine. Ziegelsteine, gebrannte ordinäre. tt 7 — 13 „ Hausteine, Quader, Platten.... tt 2 — — 14 „ Schiefer steine für Dachdecker.... tt 2 — — 15 „ Traß- und Tuffsteine tt 2 — — 16 Steinkohlen tt 2 — — 17 Thiere, lebende, als: Pferde, Ochsen, Kühe, Stiere, Ni nder, Kälber, Schweine ....... tt 2 — — 18 Töpfer- und Thon-Erde aller Art, mit Ausnahme der Färb - und japanischen Erde tt 2 19 Töpferwaaren, steinerne und irdene..... tt 2 — — 20 l) ^ ^ «. » • • • • • ♦ • tt J — 21 Anmerkung. Für den Fall, daß für vorstehende Güter und Maaren mit Ausnahme von pos. 1 der Kräh ne n oder die Waage, oder beide Anstalten benutzt werden, so ist a.:für alleinige Benutzung des Krahuens.... - tt — 2 — b. „ „ „ der Waage tt — 2 c. „ gleichzeitige „ beider Anstalten - tt 1 1 außer der betreffenden Werftgebühr noch zu entrichten. ■ j':, M. Ueberscblag von Bord zu Bord bei mittelbarer oder unmit- telbarer Berührung des Ufers. 22 Getraide, Hülsenfrüchte aller Art, wie auch Oelsaamen und ge- schälte Hirsen...... * Mltr. Ir — Amuerkllttg. Wird hierbei die Dienstleistung der Mittel und Sack- träger in Anspruch genommen, so ist dafür die weitere, oben unter pos. 2 a. und b. verzeichnte Gebühr zu entrichten. 23 Für alle übrigen Maaren und Gegenstände ! Zollctr.f 1 402 M »o. Des Ta rifs Pos. 24 25 26 L -S' Gegenstand. III« Frei von Entrichtung der Gebühren, bei bloser Benutzung des Werstes zur Aus-- oder Einladung, sowie beim Ueber- schlag von Bord zu Bord sind: a. Sand und Kieß. b. Mauer- und Pflastersteine. c. Dünger, thierischer. d. Asche, ausgelauchte. e. Stroh. f. Heu. g. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr. h. Garten- und Feldgewächse, frische, als Gemüse, Krautarteu, Rüben, eßbare Wurzeln re. i. Kartoffeln, .Butter, frisches Obst, insofern diese Gegenstände nicht als förmliche Handelsartikel zu betrachten sind. k. Thiere, lebende, welche nicht im Tarife namentlich aufgeführt, oder für die C o n s u m t i o n hiesiger Stadt b e st i m m t sind. IV. Besondere Bestimmungen. Waaren, welche Wasser war ts angekommen sind, und binnen vier Wochen vom Tage ihrer Ankunft wieder verschifft werden, blei- ben von Entrichtung der Gebühren bei der Einladung frei, wenn deren Identität nach den Vorschriften des §. 65 der Hafen- . Ordnung vollständig nachgewiesen ist. Für Benutzung der Waage oder des Krahnens sind die Gebühren nach ]>os. 21 a. b. und c. zu entrichten. Für die Hebung von Lasten aller Art über 30 C e n t n e r nebst den oben tarierten Werft- resp. Waag-Gebühren ist zu entrichten a. Von 31 bis 60 Zoll-Centner ...... b. fr 61 „ 90 „ ff ,. • *.. * » 91 121 120 180 ifr « Z sä Zollctr. Gebühren. Centimes. — 4 — — 6 — — 10 — — 15 — M 30 403 58 Des Ta rifs Pos. Gebühren. Gegenstand. o 22 *j - r§'£- v> 3 .5 |® ® 1 CS CSD er CS K Centimes. 27 Maaren, welche ohne zur unmittelbaren Verschiffung bestimmt zu sein, blos verwegen oder mittelst eines Krahnens nur auf- oder abgeladen werden, wie auch solche Maaren, die wasser- wärts ankommen und bei der Ausladung bereits amtlich be- handelt waren, haben s. Für Benutzung der Waage 1 Zollctr.j 3 b. „ „ des Krahnens ...... rr — 3 — zu entrichten, und zwar so oft als von diesen Anstalten Gebrauch gemacht wird. V. Niederlag - Gebühren für das öffentliche Waaren-Lager iui Hafen. 28 Die Niederlag-Gebühr beträgt für den Monat.... Anmerkung. Alle Maaren, welche zur Niederlage kommen, genie- V 4 ßen für die ersten zwei Tage freie Lagerung. — Ueb ersteigt die Lagerzeit diese zwei Tage, so ist dafür die Gebühr für ei- nen Monat zu entrichten. 404 M 30- Anlage IS. Regulativ, die Erlassung einer Polizei- und Gebühren-Ordnung für den Hafen zu Mainz, insbesondere den §. 49 dieser Verordnung betreffend. Zar Ausführung des §. 49 der Polizei- und Gebühren-Ordnung für den Hafen zu Mainz vom 31. Januar 1855 wird hierdurch'zur Erleichterung bei dem Marktschiffs- und kleineren Ortsverkehr, sowie bei dem Waareuverkehr der Persouendampfschiffe sowohl bezüglich der Ausladungen als der Einladungen im hiesigen Hafen, mit Genehmigung Großhcrzoglichen Ministeriums des Hauses und des Aenßern und nach Anhörung der Großherzoglichen Bürgermeisterei der Provinzialhauptstadt Mainz verfügt wie folgt: §. 1. Für die Personeu-Dampfschiffe sowie für die Marktschiffe und den kleineren Ortsverkehr soll sowohl in Ansehung der Waareu-Ausladungen als der Einladungen und beziehungsweise der Ueberschläge von Bord zu Bord, das folgende bisher beobachtete, ausnahmsweise Verfahren, fortan und insolange weiter gestattet sein, als demselben pünktlich entsprochen und dasselbe nicht zur Umgehung von den an den Staat öder an die' Stadt zu entrichtenden Abgaben mißbraucht wird, in welchem Falle die gewährten Erleichterun- gen, sei es überhaupt!, sei es für den cvntravenirenden Privaten oder die Gesellschaft, deren Agenten und Bediensteten sich des Mißbrauchs schuldig machen, ohne weiteres aufhören und dagegen die allgemeinen Vor- schriften der Polizei- :und Gebühren-Ordnung für den Hafen zu Mainz in Anwendung gebracht werden sollen. §. 2. Von der Erwirkung des nach §. 31, 41 und 51 der Polizei- und Gebühren-Ordnung vor- geschrieb-enen, von dem Hafeninspector ansznstellenden Aus- und Einladescheins und der von Großherzoglichem Ryeinzollamte zu ertheilende Aus- und Elnlade-Erlaubniß sollen die Personeu-Dampfschiffe sowie die Markt- * schiffe und kleineren Fahrzeuge (Marktnachen) nach der in ähnlicher Weise bisher bestandenen Observanz befreit/ dagegen aber, was die Personeu-Dampfschiffe anbelangt, die betreffenden Agenten verpflichtet fein, ein Verzeichniß der an einem und demselben Tage in dem Hafen ankommenveu und abgehenden Personeu- Dampfschiffe oem Hafeninspector spätestens am folgenden Tage bis zehn Uhr Vormittags zuzustellen. Die- ses Verzeichnis; hat den Namen des Schiffes und des Kapitains, die Zeit der Ankunft und beziehungsweise der Abfahrt des Schiffes, sowie den Gesammtbetrag des Gewichtes oder der Zahl der ein- oder auögela- denen Güter und anderen Gegenstände, 5. B. Chaisen, von welchen Hafengebühren zu entrichten sind, zu enthalten, und muß datirt und von dem betreffenden Agenten mit seiner Namens-Unterschrift unterzeichnet sein. Sollte das eine oder das andere Schiff keine Waaren aus-, ein- oder von Bord zu Bord überge- laden haben, so ist dies in dem Verzeichnisse bei dem betreffenden Schiffe ausdrücklich zu bemerken. Unter Einem Tage ist die Zeit, welche die vollen 24 Stunden von Nachts 12 Uhr an, umfaßt, zu verstehen, die Nichterfüllung dieser Vorschrift, in dem bestimmten Termine, ist für jedes nicht angege- bene Schiff, mit einer Geldbuße von fünf Gulden zu bestrafen. §. 3. Was die nach §§. 32 und 47 der Polizei- und Gebühren-Ordnung vor der Ausladung und nach geschlossener Einladung nnd vor der Abfahrt des betreffonderi Schiffes an den Hafeninspector abzuge- benden Anslade- und resp. Einlade-Deklaration anbelangt, so soll es den Personen-Dampfschisffahrtsgesell- M a«. 405 schäften, resp. deren Agenten und Schiffsführern wie bisher auch ferner gestattet sein, die von ihren Schiffen angebrachten und für den hiesigen Hafen bestimmten, sowie die diesen Schiffen zur weiteren Beförderung angewiesenen und zu verladenden Maaren und andere Gegenständen jederzeit, ohne vorher stattgehabte Ab- gabe der fraglichen Deklarationen aus- und einzuladen. Dagegen sind dieselben verpflichtet, die vorschriftsmäßigen Aus- und Einlade-Deklarationen nebst den dazu gehörigen Anweisungen spätestens in den folgenden 24 Stunden, von der Ankunft und resp. Abfahrt der Schiffe an, dem Hafeninspector zur geeigneten Amtshandlung zn übergeben. Die Personen-Dampf- schifffahrtsgesellschaften beziehungsweise deren Agenten und Schiffsführer sind weiter verbunden, den durch diese Erleichterung zur Ergänzung der Controle der fraglichen Maaren- und Gegenstände resp. der davon schuldigen Gebühren, erforderlich werdenden, von dem Hafeninspector anzuordnenden Maßregeln, mit aller Bereitwilligkeit und Zuvorkommenheit nachzukommen, zur Beförderung und schnellen Erledigung dieser Auf- sicht und Controle den betreffenden Hafen-Angestellten jeden Vorschub zu leisten und zu dem Behufs ihre Magazine, Lokale, Aufbewahrungsorte und Lad-Räume im Hafen sowie beziehungsweise in den betreffenden Schiffen, dem Hafeninspector sowie allen mit der speciellen Aufsicht beauftragten Hafeuangestellten, auf deren erstes Begehren bereitwilligst zur Einsicht zn öffnen und daselbst die entsprechende Revision der betreffenden Güter unweigerlich zuzulaffen. Die Unterlassung resp. die verweigerte Erfüllung dieser Obliegenheiten von Seiten der Agenten, ihrer Gehülfen, der Kapitaiue und des übrigen Schiffspersonals soll das erste Mal mit einer Geldbuße von 25 fl., im Wiederholungsfall aber mit der Entziehung der in diesem Regulativ bezeichneten Erleichterungen für die renitente Gesellschaft bestraft werden. §. 4. In Ansehung der von den Persouen-Dampfschifffahrts-Gesellschaften beziehungsweise deren Agenten und Schiffsführern, von den durch ihre Schiffe angebrachten, ausgeladenen und beziehungsweise hier eingeladenen oder übergeschlagenen Maaren und anderen Gegenständen zu entrichtenden Hafenabgaben, ist der Hafen-Einnehmer, unter Vorbehalt der dazu erforderlichen speciellen Zustimmungen des Hafeu-Jn- spcctorö, ermächtigt, einen Credit bis zum Belaufe eines MonatsbctrageS zu geben. Doch hat der Hafen- Einnehmer, da wo er es für nöthig erachtet, oder wenn solches von Seiten der Stadt und beziehungs- weise des Hafeninspectors überhaupt begehrt werden sollte, sich entsprechende Vorauszahlungen auf die Mo- natsschuldigkeit machen zu lassen. Diese Creditbewilligung kann von Seiten der Verwaltung jederzeit auf- gehoben werden und mich in diesem Falle der schuldige Betrag auf Änfordern sogleich entrichtet werden; die Entziehung der Creditbewilligung hat namentlich dann einzutreten, wenn die Schuldner irgend eine der vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht erfüllen. Die in den §§.. 2 und 3 angedrohten Geldstrafen sind nach den Bestimmungen der §§. 77 bis 83 der Polizei- und Gebühren-Ordnnng auszusprechen. §. 5. Mas den. Marktschiffs- und kleineren Ortsverkehr anbelangt, so soll auch in dieser Beziehung das bisher üblich gewesene Verfahren, jedoch in Uebereinstimmung mit der in der Polizei- und Gebühren- Ordnung enthaltenen Bestimmung, daß sowohl die von den ankömmenden, als die von den abgehenden Maaren zu entrichtenden Gebühren jederzeit und ohne Ausnahme voin Schiffer und von der ganzen La- dung auf einmal entrichtet werden sollen, fortbestehen. Diese Gebühren sollen wie bisher auch ferner von den dazu besonders beauftragten Angestellten und wenn thunlich an den Aus- und Einlade- resp. Anlaude- Plätzen erhoben werden, insofern der Gesammt-Betrag der Gebühren, welche von den in einem Fahrzeug geladenen Maaren zu entrichten sind, die Summe von zwanzig Kreuzern nicht übersteigt, andernfalls sollen die nach den §§. 3 2, 47 und 73 der Polizei- und Gebühren-Ordnnng vorgeschriebenen, vom Schiffer zu erfüllenden Förmlichkeiten eintreten, und die erforderlichen Aus- und Einlade-Deklarationen, zu fertigen sein. 406 M 30 Es versteht sich, daß für die einzuladenden Maaren immer und unter allen Verhältnissen die durch §. 43 der Hafenordnung vorgeschriebenen Versendungs-Anweisungen ausgestellt und dem Hafeninspector zur Abstempelung und beziehungsweise Hinterlegung präsentirt werden müssen. Behufs der Erhebung dieser Gebühren ist von dem betreffenden Angestellten ei», mit Talons versehe- nes, von dem Großhcrzoglichen Bürgermeister der Stadt Mainz cotirtes und unterzeichnetes Register zu führen, in welches Elfterer die Güter mit Angabe des Namens des Pflichtigen oder des Transportanten, die Zeichen, Nummer, Natur, Gewicht, Zahl, Maaß, sowie die erhobenen Gebühren zu verzeichnen hat. Der aus diesem Register zu entnehmende Abschnitt, welcher die Abschrift des Eintrages enthalten muß, ist als Quittung den Pflichtigen sogleich bei Zahlung der Gebühren zuzustellen. Aus diesem Register ist von dem betreffenden Angestellten am Ende eines jeden Monats ein Auszug über alle im verwichenen Mo- nat gemachten Einnahmen zu fertigen und solche sammt dem Register dem Hafenmeister, welcher mit der speciellen Beaufsichtigung dieses Gegenstandes beauftragt ist, zur Prüfung und zum Abschluß zuzustellen, der sol- chen, nachdem er ihn verificirt, mit den Register-Einträgen verglichen, richtig befunden oder wo nöthig, rek- tificirt haben wird — zur Beglaubigung -31t unterzeichnen und dem Hafeninspector zum Bisa vorzulegen hat. Das Register sammt dem MonatsauSzuge und dem Geldbetrag der erhobenen Gebühren, ist sodann ungesäumt dem Einnehmer zu behändigen, welcher Letztere sich damit in seine Deklarations- und Einnahme- Register zu belasten und den Auszug gleich den Aus- und Einlade-Deklarationen aufzubewahren hat. Mainz, den 14. April 1855. Großherzogliches Kreisamt Mainz. Schmitt. Weiterer Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 5. August 1862, den bevorstehenden Landtag, insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Unter die zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke vermöge ihres Alters, ihrer Steuer- verpflichtung, Gehalte und Pensionen wählbaren Staatsbürger gehört ferner und wird, als in der Bekanntmachung vom 5. August 1862 nicht aufgeführt, hier nachgetragen: Neidel, Heinrich, Bürgermeister zu Heuchelheim, Kreises Gießen. Dagegen fällt in Folge des Einrückens dieses Staatsbürgers in die Liste der zu Abgeordne- ten Wählbaren der unter Nr. 558 des allgemeinen Verzeichnisses aufgeführte Freund, Justus, Landwirth zu Alten-Buseck, Kreises Gießen, ans der Liste der Wählbaren wieder aus. Darmstadt, den 29. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Lotheiß en. 407 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 31. Darmstadt am 10. September 1 8 62. Inhalt: 1) Verordnung, die Flößerei auf dem Rheine betreffend; — 2) Bekanntmachung, die Ausführung de« Artikel 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controliriing der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend; — 3) Be- kanntmachung, den Berkans von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend; — 4) Concur- renzeröfsnungen. Weror - n « ng, die Flößerei ans dem Rheine betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Um die Bestimimulg in §. 15 der Floßordnung für den Rhein (Regierungsblatt Nr. 8 vom 13. März 1860) auf Unserem Stromgebiete des Rheins in Vollzug. 31» setzen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Attikel 1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Mkch'ordmmg für den Rhein werden mit einer Polizeistrafe von Einem bis zu Einundzwanzig Gnlder geahndet, unbeschadet der civilrcchtlichen Verpflichtung zum Ersätze bcS etwa verursachten Schadms. Soweit die Geldstrafe von dem Vcrurtheilten weger ZahluugsnnfähigkeiL nicht beizntreibeu ist, muß dieselbe nadj Maßgabe der in Art. 12 des Polseistrafgesetzes vom 80. October 1855 ent- haltenen Bestimmungen im Gefängnisse verbüßt Werder. Artikel 2 Bei inländischen Floßstenerlcnten lauu unter crstbverenden Umständen, ilamentlich in Recidiv- fallen, außer der verwirkten, in Artikel 1 festgesetzten strafe, die Suspension ans bestimmte Zeit oder auch selbst die Entziehung ihrer Patente erkannt Werdern 59 408 M et. Sind die Floßstmerleute Ausländer, so soll nach Maßgabe des Art. 47 der Nheinschiffsahrts- Convention vom 31. März 1831 der deßfallsige Antrag unter Anschluß der Verhandlungen bei der betreffenden Territorialbehörde gestellt werden. Artikel 3. In Ansehung des bei Zuwiderhandlungen gegen die Floßordnung für den Rhein zu beobach- tenden Verfahrens finden die Bestimmungen in §. 1 lit. b. Unserer Verordnung vom 27. April 1851, das Befahren des Rheinstroms betreffend, Anwendung. Jedoch gehört die in Art. 2 der gegenwärtigen Verordnung noch besonders vorbehaltene Verfügung znm Geschäftskreise Unserer Provinzialdirection Rheinhessen und es sind daher in grauere« Fällen und namentlich immer dann, wenn Unsere Polizeigerichte wegen der hier fraglichen Zuwiderhandlungen auf das Maxi- mum der Strafe erkennen, die Acten mit dem rechtskräftigen Erkenntniß an Unsere Provinzial- direction Rheinhessen abzngeben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedriickten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 31. August 1862. (L. 8.) LUDWIG. v. D a l w i g k. Bekanntmachung, die Ausführung des Artikel 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Ver- eins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend. Mit Bezugnahme ans die Bekamumachnng vom 9. December 1841, in Nr. 39 des Regie- rungsblatts, wird hierrnit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Straße zwischen dem dies- seitigen Orte Nicder-Orke und dem Fürstlich Waldeck'schen Orte Sachsenberg zur Ueber- gangsstraße zwischen dem Großherzogthuin Hessen und dem Fürstenthum Waldeck erklärt worden ist, und die Abfertigung der auf dieser Straße übergehenden übergangsstenerpstichtigeu Gegenstände Großherzoglicher Seits bei der Uebergmgsstelle zu Nieder-Orke und Fürstlich Waldeck'scher Seils bei der Stener-Receptur zu Sachscnbcrg erfolgen wird. Darmstadt, den 19. August 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Ministers: v. Biegeleben. Hahn. M ai. 409 Bekanntmachung, den Verkauf von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. Unter Bezugnahme auf §. 3 der im Groszherzoglichen Regierungsblatt Nr. 24 erlassenen Bekanntmachung vom 26. Juli d. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß für den Verkauf des Vieh- und Gewcrbesalzes in den nachstehend verzeichnet«: Orten Verkaufs- stellen errichtet worden sind: 1) In der Provinz Starkenbnrg: a. Im Salzmagazinsbezirk Beer selben zu Beerfelden (Salzmagazin), Höchst, König, Michelstadt, Unter-Mossau; b. Im Salzmagazinsbezirk Benshcim zu Bensheim (Salzmagazin), Brandau, Heppen- heim, Jugenheim; 6. Im Salzmagazinsbezirk Darmstadt zu Babenhausen, Darmstadt (Salzmagazin), Die- burg, Groß-Umstadt, Nieder-Modan, Neinheim, Schaafheim; d Im Salzmagazinsbezirk Fürth zu Fürth (Salzmagazin), Mörlenbach, Nieder-Kainsbach, Ober-Abtsteinach, Reichelsheim;'' e. Im Salzmagazinsbezirk Gernsheim zu Biblis, Gernsheim (Salzmagazin), Pfungstadt, Stockstadt; f. Im Salzmagazinsbezirk Groß-Ger an zn Groß-Geran (Salzmagazin), Rüsselsheim, Trebur; g. Im Salzmagazinsbezirk Hirschhorn zn Hirschhorn (Salzmagazin), Neckar-Steinach, Wald-Michelbach; h. Im Salzmagazinsbezirk L ampertheim zn Hofheim, Lampertheim (Salzmagazin), Viernheim; i. Im Salzmagazinsbezirk Langen zu Dudenhofen, Langen (Salzmagazin), Mühlheim, Offenbach, Seligenstadt; > 2) In der Provinz Oberhefsen: a. Im Salzmagazinsbezirk Alsfeld zu Alsfeld (Sülzmagazin), Grebenau, Kirtorf, Romrod; b. Im Salzmagazinsbezirk Bermnthshain zn Bermuthshain (Salzmagazin), Herbstem; e. Im Salzmagazinsbezirk Büdingen zu Büdingen (Salzmagazin); ä. Im Salzmagazinsbezirk Friedberg zu Assenheim, Butzbach, Friedberg (Salzmagazin),. Wölfersheim; 6. Im Salzmagazinsbezirk Gießen zu Gießen (Salzmagazin), Lich; f. Im Salzmagazinsbezirk Gladenbach zn Battenberg, Biedenkopf, Gladenbach (Salz- magazin); 410 M 9t. g. Im Salzmagazinsbezirk Grünberg zu Grünberg (Salzmagazin), Homberg, Laubach; h. Im Salzmagazinsbezirk Lanterbach zu Lauterbach (Salzmagazin), Schlitz; i. Im Salzmagazinsbezirk Nidda zu Nidda (Salzmagazin); ü. Im Salzmagazinsbezirk Ulrichstein zu.Ulrichstein (Salzmagazin); 1. Im Salzmagazinsbezirk Vilbel zn Altenstadt, Vilbel (Salzmagazin); na. Im Salzmagazinsbezirk Böhl zu Vöhl (Salzmagazin); 3) In -er Provinz Rheinheffen: a. Im Salzumgazinsbezirk Alzey zu Alzey. (Salzmagazin), Wörrstadt; b. Im Salzmagazinsbezirk Bingen zu Bingen (Salzmagazin), Ober-Iggelheim;. 6. Im. Salzmagazinsbezirk Fürfeld zu Flonheim, Fürseld. (Salzmagazin), Wöllstein; 6. Im Salzmagazinsbezirk Mainz zn Mainz (Salzmagazin); tz. Im Salzmagazinsbezirk Oppenheim zu Köngernheim, Opsterchcim, (Salzmagazin); f. Im Salzmagazinsbezirk Osthofen zu Alsheim, Osthofen (Salzmagazin), Westhofen; g. Jur Salzmagazinsbezirk Sprendlingen zn,.Partenheim, Sprendlingen (Salzmagazin); Ir. Jur Salzmagazinsbezirk Worms zn Monsheim,. Worms (Salzmagazin). Für den Fall des Bedürfnisses bleibt die Errichtung weiterer Verkaufsstellen- Vorbehalten. Den nach der Bekanntmachung vom 26. Juli d. I. zum Bezug von Bihh-, oder Gewerbe- salz befugten Personen steht es frei, ihren Bedarf an solchen bei jeder imrerhalb des Salzmaga- zinsbezirkcs, welchem ihr Wohnort zugetheilt ist, gelegenen Verkaufsstelle zu beziehen. Tarulstadt, den 27. August 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Ministers : v. B i e g e l e b e n. Mrisenzahl. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Alsheim, im Dekanate Osthofen, mit einem Gehalte von 560 fl.; 2) die evangelische Schulstelle zu Dautphe, im Kreise Biedenkopf, mit einem Gehalt von 345 fl. nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullocals; 3) die Stelle des Arbeits-Jnspectors in Landeözuchthause mit einem jährlichen Gehalt von 700 fl. nebst 6 Stecken Buchen - Scheitholz und Wohnung im Anschlag von 94 fl. Bewerber um diese Stelle müssen sich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Kenntnisse im Staatsrechnungswesen, sowie ihrer Befähigung zu Leitung und Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs im Landeszuchthause unterwerfen. Anmeldungen sind binnen 6 Wochen zu machen; 4) die Stelle eines Steuercommissärs für das Steuercommiffariat Worms; concnrrenzfähige Bewerber haben sich binnen einer Frist von vier Wochen zu melden. -' - - r ~'1' ■. m ater tt II g s b l a t t fSooö tfiiji iSj.in;wf[ijS(ß Älteü' (nsdht© .pijrotfsf} nd M 32. Darmstadt am 2 3. September 1 8 6 2. Inhalt- 1) DekanNtMachmlg, die amtlich?'Beckellnnng b?r MtdiVWalbeMrdUl bbltis — 2) VetanMitachililg, dw"von den Theilnehmern an der Staats VersnherungS-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1863 zu zahlende. Einlagr brtr.; — 31 a^cTaTmttrrcdjitng. Ertichlü'üg einer Perfo b'eüannabmestelle ZN Büches bell'.; — 4) Vekaniitmäch'üng, die nachträgliche Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Eckarte Hansen- mit Kasbach/ iflt Ämft Büdingen, für 1862 betr.; — 5) Verzeichnis; der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludwigs Unn- versität zu Gießen im Winterhalbjahre 1862/63. gehalten, und am 3. November 1863 bestimmt mrd allgemein ihren Anfang nehmen werden; — 6) Concnrrenzerösfnungen. - - ll'lllW*ll ll ii „ Bekannt tu a ch tt tt g die amtliche Benennung der Medicinalbehörden betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die Dienststellen der Kreisärzte von nun an die amtliche Benennung „Kreismedicinalämter" zu führen haben. Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 2. September 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Lot heißem B o k a n n t EU ch NN g, die von den Theilnehmern an der Staats-Berstcherungs-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1863 zu zahlende Einlage betreffend. Mit Bezug auf die §. §. 8 und 9 der Statuten der Staats-Versicherungs-Anstalt für die Stellvertretung im Militärdienst vom 16. September 1851 (Regierungsblatt Nr. 28) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlage, welche beim Eintritt in diese Anstalt für die 60 412 M ss Musterungs- und Loospflichtigen des Jahres 1863 zu leisten ist, 275 fl. (zweihundert fünf und siebenzig Gulden) beträgt, und daß die Einlagen vom 1. October l. I. an zur Bersicherungskasse dahier bezahlt werden können. Darmstadt, den 13. September 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. !norr. Bekanntmachung, Errichtung einer Personenannahmestelle zu Büches betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Büches eine Personenannahmestelle für den Büdingen-Nieder-Wöllstädter Postwagen errichtet und für dieselbe nachstehende Personentape festgesetzt worden ist: Zwischen Büches und Büdingen 10 Ir. „ „ „ Düdelsheim 6 „ * „ „ Lindheim 14 „ Darmstadt, den 3. September 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r ^ v e. Bessunger. Bekanntmachung, die nachträgliche Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Eckartshausen mit Kalbach, im Kreise Büdingen, für 1862 betreffend. Der israelitischen Religions-Gemeinde zu Eckartshausen mit Kalbach ist von Großherzoglichem Ministerium des Innern, zur Bestreitung der Reparatur-Kosten an der Synagoge und dem Frauen- bade, außer der unter O.-Nr. 4 der Bekanntmachung vom 6. März 1862, Regierungsblatt Nr. 10 aufgeführten Umlage, die Erhebung einer weiteren Umlage von 35 fl. gestattet worden. Es wird dies unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dieser Umlage auf einen Gulden Normalsteuerkapital ein Beitrag von 4 Kreuzer 3,143 Pf. kommt und daß dieselbe in dem Monat September dieses Jahres erhoben werden soll. Büdingen, den 30. August 1862. Großherzogliches Kreisamt Büdingen. F o l l e n i u s. M SS 413 Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs- Universität zu Gießen im Winterhalbjahre 1862/63 gehalten und am 3. No- vember bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden. (Die Immatrikulation beginnt am 27. October.) Theologie« Theologische Enchclopädie und Methodologie, dreistündig, Privatdocent Licentiat vr. Zöckler. Einleitung in das Alte Testament, fünfstündig von 3—4 Uhr, ordentl. Professor vr. Knobel. Erklärung des Buches Hiob, fünfstündig von 2—3 Uhr, Derselbe. Einleitung in das Neue Testament, vierstündig von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. Gaß. Erklärung des Matthäus-Evangelium mit Berücksichtigung der beiden übrigen synoptischen Evan- gelien, fünfstündig von 4—5 Uhr, ordentl. Professor vr. Hesse. Erklärung des Briefes an die Römer, fünfstündig von 10 —11 Uhr, ordentl. Professor vr. Kölln er. Erklärung der Briefe Pauli an die Korinther, sechsstündig, Privatdocent Licentiat vr. Zöckler. Erklärung des Briefes an die Hebräer, fünfstündig, Privatdocent Licentiat vr. Krumm. Rente st amentliche Geschichte oder Leben Jesu und der Apostel, fünfstündig, Privatdocent Licentiat vr. Zöckler. Biblische Theologie deö Neuen Testaments, fünfstündig» Privatdocent Licentiat vr. Krumm. Kirchengeschichte, erste Hälfte, täglich von 11—12^ Uhr, ordentl. Professor vr. Gaß. Kirchengeschichte, zweite Hälfte von Gregor VII. bis auf unsere Zeit, nach seiner Schrift: „Ordnung und Uebersicht der Materien der christlichen Kirchengeschichte. Gießen 1857", täglich von 11—121/2 Uhr, ordentl. Provessor vr. Köllner. Evangelische Dogmatik, erste Hälfte, fünfstündig von 5—6 Uhr, ordentl. Professor vr. Hesse. Protestantisches Kirchenrecht, Montag, Mittwoch und Freitag von 3—4 Uhr, Derselbe. Homiletik, Dienstag und Donnerstag von 3—4 Uhr, ordentl. Professor vr. Köllner. Zu Repetitorien und Examinatorien über das gesammte Gebiet der Theologie erbieten sich die Privatdocenten Licentiat vr. Zöckler und Licentiat vr. Krumm. Rechts Wissenschaft. Juristische Enchclopädie, vierstündig, Privatdocent vr. Merkel. Geschichte und Institutionen des römischen Rechts, nach eigenem Lehrbuch (Heidelberg 1849), an den fünf ersten Wochentagen von 11—-12*/2 Uhr, ordentl. Professor vr. Deurer. Pandekten (ohne Erbrecht), fünfmal von 11—1 Uhr, und zweimal von 2—3 Uhr, ordentl. Professor vr. I h e r i n g. Ausgewählte Lehren aus dem römischen Rechte, unentgeltlich, Privatdocent vr. Reatz. Pandekten-Prakti kum, vierstündig, Derselbe. Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, täglich außer Sonnabend von 9 —10 Uhr, ordentl. Professor vr. Wasser schieben. Deutsches Handelsrecht, zweimal von 5—6 Uhr Abends, ordentlicher Professor vr. Deurer. Ueber deutsches Po st recht, eine Stunde wöchentlich, unentgeltlich, Privatdocent vr. Braun. Deutsches Staatsrecht, täglich außer Sonnabend von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Wassersch- leben. Völkerrecht, zweimal wöchentlich, unentgeltlich, Privatdocent vr. Merkel. 60« M »s m Gemeiner- deutscher Civilproceß, nach eigenem Grundrisse, an den vier ersten Wochentagen von 9—11 Uhr, ordentl. Professor vr. Den rer. Gemeiner deutscher Cipilproceß, neunstündig, Privatdocent vr. Neatz. Gemeines deutsches Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, täglich außer Samstags, eine Stunde, Privatdocent vr. Brauch :!,n Ueber Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat — Concordate —, eine Stunde wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Gemeines deutsches Criminalrecht, mit Vergleichung des Großherzoglich Hessischen und des fran- zösischen Strafgesetzbuchs, täglich von 11 — 12l/2 Uhr, ordentl. Professor und Kanzler vr. Birnbaum. Deutsches Strafrecht, sechsstündig, Privatdocent vr. Merkel. Civilproceß-Praktikum und Nelatorium, mit schriftlichen und mündlichen Uebungen der Zuhörer, dreimal von 5—6 Uhr Abends, ordentl. Professor vr. Deurer. Dio außerordentlichen Professoren vr, von Helmolt und vr. Levita sind mit Urlaub abwesend. H e-1 l f ii » & e. Osteologie und SyndeSmologie, täglich von 10—11 Uhr in der ersten Hälfte deS Semesters, Privatdocent Prosector vr. H offmann. Anatomie des Menschen, täglich von 9—.10 und von 2—3 Uhr, ordentl. Professor vr. Eckhard. Secir-Uebungen, täglich, Derselbe. Anleitung zur Anstellung des Situs, in zwei noch näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Mikroskopischer Cursnö, Anleitung zur mikroskopischen Untersuchung der thierischen Gewebe, Privatdocent Prosector vr. Hoffmann, Allgemeine Pathologie und Therapie, vier- bis fünfmal wöchentlich von 10—11 oder von 4—5 Uhr, außerordentl. Professor vr. Wetter. Jiygmne, tni Berücksichtigung der Diätetik des Staats, dreimal wöchentlich von 6—7 Uhr, Derselbe. Ge-stchichte der Modi ein, dreimal wöchentlich in noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Allgemeine Pathologie und Therapie, viermal wöchentlich- Privatdocent vr; Mosler. Allgemeine pathologische Anatomie, zweimal wöchentlich, Privatdocent Prosector vr. Hoffmann. Specielle Pathologie und Therapie, täglich von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Seitz. Specielle chirurgische Pathologie, täglich von 3—5 Uhr, ordentl. Professor vr- Wernher. Ge>hn.rtshülfe, täglich von 3—4 Uhr, ordentl.!. Professor vr. von Ritgen I. Psychiatrie, täglich Morgens von 7—3. Uhr, Derselbe. Ophth-a.mologie mit practisch-operativein und ophthalmoscopischem CursuS, fünfmal wöchentlich von 9—10 Uhr, außerordentlicher Professor vr. Winther. Kinderkrankheiten, zweimal wöchentlich, Privatdocent vr. Mosler. Niedere Chirurgie, zweimal wöchentlich, Privatdocent vr. Baur. Hrankheiten der B rnstdrüse-, zweimal wöchentlich, Derselbe, Zu Examinatorien in allen Zweigen der Chirurgie erbietet sich Derselbe. Physikalische Diagnostik, zweimal wöchentlich von 5—6 Uhr, ordentl. Professor vr. Seitz. Pharmakodynamik, fünfmal wöchentlich von 5—6 Uhr, ordentl. Professor vr. PhoebnS. Gpunchzüge der Lehre von den Mineralwässern, Samstags von 5—6 Uhr, öffentlich Derselbe. Neceptirkun st, zweimal wöchentlich, Privatdocent vr. S t a m ml er. M 2T. 4iS Gerichtliche Mebitirr, täglich von 8—4 Uhr, «Mrittz Professor vd. Wilbfand. Medicinische Polizei, viermal wöchentlich vm 5— 6 Uhr, Äerfelße. Wedicinifche Klinik, täglich von it1/2—-1 Uhr, ordentl. Professor De. Seitz. Chirurgische Klinik, täglich von 10—11 ^ Uhr, ordentl. Pvofessov vd. Wörlthl'eV. GeLnrtShülflnche Klinik, täglich von 2—-8 Uhr und bei ©Linien, VMütl. Professor vr. von NitgSUl.- Explorirübnngen an Schwangeren, zwei Stunden wöchentlich, Derselbö. Beterinä r - C h irarrg i e, zweiten Thsil, hofft vöitragM zu löhnen, otvkiikl. HonorR-PtbfLM' M Ä4x. Zootomie, Derselbe. Secirknnst, Derselbe.' >' Allgemeine Zoo-Pathologie, Derselbe. PhikofophLsche Wifferrfchafteir. Philosophie im engeren Sinne'. Einleitung in die Philosophie und in die Geschichte derselben, Freitags von 6—7 Uhr und Samstagö von 5—6 Uhr, öffentlich, ordentl. Professor Dr. Schilling. Dgö alleinige Princip beY Unterrichtsmethode für alle Lehrgegenstände, zwei Stunden wöchentlich, außerordentl. Professor vr. B raub ach. Logik, Dienstags und Freitags Abends von 6—7 Uhr, ordentl. Professor vr. Schmid. Psychologie, Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von 6 — 7 Uhr, ordentl. Profcffor vr. Schilling. Die Psychologie als Naturwissenschaft, zwei Stunden wöchentlich, außerordentl. Professor vr. Braubach. Physiologie des Seelenlebens (medicinische Psychologie), .dreistündig von 5—6 Uhr, außerordentl. Professor vr. Noack. Moral- und Neligions-Philosophie, zwei Stunden wöchentlich, außerordentlicher Professor vr. Brambach. Geschichte der neueren Philosophie, Montags, Dienstags und Freitags von 5—6 Uhr, ordentl. Professor vr. Schmid. lieber Arthur Schoppenhauer und seine Philosophie, zweistündig von 5—6 Uhr, öffentlich, außerordentl. Professor- vr: Noack. M a t h e m a ft I. Nat u rwisse lisch af t'e n. Analysis (Algebra), Montagö, Mittwochs und Donnerstags von 9—10 Uhr, außerordentl. Profcffor vr. Vohn. Differential- und Integralrechnung, an den fünf ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, Derselbe. Mechanik, an den vier ersten Wochentagen von 11—121/2 Uhr, ordentl. Professor vr. Buff. Elektrochemie, Montags und Donnerstags Abends von 5—6 Uhr, Derselbe. Lehre vom Licht, Dienstags und Freitags von 4—51/2 Uhr, außerordentl. Professor vr. Bohn. Im physikalischen Seminar leitet die experimental-physikalischen Hebungen- ordentl: Professor vr. Buff, die mathematisch-physikalischen Hebungen außerordentl. Professor' vr. Bo hu. Meteorologie, Mittwochs und Samstags von 8—9 Uhr, öffentlich, ordentl, Professor vr. Kopp. 416 M SS Ueber theoretische Chemie und chemische Berechnungen, verbunden mitUebungen in letzteren, Dienstags und Freitags von 8—9 Uhr und Samstags von 2—4 Uhr, Derselbe. Einleitung in die analytische Chemie, Montags und Donnerstags Morgens von 8—9 Uhr, öffentlich, Privatdocent vr. Engelbach. Experimental-Chemie, unorganischer Theil, an den fünf ersten Wochentagen von 11 — 121/2 Uhr, ordentl. Professor vr. Will. Praktisch-analytischer Cursus im chemischen Laboratorium, täglich von 9 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags, Derselbe. Praktischer Löthrohr-Cursus, Freitags Nachmittags von 2—4 Uhr, Privatdocent vr. En gelb ach. Zu einem unentgeltlichen, wöchentlich dreistündigen Repetitorium über die Methoden der Chemie ist erbötig Derselbe. Pharmakognosie, in wöchentlich vier näher zu bestimmenden Stunden, außerordentl. Professor vr. Metteuheim er. Geologie, ordentl. Professor vr. von Klipstein. Bodenkunde, Derselbe. Geognosie, verbunden mit den Grundzügen der chemischen Geologie, außerordentl. Professor vr. Knop. Chemisch- und physikalisch-geologische Elemente einer wissenschaftlichen Bodenkunde, Derselbe. Geologisches Conversatorium, Derselbe. Pflanzen-Phhsiologie, -Anatomie und allgemeine Botanik, Dienstags, Mittwochs und • Freitags von 5—6 Uhr, Samstags von 11—12 Uhr. Demonstrationen und Uebungen am Mi- kroskop, .ordentl. Professor vr. Hoffmann. Allgemeine Botanik (Histologie, Morphologie und Physiologie der Pflanzen), wöchentlich vier Stun- den, außerordentl. Professor vr. Roßmann. Botanisches Praktikum, Samstags von 9—11 Uhr, öffentlich, ordentl. Professor vr. Hossmann. Botanisches Conversatorium, öffentlich, Montags von 5—6 Uhr, Derselbe. Pharmaceutische Botanik, vierstündig, Derselbe. Forstbotanik, allgemeiner Theil, wöchentlich vier Stunden, außerordentlicher Professor vr. Roßmann. Ueber den Bau des Holzes und die unterscheidenden Merkmale der wichtigsten bei unö vor- kommenden Holzarten insbesondere, wöchentlich 1—2 Stunden, öffentlich, Derselbe. Botanische Repetitorien und Examinatorien, Derselbe. Vergleichende Anatomie, sechsstündig, von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Leuckart. Zoologie der wirbellosen Th irre, drei- bis viermal von 3—4 Uhr, Derselbe. Zoologisch-zootomische Praktika und Surfe, privatissime, Derselbe. Staats - und Ca meral-Wissenschaften. ■ Bauwissenschaft. Enchclopädie der Staats- und Cameral wissen schäften, Montags bis Donnerstags von 4—5 Uhr, Privatdocent vr. Karl Umpfenbach. Nationalökonomie, wöchentlich viermal von 4—5 Uhr, ordentl. Professor vr. Stahl. Polizeiwissenschast, wöchentlich fünfmal von 3—4 Uhr, Derselbe. Finanzwissenschaft, Montags bis Mittwochs von 11—12^ Uhr, Privatdocent vr. K. Umpfeuba ch. Staatswirthsch aftliches Praktikum, Montags bis Donnerstags von 5—6 Uhr, Derselbe. Forstliche Bodenkunde und Klimatologie, Montags, Dienstags und Mittwochs Nachmittags von M LT 417 6—7 Uhr und Donnerstags Vormittags von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Hetzer. Waldbau, Donnerstags, Freitags und SamstagS Nachmittags von 6—7 Uhr und Freitags Nachmittags von 8—9 Uhr, Derselbe. Deö praktischen CursuS der gesaminten Forstwissenschaft vierter Theil, MontagS und Donnerstags von 2—4 Uhr mit Excursionen des Samstags, Oberförster vr. Hetzer. Thierzucht und Wollkunde mit Demonstrationen und Excursionen, fünfstündig, Privatdocent vr. Birnbaum. Ueber Fütterung und Futtermittel, zweistündig, unentgeltlich, Derselbe. Ueber die landwirthschaftlichen Nebengewerbe mit Demonstrationen, vierstündig, Derselbe. Darstellende Geometrie, täglich von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. von Ritzen II. Architectonische Compositionslehre, täglich von 10—11 Uhr, Derselbe. Geschichte der Baukunst, täglich von 2—3 Uhr, Derselbe. Freihandzeichnen und Malen, täglich von 11—12 Uhr, Derselbe. Historische Wissenschaften. Geschichte der europäischen Staaten im Mittelalter, fünfstündig wöchentlich, ordentl. Pro- fessor vr. Schäfer. Europäische Staatengeschichte vom Schlüsse deö westphälischen Friedens bis zur französischen Revo- lution, dreimal wöchentlich, Privatdocent vr. Osann. Geschichte der englischen Revolution, zweimal wöchentlich, ordentl. Professor vr. Schäfer. Geschichte der französischen Revolution, zweistündig, unentgeltlich, Privatdacent vr. Osann. Geschichte deö deutschen Städtewesens, einstündig, unentgeldlich, Derselbe. Philologie. ») Altklassische. Der vergleichenden Syntax der griechischen und lateinischen Sprache zweiter Theil, an den fünf ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, ordentl. Professor vr. Lange. Vergleichende Formenlehre der griechischen und lateinischen Sprache (zweite Hälfte), zweistündig, unentgeltlich, Privatdocent vr. Schwabe. Anleitung zur Kritik und Hermeneutik der Philologie, dreistündig, außerordentl. Professor vr. Otto. Aeschylos Prometheus, zweistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. Aeschtzlos Prometheus, dreistündig, Privatdocent vr. Franz Umpfenbach. Thukhdides, Donnerstags und Freitags von 11—12 Uhr und Samstags von 10—11 Uhr, Privat-^ docent vr. Schwabe. Demosthenes Rede für die Krone, dreistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. Erklärung von Theophrasti Characteres ethici, zweistündig, öffentlich, außerordentl. Pro- fessor vr. Otto. Geschichte der prosaischen Literatur der Griechen, dreistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. Wissenschaftliche Darstellung der Formenlehre der lateinischen Grammatik, sechsstündig, öffentlich, außerordentl. Professor vr. Otto. -Theorie des lateinischen Styls, dreistündig, Derselbe. lerentius Adelphi, dreistündig, Privatdocent vr. Franz Umpfenbach. Erklärung von Cicero's Rede pro Milone, an den drei ersten Wochentagen von 11—12 Uhr, ordentl. Professor vr. Lange. Tacitus Germania, dreistündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. i 418 M AT. , .7 3 3 qi i(l vi' - l>) O r- i e n t a l i s ch e. Vergleichende- Grammatik der hebräischen, aramäischen und arabischen Sprache, vierstündig, ordentl. Professor vr. Vullers. Arabische Grammatik nebst Erklärung der Fabeln Lokman'S, dreistündig, Derselbe. Grammatik der persischen Sprache nach seinen Ihstitutiones linguae persicae] nebst Erklärung bet ■Narr.ationes persicae Seit-Siefen, breiftünbig; Derselbe. Grammatik der Sanskritsprache, nebst Erklärung ausgewählter Stücke ans Benfeh's Chresto- mathie, dreistündig, Derselbe. Fortsetzung des Sanskrit-Lehrcwrsus, zioeistündig, Derselbe. v) N e it e r e. Geschichte der französischen Literatur im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert, dreimal wöchentlich, ordentl. Professor vr. Adrian. Geschichte der englischen Literatur, dreimal wöchentlich, Derselbe. Milton’s Paradise lost, zweimal wöchentlich, Derselbe. Mo Here' s Fe mm es s avanies, zweimal wöchentlich, Derselbe. Geschichte der deutschen Nationalliteratur bis 1 7 20, dreimal wöchentlich, anßerordentl. Professor vr. Weigand. Der arme Heinrich Herrn Hartmann's von Aue, nach Wilhelm Wackernagels Aus- gabe, einmal wöchentlich, öffentlich, Derselbe. Seminarium phil o'l'ogl cum. Di e schriftlichen Arb eiten leitet Dienstags von 9—10 Uhr der Director des Semeninars, ordentl. Professor vr. Lange: derselbe läßt die Rede des Demosthenes gegen Midias Montags und Donnerstags von 9—10 Uhr interpretiren; die Hebungen in der lateinischen Sthlistik leitet Freitags von 9—10 Uhr der anßerordentl. Professor vr. Otto, Collaborator des SeminarS- derselbe läßt Lu er et ins Bücher de rerum natura Mittwochs und Samstags von 9—10 Ubr interpretiren. Unterricht in freien Künsten ertheilen: Im Reiten: Stallmeister Gremp von Freudenstein. In der Harmonielehre, dem Gesänge und auf mehreren Instrumenten: Musikdirektor HofmaNu. Im Fechten nnd Tanzen: Universitäts-Fecht- und Tanzmeister Röse. Die Universitäts-Bibliothek ist Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 10—12 und Mittwochs und Samstags von 2—4 Uhr offen. Das akademische Kunst-Museum wird den Studirenden Mittwochs und Samstags von 2—4, dag UniversitätS - Herbarium Montags von 3—4, die geclogisch-paläontologifche und die orhktognostische Samm- lung, sowie das zoologische Museum Freitags von 2—3 Uhr, das. anatomische und pathologische Museum, sowie die orhktognostische Unterrichts- und Krystall-Modellsammlung in der Aula in noch näher zu bezeich- nenden Stunden zur Ansicht offen stehen. Erledigt sind: ® 0 c u r r e n z e r ö- ff f n u n g e n. 1) die zweite evangelische Schulstelle zu Nauheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem Gehalt von 246 ff. nebst vier Stecken Holz zur Heizung des Schullocals und 2) die evgngelische Lehrerstelle an der Gemeindeschnle zu Lonsheim, im- Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 260 fl. nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des SchullopalS-. 419 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Jli. 33» Darmstadt am 2 7. September 1 8 6 2. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände dem nachstehenden aus der Berathung der durch Bundesbeschluß vom 17. April, beziehungsweise 18. December 1856 zusammengetretenen Bevollmächtigten der deutschen Bundesstaaten hervorgegangenen allgemeinen deutschen Handelsgesehbuch Unsere Genehmigung ertheilt, und verordnen daher, wie folgt: Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handels- gebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Artikel 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. 61 420 M SS Artikel 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Erstes Buch. Vom Handels stände. Erster Titel. Bon Kanfleuten. Artikel 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt. Artikel 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unter- nehmens in Handelsgeschäften besteht. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Artikel 6. Eine Frau, welche gcwerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelssrau), hat in dem Handels- betriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten gelten- den Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft * mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. Artikel 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch des- selben Handel treibt. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelssrau. k9 M r:r. 421 Artikel 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Ber- Waltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begrün- deten, Rechte des Ehemannes. Es hastet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemein- schaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen hastet, ist nach den Landes- gesetzen zu beurtheilen. Artikel 9. Eine Handelsfran kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist. Artikel 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Pro- kura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Ge- werbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landes- gesetzen bleibt Vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, aus welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden^ gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten: zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. Artikel 11. Durch die Laudesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Er- fordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleutcn ausstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses GesetzSbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Iwerter Titel. Von dem Handelsregister. Artikel'12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in diesem Gesetz- buche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. 61 * 422 M 33* Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienst- stunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Artikel 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuche in ‘ einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Artikel 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13 vorgeschrie- benen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Artikel 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Naine, unter welchem er im Handel seine Geschäfte be- treibt und die Unterschrift abgiebt. Artikel 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesell- schafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. Da- gegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes ' dienen. v Artikel 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämmt- licher Gesellschafter ausgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten. 423 l W - Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht ausgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommandi- tisten in, Aktien zerlegt ist. Artikel 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unterneh- mung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht ausgenommen werden. Artikel 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Artikel 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Artikel 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde er- richtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nach- gewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Artikel 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fortführen. 424 M 33 wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterbcn in die Fort- führung der Firma ausdrücklich willigen. Artikel 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. Artikel 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die Fort- führung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. Artikel 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Haudelgerichte anznmelden. Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Artikel 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19. 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Artikel 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Un- berechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verurtheilten verordnen. M rs 425 Vierter Titel. Von den Handelsbücher«. !.' -.. :!'.. - :; r Artikel 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen. Artikel 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Bermögensstücke genau zu ver- zeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre ausgenommen wird. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsver- mögen zur Anwendung. Artikel 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedes- mal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammen- hängender Reihenfolge geordnet anfzubewahren. Artikel 31. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und For- derungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Ausnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusctzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. " M* i Artikel 32. ; :?- Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. 426 M S» Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume ge- lassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenom- men werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Artikel 33. Die Kausieute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen. Artikel 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung, aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizu- legen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Artikel 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtiget werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. Artikel 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch Hand- lungsgehülfen bewirkt werden. Artikel 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nach- theil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. M »3. 427 62 Artikel 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbiicher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeig- neten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Artikel 39. Besinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einen: Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handels- bücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Be- stimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Artikel 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen In- halte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheilnngs- sachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Artikel 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und xer xroeura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheiluug einer ausdrücklich als Prokura bezeich- neten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, i>er xroourg. die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv-Prokura). Artikel 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Han- delsgehülfen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. 428 M 33 Artikel 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkling. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder- gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine ge- wisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. Artikel 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Prokura andeuten- den Zusatz und seinen Namen beifügt. Bei einer.Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze versehenen Firmazeich- nung seinen Namen beizufügen. Artikel 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form beim. Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensnnterschrift persönlich vor dem Handelsge- richte zu zeichnen (Art. 44.) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldeir. Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstra- fen anznhalten. Artikel 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich be- kannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Artikel 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines gan- zen Handelsgewerbcs oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. M »S 429 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Auf- nahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis; be- sonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. Artikel 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zu- satzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Artikel 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungs- bevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Haudlungsrcisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget, den Kaufpreis aus den von ihnen abge- schlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Artikel 50. Wer iir einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. Artikel 51. Wer die Maare und eine unguittirte Rechnung nberbringt, gilt deshalb noch nicht für ermäch- tigt, die Zahlung zu empfangen. Artikel 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollinacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der letztere dem Dritten gegen- über berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und den: Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. > Artikel 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. 62» 430 M »S Artikel 54. Die Prokura ober Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. Der Tod ves Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge. Artikel 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Pro- kura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach.Handels- recht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadeusersatz oder Erfüllung belangen. Diese HaftnngSpsticht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Pro- kura oder der Vollmacht oder die Ueberschreituug der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Artikel 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbe- vollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rech- nung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Eiuwilligrnig des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, fo kann der Prinzipal Ersatz deS verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmäch- tigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. Sechster Titel. Von de» H a n - l u n ft s g e h ü i f e n. Artikel 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Handlungsdiener, Hand- lnngslehrliuge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. Artikel 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung de« Prinzipals vorzunehmen. M aa. 431 Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt,, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. Artikel 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch' für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.' In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. Artikel 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeit- weise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Artikel 61. Das Dienstverhältnis; zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöcheutlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden. In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsge- brauche zu beurtheilen. Artikel 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 6!) kann aus wichti- gen Gründen, von jedem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Artikel 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aushebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. Artikel 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses aus- gesprochen werden: 1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 432 3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungs- grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheits- strafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prin- zipal schuldig macht; tz) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt. Artikel 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Gesindedienste ver- richten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden. Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Artikel 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. Sie leisten vor Antritt ihres Anites den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pstichten getreu erfüllen wollen. Artikel 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, inzleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschäftsverinittlnng ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. Artikel 68. Die Anstelüdg der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Artikel 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittel- bar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie ver- mitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gül- tigkeit der Geschäfte; M SS. 433 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmäch- tigten oder Handlungsgehülfen stehen; 3) sie dürfen sieb nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Maklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschürfung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Anfträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. Artikel 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Eiu- ziehen und Borschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülssdienste zu leisten. Artikel 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eitigetragene hat er täglich zu unter- zeichnen. Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der Vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung, der Zahl der Blätter vorgelegt werden. Artikel 72. -Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Ab- schlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Maaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lie- ferung enthalten. Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder sofern die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwi- schenräume erfolgen. Die Bestiminnngen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32.) finden auch -ns das Tagebuch des Mäklers Anwendung. 434 M 88, Artikel 73. Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jever Partei eine von ahm Unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Ein- tragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuznstellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Handels- mäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Artikel 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in An- sehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Artikel 75. Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder ans dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Artikel 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung des- selben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. Artikel 77. Daö ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizu- legen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbeson- dere die Weigerung einer Partei, die Schlnßnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurthei- lung der Sache von Erheblichkeit sei. Artikel 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann alF Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. M 33 435 Artikel 79. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vor- legung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 stndet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tagebuchs An- wendung. Artikel 80. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder ders'Orts- gebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermit- telung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedcrerkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Artikel 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt, die dadurch beschädigte Partei, Schadloöhal- tung von ihm zu fordern. Artikel 82. Der Handelsmäkler hat die Maklergebühr (Seusarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlos- sen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Artikel 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Artikel 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzcn überlassen. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maaßgabe der ört- lichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. 63 436 M K». Auch kann in den Landesgesetzen oder in ör " en Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. Zweites Buch. Von den H a n d e l s g e s e l l s ch a f t e n. Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster ÄstschniN. Von der Errichtung der Gesellschaft. Artikel 85. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein HandelS- gewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Artikel 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handels- gerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat 3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Artikel 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem / M SS 437 Gesellschafter die Befugnis;, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86. Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Äenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet stch die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der gesche- henen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Artikel 88. Die Anmeldungen (Art. 86. 87.) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Han- delsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen In- halte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Na- mensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Artikel 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86. bis 88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter LKschniit. Von dem Nechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. Artikel 90. Das Nechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesell- schaftsvertrage. Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Ver- einbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. Artikel 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Ge- sellschaft. Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. 63» 438 M 33 Artikel 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhö- hen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Artikel 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht, für die Ver- bindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder ans Gefahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Bon den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch aus Vergütung nicht zu. Artikel 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pstegt. Er haftet der Gesellschaft.für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen - Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. Artikel 95. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder eingenom- mene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftökasse abliefert, oder unbefugt Gel- der aus der Gesellschastskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersatz des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Artikel 96. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handels- zweige der Gesellschaft, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleich- wohl das Ailfgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. M 3A, 439 Artikel 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, muß sich auf Ver- langen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschloffen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auslösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Artikel 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinen! Antheile betheiligt oder seinen An- Iheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. Artikel 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gescllschastsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ans; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Artikel 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Beschränkung über- tragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vorneh- men, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschrän- kung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Artikel 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Uebertragnng der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheiluug, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. 440 M S» Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Artikel 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig be- rechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Artikel 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben. Artikel 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen ernannt find, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Artikel 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsaugelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. Artikel 106. Jedem Gesellschafter werden am Schluffe eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder wenn stch dieselbe beim Schluffe des vorigen Jahres durch Hinzurechnung feines Antheils am Ge- winne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem M Sä. 441 Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschafts- vermögen. Bor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Artikel 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil- daran berechnet. Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. Artikel 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. Artikel 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Ge- sellschafter nach Köpfen vertheilt. Dritter Abschnitt. Bon dem Nechtsverhiiltniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Artikel 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Berhältniß zu dritten Per- sonen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, als dem der Ein- tragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 442 M 88» Artikel 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Artikel 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen., Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. Artikel 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangcnen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Tritte ohne rechtliche Wirkung. Artikel 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Ge- schäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorznnehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft be- fugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig,, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er- geben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Artikel 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugnis;, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86 Ziff.4.), oder seine Besug- niß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87.), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Tritte eintritt. Artikel 116.' Eine Beschränkung des Umfangs der Besngniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zn ver- treten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften er- M «3 443 strecken, oder daß sie nur unter gewisien Umständen oder für eine gewisie Zeit oder au einzelnen Orten stattfinden solle. Artikel 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Artikel 118. Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. Artikel 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen ge- hörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Be- friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. Artikel 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Verniögen eines Gesellschafters kraft des Ge- setzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Ar- tikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Ge- sellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehen- den Bestimmungen nicht berührt. Artikel 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatfordemngen des Gesell- schaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftssorderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 64 444 M »» / Artikel 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschafts- vermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug aus das Privat- vermögen derselben zusteht. ■;j ■ i!rj.. '• •f'"'• -> ’5 t;i nn .’oi .tY:’: ■ no Vierter il0 fcf) nt11. > Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben. Artikel 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft; 2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll,; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögensver- waltung ; 4) durch gegenseitige Uebereinkunst; 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Ge- sellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbe- stimmte Dauer eingegangen; 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegaugen ist. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. Artikel 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts- jahres der Gesellschaft erfolgen. a -j. i* ,•}<• chm fluLinJflfftlSi* Ä Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer be- stimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vorgängige Aufkündigung ver- langen, sofern hiezu wichtige Gründe vorhanden sind. M »S 445 Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird; 2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt; 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm ob- liegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. Artikel 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommeude Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesell- schaft geschehen. Artikel 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, daß, unge- achtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortge- setzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. Artikel 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesell- schafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. Artikel 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 64* 446 M SS Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Aus- schließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. Artikel 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder jur Zeit der Behandlung der.Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereis geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, 'wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheil- haftesten ist. Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berechtigt, am Schluffe eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schluffe eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern. Artikel 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Artikel 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Ge- sellschaft ausgeschieden zu betrachten. M 33 447 i -fünfter Äkfchnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Artikel 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht- durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder andern Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Ge- sellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liqui- datoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquida- toren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Artikel 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; ste kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter er- folgen. Artikel 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeich- nen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs- strafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquida- tors oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hin- sichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25. und 46. hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wir- kung gegen Dritte eintritt. Artikel 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Hand- lungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 448 M »» Artikel 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufge- lösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesell- schaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Artikel 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugniß der Liquidatoren (Art. 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Artikel 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden, Firma ihren Namen beifügen. Artikel 140. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Artikel 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. • Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die er- forderlichen Gelder zurückzubehalten. Artikel 142. Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizu- führen.' - Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim. Artikel 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseisandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält M ST. 449 den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung- so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Artikel 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Be- zug auf das Rechtsverhaltuiß der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zut Be- endigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Artikel 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht be- stimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.. 5ecfj|tß/r L6 schnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter- Artikel 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung ans derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister einge- tragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeit- punkte der Fälligkeit. 450 M 33 Artikel 147. Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünsjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsver- mögen sucht. Artikel 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Artikel 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regreffes gegen die Vormünder und Verwalter. Jweiter Titel. Bon der Kommanditgesellschaft. Erster ÄkschniN. Bon der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. Artikel 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich hastende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Ge- sellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfaffung nicht. Artikel 151. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handels- gerichte, in deffen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in das Handels- register anzumelden. M »» 451 Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung des selben als solchen; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handels register einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. Artikel 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlasiung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 151 Zisf. 1 — 4 bezeichnet«! Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglau- bigter Form eingereicht werden. Artikel 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Artikel 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Ar- tikeln 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesell- schaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Art. 151 zur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 25. 65 452 M 33. Artikel 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist Antritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden. Artikel 157. Das Rechtsverhältnis; der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Geseü- schaftsvertrage. Soweit keine Bereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältnis; der offenen Gesellschafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. Artikel 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich hastenden Gesell- schafter besorgt. Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch ver- pflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haf- tenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Artikel 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleich- artigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Artikel 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu ver- langen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Artikel 105 bezeichnten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kom- manditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Artikel 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über die jähr- liche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu er- heben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. .-U »:r 453 Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zu dem Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückztrzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Artikel 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird die- selbe nach richterlichem Ermessen, uöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. Artikel 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Ein- tragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Be- theiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Artikel 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Artikel 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hastet der Kommanditist nur mit der Einlage, und soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüng- liche Einlage nicht vermindert wird. Er kann bis zur Wiederergänznng der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. 65* 454 M 33. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Artikel 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbind- lichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Artikel 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. Artikel 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Artikel 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Kommanditge- sellschaft Anwendung. Artikel 170. Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen Be- stimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Artikel 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner gan- zen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Han- delsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die. Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Art. 129 kommen auch hier zur Anwendung. M »» 455 Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130. 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. Zweiter U6 schnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maß- gabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. Artikel 174. Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Artikel 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedeö versönlich haftenden Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 6) die Bestimmung, daß ein Anssichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse; 7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht; 8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 456 M SS Artikel 176. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrags und der Genehmignngsurkunde; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; i 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Artikel 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein : 1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommanditisten durch Unter- schriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kommanditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175. Zifs. 6.) in einer Generalversammlung der Kommanditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handels- gerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefüg- ten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Artikel 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditge- sellschaft als solche nicht. Die anSgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausge- ber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wor- den ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Artikel 179. Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1—5 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Persönlich hastenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Anitswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn \s. 38. 457 er sich zu seinen Gunsten besondere Vorteile ausbedingt, so muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Voll- macht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des G^sammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Ein- lage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stiminrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Artikel 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Bortheile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ansgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich hastenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesen: ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. Artikel 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, sofern nicht der Gesellschastsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Forn: des Indosiaments kommen die Bestimmungen der Art. 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Artikel 183. Wem: daS Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktien- bttche zu bemerken. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eizenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Artikel 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeich- ner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn die- ser Verbindlichkeit nicht entlassen. 458 M 3S Artikel 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath und den Komman- ditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Artikel 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinn- rertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, vas Ausscheiden ei- nes persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, znstehen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Artikel 187. Tie Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschaf- ter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Artikel 188. Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrück- lich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von einem Kommandi- tisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Ge- sammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen Unterzeichneten Eingabe unter An- gabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Be- rufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammtkapitale geknüpft, so hat es hiebei sein Bewenden. Artikel 189. Die Berufung der Generalversammlnug hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht wer- den. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Be- schlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversamm- lung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. M 33 459 Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der An- kündigung nicht. Artikel 190. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Gene- ralversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Artikel 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht auf län- ger als fünf Jahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Artikel 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung ihres Be- rufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der General- versammlung der Kommanditisten bewilligt werden. Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Artikel 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann- sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschastskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechuungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Artikel 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich hastenden Gesellschafter die Prozesse -zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine'Kosten einzutreten. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aussichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschaf- ter klagen. Artikel 195. Wenn die Kommanditisten selbst in- Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Gene- ralversammlung gewählt werden. 66 460 M 88. Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Ge- neralversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Artikel 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Artikel 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug des- selben als reiner Ueberschuß ergiebt. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Artikel 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung sowie der staatlichen Genehmigung. Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in daS Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. (Art. 176, 179.) Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Artikel 199. Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft. Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung ver Gesellschaft gleich; zü derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. Artikel 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Ver-' mögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der M rr». 461 Art. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaften auf Aktien. Artikel 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Artikel 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Er- öffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheiümg des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheiluug des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erle- digung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. Artikel 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann' nur vermöge einer staat- lich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheiluug des Gesellschaftsvermözens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 201, 202). Artikel 204. Die Mitglieder des Aufsichtsralhs sind gleich den persönlich hastenden Gesellschaftern solida- risch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein- schreiten: 1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Ge- winne entnommen wurden, oder 3) die Vertheiluug des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. 66* 462 M 33 ' Artikel 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persöulich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Artikel 206. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, daß eS der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten der- selben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichne- ten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in das Han- delsregister erfolgen darf. Dritter Titel. Bon der Aktiengesellschaft. Erster Löschnil 1. Allgemeine Grundsätze. Artikel 207. Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen Letheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch ntt Aktienantheile zerlegt. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder aus Namen lauten. Artikel 208. Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eine gericht- liche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden. Zur Aktienzeichuung genügt eine schriftliche Erklärung. Artikel 209. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen: 1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; M 3» 463 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, inglei- chen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legi- timation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 8) die Form, in welcher die Zusammenberufnng der Aktionäre geschieht; 9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe ansge- übt wird; 10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammen- berufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Artikel 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklä- rungen kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Artikel 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesell- schaft als solche nicht. 464 M SS. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so hasten die Handelnden Persönlich und solidarisch. Artikel 212. Bei sedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine" Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 bezeichnetcn Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswe- gen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigen- thum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und ver- klagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht/ in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Artikel 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüng- liche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden. (Art. 210, 212.) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die- Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Artikel 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stim- menmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufge- löst werden soll. 3 Co ei t er fl 6 fcf) n111. Rechtsverhältnis; der Aktionäre. Artikel 216. Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der. Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurücksordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, M 33 465 nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Ver- keilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Artikel 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch ausbezahlt wer- den; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug des- selben als reiner Ueberschuß ergibt. Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vor- bereitung des Unternehmens bis zum Anfänge des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zin- sen von bestimmter Höhe bedungen werden. Artikel 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Artikel 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Artikel 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zah- lung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines TheilS desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfin- denden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gun- sten der Gesellschaft verlustig gehen. Artikel 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209 Ziff. 11). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11) das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetz- ten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Auf- 466 M 33 fordernngen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrückungen in die öffent- lichen Blätter erfolgen. Artikel 222. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grund- sätze zur Anwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung deS ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterims- scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden wer- den; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von vier- zig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 3) Im Gesellschastsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausge- stellt werden dürfen. Artikel 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Ak- tien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung. So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Ue- bertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung deö Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vom Tage des Aus- tritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet. Artikel 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestim- mung der Gewinnvertheilung -zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der General- versammlung ausgeübt.' M 33. 467 67 Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein An- deres sestsetzt.. * , - - Artikel 225. Ist ein Aufsichtsrach bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesell- schaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erfor- derlich ist. Artikel 226.?! /7 Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestim- mungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung. Dritter L 6 schnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Artikel 227. st- Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209. Ziff. 7). Sie wird durch den- selben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Artikel 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung nt das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 468 , M 33. Artikel 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklä- rungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zvichttuttg durch sämmtliche Mitglieder deS Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benenttung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Artikel 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschloffenen Rechtsge- schäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kon- trahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Artikel 231.- Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesell- schaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Ver- tretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattflnden soll, oder daß die Zu- stimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Artikel 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. Artikel 233. Jede Aenderung der Mitglieder der Vorstandes nmß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vor- handen sind. Artikel 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zu- gewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten M »». 469 Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Artikel 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt eS, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Artikel 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Artikel 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich be- stimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen Unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hie- bei sein Bewenden. Artikel 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftövertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten An- trag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der An- kündigung nicht. Artikel 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäfts- jahres eine Bilanz de« verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. 67 * 470 Ji 88. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäfts- führung zusteht. Artikel 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser, sowie der zustän- digen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht neh- men und nach Befinden der Umstände die Ausiösung der Gesellschaft verfügen. Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Artikel 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenom- menen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrags entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zah- lungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. Vierter Lkschnitt. Auslösung der Gesellschaft. Artikel 242. "Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte ver- mindert hat (Art. 240.); 4) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. 471 M 3» Artikel 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffNeten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Artikel 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsver- trag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen übertragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsver- hältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung , mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufS der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu machen sind. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Artikel 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien'vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243.) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläu- biger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202. Absatz 2. und 3.) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. :' üvJ-r' Artikel 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu stimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Artikel 247. ). M mWLM ux (L Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien- gesellschaft (Art. 215.) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. 472 M 33; Es kommen Lei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Be- friedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögens- Verwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumeldeu. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243.) kann unter- lassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Verthei- lung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245.). Artikel 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Geneh- migung. > Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschastsvermögens im Falle der Auflösung maaßgeLend sind (Art. 243.245). Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter LöfchniN. Schlußbestimmung. Artikel 249. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. - Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208. 210. 211.), 2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214.), 3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft • (Art. 247.), M SS 473 4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248.) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um'die Hälfte vermindert hat, sowie die hierauf zu erlasiende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240. 242. Ziff. 3.) zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210. vorgeschriebene Eintragung in das Handels- register erfolgen kann. 1 Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt Vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung 1) die in dem Art. 222. bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal- betrages der Aktien bis aus fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und' 2) die in dem Art. 239. bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. Drittes Buch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. „ Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Artikel 250. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Andern mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt. Zur Gültigkeit des Vertrages, bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlich- keiten nicht. Artikel 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe wegen der Be- theiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. 474 M »S. Artikel 252. Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigentümer der Einlage des stillen Gesellschafters. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zw erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Artikel 253. Der Pille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anorduen. Artikel 254. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sach- verständigen festgestellt. Artikel 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Ver- luste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Ein- lage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Artikel 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Artikel 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. Artikel 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des aus ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, eine Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. M »:r 475 Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen. Artikel 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gesellschasts- verhältniß aufgelößt worden ist, so können die Konkursgläubiger verlangen, daß der stille Gesell- schafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältmsses die Einlage zurückbezahlt wurde. In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verlust ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam. -Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter bcweißt, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der. Auflösung, der Zu- rückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind. Artikel 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen Antritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft künd- gemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Artikel 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes,. wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß , die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes zur selbststän- digen Vermögensverwaltung; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimnite Dauer geschlossen; 6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. 68 476 M SS. Ein auf Lebenszeit geschloffener - Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu be- trachten. Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Artikel 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Benrtheilnng, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlasten. Artikel 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters. Artikel 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. Artikel 26y. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwe- benden Geschäfte. Zweiter Titel. Bon der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Artikel 266. Die Bereinigung zn einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unter- worfen. Artikel 267. Wenn nicht öin Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem Verhältnisse zu hem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. Artikel 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. M. »S 477 Artikel 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschloffen hat, wird elfterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Aufträge und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnchmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Artikel 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den iibrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung ablegen. Er besorgt die Liquidation. Viertes Brich Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster N 6 [ dj n i 11. Be g r i-s f bet Handel sg c sch ä si e. , .? Artikel 271. Handelsgeschäfte sind: 1) der Kauf oder die auderweite Anschaffung von Maaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Maaren oder anderen beweg- lichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert wer- den sollen; 2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichueten Art, welche der Ueberuehmer zu diesem Zweck anschafft; 8) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 4) die Uebernahme der Beförderung vvn Gütern oder Reffenden zur See und bas Darleihen gegen VerbodNlUNg. 68* 478 M »» Artikel 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 2) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten; 4) -die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsge- werbes gemacht werden. Artikel 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes ge- hören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zweck angeschaff- ten Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Ma- terial und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit die- selben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Artikel 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Handelsge- werbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt. Artikel 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. Artikel 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschloffen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. M 33 479 Artikel 277. Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergibt, daß ihre besonderen Fest- setzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter L 6 s cfj u 111. Allgemeine Bestimmungen iiber Handelsgeschäfte. Artikel 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kon- trahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Artikel 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Artikel 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergibt. Artikel 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuch e eine soli- darische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist. ' Artikel 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. Artikel 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. J£Ä Am AMtzel 284. -Die Kouventionalslrase unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Dir 'Schuldner ist im Zweifel Nicht berechtigt, sich dNrch Erlegung der Konventionalstrafe von 'der Erfüllung zu befreien. Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Artikel 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortZgebräuch- lich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in An- rechnung zu bringen. Artikel 286. Wegen übermäßiger Verletzung, inSbesölldere wegen Verletzung über die Hälfte, können Han- delsgeschäfte nicht -angefochteu werden. Artikel 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäf- ten Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in -diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu-Sechs vom Hundert jähr- lich zu verstehen. Artikel 288. Wer ans einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige For- derung 'hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendüng der Rechnung gilt'für sich allein nicht als Mahnung. Artikel 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch ohne Verab- redung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. Artikel 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des 'Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkauf- mann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, M SS 481 und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte ge- wöhnlichen Sätzen, fordern. Bon seinen. Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. Dies gilb insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. Artikel 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem bei Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zin- sen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von dm Parteien ein Anderes bestimmt ist. Artikel 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinftn zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmanns aus sei- nen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs vom Hundert jährlich, bedungen werde». Artikel 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Kapital übersteigen. Artikel 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. Artikel 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Artikel 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Artikel 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handels- gewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegenge- setzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgehü 482 M »3 Artikel 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55. in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Han- delsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Artikel 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Artikel 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen. Artikel 301. Anweisungen und Berpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Ver- pflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtnngsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt, oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.' Artikel 302. , Iugleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslie- ferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bödmerei- briefe und Seeassekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Artikel 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere aus den Indossatar über. M 33. 483 Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung deS quittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. Artikel 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten Wirkung durch In- dossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. ' Artikel 305. Für Papiere, welche an Ordre lauten, und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301—304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen , welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff deS Wechsels enthalten. Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. Artikel 306. Wenn Maaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden find, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Daö früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in desien Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder son- stiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Artikel 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwen- dung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. 69 484 M SS Artikel 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. Artikel 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlich- keiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung ans beiderseitigen Handels- geschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand er- fordert wird^' \ 2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Uebergabe des iudossirten Papiers. Artikel 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfände sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungs- Mittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und aus Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Artikel 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Ver- fahren sich aus dem Pfände befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum lausenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige äst er zum Schadensersätze verpflichtet. M SS. 485 Artikel 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. Artikel 313. Ein Kausniann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lager- scheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. Dieses Recht tritt /jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernom- menen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. Artikel 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichuete Zurückbehaltungsrecht besieht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 2) wenn eine Epekution in das Vermögen deö Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlnngsverbiudlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcö erwirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflich- tung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichnten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung cingetrcten oder dem Gläubiger bekannt gewor- den sind. Artikel 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist 69* 486 M 38, befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. Artikel 316. Die in den Artikeln 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben. Drill er L 6 schnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Artikel 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche ent- halten sind. Artikel 318. , lieber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. Artikel 313. Bei einem unter Abwesenden gestellten Anträge bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunkts darf der Antragende von der Vor- aussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekomrnen sei. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Ver- trag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dein Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Artikel 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Er- klärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. M s:r 487 Artikel 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkts in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Artikel 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrags ver- Kunden mit einem neuen Anträge. Artikel 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Aufträge etwa über- sandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu be- wahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem össentlicheu Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. Vierter Lösch nitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Artikel 324. Die Erfüllung deö Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung an- zusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit deö Vertragsabschlusses feine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so ge- schieht die Uebergabe an diesem Orte. Artikel 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indosiabelen oder auf Inhaber lau- tenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder ans 488 M 38. der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Ent- stehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324.) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. Artikel 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Berbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. Artikel 327. Lautet die Erfiillnngszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestim- mungen, so entscheidet der HandelsgeLrauch des Orts der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Artikel 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Ab- schluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist ans acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage ver- standen ; 2) Wenn die ^Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Bertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. Der 'Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung ans einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. M M 489 Artikel 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung^ Artikel 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor Ablauf des- selben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. Artikel 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liquidationster- mine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen Vorbehalten. Artikel 332. Die Erfüllung muß an dem Erfülluugstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Artikel 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. Artikel 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Ge- schäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht U-bereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. Artikel 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Artikel 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Nechnungswährnng, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze 490 M 33. gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zu- satzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. Vom Kauf. Artikel 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für. mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnisscn, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Maare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Artikel 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, deffen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Artikel 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortögebräuchlichen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Artikel 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäu- fers geschloffen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. Artikel 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Artikel 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Abs. 1 zur Anwendung. M SB. 491 Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in bereu Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit deö Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Artikel 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhanse ober bei einem Drit- ten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zn Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Am drohung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit, eö thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze'verpflichtet. Artikel 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden und. hat. der Käu- fer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zn bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Artikel 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Trans- port der Waare bestimmte. Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dein Transport betroffen wird, - 70 492 M 3». in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Trans- port geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. Artikel 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuch- lich oder durch die Umstände geboten ist. Artikel 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer' sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, . welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muß die. 'Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung sindet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ord- nungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. Artikel 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er ver- pflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Fest- stellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligtcn daö Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. M 33. 493 Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lasten. Artikel 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablie- ferung an den Käufer. Die Einreden stnd erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer gesche- hen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festge- setzt, so hat es hiebei sein Bewenden. Artikel 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Be- truges nicht geltend gemacht werden. Artikel 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägenö; der Käufer die Ko- sten der Abnahme. Artikel 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handels- gebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe daö Tara- gewicht noch einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuzie- hen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. Artikel 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und au oem Orte der Erfüllung oder an 70* 494 M 33 dem für letzteren maaßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder Lei nachgewiesener Unrichtigkeit der- selben, der mittlere PMS zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschloffenen Kaufverträge erzieht. Art. 354.. > j. m ^ Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verläufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadens- ersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Be- obachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadenser- satz fordern oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschloffen wäre. Artikel 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz weden Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies znläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. Artikel 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbe- stimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ansübeu. Es muß fedoch derjenige, welcher ans der Erfüllung bestehen will, dies unverzüg- lich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem andern Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf beut Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in d'er 'Differenz' zwischen dein Kaufpreise und dem Markt- und ^Börsen- preise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet'des Rechts dÄ Käufers, einell erweislich höheren Schaden geltend zu machen. o? Artikel 358. sß nud ntwlunf»$ na jtad JHsgfsä tckm » mssos. miibrötf ssisrP mi d'jifbtrAnH wd nst In den Fällen des Art. 357 :ft jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des andern Kon- ,<ö jiiiL-i statt 8]urJj3& 8}d -önii siitnor n',ai3Ut Tcwjnm&iir. ivrTipiifpn nritf hpffVti .W'rtffalt hiivrft ptrto nffptiffti'Txo llrfmiho traheuten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. Artikel 359. Jr> Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Ersüllung deS Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Dritter Titel. Bon dem Kommissionsgeschäft. Artikel 360. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt. Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten xtnb den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen abge- schlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäst. Artikel 361. Der Kommissionär hat daS Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im In- teresse des Kommittenten, gemäß dem Aufträge auszuführen; er hat dem Kommittenten die erfor- derlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung deS Auftrags davon An- zeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über daS Geschäft Rechenschaft 311 geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. Artikel 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Aufträge, so ist er dem Kom- M ss 496 mittenten zum Ersätze deS Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Artikel 363. Hat der Kommissionär unter den ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Kommitten- ten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. Artikel 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann der Kom- mittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommis- sionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auf- trags als genehmigt gilt. Artikel 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden, verantwortlich. Er kann den Zustand durch Sachverständige seststellen lassen, und wenn das Gut dem Ver- derben ansgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken. Artikel 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Kommittent, obwohl hiezu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt. Artikel 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Aufbewahrer des- selben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Um- 497 M aa. stände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann verantwort- lich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. Artikel 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kom- mittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kom- mittenten. Artikel 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gibt, thut dies auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kom- missionär dazu berechtigt. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der auftraggemäße Preis, auch den Unter- schied gemäß Art. 333 zu vergüten. ,. ‘ , , Ui chruä m Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. Artikel 488. Das Journal, wenn eö ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung, erforderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach sei- nem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei. Artikel 489. Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. Artikel 490. Der Schisser hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen. Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfall zuerst erreicht; im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird. Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahine der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. 525 M »K .£. ; :■ , Artikel 491. . Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeteu Mittel enthalten. Artikel 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gerichte angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklarung aufzu- nehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen. Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund hievon anzugeben. Artikel 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schisfsbesatznng, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung dein Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schisfsbesatznng geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussa- gen zu beschwören. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu crtheilen. Artikel 494. Die in Gemäßheit der Art. 492. und 493. aufgenommene Verklarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. Jedem Betheiligten bleibt im Prozeß der Gegenbeweis Vorbehalten. Artikel 495. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Heimathßhafen sich befindet, find für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen befugt. 74* 526 M »3 Artikel 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshasens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. Artikel 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürf- nisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Aus- führung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor- derlich ist. Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der Zweck- mäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. Artikel 498. Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbind- lichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452. Ziffer 1) befugt. Verhaltungsmaaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. Artikel 499. Die Befugniß zum Verkauf des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle dringender Nothwen- digkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. Der Verkauf muß öffentlich geschehen. M 35t. 52 T Artikel 500. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schissers beschränkt hat, kann dem Dritteir die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. Artikel 501. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen des Er- satzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. Artikel 502. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschloffen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maaßgabe der Art. 478. und 479. wird hierdurch nicht aus- geschlossen. Artikel 503. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die vorstehen- den Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen der Rheder in forlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497. und 499., oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Berhaltungsmaaß- regeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. Zu außergewönlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es ver- langt wird, Rechnung legen. 528 M ZS Artikel 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Veringerung eines Verlustes besondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen/ daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maaßtegeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu rekla- miren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außer- gerichtlich und gerichtlich zu betreiben. - Artikel 505. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 634. zu verfahren. Artikel 506. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504. nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Artikel 507. Außer den Fällen des Art. 504. ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Ver- fügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. Artikel 508. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für die Be- theiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. M ;r:r 529 Artikel 509. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der La- dung oder zur Verfügung über Lqdnngstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. (Art. 681. Äbs. 2.). Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Artikel 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Ver- wendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Rheders abge- schlosfenes Kreditgeschäft (Art. 497. und 757. Ziffer 7.) angesehen. Artikel 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen des Art. 504. und 507.—509. von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497. zur Anwendung. Artikel 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495.496.497. 499. 504. 507.—509. vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorge- schriebenen Spezialvollmacht nicht. Artikel 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. Artikel 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Artikel 515. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder ent- lassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. 530 M 33 Artikel 516. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Artikel 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird, weil die , Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein ans unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch aus freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. Artikel 518. Wird ein Schiffer, welcher auf.unbestimmte Zeit angestellt ist, ans anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vori- gen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte- Artikel 519. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—518 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuer- betrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise be- stimmt. Zur Ermittelung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschnngszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. Artikel 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie 531 Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer wäh- rend der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Artikel 521. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise ange- treten hat, in dem Dienst verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen, oder in einen inländi- schen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. Er kann jedoch feine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei-Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusctzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen. Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen. Artikel 522. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff betheiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligen Ent- lassung auf fein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden SchätznngSwerths übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. Artikel 523. Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigung der Rückreise; 2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise; 3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 75 532 M 38. Ist der Schiffer bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Artikel 524. Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Bortheile zu entrichten; ist der Tod nach An- tritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen. Artikel 525. Aus die in den Art. 523 und 524 bezeichueten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Artikel 526. Auck nach dem Verlust des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nach Maßgabe des Art. 453 Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Artikel 527. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuweiseude Qualifikation werden hurch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Vierter Titel. Bon de« Schiffsmannschaft. Artikel 528. Zur „Schiffsmannschaft" werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Schiffers ge- rechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann" auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Artikel 529. Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrags sind in die Musterrolle aufzunehmen. Artikel 530. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen M »» 533 - 75* Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten feines Ranges gebührt. Artikel 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen isst mit der Anmusterung. Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen. Artikel 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen. Artikel 533. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen Vorbehalten. Artikel 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungs- orte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder . Ladung gefährden. Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. Artikel 535. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. , Artikel 536. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, erst nach Be- endigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschußzahlungen und Abschlags- zahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch Les Heimathshafens. 534 M ZK. Artikel 537. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwort- lich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des Landes- konsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Ermange- lung eines solchen die des Konsuls eines anderen deutschen Staates nachsuchen. Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich der Be- fugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Artikel 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich etwaiger Zwischen- reisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförde- rung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und aus Fortbezug der Heuer wäh- rend der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Artikel 539. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen oder ist eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritt zwei oder bret Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiss in einem europäischen oder in einem nichteuro- Päischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen. Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. Artikel 540. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für eine längere Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, fort- zusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen. Artikel 541. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienst befindlichen Schiffs- mann eine Erhöhung dtr Heuör eich wenn diese nach Zeit bedungen ist. Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. 535 M 88.. Artikel 542. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren geht, ins- besondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) und in dem letzte- ren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, Wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. Dem Schiffsmaun gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch freie Zu- rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung. Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- und Bersäumnißkosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen hastet er nur nach Maaßgabe des Art. 453. Artikel 543. Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Henervertrag bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: 1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem Dienst, zu wel- chem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des Steuermanns, im Rang herabzu- setzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern; 2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederholten Ungehor- sams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; 3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; 4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmaun geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blo- kade oder wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann. Artikel 544. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1-—3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) 536 M ÄS. Nach dem Hasen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. Die Landesgesetze, welche den Schiffsniann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziffer 2) mit Ver- lust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt. Den Landesgesetzen bleibt auch Vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543 ange- führten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmanns ohne Entschädigung oder gegen Iheilweise Entschädigung zu gestatten. Artikel 545. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen. Sind Hand- und Borschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern. Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre. Außerdem hat er Anspruch aus freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung. Artikel 546. Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer (Art.. 537. 539. 542. 544. 545.) und die ein-, zwei- oder viermonatliche Heuer (Art. 545.) nach Anlei- tung des Art. 519. berechnet. - Artikel 547. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer groben Verle- tzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht. Der Schiffsmanü, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545. bestimmt sind. Die Landesgesetze können bestimmen., ob und aus welchen anderen Gründen dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 537.) den Dienst verlassen. M »» 537 Artikel 548. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: > 1) wenn der Schiffsinann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schisse nach dem Heimathshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rück- kehr des Schiffs; 4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine ent- sprechende Vergütung. Artikel 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an wel- chem er das Schiss verläßt. Ist der Schiffsmann bei Verteidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Artikel 550. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Hand- lung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548. und 549. keine Anwendung. Artikel 551. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffs- mann bei Bertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforder- lichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung sowie erforderlichenfalls für den Ver- kauf des Nachlasses Sorge zu tragen. 538 M ZZ Artikel 552. Auf die in den Art. 548. 549 und 551 bezeichnten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Artikel 553. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne welche kein Schisfsmann wider feinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muß. Artikel 554. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder' in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmann- schaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von bent Schiffer oder Rheder angenommen wor- den sind. Artikel 555. Der dem Schiffsmann als Lohn zugcstandeue Antheil an der Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht augesehen. Artikel 556. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel er- wähnten Lohnverhältnisses 'als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. /untrer Titel. Bon dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Artikel 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichne- ten Raum des Schiffs oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Artikel 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichnter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. M 539 Artikel 559. In der Befrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. Artikel 560. Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren. Artikel 561. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hin- zulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die ört- lichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Artikel 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an daS Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Ein- ladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. Artikel 563. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Ver- schiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch, seine Lage nicht erschwert wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos nach Art oder Gattung sondern speziell bezeichnet sind. Artikel 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet oder KricgS- kontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshastn ver- boten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze Übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht bloß 76 540 dem Verfrachter, sondern anch allen übrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann ans der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, dieselben an's Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. Artikel 565. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder an's Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter au Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsort zur Abladnngszcit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Artikel 566. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verant- lich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe anch dann entstanden und dem Befrachter - zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. Artikel 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der Küstenschifffahrt die vorstehende Vorschrift, so weit sie auf Beladung des Verdecks sich bezieht, keine Anwendung finde. Artikel 668. 1 Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. Mil dem auf die Anzeige folgeiiden Tag beginnt die Ladezeit. Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). M 541 Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegeutheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter 'für die Ueberliegezeit eine Vergü- tung (Liegegeld) gewähren. Artikel 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladuugshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Orts- gebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Um- ständen des Falls angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueber- liegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueber- liegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Artikel 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Ver- frachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Lade- zeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Artikel 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf der Ueber- liegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind. Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fort- laufende Tage nach dem Kalender gezählt. Artikel 572. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind an keine beson- dere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genü- gender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. 76* 542 M Artikel 573. Das Liegegeld totrb, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter nach billi- gem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt. ' Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falls, insbesondere auf die Heuerbe- träge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Fracht- verdienst Rücksicht zu nehmen. Artikel 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen- der Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) die Lieferung nicht nur ver bedungenen sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2) die Uebernahme der Ladung verhindert ist. Artikel 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung wäh- rend der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinde- rund der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. Artikel 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen oder der Orts- gebrauch »maßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichen- des bestimmen. Artikel 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt fein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574 Ziffer 1) zum längeren Warten nicht verpstichtet. Artikel 578. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser Dritte ungeach- tet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter fchleu- lügst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er Won dem Be- frachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte An- weisung erhält. Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. Artikel 579. Der Verfrachter muß ans Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht und das etwaige Liege- geld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicher- heit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außer- dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. Artikel 580. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Ab- ladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Ver- frachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Artikel 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, 1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist. Artikel 582. Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nach- dem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiedcranöladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für d.ie Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Warte- 544 zeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Artikel 583. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Berfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von dem Ver- trage zurücktretcn und die Wiederausladnng der Güter fordern. Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehr- kosten sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladnng verur- sachten Aufenthalt dem Befrachter entsteht. Zum Zweck der Wiederansladnng der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulau- fen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. ' Artikel 584. Der Verfrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselbeir als Fautfracht zu zah- len verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshasen im Sinne des Art. 581 angetreten ist. Artikel 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rück- tritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des Art 581 au- getreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aushebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe. Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugs oder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. Artikel 586. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581. 584. 585). Artikel 587. Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere LadungSgüter erhält, nicht angerechnet. M rss. 545 Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des Art. 585 nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, das; er die im Ver- trage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa znstehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. Artikel 588. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen: 1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Be- frachter znrücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht ver- langen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zn ersetzen, welche durch die Wiederausladnng entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. Artikel 589. Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die Aufforde- rung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zn warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter vor der Abreise kund zn geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Artikel 590. Nach der Abladrmg kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der 546 M »s im Art. 616 bezeichnten Forderungen nur nach Maaßgabe deS ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des Art. 583 An- wendung. Artikel 591. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falls den Zeitpunkt zu bestimmen^ über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann. Artikel 592. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen. Artikel 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die ört- lichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. Artikel 594. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, wer- den die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen. Artikel 595. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.' Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur Hann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). M »S 547 Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung deS Art. 573 festgesetzt, wenn eS nicht durch Vertrag bestimmt ist. Artikel 596. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Ver- ordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsge- brauch bestimmt. Besteht auch ein solcher OrtSgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Um- wänden des Falls angemesiene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueber- liegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueber- liegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Artikel 597. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Löschzeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die. Löschzeit abgelaufen sei. Der Ver- frachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Lösch- zeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueber- liegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften deS Art. 572 Anwendung. Artikel 598. Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen- der Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land oder 2) die Ausladung aus dem Schiff verhindert ist. 77 '**'548 M 33 ßmitfy'oV-mimls* $nh! G mgmrM ltzMM WgOm -wfof ,»«»! r»MS,>W M Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiff hat länger warten Müs- sen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit einge- treten ist. Artikel 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtlichen Verordnungen oder der OrtS- gebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichen- des bestimmen. Artikel 601. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage been- digt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Art. 598 Ziffer 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Artikel 602. Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Artikel 603. Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch aus Liege- geld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliege- zeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Artikel 604. Die Art. 595—603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Artikel 605. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers ohne Ber- M 33 549 zug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen. In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzulegen, gel- ten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benachrichtigung des Be- frachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das NiederlegungS- verfahren die Frist, binnen welcher das Schiss würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höhe- ren Schaden geltend zu machen. Artikel 606. Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhältnismäßigenTheils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters. die Ars. 595—603 maaßgebend. ,fir,y Artikel 607. Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Ver- lust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffen- heit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl-, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustand des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 560 Abf. 2), werden dem Verlust oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleichgeachtet. Artikel 608. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere hastet der Verfrachter nur in dem Falle > wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. Artikel 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Guter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zu- ständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständige bewirken lassen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuzjehen, sofern die Um- stände es gestatten. 77* 550 M 38. Artikel 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädiguug äußerlich erkennbar waren oder nicht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste nnd Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind. Artikel 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten dem letzteren zur Last. Artikel 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sach- verständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Ver- lustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsortes der Ort, wo die Reife endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, der Ort, wo- hin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Artikel 613. Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reiuerlös. / M 3», 551 Artikel 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund deS Art. 607 Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden BerkaufSwerth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung er- spart sind. Artikel 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrag- oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Neben- gebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. Artikel 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülsskosten und Vodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. Artikel 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anznnehmen. Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Maaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstatt überlassen werden. Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Be- hältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile auszelaufeu, so können dieselben für einen verhältnißmäßigeu Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs statt überlassen werden. 552 M *3. Artikel 618. Für.Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu be- zahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichnter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzüge von der Fracht. Attikel 619. Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs ge- storben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Haverei aufge- opfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. Artikel 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. Artikel 621. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. Artikel 622. Außer ver Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt als Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und dergleichen fallen in Ermange- lung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht ver- pflichtet! war. Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rottung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. 553 Artikel 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer aNgezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Ar- tikel 639 und 640. Artikel 624. / Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben gericht- lich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. Artikel 625. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter ausznliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von De- positen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. Artikel 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann daß Gericht auf dessen Ansuchen ver- ordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrach- ters öffentlich verkauft werden. Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Kon- kursmasse des Eigentümers. Das Gericht hat die Beteiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 554 M SS Artikel 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter stch nicht erholen. Nur insoweit der Be- frachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, stndet ein Rückgriff statt. Artikel 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten Absatz des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Be- friedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner For- derungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht befriedigt ist. Artikel 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu be- friedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593—626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurück- behaltungS- und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624. 625. 626, sowie da- im Art. 616 bezeichnete Recht zu. Artikel 630. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen ver- pflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 1) das Schiff verloren geht^ insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwnrdig kondemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn eS aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; oder 2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder 3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem die- selben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind. M 33. 555 Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Guter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugctragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug fick bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Artikel 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein: 1) Wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genoinmen, der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, . der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach deni Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist. 2) Wenn vor Antritt der Reife ein Krieg ausbricht, in Folge desfen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Artikel 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 630 Ziffer 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Berhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. Artikel 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits 78 556 M 38. zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältnis; des Aufwan- des an Kosten und Zeit, -der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind) zu denen des nicht vollendeten Theils. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so entscheidet dar- über der Richter nach billigem Ermessen. Artikel 634. Die Auflösung des Frachtvertrags, ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verlust des Schiffs für das Beste der Ladung zn sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, ent- weder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Bestim- mungshafen befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhal- tung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeför- derung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförde- rung einem anderen Schiffer zn übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Ber- gungs- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz dieses Artikels dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht. Artikel 635. Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Fracht- vertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetz das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619). Artikel 636. Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art. 631 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu fein. Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten, so muß, bevor der Rücktritt stattsindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewar- tet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichtenropäischen Hafen sich befindet. Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthalts in einem Hafen M' 38. 557 erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls vom dem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Ha- fen erreicht. Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es znr Zeit der Erklärung des Rücktritts sich befindet. Für den zurückgelegten Theil der Reife ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632, 633) zu zahlen, verpflichtet. Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen Hasen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504—506 und 634 zu sorgen. Artikel 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff , Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder voll- ständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absatz des Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. Artikel 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und 631 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur Lefngt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen' des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 rgid 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst ein- zuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe bin- nen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und inso- weit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 558 M 3» Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß et auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhr- verbot oder eme andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen verbunden. Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betrof- fenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich geuöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht berührt. Artikel 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631—638 hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die Dauer der- selben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). Artikel 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht, und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicher- stellung der iw Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. Artikel 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630—636 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Be- frachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. M ÄS 559 Artikel 642. Die Art. 630 — 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem 'Abladniigshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureife eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegeustehen. Artikel 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, fo gelten die Art. 630—642 mit folgenden Abweichungen: 1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzu- treten, nicht ausgeübt werden. 3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn während der Ansbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. Artikel 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins ein Kon- nossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konossements müssen von gleichem Inhalt sein, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift der Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Artikel 645. Das Konnossement enthält: 1) den Namen des Schiffers; 2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 560 M a«. 3) den Namen des Abladers; 4) den Namen des Empfängers; 5) den Abladungshafen; * 6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einznholen ist; -7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. Artikel 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich au Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Rainen des Schiffers als Empfängers lauten. Artikel 647. Der Schifter ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Kon- nossement abgeliesert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indoftameut übertragen ist. Artikel 648. Melden stch mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Ver- fahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten (Art. 626)< Artikel 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Ueber- gabe der Güter. Artikel 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichnten rechtlichen Wirkungen M 83. 561 der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher aus Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des erfterat Exemplars erhoben worden ist. Artikel 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemein- schaftlichen Bormann, welcher mehrere Konnossementsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitiinirt wurde. Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendnng bestimmt. Artikel ,652. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnosse- ments, aus welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet. Artikel 653. DaS Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des'Frachtvertrags haben gegen- über dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genom- men ist. Wird in Ansehung der Fracht aus den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Artikel 654. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der ab- geladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Er- satz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der in: Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Artikel 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. 562 M :r:r Ist dieses zugleich aus dem Konnossemeut ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abge- lieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nach- gewiesen ist. Artikel 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschloffenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieserten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur in soweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. Artikel 657. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugevtogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" versehen. Enhält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommene,, Güter nicht zu vertreten. Artikel 658. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Alseine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. Artikel 659. Ist das Konnossement mit dem Zusatz: „frei von Bruch" oder: „frei von Leckage" oder „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verant- wortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Artikel 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorherge- henden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. Js 33 563 Artikel 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnosfement ausgestellt hat, darf er den An- weisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegebcn werden. Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers auf Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber des Kon- nossements verpflichtet. Lautet da§ Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder Ausliefe- rung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deßhalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Artikel 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtver- trag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630—643 ausgelöst wird. Artikel 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen Frachtverträ- gen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden. Artikel 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags, insoweit des- sen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterver- frachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452). Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Er- füllung unbeschränkt zu hasten oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rhe- ders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Sechster Titel. Bon -cm Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Artikel 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht befugt , das Recht auf die Uebersahrt an einen Anderen abzutreten. 79 564 M S» Artikel 666. , Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schifssordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Artikel 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Uebersahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. Artikel 668. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Uebersahrtsgeld zu zahlen. Artikel 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art 630 Ziff. 1). Artikel 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Artikel 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist sedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueber- sahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633 maaßgebend. Artikel 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Uebersahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritt der Reise ohne besondere Vergütung Woh- 565 M 33. nung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegen- den Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten SchiffSge- legenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungs- hafen zu befördern uud weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung uud Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch. Artikel 673. Für den Transport der Reiseefsekten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord 31t' bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrts- gelde keine besondere Vergütung zu zahlen. Artikel 674. Auf die an Bord gebrachten Reiseeffekten siNden die Vorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung. Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611. Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung. Artikel 675. Der Verfrachter hat wegen des Uebersahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord ge- brachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. Artikel 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verflichtet, in Ansehung der an Bord sich besindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falls in geeigneter Weise wahr- zunehmen. Artikel 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Artikel 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Uebersahrtsgelder zu verstehen. 79* f 566 M 33. !)V. Artikel 679. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie privatrecht- liche Bestimmungen enthalten, werden durch die Borschriften dieses Titels nicht berührt. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Artikel 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Ge- genstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die ver- pfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Artikel 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maßgabe der Art. 497, 507—509 und 511. 2) während der Reise im alleinigen Interesse der LaduugSbetheiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der Art. 504, 511 und 634. In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann ver- bodmet werden. Artikel 682. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer eutgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. Artikel 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Creditgeschäft eingegangen wäre. M 33 567 Artikel 684. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 1) den Namen des Bodmereigläubigers; 2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; 3) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 6) die Bodmereireise; 7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen der Bodmerei ge- nügend bezeichnende Erklärung; 10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 12) die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. Artikel 685. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil verein- bart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen. Artikel 686. Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes die Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, so wird an- genommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. Artikel 687. Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen. Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplare anzugeben, wie viele er- theilt chind. Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lautet. 568 M 3« Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem 'vor- liegenden Umfange nicht befugt gewesen fei, ist auch gegen den Indossatar zulässig.' Artikel 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbst eine andere Bestimmung ge- troffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. Bon dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmereischuld ein- schließlich der Prämie. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit be- dungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. Artikel 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischnld dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist. Artikel 690. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmtlich zurückzu- weisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über sein Ver- fahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. Artikel 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei zur Last. Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Befrie- digung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus entstehenden Nach- theil zu tragen. Artikel 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger solidarisch. Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des Schiffes irn Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. M r:r 569 Artikel 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmerei- geber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Abschluß des Vertrags voraussetzen mußte. Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). , • .Artikel 694. Hat der Schiffer die Bodmereireise willkührlich verändert oder ist er von dem derselben ent- sprechenden Wege willkührlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegen- stände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, eS sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. Artikel 695. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Vodmereischuld inso- weit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Ausliefe- rung hätte befriedigt'werden können. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. Artikel 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693. 694. 695. die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479. zur An- wendung. Artikel 697. Wird zur Zahluugszeit die Vodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger den öffent- lichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen. Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten Ladung im guten Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. 570 M 33- Artikel 698. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld hastet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hätten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. Artikel 699. Wird vor dem Antritt der Bodiuxreireise die Unternehmung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er- muß sich jedoch eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie ge- fallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Berhältniß der bestandenen zu der über- nommenen Gefahr maßgebend. Wird die Bodmereireise in eüiem anderen als dem Bestimmungshafm derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688.) Zahlungsftist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der desiuitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. Artikel 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Artikel 701. Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landes- gesetzen Vorbehalten. Achter Titel. Bo» der Haverei. Erster A 6 s cfj n 111. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Artikel 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt M SS 571 werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Artikel 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. Artikel 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist. Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitrags- pflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Verkeilung kommt. Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen die- ses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe der Art. 451, 452. Artikel 705. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden ist. Artikel 706. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegen- stand ganz verloren geht. Artikel 707. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spä- tere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhänge steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegen- standes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. Artikel 708. Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in denselben zu- 80 572 M 33. gleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, als. in diesem Ar- tikel nichts Besonderes bestimmt ist: 1) Wenn Maaren, Schiffstheile oder Schisfsgeräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerkctlen geschlippt oder gekappt worden sind. Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist. Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeng oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung aus dem Leichter- fahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große Ha- verei nicht vor. 3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung damit bezweckt war. Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstandener Schäden, als auch die Kosten dev Abbringung gehören zur großen Haverei. Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff nicht ab- gebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) befunden, so findet eine Ha- vereivertheilung nicht Statt. Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und La- dung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbriugung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zngefügten Schäden zur großen Haverei. 4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der Fort- setzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen eingelanfen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens er- folgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung wäh- rend des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothha- fen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbordbringens und M 32. 573 die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die- selbe wieder an Bord hat gebracht werden können. Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grun- des in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufent- haltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vol- lendet sein können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit znr großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügtcn Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person der Schifssbesatzuug bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkosten sowie die zu zahlen- den Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 6) Wenn int Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind. , Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7) Wenn die Beschaffung der znr Deckung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls znr großen Haverei. Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei anfgenomnien worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Artikel 709. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer be- sonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen; 2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamirt werden; 3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist. 80* 574 M SS Artikel 710. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567); 2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnofiement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; - 3) die Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Artikel 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht aus- führbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Scha- densberechnung ausschließlich maßgebend. Artikel 712. Der nach Maßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Reparaturkoften be- stimmt die zu leistende Vergütung, weny das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die Metall- haut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr im Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. Artikel 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben. M 3» 575 In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sach- verständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Ver- lustes der Güter erspart wird. Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708, Ziffer 7). Artikel 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Artikel 715. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsveringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. Artikel 716. Endet die Reise für Schiss und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. Artikel 717. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die ausgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort augelangt wären, wo die Reise endet. Artikel 718. Der gesummte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrags derselben vertheilt. Artikel 719. Da? Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei Beginn der Löschung hat; 2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. &76 M 33 Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Repa« raturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. Artikel 720. Die Ladung trägt bei: 1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzengs (Art. 70%. Ziffer 2) befunden haben. 2) mit deü anfgecpferten Gütern (Mt. 713). Artikel 721. Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu er- mittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 3) für die Güter, welche ansgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 für die- selben als große Haverei in Rechnung kommt; 4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach der Beftiimnung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. Artikel 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur daun beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. Artikel 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel: 1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2) des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei iü Rechnung körümt. Den Läiidesgesetzen bleibt Vorbehalten, die äüs zwei Drittel bestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen. M KA. ögfc / Uebersahrtsgelder tragen Hei mit dem Betrage, welcher im Falle des LerhlsteS des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, Welche alsdann erspart sein würden. Artikel 724. Hastet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. Artikel 725. Zur großen Haverei tragen nicht beit 1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs; 2) : die Heuer und Effecten der Schisssbesatznng; 3) die Reiseeffecten der Reisenden. Sind Borräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert odssr haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 713—717 Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werth oder dem Werths- unterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, so weit sie gerettet sind- Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. Artikel 726. Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reife ein bei- tragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706) oder zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724 gehört, so tritt eine verhältniß- mäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. Artikel 727. Die Bergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 10). Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. A-rtikel' 7,2:8. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet. 578 M s» Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte getriftet werden können. Artikel 729. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. Artikel 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich. Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. ' Artikel 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. Artikel 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. Artikel 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berichtigung oder Sicher- stellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigtcn zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Artikel 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder M s» 579 durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen feiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. • Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613 die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720). Artikel 735. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu vertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. Die in den Fällen des Art. 637 und des' Art.» 734 zu entrichtenden Beiträge und eintreten- den Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. ,' ■ ■ • Zweiter H 0 |‘cfj nt11. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Artikels 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder, auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt .hat, der Rheder dieses Schiffs nach Maßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatz des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schisfsbesatzung gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens anfzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. Artikel 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. Artikel 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen znr Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 81 580 M S3. Artikel 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiss gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wirb vermutet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Artikel 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. Artikel 741. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammeNstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, welcher daraus ent- steht, daß durch den Zusantmenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. Neunter Titel. Won der Bergung und H »l f s l e i st n n g i» S e e n o t h. ' Artikel 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatznug entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Per- sonen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. s Artikel 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge - oder Hülfslohns ge- schloffen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Ueberinaaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. Artikel 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. M »3 581 Artikel 745. Der Berge - oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des VergeuS und Reitens geschehen sind. Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Artikel 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kommen insbesondere in An- schlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwen- dungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745. Abs. 2) verbliebene Werth derselben. Artikel 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote dcS Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Artikel 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. Artikel 749. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage sestzusetzen, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Be- stimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. Artikel 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Ein- zelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theiluahme sind auch Mxnigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Artikel 751. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in . - 'rl "f'' *■'' gl» ;' 582 M «8. der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Verhält- niß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. Artikel 762. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch : 1) wer feine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. Artikel 753. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den gebor- genen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. Artikel 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausiiefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Artikel 755. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtiget werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ailsgelieferten Güter fällt. Artikel 756. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfs- lohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vor- behalt des Rechtsweges (Art. 744) zu entscheiden fei. M :rs. 583 Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem Feinde genom^ menen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Artikel 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesem gehören auch die Kosten der Verthei- lung des Kaufgelds, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; 2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringuug des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist; 3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leucht- feuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 4) die ans den Dienst- und Henerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklamekosten; 6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forder- ungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des HeimathshasLNs in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus ) solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürf- nisses erforderlich waren; 8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und der im zweiten Absatz des Art. 674 erwähnten Reiseeffekten; 9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, .welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine be- sondere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452, Ziffer 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangel- hafter Erfüllüng eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art. 452, Ziffer 2); 584 M 33. 10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 451 und 452, Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigentümer oder Alleineigen thümer des Schiffs ist. Artikel 758. Den Schisfsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. Artikel 759. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reife, aus welcher seine Forderung entstanden ist. Artikel 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollstän- diger Löschung der Ladung angetreten wird. Artikel 761. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schisfsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 554). Artikel 762. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten. Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Art. 681). Artikel 763. Das einem Schifssgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten. Artikel 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshasen liegt (Art. 495). Das gegen den Schiffer ergangene Erkeuntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam. Artikel 765. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die For- derung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatznng aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453). 585 Artikel 766. Gehört daö Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. Artikel 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt: 1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die SchiffSglänbiger das Kanfzeld. Es müssen die Schisssgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich aufgefordert wer- den; im klebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen Vorbehalten; 2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit ans Grund feiner gesetz- lichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs (Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist. Artikel 768. Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Beränßernngsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die SchiffSglänbiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert find, oder wenn die SchiffSglänbiger ihre Pfandrechte innerhalb einer be- stimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. Artikel 769. Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden. Artikel 770. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkanfs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachnngs- und Berwahrnngskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug. Die Kosten des Zwangsverkanfs gehen den Bewachnngs- und Berwahrnngskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor. Artikel 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, sie letzte Reife (Art. 760) betreffenden Forderun- gen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reife entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reifen betreffen. Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reife betreffen, gehen die eine spätere Reife betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. 586 Jo M. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Borzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuervertrag fallen. Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht der Bod- mereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen. Artikel 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 7 71), werden in nachstehender Ordnung berichtigt: 1) die öffentlichen Schiffs-, Schifsfahrts- und Hafenabgaben (Art. 757 Ziffer 3); 2) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schisfsbesatzung (Art.' 757 Ziffer 4); 3) die Lootfengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklanlekosteu (Art. 757 Zif- fer 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditge- schäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7); 4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern und Rerseeffekten (Art. 757 Ziffer 8); 5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgesührten Forderungen. Artikel 773. Bon den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen sind die un- ter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. / Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 757 Ziffer 7) so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich ans Bodmereiverträgen, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen eingegangen ist, sowre Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungszeit, Aner- kennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wen» das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vor- zugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. M 33. 587 Artikel 774. DaS Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Auch auf dieses Pfandrecht stnden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Ceffionar gegenüber geltend gemacht werden. Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, hastet er den Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desje- nigen Betrags, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am AbladungSort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. Artikel 775. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. Artikel 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Fällen das Kauf- geld ciugezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags sämmtlichm Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). ; ■' Artikel 777. Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht hastet, Kenntniß erhalten hat, daß Schiff zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse deö Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verlheilt worden wäre. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser L'er- theilnng seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Die persönliche Verpflichtung des Rhcderö, welche aus der Einziehung der dem Gläubiger hastenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht berührt. 82 M 33. 588 Artikel 778. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschäoigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Artikel 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schifssgläubiger den Vorzug. Artikel 780. Die Bestimmnngen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte der Schifss- gläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer verfolgbar sind. Die Vorschrift des Art. 767, Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer Schiffspart haften- den Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffspart ein. Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz .erwähnten Psandgläubiger nicht nach den Bestimmnngen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt. Artikel 781. Von den ans den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) haftenden Pfand- rechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Ncthfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechts- widrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maßgabe des dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des Art. 767, Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rech- nung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung. M »» 589 Elfter Titel. Don der Verficherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt- Erster Lkschnitl. Allgemeine Grundsätze. Artikel 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein. Artikel 783. Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Ueberfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; - die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. Artikel 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden. Artikel 785. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rech- nung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergiebt sich bei einer Ver- stcherung für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. Artikel 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn 82* 590 M W entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Artikel 787. Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Ver- sicherung für fremde Rechnung. Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für. fremde Rechnung ist. Artikel 788. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm Unterzeichnete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. Artikel 789. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Ab- schlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersitzenden Schadens schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältuiß unterrichtet, so ist der Vertrag als Ver- sicherungsvertrag ungültig. Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersitzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältniß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschloffen wird, kommt die Vorschrift deö zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung. M »» ins (in ni asjf^ ,av(ü VMMES Wrf Artikel 790*. 4 .-nrö-ri sb .Pi mmmonsß Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der BersicherungSwerth. Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche. Geltung. Artikel 79.1,. Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den BersicherungSwerth, so hasten alle Versicherer zusam- men nur in Höhe des VersichetungswerthS und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Ver- sicherungswerths, als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummen bildet. Hiebei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschloffen sind. Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist, ingleichen meh- rere Versicherungsverträge, welche an demselben Tag abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschloffen. Artikel 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelversicheruug). Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spätere Ver- sicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werths. Artikel 793. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versicherung recht- liche Geltung: 1) wenn bei dem Abschluß des späteren Vertrags mit dem Versicherer vereinbart wird, daß dem- selben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien; 2) wenn die spatere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicheruug nöthig ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Fall, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. Artikel 794. Im Falle der Toppelversicherung hat nicht die zuerst genommene sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag 592 M S» genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901. Artikel 795. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einstuß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. Artikel 796. Wenn die Versicherungssumme den Bersicherungswerth nicht erreicht, so hastet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur nach Berhältniß der Versicherungs- sümme zum Versicherungswerth. Artikel 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Bersicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Bersicherungswerth maaßgebend. Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei; ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im Falle der Anfech- tung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrags nach kauf- männischer Berechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maaßgebend, wenn dieses besonders bedungen ist. Artikel 798. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt sind, auch als abgesondert versichert. Artikel 799. . Als Bersicherungswerth des Schiffs gilt , wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt. M S» 593 Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Bersicherungswerth des Schiffs taxirt ist. Artikel 800. svrf Die Ausrüstungskosten, die Heuer- und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nm dann als mit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist. Artikel 801. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobeträge versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist. Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620). Artikel 802. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Bruttofracht als versichert. Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. Artikel 803. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur hin- zugerechnet, sofern es vereinbart' ist. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Versiche- rungswerth der Güter taxirt ist. Artikel 804. Sind die Ausrüstnngskosteu oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. Artikel 805. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, selbst wenn 594 M S» der BersicherungSwerth der Güter taxirt ist, als Mitversichert nur anzusehen, sofem eS im Ver- trage bestimmt ist. Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der BersicherungSwerth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sich beziehe, so wird an- genommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der BersicherungSwerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerths der Güter (Art. 803) als versichert betrachtet. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitversicherung der Pro- vision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. Artikel 806. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der BersicherungSwerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Vcrsicherungswerths gelten soll. Artikel 807. Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger ver- sichert werden. Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. Artikel 808. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen Schaden ver- gütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbe- schadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778 und im zweiten Absatz des Art. 781, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte beeinträchtigt. Artikel 809. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See aukgesctzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutrcten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 595 M «8» 3 io e i t e r il ö f cf) n i 11. Anzeigen bei d em AbschIuß des Vertrags» Artikel 810. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung sür eigene Rechnung als im Falle der Versicherung sür fremde Rechnung verpflichtet, bei dem , Abschluß des Vertrags dem Ver- sicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurthei- lung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, ans den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Unistände anzuzeigen. . Artikel 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeanftragten bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeanftragten kommt jedoch nicht in Be- tracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrich- tigen können. > Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. Artikel 812. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Ver- sicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. Artikel 813.' Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags in Bezug auf einen er- heblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Ver- sicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Jrrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. Artikel 814. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—818 in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur 83 596 M SS einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Berstcherer in An- sehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. Artikel 815. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl die volle Prämie. Dritter Ä 6 s ch n i 11. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Artikel 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß des Ver- trags und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ge- worden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. . Artikel 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise augetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Aufträge oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begon- nen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auf- träge oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach Leiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. Artikel 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden M 33 597 Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zu- sage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung öder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist. Artikel 819. Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs behalten werde. Artikel 820../ Bei der Versicherung von Gütern hastet der Versicherer für keinen Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport bestimmten Schiff geschieht. Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff weiter befördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Artikel 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der Schiffe (in unbe- stimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mittheilen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt. Artikel 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte. 83 * 598 M b». Artikel 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die Rettung der ver- sicherten Sachen als für die Abwendung größerer Pachtheile thunlichst zu sorgen. Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. Vierter L 6 schnitt. Umfang der Gefahr. Artikel 824. Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein anderes bestimmt ist. Er trägt insbesondere: 1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiff- bruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 3) die Gefahr des aus Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und- sonstiger Ge- waltthätigkeiten; 5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Ver- fügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507 bis 510, 734); 6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Artikel 825. Dem Versicherer fallen dir nachstehend bezeichneteu Schäden uicht zur Last: 1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist; m s» m dev Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus, entstehe daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452); 2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist; der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird; Z) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch innern Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer hastet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und bei der Ver- sicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. Artikel 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823). Artikel 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchen: mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestim- mungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 600 M 33 r Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Bal lastes begonnen wird. Artikel 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Ein- ladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeit- punkt, tiT" welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imagi- närem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer 4 bezeichnten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlichen Benutzung von Leuchterfahrzeugen. , Artikel 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Ge- fahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ansgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes beginnen und enden würde. Der Versicherer von Fracht und Ueberfahrtsgeldern hastet für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. Artikel 830. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeit- punkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeit- punkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. M »» 601 Artikel 831. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der ver- sicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin- und Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. Artikel 832. Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. Werden die Güter, nachdem vie Reise des Schiffs aufgegeben ist, in, anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben, die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. Artikel 833. Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und 820 enthaltenen - Vorschriften. Artikel 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Ver- sicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags und Schlußtags. Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend. Artikel 835. Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufe der im Ver-, trage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer ent- gegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungs- hafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Ver- sicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. 602 M »» Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn die Ver- schollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzüentrichten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Verschollenheitsfrist über die Bersicherungszeit hinauslänst, auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. Artikel 836. Bei einer Versicherung nach einem oder vem anderen unter mehreren Häfen, ist dem Ver- sicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. Artikel 837. Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht Vor- behalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifsfahrtsverhältnissen entspre- chenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt, als die vereinbarte angesehen. Artikel 838. Dem Versicherer fallen zur Last: 1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet;. 2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Güter und zwar andere als Güter dös Rheders an Bord gehabt hätte; 3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile notlwendig oder zweck- mäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind; 4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erfor- derlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. Artikel 839. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklang mit dem am Ort der Aufmachung M 33* 603 geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Ausmachung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, große Haverei sei. Artikel 840. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Beiträge, inso- weit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungs- verträge nicht hastet. Artikel 841. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Ort der Aufmachung gelten- den Recht und der dadurch bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten. Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechtm, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ibm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt bätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. Artikel 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nacb den Grundsätzen der letzteren zu beurteilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des, die Feststellung und Bertheilung des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens statt- gefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. Artikel 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags un- mittelbar in Anspruch nehmen. 84 604 M M Artikel 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu er- statten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs- oder Neklame- kosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persön- liche Verpstichtnng deö Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssinnme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallen- den früheren Aufwendungen und Beiträge. Artikel 845. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung der vollen Versicher- ungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten ans dem Versicherungsverträge sich zu befreien, ins- besondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung nnd Wie- derherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die ver- sicherten Sachen. Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zu- gegangen ist. Artikel 846. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeichnet'en Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tags erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Be- zeichnung der Beschaffenheit nnd unmittelbaren Folgen deffelben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dein Versicherten be- kannt sind. M 33. 605 Artikel 847. Jyi Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer für die im Art. 838 unter Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Ver- sicherungssumme zum Versicherungswerth. Artikel 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder auf- gehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. Artikel 849. Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (Art. 838, Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerths nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 7 60. Artikel 850. Die im Art. 838 unter Ziffer 1—3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent wes Versicherungswerths nicht erreichen. Die- selben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 bezeichneteu drei Prozent nicht in Be- rechnung. Artikel 851. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt. Artikel 852. , Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dchttm solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag, mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpmikt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der An- tritt oder die Fortsetzung der Reise durch Krigsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Ver- meidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff ans einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. 606 M SS Artikel 853. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alle übrigen Ge- fahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle, — welche Vereinbarung nament- lick angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr" abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder , sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: für Konfiskation durch kriegführende Mächte, für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und Kaper, für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder aus dem frei- willigen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr, Ar die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung. Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht ver- ursacht sei. Artikel 854. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft" abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungsha- fen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. Auch haftet der Versicherer nur: 1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge eines Unfalls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit ver- kauft wird (Art. 877); 2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Er- reichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestim- mungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung, noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. Ueberdieß hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. Artikel 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädsgung außer im Strandungsfall" abge- M 33 607 schlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung ent- standen ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen vder theilweisen Verlust und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdor- ben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder wäh- rend der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunsälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig gewor- den ist. Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereignet, .so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist. Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der Versiche- rer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838 unter Zister 1, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopfe- rungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen. Artikel 856. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall" abgeschlos- sen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. Artikel 857. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt aus den Grund festgeräth und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: 1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kappen der Masten) Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt einer unge- 608 M H3. wohnlich hohen Flnth, nicht aber, ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßre- geln als Winden auf den Anker, Backstellen der Segel u. dgl., oder: 2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am Schiffs- körper erlitten hat. Fünfter «fl ö f cfj n i 11. U m fang des Schadens. Artikel 858. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht aus Wiedererlangung entzogen sind, nament- lich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventars gerettet sind. Artikel 859. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren ge- gangen ist. Artikel 860. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. Artikel 861. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Havereigelder liegt vor, wenn die Gegen- stände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, ent- weder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch hexbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. Artikel 862. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge. Artikel 863. Ist im Falle des Totalverlnstes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, s» kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen M 33. 609 Werth versichert, so wird nur , ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungs- summe abgezogen. Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicher- ten Sache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werth versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. Artikel 864. Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großeit Haverei aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug. Artikel 865. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zusteheuden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1) wenn das Schiff verschollen ist; 2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung geschehen ist: n. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres, oder 1>. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer der Unfall durch dm Versicherten angezeigt ist (Art. 822). Artikel 866. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb 810 M *»' ier Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsfrist beträgt: 1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horm belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate; 3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, be; Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. Artikel 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgänge Nachrichten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaß- gebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt: sich befunden hat, abgegangen wäre. Artikel 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Art. 865, Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Art. 865, Ziffer 2) der Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem euro- päischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die ALan- donfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865 und 866 bezeichnet^ Fristen. Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tags, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. Artikel 869. Nach Ablauf der Abandonsrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechts des Ver- sicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu. nehmen. M »» 611 Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so kann der Ver- sicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Ver- langen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungs- summe nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatz eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen. Artikel 870. Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, obne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Ge- fahren der See ausgesetzt war. Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältniß- mäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet. Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. Artikel 871. Die Abaudonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie ge- stützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. Artikel 872. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche dem Ver- sicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung ver- dient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen berechnet. Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbstständig ver- sichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. Artikel 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtferti- gung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist 85 M 38. 6183 zur Prüfung derselben abgelaufLn ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so ge- hören zu den initzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in; welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist. Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärnng, soweit er dazu im Stande- ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange ver- weigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Artikel 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch _ nach der Abandonerklärung für die Rettung der ver- sicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zumr Vorschein gekommen ist, so muß er dieß dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Er- langung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschüsse zu versehen. Artikel 875. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Abandonerklärung ein- getretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. Artikel 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrag der Reparaturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. Artikel 877. Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt. M 38 613 das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherunaswerth. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Bersicherungswerth, gleichviel ob die- ser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. Artikel 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Artikel dem Versicherten cingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne fein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die be- reits aufgewendeten Reparatnrkosten insoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. Artikel 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustand wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu ermitteln, wie diele Prozente des Werths der Güter verloren sind. Eben so viele Prozente des Bersicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Berkaufskosten zu tragen. Artikel 880. Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerths, als Prozente des Werths der Güter verloren gegan- gen sind. Artikel 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind, so besteht der 85 * 614 M aa. Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicheruugswerth. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838—842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt. Artikel 882. Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verlo- ren sind. Artikel 883. Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet wer- den, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach Art. 879 zu ermit- telnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerths der letzteren beträgt. Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozente des Werths aller Güter beträgt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. Artikel 884. Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Fall eines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfall, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für wel- chen verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. Artikel 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schaden vollständig zn M 33. 615 vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796 nur einen ver- hältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. '1,1 f 8 echfler Ä G f d) n i 11. Bezahlung des Schadens. Artikel 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberech- nung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun: 1) sein Interesse 2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird; 4) den Schaden und dessen Umfang. , ""./slityVJ tsiNthisEH >rt3ji5TJ't its!rBtf§8£ sÄlüftmll swÄroisö jchm nrrsofm ' Artikel 887. Bei der Bersichernng für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber anszu- weisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. Artikel 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr .namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden Pflegen, insbesondere 1) zum Nachweis des Interesse: bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden; bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint; bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente; 3) zum Nachweis, des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488 und 494), irr Kondemnationsfällen das Erkenntniß des Prisengerichts, in Berschollenheitsfällen glaubhafte 616 Jls. ^8. Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtanknnft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist; 4) zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs- und Versteigerungsurknnden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die aus- geführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs- und Ab- schätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen^ -gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche ent- weder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. Artikel 889. Auch rat Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 888 bezeichnten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. Artikel 890. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. Artikel 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie die Bersicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Ertheiluug einer Polize nur dann, wenn der Versiche- rungsnehmer die Polize beibringt. Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer ^zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. Artikel 892. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Bersicherungsgelder dem Ver- sicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibriugt. 617 M :r:§.. Artikel 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm znstehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Ver- sicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Artikel 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Artikel 895. Wird der Versicherer ans Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen. Artikel 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehen- den, sondern auch die künftigen Entschädigungs-Ansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in An- sehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 301, 303, 305 zur An- wendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Artikel 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Er- mittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf «18. M 33 der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vor- läufige Ermittelung mitgetheilt ist. Artikel 898. Der Versicherer hat: 1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags, 2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, so wie sie erforderlich werden, vorzuschießen. Sieöenter .£ ö f cf) n i 11. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Artikel 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten ausgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückge- fordert oder einbehalten werden (Ristorno). Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht^ rn der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie. Artikel 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782) oder wegen Ueber- versicherung (Art. 790), oder wegen Doppelversicherung (Art. 792) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. Artikel 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Dersiche- M »» 619 rungSvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. Artikel 902. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen be- gonnen hat. Artikel 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückznsordern oder einzu- behalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. Artikel 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge auch in Bezug auf künftige Unfälle zusteheuden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefnndcn hätte und der Versicherte selbst den An- spruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht eingctretcn sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte cntgegen- stcllen können, der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nicht berührt. Artikel 905. Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schisispart. Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Ar- tikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827). 86 SJBBO M TS srmm MöMvr EiM? Von - er Verjährung. Artikel 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 1) für die aus denEnst^ und HeuervvrtrSgen herrührendew Fordenmgen der SchiWesatzung, WMn bte Elktlaffüng jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder'des Kap Hvm er- folgt ist; 2) für die aus dem Zusammenstoß von Schissen hergeleiteten Entschädigungsforderungen. Artikel 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende - Verjährung bezieht sich zugleich auf die Persön- lichen Ansprüche, welche- dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine-Person der Schiffsbe- Artikel 908. Die Verjährung beginnt: 1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4) mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuerverhältniß endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf des Tags, an welchem diese Boraussetznng zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 2) in Ansehung der Forderurigen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Güter» und Reiseeffekten (Art. 757, Ziffer 8 und 10) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757, Ziffer 6.) mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Mchtablieferung von Gütern, mit dem Ablauf des Tags, au welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen, nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des TagS„ an welchem der Betheiligte so- wohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenutuiß gehabt hat; 3) in Ansehung der Nicht -unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person', -der- Schiffsbesatzung .(Add 757 Ziffer 10) mit dem Ablauf des Tags, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungs- Jd 33. 621 86* forderuugen wegen des Zusammenstoßes von Schissen jedoch niit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Forderung fällig geworden ist. Artikel 909. Ferner verjähren in einein Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebenge- bühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmerei- gelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bcrgungs- und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. Die Verjährung beginnt in Ansehung. der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderun- gen mit deni Ablause des Tags, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Artikel 910. ES verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tags dcö Jahrs, in welchem die ver- sicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Abläufe des Tags, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. Artikel 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann auch im Wege der Kom- pensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Ent- stehung der anderen Forderung bereits verjährt war. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 1. August 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Lindelofl m ä» 1 M y;o3'4 ao|?f^S im .. imftfug 8s4 xrrgrat «5g»u«rfio| Mxixxsztzttvst ZahnrmmvstxL rsrt xmchl-Ä gttvrrLr-F sx4 xx» ,§gn$ Srci rstxvttW m?c? 1xm rkrtzixmKjroF'mrrckr» wBn grni'bfn}!? ix; iT .i]i mdiotfag gißfij .eoe fiVjiii» , ■ sgirj'"]''■'. ;;':;!r< fjdsu jchnF tA mpjfJt ■ rriMO ’mtf ;:rr( -J-i 'ixxlßO- NX nsrch:i,':':'x »rrnnr^vF ück xxsgrÄ K^vWK ckrxx sL8§. rntgskM» r,nrrM ^nzKirarrÄo ^ u^xxri'ks^ « stotsMH -r'nix -sßtmtz'xM rA mihrff-ruf sgE-tib*? rA \mih% rA srprst «3fgttxm;?Jo$ M Äirrx ^n?tgi!»Lt)4W»r4»8 ni xxigsg- schki^^krK • m^rln^Tstz • -aöß sicrfo) ^ :i'jrjhfMv\:,)rAoll &A • tlixnlöW' mi triu nmr>(i. m§toß rrxz sßörtrM rA tztAWM xrx ruu.'g:-4 MntzlHoL si(§ »nix«sr»F .'ngj'xßü rA grixi^]n)? xxi ,if*!] trrpxkg'lx» :..jfr:) !t3gh(bi%§gßiih;! d.i unAhr m ,Sg«L i|i a»1rrt)Wtt• $MANSchlrrü xiv ,8gn3? %A ^unltUS mA iira mg lOf«? blxistf'. \ mi SM- ttstnchPsV §5$ dxtif Ss-j HofiUmAt&ß di mifaß ui nnßj:A SL> ,gintnttSHllxrn chstrrW -rrv rrö xmchkÄ nr Sz4 8g«Ä rtrtKrl SL-r - xttschdvx rrr. Ssck rnsck Jim tirtz jt'i» gnm-MDNr^ ioß js4]? UJ'jiS 302—StI „. rnim’rtw. mu'iL ]hb }?o$j]lbj9r,tHmmttii'}ft tvt rto$ .1 ii it hr - Jlid nUOP nSßßKl 'nd tUttFti Dritter Titel. Von dem Schisser ...... 207—215 216—226 227—241 242—248 249 250—265 266—270 271—277 278—316 317—323 324—336 337—359 360—378 379—389 390—421 422—431 432—449 450—477 478—527 Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft Artikel528—556 Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern 557—664 Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. „ 665—679 Siebenter Titel. Von der Bodmerei.. „ 680—701 Achter Titel. Von der Haverei. Erster Abschnitt. Von der großen (gemeinschaftlichen) Haverei und beson- deren Haverei.. „ 702—735 Zweiter Abschnitt. Von dem Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. „ 736—741 Neunter Titel- Von der Bergung und Hülssleistung in Seenoth „ 742—756 Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern „ 757—781 Elfter Titel- Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze 782—809 Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags.... „ 810—815 Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungs- vertrag „ 816—823 Vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr „ 824—857 Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens 858—885 Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens 886—898 Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie „ 899—905 Zwölfter Titel. Von der Verjährung -... „ 906—911 ; m ho® .iE nliiif ]>90— 733.. ... mrE.-.Ho« gWPöiköW ?:>r HKsW»rß r.vji rE .iE-irWtz 8TS—309 .,... nBMisM«vü rmn'iöhS' vr. isüe:k'i5.tD,^ ani 1.0® .iriiI T;.?\{;fo% 10?—088 ,.. ... *•...... isTsmio® os-j. no® «MH niliriiriL .ms«> vji ho® JrifS NtKH «Ho]sd önu jsTSOvH' (n?*})jfo -ita no® .ItinchfSK istisc/h 937—SM ..„ .>'... lO.-uoiB ni tz»ktts:;WMH 4nu (ßitfr’Ji rA no®. -hüi r'-!«E i'*T —78» „'.... tmMtrHMiPT n,8 »v® -WH .i nlrDiK-p-V ni nroü-.v-P si« mg’jg gnins^H'pts® VA ho® .bli3 ?;Ü!I 008—SST ............ o^öjKinrG rnismrgW .j j; n öo f •? ® 818—018 „. .... ör-r.'.-m® tzz« ßulchM msd b4. risgbM. «tjLsPfSK. traiisofg, » tmi Sun' ijoijstbipra® 5si nsgn«jL-!5]-I?. 7 0 iri 7 (T £S8—s l 8........ - pvfnii 7 58—!•??... 4. ..... «tü jifcHfe' : 7' p 388—838 ... ..... «. - >. VttsLlHT So« g-ik.-m?: .jjinchsäK »v jir*ii r 868—988 ,, ,..... -... tnaitäS- »s« f-miLnro®. .1); tt fa] 306 —668 ;i-nLM ?so fHJJitO.rii.W «ir» gm-in>chi^s® VA t-.fsrj'to*S‘i;Tr: .- i i :> &} >\ '•?. ;.. •.• • •. i 5' IIG — 906... .' '' ■ ,\. 627 Großhcrzoglich Hessisches Regierungsblatt. '. il'j'ii ui ..f'r : tAhv.Wihf&himO' M S4 D ar m st ad t am 29. September 1 8 6 2. • ; ybV C ii 'JtJiiii Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Das unterm Heutigen verkündigte allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch tritt mit dem 1. Januar 1863 zugleich mit dem gegenwärtigen Gesetze im ganzen Umfange des Großherzog- thums in Wirksamkeit. Erster Abschnitt. Aufhebung der bisherigen Gesetze. Artikel 2. Mit dem im Art. 1 bestimmten Tage erlöschen im ganzen Umfange des Großherzogthums alle gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Gebräuche insoweit [fte dermalen in privat- rechtlicher Beziehung für die in dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch geregelten Gegen- stände des Handelsrechts gelten, soferne ihre fortdauernde Geltung nicht in dem Handelsgesetz- buch oder in den folgenden Artikeln Vorbehalten ist. 87 7628 M 34 $ünamd? Artikel 3. Die den Proceß betreffenden Bestimmungen der im Art. 2 bezeichntem Gesetze bleiben in Kraft, wenn sie nicht weiter unten für aufgehoben erklärt sind, oder abgeändcrt werden. ♦ I ^ £■* ■» -9 \J Artikel 4. Ungeachtet der Vorschrift des Art. 2 bleiben, soweit nicht die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs entgcgenstehen, in Kraft: 1) der Titel 4 des ersten Buchs des in der Provinz Rheinhessen geltenden Handelsgesetz- buchs. (Bon der Gütertrennung); 2) die gesetzlichen Bestimmnngen iiber die Versicherungen mit Ausnahme der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt; 3) die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Ge- hülfen und Lehrlingen; 4) die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Stromschiffer zu ihren Leuten; 5) die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen einkehrenden Personen; 6) die Vorschriften über das Apotheker-Gewerbe; 7) die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1853, insofern darin für die Forde- rungen kürzere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind als im Handelsgesetzbuche. .7 ist mnciiorn/ tfrtir tömkcms rnrmhp rrnfnt! miuttimifftig tmr nofaf] riÄ nnd lim ui Zweiter Abschnitt Ergänz un gen des Handelsgesetzbuchs. 1) Im Allgemeinen. Artikel 5. Alle nach Vorschrift des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs oder in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes zn bewirkenden Einträge nn das Handelsregister müssen bei dem Handels- gerichte entweder 1) auf Grund einer persönlichen Erklärung, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn vor einem Richter oder Secretär, in der Provinz Rheinhessen vor dem Secretär 4es Handelsgerichts durch den zur Anmeldung Verpflichteten oder durch dessen mit einer gericht- lich oder-notariell beglaubigten Specialvollmacht versehenen Bevollmächtigten abzugeben ist, oder 2) in Folge der Einsendung einer in beglaubigter Form anfgenommenen Erklärung oder derjenitzen-gerichtlichM oder notariellen Urkunde, welche über die anznmeldende Thatsache bereits besteht, beziehungsweise eines gehörig beglaubigten Äuszüges ans dieser Urkunde, geschehen. M »4. 629 Artikel 6. Die näheren Bestiurmnngcn über Einrichtung, Form und Führung der Handelsregister, sowie über die Wahl der zur Veröffentlichung der Einträge zu benutzenden -Blätter bleiben eittE Vollzugsvvrvrdnung Vorbehalten. arm Artikel 7. MllU .ÄvlIN nnLro Die von den Handelsgerichten aNzndroheüden und auszusprechenden Ordnungsstrafen btz stehen in Geldstrafen bis zu 300 fl. Durch eine gleiche Strafe sind auch die Betheiligten zur Beobachtung der Vorschriften des Art. 201 des Handelsgesetzbuchs anznhalten. Artikel 8. jfjQcrt Tic für das Tagebuch der Handelsmäkler vorgeschriebene Beglaubigung (Art. 71 be#: Handelsgesetzbuchs) geschieht durch den Vorsitzenden oder durch eilt anderes von ihm zu bezeich- nendes Mitglied des Handelsgerichts. Die Behörde, bei welcher nach Vorschrift des Art. 75 des. Handelsgesetzbuchs das Tage- buch eines gestorbenen oder eures ans dem Amte getretenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Harrdelsgericht. lieber die Niederlegnng ist bei dem Handelsgericht ein Protocoll kosten- frei aufzuuehmen.! i n Der aus dem Amte getretene Handelsmäkler und die Erben eures verstorbenen sind und zwar in der Provinz Iloheinhessen nach Maßgabe des Art. 29 durch Ordnungsstrafen zur Nie- derlegung des Tagebuchs durch das Handelsgericht anzuhalten... Artikel 9. Handelsmäkler, welche die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden - in den Provinzen. Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, in der Provinz Rheinhessen von den Bezirksgerichten mit einer iur Falle der Nichtzahlung durch Gefängniß zu verbüßenden Geldstrafe von 5 fl. bis 500 st. oder mit der Strafe der zeitigen Entziehung des Dienstes belegt, vorbehaltlich des von den Handelsmäklern etwa zu leistenden' Schadenersatzes. Im Wie- derholungsfälle kann neben der Geldstrafe auch auf Dienstentlassung erkannt werden. Wenn nach den sonstigen Gesetzen durch die Uebertretung eine härtere Strafe' begründet ist', so ist solche durch vorstehende Bcstimmung nicht ausgeschlossen. ■ Artikel l". Die 'Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Januar 1948 und bi'e- Gesetzes vom 29. Veti- tose IX., sowie des nrrtzt^ vom 27. krnii'inl X., insofern sie sich 'aus die Händelsmäkler be- ziehen, sind aufgehoben. ■ :'' 87 * 630 M 34. Artikel 11. Zur Errichtung einer jeden Actiengesellschaft, sowie einer jeden Commandit-Gesellschaft auf Actien ist die landesherrliche Genehmigung erforderlich. Sobald diese Genehmigung erfolgt ist, ist der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs- urkunde, unbeschadet der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichung, im Ver- ordnungswege öffentlich bekannt zu machen. Ebenso ist hinsichtlich jeder Abänderung des Gesell- schaftsvertrages zu verfahren. Artikel 12. Liegen der Actiengesellschaft rechtswidrige Handlungen zur Last, durch welche das Gemein- wohl gefährdet wird, so kann die Gesellschaft ohne Anspruch auf Entschädigung aufgelöst werden. Diese Auflösung geschieht durch richterliches Erkenntniß, wozu das Civilgericht competent ist, bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat. (Art. 213 des Handelsgesetzbuchs.) H-j: • Artikel 13. Die landesherrliche Genehmigung der Actiengesellschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls jederzeit gegen Entschädigung zurückgezogen werden. Die Größe der Entschädigung wird durch das ordentliche Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Artikel 14. Die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesellschaft aus Actien werden mit Gesängniß oder Correctionshaus bis zu einem Jahre oder, wenn mildernde Umstände vorliegen, nur mit einer unter Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs fallenden Geldstrafe bis zu 500 st. bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handels- register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Capitals der Commanditisten machen; 2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aufsichtsrath geblieben ist; 3) wenn sie in ihren officiellen Darstellungen, in ihren Uebersichtcn über den Vermögens-, stand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Borträgen vorsätzlich den wahren Stand der Verhältnisse der Gesellschaft verschleiern oder unwahr darstellen, um auf den Cours der Actien oder den Credit der Gesellschaft einzuwirken. Der nämlichen Strafe unterliegen die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft, wenn sie sich der unter pos. 3 bezeichnten Handlungsweise schuldig machen, oder wenn sie es unterlassen, binnen einem Monat nach Aufstellung der Bilanz, aus welcher sich ergiebt, daß das Grundcapital sich um die Hälfte vermindert hat, oder das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden unzureichend ist, die im Art. 240 des allgemeinen deutschen Handels- M 84. 631 gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige bei der Verwaltungsbehörde oder bei dem Gerichte zu machen, sofern sie nicht Nachweisen können, daß das Eine oder das Andere ohne ihr Verschulden unter- blieben ist. - Die vorstehenden Strafbestimmungen schließen die Pflicht zur Schadenersatzleistung nicht aus , wenn diese begründet sein sollte. Die Aburtheilung dieser Vergehen steht in den Pro- vinzen Starkenburg und Oberhessen den Hofgerichten, in der Provinz Rheinhessen den Bezirks- gerichten als Strafgerichten zu. ' Artikel 15. --chiUo spini' ,I ma? tarn Die. Erkennung^ des Eoncurses über eine jede Handelsgesellschaft sist von Amtswegen in das Handelsregister des Gerichts einzutragen, bei welchem die Errichtung der Gesellschaft ein- getragen werden muß. Das Concursgericht hat, wenn es nicht zugleich das Handelsgericht ist, bei welchem der Eintrag zu erfolgen hat, dem betreffenden Handelsgerichte zur Bewirkung des Eintrags alsbald die erforderliche Mittheilung zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Eintrags ist nicht erforderlich. Artikel 16. Unter den in den Art. 402—404 des Strafgesetzbuchs bezeichnten Handelsmännern, Wechslern und Fabrikanten sind künftig die in Art. 4 des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute erklärten Personen zu verstehen. Artikel 17. Die Gläubiger eines in Concurs gerathenen Kaufmannes könnest das nach den Art. 313—315 des Handelsgesetzbuchs begründete Zurückbehaltungsrecht unter denselben Voraussetzungen an- fechten, unter welchen ssie eine Veräußerung des Vermögens des Gantschuldners anzufechten befugt sind. Artikel 18. Unter allgemeinen Feiertagen sind die gesetzlich anerkannten christlichen Festtage und die- jenigen Tage zu verstehen, deren allgemeine Feier aus sonstigen Gründen gesetzlich festgesetzt ist, Artikel 19. Soweit in Folge der Einführung des Handelsgesetzbuches Bestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren und Kosten zur Ergänzung der darüber bestehenden Vorschriften erforder- lich sind, wird durch Vollzugsverordnung das Nöthige vorgesehen werden. 2) In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Artikel 20. Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handelsgesell- schaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commandit-Gesellschaft oder eine Commandit- 632 M 34.- MsÄWaftl üÄ^HRiW/ if$ 8?{f° Cönkurs in den Provinzen Starkenbnrg mck! DVkrM^^K eröffnen, wenn' in Bezug auf dick'Gesellschaft Verhältnisse vorliegeu, unter welchen' über düs Vermögen eines Kaufmanns der Concurs zu eröffnen ist, und wenn die Gesellschaft zugleich ihre 'iic • Wird der Concurs über düs Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so ist er zugleich Mer düs' Pribatvern'tosien jedes siersonlich haftenden Gesellschafters zu eröffnen. An dem Concurse über das Gescllschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem Concurse gleich- zeitig in Mein' CMeurse Mer das Pnvatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger ÜüMteück '<:■ v' '■'■■■ rüPWrsksönqK Der ^ Concurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Concurs übet das Bet- mögen der Gesellschaft nicht nach sich. dfoitöh StzmtniI %•■,Iahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Artikel bezcichncten Weise ausdrücklich.; ermächtigt ist. :: j: ■;ibr]:}'ic£ mrf ico idnöchmll nd iwirrj Art.ikel'E,-- of .mmldnochridim-:^ udo QtntJfnhrtufS Eine Ehefrau, welche Handelsfran ist, kann ohne Autorisation ihres EhemänNas ihre Im- mobilien in Bezug auf den .Handelsbetrieb mit Schulden beschweren - zur Hypothek stellen und veräußern. ^. ,\vr' fr ~ Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Verpfändung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgnt sind, nur in den durch das bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet«! Fällen und unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen. In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau ans ihrem Handelsgewerbe behält es bei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs sein Bewenden. rid Titln ~.nidnhoti' wurrti© srbihnrfiö ->id tti fsuitldutiifryk iut jöIpidlüfMi : •' ; Artikel 27. it: nnfojd Mp ■v,:ii'a| 73 toü m? jm{lnfw«.'>' ;• • Bezüglich der Gütertrennungen und der Veröffentlichung der Ehevcrträge zwischen Ehe- gatten, von denen einer das Handelsgewerb betreibt, oder nach Schließung der Ehe dieses Gewerb ergreift, gelten fortwährend die Bestimmungen des im Art. 4 des gegenwärtigen Ge- setzes aufrecht erhaltenen von der Gütertrennung handelnden Titels IV. des ersten Buchs des -Rheinischen Handelsgesetzbuchs. Artikel 28. Verurtheilnngen , welche in Gefolge des * Art. 9 des Handelsgesetzbuchs gegen die verhei- rathete Handelsfran. allein und nicht gleichzeitig gegen ihren Ehemann ergangen sind, können -auch nur gegen sic in Vollzug gesetzt werden. In das Epecntivvcrfahren können alsdann das privative Vermögen derselben, welches nicht Dotalgnt ist, sowie das Waarenlager, die Handels- ausstände, die zum Geschäft gehörigen Fonds und znm Betriebe desselben dienenden Mobilien begriffen werden; im klebrigen aber kann mit dem Urthcile so wenig das gütergemeinschaftliche Vermögen, als das privative Vermögen des Ehemannes angegriffen werden. 634 JU 34. Artikel 29.' Wo in dem Handelsgesetzbuche und in dem gegenwärtigen Gesetze dem Handelsgerichte die Befugniß ertheilt ist, die im Art. 7 festgesetzte Ordnungsstrafe auszusprechen, ist in der Pro- vinz Rheinhessen folgendes Verfahren einzuhalten. §. 1. Der Staatsanwaltschaft und ihren Hülfsbeamten liegt ob, darauf zu achten, daß den Vor- schriften des Handelsgesetzbuchs über jden Eintrag in die Handelsregister von den dazu ver- pflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts zur Anzeige zu bringen. 8- 2- i!r, Erhält der Präsident des Handelsgerichts auf diese oder andere Weise Kenntniß von einer Unterlassung oder Zuwiderhandlung, so erläßt er nach Befund der Umstände an den Betheiligten eine Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die gesetzliche Vorschrift zu befolgen, und daß dieses geschehen alsbald anzuzeigen, bei Vermeidung einer gegen ihn zu verhängenden Ordnungsstrafe. Auch vor Erlaß der Aufforderung kann der Präsident des Handelsgerichtes durch die Staats- anwaltschaft oder deren Hülfsbeamte weitere Information einziehen lassen. Hat der Aufgeforderte innerhalb der ihm gesetzten Frist die gesetzliche Vorschrift nicht be- folgt, so beauftragt der Präsident ein Mitglied des Handelsgerichtes mit der weiteren Betrei- bung der Sache. Dieser Commiffär kann, wenn die Sache jetzt schon gehörig vorbereitet er- scheint, den Beschuldigten zur Verhandlung in die öffentliche Sitzung vorladen. Hält aber der Commiffär ein weiteres Vorverfahren für nöthig, so hat er solches einzuleiten; zu diesem Zwecke hat er den Beschuldigten zu vernehmen, kann er Einsicht von dessen Büchern verlangen, sowie Zeugen unbeeidigt abhören; die Ladungen geschehen entweder brieflich oder durch Gerichtsvoll- ziehersact auf Ansteheu des Richtercommissärs. Nach geschlossenem Vorverfahren erstattet derselbe dem Gericht in dessen Berathungszimmer Bericht, und dieses erklärt entweder, daß die Sache auf sich zu beruhen habe, oder zur öffent- lichen Verhandlung gebracht werde. In letzterem Falle versieht der ernannte.Richtcrcommissär die Functionen der Staatsan- waltschaft, und hat das Nöthige zu thun, um die Sache zur öffentlichen Verhandlung in einer von dem Präsidenten des Handelsgerichts anberaumten Sitzung zu bringen. In dieser trägt der Richtercommissär die Sache vor; es wird zur Vernehmung des Beschuldigten und der Zeu- gen, welche beeidigt werden, geschritten; der Secretär giebt Vorlesung von den vorgelegten Ur- kunden; der Richtercommissär und der Angeschuldigte werden sodann mit ihren An- und Vor- trägen gehört, worauf das Gericht sein Urtheil fällt. M 34. 635 §• 3- Der Beschuldigte kann das' ergangene Urtheil innerhalb zehn Tagen vom Ausspruch des- selben an mit dem Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht angreifen. In gleicher Frist kann der Richtercommissär das Rechtsmittel der Appellation ergreifen, wenn eine Ordnungsstrafe nicht erkannt wurde. Die Appellation wird aus dem Secretariate des Handelsgerichts zn Protocoll erklärt; der ernannte Richtercommissär sendet sodann die Acten dem General-Staatsprocurator am Ober- gerichte ein, und letzteres verfährt so wie in Strafsachen, welche durch Appellation vor dasselbe gelangen. War der Beschuldigte nicht erschienen, so kann er durch eine Erklärung auf dem Secreta- riate des Handelsgerichts gegen das ergangene Urtheil Opposition einlegen; er hat dann ohne weitere Ladung in der nächsten Sitzung des Handelsgerichts zu erscheinen, und Urtheil zu ge- wärtigen. Das alsdann ergehende Urtheil kann auch im Falle abermaligen Nichterscheinens des Opponenten nur mit dem Rechtsmittel der Appellation innerhalb der zehn Tage, vom Tage des Ausspruchs des Urtheils an, angefochten werden. Die Opposition muß binnen fünf Tagen, von der Zustellung des Urtheils an, eingelegt werden; erfolgt in dieser Frist keine Opposition, so ist das Rechtsmittel der Appellation inner- halb weiterer zehn Tage, vom Ablauf der Oppositionsfrist an, zulässig. §• 5. Der Cassationsrecurs findet unter denselben Voraussetzungen und in denselben Formen und Fristen statt, wie gegen Urtheile in Strafsachen, und es ist, avie in diesen, über den Recurs abzuurtheilen. r"'' \ T §• 6. In den Urtheilen ist der unterliegende Beschuldigte zugleich in die Kosten zu verurtheilen, die in dem Urtheile zu liquidiren sind. §• 7. Der Vollzug der Urtheile findet bezüglich der ausgesprochenen Ordnungsstrafe und der Kosten in derselben Weise statt, wie bei Urtheilen in Strafsachen bezüglich der in diesen Sachen ergehenden Verurtheilungen in die Kosten. Die Ordnungsstrafen und die Kosten können mittelst des Zwangsmittels der körperlichen Haft beigetricben werden. 8-8. Bezüglich des Stempels, der Eppeditions- und Einregistrirungsgebühren, sowie der Gebühren der Gerichtsvollzieher kommen die für Strafsachen geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 88 636 M §• 9. Unterläßt ein Contravement auch nach gegen ihn ausgesprochener Ordnungsstrafe den vor- schristsmäßigen Eintrag, so kann aus sofortige Vorladung gegen ihn weitere Strafe erkannt werden. '' §• io. Werden, um eine Unterlassung oder Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Bestimmungen über , den Eintrag in das Handelsregister annehmen zu können, bestimmte. Rechtsverhältnisse vor- ausgesetzt, und diese von dem Beschuldigten bestritten, so kann das Handelsgericht ans dessen Antrag das Erkenntniß aussetzen, und dem Beschuldigten eine Frist gestatten, um vorerst auf ordentlichem Rechtswege eine Entscheidung über jene Verhältnisse zu erwirken. Artikel 30. Uebcr die Auflösung einer Actiengesellschaft wegen rechtswidriger Handlungen in Gemäßheit des Art. 12 haben die Bezirksgerichte zu erkennen; es ist dabei dasselbe Verfahren einzuhalten, und es sind dieselben Rechtsmittel zulässig, wie überhaupt in den, zu deren Competenz gehörigen Civilsachen. Die Bezirksgerichte werden mit der Sache durch eine Vorladung befaßt, die auf Austehen der Staatsanwaltschaft stattfindet, welche überhaupt die Sache zu betreiben hat, und in derselben als Hauptpartie mit allen 'Rechten einer solchen handelt. Die Staatsanwaltschaft kann, ehe sie die Klage auf Auflösung erhebt, Vorlage der Bücher der Gesellschaft, sowie sämmtlicher auf deren, Geschäfte sich beziehender Urkunden, um davon Einsicht zu nehmen, verlangen und die Vertreter der Gesellschaft, sowie unbeeidigt auch andere Personen vernehmen. Das Gericht kann vor Erkennung in der Sache die Vorlage aller Bücher und Urkunden der Gesellschaft, die Aufschluß zu geben geeignet sind, verordnen, und zu deren Einsicht und Prüfung eines seiner Mitglieder committiren, um auf dessen Bericht das Weitere zu erkennen. Ergeben sich bei den Verhandlungen Anzeichen, daß Handlungen, welche das Gesetz mit Strafe bedroht, begangen wurden, so kann das Gericht die Sache auf den Strafweg verweisen, und bis dieser seine Erledigung gefunden, sein Erkenntniß über die erhobene Klage auf Aus- lösung mussetzen." Bezüglich der Kosten ist die Milche, wie die im Art. 2 Rt. 14 des Tarifs vom 18. Sfunt 1811 angeführten Officialsacheu, den Strafsachen gleichgestellt. 113(bi:tjcjtö? vid Hkat1im8ttNl>M§, stlitlim MM>Ä. inifo'4 sid dun nUo'rn'tgi! )k'.§ Artikel 31. Die in den Art. 9 und 14 angedrohten Strafen sind von den Bezirksgerichten, als Straf- gerichten, anszusprechen, und es findet bezüglich ihrer dasselbe Verfahren statt, wie in den Straf- sachen überhaupt, welche zur CoWpeteüz jener Gerichte gehören. ' M 84 637 88* Artikel 32. Die in dem Art. 358 des Handelsgesetzbuchs erwähnte öffentliche Urkunde besteht in einem Gerichtsvollzieheract. Artikel 33. In Nheinhcssen erfolgt die im Art. 407 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs vor- gesehene Ernennung von Sachverständigen ans das von dem Betheiligten einzureichende schrift- siche Gesuch durch den Vorsitzenden des Handelsgerichtes, oder, wenn in dem Friedensgerichts- bezirke, in welchem die Expertise vorzuuehmen ist, nicht auch das Handelsgericht seinen Sitz hat, durch den Friedensrichter des Bezirks. Artikel 84. Die Pfandrechte, welche das Handelsgesetzbuch dem Commissionär, dem Spediteur und dem Frachtführer heilegt, gewähren, so lange sie nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs dauern, in gleicher Weise, wie das Faustpfand, ein Vorzugsrecht (Privileg) im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuchs. , Artikel 35. Wo das Handelsgesetzbuch oder das gegenwärtige Gesetz von dem Concurse spricht, ist darunter in der Provinz Rheinhessen das Falliment des rheinischen Handelsgesetzbuchs zu ver- stehen. Artikel 36. An die Stelle der in dem Artikel 632 des rheinischen Handelsgesetzbuchs enthaltenen Auft zählung der Handelsgeschäfte tritt die in den Art. 271, 272, 273 und 274 des Handelsgesetz- buchs enthaltene Bezeichnung dieser Geschäfte; der Art. 632 bleibt nur in so fern bestehen, als er die Handelsgerichte auch competent erklärt, über Wechselverbindlichkeiten zu erkennen. Artikel 37. Die Handelsgerichte sind ferner competent, über Streitigkeiten zu erkennen, welche folgende Rechtsverhältnisse betreffen, nämlich: 1) die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Haudelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Bereinigung zum Handelsbetriebe (Artikel io des Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, desgleichen das Rechtsverhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben ; 2) das Rechtsverhältniß, welches aus dem Recht zum Gebrauch einer Firma Demjenigen gegenüber, welcher sich dieselbe widerrechtlich anmaßt oder zwischen den Contrahenten durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäftes entsteht; 638 M »4 3) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Promristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder dem HandlungsgehÜlfen und dem Eigenthümer des Handelsgeschäftes oder der Handelsnieder- lassung, aus der Geschäftsführung der Elfteren, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Procnrist oder Handlungsbevollmächtigter ans einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55 des Handelsgesetzbuchs); 4) die Rechtsverhältnisse bezüglich der Bestellung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern für Forderungen aus Handelsgeschäften, des Bestandes oder der Ausübung des Retentionsrechts wegen solcher Forderungen, sowie des Bestandes und der Geltendmachung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen ans Handelsgeschäften; 5) das Rechtsverhältniß, welches aus den, Berufsgeschäften des Handelsmäklers zwischen diesem und den Parthieen entsteht; 6) die Rechtsverhältnisse des Scerechts, insbesondere diejenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Correspondent-Rheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, aus den Schadenersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffs- gläubiger sich beziehen. Die Art. 633 und 634 des rheinischen Handelsgesetzbuchs sind aufgehoben. Artikel 38. Die Bestimmungen der Art. 1325, 1326 und 1328 des bürgerlichen Gesetzbuchs gelten in Handelssachen nicht. Die Bestimmungen des in Rheinhessen geltenden bürgerlichen Gesetz- buchs über die Beschränkungen des Zcugenbeweises sind für Handelssachen aufgehoben. Artikel 39. Das Handelsgericht kann in allen Fällen, insbesondere in Sachen, in welchen es sich um dir Auseinandersetzung von Gesellschaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken oder Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Erstattung' eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites vor einem Commissär des Gerichts verhandelt werden soll. Artikel 40. Bei allen Berurtheilungen, welche von den Handelsgerichten gegen Kaufleute, oder wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften oder den in dem Artikel 37 bezeichneten Rechtsverhält- niffen gegen Nichtkaufleute ausgesprochen werden, und nicht blos Proceßkosten zum Gegenstände haben, ist auf Vollstreckung durch Personalarrest zu erkennen, Von dem Personalarrest sind ausgenommen die Wittwen und Erben, welche als solche wegen der Verbindlichkeit des Schuldners, dessen Rechtsnachfolger sie sind, verurtheilt werden. m 34. 63SI ferner die in dem Artikel 2 der allgemeinen deutschen Wechselordnung unter Nr. 2 und 3 ge- nannten Personen. Ebenso sind die Bestimmungen der §§. 22 bis 24 des Gesetzes vom 4. Juni 1849, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthum betreffend, und deS Gesetzes vom 6. August 1862, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend und des Gesetzes vom 1. August 1862, die Abänderung verschiedener Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend, auch bei Verurtheilungen, welche die Handelsgerichte wegen anderer Verbindlichkeiten, als Wechselverbindlichkeiten aussprechen, anwendbar. Artikel 41. Zu dem Handbuche des Handelsmäklers und zu den von demselben zu fertigenden Schluß- noten darf stempelfreies Papier verwendet werden; wenn jedoch von diesen Urkunden in der Provinz Rheinhessen gerichtlicher Gebrauch gemacht wird, so sind dieselben, das Handbuch in seinem betreffenden Theile, nach den bestehenden Vorschriften für Stempel zu visiren und einzu- registriren. i; Bezüglich der Verwendung des Stempels zum Tagebuch der Handelsmäkler sind in Rhein- Hessen die deßfallsigen Vorschriften des Gesetzes vom 13. Brumaire VII. maßgebend. Dritter Abschnitt. Uebergangs-Be st immun gen. Artikel 42. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handelsfirmen und die Handels- gesellschaften, sowie die Vorsteher der Actiengesellschaften, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgericht gezeichnet oder die Zeich- nungen in beglaubigter Form eiugereicht werden sollen, gelten auch für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. Januar 1863 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für die Handels- gesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind. Diese Bestimmungen gelten auch für die Kaufleute und Handelsgesellschaften, deren Firmeu bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Behörden angemeldet oder in amtliche Register ein- getragen sind, sowie von den Handelsgesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise veröffent- licht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welche in das nach Vorschrift des Rheinischen s Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschrieben sind. Artikel 43. Ist bei einer bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung d,40 M »4. rrngetreten, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelst register anznmelden ift r so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe d?r eingetretenen Aeuderung geschehen, Artikel 44. :' Die in den Artikeln 42 und 43 vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeichnungen sind bin- nen einer Frist von drei Monaten vom 1. Januar 1863 au gerechnet, zu bewirken. Nach Ab- lauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligten zur Befolgung der obigen Aüordl nuugcn von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 45. Auch die in dem Handelsgesetzbuche über die Firmen gegebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 42 sich nicht bezieht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. Januar 1863 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für die Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. Januar 1863 errichtet sind, ebenfalls Geltung. Jedoch kommen bie Vorschriften der Artikel 16. 17. 18. 20 und 21 Absatz 2. 251. 257 des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann oder eine Handelsgesell- schaft bereits vor dem 1. Januar 1863 sich bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern dieselbe innerhalb der im Art. 44 bezeichneten Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, Artikel 46. Eine bereits vor dem 1. Januar 1863 gültig errichtete Actiengesellschaft oder Commandit- gesellschaft aufActien wird in das Handelsregister eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. Artikel 47. Sind die zur Geschäftsfiihrung befugten Mitglieder einer am 1. Januar 1863 bereits be- stehenden offenen Gesellschaft, Commanditgesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen vor dem 1. Januar 1863 errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. Januar 1863 au gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen. Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies, so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Berhält- niß zu dritten' Personen für die Zeit nach Ablauf sener drei Monate nach den Grundsätzen, welche der Art. 115 des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesell- schafters von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. M 34. 641 Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht , so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Ist der Vorstand einer am 1. Januar 1863 bereits bestehenden Actiengesellschaft in der Be- fugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. Januar 1863 an gerechnet, die im zweiten Absätze des Art. 231 des Handelsgesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur Anwendung; für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Die erwähnte Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes Dritten gegenüber wird nur unter der Voraussetzung für die angegebene Zeit in Kraft erhalten, wenn die Anmeldung zum Eintrag in das Handelsregister innerhalb der dreimonatlichen Frist geschieht und innerhalb der nämlichen Frist auch die Beschränkung öffentlich bekannt gemacht wird. Artikel 48. Wenn in Bezug auf eine Firina, deren ein Kaufmann bereits am 1. Januar 1863 sich be- dient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. Januar 1863 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Ein- tragung in das Handelsregister anznmelden ist, so muß leicht allein diese AnMeldnUg gleich wie bei den erst nach dem 1. Januar 1863 entstandenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, son- dern es bestimmen sich Much die rechtlichen Folgen der Thatsache und die rechtlichen Folgen der ge- schehenen oder nicht geschehenen Eintragung im Verhältnis; ;n Dritten ,nur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs; insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsache, soweit dieselben von denen des Handelsgesetzbuchs ablveichen, nicht anwendbar. Artikel 49. Wenn sich Commanditgesellschasten ans Actieu nach der Verkündigung des Handelsgesetzbuchs, aber vor dem Tage, an welchem dasselbe in Wirksamkeit tritt, bilden, so treten folgende Vor- schriften ein: , 1) Wenn ein Aufsichtsrath nicht bestellt ist, so ist die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom 1. Januar 1863 an gerechnet, einen AufstchtSrath nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu bestellen. Die sechsmonatliche Frist kann von dem Handelsgericht alls erheblichen Gründen verlängert werden. Wird der Aufsichtsrath inner- halb der bestimmten Frist nicht bestellt, so ist jeder Commanditist befugt, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die hierauf gerichtete Klage kann gegen die persönlich haftenden Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft erhoben werden. Dieselbe ist vor Einleitung des Processes dreimal öffentlich bekannt zu machen. Ein jeder der übrigen Commanditisten ist befugt, als Intervenient in den Proceß einzutreten. 1642 M »L 2) Der Aufsichtsrath, ohne Unterschied, ob er bereits vor dem 1. Januar 1863 bestellt war oder in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung bestellt wird, hat alle in den Art. 193/- 194 und 204 des Handelsgesetzbuchs dem Anssichtsrath einer Commanditgesellschaft auf Actien zugcwiesenen Rechte und auferlegten Pflichten. 3) In Betreff der Geltendmachung der Rechte der Commanditisten finden die Vorschriften der Art. 194 Absatz 2 und 195 und in Betreff des Umfangs der Haftung der Mitglieder deS Aufsichtsraths die Vorschrift des Art 204 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 7 i c/f mirj Artikel 50. Wer vor dem 1. Januar 1863 eine Procura erhalten hat und nach diesem Zeitpunkte nicht Don Neuem von dem Principal zum Procuristen bestellt wird (Art. 41 Absatz 2 des Handelsgesetz- buchs), ist nicht mehr befugt, per procura die Firma zu' zeichnen oder sich sonst als Procuristen auszugeben; er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 47 des Han- delsgesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Procura nach den bisherigen Gesetzen befugt war. Wird eine vor dem 1. Januar 1863 ertheilte Procura binnen drei Monaten, vom 1. Januar 1863 an gerechnet, aufgehoben, so sind die bisherigen Rechtsnormen für die Aufhebung einer Pro- curaf, sowie für die rechtlichen Folgen dieser Aufhebung im Berhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgt dagegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die Grund- sätze^ über die Aushebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs ertheilten Hand- lungs-Vollmacht. Artikel 51. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen treten bis dahin, daß auch in diesen Pro- vinzen Handelsgerichte errichtet sind, die Stadt- und Landgerichte an die Stelle der Handels- gerichte. Artikel 52. Das Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 1. August 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Lindelo f. 89 64a Großherzoglich Hessisches Regierungs bl a t t. M SS. Darmstadt am 8 0. September 1 8 6 2. Inhalt: 1) Oeffentliche Anerkenming einer edlen Thai; — 2) Summarische Nebersicht der Rechnung Großherzoglicher LandcS- waisen.Anstalt zu Darmstadt für 1861; — 3) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse des israelitischen Friedhofsverband« Alsbach im Jahr 1863 betr.; — 4) Verzeichniß rechtskräftig ge- wordener, nach Artikel 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rhein- hessen; — 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkeuntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen; — 6) Ordensverleihungen; — 7) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; — 8) Bekanntmachung, die Vertheilnng der Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; — ö) Ertheiluug von Erfindungspatenten; — 10) Dienstnachrichten. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 10. Juni l. I. fiel der nenn Jahre alte Wilhelm Tietz vom Oppenheimer Fahrt in den dort sehr tiefen Rhein, wurde von dem Strom eine .Strecke von etwa fünfzehn Schritten vom Ufer fortgerissen und war bereits dem Ertrinken nahe, als der Schiffer Christiaü Ebling aus Nierstein rasch in den Rhein sprang, auf ihn züschwamm, ihn erfaßte und glücklich noch lebend ans Land brachte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Christian Ebling, welchem bereits früher für die ebenfalls mit eigener Lebensgefahr austzeführte Rettung eines Menschenlebens das allgemeine Ehrenzeichen verliehen worden war, in Anerkennung des von ihm aufs Neue betätigten menschenfreundlichen und muthvollm Benehmens, die silberne Verdienst-Medaille des Ludwigs-Ordens Mit der Inschrift: „Für wiederholte Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihenvgeruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 23. August 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk. Hallwachs. 644 M 3S Summarische Uebersicht der Rechnung Großherzoglicher Landeswaisen-Anstalt zu Darmstadt für 1861. Die nachstehende Uebersicht wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darrnstadt, den 8. September.1862. Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg, v. Millich. Einnahme. A. Ordentliche Ein na h m e. !. Von Gebäuden und Grundstücken H. Von abgegebenen Naturalien III. Grundzinsen IV. Kapitalzinsen V. Zuschuß ans andern Kassen: a) Aversionalsumme ffiir früher bezogene Zunstgelder u. s. w. 1570 fl.— kr. b) Wegen Ausdehnung der Anstalt -auf das ganze Land VI. Milde Gaben und Verehrungen VII. Jllgten der. Kinder VIII. Von -Lotterien IX. Verschiedene Einnahmen 38258 „ 36 Summe der ordentlichen Einnahme 8. Außerordentliche Einnahme. X. Kafsevorrath '....: Xa., Rückstände, aus vordern Jahren XI. .iZmMmyhWne, Capitalien> XIJ. Neu anfgenommene Kapitalien XIII. Verkauf von Häusern und Gütern XIV, - Loskauf von, Grundzinsen. XV. Vermächtnisse und Stiftungen Summe der außerordentlichen Einnahmen Hauptwiederholung. A. t;Ordentliche Einnahme.. B. Außerordentliche Einnahme Summe.aller Einnahmen Au s g a b e. A. Ordentliche Ausgabe. Kapitel I. Verwaltungskosten, und Lasten. I. Grundlastel,^. 1 II. Beiträge zu öffentlichen Lasten III. Kapitalzinsen 60932 17434 78367. 40 fl. kr. 129 9 202 10 3879 381 39828 361 13847 7 3540 381 2 42 2 21Z 60932 23 172 111 769 16193 45 300 - .... 17434 561 23 > 561 491 16J 89* w IV. Gerichtskosten, Deserviten, Schreibgebühren.... /. V. Kasseverwaltung... ........ ....... VI. Besondere Belohnungen, Taggelder, Reisekosten. VII. Botenlohn, Postgelder, Verkündigungsgebühren ,... VIII. Für Sammelbüchsen.... .... ... ;J fisihiidtä, Summe des I. Kapitels Kapitel II. Besoldungen, Tagelohn, Pensionen. IX. Besoldungen.... X. Fuhr- und XI. Pensionen Summe des II. Kapitels Kapitel III. Kosten für die Erziehung und Verpflegung der Waisen. XII. Pfleggelder ........ XIII. Unterstützungen..... • • ■ XIV. Aerztliche Behandlungen und Arzneien XV. Prämien... XVI. Begräbnißkosten.. Su.wme des III. Kapitel IV. Unterhaltung der HÄüser und Grundstücke. XVII. Kosten der Gebäude. XVIII. Kosten der Grundstücke. Summe des IV. Kapitels > - L'.IM.f Kapitel V. Verschiedene Ausgaben. XIX. Uneinbringliche Posten, Münzverlust. XX. Allerlei ’iK Summe des V. Kapitels Wiederholung der ordentlichen Ausgabe. Kapitel I. Verwaltungskosten und Lasten „ II. Besoldungen, Taglohn, Pensionen.... - „ III. Kosten für Erziehung und Verpflegung der Waisen „ IV. Unterhaltung der Gebäude und Grundstücke... n V, Verschiedene Ausgaben ........ Summe der ordentlichen Ausgabe l) fl. 3> Ob-rhessen.... 7l( 3) „ „ „ Rheinhessen 39/ 4) Knaben, welche während der Lehrzeit Unterstützung erhalten 136] Mithin wurden in 1861 zusammen verpflegt 1996 Entlassen wurden: 1) In der Provinz Starkenburg. 157 2) „ „ Oberhessen 109^ 3) „ „ Rheinhessen.. ^ 43 4) Knaben, welche während der Lehrzeit Unterstützung erhielten 115] Am Schlüsse des Jahrs 1861 blieben mithin in Verpflegung 1572 Darmstadt, den 30. August 1862. Kehr. M 35 647 Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse des israelitischen Friedhofs- verbands Alsbach im Jahr 1863 betreffend. Nach dem Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des israelitischen Friedhofsverbands zu Alsbach für 1863/65 sind auf daS Normalsteuerkapital der zum Friedhofsverbande gehörigen Israeliten 663 fl. auszuschlagen und zu erheben. — Die Erhebung geschieht in drei Zielen 1863, 1864 und 1865 und zwar im Monat August der betreffenden Jahre, jedesmal mit 221 fl. —, und beträgt der Beitrag für 1863 von 1 GuldeN Normalsteuerkapital 1,757 Heller, was zur öffent- lichen Kenntniß gebracht wird. Bensheim, den 12. September 1862. Großherzogliches Kreisamt Bensheim. Müller. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhvssen. Es wurden verurtheilt: I. Von dem Großherzoglichen Assisengerichte der Provinz Rheinhessen. 1) Johann Georg Weinerth, Dienstknecht von Gnntersblum, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 13. Januar 1862 in eine CorrectionShausstrafe von 3 Jahren.. 2) Valentin Schmitt, Fuhrknecht von Lampertheim, wegen Raubes, durch Urtheil vom 14. Januar 1862 in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren. 3) Margaretha Sax, Dienstmagd von Welgersheim, wegen verheimlichter Niederkunft und dadurch erfolgten Todes ihres neugebornen Kindes, durch Urtheil vom 15. Jauuar 1862 zu einer Cor-- rectionshausstrafe von 1 Jahr. 4) Durch Urtheil vom 16. Januar -1862 wegen ausgezeichneten, im Complotte verübten Diebstahls. а) Karl Kriegsheim, Taglöhner von Lichtenau in Preußen, zu geschärfter Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstan- dener Strafe; б) Johann Baptist Hohmann, Taglöhner von Mainz, in eine geschärfte CorrectionShausstrafe von 3 Jahren. 6) Philippine Kunz, ohne Gewerbe von Bechenheim, wegen Kindesmords, durch Urtheil vom 17. Januar 1862 in eine Zuchthausstrafe von IO Jahren. 6) Philipp Lederhos, Handlungslehrling von Ober-Ingelheim, wegen fortgesetzter Schriftfälschung und Unterschlagung, durch Urtheil vom 18. Januar 1862 in eine Zuchthausstrafe von 6 */z Jahren. , 648 M 3S 7) Johann Rauh, Taglöhner von Pfiffligheim, wegen kleinen, einfachen und ausgezeichneten Dieb- stahls, durch Urtheil vom 20. Januar 1862 in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 8) Catharina geborne Stark, Wittwe von Wilhelm Bermes, lebend Schneider, aus Dalheim, wegen Giftmords, durch Urtheil vom 23. Jauuar 1862 zur Todesstrafe, welche durch Aller- höchste Entschließung .Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, in. lebenslängliche Zuchthausstrafe verwandelt wurde. 9) Johann Hilger, Kellner aus Worms, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 7. April 1862 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 10) Peter Dach, .Taglöhner von Gonsenheim, wegen -Raubs, durch Urtheil vom .8. April 1862 in eine Zuchthausstrafe .von 5 Jahren 3 .Monaten. 11) Heinrich Habich, Taglohner von Mainz, wegen schwerer Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge, durch Urtheil vom 9. April 1862 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 12) Nicolaus Becker II, Geometer von Nieder-Olm, wegen Schriftfälschung, durch -Urtheil vom 12. April 1862 in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 13) Johann Friedrich Müller, Schiffmann aus Worms, wegen Raubes, durch Urtheil vom 12. April 1862 in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 6 Jahren, sodann zur Stellung unter Polizei- aufsicht ans die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. 14) Durch Urtheil vom 16. April 1862 a) Carl Wend, Buchbindergeselle von Friedewald, Kurfürstenthum Hessen, wegen zwei im Com- plotte verübten ausgezeichneten Diebstählen, Versuch eines ausgezeichneten Diebstahls und ein- fachen Diebstahls in eine geschärfte Znchthansstrafe von 8 Jahren, unter Aufrechnung der durch Erkenntniß deS Großherzoglichen Bezirksgerichtes Mainz vom 22. Januar 1862 gegen rc. Wend erkannten 2 jährigen Correctionshausstrafe, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach erstandener Strafe; b) Carl Müller, Händler von Mainz, wegen 3 ausgezeichneten Diebstählen, im Complotte ver- übt, zu einer geschärften Zuchthausstrafe von 6 Jahren, sodann zur Stellung unter Polizei- aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. II. Von Großherzoglichem Ober gerächte der Provinz Rheinhessen: 1) Maria Müller genannt Sommer, Dienstmagd von Bockenheim im Kurfürstenthum Hessen, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. Januar 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 2) NicolauS Ackermann, Taglöhner von Harxheim, wegen einfachen Diebstahls und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 31. Januar 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 3) Catharina Dorn, .ohne Gewerbe von Mainz, wegen Gehülfenschaft bei einer Unterschlagung und wissentlicher Beförderung der Desertion, durch-Urtheil vom 28. Februar 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 4) Maria Bechtel, ohne Gewerbe von Hahnheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizei- aufsicht, durch Urtheil vom 14. März 1862 zu einer geschärften CorrectionShansstrafe von 15 Monaten, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstan- dener Strafe. 5) Johann Babtist Daschmann, Metzger und Flößer von Kostheim, wegen Bruchs der Polizei- aufsicht, Landstreicherei und kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 28. März 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Daner-,eineö Jahres nach erstandener Strafe. 6) Johann Matthias Maruvelli, Zinngieher von Nack, wegen Landstreicherei und zweier einfachen Diebstähle, durch Urtheil vom 4. April 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erstandener Strafe, als Zusatzstrafe zu der von dem Assisenhof der Provinz Starkenburg durch Urtheil vom 27. Januar 1862 erkannten 2 jährigen Correctionshausstrafe. 7) Christian Waldeis, Schuhmachergeselle von Grombach, Großherzogthum Baden, wegen zwei ein- fachen und zwei kleinen Diebstählen, durch Urtheil vom 11. April 1862 in eine geschärfte Cor- rectionshausstrafe von 18 Monaten. 8) Heinrich Ebelin g, Taglöhner von Weinolsheim, wegen zwei einfachen und zwei kleinen Diebstählen, durch Urtheil vom 25. April 1862 in eine geschärfteCorrectionöhansstrafe von 15 Monaten. 9) Ernst Georg Ludwig Niemack, Schuhmacher von Gandersheim, Herzogthum Braunschweig, wegen ausgezeichneten und einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 9. Mai 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren/ 10) Carl Wetzel, Taglöhner von Bosenheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 9. Mai 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 11) Friedrich Stumpf, Taglöhner von Partenheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 23. Mai 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 12) Franz Reifing er, Taglöhner von Bingen, wegen zweier einfachen Diebstähle, durch Urtheil vom 20. Juni 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 15 Monaten. HI. Bon den Großherzoglichen Bezirksgerichten, a) Von dem Großherzoglichen Bezirksgerichte Mainz: 1) Eva Mathilde Mais, ohne Gewerbe aus Ober-Erlenbach, wegen kleinen Diebstahls, Landstrei- cherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Urtheil vom 8. Januar 1862 in eine geschürfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr«, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. 2) Balthasar Bitterich, Uhrmacher von Mainz, wegen fortgesetzter Unterschlagung, durch Urtheil vom 15. Januar 1862 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, unter Zurechnung der durch Urtheil vom 10. Juli 1861 ausgesprochenen Correctionshausstrafe von 10 ■ Monaten. 3) Bartholomäus Metzler II., Taglöhner von Ober-Olm, wegen schwerer Körperverletzung und kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 15. Januar 1862 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten: 4) Jacob Habermann, Schneidergeselle von Mainz, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 22. Januar 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 5) Johann Anton Korn, Schuhmachergeselle von Fulda, Kurfürstcnthum Hessen, wegen einfachen Dieb- stahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 22. Januar 1862 in eine geschärfte CorrectioiishjuS- strafe von 2 Jahren, sodann zun Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. g) Elisabctha geborne Nestel, Ehefrau von Peter Joseph Limberger, ohne Gewerbe von Mainz, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 5. Februar 1862 in eine geschärfte Corrections- hausstrafe von 18 Monaten. 650 M »S 7) Catharina Schmitt, ohne Gewerbe von Rahnsweiler, Königreich Bayern, wegen Landstreicherei und einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Februar 1862 in eine geschärfte CorrectionS- hansstrafe von 13 Monaten, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. 8) Johann Wenzel, Flößer von Kastel, wegen zweier einfachen Diebstähle, durch Urtheil vom 12. März 1862 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 9) Philippine Bordt, ohne Gewerbe von Nierstein, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizei- aufsicht, durch Urtheil vom 26. März 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer 1 Jahres nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bereis bestehenden Polizeiaufsicht. 10) Nicolaus Ditt, Tünchner von Bretzenheim, wegen zweier kleinen Diebstähle und Unterrchlagung, durch Urtheil vom 2. April 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 11) Augnst Bogt, ohne Gewerbe von Oppenheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Polizeiauf- sicht, durch Urtheil vom 23. April 1862 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe. 12) Joseph Kreutzer, Metzger von Oppenheim, wegen Landstreicherei uud Bruchs der Polizeiaufsicht, sowie wegen kleinen Betrugs, durch Urtheil vom 21. Mai 1862 in eine geschärfte Zuchthaus- strafe von 3 Jahren, sodann zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erstandener Strafe und nach Ablauf der bestehenden Polizeiaufsicht. 13) Jacob Nöth, Cigarrenmacher von Lörzweiler, wegen neun Schriftfälschungen, durch Urtheil vom 18. Juni 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2*/2 Jahren. 14) Antouie Görz, ohne Gewerbe von Mainz, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 20. Juni 1862 in eine Correctionshausstrafe von 4 Jahren. 15) Ludwig Dendelgrämer, Messerschmidt von Michelstadt, wegen einfachen Diebstahls, durch Ur- theil vom 25. Juni 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten. b) Von Großherzoglichem Bezirksgerichte Alzey: 1) Conrad Kabei, Taglöhner von Stockstadt, wegen kleinen Diebstahls, Landstreicherei und Bruchs der Polizeiaufsicht, durch Uriheil vom 10. Januar 1862 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 15 Monaten und zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 1 Jahre, nach er- standener Strafe und nach Ablauf der bereits erkannten Polizeiaufsicht. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetz- buchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen. Es wurden verurtheilt: I. Bon dem Großherzoglichen Assisenhof der Provinz Oberhessen. 1) Johannes Weber, Taglöhner von Crumbach, wegen im 2. Rückfall verübten ausgezeichneten Dieb- stahls, (4) Eigenlhumsbeschädigungen und eines kleinen Diebstahls, durch Crkenntniß vom 13. Ja- nuar 1862, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 2) Christian Fischer, Wirlh von Hutzdorf, wegen Körperverletzung seiner Ehefrau mit tödtllchcm Erfolg, durch Crkenntniß vom 15. Januar 1862 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren. \ 90 M 35 661 3) Conrad Prasch, Schneider von Grünberg, wegen zweier ausgezeichneten Diebstähle, eines einfachen Diebstahls, eines kleinen Betrugs und Versuchs eines' einfachen Betrugs, durch Erkenntniß vom 16. Januar 1862, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 4) Susanne Fab er, Dienstmagd von Nidda, wegen im Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, eines kleinen Diebstahls, Eigeuthumsbeschädigung und Landstreicherei, durch Erkenntniß vom 18. Januar 1862, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 5) Heinrich Wehner von Giesel im Kurfürstenthum Hessen, Dienstkrecht, wegen ausgezeichneten Dieb- stahls und zweier einfachen Diebstähle, durch Erkenntniß vom 20. Januar 1862, in eine Cor- rectionshausstrafe von 2 Jahren. 6) Johannes Flach, Dienstknecht von Maar, wegen zweier ausgezeichneten Diebstähle, durch Erkennt- niß vom 31. Januar 1862 in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. 7) Heinrich Suter II., Dienstknecht von Maar, wegen ausgezeichneten Diebstahls und kleiner Unter- schlagung, durch Erkenntniß von demselben Tage, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 8) Heinrich Grün, Korbmacher von Rabertshausen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkennt- niß vom 22. Januar 1862, in eine solche von 2 Jahren. 9) Heinrich Habermebl, Leinweber und Dienstknecht von Hebloö, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß vom 23. Januar 1862, in eine solche von 2 Jahren. 10) Heinrich Nagelschmidt, Taglöhner von Burg-Bracht, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Er- folg, durch Erkenntniß vom 25. Januar 1862, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren. 11) Durch Erkenntniß vom 28. Januar 1862 a) Heinrich Conrad AlthauS, Korbstechter von Bobenhausen II., wegen Meineids und b) Johannes Weber II., Bauer von Eschenrod, wegen Anstistung zu diesem Verbrechen—Jeder in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 12) Heinrich Zehr von Neustadt im Kurfürstenthum Hessen, wegen ausgezeichneten Diebstahls im 1. Rückfall, zweier einfacher Diebstähle und eines kleinen Diebstahls, durch Erkenntniß vom 1. April 1862, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 13) Georg Oe streich I. von Freien-Steinau, wegen im Complott verübten ausgezeichneten Diebstahls und Versuchs eines solchen, durch Erkenntniß vom 2. April 1862, in eine geschärfte Zuchthaus- strafe von 3 Jahren. 14) Ludwig Jakob Weber, Bierbrauer von Königsberg, durch Erkenntniß vom 4. April 1862, wegen Todschlags und Gewaltthätigkeit in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren. 15) Christoph Ruhl, Dienstknecht von Grebenhain, wegen im 7. Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, durch Erkenntniß vom 5. April 1862, iu eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3% Jahren. H- Von dem Großherzoglichen Hofgericht der Provinz Oberhessen: 1) Conrad Fleischer III- von Ulfa, durch Urtheil vom 30. September 1861, wegen Diebstahls im 7. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 2) Conrad Port von Steinbach, Kreis Gießen, durch Urtheil vom 29. Oktober 1861 wegen ein- fachen Diebstahls im 2. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr. Z) Durch Urtheil vom 23. November 1861 a) Heinrich Bücher von Sichenhausen, wegen Wilderei im 8. Rückfall in eine geschärfte Zucht- hausstrafe von 5 Jahren. 652 M 35. 1)) Johannes Gerhard von Almenrod wegen Wilderei in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. 4) Margaretha, Ehefrau des Anton Urlaub von Rödelheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. December 1861, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 */2 Jahr. 5) Margaretha Herbst von Buchenau, Kurfürstlich Hessischen Justizamts Hünfeld, durch Urtheil vom 4. Januar 1862, wegen Diebstahls im 6. Rückfall, in eine geschärfte Znchthausstrafe von 2 Jahr und 6 Monaten. 6) Johann Heinrich Althaus von Rebgeshain, durch Urtheil vom 9. Januar 1862, wegen Ver- führung zur Unzucht in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 7) Gottlieb Hildebrand von Stockhausen, durch Urtheil vom 11. Januar 1862, wegen Land- streicherei im 2. Rückfall und Consinationöbruchs in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 8) Conrad Stiller von Burg-Gräfenrod, durch Urtheil vom 14. Januar 1862, wegen einfachen Diebstahls im 2. Rückfall in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 9) Eva Rüb von Merkenfritz, durch Urtheil vom 8. Februar 1862, wegen Diebstahls im 3. Rück- fall, Landstreicherei und Bettelei in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 10) Elisabetha Hofer von RcinhardShain, durch Urtheil vom 15. Februar 1862, wegen Landstrei- cherei im zweiten Rückfall und Confinationsbruchs in eine geschärfte Correctionshansstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht aus die Dauer von 1 Jahr, nach ver- büßter Strafe. 11) Christian Noll von Ober-Sorg, durch Urtheil vom 15. Februar 1862, wegen Diebstahls im 2. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 12) Ludwig Heinrich Mitze von Hainbach, durch Urtheil vom 1. März 1862, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und Confinationsbruchs, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe. 13) Conrad Mohr von Nieder-Ohmen, durch Urtheil vom 8. März 186 2, wegen Landstreichers im 2. Rückfall und Confinationsbruchs in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 14 Monaten und Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach verbüßter Strafe, auf ein weiteres Jahr. 14) Ludwig Koth aus Rodheim durch Urtheil vom 15. März 1862, wegen Diebstahls im 3. Rück- fall in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 15) Wilhelm Consta nt von Wetterfeld, durch Urtheil vom 22. März 1862, wegen Landstreicherei im 2. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe. 16) Heinrich Bocher von Stockhausen, durch Urtheil vom 25. März 1862, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von 2 Jahren, nach verbüßter Strafe. 17) Michael Erb von Flensungen, durch Urtheil vom 25. März 1862, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 14 Monaten, sowie Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren, nach verbüßter Strafe. 18) Conrad Vetter von Groß-Karben, durch Urtheil vom 25. März 1862, wegen Diebstahls und Diebstahlsversuch in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 19) Johannes Kappes von Göbelnrod, durch Urtheil vom 25. März 1862, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und Diebstahls, in eine geschärfte Correctionshansstrafe von 2 Jahren und Stel- lung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren, nach verbüßter Strafe. M 35 653 90* 20) Christian Schultheiß von Stangenrod, durch Urtheil vom 25. Marz 1862, wegen Landstrei- cherei im 3. Rückfall und Confinationsbrnch, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahpen und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr, nach verbüßter Strafe. 21) Andreas Becker von Battenberg, durch Urtheil vom 28. März 1862 wegen Diebstahls, im 1. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 22) Elisabelha Caspar von Wettfaasen, durch Urtheil vom 11. April 1862 wegen Diebstahls, in eine geschürfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 23) Georg Heinrich Schneider von Ober-Osteiden, durch Urtheil vom 12. April 1862, wegen Diebstahls im 5. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 24) Heinrich Mohr von Wallersdorf, durch Urtheil vom 15. April 1862, wegen Landstreicherei im 4. Rückfall und Confinationsbrnch in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht mit Einschluß der noch bestehenden, auf die Dauer von 2 Jahren nach Verbüßung der Strafe. 25) Margaretha Stiller von Büdesheim, durch Urtheil vom 26. April 1862, wegen Laiidstreichcrer t, im 3. Rückfall und Confinationsbrnch in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 15 Monaten und Stellung unter polizeiliche Aussicht, mit Einschluß der noch bestehenden, auf die Dauer von 2 Jahren, nach verbüßter Strafe. 26) Georg Holler von Cassel, Königlich Bayerischen Landgerichts Orb, durch Urtheil vom 10. Mai 1862, wegen Diebstahls im 2. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 27) Wiegand Schneider von Marburg, durch Urtheil vom 17. Mai 1862, wegen einfachen Dieb- stahls im 11. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 28) Friedrich Dillmuth von Hainchen, durch Urtheil vom 17. Mai 1862, wegen Diebstahls und Unterschlagung, beides im 2. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 29) Barbara S chn egelsberger von Dieben, durch Urtheil vom 6. Dccember 1861, wegen Land- streicherei im 3. Rückfall und Confinationsbrnch in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr, sowie Stellung unter polizeiliche Aussicht, nach verbüßter Strafe auf ein weiteres halbes Jahr. III. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Oberhessen, a) Von dem Großherzoglichen Stadtgericht Gießen. 1) Carl Dember von Großcn-Buscck, durch Urtheil vom 9. Dccember 1861, wegen Bettelus aus Gewohnheit im 2. Rückfall in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren, nach verbüßter Strafe. 2) Christian Röder von Neuenhaßlau in Kurhessen, durch Urtheil vom 16. Januar 1862, wegen kleinen Diebstahls im ^Rückfall, Landstreicherei und Gcwohnheitsbettelns in eine geschärfte Corrections- hansstrase von 1 Jahr 3 Monaten. b) Von dem Großherzoglichen Landgericht Friedberg. Ludwig Windecker von Melbach, durch Urtheil 'vom 6. Februar 1862, wegen kleinen aus- gezeichneten Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. o) Von dem Großherzoglichen Landgericht Grünberg. Wilhelm Dietz, von Kesselbach, durch Urtheil vom 4. Januar 1862, wegen Landstreicherei im 1- Rückfall in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von l*/2 ^ahr, nach verbüßter Strafe. I) Von dem Großherzoglichen Landgericht Schlitz. Heinrich Heinz von Wippersheim in Knrhessen, dnrch Urtheil vom 23. Mai 1862, wegen Dieb- stahls im 1. Rückfall, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 654 M 35 Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 1. August dem Gemeinde-Einnehmer Johannes Klein in Hergershausen das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste;" \ 2) am 4. August dem Förster und Forstwarten der Oberförsterei Jägersburg Christian Mai mit Rück- sicht auf seine geleisteten fünfzigjährigen treuen Dienste das silberne Kreuz des Philipps-Ordens; — 3) am 25. August dem Generallieutenant a. D. Ulrich Pultz von Carlsen, dem Kriegsminister und Generallientenant Friedrich von Wächter, dem Oberstjägermeister Friedrich Wilhelm Freiherrn von Dörnberg, dem wirklichen Geheimerath, Kammerherrn, Präsidenten des Gesammt-CivilministeriumS, Minister des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern und des Innern vr. Reinhard Freiherrn von Dalwigk, und dem wirklichen Geheimerath, Kammerherrn und Minister der Finanzen Friedrich Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg das Großkreuz, dem Consul Adolph Böckmann in Triest, das Ritterkreuz 1. Classe und dem evangelischen Pfarrer Friedrich Heinrich Carl Winter in Groß-Bieberau das Ritterkreuz 2. Classe des Ludewigs-Ordens; — dem Generallieutenant ä la suite Carl Philipp Ludwig von Bechtold das Groß-Kreuz, — dem Oberappellations- und CassationSgerichtsrath Wilhelm Frey, dem Generalstaats-Procurator an dem Obergericht der Provinz Rheinhessen vr. Eduard Seitz, dem Geheimen Justizrath, Oberstudienrath bei der Oberstudiendirection und Ministerialsecretär 1. Classe bei dem Ministerium der Justiz Adolph Ludwig Freiherrn von Stein zu Lausnitz, dem Oberstudienrath bei der Oberstudiendirection vr. Carl Wagner, dem Regierungsrath und Kreisrath des Kreisamtes Alsfeld Wilhelm Frölich, dem Regierungsrath und Kreisrath des Kreisamtes Büdingen Ludwig F ollen ins, dem ordentlichen Professor an der medicinischen Facultät der Landes-Universität vr. Philipp Phöbus, dem Commerzieurath und Handelskammerpräsidenten Christian Lauteren in Mainz, dem Rechmmgsrath und Hauptstaatskassier der Hauptstaatskasse Johannes Jacob Hausse, dem Obereinnehmer und Hauptzollamts-Rendanten des Haupt-Zollamts Mainz Heinrich Habermehl, dem Forstmeister des Forstamtö Mainz Friedrich Hoff mann, dem Major in dem Generalquartiermeisterstab Carl August Brodrück, dem Major und Commandeur des 1. Bataillons in dem 3. Infanterieregiment Theodor Freiherrn von Breidenbach zu Breidenstein, dem Rittmeister in dem 2. Reiterregiment Ludwig Freiherrn von Bouchenröder, dem Hauptmaun in dem 1. Infanterieregiment Conrad Friedrich Jacob Aßmus, „ ff tt tt tt Friedrich von Wächter, n „ „ 2. ff Wilhelm Dornseiff, tt ,, ,, 3. „ Julius Ludwig Knispel, tt ff ff ff ff „ Georg August Glock, tt ff 4 ff ff ff Carl Wilhelm Gandenberger, it ff ff ff u ff Ludwig Emil Joseph Carl Fenn er, .M 3L 655 dem Hauptmann in dem 4. Infanterieregiement Carl Ferdinand Kraus, „ „ „ „ ,, „ Julius von Rein eck, dem Stabsquartiermeister in dem 2. Infanterie-Regiment Georg CellariuS das Ritterkreuz 1. Classe; — dem Registrator bei dem Ober-Consistorium Georg Ludwig Eberhardt, dem Kanzlei-Secretär, Ministerialkanzlei-Inspector und Paßexpeditor bei dem Ministerium des Groß- herzoglichen Hauses und des Aeußern Friedrich Müller, dem Ministerialkanzlei-Inspector bei dem Ministerium des Innern Heinrich Schneider und dem Gutsverwalter auf dem Selgenhof Ferdinand Schuchard das Ritterkreuz 2. Classe und dem Brigadier zu Pferd in dem Gendarmerie-Corps Andreas Pfeiffer, „ „ „ „ „ „ „ Jacob Görzheim,^ „ ., Fuß „ „ .,' Johannes Roth das silberne Kreuz des Philipps-Ordens. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 23. August dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am K. K. Oesterreichischen und Königlich Bayerischen Hof, Geuerallieutenant Adolph Freiherrn von Drachcnfels in Wien die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Hoheit dem Herzoge von Nassau verliehenen Groß- kreuzes des Adolphsordens zu ertheilen. Bekanntmachung, die Bertheilnng der Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betreffend. Folgenden ordentlichen Mitgliedern des philologischen Seminars auf der Landes-Universität zu Gießen sind für ihre Leistungen während des Wintersemesters 1 861/62 und des Sommersemesters 1862 Preise zuerkannt und ertheilt worden, nämlich: 1) der erste Preis dem 8tuil. phil. Wilhelm Flach aus Büdingen, 2) der zweite Preis dem 8tuck. phil. Martin Gustav Helm aus Bensheim, 3) der dritte Preis dem 8tnä. phil. August Weyer aus Beusheim. E r t h e i l n n g von E r f i n d u n g s p a t e n t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 27. August dem Kaufmann I. P. A. Vollmar zu Kempten, a) ein Erfindungspatent auf den durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Apparat zum Klären des Weins mit dem Vorbehalte, daß durch das ertheilte Patent Niemand in' der Anwendung bereits bekannter Theile gehindert werden soll, für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, b) ein Crfindungspateut auf den durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Apparat zum Kühlen von Bierwürzen, mit dem Vorbehalte, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits bekannter Theile gehindert werden soll, für den Umfang des GroßherzogthumS auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 656 M 35 .2) am 31. August den Fabrikanten Petersen und Compagnie in Offenbach ein Erfindnngspatent auf die durch Proben und Beschreibung näher erläuterte Darstellung von Asphaltplatten, mit dem Vorbehalte, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Fabrication und der dabei angewandten Maschinen und Apparate gehindert werden soll, für den Umfang des Großherzogthnmö auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 3) an demselben Tage dem Civil-Jugenienr W. H. Ch. Boß in Berlin ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Rotations-Dampfmaschine für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 4) an demselben Tage dem Maschinen-Coustructeur Melchior Noldesn zu Frankfurt a. M. ein Erfiuduugspateut auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Maschine zum Schälen von Getraide aller Art für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 5) au demselben Tage dem Fabrikanten I. G. Klein gen. in Offenbach ein Ersiudungspatent auf einen von ihm erfundenen, durch vorgelegte Muster näher erläuterten Verschluß an Portefeuille- waaren für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 6) an dem,selben Tage dem Maschinen-Fabrikanten I. S. Fries Sohn in Sachsenhausen ein Er- fiudnngSpatent auf den durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Schmi-rapparat für Transmissions- und andere Maschinenlager für den Umfang des Grcßherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre und 7) an demselben Tage dem Kaufmann und Fabrikanten Otto Kühuemaun zu Stettin ein Erfin dungspatent auf die durch Beschreibung näher erläuterte Zusammensetzung und Darstellung eines neuen Sprengpulvers für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zu ertheileu. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 6. August den Ghmnasiallehramts-Candidaten Ur. Conrad Lips aus Queck zum Lehrer an der Realschule zu Gießen zu ernennen, 2) am 8. August dem PfarramtS-Candidaten Ernst Grein aus Groß-Zimmern die erste evangelische Stadtknabeuschulstelle zweite Abtheilung zu Darmstadt zu übertragen und 3) an demselben Tage den Polizei-Cowmissär zweiter Classe bei der Polizeiverwaltung der Kreisstadt Bingen Wendelin Weinert zum Polizei-Commissär erster Classe zu ernennen; 4) am 10. August den bisherigen Postexpeditor Heinrich Fuldner zu Wimpfen, welchem die Stelle eines PostexpeditorS zu Michelstabt übertragen worden ist, in diesem Amte zu bestätigen; 6) am 14. August dem Lehrer an der evangelischen Schule zu Lehrbach Philipp Dickel die zweite evangelische Schulstelle zu Dauernheim, im Kreise Nidda, zu übertragen; 6) an demselben Tage die Postpraktikänten Johannes Troll er aus Unter-Seibertenrod, — Karl Henne-- mann auö Berstadt, — Georg Keil aus Reinheim, — Franz Friedrich aus Lorsch, ■—- Joseph Weber aus Mainz, — Mathias Metzger aus Heppenheim — und Christoph Dreher aus Zwingenberg in den Stellen als Postassistenten bei dem Postamte Mainz zu bestätigen; 7) am 19. August dem Ministerial-Kanzleidiener bei dem Ministerium der Finanzen Conrad Döring die Nebenstelle eines Hausbeschließers in den beiden Collegienhäusern zu übertragen; 8) an demselben Tage den Feuerwerker im Großherzoglichen Artillerie-Corps Johannes Germ an n aus Messel zum Steueranfseher zu ernennen; M 35. 657 9) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer zn Babenhansen August Schuknecht die evangelische Pfarrstelle zn Nauheim, im Dekanate Groß-Gerau, — dem evangelischen Pfarrer zu Dienheim Johann Philipp Wagner die evangelische Pfarrstelle zu Griesheim, im Dekanate Eberstadt, zu übertragen, — und den Gerichts-Accessisten Anton Franz Nehr aus Worms zum Polizei-Commissär zweiter Klasse bei der Polizeiverwaltung der Kreisstadt Worms zu ernennen; 10) am 22. August den Professor vr. Schilling zum Rector der Landesuniversität für die Zeit von Michaelis 1862 bis dahin 1863 zu ernennen; —dem Schulamts-Caudidaten Heinrich Reißmann aus Pfeddersheim die katholische Schulstelle zu Hochheim, im Kreise Worms, zn übertragen — und den von dem Herrn Fürsten zu Löweustein-Wertheim Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schöuberg auf die evangelische Schulstelle zu Mümling-Grumbach, im Kreise Neustadt, präsentirten SchulamtS- Candidaten Wilhelm Wolf aus Höchst für kiese Stelle zu bestätigen; 11) an demselben Tage den Rentanitmann des Rentamts Gladenbach Friedrich August Ludwig Wilhelm Heinrich Schliephacke zum Rentamtmann für das Rentamt Schotten, — den Rentamtmann für das Rentamt Vöhl Wilhelm Langsdorfs zum Rentamtmann für das Rentamt Gladenbach, — und den Ober-Domänen-Registratur-Accessiflen Carl Schmidt zum Rentamtmann für das Rentamt Vöhl zu ernennen, — sowie dein Finanz-Accessisten Carl Strein aus Rimbach die Stelle eines Ober-Domänen- Registratur-Accessisten bei der Registratur der Ober-Forst- und Domänen-Direction zn übertragen; 12) an demselben Tage den Dirigenten der Direction der Main-Weser-Eisenbahn zu Gießen Bauratb August Eickemeher zum Regierungs Commissär bei der Cöln-Gießener Eisenbahn, — den Lehrer an dem Gymnasium zu Worms vr. Paul Reis zum Lehrer an dem Gymnasium zu Mainz zu er- nennen; — dem Schulamts-Candidaten Philipp Boßler aus Ober-Modau die erste evangelische Schul- stelle zu Heuchelheim, im Kreise Gießen, — dem Schulamts-Candidaten Georg Heinrich Wämser ans Georgenhausen die zweite evangelische Schulstelle zn Heuchelheim, im Kreise Gießen, — und dem Schul- amts-Candidaten Jacob Seipp aus Ruppertsburg die evangelische Schulstelle zu Klein-Linden, im Kreise Gießen, zu übertragen, — sowie den von dem Freiherrn von Leonhardi zu Groß-Karben auf die evangelische Pfarrstelle zn Groß-Karben, im Dekanate Rodheim, präsentirten Pfarramts-Candidaten August Schüler aus Höchst für diese Stelle zu bestätigen; 13) am 25. August den Generallieutenant und General-Adjutanten Hermann Freiherrn von Trotha zum Oberst-Hofmeister, — den Vice-Oberst-Hofmarschall Ferdinand Grafen zu Asenburg-Philippseich zum Oberst-Hofmarschall; — den Vice-Oberst-Kammerherrn Hermann Freiherrn von Nordeck zur Rabenau zum Oberst-Kammerherrn; — den Vicc-Oberst-Ceremoiiienmeister Leopold von Werner zum Oberst-Cere- mouienmeister; — den Vice-Oberst-Stallmeister Felix Maria Freiherrn van der Capellen znm Oberst- Stallmeister; — die Hofdamen Maria Frehin von Grancy, —- Anna Gräfin von Seinöheim — und Carlotta Walpurga Freyin von Breidbach-BürreSheim zu Schlüsseldamen, — sowie den Oberst- Kammerherrn und Ordens-Secretär Hermann Freiherr» von Nord eck zur Rabenau znm Ordens- Kanzler zu ernennen; 14) am 26. August den Gehülfen bei dein Hauptzollamt Mainz Augustin Eduard Justus Blöcher zum Assistenten bei demselben Hauptzollamt, — den Gehülfen bei dem Hauptzollamt Darmstadt und der da- mit verbundenen Ortseinnehmerei der inneren indirecten Auflagen Peter Christoph Karl Kley er zum Assistenten bei dem Hauptzollamt Offenbach und der damit verbundenen Ortseinnehmerei der inneren indirecten Auflagen, — den Stabsfourier im Gendarmerie-Corps Johannes Rippert ans Hochstätten zum Gehülfen bei dem Hauptzollamt Dartnstadt und der damit verbundenen Ortseinuehmerei der inneren indirecten Auflagen, — den Oberfeuerwerker im Großherzoglichen Artillerie-Corps Georg Peter Herrmann aus Schwanheim zum Gehülfen bei dem Hauptzollamt Mainz — und * «58 JYi. 15) an demselben Tage den Candidatcn der Mcdicin Johannes Neiß aus Pfiffligheim zum Conservator des pathologischen Cabinets bei der Landes Universität zu ernennen; 16) am 31. August dem Pfarramtscandidatcn Reinherz Kromm aus Grcß-Karben die evangelische Pfarr- stelle zu Essenheim, im Dekanate Mainz, zu übertragen, 17) an demselben Tage den Finanz-Accessisten Heinrich Friedrich Wilhelm Carl Schäffer aus Wallau zum Secretär bei der Oberstenerdirection mit dem AmtStitel als Obersteuersecretär zu ernennen; 18) am 6. September den KreiSbaumeister Philipp Billhardt zu Biedenkopf iu gleicher Diensteigcnschaft auf das Kreisbauamt Oppenheim zu versetzen; 19) am 12. September den Rath bei der Ober-Mcdicinal-Tirection und Kreisarzt für den Medicinal- bezirk Darmstadt II. vr. Johannes Nieclaus Lehdbecker zum Kreisarzt des Medicinalbczirks Darm- stadt I., — den Kreisarzt für den Medieiualbezirk Worms vr. Wilhelm Cellarius zum Kreisarzt für den Medicinalbezirk Darmstadt II. — und den praktischen Arzt vr. Heinrich Küchler zu Darmstadt zum Mitglied« und Rath bei der Ober-Medicinal-Direetion, — den Probater bei der zweiten Abwertung der Jusiificatur der Oberrechnungskammer Adam Götz zum Revisor bei derselben — und den Accessisten bei der zweiten Abtheilung der Jusiificatur der Oberrechnungskammer Ludwig Müller zum Probater bei derselben zu ernennen, —.sowie dem Schulamts-Candidatcn Heinrich Schneider aus Erbenhausen die erste evangelische Schulstelle zu Nieder-Ohmen, im Kreise Grünberg, und dem Schulamts-Candidatcn Johannes Dolch er aus Groß-Zimmern die zweite katholische Schulstelle zu Mörlenbach, im Kreise Lindenfels, zu übertragen — und den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach auf die evangelische Schulstelle zu Unter-Ostern, im Kreise Lindenfels, präsentirten Schulamtscandidaten Philipp Lehr aus Ober-Ramstadt für diese Stelle zu bestätigen. Charakterertheilmngen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 8. August dem Lehrer an der ersten evangelischen Stadtknabenschule zweiter Abtheilung zu Darmstadt Ernst Grein den Character als Mitprediger, 2) am 25. August dem Direktor der Oberstudien-Directwn Philipp Kritzler den Character als Geheimerath, — dem Obersleuerralh Ludwig Ewald den Character als Geheimer Obersteuerratb, — dem Kassier und Hauptrechner bei der Staatsschulden-Tilgungskasse Finanzrath Carl August Seederer den Character als Geheimer Finanzrath, — dem Obereinnehmer der Obereinnehmerei Bensheim vr. Ludwig Ernst Christian Küchler den Character als Steuerrath, — dem Steuercommissär des Steuercommissariats Fürth Theodor Jungk den Character als Steuerrath, — dem Rentamtmann des Rentamts Darmstadt Ernst Strecker den Character als Domänenralh, — und dem Ministerial-Registrator bei dem Ministerium der Justiz Valentin Petri den Character als Kanzleirath, Z) am 6. September dem Claviermacher Carl Christian Busch zun. zu Darmstadt den Character als Hofklaviermacher — und dem Forstwart des Schutzbezirks Seeheim Laurenz Werner den Character als Förster, 4) am 12. September dem Banquier Moritz Wolfskehl zu Darmstadt das Prädicat Hofbanquier -— und dem Bürger und Wagnermeifter Heinrich Scheerer zu Darmstadt den Character als Hoswagner und 5) am 13. September dem Bürger und Tapezier Georg Pfeiffer zu Darmstadt den Character als Hof-Tapezier zu verleihen. 659 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 36. Darmstadt a m 7. October 1862. Inhalt: 1} Bekanntmachung, die Verordnung vom 2. October 1850 über die politischen Vereine betr.; — 2) Oeffentliche Anerkennnng einer edlen That; — 3) Bekanntmachung, die Controlirung des Verkehrs mit Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Herzogthnm Nassau betr.; — 4) Bekanntmachung, die Octroigebühr von dem in der Provinzialhauptstadt Mainz und deren Gemarkung sabrizirt werdenden Biere betr.; — b) Erhebung in den Freiherrnstand; — 6) Concurrenzeröffnungen; — 7) SterbsLlle. Bekanntmachung, die Verordnung vom 2. October 1850 über die politischen Vereine betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben aus Anlaß des Gesetzes vom 15. Juli l. I., Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betreffend, Sich bewogen gefunden, die Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Vereine betreffend, außer Wirksamkeit zu setzen. Diese Allerhöchste Entschließung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 3. October 1862. Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz, v. D a l w i g k. v. L i n d e l o f. Lotheißen. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 26. Juni d I. fiel der fünfjährige Sohn der Wittwe Wendelin Berberich zu Weisenau in den Rhein und sank, vom Strom ergriffen, ungefähr dreißig bis vierzig Schritte vom User unter. Der auf das Geschrei der am Ufer befindlichen Kinder herbeigeeilte Schiffsknecht Johann Ignaz Keller aus Weisenau sprang sofort in den Rhein, tauchte an der Stelle, wo er den Knaben hatte versinken sehen, unter und es gelang ihm, denselben zu erfassen und an das Ufer zu bringen, wo- selbst der Knabe alsbald wieder zum Bewußtsein gebracht wurde. 91 660 M i Zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird diese menschenfreundliche, mit Muth und eigener Lebensgefahr ausgeführte Thal des Johann Ignaz Keller neben der an denselben erfolgten Bewilligung einer Geldprämie, hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Darmstadt, den 23. September 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministers: v. B e ch t o l d. Lotheißen. Bekanntmachung, die Controlirung des Verkehrs mit Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Herzogthum Nassau betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. November 18 60 (Regierungsblatt Nr. 32) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 1) -daß für den Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken auf der Homburger Eisenbahn die diesseitige Uebergangssteuerstelle zu Rödelheim nnd die Herzoglich Nassauische Uebergangssteuer- stelle zu Ob er ursel als Uebergangsstellen fungiren, und 2) daß die Uebergangsstraße von Rödelheim über Nied nach Höchst aufgehoben und an deren Stelle die Straße von Rödelheim über Sossenheim nach Höchst zur Uebergangsstraße für steuerflichtige Getxänke erklärt worden ist. Darmstadt, den 23. September 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. S ch e n ck. Fabräcius. Bekanntmachung, die Octroigebühr von dem in der Provinzialhauptstadt Mainz und deren Gemarkung sabrizirt/ werdenden Biere betreffend. Nachdem der Beschluß des Gemeinderaths der Provinzialhauptstadt Mainz vom 30. Juli l. r I., wonach: - , „ vom 1. September d. I. an der Keffelrabatt für Einkochen von Bier re. von 15 °/0 auf „ 350/0, zugleich aber auch das Octroi von 24 Kreuzer auf 35 Kreuzer p. Ohm erhöht und „ dagegen bei der Ausfuhr von Bier in Quantitäten von mehr als 20 Maaß eine Nückver- „ gütung von 23 Kreuzer per Ohm bewilligt worden," M »G. 661 die höchste und resp. Allerhöchste Genehmigung erhalten hat, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und in Vollziehung dessen, unter Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und nach Anhörung der Großherzoglichen Bürgermeisterei Mainz, Nachstehendes verfügt: 1) Von dem in der Stadt Mainz und in deren Gemarkung fabrizirt werdenden Biere ist eine Octroigebühr von 35 Kreuzer per Ohm zu entrichten, wobei jedoch für Einkochen rc. eine Vergütung von 35°/0 Kesfelrabatt geleistet wird. 2) Von dem ausgeführt werdenden Biere wird, wenn das Quantum des einzelnen Transportes mehr als 20 Maaß beträgt und die Ausfuhr gehörig nachgewiesen ist, eine Rückvergütung der Octroigebühr von 23 Kreuzer per Ohm geleistet. 3) Die Erhebung und Controlirung der Octroigebühr von Bier und beziehungsweise deren Rück- vergütung für das ausgeführt werdende Bier geschieht nach den Vorschriften der Verord- nung „die Erhebung und Controlirung der an den Großherzoglicheu Fiscns zu entrichtenden inneren Abgaben von Getränken betreffend,, vom 19. Dezember 1857 (Regierungsblatt Nr. 37) und auf Grund der von Großherzoglicher Ortseiuuehmerei Mainz geführt wer- denden Controlregister, resp. der von dieser Behörde auszustelleuden und der Stadt Mainz mitzutheilenden Verzeichnisse und Bescheinigungen, wobei weiter bestimmt wird, daß Behufs der Nachweise der Ausfuhr und zwar: a) für das in das Ausland abgesetzt werdende Bier lediglich obenerwähnte, auf Grund der gehörig erledigten Ausfuhr- und Uebergangsscheine zu ertheilende Bescheinigung genügt; b) für das in das Jnnland abgesetzt werdende Bier jedoch die auszuführende Quantität jedesmal dem städtischen Octroieinnehmer des betreffenden Ausgaugsthores unter Vor- legung des Transportscheines und Behändigung einer dem Inhalte desselben gleichlautenden schriftlichen Erklärung des Ausführenden vorgeführt werden muß, welcher, nachdem von ihm die Erklärung mit der vorgeführten Quantität verglichen und richtig befunden worden, sofort die hierauf erfolgende Ausfuhr zu bescheinigen und in fein Ausgangsregister ein- zutragen hat. 4) Die Anspüche auf Rückvergütung der Gebühr von ausgeführtem Biere sind auf Grund der vorschriftsmäßigen Nachweise innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Tage der Aus- stellung des Ausfuhr- oder Transportscheines an gerechnet, geltend zu machen, indem später erfolgende Reclamationen nicht mehr berücksichtigt werden. ft) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, welche die Beuachtheiligung des Octrois zum Gegenstände haben, werden mit dem Verluste des Gegenstandes oder mit einer dem Werthe desselben gleichkommenden Geldbuße bestraft. Im Falle die dem Angeschuldigten gericht- lich zuerkannte Geldstrafe von diesem wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden kann, finden die Bestimmungen des Art. 108 der vorerwähnten Verordnung vom 19. De- zember 1857 Anwendung. 662 M 6) Die Bestimmungen des Art. 9 des Octroitarifs der Stadt Mainz vom 2. Januar 1829 und 1. Äugust 1855, sowie jener des § 2 der Bekanntmachung vom 18. Juli 1855 (Regierungsblatt Nr. 25) treten, insoweit solche durch vorstehende Bestimmung abgeändert und resp. durch die vorerwähnte Verordnung vom 19. Dezember 1857 (Regierungsblatt Nr. 97) ersetzt worden sind, hierdurch außer Wirksamkeit. Mainz, den 17. September 1862. Großherzogliches Kreisamt Mainz. Schmitt. Erhebung in den Freiherrn st and. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 25. August den Minister der Justiz, wirklichen Geheimerath und Präsidenten des Staatsraths, vr. Friedrich von Lindelof, zum Zeichen des Allerhöchsten besonderen Wohlwollens und in Anerkennung her von demselben geleisteten Dienste, für sich und seine gegenwärtigen und zukünftigen ehelichen Nachkommen beiderlei Geschlechts in den Freiherrnstand des Großherzozthums zu erheben. Concurrenzeröff nungen. Erledigt sind: 1) die erste evangelische Schulstelle zu Geinsheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem Gehalte von 400 st. nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schullocals; dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Dirstein steht dao Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die zweite evangelische Schnlstelle zn Geinsheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem Gehalt von 325 fl. nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schullocals; dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 3) die evangelische Schulstelle zu Oberau, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalte von 225 fl. nebst einer Vergütung von 33 fl. für Heizung des Schullocals. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 7. Juli der pensionirte Forstwart Theodor Klipstein zu Biebighausen, 2) am 14. August der Oberrechnungs-Revisor Heinrich Ludwig Neuling zu Besiungen, 3) an demselben Tage der Militärpensionär Johann Georg Selb I. zu Oppenheim, 4) am 18. August der pensionirte Schullehrer Peter Ploch zu Zwingenberg, 5) an demselben Tage der Schullehrer Martin Stesfan zu Framersheim, 6) am 20. August der Landrichter August Hensler zn Hungen, 7) an demselben Tage der Hofgarten-Jnspector Valentin Frey zu Bessungen, 8) am 5. September der Hofgerichts-Advocat Eduard Bergsträßer zu Darmstadt, 8) am 18. September der Hofgerichts Advocat Justizrath Karl Theobald zu Darmstadt, 10) am 1. Oktober der erste evangelische Pfarrer vr. Georg Reich zu Reichelsheim. 663 92 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 37. Darmstadt am 18. Oktober 186 2. Juhalt: 1) Bekanntmachung, das Verbot der Führung von Oberlasten auf den den Rhein befahrenden Segelschiffen betr.; — 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That; — 3) Bekanntmachung, den Verlauf von Salz zu landwirth- schastlichen und gewerblichen Zwecken betr.; — 4) Bekanntmachung, den Holzpreistarif pro 1863/65 in den Groß- herzoglichen Domanialwaldungen betr.; — 5) Ordensverleihung; — 6) Namensveränderungen; — 7) Dienfinach. richten; — 8) Concnrrenzeröffnung. Bekanntmachung, das Verbot der Führung von Oberlasten auf den den 'Rhein befahrenden Segelschiffen betreffend. Im Anschlüsse an die, den obigen Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen vom 29. Decem- ber 1843 (Reg.-Bl. von 1844, Nr. 4) und vom 1. November 1855 (Reg.-Bl Nr. 40) wird hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge eines von der Centralcommission für die Rheinschifffahrt während ihrer diesjährigen ordentlichen Sitzung gefaßten Beschlusses gedörrte Cichorienwurzeln in gleicher Weise wie die unter Ziffer 2 der erwähnten Bekanntmachung vom 29. Tecember 1843 verzeichneten Gegenstände als Oberlast auf Segelschiffen geführt werden dürfen, wonach sich von allen, die es angeht, zu achten ist. Darmstadt, den 1. October 1862. - Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. Dr. Neidhardt. 664 M »7. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 29. Mai l. I. fiel der vierzehnjährige, taubstumme Ferdinand Hebling aus Nierstein von einer Rheinmühle bei Mainz beim Angeln in den Rhein, verwickelte sich in die Angelschnur und wurde durch den daran befestigten zwölfpfündigen Stein in die Tiefe gezogen. Er wäre unfehlbar ertrunken, wenn nicht sein Bruder, der Mühlbursche Cornelius Hebling aus Nierstein, welcher rasch von der Mühle in den Strom gesprungen und herLeigeschwommen war, ihn an den Haaren erfaßt und über Wasser gezogen hätte. Schon ermatteten aber auch dessen Kräfte, da der Unter- stnkende ihn mit beiden Armen um den Hals gefaßt hielt und er am Gebrauche seines linken, in die Angelschnur verwickelten Armes gehindert war, als noch rechtzeitig der Mühlbursche Bartholo- mäus End res aus Erbach, im Königreich Bayern, mit einem Nachen herbeikam und die beiden Brüder, von denen der eine ganz bewußtlos und der andere im höchsten Grade erschöpft war, und die ohne seme rasche und entschlossene Dazwischenkunft vielleicht beide ertrunken wären, in seinen Nachen aufnahm. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben als Anerkennung für diese menschenfreundliche und muthvolle That beider Männer, dem Cornelius Hebling, der dabei in der größten Lebens- gefahr schwebte, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen und ihm sowohl als dem Bartholomäus Endres Geldprämien zu bewilligen aller- gnädigst geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 30. September 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. D a l w i g k. Zimmermann. Bekanntmachung, den Verkauf von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. Unter Bezugnahme auf §. 3 der in Nr. 24 des Regierungsblatts erlassenen Bekanntmachung vom 26. Juli d. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Verkauf des M »7 665 - 92* Vieh- und Gewerbesalzes, außer in den in der Bekanntmachung vom 27. August d. I. (Nr. 31 des Regierungsblatts) verzeichneten Orten, weiter in nachstehenden Orten der Provinz Rheinhessen Verkaufsstellen errichtet worden sind: a. im Salzmagazinsbezirk Bingen zu Gensingen; b. im Salzmagazinsbezirk Mainz zu Nieder-Olm; v. im Salzmagazinsbezirk Alzey zu Odernheim. Darmstadt, den 10. October 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. S ch e n ck. Meisenzahl. Bekanntmachung, den Holzstreistarif pro 1863/65 in den Großherzoglichen Domanialwaldungen betreffend. Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 17. October 1856 erlassene Reglement, betreffend: „Die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen", wird der nachstehende Tarif mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß die Ansätze desselben, von dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatte an, bei den auf Rechnung der Jahre 1863, 1864 und 1865 kommenden Hclzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden. Darmstadt, den 7. October 1862. Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen-Direction. S ch e n ck. vdt. Braun. 666 M »V A. Brenn- II LiLÜ!! ■■l1’’"— i—J ; Jf, ■ ‘ " Scheid- Angabe der Localabtheilungen. - - I Ein Hain buche, Buche, Esche, Ahorn. Obst- bäum, Ulme, Birke, Akazie. fl. kr. fl. kr. I. Provinz Oberhessen. I Der Forst Battenberg 2 48 2 2 Die Oberförstereien Wahlen, Maulbach und Hainbach, Forst« Burg-Gemünden, der Forst Schotten 3 24 2 48 3 „ „ Biedenkopf, Kahenbach und Breidenbach, Forst« Biedenkopf, Hom berg, Forsts Burg-Gemünden, der Forst Romrod, die Overförsterei Eichelsdorf, Forst« Nidda 3 48 3 12 4 „ „ Dautphe, Forsts Biedenkopf, Nieder-Ohmen und Grünberg, Forsts Burg-Gemünden, Langd, Ortenberg und Bingenheim, Forsts Nidda. 5 3 24 3 „ „ Gladenbach und Nieder-Weidbach, Forsts Biedenkopf, Hoch-Weisel, Forst» Friedberg 6 12 5 6 Der Forst Gießen, die Obersörstereien Ober-Rosbach unv Altenstadt, Forsts Friedberg 3 12 5 48 7 II. Provinz Starkenburg. Die Oberförstereien Schaafheim, Forsts Seligenstadt, Liudenfel« und Wald-Michelbach, Forst« Wald-Michelbach 5 48 4 8 „ „ Mönchbruch und Woogsdamm, Forsts Groß-Gerau, Lorsch, Lampert heim, Heppenheim und Viernheim, Forst« Lorsch, Rimbach nud Hirschhorn, Forst« Wald-Michelbach 7 36 5 9 „ „ Groß-Steinheim, ZellHausen, Babenhausen und Altheim, Forsts Seligenstadt, der Forst Darmstadt, die Obersörstereien Mönchhof, Mittel- dick, Mörfelden und Wolssgarten, Forsts Groß-Gerau, der Forst Jugenheim, die Oberförsterei Wimpfen, Forst« Lorsch, der Forst Rein- heim 8 6 10 III. Provinz Rheinhessen. Der Forst Main) ... * 8 24 6 M 37. 667 Holz. holz ' Prügelholz. Stockholz. Reißholz. Stecken. 1 Stecken. 1 Stecken. 100 Wellen. 1 Stecken. Obst. bäum, Ulme, Birke, Eiche, Akazie, Nadel- holz. Erle, Akazie, Aspe, Linde, Weide, Radel- holz, Dor- nen. Erle, Eiche. Nadel holz. Erle, Pappel, Aspe, Linde, Weide. Hain buche, Buche, Esche, Ahorn. Obst- bäum, Ulme, Birke, Eiche, Akazie. Nadel holz. Erle, Pappel, Aspe, Linde, Weide. Hain buche, Buche, Esche, Ahorn. Erle, Pappel, Aspe, Linde, Weide. Hain buche, Buche, Esche, Ahorn. Obst- banm, Eiche, Ulme, Birke. Hain buche, Buche, Esch-, Ahorn. Obst baum, Eiche, Ulme, Birke. Akazie, Aspe, Linde, Weide, Nadel holz, Dor nen. fl. kr. fl- !kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl- kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. 3 12 2 24 1 24 2 12 1 48 1 24 1 — 1 24 1 12 — 48 3 — 2 36 i 12 — 36 — 30 — 18 2 48 1 48 1 36 2 24 2 12 1 48 1 12 1 36 1 12 — 48 3 — 2 36 i 12 — 36 — 30 — 18 2 48 2 1 48 3 — 2 24 1 48 1 36 1 43 1 12 1 3 — 2 36 i 12 — 36 J— 30 18 3 3Y 2 48 2 — ' 3 24 2 48 2 24 1 48 1 48 1 48 1 12 3 48 3 — i 48 — 48 — 36 — 24 4 — 3 12 2 12 4 36 3 12 2 36 2 24 2 24 1 43 1 24 4 48 4 36 2 1 48 24 6 24 4 3 12 5 36 4 12 3 2 48 2 48 2 1 48 7 5 24 3 12 1 24 1 36 4 4 3 36 4 _ 2 12 2 36 2 12 2 48 2 1 48 5 6 _ 3 8 36 4 12 3 36 4 12 . 3 36 2 48 3 — 3 12 2 12 2 6 24 6 — 3 4 9 36 4 36 3 43 6 4 36 3 _ 3 24 3 24 2 24 2 12 7 24 6 3 9 36 5 5 7 36 8 4 5 4 3 36 3 8 36 8 4 24 5 - 668 M sv B. Bau-, Werk- I. Stammh o l z. Preis eines Kubikfusies in Kreurern. Holzart. Sortiment. r-KSSZ-A AZD Q p. C*£T S> 3 'S' g 3 £> Sr® .z “ »«=■ 5-= Ja*®gf w ---—S o -'S* Sä »5 5» Ö ©-g LLtzZ jQ o g. ?ii| -“2'n'S ijQS ||J. s$!ü TZ g gi'S’ sSSSfil °v^Ä » ®gSSgl fifSVg. sJ-0«. ö .T. n® ,-S .*-* tiO Q EtTwg.^ x £ ö o _ gsc®Ä;.Q S°S|S2 5'ffÄigS :S =. .«iS!.® „ 8, Q -- Ä 5 SLZ 51 1» Q*- sH ^ o" r- ■gvo r-o 5£|~ f5lp tS,o® 3 S'SöiL d^3 |S| Qs® Sri l Bau- kurzes oder zu Streckholz nicht geeignetes... n 12 13 14 16 18 Eiche.... ( holz. zu Streckholz geeignete« über 30 Fuß Lange. 13 15 16 16 19 22 Werk und Schnittholz.. , 15 18 19 19 24 27 ( Wellbäume und Schiffs-Bau holz 23 24 26 28 32 36 l Bau- kurzes oder zu Streckholz nicht geeignetes... 7 8 9 9 10- 10 Nadelholz... ( holz. zu Streckholz geeignetes über 40 Fuß Länge. 8 9 10 10 11 11 f Werk und Schnittholz... 12 14 15 16 16 16 Esche Bau-, Werk- und Nutzholz.. 12 13 14 15 18 20 Ulme, Ahorn.. Desgleichen. 9 14 15 16 19 19 Hainbuche, Buche, Obstbaum, Birke. 8 8 8 9 11 11 Akazie, Erle, Linde. „ 9 10 10 11 13 13 Pappel, Aspe, Weide „ 4 6 61 7 1 8 8 III. Stangen holz. Holzart? Esche Eiche, Ulme, Ahorn Hainbuche, Buche, Birke, Obstbaum Nadelholz Akazie, Erle.. Aspe, Pappel, Linde, Weide... Preis eines Kubikfußes in Kreuzern. sLocalabtheilungen wie beim Stammholz.) 9 7 7 6 5' 4 12 IC 8 7 6 5 12 13 14 16 11 11 12 16 8 .9 9 10 8 8 6 8 6 7 8 9 5 6 6 7 M »V. 669 und Nutzholz. II. Scheidholz. Berkaufsmaß. Die Forste Bat tenberg, Burg-Ge- müuden, Romrod u Wald-Mich elbach. Die Forste Bieden köpf, Gießen, Schot- ten , Nidda, Fried berg und Seligen stadt. Die Forste Darm stadt und Lors ch. 1) Planken oder Zaunstecken. Scheid- Länge. Eiche. Esche, Ahorn, Ulme, Buche, Obst baum. Nadel holz, Birke, Akazie, weiches Laub holz. Eiche. Esche, Ahorn, Ulme, Buche, Obst- baum. Nadel holz, Birke, Akazie, weiches Laub- Holz. ’ Eiche. Esche, Ahorn, Ulme, B.nche, Obst- bäum. Nadel holz, Birke, Akazie, weiches Laub- Holz. Eiche. Esche, Ahorn, Ulme, Buche, Obst baum. Nadel bolz, Birke, Akazie, weiches Laub- holj. Fuß. fl- kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl- kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl kr. ’ö ( 5 12 30 9 — 7 48 13 36 11 18 9 — 18 18 14 48 10 6 21 48 19 30 11 18 © / 3-» \ 6 15 — 10 48 9 24 16 18 13 36 10 48 22 — 17 48 12 6 26 12 23 24 13 36 7 17 30 12 36 10 54 19 — 15 48 12 36 25 36 20 42 14 6 30 30 27 18 15 48 8 20 — 14 24 12 30 21 48 18 6 14 24 29 18 28 42 16 12 34 54 31 12 18 6 t| ' 9 22 30 16 12 14 — 24 30 20 18 16 12 32 54 26 36 18 12 39 12 35 6 20 18 10 25 — 18 ■ — 15 36 27 12 22 36 18 — 36 36 29 36 20 12 43 36 39 — 22 36 2) Schichten. Eine Schichte.... 11 42 8 12 7 — 12 48 10 30 8 12 17 30 14 — 9 18 21 — 18 42 10 30 Die Forste Groß «Gerau, Ju genh eim, Reinheim und Mainz. IV. Nutzholz. Berkaufsmaß. Der Forst Battenberg. Die Forste Biedenkopf, Burg. Gemünden, Romrvd, Schotten, Nidda, Wald-Michelbach. Die Forste Gießen, Friedberg, Seligenstadt,Darm- stadt, Groß-Gerau, Jugenheim, Lorsch, R e i n h e i m und Mainz. Kreuzer. Kreuzer. Kreuzer. 1 laufender ) cinc8 Gebunds von l Fuß Durchmesser 5/io ■Mo IMo | einer Schichte von 4‘x5‘ Stirnfläche 10 16 24 100 Stiick stärkere Nutzgerten ....... 24 40 60 670 M »7 Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: am 27. August dem Director der Ober-Medicinal-Direction Geheimerath Wilhelm Christian Georg Goldmann daö Comthurkreuz II. Classe des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen mit Rücksicht auf seine fünfzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten ausgezeichneten Dienste. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 26. August dem Johannes Betz zu Rinderbügen zu gestatten, statt seines bisherigen Familien- namens in Zukunft den Familiennamen Schäfer — und an demselben Tage der Wilhelmine Katha- rina Dietrich zu Gießen zu gestatten, statt ihres bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familien- namen Münch — zu führen; 2) am 12. September dem Jacob Ferdinand Adolph Friedrich Lautz zu Mainz zu gestatten, in Zukunft den Familiennamen LooS zu führen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 8. Juli den Kaufmann Anthony Worms zu London zum Großherzoglichen General-Consul für das vereinigte Königreich Großbritannien und Irland zu ernennen; 2) am 16. September den von dem Herrn Grafen Otto zu Solms-Laubach auf die evangelische Pfarr- stelle zu Ruppertsburg, im Dekanate Laubach, prasentirten evangelischen Pfarrer zu Ettingshausen Wilhelm Baur für diese Stelle — und den von dem Herrn Fürsten Wolfgang Ernst zu Isenburg- Birstein auf die evangelische Pfarrstelle zu Offenthal, im Dekanate Offenbach, präsentirten evangelischen Pfarramts-Candidaten Otto Bonhard aus Dreieicheuhain für diese Stelle zu bestätigen. 3) am 23. September dem Schullehrer zu Frei-Weinheim Adam Kauz die katholische Schulstelle zu Kempten, im Kreise Bingen, zu übertragen — und den von dem Herrn Grafen zu Solms-Rödel- heim auf die evangelische Schulstclle zu Ossenheim, im Kreise Friedberg, präsentirten Schullehrer zu Bauernheim Heinrich Nagel für diese Stelle zu bestätigen; 4) an demselben Tage dem Lehrer an der evangelischen Schule zu Ortenberg Gustav Flick die erste evangelische Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, — dem Schulamts-Candidaten Heinrich Will aus Holzheim die zweite evangelische Schulstelle zu Holzheim, im Kreise Gießen — und dem Schulamts - Candidaten Heinrich Schmirmund aus Zeilbach die zweite evangelische Schulstelle zu Groß-Felda, im Kreise Alsfeld, zu übertragen. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die zweite evangelische Pfarrstelle zu Rodheim, im Dekanate Rodheim, mit einem Gehalte von 1020 fl. 37 kr. «71 Großhcrzoglich Hessisches Regier nngsblatt. Inhalt: 1) Edict, die Eröffnung des Landtags betr.; — 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Ver- mächtnissen betr.; — 3) Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger OrtSeinwohner betr.; — 4) Be- kanntmachung, die Ausführung des Artikel 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung ans die Erhebung und Controlirung der inneren Stenern von Mein, Obstwein, Bier, Branntwein und Tabak betr.; — 5) Zusanimenslellung der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilguiigskass-.Rechnung für 1859; — 6) Bekanntmachung, die Prüfung der Heilgehülsen betr.; — 7) Belanntmachung, die Anfhebung der Postverbindung zwischen Grünbcrg und Lich und die Errichtung eines Locaspostcourses zwischen Grünberg und Gießen durch das Bufeckcr Thal betr.; — 8) Ernennungen in Beziehung auf den Landtag; — 9) QrdcnSver. leihungen; — 10) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; — 11) Erlheilung von Erfindnngspatenten; 12) Dicnstnachrichten; — 13) Versetzungen in den Ruhestand; — 14) Concurrenzeröffnungen; — 15) Sterbsälle; 16) Berichtigung. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Nachdem Wir beschlossen haben, Unsere getreuen Stände auf den 10. November d. I., kraft dieses, einzuberufen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und gesinnen an Unsere getreuen Stände, daß Sie sich an dem festgesetzten Tage in Unserer Haupt- und Residenzstadt Darmstadt zu der Ausübung Ihrer verfassungsmäßigen Rechte vereinigen und der Propositionen gewärtig sein Mögen, welche Wir an Sie werden bringen lasten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 27. October 1862. VX Darmstadt am 29. October 186 2. Edikt, die Eröffnung des Landtags betreffend. (L. 8.) LUDWIG. v. Dalwigk. 93 Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des dritten Quartals 1862 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit' nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren An- nahme ermächtigt worden: 1) die Stiftung eines Ungenannten an die-katholische Kirche zu St. Emmeran in Mainz im Betrag von 110 fl. zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisses; 2) daS Bermächtuiß der Wittwe Köppe, Katharina, geborene Selzer, von^ Bischoffen, an die evangelische Kirche daselbst, im Dekanate Gladenbach, im Betrag von 100 fl zur alljährlichen Bertheilung der Zinsen unter die Ortsarmen zu Bischoffen; 3) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Bretzenheim, im. Dekanate Nieder-Olm, im Betrag von 100 fl. zur Haltung eines Kaplans in Bretzenheim;- 4) das Legat des Wilhelm Rodenhausen I. zu Neustadt an die dortige Gemeinde im Betrag von 100 fl. zur Gründung einer Handwerkerschule; 5) die Schenkung eines Ungenannten an die Gemeinde Weidenhausen, im Kreise Biedenkopf, im Betrag von 105 fl. zur alljährlichen Bertheilung der Zinsen unter die Ortsarmen; 6) die Schenkung des früheren katholischen Pfarrers DupuiS zu Kästet an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Mainz, im Betrag von 8000 fl., welche als Kirchen-Baufonds- Capital behandelt werden sollen; 7) die Stiftung des Veteranenvereins zu Kastel an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Mainz, im Betrag von 100 fl. für die Abhaltung eines jährlichen Todtenamtes für die verstorbenen Veteranen und die bauliche Erhaltung des ans dem Kirchhofe befindlichen Veteranensteins; 8) die Schenkung des Großherzoglichen Generalconsuls von Sch eh in Wien an das Mathilden- Landkrankenhaus im Betrag von 1000 fl.; 9) die Schenkung der verstorbenen Anna Maria Bäder aus Gau-Algesheim im Betrag von 100 fl. an die Gemeinde Bingen zur Errichtung eines katholischen Waisenhauses daselbst; - 10) die Stiftungen der Wittwe des Philipp Michel II. in Gundheim, im Kreise Worms, zu Gunsten der katholischen Kirche und Schule, sowie der Ortsarmen daselbst und zwar a. an den katholischen Kirchenfonds zu Gundheim im Betrag von 600 st., d. an den Schulfonds zu Gundheim im Betrage von 500 fl.; 11) das Legat der Rentnerin Margaretha Priesterberg Wittwe, geborene Tunger zu Mainz, an die bürgerlichen Hospizien im Betrag von 4000 fl.; 12) die Stiftung eines Amtes in der katholischen Kirche zu Monsheim, im Dekanate Oppenheim, im Betrag von'100 fl.; M »8 673 13)^ die Schenkung der Gemeinde Bellersheim an die evangelische Kirche zu Bellersheim, im Dekanate Hungen, im Betrag von 400 fl. nebst Zinsen aus dieser Summe vom 29. Januar l. Js. an, als Beitrag zu den Kosten für Anschaffung einer neuen Orgel; 44) die Schenkung eines Ungenannten an die Ortsarmen zu Nieder-Weisel, im Kreise Fried- ” Berg, im Betrag von 100 fl.; 15) die Schenkung eines Ungenannten an die unter der Benennung: „Barmherziges Schwestern- haus" in Darmstadt bestehende Wohlthätigkeitsanstalt im Betrag von 100 fl., deren Zinsen jährlich am 25. Mai zur Unterstützung einer armen kranken, in der Pflege der barmherzigen Schwestern befindlichen Person ohne Unterschied des Bekenntnisses verwendet werden sollen; 16) die Stiftungen des Wilhelm Fischer zu Osthofen zum Vortheil der katholischen Kirche und katholischen Armen und Kranken zu Osthofen, im Dekanate Osthofen: er. im Betrag von 200 fl. zur Vertheilung der jährlichen Zinsen durch den jeweiligen Pfarrer an die katholischen Armen und Kranken, b. im Betrag von 50 fl. zur Abhaltung eines jährlichen Seelenamtes für die verstorbene Johanna Katharina Fischer, geborene Lambert, c. ini Betrag von 25 fl. zur Abhaltung eines solchen für den verstorbenen Jacob Fischer von Rhein-Dürkheim und dessen Ehefrau Maria, geborene Jordan, ä. im Betrag von 25 fl. zur Abhaltung eines solchen für den verstorbenen Johannes Lambert und dessen Ehefrau; 17) die Schenkung der Veronica Pfeiffer zu Gießen an die Armenkasse daselbst zur Verwen- dung für die dortigen Ortsarmen im Betrag von 300 fl. In Felge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 11. October 1862. Groszherzogliches Ministerium des Innern. v. D a l w i g k. Lotheißen. Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend. Bei Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1832, sowie der Instruc- tion vom 2. Juli 1850 sind Zweifel darüber entstanden: Welche Nummer demjenigen von mehreren gleichnamigen Ortseinwohnern, welcher seinen seit- herigen Wohnort mit einem anderen vertauscht oder an einem anderen Orte Immobilien er- 93»' 6?4 M 38. wirbt, an diesem letzteren Orte gebühre, wenn er sein Heimathsrecht an seinem seit- herigen Wohnorte beibehält. , , Znr Beseitigung dieser Zweifel wird hierdurch bestimmt: daß in allen derartigen Fällen die betreffende Person ihre seitherige Nummer zwar unverändert beibehält, daß aber, wenn es sich um einen Act in derjenigen Gemeinde handelt, wo er wohnt (namentlich in gerichtlichen Urkunden, bei Einträgen in die Grundbücher und Steuerregister, in die Kirchenbücher oder Civilstandsregister), dem Namen jener Person , neben ihrer seitherigen Nummer stets der Name des Orts beigefügt werden soll, wo ihr das Heimathsrecht zusteht. Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden Be- hörden sich hiernach zu achten. Darmstadt, den 18. October 1862. Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof. Gottwerth. Bekanntmachung, die Ausführung des Artikel 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Bier, Branntwein und Tabak betreffend. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841, in Nr. 39 des Regie- rungsblattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Straße zwischen dem dies- .seitigen Orte Offstein und dem Königlich Bayerischen Orte Obrigheim zur Uebergangsstraße zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Bayern erklärt worden ist und die Ab- fertigung der auf dieser Straße übergehenden übergangssteuerpflichtigen Gegenstände Groß herzoglich er Seits bei der Uebergangsstelle zu Offstein und Königlich Bayerischer Seits bei der Uebergangs- ftelle zu Obrigheim erfolgen wird. Darmstadt, den 21. October 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. S ch e n ck. Hahn. Z u s a m m e n st e l l« n g der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilgungskaffe-Rechnung für 1859. Nach der Bestimmung des §.16 des Staatsschulden-Tilgungs-Gefttzes vom 29. Juni 182! wird nachstehend das Resultat der Staatsschulden-Tilgungskasse-Rechnung für 1859 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. M »8. I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe. Einnahme Dieselbe besteht: fl. kr. 1) Kassevorrath voriger Rechnung .... 1,147,477 3 2) Activkapitalien und Zinsen davon.. 1,062,056 19f 3) Zuschuß aus anderen Kassen .... 894,246 3} 4) Reste aus der Verwaltung bis Ende 1820. 31,049 10 5) Depositen ....... 772,361 12} 6) Cautionen... 310,023 20 7) Für abgegebene Obligationen durch Umtausch. 37,900 — 8) Für abgegebene Obligationen durch Verkauf. 3,200,000 — 9) Besonderer Kapital-Tilgungsfonds 43,500 — 10) Rentenablösungsgelder wegen fiskalischer Grundrenten: a) für Rechnung Großherzoglicher Staatsschulden-TilgungSkasse 205,990 27 d) „ „ deS Großherzoglichen Hausvermögens 141,578 54 e) „ „ der Großherzoglichen Hauptstaatskasse 70 56} 11) Rentenablösungsgelder wegen nicht fiskalischer Grundrenten 462,804 30 12) An emittirten Grundrentenscheinen , 300,000 — 13) Verschiedene Quellen ..... 276,227 42} '' - 8,885,284 49} Ausgabe Dieselbe besteht: 1) Zinsen von Passivkapitalien .... 298,870 34} 2) Abgetragene jährlich verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien 133,100 — 3) Zurückgezahlte Preise des Rothschild'schen AnlehenS von 61 Millionen Gulden, welche bei der 1. bis 25. Ver- loosung dieses Anlehens herausgekommen, aber nicht erhoben und deßhalb als unverzinslich in dem Stand der Staats- schuld nachgeführt wurden 66,783 — 4) Durch Umtausch abgetragene Kapitalien 37,900 — 5) Depositen. 644,790 35} 6) Cautionen... .- 101,556 24 7) Rentenablösungsgelder wegen fiskalischer Grundrenten: a) für Rechnung Großherzoglicher Staatsschulden-TilgungSkasse 9,237 8} b) „ „ Großherzoglichen Hausvermögens 141,627 30} c) „ „ Großherzoglicher Hauptstaatskasse 70 56} 8) Rentenablösungsgelder wegen nicht fiskalischer Grundrenten 132,048 34} g) Ausgeliehene Kapitalien 1,169,647 15 10) Ablieferung an Großherzogliche Hauptstaatskasse 3,500,000 — 11) Insgemein * 304,326 24} 12) Verwaltungskollen 15,434 1 6,555,392 23} 676 M 38. a) b) 0 S) e) f) g) 1) 2) 3) 4) 6) 1) 2) 3) 4) 5) 6) Vergleichung. fl. kr. fl. Die Einnahme ist...... 8,885,284 49» Die Ausgabe beträgt 6,565.392 23f Ist Vorrath Ende 1859 2,329,892 26 II. Stand der Staatsschuld. Ende 1858 war der Stand der liquiden Staatsschuld und zwar: .' • - 18.667,109 in unverzinslichen Kapitalien.. 3,059,633 44 „ Kapitalien ä 3 pCt..... 664,998 K 3 „ „ ä 31 „. 1,079,300 n r» 3- 4 w • • • • • * 2,566,143 57f 0 n ä „.... - • 1,456,600 — 0 n ä 5 „. • - • • • der planmäßige Kapitalwerth des am 1. Januar 1859 ver- bliebenen von Nothfchild'fchen Lotterie-Anlehens von 6^ Mil- 433 20 " " ( lionen Gulden ....... 9,840,000 — Die Staatsschuld hat sich im Jahre 1859 um folgende 18,667,109 H Beträge vermehrt: durch eingelieserte Depositen ..... 772,361 121 „ „ Cautionen..... 310,023 20 „ abgegebene Obligationen durch Verkauf 3,200,000 — „ „ „ auf Namen, in Folge Um- tausches von Obligationen auf Inhaber 37,900 — durch Eniission von Grundrentenscheinen 300,000 — 4,620,284 Summe einschließlich Zugang. 23,287,393 Dagegen hat sich die Staatsschuld im Jahre 1859 ver- mindert: durch Rückzahlung jährlich verzinslicher und unverzinslicher Kapitalien ........ 133,100 — durch zurückgezahlte Preise des Rothschild'schen Anlehens von 61 Millionen Gulden, welche bei der 1. bis 25. Ver- loosung herausgekommen, aber früher nicht erhoben wor- den sind... ... 66,783 — durch Umtausch von Obligationen auf Inhaber gegen der- gleichen auf Namen ...... 37,900 — durch zurückgezahlte Depositen ..... 644,790 35z „ „ Cautionen..... 101,556 24 „ „ unverzinsliche, sowie zu 3 und 4 pCt. verzinsliche Kapitalien an die Berechtigten nicht fiskalischer Grundrenten.... 56.425 18 1,040,555 Verglichen ist definitiv überwiesene Staatsschuld Ende 1859 22,246,838 kr. G (o d \ M 38 677 1 Diese Summe theilt sich: ») in unverzinsliche Kapitalien b) c) tr „ ü 3z „ >. . 1,059,300 — d) ff „ ä 4 „ . 2,663,445 53£ e) ff „ ü 4z „ .. 1,393,600 — f ) ff n d 5 „ ,. . 3,200,433 20 g) der planmäßige Kapitalwerth des am 1. Januar 1859 fl. kr. 3,276,300 44 814,758 244 verbliebenen Rothschild'schen Anlehens von 6 z Gulden > Millionen 9,840,000 22,246,838 22^ 1,329,086 52z Vergleichung der Activen und Passiven der Großherzoglichen Staats- schulden-Tilgungskasse Ende 1859. I. Die Activen betragen: 1) Staatsactivkapitalien, nebst rückständigen Zinsen hieraus 2) Dergleichen, ausgeliehen Behufs der Grundrenten-Ablöfimg, nach Maasgabe der beiden Gesetze vom 27. Juni 1836, betr. die Ablösung der Grundrenten: ») wegen fiskalischer Renten. 3,221,065 fl. 45z kr. b) „ nicht fiskalischer Reuten 8,724,960 „ 9ß „ t1 ^ KR| 3) Ausstehende Zinsen, Erhebungskosten und Stenern wegen fis- kalischer und nicht fiskalischer Grundrenten... 422 4) Kassevorrath. -.. .... 2,329,892 26 II. Die Passiven betragen: ez .22,143,283 6z 1) Definitiv überwiesene Staatsschuld Ende 1859 2) Kapitalien derjenigen Berechtigten nicht fiskalischer Grund- renten, an welche die Ablösungssumme mittelst 4pCt. Obli- gationen auf Namen entrichtet wurden 3) Noch zu zahlende Zinsen von Passivkapitalien. 4) Noch nicht erhobene, zur baaren Zahlung überwiesene Kapi- talien wegen abgclöster nicht fiskalischer Grundrenten 6) Noch zu zahlende Zinsen wegen abgelöster nicht fiskalischer Grundrenten ........ Noch zu zahlende Steuern wegen abgelöster nicht fiskalischer Grundrenten .... ..... - r. • Verglichen ist Stand der Passiven oder eigentliche Staatsschuld Ende 1859 Darmstadt, den 14. October 1862. Großherzogliche Slaatsschulden-Tilgungskasse-Direction. Eckhardt. v. Hesse. 103,555 16 108,406 59z 21,859 481 2,133 53js 125 7 fl. 15,605,427 22.379.364 6,773,936 kr. 20z 10 Beck. •hw S78 M 38. ,r Bekanntmachung, die Prüfung der Heilgehülfen betreffend. Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 24. December vorigen Jahrs in Nr. 45 des 'Großherzoglichen Regierungsblatts wird hiermit bekannt gemacht, daß, an die Stelle des verstorbenen Großherzoglichen Ober-Medicinal-Raths Dr. Hohenschild und des in dessen Verhinderung substitüirt gewesenen Großherzoglichen Ober-Medicinal-Raths Dr. Pfannmüller, der Großherzogliche Ober- Medicinal-Rath Dr. Küchler zum Mitgliede der für Darmstadt bestellten Prüfungscommission be- stimmt worden ist. Darmstadt, den 20. October 1862. Großherzogliche Ober-Medicinal-Direction. Goldmann. K l ö ß. Bekanntmachung, die Aufhebung der Postverbindung zwischen Grünberg und Lich und die Errichtung eines Localpostcourses zwischen Grünberg und Gießen drzrch das Vusecker Thal betreffend. Vom 1. k. M. an wird, unter Aufhebung des seitherigen Postcourses zwischen Grünberg und Lich, eine tägliche Postverbindung zwischen Grünberg und Gießen über Großen-Buseck und Alten- Buseck hergestellt und die Fahrposttaxe nach folgendem Tarife berechnet: Tarif zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtportos auf dem Course zwischen Grünberg unv Gießen. Personengeld zwischen incl. aller Gebühren. fl. kr. Gießen' Alten-Buseck _ 18 ff Großen-Buseck — 22 fr Reiskirchen — 26 rr Grünberg — 52 Alten-Buseck Großen Buseck •—' 6 ff ff Reiskirchen — 8 ff ff Grünberg — 34 Großen-Buseck Reiskirchen -—■ 6 ff ff Grünberg — 30 Reiskirchen Grünberg ....... 26 M »8 679 94 Anmerkungen. 1) Das Ueberfrachtporto zwischen Gießen und Griinberg beträgt l3/4 kr. für je volle 5 Psd. 2) Nach und von den zwischen zwei Postorten gelegenen Unterwegsorten ist den Reisenden nur die Mitnahme von Handgepäck bis zum Gewichte von 30 Pfund, welches ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenraum des Wagens untergebracht werden kann, gestattet. Darmstadt, den 29. September 1862. Großherzvgliche Oberpostinspeclion. C r tz v e. Bessunger. Ernennungen in Beziehung auf den Landtag. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm 23. October d. I. geruht, in Gemäßheit der Artikel 2, 4 und 6 des Gesetzes vom 6. September 1856, die landständische Geschäftsordnung betreffend, den Ministerialrath Freiherrn Ueberbruck von Rodenstein znm landesherrlichen Commissär für die erste Kammer und den Ministerialrath Freiherrn von. Lehmann, sowie den Regierungsrath Neuling zp Mitgliedern der landesherrlichen Einweisungs - Commission für die zweite Kammer allergnädigst zu ernennen. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verleihen geruht: 1) am 31. Juli dem Hofmusiker Adam Banger aus Anlaß seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums die goldene Verdienstmedaille des Ludewigsordens mit der Inschrift: „Für fünfzigjährige treue Dienste"; 2) am 19. August dem Schiffer Christian Ebling in Nierstein die silberne Verdienstmedaille des Lude- wigsordens mit der Inschrift: „Für wiederholte Rettung von Menschenleben"; 3) am 3. September dem Betriebscontroleur der Main-Rheiu-Bahn Christian Wund das Ritterkreuz zweiter Klasse — und dem Dampfschiffskapitän bei der Hessischen. Ludwigöbahn Wilhelm Feld mann das silberne Kreuz des Philippsordens; 4) am 20. September dem katholischen Schullehrer Johannes Metz in Ober-Abtsteinach das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste"; 5) am 23. September dem Generalmajor und Commandanten der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt Wilhelm Gräcmann in Anerkennung seiner fünfzigjährigen geleisteten treuen und guten Dienste das Conimandeurkreuz erster Classe des Ludewigsordens; 6) am 3o. September dem Müllerburschen Cornelius Hebling aus Nierstein das allgemeine Ehren- zeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben"; 7) am 8. Oetober dem Generalcousul für das Königreich Spanien von Franzisco Solernon Fernandez das Commandeurkreuz zweiter Klasse des Ludewigsordens und 8) am 14. October dem Hofmaler August Noack die goldene Verdienstmedaille für Wissenschaft, Kunst rc. 680 M »8 Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 29. September dem Kreisbaumeistcr des Kreisbauamts Mainz Baurath Ignatz Opfermann die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät vem Könige von Preußen verliehenen Königlichen Kronenordens dritter Klasse und 2) am 17. Oktober der Gemahlin des Kammerherrn Adolph Freiherrn von Gemmingen, Sarolta, geborenen Gräfin von Batthiäny, die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihr von Ihrer Majestät der Kaiserin Karoline Auguste von Oesterreich verliehenen Sternkreuz-Ordens zu ertheilen. Ertheilung von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 10. October dem Director der Gasgesellschaft zu Offenbach Ehr. Friebleben und dem Eisen- bahn-Werkführer Carl Bender zu Osfenbach ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines selbstthätigen Abschlusses der Gasbrenner auf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums — und den Fabrikanten Eduard Posen und Compagnie in Offenbach ein Erfindnngspatent auf einen durch Muster näher erläuterten Taschenbügel - Verschluß auf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen. Dien st nach richten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 26. September den Schiffbauer und Brückenwärter bei der fliegenden Brücke bei Oppenheim Peter Hofmann zum Brückenwärter bei der Schiffbrücke zu Worms zu ernennen; 2) an demselben Tage den K^isbauaufseher bei dem Kreisbanamte Mainz Jacob Amen dt in gleicher Diensteigenschast an das Kreisbauamt Oppenheim — und den Kreisbauaufseher bei dem Kreisbau- amte Oppenheim Johannes Rheininger in gleicher Diensteigenschaft an das Kreisbauamt Mainz zu versetzen; Z) an demselben Tage den Baucaudidaten Carl Anton Groß aus Darmstadt zum Kreisbaumeister des Kreisbanamts Biedenkopf zu ernennen; 4) am 30. September den RevisionSgehülfen Friedrich Eisen aus Darmstadt zum Accessisten bei der zweiten Abtheilung der Justificatnr der Oberrechnungskammer zu ernennen — und dem SchulamtS- candidaten Carl August Kern aus Babenhausen die evangelische Schulstelle zu Ilbeshausen, im Kreise Lauterbach, zu übertragen; 5) am 7. October den Kammerlaquaien Adam Krauß zum Hofoffizianten, — die Kammerlaquaien Johannes Vogel und Werner Stürtz zu supernumerären Hofoffizianten — und den Feldwebel im zweiten Infanterie-Regiment Georg Heinrich Seeling zum Hoflaquaien zu ernennen; 6) an demselben Tage dem ersten Lehrer der Garnisonsschule zu Darmstadt Garnisonsmitprediger Carl Theodor Noack die evangelische Pfarrstelle zu Holzhausen, im Dekanate Nodheim, zu übertragen; M 83 681 I 7) an demselben Tage den früheren Feldwebel Theodor Gimbel aus Gießen zum Expeditionögehülfen auf der Station Bensheim der Main-Neckar-Eisenbahn zu ernennen; 8) am 10. October den evangelischen Pfarrer zu Reinheim Daniel Georg Engel znm Dekan des evangelischen Dekanats Neinheim auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zu ernennen — und dem Schulamtscandidaten Johann Adam Schöner aus Frohnhofen die evangelische Schulstelle zu Wip- penbach, im Kreise Nidda, zu übertragen; 9) am 14. October dem Schulamtscandidaten Johann Fery aus Gabsheim die katholische Schulstelle zu' Eimsheim, im Kreise Oppenheim, — und dem Schulamtscandidaten Christian Mahr aus Eberstadt die zweite evangelische Schulstclle zu Nierstein, im Kreise Oppenheim, zu übertragen; 10) am 17. October den Bezirksgerichtsrath bei dem Bezirksgerichte Mainz Christoph Paulus und den Substituten des General-Staatsprocurators bei dem Obergerichte der Provinz Rheinhessen, StaatS- procurator Arnold Ferdinand Freiherrn Gedult von Jungenfeld zu ObergerichtSräthen bei dem Obergerichte der Provinz Rheinheffen, — den Staatsprocurator bei dem Bezirksgerichte Alzey vr. Julius Hermann S ch a l ck zum' Substituten des General-Staatsprocurators bei dem Obergerichte der Provinz Rheinhessen, unter Belassung seines seitherigen Titels und Rangs, — den Bezirks- gerichtsrath und bermaligeu Untersuchungsrichter I bei dem Bezirksgerichte Mainz vr. Cornelius Joseph Balkenberg zum Staatsprocurator bei dem Bezirksgerichte Alzey zu ernennen, — dem BezirkSgerichtörathe bei dem Bezirksgerichte Mainz Friedrich Lehne die Functionen des Untersuchungs- richters ll für den Sprengel des genannten Gerichts auf die Dauer von einem Jahre, vom Heutigen an gerechnet, zu übertragen, — den Friedensrichter bei dem Friedensgerichte Osthofen Otto Heinrich Weiß zum BezirkSgerichtörathe bei dem Bezirksgerichte Mainz zu ernennen und demselben zugleich die Functionen des Untersuchungsrichters I für den Sprengel des genannten Gerichts auf die Dauer von drei Jahren, vom Heutigen an gerechnet, zu übertragen, — den Substituten des Staatsprocnrators bei dem Bezirksgerichte Mainz vr. Anton Leonhard Brun zum Bezirksgerichtsrathe bei dem Bezirks- gerichte Mainz, — den Substituten des Staatsprocnrators bei dem Bezirksgerichte Alzey Ludwig Schön zum Substituten des Staatsprocurators bei dem Bezirksgerichte Mainz, — den Gerichts- Accessisten und Ergänznngsrichter bei dem Friedensgerichte Osthofen Johann Heinrich Pauli zum Substituten des Staatsprocurators bei dem Bezirksgerichte Alzey, — den GerichtS-Accessisten Carl Walter aus Wöllstein zum Friedensrichter bei dem Friedensgerichte Osthofen, — den Advocat- Anwalt bei den Gerichten zu Mainz und Ergänzungsrichter bei dem Bezirksgerichte Mainz 0r. Hein- rich Bernays zum Ergänzungsrichter bei dem Obergcrichte der Provinz Rheinhessen zu ernennen — und den GerichtS-Accessisten vr. Carl Jung ans Mainz in die Zahl der Advocat-Auwälte bei den Gerichten in Mainz aufzunehmen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allcrgnädigst geruht: 1) am 7. October den Kammeroffizianten Philipp Renting in Anerkennung der von ihm geleisteten langjährigen treuen Dienste, 2) an demselben Tage den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß - Umstadt, Rendanten Carl Kuhlmann, in Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit, auf sein Nachsuchen, und 3) am 17. October den Geheimen Obergerichtsrath bei dem Obergericht der Provinz Nheinhessen 682 M 38. Dr. Wilhelm Jung auf sein Nachsuchen, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstführung, in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz eröffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Sprendlingen, im Dekanate Offenbach, mit einem Gehalt von 1714 fl. 54 kr., wovon jedoch eine jährliche Abgabe von 350 fl. auf die Dauer von sechs Jahren zu entrichten ist; dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die zweite durch einen Theologen zu besetzende und mit dem Mitpredigeramte an der Garnisonskirche verbundene Lehrerstclle bei der Garnisonsschule zu Darmstadt; zur Einreichung der Gesuche um Ueber- tragung dieser Stelle mit dem jährlichen Gehalt von 500 ft., freier Wohnung, oder statt derselben weitere 100 fl. in Geld und dem Bezüge von 15 Stecken Buchenscheidholz unter der Verpflichtung zur Heizung eines Schulzimmers, oder 11 Stecken ohne diese Verpflichtung, wird eine vierzehn tägige Concurrenzfrist anberaumt; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Dienheim, im Dekanate Oppenheim, mit einem Gehalt von 930 fl. 40 kr.; 4) die zweite evangelische Pfarrstelle zu Babenhausen, im Dekanate Groß-Umstadt, mit einem Gehalt von 1145 fl. 58 kr.; der Inhaber dieser Stelle ist verpflichtet, Bürgerssöhnen zu Babenhausen, welche sich für höhere Wissenschaften ausbilden wollen, in der lateinischen und griechischen Sprache und anderen damit in Verbindung stehenden Lehrgegenständen unentgeltlichen Unterricht zu ertheilen; 5) die zweite evangelische Schulstelle zu Rodheim, im Kreise Gießen, mit einem Gehalt von 356 fl. 41 kr., einschließlich der Entschädigung für Heizung des Schullocals; 6) die evangelische Schulstelle zu Niederklingen, im Kreise Dieburg, mit einem Gehalt von 225 fl. 30 kr., nebst einer Vergütung von 24 fl. für Heizung des Schullocals; dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 7) die zweite evangelische Schulstelle zu Nieder-Ursel, im Kreise Vilbel, mit einem Gehalt von 500 fl. nebst einer Entschädigung von 50 fl. für Heizung des Schullocals; 8) die Stelle eines Steuercommissärs für das Steuercommisfariat Vöhl; concurrenzfähige Bewerber haben sich binnen einer Frist von vierzehn Tagen zu melden. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 16. September der pensionirte Oberförster Carl Klöpper zu Arheilgen; 2) am 25. September der pensionirte Gymnasiallehrer Friedrich Schilling zu Zahlbach; 3) am 1. October der resignirte katholische Pfarrer Peter Treff er t zu Aschaffenburg. Berichtigung. Der Landrichter August Hensler zu Hungen ist, nach berichtig>nder Mittheiluna, nicht, wie auf Seite 662 des Regie- rungsblatts angegeben, am 20. October, sondern am 21. October gestorben. 683 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 39. I DarmstadL am 20. November 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom 30. September 1857 ausgegebenen Herzog- lich Sachsen Gothaischeu Kassenanweisungen Letr.; — 2) Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personentaxe auf dem Alzey Creuznacher Personenpostconrs Letr.; — 3) Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personengeldtare für den Laasphe-Maiburger PersonenpostcourS betr.; — 4) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs im Regierungsblatt bekannt zu machender Straserkenntnisse; — 5) Erthetluug von Erfinbungspatenteu; — 6) Dienflnachrichtcn; — 7) Charaklerertheilung; — 8) Versetzungen in den Ruhestand; — ö) Concurrenzcröffnungen; — 10) Berichtigung. Sef a n tt tmaeh « n g, die Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom 30. September 1857 ausgegebenen Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanweisungen betreffend. Die nachstehende von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium zu Gotha erlassene Be- kanntmachung wird hiermit zur Kenntniß des inländischen Publicums gebracht. Darmstadt, den 21. October 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen.. F. v. Scheu ck. Hahn. Ministerialbekanntmachung, die Einziehung der bisherigen, sowie die Beschreibung der neuen Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanweisungen betreffend. I. Auf Grund des §. 4 des Gesetzes Nr. 460 der Gesetzsammlung vom 12. Juli 1860, die Erneuerung der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanweisungen betreffend, wird hierdurch bekannt gemacht, daß innerhalb drei Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, die sämmtlichen, auf Grund 95 684 \o »A. des Gesetzes vom 30. September 1847 ausgegebenen Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenan- weisungen bei der Staatskasse allhier eingereicht und gegen baare Zahlung umgetauscht werden müssen. Während dieser ganzen Frist können die bezeichneten Kassenanweisungen nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, dürfen aber von den letzteren nicht weiter ausge- geben werden. Nach Ablauf der gedachten Frist sind die alten Kassenanweisungen als völlig werthlos zu betrachten, und es findet gegen deren Entwertung auch eine Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. II. Desgleichen wird auf Grund des §. 1 des zuerst genannten Gesetzes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die an die Stelle der setzt in Umlauf befindlichen Kassenanweisungen treten- den neuen Kassenanweisungen im Betrage von Vier Hundert Tausend Thalern, sowie in Werthabschnitten von 240,000 Stück zu Einem Thaler und 32,000 Stück zu Fünf Thalern diejenige äußere Form und diejenigen Kennzeichen haben, welche in der beifolgenden Beschreibung angegeben sind. Diese neuen Kassenanweisungen treten in allen rechtlichen Beziehungen völlig an die Stelle der auf Grund des Gesetzes vom 30. September 1847 ausgegebenen Kassenanweisungen, und sind daher bei allen und jeden an und aus öffentlichen Kaffen, mit Einschluß der Communal- und Stiftunzs- kassen, zu leistenden Zahlungen, welche den auf den Kassenanweisungen ausgedrückten Betrag er- reichen, und nicht ausdrücklich in klingender Münze bedungen sind, anstatt baaren Geldes nach dem vollen Nennwerthe anzunehmen und auszugeben. Gotha, den 12. September 1862. Herzoglich Sächsisches Staatsministerium, v. S e e b a ch. Beschreibung der auf Grund der Gesetze vom 30. September 1847 und 12. Juli 1860 zu emittirenden Her- zoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanweisungen ü Ein Thaler. Größe: 4^" rhein. lang, 2^" rhein. hoch. Papier: Hanfstoff von matt bläulicher Farbe mit Wasserzeichen. Letzteres enthält oben an beiden Seiten des Wappens „in Kreisform" hell auf dunklem Grunde die arabische Zahl „1", dagegen au der rechten Seite des Scheins, unter der blau gedruckten M 39. 685 Werthziffer, ebenfalls in Kreisform, jedoch dunkel auf hell punktirtem Grunde die römische Zahl „I". Vorderseite: Ausführung in Kupferstich- und Buchdruckmanier. a) Kupferstich: Oben, in der Mitte des Scheines ist das Herzoglich Sachsen- Coburg-Gothaische Wappen angebracht. Auf der linken Seite befindet fich eine mit Hermelinmantel bekleidete, weibliche Figur, in der Rechten ein Schwert, in der Linken eine Waage haltend, mit einem Diademe auf dem Haupte. Zu ihren Füßen ein Kissen mit Krone, Scepter und Stab. Daran reiht sich ein Sockel mit der zweimal abgedruckten Strafandrohung aus pantographisch hergestellter Diamantschrift: „Wer dieses Papiergeld nachmacht, in der Absicht es als Geld auszngeben, ist mit Zuchthaus- strafe bis zu acht Jahren zu belegen. Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist Zuchthaus- strafe bis zu zehn Jahren zu erkennen." Auf der rechten Seite ein Löwe in liegender Stellung, darüber die Ansicht des Herzoglichen Schlosses Friedenstein. h) Buchdruck: Unter dem Wappen in schwarzem Druck stehen folgende Schriftzeilen: Ein Thaler im 3 0- Thaler-Fusse Herzoglich Sachsen - Vothaische Lassen-Anweisung. In Gemässheit der Gesetze vom 30. September 1847 und 12. Juli 1860. Bei der Staatscasfe zu Gotha gegen Silber-Courant einlösbar. Hess. —. 53 tt Fürfeld ....... — 37 — 31 W Wonsheim — 21 — 18 tf Wendelsheim — 11 — 9 WendelSheim Creuznach...... — 53 — 44 *f Fürfeld — 27 — 22 tt Wonsheim — 11 — 9 WonSheim Creuznach — 42 — 35 ff Fürfeld — 16 — 14 Fürfeld Creuznach ...... — 27 — 22 ff Hackenheim — 16 — 14 tt Frei-Laubersheim .... — 11 \ 9 Frei-Laubersheim Creuznach — 21 — 18 tt Hackenheim — 11 — 9 tt Alzey — 58 — 49 Hackenheim Creuznach — 11 — 9 ff Alzey 1 9 57 Anmerkungen. 1) Das Ueberfrachtporto für je volle 5 Pfd. beträgt zwischen Alzey und Fürfeld 1§ !r. „ „ Creuznach 2|„ Fürfeld „ Creuznach 11 „ 2) Nach und von den Unterwegsorten ist den Reisenden nur die Mitnahme von Handgepäck, M ss 68S welches im Personenraum des Wagens ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann, gestattet. Darmstadt, den 18. Oktober 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r ö v e. Bessunger. Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personengeldtaxe für den Laasphe - Marburger Personenpostcours betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Laasphe-Marburger Personen- postcours die nachstehende ermäßigte Personentaxe seit dem 15. v. M. zur Anwendung kommt: Tarif zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtportos auf dem Course zwischen Laasphe unv Marburg: zwischen Personen geld. zwischen Personen geld. fl. 1 kr. fl. fr. Biedenkopf Marburg... 1 35 Biedenkopf Wallau... _ 16 ff Cölbe... 1 19 ff Nieder-Laasphe. — 21 ff Göttingen.. 1 8 ff Laasphe... — 32 ff Sterzhausen.. — 53 Buchenau Marburg... 1 8 ff Brungershausen. — 37 ff Sterzhausen.. — 27 ff Buchenau.. — 27 Eckelshausen Marburg... 1 25 ff Carlshütte — 21 ff Sterzhausen.. — 42 V Eckelshausen.. — 11 Carlshütte Marburg... 1 13 ff Ludwigshütte.. 11 ff Sterzhausen.. 32 Anmerkungen. 1) Das Ueberfrachtporto für je volle 5 Pfd. beträgt zwischen Biedenkopf und Marburg... kr. n n Laasphe.. » Ix n 2) Nach und von den Unterwegsorten ist nur die Mitnahme von Handgepäck, welches ohne 690 M ss t Belästigung der Mitreisenden im Personenraum des Wagens untergebracht werden kann, gestattet. Darmstadt, den 18. October 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r & b e. Bessunger. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 80 des Strafgesetz- buchs im Regierungsblatt bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. Es wurden verurtheilt: I. bei Großherzoglichem Assisenhof der Provinz Starkenburg: 1) Adam Kaiser, Taglöhner von Zotzenbach, durch Urtheil vom 7. October 1861, wegen ausge- zeichneten Diebstahls im 4. Rückfall, wegen Versuchs eines ausgezeichneten und wegen kleinen Dieb- stahls, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 2) Amalie Fertig von Unterschesflenz im Großherzogthum Baden, durch Uriheil vom 9. October 1861, wegen einfachen Diebstahls im zweiten Rückfall, in eine geschärfte Correctionsbausstrafe von 1 Jahr. 3) Adam Gräber, Taglühner von Weiher, durch Urtheil vom 10. October 1861, wegen Blutschande, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr 6 Monaten. 4) Johannes Herzberger, Häfnep von Queckborn, durch Urtheil vom 10. October 1861, wegen Verführung zur Unzucht in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. 5) Peter Simon, Fabrikarbeiter von Darmstadt, durch Urtheil vom 11. October 1861, wegen Verführung zur Unzucht in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. 6) Ludwig Philipp Müller, ohne Gewerbe, geboren zu Vöhl, zuletzt in Bessungen wohnhaft, durch Urtheil vom 11. October 1861, wegen Verführung zur Unzucht in zwei Fällen, in eine Zuchthaus- strafe von 2 Jahren 8 Monaten. 7) Adam Simon, Taglöhner von Nieder-Roden, durch Urtheil vom 12. October 1861, wegen ausgezeichneten Diebstahls, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr und 6 Monaten. 8) Philipp Meister, Wirth und Krämer von Heppenheim, durch Urtheil vom 15. October 1861, wegen Verführung zur Unzucht, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren 6 Monaten. 9) Adam Bock IV., Schindler von Wald-Michelbach, durch Urtheil vom 18. October 1861, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 10) Johann Ernst Heil, Fabrikarbeiter aus Magdlos im Kurfürstenthum Hessen, durch Urtheil vom 13. Januar 1862, wegen ausgezeichneten Diebstahls im vierten Rückfall, wegen kleinen Diebstahls und kleiner Unterschlagung, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 11) Adam Helfert I., ohne Gewerbe von Unter-Hambach, durch Urtheil vom 14. Januar 1862, wegen Verführung zur Unzucht, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren 10 Monaten. 12) Simon Böhm, Taglöhner von Ober-Ramstadt, durch Urtheil vom 15. Januar 1862, wegen ausgezeichneten Diebstahls im dritten Rückfall und wegen Landstreicherei, in eine geschärfte Zucht- M »S 691 hausstrafe von 2 Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 13) Xaver Wilhelm Wurth, Kaufman von Konstanz im Großherzogthum Baden, durch Urtheil vom 15. Januar 1862, wegen zweimaliger Schriftfälschung in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 14) Friedrich Schüssler, Faßkrahnenhändler von Willingen im Fürstenthum Waldeck, durch Urtheil vom 16. Januar 1862, wegen Verbreitung falscher Münzen in eine Correctionshausstrafe von ^ Jahr. 15) Johannes Matthäus Maro uelli, Zinngießer von Nack, durch Urtheil vom 17. Januar 1862» wegen ausgezeichneten Diebstahls im zweiten Rückfall, fortgesetzten kleinen Diebstahls und wegen ausgezeichneter Beschädigung fremden Eigenthums, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 16) Johann Adam Reinhard, Bäckergeselle von Rodenbach, durch Urtheil vom 18. Januar 1862, wegen ausgezeichneten Diebstahls im 1. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 15 Monaten. 17) Thomas Kleinschroth, Maurer von Höchstberg im Königreich Württemberg, durch Urtheil vom 20. Januar 1862, wegen Nothzucht in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 18) Thomas Sälzer III., Bauer von Klein-Umstadt, durch Urtheil vom 23. Januar 1862, wegen versuchten Betrugs in eine Correctionshausstrafe von 1*/2 Jahren. 19) Durch Urtheil vom 24. Januar 1862: a) Heinrich Roßmann, Bäckergeselle von Wersau, wegen zweier ausgezeichneter, der letzte in in sieben Fortsetzungsfällen verübter Diebstähle, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 3 Jahren. d) Balthaser Braun, Bäckermeister von Hackenheim, wohnhaft zu Darmstadt, wegen Beihülfe zu den letzterwähnten Verbrechen in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. 20) Jakob Braser, Handarbeiter von Pfungstadt, durch Urtheil vom 24. Januar 1862, tvegen aus- gezeichneten Diebstahls im 2. Rückfall, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten. 21) Georg Heinrich Jakoby, Hofbuchdrucker von Darmstadt, durch Urtheil vom 5. Februar 1862, wegen Vergiftung seiner Ehefrau, zur Todesstrafe, welche jedoch im Wege der Gnade in lebens- längliche Zuchthausstrafe verwandelt worden ist. H. bei Großherzoglichem Provinzialstrafg'ericht der Provinz Starkenburg. 1) Wilhelm Arnold, Müller und Bäckermeister von Pfungstadt, durch Urtheil vom 23. October 1861, wegen Schriftfälschung, in eine Correctionshausstrafe von 21/2 Jahren. 2) Rosine Kunz, Bötin von Geinsheim, durch Urtheil vom 25. October 1861, wegen Schrift- fälschung, Betrugs und Unterschlagung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. III. bei Großherzoglichem Hofgericht der Provinz Starkenburg. 1) Lorenz Schuster II. von Hambach, wegen einfacher Unterschlagung, zu einer Correctionshausstrafe von 2 Jahren, durch Urtheil vom 10. September 1861. 2) Johannes Hehr von Gelnhaar, wegen einfachen Diebstahls im 2. Rückfall, zu einer geschärften Zuchthausstrafe von 3 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 8. October 1861. 96 ‘692 M »S 3) Johannes Blum von Waldwinnersbach im Großherzogthum Baden, wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls, zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahr 4 Monaten, durch Urtheil vom 15. Oc- tober 1861. 4) Margaretha Hofmann (Ehrhardt) von Nieder-Kainsbach, wegen Landstreicherei im 7. Rückfall und ConfinationSbruchs, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf weitere 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 18. Oc- tober 1861. 5) Christian Leinberger von Stierbach, wegen Landstreicherei im vierten Rückfall und Diebstahls- begünstigung, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 1. November 1861. 6) Catharina Hoffmann von Kirch - Brombach, wegen Landstreicherei im vierten Rückfall, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 '/^Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe durch Urtheil vom 9. November 1861. 7) Johannes Jakobi von Urberach, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall, zu einer geschärften Cor- rectionshausstrafe von 18 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 19. November 1861. 8) Catharina Fischer von Aschbach, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und ConfinationSbruchs, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 18 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf weitere 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 17. December 1861. 9) Georg Wilhelm Edelmann von Falkengesäß, wegen einfachen Diebstahls, zu einer Correctionshaus- strafe von 13 Monaten, durch Urtheil vom 24. December 1861. 10) Peter Vorbeck von Huckelheim im Königreich Baiern, wegen einfachen, im 2. Rückfall verübten Diebstahls zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, durch Urtheil vom 28. December 1861. 11) Leonhard Heß von Weiterstadt, wegen Landstreicherei im 5. Rückfall und ConfinationSbruchs, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren 4 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf drei Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 17. Januar 1862. 12) Valentin Haustein von Egelsbach, wegen Landstreicherei im dritten Rückfall, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 24. Januar 1862. 13) Philipp Oestreicher von Roßdorf, wegen einfachen, im 4. Rückfall verübten Diebstahls, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 14 Monaten, durch Urtheil vom 24. Januar 1862. 14) Georg Peter Muntermann von Nieder-Kinzig, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall und Con- finationsbruchs, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 14 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. Februar 1862. 15) Johannes Dequis von Pfaffen - Beerfurt, wegen 3 im 3. Rückfall verübter einfacher Diebstähle, Versuchs eines Betrugs und Landstreicherei im 1. Rückfall, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aussicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 14. Februar 1862. 16) Catharina Schäfer von Haingrund, wegen Landstreicherei im 3. Rückfall, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von ll/2 Jahr, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 25. Februar 1862. 17) Conrad Bruder von Wembach, wegen 2 kleiner Diebstähle, im 3. Rückfall und wegen Landstrei- cherei im 2. Rückfall begangen, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 22 Monaten, mit M »r» 693 Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 28. Februar 1862. 18) Philipp Schneider von Offenthal, wegen kleinen, im 6. Rückfall begangenen Diebstahls, zu einer geschärften Corrcctionshausstrafe von 15 Monaten, durch Urtheil vom 3. März 1862. 19) Catharina Fl ei sch mann von Bonsweiher, wegen fortgesetzten einfachen, im 7. Rückfall verübten Diebstahls, zu einer geschärften Zuchthausstrafe von 3 Jahren, mit Stellung uuter polizeiliche Auf- sicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. März 1862. 20) Jakob Kumpf X. von Beerfelden, wegen 2 einfacher, im 7. Rückfall verübter Diebstähle, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, durch Urtheil vom 21. März 1862. IV. bei Großherzoglichen Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg und zwar: a) bei Großherzoglichem Landgericht Darmstadt. Friedrich Feld mann von Griesheim, wegen im Rückfall begangener Landstreicherei und Betrugs, zu einer Correctionshausstrafe von 1 Jahr 4 Monaten, durch Urtheil vom 27. November 1861. b. bei Großherzoglichem Landgericht Michelstadt. Johannes Breunig von Steinbuch, wegen 2 kleiner Diebstähle und Landstreicherei, jene im 2. Rück- fall, diese im 1. Rückfall begangen, zu einer geschärften Correctionshausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 16. December 1861. Ertheilung von Erfinduiigspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. September dem Lehrer an dem katholischen Schullehrer - Seminar zu Bensheim Franz Selinger ein ErfiudungSpatent auf ein durch Beschreibung, Zeichnung und Modell näher erläutertes Spiegel-Stereoscop für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 2) an demselben Tage dem Charis Rey zu Paris ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Maschine, um die Blätter oder Blättertheile verschiedener Pflanzenarten auszubreiten, genannt „Ltaleuse kraopaise" auf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 12. October den Hoftheaterdiener Johannes Weber zum Hoftheater-Logenmeister und Hoftheater- Kassediener zu ernennen; 2) am 17. October den Ministerialrath bei dem Ministerium der Finanzen August Schleiermacher, — den Geheimen Obersteuerrath bei der Obersteuerdirection Ludwig Ewald, — den Obersteuerrath bei der Obersteuerdirection Hermann Welcker, — den Oberforstrath bei der Oberforst- und Domänen- direction Eduard von Stockhausen, — den Oberforstrath bei der Oberforst- und Domänendirection Heinrich Ludwig Bose, — den Oberbaurath bei der Oberbaudirection Hector Rößler, — den 694 M Secretär des GewerbvereinS Commerzienrath Franz Fink — und den Lehrer an der höheren Ge- werbschule zu Darmstadt vr. Philipp Fischer zu Mitgliedern der Centralstelle für die LandeS-Statistik zu ernennen; 3) an demselben Tage den Privatdocenten 0r. Friedrich Mosler zu Gießen zum außerordentlichen Pro- fessor bei der medicinischen Facultät der Landes-Unjversität zu ernennen — und 4) am 21. October den Großherzoglich Badischen Professor vr. Alfred Clebsch zu Karlsruhe zum ordentlichen Professor in der philosophischen Facultät der Landes - Universität für das Lehrfach der Mathematik zu ernennen und in der gedachten Eigenschaft zu berufen. Charakterertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 3. November dem Ministerial-Secretär erster Klasse bei dem Ministerium des Innern Regierung-- rath Wilhelm Neuling den Charakter als Geheimer Regierungsrath zu verleihen. / Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. August den Steuercommissär des Steuercommissariats Worms, Heinrich Wilhelm Kreutzer, in Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit und unter Anerkennung seiner langjährigen und treuen Dienste, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen und ihm den Charakter als „Steuerrath" zu ertheilen; 2) am 12. September den zweiten Gerichtsdiener am Landgerichte Altenstadt Jacob Lny auf sein Nach- suchen, 3) am 16. September den Lehrer gn der katholischen Schule zu Gau-Bischofsheim, im Kreise Mainz, Peter Burkard, 4) am 26. September den Lehrer an der ersten katholischen Schule zu Mombach, im Kreise Mainz, Valentin Ziegler, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die dritte evangelische (reformirte) Schulstelle zu Groß-Umstadt, im Kreise Dieburg, mit einem Gehalt von 348 fl., nebst l3/4 Stecken Buchen- und 33/4 Stecken Eichen-Scheitholz zur Heizung des Schullocals; 2) die evangelische Schulstelle zu Bechenheim, im Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 226 fl. 29 kr., nebst einer Vergütung von 32 fl. für Heizung des Schullocals; 3) die Stelle eines Districtseinnehmers der Districtseinnehmerei Groß-Umstadt, für welche eine Caution von 3000 fl. erfordert wird; concurrenzsähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen zu melden; 4) die neu errichtete evangelische Pfarrstelle zu Gettenau, im Dekanate Nidda, mit einem Gehalt von 1124 fl. 17 kr. Berichtigung. In Nr. 21, Seite 261 der Regierungsblatts muß es unter Dienstnachrichten Rr. 7 statt Wilhelm Haß, nach berichtigen- der MUtheilüng, heißen: Wilhelm Heeß. 695 97 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 40. Darmstadt am 8. December 1 8 6 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Abschluß einer Uebereinlnnft mit Oesterreich wegen Aushebung der gesandtschaftlichen Bist. rung der Reiselegitimationen betr.; — 2) Abmesenheitserklärung— 8) NamenSverLndernng; — 4) Dienstnach- richten; — 5) Charalterertheilungen: — 6) Dienstentlassungen; — 7) Versetzungen in den Ruhestand; — 8) Con- currenzeröfinungen; — 8) SterbfLlle. Bekanntmachung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit Oesterreich wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Visirung der Reiselegitimationen betreffend. Nachdem die Großherzoglich Hessische und die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung dahin übereingekommen sind, daß Reisepässe und sonstige Reiseurkunden, insbesondere Dienst- und Wanderbücher der Großherzoglich Hessischen Unterthanen, welche in Oesterreich reisen, sowie umge- kehrt der in das Großherzogthum Hessen kommenden Angehörigen des Kaiserstaates Oesterreich, zu ihrer Gülügkeit einer gesandtschaftlichen Visirung künftig nicht mehr bedürfen, so wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 26. November 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. Dr. Neidhardt. 696 M 40. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichtes Mainz vom 25. October 1862 ist Franz Anton Waldeck, Müller auS HeideSheim, definitiv für abwesend erklärt worden. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 15. November dem Handlungsreisenden Aron Silz zu Mainz zu gestatten, statt seines seit- , herigen Vornamens Aron künftig die Namen Carl Ludwig zu führen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 21. October dem Schulamts-Candidaten Heinrich Bausch aus Reinheim die evangelische Schul- stelle zu Rodau, im Kreise Dieburg, — und dem evangelischen Pfarrer zu Düdelsheim Wilhelm Siegmund Münch die evangelische Pfarrstelle zu Altenstadt, im Dekanate Rodheim, zu über- tragen ; 2) am 24. October dem evangelischen Schullehrer zu Nieder-Wiesen Jakob Birkenhauer die dritte Knabenschulstelle an der Gemeindeschule zu Alzey, — und der provisorischen Lehrerin Sophie Strackbein aus Mainz die dritte evangelische Mädchenschulstelle zu Mainz zu übertragen; 3) an demselben Tage den Oberst - Hofmarschallamts - Kanzleiaccessisten Friedrich N a u zum Hof- kanzlisten — und 4) den Chevauleger im II. Reiter-Regiment Conrad Fritzges aus Götzen zum Rentamtsdiener bei dem Rentamte Darmstadt zu ernennen; 6) am 3. November den Ministerialsecretär erster Klasse bei dem Ministerium der Finanzen Carl August Fabricius zum Rath bei der Obersteuerdirection und Oberzolldirection, mit dem AmtStitel als Obersteuerrath — und den Secretär bei der Oberzolldirection und Münzdeputation Johann Arnold Ottmar Göring zum Ministerialsecretär erster Klasse bei dem Ministerium der Finanzen, 6) am 4. November den Advocat-Anwalt bei den Gerichten in Mainz vr. Julius Creizenach zum Ergänzungsrichter bei dem Bezirksgerichte Mainz zu ernennen; 7) am 7. November dem Schulamts-Candidaten Samuel Leib nick aus Mainz die evangelische Schul- stclle zu Pleitersheim, im Kreise Alzey, — und 8) am 10. November dem Pfarramts-Candidaten Johann/Georg Sackreuter aus Raunheim die erste evangelische Knabenschulstelle zu Lauterbach, im Kreise Lauterbach, zu übertragen; 9) an demselben Tage den Oberappellations- und Cassationsgerichtsrath bei dem OberappellationS - und Cassationsgericht Adolph Georg Martin Buff zum Präsidenten des Hofgerichts der Provinz Ober^ Hessen, 10) am 12. November den Leibkutscher Peter Wolfs zum Hofstall-Fourage-Magazins-Verwalter zu er- nennen ; M 40 697 11) am 15. November den Advocaten und Procurator bei dem Hofgericht der Provinz Oberhessen Her- mann Weber und den Gerichtsaccessisten Otto Breidenbach von Darmstadt unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg, — die Gerichtsaccessisten Dr. zur. Karl Ferdinand Re atz von Darmstadt, Friedrich Kraus kops von Gießen und Eduard Trapp von Friedberg unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgericht der Pro- vinz Oberhessen — und 12) am 21. November den Gerichtsaccessisten Albrecht Ohlh von Großen-Buseck unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg aufzunehmen; Am 1. August wurde dem Geometer dritter Klasse Jacob Hallh aus Hassenroth daS Patent ak« Geometer der ersten Klasse für den Kreis Darmstadt, — dem Geometer - Gehülfen Peter Drodt au» Wallerstädten das Patent als Geometer der zweiten Klasse für den Kreis Groß-Gerau ertheilt — und am 14. August der katholische Pfarrer Sigismund Henrici zum Pfarrer von St. Ignaz m Mainz ernannt. Charakterertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. September dem Weinhändler Ch. Farre in Rheims den Charakter als Hoflieferant, 2) am 3. November dem Ministerialsecretär erster Klasse bei dem Ministerium der Finanzen Johann Baptist Meisen za hl den Charakter als Geheimer Finanzrath, 3) am 10. November dem Lehrer an der ersten evangelischen Knabenschulstelle zu Lauterbach, im Kreise Lauterbach, Johann Georg Sackreuter den Charakter als Mitprediger, 4) am 21. November dem Oberappellations- und CassationSgerichtsrathe bei dem OberappellationS- und« CasiationSgerichte vr. Wilhelm Müller den Charakter als Geheimerath zu verleihen. D i e n st e n t l a s s u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 23. September den praktischen Arzt vr. Ludwig Neuenhagen aus Darmstadt von der ihm übertragenen Stelle eines Kreisarztes bei dem Kreismedicinalamt Herbstein auf sein Nach suchen — und 2) am 17. Oktober den Ergänzungsrichter bei dem Obergerichte der Provinz Nheinhessen, Justizrath vr. L am bin et auf sein Nachsuchen von den Functionen als Ergänzungsrichter zu entbinden; Z) am 23. August den Lehrer an der zweiten katholischen Schulstelle zu Finthen, im Kreise Mainz, Andreas Vogt auf sein Nachsuchen von seiner Dienststelle und €98 M 40 4) am 28. October den Conducteur bei der Eisenbahn von Offenbach nach Frankfurt Georg Michael Pilger aus diesem Dienste wieder zu entlassen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 3. October den Forstwart des Schutzbezirks Storndors Georg Heinrich Christlieb, 2) am 24. October den Forstmitaufseher auf dem Jagdschlösse Mönchbruch Ludwig Wiesel auf sein Nachsuchen, 3) am 28. October den Forstwart des Schutzbezirks Groß-Steinheimer Fasanerie Valentin Sauer, 4) am 31. October den Revisor bei der Direction der Main-Neckar-Eisenbahn Johannes Spam er auf sein Nachsuchen und bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit, 5) an demselben Tage den Lehrer an der höheren Gewerbschule zu Darmstadt Jacob Schröder, 6) am 7. November den Lehrer an der ersten evangelischen Schule zu Dreieichenhai«, im Kreise Offen- bach, Wilhelm Weimar auf sein Nachsuchen, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste» 7) am 10. November den Verwalter im Correctionshans zu Darmstadt Georg Daniel Brandstätter auf sein Nachsuchen, 8) am 11. November den Director an dem Gymnasium zu Büdingen Oberstudienrath vr. Georg Thudichum auf sein Nachsuchen — und 9) am 15. November den Lehrer an dem Gymnasium zu Bensheim Sebastian Kunkel in den Ruhe- stand zu versetzen. Concurrenzerösfn ungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Psarrstelle zu Ettingshausen, im Dekanate Laubach, mit einem Gehalte von 724 fl. 30 kr.; dem Herrn Fürsten zu Solms-Lich steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die erste Schulstelle zu Ober-Seemen, im Kreise Nidda, mit einem Gehalt von 292 fl. 30 kr., nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullocals; dem Herrn Grafen zu Stolberg- Ortenberg-Roßla steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 5. März der katholische Pfarrer Joseph Zehh zu Heldenbergen; 2) am 28. Mai der Negierungsrath Karl Heinrich Schödler zu Darmstadt; 3) am 5. October der pensionirte katholische Pfarrer Heinrich Joseph Stars zu Mainz; 4) am 7. October der pensionirte Steuerperäquator Johann Heinrich Jrle zu Schotten; 5) am 9. October der pensionirte Gendarm Caspar Lösch zu Hofheim; 6) am 20. October der pensionirte Districtseinnehmer Rendant Carl Kuhlmann zu Groß-Umstadt; 7) am 21. October der katholische Schullehrer Adam Sulzbach zu Rockenberg; 8) am 26. October der Hofgerichtsadvocat Heinrich Christian Friedrich Langermann zu Gießen; 9) am 27. October der Militärpenfionär Franz Adam Ambach zu Mainz; 10) am 30. October der Hofgerichts-Präsident vr. Friedrich Ludwig Klip st ein zu Gießen. 699 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M LI. Darmstadt am 13. December 1 8 6 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Führung der Handelsregister Letr.; — 2) Bekannimachung, die Herstellung einer Postver- bindung zwischen Brensbach und Reichelsheim betr; — 8) Concurrenzeröffnungen. Verordnung, die Führung der Handelsregister betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben in Gemäßheit der Art. 6 und 19 des Gesetzes vom 1. August d. I., die Ein- führung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, verordnet und verordnen hiermit wie folgt: 8- i. Jedes Handelsgericht und jedes als Handelsgericht fungirendes Civilgericht hat für seinen Bezirk ein Handelsregister zu führen. K. 2. In das Handelsregister sind diejenigen Rechtsverhältnisse des Handelsstandes, welche für den kauf- männischen Verkehr von erheblichem Interesse sind, in kurzen, aber erschöpfenden Sätzen einzutragen. Die Firmen, die Namen ihrer Inhaber, die Namen der Gesellschafter, die Procuristen, Vorstandsmit- glieder und Liquidatoren sind im Handelsregister mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben. §• 3. Das. Handelsregister ist bestimmt: 1) zur Eintragung der Handelsfirmen (Art. 19, 20, 21, 25, 26 des Handelsgesetzbuchs); 2) zur Eintragung der Procuratoren (Art. 45 und 46 des Handelsgesetzbuchs); 98 700 M 41. 3) zur Eintragung der Rechtsverhältnisse aller Handelsgesellschaften, nämlich: a. der offenen Handelsgesellschaften (Art. 86—89, 110, 115, 129 und 135 des Han- delsgesetzbuchs) ;' b. der Commanditgesellschaften (Art. 151 —156, 163, 171, 172 des Handelsgesetz- buchs) ; c. der Commanditgesellschaften auf Actien (Art. 173—179, 198, 201—203, 205 des Handelsgesetzbuchs); ä. der Actiengesellschafteu (Art. 207 bls 212, 214, 228, 233, 243, 244, 247 des Handelsgesetzbuchs). 8- 4. Für Trödler, Höcker, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbsbetriebe, ferner für Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und für Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht, sind keine Eintragungen in das Handels- register zu machen. 8- 5. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister müssen von den Betheiligten ent- weder schriftlich oder persönlich nach der Vorschrift des Art. 5 des gedachten Einführungsgcsetzes zum Handelsgesetzbuche erfolgen. 8- 6. Die Einträge in das Handelsregister erfolgen zwar nur aus Anmelden der Betheiligten; die Gerichte, welchen die Führung des Handelsregisters obliegt, haben jedoch die Betheiligten von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten, daß dieselben die erforderlichen Anmeldungen vor- nehmen. Einträge in das Handelsregister sind nur in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetz- buch in Verbindung mit dem Einführungsgesetz dieselben vorschreibt, zu bewirken. '8-7- Die Frage, ob der Anmeldende zur Anmeldung berechtigt, sowie ob ein gegen den angemelde- ten Eintrag erhobener Widerspruch zu beachten sei, ist von dem Handelsgerichte zu entscheiven. Wird jedoch eine Procura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu den bisherigen Gesellschaftern gehört (Art. 133 des Handelsgesetzbuchs) oder die Bestellung von Mitgliedern des Vorstands einer Actiengesellschaft, von Personen, welche hierzu berechtigt sind, widerrufen, oder wird ein Liquidator, welcher nicht zu den bisherigen Gesellschaftern gehört, durch den Richter abberufen (Art. 134 des Handelsgesetzbuchs), so kann ein gegen die Eintragung dieses Widerrufs oder dieser Abberufung in das Handelsregister erhobener Widerspruch« den vorläufigen Eintrag nicht hindern, auch wenn er mit einem Rechtsmittel verbunden wird. M 41 701 §• 8. Die Einträge in das Handelsregister erfolgen auf Anordnung und unter Aufsicht des Vor- standes des Handelsgerichts oder des von ihm bezeichnten Richters, von dem Secretär oder Actuar des Handelsgerichts oder derjenigen geeigneten verpflichteten Kanzleiperson, welche der Vorstand hierzu bestimmt. 8- 9. Jeder Eintrag in das Handelsregister muß sich auf Gerichtsacten stützen >und in diesen ver- fügt sein. (§- 8.) Er muß enthalten: 1) das Datum der richterlichen Verfügung, wodurch die Eintragung verordnet ist; 2) das Datum des Eintrags; 3) die Stelle der betreffenden Acten, wo die richterliche Verfügung sich befindet; 4) die Unterschrift des eintragenden Beamten. 8- 10. Aenderungen, die mit dem Gegenstände eines Eintrags vorgenommen werden, können nur auf dieselbe Weise bewirkt werden, wie neue Einträge. Untergelanfene Versehen des eintragenden Beamten können durch Correcturen, die indessen stets der Beglaubigung bedürfen, verbessert werden. 8- 11- Von jeder Verfügung, welche auf daö Gesirch um Eintragung in das Handelsregister erlassen wird, sind sämmtliche Betheiligte auf Verlangen durch Abschriften zu benachrichtigen. 8- 12. Die wegen der Einträge entstehenden Protocolle, Bemerkungen und Verfügungen sind unter fortlaufenden Ziffern zu sammeln und in angemessener Weise in Fascikel abzutheilen. Bei jedem Fascikel wird bei der Bezifferung von Eins zu zählen angefangen. 8- 13- Die Eingaben der Betheiligten sammt ihren Anlagen, so wie die Actenstücke, welche bei den mündlichen Anmeldungen den Handelsgerichten übergeben werden, sind zu sammeln, nach der Reihenfolge zu ordnen und mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. In den Protokollen und Be- merkungen ist die Ziffer, unter welcher jedes einzelne Aktenstück verwahrt ist, anzugeben. 8- 14- Für Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien müssen Special-Acten nach Anleitung der §§. 12 und 13 angelegt werden. Eben so ist zu verfahren, wenn anzunehmen ist, daß über eine in das Handelsregister einzutragende Firma eine größere Anzahl von Actenstücken bei Gericht entstehen werden. 98* 702 M 4L §. 15. > Das Handelsregister zerfällt in zwei Abtheilungen, in das Firmenregister und in das Gesellschafts regist er. In das erstere werden die Firmen der Kaufleute, welche ihr Geschäft auf eigene Rechnung oder mit einem oder mit mehreren stillen Gesellschaftern betreiben, so wie die offenen Handelsgesell- schaften eingetragen. In das Gesellschaftsregister werden die Firmen der sonstigen Handelsgesellschaften eingetragen. 8- 16. In dem Firmenregister werden je zwei einander gegenüberstehende Seiten nach dem Muster der Anlage A. durch quer laufende Linien in drei übereinanderstehende Abschnitte getheilt. Für jede Firma wird ein besonderer Abschnitt bestimmt. Genügt ein solcher Abschnitt voraussichtlich nicht zur Aufnahme aller, diese Firma betreffen- den Einträge, so wird für solche ein größerer Raum offen gehalten. In dem für eine Firma bestimmten Abschnitt sind alle Einträge, welche jene Firma betreffen, unter Ordnungsnummern, welche für jeden einzelnen Abschnitt besonders gezählt werden, einzu- tragen. §• 17. Die eingetragenen Firmen werden mit Ziffern bezeichnet, welche durch das Firmenregister sortlaufen, und oberhalb der für die einzelnen Firmen bestimmten Abschnitte ihre Stelle stnden. Mit jedem neuen Bande wird von Eins zu zählen angefangen. 8- 18. Die im §. 16 erwähnten Abschnitte werden nach dem Muster in Anlage A. in acht Spalten durch senkrechte Linien abgetheilt. Die erste Spalte enthält die Ordnungsnummer, die zweite das Datum des Eintrags, die dritte die Firma und bei offenen Gesellschaften den Zeitpunkt des Beginns derselben, die vierte die Orte der Haupt- und Zweig-Niederlassungen, die fünfte die Namen der Inhaber der Firma, die sechste die Namen der Vertreter und Procuristen, die siebente die Nummern der Register-Acten. Die achte Spalte ist zu Bemerkungen bestimmt, welche in eine andere Spalte nicht wohl ausge- nommen werden können. Darin sind namentlich in der Provinz Rheinhessen dem Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gemäß die, emancipirten Minderjährigen zum Betriebe eines Handelsgewerbs ertheilten, Ermächtigungen einzutragen. 8- 19. In dem Gesellschaftsregister sind für jede Firma zwei ganze einander gegenüber liegende Seiten bestimmt. Genügen diese voraussichtlich nicht zur Aufnahme aller Einträge, so wird der Raum durch Hinzusügung weiterer gegenüber liegenden Seiten vermehrt. M 41 703 Die die Firma betreffenden Einträge werden mit Ordnungsnummern bezeichnet. Die Vorschrift des §. 17 findet auch hier Anwendung. §• 20. Die im vorigen §. benannten doppelten Seiten werden nach dem Muster in der Anlage B. in neun Spalten durch senkrechte Linien abgetheilt. Die erste enthält die Ordnungsnummern, die , zweite den Tag des Eintrags, die dritte die Gesellschafts-Firma, die vierte den Sitz der Gesell- schaft nebst Zweig-Niederlassungen, die fünfte Spalte enthält die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter und bei Commanditgesellschaften, die nicht Actiengesellschasten sind, die Namen der Commanditisten, ferner die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft, deren Eintragung in das Handels- register vorgeschrieben ist. 3n die sechste Spalte weroen die Vorstände der Gesellschaft und Procu- risten, in die siebente die Namen der Liquidatoren eingetragen. Die achte Spalte enthält die Be- zeichnung der betreffenden Actenstücke, auf welchen der Eintrag beruht. Die neunte Spalte ist für die Bemerkungen bestimmt, welche in keine andere Spalte füglich eingetragen werden können. Namentlich ist darin die etwa erfolgende Erkennung des Concurses über die Handelsgesellschaft, dem Art. 15 des Einsührungsgesetzes gemäß, einzutragen. §• 21. Unter den, nach der Vorschrift des vorigen Paragraphen in die fünfte Spalte emzutragenden, Rechtsverhältnissen der Gesellschaft sind zu verstehen: 1) bei Actiengesellschasten: a. die Bezeichnung der Gesellschaft als Actiengesellschaft; b. das Datum des Gesellschafts-Vertrags und der Genehmigungs-Urkunde; c. die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens; d. die Dauer der Gesellschaft; 6. die Höhe des Grundcapitals und vie Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrags über die Zahl und den Betrag der Actien und Actienantheile; 1. die Eigenschaft der Actien, ob sie auf Inhaber oder aus Namen und in welchem Ber- hältniß der Zahl, nach der einen oder der anderen Art ausgestellt werden sollen, so wie die etwa zngelassene Umwandlung derselben; g. die etwaigen Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrags über die Form, in welcher der Vorstand seine Beschlüsse kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet; h. die Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrags über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen sollen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen dieselben anfzunehmen sind. 2) bei Commanditgesellschaften aus Actien: a. die Bestimmungen unter 1, a, b, c, d, e.; 704 M 41 b. die Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrags über die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter, Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abzuschließen; c. die Bestimmungen unter 1, h. Ter Gesellschafts-Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde der Actiengesellschaften und der Commanditgesellschaften auf Actieu werden in das Handelsregister nicht eingeschrieben, jedoch vollständig beglaubigte Abschriften derselben zu den Acten genommen. Die An- meldenden sind zur Uebergabe dieser Actenstücke verpflichtet. 3) bei Commanditgesellschaften, die keine Actiengesellschaften find: der Betrag der Vermögens-Einlage jedes Commanditisten. tz. 22. Hat eine Handelsgesellschaft Haupt- und Zweig-Niederlassungen, so ist bei dem Eintrag in das Handelsregister des Handelsgerichts der einen Niederlassung stets auf die Einträge in die Han- delsregister bei den Handelsgerichten der andern Niederlassung Bezug zu nehmen. §• 23. Ist die Eintragung der Firma und der zugleich mit ihr angemeldeten, in das Handelsregister aufzunehmenden Thatsachen vollzogen, so wird dieselbe durch einen Querstrich abgeschlossen. §• 24. Ergibt sich in der Folge eine Veranlassung zu neuen Eintragungen, bestellt z. B. der In- haber der Firma, welcher sein Geschäft bis dahin allein betrieben hat, nachträglich einen Procu- risten, so dürfen diese Eintragungen nicht in dem durch den Querstrich abgeschlossenen Raume ge- schehen, soweit nicht für einzelne Falle ein Anderes bestimmt ist. Dieß gilt selbst dann, wenn die- jenige Spalte, in welche die Eintragungen nach der in den tztz. 16, 17, 18, 19, 20 und 21 erwähnten Eintheilung gehören, bei der ursprünglichen Eintragung der Firma leer geblieben ist. Die betreffende neue Eintragung erfolgt vielmehr unter einer neuen Ziffer desselben Abschnittes, beziehungsweise desselben Blattes und unter Einzeichnung des Tages der Eintragung unterhalb jenes Querstrichs in derjenigen Spalte, welche der einzutrageuden Thatsache nach obiger Abtheilung entspricht. Auch ein solcher neuer Eintrag wird ans die in §. 23 angegebene Weise abgeschlossen. 8- 25. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Aenderung an den in dem Handels- register eingetragenen Thatsachen ergibt. In diesem Falle ist zugleich in der letzten Spalte des Querabschnittes, in welchem die ge- änderte Thatsache eingetragen ist, ans die Zisser des neuen Eintrags unter kurzer Andeutung seines Inhalts hinzuweisen. Derjenige frühere Eintrag, welcher in Folge einer neu eingetragenen Thatsache seine Gültig- keit verliert, ist mit rother Tinte einfach zu unterstreichen. M 41. 705 §. 26. Die Bestimmungen der §§. 23 bis 25 finden auch auf alle späteren, durch Ergänzungen oder Abänderungen des Handelsregisters veranlaßten Eintragungen Anwendung. §. 27. Ist der für eine Firma im Handelsregister vorgesehene Raum ausgefüllt, so sind bei ein- tretender Nothwendigkeit eines abermaligen Eintrags sämmtliche noch gültige Einträge zusammen als neuer Eintrag in das Handelsregister einzuschreiben und bei jedem Einträge, dem älteren und dem neueren ist auf die Ordnungsnummer des andern zu verweisen. Mit rother Tinte wird der ältere nicht mehr gültige Eintrag unterstrichen, und ihm mit auffallender Schrift die gleichfalls roth zu unterstreichende Bemerkung „abgeschlossen" beigefügt. §. 28. Die Bestimmungen des vorigen §. über den Abschluß der Firma stnden auch auf die Fälle Anwendung, wenn 1) der Sitz der Firma in den Sprengel eines anderen Handelsgerichts verlegt wird; 2) die Firma durch freiwilliges Aufgeben des Geschäfts, oder in Folge der Eröffnung des Con- curses gegen den Inhaber der Firma, oder durch Auflösung der Gesellschaft, oder in anderer Weise erlischt. In diesen Fällen darf jedoch der Abschluß des für die Firma bestimmten Abschnitts erst dann erfolgen, wenn auch die Liquidation des Geschäfts beziehungsweise der Gesellschaft beendigt und der Geschäftsbetrieb geschloffen ist. 8- 29. Der Abschluß erfolgt endlich auch dann, wenn die Firma wegen Ueberganges von einem Einzel-Kaufmann auf eine Handelsgesellschaft aus dem Firmenregister in das Gesellschaftsregister, oder wenn umgekehrt die Firma einer Handelsgesellschaft auf einen Einzel-Kaufmann übergeht und deshalb die Firma aus dem Gesellschaftsregister in das Firmenregister eingetragen werden muß. tz. 30. Jeder Eintrag in das Handelsregister, welcher sich auf den Gegenstand eines friiheren bezieht, ist mit einer Verweisung auf diesen früheren Eintrag zu versehen. ' .§• 31. Zu jeder der beiden' Abtheilungen des Handelsregisters (§. 15) ist ein alphabetisch geordnetes Register zu führen. Dasselbe muß enthalten die Firmen, die Namen der Inhaber, die Mitglieder der offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter der Commanditgesellschafteu und Commandit-Actiengesellschaften, die Vorstände der Actiengesellschaften, die Procuristen und Liquidatoren. 706 M 4f ♦ §. 32. Die Einträge in das Handelsregister sind stets ohne Verzug, sobald sie angeordnet sind, zu vollziehen. Der Vollzug des Eintrags ist in den Acten mit Bezeichnung des Registers und der Nummer zu bemerken. §. 33. Zugleich mit der Verfügung, daß ein Eintrag zu erfolgen habe, ist darüber Beschluß zu fassen, ob und in wie weit der betreffende Eintrag öffentlich bekannt zu machen ist und wie oft dieß geschehen soll. Diese Veröffentlichung ist hiernach alsbald zu veranlassen. 8- 34. Da nach Art. 13 des Handelsgesetzbuchs jeder Eintrag in das Handelsregister seinem ganzen Inhalte nach bekannt gemacht werden soll, sofern nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, so ist darauf zu halten, daß thunlichst der vollständige Inhalt eines jeden der Regel unterworfenen Eintrags nebst dem Datum des Eintrags zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Die Fälle, in welchen keine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sind folgende: 1) Nach der Eintragung einer Commanditgefellschaft unterbleibt die Bekanntmachung der Namen, des Standes und des Wohnorts der Commanditisten, sowie die Angabe des Betrags ihrer Vermögenseinlagen (Art. 151 des Handelsgesetzbuchs). 2) Nach Art. 156 a. a. O. gilt dasselbe, wenn der Eintritt eines neuen Commanditisten in eine bestehende Commanditgefellschaft eingetragen ist. Z) Nach der Eintragung des Ausscheidens eines Commanditisten ans einer Commanditgefellschaft, ohne Unterschied, ob derselbe mit der ganzen oder nur mit einem Theile der Einlage aus- geschieden ist,, unterbleibt bei der Bekanntmachung die Bezeichnung des Commanditisten und, die Angabe des Betrags der Einlage (Art. 171 des Handelsgesetzbuchs). 4) Nach der Eintragung einer Commanditgefellschaft auf Actieu wird nicht der ganze Gesell- schaftsvertrag, sondern nur ein dort näher bezeichneter Auszug desselben bekannt gemacht, und nach Art. 193 a. a. O. tritt dasselbe ein, wenn spätsr ein den Gesellschaftsvertrag abän- deruder Vertrag eingetragen ist (Art. 176 des Handelsgesetzbuchs). 5) Nach Art. 210 und 214 a. a. O. ist in der vorstehend unter Ziffer 4 angegebenen Weise auch, bei Actieugesellschaften zu verfahren. Endlich unterbleibt die öffentliche Bekanntmachung, wenn in'Gemäßheit des Artikels 13 des Einsührungsgesetzes die Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in das Handelsregister eingetragen ist. §• 35. Die Veröffentlichung der Einträge in das Handelsregister geschieht von sämmtlichen Han- delsgerichten in der Darmstädter Zeitung. Außerdem wird das Justizministerium je nach Bedürf- niß für jedes Handelsgericht noch eins oder mehrere Blätter bestimmen, in welche diese Veröffent- lichung, wenn nothwendig, gleichfalls ausgenommen werden kann. M 41 707 -__jL±r£ — 8- 36. ^ _ Die Nummern der im vorigen tz. bezeichneten Blätter,' in welchen die Anzeigen enthalten sind, sollen gesammelt und als Belege des' Vollzugs ansbewahrt werden. Den Inhabern der be- treffenden Blätter ist daher die kostenfreie Abgabe der einschlägigen Nummern derselben zur Pflicht — J 7— -rz— :—.-— ; '] §. 37. i I j Verlangt ein Betheiligter eine zu den Acten als Beleg gegebene Urkunde zurück, so ist, wenn dem Gesuche ohne Gefährdung der Zwecke des Handelsregisters stattgegeben werden kann, jedenfalls eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zurückzubehalten. ß. si f i - j 2 • ^ 8 Alle Eingaben, Protocolle und Verfügungen, welche die Eintragung in das Handelsregister betreffen, unterliegen den gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung des Stempelpapiers sind der Einregistrirungsgebühren, jedoch bedürfen Privaturknnden zum Zwecke des Eintrags in das Handels- register einer Einregistrirung nicht. In der Provinz Rheinhessen wird das Handelsregister auf Stempelpapier geschrieben. j §• 39. An Gebühren sind zn entrichten: 1) für den ersten Eintrag der Firma rc. ä. von den Aktiengesellschaften und Commänditgesellschaften ans Actien Y b. von den übrigen Handelsgesellschaften j,;,. ... 25'fl. 12 .. e. in allen sonstigen Fällen je nach her Höhe der Gewerbsteuerklasse der Firma und nach der Wichtigkeit und dem Umfange des Eintrags.... Y’;2 bis 10 2) Für Einträge, wodurch Äenderungen bereits bestehender Einträge vorgenommen werden je nach der Wichtigkeit und dem Umfang des Eintrags und der Ge- werbsteuerklasfe der Firma.. X 1 bis 5 ung des Aufwands, welchen Diese Gebühren werden, soweit dies; erforderlich ist, zur Bestreit die Führung der Handelsregister verursacht, verwendet, weshalb von Unserem Ministerium der Justiz besondere Verfügung erlassen werden wird. 40. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzüge gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 9. Decembyr 1862. (L. S.) LUDWIG. v. Lindelof. 99 Jo 41 HP8 Anlage A. | !|i Q! ® 2. z iromir*? sm not deS Eintrags. 3. Bezeichnung der Mrma. Zeitpunkt des' Beginns der Gcfell- ^ schüft. 4. 1-j-.no’i' :n? Ort der Hauptniederlassung der Firma und ihrer Zweigniederlassungen. 5. Hamen der Inhaber der Firma. 1. 2. 3. lI;V4. i o? %mH • , üyÄ norftovtrioä -ts-4 : ) nohlS ii$4 fij 9N19 79is- !NÖ Ös6 sbswß, T).Sl r*u •: 1. 9(5.' 3^911 J9vy \ HiStf 1. 2. 3. lOrfnnrJ »oo j;j /'gm pintniÄ v.i oibis* ... ^ ^ . N0pN!lpits7sW rfttü i-ilooo 2. 1. 2. 3. j>. ^S.rl -k.s • " 4. noo 72-j ne .tchm. g! 3. Anlage B. ■ 1. 5 § S « 1.5 qS® 2. Tag- des Eintrags. 3 "' Bezeichnung der GeseUchastsfirma. 4. Ort des Sitzes der Gesellschaft und ihrer Zweignieder- lassungen. 5. Namen der persönlich haftenden Gesellschafter und der Commanditisten. Rechtsverhältnisse, der Gesellschaft. 1. ?l;nmionogra4 ' '■">! tKffivrrfa 2. *9(2) Vjd öltil ipßjJniS) 8o4 Mvsr 3. 4. 5. rc. ;...5 .',W :u^!uU w. ?- 7U-. n,1 ^' . 0 r9(fejlDÖXT9 ® 0' O i j; n ll?gi Of)p r ►* M 41 709 Firmenregister. 6. ^ ■ Namen der Vertreter nnd Procuristcn. , —— _ , 7. Bezeichnung der betreffenden Acten. 8. flJtM ff ff i(; f p; 71 ■? lf> ‘jj]; „. • 1 : 'r",JJj Be f on d e r e Bemerkungen. snio • nt?3^$|9jjb!9$ß il.:i tili : «wwW »* cftitrt? mÄ nirfffsr. Ji djm v/A-.>;ri -..nnns-'-I r»r .... :?7S©aJ5-i;7- < ;nesiw?g no]jioJ •!;';>* T 1 - - - - ’t > Gcseiischastsregister. 6. Namen der Vor- stände nnd der Procuristcn der Gesellschaft. 7. Namen der Liquidatoren der Gesellschaft. 8. Bezeichnung der betreffenden Acten. 9. Besondere Bemerkunge n. 1. .!i- ) , rVin'jffG rinn'2 r «r , uO :i3tbi)-j(Jri{ :/in ,%AVXA'~i. -'s' ^ , fi'iW' : /'i,. ■ ,r' : f..'. /$; .»uchT Sr-l r>i »«sH M «sfloft, V.b .jf i;c " .Hä «pii j X/i'i. Jji j, -Ji öl JJg j 710 M 41 Bekanntmachung, inwn« die Herstellung einer Postverbindung zwischen Brensbach und Reichelsheim betreffend. :trni Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß an dem 1. k. M. zwischen Brensbach und Reichelsheim eine tägliche Carriolpostverbindung mit Personen - Annahmestellen zu Ober-Gersprenz und Kirch-Beerfurth eingerichtet, und daß das Personengeld und Ueberfrachtporto nach dem beifol- genden Tarife erhoben wird: Tarif zur Erhebung des Personengeldes und Uebersrachtportos auf dem Personenpostcours zwischen Brensbach und Reichelsheim. Es zahlt eine Person zwischen Reichelsheim und Ober-Gersprenz.... 9 kr. tt tt „ Kirch-Beerfurth.... 9 n tt ff ft Brensbach 20 „ „ Ober-Gersprenz „ Kirch-Beerfurth.... 6 „ n n ii Brensbach ...... 12 „ „ Kirch-Beerfurth „ Brensbach ...... 12 „ Anmerkungen. 1) Das Ueberfrachtporto zwischen Brensbach und Reichelsheim für je volle 5 Pfund beträgt 1 £ kr.; mnw!k I ” ■ m!n * / • < • •• { 2) Nach ufifc von den Unterwegsorten ist den Reisenden r im die Mitnahme von Handgepäck, welches im Personenraum des Wagens ohne Belästigung der Reisenden untergebracht werden kann, gestattet. '! 1 Darmstadt, den 22. November 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r & b e. Bessunger. Concurrenzeröffnu 1 n g e n. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Egelsbach, im Dekanate Offenbach, mit einem Gehalt von 1064 fl. 40 kr.; 2) die erste (reformirte) Schulstelle zu Neu-Isenburg, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Ein- kommen von 311 fl. einschließlich der zu 30 fl. veranschlagten Kosten für Heizung des Schullocals ; der reformirten Kirchengemeinde zu Neu-Isenburg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. ' > I! I > 711 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Verwendung von Stempelpapier zu den an den Großherzoglichen Staatsrath gerichteten Recursschriften in Wildschadens,Angelegenheiten betr.; — 2) Bekanntmachung, die Borausentrichtnng der Rhein- fchisffahrtsabgaben betr.; — 3) Bekanntmachung, die Arzneimitteltare für das Großherzogthum betr; — 4) Be- kanntmachung, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der innern Stenern von Wein, Obstwein, Brannt- wein, Bier und Tabak betr ; — 5) Bekanntmachung, die Vernichtung von 80,006 fl in Grundrentenscheinen für das Jahr 1861 betr,; — 6) Bekanntmachung, die Vernichtung von 20,000 fl, in Grundrentenfcheiuen für das Jahr 1861 betr.; — 7) Beianntmachnng, die Freiherilich von Weyberifche Eleonvrcnstiftung betr.; — 8) Bekannt- machung, die Errichtung einer Postexpedition zu Alsheim betr ; — 9) Bekanntmachung, die Niederschlagung zweier Ziele Umlagen dritter Klasse der Gemeinde Geis - Nidda für 1862 betr,; — 10) Ertheilung von Erfindungs- ^teilten; — 11) Di-nstuachrichtcn; -- 12) Dicnstentbindnng; .13) Eoucnrrenzervfsnungen. die Verwendung von Stempelpapier zu den an den Großherzoglichen Staatsrath gerichteten Recursschriften in Wildschadens-Angelegenheiten betreffend. Es ist neuerlich mehrfach vorgekommen, daß. zu den an den Großherzoglichen Staatsrath gerichteten Recursschriften in Wildschadenssachen der in der Verordnung über den Administrativ- Stempel vom 16. Februar 1825 vorgeschriebene Eingabestempel nicht verwendet wurde. Obgleich bei den Großherzoglichen Kreisämtern zu den Verhandlungen über Wildschadensklagen kein Stempel- papier zu verwenden ist, so ist solches zu den erwähnten Recursschriften und anderen in der Recurs- instanz vorkommenden Eingaben allerdings erforderlich. Unter Bezugnahme auf die den Gebrauch des Stempels bei dem Großherzoglichen Staatsrath betreffenden Bekanntmachungen vom 24. August 1838 (Regierungsblatt Nr. 31, S. 532) und vom 29. Juni 1853 (Regierungsblatt Nr. 30, S. 475) wird wiederholt hierauf aufmerksam gemacht, mit dem Bemerken, daß gegen Zuwider- 100 12. Darmstadt am 23. December 186 2. Bekanntmachung, 712 M 4» Handlungen in der erwähnten Beziehung die im §. 14 der Verordnung vom 16. Februar 1825 angedrohte Strafe verfügt werden wird. Darmstadt, den 4. December 1862. Großherzoglicher Staatsrath, v. Lindelof. Freiherr von Stein. Bekanntmachung, die Vorausentrichtung der Rheinschifffahrtsabgaben betreffend. Unter Bezugnahme auf §. 1 der Uebereinkunft vom 21. April l. I. (Regierungsblatt Nr. 19) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer von der Königlich Preußischen Regierung neuerdings getroffenen Anordnung die Borausentrichtung der Rheinschifffahrtsabggben in Zukunft auch bei den Rheinzollämtern in Ruhrort und Köln zulässig sein wird. Darmstadt, den 29. November 1862. Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. v. Dalwigk. vr. Neidhardt. Bekanntmachung, die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum betreffend. Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Heffen und Zusätze zu derselben werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß solche vom 1. Januar 1863 an in Wirksamkeit treten. Darmstadt, den 13. December 1862. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. H a l l w a ch s. M 4S 713 100* Abänderungen und Zusätze zur Arzneimitteltaxe.für das Jahr 1863. Benennung der Arzneimittel. Aloe Barbados „ „ k>ulv.. Ralsamum IVucistae Lismutbum b^drico-nitricum praec. Uampbora .... „ trita. Lupulinum.. , Mastiche elect. » ,, pulv.. Oleum carnphoraturn „ Davandulae Optimum „ Nucistae expressum „ Terebinthinae „ „ rectificatum „ „ sulphuratum Radix Althaeae „ gr. m. pulv.. Ipecacuanhae contusa. „ pulverata Senegae. „ pulverata Serpentariaß „ P«lv. 59 59 99 95 59 59 55 Zusätze. Ferrum ammoniato-citricum.. Kamala. Natrum tartaricum Vinum rubrum Germanicum Zincum lacticum.. - » Berichtigung. pag. 27 Statt Plumbum tannicum purum lese: Plumbum tannicum siccum. .1 ^ n Jn M s ] i i SCß Gewicht. 1 Preis. I kr. 1 Unze 12 59 16 55 24 1 Drachme 24 1 Unze 20 55 24 1 Drachme 12 1 Unze 48 55 56 59 12 1 Drachme 6 1 Unze 32 55 8 55 12 55 10 1 Drachme 55 1 Unze' 35 55 33 1 Drachme 35 1 Unze 1 Pfund 1 Drachme 3 4 8 12 24 28 16 20 15 >... 6 16 36 12 714 JTi 4S Bekanntmachung, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Coutrolirung der innern Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend. i 1 ‘ ')Xü j - „...... '-ihfirr.vi 30'A Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 (in Nr. 39 des Groß- herzoglichen Regierungsblatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großherzog- liche Ortseinnehmerei zu Pfungstadt ermächtigt worden ist, unter Antheilnahme des dortigen Großherzoglichen Districtseinnehmers Uebergangsscheine bei der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände auszustellen. £ J i on'ifbß’iU i|........ ,. uiisalloiilll Darmstadt, den 25. November 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. , Göring. Bekanntmachung, die Vernichtung von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1861 betreffend. g joiioirttü l \ ,.... ’V'UUl' ) ; : ^10:; ; w Nach Vorschrift des die Ausgabe von Grundrentenscheinen betreffenden Gesetzes vom 30. Juli 1848 ist für das Jahr 1861 eine Summe von 80,000 fl. in folgenden Grundrentenscheinen: 476 Stück ü 10 fl.. ,. ... 4,760 fl. 5048 „ ü 5 „. -... 25,240 „ « 50,000 „ ü 1 „ ...... 50,000 „ zusammen .... 80,000 fl. eingezogen und am 20. November dieses Jahres nach Art. 6 jenes Gesetzes in Gegenwart eines von der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer bestellten Commissärs und Actuars, nach vorheriger Bekanntmachung vernichtet worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt, den 9. December 1862. MIf\ Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. U, f Meisenzahl. 12 4L. 715 Bekanntmachung, die Vernichtung von 20,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1861 betreffend. Nach Vorschrift des die Ausgabe einer weiteren Summe von 1,500,000 fl. in Grundrenten- scheinen betreffenden Gesetzes vom 22. September 1855 ist für das Jahr 1861 eine Summe von 20,000 fl. in Grundrentenscheinen und zwar von 2000 Stück ü 5 fl..... 10,000 fl. und „ 10,000 „ ü -1 „.... 10,000 „ zusammen.'. 20,000 fl. eingezogen und am 20. November dieses Jahres nach Art. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 in Gegenwart eines von der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer bestellten Commissärs und Actuars nach vorher stattgefundener Bekanntmachung vernichtet worden, was hierdurch zur öffent- lichen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt, den 9. December 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Meisenzahl. Bekanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Eleonorenstiftung betreffend. Da eine Pension aus der obengenannten Stiftung in Erledigung gekommen ist, so werden alle Diejenigen, welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Januar 1848 (Regie- rungsblatt Nr. 3) um diese Pension nachsuchen wollen, und welche nicht bereits früher um eine solche Pension nachgesncht haben, hiermit anfgefordert, innerhalb 4 Wochen von dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatt an, ihre Gesuche bei dem Kriegsministerium einzugeben. Jede Bewerberin hat dem Gesuche ihren Geburtsschein beizulegen. Darmstadt, den 13. December 1862. Großherzogliches Kriegsministeriurn. vou Wächter. _ v. Carlsen. 716 M 4S. Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Alsheim betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Alsheim eine Postexpedition «richtet worden ist, welche am 5. December d. I. in Wirksamkeit treten wird. Darmstadt, den 28. November 1862. Großherzogliche Oberpostinspection. C r h b e. Bessunger. Bekanntmachung, die Niederschlagung zweier Ziele Umlagen dritter Klaffe der Gemeinde Geis-Nidda für 1862 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern find von der im Gemeinde- voran sch läge von Geis-Nidda für 1862 vorgesehenen Umlage dritter Klaffe — 1220 fl. — zwei Ziele mit 610 fl. niedergeschlagen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Nidda, den 9. November 1862. Großherzogliches Kreisamt Nidda. Dr. Rautenbusch. Er t h ei l u n g von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 3. October dem Maschinenfabrikanten L. Schwarzkopff.in Berlin ein Erfindungspatent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Universal-Schrauben-Schlüsscl für den Um- fang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre — und dem Kaufmann Alexander Devaux zu London ein Erfindungspatent auf eine durch Beschreibung und Zeichnung näher erläuterte neue Art von Schüttböden für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre, 2) am 7. November dem Justin Steinmetz in Offenbach ein Erfindungspatent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Dampfkessels mit Feuerungsanlage, ohne jedoch hierdurch Jemanden in der Ausübung bereits bekannter Theile der Erfindung zu hindern, für die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Umfang des Großherzogthums, Z) am 15. November dem Civil-Jngenienr G. A. Siebrecht in Kassel ein Erfindungspatent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Holzzerreibungs-Apparat mit dem Vorbehalt, daß M LS 717 durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung ge- hindert werden soll, für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zp ertheilen. Dienst Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 3. October den Friedrich Koch aus Nieder-Saulheim, welchem die Stelle eines Postexpeditors zu Nieder-Olm übertragen worden ist — und den Albert Kremer aus Mainz, welchem die Stelle eines Postexpeditors zu Alsheim auf Widerruf übertragen worden ist, in diesen Aemtern zu bestätigen; 2) am 7. November den Oberfeldwebel im 1. Infanterieregiment Heinrich Finkernagel aus Fried- berg zum Amtsdiener bei dem Hauptzollamt Mainz zu ernennen; 3) am 20. November den Assessor mit "Stimme bei dem Landgerichte Ulrichstein Friedrich Ludwig Wil- helm Fresenius zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Schotten, — den Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Schotten Johannes Vierte zum Assessor mit Stimme bei dem Land- gerichte Vilbel — und den Gerichtsaccessisten 0r. Konrad Emil Koch aus Alsfeld zum Assessor mit Stimme bei dem Landgerichte Ulrichstein zu ernennen; 4) an demselben Tage die Heizer und Locomotivführer-Lehrlinge bei der Main-Neckar-Eisenbahn Georg Di st er und Friedrich Hehland zu Locomotivführern bei dieser Bahn zu ernennen; 5) am 26. November dem Oberstenersecretär Ludwig Baur die etatsmäßige Nebenstelle eines Secretärs und Registrators bei der Münz-Deputation zu übertragen — und den Schullehrer Gustav Flick von Uebernahme der ihm übertragenen ersten evangelischen Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß- Gerau, auf sein Nachsuchen zu entbinden und ihn auf seiner bisherigen Schulstelle zu Ortenberg zu belassen; 6) an demselben Tage dem Lehrer an der zweiten evangelischen Schule zu Naunheim Johannes Reck die zweite evangelische Schulstelle zu Weiterstadt, im Kreise Darmstadt, — dem Schulamtscandidaten Carl Arnheiter ans Heppenheim an der Wiese die zweite Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Offstein, im Kreise Worms, zu übertragen — und den von dem Herrn Grafen zu Erbach- Schönberg auf die erste evangelische Schulstelle zu Rimbach, im Kreise Lindenfels, präsentirten Lehrer an der dritten evangelischen Schule zu Rimbach Johann Wilhelm Seeg er für diese Stelle zu bestätigen, sowie 7) am 28. November den praktischen Arzt vr. Carl Wern her aus Gießen auf die Dauer von fünj Jahren zum Assistenzarzt bei der academischen medicinischen^ Klinik zu Gießen — und den Kreis- wundarzt bei dem Kreismedicinalamte Schlitz Johannes Ziesing zum Kreiswundarzt bei dem KreiS- medicinalamte Büdingen zu ernennen; Dienstentbindung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 28. November den außerordentlichen Professor bei der medicinischen Facultät der LandeS-Universität vr. Friedrich Mosler von der ihm übertragenen Dienststelle eines Assistenzarztes bei der academischen medicinischen Klinik zu Gießen auf sein Nachsuchen zu entbinden. 718 M. 4T Concurrenzeröffn ungen. Erledigt find: 1) die erste evangelische Schulstelle zu Framersheim, im Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 388 fl. nebst einer Vergütung von 25 fl. für Heizung des Schullocals; 2) die evangelische Schulstelle an der Gemeindeschule zu Albig, im Kreise Alzey, mit einem Gehalt von 300 fl. nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schullocals; 3) die evangelische Schulstelle zu Bieben, im Kreise Alsfeld, mit einem Gehalt von 258 fl. nebst 4 Stecken Buchen-Scheitholz zur Heizung des Schullocals; 4) die zweite evangelische Schulstelle zu Neckar-Steinach, im Kreise Lindenfels, mit einem Gehalt von 250 fl. Zur Nachricht. Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1863 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zei- tung angezeigt. Der Preis desselben ist: für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr., für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr. Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Voraus- bezahlung abgegeben. Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp.' Abonnenten abgegeben werden. Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgebdes von 2- kr. bei Postsendungen, erfolgen muß), an Unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt einge- sendet werden. Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großherzoglich Hessi- schen Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins - Scheidemünze angenom-, men - werden. Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an das- selbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirbsverwal- tung mit umgehender Post, bei d.er Unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umge- hung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Recla- mationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht. Darmstadt, den 18. Dezember 1862. Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts. Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern aber sind stets an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts zu-richten. Darmstadt, den 18. Dezember 1862. ' Großherzogliche Redaction des Regierungsblatts. 719 Großherzoglich Hessisches Regie r u n g LMM M ^3 mcks mim D a r m st a d t am 29. December 18 6 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1863 betr.; — 2) Bekannt- machung, den Ausschlag der directen Steuern und Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßen für das Jahr 1863 Betr.; — 3) Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Mainz-Frankfurter Eifenbahu betr.; — 4) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; — 5s Bekannt, machung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; — 6) Dicnstnachrichten; — 7) Coucurrenzerössnung; — 8) Sterbfälle. Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1863 betreffend. ElIDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Das Finanzgesetz vom 4. December 1860, mit Ausschluß des zweiten Absatzes des §. 4 dieses Gesetzes *), wird auf die ersten sechs Monate des Jahres 1863 ausgedehnt und in Wirk- *) Der zweite Absatz des §. 4 des Finanzgesetzes vom 4. December 1860 lautet wörtlich-. „Im Falle, daß über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwischen den dermaligen Beremsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werden, sollenKim Laufe der Finanzperiode hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer von inländischem Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge sol- cher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregiernng in Folge der in diesem Paragraphen ent- halteneu Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Versammlung zur Kcnntuiß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt." 101 720 QÜ(p f •. samkeit gesetzt und es sind demgemäß die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli des Jahres 1863 fortzuerheben.' Zu weiteren Uebereinkünften über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle zwischen den dermaligen Vereinsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten, ebenso wie zu Ver- trägen zwischen dem Zollverein und anderen Staaten und überhaupt zu allen neuen Zoll- und Handelsverträgen wird vor deren Ratification die bei dem Abschluß vorbehaltene Zustimmung Unserer getreuen Stände eingeholt werden. Artikel 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 27. December 1862., 3Üj ingOT;- -j .T,a ir;, ’jSiZ ti dilti Is)'-7! ^' * (L. 8.) LUDWJG. ^ " F. von Scheuck. Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialsträßen für das Jahr 1863 betreffend. §. 1. iimm;! ;.v' iun v-a :: Ir, ] -.3 In Gemäßheit des Gesetzes vom Heutigen soll an directen Stenern der für das Jahr 1862 erhobene Betrag voll zehn Kreuzern 3l/2 Pfennigen auf den Gulden Normalsteuerkapital ausge- fchlagen und für die ersten sechs Monate des Jahres 1863 forterhoben werden. Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen'Steuern, mit Ausschluß der von den Steuerpfiichtigen in dem Condommat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 30^ kr., da die Summe sämmtlicher Normalsteuerkapitalien im Großherzogthum für das Jahr 1863 sich auf 15,724,591 fl. festgestellt hat, auf: ili.Tr'.'SjJi i~-:1 Tj,.. :rmnj 33;;;. .'S u; ’iy.'.;S ,.yr ;j , - ;;; :y;.y'. , - 2,850,082,, fl., nsdnste] gnurfmdr.»® ni tinns.'ij r»d s2 welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Stcuercommissariate kommenden Personal-, Gewerb- nnv Grundsteuerkapitülien auf diese Bezirke, wie folgt, vertheilt werden: Normalsteuerkapitalien. Steuer- Commissariate. Steueransätze. Persottäl- Steuer. Gew erb-. Steuer Grund steuer. Personal Steuer. Gewerb- Steuer. Grund- Steuer. fl. ' sfl fl- fl.' 1 ! o fl- i TÖ st. T 64550 29822 247602 Alsfeld... 11699 7 5405 2 44877 9 84510 41692 442778 Alzey ... 15317 4 7556 7 80253 5 42150 28208 146625 Beerfelden. 7639 7 5112 7 26575 8 46300 21070 131960 Biedenkopf. 8391 9 3818 9 23917 8 118510 8429.9 463145 Bingen... 21479 9 15279 2 83945 63470 21908 263256 Büdingen.. _ .11503 9 3970 8 47715 J 61980 24882 310948 Butzbach.. 11233 9 4509 '9 56359 3 300100 208272 518991 Darmstadt.. 54393 1 37749 3 94067 1 74790 28731 331076 Dieburg.. 13655 7 5207 5 60007 5 130560 59765 563185 Friedberg.. 23664 0 1.0832 4 10?077 3 57020 24316 213252 Fürth... 10334 9 4407 3 38661 9 127120 72897 318060 Gießen.. 7°^ 23040 5 13212 6 576481 4 37120 11746 116516 Gladenbach.. 6728 0 2129 0 21118 5 97230 42337 521573 Groß-Gerau. 17622 9 7673 6 94535 1 57710 22714 212468 Grünberg.. 10459 9 4116 9 38509 8 86250 32823 337615 Heppenheim. 15632 8 5949 1 61192 7 42700 17683 165832 Höchst... 7739 4 3205 0 30057 1 38520 11876 164558 Homberg. 6981 9 2152 5 29826 1 81940 31648 376628 Hungen.. 14851 6 . 5736 2 68263 8 57660 19111 253578 Lanzen... 10450 9 3463 9 45961 0 61030 26076 242360 Lauterbach... 11061 7 4726 3 43927 8 432630 466773 822070 Mainz... 78414 2 84421 3 149000 2 47390 29362 169024 Michelstadt. 8589 44 5321 9 30635 6 70050 30641 339988 Nidda. 12696 6 5553 7 61622 8 68780 32967 299118 Ober-Ingelheim 12466 4 5975 3 54215 1 132770 148348 216010 Offenbach. 24064 6 26888 1 39151 8 85530 45948 416342 Oppenheim. 15502 3 8328 1 75462 0 79220 36103 442493 Osthosen.. 14358 6 6543 7 80201 9 20420 8878 77897 Schlitz... 3701 1 1609 1 14118 8 41450 15730 123934 Schotten.. 7512 8 2851 1 22483 0 59240 22053 195424 Seligenstadt. 10737 3 3997 1 35420 6 13680 6746 .659.95. Vöhl ... ... 2479 5 1222 7 11961 6 76040 21715 420870 Wörrstadt,.. 13782 ,l3 3935 8 76282 ■ 7 117850 92524 489353 Worms.. 21360 3 16770 0 88695 2 108120 48216 352797 Zwingenberg. 19596 7 8739 1 63944 5 3084390 1866880 10773321 Summe 559045 ~7 338372 ~Ö 1952664 ~4 16,724,591 fl^ Totalsumme. '. 2,850,082,! fl.. ' 722 M 4L. §."2. Die Großherzoglichen Steuercommissäre ^ haben die hiernach einem jeden Steuercommissariate zur Last fallenden Personal-, Gewerb- und Grundsteuerbeträge auf die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien zu vertheilen und den monatlichen Beitrag jeder Gemeinde an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zu berechnen. §• 3. Die Vertheilung dieser verschiedenen Steuersummen auf die einzelnen Steuerpflichtigen im Innern der Gemeinden wird nach den Vorschriften der §§. 4 und 5 in der Bekanntmachung vom 24. November 1828 (Regierungsblatt Nr. 51) vollzogen. 0£8 §. 4. Auf den Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 soll zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Staatsstraßen aus jeden Gulden Normalsteuerkapital Ein Pfennig und somit im Ganzen ja 65,519,, fl. ausgeschlagen und mit den directen Steuern erhoben werden., j: ::- I! tz. 5. Jngleichen soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. October 1830, des §. 8 des Landtags- abschieds vom 30. Juni 1836 und des §. 1 des Finanzgesetzes vom 4. December 1860 zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Provinzialstraßen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital ein Beitrag von Drei Pfennigen und somit nach Verhältniß der Steuerkapitalien dieser Provinzen a. in der Provinz Starkenburg die Summe von 64,708,6 .ft., 1). „ „ „ Oberhessen „ „ „ 60,845,,, „ ansgeschlagen und gleichfalls mit den directen Steuern eingebracht werden. tz. 6. Die Vertheilung dieser in den vorhergehenden, §§. 4 und 5 angegebenen Summen auf die Steuercommissariate, die Gemeinden und die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den directen Steuern nach den in den §§. 2 und 3 dieser Bekanntmachung angegebenen Vorschriften. §- Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer monatlichen Beiträge in Kenntniß gesetzt. ■M 4» 723 Die Großherzoglichen Districtseinnehmer sind--außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben. 8- 8. Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Steueransätze müssen vor dem 1. April 1863 bei dem betreffenden Steuercommiffariate entweder schriftlich oder mündlich abge- geben werden, welches verbunden ist, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reklamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszu- stellen. §• 9. Die Nachlaßgesuche bei Todes- oder sonstigen Unglücksfällen, sowie Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Personal- und Gewerbsteuer befreiten Stand müssen ebenfalls innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem betreffenden Steuercommiffariate abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Para- graphen erwähnten Reclamationen. 8- 10.. Nach Ablauf der in den beiden vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Frist wird die Groß- herzogliche Ober-Steuer-Direction ihre Entscheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nach- laßgesuche ertheilen. Reclamationen oder Nachlaßgesuche, welche nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Pfennigbrüche veranlaßt sind, sonnen keine Berücksichtigung finden. Darmstadt, den 27. December 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Göring. Vevordttung, die polizeiliche Aufsicht über die Mainz-Frankfurter Eisenbahn betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der von der Hessischen Ludwigs- Eisenbahn-Gesellschaft auf der linken Mainseite erbauten Mainz-Frankfurter Eisenbahn Folgendes zu verordnen geruht: 8- i. Dem Publicum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen. 724 M 43. §♦ 2. Die zur Einfriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden Barrieren und sonstigen Verschluß-Anlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden. 8. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Verschluß-Anlagen eigenmächtig zu eröfsnen, dfe Uebergänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als solches die ausgestellten Zeichen und Placate vorschreiben. §. 4. Das Publicum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den Anordnungen des Bahudienstpersonals, welchen die Handhabung der Polizei übertragen ist, sowie den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden P-püzei-Angestellten unweigerlich Folge zu leisten. 8-5. Wer diesen Bestimmungen (§§. 1, 2, 3, 4) zuwiderhandelt, soll, neben der Haftbarkeit für etwa verursachten Schaden, mit einer Polizeistrafe von 3 bis 15 fl. belegt werden. .8-6. Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verstopfen von Durchläsien oder Wasserabzugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hindern- den Gegenständen auf das Planum der Bahn sollen, sofern nicht der Thatbestand eines nach den bereils bestehenden Strafgesetzen, insbesondere des Gesetzes vom 15. Mai 1852, die den Eisenbahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu bestrafenden Ver- brechens begründet ist, neben Berurtheilung zum Schadensersatz, mit einer Polizeistrafe von 10 bis 50 fl. bestraft werden. 8- 7. Uebertretungen der gegebenen Polizeivorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahn- Personal entdeckt werden, sind dem Bahnvorstand und durch diesen der Polizeiverwaltungsbehörde zur Veranlassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dieses Bahn-Personal ist ermäch- tigt, Uebertreter der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestrafung nach §. 6 unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizeiverwaltungsbehörde sofort, auch die Anzeige auf die vorgeschriebene Weise am Tage des verübten Vergehens geschehen. §. 8. Das Bahn-Personal wird angewiesen, sich auf's Strengste in den Grenzen der ihm übertra- genen Befugnisse zu halten. Ueberschreitungen, sowie Vernachlässigung feiner Dienstobliegenheiten M 43 725 in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht sollen mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienste geahndet werden. ß. 9. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, den 17. December 1862. Ans Allerhöchstem Aufträge: Großherzogliches Ministerium des Innern. v. D a l w i g k./ Hallwachs. Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen Letresfend. Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht Mainz in seiner Generalversammlung vom 3. De- cember 1862 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das „Mainzer Journal" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichtes nothwendig werdenden, im Artikel 1 der ge- dachten Verordnung ausgesührten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1863 zu ver- künden sind und dieser Beschluß die nach Artikel 2 der erwähnten Verordnung erforderliche Geneh- migung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. B e k a n n t m ach n n g, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betreffend. Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht Alzey in seiner Generalversammlung vom 2. De- cember 1862 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 die „Wormser Zeitung" als dasjenige in der Provinz. Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichtes nothwendig werdenden, im Artikel 1 der ge- dachten Verordnung ausgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahreö 1863 zu ver- künden sind und dieser Beschluß die nach Artikel 2 der erwähnten Verordnung erforderliche Geneh- migung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. 726 M 43. Dien st Nachricht e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 2. December dem zweiten evangelischen Pfarrer zu Echzell Otto Hoffmann die evangelische Pfarrstelle zu Lindheim, im Dekanate Büdingen, zu übertragen; 2) am 6. December den Districtscinnehmer der Districtseinnehmerei König Ernst Vowinkel zum Steuercommissär des Steuercommissariats Vöhl — und den Finanzaccessisten Johann Heinrich Clotz aus Darmstadt zum Steuercommissär des Steuercommissariats Schotten zu ernennen; 3) an demselben Tage den Steuercommissär des Steuercommissariats Bingen Ludwig Pfannmüller in das Steuercommissariat Worms — und den Steuercommissär des Steuercommissariats Schotten Friedrich Wilhelm Eppelsheimer in das Steuercommissariat Bingen zu versetzen; 4) am 9a December den Gerichtsaccessisten und Ergänzungsrichter bei dem Friedensgerichte Oppenheim vr. Ludwig Bruch auö Mainz zum Honorar-Substituten des Staatsprocurators bei dem Bezirks- gerichte Mainz zu ernennen; 5) am 13. December den Secretär, Revisor und Registrator bei der Zolldirection zu Frankfurt a. M. Carl Hermann Friedrich Ludwig Müller von der ihm vertragsmäßig übertragenen Stelle abzube- rufen und denselben zum Secretär bei der Oberzolldirection zu ernennen; 6) an demselben Tage dem Schulamtscandidaten Heinrich Geil aus Dorn-Dürkheim die zweite evange- lische Schulstelle zu Sprendlingen, im Kreise Alzey, — dem Schulamtscandidaten Johannes Sch auf aus Framersheim die dritte, evangelische Schulstelle zu Rödelheim, im Kreise Vilbel, — und der Lehrerin Sophie Limberger aus Mainz die erste katholische Mädchenschulstelle zu Castel, im Kreise Mainz, zu übertragen; 7) am 23. December den Cabinets-Canzlisten Adolph Gerbeaux zum Cabinets-Canzlei-Jnspector bei der Cabinetö-Direction — und den Cabinets-Canzlisten Carl Welsch zum Buchhalter bei der Cabi- netscasse-Direction zu ernennen. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die Stelle eines Districtseinq,ehmers der Districtseinnehmerei König, für welche eine Caution von 3000 fl. erfordert wird; concurrenzfähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen zu melden. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 25. Oktober der Schullehrer Johann Georg Ott zu Osistein; 2) am 14. November der Domcapitular Johann Stratmann zu Mainz; 3) am 23. November der zweite Pfarrer und Lehrer Jean Schmidt zu Hungen; 4) am 28. November der Hofgerichts-Advocat Philipp Bopp zu Darmstadt; 5) am 2. December der erste Landgerichtsdiener Georg Burger zu Gernsheim; 6) am 6. December der MilitärpeusioNär Christian Zimmer zu Gundersheim; 7) am 8. December die pensionirte Hofkammersängerin Louise Janitsch zu Mainz; 8) am 11. December der Regierungsrath Eduard Ernst App zu Groß-Gerau. ,|;J| i?-' < ..727 GroßherzogLich Hessisches Regie r« n g s b l a t t. M M. Darmstadt am 31. December 186 2. 3 m-chu?/ den XLfX Starkenburg und Oberheffen 6etr.; - 2) Bekannt. «8* -\a«ss^L-v%z%tz Gesetz, die Beweiskraft der Grundbücher in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. EuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Da das Gesetz über Erwerbung des Grundeigenthums vom 21. Februar 1852 im Art. 36 Abs. 2 bestimmt, daß die aus einem auf Parcellenvermessung beruhenden, legalisirten Grundbuche und aus den dazu gehörigen Karten hervorgehenden Angaben über die Lage, Größe und Be- grenzung der einzelnen Grundstücke in diesen Beziehungen nach Ablauf von zehn Jahren unter Ausschluß des Gegenbeweises unbedingte Beweiskraft haben sollen, soweit nicht die betreffenden An- gaben durch gerichtlich erhobene Klagen vorher angefochten worden sind, es aber als wünschenswerth erscheint, daß diese mit dem Schlüsse des gegenwärtigen Jahres ablaufende zehnjährige Frist um zwei Jahre verlängert werde, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt: Artikel 1.. Die im zweiten Absätze des angeführten Art. 36 bestimmte zehnjährige Frist wird bezüglich derjenigen Grundbücher, bei welchen jene Frist vor dem 1. Januar 1865 ablaufen würde, bis zu diesem Zeitpuncte unerstrecklich ausgedehnt. 102 M 44 728 Artikel 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem es im Regierungs- blatte erscheint. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 30. December 1862. (L. 8.) LUDWIG. v. Lindelof. Bekanntmachung, den Verkauf von Salz zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken betreffend. Unter Bezugnahme auf §. 3 der in Nr. 24 des Regierungsblatts erlassenen Bekanntmachung vom 26. Juli d. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Verkauf des Vieh- und Gewerbesalzes, außer in den in den Bekanntmachungen vom 27. August d. I., Nr. 31 des Regierungsblatts, und vom 10. October d. I., Nr. 37 des Regierungsblatts, verzeichneten ’ Orten weiter in nachstehenden Orten Verkaufsstellen errichtet worden sind: I) in der Provinz Oberheffen: zu Breidenbach im Salzmagazinsbezirk Gladenbach; . 2) in der Provinz Rheinheffen: zu Heppenheim an der Wiese im Salzmagazinsbezirk Worms. Darmsiadt, den 23. December 1862. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Gering. Bekanntmachung, die Herstellung einer Postwagenverbindung zwischen Biedenkopf und Dillenburg und Auf- hebung der Postverbindung zwischen Gladenbach und Dillenburg betreffend. Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 1. k. M. unter gleichzeitiger Aufhebung des Gladenbach-Dillenburger Postwagencourses eine tägliche Postwageuverbmdung zwischen Bieden- kopf und Dillenburg zum Anschluß an die Züge der Deutz-Gießener Eisenbahn eröffnet wird, wo- bei nachstehende Taxen zur Erhebung kommen: M 44, Tarif .Zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtportos auf dem Personenpostcouxse zwischen Biedenkopf und Dillenburg. Es zahlt eine Person für einen Platz im Innern des Wagens. auf dem Bock. fl- kr. fl. kr. zwisch en Biedenkopf und Wallau ♦. — 16 — 14 ft n II Breidenstein. .. — 21 — 18 II ti II Breidenbach .. — 32 — 27 ft ti 11 Ober-Dieten ♦ ♦ —— 42 — 35 ft ii II Simmersbach .. —- 58 — 49 tt. n II Eibelshausen 1 9 — 57 II n 11 Wiesenbach. 1 19 1 6 II tt 11 Frohnhausen 1 24 1 10 11 it II Dillenburg. 1 40 1 24 11 Wallau 11 Breidenstein. , , 6 — 6 II II 11 Breidenbach. .. 16 — 14 II 11 11 Ober-Dieten .. 27 — 22 11 11 11 Simmersbach ♦. 42i: — 35 11 11 11 Eibelshausen .. 53 — 44 II „ * 11 Wiesenbach. 1 3 — 53 n 11 11 Frohnhausen 1 9 — 57 n 11 11 Dillenburg 1 24 1 10 ir Breidenstein 11 Breidenbach. .. 11 — 9 n II 11 Ober-Dieten ♦. 21 — 18 ii 11 11 Simmersbach .. 37 — 31 n 11 11 Eibelshausen ♦. — 48 — 40 ti II 11 Wiesenbach. . , 58 — 49 ti II 11 Frohnhausen 1 3 — 53 ti fl tt Dillenburg 1 19 1 6r ii Breidenbach 11 Ober-Dieten ..' 11 — 9 li 11 11 Simmersbach ^.. 27 — 22 n 11 11 Eibelshausen .. 37 — 31 rt 11 11 Wiesenbach. 48; — 40 tr 11 II Frohnhausen . » — 53 102 — 44 * M 44, 730 Es zahlt eine Person für einen Platz im Innern des Wagens. auf dem Bock. fl- kr. il- kr. zwischen Breidenbach und Dillenburg .... 1 9 — 57 „ Ober-Dieten tt Simmersbach .. — 16 — 14 tt Eibelshausen .. — 27 — 22 ’i t - ".. r tt Wiesenbach .... . , ,— 37 — 31 ki " tt Frohnhausen... • h.n 'kv —'“ 42 — 35 " : " S : tt Dillenburg .... . — 58 — 49 „ Simmersbach tt Eibelshausen .. — 11 — 9 tt tt tt Wiesenbach .... — 21 — 18 tr tt ft Frohnhausen .. — 27 — 22 tt tt 01 I tt Dillenburg .... Anmerkungen. ' * 42 35 1) Das Ueberfrachtporto für je volle 5 Pfd. zwischen Biedenkopf und Dillenburg beträgt 2*1 kr. 2) Nach und von den Unterwegsorten ist den Reisenden nur die Mitnahme von Handgepäck bis zum Gesammtgewicht von 30 Pfd., welches im Personenraum des Wagens ohne Be- lästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann, gestattet. Darmstadt, den 20. December 1862. Grotzherzogliche Oberpostinspection. C r b t> e. Bessunger. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 26. November dem Albrecht Merk von Wurmlingen, im Königreich Württemberg, dermalen zu Hochberg, zu gestatten, statt seines bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familiennamen Brunner — und 2) am 5. December dem Johannes Füg, Heinrich Füg und der Elifabethe Füg von Landenhausen, dermalen zu Offenbach, zu gestatten, statt ihres bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familien- namen Bergmann zu führen. M 44, 731 Militärdien stnachrichterr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 21. März dem seiner Zeit auf Kriegsdauer ernannten Lieutenant Bork im 2. Infanterieregi- ment den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 2) am gleichen Datum den Oberlieutenant Willibald von Plönnies vom 3. Infanterieregiment, wegen körperlicher Leiden, nach den Bestimmungen der Militärdienstpragmatik temporär in den Ruhestand zu versetzen; 3) am 26. März den Ministerialsecretär 2. Classe von Carlsen im Kriegsministerium zum Ministe^ rialsecretär 1. Classe zu ernennen; 4) am 30. März den Portepeecorporal Sartorius im 1. zum Lieutenant im 3. Infanterieregiment zu ernennen; , 5) am 10. April den Proviantverwalter Major Kuhlmann zum Vorsteher der Stellvertretungsan- stalten zu ernennen; 6) am 15. April den Prinzen Wilhelm von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum Lieutenant im 4. Infanterieregiment zu ernennen; 7) am 19. April den Vorsteher der Stellvertretungsanstalten Major Kuhlmann zur Suite der In- fanterie zu versetzen; 8) am 6. Juni dem Stabsquartiermeister R am speck in der Reiterbrigade, wegen der am 13. Juni stattfindenden Zurücklegung seines 50. Dienstjahres und in Anerkennung seiner gut geleisteten Dienste, den Charakter als Oberstabsquartiermeister zu verleihen; 9) am 9. Juni den Major Prinzen Ludwig von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum Oberst und zweiten Inhaber des 1. Reiterregiments zu ernennen; 10) am 12. Juli den Major Prinzen Heinrich von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum zweiten Inhaber des 2. Reiterregiments zu ernennen; 11) am 15. Juli dem Stabsquartiermeister Gölz im 1. Infanterieregiment, aus Anlaß der am 16. d. M. stattsindenden Zurücklegung seines 50. Dienstjahres und in Anerkennung seiner gut geleisteten Dienste, den Charakter als Oberstabsquartiermeister zu verleihen; 12) am 24. Juli die Portepeecorporale Otto vom 2. und Hehl vom 1. Reiterregiment zu Lieute- nanten im 2. Reiterregiment zu ernennen; 1Z) am 22. August dem Lieutenant Hartmann im 1. Infanterieregiment den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 14) am 25. August den Generallieutenant Prinzen Friedrich von Hessen, Großherzogliche Hoheit, zum General der Infanterie zu ernennen; dem Major Freiherrn von Lehmann, Commandeur des 2. Bataillons 3. Infanterieregiments, dem Major Freiherrn von Bouchenröder im 2. Reiterregiment, dem Major von Grolman, Com- mandeur des 2. Bataillons 2. Infanterieregiments, dem Major Klingelhöffer, Commandeur des 2. Bataillons 4. Infanterieregiments, dem Major Mootz im Generalquartiermeisterstabe den Charakter des Oberstlieutenants; dem Oberlientenant Kr ent er im 1. Infanterieregiment den Charakter des HauptmannS; sodann dem Oberstlieutenant Gr äff vom Pensionsstande den Charakter des Obersten; dem Major Keil vom Pensionsstande, dem Major von Kreß vom Pensionsstande, 732 M 44 dem Major Ruppersburg vom Pensionsstaiide, dem Major Maurer vom Pensionsstande den Charakter des Oberstlientenants; dem Rittmeister Freiherr» von Rotsmann vom Pensionsstande, dem Hauptmann Fels vom Pensionsstande) dem Rittmeister ä la suite Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg den Charakter des Majors, zu ertheilen; 15) am 27. August den Portepeecorporal Stürtz im 1. Infanterieregiment zum Lieutenant in diesem Regiment zu ernennen; 16) am 18. September dem Lieutenant Jäger im Großherzoglichen Artilleriecorps den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 17) am 25. September den Portepeecorporal Hofmann vom 3. zum Lieutenant im 1. Infanterieregi- ment zu ernennen; 18) am 8. October den Oberlieutenant Freiherr» von Gall im 3. Infanterieregiment und 19) am 14. October den Hauptmann Asmus im 1. Infanterieregiment, auf Nachsuchen, wegen ge- störter Gesundheit, nach den Bestimmungen der Militärdienstpragmatik temporär in den Ruhestand zu versetzen; 20) am 8. October dem pensionirten Major Stieler die bisher provisorisch versehene Stelle eines Proviantverwalters definitiv zu übertragen; 21) am 22. October den Oberlieutenant von Plön nies im 3. Infanterieregiment, auf Nachsuchen, wegen gestörter Gesundheit, temporär in den Ruhestand zu versetzen, unter Verleihung des Charakters als Hauptmann; 22) am 24. October dem Lieutenant vr. Trapp im 3. Infanterieregiment, bei Beendigung seiner Militärdienstzeit, den nachgesuchten Abschied zu ertheilen; 23) am 28. October dem Garnisonsmitprediger vr. Krätzinger die durch Ernennung des Garnisons- mitpredigers Noack zum Pfarrer in Holzhausen erledigte erste Lehrerstelle an der Garnisonsschule zu übertragen; 24) am 4. November den Hauptmann von Westerweller im Generälquartiermeisterstab zur Disposition Seiner Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Ludwig zu stellen, mit der Bestimmung, daß Hanptmann von Westerweller seiner Stellung im Generalquartiermeisterstabe enthoben und bei demselben als aggregirt geführt werde 25) am 7. November den charakterisirten Hauptmann Heinemann im 2. Infanterieregiment, unter Einreihung in die etatsmäßige Zahl der Hauptmänner, in das 1. Infanterieregiment, den Oberlieute- nant Stieler vom 4. in das 2. Infanterieregiment, den Oberlieutenant Schmidt und Oberlieute- nant Beck, beide vom Generalquartiermeisterstab, in das 3. Infanterieregiment zu versetzen; den Portepeecorporal Metzler vom 2. Infanterieregiment zum Lieutenant in demselben, den Portepee- corporal Krömmelbein vom 3. Infanterieregiment zum Lieutenant in demselben, den Portepee- corporal Becker vom 4. Infanterieregiment zum Lieutenant in demselben und den Portepeecorporal Stamck vom 2. zum Lieutenant im 1. Infanterieregiment zu ernennen; 26) am 8. November dem Stabsquartiermeister Hill im 4. Infanterieregiment, aus Anlaß der am 16. d. M. stattfindenden Zurncklegung seines 50. Dienstjahres und in Anerkennung seiner gut ge- leisteten Dienste, den Charakter als Oberstabsquartiermeister zu verleihen. S t e r b fäll e. :»'hafb® Gestorben sind: : 1) am 25. März der Generalmajor ä la suite Fresenius zu Darmstädt; 3) am 5. April der Quartiermeister Trupp vom Großherzoglichen Artilleriecorps zu Bessungen; 3) am 23. April der pensiomrte Oberlieutenant Willibald von Plönnies zu Darmstadt; 4) am 13. Juli der Generalmajor ü la suite Camesasca 'zu Darmstadt; 5) am 19. Juli der pensiomrte Oberst du Hall zu Darmstadt. Charakter er theilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 9. December dem evangelischen Pfarrer zu Langen, im Dekanate Offenbach, Heinrich Anton Clotz den Charakter als Kirchenrath, 2) am 15. December dem Oberingenieur bei der Hessischen Ludwigsbahn Justus Kramer den Charakter als Baurath — und 3) am 18. December dem Bürger und Conditor Carl Eichberg zu Darmstadt den Charakter als Hofconditor zu verleihen. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 20. November den Lehrer an der dritten Elementarschule zu Gießen Carl Landmann auf sein Nachsuchen von seinem Amte — und 2) am 5. December den evangelischen Pfarrer zu Eckartshausen, im Dekanate Büdingen, Friedrich Philipp Christian Welcker auf sein Nachsuchen, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste von seinem Amte zu entlassen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 20. Mai den Postexpeditor Carl Ludwig Bieter zu Nieder-Olm auf sein Nachsuchen, 2) am 9. December den Forstwart des Schutzbezirks Eichelsdorf II. Forstmitaufseher Johann Christian Schaaf in den Ruhestand zu versetzen. 734 M 44. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 16. März der Geheime Finanzrath Professor vr. Hermann Umpfenbachzu Gießen; 2) am 12. December der pensionirte Obereinnehmer Steuerrath Hubert Karl Closmann zu Darmstadt; 3) an demselben Tage der evangelische Pfarrer Heinrich Ohlh zu Großen-Buseck; 4) am 13. December der Landrichter vr. Franz Jacob Nessel zu Beerfelden; 5) am 15. December der pensionirte Gendarm Johann Adolph Huth zu Nieder-Olm. Berichtigungen. In der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1862, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend (Regie- rungsblatt Nr. 38, Seite 672) muß es unter Nr. 10 nach berichtigender Mittheilung heißen, wie folgt: Die Stiftungen der Wittwe des Philipp Michel II. in Gundheim, im Kreise Worms, und zwar: 1) an den katholischen Kirchenfonds zu Gundheim: a) von 2600 fl. zur Abhaltung eines wöchentlichen Engelamtes; b) von 1000 fl., wovon die Zinsen jährlich an den Sterbetagen der Stifterin und ihres Ehemannes an die Armen zu Gundheim verthetlt werden sollen; 2) an den Schulfonds zu Gundheim im Betrag von 500 fl., wovon die jährlichen Zinsen zur Anschaffung von Schul- büchern und sonstigen kleinen Bedürfniffen der armen schulpflichtigen Kinder verwendet werden sollen. Sodann muß es in derselben Bekanntmachung unter Nr. 12 nach berichtigender Mittheilung statt in der katholischen Kirche zu Monsheim heißen: in der katholischen Kirche zu Nackenheim. 735 Alphabetisches Jnhaltsverzelchniß des Großherzoglich Hessischen Regierungsblattes vom Jahr 186 2. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.) Das Negierungsblatt von 1862 enthält 44 Nummern. A. Äb gaben, s. Ausschläge. Abgeordnete, deren Wahlen zum XVII. Landtag- Bekanntmachung- 289- Abge ordnete der Wahlbezirke und Städte, Verzeickmiß der hierzu wählbaren Staatsbürger. 315—378- 379. 384- 406- Abgeordnete, Wahlen derselben zur zweiten Kammer der Stände, Gesetz hierüber- 287- Ableben Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Hessen. 221- Abschied für die Ständeversammlung deS Großherzog- thums Hessen in den Jahren 1859/82 263—283. Ab w es enb eiis erkl ärung e n- .67. 148- 260- 696. Adelige Grundbesitzer, die von denselben vorzu- nehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände- 380-382. Aichgehühren, Tartf derselben für die gesetzlichen Maße, Gewichte und Waagen. 137. Anerkennung, öffentliche, einer edlen Thal- 223- 643- 659- 664- Anzeigen der Redaction und Expedition deS Großher- zoglichen Regierungsblatts- 718- ■ Anzeigen,- gerichtliche, deren Verkündigung in der Pro- vinz Rhcinhesscn im Jahre 1863. 725. A r r e st a t i o n e n und Denunciationen der Gendarmerie im Jahre 1861. 39—42. A r z n e i m i t t e l t a x e für das Großherzogthum Hessen, ' Abänderungen derselben- 712. 713-. Ausschläge für dieBrandversicherungsanstalt, s- Brand- versicherungsbeiträge- Ausschlag der directen Steuern und der Staats- und Provinzial-Straßenbau-Beiträge sür 1863. „ zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Alzey für 1862- 70. „ zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für 1862- 142- „ zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenback für 1862- 148- Avancements, Militär-, s. Militäcdienstnachrichten. Bau- und Berg fach, die für solches erforderliche körperliche Qualification- 43- 44. Bauwesen, Civil-, Anwendung des 8- 12 deS Regu- lativs für die Geschäftsführung bei demselben- 98- Berichti ganzen (s- auch unter den einzelnen betreffen- den Gegenständen). 238- 262- 682- 694. 734. Besoldungs-Naturalien, Vergütung dafür im Jahr 1862. 21- Bestätigung von Stiftungen rc., s- Stiftungen- Bezirk so o t cn w e s e n, insbesondere Errichtung der Land- post in Oberhessen. 45. Bischöfliche Dotations-Verwaltung zu Mainz, die Anstellung des Rechners derselben- 35- Brandentschädig ungs Beiträge für das Jahr 1861. 201- Brandentschädigungs-Beiträge, Rechnungsablage für 1859 über deren Verwendung. 153—184. Briefe, deren Recommandationsgebühr zwischen den Post- ortcn und deren Landbcstellbezirkcn- 22. Briesverkehr mit Frankreich und Algerien- 118-122. 103 Brücke, den Bau einer stehenden über den Rhein bei Coblenz- 239—244- i C. CharakterertHeilungen (s. auch unter Militärdienft- nachrichten und Ruhestandsversetzungcn). 60. 68. 152. 254. 262. 385. 386. 658. 694. 697. 733. Chausseegeld-Erhebung auf der Straße von Hetz- bach nach Friedrichsdorf. 44. Chausseegeld-Erhebestätte zu Klein-Linden. 290. Civilbauwesen, Anwendung des 8. 12 des Regulativs für die Geschäftsführung bei demselben. 98. Cöln-Gießener Eisenbahn, die polizeiliche Aufsicht, in- soweit sie die Provinz Oberhessen berührt. 5—9. Communal°Um lagen, deßfallstge Ueberstchten und Ver- fügungen : I. in der Provinz Starkenburg, und zwar: in dem Kreise Darmstadt. 28. „ „ „ Bensheim. 101. „ „ „ Dieburg. 228 -230. „ „ „ Erbach. 202—204. „ „ ,, Groß-Gerau. 23—25. „ „ „ Heppenheim. 49. „ „ Lindenfels. 248 -252. „ „ „ Neustadt. 26-28. „ „ , Offenbach. 115. „ „ „ Wimpfen. 30. II. in der Provinz Oberhesscn, und zwar: in dem Kreise Gießen. 143- 144. „ „ „ Alsfeld. 91-93 „ „ „ Biedenkopf. 257- 259. „ „ „ Büdingen. 78. 79. 293. 384. „ „ „ Friedberg. 76- 77- „ „ „ Grünberg. 103. „ „ „ Lauterb ach- 225-227. „ „ „ Nidda. 73-75. 716- „ „ „ Schotten. 145- 146. „ „ „ Vilbel. 123. „. „ „ Vöhl. 17- III. in der Provinz Rheinhcsscn, und zwar: in dem Kreise Mainz. 100. 142. „ „ „ Alzey- 215-218. „ „ „ Bingen. 66. „ „ „ Oppenheim. 71. 72- „ „ Worms. 236. 237. Eompletirung der Feldtruppen im Jahr 1862. 3. 97- Concurrenzeröffnungen (t- Diensterledigungen) Controlirung des Verkehrs mit Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und Herzogthnm Nassau. 660. Correspondenz, deren Recommandationsgebührzwischen den Postortcn und deren Landbestellbezirken. 22- Criminalstrafen, s. Straferkenntnisse. D. Dcnunciationcn und Arrestationen der Gendarmerie im Jahr 1861. 39—42- Dienst-Entbindungen und Entlassungen. 60. 68. 84. 96. 220 386. 697- 698- 717-. 733- Dienst-Erledigungen und Concurrenz-Eröff- nungen. 36- 52. 84- 124. 152. 220. 238- 262. 286. 294. 310. 314- 410- 418. 662- 670- 682- 694- 698- 710. 718 726. Dienst-Ernennungen, Versetzungen und son- stige Dienstnachrichten, mit Ausnahme der Mili- tärdienstnachrichten. 12- 32 36- 51. 60- 67- 68. 83. 84. 96- 112. 116. 124. 149. 219 220 254- 261. 286. 313. 314 382. 385. 656-658. 670- 680- 681- 693 694. 696 697. 717. 726- Diplome. Doctor-, s. Promotionen. Doctor-Diplome, s. Promotionen- Domanialwaldungen, Großherzogliche, Holzpreistarif für dieselben auf die Jahre 1863/65. 665—669 Dotations-Verwaltung, bischöfliche, zu Mainz, die Anstellung des Rechners derselben- 35- E. Ehren-Diplome, s. Promotionen. Ehrenzeichen, allgemeines, Verleihung desselben, s. unter Ordensverleihungen. Einstandskasse, Ergebnisse der Rechnung vom 1. April, 1860 bis dahin 1861. 244-247- s auch Stellvertretung. Ein st eh er, Reihenfolge ihrer Verwendung, Bekannt- machung- 201- Einziehung der Herzoglich Sachien-Gothaischen Kassen- anweisungen von 1857- 683—687- „ der im Jahre 1849 emittirten Herzoglich Anhaltiscken Staatskassenscheine in Stücken von 1 Thlr. 141- Eisenbahn, Cöln-Gießener, die polizeiliche Aufsicht, in- soweit sie die Provinz Oberhessen berührt- 5-9 „ deren Erbauung von der Gustavsburg (Mainz gegenüber) nach Frankfurt am Main. 42 „ Mainz-Frankfurter, polizeiliche Aufsicht, Verordnung hierüber. 723—725. Eleonorenstiftung, Freiderrlich von Weyherische. 715. Entbindung l von Dienststellen, s. Dienstentbindungen Entlassung! und unter Militärdienstnachrichten. Erfindungspatente, s. Patente. Ergänzung der Fcldtruppen im Jabre 1862- 3- 97. Erhebung in den Freiberrnstand. 662. Erledigung von Dienststellen, s. Diensterledigungen. Ermächtigung, zur Annahme fremder Orden, s- unter Ordensverleihungen. Ernennungen zu Dienststellen, s. Diensterncnnungen und unter Militärdienstnachrichten Ersatz-Contingente, deren Erhöhung. 69. F. Feld truppen, deren Ergänzung im Jahr 1862. 3 97. Flößerei auf dem Rheine, dehfallsige Verordnung. 407. 408. Floßführung, die Berechtigung zu solcher auf dem Neckar. 127- Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, Ergebniß der Verwaltung, in den Jahren 1858-1860. 61. Forst wart-Stellen, die Prüfungen von Bewerbern um solche- 88. Freiherrn st and, Erhebung in denselben. 662- 737 G. Gemeinde-Ausschläge, ]'■ Communal-Umlagen. Gendarmerie, Denunciationen und Arrestationen durch dieselbe im Jahr 1861. 39—42- Geometer-Patente, s- Diensternennungen- Gerichtliche Anzeigen, deren Verkündigung in der Provinz Rheinhesscn im Jahre 1863- 725- Geschworne, die Aufstellung der Liste derselben für das Jahr 1863 in der Provinz Starkenburg. 114- „ desgleichen in der Provinz Oberhessen für 1863- 211. „ desgleichen in der Provinz Rheinhessen für 1863. 211- Gießer Universität, s. LaudeS-Universität- Großherzogin von Hessen, Königliche Hoheit, das Ableben derselben, Bekanntmachung. 221. G roß-U-m stad t, die Auflösung des Forstes. 234. Grundbücher, Beweiskraft derselben in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, Gesetz. 727. „ das Formular für solche. 311- „ deren Beweiskraft, Bekanntmachung. 380. „ Verzeichniß der weiter legalisirten in den Provinzen Startenburg und Oberhessen. 42. 43. Grundrentenscheine, die Vernichtung von solchen. 714 715. H- Hafen zu Mainz. Abänderungen der Polizei- und Ge- bühren - Ordnung, sowie des Tarifs für denselben. 397—406. Handelsgesetzbuch, allgemeines deutsches. 419—625. „ die Einführung desselben, Gesetz. 627-642. Handelskammer, die Errichtung einer solchen in Bin- gen. 37-39. „ die Errichtung einer solchen in Darm stadt. 125-127. Handelsregister, die Führung derselben- 699—709. Heilgehülfen, Bekanntmachung wegen deren Prüfung. 678. H off' s ch es M alz extr a ct, dessen Besteuerung. 255. Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwal- dungen auf die Jahre 1863/65. 665-669. I- Jsraelitische Religionsgemeinden, s. Judenge- Jude"ngemeinden, Uebersichten und Verfügungen, betr. die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürf- nisse derselben: B , I. in der Provinz Starkenburg, und zwar: für die Landjudenschaft. 47. „ „ Gemeinden des Kreises Darmstadt. 50. „ Bensheim. 55- 647. „ Dieburg. 235. „ Erbach. 48. „ Groß-Gerau. 30. 31. „ Heppenheim. 50- 55. ,, Lindensels. 81. „ tr tt ft V tt u tt tf tr tr tt V tt * ,r tt tt » " tt tt tt tt tt II tt tt für die Gemeinden des Kreises Neustadt. 29. „ „ „ ,/' „ Offenbach. 70. 80. 148. II. in der Provinz Oberhessen, und zwar: für die Landjudenschaft. 47. „ ,, Gemeinden des Kreises Gießen. 224. 225. .. „ „ „ „ Alsfeld. 80. „ „ „ Biedenkopf. 294. „ „ „ Büdingen. 104. 412. „ ,, „ „ ,, Friedberg. 147. „ „ „ „ „ Grünberg. 146. ,, „ „ ,, Lauterbach. 122. n n tt tr Nidda. 48. « n tt I, ,1 Schotten. 214. .. „ „ ,, Vilbel. 213. III. in der Provinz Ryeinhessen, und zwar: für die Gemeinden des Kreises Mainz. 82. tr tt tt tt tt Alzey. 65. i0. n tt tt n u Bingen. 142. 253. ,, ,, „ „ „ Oppenheim. 256. ,, n n „ „ Worms. 212. K. Kassenanweisungen von 1857, Herzoglich Sachsen- Gothaische, deren Einziehung. 683—687. Kirchenfonds, allgemeiner evangelischer, Ergeb- niß der Verwaltung vom Jahr 1860. 14. 15. Kriegs-Verfassung des deutschen Bundes, Revi- sion derselben, insbesondere die Erhöhung der Ersatz- Contingente. 69. L- Landeshospital, Uebersicht der im Jahr 1861 ver- pflegten Kranken. 15. 16. Landes-Universität Gießen, die Errichtung eines physikalischen Semi- nars an derselben. 208-210. „ „ Promotionen an der- . selben. 11. 31. 218. 219. „ „ BertheilungvonPreis- medaillcn in dem phi- lologischen Seminar zu Gießen. 655. ,, Vorlesungen auf der- selben: im Sommer 1862. 105-111. „ t> Vorlesungen auf der selben : im Winter n , 1862/1863.413-418- Landeswaisen-Anstalt, summarische Uebersicht der Rechnung derselben für 1861. 644—646. Landgestüt, Administration desselben, Bekanntmachung. 141. Landpost, deren Organisation in der Provinz Rhein- Hessen betr. 64. „ deren Organisation, insbesondere deren Er- Achtung in Oberhessen. 45. Landstände, deren Taggelder, Gesetz hierüber. 383. deren Wahlen zum XVII'. Landtag. Be- kanntmachung. 289. 103* 738 Landstände, die von den adeligen Grundbesitzern vorzu- nehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände. 380—382. , „ die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer derselben, Gesetz hierüber. 287- Landtag, Edict über dessen Eröffnung. 671. „ Ernennungen in Beziehung auf denselben. 679. Landtags-Abgeordnete der Wahlbezirke und Städte, Verzeichnis; der hierzu wählbaren Staatsbürger. 315— 378. 379. 384. 406. Landtags-Abschied für die Ständeversammlung des Großherzogthums Hessen in den Jahren 1859/62. 263— 283. Leustadt, Hof, nebst der Hasselmühle, Zutheilung zur Bürgermeisterei Stockheim, im Kreise Büdingen. 117. Ludewigsorden, Verleihung desselben, s. unter Ordens- verleihungen. M. Malzextract, Hoffsches, dessen Besteuerung. 255. Medicinalbehörden, deren amtliche Benennung. 411. Militärdienstnachrichten. 150. 151. 731. 732. Militärpflicht Großherzoglicher Unterthanen in der Schweiz während ihres Aufenthalts in derselben. 200. Militärpflichtige, deren Stellvertretung, s. Stellver- tretung. Münzen, Nachweis der Ausmünzungen bis zum Schlüsse des Jahrs 1861. 90. N. Namensveränderungen. 32. 67. 83. 112. 148. 219. 253- 260. 261. 385. 670. 696. 730. Natural-Besoldungen undPensionen, Vergütung dafür im Jahre 1862. 21. O. Ob er lasten, Verbot der Führung von solchen auf den, den Rhein befahrenden Segelschiffen. 663. Octroigebühr von dem in der. Provinzialhanptstadt Mainz und deren Gemarkung fabrizirl werdenden Biere. 660—662. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. 223. 643. 659. 664. Ordensverleihungen und Ermächtigung zur Annahme fremder Orden (s. auch unter Militär- dienstnachrichten). 59- 67. 83. 111. 112. 148. 219. 253. 260. 290. 382. 654. 655. 670. 679. 680. Ortseinwohner, nähere Bezeichnung gleichnamiger. 673. P. Patente für Erfindungen, deren Ertheilung an Julius de Vary zu Offenbach. 83. „ Glaswaarenfabrikanten Busch, Koch und Comp, zu Amöneburg bei Biebrich. 112. „ Gebrüder Friedrich und Theodor Hurtzig zu Linden. 112- „ I. M. Ottenheimer und Söhne zu Stuttgart. 148. u Georg Kolb zu Bayreuth. 313. an Johann Friedrich Hager zu Badenheim. 313. Franz Bester zu Pforzheim. 313. « I. P. A. Vollmar zu Kempten. 655. „ Fabrikanten Petersen und Comp, in Offenbach. 656. * W. H. Eh. Voß in Berlin. 656. ■ > Melchior Nolden zu Frankfurt am Main. 656. ,, I. G. Klein sen. zu Offenbach. 656. „ I. S. Fries Sohn zu Sachsenhausen. 656. ,, Otto Kühnemann zu Stettin. 656. 1, Christian Friedleben und Carl Bender zu Offenbach. 680. « Eduard Posen und Comp, zu Offenbach. 680. „ Franz Selinger zu Bensheim. 693. „ Charles Rey zu Paris. 693. „ L. Schwarzkopf zu Berlin. 716. „ Alexander Devaux zu London. 716. „ Justin Steinmetz zu Offenbach. 716. „ G. A. Siebrecht zu Kassel. 716. Patente für Geometer, s. Diensternennungen. Pensionen aus der Schullehrer-Wittwenkasse, Verord- nung. 118. Pensionirungen, s. Ruhestandsversetzungen und unter Militärdienstnachrichten. Pensions-Naturalien, Vergütung dafür im. Jahre 1862. 21. Personenannah me stelle zu Büches. 412. Personengeld-Tarife für den Biedenkopf - Dillen- burger Postwagen. 729. , für den Gießen-Grünberger Postwagen. 678. Personentare auf dem Groß-Zimmcrn-Diebnrger und Groß-Zimmern-Reinheimer Course. 89. „ zwischen Alzey-Creuznach. 687. , zwischen Laasphe-Marburg. 689. Philippsorden, Verleihung, s. Ordensverleihung. Politische Vereine, Aufhebung der Verordnung vom 2. October 1850. 659. Polizei- und Gebühren-Ordnung, Abänderungen derselben, sowie des Tariss für den Hafen zu Mainz. 397-406. Postexpedition, die Errichtung einer solchen zu Als- heim. 716. „ die Errichtung einer solchen zu Ermen rod. 22. „ die Errichtung einer solchen zu Groß- Zimmern. 89. „ die Errichtung einer solchen zu Lollar. 46. „ die Errichtung einer solchen zu Rüssels heim. 55. „ die Errichtung einer solchen zu Viern heim. 89. Postverbindung zwischen Biedenkopf und Dillenburg, sowie Gladenbach und Dillenburg. 728. „ zwischen Brensbach und Reichelsheim- 710. „ zwischen Gießen und Siegen. 36. „ zwischen Heppenheim, und Lorsch. 45. „ zwischen Wörrstadt und Alzey. 46. „ zwischen Gießen und Wetzlar. ,54. „ zwischen Grünberg und Lich und Er richtung eines Localpostcourses zwischen Gießen und Grünberg durch das Bu- secker Thal. 678. Postwesen, Abänderung einiger Bestimmungen der Ver- ordnung hierüber v. 22. Dec. 1857. 185—1?9. „ den Briefoerkehr mit Frankreich und Algerien betr. 118-122. 739 Preismedaillen, Verkeilung im philologischen Semi- nar zu Gießen. 655. Presse, die Ausführung des Gesetzes über solche. 310. Preßgesetz. 295—310. P ro m o ti o ne u an der Großherzoglichen Landes-Universttät Gießen. 11. 31. 218., 219. Prüfung der Heilgehülfen. Bekanntmachung hierüber. 678. R. Rechnungsablage, öffentliche: der allgemeinen geistlichen Wittwenkaffe vom Jahr 1860. 9-11. , des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahr 1860. 14. .15. des Fonds für öffentliche und gemeinnützige Zwecke in den Jahren 1858-1860. 61. über die Verwendung der Brandversicherungsbeiträge für das Jahr 1859. 153-184. der Einstandskasse für die Periode vom 1. April 1860 bis dahin 1861. 244—247. derLandeswaisen-Anstaltzu Darmstadt für 1861.644—646. der Staatsschuldentilgungskasse für 1859. 674—677. Recommandationsgebühr für Briefe zwischen den Postokten und deren Landbestellbezirken. 22. Recrutenbcdarf für das Jahr1862, dessenVertheilung auf die Provinzen. 4. 98. Regierungsblatt, Anzeigen der Redaction und Expe- dition. 718 Reichelsheim, evangelische Pfarrei, Trennung derselben von dem Dekanate Lindenfels und Zutheilung zum Deka- nate Erbach. 200. Reinheini, Gemeinde, Trennung derselben von der Ge- meinde Ueberau. 83. R e i s e l e g i t i m a t i o n e n, Aufhebung der gesandtschaftlichen Visirunz nach llebcreinkunft mit demKönigreichWürttemberg.312. » Auihebungder gesandtschaftlichen Bisirung nach Uebereinkunft mit , Oesterreich. 695. Rhein, den Bau einer stehenden Brücke über solchen bei Coblenz. 239-244. „ Verbot der Führung von Oberlasten auf den den- selben befahrenden Segelschiffen. 663. Rh ein s ck, i s f f a h r ls-Ab g a b e n, deren Vorausentrichtung. 231—234. 712. Ruhestands-Versetzungen (s. auch unter Militär- dienstnachrichten). 12. 68. 84. 238. 262. 314. 386. 681. 682.' 694. 698. 733. S. Sachse n-G o th a i s ch e, Herzoglich, Kassenanweisungen von 1857, deren Einziehung. 683—687. Salz, dessen Verkauf zu landwirthschaftlichen und gewerb- lichen Zwecken. 291—293. ,, dessen Verkauf zu landwirthschaftlichen und gewerb- lichen Zwecken, insbesondere Verzeichniß der Ver- kaufsstellen. 409. 410. 664. 728. Schenkung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Luit- pold von Bayern an die Ludwigs- und Mathilden-Lan- pes-Stiftung. 255. Schenkungen, s. Stiftungen. Schenkungen undVermächtnisse an das Diakonissen- haus „Elisabethenstift" in Darmstadt. 13. Schullehrer-Wittwenkasse, Pensionen aus derselben, Verordnung. 118. Schweiz, Militärpflicht Großherzoglicher Unterthanen wäh- rend ihres Aufenthalts in derselben. 200. Seminar, physikalisches, Errichtung eines solchen an der Landes-Universttät Gießen. 208—210. Sicherheit des Staats, deßfallsige Anordnungen, Gesetz. 288. Staat, Anordnungen Hur Sicherheit desselben in drin- genden Fällen, Gesetz hierüber. 288. Staat sauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1863. Gesetz hierüber. 719. „ , Ausschlag der dirccten Steuern rc. für 1863. 720-723. Staatsdienst im Veterinärfache, Vorbereitung zu solchem. 205—207. S t a a t s k a s s e n s ch e i n e. Herzoglich Anhaltische, deren Einziehung. 141. 'Staatsrath, dessen Mitglieder für das Jahr 1862. 3. „ die Verwendung von Stempelpapicr zu den an denselben gerichteten Recursschriften in Wildschadens-Angelegenheiten. 711. Staatsschuldentilgungskasse, Ergebnisse der Rech- nung für 1859. 674-677. Staatsvertrag, zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Schweiz wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewerbsteuer- 85—87. » mit Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nach- druck und unbefugte Nachbildung. 113. „ FreundschaftS-, Handels- und Schiff fahrtsvertrag zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Freistaate Para- guay. 128-137. „ , unter den Rheinuferstaaten wegen Vor ausbezahlung der Rheinschifffahrtsab- gaben. 231-234. „ zwischen der Königlich Preußischen Re gierung und den Nheinuferstaaten wegen des Baus einer stehenden Brücke über den Rhein bei Coblenz. 239—244. „ mit dem Königreich Württemberg wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Vist- rung der Reiselegitimationen. 312. „ zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Spanien wegen gegenseitiger Auslieferung von Ver- brechern. 390—396. „ mit Oesterreich wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Visirung der Reise- legitimationcn. 695. Ständemitglieder, deren Taggelder. Gesetz. 383.. Ständeversammlung, Abschied für solche in den Jah- ren 1859/62. 263—283. Standeserhöhüng. 662. Stellvertretung, die Zahlung der Vertretungssummen für Militärpflichtige, welche an der Loosziehung im Jahr 1862 Theil ge- nommen haben. 312. „ im Militärdienste, die Zahlung der Einlage zur Staatsversicherungsan- stalt für Militärpflichtige, welche an der Loosziehung im Jahr 1863 Theil zu nehmen haben. 411. „ Rechnungsablage der EinstandSkaffe für die Periode vom 1. April 1860 bis dahin 1861. 244-247. 740 Stempelpapier, die Verwendung von solchem zu den an den Großherzoglichen Staatsrath gerichteten Recurs- schriften in Wildschadens-Angelegenheiten. 711. St erb fälle. 12. 32. 36. 52. 68. 84. 112. 151. 152. 220. 238. 294. 386. 662. 682. 698. 726. 733. 734. Steuer-Ausschläge, für die Brandversicherungsanstalt, s. Brandversicherungsbeiträge. ,, für die Bedürfnisse der israeliti schen Religionsgemeinden, s. 2u- dengemeinden. Steuern, directe, und Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßen für das Jahr 1863. 720—723. Steuerpflichtige Getränke, Vorschriften wegenCon- trolirung des Verkehrs mit solchen zwischen Hessen und Nassau. 660. Stiftungen für die Ludwigs- und Mathilden-Landes- stiftung. 255. „ für das Diakonissenhaus »Elisabethenstift" in Darmstadt. 13. Stiftungen, Vermächtnisse und Schenkungen, Bestätigung derselben: vom 4. Quartal 1861. 33—35.. „ 1. „ 1862. 138-140. . 2. „ 1862. 283-285. „ 3. 1862. 672. 673. Straferkenntnisse: aus der Provinz Oberhessen. 56—59. 650—653. » » ,, Starkenburg. 18—20. 690—693. ,, „ „ Rheinhessen. 93—96. 647—650. u. Ueberau, Gemeinde, Trennung derselben von der Ge- meinde Reinheim und Bildung einer eigenen. 88. Uebereiukunft unter den Rheinuferstaaten wegen Vor- ausbezahlung der Rheinschifffahrtsabga- ben. 231-234. » mit dem Königreich Württemberg wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Visi- rung der Reiselegitimationen. 312. „ mit Oesterreich wegen Aufhebung der gesandtschaftlichen Visirung der Reise- legitimationen. 695. „ mit der Schweiz wegen gegenseitiger Be freiung der Handelsreisenden von der Gewerbsteuer. 85 —87. V. Verbrecher, Staatsvertrag zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich «Spanien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern. 390—396. Verdienstmedaille für Wissenschaft, Kunst, Industrie und Landwirthschaft, Verleihung, derselben, s. Ordens- verleihungen. Vereine, politische, Aufhebung der Verordnung vom 2. October 1850. 659. Vermächtnisse, s. Stiftungen. Versetzungen, Dienst-, s. unter Dieustnachrichten und Militärdienstnachrichten. Versetzungen in den Ruhestand, s. Ruhestandsver- setzungen. Vertretungssummen, s. Stellvertretung. Beterinärfach, Vorbereitung zum Staatsdienste in solchem. 205-207. Vorlesungen auf der Universität Gießen: im Sommer 1862. 105—111. „ Winter 1862/63. 413-418. W. Wahlbezirke und Städte, Abgeordnete der. Verzeich- niß der hierzu wählbaren Staatsbürger. 315—378. 379. 384. 406. Wahl, die von den adeligen Grundbesitzern vorzuneh- mende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kam- mer der Stände. 380—382. Wahlen der Abgeordneten zum XVII. Landtag. 289. „ der Abgeordneten zur zweiteuKammer der Stände, Gesetz hierüber. 287. Waisen-Anstalt zu Darmstadt, summarische Uebcrsicht der Rechnung für 1861. 644—646. Waldungen, s. Domanialwaldungen. Wechselordnung, Abänderung verschiedener Bestimmun- gen der allgemeinendeutschen.387-389. ,, die Abänderung mehrerer Bestimmun gen der die Ausführung der allgemeinen deutschen im Großherzogthum und das Wechselverfahrm in den Provinzen Starkenburg und Lberheffen betreffen- den Gesetze. 389. 390. Wechsel verfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, Abänderung mehrerer Bestimmungen der dasselbe betreffenden Gesetze. 389. 390. Wehherische Eleonorenstiftung, Freiherrlich von. 715. Wildschadens-Angelegenheiten, die Verwendung von Stempelpapier zu Recursschristen an den Staats- rath. 711. Wittwenkasse, allgemeine geistliche, Ergebniß der Verwaltung vom Jahre 1860. 9—11. Wittwenkasse, Schullehrer-, Pensionen aus der- selben, Verordnung. 118. Z. Zollverein, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 in Bezug auf die Er- hebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Brannt- wein, Bier und Tabak. 210. 290. 408. 674. 714. „ die Zoll- und Steuer-Vergütung für aus- gesührten Zuckern 53. 741 Alphabetisches Namensregister der in dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatts vom Jahr 1862 enthaltenen Dienst- ernennungen, Entlassungen, Pensionirungen, Militärdienstnachrichten, Sterbfälle, Promo- tionen, Adelsverleihungen,. Ordensverleihungen, Belobungen, Abwesenheitserklärungen, Namensveränderungen, Characterverleihungen, Privilegien und Erfindungs-Patente. A. Äbel, Peter. 83. All mann, Ferdinand. 386. Ambach, Franz Adam. 698. Amend, Georg. 84. Amend. Leonhard. 12. Amen dt, Jakob. 680. Andreas, Philipp. 67. Andres, Anna. 83. App, Eduard Ernst. 726. Armbrust, Georg Friedrich. 260. Armbrust er, Carl. 286. Arnheiter, Carl. 717. Asmus, Hauptmann. _ 732. Aßmus, Konrad Friedrich Jakob, Hauptmann. 654. Aull, Heinrich Karl. 12. Axer, Jakob. 219. B. Backe, Peter. 83. Bär, Carl. 286. Bamberg er, Benjamin Isaak. 219. Banger, Adam. 679. Barth, Friedrich. 149. Vary, de, Julius. 83. Baur, Ludwig. 717. Baur, Wilhelm. 670. Bausch, Heinrich. 696. Bayerer, Georg Valentin. 152. Beaury, Franz Joseph. 68. Bechstatt, Hauptmann. 150. B e ch t ol d, von, Generallieutenant. 654. Beck, Oberlieutenant. 732. Beck, Paulus. 152. Becker, Adalbert. 218. Becker, Georg Wilhelm. 149. Becker III., Johann. 286. Becker, Joseph. 254. Becker, Ludwig. 36. Becker I.. Philipp. 386. Becker, Lieutenant. 732. Bekker, Johs. Georg. 68. Bender, Carl. 680. Bendheim, Zacharias Moritz. 83. Bendheim, Zodick. 83. B erben ich, Adam. 152. Bergmann, Elisabethe. 730. Bergmann, Heinrich. 730. Bergmann, Johs. 730. Bergold, vr. Valentin. 84. Bergsträßer, Eduard. 662. Bernays, vr. Heinrich. 681. Bert, Philipp Martin. 32. Betz, Agathe Cäcilie Johanne Ma- thilde. 261. Betz, Johs. 670. Betz, Juliane. 261. Betz, Maria Elisabctha. 261. Beyer, Wilhelm. 152. Bibra, Frhr. von, Berthold. 52. Bichmann, Luwig Wilhelm Theodor Gottfried. 314. Bieger, Joseph. 36. Vieler, Friedrich Gustav Carl. 385. Biersack, Heinrich Ludwig. 68. Billbard, vr. Cornelius. 294. Bill Hardt, Philipp. 658. Bindewald, Eduard., 238. Birken hau er, Heinrich. 152. Birkenhauer, Jakob. 696. Birnbaum, vr. Friedrich. 60. Bisch, Lorenz. 254. Bittmann, Heinrich. 149. Blöcher, Augustin Eduard Justus. 657. Blumhos, Theodor. 218. Bock, Jakob. 219. Bock, Joseph. 116. Böckmann, Adolph. 654. Böhm, Jakob, 36. Bolz, Johann Jost. 51- Bötticher, Wilhelm. 219. Bogen, Eduard. 124. Bonaveutura, Schwester. 260. Bonhard, Otto. 670. Bopp, Philipp, 726. Bork, Lieutenant. 731, Bose, Heinrich Ludwig. 693. Bose, Ludwig. 220. Boßler, Philipp. 657. Bouchenröder, Frhr. von, Oberst- lieutenant. 731. Bouchenröder, Frhr. von, Ritt- meister. 654. Bramm, August. 51. Brand st ätter, Georg Daniel. 698. Bxeher, Christoph. 656. Breidbach-Bürresheim, Freyin von, Hofdame. 657. B r e i d e n b a ck, Frhr. von, Masor. 654. Breidenbach II., Justus. 83. 742 Breidenbach, Otto. 697. Briegleb, Johann Elard. 313. Brodrück, Major. 150. 654. Brohm, Johann Jakob. 286. Bruch, Dr. Ludwig. 726. Brück, Heinrich. 68. Brun, Dr. Anton Leonhard. 681. Brunner, Albrecht. 780. Brust, Joh. Gottfried. 32. Bubna, Joseph. 238. Bund, Jakob. 260. Büttner, Christian. 314. Buff, Adolph Georg Martin. 696. Buff, Dr. Heinrich. 220. Burger, Georg. 726. Buri, von, Maximilian. 67. Burkard, Peter. 694. Busch, Glaswaarenfabrikant. 112. Busch Mu., Carl Christian. 658. C. Calmberg, Adolph. 218. Camesasca, Generalmajor. 219. 733. Capellen, Frhr. van der. 657. Carlsen, von, Ministerialsecretär. 731. Carlsen, von, Generallieutenant. 654. CcllariuS, Dr. Wilhelm. 51. 658. Cellarius, Georg. 655. Christ, Johann Georg. 260. Christlieb, Georg Heinrich. 698. C leb sch, Dr. Alfred. 694. Cleinm, August, 219. Closmann, Hubert Carl. 734. Clotz, Heinrich Anton. 733. Elotz, Johann Heinrich. 726. Conrad, Dr., Lazarethaccessist. 150- Conschuh, Johs. Carl. 84. C reize nach, Dr. Julius. .696. Curtmanu, Wilhelm. 382. D. Dael von Köth-Wanscheid, Frhr. Gideon. 31. Dalwigk, Frhr- von 654. Darapsky, Heinrich. 12. Dauth, Dr. Wilhelm. 382. Devanx, Alexander. 716. Diacont, Johann Georg. 261. Dibelius, Heinrich. 68. Dickel, Friedrich. 11. Dickel, Philipp. 656. Diefenbach, August. 67. Die hl, Carl. 219. Diehm, Dr. Johs. Friedrich. 386. Dieter, Johann Philipp. 52. 254. Dietrich, Wilhelmine Katharina. 670. Dietz, Katharina. 314. Dietz, Martin. 286. D ist er, Georg. 717. Dittmar, Ludwig. 60. Dölcher, Johs. 658. Doll, Heinrich. 382. Döring, Conratz. 656. Dörnberg, Frhr. von, Major. 151, Dörnberg, Frhr- von, Oberstjäger- meister. 654. D o r n s e i f f, Hauptmann. 654- Drachenfels, Frhr. von, General- lieutenant. 260. 655. Drcschew, Dr. Gottlieb. 386. Drodt, Peter. 697. Dürbeck, Wilhelm. 32. D u r b a n, Theodor. 12. E. Eberhard, Bartholomäus. 261. Eber Hardt, Georg Ludwig. 655. Ebling, Christian. 679. Eckhard, Heinrich Theodor. 386. Ehrmann, Georg Adam. 116. Eichberg, Carl. 733. Eickemeyer, August. 385. 657. Eickemeyer, Carl- 314. Eisen, Friedrich. 680. Eisenhauer, Peter. 385- Elw ert, Ernst. 84. Engel, Daniel Georg. 681. Eppelsheimer, Friedrich Wilhelm. 726. Erb, Heinrich. 238. Erback-Schönberg, Ludwig Graf zu, Generallieutenant. 151. Eßwein, Jakob. 32. Ewald, Ludwig. 658. 693- F. Fabricius, Carl August. 696. Falk er, Dr. Valentin. 32. Darrs, Ch. 697. Faustmann, Dr., Militärarzt. 150. Feick, Johs. Georg. 59. Feldmann, Wilhelm. 679. Fels, Major. 732. Fenn er, Hauptmann- 654. Fordert, Adam. 32. F e r n a n d e z, Don Franzisco Solernon, 679 Fery, Johann. 681. Fink, Franz. 694. Fink er nagel, Heinrich. 717. Fischer, Dr. Philipp. 694. Fischer, Heinrich. 124- Fischer, Heinrich Johann Peter Phi- lipp. 219. Fitting, Carl- 382. Flach, Wilhelm. 655. Flemmlnq, JohS. Konrad. 52. 254. Flick, Gustav. 670- 717. Fluck. Dr. Jakob. 96. Förster, Georg Friedrich Wilhelm.60. F o l l e n i u s, Frhr. von, Friedrich Lud- wig. 68. Follenius, Ludwig. 654- Frank, Carl. 68. Frank, Ernst Ludwig. 261. Frank, Georg- 31. Frank, Johann Baptist. 12. Frank, Theodor. 149. Fresenius, Carl Peter Friedrich. 36. Fresenius, Friedr. Ludw. Wilhelm. 717. Fresenius, Generalmajor. 151. 733, Freund, Adam. 254. Freund, Alexander. 68- Frey, Generalmajor. 260. Frey, Valentin. 662. Frey, Wilhelm. 654. Friedleben, Chr. 680. Friedrich, Franz, 656. Fries, Philipp. 261. Fries, Sohn, I. S. 656. Fritsch, August. 11. Fritsch, Chr- Heinrich. 52v Fritzges, Conrad 696. Frölich, Wilhelm. 654. Füg, Elisabeths 730. Füg, Heinrich. 730. Füg, Johs. 730. Fürstenfeld, Rudolph. 254- Fuhr, Ludwig. 220. Fuldner, Heinrich. 656. Gall, Frhr. von, Major. 151. Galt, Frhr.wwn, Oberlieutenant. 732- Gambs, Ernst Carl. 68. Gandenberger, Hauptmann. 654. Gaguoin, Carl- 219. Gehbauer, Friedrich. 254- Geil, Heinrich. 726- Geihler, Friedrich- 51. 386. Gemmingen, Freifrau von. 680- Gerbeaux, Adolph. 726- Germann, Johann Philipp. 261. Germann, Johs. 656. Geyger, Adolph. 218. Gill er, Hermann. 60. Gilmer, Heinrich Ludwig. 59. Gilmer, Karl. 31- G imbel, Theodor. 681. Glaser, Wilhelm. 219. Glaubrech, Joseph. 386. Glock, Hauptmann- 654- Göbel, Georg Peter. 152. G ö lz» Ober-Stabsquartiermeister. 731. Gölzenleuchter, Justus. 84. G ö ri n g, Johann Arnold Ottmar. 696. G ö r z h e i m, Jako b. 655. Göb, Adam. 658. G 0 l d m a n n, Wilhelm Christian Georg. _ 670^ Gorgonia, Schwester. 260. Gottwerth, Hauptmann. 152. Gracmann, Generalmajor. 151. 679. Gräff, Oberst. 731. Gran, Rittmeister. 152. 743 Grancy, Frhr. von, Senarclens, Generalmajor. 151. Grancy, Freyin von, Maria, Hof- dame- 657- Graulich, Margaretha. 112. Greb, Johannes- 32. Grein, Ernst. 656- 658. G r o l m a n, von, Oberstlieutenant. 150. 731. Grol'man, von. Oberst- 151. Grolman, von, Major. 150. Gros, Catharina- 124- Groß, Carl Anton. 680. Grünewald, Jobs 83- Guntrum, Georg Carl. 68. H. Habermehl, Heinrich, Geometer.286. Habermehl, Heinrich, Obereinneh- mer. 654- _ „ Habermehl, Heinrich Wilhelm, Schul- lehrer. 84. HLling, Peter. 219- , Hager, Johann Friedrich. 313. du Hall, Oberst- 150- 733. Hallwachs, Dr. Otto. 83. 150- Hallwachs, Ludwig Moritz Hermann Wilhelm. 60. Hally, Äakob- 697. Hamann. Johannes- 67. Hanf je, Johs. Jakob. 654. Harr es, Ludwig- 152. Hartleb, Eva- 148- Hartleb, Johann. 148 Hart leb, Mathias. 148- Hartmann, Lieutenant- 73l. Haß, Wilhelm. 261- Hattemer, vr. Karl Joseph. 261- Hausen-Gleichenstorff, Frhr-von. Oberst. 151. Hebling, Cornelius. 679- Heck, Peter. 83. Hedderich, Margaretha. 112. He gar, vr.. Militärarzt. 150. Heinemann, Hauptmann. 150- 732. Heiser, Ludwig. 294. Helm, Joseph. 220. Helm, Martin Gustav. 655. H e l m o lt, von, Georg Karl Ludwig. 220. Hennemann, Carl. 656. Henrici, Sigismund- 697. Hensler, August- 662. Heppner, Anna- 83. Herbst, Ernst Heinrich. 238. Hering, Karoline Elisabeth«. 385. Herpel, Oberlieutenant. 150. Herr mann, Franz Joseph. 60. Herrmann, Georg Peter. 657. Herzberger, Ernst Gustav. 385. Hesse, von, August. 31. Hesse, von, Hauptmann. 150- Hessen, Prinz Friedrich v. 731. Hessen, Prinz Heinrich v. 150- 731. Hessen, Prinz Ludwig v. 150. 731. Hessen, Prinz Wilhelm v. 731. Hessert, von, Hauptmann. 150. Heß, Ferdinand. 124. Heß, Valentin. 67. Heß, Wilhelm. 220. Heusel, Ernst Gustav. 385. Hey er, Hermann- 219. Heyl, Lieutenant. 731. Heyland, Friedrich. 717. Hill, Stabsquartiermeister. 732. Hilß, Wilhelm. 314. Hirsch, Wilhelm. 83- Hölzel II., Georg. 294. Hof, Hauptmanu- 152. Hofsmann, Friedrich. 654. Hosfmann, Hauptmann. 150- H off mann, Oberlieutenant- 150. Hoffmann, Otto- 726- Hoffmann, Wilhelm- 219. Hofmann, Johann Baptist. 220. Hofmann, Mathäus. 32. Hosmann, Peter- 680- Hofmann, Lieutenant. 732. Hohenschild, vr. Ludwig. 294- Hoos, Ernst. 261- Horn, Stephan. 59. Horst, Johs. Adam- 152. Hotz, Georg Adam. 386- Huber, Konrad Wilhelm. 32. Hurtzig, Friedrich. 112. Hurtzig, Theodor. 112. Huth, Johann Adolph. 734- Jacobs, Karl. 148. Iacquürö, Heinrich. 286- Jäger, Lieutenant. 732. Jäger, Martin 149 Ja ide, Friedr. Christian Ludwig. 59. Janitsch, Louise- 726- Ich ring, Agathe Cäcilie Johanne Mathilde. 261. I eh ring, Juliane. 261. Je bring, Maria Elisabethe- 261. Jerome, Jda. 254. Ihm, Carl- 261. Jochem, vr. Friedrich Christian. 67. Jonas, Friedrich. 149- Jonas, Katharina Agnes- 219. Jrle, Johann Heinrich- 698. Jttmann, Jakob. 386. Jung, vr. Carl. 681- Jung, vr. Wilhelm. 682. Jung, Peter. 68- Jungenfeld, Frhr Gedultvon, Ar- nold Ferdinand. 681. Jungenfeld, Frhr. von. Oberst. 151- Jungk, Theodor. 658. K. Kanz, Adam. 670- Karey, Georg. 36. Kehrer, vr. Friedrich. 60. Kehrer, Oberstlieutenant. 151. Keil, Georg. 656. Keil, Oberstlicutenant. 731. Keim, Hauptmann. 150. Keim, Generalmajor. 151. Keller, Leonhard. 32. Keller, Philipp- 36. Kempf, Johs- 51. Kern, Carl August. 680- Kiefer, Georg Michael. 59. Klaus, Nicolaus., 253. Klein, vr. Ernst Georg- 124- Klein, Johs. 654. Klein, 862., I. G. 656. Kleyer, Peter Christoph Karl. 657. Kling, Heinrich. 52. Klingelhöffer, Adalbert. 149. Kliugelhöffer, Generalmajor. 151. K l i n g e l h ö f f e r. Oberstlieutenant. 731- Kling er, Proviantböckermeister. 151. Klipstein, vr. Friedrich Ludwig. 698. Klip st ein, Theodor. 662. Klöpper, Carl- 682. Klotz, Friedrich. 152. Klump, Eginhard. 220 K n i s p e l, Hauptmann. 654. Knobel, vr. August. 261. Knorr. Emil- 31- Koch, Katharina- 32- Koch, vr. Konrad Emil. 717. Koch, Eduard. 219 Koch, Friedrich- 717- Koch, Glaswaarenfabrikant. 112- Köbig, I.. Druckereibcsitzer. 254. Köhler, Carl- 218- Königer, Jakob Felix- 148- Kolb, Georg- 313. Krämer, Valentin- 152- Krämer, Valentin. 220- Krätzinger, vr., Garnisonsmit- predigcr- 732. Kramer, Johannes- 260. Kramer. Justus- 733- Kramer, Ludwig- 12- Kratz, Sebastian- 286. Kraus. Carl Konrad Jakob. 149. Kraus, Hauptmann. 655 Kraus köp f, Friedrich 697- Krauß, Adam- 680- Krauß, Karl 31- Kremer, Albert. 717. Kreß, von, Oberstlicutenant- 731- Kreut er, Hauptmann- 731- Kreutzer. Heinrich Wilhelm. 694- Krrtzler, Ludwig- 36- Kritzler. Philipp. 658- Krbll, Major. 151- Krommelbein, Lieutenant. 732- Kromm, Neinherz- 658. Krug IV-, Heinrich- 148- Krug VI., Heinrich- 148- Krug, Philipp. 260. Küchler, vr. Heinrich. 658 Kü ch ler, vr. Ludwig Ernst Christian. 658- 104 744 Küchler, Georg Friedrich- -386- Küchler, von, Rittmeister. 150- Kühnemann, Otto- 656- Külp, Ort Edmund 386- Kuhlmann, Carl- 681- 698- Kuhlma-nn, Jakobt 52.: Kuhlmann, Major- 731- Kuhls, Ludwig 112. Kunkel, Sebastian. 698. L. Lahnstein, Emanuel- 31- Laist, vr. Carl- 51. Lai st, vr. JohaNn Georg Philipp- 262- Lambinet, vr., Justizrath. 697- Landmann, Carl- 733. Landmann, Joh. August. 52- Lang, Georg Heinrich Ludwig 220- Langer mann, Heinrich Christian Friedrich- 698 Langsdorfs, Wilhelm- 657- Laubenheimer, August- 59. La uer, Oberst- 151- Lauer, Wilhelm Ludwig- 149- Lauermann, TbomaS- 254- Laute Len, Christian 654- Lautz, Jak Ferd-Adolph Friedrich- 670- Lehmann, Frhr- von, Oberstlieute- nant. 731- Lehmann, Frhr. von, Ministerial- rath- 679- Lehne, Friedrich- 681- Lehr, Philipp- 658- Lehrbach, Graf von, Hugo- 52- Leibnick, Samuel- 696- Leuckart, Rudolph 11. Levinger, David- 67- Levinger, David Simon. 67- L e v i t a, vr. Carl- 290. L e v i t a, vr. Julius- 290- Leydhecker, vr. Johs- Nicolaus. 658- Li ehr, Conrad- 220- Limbach, Jakob 386. Limb erg er, Sophie- 726. Lindelof, Frhr. von- 662 Lindt, Friedrich. 382- Link, Quartiermeister- 151. Lips, vr. Conrad- 656- Lös ch, Caspar- 698- Loos, Jak-Ferd Adolph Friedrich. 670- Luckhardt, Johs. 238. Ludwig, Valentin- 116- Luh, Jakob- 694. M. Mahr, Christian- 681. Mai, Christian- 654. Mall, Johann Baptist. 286- Mandel, David- 385. Wann, Philipp Anton- 238. March and, Eduard- 314. Marx, Jacob Friedrich- 385. Maurer, vr. Georg, Major- 218- Maurer, Ludwig Wilhelm- 60- Maurer,- Oberstlieutenant. 732- Maurer, Martin. 220- Maurer, Theodor- 218- Meilen zahl, Johann Baptist. 697. Meisinger, Nicolaus. 286- Menges, Ludwig- 385- Menzer, Ludwig- 84. Merck, Philipp. 60- Merk, Albrecht- 730 M er z, Heinrich- 52 Merz, Jakob. 386. Metz, Ignatz- 60. Metz, Johs- - 679- Metzger, Mathias. 656- Metzler, Lieutenant- 732 Meyer, Carl Ludwig. 149- Meyer, Friedrich- 67. Meyer, Philipp. 260. M i tz e, Christian Karl- 12. Momberg er, vr. Hermann. 60- Mo mb erg er, Heinrich Wilhelm. 314. Mootz, Oberstlieutenant. 731- Mosler, vr. Friedrich- 694. 717. Müller, Carl Hermann Friedrich Ludwig. 220. 726- Müller, vr. Wilhelm. 697. Müller, Friedrich- 655- Müller, Georg 294. Müller, Joh- Friedrich. 32- Müller, Johann Peter- 314- Müller, Josephine- 254- Müller, Karl- 11- Müller, Ludwig- 658- Müller, Peter- 286 Müller, Philipp- 67- Müller, Philipp. 386- Münch, Siegmund- 696- Münch, Wilhelmine Katharina. 670- Mnsck, Joh Jost- ,32- Mutzbauer, Philipp- 253- N. Nagel, Heinrich- 670- Nau, Friedrich. 696- N a u t h, Peter. 116. Nehr, Anton Franz. 657- yi e i 6 , Johs. 658. Nessel, vr. Franz Jakob- 734- Netz, Friedrich- 261. Neuenhagen, vr.Ludwig. 313- 697. Neuner, vr., Generalstabsarzt- 150- Nick, Johs- Peter- 386- Nix, Elise. 254- Noack, August- 679- Noack, Carl Theodor. 680- Nolden, Melchior. 656- Nor dt, Johann. 31- North, Peter- 253- Nothnagel, Peter. 149. Nungcsser, Ludwig. 260- O. O h au s, Carl Philipp. 253- Ohl, Johs- 254- Oh ly, Albrecht. 697- Oh ly, Heinrich- 734- Opfermann, Ignatz- 680. Orlemann, Valentin- 67- Orth, Johs. Wilhelm- 30. Osann, vr. Arthur. 60- Ott, Johann Georg- 726- Ottenheimer, I- M- 148- Otto, Lieutenant. 731- Ouvrier, Julius- 124- P. Pabst, Wilhelm- 124- 261- 382- Palmer, vr. Heinrich. 84- Pauli, Johann Heinrich. 681- Paulus, Christoph. 681- P eter s e n u- Comp , Fabrikanten- 656. Petri, Valentin 658. Pfannmüller, Ludwig. 726- Pf aff, Heinrich. 52- Pfeiffer, Andreas- 655- Pfeiffer,Georg. 658. Philipp, Jakob. 32. Phöbus, vr. Philipp. 654- Pilger, Georg Michael- 698- Ploch, Peter. 662- P l ö n n i e s, von, Oberlieutenant. 150- 151. 732- Plönnies, Willibald von, Ober- lieutenant. 731- 733. Posen, Eduard u. Comp. 680. Prätorius, vr. Rudolph- 149. Preuschen, von- 150. Rabenau, Frhr- von Nordeck zur, Forstmeister- 152- Rabenau, Frhr von Nordeck zur, Hauptmann- 151- Rabenau, Frhr- von Nordeck zur, Oberst-Kammerherr- 59- 657- Rahn, Karoline Elisabethen 385- Raiser, Christian- 31- R a m s p e ck, Stabsquartiermeister- 751. R eatz, vr. gnr. Karl Ferdinand. 697. Reck, Jobs- 717- R öe, Eduard. 11- Regner, Anton- 286- Reich, vr. Georg. 662- Neineck, von, Hauptmann. 655. Reinfurth, Peter- 313- Reis, vr. Paul- 657. Reis, Philipp Anton- 96- Reiß, Johann Christian- 286. Reißig, Theodor- 11 Rcißmann, Heinrich. 657, Reitmayer, Andreas. 152- Rettig, Johann Philipp- 260- Neuling, Heinrich Ludwig- 662- 745 Neuling, Lieutenant. - 150. Neuling, Geh. Regierungsrath. 679. 694. Reuning, August- 386- Reuter-, Katharina- 32- Renting, Philipp- 681- Key, Charles. 693 Rheinin ger, Johs. 680- Rippert, Johs- 657. Ritter, Jakob- 124- Rodenstein, Frhr- Ueberbruck vcn, Ministerialrath-, 679. Rössing, B- Friedrich. 218- Rößler, Hector, Münzmeister. 314. Rößler, Hector, Münzrath.- 314- Rößler, Hector, Oberbaurath. 693. Rohde, Ernst- 124- Rosenberg, Dr. Anton. 149. Roskopf, Dr. Balthasar. 51. Roth, Christoph- 84- Roth, Johs- 655 Rothschild, Salh. ZI. Rotsmann, Frhr-von, Major- 732- Ruck els Hausen, Carl. 261- Rühl, Major- 152- Rummel, Johs- 253- Rummel, Peter. 253- Rumpf, Anton Christian- 386- Ruppersburg, Oberstlieutenant. 732. Rupv, Johann Carl Adam- 286- S. Saaler, Siegmund. 385. S a ck r c u te r. Johann Georg. 696.697. Sahl. Hermann. 149. Salomon, David. 385. Salomon, Siegmund. 385. Salzer, Dr., Militärarzt. 150. Salz mann, Friedrich Ludwig. 12. Sander, Dr. Sebastian-- 52.. Sartorius, Franz Justus Heinrich. 261. Sartorius, Lieutenant. 731. Sauer, Valentin. 698. Schaaf, Johann Christian. 733. Schäfer, Jakob. 286. Schäfer, Johs. 314. Schäfer, Johs. 670. Schaffer-Bernstein, Frhr. von, ^Kriegsminister. 152. Sch a f f e r, Heinrich Friedrich Wilhelm Carl 658. Schaffer, Ludwig. 68. Schag, Johann. 313. Schalck, Dr. Julius Hermann. 681. Schalter, Catharma. 254. Schar mann, Joh. Peter. 83. Schaub, Konrad. 52. Sch auf, Johs. 726. Schaupp, Franz. 36. Scheerer, Heinrich. 658. Scheffel, Katharina Agnes. 219. Scheib. Peter. 385. Scheider, Paul. 52.' Schellmann, Ernst. 149. Schenck, Frhr. von, Minister.- 654. Schenck, Frhr. von, Major. 732. Schick, Friedrich. 382. Schilling, Augustin. 116. Schilling, Friedrich. 682. Schilling.,Dr., Prof. 657. Schilz, Ricolaus. 314. Schindelmeisser, Ludwig. 112. Schlapp, Heinrich Ludwig. 59. 68. Schlechtweg, Wilhelm. 254; Schleiermacher, August. 693. Schlich, Rudolph. 149. Schliephake, Friedr. Aug. Ludwig Wilh. Heinrich. 657. Schlitz, Graf von, genannt Görtz. 260- S ch l ö ß m a n n, -Ph. Jakob. 32. Schmidt, Carl. 261. 657. Schmidt, Heinrich. 286; Schmidt, Jean. 726, Schmidt, Johann Philipp. 260. Schmidt, -Lieutenant. 151. Schmidt, Ludwig. 149. Schmidt, Ohcrlieutcnant. 732. Schmirmund, Heinrich. 670. Schmitt, Jakob. 254. Schneegaß, Bereiter. 151. Schneider, Carl August. 149- Schneider, Heinrich, Hofwagen- meister. 32. 254. Schneider, Heinrich, Kanzleiinspector. 655. Schneider, Heinrich, Schullehrer. 658. Schnellbacher, Adam. 12. S ch ö d l c r, Karl Heinrich. 698. S chö ller, Franz Joseph Friedrich. 51. Schon, Ludwig. 681. Schöner, Johann Adam. 681. Schvnfeld, Friedrich. 382. 385. Schreiber, Karl. 148. Schröder, Jakob. 698. Schröder, Ludwig. 67. Schuchard, Ferdinand- 655. Schuch mann, Wilhelm. 83. Schüler, August. 657. Schüler, Georg Balthasar. 84. Schütz, Philipp. 262. Schuknecht. August. 657. Schultheiß, Dr. Emil. 84. Schwaner, Oberst. 150. Schwarz, Johs. 124. Schwarzkopff, L. 716. Schweitzer, Peter. 382. Scriba, Georg Wilhelm. 385. Seed er er, Carl August. 658. Seederer, Lieutenant- 150. Seeg er, Friedrich: 220. Seeger, Jakob. 52. Seeg er, Johann Wilhelm. 717. Scibert, Heinrich. 254. Seibert, Karl. 60- Seinsheim, Gräfin von, Hofdame. 657. Seipp. Jakob. 657. -Seitz, Dr. Eduard. 654. Selb I., Johann Georg. 662- Seeling, Georg Heinrich. 680. Selinger, Franz. 693, Setzer, Friedrich, -314. Sepler, Georg. 149. Siebert, Generalstabsauditeur. 150. Sieb recht, G, A. 716. Sieglitz, Johann Jakob.. 386. Silz, Aron. 696. Silz, Carl Ludwig. 696. Simmermacher, Johs. 84. Simon, August. 220. Simon, Gustav; 313. Simon, Johann Caspar. 294. Sittmann, Philipp. 51. Smirmund, Johann Conrad. 219. Spam er, Johs. 698- Specht, Karl. 67. Stamm, Lieutenant. 732. Stars, Heinrich Joseph. 96. 698. S t e f f a n, Martin. 662. Stein, Frhr. von. 654. Steindecker, Johann Philipp. 286. Steinheimcr, Joh. Philipp. 32. Steinmetz, Justin. 716. Stiel er, Major. 732. S t i e l e r, Oberlieutenant. 732. Stockhausen, Eduard von. 693. Strack, Ludwig. 149. Strackbein, Sophie. 696. S t r a t m a n n, Johann. 726. Straub, Georg. 32. Strauch, Maria. 219. Strecker, Ernst. 658. St re in, Carl. 657. Stubenrau ck, v>-. 68. Stürtz, Lieutenant. 732. S t ü r tz, Werner. 680. S u l z b a ch, Adam. 698. S u p p e s, Hermann Wilh. Carl. 149. T. Tasche, Wilhelm Johann Walther- 31. Theobald, Karl- 662. Thudichum, Dr. Georg. 698- Thüringer, Peter- 253 Thurn, Dr., Lazarethaccessist- 150. Touton, Carl- 68- Trapp, Eduard- 697- Trapp, Dr., Lieutenant. 732. Traub, Ludwig. 67- Treffert, Peier- 682- T r ö l l e r, Johs. 656. Trotha, Frhr. von, Generallieute- uant- 657- Trumpler, Oberst- 151- Trupp, Quartiermeister. 733- Umpfenbach, Dr. Hermann- 734- 746 .. V. Valckenberg, vr. Cornelius Joseph. 112. 681- Velten, Georg- 220. * Bester, Franz. 313 Victor, Carl Ludwig. 733- Victor, Ludwig. 238- Vigelius, Carl Christian. 261- V i x , vr. Ernst- 149- Völcker, Theodor. 68- Vogel, Jobs. 680. Vogler, Reinhard. 116- Vogt, Andreas- 697- V o l h a r d, Oberstabsquartiermeister. 152. Vollmar, I- P. A- 655- Voltz, Heinrich Ludwig. 152- Boß, W- H- Ch. 656- Vowinkel, Ernst- 726- W. Wächter, von, Friedr., Hauptmann. 654. Wächter, von, Generallieutenant. 151. Wächter, von, Kriegsmimster- 219- 654- Wächter, Heinrich. 152. Wagner, vr. Carl. 654- Wagner, Johann- 52- Wagner, Johann Adam- 116. Wagner, Philipp 657- Waldeck, Franz Anton- 696- Walzer, Wilhelm Ludwig. 148- Walter, Carl- 681- Walther, Conrad Jakob. 124. W a m b o l t, von Umstadt, Frhr- Major- 150- Wämser, Georg Heinrich. 657- Wasserschleben, vr. Friedrich Wil- helm Hermann. 68- Weber, vr. Karl. 261- Weber, Georg- 52- Weher, Hermann- 697. Weber, Johs. 693- Weber, Joseph- 656- Wehn, Daniel- 149- Wehr, Philipp. 111. Wegelin, Ernst Carl Casimir- 112. Weidig, Heinrich Johann Peter Phi- lipp- 219- Weil, Carl Ludwig Nicolaus- 149- Weimar, Wilhelm. 698. Weinert, Wendelin- 656. Weis, Karl- 124. Weis, Ludwig. 219- Weis, Peter- 52- Weiß, Otto Heinrich. 681- Weitzel, Wilhelm- 83. W e l ck e r, Adolf- 60- W e l ck e r, Friedr. Philipp Christian- 733-' Welcker, Hermann- 693- Welcker, Karl Ludwig. 152- Welsch, Carl- 726. Wenderlein, Maria. 219. Werte, Jobs- 717. Werner, Jakob- 83 Werner, Laurenz- 658- Werner, von, Oberst-Ceremonien- meister- 657. W e r n h e r, vr. Carl. 717- Westerweller, von, Hauptmann. 150- 732- Wetzler, Karl Theodor Holdan- 386- Weyer, August- 655- Weygand, Franz. 220. Wickenhöfer, Joh- Jakob. 36. Wiesel, Ludwig- 698- Wilbrand, August Julius. 11. W ilk, Quartiermeister. 151- Will, Heinrich. 670- Willich, genannt von Pöllnitz, Oberst. 151- Willmann, Eduard. 31- Wimmenauer, Carl Ludwig. 111- Wingert, Johann- 148- Winter, Friedr- Heinrich Carh 654. Winter, Johann Nicolaus. 12- 51- 220- Winter, Johs- 386- Wolf, Johs. Baptist. 112. Wolf, Oberst. 151- Wolf, Wilhelm. 657. Wolfs, Peter. 696 Wolfskehl, Heinrich- 31. Wolfskebl, Moritz- 658. Worms, Anthony. 670- Wüst, Georg. 238- Wund, Christian- 679. Nienburg-Philipps eich, Graf zu, Generalmajor. 151- Nsenburg-Philippseich, Graf zu, Oberst-Hofmarschall. 657- Z- Zangen, von, Hauptmann. 150- 219- Zaubitz, Friedrich. 81- Z a u b i tz, Ludwig Philipp. 68- Z e y,h, Joseph. 698- Ziegler, Valentin. 694. Ziemer, Johann. ,386. Ziesing, Johs. 717- Zimmer, Christian 726- Zimmermann, Dr., Militärarzt. 150. Zimmermann, Ferdinand- 313. Zimmermann, Jakob. 286- Zoll, vr.Lucwig, Oberstabsarzt. 59. Zotz, Eduard. 314- -ix2XX>§gcx>00- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 IT8.7/2-1993 Printed on Kodak Professional Paper - Made by Wolf Faust (www.coloraid.de) 2009:07 Charge: R090703