Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt auf das Jahr 1882. Darmfta-t, im Verlage der Großherzoglichen Jnvalidenanstalt. 7? A JiD fuiom v) (S ft ff in *s n f£. 3 Großherzoglich Hessisches Regierungsb l a tt. M. 1 Darmftadt am 7. Januar 1 8 5 2. Inhalt: 1) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1852 betr; — 2) Vekanntmachnng, die Vertheilung des Nccrutcn- bedarfs von 18S2 auf die Provinzen betr.; — 3) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straf-Erkenntniffe der Gerichte der Provinz Starkenbnrg °, — 4) Sterbfälle; — 5) Berichtigungen. E - iet, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1832 betreffend. ^UDWJG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. In Gemäßheit der Artikel 2 und 3 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 verord- nen Wir hierdurch wie folgt: Einziger Artikel. Zur Ergänzung der Feldtruppen im Jahr 1852 sind Eintausend Siebenhundert Mann erforderlich, welche aus den Ausrufsfähigen des Jahrs 1851 ansgehoben werden sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, dm 21. Deceinber 1851. (L.S.) LUDWIG. Frhr. v. Schäffer-Bernstein. Bekanntmachung, die Vertheilung des Recrutenbedarss von 1852 auf die Provinzen betreffend. Zur Vollziehung des Allerhöchsten Edicts vom 21. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Reerutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntmß gebracht: 1) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Hauptlisten über die Ergebnisse der Musterung von 1851 sind an tauglichen Dienstpstichtigen, einschließlich der in das Depot gesetzten, vorhanden: 4 M 1 in der Provinz Starkenburg 1792, „ „ „ Oberhessen 1898, „ „ „ Rheinhessen 1228, Zusammen 4918. 2) Im Verhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wonach dem Art. 36 des Recrutirungsgesetzes zufolge der edictsmäßige Bedarf von 1700 Recruten auf die Provinzen zu vertheilen ist, hat demnach zu stellen: die Provinz Starkenburg 619 Recruten, „ i, Oberhessen 656 „ „ „ Rheinhessen 425 „ — 1700 Recruten. Die Großherzoglichen Regierungs - Commissionen zu Darmstadt, Gießen und Mainz werden nunmehr, nach Art. 37, 39 und 40 des Recrutirungsgesetzes und nach den §. §. 100 bis ein- schließlich 107 der Verordnung vom 30. April 1831, die also bestimmten Cvntingente auf die verschiedenen Bezirke vertheilen und das Weitere besorgen. Darmstadt den 22. Deeember 1851. Die Großherzoglich Hessischen Ministerien des Innern und des Kriegs. In Verhinderung des Kriegs-Ministers.- v. Dalwigk. Zimmermann. v. C a r l se n. Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art 30 des Strafgesetz- buchs bekannt zu machender Straf-Erkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. Es wurden verurtheilt: l. von dem Gr. Assisenhofe der Provinz Starkenburg. 1) Johannes Winterberger und 2) Peter Gr i eshc imer VH., beide von Lampertheim, wegen zweifachen Raubs, bei Ersterem im er- sten Rückfall verübt, durch Urtheil vom 2. April 1851, und zwar Johannes Winterberger in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang zu Anfang eines jeden Jahrs der Strafzeit; Peter Griesheimer VH. in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren und beide zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 3) Elisabeth« Weyrauch von Beerfelden, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Mai 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschrärkung der Kost auf Wasser 5 und Brod, je um de» audern Tag, während der ersten 14 Tage zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit. 4) Jacob Rode mich von Würzberg, wegen ausgezeichneten Diebstahls, verübt !m zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 21. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, während 3 Wochen, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 5) Georg Wagenbach von Großgeran, wegen Bersnchs der Nothzucht, durch Urtheil vom 22. Mai 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 6) Johannes Reuter von Griesheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, verübt im zweiten Rückfall, durch Urtheil vom 24. Mai 1851, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 3 Wochen eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung mter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jah- ren nach verbüßter Strafe. 7) Philipp Fresenius von Maiches, wegen Schriftfälschung, Betrugs, Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 4. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und zu Stellung un- ter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 8) Joseph Beikcrt von Virnheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, thätlicher Widersetzung und Eigen- thumsbeschädigicng, durch Urtheil vom 5. Juni 1851 in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 9) Carl Geifert von Erbach, durch Urtheil vonr 7. Juni 1851, wegen Mords, in lebenslängliche Zuchthausstrafe. 10) Anna Margaretha Bogt von Seckmauern, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 13. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von.3 Jahren, wovon jedoch 3 Monate der erlittenen Untersuchungshaft in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetzbuchs in Abzug zu bringen sind. 11) Johann Peter mann VL. uon Unterhambach, >vege„ ausgezeichnete,I Diebstahls, im dritten Rück- fall verübt, durch Urtheil vom 8. Juli 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2J/a Jahren, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 12) Johann Christoph Gvckus, gebürtig von WenickgZ, wohnhaft zu Steinheim, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 9. Juli 1851, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 13) Philipp Eisen hau er II. von Fürth, wegen Körperverletzung im Affect mit tödtlichem Erfolge, durch Urtheil vom 11. Juli 1851, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren. II. Von Großh. Hofgericht der Provinz Starkenburg. 1) Valentin Katzenmeier von Heppenheim, wegen einfachen, im Complott und im ersten Rückfall ver- übten Diebstahls, durch Urtheil vom 22. Januar 1851, in eine Correctionshausstrafe von 14/^ Jahr, geschärft durch Entziehung der warmen Kost während 14 Tagen, je um deil anderen Tag, während jeden Vierteljahres der Strafzeit. 2) Franz Jacob Vlvsinger, gewesener Hofgerichts-Secretariats-Accessist von Bensheim, wegen Schrift- fälschung und Betrugs, durch Urtheil vom 19. Februar 1851, in eine Zuchthausstrafe von 41/2 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 12 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen. 3) Heinrich Schwebe! von Hanimelbach und 4) Sebastian Krämer von Affolterbach, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 1. April 1851, ein Jeder in eine Correctionshausstrafe von 1Jahren. 5) Peter Heß II. von Matchen, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 11. April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monate». 6 6) Franz Edelmann von Hirschhorn, wegen im 4. Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtbeil vom 29. April 1851, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jabren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Was- ser und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 4 Wochen in jedem halben Jahre der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 7) Dorothea Catharina, Ehefrau des Buchdruckers Barsch von Darmstadt, wegen eines einfachen und zweier kleinen Diebstähle, durch Urtheil vom 29. April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monate», wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 2 Monate in Abzug gebracht worden sind. 8) Sebastian S ch m e n g c r von Büttelborn, wegen Blutschande und Körperverletzung, durch Urtheil vom 10. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2^/> Jahren, 9) Salomon Salomon I. von Beerfelden, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 16. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 10) Adam Jacob: von Lorsch, wegen einfachen, im Complott und im 2. Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 3, Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von t2/i Jahr, geschärft durch Entziehung der warmen Kost während 14 Tagen, je um den andern Tag in jedem Vierteljahre der Strafzeit, von wel- cher jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 6 Monate Untersuchungshaft in Abzug.gebracht worden sind. 11) Johannes Diefenbach von Trebur, wegen durch Anführung ausgezeichneter Theilnahme an, in Ver- bindung mit Mehreren verübten, Eigenthumsbeschädigungen, wegen thätlicher und wörtlicher Verletzung der Dienstehre, sowie wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 25. Juni 1850, in eine Correctionshaus- strafe von 2*/. Jahren. 12) ) Nicolaus Wedel von Trebur, wegen Theilnahme an, in Verbindung mit Mehreren verübten, verschie denen Cigenthumszerstorungen, insbesondere wegen Anführung bei diesen Verbrechen, durch Urtheil vom 25. Juni 1850 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 13) Peter Ru hl and von Trebur, wegen Theilnahme an verschiedenen, in Verbindung mit Mehreren verüb- ten, einfachen Diebstählen, wegen durch Anführung ausgezeichneter Theilnahme an, in Verbindung mit Mehreren verübten, Cigenthumszerstorungen und wegen thätlicher Verletzung der Dienstchre, durch Urtheil vom 25. Juni 1850, in eine Correctionshausstrafe von 11/2 Jahren. 14) Georg Velte von Offenbach, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 27. Juni 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1% Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tagelang, zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe. 15) Philipp Borngesser von Trebur, wegen Theilnahme an verschiedene», in Verbindung mit Mehreren verübten Eigenthumsbeschädigungen, durch Urtheil vom 28. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 16) Heinrich Borngesser sen. von Trebur, wegen Theilnahme an verschiedenen, in Verbindung mit Meh- reren verübten, einfachen Diebstählen, durch Urtheil vom 28. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 17) Cathariua Fleisch m ann von Bonsweiher, wegen zweier einfachen, bei einem im Complott ver- übten, Diebstähle, tour* Urtheil vom 4. Juli 1851, in eine Zuchthausstrafe von 3 Monaten, als Zu- satz zu der, ihr durch Urtheil des Gr. Asstsenhofs dahier vom 5. Septembtt 1850 zuerkannten Zucht- hausstrafe von 31/2 Jahren. 18) Philipp Leich t'w e iß II. von Eschollbrücken, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 11. Juli 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 s/2 Jahren. 19) Peter Emmerich von der Kortclshütte, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 25. Juli 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1*/r Jahren, geschärft durch Beschrän- M I 7 kung der Kost auf Wasser und Vrod, je um den andern Tag, während jedesmal 4 Wochen in einem jeden halben Jahre der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren »ach verbüßter Strafe. 20) Margaretha Bleß von Fehlheim, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 19. August 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, vierzehn Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach ver- büßter Strafe. 21) Peter Lanio von Obertshausen, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherci, durch Urtheil vom 9. September 1851, i» eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während 14 Tagen im Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 22) Johannes Reuter von Griesheim, wegen 5 einfacher, im zweiten Rückfall verübter, Diebstähle und wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreichcrei, durch Urtheil vom 19. September 1851, in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, als Zusatz zu der, durch Urtheil des Asstscnhofs der Pro- vinz Starkenburg vom 24. Mai 1851, über ihn verhängten Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 23) Elisabeth» Horn von König, wegen im dritten Rückfälle begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 24. September 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um de» andern Tag während 14 Tage» in jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 4 Jahre» nach verbüßter Strafe. 24) Adam Löffler von Beerfelden, wegen Dervortheilung seiner Gläubiger, durch Urtheil vom 30. Sep- tember l8e>1, in rinc Correctionshausstrafe von 1 Jahr. III. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg, und zwar a) von Gr. Stadtgericht Darmstadt. 1) Michael Haas, Sohn des verstorbenen Peter Haas IV. von Habitzheim, wegen vier kleiner, im dritten Rückfalle verübter, Diebstähle und wegen Landstreichcrei, durch Urtheil vom 10. April 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 2) Nicolaus Jeremias, Schreinergeselle von Mainz, wegen im dritien Rückfälle verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 7. August 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch ein- same Einsperrung in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit, wovon jedoch 4 Wochen der Un- tersuchungshaft, in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs, in Aufrechnung kommen. 3) Hilarius R ö b i g aus Uttrichshausen, im Kurfürstenthum Hessen, wegen im zweiten Rückfall verübter Entwendung, durch Urtheil vom 9. September 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, geschürft durch einsame Entsperrung in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit. b) Von Gr. Landgericht Langen. Michael Klink von Worfelden, wegen Diebstahls und zivecklosen Umherziehens, durch Urtheil vom 19. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1. Jahr, 6) Von Gr. Landgericht Lorsch. Mathias Kühn aus Mundenheim, im Königreich Bayern, wegen im vierten Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 12. August 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 8 d) Don Gr. Landgericht Hirschhorn. Valentin Elsenhauer von Unterschonmattenwaag, wegen Diebstahls, Landstreicherei und EigenthumSbe« schädigung, durch Urtheil vom 30. März 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit vcs Art. 34 des Strafgesetzbuchs 5 Monate Untersuchungshaft in Ab» rechnung kommen, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. s) Don Gr. Landgericht Zwingenberg Wilhelm Erck von Edenkoben, in Rheiiibayern, wegen Landstreicherei und Unterschlagung, durch Urtheil vom 5. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 14 Tagen. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) Am 17. August 1851 der Oberappellations- und Cassationsgerichtsrath Engelbert von Biege- lechen dahier; 2) a>. 17. Oktober 1851 der pensionirte Oberlieutenant Fassig; 3) am 16. October 1851 der evang. Pfarrer Theodor Christian Schuck mann zu Hillesheim, im Reg.-Bezirke Mainz; 4) au demselben Tage der Schullehrer Johann Jost Keller zu Sellnrod, im Regierungsbezirk Nidda; 5) am 25. October 1851 der Dekan und evang. Pfarrer Heinrich Dauber zu Waldmichelbach, im Reg.-Bezirke Heppenheim; 6) am 3. November 1851 der wirkliche Geheimcrath und frühere Bundestags-Gesandte Peter Joseph Freiherr von Gruben dahier; 7) am 16. November 1851 der geistliche Rath und emeritirte kathol. Pfarrer Franz Joseph Müller zu Lampertheim, im Regier-Bezirke Heppenheim; 8) am 17. November 1851 der pens. Schullehrer Friedrich R v t h zu Envbach, im Reg.-Bezirke Biedenkopf; 9) an demselben Tage der Pens. Schullehrer Johs Seim zu Kleinfelda, im Reg.-Bezirke Alsfeld; 10) am 20. November 1851 der Posterpcditor Heinrich Carl zu Gedern; 11) am 22. November 1851 der pensionirte Schullehrer Peter Metzler zu Waldülversheim, im Reg.- Bezirke Mainz; 12) am 9. December 1851 der II. evang. Pfarrer und I. Lehrer Albert Eduard Keim zu Hungen, im Reg.-Bezirke Friedbcrg; 13) am 16. December 1851 der Landgerichtsdiener Georg Plock zu Rödelheim; 14) am 24. December 1851 der pensionirte Districtö-Steuer-Einnchmer Johann Andreas Lera. Berichtigungen. In Bezug auf die Seite 456 des Ncg.-Blatts von 1851 enthaltene Concurrenzeröffnung für die evang. Pfarrstellc zu Hillesheim, im Reg.'Bezirk Mainz, wird berichtigend bemerkt, daß der Gehalt dieser Stelle nicht 669 fl., sondern nach einer neueren Mittheilung nur 631 fl. beträgt. , Auf derselben Seile des Reg.-Blatts von 1851 ist Zeile 14 v. o., statt „im Regierungsbezirke Biedenkopf", zu lesen; „im Regierungsbezirke Gießen". 9 Großherzoglich Hessisches Re gierungsblatt. M 2. Darinftadt am 9. Januar 1 8 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer dentschcn Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Ucberuahmc der AnSzuweiscndcn abgeschlossenen Vertrag bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Um- lagen der israelitischen NeligionSgemeinde zu Eckartsborn für 1851 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeindc zn Worms für das Jahr 1852 betr.; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1832 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden de« Regie- rungsbezirks Friedbcrg; — 5) Ordensverleihungen;— G) Dienstnachrichten; — 7) Versetzungen in den Ruhestand. Bekanntmachung, den Zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Ver- pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr. ^Nachstehender, zwischen mehreren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden am 15. Juli d. I. zu Gotha abgeschlossene Vertrag wird, nachdem solcher von sämmtlichen contrahircnden Staaten ratifieirt worden und ihin, in Gemäß- heit seines 8-15, unter'm 25. October d. I. auch die Großh. Hessische Regierung beigetreten ist, mit dem weiteren Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sich demselben auch die Regierungen des Herzogthunis Nassau am 4. October, des Kurfürstenthums Hessen am 17. November und des Herzogthunis Brannschweig am 6. Deceinber l. I. angeschloffen haben. Darmstadt, den 31. December 1851. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. A ch e n. Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Kobiirg-Gvtha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershansen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe sind, in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen Conventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, so wie in der Absicht, das in Bezug ans die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimathlosen zwischen ihnen beste- hende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und 2 10 M S dadurch zugleich, so viel an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimathsrecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, und zwar: die Königlich preußische Regierung den Geheimen Ober-Regierungsrath Frantz und den Geheimen Legationsrath Hellwig, die Königlich bayerische Regierung den Legationsrath Rösgen, die Königlich sächsische Regierung den Geheimen Rath und Direktor re. Kohlschütter, die Grosiherzoglich sachsen-weimarische Regierung den Geheimen Negierungsrath Schmith, die Großherzoglich oldenburgische Negierung den Regierungsrath Freiherrn von Berg, die Herzoglich sachsen-meiningensche Regierung den Staatsrath Dr. Oberländer, die Herzoglich sachsen-koburg- und gothaische Regierung , den Ministerialrath Brückner, die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung den Regierungs-Direktor Schuderoff, die Herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthcn und Anhalt-Bernburg den Herzoglich anhalt-dessauischen Ministerialrath Walther, die Fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß-Plauen älterer so wie jüngerer Linie den Großherzoglich sachsen-wciniarischen Geheimen Regierungsrath Schmith, die Fürstlich waldeckische Regierung den Staatsrath Schumacher, die Fürstlich lippesche Regierung den Regierungsrath Heldmann, welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen nber- eingekommen sind: 8- 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) find, und M * 11 b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem an- dern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Staates wieder zu übernehmen. §. 2. Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (8-1), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende g) nach zurückgelegtem Listen Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch anfgehal- ten, oder b) sich vcrheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine ge- meinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen innegehabt hat, oder cf) geboren ist. Die Geburt (c.) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn keiner der beiden anderen Fülle (a. mtfcb.) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist das neuere Verhältniß entscheidend. 8- 3. Ehefrauen sind in den Fällen des §. 1 und 2, ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit der- jenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate, zu überneh- men, welchem der Ehemann nach §. 1 oder 2 zugehört. Bei Wittwett und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer in ihrer Person ein- tretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung, das Verhältniß des Eheman- nes zur Zeit seines Todes und beziehungsweise der Ehescheidung maßgebend. Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des 8» 1 nach den Gesetzen desjeni- gen Staates benrtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des 8-2 aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist. 8. 4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendeten Listen Lebensjahre handelt, in den Fällen des 8.1 und 2 nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich geborenen gleich geachtet. 8. 5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhältnisse zu beurtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat. Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der kontrahirenden 12 M s. Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestim- mungen des §. 2. Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des 8-6 Anwendung. 8- 6. Ist keiner der im 8- 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Hei- mathlose sich aufhält, denselben behalten. Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls sie einem andern Staate nach §. 1 oder 2 zugewiesen werden könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt werden. 8. 7. Weml diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwärtigen oder einer anderen Ueber- einkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgruud oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist. Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Landesbehvrden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunst hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vernleintlich näher verpflichteten Staat überlassen. 8- 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei denn, daß a) der Rückkehreude sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes ausgestell- ten Passes (Wanderbuchs, Paßkarte), seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr ver- strichen ist, befindet, oder b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als dilrch das Gebiet des anderen kontrahi- renden Staates zugeführt werden kann. 8- 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maasgabe des 8- 8 Litt. b. überwiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden. 8- 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes und Ab- gabe derselben an die Polizei-Behörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweiseuden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Be- . 13 weisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fäl- len, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Paffes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschriebe« ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 8- 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat. Wenn der Ausgewicsene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransport entstehenden Kosten zu zu erstatten. Muß der Ansgewiesene im Falle des §.9 in den Staat, ans welchem er ansgewicsen wor- den war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtllche Kosten des Rücktrans- portes zu vergüten. 8- 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpffichtung des Staates, welchem die Ueber- nahme angesonnen wird, stch bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch int diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Negierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deut- schen Regierung stellen, welche zu den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört. Die Wähl der um Abgabe des Schiedsspruches zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlaffeu, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Dar- legung der Sachlage, wovon der anderen Negierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 8. 13. Gegenwärtige Uevereinkunst tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar dergestalt in Wirk- samkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkcnntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten bestanden, außer Kraft. 14 8- 14. Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm ausgesproche- nen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunst zurückzutreten. 8- 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunst nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunst genehmigende und einer der kontrahirenden Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt. Zn Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunst unterzeichnet und untersiegelt. Gotha, den 15. Juli 1851. (L. 8.) Friedrich Karl Frantz. ( L. 8.) Friedrich Hellwig. (L, 8.) Albert Rösgen. (L. 8.) Karl Ludwig Kohlschütter. (L. 8.) Gustav Adolph Schmith. (D. 8.) Karl Heinrich Ernst von Berg. (L. S.) Dr. Friedrich Eduard Oberländer. (L. 8.) Karl Christian Rudolph Brückner. (I-.8.) Herrmann Schuderoff. (L, 8.) Franz Walther. (L. 8.) Wolrad Schumacher. (L. S.) Theodor Heldmann. Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Eckarts- hausen für 1851 betreffend. Mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern ist das dritte Ziel der für die israelitische Religionsgemeinde zu Eckartshausen für das Jahr 1851 genehmigten Umlagen im Betrage von 26 fl. niedergeschlagen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntnis' gebracht wird. Nidda, am 3. December 1851. Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Nidda. Fuhr. Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Worms für das Jahr 1852 betreffend. Mit Genehmigung Großh. Ministerinms des Innern soll im Jahr 1852 in der israeli- tischen Religionsgemeinde Wornis aus das Steuercapital der dasigen israelitischen Einwohner, die M S 15 Summe von 2,100 fl. oder 3 ft. 3,628 Pfg. auf den Gulden Normalsteuer-Capital ausgeschlagen werden, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntlich gebracht wird, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und Oktober 1852 erfolgen soll. Worms, den 17. November 1851. Die Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Worms. vr. Knorr. Fr an cf. Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Friedberg. ! 'ark-'UVQ I Name ti der Gemeinde n. Aus schlag. Beitrag auf einen Gulden Normalsteuer- capital. V, c-d A Bemerku ngen. 1 Büdesheim ..... fl. 110 kr. 10 Heller. 3 4 Dieser Voranschlag ist für 2 H Fauerbach 11.. 24 2 2,28 4 1852 u. 1853 aufgestellt, und kommt jedes Jahr die Hälfte zur Erhebung. Dcßgleichen. 3 Friedbcrg ..... 500 6 1,56 4 4 Heldenbergcn und Kaichen. 370 9 1,42 4 5 Höchst an der Nidder 36 2 2,51 4 Wie ad 1. 6 Hungen, Inheiden, Utphe, Billingen. 499 25 2,843 4 7 Langsdorf und Birklar 356 32 0,53 4 8 Münzenberg ..... 525 25 1,618 4 9 Vilbel 200 13 1,872 4 Vorstehende Uebersicht wird unter dem Anfügen als richtig bescheinigt, daß die Erhebungs- ziele für die Monate Mai, Juli, September und November k. I. festgesetzt worden sind. Friedberg, den 4. December 1851. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Friedberg. Ouvrier. 16 M » Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst verliehen: am 30. October 1851 dem Rath bei der Großherzoglich Hessischen Generalpostdirection vr Ludwig Bang zu Frankfurt das Ritterkreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, und am 10. Decembcr 1851 dem ersten evang. Schullehrer Philipp Becht zu Guntersblum das all- gemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für 50jährige treue Dienste." D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 12. December 1851 wurde der seitherige Decan und Pfarrer Johann Heinrich Kühn zu Schotten zum Decan deö DecanatS Schotten bis zum Ende des Jahrs 1855 und 2) an demselben Tage der Privatdocent an der Landes-Universität zu Gießen und Lehrer an der Real- schule daselbst Br, Friedrich Ludwig Carl Weigand zum außerordentlichen Professor an der philosophischen Facultät der Landes-Universität mit Beibehaltung seiner Stelle an der Realschule zu Gießen ernannt. 3) Am 19. December 1851 wurde dem Königlich Bayerischen Districts-Rabbinen vr. Adler zu Kissingen die Stelle eines ersten Rabbinen zu Mainz und dem israelitischen Rcligionslehrer und RabbinatsCandidaten Dr. E. B. Cahn zu Mainz die Stelle eines zweiten Rabbinen zu Main; übertragen. 4) Am 20. December 1851 wurde der Obersteuer-Affefsor Hermann Welcher dahier zum Ober- steucrrath ernannt. 5) An demselben Tage wurde der gewesene Obersteucrbote Ludwig Carl von Kreß, dermalen zu Mainz, zum Gehülsen bei dem Hafencommissariate daselbst ernannt. 6) Am 22. December 1851 wurde dem Pfarrer Gustav Simon zu Vielbrunn die erste evang. Pfarrstellc zu Michelstadt, im Reg.-Bezirke Erbach, übertragen. 7) Am 29. December 1851 wurde der bisherige Großh. Consnl zu Leipzig, Wilhelm Sulzer, zum Großh. Gencral-Cousul für das Königreich Sachsen ernannt. Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden versetzt: 1) am 1. November 1851 der evang. Schullehrer Bernhard Kaffe n b erg er zu Mittelgründau, im Reg.-Bezirke Nidda; 2) am 6. November 1851 der Dammwärter Georg Keller zu Biebesheim, auf sein Nachsuchen; 3) am 10. November 1851 dcrevang. Schullehrer Johannes Helm zu Bersrod, im Reg.-Bezirke Gießen; 4) am 18. November 1851 der kathol. Schullehrer Carl Philipp Nahm zu Welgesheim, im Reg.-Bezirke WormS; f 5) am 28. November 1851 der Cantor Jacob Schmidt zu Schlitz, im Regler-Bezirke Alsfeld; 6) an demselben Tage der evang. Schullehrer Johann Adam Bä ucr zu Berkach, im Reg.-Bezirke Darmstadt; 7) am 1. December 1851 der Gefangenwärter Caspar Schneider zu Marienschloß; 8) am 19. December 1851 der kathol. Schullehrer Sebastian Franz L aist zu Viernheim, im Reg.- Bezirke Heppenheim; 9) am 20. December 1851 der Hafencommissariatsgehülse Franz Carl Hoffmann zu Mainz. 3 17 Großhcrzoglich Hessisches Regierungsblatt. Darmsta dt am 14. Januar 1 8 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effecten-Traniports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen betr,; — 2) AbwcsenheitSerklärung; — 3J Dicnstnachrichten; -— 4) Concurrenjeröffnung. Bekanntmachung, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effecten-Transports ans den Eisenbahnen in Bezug aus das Zollwesen betr. In Beziehung auf die'zollamtliche Behandlung des Güter - und Effecten-Transports auf den Eisenbahnen haben unter den Zollvereinsregierungen Verhandlungen stattgefunden, in deren Folge das zwischen denselben vereinbarte unter A. im Abdruck nachstehende „Allgemeine Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effecten-Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen", welches den Special-Regulativen und Vorschriften, die für einzelne Eisenbahnen erlaffen werden, zur Grundlage dienen soll, sowie die unter nachstehenden zwischen den ge- nannten Regierungen vereinbarten „Vorschriften für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen, welche nicht die Zollgrenze überschreiten, sondern erst am Eingangsamte beginnen", zur Beachtung für Diejenigen, welche es angeht, hiermit öffentlich bekannt gemacht werden. Darmstadt den 23. December 1851. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. Merck. Allgemeines Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen. Zur Erleichterung des Verkehrs auf den Eisenbahnen werden, unter Modifikation der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen über die Zoll-Abfertigung und Kontrole, folgende Vorschriften ertheilt. §. 1. I. Allgemeine Be- Die zum Transport von Frachtgütern und von Passagiereffekten auf den Elsen- stimmungen. bahnen bestimmten Wagen, welche die Zollgrenze überschreiten und deren Ladungen !^Wie^solch'?b"chcif-na^' Vorschrift dieses Regulativs behandelt werden sollen, müssen so eingerichtet sein, aJ fett sein müssen,' daß sie von der Zollbehörde durch anzulegende Schlösser leicht und so sicher unter Ver- schluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung der Wagen nicht erfolgen kann. Weder in diesen Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. Jede Eisenbahn-Verwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zeichen und mit ei- ner fortlaufenden Nummer bezeichnen zu lassen. Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilun- gen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeich- nungen müssen so gemacht werden, daß sie leicht in die Augen fallen. Personenwagen, welche die Zollgrenze überschreiten, dürfen, außer den gewöhnli- chen Seltentaschen, besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten. 8. 2. l>) Deren Kontroli- Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie ru"8- die Personenwagen, ingleichcn die Lokomotiven und Tender, zur Besichtigung gestellt werden. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abweichungen von den im 8. 1 enthal- tenen Vorschriften, so wird die fernere Benutzung des vorschriftswidrig befundenen Transportmittels von der Zollbehörde untersagt. 8. 3. 2• & tjrtionsjjläfce unb Die Punkte, an welchen sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, sowie jede Ha e en. beabsichtigte Vermehrung, Verminderung oder Verlegung derselben werden der Zoll- Direktiv-Behörde, in deren Verwaltungsbezirke die Stationsplätze und Haltestellen bele- gen sind, von der Eisenbahn-Verwaltung schriftlich angezeigt. Die Stationsplätzc oder Haltestellen, an denen lWagenzüge, auf welche die Vor- schriften dieses Regulativs Anwendung finden, anhalten, oder zum Zwecke der Abla- dung oder Zuladung sich aüfhalten sollen, unterliegen der Genehmigung der Zolk-Dii- rektiv-Behörde. An anderen Punkten dürfen solche Wagenzüge nur im Falle höhtbtr Gewalt anhalten oder Maaren ab- und zuladen. 8. 4. Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und 3. innerhalb des Grenzbezirks ist in der Regel auf die Tageszeit (8. 86 der Zoll-Ord- nung) beschränkt. Tritt das Bedürsniß einer Ausdehnung dieser Tranöportfrist hervor, so wird dieselbe, diesem Bedürfnisse entsprechend, bewilligt werden. Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamtlich abge- fertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze und dem Bestim- mungsorte nur auf den von der Zoll-Direktiv-Behörde genehmigten Bahnhöfen über- nachten und werden daselbst der nötigen Zvllaufsicht unterworfen. Die Eisenbahn- Verwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem Zwecke für nöthig erachteten Ein- richtungen auf ihre Kosten zu treffen. Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzustellenden Fahr- plänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahn-Verwaltung, be- vor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-Behörde, so wie den Hauptäm- tern, in deren Bezirken sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, schriftliche Anzeige zu machen. Von etwa vorfommendcu Ertrazügen hat die Eisenbahn-Verwaltung sämmtlichen au der Eisenbahn belegenen Abfertigungs-Stellen (§. 5) so zeitig schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor der Ankunft des Zuges getroffen werden können. 8. 5. Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein - und ausgehenden Güter 4. kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Haupt-Aemtern im Innern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämli- chen Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagcnabthcilung (§. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind und ohne daß unterwegs der Verschluß (§. 7) ab- genommcn oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommeu zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelangen. Die zu diesen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zoll-Direktiv-Behörde bekannt gemacht. Auf den für die Abfertigung bestimmten Stationsplätzcn hat die Eisenbahn-Ver- waltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publikums zu den Räumen, in welchen die- selbe Statt findet, zu verhindern. Auch ist die Eisenbahn-Verwaltung verpflichtet, auf diesen Plätzen, sowohl znr Revision als zur einstweiligen Ntederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände, für Räume zu sorgen, welche von der Zoll- Behörde dazu als geeignet anerkannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung be- stimmten Räume müssen verschließbar sein, und werden von der Zoll-Vehärdc und der Eisenbahn-Verwaltung unter Verschluß gehalten. 8. 6. 5 Die in den SS. 111 und 112 der Zoll-Ordnung festgesetzten Gcschäfts-Stunhen 3* Transportzeit. AbfertigungSstcl- lcn. AbftrtigungSstuu- den. 20 werden für die im 8. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Pas- sagier-Effekten, so wie der ankommenden und unter Wagen-Verschluß (8. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, bewirkt werden muß. 8. 7. 6- Amtlicher Ver- Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagen-Abtheilungen, so wie der in ' J u^' den 88 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Aufbewahrung von Wagenzü gen und für die Aufbewahrung von Gütern und Effekten findet mittelst besonderer Schlöffer Statt. Die Kosten der Verschluß-Einrichtung und der Schlöffer hat die Eisenbahn-Ver- waltung zu tragen. §. 8. 7, Amtliche Beglei- Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt: u”3‘ 1) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz - Eingangsamte belegenen Strecke, sofern dieselbe von dem letzteren nicht überzeugend beobachtet werden kann, und zwar a. beim Eingänge immer, b. beim Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist, 2) aus allen anderen Strecken, aus welchen dies in einzelnen Fällen vom Ab- fcrtiguttgsamte angeordnet wird. Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl, und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem der Personen- wagen mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden. 8. 9. 8. Besondere Befug- Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Controle des Ver- Zollbeamten. ***** kehrs auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Directiv-Behörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen fiir nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwe- senden Angestellten der Eisenbahn-Verwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. Nicht minder sind die auf die bezcichnete Art legitimirten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vor- handenen Gebäude und Lokalien, so weit solche zu Zwecken des Eiscnbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkei- ten, zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzu- nehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügcn berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. Jeder Inhaber einer Lcgitimationskarte der erwähnten Art muß innerhalb derje- nigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei Richtun- gen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden. 8. 10. Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der Eisenbahn einge- hen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (8. 1) verladen werden. Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst un- verpackt bei sich führen. Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sei», welche die Angestellten oder Arbeiter der Ei- senbahn-Verwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn beförderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere dahin Statt,, daß.die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gcpäcke eingehen dürfen. Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güterwagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten Zolldefraude angesehen. II. Besondere Vorschristerl über die Ab- fertigung. A. Eingang vom Anslande. 1. Verladung der Gü« ter. 8. 11. Frachtgüter nnd Passagier-Effekten, so wie Frachtgüter, welche au verschiedenen Orten zollamtlich ab gefertigt werden sollen (§. 5), dürfen nicht in einen und densel- ben Wagen verladen werden, es sei denn, daß ein Wagen gewählt werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonders verschließbare Abtheilungen l§. 1) befinden, in welche Frachtgüter und Passagier-Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfer- tigungsorten bestimmten Frachtgüter gesondert verladen werden. 8. 12. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet werden, daß 2. Ordnung der Wa- 1) sämmtliche, vom Anslande eingehenden Güterwagen, ohne Unterbrechung durch 9C1U andere Wagen, hintereinander folgen, und 2) die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsorten zurückblei- benden Güterlvagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. 8. 13. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen ist, 3. Abfertigung bei wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller Grenzzoll- anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Ei- a) Abschließung des da- fenbahn- Angestellten, abgeschlossen (vergl. 8. 5) und der für die mitgekommenen Pas« ^l>est»»mteir Rau- sagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Beendigung der in den 88. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen Statt finden. 8. 14. Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstand gekommen ist, über- ;’) Anmeldung der La- giebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister^dcm Grenzzollamte voll- k“"8 9* 22 ständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene La-, dnngs-Vcrzcichniffe über die Frachtgüter nach dem anliegenden Formulare. /Diese Ladungs-Verzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Verpackungsart Zeichen oder Nummer, Inhalt und Bruttogewicht in Ucbereinstimmung mit den Fracht- briefen Nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlangt wird, und die Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie müssen ferner den oder die Wagen oder Wagen-Abtheilungcn, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben angeben. Ein jedes Ladungs-Verzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach ei- nem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. Sämmtliche Ladungs-Verzeichnisse sind doppelt ausznfertigen ; der einen Ausfer- tigung müssen die Frachtbriefe über die darin vcrzeichneten Güter beigefügt sein. Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonderen Wa- gen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungs-Verzeichnisse ausge- schlossen. 8. 15. Revision der Perso- Während der Berichtigung des Anmeldepnnktes (§. 14) werden die Personen- derung der Güter- wagen, Lokomvtwcn und Tender revidirt und dieiemgen Wagen, deren Ladungen bet N>agcn. dem Grenzzollamte nach den Vorschriften der Zollordnung abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen erst ans weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese Abfertigung erhalten sollen. 8. 16. O Abfertigung. _ Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche nn) Dcr^kPassagier- hxj sich führen, zu deklariren, werden - die Effekten derselben revidirt und, nach be- wirkter Verzollung der Vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände, in freien Verkehr ge- setzt Die Effekten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzein- gangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen derglei- chen Gegenstände einstweilen zurückbleibeu, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgänge des Zuges abge- . fertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden. Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulativs werden nur diejenigen Effek- ten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dein nämlichen Wagen-Zuge be- finden. Reise-Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu dem Frachtgute. 8. 17. Ub) Der auf der Eisen- Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung bei den ver- ren^Gütcrwage»' ^ödsnen Abfertigungsstellcn im Innern (§. 5) bestimmten Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift im 8. 7 unter amtlichen Verschluß gesetzt. 23 Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte weiter geht, oder der den letzteren begleitende Packmeister unterzeichnet die, nach Vorschrift des 8. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungs-Verzeichnisse und über- nimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahn-Verwaltung die Verpflichtung, die in die- sen Verzeichnissen! genannten Wagen zur planmäßigen Zeit, in vorschriftsmäßigem Zu- stande und mit unverletztem Verschlüsse den betreffeilden Abfertigungs - Aemtern zu ge- stcllen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszol- les von dem Gewichte der in dem Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften. Es werden sodann sowohl die Ladungs - Verzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Wagen-Verschlüsse verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen addresstrt und nebst den von: Grenz-Zollamtc nach dem anliegenden Formulare ausgefertigten An- sage-Zetteln dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, zur Abgabe an die Abferti- gungsstellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister in Vollmacht der Eisenbahn-Verwaltung übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüssel mit unverletztem Verschlüsse dergestalt ausdrücklich mit beziehen, daß die unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung deö Verschlusses derselben für die Eisenbahn-Verwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Ver- schlusses derjenigen Wagen, zu welchen die dem Bevollmächtigten unter Verschluß an- vertrauten Schlüssel gehören. 8. 18. Nach Abfertigung deö weiter gehenden Wagen-Zuges, jedenfalls vor Ankunft des cc) Der zurückgebliebe« nächstfolgenden Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter dem Grenz-Zoll-Amte Sei- "cn rachtguter. tcns der Eisenbahn - Verwaltung durch einen dazu von ihr Bevollmächtigten nach den Vorschriften der Zoll-Ordnung zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt. Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht ain nämlichen Tage vollständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß des Grenz-Zollam- tes (§. 5) aufbewahrt. 8. 19. Gleich nach der Ankunft des Wagcnzuges auf dem Bahnhose der Abfertigungs- 4. Abfertigung bei Stelle übergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeister dem Zoll- (Steuer-) Amte den weiteren Abfer- die an dasselbe addressirtcn Schlüssel und Papiere (§. 17). Der nach §. 5 zur -,) Mschli'^ing d"'r Abfertigung bestimmte Theil des Bahnhofeö wird abgeschlossen und nach den Bestim- dazu bestimmten mnngen im 8. 13 so lange verschlossen gehalten, bis die Sonderung derjenigen Wa- d^euug^e"Güter gen, deren Ladungen zur Abfertigung bestimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge wagen, ohne Abfertigung weiter gehenden Wagen erfolgt ist. §. 20. Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf ihren Ver- b) Abfertigung -er ju» Muß und ihre äußere Beschaffenheit rcvidirt. Frachtgüter Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem Abferti- ” ^ 24 M 3 gungs-Amte Seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen von ihr Bevollmächtigten deklarirt. Deklaration und Abfertigung erfolgt nach den für die Deklaration und Ab- fertigung an der Grenze bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage vollständig bewirkt werden können, so werden die Güter in der unter Mitvcrschluß der Zollbe- hörde stehenden Niederlage (8. 5) aufbewahrt. Hat sich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit, so wie bei der Entladung der Wagen zu einer Beanstan- dung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungs-Verzeichnisses und Ansage-Zettels und deren Rücksendung an das Grcnz-Zollamt. 8. 21. o) Verschlußverletzung. Bei eingetrctener Verletzung des Verschlusses kann, in Folge des Ladungs-Ver- zeichnisses CS. 17) für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den Wagen verlade- nen Güter die Entrichtung des höchsten Eingangszolls verlangt werden. Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugfüh- rer bei dem nächsten kompetenten Zoll- oder Steuer-Amte auf genaue Untersuchung des Thatbcstandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antrageu. Er läßt sich die darüber aufgenommencn Verhandlungen zur Weiterbeförderung an diejenige Abfertigungs-Stelle aushändigen, welcher der Wagen zur Abfertigung zu gestellen ist. Die dieser Abftrtigungsstelle Vorgesetzte Direktiv - Behörde wird alsdann entscheiden, in wie fern die angegebene Folge des verletzten Verschlusses cintreten soll oder zu mildern ist. 8. 22. v. Ausgang »ach Ausgangszollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungsmäßiger U Gegenstände "wel- Deklaration und Revision, und nachdem der Ausgaugszoll bei einer zu dessen Erhe- 'chc einem Ausgangs- bung befugten Zoll- oder Steuerstelle entweder entrichtet oder sichergcstellt ist, auf der zolle unterliegen. Eisenbahn nach dem Auslande befördert werden. Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stationsorten, wo sich eine Abfertigun chstelle befindet, auch unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (§e 7), so wie der Schlüssel und Abferti- gungspapiere (§. 17) in der Art direkt nach dem Auslande abgefertigt werden, daß bei dem Grenz-Ausgaiigs-Amte nur die Rekognition und Lösung des Verschlusses, be- ziehungsweise die Entrichtung des Ausgangs-Zolles Statt findet. Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 8. 23. 2. Waaren, deren Aus- Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, weiten^?fh ^ findet sowohl im Versendungs- als im Ausgangsorte das Verfahren nach der Zoll- Ordnung Statt. 8. 24. C" Inlandes CD ^. 1 A fi i * • l ^ Ml f Wtn Ivull flhUMA 1111W rc r. M 4.1T ....... C a.i A.. .. .* rt »• /Iv ^AKAMU L.. .. (VH * u C ^ r. n La. AI«. CD ....... 1... Vereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier, Taback und Malz bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermach tniffcn bctr.; — 3) Bekanntmachung, die Berechnung der Vergütung für die in 1852 in Geld zn berichtigenden Befoldungs- und Pen- sions-Naturalien betr.; — 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Land- judcnschaft der Provinz Obcrheffcn für 1852 betr., — 5) Abwesenheits-Erklärung; —K) NamenSserändernngen; — 7) Dienstnachrichteu; — 8) Dienstentlassungen; — 9) Concurrenzeröffnung; — 10) Berichtigung. die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fort-, dauer des Zoll- und Handels-Vereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inner« Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier Tabak und Malz betreffend. Beziehung auf den §. 1. und die Anlage 1. der Bekanntmachung vom 9. December 1841 (in Nr. 39 des Regierungsblatts) und die Bekanntmachung vom 31. März 1842 (in Nr. 14 des Regierungsblatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Fürstenthum Waldeck in Folge einer vom 1. Januar d. I. an eingetretenen Erhöhung der Branntweinsteuer auf den Betrag, welcher im Königreich Preußen und den niit diesem hinsicht- lich der Braimtweiusteuer im Verbände befindlichen Staateil von dem Branntweinbrennerei-Betrieb erhoben wird, auch die Ucbergangsabgabc von Branntwein auf deu im Königreich Preußen rc. rc bestehenden Satz, somit aus den Betrag von 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. für die Preußische Ohm zri 120 Quart bei einer Stärke von 50% Alkohol nach Tralles erhöht worden ist. Darmstadt, den 13. Januar 1852. Darmftadt am 23. Januar 185 2. Bekanntmachung, Großherzoglich Hessisches Ministerium' der Finanzen. F. y. Schenkt. M e r ck. 50 Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des vierten Quartals 1851 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß der Susanne Hey l zu Crumstadt im Betrage von 100 fl. zu Gunsten der dasigen Ortsarmen; 2) das Vermächtniß der Sophie Wilhelmine Schmitt von Mainz im Betrage von 200 st. an die armen Waisenkinder daselbst; 3) die Schenkung des Johann Heinrich Pa bst ans Niedergemünden, fetzt zu Frankfurt a. M., zu Gunsten der Armen zu Niedergemünden, im Betrage von 150 ff; 4) das Vermächtniß des zu Bürgel verlebten emeritirten Pfarrers Michael Wallen st ein an die katholische Kirche zu Ganalgesheim zur Stiftnug eines Anniversariums und Vertheilung des Zinsenrestes an die dasigen Armen im Betrage von 400 ff; 5) das Vermächtniß des Joseph Löser Joseph zn Reichelsheim im Betrage von 1000 st. zu Gunsten der israelitischen Gemeinde daselbst; 6) das Vermächtniß des Generals der Infanterie Freiherrn von Steinling zu Darm- stadt im Betrage von 600 fl. an die katholische Kirche daselbst zur Stiftung von jährlichen sechs Seelenmessen; 7) das Vermächtniß des zn Wickstadt verstorbenen Pfarrers Johannes Schmitt von 250 fl. an die katholische Kirche zn Rockenberg zur Stiftung eines Jahrgedächtnisses und zu Gunsten der dasigen Armen; 8) das Vermächtniß der Wittwe des Kaufmanns Johannes Lehn in g zu Büdingen, Marie Regine, geborene May, im Betrage von 1000 fl. an die Kirche zu Büdingen zur Anschaffung von vier silbernen Abendmahlskannen und zwei silbernen stark vergoldeten Bechern; 9) die Schenkung eines Ungenannten im Betrage von 500 fl. an die katholische Kirche von St. Peter in Worms zur Stiftung von 12 stillen Messen und zur Unterstützung der Armen; 10) die Schenkung der Erben der zu Worms verstorbenen Frau Anna Elisabetha von Schweitzer an die Domkirche von St. Peter zu Worms im Betrage von 500 fl. zur Stif- tung von 12 stillen heiligen Messen und Vertheilung von 6 fl. jährlich an die dasigen Armen. In Folge allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 7. Januar 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. v. Dalwigk. Melior. M e 51 Bekanntmachung, die Berechnung der Vergütung für die in 1892 in Geld zu berichtigenden Besol- dungs- und Pensions-Naturalien betreffend. Im Jahre 1851 wurden an den betreffenden Orten 34260 Malter Weizen zu 9 fl. 11 kr. 12713 Malter Korn zu 7 fl. 33/« kr., 119681/2 Malter Gerste zu 6 fl. 22'/- kr. und 10652-/2 Malter Hafer zu 3 fl. 53 kr. das Malter im Durchschnitte verkauft. Hieraus und nach der höchsten Verordnung in Nr. 4. des Regierungsblatts von 1827 berechnet sich der Werth von 100 fl. Naturalien auf 157 fl. 30 kr., für welchen in 1852 das verordnete Marimum mit Einhundert fünfzehn Gulden zu vergüten ist. Der Zusatz für Holz von je 100 fl. Besoldung beträgt unverändert Einen Gulden sieben Kreuzer. Darmstadt, den 15. Januar 1852. Großherzogliche Hessische Rechnungs-Kammer. Dr. Ludwig. Backe. BekanNtmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1892 betreffend. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern werden zur Bestreitung der Be- dürfnisse der Landjudenschast der Provinz Oberhessen für 1852 auf das Steuer-Kapital aus- geschlagen : a) aus die Israeliten in dem seitherigen Rabbinat Gießen.. 821 fl. 12 kr. d) auf diejenigen in den Orten des ehemaligen Rabbinats Friedberg 285 „ — „ Zusammen... 1106 fl. 12 kr. Hierzu berechnet sich der Beitrag auf Einen Gulden Steuer-Kapital: zu a).. — kr. 3,2561 Pf. zu b) — „ 2,0796 „ Unter dem Anfügen, daß die Repartition von der Unterzeichneten Behörde vollzogen und die Beiträge in halbjährigen Raten, am 1. April nnd 1. October, an den Rechner der Land- judenschaft N. Heß dahier abgeliefert werden sollen, wird dicß hiermit zur Keuntuiß der Inte- ressenten gebracht. Gießen, am 29. December 1851. Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. K ü ch l e r. 52 M « Abwesenheits-Erklärung. Durch Urtheil deS Großh. Kreisgerichts zu Alzei vom 15. Januar 1852 ist zur Constatirung der Abwesenheit deS Heinrich Jungk, Bäcker von Wöllstein, das in dem Art. 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenverhör angeordnet worden. Nanlensveränderungen. Es wurde gestattet: 1) am 27. Dccember 1851 dem Georg Hauberich, genannt Hügel zu Mainz, künftig den Familiennamen „Hügel" und 2) an demselben Tage den nachgelassenen Söhnen des dahier verstorbenen Musikers Herz Höhnte Hachenburger: Sekt, Kallmann und Hähnle Hachenburger künftig den Familiennamen „Herz" zu führen. Dienstnachrichten. 1) Am 3. Januar wurde dem praktischen Arzte ür. Valentin Schlosser zu Alsfeld die Stelle eines Physicatswundarztes in dem Physicatöbezirke Alsfeld, mit dem Wohnsitze zu Alsfeld, über- tragen. 2) Am 7. Januar wurde der zweite Substitut des Staatsanwalts zu Gießen Philipp August Gustav Julius Freiherr von Starck zum zweiten Substituten des Staatsanwalts dahier ernannt. 3) An demselben Tage wurde dem zweiten Gerichtsdicner bei dem Stadtgerichte zu Gießen Heinrich Horn die Stelle eines ersten Gerichtsdieners bei besagtem Gerichte, dem Feldwebel im dritten Infanterie-Regiment Johann Georg Schäfer die Stelle eines zweiten Gerichtsdieners bei dem Stadtgerichte zu Gießen, sowie 4) am 11. Januar dem Gendarm zu Pferd erster Claffe Jakob Schumacher zu Heppenheim die Stelle eines Gerichtsdieners bei dem Landgerichte zu Rödelheim übertragen. 5) Am 12. Januar wurde dem Schulvicar Philipp Sommer lad zu Schmittlotheim die evang. Schullehrerstclle zu Kirchlotheim, im Regierungsbezirke Biedenkopf, übertragen. Dienstentlassungen. Am 26. Decembcr 1851 wurde der Districts - Steuereinnehmer Conrad Schuch zu Heppenheim an der Wiese seines Dienstes entlassen. Am 31. December 1851 ist der Domänenbote Christoph Heuerliug zu Wimpfen auf sein Nach- suchen von seinem Dienste als Domänenbote bei der Receptnr Wimpfen entlassen worden. Am 3. Januar wurde der ordentliche Professor der Rechtswissenschaft an der Landes-Universität Gießen Dr. Eduard Wippermann aus dem Staatsdienste entlassen. Am 7. Januar wurde dem ersten GerichtSdiencr an dem Stadtgerichte zu Gießen Peter Schneider die nachgesuchtc Entlassung von seiner Dienststelle crtheilt. C o ii c u r r e n z e r ö s f n u ri g. Erledigt ist: die obere Knabenschullehrerstelle zu Hcrbstein, im Reg-Bezirke Alsfeld, mit einem Gehalte von 273 fl. 59 kr. nebst einer Vergütung von 14 fl. für Heizung des Schullocals. Berichtigung. Die in dem Regierungsblatt Nr. 39 vom 24. Dccember 1881, auf Seite 463, unter „Dkenstnachrichten" erwähnte Ernennung des Hofgcrichts-Secretariats-Accesststen von Rotsmrnn zum Assessor mit Stimme am Landgerichte zu Alsfeld ist nicht, wie dort angegeben, am 24., sondern 'nach einer später» berichtigenden Mitthcilung am 21. November 1851 erfolgt. 9 53 Großherzoglich Hessisches Regierungsbl att. M 7. Darmftadt am 30. Januar 1 8 5 2. Inhalt: 1) Ebict, die Mitglieder des Staatsrath« für das Jahr 1852 hetr.;— 2) Bekanntmachung, die Einziehung der Fürst« lich Schwarzburg-Rudolstadt'fchen im Jahr 1818 emittirten Kassenbillets betr,; —3) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der Gemeinde Gcnstngen für das Jahr 1851 betr.; — 4) Uebersicht der für 1852 geneh- migten Umlage» der israelitischen Religionsgemeinden de« Regierungsbezirks Erbach; — 5) Bekanntmachung, die Erhe- bung einer nachträglichen Umlage für die Gemeinde Bobenhaufen I. für 1851 betr.; — 6) Dienstnachrichtcn; — 7) Versetzungen in den Ruhestand; — 8) Sterbfälle. die Mitglieder des Staatsraths für das Jahr 1852 betr. öuDWJG Hl. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Nachdem Wir beschlossen haben, daß zu Unserem Staatsrathe, außer den in dem Edicte vom 28. Mai 1821 in Art. X unter Nr. 1—4 und in der Bekanntmachung im Regierungs- blatt vom 11. Juli 1823 unter Nr. 4 der Dienstnachrichten als bleibend bezeichneten Mitglie- dern, für das laufende Jahr folgende Personen als außerordentliche Mitglieder berufen sein sollen: 1) der Geheime Staatsrath Hallwachs, 2) „ Präsident Weller, 3) „ Geheimerath v. Grolman, 4) „ Gcheimerath von Hombergk, 5) „ Ministerialrath von B echt old, 6) „ Oberstudien-Director Dr. Breidenbach, 73 „ Ministerialrath Frank, 8) „ Ministerialrath Maurer, 9) „ Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Hesse, 10) „ Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Schenck; so ist sich hiernach gebührend zu achten. Darmstadt, den 27. Januar 1852. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels: (US.) LUDWIG. v. Dalwigk. 54 Bekanntmachung, die Einziehung der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'schen im Jahr 1848 emittirten Kassenbillets betreffend. Mit Beziehung auf das unterm 1. Juli v. I. in Nr. 18. des Großh. Regierungsblatts bekannt gemachte Gesetz der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'schen Negierung in obigem Betreff wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der im §. 5. dieses Gesetzes zur Einlösung der obigen Kaffenbillets auf den 1. Januar d. I. festgesetzte Präclusivtermin von der genannten Regierung bis zum 15. Februar d. I., Mittags 12 Uhr, verlängert worden ist. Darmstadt, den 27. Januar 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. I a i d e. Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der Gemeinde Gensingen für das Jahr 1851 betreffend. Zur Herstellung beschädigter Dämme ist für die Gemeinde Gensingen die Aufstellung eines Supplementär-Boranschlags für 1851 nothwendig geworden und hat die in demselben in dritter Klaffe vorgesehene Umlage von 750 fl. die Genehmigung Großh. Ministeriums erhalten. Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zugleich, daß sich der Beitrag dieser Umlage, welche in drei Zielen zu Ende der Monate Januar, Februar und März l. I. erhoben werden soll, für den Gülden Steuercapital auf 1 Krzr. 3,370 Pf. berechnet. Mainz, den 7. Januar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz. Schmidt. M 7 55 Uebersicht der für 1852 genehmigten Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Erbach. w K « JO Q Namen der Gemeinden. Normal- stenercapital- Ausschlag. Beitrag auf einen Gulden Normalsteuer- kapital. CO Js © Bemerkungen. st. kr. fl. kr. Pf. i Hirschhorn .... 242 2 34 8 1,610 6 2 Höchst 1555 6 128 4 3,749 6 3 Michelstadt.... 2044 9 374 10 3,895 6 4 Neckarsteinach... 900 1 208 13 3,461 6 5 Pfaffenbeerfurt... 209 9 14 4 0,008 6 6 Reichelsheim... 2765 3 217 4 2,834 6 Vorstehende Uebersicht wird als richtig beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten März, Mai, Juli, August September und Oktober l. I. erfolgen soll. Erbach, am 3. Januar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Erbach. App. Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage für die Gemeinde Bobenhausen !. für 1851 betreffend. Nachdem sich die Nothwendigkeit der Aufstellung eines Supplementär - Voranschlags der Gemeinde Bobenhausen I. ergeben und von Großh. Ministerium des Innern die Erhebung einer nachträglichen Umlage von 345 si. auf das Stenercapital der Orts-Einwohner gestattet worden ist, wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Beitrag auf 1 st. Normalstenerkapital 7 kr. 0,385 Pf. beträgt und die Erhebung in zwei Zielen — der Monate Februar und März d. I. — stattfindet. Nidda, am 8. Januar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Nidda. Fuhr. 56 M V, Dienstnachrichten. 1) Am 3. Januar wurde dem Andreas Gossi, dermalen zu Bingen, die Stelle eines Polizei- Commissärö zu Bingen übertragen. 2) Am 7. Januar wurde der Rendant bei dem Nebenzollamte zu WormS JnstuS Helfrich Philipp Sickeniuö zum Rendanten bei dem Hauptzollamte zu Offenbach und der Districtöstcuereinnehmer des Erhebungsdistrictes Schaafheim, Rendant Carl Kuhlmann zu Richen, zum Rendanten bei dem Nebcnzollamte zu WormS ernannt. 3) Am 10. Januar wurde dem Stcuercommissar des Steuerbezirks Heppenheim Ludwig Carl Eckhard die Stelle eines Kataster-Aufsehers (Kataster-Verificators) und Visitationö-Commissärs der Steuercommiffäre mit dem AmtStitel als Steuerinfpector übertragen. 4) An demselben Tage wurde der Gehülfe bei der Justificatur der Rechnungskammer Philipp Haller dahier zum Acccssisten bei der Calculatur der Obcrbaudirection ernannt. Versetzungen in den Ruhestand. 1) Am 7. Januar wurde der Steuercommissär Georg Ludwig Neuling zu Michclstadt, auf sein Nachsuchen, in den Ruhestand versetzt und ihm als ein Merkmal der Anerkennung seiner lang- jährigen, treu geleisteten Dienste, der Character als Steuerrath verliehen. 2) An demselben Tage wurde der Districtseinnehmer und Salzmagazinsverwalter Georg Stockhausen zu Vilbel in den Ruhestand versetzt. S t e r b f a l l e. Gestorben sind: 1) Am 23. Deccmber 1851 der pensionirte Schullehrer Johann Jost Schm eh l zu Watzenborn, im Reg.-Bezirk Gießen. 2) Am 24. Dccember 1851 der evang. Schullehrer Wilhelm Schneider zu Niederkinzig, im Reg.- Bezirke Erbach. 3) Am 27. Deccmber 1851 der pensionirte kath. Schullehrer Heinrich Wiegel zu Dexheim, im Neg.- Bezirke Mainz. 4) Am 1. Januar der evang. Schullehrer Franz Tobias Geißler zu Weiterstadt, im Reg.-Bezirke Darmstadt. 5) Am 9. Januar der Landgcrichtsdiener Conrad V ir zu Alsfeld. lDa« alphabetische Sach- und Namenregister zu dem Regierungsblatt von 1851 wird mit dieser Nummer auigegeben.) 57 10 Großherzoglich Hessisches Ri e a i e rilngsI >> la tt. M. 8. Darmstadt am 12. Februar 1 8 5 2. Inhalt' 1) Bekanntmachung, die Verordnung über die Verkündigung gerichtlicher Anzeige» in der Provinz Rheinhessen betr.; — 2) Uebersscht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den Gemein- den de» Regierungsbezirk» Worm«; — 3) Ordeniverleihungen; — 4) Erlaubnis zur Annahme fremder Orden; — 5) Ertheilung eine« Patent« und eine» Privilegium»; — 6) Dienstnachrichten; — 7) Militärdienstnachrichten; — 8) Eoncurrcnzeröffnungen; — 9) Sterbfüllc.' die Verordnung über dik Bekanntmachung, ; Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in d^ er Provinz Rhein- Hessen betreffend. Nachdem das Großherzogliche Kreisgericht zu Mainz in seiner General-Versammlung vom 21. Januar 1852 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das „Mainzer Journal" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichts nothwendig werdenden, in Art. 1 der gedachten Ver- ordnung ausgefnhrtcn gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1852 zu verkünden sind, und dieser Beschluß die nach Art. 2 der genannten Verordnung erforderliche Genehmigung Gr. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 58 M 8 Ordnungsnummer. Uebersicht der Namen der Gemeinden. 1 Albig.... 2 Bechenheim.. 3 Bermershem.. 4 Bornheim... 5 Dautenheim.. 6 Erbesbüdesheim. 7 Effelborn.. 8 Flomborn.. 9 Dintesheim. 10 Flonheim.. 11 Framersheim. 12 Freimersheim. 13 Heimersheim. tr das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Comuiunalbedürfniffe den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms m I. Klaffe. H. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige A AufKöpfe oder Gc- nußtheile der OrtS- bürgcr. Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner. Auf ras gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortscinwohner und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CT? A Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ r8 Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. Friedensgcrichtsbezirk Alzei. fl. kr. fl. kr. Pf. fl. kr. Pf. fl. kr Pf. — 1112 2 0,589 6 425 — 2,972 6 73 — — 1375 16 0,280 6 — — — 713 7 0,293 6 212 1 2,865 6 13 — — — 751 3 3,744 6 — — —- — 9 — — .— 488 3 3,072 6 225 1 1,928 6 153 — — — 662 1 3,047 6 1400 3 2,204 6 122 — — 243 — — — — 480 2 0,460 6 150 0 3,378 6 192 Q — — — — 1170 3 0,905 6 80 0 0,243 6 y 180 — — 174 2 3,171 6 — 543 0 3,149 6 107 — — 930 1 2,644 6 — — ■ — — 1170 — — 150 — — — 1165 5 2,166 6 367 1 1,534 6 161 — ' — 254f — — 662 2 0,815 6 546 1 2,826 6 231 — — - 411 ", Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Reparti» tionSnorm. 6 6 Lonftssionclle AuSgc,. den auf die evan,/ Einwohner. Desgleichen. Desgleichen. Desgleichen- Desgleichen. Auf die kathol. i§i^ wohner. Auf die cvang. Ei„. wohner. Auf die kathol. Ei» wohner. Auf die evang. Ei», wohner. Rentenadlößung. Ans das Grnndstenercal pital der Einwoh. ner und Ausmärker Ausgaben I». Claff> Auf das GesamintI stcuercapitalder Ein- wohner ».Ausmärker oxcl. des Köngern- heimcr Stücks. Feldschiitzcngchalt.Auf v. Gesammtstcuercci. pital d.Einw.u.Auö. märker inol.desKö^. gernheimcr Stücks. Confessionelle Ausg<,^ bc. Auf die kathol Einwohner. Desgleichen. Auf die evang. Einwohner. Desgleichen. Auf die evang. Einwohner. Desgleichen. Auf die kathol. Einwohner. JB8. 59 Q I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Namen Aus Köpfe oder Ge- nußtheile der OrtS- bürger. Auf das gefammte Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gefammte Nor- malsteucrkapital der 'Ortseinwohner und Forensen. Sonstige 3 lusschläge. d er Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. CQ 'S & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. er? 'S & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. OQ »o £ L) Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Neparti- tionönorm. Ferner Friedensgerichtsbezirk Alzci. fl- kr. fl- kr. Pf. fl. kr. Pf. kr. fl. kr. Pf. 14 Kettenheim. — 602 3 3,171 6 614 3 1,234 6 38 — 30 — —" 15 Köngernheim. - — — 382 4 2,380 6 — — — — 72 — — '. ’ 78 — 16 Lonsheim.. — — 200 1 0,503 6 225 1 0,505 6 6 — — 74 — — 17 Nack.... 635 6 1,016 6 600 4 0,804 6 18 Niederwiesen. - — — 378 3 2,676 6 276 5 1,278 6 61 — 19 Odernheim.. — — 712 0 3,720 6 865 0 1,090 6 451 — — 114 — — 165 — — 20 Offenheim.. - — — 396 2 1,664 6 195 0 2,933 6 524 — — 37 — — 21 Uffhofen.. 300 0 3,657 6 — 22 Wahlheim.. - — — 594 4 0,117 6 415 2 1,940 6 CO 4* — — 19 — — 23 Weinheim.. • — — 660 2 2,152 6 104 0 1,305 6 256 — — 196 — — 24 Wcndelsheim. • — — — — — 200 0 2,301 6 240 — — Confesstonelle Ausga- be. Aufdie ev. Einw. Desgleichen. Auf die kath. Einw. Feldschützengehalt.Auf das Gesammtsteuer« eapital der Einwoh- ner und Ausmärker vxcl. des Köngern- hcimer Stücks. Ausgabe Itl.Cl. Dcsgl. incl.diesesStücks. .Confesstonelle Ausg. Auf die ev. Einw. Dcsgl. Auf die kath. Einw. AuSg. für rein christ- liche Zwecke. Auf die Evangelischen u. Ka- tholiken. Confessionelle Ausg. Auf die ev. Einw.' Dcsgl. Auf die kath. Einw. Desgl. Auf die evang. dcutschkath.,«. isracl. Einw. Dcsgl. Aufdieevang. Einw. Desgl. Auf die kath. Einw. DeSgl. Auf die evang. Einw. Dcsgl. Auf die kath. Einw. Desgl. Auf die kath. Einw. DcSgl. Aufdie evang. Einw. Desgl. Auf die evang Einw. 10» 60 Ordnungsnummer. Namen der Gemeinden. I. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- uußtheile der OrtS- bürger. AUS- schlag. II. Klaffe. Auf daS gesammte Nor malstcucrkapital der Ortseinwohner. Aus schlag. III. Klasse. Auf daS gesammte Zior- malsteuerkapital der Ortseimvohncr und Forensen. Beitrag auf 'cQ AuS- Beitrag auf 1. Gulden 1 Gulden Normal- schlag. Normal- steucrkapital. Z steucrkapital. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Rormal- steucrkapital. co Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Rcpartr» tionsuorm. 10 11 12 13 14 Abenheim.. Alsheim.. Blödesheim. Dittelsheim. Dorndürkheim Eppelsheim. Hamm.. Hangenweishei Heßloch. 22 Frettenheim. Ibersheim Mcttenheim. Monzernheim Osthofen Bermersheim Dalsheim FriedenSgerichtsbezirk Osthofen. fi. kr. fl. kr. Pf. fl- kr. Pf. fl. kr. — 680 0 3,866 6 550 0 3,806 6 20z — — — — — — 3000 3 1,577 6 71 — .— — 434 2 2,307 6 200 0 2,633 6 166 — 1345 4 0,212 6 125 0 1,336 6 — — — — 905 3 1,865 6 526 0 0,633 6 39 — 36 — — — 500 2 0,200 6 200 0 1,700 6 3624 — — — — 975 3 2,048 6 — — — — 320 2 1,100 6 160 0 2,923 L 476 — — 873 2 2,740 6 175 0 2,103 6 — 138 2 2,490 6 135 1 2,554 6 7 — — — 224 0 3,101 6 1386 4 2,018 6 — — 800 2 2,233 6 800 2 1,044 6 47 — — — 374 1 3,857 6 262 1 1,236 6 31 — 1201 — — — 1600 1 1,016 6 2750 2 2,839 6 335 — 239 — FricLensgerichtsdezirk Pfeddersheim. pf- Lonfesffonelle be. Auf dic rE' Einwohner. Confcssionelle 2Cusa„. be. Auf die karLl Einwohner. Desgleichen. Auf cv. Einw. Desgl. Auf die c0 Emw. DcSgl. Auf die Einw. Desgl. Auf die Einw. Desgl. Auf die Einw. — — 93 0 3,936 6 258 2 2,277 6 109 6 Confcssionelle Ausa., de. Auf die ev^ Einw. an& — — 178 0 2,682 6 220 0 3,013 6 ' 234 — — 6 Desgl. Auf die Einw. 27 6 6 Desgl. Auf die katd Einw. at? ev- ev. Desgl Auf die - Einw.' Desgl. Auf die , Einw. Desgl. Auf die Einw. aj Grundrentenablös,, Auf das G-sa,n grundstcuer-Kapij der Einwohner „ Ausgcmcirk-r. 6 Eonfcssioiielle Auga de. Auf die t9th9 Einw. y' 6 Desgl. Auf die c Einw. o 8. 61 I. Klaffe. II. Klaffe. in. Klaffe. H Namen AufKöpfe o>er Ge- «ußtdcilc dcrOrti- bürger. Auf ras gesammtc Nor- malsteucrkapital der OrtScinwohner. Auf das gesammtc Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forcnsen. Sonstige Ausschläge. S der «J eS Bezeichnung der Art des Ausschlags c « ßl emetnb e«. Aus e Aus- Beitrag auf K 1 Gulden Aus- Beitrag auf 1 Gulden CU ro Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ =s c Xi Q schlag. schlag. Normal- Z stcucrkapital. £ schlag. Rormal- stcucrkapital. Ö schlag. Normal- stcuerkapital. © und der Reparti» tionSnorm. Ferner Friedensgerichtsbezirk Pfeddersheim. 3 Gundersheim. fl. kr. fl. 334 kr. 1 Pf. 0,101 fl. 6 433 kr. 1 Pf. 0,854 6 fl. 103 kr. pf> 6 Confofsionelle Ausga- be. Auf die kathol. Einw. 248 — — 6 Dcsgl. Auf die ev. Einw. 4 Gunbheim.. Heppenheim.. — 1160 4 3,298 6 140 0 0,559 6 — — — Desgl. Auf die rv. Einw. 5 — — — — — - 940 2 1,990 6 520 6 13 — 6 Desgl. Auf die kath. Einw. 6 Hochheim... — — — — — 375 1 1,600 6 338 — — 6 Desgl. Auf die rv. Einw. 7 Hohensülzen.. — — 221 1 1,587 6 1049 6 0,483 6 152 — — 6 Desgl. Auf die ev Einw. 52 7 6 Desgl. Auf die kath. Einw. f Horchheim. - Leiselheim.. - ^Nölöheim.. — — 500 360 320 2 2 1 0,245 3,057 1,905 6 900 6 730 6 520 3 5 2 0,985 1,515 0,801 6 '6 6 148 — — 6 Dcsgl. Auf die kath. Einw. 51 6 Desgl. Auf die ev. Einw. 11 ,'örrstadt.. Äonsheim. - — — 912 3 0,350 6 344 1 0,618 6 \ > 6 DcSgl. Auf die ev. Einw.u. Menoiiiten. 12 — — 680 1 3,119 6 930 2 0,918 6 50 13 Ahausen. - — — 150' 1 3,757 6 30 0 1,288 6 18| — — 6 Desgl. Auf die ev. Einw. 14 15 Nverflörsheim. Orflörsheim - — — 600 1 0,563 - 400 6 312 1 0 0,339 2,374 6 6 128 — — 6 Desgl. Auf die kath. Einw. 31 — 6 Desgl. Auf die ev. Einw. 264 — 6 Desgl. Auf die ev. Einw. u. Mmvniten. 16 Ofsi'n... — — 1400 4 0,606 6 500 1 1,547 6 27 — — 6 DeSgl. Auf die kath- Einw. 17 Pfigheim.. Wecheim.. — — 580 1 3,967 6 505 1 2,255 6 18 — — 684 8 1,136 6 265 1 3,167 6 Friedensgerichtsbezirk Wöllstein. 1 Baiheim.. - 242 1 0,166 6 290 6 Conftssioncllc Ausga- be. Auf die evaug. Einw. 87 — — 6 Dcsgl. Auf die kath. Einw. 62 I. Klaffe II. Klasse. III. Klaffe. s H Namen der Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orlj- bürger. Auf das gcsammte Nor- malstenerkapital der Ortseinwohner. Auf das gcsammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forcnscn. Sonstige Ausschläge. ZS > ci <£> ts ZS Gemeinden. Aus- AuS» Beitrag auf 1 Gulden CQ l Aus- Beitrag auf 1 Gulden er? Aus- Beitrag auf 1 Gulden er? Bezeichnung der Art des Ausschlag« schlaa. schlag. Normal- £ schlag. Normal- t* schlag. Normal- und der Rcparti- Q sieuerkapital. © steuerkapital. © stcuerkapital. S tionsnorm. Ferner Fricdensgerichtsbezirk Wöllstein Pleitersheim.. fl. kr. ft- kr. Pf. fl. kr Pf. fl. Pf' 2 — 200 2 2,322 6 103 1 0,367 1,710 6 3 Biebelsheim.. — — 113 0 3,050 6 217 1 6 305 — — 6 Consessionelle Aus» Auf die ev. Eintv. 5 — — 6 Desgl. Auf die k»tb Einw. 4 Ippesheim.. — — — — — 225 3 1,359 6 24 — — 6 Wiesencultur. das Steuerkapit^f der Mesenbcsitzer 5 Bosenheim.. 714 2 2,667 6 358 1 0,902 6 90 6 Confesflonelle Aus»» Lw« <' 3 6 DeSgl. Auf die kgtb Einw. v- 6 Eckelsheim.. — — 483 2 0,979 6 200 0 3,606 6 17 7— — 6 Desgl. Auf die »> Einw. 7 Freilaubersheim. — — — — — — 160 0 1,926 6 20 — -T- 6 Wie ad 4. 8 Fürfeld... — — 350 0 3,639 6 580 1 1,736 6 30 — — 6 Confcssionelle Auzg. be. Auf die käme Einw. 89 — — 6 Deügl. Auf di ev Einw. 9 Tiefenthal.. — — 150 4 0,747 6 — — 10 Neubamberg.. 570 3 2,502 6 190 1 0,464 6 73 6 Desgl. Auf dlkath Einw. 130 — — 6 Desgl. Auf e ev Einw. 100 — — 6 Wie ad 4. 11 Pfaffenschwabenh. — — 374 1 1,1 92 6 298 0 3,960 6 98 — — 6 Confessionelleusga. 6 de. Auf dikatho^ Einw. 228 DcSgl. Aueie ev. Einw. 12 Siefcrsheim.. — — 460 1 3,731 6 1150 4 1,111 6 13 Sprendlingen — — 1805 2 0,127 6 610 0 2,509 6 184 z — — 6 Desgl. A die ev. 14 Steinbockcnhcim. — — — — 70 0 1,821 6 und kath.mw. 15 Volrheim... ■— - 385 1 1,404 6 125 0 1,680 6 27 — — 6 Desgl. Auie kath. Einw. 203 — — 6 Desgl. 3 die ev. 16 Wöllstein... — — 900 1 1,186 0,261 6 Einw.. 17 Gumbsheim.. — — — — — — 278 2 6 18 Wonsheim.. — — — — — - 90 0 1,210 6 19 Zotzenheim.. — — 360 2 0,670 6 180 1 0,022 6 106 — — 6 Desgl. ’ die ev. Einw. M 8 63 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen, und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und October 1852 geschehen soll und in Ansehung der fehlenden Gemeinden besondere Bekanntmachung erfolgen wird. Worms den 12. Januar 1852. Großherzoglich Hessische Negierungs-Commission daselbst. Pfannebecker. Frank. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 22. Januar dem Hofkammersecretär Wilhelm P f n o r das Ritterkreuz und dem Invaliden Heinrich Frank aus Rudingshain das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen verliehen. Erlaubniß zur Annahme fremder Orden. 1) Am 10. December 1851 hat der Rittmeister Scheerer in der Gendarmerie die Erlanb- niß erhalten, den ihm von Sr. Mas. dem König von Preußen verliehenen rothen Adler- orden dritter Claffe anzunehmen. 2) Am 12. December 1851 erhielt der Oberst und Gencraladjutant von Trotha die Erlaubniß zur Annahme des ihm von Sr. Maj. dem König von Hannover verliehenen Commandeurkreuzes des Guelphenordens. 3) Seine Königl. Hoheit der Großherzog haben dem Miiüstcrialrathe Maurer die Erlaubniß zur Annahme und Tragung des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Preußen verliehenen rothen AdlerordcnS dritter Claffe zu ertheilen geruht. Ertheilung eines Patentes und eines Privilegiums. 1) Am 13. Januar wurde dem Fabrikanten James Black zu Edinburg auf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den ganzen Umfang des Großherzogthums Hessen das ansschließliche Recht erthcilt, daß die von ihm erfundene Maschine zum Falten von Papier, Tuch und sonstigen Stoffen während dieser Zeit von Niemanden, der nicht das Recht dazu von ihm erworben, angefertigt oder ange- wendct werden darf. 2) Am 19. Januar ist dem Buchhändler Johann Wirth Sohn in Mainz für das in seinem Ver- lage erscheinende Bild deö Herrn Bischofs Freiherrn von Ketteler zu Mainz ein Privilegium auf zehn Jahre in der Art erthcilt worden, daß innerhalb dieser Zeit das erwähnte Bild bei Ver- meidung der gesetzlichen Strafe im Großherzogthnm Hessen weder nachgedruckt, nachgestochen, nachlithogra- phirt, oder in sonstiger Weise, Im vergrößerten oder verkleinerten Maßstabc, nachgebildct, noch in anderwärts nachgedrucktcn, nachgcstochenen oder nachlithographirten Eremplaren verkauft wer- den darf. 64 D i e n st n a ch r i ch t e ii. 1) Am 16. Januar wurde der Administrativjustiz- und Lehn-Hof-Direktor Wilhelm Christian Georg Goldmann zum ersten Mitglied und der RegierungSrath Dr. Georg August Hardy zum Mitglied bei der Oberpostinfpection ernannt. 2) An demselben Tage ist der AmtSdicncr bei dem Nebenzollamte zu Bingen Philipp Fries zum Amtödiener bei dem Hauptzollamtc zu Mainz ernannt worden. 3) Am 17. Januar wurde dem Schulvicar Adam Storck zu Umstadt, im Regierungsbezirk Dieburg, die reformirte Schullehrerstelle daselbst und 4) am 19. Januar dem Pfarrverweser Otto Schaum zu Romrod die cvang. Pfarrstelle zu Nierstein, im Regierungsbezirke Mainz, sodann 5) am 24. Januar dem Schullehrer Johann Kilian zu Birkenau die erste kathol. Schullehrerstclle zu Eppertshausen, im Regierungsbezirk Dieburg, übertragen. 6) Am 29. Januar wurde der Corpora! Friedrich Georg Götz zum Amtsdiener bei dem Nebenzoll- amte zu Bingen und der damit verbundenen Ortseinnchmcrei ernannt. Militär die n stnach richten: 1) Am 5. November 1851 ist der Protocollift, Canzlcisecretär Römer znm Kriegsregistrator er- nannt, dem Kriegscanzlisten Becke r der Character als Canzleisecretär ertheilt und der Kriegscanzlist Heim zum Protocollisten und Registraturgehülfen unter Erthcilung deS Characters als Canzlei-- Secretär ernannt, — ferner der Accessist Schneider bei dem KriegsrcchnungSbüreau zum Rech- nungSprobator dabei befördert worden. 2) Am 13. und 20. November 1851 ist der Lazarethverwaltcr zu Friedberg, Hauptmann Fuhr, wegen seiner durch Augenleiden herbeigesiihrten Dienstunfähigkcit in den Ruhestand verseht und an dessen Stelle der pensionirte Lieutenant von Kreß zu Offenbach zum Lazarcthvcrwalter zu Fried- berg ernannt worden. 3) Am 19. November 1851 der Cvrporal Becker im Gardcregimcnt Chevaurlegers zum Lieutenant in diesem Regiment ernannt worden. 4) Am 1. Januar haben Se. K. H. der Großherzog dem Generalmajor Pfaff, Kommandanten der Residenz, in besonderer Anerkennung seiner langjährigen und guten Dienstleistungen, den Character als Gencrallieutenant zu ertheilen geruht. Concurrenzeröffnungeii. Erledigt sind: 1) die zweite kathol. Schullehrerstelle zu Obermörlen, im Regierungsbezirke Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 300 fl. Und 30 fl. Entschädigung für Heihung des SchullocalS; 2) die evang. Schullehrcrstelle zu Gethürms, im Regierungsbezirke Alsfeld, mit einem jährlichen Ge- halte von 412 fl. nebst einer Entschädigung von 20 fl. für Heizung des Schullocals; 3) die Stelle eines Kanzlcidiencrs bei der Gr. Rechnungskammcr; concurrcnzfähige Bewerber um die- selbe haben sich binneu 14 Tagen bei der genannten Behörde zu melden. S t e r b f ä l l e. Gestorben find: 1) am 22. November 1851 der pensionirte Oberst Senkenberg zu Darmstadt; 2) am 27. December 1851 der pensionirte Stabsarzt vr. Jost zu Großbieberau; 3) am 12. Januar der evangelische Pfarrer Friedrich Römheld zu Büdesheim, im Regierungsbezirk Fricdberg. 65 11 Großherzoglich Hessisches Regierungsbl alt. M 9. Darmstadt a m 14. Februar 185 2. Inhalt: 1) Instruction, die Beschäftigung und Uebcrwachung der GerichtS-Accessisten iu »er Provinz Rheinheffen tetr.; — 2) Uebcrsicht der in dem Jahre 1851 durch die Gr. Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen; — 3) Bekanntmachung, die Ertrapostentfernnng zwischen Büdingen und der Kurfürstlich Hess. Poststatiou Neuherberge betr.; — 4) Dicnstnachrichteu; — 5) Versetzung in den Ruhestand, Instruction, die Beschäftigung und Uebcrwachung der GerichtS-Accessisten in der Provinz Rhein- hessen betreffend. *Da in der Provinz Rheinhessen die bisherigen Einrichtungen in Beziehung auf die Be- schäftigung und Ueberwachung der Gerichts-Accessisten als unzureichend erscheinen, so wird zur besseren Vollziehung der die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz-- und Regierungsfache in der Provinz Rheinhessen betreffenden Verordnung vom 10. September 1851 mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verfugt: 8- 1. Für jeden Gerichts - Aceessisten wird nninittelbar nach dessen Beeidigung ein Zeugniß-Buch angelegt, in welches die Vor- und Zunamen, Alter, Gcburts- und Wohnort, und die Behörde, bei welcher der Acceß bewilligt ist, einzutragen sind. Dem General-Staatsprocurator am Gr. Obergcrichte zu Mainz liegt der Eintrag und die Aufbewahrung der Zeugniß-Bücher nebst Anlagen ob. 8- 2. Im Januar und im Jnli jedes Jahres wird in dieses Buch ein Zeugniß über das Ver- halten des Accessisten eingetragen, welches angeben muß: a) das Betragen des Accessisten im Dienste und außer dem Dienste unter specieller An- führung etwaiger Verfehlungen oder anstößiger Handlungen oder Gewohnheiten; ' b) dessen Fleiß, dessen Fortschritte und die Regelmäßigkeit des Besuchs der Amts- oder Schreibstube des Beamten, der Behörde oder des Advokat-Anwalts, welchem er zuge- theilt ist; e) die von demselben gefertigten größeren Arbeiten, und, wenn er auf einem Parquet, oder bei einem Advokat-Anwalt beschäftigt ist, die Zahl der in den Gerichts-Sitzungen ge- haltenen Vorträge. 66 Die Gerichts- und Administrativ-Behörden, die Notariell und Advokat-Anwälte werden sich die Ausbildnug der Gerichts-Accessisten angelegen sein lassen. §. 3. Die Behörden, Beamten und Advokat-Anwälte, bet welchen der Gerichts-Accessist beschäftigt ist, haben im December und im Juni jeden Jahres die in dein vorhergehenden Paragraphen erforderten Zeugnisse auszustellen und an den General-Staatsproeurator zu Mainz einzusenden. Letzterer trägt den Inhalt dieser Zcugniste unter Hinweisung auf dieselben summarisch in das Buch ein, und fügt bei, was ihm noch sonst bekannt geworden. Die Zeugnisse selbst werden als Anlagen des Buchs aufbewahrt. Der General-Staatsproeurator trägt, wenn der Accessist in deni Parquet destelben beschäftigt ist, das Zeugniß, ohne dieses besonders auszufertigen, direct in das Buch ein. Nach Ablauf des halbeil Jahres, während dessen ein Accessist bei einer Regierungsbehörde beschäftigt ist, hat diese ein Zeugniß nach Vorschrift des §. 2 dem General - Staatsprocnrator zlim Behufe des Eintrags in das Zcugnißbuch, unter Zurückbehaltung des Cvnccpts bei dcnAn- stellungs-Acten des Accessisten, mitzutheilen. Ist ein Accessist nach Ablauf des vorgeschriebencn halben Jahres noch länger bei einer Regierungsbehörde beschäftigt, so hat diese von halb zu halb Jahr und bei Beendigung des Acceffes bei ihr ein weiteres Zeugniß nach §. 2 dem General- Staatsproeurator zuzustellen. 8- 4. Die von den Behörden, Beamten lmd Advokat-Anwälten zu ertheilenden Zeugnisse sind von denselben mit aller Gewissenhaftigkeit und Unpartheilichkeit auf Grund ihres geleisteten Diensteides ausznstellen. 8. 5. Bei Erstattung der Berichte über Gesuche um Veränderung des Accesses oder mit Anstellung hat der Geueral-Staatsprocürator das betreffende Zcugnißbuch vorzulegen. §. 6. Zur Vollziehung der Vorschrift des §. 2 lit. c. führen die Gerichtsschreibcr des Obergerichts und der Kreisgerichte eine Liste, in welche die Nainen der Gerichts-Accesststen, so oft dieselben eine Civil- oder Strafsache vorgetragerr haben, vorgemerkt werden. Am Schlüsse eines jeden Semesters legen die Gerichtsschreiber diese Liste dem General-Staatsproeurator vor. Diejenigen Accessisten, welche länger als seit einem Jahre bei einem Advokat - Anwälte be- schäftigt sind, werden in jedem Semester mindestens zwei Partheivorträge in Civilsachen, und wo möglich einen Vortrag in Strafsachen halten. Von den Advokat-Anwälten wird erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit dem Gerichts- Accessisten bei diesen Vorträgen assistiren, und daß sie bei Auswahl der Sachen auf die Kennt- nisse, practische Beurtheilungskraft und die übrige Befähigung des Accessisten geeignete Rück- sicht nehmen. M S 67 Accessisten, welche länger als seit 6 Monaten auf dem Parqnete zum Acceß zugelassen sind, sollen wo möglich in jedem Semester mindestens drei Partheivorträge in Civil- oder Strafsachen halten unter Assistenz des Staatsprocnrators, beziehungsweise General-Staatsprocnrators, oder eines Substituten derselben. Die Accessisten dürfen nur dann bei mehreren Behörden oder Advokat-Anwälten gleichzeitig beschäftigt werden, wenn es von dem betreffenden der Unterzeichneten Ministerien besonders ge- stattet ist. 8. 7. Urlaub bis zu 4 Wochen kann der Gr. General-Staatsprocnrator zu Mainz einenr Gerichts- Accessisten bewilligen. Jeder Urlaub, der über 4 Wochen hinaus sich erstrecken soll, ist bei dem betreffenden der Unterzeichneten Ministerien nachzusuchen. Das Gesuch ist jedoch bei dem General-Staatsprocnrator in Mainz einzureichen. Während der Beschäftigiliig eines Accessisten bei einer Regierungsbehörde hat diese in Bezug ans Urlanbsertheilungen die oben dem General-Staatsprocnrator übertragenen Befugnisse. 8. 8. Die Gerichts-Aceessisten haben sich im Dienste und außer dem Dienste so zu betragen, wie es der Staatsdienst, zu dem sie sich vorbereiten, erfordert. Insbesondere haben sie Folgendes zu beobachten: sie haben die Amtsstuben, Kanzleien oder Schreibstuben derjenigen Behörden, Beamten oder Anwälte, denen sie zngetheilt sind, regelmäßig zu besuchen; sie dürfen ohne erwirkten Urlaub den Acceß nicht unterbrechen, noch bei anderen Be- hörden, Beamten oder Advokat-Anwälten außer denen, welchen sic zngetheilt sind, sich beschäftigen, bevor sic die Erlaubniß hierzu erlangt haben; sie dürfen weder eigene Geschäfts- oder Schreibstuben, noch Schreiber unterhalten; sie dürfen sich bei keiner Redaction von Tag- oder Zeitungsblättern, falls diese Blätter nicht eine rein wissenschaftliche Tendenz haben, betheiligen; sie haben sich aller politischen Bestrebungen, welche eine der Staatsregierung feindselige Gesinnung kund geben, zu enthalten; den bei Notarien beschäftigten Accessisten ist es verboten, in die vorbereitenden Unterhand- lungen und Verabredungen der Partheicn bei dem Abschlüsse von Verträgen und Geschäften sich einzumischen. 8. 9. Zuwiderhandlungen gegen die in dem vorstehenden Paragraphen dieser Instruction enthal- tenen Vorschriften, ebenso wie Fahrlässigkeit, Unfleiß, Ungehorsam, und andere dienstwidrige, oder das Snbordinationsverhältniß im Dienste verletzende Handlungen, Anmaßung und Wider- setzlichkeit gegen Vorgesetzte, Verletzung des Dienstgeheimnisses , unterliegen der disciplinären Ahndung. 11* 68 8. 10. Den Behörden, den Beamten und Advokat-Anwälten, welchen die Accessisten zugetheilt sind, und im Allgemeinen den Präsidenten der Gerichtscollegien, den Staatsproeuratoren und dem General-Staatsprocurator liegt die Pflicht ob, die Accessisten zu überwachen, gleich wie ihnen das Recht zusteht, Ermahnungen und Zurechtweisungen gegen dieselben anzuwenden. Auch haben die Friedensrichter außerhalb der Sitze der Kreisgerichte das Verhalten derjenigen Gerichts-Accessisten zu überwachen, welche bei Notarien oder anderen Beamten ihres Bezirkes be- schäftigt sind, und hierüber halbjährig an den General-Staatsprocurator zu berichten. 8. 11. Verweise sowie Ordnungsstrafen bis zu 15 fl. können ertheilt werden von: 1) den Vorständen der Gerichts-Collegien bezüglich der bei einzelnen Mitgliedern derselben oder auf der Gerichts-Kanzlei verwendeten Gerichts-Accessisten ; 2) dem General-Staatsprocurator, und beziehungsweise den Staatsproeuratoren hinsichtlich der auf den Gerichts-Kanzleien und anderwärts beschäftigten Gerichts-Accessisten; 3) dem > Vorgesetzten Gerichts - Colleg durch dessen Vorstand bezüglich aller im Bezirke dieses Gerichts bei Gerichtsbehörden beschäftigten Accessisten. Dieser Verweis kann dadurch ge- schärft werden, daß er vor versammeltem Colleg ertheilt wird; 4) von den Regierungsbehörden bezüglich der bei denselben zugelassenen Accessisten. 8. 12. Erscheint es als nothwendig, daß einem Accessisten der bewilligte Acceß entweder bedingt oder unbedingt entzogen werde, so ist die Verfügung desjenigen der Unterzeichneten Ministerien einzuholen, welches den fraglichen Acceß bewilligt hatte. §. 13. Disciplinarverfehlungen, welche sich Accessisten in den Sitzungen der Gerichte, namentlich auch der Handels-, Friedens-, Rheinzvll- und Polizeigerichte zu Schulden kommen lassen, können von dem Gerichte selbst geahndet werden, insofern nicht die Verfehlung so grav erscheint, daß die Entschließung des mitunterzeichneten Ministeriums der Justiz eingeholt werden muß. — Die bei Advokat-Anwälten beschäftigten Accessisten sind bezüglich der von ihnen in den Gerichts-Sitzungen zu haltenden Partheivorträge den für die Advokat-Anwälte bestehenden Vor- schriften und Regeln unterworfen. Darmstadt, den 21. Januar 1852. Die Großh. Hessischen Ministerien des Innern und der Justiz, v. D a l w i g k. v. L i n d e l o f. Gottwerth. Jtt 9. 69 Übersicht der in dem Jahre 1851 durch die Großherzogl. Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen. Im Laufe des Jahres 1851 sind durch die Großh. Gendarmerie vollzogen worden; A. Arrestationen 1) inländische Deserteure. 9; 2) ausländische „ 7; 3) inländische Refractäre. ... 2; 4) Brandstifter. » 11; 5) Straßenräuber 9; 6) Falschmünzer 2; 7) des Raubmords Beschuldigte 2; 8) des Mords 1; 9) der Brandstiftung „ » * * 24; 10) des Straßenraubs „ 3; 11) der Falschmünzerei „ , .. .. » 4; 12) des Diebstahls . « 83; 13) der Wilddieberei „. c. i; 14) Betrüger. 23; 15) Paßverfälscher ii; 16) wegen Diebstahls 264; 17) „ Meineids 4; 18) „ angeblich eines an ihm verübten Stra- ßenraubs i; 19) „ Tödtung. * 3; 20) „ Beihülfe an einer Tödtung 1; 21) „ Fälschung . *. 19; 22) „ Mißhandlung 27; 23) „ Ungehorsams 291; 24) „ Widersetzlichkeit. .. 53; 25) „ Erceffen. 87; 26) „ Straßen- und sonstigen Polizeivergehen 83; 27) „ Mangels an Patenten ... 21; 28) „ „ an Transportscheinen u. sonstige Defraudanten 138; 29) u verbotswidrigen Handels ... 2; 30) „ Mangels an Legitimation 464; M »• 70 31) wegen Mangels an Subsistenzmitteln 32) ff verbotener Wanderschaft ins Ausland. 12; 33) 1/ Verwundung 43; 34) ff Nothzucht. 3; 35) ff unerlaubten Aufenthalts 132; 36) ft Bettelns. 896; 37) ff Beleidigung. ,. 32; 38) ft Entweichens aus Arrest 16; 39) ft nächtlichen Einsteigens i; 40) ff Geistesschwäche 15; 41) ft Strafverbüßung 508; 42) ft unsittlichen Zusammenlebens 84; 43) ff unschicklichen Betragens und Trunkenheit 18; 44) ff Quacksalberei i; 45) ft Pfandvcräußerung .... 25; 46) ff Umgehung der Stempelabgaben zur Be- treibung eines Gewerbs 8; 47) ft Entfernung ohne Urlaub aus der Heimath 4; 48) ff zwecklosen Umherzieheus 941; 49) 50) „ sonstigen Vergehen \ auf Requisition der > Behörde. unzahlfähige Forstfrevler ) „ „ „ 638; 492; 51) Jagd-Frevler 10; 52) Forst- tt 167; 53) Feld- ,r 119; 54) Vagabunden... 261; 55) wegen steckbrieflicher Verfolgung,. 2; 56) ff Hochverraths. 5; 57) ff Erpressung i; V* 00 v' ff Entweichens auf dem Transport. 1; 59) ff Aussetzung eines Kindes 1. Zusammen 6201. 115; s. Denunciationen: 1) wegen Umgehung der Tranksteuer und Zapfgebühren 2) „ „ „ Salzregie .... 3) „ „ des Chausseegeldes. 36 5 819 71 MM 4) wegen Umgehung der Jagdwaffenpässe-Abgaben « . 165; 5) „ „ „ Stempclabgaben zur Betreibung eines Gewerbs 585; 6) „ „ „ „ von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen . 80; 7) „ „ „ Abgaben von Hunden . 582; 8) Jagd-Frevler . 23; 9) 'Forst- „ . 67; 10) Feld- 11; 11) wegen Jagd-Polizeivergehcn .... . 58; 12) „ Forst-. „ .... . 4; 13) ,t Feld- „ .... . 96; 14) „ Straßen- „ .... . 841; 15) „ Feuer- „ .... . 1397; 16) „ Sitten- „ ... . 84; 17) „ sonstiger „ .... . 6655; 18) „ verbotswidrigen Handels .... . 131; 19) „ Mangels an Transportscheinen. . 22; 20) „ Ercessen . 7; 21) „ Entwendung . 23; 22) „ Beleidigung gegen Behörden . 2; 23) „ verbotener Wanderschaft ins Ausland . 169; 24) „ nnerlariLten Aufenthalts .... . 25; 25) „ „ Beherbergens ... . 429; 26) „ versäumter und vernachlässigter Nachtwache . 219; 27) „ Verbreitung verbotener Lotterieloose . 5; 28) „ Beeinträchtigung der Post . 9; 29) „ Quacksalberei ...... . 2; 30) „ Mitnahme von Personen ans dem Briefkarrcn . 11; 31) „ Führung falschen Maßes und Gewichts . 555; 32) „ Verweigerung des Visa's int Patrouillenbuch 1. Zusammen 13,118. Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kemitniß gedracht. — Darmstadt am 26. Januar 1852. Großherzoglich Hesssiches Ministerium des Innern, v. D a l w i g t Melior. 72 M O. Bekanntmachung, die Ertrapostentsernung zwischen Büdingen und der Kurfürstlich Hesstschen Poststation Neuherberge betreffend. Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Ertrapostentsernung zwischen Büdingen und der Kurfürstlich Hessischen Poststation Nenherberge auf iya Meile oder 3/« Station festge- setzt worden ist. Darmstadt, den 2. Februar 1852. Großherzoglich Hessische Oberpostinspection. G o l d m a n n. Bessunger. ' D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 19. Januar wurde der Baucandidat Conrad Schn? edelsecker aus Horchheim zum Kreis- baumcister für den Baubezirk Michelstadt ernannt. 2) An demselben Tage wurde der Steuercommissär Carl Nicolaus Hermann Jäger zu Großgerau zum Steuercommissär des Steuerbezirks Romrod, der Steuercommissär Carl Köster zu Vöhl zum Stenercommiffär des Steuerbezirks Bensheim und der Accessist bei dem Secretariate der Obersteuer- Direction Theodor Sch weis gut auö Vöhl zum Steuercommissär des Steuerbezirks Großgerau ernannt; ferner wurde 3) am 20. Januar der Geometer I. Classe Wilhelm Stein aus Bedingen zum Steuercommissär für den Steuerbezirk Heppenheim, 4) am 21. Januar der Accessist bei dem Secretariate der Ober-Steuerdirection Georg Sommerlad aus Selters zum Steuercommissär für den Steuerbezirk Herbstein; 3) am "22. Januar der Geometer I. Classe und Katastcrgehülfe Richard Lich dahier zum Steuer- Commissär für den Steuerbezirk Michelstadt und 6) am 23. Januar der Geometer I. Classe Philipp Rau aus Selters zum Steuercommissär für den Steuerbezirk Vöhl ernannt. 7) Am 29. Januar wurde der Forstcandidat Wilhelm Zeitz dahier zum Registrator bei der Ober- Forst- und Domänen-Direction ernannt. 8) Am 5. Februar wurde der Accessist bei dem Secretariate der Oberstcuerdircction August Fabricius auS Arnsburg zum Secretär bei der Zolldirection ernannt. Versetzung in den Ruhestand. Am 15. Januar wurde der Revierförster Conrad Launspach zu Hattenrod in den Ruhestand verseht. 73 Großherzogltch Hessisches Regie r u » g s b I a t t. M 1«. Darmstadt am 2. März 1 8 5 2. 3«5alt: i) Bekanntmachung, die Waaren-Controle im Binnenlandc bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Verifikation der Civil- standSregister der Provinz Rhcinheffen für das Jahr 185» betr.' > Bekanntmachung, die Waaren-Controle im Binnenlande betreffend. Zufolge einer unter den Zollvereinsregierungen getroffenen Vereinbarung wird hiermit Fol- gendes bekannt gemacht: 1) die Vorschriften in den §§. 93 — 97 des zweiten Theils der Zollordnnng vom 9. März 1838 über die Waaren-Controle im Binnenlandc treten hiermit für baum- wollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwaaren und Zeuge, für Zucker aller Art, für Kaffee und .Tabaksfabrikate, im Großherzogthum bis auf Weiteres außer Kraft und bleiben nur noch für Wein und Branntwein aller Art in Anwendung. 2) Hiermit sind die Vorschriften im §. 36 Ziffer 1. und 4 des I. Theils der Zollordnung nicht ausgehoben, wonach : a) die aus dem Auslände oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke enipfangcnen Abfertigungsscheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und h) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremder oder gleichnamiger inländischer Waaren, auch außerhalb des Grenzbezirks, den Zoll-, Steuer- oder Polizei-Beamten über die transportirtcn Waaren aufrichtige Auskunft zu geben haben, diese Vorschriften bleiben vielmehr, sowie die aus denselben Gegenstand bezügliche Be- stimmung im 8. 92 des II. Theils der Zollordnung auch fernerhin allgemein in Kraft. 3) Wie die nach Ziffer 1 suspendirten Vorschriften für die dort bezeichneten Artikel jederzeit ganz oder theilweise innerhalb des Großherzogthums wieder Geltung erlangen können, so haben auch die übrigen Zollvereinsregierungen sich Vorbehalten, die gedachten Vorschriften in Ansehung sämmtlicher im §. 93 des 11. Theils der Zollordnung aufgeführten Artikel oder 12 74 M 10. nur einzelner derselben, allgemein oder in einzelnen Bezirken aufrecht zu erhalten, be- ziehungsweise wieder in Kraft treten zu lassen. Aus dem Nachstehenden ist ersichtlich, in welchen Vereiusstaaten, resp. in welchen einzelnen Districteu derselben und für welche Waarenartikel nach den bis jetzt erhaltenen Mittheilungen die auf die Waaren-Controle im Biimenlande bezüglichen Vorschriften (§§. 93—97 des II. Theils d. Z. O.) ferner noch in Anwendung bleiben. Es sind dies: A. In Preußen und zwar 1) in der Rheinprovinz: a) für baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stnhlwaaren und Zeuge die Kreise Saarbrücken, Saarlouis, Merzig, Saarburg und Trier: b) für Kaffee: sämmtliche Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf ans dem linken Rheinufer, sowie die Kreise Wesel (Rees), Duisburg und Düsseldorf auf dem rechten Rhein- ufer; ferner die Kreise Erkelenz, Heinsberg, Geilenkirchen, Aachen (Stadt- und Landkreis), Jülich, Düren, Montjoie und Malmedy des Regierungsbezirks Aachen, der Kreis Prüm des Regierungsbezirks Trier und die Kreise Köln (Stadt- und Landkreis) und Bergheim des Regierungsbezirks Köln; o) für Wein: die Kreise Saarbrücken, Saarlouis, Merzig, Saarburg und Trier (Regierungs- bezirks Trier), sowie die Wein bauenden Gemeinden der Kreise Bonn und Sieg (Regiernngsbez. Köln), Neuwied, Ahrweiler, Mayen, Coblenz, Cochem, Zell, Bernkastel, Wittlich, St. Goar und Kreuznach (Regiernngsbez. Coblenz), sowie des landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim, und d) für Branntwein: die Kreise an der nassanischen und rheinbayerischen Grenze, namentlich die Kreise Wetzlar, Altenkirchen, Neuwied, Coblenz, St. Goar, Creuznach, St. Wendel, Ottweiler und Saarbrücken, sowie das landgräflich hessische Oberamt Meisenheim und das großherzoglich oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld; 2) in der Provinz Weftp ha len: für baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stnhlwaaren und Zeuge, für Zucker aller Art, Kaffee und Tabaksfabrikate: die Regierungsbezirke Münster und Münden; die Kreise Lipstatt, Soest, Hamm, Dortmund, Bochum, Hagen und Iserlohn im Regierungsbezirk Arnsberg; sowie die der Provinz angeschlossenen fürstlich Waldeck'schen und fürstlich Lippe schen Gebietstheile; M IO. 75 3) in der Provinz Sachsen: für Branntwein.- die Kreise Osterburg, Salzwedel, Gardelegen, Stendal, Calbe, Wanzleben, Mag- deburg, Wolmirstedt, Neuhaldensleben, Oschersleben, Aschersleben, Halberstadt, Wernigerode, Saalkreis, Stadt Halle, Mannsfelder Seekreis, Mannsfelder Ge° birgskreis, Sangerhausen, Eckartsberga, Querfurt, Merseburg, Weisenfels, Naum- burg, Zeitz, Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen, Langensalza, Weisen- see, Schleusingen und Ziegenrück, sowie die der Provinz angeschlvssenen fremd- herrlichen Gebietsteile, nämlich: die hannövrisihe Grafschaft Hohenstein und das Amt Elbingerode, das braunschweigische Fürstenthum Blankenburg, Stiftsamt Walkenried und das Amt Calvörde, die anhaltischen Herzogtümer, die fürstlich schwarzburgischen Unterherrschaften, die großherzoglich sächsischen Aemter Allstedt und Oldisleben und das herzoglich sächsische Amt Völkenrode; 4) in der Provinz Brandenburg: für baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwaaren und Zeuge: der ganze Bereich des Regierungsbezirks Potsdam; b) für Zucker aller Art, Kaffee, Tabaksfabrikate, Wein und Branntwein aller Art: die Kreise Prenzlau, Templin, Ruppin, Ost- und West-Priegnitz; 5) in der Provinz Pommern: für alle im §. 93 des II. Theils der Zollordnuug genannten Waaren: der ganze Regierungsbezirk Stralsund, ingleichen die Kreise Demmin, Anclam, Usedom-Wollin, Ueckermünde und Cammin des Regierungsbezirks Stettin; 6) in der Provinz Schlesien: für baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwaaren und Zeuge, ingleichen für Wein: die Kreise Ratibor, Pleß, Gleiwitz, Rybnick, Glatz, Halberschwerdt, Frankenstein, Neustadt, Neiffe, Hirschberg, Landeshuth, Leobschütz, Münfterberg und Walden- burg. L. Im Königreich Sachsen: für Branntwein. 6. Im Königreich Württemberg: für Wein und Branntwein. 0. Im Herzogthum Braunschweig: für Branntwein. 76 M 10, E. Im Freistaat Frankfurt a. M. für Wein und Branntwein. Für die genannten Waarenartikel, welche ans dem Großherzogthum in die fraglichen Theile des Zolloereinsgebiets versendet werden, sind hiernach auch fernerhin die seitherigen Vorschriften der Binnencontrole wie seither zu beachten. Darmstadt den 26. Februar 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Merck. Bekanntmachung, die Verification der Civilstandsregister der Provinz Rhemheffen für das Jahr 1850 betr. In den Landgemeinden der Provinz Rhemheffen haben sich durch sorgfältige und ordnungs- mäßige Führung der Civilstandsregister in d«n Jahre 1850 ausgezeichnet und verdienen öffent- liche Belobung I. Im Kr eis gcrichts-Bezirk Mainz die Bürgermeister: 1) Jacob Eisinger zu Gaulsheim; 2) Rudolph Schwarz zu Niederolm; 3) Johann Ludwig zu Gonsenheim; 4) Martin Kirchner zu Bretzenheim; 5) Dr. Karl Ludwig Fritzschler zu Oberingelheim; 6) Martin Weinerth zu Guntersblum. II. Im Kreisgerich ts-Bezirk Alzei die Bürgermeister: 1) Konrad Blumers zu Erbesbüdesheim; 2) Johann Weiusheimer zu Flonheim; 3) Christoph Köhler in Heimersheim; 4) Philipp Schott zu Uffhofen; 5) Georg Jacob Hirsch zu Alsheim; 6) Friedrich Wilhelm Schredelsecker zu Horchheim; 7) Peter Obernauer zu Dalsheim, und 8) Jacob Hirschmann zu Sprendlingen. Darmstadt, den 10. Februar 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz, v. L i n d e l o s. Gottwerth. 77 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 11. Darmftadt a m 4. März 18 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Erwerbung bei GriindeigenkhumS und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrag» eine» Erwerbiitel» in dem Grundbuche, in den Provinzen Starkenbnrg und Obcrheffen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Verkündigung ge- richtlicher Anzeige» in der Provinz Rheinheffen betr.; — 3) Bekanntmachung den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudcnschaftskasse zu Darmstadt für 1832 betr.; — ä) Bekanntmachung, die Niederschlagung de« 4„ 8. und 6. Ziel» der Communalsteuern der Gemeinde Staffel, im Regierungibezirke Heppenheim, für 1819 betr.; — 6) Abwesenhcitierklänmg; — 7) Erlaubniß zur Annahme eine» fremde» Orden»; — 7) NamenSvcränderungen; —8) Dienst- nachrichten; — 9) Eharacterverleihung; — 19) Dienstentlassung; — 11) Versetzungen in den Ruhestand; — 12) Eon- currenzeröffnungen; — 13) Sterbfälle. Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche, in den Provinzen Starken- burg und Oberhessen betreffend. öuDWJM-Hl» von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem in den meisten Gemarkungen des Großherzvgthnms, in Gemäßheit des, die Siche- rung des Grundeigentums und des Hppothckenwesens bezweckenden Gesetzes vom 29. Oktober . 1830, durch die Grundbücher der Besitzstand ermittelt worden ist, beabsichtigen Wir, über die Erwerbung des Grundeigenthnms und über die an den Eintrag eines Erwerbtitels in demGrnnd- buche zu knüpfenden besonderen rechtlichen Folgen, in Unseren Provinzen Starkenbnrg und Ober- Hessen Einrichtungen und Bestimmungen zu treffen, wie sie der Zweck jenes Gesetzes erfordert. Wir haben daher für diese beiden Provinzen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verord- net und verordnen hiermit, wie folgt: l. Von der Erwerbung des Grundeigenthums. Art. 1. Soll Eigenthum an einer unbeweglichen Sache in Gefolge eines rechtmäßigen Erwerbtitels durch Uebertragung erworben werden, so kann diese Uebertragung nur durch dm von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 zu vollziehenden Eintrag in das Mntationsver- zeichniß geschehen. Dieses Verzeichniß ist von dem Stadt- oder Landgerichte, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache gelegen ist, nach Gemarkungen getrennt, zu führen, ohne Unterschied, ob für die betreffende Gemarkung bereits ein Grundbuch besteht oder nicht. 13 78 M tt. Art. 2. Hat ein Eigenthümer die nämliche unbewegliche Sache an verschiedene Personen nach ein-, ander veräußert, so erhält diejenige, ohne Rücksicht ans das Alter ihres Erwerbtitels, das Eigen- thum, welche die Eintragung dieses Erwerbtitels, in dem Mntationsverzeichnisse zuerst für sich gültig erwirkt hat. Art. 3. In allen Fällen, in welchen nach dem bestehenden Rechne das EigeMhum an einer unbe- weglichen Sache durch Erbfolge, durch Vermächtniß, durch richterliches Urtheil ohne Weiteres oder vermöge einer besonderen Vorschrift des Gesetzes erworben wird, kann der Erwerber gleichwohl sein Eigenthum gegen Dritte nicht geltend machen, bevor ihm die Sache im Mntationsverzeichnisse zugeschrieben worden ist. Auch kann derjenige, welcher eine unbewegliche Sache durch Ersitzung erworben hat, sein Eigenthum nicht zum Nachtheile des Dritten geltend machen, der diese Sache von dem bis- herigen Eigenthümer erworben und den Eintrag seines Erwerbtitels im Mntationsverzeichnisse gültig für sich früher erwirkt hat, als die Zuschreibung der ersessenen Sache in diesem Verzeich- nisse zu seinem, des Ersitzers, Vortheil erfolgt ist. Art. 4. Jeder Eintrag in das Mutationsverzeichniß kann nur geschehen, auf den Grund einer über den Erwerbtitel ausgefertigten gerichtlichen Urkunde, welcher von dem Richter der belegenen Sache die Bescheinigung beigefügt ist, daß dem Einträge dieses Erwerbtitels nichts im Wege stehe. Er kann nur stattfinden auf den Namen der Person, welche in der gerichtlichen Urkunde über den Erwerbtitel als Erwerber bezeichnet ist, oder sich durch eine gerichtliche Urkunde darüber ausgewiesen hat, daß ans sie die durch den Erwerbtitel begründeten Rechte des Erwerbers über- gegangen sind. Er kann nur stattfinden auf die im Erwerbtitel genau bezeichnte, unbewegliche Sache, an welcher das Eigenthum erworben werden soll. Die unbewegliche Sache, deren Eigenthum Jemand einem Anderen übertragen will (Art. 1 Abs. 1), oder hinterlassen hat, oder deren Eigenthum einem Anderen gerichtlich zugesprvchen wor- den oder vermöge einer besonderen Vorschrift des Gesetzes zugefallen ist (Art. 3, Abs. 1), muß, bevor der Eintrag auf den Namen des neuen Erwerbers stattfinden kann, im Mutationsverzcich- niffe oder im zweiten Theile des Grundbuchs, oder aber mit beigefügtem Erwerbtitel im ersten Theilc des Grundbuchs (Art. 28, 30 und 31) auf seinen, des Veräußerers, Namen, beziehungs- weise auf den Namen des Erblassers oder desjenigen, von welchem der Erwerber sein Eigenthum kraft richterlichen Urtheils oder vermöge einer besonderen Vorschrift des Gesetzes aöleitet, zugc- schrieben sein. Diese Regel findet nur auf Den keine Anwendung, welcher schon vor Einfüh- rung des gegenwärtigen Gesetzes das Eigenthum an dem Veränßerungsgegenstande erworben hat. M tt 79 ohne daß diese Sache ihm im zweiten Theile des Grundbuchs, oder uuter Bezeichnung seines Erwerbtitels im ersten Theile des Grundbuches zugeschrieben ist. Bei einem solchen Veräußerer genügt es, daß er sich über diesen Erwerb bei dem zuständigen Gerichte gehörig ausweise, und daß, wie solches geschehen, in dem Erwerbtitel des neuen Erwerbers bemerkt werde. Art. 5. Ist zur Erwirkung der im Art. 4 vorgeschriebenen Bescheinigung, außer den im Art. 12 und 14 vorgesehenen Fällen, eine Anerkennung der Gültigkeit des Erwerbtitels von Seiten anderer Betheiligter, die zu dessen Anfechtung berufen sein könnten, erforderlich, so soll von dem Gerichte der belegenen Sache jenen Betheiligten auf Antrag desjenigen, welcher den Eintrag er- wirken will, nach gehöriger Bescheinigung seines Erwerbtitels, zur Erklärung über dessen Aner- kennung eine angemessene Frist unter dein Rechtsnachtheile bestimmt werden, daß sonst die Aner- kennung angenommen und die zum Einträge in das Mntativnsverzeichniß erforderliche Urkunde (Art. 4) ausgestellt werde. Sind jene Betheiligten unbekannt, so ist deren Erklärung durch eine diesem Zwecke ent- sprechende öffentliche Aufforderung zu veranlassen. Wird die Anerkennung verweigert, so kann der Antragsteller darauf Klage erheben, und das Gericht der belegenen Sache hat darüber zu entscheiden. Jedenfalls soll durch jenen Anfforderniigsantrag eine gegen den Antragsteller etwa laufende Verjährungsfrist unterbrochen werden. Art. 6. Besteht der Erwerbtitel in einem Vertrage, so muß solcher urkundlich vorliegen und von dem Betreffenden Stadt- oder Landgerichte bestätigt sein. Eine besondere Einwilligung des Veräußernden zur Eintragung des Erwerbtitels ist nur dann erforderlich, 1) wenn entweder der Veräußernde sich die Einwilligung Vorbehalten hat, oder, was diesem gleich gilt, wenn er nur gegen Baarzahlnng veräußert hat und diese noch nicht erfolgt ist; 2) wenn die Erwerbung von aufschicbenden Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht ist, so lange diese Beschränkung fortdauert. Ertheilt jedoch der Veräußernde vor dem Eintritte der Bedingung oder des festgesetzten Zeit- punktes oder vor erfolgter Baarzahlnng seine Einwilligung zur Eintragung, so leistet er hiermit auf die Bedingung oder Zeitbestimmung, beziehungsweise auf die aufschiebende Wirkung der Baar- zahlungsbedingung, Verzicht. Die Einwilligung muß in jenen Fällen in einer besonderen gerichtlichen Urkunde ertheilt werden. Art. 7. Hat sich Jemand bei Veräußerung einer unbeweglichen Sache zur Sicherstellung das Eigen- 13* 80 J^ll thumsrecht Vorbehalten, so ist der Eintrag in das Mutationsverzeichniß nach Vorschrift des Art. 17 zu vollziehen. Dieser Vorbehalt gilt nicht als aufschiebende, sondern als auflösende Bedingung in der Art» daß er, wenn er zur Anwendung kommt, von dem Tage der geschehenen Veräußerung an ge- rechnet, seine Wirkung äußert. Der Veräußerer ist befugt, wenn die Gegenleistung nicht erfolgt, auf erhobene Klage die Sache zu seiner Befriedigung im Wege der Hülfsvollstreckung versteigern, und wenn nicht soviel, als zu seiner Befriedigung erforderlich, geboten ist, sich dieselbe für seine Forderung durch richter- liche Verfügung zurückverweiseu zu lassen, ohne daß die Einrede der Voransklage von Seiten des dritten Besitzers zulässig ist. Das dieserhalb einzuleitende Verfahren wird durch einen gegen den Erwerber oder dritten Besitzer eingeleiteten Concurs nicht gehemmt. Die vor dem im Art. 40 bestimmten Tage bereits bedungenen Eigenthumsvorbehalte sind noch als anfschiebende Bedingungen nach den Vorschriften des Art. 6 zu behandeln, insolange nicht die Bctheiligten ausdrücklich erklären, daß dabei die Bestimmungen dieses Art. 7 zur An- wendung kommen sollen. Art. 8. Besteht der Erwerbtitel in einem Vermächtnisse, so ist für den Zweck der Eintragung im Mutativnsverzeichniffe die Vorlage einer amtlichen Beurkundung nöthig, daß die betreffende unbewegliche Sache durch eine letztwillige, sowohl von dem nächsten gesetzlichen als von dem Te- stamentserben als rechtsgültig anerkannte Verfügung dem neuen Erwerber vermacht worden sei. Nur dann, wenn der Vermächtnißnehmer den Gegenstand des Vermächtnisses nicht schon von Rechtswegen zuni Eigenthum erworben hat, ist die Einwilligung des die Sache Herausgebenden nöthig. - Die Einwilligung muß hier entweder in der über diesen Erlverbtitel auszufertigenden, oder in einer besonderen gerichtlichen Urkunde enthalten sein. Art. 9. Ist der Erwerbtitel in einem das Eigenthum zuerkennenden richterlichen Urtheile enthalten, so kann die Zuschreibung im Mutationsverzeichnisse nur nach Vorlage der amtlichen Ausfertigung dieses Urtheils, sammt beigefügter gerichtlicher Bescheinigung seiner Rechtskraft, er- folgen. Art. 10. Falls Jemand im Wege einer gerichtlichen Zwangs v eräuße run g eine unbeweg- liche Sache erworben hat, so ist zum Zwecke der Zuschreibung eine amtliche Ausfertigung der gerichtlichen Adjudications-- und Einweisungsnrkunde beizubringen. Art. 11. Im Falle der Erwerbung einer unbeweglichen Sache durch Erbfolge kann die Zu- schreibung im Mutationsverzeichniffe nur auf den Grund einer amtlichen Beurkundung, ans wel- cher die Eigenschaft des Erben, als solchen, erhellt, stattfinden. M 11 81 Art. 12. Der Erbe kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Beurkundung von dem Erbschafts- gerichte verlangen, wenn der letzte Wille oder der Erbvertrag, aus welchem er sein Erbrecht ab- leitet, von den nächsten gesetzlichen Erben anerkannt, oder diesen Letzteren gegenüber rechtskräftig für gültig erklärt worden ist, oder wenn er sich als den nächsten gesetzlichen Erben ausweist. Der Erbe, welcher sein Recht aus einem letzten Willen, einem Erbvertrage oder aus einem Gesetze ableitet, ist befugt, auf den Grund seines bescheinigten Titels bei dem Erbschaftsgerichte oder dem Gerichte der belegenen Sache zu beantragen, daß dem bekannten und anwesenden gleich oder näher Berechtigten eine angemeffene Frist, um sich über die Anerkennung seines Eigcnthums- erwerbes zu erklären, unter dem mit der Fristversäumniß verbundenen Rechtsnachtheile bestimmt werde, daß sonst der letzte Wille oder der Erbvertrag als für gültig anerkannt, beziehungsweise der betreibende Theil als der nächste gesetzliche Erbe betrachtet und die zum Einträge in das Mu- tationsverzeichniß erforderliche Urkunde (Art. 11) ausgestellt werden solle. Sind die gleich oder näher Berechtigten unbekannt oder nicht anwesend, so kann" der Erbe auf den Grund seines bescheinigten Titels bei dem Erbschaftsgerichte oder bei dem Gerichte der belegenen Sache beantragen, daß jene Erbberechtigten unter Androhung des obengedachten Rechts- nachtheiles zur Anerkennung des letzten Willens oder Erbvertrags, beziehungsweise zur Anmel- dung ihrer Erbansprüche öffentlich aufgefordert werden. Bleibt dann diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Gericht die verlangte Beurkundung (Art. 11) auszustellen. Verweigert der gleich oder näher Berechtigte die Anerkennung, so ist der Erbe befugt, bet dem Erbschaftsgerichte oder bei dem Gerichte der belegenen Sache auf Anerkennung seines Er- werbtitcls zu klagen. Art. 13. Hat Jemand eine unbewegliche Sache durch Ersitzung erworben, so kann die Zuschrei- bung im Mutationsverzeichniffe nur auf Vorlage einer, die Ersitzung beweisenden, gerichtlichen Urkunde geschehen. Art. 14. Ist der bisherige Eigenthümer, oder sind dessen Erben bekannt und anwesend, so kann Der, welcher die unbewegliche Sache ersessen zu haben behauptet, auf den Grund einer Bescheinigung der Ersitzung, bei dem Gerichte der belegenen Sache beantragen, daß jenem Eigenthümer, bezie- hungsweise dessen Erben, eine angemeffene Frist, um sich über die Anerkennung des Eigenthums- erwerbs durch Ersitzung zu erklären, unter dem Rechtsnachtheile bestimmt werde, daß sonst die Anerkennung angenommen und die zum Einträge erforderliche Urkunde (Art. 13) ansgestellt werde. Verweigert der bisherige Eigenthümer die Anerkennung, so ist der, welcher die unbeweg- liche Sache ersessen zu haben behauptet, befugt, auf Anerkennung zu klagen. Ist dagegen der bisherige Eigenthümer, oder sind dessen Erben unbekannt oder nicht an- wesend, so kann, auf den Grund einer Bescheinigung der Ersitzung, bei dem Gerichte der bele- 82 M 11. gencn Sache der Antrag dahin gestellt werden, daß alle, welche ans das Eigenthum der angeb- lich durch Erfltznng erworbenen Sache Ansprüche erheben zu können glauben, öffentlich, unter Anberaumung einer angemessenen Frist und unter dem Rechtsnachtheile hierzu aufgefordert wer- den, daß sonst die Anerkennung angenommen, und die zum Einträge nöthige Urkunde (Art. 13) ausgestellt werde. Art. 15. In den besonderen Fällen, in welchen die Urkunde über die Eigenthnmsveränderung ver- saffungsmäßig nicht von dem Gerichte, sondern von einer anderen Behörde auszngehen hat, ist die von dieser Behörde über die Eigenthumsveränderung ausgestellte Urkunde, in fraglicher Be- ziehung, einer gerichtlichen Urkunde gleich zu achten. Art. 16. In das Mntationsverzeichniß muß, unter Bezugnahme auf die vorgelegte Urkunde und deren Datum, eingetragen werden: 1) die Bezeichnung des betreffenden Gegenstandes, 2) der Bor- und Zuname und der Wohnort der Personen, welche Eigenthum übernehmen und in den Fällen der Eigenthumsübertragung auch Derjenigen, welche übertragen, 3) der Rechtsgrund der Erwerbung, und endlich 4) der Tag der Eintragung. Der Eintrag ist von dem Stadt- oder Landrichter und dem Aetuar oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen und den betreffenden Betheiligten ist über den Vollzug des Eintrags eine Be- scheinigung zu ertheilen. Bei den in der betreffenden Gemarkung wohnenden Personen wird deren Wohnort in das Mntationsverzeichniß nicht eingetragen. Art. 17. Ist in dem Erwerbtitel die Erwerbung durch beigefügte anflösende Bedingungen, Endtermine oder Zweckbestimmungen beschränkt, so ist im Mirtationsverzeichnisse dem Einträge die Bemerkung beizufügen, daß die Erwerbung eine „beschränkte" sei. Nur dann, wenn dieser Vorschrift Genüge geleistet ist, können solche auf den Eigenthums-- erwerb, beziehungsweise auf das Verfügungsrecht Bezug habende Beschränkungen gegen den wei- teren Erwerber der Sache, oder etwa gegen den nachher eingeschriebenen Hypothekargläubiger, geltend gemacht werden. Art. IS,' Fehlt noch die zur Eintragung des Erwerbtitels nöthige Einwilligung (Art. 6 und 8) oder har ein das Eigenthum zuerkennendes Urtheil die Rechtskraft noch nicht beschritten (Art. 9), oder ist aus den Grund .des nach Art. 5, 12 und 14 eingeleiteten Verfahrens die Anerkennung noch nicht erfolgt, so kann der Erwerber einstweilen bei dem Gerichte der belegenen Sache beantragen, daß M 11 83 vor Erledigung dieser Hindernisse kein Eintrag der- betreffenden Sachen zum Vortheil eines Drit- ten vollzogen werde. — Eine ans diesen Gründen oder überhaupt nach den allgemeinen Grund- sätzen über Sequester ans Betreiben des Erwerbers erkannte zeitige Sperre (Temporalinhibition) ist im Mutationsverzeichniß durch das Wort: „gehemmt" vorzumerken. Dieselbe ist aus Antrag des hiervon zu benachrichtigenden Betheiligtcn wieder aufznheben, wenn der Erwerbtitel, zu dessen Eintrag die Einwilligung sehltc, wirkungslos geworden oder das Urtheil oder die Sequesterver- fügung auf deren Vorlage die Sperre erfolgte, wieder ansgehoben worden ist, oder wenn der Er- werber die nach Art. 5, 12 und 14 erforderliche Anerkennung innerhalb der vom Gerichte zu bestimmenden Frist nicht ausgewirkt hat. Der spätere Eintrag desjenigen Erwerbtitels, zu dessen Sicherstellung die zeitige Sperre er- folgte, wirkt mit dem Tage, an welchen! diese Sperre im Mutativnsvcrzeichnisse vorgemerkt ist, vorausgesetzt, daß solche in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden war. Art. 19. Das Mutationsverzeichniß muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, von der' ersten bis zur letzten Seite mit fortlaufenden Zahlen und ans jedem Blatte mit dem Handzeichen des Stadt- oder Landrichters oder seines Stellvertreters, oder des von ihm hierzu* beauftragten Stadt- oder Landgerichtsasseffors mit Stimme, versehen sein. Auch hat derselbe die Seitenzahl und die Aechtheit seines Handzeichens zu beurkunden, und das Mutationsverzeichniß, bevor es dein das Grundbuch fortführenden Beamten zum Zwecke der Ein- tragung mitgetheilt wird, unter Beifügung seiner vollen Namensnnterschrisr und des Amtssiegels abzuschließen. Art. 20. Die Eintragung im Grundbuche erfolgt auf den Grund des Mntationsverzeichniffes (Art. 16, 17 u. 18), unter Angabe sowohl des Datums des Erwerbtitels-, als auch des Tages, an welchem Letzterer in- dieses Verzeichniß eingeschrieben worden ist. , Art. 21. Die im Mutationsverzeichnisse enthaltenen Einträge sind bis dahin, daß sie in das Grund- buch übergeschrieben sind, als Bestandtheile des Grundbuchs zu betrachten. Wo die Vorlegung eines Grundbnchsauszngs erforderlich ist, muß diesem Auszüge die Be- scheinigung des Städte oder Landgerichts beigesetzt werden, daß von der Zeit des letzten periodi- schen Nebertrags des Inhalts des MutatiousverzeichnisseS in das Grundbuch au kein späterer Eigenthumswechsel im Mntationsverzcichnisse eingetragen ist. Art. 2 2. In denjenigen Gemarkungen, welche kein Grundbuch haben, darf das Ab- und Znschreiben in den Flurbüchern (Grundsteuerkatastern) ebenfalls nur nach Inhalt der gerichtlichen Mutations- Verzeichnisse erfolgen. Bezüglich solcher Flurbücher finden die Bestimmungen des Art. 2k analoge Anwendung. 84 M 11. Art. 23. Die Berichtigung eines, nach Maßgabe der Art. 4 bis 22 vollzogenen Eintrags kann nur stattfinden: 1) auf den Grund einer gerichtlichen Urkunde, in welcher alle Betheiligten ihre Einwilligung zu der fraglichen Berichtigung ertheilt haben, oder 2) in Gefolge der Vorlage der, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen amtlichen Ausfertigung eines zwischen den Betheiligten erfolgten Urtheils. Erhält das Gericht Kenntniß von Fehlern in dem Mutationsverzeichniß oder in dem Grund- buche, so hat es die Betheiligten zur Berichtigung derselben zu veranlassen. Alle Verhandlungen zum Zwecke der Berichtigung mit Ausnahme derjenigen, welche in Folge einer Klage entstehen, sind stempelfrei zu führen. Art. 24. Wird auf Berichtigung eines vollzogenen Eintrags geklagt, so kann der Kläger, welcher für sich ein obstegliches Urtheil erwirkt hat, nach Vorlage einer amtlichen Ausfertigung dieses Urtheils. fammt beigefügter Bescheinigung seiner Rechtskraft, eine Berichtigung des angefochtenen Eintrags bei dem zuständigen Stadt-- oder Landgerichte beantragen. Letzteres hat, wenn der zu berichtigende Eintrag in dem noch nicht abgeschlossenen Mutationsverzeichnisse enthalten ist, in diesein Verzeichnisse selbst die Berichtigung, unter Hin- weisung auf das Urtheil, sofort zu vollziehen. Ist aber das Mutationsverzeichniß, in welchem der zu berichtigende Eintrag enthalten ist, schon abgeschlossen, so hat das Gericht unter Hinweisung auf den zu berichtigenden Eintrag und auf das Urtheil, das Erforderliche in das Mutationsverzeichniß des laufenden Jahres einzutragen. Hiernach ist sodann auch der Ein- trag in dem Grundbuche, unter Bezugnahme auf das Urtheil und auf das Mutationsverzeichniß von dem das Grundbuch fortführcnden Beamten zu berichtigen. Die in deni vorstehenden zweiten Absätze dieses Artikels enthaltene Vorschrift über Berichti- gung des Eintrags leidet auch auf den Fall Anwendung, wenn der Act der Berichtigung auf den Grund einer gerichtlichen Einwilligungsnrkunde der Betheiligten (Art. 23) erfolgen soll. Art. 25. Ist bei Eintragung einer Erwerbung die Bemerkung beigcfügt worden, daß sie eine be- schränkte sei (Art. 17), oder ist eine Sperre durch das Wort „gehemmt" vorgemerkt (Art. 18), so kann der Betheiligte die Löschung dieser Bemerkung fordern, sobald er eine ge- richtliche oder gerichtlich beglaubigte Urkunde darüber beibringt, daß diese Beschränkung oder Sperre hinweggefallen sei. Die Löschung wird von dem Gerichte der belegenen Sache verfügt und ist sodann in Ge- mäßheit des Art. 24 zu verfahren. Die zur Löschung erforderliche Urkunde ist stempelfrei auszustellen und die Löschung ist ge. bührenfrei zu erwirken. M ll 85 II. Von den besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags des Erwerb- titels in dem Grundbüche. ' i.t .TS .iiJSj .ckch m&iitnstfr.o M.-WmchaW Derjenige, welcher den Eintrag eines rechtmäßigen Erwerbtitels auf den Grund des Art. 8 des Gesetzes vom 29. October 1830 im zweiten Th eile des Grundbuchs erwirkt hat, hat bis zum Beweise des Gegentheils die Vcrmuthung für sich, daß er der rechtmäßige Eigen- thümer der ihm, übereinstimmend mit jenem Erwerbtitel, im Grundbuch zugeschriebenen, unbeweglichen Sache sei. Von gleicher Wirkung ist es, wenn nach Maßgabe der Art. 4 und 16 des gegenwärtigen Gesetzes ein rechtniäßiger Erwerbtitel in das zum Grundbuche gehörige Mutationsverzeichniß ein- geschrieben ist, so lange die darin enthaltenen Einträge noch nicht in das Grundbuch überge- schrieben sind (Art. 21). Art. 27. Der neue Erwerber, welcher einen im Grundbuche oder in dem dazu gehörigen Mutations- verzeichnisse eingetragenen, rechtmäßigen Erwerbtitel (Art. 26) nachweist, kann die Ersitzung der ihm darin zngeschriebenen, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, vom Tage des Eintrags an gerechnet, vollenden, vorausgesetzt, daß alle übrigen, in dem bestehenden Rechte vorgeschrie- benen Erfordernisse zur ordentlichen Ersitzung vorhanden sind. Bei denjenigen Eigenthumsübertragungen, welche in dem zweiten Theilc des Grundbuchs oder in dem Mutatiousverzeichnisse bereits eingeschrieben sind, oder vor dem Tage, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, noch eingeschrieben werden, laufen die in dem vorstehenden Absätze bestimmten fünf Jahre von deni letzterwähnten Tage an. Art. 2 8. Wer im ersten Theile eines bereits legalisirten Grundbuchs als Besitzer einer un- beweglichen Sache eingeschrieben ist, kann verlangen, daß in diesem Theile des Grundbuchs sei- nem Namen die Bezeichnung des Rechtsgrundes seiner Erwerbung (Erwerbtitel) beigefügt werde, insofern er die, zur Eintragung in dem zweiten Theile des Grundbuchs nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Nachwcisungen liefert. Nachdem das Stadt- oder Landgericht diesen Antrag für zulässig erkannt hat, ist in einem dafür zu bestimmenden Anhang des Mutationsverzeichniffes der Rcchtsgrund der fraglichen Er- werbung (Erwerbtitel) cinzutragen, und nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 zu verfahren. Der auf den Grund dieses Anhangs des Mutationsverzeichuisses zu vollziehende Eintrag in dem ersten Theile des Grundbuchs ist von dem dasselbe fvrtführenden Beamten zn paraphiren. Dem im ersten Theile des legalisirten Grundbuchs eingeschriebenen Besitzer kommt von dem Tage an, an welchem sein rechtmäßiger Erwerbtitel in jenes Mutationsverzeichniß eingetragen ist, die im Art. 26 aufgestellte Vcrmuthung, daß er rechtniäßiger Eigenthümer der Sache sei, zu Statten. Auch kann er die Ersitzung der ihm, übereinstimmend mit diesem Erwerbtitel, im 14 86 M tt- Grundbirche zugeschriebeneu, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, vollenden, vorausgesetzt, daß alle übrigen, im bestehenden Rechte vorgeschriebenen Erfordernisse zur ordentlichen Ersitzung vorhanden sind. (Art. 27. Abs. 1.) Art. 29. Ist ein im ersten Theile des legalisirten Grundbuchs eingeschriebener Besitzer die nach Art. 28 nöthige Erwerburkunde beizubringen nicht im Stande, so kann er bei dem Gerichte der be-- legenen Sache beantragen, daß alle, welche an die fragliche nach Flur und Nummer zu bezeich- nende Sache Eigenthumsansprüche erheben zu können glauben, öffentlich aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen dreimonatlicher Frist geltend zu machen, unter Androhung des mit der Fristversäumniß verbundenen Rechtsnachtheils, daß der betreibende Theil im Grundbuche als vermutheter Eigenthümer werde eingeschrieben werden. Bleibt dann die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Gericht den Besitzer als zu den, von ihm verlangten Einträge legitimirt zu erklären, und die hierüber auszustellende gerichtliche Urkunde, die den Erwerbtitel vertritt, ist sodann nach Maßgabe des Art. 28 im Mutationsver-- zeichniffc und im Grundbuche einzutragen. Auf den Besitzer, zu dessen Vortheil der vorbezeichnete Eintrag stattgefunden hat, leiden die im letzten Absätze des Art. 28 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung. Art. 30. Wird in einer Gemarkung ein Grundbuch errichtet, so ist vor dessen Offen- legung aus den, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes geführten, und bereits abgeschlosse- nen Mutationsverzeichniffen, bei dem Namen des betreffenden Besitzers, der Erwerbtitel von Amtswegen im Grundbuche zu bemerken. Die Besitzer sämmtlicher, in diesen Mutationsverzeichnissen nicht vorkommenden Grundstücke können vor der Offenlegung ihre Erwerbtitel dem Stadt- oder Landgerichte vorlegen, damit die- ses darin über die Zulässigkeit des Eintrags solcher Erwcrbtitel, nach vorausgegangener Prüfung derselben nach Maßgabe der in diesem Gesetze ertheilten Vorschriften, eine Verfügung erlasse. Auf den Grund der, die Eintragung für zulässig erklärenden Verfügung sind auch diese Cr- werbtitel in dem Grundbuche beizufügen. Art. 31. In der bei der Offenlegung des Grundbuchs zu erlassenden gerichtlichen Bekanntmachung stutz die Becheiligten, gleichwie zur Berichtigung des Besitzstandes, auch zur Berichtigung der in Gemäß- heit des Art. 30 beibemerkten Erwerbtitel aufzufordern, jedoch ist der in dieser Bekanntmachung anzudroheude Rechtsnachtheil nicht auf den Erwerbtitel auszudehnen. Wird in Folge der Offenlegung des Grundbuchs, aber noch vor dessen Leg alisirung, an diesen Einträgen eine Aenderung beantragt und verfügt, so ist solche ohne völliges Verlöschen des früheren Eintrags, ohne Rasur und unbeglaubigte Correcturen, in das Grundbuch eiuzuschreiben, J*£ II. 87 14» und ein jeder Eintrag dieser Art ist von dem das Grundbuch führenden Beamten und von dem Rich- ter zu paraphiren. Art. 32. Alle durch das Legalisirungsdecret anerkannten Besitzer, deren Namen der rechtmäßige Erwerb- titel nach Vorschrift der Art. 30 und 31 im Grundbuche beigefügt ist, haben von dem Datum jenes Decrets an die im Art. 26 aufgestellte Rechtsvermuthung als rechtmäßige Eigenthümer für sich. Auch kann jeder dieser Besitzer die Ersitzung der ihm, übereinstimmend mit diesem Erwerbtitel, im Grundbuche zugeschriebenen, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, von jenem Tage an gerech- net, vollenden, vorausgesetzt, daß alle übrigen, in dem bestehenden Rechte vorgeschriebenen Erforder- nisse zur ordentlichen Ersitzung vorhanden sind. (Art. 27. Abs. 1.) Art 33. Ist der rechtmäßige Erwerbtitel in Gemäßheit der Art. 26—32 tin Gruudbuche oder in dem dazu gehörigen Mutationsverzeichniffe eingetragen worden, so kann die Sache zum Nachtheile dessen, deni sie hiernach zugeschrieben ist, von einem dritten Besitzer nicht mehr durch irgend eine Art von Ersitzung erworben werden. Diese Bestimmung findet jedoch nur bei denjenigen Erwerbtiteln Anwendung, welche nach dem in Art. 40 bezeichneten Tage in das gedachte öffentliche Buch eingetragen werden, und auch auf diese nur unter der Voraussetzung, daß die Ersitzung nicht schon vorher vollendet gewesen unbeschadet übrigens der in Art. 3. Abs. 2. enthaltenen Bestimmung. Wird die nach Art. 27, 28 , 29 und 32 zu Gunsten des eingetragenen Erwerbers laufende Ersitzungszeit durch eine auf den Grund der Ungültigkeit des Erwerbtitels, beziehungsweise des Ein- trags, erhobene Klage unterbrochen, so kann diese Unterbrechung gegen Dritte, welche nach Ablauf der fünf Jahre die betreffende Sache von dem Eingetragenen erworben haben, nur dann geltend gemacht werden, wenn vor dem Ablauf jenes Zeitraums eine Vormerkung der die Unterbrechung bewirkenden Klage in dem Mutationsverzeichniffe erwirkt worden ist. Diese Vormerkung ist durch Beisetzung des Wortes „streitig* zu vollziehen und im Ueb- rtgen nach den Vorschriften in Art. 18 zu behandeln. Art. 34. Wird für eine Gemeinde, welche ohne vorgäugige Parcellenvermeffung das Grundbuch hat aufstellen und legaliflren lassen, nach später stattgehabter Parcellenvermeffung, ein neues Grundbuch errichtet, so ist vor dessen Offenlegung aus dem vorhandenen Grund- buche jeder nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes darin eingetragene Erwerbtitel bei dem Namen des betreffenden Besitzers von Amtswegen in das neue Grundbuch überzuschreiben. Durch diese Ueberschreibung werden jedoch die, zufolge der Art- 26—29 und Art. 33 des gegenwärtigen Gesetzes, aus der ersten Einschreibung^.im Grundbuche hervorgegangenen Wir- kungen nicht geschmälert. 88 MM Art. 35. Soll in einem bereits legalisirten Grundbuche einer der in Art. 28 , 29 , 30, 33 und 34 gedachten Einträge berichtigt, oder soll bei einem solchen Einträge die Bemerkung, daß die Erwerbung eine beschränkte sei, oder die durch die Worte „gehemmt" oder „streitig" aus- gedrückte Vormerkung (Art. 17, 18 und 33) gelöscht werden, so kommen die Bestimmungen der Art. 23, 24 und 25 in Anwendung. Eine solche im ersten Theile des Grundbuchs vorzu- nehmende Berichtigung oder Löschung wird im Anhänge des Mutationsverzeichnifses eingetragen. Art. 36. Sind die aus einem legalisirten Grundbuch und den dazu gehörigen Karten hervorgehenden Angaben über die Lage, Größe und Begränzung der einzelnen Grundstücke das Resultat einer legalen Parcelleuvermessung, so dient das Grundbuch mit den dazu gehörigen Karten in diesen Beziehungen dergestalt als Beweismittel, daß jene Angaben, insoweit sie nicht etwa nach Inhalt des Legalisiruugsdecrets durch gerichtliche Klagen angegriffen sind, bis zum Beweise des Gegen- theils als richtig angenommen werden. Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage des Legalisiruugsdecrets an, haben solche Grund- bücher und die dazu gehörigen Karten in obigen Beziehungen, unter Ausschluß des Gegenbeweises, unbedingte Beweiskraft, soweit nicht die betreffenden Angaben durch gerichtlich erhobene Klagen vorher angefochteu worden sind. Jene zehn Jahre laufen, wenn solche Grundbücher bereits vor dem im Art. 40 bezeichneten Tage legalisirt sind, von diesem Tage an. Die oben gedachten, durch gerichtliche Klage bestrittenen Angaben des Grundbuchs erlangen alsdann unbedingte Beweiskraft, wenn von der letzten gerichtlichen Handlung an zehn Jahre abgelaufen sind, ohne daß gerichtliche Entscheidung erfolgt ist. Art. 37. Die bestehenden Obereigenthumsrechte und Fideicommisse werden zunächst durch dieses Gesetz nicht berührt; sie müssen indeß, damit sie in Verhältnis' zu dritten Personen auch für die Folge wirksam bleiben, innerhalb zehn Jahren, von dem im Art. 40 bezeichneten Tage an gerechnet, in die Grundbücher oder, wo kein Grundbuch besteht, in ein für diesen Zweck vom Stadt- oder Landgerichte zu führendes Verzeichniß eingetragen werden. Dieses Verzeichniß ist sofort nach Ab- lauf dieser Frist zu schließen. §. 38. Diejenigen Rechtsverhältnisse der angegebenen Art, über deren Eristenz am Ende dieses Zeit- raums ein Rechtsstreit anhängig ist, sind dieser Präclusion nicht unterworfen, wenn dieser Klage- anspruch vor Ablauf jenes Zeitraums bei dem Gerichte der belegenen Sache angezeigt, und von diesem in einem hierfür bestimmten Verzeichnisse vorgemerkt, auch nachdem der Anspruch vom Yi II 89 Gerichte rechtskräftig für begründet erklärt ist, innerhalb Neunzig Tagen in das Grundbuch oder in das im vorhergehenden Artikel gedachte Hauptverzeichniß eingetragen wird. 8- 39. Werden Rechtsverhältnisse der im Art. 37 gedachten Art neu errichtet, so erlangen sie Wirk- samkeit gegen dritte Personen erst dadurch, daß sie im Grundbuche oder, was die mit keinem Grundbuche versehenen Gemarkungen betrifft, in dem für jene Rechtsverhältnisse bestimmten Ver- zeichnisse eingetragen sind. 111. Allgemeine Bestimmungen. Art. 40. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. August laufenden Jahres in Kraft. Art. 41. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; jedoch ver- bleibt Unserem Ministerium der Finanzen die Ausführung der die Flurbücher betreffenden Be- stimmungen (Art. 22). Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckten Staatssiegels. Damstadt am 21. Februar 1852. (L. 8.) LUDWIG. v. Lindelof. Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der.Provinz Rheinhesstn betr. Nachdem das Großh. Kreisgcricht' zu Alzei in seiner Generalversammlung vom 27. Januar 1852, in Gemäsheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852, die „Wormser Zeitung" als dasjenige in der Provinz Nheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichtes nothwendig werdenden, in Art. 1. der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1852 zu verkünden sind, und dieser Beschluß die nach Art. 2. der erwähnten Verordnung erforderliche Genehmigung des Großh. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. 90 M II. Bekanntmachung, den Stenerausschlag zur Bestreitung der Bedürsniffe der Landjudenschastskaffe zu Darmstadt für 1852 betreffend. Zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskassc dahier für 1852, namentlich zur Bezahlung des Gehalts des Großh. Rabbinen dahier und der mit Erhebung und Verrechnung -er deßfallsigen Beiträge verbundenen Kosten, sollen, mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern, 0 kr. 3,24? Heller vom Gulden Normalsteuercapital der zunr Landjudenschastsverbande gehörigen beitragspflichtigen Israeliten in drei Erhebungszielen in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahrs erhoben werden, was den Beitragspflichtigen hiermit bekannt gemacht wird. Darmstadt, am ?. Februar 1851. Großh. Hessische Regierungscommission des Regierungsbezirks Darmftadt. In Verhinderung des Dirigenten: Heim. Bekanntmachung, die Niederschlagung des 4., 5. und 6. Ziels der Commuualsteuern der Gemeinde Staffel, im Regierungsbezirke Heppenheim, für 1849 betr. Mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern wird das 4., 5. und 6. Ziel der im Voranschlag der Gemeinde Staffel für 1849 vorgesehenen Cominunalstenern nicht erhoben, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Heppenheim, am 9. Februar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Heppenheim. Z i m m e r m a n n. Abwesenheits-Erklärung. Durch Urthcil Großh. Kreisgerichtö zu Mainz vom 3. Januar 1852 ist Heinrich Maurer, Küfer und Bierbrauer aus Mainz, definitiv für abwesend erklärt worden. Erlaub n iß zur Annahme eines fremden Ordens. Am 11. Februar haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog dem Hofmaler F. Frisch die Erlaubniß ertheilt, den ihm von dem Schach von Persien verliehenen Sonnen- und Löwen-Orden tragen zu dürfen. M 11 91 NamenSverLnderung. 1) Am 14. Februar wurde dem Emil, der Maria Dorothea und der Adelheid Wilhelmine Dorothea GravcliuS dahier gestattet, künftig den Familiennamen „Grancy" zu führen. 2) Am 20. Februar wurde dem GerichtS-Acccfsisten vr. Carl Heinrich Levinau zu Mainz gestattet, künf- tig den Namen „Lepenau" zu führen. D i e n st n a ch r i ch l e n. 1) Am 26. Januar wurde dem seitherigen zweiten Landgerichtsdiener an dem Landgerichte zu Seligen- stadt Peter Reuter die Stelle eines ersten LandgcrichtSdiencrö an besagtem Landgerichte und dem seitherigen Gräflich Schönborn'fchen PatrimonialgerichtSdiener Georg N a u m a n n zu Heusenstamm die Stelle eines zweiten Landgerichtsdicners an dem Landgerichte zu Seligenstadt ertheilt. 2) Am 4. Februar wurde der von der ersten Kammer der Stände zum ständischen und zweiten Mit- gliede der Direction der StaatSschulbcn-Tilguugskasse erwählte Obcrforstrath Freiherr Carl von Nordcck zur Rabe n a u und der zum eventuellen Stellvertreter desselben erwählte Hofgerichtsrath August Strecker dahier landesherrlich bestätigt. 3) Am 5. Februar wurde dem Pfarrverwaltcr Johann Jacob Haas zu Erbach, im Reg.-Bezirkc Erbach, die erledigte kath. Pfarrstelle daselbst übertragen. 4) Am 6. Februar wurde dem Schulvicar Adam Simon zu Hillesheim, im Reg.-Bezirke Worms, die evangelische Schullehrerstellc daselbst, sodann 5) am 7.Februar dem Pfarrer Joh. Ludwig Wilhelm Möbius zu Schwickartshausen die ev. Pfarrstellc zu Bingenheim, im Reg.-Bezirke Nivva, und dem Pfarrvikar Peter Georg Mort er von Kaiche» die evangelische Pfarrstelle von Steinbach, ini Reg.-Bezirkc Fricdberg, übertragen.' 6) Am 12. Februar wurde der Secretariats-Accessist bei der Obersteuerdirection Friedrich Hess auS Zwingenberg zum Registrator bei der Rechnungskammer ernannt. 7) Am 16. Februar wurde dem GariusonSprcdigcr Johann Georg R i n ck dahier die durch den Tod deS StadtpfarrerS Stücker erledigte hiesige Stadtpfarrstelle übertragen. 8) Am 18. Februar wurde der Actnariats-Gchülfc Christian L-eichtweiß aus Darmstadt zum Actuar an dem Stadtgerichte daselbst, der Actuar an dem Landgerichte zu Büdingen Carl Ludwig Wilhelm Bernges zum Actuar an dem Landgerichte zu Fricdberg, der Actuar an dem Landgerichte zu Ortenberg Jacob Heinrich Harb zum Actuar an dem Landgerichte zu Büdingen, der Actuar an dem Landgerichte zu Hirschhorn Johannes Rockel zum Actuar an dem Landgerichte zu Ortenberg, der Actuar an dem Landgerichte zu Vöhl Johannes Finkel meyer zum Actuar an dem Land- gerichte zu Hirschhorn, der Actuariats-Gehülsc Al'oys Sartorius aus Gießen zum Actuar an dem Landgerichte zu Vöhl und der Actuariats-Gehülsc Johann Korcll aus Wahlen zum Actuar an dem Landgerichte zu Grünbcrg ernannt. 9) An demselben Tage wurde der Gcrichts-Acccsslst und Ergänzungsrichter an dem Friedcnsgerichte zu Ost- hofen Carl Doslein zum ErgänzungSrichter au dem Friedcnsgerichte zu Wörrstadt ernannt. 10) Am 19. Februar wurde der Phpsicatsarzt vr. Valentin Falk er'zu Wörrstadt zum Physicatsarzte für den Physicatsbezirk Worms, der Phpsicatsarzt vr. Anton Ca pr ano zu Schotten zum Physicats- arzte für den Physicatsbezirk Wörrstadt, der PhysicatSarzt -vr. August Weber zu Gernsheim zum Physicatsarzte für den Physicatsbezirk Ulrichstein, der Physicarsarzl vr. Hermann Loche rer zu Hirschhorn zum Physicatsarzte für de» Physicatsbezirk Gcrusheim, der PhysicatSarzt vr. Hermann Kaiser zu Ulrichstein zum Physicatsarzte für den Physicatsbezirk Seligenstadt, der Assistenzarzt vr. Hermann Steinberger zu Marienschloß zum Physicatsarzte für den Physicatsbezirk Schotten und der Physicatswundarzt vr. Ludwig M ü l l c r zu Lorsch zum Arzte der Strafanstalt Marienschloß mit dem Amtstitel Physicatsarst ernannt. 92 M ii. C h a r a c t c r v e r l e i h u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben untern, 17. Februar dem Geh. Registrator bei dem Ministerium deö Hauses und des Aeußern Conrad Achen den Titel eines Canzleirathö zu verleihen 'geruht.' Dienstentlassung. Am 16. Februar wurde dem Schullehrer Georg Kaut zu Neuisenburg die nachgesuchte Entlassung von seiner Dienststelle ertheilt. Versetzungen in den Ruhestand. 1) Am 26. Januar wurde der erste Landgerichtsdiener an dem Landgerichte zu Seligenstadt Conrad Selz er, und 2) am 11. Februar der Reviersörster Conrad Ludwig Stein zu Dodenau in den Ruhestand versetzt. Co n c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die evang. Pfarrstelle zu Büdesheim, im Reg.-Bezirke Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 533 fl., zu welcher der Freiherrlichen Familie von Edclsheim das Präsentationsrecht zusteht; 2) die evang. Pfarrstelle zu Pfiffligheim, im Reg.-Bezirke Worms, mit einem jährlichen Gehalte von 647 fl; 3) die erste kath. Mädchenschulstelle zu Bürstadt, im Reg.-Bezirke Heppenheim, mit einem Dienstein- kommen von 408 fl. 26 kr. nebst 4 Stecken Holz zur Heizung deö Schulsaales, zu welcher dem kath. Pfarrer und dem Ortsvorstand zu Bürstadt das Präsentationsrecht zusteht; 4) die evangel. Pfarrstelle zu Münster, im Regierungsbezirke Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 1134 fl.; 5) die katholische Pfarrstelle zu Wöllstein, im Regierungsbezirke WormS, mit einem jährlichen Gehalte von 960 fl. 16 kr.; 6) die zweite Elcmentarschulstclle zu Schlitz mit einem jährlichen Gehalte von 205 fl. nebst einer Vergütung von 20 fl. für Heizung des Schulloeals. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 14. Decembcr 1851 der Fürstlich Usenburgische Oberschultheiß Peter Waas zu Geinsheim; 2) am 31. December 1851 der penstonirtc Schullehrer Michael Helfrich in Gadernheim, im Reg., Bezirke Heppenheim; 3) am 10. Januar der kath. Schullehrer Franz Di cß zu Zellhausen, im Reg.-Bezirke Dieburg; 4) am 14. Januar der evang. Schullehrer Ludwig Felsing zu Eberstadt, im Reg.-Bezirke Friedberg; 5) am 12 Februar der penstonirtc Schultheiß Heinrich Roß mann I. zu Niedermodau; 6) am 13. Februar der Districtseinnehmer Scharmann zu Griedel; 7) am 14. Februar der Kreisgerichtsbote Joseph H offmann zu Oberingelheim. 93 15 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt. Bekanntmachung, das Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Brandweinbrennen betr. ^Jn Berücksichtigung des hohen Preißes der Kartoffeln und des geringen Ertrags der vor- jährigen Karroffel-Erndte, sowie um einem Mangel an Kartoffeln namentlich an dem Bedarf für die nächste Aussaat vorzubeugen, wird mit allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hiermit die Verwendung der Kartoffeln zum Brennen von Brandwein vom 15ten des laufenden Monats an ohne alle und jede Ausnahme verboten, bei Vermeidung einer Strafe von zehn bis hundert Gulden für jeden diesem Verbot zuwider Handelnden. Darnrstadt am 5. März 1852. Darmstadt am 5. März 185 2. Großherzoglich Hesstsches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. v. Lehmann. ^. l " i-.: ;.v ; Ci IfJir,; UrSsjvLrM D§ ,'.« rit; .. »n^ützirü^ Tü::-iS r üMMv irm .pl/t'. ..' ;.. • ' - w:r -,-> • ■. ■- i t( - ■•/i ^ ■' ••' ; > -v/ MäMlE« m '. r::. WRlfHItt A tzyz'nWM .(mhmti*1* M 16 95 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M IS. ® p Darmftadt am 6. März 18 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, de« zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchteil und Mehl bete.; — r) Ueberstcht der für da« Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in de» israelitischen Religionrgemeinden de» Regie, rungsbczirks Gießen, ° Bekanntmachung, den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl betr. Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaatm in Betracht des fortdauernd ungewöhn- lich hohen Standes der Getreidepreise übereingekommen sind, die Eingangszölle von Getreide und Hülsen fruchten, als: Weitzen, Roggen oder Korn, Spelz oder Dinkel, Gerste, Hafer, Hcidekorn oder Buchweizen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken, sowie von Mehl bis zum Schluffe des Monats August dieses Jahres aufzuheben, so wird dieses in Folge Allerhöch- ster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt den 6. März 1852. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von S ch e n ck. Merck. 96 M L» Uebersicht der für das Jahr 1862 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitifchen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen. D J5 Q Name n Auf das gestimmte Normalsteuer- kapital Bemerkungen. der G e m e i n d e n. Ausschlag. Beitrag auf einen Gulden Normalsteuer- kapital. ,g und Kostbeschränkung. 5) Philippine Bohn, ohne Gewerbe aus Ensheim, wegen Bruchs der polizeilichen Aufsicht und Land» streicherei, durch Urtheil vom 1. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und g Tagen, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränk»ng, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 6) Anna Maria Heinz, Dienstmagd aus Eich, wegen Diebstahls und Bruchs der polizeilichen Aufsicht durch Urtheil vom 1. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft ^ den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch eins«^ Einsperrung und Kostbeschränkung. 7) Johann Georg Beil aus Worms, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 1. September 1851 jn eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 1 Monate, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 8) Johann Sachs von Offenheini, wegen gewaltsamen mit Thätlichkeiten verbundenen Widerstands geg^ obrigkeitliche Personen, durch Urtheil vom 1. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jah^ 9) Johann Friederich August Meiscl, Metzger aus Greusse». wegen Landstreicherei, durch Urtheil *on, 13. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tcigr» und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung in den ersten 12 Monaten, so wie in den letzten 8 Tagen des 13. Monates; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 10) Wilhelm Linden struth, Weinwirth zu Hechtsheim, wegen schwerer Körperverletzung durch Urtheil vom 27. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tag^ des ersten MonatS und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 11) Elisabetha Schneider, Dienstmagd auS Baumholder, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 3. Oktober 1851 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten. M 14. 99 12) Fanny geborne Lorch, Ehefrau von Theodor Friedberg, Schirmfabrikant aus Mainz, wegen Dieb- stahls, dnrch Urtheil vom 3. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, wovon jedoch nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 6 Wochen in Abzug zu bringen find. 13) a) Conrad St« ier, Pumpenmacher aus Altenhain, b) Lorenz Klepper, Cigarrenmacher aus Flörsheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 24. October 1851 ein jeder in eine Corrections- hausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Cinsperrung und Kostbeschränkung. 14) Johann Willy von Osthofen, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 31. October 1851 in eine Zuchthausstrafe von 15 Tagen als Zusatz der demselben durch Urtheil des Gr. Assisengerichts vom 5. August 1851 zuerkannteu Zuchthausstrafe. 15) Valentin Oswald, Bäckerknecht auS Dalheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 7. November 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 3 Monaten. 16) Michael E ichner, ohne'Gewerbe aus Nierstein, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. November 1851 in eine Eorrectionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in de» ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 17) Christian Wilhelm Ritzhöfer, Müllergeselle aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. November 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 18) Karl Stysi von Worms wegen Diebstahls >und Körperverletzung, durch Urtheil vom 21. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2J/2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht während zwei Jahren nach erstandener Strafe. 19) Anna Maria Ra mb, Dienstmagd aus Welgesheim, wegen Landstreichcrei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 28. November 1851 im eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 8 Tagen, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während weiterer 2 Jahren nach Ab- lauf der durch Urtheil des Gr. Kreisgerichts zu Mainz vom 29. Januar 1851 gegen dieselbe bereits erkannten zweijährigen polizeilichen Aufsicht. 20) Christian Dci ßroth, Maurer aus Guntersblum, wegen Diebstahls, dnrch Urtheil vom 19. Dccember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in de» letzten 8 Tagen eines jeden Vier- teljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. UI. Von den Großherzogl. Kreisgerichten: 8) Vvn dem Gr. Kreisgerichte zu Mainz: 1) Anton Lipp, Tüncherlehrling aus Bingen, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 2. August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 2) David Brien, Gerbergchülfe a»S Bingen, wegen fortgesetzter Mißhandlung, Peinigung und Martern, durch Urtheil vom 13. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 3) Damian Heim, Schuhmacher aus Mainz, wegen Diebstahls und Unterschlagung, dnrch Urtheil vom 27. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 4) Michael Krayer, Schreinergcselle aus Oppenheim, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 16. October 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, sodann zur Stellung unter polizei- liche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 17 * 100 M 14 5) Constantin Müller, Hausknecht ans Oberursel, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 22. October 1851 in eine Correctionshausstrafc von 18 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 6) Anna Antoni, ohne Gewerbe aus Castel, wegen Diebstahls, durch Urthcil vom 5. November 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen des ersten Monats und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahras durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 7. Joseph Kreuzer, Metzgergeselle aus Oppenheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 3. Deceinber 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahre», geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und irr den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 8) Albert Elsen he im er, Schnhmachcrgeselle aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 17 Dezember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kost- beschränkung. 9) Christian Kreuzberger, Schuhmacher auS Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. Dezember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den erstem 8 Tagen der Strafzeit, und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kost» beschränkung. 10) Peter Hein, Taglöhner ans Hartmannshain, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 31. Dezember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung. 11) Karl Stürmer, Schlossergeselle aus Rüppur, wegen widernatürlicher Unzucht, durch Urtheil vom 31. Dezember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. * b) Von dem Gr. Kreisgerichte zu Alzei: 1) Jakob Zoller von Pfaffenschwabenheim, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 4. Juli 1851 in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 2) Adam Köcher von Abenheim, wegen Diebstahls, Landstrcicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht durch Urtheil vom 3. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrnng; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aussicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 3) Daniel Wagner von Odernheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urthcil vom 3. September 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung ; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 4) Valentin Will mann von Guntersblum, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 10. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 1 Tage, geschärft i» den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 5) Karl Fischer von Worms, wegen einfachen Bankerolts, durch Urtheil vom 17. October 1851 |n contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. M 14, 101 Verzeichuiß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straf-Erkenntniffe der Gerichte der Provinz Oberhessen. Es wurden verurtheilt: I. Von dem Gr. Assisenhofe der Provinz Oberhessen: 1) Johannes Jmmel, Ad. S. von Oberdieten, wegen Meineids , durch Urtheil vom 18. August 1851 in eine Corrcctionshausstrafe von 1 Jahr. 2) Daniel Walther von Kressenbach» im Kursürstenthnm Hessen, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg, durch Urtheil vom 19. August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 3) Georg Bücking von Alsfeld, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 20. August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Quartals. 4) Christoph Schneider von Borsdorf, wegen Meineides, sowie wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 21. August 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 5) Wilhelm Sam es von Münzenberg, Philipp Krekel von NiederselterS, im Herzogthum Nassau, und Jakob Jffland von Hainchcn, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom.23. August 1851, uud zwar: Sames in eine Correctioushansstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, Krekel und Jffland dagegen jeder in eine solche von 1 Jahr und 2 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten acht Tage eines jeden. Quartals. » 6) Johannes Henkel III. und dessen Sohn Johann Konrad von Rennertehausen, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 28. August 1851 Ersterer in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren, Letzterer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 7) Heinrich Rohn, ledig, von Düdelsheim, wegen Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls, durch Ur- theil vom 25. August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals. 8) Heinrich Kaufmann von Hattersroth, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 30 August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 9) Ernst Rosenberger und Johannes Hehr von Gelnhaar, wegen ausgezeichneten Diebstahls, dnrch llrthcil vom 2. September 1851 Ersterer in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, Letzterer in eine solche von 3 Jahren und 4 Monaten, für beide geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals. 10) Konrad Vrann von Dauernheini, wegen Meineids, durch Urtheil vom 3. September 185l in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 11) Anna B,arbara Weiß von Wallersdorf, wegen versuchter Ermordung ihres Kindes durch Vergiftung, durch Urtheil vom 5. September 1851 in, eine Zuchthausstrafe von 16 Jahren. 12) Heinrich Mattcrn von Großenbuseck, wegen versuchter und vollendeter Erpressungen und Körperver- letzung, durch Urtheil vom 4. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 11 Mo- naten, woran in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs zweimonatliche Untersuchungshaft abgeht. 13) Wilhelm Lotz von Münzenberg, wegen versuchter Nothzucht, durch Urtheil vom 5. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 14) Johann Konrad Kraft I. von Gonterskirchen, wegen Verführung zur Unzucht und Versuchs der Blutschande, durch Urtheil vom 6. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Ver- lust seiner elterlichen Rechte. 102 M 14 15) Jost Sch ä fe r von Burkhards, wegen Unterschlagung vou Gerichts-Aeteu, durch Urtheil vom 7. No- vember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 16) Heinrich Gebhard von Betzenrod, wegen ausgezeichneten und einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 11. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 17) Nikolaus Rhein von Allendorf, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 13. November 1851 in eine Zuchthausstrafe vou 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen jeden Quartals der Strafzeit. 11. 33oit Gr. Hoft;ericht der Provinz Oberhessen. 1) Clara Sommerschuh von Vilbel, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 24. Mai 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 2) Konrad Ott von Pfaffenwiesbach, Herzogs. Nassauischen Justizamtes Usingen, wcgen einfachen Dieb- stahls im dritten Rückfalle und Landstreicherei im vierten Rückfalle, durch Urtheil vom 28. Mai 1851 in eine Zuchtbausstrafe von 2% Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahres der Strafzeit mit einsamer Einspcrrung und schmaler Kost je uni den andern Tag während 14 Tagen und Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren »ach verbüßter Strafe, und 3) Georg Kreß von Reibach, Landgerichts Umstadt, wegen Theilnahme an eben genanntem einfachen Dieb- stahl, und zwar im ersten Betretungsfalle, durch dasselbe Urtheil in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 4) Konrad Vi erhell er von Gelnhaar, wegen verschiedener Diebstähle im ersten Rückfälle, durch Urtheil vom 28. Juni 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den ander» Tag, während der ersten 8 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 5) Jakob Betz von Bindsachsen, durch dasselbe Urtheil, wegen derselben Diebstähle im ersten Rückfälle, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten unter gleicher Strafschärfung. 6) Georg Adam Beutel von Oberabtsteinach, wegen derselben Diebstähle im 4. Rückfälle verübt und wegen Schriftfälschung, durch dasselbe Urtheil in eine Correctionshausstrafe von 2% Jahren mit gleicher Straf- schärfung. 7) Johann Jakob Happel, Sohn des Johann Jakob Happel 11. von Vottenhorn, wegen zweier einfacher Diebstähle und Gebrauchs falscher Legitimationspapiere, welche Vergehen als im zweiten Rückfalle begangen erscheinen, sodann wegen Landstreicherei im zweite» Betretungsfalle, durch Urtheil vom 28. Juni 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, geschärft zu Anfang jeden Vierteljahres 14 Tage lang durch einsame Cinsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, sodann nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren- 8) Katharina Ritter von Wöllstein, wegen Landstreicherei im 6. Rückfälle, durch Urtheil vom 7. Octobcr 1851 >» eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag und einsame Einspcrrung während 14 Tagen zu Ende jeden Vierteljahres der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe; von der erkannten Strafe sind jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches zwei Monate in Ab- zug zu bringen. 9) Adam Schröder, ledig, von Obererlenbach, wegen Landstreicherci im 2. Rückfälle, durch Urtheil vom 20. August 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 10) Johannes Weigand von Erdhaufen, wegen eines einfachen und eines kleinen Diebstahls, beide Diebstähle im 4. Rückfalle begangen, durch Urtheil vom 2. October 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft während 14 Tagen eines jeden Vierteljahres der Strafzeit durch einsame JK14, 103 Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 11) Heinrich Aha zu Ostheim, wegen einfachen und kleinen Diebstahls, sodann Unterschlagung im fünften Rückfalle, durch Urtheil vom 2. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von l'/z Jahren, ge- schärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch einsame Einsperrung und schmale Kost während 14 Tagen, je um den andern Tag. 12) Johannes Dam b mann von Rüdingshain, wegen einfachen Diebstahls im 4. Rückfalle, durch Ur- thcil vom 25. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von l^a Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit während 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag. 13) Johannes KloS II. von Rainhardshain, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 29. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 14) Ludwig Hormann von Altenbuseck, wegen Landstreicherei im dritten BetretungSfalle und Bruchs der polizeilichen Confination, durch Urtheil vom 29. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und drei Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erlittener Strafe. 15) Katharina Junker von Kehlnbach, wegen verheimlichter Niederkunft, durch Urtheil vom 5- November 1851 in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten, wovon jedoch in Gemäsheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Monate in Abzug gebracht werden. 16) Margaretha Ko n rad von Schotten, ivegen Landstrcichcrci im fünften Rückfalle und Bruchs der Con-' fination, durch Urtheil vom 15. November 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 17) Jost Damm von Derbach, wegen Landstreichcrei im 4. Rückfälle, durch Urtheil vom 6. December 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1V2 Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, wahrend 14 Tage». 18) Franz Stock von Wickstadt und 19) Johannes Klee von Rädchen, wegen in Verbindung verübten Hammeldicbstahls, durch Urtheil vom 29. August 1851 Erstcrer in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe; Letzterer in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 6 Monaten. In Gemäsheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs kommen übrigens für jeden der Verurtheilten 28 Tage in Abzug. 20) Johannes Edelmann III. von Rainrod, wegen einfachen Diebstahls im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 31. Dccember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in jedem Vierteljahr der Strafzeit während 14 Tagen durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, und einsame Einsperrung. HI. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz, und zwar: a) Von Großh. Landgericht zu Alsfeld: 1) Andreas Georg von Rainrod, wegen Landstreichcrei im zweiten Betretungsfalle, in eine Corrections-- hansstrafe von 2 Jahren und nach deren Verbüßung zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren, durch Urtheil vvm 25. October 1850. 104 M 14. 2) Heinrich von Keutz zu Reuters, wegen kleinen Diebstahls im vierten Rückfalle, durch Urtheil vom 18. Januar 1851 in eine Correctionöhausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, und einsame Einsperrung in den ersten 3 Wochen des Iten, 5ten, 9tei> und 12ten Monats der Strafzeit. 3) Johann Bickert von Kammerzell, Kurhess. Obergerichts-Bezirks Fulda, wegen Landstreichcrei und Bruchs der Confination, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahr, geschärft in den ersten 14 Tagen des 1., 3., 5., 7., 9. und 11. und den letzten 14 Tagen des 12. Monats der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 30. April 1851. 4) Anna Barbara Becker von Leusel, bereits dreimal wegen Diebstahls bestraft, wegen zweier ihr jetzt zur Last fallender kleinen Diebstähle, durch Urtheil vom 2. Juli 1851 zu einer, durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren. d) Voll Großh. Landgericht zu Altenschlirf: Katharina, Kaspar Schrimpf's Ehefrau von Rirfeld, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vorn 22. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. o) Von Großh. Stadtgericht Gießen: 1) Ernst Steinmüller von Gießen, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 2) Johannes Konrad von Beuern, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 9. Juni 1851 in eine Cvx- rcctioushausstrafe von 2 Jahren, geschärft in-den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Straf- zeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag. 3) Kaspar Kaiser von Lautcrbach, wegen Bettelns, durch Urtheil vom 6. Juni 1851 in eine Correc-, tionshausstrafe von i*/2 Jahren, 4) Eberhardt Weller von Trohe, wegen Bettelns aus Gewohnheit, durch Urtheil vom 15. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach erlittener Strafe. d) Von Großh. Landgericht Homberg : Jost Enders von Obergleen, wegen Landstreichcrei und Bettelns auS Gewohnheit, durch Urtheil vo>u 1. August 1851 tu eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und zur Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 6) Von Großh. Landgericht La nt erb ach: Johannes Häuser von Wallcnrod, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 27. Sep- tember 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. f) Von Großh. Landgericht Ortenberg: Heinrich Schuck von Gelnhaar, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 1. Juli 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft im 1., 4., 8. und 12. Monat der Strafzeit durch Ent- ziehung der warmen Kost, je um den andern Tag, während 4 Wochen und zur Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach erlittener Strafe. 18 105 Großherzoglich Hessisches egierungsblalt. ja. Darmstadt am 13. März 1 8 6 2. Anhalt: 1) Gesetz, die Ablösung der Grnndrcnten «nd die Mitwirkung der Staaltschnldentilgnngrkaffk zn derselben brtr.; — L) Dekanntmachung, die Niederschlagung «o« Parzellenvermessungskostcn in »er Gemarkung FalkcugesLßer Forst mit Neubach pro 1851 betr,; — 3) Dienstnachrichten. Gesetz, die Ablösung der Grundrenten und die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zu derselben betr. EuDWJG lH. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Die Bestimmungen in den zwei ersten Absätzen des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1836, die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zur Ablösung der Grundrenten betreffend, und die Bestimmungen unter Ziffer 3 im Artikel 11 des Gesetzes vom 7. August 1848, die Verhältnisse der Staudesherrn und adeligen Gerichtsherren betreffend, sind aufgehoben. Art. 2. Wenn in den in den Artikeln 23 und 24 des Gesetzes vorn 27. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten betreffend, vorgesehenen Fällen Ablösungscapitalien, oder Theile derselben, wegen obwaltender Hindernisse am gesetzlichen Fälligkeitstermin nicht ausbezahlt werden können, sondern einstweilen bei der Staatsschuldentilgungskassc bis zu anderweitcr Sicherstellung des Capitals durch den Berechtigten nach der ihm gesetzlich znstehenden Besugniß hinterlegt werden, so tritt von dem Tage nach dem Fälligkeitstermin, als dem Tage der beginnenden Hinterlegnng an, nnd ans die Dauer derselben, eine Verzinsnng mit Drei vom Hundert jährlich zu entrichtender Zinsen ein. 106 Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage des Erscheinens im Regierungsblatt an in Wirk- samkeit, dasselbe findet jedoch keine Anwendung, 1) wenn zur Ablösung von Grundrenten bei Standesherrn im 12- oder 15fachen Betrag nach Art. 11 des Gesetzes vom 7. August 1848 bis zu jenem Tage eine ordnungsmäßige ver- bindliche Ablösnngserklärung der Pflichtigen bereits erfolgt ist; 2) hinsichtlich aller übrigen Ablösungen, wenn bis zu jenem Tage die Ablösung verlangt worden ist und der Berechtigte sich zur Annahme von Schuldverschreibungen der Staatsschulden- tilgungskaffe ausdrücklich bereit erklärt hat. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. . Darmstadt am 6. März 1852. (I.. 8.) LUDWIG. F. von Schenck. Bekanntmachung, die Niederschlagung von Parzettenvermessungskostcn in der Gemarkung Falkengesäßer Forst mit Reubach pro 1851 betr. Die Niederschlagung der in Nr. 30 des Regierungsblatts von 1851 vorgesehenen 17 fl. Parzeüenvermeffungskosten ist von Großh. Ministerium des Innern genehmigt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Erbach am 19. Februar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commissiön des Regierungsbezirks Erbach. ■ A p P. D i c n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 23. Februar wurde dem Oberfeldwebel Georg Edling im vierten Infanterie-Regiment die Stelle eines Verwalters in der Strafanstalt zu Maricnschloß und 2) am 24. Februar dem Schulvicar Mathias Schmu ck zu Mommenheim die kath. Schullehrerstelle zu Sulzheim, im Regierungsbezirk Mainz, übertragen. 3) Am 25. Februar wurde der Hofaenchts-Secretariats-Acccssist Maximilian Günther von hier zum Landgerichts-Assessor mit Stimme und der Hofgerichts - Sekretariats - Accessist Di-. Carl Hesse dahier zum Secretär bei der Visitations-Commission für Stadt- und Landgerichte, unter Verleihung des Ranges und der Anciennetät eines Landgerichts-Assessors mit Stimme, ernannt. 4) Am 25. Februar wurde der Calculator bei der Hauptstaatskasse Friedrich Hoppe zmn Buchhalter, der Accessist bei der Hauptstaatskaffe Jakob Michel zum Calculator und der provisorische Accessist bei der Hauptstaatskasse Georg Schneid mü ller zum Accessiften bei der Hauptsiaatskasse ernannt. 19 IM Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 1« Darmftadt am 19. März 1 8 5 2. I „Halt: 1) Gesetz, die Bestrafung der Verbrechen und Vergehen gegen das Münzrcgal der zum deutschen Zollverein verbundenen Staaten betr.; — 2) Bauordnung für die Stadt Alzei; — 3) Concurrenz-Eröffnungen. Gesetz, die Bestrafung der Verbrechen und Vergehen gegen das Münzregal der zum deutschen Zollverein verbundenen Staaten betreffend. ^UDWIG IU. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsrathes und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Wer gegen das Münzrcgal der zum deutschen Zoll- und Handels-Verein verbundenen auswärtigen Regierungen in Bezug auf die von'denselben geprägten Münzen eine der im Straf- gesetzbuche bedrohten Handlungen begeht, soll, ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Münzen sich im Großherzogthum im allgemeinen oder im Handelsverkehr im Unllauf befinden, eben so zur Untersuchung gezogen und mit derselben Strafe belegt werden, als wenn er das Verbrechen oder Vergehen gegen das Uns zustehcude Müuzregal begangen hätte. Art. 2. Insoweit die Artikel 204, 209 und 211 des Strafgesetzbuchs mit Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehen, sind dieselben abgeändert. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 10. März 1852. (L. S.) LUDWIG. v. Lindelof. 108 M 1« Bauordnung für die Stadt Alzei. öuDWJG m. vou Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben Uns bewogen gefunden, über das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in Unserer Stadt Alzei Folgendes zu verordnen. 8. 1. Die Negierungs-Commission hat die obere Aufsicht über sämmtliches Bauwesen der Stadt Alzei und ihrer Umgebung zu führen. §. 2. Die Aufführung neuer Bauwerke jeder Art, die Anlegung von Abzugskanälen und Wasser- leitungen, Veränderungen an den Fanden schon vorhandener, an den Straßen stehender oder von den Straßen ans sichtbarer Gebäulichkeiten, oder solche Veränderungen an der Construction irn Innern, welche die Feuerpolizei berühren, sowie die Abänderung von Abzugskanälen und Wasser- leitungen dürfen in der Stadt Alzei nur nach vorher eingeholter polizeilicher Genehmigung und nur in der, bei der ertheilten Genehmigung auf Grundlage der nach §. 5 vorzulcgenden Pläne festgestellten Weise und Zeitfrist vorgenvmmen werden, bei Vermeidung einer Strafe von Fünf bis Fünfzig Gulden je nach der Größe des Gebäudes für den Bauherrn oder den für denselben aufge- tretenen Bauunternehmer und von Fünf bis zu Dreißig Gulden je nach der Größe des Gebäudes für den dabei betheiligten Maurer oder Zimmermeister, vorbehältlich der polizeilich zu verfügenden und nöthigenfalls auf Kosten des Eigenthümcrs auszuführenden Abänderung des verordnungswidrig aufgeführten Gebäudes und der ohne Erlaubniß vorgenommenen Banveränderungen. §. 3. Bauwerke an den Bachufern innerhalb und ausserhalb der Stadt, sowie die ausserhalb der Stadt zu errichtenden Gebäude jeder Art, namentlich auch Gartenmauern, insofern sie die öffent- lichen Straßen, Wege oder Fußpfade berühren; erfordern ebenfalls die im §. 2 vorgeschriebene polizeiliche Genehmigung bei Vermeidung der daselbst angedrohten Strafen. 8- 4. Die in 8§. 2 und 3 vorgeschriebene Genehmigung ertheilt der Bürgermeister der Stadt Alzei in seiner Eigenschaft als Polizeiveamter, nachdem er zuvor, unterstützt durch das Gutachten des Kreisbaumeisters, die Ermächtigung der betreffenden Regierungs-Commission eingeholt hat. Die Baulustigen haben ihre Gesuche schriftlich und unter Anschluß von Plänen auf der Bürgermeisterei der Stadt Alzei einzureichen, von welcher dieselben mit berichtlichem Antrag der Regierungs-Commission vorznlegen sind. M i«. 109 8- 5. Die in 8 4 erwähnten Pläne müssen in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden, das vor- schriftsmäßige Format haben, brauchen aber nur in reinen Umrissen gezeichnet zu sehn. Die Hauptmaße namentlich auch die Mauerdickeu sind darauf anzugcben. Die Pläne niüssen bestehen: s) aus einem Situationsrisse, welcher den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf stehen- den Gebäude sowie Richtung und Breite der den Platz begrenzenden Straßen, die an- grenzenden Gebäude der Nachbarn nebst deren Beschreibung enthält; b) ans einem Grundrisse der verschiedenen Stockwerke; e) ans einem Durchschnitte nach der Tiefe, woraus die Cvnstruction des Dachwerks , der Gesimse, der Verdachungen sowie der Keller ersichtlich ist; cl) ans einem, oder, wenn das Hans von mehreren Straßen begrenzt ist, aus eben so vielen Aufrissen; e) aus den Profilen der Verdachungen und sonstigen horizontalen Gesimse. 8. 6. Bei den Zeichnungen über vorzunehmende Veränderungen schon bestehender Gebäude nmß jedesmal dein Entwürfe der Veränderung auch eine Zeichnung, welche den Zustand vor derselben angibt, beigelegt werden. — 8. 7. Der Maß stab der Zeichnungen wird folgendermaßen bestininit: a) für Situationszeichnungcn Vsoo der natürlichen Größe oder ein Zoll — 50 Fuß; b) für Grundrisse, Aufrisse und Durchschnitte */10o oder ein Zoll — 10 Fuß; e) für die Profile der Verdachungen und Gesimse die natürliche Größe. 8- 8. Der Verfertiger der Zeichnungen ist unter denselben jedesmal zu bemerken. Der Bauherr oder der für denselben ausgetretene Unternehmer ist für die Richtigkeit der Zeichnungen und der angegebenen Maße verantwortlich. Die Genehnügnng wird nur unter Voraussetzung der Nichtigkeit derselben ertheilt und ist auch nur insofern von Wirkung. Die Vorschriften, welche in dem Baubcscheide der Regierungs-Commission, beziehungsweise des Bürgermeisters ertheilt werden, niüssen pünktlich und ohne Abweichung eingehakten werden. Jede Abweichung von der vorgelegten und genehmigten Zeichnung zieht die im §. 1 angedrohte Strafe und Verpflichtung zur Abänderung nach sich. §. 9. Alle aufzuführende Gebäude verschiedener Eigenthümrr, wenn sie unmittelbar aneinander stoßen, oder von den bereits vorhandenen Gebäuden nicht mindestens 12 Fuß entfernt zu stehen 19* 110 M 16. kommen, sind durch Brandmauern zu trennen, deren Dicke so bestimmt wird, daß dieselben von Bruchsteinen 20 Zoll, von Backsteinen 15 Zoll stark werden. Das Oeffnen und Verdünnen der Brandmauern durch Anbringung von Wandschränken, weiten Schornsteinen u. s. w. ist nicht erlaubt. Enge Schornsteine, s. g. russische Schornsteine, dürfen in den Brandmauern angebracht werden. Der äußere Mauertheil, in welchem sich der Schornstein befindet, muß aber wenigstens 12 Zoll dick sein. 8- 10. Trirt der Fall ein, daß ein Nachbar an eine schon bestehende Brandmauer bauen will, sy darf er keine Holzwand oder Holzpfosten dagegen setzen, sondern er ist verbunden, entweder eben- falls eine Brandmauer zu errichten, oder aber die bereits vorhandene Brandmauer des Nachbars nach Maßgabe der deßfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder theilweise geinein- schaftlich zu machen. 8. 11. Hinsichtlich der Anlage von Feuerungen und Schornsteinen kommen die deßfalls bestehenden oder noch zu erlassenden Regulative und Verordnungen in Anwendung. * 8- 12. Die Umfangsmauern der in der Stadt Alzei aufgeführt werdenden Vordergebände müssen massiv von Bruchsteinen, Backsteinen oder Steinfachwerk erbaut werden. Auch die Erneuerung der äußeren Wände bereits stehender Häuser muß in dieser Weise ausgeführt werden. Werden die Fa^aden solcher bereits erbauten Häuser, welche nicht in der Baulinie stehen, ganz oder theilweise umgeändert, so muß der umzuändernde Theil in die zu bestimmende Bau- linie eingerückt werden, vorbehältlich der gesetzlichen Entschädigungen. Neue Gebäude müssen eine Sockelhöhe von mindestens 18 bis 24 Zoll erhalten. In allen Straßen, wo das Fluthwaffer gewöhnlich seinen Durchgang nimmt, müssen die Umfangsmauern der Erdgeschosse neuer Gebäude massiv aus Bruchsteinen mit Kalkmörtel erbaut werden und der Fußboden des Erdgeschosses muß wenigstens einen Fuß höher gelegt werden, als der höchste be- kannte Wasserstaud ist. 8- 13. Die Umfangsmauern, welche nicht zugleich als Brandmauern dienen, müssen im oberen Stock a) bei Bruchsteinen 20 Zoll dick, b) bei gebrannten Steinen je nach der Größe der Gebäude 15 — 20 Zoll dick werden; o) bei Lehmsteinen die Dicke von zwei Steinen haben. In jedem weiteren Stock abwärts müssen die Mauern 5 Zoll stärker werden. Die Stock- höhe neuer Gebäude wird auf wenigstens 11 Fuß im Lichten bestimmt. M 16 111 8- 14. Alle an der Mauerfläche der Fayaden vortretenden horizontalen Theile, als z. B. Gurtge- simse, Verdachungen der Fenster und Thüren, Fensterbänke, Balkons rc., dürfen nicht von Holz oder Gyps sein und müssen Wassernasen erhalten. 8. 15. Alle im Innern der Stadt gelegenen Hose, Gärten und sonstige, Privatpersonen gehörige Plätze müssen, soweit sie die Straßen begrenzen, eingefriedigt werden. Hof-, Garten- und an- dere dergleichen Einfriedigungen, die an Straßen zu stehen kommen, dürfen nur in Mauerwerk niit oder ohne Staketen aufgeführt werden. Wenn alte hölzerne oder andere Einfriedigungen der vorbezeichneten Orte unbrauchbar wer- den und der Erneuerung bedürfen, so darf diese nur nach obiger Vorschrift stattfinden. 8. 16. Alle Fayaden an der Straße bei neu erbaut oder verändert werdendeii Gebäuden müssen mit Dachkandeln und bis an den Boden gehenden Wasserrohren versehen werden. Ausgußsteine dürfen nicht über den Boden erhöht und hervorstehend angebracht werden, sondern der Ausfluß muß ans dem Boden durch eine kleine Oeffnung in der Mauer geschehen. Ablauf- oder Hauskandelröhren dürfen in Zukunft nicht mehr an die nachbarlichen oder auch genleinschaftlichen Scheidemanern gelegt werden, sie müssen vielniehr entweder ganz davon hinweg oder wenigstens in einer Entfernung von 20 Zoll von der Mauer, vis ins Lichten der Rinne ge- messen, angebracht, auch die Stoßfugen bei steinernem Kandel mit dem besten Kitte verkittet werden. §. 17. Werden an einer Fayade vertikale Risalite gemacht, so muß das Risalit in die Straßenlinie gesetzt werden, der übrige Theil des Hauses aber znrücktreten. §- 18. Das Setzen von Abwcissteinen, dieselben mögen neu gesetzt werden oder blos an die Stelle anderer abgängiger Abweissteine treten sollen, bedarf der Genehmigung der Lvealpolizeibehörde. Ausgenommen sind hiervon diejenigen Abweissteine, welche in die Thüröffnungen einspringen. 8. 19. Die Kandel- oder Rinnsteine auf dem Seitenpflastcr dürfen nicht über 2 Zoll vertieft sein. Ohne besondere Erlanbniß der Localpolizeibehörde dürfen keine Brücken über die Flößer gelegt werden, deren Länge in keinem Fall 200 Zoll überschreiten darf. Dieselben müssen so einge- richtet werden, daß die Deckel leicht aufgehoben werden können, um die Reinigung, sowie den Durchzug des Wassers bei starkem Regenwetter zu erleichtern. 112 M 16. §. 20. Die Anlage von Vortrcppen, die an auf die Straße gehenden Häusern angebracht werden sollen, sowie die Anfführung freistehender Säulen bedarf der speciellcn Genehmigung der Regie- rungs-Commission. Aus keinen Fall aber dürfen solche Vortreppen und Säulen, auch wenn sie aus besonderen Gründen gestattet werden, über 20 Zoll mit Einschluß deS Rundstabes in die Straße vortreten. Das Anbringen fester Bänke und das Setzen von Bäumen vor den Häusern ist ganz untersagt. §. 21. Nur bei ganz besonderen örtlichen Verhältnissen und mit specieller Genehmigung der Negie- rungs-Commission dürfen in Zukunft die bestehenden Kellereingänge und Kellertreppen, die in die Straße einspringen, im Fall ihrer Baufälligkeit, reparirt werden. Die Anlegung neuer Keller- eingänge der vorbezeichneten Art ist ganz verboten. §. 22. Schaufenster, die an den Häusern befestigten Kasten und Aerme zur Ausstellung und znr^ Aushängen von Waareu dürfen gleichfalls nur mit Erlaubniß der Localpolizcibehörde angebracht werden. Dasselbe gilt für vortretende Blumentopfgestelle und s. g. Rouleaur, die im Erdgeschosse angebracht sind. Werden Blumentöpfe auf die Fensterbänke gestellt, so müssen sie durch eine solide Stange gegen das Herabfallen geschützt sein. Zn keinem Falle aber dürfen Schaufenster und Kasten 5 Zoll vor die Mauerfläche vortreten. §. 23. Alle Hausthürcn und Thore dürfen sich nicht von innen auf die Straße, sondern nur von der Straße nach innen öffnen. Ebenso dürfen sich die Kellerläden nicht seitwärts öffnen sondern müssen oben angeschlagen werden. 8. 24. Die Erlaubniß zur Erbannng von Ställen an die Straßenlinie soll inskünftige nur noch bei ganz besonderen örtlichen Verhältnissen gegeben werden, unter keinen Umständen dürfen aber diese Ställe den Ablauf in die Straßenrinne erhalten. §. 25. Ausgußstcine dürfen nicht über den Boden erhöht und hcrvorstehend angebracht werden, son- dern der Ansfluß muß auf dem Boden durch eine kleine, mit einer Seihe versehene Oeffnnng in der Mauer geschehen. 8. 26. Zur Anlehnung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zersetzung oder Ausdünstung dem Maner- werke nachtheilig sein kann, an eine gemeinschaftliche oder dem Nachbar ausschließlich gehörende .»£»« 113 Mauer ist die Einwilligung des Elgenthümcrs der letzteren erforderlich; ohne diese Einwilligung muß der Stall, das Salzmagazin rc. durch eine besondere Mauer von der benachbarten Mauer getrennt und außerdem derjenige Zwischenraum zwischen beiden Mauern gelassen werden, welchen die Polizeibehörde in den einzelnen Fällen für nöthig erachtet. §. 27. Brunnen dürfen nur lvenigstens 40 Zoll von der nachbarlichen Mauer entfernt gegraben werden, sofern nicht die Nachbarn es vorziehen, einen genieinschastlichen Brunnen, welcher mit einem Pumpenstock und zwei Anslaufröhren versehen wird, anzulegen. 8. 28. Abtrittsgruben und Dunggruben müssen bei jeder neuen Anlage, Veränderung oder Repa- ratur 40 Zoll von der Grenzmauer des Nachbars ohne Rückstcht auf das Eigenthum dieser Mauer entfernt gehalten und es muß nicht nur der Boden einer derartigen Grube, sondern auch der Raum zwischen der Grenzmauer und der Grube in gleicher Tiefe wie das Fundament bis zur Oberfläche der Erde mit Letten ausgestampft werden. 8. 29. Der Ablauf der Brunnen, Dachrinnen oder Wassersteine darf nur dann in eine Abtritts- grube geleitet werden, wenn dieselbe wenigstens 20 Fuß von der Grenze des Nachbars entfernt ist. Die Oeffmuig der Abtrittsgruben muß jederzeit festgeschlossen sein. Wenn demohugeachtet Feuchtigkeit aus Abtritten oder Dunggruben in das Terrain des Nachbars durchdringt, so bleibt dem Letzteren, um die Abstellung des Uebelstandes und Entschädigung für etwaige Nachtheile zu erwirken, der Weg der Civilklage gegen die Eigenthümer des Abtritts, oder der Dunggrube Vorbe- halten. §• 30. Die Anlage von Senkgruben wird vorbehaltlich der einzuholenden polizeilichen Genehmigung in jedem Hause gestattet, wenn dabei 20 Fuß Entfernung von dem Gebiete des Nachbars einge- halten, die Gruben bis zur Tiefe des Bodens des tiefsten nahe liegenden Gewölbes an den Seiteu- wänden wasserdicht gemauert, auch letztere ruttdum mit Letten von mindestens 20 Zoll Dicke aus- gestampft und oben mit Decksteinen verwahrt werden. Dem Nachbar muß es jedoch auch hier überlassen bleiben, sich klagend au das zuständige Gericht zu wenden, in sofern, der getroffenen Vorkehrungen ungeachtet, aus der angelegten Senkgrube Feuchtigkeit in sein Gebiet eindringt. 8- 31. Jedes Gebäude soll, insoweit es von der Straße aus gesehen werden kann, in den ersten drei Jahren, nachdem es unter Dach gebracht ist, verputzt und angestrichen werden. Dieselbe Bestinuuung gilt auch für veränderte oder reparirte Fanden bereits stehender Gebäude sowie von den an die Straße stoßenden Einfassungsnlanern. Ein rauher Bewurf mit Anstrich ist als Verputz anzusehen. Dispensationen von diesen Vorschriften ist nur die Regierungs-Commission aus ganz besonderen Gründen zu ertheilen berechtigt. 114 M ie. 8. 32. Der Mörtel zum äusseren Verputz darf keinen Zusatz 'von Lehm enthalten bei Vermeidung einer Polizeistrafe von Zehn bis Fünfz ig Gulden für denTüucherjnach Verhältniß der Größe des Hauses. 8- 33 s Droht einem Gebäude, einem Abzugskanal, einer Wasserleitung, Bachüberwölbung, Brücke oder sonstigem Bauwerk der Einsturz, so müssen die Eigenthümer in der ihnen von der Polizei- behörde gegebenen Frist bei Vermeidung einer Strafe von Zehn bis Fünfzig Gulden die Bau- fälligkeit beseitigen, widrigenfalls das baufällige Werk auf Kosten des Eigenthümers von Polizei- wegen abgerissen und nvthigenfalls auf Kosten der Eigenthümer neu hergestellt werden soll. 8- 34. Wenn der Verputz der Fayade eines Vordergebäudes so schadhaft wird, daß derselbe abzu- fallen und auf diese Weife den Vorübergehenden gefährlich zn werden droht, so kann die Polizeibe- hörde die frische Tüuchung und den Anstrich des Gebäudes befehlen und nvthigenfalls, wenn diesig Befehle von dem Eigenthümer keine Folge geleistet wird, auf Kosten des Letzteren ausführen taffett. §. 35. Verschiedene Häuser, welche in ihren Fanden an der Straße ein symmetrisches Ganze bil- den, müssen mit einerlei Farbe angestrichen werden. In Fällen, in welchen die Häuserbesitzer sich über eine Farbe nicht vereinbaren können, wird die Farbe von der Polizeibehörde bestimmt. Die weiße Farbe wird zum Anstrich der Häuser ganz untersagt. 8. 36. Contraventionen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ziehen, soweit dieselben nichj. bereits in den bestehenden Gesetzen mit Strafe bedroht sind und soweit nicht schon in den eiu- zelnen §§. dieser Verordnung eine höhere Strafe vorgesehen ist, ausser den polizeilich zn verfügeu- den Abänderungen, eine Polizeiftrafe von dreißig Kreuzer bis zu zwölf Gulden nach sich. 8- 37. Können die nach den Vorschriften dieser Verordnung zuerkannten Geldstrafen nicht beige- trieben werden, so müssen sie in Gefäugniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden ver- büßt werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 11. März 1852. (U-8.) LUDWIG. v. D a l w i g k. C o n c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die Stelle eines PhysicatsarzteS für den Physicatsbezirk Hirschhorn, mit dem etatmäßigen Gehalt; 2)' die erste katholische Schulstelle zu Gaualgcsheim, im Reg.-Bezirke Mainz, mit einem jährlichen Ge halte von 455 fl. einschließlich des Wohnungsanschlags und der Vergütung von 35 fl für die Heizung des Schulfaalö. 115 20 Großherzoglich Hessisches Reg i e r u n g s b M 17. D armftad t am 29. Mär z 1 Inhalt: 1) Gesotz, die Erhebung der Staatöanflagen für da« zweite Quartal des Jahres 1852 bctr.; — 2) Vcrzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessische» LudewigS-Univcrsität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1852 gehalten und am 19, April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; — i) Ordensoerleihuutz; — 5) Namcnsveränderung; — G) ConcnrrenzerLffnungen. ® t f e die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahrs 1852 hetr. UDWJG IH- von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das zweite Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. Oktober 1845 wird ans das zweite Quartal des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen dirccten und indirecten Stenern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen be- stimmt sind, bis zum 1. Juli des Jahres 1852 fortznerheben. Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Tarmstadt den 25. März 1852. (I*S0 LUDWIG. F. v. S ch c n ck. 116 M 1* Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs- Universität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1832 gehalten und am 19. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden. Theologie. Katholisch-theologische Fakultät. Apologetik, drei Stunden wöchentlich, am Montag, Dienstag und Mittwoch von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Biblische Hermeneutik und Kritik, nach seinen bei Ferber in Gießen erschienenen Grundzügen an den drei letzten Wochentagen von 11 — 12 Uhr, ordentl. Professor Dr. Löhnis. D i e Psalmen, an den vier ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, Derselbe. Das Leben Jesu, mit synoptischer Zusammenstellung der Evangelien, drei Stunden wöchentlich Donnerstags, Freitags und Samstags von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Lutterbe«?. Hebräerbrief, an den zwei letzten Wochentagen von 10 —11 Uhr, ordentl. Professor Dr. Löhnis. Kirchengeschichte, erste Hälfte, täglich von 7-8 Uhr, ordentl. Professor Dr. Scharpff. Der christlichen Literärgeschichte erste Periode (Patrologie), an den drei letzten Wochen- tagen von 9 —10 Uhr, Derselbe. Dogmatik, erste Hälfte, acht Stunden wöchentlich, sechsmal von 5—6 und am Dienstag und Donnerstag von 6—7 Uhr Abends, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Moral, täglich, mit Ausnahme des Samstags, von 8 — 9 Uhr, ordentl. Professor Dr. F l u ck. Pa st oral, an den drei ersten Wochentagen von 9—10 Uhr, Derselbe. Evangelisch-theologische Fakultät. Theologische Encyclopädie und Methodologie, vierstündig von 11 — 12 Uhr, ordentl Professor Dr. H es se. Erklärung der Genesis, fünfstündig von 3 — 4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Baur. Erklärung der kleinen Propheten, fünfstündig von 3 — 4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Knobel Erklärung des Buches Jona, mit besonderer Berücksichtigung der Grammatik, Samstags von 3 — 4 Uhr, öffentlich, Derselbe. Hebräische Archäologie, fünfstündig von 4 — 5 Uhr, Derselbe. Biblische Theologie des A. T., fünfstündig von 4—5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Baur Geschichte der Entstehung der ne u testamen tli chen Schriften, oder sogenannte speciellö Einleitung in das R. T., fünfstündig von 9 — 10 Uhr, ordentl. Professor Dr. Credner. Erklärung des Evangeliums des Johannes, fünfstündig von 10 —11 Uhr, ordentl. Professor Dr. K ö l l n e r. Erklärung der kleinen Pauli irischen Briefe, fünfstündig von 10—11 Uhr, ordentl. Professor Dr. Credner. Kirchengeschichte, zweiter Th eil, sechsstündig von 7—8 Uhr, ordentl. Professor Dr. Köllner. Evangelische Dogmatik, erster Theil, fünfstündig von 8 — 9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Hesse. Christliche Moral, fünfstündig, von 9 — 10 Uhr, Derselbe. Christliche Moral, viermal von 11 — 12V2 Uhr, ordentl. Professor Dr. Köllner. Homiletik., Mittwochs und Samstags von 11 — 12% Uhr, ordentl. Professor Dr. Baur. M n 117 Rechtswissenschaft. Jur i stischc E n cy c lopädie lieft, in »och zu bestimmenden Stunden, ordcntl. Professor Dr. I h e r i u g, mit Rücksicht ans die fünfte, von ihm nach des Verfassers Tode besorgte Ausgabe des Falck'schen Lehrbuchs. Rechtsphilosophie, wöchentlich in vier näher fcstzusetzenden Stunden, trägt Privatdocent Dr. Levita vor. Institutionen, mit einer kurzen Uebersicht der römischen Rcchtsgcschichtc, lehrt sechsmal die Woche ordcntl- Professor Do. I h e r i n g. Pandekten mit Ausschluß des (im nächsten Winter vorzutragenden) Familien- und Erbrechts, nach eignem Grundrisse, mit Verweisung auf Mühlenbruchs Lehrbuch, täglich von 10 — 11 und von 11 — 12% Uhr, ordcntl. Professor Dr- Sein-er. 2)iefeite Vorlesung in demselben Umfang und in denselben Stunden hält, mit Rücksicht auf Puchta's Lehrbuch der Pandekten, außervrdentl. Professor Dr. Neuner. Römisches Erbrecht lehrt, täglich von 8 — 9 Uhr, Privatdocent Dr. v. Hclmolt. Pandektcn-Prakti ku m, viermal die Woche, ordcntl. Professor Dr. Jherin g. Oeffcntlichcs Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaaten, täglich von 10—11 Uhr, Kanzler und.ordentlicher Professor Dr. Birnbaum. Kirchcnrecht, deutsches Privatrecht und deutsche Rechtsgeschichte wird, in noch zu be- stimmenden Stunden, der ordentliche Professor Dr. Wasserschleben lesen. Kirchen recht der Katholiken und Protestanten, in sechs Stunden wöchentlich, Privatdocent Dr. Sandhaas. Deutsches Privat recht, einschließlich des Lehen-, Handels-und Wechselrcchts, in neun Stunden wöchentlich, Derselbe. Gemeines deutsches Cr imin alrech t, mit Berücksichtigung des Großh. Hessischen Strafgesetzbuchs, in noch zu bestimmenden Stunden, Privatdocent Dr. Levita.. Gemeinen deutschen Criminalprozeß, mit Rücksicht auf das mündlich-öffentliche Verfahren, in den ersten vier Wochentage» von 11 —12% Uhr, Kanzler und ordcntl. Professor Dr. Birnbaum. Anleitung zur Praris des gemeinen deutschen Civilpro zesscs,' mit schriftlichen und mündlichen Uebungen, (Civilprozcß-Practiknm) gibt (mit Benutzung der Rcchtsfälle von Briegleb) an den ersten vier Wochentagen von 7— 8 Uhr Morgens, ordcntl. Professor Dr. Deurer. Relatorium, Freitags von 7—8 Uhr Morgens, Derselbe. Privatissima, über die gesammte Rechtswissenschaft, Privatdocent Dr. Levita. Weitere Vorlesungen werden später angezeigt werden. .Heilkunde. Encyclopädie der Natur- und Heilkunde, dreimal wöchentlich von 10 — II Uhr, öffent- lich, außcrordentl. Professor Dr. Wetter. Osteologie, in drei näher zu verabredenden Stunden, Prosector Dr. Eckhard. Allgemeine Anatomie, Montags und Donnerstags von 3 — 4 Uhr, Mittwochs und Sonnabends von 10 — 11 Uhr, Derselbe. Physiologie des Menschen, mit Erperimenten und mikroscopischen Demonstrationen, 8 Stunden wöchentlich, täglich von 7 — 8 und Mittwochs und Sonnabends von 8 — 9 Uhr, ordentl. Pro- fessor Dr. Bischofs. Vergleichende Anatomie, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 9 — 10 Uhr, Derselbe. 20 * 118 Mir Hebungen im physiologischen Institute, Mittwochs und Sonnabends Nachmittag, Derselbe. Allgemeine Anatomie und Physiologie des Nervensystems, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 5 — 6 Uhr, Profector Dr. Eckhard. Pathologische Anatomie mit Demonstrationen, 5 Stunden wöchentlich, von 7— 8 Uhr ordentl. Professor Dr Vogel. Allg emeinePath ologie, dreimal wöchentl., von 5 — 6 Uhr, auferordentl. Professor Dr. W i n t h e r Allgemein e Pathologie und Therapie, 5 Stunden wöchentlich, von 9 — 10 Uhr, nufer» ordentl. Professor Dr. Wetter. Diagnostik und Semiotik, mit praktischen Uebungen, fünfstündig von 8 — 9 Uhr, ordentl Professor Dr. Vogel. Augenheilkunde, wöchentlich 4 Stunden, von 3—4 Uhr, außcrordentl. Professor Dr. Wetter Die Lehre von denKnochenbr liehen und Verrenkungen, mit Hebungen im Bandagiren' Dienstags, Donnerstags und Freitags von 3 — 4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wern her. Ph arm a co g n o sie, Montags., Dienstags, Donnerstags und Freitags von 6 — 7 Uhr Morgens ordentl. Professor Dr. P h o e b u s. PH armacognosie, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 6—7 Uhr Morgens auferordentl. Professor Dr. M e t t e n h e i m e r. Medici ni sch-pharmaceutisch-botanische Ercursionen, in Verbindung mit vorstehende^ Vorträgen, Mittwochs Nachmittag, öffentlich, Derselbe. Diätetik, wöchentlich 2 Stunden, Privatdocent Dr. Stammler. Die Lehre von d e n H e ilq u e l le n und Seebädern, zwei Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. P h o e b u s. Operationslehre, täglich von 9—10 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wernher. G e b u r t s h ü l f e, täglich von 1 — 2 Uhr, ordentl. Professor Dr. von Nitgen 1. Psychiatrie, täglich von 6—7 Uhr Morgens, Derselbe. Gerichtliche Me di ein, täglich von 7 — 8 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wilbrand. Medicinische Polizei, viermal wöchentlich von 8 — 9 Uhr, Derselbe. Medicinische Klinik, täglich von 11 — 12 Uhr, ordentl. Professor Dr. Vogel. Chirurgische Klinik, täglich von 10 — 11 Uhr. ordentl. Professor Dr. Wernher. Geb ur ts h i!lfliche K l i nik, nebst geburtshülflichem Repetitorium, täglich von 2 — 3 Uhr und bei Geburten, ordentl. Professor Dr. von Ritgen I. Gebiirtshiilfliche Erploration an Schwängern, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonn- abends, in einer noch zu bestimmenden Stunde, Derselbe. Z o o - P h a r m a c o d y n a m i k. Honorar-Professor Dr. V i r. Zoo-Chirurgie, theoretischer Theil, Derselbe. Op era tion S l e hre, De r se l be. Allgemeine Pathologie der T h i e r e, Derselbe. «Phil osophische Wissenschaften. Philosophie im engeren Sinne. Logik und cncyclopädische Uebersicht der Philosophie, Montags und Donnerstags von 5—6 Uhr, auferordentl. Professor Dr. Carriere. Logik und Einleitung in die Philosophie, zweimal wöchentlich von 7 — 8 Uhr, auferordentl. Professor Dr. Schilling. Logik, als System der Philosophie, zweimal wöchentlich, Repetent Dr. N o a ck. M IT IIS Psychologie, Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von 7— 8 Uhr Morgens, ordentl. Professor Dr. Schmid. Psychologie deSGefühls, mit dem Erbieten zur disputatorischer Behandlung, zweimal wöchentlich, außerordentl. Professor Dr. Braubach. Philosophie des Rechts und Staats, viermal wöchentlich von 10 — 11 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Schilling. Religionsphilosophie, zweimal wöchentlich, Derselbe. Dieselbe, dreimal wöchentlich, Repetent Dr. N o a ck. Aesthetik, zweimal wöchentlich, Montags und Donnerstags von 4—5 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Carriere. Geschichte der neueren P hi l o s o p h i c, Freitags und Samstags von 7—8 Uhr Morgens, und Montags von 5 — 6 Uhr Abends, ordentl. Professor Dr. Schmid. Geschichte der neuesten deutschen Philosophie seit Hegel, dreimal wöchentlich, Repetent Dr. Noack. Methodik des Unterrichts, zweimal wöchentlich, außerordentl. Professor Di-. Braubach. Ordentl. Professor Dr. Schmid erbietet sich zur unentgeltlichen Leitung von Di sputatoricn, Conversatorieu und schriftlichen Arbeiten aus dem Gebiete der speculativen Philosophie. Mathematik. Naturwissenschaften. Reine Mathematik, viermal wöchentlich von 9—10 Uhr, ordentl. Professor Di-. Umpfenbach. Differentia l- und Integral-Rechnung, an den ersten fünf Wochentagen von 7 — 8 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Z am in in er. Analytische Geometrie, Dienstags, Donnerstags und Samstags von 6 — 7 Uhr Morgens, ordentl. Professor Dr. U m p fe n b a ch. Ebene und sphärische Trigonometrie, Montags, Mittwochs und Freitags von 9 — 10 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Za mini n er. Analytische Mechanik, viermal wöchentlich von 7 — 8 Uhr Morgens, ordentl. Professor Dr. U m p f e n b a ch. Die Lehre von der Wahrscheinlichkeitsrechnung, zweimal von 9 —10 Uhr, öffentlich. Derselbe. Feldmeßkunst, in Verbindung mit der Einübung der verschiedenen Meßmethoden, Montags, Mitt- wochs und Freitags von 6—7 Uhr Morgens, Derselbe, Niedere und höhere Feld me ßkun st, verbunden mit Uebungen an allen gebräuchlichen Instru- menten, Dienstags, Donnerstags u. Freitags von 5 — 6 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Z a m m i n c r^ E rperi m en talphysik, täglich von 8 — 9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Buff. Organische Chemie, Montags, Dienstags, Donnerstags u. Freitags von 5 — 6 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Will. Allgemeine Erperimcntalchemic, täglich von 11—12 Uhr, ordentl. Professor Dr. v. Licbig. Pr a c tisch-analytisch er Cursus im chemischen Laboratorium, täglich von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags, Derselbe. Pr a c ti sch-analytisch er Cursus im chemischen F il i al-L ab o r a to r k u m , täglich von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags, außerordentl. Professor Dr. Will. Anleitung z u r A n w e n d u u g d e s L ö t h r o h r s i n d c r C h e m i e u n d M i n e r a l o g i e, Samstags früh von 6 — 8 Uhr. Derselbe. 120 M LV Orykto gnosie, fünfmal wöchentlich, von 6 — 7 Uhr Morgens, außerordcntl. Professor Dr Ettling. Die deutschen Gebi rgsform ation en, mit einer Einleitung in die Geognosie über- haupt und practischen Demonstrationen im Felde, zweistündig, Montags und Dienstags v»n 2 — 3 Uhr, außerordcntl. Professor Dr. Dieffenbach. Geschichte und Theorie der Vulkane und Erdbeben, einstündig, Mittwochs von 2—3 Uhr Derselbe. Petrographie, dreistündig, Derselbe. Zu geologischen und paläontologischen Er amina torien erbietet sich Derselbe. Krystallo gra.phi e, verbunden mit Uebungen im Bestimmen von Krhstallen, Dienstags, Mittwochs und Freitags von 7 — 8 Uhr Morgens, außerordcntl. Professor Dr. K o p p. Hebungen im krpsta llograph i schen Zei ch n en leitet unentgeltlich Samstags von 2 — 5 Uhr Derselbe. Botanik, Montags bis Freitags von 7—8 Uhr Morgens, mit Ercursionen, außerordcntl. Professor Dr Hoffmanu. Krhp to ga m en kund e, Freitags von 5—6V2 Uhr Abends, unentgeltlich, Derselbe. Medicinis ch - p har in aceutisch-botanische Ercursionen, außerordcntl. Professor Dr Me ttenhe ime r. (Siehe Heilkunde.) Allgemeine und speciclle Zoologie, sechsmal wöchentlich (fünfmal von 4 — 5 Uhr), außer, ordentl. Professor Do Leuckart. Zoolv gisch-practischc Uebungen, Derselbe. Technologie und Bauwissenschaft. Agrikulturchemie, dreimal wöchentlich von 4—5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Knapp. Metallurgie (Technologie der Metalle) dreimal wöchentlich von 4—5 Uhr, Derselbe. Bergba ukunde, ordentl. Professor Dr. von Klipstein. Architekton ische C o m p osi ti onslehre, dreimal wöchentlich von 9 — 10 Uhr, Uebungen tät- lich von 10—11 Uhr, ordentl. Professor Nr. v. Ritzen II. Perspektive, dreimal wöchentlich von 9 — 10 Uhr. Situationszeichnen, dreimal wöchentlich von 2 — 4 Uhr. Orna m en tenz eich neu, dreimal wöchentlich von 2—4 Uhr. Freihand- zeichnen und Malen, täglich von 11 — 12 Uhr, Derselbe. lseber die Tektonik des Altcrthums und des Mittelalters, Samstags von 7—8 Uhr- öffentlich, Derselbe. Staats- u il d C a m e r a l w i s s e n s ch a f t e n. Staatslehre, wöchentlich fünfmal in. noch zu bestimmenden Stunden, ordentl. Professor Dr Stahl. Finanzwissenschaft, wöchentlich fünfmal von 8 — 9 Uhr, Derselbe. Encyclopädie der Forstwissenschaft, fünfmal wöchentlich, Privatdocent Dr. Hcyer. Waldbau, wöchentlich fünfmal in noch zu bestimmenden Stunden, ordentl. Professor Dr. He per. Wa ld ertra gsre g el ung und W erthb erechnuug (Forsttaration), an den fünf ersten Wochen- tagen von 2 — 3 Uhr, in Verbindung mit praktischen Demonstrationen, Derselbe. Forstbotanik, Montags und Donnerstags von 9 — 11 Uhr, Derselbe. Forsttaration, viermal wöchentlich, außerordcntl. Professor vr. Zimmer. For stliche Ercursionen und praktische Uebungen, zweimal wöchentlich, Derselbe. Bodenkunde, ordentl. Professor Dr. v. Klip stein. M iv 121 Forstliche Bodenkunde uitb Klimatologie, viermal wöchentlich, Privaldocent Dr. Heyer. E r a m i n a t o r i e u und Privatissima ist Derselbe zu ertheilen erbötig. Geschichte. Politische Geschichte vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Westphälischen Frieden, vierstündig, ordentl. Professor Dr. Sch äse r. Geschichte des 18. Jach rh und e rtS, vierstündig, Derselbe. Römische Alterthümer, viermal wöchentlich, öffentlich, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Heber die R>cligion der Römer, zweimal wöchentlich, öffentlich, Derselbe. Philologie und Literatur, a) Altklassische. PH ilo logisch e Critik und Hermeneutik, dreimal wöchentlich, außerordcntl. Professor Dr. Otto. Lateinische Grammatik, besonders des Ciceronianischen Sprachgebrauchs, viermal wöchentlich, Derselbe. Lateinische Stylistik mit practischen Uebungen, wöchentlich zweimal, Derselbe. Aristophanes Wolken, zwei Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Osann. Cicero de re publica, 2 Stunden wöchentlich, Derselbe. Auserlesene Gedichte des Proper tinS, 2 Stunden wöchentlich, anßerord. Professor Dr. O t t o. 1,) Orientalische. Hebräische Grammatik, mit steter Berücksichtigung der verwandten Dialekte und verbunden mit schriftlichen Uebungen, viermal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. BullerS. Grammatik der syrischen Sprache, mit Erklärung der 'Chre3tomathia syriaea von Rödigcr, wöchentlich dreimal, Derselbe. Grammatik der arabischen Sprache, nebst Erklärung der Lokman'schen Fabeln, dreimal wöchent- lich, Derselbe. Grammatik der persischen Spr-ache, nach seinen Instilulioiies linguae persicae, nebst Er- klärung ber Narrationes persicae von Rosen, dreimal wöchentlich, Derselbe. Erklärung d cö Ritusanhära von Kdlidäsa, als Fortsetzung des Sauscrit-Lchrcurscs, 2 Stunden , wöchentlich, Derselbe. e) N euer e. Geschichte der älteren französischen Literatur, Montags und Freitags von 4—5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Adrian. Dante Dwina Commedia, zwei Stunden wöchentlich, Derselbe. Boileau Art poelique, mit Ercursionen über die Geschichte der neueren französischen Literatur, zweimal wöchentlich, Derselbe. Shalcspeare Hamlet, zweimal wöchentlich und Lord Byron Cliilde Harold, Canlo IV., zweimal wöchentlich, Derselbe. Ueber die neuere dentscheNational-Literatur, Dienstags von 5 — 6 Uhr, öffentlich, außer- ordcntl. Professor Dr. Carricre. Geschichte der deutschen Sprachforschung und des deutschen Sprachunterrichts, einmal wöchentlich, öffentlich, außerordcntl. Professor Dr. Weigand. Deutsche Stylistik, einmal wöchentlich, öffentlich, außerordcntl. Professor Dr. Braubach. Das Nibelungen-Lied, nach LachmannS Ausgabe, sBerlin 1851) dreimal wöchentlich, anßerord. Professor Dr. Weigand. 122 M LV Das Evangelium des Hl. Matthäus, im Hochdeutsch des 9. Jahrhunderts (herauSgeg. von Schmetter Stuttgart 1827) verbunden mit althochdeutscher Grammatik, 2mal wöchentlich, Derselbe. Philologisches Seminar. Die schriftlichen Arbeiten leitet Dienstags ordentl. Professor vr. Osann, Direktor deS Se- minars, und läßt Montags und Donnerstags den Hcrodotus erklären. Lucretius läßt Mittwochs und Samstags außerordentl. Professor vr- Otto, Collaborator des Se- minars, erklären. Die Stunden werden zu seiner Zeit angegeben werden. Unterricht in der englischen Sprache ertheilt Sprachlehrer John Means. Unterricht in freien Künsten ertheilt: In der Harmonielehre, dem Gesänge und auf mehreren Instrumenten: Musik- direktor Hofmann. Unterricht im Reiten ertheilt Reitlehrer Rauch. Die Universitäts-Bibliothek ist Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 19—12 Uhr, und Mittwochs und Samstags von 2 — 4 Uhr offen. DaS akademische Kn n st mu sc um wird den Studircnden Mittwochs von 2—3 Uhr, die g eo g n o sti sch-p a lä o n t ol o gische Sammlung und das zoologische M u sc n m Freitags von 2—3, das akademische Herbarium Mittwochs von 2 — 3 Uhr, das anatomische und pa- thologische Museum in noch näher zu bestimmenden Stunden geöffnet. Ordens-Verleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 11. Februar dem Rcvicrförster Konrad Ludwig Stein zu Dodenau das Ritterkreuz 2. Classe des LudewigS-Ordenö allergnädigst verliehen. fl! a m c n s v e r ä n d e r n n g. Am 26. Februar wurde der Stieftochter des Johannes Walter aus Mainzlar, Catharina Woll- wcber, gestattet, künftig den Namen „Walter" zu führen. C o u c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die Stelle eines Physicatöwundarzteö für den Physicatöbczirk Heppenheim mit dem Wohnsitze zu Lorsch; 2) die zweite evangelische Pfarrstette zu Hungen, mit welcher die erste Schnlstclle und ein jährliches Einkommen von 585 fl. verbunden ist; 3) die katholische Psarrstcllc zu Oberwöllstadt, im Reg.-Bezirke Friedberg, mit einem jährlichen Er- trage von 562 fl. 34 kr.; 4) die dritte Elcmentarschulstelle zu Gießen mit einem Gehalt von 409 fl. einschließlich der HeizungS- entschädigung. 123 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 18 Darmftadt am 30. Marz 1 8 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. Oktober 1848 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkeuburg und Oberheffcn betr.; — 2} Bekanntmachung , die Erhebung der Umlagen in der Gemeinde Grolsheim für 1852 betr,; — g) Uebersicht der für 1852 genehmigten Umlagen zur Bestrei- tung der Bedürfnisse der israelitischen NeligionSgemeindcn des Regierungsbezirks Alsfeld; — 4) Ertheilung von Paten- ten; — 5) Dienstnachrichten; — 6) Versetzungen in den Ruhestand; — 7) Sterbfälle. Gesetz, einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. Oktober 1818 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. ^UDWJG Hk. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: I. Von der Zuständigkeit der Assisen. A rt. 1. Der Artikel 11 des Gesetzes vom 28. October 1848, die Einführung des mündlichen uild öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend, ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt: „Vor die Assisen gehören folgende strafbare Handlungen: I. alle diejenigen, welche im Strafgesetzbuchc: a) nüt Todesstrafe; b) mit lebenslänglicher oder mit zeitlicher Zuchthausstrafe allein, ohne alternativ angedrohte Correctionshausstrafe; o) mit einer zeitlichen Zuchthaus- und gleichzeitig alternativ mit Correctionshausstrafe, oder mit Correctionshausstrafe allein, insofern die eine oder andere dieser Strafen im Marimum das Maß von fünf Jahren übersteigt; d) mit Dienstentsetznng bedroht sind. 21 124 M IS II. Außerdenr gehören vor die Assist« die in den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs vorge- sehenen Verbrechen: 2) Art. 157 Nr. 4 (Tit. XVI. vom Aufruhr); h) Art. 207 Nr. 2 und Art. 210 (Tit. XXIV. von den Münzverbrechen und Vergehen); e) Art. 221 (Tit. XXV. von der Fälschung der Staatspapiere); ä) Art. 235 (Tit. XXVII. vom Meineid); e) Art. 323 (Tit. XXXVIII. von der doppelten Ehe); k) Art. 351 und 353 (Tit. XL1. von der Erpressung). Diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. October 1848 vor die Assifen gewiesen waren, nach gegenwärtigem Artikel aber für die Folge nickt mehr zur Zuständigkeit der Assisen gehören, sind nunmehr vor den einschlägigen Provinzial - Strafge- richten im öffentlichen und mündlichen Verfahren abzunrtheilen." II. Von der Wahl der Geschwornen. Art. 2. Die die Wahl der Geschwornen betreffenden Art. 30 bis 52 des Gesetzes vom 28. October 1848 sind aufgehoben und an ihre Stelle treten folgende Artikel: Art. 3. (Statt des Art. 30 des Gesetzes vom 28. October 1848.) Bei Vermeidung der Nichtigkeit können die Verrichtungen eines Geschwornen nur von Demjenigen versehen werden, welcher zu der Zeit, wo die Liste der Geschwornen dem Ange- geklagten mitgetheilt wird (Art. 54 des, Gesetzes vom 28. October 1848) volle dreißig Jahre alt, dessen Staatsbürgerrccht nicht suspendirr und der in Gefolge einer Untersuchung oder Ver- urtheilung nicht unfähig ist, als Mitglied der einen oder der andern Kammer aus Landtagen zu erscheinen. Art. 4. (Statt des Art. 31') Die Geschwornen werden ans folgenden Claffen von Staatsbürgern, welche in der betreffenden Provinz ihren Wohnsitz haben, genommen: 1) aus den achthundert Höchstbesteuerten. Die Regierungsbehörde im Hauptorte der Provinz bestimmt nach Verhältniß der Seelen- zahl, welche Zahl von diesen Achthundert auf jeden Regierungsbezirk zu vertheilen ist, und macht dies im Regierungsblatte bekannt. 2) Aus allen Denen, welche auf einer deutschen Universität studirt und ein Facultätseramen bestanden haben; 3) aus den nicht unter 1 fallenden Mitgliedern des Handels- und Gewerbestandes, welche die Gewerbesteuer der ersten oder zweiten Klaffe, bezahlen. Kein Geschworner kann aus einer andern, als aus den vorbezeichneten Klassen genommen werden. M 18 125 Art. 5. (Statt des Art. 32.) Niemand kann in der nämlichen Sache Geschworner sein, in welcher er als Polizei- oder Untersuchungsbeamter, oder als Zeuge, Dvllmctscher, oder Sachverständiger thätig gewesen ist, oder bei der er ein unmittelbares Interesse hat, bei Vermeidung der Nichtigkeit. Art. 6. (Statt des Art. 33.) Die Verrichtungen eines Geschwornen sind unvereinbar mit denen der Mitglieder eines Mi- nisteriums, der Mitglieder der Regierungsbehörden, der Richter, Generalstaatsprocnratoren oder Staatsanwälte und deren Substituten. Auch die Geistlichen können nicht Geschworne sein — alles dieses bei Vermeidung der Nichtigkeit. Art. 7. (Statt des Art. 34.) Auf ihr Verlangen werden von der Verpflichtung, Geschworne zu sein, befreit: 1) diejenigen, welche das siebenzigste Lebensjahr zurückgelegt habeu; 2) alle Staatsbeanlte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre Vorgesetzte Behörde bezeugt. Art. 8. (Statt des Art. 35.) Die Regierungsbehörde eines jeden Regierungsbezirks hat auf den Grund der im Art. 4 erwähnten Bekanntmachung mit Hülfe der Steuerbehörde die Personen und Wohnorte der in ihrem Bezirke zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuerten in der festgesetzten Anzahl zu ermitteln, und dieselben in einer Liste zusammenznstellen. A r t. 9. (Statt des Art. 36.) Diese Liste theilt jede Regierungsbehörde sofort sämmtlichen Bürgermeistern ihres Bezirks zur Nachricht und unter der Aufforderung mit, nunmehr alsbald zur Aufstellung der Liste aller zum Eintritt in das Schwurgericht gesetzlich befähigten Einwohner ihrer Gemeinde zu schreiten. A r t. 10. (Statt des Art. 37.) Für den Zweck der Bildung der Geschwornenliste des nächsten Jahres hat alljährlich zu Anfang des Monats Mai der Bürgermeister einer jeden Gemeinde ein Verzeichniß der in der- selben wohnhaften, nach den Art. 4 und 6 zu den Verrichtungen eines Geschwornen zulässigen Personen anzufertigen und spätestens vom 15. deffelbeu Monats an drei Tage lang aus dem Gemeindehaus zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, was vorher öffentlich bekannt zu machen ist. In dieses Verzeichniß trägt er auch die Höchstbesteuerteil ein, welche inhaltlich der ihm von der Regierungsbehörde nach Art. 9 mitgetheiltcn Liste ans seiner Gemeinde zu den Geschwornen beizuziehen sind. Findet der Bürgermeister in seiner Gemeinde keine zum Schwurgericht gesetzlich zulässige Personen, so muß er wenigstens eine ebenfalls offenzulegende schriftliche Erklärung auf- nehmen , daß deren zum Eintritt in das. Schwurgericht in der Gemeinde nicht vorhanden seien. Art. 11. (Statt des Art. 38.) Jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger ist berechtigt, gegen das aufgelegte Verzeich- niß , beziehungsweise gegen die erwähnte Erklärung wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder 21 * 126 M 18 wegen Eintragung unzulässiger Personen binnen weiteren drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll Reclamation zu erheben. Der Bürgermeister hat, wenn er die Reclamation begründet findet, das Erforderliche so- gleich in der Liste zu berichtigen. Hält er die Reclamation für unbegründet, so gibt er dieß dem Reclamanten alsbald schriftlich zu erkennen und bedeutet ihn, daß es ihm freisteht, binnen zehn Tagen zerstörlicher Frist bei der Regierungsbehörde des Hanptorts der Provinz durch schriftliche, aber stempelfreie Eingabe den Recurs zn verfolgen. Art. 12. (Statt des Art. 39.) Nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Erhebung von Neclamationen sendet der Bürger- meister jeder Gemeinde ohne Verzug die nach Art. 10 aufgestellte und berichtigte Liste oder die dort erwähnte Erklärung nebst den über die Neclamationen erwachsenen Aktenstücken au die Re- gierungsbehörde im Hauptort der Provinz esti. Art. 13. (Statt des Art. 40.) Aus den bis zur Mitte des Monats Juni eingelaufenen sämmtlichen Gemeiudelisten der ^ den Verrichtungen eines Geschwornen gesetzlich zulässigen Personen läßt hierauf die Regierungs- behörde des Hauptortes der Provinz für jeden Regierungsbezirk ein besonderes Verzeichniß aller darin wohnhaften Personen aus jenen Listen aufstellen. Art. 14. (Statt des Art. 41.) Sind während der durch den Art. 11 vorbestimmten zehntägigen Frist Recurse eingelaufen, so berichtigt die Regierungsbehörde die betreffende Grundliste, wenn sie die Reclamation begrün- det findet, oder sendet im entgegengesetzten Falle die, diese Einsprache betreffenden Aktenstücke, mit ihrem Gutachten begleitet, binnen 8 Tagen an das Hofgericht der Provinz ein, Welches binnen weiteren vierzehn Tagen über die Recurse zu entscheiden und seine Entscheidung, gegen welche weitere Berufung nicht statthast ist, sofort der Regierungs-Commission des Hauptortes der Provinz mitzutheilen, sowie auch dieselbe dem Reclamanten auf freiem Papier zu eröffnen hat. Art. 15. (Statt der Art. 42 — 46.) Ans dieser so gebildeten und geeigneten Falls nach Art. 14 berichtigten Urliste hat der erste Beamte der Regierungsbehörde iin Hauptort der Provinz die Liste für das folgende Jahr zusam- menzustellen. Er wählt zu dem Ende aus der Urliste eine Anzahl von zweihundert Perso- nen, die durch Character. Lebenserfahrung und Bildung ihm die geeignetsten scheinen, aus, und theilt das Verzeichniß derselben spätestens bis zum 15. December dem Präsidenten des Hofge- richts und dem Staatsanwalt mit. Art. 16. (Statt des Art. 47.) Aus dieser Liste der Geschwornen für das ganze Jahr werden die Geschwornen für das ttächste Vierteljahr durch das Loos bestimmt. Dieß geschieht drei Wochen vor Eröffnung der Assiscn durch den Präsidenten des Hofge- M 18 127 richts, und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit in vorher bekannt gemachter öffent- licher Sitzung. Der Präsident legt in die Urne die Namen aller auf der Jahrcsliste befindlichen Personen, und zieht dann daraus dreißig Hauptgeschworne. Art. 17. (Statt der Art. 48 und 49.) Auf gleiche Weise werden die Hauptgeschwornen für jede folgende Quartals- oder außeror- dentliche Sitzung gezogen; nur werden dabei die Namen derjenigen ans der Urne weggelassen welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne gezogen waren, und ihre Verbindlichkeit erfüllt haben, oder welche durch ein früheres Urtheil des Assi- senhofes für immer entschuldigt worden sind. Art. 18. (Statt des Art. 50.) Der Präsident des Hofgerichts theilt die Liste der in vorbestimmter Weise für das nächste Vierteljahr bezeichneten dreißig Hauptgeschwornen (die Dienstliste) alsbald dem ersten Beamten der Negieruugsbehörde an dem Hauptorte der Provinz mit, welcher wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Assisen jeden der Hauptgeschwornen durch einen Auszug aus der Liste davon in Kenntniß zu setzen hat, daß sein Name in der Liste eingetragen sei. Zugleich mit dieser Benachrichtigung werden dem Geschwornen Tag und Stunde des Be- ginns der Asstse unter der Aufforderung bezeichnet, sich bei Vermeidung der im Art. 57 des Gesetzes vorn 28. October 1848 angedrohten Strafen zur bestimmten Zeit im Assisensaale ein- zufinden. Kann die Zustellung dieser Benachrichtigung nicht an die betreffende Person selbst geschehen, so muß sie in deren Wohnung, sowie zugleich auch in der Wohnung des einschlägigen Bürger- meisters oder Beigeordneten, welcher dem Geschwornen davon Mittheilung zu machen hat, abge- geben werden. Art. 19. (Statt des Art. 46.) Der erste Beamte der gedachten Regierungsbehörde theilt sofort eine formelle Ausfertigung der im Art. 18 bezeichneten Dienstliste dem Justizministerium, dem jeweiligen Assisenpräsidenten, sowie dem Staatsanwalt bei dem Criminalsenat des betreffenden Hofgerichts mit. Art. 20. (Statt der Art. 47 — 50.) Der erste Beamte der Regierungsbehörde am Hanptorte der Provinz hat, gleichzeitig mit der nach Art. 15 an den Hofgerichtspräsideuten zu übersendenden Jahres liste der Hanptgeschwor- nen eine Jahresliste der Ergänznugsgeschwornen demselben mitzutheilen. In diese Liste sind aus den nach der Urliste befähigten, am Ort, wo das Schwurgericht gehalten wird, woh- nenden Personen von dem ersten Beamten der Negieruugsbehörde achtundvierzig anfzunehmen, aus welchen die Ergänzungsgeschwornen für das nächste Jahr zu entnehmen sind. Aus dieser Liste werden in öffentlicher Sitzung von dem Präsidenten des Hofgerichts bei 128 M 18 der Ausloosung der Hanptgeschwornen gleichzeitig jedesmal zwölf Ergänzungsgeschwornefür die bevorstehende Quartalssession durch daS Loos gezogen. Die Namen der Ergänzungsgeschwornen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne schon fungirt haben, werden bei den späteren Ausloosnngen aus der Urne weggelassen. Die Bestimmungen der Art. 18 und 19 kommen bezüglich der Liste der gezogenen Ergäu, zungsgeschwornen gleichfalls zur Anwendung. Art. 21. (Statt des Art. 51.) Mit der Beendigung der Assisen verlieren die für deren Dienst gebildeten Geschwornenlisten (Art. 18 und 20) ihre Wirkung. Art. 22. (Statt des Art. 52.) Ein Geschworner, welcher auf der Dienstliste gestanden, und als Hanptgeschworner der an ihn ergangenen Aufforderung Genüge geleistet hat, darf für das nächste Assisenjahr nicht in die Jahrcsliste der Haupt- oder Ergänzungs-Geschwornen eingetragen werden, es sei denn, daß er ausdrücklich dazu eingewilligt hätte. Art. 23. Die Namen der für immer entschuldigten Geschwornen, sowie derjenigen, welche als Haupt- Geschworne thätig waren, sind alsbald nach Beendigung der jedesmaligen Assisen durch den Staatsanwalt dem ersten Beamten der Regierungsbehörde int Hauptorte der Provinz anzugeben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darinstadt am 22. März 1852. lL. 8.) LUDWIG. v. L i n d e I o f. Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen in der Gemeinde Grolsheim für 1852 betr. Behufs der Aufbringung der Kosten zur Unterhaltung des Naheufers ist ein Snplementär- Voranschlag pro 1852 von der Gemeinde Grolsheim aufgestellt und vom Gr. Ministerium des Innern die daselbst in dritter Klasse vorgesehene Umlage von 728 fl. genehmigt worden, zu welcher sich der Beitrag vom Gulden Stenerkapital auf 5 Kr. 0,726 Heller berechnet. Indem wir dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß diese Umlage mit den be- treffenden Umlagen des ordentlichen Voranschlags für Grolsheim pro 1852 zusammen in den- selben Terminen erhoben werden soll. Mainz, den 3. März 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz. Schmitt. ns 129 Uebersicht der für 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israe« litifchen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Alsfeld. C JO Q Namen der Gemeinden. Ausschläge. Beitrag auf einen Gulden Normalsteuer-- kapital. «e> <35 5 r§ fl. kr. kr. pf. i Alsfeld 333 20 11 0,065 6 2 Angenrod 480 — 14 2,219 6 3 Grebenau 386 40 14 3,003 6 4 Homberg a. d. O. mit Maulbach und Niederofleiden... 306 — 21 0,530 6 5 Kestrich 161 — 18 0,414 6 6 Kirtorf mit Lchrbach .... 142 — 16 0,326 6 7 Nicdergemünden 43 — 6 0,891 6 8 Obergleen. 115 40 10 2,329 6 9 Romrod 354 40 22 1,619 6 10 Rülfenrod 22 — 6 3,936 6 11 Stondorf. 194 — 9 2,033 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und soll die Erhebung in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August, September und Oc- tober d. I. geschehen. Alsfeld, am 21. Februar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Alsfeld. H o f m a n n. Ertheilung von Patenten. 1) Am 4. März wurde dem Knopffabrikanteil L. Kolbe und Comp, in Bcssungen für den ganzen Umfang des Großherzogthums und auf die Dauer der nächsten fünf Jahre das ausschließliche Recht, die von ihm erfundene, durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Maschine zur Knopffabrikation allein in Anwendung bringen zu dürfen, sowie 2) an demselben Tage dem John Henry Johnson in London für den ganzen Umfang deS Großherzogthums und auf die Dauer der nächsten fünf Jahre das ausschließliche Recht, die von ihm erfundene, durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Maschine zum Schaben oder Spalten deö Leders allein in Anwendung bringen zu dürfen, ertheilt. Die n st Nachrichten. 1) Am 28. Februar wurde dem Phystcatswundarzte Dr. Johann Peter Deginder zu Romrod die Stelle eines Physicatswundarztes für den PhysicatSbezirk Kirtorf, im Regierungsbezirke Alsfeld, 130 M 18 übertragen, und der Wundarzt Christoph Bern ins zu Michelstadt zum Phystcatswundarzte für den Physicatsbezirk Romrod, im Reg.-Bezirke Alsfeld, sowie der practische Arzt vr. Wilhelm Wagner zu Allendorf zum Phystcatswundarzte für den Physicatsbezirk Altenschlirf, mit dem Wohnsitze zu Herbstein, ernannt. 2) Am 1. März wurde der von dem Stadtvorstande zu Alsfeld auf die Rectorats- und Mitprediger- stelle zu Alsfeld präsentirte Pfarramts-Candidat Carl Mü l ler aus Staden für diese Stelle bestätigt. 3) Am 3. März wurde dem Mitpredigcr und Rector August L o tz zu Oberofleiden die evangelische Pfarrstelle zu Niedergemünden, im Reg.-Bezirke Alsfeld, und dem Kaplan Julius Ebel zu Homberg a d. O. die evangelische Pfarrstelle zu Waldgirmes, im Reg.-Bezirke Gießen, übertragen. 4) An demselben Tage wurde der von dem Großherzoglich Badischen Gouvernement, vermöge des ihm zustehenden receßmäßigen Rechts, zu der Pfarrstelle in dem Condominialflccken Kürnbach nominirte und respcctive präsentirte seitherige Pfarrer zu Palmbach, Decanats Durlach, Ludwig Wernigk in dieser Eigenschaft mitherrschaftlich bestätigt. 5) Am 6. März wurde dem Schullehrer Jacob Vöbel zu Bottenhorn die evangelische Schullehrer- stelle zu Eifa, im Reg.-Bezirke Biedenkopf, übertragen. 6) An demselben Tage wurde der Districts-Steuereinnehmer des Erhebungsdistricts Oberflörsheim Johann Georg Besaut zu Dalsheim zum Districts-Steuereinnehmer des Erhebungsdistricts Vöhl ernannt. 7) Am 8. März wurde der Kanzleigehülse bei der Bahnverwaltung Darmstadt Adalbert Venator zum Erpeditionsgehülfen aus der Station Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn und der Scribent Ludwig Dern dahier zum Kanzleigehülfen bei der Bahnverwaltung Darmstadt der Main-Neckar- Eisenbahn ernannt. 8) Am 13. März wurde der Sccretariats-Accessist bei dem Ober-Appellations- und Cassationsgerichte Secretär Philipp Theodor Kolb zum Secrctär an diesem Gerichtshöfe ernannt. V e r se tz u u g e u in den Ruhestand. 1) Am 24. Februar wurde der Schullehrer Joseph Kaiser zu Mainflingen, im Reg.-Bezirke Die- burg , und 2) am 25. Februar der Controleur der Hauptstaatskasse Georg Cä innrer er dahier, auf sein Nach- suchen, in den Ruhestand versetzt. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) am 3. Februar der Physicatswundarzt Georg Knispel zu Schlitz; 2) am 12. Februar der katholische Schullehrer Johann Meckel zu Friesenheim, im Reg.-Bezirke Mainz; 3) am 26. Februar der katholische Schullehrer Joseph Koch zu Zornhcim, Reg.-Bezirk Mainz; 4) am 4. März der lutherische-Schullehrer Johannes Gangeloff zu Umstadt; 5) am 6. März der Posthalter Kredell zu Michelstadt; 6) am 13. März der Postmeister Jacob Wcrle zu Venshcim. 7) am 17. März der SyndicuS der evangelischen Kirchen- und geistlichen Stistuugsfonds Hofgerichts- advocat Justizrath Friedrich Wilhelm Carl Winter dahier; 8) an demselben Tage der Oberconststorial-Secretär Carl Schüler dahier. 131 22 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; — 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Mer und Tabak betr.; — i) Ordensverleihung; — 5) Dienstent- lassung; — G) Concurrenzerbffllungcn; — 7) Sterbfälle. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.. Da die Gründe, auf welchen die Verordnung vom 2. October 1850 „die politischen Ver- eine betreffend" beruht, noch jetzt vorhanden sind; so haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaffungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt: Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850 „die politischen Vereine be- treffend" sollen von dem Tage an, mit welchem deren Wirksamkeit nach Unserer Verordnung vom 25. September vorigen Jahres erlischt, ans weitere sechs Monate in Kraft erhalten werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckten Staatsstegels. Darmstadt am 31. März 1852. Darmstadt am 3. April 185 2. Verordnung, die politischen Vereine betreffend. Einziger Artikel. (L. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. 132 M1» Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Han- delövereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Con- trolirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betreffend. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841 (in Nr. 39 des Großh. Regierungsblatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gr. Ortseinnehmerei zu Kastel ermächtigt worden ist, unter Antheilnahme des dortigen Gr. Distritseinnehmers Uebergangsscheine bei der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände auszustellen. Darmstadt den 24. März 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. Merck. Ordens-Verleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 3. März dem Rentamtsdiener Caspar Dern dahier das silberne Kreuz dcö Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthlgen verliehen. Dienstentlassung. Am 17. März wurde dem evangelischen Schullehrer Johannes Weege zu Mainzlar die nach- gesuchte Entlassung von seinem Amt ertheilt. Co ncurrenzeröffn ungen. Erledigt sind: * 1) die evangelische Pfarrstelle zu Schwickartshausen, im Ncg.-Bezirk Nidda, mit einem Einkommen von 1252 st, worauf jedoch eine temporäre jährliche Abgabe von 450 st ruht; 2) die Physicatswundarztstelle zu Schlitz. S t c r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 6. März der evangelische Schullehrer Philipp Becht zu Guntersblum, Reg.-Bezirk Mainz; 2) am 12. März der Landrichter Ludwig Hermann Stockhausen zu Zwingenberg; 3) am 14. März der pensionirte Districtseinnehiner Heinrich Christian Strecker zu Kirtorf; 4) am 17. März der pensionirte Förster Martin Frenz I. zu Finthen; 5) am 25. März der evangelische Pfarrer Kirchcnrath Franz Jacob Weissenbruch zu Auerbach. 23 133 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 20. Darmstadt am 5. April 1 8 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgcrichte gehörigen Sachen in den Pro- vinzen Starkenburg und Obcrhcsscn betr.; — 2) Bekanntmachnng, die Entlassung der 2. Aufgebote der Militärpflich- tigen von den Jahren 1849 und 1850 betr. Gef e tz, das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen Sachen in den Provinzen Starkenburg und Obcrheffen betreffend. EuDWIG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Damit diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch das Gesetz vom 28. October 1848 vor die Assisen gewiesen waren, nach dem Gesetze vom 22. laufenden Monats aber nicht mehr vor die Assisen gehören, auch fernerhin im öffentlichen und mündlichen Verfahren abgeurtheilt werden, haben Wir für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen auf den Wunsch Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Titel I. Von den strafgerichtlichen Behörden. Abtheilung I. Von den Provinzialstrafgerichten. Art. 1. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen werden die nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. October 1848 gebildeten Assiseuhöfe unter der Benennung von Provinzialstraf- gerichten ohne Zuziehung von Geschwornen im öffentlichen und mündlichen Verfahren die Personen richten, welche der Criminalsenat vor dieselben verwiesen hat. 134 M T« Art. 2. Die Sitzungen des Provinzialstrafgerichts finden alle drei Monate statt, und schließen sich unmittelbar der Beendigung der Assisensitzungen an. Sollten in einem Quartal keine vor die Assisen gehörigen Sachen Vorhanden seyn, so wer- den die Sitzungen des Provinzialstrafgerichts an dem für die Eröffnung der Assisensitzungen be- stimmten Tag eröffnet. Die Sitzungen der Provinzialstrafgerichte können jedoch öfter gehalten werden, wenn es er- forderlich scheint, worüber das Hofgericht in einer Plenarsitzung zu bestimmen hat. Dieser Be- schluß bestimmt gleichzeitig Tag und Stunde der außerordentlichen Sitzung des Provinzalstrasge- richts. Diese Sitzung wird, falls zum Präsidenten der nächsten Assisen ein Mitglied des Ober- appellations- und Cassationsgerichts ernannt ist, ^>on dessen Stellvertreter präsidirt. Die übrige Mitglieder des Provinzialstrasgerichts werden in solchem Fall ans Veranlassung des Präsidenten auf die im Art. 15 des Gesetzes vom 28. Oetober 1848 angegebene Weise bestimmt. Im Uebrigcn kommen die Art. 9, 10, 16, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 28. Oetober 1848 auch Lei den Provinzialstrafgerichten zur Anwendung. Art. 3. Die Provinzialstrafgerichte erkennen in einem und demselben Urtheil über die Schuld des Angeklagten und über die gegen ihn zu verhängende Strafe. Sie sind an Positive Beweisregeln nicht gebunden; sie haben unter genauer Prüfung der Beweise für und gegen den Angeklagten, nach ihrer aus der vor ihnen erfolgten Verhandlung geschöpften Ueberzeugung über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu entscheiden. Die Gründe sind int Urtheile anzugeben. Art. 4. Vor die Provinzialstrafgerichte gehören die in nachstehenden Artikeln des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen und Vergehen: 1. Art. 131, 132, 133, 134 und 139, so weit die in diesen Artikeln bezeichneten Fälle nicht vor die Assisen gehören, (Tit. XII. voni Hochverrathe und vom Landesverrathe), 2) Art. 143, 144, 145 und 146 (Tit. XIII. von der Gefährdung der Rechte und Verhält- nisse des Großherzogthums in Beziehung zu andern Staaten), 3) Art. 149 (Tit. XIV. von der Beleidigung der Majestät), 4) Art. 152 Nr. 3 und 4, Art. 153, insoweit derselbe von falschen Anzeigen und Ver- läumdnngen handelt, (Tit. XV. von der thätlichen und wörtlichen Beleidigung der Mit- glieder der Großherzoglichen Familie und des Verwesers des Großherzogthums), 5) Art. 155, 156, 158 und 159 (Tit. XVI. von dem Aufruhr und Auflauf), 6) Art. 164 Nr. 1 und 2, Art. 165 Nr. 1 (Tit. XVII. von Gewaltthätigkeiten und Dro- hungen), M T« 135 7) Art. 173 Nr. 1, Art. 177 und 181, (Tit. XVIII. von der Widersetzung und von dem Ungehorsam gegen gewisse obrigkeitliche Verfügungen), 8) Art. 185 wegen der im Art. 184 vorgesehenen Verabredungen und Aufforderungen, wo- durch Aufruhr entstanden ist, (Tit. XIX. von strafbaren Privatvereinen und Verbin- dungen), 9) Art. 186 Nr. 1, Art. 187 Nr. 1 und 2 bezüglich der Beleidigung durch verbreitete gedruckte oder nicht gedruckte Aussätze oder durch bildliche Darstellungen, welche öffentlich aufgehüngt, aufgelegt oder ausgestellt oder durch den Druck oder ans sonstige Weise ver- breitet worden sind; Art. 188 in Beziehung auf Art. 186 Nr. 1 (Tit. XX. von Ver- letzung der Amts- und Dienstehre), 10) Art. 196 (Tit. XXI. von Störung religiöser Handlungen, Mißbrauch und Herabwürdi- gung der Religion), 11) Art. 197 und 199 mit Ausnahme des Falles im letzten Satz (Tit. XXII. von der un- erlaubten Befreiung der Gefangenen), 12) Art. 202 und 203 (Tit. XXIII. von Verletzung der gesetzlichen Wahl- und Stimmrechte), 13) Art. 352 (Tit. XL1. von der Erpressung), 14) Art. 386 Nr. 2 und Art. 387, insoweit Letzterer die im Art. 386 Nr. 2 bezeichnet«: Urkunden zum Gegenstände hat. (Tit. XLIV. von der Schriftfälschuug) vorbehaltlich der Landgerichtlichcn Cvmpetenz bei der Fälschung und Verfälschung von Reisepässen, Wan- derbüchern, Kundschaften, Heimathscheinen und Marschzetteln. 15) Art. 408 und 409 (Tit- XLV111. von den Pflichtverletzungen der Schiedsrichter und Sach- verständigen) , 16) Art. 422 (Tit. LI. von der Ueberschwemmung), 17) Art. 425 Nr. 1, 4, 5 und 6 (Tit. LH. von anderen Beschädigungen fremden Eigen- thnms), 18) Art. 450 Nr. 2 und 3, Art. 457 Nr. 1, Art. 458 und 462, soweit die in diesen Artikeln bezeichneteu Fälle nicht vor die Ässisen gehören, (Tit. LVI. von den besonderen Verbrechen und Vergehen der Staatsbeamten und öffentlichen Diener). Art. 5. Die für den Assiseuhof geltenden Vorschriften rücksichtlich der eonnercn Verbrechen (Art. 79 des Gesetzes vom 28. Oktober 1848) und rücksichtlich der durch eine und dieselbe Person be- gangenen nicht - eounereu Verbrechen (Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 23. Februar 1849) kommen auch bei den Provinzialstrafgerichtcn zur Anwendung. Gehören jedoch diese Verbrechen, mögen sie conner oder nicht-conner sein, vor die Assisen, so sind die Sachen sämmtlich vor letz- teres Gericht zu verweisen. 23* 136 M SO. Art. 6. Hat ein Beschuldigter zwar das zwölfte Jahr aber noch nicht das sechzehnte Jahr zurückge-- legt und hat er auch, keine Mitschuldige, welche dieses Alter schon zurückgelegt haben, so gehört diese Sache vor die Hofgerichte oder Landgerichte. Art. 7. Nach Eröffnung des Provinzialstrafgerichtes bestimmt der Präsident den Beginn einer jeden folgenden Sitzung. Er hat die Polizei der Sitzung zu handhaben. Art. 8. Der Präsident des Provinzialstrafgerichts ist ferner mit allen Befugniffeu und Amtsver- richtungen bekleidet, welche die Art. 22, 23, 24 und die übrigen auf die vor diesen Gerichtshof gehörigen Sachen anzuwendenden Artikel des Gesetzes vom 28. October 1848 dem Präsidenten des Assisenhofs beilegen. Art. 9. Auf die Amtsverrichtungen des Staatsanwalts bei den Provinzialstrafgerichten sind die Vor- schriften der Art. 20, 25—29 des Gesetzes vom 28. October 1848 anwendbar. Abtheilung II. Von dem Cassationshofe. Art. 10. Das Oberappellations- und Caffationsgericht bildet in allen nach Maßgabe dieses Gesetzes vor den Cassativushvf gehörendeu Sachen den Cassationshof für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, und wird in Bezug auf die beiden Provinzen mit sämmtlichen durch das gegenwärtige Gesetz diesem Gerichtshof zugewiesenen Attributionen bekleidet. Das Oberappellations- und Caffationsgericht hat in seinen in gedachten Sachen betreffenden Verfügungen die Eigenschaft „als Cassationshof" besonders auszudrücken. Auch hier kommen die Bestimmungen der Art. 71 und 72 des Gesetzes vom 28. Oct. 1848 über den Staatsanwalt bei diesem Gerichtshöfe, über den Secretär und die Advocaten zur Au- wendung. Titel IE. Von dem strafgerichtlichen Verfahren. Abtheilung I. Von dem Verfahren, welches der vor dem Provinzialstrasgerichte "stattfindeuden Hauptverhandlung vorangeht. Art. 11. Bei der Verhandlung vor dem Criminalsenate, und sodann nach erkannter Anklage bis zur Haiiptverhandlnug, sind die Bestimmungen der Art. 73 bis Art. 83, dessen zweiter Absatz M 20 137 auf alle vor die Proviuzialstrafgerichte gehörenden Sachen anwendbar ist, der Art. 84 bis 120, des Art. 121 mit Ausnahme dessen, was in demselben über die Zustellung der Gcschwornenliste verfügt ist, und der Art. 122 bis 124 des Gesetzes vom 28. October 1848 zu beobachten. Die Vorschrift des Art. 106 Absatz 2 jenes Gesetzes wird jedoch dahin beschränkt, daß, wenn in einer Sache mehrere Vertheidiger bestellt sind, diesen zusammen nur eine Abschrift der dort erwähnten Protokolle unentgeltlich ertheilt wird. Abtheilung II. Von der Hauptveryandlung, dem Urtheil und dessen Vollstreckung. Art. 12. Das Verfahren vor dem Proviuzialstrafgerichte ist öffentlich unter Strafe der Nichtigkeit. Die Bestimmungen der Art. 127 bis 131 des Gesetzes vom 28. Oetober 1848 über die Entfernung der Zuhörer aus dem Gerichtssaale und die Schließung des Letzteren finden auch hier Anwendung. Art. 13. Hat das Verfahren einmal begonnen, so muß es in der Regel ohne andere Unterbrechung als die welche zur Erholung der Richter, der Zeugen und des Angeklagten erforderlich ist, bis zum Schluffe der öffentlichen Verhandlung fortgesetzt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 18 des gegenwärtigen Gesetzes. Art. 14, Der Angeklagte erscheint im Sitzungssaale ungefeffelt und wird, wenn er verhaftet ist, voll einer Wache begleitet. Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann das Provinzialstrasgericht auf den Antrag des Staatsanwalts und auch von Amtswegen verordnen, daß derselbe während der Sitzung oder während einer Unterbrechung der Sitzung, oder von einer Sitzung zur andern be- wacht, oder in Verwahrung gebracht werde. Der Präsident fragt den Angeklagten nach Namen, Vornamen, Alter, Gewerbe, Wohnung und Geburtsort. Art. 15. Der Präsident ermahnt den Vertheidiger des Angeklagten, nichts gegen sein Gewissen oder gegen die den Gesetzen schuldige Achtung vorzubringen und sich mit Anstand und Mäßigung aus- zudrücken. Art. 16. Der' Präsident verordnet hierauf die Verlesung des Verweisungsurtheils und des Anklage- Acts, und macht nach dieser Verlesung den Angeklagten auf den wesentlichen Inhalt der Anklage aufmerksam. 138 M «« Art. 17. Der Staatsanwalt kann, wenn er dieses für angemessen erachtet, den Gegenstand der An- klage näher erläutern; es wird hierauf zur mündlichen Untersuchung geschritten, und hierbei nach den Vorschriften der Art. 138 bis 152, sowie der Art. 154 bis 161 des Gesetzes vom 28. Oc- obcr 1848 verfahren, mit Ausnahme dessen, was einzelne dieser Artikel über die Befugniß der Geschwornen enthalten. Art. 18. Ergeben sich im Laufe der Verhandlung Umstände, deren nähere Aufklärung das Gericht für erforderlich erachtet, so kann dasselbe zu diesem Zwecke die Sache in eine andere Sitzung vertagen. Dieselbe Befugniß steht dem Gericht zu, wenn ein vorgeladener Zeuge nicht erscheint, oder wenn dieser, nachdem er erschienen war, sich aus dem Zeugenzimmer entfernt hat, und das Gericht dessen Aussage für die Anklage oder die Vertheidigung von Wichtigkeit hält. Wird auf solche Weise eine Verhandlung auf länger als acht Tage ausgesetzt, so muß das Verfahren wiederholt werden. Art. 19. Nach beendigtem Zeugenverhör stellen der Staatsanwalt und der Vertheidiger des Ange- klagten ihre Schlußanträge, welche sie schriftlich übergeben und mündlich entwickeln. Im Uebrigen kommen die, Vorschriften des Artikels 162 des Gesetzes vom 28. October 1848 zur Auwendung. Art. 20. Nach geschlossener Verhandlung schreitet das Gericht zur Berathung und Abstimmung über das zu erlassende Urtheil. » Die Berathung, sowie die Abstimmung der Richter geschieht nicht öffentlich. Art. 21. Das Provinzialstrafgericht hat bei Vermeidung der Nichtigkeit sein Urtheil aus die Handlung zu beschränken, welche den Gegenstand des Anklageurtheils bildet; es hat jedoch in dem Urtheile alle, wenn auch im Laufe der Verhandlung erst hinzugetretenen Umstände zu berücksichtigen, und zwar nicht nur solche, welche etwa Straflosigkeit oder doch Strafmilderung begründen, sondern auch diejenigen Umstände, wegen deren es dem Richter gestattet oder geboten ist, die Strafe über den regelmäßigen höchsten Strasgrad hinaus festzusetzen. Art. 22. Erachtet das Provinzialstrafgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Handlung nicht für schuldig, so spricht es ihn von der Anklage frei; und wenn derselbe verhaftet und nicht ans anderen Gründen in Hast zu behalten ist, so verordnet es, daß er in Freiheit gesetzt werde. Das Gericht erkennt auf Lossprechung des Angeklagten, wenn die That, deren es ihn für schuldig hält, durch kein Strafgesetz verboten ist. M TS 139 Art. 23. Erkennt das Gericht, daß der Angeklagte schuldig und daß die ihm zur Last fallende That mit Strafe bedroht sei, so verurtheilt es ihn in die gesetzliche Strafe. Art. 24. Findet das Gericht den Angeklagten nur des Versuchs, oder der Fahrlässigkeit, oder der Beihülfe, oder der Begünstigung überführt, so verurtheilt es denselben in die hiernach verwirkte Strafe. Art. 25. Wenn das Gericht findet, daß die Handlung, deren der Beschuldigte angeklagt ist, ein andres als das im Anklagenrtheil bezeichnen Verbrechen bildet, so verurtheilt es denselben zu der nach Maßgabe des sestgestellten Thatbestandes verwirkten Strafe, und zwar auch in dem Falle, wenn hiernach die Sache zur Zuständigkeit der Hofgerichte oder Landgerichte gehören würde. Art. 26. Sind jedoch in der Verhandlung solche Umstände hervorgetreten, welche als hinreichende An- zeigen gelten können, daß die Handlung, die dem Angeklagten im Anklagcurtheil zur Last gelegt wird, sich zur Zuständigkeit der Assisen eigne, so muß das Provinzialstrafgericht denselben vor dieses Gericht verweisen. Bei diesem Erkenntnisse hat sich das Gericht nach den Vorschriften des Artikel 86 des Gesetzes vom 28. October 1848 zu richten; die Vorschrift des Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes findet auch auf die Mitglieder des Provinzialstrafgerichts Anwendung. Art. 27. In dem Urtheile sind die wesentlichen Umstände des Verbrechens, dessen das Gericht den Angeklagten für überführt erachtet, einzeln anzugeben. Spricht es den Angeklagten los, weil die That durch kein Strafgesetz vorgesehen fei, so muß das Urtheil hervorheben, welche im Anklagenrtheil und in den Schlußanträgen des Staats- anwalts aufgestellte Thatsachen erwiesen seien, und welche thatsächliche Merkmale, deren Vorhan- densein zur Strafbarkeit der Handlung gehören würden, fehlen. Die Vorschriften dieses Artikels sind bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten. Art. 28. Das beschlossene Urtheil wird unter Strafe der Nichtigkeit in der öffentlichen Sitzung durch den Präsidenten verkündigt. Die Derküitdigung kann stattsinden, ohne daß das Urtheil vorher schriftlich abgefaßt ist. Die zur Anwendung gebrachten Gesetzartikel werden verlesen. Kamr das Urtheil nicht am Tage der geschloffenen Verhandlung verkündet werden, so be- stimmt das Gericht zu diesen! Zwecke eine andere Sitzung, welche nicht über acht Tage hinaus- zuschieben ist. 140 M S« Erscheint an diesem Tage der nicht verhaftete Beschuldigte nicht, so wird ihm das Urtheil bekannt gemacht. Art. 29. Das Endnrtheil soll enthalten: 1) das Datum, 2) die Namen der Richter, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des Secretärs, 3) die Namen, Vornamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Angeklagten mit Angabe des Vertheidigers, 4) die Schlußanträge des Staatsanwalts und des Vertheidigers, 5) die Entscheidungsgründe, mit Bezeichnung der zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Vorschriften, 6) die Entscheidung selbst. Das Urtheil muß von sämmtlichen dabei mitgewirkt habenden Richtern binnen 24 Stunden nach dessen Verkündigung unterzeichnet werden. Die Wahrung der unter Nr. 1 bis 6 bezcichneten Erfordernisse liegt dem Seeretär fcej einer Strafe bis zu vierzig Gulden ob. Wäre es nach der Verkündigung des Urtheils einem oder dem anderen Mitgliede des P^y. Linzialstrafgerichts unmöglich geworden, zu unterzeichnen, so genügt, daß von der Verhinderung in einem Anhang zum Urtheil Meldung geschieht. Urtheile über im Laufe der Verhandlungen sich ergebende Zwischen punkte müssen den Vorschriften der obigen Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 entsprechen, zugleich mit Entscheidnngsgründen versehen sein, und von dem Präsidenten des Provinzialstrafgerichts nebst dem Seeretär unter- zeichnet werden. Art. 30. Wird das Urtheil in Anwesenheit des Angeklagten verkündigt, so eröffnet ihm der Präsidenr daß und in welcher gesetzlichen Frist ihm die Befngniß znstehe, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil zu erheben. Hat die Verkündigung in Abwesenheit des Angeklagten statt, so muß ihin bei der Bekanntmachung des Urtheils Kenntniß von dieser Befngniß gegeben werden. Art. 31. Wird der Angeklagte im Laufe des mündlichen Verfahrens entweder durch schriftliche Be- weise oder durch die Aussagen der Zeugen, einer anderen verbrecherischen Handlung beschuldigt, als deren er angeklagt ist, so verordnet das Gericht, daß er wegen dieser neuen That verfolgt werde, mag er im Uebrigen verurtheilt, frei- oder losgesprochen worden sein. Geeigneten Falls verordnet es zugleich die Verhaftung, beziehungsweise die Fortdauer der.Haft des Angeklagten. Art. 32. Die Vorschriften der Art. 189 Abs. 2, Art. 190, 19? und 202 des Gesetzes vom 28. Oktober 1848 kommen auch bei dem Provinzialstrafgerichte zur Anwendung. M T« 141 Art. 33. Die Strafvollstreckung steht dem Staatsanwalte zu. Das Strafurtheil darf nicht eher vollstreckt werden, als bis ein Rechtsmittel gegen dasselbe nicht mehr zulässig ist. ' Titel III. Von dem Verfahren vor dem Cassationshose und der Nichtigkeitsbeschwerde. Art. 34. Die Vorschriften des Gesetzes vom 28. October 1848 Art. 246 bis 258 hinsichtlich des Verfahrens vor dem Cassationshofe finden im Allgemeinen auch auf die Nichtigkeitsbeschwerden Anwendung, welche in Folge des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden. Art. 35. Dem Staatsanwalte sowohl, als dem Beschuldigten steht das Rechtsmittel der Nichtigkeits- beschwerde unter den im Artikel 261 des Gesetzes vom 28. October 1848 bezeichneten Voraus- setzungen gegen Erkenntnisse der Criminalsenate zu, wenn dieselben entweder eine vor das Pro- vinzialstrafgericht gehörige Sache mit Unrecht vor dieses Gericht nicht verweisen, oder umgekehrt eine vor dieses Gericht nicht gehörige Sache mit Unrecht vor dasselbe verweisen. Zm Uebrigen kommen die Bestimmungen der Art. 260 bis 265 jenes Gesetzes ln Anwendung. A r t. 36. Gegen Urtheile der Provinzialstrafgerichte, sowie gegen Las ganze dem Verweisnngsurtheile nachgcfolgte Verfahren finden Nichtigkeitsbeschwerden nur unter folgenden Voraussetzungen statt: A. Von Seiten des Bernrtheilten: in den im Artikel 270 unter A. Nr. l, 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 28. October 1848 bezeichneten Fällen.' B. Von Seiten des Staatsanwalts: in den in demselben Artikel unter B. Nr. 2, 3 bezeichneten Fällen. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Art. 37. Im Falle der nach Maßgabe des Art. 25, Absatz 1, erfolgenden Freisprechung des Ange- klagten kann die Vernichtung des Urtheils nur von dem Staatsanwälte im Interesse des Gesetzes, und somit ohne Nachtheil für den sreigesprochenen Angeklagten betrieben werden. Art. 38. Für den Staatsanwalt sowohl als für den Verurthcilten läuft zur Einwendung des Rechts- mittels eine Frist von drei Tagen, welche, wenn die Verkündigung des Urtheils in Gegenwart des Angeklagten stattgefundcn hat, voin Tage dieser Verkündigung an, und wenn sie in dessen Abwesenheit geschah, vom Tage der Bekanntmachung des Urtheils an, zu berechnen ist. 24 142 M TV. Art. 39. Dasjenige was die Art. 266, 267, 271, 273 bis 278 des Gesetzes vom 28. October 1848 hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse der Assisenhöfe versagen, gilt auch bei den Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Provinzialstrafgerichte. Art. 40. Liegt der Nichtigkeitsgrund darin, daß das Urtheil des Provinzialstrafgerichts eine von ihm für erwiesen erklärte Handlung als Verbrechen bestraft hat, welche kein Verbrechen ist, oder daß es ein Straf-, gesetz zum Nachtheil des Vernrtheilten unrichtig angewendet hat, so vernichtet der Cassationshof das angefochtene Urtheil in seinem die Anwendung des Strafgesetzes betreffenden Theile, setzt auf den Grnnd des vom Provinzialstrafgerichte fetzgesetzten Thatbestandes den Vernrtheilten in Freiheit, oder spricht die mildere Strafe aus. Art. 41. Findet der Cassationshof aber, daß das Provinzialstrafgericht den Angeklagten mit Unrecht losgesprochen, oder daß es ein Strafgesetz angewendet hat, welches eine geringere Strafe androht als das anzuwendende Gesetz, so vernichtet derselbe den lossprechenden, beziehungsweise den die Strafe aussprechenden Theil des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Urtheils, entscheidet in der Hauptsache entweder selbst oder verweist sie zur Aburtheilung auf den Grund des nicht vernichteten Theils des Urtheils an ein anderes Provinzialstrafgericht. In letzterem Fall hat der Cassationshof zugleich auszusprechen, was als entschiedene Wahr- heit in der Sache anzusehen ist, und diesen Ausspruch hat das durch die Verweisung mit der Sache befaßte Gericht in seinem zu erlassenden Urtheile bei Vermeidung der Nichtigkeit zu befolgen A r t. 42. Wird das Urtheil des Provinzialstrafgerichts aus irgend einem anderen Grunde vernichtet so verweist der Cassationshof die neue Verhandlung der Sache vor ein anderes Provinzial- strafqericht. Art. 43. Wenn in den Fällen des Artikels 41 entweder der Cassationshof selbst die Aburtheilung der Hauptsache an sich behält, oder dieselbe an ein anderes Provinzialstrafgericht verweist, f0 hat der Präsident des Cassationshofs auf Antrag des Generalstaatsprocurators, beziehungsweise der Präsident des Provinzialstrafgerichts auf Antrag des Staatsanwalts Tag und Stunde zur Verhandlung der Sache zu bestimmen. In dieser Verfügung wird dem Angeklagten ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt, inso- fern ihm bei dem Gerichte, bei welchem die Sache zur Verhandlung kommen soll, noch kein Vertheidiger bestellt ist, derselbe auch noch keinen Vertheidiger gewählt und dieser die Wahl ange- nommen hat. Art. 44. Der Angeklagte muß zehn Tage vor der stattfindenden Revisionsverhandlung dazu geladen werden. M TI» 143 Art. 45. Zn der zur Verhandlung der Sache bestimmten Sitzung stellt der Generalstaatsprocurator, beziehungsweise der Staatsanwalt seinen Antrag auf Anwendung des Gesetzes, der Angeklagte und dessen Vertheidiger werden gehört, der Vortrag hat sich jedoch auf die nach dem anwendbar erklärten Gesetze gegen den Angeklagten zu erkennende Strafe zu beschränken. Das Gericht schreitet hierauf zur Fällung des Urtheils. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Art. 197, 289, 291, 292, 293 des Gesetzes vom 28. October 1848, und des Art. 29 des gegenwärtigen Gesetzes; und falls die Sache zur Aburtheilung an ein anderes Provinzialstrafgericht verwiesen ist, kommen auch die Verfügungen der Art. 283, 284, 285 jenes Gesetzes zur Anwendung. Art. 46. Die Befugnisse, welche der Art. 259 des Gesetzes vom 28. October 1848 dem General- staatsprocurator am Caffationshofc bezüglich der vor die Assisen gehörigen Sache ertheilt, stehen ihm auch in den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen Sachen zu. Schlußbestimmung. Art. 47. Die Vorschriften des Gesetzes vom 28. October 1848 1) über das Contumacialverfahrcn, in den Art. 213 — 245, 2) über die Wiederaufnahme des Verfahrens, in den Art. 294, 296, 297, 3) über die Ablehnung einzelner Mitglieder des Gerichts, in den Art. 299 — 306, 4) über die Anerkennung der Identität verurtheilter Personen, in den Art. 307 — 309, 5) über die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung bei dem mündlichen Verfahren, in den Art. 310 — 315, 6) über die Strafprozeßkosten, im Art. 316. 7) über die gerichtliche Verfolgung der Civilentschädigungs-Ansprüche aus Verbrechen und Ver- gehen, im Art. 317, finden auch bei den zur Competcnz der Provinzialstrafgerichte gehörenden Verbrechen und Ver- gehen Anwendung. Art. 48. Gegenwärtiges Gesetz gilt als ein provisorisches bis zur Einführung einer neuen Strafpro- zeßordnung.? Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf die dermalen anhän- gigen Untcrsuchungssachcn, in welchen der Beschuldigte bereits durch Urtheil des Criminalsenats vor die Assisen verwiesen ist. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckten Staatssiegels. Darmstadt am 27. März 1852. (I- 8.) LUDWIG. v. Lindelof. 144 M 30. Bekanntmachung, die Entlassung der 2. Aufgebote der Militärpflichtigen von den Jahren 1849 und 1830 betr. Da die in den Jahren 1849 und 1850 zum Militärdienst abgegebenen Dienstpflichtigen der zweiten Aufgebote inzwischen aus den Regimentern und Corps wieder entlasten worden sind, so sind dieselben hierdurch in das nämliche Verhältniß zurückgetreten, in welchem sich die iin Militärdienst nicht verwendeten Militärpflichtigen früherer Altersklassen befinden. Wünschen dieselben als Stellvertreter wieder in den Militärdienst zu treten, so können ft,, nach §. 20 der Verordnung vom 16. Juli 1851, da sie eine volle Capitulation nicht gedient haben, die den Ercapitnlanten durch dasiStellvertretungsgesetz vom 14. Juli 1851 eingeräuin- ten Vortheile nicht in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der für Leute der 2. Aufgebote für 1849 und 1850 eingetretenen Stellver- treter findet alles dasjenige Anwendung, was hinsichtlich der Stellvertreter für Leute des Z Aufgebotes vom Jahr 1849 am 20. August 1850 (Reg. Blatt Nr. 39) bekannt gemacht worden ift. Man sieht sich jedoch veranlaßt, hierbei das Nachstehende noch besonders zur öffentlichen Kennt- niß zu bringen: 1) Die Frage, ob die gedachten Stellvertreter für Leute der 2. Aufgebote von 1849 uud 1850 die Militärpflicht ihrer Einsteller blos für die Zeit, während welcher das betreffende Auf- gebot zu den Regimentern und Corps wirklich abgegeben war, oder für die Dauer ihrer ganzen (in der Regel sechsjährigen) Militärpflichtigkeit übernommen haben, kann nur ans den abge- schlossenen Stellvertretungsverträgen beurtheilt werden, — uud lediglich von diesem Privatver- hältniß hängt es also auch ab, ob die Stellvertreter ihre volle Befriedigung ans den Stell- vertretungsvcrträgen jetzt schon (nachdem die 2. Aufgebote aus dem Militärdienste wieder ent- lassen worden sind) oder erst nach Ablauf der vollen Militärpflichtigkeit der Einsteller verlangen können 2) Wenn ein solcher Stellvertreter durch den Stellvertretungsvertrag die ganze Militär- Pflicht des Einstellers übernommen hat, so hat es nach der nunmehrigen Entlassung der 2. Auf- gebote keinen Anstand, daß er durch weitere -Privatubereinkunft mit seinem Einsteller seiner fer- neren Verpflichtung wieder entbunden werden kann. 3) Da Niemand eine doppelte Stellvertretung übernehmen kann, so kann ein Manu welcher für einen Militärpfiichtigen des 2. Aufgebots von 1849 oder des 2. Aufgebots von 1850 eingestanden ist, nicht als Stellvertreter für einen anderen Militärpflichtigen angenommen werden, in so ferne und so lange er nicht nachweift, daß er seiner Verpflichtung für den Erstereu vollständig entbunden ist. Darmstadt am 22. März 1852. Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium. Frhr. v. Schaffer-Bernstein. v. Carlsen. 25 145 Großherzoglich Hessisches R e g i e t U 1 ij zsbia t t. Darmstadt a tz m 21 7. a ♦ lpril 1 i Z 5 2. - I «halt: 1) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwvrnen für da« Jahr 1853 in der Provinz Starkenburg betv.; — 2) Ucber- sicht der für das Jahr 1652 genehmigte, Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfniffen in den Gemeinden des Regierungsbezirk« Alsfeld; — 3) Uebersicht der fiir das Jahr 1852 genehmigten Umlage» zur Bestreitung von Commu- nalbedürfniffen in den Gemeinden des Ncgicrungsbezirks Friedberg; — 4) Ueberstcht der für das Jahr 1852 genehmig- ten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen RcligionSgcmcittdcn im NegicrungSbezirk Dieburg; — 5) Dienstnachrichten; — 6) Sterbfall. Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1853 in der Provinz.Starkenburg betr. Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 1852 über mündliches, ilnd öffent- liches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen, wird hiermit zur öffentlichen Keimtniß gebracht, daß die Seelenzahl des Regierungsbezirks Darmstadt........ 106,904, jene des Regierungsbezirks Dieburg 68,057, jene des Regierungsbezirks Erbach 59,016, und jene des Regierungsbezirks Heppenheim... 84,607, beträgt, und daß daher von den achthundert Höchstbesteuerten, nach Verhältniß der Seelenzahl eines jeden Regierungsbezirks, die Zahl von 268 auf den Regierungsbezirk Darmstadt, von 170 auf den Regierungsbezirk Dieburg, von 150 auf den Regierungsbezirk Erbach, von 212 auf den Regierungsbezirk Heppenheim komnit. Darmstadt am 2. April 1852. Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission >des Regierungsbezirks Warmstadt I. V. d. D. Müller. 146 M «1 Ueberficht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissei, in den Gemeinden des Regierungsbezirks Alsfeld. Namen der Gemeinden. I. Klaffe. IX. Klasse. III. Klasse. AufKö»fc „»er Ge- nufthcilc Auf daS gcsammte Nor- malgencrkadital der Auf das gesammte Nor- malstcucrkapital der s s » S » Q der OrtS- bürger. Ortsciiiwohncr. Ortscinwohiicr und Forenscn. Aus schlag. Aus schlag Beitrag auf 1 Gulden Rormal- steuerkapital. er Ä Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. er & Aus schlag. fl. kr. fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. fl. i Alsfeld... — 2650 2 3,395 6 3082 2 3,746 6 1213 2 Allmenrod... 410 6 0,879 6 170 2 1,548 6 3 Altenburg... — 568 4 1,047 6 170 I 0,811 6 — 4 Altenschlirf.. — 535 4 3,319 6 690 5 2,392 6 — 5 Angenrod. :. — 338 3 0,853 6 267 2 1,836 6 32 188 6 Angersbach.. 2076 8 1,680 0 417 1 2,380 6 7 Appenrod... — — 690 9 0,161 6 — — — — — 8 Arnshain... — — 668 5 2,220 6 428 3 0,064 6 215 9 Bannenrod.. — — 144 4 0,260 6 168 4 1,106 6 — 10 Bernsburg.. — — 416 5 3,346 6 87 1 0,270 6 90 11 Bernshaustn.. — — 536 9 1,779 6 305 4 3,691 6 — 12 Lieben... — — 300 6 0,151 6 137 2 1,886 6 139 13 Billertshausen. — — 414 4 3,119 6 168 1 2,654 6 34 > 50 14 Bleidenrod.. 476 6 1,349 6 64 " 3,282 6 15 Blitzenrod... — — 69 2 3,837 6 128 4 2,663 6 — 16 Brauerschwend. 1152 8 1,746 6 31 " 0,865 6 254 17 Büßfeld... 578 8 1,300 6 246 3 1,851 6 32 18 Burggemünden. — — 470 4 1,704 6 232 1 3,815 6 53 19 Dannenrod.. — — 820 13 2,539 6 123 1 3,887 6 24 20 Dcckcnbach.. — — 455 5 2,623 6 123 1 2,065 6 77 21 Dirlammen.. — — 630 7 2,288 6 183 2 0,380 6 — 22 Ehringshausen. — — 217 1 3,340 6 287 2 1,001 6 — 23 Eichelhain.. — — 440 11 0,519 6 24 — 2,225 6 — 21 Eichenrod... — — 433 7 2,591 6 42 — 2,887 6 — 25 Eifa .... — — 482 4 0,152 6 — — — — — 26 Elbenrod... — — 332 4 2,081 6 158 2 0,253 6 25 27 Elpenrod... — — 403 3 2,181 6 195 1 2,781 6 79 145 Sonstige Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. co L> Bezeichnung s« Art ***x$J& u»d der Hepart" kionsn »rm. Pf. 0,882 1,381 2,088 2,891 0,837 2,832 1,456 2,343 1,382 1,811 2,245 1,633 3,798 — 1,342 2,715 1,898 Acltcre Kriegst auf Las T pit-ldcr innn »q «baren Ob^ete. Wie O.-Nr. t: 6 6 Wie O.-Nr. , Wie O.-Nr. i. Wie O.-Nr. t Desgleichen. ässss stcuerkapital. Parzellenvermes. Mkosten, ai;f b0 Ttcucrkapirg^ mmcfi-enea Gruw Wie O.-Nr. Desgleichen. Desgleichen. Desgleichen. 6 Wie O.-Nr. j 6 Desgleichen. 6 Wie O.-Nr. h M S1 147 s Namen l. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- uußtheilc der OrtS- bürger. II. Klasse. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortscinwohner. III. Klaffe. Auf das gcsammte Nor« malsteucrtapital der OrtSeinwohner und Aorenfcn. Sonstige A usschläge. s -r c der Aus Aus- Beitrag auf 4 Aus- Beitrag auf % Aus- Beitrag auf 4, Bezeichnung der Gemeinden. 1 Gulden 1 Gulden 1 Gulden . Art des Ausschlags Q schlag. schlag. Normal- steucrlapital. & schlag. Normal- stcuerkapital. iS schlag. Normal-' steucrlapital. J 8 und der Neparti- Z tionSuorm« fl. kr. fl- kr. pfl fl. kr. Pf. fl. kr. Pf- 28 Engclrod.. — 480 6 2,265 6 40 — 1,923 6 — — - 29 Erbenhauftn. — — 789 9 0,936 6 178 1 3,507 6 39 __ 1,727 6 Wie O.-Nr. 1. 30 Eudorf.. - — — 538 4 2,771 6 220 1 2,591 6 110 1 0,047 6 Desgleichen- 31 Eulersdorf.. — — 248 ö 2,296 6 100 2 2,495 6 — _ 32 Felda... — — 959 4 0,818 6 641 2 2,645 6 — — — 6 Wie O.-Nr. 1. 33 Fischbach.. — — — — — — 140 4 1,873 6 8 — 1,024 34 Fleschenbach. — — 272 6 0,044 6 50 1 3,702 6 — — — 35 Fraurombach. Freiensteinau. — — 300 5 1,378 6 106 2,640 0,894 6 — — — 36 — — 767 4 1,848 6 42 — 6 — — — 37 Frischborn. - — — 1072 9 0,992 6 — — — — 48 — 1,606 6 Wie O.-Nr. 1. 38 Gleimenhain. — — 418 8 1,371 6 44 - 3,314 6 50 — 3,838 6 Desgleichen. 39 Gontershausen — 400 9 0,690 6 84 1 2,361 6 — — — 40 Grebenau -. — 857 7 2,947 6 478 3 2,807 6 210 1 3,440 6 Wie O.-Nr. 1. 455 5 1,511 6 Auf das Stcuerkapi- kal der christl. Ein- wohner. 41 Gunzenau. - — 470 7 1,459 6 86 1 0,811 6 27 — 1,925 6 Wie O.-Nr. 16. 42 Haarhausen. — 184 2 3,051 6 176 2 1,686 6 23 — 1,324 6 Wie O.-Nr. 1. 43 Hainbach.. — 346 5 0,471 6 90 1 1,145 6 118 1 2,509 6 Wie O.-Nr. 16. 44 Hartershausen - — — 325 S 1,694 6 55 — 3,205 6 53 3,590 6 Grundbuchskosten, auf das gcsammte Grundstcuerkapital. 45 Hcblos... — — 260 4 1,294 6 80 1 1,183 6 — — — 46 Heidelbach — 306 3 3,172 6 254 2 3,565 6 37 — 1,804 6 Wie O.-Nr. 1. 47 Heimertshausen — — 515 5 0,104 6 285 2 2,709 6 105 — 3,965 6 Desgleichen. 48 Heisters.. — — 377 9 2,502 6 11 — 1,096 6 — — — 49 Helpershain. — 790 12 2,611 6 328 4 2,813 6 75 1 0,772 6 2Bic' O.-Nr. 1. 50 Hemmen.. Herbstein.. — — 355 7 3,604 6 100 1,216 öl — — 190 — 2,248 6 1006 2 3,577 6 — 6 Wie O.-Nr. I. 52 Hergersdorf. — — 460 8 0,967 6 205 3 0,567 6 — — — 53 Hörgenau.. Höingen.. — — 494 10 2,267 6 19 1,474 () — — - 54 — — 160 9 3,048 6 40 2 1,411 6 — — — 55 Holzmühl.. — — 312 8 3,387 6 — — — — 320 — — 56 Homberg a. d. O. — — 820 2 2,659 6 337 3,829 6 — 3,908 6 Wie O.-Nr. I. 723 3 0,019 6 Wie O.-Nr. 16. 57 Hopfgartcn. — — 299 3 2,346 6 105 1 0,619 6 148 1 2,734 6 Wie O.-Nr. 1. 58 Hopsmannsfcld — — 205 2 3,829 6 456 5 0,849 6 — — — - 59 Hutzdorf.. — — 274 4 0,478 6 171 2 1,534 6 — — — 60 Ilbeshausen. — — 750 4 3,745 6 232 1 1,964 6 — — — 61 Kestrich.. — — 712 9 2,258 6 295 3 2,384 6 — — - 62 Kirtorf... — —. 400 1 3,376 6 947 4 0,499 6 470 2 0,505 6 Wie O.-Nr. 1. 63 Köddingen. — — 640 7 1,880 ! 6 150 1 2,058 6 208 2 1,600 6 Desgleichen. 25* 148 M TL tü s g Namen i. Klaffe. Auf KöUfe oder Ge- nußthcilc der OrtS- bürgcr. II. Klaffe. Auf das gelammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner. III. Klaffe. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der OrtScinwohner und Forcnfen. Sonstige Ausschläge. « Gemeinden. AUS Aus- Beitrag auf 1 Gulden CO Aus- Beitrag auf 1 Gulden S CO Aus- Beitrag auf 1 Gulden CO Bezeichnung g.- Art des AusschiZ, und der Repart?. tionSnvr»,. Q schlag. schlag. Normal- steucrkapital. & schlag. Normal- stcuerkapital. § schlag. Normal steuerkapital. Z fl- kr. fl. kr. Vfl fl. kr. pfl fl.. kr. ps. Wie O.-Nr. ig. 64 Landenhausen. — 1854 10 2,377 6 108 — 2,860 6 65 Lanzenhain.. — — 460 6 2,455 6 58 — 3,178 6 — — 0,870 — Wie O.-N. 1. 66 Lauterbach.. — — 2145 3 1,959 6 1605 2 2,219 2,159 6 116 — 6 67 Lehrbach... — 913 7 2,862 6 213 1 6 98 1 1,741 6 Desgleichen. 68 Leusel... — — 1100 5 3,975 6 392 1 3,717 6 35 — 0,709 6 Desgleichen. 69 Liederbach.. — — 440 4 3,509 6 210 2 0,603 6 52 — 2,728 6 Desgleichen. 70 Maar... — — 2008 8 2,702 6 692 2 3,103 6 106 — 1,907 6 Desgleichen. 71 Maulbach. - •— — 799 8 1,481 6 18 — 0,702 6 17 — 0,692 6 Desgleichen. 72 Meiches... — — 683 7 0,050 6 235 2 0,769 6 — — — — 73 Metzlos... — — 140 2 3,417 6 160 3 0,431 6 — — — — 74 Mctzlosqehaag - — — 285 7 3,828 6 180 4 1,858 6 — — — — Wie O.-Nr. i 75 Münchleusel — — 81 2 0,906 6 175 3 2,887 6 33 — 3,618 6 76 N.-Breidenbach — — 338 5 2,279 6 8 — 0,484 6 37 — 2,293 6 Desgleichen. 77 Niedergemünden - — 231 2 0,537 6 370 3 0,744 6 150 1 1,389 6 Desgleichen. 78 Niedermoos.. — — 252 4 2,032 6 235 3 2,551 6 — — 1,386 — 79 Niederosleidcn. — — 912 7 3,331 6 356 2 1,927 6 40 — 6 Wie O.-Nr. 80 Niederstoll.. — — 413 11 1,079 6 72 1 3,584 6 — — — — 81 Nösberts.. — — 75 3 2,331 6 110 4 1,054 6 — — — — 82 Oberbreidenbach — — 442 3 0,584 6 191 1 1,252 6 — — — — 83 Obergleen.. — — 179 — 3,768 6 906 4 0,972 6 370 1 3,489 6 Wie O.-Nr. x. 50 1,117 6 Auf das Steuerkapi- Ä."«- «*► 84 Obermoos.. — — 200 2 2,421 6 140 1 2,390 6 50 — 2,997 6 Wie O -Nr. ig 85 Oberofleiden — — 608 ■7 0,570 6 332 3 1,516 6 71 — 3,160 6 Wie O.-Nr. i. 86 Obersorg. - — — 625 14 0,915 6 — — — — 50 1 0,308 6 Desgleichen. 87 Oberwegfurt. ' — 210 11 2,831 6 20 1 0,243 6 — — — — 88 Otterbach - • — — 356 14 1,450 6 55 2 0,802 6 — — — — 89 Pfordt... — — 312 3 3,620 6 — — . — — — — — — 90 Oueck... — — 874 6 3,239 6 150 1 0,501 6 — ■ — — — 91 Radmühl.. — — 260 6 3,982 6 — — — — — — — — 92 Nainrod... — — 904 9 1,410 6 48 — 1,771 6 116 1 0,661 6 Wie O.-Nr, 1. 93 Rebgeshain.. — 388 12 3,136 6 197 5 1,461 6 13 — — — 94 Reibertenrod — — 130 2 1,922 6 85 1 2,038 6 — 0,924 6 Wie O.-Nr. i. 95 Reichlos... — — 70 1 1,204 6 156 2 3,018 6 — — — — 96 Reimenrod.. — 300 10 2,900 6 50 1 2,674 6 25 — 3,490 6 Wie O.-Nr. 1. 97 Renzendorf.. — — 310 7 0,997 6 — — — — 27 — 2,456 6 Desgleichen. 98 Reuters... — 610 12 1,931 6 — — — — — — — — 99 Rimbach... — — 664 7 2,696 6 159 1 3,229 6 — — — — 100 Rimlos... — — 46 2 0,171 6 10 — 1,729 6 — — — — 101 Rirfeld... — — 583 7 2,404 6 115 1 1,654 6 — 1 — M SL 149 -S 5 s s o c 23 rr -O w Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Sonstige Ausschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der OrtS- bürger. Auf das gesammtc Nor- malsteucrkapital der OrtScinwohncr. Auf daS gcfammte Nor- malsteucrkapital der OrtScinwohncr und Foreufen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 'cQ & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. «5 «i © Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. er? 'S Z Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparti- tionsnorm. fl. >kr. fl. kr. hfl fl. kr. chf. fl. kr. Pf- 102 Nomrod... 735 3 2,826 0 425 1 2,887 6 421 2 0,321 6 Wie O.-Nr. 1. 103 Rudlos... — — 429 10 3,981 6 142 3 2,483 6 50 1 0,158 6 Wie O.-Nr. 44. 104 Rülfenrod.. — — 287 4 2,043 6 63 — 3,935 6 31 1 0,401 6 Wie O.-Nr. i. 105 Salz.... — — 545 9 1,575 6 47 — 2,878 6 — — — — 106 Sandlofs... — — 307 6 1,540 6 65 1 0,900 6 — — — — 107 Schadenbach.. — — 516 7 1,770 6 70 — 3,898 6 — — — — 108 Schadges... — — 120 4 1,766 6 50 1 3,366 6 — — — 109 Schlechtenwegen. — — 509 7 2,320 6 122 1 2,217 6 — — — 110 Schlitz.... — — 4213 6 3,392 6 1218 1 3,617 6 328 — 2,628 6 Wie O.-Nr. I. 111 Schwabenrod — — 113 1 1,873 6 330 4 0,020 6 88 1 0,475 6 Desgleichen. 112 Schwarz... — — 1195 12 0,796 6 30 — 1,091 6 160 1 2,394 6 Desgleichen. 113 Sickendorf. - — — 82 7 3,639 6 10 — 1,132 6 — — — — 114 Stcinfurt. •. — — 450 12 0,085 6 100 1 3,897 6 — — — — 115 Stockhausen.. — — 843 3 3,547 6 — — — — — — — — 116 Stondorf... — — 989 7 3,633 6 388 2 3,267 6 13 — 0,453 6 Wie O.-Nr. I. 152 1 1,801 6 Aus das Stcuerkapi- wohner. 117 Strcbendorf.. — ’ — 543 6 2,429 6 60 — 2,710 6 163 1 3,403 6 Wie O.-Nr. 1. 118 Stumpertenrod. — — 830 6 3,917 6 400 3 0,991 6 — — — — 119 Udenhausen.. — — 473 9 0,448 6 88 1 1,833 6 139 2 2,533 6 Wie O.-Nr. 1. 120 Ucllershauscn.. — — 348 5 1,933 6 • — — — — — — — — 121 Uetzhausen.. — *— 461 8 3,753 6 110 2 0,468 6 — — —: — 122 Unterschwarz.. — — 240 5 1,910 6 40 — 3,535 6 — — —' — 123 Untersorg... — — 260 7 0,205 6 42 1 0,422 6 11 — 1,162 6 Wie O.-Nr. 1. 124 Unterwegfurt.. — — 176 4 3,028 6 — — — — — — — - 125 Vadenrod... — — 434 4 3,376 6 211 2 1,002 6 16 — 0,699 6 Wie O.-Nr. 1. 126 Veitshain... — — 390 13 0,791 6 40 1 0,379 6 — — — - 127 Wahlen.. , ' — 570 5 1,534 6 413 2 3,369 6 272 2 0,773 6 Wie O.-Nr. 1. 128 Wallcnrod.. — — 1148 ry i 0,790 6 678 3 3,949 6 — — — — 129 Wollersdorf.. — — 260 5 0,026 6 64 1 0,398 6 131 2 1,458 6 Wie O.-Nr. 1. 130 Weidmoös.. — — 118 7 0,405 6 96 3 2,472 6 — — — — 131 Wernges... — 580 10 3,122 6 67 1 0,926 6 — — — — 132 Willofs... — — 510 8 2,042 6 20 — 1,284 6 — — — — 133 Wi'ndhausen.. — — — — — 217 1 2,727 6 — — — — 134 Wünschenmoos. — 120 9 1,548 6 — — — — — — — — 135 Zahmen... — 216 5 0,482 6 68 1 1,951 6 — — — — 136 Zell.... i 518 2 1,598 6 1089 4 3,533 6 62 1,116 6 Wie O,-Nr. 1. 150 M TI Ordnungs-Nummer. Vorstehende Übersicht wird hiernnt als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen, und zwar in den Monaten März, Mai, Juli, August September und October dieses Jahres geschehen soll. Alsfeld am 28. Februar 1852. Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Alsfeld. H o f m a n n. Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg. I. Klasse. II. Klaffe. Auf Köpfe Auf das gelammte Nor- nußtheile malsteuerkapital der derOrtö- bürger. OrtSeinwohner. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden tt? schlag. schlag. Normal- stenerkapital. 1 & fl. fl. kr. Pf. 270 14 3,449 4 Namen der Gemeinden. Hl. Klaffe. VVlV - " malstencrkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus- Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. co der Ari des Aussch^.j und der Rcparte- jHausen lNicderweisel fl- 25 !iioo Pf. 0,307 3,339 a) fl. 913 b) 2027 pfl 0,086 1,523 4i a} Auf-asgesamn Steuerkapitai 1 Ortseinwohner u Forensen, mit A> nähme der frü Steuerfreien. b) Neuere Krie, kosten, der Beit, der Ortseinwohi wird nicht erhob sondern in ein Posten angesctzt. Vorstehende Ueberstcht wird yierimr ato i;u|i ucmmmy. ....v ....... v.... 0... ll9CI, Äenntniß gebracht, daß pie Erhebung der Umlagen in vier gleichen Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli, September und November 1852 geschehen sott. Friedberg den 15. März 1852. Die Großherzogl. Hess Negierungs-Commission des Regierungsbezirks Friedberg. O u v r i e r. M S1 151 Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitifchen -Religionsgemeinden im Regierungsbezirk Dieburg. ö <3r SS k Namen der israelitischen Neligionsgemeinden. Ausschlag. Beitrag auf einen Gulden Normalsteuer- kapital. cp sp V sT?' Ä fl- kr. Pf. i Altheim 19 2 1,5357 4 2 Babenhausen ...... 122 6 3,4826 6 3 Dieburg 240 7 3,3043 6 4 Fränkisch-Crumbach .... 128 14 0,4913 6 5 Gcorgenhausen und Zeilhard 24 4 2,0056 6 6 Großbiebcrau 208 12 2,5877 6 7 Großzimmern mit Gundernhanscn 162 7 0,2311 6 8 Habitzheim' 151 11 0,8959 6 9 Hergcrshausen ..... 65 6 3,0786 4 10 Lengfeld 85 7 2,9419 6 11 Langstadt, Klccstadt nnd Schlierbach 50 7 0,8947 6 12 Münster 46 11 1,0244 6 13 Oberramstadt ...... 27 5 1,5139 4 14 Oberklingcn 71 6 3,3559 4 15 Raibach ........ 30 2 0,8746 2 16 Rcinheim und Ueberau... 84 5 2,1101 6 17 Roßdorf ....... 30 5 3,7859 2 18 Schaafheim ...... 230 25 0,1269 6 19 Seligenstadt mit Kleinkrotzenburg 345 6 0,5079 6 20 Sickenhofen 126 14 0,6929 6 21 Spachbrücken ...... 58 7 0,1325 6 22 Urberach. 50 7 0,2685 6 23 Umstadt. 57 3 0,6748 3 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Altfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten April, Mai, Juli, August, September und October stattfinden soll. Dieburg, am 16. März 1852. Die Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Dieburg. vr. S p a m c r. 152 M si D i e u st n a ch r i ch t c n. 1) Am 25. Februar wurde dem Hauptstaatskaffc-Buchhalter Ludwig Gottfried Bouhard die Neben- stelle eines Controleurs bei der Hauptstaatskasse übertragen. 2) Am 13. März wurde dem Pfarrverweser Heinrich Christian Jung von Nüsselsheim die evangeli- sche Pfarrstelle zu Großwinternheim, im Reg.-Bezirk Mainz, und 3) am 18. März dem Pfarrer Heinrich Hey er zu Trebur die evangelische Pfarrstelle zu Oberrain- stadt, im Reg.-Bezirke Dieburg, übertragen. 4) An demselben Tage wurde der Kanzleigehülfe Wilhelm Groß dahier zum Kanzlisten bei dem Ober-Consistoriui» ernannt. 5) An demselben Tage wurde der Ortseinnehmer und Chaussecgeldcrheber Kaspar Magel zu Fried- berg zum Obcrsteuerboten für den Bezirk Mainz, und der Obersteucrbote Franz Budde zu Mi- chclstadt zum OrtScinnehmer und Chauffeegclderheber zu Friedberg ernannt. 6) Am 18. März wurde der' Revierförster Freiherr Robert von Lehmann zu Oberroden zum Revierförster für das Forstrevier Dieburg, der Revierförster Wilhelm Steitz zu Waldmichelbgch zum Revierförster für das Forstrevier Dodenau und der Forstcandidat Carl Trautwein aus Maar zum Revierförster für das Forstrevier Dudenhofen, sodann 7) am 19. März der Forstcandidat Jacob Seeg er aus Rimbach zum Revierförster für das Forst- revier Lindenfels, 8) am 20. März der bisherige standcsherrliche Revierförster Ernst Schleuning zu Bullau zum Revierförster für daö Forstrevier Waldmichelbach, 9) am 21. März der Forstcandidat Rudolph Prätor ins aus Schotten zum Revierförstcr für das Forstrevier Rimbach, 10) am 22. März der Forstcandidat Wilhelm Bott aus Gießen zum Revierförster für das Forstrevier Höchst, 11) am 23. März der Forstcandidat Hermann Theobald aus Darmstadt zum Revierförstcr für das Forstrevier Lieh, und 12) am 24. März der Forstcandidat Ernst Morucweg aus Alsfeld zum Revierförstcr für das Forst- revier Lichtenberg ernannt. Stcrbfal l. Gestorben ist: am 6. März der pcnsionirte Schullehrer Theobald Glaser zu Oberkaiusbach, im Regierungs- Bezirk Erbach. 153 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M. 22. Darmftadt am 21. April 18 5 2. In h »It: 1) Bclanntmnchung, dir AußkrcourSschnng der 1/a und 1/4 Är'onknthalrr im Großherzogthum Baden Letr.;— 2) Ueber- sicht de» für das Jahr 1852 genehmigte» Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbedürfnisse» in den Gemeinden des Regierungsbezirks Gießen; — 3) U-licrsicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Commu- nalbedürfnisse in den Gemeinde» de» Regierungsbezirks Nidda; — 4) Stcrbfälle. BeEarruLmachurrg, die Außerkurssetzung der v3 und % Kronenthaler im Großherzogthum Baden betreffend. Die Großherzoglich Badische Regierung wird nach einer hierher gemachten Mittheilung die 1/2- und ^/«-Kronenthaler, welche im Großherzogthum Baden, insoweit, als sie weder beschnit- ten, noch durchlöchert, noch ungewöhnlich abgenutzt sind, zu dem Werthe Von resp, 1 fl. 20 kr. und 39 kr. bisher noch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen waren, vom 15. Mai dieses Jahres an außer Cnrs setzen, mit der Vorkehrung jedoch, daß die Großherzoglich Badischen Staatskassen diese Münzen bis Ende Juli d. I. dem Gewichte nach, das Badische Loch zu 1 fl. 25 kr., einlösen. Es wird dieses hiermit zur Kenntniß des inländischen Publikums gebracht. Darmstadt den 14. April 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenkt. r Schlei ermach er. 154 M ST. Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Comuiunalbedürfnisseu in den Gemeinden des Regierungsbezirks Gießen. I. Klasse. II. Klaffe. III. Klaffe. L g Namen AufKöPfc »der Ge- nußthcilc »er Orti- bürge«. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortscinwohncr. Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortscinwohncr und Forenscn. Sonstige Ausschläge. 2 *5 <33 SS der Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf t Gulden ro ’S iS Aus- Beitrag aus 1 Gulden 2. 56 Münster... — 100 1 0,7569 4 100 i 0,5125 4 100 1 2,4260 4 Wie zu li. 57 Naunheim... — — — — — 170 2 3,1529 4 — — — — 58 Niederbcssingen. — — — — — 254 2 1,0926 4 57 —■' 2,1314 4 a. Wie zu 2. b. 150 1 2,9843 4 b. Wie zu 11. 59 Nlederohmen.. — 1220 5 2,8766 4 80 — 1,4461 4 409 1 3,6166 4 Wie zu 2. 60 Oberbessingen , — — — — 279 2 1,1486 4 591 5 1,7809 4 Desgleichen. 61 Oberohmen.. — 300 1 3,83 64 4 700 4 2,0265 4 — — — — 62 Odenhausen.. — 67 1 0,3431 4 179 2 3,5168 4 — — — — 63 Oppenrod... — — — — — 255 4 2,5500 4 30 — 2,1824 4 Wie zu 2. 64 Queckborn... — 246 1 2,9854 4 407 2 2,3501 4 — 65 Reinhardöhain. — 414 4 3,6317 4 88 1 0,0717 4 — — ' — — 26* 156 MM: l. Klaffe. n. Klaffe. lil. Klaffe. 1 Namen Auf Köpfe oder Ge- nupthcile der Orts- bürzcr. Auf das gksammte Nor- malstcucrkapital der Ortöeinwohncr. Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner und Forcnsen. Sonstige Ausschläge. § d er Gemein den. Aus- AuS- Beitrag auf 1 Gulden CO Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Bezeichnung btr Art des Ausschl^ und der Reparti. tionsnornr. Q schlag. schlag. Normal- stcuerkapital. Ä schlag. Normal steuerkapital. ’S Ä schlag. Nornral- steuerkapital. r8 fl. fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. fl. kr. Pf. 66 Nciskircken.. - 390 3 2,1227 4 376 3 0,2142 2,4584 L H5 1 1,1405 4 Wie zu 11. 67 Nodheim... — — — — 800 4 4 — — — — 68 Nödgen... — 200 2 0,8543 4 240 2 1,4784 4 — — — 69 Rüddingshausen. — — — — 950 7 1,5421 4 7 — 0,2436 4 Wie zu 2. 70 Ruppertenrod — — — — — — — - — — — — — Hat keine Umlagen. 71 Ruppertsburg — > — — — 1100 5 2,1322 4 — — — — 72 Ruttershausen — — — — 104 1 1,8689 4 ‘ — — — 73 Saasen... — — — — 378 4 1,5250 4 92 1 0,3530 4 Wie zu 2. 74 Stangenrod.. — 100 1 3,2782 4 180 3 0,0468 4 108 1 3,2281 4 Desgleichen. 75 Staufenberg.. — — — — 400 4 0,0974 4 — — — — 76 Steinbach... — — — — 496 2 2,4714 4 — — — — 77 Stockhausen.. — — —. — 94 2 1,5415 4 24 — 2,4713 4 Wie zn 2. 78 Trohe.... — — — — 108 4 2,7297 4 52 2 1,9688 4 Desgleichen. 79 Unterseibertenrod. — 150 2 1,4545 4 278 4 0,1624 4 23 — 1,3900 4 Desgleichen. 80 Waldgirmes.. — — — — 600 3 0,3432 4 — — — — 81 Watzenborn und 383 0,3170 82 Steinberg.. — 1200 7 0,8401 4 2 4 a. 100 — 2,3580 4 a. Wie zu 2. b. 111 3,3464 4 »kapital. ,tcu 83 Weickartshain — — — — 464' 7 1,0446 4 36 — 2,2891 4 Wie zu r. 84 Weiteröhain.. — — —• — 181 1 2,6856 4 — — — 85 Wetterfeld... — 385 2 0,9560 4 ». 325 2 0,4150 4 a. Wie zu 2 Beitrag der Oms. cmwohner wird i» einem Posten anae. setzt und nicht L Hoden. cr 86 87 Wettsaasen.. —- — — 51 1 1,6418 4 b. 90 46 1 j 2,7683 1,0906 4 4 ■>. Wie zu 11. Wie zu 2. Wieseck... — — — 820 2 3,1161 4 88 17 0,4160 4 Auf das Grundsten- erkapttal der Wie. scnbrsitzcr „n sw beitßnger. Wiesest 88 Winnerod... — 525 1 1 1,5366 4 verbefferungskosterr. 89 Zeilbach.. .. — , 369 7 1,8959 4 160 2 .2,9856 4 — — — Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt inld unter dein Anfügen zur öffentlichen Kennt, niß gebracht, daß di- Erhebung der Umlagen in vier Zielen und zwar in den Monaten Mai Zul' September und O et ober stattfinden soll. Gießen am 20. März 1852. Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. K ü ch l e r. M ST 157 Uebersicht der für das Zahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Nidda. I. Klaffe. l" Klaffe. III. Klaffe. u 5 Namen Auf Köpfe oder Ge- nujithkile der Orti- türger. Auf das gesannnte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohncr. Auf das gesammte Nor- inalsteuerkapital der Ortseinwohncr und Forenscn. Sonstige Ausschläge. S der 'S [1 fR 'S Bezeichnung der Art des Ausschlags o Gemeinden. Aus- Aus- 1 Gulden «5 Aus- 1 Gulden CQ Aus- 1 Gulden CQ Q schlag. schlag. Normal- steucrkapital. 'S & schlag. Normal steuerkapital & schlag. Normal- steuerkapital. 'S & und der Neparti- iionsnorm.' fl. fl. kr. Pfl fl. [fr. Pf- ' fl.. kr. Pf. 1 Attenham... 300 7 1,656 4 150 8 2,149 4 — — — — 2 AltwiedermuS.. — 488 L 0,915 4 82 1 1,129 4 — — ZuKricgsschnldcnvor 1807 auf das Steuer- 3 Aulendiebach.. 318 4 0,435 4 319 3 3,590 4 53 3,469 4 kapital der immer- stcuerdare» Objecte. 4 Bellmuth... — 141 5 1,284 4 — — — — — — — — 5 Bergheim.. - — 388 5 2,629 4 400 5 1,320 4 — — — — 6 Bermuthshain.. — 317 3 2,379 4 554 6 0,232 4 — — — — 7 Berstadt... — — — — — 320 — 2,828 4 — — — — Wie zu O.-Nr. 3. 8 Betzenrod.. - — 638 10 2,988 4 - 175 2 0,249 . 4 98 i 1,350 4 9 Bindsachsen.. — 200 1 2,463 4 ! 390 3 0,176 3,956 4 — — — — 10 Bingenheim.. — — — — — 200 — 4 — — - — Wie zu O.-Nr. 3. 11 Visses... - — — — — — 213 3 2,171 4 187 3 2,312 4 12 Bleichenbach.. — 360 1 3,635 4 790 3 3,798 4 — — — — 13 Blofeld.... — — — — 200 1 3,025 4 278 3 1,487 4 Wie zu O.-Nr. 3. Der - Beitrag derOrtsein« nehmer hierzu wird aus dein Acrar bc- stritte». 14 Babenhausen 1.. — 82 1 2,854 4 106 1 3,614 4 — — — 15 Bobenhausen II.. — 600 5 2,569 4 540 4 2,536 4 94 — 3,333 4 Wie zu O.-Nr. 3. 16 Bösgesäß... — 128 9 1,105 4 59 3 0,400 4 - — — — 17 Boredorf... — 230 1 3,621 4 232 1 2,487 4 — — — • — 18 Breungeshain.. — 685 14 1,188 4 129 2 0,992 4 34 — 2,665 4 Wie zu O.-Nr. 3. 19 BücheS.... — 687 10 2,939 4 149 2 0,172 4 — — - — 20 Büdingen... — 1000 1 2,345 4 1260 1 3,812 4 940 1 3,110 4 Wie zu O.-Nr. 3. 160 6 0,860 4 Zur' Besoldung des Wassermanns aufdaS Steuerkapital der bctr. Wtcsenbesitzer. 21 Burgbracht... — 576 14 1,242 4 246 5 3,381 4 31 3,596 4 'Zn Kriegsschulden vor 1816 aufdas Steuer- kapital der immer- steuerbarcn Objecte. 22 Burckhards.. — 576 4 0,778 4 340 2 0,869 4 — — - 23 Busenborn... 360 1 5 3,956 4 150 2 0,607 4 —— E E s s *s> o — rs s jj Q 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 M TT I. Klasse. ii. Klaffe. Hl. Klaffe. Auf Köpfe oder Gc- »ußtheilc der Orts- Auf das gcsammte Nor- malsteuerkapital der Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortscinwohncr und Sonstige Ausschläge. bürg». Forcnsen. Aus- Aus- Beitrag auf 1. Gulden CQ Aus- Beitrag auf l Guloen CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Bezeichnung &er Artd-ö Ausschlags und der Repartt. tionsnorm schlag. schlag. Normal- stcuerkapital. & schlag. Normal steuerkapital. Z schlag. Normal steuerkapital. Z si. fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. fl. kr. Pf- — — — — 185 3 1,688 4 35 — 2,650 4 Wie zu O.-Nr 3 920 8 3,874 4 408 3 1,300 4 25 — 0,851 4 Wie zu O.-Nr z ' — — — — 450 i 2,050 1,993 4 — — — — — 976 22 2,276 4 241 5 4 — — — — — 306 12 3,021 4 56 2 1,235 4 — — — — — 232 — 2,790 4 455 I 1,176 4 104 — 1,299 4 Wie zu O.-Nr 3 — 330 — 2,748 4 1500 2 2,452 4 520 1 0,431 4 Wie zu O.-Nr^ 3’ — 617 8 3,219 4 332 3 2,626 4 — — — — 645 4 2,399 4 513 3 1,758 4 28 1,605 4 3« de» Biircankoffee d°S BurgermZ Ed der Besold pol-zeidieners uuf oiiö Stcucrka- 1,656 — 391 4 1,467 4 317 3 4 177 1 3,780 4 Wie zu O.-Nr 3 — 419 2 0,274 4 324 1 1,731 4 26 — 0,508 4 Wie zu O.-Nr 3' — — — — 756 4 1,853 4 68 — 1,668 4 Wie zu 0.*9hr* 3 — 200 4 3,659 4 248 4 2,505 4 — — — — — 745 6 0,329 4 460 3 2,392 4 — — — — — 441 3 3,307 4 128 1 0,261 4 — — — — — — — 216 3 2,747 4 — — — — Wie zu O.-Nr. -r — 978 2 2,296 4 706 1 3,012 4 137 — 1,688 4 — 131 3,813 4 282 1 3,338 4 83 — 2,534 4 W-e zu O.-Nr 3 — 822 9 3,103 4 — — — 172 1 3,550 4 Wie zu O.-Nr — — — — — 163 — 2,624 4 430 2 0,167 4 Wie zu O.-Nr. 3.' — 167 2 2,593 4 200 2 3,753 4 — — — — — 536 3 2,953 4 530 3 1,819 4 34 — 0,926 4 Wie zu O.-Nr. 3. Wie zu O.-Nr 3' — 117 3 0,247 4 153 3 0,489 4 81 1 2,662 4 ~ 546 4 1,463 4 390 2 3,026 4 — — — 269 2 3,972 4 797 6 3,920 4 — — — — — — — — 431 3 1,568 2,872 4 — — — — 200 5 2,490 4 70 1 4 — — — — — — — — 289 3 0,956 0,328 4 15 0,714 4 Wie zu O.-Nr. z — 130 2 3,405 4 159 3 4 20 — 1,603 4 Wie zu O..Nr. 3’ — — — — 101 1 0,769 4 — — — — — 520 5 2,017 4 — — — — 39 — 2,387 4 Wie zu O.-Nr. 3. — 669 10 3,093 4 164 2 1,995 4 — — — — — 387 5 0,507 4 124 1 2,151 4 22 — 1,347 4 Wie zu O.-Nr. 21. — 507 11 1,827 4 40 — 3,369 4 — — — — — 306 6 3,226 4 284 6 3,243 4 — — — — 200 5 1,154 4 123 2 3,776 4 SS. IS» B B r- rr <2 ß Q Namen I. Klaffe. ii. Klaffe. m. Klaffe. Sonstige 2 lusschlägo. oder nußticilc der Ortd- bürqer. Auf das gesammte Nor- malstcucrkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. der Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal» stcuerkapital. CT? rZ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. CQ 'S r8 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ 'S Z Bezeichnung der Art des AuSMags und der Ref-arti» tioiiSnvrm. fl- fl- kr: Pf- fl. kr. Pf. fl. Pf. 60 Kefenrod... — — — — 500 3 1,903 4 108 — 3,036 4 Wie zu O.»Nr. 21. 61 Kölzenhain.. — 178 5 1,711 4 134 3 3,138 4 58 i 2,584 4 Wie zu O.-Nr. 3. 62 Kohden.... — — — — — 393 3 1,355 4 246 2 1,702 4 Wie zu O.-Nr. 3. 63 Langd.... — —. — — — 419 2 0,630 4 189 1 0,313 4 Wie zu O,-Nr. 3. 64 Langenbergheim. — 750 5 1,703 4 260 1 1,965 4 55 — 1,528 4 Wie zu O.-Nr. 3. 65 Leidhecken... — — — — — 830 6 3,403 4 415 3 3,437 4 Wie zu O.-Nr. 3. 66 Lindheim... — — — — 280 1 1,179 — 660 — — — Zu Parzellenvermes- suugSkosten auf die bctr. Parzellen-Be» scher. 67 Lißberg.... — 796 11 3,797 4 379 4 0,210 4 40 — 2,088 4 Wie zu O.-Nr. 3. 66 Lorbach.... — 370 4 2,197 4 166 1 3,964 4 73 1 0,293 4 Wie zu O.-Nr. 3. 15 3 3,992 4 Zur Besoldung des Wassermannes auf das Steuer-Kapital « der betr. Wiesenbc- 69 Merlenfritz.. 675 21 3,115 4 120 2 2,122 4 _ — scher. 70 Michelau... — — — — — 96 3 0,641 4 43 1 1,770 4 Wie zu O.-Nr. 3. 71 Michelbach... — 254 3 1,758 4 92 1 0,655 4 — — — — 72 Michelnau... — 457 8 3,473 4 148 2 2,867 4 — — — 73 Mittelgründau — 1567 25 2,220 4 239 2 3,527 4 250 4 1,790 4 Wie zu O.-Nr. 3. 74 Mittelseemen.. — 390 5 1,925 4 144 1 1,860 4 — — — — 75 Niedermvckstadt. — — — — — — — — — — — — — Hat keine Umlagen, 76 Nidda.... — — — — — 2517 5 2,331 4 833 2 0,517 4 Wie zu O.-Nr. 3. 77 Niederseemen.. — 219 3 2,521 4 177 2 2,025 4 — — — 78 Oberlais... — — — — — 597 5 3,641 4 44 — 1,745 4 Wie zu O.-Nr. 3. 79 Obermockstadt.. — — — — — — — ' — 243 2 0,376 4 Wie zu O.-Nr. 3- 80 Oberschmitten.. — 750 9 3,301 4 64 — 2,810 4 96 1 0,486 4 Wie zu O.-Nr. 3. 8l Oberseemen.. — 746 5 0,163 4 318 1 ' 3,624 4 — — — 82 Oberscibcrtenrod , — 400 7 2,657 4 105 1 3,628 4 — — — — 83 Oberwiddersheim. — — — — — — — — — 274 2 3,841 4 Wie zu O.-Nr. 3. 84 Orleshausen.. — — — — — 359 6 1,610 4 8 — 0,633 4 Wie zu O.-Nr. 3. 85 Ortenberg... — 1100 6 0,401 4 500 2 2,778 4 — — — — 86 Rabertshausen. — 359 6 3,828 4 68 1 0,412 4 92 1 2,759 4 Wie zu O.-Nr. 3. 87 Nainrod... — 700 4 3,975 4 525 3 0,930 4 145 i 0,078 4 Wie zu O.-Nr. 3. 88 Ranstadt... — — — — — 412 1 3,717 4 — — — — 89 Rinderbügen.. —- 1052 14 3,594 4 . 551 6 1,471 4 50 — 2,685 4 Wie zu O.-Nr. 3. 90 Rodheim... — — — — — 269 2 2,796 4 318 3 2,216 4 Wie zu O.-Nr. 3. 91 Rohrbach... — — — — — 375 2 2,374 4 67 — 2,757 4 Wie zu O.-Nr. 3. 92 Rudingshain.. — 520 5 1,984 4 150 1 1,410 4 136 1 1,356 4 Wie zu O.-Nr. 3. 93 Schmitten... — — — — - — — — — — — — Das Budget ist für 1851/m ausgestellt. « s Namen l. Klasse. Auf Äövfe oder Gc- nußtheilc d-rOrtS- bürgcr. 11. Klasse. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohner. III. Klasse. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. d er cl d w Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus-, Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Bezeichnung der des Ausschi^; Q schlag. schlag. Normal steuerkapital. Ä schlag. Normal- stcuerkapital. r8 schlag. Normal steuerkapital. § twnSriornr. 94 Schotten. *. fl- fl- kr- pst fl. 1057 kr. 2 Pf- 0,769 4 fl. 401 kr. Pf. 3,75 4 2Si« zu O.-Nr. Z. 95 Schwickartshaus. 390 5 2,307 4 143 1 3,107 4 — — -— — Wie zu O.-srr. 3. 96 Sellnrod... 300 3 1,477 4 225 2 1,359 4 50 — 2,159 4 97 Selters... 266 3 0,077 4 625 6 0,732 3,596 4 — — — — 98 Sichenhausen. 136 3 2,283 4 78 1 4 — — — — 99 Staden... — — — — 390 2 1,059 4 — — — 100 Steinberg.. Steinheim.. i 388 7 2,965 4 104 1 3,111 4 — — 2,204 — Wie zu O.-Rx 3 101 J — 1— 446 2 3,638 4 390 2 4 102 Stockheim.. : 740 6 3,356 4 650 5 1,856 4 50 — 1,849 4 W-- Zu O,.Nr. 3. 103 Stornfels... — 283 5 3,903 4 145 2 0,563 2,415 4 — —. — — 104 Ulfa.... — 200 — 3,304 4 688 2 4 — — — 105 lllrichffein.. Unterschmitten. — 1012 6 3,849 4 456 2 3,751 4 — — — — Wie zu O.-Nr. z. 106 — 648 6 0,596 4 201 1 2,790 4 348 3 0,213 4 107 Unterwiddersh.. — — — — — — — — — — — ^"-Umlage. 108 Usenborn... — — — — — 320 1 3,764 4 190 1 4 Wre zu Q^Nr. Z. 109 Volkartshain — 253 4 2,111 4 66 1 0,561 4 — — 110 Vonhausen.. — 150 1 2,004 4 517 4 3,727 4 — * Wie zu Q..Nr. z. 111 Wallernhausen. Wenings... — 700 4 1,492 4 244 1 1,530 4 116 — 3,011 4 112 — — — — ■ — 443 1 3,164 4 750 3 2,503 4 Wie zu O..Nr. 21 113 Wingershausen. 289 4 3,170 4 4 278 3 3,342 4 — — 114 Wippenbach.. — 50 2 1,225 200 6 1,037 4 — — Wie zu O.-Nr. Z. 115 Wohnfeld... .— 300 5 0,674 4 280 4 2,451 4 28 — 1,858 4 416 Wolf.... —— 310 3 2,294 4 301 3 1,381 4 ~ Vorstehende Übersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate Mai, Juli, September und Oktober festgesetzt sind. Nidda, arn 22. März 1852. Großherzogl. Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Nidda. Fuhr. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 7. März der penfiom'rte Schullehrer Johannes Helm zu Bersrod; 2) am 17. März der pensionirte Waldschütze HanS Ludwig Becker zu Hartenrod; 3) am 24. März der pensionirte Landrathsdiener D öll zu Friedberg. 161 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Bekanntmachung, bie Beiträge.der Gemeinden und Stiftungen in den standeiherrlichen Bezirken zn den Besoldungen der Rcrierförster betr.; — 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkassc vom Jahre 1849 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Oberhcffen für das Jahr 1853 betr.; — 4) Dienstnachrichten; — 5) Concurrenzcröffnnngen; — 6) Sterbfälle. Bekanntmachung, die Beiträge- der Gemeinden und Stiftungen in den standesherrlichen Bezirken zu den Besoldungen der Nevierförster betreffend. Blatts) die besonderen Bestimmungen wegen der Revierförstcrs-Besoldungen in 8» 48 des Edicts vom 17. Februar 1820 (Nr. 17 des Regierungsblatts) in den standesherrlichen Bezirken aufge- hoben worden sind, so haben die Gemeinden und Stiftungen die Beiträge zu erwähnten Besol- dungen nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen an die mit deren Erhebung beauftragten Großherzoglichcn Kassen zu entrichten. Es sind daher auf den Grund des K. 69 der Verordnung vom 16. Januar 1811 über die Organisation des Forstwesens die betreffenden Beiträge nach den nämlichen Normen berechnet worden, wie solches in Ansehung der anderen Landestheile bereits geschehen und für die Provinz Oberhessen in Nr. 96, Seite 856 bis 866, des Regierungsblatts vom Jahr 1832, sowie für die Provinz Starkenburg in Nr. 61, Seite 340 bis 402, des Re- gierungsblatts von: Jahr 1833 bekannt gemacht worden ist. Das nachstehende Verzeichniß wird als Nachtrag zu vorerwähnten Bekanntmachungen hiernach mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die darin angegebenen jährlichen Beiträge von den betreffenden Gemeinden und Stiftungen von Anfang dieses laufenden Jahres an zu bezahlen sind. Mit demselben Termine hört die Verbindlichkeit zur Bezahlung der bisherigen Beiträge zu den Nevierförsters-Besoldungen und denjenigen Diäten, Deputaten und Gebühren auf, welche statt der Besoldungsbciträge bisher entrichtet wurden, unbeschadet der Abstattung der etwaigen Rückstände bezüglich der bisherigen bis Ende 1851 gültigen Schuldigkeiten. D a r m st a d t am 27. April 1 8 5 2. 27 162 M TS Wenn durch Aeuderungeu, welche in den Flächengrößen und Steuer-Kapitalien vorgegaugen sind, Aeuderungen in der Berechnung des einen oder anderen Beitrags gerechtfertigt erscheinen, so haben die betreffenden Interessenten sich mit der erforderlichen Nachweisung au die Großh. Ober- Forst- und Domänen-Direction zu wenden, welche die Reclamation prüfen und nach Befund die Berichtigung vornehmen lassen wird. Darmstadt, den 2. April 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. M e l i o r. Derzeichniß der Beiträge der Gemeinden und Stiftungen in den standesherrlichen Bezirken zu den Revierförsters ° Besoldungen. Ord.- Nr. Namen der Flächen- Gehalte. Rauh-Steuer- Kapitalien. Beiträge. Forstreviere. Gemeinden. Morgen. fl. fl. kr. 1 A. Provinz Qber- heffen. I. Regierungs-Bezirk Gießen. Freienseeu .... 968,2 796,2 87 25% Laubach. 2 Gonterskirchen... 799,2 692,7 76 3% dto. 3 Großeneichen... 37 10,2 1 7 Oberwald. 4 Kleineichen .... 23 3,1 — 20% dto. 5 Lardenbach .... 235,5 180,3 19 47% Laubach. 6 Laubach ..... 3251,7 2670,5 293 13% dto. 7 Oberrohmen... 316,7 148,4 16 17% Oberwald. 8 Ruppertenrod... 162 97,5 10 42 dto. 9 Unterseibertenrod.. 74,5 21,8 2 23% dto. 10 Ruppertsburg... 1592,7 1325,4 145 31% Laubach.. 11 Wetterfeld .... 647,2 686 75 19% dto. 12 Zeilbach .... 4,7 1,5 — 10 Oberwald. Summa Reg.-Bez. Gießen 8114,4 6633,6 728 22 27* 163 Ord.- Nr. Namen der Flächen- Gehalte. Rauh (Steuer- Kapitalien. Beiträge. Forstreviere. Gemeind e- n. Morgen. fl. fl. kr. 13 11. Regierungs-Bezirk Alsfeld. Allmenrod .... 78,3 34,5 3 47-/» Maar. 14 Altenschlirf.. 84,6 39,5 4 20-/» Stockhausen. 15 Angersbach.. 564,5 267,1 29 19/» Maar. 16 Dirlammen.. 64,1 29,9 3 17 Oberwald. 17 Eichelheim.. 80 37,3 4 6 dto. 18 Engelrod.. 318 148,4 16 17 V» dto. 19 Kirche Engelrod 245,9 131,5 14 26-/« dto. 20 Fleschenbach 48 22,4 2 27-/, Stockhausen. 21 Freiensteinau 810,5 408,1 44 48'/, dto. 22 Frischborn.. 39,7 18,5 2 2 Oberwald. 23 Heillos... 45,5 21,2 2 19/» Maar. 24 Holzmühl.. 247,3 135,1 14 50 Stockhausen. 25 Hopfmannsfeld. 12 5,6 — 37 Oberwald. 26 Kirche Hopfmannsfeld. 118,3 77,2 8 28'/, dto. 27 Landenhausen. 229 96,7 10 37 Maar. 28 Lanzenhain.. 4 34,3 15,3 1 40/» Oberwald. 29 Lauterbach.. 420 179 19 39-/» Maar. 30 Maar... 453,5 211,6 23 14 dto. 31 Nösberts.. 30 14 1 32-/» Stockhauscn. 32 Obermooö.. 67,3 29,5 3 13/» dto. 33 Radmühl.. * 48 20,8 2 16/» dto. 34 Rebgcshain.. 151,9 70,9 7 47 Oberwald. 35 Reichlos. : 25,9 12,1 1 19/» Stockhausen. 36 Reuters.. 25,7 12 1 19 Maar. 37 Salz.... 61,5 30,1 3 18-/» Stockhausen. 38 Wallenrod.. 300,2 140,1 15 23 Maar. 39 Wernges.. • > 228,2 106,5 11 41/« dto. Summa Regier, zirk Alsfeld. -Be- 4832,2 2314,9 254 10 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 M TS Namen der' Flächen- Gehalte. Rauh-Steuer- Kapitalien. Beiträge. Forstreviere. Gemeinden. Morgen. fl. fl. kr. III. Regierungs-Bezirk Friedberg. Wohnbach .... 656,7 770,3 84 35 Münzenberg. Summe per 86. IV. Regierungs-Bezirk Nidda. Aulendieb ach... 389,5 423,4 46 29% Düdelsheim. Bindsachsen.... 799 763,2 83 48 Büdingen. Büches 233,7 269,1 29 32% Düdelsheim. Büdingen (nt. s. Ord.-- 4004 4253,8 466 59% Büdingen. Nr. 68 Burgpracht.... 41 7.5 — 49% dto. Diebach a. H... 321,7 359,7 39 29% Düdelsheim. Düdelsheim... 1530 1862,2 204 28% dto. Dudenrod .... 125 144 15 48% Büdingen. Eckartshausen. Heim - bach, Bcrgheim und Wiedcrmus... 1898 2550,3 280 1% Düdelsheim. Gedern ..... 105 89,6 9 50% Eichelsachsen. Haingründ .... 533 662,8 72 46% Düdelsheim. Hitzkirchen .... 33 37,4 4 6% Büdingen. Hüttengesäß und Neu- wiedcrmus (Gemar- kung Eckartshauser Oberwald)... 190,2 296,7 32 35 Düdelsheim. Kalbach ..... 414 474 52 2% dto. Kcsenrod .... 875 629,3 69 5% Büdingen. Lorbach 383 438 48 5% Düdelsheim. Mcrkenfritz .... 402 418,3 45 55% Büdingen. Michelau .... 329 321,8 35 19% dto. Mittelgrüudau... 566 628,7 69 1% Düdelsheim. Mittelseemen... 17 14,5 1 35% Eichelsachsen. Niedcrseemen... 30 25,6 2 48% dto. Zu übertragen 13219,1 14669,9 1610 40% M SS 165 Namen Flächen- Rauh-Steuer- Ord. Beiträge. der Gehalte. Kapitalien. Forstreviere. Nr. Gemeinden. Morgen. fl. fl. kr. Uebertrag 13219,1 14669,9 1610 40% 62 Obermorstadt .... 5 5,7 — 37% Düdelsheim. 63 Ober-u. Niedermorstadt Heegheim u. Staaden 2403,7 2734,9 300 17% dto. 64 Oberseemen.... 3 0,7 . — 4% Eichelsachsen. 65 Ober- und Unterrinder- 1 tilgen .... 32 36,4 3 59% Büdingen. 66 Orleshausen ... 309,7 383,3 42 5% Düdelsheim. 67 Rohrbach .... 453 543,4 59 40 dto. 68 Stadt - und Gerichts - Waldungen modo die Stadt Büdingen V. 89 102,9 11 18 Büdingen. (M. s. Ord.-Rr. 44.) 69 Stockheim .... 280 201,1 22 5 Düdelsheim. 70 Unterrinderbügen.. 251 193,6 21 15% Büdingen. 71 Usenborn .... ^Ortenberg. n) Die Holzbercchtigten b) „ Gemeinde.. 208 38,7 156 5,8 17 7% 38% 72 VolkartShain... 19 4,5 — 29% Grebenhain. 73 Vonhausen .... 480 511,6 56 10 Düdelsheim. ' 74 WeningS .... 1572 2300 252 32% Büdingen. 75 Wolf 872,5 370,6 40 41% Düdelsheim. 76 Wolferborn .... 890,7 796,1 87 25 Büdingen. Summa Rcgkerungs-Be- zirk Nidda... 20626,4 23016,5 2527 8 V. Regierungs-Bezirk Dieburg. 77 Brenöbach .... 121,7 58,9 5 40% Lichtenberg. 78 Hering ..... 695 375,4 36 10% Lengfcld 79 Lcngseld .... 62,2 30,1 2 54 dto. 80 Lengfeld n. ObernauseS 211 143 13 46% dto. 81 Niederklingen... 399,2 222,9 21 29 Lichtenberg. 82 Oberklingcn... 539 295,7 28 29% dto. Summa Regierungö-Be- zirk Dieburg. 2028,1 1126 108 30% 166 JE *3. Namen Flächen- Rauh - Steuer- Ort,. Beiträge. der Gehalte. Kapitalien. Forstreviere. Nr. Gemeinden. Morgen. fl. fl. kr. VI. Regierungs-Bezirk Erbach. 83 Affhöllerbach... 40,5 14 1 21 Höchst. 84 Airlenbach... 765,7 240,7 23 11'/- Beerfelden. 85 Annelsbach.... 55 29 2 473/* Höchst. 86 Beerfelden .... 1725 500,7 48 15% Beerfelden. 87 Birkert (Breuberger - Seite) .... 17 8,3 — 48 Höchst. 88 Birkert (Habitzheimer Seite).... 66,7 23 2 13% dto. 89 Böllstein .... 78,2 26,5 2 33 dto. so Breitenbach mit Mühl- Hausen .... 84 40,7 3 55% dto. 91 Breitenbrunn... 119 49,7 4 47% dto. 92 Civildiencr-Wittwenkasse zu Darmstadt (in der Gemeinde Olfen) 53 12,6 1 123% Beerfelden. 93 Dorferbach .... 313,2 143,9 13 513/« Erbach. 94 Dusenbach .... 68,7 42,4 4 5% Höchst. 95 Ebersberg .... 134 70,4 6 47 Erbach. 96 Erbach ..... 1228,5 468,2 45 7 dto. 97 Kirche Erbach... 121,7 61,9 5 573% dto. 98 Erbach 78,5 41,9 4 2% • dto. 99 Erlenbach .... 228 79,8 7 41% dto. 100 Ernsbach .... 114 31,2 3 % dto. 101 Erzbach 31 14,5 1 233% dto. 102 Etzean 133,7 41.6 4 % Beerfelden. 103 Etzengesäß .... 122 42,6 4 6% Höchst. 104 Falkengefäß.... 774,2 183,7 17 42% Beerfelden. 105 Forstel 47,5 20,8 2 % Höchst. 106 Fürstengrund... 267,2 113,6 10 56% dto. 107 Gumpersberg... 16,5 7,2 — 413% dto. 108 Günterfürst.,... 257,5 90,2 8 41% Erbach. 109 Güttersbach... 117,7 36,8 3 323% Beerfelden. 110 Hainstadt .... 749,5 349,7 33 42% Höchst. Zu übertragen 7807,5 2785,6 268 26 M S» 167 Ord.- Nr. Namen der Flächen- Gehalte. Rauh-Steuer- Kapitalien. Beiträge. Forstreviere. Gemeinden. Morgen. fl. fl. kr. Uebertrag 7807,5 2785,6 268 26 111 Haisterbach.... 125 80,2 7 43 % Erbach 112 Hassenroth .... 392,2 164,5 15 51 Höchst. 113 Hebstahl .... 115 29,2 2 48% Beerfelden. 114 Hembach .... 21,5 7,4 — 42% Höchst. 115 Hesselbach .... 42 11,3 1 5% Beerseldenl 116 Hcschbach .... 225,5 93,9 9 3 Höchst. 117 Hctzbach .... 1153 399 38 27 Beerfelden. 118 Höchst... ,. 1320,2 739,7 71 17 Höchst. 119 Die Kloster-Verwaltung zu Höchst... 902,8 481,8 46 26 dto. 120 Höllerbach.... 53 19 1 50 dto. 121 Hummetroth... 183,7 80,7 7 46% dto. 122 Hütteuthal .... 60,2 29,5 2 50% Beerfelden. 123 Kimbach .... 184 113,6 10 56% Höchst. 124 Kirchbeersurth... 143,2 66,1 6 22% Erbach. 125 Kirchbrombach... 181,7 62,6 6 2 Höchst. 126 Kleingumpcn... 46,2 28,5 2 44% Erbach. 127 Die Schule Kleiugumpen 6,2 3,4 — 19% dto. 128 König 1073,2 526,3 50 43% Höchst. 129 Langenbrombach.. 184 44,5 4 17% dto. 130 Laudenau .... 33,2 15,6 1 30 Erbach. 181 Schule Laudenau.. 9,2 5 — 29 dto. 132 Lauerbach .... 166,2 58,6 5 38% dto. 133 Lützelwiebclsbach.. 460,2 250,3 24 7% Höchst. 134 Michelstadt .... 2604,2 1350,5 130 8% Erbach. 135 Mittelkinzig.... 66,2 24,3 2 20% Höchst. 136 Momart .... 225 78,8 7 35% Erbach. 137 Mümlinggrumbach.. 449,5 157,2 15 9 Höchst. 138 Neustadt .... 1017,7 623 60 2 dto. 139 Niederkinzig.... 75 28 2 41% dto. 140 Obersinkenbach \.. 287 75,9 7 19 Beerfelden. 141 Oberkinzig .... 61 14,7 1 25% Höchst. 142 Oberkleingumpen.. 22,7 12,2 1 10% Erbach. 143 Obcrmossau.... 286 100,1 9 38% dto. 144 Obernauses.... 132,7 40 3 51% Höchst. Zn übertragen 20115,9 8600,0 818 49% 168 ^ SS. 4 Ord.- Nr. Namen der Flächen- Gehalte. Rauh-Steuer- Kapitalien. Beiträge. Forstreviere. Gemeinden. Morgen. fl- fl. kr. Uebertrag 20115,9 8600 818 49% 145 Obersensbach... 510,5 191 18 24% Beerfelden. 146 Die Officiers - Wittwen- Höchst, Erbach'u. kaffe zu Darmstadt. 95,8 33 3 10% Beerfelden. 147 Olfen 538,5 204,8 19 44% Beerfelden. 148 Pfaffenbeerfurth.. 432 193,7 18 39% Erbach. 149 Pfirschbach... , 109,7 55,4 5 20% Höchst. 150 Raibreitenbach... 8,7 2 — 11% dto. 151 Reichelsheim... 127,2 69,3 6 40% Erbach. 152 Rimhorn .... 472,5 208,4 20 4% Höchst. 153 Rohrbach .... 4 2,2 — 12% Erbach. 154 Rothenberg .... 2324,5 770,6 74 15% ^Beerfelden. 155 Die Kirche zu Rothenberg 38 14,4 1 23% 156 Sandbach .... 833 460,1 44 20% Höchst. 157 Schöllenbach... 125,2 41,9 4 2% Beerfelden. 158 Schönnen .... 294,2 '166,5 16 2% Erbach. 159 Seckmauern... 42 8.7 — 50% Höchst. 160 Stcinbach .... 183,2 63,6 6 7% Erbach. 161 Steinbuch .... 52,2 18,4 1 46 dto. 162 Stockhcim .... 122,5 42,9 4 8% dto. 163 Unterfinkenbach. ,. 12 1 — 5% Beerfelden. 164 Untermossau... 323,7 104,6 10 4% dto. 165 Untersensbach... 91,5 29,3 2 49% dto. 166 Vielbrunn .... 500 239,9 23 7% Höchst. 167 Waldamorbach... 759,2 455,8 43 55% dto. 168 Wallbach .... 44,7 11,3 1 5% dto. 169 Weitengesäß... 286,7 115,3 11 6% Erbach. 170 Wiebelsbach (Pfalzwie- belsback).... 390,5 197,5 19 2 Höchst. 171 Winterkastcn... 287,2 191,3 18 26% Erbach. 172 Würzberg .... 359 163,2 15 43% dto. 173 Zell ...... 82,5 27,8 2 41 dto. 29566,6 12684,9 1222 23 Zur Beglaubigung: Die Calculatur Großh. Obersorst- und Domänen-Direction. Ganz. M SS 169 Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse vom Jahre 1849 betreffend. Der Vorschrift irr §. 35 der Verordnung vom 8. September 1843 gemäß werden die Er- gebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse des Großherzogthums vom Jahre 1849 nach nunmehr erfolgtem Abschluß der Rechnung in nachstehender summarischer Uebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt am 13. April 1852. Großherzoglich Hessisches Oderconsistorium. v. Lehma n n. Otto. G i n tt a l) in c. A. Ordentliche Einnah m e. I. Eintrittsgelder r -» - II. Jährliche Beiträge: §. 1. von vollberechtigten Beigetretenen und zwar a) von 467 ordentlichen Mitgliedern - - 9253 fl. 47-4 kr. b) von 11 außerordentlichen Mitgliedern nach 8.4. 5. und 44 der Verordnung vom 8. Sept. 1843- 179 fl. 24 kr. 9432 fl. 50 kr. §. 2. von 3 mehrfach berechtigten Beigetrctenen 28 fl. 27 kr. §. 3. von 1 nicht vollberechtigten Beigetretenen - 15 fl. — kr. §. 4. von 22 Nicht-Beigetrctenen, 8. 43 der Verordnung vom 8. September 1843 274 fl. 514 Ir, III. Kapitalzinsen: 8. 1. von Kapitalschnldncrn aus Darlehen, einschließlich der 5procentigcn Zinsen des Sc riba' scheu und Kuhn öl'scheu Vermächtnisses, des erstercn von 1050 fl., des letzteren von 900 fl. 27877 fl. 194 kr 8. 2. von rückständigen Eintrittsgeldern — 141 fl. 444 kr. §. 3. von bei Gr. Staatsschulden-Tilgungskasse zu 3 % deponirten Vorräthcn — fl. — kr. IV. Erträgnisse erledigter Stellen einschließlich der Wittwenkasse-Qnartale V. Zuschüsse aus andern Kassen; §. 1. aus Staatsmitteln: a) bisherige Entschädigungsrente nach 8> 6. Nr. 2. der Ver ordnung vom 8. September 1843 410 fl. 35 kr. b) neuer ständiger Zuschuß nach 8. 6. Nr. 2 dieser Ver ordnung - — 6000 fl. — kr. 6410 fl. 35 kr. fl. 4849 9751 28019 11310 kr. 434 4 36 8. 2. Beiträge deö allgemeinen evangelischen Kirchcnsonds nach 8. 6. Nr. 3 dieser Verordnung einschließlich der da- selbst erwähnten ständigen 2110 fl. - 7000 fl. — kr. 13410 VI. Verschiedene Einnahmen- ——' — — Summe der ordentlichen Einnahme 67341 28 35 ~7 170 M S» B. Außerordentliche Einnahme. VII. Kassevorrath nach dem Abschluß der Rechnung von 1848 VIII. Ausstände aus vorderen Jahren — IX. Zurückempfangene Kapitalien ... X. Einkauf-Kapitalien und Zinsen davon • >— XI. Geschenke und Vermächtnisse - - - Summe der außerordentlichen Einnahme 6. Wiederholung. Die ordentliche Einnahme beträgt - Die außerordentliche Einnahme beträgt Summe aller Einnahmen Ausgabe. A. Ordentliche Ausgabe. I. Kasseverwaltung und Rechnungsführung - — II. Für Regierungsblatt, Zeitung und dergleichen — - III. Für Botenlohn, Postgeld und Verkündigungskosten - -- IV. Pensionen: A, Wittwenpensionen: 1) an 48 Wittwen solcher Mitglieder, welche nach dem 31. December 1842 verstorben sind — 2) an 98 Wittwen solcher Mitglieder, welche vor dem 1. Januar 1843 verstorben sind- 10447 fl. 194 kr. 17300 fl. 474 kr. 27748 fl. 7 kr. B. Waisenpensionen: 1) an die Waisen von 4 nach dem 23. December 1842 verstorbenen Mitgliedern 974 fl. 184 kr. 2) an die Waisen von 7 vor dem 1. Januar 1843 verstorbenen Mitgliedern - 1295 fl. — kr. 2269 fl. 184 fr. V. Zurückvergutete Eintrittsgelder - * VI. Gerichtskosten - - VII. Nachlässe und uneinbringliche Posten VIII. Verschiedene Ausgaben, einschließlich der Verwendungen aus dem Scriba'schen und Kühnöl'schen Vermächtnisse mit 52 fl. 30 kr. und 45 fl. - Summe der ordentlichen Ausgabe L. Außerordentliche Ausgabe. IX. Neu ausgeliehene Kapitalien - - - - fl. 35831 7638 27780 541 71792 67341 71792 139133 2379 24 3 30017 120 98 32643 60445 kr. 244 45 37 43 TT 7 31 38 54 48 24 254 234 fcfw ET 6. Wiederholung. 3)!k 3lu8{} elfte «•••* fl- 32643 kr. 544 •Ult UwptlPrucIlulUyC UtUUtJl ******** 60445 Summe aller Ausgaben 93088 544 Ab f ch I u % 139133 93088 38 544 Verglichen bleibt Nest 46044 434 und dieser besteht: 1) in liguidirtcu Ausständen - 9476 fl. 151 kr. 2) in baarem Vorrat!) 36568 fl. 28 kr. 46044 434 Nachweisrmg des Kapitalstocks. Nach der Rechnung von 1848 und der Bekanntmachung vom 17. December 1850 betrug daö verzinslich angelegte Kapital-Vermögen Ende 1848 einschließlich der unter UI. §. 1. der Einnahme erwähnten Vermächtnisse 590435 25 Während 1849 wurden: 1) hierauf zurückempfangen nach IX. der Einnahme» 27780 fl. 374 kr. 2) neu ausgeliehen nach IX. der Ausgabe 60445 fl. — kr. 3) folglich mehr ausgelichen - - - 32664 224 Daher Ende 1849 : Kapital-Vermögen 623099 474 Bekayntmaechung, die Wahl der GeHwornen in der Provinz Oberheffen für das Jahr 1853 betreffend. Nach Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 22. März l. I., einige Abänderungen an dem Gesetze vom 28. October 1848 über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwur- gericht in den Provinzen Starkenvurg und Oberheffen betr., wird hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die in die Geschwornenliste für 1853 auszunehmenden achthundert Höchst- besteuerten nach Verhältnis der Seelenzahl eines jeden Regierungsbezirks wie folgt zu ver- theilen sind: 1) auf den Regierungsbezirk Alsfeld zu 64,136 mit der Zahl 166. 2) „ „ Biedenkopf zu 41,451 „ » 110. 3) „ „ Friedberg zu 71,172 „ „ 184. 4) ■* » Giessen zu 66,614 „ „ 172. 5) , » Nidda zu 64,960 „ „ 168. Gießen cmt 18. April 1852. Großherzoglich Hessische Regierungs - Commission des Regierungsbezirks Gießen. K ü ch l e r. 172 M SS Dien st Nachrichten. 1) Am 11. Juli 1851 wurde der Bürger und Uhrmacher Heinrich Fuldn er zu Wimpfen als Posterpeditor daselbst bestätigt. 2) Am 4. März wurde der Pfarrer Bernard Nillius zu Alzei zum Decan des katholischen Dcca- nats Alzei und der Decanatsverwalter und Pfarrer Georg Wagner zu Niederingelhcim zun» Decan des katholischen Dekanats Obcringelheim ernannt. 3) Am 25. März wurde dem Pfarrer Friedrich Heddäus zu Harrheim die evangelische Pfarrstelle zu Albig, im Rcg.-Bezirke WormS, übertragen. 4) Am 31. März wurde dem Pfarrer Adolph Anton Stöhr zu Lindenfcls die evangelische Pfarr- stelle zu Sprendlingen, im Neg.-Bezirk Worms, und dem Psarrverwcser Emil Oh ly zu Ermen- rod, im Reg.-Bezirk Gießen, die evangelische Pfarr-- und Schulstelle daselbst, sowie 5) am 7. April dem Pfarrvicar Carl Wehsarg zu Wendelsheim die evangelische Pfarrstelle zu Hiz-- lcShcim, im Neg.-Bezirke Mainz, übertragen. 6) Am 2. April wurde der Oberfeldwebel Heinrich Joseph Werner im IV. Jnfanterie-Regimente zum Erpeditionsgehülfen auf der Eisenbahn-Station Offenbach ernannt. 7) Am 3. April wurde dem Friedrich Wimmen au er aus Darmstadt das Patent als Geometer der II. Klasse für den Regierungsbezirk Darmftadt, dem Geometergehülfen Ferdinand Joseph aus Kirchbrombach das Patent als Geometer der III. Klasse für den Regierungsbezirk Erbach, denr Carl Lantz aus Nockenberg das Patent als Geometer der III. Klasse für den Regierungsbezirk Friedbcrg und dem Johannes Hosmann aus Rodheim das Patent als Geometer der III. Klasse für den Regierungsbezirk Friedberg ertheilt. 8) Am 5. April wurde der Accesstst bei der Steuercontrole Wilhelm Schwarz zum Obereinnchmer der dirccten Steuern und indirekten Auflagen für den Obcreinnehmereibezirk Romrod und 91 am 10. April der Districtseinnehmer des Erhebungsdistrictes Waldmichclbach Ludwig Haller zum Districtssteuercrheber des Erhebungsdistricts Vilbel ernannt. Coneurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die reformirte Pfarrstclle zu Waldmichelbach, im Reg.-Bezirke Heppenheim, mit einem jährlichen Gehalte von 1200 fl.; 2) die erste katholische Schulstelle zu Oberroden, im Neg.-Bezirke Dieburg, mit einem jährlichen Ge- halte von '394 fl. 42 kr., einschließlich der Vergütung für Heizung des Schullocals, zu welcher der Gr. Regierungs-Commission zu Dieburg, sowie dem katholischen Pfarrer und dem Bürgermei- ster zu Obcrroden daö Präsentalionsrecht zusteht; 3) die mit einem Theologen zu besetzende RectoratSstelle in Butzbach mit einem jährlichen Gehalte von 600 fl. S r e r b f ä l l e. Gestorben find: 1) am 3. März der evangelische Schullehrer Friedrich Pabst zu Bönstadt, im Reg.-Bezirk Friedbergz 2) am 13. März der Oberbaudirector Dr. Georg Möller dahier. 173 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt. Jnh«lt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung vo» Stiftungen und Bennächtniffen bete«; — 2) Ucberstcht de» für da« Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Vestreitnug »on Communaldcdürfniffen i« den Gemeinde» de» Regierungsbezirk« Erbach; — 3) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der Gemeinde Hcrchcnhain für 1851 bctr.; — 4) Erkcnntniß de« Grvßherzogl. Hofgerichts zu Darmstadt auf Suspension des Gi. Hofgerichts-Advokatcn Bcrgsträßrr daselbst; — S) Promotionen an der Großh. Landcs-Universttät Giesteu; — 6) Ordensverleihung; — 7) Ertheilung eines Patents. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des ersten Quartals 1852 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß des katholischen Pfarrers Schmidt zu Wickstadt an die katholische Kirche daselbst, bestehend in der Summe von 100 fl. und seinen Kirchenparamenten, zur Stistling eines Anniversariums; 2) die Schenkimg zweier Ungenannten an den katholischen Kirchenfonds zu Sponsheim im Betrage von 250 fl., wovon 150 fl. zu Gunsten der Ortsarmen und 100 fl. zur Stifmig von zwei jährlich zu haltenden Engelämtern zu verwenden sind; 3) die Schenkung zweier silbernen Abendmahlskelche von Seiten des Großh. Bürgermeisters Schäfer zu Neuisenburg an die reforMirte Gemeinde daselbst; 4) die Schenkung des Königlich Bayerischen Obersthofmeisters und Reichsraths Grafen von Sandizell zu München an die katholische Kirche dahier im Betrage von 100 fl.; 5) das Vermächtniß der Wittwe Margarethe Becker, geborene Sieben, zu Ebersheim an die katholische Kirche daselbst im Betrage von 200 fl. zur Stifftnig von drei Engelämtern; 6) die Vermächtnisse der zu Mainz verstorbenen Wittwe des Rentners Johann Schmidt V. daselbst, und zwar: 1) an die Stadt Mainz im Betrage von 8000 fl., unter der Auflage, die Zinsen dieser Summe zu 5 % alljährlich zur Aufhülfe einer redlichen, ohne ihr Verschulden in Dürftigkeit gerathcnen Prosessionisten-Familie ohne Unterschied der Confession zu verwenden, wobei die Wahl der Familie dem jeweiligen Stadtrathe zu Mainz - überlassen ist, - D a r m st a d t am 28. April 1 8 5 2. 29 174 M Tck 2) an den Central-Armenfonds zu Mainz im Betrage von 1000 fl., 2) an die Kleinkinder-Bewahranstalt zn Mainz im Betrage von 500 fl.; 7) das unter dem Namen „Preschers Stiftung" zu verwaltende Vermächtniß der zu Erbach verstorbenen Hedwig Pxescher aus Gschwend, im Königreich Württemberg, zu Gunsten der Armen zu Erbach im Betrage von 150 fl.; 8) die Vermächtnisse des wirklichen Geheimenraths Dr. Peter Joseph Freiherrn von Gruben: a) von 300 fl. zur alsbaldigen Vertheilung an die Armen der römisch-katholischen Pfarrer dahier, b) von 2000 fl. an den römisch-katholischen Pfarrkirchenfonds dahier zur jährlichen Abhaltung zweier Universal-Seelenämtcr, , c) von 1000 fl. an den römisch-katholischen Pfarrschulfonds dahier, d) von 500 fl. an den Waisenfonds dahier, e) von 500 fl. an den Fonds der Klcinkindcrschnle dahier, f) von 300 fl. an die Knabenarbeitsanstalt dahier, gO von 4000 fl. an den Ortsarmenfonds dahier; 9) die Schenkung des israelitischen Wohlthätigkeitsvereins zu Worms an das daselbst gründende israelitische Hospital zur Aufnahme und Pflege von Kranken, bestehend in einem Hause in der Judengasse zn Wvrins und einer Sumnie von 143 fl. 30 kr.; 10) die Schenkung des verstorbenen Kreisgerichtsboten Lecers zu Osthofen an die Gemeinde daselbst im Betrage von 100 fl. zu wohlthätigen Zwecken; 11) das Vermächtniß des zu Kirchheimboland verstorbenen ehemaligen Gerichtsbotcn Adolph Balthaser Stcifensand an die katholische Kirche zu Wörrstadt im Betrage von 300 fl. zur Stiftung eines Jahrzeitamtes; 12) das Vermächtniß der zu Köln verstorbenen Wittwe Marie Margarethe Vieth, geborene Matthy, an die katholische Kirche zu Büdesheim bei Bingen im Betrage von 200 fl. zur Stiftung von 4 heiligen Messen; 13) das Vermächtniß des peustonirten Königlich Preußischen Friedensrichters Joseph Birk zu Trarbach zu Gunsten des Schlingen'scheu Stipendienfonds zu Mainz in dem von dessen Wittwe und Erbin bestimmten Betrage von 350 fl.; 14) die Schenkung des Ortsbürgers Philipp Kohl zu Finthen an den Kirchensonds daselbst im Betrage von 273 fl. zu Gunsten der dasigen Armen. In Folge allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stif- ter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt den 5. April 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. M e l i o r. 29* M SU 175 ^leberficht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Negierungs-Bezirks Erbach. 1 Namen der I. Klasse. Auf Köpfe oder Ge- nufitbeilc der Ort«- bürger. II. Klasse. Auf das gefammtc Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohncr. III. Klaffe. Aus das gefammtc N malstcucrkapital der Ortseinwohncr und Forensen. )r- € Sonstige Ar ls schlüge. «7 CU % § 5 Q Gemeinden. LUS- schlag. Aus schlag. B 1 stc citrag auf Gulden Kormal- uerkapital. CQ Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. er? & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. - Bezeichnung der . Art des AuöschlagS 5 und der Rcparti- 5 tionsnorm. fl. fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. fl. J/,0 kr. Pf. i Affhöllerbach mit Kilsbach und Stierbach.. — 257 5 2,404 6 51 1 0,036 6 13 — 0 2,130 (j Parccllcn » Vcrmcf fungskosten (für Aff i Höllerbach allein.) 2 Airlenbach... — 190 2 3,677 6 \0 — — — — — — - 3 Annelsbach.. — 130 4 0,957 6 4 Asselbrunn.. — 118 6 2,061 6 36 1 0,890 6 al8 1 — — 6 cv. Kirchspielkosten. bl 6 — — 6 kath. Kirchspiclkostcn. 5 Beerfelden... — 784 2 0,472 6 1319 3 2,227 6 a245 8 — — 6 Wie 4a. bl 1 6 — — 6 Wie 4b. C Birkert Br.S.. — 157 8 2,808 6 85 3 3,345 6 24 7 1 1,357 6 Grundbuchskostcn. 7 Birkert H.S... — 262 29 1,753 6 20 1 3,230 6 — — — — 8 Bockenrod... — 162 5 0,500 6 55 1 2,504 6 a37 4 — — 6 Wie 4a nach Neichclö- heim. 1)16 8 — — 6 Dcsgl. nach Frän- kischkrumbach. 9 Böllstein... — 270 7 1,719 6 84 2 0,809 6 — — — — 10 Breitenbrunn.. — 340 4 0,039 6 200 2 0,851 6 a5 1 — — 6 Wie 4a. b- 5 — — 6 Wie 4b. 045 7 0 2,669 6 Wie 1. 11 Bullau m.Eutergr. — 568 11 2,511 6 82 1 1,136 6 42 4 — — 6 Wie 4a. 12 Darsberg... — 355 10 2,359 6 6 0 0,584 6 39 6 1 0,800 6 Wie 6. 13 Dorserbach.. — 520 13 3,477 6 232 4 3,193 6 — — — - 14 Dusenbach... — 66 2 2,088 6 20 0 2,669 6 — — — - 16 Eberbach... — 50 1 2,926 6 66 2 0,591 6 — — — — 16 Eberöberg... — 370 10 1,802 6 38 1 0,240 6 — — — 17 Elsbach... — 50 2 2,155 6 3 0 0,602 6 — — — — 18 Erbach.... — 300 0 3,747 6 1270 3 2,838 6 56 7 — 6 Wie 4b. *9 Erbuch.... — 202 11 1,291 6 5 0 1,098 6 1 2 — — 6 Wie 4b. Erlenbach... — 53Z 20 1,457 6 66 2 0,307 6 5 1 — — 6 Wie 4b. Ernsbach... 19 319 18 2,751 6 35 1 3,953 6 1 — — — 6 Wie 4b. ^2 Erzbach... — 437 8 2,085 6 78 1 1,989 6 — — — — ^3 Etzean .... — 163 6 1,365 6 — — — 23 — — 6 Wie 4a. jU Etzengesäß... — 328 8 3,769 6 — — — — — — — - 'i5 Falkengcsäß.. — 578 6 3,055 6 215 2 1,519 6 69 7 — — 6 Wie 4a. Forstel .... 100 2 3,213 6 35 0 5,728 6 176 M S4 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. F Namen Auf Köpf« oder Ge- nußtbelle der Orti- bürgcr. Auf das gcsammtc Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohiicr. Auf daS gcfammte Nor- malsteucrkapital der OrtSeinwbhncr und Forcnfen. Sonstige Ausschläge. S » der Gemeinden. AuS- AuS- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf i Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden o5 Bezeichnung s ArtddSAZchL ""d der Re"art lwnsnvrm. 1 schlag. schlag. Normal- steuerkapital. 'S s schlag. Normal- st eucrkapital & schlag. Normal steuerkapital. & Q fl. fl- kr. pfl fl- kr. Pf- fl. »/io kr. Pf. 27 Fraunauses.. 27 1 2,801 6 — — — — — — — 28 Frohnhofen.. — 67 3 1,054 6 93 4 0,872 6 — — — — — Wie 4b. 29 Fürstengrund.. — 500 6 2,508 6 — — — — — 8 — — 6 30 Gammelsbach.. — 520 5 3,222 6 200 1 3,446 6 »80 bi 6 — 6 6 Wie 4a. Wie 4b. c67 9 0 3,395 6 Wie 6. 31 Gersprenz >.. — 472 12 3,486 6 112 2 3,803 6 — — — — — Wie 6. 32 Grein .... 165 8 1,063 6 — — — — 26 1 1 1,841 6 33 Großgumpen.. —» 365 3 1,953 6 18 0 0,685 6 — — — — — Wie 4d. 34 Günterfürst.. — 578 12 2,436 6 145 3 0,275 6 8 9 — — 6 35 Güttersbach.. — 670 12 0,406 6 44 0 2,815 6 »12 - 0 0,852 6 ZuKriegssch.v.iM- bl 26 — 2 2,520 6 Wie 1. 36 Gumpersberg.. — — — — — 37 1 1,920 6 36 7 1 3,662 6 Wie 1. 37 Haingrund.. — 550 12 1,904 6 94 1 3,980 6 a5 — — — 6 Wie 4». 66 — ' — 6 Wie 4b. 38 Hainstadt -.. — — — — — 894 6 3,848 6 — — — — — 39 Haisterbach -.. — 341 6 3,319 6 116 2 1,211 6 2 5 — — 6 Wie 4b. 40 Hassenroth... — 300 6 1,794 6 100 2 0,364 6 — — — — — Wie 4». 41 Hebstahl -.. — 398 10 1,836 6 141 3 1,801 6 14 3 — — 6 42 Hembach... — 88 3 0,209 6 14 0 1,942 6 140 3 5 3,565 6 Wie 1. 43 Hesselbach.. — 411 14 1,603 6 240 6 0,423 6 30 — — — 6 Wie 4b. 44 Hetschbach... — 127 2 1,965 6 — — — 10 — — — 6 Wie 4b. 45 Hetzbach... — 422 3 3,814 6 316 2 2,655 6 1186 2 — — 6 Wie 4a. bl 2 — — 6 Wie 4b. 46 Hiltersklingen.. ■— 193 4 3,657 6 240 4 3,033 6 a25 — 0 2,213 6 Wie 35a. 627 — 0 2,516 6 Wie 6. 47 Hirschhorn... — — — — — 1800 6 2,590 6 — — — — — 48 Höchst .... — 489 1 2,837 6 791 2 2,590 6 1 1 — 6 Wie 4b. 49 Höllerbach... — 290 8 1,913 6 — — — — — — — — Wie 35a. 50 Hüttenthal... — 406 6 3,532 6 430 6 3,761 6 32 — 0 2,286 6 51 Hummetroth.. — 187 4 2,244 6 135 3 0,323 6 — — — — — 52 Keilbach... — 510 18 0,753 6 81 2 3,555 6 al2 — — — 6 Wie 4b. 620 — 0 3,465 6 Wie 1.. 53 Kimbach... — 360 5 0,439 6 66 0 3,721 6 5 9 — — 6 Wie 4b. 54 Kirchbeerfurth — 343 9 0,649 6 — — — — 14 3 —. — 6 Wie 4». 55 Kirchbrombach mit 740 476 Balsbach.. — 4 3,065 6 2 3,682 6 — — — — — 56 Kleiugumpen.. — 85 1 1,117 6 79 1 0,363 6 — — — — —! 57 König .... — 892 2 3,661 6 545 1 2,479 6 al 6 — — 6 Wie 4b. 6235 — 0 2,790 6 Wie 35» M TL. 177 s s s o n -r c -O w Q Namen I. Klaffe. XI. Klaffe. Hl. Klaffe. sschläge. Aus Köpfe oder Ge- nußthcilc der OrtS- bürger. Auf das gefawmte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohncr. Auf das gefammtc Nor- malstcuerkapital der OrtSeinwohncr und fforcnfcii. Sonst ige Au »er Gemein den. Ans chlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulvcn Normal- steuerkapital. «7 Ä Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CT! 'S © Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. er? *2 r8 Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparti» tionSnorm. % fl. kr. pf- fl- kr. Pf. fl. Vio kr. Pf- 58 Langenbrombach B. S... — 340 3 1,066 6 299 2 2,603 6 — — — — — 59 Langenbrombach FS... — — — — — 105 2 1,569 6 29 l — 6 Wie 4a; 60 Langenthal.. — 283 5 3,064 6 92 1 3,227 6 2 — — — 6 Wie 4b. Gl Laudenau.. •— 328 4 2,883 6 60 0 3,433 6 — — — — — 62 Lauerbach.. — 95 3 2,478 6 90 3 0,007 6 — — — — — 63 Lützelwiebelsbach — 1300 10 3,226 6 704 5 2,694 6 316 6 — — 6 Wie 4a. b6 6 — — 6 Wie 4b. 64 Micbelstadt. — — — — _ 1969 3 2,800 6 175 — 0 1 500 6 Wie 35a. 65 Mütelkinzig. — 186 6 1,462 6 272 9 0,701 6 — — — — — 66 Momart.. — 560 9 1,031 6 118 1 3,199 6 a39 — 0 2, 500 6 Wie 35a. b37 4 — — 6 Wie 4a. c2 6 — — 6 Wie 4b. 67 Mühlhausen. — — — — — 42 7 0,507 6 — — — — — 68 Mümlinggrumbach — 465 4 1,706 6 668 5 3,024 6 — — — ~ 69 Neckarhausen. — 190 11 3,530 6 — — — — — — — 70 Neckarsteinach. — 220 0 3,951 6 1300 5 2,016 6 a25 — 0 0, 803 6 Wie 1. b87 — 0 2, 795 6 Wie 6. 71 Neustadt.. — — — — — 526 3 0,883 6 264 — 2 2,767 6 Wie 1. 72 Niederkeinöbach — 494 5 3,350 6 143 1 2,217 6 a30 — 0 1,305 6 Wie 35a. b50 — 0 2,737 6 Wie X. 73 Niederlinzig. — 345 7 0,361 6 246 4 2,627 6 — — — — — 74 Oberstnkcnbach mi Hinterbach. — 515 13 1,727 6 132 3 0,190 6 32 9 — — 6 Wie 4a. 75 Oberkcinsbach. — 206 2 1,846 6 557 C 0,582 6 — — — — — 76 Oberkinzig.. — 1106 17 3,923 6 482 7 0,819 6 282 5 5 2,212 6 Wie 1. 77 Oberkleingumpen — 118 3 3,241 6 15 0 1,916 6 — — — — — 78 Obermoffau. — 457 6 0,742 6 85 1 0,331 6 a2 3 — — 6 Wie 4b. bl.O — 0 0,510 6 Wie 35a. c43 7 0 2, 799 6 Wie 6. 79 Obernauses. — — — — — 21 1 0,770 6 — — — 1 80 Oberostern... — 465 3 3,975 6 81 Obersensbach.. — 110 2 0,152 6 104 1 3,282 6 45 3 — — 6 Wie 4a. 82 Olfen... '— 682 19 2,609 6 79 2 0,474 6 50 — 1 3, 641 6 Wie 1. 83 Pfaffenbeerfurth — 325 4 3,516 6 100 1 1,601 6 — — — — 84 Pfirschbach. — 230 7 1,546 6 64 1 3,685 6 — — — — — 85 Naibreitenbach — 292 3 2,486 6 220 2 2,151 6 a62 5 — — 6 Wie 4a. b38 2 — — 6 Wie 4b. 86 Raub ach mit Fal kengesäßer Forst — 57 5 2,364 6 29 0 3,843 6 a62 8 7 2/ 553 6 W.1 f.Rciubach allein bl8 7 — — 6 Wie 4a. M S4 178 I. Klaffe. li. Klasse. in. Klaffe. — B B rs & S5 rr Nam en der Auf Köpfe oder G«- »ußtheile dcrOrt»- bürger. Auf das gelammte Nor- malsteucrkapital der OrtSeinwohner. Auf da mals Orb S gcsammtc Nor- cuerkapital der leinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Ge meinden. .Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus» Beitrag auf 1 Gulden CQ Bezeichnung der Art des Ausschlag, und der Repartj. tionSnorm. Q schlag. schlag. Normal steuerkapital. Z schlag. Normal- steucrkapital. iS schlag. Normal steuerkapital. s 87 Rehbach... fl. st. fr.l Pf. fl- ir. Pf. fl- Vio kr. Pf. 300 4 1,133 6 92 1 1,252 6 a46 7 — 6 Wiel». b7 6 — — 6 Wie 4b. 88 Reichelsheim , — 1000 4 1,716 6 400 1 3,048 6 — — — — — 89 Rimhorn... — 524 4 2,655 0,416 6 911 8 0,358 6 7 4 — '— 6 Wie4b. 90 Nohrbach... 485 8 6 63 1 0,152 6 — — — — — 91 Rothenberg mik Oberhainbrunn u. Kortelshüt- 0,940 Wiel. ten.... 527 3 1,493 6 a25 — 0 6 b97 2 0 3,257 6 WieS. 92 Sandbach. ♦ 250 3 0,234 6 208 2 0,050 6 — — — — 93 Schloßnauses. 27 7 2,769 6 34 1 3,987 6 — — — — 94 Schöllenbach mit Hohberg und Kailbach diess. 717 9 3,949 6 167 1 3,218 6 a58 4 >— — 6 Schulbedürfniffe blOG 3 — 6 c7i 3 6 Wie 4». 95 Schönnen.. 116 2 2,172 6 1 2 — — 6 Wie 4b. 96 Seckmauern.. * 400 4 2,432 6 al8 3 — 6 Wie 4a. b44 2 — — 6 Wie 4b. 97 Steinbach.. 1060 5 3,509 6 306 1 2,588 6 391 1 — — 6 Wie 4». b59 — — — e Wie4d. 98 Steinbuch.. 362 6 3,036 6 64 1 0,543 6 a36 8 — — 6 Wie 4». b6 4 — — 6 Wie 4b. 99 Stockheim.. _ 371 18 0,960 6 — — — — al3 1 — — 6 Wie 4a. bl 1 — — 6 Wie 4b. 100 Unterstnkenbach. 52 2 0,888 6 — — — — 14 — 0 2,904 6 Wie 6. 101 Untermossau.. 492 5 2,438 6 116 1 1,127 6 32 7 — — 6 Wie 4b. b24 — 0 1,444 6 Wie 1. c47 — 0 2,827 6 Wie 6. 102 Unterostern.. 626 8 2,763 6 — — — — — — — — 103 Unterschönmat- 0 1,829 Wie 1. tenwag... 798 6 2,112 6 — — — — 44 — 6 104 Unterscnsbach. 601 8 2,904 6 39 0 1,912 6 59 8 \— — 6 Wie 4». 105 Vielbrunn. — — — — 67 0 1,708 6 10 6 — — 6 Wie 4b. 106 Waldamorbach — — — — 94 1 3,398 6 — — — — — 107 Wallbach.. 377 9 1,651 6 104 2 0,742 6 22 — 0 2,378 6 Wie 1. 108 Weitengesäß. — — — — 164 1 3,901 6 41 — 0 2,045 6 Wie 35». 109 Wiebelsbach.. — — — — — 582 6 0,418 6 JK*4. 179 OrdnungS-Numwer I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Namen der Gemeinden. AusKöpfe o»kr H»e- uustheil» »er Ort». türgcr. Auf das gefammtc Nor- malsteuerkapital der OrtSctnwohncr. Auf daS gefammte Nor« malsteucrkapital der OrtScinwohner und Forenscn. Sonstige Ausschläge. Lus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcucrkapttal. CQ & Aus schlag. Beitrag auf t Gulden Normal- steuerkapital. o5 *5 r8 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcucrkapital. CQ >o s Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Ncparti- tionsnorm. 110 Wimpfen am Berg fl. fl. kr. Pf. fl. kr. pfl fl- Vi» kr. Pf. mit Wimpfen im Thal, Forstbczirk Hohstadt u. Zim- merhof... 1823 2 0,884 6 2141 2 0,603 6 500 6 Wie 4a. 111 Winterkasten.. — 474 4 2,669 6 142 1 1,545 6 — — — — — 112 a. Würzberg allein. b. Würzberg mit 574 6 1,522 6 — — — — — — — Eulbach.. — 115 1 0,581 6 — — — — 354 5 — — 6 Wie 4a b43 3 — — 6 Wie 4b. 113 Zell — 312 4 1,895 6 245 3 0,885 6 a45 5 — — 6 Wie 4a, b5 4 — — 6 Wie 4b. c47 2 0 3,560 6 Wie 6. Bemerkungen. Von den sonstigen Ausschlägen werden: 1) die Kirchspielskosten und die Kirchen- und Schulbedürfnisse auf daö Steuercapital der betreffenden Pa- rochiancn, 2) die Parccllenvermessungskostcn auf das Grundsteuerkapital der Grundbesitzer, 3) die Grundbuchskosten ans das gcsammte Grundsteuerkapital, 4) die älteren Kriegsschulden nebst Zinsen auf das Gesammtsteucrkapital der Ortseinwohner und Ausmärker, mit Ausnahme der vorhin steuerfreien Objecte umgclegt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dein Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Erhebnngszielen und zwar in dm Monaten März. Mai, Juli, August, September und October d.I. stattfinden soll. Erbach, am 18. März 1852. Großherzogl. Hess. Negierungs-Commission des Regierungsbezirks Erbach. App. Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der Gemeinde Herchenhain für 1851 betr. Mit. Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern sind von den in dem Budget der Genieinde Herchenhain für 1851 genehmigten Umlagen zwei Ziele im Betrage von 150 ff. 24% kr. niedergeschla- gen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Nidda ain 3. April 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commisston des Regierungsbezirks Nidda. Fuhr. 180 M 24 Erkenntnis des Großherzogl. Hofgerichts zu Darmstadt auf Suspension des Gr. Hofgerichts- Advokaten Bergsträßer daselbst. Der Großherzogl. Hofgerichts-Advokat Bergsträßer zu Darmstadt ist wegen fortdauernder ungesetzlicher Abwesenheit vom Sitze des Hofgerichts von diesem Gerichtshöfe auf die Dauer von drei Monaten, vom 15. April laufenden Jahres beginnend, von der Advokatur und Procura- tur suspendirt worden, und daher während dieses Zeitraums von keiner öffentlichen Behörde zuzulaffen. Promotionen au der Großh. Landes-Universität Gießen. An der Großh. Landes-Universität Gießen haben erhalten: ») die philosophische Doktorwürde: 1) am 23. August 1849 Carl Joseph Hattemcr auö Gaualgesheim; 2) am 20. November 1850 Carl Mertz aus Höchst; 3) am 28. Januar 1851 Ludwig Weyland aus Birkenau; 4) am 28. Januar 1851 Philipp Jung auö Rüsselshcim; 5) am 13. Februar 1851 Carl August Theod. Will). Winckler aus Allendorf an der Lumda; 61 am 4. Mai 1851 Franz Herb erg auS Mommenheim; 7) am 16. Juni 1851 Carl Wagner aus Mainz; 8) am 8. August 1851 Carl Billhardt auS Bingen; 9) am 9. August 1851 Mauritius Heiden!) ei in aus Worms; 10) am 1. October 1851 Friedrich Crößmann aus Darmstadt; 11) am 4. November 1851 Franz Heinrich Joseph Al brecht, Gymnasiallehrer zu Mainz; 12) am 28. November 1851 Carl Ahn aus Seligenstadt; 13) am 8. December 1851 Johann Burger ans Worms; 14) am 24. December 1851 Carl Henkel mann aus Beuern; 15) am 30. December 1851 Georg Schäfer aus Mainz; 16) am 13. Februar 1852 Friedrich Steinhäuser aus Michelstadt; 17) am 17. März 1852 Carl Eugen Thiel auö Osthofen; 18) am 29. März 1852 Wilhelm Sommerlad aus Reiskirchcn; b) Ehren dip lo me: 1) am 4. März 1851 Georg Jacob Roller, Direktor am Taubstummen-Jnstitut zu Friedbcrg; 2) am 10. Mai 1851 Franz Anton Scharpff, damaliger Rector der Landes-Universität; ’ 3) am 27. Juli 1851 Friedrich Daniel Ludwig, Gcheimerath und Rechnungskammcr-Director Darmstadt, zur Feier seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 6. April dem pensionirten Obersten Ludwig Be sse rer das Comthurkreuz zweiter Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmüthigcn allergnädigst verliehen Ertheilnng eines Patents. Am 10. April wurde dem Joseph Watremez zu Aachen für den ganzen Umfang des Groß. Herzogthums und aus die Dauer der nächsten fünf Jahre das ausschließliche Recht, die von ihm erfun- dene, durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Vorrichtung an Dampfkesseln, um dem Erplo- diren derselben vermittelst hörbaren SignalisirenS vorzubcugen, in Anwendung bringen zu dürfen, ertheil t. 181 30 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt! 1) Vekunntinnchung, das Verbot der Verwendung oon Kartoffel» zum Brandweinbrennen bete.; — 2) Ucbcrsicht der für das Jahr 18S2 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbkdürfniffe in den Gemeinden des Negieningsbezilks Heppenheim;— 3) Bekanntmachung, die Aufbringung der Bedürfnisse der israelitischen Neligionsgemeinde Drcieichenhain für 18S2 betr.; — 4) Ucbcrsicht der für das Jahr 18S2 und re5p. 185I/5s und 1852/53 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions-Gemeinden im Neg.-Bezirke Mainz; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbcdürfuiffc in den Gemeinden des Negierungs- Bezirks Biedenkopf; — 6) Dienstnachrichteil; — 7) Concurrenzeröffnnvgen; — 8) Sterbfälle; — 8) Druckfehler- Berichtigung. Bekanntmachung, das Verbot der Verwendung von Kartoffeln zum Brandweinbrennen betreffend. durch Bekanntmachung vom 5. März laufenden Jahres (Nr. 12 des Regierungsblatts) erlassene Verbot der Verwendung der Kartoffeln zur» Brennen von Brandwein wird von: 1. Mai dieses Jahres an außer Wirksamkeit gesetzt, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht wird, daß das durch Ministerial-Ansschreiben erlassene Verbot des Ankaufs von Kartoffeln durch Brandweinbrenner bis auf weitere Verfügung in Kraft bleibt. Darnistadt, den 28. April 1852. D a r m st a d L am 30. April 1 8 5 2. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. M e l i o r. 182 M S5 Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnifse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Heppenheim. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klasse. Namen AufKöpfc oder Ge- nus,thcilc der OrtS- bürger. Auf daS gcsammte Nor- maistcuerkapital der Auf daS gelammte Nor- malstcuerkapital der Sonstige Ausschläge. ü der Gemeinden. Ortseinwohner. Forensen. » C <27 s Q Aus- schlag.' Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 'cd >s & Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ !Z Aus schlag. Beitrag ans 1 Gulden Normal- steuerkapital. ’cQ & Bezeichnung bet Art d°s Ausschlag» und der Reparil- tionsnornr. fl. fl. kr. Pf. fl- kr. Pf. 6 fl. kr. Pf. kosten. losten' i Affolterbach.. 330 3 2,034 6 357 3 1,465 a. 36 — — 6 b. 16 — — 6 2 Albersbach... — 96 3 3,963 6 23 0 3,751 6 a. 39 — — 6 Luth. » b. 23 c. 1 z 6 " Kirchspjx^^st^. Wie IN. 3 Alsbach.... — — — — — 718 2 3,043 6 — — — — 4 Aschbach... Auerbach... — — — — — 296 6 1,274 6 — — — — 5 — 2151 5 2,428 6 848 1 3,343 6 225 — 2,0229 6 KriegskostenvoriMl 6 Balkhausen... — 445 7 0,327 6 140 1 3,362 6 — — — — 7 Beedenkirchen.. Bensheim... — 902 8 3,798 6 156 1 1,557 6 153 — — — 8 — - — — — 5749 4 3,419 6 — 0,524 6 Wie 5. Der Bcitra.; der Ortseinwohntt wird aus dem UcbN' Nuß der I. und!l 9 Biblis.... _ 2000 3 2,211 6 — — — — Klage bestritten. 10 Bickenbach... — — — — — 575 2 1,380 6 a. 236 — — — 11 Birkenau... — 568 2 1,769 6 588 2 1,694 6 — — 6 Wie 2b. b. 170 — — 6 Wie 1b. 12 Bobstadt... — 1166 15 1,871 6 180 1 3,021 6 37 0 1,716 6 Wie 5. 13 Bonsweiher.. — 590 10 2,203 6 110 1 3,540 6 a. 36 — — 6 Wie 2b. b. 4 — — 6 Wie 1b. 14 Breitenwiesen und 150 1 0,158 6 Knoden... — S 1,334 6 31 26 — — 6 Wie 2b. 15 Brombach... — 98 3 3,130 6 12 0 1,695 6 — — — — 16 Bürstadt.. > 1000 2 1,303 6 305 0 2,048 6 1041 1 2,269 6 Gemeindebedürfnis!'' IN. Claffe. Aus dal gcsammte Normal steuerkapital d.Ortk' 122 einwohner und Fe> rensen excl. p. Bon heimcr Hofs. 17 Dürrellenbach. - — 6 1,077 6 18 Ellenbach... 72 0 3,334 6 130 1 1,634 6 a. 138 " 6 Reformirte Sstm!' kosten. b. 42 — — 6 Me lb. 19 Erbach.... — 130 2 3,695 6 110 2 1,604 3,236 6 — — — — 20 Erlenbach... — 107 3 3,647 6 53 1 6 M T5 183 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. s 2 S Namen AnfKöpfe oder Ge- nußtheile der OrtS- bürger. Auf ras gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malstcuerkapital der OrtScinwohncr und Forcnfen. Sonstige Ausschläge. der ej «i o o H Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ vO Aus- Beitrag auf 1 Gulden CT? Bezeichnung der Art des Ausschlags c schlag. schlag. Normal« schlag. Normal- schlag. Normal- und der Rqrarti- Q .steuerkapital. Z steucrkapital. Z stcuerkavital. & tionsuorni. fl- fl- kr. Pf. fl- kr. Pf. | fl. kr. Pf. 21 Eulsbach... — 58 3 3,616 6 15 0 3,514 6 — — 22 Elms- u. Wilms- > — — Hausen... j — 620 5 2,590 6 360 2 3,312 6 a. 205 — — 6 Wie 2b. fstr Elms- hausen. b. 76 — 6 Wie 2b. für Wilms« hausen. 23 Eich — 78 4 1,628 6 115 4 2,849 6 — — — — 24 Eschollbrücken.. — — — — — 500 3 2,089 6 — — — — 25 Fahrenbach... — 116 1 3,434 6 264 3 3,438 6 a, 7 — — 6 Wie 2b. b. 69 — — 6 Wie 1b. 26 Fehlbeim... — — — — — 500 5 3,288 6 — — — — 27 Fürth mit Altlcch- 1300 a. 27 tern.... — 4 2,324 6 803 2 2,219 6 — — 6 Wie 2b. b. 108 — — 6 Wie Ib. 28 Gadern.... — 217 4 2,524 6 — — — — — 29 Gadernheim, Lau- tern und Raidel- a, 30 bach.... — 1220 6 1,802 6 918 4 2,742 6 0 0,614 6 Wie 5« b. 63 0 2,306 6 Gmieindcbednrfniffe »- Classe. Aufdas gesammte Steuer- kapital der Orts- einwohner zu Ga« c. 289 1 3,928 6 dernheim. Gemcindcbedürfniffc ll. Classe. Auf das gesammte Steuer- kapital der Orts- cinwohner zu Ga- dernheim u. Raioel- d. 73 bach. 1 2,740 6 Gcmcindcbcdürfniffc I>. Classe. Auf das gesammte Steucr- kapital der Orts- einwohner zn Lau- ter». 30 Gernsheim... — — — — — 3043 2 3,737 6 — — — 31 Gronau.... — 642 5 0,686 6 50 0 1,552 6 250 — — 6 Wie ln. 32 Glattbach.. , — 186 4 3,854 G 7 0 0,705 6 — — — — 33 Grasellcnbach.. ! - — — — — 104 1 1,686 6 — — — — 34 Großhausen.. _ 430 3 3,992 6 270 1 1,167 6 80 — 2,779 6 Wie 5. 35 Großrohrheim.. — — — — — 1489 3 0,376 6 — — — — 36 Hammerau... — — — — — 69 —; 2,108 6 — — — 37 Hahn.... — — — — 450 2 0,799 6 , — — 30* 184 M TS s s » c ««> e rr c JO Q Namen I. Klaffe. II. Klaffe. ui. Klaffe. lusschläge. Auf Köpfe oder Ge- nutztheile der Orts- bürger. Auf das gesammte Ror- malsteucrkapital der OrtSeinwohner. Auf daS gcfammte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohner und Forenfcn. Sonstige 3 der Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Nvrmal- stenerkapital. CQ Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulren Normal- steuerkapital. CQ r8 Aus schlag. Beitrag aus 1 Guide» Normal- steuer-apital. CO iS Bezeichnung d„ W d°s Ausschlags und der Reparti- fl- kr. Pf. fl. kr. Pf. fl. kr. Pf. — 38 Hühnlein... ■— 344 1 1,395 6 626 2 0,507 6 — — 1 - — 39 Ober- und Unter- Hambach.. — 582 3 3,152 6 380 2 1,595 6 — — — - 40 Hammelbach. — 1027 8 3,384 6 247 1 3,621 6 a. 120 6 Reformirte spielskostcn. b. 189 — — 6 Wie 18a. c. 12 —- — 6 Wie lb. d. 38 — — 6 Kat-. Schulkost«, 41 Hartenrod... — 227 7 3,870 6 42 1 1,845 6 — — — 42 Heppenheim.. — — — — — 2724 2 1,792 6 2070 1 3,589 6 Wie 5. 43 Hiltersklingen.. — 307 14 2,171 6 135 4 3,784 6 — — — — 44 Hornbach... — 366 8 0,212 6 48 0 3,726 6 — — — — 45 Hofheim... — 450 1 4,547 6 1023 2 1,865 6 — — — — 46 Hochstädten... — 300 4 2,403 6 330 4 2,962 6 — — — — 47 Jgelsbach... — 75 4 0,018 6 — — — — — — — — 48 Jugenheim... — 600 4 3,939 6 — — — — 450 3 1,912 6 Wie 5. 49 Kalstadt.... — 53 3 1,518 6 59 3 2,198 6 a. 17 — — 6 Wie 2b. b. 15 — — 6 Wie 1b. 50 Kirschhausen.. — 370 3 2,746 6 570 5 0,475 6 — — — — 51 Kocherbach... — 207 7 0,166 6 64 1 3/453 6 — — — — 52 Kolmbach... 29 183 3 2,702 6 61 1 0,790 6 a. 31 — — 6 Wie 1b. b. 1 — — 6 Wie 2b. 53 Kleinrohrheim.. — 734 5 0,889 6 635 4 0,919 6 — — — — 54 Kleinhausen.. — — — — — 200 — 3,464 6 — — — — 55 Kreidach... — — — — — 116 1 3,051 6 — — — — 56 Kröckelbach... — 280 8 0,356 6 21 10 2,281 6 — — — — 57 Krumbach... — 408 4 3,378 6 406 4 1,092 6 62 — — 6 Wie 1b. 58 Lampertheim.. 4854 ü 2,222 6 2600 2 1,549 6 — — — 59 Lautenweschnitz. — 172 6 0,527 6 40 1 1,171 6 a. 16 — — 6 Wie 2b. b. 14 — — 6 Wie lb. 60 LindcnfelS... — — — — — 1062 10 1,523 6 a. 122 — — 6 Wie lb. b. 22 — — 6 Wie 40a. 61 Linnenbach... — 162 4 2,935 6 ■ — — — — a. 3 — ■ — 6 Wie 2b. b. 1 — — 6 Wie lb. 62 Litzelbach... — 144 6 0,016 6 177 7 0,714 6 — — — 63 Löhrbach mit Buch- klingen.... — 848 10 0,551 0 89 1 0,232 6 — — — — 64 Lörzenbach... — 525 6 3,940 6 233 2 3,392 6 a. 24 — — 6 Wie 2b. b. 39 6 Wie 1b- M T5 185 I. Klasse. II. Klasse. III. Klasse. S g 5 Namen Auf Köpfe oder Gc- »ußthcitc derOrtö- iürgec. Auf das gcfammtc Ror- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Ror- malsteuerkapital der OrtScinwohncr und Forcnfen. Sonstige Aus sch läge. der «I c o Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1. Gulden CQ Aus- Beitrag auf l Gulocn CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden 'CQ Bezeichnung der Art des Ausschlags s Q schlag. schlag. Normal- stcnerkapital. •x> schlag. Normal steuerkapital. 'S schlag. Normal- steucrkapital. i und der Rcparti- tionsnorm. fl. fl. kr. Vs- fl- kr. Pf. fl. kr.' Pf. 65 Lorsch -.. — — 2890 4 3,153 6 — — — —- Von dem Ausschlag von 2800 fl. werden 400 fl. Beitrag der Ortseinwohner aus dem Gemeindevcr- mögen l. u. II. Classe bestritten. 66 Langwaden.. - 223 3 1,456 6 Wie 5. Der Beitrag der OrtScinwohncr wird aus dem Ge- mcindevcrmögcn der I. und II. Classe de- stritten. 67 Mulchen.. 252 8 3,985 6 27 — 3,758 6 — — — — 68 Meckenheim und 168 85 1,759 0,368 6 6 69 Schnorrenbach Mitlechtern.. 70 4 2 135 3 1,080 6 a. 1i. 2 34 — 1 1 1 6 6 Wie 40». Wie 16». c. 13 — — 6 Wie 2b. < d. 36 — — 6 Wie 2». e. 15 — — 6 Wie lb. 70 Mittershausen und Scheuerberg.. — — — — — 120 2 0,702 6 a. 13 — — 6 Wie 2b. für Scheuer- bcrg. b. 44 — — 6 Wie 1b. c. 8 — 6 Wie 2b. für Mitters- hausen. 71 Mörlenbach. Nicderliebersbac 2200 8 2,071 6 648 2 1,051 6 — — — 6 6 Wie 1b. Wie 404. 72 h. — 696 8 0,300 6 648 6 1,337 6 a. b* 103 36 c. 77 — — 6 Wie 2b. d. 24 — — 6 Wie 2a. 73 Niederbeerbach Nordheim.. — 1088 7 1,647 6 791 4 2,960 6 — — — — 74 — 400 1 2,692 6 22 ' — — 75 Oberabtsteinach — 416 7 0,163 6 0 1,440 6 — — — 76 Oberbeerbach. — 758 5 0,229 6 630 4 0,286 6 — — — Wie lb. Wie 404. 77 Oberlaudenbach — 150 2 3,522 6 15 0 1,125 6 b. 12 83 6 6 e. 25 — — 6 Evang. Schulkosten. 78 Oberliebersbach • — — — — — — Etwaige Umlagen werocn später bekannt gemacht. 186 M SS Ordnnngsnummer. Namen der Gemeinden. 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 96 91 92 93 94 95 96 97 98 99 106 Obermumbach. Oberscharbach. wag. ■ Pfungstadt. Rohrbach. Neichenbach. bach rimbach und Münschbach. Rodau.. - Staffel.. • Schannenbach. Schlierbach. ■ Seidenbach.. Seidenbuch.. Siedelsbrunn > Sonderbach Steinbach.. Schwanheim. Schönberg.. Seeheim.. Seehof.. I. Klaffe. II. Klaffe. IIl. Klaffe. Auf Köpfe oder Gc- nupcheile der OrtS- bürgcr. Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapttal der Ortscinwohncr und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CO 'S r8 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CT? Ä Aus schlag. fl- ' fl- 183 kr. 3 Pf. 0,303 6 fl- 30 kr. 0 pfl 1,930 6 fl- a. 5 51 1 2,819 6 43 1 1,020 6 b. 77 c. 74 d. 36 e. 9 a. 12 382 5 0,781 6 b. 50 c. 10 d. 10 — — — — 3062 2 1,956 3,575 6 — •' — 79 9 3,014 6 9 0 6 — — 1500 10 2,514 6 346 2 0,667 6 a. 90 258 3 1,907 6 b. 159 a. 7 ‘ — 1980 6 . - : 3,036 6 1817 5 1,462 6 b. 122 c. 100 d. 5 e. 25 a. 7 — — 239 3 2,199 6 b. 237 — 42 1 3,280 6 — — 130 7 0,227 6 — 29 — 130 2 1,915 6 15 0 1,096 6 — — 113 5 0,976 6 — — « 57 4 3,898 6 — — — — 32 — — — — — — 490 13 1,750 6 30 0 3,010 6 — ♦ 215 9 1,821 6 — — — — 18 — — — — 724 3 2,070 6 — — 460 5 0,289 6 390 4 0,642 6 a. 80 1238 4 1,616 6 b. 182 100 3 3,440 6 200 5 0,657 6 — . — 909 9 1,653 6 65 0 2,459 6 25 Sonstige Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. re? kr. pf- Bezeichnunq der ArtdesAusschlas und der Reparti' twnsnorrn. 3,518 0,135 Wie li>. Wie 2a. Wie 2b. Wie 18a. Wie 40a. Wie 40a. Wie 18a. Wie lb. Wie 40d. Wie 5. Wie la. Wie lb. Wie 2a. Wie 2b. Wie 40a. Wie 18a. Wie lb. Wie la. Wie 2b. Wie 40d. Keinen Ausschlag. Wie lb. Wik 5. Wie 2b. Gemeindcbedürf ». Cl. Aufd.gcsar Steuerkapit. d. x einwhner zu Trö 187 5 S ts K o c -r n x> Q Namen der Gemeinden. I. Klaffe. II. Klasse. m. Klaffe. Sonstige Ausschläge. oder Ge- nußtheile der Orts- bürger. Auf das gelammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner. Auf das gcsammtc Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner und Forense». Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. er? r8 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. er? Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. er? Ä Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartt- tionsnorm. fl. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf- fl. kr. Pf. 101 Unterscharbach.. — 340 8 2/991 6 100 2 1,666 6 a. 14 — 6 Wie 40a. b. 83 — — 6 Wie 18a. 6. 12 — — 6 Wie 1I>. <1. 9 — — 6 Wie 400. 102 Unterflockenbach mit Eichelberg. — 526 11 1,945 6 214 4 1,721 6 — — — 103 Unterabtsteinach. — 780 11 0,198 6 28 0 1,479 6 81 — — 6 Blutzchnte. Auf das Grundstencrkapital d. Ortseinwohner zu Unterabsteinach. 104 Viernheim.. - — 2400 4 0,604 6 2741 3 2,914 6 330 0 2,555 6 Grundbuchökosten. Auf das Grundsteuer- kapital der Parzellen- besitzen. 105 Vöckelsbach.. — — — — 48 1 1,709 6 — — — — 106 Walderlenbach.. 150 5 0,2,87 6 50 1 2,314 6 — — — — 107 Waldmichelbach. — — — — — 935 1 2,263 6 a. 97 — — 6 Wie 40a. b. 432 — — 6 Wie 18a. c. 180 — — 6 Wie 1b. d. 129 — — 6 Wie 40d. 6. 6 — — 6 Wie 2!>. 108 Wattenheim.. — — — — — 650 6 0,31 9 6 —' — — — 109 Weiher. -.. _ 465 5 0/755 6 579 5 3,10 E) 6 — — — — 110 Weschnitz... — 246 7 1,826 6 50 1 1,705 6 — — — — lll Winckcl.... 43 262 7 0,64 6 262 6 3,528 6 — — — — 112 Wahlen.... — 167 3 2,384 6 94 1 3,598 6 a. 77 — — 6 Wie 18a. b. 9 — — 6 Wie 40a. c. 35 — 6 Wie 40d. d. 24 — — 6 Wie lb. 113 Zell — — — — — 446 3 3,968 6 35 0 1,284 6 Wie 5. 114 Zotzenbach... — 594 3 2,808 6 454 2 2,846 6 — — — 115 Zwingend erg.. — — — — — 425 1 1,549 6 — — — Bemerkung? n. Von den sonstigen Ausschlägen werden: 1) die Kirchspielskosten auf das Steuerkapital der betreffenden Parochianen, 2) die älteren Kriegsschulden nebst Zinsen aus das Gesammtsteuerkapital der Ortseinwohner und Ausmärker mit Ausnahme der vorhin steuerfreien Objecte, 33 die Schulbedürsniffe auf das Steuerkapital der betreffenden Confesflons-Mitglieder, und endlich 43 die Grundbuchökosten auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer umgelegt. 188 M SS Vorstehende Ucberstcht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Erbebungszielen und zwar in den Monaten April, Mai, Juli, August, September und October dieses Jahrs erfolgen soll. Heppenheim, den 7. April 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regier.-Bezirks Heppenheim. Zimmer m a n n. Bekanntmachung, die Aufbringung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Dreieichenhain. pro 1852 betreffend. Zur Bestreitung dringender Bedürfnisse soll mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern eine weitere Umlage von 25 fl. auf das Normalsteuerkapital der Israeliten zu Dreieichenhain in Einem Erhebungsziel erhoben werden, wovon sich der Beitrag auf einen Gulden Normalfteuerkapital zu 4 kr 3,717 Hllr. berechnet. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt am 18. März 1852. Großh. Hessische Regierungs-Commission des Regier.-Bezirks Darmstadt. In Verhinderung des Dirigenten: Mülle r. Uebersicht der für das Jahr 1852 und resp. 1851/53 und 1852/53 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israel. Neligions-Gemeinden im Regierungsbezirke Mainz. Ord.-- Nr. Namen der Gemeinden. Büdget- Pcriode. Ausschlag fl. I kr. Erhe- bungS Ziele. R e p a r t i t i o n s n o r m. 1. Bechtolsheim 254 44 6 Auf das Normalsteuerkapital 2. Bingen 1852 1500 — 6 desgl. 3. Büdesheim 18-il/zz 327 — 6 desgl. 4. Guntersblum 1852 120 — 6 desgl. 5. Hahnheim 1852 90 — 6 desgl. 6. Hechtsheim 1852/53 217 — 6 desgl. 7. Mainz 1852 6442 25 6 Nach Klassen 8. Oppenheim 1852 200 — 6 Auf das Normalsteuerkapital 9. Weisenau 1852 230 — 6 desgl. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen zu Anfang der Monate März, Mai, Juli, August, September und October der betreffenden Jahre geschehen soll. Mainz den 9. April 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commisston des Regier.-Bezirks Mainz. Schmitt. M ss 189 Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Negierungs.Bezirks Biedenkopf. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klasse. L £ Namen der Gemeinden. Auf Köpfe oder Ge- nußtbeile der OrtS- bürger. Auf daS gelammte Nor- malsteucrkapital der Ortscinwohuer. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohuer und Forcnse». Sonstige Aus schlage. « « r- =3 Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ AuS- Beitrag auf 1 Gulden CO Aus- Beitrag auf 1 Gulden CT Bezeichnung der Art des Ausschlags Z schlag. schlag. Normal- s. schlag. Normal- o schlag. Normal- •8 und der Neparti- Q steuerkapital. & steuerkapiial. § stcuerkapüal Ö tionsnorm. Achenbach... st- fl. kr. Pf- fl- kr. Pf. fl- kr. Pf. 1 — 72 2 0,125 6 445 11 3,798 6 — — 2 Allendorf b. B.. — 326 3 2,390 — 198 1 2,354 136 1 1,263 6 Aclterc Kricgöschul- denkapitalzinsen auf das Gesammtsteuer» kapital der Ortscin- wohncr und Aus- märker m. Ausnahme d. früher stcucrfreicu Objecte. 3 Allendorf b. Gl.. 231 5 0,220 — 40 — 3,360 — — — — 4 Altenlotheim.. — 375 4 0,361 — 463 4 0,475 200 2 1,132 — Zinse» von Kirchen- bauschuldcn auf das Steuer-Kapital der Parochianen auözu- 5 Ammenhausen 24 130 12 0,380 98 3 1,820 — 35 1 0,960 6 schlage». Wie Ordn.-Nr. 2. 6 Asel..... — 159 4 0,058 — 190 3 0,029 — alOO bl 45 2 3 1,680 1,565 — a. Wie Ord.-Nr. 4. b. Parzelleu-Vermcs- fungskosteti auf das Steuerkapiial der Parzellen » Besitzer 7 Battenberg.. 688 4 0,654 2,594 433 2 0,999 — 390 2 1,140 auszuschlaqcu. Wie Ord.-Nr. 2. 8 Battenfeld. ,. — 624 8 — 135 1 1,339 — — — 9 Basdorf... — 273 3 1,246 - 2l0 2 1,666 — a258 670 3 1 1,080 0,183 — a. Wie bei O.-Nr. 4. I). „ „ „ 6 b* 10 Bellnhausen.. — 191 4 3,200 — -- — — — — — — 11 Berghofen... — 413 5 2,987 — 80 0 3,725 — — — — 12 13 Biebighausen.. Biedenkopf.. — — — —' — — — — — Stellt erst für 1853 einen Voranschlag. — 1215 2 2,077 — 645 1 1,067 — 477 — 3,717 — Wie Ordn.-Nr. 2. 14 Bischoffen... — 140 1 3,800 6 160 1 3,620 — — — — 15 Bottenhorn.. — 520 7 0,500 — 164 2 0,780 — — — 16 Breidenbach. , — 112 1 0,869 — 550 5 1,113 — 6 0 0,255 — Wie Ordn.-Nr. 2. 17 Breidenstein.. — 677 10 3,010 6 173 2 2,524 6 — — — — 18 Bromskirchen.. — 650 6 0,062 — 298 1 3,875 — ( a35 653 0 0 1,290 2,026 6 ja. Wie O.-Nr. 2. jb. „ „ 6b. 19 Buchenau... — — — — — 600 5 1,652 3,965 { 20 Buchenberg.. — 480 15 1,026 — 95 1 70 2 3,915 Wie Ordn.-Nr. 6b. 21 Damshausen.. — 480 8 1,340 — 47 — 3,120 — 22 Dautphe... — 688 10 2,275 — 246 3 3,150 — 49 — 2,700 — Wie Ordn.-Nr. 2. 31 190 M TS I. Klaffe. 11. Klasse. III. Klasse. E E Namen Auf Kövfe oder Ge- llupthcilc der OrtS- bürger. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortöeinwohncr. Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner und Forensen. & 5 j= Q der Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. CQ 'S Aus- schlag 23 Deisfeld... fl- fl. 355 kr. 19 Pf. 0,494 fl. kr. Pf. fl. 24 Dernbach. - - — 25 Derbach... — 590 16 3;364 — 158 3 3,872 — 9 26 Diedenshausen - — 295 7 0,770 — — — — — 27 Dodenau... — 699 7 0,538 — 1052 7 3,210 — — 28 Dorfitter.. - — 254 4 1,530 — 193 3 0,353 — 21 29 Eckelshausen.. — — — — — 250 4 1,426 — , 30 Eifa.... — 518 18 2,222 6 108 3 0,381 6 (a30 )b50 31 Eimelrod... 199 4 0,520 — 514 10 0,433 — 32 Elmshausen.. 118 2 2,620 112 2 0,880 — 33 Endbach. > - — 562 11 0,190 — 74 1 1,360 — 70 34 Eiigelbach... — 384 11 1,468 — 189 4 1,737 — 11 35 Erdhaufen... — 190 2 1,670 2,560 6 40 — 1,790 6 — 36 Frechenhausen.. — 508 15 — 192 4 3,710 — — 37 Friebertshausen. — 108 1 3,120 — 30 — 1,840 3,920 — — 38 Friedensdorf.. — 589 7 2,760 — 86 — — — 39 Frohnhausen b. B. — 520 8 1,968 — 187 2 1,763 — 21 40 Frohnhausen b. Gl. 210 4 1,190 — , — — — — 41 Gladenbach.. — 1283 8 0,100 — 101 — 2,215 — 95 42 Gönnern.. > — 568 6 3,770 — 338 3 3,950 • 43 Günterod.. - — 435 8 2,420 — 74 1 1,580 — 50 44 Harbshausen. — 50 1 3,977 — 173 5 2,380 6 — 45 Hartenrod.. — 712 10 3,910 6 135 1 3,880 86 46 Hatzfeld.. - — 326 3 1,974 2,799 — 755 5 0,546 — 307 47 Hemmighausen. — 219 11 — 80 1 1,577 0,670 — 20 48 Herzhauscn b. Gl. — 327 5 3,030 — 192 3 — 49 Hcrzyausen b. V. — 235 4 0,396 — 100 1 1,713 — 50 Holzhäuser, b. B. — 217 4 0,361 — 172 2 3,863 — 51 Holzhausen b. Gl. — 757 8 0,930 6 450 4 2,820 6 — 52 Hommertshausen.. — 460 8 3,810 — 100 1 2,980 22 53 Höringhausen.. — 751 3 2,969 — 218 1 0,078 63 54 Hülshof. -. — — — — • 55 Katzenbach.. — — — — — 56 Kehlnbach... — 144 6 2,000 — — — — 57 Kirchlotheim.. — 200 8 3,090 — 50 1 2,930 — 58 Kleingladenbach. — 555 13 3,886 — 155 3 2,609 — 59 Kombach... — - - — — 428 8 1,533 60 Laisa.... — — — — — 350 4 1,723 61 Lirfeld.... — 265 6 2,540 6 — — — 50 a254 1)12 62 Marienhagen.. — 300 4 1,815 — 130 1 2,869 — Sonstige Ausschläge. Beitrag auf t Gulden Normal- steuerkapital. no Bezeichnung der Art des !" Z und der Reparti- twnsnorm. kr. Pf. 1,015 1,393 2,550 2,434 1,320 1,235 1,221 2,350 3,870 1,240 1,285 1,594 1,540 1,561 0,460 3,276 0,664 Stellt erst für 185, einen Voranschlag. Wie Ordn.-Nr. ■> Wie Ordn.-Nr. 2. Wie O.-Nr. 2, " » 6b. Wie Ordn>Nr. 2. Wie Ordn.-Nr 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 6b. 6 Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 12. — Wie Ord.-Nr. 24. Wie Ord.-Nr. 2. a. Wie Ord.-Nr. 4. b. Wie Ord.-Nr. 2. M TS 191 Q Namen d er Gemeinden. 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 Mornshausen a. d D.. -. Mornshausen a.d S. -.. Niederdieten. Niedereisenhausen Niederhörlen. Niederorke -. Niederweidbach Oberasphe. Oberdieten.. Obereisenhausen Oberhörlen. Obernburg.. Obcrweidbach. Oberwerba Quotshausen. Rachelshausen. Reddighausen. Rennertehausen Rommershausen Roßbach.. Roth... Rüchenbach. Runzhausen. Schlierbach. Schmittlotheim Silberg. - - Simmersbach. Sinkershausen Steinperf.. Thalitter.. 93 Böhl... I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- nußtheilc der OrtS- bürger. Auf das gesammte Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortscinwohiicr und Forensen. Aus schlag. j 1 Beitraa auf 11 Gulden Normal- stcuerkapital. «5 © Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. «5 ’S © fl. fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. — 393 6 2,410 — 74 1 0,570 — — 370 3 3,135 92 3,535 — •— 446 10 1,528 — 22 — 1,921 — — 432 9 2,700 — 300 4 3,870 — — 335 12 3,810 6 164 5 2,191 6 — 250 11 0,556 — 70 2 1,227 — — 476 5 1,220 — 132 1 1,190 — — 436 7 0,270 — 165 2 1,353 — 383 9 2,326 — 72 1 2,622 — — 396 16 1,930 — 52 1 2,780 — — 468 10 1,985 — 50 1 0,147 — — 136 6 1,569 — 190 6 3,623 — — 406 10 0,090 — — — — — — 68 1 1,577 — — 380 16 1,919 6 160 5 2,380 6 — 42 1 1,900 — 15 — 1,980 >— 375 7 3,361 — 92 1 2,519 '— — 410 2 2,873 — 1648 10 0,474 — — — 150 2 2,380 — — — — 520 7 1,810 6 — — — 226 3 3,666 — — 325 6 1,840 — 40 — 3,070 — 355 6 1,400 — — — — — — 350 11 2,310 — 117 2 0,139 — 200 2 3,076 ’— 393 11 2,080 — 120 3 0,600 — 447 8 0,489 — — — — — 376 6 3,890 — 264 4 1,110 — 325 10 1,360 — 150 4 0,030 272 3 2,840 149 1 2,945 — 754 5 1,338 — 249 1 1,183 — Aus schlag. ~ 42 31 39 18 a255 >367 Sonstige Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapitat. rcr W Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparti- tionsnorm. kr pf. 2,810 0,360 0,140 0,875 1,389 1,816 Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Wie Ord.-Nr. 2. Kirchspielkosten auf das Steuer-Kapital der Parochianen mit Ausnahme der Berg- freihcit auszuschla- gen. ja. Wie Ord.-Nr. 4- j b. Zinsen von Schul- hauöbauschulden auf das Steuer-Kapital der christlichen Ein- wohner auszuschla- gen. 192 M SS •MittwmtgSuuuqjG Namen l. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. sschläge. Auf Köpfe oder Ge- nußtlieile der OrtS- bürger. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gcsammte Nor- malsteucrkapital der Ortscinwohncr und Forenscn. Sonstige Au der Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerlapital. o5 >o Ä Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. CO ’S r§ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. o5 ’S A Bezeichnung *>-- Art des Ausschig^ und der Reparti. tionsnorm fl. fl. kr. Pf. fl- kr. Pf. fl. kr. Pf. 94 Wallau... — 705 8 0,647 6 30 — 1,003 — — — — 95 Weidenhausen. — 580 6 3,520 — 55 — 2,110 — 16 — 0,690 — Wie Ord.-Nr. I 66 Weisend ach. — 300 15 3,609 — 284 11 2,288. — 15 — 3,117 — Wie Ord.-Nr,? 97 Miesenbach — 414 10 2,482 — 72 1 2,543 — — — — — 98 Wilsbach.. — 351 6 2,580 6 157 2 2,790 6 — — — — 99 Wolfgruben. — 274 8 0,538 — 116 3 0,414 — 21 — 2,285 6 Wie Ord.-Nr.? 100 Wolzhausen. — 364 7 3,362 — 51 — 3,965 — — — — 101 Wommelshausen — 550 8 2,550 — 20 — 1,190 — 68 1 0,110 — Wie Ord.Nr. 2. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und niit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, nämlich in den Monaten aftcn, Juli, August, September', Oktober und Dezember geschehen soll. Biedenkopf, den 10. April 1852. Großherzogl. Hess. Regierungs-Commisston des Regierungsbezirks Biedenkovr Trapp. Dien st Nachrichten. 1) Am 29. März wurde der Sccretär bei der Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Friedberg Dr. Jobann Valentin Krach zum Sccretär bei dem Oberconsistorium ernannt. 2) Am 15. April wurde dem kath. Pfarrer Philipp Arnold Haag zu Hering die kath. Pfarrstelle zu W^ld michelbach, im Regicr.-Bezirke Heppenheim, und 3) am 16. April dem Pfarrvicar Wilhelm Marke! zu Worms die evang. Pfarrstclle zu Hochheim, im Regier - Bezirke Worms, übertragen. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: 1) die Mitprediger- und erste Lehrerstelle zu Großgerau, Regier.-Bczi'rks Darmstadt, mit einem Gehalte von 634 fl 35 kr. und einer Vcrgütumg von 28 fl. 48 kr. für die Heizung des Schullocalö; 2) die evang. Schulftelle zu Bersrod, Regier. - Bezirks Gießen, mit einem Gehalte von 370 fl. 14 kr. und 4 Stecken Holz zur Heizung der Schulstube. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 13. März der emeritirte Schullehrer Georg Paul Ger lach zu Niederbecrbach; 2) am 29. März der pcnstonirte Siedemeister Adam Schneider zu Theodorshalle. Druckfehler - Berichtigung. Die Umlage dritter Klaffe in der Gemeinde Naunheim, im Regierungsbezirk Gießen, beträgt nicht, wie in Nr. 22Seite 155 besiRegicrunns- blatts angegeben, 170 fl., sondern 470 fl. 193 Grsßherzoglich Hessisches Regi erungsb l a t t. M 26. Darmstadt am 1. M a i 1 8 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Vergütung der Brandschäden an Getänden üetr.; — 2) Gesetz, die Wiederherstellung der Todesstrafe betr.; — 3) Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1848 über das Ver- fahren in Assisensachen und die Viidung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhesscn betr. Gesetz, die Vergütung der Brandschäden an Gebäuden betreffend. EuDWIG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Wir habe» mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Wenn, vom ersten Januar 1852 an, an in die Brandversichernng aufgenommeucn Gebäuden ein Brandschaden entsteht, so ist die mit der Leitung der Abschätzung des Brandes bcanftragte Behörde befugt, eine Ermittelung des wahren Werth des Gebäudes unmittelbar vor dem Brande zu veranlassen. Ist der ermittelte wahre Werth um ein Fnnftheil oder mehr geringer als der Versicherungs- anschlag, so ist jener anstatt dieses der Eiitschädignngsberechnung zu Grunde zu legen. Art. 2. Bei Ermittelung des wahren Werths nach Artikel 1 ist von allen sachdienlichen rechtlich zulässigen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Die Behörde, welche die Ermittelung leitet, ist berechtigt, eidliche Zeugnisse zu fordern. Nach Beendigung der Verhandlungen sind dieselben der Braudaffecuratiouscoinmission vor- zulegen, welche zu bestimmen hat, ob und welcher von dem Versicheruugsanschlag abweichende Betrag der Schadensberechuuug zu Grunde zu legen ist. Will sich der Beschädigte dieser Fest- stellung nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, binnen 10 Tagen, nachdem ihm dieselbe unter 32 194 JßS 6 ausdrücklicher Bekanntmachung dieser Frist und des mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnach- theils eröffnet worden, gerichtliche Entscheidung in Anspruch zu nehmen. Die Brandassecurationscommission ist verpflichtet, binnen 10 Tagen, nachdem ihr die Erklä- rung des Beschädigten vorgclegt worden ist, die Acten an das betreffende Gericht abzusenden. Ueber den Kostenpunct bei dieser gerichtlichen Verhandlung hat das Gericht nach allgemeinen Proceß-Grundsätzcn zu entscheiden. Art. 3. Wenn durch das Verfahren nach Artikel 1 und 2, und nicht auf Veranlassung einer Verringerung der Hauptdimensionen des Gebäudes, der der Entschädignngsberechnung zu Grund zu legende Werth herabgesetzt worden ist, und die Verwendung zur Wiederherstellung in Folge dieser Herab- setzung nur mit in keiner Weise abzuwendenden Verlusten für den Gläubiger, welchem das Ge- bäude verpfändet ist, ausführbar sein würde, so kann von derselben abgestanden und die Entschä- digung, soweit zur Deckung der Forderung nöthig, dem Pfandgläubiger, der Rest dem Beschä- digten zur freien Verfügung überlassen werden. Pfandrechte, welche, um den eingeschriebenen Hypotheken nicht nachzustehen, der Einschrei- bung in die Hypothekenbücher bedürfen, kommen nur dann in Betracht, wenn die Einschreibung stattgefunden hat. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn vermöge Vertrags oder gesetzlicher Vorschrift einem Dritten wegen einer Kaufschillingsforderung Eigenthums- oder Vorzugsrechte an dem abgebrannten Gebäude zustehen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 23. April 1852. (I.. 8.) LUDWIG. v. Dalwigk. Gesetz, die Wiederherstellung der Todesstrafe betr. ^UDWIG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Die gesetzlichen Bestimmungen, kraft welcher die Todesstrafe abgeschafft und lebenslängliche Zucht- hausstrafe an deren Stelle getreten ist, sind aufgehoben. M 96. 195 Art. 2. Die im Strafgcsctzbuche vom 17. September 1841, im Militärstrafgesetzbuche vom 10. Juli 1822 und iu anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Todesstrafe und Vollziehung der Todesurtheile, insoweit diese Bestimmungen durch das Gesetz vom 11. April 1849 beseitigt sind, treten wieder in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 26. April 1852. LUDWIG. (L. S.) Frhr, v. Schaffer Bernstein, v. Linde!of. Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1848 über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Nheinhessen betr. LuDWIG M. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: I. Von der Zuständigkeit der Assisen. Art. 1. Der Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Deeember 1848, das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Nheinhessen betreffend, ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt: Unter den in den Artikeln 6, 7 und 8 des Competenzgesetzes voin 17. Septeniber 1841 enthaltenen Beschränkungen gehören vor die Assisen folgende strafbare Handlungen: I. alle diejenigen, welche im Strafgesetzbuche: a) mit Todesstrafe, b) mit lebenslänglicher oder mit zeitlicher Zuchthausstrafe allein, ohne alternativ angcdrohte Correctionshansstrafe, c) mit einer zeitlichen Zuchthaus- und gleichzeitig alternativ mit Correctionshansstrafe, oder mit einer Correctionshansstrafe allein, insoferne die eine oder die andere dieser Strafen im Mari- mum das Maß von fünf Jahren übersteigt, 6) mit Dienstentsetzung, bedroht sind. II. Außerdem gehöre» vor die Assisen die in den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs vorge- sehenen Verbrechen: 32* 196 M S« a) Artikel 157 Nr. Numnier 4 (Titel XVI., vom Aufruhr); b) Artikel 207 Nummer 2 und Artikel 210 (Titel XXIV., von den Münzverbrechen und Vergehen); c) Artikel 221 (Titel XXV., von der Fälschung der Staatspapiere); ä) Artikel 235 (Titel XXVII., vom Meineid); e) Artikel 323 (Titel XXVIII, von der doppelten Ehe); 1) Artikel 351 und 353 (Titel XLI., von der Erpressung). Bei der unter Nummer I. o) gedachten Zuchthausstrafe oder Correetionshausstrafe kommt für den Zweck dieser ComPetenzbestimmung nicht in Betracht, ob der geringste Grad der inr Gesetze angcdrohten Strafe unter das Maß von fünf Jahren herabsteigt, sondern es ist nur darauf zu sehen, ob der höchste Grad der angedrohten Strafe das Maß von fünf Jahren über- steigt. Die mit Dienstentsetzung bedrohten Handlungen gehören auch dann vor das Asstsengericht, wenn neben dieser Strafe alternativ Dienstentlassung oder Suspension von Dienst und Gehalt angedroht ist. II. Von der Wahl der Geschwornen. Art. 2. Die die Wahl der Geschwornen betreffenden Artikel 49 bis 71 des Gesetzes vom 31. De- zember 1848 sind aufgehoben, und an ihre Stelle treten folgende Artikel: Art. 3. (Statt des Art. 49 des Gesetzes vom 31. Deeember 1848.) Bei Vermeidung der Nichtigkeit können die Verrichtungen eines Geschwornen nur von Dem- jenigen versehen werden, welcher zu der Zeit, wo die Liste der Geschwornen dem Angeklagten mit- getheilt wird (Art. 73 des Gesetzes vom 31. Deeember 1848), volle dreißig Jahre alt, dessen Staatsbürgerrecht nicht suspendirt und der in Gefolge einer Untersuchung oder Verurtheilung nicht unfähig ist, als Mitglied der einen oder anderen Kammer auf Landtagen zu erscheinen. Art. 4. (Statt des Art. 50.) Die Geschwornen werden aus folgenden Classen von Staatsbürgern, welche in der betreffenden Provinz ihren Wohnsitz haben, genommen: 1) Aus den achthundert Höchstbesteuerten. Die Regierungsbehörde im Hanptorte der Provinz bestimmt nach Verhältniß der Seelenzahl, welche Zahl von diesen Achthundert auf jeden Regierungsbezirk zu vertheilen ist, und macht dieß im Negierungsblatte bekannt. 2) Aus allen Denen, welche auf einer deutschen Universität studirt und ein Facultätseramen bestanden haben; s«, 197 3) aus den nicht unter Nummer 1. fallenden Milglicdern des Handels- und Gewerbsstandes, welche die Gewerbsteuer der ersten oder zweiten Elaste bezahlen. Kein Geschworner kann aus einer andern, als aus den vorbezeichneten Claffen genommen werden. Art. 5. (Statt des Art. 51.) Niemand kann in der nämlichen Sache Geschworner seyn, in welcher er als Polizei- oder Un- tersuchungs-Beamter, oder als Zeuge, Dollmetscher oder Sachverständiger thätig gewesen ist, oder bei der er ein unmittelbares Interesse hat, bei Vermeidung d er Ni ch t i gkei t. Art. 6. (Statt des Art. 52.) Die Verrichtungen eines Geschwornen sind unvereinbar mit denen der Mitglieder eines Ministeriums, der Mitglieder der Regierungs-Behörden, der Richter, Generalstaatsprocnratoren, oder Staatsprocuratoren oder deren Substituten. Auch die Geistlichen können nicht Geschworne s ein — alles dieses bei Vermeidung der Nichtigkeit. Art. 7. (Statt des Art. 53.) Auf ihr Verlangen werden von der Verpflichtung, Geschworne zu sein, befreit: 1) Diejenigen, welche das siebenzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 2) alle Staatsbeamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre Vorgesetzte Behörde bezeugt. Art. 8. (Statt des Art. 54.) Die Regierungsbehörde eines jeden Regierungsbezirks hat auf den Grund der im Artikel 4 erwähnten Bekanntmachung mit Hülfe der Steuerbehörde die Personen und Wohnorte der in ihrem Bezirke zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuertcn in der festgesetzten Anzahl zu ermitteln, und dieselben in einer Liste zusammen zu stechen. Art. 9. (Statt des Art. 55.) Die Liste theilt jede Regierungsbehörde sofort sämmtlichen Bürgermeistern ihres Bezirkes zur Nachricht und unter der Aufforderung mit, nunmehr alsbald zur Aufstellung der Liste aller zum Eintritt in das Schwurgericht gesetzlich befähigten Einwohner ihrer Gemeinde zu schreiten. Art. 10. (Statt des Art. 56.) Für den Zweck der Bildung der Geschwornenliste des nächsten Jahrs hat alljährlich zu Anfang des Monats Mai der Bürgermeister einer jeden Gemeinde ein Verzeichniß der in dersel- ben wohnhaften, und nach Artikel 4. und 6. zu fden Verrichtungen eines Geschwornen zulässi- gen Personen anzufertigen, und spätestens vom 15. desselben Monats an drei Tage lang auf dem Gemeindehaus zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, was vorher öffentlich bekannt zu machen ist. 198 M T« In dieses Verzeichniß trägt er auch die Höchstbesteuerten ein, welche inhaltlich der ihm von der Regierungsbehörde nach Artikel.9. milgetheilten Liste aus seiner Gemeinde zu den Geschwore- nen beizuziehen stnd. Findet der Bürgermeister in seiner Gemeinde keine zum Schwurgerichte gesetzlich zuläsfige Personen, so muß er wenigstens eine ebenfalls offenzulegende schriftliche Erklä- rung aufnehmen, daß deren zum Eintritt in das Schwurgericht in der Gemeinde nicht vorhan- den sehen. Art. 11. (Statt des Art. 57.) Jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger ist berechtigt, gegen das aufgelegte Ver- zeichniß, beziehungsweise gegen die erwähnte Erklärung, wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung unzulässiger Personen binnen weiteren drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll Rcclamation zu erheben. Der Bürgermeister hat, wenn er die Rcclamation begründet findet, das Erforderliche sogleich in der Liste zu berichtigen. Hält er die Reclamarion für unbegründet, so gibt er dies dem Re- clamanten alsbald schriftlich zu erkennen und bedeutet ihn, daß es ihm freisteht, binnen zehn Tagen zerstörlicher Frist bei der Regierungsbehörde zu Main; durch schriftliche, aber stempelfteie Eingabe den Recurs zu verfolgen. Art. 12. (Statt des Art. 58.) Nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Erhebung von Reelamationen sendet der Bürger- meister jeder Gemeinde ohne Verzug die nach Artikel 10. aufgestellte und berichtigte Liste vder die dort erwähnte Erklärung inebst den über die Reelamationen erwachsenen Actenstücken an die Regierungsbehörde zu Mainz ein. Art 13. (Statt des Art. 59.) Aus den bis zur Mitte des Monats Juni eingelaufenen sämnitlichcu Gemeindelisten der zu den Verrichtungen eines Geschwornen gesetzlich zulässigen Personen läßt hierauf die Regierungs- behörde zu Mainz für jeden Regierungsbezirk ein besonderes Verzeichniß aller darin wohnhaften Personen aus jenen Listen aufstellen. Art. 14. (Statt des Art. 60.) Sind während der durch Artikel 11. vorbestimmten zehntägigen Frist Necurse eingelaufen, so berichtigt die Regierungsbehörde die betreffende Grundliste, wenn sie die Rcclamation begründet findet, oder sendet im entgegengesetzten Falle die, diese Einsprache betreffenden Actenstücke, mit ihrem Gutachten begleitet, binnen acht Tagen an das Obergericht der Provinz Rheinhefsen ein, welches binnen weiteren vierzehn Tagen über Necurse zu entscheiden hat. Diese Entscheidung, gegen welche weitere Berufung nicht statthaft ist, wird sofort von dein General-Staatsprocurator an dem Obergerichte der Regierungsbehörde zu Mainz mitgetheilt, so wie auch dem Reclamanten aus freiem Papier eröffnet. M S« 199 Art. 15. (Statt der Art. 61 — 65.) Aus dieser so gebildeten und geeigneten Falls nach Artikel 14. berichtigten Urliste hat der erste Beamte der Regierungsbehörde zu Mainz die Liste für das folgende Jahr zusammen zu stellen. Er wählt zu dem Ende aus der Urliste eine Anzahl von zweihundert Personen, die durch Charakter, Le- benserfahrung und Bildung ihm die Geeignetsten scheinen, aus, und theilt das Verzeichniß der- selben spätestens bis zum 15. December dem Präsidenten und dem General-Staatsprocurator an dem Obergerichte mit. Art. 16. (Statt des Art. 66.) Aus dieser Liste der Geschwornen für das ganze Jahr werden die Geschwornen für das nächste Vierteljahr durch das Loos bestimmt. Dicß geschieht drei Wochen vor Eröffnung der Assisen durch den Präsidenten des Oberge- richts und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit in vorher bekannt gemachter öffent- licher Sitzung. Der Präsident legt in die Urne die Nanien aller auf der Jahresliste befindlichen Personen, und zieht daml daraus dreißig Hauptgeschworne. Art. 17. (Statt des Art. 67.) Auf gleicht Weise werden die Hauptgeschwornen für jede folgende Quartals- oder außeror- dentliche Sitzlliig gezogen, mir werden dabei die Namen derjenigen aus der Urne weggelassen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne gezogen waren, und ihre Verbindlichkeit erfüllt haben, oder welche durch ein früheres Urtheil des Assi- seuhoss für immer entschuldigt worden sind. Art. 18. (Statt des Art. 69.) Der Präsident des Obergerichts theilt die Liste der in vorbestimmter Weise für das nächste Vierteljahr bezeichneten dreißig Hauptgeschwornen (die Dienstliste) alsbald dem ersten Beamten der Regierungsbehörde zu Mainz mit, welcher wenigstens acht Tage vor der Eröffnung der Assisen Jeden der Hauptgeschwornen.durch einen Auszug aus der Liste davon in Kenntniß zu setzen hat, daß sein Name in der Liste eingetragen sei. Zugleich mit dieser Benachrichtigung werden dem Geschwornen Tag und Stunde des Be- ginns der Assise unter der Aufforderung bezeichnet, sich bei Vermeidung der im Artikel 76 des Gesetzes vom 31. December 1848 angedrohten Strafen zur bestimmten Zeit im Afsisensaal einzufinden. Kann die Zustellung dieser Benachrichtigung nicht an die betreffende Person selbst geschehen, so muß sie in deren Wohnung, sowie zugleich auch in der Wohnung des einschlägigen Bürger- meisters oder Beigeordneten, welcher dem Geschwornen davon Mittheilung zu machen hat, abge- geben werden. 200 T« Art. 19. (Statt des Art. 65. Der erste Beamte der gedachten Regierungsbehörde theilt sofort eine formelle Ausfertigung der im Art. 18 bezeichneten Dienstliste dem Justiz-Ministerium, dem Generalstaatsprocurator aur Obergericht für die Provinz Nheinhessen, sowie dem jeweiligen Assisenpräsidenten mit. Art. 20. (Statt des Art. 66-69.) Der erste Beamte der Regierungsbehörde zu Mainz hat, gleichzeitig mit der nach Art. 15 an den Präsidenten des Obergerichts zu übersendeuden Jahresliste der Hausttgeschwornen eine Jahresliste der Ergänzungsgeschwornen demselben mitzutheilen. In diese Liste sind aus den nach der Urliste befähigten, am Ort, wo das Schwurgericht gehalten wird, wohnenden Per- sonen, von dem ersten Beamten der Regierungsbehörde acht und vierzig aufzunehmen, aus welchen die Ergänzungsgeschworncu für das nächste Jahr zu entnehmen sind. Aus dieser Liste werden in öffentlicher Sitzung von dem Präsidenten des Obergerichts bei der Ausloosung der Hauptgeschwornen gleichzeitig jedesmal zwölf Ergänzungsgeschworne für die bevorstehende Quartalssession durch das Loos gezogen. Die Namen der Ergänzungsgeschwor- nen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahrs als Hauptgeschworne schon fungirt haben, werden bei den sstäteren Ausloosungen aus der Urne weggelaffen. Die Bestimmungen der Art. 18 und 19 kommen bezüglich der Liste der gezogenen Ergän- zungsgeschworncn gleichfalls zur Anwendung. Art. 21. (Statt des Art. 70.) Mit der Beendigung der Assiscn verlieren die für deren Dienst gebildeten Geschwornenlisien (Artikel 18 und 20) ihre Wirkung. Art. 22. (Statt des Artikels 71.) Ein Geschworuer, welcher auf der Dienstliste gestanden, und als Hauptgeschworner der an ihn ergangenen Aufforderung Genüge geleistet hat, darf für das nächste Assiscnjahr nicht in die Jahresliste der Haupt- oder Ergäuzuugsgeschworuen eingetragen werden, es sei denn, daß er ausdrücklich dazu eingewilligt hätte. Art. 2 3. Die Namen der für immer entschuldigten Geschworuen, sowie derjenigen, welche als Haupt- geschworne thätig waren, sind alsbald nach Beendigung der jedesmaligen Assisen durch den Ge- neralstaatsprocurator dem ersten Beamten der Regierungsbehörde zu Mainz anzugeben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift ünd des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 26. April 1852. (Ii. 8.) LUDWIG. v. Lindelof. 33 201 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 27. Darmftadt am 3. M a i 18 5 2. Jihalt: 1) Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betr.; — 2) Be kanntmachung , den zwischen den Negierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur lieber» nähme von Auöznwcisendcn abgeschlossenen Vertrag betr.; — 3) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnungen der Einstandskaffe auf die Periode vom 1. April 1849 bis dahin 1850 und vom 1. April 1850 bis dahin 1851 betr.; — 4) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; — 5) Charactervcrlcihung; — 6) Dienstentlassung; — 7) Ver- setzung in den Ruhestand; — 8) Stcrbfälle. Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbe- hörden betreffend. ^UDWIG ill. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Die Art. 1 bis 13 einschließlich des Gesetzes vom 31. Juli 1848, betreffend: die Orga^ nisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden, sind aufgehoben. Der Zeitpunkt, von welchem an diese Bestimmung in Wirksamkeit tritt, wird durch Unsere besondere Verordnung festgesetzt werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 28. April 1852. (X,. 8.) LUDWIG. v. Dalwigk. 502 M Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Ver- pflichtung zur Uebernahmc von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend. Nachdem die Negierungen des Königreichs Hannover und des Fürstenthums Schaumburg- Lippe, sowie die freie Stadt Bremen vom 1. Mai 1852 an den (im Großhzgl. Regierungsblatt Nr. 2 l. I. publicirten) , zwischen mehreren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflich- tung zur Uebernahmc der Anszuweisenden am 15. Juli v. I. zu Gotha abgeschlossenen Vertrage beigetreten sind, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 20. April 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußeren. v. D a l w i g k. v. Biegeleben. Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnungen der Einstandskasse auf die Periode vom 1. April 1849 bis dahin 1850 und vom 1. April 1850 bis dahin 1851 betreffend. Dem Art. 41 des Gesetzes vom 19. Mai 1836 zufolge werden die Hauptergebnisse der über die Verwaltung der Einstandskasse aufgestellten 14. und 15. Rechnung, welche die Perioden vom 1. April 1849 bis dahin 1850 und vom 1. April 1850 bis dahin 1851 umfassen, nach erfolgter Abhör derselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1. Die Einnahmen der Einstaiidskaffe in den vorerwähnten Perioden waren folgende: 1) An Rcceß aus voriger Rechnung - 2) „ Vertretuugssmnnien - ........ 3) „ verfallenen Einstandssummen und Prämien 4) „ verfallenen Einsteher-Cautionen 5) „ Vermögensbeträgen von solchen, welche in Folge erlittener Strafen zum Militärdienst unfähig sind - 6) „ Zinsen a. von den verfallenen Einstandssummen und i Prämien 213 fl. 23i kr. I b. von verfallenen Einsteher-Cautionen - - 13 „ 504 „ ^ c. von den in der Staatsschnldeutilgungskafle t angelegten Geldern -- 40282 „ 6J „' 7) „ abgetragenen Kapitalien 8) „ Insgemein - - - - Summe der Einnahme ^ kr. 10051 34z. 364 27* 6793 -- 348 57z 40509 20P 216000 — 274067 194 203 M SV- II. Die Ausgaben der Eiustandskasse waren in den gedachten Perioden folgende: A. Für die Einsteher von 1837. 1) Prämien. Von den in der Einstandskasse stehengeblie- benen 240 fl. wurden zurückbezahlt —— * und bleiben 180 fl. verzinslich stehen. 2) E in st and s summe n. Bonden stehen gebliebenen 1774 fl. wurden zurückbezahlt - und bleiben 1044 fl. verzinslich stehcu. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder stehen gebliebenen Prämien 16 fl. 48 kr./ b. von bezahlten oder stehen gebliebenen Einstandssum-- men - 125 „ 531 „. 60 fl. — kr. 730 142 fl. kr. 932 144 B, Für die Einsteher von 183 8. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 66 fl. wurden zurückbezahlt „nd blieb obige Summe verzinslich stehen. 2) E i n st a nd s sum m e n. Von den stehen gebliebenen 1525 fl. wurden zurückbczahlt und bleiben 895 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder stec hen gebliebenen Prämien 5 fl. 16t kr./ b. von bezahlten oder stehen gebliebenen Einstands- summen - 109 „ 53 , — fl. — fr.' 630 ,i —— i, 115 „ 9t „ 745 94 C. Für die Einsteher von 1839. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 155 fl. wurden zurückbezahlt - und bleiben 93 fl. verzinslich stehen. 2) Ein standssummen. Von den stehen 1505 fl. wurden znrnckbezahlt und bleiben 860 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder stehen gebliebenen Prämien-- l>. Von bezahlten oder stehen gebliebenen Einstands- summen 93 gebliebenen 11 fl. 464 kr./ 221- 62 fl. — kr? 645 i, „ 105 „ 9 „ 33^ 812 9 204 .M SV D. Fü r die Ein sicher von 184 0. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 93 fl. wurden und blieb obige Summe verzinslich stehen. 2) Ein standssummen. Von den stehen gebliebenen 1906 fl. wurden zurückbezahlt 273 „ — „ und bleiben 1633 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder ■ ste hen gebliebenen Prä- mie» 7 fl. 26 kr.. b. Von bezahlten oder ste-' " T " hen gebliebenen Ein- standssummen 144 „ 484 „ E. Für die Einsteher von 1841. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 62 fl. wurden zurückbezahlt - — fl. — kr und bleibt obige Summe verzinslich stehen. 2) Einstands summen. Von den stehen gebliebenen 1970 fl. wurden zurückbezahlt - 895 „ — „ und bleiben 1075 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder ste hen gebliebenen Prä- mien 4 fl. 574 kr?. b. Von bezahlten oder ste- ‘ " " hen gebliebenen Ein- standssummen - 150 „ 564 n F. Für die Einsteher von 1842. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 210 fl. wurden zurückbezahlt - 120 fl. — kr. und bleiben 90 fl. verzinslich stehen. 2) Einstands summen. Von den stehen gebliebenen 3790 fl. wurden zurückbezahlt - 1425 „ —- „ und bleiben 2365 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen, a. Von bezahlten oder ste hen gebliebenen Prä- mien 14 fl. 154 kr., s. o*i b. Von bezahlten oder ste- ‘ '' 7 " hen gebliebenen Ein- standssummen - 262 „10 „ kr. 425 144 1050 54 1821 254 M TV 205 G. Fürdie Einste her von 1843. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 291 fl. 36 kr wurden zurückbezahlt - und bleiben 183 fl. 36 kr. verzinslich stehen. 2) E in st an dS summen. Von den stehen gebliebenen 5781 wurden zurückbezahlt - - und bleiben 2441 fl. verzinslich stehen. 3) Prämien, a. Von bezahlten oder stehen gebliebenen Prämien 14 fl. 294 b. Von bezahlten oder stehen gebliebenen Einstandssummen 273 „ 42 108 fl. — kr. 3340 „ — , 288 „ 114 , kr. 3736 114 H. Für die Einsteher von 1844. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 506 fl. wurden zurückbezahlt -- - 506 fl. — kr. s und bleibt mithin nichts verzinslich stehen. 2) Einstand s summen. Von den stehen gebliebenen 67411 fl. wurde» zurückbezahlt — 65886 fl. — Ir.f und bleiben 1525 fl. verzinslich stehen. 3) Zinse n. u. von bezahlten oder ste hen gebliebenen Prä- bl fl- 02 kr.k 4.078 ft 27> fr 1 b. von bezahlten oder ste- ‘ T ‘ hcn gebliebenen Ein- standssummen 4047 fl. 254 krZ I. Für die Einsteher von 184 5. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 378 fl. wurden zurückbezahlt — - 216 fl. — kr. und bleiben 162 fl. verzinslich stehen. 2) E i nst a n d s su m m e n. Von den stehen gebliebenen 76480 fl. wurden zurückbezahlt 71796 fl. — kr.s und blieben 4684 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen a. von bezahlten oder ste- \ hen gebliebenen Prä- 1 mien 29 fl. 15-r fr.f 7101 ft fi1 fr t b. von bezahlten oder ste-? T hen gebliebenen Ein- » standssummen 7071 fl. 51 fr./ 70470 274 79113. 64 206 M SV. K. Für die Einsteh er von 1 846. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 654 fl. 48 kr. wurden zurückbezahlt - — 229 fl. 56 kr. und blieben 424 fl. 52 kr. verzinslich stehen. 2) Einst« nds sum m e n. Von dem stehen gebliebenen 87713 fl. wurden zurückbezahlt 22315 fl. — kr.! und blieben 65398 fl. verzinslich stehen. 3) Zi nsen a. von bezahlten oder ste- > hen gebliebenen Prä- J m'cn ^0 fl. 94 fr.f ß204 kl 32 kr b. von bezahlten oder ste-? ^ 6Z tr- hen gebliebenen Ein- H standssummen - 6155 fl. 224 kr./ L. Für die Einsteher von 1847. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 669 fl. 30 kr. wurden zurückbezahlt-— * - 195 fl. — fr,1 und blieben 474 fl. 30 kr. verzinslich stehen. 2) E i n st a n d s s u m m e n. Von den stehen gebliebenen 114199 fl. wurden zurückbezahlt 22292 fl. — fr.| und blieben 91907 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen a. von bezahlten oder ste hen gebliebenen Prä- mien 50 fl. 30 Ir.l «777 ff 9Q3 1 b. von bezahlten oder ste- ‘ tr*' hen gebliebenen Ein- standösumnieii 8726 fl. 534 kr.> M. Für die Einsteher von 184 8. 1) Prämien. Von den stehen gebliebenen 540 fl. 36 kr. wurden zurückbezahlt- 201 fl. 24 kr. und blieben 339 fl. 12 kr. verzinslich stehen. 2) E i n st a n d s su m m e n. Von den stehen gebliebenen 127293 fl. wurden zurückbezahlt 13058 fl. — fr.' und blieben 114235 fl. verzinslich stehen. 3) Zinsen. S. von bezahlten oder stehen gebliebenen Prä mien - 38 fl. 454 kr. b. von bezahlten oder stehen gebliebenen Ein- ftandssuinmeil - 9847 fl. 264 kr/ fl- kr. 28749 28 31264 23 23145 864 M sv 207 N, Für die Ein st eher von 1849. 1) Handgeld für 415 Einsteher » 10 fl. 2) Prämien. Diese betragen: für die Einsteher mit Patent --- 5356 fl. 48 kr. für die Einsteher ohne Patent 4874 fl. 24 kr. 10231 fl. 12 kr. Hiervon sind in der Einstandskasse ver- zinslich stehen geblieben 110 fl. 48 kr. mithin bezahlt 3) Ein standssumme n. Diese betragen nach der Bekannt- machung vom 19. Septbr. 1851 (Reg.- Blatt Nr. 34) 80474 fl. — kr. Hiervon stehen noch verzinslich in der Einstandskasse , 75078 fl. — kr. und wurden mithin bezahlt 4) An Zinsen a. von bezahlten oder stehen gebliebenen) Prämien 187 fl. 59f kr./ b. von bezahlten oberste- > hen gebliebenen Ein- l standssummen » - 4726 fl. 534 kr.I 4150 fl. - kr. 10120 fl. 24 kr.I 5396 fl. — fr.l 4914 fl. 534 kr. 24581 174 0. Für die Einsteher von 1850. Auf den 1. April sind ans den verfallenen Geldern re. 4 Ercapitulanteneiiistcher nach Uebercinkunft mit denselben gestellt worden, jeder für 10 fl. Handgeld und 400 fl. Einstandssumme — 410 fl. - 1640 P. Für die Einsteher von 1851. Auf? den 1. April 1851 sind aus den verfallenen Geldern rc. 11 Ercapitulanten- einsteher, nach Uebercinkunft mit denselben, auf verschiedene Dienstzeiten gestellt worden. Von diesen haben erhalten: 1) Handgelder, 11 Mann ü 10 fl. - 110 fl. — kr.j 2) Einsta nd ssu m men: I 4 Mann auf 6 Jahre zu 400 fl. 1600 fl. — kr. | 2 II n 3 II ii 200 „ 400 „ - II 2 ir n 2 II ii 133 i, 20 kr. 266 „ 40 If ) 2443 20 3 n n 1 II ,i 66 „ 40 200 „ — II 2466 fl. 40 kr. Von diesen blieben verzinslich stehen-— 133 „ 20 „ und wurden ausbezahlt 2333 fl. 20 kr. 208 M SV Q. In der Großh. Staats schulde ntilgungskasse wurden verzinslich flUQClCQt •••••••• «■•••»<• *•••••••••••••«••••« 4H 2o91 Summe der Ausgaben 273523 6 “ 19* Z44UÜ 4 Das Vermögen der Einstandskasse bestand nach der vorigen Rechnung (s. Be- kanntmachung vom 19. September 1851 Reg.-Blatt Nr. 34) in 589000 fl. — kr. davon abgezogen, die Rückzahlungen (s. oben I. 7.) 216000 „ — „ 544 13* verbleiben > — - 373000 —- verbleibt also Vermögen 373544 131 Darmstadt den 24. April 1852. Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium. Frhr. von Schässer-Bernstein. v. Carlsen. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Geheimen Archivar Baur dahier die Erlanb- niß zur Annahme und Tragung des ihm von Sr. Majestät dem Könige von Württemberg verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Württembergischen Krone zu ertheilcn geruht. Eharacterverleihung. Am 21. April wurde dem Substituten des Gencral-Staatsprocurators an dem Oberappcllations- und Cassations-Gericht dahier Generaladvokatcn Dr. Jacob Dernburg der Charakter als Geheimer Justiz-Rath verliehen. Dienstentlassung. Am 15. April wurde der Reallehrer Friedrich Becker zu Offenbach auf sein Nachsuchen von dem ihm übertragenen Amte entlassen. Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden versetzt: 1) Am 2. April der Districts-Steuercinnehmer Conrad Beckmann zu Zwingenberg auf sein Nach- suchen und unter Anerkennung seiner geleisteten treuen Dienste; 2) am 15. April der Schullehrer Conrad Perschbacher zu Leeheim, im Regier.-Bezirke Darmstadt. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 23. April der Stadtpfarrer und Lehrer am evangelischen Prediger-Seminar zu Friedberg Pro- fessor Dr. Ferdinand Friedrich Fertsch. 2) am 24. April der pensionirte Landrathödiener Adam Ambos 1. zu Heppenheim; 209 34 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 28. Darmstadt a m 11, M a i 1 8 5 2. Inhalt: 1) HandklS- und Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreich Belgien betr.; — 2) Bekanntmachung, eine mit der Kö- niglich Dänischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunst bezüglich der Erleichterung der CorresPondenzverkehrS betr.; — 3) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Bedürsnisscö der Grostherz. BrandversicherungS-Kaffe für 1851 betr.; — 4) Bekanntmachung, die Wahl der Geschworncn in der Provinz Rheiuheffcn für das Jahr 185 3 betr.; — 5) Namens Veränderung; — G) Dienstnachrichten; — 7) Characterverlcihung; — 8) Dienstentlassungen; — 9) Ver- setzungen in den Nuhestand; — 10) Concnrrenzcröffnnngen; — 11) Eterbfälle. Handels nnd Schifffahrtsvertrag mit dem Königreich Belgien betreffend. Nachstehende zwischen dem Großherzogthnm Hessen nnd den übrigen zu einem Zollvereine ver- bundenen Staaten auf der einen Seite, und dem Königreich Belgien auf der andern Seite ab- geschlossene iund von Sr. Konigl. Hoheit dem Großhcrzvg, ebenso wie von allen anderen hohen contrahircnden Theilen ratificirte Additional - Convention zu dem zwischen denselben hohen Regie- rungen unter dem 1. September 1844 abgeschlossenen (im Großh. Regierungs-Blatt Nr. 33 von 1844 publicirten) Handels- nnd Schifffahrts-Vertrag wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt genlacht. Darmstadt den 3. Mai 1852. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. Biegeleben. 210 M S8 Additional - Convention vom 18. Februar 1852 zu dem Handels- und Schiffsahrts-Vertrage vom 1. Sep- tember 1844 zwischen dem deutschen Zoll- und Handels-Verein einerseits und Belgien andererseits. ^§eine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll-- und Steuer-Systeme angeschlofsenen sonverainen Länder- und Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rostow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthnms Birkenfeld, der Herzogtümer Anhalt-Köthen, Anhalt-Deffan und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümcr Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich Hestischen Oberamts Meisenheim, als auch jnr Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, nämlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg mrd Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-. Sondershausen, Renß-Greitz und Reuß-Schleitz, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seme Majestät der König der Belgier andererseits, fortdauernd von dem Wunsche!, beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staa- ten des Zollvereins und Belgien aufrecht zu erhalten, und Willens, ihre Handels-Verhält- nisse, wenn auch für jetzt nur vorläufig, bis zu dem Zeitpunkte zu ordnen, wo es möglich sein wird, auf breiten und dauernden Grundlagen zu unterhandeln, haben zu Bevollmächtigten ernannt und zwar: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Freiherrn von Manteuffel, Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten, Staats - und Minister der auswärtigen Angelegenheiten rc.; und Seine Majestät der König der Belgier: den Herrn Johann Baptist Notbomb, Allerhöchst Ihren Staatsminister, außerordent- lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen rc., welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und solche in guter und gehöriger Form be- funden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 211 Art. 1. Der Vertrag vom 1. September 1844, sowie die Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Juni 1846, werden bis zum 1. Januar 1654 unter den nachstehen- den Verabredungen, Bedingungen und Modifikationen in Kraft erhalten. Art. 2. Die Flagge der Zollvereins-Staaten soll bei der Einfuhr von Waaren jeder Art zur See in Belgien auf demselben Fuße behandelt werden, wie solches der Flagge Großbritanniens durch den Vertrag vom 27. Oktober 1851 bewilligt ist oder ihr künftig bewilligt werden möchte. Desgleichen soll auch auf die aus den Häfen des Zollvereines komnienden Einfuhren die Aufhe- bung aller nach der Herkunft bemessenen außerordentlichen Differentialzölle in derselben Weise aus- gedehnt sein, wie solche durch den erwähnten Vertrag an Großbritannien bewilligt ist oder von Belgien in Zukunft den aus britischen Entrepots kominenden Einfuhren bewilligt werden möchte. Man ist außerdem übereingekommen, daß das rohe Steinsalz aus dem Zollverein bei der Einfuhr in Belgien auf dem Rhein und der Schelde, oder auf dem Rhein und der Maas un- ter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten, oder aber auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn gleichmäßig zu dem Zolle von 1 Frc. 40 Centimes per 100 Kilogramme zugelassen werden soll, vorbehaltlich der Seitens der belgischen Verwaltung zur Vorbeugung des Schleichhandels zu tref- fenden Anordnungen. Die rcglcmentsmäßigen Anordnungen, welchen die belgischen Schiffe un- terliegen, sollen auch auf die Schiffe des Zollvereins zur Anwendrmg kommen. Art. 3. Die belgischen Schiffe sollen von der im Separat-Artikcl zum Artikel 5 des Vertrages vom 1. September 1844 erwähnten außerordentlichen Flaggen-Abgabe befreit sein. Waaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen Häsen gebracht und von dort auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf den niederländischen Binnengewässern oder der Maas nach dem Zollverein wieder ausgeführt werden, sollen zu denselben Zollsätzen in den Zollverein eingehen, als wenn ste direkt in einen Hafen des Zollvereins unter der Flagge eines der Zollvereinsstaatcn eingeführt wären. > Art. 4. In Erweiterung des Artikels 18 des Vertrages vom 1. September wird das Verbot, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt ist, auf den Staats-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver und Eisen, sowie von Leinengarn und Geweben und Steinkohlen bei dem Durchgänge nach Frankreich. Eisen, welches aus denl Zollverein ans der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf dem Rhein und der Schelde oder auf dem Rhein und der Maas eingehet, um über einen Hafen des Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe, nach dem Zollverein 34* 212 M S8 wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zuin Transit durch Belgien verstattet werden, vor-- behältlich der gemeinsam zu verabredenden Control-Maßregeln. Was die accisepflichtigen Maaren betrifft, so werden die Versender sich denjenigen Anord- nungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung zur Vorbeugung der Beeinträch- tigung der Accise getroffen hat oder treffen wird. Art. 5. An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom 1. September treten folgende Bestim- mungen : Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welcher durch die nachstehend genannten Gebietstheile des Zollvereins stattfindet, soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Centner unterworfen sein: 1) für alle Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach Belgien gehen, oder umge- kehrt, einem halben Silbergroschen; 2) für alle Maaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 3) für alle Maaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cvln ankommen und von dort a) auf dem Rhein, dem Main, dem Donau- und Main-Kanal und der Donau aus- geführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; b) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, 75/7 Pfennigen; c) auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen; 4) für alle Maaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Richtungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder , durch das Gebiet des Zollvereins durchgeführt werden, 5 Silbergroschen. Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der ans Belgien kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden, keiner lästi- geren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durchgangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden. M *Ä 213 Art. 6. Um die Hälfte ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche nach den §§. a. und b. des Artikels 19. des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährt ist für das unter Lit. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezcichnete und in die Staaten des Zollvereins, sei es über die Landgrenze zwischen beiden Ländern, sei es mittelst der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den Binnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen. Art. 7. Das unter dem 26. Juni 1816 in Ausführung des Artikels 34. des Grenz-Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkommen soll auch fernerhin beobachtet werden. Die aus dem Zollverein hcrstammendeu Sämereien, mit Ausnahme der Oel-Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-Abgabe zugelaffen werden. A r t. 8. Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20. Dezember 1851 die Aus- führung der Lnrcmburg-Belgischen Eisenbahn stcher gestellt haben wird, wird die preußische Re- gierung ihrerseits sich mit den geeigneten Maßregeln beschäftigen, um die Weiterführnng der Eisenbahn von Saarbruck nach der Grenze des Großherzogthums Lnremburg zu befördern, und die beiden Regierungen werden sich eintretenden Falles zu dem Ende verständigen, um den An- schluß im Großherzogthum bei der Großherzoglichen Regierung zu erwirken. Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf dieser Straße verständigen. Art. 9. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, die gegenwärtige Convention vier Monate vor dem Ablaufe des Jahres 1852 zu kündigen; in diesem Falle sollen der Vertrag vom 1. September 1844 und die gegenwärtige Convention am 31. Dezember 1852 außer Kraft treten. Die gegenwärtige Convention soll sogleich allen betreffenden Regierungen zur Ratification vorgelegt und die Ratificationen sollen in Berlin spätestens am 31. März ausgewechselt werden. Zn Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. Geschehen zu Berlin, den 18. Februar 1852. (L. S.) Manteuffel. (L. S.) Notho m b. 214 'M S8 Bekanntmach ung, eine mit der Königlich Dänischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunft bezüglich der Erleichterung des Correspondenzverkehrs betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. October 1851, Regierungsblatt Nr. 36, wird hiermit zur öffentlichen Kcuntniß gebracht, daß die dort unter 1. erwähnten Be- stimmungen bezüglich der Correspondenz nach den dänischen Inseln und Colonien nachstehende Modificationen erlitten haben: 1) Die dänischen Inseln Anholt, Bornholm und Christiansöe gehören zum dänischen Post- gebiet und sind die betreffenden Briefe nach den für das Königreich Dänemark geltenden Bestimmungen zu behandeln. 2) Die Correspondenz nach Island kann bis Kopenhagen frankirt oder unfrankirt abgesendet werden. Für die gelegentlich stattfindende Beförderung von Kopenhagen aus wird eine besondere Gebühr zur Zeit nicht erhoben. 3) Die Correspondenz nach den Faröer-Inseln, Grönland, sowie nach den dänischen Colonien in Westiudien (St. Croir, St. Thomas und St. Jean) muß bis Kopenhagen frankirt werden. 4) Die an der Küste von Guinea gelegenen Forts Christiansborg und Fredensborg sind an Großbritannien abgetreten worden und gehören zu den britischen Colonien. Darmstadt den 3. Mai 1852. Großherzoglich Hessische Oderpost-Inspektion. G o l d m a n n. vt. Bessunger. Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Bedürfnisses der Großh. Brandversicherungs-Kasse für 1851 betr. Das Bedürfniß der Gr. Brandversicherungs-Kasse erfordert für das Jahr 1851 einen Aus- schlag von 301,587 fl. 15% kr., wobei sich ein Beitrag von sieben und dreiviertel Kreuzern von Einhundert Gulden Versicherungs-Kapital ergibt. Dieser Ausschlag soll nach Verfügung Großherzogb Ministeriums des Innern vom 23. v. M. sofort vollzogen werden, und cs werden die hiernach sich ergebenden Beiträge der Gebäude-Eigenthünler nebst den 1% kr. von jeder Hauptnummer betragenden Repartitionsgebühren in einem Termin, in den ersten zehen Tagen des Monats August laufenden Jahres erhoben werden. Darmstadt den 1. Mai 1852. Großherzoglich Hessische Brandassecurations-Commission. G i l m e r. vät. Zimmer. M »8 215 Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinheffen für das Jahr 1853 betr. In Gemäßheit des Artikels 4. des demnächst in Wirksamkeit tretenden Gesetzes vom 26. April l. I., die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1848 über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinheffen betreffend, wird hiermit einstweilen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Seelenzahl im Regierungsbezirke Mainz .... 136,501 und im Regierungsbezirke Worms... 89,109 beträgt, und daß von den 800 zu den Geschwornen herbeizuziehenden Höchstbesteuerten nach Verhältniß der oben angegebenen Seelenzahl 484 auf den Regierungsbezirk Mainz, und 316 aus den Regierungsbezirk Worms zu vertheilen sind. Mainz, am 3. Mai 1852. Großh Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Mainz. S ch m i t t. N a m e n s v e r ä n d e r u n g. Am 21. April wurde dem Adoptivsöhne des Cigarren-Fabrikanteu Louis Heinrich Beau che zu Offenbach August Otto Kreis gestattet, künftig den Namen „Beauchö" zu führen. D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 15. Februar ist Valentin HotteS zu Griesheim zum Postcrpeditor daselbst ernannt worden. 2) Am 15. April wurde der pcnsionirte Districtssteuereinnchmer Conrad Beckmann zu Zwiugcnberg zum Verwalter dcS Salzmagazinö zu Bensheim auf Widerruf ernannt. 3) Am 26. April wurde der ordentliche Professor Dr. Wasferfchleben zu Halle zum ordentlichen Professor der Rechtswissenschaft an der Landes.Universität Gießen ernannt und in der gedachten Eigenschaft berufen. 4) Am 30. April wurde der Professor Dr. Stahl zu Gießen zum Mitglied der Prüfungs-Commis- sion für das Justiz- und Regierungöfach ernannt. Characterverleihuug. Unterm 3. Februar wurde Dr. Carl Weil zu Wien zum General-Cvnful daselbst ernanut. 216 M S8 Dienstentlassungen. 1) Am 16. April wurde der Schullehrer Johann Georg Schmidt zu Grebenau, im Reg.-Bezirk Als- feld, seines Dienstes entlassen. 2) Am 7. Mai wurde dem Schullehrer Peter Müller zu Hcubach, im Reg.-Bezirke Dieburg, die nachgesuchte Entlassung vom Schulamte ertheilt. Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden versetzt: 1) am 16. April der Schullehrer Johann Klaus zu Hamm, Reg.-Bezirks Worms, und 2) am 3. Mai der Schullehrer Johannes Kühn zu Seeheim, im Rcg.-Bezirke Heppenheim. Concurre uzeröffn un gen. Erledigt sind: 1) die evang. Pfarrstelle zu Harrheim, im Reg.-Bezirke Mainz, mit einem Gehalt von 501 fl.,. 2) eine Obersteucrbotenstelle in dem Obereiunehmereibezirk Umstadt mit dem davon abhängigen Gehalte von 300 fl. und dem ordnungsmäßigen Gebührenbezug; cvncurrenzfähige Bewerber haben sich bin- nen 14 Tagen bei der Gr. Oberstenerdirection anzumclden; 3) die reformirte Pfarrstclle zu Lindenfels in Verbindung mit der Pfarrei Schlierbach, mit einem Ge- halt von 974 fl.; 4) die erste evang. Schullchrerstelle zu Watzenborn, im Reg-Bezirke Gießen, mit einem Gehalt von 350 fl. 40 kr. nebst einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schullocals. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 26. März der Obersteiger Plock zu Salzhausen, im Reg.-Bezirk Nidda; 2) am 8. April der evang. Schullehrer Johannes Schweizer zu Hainchen, im Reg.-Bezirk Nidda; 3) am 16. April der evang. Pfarrer Joh. Jacob Sommer lad zu Selters, im Reg.-Bezirk Nidda; 4) am 18. April der evang. Schullehrer Joh. Daniel Weidmann zu Rothenberg, im Reg.-Bezirk Erbach; 5) am 28. April der evang. Dccan und erste Stiftspfarrer Georg Carl Cellarius zu Lich. 217 Großherzoglich Hessisches M t (J M 29. Darmftadt am 18. Mai 1 t j 5 2. 3tlf) AuS- Beitrag auf 3Ü AuS« Beitrag auf CO Aus- Beitrag auf ts Gemeinden. AUS- 1 Gulden CO 1 Gulden 1 Gulden Art des Ausschlags H Q schlag. schlag. Normal steuerkapital. schlag. Normal- leuerkapital. >o § schlag. ste fl' Ncrnral- uerkapital. tS und der Reparti- tionsnorin. 29 Hungen... fl. ft. kr. ps- fl. k 862 i.'. Pf* 2 0/331 4 670 1 ■Pr 3,729 4 Wie ack l. 30 31 Ilbenstadt... Inheiden -.. — — — — — 2195 800 4 2,010 6 3,777 4 4 880 8 3,854 4 Wie aU.' Von dem Beitrag der Orts- Einwohner werden 350 fl. nicht erhoben, sondern in einen Posten angesetzt. 32 Kaichen.... 300 1 2,777 4 1700 3 3,882 4 — — 3,945 — Wie a«k 1. 33 Kirchgöns. ,. — —7- — — — 858 4 1,837 4 173 0 4 34 Kleinkarben.. " —r. — — — — 200 1 0,093 4 ' — — 35 Kloppenhcim.. — 350 2 0,767 4 170 1 0,003 4 — — 36 Langenhain und Ziegcnberg.. 650 4 2,820 4 100 - - 2,749 4 161 1 2,233 4 Wie »4 1. 37 38 39 Langsdorf. - - Maibach... Melbach.. - Münster... 204 5 1,789 4 700 79 200 - 2 0,921 2 0,155 - 2,089 4 4 4 135 900 3 2 2,311 2,958 4 4 Wie »4 1. Wie »4 1. 40 — — — — — 230 4 1,452 4 138 2 3,711 4 Wie u4 l. Der Bei- trag der OrtSein- wohner wird nicht 1,473 erhoben, sondern in einem Posten ange- setzt. 41 Münzenbcrg. > Muschenheim.. — — — — - — 74 — 4 Wie a4 1. 42 — 150 1 0,649 4 60 - - 1,372 4 478 3 2,460 4 Wie:«4 1. 43 Niedereschbach — 125 0 1,896 4 — — — — 44 Nieder- u. Ober- florstadt.. —' — — — — 2220 5 4,281 4 — ~ — 45 46 Niedermörlen.. Niederrosbach. - — 380 1 2,663 4 81 — 1,686 4 Wie «4 l. 47 Nicderursel 400 4 1,970 4 1000 7 1,677 2 1,100 4 — Parcellen - Vermes- sungskosten auf die 48 Niederwöllstadt. ' 1067 4 402 1 0,3()5 4 Pareellenbesitzer. 49 Nonnenroth.. —- 444 5 2,345 4 — ■_ — 4 — — — — 50 51 Obbornhofen.. Oberau — — — 1020 529 5 1,750 7 0,645 4 4 145 2 2,525 4 Wie n4 i. 52 Obererlenbach. — 2350 8 3,268 4 736 2 2,679 4 88 — 4 Auf die Parochianen der katholischen Ge- meinte. 53 54 Obereschbach.. Oberhörgern.. — 410 3 3,306 4 685 350 2 2,840 2 1,56 L 1 3,531 4 4 222 1 3,897 1,756 4 Wie ad 1. 55 Obermörlen.. — 1124 4 775 1 4 Wie a4 1. 56 Oberrosbach.. — — — — — 235 0 2,632 4 335 7 0,129 4 Wie;«4 I 57 Oberwöllstadt.. — 455 1 3,478 4 450 1 2,098 4 WO M S» § Namen i. Klaffe. 11. Klaffe. Auf Kövfe oder Ge- nußtheile der Orts- Auf das gesammte sp malstcuerkapital de s » gf 03 c rr *3 Q der G e meinden. bürgcr. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. fl. fl. kr. Pf. 58 Okarben... 1000 3 2,538 59 Okstadt.... — 900 2 1,008 60 Oppershofen.. — — — — 61 Ossenheim... — — — — 62 Ostheim... — — — — 63 Petterweil... — 64 Pohlgöns... 250 1 2,503 65 Rendel.... — — — 66 Rockcnberg.. — — — ‘— 67 Rodenbach... — — — 68 Rodheim... — — — — 69 Rödelheim... — 5250 9 2,659 70 Röthges... 71 Rommelhausen. — 150 3 3,820 72 Södel.... — — — — 73 Stammheim.. — 250 0 3,693 71 Sternbach... 168 1 1,278 75 Steinfurt. • — 76 Treishorrloff •. — 300 6 1,668 77 Treismünzenberg. — 300 5 0,676 78 Utphe .... — — — 79 Vilbel .... — — — 8V Villingen... — — - — — 81 Wcckcsheim.. — — — — 82 Wisselsheim. > — 761 8 0,263 83 Wölfersheim.. — — — ■ 84 Wohnbach... — 500 2 1,682 «7 Nl. Klaffe. Auf das gcsammtc Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steucrkapital. Sonstige Auöschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normak- steucrkapital. co L> Bezeichnung Art des Ausschlags und d„ Rep7rtk. nonsnorm. fl. kr. Pf- fl- kr. Pf. 576 1 3,151 4 — — — — 100 0,945 4 555 2 0,156 4 100 — 1,575 4 640 3 0,933 4 732 3 2,627 4 — — — — 580 2 2,009 4 318 1 2,722 4 990 3 1,400 4 700 2 3,677 4 1180 7 0,735 4 217 1 1,404 4 938 2 1,762 0,721 4 362 1 0,749 4 2007 5 4 371 1 1,741 4 224 2 2,517 4 0232 bl5 3 0 0,616 0,884 4 4 2286 3 1,836 4 a70 0 0,593 4 b9ö 180 4 2,573 4 180 — 3,874 4 — — — — 955 3 0,609 1,232 4 — — — — 316 2 4 216 2 0,295 4 618 2 0,990 1,430 4 736 5 1,244 4 170 2 4 182 2 3,367 4 40 1,495 4 74 — 3,931 4 300 1 3,168 4 — — — — 612 0 3,906 4 — — — — 323 1 3,262 4 28 0 0,775 4 380 2 1,429 4 240 1 2,810 4 452 4 1,939 4 — — — — 716 1 3,971 4 142 — 2,003 4 602 2 1,229 4 198 — 3,869 4 Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad 1. Parcellen. Vermes- sungskosten auf me Parccllenbcsitzer. Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad i. Wie ad 1. Parcellen - Bermel sungskosten auf die ParceUenbefitzcr. Wie ad 1. ^..^^rochiancn fccr katholischen Ge- meinde. P^cellen. Vcrmes- suugskostcn auf die ParceUcndefitzer. Wie ad i. Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad 1. Wie ad 1. Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt und mit dem Anfügen zur Kenntniß der Interessenten gebracht, daß die Erhebung in vier Zielen, und zwar in den Monaten Mai, ^uli , September und November statt finden soll. Friedberg, den 20. April 1852. Die Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Friedberg. O u v r i e r. 08 M. LSI Großherzoglich Hessisches R e g i e r u n g s b I a t t. M so. Darmstadt am 20. M ai 1 8 5 2. Inhalt: 1) Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betr.; — 2) Verord- nung , die Eintheilnug des GroßherzogthumS in Äreife betr. G - i e t, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungs- behörden betreffend. EuDWJG U1, Gottes Gnaden Großherzog von Hessen nnd bei Rhein re. re. Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der Organisation der Unserem Ministerium des Innern untergeordneten Regiernngsbehörden zu verordnen und verordnen vermöge des Art. 73 der Ver- fassungs-Urkunde, wie folgt: Art. 1. Das Großherzogthum wird in Verwaltungsbezirke getheilt, welchen Wir die Benennung Kreise beilegen und welche nach ihren Grenzen durch besondere Verordnung bestimmt werden sollen. - Art. 2. Für jeden Kreis wird ein Verwaltungsbeamter unter der Amtsbenennung Krcisrath ein- gesetzt. Auf diese Beamten sollen die den früheren Kreisräthen und den dermaligen Regierungs- Commissionen in den betreffenden Gesetzen und Verordnungen, namentlich in dem Cdictc vom 6. Jnni 1832, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Re- gierungsbehörden betr., und in dem Edict voni 4. Febr. 1835, die Organisation der Regierungsbehörden in Rheinhessen betr., sowie in dem Gesetz vom 31. Juli 1848, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbe- hörden betr., überwiesenen Functionen in der durch jene Ediete bezeichneten Begrenzung und unter den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Edicts übergehen. 36 222 M 80 Art. 3. In Ansehung der nach den erwähnten Verfügungen den Kreisräthen überwiesenen Verwal- tung der Polizei bestimmen Wir insbesondere, daß allgemeine Gebote und Verbote für örtliche Interessen (§. 12. Nr. 1. der Instructionen für die Kreisräthe vom 20. September 1832 und vom 27. März 1835), auch wenn solche von der Localpolizeibehörde beantragt werden, von den Kreis- räthen Unserem Ministerium des Innern vorzulegen und unter dessen Namen, sobald die Ge-- nehmigung erfolgt ist, zu erlassen sind. Art. 4. Für Stellung und Dienstverhältniß der Kreisräthe zu den Ministerien, den Landes-, Pro- vinzial-, Bezirks- und Lvcal-Behvrden und Beamten sind die Art. 5, 7, 8 und 9 des Edicts vom 6. Juni 1832 und die Art. 5, 7 und 8 des Edicts vom 4. Febrirar 1835 maßgebend. Art. 5. Bei denjenigen Kreisräthen, bei welchen es nach Umfang des Bezirks und der Geschäfte erforderlich ist, wird von Uns ein Beamter unter der Benennung Kreisassessor augestellt werden, welcher unter Aufsicht und Leitung des Kreisraths an den Geschäften der Kreisverwal- tung Theil zu nehmen, die Stelle des Kreisraths in dessen Verhinderung zu vertreten und die ihm von demselben ertheilten besonderen Aufträge zu vollziehen bestimmt ist. Nach Erforderniß sollen auch weitere Beamte angestellt werden, deren Wirkungskreis näher zu bestimmen Wir Uns Vorbehalten. Art. 6. Den Kreisräthen bleibt es überlassen, das erforderliche Büreaupersonal nach eigener Wahl anzunehmen und dafür die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel zu verwenden. Art. 7. Bei jedem Kreisräthe wird die nach dem Bedürfniß erforderliche Zahl von Kreis dienern angestellt. Art. 8. Die Kreisräthe sind für die ihnen übertragene Verwaltung allein verantwortlich, insbesondere bezüglich der ihnen obliegenden Aufsicht über die von dem Assessor zu besorgenden Geschäfte. Dabei ist aber atlch der Assessor verantwortlich hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständig- keit der in seinen Arbeiten enthaltenen Darstellung der Thatsachen — der Actenmäßigkeit. Art. 9. Den Kreisräthen in den Provinzialhauptstädtcn Darmstadt, Mainz und Gießen übertragen Wir, neben dem ihnen, als Bezirksbeamten, angewiesenen Wirkungskreis, folgende Functionen: 1) Obere Aussicht über die in der betreffenden Provinz vorhandenen Landes- und Provinzial- gefängnisse. 2) Verwaltung der Fonds der Criminal- und Oberpolizeikaffen in den betreffenden Provinzen, sowie der auf die genannten Gefängnisse sich beziehenden Fonds überhaupt. M »« 223 36* 3) Beaufsichtigung und obere Verwaltung der in der betreffenden Provinz vorhandenen welt- lichen milden Stiftungen oder Anstalten, welche für das ganze Land oder die Provinz bestimmt sind und für welche nicht besondere Derwaltungs - Commissionen bestehen. Ins- besondere geht hiernach die Beaufsichtigung und obere Verwaltung des Hospitals Hofheim und der Landeswaisenanstalt auf den Kreisrath zu Darmstadt, — die des Mainzer Uni- vcrsitätsfonds, der dasigen Entbindungsanstalt, des Provinzial-Kirchen- und Schulbau- Fonds der Provinz Rheinhessen und des zur Erhaltung der Findel- und verlassenen Kinder bestimmten Fonds auf den Kreisrath zu Mailtz, — die der Entbindungsanstalt zu Gießen auf den dasigen Kreisrath über. 4) Beaufsichtigung und Verwaltung der katholischen kirchlichen, für das ganze Land bestimm- ten Fonds, welche denr Kreisrath zu Darmstadt insbesondere zukommt. 5) Iudenschaftsangelegenheiten, welche sich auf eine ganze Provinz oder mehrere Kreise er- strecken. 6) Leitung des Recrutirungswesens in der Provinz, wobei Wir Uns jedoch Vorbehalten, den Recrntirungs-Commiffär besonders zu ernennen. 7) Besorgung der Verrichtungen des Postdcputatus der Provinz, nach den desfalls vorliegen- den Bestimmungen. 8) Besorgung der über die ganze Provinz sich erstreckenden Functionen in Bezug auf die Bildung der Gcschwvrnenlisten. 9) Besorgung der zuvor der Provinzialbehörde in Bezug auf die Wahlen der Mitglieder des Handelsgerichts zu Mainz zugewiesenen Functionen, welche denr Kreisrath zu Mainz ins- besondere zukommt. 10) Erledigung sonstiger, ihnen von den Ministerien besonders zukommender Aufträge in An- gelegenheiten von allgemeinerem Interesse, auch im Zusammentritt mit anderen Beamten. Art. 10. Der Administrativ-Justizhof tritt mit den ihin nach Art. 31 — 35 des erwähnten Edicts vom 6. Juni 1832 verliehenen Attributionen für den ganzen Umfang des Großherzogthnms in Wirksamkeit. Wir behalten Uns vor, den Wirkungskreis dieser Behörde den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes entsprechend weiter zu bestimmen. Art. 11. Mit der Ausführung dieses Ediets ist unser Ministerium des Innern beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 12. Mai 1852. (k. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. 224 Jt? 30 Verordnung, die Einteilung des Großherzogthums in Kreise betreffend. In Folge des die Organisation der Regierungsbehörden, insbesondere der Kreisräthe, betref- fenden allerhöchsten Ediets vom 12. Mai dieses Jahrs haben des Grvßherzogs Königliche Hoheit zn verordnen geruht, daß folgende Kreise, unter Aufhebung der bisherigen Eintheilung in Regie- rungsbezirke , gebildet werden sollen: A. Provinz Starkenburg I. Kreis Darinstadt. 1) Amtssitz des Kreisraths: Darmstadt. 2) Bestandtheile: n) der Stadtgerichtsbezirk Darmstadt; b) aus dem Landgerichtsbezirk Zwingenberg die Orte: Eberstadt und Pfungstadt. o) aus dein Landgerichtsbezirk Reinheim die Orte: Niederramstadt, Traisa, Waschen- bach, Oberramstadt und Roßdorf; d) aus dem Landgerichtsbezirke Langen die Orte: Arheilgen, Braunshard, Erzhausen, Gräfenhausen, Messel, Schneppenhausen, Weiterstadt und Wixhausen; e) aus dem Landgerichtsbezirk Großgerau der Ort: Griesheim; 0 aus deni Landgerichtsbezirk Gernsheim die Orte: Hahn, Eich und Eschollbrücken. II. Kreis Offenst ach. 1) Amtssitz: Offenbach. 2) Bestandtheile: der Landgerichtsbezirk Offenbach mit Ausnahme der Orte: Münster und Urberach; b) der Laudgcrichtsbezirk Seligenstadt mit Ausnahme der Orte: Babenhausen, Har- reshausen, Hergershausen und Sickenhofen; c) aus dem Landgerichtsbezirke Langen die Orte: Dietzenbach, Egclsbach mit Bapers-- eich und Langen. Hl. Kreis Großgerau. 1) Amtssitz: Großgeran. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Großgerau, ohne Griesheim; b) aus dem Landgerichtsbezirk Langen die Orte: Kelsterbach, Mörfelden und Walldorf; c) aus dem Landgerichtsbezirk Gernsheini die Orte: Biebesheim, Crumstadt und Stockstadt. IV. Kreis Bensheim. 1) Amtssitz: Bensheim. 2) Bestandtheile: 225 J30. a) der Landgerichtsbezirk Zwingenberg, mit Ausnahme der Orte Eberstadt und Pfungstadt; b) der Landgerichtsbezirk Gernsheim, mit Ausnahme der dem Kreise Darmstadt und dem Kreise Großgerau zugetheilten Orte. V. Kreis Heppenheim. 1) Amtssitz: Heppenheim. 2) Bestandtheil: der Landgerichtsbezirk Lorsch. VI. Kreis Lindenfels. 1) Amtssitz: Lindenfels: 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Fürth; b) der Landgerichtsbezirk Hirschhorn; c) aus dem Landgerichtsbezirk Michelftadt die Orte: Großgumpen, Kleingumpen, Oberkleingumpen, Kirchbeerfurth, Bockenrod, Obcrgersprenz, Untergersprenz, Nie- derkainsbach, Oberkainsbach, Oberostern, Unterostern, Reichelsheim, Frohnhofen, Eberbach, Rohrbach, Erzbach, Winterkasten und Laudenau. VH. Kreis Erbach. 1) Amtssitz: Erbach. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Michelstadt mit Ausnahme der dem Kreise Lindenfels zuge- iheilten Orte; b) der Landgerichtsbezirk Beerfelden. VIII. Kreis Neustadt. 1) Amtssitz: Neustadt. 2j Bestandtheil: der Landgerichtsbezirk Höchst mit Ausnahme der Orte Habitzheim, Nie- derklingen und Oberklingen. IX. Kreis Dieburg. 1) Amtssitz: Dieburg. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Umstadt; b) der Landgerichtsbezirk Reinheim mit Ausnahme der dem Kreise Darmstadt zuge- theilten Orte; c) aus dem Landgerichtsbezirk Seligenstadt die Orte: Babenhausen, Harreshausen, Hergershausen und Sickenhofen; ck) aus dem Landgerichtsbezirk Höchst die Orte: Habitzheim, Niederklingen und Oberklingen; e) aus dem Landgerichtsbezirk Offeubach die Orte: Münster und Urberach; f) aus dem Landgerichtsbezirk Langen die Orte: Eppertshausen, Messenhauseu, Nie- derrodcn und Oberroden. M »« 226 X Kreis Wimpfen. 1) Amtssitz : Wimpfem 2) Bestandtheil: der Landgerichtsbezirk Wimpfen. B. Provinz Qberheffen I. Kreis Gießen. 1) Amtssitz: Gießen. 2) Bestandtheile: a) der Stadtgerichtsbezirk Gießen; d) der Landgerichtsbezirk Gießen; c) der Landgerichtsbezirk Lich; ä) aus dem Landgerichtsbezirk Hungen die Orte: Grüningen, Dorfgill und Hdlzheim. II. Kreis Friedberg. 1) Amtssitz: Friedberg. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Butzbach; d) der Landgerichtsbezirk Friedberg; c) aus dem Landgerichtsbezirk Hungen die Orte: Weckesheim, Wohnbach und Wölfersheim; ä) aus dem Landgerichtsbezirk Büdingen: Staden. III. Kreis Vilbel. 1) Amtssitz: Vilbel. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Großkarben; b) der Landgerichtsbezirk Rödelheim. IV. Kreis Büdingen. 1) Amtssitz: Büdingen. 2) Bestandtheile: , a) der Landgerichtsbezirk Büdingen, mit Ausnahme von Staden: b) aus dem Landgerichtsbezirk Ortenberg die Orte: Enzheim, Glauberg, Hainchen und Lindheim. V. Kreis Nidda. 1) Amtssitz: Nidda. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Nidda; Mm- 227 b) der Landgerichtsbezirk Ortenberg, mit Ausnahme der dem Kreise Büdingen zuge- Heilten Orte; c) der Landgerichtsbezirk Hungen, mit Ausnahme der den Kreisen Gießen und Fricd- berg zugethcilten Orte. VI. Kreis Schotten. 1) Amtssitz: Schotten. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Schotten; b) der Landgerichtsbezirk Ulrichstein mit Ausnahme der Orte Felda, Helpershain, Kestrich, Köddingen, Meiches, Stumpertenrod und Windhausen; c) der Landgerichtsbezirk Laubach. VII. Kreis Lanterbach. 1) Amtssitz: Lauterbach. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Altenschlirf; b) der Laudgerichtsbezirk Lauterbach; e) der Landgerichtsbezirk Schlitz. VUI. Kreis Alsfeld. 1) Amtssitz: Alsfeld. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Alsfeld; b) der Landgerichtsbezirk Homberg; o) aus dem Landgerichtsbezirk Ulrichstein die Orte: Felda, Helpershain, Kestrich, Köddingen, Meiches, Stumpertenrod und Windhausen. IX. Kreis Grünberg. 1) Amtssitz: Grünberg. 2) Bestandtheil: der Landgerichtsbezirk Grünberg. X. Kreis Biedenkopf. 1) Amtssitz: Biedenkopf. 2) Bestandtheile: a) der Landgerichtsbezirk Battenberg; b) der Landgerichtsbezirk Biedenkopf; e) der Landgerichtsbezirk Gladenbach.' XL Kreis Vöhl. 1) Amtssitz: Vöhl. 2) Bestandtheil: der Landgerichtsbezirk Vöhl./ 228 M 30 ) Zum Kreisassessor: den Regierungssecretär Heinrich Meyer zu Erbach. 7) Kreis Erbach. Zum Kreisrath: den Regiernngsrath Eduard Ernst App zu Erbach. 8) Kreis Neustadt. Zum Kreisrath: den Regiernngsrath Carl Ludwig Heinrich Zimmer mann zu Heppenheim. 9) Kreis Dieburg. a) Zum Kreisrath: den Regiernngsrath Friedrich Kritz-ler zu Dieburg. b) Zum Kreisassessor: den Regierungssecretär Ludwig Strecker zu Alsfeld. 10) Kreis Wimpfen. Zum Kreisrath: den Regiernngsrath Dr. Gustav Spam er zu Dieburg. JKi 31. 231 II* Provinz Oberheffen. 1) Kreis Gießen. «) Zvin Kreisrath: den Regierungsrath Friedrich August Küchler zu Gießen. Zum zweiten Verwaltungsbeamten: den Regierungsrach Conrad Gottfried Eckstein zu Gießen. b) Zum Kreisaffeffor: den Regierungsassessor Friedrich Pietsch zu Nidda. 2) Kreis Friedberg. a) Zum Kreisrath: den Regierungsrach Friedrich Müller dahier. b) Zum Kreisassessor: den Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisaffeffor, Louis äs Beauclair zu Dieburg. 3. Kreis Vilbel. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisassessor, vr. Egid von Rüding zu Heppenheim provisorisch übertragen 4) Kreis Büdingen. Zum Kreisrath: den Regierungsrath F ollen ins zu Erbach. 5) Kreis Nidda. a) Zum Kreisrath: den Regierungsrath vr. Wilhelm Rautenbusch zu Friedberg. Ir) Zum Kreisassessor: den Hofgerichtssecretariatsaceessisten Oe. Ludwig Dieffen-- bach aus Friedberg, dermalen zu Erbach. 6) Kreis Schotten. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisasseffor, Carl M elior zu Erbach, dermalen dahier, provisorisch übertragen. 7) Kreis Lauterbach. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dein Regierungsasseffor Dr. Heinrich Christoph Knorr zu Worms provisorisch übertragen. 8) Kreis Alsfeld. Zum Kreisrath: den Negierungsrath Wilhelm Frölich zu Alsfeld. 9) Kreis Grünberg. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisasseffor, Gustav von Zangen zu Nidda provisorisch übertragen. 10) Kreis Biedenkopf. a) Zum Kreisrath: den Negierlmgsrath Adolph Trapp zu Biedenkopf. b) Zum Kreisaffeffor: den Negierungsseeretär Friedrich Ludwig S ch a a f zu Biedenkopf. 11) Kreis Vöhl. Zum Kreisrath: den Negiernngsrath Carl Fuhr zu Nidda. INI, Provinz Mheinheffen. 1) Kreis Mainz. a) Zum Kreisrath: den Regierungsrath Carl Schmitt zu Mainz, d) Zu Kreisassessoren: den Regierungssecretär Daniel Müller zu Mainz und den Hofgcrichtssecretariatsaccessisten Friedrich G r äff aus Darmstadt, dermalen zu Mainz. 232 Mm- 2) KreiS Oppenheim. a) Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreis- asseffor, Carl Schmidt zu Mainz provisorisch übertragen, d) Zum Kreisasseffor: de» Hosgerichtssecretariatsaccessisten Ludwig Wilkens zu Darmstadt. 3) Kreis Worms. a) Zum Kreisrath: den Regierungsrath Johann Pfannebecker zu Worms, d) Zum Kreisassessor: den Hofgerichtsftcretariatsaccesststen Julius von Ko pp aus Darmstadt, dermalen zu Dieburg. 4) Kreis Alzey. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisaffessor, Theodor Wilhelm Georg H a l l w a ch s zu Gießen provisorisch übertragen, 5) Kreis Bingen. Die Verwaltung dieses Kreises wurde dem Regierungssecretär, nunmehrigen Kreisassessor, Carl Parcus zu Worms provisorisch übertragen. Es werden diese Ernennungen und provisorischen Dienstbestellungen hierniit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Mitgliedern der Regierungs-Commissionen, welche dermalen den Titel „Regierungsrath" füh- ren, diesen neben ihrem künftigen Amtstitel „Kretsrath" als persönlichen Titel fortzu- fuhren gestattet haben. Zugleich wird bemerkt, daß die bei den Regierungs-Commissionen dermalen angestellten Be- amten ihre seitherigen Gehalte bis zum 1. August 1852, von welchem Zeitpuncte an nach der Verordnung vom heutigen die neue Organisation der Regierungsbehörden in Wirksamkeit treten soll, fortzubeziehen haben, daß die Ausfertigung der Dccrete für die bei der neuen Organisation verwendeten Mitglieder der Regierungs-Cominissionen und die bei den Kreisvcrwaltungen neu an- gestellteu Beamten Nachfolgen wird, und daß diese Staatsdieuer die ihnen durch diese Decrete bestimmt werdenden Gehalte, sowie die mit einzelnen Stellen verbundenen Vergütungen für Woh- nung, Büreaukosten re., worüber den betreffenden Beamten besondere Verfügungen zugehen werden, von dem Zeitpuncte an zu beziehen haben werden, an welchem sie ihre neuen Dienststellen an- treten werden. Darmstadt am 12. Mai 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. v. D a l w i g k. v. Lehmann. Versetzung in den Ruhestand und Dieustnachricht. Am 12. Mai wurde der Regierungsrath Ernst Wilhelm Heim in seiner Eigenschaft als Rath bei der hiesigen Regierungs-Commission in den Ruhestand versetzt, demselben aber zugleich die Stelle emeS Raths bei der Braiid-Affccurations-Commifsion übertragen. 233 38 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 32. Darmstadt am 25. M a L 1 8 5 2. Inhalt: 1h Gesetz, die vrtSbürgcrliche Niederlassung »ud die Verehelichung betr.; — 2) Instruction, die Beschäftigung und Ueberwachung der bei den Justiz- und Negierungsbehorden in den Provinzen Starkcnburg und Oberheffen zugelaffenkn Accessistcn betr.; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Comnnalbcdürfniffcn in den Gemeinden des Negier,uigöbeziiks Darmstadt; — 4) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung »der Communalbedürfniffc in den Gemeinden des Regierungsbezirks Dieburg; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1852 nachträglich genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Vedürfniffe in dem Regierungsbezirk Worms; —6)Dienstnachrichte»;— 7) Dienstcntbindung;— ^Dienstentlassung;—!»)Charakteroerleih»ngen;—10) Berichtigung, Gesetz, die ortsburgerliche Niederlassung und die Verehelichung betr. ^UDWIG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stünde verordnet und verordnen: Art. 1. Wer das Ortsbürgcrrecht erwerben will (Tit. lil. der Gemenideordnung), muß das fünf- nndzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Art. 2. Für die Verheirathnng eines Mannes wird erfordert, daß er das fünfliiidzwanzigste Lebens- jahr zurückgelegt hat, Art. 3. Es kann von dem in Art. 1 und 2 bestimmten Erforderniß des Lebensalters nach Anhö- rung des betreffenden Gemeinderaths Dispensation ertheilt werden. Es hat aber solche keine Wirkung bezüglich der Stimmberechtignng bei Gemeindewahlen und des Anspruchs auf Ge- meindenutzungen. 234 Jfo SS. Art. 4. Die Art 44 und 47 der Gemeindeordnung sind aufgehoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 19. Mai 1852. (I. 8., LUDWIG. v. Dalwtgk. Z tt st r u e t i p it, die Beschäftigung und Ueberwachung der bei den Justiz- und Regierungsbehörden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zugelaffcnen Accessisten betr. Zur besseren Vollziehung der die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regie- rungsfache betreffenden Verordnung vom 10. September 1851 wird für die Provinzen Starken- burg und Oberhessen mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verfügt: 8. 1. Von sechs zu sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkte der Antretung des Aceesses au werden die Zeugnisse über das Verhalten der Accessisten von der Behörde oder von dein An- wälte, bei, welcher oder bei welchem der Acceß bewilligt ist, an das Hofgericht der Provinz ge- sendet, und daselbst bei den Anstellungs-Akten aufbewahrt. Letzteres gilt auch von den Zeugnissen, welche über das Verhalten der bei dem Hofgerichte beschäftigten Accessisten dieser Gerichtshof selbst ausstellen läßt. 8- 2. Die in vorstehendem §. gedachten Zeugnisse müssen angeben: a) das Betragen des Accessisten im Dienste und außer dein Dienste, unter specieller Ab- führung etwaiger Verfehlungen oder anstößiger Handlungen oder Gewohnheiten; b) dessen Fleiß, dessen Fortschritte und die Regelmäßigkeit des Besuchs der Amtsstube kn-z Beamten oder der Behörde, oder des Geschäftszimmers des Anwaltes, welchen er jUs getheilt ist; c) die von demselben gefertigten größeren Arbeiten und die Zahl der in den Gerichts- sitzungen gehaltenen Vorträge. Die Gerichts- und Administrativ-Behörden, wie auch die Anwälte werden sich die Ausbil- dung der Accessisten möglichst angelegen sein lassen. Bei Auswahl der Sachen, welche die An- M99. 235 walte von Acceffiften bearbeiten lassen, haben Erstere auf die Kenntnisse, praktische Beurtheilungs- kraft und die übrige Befähiginig des Acceffiften geeignete Rücksicht zu nehmen. § 3. Die Behörden, Beamte und Anwälte werden die von ihnen zu ertheilenden Zeugnisse mit aller Gewissenhaftigkeit und Uupartheilichkeit auf Grund ihres geleisteten Diensteides ausstellen. Um dieses Zeugniß mit Zuverlässigkeit und Genauigkeit ertheilen zu können, haben sie sich die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Die Secretäre des Hofgerichts werden ein Buch führen, in welches die Namen der Acces- sisten, die aus Civil- oder Criminal-Akteu Relationen gefertigt haben, unter Beifügung der die- sen Relationen vom Colleg ertheilten Censur eingetragen werden. Ans diese einzelnen Einträge wird in einem dem Buche beigefügten Namensverzeichnisse der Accessisten hingewiesen, und Aus- züge aus diesem Buche werden im December jeden Jahres, oder wenn sonst uöthig, den An- stellungs-Akten beigelegt. Diejenigen Accessisten, welche länger als ein halbes Jahr bei dem Secretariate des Hofgerichts beschäftigt sind, werden in jedem weiteren Semester mindestens zwei Relationen ausarbeiten. 8. 4. Die Accessisten dürfen nur daun bei mehreren Behörden oder bei mehreren Anwälten gleich- zeitig beschäftigt werden, wenn cs von dem Ministerium besonders gestattet worden ist. Während sie bei den Behörden fungiren, können sie nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen keinerlei Advocatnr - Arbeiten verrichten. 8. 5. Bei Erstattung der Berichte über Gesuche um Veränderung des Accesses oder um Anstel- lung hat das Hvfgericht die betreffenden Anstellungs-Akten vorznlegen. §■ 6. Urlaub bis zil vier Wochen kann der Vorstand des Hofgerichts den bei dessen Secretariate beschäftigten Accessisten bewilligen. Die bei den Landgerichten beschäftigten Accessisten haben sich wegen Urlaubs bis zu acht Tagen an die Landgerichts-Dirigenten, wegen längeren Urlaubs bis zu vier Wochen an das Hof- gericht zu wenden; die bei dem Secretariate des Administrativ-Justiz-Hofes beschäftigten Accessisten können von dem Vorstande dieses Collegs Urlaub bis zu vier Wochen, und die bei den übrigen Verwalttmgsbehörden beschäftigten Accessisten von dein Dirigenten bis zu acht Tagen erhalten. Jeder Urlaub, welcher sich über vier Wochen hinaus erstrecken soll, ist bei dem betreffenden Ministerium nachzusuchen; die deßfallsige Vorstellung jedoch bei der Behörde einzureichen, bei welcher der Bittsteller gerade beschäftigt ist, oder, was die bei Advokaten Beschäftigten betrifft, bei dem Hofgerichte. 38* \ 236 M »2. 8- 7. Die Accessisten haben sich im Dienste und außer dem Dienste so zu betragen, wie es ihr künftiger Beruf, zu dem sie sich vorbereiten, erfordert. Insbesondere haben sie Folgendes zu beobachten: Sie haben die Kanzleien oder Amtsstuben derjenigen Behörden oder die Geschäftszimmer der Anwälte, welchen sie zugetheilt sind, regelmäßig zu besuchen und sich allen näheren Anord- nungen und Bestimmungen der betreffenden Behörden bezüglich ihrer Verwendung für die bei denselben vorkommenden Arbeiten, sowie hinsichtlich ihres Verhaltens im Dienste pünktlich und willig zu fügen; sie dürfen ohne erwirkten Urlaub ihren Acceß, auch nach bestandener zweiter Prüfung, nicht unterbrechen und dürfen nicht eher von den: ihnen gestatteten Acceß abgehen, als nachdem sie die Erlaubniß hierzu erlangt haben; sie dürfen weder eigene Geschäfts- oder Schreibstuben, noch Schreiber unterhalten; sie dürfen sich bei keiner Nedaction von Tag- oder Zeitungsblättern, falls dieselben nicht eine rein wissenschaftliche Tendenz haben, betheiligen, sowie sie sich denn auch aller politischen Bestrebungen, welche eine der Staatsregierung feindselige Gesinnung kund geben, zu enthalten haben; sie werden sich die Integrität, Ordnung und Reinhaltung der Akten und Urkunden, welche ihnen dlirch die Hände gehen oder anvertraut werden, besonders angelegen seyn lassen, und sich! bei allen von ihnen ausgehenden Scripturen einer guten, leserlichen und sauberen Handschrift befleißigen; bei denl Collationiren, Contrasignirrn und den von ihnen aufzunehinenden Protokollen und sonstigen Urkunden haben sic mit der größten Gewissenhaftigkeit, Aufmerksamkeit und Treue zu verfahren, und hierbei alle die Vorschriften und Formen gehörig zu wahren, welche in dieser Beziehung bestehen; es ist ihnen verboten, von den .Berathungen, Abstimmungen, Beschlüssen und Verfügungen der Behörden, bei denen sie beschäftigt sind, insoweit diese Verhandlungen nicht öffentlich waren, gegen Dritte irgend etwas zu äuffern. Ueberhaupt werden sie, die Wichtigkeit ihres Berufs erkennend, sich demselben mit allen Kräften zu widmen, und sowohl theoretisch sich weiter auszubilden, als auch die nöthige prakti- sche Befähigung und Kenntniß des Geschäftsganges sich anzueignen bemüht seyn. 8- 8. Zuwiderhandlungen gegen die in vorstehendem §. enthaltenen, sowie gegen alle, den Acces-- sisten weiter ertheilt werdenden speciellen Vorschriften oder sonstige sic betreffende Bestimmungen und Anordnungen ihrer Vorgesetzten, namentlich also Fahrlässigkeit, Unfleiß- Ungehorsam und andere dienstwidrige oder das Subordinations-Verhältnis im Dienste verletzende Handlungen, MM- 237 Anmaßung gegen Vorgesetzte, Verletzung des Dienstgeheimnisses rc. nnterliegen, insoweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs strengere Maßregeln erheischen, der disciplinären Ahndung. 8. 9. Den Behörden und deren Vorständen, den Beamten und Anwälten, bei welchen die Acces- sisten beschäftigt sind, liegt die Pflicht ob, dieselben zu überwachen, gleichwie ihnen das Recht zusteht, Zurechtweisungen und Ermahnungen gegen dieselben anznwenden. 8. 10. Die gegen Accessisten zur Anwendung zu bringenden Disciplinarstrafen bestehen: 1) in Verweisen, welche dadurch geschärft werden können, daß sie vor der versammel- ten Behörde, bei welcher jene den Acceß haben, ertheilt werden; 2) in Geldstrafen bis zu fünfzehn Gulden. Diese Strafen werden erkannt von den Hofgerichten oder deren Vorständen, von den Staats- anwälten, den Verwaltungsbehörden und den Vorständen der Landgerichte, welchen die Accessisten zugetheilt sind. Hält ein Advokat, bei welchem ein Aceessist arbeitet, dessen disciplinäre Bestra- fung für nöthig, so hat er hiervon dem Hofgcrichte die Anzeige zu machen, welches hierauf nach seinem Ermessen verfügt. §. 11. Werden von den genannten Behörden und Beamten höhere Disciplinarstrafen, als die im vorigen §. erwähnten, oder die temporäre oder immerwährende Entziehung des Aceesses für noth- wendig erachret, so ist deßfalls an das einschlägige Ministerium zu berichten. 8. 12. Die bei den Anwälten beschäftigten Accessisten sind nicht nur bezüglich der in öffentlichen Sitzungen zu haltenden mündlichen Vorträge, sondern auch rücksichtlich der für diese Sitzungen auszuarbeitenden schriftlichen Vorträge den für die Anwälte bestehenden Vorschriften und Regeln unterworfen. §. 13. Die Hofgerichte werden im Januar jeden Jahres, wie bisher, ein Verzeichniß sämnitltcher Accessisten der Provinz aufstellen lassen, worin bei jedenr derselben aus einem besonderen Blatte, unter Bezugnahme auf die betreffenden Anstellungs-Akten, das Wesentlichste summarisch einge- tragen wird. Darnistadt am 13. Mai 1852. Aus Allerhöchstem Aufträge: Die Großherzoglich Hessischen Ministerien des Innern und der Justiz, v. Dalwigk. v. Lindelof. G o ttwerth. 238 M »T Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Regierungsbezirks D a r m st a d t. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. 8 B Namen AufKöpfe oder Ge- nufitheilc der OrtS- bürger. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. SS =J der Gemeinden. Aus- 1 Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag aus 1 Gulden CQ Aus- Beitrag aus 1 Gulden CQ Bezeichnung ber Art des Ausschlags und der Reparti. twnSnorm. jo Q schlag. schlag. Normal steuerkapital, & schlag. Normal steuerkapital. © schlag. Normal steuerkapital. W fl. fl- kr. Pf. 3 kr. Pf. fl. V« kr. Pf. ' • - i Arheiligen... — 1500 2 1,940 6 ul 000 2 0,205 6 a. ParzcNen-Verme''- sungskostcn. b70 6 b. Wiesen-Bewäffer- Mkostcn auf das Steuer - a',! mehrerer Wieset 2 Astheim... — — — 1975 7 0,462 6 — — — — 3 Bauschheim.. — 75 0 2,138 6 880 4 2,545 6 300 — 1 3,741 6 Wie Nr. 4 Berkach... — 80 0 3,443 6 220 1 3,071 6 150 — 1 1,468 6 Desgleichen. 5 Bessungen... — — — — — 1600 2 0,394 6 — — — — — 6 Bieber.. „. — 1535 7 3,168 6 180 0 3,611 6 166 -- 1 0,938 6 Wie Nr. la. 7 Biebesheim.. — 1060 2 1,903 6 1720 2 3,716 6 215 — 0 1,765 6 Desgleichen. 8 Bischofsheim.. 532 1 1,753 6 162 0 2,096 6 ■WtSfe- mEeuereapiLr nmo*nct und gorcnfen, mit Aus- 9 Braunshardt.. 388 3 3,180 6 240 2 0,319 6 — "ahme des Fiskus. 10 Bürgel.... — 1300 5 2,276 6 690 2 .3,542 6 »274 — 1 0,693 6 460 — 2 3,271 6 b. Wie Nr. i„ 11 Büttelborn.. 1457 5 0,849 6 »1074 5 0,859 6 " Wie Nr. ia. mit Ausnahme des W- cus zu den Par-cl- -e.^ Vermessung,,. 3,495 bl85 — 49 1,300 6 b. Wie Nr. ib. Grundbuchskosteü 12 Crumstadt... — — — — — 2150 3 6 142 — 0 1,224 6 13 Darmstabt... — 10000 1 0,380 6 18700 2 0,180 6 — — — — — 14 Dietesheim >. — 1000 Hat keine Umlaae 15 Dietzenbach - > — — — — — 2 0,503 6 100 — 0 1,009 6 Wie Nr. In. 0 16 Dörnberg... — 84 2 3,550 6 184 2 3,551 6 — — — — 17 Dornheim... — 1350 2 1,792 6 900 1 2,378 6 — — — — — 18 Dreieichenhain. — — — — — 480 2 1,472 6 — — — — — 19 Eberstadt... — 1450 2 3,822 6 2280 4 1,419 6 — — — — — 20 Egelsbach... — 1500 4 2,783 6 — — — — — — — — — 21 Erfelden... — 2175 10 0,302 6 2530 4 1,314 6 — — — — — 22 Erzhausen... — 1,775 — - Hat keine Umlage 23 Geinsheim.. —— — 1400 4 6 ~~ Ordnungusnimner. M SS. 239 I. Klasse. 11. Klaffe. in. Klaffe. Namen nxfjtficilc der OrtS- bürger. Ans ras gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der Ortseiiiwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. v er G emeinden. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 'cQ 'S Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ 'S Bezeichnung der R! Art des Ausschlags und der Reparti- tionSnorm, fl. fl. kr. Ps fl- kr. Pf. fl. Vio kr. Pf- a. Beitrag zu den Bureau-Kosten des 24 Ginsheim.. a85 0 3,0 87 — — — — — — — — Bürgermeisters und zur Besoldung des Polizeidicners auf das Normalstcuer- kapital der Auen- besitzer und Rhcin- müller allein. 1)1700 5 2,488 6 — — — d. Ohne Zuziehung der Auenbcsitzer u. Nheinmüller. — c 112 0 1,406 6 e. Wie Nr. In. 25 Goddelau.. — — 1800 4 3,074 6 a 100 0 1,387 6 a. Feldschützcn «Lohn auf das Gesammt- steucr - Capital der Ortseinwohner und Forensen, mit Aus- nahme des Hospi- tals Hofheim. — — — — 1)180 0 2,215 6 I». Wie Nr. 1a. 26 Götzenhain. — — — - 310 1 3,489 6 '— — — — — 27 Gräfenhausen. — 600 3 0,162 6 300 1 1,518 6 — — — — 28 Griesheim.. — — — — 1100 1 1,991 6 — — — — — 29 Großgerau — — — - 1346 1 3,672 6 320 — 0 1,977 6 Wie Nr. 10a. 30 Hainhausen. — — — — 330 3 2,582 6 — — — — — 31 Haßloch.. — 600 8 3,415 6 310 4 0,301 6 — — — — — 32 Hausen... — 400 5 0,166 3,964 6 360 4 1,056 6 — - — — — 33 Heusenstamm. — 660 4 6 1080 8 0,495 6 — Grundbuchs- u. Par- zelle» -Bermeffungs- Kosten. 34 Jügesheim — 1160 4 3,784 6 350 1 1,738 6 385 — 1 3,929 6 35 Kelsterbach — — — — 260 1 0,811 6 — — — — — 36 Kleinauheim. — — — — 1000 4 2,407 6 — — — — — Evangelische Kirch - spiclokosten. 37 Kleingerau — 220 1 2,459 6 254 1 2,810 6 50 0 608 6 38 Kleinsteinheim — — — — — — — — — — — — — Hat keine Umlage. 39 Königstädten. — — — — 770 2 2,919 6 33 — 0 0,489 6 Wie Nr. 10a. 40 Lämmerspiel. — 460 7 1,214 6 150 2 1,092 6 — — — — — 41 Langen... — 3000 4 2,443 6 — — — — — — — — — 42 Leeheim.. 31230 2 1,424 6 — — — — — — — — — a. Mit Zuziehung deS Haiuuer und Kam- merhofs. 1)156 6 — — — — — I». Parockial-Kosten 1 auf das Normal- 240 M ST t Namen s | der C | Gemeinden. Q 43sMeM.. * * 44 Mörfelden. • - 45 Mühlheim. • • 46 Nauheim ■ • - 47 Neuhsendurg. -I 48 Obertshausen. p 49jOffcnbach.. 50 Offcnthal.. .! 51 Naunheim... 52 Rembrücken. .j I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Gc- nußtpeile der OrtS- bürger. Auf daS gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulven Normal- steucrkapital. «3 & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. s Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. s Bezeichnung der Art des Ausschlag und der 3tc?S tronsnorm. fl- fl. kr. Pf. fl. kr. ' pfl 01171 2 0,652 6 41029 1 3,784 6 440 2 0,690 6 — ' — — — — 200 0 3,116 6 — 260 1 0,651 6 960 4 0,032 6 — — — — — 450 1 3,382 6 2700 10 2,819 6 400 1 1,690 6 215 2 1,227 6 165 1 2,964 6 21000 6 3,711 6 1285 9 3,609 6 860 6 0,548 6 — — — — — 765 3 2,601 6 — 265 6 3,494 6 60 1 1,787 6 fl. */,0 kr Pf. stcucr-Capital Parochianen. „em. lich außer Leehcim noch Rlcdhäuserhof, K-rnsand Knob- ochsau, Heinaer- Hof, Plattenhaus u. Kammcrhof. e86 — C 1,700 6 o. Zu diesen Zinsen von Kriegsschulden hat der Kammer» Hof nichts beim» tragen, die Ä0?„s sands-Bescher ff„d ab« mitten^ des FiScus und der von demselben seit 183l verkauften Gü» tcr, zuzuziehen. c>. Auf das Normal- steuer-Capital der Einwohner u. Aus- märker, ohne Zu- ziehung des Korn- fands.. «. Feldschützen -Lohn auf das Normal- stcuer-Capital der Kornsandbefitzer. 270 1 2,957 6 Wie Nr. la. a300 0460 — — 6 6 a. Evangelische rochial-Kostcn, auf das Nornialstcuer- Capitai der Rcfor- mirten. b. Desgleichen der Uniirten. 1400 6 Evangelische Paro. chialkosten auf daS Normalsteuer-Capi. tal der Uniirten. 112 — 0 3,434 6 Wie Nr. 10a. — — * — M 8« 241 Ordmings-Nnmmcr Namen der Gemeinden. 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 Rüsselöhmn.. Schneppenhausen Sprendlingen. Steinheim.. Stockstadt Trebur. Walldorf.. - Wallerstädten Weiskirchen Weiterstadt Wixhausen. Wolfskehlen 65 Worfelden. I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts- bürger. Auf das gesammtc Nor- malstcucrkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus- Aus- Beitrag aus CQ Auö- Beitrag auf CQ Beitrag auf 1 Bezeichnung der 1 Gulden 1 Gulden AUV- 1 Gulden Art des Ausschlags schlag. schlag. Normal- leuerkapiial. Z schlag. Normal steuerkapital. Z schlag. Normal steuerkapital. und der Reparti« tionsnorm. fl- fl. kr. Pf. fl- kr. Pf- fl. >/>. kr. Pf. — — 1560 3 2,123 6 — — —- — 305 4 0,729 6 175 2 0,426 6 — — — Wie Nr. t0». 400 1 0,351 6 1080 2 3,425 6 590 — 1 2,308 6 — 1000 4 3,136 6 400 1 3,221 6 aiOO — 0 2,298 6 a. Katholische Kir- chenspiclskosten. — — — — b252 — 1 0,744 6 b. Wie Nr. 10 a. — 1100 3 0,728 3,530 6 — — — — 83000 3 —- — a. Ohne Zuziehung der Auendewohner. — — — — — b74 0 0,355 6 — — — - d. Zinsen von neueren Kriegsschulden mit Zuziehung d. Auen- dcwohner. alI41 20 3,905 6 — — — —- — a. Ausschließlich des vorm. Mainzischen Guudhofs, d. Gund- walds u. d. Wald- 6 districts Schlichter. b80 0 2,169 — — — — — — — — k>. Burcaukosten der Bürgermeisters »nd Besoldung des Po- lizcidicncrs, mit Zn- ziehung des Gunv- hofs, Gundwalds u. des Walddistricts Schlichter. — c79 1 0,932 6 — — — — — — — — — c. Kosten f. Armen- Untersttitzung, Be- soldungd. Hebamme und Feucrlösch-An- stalten m. Zuziehung des Gundhoss und ohne Zuziehung des Gundwalds u. des d50 Walddistr. Schlich- ter. — — — 0 2,014 6 — — — — — <], FelLschiitzen-Lohn, auöschlicßl.d. Gund- n. Schlichterwalds. 110 0 1,246 6 860 2 1,223 6 31 — 0 0 708 6 Wie Nr. 37. 550 4 0,104 6 500 3 0,008 6 67 — 0 1632 6 Wie Nr. 10a. 810 4 1,933 6 445 2 1,168 6 — — — — — — — 400 2 2,592 6 — — — — — — — 1850 4 0,363 3,969 6 45 — 0 0,484 d Wie Nr. 10a. — 410 2 3,908 6 155 0 6 — ■— — — — 39 242' M SS. Bemerkungen. Von den sonstigen Ausschlägen werden: a. die Parzellenvermessungs- und Grundbuchskosten auf das Normalgrundsteuercapital der Parzellen - x-s,, Grundbesitzer, b. die älteren Kriegsschulden nebst Zinsen auf das Gesammtnormalsteuerkapital der Ortseinwohner und sdorcn> sen, mit Ausnahme der vorhin steuerfreien Objecte, 0. die evangelischen Kirchspiels- und Parochialkosten auf das Gesammtnormalsteuerkapital der evangelischen srv> rochianen, und d. die katholischen Kirchspielskosten auf dasjenige der katholischen Parochianen aufgebracht. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentliche,! Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Erhebungszielen, in den Monaten M^r- Mai, Juli, August, September und Octobcr d. I. erfolgen soll. Darmftadt, den 17. April 1852. Großh. Hess. Regierungs - Commission des Regierungs-Bezirks Darmstadt. I. V. d. D. Müller. Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Regierungs-Bezirks Dieburg. jjj Namen I. Klaffe. Auf Kövie oder Ge- nusitheile der OrtS- bürgcr. II. Klaffe. Auf das gefammte Nor- maistcuerkapital der OrtSeinwohner. III. Klaffe. Auf daö gesammte Nor- malsteuerkapltal der OrtSeinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. w 5 « Q d er Gemeinden. Aus schlag. Aus- Ichlag. Deitraa auf 1 Gulven Normal- steucrkapital. CO S Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. cp vÖ s Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulven Normal- steucrkapltal. cc, >o Bezeichnung der Ar* des Ausschlags und der Reparil. tionSnorm. 1 Allertshofen.. fl. fl. 240 kr. 7 Pf. 3,501 4 fl. 73 kr. 2 pf. 0,581 4 fl. kr. Pf. 2 Altheim... 1400 5 0,446 4 55 4 Wicfenvcrbcsserunqs- kosten: auf ven Mä- chengchalt v. Wieftn 3 Asbach.... 170 2 1,004 3 rm RchllngS u. in d. langen Wiese,,. 4 Babenhausen.. — — — — — 1650 3 1,772 4 350 — — 4 Parcellen - Verwes- 5 Billings... 150 4 3,149 4 170 5 0,606 4 78 — — 4 snngskosten: aufdaS Steuerkapital der Parccllenbcsttzcr. Wiesenverbessorunas- kosten: ans ».Steuer- kapital vcr dctref. ftnvcnWiescnbesttzcr 6 Brandau... — 423 2 3,600 4 950 6 0,79 t 4 — — — — 7 Brensbach.. — 740 3 1,930 4 260 1 0,735 4 — — — — 8 Dieburg... — — — — — 3500 4 1,192 4 — — — — M SS 213 I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. L s Namen der Gemeinden. Auf Köpfe oder Ge- nußtheile der Orts- bürger. Auf das gcfammte Nor- malsteucrkapital der OrtSeinwohncr. Auf vaS gcfammte Nor- malstcucrkapital der Ortscinwohncr und Forcnfcii. Sonstige Aus schlage. rr c •o <2 J= SS Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CO ÜÜ Aus- Beitrag auf 1 Gulvcn CO Aus Beitrag auf 1 Gulden CQ Bezeichnung der Art des Ausschlags C -O schlag. schlag. Normal- schlag. Normal- 'S Normal- 'S und der Rcparti- Q stcucrkapital. © steüerkapital. © steüerkapital. W tivnsnorm. fl. fl. kr. Pf. fl. kr. Pf- fl. kr. kr. Pf- 9 Dorndiel... — — — — 330 6 0,083 4 — — — 10 Dudenhofen. 1000 3 0/296 4 770 2 1,415 4 — — — — — 11 Eppertshausen. — — — — — 1800 10 1,129 6 — — — — — Kirchspielskosten: auf das Steuerkapital 12 Ernsthofen... — 225 3 2,029 4 554 5 3,109 4 16 20 — 4 der lutherischen Pa- rochiancn. 13 Frankenhausen. — 350 5 1,212 4 50 0 2,904 4 — — — — 14 Fränkisch-Crumb. — 2500 6 3,126 4 700 1 3,276 4 181 — — 4 Kirchspielskosten: auf das Stcucrkapital der lutherischen Pa. rochiancn. 135 20 — 4 Kirchspielskosten: auf das Steüerkapital der katholischen Pa- rochiancn. 15 Froschhausen.. — — — — — 270 2 1,073 1 — — — — — 16 Georgenhausen. — 1124 14 1,678 4 233 2 3,882 4 143 28 — 4 Kirchspielskosten: auf das Steuerkapital der lutherischen Pa« rochiancn. 17 Großbicberau.. — 597 1 2,970 3 1610 2 2,377 3 — — — — — 18 Großzimmcrn — — — — — 2218 3 2,023 4 — — — — — 19 Gundernhausen. — 700 3 1,951 4 760 3 2,550 4 — — — — — 20 Habitzheim. * — 2056 7 0,073 6 868 2 2,457 6 a 49 5 — — 6 a. Kirchspielskosten: auf das Steuerka- pital der lutheri- schen Parochianen. b 18 54 — — 6 b. Desgleichen: ank das Steüerkapital d. katholische» Pa- rochiancn. Hainstadt... c386 30 6 e. Wicscnvcrbeffe- rungskosten: aufd. Steüerkapital der Wiescnbesißer. 21 — — — — — 350 2 2,830 4 — — — — — 22 Harpertshausen. — — — — 316 O 4. 2,612 4 — — — — — 33 Harreshausen. — — — — 200 1 2 794 1 — — — — 24 Herchcnrode.. —- 167 4 0,940 4 18 0 1,811 4 — — — — 25 Hergeröhausen. — 900 5 0,118 4 163 4 WiesenverbeffcrunB- kosten: auf d.Stcncr- kapital d. Röder in d. Gemark. Münster. 26 Hering.... — — — — — 200 2 1,088 2 — — — — — 27 Heubach.. , — — — — 200 0 3,201 1 — — — — 28 Horhohl :.. — — — — — 525 14 1,039 4 — — — — — 39» 244 M SS l. Klaffe. li. Klaffe. Hl. Klaffe. 1 Namen der Auf KSvfe oder Ge- nußtheile derOrtS- bürgcr. Auf das gesammte Nor- malstcuerkapital der OrtSeinwohner. Auf das gesammte Nor- malstenerkapital der Ortseinwohner und Forenscn. Sonstige Ausschläge. s £ Bezeichnung ber Art des Anschlag» R'parti tronsnOrrn. %i Ge m eind en. AuS- Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus Beitragauf 1 Gulden er? AuS- Vertrag auf 1 Gulden 00 Q schlag. schlag. Normal steuerkapital. r8 schlag. Normai- teuerkapit. A schlag. Normal steuerkapital. Z fl. fl. kr. Pf- fl- kr. kr. Pf- fl- kr. kr. Pf. 29 Kleestadt!.. — — 1114 — 4 3,182 4 — — — — - 30 Kleinbieberau.. — 515 8 0,652 4 143 — 2 0,845 4 — — — — — 31 Kleinkrotzenburg • — — — — — 600 — 2 2,875 4 — — — — — 32 Kleinumstadt.. — 200 0 2,586 4 2234 — 6 3,162 4 — — — — — 33 Kleinwelzheim. — — — — — 275 — 2 1,517 0,463 2 — — — — — 34 Kleinzimmcrn.. — — — — — 1170 — 8 4 309 351 — — — — 35 36 Langstadt... Lengfeld... — 763 2127 3 4 1,207 1,131 4 4 44 4 4 W°^nverbeff„unaS- kosten auf dc„ Flä- chengehalt der Wst- fen des ^ ^ Platzes. 9 ÄlC Kirchspiclskosten: auf ®te««=Äa¥iifll rn*-Cf0tmitten rochrancn. 54 53 — — 4 Desgleichen t auf bai der katholische,, Mro- chmnen. 37 Lichtenberg mit Obernhausen. _ 11 57 1 1,455 1 — 38 Lützelbach... -— 450 1,550 4 40 — 0 3,794 4 — — — — — 39 Mainflingen.. — — — — — 100 — 0 3,565 1 — — — — 40 Meßbach... — 0,619 41 Messcichausen.. — 88 3 3,744 4 50 — 2 4 — — — — — 4L Mosbach... — — — — —- 1400 — 8 1,848 4 — — — — — 43 Munster.. - — — — — — »623 — 1 3,411 6 c 172 — — — 6 Der Ausschlag sub b. gelchiehtaufd.Steu' cr,apital der Ein- wohner u Ausniär- »er excl. der Ktan- d 371 30 desherrschaff. 1,337 30 1 0,271 6 6 o. Wiesenvcrbcffe- rungskosten auf das Steuer-Kapital der Nötter u. Lehnikau- tenwiefcn. ck. Parcellcn-Vcrmcf- fungskosten auf das Steuer-Kapital der Paccellen. 44 Neunkirchen. • 125 4 1,055 2 — — — — — — — — — — 45 Neutsch.... 217 3 3,961 4 163 — 2 3,316 4 — — — — — Der Ausschlag Sllb b geschieht auf ^ Steuer-Kapital hPr 46 Niederklingen.. ! 610 5 2,404 4 i,320 1,296 23 2 2 2,107 2,249 4 4 imniersteuerbare,i ” Objecte. M rrs. « 245 I. Klasse. II. Klasse. III. Klaffe. 1 Namen der Auf Körte oder Gc- nußtlieile der OrtS- bürgcr. Auf das gelammte Nor- malsteucrkapital der OrtScinwohner. Auf das gcsammte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohncr und Forcnfen. Sonstige Ausschläge. =5 o tu •5 Gemeinden. Aus- Aus« Beitrag auf Aus- Beitrag auf Aue Beitrag auf Bezeichnung der g 1 Gulden 1 Gulden CT} - 1 Gulden Art des Ausschlags Q schlag. schlag. Normal steuerkapital. t§ schlag. Normal- stcuerkapital. vO & schlag. Normal steuerkapital. & und der Neparti- tionsnorm. fl- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. kr. pf. 47 Niedermodau.. — — — — 550 4 0,627 4 — — — — — 48 Niedernhausen. — — — — __ 700 6 3,792 4 — — — — — 49 Riederramstadt. — 730 2 1,898 4 500 1 1,799 4 — — — — — 50 Niederroden.. — — — — — 1000 4 0,429 4 — — — — — 51 Nonrod.. - — — — — — 17 0 3,233 1 — — — — — Der AnSschlag sub k>. geschieht auf das Steuer-Kapital der 52 Oberklingen -. -r731 6227 3 1 2,838 0,805 4 4 — — inimersteuerbarc» Objecte. 53 Obermodau.. — — — — 630 7 1,474 4 — — — — — 54 Oberramstadt.. — 1648 3 0,456 4 1270 2 0,331 4 — — — — — 55 Oberroden... — — — — — 1000 3 1,032 4 — — — — —- 56 Nadhcim.. - — — — — — 824 8 1,784 4 — — — — — 57 Raibach.. - — — — — — 400 * 0,791 4 — — — — 58 Neinheim mit Ue- 3 0,919 berau.... — — — — — 2550 4 — — — — — 59 Richen.... — — — — — 1106 4 3,027 4 — — — — — 60 Rodau. 336 3 3,345 4 278 2 3,014 4 — — — — — Kirchspielskoste»: auf vas Steuer-Kapital 61 Rohrbach... — 194 2 1,429 4 35 0 1,697 4 57 — — — 4 0 2,924 der reformirten Pa- rvchianen. 62 Roßdorf... — — — — — 300 1 — — — — — 63 Schaafheim. - — — — — — 1106 1 3,51,2 2 — — —; — — 64 Schlierbach.. — — — — — 524 4 0,121 4 — — — —• — 65 Seligenstadt.. — — — — — 1555 2 1,452 3 — — — — 66 Semd.... — 1336 4 2,087 4 1806 3 3,404 4 — — — — — 67 Sickenhofen. ■ — — - 614 5 1,946 4 — — — — — 68 Spachbrücken.. Steinau... Traisa.... , 600 3 0,711 4 250 1 0,481 4 — — — — 69 70 200 250 5 3 3,952 0,185 4 4 30 145 0 1 3,563 2.679 4 4 57 — — z 4 Kirchfpiclskosteu: auf das Steuer-Kapital der lutherischen Pa« - rochianen. 71 Umstadt... — — — _ — — 3705 3 1,335 4 a 37 — — — 4 Kirchspielskostcn: auf das Steuer-Kapital der katholischen Pa- rochianen. b 69 26 — — 4 Desgleichen: auf das Steuer-Kapital der lutherischen Paro« chianen. c 70 4 Maulwurfsfanger- lohn: auf daS Gc« fammtsteucr-Kapital d. Wiesen in d. Ge- j markung Umstadt. 246 M TS I. Klaffe. H. Klaffe. in. Klaffe. B g Namen der Gemeinden. SliifJlöpfe ober Gr- miBtheilt der Ortäs 6ürger. Auf ras gelammte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohncr. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenfcn. Sonstige Ausschläge. s r-r JO Q Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulven Normal- steuerkapital. «? & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. «7 iS Aus. schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuerkapital. «7 'S § Bezeichnung bei 4rt beä Ausschlag» und der Reparil- st. fl. kr. . pH fl. kr. Pf- fl. kr. kr. Pf. 72 Urberach... — 1800 8 2,060 6 700 3 0,752 6 — — _ 73 Waschenbach.. ,— 281 6 3,560 4 82 1 2,504 4 31 12 — — 4 Kirchspielskosten: auf d^ «teuer-Kapital der lutherischen Pa- rochianen. 74 Webern... — 212 12 0,690 4 137 7 0,394 4 — — — — 75 Wembach m.Hahn — — — — 339 3 2,586 4 — — — — — 76 Wersau.. — 1282 6 0,368 4 567 2 2,673 4 — — — — — 77 78 Zeilhard... Zcllhausen.. > 125 1 3,400 4 540 5 2,849 4 153 12 4 Kirchspielskosten- auf das Stencr-Kapital d^u lutherischen Pa- rochmnen. — — — — — 315 2 0,499 4 — — — — 4 Vorstehende Übersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt unb mit dem Anfügen znr öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten Mai, Jnli, September und Oc- tober dieses Jahres geschehen soll. Dieburg, den 29. April 1852. Die Großherzogl. Hess. Negierungs - Coinmission des Niegierungsbezirks Dieburg. I. V. d. D. de Beauclair, Regicrungs-Sccrctär. Uebersicht der für das Jahr 1852 nachträglich genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunal- Bedürfniffe in dem Negierungs-Bezirk Worms. £ £ Q I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klasse. Namen der Gemeinden. Auf Köpfe oder Ge- nnßtbeile derOrtä- bürgcr. Auf das gcsammtc Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohncr. Auf das gcsammtc Nor- malsteucrkapital der Ortseimvohncr und Forcnsen. Sonstige Ausschläge. AuS- AuS- Beitrag auf 1 Gulden «7 AuS- Beitrag auf i Gulven CQ AuS- Beitrag auf ■ 1 Gulden CO Bezeichnung per Art des Ausschlags und der Reparti- schlag. schlag. Normal- o schlag. Normal- 'S schlag. Normal- 'S steuerkapital. iS steuerkapital. iS steucrkapital. © tionsnorm. \ , I fl. !kr., fl. , kr. I pf. I I fl. , kr.j ps. I I fl. I kr. j pf. , , I. Frieöensgerichtsbezirk Alzey. ^Alzey... — — 4360 2 2,5151 615230 2 3,4231 6 520 — _ ( MKirchlichc Ausg. aus I die kath. Einw. Heppenheim.. — — 434 2 0,012 | e| 827 3 1,3281 6 — — — 1-1 M LT 247 l. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. AufKövfc oder Gc- nußtbeile der OrtS- bürger. Auf das gesummte Nor- malstcucrkapital der OrtSeinwvhner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortscinwohncr und Forensen. Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- st cuerkapital. CO 'S Ä Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuerkapital. «7 & Namen der Gemeinden. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steucrkapital. orv & Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Neparti- tionsnorm» ! fl. \fx.\ fl. lfr. | pf. 1 | fl. lfr.| pf. | | fl. II. Friedcnsgerichtsbezirk Osthofen 21 kr. 1 Pf. 1 Bechtheim ,.. — — — — — — 2900 3 2 Eich .... — — — 1250 1 3 Gimbsheim.. — — — — — — — — 4 Rheindürkheim. — — — — — — 900 3 5, Westhofen.. — — — — >— — 3000 3 2,885 3,225 2,193 1,082 Herrnsheim. Kriegsheim. Pfeddersheim. Wachenheim WieSoppenheim. Wormö... III. Friedensgerichtsbezirk Pfeddersheim. — — — — 400 146 0 2,970 6 94 3028 3 3,000 6 750 490 2 3,972 6 230 6 300 6200 2 0,150 6 5500 2,137 1,820 3,359 1,435 0,340 2,995 24 6 32 14 524 Kirchliche AuSg. auf die kath. Einw. Hat keine Umlagen. Kirchliche AuSg. auf die cv. Einw, Deögl. auf die kath. Einw. Desgl. auf die kath. Einw. Desgl. aufdieevang. Einw. Deficit im ev. Kir- chenbiidget, auf die cv. Einw. — — 331 2 0,074 6 280 1 2,068 6 206 — — 6 Kirchliche AuSg. auf die kath. Einw. — — 700 2 1,576 6 731 2 0,350 6 216 — — 6 Desgl. auf die kaih. Einw. — — — — — — — — — __ 167 — — 6 Desgl. auf die cv. Einw. — ■— 177 1 3,280 6 70 0 2,735 6 69 — — 6 DcSgl. auf die kath. Einw. IV. Friedensgerichtsbezirk Wöllstein. 1 Hackenheim. 2 Planig.. Welgesheim. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anftigen zur öffentli- chen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Mona- ten Mai, Juli, Airgust, September, October und Dezember 1852 geschehen soll. Aufgestellt Worms den 27. April 1852 durch Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Worms. Pfannnebecker. 248 M »T D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 29. Januar wurde der Postpracticaut Carl Horn zum Assistenten bei dem Postamt Mainz ernannt. 2) Am 20. März wurde der Privatpostgehülfc Jacob H e cf aus Gladenbach als Posterpeditor zu Battenberg bestätigt. 3) Am 28. April wurde dem Pfarramtscandidaten Carl Müller von Darmstadt die seither provi- sorisch von ihm versehene erste Lehrerstelle an der Realschule zu Fricdberg, dem Reallchramts- Candidaten Hector Olff von Darmstadt die seither provisorisch von ihm versehene zweite Lehrer- stclle an der Realschule zu Friedberg und dem Pfarramts-Candidaten Julius G bring die seit- her provisorisch von ihm versehene dritte Lehrerstelle an der Realschule zu Friedberg definitiv über- tragen. 4) Am 4. Mai wurde der katholische Pfarrer Carl AloyS Ohler zu Abenheim zum Direktor und ersten Lehrer an dem katholischen Schullehrer-Seminar zu BenSheim ernannt. 5) An demselben Tage wurde der Hofgerichts-Sccretariats-Accessist Carl H o f m a n n auö Assenheim zum Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Ulrichstein ernannt. 6) An demselben Tage wurde dem Pfarrassistenten Ludwig Cellarius zu Lich die Rectoratsstelle zu Gladenbach, im Regierungsbezirke Biedenkopf, übertragen. 7) Am 8. Mai wurde der als Redactcur der Großherzvgl. Hessischen Zeitung iit den Ruhestand ver- setzte Hofrath Christian Pabst dahier wieder in den activen Staatsdienst zurückberufen und dem- selben die Redaction und Correctur der Darmstädter Zeitung übertragen. 8) An demselben Tage wurden die Hofgerichts-Secretariats-Accessisten Dr. Friedrich Vogel aus Nic- derramstadt und Wilhelm Köhler aus Altenstadt unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgerichte der Provinz Starkenburg ausgenommen. 9) Am 10. Mai wurde dem Schullehrer Ludwig Klein zu Beedenkirchen die zweite evangel. Schul- lehrerstelle zu Gräfenhansen, im Reg.-Bcz. Darmstadt, übertragen. 10) Am 12. Mai wurde der Hvfgerichts-SecretariatS-Accessist Carl Z i mm m ermann dahier zum Kreisaffessor ernannt. 11) Am 20. Mai haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog de» Cabincts-Secretär Geheimen Hvfrath Georg Zimmermann zu Allerhöchstihrem Geheimen Cabinetörath zu ernennen geruht. C h a r a k t e r v e r l e i h u n g c n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 12. Mai 1852 dem Provinzial-Commissär Carl Ernst August Rink Frcihcrrn von Starck dahier den Charakter „Geheimcrath", sowie dem Re- gierungsrath Ernst Wilhelm Heim dahier und dem Rcgierungsrath Carl Schmitt zu Mainz den Charakter „Geheimer Regicrungsrath" zu verleihen geruht. D i e n st e n t b i n d u n. g. Am 8. Mai wurde der seitherige provisorische Redakteur der Darmstädter Zeitung Dr. Drärler - Manfred dahier von dieser Dienststelle wieder entbunden. Dienstentlassung. Am 30. April wurde der zweite Gerichtsdiener an dem Landgerichte zu Michelstadt Wilhelm Schmucker seines Dienstes entlassen. Berichtigung. In dem zwischen dem Zollverein und der ottomanischen Pforte vereinbarten, im Großh. RegiernngSblatte vom 27. Octbr, 1851, Nr. 35, bekannt gemachten nenen Zolltarif ist su'b. 21 der Einfuhr: europ äische Nadeln in der vorletzten Spalte, nach berichtigender Mittheiluug, zu lesen: „50,000 Stück" statt „5000 Stück." 249 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M S3 Darmstadt am 28. M a i 18 5 2. Inhalt: 1) Gksrh, die den Eisenbahn- oder Tclcgraphcn-Vetrieb gefährdenden Derbreche» oder Bergehen bctr. ; — 2) Rcgulati», die Publiealion der Hofgcrichts-Urthcilc i» Strafsachen betr. Gesetz, die den Eisenbahn- oder Telegraphen-Vetrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betr. ^UDWJG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc.. rc. Wir haben, nach Anhörung Unseres Staatsraths imb mit Zustimniung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: I. Zum Schutze des E i se n b a h n b e trieb s. , Art. 1. Wer rechtswidrig mit Vorsatz an einer Eisenbahn, an deren Zubehör oder an deren Be- triebsmitteln sich einer solchen Handlung schuldig macht, oder dem Bahnbetriebe solche Hindernisse bereitet, durch welche für Menschen oder Sachen bei deren Beförderung auf der Bahn eine Ge- fahr entsteht, oder die Benutzung der Bahn gehemmt wird, ist mit Correctionshaus bis zu drei Jahren oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Art. 2. Ist in Folge einer der im Art. 1. gedachten Handlungen ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so tritt Correctionshausstrase von einem bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren, und wenn ein Mensch lebensgefährlich beschädigt worden ist, oder das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe nicht unter 8 Jahren oder auf Lebenszeit ein. Ist in letzterem Falle Tödtung beabsichtigt worden, so trifft den Schuldigen die Strafe des Mords. Art. 3. Sind iu Folge einer der im Art. 1. gedachten Handlungen blos Sachen beschädigt worden und beträgt der gestiftete Schaden über tausend Gulden, so tritt Correctionshausstrase von einem bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren ein. Dieselbe Bestrafung tritt ein, wenn durch solche Handlungen ein Schaden an der Bahn, an deren Zubehör, oder an deren Betriebsmitteln iu gleichem Betrage bewirkt worden ist. Art. 4. Bei Zumkssuug der Strafe (Art. 1., 2. und 3.) ist es als ein besonderer Erschweruugsgrund 40 250 M »3 anzusehen, wenn durch die That die im Art, 1. gedachte Gefahr nicht nur entstanden ist, sondern wenn, auch der Thäter die Hcrvorbringimg dieser Gefahr beabsichtigt hat; ferner wenn die That in verabredeter Vereinigung Mehrerer (im Komplott) verübt wurde. Ueberdieß haben die Gerichte besonders auf die größere oder geringere Gemeingefährlichkeit der Handlung und auf die Große des an Eigenthum oder Gesundheit Anderer verursachten Schadens, sowie der für den öffentlichen Verkehr oder für den Staat verursachten Nachtheile Rücksicht zu nehmen. Art. 5. Wer gefährlicher Weise durch Handlungen der im Art. 1. bezeichnten Art die Benutzung der Eisenbahn in Gefahr setzt oder hemmt, soll mit Gefängniß öder mit Correctionshaus bis zn zwei Jahren, und wenn dadurch ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt oder getödtet worden ist, mit Correctionshaus bis zu vier Jahren belegt werden. II. Z u m Schutze des Betriebs der Telegraph e n. A r t. 6. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staats rechtswidrig mit Vorsatz Handlungen ver- übt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern, stören oder beeinträchtigen, wird mit Correctionshaus bis zu vier Jahren bestraft, Geschah die That in eigennütziger oder betrügerischer Absicht, oder zur Vereitelung obrig- keitlicher Anordnungen, so können die Gerichte statt auf Correctionshansstrafe, ans Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren erkennen. Art. 7. Handlungen der im Art. 6. gedachten Art sind insbesondere: die Wegnahme, Zerstörung, oder Beschädigung der Drahtleitnng, der Apparate und sonsti- gen Znbehörnngen der Telegruphen-AnlageN; die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitnng; die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen; die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-Anlage; die Verhinderung der Telegraphen-Offieianten in ihrem Dienstbernfe; jede Eigenmächtigkeit an der Telegraphen-Anlage, wodurch falsche Meldungen veranlaßt werden. A r t. 8. Ist in Folge einer der im Art. 6. gedachten Handlungen ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Correctionshansstrafe bis zu drei Jahren, oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, oder, wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zucht- hausstrafe bis zu sechszehn Jahren. Ist in letzterem Falle Tödtung beabsichtigt worden, so tritt die Strafe des Mordes ein. Art. 9. Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der im Art. 6. vezeichnetm Art die Benutzung der Telegraphen-Anstalt zu ihren Zwecken verhindert, stört oder beeinträchtigt, wird mit Geldbuße, mit Gefängniß oder mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft. Ist in Folge der ver- hinderten, zerstörten oder beeinträchtigten Benutzung dieser Anstalt ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt oder getödtet worden, so tritt Correctionshansstrafe bis zu zwei Jahren ein. M »2 251 A r t. 10. Durch die Bestimmungen der Art, 6. bis 9. wird die Anwendung der in den Art. 1. bis 5. vorgesehenen Strafen in dem Falle des Zusammentreffens (Tit. VIII. des Strafgesetzbuchs) nicht ausgeschlossen. Art. 11. Die in den vorstehenden Art. 6. bis 10. enthaltenen Bestimmungen gelten auch von solchen Telegraphen - Anstalten, welche zwar nicht Eigenthum des hiesigen Staats, gleichwohl mit Ge- nehmigung desselben von auswärtigen Regierimgen oder von Privaten eingerichtet, und als solche von Unserem Ministerium des Innern durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnet sind. III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. Art. 12. Wird Jemand, der im Dienste einer Privät-Eksenbahn- oder Telegraphen-Anstalt ist, wegen eines der im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten, oder wegen eines andern Verbrechens oder Ver- gehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so zieht diese Vernrtheilung eben die Folgen nach sich, welche in solchen Fällen nach dem Strasgcsetzbnche, Art. 23. bis 25. und Art. 446, die Staatsbeainten und öffentlichen Diener treffen würden. Der hiernach von dem Dienste Entfernte darf von einer inländischen Privat-Eisenbahn- oder Telegraphen-Anstalt nur mit Genehmigung Unserer Verwaltungsbehörde wieder angestellt odtll' verwendet werden. Art. 13. Das gegenwärtige Gesetz ist als ein Thcil des Strafgesetzbuchs zu betrachten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 15. Mai 1852. (h. S.) LUDWIG. v. Lindelos. N. e g A l K t i V, die Publikation bei* Hofgerichts-Urtheile irr Strafsachen betreffend. Da von den Großherzoglichen Hvfgcrichten in rnbricirtem Betreff nicht überall ein gleich- förmiges Verfahren beobachtet wird, so ist dem Unterzeichneten obersten Gericht von dem Groß- herzoglichen Ministerium der Justiz der Auftrag ertheilt worden, in dieser Beziehung gleichmäßige Bestimmungen zu treffen. In Gemäßheit dessen wird hierdurch als Norm für die Publieation der Hofgerichts-Urtheile in Strafsachen das Folgende bestimmt: I. In Betreff der Urtheile, welche die Hdfgerichte in ihrer Eigenschaft als Criminal- Senate erlassen. 1) Urtheile oder Verfügungen, wodurch ausgesprochen wird, daß die That ein durch das Gesetz vorgesehenes Verbrechen nicht bilde, oder daß hinreichende Anzeigen für die Schuld nicht Vorlagen, die Untersuchung daher nicht weiter zu verfolgen sei, sondern auf sich beruhen solle, sind, neben Benachrichtigung des Staats-Anwalts da- 252 M 33 von, den Beschuldigten zu eröffnen. Auf ihr Verlangen ist denselben eine beglaubigte Abschrift des Urtheils oder der Verfügung zuzustellen. 2) Urtheile, durch welche die Verweisung einer Sache an das Hofgericht oder an ein Stadt- oder Landgericht als solches oder in seiner Eigenschaft als Polizei- oder Forstgericht ausgesprochen wird, sind dem Staatsanwalt in geeigneter Weise zu notificiren und dem Angeschuldigten und zwar da, wo cs deren mehrere sind, einem jeden Einzelnen derselben, in beglaubigter Abschrift unter der Eröffnung zuzustellen, daß er, falls er sich durch dasselbe darin für beschwert erachte, daß nicht eine Verweisung an die Assisen oder an das Provinzialstrafgericht ausgesprochen worden sei, dagegen binnen fünf Tagen zerstörlicher Frist Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Secretariat des Criminal- Senats des Hofgerichts einwenden könne. 3) Urtheile, wodurch eine Sache an die Assisen oder das Provinzialstrafgericht verwiesen wird, sind dem Staats-Anwalt in förmlicher Ausfertigung zugleich mit sänunt- licheu Acten, einschließlich des Urtheilseoncepts, zuzustellen. II. Urtheile, welche von den Hofgerichten als solchen in ihrer Eigenschaft als Strafgerichte erster Instanz, oder als Appellationsgerichte über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse der Stadt-und Landgerichte, oder über das Rechtsmittel der Restitution oder der weiteren Verteidigung, erlassen worden, ftnb den Angeschuldigten selbst, ohne Unterschied, ob dieselben mit einem Anwalt versehen sind oder nicht, unter Zustellung des Ausfertigung des Urtheils und unter der Eröffnung, daß die Nothfrist zu Einwendung eines Rechtsmittels von dem Zeitpunkt der Urtheilspublieation an zu laufen beginne, in der Regel förmlich zu publiciren. Nur in hierzu nach dem Ermessen des Hofgerichts geeigneten Ausnahmsfällen kann eine Insinuation des Urtheils an den Angeschuldigten in Kraft der Verkündigung stattfinden. In solchen Fällen ist übrigens der Allsfertigung des Urtheils stets die Erklärung der Fristen zu Ein- wendung und Rechtfertigulig von Rechtsmitteln beizusügen. Ist der Angeschuldigte mit einem Anwalt versehen, so ist auch dem Letzteren das Urtheil zuzufertigen. III. Urtheile, welche von den Hofgerichten in ihrer Eigenschaft als Polizei- oder Forst- gerichte zweiterJnstanz erlassen worden, sind den Denunciaten selbst, nicht aber auch den etwa für dieselben aufgetretenen Anwälten, und zwar unter der Eröffnung bekannt zu machen, daß von dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an die Frist zur Anzeige eines Recurses zu laufen anfange. Von den auf Reeurse der Verwaltung erfolgenden Erkenntnissen sowohl, als auch von denjenigen, durch welche auf den Recurs eines Angeschuldigten zu dessen Gunsten abändernd er- kannt wird, ist dem betreffenden Verwaltungsbeamten durch Abschrift Nachricht zu geben. Die Bestimmung darüber, durch welches Gericht die Publieation der Urtheile vorzunehmen und was von dem mit der Publieation beauftragten Gericht bei derselben zu beobachten sei, Erklärung der Nothfristen, wie solche zu geschehen habe u. s. w., bleibt den Hofgerichteu, inso- weit nicht das vorstehende Regulativ eine besondere Vorschrift darüber enthält, Vorbehalten. Darmstadt den 4. Mai 1852. Großherzoglich Hess. Ober-Appellations- und Cassations-Gericht daselbst. Dr, v. Arens. Kolb. 253 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 3L. Darmftadt a m 4. Juni 1 8 5 2. — — Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Ergänzung des Gräflich Görhischen Familicii-Fideicommißvennögcirs bctr. ; — 2) Bekannt- machung, Errichtung einer Personcnanttahmcstklle zn Spachbrücken betr.; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Vcstreitnng der Communal-Vediiifniffe in den Gemeinden des Regierungsbezirks Mainz; — i) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; — 5) Dienstnachrichten. — ——— ZIeks ms int sch urig, die Ergänzung des Gräflich Görtzischcn Familien-Fideicommißvermögens betreffend. 9^achdem der Graf Karl Heinrich Johann Wilhelm von Schlitz genannt von Görtz in seinem Testamente vom 25. März 1818 die Bestimmung getroffen, daß sein gesammter allodialer Nachlaß mit dem Familien-Fideieommißvermögen seines Hauses vereinigt, und von seinem Rechts- nachfolger der Erlös des früher verkauften zum Familienfideieommiß gehörig gewesenen Guts Lindheim mit einhundert acht Tausend Gulden aus den laufenden Revenuen dem Familienfidei- commiß durch Ankauf von Immobilien ersetzt werden solle, und nachdem inzwischen mehrere Ver- äußerungen von Fideievmmißvermögen und Ablösungen von Zehnten und Grundrenten, welche zum Familienfideieommiß gehörten, stattgefunden haben, so hat der jetzige. Standesherr, Gras Karl Wilhelm Heinrich Ferdinand Herrmann von Schlitz genannt von Görtz um das Fideicommiß- Vermögen seines Hauses, soweit hiernach nothwendig, zu ergänzen, durch eine vom 15. Juli 1848 datirte, am 19. deffelbeu Monats an das Großh. Staats-Ministerium gelangte Urkunde, als da- maliger einziger Sproß der älteren Gräfiich Görtzischen Linie, vorbehaltlich der demnächstigen Ab- rechnung mit seinen Agnaten der jüngeren Linie, folgende thcils von ihm selbst, theils von der vormaligen Gräfiich Görtzischen Fideicvmmiß-Curatel erworbene Immobilien, nämlich: 1) sämmtliche Erwerbungen von Immobilien in der Standesherrschaft Schlitz, 41 254 2) die Hofgüter Bensheimer Hof und Kammerhof in den Gemarkungen Leeheini und Er- felden und 3) das Hofgut Georgenhausen in den Gemarkungen Georgenhausen, Zeilhard, Gundernhausen, Oberramstadt, Spachbrücken und Großzimmern, mit dem Gräflich Görtzischen älteren Familien-Fideicommißvermögen vereinigt, dergestalt, daß auf diese Immobilien die Bestimmungen der Gräflich Görtzischen Familien-Statute, wie solche für das ältere Familien-Fideicommißvermögen der älteren Gräflich Görtzischen Linie gelten, namentlich also auch die Primogeniturfolge des Mannsstammes, Anwendung finden sollen, und wird diese Ver- fügung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, den 22. Mai 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz. v. Lin de los. Gottwerth. Bekanntmachung, Errichtung einer Personenannahmestelle zu Spachbrücken betreffend. Zur Benutzung der durch den Ort Spachbrücken gehenden Personenposten ist daselbst eine Personenannahmestelle errichtet und für diese die nachstehende Personentare festgesetzt worden: Es zahlt eine Person im im Innern aus der Im periale Bemerkungen. fl. kr. fl- kr. fl. kr-I von Spachbrücken nach Darmstadt — 39 — 28 — 17 1) In nebenstehenden Taren sind sämmtliche n ll „ Roßdorf — 18 — 12 — 6 Gebühren einbegriffen. u ff „ Reinheim — 12 — 9 — 6 2) Nach und von den Unterwegsorteu und II „ Brcnsbach — 27 — 24 — 21 Pcrsvnenannahmestellen ist nur die Mit- n // „ Michclstadt 1 15 1 3 — 51 nähme von Handgepäck, welches ohne Be- n II „ Erbach 1 18 1 6 54 lästiguug der Mitreisenden in dem Per- sonenranm nntergebracht werden kann, ge- stattet. Darmstadt, den 27. Mai 1852. Großh. Hess. Ober-Post-Jnspection. Goldmann. vfc. Bessunger. J&8#. 255 Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Negierungs-Bezirks Mainz. I. Klaffe. ii. Klaffe. III. Klaffe. Aus Kopse Auf das gesammte Nor- malsteucrkapital der OrtSeinwohncr. Auf das gesammte Nor- § Namen der oder Gc- nußtheile der OrtS- bürger. malstcucrkapital der Ortscinwohncr und Forcnsen. Sonstige Ausschläge. rr o schlag. Normal- Q steuerkapital. § stcucrkapital. © stcucrkapital. © tionsnorm. Friedcnsgcrichtsbezirk Bingen- fl. z fl. kr. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. 1 Bingen.... — 1 — — — — 3500 1 3,928 6 — — — — 2 Büdesheim.. — 750 1 2,529 6 1900 3 0,824 6 — — — —• 3 Dietersheim.. — 340 4 3,912 6 350 2 3,209 6 — — — — 4 Dromersheim.. — 350 1 2,204 6 700 2 2,392 6 — — — — 5 6 GaulSheim... Gensingen... — 520 63 4 0 1,712 0,816 6 6 104 1450 0 3 2,285 2,306 6 6 63 — — 6 Ausgabe für Pfarr- haus und Schule. 56 Auf das Normal- steuerkapital der ev. Einwohner. — — 6 Ausgabe f. d. Schule. Auf das Normal- steuerkapital derkth. Einwohner. 7 Grolsheim.. > 270 2 0,881 6 60 0 1,708 6 — — — — 8 Kempten... — — — — — 900 5 0,331 2,579 6 — — — — 9 Ockenheim... •— 750 3 1,087 6 712 2 6 — — — — 10 Sponsheim.. — 275 3 0,397 6 150 1 0,994 6 — — ■ — Fricdensgerichtsbezirk Mainz. IlIKastel.... 1 1806 2 2,348 I 6 2350 2 3,716 6 — — I- 12>Kostheim.. , — — — — |— 800 1 2,799 6 — — - 13IMa,'nz.... | — 44006 3 0,095 I 6 — — — — — — 1- Friede,isgerichtsbczirk Niederolm. 14 Bretzenheim.. — 2610 4 1,082 6 2290 3 0,541 6 180 — — 6 Für Pfarrgehalt und Unterhaltung des Pfarrhauses, auf das Normalsteuerkapital der kath. OrtSein- wohncr. 15 Drais... .— 300 4 3,102 6 380 3 1,028 6 — — — 16 Ebersbcim... — 1040 2 1,0 7 6 - 790 1 2,244 6 — — — — 17 Essenheim... .— 1138 2 0,699 6 673 1 1,004 6 300 — — 6 Auf das Normal steuerkapital d. cv Finthen.... Einwohner f. Deck- ung des DeficitS im Kirchenbudget. 18 — 900 2 2,578 6 800 2 0,782 6 — — — — 19 Gaubischofsheim. — 600 3 3,611 0,739 6 410 2 2,015 6 — — — — 20 Gonsenheim.. 1620 4 6! 893 2 1,025 6 — — — -I 41* 256 M 34 x. Klaffe. II. Klaffe. m. Kläffe. Auf Körft odcr Gc- nußthiile der OrtS- Aus das gesammtc Nor- malsteuerkapital der Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohuer und Sonstige A bürger. Forensen. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden 'cO AuS- Beitrag auf 1 Gulden l. Aus- Beitrag auf 1 Gulden schlag. schlag. Normal steuerkapital. © schlag. Normal-! I, steuerkapital, j Z schlag. Rermal- steuerkapital. Q Namen der Gemeinden. L> Bezeichnung der Art des AuSschlagS und der Repartö tionsnorm. 21 Harxheim. 22 23 24 25 26 27 28 29 Hechtsheim... Kleinwinternheim. Laubenhcim.. Marienborn Niedcrolm. Oberolm. Sörgenloch Stadecken. 30 Weisenau... 31tZornheün... 32 Appenheim... fl. |fv. 300 1 2980 900 700 400 1123 1091 461 71 750 926 Pf- 3,045 6 fl- 280 2,720 3,143 0,159 3 0,340 2,337 3,814 2,884 0,721 2,586 2,203 750 180 1250 450 808 817 263 281 500 355 Pf- 2,045 3,729 2,778 0,253 0,236 1,778 0,828 3,993 2,719 2,450 0,641 FriederrsgerichisbezirL Oberingelheim. 33 Aspisheim.. : 279 151 3,816 I 61 1050 3,014 210 1,951 3,977 fl- 50 270 100 96 fr Pf. 1,151 61 176 51 99 Auf I ins Normal- --»erkiiPit-rl bet kth Einwohner f. Lehrer- gehalt und sonstige Ausgaben für pf. Schule. Auf das Nornial- steuerkapital der er. Einwohner für tza- pitaizinsen, Lehrer- gehalt., Herstellung des chfarr- u.Schn,- v-ms-s und sonstige Ausgaben für Kirche und Schule. Grundbuchskosten, auj das Grundsteuerka- p,tal der Ortstin- wvhner und Aus- märker. Auf das Normal- neuerkapitat der ev. Einwohner f. Deck, ung des DcsteitS in: Herstellung d. Pfarr- Hauses. 6 Ausgaben f. ^itzche und Schule, Normalsteiierkapital der ev. Einwohner. 6 D-ßgl., auf das Nor- malsteuerkapital der kathol. Einwohner. Beitrag zu d. A,-^, fplelokoM, auf das Normaisteuerkapilal der evangel. wohn er. MM. ML I. Klaffe. ii. Klaffe. III. Klaffe. Namen oder &L nußtbeilc dcrOrtS- Auf das gcsammte Nor- malstcuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gcsammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohncr und Sonstige Ausschläge. d er bürget. Forenscii. 1 Gemeinden. Aus- AuS- Beitrag auf 1 Gulden er? Aus- Beitrag auf 1 Gulden CQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden - Bezeichnung der . Art des AuSlchlags s schlag. scblaa. Normal« schlag. Normal- Ä schlag. Normal- 1 < und der Neparti- Q steuerkapital. stcucrkavital. & steucrkapital. ^ 5 tionSnorm, , I fl kr. pfl fl. kr. Pf- fl- kr. Pf. (5 Defizit im Kirchen- bndget, auf d. Nor- 34 Bubniheim.. 581 3 o ,128 6 335 1 2,785 6 18 — malsteuerkapital der evang. Einwohner« 12 ■ 6 Dcßgl., auf d. Nor- maisteuerkapital der kath. Einwohner. 35 Budenheim.. — — — 950 4 3,235 6 — — — 36 Elsheim... — 493 2 i ,581 6 408 1 2,663 6 301 — — 6 Ausgaben für die Kirche und Schule, auf das Normal- steuerkapital d. kath. 231 Etnwohner. — — 6 Deßql., auf das Nor- malsteucrkapital der evang. Einwohner. 37 Engelstadt... — 793 3 2 ,590 6 1080 3 2,205 6 — — — 38 Freiweinheim.. — 340 3 3 ,915 6 176 1 3,560 6 — — — 39 Gaualgesheim.. — 540 0 3,398 6 2250 3 1,211 6 — — — 40 Großwinternheim. — 485 1 3 ,688 6 295 1 0,008 6 98 — g Lehrerbesoldung, auf das Normalsteuer- kapital der edang. Einwohner. 75 ■ 6 Ausgaben für Kirche und Schule, auf das Normatsteucrkapttal der kth. Einwohner. 41 Heidesheim.. ■ — — 2200 5 2,357 6 — — 42 Horrweiler... — 780 3 1 ,580 6 150 0 2,327 6 — — — 43 Jugenheim... — 480 1 1 ,974 6 200 0 2,483 6 — — — 44 Mombach... — — — — 1 — — _ Hat keine Umlagen. 45 NiederhilberSheim — 380 2 0 ,752 6 338 1 3,400 6 — — — 46 Niederingelheim. — — — 1729 2 0,128 6 — — — 47 Oberingelheim. — 141 )6 i 3 ,837 6 1092 1 1,533 6 185 — — g Ausgaben f. b.Kirche und Schule, auf das Normalsteuerkapital der ev. Einwohner. 53 ' -— 6 Deßgl., anfdas Nor- malstenerkapital der kathol. Einwohner. 48 Sauerschwabenh.. — 850 1 3 ,66^ 6 574 1 0,908 6 291 — — 6 Ausgaben f. d. Kirche und Schule, anfdas Normalsteuerkapital der kth. Einwohner. 258 M 34 g £ rr *B> o öS Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. cO & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CO yO tS Pf. st. kr. ' Pf- st- 660 kr. Pf. 6 Wackernheim. — — 150 0 3,053 6 — — — — Fricöensgerichtsbezirk Oppenheim. Bodenheim.. — — — 1600 1 3,291 6 — — — — Dalheim.. 178 0 2,369 6 123 2 3,549 6 Dexheim.. — 700 2 1,527 6 340 1 0,354 6 30 — — 6 Dienheim.. 1250 2 1,157 6 Dolgesheim. — 465 1 2,953 6 172 0 2,387 6 — — — — Eimsheim.. 500 2 2,128 6 200 0 3,820 6 45 6 203 — — 6 Guntersblum. — — — — — 1780 1 3,053 6 125 0 0,569 6 Hahnheim.. — 769 2 1,785 6 538 1 2,116 6 322 — — 6 267 — — 6 Bezeichnung t>er Art des Ausschlags «nd der Reparti- tionsnorm. 50 51 52 53 54 55 56 57 Dergleichen, auf M Normalfteuerkapit-l ier Einwohner. Auf die Norn iieu-rtapitalien Ausmärker f g; Vergütung einer der ersten Klaffe haltenen Vorlag Auf das Norn steuerkapital d. Einwohner f.Leh 8-halt und son, Ausgaben für Schule. Auf das Normal- steuerkapital der kth. Einwohner f. Her- stellung d. Kirche. Auf Las Normal- steuerkapital der ev. Einwohner f. Her- stellung des Schul- hauses,Lehrergehalt. Kapitalzinsen u. Ka- pitalrückzahlung. Auf da« gcsanlmte Grundsteuer-Kapital s. Grundbuchskostcii. Auf das Normal, steuerkapital d ev Einwohner für Ka>' pitalzinsen, Kapital- rückzahlung, Lehrer- gehalt und sonstige Ausgaben fürKirche und Schule. Auf da- Norm-l- Lu^ap.tal d. katb. Einwohner f. Deck uug d°S Defizits im Kirchenbudget,Rück- M94L 259 Name» l. Klaffe. H. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpf« oder Ge- nußtheile der OrtS- iürgcr. Auf das gesammte Nvr- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der OrtSeinwohner und' Forenfen. der Gemeinden. Aus schlag. Aus schlag Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ >o Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. Sl-J- t-» L> Q 58 59 60 61 62 63 Köngernheim. Lörzweiler.. Ludwigshöhe. Mommenheim. Nackenhcim.. Nierstein... Sonstige Ausschläge Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ fl- fl- kr. pf. 330 1263 610 675 1700 3,430 3,816 2,314 2,102 1,258 fl. kr. pf. 209 320 343 1297 830 2,984 0,598 3,295 2 2,673 3,916 fl- 275 157 283 100 170 634 kr. Vf. 673 1,082 1,056 Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparti- tionsnorm. Vergütung einer Von der Civilgemeinde er- haltenen Vorlage u. sonstige Ausgaben f. die Schule. Auf das Normal- steuerkapital der ev. Einwohner f. Her- stellung des Schul- hauses und sonstige Ausgaben für die Schule. Auf das Normal- steuerkapital der ev. Einwohners. Lehrer- gehalt und sonstige Ausgaben für die Schule. Auf das Normal- steuerkapital der kth. Einwohner f. Deck- ung des Defizits im Kirchcnbndget, Leh- rergehalt , Herstel- lung d. Schulhauses und sonstige Aus- gaben für d. Schule. Auf das gelammte Grundsteuer-Kapital f. Grundbuchskosten. Auf das gesammte Grundsteuer-Kapital f. Grundbuchskosten. Auf das Normal- stenerkapital d. kath. Einwohner für Ka- pitalzinsen, Kapital- rückzahlung, Her- stellung der Schul- häuser und sonstige Ausgaben für die Schule, sowie für Deckung des Defi- zits im Kirchenbud- get. Auf das Normal- steuerkapital d. ev. Ordnungs-Nummer Namen der Gemeinden. I. Klaffe. AusKörf- oder He- nußtherte der OrtS- bürger. Aus schlag. H. Klaffe. Auf das gcsammte Nor- malsteuerkapital der Ortsciinvohner. Aus schlag. 64 65 66 67 68 69 Oppenheim... Schwabsburg. Selzen.... fl' Waldülvcrsheim. Weinolsheim.. Winteröheim fl. 540 600 420 449 — 320 Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 05 L> III. Klasse. Auf das gesammte Nor malsteuerkapital der Ortscinwvhner und Forensen. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 05 & Sonstige Ausschlgge, Aus schlag. r. ps. 0,427 3,144 0,669 3,368 0,681 fl. kr. pst 1285 660 480 315 327 96 2,984 0,895 1,309 3,211 0,818 2,509 Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. 05 L> Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparil- tionsnorm. fl. 129 171 17 281 94 kr. pfl Einwohner für Ka- pitalzinsen. Kapital ^^skzahlung, Lehren gehalt und sonstige Ausgaben für di- Dchule und Kirche, Auf das Normal steiierkapital der co Einwohners. Lehrer- gehalt. Herstellung der Schulhäuser u. sonstlge Ausgaben f. die Schule. Auf das Normal- steuerkapital der er. Einwohner f. Her- stellung der Kirche, des Pfarr- u. Schul- haufes und sonstige Ausgaben für Kirche und Schule. Auf das Normal- steuerkapital d.kath. Einwohner für Ge- halt des Katecheten und Deckung d. De- fizits im Kirchen- budget. Auf das Normal- steuercapital d. kth. Einwohner für Ka- pital - Rückzahlung, Kapital,zinsen, Deck- ung des Defizits im Kirchenbndget, Her- stellung der Schul- häuser und sonstige Ausgaben für die Schule. Auf das Normal, stcuercapital der co, Einwohner f.Lehrer- g-halt und sonstige Ausgaben für die Schule. M *4. 261 Nam en I. Klaffe. II. Klaffe. III. Klaffe. Auf Köpfe oder Gc- nußthcilc derOrtS- bürger. Auf das gelammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohncr. Auf das gesammte Nor- malstcuerkapital der OrtSeinwohner und Forenfen. o er Gem einder Aus schlag. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Norinal- stcuerkapital. cd & Aus schlag. Beitragauf 1 Gulden Normal- steuerkapit. «? ö Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapital. CQ Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Reparti- tionsnorm. 70 Armsheim.. 71 Schimsheim. 72 73 74 75 Bechtolsheim Biebelnheim Eichloch.. Ensheim. fl. Fricdensgerichtsbczirk Wörrstadt. fl. 727 1353 643 560 380 kr Pf- 0,567 1,931 1,296 3,758 2 3,517 fl. 583 547 1365 109 400 350 Pf- 2,203 0,534 1,387 1,444 3,262 1.776 fl- 151 655 8. 50 15 46 46 216 16 66 75 kr. Pf- 42 Für Ausgaben zu Schnlzwecken, auf d. Normalsteuerkapital der kath. Einwohner. Für Ausgaben zu Kirchen und Schul- zwecken, aufd. Nor- malstcucrkapital der evangel. Einwohner. Für Lehrergehalt, auf das Normalsteuerka- pitalder katholischen Einwohner. Deßgleichcn, auf das Normalsteuerkapital der ev. Einwohner. Für Wiefenbewässe- rung.aufd.Wiefenbe- sttzer. Für Ausgaben zu Schulzwecken, auf d. Normalsteuerkapital der ev. Einwohner. Deßglcichen, auf das Normalsteucrkapital dcrkath. Einwohner. Für Kapital-Abtra- gung, auf das Nor- malstcuerkapital der ev. Einwohner. Für Kapitalzinsen, aus das Normalsteuerca- pital der ev. Ein- wohner. i Für Defizit im Kir- chenbudget, auf das Normalsteuerkapital der ev. Einwohner. Für Parzellenvermef- fungskosten, auf dar Normal - Grund- Steuer-Capital der Ortseinwohner und Forenftn. 262 M 34 i. Klaffe. H. Klaffe. III. Klaffe. 2 -- Namen Auf Köpfe oder Gc- «ußthcjle dcrOrtS- bürger. Auf das gcfammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das grsammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. -r der Gemeinden. Aus- Aus- Beitrag auf 1 Gulden AuS- Beitrag auf i Gulden <7? Ö schlag. schlag. Normal steuerkapital. schlag. Normal steuerkapital. s> Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucrkapital. oq Bezeichnung ber Art des Ausschlags und der Repart:» tionsnorm. fl. fl kr. Pst fl- kr. pst fl- kr. pst 76 Friesenhcim.. 453 3 0,847 6 439 2 3,851 6 92 109 — — 77 Gabsheim... 700 2 1,625 6 706 2 1,190 6 78 Gaubickelheim.. — 1950 4 0,044 6 400 0 2,973 6 — — — 79 Hillesheim... — 684 2 2,563 6 270 1 0,000 6 136 80 Niedersaulheim - — 1123 1 'to CD — 667 0 3,983 6 184 — — 736 — — 48 Niederweinheim. — 248 1 1,458 6 118 0 2,387 6 194 — ; — 116 — — 82 Oberhilbersheim. — 1106 3 1,176 6 333 0 35,94 6 134 — — 50 — — 83 Obersaulheim.. — 66 0 1,122 6 863 3 1,202 6 411 — — 142 — — Für Ausgaben in Kirchen- und Schul- zwecken, auf d. Nor- malsteuercapital der kath. Einwohner Desgleichen, auf das Normalsteuercapital der ep Einwohner. ß Für Herstellung de« ev. Pfarrhauses, auf das Normalsteuerca- pltal der ev. Ein- wohner. Für Assgabe,> >u Kirchen- u. Schul- zw-Sen.a.d.Nornial- steuercapital d. kth. Einwohner. 6 Deßgleichen, auf daS Normalsteuercapital der ev. Einwohner. 6 Für Ausgaben Kirchen und Schul- zwecken, auf v. Nor- nialsteuercapital der evang. Einwohner. 6 Desgleichen, auf das Normalsteuercapital der kth. Einwohner. Für Ausgaben kirchlichen Zwecken, auf das Normal- steuercapital der ev. Einwohner. Für Ausgaben -n Kirchen- u. Schul- zwecken, auf d. Nor- malsteuercapital der kth. Einwohner. Für Ausgaben' Kirchen- u. Schnl- zwecken, auf d. Nor- malsteuercapital der ev. Einwohner. Für Ausgaben >„ Schulzwecken. »nfd Normalsteuercapital der katholischen Ein- wohner. M 34. 263 I. Klaffe. II. Klaffe. Hl. Klaffe. u 5 Namen AufKöpfc oder Ge- »ußtlieilc derOrtö- bürger. Auf ras gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner. Auf das gesammte Nor- malsteuerkapital der Ortseinwohner und Jorcnsen. Sonstige Ausschläge. 8 rr ns» =J

86,520 — 282 M SV. fl. kr. 7) Für abgegebene Obligationen auf Inhaber durch Verkauf 781,900 — 8) Besonderer Kapital-Tilgungsfonds - 43,500 — 9) Rcnten-Ablöfnngsgelder von fiskalischen Renten: 3) für Rechnung der Staatsschulden-Tilgungskasse 207,261 474 b) „ „ des Großh. Hausvermögenö 105,689 594 10) Renten-Ablösungsgelder von nicht fiscalischen Renten —- 1,573,001 114 11) Verschiedene Quellen -- 12,906 54 3,651,877 194 Ausgabe Dieselbe besteht: 1) Zinsen von Paffivkapitalien - - 206,141 104 2) Ueberzahlung voriger Rechnung 163,862 8 3) Abgetragene jährlich verzinsliche und unverzinsliche neu liquid gewordene Kapitalien -- - 88,113 554 4) Zurückgczahlte Preise des Rothschild'schen Anlchens von 64 Millionen Gulden, welche bei der 1. bis 18. Ver- loosung dieses Anlehenö herausgekoinmen, aber nicht er- hoben und deshalb als unverzinslich in dem Stand der Staatsschuld nachgesührt wurden 16,167 — 5) Zurückgezahlter Betrag der 19. Verloosung dieses An- lehenS 246,940 — 6) Depositen 152,850 344 7) Kautionen 236,791 — 8) Rentenablösungsgeldcr wegen fiskalischer Grundrenten: 3) für Rechnung Großh. Staatsschuldcntilgungskasse 7,143 374 b) „ „ Großh. Hausvermögens - 105,518 34 9) Rentenablösungögclder wegen ni ch t fiskalischer Grundrenten 1,658,867 10 10) Insgemein - 810,628 54 11) Verwaltungskosten - 11,333 444 3,704,357 — Vergleichung. fl. kr. Die Einnahme ist 3,651,877 194 „ Ausgabe ist • 3,704,357 — Ist Ueberzahlung Ende 1849 52,479 404 II. Stand der Staatsschuld. Ende 1848 war der Stand der liquiden Staatsschuld - nämlich: fl. kr. 1) in unverzinslichen Kapitalien 62,407 144 2) „ Capitalien ü 3 4 623,969 304 3) „ „ 3 34 H •> - 2,101,500 — 4) „ „ 3 4 H - 11,370,955 13-4 5) „ „ a 5 4 238,433 20 14,397,265 184 fl- 3,704,357 fr. 14,397,265 184 M SV 283 Die Staatsschuld hat sich im Jahre 1849 um folgende fl. kr. Beträge vermehrt: 1) Durch neu überwiesene liquid gewordene Schulden 13 554 2) Durch eingelieferte Depositen, 154,361 404 3) ,, „ Cautionen 86,520 — 4) Capitalien derjenigen Berechtigten nicht fiskalischer Grund renten, an welche die Ablösungssummen in 4 4 Obliga- tionen auf Namen entrichtet wurden - 1,238,960 554 5) Nicht erhobener Betrag der 19. Verloosimg des Roth- schild'schen Anlehens von 64 Millionen Gulden, welche als unverziuslich zugehen - — - 21,460 — 6) Mehrbetrag des Kapitalwertheö des gedachten Anlehens am 1. Januar 1850 259,000 — 7) Durch abgegebene Obligationen durch Verkauf und zwar auf das Anlchcn von 1 Million Gulden zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse des Staats - 781,900 — Summe einschließlich Zugang Dagegen hat sich die Staatsschuld im Jahre 1849 vermindert: 1) Durch Rückzahlung jährlich verzinslicher und unverzinslicher neu liquid gewordener Kapitalien - —- 88,113 554 2) Durch zurückgezahlte Depositen 152,850 344 3) „ „ Cautionen 236,791 — 4) „ „ Preise des Rothschild'schen Anlehens von 64- Millionen Gulden, welche bei der 1. bis 18. Verloosung dieses Anlehenö herausgekommen, aber früher nicht erhoben worden sind 16,167 5) Durch zurückgezahlte unverzinsliche, sowie ä 3 4 und 4 4 verzinsliche Capitalien an Berechtigte nicht fiskalischer Grundrenten - : 158,915 38|- Berglichen ist definitiv übe rwieseneS ta a ts schuld Ende 1849 Diese Summe theilt sich: n) in unverzinsliche Capitalicn 46,289 434 b) in Capitalien ü 3 4 696,736 36 c) „ „ ü 34 4 - - 2,082,500 — d) „ „ ä 4 4 - 12,469,784 1TV Hierunter ist der planmäßige Capitalwerth deö am 1. Januar 1850 verbliebenen Rothschild'schen Anlehenö von 64 Millionen Gulden enthalten. 6) in Capitalicn ü 5 4 991,333 20 welche auS mehreren unaufkündbarcn sowie unverloosbaren und liquid gewordenen Schulden, welche Letztere wegen mangelnder Legitimation nicht erhoben wurden, und end- lich aus den bis Ende 1849, wegen des Anlehens von 1 Million Gulden zu Bestreitung außerordentlicher Be- dürfnisse, emittirten Obligationen bestehen. , 16,286,643 40^ fl- 2,542,216 16,939,481 652,838 16,286,643 kr. 314 49-' TT 9 4(V, \ 284 Vergleichung der Artiven und Passiven der Gr. Staats schulden- ttlgungs kasse Ende 1849. 1. Die Activett betragen: fl. kr. 1) Aeltere Staatsactivkapitalien — - 148,642 474 2) Staatsactivkapitalien, ausgeliehen nach Maaögabe der beiden Gesetze vom 27. Juni 1836, betreffend die Ab- lösung der Grundrenten: u) wegen fiscallscher Renten —- 4,076,270 fl. 184 kr. b) wcgenni chtfiskalischerRenten 7,808,122 fl. 254 kr. 11,884,392 43^ 3) Aussteheude Zinsen, Erhebungskoftcn und Steuern wegen fiskalischer und nicht fiskalischer Grundrenten 62,663 43 4) Ausstehende Domänenkaufschillinge 1,480 18 5) „ Aktiven der Hauptrestenkasse 1,079 454 11. Die Passiv en betragen: 1) Definitiv überwiesene Staatsschuld Ende 1849 14,298,030 344 2) Kapitalien Berechtigter nicht fiskalischer Grundrenten, an welche die Ablösungs-Summe mittelst 4 % Obligationen auf Namen entrichtet wurden - 1,988,613 6 3) Noch zu zahlende Zinsen von Passivkapitalien 99,297 184 Anmcrk. Die Zinsen von Depositen werden gesetzlich erst bei Abtragung der Kapitalien bezahlt. 4) Wegen nicht fiskalischer Grundrenten sind noch zu zahlen: Zinsen 5,906 fl. 35| fr. (Steuern 194 „ 54 „ Erhebungskoftcn re. 5 „ 53 „ — 6,106 34 5) Ueberzahlung der 1849r Rechnung 52,479 404 Verglichen, ist Stand der Passiven oder eigentliche Staatsschuld Ende 1849 12,098,259 16,444,527 4,346,267 18 Darmstadt, den 10. Mai 1852. Die Direktion der Großh. Hess. Staatsschulden-Tilgungskasse. Eckhardt.. v. R a b e n a u. Balser. Berichtigung. In dem Gesetze vom 27. März 1852, betr. das öffentliche nnd mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgc- richte gehörigen Sachen in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn, welche« in dem RegiernngSblatte Nr. 20 von diesem Jahre verkündigt worden, ist nach berichtigender Mittheilung im Art. 37 in der ersten Zeile in den Worten: „nach Maßgabe des Art. 25 Absatz 1 zn lesen: „Art. 22 Absatz 1" statt „Art. 25 Absatz 1." 49 285 Großherzoglich Hessisches R e g i e r u n g s b l a tl. M 38. D a r m ft a d t a m 2 9. Juni 1 8 5 2. Juhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der StnntSnuflage» für das dritte Quartal des Jahres 1832 betr.; — 2) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1849; — 3) Bekanntmachung, die Umänderung der Postverbindungcn in der Provinz Nheinheffen, sowie die Personengcldtare und das Ueberfrachtporto betr.; — 4) Verzeichnis; rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machen- der Strafecken,,tnissc der Gerichte der Provinz Starkenburg; — g) Vekanntmachnng, den Ansschlag des Gehalts des Gr. Rabbincn zn Alzci; — 6) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das dritte Quartal des Jahres 1892 betr. ^UDWJG HI- von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgcsetz vom 7. October 1845 auch für das dritte Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. October 1845' wird auf das dritte Quartal des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und cs sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen be- stimmt sind, bis zum 1. October des Jahres 1852 fortzuerheben. Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. Darmstadt den 23, Juni 1852. (I.. 8.) LUDWIG. ' F. v. Schenck. 286 M »8 Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirtssenfonds vom Jahre 1849. Auf den Grund der abgeschlossenen Rechnung werden die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1849 in nachstehender Uebersicht hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Darmstadt, am 18. Juni 1852. Großherzoglich Hessisches Oberconsistorium. v. Lehmann. vt. Kraft. Ginnah m e. Ordentliche Einnahme. I. Beiträge der evangelischen Kirchen- und milden Stiftungsfonds II. Verschiedene Einnahmen > Hierunter 60 fl. von zeitweise verzinslich benutzten Kaffevorräthen Summe der ordentlichen Einnahme B. Außerordentliche Einnahme. III. Kasse-Vorrath nach dem Abschluß der 1848r Rechnung IV. Rückstände aus vorderen Jahren - -- - Summe der außerordentlichen Einnahme Haup t-Wiederholung. 23500 82 23582 2437 2437 kr. A. Ordentliche Einnahme ----- B. Außerordentliche Einnahme S Ausgabe. «mme aller Einnahmen, 23582 2437 26020 I. Verwaltungskosten: A. Gehalt des Rechners - 400 fl. — kr. B. Hebgebühren der Districts-Steuer-Einnehmer 686 fl. 32 kr. C. Besondere Belohnungen - 30 fl. — kr. D. Aversional-Vergütung für Porto 90 fl. — kr. II. Gehalte der Pfarr-Vicaricn - -— III. Syndicats-Kosten: A. Gehalte der Syndiken in den Provinzen Starkenburg und Obcrhessen — - 1325 fl. — kr. B. Auslagen in Prvceß-Sachen 21 fl. 33 kr. 1206 32 5703 384 1346 33 Aninerkung: Beiträge für diese Rubrik werden nur in denjenigen Gebietstheilen des Groß- herzogthumS erheben, deren Fonds in ihren Rechtsangelegenheiten durch die Syndiken vertreten werden. M 38. 287 • •••••*•• • •••••••••*» • •«••••••• «MIM IV. Pensionen und Unterstützungen - Anmerkung: Die hier verausgabten Beträge rühren mit 1500 ff. aus bereits früher auf evangelische KirchenfondS repartirten Verbindlichkeiten her und fallen »ach und nach heim. Den Mehrbetrag von 137 fl. zahlt der allgemeine evangelische KirchenfondS, statt früher in die allgemeine geistliche Wittwenkaffe, seit 1849, unmittelbar an die aus frühere» Convents-Wittwenkaffen Berechtigten. V. Kosten von Disciplinar-Untersuchungen VI. Aufwand für die evangelischen Decanate A. Bureau-Kosten der Decane 1098 fl. 574 kr. B. Taggelder und Transportkosten wegen Uebernahme von Decanatsregistraturen — — „ — C. Für Anschaffung ic. von Actenschränken - - — „ 45 VII. Zuschüsse in andere Kaffen: A. An die allgemeine geistliche Wittwen-Kasse - 7000 fl. — B. Beitrage zu den Provinzial - Schulfonds 2000 „ — C. Desgleichen zu den Kosten der Decanats-Bibliotheken 670 „ — D. Desgleichen zu den Bedürfnissen des evangelischen Prediger-Seminars zu Friedberg 1826 „ 26 kr VIII. Uneinbringliche Posten und Rückerstattung inflebito bezahlter Beiträge- Summe aller Ausgaben Abschluß. Die Gesammt-Einnahme beträgt Die Gesammt-Ausgabe beträgt - welcher in baarem Vorrath besteht. Verglichen bleibt Rest fl. kr. 1637 152 53 1099 424 11496 26 191 35 22834 194 26020 84 22834 194 3185 484 sowie die Per- Bekanntmachung, die Umänderung der Postverbindungen in der Provinz Rheinhessen, sonengeldtare und das Ueberfrachtporto betreffend. Mit dem 15 Februar d. I. sind nachverzeichncte Aendernngen in den Postverbindungen der Provinz Rheinhessen eingetreten: 1) Der zwischen Mainz und Sprendlingen täglich coursirende Postwagen ist bis Kreuznach ausgedehnt., 2) die zwischen Alz ei und Worms über Osthofen bestandene Postverbindung auf- gehoben und an deren Stelle eine solche zwischen Kreuznach und Worms (über Wöllstein, Alzei und Westhofen) hergestellt und in Verbindung damit 49* 288 M »8 3) zwischen Osthofen und Westhofen eine täglich zweimalige Ispännige Carriolpost eingerichtet worden; — ferner wurde 4) die Pvstoerbindung zwischen Mainz und Worms über Odernheim aufgehoben und eine täglich zweimalige Carriolpost zwischen Oder nheim und Undenheim ein- gerichtet; — endlich ist 5) in Derheim für den Darmstadt-Fürfelder Postwagen eine Personenaunahmestelle er- richtet worden. Bei den oben erwähnten neu eingerichteten Coursen werden die im nachfolgenden Tarife aufgeführten Personen- und Ueberfracht-Taren zur Erhebung kommen: Tarif zur Erhebung des Personengeldes und Uebersrachtporto's auf dem Personenpostcourse: 1) Zwischen Kreuznach und Mainz über Sprendlingen. Perso- Ueber- fracht- porto. zwischen Perso nen geld. Ueber- ftacht- porto. zwischen nen- geld. fl. kr. kr. fl- kr. kr. Bosenheim und Kreuznach.. — 12 — Partenheim und Jugenheim.. 9 „ „ Waffenschwabenheim — 12 — ff y ♦ ♦ ♦ — 46 „ „ Sprendlingen — 18 — Jugenheim und Kreuznach.. — 48 13Ä „ „ Jugenheim.. — 40 — „ „ Stadecken.. — 12 „ „ Mainz... 1 22 — , „ Wirthshaus bei Nie- derolm... — 21 Pfaffenschwabenheim u. Kreuznach — 18 — „ „ Kleinwinternheim 27 „ „ Sprendlingen — 12 — // ^ SRciinj ♦. ♦ — 42 1 % „ „ Jugenheim — 31 — Stadecken und Kreuznach... — 57 „ „ Mainz. 1 13 — „ „ Sprendlingen.. — 31 Sprendlingen und Kreuznach — 27 1% „ „ Wirthshaus bei Nie- derolm.. — 12 „ „ Wolfsheim.. — 12 — „ „ Kleinwinternheim. — 21 „ „ Partenheim — 18 — „ i, Mainz.... — 33 ,, „ Jugenheim — 22 1'/« Wirthshaus bei Niederolm und Kreuznach. , 1 9 „ „ Mainz.. 1 4 2'/z „ „ Sprendlingen. — 40 „ „ (für Localreisende) 1 — 2-/r „ i, Kleinwinternheim — 12 Wolfsheim und Kreuznach.. — 36 — // \f » — 24 i, u Partenheim.. — 12 — Kleinwinternheim und Kreuznach. 1 15 — „ „ Jugenheim.. t 13 — „ „ Sprendlingen — 49 „ i, Mainz... — 55 — „ Mainz.. — 14 Partenheim „ Kreuznach.. — 44 — Mainz und Kreuznach... ^ 1 30 Jtä 38. 289 2) Zwischen Kreuznach und Worms. zwischen Perso nen geld. Ueber- sracht- porto. zwischen Perso nen geld. Ueber- fracht- porto. fl- kr. kr. fl. kr. kr. Hackenheim und Kreuznach.. — 12 — Alzei und Kreuznach.... 1 6 2'/s „ „ Wöllstein.. — 18 — It , Flomborn .... — 13 — ff t/ SJIjci. • ♦ • — 57 — it , Grün'sches Haus.. — 20 — „ „ Westhofen.. 1 27 — tr „ Westhofen .... — 30 1% „ „ WormS... 1 51 — r/ , Worms .... — 54 2-/3 Wöllstein und Kreuznach... — 26 1% Flomborn und Kreuznach... 1 19 — „ „ Wonsheim... — 13 — It „ Wöllstein. ... — 52 — „ „ Wendelsheim.. - 18 — tt „ Grün'sches Haus. — 12 — „ „ Erbcöbüdesheim — 26 — It „ Westhofen... — 18 — „ „ Alzei .... — 39 i3Ä It „ Worins... — 45 — „ „ Westhofen... 1 9 2 Vs Grün'sches Haus und Kreuznach. 1 26 — „ „ Worms... 1 33 3Va „ // Wöllstein. — 59 — Wonöheim und Kreuznach... — 39 — „ „ Westhosen. — 12 — „ „ Wendelshcim.. — 9 — „ „ Worms. — 39 — „ „ Erbesbüdesheim. — 13 — Westhofen und Kreuznach.. 1 36 3% „ it Äljb!. -.. — 26 -— It „ Abenheim... — 12 — „ „ Westhofen... — 56 — Jt „ Hernsheim.. — 20 — „ Worms... 1 20 — It „ WorinS... — 24 1% Wendelshcim und Kreuznach.. — 44 — Abenheim und Kreuznach... 1 45 — „ „ Erbcsbüdesheim — 12 — It „ Wöllstein. 1 19 — i, „ Alzei. , — 22 — It „ Alzei .... — 39 — „ „ Westhofen.. — 52 — It „ Hernsheim.. — 13 — „ F, Worins... 1 16 — It u Worms... — 20 — Erbesbüdesheim und Kreuznach. — 52 — Hernsheim und Kreuznach.. 1 56 — „ " Alzei,.. — 13 — It „ Wöllstein... 1 29 — „ „ Westhofen. — 43 — It „ Alzei .... — 50 — „ „ WormS.. 1 7 — tt „ Worms ... — 12 — Worms und Kreuznach... 2 — 4% -V Zwischen Osthofen nnd Westhofen. 4) Zwischen Odernheim und Undenheim. zwischen Perso nen geld. Ueber- fracht- porto. zwischen Perso nen geld. Ueber- fracht- porto. fl. kr. kr. fl. kr. kr. Osthofen nnd Westhofen... 12 s/12 Odernheim und Undenheim.. — 16 Vi- 11 if Slljct * * ♦ — 42 w* „ „ Oppenheim.. — 48 „ „ Wöllstein... 1 22 2H/12 „ „ Großgerau.. 1 12 211/l2 1, „ Kreuznach... 1 48 4Vl2 „ „ Darmstadt.. 1 40 4J/l2 „ „ Mainz 1 33 2"/r- 290 M S8 5) Zwischen Darmstadt und Fürfeld für die Personenannahmestelle zu Derheim zwischen Perso nen geld. lieber* fracht- porto. zwischen Perso nen geld. lieber- stacht- porto. fl. kr. kr. fl. kr. kr. Derheim und Fürfeld .... 1 16 — Derheim und Oppenheim... — 14 „ „ Wöllstein... 1 — —■ „ „ Großgerau... — 40 — „ ,, Wörrstadt... — 36 — „ „ Darmstadt... 1 10 — „ „ Undenheim... — 18 — it ff * * ♦ ♦ • 1 — — , „ „ Köngernheim.. — 14 — — Anmerkungen. 1) In vorstehenden Sätzen sind sämmtliche Gebühren einbegriffen. 2) Jedem Reisenden wird auf seine sämmtlichen Reiseeffekten, welche in die Päckereiräume der Wagen verladen und in die Reisescheine eingetragen werden müssen, wozu nament- lich auch Hutschachteln und Reisesäcke gehören, ein Freigewicht von 30 Pf. eingeräumt. Außerdem dürfen in den Personenräumen, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden geschehen kann, uneingetragen unter eigner Aufsicht des Reisenden kleine Reisebedürf- niffe, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Schirine u. s. w. frei mitgenommen werden. 3) Für das, obiges Freigewicht überschreitende Gewicht der Passagier-Effecten sind die an- gegebenen Sätze für je volle 5 Pf. Ueberfracht bei Uebernahme des Gepäcks zu erhe- ben. Die zwischenliegenden (überschießenden) Pfunde bleiben bei der Ueberfrachtberech- nung unberücksichtigt. Die am ganzen Betrage des Ueberfrachtporto's sich ergebenden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet. Das Zusammenpacken der Reiseeffecten mehrerer Reisenden ist gestattet und in die- sem Falle bei Erhebung des Ueberfrachtporto's für jede der auf einen Reiseschein ein- geschriebenen Personen das obige Freigewicht von 30 Pf. an dem Gesammtgewicht des Reisegepäcks abzurechnen. 4) Nach und von den Unterwegsorten ist nur die Mitnahme von Handgepäck, welches ohne Belästigung der Mitreisenden in dem Personenraum untergebracht werden kann, gestattet. Darmstadt den 14. Juni 1852. Gr. Hess. Ober-Post-Jnspection. G o l d m a n n. vt. Bessunger. jjgas. 291 Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetz- buchs bekannt zu machender Straserkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. ES wurden verurtheilt: !. von dem Großh. Asfrsenhofe der Provinz Starkenburg: 1) Durch Urtheil vom 30. August 1851:, a) Franz Zeiß von Fürth, wegen Aufruhrs und Landesverraths, in eine Zuchthausstrafe von acht Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34. des Strafgesetzbuchs ein Vierteljahr der Un- tersuchungshaft in Abzug zu bringen ist. 1») Peter Priester von Waldmichelbach, wegen Landesverraths, widerrechtlichen Eindringens in fremde Wohnungen und Drohungen, in eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34. des Strafgesetzbuchs sechs Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen. c) Peter Koller von Michelstadt, wegen Landesverraths, in eine Zuchthausstrafe von fünf und einem halben Jahr; hiervon kommt jedoch, wie bei den Vorigen, 1 Vierteljahr in Abzug. st) Heinrich Seip von Beerfelden, wegen Anstiftung zum Aufruhr, wobei Gewalt an Personen verübt wurde, in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, und kommen ebenfalls, wie bei den Vo- rigen, 6 Monate in Abzug. e) Aloys Ruppling von Fürth, wegen bewaffneter Theilnahme an einem Aufruhr und dabei verübter Mißhandlung einer obrigkeitlichen Person in eine Zuchthausstrafe von 14 Jahren, wo- von jedoch, wie bei den Vorigen, 3 Monate in Abzug kommen. f) Jakob Dick von Lauerbach, wohnhaft zu Erbach, wegen Aufruhrs in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch, wie bei den Vorigen, 1 Monat in Abzug kommt. g) Friedrich Glcnz von Erbach, wegen Aufruhrs, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, wovon 1 Monat, wie bei den Vorigen, in Abzug kommt. 1») Peter Binder von Rimbach, wegen Aufruhrs und Eindringens in fremde Wohnungen, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, wovon jedoch, wie den Vorigen, 1 Monat in Abzug kommt. i) Michael Setzer, genannt Platt, gebürtig von Gadernheim, wohnhaft zu Steinbach, wegen be- waffneter Theilnahme an einem Aufruhr, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, wovon jedoch, wie bei den Vorigen, 1 Monat in Abzug kommt. Ir) Peter König, gebürtig von Siedelsbrunn, wohnhaft zu Trösel, wegen Aufruhrs, in eine Zucht- hausstrafe von 2 Jahren, wovon jedoch, wie bei den Vorigen, 6 Monate in Abzug kommen. l) Conrad Qu erd an (Gnerdan), gebürtig von Hammelbach, wohnhaft zu Fürth, wegen Auf- ruhrs, in eine Correctionshausstrafe von 4 Jahren, wovon jedoch, wie bei den Vorigen, 6 Mo- nate in Abzug kommen. m) Louis Karl Dauber von Waldmichelbach, n) Christian Hering daselbst, und o) Wilhelm Heinrich Platt von Beerfelden, wegen Aufruhrs, die beiden unter ui und n Ge- nannten jeder in eine Correctionshausstrafe von iy2 Jahren, und Platt in eine solche von 1 Jahr, wovon jedoch, wie bei den Uebrigen, Jedem ein Monat in Abzug kommt. p) Peter Reubold von Beerfelden, wegen Eindringens in fremde Wohnungen, Drohung und Er- pressung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, wovon jedoch 1 Monat, wie bei den Vorigen, in Abzug kommt. 2) Johannes Borger von Reichenbach, wegen im Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 13. October 1851 in eine Correctionshausstrafe von IV2 Jahr, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, am Anfang und in der Mitte der Strafzeit. M S8 292 3) Valentin Strohaucr von Eberstadt, wegen Nothzucht, durch Urtheil vom 25. Oktober 1851, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, drei Wochen lang, je uui den andern Tag, alle 6 Monate der Strafzeit. 4) Christoph Andres von Arheilgcn und Thomas Andres daselbst; Ersterer wegen Verfälschung ei- ner gerichtlichen Urkunde, Fälschung von vier Privaturkunden und wegen Beihülfe zur Fertigung einer weiteren falschen Urkunde, in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren, Letzterer wegen Verfälschung einer ge- richtlichen Urkunde in eine solche von 5 Jahren, Beide In contumaciam durch Urtheil vom 27. Octbr. 1851. 5) Philipp Wagenknecht von Arheilgen, wegen Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls, verübt im wiederholten Rückfall, sowie wegen Landstrcichcrei, ebenfalls im wiederholten Rückfall verübt, durch Urtheil vom 1. November 1851 , in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschrän- kung der Kost auf Wasser und Brod, 3 Wochen lang, je um den anderen Tag, zu Anfang jeden halben Jahres, verbunden mit einsamer Einsperrung während derselben 3 Wochen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach verbüßter Strafe. 6) Georg Kumpf II. von Hirschhorn, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Novem- ber 1851, in eine Correctionshausstrafe von ls/4 Jahr. 7) Jakob Friedrich Dengel von Wimpfen am Berg, wegen Raubs, verübt im Rückfall, durch Urtheil vom 6. November 1851, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 3 Wochen lang, je um den andern Tag zu Anfang eines jeden halben Jahrs der ersten 5 Jahre der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 8) Juliane, Ehefrau des Philipp Feh von Pfungstadt, wegen Meineids und Beihülfe zum Betrug, in contumaciam durch Urtheil vom 7. November 1851 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 9) Jakob Finiol von Neckarstcinach, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 1«. November 1851, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren. 10) Jakob Zintcl vo» Hofheim, wegen Raubs und Unterschlagung, durch Urtheil vom 11. November 1851, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 3 Wochen lang, zu Anfang jeden halben Jahrs der 5 ersten Jahre der Strafzeit, und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe. 11) Jakob Kistinger von Pfungstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 12. No- vember 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1V2 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost . auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden halben Iah. res der Strafzeit. 12) Adam Böhm von Buchklingen, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 15. November 1851, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren. 13) Adam Böhm von Oberramstadt, wegen zweier ausgezeichneten und eines kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschrän- kung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines je- den halben Jahrs der Strafzeit. 14) Georg Fischer von Darmstadt, wegen Eigenthumsbeschädigung, thätlicher Widersetzung und Berle. tzung der Amts- und Dienstehre, in contumaciam durch Urtheil vom 26. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 15) Philipp Riesi ng er von Waldmichelbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, verübt im 2. Rückfall, durch Urtheil vom 30. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft dnrch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den ander» Tag, während der ersten 8 Tage jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 50 M »8. 293 16) Conrad Späth von Niederramstadt, wegen Schristfälschung und Unterschlagung, verübt im 2. Rück- fall, durch Urtheil vom 31. Januar 1852 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod, je um den andern Tag, während 14 Tagen, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit. 17) Hieronimus Hoch genug von Rodau, wegen im 2 Rückfall verübten ausgezeichnete» Diebstahls und Versuchs dazu, durch Urtheil vom 3. Februar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um de» andern Tag, 14 Tage lang am Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 18) Adam Schweikart von Gorxheim, wegen im dritten Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Februar 1852, in eine Zuchtbausstrafe von 5 Jahren, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 8 Tage eines jeden halben Jahres der Srrafzeit. 19) Lorenz Christian Gerold von Wimpfen, wegen einer Reihe von Schriftfälschungen und zwei Unter- schlagungen, durch Urtheil vom 6. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. II. Von dem Gr. Hofgericht der Provinz Starkenburg: 1) Katharina Fleisch mann von Bonsweiher, wegen zwei einfacher Diebstähle, wovon der eine im Complott verübt wurde, durch Urtheil vom 4. Juli 1851, in eine Zuchthausstrafe von drei Mona- ten, als Zusatz zu der ihr durch Urtheil des Gr. Asstsenhofs vom 5. September 1850 zuerkanntcn Zuchthausstrafe von drei und einem halben Jahre. 2) Philipp Borngesser von Trebur, wegen eines einfachen und eines kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 29. November 1851, in eine Correctionshausstrafe von 19 Monate», wovon jedoch in Gemäß- heit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen. 3) Georg Belte aus Offenbach, wegen fortgesetzter Landstreichcrei, durch Urtheil vom 4. November 1851, in eine Correctionshausstrafe von 8 Monaten, als Zusatz zu der, durch hofgerichtliches Urtheil vom 27. Juni 1851, wegen im dritten -Rückfall begangener Landstreichcrei, verhängten Correctionshaus- strafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 4) Caroline Kadel von Neuisenburg, wegen im 4. Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 8. November 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschrän- kung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 4 Wochen in jedem halben Jahre der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe. 5) Adam Berbner von Oberabtstciuach, wegen kleinen, im dritten Rückfalle verübten Diebstahls, durch durch Urtheil vom 28. November 1851 , in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, in jedem Vierteljahr der Strafzeit. 6) Philipp Wachtel von Lorsch, wegen im fünften Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 5. Dezember 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden hal- ben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 7) Philipp Cramcr von Griesheim, wegen einfacher Entwendung, durch Urtheil vom 6. December 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 8) Peter Leuning von Schotten, wegen im 2. Rückfall, im Concurrenz mit Schristfälschung und ei, nein kleinen Diebstahle, begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 6. Dezember 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser 294 Jfl 38. und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 4 Wochen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zur Stellung unter Polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Zähren nach verbüßter Strafe. 9) Marie Kümmel von Arnsheim, wegen im zweiten Rückfall, in Concurrenz mit Fälschung und Diebstahl begangener Landstrcicherei, durch Urtheil vom 18. December 1851, in eine Correctionshaus» strafe von 17 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser u»d Brod, je um den andern Tag. in de» ersten 14 Tagen zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 10) Martin Schäfer, Wilhelm Delerieur und Andreas Beitner, sämmtlich von Ncuysenburg, durch Urtheil vom 20. December 1851 , beziehungsweise vom 7. Februar 1851 , wegen Theilnahme an einer Schlägerei, welche den Tod eines der Verletzten zur Folge hatte, und zwar a) Martin Schäfer ln eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, 1>) Wilhelm Delerieur und Jakob Beitner in eine solche von je 15 Monaten. 11) Georg Wilhelm von Neckarsteinach, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 31. December 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 12) Ludwig Kappes von Neckarsteinach, wegen Blutschande, durch Urtheil vom 13. Januar 1852, ,'n eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 13) Balthasar Späth von Lützelbach, wegen im Raufhandel zugefügter Körperverletzung, durch Urtheil vom 13. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 deS Strafgesetzbuchs sechs Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen. 14) Christian Hahn von Offenbach, wegen Diebstahls »nd Betrugs, durch Urtheil vom 16. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten und letzten drei Wochen der Strafzeit. 15) Anton Rieß von Zeilhard, wegen zwei, im fünften Rückfall verübter Diebstähle und wegen Land» streicherci, durch Uriheil vom 6. Februar 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahre» und 7 Mo- naten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, wäh- rend der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren »ach verbüßter Strafe. 10) Friedrich Franck von Niedernhausen, wegen zwei, im ersten Rückfall verübter Diebstähle, sowie we- gen Diebstahlsbegünstigung und wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 6. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten und letzten 14 Tage der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von zwei Jahren nach verbüßter Strafe. 17) Adam H o fm an» von Niederkainsbach, wegen einfachen, im Rückfall verübten Diebstahls, durch Ur- theil vom 25. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten und letzten 10 Tage der Strafzeit. 18) Adam Dörr von Eppertshausen, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 25. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um de» andern Tag, während 14 Tagen zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 19) Peter Voigt von Großgerau, wegen einfachen, im Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 26. Februar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2% Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um de» anderen Tag, während jedesmal 14 Tagen in jedem halben Jahre der Strafzeit. 295 M 38. 20) Carl Bret tcl von Hirschhorn , wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 2. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 21) Nicolaus Hofmann von Böllstein, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Ur- theil vom 4. März 1852, in eine Zuchthausstrafe von 1% Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten 8 Tage der Strafzeit, als Zusatz zu der bereits durch Urtheil Gr. Asstscnhofs der Provinz Oberhessen vom 6. September 1850 verhängten zweijährigen Zuchthausstrafe, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer eines weiteren Jahres, als Zusatz zu der im vorgedachten Assisenurtheile verfügten polizeiliche» Aufsicht von 2 Jahren. 22) Johannes Bauer von Bieber, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherc!, durch Urtheil vom 11. März 1852, in eine CorrectionShausstrafe von l6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, in den ersten 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. An der Strafzeit kommen jedoch in Gemäßheit des Art. 34. des Strafgesetzbuchs 6 Monate des Nntersuchungsarrcstes in Abzug. 23) Heinrich Uebelshäuser von Darmstadt, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei und wegen Gewohnheitsbettclei, durch Urtheil vom 13. März 1852, in eine CorrectionShausstrafe von l'/rZahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während jedesmal 14 Tagen in einem jeden halben Jahre der Strafzeit, sowie zu Stellung unter po- lizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe. An der Strafzeit kommen jedoch in Gemäß- heit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 3 Wochen der Untersuchungshaft in Abzug. 24) Adam Selb von Urberach, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherc!, sowie wegen Wider- setznng und Verletzung der Amts- und Dienstchre, durch Urtheil vom 26. März 1852, in eine Cor- rectionShausstrafe von 17 Monate», geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten! 4 Tage zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von drei Jahren nach verbüßter Strafe. III. Von den Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg: u) Von dem Gr. Stadtgericht zu Darmstadt: 1) Heinrich Fickert von Schwanheim, wegen Gcwohnheitsbettelei, begangen im ersten Rückfälle, durch Urtheil vom 29. November 1851, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahre. 2) Heinrich Wiesenecker von Darmstadt, wegen fortgesetzter, im Rückfall verübter, Unterschlagung resp. Betrugs, durch Urtheil vom 3. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 12Va Monaten, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, innerhalb zehn Tagen im Anfang eines jeden Vierteljahres, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf- gesetzbuchs 8 Tage der Untersuchungshaft in Abzug kommen. b) Don dem Gr. Landgericht zu Fürth: 1) Leonhard Höly von Lindenfels, wegen ini Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 14. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahr, sowie zu Stellung unter polizei- liche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 2) Georg Höh ne r von Fürth, wegen verschiedener Diebstähle, durch Urtheil vom 10. Mär; 1852, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, in den ersten 14 Tagen eines jeden Monats der Strafzeit. 296 M S8. c) Von dem Gr. Landgericht zn Langen: Philipp Schlapp, Conrads Sohn, von Egelsbach, wegen im^ersten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod, je um den anderen Tag, in den ersten und letzten 4 Wochen der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 2 Jahren. d) Von dem Gr. Landgericht zu Umstadt: Adam Schwcikhardt II. von Mörlenbach, wegen kleinen, im fünften Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 21. Juni 1851, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten. o) Von dem Gr. Landgericht zu Zwingenberg: 1) Elisabetha Haller von Eberstadt, wegen Landstreichcrei und Ucbertretung der Confination, durch Ur- theil vom 1. Juli 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod für je einen Tag zu Anfang und zu Ende jeden Monats der Straf- zeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 2) Friedrich Scherer von Alsbach, wegen Landstreichcrei und Uebcrtrctung der Confination, durch Ur- theil vom 10. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Großh. Rabbinen zn Alzei. Zur Aufbringung derjenigen 100 st., welche die Israeliten der Landgemeinde des Rabbinats- Sprengels Alzei zum Gehalte des Rabbinen beizutragen haben, sind für 1852 auf den Gulden Normalsteuer-Kapital 1,411 Heller anszuschlagen und zu erheben, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Worms, am 1. Juni 1852. Die Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Worms. Nr. Knorr. Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen folgender Orden zu crthcilen geruht: 1) dem Ministerialrath von Bi egeleben für das demselben von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehene Commandeurkreuz des Franz-Josephs Ordens; 2) dem Baurath Laubenheim er zu Gießen für den demselben von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen verliehenen Wilhelms-Orden IV. Klaffe. 297 Großherzoglich Hessisches egierungsblatt. ^ M 3S Darmstadt a m 5. Juli 185 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Gcmrinbc-Nutznngeu dcr Ortsbürger 6etr.; — 2) Nachtrag zur Verordnung vom 21. März 1843, die Vollziehung des GewcrbsteuccgcfctzeS, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer bete.; — 3) Bekanntmachung, die Einziehung und Vernichtung von 86.888 fl. in Grundrenten- scheincn für das Jahr 183t betr.; — 4) Bekanntmachung, die Umänderung der Postverbindungen in dcr Provinz • Starkenburg, sowie die Personcngcld- und Ueberfrachtö-Taren für dieselben betr.; — 5) Ucberstcht der für das Jahr 1832 genehmigten Umlagen zur Bestreitung dcr Communalbedürfnifle in den israelitischen ReligionSgemcinden des Negiernngsbezirks Nidda; — 8) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines TheilS der Umlagen der Gemeinde Klein- rohrbcim, im -Negierungsbezirk Heppenheim, für 1832 betr.; — 7) NamcnSverändernnge»; — 8) Dienstnachrichten; — !>) Dienstentlassung; — 18) Versetzung in den Ruhestand; — 11) Concnrrenzervffnungen; —12) Sterbfälle. Gesetz, die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger betreffend. EuDWJG M. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen den einzelnen Ortsbürgern Nutznießung an dem Ge- meinde-Vermögen znkommt, können zur Theilnahme an diesen Nutzungen nur solche Ortsbürger zngelafsen werden, welche 1) das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, 2) verheurathet sind und 3) in der Gemeinde wohnen. Für diejenigen Ortsbürger, welche, ohne ihr Domicil anfzngeben, sich von ihrem Wohn- orte entfernen und keine, eine eigene Haushaltung bildende Familie zurücklaffen, ruht der All- mendcngennß von dem auf die zwölfmonatliche Abwesenheit solcher Ortsbürger folgenden nächsten ersten Januar an. Dagegen sind die Jahre der Abwesenheit mitznrechnen, wenn es sich von Bestimmung des Ranges, nach welchem die Bürger zum Allmendengemiß gelangen, handelt, in der Art, daß der Zurückkehreiidc in das erste vacant werdende Loos einrückt, wenn ihn sein Alter als Ortsbürger, einschließlich der Zeit der Abwesenheit, dazu berechtigt; sind jedoch wäh- 51 298 M 3S rend seiner Abwesenheit jüngere Ortsbürgcr in den Allmendengenuß eingerückt, so können diese durch die Rückkehr des Abwesenden ans ihreni Genüsse nicht verdrängt werden. Art. 2. Die Theilnahme an den nicht in Ällmendloosen von Grundstücken bestehenden Gemeinde- Nutzungen, z. B. Loosholz, beginnt mit dem Anfänge des auf die Ortsbürger-Erwerbung oder Verheurathung nächstfolgenden Jahres; vorausgesetzt, daß die sonstigen in gegenwärtigem Gesetze oder in Lvcalstatutcn (Art. 6, 9, 11, 13) sestgesetzten Bedingungen zum wirklichen Eintritte in diesen Genuß vorhanden sind. Art. 3. Verwittwete oder geschiedene Ortsbürger sind in Bezug auf Theilnahme an den Gemeinde- Nutzungen als verheurathete Ortsbürger zu behandeln. Art. 4. Auf diejenigen Ortsbürger, welche zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes be- reits in die Theilnahme an dem Genüsse der Gemeinde-Nutzungen eingetreten sind, finden die beschränkenden Vorschriften unter Nr. 1 und 2 in: ersten Absätze des Art. 1 keine Anwendung. Art. 5. Die Wittwerl von Ortsbürgern treten, was den Antheil an den Gemeinde-Nutzungen be- trifft, für die Dauer ihres Wittwenstandes in das Recht ihres Ehemannes ein. , Art. 6. In denjenigen Gemeinden, in welchen den Ortsbürgern Nutznießung an dem Gemeinde- Vermögen zukommt, kann in Localstatnlen bestimmt werden, daß eine oder mehrere Gassen von ausschließlich oder in größerem Umfange zur Theilnahme an solchen Nutzungen zugelassenen Ortsbürgern gebildet werden sollen. Art. 7. Besteht in einer Gemeinde eine besondere Classe von ausschließlich oder in größerem Um- fange zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen berufenen Ortsbürgern, so rückt bei dem Ab- gänge eines Angehörigen dieser Classe aus der Zahl der übrigen gar nicht oder in einem ge- ringeren Umfange allmendirten Ortsbürger der nach dem Datum des Eintrags in die Bürger- liste älteste Ortsbürger in jene Classe und die damit verbundenen Gemeindenutzungen ein. Sind Mehrere an Einem Tage in die Bürgerliste eingetragen, so rückt Derjenige von ihnen in die Classe ein, welcher im Lebensalter den Uebrigen vorgeht. Art. 8. Wenn in* einer Gemeinde mehrere Gaffen von ausschließlich oder in größerem Umfange zur Theilnahme an den Gemeindenutzungell berufenen Ortsbürgcr bestehen, so findet der Uebergang von einer Classe in die andere nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels statt. M SS. 299 Art. 9. Soll die in einer Gemeinde bestehende Classenabtheilung geändert oder aufgehoben werden, so kann dies durch Localstatnten nur dann geschehen, wenn die Mehrheit der Ortsbürger der be- treffenden Elaste, in welcher eine Abänderung beabsichtigt wird, sich dafür erklärt. Art. 10. Eine Verminderung der Loosholzabgabcn ans Gemeindewaldnngen findet in Folge vermin- derter nachhaltiger Ertragsfähigkeit der Waldungen oder der gestiegenen Zahl der Ortsbürger statt. Zn einem solchen Falle trifft die Verminderung sämmtliche zum Bezug von Loosholz be- rechtigte Ortsbürger in gleichem Verhältnis'. Sinken aber die Loose ans einen halben Stecken oder fünf und zwanzig Wellen herab, so können sie nur in dem Falle in geringeren Quantitäten zur Vertheilung kommen, wenn die be- treffende Loosholzabgabe nur eine einmalige oder die letzte ist, welche in der Gemeinde Statt fin- det. In jedem anderen Falle dürfen die Holzloose nicht unter einem halben Stecken oder fünf und zwanzig Wellen betragen. Der hierdurch etwa nöthige Ausfall einer Zahl Berechtigten trifft nach der Reihenfolge die zuletzt Eingetretenen. Ist dieser Ausfall nur für ein.Jahr nöthig, so muß den so ausgeschloffe- nen im nächsten Jahr ein halber Stecken Loosholz oder fünf und zwanzig Wellen mehr geliefert werden. Ist er aber für zwei oder mehrere Jahre nöthig, so findet nach Verhältnis ein jährlich wechselnder, eine Gleichstellung Aller sichernder Ausfall der Berechtigten statt. Art. 11. Die als Allmenden den Ortsbürgern zur Benutzung überlassenen Grundstücke sollen in Loose von wenigstens einem halben Morgen in zusammenhängender Fläche abgctheilt werden, es sei denn, daß durch Localftatuten in einzelnen Gemeinden Loose von geringerem Flächengehalt gebildet würden. Waren jedoch in Gemeinden bisher Loose von geringerem, als dem gesetzlichen oder durch Localstatuten bestimmten Flächengehalt den Ortsbürgern überwiesen, so können die Nutznießer, in- soweit nicht nach Art. 6. eine andere Einrichtung getroffen wird, in dem bisherigen Genüsse bleiben, mit den durch Abgang allmendirter Ortsbürger erledigt werdenden Loosen sind aber zu- nächst die Allmcudlovse Derjenigen, welche bereits Dergleichen von geringerem, als dem gesetz- lichen, oder durch Localftatuten festgesetzten Betrage benutzen, nach der Reihenfolge ihres Eintrags in das Bürgerregister, bis zu jenem Betrage zu vergrößern. Die noch nicht im Genüsse von Allmenden sich befindenden Ortsbürger rücken nach Maß- gabe der Art. 6—8 erst dann nach und nach in den Allmeudengenuß ein, wenn Jeder der bis- herigen Berechtigten im Genüsse eines dem festgesetzten Flächengehalt entsprechenden Allmend- Looses sich befindet. 51* 300 J19 Art. 12. In Gemeinden, in welchen den Ortsburgern Nutzungen von dem Gemeinde-Vermögen zu- kommen, kann von dem Gemcinderath mit Genehmigung der Regierungsbehörde bestimmt wer- den, daß, unabhängig von dem allgemeinen Einzugsgeld, welches bei dem Eintrag in das Bürger- register Diejenigen zu entrichten haben, welche das Ortsbürgerrecht nicht vermöge der Geburt in Anspruch nehmen können, entweder von solchen Ortsbürgern bei ihrer Aufnahme ein Einkaufs- geld, welches den fünffachen Werth der einem Ortsbürger durchschnittlich jährlich zukommenden Nutzung nicht übersteigen darf, zu entrichten sei, oder daß ein solcher Ortsbürger erst nach einer bestimmten Zeit, längstens nach zehn Jahren, nach Denjenigen, welche gleichzeitig mit ihm oder vor ihm als Ortsbürgersöhne in das Bürgerregister eingetragen worden sind, in den Antheil am Allmendengenuß treten solle. Die Söhne eines solchen Aufgenommeneu werden bei ihrer Aufnahme als Ortsbürger, wenn ihr Vater von dem Genüsse der Gemeindenutzungen bei seiner Aufnahme für die Dauer einer bestimmten Reihe von Jahren in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen ausgeschlossen worden ist, während dieses Zeitraums, oder wenn er den Betrag der Gemeindenutzuiigen bei seiner Auf- nahme für eine Reihe von Jahren bezahlt hat, ftir die Dauer dieser Jahre als Ortsfremde angesehen. Für diejenigen aufgenommenen Ortsbürger, welche zuerst nach dem Ablauf einer bestimm- ten Anzahl von Jahren in den Allmendengenuß gelangen können, bestimmt der Zeitpunkt ihres Einrückens in diesen Genuß den Rang, nach welchem sie zur Theilnahme an den Gemeinde- nutzungeil in einer höheren Classe gelangen. Sind mehrere solcher Ortsbürger an einem Tage zu dem Genuß der Allmenden gelangt, so geht Derjenige vor, welcher früher in das Ortsbür- gerregister eingetragen worden ist, und bei gleichzeitigem Eintrag der Aeltere. Art. 13. An Orten, wo noch eine engere Gemeinde im Sinne dex Art. 93 und 94 der Gemeinde- Ordnung besteht, kann an den Nutzungsrechten der Mitglieder solcher engeren Gemeinden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung eine Abänderung durch Localstatuten vorgenommeu werden. Art. 14. Localstatuten können in den Fällen der Art. 6, 9, 11, 13 errichtet werden, wenn dies entweder durch Beschluß des Gemeinderaths, oder von mindestens dem vierten Theile aller Orts- bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, beantragt oder von der Regierungsbehörde veranlaßt worden ist. Ist der Antrag von dem Gemeiuderathe, oder mindestens dem vierten Theile sämmtlicher fünf und zwanzigjähriger Ortsbürger ausgegangen, so muß er alsbald der Regierungsbehörde mitgetheilt werden. Nachdem in allen Fällen der Gemeinderath sich gutachtlich über die vorgeschlagenen Local- statuten geäußert hat, müssen dieselben 14 Tage lang, nach vorheriger ortsüblicher Bekannt- machung dieses Termins, auf dem Gemeindehause oder in dessen Ermangelung in dem hierzu J\ß. 39. 301 dienenden Local offen gelegt werden. Wenn sich an einem hierauf von dem Bürgermeister in ortsüblicher Weise vorher bekannt gemachten Termine die Mehrheit der Ortsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, für die vorgeschlagenen Statuten erklärt, so haben dieselben, nach erfolgter Genehmigung der Negierungs-Behörde, Gültigkeit. Nach den Bestimmungen dieses Artikels ist auch zu verfahren, wenn bestehende Localstatu- ten abgeändert werden sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. Darmstadt den 21. Juni 1852. O S.) LUDWIG. v. Dalwigk. Nachtrag zur Verordnung vom 21. März 1843, die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, ins- besondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betr. ^UDWIG Hl. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Um die Zweifel zu beseitigen, welche bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung vom 21. März 1843: die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betreffend, aus solche Tanzbelustigungen, die von sogenannten geschlossenen Gesellschaften, Casino's und der- gleichen gehalten werden, entstanden sind, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 8- 1- Zu allen Tauzbelustiguugen, welche von sogenannten geschloffenen Gesellschaften gehalten werden, ist der im §. 44 der Gewerbsteuer - Verordnung vom 1. December 1827 vorgeschriebene Erlaubnißschein in den Fällen immer erforderlich, wenn die Speisen oder Getränke bei der Tanz- belustigung durch einen Wirth oder Traiteur verkauft werden. §. 2. Wird eine im vorigen Paragraphen bezeichnete Tänzbelustigung in dem Wirthsloeale abge- halten, so ist der Wirth, bei Vermeidung der in der Verordnung vom 21. März 1843 ange- drohten Strafe, verpflichtet, die Tanzbelustigung nicht eher beginnen zu lassen, ehe und bevor der erforderliche TaNzerlaubnißschein dazu eingeholt ist. Wird aber die Tänzbelustigung in einem anderen Locale abgehalten, dann liegt der Gesell- 302 schaft selbst, beziehungsweise den von ihr Beauftragten, bei Vermeidung derselben Strafe, die Verbindlichkeit zur Lösung des Erlaubnißscheins ob. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 21. Juni 1852. (L.SO LUDWIG. , F. v. Schenck. Bekanntmachung, die Einziehung und Vernichtung von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1851 betreffend. , In Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juli 1848, die Ausgabe von Gruudreuteuschcinen be« treffend, ist für das Jahr 1851 eine Summe von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen, und zwar 229 Stück ü 70 fl. 16,030 fl. 153 „ ü 35 fl. 5,355 fl. 967 „ ü 10 fl. 9,670 fl. 4,789 „ ä 5 fl. 23,945 fl. 25,000 „ ä 1 fl. 25,000 fl. 31,138 Stück 80,000 fl. cingezogen und am 7. v. Mts nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 6 jenes Gesetzes in Ge- genwart eines von der Großh. Rechnungskammer hierzu bestellten Commissärs Und Actuars nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich vernichtet worden. Es wird dies nach Artikel 7 des Ge- setzes vom 30. Juli 1848 hiermit zur allgemeinen Kenntnis' gebracht. Darmstadt, den 25. Juni 1852. Großh. Hess. Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. S ch l e i e r m a ch e r. Bekannt m a ch n n g, die Umänderung der Postvcrbindungkn in der Provinz Starkenburg, sowie die Per- sonengeld- und Ueberfrachtö-Taren für dieselben betreffend. In den Postkursen der Provinz Starkenburg sind nachbemerkte Veränderungen eingetreten: 1) Die bisherige Postverbindung zwischen Erbach und Hirschhorn und die in Hirsch- horn provisorisch bestandene Po st Halter ei sind aufgehoben und an die Stelle der ersteren ist zwischen Erbach und Eberbach eine tägliche Personenpvst eingerichtet worden. 303 Jg SS. 2) Die Postverbindung zwischen Heppenheim und Miltenberg ist in eine solche zwischen Heppenheim und Erbach umgewandelt und 3) zwischen Höchst und Obernburg eine tägliche Carriolpvst errichtet, sowie 4) die bisherige Lokalpostoerbindung zwischen Heppenheim und Erbach auf die Strecke zwischen Heppenheim und Fürth beschränkt worden. 5) Der zwischen Seligenstadt und Dieburg wöchentlich zweimal coursirt habende Personenwagen ist in eine tägliche Carriolpost umgewandelt und die bisherige Boten- postverbindung zwischen Babenhausen und Dieburg aufgehoben worden. End- lich wurde 6) zwischen Heppenheim und Lampertheim eine tägliche Carriolpoft hergestellt. Indem wir Vorstehendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, lasten wir gleichzeitig die für obige Conrse, ferner für die Lokalpost zwischen Reichelsheim und Darmftadt, so- wie für den Eilwagcn zwischen Frankfurt und Würzburg (per Seligenstadt) neu festge- setzten Personen- und Ueberfrachttaren Nachfolgen: T ü t f f e zur Erhebung des Personeugeldcs und Uebersrachtporto's auf dem Personenpostcomse: 1) Zwischen Erbach und Eberbach. zwischen Perso nen geld. Ucber- ftacht- porto. zwischen Perso nen geld. lleber- sracht- porto. fl- kr. kr. fl. kr. kr. Erbach und Beerfelden. <. — 26 lVo Beerfelden und Gammelsbach.. — 9 — „ „ Gammelsbach.. — 34 — „ „ Eberbach... — 30 lVe „ Eberbach .... — 56 2 Vs Gammelsbach und Eberbach.. — 22 — 2) Zwischen Heppenheim und Erbach, sowie zwischen Heppenheim und Fürth. Heppenheim und Lörzenbach.. — 21 — Hiltersklingen und Weschnitz.. — 12 — „ „ Fürth... — 28 „ „ Hüttcnthal — 9 — „ „ Erbach... 1 20 2»/ia „ „ Jägerhaus. — 16 — Fürth und Lörzenbach .... — 9 — „ „ Erbach.. — 28 — „ „ Weschnitz .... — 12 — Jägerhaus und Weschnitz... — 28 — „ „ Hiltersklingen... — 24 — „ „ Hüttenthal.. — 9 — „ „ Hüttenthal .... — 32 — „ „ Erbach... — 12 — „ „ Jägerhaus .... — 40 — Erbach und Weschnitz .... — 40 - w „ Erbach — 52 2-4 „ „ Hüttenthal... — 20 - 0) Zwischen Höchst und Obernburg. IHöchst und Neustadt.... I — 9 — iNeustadt und Obernburg... !— 281 — 1 I it i, Obernburg... |— 36 1% 1 1- I - I I 304 M »s 4) Zwischen Seligenstadt und Dieburg resp. Darmstadt. zwischen Perso nen geld. Ueber- sracht- porto. zwischen Perso- nen- gcld. Ueber- fracht- porto. Ist- kr. kr. fl. kr. kr. Seligenstadt nnd Babenhausen 24 IVe Babenhausen und Dieburg.. 20 IV« „ „ Spitzaltheim — 36 — 1f „ Darmstadt.. — 52 3 „ „ Dieburg... — 44 1% Spitzaltheim „ Dieburg.. — 9 „ „ Darmstadt.. 1 16 2-/2 „ Darmstadt.. 41 Babenhausen nnd Spitzaltheim — 12 — 5) Zwischen Heppenheim und Lampertheim. IHcppenheim und Lorsch... — 12 7/12 Lorsch und Bürstadt .... — 16 7l2 „ „ Bürstadt.. — 28 1% „ „ Lampertheim... — 28 1% „ „ Lampertheim — 40 1% Bürstadt und Lampertheim.. — 12 7/l2 6) Zwischen Reichelsheim und Darmstadt. Reichelsheim und Obergersprenz. — 8 — Brensbach und Reinheim... — 10 7- ff tt Brensbach.. — 14 1% „ „ Spachbrücken.. — 12 It H Großbieberau. — 18 — „ „ Roßdorf... — 18 — Rcinheim. 22 1% „ „ Darmstadt... - 30 13/ n ff Spachbrücken. — 24 Großbieberau und Reinheim.. — 6 x/ 4 1t // Roßdorf.. — 30 — „ „ Spachbrücken. — 8 — It ir Darmstadt.. — 42 2-'/l2 „ „ Roßdorf.. — 14 Obergersprenz n Brensbach.. — 8 — „ „ Darmstadt.. — 24 — II v Grvßbieberau. — 14 — Reinheim und Spachbrücken.. — 6 —. tf u Reinheim.. — 16 — „ „ Roßdorf... — 12 — 11 ir Spachbrücken. — 18 — „ „ Darmstadt... — 20 i3A \t n Roßdorf.. — 24 — Spachbrücken und Roßdorf.. — 8 ir Darmstadt.. - 36 — „ Darmstadt.. — 18 — Brensbach ii Großbicbe-rau. — 6 — Roßdorf und Darinstadt... — 12 — 7) Zwischen Frankfurt und Würzburg (per Seligenstadt). von Offenbach nach Frankfurt — 12 7- von Seligenstadt nach Frankfurt. 1 20 iv4 „ „ „ Seligenstadt. — 56 1% „ „ „ Aschaffenburg — 56 1% „ ^ Aschaffenburg 1 44 2-/z A n m e r k u n g e n. 1) In vorstehenden Sätzen sind sämmtliche Gebühren einbegriffen. 2) Jedem Reisenden wird auf seine sämmtlichen Reiseeffekten, welche in die Päckereiräumc der Wagen verladen und in die Reisescheine eingetragen werden müssen, wozu auch Hutschachteln und Reisesäcke gehören, ein Freigewicht von 30 Pf. gestattet. Außerdem dürfen in dem Personenraum, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden geschehen M 39, 305 kann, uneingetragen unter eigner Aufsicht des betreffenden Reisenden kleine Reiseuten- silien, wie: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Schirme re. frei mitgenommen werden. 3) Für das, obiges Freigewicht überschreitende Gewicht der Passagier-Effecten ist das Ue- berfrachtporto nach den angegebenen Sätzen für je volle 5 Pf. zu erheben; die zwi- schen liegenden Pfunde bleiben zu Gunsten der Reisenden unberücksichtigt. Die an dem ganzen Betrage des Ueberfrachtporto's sich ergebenden Bruchkreuzer sind für einen vol- len Kreuzer zu rechnen. 4) Nach und von den Unterwegsorten kann nur die Mitnahme von Handgepäck, welches ohne Belästigung der Mitreisenden in den Personenraum nntergebracht werden kann, gestattet werden. Darmstadt den 21. Juni 1852. Gr. Hess. Ober-Post-InspecLion. G o l d m a n n. vt. BessIIllgc r. Ueb er sicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- Bedürfniffen in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Nidda. Ord.- Nr. N a m c u der Gemeinde it. Ausschlag. Beitrag auf 1 fl. Normalstcuer- Kapital. Erhe bungs ziele. Bemerkungen: fl- kr. Pf. 1 Bindsachsen...... 73 13 3,464 4 2 Bobenhausen 11.... 95 11 1,373 — 3 Büdingen mit Lorbach und Vonhausen 216 9 0,365 — 4 Crainfeld...... 80 9 0,753 — 5 Düdelsheim 92 3 2,197 — 6 Eckartshausen mit Himbach und Calbach.... 121 10 3,233 — 7 Gedern mit Steinberg.. 3Y8 13 2,000 — 8 Glauberg mit Stockheim 48 13 2,186 — Das Budget ist für 18 ’2/51 ausgestellt. 9 Lindheim 150 39 1,825 — Desgleichen. 10 Niedermorstadt.... 119 13 3,759 11 Oberseemen 264 9 3,229 — 12 Ortenberg mit Bleichenbach 70 5 1,013 — 13 Staden mit Stammheim 220 13 3,155 — 14 - Usenborn 114 19 1,551 — 15 Wenings mit Kefenrod.. 183 13 1,547 — 52 306 M »» Vorstehende Uebersicht wird hiermit unter dem Anfügen als richtig bescheinigt, daß die Er- hebungs-Ziele auf die Monate Juli, August, September und October festgesetzt worden sind. Nidda, am 10. Mar 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Nidda. Fuhr. Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Kleinrohrheim, im Regierungsbezirke Heppenheim, für 1852 betr. Auf Austehcn der Gerrreinde Kleinrohrheim ist die Nichterhebung von drei Zielen der sä 1852 in dritter Classe in sechs Zielen zu erhebenden Umlagen von 635 st. mit 317 st. 30 kr. genehmigt worden, was hiermit zur Kenntnis; der Beitragspflichtigen gebracht wird. Heppenheim, den 12. Juni 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regier.-Bezirks Heppenheim. I. V. d. D. v. Rudi n g. N a m e n s v e r ä n d e r u n g e n. Es wurde gestattet: 1) am 4. Juni dem Anselm Carl Ludwig Felician Joseph Schott genannt Dautcl zu Kostheim, statt seines bisherigen Familien-Namens „Schott" künftig den Namen „Dautel" und 2) am 11. Juni dem Conrad Ulrich dahier, künftig den Familiennamen „Gauß" zu führen. D i e n st n a ch r i ch t c n. 1) Am 31. Mai wurde der evangelische Pfarrer Göbel zu Gladenbach zum Decan des Decanats Gladenbach ernannt. 2) An demselben Tage wurde dem Pfarrverweser Christian Ludwig Egel hoff die evangelische Pfarr- stelle zu Geinsheim, tat Reg.Bezirkc Darmstadt, und dem Pfarrverweser Adam Gr oh die evan- gelische Pfarr- und Schulstelle zu Wilsbach, im Neg.-Bezirkc Biedenkopf übertragen. 3) Am 31. Mai wurde der Feldwebel im 1. Bataillon des II. Jnfanteric-Negiments Carl Wilhelm Heinrich Hahn dahier zum Kanzleidiener bei der Rechnungskammer ernannt. 4) Am 8. Juni wurde dem Schulvicar Sebastian Keil zu Ebcrsbcrg, im Neg.-Bezirkc Erbach, die evangelische Schullehrerstelle daselbst übertragen. M 39 30U 5) Am 10. Juni wurde der Rechnungsgehülfe bei der Regierungs-Commission dahier Johann Conrad Offen buche r zum Accessisten bei der zweiten Abtheilung der Justificatur der Rcchnungskainmer ernannt. 6) Am 16. Juni wurde dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission dahier Georg Christian Noack die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Darmstadt, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission dahier Johann Metzger die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Offenbach, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Dieburg Nicolaus Schaffnit die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Dieburg, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Gießen Jacob Wendel Walter die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Bensheim, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Com- mission zu Heppenheim Carl Meister die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Krei- ses Heppenheim, dem früheren Landrathsdiener Carl Ullmann von Lauterbach, dermalen Steuer- aufseher dahier, die Stelle eines Kreisdieuers bei dem Kreisrathe des Kreises Großgcrau, dem Amtsdiener bei der Negierungs-Commission zu Erbach Michael Scheuer,» a u n die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Erbach, dem früheren Kreisdiener Joseph Karl Melde zu Wimpfen die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Wimpfen, dem Amts- diener bei der Regierungs - Commission zu Gießen Valentin Klein die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Gießen, dem Amtödiener bei der Regierungs-Commisston zu Alsfeld Johann Ferdinand Pfeiffer die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe deö Kreises Als- feld, dem Amtödiener bei der Regierungs - Commission zu Biedenkopf Heinrich Stein die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Biedenkopf, dem früheren Kreisdiencr Julius Wettstein zu Büdingen die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe deö Kreises Büdingen, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Friedberg Conrad Decher die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Friedberg, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Com- mission zu Nidda Wilhelm Förster die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Nidda, dem früheren Kreisdiener Conrad Dietz zu Vöhl die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreiseö Vöhl, dem Haus- und Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Mainz Heinrich Schott die Stelle eines Haus- und Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Mainz, dem Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Mainz Georg Bernhard B a i l l e t die Stelle eines Kreisdienerö bei dem Kreisrathe des Kreises Mainz und dem Amtödiener bei der Regierungs-Commisston zu Worms Adam Rothermel die Stelle eines Kreisdieuers bei dem Kreisrathe deö Kreises Worms ertheilt. 7) Am 24. Juni wurde der Steuercontrole- Gchülse Heinrich Wiese dahier zum Accessisten bei der Stener-Controle und Calcnlatur der Oberftenerdirection ernannt. D i e n st e n t l a ss u u g. Am 16. Juni wurde der Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Fürth Ferdinand Müller seines Dienstes entlassen. V e r s e tz u n g i u den R u he fta n d. Am 22. Juni wurde der Landrichter an dem Landgerichte zn Wimpfen Friedrich Leopold Eigen- brodt, unter Bezeigung der Zufriedenheit mit seinen geleisteten langjährigen und treuen Diensten, in den Ruhestand versetzt. 310 M 40, gegenüberstehende rechte Seite sind die Grundrenten und die jedesmaligen unter Nr. 2 gedachten Erwerber einzutragen. Dieselbe Einrichtung erhalten die im Art. 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1830 vorge- schriebenen Supplementbände, welche zur Eintragung der an der Masse der Grundstücke vorkom- menden Veränderungen bestimmt sind. Art. 2. Sollen Erbleihell, Lehen und andere, auf Obereigenthum sich beziehende Rechtsverhältnisse, oder Fideikommisse (Art. 6 des Gesetzes vom 29. October 1830) in die nach dem vorstehenden Artikel zu errichtenden Grundbücher eingeschrieben werden, so geschieht dies auf der linken Seite der zwei gegenüberstehenden Blätter bei dem Namen des Besitzers des Grundstücks (Art. 1. Nr. 1 des gegenwärtigen Gesetzes). Die von dem Obereigenthumsverhältnisse abhängenden Gefälle sind in ein besonderes, dem Grundbuche beiznfügendes, nach den Besitzern der Gefälle geordnetes Verzeichniß aufzunehmen, worin alle auf diese Weife belasteten Grundstücke ihrer topographischen Lage nach angegeben werden. Art. 3. Die Bestimmung des Art. 6 des Gesetzes vom 29. October 1830, daß im Grundbuche (im zweiten Theile) für die Aufnahme der Schuldverschreibungen mit Bezugnahme auf das Hypothekenbuch ein Raum offen bleiben solle, ist in Beziehung auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze zu errichtenden Grundbücher aufgehoben. Dagegen ist in denselben auf der rechten Seite ein Raum zur Bezugnahme auf Band und Seite des Hypothekenbuchs offen zu lassen. Art. 4. Bei den nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ausgestellten Grundbüchern finden die sonst für den ersten Theil des Grundbuchs bestehenden Vorschriften auf die linke Seite, — die für den zweiten Theil desselben erlassenen Bestimmungen, insoweit letztere nicht durch die Leiden vorstehenden Artikel 2 und 3 abgeändert sind, auf die rechte Seite der zwei gegenüber- stehenden Blätter des Grundbuchs Anwendung. Die Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 29. October 1830, daß in deni ersten Theile des Grundbuchs nach dessen Legalistrung keine Veränderung mehr vorgenommen werden darf, ist auf die im Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten Einträge und auf deren Streichung, beziehungsweise Berichtigung, nicht anwendbar. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 24. Juni 1852. (L.s.) • LUDWIG. v. Lindelof. 308 M ss Coneurrenzerüffn ungen. Erledigt sind: 1) die evang. Schulstelle zu Bönstadt, im Reg.-Bezirke Fxiedberg, mit einem Gehalte von 639 fl. 36 kr. 2) die Gemeindeschulstelle zu Bubenheim, im Rcgier.-Bezirke Mainz, mit einem Gehalte von 259 fl. und Vergütung von 32 fl. für Heitzung des Schullocals. Sterbfälle. Gestorben sind: 1) am 30. März d. I. der pensionirte Invalide Corpora! Caspar Günther zu Helpershain; 2) am 13. April der katholische Schullehrer Peter Joseph Gölz zu Kleinrohrheim; 3) am 21. Mai der pensionirte Zolleinnchmer Friedrich Dittmar zu Mainz; 4) am 3. Juni der pensionirte Schullehrer Christian Kühn zu Dietzenbach; 5) am 7. Juni der pensionirte Gendarm Konrad Merten zu Selters. Zur Nachricht. Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch in diesem Semester in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine be- stimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darm- städter Zeitung angezcigt. Der Preis desselben ist: für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr., für daö halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr. Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Voraus- bezahlung abgegeben. Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden. Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an Unter- zeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbe- schwerte Briese, und es können daher alle Briefe unternachstehenderAdresseunfrankirteingesendet werden. Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grund- rentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden. Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an das- selbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwal- tung mit umgehender Post, bei der Unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umge- hung der Postämter und Bezirksbehördcn direct an die Expedition gerichtete Recla- mationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können ein- zelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht. Darmstadt, den 3. Juli 18ö2. Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts. Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten. Darmstadt, den 3. Juli 1852. Die Redaction des Großherzoglichen Regierungsblatts. 309 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M L«. Darmstadt am 15. Juli 1 8 5 2. Inhalt- 1) .Gesetz, die Einrichtung der künftig ausznstellenden Grundbücher betr.;— L) Bestimmungen über bas äußere Erschei- nen der Civil-Veamten in Uniform; — 3) Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der ein Halb- und ein Viertel- Krouenthaler in verschiedenen Staaten des MünzvtreinS bctr.; — 4) Bekanntmachung, den Vollzug der polizeilichen Verordnung über das Befabren des Rheins von Basel bis in die See bctr.; — 5) Bekanntmachung, die Erkra- Post-Distanzbestimmung zwischen Schlitz und Ricderaula betr.; — 7) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bestrei- tung der katholischen Kirchspielskoste» der Gemeinde Seidenbuch für das Jahr 1852 betr. G e fs tz , die Einrichtung der künftig nuszustellenden Grundbücher betreffend. 8u.DWJG HZ. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen' und bei Rhein rc. rc. Da Unsere auf Entlastung des Grnndeigenthnms gerichteten Gesetze eine Vereinfachung der durch das Gesetz vom 29. Oetober 1839 angeordncten Einrichtung der Grundbücher niöglich machen, so habeil Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stande, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Die nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ausznstellenden Grundbücher sind so einzurichten, daß sowohl 1) die Bezeichnung der Grundstücke und der durch die Legalisiruug des Grundbuchs sestzü- stellenden Besitzer, nebst den auf den Grundstücken haftenden ablösbaren, oder, nach dem Gesetze vom 27. Juni 1836 bereits in der Ablösung begriffenen Grundrenten (wozu nach der bisherigen Einrichtung der erste Theil des Grundbuchs bestimmt war), als auch 2) die Bezeichnung des jedesmaligen späteren Erwerbers (wozu bisher die linke Seite des zweiten Theils des Grundbuchs diente) in einen einzigen Band eingeschrieben werden. Für die Bezeichnung der Grundstücke, wie auch der unter Nr. 1 gedachten Besitzer ist, wie bisher, die linke Seite je zweier gegenüberstehnder Blätter des Grundbuchs bestimmt; ans die 53 M 40 311 Bestimmungen über das äußere Erscheinen der Civil-Beamten in Uniform. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben sich veranlaßt gefunden, über das äußere Erscheinen der Civil-Beamten in der für dieselben durch das Reglement vom 14. Juni d. I. vor- geschriebenen Uniform folgende Bestimmungen zu erlassen: A. Specielle Bestimmungen. 8- 1. Im gewöhnlichen Dienst, sowie außer Dienst ist es gestattet die Schirmmütze zu tragen. §. 2. An dem Paletot kann zum Schutz gegen die Witterung ein Radkragen befestigt werden. Letzterer kann auch allein ohne Paletot über dem Uniformsrock getragen werden. Außerdem ist den Beamten, welche im gewöhnlichen Dienst und außer Dienst den Paletot ohne den Uniformsrock tragen wollen, ein kürzerer, nur bis zu den Knieen reichender Paletot, nach dem Schnitte der von den Großherzoglichen Officieren getragenen, gestattet. §. 3. Mit der Schirmmütze wird das Degen- oder Hirschfängerkuppel von schwarz lackirtem Leder getragen. 8- 4. Die Degen- und Hirschfängerkuppel sitzen auf den vorderen unteren und hinteren (Taillen) Knöpfen dcö Uniformsrockes änf. 8- 5. Bei über dem Uniformsrock angezogencm - zugeknöpftem Paletot wird die Lasche des unter dem Paletot um den Leib geschnallten Degen- oder Hirschfängerkupp,efs durch den Degenschlitz des Paletots durchgesteckt und der Degen oder Hirschfänger über dem Paletot getragen; dasselbe findet auch statt, wenn der Paletot ohne den Uniformsrock angezogen wird. 8. 6. Bei über dem Uniformsrock getragenem Degen oder Hirschfänger kann der angezogene Pa- letot vorn offen bleiben. 8- 7. Der Hut wird stets so aufgesetzt, daß Gesicht und Nacken durch die abstehenden Ecken geschirmt sind und die Cocardc des Hutes auf der rechten Seite sich befindet. Hiernach haben die berittenen Beamten schwarz lackirte lederne, acht Linien breite Sturm- bänder im Innern des Hutes anzubringen, die, wenn sie nicht gebraucht werden, daselbst zu bewahren sind. Die beiden Theile des Sturmbandes sind im Innern des Hutes auf etwa einen 53* 312 M 40, Zoll Abstand von dem Rande des Hutes angenäht. Bei herabgenommenem Sturmbande fallt die vergoldete viereckige Halbschnalle, welche an dem Ende des kurzen Theiles des Bandes be- festigt ist, ungefähr auf die Mitte der linken Wange. Nahe bei dem Schnällchen ist eine, zwei Linien, fünf Punkte breite Schleife angenäht, durch welche die Spitze des langen Theiles des zugeschnallten Bandes gesteckt wird. 8- 8. Die Halsbinde wird ohne vorstehenden Hemdkragen getragen. 8- 9. Zur Schirmmütze können im Sommer Beinkleider von ungebleichten! Zeuge getragen wer- den. Der Schnitt ist gerade so wie bei den Tuchbeinkleidern. 8- 10. Ebenso können im Sommer Westen von weißem Sommerzeug, nach Form der schwarzen Westen, getragen werden. 8' 11 Die Orden und Ehrenzeichen werden in nachstehender Weise getragen: Die Bänder werden um eine einen Zoll hohe metallene Schnalle, deren Breite sich aus der Breite der Bänder ergiebt, in einfacher Lage, glatt geschlungen und die Enden auf der Rückseite der Schnalle verwahrt. Die Orden und Ehrenzeichen werden in, auf der Rückseite der Schnalle sich befindenden Haken eingehängt oder, ohne diese, daselbst befestigt. Die Schnalle wird horizontal mit ihrer Mitte in der Höhe des Ohres des obersten Knopfes, auf der linken Brust zwischen diesen! Knopf und der Schulter getragen. Mit der Schirmmütze werden nur die Bänder getragen, mit Ausnahme derjenigen Eh- renzeichen, deren Band nicht allein getragen' werden darf. Diese können alsdann in kleinerer Form getragen werden. Die Sterne der Großkreuze und Comniandenrkreuze erster Elaste werden in der Höhe zwischen dem ersten und zweiten Knopf getragen. Wer ein Großkreuz besitzt, hat zur Befestigung des Bandes auf der Schulter eine dünne seidene Kordel mit Knopf, Leides von der Farbe des Uniformsrockes zu tragen. An der Znsammenbiegung bildet die Kordel eine Schleife, welche um das wenig von der Kragennath absitzende Knöpfchen läuft: die beiden Enden der Kordel find in der Schulternath verwahrt. 8- 12. Die Kammerherren und Kämmerjunker tragen zur Befestigung der Schlüssel und Schleifen auf dem Uniformsrock etwa in der Höhe des rechten Taillenknopfes und ein Zoll, fünf Linien von diesem abstehend, zwei goldene, resp. silberne, ein Zoll, zwei Linien von einander entfernte und durch eine kreuzweise um sie hinlaufende Goldkordel verbundene Knöpfchen. M 40. 313 Bei umgeschnalltem Kuppel müssen die Knöpfchen so tief unter jenem sitzen, daß der/ Schlüssel oder die Schleife noch eingehängt werden können. 8. 13. Diejenigen Beamten, welche in Uniform zu Pferde erscheinen, haben sich eines englischen Sattels mit einer Unterlegdecke von Tuch, von der Grundfarbe der Uniform, zu bedienen. Die Borte der Unterlegdecke hat die Unterscheidungsfarbe des betreffenden Ministeriums. Das Zaum- zeug ist von schwarzem Leder; ebenso das Vorder- und Hinterzeug. Der Mantelsack, welcher am hinteren Theil des Sattels befestigt wird, ist von graumelirtem Tuch. Die Spornen sind dieselben, wie sic die Forst- und Post-Beamten tragen. *) Die Beamten, welche vermöge ihrer dienstlichen Stellung beritten sind, können sich dabei der mit Leder besetzten Beinkleider bedienen. Die weißen Gala-Beinkleider werden nicht beiin Dienst zu Pferd getragen. 8. 14- Die Kopfhaare dürfen nicht so lang getragen werden, daß sic den Uniformskragen berühren. 8- 15. Zu der Uniform darf kein anderes Ueberkleid als der neu vvrgeschriebenc Paletot, mit oder ohne Radkragcn, getragen werden. 8- 10. Die Beamten machen die Ehrenbezeugungen wie das Militär, indem sie mit der rechten Hand an die Kopfbedeckung greifen. 8- 17. Bei Privattrauer ist es den Beamten gestattet, einen drei Finger breiten, glatten schwarzen Flor um den linken Oberarni zu tragen. B. Allgemeine Bestimmungen. 8. 18. Nach Inhalt des Vorstehenden und nach Maßgabe der einzelnen Uniformsstücke können die Beamten in kleiner, großer oder Gala-Uniform erscheinen. 1) Als kleine Uniform werden zusammen getragen: entweder n) Kleiner Paletot, nach §. 2 Schirmmütze, Degenkuppel von schwarzlackirtem Leder Beinkleider von graumelirtem Tuche oder ungebleichtem Zeuge. Hierbei werden weder Orden noch Ordensbänder getragen; *) Durch besondere Allerhöchste Entschließung ist verfügt worden, daß die Großherzoglichen Postbeamten, mit Ausnahme der bei der Oberpostinfpection Angestellten, Anschraubspornen zu ihrer Uniform zu trage» haben. 314 JIS 40, oder b) Uniformsrock, Schirmmütze, Degenkuppel von schwarzlackirtcm Leder, Beinkleider von graumelirtem Tuche, oder ungebleichtem Zeuge. Hierbei Ordensbänder, ohne Orden. 2) Als große Uniform werden getragen: Uniformsrock, Hut, goldenes Degenkuppel, Beinkleider von graumelirtem Tuche, Orden. 3) Als Gala-Uniform: Dieselben Uniformsstücke wie bei Nr. 2, nur mit Beinkleidern von weißem Tuche. In den unter lb, 2 und 3 angeführten Fällen können der Paletot und der Nadkragen jeder für sich, oder der letztere an dem ersteren angekilöpft, über dem Uniformsrock als Ueber- kleid zum Schutz gegen die Witterung getragen werden. 8- 19. Die Uniform wird im Dienste immer getragen. Die kleine Uniform wird im gewöhnlichen Dienste getragen. Unter „gewöhnlichem Dienste" sind hier und in den vorstehenden Bestimmungen die- jenigen Dienstverrichtungen der Beamten verstanden, welche keinen außergewöhnlichen feierlichen Charakter haben und mit welchen keine Repräsentation verbunden ist, z. B. der Dienst in den Canzleien, bei den öffentlichen Cassen re. In welchen hierher gehörenden Fällen der Uniformsrock oder der Paletot anzulegen sein wird, bleibt dem Taktgefühl der Beamten überlassen. Die große Uniform haben die Beamten anzulegen: 1) wenn sie vor Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin und den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses erscheinen; 2) an den Geburts- und Namenstagen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin. An diesen Tagen haben die Beamten auch im Theater, sowie überhaupt wenn Vorstellungen „bei festlich erleuchtetem Hause" angekündigt sind, in großer Uniform zu erscheinen. Bei gewöhnlichen Theatervorstellungen können die Beamten in Civilkleidern erscheinen; —' 3) wenn sie fremden Souveränen, Prinzen und Prinzessinnen aufwarten; 4) wenn sie sich bei einem Vorgesetzten Beamten dienstlich zu melden haben; 5) bei feierlichen Dienst-Handlungen, bei Leichenbegängnissen, wenn sie denselben en corps beiwohnen; 6) bei denjenigen Gelegenheiten, bei welchen die Anwesenheit der allerhöchsten und höchsten Herrschaften zu erwarten ist; 315 M 40. 7) bei allen öffentlichen Sitzungen und feierlichen Diensthandlungen und in allen den Fällen, in welchen der Beamte seine dienstliche Stellung andern inländischen oder ausländischen Behörden oder Beamten gegenüber zu repräsentiren hat. Gala-Uniform haben die Beamten nur da anzulegen, wo es besonders befohlen wird. Vorstehende Bestimmungen werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Darmstadt ain 7. Juli 1852. Ans Allerhöchstem Aufträge: Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess Ministerium des Hauses und des Aeußern. des Innern. der Justiz. der Finanzen. v. Dalwigk. v. Lindelof. F. v. Schenck. v. Lehmann. Bekanntmachung, die Außercurssetzung der ein Halb- und ein Viertel-Kronenthaler in verschiedenen Staaten des Münzvereins betreffend. Mit Beziehung aus die Bekanntmachung vom 14. April d. I. (Reg.-Blatt Nr. 22) wird hiermit weiter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die machstehend bezeichneten Regierungen die Außercurssetzung der ein Halb- und ein Viertel-Kronenthaler verfügt haben, nämlich: 1) die Königlich Württembergische Regierung durch Verordnung vom 20. Mai d. I., mit Wirkung vom 1. Juli d. I. an und unter der Maßgabe, daß die außer Curs gesetzten Münzen bis zum 1. September d. I. bei dem Königlichen Münzamte nach dem Gewicht, das Loth zu 1 fl. 20 kr., eingewechselt werden können; 2) die Königlich Bayerische Regierung mit Wirkung vom 1. August d. I. an und unter der Bestimmung, daß die außer Curs gesetzten Münzen bei dem Königlichen Hauptmünzamt zu München und dem Einlösnngsamte zu Würzbnrg nach dem Gewichte und dem vollen inneren Silberwerthe, d. i. die seine Kölner Mark zu 24 fl. 30 kr. oder die rauhe Kölner Mark zu 21 fl. 36 kr. eiugelößt werden können, und 3) die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung mit Wirkung vom 1. August d. I. an. Darmstadt, den 7. Juli 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Schleiermacher. 316 M 40 Bekanntmachung, den Vollzug der polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See betreffend. Mit Bezug auf deu Artikel 17 xos. 1 -er obengenannten Verordnung vom 27. April 1851 wir- hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, -aß -ie fliegenden Brücken zu Worms und Oppenheim, sowie in dem Rheindurchstich am Geyer auf dem linken,Idiejenige zu Gernsheim aber auf dem rechten Rheinufer zur Nachtzeit in -er Regel ihren"Landungsplatz haben. Darinstadt, am 8. Juli 1852. Großh. Hess. Ober-Bau-Direction. In Erledigung der Directorstelle. Schleuning. Klunk. Bekanntmachung, die Ertrapost-Distanzbestimmung zwischen Schlitz und Niederaula betreffend. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Postentfernung zwischen Schlitz und Niederaula auf 2% Meilen oder 1% Station festgesetzt worden ist. Darnrstadt den 29. Juni 1852. Gr. Hess. Ober-Post-Jnspection.' G o l d m a n n. vt. Bessunger. Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bestreitung der kath. Kirchspielskosten der Gemeinde Seidenbuch für das Jahr 1852 betr. Nach dem Voranschläge der Gemeinde Seidenbuch für 1852 sollen mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern auf das Steuercapital der katholischen Parochianen zu Seidenbuch für 1852 achtzehn Grtldeu Kirchspielskosten ausgeschlagen werden, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntuiß gebracht wird, daß dieser Betrag in 4 Zielen Zund zwar in den Monaten Juli, August, September und Oktober l. I. erhoben werden soll. Heppenheim, am 2. Juli 1852. Großh. Hess. Regierungscommission des Regierungsbezirks Heppenheim. I. V. d. D. v. Rüding. 317 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt D a r m ft a d t am 27. Juli 1 8 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; —2) Bekanntmachung, das Gesetz über die Erwerbung des Grundcigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitcls in dem Grund- bnche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; —3) Bekanntmachung, die Zahlung der Vcrtretungssummcn für Kriegsdienstpflichtige, welche an der diesjährigen Loosziehung Thcil genommen habe», betr.; — 4) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchcnfonds vom Jahr 1851; — 5) Abwesenheits-Erklärung 6) Ordensverleihungen; — 7) Erlaubniß znr Annahme fremder Orden; — 8) NamenSveränderungcn; — 9) Erthei- lnng eines Patents; — 1«) Dicnstnachrichten; — 11) Militärdienstnachrichten; — 12) Dienstentlassung; — 13) Ver- setzung in den Ruhestand; — 14) Coucurrcnzeröffnungcn; — 15) Sterbfalle. Bekazrntmachun g, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtniffen betreffend. Im Laufe des zweiten Quartals 1852 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) die Vermächtnisse des Jaeob Landvogt und dessen Ehefrau zu Rockenberg an die katho- lische Kirche daselbst, zusammen im Betrage von 200 fl, znr Stiftung von jährlichen vier Seelenämtern; 2) das Vermächtniß des Adam Klöckner zu Sponsheim im Betrage von 435 fl. an die katholische Kirche daselbst zu Knusten der Armen und zur Stiftung von Jahrgedächtnissen; 3) die Stiftung des in Mainz verstorbenen Preußischen Militärgeistlichen Johann Baptist Dehost zu Gunsten des Civilhospizicnfonds zu Mainz, bestehend in dessen Nachlaß im Betrage von 18,312 fl., wovon jedoch eine jährliche Abgabe von je 400 fl. an Katharina Schöffel von Budenheim und an die Wittwc des Peter Kling zu Mainz auf deren Lebenszeit zu entrichten ist; 4) das Vermächtniß der Wittwe des Rentners und Gutsbesitzers Johann Jung von Mainz, Margaretha, geb. Schott, zu Gunsten der katholischen Kirche zu Mvmbach im Betrage von 225 fl., unter der Verpflichtung zur jährlichen Abhaltung von drei Cngclämtern; 54 318 M 41 5) die Schenkung des Peter May und dessen Ehefrau Eva Maria zu Frannauses an die katholische Kirche zu Hering im Betrage von 100 ss. zur Stiftung eines Engelamtes und eines Jahrgedächtniffes für die Peter May'sche Familie; 6) das Vermächtniß des Christian Giloth zu Monzernheim an die katholische Kirche daselbst im Betrage von 100 fl. zur Stiftung eines jährlichen Seeleuamtes; 7) die Schenkung der Erben des Franz Carl Ustnger zu Dieburg, nämlich des Caspar Usinger, der Anna Maria Ustnger und der Elisabetha Weber, geborenen Ustnger, an die Mutter- gotteskapelle daselbst im Betrage von 350 fl. zur Stiftung von Rosenkranzmeffen; 8) die Schenkung eines Ungenannten an die hiesige katholische Kirche, bestehend in zwei Kronleuchtern, zusammen im Werth von ohngefähr 600 fl.; 9) das Vermächtniß der Fürstin Sophie von Löwenstein-Wertheim-Roscnberg im Betrage von 1000 fl. für den Bau der katholischen Kirche zu Neustadt; 10) die Stiftung eines Ungenannten von 150 fl. zu Gunsten der katholischen Kirche zu Armsheim, im Regierungsbezirke Mainz, für Abhaltung von vier jährlichen Messen; 11) das Vermächtniß der Wittwe des verstorbenen Großh. Oberstlieutenants von Herff zu Darmstadt im Betrag von 100 fl. zu Gunsten der Armen der Stadt Darmstadt; 12) das Vermächtniß der Margaretha Rink zu Darmstadt im Betrag von 100 fl. an die Landkranken-Anstalt daselbst; 13) das Vermächtniß einer verstorbenen Freundin der Kleinkinderschule zu Darmstadt im Betrage von 100 fl. an diese Anstalt. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt anr 8. Juli 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. v. Dalwigk. Neuling. Bekanntmachung, das Gesetz, über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Pro- vinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im Regierungsblatt Nr. 11. von diesem Jahre publicirte Gesetz vom 21. Februar d. I., die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., nicht, wie im Art. 40 dieses Gesetzes bestimmt ist, M 41 319 mit dem 1. August d. I., sondern mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erst mit dem 1. November d. I. in Kraft tritt. Darmstadt am 23. Juli 1852. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz. v. Lindelof. Gottwerth. Bekanntmachung, die Zahlung der Vertretungssummen für Kriegsdienstpflichtige, welche an der dieß- jahrigen Loosziehung Theil genommen haben, betreffend. Mit Bezug auf den Art. 2 des Stellvertretiingsgesetzes vom 14. Juli 1851 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Bertretungssumnien für Kriegsdienstpflichtige, welche au der dießjähri- gen Loosziehuug Theil genommen haben, vom 1. August dieses Jahres an in die Ein- standskasse dahier bezahlt werden können. Darmstadt am 21. Juli 1852. Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium. In Abwesenheit des Ministers: Z i m m c r m a u n. v. Carlsen. B eka u ntm a ch un g der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahr 1851. Ans den Grund der nnnmehr abgeschlossenen Rechnung werden die Ergebnisse der Verwal- tung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahr 1851 in nachstehender Uebersicht hier- mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Darmstadt den 30. Juli 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commisston des Regierungsbezirks Darmstadt. Müller. Einnahme. Ordentliche Einnahme. 1) Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien 2) Pacht von Gebäuden und Grundstücken 3) Aus Jntercalargcfällen erledigter Beneficien - - 4) Beiträge von wiederverlichcnen kirchlichen Beneficien -- 5) „ der Kirchenfonds 6) Verschiedene Einnahmen fl. kr. 1983 321 115 40 490 411 291 45^ 1925 11 4 48 4811 381 Summe 54*™ 320 M 4t Außerordentliche Einnahme. 7) Kassevorrath einschließlich 485 fl. 324 kr. Vorlagen -- 8) Ansstände auS vorderen Jahren - 9) Zurückempfangene Kapitalien - - - - 10) Verkauf von Häusern und Gütern Summe Hierzu die ordentliche Einnahme Gibt die Summe aller Einnahmen Ausgabe. 11) Beiträge zu öffentlichen Lasten - - 12) Gerichtskosten 13) Gehalt und Gebühren des Rechners - 14) Schreibmaterial, Drucksachen, Buchbindcrlohn — ■ 15) Besondere Belohnungen, Taggelder, Reisekosten * 16) Botenlohn, Porto, Verkündigungskosten - 17) Besoldungen, Gehalte, Pensionen - - - 18) Verschiedene Ausgaben für gottesdienstliche Verrichtungen und Verpflegung kath. Geistlichen - 19) Uneinbringliche Posten und Nachlässe — - 20) Neuausgeliehene Kapitalien - 21) Ankauf von Gebäuden und Grundstücken Summe aller Ausgaben Abschluß. Die Gesammt-Einnahme beträgt * Ir ,, Ausgabe „ Verglichen, bleibt Rest und dieser besteht: a) in liquidirten Ausständen 644 fl. 30 kr b) in Vorlagen 495 „ 48ch, c) in baarem Vorrath 1414 49i Summe wie oben M a ch w e i s des verzinslichen Kapitalvermögens. Am Ende 1850 betrugen die Kapitalien Während 1851 wurden a) zurückcmpfangen 2419 fl. 30-^kr. b) ncuausgeliehcn 3975 „ — „ mithin mehr ausgeliehen beträgt daher Ende 1851 das Vermögen fl- 1364 719 2419 259 4763 4811 9574 41 3 218 11 372 6 1221 1038 131 3975 7019 9574 7019 2555 2555 48704 1555 50259 Darmstadt, den 28. Juni 1852. 384 7 34 8 I84 29) 48 Der Rechner, Ober-Consistorial-Registrator L. Noack. m 4i 321 Abwesenheits-Erklärung. Durch Urtheil Großh. Kreisgcrichts zu Mainz vom 19. Juni 1852 ist zur Conftatirung der Abwesenheit von Adam Joseph Dott, früher Gendarmerie-Capitain, zuletzt Gastwirth zum Elephanten in Mainz, geboren zu Amöneburg, die im Artikel 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenver- nehmung verordnet worden. Ordens-Verleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben verliehen: am 6. April dem pensionirten Oberst Besserer zu Worms das Commandeurkreuz 2. Classe des Ver- dienstordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern; am 31. Mai dem Bürgermeister Adam Uhrig zu Hebstahl, Reg.-Bezirks Erbach, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste" und am 23. Juni dem Conrad Scheidegger zu Waldmichelbach, Reg.-Bezirks Heppenheim, das allge- meine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben". Erlaubniß zur Annahme fremder Orden. Nachdem von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland 1) dem Generalmajor Wächter, Com- mandeur der 2. Jnfanteriebrigade, der St. Stanislausorden 1. Klasse, 2) dem Hauptmann und Briga- deadjutant Weitzel der St. Annenorden 3. Klasse, 3) dem Lieutenant v. Westerweller in der Pionniercompagnie der St. Stanislauöorden 3. Klasse verliehen worden, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog am 2. Juli die Erlaubniß zur Annahme dieser Orden zu ertheilen geruht. Namensveränder un ge n. Am 6. Juli wurde der ledigen Susanne Schrumpf, Tochter des verstorbenen Hutmachers Philipp Schrumpf aus Alsfeld, künftig den Namen „Stockmann" und der Sophie Bertz zu Grä- fenhausen künftig den Namen „Knebel" zu führen gestattet. Ertheilung eines Patents. Am 28. Juni wurde dem Eduard Meggenhosen, Bahningenieur zu Frankfurt am Main, für den ganzen Umfang deS Großherzogthums und auf die Dauer der nächsten fünf Jahre das ausschließ- liche Recht zur Anfertigung der von ihm erfundenen, durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten, Verbesserung an den Federwagen ertheilt. Dienstnachrichten. 1) Am 12. Juni wurde der durch Allerhöchste Entschließung vom 12. Mai zum Kreisassessor bei dem Kreisrath deö Kreises Biedenkopf ernannte Regierungssecretär Friedrich Ludwig Sch aas zum Krcisassessor bei dem Kreisrathe des Kreises Nidda und der zum Kreisassessor bei dem Kreisrathe 322 M 41 des Kreises Nidda bestellte Dr. Ludwig Dieffenbach zum Kreisassessor bei dem Kreisrathe des Kreises Biedenkopf ernannt. 2) Am 16. Juni wurde der Landrichter an dem Landgerichte zu Seligenstadt Ludwig Zimmermann zum Mitgliede und Rath bei dem Hosgerichte zu Darmstadt und 3) am 21. Juni der Landrichter an dem Landgerichte zu Michelstadt Dr. Carl Friedrich Brenner zum Landrichter des Landgerichts Zwingenberg ernannt. 4) Am 30. Juni wurde dem Hosgerichts-Advocaten Friedrich Purgold dahier das Syndikat der evang. Kirchen- und milden Stiftungsfonds in der Provinz Starkenburg, und 5) an demselben Tage dem Schullehrer Jacob Lortz zu Winterkasten die evang. Schullehrerstelle zu Beedenkirchen, im Regierungsbezirke Heppenheim, und dem Schullehrer Georg Feick zu Nonrod die cvangel. Schullchrerstelle zu Wembach und Hahn, im Regierungsbezirke Dieburg, übertragen. 6) Am 30. Juni wurde dem Eerichtsboten-Aspiranten Heinrich Anthes von Alzey die erledigte Gerichtsbotenstelle bei dem Kreisgerichte zu Mainz mit dem Amtssitze zu Oberingelheim übertragen. 7) Am 1.Juli haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Fräulein Emma von Rico« zur Hofdame Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin zu ernennen geruht. 8) Am 5. Juli wurde der Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Butzbach Dr. Rudolph Stockhausen in gleicher Eigenschaft au das Landgericht zu Offenbach versetzt. 9) An demselben Tage wurde der Reallchrer Ferdinand Albert zu Michelstadt zum Lehrer am städ- tischen Gymnasium zu Worms ernannt. 10) An demselben Tage wurde dem Schullehrer Heinrich Schmidt zu Oberweidbach die evang. Schullehrer- stclle zu Bischoffen, im Regierungsbezirke Biedenkopf, dem Schulvicar Heinrich Dehn zu Arnshain, im Regierungsbezirke Alsfeld, die cvangel. Schullehrerstelle daselbst, und dem Schulvicar August Herth zu Beerfelden die evang. Schullchrerstelle zu Bleidenrod, Regierungsbezirks Alsfeld, übertra- gen; sodann 11) an demselben Tage dem in der Leibcompagnic ersten Bataillons des dritten Infanterieregiments stehenden Oberfeldwebel Ludwig Müller von Gießen die Stelle eines Aufsehers der Gefangenen und Beschließers im DetentionShauft zu Alzey übertragen. 12) Am 19. Juli wurde der Erpcditor auf dem Bahnhofe der Main-Neckar-Eisenbahn zu Bcnsheiui Adolph von Toussaint zum Ober-Telegraphisten und der vormalige Lieutenant in Kaiserlich Königlich Oestcrrcichischen Diensten Ernst von Krane zu Darmstadt zum Telegraphisten bei dem, für den Telegraphen längs der Main-Neckar-Eisenbahn zu errichtenden, Telcgraphcn-Bureau zu Darmstadt ernannt. Mi l it ä rd i c n ftn a ch r i cht e n. Am 22. Februar haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog Seine Großherzogliche Hoheit den Prinzen Friedrich von Hessen zum Generallieutenant zu ernennen geruht. Am 25. März sind der Oberarzt Dr. Groß vom 2. zum 4. Infanterieregiment (2. Bataillon), der Militärarzt Dr. Strecker vom 1. Infanterieregiment, unter Ernennung zum Oberarzt, zum Gar- deregiment Chevaurlegers (Division zu Butzbach), der Militärarzt Dr. Orth vom Lazarcth zu Darm- stadt zum 2. Infanterieregiment, der Militärarzt Dr. Mayer vom 4. zum 1. Infanterieregiment ver- setzt worden. M «. 323 n tt tt Am 19. Mai ist der Militärarzt Or. Marchand im 2. Infanterieregiment temporär in denRuhe- stand versetzt worden. Am 23. Mai ist der Hauptmann ».Bellersheim im 2. Infanterieregiment auf sein Nach- suchen wegen körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt worden. Am 3. Juni ist der Lieutenant Ho ff mann II. vom 2. Bataillon 4. Infanterieregiments zum Lazarethverwalter zu Friedberg ernannt worden. Am 7. Juni hat der Oberlieutenant v. Weitershausen vom 2. Infanterieregiment den nach- gesuchten Abschied erhalten. Am 9. Juni sind ernannt worden: der Oberlieutenant v. Brei de nb ach im 4. Infanterieregiment zum Hauptmann im 4. Infanterie- regiment, Oberlieutenant Brodrück im 3. Infanterieregiment zum Hauptmann im 2.Infanterieregiment, der Lieutenant S c r i b a im 4. Infanterieregiment zum Oberlieutenant im 4. Infanterieregiment, Lieutenant Schimpf im 1. Infanterieregiment zum Oberlieutenant im 3. Infanterieregiment, Cadetcorporal Scriba im 1. Infanterieregiment zum Lieutenant im 4. Infanterieregiment, „ Schmidt im 2. Infanterieregiment zum Lieutenant im 1. Infanterieregiment, „ Scherf tut 2. Infanterieregiment zum Lieutenant im 1. Infanterieregiment, „ v. Röder im 1. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 1. Infanterie regiment, „ Frank im 4. Jnfantcrieregiment zum überzähligen Lieutenant im 4. Infanterie regiment, . „ Ger lach im 2. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 2. Infanterie regiment, „ Hamm im 1. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 1. Infanterie regiment, „ Riedel im 4. Infanterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 4. Infanterie regiment, „ Roß mann im 3. Infanterieregiment zum überzähligen Lieuteuant im 3. Infan- terieregiment, „ Wey g and im Großh. Artilleriecorps zum überzähligen Lieutenant im Großh. Artilleriecorps, Corporal v. Weitershausen im 4. Jnfattterieregiment zum überzähligen Lieutenant im 1. Jnfanterieregimettt, „ v. Galt im 1. Jnsanterie-Reg. zum überzähligen Lieutenant im 2. Infanterieregiment, „ Beck im 2. Jnsanterie-Reg. zum^überzähligen Lieutenant im 3. Infanterieregiment, „ Doll im 1. Jnfanterie-Reg. zum überzähligen Lieutenant im 4. Infanterieregiment, „ v. Lepel im Garde-Reg. ChevaurlegerS zum überzähligen Lieutenant im Garderegi ment Chevaurlegers; ferner ist der Oberlieutenant v. Normaun vom 1. zum 2. Infanterieregiment versetzt worden. Am 10. Juli ist Pfarrer SartoriuS zu Hitzkirchen an die Stelle des zum Stadtpfarrer er- nannten Garnisonspredigers Rinck zum Garnisonsprediger zu Darmstadt ernannt worden. tt n 324 M 41 Dienstentlassung. Am 5. Juli wurde der Notar Wilhelm Mann zu Mainz auf sein Nachsuchen von seinem Amte entlassen. Versetzung in den Ruhestand. Am 5. Juli wurde der Schullehrer Heinrich Koch zu Burgbracht und der Schullehrer an der Knabenschule zu Schaafheim Philipp Casimir Krapp in den Ruhestand versetzt. C o n c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die evang. Schulstelle zu Zotzenheim, Regierungsbezirks Worms, mit einem Gehalte von 298 fl. 32 kr-, einschließlich der Vergütung für Heizung des Schullocals; 2) die erste katholische Schulstelle zu Lorsch mit einem Gehalt von 378 fl. 4 kr.; 3) die evang. Schulstelle zu Weinolsheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem Gehalte von 253 fl. 50 kr., einschließlich einer Vergütung von 30 fl. für Heizung des Schulsaals. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 22. Februar der pensionirte Kriegsregistrator Wagner dahier; 2) am 6. Marz der pensionirte Oberforst-Secretär Karl Wilhelm Christian Hauser dahier; 3) am 8. März der Oberarzt im Garderegiment Chevaurlegers Dr. Weinsheimcr zu Butzbach; 4) am 1. Mai der Hauptmann Hoffmann im 2. Bataillon 4. Infanterieregiments; 5) am 5. Mai der Ministerialrath Augustin Meise „zahl dahier; 6) am 23. Mai der Lehrer an der oberen Knabcnklasse der Domschule zu Mainz Andreas Preifer; 7) am 12. Juni der Lazarethverwaltcr Hauptmann Hauß zu Worms; 8) am 16. Juni der pensionirte Revierförstcr Huber zu Vadenrod; 9) am 18. Juni der pensionirte Obersteuerbote Liebknecht zu Obernburg; 10) am 21. Juni der pensionirte Hauptzollamtsdiener Friedrich Ludwig Bär dahier; 11) am 23 Juni der pensionirte Obersteuerdirections-Canzleidiener Götz dahier; 12) am 6. Juli der pensionirte Salinenrath Langsdorf zu Salzhausen. 325 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M L2. Darmstadt a m 7. August 18 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, das Reglement für das Octroi der Stadt Mainz betr.; — 2) Bekanntmachung, die Nichterhebmig eines Theils der Umlagen der Gemeinde Langen, Reg.-Vez. Darmstadt, für 1852 betr.; — 3) Uebersicht der für das Jahr 1852 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen NcligionSgemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt geneh- migten Umlagen; — 4) Dienstnachrichten; — 5) Stcrbfälle. Bekanntmachung, das Reglement für das Octroi der Stadt Mainz betreffend. es angemessen erscheint, das bereits seit dem Jahre 1829 in Kraft bestehende, aber bis dahin noch nicht im Regierungsblatt veröffentlichte, rubricirte Reglement nebst dem dazu gehöri- gen Tarif nachträglich zn publiciren, so wird dasselbe mittelst des nachstehenden Abdrucks hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Mainz am 7. Juli 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Mainz. Schmitt. Reglement für das Octroi der Stadt Mainz. Kapitel I. Bestimmung der dem Octroi unterworfenen Gegenstände, der Gebühren, Octroi-Bezirk. §. 1. Das gemäß dem Gesetze vom 5. Vevtose VIII, bestehende und nach den Verfügungen des Gesetzes vom 27. Frimaire VIII. und deS organischen DecretS vom 17. Mai 1809, in Vollzug gesetzte Gemeinde- und WohlthätigkeitS - Octroi, soll fernerhin nach den oben angeführten Gesetzen, und nach dem gegenwär- tigen Reglement, in so weit dieses nicht durch spätere gesetzliche Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert worden, erhoben werden. 55 326 M 4S 8. 2. Die Gebühren sind genau nach dem von dem Gemeinderath in Vorschlags gebrachten, von Großherzog- licher Proviiizialregicrung begutachteten, und von der höchsten Staatsregierung genehmigten Tarif zu entrichten. Abänderungen im Tarife können aus den Antrag der Localbehörde sowohl, wie auf Veranlassung der höheren Regierungsbehörden Statt finden; sie sind eben so wie der Tarif selbst auf vorgängige Berathung deö Gemeindcraths, und auf das Gutachten Großherzoglicher Regierung, von der höchsten Staatsbehörde zu genehmigen, und jedesmal durch Druck und Anschlag bekannt zu machen. 8. 3. Die Gebühren werden genau nach dem Maaße und Gewichte oder der Zahl der Gegenstände entrichtet; es findet kein Abzug bei Flüssigkeiten unter dem Vorwände eines Abganges oder einer Leere in den Fässern oder Gefäßen Statt; es sey denn, daß dieser Abgang wenigstens den vierten Theil des Inhaltes betrüge, in welchem Falle dieses durch eine vorzunehmcnde Abmessung zu bewahrheiten ist. 8. 4. Außer den durch die Bundcs-Commission bestimmten Ausnahmen für die zur Consumtion der Besatzung oder zum Bedarf der Festung bestimmten Gegenstände, findet sonst keine Befreiung vom Octroi Statt. 8. 5. Die Erhebung beziehet sich auf alle in dem Tarif angegebenen Gegenstände, die innerhalb der i,n fol- genden Artikel bestimmten Grenzen des Octroi-Bezirks eingeführt, erzeugt, consumirt oder debitirt werden. 8. 6. Die Grenze des städtischen Octroi-Bezirks wird gegen die Rheinstite durch die Linie der äußeren Bat- terien und Wälle von der Bocksbatterie an bis an daö Gitter der ehemaligen Schloßbattcrie bezeichnet, von wo sie längst den Gebäulichkeiten der Niederlage des ehemaligen Freihafens nach der Stadtseite zu (ohne daß jedoch die Bewohner dieser Gebäulichkeiten für ihre Consumtion frei sind), bis zu dem untern Gitter des Hafens und bis an das Raimundithor hinläuft, und von da Landeinwärts den Wällen der Festung bei dem Münsterthor, Gauthor und Neuthor vorbei, bis an die Bocksbatterie folgt. 8. 7. Die Eingangspunkte der dem Octroi unterworfenen Gegenstände sind, die in §. 8. näher bestimmten Beschränkungen ausgenommen, das Ncuthor, Gauthor, Münsterthor, Raimundithor, das große nach der Stadt führende Thor des Großherzoglichen Hauptzollamtes, der Eingang an der Stelle deö ehemaligen Schloßthores, das Rothethor, Eiserne-Thor, daö Fisch- und Holzthor. Das Einbringen solcher Gegenstände auf andern Wegen ist bei Strafe der Confiscation oder bei einer dem Wcrthe derselben gleichkommenden Geldstrafe untersagt. Das unterhalb deö Freihafens nach dem Rheine führende Gitter ist nur dann als Eingangspunkt an- zusehen, wenn bei abgeführtcr Rheinbrücke die Ucberfahrt dorthin verlegt wird. 8. 8. Das dem Octroi und der Schlachtaccise unterworfene Schlachtvieh darf nur an den vier Thoren: Neu- thor, Gauthor, Münsterthor, Rothethor eingeführt und nach den weitern Bestimmungen im 8. 39. wieder ausgeführt werden. 8. 9. Da die Thore der Stadt unregelmäßig geöffnet und geschlossen werden, so wird die Zeit, während wel- cher die dein Octroi unterworfenen Gegenstände eingebracht werden können , für das Winterhalbjahr oder die Monate Oktober, November, Deceinber, Januar, Februar und März von sieben Uhr deö Morgens bis sechs M LS 327 Uhr des Abends, und für das Sommerhalbjahr oder die Monate April, Mai, Juni, Juli, August und September, von fünf Uhr Morgens bis neun Uhr Abends, bestimmt. 8. 10. In ungewöhnlichen Fällen, wenn besonders dringende Umstande cintreten, kann jedoch das Einbringen einzelner Transporte Morgens früher oder Abends später Statt finde», in so sern die Thore nicht geschlossen, und die bestehenden Maulhvcrordnungcn diesem nicht entgegen sind. Kapitel II Erhebung auf Gegenstände, die von aussen in die Stadt kommen. 8. 11. Die dem Octroi unterliegenden Gegenstände können die an jedem der 8. 7. bezeichneten Eingänge be- findliche Zollstätte, welche durch die Inschrift „Städtisches Octroi" bezeichnet ist, nicht eher passiren, als bis sie erklärt, und die Gebühren davon entrichtet sind. Die Erklärung geschiehct entweder schriftlich, mittelst Uebergcbung einer Note oder eines Verzeichnisses, oder aber mündlich, und wird von dem Octroi- Einnchmcr sogleich in das Register eingetragen. Der Einnehmer wird den Erklärenden jedesmal zur Unter- schrift einladcn, und wenn derselbe nicht unterschreibe» will, oder kann, davon im Register Meldung thun. Die Einträge in das Register, welche in Gefolge mündlicher Erklärungen geschehen, sollen, wenn auch der Erklärende nicht unterschrieben hat, den nämlichen Glauben haben, wie jene, welche schriftlich geschehen sind. 8. 12. ES kann Niemand sich mit der Unwissenheit der Octroi-Verordnungen entschuldigen; jedoch sollen die Octroi-Angestellten, um die Octroi-Pflichtigen nicht in Verlegenheit zu setzen, dieselben bei dem Einpasstren so viel wie möglich erinnern, und sie befragen, ob sie etwas zu erklären haben, ohne daß jedoch die Unter- lassung dieser Frage einen Vorwand abgcbcn könne, um wirklich vollbrachte Untcrschlcife zu entschuldigen. 8. 13. Nach geschehener Aufforderung oder Erklärung haben die Angestellten das Recht, sich von der Richtigkeit derselben durch Untersuchung der Waarc zu vergewissern; sie sollen dabei mit möglicher Vorsichk verfahren, und, im Falle die Kisten. Päcke, Ballen rc. leicht zu beschädigende Gegenstände enthalten, sich kciuer Sonde bedienen. Sie sind für jede Beschädigung durch ihre Nachlässigkeit verantwortlich. 8. 14. Postwagen, Last- und Miethwagen, und alles, was zum Transporte von Octroi-Gegenständen viencn kann, sind den Untersuchungen der Angestellten unterworfen. Doch wird bei den Postwagen, wenn die Un- tersuchung nicht ohne Aufenthalt geschehen kann, dieselbe nicht am Thore, sondern an dem Orte des Anfah- rens in der Stadt, wohin ein Angestellter zu folgen hat, vorgenommen werden. Die von der Manthverwaltung verbleietcn Wagen und Güter unterliegen keiner weiteren Untersuchung der städtischen Angestellten, doch haben letztere daö Recht, von der Verbleiung und den Papieren der Fuhr- leute Einsicht zu nehmen, und sich zu überzeugen, daß die Maaren nicht zum Eingänge in die Stadt be- stimmt sind. 8. 15. Personen, welche zu Fuß, zu Pferd oder in Reisewagc» einpasstren, können weder persönlich, noch wegen ihren bei sich habenden Koffern und Rei'secffecten befragt und untersucht werden; sollte jedoch ein hin- länglicher Verdacht eines Unterschleifes gegen ein solches Individuum Statt finden, so kann dasselbe durch die Angestellten vor den Bürgermeister oder einen Polizei-Beamten begleitet werden, welche nöthigen Falls die Untersuchung der Wagen und Effecten verordnen können. . 55* 328 M 8. 16. Im Falle die Begleiter, Fuhrleute oder Träger der eingehenden Gegenstände das Maaß und Gewicht oder den Inhalt der Fässer, Kisten und Ballen nicht genau angeben können, und eine Untersuchung auf der Stelle nicht wohl thunlich ist, so soll die Waare unter Begleitung eines Angestellten in daS Central-Büreau gebracht,, und dort untersucht werden. 8. 17. Das auf den Holzplätzen am Rhein ankommende Holz und Wellen, muß durch den Verkäufer auf der Holzschreiberei erklärt werden; der von dem Rheinmeister darüber anszustellende Schein dient als Erklärung auf dem Central-Büreau des Octroi, wo der Verkäufer die Gebühren zu entrichten hat, und dagegen, nebst der Quittung, eine, der erklärten Stecken Holzes oder der Wellenzahl, gleiche Anzahl besonderer Zeichen erhält, welche er bei dem Verkaufe im Einzelnen an den Fuhrmann, Letzterer aber dem Octroi-Einnehmer des ThoreS, wo die Fuhr einpafsirt, abzugeben hat. 8. 18. Die Händler oder Eigenthümer der zu Wasser ankommenden Steinkohlen haben, ehe sie ausladeu eine Erklärung über das Gewicht der Ladung auf der Krahncnschreiberei zu machen, welche darüber eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist sofort auf dem Central-Büreau des Octroi abzugeben und die Gebühr von der auszuladenden Quantität sogleich zu entrichten. Von denjenigen Steinkohlen welche aus den, am Rhein befindlichen Magazinen zu Wasser wieder ausgefiihrt werden, wird auf die von der Krahnen- und Hafenverwaltung auszustellende Bescheinigung der geschehenen Wiedereinladung, und des Gewichtes derselben, die Octroi-Gebühr von dem Einnehmer des Central-Büreau wieder zurück vergütet. Die Octroi-Verwaltung hat bei obwaltendem Verdachte das Recht, das angegebene Gewicht der Ladung zu verificiren. In dem Freihafen dürfen keine für die Consumtion der Stadt bestimmten Steinkohlen ausgeladen werden. Wenn von den zum Verbrauche der Dampfschiffe bestimmten Steinkohlen eine Partie in die Stadt abgesetzt wird, sind die Eigenthümer gehalten, die Anzeige auf dem Central-Büreau des Octroi zu machen und daselbst, nachdem das Gewicht vorher constatirt seyn wird, die Gebühr zu entrichten. 8. 19. Jeder Octroipflichtige welcher dem obigen Reglement zuwiderhandclt, soll mit dem Verluste der be- trüglich cingeführten Gegenstände, oder mit einer, dem Werthc derselben gleichkommenden Geldstrafe be- straft werden. Derjenige Steinkohlenhändler, welcher zufolge des 8. 18. mehr zur Wiederausfuhr erklärt, als er wirklich ansführt, soll, wenn das zu viel angegebene Gewicht ein zehntel mehr als das wirkliche Gewicht beträgt, das Recht auf Wiederersatz der Octroi - Gebühr von der ganzen Ladung verlieren. 8. 20. Die Beschlagnahme bezieht sich jedoch nur auf die dem Octroi unterschlagenen oder verordnungs- widrig eingebrachten Gegenstände, aus die Fässer, Kisten, Ballen, Körbe und Säcke rc., worin dieselben enthalten sind, nicht aber auf das Fuhrwerk, noch aus andere Gegenstände, welche zwar auf dem näm- lichen Fuhrwerke oder mit dem nämlichen Transport eingebracht werden, die aber erklärt worden, und von denen die Gebühren entrichtet sind. 8. 21. Wenn eine und die nämliche zu gleicher Zeit und mit vem nämlichen Transporte eingehende Waare nach dem Maaße, Gewicht oder Zahl zu gering angegeben wird, so unterliegt das zu wenig angegebene, M 42. 329 wenn eS den dritten Theil des Ganzen nicht übersteigt, der ConfiScation oder der Entrichtung einer dem Werthe gleichkommenden Geldstrafe. Beträgt das Verheimlichte mehr als den dritten Theil, so ist daS Ganze der ConfiScation oder der Entrichtung einer dem Werthe gleichkommenden Geldstrafe unterworfen. 8. 22. Die Strafe der Hinwegnahme oder Wertherlegung findet ferner Statt, wenn Gegenstände, die sich in Fässern, Kisten, Ballen oder sonst dem Auge der Octroiangestellten unerkenntlich cingepackt sind, ihrer Natur nach falsch und für eine andere Waare, welche eine geringere Gebühr entrichtet, zum Nachtheile des Octroi angegeben worden. 8. 23. Die Octroiangestellten haben das Recht, alle betrügerisch eingebrachten Gegenstände auf frischer That bis in die Häuser, Magazine, Ställe und andere Orte zu verfolgen, und dort in Beschlag zu nehmen, wenn sie dieselben nicht aus dem Auge verloren haben. 8. 24. Die Gast- und Schcnkwirthe und andere Personen, welche Remisen oder Ställe haben, sind nöthi- genfalls gehalten, die bei ihnen in Beschlag genommenen Gegenstände bis zur endlichen Entscheidung aufzunehmen und zu bewahren. 8. 25. Waö diejenigen Gegenstände betrifft, welche nebst der Octroi-Gebühr zugleich auch einer Steuer an den Staat unterliegen, so werden die Verwaltung der indirekten Abgaben, und jene des Octroi sich so- viel möglich, in der Aufsicht und Controle gegenseitig unterstützen. Ergiebt sich, was das Octroi betrifft, aus den Registern der Vertvaltung der indirekten Abgaben, daß Gegenstände zur Consumtion cingegangen sind, ohne in den Octroiregistcrn eingetragen zu sehn, so soll, wenn nicht daö Gegentheil durch Quittungen erwiesen wird, das Fehlende als wirklich defraudirt angesehen werden, und die Contravenienten in die durch den 8-19 bestimmte Strafe verfallen. Diese Beweisführung soll jedoch nur in den ersten sechs Wochen, von dem Tage der Einfuhr an gerechnet zuläßig sehn, weßwegen die Empfänger der veroctrvirten Gegenstände ihre Quittungen wenigstens während dieses Zeitraumes aufzubewahren haben. Ä Ä t t c I IH» Erhebung auf Gegenstände im Innern der Stadt. 8. 26. Die Aufsicht und Controlirung des in der Stadt gebraut werdenden Bieres soll im Einvernehmen mit der Tranksteuerverwaltung und auf die nämliche Art geschehen, wie dieses in dem 8. 9. der Ver- ordnung vom 22ten Juni 1827 die Erhebung und Controlirung der Tranksteuer betreffend festgesetzt ist. 8. 27. Ebenso soll die Controlirung des fabricirt werdenden Brandweinö bei denjenigen Brandweinbren- nern, welche zugleich den Kleiuverkauf inS Land betreiben, nach den Bestimmungen des §. 8. nämlichen Reglements Statt finden. Hinsichtlich derjenigen Brandweinbrenner, welche keinen Verkauf im Kleinen treiben, und also nach xos. 6. des erwähnten 8. der Aufsicht der Tranksteiler-Verwaltung, was die Fabrication betrifft, Glicht unterliegen, soll das nämliche Verfahren in der Art Statt finden, daß die Coustatirung der fabricirten Quantitäten durch die Angestellten des Octroi nach den nämlichen Grundsätzen geschiehet, welche der 8. 8. pos, c. N.° 2,, 3. u. 4. der benannten Großhcrzoglichen Verordnung vorschreibt. 330 M 4« 8. 28. Mit den Bierbrauern und Brandweinbrennern wird über die Quantität des gebrauten Biers und Brandweins offene Rechnung gehalten, und haben dieselben die Octroi-Gebühr am Schluffe eines jeden Monats zu entrichten. 8. 29. Jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung von Seiten der Bierbrauer und Brandwcinbrenner, welche die Unterschlagung der Octroi-Gebühr von einem Thcile ihrer Fabrikate zum Zwecke hat, soll mit einer, dem zehnfachen Betrag der unterschlagenen Octroi-Gebühr gleichkommenden Geldstrafe belegt werden. §. 30. Den Essigsiedern ist gestattet, sich mit der Verwaltung in ein Abonnement cinzulassen. Derjenige, bei dem dieses nicht zu Stande kommt, unterliegt hinsichtlich seines Fabrikats der Visitation und Eon- trole der Angestellten, welche durch genaue Aufnahmen die sabricirten Quantitäten zu constatiren haben. Eine Unterschlagung der Oktroi-Gebühr, sehe eö durch falsche Deklaration, oder durch Verheim- lichung der Fabrikation, soll mit einer dem Werthe der verheimlichten Quantität Essig, und dem zehn- fachen Betrage der Oktroi-Gebühr gleichkommendcn Geldstrafe belegt werden. 8. 31. Die Besitzer der innerhalb der Grenzen des Octroi-Bezirks liegenden Weinberge haben die Gebüh- ren von ihren Herbsterzeugnissen gleich nach dem Einkellern des Mostes zu entrichten. Sie sind zu dem Ende gehalten, die Quantität des cingeherbsteten Mostes auf dem Ccntral-Burean schriftlich zu erklären. Die Octroi-Angestellten sind berechtiget, die Richtigkeit der Angabe durch Visitation der Räume, wo der Wein lagert und durch Untersuchung der Fässer zu konstatiren. 8. 32. Die Eigenthümer des auf den Wällen, und in den Gräben des Octroi-Bezirks erzeugten HeneS sind gehalten, bei dem Abführen desselben an dem zunächst gelegenen Octroi-Bureau mit ihren Fuhren zu passiren, und daselbst die Gebühren zu entrichten. 8. 33»/ Das auf den im Innern der Stadt liegenden Mühlen gemahlene Mehl, Schrot und Kleien ist, wenn cs in die Stadt gehet, sobald eS auf die Fuhre geladen ist, von dem Eigenthümer, Müller oder Fuhrmann vor der Abfahrt auf dem Octroi-Bureau am Münsterthore zu erklären, und die Gebühr da- von zu entrichten. Jede Unterlassung, jede falsche Erklärung in der Qualität und Quantität unterliegt den nämlichen Strafen, wie jene, welche gegen solche Zuwiderhandlungen bei dem von außen in die Stadt eingehenden Mehl und Schrot Statt finden. Kapitel IV* Durchgang, Transit. 8. 34. Tie zum Durchgänge bestimmten Gegenstände sind von allen Gebühren frei, können jedoch nur bei Tage und in der in dem crtheilten Transitschein bestimmten Zeitfrist passiren. §. 35» Die Eigenthümer, Führer oder Begleiter der durchpaffirendcn Gegenstände müssen dieselben bei dem Eingangs-Bureau schriftlich erklären, und die Octroi-Gebühren hinterlegen oder verbürgen. Sie erhalten M 4S 331 einen Schein, in welchem die Natur und die Menge der Gegenstände, die Zeit, innerhalb welcher, und daS Ausgangs-Bureau, durch welches dieselben zu Paffiren haben, angegeben sind. Dieser Schein ist an dem Ausgangs-Bureau vorzuzeigcn, und von dem dortigen Einnehmer zu visiren; auf die Zurückgabe dieses Scheins werden die Gebühren zurückbezahlt, oder die Bürgschaft entladen. 8. 36. Die Angestellten haben das Recht, sich die Frachtscheine vorzeigen zu lassen, und die Maaren so- wohl beim Eingang als Ausgang zu untersuchen. Sie können die durchpassirende Gegenstände von einem Thor bis zum. andern begleiten. s. 37. Zum Durchgang bestimmte Gegenstände können, in dem Falle des Hierbleibens über Nacht oder auf längere Zeit, nirgends anders, als in der öffentlichen Niederlage im Kaufhause eingestellt werden, wo sie der besonderen Aufsicht der Angestellten unterworfen sind. 8. 38. Ausgenommen von den in den 8. 8. 35. bis 37. vorgeschricbcnen Formalitäten sind jedoch die- jenigen Transporte, welche schon unter der Aufsicht der Zollverwaltung stehen, und hinsichtlich welcher die Bestimmungen des 8. 14. eintrcten. 8. 39. Bon dem auf die hiesigen Viehmärkte gebracht werdenden Schlachtvieh, sind die Gebühren bet dem Eingänge zu hintcrlegcn; von dem nicht abgesetzten Vieh gcschiehet die Rückvergütung bei dem Wieder- ausgange an einem der im 8. 8. bestimmten Thore, indem die Quittung, welche für die Hinterlegung ertheilt worden, zurückgegcbcn, die Zahl des wieder ausgegaugenen Viehes auf dem Rücken derselben an- gemerkt, und der Zurückempfang des Geldes von dem Empfänger darauf quittirt wird, der dagegen den gewöhnlichen Quittungs-Abschnitt aus dem Einnahms-Register für die von dem wirklich verkauften Viel) bezahlte Octroi-Gebühr erhält. 8. 40. Handelsleute, welche Erzeugnisse der hiesigen Fabrikation auf auswärtige Märkte bringen, können dasjenige, was sie nicht absetzcu, frei wieder eingehen lassen, zu welchem Ende sie vor der Ausfuhr eine schriftliche Erklärung auf dem Ccntral-Bureau zu machen haben, und dagegen einen Schein erhalten, auf dessen Vorzeigung sie die auswärts nicht abgesctzte Waare ganz oder zum Theil in der Folge wieder einbringen können. Bei den in das Ausland verführt gewesenen, und wegen Nichtabsatz wieder eingehenden Maaren genügt die Bescheinigung des betreffenden Zollamtes. 8. 41. Das von hiesigen Einwohnern zum Ackerbau oder irgend einem andern Gebrauche unterhaltene Vieh muß zu dem nämlichen Thore, wo eö ausgehet, auch wieder eingehen, und ist einer besonderen Controle und Aufsicht von Seiten der Angestellten unterworfen, welche sich die uöthige Kennmiß dieses Viehes zu verschaffen haben. 8. 42. Jede Zuwiderhandlung oder betrügerische Abladung oder Absatz von Gegenständen, welche unter dem Vorwände des Durchgangs eingebracht worden sind, wird mit der Hinwegnahme oder einer dem Werthe gleichkommenden Geldbuße bestraft. 332 M 4* Kapitel V. Niederlage. 8. 43. Jedermann kann sich gegen die im Tarife bestimmten Gebühren, der öffentlichen Niederlage für seine Waaren bedienen, wenn diese nicht weniger als 20 Pfund im Gewicht betragen, sehe es, um die- selben zum Verkaufe auszusetzen, sehe es, um sie zur Wiederausfuhr auf eine bestimmte Zeit aufzube- wahren. ES können jedoch nur solche Waaren ausgenommen werden, welche unverdorben und dem schnellen Verderben nicht ausgesetzt sind, und die einen, den muthmaßlichen Betrag der Octroi- und Ma- gazinö-Gebühren, sowie die Kosten eines allenfalls nöthig werdenden öffentlichen Verkaufs übersteigenden Werth haben. 8. 44. Eingehende Gegenstände, welche diese Bestimmung haben, müssen an dem Octroi-Bureau des Ein- gangs als solche erklärt, und, nach Hinterlegung oder Verbürgung der Gebühren oder unter Begleitung eines Angestellten, unmittelbar in die Niederlage im Kaufhause verbracht werden. Die Hinterlegungsge- bühren werden zurück gegeben, oder die Bürgschaft entlastet, auf das Visa des Scheines, welcher den Eingang in die Niederlage beweißt. 8. 45. Die Waaren werden bei dem Eingänge genau untersucht, und die Fässer, Ballen, Kisten oder Päcke, sodann, wenn es nöthig ist, mit besondern Zeichen versehen. Der Niederleger kann von seiner Waare Proben zurückbehalten, welche von den Angestellten versiegelt oder gezeichnet werden. 8. 46. Die niedergelegten Gegenstände werden in einem besonderen Register genau verzeichnet, der Eintrag wird von dem Hinterleger unterschrieben, oder aber, wenn er nicht schreiben kann oder will, Meldung davon gethan. Letzterer erhält einen Abschnitt aus dem Register als gleichlautende Ausfertigung, welche bei der Zurücknahme der niedergelegten Gegenstände vorgezeigt, und zurückgegeben werden muß. 8. 47. Von denjenigen Waaren, welche in die Stadt selbst abgesetzt werden, müssen die Octroi^Gebühren sogleich bei dem Auögange auö der Niederlage entrichtet werden; für diejenigen Waaren, welche wieder auS der Stadt gebracht werden, wird eine besondere Ausfertigung oder Transitschein ertheilt; bei dem Ausgange der Letzteren sind die nämlichen Vorschriften, wie bei den gerade durchgehenden Waaren zu beobachten. 8. 48. Hierher gesendete Waaren, wegen deren Annahme zureichende Hindernisse obwalten, können sowohl auf Anstehen derjenigen, die sie empfangen sollten, als wie auch der Fuhrleute, in der Niederlage im Kaufhause eingestellt werden. Letztere können, wenn sie darthun, daß die verweigerte Annahme nicht die Folge ihrer eignen Schuld ist, den Fuhrlohn und andere erwiesene nothwcndige Vorlagen von derOctroi- Verwaltung empfangen. I» diesem Falle werden die Waaren nur nach vorher geleisteter Zahlung deö Vorschusses, sowie der übrigen Gebühren und Kosten wieder zurückgegeben. 8. 49. Den Hinterlegern oder ihren Bevollmächtigten stehet jederzeit der Eintritt in die Niederlage im Kaufhause während der Bureaustunden offen, sehe eS, um nach ihren Waaren zu sehen, oder für deren Erhaltung zu sorgen, sehe es, um dieselben Anderen zum Verkaufe zu zeigen und anzubieten. M *9 333 56 8. 50. Jeder geschehene Verkauf oder Abtretung des Eigcnthums niedergclcgter Gegenstände muß von dem Eigenthümer erklärt, in dem Register sowohl, als auf dem Rücken der dem Eigenthümer daraus erthcilten Ausfertigung angemerkt und von Letzterem unterschrieben werden; nur auf eine solche Erklärung, oder in deren Ermangelung aus Hinterlegung eines gesetzlichen Kauf- oder Ceffions-Akts, oder einer Voll- macht oder eines rechtskräftigen UrtheilS, kann die Waare an einen Dritten verabfolgt werden. 8. 51. Die Eigenthümer oder ihre Bevollmächtigte haben selbst für die zur Erhaltung der niedergclegten Gegenstände nöthigen Arbeiten und Manipulationen zu sorgen ; geschiehct dieses nicht, so wird der Ober- controleur des Octroi, nach vorher von dem Friedensrichter dazu erhaltener Ermächtigung, die nöthig ge- wordene Besorgung übernehmen. In diesem Falle müssen die daraus entstandenen Kosten auf Vorzeigung der von dem Bürgermeister zu regulirenden Verzeichnisse von dem Eigenthümer vor Ablieferung der Waare ersetzt werden. 8. 52. Die Octroi-Verwaltung hat das Recht von den vorgelegten Unterhaltungs- und anderen Kosten, so wie von den zufolge 8 54. geleisteten Vorschüssen die Zinsen zu fünf vom Hundert zu erheben. 8. 53. Wenn in drei Monaten nach dem für die Niederlage festgesetzten Termin die Maaren nicht zurück- gefordert werden, so sollen dieselben auf Anordnung des Bürgermeisters und auf Betreiben des Ober- Controlcurs öffentlich verkauft werden. Der Erlaß wird nach Abzug der Kosten und Vorlagen, der fünfprocentigcn Interessen davon, und der rückständigen Octroi- und Niederlaggebühren in die Gemeinde-' Kasse niedergelegt, bis derselbe dem Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten, oder dem, der sonst ein gesetzlich erwiesenes Recht dazu hat, zugestellt werden kann. 8. 54. Der Verkauf findet früher und selbst vor Ablauf dcS Niederlagstermins Statt, wenn die nieder- gelegtcn Maaren zu verderben drohen, oder dieselben von so geringem Werthe sind, daß aus ihrem wahrscheinlichen Erläße die schuldigen Gebühren und Kosten nicht bezahlt werden können, und wenn der Eigenthümer, oder dessen Bevollmächtigter auf geschehene Aufforderung in den ersten 24 Stunden die Waaare nicht zurücknimmt, oder sich weigert, die Gebühren zu bezahlen. Kapitel VI. Formalitäten, die Einfuhr von Militär-Gegenständen betreffend. §. 55. Unter Militär-Effekten, welche zufolge des Frankfurter Vertrags octroifrei sind, werden alle Aerarial- gegenstände verstanden, welche zur Unterhaltung der Festung, ihrer Garnison, zu deren Wohnung, Nah- rung, Gesundheitspflege, Armirung und Bekleidung gehören. Um jedoch bei der Abgabe-freien Einfuhr derselben, seye eS daß solche durch Lieferanten angeschafft, oder durch die betreffenden Regierungen für ihre Truppen hierher Übermacht werden, die Octroi-Verwaltung gegen Mißbrauch zu sichern, wurde durch die zur Regulirung der Festungs-Angelegenheiten niedergesetzte gemeinschaftliche Kommission folgendes festgesetzt: 8. 56. Die Einfuhr der Militär-Effekten wird nur am Tage Statt haben. 334 M 42 8. 57. Der Lieferant oder Führer eines militärischen Transportes erhält von der betreffenden Militär- Behörde eine Erklärung, in welcher der Name des Lieferanten oder Führers, die Beschaffenheit und Menge der cinzuführenden Gegenstände genau angegeben sind; diese Erklärung oder Urkunde wird dem Obercontroleur vom Octroi vorgelegt, welcher sein Visa darunter setzt. 8. 58. Bei dem Einbringen der Gegenstände wird diese Urkunde jedesmal dem Einnehmer des Ein- gangs-Bureau vorgezeigt, welcher auf dieselbe den Betrag dessen, was cingebracht worden, anmerkt, und wenn die Summe deS nach und nach Eingeführten die Hauptsumme der Urkunde übersteigt, für das Uebersteigende die Octroigebührcn einsordcrt. 8- 59. Es bleibt der Octroiverwaltung unbenommen, sich von den Lieferanten die Depots, wo die einzu- führenden Gegenstände hingebracht werden, anzeigen zu lassen, und daraufzu wachen, daß von dieseu Gegenständen nichts an irgend einen andern Ort abgcsetzt, sondern dieselben grade in die angezeigten Depots verbracht, und dort abgeladen werden. 8. 60. Die Lieferanten dürfen keine anderweitigen Güter in den Lokalen aufnehmen, welche zu Depots der Militär-Effekten bestimmt sind, eben so wenig Militär-Effekten in Lokalen niederlegen, die nicht aus- schließlich zu dergleichen Militär-Gegenständen benutzt werden. 8. 61. Gegenstände, die bereits von der Artillerie- und Genie-Direktion übernommen worden, können un- gehindert aus den Depots der Außenwerke zur Verwendung oder Niederlcgung in das Innere der Festung gebracht werden. 8. 62. Alle hercingebrachte Militär-Effekten werden bloß zum Behufe der Festung und deS Militärs ver- wendet; alles was als für das Militär nicht airwendbar an die Bürger veräußert wird, wird durch Lizitationen oder Soumissionen abgegeben. Die Soumissionen oder Lizitationen werden sammt dem de- taillirten Ausweis der Octroi-Verwaltung bekannt gegeben, an welche die Ankäufer die Octroigebührcn zu entrichten haben. 8. 63. Gegenstände, welche als Militär-Effekten eingebracht, aber wegen etwa abgehender Güte oder aus einer sonstigen Ursache nicht angenommen worden,• sind den Octroigebühren unterworfen; zu diesem Ende sollen die Lieferanten verbunden seyn, der Octroi-Verwaltung nach jeder Ablieferung in die Mili- tärdepots die Annahms-Bescheinigung vorzuzeigen. 8. 64. Jeder Militär, Üebertreter der Octroi-Verordnung wird nach den bestehenden Militär-Gesetzen und Reglements bestraft; die Lieferanten aber sind in allen Ucbertretungsfällen dem Erkenntniß der Octroi- gesetze, und deren Genüge-Leistung unterworfen. 8. 65. Die Militär-Wachen und Posten erhalten die Weisung, die Octroi-Beamten in Ausübung ihrer Funktion zu schützen, und ihnen auf ihr Verlangen die erforderliche Unterstützung zu leisten. M 4S 335 Kapitel VII. Verfahren bei Zuwiderhandlungen und streitigen Sachen überhaupt. 8. 66. Bei Eintreibung rückständiger Octroigcbühren werden die ZwangSbefchlc von dem Ober-Controleur ausgestellt und von dem Friedensrichter vollzugfähig erklärt. 8. 67. Streitigkeiten über die Anwendung des Tarifs, über das Messen, Aichen oder Wiegen der Waarcn, oder über den Betrag der von dem Einnehmer geforderten Gebühr, sollen, welches auch der Betrag der streitigen Summe sehn mag, vor den Friedensrichter gebracht, und von demselben ganz kurz und ohne Kosten entweder in letzter Instanz, oder mit Vorbehalt der Appellation, wenn der Betrag der streitigen Gebühren dieselbe zuläßt, abgeurthcilt werden. In solchen Fällen ist jedoch der Octroipflichtige gehalten, die geforderten Gebühren in die Hände des Einnehmers zu legen; er kann nur auf Vorzeigung der desfallsigen Quittungen von dem betreffenden Richter gehört werden. s. 68. Alle Znwiderhandlungen und Unterschleife zum Nachtheile des Octroi, sowie die in Gefolge derselben Statt findenden Beschlagnehmungen, werden durch Protokolle von Seite der Angestellten des Octroi dar- gethan; diese Protokolle müssen in den ersten 24 Stunden vor dem Friedensrichter bei Strafe der Nich- tigkeit bekräftiget werden; sie haben Glauben vor Gericht, so lange keine Einschreibung auf Falschheit gegen dieselbe genommen ist. §. 69. ' Die in Beschlag genommenen Gegenstände, welche in zehn Tagen nicht zurückgcfordert sind, werden durch den Bürgermeister öffentlich versteigert. 8. 70. In dem Falle einer gegen die Beschlagnehmung erhobenen Klage kann die Veräußerung von Ge- genständen, welche dem Verderben nicht a u s g c setzt si n d, nur Kraft eines endlichen Ur- thcils Statt finden. 8. 71. Sollte aber eine in Beschlag genommene Waare wirklich schon verdorben sehn, oder schnelles Ver- derben befürchten lassen, so ist dieser Umstand durch den Friedensrichter zu untersuchen. Wenn aus dieser Untersuchung die Dringlichkeit der Veräußerung hervorgeht, so kann dieselbe auch vor dem end- lichen Urtheile, jedoch nur in Gegenwart des Friedensrichters oder seines Stellvertreters, auf der Stelle vorgenommen werden. Der Erlöß wird sodann in die Hände des Octroi-Einuehmcrs hinterlegt, bis in dem Falle des 8. 69. die zehn Tage verstrichen sind, oder in dem Falle des §. 70. ein endliches Urtheil erfolgt ist. 8- 72. Jede Widersetzlichkeit, oder Gewaltthätigkeit gegen die Octroi-Angestellten in ihren Amtsverrichtungen ziehet die Strafen nach sich, welche das peinliche Gesetzbuch gegen jene ausspricht, die sich den öffentli- chen Amtöverrichtungcn widersetzen. Die in diesen Fällen von den Angestellten aufgesetzten Protokolle sind den nämlichen Formalitäten unterworfen, wie jene, wovon im §. 68. die Sprache ist, und haben den nämlichen Glauben vor Gericht. 56» 336 8. 73. Die Eigenthümer von Octroigegenständen sind für die in ihren Diensten begangenen Zuwider- handlungen ihrer Faktoren, Agenten oder Dienstboten, welche Bezug auf Gebühren, Confiskationen, Geldstrafen und Kosten haben; so auch die Väter, Mütter und Vormünder für die Handlungen ihrer bei ihnen wohnenden minderjährigen Kinder und Mündel persönlich verantwortlich. Desgleichen sind die Eigenthümer oder Hauptmiether verantwortlich für jene Unterschleife, welche zum Nachtheile des Octroi in ihren Häusern oder andern von ihnen persönlich innegehabtcn Orten begangen werden, im Fall sie dieselben begünstigen, verheimlichen oder Theil daran nehmen. 8. 74. In Zuwiderhandlungsfällen, wo die Verordnung Geldstrafen oder den Ersatz des Werthes solcher defraudirten Gegenstände, deren Ergreifung und Beschlagnahme nicht Statt finden konnte, ausspricht, wird die Klage auf Anstehen des Bürgermeisters und Betreibung des Obercontroleurs vom Octroi vor das einfache oder Zuchtpolizeigericht nach Befund der Umstände, gebracht und abgeurtheilt. ' 8. 75. Wenn bei Zuwiderhandlungen mildernde Umstände eintrcten, kann eine Verminderung oder Nach- laß der gesetzlichen Strafe mittelst Uebereinkunst Statt finden. In solchen Fällen hat der Zuwider- handelnde eine Soummiffion zu übergeben, auf deren Ansicht, begleitet mit dem Gutachten des Ober- controleur der Bürgermeister entscheidet. §. 76. Die Vertheilung des Ertrags der wegen Zuwiderhandlungen gesetzlich ausgesprochenen Confiska- tionen und Strafen oder durch Vergleiche bestimmte Geldstrafen soll nach dem Art. 13. des organischen Decrets vom 17ten Mai 1809 geschehen. Die nach diesem Decret zur Verfügung des Bürgermeisters gestellte Hälfte dieser Erträge fließt in die Wittwen- und Waisenkaffe für städtische Diener, und zwar in Gemäßheit der Statuten dieser Anstalt. 8. 77. Bei allen sich ereignenden, aber in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fällen, soll nach Vorschrift desselben organischen Decrets vom 17ten Mai verfahren werden. Mainz, den 30. Dezember 1828. Der Großherzoglich Hessische Bürgermeister Frhr. v. Junge nfeld. Vorstehendes Reglement für den Dienst des städtischen Octroi wird in Folge höchster Ermächtigung vom 22ten vorigen Monats hiermit genehmigt. Mainz, den 7ten Mai 1829. Großherzogliche Negierung der Provinz Rheinhessen. Frhr. v. Lichtenberg. Becker. M 4S 337 Oeteoi-Tarif dev Stadt Mainz vom 2. Januar 1829 (verkündigt im Wochenblatt Nr. 9, vom 21. dess. Monats), nebst dessen seit der Zeit bis heute stattgehabten Abänderungen und Zusätze. Art. Gegenstände. Maas und Gewicht. Gebühr. ITH Bemerkungen. Getränke. 1 Wein und Obstwein in Fässern die Ohm — 30 Die Quantitäten unter einer Ohm .2 Wein, ungekelterter ..... idem — 24 zahlen eine verhältnißmäßige Gebühr. 3 Wein, in Bouteillen .... die Bouteille — 2 Bei der Erhebung wird die Bouteille 4 Branntwein, eingeführt bis zu 24 Grad für eine halbe Maas gerechnet. incl. nach Cartier.. die Ohm i 30 5 idem eingeführt über 24 Grad Spiritus idem 3 — 6 idem in der Stadt fabrizirt. idem 1 30 7 idem u. Ligueur in Bouteillen die Bouteille —. 6 Bei geistigen Gewässern, als Melis- 8 Bier, eingeführt ...... die Ohm — 36 sengeist, Kölnischwasser rc. gelten 9 idem in der Stadt fabrizirt idem _ 24 vier große oder acht kleine Gläser 10 Essig, eingeführt idem 1 8 für eine halbe Maas oder eine 11 idem in der Stadt fabrizirt.. idem — 45 12 Mineralwasser 100 Krüge — 14 Eßbare Gegenstände. 13 Stiere und Farren das Stück 6 30 14 Ochsen ........ idem 5 30 15 Kühe und Rinder idem 4 — 16 Kälber idem — 17 17 Stoppelkälbcr idem — 36 18 Hännnel, Lämmer, Geisen... idem — 14 19 Schweine ........ idem — 42 20 Spanferkel u. kleine Zuchtschweine. idem 3 Mit der Mobification, daß für den 21 Geräuchert und getrocknetes Fleisch, Wiederausgang nichts vergütet wird. Speck, Schinken re. :.. das Pfund — 2 22 Orangen, Citronen, Apselsinen der Centner — 30 23 Dürrgemüß, Castanicn .... das Malter — 10 234 Mehl idem — 12 24 Schrot und Kleien idem — 3 25 Wecke und Weißbrod .... im Werth v. 20 kr. — 1 26 Brod ........ das Pfund — Vs 27 Wildpret. idem — 2 28 Hasen das Stück — 3 338 M&2 Art. Gegenstände. Maas und Gewicht. Gebühr. Brennbare Gegenstände. 29 Brennholz der Stecken — 28 30 Tann-Aepsel ....... der Centner — 2 31 Wellen, große das 100 — 18 32 idem kleine idem — 9 33 Holzkohlen. das Malter — 8 34 Steinkohlen der Centner — 4 35 Halbgcbrannte Steinkohlen... idem — 2 36 CoakS idem — 10 37 Torf das 1000 — 10 Fütterung. 38 Heu, Grummet trockener Klee.. der Centner — 4 39 Stroh *) 100 Bund — 20 40 Hafer **)■ das Malter — 9 41 Oelkuchen 100 Stück — 7 Kanfrnannsgüter und andere Fabrikate. 42 Töpferwaaren, eingesührt... der Centner — 15 43 Zucker, Kaffee, Oel, Fettwaaren aller Art, Seefische idem — 6 44 Dünger und Kehricht, bei der Aus-- fuhr ***) der Karren 6 Bemerkungen. Mainz den 1. Mai 1852. *) Stroh, welches von hiesigen Guts- besitzern in der Ernte ungcdroschen mit der Frucht eingeführt wird, zahlt keine Gebühr. **) Einhundert Garben Hafer zäh- len für fünf neue Darmstädter Malter gedroschenen Hafer. ***) Diejenigen, welche bei Lag ober bei Nacht Dünger, Kehricht » aus der Stadt führen, ohne davon die vorgeschriebene Gebühr an den betreffenden Oktroi-Einnehmer ent- richtet zu haben, sind angesehen als haben sie diese Gebühr'böslich unterschlagen wollen, und find demnach in dem Falle, nach dem §. 19 der Verordnung vom 18. Juni 1818, das Oktroi betreffend, behandelt zu werden, und für jeden verheimlichten Karren Dünger re den zehnfachen Betrag der Aus- gangsgebühr als Strafe zu bezahlen. Der Großherzoglich Hessische Bürgermeister N a ck. Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Langen, Neg.-Bez. Darmstadt, für 1852 betr. Auf Anstichen der Gemeinde Langen ist die Nichterhebung der drei letzlen Ziele der für 1852 in zweiter Elaste in sechs Zielen zu erhebenden Umlage von 3000 st., mit 1500 fl. von Großh. Mi- nisterium des Innern genehmigt worden, was hiermit zur Kenntlich der Beitragspflichtigen gebracht wird. Darmstadt, den 19. Juli 1852. Großh. Hess. Negierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Darmstadt. I. V. d. D. Müller. M&2 339 Uebersicht der für das Jahr 1852 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions- gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt genehmigten Umlagen. AuS- Auf das gefammte £ schlag Nvrmalsteuer- Kapital. OQ Bemerkungen. Namen der Gemeinden. auf AuS- Beitrag a. 1 fl. Q Köpfe. schlag. Normalst.-Kap. fl. fl. ft. I Pf. Ä 1 Arheilgcn _ 285 12 3,471 4 2 Biebesheim und Stockstadt .... — 50 4 0,968 4 3 Bischofsheim und Ginsheim .... — 113 8 1,206 4 4 Bürgel und Mühlheim ..... — 50 2 2,067 4 5 Crumstadt. — 125 7 3,591 4 6 Darmstadt und Bessungen .... — 750 1 3,315 4 7 Dreieichenhain mit Götzenhain u. Offenthal — 36 4 1,981 4 8 Dornhcim. — 40 2 0,355 4 9 Eberstadt — — — — — Hat keine Umlagen. 10 Egelsbach ......... —• 170 13 2,082 4 11 Geinsheim 49 89 8 1,333 4 12 Gräfenhaufen mit Wixhausen, Erzhausen und Weitcrstadt 71 72 4 3,214 4 13 Griesheim — 195 4 3,834 4 14 Großgcrau mit Kleingerau, Worfelden und Büttelborn ........ — 97 3 2,534 4 15 Heusenstamm mit Hausen u. Obertshausen — 80 5 3,024 4 16 Kelsterbach — 7 0 3,666 1 17 Langen 33 100 7 1,465 4 18 Leehcim 22 44 2 2,379 4 19 Messel , — 134 17 2,019 4 20 2t 22 Mörfelden und Walldorf Offenbach Rüsselsheim mit Raunheim, Königstädten — 160 1520 12 2,948 4 iNach besonderer Repar- ( titionsnorm. Bauschheim, Bischofsheim u. Ginsheim — 432 8 1,594 4 23 Sprendlingen und Neuysenburg... — 178 7 0,606 4 24 Steinheim mit Dietesheim, Kleinanheim u. Hainstadt ........ — 130 6 1,946 4 25 Trebur und Astheim ...... — 162 6 3,366 4 26 Weißkirchen mit Hainhausen und Jügesheim — 120 11 0,762 4 27 Wolfskehlen mit Erfelden und Goddelau. 26 — — — — Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Ansagen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten August, September, O c t o b e r und N o p e m b er d. I. erfolgen soll. Darnistadt, am 9. Juli 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Darmstadt. I. V. d. D. Heim. 340 Dienstnachrichten. 1) Am 12. Mai wurde der RegierungSrath Ludwig Ouvrier zu Friedberg zum Mitglied und Rath bei dem Administrativ-Justiz- und Lehnhof dahier ernannt. 2) Am 11. Juni wurde mit Allerhöchster Genehmigung der Oberstudienrath, kath. Decan und Pfarrer Dr. Johann Baptist Lüft dahier zum Ehrendomcapitularen der Cathedralkirche zu Mainz von dem Herrn Bischof Wilhelm Emanuel Freiherrn von Ketteler zu Mainz ernannt. 3) Am 11. Juli wurde dem zweiten evang. Pfarrer zu Gießen Georg Christian Bonhard die evang. Pfarrstelle zu Trebur, im Regierungsbezirke Darmstadt, übertragen. 4) Am 17. Juli wurden die in dem englischen Fräuleinstift zu Mainz befindlichen Carolina Elisabetha (genannt Antonia) Lück aus Montabaur, Josepha Catharina (genannt Aloysia) Massemann aus Geisenheim, Christin« (genannt Theresia) König aus Mainz und Margaretha (genannt Jgnatia) Mühr aus Mainz zu Lehrerinnen an der besagten Anstalt ernannt. 5) Am 19. Juli wurde dem Schulvicar Michael Schäfer zu Brcitenbrunn die evang. zweite Kna- ben-Schullehrerstelle zu Michelstadt, dem Schulvicar Johannes Heberer zu Wolfskehlen die evang. zweite Schullehrerstelle zu Wolfskehlen, im Regierungsbezirke Darmstadt, übertragen. 6) Am 21. Juli wurde dem Schulvicar Georg Philipp Schmidt aus Kleestadt die evang. Schul- lehrerstelle zu Frohnhausen b. B., im Regierungsbezirke Biedenkopf, dem Schulvicar Ludwig Möbus zu Michelstadt die evang. Schullehrerftelle zu Blofeld, im Regierungsbezirke Nidda dem Schulvicar Michael Beyke aus Seligenstadt die zweite kath. Schullehrerstelle zu Obermörlen im Regierungsbezirke Friedberg, übertragen. 7) Am 24. Juli wurde der vr mcd. Hermann Welcker aus Gießen zum Assistenzarzt bei der aca- demischen medicinischen Klinik zu Gießen ernannt. 8) Am 24. Juli wurde der zum Krcisdiener bei dem Kreisrathe des Kreises Bensheim ernannte seit- herige Amtsdiener bei der Regicrungs-Commission zu Gießen, Jacob Wendel Walter, unter Ent- bindung von der ersteren Stelle nunmehr zum Krcisdiener bei dem Kreisrathe des Kreises Gießen ernannt, sowie 9) an demselben Tage dem Feldwebel im 1. Jnf.-Regiment Johann Heinrich Hisse rich aus Allendorfa. d. L. die Stelle eines Kreisdiencrs bei dem Kreisrathe des Kreises Bensheim, dem Feldwebel im 3. Infan- terie-Regiment Adam Kornmann die Stelle eines Krcisdicners bei dem Kreisrathe des Kreises Lindenfels, dem Feldwebel im 1. Infanterie-Regiment Jost Acker die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Neustadt, dem Feldwebel im 4. Infanterie-Regiment Carl Räuber die Stelle eines Kreisdiencrs bei dem Kreisrathe des Kreises Grünberg, dem Fourier im 4. In- fanterie-Regiment Carl Wilhelm Eduard Herth die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Schotten, dem Wachtmeister im Garde-Regiment Chevaurlegers Georg Schäfer die Stelle eines Kreisdiencrs bei dem Kreisrathe des Kreises Vilbel, dem Wachtmeister im Garde- Regiment Chevaurlegers Heinrich B i n d e w a l d die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Lauterbach, dem Wachtmeister im Garde-Regiment Chevaurlegers Anton D ü b a l l die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Alzci, dem pensionirten Hautboisten Johannes Knodt aus Umstadt die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Bingen und dem pensionirten Corporal Jacob Thon zu Bessungcn die Stelle eines Kreisdieners bei dem Kreisrathe des Kreises Oppenheim ertheilt. Berichtigung. In dem Gesetz vom 15. Mai d. I. betr. die den Eisenbahn- oder Telegraphenbetrieb gefährdenden Verbrechen oder Ver- gehen, welches in dem Regierungsblatt Nr. 33 von diesem Jahr verkündigt worden, ist im Art. 5 in der ersten Zeile statt „gefährlicher Weise" zu lesen: „fahrlässiger Weise." 341 57 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt. M LS.'' Darmftadt am 24. August 1 8 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die AnßercurSsctzung der ]/2 und J/4 Kronenthaler Betr.; — 2) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung dcS allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1850;— 3) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung deS Gehalts des Rabbinen zn Bingen für 1852 betr.; — 4) Verzeichnis rechtskräftig gewordener in Ge- mäßheit des Art. 3» des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafcrkenntniffc der Gerichte der Provinz Oberhcffen; — 5) Dienstnachrichten; — 6) Charakterverleihnng; —7) Dienstentlassungen; — 8) Versetzungen in den Ruhestand; — 10) Concurrenzeröffnungen; — 11) Sterbfallc. Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der V- und V* Kronenthaler betreffend. 9^achträglich zu den Bekanntmachungen vom 14. April und 7. Juli d. I. wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung durch Allerhöchsten Erlaß vom 2. d. Mts. die halben und Viertel-Kronenthaler nun- mehr auch vom 1. September d. I. an in den Hohenzollern'schen Landen außer Curs gesetzt sind, mit der Bestimmung, daß dieselben bis zum 1. October d. I. nach dem Gewicht, das Loth zu 1 fl. 19 Vst kr. bei der König!. Landeskaffe zu Sigmaringen eingelöst werden sollen. Darmstadt, den 16. Anguft 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Schleier macher. 342 M 43, Bekanntmachung, der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1850. Auf beit Grund der abgeschlossenen Rechnung werden die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1850 in nachstehender Uebersicht hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt am 30. Juli 1852. Großherzoglich Hessisches Oberconsistorium. v. Lehmann. Einnahme. 1. II. III. IV. Beiträge der evangelischen Kirchen- und milden Stiftsfonds Verschiedene Einnahmen * - Hierunter 97 fl. 50 kr. von zeitweise verzinslich benutzten KasseVorräthen. Kasse-Vorrath nach dem Abschluß der I849r Rechnung Rückstände aus vorderen Jahren Summe der Einnahme - 400 fl. — kr. - 686 „ 51 30 r, — - 90 „ — Ausgabe. I. Verwaltungskosten: A. Gehalt des Rechners - B, Hebgebühren der Districts-Steuer-Einnchmer 6. Besondere Belohnungen ■ D. Aversional-Vergütung für Porto - II. Gehalte der Pfarr-Vicarien - III. Syndicatskosten: A. Gehalte der Syndiken in den Provinzen Starkenburg und Obcrhessen 1475 fl. B. Auslagen in Proceßsachen — „ Anmerkung: Beiträge für diese Rubrik werden nur in denjenigen Gebietslheilen des Groß- herzoglhumS erbeben, deren Fonds in ihren Rechtsangelegenheiten durch bicj Syndiken vertreten werden. IV. Pensionen und Unterstützungen - Anmerkung: Die hier verausgabten Beträge rühren mit 1325 fl. 33 kr. aus bereits früher auf evangelische Kirchenfvnds repartirten Verbindlichkeiten her und fallen nach und nach heim. — Die weiteren 137 fl. zahlt der allgemeine evangelische Kirchenfvnd, flatt früher in die allgemeine geistliche Wiltwen-Eaffe, seit 1849] unmittelbar an die ans früheren Convents-Wittwcn-Caffen Berechtigten. V. Kosten von Disciplinar-Untersuchungcn " Uebertrag fl. 23500 128 3185 I 484 33 10299 M 43 343 57* Zu übertragen VI. Aufwand für die evangelische» Decanate: A. Bureaukosten der Decane - 1095 fl. 33 kr. B. Taggelder und Transportkosten wegen Uebernahme von Decanats-Ncgistraturen - - 30 „ 8 „ C. Für Anschaffung von ActenschrLnken — — # — ,, ff. kr. 10299 20 1125 41 VH. Vlll. Zuschüsse in andere Cassen: A. An die allgemeine geistliche Wittwen-Cassc 7000 fl. — kr. B. Beiträge zu den Provinzial-Schulfonds 2000 „ — „ C, Desgleichen zu den Kosten der Decanatsbibliothcken —- 650 „ — „ B. Desgleichen zu den Bedürfnissen des evangelischen Pre- digerseminars zu Friedberg 1) nachträglich für 1849 200 fl. -— kr. 2) für 1850 - - 2755 „ 514 „ 2955 „ 514.. Uneinbringliche Posten und Rückerstattung indelnte bezahlter Beiträge Summe der Ausgaben 12605 104 24135 514 22 144 Abschluß Die Gcsammt-Einnahme beträgt Die Gesammt-Ausgabe beträgt welcher in baarcm Vorrath besteht. Verglichen bleibt Rest 2678 Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung deö Gehalts des Nabbinen zu Bingen für 1852 betr. Zur Zahlung desjenigen Theiles des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen im Jahre 1852 ad 250 fl, zu welchem alle Israeliten des Rabbinatssprengels mit Ausnahme derjenigen von Bingen beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern 2,814 Pf. vom Gulden Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen excl. der Hebgebühren und Registerfertigungskosten und zwar, wo die Erhebung dieser Beiträge nicht schon mit den Umlagen der resx. israelitischen Religionsgemeinden erfolgt, also die Bezahlung derselben nicht aus den betreffenden israelitischen Gemeindekaffen geschehen kann, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu An- fang der Monate August, September und Oetober 1852 erhoben werden, was hiermit zur öf- fentlichen Kenntniß gebracht wird. Mainz, den 28. Juli 1852. Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Mainz. Schmitt. 344 M 43 Verzeichniß rechtskräftig gewordener in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Ob er Hessen. Es wurden verurtheilt: I. Von dem Großh. Assisenhof der Provinz Oberhessen: 1) Martin Kilian von Liederbach/ wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch llrtheil vom 20. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 2) Johannes Fiedler von Lanzeuhain, wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge, durch Urtheil vom 21.'Januar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 3) Sebastian Heinrich von Grebenhain, Johannes Prang von Veitshain und Charlotte Euler von Lauter- bach, durch Urtheil vom 24. Januar 1852. a) Heinrich, wegen vier ausgezeichneter Diebstähle, eines einfachen und eines kleinen Diebstahls, sowie einer Eigenthums-Beschädigung, in eine Zuchthaus- strafe von 9 Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden halben Jahres, während der ersten 5 Jahre der Strafzeit 14 Tage lang durch Beschränkung der Kost auf Waffer und Brod, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren; b) Prang, wegen zwei ausgezeichneter Diebstähle und eines kleinen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten; c) Euler, wegen eines ausgezeichneten Diebstahls, Diebstahls-Begünstigung und Eigenthums-Beschädigung, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, welche zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, 14 Tage lang, durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag zu schärfen ist. 4) Heinrich Zahrt und Heinrich Dörr von Deckenbach, wegen Raubs, durch Urtheil vom 28. Januar 1852, Erster in eine Zuchthausstrafe von 5*/* Jahren, Letzter in eine solche von 5 Jahren. 5) Catharina Heinrich Will's Ehefrau von Kaulstoß, wegen Diebstahls und Diebstahls-Versuchs, durch Urtheil vom 29. Januar 1852, in eine Zuchtbausstrafe von 3*4 Jahren, welche Strafe zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen zu schärfen ist. 6) Justus Herrmann, Wilhelm Becker, Heinrich Becker und Heinrich Wagenbach von Altenbuseck, durch Urtheil vom 31. Januar 1852 a) Herrmann, wegen Körperverletzung, in eine Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren; b) W Becker und c) H. Becker, wegen Meineids, jeder in eine Zucht- hausstrafe von 21/2 Jahren; 4) Wagenbach, wegen Meineids, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 7) Karl Kraft von Homberg und Johannes Michel von Deckenbach, wegen Raubs, durch Urtheil vom 3. Februar 1852, Erster in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten; Letzter in eine solche von 5 Jahren. 8) Franz B r u n n e n trä g er von Vilbel, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren 9) Georg Jacob Leicht weiß von Griesheim, zuletzt Großh. Rentamtmaun in Gladenbach, wegen Verun- treuung im Dienst, durch Contumacial-Urtheil vom 4. Februar 1852, zur Dienstcntsetzung und in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 10) Johannes Wilhelm!, Heinrich Hinkel und Jacob Hinkel von Hainchen, durch Urtheil vom 7. Februar 1852. a) Wilhelm!, wegen Mords, zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe; b) H. Hinkel, wegen Wilderet, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr; c) I. Hinkel, wegen desselben Vergehens, i» eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 11) Ludwig Fuchs von Burckhards, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 26. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahre», wovon 3 Monate Detentionsarrest in Gemäsheit des MA13. 345 Art. 34. des Strafgesetzbuchs in Abzug zu bringen und geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Quartals. 12) Johannes Krahl III von Babenhausen, laut Urtheil vom 28. April 1852, wegen Cigenthums- Beschädigung und Körperverletzung, in eine Correctionshansstrafe von 2 Jahren. 13) Heinrich Volpert ,von Ehringshausen und Heinrich Stumpf von Lehrbach, durch Urtheil vom 29. April 1852. a) Volpert, wegen ausgezeichneten Diebstahls; h) Stumpf, wegen desselben Verbrechens und Bruchs der Confination, jeder in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost aus Wasser und Brod je uni den audern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Quartals in den ersten 5 Jahren der Strafzeit. 14) Friedrich Emmerich aus Büdingen, wegen Körperverletzung und Anstiftung, zum Meineid, Adam Kühl aus Wolf und Johannes Diedolph aus Lehrbuch, wegen Meineids, durch Urtheil vom 30. April 1852, a) Emmerich in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren; I,) Kühl in eine Corrcctionshausstrase von 1 Jahre und 6 Monaten; o) Diedolph in eine solche von 2 Jahren, wovon für Jeden 2 Mo- nate Detentionshaft in Gemäsheit des Art. 34. des Strafgesetzbuchs in Abzug zu bringe». 15) Johannes Walther, gewesener Schullehrer von Lauter, wegen Verführung zur Unzucht, durch Urtheil vom 1. Mai 1852, in eine Zuchthausstrafe von 13 Jahren und 4 Monaten. 16) Johannes Fink von Florstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 3. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 17) Wilhelm Zeller von Büdingen, wiegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1% Jahren. 18) Joseph Henkel von Borsch (Ausländer), wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 5. Mai 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschürft wie 8iil> jXo. 3 c. erwähnt. 19) Heinrich Habermehl von Heblos, wegen ausgezeichnete» Diebstahls, durch Urtheil vom 6. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 20) Heinrich Reinas, Georg Stein und Georg Wirth von Breungeshain, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 7. Mai 1852. a) Stein, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; b) Reinas, in eine solche von 2 Jahren und 10 Monaten; c) Wirth, in eine solche von 3 Jahren, geschärft für jeden durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres. 21) Katharina, Wittwe des Johannes Henkel von Freiensteinau, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil-vom 8. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 22) Johannes Fritzges und Heinrich Hofmann III. von Feldkrücken, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 12. Mai 1852, Erster in eine Correctionshausstrafe von -2 Jahren, Letzter in 'eine solche von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft für beide durch Beschränkung der Kost wie sub. Nr. 11 gedacht. 23) Anna Catharina Haas, ledig, zu Steinbach, wegen Meineids, durch Urtheil vom 13. Mai 1852, in' eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 24) Heinrich Schmidt von Stornfels, wegen Mords, durch Urtheil vom 15. Mai 1852, zu lebensläng- licher Zuchthausstrafe. II. Von dem Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen: 1) Konrad Krömmelbein von Freiensteinau, wegen Bruchs der polizeilichen Confination, wiederholter Landstreichcrei und Unterschlagung, in eine Zuchthausstrafe von ''2 Jahren und 7 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, rvährend der ersten 14 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufficht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 31. Januar 1852. 346 M 4» 2) Susann» Fab er von Nidda, wegen Landstreicherei im dritten Rückfälle und Bruchs der Stellung unter polizeiliche Aufsicht, durch Urtheil vom 19. März 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Zähren, ge. schärft durch Entziehung der warmen Kost je um den anderen Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen zu Anfang eines jeden Quartals der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 3) Joh. Heinrich Maul von Gunzenau, wegen einfachen Diebstahls im zweiten Rückfalle, durch llrtheil vom 2. Octobcr 1851 in eine Corrcctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahres der Strafzeit während 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Beschräiikuiig der Kost je um den anderen Tag. 4) Katharine Ritzel von Gelnhaar, wegen kleinen und einfachen Diebstahls im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 29. Oct. 1851 in eine Correctionöhausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen zu Ende eines jeden Quartals während der ersten 15 Monate der Strafzeit. 5) Heinrich Fuchs, ledig von Hcckersdorf, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 29. Oct. 1851 in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr. 6) Georg Oe streich von Freiensteinau, wegen eines einfachen und vier kleinen Diebstählen, sämmtlich im Rückfälle und bei Nacht verübt, durch Urtheil vom 13. März 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag und einsame Einsper» rung während 14 Tagen, sodann Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 7) Magdalena Scheppler von Schotten, wegen zweier einfachen Diebstähle im ersten Rückfalle, durch Urtheil vom 18. März 1852, in eine Corrcctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Be- schränkung der Kost und einsame Einsperrung während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs. 8) Ernst Freund von Alsfeld, wegen Landstreicherei im dritten Betretungsfalle, durch Urtheil vom 31. März 1852 in eine Corrcctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen eines jeden Quartals, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Tauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 9) Johannes Zog euer II., Jobs. Sohn, von Rainrod, Landg. Alsfeld, wegen einfachen Diebstahls und Gebrauchs eines fremden Heimathscheins, durch Urtheil vom 3. Juni 1852 in eine Correctionshaus- strafe von 2 Jahren. 10) Michel Neuhard von Kleinkarben, wegen zweier einfachen Diebstähle, vier kleiner zu verschiedenen Zeiten verübter Betrügereien und wegen Bruchs der Confination, durch Urtheil vom 27. August 1851, resp. 9. Januar 1852 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschürft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, und einsame Einsperrung während 14 Tagen am Ende jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 11) Jost Damm von Derbach, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 6 December 1851 in eine Corrcctionshausstrafe von 1% Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um de» anderen Tag, während 14 Tagen, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 12) Jacob Klein von Grünberg, wegen eines kleine», und eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 17. Januar 1852 in eine Correctionshausstrase von 1 Jahr und 3 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den erste» 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit. M 4» 347 13) Georg Fuhrmann von Wallau, wegen Wilderei, durch Urtheil vom 14. Januar 1852, in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr nebst Confiscation des Gewehrs. 14) Jette Blondheim von Aitenbnseck, wegen Landstreicherei im fünften Betretungsfall, durch Urtheil vom 27. Januar 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen in jedem Quartal der Straf- zeit und einsame Einsperrung während derselben Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe. 15) Johannes Metzger von Ilnterschmitten, wegen eines einfachen und eines kleinen Diebstahls im dritten Rückfall durch Urtheil vom 27. Jan. 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 16) Konrad Schluck von Gelnhaar, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfälle, durch Urtheil vom 14. Jan. 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren »ach erlittener Strafe. 17) Georg Koch von Niederaula, Kurhess. Amts daselbst, und 18) Philipp Jäger von Neichenbach, Herzog!. Nass. Kreisamts Idstein, wegen eines in einem unbewohn- ten Nebenhause mittelst Einsteigens von Außen und inneren Einbruchs verübten einfachen Diebstahls, im Rückfälle verübt, durch Urtheil vom 4. Februar 1852 Jeder in eine CorrectionShausstrafe von 1 Va Jahren, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen. Außerdem erhält Philipp Jäger wegen Eigenthumsbeschädigung noch einen Zusatz von 14 Tagen an seiner Strafe. 19) Jacob Berdur von Alsfeld, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Bruchs der Confination, durch Urtheil vom 18. Febr. 1852, in eine CorrectionshauSstrafe von 15 Monaten, geschürft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod und einsame Einsperrung je um den andern Tag während 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahrew nach verbüßter Strafe. 20) Anna Barbara Becker von Leusel, wegen drei kleiner Diebstähle im vierten Rückfalle, durch Urtheil vom 27. Febr. 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, geschürft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag und einsame Einsperruug während 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit, 21) Anna Maria Jäger von Hirzenhain, wegen verschiedener einfacher Diebstähle, durch Urtheil vom 18, März 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 16 Monaten. 22) Elisabetha Müller von Gelnhaar, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfälle und Bruchs der polizei lichen Confination, durch Urtheil vom 24. März 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit. 23) Heinrich Dick von Maiches, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfall, durch Urtheil vom 31. März 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je uni den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Straf- zeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe. 24) Heinrich Rahn von Heckersdorf, wegen Landstreicherei im fünften BetretungSfall und Bruchs der Confination, durch Urtheil vom 17. April 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 15 Monaten, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach erlittener Strafe. 348 M 48, 25) Johannes Rieß, Soldat, von Herchcnhain, wegen Wilderet, durch Urtheil vom 10. Avril 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit. 26) Kaspar Schäfer von Gonterskirchen, wegen Landstreicherci im fünften Rückfälle, durch Urtheil vom 10. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von I Jahren und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe. 27) Friedrich Beyer von Jngelfinge», Königl. Würtembergischen Oberamts Künzelsnau, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 28) Johannes Kr ö m in e l b e i n von Lauterbach, wegen zweier einfachen Diebstähle im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 29. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 29) Valentin Grüner von Oberau, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Bruchs der Polizei, lichen Aufsicht, durch Urtheil vom 5. Mai 1852. in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 8 Tagen zu An. fang und Ende der Strafzeit, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach erlittener Strafe. 30) Johannes Schildwächter von Homberg, wegen dreier einfachen Diebstähle im Rückfälle, durch Urtheil vom 19. Mai 1852 tu eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Viertel- jahrs der Strafzeit. 31) Heinrich Eifert von Hörgenau, wegen einfache» Diebstahls im 1. Rückfall, durch Urtheil vom 7. J„ni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit. 32) Maria Theresia (eigentlich Maria Rosalia) Schneider von Herbstein, wegen Laudstreicherei im 4. Rückfalle, Durch Urtheil vom 12. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschrän- kung der Kost auf Wasser und Brod während der ersten acht Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit je um den ander» Tag, von welcher Strafe jedoch, in Gemäßheit des Art. 34 des Strafge- setzbuchs 6 Wochen in Abzug gebracht werden, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren »ach verbüßter Strafe. 33) Karl Launspach von Hausen, wegen einfache» Diebstahls im Rückfälle, durch Urtheil vom 18. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals der Strafzeit. 34) Kaspar Weber von Großenbuseck, wegen einfachen Diebstahls von Frucht zum Nachtheil verschiedener Einwohner zu Großenbuseck im ersten Rückfalle, durch Urtheil vom 19. Juni 1852, in eine Corrections- hausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit. 35) Friedrich Helmers von Gieße», wegen Landstreicherei im zweiten Rückfall, durch Urtheil vom 25. Juni 1852 In eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahre» nach verbüßter Strafe. M 48, 349 58 30) Konrad Fuchs von Heckersdorf, wegen Körperverletzung, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, durch Urtheil vom 5. Juni 1852. III. Von den Stadt- und Landgerichten der Provinz Oberhessen und zwar: rr) Von Gr. Landgericht Altenschlirf: 1) MathLuö Rühl von Herbstein, wegen Landstreicherei, BcttelnS und Diebstahls, durch Urtheil vom 27. März 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit 14 Tage lang durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 1 Jahres nach erlittener Strafe. d) Von Gr. Stadtgericht Giessen: 1) Friedrich Töpfer von Wetterfeld, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 25. Mär; 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod und einsame Einsperrung je um den andern Tag in den ersten vier Wochen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 2) Jacob Alban von Hattenrod, wegen Diebstahls durch Urtheil vom 27. März 1852 in eine Cor- rectionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 3 Wochen bei dem Eintritt in die Strafanstalt und in de» letzten 3 Wochen seiner Entlassung. 3) Heinrich Wagner von Groficubuseck, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 10. Avril 1852, in eine Correctionshausstrafe von 17 Monaten. c) Von Gr. Landgericht Großkarbcn: 1) Wilhelm Albert Köhler, von Bobenhausen, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 8. Mürz 1852 in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 2) August Fink von Raßdorf, wegen Diebstahls, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten durch Urtheil vom 15. April 1852. (1) Voll Gr. Landgericht Grünberg: 1) Friedrich Haas von Ruppertenrod, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 27. März 1850 in eine Correctionshausstrafe von IJahr und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahre». 2) Georg Li ß b erg er von Großeneichen, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 16. April 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monate», mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf dic Dauer von 2 Jahren nach erlittener Strafe. 3) Heinrich Rcitz von Merlau, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. Mzri 1851 in eine Cor- rectionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 1 Jahres nach ver- büßter Strafe. 4) Georg Pusch von Merlan, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. Mai 1851 in eine Cor- rectionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 1 Jahres. 5) Heinrich Frank von Ermenrod, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. September 1851, in eine Correctionshausstrafe von l'/z Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren. 350 M 43 6) Alexander Meyerer von Ruppertenrod, wegen Landstreicherei im Rückfalle, durch Erkenntnis vom 17. Deccmber 1851 in eine CorrectionshauSstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung in dem ersten Monate eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und nach verbüßter Strafe zur Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von 3 Jahren. 7) Heinrich Schäfer von Geilshausen, wegen Schriftfälschung, Landstreicherei und Bettelns, durch Ur» thcil vom 15. December 1851 in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr und Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht auf die Dauer 1 Jahres. 8) Jost Keil von Nicderohmen, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 29. Januar 1852 in eine Cor- rectionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren. Von der Strafe werden jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 31 Tage in Abzug gebracht. 9) Kaspar Seim von Hainbach, wegen verschiedener Diebstähle, durch Urtheil vom 28. Januar 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 10) Ludwig Maus von Geilshausen, wegen boshafter Baumbeschädignng, durch Urtheil vom 29. März 1852 in eine CorrectionshauSstrafe von 18 Monaten. e) Von Gr. Landgericht Lauterbach: 1) Emanuel Bender von Lauterbach, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 26. März 1852 in ei„e CorrectionshauSstrafe von 1 Jahr. 2) Katharina Kimpel von da, wegen Bettelns, durch Urtheil vom 26. Mai 1852 in eine Correc- tionshausstrafc von 2 Jahren. f) Von Gr. Landgericht Nidda: 1) Karl Uhl von Dauernheim, durch Urtheil vom 19. Januar 1852, wegen kleinen Diebstahls im dritten Rückfall, in eine CorrectionshauSstrafe von 2 Jahren, mit Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je ui» den andern Tag in den ersten und letzten vierzehn Tagen jeden Vierteljahrs und zur Stellung unter Polizei-Aufsicht auf 1 Jahr. 2) Jost Bipp von Steinheim, durch Urtheil vom 20. Mai 1852, wegen Betrugs im 5. Rückfall, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 5 Jahren. gO Von Gr. Landgericht Ortenberg: 1) Jacob Zeitz von Hirtzenhain, wegen Diebstahls im ersten Rückfall, durch Urtheil vom 10.April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 2) Jacob Birr von Ortenberg, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 16. April 1852, in eine Correc- tionshausstrafe von 1 Jahr. 3) Martin Zoll von Ortenberg, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 20. April 1852, in eine Cor» rectionshausstrafe von 1 Jahr. h) Von Gr. Landgericht Schlitz: 1) Urban Hcimüller aus Thaiten, im Königreich Baiern, wegen Bettelns und Landstreicherei, durch Urtheil vom 10. Februar 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 2) Schneidermeister Georg Weisbeck von Schlitz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 25. Februar 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft in den ersten und letzten 4 Wochen der Strafzejt durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag. M 43, 351 i) Von Gr. Landgericht Schotten: 1) Ernst Fab er von Ulfa, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 3. März 1852 in eine Corrections- hausstrafc von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten und letzten 14 Tage der Strafzeit, sowie zur Stellung unter poli- zeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren. 2) Christian Oechler von Herchenhain, wegen Landstreicherei im zweiten Betretungsfall, durch Urtheil vom 10. März 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und zur Stellung unter polizeiliche Auf- sicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe. 3) Heinrich Leufer von Rüddingshain, wegen Landstreicherei im zweiten Vetretungsfalle, durch Urtheil vom 22. Mai 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr »ud zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe. Dienst Nachrichten. 1) Am 28. April wurde der Districtssteuereinnehmer Christoph Röder zu Bingen zum Districts- steuereinnehmer des Erhebungsdistricts Waldmichelbach, und der Districtssteuereinnehmer des Er- hebungSdistrictes Guntersblum Reinhard Spahr zum Districtssteuereinnehmer deS Erhebungs- districts Schlitz ernannt. 2) Am 17. Juli wurde der von dem Gemeinderath und dem Pfarrer zu Gernsheim auf die Früh- messer-Stelle daselbst präsentirte Kaplan Johannes Lulay zu Kirschhauscn für diese Stelle be- stätigt. 3) Am 24. Juli wurden dem Richter und zweiten Untersuchungsrichter am Kreisgerichte zu Mainz Heinrich DarapSkh, unter Belastung seines Richteramtes, die Functionen cincS zweiten Unter- suchungsrichters für den Bezirk des vorgenannten KreisgerichtS auf die Dauer von weiteren drei Jahren übertragen. 4) Am 26. Juli haben deö Großherzogs Königliche Hoheit den Friedrich von Kreß dahier zum Stalljnnker bei Allerhöchstihrem Marstalle zu ernennen geruht. 5) An demselben Tage tvurde der von dem Herrn Fürsten Wolfgang Ernst zu Jsenburg-Birstcin auf die erledigte Reallehrerstelle zu Offenbach präsentirte vr. Christian Wilhelm Stromberger für diese Stelle bestätigt. 6) Am 3. August wurde der Geheime Cabincts-Protokvllift Ludwig Leyh dahier zum Botcn- meister und Protokollistcn bei dem Administrativ-Justiz- und Lehnhof ernannt. 7) An demselben Tage wurde dem Schulvicar Leonhard Lohnes die zweite evang. Schullehrerstelle zu Kirchbrombach, im Kreise Neustadt, übertragen. 8) An demselben Tage wurde dem Steuercommissariatsgehülfen Friedrich Müller zu Gladenbach daS Patent als Geometer der II. Klasse für den Kreis Biedenkopf ertheilt. 9) Am 5. August wurde dem Schullehrer Philipp G r o sch zu Hahnheim die dritte evang. Schullehrer- stelle zu Bessungen, im Kreise Darmstadt, und dem Schullehrer Abraham Weiffenbach zu Ba- denheim die Schullehrerstelle an der Gemeindcschule zu Hahnheim, im Kreise Oppenheim, übertragen. 10) Am 6. August wurde der Hofgcrichts-Secretariats-Accesstst Robert Hosfmann dahier zumKreis- affessor bei dem Kreisrathe des Kreises Bensheim ernannt. 11) Am 9. August wurde dem Schullehrer Heinrich Döring zu Kirtorf die evang. Schullchrcrstclle zu Ge- thürms, im Kreise Alsfeld, dem Schullehrer Jacob Jost zu Volrheim die evang. Schullehrerstelle zu Griedel, im Kreise Friedbcrg, und dem Schulvicar Tobias V o l tz aus Richen die 6tc evang. Schullehrerstelle zu Biedenkopf übertragen. 352 M 43 Charakterverleihung. Am 26. Juli wurde dem Friedensrichter an dem Friedensgerichte zu Oberingclheim Dr. Franz Joseph Müller der Charakter als „Justizrath" verliehen. Dienstentlassungen. 1) Am 26. Juni wurde der Lehrer an dem Gymnasium zu Gießen Dr. Carl Friedrich Wilhelm Lanz, dermalen zu Wien, von seiner Dienststelle auf Nachsuchen entbunden. 2) An demselben Tage wurde der bei der Zollverwaltung zu Frankfurt vertragsmäßig angcstellte Steuer- ausseher Adam KönigSfcld von seinem Amte entlassen. 3) Am 26. Juli wurde der Ergänzungsrichter am Friedensgerichte zu Oppenheim, Gerichts-Ac- cessist Dr. Eduard von Zabern, ans Nachsuchen, von seinem Amte als Ergänzungsrichter ent- lassen. 4) Am 30. Juli wurde der Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Grünbcrg Carl Friedrich Emmerich seines Dienstes entlassen. Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden versetzt: 1) am 12. Mai der Rath bei dem Administrativ- und Lehnhof Geheime Regierungsrath Ferdinand Carl Heinrich Beck dahier; 2) am 22. Juli der Zollaufseher Johannes Hauff bei dem Nebcnzollamte Bingen in Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit; 3) am 9. August der Schullehrer an der unteren Elemcntarklasse zu St. Ignaz in Mainz Peter Jo- seph S eifert. C o n c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die evang. Schulstelle zu Rimbach, im Kreise Lauterbach, mit einem Gehalt von 276 fl. 17 kr.; 2) die evang. Schulstelle zu Fricsenheim, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalte von 217 fl. 40 kr. und 40 fl. für die Heitzung des Schulsaals; 3) die erste evang. Schulstelle zu Dietzenbach, im Kreise Offenbach, mit einem Gehalt von 322 fl. 58 kr. und einer Vergütung von 28 fl. für Heitzung deö Schullocals; 4) die evang. Schulstelle zu Pleitersheim, im Kreise Alzey, mit einem Gehalte von 202 fl. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 10. Juli der pcnsionirte Landrathsdiener Horst zu Oberohmen; 2) am 25. Juli der Dirigent der Justificatur der Rechnungskammer, RechnungSrath Eckhard dahier; 3) am 4. August der katholische Pfarrer Nikolaus Becker zu Mühlheim. 353 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt. M LL. Darmftadt am 4. September 1 8 5 2. Inhalt: 1) Verordnung, Maßregeln wegen der ln PhoSphorzündhölzer-Fabriken vorkommenden Kleferknochcnkrankheiten betr.; — 2) Bekanntmachung, die im Großherzogthum Baden stattfindendc Controlirung der zur Ein-, Ans- und Durchfuhr bestimmten Branntwein- und SpiritnS-TranSporte betr.; — 3) Bekanntmachung, die dienstliche Benennung der Forst- schulen betr.; — i) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Großh. Rechnungskammer und der dabei eingestellten Beamten betr.; — 5) Derzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 der Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheilc der Gerichte der Provinz Rheinheffen; — 6) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; — 7) Ertheilung eines Patents; — 8) Dienstnachrichten; — 8) Charaktererthcilung; — 10) Eoncurrenzervffnungcn; — 11) Beisetzung in den Ruhestand und Charakterverleihung; — 12) Sterbfälle. Verordnung, Maßregeln wegen der in Phosphorzündhölzer-Fabriken vorkommenden Kieserknochen- krankheiten betreffend. öuDWIG Hl. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben uns bewogen gefunden, im Interesse der Gesundheit der in den Phosphorzünd- Hölzer-Fabriken beschäftigten Arbeiter zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: 8- 1. Der in den Phosphorzündhölzer-Fabriken vorräthige Phosphor darf nur in mit Wasser ge- füllten Flaschen aufbewahrt werden. §. 2 Die Locale für das Trocknen der Zündhölzer, für das Bereiten des Phosphorbreies und das Tunken der Hölzer; sowie die Locale für das Stecken, Zählen und Verpacken rc. der Zündhölzer müssen von einander getrennt sein und dürfen nicht mit Verbindungsthüren versehen sein. 8. 3. Alle diese Locale sind mit angemessener Ventilation an den Fenstern und mit Schornstein ähnlichen Luftzügen durch die Decke zu versehen. 59 354 M ckck 8- 4. Zur Bereitung des Phosphorbreies und zum Tunken der Hölzchen dürfen nur kräftige, ge- sunde Individuen verwendet und es muß hierbei und bei den Arbeiten in der Trockenstube, wozu gleichfalls nur kräftige, gesunde Individuen verwendet werden dürfen, zwischen den Arbeitern in angemessenen Zwischenräumen gewechselt werden. §. 5. Alle Arbeitsräume müssen täglich drei mal nämlich Morgens vor Beginn der Arbeit, Mittags und Abends nach der Arbeit durch Oeffnen aller Thüren und Fenster gelüftet werden. $. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollen mit einer Polizeistrafe von fünfzehn bis fünfzig Gulden belegt werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. Darmstadt, am 9. August 1852. (I.. 8.) LUDWIG. v. Dalwigk. Bekanntmachung, die im Großherzogthume Baden stattfindende Controlirung der zur Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmten Branntwein- und Spiritus-Transporte betreffend. Durch Vollzugsverordnung des Großherzoglich Badischen Ministeriums der Finanzen vom 5. April l. I. zu dem int Großherzogthume Baden unterm 26. März I. I. erlassenen Gesetze, die Branntweinsteuer betreffend, welches mit dem 1. Mai l. I. in Wirksamkeit getreten ist, sind verschiedene Bestimmnngen getroffen worden, deren Kenntnis' für das gewerbe- und handel- treibende Publicum von Interesse erscheint, welches bei dem Verkehr mit Branntwein betheiligt ist, der in dem Großherzogthum Baden ein-, ans- oder durchgeführt werden soll. Die Unter- zeichnete Behörde sieht sich hierdurch veranlaßt, die Angehörigen des Großherzogthums Hessen auf vorgedachte Verordnung besonders aufmerksam zti machen, und in Nachstehendem diejenigen Bestimmungen zti deren Kenntniß zu bringen, welche bei dem Verkehr mit Branntwein aus und nach dem Großherzogthum Baden vornamlich zu beachten seyn werden. 355 Jß. 44. A. Bei dem Eingang von Branntwein oder Weingeist «ns dem Großherzogthum Hessen nach Baden mit der Bestimmung zur dortigen Versteuerung. Der 8- 11 der gedachten Verordnung bestimmt: Wer Branntwein oder Weingeist (Branntwein über 50"/» nach Dralles bei der Temperatur von 12%% Reaumur) in das Großherzogthum Baden einführt, hat vorbehaltlich der unter 8 gedachten Ausnahmen — nach Art. 11 des Gesetzes eine Uebergangssteuer zu entrich- ten. Dieselbe wird für Branntwein ans «inen Gulden und vierzig Kreuzer und für Weingeist (Spiritus) auf drei Gulden von der Badischen Ohm (oder 1 fl. 46% kr. resp. 3 fl. 12 kr. für die Hessische Ohm) festgesetzt. Die Zahlung geschieht, wenn der eingeführte Branntwein oder Weingeist von einem Ueber- gangsscheilie begleitet und dieser an eine Zoll- oder Steucrstelle im Innern des Großherzogthums Baden gerichtet ist, an den Großh. Badischen Steuererheber des betreffenden Orts im Innern, in allen anderen Fällen an den Steuererheber des ersten Badischen Orts, den der Transport auf seinem Wege berührt. Bon der Grenze bis zum Bestimmungsort dient im ersten Falle der Uebergangsschein, im letzteren die Stcuerquittnng als Legitimationsurknnde für den Transport. B. Bei dem Eingang von Branntwein oder Weingeist aus dem Großherzogthum Hessen nach Baden mit der Bestimmung zum Durchgang durch Letzteres oder der steuerfreien Einlage. Der 8- 12 der Großherzoglich Badischen Verordnung bestimmt: Branntwein oder Weingeist, welcher in das Großherzogthum Baden eingeht, ist der Ueber- gangssteuer nicht unterworfen: 1) wenn er zur Durchfuhr bestimmt ist. Kommt der zur Durchfuhr bestimmte Branntwein oder Weingeist nicht ans den: freien Verkehr des Zollvereins, so muß er unter der vorschriftsmäßigen Zvlleontrolc transportirt werden. Kommt er dagegen aus dem freien Verkehr des Zollvereins und ist er von einem Ueber- gangsscheine begleitet, so niuß sich aus diesem die Bestimmung zur Durchfuhr ergeben. Ist im Falle der Herkunft aus dem freien Verkehr des Zollvereins der Transport nicht von einem Uebergangsscheine begleitet, so muß von der Steuerstelle des Badischen Eintrittsortes ein auf den Austrittsort lautender Transportschein erhoben und alles das beobachtet werden, was in solchem Falle in der Großh. Badischen Verordnung vom 6.November 1841 §.16 (zu vergleichen die Bekanntmachungen in dem Großh. Hess. Regierungsblatt vom 21.December 1840 Nr. Regbltt. 31 und vom O.December 1841 Nr. Negbltt. 39) für die Durchfuhr von Wein vorgeschrieben ist. 59* 356 2) Wenn er die Bestimmung zum Zwischenhandel nach anderen Ländern hat, und deßhalb nach §-13 Befreiung von Uebergangssteuer bewilligt wird. Der §. 13 bestimmt: Wer Branntwein in größeren Mengen zum Zwischenhandel nach anderen Ländern bezieht und auf Grund des Art. 11 des Gesetzes von der Uebergangssteuer befreit zu werden wünscht, hat sich an die Großh. Badische Steuerdirection zu wenden, arif deren Antrag sofort von dem Großh. Badischen Finanz-Ministerium bestimmt werden wird, oh und unter welchen näheren Bedingungen die bezügliche Begünstigung stattfinden kann. 6. Beim Ausgang von im Großherzogthum Baden bereitetem Branntwein nach dem Groß. Herzogthum Hessen, für welchen die Rückvergütung der Badischen Steuer in Anspruch genommen wird. Der §. 14 der Badischen Verordnung bestimmt: Wer im Großherzogthume Baden bereiteten Branntwein in Mengen von mindestens Fünfzig Maas bad. unter Controle ins Ausland (Großherzogthum Hessen) versendet, hat eine Steuerrückvergütung vom Branntwein auf Fünfzig Kreuzer und vom Weingeist auf Einen Gulden Dreißig Kreuzer für die badische Ohm anzusprechen (oder 53'/3kr. rosp. Iss. 36kr. für die Hessische Ohm). Diese Steuerrückvergütung darf nur geleistet werden: 1) wenn der Branntwein von einem Branntweinbrenner, der nur mit selbstbereitetem Brannt- wein handelt, herrührt und ohne Zwischenlagerung ausgeführt worden ist; 2) wenn die in einem Transport ausgeführte Menge Fünfzig Maas oder mehr beträgt; 3) wenn vom Tage der Absendung bis zur Geltendmachung der Rückvergütung nicht über zwei Monate verflossen sind; 4) wenn die Ausfuhr nach den nachstehenden Vorschriften nachgewiesen ist (§. 15 der Ver- ordnung ). Wenn die Steuerrückvergütung von außer Land gehendem Branntwein oder Weingeist in Anspruch genommen werden will, muß bei dem Großh. Badischen Steuererheber des Versen- dungsortes ein Steuerrückvergütungsschein gelöst werden. Wird die Ausfuhr nach anderen Zollvereinsstaaten und mittelst Uebergangsscheinen bewirkt, so hat der Ausführende den Steuerrückvergütungsschein dem bezüglichen Großh. Badischen Zoll- amte zur Ausfertigung des Uebergangsscheins abzugeben. Letzteres beurkundet, nachdeni ihm der Uebergangsschein mit der Erledigungsbescheiniguug wieder zugekommen ist, die Ankunft am Be- stimmungsort auf dem Steuerrückoergütuttgsschcin und stellt solchen dem Ausführenden wie- der zu. Wird die Versendung des Branntweins nicht mittelst Uebergangsscheins bewirkt, so muß die Ausfuhr aus dem Großherzogthum Baden auf dem Rückvergütnngsschein beurkundet werden und zwar bei der Ausfuhr nach dem Großherzogthume Hessen oder durch dasselbe nach einem anderen Zollvereinsland durch den Steuererheber des letzten Badischen Orts. Das Eintreffen des M 44 357 ausgeführten Branntweins in dem Grenzlande muß überdieß bei dem Uebergange nach dem- Großherzogthume Hessen durch die Steuerstelle des erst berührt werdenden Großh. Hesstschen Orts bestätigt werden. Die Steuerrückvergütung wird auf den Grund des mit den vorgeschriebenen Beurkundungen versehenen Steuerrückvergütungsscheins von der Ortseinnehmerei des Absendungsorts in Baden geleistet. Darmstadt, den 26. August 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Merck. Bekanntmachung, die dienstliche Benennung der Forstschützen betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 23. d. M. Allerhöchst zu verordnen geruht, daß die Forstschützen von nun an die dienstliche Benennung ,/Forftwarte" zu führen haben, und wird diese Allerhöchste Bestimmung hiermit zur all- gemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 27. Angust 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Reißig. Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Großh. Rechnungskammer und der dabei angcstclltcn Beamten betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 21. d. M. Allerhöchst zu verordnen geruht, daß von nun an die seitherige Großh. Rechnungskammer den amtlichen Namen Ober-Rechnungskammer, und die dabei angestellten Beamten die bezüg- lichen Amtstitel: Ober-Rechnuugsrath, Ob er-R ech nungs-Assessor, Ober-Rech- nung s-Se er et är re. zu führen haben. Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 27. August 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Reißig. 358 M 44, Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinheffen. Eö wurden verurtheilt: I. Von dem Großh. Affifengerichte zu Mainz. 1) Georg Jung, Taglöhner aus Spiesheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 26. Januar 1852, in eine Correctionshaiisstrafc von 2 Jahren, geschärft in den letzte» 8 Tagen eines jeden Jahres durch einsame Einsperrung »nd Kostbeschränkung. 2) Jacob Schütz, Taglöhner aus Kostheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 27. Januar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2>/, Jahren, geschärft in den letzten 14Tagcn eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 3) Johann Nasch, ohne Gewerbe aus Alzep, wegen Versuchs der Nothzucht, durch Urtheil vom 27. Januar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 4) Consta nt in Kessel, Schiffskuecht aus Nierstein, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 29. Januar 1852, in eine CorrectionShausstrafe von 2 Jahren. 5) Andreas Mehlbrech, Schuhmachergeselle aus Stadecken, wegen Raubmords, durch Urtheil vom 31. Januar 1852, zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe. 6) Peter Wolf, Vriefträgergehülfe aus Bingen, wegen Schriftfälschung und Unterschlagung, durch Urtheil vom 2. Februar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren mit der Bestimmung, daß hierin der noch zu verbüßende Rest der gegen ihn durch Urtheil Großh. Obergerichts vom 25. Zuni 1851 verhängten Correctionshaiisstrafc von 2 Jahren und 1 Monate, mit 16 Monaten CorrectionS-- haus inbegriffen sein soll. 7) a) Johann Ackermann, I») Joseph Ackermann, beide Wingertsleute aus Nierstein, wegen Erpressung, durch Urtheil vom 3. Februar 1852, ein jeder in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 8) Peter Frey, ohne Gewerbe aus Westhofen, wegen ErpressungS-Versuch, durch Urtheil vom 7. Fe» bruar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 9) Johann Steckert, Taglöhner aus Westhofen, wegen Mordversuchs, durch Urtheil vom 14. Februar 1852, in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren. 10) M^i chael Herscher, Metzgerbursche aus Rockenhausen , wohnhaft in Flonheim, wegen Meineids und Betrugs, durch Urtheil vom 14. Februar 1852, in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 11) Joseph Dorn, Schuhmacherlehrliiig aus Mombach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 19. April 1852 in eine Correetionshausstrafe von 18Monaien. 12) a) Joseph Dörrhöfer, h) Georg Philipp Schmitt, beide Fabrikarbeiter aus Alzey, wegen ausgezeichneten Diebstahls und resp. Versuchs desselben, durch Urtheil vom 20. April 1852, ein jeder in eine CorrectionShausstrafe von 2% Jahren. 13) Jacob Bub, Leineweber aus Nierstein, wegen Erpressungs-Versuch, durch Urtheil vom 21. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbcschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 14) Johann Hilger, Kappcnmacher aus Mainz, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 22. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 15) Ferdinand Vehr, Bäckermeister aus Büdesheim, wegen wissentlichen Gebrauchs verfälschter Urkun» den, durch Urtheil vom 23. April 1852, in eine CorrectionShausstrafe von 2 Jahren. M 44 359 16) Mathias Mehlmann, Taglöhner aus WormS, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 24. April 1852, in «ne Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 17) Joseph Schmitt, Taglöhncr aus Dernbach, wegen Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 24. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 18) Philipp Kroh, Maurerhandlanger aus Sprendlingen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 26. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von 21/* Jahren, geschärft in den letzten 8 Ta- gen eines jeden halben Jahres und in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung »nd Kostbeschränkung. 19) Nicolaus Boppert, Maurer aus Planig, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 28. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren. 20) a) Friedrich Mathias Hochreuter, Müllerbursche aus Aurau, wegen ausgezeichneten Dieb- stahls und rosz,. Versuchs desselben, 1») Johann Michael Volkamer, Müllerbursche aus Buk- lenheim, wegen Versuchs des ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 29. April 1852, ein jeder in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft bei Hochreuter während den ersten 4 Jahren in den letzten 8 Tagen jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, sodann Leide zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach erstandener Strafe. 21) a) Jacob Boeuf, Weber aus Landau, h) Jacob Scherfs, Schreiner aus Worms, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 1. Mai 1852 und zwar Boeuf in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, mit der Bestimmung, daß hierin die durch Urtheil des Großh. Kreisgcrichts zu Alzey vom 9. Januar 1852 wegen Landstreicherei und Diebstahls gegen Boeuf erkannte Zuchthausstrafe von 2 Jahren inbegriffen sein soll; Schcrff in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft bei beiden während der ersten 4 Jahre in de» letzten 8 Tagen eines jeden halben JahreS durch einsame Einsper- rung und Kostbeschränkung, sodann zur Stellung unter polizchlichc Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 22) a) Johannette Spahn, ohne Gewerbe aus Selters, Ir) Anna Kunigunde Karl, Dienst- magd aus Mardorf, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 3. Mai 1852 und zwar Spahn in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, Karl in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 23) a) Susanns Grosch, Wittwe von Philipp Karst, Taglöhncr aus Mainz, Ir) Elisabctha Wolfgaug, Taglöhnerin aus Laubenheim, wegen Begünstigung eines ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 5.Mai 1852, eine jede in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 24) Barbara Vergsträßer, Dienstmagd von der Heide bei Kirchheimbolanden, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 6. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 25) Carl Zeitinger, Schreibmaterialienfabrikant aus Mainz, wegen Schriftfälfchung, durch Urtheil vom 7. Mai 1852 iu contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahre». 26) Anton Heil, Maurer aus Bingen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 7. Mai 1852 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe vop 6 Jahren. 27) Heinrich Weickerl, Dienstknecht aus Eich, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 7. Mai 1852 in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 28) Johann Bauer I., Ackersmann aus Hechtsheim, wegen Todtschlags, durch Urtheil vom 7. Mai 1852, in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren. 29) a) Johann Sohl, Schreinergeselle aus Osthofen, wegen Verführung und Misbrauch zur Unzucht, Entweichung aus dem Gefängnisse im Complott und ausgezeichneter Eigenthumsbeschädigung ; ll) Michael Her sch er, Metzgerbursche aus Rockenhausen, wohnhaft in Flonheim, wegen Entweichung aus dem Gefängnisse im Complott und ausgezeichneter Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 7. Mai 1852 in contumaciam und zwar Sohl in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, Herscher in eine desgleichen 360 M 44 von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu der gegen denselben durch Asfisenurtheil vom 14. Februar 1852 erkannten 4jährigen Zuchthausstrafe. 30) Peter Baeder, Zimmermann aus Engelstadt, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 7. Mai 1852 Io contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren. 31) Stephan Baniscth, Dreher, Pfeifen- und Cigarrenhändler aus Worms, wegen betrügerische» Bankrutts, durch Urtheil vom 7. Ma! io contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. II. Von dem Großh. Obergerichte zu Mainz. 1) Michael Amberg, Schreiner aus Kleinwinternheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 2. und 9. Januar 1852, in eine Zuchrhausstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, geschärft in den erste» 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe 5 Monate wegen der im Herzog!. Nassauischen Correetionshause ;» Erbach wegen deS nämliche» Vergehens verbüßten Strafe in Abzug zu bringen seien; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 2) Balthasar Gaul, Dienstknecht aus Planig, wegen vorbedächtiger mit Auflauern verübter schwerer Körperverletzung, durch Urtheil vom 9. Januar 1852 in eine CorreetionShausstrafe von 2 Jahren. 3) Jacob Schäfer IV. a»S Herrnsheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeylichen Aufsicht, durch Urtheil vom 9. Januar 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monate, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung, und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 4) Anna Katharina Heiles, Dienstmagd aus Krastel, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 30. Januar 1852, in eine CorreetionShausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbe- schränkung ; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 5) Franz Vitriarius, Schneider aus Hadamar, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 30. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 6) Georg H artmann aus Abenheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 6. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch einsame Einsperrung in den ersten und letzten 14 Tagen nebst Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 7) Elisabetha Wald, Wittwc von Joseph Rausch in Planig, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 13. Februar 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 8) Johannette Dengler aus Neubamberg, wegen Verheimlichung ihrer Schwangerschaft in der Ab. sicht ihr Kind zu tödten, durch Urtheil vom 20. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 9) a) Elias Herz aus Lörzweiler und b) Theodor Ia cwb i ans Nastätten, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 27. Februar 1852 und zwar Herz in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 2 Monaten, Jacobi in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft gegen beide in den ersten und letzten 14 Tagen ihrer Haft durch einsame Einsverrung und Kostbeschränkung, und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. M ^ 361 60 10) Nikolaus Vrückmann t'on Mertesheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 5. März 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft in den erste» und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 11) Michael Roth aus Alzey, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 5. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 12) Jacob Gebhard aus Dorndürkheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 5. März 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Haft durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 13) Reinhard Renneise» aus Rauenheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 12. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung, und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 14) s) Nico laus Huber aus Offenheit», I») Wilhelm Steuerwald auS Weinheim, ersterer wegen einfachen Diebstahls, letzterer wegen Gehülfenschaft hieran, durch Urtheil vom 12. März 1852, und zwar Huber in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren ; Steuerwald in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten. 15) Balthasar Busch, Gutsbesitzer und Bürgermeister aus Castel, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 17 März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 19 Monaten ; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4^ Monate in Abzug zu bringen seien. 16) a) Georg Finkernagel, Schreiner aus Altenstadt, Ir) Carl Wilhelm Tobias Traub, Schneider aus Worms, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. März 1852, ein jeder in eine Zuchthausstrafe von 2>/z Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch ein- same Einsperrnng und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 17) Barbara S i tz m a n » , ohne Gewerbe aus Dettingen, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 19. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Eiusperrung und Kostbe- schränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 18) Leonhard Bour, ohne Gewerbe aus Niederingelheim, wegen gewerbmäßiger Verbreitung falscher Münzen, durch Urtheil vom 26. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 19) Katharina Margaretha Dicht aus Framersheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der po- lizeylichen Aufsicht, durch Urtheil vom 26. Mär; 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 20) Michael Schm ilt, Privatmann aus Mainz, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 2. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 21) Georg HanS, Flößer aus Castel, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 2. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten; geschärft in den letzten 14 Tagen eines jedes Viertel- jahrs durch einsame Einsperrnng und Kostbeschränkung. 22) Peter Schmidt, ohne Gewerbe aus Schönberg, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeylichen Aufsicht, durch Urtheil vom 19. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch ein- 362 M 4L isame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 23) Edgar Magnus Schmitt, Mechanicus aus Biesentbal, wegen Betrugs und Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. April 1852, in eine Eorrectionshausstrafe von 13 Monaten und 14 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 24) Wilhelmine Mayer, Dienstmagd aus Dalheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 23. April 1852, in eine Correctionshausstrase von 13 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbe- schränkung ; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 25) Peter Fleck aus Mettenheim, wegen Blutschande, durch Urtheil vom 23. April 1852 in eine Correctionshausstrase von 4 Jahre. 26) Ernst Kopp, Taglöhner aus Köngernheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 30. April 1852 in eine Correctionshausstrase von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 27) Nicolaus Limberger, Taglöhner aus Mainz, wegen Gewohnheitsbettelei, durch Urtheil vom 7. Mai 1852, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahre; sodann zur Stellung unter Polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 28) Georg Deschncr, Schreinergeselle aus Mainz, wegen Verausgabung falscher Münzen, durch ft*, theil vom 14. Mai 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren ; sodann zur Stellung unter poli- zeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 29) Georg.De eines, Barbier aus Büdesheim, wegen Gewohnheitsbettelei, durch Urtheil vom 14. Mai 1852, in eine Correctionshausstrase von 1 Jahre; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 30) Ottilia Reis, ohne Gewerbe aus Weinolsheim, wegen Landstreicherei, durch Urtbeil vom 28. Mai 1852, in eine Correctionshausstrase von 18 Monaten und 8 Tagen, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 1 Jahre nach erstarr- dener Strafe. 31) Elisabeth« Benz, ohne Gewerbe aus Kraftsolms, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 4. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von I Jahre, geschärft in den letzten 3 Tagen eines jeden Monats durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Auf- sicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 32) Bernhard Christ, Taglöhner aus Derheim, wegen Betrügereien und Versuchs derselbe», durch Urtheil vom 11. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränknng. 33) Jacob Seebold, Schuhmacher ans Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 18. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch eine einsame Einsperrung und Kostbeschränknng. 34) Adam Häuß ler aus Obersaulheim, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 18. Juni 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. J&44. 363 III. Von den Groß Herzog!. Kreisgerichten. s) Von dem Großh. Kreisgerichte zu Mainz. 1) Jacob Stephan, Taglöhner von Mommenheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 28. Ja- nuar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 2) Philipp Seid, Schneider aus Oppenheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Februar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs , durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 3) Kaspar Clar, Schuhmacher aus Oberursel, wegen Diebstahls und Laudstreicherei, durch Urtheil vom 11. Februar 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung ; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 4) Mathias Riebel, ohne Gewerbe aus Niederolm, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizey- lichen Aufsicht, durch Urtheil vom 31. März 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 14 Tagen; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während weiterer 4 Jahre nach Ablauf der durch Urtheil deS Grofth. Kreisgerichts vom 5. Februar 1852 gegen denselben bereits er- kannlen 2jährigen polizeylichen Aufsicht. 51 Margarethe Gruber, ohne Gewerbe aus Framersheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeyliche» Aufsicht, durch Urtheil vom 28. April 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 8 Tagen, geschärft in den letzten 3 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung ; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 6) Andreas Gr oh, Taglöhner aus Dorndürkheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 13. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, mit der Bestimmung, daß hierin die durch Ur- theil des Großh. Kreisgerichts zu Alzey vom 27. Februar 1852 wegen Diebstahls gegen Groh er- kannte 6monatliche Correctionshausstrafe inbegriffen sein soll. 7) Sebastian Probstfeld, Leinweber aus Mainz, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 26.Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 8) Wilhelm Fay, Schiffer aus Nackenheim, wegen Körperverletzung, durch Urtheil vom 4. Juni 1852, in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. b) Von dem Großh. Kreisgerichte zu Alzey. 1) Jacob Boeuf aus Landau, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 9. Januar 1852 i» eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch ein- same Einsperrung und zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe. 2) Johann Beck aus Neubamberg, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 13. Februar 1852 in eine Correctionshausstrafe vo» 1 Jahre, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeyliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe. 3) Heinrich Raab aus Alstadt, wegen Diebstahls und Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 26. März 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft iy den ersten und letzten 14 Ta- gen durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung. 4) Margaretha Jung aus Niederwiesen, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 14. Mai 1852 in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. 5) Philipp Kroh aus Sprendlingen, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Juni 1852 in eine Zuchthausstrafe von 3 Monaten als Zusatz zu bereits von dem Großh. Assisengerichte ausgesprochener Strafe von 21/i Jahren Zuchthaus. 864 M 44. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Regierungsrath Friedrich Küchler zu Gießen die Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen deö ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Ruß- land verliehenen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse zu ertheilen geruht. Ertheilung eines Patents. Am 23. Juli wurde dem Georg Spencer von London für den ganzen Umfang des Großher- zogthumö und auf die Dauer der nächsten fünf Jahre das ausschließliche Recht, die von ihm erfundene durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Verbesserung der Kautschukfedcrapparate an Eisenbahn- wagen allein in Anwendung bringen zu dürfen, ertheilt. D i e n st n a ch r i ch t e n. 1) Am 26. Juni wurde der DistrictSsteuereinnehmer des Erhebungsdtstricts Alzey Johann Jacob Esselborn zu Alzey zum Rentmeister des RciitamtSbezirks Alzey ernannt. 2) Am 5. August wurde der Steiger Ui. Klasse Carl Plock auf dem Dorhcimer Bergwerk zum Ober- steiger aus dem Salzhäuser Werke ernannt. 3) Am 10. August wurde der Accesstst bei der Geheimen Kanzlei des Ministeriums der Finanzen Christian Welsch zum Geheimen Kanzlisten bei derselben ernannt. 4) Am 18. August wurde der seither als juristisches Mitglied der Eisenbahn-Bau-Direction zu Gießen verwendete Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Gladenbach Friedrich Julius Harbordt zum Assessor mit Stimme an dem Landgerichte zu Butzbach ernannt 5) An demselben Tage wurde dem Vicar an der Elementarschule zu Herbstein Georg Dehn die erledigte obere Knaben-Schullehrerstelle daselbst übertragen. C h a r a k t e r e r t h e i l u n g. Am 19. August wurde dem Botenmeister und Protokollisten bei dem Administrativ-Justi'z- und Lehnhof Ludwig Leyh dahier der Charakter als „Kanzleisecretär" verliehen. C o n c u r r e n z e r ö f f n u n g e n. Erledigt sind: 1) die zweite Stadtpfarrerstelle zu Gießen mit einem Gehalt von 1654 fl. 37 kr.; 2) die evang, Schulstelle zu Eberstadt, Kreises Gießen, mit einem Gehalt von 324 fl. 46 kr. nebst einer Entschädigung von 30 fl. 56 kr. für Heizung des Schullvcals. Persetziiiig in den Ruhestand und Charakterverleihnng. Am 24. Juli wurde der Friedensrichter des ersten Bezirks der Stadt Mainz, wie auch Rhein- zollrichtcr und Ergänzungsrichter am Krcisgerichte zu Mainz Joseph Heinrich Schalk, auf Nachsuchen, unter Anerkennung seiner langjährigen und treuen Dienste und unter Verleihung des Charakters als „Justizrath", m den Ruhestand versetzt. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 20. Januar der Kanzleidiener bei der Rechnungskammer Johann Müller; 2) am 5. August der penfionirte Unterförster Johannes Kalbfleisch zu Bieber; 3) am 19. August der Bauausseher I. Classe Röth zu Mainz; 4) am 21. Aug. der Accesstst bei der 2. Abtheilung der Rechnungskammer-Justificatur Aug. Elwert. 365 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M LS. Darmftadt am 7. September 1 8 5 2. Inhalt! 1) Handels- und Schifffahrtsvertrag mit dem Königreich der Niederlande; — 2) Charaktcrcrtheilung; — 3) Versetzung in den Ruhestand. Handels- und SchLfffahrtsvertrag mit dem Königreich der Niederlande. ^Nachstehender zwischen dem Grvßherzogthiim Hessen und den Abrißen zu einem Zollvereine verbundenen Staaten auf der einen Seite, und dem Königreich der Niederlande ans der andern Seite, abgeschlossener und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großhcrzog, ebenso wie von allen anderen hohen contrahirenden Theilen ratificirter Handels- und Schifffahrts-Vertrag wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtling im Großherzogthum bekannt gemacht. Darnlstadt den 17. August 1852. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. Biege leben. (§eine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuer-Systeme allgeschlossenen sonveraincn Länder und Landestheile, nämlich des Großherzogthnms Luxemburg, der Grvßherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rostow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthüiner Anhalt-Köthen, Anhalt-Dessau und Anhalt -Bernburg, der Fürsteiithniner Waldeck und Pyr- mont, des Fnrstenthums Lippe und des Landgräflich Hessischen Ober-Amts Meisenheim, als auch 61 366 M 45 im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll-lind Handels-Vereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Würtemberg, des Großherzogthums Ba- den, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hes- sische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümcr Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altcnburg und Sachsen-Kvburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Nudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reust- Schleitz und Reust-Lobenftein und Ebers- dorf, — des Herzogthums Brauuschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frank- furt einerseits, und Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zoll-Vereins und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben, sind übereingekommen, Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu Bevollnlächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Grafen v. Königsmarck, Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Erbhof- meister, Kammerherrn, Ritter des rvthen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern und des Preußischen St. Johanniter-Ordens, Großkreuz des Ordens der Eichenkroue, rc. rc., Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, und Seine Majestät der König der Niederlande: den Herrn Hermann van So ns be eck, Ritter des Niederländischen Löwenordens, Großkreuz des Schwedischen Nordstern-Ordens, Großkreuz des Sardillischen St. Mauritius- und Lazarus-Ordeus, Großkreuz des Griechischen Erlöser-Ordens, Allerhöchst Ihren Mini- ster der auswärtigen Angelegenheiten; den Herrn Peter Philipp van Bosse, Kommandeur des Niederländischen Löwen- Ordens, Ritter des Russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse, Großkreuz des Sardini- scheir St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, Allerhöchst Ihren Finanz-Minister, und den Herrn Carl Ferdinand Pahud, Ritter des Niederländischen Löwen-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der Kolonien, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. — Art. 1. Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen der Niederlande ein- laufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt die Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort ihrer M 4S. 367 Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sollen keinen andern oder höheren Tonnen-, Baken-, Flag- gen-, Hasen-, Anker-, Lootscn-, Schlepp-, Feiler-, Schleusen-, Kanal-, Quarantaine-, Berge-Gel- dern, Niederlage-Gebühren, ingleichen keinen andern oder höheren Abgaben oder Gebühren ir- gend einer Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheil der Regierung, der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ihrem Aufenthalt daselbst, oder bei ihrem Ansgange gegenwärtig anserlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten. Art. 2. Alle Erzeugnlffe und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr aus Natio- nalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen da- selbst auch auf den dein andern Theile zugehörenden Schiffen ein-, oder von dort ausgeführt werden dürfen. Die Maaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Häfen des Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Durch- gänge, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höheren Magazingebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nativnalschiffen angebrachten Maaren unterliegen. Art. 3. Maaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, ans welchem Lande es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder aus Niederländischen Schif- fen in die Häfen des Zollvereins eingeführt, ebenso Maaren jeder Art, ohne Unterschied des Ur- sprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder ans den Häfen des Zollvereins auf Niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen, weder andere noch höhere Eingangs- oder Ausgangs-Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte. Art. 4. Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen oder Vortheile die- ser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladnngen, sei es für den Eingang, sei es für den Ausgang oder den Durchgang, be- willigt find, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Meise sowohl den Schiffen des andern Theiles, als auch deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind. 61 * 368 M 45 Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Befreiung vom Tonnen- gelde und auf andere besondere Begünstigungen derselben Art, welche die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten Schiffe genießen. Art. 5. In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- oder Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Be- stimmungen, welchen die. Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den Nationalschiffen kein Privilegium und keine Begünsti- gung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des andern Theiles zn- käme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Be- ziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen. Art. 6. Die Schiffe des Zollvereins, welche nach einem der Häfen der Niederlande kommen, und die Niederländischen Schiffe, welche nach einen: der Häfen des Zollvereins kommen, und welche da- selbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestiminten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder aus- führen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen. Art. 7. Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des andern Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung an- dere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Han- delsverkehr betrachtet werden. Art. 8. Im Falle der Strandung oder des Schiffbrnchs eines Schiffes des einen der hohen ver- tragende» Theile in den Staaten des anderen, soll dem Kapitän und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung alle Hülse und Beistand geleistet werden. Die Maaßregeln wegen der Bergung sollen nach Maaßgabc der Landesgesetze stattfinden' und cs sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen sein würden. Die geborgenen Maaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, cs sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. M 4S 369 Art. 9. • Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, zwischen den Schiffen ihrer beiderseiti- gen Staaten ans Rücksicht auf deren Nationalität keinen Unterschied in Betreff des Ankaufs der aus diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder andere Gegenstände des Handels zuzulaffen, so soll in dieser Beziehung weder direct noch indirect, weder durch den einen oder den anderen der hohen vertragenden Theile, noch durch eine in deren Namen oder unter deren Autorität han- delnde Gesellschaft, Korporation oder Agenten, den Einfuhren ans einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht oder Vorzug cingeräumt werden. Art. 10. Die vorhergehenden Bestimmungen (Art. 1. — 9.) sollen gleichmäßig auf die Schifffahrt zur See, auf die Flußschifffahrt und auf die Schiffahrt aus allen schiffbaren Wasserstraßen, welche den hohen vertragenden Theilen angehören, sei es natürlichen oder künstlichen Flüssen, Strömen, Kanälen, Wasserwegen, oder von welcher anderen Art oder Benennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, Anwendung finden. Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der National-Flagge für die Schiffahrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen findet ausdrücklich auf das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren, und auf die von den Schiffen, sei es für diese Fahrt selbst, sei es für die in den Häfen au den erwähnten Wasserstraßen zu entrichtenden Gebühren oder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Schiffe, mögen es See- oder Flußschiffe sein, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von einem patentirten Schiffer geführte Rheinschiffe betrachtet werden oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder ihre Ladungen bestinnnt sein mögen. Art. 11. Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Gesetzen unterwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile jetzt bestehen, oder in Zukunft erlassen werden möchten. Art. 12. Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande eigenthümlichen Gesetzen und Reglements auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Kapitänen, Schiffspatronen und Schiffern ansgefertigten Papiere und Patente anerkannt werden. Art. 13. Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von. Schiffen ihrer Na- tion in dem Laude der anderen entwichen sein sollten, festnehw.en zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Heimath zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Behörden wenden und durch Mittheilung des Schiffregisters oder der Muster- 370 M 45 rolle, in Urschrift oder) in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Ans den in solcher Weise begründeten Antrag soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deser- teurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln m den Landesge- fängniffen so lange festzuhalten sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von zwei Mo- naten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deser- teurs in Freiheit gesetzt werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können. Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hal, so kann derselbe erst, nachdem die zustän- dige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung gebracht ist, zur Verfü- gung des Konsuls gestellt werden. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Uuterthanen des Landes sind, wo die Desertion stattfiudet, von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen sein sollen. Art. 14. I. Die Ladungen der Niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von den durch die Supplementair-Artikel XVI. und XVII. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festge- setzten Zöllen genießen: u) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung der Eingangs-Zölle, sich freien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit Ausnah ine der Gegenstände von notorisch außerdeutschem Ursprünge; b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem anderen Preußischen Nheinhasen; e) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Rheinstrecke znin Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen direkt aus dem Auslande, oder aus einem der Staaten des Zollvereins unter Stener-Controle kommen; d) bei dein Transporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht überseeischen Ursprungs, welche entweder in einem oberhalb Koblenz belegenen Preußischen Orte, oder ili einem der Häfen des Rheins oder seiner Nebenströme, welche in den König- reichen Bayern und Würremberg, in den Großherzogthüinern Baden, Hessen und Luxemburg, in dem Herzogthum Nassau, oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, eiitgeladen, und zur Einfuhr in einen Preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind; e) bei der Waaren-Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher nur ein M 45, 371 Theil des Preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren zu Lande auf dem rechten Weinufer eingeführt und auf dem Rhein ausgeführt, oder auf dem Rhein eingeführt werden und auf Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen. II. In allen andern Fällen sollen die Lad ungen der Niederländischen Schiffe den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zoll nur nach dem beigefügten ermäßigten Tarif entrichten. III. Man ist jedoch übereingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt einem Viertel oder einem Zwanzigstel des durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zolles unterworfen, oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheile auf Niederländischen Schiffen genießen sollen; und es ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsicht- lich derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt worden sind, nämlich: Kreuzbeereu, Quereitron, Safflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbeholz in Blöcken, Weinstein und Salpeter, und welche der dem Zwanzigstel un- terliegenden Klaffe hinzugefügt stud, nämlich: Häringe. Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei der Thalfahrt zugelaffen ist, ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung kommen soll. IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Coblenz und Em- merich , ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser Zollstellen, der Freiheit von der Rekvgnitiousgebühr genießen, welche in dem der Mainzer Convention vom 31. März 1831 an- gehängten Tarif 3. bestimmt ist. Art. 15. Den Niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz oder umgekehrt durchfahren wollen, soll es freistehen, den ganzen Betrag der Abgaben voraus zu bezahlen, näm- lich in Koblenz, wenn sie den Rhein hinab, und in Emmerich, wenn sie den Rhein hinauffahren. Art. 16. Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen sollen in den Niederlanden gänzliche Frei- heit genießen g 1) von den durch die Supplementair-Artikel XVI. und XVII. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zollen; 2) von der, durch den derselben Convention beigefügten Tarif 8. bestimmten Rekogni- tionsgebnhr; 3) von der nach dem Artikel IV. und der Anlage A. der vorerwähnten Mainzer Con- vention angcordneten festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen und Gorkum bis in das offene Meer und umgekehrt; 372 M 45 4) von der festbestimmteil Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwischen Belgien und dem Rhein auf den in dem Artikel 2. des Antwerpener Reglements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediären Gewässern, nämlich: auf allen schiffba- ren Wasserwegen, welche die Wester-Schelde mit dem Rhein in Verbindung setzen, die Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen; 5) von der Schifffahrtsabgabe auf der Maas und Assel, endlich: 6) von jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zukunft angeord- net werden mochte, sei es auf den Gewässern, für welche die unter Nr. 1. bis 5. des gegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben Anwendung finden, sei es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete der Niederlande belegenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen und die anderen im Absatz 1. des Artikels 10. bezeichnet sind. Die Schiffe des Zollvereins sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch kommen oder her- stammen oder wohin sie auch bcstimnit sein mögen, und gleichviel in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten Befreiung in allen Fällen genießen, und na- mentlich : a) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen sie vom Rhein kommen, um in See oder nach Belgien zu gehen, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein oder irgend einer anderen Richtung zu gehen; b) wenn die Waaren vom Rhein, von der See oder aus Belgien kommen, um in den Niederlanden ausgeladen oder übergeladen zu werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung sein möge; e) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei es nach einem ande- deren in den Niederlanden belegenen Orte, sei es nach dem Rhein, sei es nach der offenen See, sei es nach Belgien gehen. Art. 17. Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sätze der Schleusen - und Brückengelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten Zcderik-Kanal zwischen Gvrknm und Viancn passireu, erhoben werden, sogleich um fünfzig Prozent herabzusetzen. Die Niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, soviel als möglich die Brücken-, Schleusen-, Hafen-Gelder und alle anderen Gebühren und Abgaben, welche jetzt von den Schif- fen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk nach Amsterdam und umgekehrt passireu, er- hoben werden, herabzusetzen, sobald sie sich zu diesem Behufe mit den Ortsbehörden, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben wird. 373 Art. 18 Die jetzt auf dem Niederländischen Rhein, der Waal und dem Leck zwischen Lobith, Dord- recht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestehenden Lootsengebühren sollen um fünfzig Pro- zent herabgesetzt werden. Es soll auf dem eben erwähnten Rheinischen Flußgebiet kein Boien- und kein Bakengeld erhoben werden. Art. 19. Die Schiffe des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, sollen das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rhein in die offene See oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung des äroit fixe, sollen sie bei ihrer Durch- fahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche durch die Mainzer Convention vom 31. März 1831 den zu der Rheinschiffsahrt gehörenden Schiffen unv deren Ladungen gesichert sind, die von dem Rhein in die offene See oder umge- kehrt auf den im Artikel 3. der gedachten Convention bezeichneten Wegen durchfahren. Ebenso sollen die Schiffe und Holzflöße des Zollvereins, ohne irgend welchen ltnterschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rhein nach Belgien oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung des streit fixe, sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche in dem Antwerpener Reglement vom 20. Mai 1843 über die Schifffahrt auf den intermediären Gewässern zwischen der Schelde und dem Rhein festgesetzt sind. Art. 20. Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen nach wie vor, unter den gegenwärtig befleheuden Bedingungen, die Erleichterungen genießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bei dem ersten Zollamte bei dem Eingänge in Lobith nach der Aichskala zu de- klariren, mit der sie laut der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 versehen sind. Art. 21. Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen den: Gebiete des Zollvereines und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von der Patent- (Ge- werbe-) Steuer, sowie von jeder anderen persönlichen wegen ihres Gewerbes zu entrichtenden Ab- gabe frei sein. Was die Binnenschifffahrt betrifft, so ist man übereingekommen, daß die Flußschiffer des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Abgabe von 20 Cents für die Tonne von ei- nem Kubik-Metre (nebst 28 Zusatz-Prozenten), und die niederländischen Flußschiffer in jedem der Zollvereins-Staaten nicht mehr als die jetzt in diesen Staaten bestehende Patent- (Gewerbe-) Steuer entrichten sollen. Der Transport von Maaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Zollvereines nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem Laufe ihrer Fahrt 62 374 M 4L gelegenen Orten bringen, soll eben so, wie der Transport von Maaren, welche die Flußschiffer auf der Rückfahrt von einem oder von verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten des anderen Landes ausführen, nicht als Binnenschifffahrt angesehen werden. Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschiffe Anwendung finden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmungen ohne Ausnahme auf alle im Absatz 1. des Artikels 10. bezeichneten Wasserwege zur Anwendung kommen. Art. 22. Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der Schifffahrt auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen hinderlich sein könnte, wollen die hohen vertragenden Thetle es sich angelegen sein lassen, so weit als thunlich die in ihren Zollgesetzen und Reglements vorgeschriebenen Formalitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen. Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die Schiffe des anderen Landes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßigungen hinsichtlich der Schiff- fahrts-Abgaben, sowie an jedem anderen Dortheile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der Folge den Nationalschiffen oder deren Ladungen bewilligen möchten. Art. 23. Um so bald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zustand der Ströme, ins- besondere zwischen Köln und Dordrecht und Rotterdam der Schifffahrt in den Weg legt, ver- pflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff desjenigen Theiles des Rheines, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Laus desselben berichtigen und das Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, in so wett es durch künstliche Arbeiten geschehen kann, zu allen Jahres- zeiten eine für beladene Fahrzeuge hinreichende Fahrtiefe zu sichern. Art. 24. Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen der bei- den hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Erleichterungen, die- selbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Demgemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Ge- werbe in den Häfen, Städten, oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort niedcrlassen, sei es, daß sie nur vorübergehend dort wohnen oder sich aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder Auflagen entrichten, als diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Befreiungen und andere Begünstigungen, welche in Beziehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden hohen ver- tragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des andern zukommen. In Betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen vertragenden Theile sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem anderen Staate Einkäufe für den Bedarf ihres Ge- schäfts machen, und dort Bestellungen aufsuchen, sei es daß sie mit Mustern oder ohne solche M 4L 375 reifen, jedoch ohne daß sie Waaren selbst mit sich führen, ist man über folgende Bestimmungen übereingekommeu: Die Unterthanen eines der Zollvereinsstaaten, welche, sei es-für eigene Rechnung, sei es für Rech- nung eines Hauses itn Zollverein, in den Niederlanden reisen, solle» für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst28 Zusatz-Pro- zenten) jährlich entrichten. Dessen in Erwiderung sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Niederländischen Hauses im Zollverein rei- sen, für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern jährlich in jedem 'Zollvereinsstaate entrichten. Es versteht sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem anderen der Zoll- vereinsstaaten die gegenwärtig für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Patent- (Gewerbe-) Steuer niedriger als 8 Thaler ist, diese Steuer nicht erhöht werden darf. Art. 25. Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch die nachstehenden Gebietstheile des Zollvereins transitiren, soll höchstens einer Abgabe von einem halben Silbergroschen vom Zoll-Zentner unterworfen sein: ») für alle Waaren , welche zu Lande über die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden eingehen, und von Köln oder von einem unterhalb Köln gelegenen Rhein- hasen aus dem Zollverein, sei es zu Berg, sei es zu Thale, ausgehen; b) für alle Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neuburg eingehen und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafeu zu Laude über die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden ausgehen; e) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von den Niederlanden nach Belgien, von Belgien nach den Niederlanden, und von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen. Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus den Niederlanden kom- menden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gehen, keinen ^ästigeren Bedingungen unterliegen und keine andere oder höhere Durchgangsabgaben bezahlen soll, als der Durchgang der aus Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gehen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß diese Abrede nur auf ebendie- selben Arten des Transportes Anwendung finden und somit auf den Durchgang mittelst der zwi- schen dem Zollverein und ven Niederlanden zu errichtenden Eisenbahn zur Anwendung kommen soll, sobald diese Eisenbahn vollendet sein wird. Es versteht sich übrigens, daß in allen vorerwähnten Fällen von den auf dem Rhein ver- schifften Waaren, außer der Durchgangsabgabe, der Rheinzoll erhoben werden wird, insoweit die Erhebung dieses Zolles nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages noch Statt fin- den darf. 62» 376 M 45 Art. 26. Die Befreiung von jeder Durchgangsabgabe durch die Niederlande ist allen von den Zoll- vereinsstaaten kommenden oder dorthin gehenden Waaren oder Handelsgegenständen, ohne Unterschied des Ursprunges, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sein möge, zugesichert. Diese Bestimmung findet auf alle Arten von Wegen oder Transportmitteln Anwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benutzt werden. Art. 27. Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, in Rotterdam am Ufer der Maas ein für Schiffe zugängliches freies Entrepot zu errichten oder errichten zu lassen, innerhalb dessen die aus dem Zollverein kommenden oder dorthin gehenden Waaren jeder Art, mögen sie durch die Nieder- lande gehen oder demnächst für den inneren Verbrauch bestimmt sein, eingeladen, ausgeladen, um- geladen, einstweilen niedergelegt, gelagert oder manipulirt werden können, ohne verwegen oder spe- ziell revidirt zu werden, und ohne anderen, als den zur Vorbeugung des Unterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten zu unterliegen. Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bei der Station der Eisenbahn von Rotter- dam nach Utrecht errichtet und mit dieser Station durch Schienen verbunden werden; mit der Er- richtung desselben soll dergestalt vorgeschritten werden, daß es spätestens zur Verfügung des Han- delsstandes gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird. Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks- oder Krahu-Abgaben, als die in dem Art. 69. der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 festgesetzten, erhoben werden. Art. 28. Die Produkte des Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der Niederlän- dischen Kolonien, welche in den Zollverein eingeführt werden, gleichviel, ob die Einfuhr direkt aus diesen Kolonien oder über Häfen und Handelsplätze der Niederlande, zur See, auf Flüssen, Ka- nälen oder anderen Binnengewässern oder zu Lande ftattfindet, sollen weder andern noch höhern Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegünstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Eingangs-Abgaben des Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob dieselbe eine allgemeine ist, oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation eiutritt, soll sofort von Rechts- wegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse der Niederländischen Kolonien Anwendung finden. Art. 29. Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Staaten des Zollvereins, welche in die Niederlande eingeführt werden, gleichviel, ob die Einfuhr zur See, auf Flüssen, Ka- nälen oder andern Binnengewässern, oder zu Lande siattfiudet, sollen weder anderen, noch höheren M 45. 377 Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegünstigten Nation belegt sind, oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Er- mäßigung der Eingangs-Abgaben der Niederlande für diese Gegenstände, gleichviel ob dieselbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation Antritt, soll sofort von Rechtswegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollvereins-Staaten Anwendung finden. Art. 30. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in den Niederländischen Kolonien alle Be- günstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines anderen meistbegünstigten europäi- schen Staates bewilligt sind oder bewilligt werden möchten. Art. 31. Die Schiffe des Zollvereins, sowie deren Ladungen sollen in den Niederländischen Kolo- nieen auf demselben Fuße, wie die Nationalschiffe und deren Ladungen behandelt werden- ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind: 1) in Betreff der auf dem Schiffskörper bei dem Eingänge, während des Aufenthalts, oder bei dem Ausgange hastenden Abgaben, namentlich aller derjenigen, welche im Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages aufgeführt sind; 2) in Betreff des Rechtes zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und Handels- Gegenständen, nach Maaßgabe des Artikels 2. des gegenwärtigen Vertrages; 3) in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und Handels-Ge- genstände bei der Einfuhr oder Ausfuhr gegenwärtig bestehen oder in Zukunft ange- ordnet werden möchten, nach Maaßgabe des Artikels 3. des gegenwärtigen Vertra- ges. Ebenso sollen die in den Artikeln 4—9. enthaltenen Bestimmungen auf den Handel und die Schifffahrt mit den Niederländischen Kolonien oder umgekehrt An- wendung finden. Die Küstenschifffahrt in den Kolonien bleibt den Niederländischen Schiffen vorbehalteri. Art. 32. Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbfleißes der Zollvereins-Staaten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Kolonieen eingeführt werden, sollen weder andere noch höhere Abgaben entrichten, als diejenigen, welche die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft zu entrichten haben. Jede in dieser Be- ziehung oder in Betreff der Ausfuhr von Kolonial- oder anderen Erzeugnissen, dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer anderen Nation insbesondere zugestandene Begünstigung soll so- fort, von Rechts wegen und ohne Gegenleistung, dem Zollverein zufallen. Von dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Begünstigungen statt, 378 M 4L welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Erzeugnisse ihres Bodens und ihres Ge- werbesseißes oder für ihre Ausfuhren bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden möchten^ Außerdem verpflichtet sich dir Niederländische Regierung: a) in ihren westindischen Kolonieen alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefieißes des Zollvereins den Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes der Nieder- lande gleichzustellen, wenn sie auf Niederländischen oder Zollvereins-Schiffen oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge in die Kolonieen eingeführt werden; d) in Betreff der Ostindischeu Kolonieen sollen die nachstehend verzeichneren Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Zollvereins, wenn sie durch die Niederlande transitiren, und in einem Hafen der Niederlande auf einem Niederländischen oder Zollvereins-Schiffe, oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge verladen und geraden Weges von einem Niederländischen Hafen in einen Ha- fen der Niederländisch-Ostindischen Kolonieen eingeführt werden, in diesen Kolonieen nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maaßgabe des jetzigen Tarifs für die direkte Einfuhr dieser Gegenstäilde aus den Niederlanden bestehen, nämlich: Holz und Hvlzwaaren, mit Ausnahme von Fässern. ... ad valorem 6 pCt. Lichte, Spermaceti-Composttivnen re. das Kilogr. 12 Cents; Eßwaaren, mit Ausnahme der im Tarif besonders aufge- führten. „ 12 „ Droguerien und Apothekerwaaren ........ „ 6 „ Mineralwasser in Krügen oder in Flaschen, die 100 Krüge oder Flaschen 6 Gulden; Seidenwaareii mit Einschluß der Sammete ..... „ 6 „ Materialien zum Schiffsbau und zur Schiffsausrüstung, mit Ausnahnie von Tauwerk und Segeltuch ..... „ 6 „ Kurze Maaren, mit Einschluß falscher Juwelenwaaren und Glaswaaren „ 6 „ Pulver und Feuergewehre „ 6 „ Galanteriewaaren „ 12 „ Seife „ 6 „ Taback, sowohl in Blättern als auch verarbeitet, das Kilogr. 8 Cents; alle in dem Ostindischeu Einfuhrtarife nicht aufgezählten Ge- genstände, welche Erzeugnisse Europas, Amerikas, oder des Vorgebirges der guten Hoffnung sind „ 6 „ Jede Ermäßigung, welche in Betreff dieser Gegenstände zu Gunsten der aus den Nieder- 379 JT45. landen kommenden Waaren ferner erfolgt, soll sofort, von Rechts wegen und ohne Gegenleistung den gleichartigen Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbfieißes des Zollvereins unter denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter d. angegeben sind, zu gute kommen. Art. 33. Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate in Bezie- hung auf Handel oder auf Zölle andere oder größere, als die in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbarten Begünstigungen gewähren sollte, so werden dieselben Begünstigungen auch dem an- deren Theile zu gute kommen, welcher dieselben unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist, oder gegen Gewährung -einer Gegenleistung, wenn für die Bewilligung Etwas bedungen ist, in welchen: Falle die Gegenleistung zum Gegenstände eines besonderen Ue- bereinkommens zwischen den hohen vertragenden Theilen gemacht werden soll. Art. 34. Es soll jedem Deutschen Staate, welcher sich mit dem Zollvereine verbinden wird, sreiste- hen, den: gegenwärtigen Vertrage beizutreten. Art. 35. Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1, Januar 1854, und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes keiner der hohen vertragenden Theile dem Anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, mittelst einer offi- ziellen Erklärung kund gethan haben sollte, so wird der Vertrag vom 1. Januar 1854 an noch 12 Monate in Kraft bleiben, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem Anderen seine Absicht, ihn nicht mehr aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. Art. 36. Der gegenwärtige Vertrag soll sogleich zur Ratifikation aller betreffenden Regierungen ge- bracht und die Ratifikationen sollen im Haag innerhalb drei Monaten vom Tage der Unterzeich- nung ab oder, wenn es sein kann, früher ausgewechselt werden. Derselbe soll sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen veröffentlicht und unmittelbar darauf in Vollzug gesetzt werden. Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und das Siegel ihrer Wappen beigedrückt. So geschehen im Haag, den 31. Dezember 1851. (gez.) Königsmarck. van SonSbeeck. van Bosse. Pahud. LL. S.) (L. 8.) (L. 8.) (L. 8) 380 Jli 45 Tarif über die Erhebung des Rheinzolls für die Strecke von der Lauter bis Emmerich für alle Gegenstände, welche unter der Flagge eines deutschen Rheinufer-Staates oder unter Niederländischer Flagge transportirt werden. CU S 8 » es Für die Rheinstrecke Bei der Fahrt abwärts Erhe- aufwärts Erhe- C n von bis an der bungs- an der bungs- •« satz. satz. Q Zollstelle zu Cent. Mill. Zollstelle zu Cent. 1 Mill. A. Von allen Gütern, welche der ganzen Gebühr unterliegen. 1 der Lauter Neuburg Neuburg — 23 Neuburg — 35 2 Neuburg Mannheim Neuburg 11 76 Mannheim 17 68 3 Mannheim Mainz Mannheim 16 67 Mainz 17 50 4 Mainz Caub Mainz 10 — Caub 10 02 5 Caub Coblenz Caub 6 83 Coblenz 8 12 6 Coblenz Andernach Coblenz 2 23 Andernach 3 35 7 Andernach Linz Andernach 1 76 Linz 2 63 8 Linz Cöln Linz 6 02 Cöln 9 06 9 Cöln Düsseldorf Cöln 5 82 Düsseldorf 8 75 10 Düsseldorf Ruhrort Düsseldorf 3 76 Ruhrort 5 65 11 Ruhrort Wesel Ruhrort 3 52 Wesel 5 30 12 Wesel zur niederländ.- Wesel 5 37 Emmerich 8 07 preuß. Grenze bei Schcnkenschanz B. Von den Gütern zur ganzen Gebühr, welche den Rhein verlassen und in die Lahn einlaufen. 13 Caub zur Lahn Caub 6 08 14 der Lahn Coblenz — — —• Coblenz 1 03 Charakterertheilung. Am 20. August wurde dem Rechnuiigörath bei den Ministerien des Innern und der Justiz Jo- hann Friedrich Schott der Charakter als „Rcgierungsrath" ertheilt. Versetzung in den Ruhestand. Am 26. Juni wurde der Rentmeister Julius Noire zu Alzey in den Ruhestand versetzt. 381 63 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 16. Darmftadt am 9. September 1 8 5 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr.; — 2) Summarische Uebersicht der Nech- nnng der Großh. Landeswaisenanstalt zu Darmstadt für 1851; — 3) Dienstnachrichten. W e r o r ö u n rr g, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend. öuDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir finden Uns veranlaßt, die in Unserer Verordnung vom 17. September 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend, im Interesse der öffentlichen Ord- nung erlassenen Bestimmungen bis auf anderweite Verfügung in Wirksamkeit zu erhalten, und haben daher auf den Grund des Art. 73 der Verfassnngsurkunde verordnet und verordnen hier- mit, wie folgt: Einziger Artikel. Die Verordnung vom 17. September 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksver- sammlungen betreffend, bleibt bis auf weitere Verfügung in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels. Tarmstadt, am 4. September 1852. (L. S.) LUDWIG. v. Dalwigk. 382 Jß46, Summarische Uebersicht der Rechnung der Großh. Landeswaisenanstalt zu Darmstadt für 185 t. Die nachfolgende Rechnungs-Uebersicht wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, am 26. August 1852. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Darmstadt. In dessen Verhinderung: Wolf. Einnahme. A. Ordentliche Einnahme. I. Von Gebäuden und Grundstücken 11. Von abgegebenen Naturalien - III. Grundzinsen - IV. Kapitalziusen - V. Zuschuß auö anderen Kassen: a) Aversionalsumme für früher bezogene Zunstgeldcr u. s. w. 1570 fl.— kr. b) Wegen Ausdehnung der Anstalt aus das ganze Land 44659 fl. 474 kr. VI. Milde Gaben und Verehrungen - VII. Jllaten der Kinder - - - Vlll. Von Lotterien - - IX. Verschiedene Einnahmen --- Summe der ordentlichen Einnahme 8. Außerordentliche Einnahme. X. Kaffevorrath XI. Rückstände aus vorder» Jahren XII. Zurückempfangene Kapitalien - XIII. Neu ausgenommene Kapitalien -- XIV. Verkauf von Häusern und Gütern XV. Loskauf von Grundzinsen XVI. Vermächtnisse und Stiftungen Summe der außerordentlichen Einnahme Hauptwiederholung. A. Ordentliche Einnahme B. Außerordentliche Einnahme Summe aller Einnahmen fl. kr. 225 50 499 354 3503 524 j 46229 474 9045 214 1117 42 2 42 112 534 60737 45 ~ 1047 104 2063 114 6062 414 116 — 9289 3 60737 45 9289 3 70026 48 M 46 383 •••••••■••• «««•••••• - •• •••»••••••••••••••••••••••••••••••••••*••••••••• ••• Ausgabe. A. Ord entliche Ausgaben. Kapitel I. Verwaltungskosten und Lasten. I. Grundlasten II. Beiträge zu öffentlichen Lasten III. Kapitalzinsen - IV. Gerichtskostcn, Deserviten, Schrcibgebührcn V. Kasseverwaltung - VI. Besondere Belohnungen, Taggclder und Reisekosten VII. Botenlohn, Postgelder, Berkündigungsgebühren VIII. Für Sammelbüchsen - Summe des 1. Kapitels Kapitel II. Besoldungen, Taglohn, Pensionen. IX. Besoldungen - - —- X. Fuhr- und Taglohn XI. Pensionen - - Summe des 11. Kapitels Kapitel 111. Kosten für die Erziehung und Verpflegung der Waisen. XII. Pfleggelder XIII. Unterstützungen — - Xiv. Aerztliche Behandlungen und Arzneien XV. Prämien XVl. Begräbnißkosten •••*•■*• •••••••• Summe des 111. Kapitels Kapitel IV. Unterhaltung der Häuser und Grundstücke. XVII. Kosten der Gebäude ——- XVIII. Kosten der Grundstücke - * - Summe des IV. Kapitels Kapitel V. Verschiedene Ausgaben. XIX. Uneinbringliche Posten, Münzverlust - XX. Allerlei - - Summe dcö V. Kapitels Wiederholung der ordentlichen Ausgabe. Kapitel I. VerwaltnngSkostett und Lasten „ 11. Besoldungen, Taglohn, Pensionen „ 111. Kosten für Erziehung und Verpflegung der Waisen IV. Unterhaltung der Gebäude und Grundstücke V. Verschiedene Ausgaben - - n ir Summe der ordentlichen Ausgabe fl. kr. 56 49 46 56 1416 35 168 30 34 27 90 414 1813 00 9 36 9 36 52959 404 5586 264 756 39 8 — 22 25 59333 114' — — — — 72 13 72 13 1813 584 9 36 59333 114 72 13 61228 GO 384 M 46. B. Außerordentliche Ausgabe. XXL Zurückbezahlte Kapitalien XXII. Ausgelieheue Kapitalien XXIII. Ankauf von Gebäuden und Grundstücken XXIV. Ueberzahlung aus v. Rechnung - Summe der außerordentlichen Ausgabe . Hauptwiederholung. A. Ordentliche Ausgabe —- — B. Außerordentliche Ausgabe Summe aller Ausgaben fl. 4873 150 5023 61228 5023 66252 Abschluß. Die Gesammteinnahme beträgt Die Gesammtansgabe ,, - SSevc^ltd^cn bleibt 9tecef Hiervon ab die Lignidation - —- Der Kaffevorrath beträgt - - Darmstadt, am 23. August 1852. Otto, Gr. Waisen-Jnspector. Am Schluffe des Jahres 1850 waren Waisen vorhanden - Im Jahre 1852 sind zugegangen: 1) In der Provinz Starkenburg - 160 2) „ „ , „ Oberhessen - 115 3) „ „ Rheinhessen 45 4) Knaben, welche während der Lehre Unterstützung erhalten 126 Mithin wurden im Jahr 1851 Waisen verpflegt - Entlassen wurden: 1) In der Provinz Starkenburg 122 2) „ „ „ Obcrhesscn 112 3) „ „ „ Rheinhesscn - 41 4) Knaben, welche während der Lehre Unterstützung erhalten 941 Es verblieben daher am Schlüsse des Jahres 1851 - Darmstadt, am 23. August 1852. 70026 66252 3773 1686 2087 1458 446 1904 369 kr. 56 56 56 54£ 48 53J 42^ Tel 1535 Waisen. Otto. 1) 2) D i e u st u a ch r i ch t e u. Am 24. August wurde der Hof- und Militärbaumeister Paul Arnold zum Hofbandircctor er- nannt und demselben zugleich die erledigte Stelle eines Raths bei der Oberbaudirection übertragen. Am 25. August haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Landjägermeister Friedrich Wilhelm Frei- herrn von D ö r n b e r g zum Oberst-Jägermeister, den Gcheimenrath, Ceremonienmeister und Bundestags- Gesandten Joseph Heinrich Franz Freiherrn von Mün ch - Bellin gha use n zum Oberst-Ceremo- nienmeister und den Ceremonienmeister und Major » I» suite Carl Freiherrn von Dörnberg zum Hofmarschall zu ernennen geruht. 385 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M L7. ■ Darmftadt am 17. September 1 8 5 2. 3 tt B alt: l) Bekanntmachung, de» Geschäftsgang Lei den Ministerien betr.; — 2) Bekanntmachung, die Organisation der Qber- cinneymer »nd der Districtsstcnercinnehmer in der Provinz Rhcinhesscn betr.; — 3) Verzeichnis der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessische» LudewigS-Nniversität zu Gießen im Winterhalbjahre 1802—53 gehalten nnd am t. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; — 4) Ordensverleihung;—5) Dienstnachrichten; — 6) Charaktercrthcilnngen; — 7) Versetzungen in den Ruhestand; — 8) Stcrbfälle. Bekanntmachung, den Geschäftsgang bei den Ministerien betreffend. (§eine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 2. dieses Monats zu bestimmen geruht, daß der nach früherer Allerhöchster Bestimmung vom 6. Sep- tember 1850 den Vorsitz im Gesanimt-Ministcrinm führende jeweilige Ministerialvorstand des Ministerinms des Hanfes nnd des Aenßern in jener Eigenschaft den Titel: „Präsident des Gesammt-Ministeriuins" zu führen habe. Diese Allerhöchste Entschließung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 9. September 1852. Großherzoglich Hessisches Staatsministermm. v. D a l w i c; k. v. Lehmann. Bekanntmachung, die Organisation der Obereinnehmer und der Districtssteuereinnehmer in der Provinz Rheinhcffen betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben allergnädigst zu befehlen geruht, daß die bisherige Centralkasse zu Mainz aufgehoben und deren Functionen, soweit letztere den Functionen der Obereinnehmer und Rentbeamten in den Provinzen Obcrhessen und Starkenbnrg entsprechen, den fünf Rentmeistern in der Provinz Rheinhessen: zu Mainz, Worms, Oppenheim, Alzey und 64 386 M 47 Bingen innerhalb ihrer seitherigen Nentamtsbezieke übertragen werden sollen und daß die genannten Beamten mit dieser Uebertragung den Amtstitel „Obereinnehmer" zu führen haben. Das Unterzeichnete Ministerium bringt dieses und gleichzeitig nachstehend die Allerhöchst nehmigte Organisation der Obereinnehmerei- und Rentamtsbezirke und der Steuererhebungsdistricte unter dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Organisation der Districtssteuer- einnehmer am 15. October d. I. und die der Obereinnehmer am 1. Januar 1853 ins Leben treten wird. Darmstadt, den 23. August 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schcnck. Merck. £ rr s st Obereinneh merei- u. Rentamts- Bezirke. Steuer- Bezirke. Steuer- erhebungs- Distncte. Bestandtheile der Stenererhebungö- Districte. Obereinneh- merei- und Rentamts- Bezirke. Steuer- Bezirke. Steuer- crhebungs- Districte. BestandtMe^ der SteuercrhebungS- Districte. 1. Alzei. Alzei. 1. Albig. 2. Alzei 1 3. Alzei 11. Albig. Bermersheim. Bornheim. Framersheim. Köngernheim. Lonsheim. Odernheim. Alzei mit Schaf- Hausen. Dautenheim. Dintesheim. Esselborn. Floinborn. Freimersheim. Heppenheim i. L. Kettenheim. Wahlheim. Bechenheim. Erbesbüdesheim. Flonheim. Heimersheim. Nack. Niederwiesen. Offenheim. Uffhofen. Weinheim. Wendclsheiin. 11. Bingen. Bingen. 4. Bingen. 5. Sprend- lingen. 6. Wöll- stein. Bingen. Büdesheim. Dietersheim. Dramersheim. Ganlsheim. Gensingen. Grolsheim. Kempten. Ockenheim. Sponsheim. Badenheim. Biebelsheim. Bosenheim. Hackenheim. Ippesheim. Pfaffenschwaben heim. Planig. Pleitersheim. Sprendlingen mit St. Johann. Welgesheim. Zotzenheim. Eckelsheim. Freilaubersheim. Fürfeld. Gnmbsheim. Otereinneh- merci- und Rentamts- Bezirke. Steiger- Bezirke. Steuer- erhebungs- Districte. Bestandtheile! der Steuererhebungs- s Districte. Obereinneh merei- und' Rentamts- Bezirke. Steuer- Bezirke. Steuer- erhebungs- Districte. Bestandtheile der Stcuererhebungs- Districte. ft. Bingen. fr. Bingen. fr. Wöll- Neubamberg. fr. III. fr. Mainz. fr. Nieder- Harxheim. stein. Siefersheim. Mainz. vlm. Kleinwinternheim. Steinbvckenheim. Niederoln». Tiefenthal. Oberolm. Volxheim. Sörgenloch. Wöllstein. Stadecken. Wonsheim. Zornheim. Oberingel- 7. Ganal- Appenheim. IV. Op- Oppen- 13. Gun- Dolgesheim. heim. gesheim. Aspisheim. penheim. heim. tcrsblum. Eimsheim. Bubenheim. Guntersblnm. Engelstadt. Waldülversheim. Gaualgesheim. Weinolsheim. Horrweiler. Wintersheim. Jugenheim. 14. Nier- Bodenheim. Niederhilbersheim. stein. Lörzweiler. Oberingelheim. Mommenheim. 8. Nieder- Budenheim Nackenheim. ingelheim. Elsheim. Nierstein. Freiweinheim Schwabsburg. Großwinterheim. 15. Op- Dalheim. Heidesheim. penheim. Derheim. Mombach. Dienheim. Niederingelheim. Hahnheim. Sauerschwabenheim Köngernheim. mit Pfaffenhofen. Ludwigshöhe mit Wackernheim. Nudelsheim. Hl Mainz. Mainz. 9. Bretzen- Bretzenheim. Oppenheim. heim. Drais. Selzen. Finthen. Wörrstadt 16. Wörr- Armsheim. Gonsenheim. stadt I. Eichloch. Hechtsheim. Gaubickelheim. Laubenheim. Niedcrweinheim. Marienborn. Oberhilbersheim. Weisenau. Obersaulheim. > 10. Castel. Castel. Partenheim. Kostheim. Schimsheim. 11. Mainz. Mainz mit Sulzheim. Zahlbach. Vendersheim. 12. Nieder- Ebersheim. Wallertheim. vlm. Effenheim. Wörrstadt. Ganbischoffsheim. Wolfsheim. 64* 388 M 47 Obereinneh merei- und Rentamts- Bezirke. Steuer- Bezirke. Steuer- erhcbungS- Dtstricte. Bestandtheile der Stenererhebungs- Districte. Obcreinneh- merei- und Rentamts- Bezirke. Steuer- Bezirke. Steuer- erhebungs- Districte. Bestandtheile^ der Steuererhebungs- Districte. ft. IV. Op- fr. Wörr- 17. Wörr- Bechtolsheim. fr. Worms. fr. Ostho- ft. West- Heßloch. penheim. stadt. stadt II. Biebelnheim. fen. Hofen. Monzernheim. Ensheim. Westhofen. Friesenheim. Worms. 21. Nieder- Bermersheim Gabsheim. flörsheim. Dalsheim. Hillesheim. Enzheim. Niedersaulheim. Gundersheim Schornsheim. Gundheim. Spiesheim. Molsheim. Udenheim. Mörstadt. Undenheim. Niederflörsheim. V. Worms. Osthofen 18. Eich. Alsheim. Ob--xsr»^m Eich. 22. Pfed- Heppenheim a.d.G Gimbsheim. dersheim. Hohensülzen. Hamm. Horchheim. Hangenwahlheim. Kriegsheim. Ibersheim. Monsheim. 19. Ostho- Abenheim. Offstein. fen. Bechtheim. Pseddersheim. Mettenheim. Wachenheim. Osthofen. Weinsheim. Rheindürkheim. Wiesoppenheim. 20. West- Blödesheim. 23.Worms Herrnsheim. Hofen. Dittelsheim. Hochheim. Dorudnrkheim. Leiselheim. Eppelsheim. Neuhausen. Frettenheim. Pfifflichheim. Hangenweisheim. Worms. Verzeichniß der Vorlesungen, welche ans der Großherzoglich Hessischen Ludewigs- Universität zu Gießen im Winterhalbjahre 1852/53 gehalten und am 1. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden. Theologie. Katholisch - theologische Fakultät. Encyclopädie der Theologie, zwei Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Weissagungen dcö Jesaja, dreistündig, ordentl. Professor vr Löhnis. Evangelium des Johannes, vier Stunden wöchentlich, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. MM* 389 Katholische Briese, dreistündig, ordentl. Professor Dr. Löhnis. Biblische Archäologie, dreistündig. Derselbe. Kirchen ge schichte, erste Hälfte, sechsstündig, ordentl. Professor Dr. Scharpff. Der christlichen Literärgeschichte erste Hälfte (Patrologie), dreistündig, Derselbe. Moral, in fünf wöchentlichen Stunden, ordentl. Professor Dr. Fluck. P a st o r a l, in drei wöchentlichen Stunden, Derselbe. Dogmatik, erste Hälfte, acht Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Zur Leitung schriftlicher Arbeiten, mündlicher Disputationen rc. erbietet sich ordentl. Professor Dr. Löhnis. Evangelisch-theologische Fakultät. Einleitung in das alte Testament, fünfstündig von 3—4, ordentl. Professor Dr. Knobel. Grammatische Erklärung von Rum. 22.— 24., öffentlich, Samstags von 2 — 3, Derselbe. Erklärung des Buches Hiob, fünfstündig von 2 — 3, Dcrf e lb e. Erklärung der Psalmen, nebst allgemeiner Einleitung in die hebräische Poesie, fünfftündig von 2 — 3, ordentl. Professor Dr. B a u r. Erklärung des ersten Briefes und des Evangeliums des Johannes, fünfstündig von 10 — 11, ordentl. Professor Di. C red new Erklärung des Briefes an die Hebräer, des e rsten, Briefes Petri und des Brie- fes Jakobi, fünfstündig von IO — 11, ordentl. Professor Dr. Köllner. Kirchengeschichte, erster Theil, fünfstündig, von 11 — 12, ordentl. Professor Dr. Credner. Kirch engeschichte der neueren Zeit, fünfstündig von 11 —12, ordentl. Professor Dr. Kölln er. Dogmen geschickte, fünfstündig in noch zu bestimmenden Stunden, ordentl. Professor Dr. Baur. Geschichte der evangelischen Dogmatik, einstündig, öffentlich, ordentl.Professor Dr. Hesse. Evangelische Dogmatik, zweiter Theil, fünfstündig von 4 — 5, Derselbe. Darstellung des evangelisch-kirchlichen Lehrbegriffs, mit historisch-kritischer Einleitung in die Symbole der lutherischen und reformirten Kirche, fünfstündig von 6 — 10, ordentl. Professor Dr. Köllner. Kirchenrecht, dreistündig, von 3 — 4, ordentl. Professor Dr. Hesse. Katechetik, zweistündig von 11 —12, Derselbe. Päda gogik, dreistündig von 3 — 4, ordentl. Professor Dr. Baur. Rechts Wissenschaft. Rechtsphilosophie trägt in vier wöchentlichen Stunden Privaldocent Dr. Levita vor. Institutionen und äußere Geschichte des römischen Rechts liest, nach seinem Lehrbuche (Heidelberg 1849), fünfmal von 11—12V2 Uhr, ordentl. Professor Dr. Deurer. Institutionen deö römischen Rechts, täglich von 11 —12 Uhr, aüßerordentl. Professor Dr. Neun er. Geschichte des römischen Rechts und Civilpr o cesses, wöchentlich in 6 noch näher zu be- stimmenden Stunden, Derselbe. Römische Nechtsgcschi chte, täglich eine Stunde, Privatdocent Dr. von Helmolt. Pandekten, mit Ausschluß des Erbrechts, täglich, mit Ausnahme von Sonnabend, von 10 —12'/2, nach Puchta's Pandekten, ordentl. Professor Dr. Jhering. Familien- und Erbrecht, nach eignem Grundrisse, mit Verweisung auf Mühlenbruch'S Lehrbuch, Band 111, fünfmal von 3 — 4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Deurer. 390 M 41. P and ckten -P raktikum, nach mitzutheilcnden Rechtsfällen in zwei noch zw bestimmenden Stunden, D erselbe. Deutsche Reichs- und Rcchtsgeschichte trägt, täglich außer Sonnabend, von 10 —11 Uhr ordentl. Professor Dr. Wasserschleben vor. Deutsches Staats- und Privatfürstenrecht, täglich außer Sonnabend von 9—10 Uhr, Derselbe. Europäisches Völkerrecht, Montags, Dienstags und Mittwochs von 8 — 9 Uhr, Derselbe. Gemeines deutsches Privatrccht, einschließlich des Lehn-, Handels- und Wechselrechts, täglich von 11 — I2V2 Uhr, Privatdocent Dr. Sandhaas. Ki r chenre ch t, täglich von 10—12 Uhr, Derselbe. Gemeines deutsches Criminalrecht erörtert, mit Vergleichung des Großherzoglich Hessischen und des Französischen Strafgesetzbuchs, täglich von 11 — 121/2 Uhr, Kanzler und ordentl. Pro- fessor Dr, Birnba n nt. Gemeinen deutschen Civilproceß lehrt, nach eignem Grundrisse, fünfmal von 10 —11 Uhr nnd in zwei Nachmittagsstuuden, ordentl. Professor Dr. ©eurer. Dieselbe Vorlesung hält, wöchentlich in 8 Stunden, Privatdocent Dr. von Helmolt. Gemeinen deutschen Criminalpr oceß, mit Rücksicht auf das mündlich-öffentliche Verfahren, er- örtert täglich von 10—11 Uhr, Kanzler und ordentl. Professor Dr. Birnbaum. Dieselbe Vorlesung hält, in fünf wöchentlichen Stunden, Privatdocent Dr. Levita. Heilkunde. Osteologie und Syudesmologie, täglich von 10 —11 Uhr in der ersten Hälfte des Semesters, Prosector Dr. Eckhard. Anatomie des Menschen, täglich zwei Stunden, von 9—10 und von 2—3 Uhr, ordentl. Pro- fessor Dr. Bischofs. Secirübungen, geineinschaftlich mit dem Prosector Dr. Eckhard, täglich von 8—12 nnd von 2—4 Uhr, Derselbe. Allgemeine Pathologie und Therapie, wöchentlich fünf Stunden, von 10—11 Uhr. außer- ordentl. Professor Dr. Wetter. Praktische Medicin (medicinische Pathologie und Therapie), täglich zwei Stunden von 7—9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Vogel. Specielle chirurgische Pathologie und Therapie, sechsmal wöchentlich von 3—5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wernher. Ophthalmologie mit praktischem Cnrsns, viermal wöchentlich von 9—10 Uhr, anßerordentl. Pro- fessor Dr. Winther. Geburtshülfe, täglich von 1—2 Uhr, ordentl. Professor Dr. von Ritgcn I. Geburtshülfliche Erploration, wöchentlich zweimal in noch zu bestimmenden Stunden, D c r se l b e. Psychiatrie, täglich Morgens von 7—8 Uhr, Dersel be. Pharmacodynamik, sünfmäl wöchentlich, von 6—7 Uhr, ordentl. Professor Dr. Phocbns. Arzneiv erordnungslehre mit praktischen Uebungen, dreimal wöchentlich, von 5 — 6 Uhr, Derselbe. Re cep t irkun st, mit praktischen Uebungen, wöchentlich zweimal, Privatdocent Dr. Stammler. Medicinisch-pharmaceutische Rcceptirkunst, Mittwochs und Sonnabends von 8 — 9 Uhr, außerordeutl. Professor Dr. M e tt cnh eimer. Pharmacogn.osie, wöchentlich viermal, in näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Gerichtliche Medicin, täglich von 3—4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wilbrand. M 47 391 Medicinische Polizei, wöchentlich vier Stunden von 4—5 Uhr, Derselbe. Medicinische Klinik, täglich von 11—12 Uhr, ordentl. Professor Dr. Vogel. Chirurgische Klinik, täglich von 10—11 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wernher. Geburtshülfliche Klinik mit Eraminatorien, täglich von 2—3 Uhr und bei Geburten, ordentl. Professor Dr. von Ritgen l. Zootomie, ordentl. Honorar-Professor Dr. Vir. Secirkunst a n Thierleichen, Derselbe. Uebungen im Operiren an lebenden Thieren und Cadavern, Derselbe. Specielle Krankheitslehre der Hausthiere, Derselbe. Symptomatologie, Derselbe. Philosophische Wissenschafte«.. Philosophie im engeren Sinne. Pädagogik. Einleitung in die Philosophie, zwei Stunden, öffentlich, außerordentl. Professor Dr. Schi ll in g. Logik, Montags und Dienstags, ordentl. Professor Dr Schmid. Dieselbe, in zwei Stunden von 4—5 oder von 5—6 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Schilling. Metaphysik, oder über das Wesen der Dinge, Mittwochs, Donnerstags, Freitags und Samstags von 9—10 Uhr, öffentlich, ordentl. Professor Dr. Schmid. Psychologie, vier Stunden, von 4—5 oder von 5—6 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Schilling. Dieselb e, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 5 — 6 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Karriere. Dieselbe, viermal wöchentlich, Repetent Dr. Noack. Psychologie des Gefühls, zwei Stunden wöchentlich, außerordentl. Professor Dr. Braubach. Allgemeine Kunstgeschichte, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 6—7 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Carriere. Ueber Shakspcare, Mittwochs von 6—7 Uhr, öffentlich, Derselbe. Geschichte der alten Philosophie, an den drei ersten Wochentagen, von 6—7 Uhr, ordentl. Professor Dr. Schmid. Geschichte der neueren Philosophie, drei Stunden wöchentlich, außerordentl. Professor Dr. Schilling. Geschichte der neueren Philosophie seit dem Reformations-Zeitalter, dreimal wöchentlich, Repetent Dr. Noack. Methodik des Unterrichts, zwei Stunden wöchentlich, außerordentl. Professor Dr. Br au buch. Zur unentgeltlichen Leitung von Di s p uta torie n, C o n v e r sa tor ien und schriftlichen Ar- beiten aus dem Gebiete der s p c c u l a t i v c ii Philosophie erbietet sich ordentl. Professor Dr. S ch m i d. Philosophisches C o n v e rs a to r i u m und DiSputatorium, zweimal wöchentlich, unentgelt- lich Repetent Dr. Noack. Mathematik. Naturwissenschaften. Reine Mathematik, viermal wöchentlich, Abends von 6—7 Uhr, ordentl. Professor Dr. Um- pfe nb a ch. Algebra, an den ersten drei Wochentagen von 9—10 Uhr, Derselbe. Politische Arithmetik, Montags und Donnerstags von 5—6 Uhr, öffentlich außerordentl. Pro- fessor Dr. Za mm in er. 392 M 4V Trigonometrie und Polyg onometrie, an den drei letzten Wochentagen von 9 —10 Uhr, ordentl. Professor Dr. Umpfenbach. Differential- und Integralrechnung, an den fünf ersten Wochentagen von 8 — 9 Uhr, Derselbe. Analytische Geometrie, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 2 — 3 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Zam min er. Höhere Geodäsie, Samstags von 8—9 Uhr, öffentlich, ordentl. Professor Dr. Umpfenbach. Populäre Astronomie, bei deren Vortrag nur die Kenntniß der elementaren Mathematik voraus- gesetzt wird, zweimal wöchentlich, Abendö von 6—7 Uhr, D erselbe. Mechanik, die vier ersten Wochentage, Morgens von 11—12% Uhr, ordentl. Professor Dr. Buff. Erperimenteile Akustik, Mittwochs von 4—5 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Zammincr. Die Lehre von der Polarisation und der Doppelbrechung des Lichtes, mit beson- derer Rücksicht der Circularpolarisativn in chemischen Untersuchungen, Samstags von 4—5 Uhr, Derselbe. Die Lehre von dem Magnetismus, Montags und Donnerstags Nachmittags von 4—5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Buff. Pharmaceutifche Chemie, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 8 — 9 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Will. Praktisch-analytischer Kursus im chemischen F i lia l-La b oratoriu m, täglich von 9 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags, Derselbe. Stöchiometrie und allgemeine theoretische Che mi e, Dienstags und Freitags von 4—5 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Ko pp. Uebnngen in stöchiometrischen und anderen bei chemischen Operationen vorkom- menden Rechnungen leitet öffentlich Samstags von 2—4 Uhr, Derselbe. Meteorologie, Dienstags und Freitags von 5—6 Uhr öffentlich, Derselbe. Oryktogn o stisch-pr a ktische Uebnngen leitet Samstag von 9—12 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Ettling. Geologie, in fünf Stunden an den ersten Wochentagen von 8—9 Uhr, ordentl. Professor Dr. von K l i p st e i n. Geognosie und Petre fa ctenku nd e, fünfmal wöchentlich von 8—9 Uhr, außerordentl. Professor Dr. Dieffe nb a ch. Petrographie und Chemie der geologischen Vorgänge, zweimal wöchentlich von 11 —12 Uhr, Derselbe. Allgemeine Botanik und Pflanzenphysiologie mit Demonstrationen, dreistündig, außerordentl. Professor Dr. Hoffmann. Geschichte der Botanik, einstündig öffentlich, Derselbe Allgemeine Naturgeschichte der Thiere und Pflanzen, wöchentlich 4—5 Stunden außer- ordentl. Professor Dr. L euck a rt. Die seither von dem ordentl. Professor Dr. Freihcrrn von Liebig im Wintersemester gewöhnlich ge- haltenen Vorträge über theoretische Chemie und dessen praktisch-analytischer Cursus im chemischen H aup t la b or at or i o konnten wegen Berufung desselben nach München, nach seiner Erklärung, in diesem Verzeichnisse nicht wieder angekündigt werden. Es ist aber bereits die Einleitung zu den geeigneten Anordnungen getroffen worden, um die durch jene Berufung in an- gegebener Beziehung entstehende Lücke schon in dem bevorstehenden Wintersemester durch die bereits vorhandenen Lehrkräfte möglichst auszufüllen. M 4T. 393 65 Technologie und Banwissenschaft. Allgemeine Technologie (nach seinem Lehrbuch), täglich von 5—6 Uhr, ordentl. Professor Dr. Knapp. Die Lehre von der Heitzung, öffentlich, einmal wöchentlich, Derselbe. Darstellende Geometrie, dreimal wöchentlich von 9—10,Uebungen täglich von 11-—12, ordentl. Professor Dr. von Ritgcn 11. Höhere Baukunst, verbunden mit Compositions-Uebungen, dreimal wöchentlich von 9—10, Uebungen täglich von 11 — 12 Uhr, Derselbe. Geschichte der Baukunst im Mittelalter, zweimal wöchentlich von 5—6 Uhr, Derselbe. Plan zeichnen, dreimal wöchentlich von 2—4 Uhr, Freihandzeichnen dreimal wöchentlich von 2—4 Uhr, De rselbe. Staats- und C a m e r a l w i s sc n s ch a ft en. N a tio nalö ko no mi c vierstündig von 3—4 Uhr, ordentl. Professor Dr. Stahl. Polizeiwissenschasr, fünfstündig von 4—5 Uhr, Derselbe. Vo lkSwirthschastspvlitik, dreistündig in noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Waldbau, in fünf Wochenstunden, ordentl. Professor Dr. Heyer. Holzanbau, viermal wöchentlich, außerordcntl. Professor Dr. 3immer. Forstbenutzung und Technologie, fünf Stunden wöchentlich, Privatdocent Dr. Heyer. Bodenku nde, Montags und Mittwochs von 10—11 Uhr, ordentl. Professor Dr. von KNpstein. Fo rstpolize i, in vier Wochenstundcn, ordentl. Professor Dr. Heyer. Waldwcrthberechn'nng, zweimal wöchentlich, außerordcntl. Professor Dr. Zimmer. Dieselbe, zweistündig, Privatdocent Dr. Heyer. Zu Er aminatorien und Pr iv a tissim i s erbietet sich Derselbe. Historische Wissenschaften. Griechische Alterthümer, viermal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Osann. Mythologie der vorchristlichen Welt, dreimal wöchentlich, Repetent Dr. Noack. Die Religion der Griechen, vier Stunden wöchentlich, öffentlich, ordentl. Professor Dr. Lut- terbeck. Geschichte der römischen Sta a ts v erfa ssu ng, zweistündig, ordentl. Professor Dr. Schäfer. Geschichte der neueren Zeit, vierstündig, Derselbe. Geschichte der englischen Revolution zweistündig, Derselbe. Philosophie der Geschichte, dreimal wöchentlich, Repetent Dr. Noack. Philologie und Literatur, a) Altkl assische. Geschichte der Philologie, vierstündig, außerordcntl. Professor Dr. Otto. Ueber die Stellung der Philologie zur Gegenwart eine Stunde wöchentlich, ordentl. Pro- fessor Dr. Lutterbeck. Griechische Grammatik, vierstündig, außerordcntl. Professor Dr. Otto. Sophokles' AiaS, zweimal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Osann. 394 M 47, Plularchus de discernendo arnico et adtdatore nach Fd. Itrizel, Lips 4.778, öffentlich, auferorbctttl. Professor Dr. Otto. Einleitung in die dramatische Poesie und das Thcatcrwesen der Griechen, ein- mal wöchentlich, öffentlich, ordentl. Professor Di-. Osann. Lateinische Stylistik mit Hebungen, dreistündig, anßerordentl. Professor Dr. Otto. tt) Orientalische. Vergleichende Grammatik der hebräischen, syrischen und arabischen Sprache, an den ersten vier Wochentagen von 9—10 Uhr, ordentl. Professor Dr. Vullers. Grammatik der S anseritsprache, nebst Erklärung der ^ntdolo^ia sanscritica von Lassen, Montags, Mittwochs und Freitags von 10—11 Uhr, Derselbe. Erkl ärung des Megliaduta von Kälidma nach der Ausgabe von Gildemeister. Bonn 1841. Dienstags und Donnerstags von 10—11 Uhr, Derselbe. Grammatik der persischen Sprache, nach seinen Institut, ling\ persicae, nebst Erklärung der Rarraliones persioae von Rosen, in zwei noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. c) Neuere. Literaturgeschichte des südlichen Europa, viermal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Adrian. Dante Divina Commedia, zweimal wöchentlich, Derselbe. Shakspeare Macbeth, zweimal wöchentlich, Derselbe Boileau Satircs et Art poetiffiie, zweimal wöchentlich, Derselbe. Grammatik der gothischen Sprache, mit Erklärung der von Schmetter aus Ulfilas Bibelüber- setzung herausgegebenen Reste des Evangeliums Matthäi,. wöchentlich zweimal, öffentlich, außeror- dentl. Professor Dr. Weigand. 3wein von Hartmann von Aue, wöchentlich dreimal, Derselbe. Stylistik, zweimal wöchentlich, anßerordentl. Professor De. B raub ach. Philologisches Seminar. Die schriftlichen Arbeiten leitet Dienstags ordentl. Professor Dr. Osann, Director des Semi- nars, und läßt Montags und Donnerstags das zeh ntc Bn ch der Instituti oneu d e S Quintilian erklären. Die Ilias läßt Mittwochs und Samstags anßerordentl. Professor Dr. Otto, Kollaborator des Se- minars, erklären. Die Stunden werden zn seiner Zeit angegeben werden. Unterricht in der englischen Sprache crtheilt Sprachlehrer John Me ans. Unterricht in freien Künsten ertheilen: In der Harmonielehre, dem Gesänge u n d auf mehreren Instrumenten: Musikdi- rector Hosmann. Unterricht im Reiten: Reitlehrer Rauch. M I? 396 Die Universitäts-Bibliothek ist Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 10—12 Uhr, und Mittwochs und Samstags von 2—4 Uhr offen. Das akademische Kunstmuseum wird den Skudirciiden Mittwochs von 2—3, die genognostisch- paläontologische Sammlung und das zoologische Museum Freitags von 2—3, das akademische Herbarium Mittwochs von 2 — 3, das anatomische und pathologische Museum in noch näher zu bestimmenden Stunden geöffnet. Ordensverleihung. Am 26. August wurde dem Johann Adam Kemps U. zu Lich, im Kreise Gießen, das allge- meine Ehrenzeichen mit der Inschrift „für Rettung von Menschenleben" verliehen. D i e n ft n a ch r i ch t e n. 1) Am 28. April wurde der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Wörrstadt Heinrich Bechtold zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Wörrstadt I., der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Ockenheim Friedrich Stroh zu Büdesheim zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Bingen und der Districts- steuereinnchmer deS seitherigen Erhebungsdistricts Wallertheim Carl Wilhelm Specht zum Districtssteuereinnehmer des Erhebungsdistricts Guntersblum ernannt. 2) Am 2. Juni wurde der Districtssteuereinnehmer deö seitherigen Erhebungsdistricts Bechtolsheim Friedrich Ludwig Dietzsch zu Wörrstadt zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungs- districts Wörrstadt 11 ernannt. 3) Am 26. Juni wurde der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Albig Eduard D o r n s e i s zu Odernhcim zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Albig ernannt. 4) Am 21. Juli wurde der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Wöllstein Heinrich Feyen zum Districtssteuereinnehmer des neuen.Erhebungsdistricts Wöllstein und der Districtssteuereinnehmer deS seitherigen Erhebungsdistricts Sprendlingen Heinrich Sander zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Sprendlingen ernannt. 5) Am 23. August wurde der Rentmeister Hubert Carl Closmann zu Mainz zugleich zum Obereinnehmer und Rcntbeamten für den Obereinnehmerei- und Rentamtsbezirk Mainz, der Rent- meister Kaspar Eduard Voll ermann, dermalen zu Mainz, zugleich zum Obereinnehmcr und Rcntbeamten für den Obereinnehmerei- und Rentamtsbezirk Worms, der Rentmeister Wen- de l i n Moser zu Oppenheim zugleich zum Obereinnchmer und Rcntbeamten für den Oberein- nchmcrei- und Rentamtsbezirk Oppenheim und der Rentmeister Johann Jacob Esselborn zu Alzey zugleich zum Obereinnchmer und Rcntbeamten für den Obereinnehmerei- und Rentamtsbe- zirk Alzey und zwar mit der Wirkung vom 1. Januar 1853 an ernannt und den Genannten mit der Wirkung von dem gleichen Tage an der Amtstitel „Obereinnehmer" verliehen. 6) An demselben Tage wurde der Districtssteuereinnehmer Georg Joseph Barth zu Mainz auf sein Nachsuchen in den Erhebungsdistrict Kastel versetzt; der Districtssteuereinnehmer deö seitherigen Erhebungsdistricts Bretzenheim Carl Aull zu Mainz zum Districtssteuereinnehmer des neuen Er- hebungsdistrictS Bretzenheim, der Districtssteuereinnehmer des seitherigem Erhebungsdistrirts Pfedders- heim Carl Friedrich Laiß zum Districtssteuereinnehmer deS neuen Erhebungsdistricts Pfedders- heim, der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Osthofen Georg Friedrich Kyritz zum Districtsstcuercinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Osthofen, der Districtösteuerein- 396 M 47. nehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Bechtheim Carl Kichler zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Worms, der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Oberingelheim Ludwig Jonas zu Gaualgcsheim zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhe- bungsdistricts Gaualgesheim, der Districtsstenereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Oberolm August Danzinger zum Districtssteucreinnchmer des neuen Erhebungsdistricts Alzey II, der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Niederingelheim Philipp Burger zrnn Districtssteuereinnehmer deS neuen Erhebungsdistricts Niederingelhcim ernannt; der DistrictSsteuerein- nehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Herrnsheim Christoph Kraft zu Worms auf sein Nachsuchcu in den ErhcbungsdistrictStockstadt versetzt; der Districtssteuereinnehmer Ludwig Welsch zu Alzey zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Alzey I , der Districtsstcuereinnch- mcr Friedrich Löwe zü Alzey zum Districtssteucreinnchmer des Erhebungsdistricts Mainz, der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Westhofen Carl Andreas Reichen- bach zum Districtssteuereinnehmer des neuen Erhebungsdistricts Westhofen, der Districtssteuereinneh- mer des seitherigen Erhebungsdistricts Niederolm Johann Jakob Raguet zum Districtssteuer- einnehmer des neuen Erhebungsdistricts Niederolm und der Districtssteuereinnehmer des seitherigen Erhebungsdistricts Engelstadt Sebastian Völckner zu Jugenheim zum Districtssteuereinnchmer des neuen Erhebungsdistricts Niederflörshcim ernannt. 7) Am 18. August wurde dem evang. Pfarrer Friedrich Wilhelm Müller zu Obcrgleen die cvang. Psarrstelle zu Schwickartshausen, im Kreise Nidda, übertragen. C h a r a k t e r e r t h e i l u n g e n. 1) Am 20. August wurde dem Regierungörath Georg Carl Küchler dahier in Anerkennung seiner langjährigen und treuen Dienste der Charakter als „Geheimer Regierungsrath", sodann 2) am 29. August dem Geheimen Secrctär bei dem Ministerium der Justiz Freiherrn Ludwig von Stein, dem Landrath Johann Baptist Wolf, dermalen dahier, und dem ständigen Secretär der landwirthschastlichen Vereine, Oeconomierath Hr. Christian Felir Zeller dahier der Charakter als „Regierungörath" ertheilt. Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhestand wurden verseht: 1) am 21. August der Schullehrer Heinrich Allmannritter zu Elmshausen, im Kreise BcnSheim; 2) am 23. August der Districtssteuereinnehmer Friedrich August Schön zu WormS und der Districts- steuereinnehmer Johann Justus Blöcher zu Kastel. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 7. August der quicscirtc evangelische Pfarrer Georg Friedrich Wilhelm Helm zu Ehringöhau- sen, im Kreise Alsfeld; 2) am 27. August der pensionirte Geheime Hofrath Johann Georg Langsdorf. 397 66 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M L8. Darmftadt am 25. September 1 8 5 2. Inhalt: 1) Edict, die Fortsetzung des ausserordentlichen Landtags betr.; — 2) Verordnung, die Apolitischen Vereine betr., — 3) Bekanntmachung, die Uniformirung der Civilbeamten betr.; — 4) Bekanntmachung, den Mißbrauch des Fclddienstzei- chens zur Bettelei betr.; — S) Dienstnachrichten; — 6) Charaktercrtheil,tilge»; — 7) Concurrenzeröffnungen; — 8) Sterbfälle. Gdiet, die Fortsetzung des außerordentlichen Landtags betreffend. ^UDWIG in. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem Wir beschlossen haben, daß die durch Unsere Verfügung vom 30. Juni l. I. vertagten Verhandlungen des außerordentlichen Landtags mit dem 29. September laufenden Jahres wieder beginnen sollen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und gesinnen an Unsere getreuen Stände, daß Sie sich an dem festgesetzten Tage zur Ausübung Ihrer verfaffnngsniäßigen Rechte und zur Erledigung dessen, was dringend ist, wieder in Unserer Residenz vereinigen mögen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels. Darmftadt am 25. September 1852. OS.) LUDWIG. v. Dalwigk. 1 398 M 48. Verordnung, die politischem Vereine betreffend. 8uDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. , Da die Gründe, auf welchen die Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Ver- eine betreffend, beruht, noch immer fortbestehen, so haben Wir auf den Grund des Artikels 73 der Verfaffungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt: Einziger Artikel. Die Verordnung vom 2. October 1850., die politischen Vereine betreffend, bleibt bis auf weitere Verfügung in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 17. September 1852. (X.. $.) LUDWIG. In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: v. Bechtold. Bekanntmachung, die Nnisormirung der Civilbeamten betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allerhöchst zu befehlen geruht, daß die Be- stimmung des §. 6 des Reglements vom 14. Juni dieses Jahres (Regierungsblatt Nr. 37) nur für diejenigen Beamten Geltung habe, welche nach dem 14. Juni dieses Jahres pensionirt wurden oder werden, daß dagegen diejenigen Beamten, welche bereits vor dem genannten Tage in den Ruhestand versetzt waren, und die Erlanbniß erhalten haben oder werden, ihre Dienstuniform forttragen zu dürfen, die Berechtigung haben, die Uniform der activen Beamten zu tragen. Darmstadt, den 4. September 1852. Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess. Ministerium Gr. Hess. Ministerium des Hanfes und des Aeußeren. des Innern. der Justiz. der Finanzen. v. Dalwigk. v. Lindelos. F. v. Schenck. v. Lehmann. Bekanntmachung, den Mißbrauch des Felddienstzeichens zur Bettelei betr. Da fortwährend die bedauerliche Wahrnehmung zu Machen ist, daß vormalige Soldaten, welche das Großherzogliche Felddienstzeichen tragen, sich theilweise nicht entblöden, dieses Ehren- M 48 399 zeichen zu benutzen, um mittelst desselben die Mildthätigkeit des militärischen und nicht mili- tärischen Publicums um so wirksamer in Allspruch zu nehmen, so wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Grvßherzogs hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß vormalige Soldaten, welche von jetzt an das Felddienstzeichen auf so unwürdige Weise mißbrauchen sollten, die Entziehung dieses Ehrenzeichens und, iin Falle sie eine Feldzugsunterstützung beziehen, auch den Verlust dieser Unterstützung zu gewärtigen haben. Darmstadt den 17. September 1852. Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium. Frh. v. Schaffer Bernstein. v. Carlsen. Bekanntmachung, die Umlage zur Bestreitung der Hammerau-Dammbau-Concurrenz zu Großrohrheim, im Kreise Bensheim, für 18*%« betr. Nach dem Voranschläge der Hammerau-Dammbau-Concurrenz für 1852/Si sollen mit Genehmi- gung Großherzogl. Ministeriums des Innern aus das Normalsteuer-Capital der Hammerau für 18S2/54 5400 fl. ansgeschlagen werden, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß jährlich 1800 fl. in vier gleichen Terminen und zwar in den Monaten April, Mat, August und October erhoben werden sollen. Bensheim am 6. September 1852. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Bensheim. Camesaska. Dienst Nachrichten. 1) Am 20. August wurde der Regierungörath Georg Carl Küchler dahier dem Kreisrath des Krei- ses Darmstadt zur Besorgung der Angelegenheiten deS Hospitals Hosheim und der Landes-Waisen- Anstalt bcigegebcn. 2) Am 2. September wurde dem Pfarrvicar Georg Wilhelm Becker zu Ueberau die evang. Pfarr- stelle zu Pfifflighcim, im Kreise Worms, und dem Schulvicar Johann Georg Müller zu Gießen die dritte Elemeutar-Schulstelle zu Gießen übertragen. 3) An demselben Tage wurde der HülfSgerichtsschreiber Jacob Reiling zu Mainz zum zweiten Er- gänzuugörichtcr an dem Friedensgericht zu Oppenheim ernannt. 4) An demselben Tage wurde der Gehülst bei dem Nebenzollamte 1. zu WormS Hermann Rau in gleicher Eigenschaft an das Hauptzollamt zu Gießen versetzt. 5) Am 4. Septbr. wurde der Hofbaudireetor Arnold dahier zum Mitglied der Collegial-Prüfungö- Commisfion für das Finanz- und technische Fach ernannt. 6) Am 6. September haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Kammerjunker und Haupt- mann Eduard von G r o l m a n zum Kammerherrn zu ernennen geruht. 400 / 7) Am 6. September wurde der Professor Dr. Phöbus zu Gießen zum Rector der Landes-Univer- sität für die Zeit von Michaelis 1852 bis dahin 1853 ernannt. 8) An demselben Tage wurde dem Phhstcat.swundarzte Johannes Ziesing zu Birkenau die Physicats- wundarztstelle zu Schlitz, im Kreise Lauterbach, und 9) am 7. September dem Pfarrverweser Ferdinand Briegleb zu Lißberg die evang. Pfarrstelle zu AngerSbach, im Kreise Lauterbach, dem Schulvicar Georg Dill mann zu Griesheim, im Kreise Darmstadt, die evang. VI. Schullehrerstelle daselbst, sodann 10) am 8. September dem Schulvicar Friedrich Wolf aus Rodheim v. d. H. die IV. evang. Knaben- Schullehrerstelle zu Lauterbach übertragen. 11) Am 11. September wurde der Lcgations-Secretär Arnold von Biegeleben zum Ministerial-- Secretär bei dem Ministerium des Hauses und des Aeußern ernannt. Charakterertheilungen. 1) Am 7. September wurde den Erpeditions-Gehülfen bei der Bahnverwaltung Darmstadt Carl Christian Seipp und Ferdinand Wagner der Character als „Erpeditor" verliehen. 2) Am 8. September wurde dem Baucandidaten Christian Misselbeck dahier der Charakter als „Hof- bauconducteur" verliehen. C o n c u r r e n zeröffn ungen. Erledigt sind: 1) die katholische Pfarrstelle zu Mühlheim, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Ertrag von 1328 fl. 54% kr., jedoch mit der Verbindlichkeit, einen Kaplan zu halten und demselben nebst freier Station einen jährlichen Gehalt von 100 fl. zu zahlen; 2) die kath. Pfarrstelle zu Budenheim, im Kreise Mainz, mit einem Gehalt von 582 fl. 48 kr. 3) die kath. Schullchrerstellc zu Rembrücken, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalte von 238 fl. nebst einer.Vergütung von 25 fl. für Heizung des Schullocals; 4) die Phpsicatswundarztstelle zu Wörrstadt, im Kreise Oppenheim. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 24. Juni der pensionirte Revierföster Carl Philipp Justus zu Schotten; 2) am 14. Juli der pensionirte evangelische Schullehrer und Organist Heinrich Wilhelm Steck in Freiensteinau; 3) am 18. August der Militärpenstonär Christoph Dieter zu Heppenheim an der Wiese; 4) am 21. August der pensionirte Schmiedgcselle Karl Zwicker auf der Saline Theodorshalle; 5) am 5. Septbr. der Pensionär Johann Wilhelm Glock zu Worms; 6) am 8. September der Langerichts-Assessor Friedrich Wilhelm Brück zu Hungen. 401 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M LS. Darmstad t am 30. September 1 8 5 2. Rechnungsablage über die Verwendung der für das Jahr 1890 in dem Großherzog- thmn Hessen ausgeschriebenen Brandversicherungsbeitrage. Unterzeichnete Behörde bringt nachstehende, von dem Rechner der Brandverstcherungs- Kaffe für das Jahr 1850 aufgestellte, am 29. Juli 1852 von Großh. Rechnmigskammer abge- schlossene Braudversichcrungskaffe-Rcchnnng des Moßherzogthums Hessen verordnungsmäßig hier- durch zur öffentlichen Kenntniß. Darmstadt, den 3. September 1852. Großherzoglich Hessische BrandassecuraLions-Commiffion. I. V. d v. R. E l w e r t. vt. Zimmer. E i rr A a h m e. A. Kaffevorrath ans voriger Rechnung. Nach voriger Rechnung, Regierungsblatt von 1851 Seile 398, sind vorräthig geblieben und kommen hier in Einnahme - - Summe an Kaffevorrath ans voriger Rechnung 8. Aus Revisionsbemerkungen zur vorhergehenden Rechnung. Die von Johannes Franck zu Wieseck zu viel bezogene Entschädigung mit -' Summe an Revisionsbemerknngen zur vorhergehenden Rechnung 67 402 M 4S Im Gesannntbetrage 6) An Rückständen ans vorderen Jahren. v) Snmme an Rückständen aus vorderen Jahren An ausgeschriebenen Beiträgen. Rechnungsjahr 1850. Aus der Provinz O b e r h e s s e n- Beiträge, einschließlich der Hebgebühren Repartitionsgebührcn —* - * Ueberschüsse - 186,556 fl. 414 kr. 1,097 „ 26 „ 2 O 1 ■4-r „ Aus bcr Provinz Starkenb urg. Beiträge, einschließlich der Hebgebühren Repartitionsgcbühren - Ueberschüsse - 193,428 fl. 564 kr. 898 „ 484 „ 13 46 T II fl- 1593 1593 165,262 fl. 474 kr. Aus der Provinz R h c i n h e ss e n. Beiträge, einschließlich der Hebgebühren - - Repartitionsgebühren Ueberschüsse * - Summe an ausgeschriebenen Beiträgen E) An aufgenommenen Kapitalien. Zm Gesammtbctrage 740 18 55 1 548043 165700 Summe an aufgenommenen Kapitalien E) An zurückempfangenen Depositen. Die bei Großherzogl. Staatsschnldentilgnngskasse hinterlegten 64,959 fl. 394 kr. sind von dieser Kasse zurückempfangen worden: 1851. am 20. Februar „ 7. März - „ 7. März - „ 24. März 10,000 fl. 10,000 „ 10,000 „ 34.959 „ kr. 394 6) Summe an zurückempfangenen Depositen An Zinsen von ansstehenden Kapitalien. Won den aus der Großherzogl. Staatsschulden-Ti'pgungskassc zurückempfangenen Depositen sind der Großherzogl. Brandversicherungs-Kasse an Zinsen zu 3 % vergütet worden : von 10,000 fl. -• kr. vom 23. Octbr. 1850 bis einschließlich 19. Februar 1851. „ 10,000 „ — „ „ 24. Octbr. 1850 „ „ 6. März 1851. » 10,000 „ — „ „ 26. Octbr. 1850 „ „ , 6. März 1851. 34,959 „ 394 22. Octbr. 1850 23. März 1851 Summe an Zinsen von ansstehenden Kapitalien 187679 194341 166021 165700 64959 64959 97 110 109 442 760 kr. 17 17 454 314 434 H 394 394 30 50 10 49 19 M 4». 403 67* II) Aus verschiedenen Quellen. Nichts. Hauptwiederhol'ung. A. Kaffevorrath aus voriger Rechnung B. Aus Revisionsbemcrkung zur vorhergehenden Rechnungen 6. Rückstände aus vorderen Jahren D. An ausgeschriebenen Beiträgen E. An aufgenommenen Kapitalien F. An zurückempfangenen Depositen G. An Zinsen von ausstehcnden Kapitalien - - II. Aus verschiedenen Quellen •• •••••••• •»••••••••♦••••■ Haupts»»nne aller Einnahme fl. 448153 1 1593 548043 165700 64959 760 1229211 . Ausgabe. A. An vergüteten Brandschäden, nebst Besichttgungs- und Tarationsgebühren. kr. 45-! 17 H 39! 19 02! Zeit des entstan- denen Brand- schadene. 1850. Mon. | Tag. Geleistete Brand- entschädigung nebst Bestchtignngs-und TarationSkeste». fl. kr. Jan.^ Febr. März. Ap il. Mai. Juni. Sept. // Dez. 4. 24. 10/11 21. 7/8. 28. 10. 23. 29. 12. 1. I u d er P rv i II z O b e rh e sse n. a) I in Regierungsbezirk Alsfeld. Dem Johannes Obenhack zu Lautcrbach Dem Hermann Listmann, Johannes, Barbara und Elisabeth« Listmann zu Wernges als Erben der Valentin Haber's Wittwe Der Johannes Meß Wittwe in Wahlen Derselben Dem Schullehrer Seibel zu Niederbreidenbach als Curator deS Jost Heberling daselbst * Dem Bürgermeister Dicht zu Queck als Curator a) des Heinrich Faust 488 fl. — b) des Heinrich Feick - 4 „ — Dem Bürgermeister Adam Bensel zu Metzlos Dem Bürgermeister Lips zu Untcrschwarz als Curator deö Heinrich Schad Dem Nicolaus Hehl zu Queck als Curator des Heinrich Hahn Dem Christoph Klein zu Metzlosgehag Summe im -Regierungsbezirk Alsfeld 15 — 7 18 1872 31 6 22! 790 — 492 27 — 1112 — 1087 15 112 20 5521 46! 404 M 4S Zeit des entstand denen Brand- schadens. 1850. Monat.j Tag. Geleistete Brand- entschädigungnebk BesichtignnqS- und TaralionSkostcn. kr. 1 849 Dzbr. 1850 Febr. 5. 26. 21/22. b) 2 m Regierungsbezirk Biedenkopf. Dem Bürgermeister Stiebl zu Herzhausen für die Schulgemeinde Kirchlotheim und Harbshausen - - - - - - 2) Dem Johannes Arnold IV. 3) Dem Heinrich Conrad Battenfeld II. 4) Dem Daniel Henkel 2 „ 5 „ 11 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) selbst - Dem Peter Sellmann daselbst -- Friedrich Battenfeld zu Allendorf - Daniel Traute 111. daselbst — Johannes Heß V. daselbst Johannes Heß VI. daselbst - Jost Jacobi daselbst - Heinrich Conrad Arnold daselbst - - Heinrich Arnold IV. daselbst Müller Heinrich Wickenhvfer daselbst I. Conrad Bobland daselbst als Curator des Joh. Jacobi VI. und des Adam Traute Johannes Krämer daselbst - Paul Benner daselbst als Curator des Heinrich Bon- ner II. daselbst Johann Hilft 111. daselbst - - Jacob Strieder daselbst als Curator des Johannes Müller daselbst - Beigeordneter Johann Stark 11. daselbst als Curator der Johannes Klein's Kinder daselbst Daniel Jacobi das. modo Christoph Schneider das. Zacharias Bohland in Allendorf modo Benedict Blumenthal in Rennertehausen 1095 st. Derselbe modo D. B. Reis in Battenberg 600 „ Derselbe -- 10 „ Johannes Traute 1. daselbst 1490 2246 3283 1266 1476 155 1096 381 2 1433 1676 1057 648 858 „ —- 494 738 .1705 2594 des Jo- — kr. 45 tr — tr tr dwig da- Heß da- 15 kr. 30 tr •*’v rr tr — 1! 28 rr — tr — tr rr tr 30 tr ir 45 rr rr — rr 30 rr 10 rr rr 40 rr 12 937 45 M 49 405 Zelt des entstan- dene» Brand- schadenS. 1850. Monat | Tax, Febr. 21/22. 20) Johann Conrad Jungheim daselbst als Curator: der Jos. Gerhardts Wittwe * 727 fl. 30 kr. I. Heinrich Bricht, als Curator des Johannes Bende II., Käufers der Gerhard'schcn Brandstätte 727 „ — „ 21) Heinrich Conrad -Becker daselbst 22) Johannes Kraft höher daselbst als Curator des Johann Paul Hill daselbst 23) Johannes Wolf 1. daselbst - 24) Friedrich Traute daselbst 25) Benedict Vlumcnthal zu Rennertehausen als Curator der Seligmann Landauers Wtb. in Allendorf --- 26) Derselbe als Curator des Salomon Löwenstein in Allendorf - * 27) Adam Jungheim daselbst 28) Heinrich Traute im Fröschpfuhl daselbst 30) Daniel Briel als Curator des Johannes Jacob! II. daselbst 29) Johannes Born II. daselbst 31) Heinrich Conrad Lettermann daselbst — 32) Beigeordneter Paul Rabe zu Rennertehausen als Cu- rator des Heinrich Konrad Jacob, II. zu Mendorf 33) Daniel Hill daselbst 34) Heinrich Conrad Strieder daselbst als Curator des Konrad Jacob! I. daselbst 35) Johann Conrad Heße 1H. daselbst 36) Adam Bohland daselbst -> 37) Heinrich Wolf daselbst - 718 fl. Heinrich Jacob!, Käufer der H. Wolsschen Brandstätte 717 „ 38) Heinrich Conrad Bohland, Wirth daselbst als Curator der Christian Bende Wtb. daselbst - 39) Daniel Roll daselbst 40) Friedrich Eckel daselbst - 41) I. Conrad Heße IV. modo Conrad Traute daselbst 42) Gemeinde-Einnehmer Delkurt daselbst Namens der Gemeinde - 43) I. Conrad Bohland zu Allendorf 44) Daniel Bohland daselbst 1454 fl. 30 kr. 916 „ ,, 116 „ 30 „ 1131 „ 15 „ 1859 „ 40 „ 748 , - „ 2282 „ — „ 1900 „ 15 „ 1377 „ - „ 713 „ 30 „ 50 „ 10 „ 1116 „ - „ 1676 „ 30 „ 606 „ — „ 168 „ — „ 580 „ 30 „ 951 „ - „ 1435 „ — „ 1549 , - „ 1331 „ - „ 919 „ 30 „ 120 „ — „ 7 „ 10 „ 1 ir ii 1 , 40 „ Geleistete Brand- entschädigung nebst BefichtigungS- und TarationSkosten. J.| kr. 406 M 49, Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Monats Tag Febr. März. 21/22. 11/12. 45) Daniel Traute IV. daselbst • 46) Friedrich Schneider daselbst — 47) Johannes Kraft Hofer daselbst 48) Johannes Hofmann daselbst- 49) Johannes Eckel daselbst 50) Johannes Hirsch daselbst 51) Johannes Briel zu Allcndorf- 52) Christian Born daselbst 53) Paul Jacobi daselbst ■•••••—•• 2 fl. — kr. 23 If — // 26 rr — tt 2 ff — n 5 if — tt 19 ff 50 u 5 if — i/ 5 // // 1 // 30 if i) Dem 2) if 3) tt 4) if 5) 1/ 6) V 7) Der 8) Dem 9) ff 10) ff 11) rr 12) V 13) if 14) ff 15) ff 16) n 17) ff 18) n 19) n 20) fr 21) // Johannes Ringler 111., Schreiner und dem Cu« rator Georg Steuber I. daselbst - Jacob Pabst und dem Curator Conrad Schwarz Daniel Helduser daselbst - —....... Georg Philipps daselbst - - Jacob Müller X. und dem Curator Jacob Glad- bach II. daselbst Caspar Rumpf II. Ehefrau daselbst Daniel Pabst daselbst — Daniel Müller X daselbst - - Conrad Lache und dem Curator Daniel Gcld- bach 11. daselbst - ■••• Jacob Lache und dem Curator Jobs. Steuber 1. daselbst — Caspar Strieder daselbst - - Johannes Koch VI. als Curator des Conrad Gcrlach daselbst — - - Wilhelm Marburg er daselbst Conrad Wind daselbst Daniel Koch 11. als Curator des Johannes Henkel II. daselbst des nunmehrigen Besitzers des vormals dem Johannes Pabst gehörigen Hauses Johannes Ringler 11. daselbst - Jacob Grusemann daselbst - - Daniel Ringler daselbst Johannes Helduser als Curator der Adam Wi- ckenhöfer Wittwe daselbst - Daniel Gallhvfer als Curator des Heinrich Helduser daselbst * 7 fl. 24 kr. 988 559 408 884 1146 1185 1205 1178 883 1577 133 12 376 293 15 904 „ 10 „ 8 „ 45 „ 12 „ 50 „ 11 , 48 „ 30 30 30 30 9 320 „ — 353 „ 30 „ Geleistete Brand- entschädigung nebst Befichtigungs- und TarationSkosten. kr. 47315 18 JI49 407 Zeit des entstan denen Brand- schadens. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BcstchtigungS- und Tarationskosten. März. Mai. Juni. Juli. 11/12, 22) Dem Daniel Dornseif IV. als Curator der Conrad Lache, Schneiders Erben daselbst. —-"-.-—.-—- 199 „ Johannes Wind 111. daselbst —• —• 778 „ Daniel Schwarz daselbst - 1419 Der Conrad Hornigs II. Wittwe daselbst 3 „ Jacob Vöpel 11. Wittwe, moä« Johannes Mül- ler IX. Ehefrau, Kinder Ir Ehe und für die- selben der'Vormund Johannes Koch VI. daselbst 1078 Dem Jacob Dornseif V. daselbst - 16 Jacob Althaus daselbst - 1477 Hermann Philipps daselbst 2 Förster Waldschmitt daselbst - 3 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 23/24. 1. 23. ff ff ff 30 20 30 15 Dem Jacob Schneider VI. daselbst - zu Dodenau, als Curator des Jost Schäfer IV. ••••*•«•••* 24/25. 13. 22. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 1) 2) 3) 4) Dem Jacob Weishaupl zu Bromskirchen - - Caspar Müller II. daselbst Johannes Müller, ledig, daselbst - Carl Glößer daselbst ----- Jacob Vöpel 111. für die rasige Backgesellschaft Daniel Dornseif II. daselbst - — - ii u ii Friedrich Koch daselbst Jacob Gcldbach 1. daselbst Samuel Löwenthal daselbst 801 fl. 45 kr. 876 tf — tt 294 tt 45 tt 1391 \t 30 tt 3 tr — tt 1 ff — tf 11 tr — tf — tt 20 tt 1 tt 20 tt Dem Ortsbürger daselbst Aaron Sonnebor» als Curator des Hirsch 1075 fl. Gerson — kr. Kirchenrechner Reitz als Curator des Georg Leicht daselbst 280 Johannes Schmidt I. daselbst 3 Johannes Kinkel daselbst - 2 Dem Gemeinde-Einnehmer Jost Moog, als Curator des Johannes Moog zr Engelbach 1) Dem Ludwig Unger zu Kirchlotheim als Curator des Heinrich Zölzer der selbst - 285 fl. — kr. „ Adam Bock daselbst 1 „ — „ 2) Dem Ortsbürgcr Johannes Jeude II. zu Frohnhausen als Curator des Michael Hallenberger daselbst - —— 17424 808 3382 1360 336 286 750 26 40 40 408 M 49. Zeit des entstan- denen Brand- fchadenS. 1850. Monat | Tag Geleistete Brand- entschädigung tteBfl Befichtigungs-und TaratwiiSkostcn. st. l kr. 1297 13 853 20 6 26 13 30 74783 18 30 24 11 07 886 44 Aug. 23. Sept. 20/21. ff 26/27. Dez. 1. Jan. 14. ff* 24. Febr. 14. März. 11. zu Gladenbach 300 fl. — kr. 986 „ 11 „ 6-y // 64 April. Mai. 1) Dem Johann Jost Scheid II 2) Demselben - - - - 3) Dem Liebmann Lehntann daselbst 1) Dem Kirchenrechner Schmidt zu Eckelshausen, als Curator von Ludwig Math in Wolfgruben * 843 fl. 20 kr. 2) Dem Johann Jost Muth in Wolsgrubcn 10 „ — „ Dem Jacob Werner in Biedenkopf Georg Ludwig Braun, setzt Emanuel Braun zu Biedenkopf 21/22. 13. 1) 2) 3) 4) 1) 2) 3) Dem 1) 2) 3) 3) 5) 6) 7) 8) Summe im Regierungsbezirk Biedenkopf c. Im Regierungsbezirk Fricdberg. zu Friedberg fl Christian Friedrich Eich's Erben, modo Heinrich Hahn Johannes Bechtoldt zu Niederwöllstadt - - Der Heinrich Diehl's III. Wittwc zu Södel - 172 Dem Caspar Frank daselbst - 191 Der Johannes Böcher's II. Frau daselbst 512 Dem Johannes Stier daselbst — 10 Dein Bürgermeister Pfarrer zu Villingen, als Curator: a) des Friedrich Paul daselbst 278 1,) des Gilbert Hinkel daselbst * - 952 c) des Heinrich Bommersheim daselbst - 294 Dem Dckanatsrcchiier Theiß zu Hungen, Namens der Kirchenkasse zu Villingen 2 ,, Adam Lcidner zu Villingen - - 1 Forstcassier Crecelins zu Laubach für Herrn Grasen Dem Johannes Debold zu Wölfersheim Andreas Allwohn 111. daselbst - 30 fr. 57 „ 17 „ fl- 43 30 45 kr. 1/ ff ff ff zu Solms-Laubach 804 fl. 30 kr. 813 „ - , 1253 „ — n Andreas Allwohn 11. Bürgermeister daselbst Heinrich Verntheusel als Curator des Philipp Conrad Pflug daselbst 1693 „ — Christian Lind, als Curator des Johann Heinrich Aledter daselbst 412 Johannes Fourier 1. daselbst 59 Philipp Schinolz daselbst als Erbe des Jacob Herzberger - - 40 Georg Conrad Feuerbach daselbst 298 40 05 30 1528 8883 58 20 M LS 409 Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Mon. j Tag. Mai. Juni. Octbr. tt Nov. Dez. 13. 21/22. 22. 27. 4. 8. 9) Dem 10) tt 11) 1t 12) 1t 13) tt 14) 11 15) tt 16) tt 17) tt 1) Dem 2) tt 3) tt Geleistete Brand- entschädigung nebst Besichtigung«-und Tarationskosten. tt. 23. tt 24. 1849 Dez. 29. 1850 Febr. 14. 318 fl. 338 Löschhorn daselbst - Heinrich Thät als Curator des Heinrich Spuck 1. daselbst Gemeinde-Einnehmer D "ringer, Namens der Ge- meinde Wölfersheim 6 Christian Clöß, als Kurator des Johannes Weller I. daselbst 534 Ernst Heyer, vormaligen Bürgermeister daselbst 1241 Reinhard Buß I. daselbst 3139 Ludwig Dorsch, als Curator des Heinrich Ruck- eisen daselbst 1141 kr; tt 40 15 Conrad Ulrich II. daselbst Johannes Melier, Schmied daselbst 53 17 13 30 des Johann Georg Jung daselbst 1022 fl. —• kr. Heinrich Sommerlad daselbst 346 „ 30 „ Heinrich Geisel daselbst 15 tt — lf Dem Bürgermeister Jung in Riedereschbach, als Curator des Conrad Zaber das. „ Gemeinde-Einnehmer Heinrich Weitzel zu Kaichcn, als Curator von Georg und Urias Roth daselbst Der Jacob Fuchs Wittwe zu Kaichcn, jetzt deren Rechtsnachfolger, Procura tor Osius in Hanau und Namens desselben Gemeinderath Conrad Schmidtberger in Kaichcn 1) Dein Schullehrer Veit in Oberwöllstadt, als Curator: a) der Georg Adam BretzlerS Wittwe daselbst 7173 fl. 20 kr. b) der Heinrich Philipp Breuburger II. Wittwe und Johannes Meistnger daselbst - 467 „ 20 „ Der Johannes Faust Wittwe daselbst 11 „ — n Dem Franz Goll daselbst • 8 „ — „ 2) 3) Dem Balthasar Vorbach zu Okarben, als Curator des Georg Klee daselbst Heinrich Koch, Wagner in Villingen, als Curator von Caspar Koch Erben daselbst Summe im Negierungs-Bezirk Friedberg 4. Im N cg i eru n g s - V e z i r k G ie ß cn. Kammerschreiber Heß Wittwe in Laubach - Dem Heinrich Michel zu Daubringen fl- kr. 12162 1383 10 1739 811 7659 4328 6 39441 11 95 23 30 40 40 20 30 36 55 68 410 M 49. Zeit des entstaw denen Brand- schadens. 1850. Monat.! Tag. März. Mai. Juni. Sept. De;. Febr. März. Mai. Aug. 12. 3. 4/5. 4. 5. 1) Dem Gemeinde-Einnehmer Hämmcrle zu Daubringcn als Curator: «) des Balthasar Erb das. b) des Christian Büßer das. C) des Wilhelm Walther das. - d) deS Wilhelm Roth das. e) des Heinrich Michel II. das. f) des Heinrich Füßer und Wilhelm Walther IV. das. §1 des Caspar Braun das. h) deS Jost Jahres das. - - i) des Wilhelm Jahres das. ----- k) des Melchior Fuchs II. das. l) deS Aaron Mormelstein das. * Hl) des Heinrich Klinke! das. n) des Christoph Kraushaar das. — - 0) des Ludwig Roth das. p) des Matthäus Korber das. - q) des Carl Töpfer das. Dem Wilhelm Weimer das. —— - - 2) 8 fl. 34 kr. 170 tt — ff 170 tr — tt 14 tr — ff 72 tt 30 ft 39 rr 40 tt 24 ft 10 ff 44 tt 10 tr 16 tr — tr 492 f/ 20 tt 25 ff — tf 33 rr 20 rt 105 rr — tr 141 ft 40 tr 1424 t/ 30 tt 1294 // 40 tt 139 st 32 ff Dem Philipp Christian Fischer in Sich, als Bevollmächtigter der Gerberzunst das, bestehend aus ihm selbst, Philipp Reinhard Fischer, Carl Walz und Philipp Reinhard Heller II. — Der Freiherrlich von Riedeselischen Renteiverwaltung iu Lauterbach, Namens der Freiherrn von Niedesel zu Oberohmen 1) Dem Conrad Graf IV., Schneider zu Gonterskirchen 490 st. — kr 2) „ Ludwig Lind, Müllers Sohn das. 146 „ 15 Dem Georg Strikter zu Oberohmen, als Curator des Caspar Momberger das. 15/16. 3. 13/14. 30/31. 29. Summe im Regierungs-Bezirk Gießen 6) I m Negierungs-Bezirk Nidda. Dem Johannes Kromm zu Hitzkirchen 1) Dem Bürgermeister Theis zu Wingertshausen, als Curator des Johannes Haas das — 232 fl. — kr. 2) » Jost Gaul das. 2 „ — „ Dem Gemeinde-Einnehmer Klein zu Hartmannshain für die dastge Gemeinde- „ Heinrich Schäfer III. und Georg Herchcnröder zu Hitzkirchen, als Cura> toren des Johannes Eckert 11. das. * „ Großh. Rentamt zu Schotten - Geleistete Brand» -ntschäbigung nebst BestchtigungS- und TarakionSkoflcn. fl. kr. 4215 6 232 7 15 — 636 217 15 15 5422 ür 729 — 234 9 — 2010 3990 — M 49, 411 68» Zeit des entstan- denen Brand- schadenr. 1850. Monat | Tag Geleistete Brand- cntschädigung nebst Bestchtigungs- und Tarationskvsten. kr. Aug. Scpt. Octbr. n Nov. Dezbr. 31. 23. 9. 18/19 6. 25. 27. 1) Der Katharina Elisabeth» Lang zu Eichelsdorf • 2) Dem Heinrich Lang das. - 3) h Eonrad Weih 11. das. -........ 4) H Christian Nau 11. das. •— 5) „. Carl Supp es - 735 fl. 10 kr. 7 « 15 „ 40 „ 30 - 536 22 8 „ 42 Dem Johannes Naumann zu Michelau, als Curator deS Johannes Pfannekoch daselbst - - „ Conrad Spanier a,n der Brücke in Schotten ,r Conrad Heinrich in Wolf - — * •••• 1) Dem Johannes Drott IV. zu Nidda 101 fl. 38 kr. 2) „ .Eberhard Drott daselbst 2 „ -— „ 1) Dein Georg Schlörb III. zu Schotten, als Cnrator von Wilhelm Are» larius daselbst ----- 770 fl. — fr. 30 2) Der Peter Weitz Wittwe das. Dem Bürgermeister Frick zu Fauerbach, als Curator des Heinrich Adam Wag- ner das. - - Summa int Regierungs-Bezirk Nidda f. Bc s ich t i g u ug s - nnb Abschätzungskoste n. Der Großh. Criminalkasse in Gießen wurden an vorgelcgten Bestchtigungs und Abschätzungskosten ersetzt: für das 1. und 2. Quartal 1850 67 fl. — kr. für das 3. Quartal 1850 für das 4. Quartal 1850 75 i, 35 v 105 „ 574„ Summe an Bestchtigungs- und Abschätzungskosteu Wiederholung. a) Im Regierungs-Bezirk Alsfeld b) „ i, „ Biedenkopf c) „ „ „ Friedberg d) „ ,, Gießen C) ,/ ir ir Aidda f) Bestchtigungs- und Abschätzungskoste». Summe in der Provinz Oberhesseu 1328 574 112 1171 103 774 761 11797 29 30 38 30 50 ~ 248 248 5521 74783 39441 5422 11797 248 137215 324 ’S! 464 18 36 38 57 324 412 M 49 Zeit des entstan- denen Brand- schadenS. 1850. Monat Tag Jan. Fcbr. März. Mai. Juni. u n i' u Juli. 22. 21. 26. 1. 12. 18. 23. 3. 12. 20/21 24. 27. 1. II. In der Provinz Starkenburg. s, Im Regierungsbezirk D a r m st a d t. Der Georg Carl Kleins Wittwe, nunmehr Elisabeths Engel in Darmstadt Dem Kaufmann Ludwig Schwab in Darmstadt —— 1) Dem Adam Horst zu Bauschheim - 50 fl. — kr. 2) „ Jacob Hummel das. 18 „ 3 „ 1) Dem Adam Saun zu Großgerau - 379 st. 33 kr. 2) „ Gemeinderath Philipp Matri, als Curator der Philipp Gräfs I. Kinder 3) Der Thomas Sensfelders Ehefrau daselbst 4) ,, Jacob Fehs Wittwe daselbst - 5) Dem Philipp Äayß das. — 6) „ Philipp Seiler 11. das. - ..... 227 „ - 6 .. — 2 „ - 3 „ - 3 // — 1) Dem Wendel Krummeck zu Astheim - 2) „ Adam Bender Ph. Sohn das. 3) „ Jacob Prätorius Hl. das. 1) Dem Joseph Joseph zu Griesheim >■ 2) Der Adam Nühls Wittwe das. 588 fl. — 790 „ - 1 „ 30 ii n ii n kr. ii ii 82 fl. — kr. 6 n 30 „ 1) Dem Gemcinderechner Boßler zu Bessungen, als Curator: ^ n) des Michael Jacob! 11. - 922 fl. 14 kr. I>) des Heinrich Jacobi V. - - 9 „ 18 „ 2) Dem Friedrich Lind 33 — Dem Wilhelm Verth 11. in Langen - - „ Johannes Möhn zu Laubenheim, Regier.-Bez. Mainz, auf der Bleiaue, Gemarkung Ginsheiin - 1) Dem Heinrich Volk zu Darmstadt 1601 fl. 35 kr. 2) n Friedrich Büchler das. tr 4 i a f/ o) A\ if 40 tr 5) tr >t Heinrich Schuchmann das. tr tr ö 1 56 tr tr Dem Heinrich Benz zu Erzhausen - „ Cabinetskassier Winter zu Darmstadt, als Rechner des Gr. Hofbaufonds zu Bessungen 1) Dem Baruch Maier 11. zu Griesheim - 71 fl. 53 kr. 2) „ Georg Straub vas. - - - — „ 30 „ Geleistete Brand- entschädigung nebst Besichtignngs- und TarationSkosten. 6 19 68 620 1379 88 964 15 10 1644 639 142 72 48 3 33 30 30 32 12 45 51 23 M 49, 413 Zeit des entstein denen Brand- schadens. 1850. Monats Tag Zull. tr tr Ang. Sept. Nov. 7. 29. 30/31. 7, 12. 14. 2. 24/25. 28. 0 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) Dem 1) 2) 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 1) 2) Dem Dem Ludwig Amendt zu Darmstadt „ Carl Ritsert das.-— - „ Gr. Hauptmann v. Bellersheim das. —----- „ Heium Wolfskehl, als Curator der Friedr. Brust'- schen Concursmaffe das. Demselben für Dieselbe « Dem Friedrich Orth das. „ Dr. Carl Wagner das. „ Adolph Fehring das. „ I. Schaffer das. „ Carl Hickler „ P. Beyer - - „ Ph. Eisenmenger - 1209 fl. 8 kr. 6 „ 30 „ 57 „ 24 „ 42 18 3 3 8 33 16 1 1 tr 28 „ 36 „ 24 „ 24 „ 54 „ 36 „ 38 „ Bürgermeister Klug zu Gräfenhausen, als Curator des Wilhelm Rieseck - Dem Bürgermeister Ruckclshausen zu Wallerstädte», als Curator des Philipp Geyer das. 270 fl. 18 kr. „ Johannes Gerhard XI. das. — „ 36 „ Dem Valentin Möser zu Darmstadt —— - Der D. Schaub Wittwe das. „ I. Beckers Ehefrau das. - Dem Philipp Fuchs jun. das. „ Carl Diehl das. als Curator des Heinrich Diehl „ Metzgermeister Müller das — n Heinrich Schmidt das. „ Franz Melchior das. - f Hospitalrechner Gütlich, Namens des G. Etten- flpPVCJPV bflf* >,»,»« •••• Dem Nicolaus Schäfer IV. zu Biebesheim Demselben Michael Ehatt zu Darmstadt 377 fl. 52 kr. — U 46 II 9 f/ 40 II 11 n 2 1/ 40 u 32 II 64 II 5 II 10 i/ 27 II 2 n 12 n 6 tr 52 1/ 24 ft. 30 kr. — » 30 fl „ Gr. Rentamt Großgerau wegen des Brandes auf dem Rheinfelder Hof bei Wallerstädten ,, Jesaias Levi zu Heusenstamm — 1) Dem Bürgermeister Bierbaum zu Geinsheim, als Curator der Christoph Dichls Wtb. das. -- 112 fl. 40 kr. 2) „ Heinrich Waas, als Curator des Friedrich Nickeldas. 1442 „ 20 „ 3) „ Peter Häuf 1., als Curator des Valentin Häuf II. 991 „ — „ 4) t Georg Heinrich Ninner, als Curator des Heinrich Häuf III das. * 764 „ 30 „ Geleistete Brand- entschädigung nebst BestchtigungS- und TarationSkosten. kr. 1402 499 270 523 25 2 27 155 2 50 54 28 56 30 414 M 49, Zeit des entstaw denen Brand- schadcnS. 1850. Monat s Tag Geleistete Brand- entschädigung nebst Besichtigungs-und TarationSkostcn. Fcbr. 28. Febr. 24. März. 3. April. 14/15. ft 24/25. Mai. 21. Juni. 1. ir 5. n 24/25. Juli. 6. n w Aug. 5) 6) 7) 8) 14. 21/22 Bürgermeister Bierbaum, als Curator des Peter Wedel das. — 729 „ - „ Daniel Heitzenrvder das. 3 „ — „ Matthäus Bauer das. » — » 2 0 30 „ Daniel Hanf VIII. das. 4 „ 8 „ Summe im Regierungs-Bezirk Darmstadt I). I m R c g i e ru n g s »B ez irk Dieburg. Den: Schullehrer Stromberger zu Georgenhausen, als Curator des Anton Weiß daselbst „ Oeconomcn Philipp Koch zu Allertshofen, als Curator des Georg Minck daselbst — „ Johannes Göbel in Ernsthofen, als Curator des Wilh. Maul das. „ Bürgermeister Boßler zu Obermodau, als Curator der Philipp Ackermann'- schen Erben i» Frankenhausen » - 1) Dem Bürgermeister Bon der Heit zu Zeilhard 971 fl. — kr. 2) „ Süffel Dernburg zu Zeilhard - - 5 „ — „ Dem Bürgermeister Hartmann in Urberach, als Curator des Adam Huther das. „ Adam Kipp zn Gundernhausen, als Curator deö Conrad Heil II. das.—— zU Zipfen, Gemeinde Lengfeld — „ Peter Jtzel l. l) Dem Blicker Heinrich Strobel zu Umstadt, als Curator des Wilhelm und Heinrich Fries das. - Heinrich Knöll das. Bäcker und Wirth Heinrich Ohl II., als Curator des Jüdel Klipstein das. - Carl Zibulsky das. Gr. Nentaint Umstadt -- - Dem Friedrich Dehn I. in Reinheim - 1) Dem Beigeordneten Schanz zu Lichtenberg, als Curator: 2) 3) 4) 5) 372 fl. 30 kr. 19 tf tf 473 32 5 tr tf ir 50 ,/ fr „ 11/12, 2) 1) 2) a) des Andreas Diehl das. - h) des Adam Heller, inoclc» Georg Heller das. c) der Konrad Boßlcr's Wittwe das. I. Ph. Schwobel - - 764 fl. — kr. 489 „ — „ 783 „ - „ 3 „ 20 „ Dem Schullehrer Keller zu Oberramstadt, als Curator: a) des Peter Kogel das. — 100 b) des Peter Degenhard das. 1438 Dem Georg Lautz das.-—-— — 11 4049 12626 466 420 447 361 976 45 102 77 902 5 2039 1549 8 55 40 40 30 40 30 18 20 20 M 49 415 Zeit des entstan- denen Brand- fchadenS. 1850. Monat | Tag Geleistete Brand- entschädigung nebst BefichtigungS- und TarationSkosten. Ang. Sept. n Dezbr. 1849 März. 18 4 9 Dezemb. 18 5 0 «Januar. Jan. 21. 28. 11. 12. 15. 11. 14. 17. 21. 12/18. 31/1. 12. 14. Dem Bürgermeister Hofmann in Fränkisch Crumbach, als Curator des Philipp Scholl das. „ Wilhelm Hübner II. in Großbicberau, und Namens desselben dem für ihn bestellten Curator Bürgermeister Lehr das. —- Der Philipp Fischers Wittwe in Raibach — 1) Dem Philipp Ahlos zu Kleinumstadt 483 fl. — kr. 2) t Adam Heil, als Curator des Johannes Heinrich das. 744 „ — u 3) „ Walentin Kalbfleisch das. 87 „ — „ Dem Georg Philipp Bolz I. zu Richen - „ Bürgermeister Haumann zu Brandau, als Curator des Georg Roth das. „ Johannes Eckhardt zu Kleinumstadt *■'••• * ■ 0 Dem Ortseinnchmer Boßler zu Neinheim, als Curator von Friedrich Dehn das. * 645 fl 2) „ Georg Schmidt, Tabaköfabrikant 3) „ Georg Kopp 111. das. - — „ 45 „ 4) „ Peter Schmitt das. 6 „ 30 „ kr. 406 „ — „ Dem Bürgermeister Lauteschläger zu Georgcuhausen, als Curator des Georg Hechler das. - Summe im Regierungs-Bezirk Dieburg c. I m Regierungs-Bezirk Erbach. Dem Bäcker Ludwig Weigand zu Wimpfen Der Adam Bardonner's Wittwe zu Michelstadt - Dem Großh. Rechnungs-Revisor Strecker in Darmstadt, als Hauptrcchncr des ritterschaftlichen Kaufungcr Stiftungsfonds zu Hirschhorn 1) Dem Kaufmann Carl Scitz, als Curator des Peter Carl Heck zu Hirschhorn 952 fl. 32 kr. 2) „ Kirchenrechncr Böswald, Namens der Kirchcn- kasse das. 761 „ 38 „ 3) „ Gcincinderechner Zipp, Namens der Gemeinde Hirschhorn - 15 „ — „ 4) i, Hospitalrechner Böswald, Namens des Hospital- Fonds - 20 „ — „ 5) Johann Joseph Elzcr st. 675 596 280 1314 119 100 155 kr. 100 9 49 1751 44 06 15 12 40 10 416 M 49, Zeit des entstan- denen Brand- schadenS. 1850. Mon. I Tag. Jan. Febr. März. April. 16. , 6. 20. 1. 4. 21/22. 31. Geleistete Brand» entschädigung nebst BesichtlgunaS-und Tarationskosten. 1) Dem Franz Langbein für stch und als Kurator des Franz Herrmann und Sebastian Beitel zu Hirschhorn 1271 fl. 15 kr. 2) „ Lammwirth Joseph Zipp, als Curator: a) des Sebastian Hafner das. - 975 „ — „ b) des Peter Carl Zipp II. das. 1895 „ — „ 3) „ Carl Anton Seitz das. 150 „ — ,, 4) Der Hirschwirth Job. Kumpfs Wittwe das. 70 „ — „ 5) Dem Stabsarzt Dr. Schäfer zu Darmstadt 12 „ 54 Y, 6) „ Karl Zoseph Kern zu Hirschhorn 3 „ 12 „ 1) Dem Bürgermeister Büchner zu König, als Curator: a) der Philipp Fischers I. Erbmasse das. 465 b) der Ludwig Balthasar Daums Wittwe 7 g) „ Moses Oppenheimer das. 5 3) „ Philipp Hoffarth II. das. 4 fl- - ,, 30 Dem Georg Wilhelm Schwinn zu Rothenbergs als Curator des Georg Peter Em- merich zu Kortelshütte - - Dem Nicolaus Hegny zu Erbach, als Curator von Wil- helm Baycrer das. Der Wilhelm Michels Wittwe das. Dem Michael Willeubücher, als Curator des August Bayerer das. „ Franz Volk, als Curator des Leonh. Schmitz das. „ Louis Brand, als Curator des Joh. Ludwig AbbF daselbst — „ Georg Will das. ... „ Georg Adam Strauß das „ Matthäus Schwab das. -- 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 708 fl- — kr. 796 If — // 886 lf 30 If 492 \1 — ir 455 If 2 •r 10 ff — rr 16 n 10 r/ 8 1! — n Dem Simon Kumpf zu Hirschhorn, als Curator der Zos. Bluntenscheins Wittwe <•••*•• • •••• » »r>» •••*»'••••••» ••• ••••• 0 ca ■••••• - pensionirten Gräflich Erbach'schen Revierförster Rautenbusch zu Mümling- grumbach, als Curator des Georg Hosserberth III. - , Gräflich Erbach-Fürstenauischen Rentamtmann Willenbücher in Michelstadt, Namens der Gräflich Erbach-Fürstenauischen Rentkammer das. wegen des Brandes zu Rehbach — - - - , Harfenwirth Philipp Jungmann zu Neckarsteinach, als Curator: a) der Philipp EbertS Wittwe zu Grein 1061 fl. 11 kr. b) des Johannes Sauer das. 824 „ 46 „ fl- I kr. 4377 481 946 3371 197 298 3103 1885 21 30 53 42 57 [ M 49. 417 Zeit des entstan- denen Brand- schabenS. 1850. Ä» Geleistete Brand- entschädigung nebst BestchligunaS-und Tarationskosten. Mon. Tag. ff.! tr. April. 15/16. 1) Dem Johann Adam von Lang zu Wimpfen 48 fl. 20 kr. 2) Der Thomas Würz Wittwe das. - 48 „ 20 „ 3) Dem Hospitalrechner Vörg, als Kurator des Ludwig Kreß 840 „ — „ 936 40 Mai. 7. Dem Bürgermeister Philipp Weihrich zu Kimbach, als Kurator: a) der Johann Georg Kramers Wittwe zu Kimbach 445 fl. — b) des Adam Ruppert I. das. 545 „ — c) des Michael Bauer das. 393 „ — 1383 ff 12. Dem Adam Heckmann zu Untermossau 970 — r 13. „ Bürgermeister Schäfer zu Rimhorn, als Kurator: a) des Georg Adam Bardonner das. 283 fl. — kr. h) des Georg Jacob' Karg das. * 480 „ 20 „ 763 20 17. 1) Dem Anton Gottwald zu Michelstadt, als Massecurator im Concurs des Jo- Hannes Heini zu Lauerbach 77 fl. 40 kr. 2) „ Johannes Walther 1. in Lauerbach, als Kurator der Johann Jacob Walthers Wtb. das. 1075 „ — „ 1152 40 18. Dem Georg Heist zu Oberkainsbach 1989 30 24. „ Dieter Thicrolf zu Breitenbrunn, als Kurator der Wittwe des Philipp Jacob Koch das. 880 — 25/26. 1) Dem Beigeordneten Adam Schäfer IV. zu Fürstengrund, als Kurator des Jacob Schäfer das. 568 fl. — fr. 2) „ OrtSbürger Philipp Nickel das, als Kurator des Georg Schäfer I. •— 294 „ — „ 862 tr 27. Dem Bürgermeister Sickert zu Airlenbach, als Kurator des Georg Menges das. 710 — Juni. 6. „ Martin Schroth zu Schönbrunn, als Kurator des Adam Schroth II. das. 407 30 // 14. „ Peter Hörr zu Hebstahl, als Kurator des Jacob Hörr und Michael Menges 1135 KQ Juli. 9. „ Wilhelm Hörr II. zu Güttersbach, als Kurator des Bernhard Krämer das 863 — // 12. 1) Dem Bürgermeister Beysel, zu Güttersbach, als Kurator des Georg Wilhelm MengeS das. 785 fl. — kr. 2) v Adam Helm das, als Kurator des Adam Stein das. 590 „ — „ 1375 tr 30. Den Gebrüdern Rerroth zu Michelstadt, wegen des Brandes zu Stockheim 15 — Ang. 1/2. 1) Dem Adam Meister zu Reichelsheim, als Kurator des Peter Kling das. 2601 fl. 30 fr. 2) „ Georg Kling das. — 2 „ — „ 2603 30 rr 13. Dem Vauaufseher Hieronymus Ihrig zu Hainbriin», als Kurator des Adam bCif*--••••••** »i.u.fu •••» 174 u 13/14. „ Bürgermeister Peter Haust zu Oberfinkenbach, als Kurator des Carl Liefert das. 3019 — 69 418 M 49. Zeit des entstan denen Brand- schadenS. 1850. Geleistete Brand, entschädigung nebst üesichtignnaS- und TaralionSkosten. Monat.| Tag. st. 1 kr. Aug. 14. 1) Dem Harfenwirth Philipp Jungmann zu Neckarsteinach, .als Curator des Christian Eisengrein das. 676 fl. 47 kr. 2) „ Friedrich Hehl das. 5 „ — „ 681 ■47 ff 15. Dem Georg Jacob Monges zu Unterbeerfelden, als Curator von Johann Peter Ihrig zu Etzean - - 957 " 20. „ Ortsbürger Johannes Schwobel zu Hüttenthal, als Curator des Jacob 355 Septr. 9. „ Harfenwirth Philipp Jungmann zu Neckarsteinach, als Curator des Christian 197 ff 21. „ Leonhard Kredel II. zu Hüttenthal, als Curator der Jost Walthers i/Vj Octbr. 13. „ Albert Rerroth zu Schöllenbach - 1246 30 Nov. 4. „ Adam Bartmann, Gemeinderath zu Rothenberg, als Curator des Adam 1 AG L-tO ff 6. „ Bürgermeister Büchner zu König, als Curator: 1) des. Adam Dietrich II. - - 224 fl. 2 kr. 2) des Bernhard Lämmerhirt - 157 „ 52 „ 3) des Leonhard Fleckenstein 24 „ 40 „ 406 34 Decbr. 10. „ Bauaufseher Ihrig zu Hainbrunn, als Curator des Georg Werner das. -- 98 Summe im Regierungsbezirk Erbach 40055 1849 4. Im Regierungsbezirk Heppenheim- März. 21. Dem Bürgermeister Christmann zu Nordheim, als Curator des Johannes Erker, 1 nn lUV Dezbr. 17. „ .Heinrich Metzendorf zu Heppenheim 345 — ff 17. „ Gemeinderathsmitglied Hildenbrandt f als Curator des Jacob Fercher zu 220 Iöt)U Jan. 21/22. „ Gr. Ober-Einnehmer Dr. Küchler zu Bensheim, als Curator des Se. bastian Krämer das. - • 2353 40 „ 26. „ Beigeordneten Wetzel zu Nnterabtsteinach, als Cnrator: a) des Johannes Kehl I. - 646 fl. 44 kr. b) des Adam Lammerts Wtb. 415 „ — v 1061 44 Febr. 12. i, Johannes Ferbert in Hofheim, als Curator der Jacob Keims Wtb. das. 604 ff 21. 1) Dem David Schmitt zu Darsberg, als Curator des Nicolaus Wagner *•» *••• !•••••••••• »••••>** \ 300 fl* — fr« 2) „ Jacob Heinrich Emmerich 11. - 9 „ — „ 1309 „ 26. Dem Ludwig Bernhardt zu Zwingenberg 48 16 M 4S 419 Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Monat! Tag Geleistete Brand- entschädigung nebst BefichtignngS-und TaratianSkvsten. ' fl. > kr. "" Febr. 27. 1) 2) März. 5/6. Dem 1! 12. Dem n 25. 1) 2) April. 5. Dem tt 12/13. U it 13. u r/ 15/16. fr // 16. 1) 2) 3) n // 16. 16/17. Dem If Mai. 2/3. 11 l, 7. ir V 7/8. Dem // 8. If Dem Bürgermeister Römig zu Obermumbach, als Curator des Adam Dingeldei» das. - 1390 ft, — kr. „ Johannes Schäfer das. -•••••- - - 5 „ — „ 1395 Beigeordneten Gustav Heyer zu Trösel, als Curator: ») des Adam Jöst das. 859 fl. 30 fr. b) des Adam Stephan das. - 1345 „ — „ 2204 Bürgermeister Nettig zu Rimbach, als Curator des Michael Oehlenschlä- ger und Adam Schäfer zu Münschbach Dem Bürgermeister Nettig zu Rimbach, als Curator des Adam Bickel 1833 das. 799 fl. — fr. „ Wilhelm Hartmann das. 6 „ 40 „ 805 Franz Maurer IV. zu Niederlicbersbach, als Curator des Nicolaus Schütz das. - - Gemeinde-Einnehmer Leonhard Jöst zu Buchflingen, als Curator des Jo- hannes Boch das. Gemeinderechner Peter Schwöbel zu Kreidach, als Curator des Georg Quick II. das. - Bürgermeister Adam Johann zu Oberschönmattenwag. als Curator des Georg Beisel das Dem Beigeordneten Bangert zu Weiher, als Curator der Kinder des verstorbenen Bürgermeisters Knapp das. 2952 fl. — fr. Adam Gölz zu Weiher und für Denselben des-. fen Curator, Bürgermeister Gölz das. 471 1 „ 52 fr. Adam Schmitt 11., als Curator deS Georg Jäger 2436 „ — „ Gottfried Mehner zu Hofhcim - Gasthalter Christian Gros zu Rimbach, als Curator des Philipp Oeh- lenschläger das. Gemeindcrathsmitglied Johannes Bender zu Auerbach, als Curator des Philipp Matern das. - - Bürgermeister Geist zu Zotzenbach, als Curator: a} des Michael Trautmaiin 911 fl. 25 fr. b) deS Johannes Helfrich I 2 „ — „ 27 658 2024 1590 10099 7 1493 400 913 Bürgermeister Montag zu Bobstadt, als Curator der Wittwe des Philipp Wilhelm das. - Adam Müller zu Fürth, als Curator: a) des Leonhard Kalt zu Krökelbach 2175 fl. — fr. b) des Jos. Schütz das. —- 69*" 490 2183 30 40 40 34 52 42 30 25 8' 420 M 49 Seit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Monat | Tag Geleistete Brand- entschädigung nebst Besichtigungs-und TarationSkosten. fl. kr. Mai. » Juni. v 1/ 11 Juli. Aug 10/11. 13. 14. 16. 16/17. 18. 21/22, 23. 29. 5/6, 8/9. 24. 25. Dem Dem Dem Gemeinderathsmitglied Adam Schmitt in Mörlenbach, als Curator des Georg Berg das. — - - Bürgermeister Näherer zu Grasellenbach, als Curator: a) der Henriette Hetzer von Trebur zu Hiltersklingen - 282 fl. — kr. b) des Nicolaus Frank zu Hiltersklingen - 543 „ — „ Bürgermeister Meister zu Ellenbach, als Curator: a) des Johann Georg Pfeffer — 917 fl. 30 kr. b) des Johannes Katzenmeier - - 3 „ 30 „ 1. 4/5. 9/10. 10. 6/7. 9. Beigeordneten Arnold zu Waldmichelbach, als Curator des Joseph Sachs daselbst--» - - Bürgermeister Schömer zu Seeheim, als Curator des Christian Gvrisch, im Stettbacher Thal, Geinarkung Seeheim - - 'Georg Keil II. zu Cllenbach, als Curator des Philipp Steinmaun das. Peter Becbtel zu Zotzenbach, als Curator des Peter Schmitt 1. das. Gemeinderathsmitglied Johann Montag zu Bobstadt, als Curator des Georg Engcrt das. - Leonhard Zeiß zu Kirschhausen - Gemeinderathsmitglied Nikolaus Zeiß zu Fürth, als Curator des Johann Kemps * Beigeordneten Arnold zu Hartenrod, als Curator des Peter Gölz das. - Beigeordneten Adam Metzger zu Reisen, als Curator deS Jakob Eschwei das. Bürgermeister Will zu Gadernheim, als Curator: a) des Peter Wolf * 600 fl kr. b) des Philipp Beutel - 630 „ — „ e) des Gottlieb Wiener 156 „ 40 „ d) des Ludwig Heil 27 „ 47 „ ' Dem 1) 2) 3) Dem Gemeinderathsmitglied Peter Kunkel in Oberabtsteinach, als Curator deS Georg Ziener das. Beigeordneten Adam Link in Weschwitz, als Curator des Michael Pfeiffer zu Oberostern ■ - Adam Unrath zu Hammelbach, als Curator des Adam Friedrich das. Adam Kadel II. zu Zotzenbach, als Curator des Michael Schmitt III. das. Gemeinderathsmitglied Jakob Zilles zu Hofheim, als Curator des Adam Zilles - Dem Gemeindercchner Peter Schwebe! für die Gemeinde Kreidach - 2 fl. — kr. „ Bürgermeister Georg Peter Reinhard 140 „ — „ Demselben, als Curator des Jacob Gölz 2677 „ — „ Bürgermeister Geist zu Zotzenbach, als Curator des Nicolaus Gärtner 379 825 921 1074 3723 25 163 945 75 2349 839 896 1414 27 ö 585 691 1164 406 2819 26 20 40 18 10 27 10 24 40 M 49 421 Zeit des entstan- denen Brand« schadcnS. 1850. Monat 1 Tag Aug, 11/12. Dem 11 13. 11 1/ 13/14. 11 28. 11 11 28. 11 Septr, 1/2. Dein ■ 2/3. 11 U 4. 11 5. 1) 1! 2) 3) 11 15. Dem 11 24. 11 Septr. 30/1. 1) Octbr. 2) Octbr. 16. Dem 11 22. 11 Dezbr, 5/6. 11 16/17. 11 lf 26/27. 1) 2) 3) 4) 5) 6) 11 .27. 1) 2) Geleistete Brand- entschädigung nebst BesichtigungS- und 1 Tarationskosten. Bürgermeister Montag zu Bvbstadt, als Curator des Johann Miesenbach - Gemcinderathsmitglied Johannes Jäger zu Heppenheim, als Curator de Johannes Vettel IV. - Bürgermeister Berg zu Kröckelbach, als Curator der Wittwe des Peter Kämmerer - * — — Bürgermeister Görisch in Jugenheim, als Curator der Johannes Zeh Wtb. Peter Wetzel zu Eichelberg, als Curator: a) des Johannes Jöst 280 fl. — kr. 1)) des Adam Jungmann * - 33 „ 41 ,, Bürgermeister Görisch in Jugenheim, als Curator des Johannes Burckhardt ll Bürgermeister Hübner in Schlierbach, als Curator des Adam Brehm Beigeordneten Michael Weitner zu Virnheim, als Curator des Georg Hof- mann II. -- Dem Johannes Reff II. Gemeinderath in Biblis 1073 fl. — kr. „ Nicolaus Barth das. 10 „ Johannes Helfrich II. das. - - L0 11 1/ Bürgermeister Johann zu Oberschönmattenwag, als Curator der Georg Wilhelm SchabelS Wittwe - Bürgermeister Hannenwald zu Elmshausen, als Curator des Georg Bor muth rosp. Johannes Jost - Dem Bürgermeister Meister zu Ellenbach, als Curator des Peter Meister das. • 675 fl. — kr. „ Senile Wettcrhahn zu Rimbach 12 „ — „ 195 fl. — kr. Z72 453 10 12 12 20 Bürgermeister Spilgcr zu Bonsweiher, als Curator des Adam Mader 111 F. I. Wantzel zu Bensheim, als Bevollmächtigten des Georg Britsch in Jttlingeu in Baden, Rechtsnachfolger deS Philipp Koch zu Mörlenbach Adam Unrath, als Curator des Conrad Keil in Hammelbach Philipp Bernhardt zu Auerbach, als Curator des Caspar Jung das. Dem Balthasar Machleid zu Zwingenberg Georg Ries das. - •• Jacob Becker 111, das. Der Wendel Arras Wittwe das. „ Wendel Arras Wittwe, abgeschiedene Ehefrau des Georg Baumann das. - * Dem Johannes Fuchs das. - Dem Gemeinde-Einnehmer Himenz zu Hofhcim für die Gemeinde Bobstadt „ Gemeinderath Carl Ludwig zu Bobstadt, als Cu- rator des Joh. Bauer das. - 1207 fl. 266 „ kr. 40 JL 533 575 702 289 313 375 564 448 1103 562 60 687 594 530 563 2418 kr. 1054 1473 41 48 33 40 20 40 422 M M Zeit des entstan- denen Brandt fchadens. 1850. Mou. I Tag. iKeleistete Brand- entschädigung nebst BesichtiguneS-und Tarativnskosten. fl. Octbr » 1848 Aug. 1849 Mai. 28. 11/12. 4. Aug. // Octbr. // 31. 8. 28. 12. 28/29 Dem Bürgermeister Rosenberger zu Bürstadt, als Curator des Johann Gündling II. daselbst - - Summe im Regierungs-Bezirk Heppenheim e. B e s i ch t i g u il g s - und A b s ch ä tz u n g s k o st e n. Der Großh. Criminalkasse zu Darmstadt wurden an vorgelegten Besichtigungs- und Abschätzungskosten ersetzt: für das I te Semester 1850' „ „ 3te Quartal 1850" „ 4te ,, 1850" 180 fl. 50 kr. 287 „ 42 „ 140 „ 10 „ Summe an Veflchtigungs- uud Abschätzungskosten Wieder h o l u n g. 8) Im Regierungs-Bezirk Darmstadt b) ii ,i ,i Dieburg C) „ „ i, Erbach d) « i, „ „ Heppenheim e) An Besichtigungs- und Abschätzungskosten Summe in der Provinz Starkenburg III. In der Provinz Rheinhessen. 8. I IN Regierungsbezirk Mainz. Dem Beigeordneten Justus Brückbauer zu Dorndürkheim, als Curator des vcrstov benen Michael Brand das. 1) Dem Bürgermeister Graf zu Monsheim, als Curator: 8) des Johannes Schimmel das - 90 fl. — kr. b) des David Spindler II. das. - 17 „ 30 „ c) des Jacob Becker - 196 „ 30 „ 2) Besichtigungs- und Abschätzungskosten 7 „ — „ Dem Wirth Eötz zu Alzei, als Curator des Friedrich Abel das. „ Adam Lorch und Johannes Kessel zu Nierstein - 1) Dem Ludwig Roßmann III. Makler zu Nierstein 1155 fl. kr. 2) Der Johann Försters Wittwe 20 „ 30 „ 3) Dem Jacob Engel 11., Wirth und Metzger 62 „ 30 „ 4) An Besichtigungs- und Abschätzungskosten 7 „ — „ Dem Bürgermeister Lang in Lörzweiler, als Curator des Mathias Becker I. das. , Beigeordneten Walther in Pfeddersheim, als Curator des Johann Reinhard das. 382 64991 608 608 kr. 32 12626 11891 40055 64991 608 130173 89" 311 364 33 1245 211 286 42 42 55 3 18 32 42 30 3 30 40 M 49 423 Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BefichtigungS- und TarationSkvsten. Monat | Tag fl. 1 kr. Decbr Dem Heinrich Brenner zu Worms, wegen des Brandes zu Nierstein - 29 rr 10. I) Dem Philipp Wolf, Handelsmann in Nackenheim ----- 93 fl.— kr. 2) „ Georg Philipp Kcrz 98 „ — „ 3) „ Johann Link 11, 117 „ — „ 4) „ Philipp Kerz IV. — 738 „ — „ 5) „ Antön Jans - - 475 „ 30 „ 1850 6) An Besichtigungs- und Abschätzungskosten 7 „ — „ 1528 30 Jan. 2/3. Dem Bürgermeister Stahl zu WieSoppenheim, als Curator des Johannes Zwil- 366 44 ling das. — 6/7- 1) Dem Philipp Fritz zu Kastel — 1014 fl. — kr. 2) „ Heinrich Joseph Herrmann das. —• 416 „ — „ 3) „ Wilhelm Ungeheuer das.--- 10 „ 40 „ 1440 40 8. Dem Gemeinde-Einnehmer Johann Groh I. zu Wintersheim für die dasige Ge- 40 V 8/9. 1) Dem Jacob Christmann zu Neubamberg — - 473 fl. — kr. — 2) „ Bürgermeister Schleicher das., als Curator des Balthasar Weinsheimer das. 8 „ 20 „ 481 20 ft 8. Dem Georg Curschmann zu Oppenheim - - 30 — rr 9. „ Gemeinde-Einnehmer Philipp Faflg zu Sprendlingen, als Curator: 1) der Katharina Stellwagen und Christina Stellwagen 50 fl. — kr. 2) des Karl Löb das. - 518 „ — „ 568 — ff 11. Dem Michael Buß zu Oberingelheim - 60 — ir 11. 1) Dem Ackers man» und Bürgermeistereibeigeordneten Rudolph Ferstenfeld, als Curator des Schuhmachers Anton Schömel zu Pleitersheim 160 fl. 30 kr. 2) „ Johann Partenheim,er I. 232 „ — „ 392 30 ff 14. 17 18 tr 21. „ Moseö Aaron zu Mettenheim — — 10 T- tr 22. „ Jacob Schiebel zu Weisenau 49 ' tr 26. 1) Dem Jacob Walldorf II. zu Parte,iheim — 112 fl. 30 kr. 2) „ Beigeordneten PH. Fischer, als Curator des Adam Grüß - - 102 „ 10 „ 214 40 tt 27. Dem Gemeinde-Einnehmer Heichemer zu Oppenheim, Namens der Gemeinde 1115 tr 28. 1) Dem Jacob Kandel 11. zu Bechtolsheim 15 fl. — kr. 2) „ Peter Schwende! das. — 78 „ 11 „ 3) v Bürgermeister Oelhof, als Curator der Adam Oelhof'schen Wittwe uud Erben - 44 „ 37 „ 424 M 49 Zeit des entstan, denen Brand- schadens. 1850. Monat j Tag Jan. Fcbr. n n n n n 28. 1. 1. 3. 4/5. 5. ö. 8. 11/12. 12. 12. 16. 16. 17. 18. 18/19. Geleistete Brand- entschädigung nebst Befichtigungs. und TarationS kosten. 4) 5) 6) Dein Der 1) 2) Dem 11 2) 3) Dem 1) 2) Dem 1) 2) 3) 4) Dem 1) 2) 31 41 Dem 0 21 31 4) Demselben, als Curator der Jacob Zacharias Erben 12 „ — 766 ,, 23 25 „ — Dem Jacob Menges - - „ Jacob Dich! I. - - Hafner Wilhelm Haiger in Worms - - - Peter Eonradi Wittwe in Mainz - - Dem Bürgermeister Regner zu Köngernheim, als Curator des Wilhelm Schwamb II. - 286 fl. — „ Johann Busch 4 „ -- Johann Weinheimer zu Pfeddersheim, als Curator deS Jacob Kctterle— Dem Friedrich Mattheis zu Oppenheim, als Curator der Friedrich Längs Erben - 163 fl. 10 „ „ Friedrich Schnecko 159 „ 40 „ „ bl. N. Strauß ans Mainz--' ■ 8 „ — „ Georg Best zu Köngernheim Dem Bürgermeister Müller zu Wallertheim, als Curator des Philipp Roos das. - 81 fl. 30 kr. n Jacob Maus 111. und Martin Maus 1. das.—- 6 „ — „ Ludwig Sartorius, Buchhalter in Mainz, als Curator: a) des Johannes Jlges II. zu Weisenau 5162 fl. 37 kr. b) des Heinrich Mundschenk das. 348 „ — „ Dem Johann Anton Berkes zu Weinolsheim, als Curator der Katharina Werkes 1007 fl. 40 kr. ,, Peter Müller - - 20 /, — „ „ Johann Jochem - 16 „ — „ ri Jsaac Stadecker --- 492 „ 20 „ Bürgermeister Velzcr zu Dienheim, als Curator der Johann Heils Wtb. Dem Wilhelm Schwan zu Leiselheim 481 fl. 30 fr. Der David Tempel Wiltwe 12 n 30 „ Dem Christian Bitter 2 „ 30 „ v Jacob Feickert -- - h ,, — ,, Anton Bachmann zu Kettenheim - Jacob Beyer zu Westhofen Peter Jacob Diehl in Odernheim, als Curator der Georg Simons 111. Wittwe — * Dem Georg Schuckmann in Alzei - 1420 fl. 50 fr. „ Jakob Brand - - - 9 ,, — „ „ Johann Eppler - 13 „ — ,, „ Georg Gaus - 6 „ .13 „ fl. 941 11 12 290 115 330 128 87 5510 1536 174 501 9 130 70 kr. 11 17 30 50 45 30 37 10 30 24 45 20 M 49. 425 Zeit des entstan- denen Brand- schaden«. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BestchtigungS-und TarationSkosten. Monat Tag fl. kr.. Febr. 18/19- 5) Dem Gemeinde-Einnehmer Kolb, Namens der Gemeinde Alzei - 6 fl. 30 kr. 1455 33 ff 19. 1) Dem Jacob Steinfurt II. zu Dienheim 2 fl. — kr. i' 2) „ Bürgermeister Beizer, als Curator des Ernst Stüber 66 „ 40 11 68 40 ff 19. Dem Franz Lothary zu Mainz * 20 — ff 21. 1) Dem Bürgermeister Glöckner zu Albig, als Curator des Jacob Klauß 10. daselbst 479 fl. — kr. 2) „ Joseph Diehl und Philipp Schmitt das. 395 „ 30 ff 874 30 ff 25. 1) Dem Ulrich Busch zu Castel 37 fl. 30 fr. 2) „ Valentin Hitler — 2 t, — ff - 3) Der Heinrich Herrmann II. Wittwe — 12 „ - ff 4) Dem Martin Kleinmann - 23 „ - ff 5) „ Michael Schröder 1. 5 „ — ff 6) „ Peter Lorum 14,/ — ft 7) „ Bürgermeister Busch, als Curator des Christian Herrmann - - 1560 „ 20 ft 8) Demselben, als Curator des Heinrich Knorr 1356 „ — ft 9) Dem Joseph Wagner II. 170 „ — ir 10) „ Michael Höfel 12 „ - ft 3191 50 ff - 25. 1) Dem Johann Balz IV. zu Biebelnheim 35 fl. fr. 2) „ Bürgermeister Kusel, als Curator von Jacob Diehl Erben - — 354 „ - ff 3) Demselben, als Curator von Johann Diehls Wittwe-— 166 „ 40 tf 40 Dem Philipp Leonhard Diehl - - 422 „ 30 ff 5) „ Jacob Arnold 424 „ 15 tf 1402 25 März. 1. Dem Friedrich Christian zu Alzei 20 4 „ 1. Der evangelischen (reformirten) Gemeinde zu Wonsheim und für dieselbe an den Rechner des evangelischen Kirchenfonds zu Wonsheim, Jacob Mann V. das. 27 13 ff 6. 1) Dem Gemeinde-Einnehmer Heinrich Schmitt zu Uffhofen , als Curator des Martin Claus das. 139 fl. 21 kr. 2) „ Augustin Gerheim das. 1 „ — tf 140 21 ff 15. 1) Dem Bürgermeister Brand zu Herrnsheim, als Curator des Peter Schombs und Johannes Kaltenthaler das. 677 fl. 50 kr. 2 ) „ Carl Franz Janson das. - 2675 „ — tf 3) „ Paul Roß das. - 2469 „ 30 II 4) „ Carl Holzemer 1.. moelo Benjamin Engelharddas. 1005 „ — ft 5) „ Benjamin Engelhard das. - - 300 „ — ff 6) „ Johann Schmitt I. zu Herrnsheim 569 „ 20 ff 70 426 M 49, Zeit des entstan- denen Brand- schadenS. 1850. Monat j Tag März. 15. 15. 16. 17. 20. 25. 26/27 Geleistete Brcmd- entschadiqunF nebst Befichtigungs-und TarationSkosten. Den Anton Thierys Erben, nrasto Metzger Uhde in Mainz.. Dem Bürgermeister Schmünk zu Appenheim, als Cnrator des Peter Müller 11. „ Kirchenrechner Christian Fuhrt) zu Leiselheim für die dafige etiang. Gemeinde 1) Dem Christian Lothart) zu Mainz .... 496 fl. 11 kr. 2) „ Peter Rieffel... ,. 10 „ — „ 3) „ Joseph Gebhardt 53 „ 17 „ 4) „ Carl Anton Rasella..... 80 „ — „ 5) „ Sebastian Müller..... 66 „ 32 „ st. kr. 7) ff Caspar Schmidt das. ..... 591 st. 30 kr. 8) ff Nicolaus Schorlach das. 222 ff 12 11 9) tl Johann Görz ...... 132 11 20 11 10) 1! Georg Weyhmann III. das. .... 541 11 50 11 11) n Carl Kaltenthaler das. .... 196 ff 50 11 12) n Johann Butti daselbst ... 188 lf 30 lf 13) ii Philipp Mahler das. ..... 7990 11 28 11 14) ff Johann Kühn II. das. .... 6 11 — 11 15) Der Johann Gimbels Wittwe, modo Andreas Gumbel 56 11 — ff 16) Dem Peter Dister 11. das. .... 1078 n 30 11 17) Der Carl Franz Gohle's Wittwc das. 199 ft 30 11 18) Dem Beigeordneten Adam Weiler das. 685 lf 30 11 19) lf Georg Holzemer das. .... 1484 !/ 30 ff 20) Den Gemeinde-Einnehmern Carl Janson und Georg Schmitt das.. 100 ir 28 11 21) Dem Kirchenrechner Schmitt, Namens der dastgen kath. Kirche ....... 13 11 30 !t 22) ir Pfarrer Graf das... ... 92 ff 36 11 23) 77 Franz Mitzel das. ..... 34 11 30 ff 24) Der Wilhelm Roß 11. Wittwe das. 6 lf — „ 1) Dem Bernhard Faust zu Kastel.... 71 st. 26 kr. 2) Der Franz Antonis Wittwe das.... 39 ff 22 11 3) Dem Caspar Licht, Adam Licht II. Peter Licht und Io- Hann Einig ...... 11 11 — 11 1) Dem Peter Landgraf zu Schornsheim 35 fl. 42 kr. 2) 1/ Jacob Brand ...... IO — J 3) Der Wendel Eblingö Wittwe.... 926 „ — 4) Dem Heinrich Ebling V. 182 „ — „ 5) II Johannes Nehrbaß. 133 „ 30 ; 6) 11 Ludwig Nehrbaß II.. .... 133 n 30 ,, 7) " Philipp Heinrich Ebling 11.. 931 V — n 21317 121 2331 25 182 8 24 48 42 30 30 M 4» 427 Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Geleistete Brand- entschädigiing nebst BestchtigungS-und TarationSkostcn. Man. Tag. fl. i kr. März. 26/27. 6) Der Balthasar Geigers Wittwe, modo Alphons Geiger 69 fl. 33 kr. 7) „ Johann Keßlers Wittwe... 15 „ — „ 8) ,, Regina Marr... - - 450 „ — ,, 9) Dem Ignaz Schäfer ..... 307 ,, 34 ,, ! 10) „ Johann Noll.... -. 2 „ — „ 11) _,, Andreas Schilling... - 12 „ — „ 12) Der Clemens Strobels Wittwe.... 4 ,, — „ 1566 7 April. 2. 1) Dein Konrad Bnngard zu Herrnsheim... 687 fl. — fr. 2) Der Frau Herzogin von Dalberg Wittwe.. 116 10 „ 3) Dem Heinrich Bcckerlc.... 616 „ 30 ,, 4) „ Jacob Beckerle. -.... 9 „ — „ 5) Der Johann Beckers Wittwe.... 2 „ 30 „ 1431 10 3 Dem Bürgermeister Balz zu Weinheim, als Curator des Johannes Balz 465 42 „ 4. „ Georg Blaß zu Erbesbüdesheim ...... 507 12 6. ,, Beigeordneten Christian ©ruft zu Wolfsheim, als Curator des Philipp Gric- seiner und Johann Levigion..... .. 72 50 7. 1) Dem Bürgermeister Beizer zu Dienheim, als Curator der Erben des Carl Beutel und Philipp Wambach... 559 fl. 30 kr. ■ 2) „ Marr Bender...... 6 „ — 565 30 ■ 11. Dem. Bürgermeister Lang zu Lörzweiler, als Curator deS Peter Krämer das. 1021 40 12. 1) Dem Franz Doppler zu WormS.... 4 fl. — fr. ■ 2) Der Ehefrau des Peter Alker das.... -611,, — „ 615 — 18. Dem Bürgermeister Balz zu Weinheim, als Curator des Philipp Mayer. 255 40 21/22. 1) Dem Adam Klaudcr, Kaufmann und Gemeinde-Einnehmer zu Alsheim 717 fl. — kr. 2) „ Christoph Oestreicher ..... 649 „ —- „ 3) Der Johannes Hirsch IV. Wtb. geb. Hildebrand. 38 „ — „ 1404 23. 1) Dem Bürgermeister Bal; zu Weinheim, als Curator des Joseph Nichtfcheid daselbst 276 fl. 28 kr. 2) „ Heinrich Klaus..... 3 „ 34 „ 280 2 23. Dem Bürgermeister Balz zu Weinheim, als Curator des Philipp Kilian das. 240 12 ff 25. „ Adam Henkel zu Mainz../ • 133 20 29/30. 1) Dem Anton Friedbörig zu Bingen... 225 fl.— ■ 2) „ Anton Köhler das..... 25 „ — 3) „ Jacob Jaguepet das...... 10 „ — 4) „ Jacob Sickingcr das. ,.... 15. „ — 5) - „ Caspar Eich, als Curator der Clara Eich das.. 243 „ 45 kr. 70* 428 M 4S Zeit des entstan denen Brand- fchadenS. 1850. Mon. > Tag. j Geleistete Brand- entschädigung nebst BestchtigungS-und TarationSkosteu. fl. kr. April 29/30. 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) >6) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) 32) fl Der 2375 288 1985 1200 22 235 50 1183 2955 335 1992 25 5590 Dem .Anton Hagemann, als Curator des Caspar Sander daselbst ...... „ Balthasar Kamp das. ..... „ Balthasar Kamp, als Cnrator des Wendelin Kühn Derselbe für Denselben ..... Dem Rechner der israelitischen Gemeinde das. Moses Feist für Jacob Feist Erben das.. , Ludwig Löb Wittwe ..... Dem Martin Harimann, als Cur. von Valentin Schreiner „ I. M. Weinen das., als Cnrator von Valentin Brodt das. ...... Derselbe, als Cnrator des Simon Landau das.. Dem Gabriel Landau, als Cnrator des Jsaac Landau das. 2595 „ Samuel Meier das., als Cnrator der Jsaac Heimann Wittwe....... „ Benjamin Ebertsheim das. .... Den Jos. Sal. Friedberg Erben das. Dem Gemeinderath Hagemann, als Curator des Andreas Jörger das. ...... „ Moses Feist das., als Curator des Herrmann Schnap- per das. ...... „ Valentin Marr in Büdesheim, als Curator der Sinion Schwabach Erben zu Bingen Demselben, als Curator des Salomon Meier Erlanger modo Moses Erlanger in Bingen.. Dem Alerander Geisenheimer zu Bingen, als Curator der Elias Lämmchen Wittwe das ... Demselben, als Cnrator des Alerander Dreidelsohn das.. Dem Samuel Meier, als Curator des Emanuel Dreydel daselbst ....... „ Alerander Geisenheimer in Bingen, als Curator des Jacob Menkenburg das... ,, Valentin Marr zu Büdesheim, als Curator des Benjamin Dinkelspiel in. Bingen „ Alerander Geisenheimer zu Bingen, als Curator der Elisabetha Dreydel das. .... „ Franz Allmann in Bingen, als Curator der Carl Scheuer Wittwe ..... „ Ambros Nau in Bingen .... 45 „ 2994 ., — 2869 1892 900 ,. — 20 1383 725 2777 4547 „ — 2070 Carl Gras 1. in Bingen 3985 . 2680 . 7767 .27100 M 49. 429 Zeit des entstan- Geleistete Brand- denen Brand- entschädigung nebst schadenS. BestchtigungS- und 1850. Tarationskostm. Monat j Tag fl. | kr. April. 29/30 33) Dem Samuel Mayer das., als Curator des Jsaac Selig. mann das. ...... 1793 fl. — kr. 34) „ Alerander Geisenheimer das., als Curator der Abra- bam Selig Wittwe das. .... 2873 „ — „ 35) Demselben, als Curator des Benjamin Lob das... 1996 „ — „ 36) Dem Moses Lazarus Seckel, als Curator des Abraham Koppel das. ...... 1490 — „ 37) „ Alerander Geisenbeimer i» Bingen, als Curator des Zuda Friedberg und Jsaac Friedbergll. Ehefrauds. 1042 „ — „ 38) Demselben, als Curator des Bernhard Mehler das.. 2990 „— „ 39) Dem Benjamin Marr das., als Curator des Leopold Lorch das. ...... 2981 40) rr Moses Feist das., als Curator des Moses Lob Er- langer und Elisabeth« Kahn das... " 1567 41) „ Georg Beck das., als Curator der Margaretha Fuchs 585 42) „ Friedrich Wilhelm Kijiling das. 1626 43) n Philipp Stabest das. ..... 1975 44) " Valentin Marr das., als Curator des Jsaac Selig- mann III. das.... 1435 45) rt Alerander Geisenheimer das., als Curator der Caro- line Gutmann Ehefrau von Joseph Goldschmidt 747 40 46) Demselben, als Curator des Valentin Kerber das.. 265 „ — „ 47) Dem Joseph Leinweber das ‘. 25 „ — „ 48) „ Alerander Geisenheimer das. als Curator des Johann Gundloch das....... 2580 „ — „ 49) „ Seligmann Mannheimer das.... 333 „ 20 „ 50) Der Wilhelm Dupont Wittwe das.... 20 „ — „ 51) Dem Johann Eich das...... 8 „ — „ 52) Der Ignaz Kämmerer Tochter, Katharina, ledig das.. 115 „ — „ 53) Dem Moses Feist das. ..... 220 „ — „ 54) „ Friedrich Klic das, nunmehrigen Eigenthümer der Gebäulichkeire» des Nicolaus Josten das... 1451 „ 40 „ 55) „ Friedrich Trautwein das., als Curator der Johann Steinbachs Kinder ..... 5236 „ 40 „ 56) „ Philipp Joseph Mayer das. .... 1485 „ — „ 57) „ Heinrich Adam Pennrich I..... 137 „ — „ 58) „ Gemeinde-Einnehmer von Steinherr, NamenS der Gemeinde Bingen..... 100 „ — „ 430 M 49. Zeit des tntstan- , denen Brand- schadens. 185V. Geleistete Branb- entichädigung nebst BeflchtigungS- und TarationSkostey. April! Mai. April, n ii 29/30. 30. 5. 5. 7. 10. 27. 27/28. 59) 60) aßen Anten Nappold, inocko Adam Göbcl das. Jospp.h Wallingcr das. 25 400 118541 verstehenden Entschädigungen sind abzuziehen die bei dem Gemeinde-Einnehmer in Bingen deponirten und von diesem an die Brandversicherungskasse abgelicferten 104 40 „ 36 „ 61) 62) 63) 64) 1) 2) 3) 4) 5) Dem 1) 2) 1) 2) Dem verbleiben 118437 „ 4 Dem Holzhändler Andreas Harling in Bingen, als Cn- , rator der Erben der Katharina Hartmann, ver- ehelichte Freistnger. ...... 1160 „ — „ Alexander Geisenheimer in Bingen, als Curater der Salemen Meyer Wittwe das.... 435 „ — Demselben, als Curator der Simen Landau Wittwe das. 1475 „ — Demselben, als Curater der Eleonore Hagen, geborne Burger, als Käuferin des Hauses des Carl Burger das. 487 „ — Dem Adam Frisch zu Kestheim.... 85 „ 17 „ Nicola» s Krimniel... -. 5 „ — Der Freifrau, ven Lasser, Wittwe des Freiherrn Joseph von Lasser.. - Dem -Adam Frisch. -. i „ Ludwig Ochs 1.. 16 „ 949 „ 6 „ 20 „ Beigeordneten Trau zu Oppenheim, als Curater des Jacob Gesinn das. Dem Beigeordneten Becker zu Frettenheim, als Curator des Schneiders Jacob Breth zu Wintersheim. 191 fl. — kr „ Jacob Weber z» Frettenheim, als Curator der Michael Borngässer'schen Kinder 10 „ — Dem Beigeordneten Gerhard zu Großwinternheim, als Curator n) des Heinrich Eckhardt II. .... 1038 fl. 1,) deS Philipp Straßburger .... 100- „ c) des Christian Rehleder ..... 448 „ Dem Jacob Schwarz..... 10 „ Franz Renkel zu Bingen. Bürgermeister Adam -Uhl'zü Dahlheim, als Curater: a) des Christian Blödel... Ii) des Mathias Nauschkolb e) der Gertrude Münzenberger 4) des Heinrich Jacob. Weber 30 kr. 82 fl. 224 „ 392 „ 1141 „ Dem Balthasar Wcingärtnex zu Mombach 121994 1061 287 201 1596 8 1839 25 37 30 42 431 Zeit des entstand denen Brand- schadens. 1850. Monat | Tag Juni 5 uni. Juli. 9. 10. 10. 12. 20. 21. 23. 25. 30/1. Dem Jacob Klobertanz, Zimmermann in Alzei, als Curator der Miteigenihümer des vormals Johannes Klobertanzschen Hauses, Anna Maria, Johannes Klo bertanz Wittwe, Johannes Klobertanz, Heinrich Seitz und dessen Ehefrau, Philipp Johannes Krimmel und dessen Ehefrau ... 1) Dem Polizei-Cvmmissär Brück zu Worms, als Curator des Joseph Scheuer- inann das.... .... 223 fl. — kr. 2) „ Anton Götz...... 4 „—- ,, 3) „ Polizci-Coinmissär Brück, als Curator des Jacob Bork ....... 110 „ 10 „ 1) Dem Philipp Muth IX. zu Gimbsheim. 702 „ 20 „ 2) Der Conrad Muth 11. 100 „ r „ 3) Dem Michael Muth 11. 62 ,, ., 4) „ Rudolph Schecrer I... 15 „ „ 5) „ Michael Kahn Wittwe .. 3 ,i — n 6) „ Philipp Siegmund. .. 12 „ - „ 7) „ Jacob Oswald IX.. . ♦ 380 „ — „ 8) Der Helena Rupperts Muth Wittwe . _. 509 „ — „ 9) Dem Nuppert Schmuuk 162 „ 40 „ 10) „ Johannes Ohnacker, als Curator der Friedrich Muth'- schcn Erben ..... ♦ 777 „ — „ Der Großh. Hauptstaatskasse dahier, wegen des Brandes zu Mainz Dem Bürgermeister Curschmann zu Dautenheim, als Curator der Wittwe des Johann Schwarz und Jacob Schwarz ..... 1) Dem Caspar Fell zu Mainz.... 155 fl. — 2) „ H. Schulz das..... 83 „ 45 „ 3) „ Mathias Windbüchler das..... 30 /' tr Dem Philipp Christian Ebling zu Schornsheim .... „ Bürgermeister Winnert zu Guntersblum, als Curator des Jacob Straub 111. 1) Dem Bürgermeister Best zu Wendelsheim, als Curator des Heinrich Spar- renberger das...... 408 fl. — kr. 2) „ Adam Feudner das. 1 ,, 12 „ 1) Dem Jacob Trautwein VI. zu Albig 2) „ Wilhelm Nathgeber zu Albig. 94 fl. 12 kr. 8 li u Dem Bürgermeister Martin Kirchner zu Bretzenheim, als Curator des Peter Stander IV..... .... , Johann Georg Heinz zu Dietersheim ..... Geleistete Brand- -ntschädigung nebst Besichtigung-- und Tarationskosten. fl. 24 337 2723 27 287 268 44 755 409 102 433 710 kr. 45 10 12 45 30 15 12 12 432 M 49, Zeit des entstan- denen Brand- schaden». 1850. Geleistete Brand- entschädigungnebst Befichtigungs, und Taralionskoken. Monat.| Tag. st. 1 kr. Juli. 8. 1) Dem Michael Wegcr zu Mainz, als Curator der Sebastian Schardt'schen Wlttwe ...... 1129 fl. 17 kr. 2) „ Johann Baptist Feidt ..... 1611 „ — V 3) „ Einnehmer Westhofen, als Rechner des Schulfonds 412 „ 20 rr 4) „ G. F. CH. Sieglitz..... 2o ,, !> 3177 37 H 10. Dem Ludwig Bierbauer zu Esselbvrn, als Curator des Johannes Bierbauer II. 266 28 Mai. 27. „ Friedrich Wagner zu Alzei. 9 30 Juli. 11. 1) Dem Bürgermeister Hedderich zu Nicderflörsheim, als Curator des Bernhard Denzer..... 808 fl. 40 kr. 2) „ Philipp Geil ...... 5 „ — II 813 40 If 20/21. Dem Georg Michael Ganglof zu Mainz .. 97 57 II 21. 1) Dem Bürgermeister Schwarz zu Niederolm, als Curator des Bernhard Dreher .... 133 fl. 15 kr. 2) Der Barbara Seeger ..... ^ n n 136 15 II 28. 1) Dem Wirth nnd Gutsbesitzer Heinrich Carl Schneider zu Wallertheim 584 fl. 30 kr. 2) „ Schmiedmeister Jacob Wallhäuser das. 4 „ 48 " 589 18 n 29. Dem Beigeordneten Heinrich Renner 11. zu Niedersaulheim, als Curator des Jo° Hann Peter Naber ...... 74 Aug. 3. „ Wilhelm Meitzler auf der Hessensteiger Obermühl bei Kettenbeim 64 52 „ 6/7. „ Ortseinnehmer Johann Kleisinger zu Gaualgeshcim, als Curator des Georg Geisweilcr ....... 795 n 7. 1) Dem Georg Bechtel zu Eick 1090 fl. — fr. 2) „ Bürgermeister Menger, als Curator des Johann Hppolit Collo..... 237 „ 45 II 3) „ Ackersmann Valentin Luckas .... 759 „ 45 II 4) „ Adam Münk II. .... 995 „ - II 5) ,i Bürgermeister Menger, als Curator des Philipp Julius II. ..... 173 „ 20 II 6) Demselben, als Curator des Ackersmann Jacob Heck 969 „ — II 7) „ als Curator des Taglöhners Philipp Heck. 478 — II 8) ,, als Curator deö Michael Kemminerter III.. 390 „ 20 II 9) Dem Georg Ziegler ...... 5 „ 30 II 10) „ Johann Neukummet ..... 5 „ “7" II 11) „ Michael Reiß 5 „ — II 12) „ Carl Landmesser ..... 22 „ - •t 13) „ Georg Munck ...... 4 „ — " 5134 40 71 M 49. 433 Zeit des entstan- denen Brand- schadens. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BestchtigungS- und TarationSkosteii. Monat j Tag fl. kr. Aug. 15. 1) Dem Vürgermeister Uhl zu Dalheim, als Cnrator der Erben des Philipp Beutel 111. das 254 fl. — kr 2) „ Georg Eberhard das...... 6 „ 30 „ 3) „ Johann Stark 111. das..... 1 „ 30 „ 262 ff 21. Dem Bürgermeister Friedrich Schredelsecker zu Horchheim, als Cnrator des Mel- chivr Schlegel ........ 862 50 /f 23. tt Johann Scholl in Aspisheim, als Cnrator des Philipp Wilhelm Scholl 724 20 ft 27. 1) Dem Georg Laur zu Bechenheim .... 503 fl. 30 kr. 2) Der Katharina Leist, Wittwe des Heinrich Leist.. 11 „ 54 „ 515 24 ff 30. Dem evangelischen Lehrer Keller zu Alsheim für die lutherische Gemeinde Alsheim 25 — tt 30. ft Gemeinde-Einnehmer Diehl in Odernheim, als Kurator des Martin Dangmann 573 44 Septr. 6. 1) Dem Bürgermeister Kapp zu Klcinwinternhcim, als Cnrator des Johannes Bork 999 fl. 20 kr. 2) „ Michael Brechwald das. .... 583 30 „ 3) „ Michael Schreiber lV. das.... 381 „ 40 „ 4) „ Friedrich Bugüer das...... 8 „ — „ 5) „ Nicolaus Schreiber das..... 59 „ 5 „ 6) „ David Gabel das...... 20 „ — „ 2051 35 9. 1) Dem Georg Pbillipp Kuhn zu Hechtsheim.. 2747 fl. 31 kr. 2) „ Wilhelm Bauer das. ..... 770 „ — „ 3) „ Philipp Keim das.... 155 „ — „ 4) „ Andreas Sproß das..... 34 „ 37 „ 3707 8 ff 10. Dem Gemeinde-Einnehmer Peter Jacob Diehl zu Odernheim, als Cnrator: a) des Lorenz Becker das. ..... 145 fl. 42 kr. b) des Heinrich Mattheus das. .... 317 „ 20 „ 463 2 ft 12. Gemeinde-Einnehmer Diehl zu Odernheim, als Cnrator: a) des Adam Balz das. ..... 428 fl. 15 kr. b) der Jacobinc Buhl..... 75 „ 9 „ c) des Johann Dreißigacker 11. das.... 55 „ — „ 558 24 ff 14. ,, Johann Hauck zu Weinheim ...... 20 58 ff 15. „ Vürgermeister Schmück zu Appenheim, als Curator der minderjährigen Elisabetha Janz, Tochter der verstorbenen Margaretha Müller, Ehefrau des Johannes Janz das... 147 — ft 17. 1) Dem Michael Kcrz ll. zu Hechtsheim, als Cnrator des Georg Ignaz Beickler daselbst. !>.... 416 fl. 30 kr. 2) „ Mattheus Kerz das...... 3 „ — „ 3) „ Wilhelm Kerz Vl. das.... 3 „ „ 422 30 434 M 4» Zeit des entstan- denen Brand- schadenS. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BefichtigungS-und TarationSkosten. Mon, > Tag. fl- kr. Septr. 20. 1) Dem Conrad Breivogel zu Wörrstadt 497 fl. — kr. 2) „ Martin Breivogel das.. . « 290 „ 30 „ 3) „ Gottlieb Köppel, ruoilo Charlotte Köppel. 443 „ 20 1230 50 „ 20/21. Dem Johann Schilling II., Gemeinde-Einnehmer zu Gabsheim, als Curator deS Johann Grodc 11. das.. , 496 1/ 23. 1) Dem Caspar Brauri zu Kastcl. r .. 1566 fl. — kr. ■ 2) Der Peter Hanks Wittwe das... 16 „ — ff 3) „ Conrad Scibs Wittwc das.. .. 54 „ 10 fl 4) Dem Georg Pabstmann das. 3 — ft 5) „ Michael Roth das. .. 32 ,. 20 ff 6) „ Joseph Koch das. 66 „ 40 ff 7) „ Joseph Brandbcck und Valentin Höllerbach das. 15 — ft 1753 10 24. Dem Bürgermeister Philipp Jacob Schmitt zu Finthen, als Curator der Jacob Wies Witkwe das. .... 185 — Octbr. 1/2. „ Adam Lanbcr zu Hillesheim 334 — 13/14. 1) Dem Bürgermeister Dittmann zu Heidesheiin, als Curator: a) des Johannes Spreizer 350 fl. — kr. I,) des Martin Menges 903 „ — tf 2) Dem Peter Schmitt 3 „ - f> 1256 14. 1) Dem Georg Dael in Mainz, als Curator des Heinrich Wiegel das 3175 fl. 20 kr. 2) Der Franz Joseph Diehls Wittwe • « 5 - ff 3) Dem Jacob Beitsch .... 836 „ 10 ff 4) „ Johann Martin Mann .. 674 „ 40 ff 5) „ Johann Nick .... 38 „ - 6) Der Josepha Heinzmann 8 „ - 4737 10 n 14. Dem Bürgermeister Ewen zu Gaualgesheim, als Curator des Wilhelm Klumb 116 40 ff 14/15. 1) Dem Bürgermeister Lang zu Lörzweiler, als Curator: a) der Peter Fiesers Wittwe o # 828 fl. 40 kr. I>) des Jacob Mayer .. 814 ., 40 ft 2) Dem Lorenz Alleudorf 2 - ff 3) „ Georg Dahl .... 2 „ — ft 1647 20 17. Dem Beigeordneten Philipp Fischer I. zu Partenheim, als Curator: a) des Ludwig Kolb 487 fl. 20 kr. Ir) des Mar Hirsch und Philipp Gänzler 26 „ — tf 513 20 ff 20. 1) Dem Michael Baumgärtner zu Sulzheim 665 fl. — 2) „ Franz Haffelmeyer 40 „ — 705 ff 21. Dem Johann Wetz III. zu Eppelsheim . ♦ • .. 617 20 M ck» 435 Zeit des entstan- denen Brand- schadenS. 1850. Geleistete Brand- entschädigung nebst BesichtigunqS-und TarationSkosten. Monat Tag ff. kr. Octbr. 26. 1) Dem Lorenz Nitzinger zu Lonsheim... 86 fl. 24 kr. 2) „ Valentin Grün..... 13 „ 42 „ 100 6 — 29. Dem Karl Ludwig Wild, K. Pr. Major a. D. in Mainz. 30 - Nov. 3. 1) Dem Jsaac Trier zu Alzci..... 453 fl. 49 kr. 2) „ Districts-Einnehmer Löwe das. als Curator: a) des Peter Gauch das. .... 1668 „ 26 „ b) des Lorenz Lied das. .... 587 „ 41 „ 3) „ Dr. Wolfsohn das 643 „ 20 3353 16 — 15. Der Katharina Wilhelm, gcb. Heid zu Büdesheim .... 118 20 — 19. 1) Dem Johann Georg Windisch 11. zu Mommenheim. 1152 fl. 38 „ 2) „ Johann Heinrich Windisch III. das... 160 „ — „ 3) „ Georg Heinrich Schnell das..... 14 „ — „ 1326 38 — 21. 1) Dem Bürgermeister Kimpling zu EberSheim, als Curator des Servatz Nauth 590 fl. — kr. 2) „ Friedrich Schäfer 11...... 25 „ — „ 615 — 22. Dem Bürgermeister Michael Brand zu Odernhciin, als Curator von Adam Scheuer 11. ........ 127 54 — 26/27. 1) Dem Franz Christoph Röß zu Hernsheim.. 10 fl. — kr. 2) „ Bürgermeister Brand, als Cur. des Joseph Lauer das. 457 „ 15 „ 3) „ Franz Sturme das.... 41 „ 40 „ 4) „ Conrad Schuhmacher das..... 1194 „ — „ 51 „. Wilhelm Röß 111. das..... 1362 „ 40 „ 6) „ Matthias Pauli 11. das..... 12 „ — „ 3077 35 Dezbr. 7. Dem Bürgermeister Möhn zu Laubenheim, als Curator des Nicolaus Schneider 11. • *•••*«« 39 — — 7. „ Franz Neuburg in Mainz.. ..... 40 — — 9. „ Heinrich Dieser, Gemeinderathsmitglied in Niedcrweinheim, als Curator: a) des Peter Haneman das.. ... 430 fl. — kr. b) des Valentin Kock, Schneider das.... 37 „ 30 „ 467 30 — 22. „ Heinrich Stcnner zu Mainz ...... 25 — — 24. An Reiß et Comp, in Mannheim und Namens derselben an deren Generalbe- vollmächtigten Müller Melchiors in Mainz .... 196 47 — 29. Dem Bürgermeister Oelhof zu Bechtolsheim, als Curator: a) der Katharina Jacobi, Ehefrau von Christian Engel 785 fl.— kr. b) von Johann Lehrbach das..... 136 „ — „ c) von Maria Eva Kandel, Wittwe von Johann Pcschel 00 I d) von Anton Andreas das..... 2 „ 50 „ 436 M 4S Decbr. 29. e) von Heinrich Laubenheimer das.... 1 „ 30 ,, f) des Sebastian Reichert das..... 3 ,, — „ g) des Christian Bender 1l..... 3 „ 30 „ Ii) des Johann Falk 11. das..... 2 „ — „ i) der Wittwe des Georg SB. Horn das... — „ 30 „ 10 des Ludwig Jung.... - — „ 48 „ 943 800 400 510 8 „ 30/31. Dem Eberhard Ditt, Fabrikarbeiter zu Zahlbach .... ,r 31. „ Johann Kaiser I. in Gaualgeshcim ..... „ Zi i) Dem Bürgermeister Lorey zu Gcnstngen, als Curator des Johann «.Andreas Pieroth das....'.. 485 fl. — kr. 2) ,, Johann Hauck das... «. 25 „ - - „ Summe im Regierungs-Bezirk M ainz I,. Besichtigung s - und Sl b s ch ä tz u n g s - K o st e n. Der Großh. Criminalkaffe in Mainz wurden für das Jahr 1850 an vorgelegten Beflchiigungs- und Slbschätzungskosten ersetzt .... 239676 ~49~ 562 20 Summe in der Provinz Rheinheffen Wiederholung. I. In der Provinz Ob er Hessen. II. „ „ „ Starkenburg .... III. „ „ ,, Rheinhessen 240239 9 137215 130173 240239 47i 30 9 Summe an vergüteten Brandschäden, Vestchtigungs- und Abschätzungskosten 11. All abgetragenen Kapitalien. Nach Seite 103 der Rechnung ...... 507628 26f- 55500 Sunime an abgetragenen Kapitalien 111. An Zinsen von abgetragenen Kapitalien. Rach Seite 104 der Rechnung ...... 55500 — 1868 71 74 Summe an Zinsen von abgetragenen Kapitalien IV. An Zinsen von ausgenommenen Kapitalien. Nach Seite 131 der Rechnung ...... 1868 21357 12 Sunime an Zinsen von aufgenommencn Kapitalien Nach Seite 126 voriger Rechnung waren am 31. Decembcr 1849 an Kapitalien zu ver- zinsen ........ Hierzu wurden nach Seite 16 dieser Rechnung ausgenommen 21357 12 436500 165700 — Summe 602200 — 9. 437 Nach Seite 103 dieser Rechnung wurden wieder abgetragen fl. 55500 kr. Bleiben also sür 1851 zu verzinsen 5467OO — V. Zm Gesammtbetrage An Besoldungen und Pensionen. 1. Besoldungen. 1840 30 Im Gesammtbetrage 2. Pensionen. 361 15 Summe an Besoldungen und Pensionen 2201 45 Im Gesammtbetrage VI. An Repartitions gebühren. 2736 461- Summe an Repartitionsgcbühren 2736 46-1 Im Gesammtbetrage VII. An Erhebgebühren. 21750 Summe an Erhebgebühren 21750 94 Im Gesammtbetrage Vlll. An Hausmiethe. 201 57 Summe an HauSmiethe 201 57 IX. An Im Gesammtbetrage Schreibmaterialien und Druckkosten. 727 29 Summe an Schreibmaterialien und Druckkoste» 727 29 X. An Buchbiuderarbeit. Im Gesammtbetrage 8 12 Summe an Buchbinderarbeit 8 12 Im Gesammtbetrage XI. An Copialgebühren. 10 _ Summe' an Copialgebühren 10 — Im Gesammtbetrage XU. An Porto und Botenlohn. 133 26 Summe an Porto und Botenlohn 133 26 XU1. A n D eserviten und Auslagen. Im Gesammtbetrage ....... 30 4 Summe an Deserviten und Auslagen 30 4 1 438 M 49. fl. kr. XIV. A n Retarationsgebühren. Zm Gesammtbetrage... ... 1431 — Summe an Retarationsgebühren 1431 — - XV. An Nachlässen. Im Gesammtbetrage ....... 62 34 Summe an Nachlässen 62 .34 XVI. An Belohnungen für angezeigte Brandstiftungen. Nichts. XVII. An Depositen. Laut Verfügung Großh. Brandassecurations-Commission vom 24. August 1831 ist der Rechner der Brandversicherungskasse ermächtigt, ohne weitere Anfrage bei gedachter Commission . die in der Kaffe vorräthigen Gelder bei der Großh. Staatsschuldentilgnngskaffe nach Gntfinden zu deponiren und wieder einzuziehcn. Hiernach sind deponirt worden..... 64959 394 Summe an Depositen 64959 394 XVIII. An zufälligen Ausgaben. Im Gesammtbetrage ....... 1474 16 Summe an zufälligen Ausgaben 1474 16 Wiederholung. I. An vergüteten Brandschäden nebst Besichtigungs» und Abschätznngskosten. 507628 264 II. „ abgetragenen Kapitalien ..... 55500 111. „ Zinsen von abgetragenen Kapitalien .... 1868 74 IV. „ Zinsen von aufgenommencn Kapitalien 21357 12 V. „ Besoldungen und Pensionen ..... 2201 45 VI. „ Rcpartitionsgebühren 2736 464 VII. „ Crhebgebühren ...... 21750 94 VIII. „ Hausmiethe^ ...... 201 57 IX. „ Schreibmaterialien und Druckarbeiten ... 727 29 X. „ Blichbinderarbeit ..... 8 12 XI. „ Copialgcbühren ...... 10 — XII. „ Porto und Botenlohn... 133 26 Xlll. „ Deserviten und Auslagen ..... 30 4 XIV. „ Retarationsgebühren ...... 1431 XV. „ Nachlässen.. 62 3| XVI. „ Belohnungen für angezeigtc Brandstiftungen ' XVII. „ Depositen.. ..... 64959 394 XV1I1. „ zufälligen Ausgaben ...... 1474 16 Hauptsumme der Ausgaben 682080 34 M 1» ML». 439 Vergleichung. fl. kr. Die Gesarnmt-Einnahme beträgt .... Die Ge sammt-Ausgabc beträgt .... > 1229211 682080 24 34 Dieser Rest besteht: Unterschied 547130 284 in liguidirten Ausständen.. in baarem Vorrath 1743 fl. 294 kr. 545386 „ 584 zusammen wie oben 547130 fl. 284 kr. Der Kasscvorrath von 545386 fl. 584 kr. ist jedoch nicht baar vorhanden, sondern wurde zu den Ausgaben des Rechnungsjahres 1851 verwendet, indem dermalen auf die pro 1851 auszuschreibenden Beiträge noch keine Erhebung stattgcfunden hat. Hinsichtlich des Standes der Kasse am 31. Mai 1852 wird sich auf den anliegenden Handbuchsauszug bezogen. Darmstadt, den 31. Mai 1852. Vonh ard» Revidirt, ohne daß sich für den vorstehenden Abschluß eine Veränderung ergeben hat. Darmstadt den 29. Juli 1852. Großherzoglich Hessische Rechnungskammer. Ludwig. Schneider. Anlage der Brandversicherungskaffe-Rechnung sür 1850 Auszug ans den Brandversichernngskasse-Hauptbüchern von den Jahren 1851 und 1852. 1851. Einnahme. 1) Vorrath voriger Rechnung. 545386 CK 00 Hw 2) An aufgenommencn Kapitalien ,.. 66000 3) Än eingesandten Beiträgen . * — 4) An Depositen. 113200 — 5) An Zinsen.. .. ♦ 1632 12 6) Insgemein 254 36 Summe der Einnahme! 726473 46| 440 M 49. Ausgabe. 1) An Brandschäden .... 225659 fl. 284 kr. 2) An abgetragenen Kapitalien. > » 155000 „ „ fl. kr. 3) An Zinsen... - « 25288 „ „ 4) An Besoldungen und Penflonen... 2119 „ 30 „ 5) An Bureaumiethe... - 190 „ „ 6) An Depositen... - 220000 „ ,, 7) Insgemein... - 3036 „ 51 „ Summe der Ausgabe 631293 Üi Verglichen ergibt sich ein Mehrbetrag von 1852. 95179 57 E i n n a h m e. 1) Vorrath aus dem Jahr 1851. ».. 95179 57 2) An aufgenommenen Kapitalien .... — — 3) An eingesandten Beiträgen ..... — — 4) An Depositen... — — 5) An Zinsen ...... — — 6) Insgemein ....... — — Summe der Einnahme Ausgabe 1) An Brandschäden .... 62404 fl. 13 kr. 95179 57" 2) An abgetragenen Kapitalien... 25000 „ — „ 3) An Zinsen... 140 „ 374 „ 4) An Besoldungen .... 446 „ 22 „ 5) An Bureaumiethc.... 47,, 30 „ 6) An Depositen..... — „ — „ 7) Insgemein..... 61 „11 „ Summe der Ausgabe 88099 534 Verglichen bleibt Vorrath am heutigen Tage Darmstadt, an: 31. Mai 1852. 7080 ~ Bonhard, Rechner der Gr. Brandversicherungskasse. Der wirkliche Vorrath von siebentausend achtzig Gulden 34 kr. steht richtig. Zimmer, Registrator bei Gr. Brandassecurations-Commission. I 72 441 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 3« Darmftadt am 1. Oktober 1 8 5 2. Inhalt: 1) Die Prorogation dcS Fluanzgcsetzcs vom 7. Octobcr 1845 auf das vierte Quartal des Jahrs 1852 tctr.; — Ve- kamitmachuiig des Siipplementar-Artikels XX zu der RheinschifffahrtS-Convcution vom 31. März 1831; — 3) Ur- theils-AuSzug; — 4) Ordensverleihungen; — 5) Bekanntmachung, die Vertheilung der PrciSmedaille» in dem philolo- gischen Seminar zu Gießen betr.; — 5) Dienstnachrichteu; — fi) Versetzung in den Ruhestand; — 7) Concurrenz- eröffuungen; — 8) Sterbfälle. Gesetz, die Prorogation des Finanzgefttzes vom 7. Oktober 1845 auf das vierte Quartal des Jahres 1852 betr. ^UDWIG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen nbereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das vierte Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. Oktober 1845 wird ans das vierte Quartal des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmt- lichen direkten und indirekten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnun- gen bestimmt sind, bis zum letzten Decembcr des Jahres 1852 fortzuerheben. Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedriickten Staatssiegels. Darmstadt am 1. Oktober 1852. (I-.8.) LUDWIG. F. »ou Schcnck. 442 M SO Bekanntmachung des Supplementär - Artikels XX. zu der Rheinschiffsahrts - Convention vom 31. März 1831. Nachstehender von sämmtlichen hohen contrahirenden Theilen ratificirter Supplementär - Ar- tikel zur Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831 wird zur Wissenschaft und Nachach- tung im Großherzogthunl Hessen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in demselben ent- haltenen Bestimmungen, welche zwar auch seither schon, aber nur in widerruflicher Weise Gel- tung hatten, vom 8. des kommenden Monats Oktober an definitiv in Wirksamkeit treten. Darmstadt am 24. September 1852. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. Biegeleben. XX. Supplementar-Artikel. „Die durch den 59. Artikel der Convention vom 31. März 1831 festgesetzte Ausnahme „vom Lootscnzwange wird ans Segelschiffe jeder Ladungsfähigkeit ausgedehnt, welche unter „sechshundert Centn er Ladung enthalten." U r t h e i l s - A u s z u g. In Unter such ung ssa ch e tt gegen den pcnsiouirteu PhysicatSarzt Dr. B o r ck und den Buchdrucker Karl Schild aus Gießen wegen Preßvcrgehens sind die beiden Angeklagten wegen der Herausgabe und Verbreitung deö sogenannten Volkskalenders pro 1851 und der sich dadurch schuldig gemachten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Art. 2 und 6 der Verordnung vom 4. Oktober 1850 beziehungsweise deö Art. 74 des Strafgesetzbuches, und zwar 11 Dr. Borck in eine auf der Festung zu verbüßende Correctioushausstrafc von vier Monaten, 2) Buchdrucker Karl Schild in eine Gefängnißstrafe von zwei und einem halben 'Monat verurthcilt, beide Strafen auch nunmehr vollziehbar geworden resp. vollzogen worden. Zugleich wurde verfügt, daß die Vorgefundenen Eremplare des genannten Volkskalenders, soweit sie nicht in den Privatbesitz Dritter gelangten, zu vernichten seien. Dieser Urtheils-Auszng wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu verleihen geruht: , am 12. Mai dem Physicatswundarzt Heinrich Carl Schäfer zu Assenheim das silberne Kreuö deö Verdienst-Ordens Philipps des Großm üthigen; JK ao. 443 am 10. August dem Bürgermeister Johann Georg Klehm zu Heegheim das allgemeine Ehren- zeichen mit der Inschrift: »Für Verdienste"; am 24. August dem Obcrhofveterinärarzt Georg Paul Britsch das Ritterkreuz des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen; am 25. August dem Major n In suits und Commandant des Detachements zu Mainz Franz Joseph Zulehner, dem Administrativ- Justiz- und Lehnhofs-Director Wilhelm Christian Georg Gold mann, dem Obersteuerdirector August Friedrich Wilhelm Görtz, dem ersten Hofge- richts-Director zu Gießen Di-. Friedrich Ludwig Klip stein, dem zweiten Hofgcrichts-Director zu Gießen Carl Ludwig von Helmolt und dem Obcrappellations- und Cassations-Gerichts- Rath August Friedrich Hahn das Ritterkreuz Ir. Classe des Ludewigs- Ord e ns ; dem wirklichen Geheimen Rache und Landjägermcistcr Freiherrn Carl von Gall das Groß- kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen; dem Director des Obcrappellations-und Cassations-Gerichts, Geheimen Rath Ludwig Carl Ludwig das Comthurkreuz erster Classe desselben Ordens; dem Oberst und Commandenr der Gendarmerie Carl Schulz und dem Oberst und Chef der 3. Section des Kriegs-Ministeriums Franz Schmidt das Comthurkreuz zweiter Classe desselben Ordens; den Ministerialräthen Heinrich Franck, Julius Carl Wernher und Di'. Damian Cröve, dem Obcrappellations- und Cassations-Gerichts-Rath Di-. Wilhelm Müller, dem Kreisrath des Kreises BenSheim, Regierungsrath Peter Camesasca, dem Präsidenten des Kreisgc- richts zu Mainz Philipp Lebert, dem StaaSprocurator am Krcisgericht zu Alzey Jacob Millet. dem Hauptmann im. Großh. Artillerie-Corps Johannes Müller das Ritter- kreuz desselben Ordens; dem Garde-Corporal in der Garde-Uiiterofficicrs-Compagnie Peter Sachs, dem Wachtmeister im Gardcregimcnt Chevaurlegers Michael Koch, dem Brigadier in der Gendarmerie Johannes Denn er, dem Oberwachtmeister im Großh. Artillerie-Corps Philipp Jacob Ganß, dem Unteradjutanten im 1. Infanterie-Regiment Johannes Sommerhof, dem Oberfeldwebel im 2. Infanterie-Regiment Jacob Amandus Hockstätter, dem Fahnenträger im 3. Infanterie- Regiment Heinrich Pracht und dem Oberfeldwebel im 4. Infanterie-Regiment Peter Joseph Kaufhold das silberne Kreuz desselben Ordens. Bekanntmachung, die Vertheilung der Preismedaillen in dem philolo- gischen Seminar zu Gießen betreffend. Folgenden ordentlichen Mitgliedern des philologischen Seminars auf der Landeönniversität zu Gießen sind am Schluffe des Sommersemestcrs 1852 Preise zuerkannt und ertheilt worden: 1) dem stud. theol. cv. et philol. Otto Zöckler ans Laubach der erste Preis; 2) dem stuil. philol. Wilhelm Schmidt aus Darmstadt der zweite Preis; 3) dem stud. philol. Jacob Schlenger aus Mommenheim der dritte Preis. 444 .M 50 1 Dienstnachrichten. 1) Am 11. September wurde der vou dem kath. Pfarrer und dem Ortsvorstande zu Bürstadt, im Kreise Heppenheim, auf die erste Mädcheu-Schullehrerstelle daselbst präsentirte Schullehrer August Groß zu Lindenfels für diese Stelle bestätigt. 2) An demselben Tage wurde dem Pfarrvicar Wilhelm Friedrich Theodor Salzer zu Babenhausen die evang. Pfarrstelle zu Harxheim, im Kreise Mainz, übertragen. 3) Am 17. September wurde dem Schulvicar Johann Adam Julius zu Astheim, im Kreise Groß- gerau, die erste kath. Schulstelle daselbst übertragen. Versetzung in den Ruhestand. Am 6. September wurde der Physicatswundarzt Gottlieb Lebrecht Koppel zu Wörrstadt, Kreises Oppenheim, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt. Concurrenzeröffn ungen. Erledigt sind: 1) die katholische Pfarrstclle zu Abenheim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalte von 894 fl.; 2) die evang. Pfarrstelle zu Obergleen, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 543 fl. 32 kr.; 3) die erste evang. Schulstelle zu Eppelsheim, im Kreise Worms, mit einem Gehalte von 302 fl. 21 kr.; 4) die evang. Schulstelle zu Bodenrod, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Dienstcinkommen von 227 fl. nebst 30 fl. für Heizung des Schullocals. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 12. September der evangelische Pfarrer Wilhelm Simon zu Eberstadt, im Kreise Gießen; 2) am 19. September der Calculator bei dem Katasterbüreau Bierbaum dahier; 3) am 25. September der pensionirte Regierungsrath Georg Friedrich August Stammler zu Gießen. 445 73 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die von den Theilnehmcrn an der StaatS-Affccuranj-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr <833 zu zahlende Einlage betr.;—2) Bekanntmachung, den Amtstitel der Obcrsteuerboten und Domaincnbotcn betr.; — 3) Bekanntmachung. die Erhebung einer nachtrLglichcn Umlage für die israelitische NeligionSgemeinde zu Crumstadt für <852 betr.; — 4) Ordensverleihung; — 5) NamenSveräiidcrnngen; — 6) Dienstvachrichten; — 7) Militiirdienstnach- richten; — 8) Dienstentlassung; S) Charakterertheilung; — ä 0) Concurreuzeröffnung; — 11) Stcrbfälle. ZZekarruLmachttttft die von den Theilnehmcrn an der StaatS-Afsecuranz-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1853 zu zahlende Einlage betr. 3)^it Bezug auf 8- 8 und 9 der Statuten der Staats-Affemranz-Anstalt für die Stellvertre- tung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß die Einlage, welche bei km Eintritt in diese Anstalt für das Musternngs- und Zichnngsjahr 1853 zu zahlen ist, 175 st. (Hundert fünf und siebenzig Gulden) beträgt und daß die Einlagen vom 15. Oktober l. Z. au zur Affecurauzkasse dahier bezahlt werden können. Darmstadt, am 1. October 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. Neu liug. 446 M 51 Bekanntmachung, den Amtstitel der Obersteuerboten und Domamenboten betr. Des Großherzvgs Königliche Hoheit haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 29. d' M. zu verordnen geruht, daß von nun an die Obersteuerboten den Amtstitel „Steuer- Pfand m ei ster" und die Domainenboten den Amtstitel „Domainen-Pfandmeister" zu führen haben, was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Darmstadt, den 30. September 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. W ekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage für die israelitische Religionsgcmeinde zu Crumstadt für 1852 betr. Großherzogliches Ministerium des Innern hat zur Errichtung eines israelitischen Fraueubades zu Crumstadt die Erhebung einer nachträglichen Umlage im Betrage von 430 fl. genehmigt. Indem ich dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich zugleich, daß der Beitrag auf 1 fl. Normalfteuerkapital 2 kr. 2,873 Pf. beträgt. Großgerau, am 21. September 1852. Großherzoglich Hessischer Kreisrath des Kreises Großgerau. Nr. W e r l e. O r d c n s v e r l e i h u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 2. September dem Schnhmachergesollcn Georg Fries von Mainz das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen geruht. N a m e u s v e r ü n d e t u n g e n. Am 22. September wurde dem David Ott und Jacob Ott zu Oppenheim gestattet, statt ihres bisherigen Zunamens „Ott" künftig den Zunamen „Rech" zu führen.- 447 M 51. Die n st n a ch r i ch t e u. 1) Am 9. August wurde der Friedensrichter an dem Friedensgerichte deS zweiten Bezirks zu Mainz Ilr. Anton L am bi net zum Friedensrichter an dem Friedensgerichte ersten Bezirks daselbst ernannt. 2) Am 17. September wurde dem Notar Heinrich Gaß ne r zu Oppenheim die durch die Dienstent- lassung des Notars Mann erledigte Notarstelle mit dem Amtssitze zu Mainz, dem Notar Adolf < Lipp old zu Wallertheim die durch die Versetzung des Notars Gaßner nach Mainz erledigte No- tarstelle mit dem Amtssitze zu Oppenheim und dem Gerichts-Accessisten Wilhelm Bruch auö Mainz die durch die Versetzung des Notars Lippold zu Wallertheim nach Oppenheim erledigte Notarstellc für den Notariatsbezirk Niederolm und Wörrstadt mit dem Amtssitze zu Wallertheim übertragen. 3) Am 21. September wurde der bisherige zweite Polizei-Commissär Andreas Künstler zu Mainz zum ersten Polizei-Commissär daselbst ernannt. 4) Am 25. September wurde der Präsident des Gesammt-Ministeriums und Director der Ministerien des Hauses und des Aeußeren sowie des Innern Reinhard Carl Friedrich Freiherr von Dalw ig k zum Präsidenten der Ministerien des Hauses und des Aeußeren sowie des Innern und der Director des Ministeriums der Finanzen Friedrich Freiherr von Schenck zu Schweinsbcrg zum Prä- sidenten dieses Ministeriums ernannt. 5) Am 27. September wurde der Rentamtmann Balthasar M e l ch i o r zu Seligenstadt zum' Reutamt- niann deS Domanialrentamts Gießen ernannt. 6) An demselben Tage wurde der Friedensrichter an dem Friedensgerichte zu Bingen Carl Christian Hohfeld zum Friedensrichter an dem Friedensgerichte des zweiten Bezirks zu Mainz ernannt. 7) An demselben Tage wurde dem Gerichts-Accessisten und Ergänzungsrichter an dem Friedensgerichte des ersten Bezirks zu Mainz Franz Joseph Clement die Friedensrichterstelle an dem Fricdcnsge- richte zu Bingen übertragen. M i l i t ä r d i e n ft n a ch r i ch t e n. Am 20. Juli ist der Oberkriegscommissär Rück mann auf sein Nachsuchen in den Ruhestand ver- setzt worden. Am 21. August ist der Major Vogel, Platzstabsofficier der Residenz, auf sein Nachsuchen, mit Erthcilung deS Charakters als Oberstlieutenant, in den Ruhestand versetzt worden. Am 23. August ist der Oberlieutenant Spies im 3. Infanterieregiment zum Lazarcthvcrwalter in Worms ernannt worden. Am 25. August ist der Geheimerath Zimmermann, Chef der 2. Sektion des Kriegsministc- riums, zum Gehcimen-Staatsrath ernannt; dem Oberst und Generaladjutant von Trotha der Charakter als Generalmajor, dem Oberstlieutenänt Roth, Chef der 1. Sektion des Kriegsmiuisteriums, der Cha- rakter als Oberst, dem Major von Geyso, Adjutanten Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Emil, der Charakter als Oberstlieutenant und dem Oberlientenant von Lynker im Gcneralquartiermeisterstabe der Charakter als Hauptmann crtheilt worden. Sodann wurde befördert: der Hauptmann S ch e r f im 2, Infanterieregiment, unter Ernennung zum Major, zum Platzstabsofficier der Residenz, der Obcr- lieutenant Hauß im 4. zum Hauptmann im 2. Infanterieregiment, der Lieutenant Gr äff im 3. zum Oberlieutenant im 4. Infanterieregiment, der Lieutenant Glock vom 2. zum Oberlieutenant im 3. In- fanterieregiment. Die überzähligen Lieutenante von Röder vom und Frank vom 4. Infanterieregi- ment rücken in die ctatsmäßige Zahl der Lieutenante ein; der Elftere ist zum 2., der Letztere zum 3. Infanterieregiment versetzt. 448 M S1 Am 28. August ist der Lazarcthaccessist Or. Jungmann zum Militärarzt bei dem Lazareth zu Darmstadt ernannt worden. Am 12. September haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Gencrallieutenant äla suite Pfaff auf sein Nachsuchen von der Stelle des Commandanten der Residenz und von der Function als Stellvertreter des Oberkriegsgerichts-Prästdenten, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und guten Dienstleistungen, zu entbinden geruht. Dienstentlassung. Am 22'. September wurde der Lehrer an dem Gymnasium zu Mainz Dr. Johann Heinrich Anton Eusebius Herrn es von seiner Dienststelle, auf Nachsuchcn, entbunden. Charakter ertheilung. Am 25. September wurde dem Oberrechuungsrathe Friedrich Maurer dahier, als Zeichen der Allerhöchsten besonderen Zufriedenheit mit seinen langjährigen treuen Diensten, der Charakter als „ Ge- heimcr-Oberrcchnungsrath " verliehen. Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die erste kath. Schulstelle zu Büdesheim, im Kreise Bingen, mit einem jährlichen Gehalte von 137 fl. 45 kr. einschließlich der zu 30 fl. angeschlagenen Heizungsentschädigung. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: » 1) am 20. August der pensionirtc Kriegskasfcbuchhalter Dannenbergcr; 2) am 23. September der Landgerichtsdicncr Heinrich W ö l l zu Lich. 449 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt' 1) Edict, bis Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenbnrg nnd Oberheffcn betr.; — r) Bckanntma-' chnng, die Bestätigung von Stiftungen nnd Vermächtnissen betr.; — 3> Bekanntmachung, das Gesetz über die Erwer- bung des Grundeigenthums nnd die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitcls in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenbnrg und Obcrheffen betr.; — 4) Erhebung in den Fürstenstand; — 5) Dienstnachrichten; — fi) Stcrbfällc. die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und'Oberhessen betr. öuDWIG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Um in Unseren Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen die Mißstände zu beseitigen, welche durch die in Folge des Art. 30 der Gemeinde-Ordnung vom 30. Juni 1821 stattgefuridene Uebertragnng von Güterschätzungen und von einzelnen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbar- keit ans die dermaligen Ortsvorstände hervorgetreten sind, zugleich um die in jenem Artikel 30 der Gemeinde-Ordnung in Aussicht gestellte Organisation dieser Geschäftszweige zu bewerkstelli- gen und dadurch den Gerichten dieser beiden Provinzen gleichförmig organisirte Hülfsbehörden zu verschaffen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: In jeder Gemeinde Unserer Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen soll eine Hnlfsbehörde der Justiz, unter dem Namen „Ortsgericht" bestehen. Ausnahmsweise kann eine solche Behörde auch für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich von Unserem Ministerinni der Justiz all- geordnet werden. Darmftadt am 2 3. October 18 5 2. C d i S t, l. Bildung der Ortsgerichte und deren dienstliche Stellung. Art. 1. 74 450 M LT Art. L. Das Ortsgericht soll bestehen: 1) aus einem Vorsteher; 2) aus mehreren Mitgliedern (Gerichtsmännern) und zwar: n) aus drei Mitgliedern, wenn die Bevölkerung der Gemeinde weniger als 3000 Seelen zählt; st) aus vier Mitgliedern, wenn diese Bevölkerung 3000 Seelen und mehr zahlt. Für Unsere Städte Gießen und Offenbach wird die Zahl dieser Gerichtsmänner auf fünf, für Unsere Residenzstadt Darmstadt auf sieben bestimmt. Art. 3. Vorsteher des Ortsgerichts ist, insofern nicht die Staatsregierung für dieses Amt in ein- zelnen Gemeinden einen besonderen Beamten auf Widerruf ernennt, der Bürgermeister. Bestehen in einer Bürgermeisterei mehrere Ortsgerichte, so ist der Bürgermeister Vorsteher des Ortsgerichts derjenigen Gemeinde, in welcher er wohnt; bei den Ortsgerichten der übrigen zu Einer Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden haben alsdann die daselbst wohnenden Beige- ordneten das Vorsteheramt zu bekleiden, wenn nicht Unser Ministerium der Justiz eine andere Bestimmung trifft. Der im Dienste älteste Gerichtsmann, und bei gleichem Dienstalter der an Jahren Aeltcste ist der Stellvertreter des Vorstehers, sobald dieser verhindert ist, oder wenn er jenen zur Ver- sehnug einzelner Geschäfte beauftragt, insofern das Ministerium der Justiz nicht ein anderes anordner. A r t. 4. Die dem Vorsteher beigegebenen Gerichtsmänner sollen aus den Einwohnern der Gemeinde, für welche das Ortsgericht bestimmt ist, ernannt werden. Umfaßt der Bereich dieser Behörde mehrere Gemeinden, so wird aus jedem Orte wenigstens Ein Gerichtsmaun bestellt. Die Gcrichtsmänner müssen, mit Ausnahme des Ortsbürgerrechts, die zur Wählbarkeit für den Gemeinderath erfoderlichen Eigenschaften haben, von unbescholtenem Rufe, orts- und feld- kundig, mit dem Güterwerthe bekannt, auch sonst befähigt seyn, und zur Zeit ihrer Bestellung Grundvermögen besitzen. Sie werden auf Widerruf ernannt. Die Ernennung der Gerichtsmänner liegt den Stadt- und Landgerichten, nach vorherigem Benehmen mit den einschlägigen Verwaltungsbehörden, ob. Die Ernennung und Entlassung der Gerichtsmänuer unterliegt der Bestätigung des Mi- nisteriums der Justiz. Art. 5. Die Ortsgerichte sind zunächst den Stadt- und Landgerichten untergeben, und haben deren Weisungen zu befolgen. J$d. 451 Die Vorsteher der Ortsgerichte und die Gerichtsmäuuer werden von den Stadt- und Land- gerichten auf ihre Dienstobliegenheiten verpflichtet. A r t. 6. Die Vorsteher und Gerichtsmänner stehen in dieser ihrer Eigenschaft unter der Diseiplinar- strafgewalt der Justiz-Behörden. Die Stadt- und Landgerichte können gegen dieselben Discipliuarstrafen und zwar Verweise, Einlegung von Wartboten und Geldstrafen bis zu zwanzig Gulden erkennen. Haben die Gerichte dieses Strafmaß vergeblich angewendet, oder finden sie dasselbe bei grö- beren Dienstvergehen unzureichend, so wird auf ihren Antrag Unser Ministerium der Justiz das Geeignete verfügen. Art. 7. Weder die Vorsteher noch die Gerichtsmänner haben Besoldungen zu beziehen; jedoch find sie in den dazu geeigneten Fällen zum Bezüge von Gebühren berechtigt, worüber in der zu er- theilenden Instruction das Nähere bestimmt werden wird. A r t. 8. Das Ortsgericht benutzt bei seinen Ausfertigungen, insofern der Bürgermeister zugleich Vor- steher des Ortsgerichts ist, das Bürgermeisterei-Siegel, andernfalls das ihm verliehene Dienstsiegel. Die vorkommenden Schreibereien besorgt der Vorsteher, und liefert die dazu erforderlichen Schreibmaterialien; er wird dafür durch die ihm bestimmten Gebühren entschädigt. II. Geschäftsordnung für die Ortsgerichte. Art. 9. Dein Vorsteher liegt die Leitung, die Ueberwachnng und in den geeigneten Fällen die Zu- theilnng der in den Bereich des Ortsgerichts gehörenden Geschäfte ob; auch hat er für die Ord- nung und Aufbewahrung der Acten, sowie für Aufbewahrung des Ortshypothekenbuchs und der Grundbücher nebst den dazu gehörigen Karten zu sorgen. Er ist verbunden, die ihm von dem Stadt- oder Landgerichte anfgetragenen öffentlichen Bekanntmachungen zu besorgen und in dem Falle, in welchem von den Gerichten, oder insoweit dies zulässig ist, von den Stadt-oder Land- gerichtsdienern Verfügungen zur Bekanntmachung an die Betheiligten mitgetheilt werde», diese Verfügungen entweder selbst oder durch die Ortsgerichtsdiener diesen Betheiligten zuzustellen, und davon unverzüglich dem Stadt- oder Landgerichte die Anzeige zu machen. Art. 10. Die Geschäfte des -Ortsgerichts werden von dem Vorsteher mit Zuziehung der Gerichtsmänner besorgt, insofern nicht nach den Bestimmungen dieses Edicts der Vorsteher allein zu handeln hat, 74* 452 .ML2, oder sonst eine abweichende Verfügung getroffen ist. Der Vorsteher ist verbunden, sämmtliche Mitglieder des Ortsgerichts zur Theilnahme an diesen Geschäften einznladen. Ueber das von dem Ortsgericht vorgenommcne Geschäft ist eine Urkunde aufzunehmen, und solche ist von sämmtlichen Mitgliedern desselben, welche bei dem Geschäfte thätig waren, zu un- terschreiben. Die Urkunde muß außer dem Vorsteher wenigstens von zwei Gerichtsmännern, in Darmstadt, Gießen und Offenbach wenigstens von drei Gerichtsmännern unterschrieben sein. Diese Vorschrift leidet auch auf die von den Ortsgerichten zu erstattenden Berichte Anwendung. Hl. Wirkungskreis der OrtsgerichLe. A. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 1) und zwar des Vorstehers allein. Art. 11. Bezüglich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Vorsteher des Ortsgerichts be- auftragt, die nachbezeichlieten Verträge, welche nach den bestehenden Gesetzen richterlicher Bestä- tigung bedürfen, zu protocolliren: die ans unbewegliche Sachen gerichteten Kauf- und Ta lisch vertrage, Schenkungs- und Uebergabs-Verträge, sowie Gütertheilungen und die Eheverträge. Es werden demselben in dieser Beziehung die in den Contracten-Reglements vom 29. No- vember 1769 und vom 2t. Februar 1770 den Schultheißen, Unterbeamten oder Amtsschreibern zngetheilten Functionen übertragen. Art. 12. Der Vorsteher des Ortsgerichts hat ferner die Viehhaudelsprotvcolle, wo dieses nicht durch die Stadt- und Landgerichte selbst geschieht, aufzunehmen, freiwillige Versteigerungen, wie auch öffentliche Verpachtungen abzuhalten und Unterschriften Dritter zu beglaubigen. Es liegt ihm ob, alle im Bezirke des Ortsgerichts vorfalleude Sterbfälle dem Stadt- oder Landgericht anzuzeigen, und wenn es erforderlich ist, Obsignationen vorzunehmen, das Protoeoll darüber zu führen und einzusenden, auch auf Verlangen des Stadt- oder Landgerichts bei In- ventarisationen und Erbvertheilnngen mitzuwirken, sowie das Gericht auf Fälle, in welchen Vor- münder oder Cnratoren zu bestellen sind, aufmerksam zu machen. Er ist verpflichtet, die Bescheinigungen auszustellen, welche das Gericht bedarf, um beur- theileu zu können, ob dem Abschluffe einer Ehe civilrechtliche Hindernisse im Wege stehen. Art. 13. In Betreff der Grundbücher werden dem Vorsteher des Ortsgerichts die durch das Gesetz vom 29» Oetobcr 1830, betr. die Sicherung des Grnndeigenthums und Hvpothekenwesens, und M 52 453 durch die weitere, in dieser Beziehung ergangenen Verordnungen dem Ortsvorstand übertragenen Functionen zugewiesen. 2) des gesammten Ortsgerichts. Art. 14. Den Ortsgerichten ist in Beziehung auf unbewegliche Sachen das öffentliche Schätzungs- amt übertragen, insofern die Stadt- und Landgerichte für einzelne Sachen nicht besondere Schätzer ernennen. Bei Schätzungen von Gebäuden können zwei dazu von den Gerichten zu ernennende und zu verpflichtende Bauhandwerker, nämlich ein Zimmermeister und ein Maurermeister, oder an deren Statt erfahrene Bauunternehmer, insoweit nicht schon unter den Gerichtsmännern solche Bauhandwerker oder Bauunternehmer sich befinden, zugezogen werden. Die Schätzung von Mobilien können die Stadt- und Landgerichte einem oder mehreren Mitgliedern der Ortsgerichte übertragen. Art. 15. Denl Ortsgerichte liegen die bei Hypotheken, bei Verträgen über Immobilien oder sonst er- forderlichen Fragebeantwortungen ob; ebenso die Begutachtungen bei Veräußerungen von Mün- delgütern, bei Gütertheilungen, bei Theilungen von Grundstücken, bei Gutsanschlägen, oder wo sonst das Gericht eine Begutachtung vom Ortsgerichte verlangt. Außerdem liegt den Ortsge- richten ob, Vormünder und Curatoren vorzuschlagen. Die Einträge und Löschungen im Ortshypothekenbuche werden von dem Vorsteher vorge- nommen und in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern beglaubigt. 8. Bei der streitigen Gerichtsbarkeit. Art. 16. Bezüglich der streitigen Gerichtsbarkeit hat: 1. der Vorsteher des Ortsgerichts die Berichte über Zulassung zum Armenrecht zu erstat- ten; auch liegt ihm die Vornahme von Zwangsversteigerungen jeder Art, der Vollzug ge- richtlich erkannter Beschlagnahmen, Ausweisungen und Urtheilsvollstreckungen, wenn er damit beauftragt wird, ob. Den gerichtlichen Auspfändungen und Ausweisungen muß er entweder selbst beiwohnen oder einen Gerichtsmann damit beauftragen. 8. In Gemeinschaft mit den Gerichts männern hat er die Fragen zu beantworten, deren Er- örterung der Genehmigung von Zwangsveräußerungen vvrausgehen muß. Schätzungen sind nach Vorschrift des Art. 14 vorzunehmen. 454 M ST C. Bei der Strafrechtspflege. Art. 17. Es gehört zu den Dienstobliegenheiten der Mitglieder der Ortsgerichte bei vorfallenden be- sonderen gerichtlichen Acten ^Leichenschau u. dgl.) das Schöffenamt, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften, zn versehen. Ans Verlangen der Stadt- oder Landgerichte hat der Vorsteher zwei Mitglieder des Orts- gerichts (Schöffen) iin Voraus zn bezeichnen, welche- als Urkundspersvueii in den geeigneten Fällen dienen sollen; es steht ihm jedoch auch frei, selbst diese Funktion nebst einem Gerichts-.- mann mit zn übernehmen. Schätzungen sind nach Vorschrift des Art. 14 vorznnehmen. Die Ausstellung von Leumundszeugnissen sowie die etwa geforderten Berichte über Gnaden- gesuche gehören in den Geschästskreis des Ortsgerichts. Art. 18. Gegenwärtiges Edikt tritt mit dein 1. März k. I. in Wirksamkeit. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 16. Oetvber 1852. CL- S.) LUDWIG. v. Lindelof. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des dritten Quartals 1852 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hieraus die betreffenden Behörden zu deren . Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß des zu Aschaffenburg verlebten kath. Pfarrers Leypold von 100 sl. an die kath. Kirche zu Gonsenheim für Abhaltung eines Jahrgedächtnisses und von 500 fl. an die Civilgemeinde Gonsenheim für Gründung einer Kteinkinder-Bewahr-Anstalt; 2) das Vermächtniß der Heinrich Rohr's Wittwe zu Kestrich von 150 fl. zu Gunsten der christlichen Gemeinde zu Kestrich resp. der dasigen Armen; 3) Schenkung mehrerer israelitischen Einwohner zu Alzey an die dasige israelitische Ge- meinde im Betrag von 500 st., sowie eines Hauses nebst Garten zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses für den Rabbinen und einer Synagoge; M SS 455 4) Stiftung des Wilhelm Schäfer u. von Grüningen an die dasige Kirche im Betrag von 200 fl. zu Gunsten der Armen; 5) Vermächtniß des Bär Löwenstern von Höringhausen an die dasige israelitische Religions- gemeinde von 100 fl. für Abhaltung eines jährlichen Gebetes am Sterbetage des Stifters; 6) die Schenkung eines Ungenannten au das bischöfliche Seminar zu Mainz im Betrage von 200 fl. zur Stiftung eines Freiplatzes für einen armen Seminaristen; 7) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Gießen im Betrage von 500 fl. zum Zweck der Errichtung einer Uhr auf dem Thurme der katholischen Kirche daselbst; 8) die Stiftung der Specht'schcn Eheleute zu Ganlsheim zum Vortheil der katholischen Kirche daselbst im Betrag von 100 fl. für Abhaltung von 2 jährlichen Seelenämtern; 9) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Oppenheim im Betrag von 300 fl. für Stiftung eines Jahrgedächtnisses; 10) Stiftung der Mariane Weil zu Mainz von 100 fl. zu Gunsten des Central-Armen- Fonds zu Mainz; 11) Stiftung der Peter Naab'schen Eheleute zu Nierstein von 200 fl. zu Gunsten der evangelischen Armen zu Nierstein. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zunr ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 9. Oetober 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D 6 l w i 6 k. R e u l i n g. B ek a;ru t m a ch u ug, das Gesetz über die Erwerbung des GrundetgenthumS und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provin- zen Starkenburg und Oberhessen betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im Regierungsblatt Nr. 11 von diesem Jahre pubticirte Gesetz vom 21. Februar 1852: die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbnche in den Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen betreffend, — mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 456 M 5S Königlichen Hoheit des Großherzogs nicht, wie in der Bekanntmachung vom 23. Juli dieses Jahres — Regierungsblatt Nr. 41 Seite 318 — bestimmt ist, mit dem 1. November d. I,, sondern erst mit dem 1. Januar 1853 in Krast tritt. Darmstadt, den 16. October 1852. Aus Allerhöchstem Austrage: Großherzoglich Hessisches Ministerium -er Justiz. v. Lindelof. Gottwerth. Erhebung in den Für st e n st a n d. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben geruht, durch allerhöchste Entschließung vom 1. Sep- tember 1852 die Gräfin Dorothea Luise Caroline Anna zu Isenburg und Büdingen in den Fürsten-- stand zu erheben und zu genehmigen, daß dieselbe in Zukunft den Namen „Fürstin zu Isenburg und Büdingen" führe. Dien st n a ch r i ch t e n. 1) Am 1. October haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Hofsekretär Hofkammcrrath Johann Conrad Hamm zum Hofökonomie-Rath zu ernennen geruht; 2) am 7, October wurde dein Pfarrer Georg S ch m e e l zu Walldorf die reformirte Pfarrstelle zu Waldmichelbach, im Kreise LindenfclS, und dein Pfarramts-Caudidaten und Hülfslehrcr an dem Schullehrer-Seminar zu Friedbcrg Carl Julius Römheld von Leihgestern die Mitprcdiger- und erste Lehrerstelle zu Großgerau übertragen. S t e r b s ä l l c. Gestorben find: 1) am 25. September der Revisor bei der Stcncrcontrole Ludwig Friedrich Hörr dahier; 2) am 5. October der penfionirtc Archivar Laurenz Schweickardt zu Mainz; 3) am 10. October der KreisvetcriuLrarzt Di°. Joseph Riffel zu Sprendlingen. 457 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M SS Darnlstadt a m 11. N o v e m b e r 1 8 5 2. Inhalt: l) Verkündigung eines VnndesbeschlüsseS, den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen bei BundeStruppeu, welche in Friedcnszeilcn zu Bundcszweckcn zusammengezogcn werden, bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Umwandlung der Benen- nung „Gr. KreiSgerichtc" in die Benennung „Gr. Bezirksgerichte betr.; — 3) Bekanntmachung, die amtliche .Benen- nung der Dienststellen der Grosth. Forstmeister betr.; — 4) Bekanntmachung, den Holzprciitarif für die Gr. Domanial- waldungcn betr.; — 5) Bekanntmachung, die Aufhebung der Posthalterei zu Langen betr.; — (!) Dicnstnachrichten; — 6) Concnrrenzeröffnungen. Verkündigung eines Vundesbeschlufscs, den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen bei Bundes- truppen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden, betr. Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer 16. Sitzung am 24. Juni d. I. folgenden Beschluß gefaßt: Sobald Buudestruppen zu Bundeszw'eck.eu zusammengezogen sind, finden in Ansehung der nicht militärischen Verbrechen und Vergehen der Militärpersoneu die Bestimmungen des §. 94 der Grundzüge der Kriegsversaffung des Deutschen Bundes vom 11. Juli 1822*) Anwendung, jedoch unter nachstehenden näheren Vorschriften wegen des Verfahrens: §. 1. Die Militärpersonen haben den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, bestehenden Gesetzen. Hierher sind auch Injurien- und Polizeisachen, sowie Zoll- und Steuer-Contraventioneu zu rechnen. §. 2. Alle bürgerlichen Gerichts- und Polizeibehörden sind angewiesen, von den innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommeuden strafbaren Handlungen, wobei Militärpersoneu als der Urheber- schaft oder Theilnahme verdächtig sind, der Vorgesetzten Militärbehörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu lassen, auch derselben und dem betreffenden Militärgerichte jede zur Ein- leitung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen. 8. 3. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, die den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Ge- richtsbarkeit zusteht, so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maß- regeln gegen die gedachten Militärpersonen, in allen den Fällen befugt und verpflichtet, bei denen *) Der §, 94 der BundeS-KriegSverfassung lautet; Die tu den Kriegsartikeln nicht genannten Verbrechen und Vergehen werden nach den bei den Contingenten der einzelnen Staaten gültigen Gesetzen beurtheilt. 75 458 M 53 Gefahr auf dem Verzüge haftet, d. h. wo kein militärischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Bcsvrgniß obwaltet, daß, falls erst eine Militärbehörde requi- rirt oder auch nur durch nächste militärische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den Umständen nach zu ergreifenden Maßregeln zu spät kommen und ihr Ziel verfehlen würden. 8. 4. Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn Militärpersonen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien oder andere Ereesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriff sein mochten, denselben nachdrücklich Einhalt thun und nöthigen Falls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige deßfalls an ihre Vorgesetzte Militärbehörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, abliefern lassen. §. 5. Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichte und Poli- zeibehörden, wenn eine Militärperson in ihrem Amtsbezirke ein Verbrechen begangen, oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fälleit die schleunige Verhaftung des Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. Auch müssen in diesen Fällen die bür- gerlichen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen und welche sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunst der zuständigen Militärbehörde ausschieben lassen. Die Civilbehorde, welche solche vorläufige Maßregeln ergriffen hat, ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel der Militärbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhaftung von Militärpersonen statt gefunden, so müssen die bürger- lichen Gerichte und Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden nach der Ver- haftung, an die zuständige Militärbehörde abgeliefert werden. 8. 6. Wenn eine Militärperson wegen eines gemeinen (nicht militärischen) Verbrechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige Militärbehörde— jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche Gericht abzuliefern. 8. 7. Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Aufstellung des Bundesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlossen wird. In letzterm Falle hat es bei den Vorschriften der Bundes-Kriegsverfassung das Bewenden. In Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird die- ser Bundesbeschluß ««durch zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen öffent- lich verkündet. Darmstadt, den 4. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. Biegeleben. M SS 459 75 * Bekanntmachung, die Umwandlung der Benennung „Gr. Kreisgerichte" in die Benennung „Gr. Be- zirksgerichte" betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu befehlen geruht haben, daß die Gr. Kreisgerichte zu Mainz und zn Alzei künftig die Benennung „Gr. Bezirksgerichte" führen sollen, so wird solches hierdurch zur Nachachtnng bekannt gemacht. Darmstadt, am 24. October 1852. Ans Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz, v. Lindelos. G o t t w e r t h. Bekanntmachung, die amtliche Veuettttung der Dienststellen der Großhcrzoglichen Forstmeister betreffend. Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit mittelst Allerhöchster Entschließung vom 18. d. M. Allerhöchst zu verordnen geruht haben, daß die Dienststellen der Großherzoglichen Forst- meister von nun an Forstämter amtlich benannt werden sollen; so wird diese Allerhöchste Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 20. Oktober 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. R e i ß i g. Bekanntmachung, den Holzpreistaris für die Gr. Domamalwaldungen betreffend. In Gemäßheit des §. 3 des Reglements vom 7. Deebr. 1840 (Nr. 29 des Neg.-Blatts) und der Genehmigung Großh. Ministeriums der Finanzen wird der nachstehende Tarif mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Ansätze desselben bei den ans Rechnung des Jahrs 1853 kommenden Hvlzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden. Darmstadt, den 29. Oktober 1852. Großherzoglich Hessische Ober-Forst- und Domänen-Direction. S ch e n cf. vt. Jäger. 460 M SS A. Brenn 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Angabe der L o c a l a b t h e i l u n g e n. Provinz O b e r h e s s e n. Das Das DaS Das Das Die Die Die Die Das Die Das Das Das Das Revier Altenlothheim, Forsts Böhl Revier Elbrighaiisen, Forsts Baltenberg Revier Asel, Forsts Vöhl: die Reviere Dodenau, Hatzfeld und Allendvrf, Forsts Battenberg Revier Grebenhain, Forsts Schotten \. Revier Leisa, Forsts Battenberg , Reviere Katzenbach und Dautphe, Forsts Biedenkopf; — die Reviere Feldkrücken, Rainrvd und Eichelsachsen, Forsts Schotten; — die Reviere Wahlen, Hainbach und Homberg, Forsts Burg- gemünden Reviere Biedenkopf und Bleidenbach, Forsts Biedenkopf Reviere Maulbach und Riederohincn, Forsts Burggemünden; — der Forst Romrvv Reviere Eichelsdorf und Ortenberg, Forsts Nidda Revier Langd, Forsts Nidda; — das Revier Grünberg, Forsts Burggemünden Reviere Weidbach und Gladenbach, Forsts Biedenkopf ...... Revier Bingenheim, Forsts Nldda; — das Revier Hochweisel, Forsts Friedberg. Revier Königsberg und Buseck, Forsts Gießen Revier Oberrvsbach, Forsts Friedberg Revier Schiffenberg, Forsts Gießen; — das Revier Münzenberg, Forsts Hungen; — die Reviere Eschbach und Altenstadt, Forsts Fricdberg......'. Provinz S t a r k e n b u r 8- Das Revier Waldmichelbach, Forsts Waldmichelbach Die Revier- Lindenfels und Hirschhorn, Forsts Waldmichelbach ’ Die Reviere Lorsch, Lampertheim, Viernheim und Heppenheim, Forsts Heppenheim DaS Revier Rimbach, Forsts Waldmichelbach Das Revier Babenhausen, Forsts Seligenstadt; der Forst Umstadt; — die Reviere Mönchhof, Mörfelden, Wolfsgarten und Äoberstadt, Forsts Langen; — die.Reviere Kvnigstätten und Woogsdamm, Forsts Gerau; — die Reviere Messel und Kalkofen, Forsts Darmstadt; — dis Forste Reinheim und Jugenheim Das Revier Griesheim, Forsts Gerau; — die Reviere Beffungen und Steinbrückerteich, Forsts Darm- stadt; — da« Revier Wimpfen, Forsts Heppenheim ....... Das Revier Zellhausen, Forsts Seligenstadt; — das Revier Mitteldick, Forsts Lange». Das Revier Steinheim, Forsts Seligenstadt P r o v i n z R h e i n h e s s e n. Das Revier Mombach, Forsts Mainz. Das Revier Wendelsheim, Forsts Mainz Scheid ein Hainbuche, Buch-, Esche, Ahorn. st. kr. 48 20 44 48 8 36 52 12 32 32 40 36 48 32 48 32 Obst- Ul Bir Aka 1 1 2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 5 5 M 23 461 Holz. holz, Stecken. Prügelholz / Stockholz pnt fötprfptt Reis holz / 100 I I vlll WHUUl, Erle, Erle, Obst- Akazie, Akazie, Erle, Hain- Obst- Erle. Hain- bäum, Erle, Ham- Obst- Aspe, Hain- Obst- Aspe, bäum, Na- Pappel, buche, bäum, Na- Pappel, buche, Ulme, Pappel, buche. bäum, Linde, buche, bäum, Linde, me, bet-- Aspe, Buche, Ulme, dei- Aspe, Buche, Birke, Aspe, Buche. Eiche, Weide, Buche, Eiche, Weide, k-, I)dU, Linde, Esche, Birke, holz. Linde, Esche, Eiche, Linde, Esche, Ulme, Nadel- Esche, Ulme, Nadel- ;>e. Weide. Ahorn. Eiche, Weide. Ahorn. Akazie, Weide. Ahorn. Birke. holz, Ahorn. Birke. holz, Akazie. Nadel- Dor- Dor- j n en. nen. L L kr. t fr. JL fr. P kr. L fr. st. kr. Jb. kr. JL kr. ft. fr. JL fr. JL fr. Jb fr. JL fr. L fr. L fr. JL fr. 24 ( 20 1 l 20 1 4 1 52 1 4 52 44 1 28 1 12 48 20 16 12 24 48 i 48 1 32 1 16 l 36 1 16 1 8 1 4 1 16 1 — — 52 2 20 1 52 1 24 — 24 — 18 — 14 1 48 1 20 i «9 1 32 1 24 1 8 12 2 12 1 36 1 20 1 52 1 42 1 20 1 12 1 24 1 4 1 — 2 40 2 8 1 32 — 32 — 24 — 16 24 2 24 2 — 1 36 2 8 1 48 1 24 1 16 o 32 2 12 1 48 2 40 2 12 1 40 1 20 1 44 1 32 1 8 2 40 2 8 1 40 32 24 16 o 44 2 20 0 — 3 2 20 2 — 1 36 2 — 1 36 1 12 3 12 9 24 1 36 40 30 20 2 44 0 00 2 3 8 2 24 2 1 40 2 1 36 1 12 3 12 48 dk 2 24 2 8 3 8 2 32 2 1 48 2 — 1 36 1 12 3 44! 2 52 1 52 — — 36 — 24 8 3 20 2 48 2 24 3 36 2 48 2 24 2 — 2 24 2 — 1 32 4 24 3 24 2 12 —• 52 — 40 — 32 20 3! JO 3 20 3 — 4 — 3 12 2 36 2 20 2 36 9 8 1 36 5 — 1 4 3 — 1 — — 48 — 36 20 4 40 3 20 3 — 4 — 3 12 2 36 2 20 4 3 36 3 12 4 32 3 32 3 — 9 32 2 36 2 8 1 12 4 32 3 8 — 16 4 36 4 12 3 48 3 12 4 12 3 20 3 8 3 2 12 1 40 54 54 444 4 16 fl 54 4 40 3 44 3 32 3 32 2 52 2 20 7 32 6 20 4 16 — — — — — — 48 6 1 1° O 36 2 i 40 1 24 1 48 1 30 1 12 24 1 2 48 48 0 20 2 3 8 2 24 2 1 40 2 i 36 1 12 3 2 30 4 3 18 2 48 3 54 3 — 2 12 2 — 2 40 2 8 1 36) 4 3 12 2 24 Hz — — 40 4 40 3 48 3 20 3 54 3 — 2 12 2 3 2 24 1 54 40 4 40 3 48 3 20 4 48 4 20 3 20 3 3 2 24 1 54 5 4 _ 3 — — — — — — 36 5 12 4 20 3 36 5 12 4 32 3 36 3 18 3 36 3 — 2 12 6 — 4 44 3 20 — — — - — — 40 5 16 4 36 3 40 5 12 4 32 3 36 3 18 3 40 3 4 9 16 6 32 5 32 3 48 — — — — 4 48 36 6 4 0 32 5 20 4 44 3 4o 6 5 12 3 36 3 18 40 3 4 2 16 7 — 6 4 12 — — — — — — 6 — 5 32 4 52 7 — 6 — 5 — 4 12 3 40 3 4 2 16 9 7 — 5 462 Jtf 53. B. Bau-, Werk- l. Stammholz. Preiß eines Kubikfnßes i> Kreuzern. Holzart. T st Sortiment. f 3 )ie Forste Böhl und £ iattenberg; die Re-1 viere Breidenbach, d iatzenbach, Dautpbe . Biedenkopf, Forsts j jiedcnkopf; das Re- vier Grebenhain, Forsts Schotten. i)ie Reviere Gladenbach £ ndWeidbach, Forsts Bie- { enkopf: die Rev. Königs- i erg u. Buseck, Forsts Gie- o en; die Forste Burgge- i nünden.Romrod.Nidda u. \ ie übrigen Nev. d. Forsts schotten, dasNev.Hoch- veisel, Forsts Friedberg-, serForst Waldmichelbach. )aS Revier Schiffenberg, orsts Gießen: das Revier Ilünzenberg. Forsts Hun, en; dieReviereOberros- ach, Eschbach und Aiten- adt, Forsts Friedberg; die Zrovinz Starkenburg mit Ausnahme des Forsts Waldmichelbach. Z r£S. & \ Bau- kurzes oder zu Slrcck- holz nicht geeignetes. 7 8 10 12 Eiche ..... S holz zu Streckholz geeigne- tes über30 Fuß Länge. 8 9 12 14 Werk - und Schnitiholz. 10 12 14 17 ) Wellbäume und SchiffS- bauholz. 14 17 21 25 Bau- kurzes oder zu Streck holz nicht geeignetes. 5 6 7 9 Nadelholz... Holz zu Streckholz geeigne- tes über 40 Fuß Lange. 6 7 8 11 Werk- und Schnitiholz. 10 11 12 15 Esche Bau-, Werk-und Nutzholz. 9 10 18 20 Ulme , Ahorn.. Desgleichen. 8 9 10 _13 Hainbuche. Buche, Obstbaum, Birke. 6 6 9 13 Akazie, Erle, Linde. „ 4 5 7 10 Pappel, ASpe, Weide " 3 4 6 8 HI. L> t a n g e ii h o l z. H o l z a r t; Preis; eines Knbikfnßes in Kreuzern. lLocalabtbeilung wie bei», Stammholz.) Esche. . ♦ - 7 8 11 16 Eiche, Ulme, Ahorn - 6 7 10 1 14 Hainbuche, Buche, Birke, Obstbaum 5 6 9 14 Nadelholz : >5 5 6 9 Akazie, Erle. 4 4 6 9 ASpc, Pappel, Linde, Weide. 3 3 5 7 M 53 463 u n i> Nutzholz. II. S ch e i d h ü l z. Verkaufs- tn aas. Die Forste Vöhl und Battenberg; die Reviere Breidenbach, Katzen- bach , Dautphe und Biedenkopf, Forsts Biedenkopf; das Revier Mrebenhai», Forsts Schotten. Die Reviere Gladenbach und Weid-' bach, Forsts Biedenkopf; dieReviere Königsberg und Buseck, Forsts Gießen; die Forste Burggemünden, Ronirod und Nidda; die übrigen Reviere des Forsts Schotten; das Revier Hochiveifcl, Forsts Fried- 1. Planken oder Zaunstecken. Scheid länge. Eiche. Eiche, Ahorn, Ulme, Buche, Nadelholz, Birk-, Akazie, weiches Eiche. Esch-, Ahorn, Ulme, Buche, jNadelholz, Birke, Akazie, weiches Eiche. Esche, Ahorn, Ulme, Buche, Nadelholz Birke, Akazie, weiches Obstbaum. Laubholz. Obstbaum. Laubholz. Obstbaum. Laubhvlz. Fuß. st. kr- st- > kr, st.! kr. st. kr. st. kr. st. kr. fl. kr. st. kr. fl. kr. V 5 8 48 6 36 5 6 11 18 9 48 7 18 14 30 11 18 8 48 6 10 30 7 48 6 6 14 — 11 48 8 48 17 36 14 — 10 30 19 7 12 12 9 12 7 6 16 18 13 42 10 42 20 24 16 18 12 12 £ 8 14 — 10 30 8 12 18 42 15 42 11 42 23 24 18 42 14 — 9 15 42 11 42 9 12 22 38 17 42 13 6 26 6 22 36 15 42 10 17 30 13 12 10 18 23 20 19 36 14 30 29 6 23 20 17 30 2. Schichten. Eine Schichte... 8 42 6 — 4 42 10 42 9 — 6 42 13 24 10 42 8 — Das Revier Schiffenberg, Forsts Gießen; das Revier Münzenberg, Forsts Hungen; dieReviere Ober- roSbach, Efchbach und Altenstadt, Forsts Friedberg; dieProvinz Star- kenburg (mit Ausnahme des Forsts Waldmichelbach) und der Forst IV. N u tz r e i f i g. Verkaufsmaas. I laufender) e‘neä son 18»st Durchmesser Fuß > einer Schichte von 4' X 5' Stirnffäche. 10Ü Stück stärkere Nutzgerteu Die Forste Böhl und Battenberg; die Re- viere Katzenbach, Dautphe, Biedenkopf, Breidenbach, Forsts Biedenkopf; — das Revier Grebenhain, Forsts Schotten. Krzr. / io 7 16 Die Reviere Gladenbach u. Weidbach, Forsts Bie- denkopf; die Reviere Kö- nigsberg u. Buseck, Forsts Gießen; die Forste Burg- gemünden , Romrod, Schotten, Nidda; daSRe- vier Hochweisel, Forsts Friedberg; — der Forst Waldmichelbach. Krzr. ho 8 20 Das Revier Schiffenberg, Forsts Gießen; das Revier Münzenbcrg, Forsts Hun- gen; die Reviere Ober- roSbach, Efchbach, Alten- stadt. Forsts Friedberg; — die Provinz Etarken- burg (mit Ausnahme des (Forsts Waldmichelbach. Krzr. «/ ho 14 32 ca Krzr. ho 16 40 464 Bekanntmachung, die Aufhebung der Posthaltcrei zu Langen betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großh. Posthalterei zn Langen aufgehoben worden ist und die Dienstleistungen derselben der Großh. Posthaltcrei Darmstadt und der Posthalterei Frankfurt zugetheilt worden sind. Darmstadt, den 26. October 1852. Großh. Hess. Ober-Post-Jnspection. Goldman n. vt. Bessunger. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 17. August den bisherigen Postpraktikanten Otto von Helmolt aus Gießen als Post- assistenten bei dem Postamte zu Gießen, — den bisherigen Postassistenten Ernst Theodor Wilhelm Hallwachs zu Mainz als Postassistenten bei dem Oberpostamte zn Darmstadt — und den bis- cherigen Poftassistenten Ludwig Ferdinand von Steinmetz zu Gießen als Postassistenten bei dem Postamte zu Mainz zu bestätigen; 2) am 9. Oktober den Gerichtö-Accessisten und seitherigen Ergänzungsrickter am Friedensgerichtc zweiten Bezirks zn Mainz Philipp Are ns zum Ergänzungsrichter an dem Friedensgerichtc des ersten Bezirks daselbst, sowie auch zum Ergänzungsrichter an dem durch die Verordnung vom 16. September 1831 zu Mainz organisirten Rheinzollgericht 1. Instanz zu ernennen; 3) am 13. October vem Pfarrer Ernst Ludwig Soldan zu Burkhards die evang. Pfarrslelle zn Münster, im Kreise Fricdberg, und dem Pfarrer Hermann Georgi, früher zu Niederingelheim, die evang. Pfarrstellc zu Burkhards, im Kreise Schotten, zu übertragen; 4) am 18. October den von der Freiherrlich von Edelsheimischen Familie auf die evang. Pfarrstelle zu Büdesheim, im Kreise Vilbel, präsentirten Pfarramtscandidaten und ersten Lehrer zu Rödelheim Georg R a p p o l t für diese Stelle zu bestätigen; 5) am 20. October den Friedensrichter an dem Fricdcnsgerichte dcS zweiten Bezirks zu Mainz Carl Christian H o h f c l d zum Ergänzungsrichter an dem Kreiögerichte daselbst zu ernennen. Erledigt sind: Cvncurrenzeröffnung e u. 1) die Kreisvcterinärarzt-Stelle zu Sprendlingen, Kreises Alzei; 2) bei der Stcuercontrole und Calculatur der Großh. Obersteucrdircction eine Acccssistei,stelle mit dem ctatsmäßigcn Gehalte von 500 fl. jährlich; concurrenzfähige Bewerber haben sich binnen 14 Tagen bei der Großh. Obersteuerdirection anzumclden. 465 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M ZL. Darmftadt am 27. November 1 8 5 2. Instruction für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenbnrg und Oberheffen. ^ur Ausführung des allerhöchsten Ebicts vom 16. Oetober 1852, die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend, wird den Großh. Ortsgerichten folgende Instruction ertheilt: L Allgemeine Bestimmungen. 8- 1. Den Mitgliedern der Ortsgerichte wird ein ehrenfestes, durchaus redliches Be- B-nchmen der nehmen zur Pflicht gemacht. Sie haben durch Dicnstbereinvilligkeit gegen ihre Borge- Ottsgericht" setzten, durch Verträglichkeit unter einander, durch würdiges, jedoch höfliches und zuvor- Allgemeinen, kommendes Betragen gegen ihre Mitbürger, durch Fleiß, Uupartheilichkeit und Zuverläffig- keit in ihren Dienstoerrichtuugeu das Zutrauen zu rechtfertigen, welches durch ihre An- stellung in sie gesetzt wird. 8- 2. Alle von den Vorstehern und Gerichtsmännern ausgehende amtlichen Berichte, Be- Dienstlicher scheinigungeu, Schatzungen u. s. w. werden als durch deren Diensteid bekräftigt-angesehen, fle müssen sich daher bei solchen Acten der strengsten Wahrheitsliebe und Gewisse,ihastig- 76 466 JÜ_54. feit befleißigen, indem jede Unwahrheit sie der Gefahr aussetzt, zur Untersuchung und Strafe gezogen zu werden, und den einem Dritten dadurch zngefügten Schaden aus ihrenr Vermögen ersetzen zu müssen. Pro »co f. Protokolle werden nach der Form, wie sie das dieser Instruction beigefügte Formu- lar 1 andentet, ausgenommen. Jedes Protveoll muß den handelnden Personen vorge- lesen, und daß dieses geschehen, sowie, daß es genehmigt worden ist, Schlüsse mit ausgeschriebenen Worten gesagt, auch von den handelnden Personen unterschrieben, be- ziehungsweise unterzeichnet und von dem Protoeollführer, welcher sich zuvor zu verlässigen hat, daß die vor ihm erschienenen Personen auch wirklich diejenigen sind, für welche sie sich ausgeben, beglaubigt werden. Etwaige Abänderungen und Zusätze dürfen niemals zwischen die Zeilen, sondern müssen ans die leere linke Seite des Bogens geschrieben, und sowohl von den handelnden Personen ebenfalls unterschrieben, als auch von dem Proto- kollführer besonders beglaubigt werden. Anslöschungen, welche nur durch nicht zu starkes Durchstreichen, und niemals durch Radiren vorgenommen werden dürfen, müssen ebenfalls auf der linken Seite des Bogens bemerkt, und sowohl von den handelnden Personen, als auch von dem Protokollführer durch Unterschrift bestätigt werden. Verweigert eine der handelnden Personen ihre Unter- schrift, so muß dieß im Protoeoll mit den Gründen, die dafür angegeben worden sind, oder daß für die Verweigerung keine Gründe angegeben wurden, bemerkt werden. Gibt Jemand für einen Andern etwas zu Protoeoll, so muß er Vollmacht beibringen und diese dem Protokolle beigefügt werden. Anlagen zu den Protocollen sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und diese auf der linken Seite anzuführen. Wenn ein Betheiligter, dessen Mitwirkung bei Abfassung des Protokolls erfordert ist, nicht bei Ausnahme des Protokolls zugleich mit den Uebrigen gegenwärtig war, so muß, wenn er später einwilligt, dieses nebst Beifügung des Tags, an welchem es geschehen, unter dem Protokoll bemerkt und nachdem solches von dem Einwilligenden unterschrieben, erwähnt werden, daß er diesen Nachtrag nach geschehener Vorlesung und Genehmigung des ganzen Protokolls unterschrieben habe. 8- 4. Berichte. Da nach Art 5 des Edikts vom 16. Oktober 1852 die Ortsgerichte den Stadt- und Landgerichten untergeben sind, so haben sie sich bei ihren schriftlichen Mittheilungen an dieselben der Berichts form zu bedienen. Die Anlage 2 zeigt, wie diese Berichte äußerlich eingerichtet werden sollen. Sie dür- fen nicht aus halbe Bogen geschrieben werden. M 54. 467 76* Wenn der Bericht znr Beantwortung einer richterlichen Auflage erstattet wird, so muß diese Auflage wie in Anlage 2 bemerkt, angeführt und stets der Betreff derselben gebraucht werden. Werden Berichte ohne vorausgegangene Auflagen der Gerichte erstattet, so wählen die Ortsgerichte dazu eine Rubrik (Betreff), welche den Gegenstand des Berichts kurz und deutlich bezeichnet. Verschiedene Gegenstände dürfen nicht in Einem Berichte behandelt werden. Werden einem Berichte Anlagen beigefügt, so ist deren Zahl bei dem Worte „Anlagen" auf der ersten Seite des Berichts zu bemerken. §. 5. In allen öffentlichen Urkunden z. B. Protocollen, Kanfnoteln, Fragebogen, Schatzungen u. s. w. muß, wenn darin eine Summe vorkommt, diese nicht blos mit Ziffern, sondern jedesmal auch mit Buchstaben ausgedrückt sehn. Enthält indessen eine Urkunde eine aus mehreren Ziffern bestehende Rechnung, so gilt diese Vorschrift nur für die Hanpt- s n m m e. Werden in einer Urkunde Personen genannt, welche gleiche Vor- und Zunamen mit andern in derselben Gemeinde wohnenden Personen führen, so nmß nach. Maßgabe der Großherzoglichen Verordnung vom 27. November 1832 und der sich darauf beziehenden Instruction vom 2. Juli 1850 bei ihrem Namen die Zahl angegeben werden, welche den- selben im Ortsbürgerregister beigelegt ist. 8- 0. Berichte und überhaupt alle Eingaben bei den Untergcrichten müssen aus gutes, starkes Papier, von dem vorgeschriebenen Format, nämlich dreizehn Zoll drei Linien ge- setzliches Maas lang und acht Zoll zwei Linien breit, geschrieben sein. 8. 7. Die Berichte müssen mit dem Dienstsiegel verschlossen eingeschickt, und wenn sie durchs die Post versendet werden, auf der Adresse die Bezeichnung „Dienst-" oder „Parthie-Sachck enthalten, je nachdem der Gegenstand eine eigentliche Dienst- oder Privatsache berührt. In jenen Fällen muß neben die Bezeichnung „D. S." (Dienstsache) der Name des Vorstehers beigefügt werden. Schleunige Sachen sind mit dem Worte „Eilt" auf der Adresse zu bezeichnen. Wird Geld oder ein anderer Gegenstand zugleich mit dem Berichte eingesandt, so ist dieß auf der Adresse ebenfalls zu bemerken. Portopflichtige Berichte sind thnnlichst zu frankiren. Vorschrift wegen Ausfer- tigung öffent- licher Urkun- den, in wel- chen Summen «»»gedrückt sind. Format der Aktenstücke. Nebersendung der Berichte. 468 M 54 8. 8. Wahrung des Die Ortsgerichte haben in folgenden Fällen das nachverzeichnete Stempelpapier zu gesetzlichen Stempels. Verwenden: 1) bei allen Berichten, welche auf Veranlassung oder in, Interesse einer Privatperson, insofern diese nicht zum Armenrechte zngelassen ist, erstattet werden, jeder Bogen zu 6 kr 2) für jede Beilage zu diesen Berichten, insofern dieselbe nicht nach den bestehenden Gesetzen bereits einen besonderen Stempel hat, einen Bogen zu.. 6 kr. 3) zu Zeugnissen, Bescheinigungen und dergleichen, Bögen zu 6 kr. 4) zu Schätzungen von Häusern oder Grundstücken: - a. wenn sechs Stücke oder weniger geschätzt werden, Bögen zu.. 30 kr. b. wenn die Schatzung, mehr als sechs einzelne Stücke umfaßt, oder wenn ein ans verschiedenartigen Theilen bestehendes Gut in einem Anschlag geschätzt wird jeden Bogen zu 1 fl. 5) Zu Versteigerungs- und Verpachtungs-Protocollen jeden Bogen zu. 6 kr. 6) Zu Grnndbnchsauszügeu zu.. 6 kr. 7) Zu Viehhandels-Protocollen, Bögen zu 10 kr. Das Stempelpapier darf nicht den Berichten u. s. w. beigelegt, an- oder aufgeklebt werden, es müssen vielmehr die Berichte u. s. w. selbst auf das geeignete Stempelpapier geschrieben werden. Eine Ausnahme, hiervon tritt dann ein, wenn Beilagen aus solchen Urkunden be- stehen, welche nicht von den Ortsgerichteu selbst ausgegangen sind. Wenn derartige Ur- kunden nicht mindestens auf einen' Stempelbogen zu 6 kr. ausgefertigt sind, so muß für jede einzelne Urkunde ein Stempelbogen zu 6 kr. beigefügt und zugleich durch den Stempel jedes solchen beigefügten Bogens geschrieben werden, daß er zu der und der Beilage gehöre. Dagegen ist kein Stempelpapier zu verwenden, wenn das Geschäft für eine Person, Kaffe, Anstalt u. s. >v. vorgenommen wird, welche von Bezahlung des Stempels befteit ist, also namentlich wenn das Geschäft 1) im Interesse des Großherzoglichen Hauses und Hofes, 2) des Fiscus, 3) der Kirchen und milden Stiftungen und endlich 4) überhaupt im öffentlichen oder dienstlichen Interesse vorgcnomnien wird. 8. 9. Aufbewah- Den Vorstehern der Ortsgerichte werden die Acten, welche bisher in der Bürger- nüng d! Acten^ meisterei-Registratnr nach bestehender Verordnung in der zehnten Abtheilung (Justizange- M 54 469 I legenheiten) befindlich seyn mußten, übergeben werden, und sind dieselben künftig stets getrennt von den Bürgermeisterei-Acten anfznstellen, im Uebrigen aber nach den für die Einrichtung und Verwaltung der Registratur der Großherzogl. Bürgermeister bestehenden Vorschriften fortzuführen. Ist der Vorsteher des Ortsgerichts zugleich Bürgermeister, so hat er diese Trennung alsbald selbst vorzunehmen, und jede fernere Vermischung der Ortsgerichts-Acten milden Acten der Bürgermeisterei sorgfältig zu vermeiden. Das in jeder Bürgermeisterei befindliche Exemplar des Großherzogl. Regierungs- blatts steht den Vorstehern der Ortsgerichte sowie den Gerichtsmännern zur Einsicht offen. 8. 10. In der Registratur der Ortsgerichte werden bleibend ausbewahrt: Aktenstücke, lucld)c tit ber 1) alle an die Ortsgerichte ergangenen Erlasse der Gerichte und sonstigen Behörden, ortsgencht- insoweit dieselben nicht etwa an das Gericht zurückzusenden sind, ra?ur bleibend 2) die Cvncepte (Entwürfe) der von den Ortsgerichten ausgehenden Berichte, 3) die Ortshypothekenbücher, die Grundbücher sammt den dazu gehörigen Karten, 4) die Verkanfs-Protocolle, welche nicht an das Gericht einznsenden find. Es steht den Vorstehern frei, auch von andern Aetenstücken, die sie ans der Hand geben müssen, Doppelschriften (Duplicate) in ihrer Registratur zurückzubehalten, jedoch dürfen dafür keine Gebühren gerechnet werden. §. 11. Jede von den Ortsgerichten ausgehende, zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Ur- ^ Form^des^ künde — wohin namentlich Bescheinigungen, Zeugnisse, Taxationen u. dergl., nicht aber zug». Berichte und Protokolle zu zahlen sind — ist von dem Vorsteher des Ortsgerichts und wenn die Gerichtsmänner dabei mitzuwirken haben, auch von diesen mit Beifügung der Diensteigenschaft durch Unterschrift zu vollziehen. Außerdem ist jedesmal das Dienstsiegel links neben die Unterschriften zu drücken. §. 12. Nach Art. 12 des Edtets sind die Vorsteher berechtigt, Unterschriften Dritter zu be- Beglaubi- glaubigen. Dergleichen Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen setzen indessen nÄchristen. stets voraus, daß die Unterschriften und Handzeichen in ihrer, der Vorsteher, Gegenwart von den betreffenden Personen selbst eigenhändig vollzogen werden. Werden dagegen die bereits vollzogenen Unterschriften oder Handzeichen von deren Ausstellern nur bei ihnen, den Vorstehern, als ächt anerkannt, so dürfen sie auch nur diese Anerkennung unter jedesmaliger Beifügung des Datums, an wel- chem dieselbe stattgefunden hat, bescheinigen. 470 M S4 Den Gerichtsmännern steht das lltecht derartiger Beglaubigungen nur daun zu, wenn ste die Stelle des Vorstehers zu vertreten haben. H. Geschäfts-Ordnung für die Ortsgerichte. 8. 13. Wichten "des Der Vorsteher hat alle schriftliche Eingaben an das Ortsgericht zu eröffnen; er ruft Vorstehers die Gerichtsmänuer zu den Sitzungen zusammen, und diese sind verpflichtet, pünktlich zu Allgemeinen, erscheinen oder den Verhinderungsgrulid vor der Sitzung entweder dein Vorsteher persön- lich oder schriftlich anzugeben; er fuhrt den Vorsitz in den Versammlungen und ist be- rechtigt, im Voraus regelmäßig wiederkehrende Sitzungen auf einen voraus' bestimmten Wochentag allzuordnen, zu welcher alsdann keine besondere Einladungen zu ergehen brauchen. Der Vorsteher ist verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstmideu bei eilenden Ge- genständen zu jeder Zeit diejenigen, welche bei ihni oder bei dem Ortsgericht ein Geschäft haben, anzuhören und wenn das Geschäft keinen Aufschub leidet, es alsbald zu besorgen. Er führt und verwahrt die Registratur, stellt für seine Rechnung die erforderlichen Schreib- materialien lind ist dafür verantwortlich, daß die Schreibereien richtig und ohne Aufent- halt besorgt und leserlich geschrieben werden. Will oder kann er sich nicht selbst mit den Schreibereien befassen, so muß er dazu einen unbescholtenen, gehörig geübten, zuverlässigen und verschwiegenen Mann gebrauchen, welcher dieselben auf seine, des Vorstehers, Verantwortlichkeit besorgt. Zum Ortsgerichts-Diener hat er einen rüstigen, im Lesen und Schreiben hinlänglich erfahrenen, unbescholtenen, wahrheitsliebenden Manu zu wählen unb dessen Verpflichtung bei dem Gerichte nachzusuchen. Belohnt wird der Ortsgerichtsdiener für seine Dienste durch die dafür bestimmten Gebühren, und es ist nicht' gestattet, daß der Vorsteher gegen Selbstbezug dieser Gebühren dem Ortsgerichtsdiener einen andern Lohn gibt. Die Stadt- und Landgerichtsdiener sind berechtigt, Ladungen, wenn sie den Gelade- nen selbst au seinem Wohnsitz, oder Aufenthaltsort nicht antreffen, noch auch an dessen Wohnsitz eine erwachsene, zil dessen Familie oder Gesinde gehörende Person vorfinden dem Vorsteher am Wohnorte des Geladenen zuzustellen, welchem hiermit alsdann die Obliegenheit überkommt, die Ladung dem Geladenen sobald als möglich entweder selbst zu- zustelleu oder durch den Ortsgerichtsdiener znstellen zu lassen und davon, daß diese Zu- stellung geschehen und wer die Ladung empfangen hat, unverzüglich dem Gerichte Anzeige zu machen. Was hier von Ladungen gesagt ist, gilt unter gleichen Umständen auch von anderen gerichtlichen Verfügungen. Jfs. 24 471 Wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, so müssen die gerichtlichen Ausfertigungen den betreffenden Personen belassen werden, und es ist jedesmal auf die Ausfertigung der Tag und, sollte etwas darauf ankommen, auch die Stunde der Zustellung zu bemerken und dieses von dem Vorsteher, wenn er selbst die Zustellung besorgt hat, sonst aber von dem Ortsgerichtsdiener zu unterzeichnen. Oeffentliche Bekanntmachungen, insbesondere welche von den Gerichten anfgetragen werden, sind von dem Ortsgerichtsdiener in Auftrag des Vorstehers auf ortsübliche Weise zu besorgen und von dem Vorsteher mit der ans die Ausfertigung zu schreibenden Be- scheinigung des Ortsgerichtsdieners, daß und wann sie geschehen, an das betreffende Ge- richt, oder wenn es Umlaufschreiben sind, an das ihm bezeichnet benachbarte Ortsge- richt zu schicken. 8- 14. Hinsichtlich der Vertretung des Vorstehers des Ortsgerichts wird auf den Art. 3 ^ng^des' des Edicts verwiesen. Vorstehers. Der Vorsteher kann hiernach einzelne Gerichtsmänner nur mit der Besorgung ein- zelner Geschäfte beauftragen; es ist daher nicht gestartet, daß er int Voraus denselben eine ganze Reihe von Geschäften ein für allemal überträgt, z. B. die Vornahme von Haussuchungen u. s. w. Man versieht sich zu den Vorstehern, daß sie dieses Recht der Uebertragung einzelner Geschäfte mit Umsicht und Anstand ausüben werden. In allen Fällen, in welchen die Stellvertreter der Vorsteher handeln, muß in der Urkunde der Grund der Berechtigung dazu angegeben werden. 8, 15. Wenn in den durch das Ediet vorgeschriebenen Fällen die Zuziehung der Ge- Allgemeine richtsmänner nothwendig ist, so müssen, wenn nicht, wie z. B. bei dem Schöffen-in Bezug auf amt, Abweichendes verfügt ist (Art. 17, II. des Edicts), alle Gerichtsmäuner zugezo-' gen werden. Nur im Falle der Verhinderung Eines oder einiger Mitglieder genügt es, ß^Hfungbet daß nur zwei Gerichtsmänner bei den betreffenden Geschäften Mitwirken, in Darmstadt, Gerichtsmän- Gießen und Offenbach müssen wenigstens drei Gerichtsmänner an solchen Geschäften ge» haben. Theil nehmen. Wird ein Prvtocoll oder eine Urkunde, zu deren gültiger Aufnahme die Gerichts- mäuner beigezvgen werden müssen, nicht von allen unterzeichnet, so muß die Verhiude- rungsnrsache eines Jeden, der nicht unterschrieben hat, in dein Prvtocoll oder in der Urkunde angegeben werden. Die Vorsteher sind verpflichtet, darauf zu sehen, daß, wenn die Beiziehung der Ge- richtsmänner erforderlich ist, diese zu gleicher Zeit gegenwärtig sind, um sich gemeinschaft- lich über den Geschäftsgegenstand berathen zu können. 472 M. 54 Vorschriften über baS Protocolliren von Verträgen. Es ist nicht gestattet, Protocolle und sonstige Urkunden, welche der Mitwirkung der Gerichtsmänner bedürfen, ohne stattgehabte Berathung aufznnehmen und sie denselben zur Unterschrift zuzusenden. Wenn die zu der Aufnahnie einer Urkunde oder zur Berichtserstattung erforderlichen Mitglieder des Ortsgerichts in ihren Ansichten nicht übereinsttmmen, so ist zwar die Ur- kunde oder der Bericht nach der Mehrzahl der Stimmen abzusassen; es ist jedoch zugleich jede einzelne davon abweichende Ansicht mit den dafür sprechenden Gründen darin ans- zunehmen. Hl- Wirkungskreis der Ortsgerichte. A. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 8. 16. Bei dem Protocolliren von Verträgen haben die Vorsteher neben den im §. 3 die- ser Instruction enthaltenen Vorschriften über Protocollaufnahmen besonders ins Auge zu fassen, daß diejenigen, welche einen Vertrag abschließen, dazu im Allgemeinen fähig, mithin volljährig und in einem Zustande sein müssen, der sie nicht untüchtig macht, vernünftige Beschlüsse zu fassen. Minderjährige und Personen, die wegen Verschwendung u. s. w. unter Curatel stehen, können nur durch ihre Vormünder handeln. Die Vorsteher werden weiter darauf sehen, daß diejenigen, welche einen Vertrag ab- schließen, über dessen Bestimmungen vollkommen mit einander einverstanden sind. Der Gegenstand des Vertrags ist im Prvtocoll deutlich auszunehmen und zu be- schreiben, so, daß demnächst keine Ungewißheit darüber entstehen kann-, insbesondere ist, wenn der Vertrags-Gegenstand Grundeigenthnm bildet, dieses im Prvtocoll genau und speciell nach Inhalt des Grund- oder Flurbuchs zu bezeichnen, und außerdem ein Aus- zug aus diesen Büchern jedesmal betznfügen. Ist dieser Auszug ein Grundbuchs-Auszug, so muß, bevor von ihm Gebrauch gemacht werden darf, nach Vorschrift des 8- 15 der Verordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher betr., von dem einschlägigen Steuer-Cvmmissär darauf bescheinigt sein, ob und welche unabgelöste Grundrenten auf den betreffenden Grundstücken haften. Ebenso muß die Bescheinigung des Landgerichts beigefügt sein, daß von der Zeit der letzten periodischen Uebertragung des Inhalts des Mutationsverzeichnisses in das Grundbuch kein späterer Eigenthumswechsel im Mntationsverzeichniffe eingetragen sei. (Art. 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1852.) In das Prvtocoll müssen ferner etwaige Bedingungen und Nebenberedungen der Parthien mit Klarheit und Bestimmtheit anf- genommen werden. M 54. 473 §. 17. Zum Protocolliren von Verträgen über unbewegliche Gegenstände ist derjenige Vorsteher zuständig, in dessen Dienstbezirk der Gegenstand liegt. tocollir-n vo„ Umfaßt der Vertrag mehrere Gegenstände, welche in verschiedenen Ortsgerichtsbezir- über unbeweg- ten liegen, so steht es den Parthien frei, einen der Vorsteher dieser Bezirke zu wählen, Bei welchem sie den Vertrag aufnehmen lassen. Die damit verbundene Fragenbeautmor- tnng muß dann von jedem der Ortsgerichte, in deren Bezirken Vertragsgegenstände lie- gen, geschehen. Nur wenn der Vertrag die Veräußerung unbeweglicher Sachen zum Gegenstände hat, muß er bei dem Ortsgericht errichtet werden, in dessen Bezirk jene gelegen sind. Wohnt indessen der Veräußerer nicht an einem der Orte, in dessen Gemarkung die veräußerten Gegenstände belegen sind, so hat das Ortsgericht des Wohnorts des Ver- äußerers die Richtigkeit der Beantwortung derjenigen Fragen, welche ans dessen persön- liche und Familien-Verhältnisse Bezug haben, zu bestätigen, oder was erforderlich daran zu berichtigen. Der Vorsteher, bei welchem der Vertrag protocollirt wurde, hat für die Fragen- beautwortimg zu sorgen und zu diesem Behuf das Protoeoll den Vorstehern der betref- fenden andern Ortsgerichte verschlossen zuzusenden. 8- 18. Bei Protocollirung von Kauf-, Tausch- und Schenkungs-Verträgen über unbewcg- liefet; Gegenstände haben sich die Vorsteher der sogenannten Notu ln zu bedienen, von für das Pro- penen Formulare unter Anlage 3, 4, 5 und 6 snr jeden derartigen Vertrag beigefugt sind. Kauf-, Taufch- Legen Diejenigen, welche einen Vertrag abschließen, einen von ihnen bereis anfgc- kungs^rirä- nommenen und Unterzeichneten Vertrag vor, so kann, wenn derselbe genügend deut-^n^ruM- lich und vollständig abgefaßt ist, in der von dem Vorsteher ansznnehmendeil Rotul genständo. aus denselben als Beilage der Notul verwiesen werden, und es brauchen in diesem Falle Gegenstand und Bedingungen des Vertrags nicht nochmals besonders in der Notul anf- gesührt zu werden. Immerhin müssen aber auch in solchem Falle zu der Notnl die erforderlichen Bescheinigungen, namentlich durch Beantwortung des Fragebogens geliefert werden. Haben die Parthien mehr oder andere Bedingungen unter sich verabredet, als in den Formularen Nr. 5 und 6 dafür vorgesehen, so sind diese weiteren Bedingungen auf einen besonderen Bogen zu schreiben, von Denjenigen, welche den Vertrag abschließen, nach geschehener Vorlesung und Genehmigung derselben zu unterschreiben und der Kauf- notnl, in welcher aus diese Beilage ausdrücklich hingewiesen werden muß, beizuhefteu und beizusiegeln. 77 474 M 54 Gehören die zu veräußernden unbeweglichen Gegenstände Minderjährigen ausschließend zu, — oder haben solche wenigstens Miteigenthumsrechte daran, — oder stehen dergleichen Gegenstände Personen zu, welche unter Curatel befindlich find, so muß der Notul jedes- mal eine Schatzung beigefügt werden. Sollen einzelne Grundstücke (Items) getherlt werden, so kommt es vorerst darauf an, ob dieselben aus Gebäuden, Wäldern, oder Aeckern und Wiesen bestehen. Gebäude dürfen nicht ohne vorausgegangene Genehmigung der Vorgesetzten Regie- rungsbehörde getheilt werden, Wälder in der Regel nicht ohne Genehmigung der Groß- herzogl. Ober-Forst- und Domänen-Direetion. Die Urkunden über die Einwilligung die- ser Behörden müssen daher in den geeigneten Fällen den Notuln beigefügt werden. Bei Theilung von Aeckern, Wiesen u. dgl. Grundstücken ist dagegen jedesmal eine von dem Ortsgericht auszustellende Begutachtung, aus welcher hervorgchen muß, daß das Ortsgericht, nach vorheriger sorgfältiger Berathung mit dem bisherigen Besitzer, die Theilung überhaupt, so wie die Art, wie dieselbe beabsichtigt werde, nothwendig oder räthlich, oder was cs dabei etwa zu erinnern gefunden habe, — der Notul beizufügen. Haften Tilgungsreuten, oder sonstige Grundlasten auf dem zu theilendeu Grundstücke, so müssen solche entweder vor der Theilung abgetragen, oder es muß die Einwilligung der Berechtigten in die Theilung nachgewiesen werden. Im Uebrigen muß bei Theilungen von Liegenschaften, d. h. in allen Fällen, wo der Uebergang des Eigenthums mit einer Veränderung au der bisherigen Masse der Grundstücke verbunden ist, — in solchen Gemarkungen, bezüglich deren bereits Grund- bücher bestehen, dem Vorsteher, gemäß Verordnung vonr 22. Juni 1847, die den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzulegendeu Meßbriefe betr., sogleich bei Pro- tocollirung des Vertrags von den Parthien ein über die beabsichtigte Veränderung der Grundstücke vorschriftsmäßig aufgestellter Meßbrief zweifach vmgelegt werden, und es sind alsdann in dem Vertrage die durch die Theilung neu entstehenden Parzellen genau in Uebereinstimmnug mit dem Meßbriefe zu bezeichnen. Sollte der Meßbrief nicht sogleich bei Protocollirung des Vertrags vorgelegt werden können, so kann zwar die Notul über den Vertrag einstweilen vom Vorsteher ausgenom- men werden, insofern die Parthien die Theilungslime bei dem zu vcrtheilenden Grund- stücke bestimmt genug anzugcben im Stande sind. Der Vorsteher darf indessen die No- tul selbst nicht eher an das Gericht zur Bestätigung des Vertrags einseuden, als bis der Meßbrief wirklich beigebracht und der Inhalt der Notnl so weit erforderlich mit demsel- ben in Uebereinstimmung gebracht, namentlich auch die Nummern und Flächengehalte der neu entstehenden Parzellen in der Notul eingetragen sind. Veräußerungen von Erbleihen und dergleichen Gütern können nur mit Genehmigung der Erbleihherrn, beziehungsweise Obcreigenthümer, geschehen und es müssen darum die M 54 475 77* deßfallstgen Genehmigungsurkunden den Notuln beigelegt werden. Hastet auf dem ver- äußerten Gruudeigenthum eine Hypothekschuld, rückständiges Erbgeld oder ein Kaufschil- ling, so ist jedesmal die Einwilligung des betreffenden Gläubigers beiznbringen oder an- zugeben, ob und welche Erklärung dieser abgegeben habe. Ist das veräußerte Grnndeigenthum mit einem Leibgeding, Einsitz oder Auszugs- recht belastet, welches von dem Erwerber überhaupt nicht oder nur thcilweise, oder in anderer Art mit übernommen wird, so ist erforderlich, daß die Leibgedings- u. s. w. Be- rechtigten dem neuen Besitzer gegenüber aus ihre Rechte verzichten und dieses entweder bei dem Vorsteher zu Protoeoll erklären, oder darüber eine besondere Urkunde ausstellen und unterschreiben. Die Unterschriften von Privatpersonen, welche zu Bescheinigungen solcher Art uöthig sind, müssen stets beglaubigt seyn. Die Vorsteher sind verpflichtet, die Norul nicht eher an das betreffende Gericht cin- zusenden, als bis alle zur gerichtlichen Bestätigung erforderliche Bescheinigungen beigebracht sind. Sind Diejenigen, welche den Vertrag abschließen, verheirathet, so ist es der Regel nach erforderlich, daß auch die Eheweiber an der protocollarischen Erklärung Theil neh- nehmen und dieselbe unterschreiben. Sollte eine Ehefrau ihre Theilnahme und Unter- schrift verweigern, so muß dieses am Schluffe des Protocolls besonders angeführt werden. Wenn ein veräußertes Grundeigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht z. B. meh- reren Erben, so hat der Vorsteher darauf zu sehen, daß alle Miteigenthümer bei der Protocollaufnahme gegenwärtig oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, und die Ver- äußerung genehmigen. 8. 19. Bei Aufnahme von e l t e r l i ch en Haus- u ir d G u t s ä n s ch l ä g e n haben sich die Vorsteher der Ortsgerichte nach den allgemeinen Vorschriften über Verträge und ins- besondere über Verkäufe (88 16, 17 und 18) zu richten. Das Formular 7 wird ihnen hierbei zur Richtschnur dienen. Besondere, durch die Eigenthümlichkeit der in einzelnen Landestheilen geltenden Ge- setze und Verordnungen bedingte Vorschriften werden die Gerichte erlassen. 8. 20. Der Art. 12 des Edicts überträgt zwar den Vorstehern der Ortsgerichte die Pro- tocollirung von Gütertheilungen; damit ist ihnen aber nicht auch die Vornahme der Abthcilung selbst überwiesen. Diese kann nur mit Zuziehung der Ge- rt ch ts männer geschehen, wie dies im Art. 15 des Ediets ausdrücklich verordnet ist, insofern die Betheiligten entweder freiwillig sich an das Ortsgericht wenden, oder die Mit- wirkung desselben, wie z. B. bei Minderjährigen, nothwendig ist. UebergabS- Verträge. Giiterthei- lungen. 476 M 54 Eheverträge, fotuie Erklä- rung der Brautleute wegen Nicht- errichtung von besonderen Eheverträgcn. Fragenbeant- wortung in Bezug auf abzuschlie- ßende Ehen. ViehhandelÄ- protocolle. Bei der Protoeollirung solcher Gütertheilnngsverträge werden sich die Vorsteher nach den ertheilten Vorschriften über Protocollführnng überhaupt und über die Protoeollirung von Kauf-, Tausch- nild Schenkungs-Verträgen insbesondere (§§. 16, 17 und 18) und nach den Formnlarien Nr. 8 und 9 bemeffen. Werden die abgetheilten Güter unter den Betheiligten verloost, so ist dieses, und wem hiernach jedes einzelne Loos zngefallen ist, in dem Protoeoll ausdrücklich zu bemerken. §. 21. Zur Errichtung der Eheverträge ist sowohl der Vorsteher des Ortsgerichts am Wohn- orte des Bräutigams, als auch der am Wohnort der Braut befugt. Bei deren Protoeollirung sind die allgemeinen Bestiinmiingen über Protoeollirung von Verträgen zu befolgen, und das Formular Nr. 10 zu berücksichtigen. Sowohl bei der Errichtung von Eheverträgen, als bei einer protoeollarischen Erklärung wegen Nicht- errichtnng besonderer Eheverträge, welche, wo sie gesetzlich vorgeschrieben sind, nach dem Formulare Nr. 11 abznfassen sind, müssen die Eltern beider Theile ihre ausdrückliche Zustimmung ertheilen, oder es muß erwähnt werden, daß diese Zustimmung verweigert werde. 8- 22. Die Vorsteher der Ortsgerichte sind verpflichtet, ans Verlangen von Verlobten die zum Zweck ihrer abzuschließenden Ehe erforderliche und dem Gerichte vorznlegende Fragen- beantwortnng nach Anleitung des Formulars Nr. 12 ansznfertigen. 8- 23. Nach Art. 12 des Edicts haben die Vorsteher die Viehhändel, wo dieses nicht durch das Gericht selbst geschieht, zu protocolliren. Diese Protoeolle haben die Vorsteher mit Angabe des Orts lind der Zeit des Handels, des Namens und Wohnorts der Käufer und Verkäufer, des Kaufpreises oder Draufgeldes, mit Angabe der Gestalt, Beschaffen- heit und besonderen Kennzeichen des Viehs anfzunehmen und dabei namentlich anzuführen, ob das Vieh zur Zucht oder Mast gekauft ist, ob der Verkäufer für die allgemeinen Hauptmängel, oder für welche besondere Fehler er zu haften versprochen hat und was etwa weiter ausbednngen worden ist. Die Vorsteher werden insbesondere noch darauf anf- merksam gemacht, daß ein solches Protoeoll nur in Gegenwart Derjenigen, die den Han- del abgeschlossen haben, oder gehörig Bevollmächtigter derselben ausgenommen werden darf. Es sind daher schriftliche Anssätze und Protoeolle, welche die Betheiligten einseitig verfaßt haben, nicht anznnehmen. Verweigert einer der Paciscenten, das Protoeoll ansnehmen zu lassen, so kann solches auch ans Antrag des Andern ausgenommen werden; es muß jedoch im Protoeoll hier- von Erwähnung geschehen. Jtä 54 477 Die Original-Protokolle müssen in der Registratur des Ortsgerichts anfbewahrt, und es dürfen den Betheiligten nur Abschriften davon gegeben werden. 8. 24. Einer jeden Versteigerung muß eine gehörige ortsübliche Bekanntmachung voraus- Ersteiger»«- gehen. Wenn eine Versteigerung nicht vom Gericht aufgetragen worden ist, so kann Der- gen und Ver- jcnige, welcher die Versteigerung betreibt, bei dein Vorsteher das Verlangen stellen, daß')Clrf'tK“8tn' dieselbe auch noch auf passende andere Weise, z. V. in öffentlichen Blättern, oder in mehr Orten als sonst gewöhnlich, bekannt gemacht werde. Der Vorsteher hat alsdann die hierzu uöthigen Schreiben zu erlassen. Die Bescheinigung der geschehenen Bekanntmachung wird dem Protocoll beigefügt. Die Versteigerung ist pünktlich zu der dazu bestimmten Zeit ans dem Rathhanse, oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, an irgend einem andern zu öffentlichen Zusammen- künften bestimmten Ort abznhalten. Nur wenn auch ein solcher Ort nicht zu Gebot steht, darf eine Versteigerung im Wirthshanse vorgenommen werden. Es ist jedoch ge- stattet, eine Versteigerung von Griindeigenthnm und von Crescentien auch an Ort und Stelle, und eine Versteigerung von beweglichen Sachen in den Privathäusern, wo sich dieselben eben befinden, vvrzunehmen. Alles Versetzen oder Austheilen von Eßwaaren, Getränken oder von Geld zum Ver- trinken bei Versteigerungen, ist sowohl dem Versteigerer, als jedein Andern durchaus ver- boten. Der sogenannte Weinkauf ist überall gänzlich untersagt. Die Vorsteher, welche die Versteigerung vornehmen, dürfen nicht selbst mitbieten. Es ist nicht erlaubt, während der gerichtlich angeordneten Versteigerungen solche Sachen mit auszubieten, welche nicht dazu gehören. Wenn jedoch eine- vom Gericht verfügte Versteigerung beendigt ist, so können auch dergleichen andere Sachen öffentlich ausgeboten werden, nur muß alsdann dieses Verhältnis; stets öffentlich angegeben werden. lieber jede Versteigerung ist ein Protokoll zu führen, indessen Eingang die Veran- lassung der Versteigerung und deren gehörige Bekanntmachung mit Hinweisung ans die beizufügende Bescheinigung erwähnt wird, worauf alsdann die Angabe der festgesetzten Steigbedingungen zu folgen hat. In dein Versteigerungstermin müssen zuerst die Be- dingungen deutlich vorgelesen und es muß, daß dieses geschehen, in dem Protokoll er- wähnt werden. Hieraus werden die zur Versteigerung ausgesetzten Gegenstände, wenn es bewegliche Sachen find, vorgezeigt. Sind dieselben unbeweglich, so müssen sie genau nach dem Flur- oder Grundbuch mit Angabe der darauf hastenden Beschwerden z. B. der be- kannten Dienstbarkeiten oder Leibgedings-, Auszugs-, Einsitz-Ansprüche n. s. w. bezeichnet und ansgeboten werden. 478 M Sck Das Ausbieten geschieht nie durch dcu Vorsteher selbst, sondern von dem Ortsge- richtsdiener oder von Demjenigen, welcher sonst von dem Landgericht dazu bestimmt ist. Bei der Versteigerung von Häusern oder Grundstücken sind folgende Be- dingungen in das Proiocoll aufzunehmen, wenn die Eigenthümer oder das Gericht keine andere festgesetzt haben: 1) Die Grundstücke werden mit den darauf bestndlichen Gewächsen, die Gebäude mit allem, was darin wand-, band-, uied-, nagel- und manerfest ist, dem Käufer als- bald nach erfolgter Genehmigung der Versteigerung übergeben. 2) Das Eigenthum der versteigten Gegenstände bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung Vorbehalten. 3) Für den angegebenen Flächeninhalt wird dem Käufer nicht gehaftet. Derselbe hat aber auch wegen etwaigen Mehrgehalts weder ein höheres Kausgeld zu zahlen, noch den Mehrgehalt herauszugeben. 4) Die Versteigerungskosten trägt der Verkäufer, die Kaufbriefskosten der Käufer. 5) Alle airf den verkauften Objecten ruhenden Abgaben und Lasten gehen von dem nächsten ersten Januar an auf dm Käufer über. 6) Es darf mit keiner Forderung des Steigerers auf den Steigschilling abgerechnet werden. 7) Die Zahlung des Steigpreises hat zu geschehen: Bei Versteigerungen unbeweglicher Sachen, die im Auftrag des Gerichts geschehen, ist jedesmal die gerichtliche Genehmigung vorzubehaltcn und der Meistbietende während einer bestimmten Zeit au sein Gebot in der Art zu binden, daß er dasselbe bei einer etwaigen weiteren Versteigerung als Angebot gelten lassen muß. Bei Versteigerungen unbeweglicher Sachen, welche nach de in W un sch e von P r i - vatpersoneu durch die Vorsteher vorgenommen werden, hängt die definitive Geneh- migung von der. Entschließung des Eigeuthümers ab, und es muß daher diese Vorbehalten werden, wenn sie nicht im Voraus unbedingt ertheilt sein sollte. Personen, die als zah- lungsunfähig bekannt siild, dürfen beim Bieten nicht zugelaffen werden und müssen, falls sie für einen Dritten bieten, ihre Vollmacht vorlegen, Bei Versteigerungen unbeweglicher Sachen sind die Meistgebote, auf welche der Zu- schlag ertheilt worden ist, mit Worten auszuschreiben und zugleich mit Ziffern einzutragen. Jedes Meistgebot muß dabei von dem Meistbietenden auf Vorleseu und Genehmigung unterschrieben werden. Dazu muß von: Vorsteher bemerkt werden, ob der Meistbietende ledig, Wittwer, oder verheirathet ist; iin letzteren Falle ist der Vor- und Familiennamen der Ehefrau anzugeben. M 54 479 Die Versteigerungs-Protocolle sind, wenn die Versteigerung in Auftrag des Ge- richts geschehen ist, längstens binnen acht Tagen mit der in §. 33 vorgeschriebencn Fragenbeantwortnng an das Gericht einzusenden und mit einem Begleitungsberichte zn ver- sehen , worin, insofern Gebote erfolgt sind, der Vorsteher sich darüber ausznsprechen hat, ob etwa bei einer nochmaligen Versteigerung noch höhere Gebote zu erwarten sind. Wird dieselbe Sache mehrmals zn verschiedenen Zeiten versteigt, so ist sedesinal ein besonderes Protoeoll auf einem besonderen Bogen zu führen. Etwaige Nachgebote sind am Schluffe des letzten Versteigcrungs-Protocolls zn pro- tocolliren und jedesmal von dem Nachbietenden unterzeichnen zu lassen. Einer jeden den Vorstehern von: Gericht aufgetragenen Versteigerung von unbeweg- lichen Gegenständen muß eine Schätzung der letzteren vorausgehen. Die Vorsteher sind verpflichtet, eine solche Schätzung, wenn sie ihnen nicht schon mit dem Aufträge zugestellt wurde, vor der Versteigerung ansstellen zu lassen und dem Protoeoll beizulegen. Vor jedem einzelnen Stücke ist in dem Versteigerungs-Protoeoll ans der linken Seite die Schätzungssumme in einer besonderen Reihe (Columne) einzutragen. Bei Vcrpach- t n n gen an den Meistbietenden richten sich die Bedingungen nach dem Verlangen der Verpächter, oder den etwaigen besonderen Vorschriften des die Verpachtung auftrageuden Gerichts. Die Bestimmungen, welche bei Versteigerung von Grundeigenthum bezüglich der bei- zufügenden Taxation, der genauen Bezeichnung nach dem Grund- oder Flurbuch und des Eintrags der Meistgebote gelten, sind auch bei Verpachtungen zn beobachtet!; nur ist es nicht nvthig, anzuführen, ob der Steigerer ledig, Wittwer, oder verheirathet sey. Auch bedarf es nicht der Angabe des Namens der Frau. Wurde die Verpachtung in gerichtlichem Auftrag vorgeuommen, so ist jedesmal zur Bedingung zu machen, daß keine Forderung auf den Pachtschilling abgerechnet werden darf, und das Protoeoll mit gutachtlichem Berichte, ob die Genehmigung rathsam sei, einzusenden. Bei Versteigerungen von beweglichen Gegenständen ist, insofern von dein Gericht oder dem Eigeuthümer keine anderen Bedingungen festgesetzt sind, jedesmal baare Zahlung vorzubehalten, welche alsdann auch vor dem Wegbringen der versteigten Gegenstände ge- leistet werden muß. Zugleich ist eine Zeitfrist auszubedingen, binnen welcher die versteigten Gegenstände unter deni Bedrohen in Empfang genommen werden müssen, daß sie sonst auf Kosten und Gefahr des Steigerers weiter versteigt werden würden. Auch bei Versteigerungen be- weglicher Gegenstände muß, wenn sie in Auftrag des Gerichts geschehen, das Recht, mit Forderungen auf den Steigpreiß abzurechnen, jedesmal untersagt werden. 480 M S4. Anzeige von £ 25, Sterbfällen. Den Vorstehern ist es zur Pflicht gemacht, alle Srerbfälle, weiche sich in ihrem Dienstbezirk ereignen, unter genauer» Angabe: 1) des Vor- und Zunamens, 2) des Standes, 3) der Familienverhältnisse, 4) des Zeitpunktes, wann der Tod des Verstorbenen erfolgt ist, und 5) alles dessen, was etwa sonst erheblich erscheint, dem Gericht unverzüglich und noch ehe die Beerdigung stattfindet, anzuzeigen. Um den Zweck dieser den Vorstehern obliegenden Verpflichtung, daß nämlich das Gericht dadurch in den Stand gesetzt werden soll, zu beurtheilen, ob ein amtliches Ein- schreiten rechtlich erfordert werde, — vollständig zu erreichen, werden noch weiter folgende Vorschriften ertheilt: Bezüglich der Familienverhältnisse muß aus dein Berichte erhellen, ob der Verstorbene ledig, verheirathet oder verwittwet war. War der Verstorbene I. ledig, so ist anzuführen: 1) ob noch beide Eltern oder doch noch der rechte Vater oder die rechte Mutter leb eu. Ist eines oder das andere der Fall, dann ist nur zu ermitteln und im Berichte anzuführen, ob dem Verstorbenen schon eigenes Vermögen zugefallen war. Hat er a) kein eigenes Vermögen, so ist bezüglich der Familienverhältnisse nichts weiter zu erwähnen; hat er aber b) eigenes Vermögen, mag dieses nun von den Eltern Herkommen oder von Ver- wandten, mögen es die Eltern im Nutzen haben oder nicht, — dann sind, der Collateralsteuer halber, außer den Namen der Eltern, auch die Namen und das Alter der vollbürtigen Geschwister (d. h. solcher Geschwister, welche beide Eltern mit dem Verstorbenen gemein haben), sowie Namen und Alter etwaiger Kinder schon früher verstorbener vollbürtiger Geschwister, und außerdem der Stand und Wohnort der Geschwister und Geschwisterkinder anzuführen. 2) Leben die beiden Eltern des ledig Verstorbenen nicht mehr, dann sind die Namen der nächsten Verwandten, deren Alter, Stand und Aufenthalts- ort , anzuführen. War der Verstorbene II. verheirathet und A. hat er Kinder hinterlassen, und zwar 1) n n r Kin d e r au s d i eser e i n e n E h e, dann ist nur dieses Verhältniß anzugeben. 54. 481 Sind aber 2) Kinder ans einer früheren Ehe vorhanden, dann müssen a) die Namen, das Alter und der Aufenthaltsort dieser Kinder, sowie der Kinder und Enkel rc. früher verstorbener Kinder; b) die Zeit, wann die zweite Ehe eingegangen wurde, und c) der Vor- und Zuname des früher verstorbenen Ehegatten angegeben werden. B. Hat der Verstorbene keine Kinder h in t erlassen, so sind die Namen des überlebenden Ehegatten und die Namen, der Stand und Wohnort der nächsten Verwandten des Verstorbenen anzuführen. War der Verstorbene endlich III. verw ittwet, so sind die Namen, das Alter und der Wohnort der hinterlassenen Kinder und der etwaigen Kinder re. früher verschiedener Kinder des Verstorbenen, oder, wenn keine solche vorhanden sind, dieses und alsdann zugleich die Namen, der Stand und Wohnort der nächsten Verwandten anzugeben. Hatte der Verstorbene Vermögen seines früher verschiedenen Ehegatten in Nutznießung, so sind auch die Erben des Letzteren im Berichte anzuführen. Wenn der Verstorbene uneheliche Kinder hinterlassen hat, so haben die Vor- steher nicht zu versäumen, dieses anzugebcn, inag nun der Verstorbene ledig, verheirathet oder verwittwet gewesen sehn. Dabei sind alsdann zugleich auch Namen, Alter, Stand und Aufenthalt solcher unehelicher Kinder anzusühren. Was das unter Nr. 5 oben er- wähnte „sonst Erhebliche" betrifft, welches die Vorsteher ebenfalls einberichten sollen, so werden die Vorsteher namentlich darauf aufmerksam gemacht, daß sie in ihren Be- richten anzugebcn haben: wenn es zu ihrer Kenntniß gekommen ist, daß der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, ebenso wenn demselben eine Verwaltung oder Vormund- schaft übertragen war, wenn von den nächsten Verwandten, welche nach ihrer, der Vor- steher, Ansicht als Erben gerufen sein werden, Jemand durch Abwesenheit, Blöd- oder Schwachsinn, oder als erklärter Verschwender verhindert sein wird, die Erbschaft selbst auzntreten und das Vermögen selbst zu verwalten. Haben die Vorsteher den Nachlaß versiegelt, so ist dieses mit dem Anzeigebericht zu melden und das darüber aufge- nommene Protokoll beizufügen. Endlich werden sich die Vorsteher in ihrem Bericht sogleich über die Größe des zu- rückgclassenen Vermögens, und ob dasselbe aus beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, auch ob Gegenstände vorhanden sind, die sich nicht aufheben lassen, wenigstens im Allgemeinen äußern. Dabei wird den Vorstehern zur Pflicht gemacht, in allen Fällen, wo der Verstorbene weder Kinder oder Enkel, noch Eltern oder Großeltern hinterläßt, dessen Erbschaft also auf Seitenverwandte oder Fremde fällt, — die muthmaßlichen Erben 78 482 M 54 auf die ihnen gesetzlich zustehende Befugniß, wornach sie innerhalb sechs Wochen vom Todestage des Erblassers an, der Collateralsteuer halber, ein Privat-Jnventar zu errichten und dem betreffenden Gericht vorzulegen berechtigt sind, aufmerksam zu machen, und daß dieses geschehen, in ihrem Berichte anzuführen. Ist es unmöglich, den Bericht sogleich vollständig zu erstatten, so haben die Vor- steher dieses zu bemerken und die Punkte anzudeuten, über welche die erforderlichen An- gaben noch fehlen, diese aber alsdann durch einen späteren Bericht unverweilt nachzutragen §. 26. Anlegung von Siegeln in Verlassen» schaftssachen. Wenn bei einem Sterbfalle elternlose, minderjährige Erben, oder solche Erben Le- theiligt sind, welche unter Curatel stehen oder eines Cnrators bedürfen, oder welche weder an dem Orte der Verlassenschaft wohnen, noch alsbald herbeigezogen werden können, um ihre Erbrechte zu wahren, — so haben die Vorsteher unmittelbar, nachdem sie von dem Todesfall Kunde erhalten, vorläufig die Siegel anzulegen. Zu dem Ende begeben sie sich, unter Zuziehung der Betheiligten, so viele deren alsbald dazu eingeladen werden können, unverzüglich in das Sterbhaus, bringen die zur Verlassenschaft gehörigen Sachen in verschließbare Räume, verschließen solche und legen ihr Dienstsiegel an passenden Orten (an Thüren, Fenstern, Schränken, Commoden re.) dergestalt an, daß man ohne Verletzung der Siegel den Verschluß nicht öffnen kann. Diejenigen Gegenstände, welche nicht verschlossen werden können, oder welche int Gebrauch bleiben müssen, namentlich was zur Beerdigung, sowie zur Lebsucht der Kinder und Verwandten im Hause, und zum Viehfutter nothwendig ist, sind zu verzeichnen. Wenn Vieh im Futter steht, so ist im Bericht darauf aufmerksam zu machen, damit dessen alsbaldige Versteigerung angeordnet werden kann. Findet sich baares Geld vor, so ist dem nächsten großjährigen zahlungssicheren Erben so viel, als für den nächsten Bedarf erforderlich ist, davon zur Bestreitung der nothwendigen Ausgaben einzuhändigen, der Rest aber nach geschehener Abzählung sicher zu verwahren. Ueber das Ganze muß ein Protokoll aufgenvmmen werden, worin insbe- sondere anzugeben ist: wo und wie viel Siegel angelegt worden sind, welche Personen der Siegelanlage beigewohnt haben, wie viel Geld verwahrt und wie viel einem der Erben und welchem zur Bestreitung der nächsten Ausgaben überlassen worden ist. Die Schlüssel der verschlossenen Räume nimmt der Vorsteher zu sich und gibt den Anwesenden auf, von etwaiger Verletzung der Siegel-Anlage ihm alsbald die Anzeige zu machen. Das Verzeichniß der nicht verschlossenen Gegenstände wird dem Bericht beigefügt und mit dem Protokoll über die Anlegung der Siegel dem Gericht eingesendet. Stenipel braucht zu allen diesen Actenstückeu nicht verwendet zu werden. M S4 483 Stirbt ein Geistlicher, so sind stets die Kirchenbücher, Pfarrliteralien und die zur Verwaltung der Sacramente gehörigen Gegenstände nicht mit zu versiegeln, sondern blvs zu verzeichnen und dem Decan, oder wenn dieser zu weit wohnt, dem nächsten Geist- lichen gegen Bescheinigung zuzustellen, oder, falls auch dieser zu entfernt wohnen sollte, bei dem Vorsteher selbst zu verwahren. Die Wiederabnahme der Siegel, insofern sie nicht blos vorübergehend stattfindet, um unentbehrliche Gegenstände weiter aus dem Verschlüsse herauszunehmen, und hierauf die Siegel sofort wieder anzulegen, — worüber alsdann unter allen Umständen vom Vorsteher ein besonderes Protocoll aufzunehmen und an das Gericht einzusenden ist, — darf immer nur auf gerichtliche Verfügung, und zwar eigenhändig vom Vorsteher vorge- nommen werden. 8- 27. Wenn ein Gericht oder eine von demselben beauftragte Gerichtspersou die Vorsteher Mitwirkung der Ortsgerichte zu Vermögensaufzeichnungen oder Erbvertheilungen zuzieht, so werden gensaufzeich- diefelben hierbei stets die erforderliche Auskunft ertheilen, und überhaupt das, was ihnen Erbv»thet- aufgetragen ist, mit Pünktlichkeit und Umsicht erledigen. lungen. 8. 28. Die Vorsteher der Ortsgerichtc sind verpflichtet, in folgenden Fällen die Gerichte dararif aufmerksam zu machen, daß Vormünder oder Curatoren zu ernennen sein möchten: 1) wenn Volljährige, die nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehen, verstandeslos geworden sind, und 2) wenn ein Volljähriger sein Vermögen verschwendet, oder sonst Unfähigkeit zeigt, das Seinige zu verwalten; 3) wenn Vermögen abwesender Personen, deren Aufenthalt unbekannt oder nicht leicht erreichbar, zu verwalten ist. In diesen Fällen haben die Vorsteher ausführlich an das Gericht zu berichten, ihr Urthcil, soweit nur immer möglich, mit Thatsachen zu belegen und zugleich hierbei ge- meinschaftlich mit den Gerichtsmännern einen Vormund vorzuschlagen. Die Vorsteher sind ferner verpflichtet, über alle in ihrem Dienstbezirk vom Gericht bestellten Vormünder ein Verzeichnis' zu führen; die Gerichte werden ihnen zu diesem Bc- hufe von jeder derartigen Vornrundsbestellung, sowie von der Erledigung einer Vormund- schaft Nachricht ertheilen. Nehmen die Vorsteher Mängel in der Erziehung oder Verpflegung minderjähriger, unter Vormundschaft stehender Kinder oder anderer wegen Verschwendung oder Geistes- schwäche der Vormundschaft unterworfener Personen, oder in der Verwaltung des Ver- 78* Fälle, in wel- chen die Ge- richte auf die Nothwendig- keit der Be- stellung von Vormündern und Curatoren aufmerksam zu machen find, und Aufsicht über Minder- jährige u. 484 M 54. Vorschlag von Vormünder» und Kura- toren. Schatzungen. mögens solcher Personen, oder Abwesender wahr, so sind sie verbunden, den: Gerichte hiervon Anzeige zu machen. 8- 29. Den Ortsgerichten liegt es ob, auf Verlangen der Gerichte und nach Lage der Sache anch unaufgefordert, so oft eine Vvrmundsbestellnng erforderlich ist, Vormünder und Masseverwalter in Vorschlag zu bringen. Sie werden hierbei vor Allem die nächsten Verwandten berücksichtigen, sedoch da- bei stets int Auge behalten, daß der Vormund folgende Eigenschaften habe: 1) Er muß männlichen Geschlechts sein; doch kann auch die Großmutter Vormund- schaften übernehmen. 2) Er muß ferner großjährig sein, darf 8) nicht verstandeslos, taub, stumm oder blind, 4) kein gerichtlich erklärter Verschwender, 5) kein wirklich im Dienst stehender Soldat sein, 6) kein offenkundiger heftiger Feind der Eltern des Mündels oder des Mündels selbst, 7) nicht der Ehemann oder Bräutigam, 8) kein Gläubiger oder Schuldner deS Mündels; wenigstens ist das Bestehen eines solchen Verhältnisses in dem Bericht zu erwähnen. Ost Er muß schreiben und rechnen können, 10) überhaupt in gutem Rufe stehen, anch 11) im Stande sein, Sicherheit zu bieten. 8- 30. Den Ortsgerichten ist in Bezug auf unbewegliche Sachen das öffentliche Schatzungs- Amt übertragen. Auch haben sie Mobilien abzuschätzen, so oft die Gerichte dazu Auftrag ertheilen. Die Schatziingsurkunde haben der Vorsteher und die Gerichtsmänner, bei Schätzungen von Gebäuden aber zugleich anch die etwa zugezogenen verpflichteten Bauverständigen zu unterzeichnen. Ist Grnndeigenthunl abzuschätzen, so muß dasselbe in der Schatzungs-Urkunde genau nach dem Grund- oder Flurbuch bezeichnet werden. Bei dem Abschätzen haben die Ortsgerichte, wenn ihnen nicht in dieser Beziehung für den einzelnen Fall eine besondere Weisung von dem Gerichte ertheilt ist, ganz von dem Zweck, für welche die Schätzung stattfiudeu soll, abzusehen und blos den augenblick- lichen wahren Verkanfswerth, wobei die etwa auf den betreffenden Immobilien haftenden Lasten, wie Einsitz-, Auszugsrechte und dcrgl., in ihrem jährlichen Werthe zu schätzen, anzugeben. Es ist hiernach insbesondere auf das Strengste untersagt, bei Er- M 54, 485 richtung Don Hypotheken ü ber den augenblicklichen wahren Verkanfswerth hinaus zn schätzen, oder bei Nebergabe von Gebäuden oder Grundstücken an die Kinder die Taxation darum geringer zn greifen, weil dergleichen Ncbergaben oft zn einem, dem wirklichen Werthe nicht gleich stehenden Preiße erfolgen. Nur dann, wenn wegen besonderer vorüber- gehender, oder leicht zn entfernender Umstände, z. B. deßhälb, weil das betreffende Grund- stück ein Torf- oder Braunkohlenlager enthält, oder weil Gärten besonders kostbar ange- legt sind, n. s. w., der Verkaufspreiß augenblicklich ungewöhnlich hoch ist, haben sie zwar immer diesen Verkaufspreiß als Schätzungssumme anzugebeu; dabei aber auch dieser besonderen Umstände, welche den augenblicklichen Verkaufspreiß so ungewöhnlich steigern, ausdrücklich zn erwähnen, und zugleich den Betrag zu schätzen, um welchen hierdurch die betreffenden Sache, im Vergleich mit ihrem Verkanfswerthe ohne diese besonderen Umstände, ani Werthe zugenommeu hat. Sind mit Gebäuden zugleich Grundstücke zn schätzen, so wird über alle Immobilien nur Eine Urkunde aufgenommen. 8- 31. Bei der den Vorstehern in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern Frag«>beant- p Pflicht gemachten Fragcubeantwortung, welche bei Verpfändungen, bei Verträgen über ->) im Allge- unbewegliche Sachen oder sonst Vorkommen, haben dieselben die Vorschrift im §. 2 dieser Instruction besonders ins Auge zu fassen. Zn der Beantwortung bedienen sie sich der vorgeschriebenen Fragebogen. Die Antworten müssen auf jeden einzelnen Punkt der Fragen bestimmt eingehen und dabei deutlich und erschöpfend sein. Kommt es bei den Antworten auf den Inhalt der Grund- und Hypothekenbücher oder der Eigenthumsurkunden, Quittungen, und derartiger Doenmente an, so müssen die Mitglieder der Ortsgerichte sämmtlich solche Urkunden jedesmal erst selbst eiusehen, und sie können sich, wenn eine unrichtige Beantwortung ertheilt wird, nicht damit ent- schuldigen, daß ein Dritter, oder nur Einer von ihnen von den Urkunden Einsicht genom- men und über deren Inhalt, wie in der Fragenbeautwortung angegeben, berichtet habe. Die Fragebogen werden am Schluffe von dem Vorsteher und denjenigen Mitgliedern des Ortsgerichts, welche au der Beantwortung Theil genommen haben, unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen. Waren verschiedene Ortsgcrichte bei der Fragenbeantwortung thätig, so muß dieses Unterschreiben und Besiegeln von Jedem derselben geschehen.. §. 32. DaS für Verpfändungen vorgeschriebene Forumlar (Anlage 13) enthält Raum für >>) Fragebogen zwei Urkunden, nämlich: dünge». 486 M 54 1) für die Schätzung der Unterpfänder und 2) für die Fragenbeantwortung. Es versteht sich hierbei von sselbst, daß die in dieses Formular aufzunehmende Schätzung, wie jede andere getrennt aufzustellende Schätzungs-Urkunde von allen dabei thätig gewesenen Personen, wie dieß in §. 29 näher vorgeschrieben ist, unterzeichnet wer- den muß. Diese Unterschriften sind auf die erste Seite zu setzen. Reicht indessen der auf dieser ersten Seite befindliche Raum für alle Unterpfänder nicht hin, so ist die Schätzungs- Urkunde auf einem anzuheftenden und anzusiegelnden weiteren Bogen fortzusetzen und als- dann hier am Schluffe zu unterzeichnen. Sind Gebäude bei den Unterpfändern, so ist auf der ersten Seite anzugeben, wie hoch sie in dem Braudkataster stehen. Wenn es vorkommt, daß ein Anderer, als der Schuldner selbst, Unterpfänder mit in die Hypothek gibt, so ist dieß so zu behandeln, als wenn der Dritte, der solche Unter- pfänder eiusetzt, selbst das Kapital aufnähme. Es müssen daher alsdann alle Fragen nicht allein mit Bezug auf den eigentlichen Schuldner, sondern auch mit Bezug auf jenen Dritten beantwortet werden. In dem Eingänge des Fragebogens ist die Zustimmung Desjenigen, der Unter- pfänder zur Hypothek gegeben hat, zu erwähnen. Wohnt der Schuldner nicht an dem Orte, in dessen Gemarkung die Unterpfänder liegen, so mich das Ortsgericht des Wohnorts des Schuldners die Richtigkeit der Beant- wortung derjenigen Fragen durch seine Unterschrift bezeugen, welche auf dessen persönliche und Familicn-Verhältnisse Bezug haben. Daneben ist noch zu Frage 8 (Anlage Nr. 13) anzugeben, ob etwa eine Generalhypothek auf den Namen des Schuldners in dem Hypo- thekenbuche seines Wohnorts eingetragen steht. Liegen die Unterpfänder in verschiedenen Gemarkungen, so ist, wenn die Gerichte nicht die Ausfertigung verschiedener Fragebogen verfügen, der Fragebogen von allen Ortsgerichten dieser verschiedenen Orte zu beantworten. Die Fragenbeantwortung ist am Schluffe von allen den Mitgliedern des oder der Orts- gerichte, welche dabei mitgewirkt haben, und zwar auch von Denjenigen nochmals zu unterschreiben, welche etwa die auf der ersten Seite des Fragebogens befindliche Schatzungs- Urkunde bereits unterschrieben haben. 8. 33. o.^Fra^ebogen Den Kauf-, Tausch- und Schenkungs-Notuln, sowie den Bersteigerungs-Protocolleir, Tausch-,' den Uebergabsverträgen, Gütertheilungen und den Eheverträgen, wenn in letzteren über i^mbergab's-Liegenschaften unter Lebenden verfügt wird, worüber die Formulare das Nähere ergeben, wie be?Güter' ^ dem Vorsteher und den Gerichtsmännern zu beantwortende Fragebogen beizufügen, und Verflöge- ^ Fragen müssen genau und umfassend nach Anleitung des Formulars Nr. 14 rungen. beantwortet werden. 1 JS'ä » 487 Wenn einzelne Stücke nicht volles Eigenthum der Veräußernden find, aber die dabei Betheiligten ihre Zustimmung zur Veräußerung ertheilt haben, so ist dies hier zu bemerken. Haften auf Grundstücken Abgaben, hinsichtlich deren es zweifelhaft ist, ob sie nicht aus Erbleih- oder anderen derartigen Verhältnissen herrühren, so ist dieses hier anzugeben und dem Gericht die nähere Untersuchung zu überlassen. Bei jedem veräußerten Grundstück ist anzugeben, durch welches Rechtsgeschäft, ob durch Kauf, Erbschaft, Schenkung u. s. w. — der Mann oder die Frau das Eigenthum erworben haben. Sodann sind die von dem Veräußernden vorzulegenden Eigenthums- Urkunden bei jedem Grundstück mit dem Datum ihrer Bestätigung anzugeben. Fehlt es an Raum bei der Frage, so ist die Antwort auf einer Beilage des Fragebogens zu ver- vollständigen, welche demselben anzuheften und anzusiegeln und auf welche bei der betref- fenden Frage zu verweisen ist. Sind mehrere Nummern durch einen und denselben Ver- trag erworben worden, so werden sie zusammen angeführt. Wenn der Eigenthümer über ein Grundstück keine gerichtlich bestätigte Eigenthums- Urkunde besitzt, so ist darüber Erkundigung anzustelleu, durch welche Erwerbsart und zu welcher Zeit der Veräußernde in den Besitz dieses Grundstücks gekommen und wie lange er im Besitz geblieben ist. Stimmt die Bezeichnung eines Grundstücks in den älteren Urkunden nicht mit dem Grund- oder Flurbuch überein, fehlen darin namentlich Pagina und Nummer des Flur- buchs, so werden sich die Vorsteher und Gerichtsmänner verlässigen, daß das in der älte- ren Urkunde genannte Stück mit dem hier gemeinten und nach dem Grund- oder Flur- buchsauszug angeführten ein und dasselbe sey, und sie werden, daß dieses der Fall, aus- drücklich anführen. Die Ortsgerichte haben sich jedesmal die betreffenden Quittungen, Uebergabsverträge u. s. w. vorlegen zu lassen. 8. 34. Wenn die Ortsgerichte zur Begutachtung bei Veräußerung von Mündelgütern, wozu Begutachtung auch Verpfändungen derselben gehören, bei Gutsanschlägen oder bei sonstigen Veran-rung und bei lassungen von den Gerichten aufgefordert werden, so ist es ihre Pflicht, alle Verhältnisse Güternoder genau zu erwägen, und ihr Gutachten jedesmal mit Gründen zu begleite». Grundstückes Was insbesondere die Begutachtung bei Theilungen von Grundstücken betrifft, so werden sie auf die im §. 18 darüber enthaltenen Vorschriften verwiesen. »- f* >». 8- 35. Wenden sich Eltern, welche ihr Vermögen au ihre Kinder abtreten und dasselbe Vermöge,>r- zugleich unter sie vertheilt haben wollen, oder wenden sich großjährige Personen, welche aWt;,!llunaftI‘ ein ihnen gemeinschaftliches Vermögen theilen wollen, an die Vorsteher mit der Bitte um 488 54. Grundbücher. Vornahme dieser Theilnug, so haben Letztere den erforderlichen Abtheilnngsvertrag nach Vorschrift des §. 20 aufzusetzen, die Abtheilung selbst aber mit Zuziehung der Gcrichts- märmer und aller Betheiligten vorzunehmen, hierbei das zu theilende Vermögen nach den vorliegenden Verhältnissen in möglichst gleiche Looszettel (Formular Nr. 8. 9.) zu bringen, die dennoch bleibende Verschiedenheit durch Geldvergütung auszugleicheu und auf diese Weise alle Looszettel gleichzustellen. Tragen die Gerichte den Ortsgerichten Theilungen aus, so ist jedesmal insbesondere auch noch eine Schatzung der zu theilenden Gegenstände zu veranlassen. Bei jeder Vertheiluug ist übrigens hauptsächlich auch darauf zu sehen, daß sämmtliche Schulden gehörig vertheilt und der Antheil eines Jeden davon in die Looszettel eingetragen werde. §. 36. Wenn Grundbücher neu errichtet werden, so ist der Vorsteher des Ortsgerichts der betreffenden Gemeinde zur Aufstcht über dieselben, während sie auf dem Gemeiudehause zur Einsicht der Interessenten offen liegen, verpflichtet. (Art. 2 des Ge- setzes vom 28. Oktober 1630 zur Sicherung deS Grundeigenthmns re.) Die Betheiligten können von diesen Grundbüchern Einsicht nehmen und Auszüge daraus verlangen, welche der Vorsteher innerhalb 14 Tagen auszufertigen hat. (Art. 3 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher re. betr.) Nach erfolgter Offenlegung des Grundbuchs hat der Vorsteher in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern dasselbe genau zu durchgehen und den darin eingetragenen mit dem wirklichen Besitzstände zu vergleichen. Von jedem aufgefundenen Widerspruch zwischen beiden muß der Vorsteher des Ortsgerichts die betreffenden Grundbesitzer schriftlich in Kenntniß setzen und sie darauf aufmerksam machen, daß nach Ablauf der zur Offen- legung bestimmten Frist die in der vorausgegangenen öffentlichen Bekanntmachung an- gedrohten Nachtheile eintreten werden. (Art. 4 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher re. betr.) Wenn sich Jemand, der sich durch die Einträge im Grundbuche hinsichtlich des Be- sitzstandes beschwert erachtet, während der zur Offenlegung des Grundbuchs bestimmten Frist an den Vorsteher des Ortsgerichts wendet, um denjenigen, welcher bei Abänderung des Inhalts des Grundbuchs betheiligt ist, zum Versuch einer gütlichen Verständigung vorladen zu lassen, so hat sich der Vorsteher dieser Vermittelung zu unterziehen oder eine Beseitigung des Vorgefundenen Anstandes auf sonstige geeignete Weise zu veranlassen. Wenn Vereinigungen zu Stande kommen, oder sich die Anstände in sonstiger Weise er- ledigen lassen, so sind darüber von dem Vorsteher Protocolle in ein geheftetes Buch unter fortlaufenden Nummern aufzunehmen. (Art. 5 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher betr.) Von allen, bei der Dnrchgehting des Grund- buchs Vorgefundenen Fehlern, welche durch unterlassene Declarationen des Besitzwechsels M 54 489 veranlaßt und während der zur Offenlegung des Grundbuchs anberanmten Frist von den davon in Kenntniß gesetzten Betheiligten nicht erledigt worden sind, ist nach Ablauf der Frist bei der einschlägigen Verwaltungsbehörde die Anzeige zu machen. (Art. 11 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirnng der Grundbücher betr.) Abänderungen an dem, in dem Grnndbuche eingetragenen Flächengehalte können nur auf den Grund eines beglaubigten Meßbriefs durch den Steuercommissar oder den das Grundbuch fortführenden Beamten in Gegenwart des Vorstehers des Ortsgerichts vorgenommen werden. Alle Zahlen sind dabei mit Worten zu wiederholen und die Ab- änderungen von dem Stenercommiffär oder dem das Grundbuch fortführenden Beamten und von dem Vorsteher zu zeichnen. Abänderungen in der Parcellenkarte, welche nur von einem Geometer 1. Klaffe vorgenommen werden können, müssen von demselben und dem Vorsteher gezeichnet werden. Letzterer hat durüber ein fortlaufendes Protocoll zu führen. (Art. 13 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirnng der Grundbücher betr.) Sofern die zur Offenlegung des Grundbuchs von dem Stadt- oder Landgericht an- beraumte Frist von sechs Monaten zur Erledigung der Anstände, welche sich ergeben haben, nicht genügend erscheint, so hat der Vorsteher des Ortsgerichts bei dem betreffen- den Stadt- oder Landgericht auf Bewilligung einer weiteren Frist anzutragen. (Art. 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1841, die Erstreckung der zur Offenlegung der Grund- bücher bestimmten Frist betr.) Die legalisirten Grundbücher und die dazu gehörigen Karten sind von dem Vorsteher des Ortsgerichts aufzubewahren. Diese Aufbewahrung muß unter Verschluß an einem sicheren Orte in der ortsgerichtlichen Registratur in der Weise stattfinden, daß diese wichtigen Urkunden bei eintretender Feuers- oder anderer Gefahr, ohne allen Verzug, gerettet werden können. Die Einsichtnahme dieser Urkunden kann der Vorsteher nur in seiner Gegenwart ge- statten. Abänderungen des Grundbuchs oder neue Einträge in dasselbe darf er nur dem Steuercommissär oder dem, welcher sonst mit der Fortführung der Grundbücher von der höher» Behörde beauftragt ist, gestalten, und das darüber aufzunehmende Protocoll muß er mit unterzeichnen. (Art. 22 der Verordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher betr.) Der Vorsteher ist verpflichtet, auf Verlangen Grnndbnchsauszüge auszufertigen, welche genau mit dem Inhalte des Grundbuchs übereinstimmen müssen. (Art. 9 des Ge- setzes vom 29. October 1830, die Sicherung des Grundcigenthnms re. betr ) Wenn, nicht blos vorübergehende, Culturveränderungen eines Grundstücks Vorkommen, so har das Ortsgericht darüber dem Besitzer des Grundstücks eine Bescheinigung auszn- 79 490 M 54. Hypotheken bücher. stellen. Der Besitzer ist verbunden, diese Bescheinigung und wenn die Cultnrverände- rung nur einen Theil des Grundstücks betrifft, auch einen vorschriftsmäßigen Meßbrief vor dem 1. August jedes Jahres, dem Vorsteher des Ortsgerichts vorznlegeu, welcher darüber ein besonderes Verzeichniß zu führen und dasselbe zu unterzeichnen hat. (Art. 9 der Verordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher betr.) Bemerkt ein Mitglied des Ortsgerichts einen Fehler in einem legalisirten Grund- buch, so hat cs dem Vorsteher und letzterer dem Stadt- oder Landgericht die Anzeige davon zu machen. (Art. 23 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums re. betr.) 8. 37. In den Gemeinden, in welchen Orts-Hypothekenbücher bestehen, sind die Vorsteher der Ortsgerichte mit deren Aufbewahrung beauftragt. Diese muß, unter Verschluß an einem sicheren Ort, in gleicher Weise wie die der Grundbücher (§. 36) stattstnden. Die Einträge in die Ortshypvthekenbücher haben in Form eines Protokolls mit ge- nauer Angabe des Datums der Kapitalaufnahme, der anleihenden und darleihenden Per- sonen, sowie aller einzelner Unterpfänder nach ihrer Bezeichnung im Grund- oder Flur- buch und ihrer Schatzung zu geschehen. Diese Protokolle werden von dem Vorsteher und den Gerichtsmännern unterzeichnet. Gleiches muß geschehen, wenn Einträge in den Hypothekenbüchern gelöscht werden sollen, oder wenn die stattgefundene Ceffion einer Hypothek in dem Hypothekenbuch anzumerken ist. Löschungs- und Cessionsanmerkungen dürfen übrigens nur in Folge gerichtlicher Weisung erfolgen. Die Löschung geschieht mittelst Durchstreichung des Eintrags und mittelst Beifügung des Datums der deßhalb ertheilten gerichtlichen Weisung. Cessionen werden neben oder unter dem betreffenden Eintrag der Hypothek, ebenfalls mit Angabe des Datums der gerichtlichen Verfügung, angemerkt. In das Ortshypothekenbnch dürfen keine P riv at-Schuld-Verschreibungen, oder Privat-Pfandrechte eingetragen werden. Den Vorstehern liegt dafür zu sorgen ob, daß die Hypothekenbücher mit vollstän- digen, nach dem Namen der Schuldner alphabetisch geordneten Registern versehen sind, in welchen hinreichend Raum zu lasten ist, um der geschehenen Löschung einer Hypothek erwähnen zu können. Im Falle ein Dritter das Unterpfand bestellt hat, so ist in dem Register die be- treffende Hypothek nicht allein unter dem Namen des Schuldners, sondern auch unter dem dieses Dritten einzutragen. Den Vorstehern wird zur Pflicht gemacht, auf die Fortführung der gedachten Re- gister die größte Sorgfalt und Pünktlichkeit zu verwenden. ,M 54. 491 79* Die Gerichtsmänner haben bei eigener Verantwortlichkeit ebenfalls darauf zu sehen, daß das Register richtig geführt wird. 6. Bei der streitigen Gerichtsbarkeit. §. 38. Der Vorsteher des'Ortsgerichts des Wohnorts eines um das Armenrecht Nach- suchenden ist verbunden, auf Verlangen desselben über dessen Verhältnisse ein Zeugniß in der Art anfznstellen, daß er nach Anleitung des Formulars Nr. 15 an das einschlägige Gericht berichtet. Dieser Bericht ist zur Vermeidung des Mißbrauchs niemals dem um das Armenrecht Nachsuchenden einzuhändigen, sondern unmittelbar an das Landgericht einzusenden. 8- 39. Nach Art. 14 des Ediets sind die Vorsteher verpflichtet, insofern sie nicht durch die Gerichte von einer deßfallsigen Mitwirkung ausdrücklich entbunden, und an ihrer Stelle andere Personen hiermit beauftragt worden sind, gerichtliche Zwangsmaßregeln, und na- mentlich Zwangs Versteigerungen jeder Art, also auch von beweglichen Sachen, nach Maßgabe der an sie gelangenden gerichtlichen Aufträge vorznnchmen. Es sind hier- bei die im §. 24 dieser Instruction für freiwillige Versteigerungen gegebenen Vor- schriften, soweit in Nachstehendem nicht Anderes verfügt ist, zu beobachten. Wenn bei Versteigerungen chon unbeweglichen Sachen das Gericht selbst die Versteigerungs- und Bekanntmachungs-Termine vorgeschrieben hat, so sind diese auf das genaueste einzuhalteu. Wird aber die Festsetzung der Termine dem Vorsteher überlassen, so hat er die Versteigerung dreimal auf ortsübliche Weise in der Art bekannt machen zu lassen, daß die erste Bekanntmachung alsbald nach erhaltenem Auftrag, die zweite und dritte jedesmal genau vierzehn Tage später geschieht und die Versteigerung selbst genau vierzehn Tage nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen wird. Ist der Vorsteher der Ansicht, die Bekanntmachung einer Versteigerung sei auch in anderen Orten oder öffentlichen Blättern erforderlich, um bessere Preise zu erzielen, so hat er dieses dem Gerichte so zeitig anzuzeigen, daß dessen entsprechende Verfügung noch vor dem Versteigerungs-Termine ertheilt und ausgeführt werden kann. Zwangsveräußerungen von bewegliche n, insbesondere gepfändeten Sachen dürfen ohne besondere gerichtliche Erlaubniß nie in dem Hause des bisherigen Besitzers oder Eigen- thümers vorgenommen werden. Die Pfandversteigerungen sind binnen vierzehn Tagen von dem Tage an gerechnet, vorznnchmen, an welchem dein Vorsteher Abschrift des Pfändungs-Protoeolls eingehändigt worden ist. Erstattung von Berichten überZnlaffiing zum Armen- recht. Vornahme von Zwangs- versteigerun gen. 492 M. 54. Gepfändetes Vieh darf nicht vor drei Tagen, und andere bewegliche Sachen dürfen nicht vor vierzehn Tagen nach der Pfändung, müssen aber alsbald nach Ablauf dieser Fristen versteigt werden. Von dem Vcrsteigerungstermin ist dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten und dem Schuldner in der Regel, insofern dies nicht offenbar zwecklos erscheint, Nachricht zu geben, wenn der Termin nicht vom Gerichte selbst bestimmt ist. Wird bei der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen die Schatzung ganz oder wenig- stens annähernd erreicht, so haben die Vorsteher sogleich die Genehmigung zu ertheilen, sonst aber das Protoeoll mit Bericht unverzüglich dem Gericht zur Verfügung einzusenden. Mit einer ausgetragenen Versteigerung dürfen die Vorsteher nur dann einhalten, wenn ihnen dieses von dem Gericht befohlen, oder wenn ihnen von dem Schuldner Quittung über die erfolgte Befriedigung oder Bescheinigung über Fristgestattung des Gläubigers bei- gebracht wird oder wenn der Gläubiger selbst bei ihnen zu Protoeoll erklärt, daß die Versteigerung ausgesctzt bleiben möge. In solchen Fällen haben sie die Quittung oder den Fristschein dem Gerichte sogleich mit Bericht vorzulegen, oder von der Erklärung des Gläubigers Anzeige zu machen. Den Steigpreis gepfändeter beweglicher Sachen haben die Vorsteher einzuziehen und dem Gläubiger nach Abzug der Kosten portofrei mit dem Ersuchen um Quittung zu übersenden. Uebersteigt der Erlös den Betrag der Forderung so ist der Ueberschuß dem Gepfändeten einzuhändigen. Ueber Alles dieses hat sich der Vorsteher tit dem laugstens binnen vierzehn Tagen nach der Versteigerung mit dem Versteigerungs-Protokoll und der Quittung des Gläubigers einzusendenden Beglei- tungsbericht anszusprechen. §• 40. richtttch^ange- Die Vorsteher der Ortsgerichte sind zum Vollzug von Beschlagnahmen, Answei- vrdneter Be- suugeu oder UrtheilSvollstreckungen nur dann befugt, wenn sie dazu von den Gerichten schlagnahmen, , _ , Ausweisungen besonders beauftragt sind. vollstreckungeil Bezüglich der Beschlagnahme noch nicht geerndteter Früchte werden ihnen fol- gende allgemeine Vorschriften ertheilt: Bei einer solchen Beschlagnahme hat der Vorsteher, wenn in dem dessallsigen ge- richtlichen Befehl das Grundstück, auf welchem die noch ausstehende Frucht mit Beschlag belegt werden soll, nicht bestimmt bezeichnet ist, zunächst den Schuldner zur Angabe auf- zufordern, was er auf seinen Grundstücken an Früchten, wozu auch Baumfrüchte, Heu, Grummet, Trauben u. s. w. gehören, besitzt und wo sich die betreffenden Grundstücke befinden, darf jedoch diesen Angaben nicht unbedingten Glauben schenken, sondern muß auch auf jede andere Weise, namentlich durch Aufschlagen der Grund- oder Flurbücher, sowie durch Vernehmung der Feldschützen sich eine vollständige Kenntniß von den aus- stehenden Früchten des Schuldners verschaffen. Hierauf ist von ihm ein Termin festzn- Jls. 54 493 setzen, in welchem die Aufnahme der Früchte an Ort und Stelle vorgenommen werden soll. Der Schuldner wird hiervon benachrichtigt, und eingeladen, dem Geschäft beiznwohnen. In dem Termin hat sich der Vorsteher nnt Zuziehung eines Gerichtsmannes und des Schuldners, wenn Letzterer sich dazu eingefunden hat, an jedes einzelne Grundstück, dessen Früchte in Beschlag genommen werden sollen, zu begeben und sich zu überzeugen, mit welchen Früchten das Grundstück bestellt ist und wie dieselben stehen. Deren Werth wird zugleich abgeschätzt. Ueber Alles dieses ist ein Protoeoll anfznnehmen. Es bleibt denr pflichtmäßigen Ermessen des Vorstehers überlassen, ob dem etwaigen Antrag des Gläubi- gers oder Schuldners, die Früchte zuerst einzuthun und dann zu veräußern, zu willfahren steht oder nicht — und ob dem Schuldner gestattet werden kann, unter Aufsicht eines von ihm zu bezahlenden zuverlässigen Mannes die Erndte selbst zu besorgen. Wird Letz- teres gestattet, so muß jedesmal ein verschließbarer und sicherer Aufbewahrungsort für die Früchte ansgemacht werden, indem es nicht ohne besondere gerichtliche Genehmigung zu- gegeben werden darf, daß der Schuldner die eingeschcuerten Früchte selbst aufbewahrt. In allen Fällen hat übrigens der Vorsteher die Früchte sobald als thunlich, also wenn dieselben auf dem Felde verwcrthet werden sollen, kurz vor der Reise, wenn sie zuerst eingethan werden sollen, alsbald nach deren Einscheuerung nach vorausgegangener öffent- licher Bekanntinachnng gegen baare Zahlung zu versteigern und mit dem Erlös in gleicher Weise zu verfahren, wie dies bei gepfändeten Sachen im vorhergehenden §. 39 vorge- schrieben ist. Finden sich bei der Versteigerung der Früchte auf dem Felde keine Kauf- licbhaber ein, so muß, falls die Reife der Früchte ihr längeres Verbleiben im Felde nicht gestattet, jedensals deren sofortige Einscheuerung bewirkt werden. Ueber die Ver- steigerung ist ein Protoeoll aufzunehmen, und nebst dem über die Beschlagnahme aufge- nommenen Protoeoll denr Gerichte einzusenden. Mit dem Vollzüge einer aufgetragenen Beschlagnahine, Ausweisung oder Urtheils- vollstreckung dürfen die Vorsteher nur dann cinhalten, wenn ihnen dieses auch bei einer Pfänderveräußernng nach §. 39 gestattet wäre. 8. 41, Wenn auf gerichtliche Anordnung Gerichtsdiener Pfändungen oder Ausweisungen Anwesenheit aus einem Hause vornehmen wollen, so hat der Vorsteher nebst noch einer weiteren Ur-von Auspfän- kundsperson diesem Acte beizuwohnen, im Falle er aber selbst verhindert wäre, an seiner ^bei^Aiis^ Statt einen Gerichtsmann mit dent Beiwohnen zu beauftragen. Weisungen. Die beiden Urkundspersonen habeir daraus zu sehen, daß der die Pfändung oder Ausweisung vornehmende Gerichtsdiener dabei ordnungsmäßig verfährt und sie haben zu- gleich bei etwa vorkvmmcnden Widersetzlichkeiten, denen sie möglichst vorzubeugeu ver- pflichtet sind, als Zeugen zu dienen. Zum zweiten Zeugen ist vorzugsweise der Orts- 494 JW 54 gcrichtsdiener zu wählen. Derselbe ist verbuudcu, bei Wcgbringnng der Pfänder re. den Gerichtsdiener zu unterstützen. 8- 42. wortung^bejt- Die Fragenbeantwortung bei Zwang sVeräußerungen voll Gruudeigenthum geschieht Zwangsver- vom Vorsteher in Gemeinschaft mit den Gerichts männern ganz so, wie bei von Grund" freiwilligen Versteigerungen und nach dem dazu vorgeschriebenen Formular (8. 33). eigcnthnm. nuip übrigens, falls sie nicht schon früher vom Gericht eingefordert worden Ware, dem Zwangsversteigerungs-Protokoll selbst dann beigeschloffen werden, wenn kein Gebot geschehen sein sollte; sie bleibt jedoch in dem Falle hinweg, wenn eine Versteigerung blos wiederholt wird, insofern nicht in der Zwischenzeit eine solche Veränderung einge- treten ist, daß die frühere Fragenbeantwortnng sich dainit im Widerspruch befindet. C. Bei der Strafrechtspflege. 8- 43. Nrkundsp^r- Die Vorsteher sind verpflichtet, auf Verlangen der Gerichte jedesmal zwei Mitglieder tersuchungeiu des Ortsgerichts zu bezeichnen, welche bei Untersuchungen als Urknildspersvnen dienen sollen; es steht ihnen jedoch frei, auch selbst dieses Amt mit zu übernehmen, sowie es nicht minder gestattet ist, diese Urknndspersonen schon im Voraus für künftig vorkommende Fälle zu benennen. Solche Urknndspersonen sind verpflichtet, auf Alles, was in ihrer Gegenwart von dem Gerichte geschieht, wohl aufzumerken, sich zn verlässigen, daß Alles wahrheitsgetreu zn Protokoll genommen wird, und das Protokoll mit zn unterschreiben. 8- 44. Erstattung Wenn die Vorsteher von den Gerichten beauftragt werden, Lenmundsberichte in Ull- mimdsbe- tersnchungssachen zu erstatten, so haben sie dazu die Gerichtsmänner beiznziehen, inr richten. Ueörtgeit aber hierbei mit größter Unpartheilichkeit zn verfahren, und in den Zeugnissen jedesmal anznführen, ob die betreffende Person schon in Untersuchung gestanden, auch ob und welche Strafe sie bereits erlitten hat, und wie der Ruf derselben beschaffen ist. Um nach und nach diese Berichte mit um so größerer Sicherheit bezüglich der schon erlittenen Strafeit erstatten zn können, werden die Vorsteher ein Strafregister anlegen, in welchen: sie nach den ihnen von den Gerichten darüber znkommenden Mittheilnngen jedesmal eintragen, welche Strafe ein Einwohner ihres Bezirks erlitten hat. §. 45. Berichte über Berichte über Begnadigungsgesuche haben die Vorsteher in Genteinschaft mit gu^g?g"suche. **e 11 Gerichts männern, jedoch überhaupt nur auf Verlangen der Gerichte zu er- statten. Sie werden sich darin jedesmal über das frühere Betragen und den Ruf des JKs. 54. 495 Bestraften aussprechen, daneben aber auch die Vermögens-, Erwerbs- und Familien-Ver- hältnisse desselben erörtern, sich über die Wahrheit oder Unwahrheit der in der Vor- stellung zur Unterstützung des Gesuchs besonders angeführten Thatsachen äußern und mit einem bestimmten Anträge ans Gewährung oder Abweisung des Gesuchs schließen. Vorsteher und Gerichtsmänner haben zu diesem Behufe nach den persönlichen Ver- hältnissen und der bisherigen Aufführung bei Nachbarn, Verwandten, Dienstherrschaften u. s. w., falls sie nicht selbst die erforderlichen Kenntnisse haben, sich zu erkundigen, und wenn sie ein Urtheil anssprechen, z. B. daß die Person in üblem Nuse stehe, jedes- mal auch die Thatsachen, ans welche eine solche Ueberzengung sich gründet, soweit thnn- lich, anzuführen. Auch werden sie hierbei die im 8- 44 vorgeschriebenen Strafregister zu Rache ziehen. 8- 46. Die Stadt- und Landgerichte werden darüber wachen, daß die Ortsgerichte den Be- stimmungen der gegenwärtigen Instruction gehörig Nachkommen, und zu dem Ende die Geschäftssührung derselben bei passenden Gelegenheiten visitircn. IV. Gebühren bei den Ortsgerichteil. 8. 47. Die Geschäfte, für welche Taggebühren bezogen werden, sind folgende: Versteigerungen und öffentliche Verpachtungen, mit Ausnahme derjenigen Zwangs- versteigerungen von Mobilien, bei welchen keine Gebote geschehen (8. 24), Siegelan- legung und Siegelabnahme (8- 26), Mitwirkung bei Vermvgensaufzeichnnngen und Erb- vertheilungen (§. 27), Vermögensabtheilungen (§. 35), Befchlagnehmnngen, insbesondere auch von Früchten auf dem Feld (8. 40), Beiwohnung als Urkundspersonen bei Unter- suchnilgen (§. 43). In der Taggebühr ist immer, also auch wenn das Geschäft außerhalb des Orts- gerichtsbezirks vorgenonnnen wird, die Gebühr für das über das Geschäft aufgenvmmene Protoeoll oder die sonst errichtete Urkunde (z. B. Kaufnotul sammt Fragebogen) mitbe- griffen, so, daß für diese Actenstücke nicht noch eine besondere Bezahlung verlangt wer- den kann. Wenn das Geschäft innerhalb des Ortsgerichtsbezirks vorgenommen wird, so hat zu beziehen: 1) der Vorsteher a, für einen ganzen Tag (Vor- und Nachmittag).... 1 fi. 1>. für einen halben Tag oder weniger...... 30 kr. Control« der Ortsgericht«. Taggcbühren. 496 JKM. 2) 3) der Gerichtsmann a. für einen ganzen Tag .. 48 kr" 1). für einen halben Tag oder weniger. ,.. 24 kr. der Ortsgerichtsbiener n. für einen ganzen Tag 30 kr. I). für einen halben Tag oder weniger. 15 kr. Wenn sich ber Vorsteher ober Gerichtsniann zur Vornahme bes Geschäfts außerhalb bes Ortsgerichtsbezirks begeben muß, so hat ein Jeber a. für einen ganzen Tag. 1 fl. 30 kr. b. für einen halben Tag ober weniger 45 kr. zu beziehen. Der Ortsgerichtsbiener hat in einem solchen Falle für einen ganzen Tag 40 kr., für einen halben Tag 20 kr. anzusprecheu. Wenn mehrere Geschäfte, bie nach bem Zeitanfwanbe zu vergüten sinb, in einem halben Tag vorgenommen werben, so kann für jebes bie für einen halben Tag bestimmte Gebühr verlangt werben. Transportkosten können nur ausnahmsweise geforbert werben; sie bebürfen gericht- licher Decretnr unb es dürfen nur bie wirklich bafür verwenbeten Auslagen berechnet werben. §. 48. Feste Gebüh- ren ohne Rück- sicht auf die Zeitdauer des Geschäfts. An festen oder sich gleichbleibenben Gebühren ohne Rücksicht auf bie Zeitbaner bes Geschäfts sinb zu beziehen: 1) für Abschriften: Von dem ganzen Bögen ......... 8 kr. füllt bie Abschrift nur drei Seiten 6 kr. Ist nur ein halber Bogen oder weniger erforderlich .... 4 kr. Wenn die Abschrift von dem Vorsteher selbst oder von seinem Schreiber gefertigt worben ist, so darf für die Beglaubigung derselben keine besondere Gebühr angesetzt werden. Mehrfache Ausfertigungen einer Urkunde oder einer Verfügung werden als Ab- schriften tarirt. 2) Für Attestate (Bescheinigungen oderZkiignisse, Begutachtungen z. B. §. 18 et 34) a. von dem Vorsteher 12 kr. ]). von federn Gerichtsmann, der das Attestat re. mit unterschreibt. 6 kr. Wird nur die Uebereinstimniung einer von dem Vorsteher oder seinem Schreiber nicht selbst gefertigten Abschrift mit einer andern Urkunde bescheinigt, 497 80 für den ersten Bogen 6 kr. für jeden folgenden 3 kr. 3) Für Auspfändungen und Ausweisungen von jedem der zugezogenen Zeugen (8. 41) 10 kr. Beträgt die Schuld, worauf gepfändet wird, zehn Gulden oder weniger 5 kr. Stellt sich zu der Wegbringung der gepfändeten Gegenstände eine weitere Bei- hülfe, als die dem Ortsgerichtsdiener zur Pflicht gemachte, als nothwendig dar, so ist hierfür, nach Ermessen des Gerichts, eine besondere Vergütung zu bewilligen. Werden die Pfänder ausnahmsweise nicht alsbald bei der Pfändung, sondern erst später aus dem Gewahrsam des Schuldners gebracht, so ist für diese Weg- bringung ein weiterer Gebührenansatz unstatthaft. Kommt cs nicht zum wirklichen Vollzug einer angevrdueten Pfändung, so haben die Zeugen auf Gebührenansatz keinen Anspruch. 4) Für das AuSschellen einer Versteigerung u. d. gl. in den Dörfern und kleinen Städten von deni Ortsgerichtsdiener 6 kr. In größeren Städten behält cs bei den daselbst herkömmlichen Gebühren sein Bewenden. 5) Für das Ausschreiben einer Versteigerung, Verpachtung u. s. w... 10 kr. 6) Für Beglaubigung einer Unterschrift (§. 12).. ,.. 6 kr. Hat der Vorsteher oder sein Schreiber die Urkunde, deren Unterschrift zu be- glaubigen ist, ausgenommen, so darf für diese Beglaubigung keine Gebühr bezogen werden. Hat die Urkunde mehrere Unterschriften, welche gleichzeitig, also zusammen, be- glaubigt werden, so darf auch nux die einfache Gebühr in Ansatz kommen. 7) Für schriftliche Benachrichtigungen von einem Ausschreiben oder einer sonstigen Verfügung dieselben Gebühren wie für Abschriften. 8) Für Benachrichtigungen von Fehlern, auf welche das Ortsgericht Lei Durch- gehung des Grundbuchs die Betheiligtcn aufmerksam macht (§. 36), für jeden Fehler 2 kr. 9) Für Berichte: Von dem Vorsteher 12 kr. Von jedem Gerichtsmann, der den Bericht mit unterschreibt.. 6 kr- Hiermit sind auch die in der Registratur der Ortsgerichte zurückbleibenden Con- cepte (8. 10) bezahlt. 10) Für das Einträgen einer Hypothek in das Ortshypothekenbuch, u. wenn 1—10 Stücke einzutragen sind: Von dem Vorsteher *. 10 fr. Von dem Gerichtsmann 3 fv< 498 M 54- b. wenn 11—20 Stücke einzutragen sind .... 15 resp. 4 kr. c. wenn 21—30 Stücke einzutragen sind .... 20 iwsp. 5 kr. u. s. w. 11) Für dm Eintrag einer Cession oder sonst eines Uebergangs ans andere Gläubiger und beziehungsweise Schuldner, so wie endlich für die Vormerkung einer Verände- rung einzelner Unterpfaudsstücke: Von dem Vorsteher.. 6 kr. Von jedem Gerichtsmann, der den Eintrag re. mit unterschreibt.. 3 kr. 12) Für das Einträgen einer Eulturveränderung in das darüber vorgeschriebene Ver- zeichniß (§. 36) von jeder Pareelle 2 kr. 13) Für Aufstellung und Beantwortung von Fragebogen: Von dem Vorsteher 12 kr. Von jedem Gerichtsmann, der den Fragebogen mit unterschreibt.. 6 kr. Betrifft der Fragebogen eine Hypothek oder einen Veräußerungs-Vertrag unbeweg- licher Sachen, und umfaßt er mehrere Parcellen, so werden für das zweite und jedes folgende Item an den Vorsteher... : 2 kr. und an jeden Gerichtsmann ♦ • 1 bezahlt. 14) Für einen Grundbuchs auszUg sowohl aus einem schon legalisirten, als aus einem zur Legalisation offen liegenden Grundbuch, von der Pareelle. 2 kr. 15) Für Insinuation einer Verfügung, die dein Vorsteher von dem Stadt- vder Landgericht übertragen - worden ist, von dem Ortsgerichtsdiener am Wohnort des Vorstehers 2 Fr. an anderen zu dem Ortsgericht gehörigen Orten 4 fVi Diese Gebühr darf so vielfach erhoben werden, als die Insinuation einzelnen Personen geschieht. Gleiche Gebühr hat der Ortsgerichtsdiener für die Insinuation von Verfügungen anzusprechen, welche von dem Ortsgerichte ausgehen. Wenn der Stadt- oder Landgerichtsdiener in Fällen, in welchen solches gestattet ist, Ladungen an den Vorsteher des Ortsgerichts insinuirt (§. 13), so darf für die weitere Besorgung derselben keinerlei Gebühr angesprochen werden. 16) Für das Protocollireu a) von Kauf-, Tausch-, Schenkungsverträgen über unbewegliche Gegenstände (8. 18), Uebergabs- (§. 19) und Gütertheilungsverträge (§. 20), sowie Eheverträge 15 kr. b) für das Proioeolliren von Verträgen anderer Art (z. B. §. 23 u. 36) 10 kr. «Jf 54. 499 c) für das Protoeolliren einer nachträglich abgegebenen Einwilligung in einen Ver- trag vder eines Nachgebots 5 kr. Für die nach 8- 10 in der Registramr der Ortsgerichte znrückbleibenden Ver- kaufsprotoeolle wird keine Gebühr bezahlt. 17) Für Schatzungen von unbeweglichen Sachen, und die darüber anfznnehmende Urkunde a) für das erste Item von dem Vorsteher..... 12 kr., von jedem Gerichtsmann, der die Schatznngsnrknnde mit unterschreibt 6 kr., b) für jedes folgende Item von dem Vorsteher 2 kr., von jedem Gerichtsmann, der die Urkunde mit unterschreibt.. 1 kr. Für Taxationen von Mobilien werden, wenn es sich von Würdigung einzelner Gegenstände handelt, deren Werth 100 fl. nicht übersteigt, 10 kr. vergütet. Be- trägt der Werth mehr als 100 fl., so kommt die Tare nach dein Zeitaufwand (§. 53) in Ansatz. 18) Für ein Schreiben an eine andere Behörde z. B. an ein anderes Ortsgericht 10 kr. 19) Für Zwangsversteigerungen von Mobilien, wenn sich in dem Termin keine Steigliebhaber einfinden und Gebote einlegen, von dem Vorsteher 10 kr. von den: Ortsgerichtsdiener 5 kr. §. 49. Keiner Gebühr sind unterworfen: 1) diejenigen Geschäfte, welche sich auf die Einrichtung und Fortführung des Amtes Geschäfte, für selbst beziehen. Dahin gehören Begutachtungen und Vorschläge über Verbesse- han?t 'keine rnngen in dem Geschäftsbetrieb der Ortsgerichte, ferner die Trennung, das Ordnen ^ und die Fortführung der Registratur, die Aufbewahrung des Grundbuchs und alle rcn bezogen Dienstverrichtungen, welche dem Vorsteher und dein Ortsgericht bezüglich der Auf-- dürft", stellnng und Berichtigung noch nicht legalistrter und der Fortführung und des Ge- brauchs bereits legalistrter Grundbücher übertragen sind (§. 36) mit Ausnahme der im 8- 48 unter 8, 14 und 161). erwähnten Taren, Bewahrung der Hypo- thekenbücher, Gestattung der Einsichtnahme derselben und Führung der Register dazu, Aufstellung und Fortführung des Verzeichnisses der Vormünder und Cnra- toren, Ueberwachnng der Gefängnisse, Führung der Straf- und der Gefangenen- register und berichtliche Einsendung der Letzteren. 2) Diejenigen Amtshandlungen, welche als Vorbereitungen zu einer zahlbaren Dienst- Verrichtung erscheinen, z. B. Znfammenbernsnng der Gerichtsmänner, Erkundigungen über Thatfachen die bescheinigt oder die berichtet werden sollen, auch wenn sie schrist- 80«' 500 J\ß. 54 Slttgemfitie Bestim mungen. lich geschehen, Einladungen zur Abgabe von Erklärungen, jedoch hat der Orts- gerichtsdiener in diesen Fällen Bestellgebühren (§. 48 Nr. 15) anzusprechen. 3) Amtshandlungen, welche in Betreff Armer geschehen. Wird aber der Gegner des Armen in die Kosten verurtheilt, so können die Ge- bühren von diesem Gegner erhoben werden. 4) Anzeigen von Sterbfällen, wenn darauf kein gerichtliches Einschreiten erfolgt. 5) Einfache Begleituugsberichte, mit denen ein bereits bezahlter Act eingesendet wird, oder welcher eine blose Anzeige von der Erledigung einer Auflage oder die Be- scheinigung einer dem Ortsgericht anfgetragenen Bekanntmachung enthält. 6) Berichte über Begnadigungsgesuche. 7) Das Löschen einer Hypothek iin Hypothekenbuche. Muß wegen Mangelhaftigkeit der Arbeit, diese wiederholt, z. B. ein Bericht vervollständigt werden, so darf hierfür nicht noch einmal eine Gebühr in Ansatz kommen. In Utttersuchnngssachen werden Dienstverrichtnngen, für welche Daggebühren anzusprechen sind, nach beendigter Untersuchung von der peinlichen Gerichtskasse durch Vermittelung der Stadt- und Landgerichte bezahlt. 8. 50. Auf allen einer Tare unterworfenen Urkunden müssen sämmtliche Gebühren des Vor- stehers des Ortsgerichts sowohl, als der Gerichtsmänner und des Orrsgerichtsdieners, unter Anmerkung des Zeitaufwandes in den Fällen, in welchen die Gebühren danach zu berechnen sind, genau verzeichnet und mit dem Namenszeichen des Vorstehers versehen werden. Werden die Gebühren sofort bezahlt, so ist dieses neben dem Verzeichniß kurz zu bemerken. 8- 51. Die Ortsgerichte sind tiicht befugt, ihre Amtshandlungen zu verweigern oder die er- richteten Protoeolle und Urkunden zurückznbehalten, weil die dafür bestimmten Gebühren nicht bezahlt sind. Nur dann, wenn die Protoeolle oder Urkunden ans Stempelpapier geschrieben werden müssen, sind sie berechtigt, die Vorlage desselben zu verlangen. §. 52. Die Gebühren, welche für den Vorsteher bestimmt sind, hat auch dessen Stellver- treter zu beziehen, derselbe muß gleich dem Vorsteher ohne besondere Gebühr die mit dem Geschäft verbundenen Schreibereien besorgen und die dazu erforderlichen Schreib- materialien stellen. M 54 501 8- 53. Alle bisher bestandenen, die Gebühren der Hülfsbeamten der Jnstiz betreffenden Re- gulative sind aufgehoben. Die Gebühren der bei der Abschätzung von Gebäuden zuge- zogenen Banverständigen anlangend, bleibt es bei der bisherigen Observanz. 8- 54. Diese Gebührenordnung ist in dem Geschäftslocale des Vorstehers anfzülegen und deren Einsicht auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. Darmstadt ain 26. October 1852. Ans Allerhöchstem Aufträge: Das Großherzoglich Hessische Ministerium der Justiz. v. Lindelof. Gottwerth. Formular Nr. 1. 502 M Formular Nr. 1. Geschehen Pfungstadt den ten 18.. Betrestend: Len Verkauf eines Pferdes von Johann Müller von Hahn an Heinrich Meyer dahier. Vor Unterzeichnetem Vorsteher des hiesigen Großh. Ortsgerichts erschienen heute Johann Müller von Hahn und Heinrich Meyer von hier und erklärten: Mir haben heute dahier folgenden f Kaufvertrag-. Tausohverteag f abgeschlossen etc. Die Veränderung bestätigt: Johann Müller. Heinrich Meyer. Christoph Weher, Vorsteher des Grossh, Ortsgerichts. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, beziehungsweise unterzeichnet. Heinrich Meyer. Job. Müller. Zur Beglaubigung: Christoph Weber, Vorsteher des Grossh. Ortsgeriehts. M S4 503 Formular Nr. 2. Schönberg, den ten... -. 185. An Großherzoglich Hessisches Landgevicfjt Zwingenberg Bericht des Großh. Ortsgerichts zu 8eliöil1iel-g. Anlagen. Zur Anflage des Ibkmägerichts .... vom ten 18.. Betreff: Der oben angeführten Auflage entsprechend re. 504 M 54 Formular Nr. 3. Geschehen Giessen den ten ..... 185 Betreff: Kaufcontract zwischen Johann Kaisers Eheleute und Ludwig Todt, von hier. Es erschienen vor dem Unterzeichneten Vorsteher des Großh. Ortsgerichts heute Johann Kaiser und Ludwig Todt von hier und erkürten: Es Hütte 1) als Verkäufer Johann Kaiser mit Zustimmung seiner Ehefrau, Anna, geh. Löwenstein, 2) an Ludwig Todt, von hier, als Käufer, jenseits beschriebene zwei Aecker für und um die Summe von 65 ü. — kr. schreibe Fünf und Sechszig Gulden, unter folgenden Be- dingungen verkauft: 1) Die Bezahlung des Kaufschilliugs geschieht, halb hei der Uehergabe ,■ halb auf Mar- tini 1. J. ohne Zinsen. 2) Die Uebergabe erfolgt alsbald. 3) Bis zur völligen Bezahlung des Kaufschillings bleibt das Eigenthumsrecht Vorbehalten. 4) Für den Flächeninhalt wird nicht gehastet. 5) Die Kosten der Kanfnotnl und ihrer Anlagen und des Kaufbriefs trägt Käufer. 6) Die Steuern, Grundrenten und Abgaben übernimmt der Käufer mit dem 1. Januar k. J. 7) Die Fahrtgerechtigkeit der 2 Nachbarn des Ackers am Biegel ist dem Käufer bekannt. 8) Verkäufer behält sich die ausstehende Erndte von dem Acker in der Taufe noch aus. M S4 505 Ordn.- Nr. Pag. et Nr. nach dem alten Flur- buch. Nach dem neuen Flurbuch. Klafter - Maas. Grund- ht fielt. Flur. Nr. fl. fr. 1. 115 11 120 160 Acker am Biegel neben Kaspar Schmidt, gibt Zehntgrundrente 2. 2 2 6 1 1 IV 14 214 Acker in der Taufe an Melchior Grund. • Vorgelesen, genehmigt und von beiden Theilen unterschrieben. Namen der Verkäufer. Namen des Käufers. Johann Kaiser. Ludwig Todt. Des Verkäufers Ehefrau XXX der Anna, Johann Kaisers Ehefrau Handzeichen beglaubigt der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Philipp Schneider. Zur Beglaubigung der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Philipp Schneider. 81 506 M 54 Formular Nr. 4. Geschehen, Zwingen berg den 6. März 1852. Betreff: Kaufvertrag zwischen Zok. Weber I. zu Zwingen- berg und Andreas Müller daselbst. Heute erschienen vor dem Unterzeichneten Ortsgerichtsvorsteher Johann Weber I. und Andreas Müller, Beide von hier und erklärten: Es habe 1) Johann Weher I. Ortsbiirger und Gastwirth dahier, mit Zustimmung- seiner mitunter- schriebenen Ehefrau Anna Maria geh. Schmitt, als Verkäufer, 2) an Andreas Müller, Ortsbiirger von hier und dessen Ehefrau Maria Elisabetha geh. Meyer, als Käufer, folgende in dem angehefteten Griuidbuchsauszug bezeichnete unbewegliche Gegenstände: 1) Elur I. Nr. 25, QK1. 72. Hofraithe nebst Scheuer und Stallungen, 2) Flur VII. Nr. 150, DKL 506. Wiese, die Neuwiese genannt, 3) Flur XV. Nr. 33 □ KI. 1224. Acker unter den Bäumen, 4) Flur XX Nr. 21 □ Kl. 650. Eichenniederwald — für die Summe vom 2050 tl. 30 kr., schreibe Zweitausend Fünfzig Gulden, dreissig Kreuzer, unter folgenden Bedingungen verkauft: 1) Die Bezahlung des Kaufschillings geschieht vier Wochen nach der Uebergabe, 2) die Uebergabe erfolgt den 1. Juli d. J. 3) Bis zur völligen Bezahlung des Kausschillings bleibt das Eigenthumsrecht Vorbehalten. 4) Für den Flächeninhalt wird nicht gehastet. 5) Die Kosten der Kaufnotul und ihrer Anlage und des Kaufbriefs tragen die Käufer. 6) Die Stenern, Grund- und Tilgungsrenten übernehmen die Käufer vom 1. Juli 1852 an. 7) Die Fahrgerechtigkeit der beiderseitigen Nachbarn des Ackers Flur XV. Nr. 33 über denselben in ihre anliegenden Gärten bleibt Vorbehalten. 507 M 54. 81 * 8) Die Mutier des Verkäufers, die Wiltwe des Christian Weber, Mariane, geh. Winter, verzichtet auf den ihr zustehenden Genuss der Hälfte des auf dein Acker Flur XV. Nr. 33 wachsenden Obstes. 9) Von dem Grundstück Flur VH. Nr. 150, — 506 Klafter werden nach dem an- liegenden Messbrief nur 50 schreibe Fünfzig Klafter verkauft. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Namen des Verkäufers. Johann Weber, Anna Maria Weber, geb, Schmitt. Zur Beglaubigung. Namen der Käufer. Andreas Müller, Maria FJisabetha Müller, geb. Mayer. Der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Adam Werner. Fortgesetzt Zwingenberg den 9. März 1852. Heute erschien die Wittwe des Christian Weber, Mariane geb. Winter, genehmigte nach geschehener Vorlesung vorstehenden Verkauf und verzichtete auf das ihr auf den ver- kauften 50 Klaftern des Ackers Flur XV. Nr. 33 zustehende Recht des Bezugs der Hälfte des Obstes. Zu gleicher Zeit erschien Christoph Weber und erklärte: Ich verzichte darauf, dass der Kaufschilling zur Befriedigung der mir zustehenden Erb- geldsforderungen an mich angewiesen werde. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, Christoph Weber. Mariane Weber, geb. Winter. Zur Beglaubigung. Der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts: Adam Werner. 508 M Sck A Formular Nr. 5. Geschehen Giessen den 12‘cn März 1852. Betreff: Tauschcontract zwischen lobann Weber von bollar und Konrad Meier von Staufenberg. Es erschienen beute vor dem Unterzeichneten Vorsteher des Großherzoglichen Ortsgerichts Johannes Weber und dessen Ehefrau, Katharine geh. Lotz und Konrad Meier von Stau- fenberg und erklärten: Es haben jene an diesen die jenseits unter A. beschriebene Wiese am Burgrain gegen den daselbst unter B. verzeichneten Acker in der Au vertauscht unter folgenden Bedingungen: 1) die gegenseitige Uebergabe der vertanschteit Gegenstände erfolgt nach Oontinnation des Tauschbriefs. 2) Für den angegebenen Flächengehalt wird von keiner Seite gehaftet. 3) Die Steuern, Grundrenten und Abgaben werden beiderseits vom 1. Juli I. J. an übernommen. 4) Die Kosten der Tauschbriefe der Notnl u. s. w. tragen beide Theile zugleich. 5) Es verspricht Konrad Meier den Johannes Webers Eheleuten eine Herausgabe von 25 11. schreibe Fünf und zwanzig Gulden Kreuzer, zahlbar auf Martini 1. J. 6) Bis zur gegenseitigen Erfüllung des Vertrags bleibt jedem Theil sein Eigenthnmsrecht an den vertauschten Grundstücken Vorbehalten. M S4 509 Ord.- Nr. neues Grundbuch. Flur I Nr. altes Pag. et No. Klaf ter- Maas. A. Beschreibung der Wiese, welche Johannes Webers Eheleute dem Konrad Meier vertauscht haben. Grund lasten. fl. 1 kr. 1. 111. 18. 12 3 6- 125. Wiese am Burgram an Kaspar Hahn. B. Beschreibung des Ackers, welchen Konrad Meier dagegen an Johannes Webers Eheleute vertauschte. 1. VI. 31. 3 2 5 1 - 280. Acker in der Au am Hospitalgut und dem gemeinen Weg Voi'gelesen, genehmigt und von beiden Theilen unterschrieben. Johannes Weber. Katharine Weber. Konrad Meier. Zur Beglaubigung Der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts. N. N. 510 M 54 Formular Nr. 6. Geschehen Rensbeim den 1. Juli 1852. Betreff: Schenkungs-Bertrag zwischen Elisabetha a Johannes Runkels Wittwe und Christian Runkel. Es erschienen heute vor Unterzeichnetem Vorsteher des Großh. Ortsgerichts, Elisabetha, Wiltwe des verlebten Johannes Runkel, von hier, zu welcher man sich auf Verlangen ins Haus verfügt hatte, wo man sie bettlägerig, doch hei vollem Gebrauch ihrer Geisteskräfte fand und Christian Runkel, ihr Stiefsohn und erklärten: Erstere: Ra ihr Stielsohn Christian Runkel sie bisher verpflegt und sieb als rechtes Rind gegen sie benommen habe, so wolle sie Hiermit demselben ihr ganzes Vermögen, insbesondere ihre in anliegendem Grnndbnchs-AuSzug lit. A. näher beschriebene Immo- bilien erb- und eigenthümlich schenken und übergeben: M »4 511 so daß derselbe von setzt an die besagten Vermögensstücke sofort übernehmen, haben und be- halten und damit wie mit anderem Eigenthum schalten und walten solle, nur ihr Bett, ihre Kleidungssiicke und Weissgeräthe auf ihre Lebenszeit ausgenommen, welche bei ihrem Tode aber demselben ebenfalls verbleiben sollten. Dagegen erwarte sie, dass derselbe sie nach wie vor bei sich in der Stube, die ihr als Einsitz ohnehin Vorbehalten sei, wohnen lasse, ihr die Kost an seinem Tisch ptiunktlich verabreiche, sie in ihren kranken Tagen aufmerk- sam verpflege, mit Wasche und Flicken versorge , Arzneien und Arzt für sie bezahle und sie nach ihrem Ableben christlich werde beerdigen lassen, auch etwa vorbildliche Schulden bezahle. Sollte jedoch der Beschenkte sich wider Vermuthen undankbar gegen sie betragen, sie viel, leicht gar beleidigen oder mißhandeln., so behält sie sich das Hecht, diese Schenkung, ohne weitere Bezahlung für das ihr Verabreichte, als durch den Abnutzen ihres Vermögens ver- gütet, zu widerrufen, hierdurch ausdrücklich bevor. Der Letztere: Er nehme diese Schenkung dankbar an, und verspreche sich dafür gegen die Schenkerin stets dankbar zu beweisen, auch dieselbe fortan zu verköstigen, zu verpflegen und beerdigen zu lassen, und etwaige Schulden zu übernehmen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. xxx Das Handzeichen der Elisabetha, Johannes Runkels Christian Runkel. Wiltwe atteslirt der Vorsteher des Drossln Ortsgerichts Mohr. Zur Beglaubigung: der Vorsteher des Drossln Ortsgerichts Mohr. 512 M 54 Formular Nr. 7. Geschehen, 'Wiesovir den 10. Eebruar 1852. Betreff: Gutsübergabe zwischen Johanne8 Dönges Eheleuten, von Trohe und ihrem Sohne Kaspar Dönges und dessen Verlobten Marie Weber. Es erschienen heute vor dein Unterzeichneten Vorsteher des Großh. Ortsgerichts Johann63 Dönges von hier, Marie dessen Ehefrau, Kaspar Dönges ihr ältester Sohn und dessen Ver- lobte Marie Weber in Beistand ihres Vaters Könrad Weher, und erklären folgenden Uebergabs-Vertrag zn Protokoll: 1) Es übergehen Johannes Dönges und seine Ehefrau an ihren Sohn, Kaspar und dessen Verlobte Marie Weher von hier erb- und eigenthümlich die, in dem unter lit. A an- liegenden Grundbuchs-Auszug näher beschriebenen Immobilien au Hofraithe, Aecker, Wiesen und Gärten, ihr Vieh, das zur Landwirthschaft gehörige sämmtliche Geschirr als Wagen, Pflug, Egge, u. dgl. in., namentlich »54. 513 i 2) Die Ueberlieseniug soll mit der Hochzeit der Uebernehmer vollzogen werden, sollte die Heirath nicht vollzogen werden, so gilt auch dieser Uebergahs-Contract nichts. Doch behalten sich die Uehergcber noch 2 Jahre lang die Gutsherrschaft und Leitung der Haushaltung bevor, in welcher Zeit die Uebernehmer als Knecht und Magd für sie arbeiten sollen. 3) Tie übergebenen Gegenstände werden den UeberneHinerh für die Summe von 1200 fl.— kr., schreibe Eintausend Zweihundert Gulden Frankfurter Währung angeschlagen, ausserdem haben Uebernehmer einem jeden der 3 Geschwister hei ihrer Verheiratliung 1 Kuh, 1 Rind, 1 Hohlschwein und 4 Schaafe, alles mittlerer Qualität, zu liefern. 4) Diese Anschlagssumme wird folgendergestalt berichtigt: a) 200 fl. schreibe Zweihundert Gulden an den zu deren Empfang angewiesenen Gläu- biger Johann Mulh zu Giessen. b) 200 fl. schreibe Zweihundert Gulden behalten sich die Uehergcber für den Fall der Nolh zu ihrer Verfügung lebenslänglich bevor; was hei ihrem Ableben davon nicht verwendet ist, soll zur geschwisterlichen Theilung kommen, c) 600 ff. schreibe Sechshundert ■ Gulden erhalten die drei Geschwister des Ueber- nehmers, Johannes, Christian und Elisabclha, jedes zum dritten Tlieil zur Abfin- dung und zum Erblheil und d) 200 fl. schreibe Zweihundert Gulden behält der übernehmende Bräutigam als seinen Erbtheil. Die 200 fl. bei Johannes Mulh und die weiteren 200 fl., welche sich die Eltern Vorbehalten haben, werden von der Zeit der Uebergabe der Guts- herrschaft an mit 5 pCt. verzinst; die 600 fl., welche die Geschwister des Ueber- nehmers erhalten, bleiben auf dem Gut stehen, bis diese heirathen, oder ihren Einsitz aufgeben; vom Tode der beiden übergebenden Eltern an sind diese aber den Geschwistern mit 5 pCt. zu verzinsen. Stirbt eines der Geschwister ohne Leibeserben, so soll seine Abfindung zur Hälfte den Gutsübernehmern verfallen sein, zur andern Hälfte den Geschwistern herausgegeben werden. 5) Sodann Haben die Uebergeber von den UeberueHmern solgeude auf de» übergebenen Gegenständen Hastende Auszugsleistmigen lebenslänglich anzusprechen: den freien Einsitz und die vollständige Verköstigung vom Tische der Uebernehmer, oder wenn die Eltern damit nicht zufrieden sind, statt derselben: a) den Einsitz in der obern Stube rechter Hand, den vordersten Platz im Stall für eine Kuh, Platz für ihre Früchte hinten auf dem Speicher, Platz vorn auf der 82 514 M 54 Stallbühne für ihr Futter und im Keller für ihre Kartoffeln und auf der Mistenstätte für ihren Dünger, Raum im Hof für ihr Holz, wo es ihnen beliebt. b) Die Benutzung ihrer auf der Anlage B. bezeichnten Auszugsäcker und Wiesen, welche die Uebernelnner düngen, ausstellen und erndlen, überhaupt alle Arbeiten darauf nach Verlangen der Uebergeber tlmn müssen; c) die beste Kuh nach Wahl der Uebergeber; d) jährlich auch 2 Malter Korn, 2 Maller Gerste, 1 Meste Erbsen, 1 Bieste Linsen, 10 Pfd. Schinken, 10 Pfd. Speck, 100 Eier. 6) Weiter Haben die Uebergeber für ihre noch unversorgten Kinder namentlich: Johann, Christian und Elisabelha Dönges ausbediingen, daß dieselben so lange sie sich nicht verheirathen oder so lange sie ihre Abfindung stehen lassen, den Einsitz in der Kammer rechter Hand im 2ten Stock für sich, auch die Tochter für ein etwaiges uneheliches Kind bis zu dessen 14. Jahre, behalten sollen. Wird eins der ledigen Geschwister krank, so soll es von den Gutsübernehmern verköstigt und verpflegt werden, so lange es krank ist, ohne dass diese etwas dafür anzusprechen haben. 7} Bis zur vollständigen Erfüllung aller Leistungen bleibt den Uebergebern und ihren Erben das Eigenthumsrecht an den übergebenen Gegenständen Vorbehalten. 8) Werden die Uebergeber krank und bettlägrig, fo erhalten sie vollständige Aufwartung und Verpflegung von den Hebernehmern. 9) Sollten sich weitere noch unbekannte Schulden der Uebergeber, als die oben angegebenen Herausstellen, so müssen dieselben so weit sie nicht ans den von den Eltern vorbe- haltenen 200 ff. getilgt werden können, von sämmtlichen Kindern zu gleichen Theilen getragen werden. 10) Wenn Uebergeber nach der Uebergabe der Gutsherrschaft noch weitere Schulden machen sollten, so sollen die Kinder nicht verpflichtet sein, dieselben zu bezahlen, wenn sie nicht Erben der Eltern werden wollen. 11) Sollten beide UeberiieHmer vor den Uebergebern kinderlos versterben, so zerfällt dieser Anschlagsvertrag und steht es dem überlebenden Theil wieder frei, das Gut einem andern Kinde zu übergeben. Stirbt der übernehmende Bräutigam vor seinen Eltern kinderlos, so soll die überlebende Braut, wenn sie sich wieder verheirathen will, was sie in das Gut eingebracht und 200 ff schreibe Zweihundert Gulden Abstand herausbekommen und aus dem Gut abziehen. Sind in diesem Falle die übergebenden Eltern schon todt, so hat die jetzige Braut, wenn sie wieder heirathen und das Gut behalten will, weitere 200 fl. schreibe Zweihundert Gulden an die Geschwister des M 54 515 82* Bräutigams herauszugeben. Sind aber alsdann Kinder vorhanden, so kann sich die überlebende Braut dann in den Hof wieder verheirathen, kann jedocli denselben künftig nur einem der Kinder 1. Ehe übergeben und anschlagen. 12) Würden Uebcrnehmer dm festgesetzten Auszug nicht pünktlich leisten, so sollen dieselben aus Anrufen der Uebergeber durch das Gericht im schleunigsten Verfahren und mit Aus- schluß aller Einreden zur alsbaldigen gehörigen Fortentrichtung desselben angehalten und etwa rechtlich begründete Einwendungen von jenen nur im besonderen Verfahren geltend gemacht werden. 13) Wenn sich Ueberuehnier gegen Uebergeber undankbar und nukindlich benehmen, sie etwa gar mißhandeln oder beleidigen sollten, so können diese verlangen, dass dieser Ueber- gabs-Vertrag gegen eine Vergütung von 100 fl. wieder aufgehoben wird. 14) Wenn von den Uebergebem eines verstirbt, so soll das andere den Auszug vollständig fortbehalten, mit Ausnahme der Früchte, des Dörrfleisches und der Eier, welches dasselbe nur zur Hälfte fortbehalten soll. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Johannes Dönges, Kaspar Dönges, Marie Dönges, Marie Weber, Konrad Weber. Zur Beglaubigung J. Lang, Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts. 516 M 54 1 Ein anderer Uedergabs-Vertrag. Zu Formular Nr. 7. Geschehen, Wieseck den 8ten Februar 1852. Betr: Gntsiibergabe zwischen Johannes Lang von hier und seinen Kindern- Es erschienen heute vor dem unterzeichireten Vorsteher des Großh. O^tsgerichts Johannes Lang- von Inei' Mttwer mit seinen 4 Kindern Konrad, Kaspar, Elisabelha und Christian, letzterer unter Beistand seines Curators Heinrich Mohr von hier und erklären folgenden Neber- gabs-Vertrag zu Protoeoll: 1) Es ü£>evg-iebt Johannes Lang von hier a. an seinen Sohn Kaspar seine Hofraithe Flur 1. No. 120 Haus, Scheuer, Stall, Back- haus nebst Flur 1. No. 121 Garten an derselben, ferner: Pferd, Karn, Pflug, Egge und Pferdegeschirr mit Zugehör und erb- und eigenthümlich das in dem unter lit, A. anliegenden Grundbuchs-Auszug näher beschriebene Landsiedelgut, sodann 1). an seine siinnnlliche 4 Kinder zur geschwisterlichen Theilung seine sämmtlichen übrigen im Grundbuchs-Auszug unter lit. B. näher beschriebene Grundstücke, namentlich: M 54. 517 i 2) Die Ueberlieferuirg soll an die Kolme Konrad und Kaspar alsbald nach der Vertheilung, an die Tochter Elisabetha und den Sohn Christian aber erst bei deren Verheiralhung geschehen. 3) Die dem Sohn Konrad übergebenen Gegenstände werden dem Uebernehmer für die Summe von 600 fl. — schreibe Sechshundert Gulden Frankfurter Währung angeschlagen, die Güterstücke werden ohne Herausgabe getheilt, 4) Diese Anschlagssnmnie wird solgendergestalt berichtigt: a) 200 fl. — schreibe Zweihundert Gulden hat der Uebernehmer als auf dem Ver- mögen haftende Kapitalschuld bei Konrad Meister in Butzbach zu übernehmen und den Anlheil seiner Geschwister frei zu machen. b) Die übrigen 400 fl. schreibe Vierhundert Gulden theilen die 4 Geschwister so, dass der Uebernehmer der Hofraithe einem jeden Einhundert Gulden herausgibt und zwar dem Bruder Kaspar auf Martini I. J., den beiden übrigen Geschwistern, wenn sie sich verheirathen oder den Silz in der Hofraithe aufgeben. 5) Sodann Hat der Uebergeber von jedem Uebernehmer der Grundstücke folgende ans den übergebenen Gegenständen hastende Auszugsleistnngeu lebenslang anzusprechen: a) Die Benutzung der in den heute errichteten Looszetteln bezeichnten Auszugsgrund- slücke, welche ihm jedes Kind zu seinem Theil zu bauen und auszustellen und die Erndte einzuthun hat; bis zur Verheiralhung der 2 jüngsten Geschwister hat Konrad Lang deren Anlheil zu bebauen. b) Den Wohnsitz im Haus in der Oberstube nebst Raum im Speicher, Küche, Keller, Scheuer, Stall und Hofraithe für seine Früchte, Gefiitter, 1 Kuh, Mist, Holz u. s. w wo er sich denselben wählt. 6) Weiter hat der Uebergeber für seine noch unversorgte Kinder, namentlich Elisabethe und Christian den Wohnsitz im Haus, in der Kammer linker Hand der Oberstube, bis zu ihrer Verheirathung und Platz in der Küche ausbedimgen, wogegen sie auch ihre Her- ausgabe so lange, als sic dieses Recht ansprechen, unverzinslich stehen lassen. 7) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Leistungen bleibt dem Uebergeber und seinen Erben das Eigenthumsrecht au den übergebenen Gegenständen Vorbehalten. 8) Wird der Uebergeber krank und bettlägerig, so erhält er vollständige Aufwartung und Ver- pflegung von dem Sohne Konrad Lang. 9) Sollten sich weitere noch unbekannte Schulden der Uebergeber als die oben angegebenen Herausstellen, so müssen sie von jedem der 4 Geschwister zu gleichen Theilen getragen werden. 518 Jfg 54, 10) Wenn der Uebergeber nach der Uebergabe der Güter noch weitere Schulden machen sollte, so Koben seine Linder solebe als Erben zu berichtigen. 11) Sollte der Uebernehmer vor dem Uebergeber kinderlos versterben, so soll das ange- sclilagene Haus und Lehngut an seine Geschwister zurückfallen, ihm jedoch freistehen, seiner künftigen Frau und Wittwe den Einsilz im Haus zu vermachen. 12) Würde der Uebernehmer den festgesetzten Auszug nicht pünktlich leisten, so soll derselbe auf Anrufen des Uebergebers durch das Gericht im schleunigsten Verfahren und mit Ausschluß aller Einreden zur alsbaldigen gehörigen Fortentrichtung desselben angehalten und etwaige rechtlich begründete Einwendungen von jenem nur im besonderen Verfahren geltend gemacht werden. 13) Wenn sich Uebernehmer gegen Uebergeber undankbar und unkindlich benehmen, ihn etwa gar mißhandeln oder beleidigen sollten, so soll dieser die ganze Abtretung gegen Er- stattung etwaiger Verwendungen auflieben dürfen. Zwölf worie 14) Wenn von den ü-eborgcboft» eines verstirbt, SS seö das andere den Auszug ausgelöscht. J ° ö Z«r Begl«: Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Johannes Lang, Konrad Lang, Elisabetha Lang, Kaspar Lang, Heinrich Mohr, Curator des Christian Lang. Zur Beglaubigung: der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Groos. M Sck 519 Formular Nr. 8. Geschehen GfOSSgerau den 26. October 1852. Betr.: Die Gütertheilung der Peter Meisters Prben von biei'. Es erschienen heute Vor Unterzeichnetem Vorsteher des Großh. Ortsgerichts Johannes Mei- ster, Katharina Meister verehelicht an Peter Ross, Melchior Meister und Anna Elisabetha Meister von hier und erklärten: Sie hätten von ihren Eltern Peter Meisters Eheleuten die in dem suh lit. A. anliegenden Grundbuchs-Auszug näher verzeichneten 24 Aecker, Wiesen und Gärten durch gesetzliche Erbfolge erworben, und wünschten solche nun untereinander zu vertheilen. Sie wollten daher bitten, die Vertheilung derselben unter sie zu leiten und die Verloosung vorzunehmen. Es wurden daraus folgende Bedingungen der Verloosung unter den erschienenen Interessenten vereinbart: 1) Das Loos No. 1 hat an das No. 2 10 fl. schreibe Zehn Gulden, das Loos No. 3 an No. 4. 3 fl. schreibe Drei Gulden zur Gleichstellung herauszugeben. Die gemeinschaftlichen Schulden betreffend, ist verabredet, daß das Kapital bei Joseph Löhr in Heuchelheim von 120 11., schreibe Einhundert Zwanzig Gulden von jedem der vier Miterben mit 30 fl. übernommen und alsbald abgetragen werden soll, die übrigen kleineren Schulden haben sie ebenfalls jeder zu seinem Tlieil zxi bezahlen. Es wurde hierauf, nachdem die Gleichheit der Loose von den Betheiligten anerkannt worden, die Verloosung der anliegenden vier mit No. 1 bis 4 bezeichneten Looszettel vorgenommen und fiel No. 1. dem Melchior Meister, „ 2. der Anna Elisabetha Meister, „ 3. dem Johannes Meister, „ 4. der Katharina Meister, verehelichten Ross, int Loose zu, worauf dieses auf den Loosen selbst bemerkt und dieses Protocoll stimmt den Loos- zetteln zur Anerkennung von allen Betheiligten auf Vorlesen und Genehmigung unterschrieben worden ist. Johannes Meister. Melchior Meister. Katharina Ross. Anna Elisabetha Meister. Zur Beglaubigung: Der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Büss er. 520 Jfö. Formular Nr. 9. No. 1. Looszettel über diejenigen Grundstücke, welche bei der heute Statt gefundenen Vertheilung der den Peter Meisters Erben von Grossgerau von ihren Eltern überkommenen Grundstücke dem Melchior Meister tnt Loos zugefallen sind. Ord.- Nr. Altes Pag. et No. Neue Be- zeichnung. Flursi Nr. Klafter maas. Grundlasten. si.! kr. 521 Ord.- Nr Altes Pa«-, et No. Ui'Ji I! Neue Be- zeichnung. Flur! Nr. Klafter - maas. .1' t •ii.iuunv - ; r :i v. i: d tr -. !!/ ^ r.Hit HOV ili 'ystvy*}. MH A ■WiO. :;? ■' ; i k ■ : i■ it•!T. i■•(((!J. ■■..nu '■ ■■'•'■.: ■■ ■■.. ", .•!: i. ,i!t rH ■ : • ■. ■ ; V.' ::. : ‘ ‘u’M •' 0*1; Grunblasten. fl. I kr. 1)16863 Doos gibt an No. 2 10 fl, schreibe Zehn Gulden zur Gleichstellung heraus. Vorgelesen, genehmigt und von allen Beiheiligten unterschrieben. Gross ge rau beit 25. Oclober 1852. Johannes Meister. Katharina Ross, geh. Meister. Melchior Meister. Annna Elisabelha Meister. Zur Beglaubigung: Der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichls Biisser. 83 522 M S4 Formular Nr. 10. Geschehen, Altenbuseck dm 22. Juli 1852. Betreff: Ehevertrag zwischen Christian Löber H. und Anna Maria Groh von hier. Es erschienen vor Unterzeichnetem Vorsteher des Großh. Ortsgerichts Christian Löber I]. mit seinem Vater Balthaser Löber und Anna Maria Groh mit ihrer Mutter Katharina, Christoph Groh’s Wittwe von liier und erklären: Zwischen Christian Löber II. und Anna Maria Groh sei folgender Ehevertrag unter Zustimmung des Vaters des Bräutigams und der Mutter der Braut verabredet worden: 1) Es wollen sich beide Verlobte zur Ehe nehmen und dieselbe demnächst durch kirchliche Trauung vollziehen lassen. 2) Ihren Wohnsitz nehmen die jungen Eheleute dahier in Altenbuseck im Hause der Mutter der Braut. 3) Die Braut wendet in diese Ehe ein: a) An Brautgabe, welche ihr ihre Mutter mitzugeben verspricht, folgende 6 Aecker und 2 Wiesen, welche auf der Anlage lit. A. näher beschrieben sind, nutzniesslich so lange die Ehe währt oder bis zur geschwisterlichen Theilung. I». et Nr. Klftr. Flur I Nr. 18. 204 1 4 100 Acker am Mühlberg neben Kaspar Müller. 77 III 77 220. 1 20 2 8 180 77 am Holzweg an Wilhelm Becker. 77 X 77 406. , 5 10 3 170 77 am Reichberg neben Konrad Krämer. 77-; X. 77 30. 3 08 2 0 192 77 im Hossler, stösst auf den Weg, neben Johannes Wagenbach. 77 III 77 124. 4 20 86 186 77 daselbst neben Kaspar Seuling. 77 III 77 301. 6 12 1 3 175 77 am Traiser Weg neben Eberhard Becker. 77 VI 77 12. 222 8 168 Wiese auf der Viehweide neben Konrad Roth. 77 VI 77 280. 45 6 1 8 190 77 in den Dorflöchern neben Eberhard Lotz. Ferner 1 Kuh, 1 Schwein; 2 Schaafe, 25 Ellen leinen Tuch, 50 Bossen Flachs, ein vollständiges1 Bett und vollständige Kleidung. b) Au sonstigem eigenen Vermögen, ihr von ihrem verstorbenen Vater ererbtes Ver- mögen, welches aber die Mutter der Braut, so lange sie lebt, in Nutzmessung behält. JS- 54 523 83* 4) Der Bräutigam wendet dagegen ein: a) an Vermögen, welches ihm sein Vater als Widerlagc mitzugeben verspricht, folgende 3 Aecker, 1 Garten und 1 Wiese auf der Anlage B. näher beschrieben, eben- falls nutzniesslich bis zur geschwisterlichen Theilung: P. et. Nr. Klflr. Flur 11 Nr. 16. 777 116 Acker am Reichberg neben Christoph Müller. „ 11 „ 181. ~ 182 „ am Holzweg neben Pb. Becker. „ IV „ 171. ~ 198 „ im Hossler neben Ph. Krämer. „ IV „ 176. ~ 168 Garten in den Burggärten neben Konrad Hofmann. „ X „ 3. 180 Wiese auf der Burg neben Pb Vogel. b) an sonstigem eigenen Vermögen 200 11., die sich derselbe als Einsteher erspart bat. 5) Sollte diese Ehe durch den Tod aufgelöst werden, ohne daß Kinder ans derselben vor- handen sind, so ist verabredet: a) wenn der jetzige Bräutigam vor der Braut verstirbt, so soll diese 200 11. erb- und eigenthiimlich aus seinem Vermögen erhalten; sein übriges eingewendetes Ver- mögen aber, so lange sie nicht zur zweiten Ehe schreitet, nutzniesslich behalten; b) wenn die jetzige Braut vor dem Bräutigam kinderlos verstirbt, so behält dieser erb- end eigenthümlich ebenfalls 200 fi. aus ihrem Vermögen und das von ihr zuge- wendete Vieh und sonstige Mobilien; alles übrige eingewendete Vermögen der Braut aber, so lange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, in Nutzniessung. c) Die Rungenschaft wird in allen Fällen nach den Gesetzen gelheilt. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Christian Höher, Anna Maria Grob. Balthasar Höher. Das Handzeichen x x x der Katharina, Christoph Groh’s Wittwc attestirt Mack, Zur Beglaubigung: der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Mack. 524 Formular Nr. 11. (.ii*)dohri- • '!!> il;:i SHulll/-. 'TOii Hi: > 1 hrur «'>>'!»<) 1: .. r>;:'•»*)/. L Geschehen, R ö d c h e n dm 3. Mürz 1852. : ;:i’J it \l-, ; mIh ji‘>fl ffffi WjfoA 311 ~rr .91 1/1 i! ...•v/.sh-ij NÜ! ... .v-': ■ •■■■: .. Betreff: Die Verehelichung deö Konrad Maus mit Eva Becker, von hier. .hpY: i'l Ov.bi: 9?.»iV/ - j !. .. /. .. Es erschienen heute vor uuterzeichuetem Vorsteher deS Großh. Ortsgerichts llonrad Maus und Eva Becker in Beistand ihres Vaters Peter Becker von hier und erklärten Erstere: Sie seien gesonnen, einander zur Ehe zu nehmen, wollten aber keine Ehepacten er- richten, vielmehr im Falle ihres kinderlosen Ablebens ihre Vermögens-Verhältnisse nach Solmser Landrecht beurtheilt wissen. Der miterschienene Vater der Braut Peter Becker von hier — die Ellern des Bräutigams sind todt — ertheilte seine Zustimmung hierzu. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Konrad Maus, Eva Becker, Peter Becker. Zur Beglaubigung der Vorsteher des Grossh. Ortsgerichts Mehrmann. Hierbei habe ich Unterzeichneter folgende Fragen pflichtgemäß beantwortet: Frage 1. Wie alt ist der Bräutigam, wie alt die Braut? Ersterer Letztere... Jahre. 525 M 54. Frage 2. Wie heißen die Eltern der Verlobten; leben sie noch, oder sind sie verstorben? Der Name des Vaters des Bräutigams ist (und ist derselbe noch am Leben), der Vater der Braut heißt.. ..... (Derselbe ist jedoch mit Tod ab- ge gangen.) 'JKJf TiV($ M.f'V.i'n,'pW! "'n Frage 3. Stehen die Verlobten oder Einer von ihnen unter Vormundschaft, und wer ist der Vormund? Frage 4, War Einer der Verlobten schon einmal verheiratet? Frage 5. Sind Kinder aus einer früheren Ehe Eines der Verlobten vorhanden und wie viel? wie alt sind diese Kinder, und sind sie mit einem Curatvr versehen? Für die Nichtigkeit dieser Beantwortung: der Vorsteher des Großherzoglicheu Ortsgerichts Mehrmann. > : •') ;i:'; 'M UJ.Ti du» Iui: i 526 54, Formular Nr. 12. In Bezug auf die zwischen dem hiesigen Ortsbürger und Schuhmacher ...... ..... und der ........... beabsichtigte Ehe beantworte ich Un- terzeichneter nachstehende Fragen pflichtmäßig wie folgt: Frage 1. Wie alt ist der Bräutigam, wie alt die Braut? Ersterer Letztere ..... Jahre. Frage 2. Wie heißen die Eltern der Verlobten; leben sie noch oder sind sie verstorben? Der Name des Vaters des Bräutigams ist der Name der Mutter (dieselben sind noch am Leben.) Der Vater der Braut heißt ......'. die Mutter ....... (dieselben sind mit Tod abgegangen.) Frage 3. Stehen die Verlobten, oder Einer von ihnen unter Vormundschaft und wer ist per Vormund? Frage 4. War Einer der Verlobten schon einmal verheirathet? Frage 5. Sind Kinder aus einer früheren Ehe Eines der Verlobten vorhanden und wie viele? wie alt sind diese Kinder und sind sie mit einem Curator versehen? ...... den ... ten ...... 18. ♦ Der Vorsteher des Großh. Ortsgerichts. J\t 54. 527 Formular Nr. 13. Taxation. Nachdem gesonnen, so haben wir solgende zum Unterpfande eingesetzten Liegenschaften pflichtmäßig geschätzt: !! !«■ L » » 'f* SS a • öo * g « c: Flur. Flächen- Jnhalt. □Älftv. '^VIZ Rein ertrag. ff. | fr. Cnlturart und Gewann nebst Angabe der Nebenläger, Grund- lasten und Berechtigten. Geldanschlag der nicht ab- gelößten Grundrenten. fl. | kr. jhlr. Abgclvßte Grundrente, wofür noch die entsprechende TilgnngSrente ru entrichten ist. ff. j kr.jhlr. Taratum. ff. I kr. 528 M S4 In Beziehung auf die vorstehende/ Verunterpfändirng Haben wir Unterzeichnete nachfolgende Fragen pflichtmäßig beantwortet: t) Ist Anleiher bereits 21 Jahre alt? und steht er nicht wegen Verschwendung oder Verstandes- schwäche unter Curatel? Wie alt ist die 'Frau des Anleihers? 2) Sind die zu verunterpfändenden Liegenschaften Eigenthum des Anleihers? 3) Sind keine Erbleih-, Landsiedel--, oder Fideicommiß-Güter darunter begriffen? 4) Welche gerichtlich consirmirte Eigenthumsnrkunde hat Anleiher bezüglich jeder Liegenschaft -vorgelegt? 5) Hat Anleiher gehörig bescheinigt, daß auf den zu verunterpfändenden Liegenschaften keine an Miterben herauszuzahlende Erbgelder, oder vom Erblasser darauf angewiesene Schulden oder von dem Kaufschilling noch etwas unbezahlt zurücksteht? 6) Sind sämmtliche erwähnte Stücke dem Anleiher im Grund- oder Flurbuch gehörig zuge- schrieben? 7) haftet darauf nicht schon eine gerichtliche Hypothek? 8) Von welchem Datum und für welchen Betrag lautet die bereits darauf haftende Hypothek, und wer ist der Gläubiger? 9) Stehen Steuern, Umlagen oder Grundlasten aus den zu verpfändenden Liegenschaften zurück? 10) Steht Anleiher nicht als herrschaftlicher oder gemeiner Gelderheber, Scheuermeyer, Kasten- meister re. iit Rechnung? hat er seine letzte gehörig abgehörte Rechnung vorgezeigt? wann ich dieselbe abgehört worden, und steht Reeeß und wie viel unbezahlt zurück? 11) Hat derselbe nicht mit dem Fiscus oder irgend einer öffentlichen Casse einen Contract oder Accord, und ist er daraus etwas schuldig? 529 . .;tyfg &4. 12) Hat derselbe unsers Wissens keine Vormundsrechuung über sich? wann hat er die letzte Rechnung abhören lassen, ist er propren Reeeß geblieben und wie viel und sind nicht ein- zelne der zu verpfändenden Liegenschaften mit dem Geld des Pflegbefohlenen angekanst worden? 13) Hat er nicht eine Frau geheirathet, welche Vormünderin ihrer Kinder gewesen ist und welche vor Eingehung der Ehe nicht Rechnung ablegte? 14) Hat derselbe schon in einer Ehe gestanden? was hat seine vorige Ehefrau nach dem Jnven- tario oder deren Lvoszettel im Vermögen gehabt? ist deren Vermögen in Händen des An- leihers? hat er Kinder ans voriger Ehe und wo halten sich dieselben ans und wie alt sind sie? 15) Sind die zu vernnterpfändenden Güter alle, oder theilweise, und welche der vorigen Ehefrau des Anleihers zugehörig gewesen, oder in einer früheren Ehe errungen worden? 16) Hat Anleiher Kinder, die eigenes Vermögen haben und hat er dasselbe in Händen? 17) Sind geerbte Stücke bei dem Unterpfand und haftet unsers Wissens kein Vermächtnis; ans demselben? 18) Sind Gebäude bei dem Unterpfand, zu deren Wiederherstellung nach genauerer Erkundigung Jemand etwas dargeliehen hat? 19) Sind Güter bei dein Unterpfand, zu deren Bestellung oder Erhaltung Jemand unseres Wissens Geld dargeliehen hat? 20) Macht Jemand auf die verunterpfändeten Liegenschaften einen Anspruch? 21) Hat Anleiher noch unverpfändete andere Liegenschaften und wie viel mögen dieselben unge- fähr werth seyn? 22) Zu welchem Behnfe inacht der Anleiher die gegenwärtige Anleihe und gereicht deren Ver- wendung zu seinem wahren Nutzen? t ( * tcn « • ♦ • 4 18 « ♦ * .. den 84 530 M 54 Formular Nr. 14. Fragenbeantwortung zu de ....... vom ten.... 18... zwischen Hierbei haben wir Unterzeichnete nachstehende Fragen pflichtmäßig beantwortet: 1) Sind die veräußerten Gegenstände Eigenthum des.? Ja! 2) Sind keine Erbleih-, Landsiedel- oder Fideicommißgüter darunter begriffen? Nur der Eichenniederwald Flur IX. No. 21 ist Erbleihe. 3) Hat eine gerichtlich bestätigte Eigenthumsurkunde und von welchem Datum über jeden veräußerten Gegenstand vorgelegt? Ja! über Hofrailhe, Wiese und Acker einen Kaufbrief vom 17. Febr. 1835, und über den Eichenniederwald einen Erbleihhrief vom 6. Januar 1841. 4) Sind der. und seine Ehefrau bereits 21 Jahre alt? und stehen sie nicht wegen Verschwendung oder Verstandesschwäche unter Euratel? 8ie sind über 21 Jahre all und stehen nicht unter Curatel. 5) Haften auf den veräußerten Gegenständen oder auf einigen derselben und auf welchen im Hypothekeubuche eingetragene Pfandrechte? von welchem Datum, für welchen Betrag und wem stehen sie zu? Nur auf der Wiese Flur VII. Nr. 150 sind Pfandrechte für ein Darlehen von Zweihundert Gulden zu Gunsten der Wittwe Fischer zu Darmstadt eingetragen. 84* MS4, 531 6) Stehen auf den veräußerten Gegenständen Kanfschillinge oder erbschaftliche Herausgabe zurück, wer hat solche zu fordern und wie viel betragen sie? Ls stekon keine derartigen Verbindlichkeiten zurück. 7) Haftet ein Auszug oder Einsitz auf den verkauften Gegenständen und wer ist der dazu Be- rechtigte? Nur auf dem Acker Flur XV. Nr. 33 haftet ein Auszug der Wittwe des Christian Weher IV. Mariane geh. Winter. 8) Stehen keine Steuern, Umlagen oder Grundlasten oder gemeine Gelder darauf zurück? Fs sind alle derartigen Abgaben und Lasten berichtigt. 9) Ist verheirathet? Lebt er in erster oder zweiter Ehe? Welche Kinder sind aus früherer Ehe vorhanden und sind sie großjährig? .... • lebt in erster Ehe. 10) Hat jetzige Ehefrau Eigenthums- oder Miteigenthumsrecht an den verkauften Grundstücken? Sie ist nicht daran berechtigt. 11) Steht das Eigenthmn der Grundstücke den Kindern ans früherer Ehe zu, oder sind jene in einer früheren Ehe errungen worden? Nein. 12) Waltet, soviel bekannt, kein Proceß über die verkauften Grundstücke ob? Nein. Zwingcnberg den 10. März 1852. Der Vorsteher des Crossh. Orlsgerichts Adam Werner. Christian Göhrig, Gerichtsmann. Anton Müller, Gerichtsmann. Heinrich Schneider, Gerichtsmann. 532 \M 54 Formular Nr. 15. ' ;; innjnrjd iif'i sitrt mm imn' u; nim nvfri Pfungstadt, den ten..... 18.. imt?) mfiji&ftvf u’l yJmiö MhS}. Anlagen An Großherzoglich Hessisches Landgericht ^m^nliers- Bericht des Vorstehers des Großh. Ortsgerichts zu Pfungstadt. i;ffli'k!'!')V ml?) V'-f>')ft n -fjj.jj Betreffend: Die Rechtssache . , zu gegen wegen insbe- sondere das Gesuch des ...... ....... um Zulassung zum Armenrecht. De .... , welche.. um Ertheilung eines Zeugnisses Behufs der Zulassung zum Armenrechte in der rubricirten Proceßsache 533 Proceßsache gebeten hat, bezeuge ich hierdurch pflicht- mäßig, was mir über die Verhältnisse bekannt ist und zwar durch Beantwortung nachfolgender Fragen: 1) Alter, Stand und Gewerbe de... Bitt- stelle...? 2) Familienstand? insbesondere Zahl und Alter der Kinder? 3) Gesundheitsnmstände des Mannes, der Frau, der Kinder? 4) Immobiliar-Vermögen und Werth desselben und zwar: a. Hvfraithe? 1). sonstige Grundstücke? 5) Betrag des Kapital- und sonstigen Mobiliar- Vermögens? 6) Steuercapital? 7) Möglicher Erwerb durch körperliche oder geistige Kräfte, d. h. ob d... Bittstelle.. ein Ge- werbe oder einen Handel treibt, oder eine Kunst ansübt? 8) Muthmaßlicher Ertrag dieses Erwerbs, in einem Tag, einer Woche, oder einem Monat? 9) Gründe, ans welchen ein solcher Erwerb nicht hinreichend stattfindet? Ob Faulheit, verschwen- derische Lebensweise oder dergleichen davon die Ursache ist? 10) Besondere Bemerkungen über Moralität, Un- glücksfälle re. de... Bittsteller...? Der Vorsteher des Großh. Ortsgerichts. , 534 M 54, ■ ■ Inhalts Anzeige. I. Allgemeine Bestimmungen. Seite 8. 1. Benehmen der Mitglieder der Ortsgcrichte im Allgemeinen ..... 4(55 §. 2. Dienstlicher Glaube 465 §. 3. Protokolle 466 8. 4. Berichte 466 8. 5. Vorschrift wegen Ausfertigung öffentlicher Urkunden, in welchen Summen ausgedrückt sind 467 8. 6. Format der Aktenstücke. 467 8. 7. Uebersendung der Berichte .......... 467 8. 8. Wahrung des gesetzlichen Stempels ........ 468 8. 9. Aufbewahrung und Ordnung der Acten 468 §. 10. Aktenstücke, welche in der ortsgerichtlichen Registratur bleibend aufbcwahrt werden. 469 §. 11. Form des Urkundenvollzugs ....... 469 8. 12. Beglaubigungen der Unterschriften 469 II. Geschäftsordnung für die Ortsgerichte. 8. 13. Rechte und Pflichten des Vorstehers im Allgemeinen 470 §. 14. Stellvertretung des Vorstehers 471 8. 15. Allgemeine Vorschriften in Bezug auf die Geschäfte, welche die Vorsteher mit Zuzie- hung der Gerichtömänner zu besorgen haben....... 471 MS4, 535 III. Wirkungskreis der Ortsgerichte. A. bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit. §. 16. Vorschriften über das Protcolliren von Verträgen §.17. Zuständigkeit bei dem Protocolliren von Verträgen über unbewegliche Gegenstände §. 18. Besondere Vorschriften für das Protocolliren von Kauf-, Tausch- und Schenkungs Verträgen über unbewegliche Gegenstände ...... §. 19. Uebergabs-Verträge §. 20. Gütertheilungen §, 21. Eheverträge, sowie Erklärung der Brautleute wegen Nichterrichtung von besonderen Eheverträgen §. 22. Fragenbeantwortung in Bezug auf abznschließende Ehen .... §. 23. Viehhandelsprotocolle §. 24. Freiwillige Versteigerungen und Verpachtungen §. 25. Anzeige von Stcrbfällcii ......... §. 26. Anlegung von Siegeln in Verlassenschaftösachen §. 27. Mitwirkung bei Vermögensaufzeichnungen und Erbvertheilungen. §. 28. Fälle, in welchen die Gerichte auf die Nothwendigkeit der Bestellung von Vormündern und Curatoren aufmerksam zu machen sind, und Aufsicht über Minderjährige K. §. 29. Vorschlag von Vormündern und Curatoren §. 30. Schatzungen §. 31. Fragenbeantwortung a. im Allgemeinen : §. 32. Ii. Fragebogen bei Verpfandungen ....... 8. 33. «. Fragebogen bei Kauf-, Tausch-, Schenkungs- und Uebergabs--Verträgen, svwi bei Gütertheilungen und Versteigerungen ....*. §. 54. Begutachtung bei Veräußerung und bei Theilung von Gütern, oder von' einzelne! Grundstücken, bei Gutsanschlägen u. s. w....... 8. 35. Vermögensabthcilungen .......... §. 36. Grundbücher ........... 8. 37. Hypothekenbücher Seite 472 473 473 475 475 476 476 476 477 480 482 483 483 484 484 485 485 486 487 487 488 490 6. bei der streitigen Gerichtsbarkeit. 38. Erstattung von Berichten überZulaffung zum Armcnrecht. 39. Vornahme von Zwangsversteigerungen .... 491 491 VA örEMirlE .in §. 40. Vollzug gerichtlich ungeordneter Beschlagnahmen, Ausweisungen und Urtheilövoll- streckungen.. .... ....... 8- 41. Anwesenheit beim Vollzüge von Auspfändungen und bei Ausweisungen. §. 42. Fragenbeantwortung bei Zwangsveräußeruugcn von Gruudeigenthnm . röriLj iröü »»tzniÜinKD Sun -.KjiikL 4u»& ws ■, C. bei der Strafrechtspflege. 8. 43. 8- 44. 8. 45. 8. 46. Urkundspersonen bei Untersuchungen Erstattung von Leuinundsberichtcn. Berichte über Begnadigungsgesuche Controle der Ortsgerichte.. Seite 492 493 494 494 494 494 495 IV. Gebühren bei den Ortsgerichten. 8. 47. Taggebührcn "... 495 8. 48. Feste Gebühren ohne Rücksicht auf die Zeitdauer des Geschäfts .... 49g §. 49. Geschäfte, für welche überhaupt keine oder nur bedingt Gebühren bezogen werden dürfen 499 8. 50 — §. 54. Allgemeine Bestimmungen 599 537 . r. Großherzoglich Hessisches Regier u n g s blak ■ M. » » D a r m ft a d t am 2 3. N o v e m der 1 8 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Einbringung der Allsstände der Gemeinden.tu der Provinz Rheinhessen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Einbringung der Ausstände der Gemeinden in den Provinzen Starkenburg und Obcrhesscn, betr,; — 3) Bekanntmachung einer mit der .freien Stadt Frankfurt zur Vollziehung dsss Gesetzes, betreffezih, bte den Eisenbahn- und Tclcgraphcnbk- trieb gefährdenden Verbrechen und Vergehen, abgeschlossenen Ucbcreinknuft; — 4) Bekanntmachung, die Organisation cher Negierungs-Behörden betr.; —8) Bekanntmachung, die amtliche Benennung, der Gerichlsfchrciber und deren Gehülfen an dem Großherzogl. Obcrgerichtc, den Großherzogl, Bezirks- und Friedensgerichten, und der Gerichtsbotcu in der Provinz Rhcinhcffen betr.;—8) Bekanntmachung die Aufnahme eines Kapitals von 1,200,000 fl. für den a»S Staatsmitteln zu dem Van der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu leistenden Zuschuß betr.; — 7) Concurrenzeioffnungen; — 8) Sterbfällc. G e s e tz ,, ^ ^ ^ die Einbringung der Ausstände der Gemeinden m der Provinz Rheinhessen betr. L. 'UDWIG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer gekreisen-Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. -Die Allsstände der Gemeinden sollen in der Provinz Rheinhessen nach den filr die Bertrei- Luiig der Umlagen und sonstigen von der Verwaltungsbehörde.genehmigten Ansschläge bestehen- den Vorschriften unter den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes beigetrieben wer- den, so länge, solches ans dem Wege dkr Verfolgung' in das Mobiliarvcrmvgen geschieht und kein nach Art. 5 erklärter Widerspruch vvrliegt. Art. 2. Insbesondere finden bei diesem Verfahreü die BesttmNinngen Anwendung, welche die im Art. 1 erwähnten Vorschriften für die Kosten der BeitreiburtP enthalten. . Stempel- und' Einregistrirnngsgebühren finden dabei nicht statt. ' :. ■ Art. 3.' ■ ^ Wenn der .gepfändete Gegenstand im einstweiliges Besitze des. gepfändeten Schuldners betaffen wird, so^söll diesem stets, auch' lvetin er'es nicht'verlangt.,- bei dem Pstindnngs-Aete selbst, eine Abschrift des Beschlagiiahmeprotocolles kostenfrei zngesttllt werden. - 85 538 M SL. Art. 4. Die Vorschriften der in Nheinheffen geltenden Civilproceßorduung bleiben anwendbar: 1) wenn schon eine Psändung von Seiten eines anderen Gläubigers vorliegt; 2) wenn Nachpfändungen oder Einsprüche hinsichtlich des Versteigerungserlöses oder gegen die Pfändung selbst von Seiten dritter Personen erfolgen; 3) rücksichtlich derjenigen Erecutions-Arten gegen das Mobiliarvermögen des Schuld- ners , über welche die im Art. 1 bezeichneten Vorschriften keine Verfügung enthalten; 4) wenn es sich von dem Vollzüge eines erecntorischen Titels (tikra oxocutoire) handelt. Art. 5. Das nach Art. 1 eingeleitete Zwangsverfahren muß unverzüglich eingestellt werden, sobald der Schuldner Widerspruch bei dem Bürgermeister erklärt, welcher hierüber sofort ein Protokoll kostenfrei zu errichten hat. Ist ein solcher Widerspruch erfolgt, so bleibt es der Gemeinde überlasten, ihre Forderung durch Klage vor dem competenten Friedens-, Handels- oder Kreisgericht geltend zu machen. Be- züglich des Vollzugs des hierauf ergangenen richterlichen Nrtheils bleibt es bei den in Rhein- Hessen geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels. Darmstadt, den 12. November 1852. (L.'S.) LUDWIG. v. Dalwigk. Bekanntmachung, die Einbringung der Ausstünde der Gemeinden in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, um eine gleichförmige Anwendung der in dem §. 71 der Instruction vom 24. Mai 1833, die Einbringung der Communal-Jntraden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, enthaltenen Vorschrift zu sichern, zu befeh- len geruht, daß, wenn im Laufe des Zwangsverfahrens, welches wegen einer nicht auf Umlagen oder sonstige von der Verwaltungsbehörde genehmigte Ausschläge sich gründenden Forderung einer Gemeinde eingeleitet worden ist, von Seiten des Schuldners die Liquidität der Forderung bestritten und dieser Widerspruch bei dem Bürgermeister seines Wohnortes, welcher darüber ein 539 M. LS. 85* Protokoll kostenfrei anszuuehmcn hak, erklärt wird, das Zwangsoerfahren sofort eingestellt wer- den und der Gemeinde alsdann überlassen bleiben soll, ihre Forderung vor dein zuständigen Gerichte geltend zu machen: Diese Allerhöchste Entschließung wird zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Darmstadt, den 12. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern, v. D a l w i g k. v. Lehman n. Bekanntmachnng einer mit der freien Stadt Franksnrt zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend die den Eisenbahn- und Telegraphenbetrieb gefährdenden Verbrechen und Ver- gehen , abgeschlossenen Uebereinkunst. Die Großherzoglich Hessische Regierung und der Senat der freien Stadt Frailksnrt haben zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend die den Eisenbahn- oder Telegraphenbetrieb gefährdenden Verbrechen und Vergehen, nachstehende Vereinbarung getroffen : 1) Ofsicianteu, welche bei durch beide Regierungen gemeinsam betriebenen Eisenbahnen oder Telegraphen angestellt oder mit der Versehung eines solchen Dienstes beauftragt sind, sollen, wenn sie eines der im obigen Gesetze gedachteil Verbrechen oder Vergehen beschuldigt siiid, von dem Gerichw desjenigen Staates, welcher diesen Ossieiauteu angestellt hat, wegen dieses Dienst-Verbrechens oder Vergehens abgenrtheilt werden; 2) den aiutlichen Protokollen und den Depositioneu der Beamten des Staats, in dessen Ge- biet der Vorfall Statt hatte, ist in Betreff dieser That derselbe Glaube veiznmesseii, als wenn diese Beaniten demjenigen Staate, dessen Gericht zur Entscheidung des Fragefalls be- rufen ist, angehörten, — vorausgesetzt, daß das Protokoll die nach den Gesetzen jenes Staats erforderlichen wesentlichen Bestandtheile enthält. Vorstehende Uebereinkunst wird hiermit zur Wiffenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt, den 12. November 1852. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. K o f s l e r. 540 M' 55 Bekanntmachung, die Organisation der Regierungsbehörden betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allerhöchst zu bestimmen geruht, daß künf- tig die Dienststellen der Kreisräthe „Kreisämter" und die Orte, in welchen und so lange sich daselbst ein Kreisamt befindet, „Kreisstädte" amtlich zu benennen sind. Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Darmstadt am 18. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Innern, v. D a l w i g k. Z im m er man u. Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Gerichtsschreiber und deren Gehülsen an dem Großh. Obergerichte, den Großh. Bezirks- und Friedensgerichten, und der Gerichts- boten in der Provinz Rheinhessen bctr. Seine Königliche Hoheit der .Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 26. v. M. resg. 4. d. M. zu bestimmen geruht, daß künftig die Gerichtsschreiber an den rhein- hessischen Collegialgerichten die dienstliche Benennung: „Obergerichts-, Bezirksgerichts- oder Handelsgerichts-Secretäre" führen, und die stellvertretenden Gehülsen derselben „Secreta riats-Gehülfen" amtlich benannt werden sollen; ferner daß die Friedensgerichts- schreiber in der Provinz Rheinhessen künftig: „Friedens ge richts-ActNare," deren Ge- hüsten: „Actuariatsgehülfen," und daß die Gerichtsboten daselbst „Gerichtsvollzie- her" amtlich zu benennen sind. Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt am 15. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz. v. Lindelos. Gottwerth. MSS, 541 Bekanntmachung, die Aufnahme eines Kapitales von 1,200,000 Gulden für den aus Staatsmitteln zu dem Bau der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu leistenden Zuschuß betreffend. Nachdem die Großherzoglichc Staatsregierung mit Zustimmung-' der Stände des Großherzog- thums beschlossen hat, zum Zweck der Vollendung des Baues und der Betriebseinrichtungen der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn eine Summe von höchstens Ein er Millio n Zweimathundert- tausend Gulden aus Staatsmitteln in das Vermögen der Aetiengesellschast, von welcher dieser Bau unternommen ist, einzüschießen und hierzu ein Anleheu unter öffentlicher Concurrcnz auf- zunehnien, ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner. Königlichen Hoheit des Großherzogs die Bestimmung getroffen worden, dieses Anleheu von 1,200,000 Gulden im Wege der Soumission zu begeben, wenn annehmbare Gebote erfolgen. Es wird zu diesem Behufe Folgendes bekannt gemacht: 1) Die Concurrenten werden eingeladen, Dienstag den 30. November 1852, Vormittags y2 12 Uhr, im Sitzungssaale des Großherzogl. Ministeriums der Finanzen persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ihre Soumissionen verschlossen einzureichen. Die Sounlissionen müssen nach dem in dem Anhänge beigedruckten Formulare verfaßt sehn. Jede wesentliche Abweichung davon hat die Nichtberücksichtigung der Soumission zur Folge. 2) Wenn mehrere Personen sich zur Abgabe einer Soumission vereinigen, so sind sie für die Erfüllung der durch dieselbe eingegangenen Verbindlichkeiten solidarisch verhaftet. Sie haben für die Besorgung aller auf das Anlehen bezüglichen Geschäfte einen Bevollmäch- tigten dahier zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten kann die Großherzogl. Staatsschulden- Tilgungskasse auch daun fordern, wenn der Unternehmer eine einzelne Person aber nicht dahier wohnhaft ist. 3) Nach 12 Uhr wird keine Soumission mehr angenommen. Um 12-/4 Uhr wird die bis dahin versiegelt auf dem Sitzungstisch niedergelegte, von dem Großherzogl. Ministerium der Finanzen im Voraus getroffene Bestimmung des nie- drigsten Gebotes, unter welchem das Anlehen nicht vergeben werden kann , eröffnet und hierauf folgt die Eröffnung der bis dahin "eingelaugten Soilmissioneu. Finden sich unter diesen letzteren solche, welche das festgesetzte Minimum erreichen, oder übersteigen, so wird das Anlehen sofort an denjenigen Soumittenten oder diejenige Gesellschaft vergeben, welcher oder welche das höchste Gebot eiligereicht hat. Unter mehreren gleich annehmbaren Soumissionen entscheidet das Loos. 4) Jeder Soumittent bleibt an sein Gebot gebunden, bis die Nichtannahme desselben von der Regierung erklärt ist. 342 Mi 5) Gegen das Darlehen und i»ach Maßgabe des angeuvmiueneu Gebotes werden Partial- obligationen auf Inhaber ansgcfertigt, welche zu 4Va Procent des Nominalkapitales ver- zinst und denen zu diesem Behufe Zinscoupons beigcfügt werden. Die Summen, auf welche die Partialobligationen lauten und die Beträge, in welchen sie von jeder Gattung , ausgefertigt werden sollen, bestimmt das Großherzogl. Ministerium der Finanzen unter billiger Berücksichtigung der Wünsche des Darleihers. 6) Der Zins der Partialobligation beginnt mit dem 1. Januar 1853 und wird halbjährlich am 1. Januar und 1. Juli bei allen Großh. Staatskassen und in Frankfurt a. M. bei dem hiermit beauftragt werdenden Banquierhause gegen Ablieferung der Zinscoupons kostenfrei und ohne Abzug bezahlt. 7) Die Einzahlung der Summe von 1,200,000 fl. geschieht in der Weise, daß die Hälfte derselben, oder 600,000 fl., längstens bis zum 15. December d. I., und die weiteren 600,000 fl. bis zum Ende Januar 1853 an die Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse in grober süddeutscher Münze oder in Großh. Hessischen Grundrentenscheinen kostenfrei abgeliefert sein müssen. Der Darleiher empfängt hiergegen dm seinem Gebote und den jeweiligen Einzah- lungen entsprechenden Betrag von Partialobligationen. Bei Einzahlungen vor dem 1. Januar 1853 ist der Darleiher berechtigt, den Zins der die baare Einzahlung deckenden Partialobligationen vom Zahlungstage bis zum 1. Januar 1853 abzuziehen. Von den Einzahlungen nach dem 1. Januar 1853 zahlt er der Großh. Staats- schulden-Tilgungskasse den auf den auszuhändigenden Partialobligationen haftenden Stück- zins vom 1. Januar 1853 bis zum Zahlungstage baar mit dem Kapitale. 8) Der Darleiher stellt zur Sicherung der Großh. Staatsschulden-Tilgungskaffe für die Er- füllung der übernommenen Verbindlichkeit eine dem zehnten Theile des Darlehns gleich- kommende Eaution durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldscheinen Lei dieser Kasse. Von dieser Eaution wird bei jeder Einzahlung der entsprechende Theil zurückgegeben. Als Faustpfand werden nur Großh. Hessische Staatspapiere oder Staatspapiere anderer deutscher Staaten und zwar alle diese Papiere nur in dem zur Zeit der Hinter- • legung in Frankfurt a. M. bestehenden Curse angenommen. Wenn der Cnrs dieser Papiere um drei oder mehrere Procente sinkt, so hat der Darleiher die Deckung sogleich zu ergänzen. Die Cautionspapiere müssen spätestens drei Tage nach der Annahme des Gebotes Jfs. SS. 543 mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnisse der Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse über- geben werden. 9) Erfolgt die Einzahlung nicht bis zn den unter 7. bestimmten Termine», so hat die Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse das Recht, vom Ablauf dieser Termine an den Zins von dem Nvminalkapitale der nicht rechtzeitig eingezahlten Summe zu verlangen. Wird die Zahlung um 14 Tage verzögert, fo steht ihr ohne vorgängige Aufforderung zur Zahlung die Befugniß zu, die Partialobligationen, welche der Darleiher hätte in Empfang nehmen sollen, ans Rechnung desselben öffentlich zu verwertheu und sich in soweit, als der Er- lös für Kapital, Zinsen, Kosten und Schaden nicht zureicht, an das Faustpfand zu halten. Bei Rechtsstreitigkeiten, welche in dieser Beziehung entstehen könnten, unterwirft sich der Darleiher der Entscheidung des Großh. Stadtgerichts dahier, vorbehaltlich der gesetz- lich zulässigen Rechtsmittel au die eoinpetenteu höheren Gerichte. 10) Die allmählige Rückzahlung des Darlehens beginnt im ersten Jahre »ach Eröffnung des Betriebs auf der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn. Es wird hierzu jährlich ein halbes Pro- cent des Nominalbetrags der ausgegebenen Partialobligationen unverkürzt bis zur völligen Tilgung der Schuld bestimmt. Die Erhöhung dieses Tilgungsfonds bleibt indessen der Großh. Staatsregiernng nach ihrem Ermessen Vorbehalten. Die Ausmittelmig der Kapitalien, welche jeweilig abgetragen werden sollen, geschieht durch Verloosung in Serien, und die Aufkündigung der abzntragenden Partialobligationen erfolgt in der Darmstädter und in einer Frankfurter oder anderen auswärtigen Zeitung. 11) Die rückjuzahleudcu Kapitalbeträge müssen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der qnittirten Original-Obligationen und der dazu gehörigen nicht fälligen Zinsroupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf. Dieselben können je nach der Wähl der Gläubiger dahier unmittelbar bei der Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse, oder in Frankfurt a. M. bei dem mit der Auszahlung der Zinsen beauftragt werdenden Banquierhause in Empfang genommen werden. Darmstadt den 20. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. Sch.lei er mach er. Anhang. 544 M SS Anhang. Soumission auf das Anlehen von 1,200,000 fl. für die von der Großh. Hessischen Staatsregierung dem Unternehmen der Gesellschaft der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn zu gewährende Unterstützung. Der (die) Unterzeichnete (u). ........ (Vor- und Zuname, Stand und Wohnort des (der) Soumittetiten oder Angabe der Handels- Firma)............ macht (machen) sich verbindlich, das Anlehen von Einer Million Zw e imalh u nd ertt'a u s e ud Gulden, welches die Großh. Hessische Staatsregierung niit Zustimmung der Stände zum Zweck der Unterstützung des Unternehmens, der Gesellschaft der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn aufzunehrneik beschlossen hat, zu einem Zinsfüße von Vier und eincni halben Prvcent zu überuehmen und dabei für je Einhundert Gulden Nominalkapital den Betrag von. (in Worten) unter Beobachtung aller in der Bekanntmachung des Großh. Hessischen Ministeriums der 'Finanzen votn 20. November 1852 festgesetzten Bestimmungen au die Großh. Hessische Staatsschuiden- Tilgungskasse zu bezahlen. "...... den 1852. (Unterschrift.) C o il c u r r e uz e r ö ff n u n g e n. Erledigt sind: 1) die erste evang. Schnllehrerstelle' zu Steinbach, im Kreise Erbach, zu welcher dem Herrn Grafen zu' ErbackstFlirstenau das Präsentationsrecht zusteht, mit einem jährlichen Gehalte von 345 fl. 59 kr. nebst einer Entschädigung von 24 fl. für Heizung des SchullocalS; 2) die erste evang. Schullchrerstelle zu Gundershcim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalte von 270 fl., nebst einer.Entschädigung von 32 fl. für Heizung deS SchullocalS; 3) die evang. Schullehrerstelle zu Ehringshaufen, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte vbir 221 fl. einschließlich der Heizungsentschädigung; 4) die evang. Schiillehrerstclle zu Bottenhorn, im Kreise Biedenkopf, mit einem jährlichen Gehalte von 302 fl. 30 kr., einschließlich der zu 12 fl. berechneten Heizungs-Entschädigung. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 8. Juli der Krcisdiener Valentin Klein zu Gießen; 2) am 3. September der erste Polizei-Commissär Albert Pietsch zu Mainz; 3) am 3. Octobcr der pensionirte Schullehrer Georg Kinkel zu Frechenhausen, Kreises Biedenkopf; 4) am 13. October der evangelische Schullehrer Johann Matern Urich zu König, im Kreise Neustadt; 5) an demselben Tage der Militärpensionär Peter Lösch zu Mölsheim; 6) am 19. October der pensionirte evangelische Schullehrer Johannes Tewaag zu Allendorf b. B., Kreises Biedenkopf. 545 Großherzoglich Hessisches v v V ED %■ & E-H- !• i- E) ^ ^ ** E- ^6. D a r m st a d t a m 2 5. November 1 8 5 2. Inhalt: 1) Vekanntmachnng, den zwischen dem Großherzogthnm Hcsien »nd der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthumö abgeschlossenen Vertrag betr.; - - 2) Bekanntmachung, die Beförderung der Estafcttendepeschcn mittelst der Eisenbahnen betr,; — 31 Abwesenheitserklärnng; — 4) Dienste,itlaffmig; — 5) Dienstentbindnng; — 8) Dienstnachrich- te»; — 7) Charaktcrertheilungen. Bekarurtmachnng, den zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthums abgeschlossenen Vertrag betreffend. 9^achstehmder, zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthums am 18. September d. I. zu Frankfurt a. M. abgeschlosse- ner und beiderseits ratificirter Vertrag wird hiermit z::r Wissciischaft und Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt, den 9. November 1852. Aus Allerhöchstem Auftrag: GroßherzogLich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern. v. D a l w i g k. v. Biegeleben. Son Altesse Eoyale le Gnuul-Duc de Hesse ct le Prince President de la ftepuMique Francaise, egialcmcnt animes du desir de donner une base plus solide aux garanties dejä existantes en faveur des sujets du Grand Duclie et de leurs ayant cause, en France, et en faveur des Fran- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein re. und der Prinz Präsident der französischen . Republik, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die den Un- terthaneil des Großherzogthuins Hessen und deren Rechtsnachfolgern in Frankreich und den Franzosen und deren Rechtsnachfolgern im Großherzogthum 86 546 Jfj» ZG. eais et de Jenes ayant cause dans Je Grand DucJie de Hesse, contre Ja reimpression et Ja reproduction ilJieitcs des ouvrages de litlera- ture et des compositions musieaJes, pav suite de Ja loi Grand Ducale du 25. Septemiirc 1850 et respectivement par suite du Beeret du Prinee President du 28. Mars 1852, sont con- yenus de conclure dans ce Jmt nn traite special. A ccttc fin ils ont nomine pour leux’s plenipotcntiaircs, savoir: Son Altcsse Royale Je Grand Duc de Hesse: Le sieur Damien DagoJiert Crbve, doeteur en droit, conseiller flu ministerc de Ja justice ä Darmstadt, cJievaJier de l’ordre de PJiilippe Je Magnanimc de Hesse, et Lc Prinee President de Ja RepuJilique Fran- eaise: Lc sieur Auguste Marquis de Tallenay, Son Envove Extraordinaire et Ministre Plenipontcntiairc pres la Serenissiine Con - federation Germanicpie, Grand-Ofläeier de l’ordre national de la Legion d’Iionneur, Grand croix de l’ordre d’lsalielle Ja Ca- tliolique d’Espagiio, Commaudeur de l’or- dre de Ja Conception de Portugal, Com- mandeur de l’ordre de St. Gregoire de Rome, offieier de l’ordre de Leopold de BeJgique, Lesquels, apres s’elre communique leurs pleins pouvoirs, trouves en Jionne et due forme, sollt conyenus des articles suivants: Arlicle premier. Les Jiautes partics contractantes s’cngagent reciproquement ä faire jouir les nationaux dans les Etats respeetifs, quant aux ouvrages d’esprit, tels que Jivrcs, ecrits periodiques, oeuvres dramatiques, compositions musicales, et autres productions litteraires, de la meine protection eontre la reimpression ou repro- duction (SlenncJfSJtt’gung) illieites dont jouis- s'ent les nationaux dans leur propre pays, de sorte que toutes les lois, ordonnances, stipu- lalions aujourd’liui existantes ou qui pour- Hessen durch das Großherzoglich Hessische Gesetz vom 23. September 1830, beziehungsweise durch daö Dekret des Prinz Präsidenten vom 28. März 1852 garantirten Rechte gegen den Nachdruck lite- rarischer Erzeugnisse auf eine, festere Grundlage zu stutzen, haben für gut gefunden, zu diesem Vehufe einen besonderen Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben Sie zu Ihren Bevoll- mächtigten ernannt und zwar: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: den Herrn Dr. Damian Dagobert Creve, Ministerialrath im Ministerium der Justiz zu Darmstadt, Ritter des Großherzoglich Hessischen Ordens Philipp des Großmüthigen und der Prinz Präsident der sranzösischen Republik: den Herrn Marquis von Tallonay, Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- tigten Minister bei dem hohen deutschen Bunde, Großofsicier der französischen Ehrenlegion, Großkrenz deS Spanischen Ordens Jsabella der Katholischen, Comthur des Königlich Por- tugiesischen Ordens der Empfängnis Comthur dcö Römischen St. Gregor-Ordens, Offieier des Königlich Belgischen Leopold-Ordens, welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig einander mitgetheilt und selbige genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben: Artikel 1. In jedem der hohen vertragenden StaWn sollen die Unterthanen des andern Staates den,'elf.'.. Schutz gegen den in diesem Staate begangen wer- denden Nachdruck oder unerlaubte Vervielfältigung ihrer Geistesproducte, als r Bücher, perio'.'su, Schriften, dramatische Werke, musicalische Compo- sitionen und sonstige schriftstellerische Erzeugnisse ge- nießen, wie die eigenen Staatsangehörigen, und alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche entweder schon bestehen, oder künftig bezüg- lich der unerlaubten Nachbildung solcher Werke t/a »s«' /n L 5 fr». 547 raienl etre proiiiulgüecs ä l’avcmr relativcnicnt ä la eontrefaeon et la reproduction iilicitc, seroJit egal ein ent applicables aux ressortissants des denx Etats. Quant ce qui a »apport ä i’exposition et ä la vente des rcimpressious et reproduc- tions illicites des oeuvres mentionnces ci-dcssns proveuant de tonte autre pays que des deux pays contractants, les liautes parties s’en re- ferent quant a present aux «lispositions au- jourd’lnii existantes da ns les deux Etats. Arlicle deux. Les stipulations de i’article pveniier s’ap- pliqucront egalemcnt ä la representation ou exceution des oeuvres dramatiques ou musi- cales, cn taut que les lois de eliacun des deux Etats gai*antissent ou garantiront, par la suite, protection aux oeuvres susdites cxeculees ou representees pour la prämiere fois snr les tcr- ritoires respectifs. sirticle trois. Pour assurer ä tous ouvrages intcllectuels ja protection stipulee da ns les articles pi'cce- tlents, leurs autcurs devront etablir, au be- sohl, par iin temoignage emanant d une au- toritc publique, que l’ouvrage cn question est ime oeuvre originale (jiii, dans les pays oii eile a etc publice, jouit de la protection le- gale contre la eontrefaeon ou rciinprcssion il- jleite. sirticle tjuatre. Les deux liautes parties contractantes s’en- gagent a assurer, par tous les nioyens cn leur pouvoir, 1 exceution des stipulations contenucs da»s les articles preeedents, et ä faire jouir reeiproquement leurs ressortissants de la pro- tection legale assuree aux nationaux. Les tribunaux de ebaque pays auront ;i decider, d’aprc.s la legislation existante, la question de eontrefaeon ou de reproduction iilicitc. iwch erlagen werben v. ■ fiiib ohne Unterschied auf die gleichartigen Erzeugnisse der Singehörigen beider Staaten anwendbar. WaS jedoch das Feilbieten und den Verkauf von Nachdruckswerken oder unerlaubten Abzügen der vorbenannten Werke angeht, die aus andern als den hohen veriragenden Staaten herrühren, so be- ziehen sich beide hohe vertragende Thcile noch zur Zeit aus die heute in ihren Staaten deßsalls be- stehenden Bestimmungen. Artikel 2. Die Bestimmungen deö Artikel 1 finden gleich- salls Anwendung ans die Darstellung oder Anffüh- rnng von dramatischen oder musikalischen Werken, insoweit, als die Gesetze eines jeden der beiden Staaten in Betreff der in ihnen zuerst ausgesührten oder dargestellten Werke gedachter Art einen Schuh gewahren oder snr die Folge gewähren werden. Artikel 3. Um für die Geisteöprodnete den in den vorste- henden Artikeln bezeichneten Schutz zu sichern, müssen die Urheber derselben aus Verlangen durch das Zeugniß einer öffentlichen Behörde Nachweise», daß das in Frage stehende Werk ein solches Originalwerk sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbildung genießt. Artikel 4. Die beiden hohen vertragenden Thcile verpflichten sich, die Erfüllung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen mit allen ihnen zu Ge- bote stehenden Mitteln zu sichern und den Ange- hörigen des andern Staates denselben Rechtsschutz wie denjenigen des eigenen Staates zu gewähren. lieber die Frage, wab als Nachdruck und un- befugte Naehbildnng anzusehen sey, werden die Ge- richte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetze entscheiden. 86* 548 M 5« Article eint/* Artikel 5. La presente convention ne pourra faire Gegenwärtige Uebereinkunst soll den freien obstacle ä 1a publication ou i, la vente des Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken reimpressions on rcproductions, qui auraient oder Nachbildungen nicht verhindern, welche schon ete dejä publices o« commandces, cn tont ou vor der Publication dieses Vertrages in einem der en partie, dans cliacun des deux Etats, an- beiden Staaten ganz oder theilweise angefertigt oder tericurement ä sa publication. Les deux Lautes bestellt sind. \ parties contractantes se reservent de s’entendre Die beiden hohen vertragenden Theile behalten 8III' 1a fixation d’un delai apres lequel la vente sich jedoch vor, einen annoch zu vereinbarenden des reimpressions et reproductions indiquees Zeitpunkt festzustellen, nach dessen Ablauf der Ver- dans le present article ne pourra plus avoir kauf der in diesem Artikel bezeichneten Nachdrucke Iieu. und Nachbildungen nicht weiter stattfinden soll. Article six. Ar tikcl 6. Pour faciliter l’execution de ec traite, Jcs Um die Ausführung dieses Vertrags zu erleich- deurc Lautes parties contractantes se comiim- fern, werden beide hohe vertragende Regierungen niqueront respectivement les lois et ordon- sich gegenseitig die Gesetze und Verordnungen mit- nanees, que chacune d’elles aurait promulguees theile», welche jede von ihnen in Beziehung auf die ou pourrait, a l’avenir, promulguer pour ga- Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nach- rantir le commerce legitime contrc la reim- bildung zü erlassen sich veranlaßt sehen wird, pressioil et reproduction ijlicites. Article sept. Artikel 7. Les stipulations de ce traite ne sauraient Die Bestimmungen dieses Vertrags können das inf>rmer le droit des deux Lautes parties con- Recht der beiden hohen vertragenden Staaten nicht tractantes de surveiller, de permettre ou d’in- beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung terdire, ä lenr convenance, par des mesures oder Verwaltung beit Verkehr, die Darstellung, die legislatives ou administratives, le commerce, Feilhaltung oder den Verkauf schriftstellerischer Er- la representalion, l’exposition (Feilhaltnng) ou zeugnlsse in geeigneter Weise zu überwachen, zu er- la vente de productions litteraires. latlben oder zu untersagen. De meine, auciine des stipulations de la Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunst presente coilvention ue sanrait etre interpretce so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines de maniere a eonlester le droit des Lautes der hohen vertragenden Theile beeinträchtige, die parties contractantes de probiber l’iinportatiou Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete sur leur propre territoire des livres que leur zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder legislation interieure ou des traites avec d’au- seine Verträge mit andern Staaten für Nachdrücke tres Etats feraient entrer dans la categoric oder für Verletzungen des ausschließlichen Rechts des reproductions illieites. zur Vervielfältigung erklären. Article hiiit- Artikel 8. La presente convention aura force et vi- Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunst wird gueur pendant six anuees ä partir du jour auf sechs Jahre festgesetzt, und die Wirksamkeit dont les Lautes parties contractantes convien- derselben soll, sobald die Publication in beiden dront pour son execution sinuiltanee des que Staaten in gesetzlicher Weise geschehen sein M 5« 549 la promulgation en sera falte d’aprcs les lois partieulieres a chacun des deux Etats, lequel jour ne pourra depasscr de trois mois l’ecliangc des ratifications. 81, ä l’expiration des slx annees, eile n’est pas denoncec slx mois a l’avance par une des Lautes partles contractantes, eile contlnucra ä etre obligatoirc d’annee en anncc jusqu’a ce que l’une des partles contractantes alt annonce a I’autrc, un an a Favancc, son Intention d en faire cesser les elfets. Les Lautes partles contractantes se reser- vent cependant la faculte d’apporter, d’un com- jmm accord, a la presente eonvention tonte modifieation qui ne serait pas InconipatiLle avec l’esprit et les principes qui en sont la Lase et dont l’expcrience viendrait h demon- trer l’opportunite. Arlicle neuf. La presente Convention sera ratilice, et Fecliauge des ratifications aura lieu a Franc- fort, dans le delai de deux mois au plus tard. Aprcs FecLange des ratifications, le pre- sent traite sera public par les deux Lautes parties contractantes aussitdt que possible , et 11 sera mis en vigueur apres la publication accomplie dans les deux Etats. En foi de quoi les plenipotcntiaires re- spectifs ont sigue la presente eonveution et y ont appose se seeau de leurs armes. Fait ä Francfort le dixLuitieme jour de Septend>re l’an de grace mille Luit Cent cin- quante deux. Creve. (L, 6.) wird, in beiden Staaten gleichzeitig ihren Anfang nehmen. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, den Tag, an welchem diese Uebereinknnft in beiden Staaten beginnen soll, noch näher zu be- zeichnen, jedoch bestimmen dieselben schon jetzt, daß die Jnkrasttretnng dieser Uebereinknnft spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, von dem Tage des Aus- tausches der Ratification an gerechnet, ihren An- fang nehmen soll. Erfolgt sechs Monate vor Ablauf der sechsjäh- rigen Dauer dieser Uebereinkunft keine Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so soll die ver- bindliche Kraft der gegenwärtigen Uebereinkunft weiter von Jahr zu Jahr fvrtdauern und deren Wirksamkeit erst zwölfMonate nach dem Zeitpunkte auf- hören, wo der eine der hohen vertragenden Theile dem andern seine Absicht, die Uebcrcinkunst nicht länger ausrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. Indessen behalten sich die beiden hohen vertra- genden Theile das Recht vor, nach gegenseitiger Verständigung solche Modificationen in die gegen- wärtige Uebereinkunft anfzunehmen, welche die Er- fahrung als zweckmäßig bewähren wird, und welche weder dem Geiste noch den Grundsätzen der gegen- wärtigen Uebereinkunft widerstreiten. Artikel 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden zu Frankfurt a. M. binnen zwei Monaten oder wo möglich früher bewirkt werden. Nach erfolgter Ratification soll der Vertrag von den beiderseitigen Regierungen baldthunlichst pnblicirt werden und die Wirksamkeit desselben ihren Anfang nehmen, sobald die Publication in beiden Staaten geschehen seyu wird. Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Be- vollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unter- zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Frankfurt den 18. September des Jahres der Gnade 1852. Creve. Tallenay. (L. S.) (L. 8.) Tallenav. (L. S.)' 550 M Me Lau ttittt a eh n n g , die Beförderung der Estafettendepeschen mittelst der Eisenbahnen betr. Hinsichtlich der Beförderung von EstUettendepeschen mittelst der Eisenbahn im GroßMzogthmn sind folgende. Bestimmungen getroffen worden, welche vom 1. Dezember 1.852 an in Wirksamkeit treten: 1) Die Beförderung der Estafettendepeschen per Eisenbahn findet statt, wenn solche noch kurz vor Abgang der Tampfwagenzüge zur Post gegeben werden, oder weiterherkommend nach einem an der Eisenbahn selbst oder einem seitwärts derselben liegenden Orte bestimmt sind und berechnet werden kann, daß dieselben bei Beförderung ans der Eisenbahn ihren Besinn- mnngsvrt eher, oder wenigstens eben so frühe erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. Wenn jedoch der Absender einer Estafettendepesche deren Beförderung in gewöhnlicher Art, — also zu Pferde oder mittelst eines leichten Kariols, — ausdrücklich verlangt, so muß diesem Verlangen willfahrt werden. 2) Die aus der Eisenbahn zu befördernden Estasettcndepeschen sind in Absicht ans Manipulation ganz wie gewöhnliche Estafetten zu behandeln. Die Depeschen sind daher in einer Estafetten- tasche zu verschließen, mit einem besonderen Stnndenzettel zu versehen, und von dem erpe- direnden Beamten, dem die Postsendungen auf der Eisenbahn begleitenden Condncteur, in derselben Art wie sonst dem Estafettenreiter, zu übergeben. Damit die Anfmerksamkeit des Conductenrs ans die Estafettendepesche und aus die richtige Ablieferung derselben stets rege erhalten werde, ist in dem Ladungsverzeichuisse auf diejenige Station, bei welcher die Esta- fette die Eisenbahn verläßt, in die Augen fallend mit rother Dinte am Schluffe zu bemerken: „Außerdem noch eine Estafettendepesche dem Condncteur gut versiegelt übergeben." Wenn zur Estafettenbeförderung ein Dampfwagenzng zu benutzen ist, welcher von einem Postcoiidiieteur nicht begleitet wird, so muß zur Sicherstellung der Estafettendepeschen von der betreffenden Postanstalt eill besonderer Begleiter mitgegeben werden' Diesem Begleiter sind 52H4 kr. Diäten für den Tag und die Fahrtgelder für die 3. Wagenklaffe tour und retour zu vergüten. Die Diäten und das Fahrtgeld sind in dem Estafettenpasse an Stelle der Nittgebühren zu liquidiren und mit den übrigen Estafettcnkoften einzuziehen. 3) Für die Beförderung der Estafettendepeschen auf der Eisenbahn wird erhoben: u) das tarifmäßige Porto nach Maßgabe des Gewichts, mit Berücksichtigung des declarirten Inhalts a) für Briefe und Pakete mit Schriften re. bis zum Gewichte von 4 Loth nach der Brieftare, bei einem Gewichte von mehr als 4 Loth hingegen, wenn sie nicht Brief- einschlüsse enthalten, nach der Fahrposttare, ß) für Pakete mit gedruckten Sachen und anderen Fährpostgegenständen nach der Fahrposttare, M SG 551 und zwar für die nach der direeten Entfernung zu berechnende Strecke, welche die Esta- fettendepelche auf der Eisenbahn zurücklegt. b) Die festgesetzte Estafetten-Expeditionsgebühr' am Aufgabeort oder bei wirklicher Umspedition, e) das vom Empfänger zn entrichtende Bestellgeld von 18 kr. und außerdem 6) der Betrag der ertraordinären Begleitungskosten in dem unter 2 gedachten Falle. 4) Das zu erhebende Porto, welches mit den übrigen Estafettenkosten einzuziehen ist, wird von derjenigen Postanstalt im Estafettenpasse liquidirt und berechnet, bei welcher die Estafetten- depesche zuerst auf die Eisenbahn übergeht. Verlangt dagegen der Absender einer Estafettendepeschc deren estafettenmäßige Beförderung und Behandlung nur bis zur Erreichung einer Eisenbahnstation, so ist dein zu willfahren. In solchem Falle geht die Estafettendepesche von der betreffenden Eisenbahnstation ab als gewöhnliche Brief- re. Sendung mit den übrigen Postsachen weiter. Die distribuirende Pvstan'stalt hat alsdann vom Empfänger das tarifmäßige Porto von der Eisenbahnstation ab zu erheben und zu berechnen. Darmstadt den 11. November 1852. Großh. Hess. Dber-Poft-Jnspection Gold til a ll n. vt. B e s s u n g e r. A b w e s e n h e i t s e r k l ä r n n g. Durch Urthcil deö Großh. Krcisgcrichts zu Mainz vom 6. November 1852 ist Nicolaus Hanne- mann, zuletzt Bäcker und Ackerömann in Waldülversheim wohnhaft, definitiv für abwesend erklärt worden. D i e n st e n t l a s s u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzvg haben Allergnädigst geruht: am 18. Oktober den Poste.rpeditor Buch zu Obcrramstadt, auf Nachsnchen, von dem Postdienste zu entlassen. D i e n st e n t b i n d u n g. Am 28. Juli 1852 wurde der Rabbine Dr. Adle r von Kissingen von Uebernahme der ihm unterm 19. December 1851 übertragenen Stelle eines ersten Rabbinen in Mainz entbunden. Dien st u a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 13. October dem Rcalschullehrer und "Kaplan Christian Metzger zu Alzey die Stelle eines Inspektors der katholischen Elementarschulen in Mainz zu übertragen; 2) am 14. October den Steuerpfandmeister-Bicar Georg Bickel zu Benöhcim zum Steuerpfandmeister für den Obereinnehmereibezirk Bensheim, den Steuerpfandmeister-Vicar Friedrich Sevin zn Zwiugen- berg zum Stenerpsandmcister für den Obereinnehmereibezirk Bensheim, den Feldwebel im ll. Jn- fanterie-Negimente Daniel Schmidt dahier zum Stenerpfandmeister für den Obereinnehmereibezirk 552 M 5« \ Bensheim, den Feldwebel im I. Jnfanterie-Regimente Johann Heinrich Stork, dermalen zu Als- feld, zum Steuerpfandmeistcr für den Obereinnehmereibezirk Umstadt; und 3) am 16. Oktober den seitherigen Oberfeldwebel in der Piouniercompagnie Dieter Wedel aus Bie- besheim zum Brückeiimeister bei der fliegenden Brücke zu Worms zu ernennen; 4) am 18. Oktober den Otto Heu mann zu Oberramstadt als Posterpeditor daselbst zu bestätigen; 5) am 20. Oktober den Revisor sür die Steueraufsicht bei der Steuercontrole Ludwig Albert Christian Marimilian Scriba dahier zum etatsmäßigen Revisor bei der Steuercontrole, — den Calculator Carl Wilhelm P a b st dahier zum Revisor für die Steueraufsicht bei der Steuer-Controle, — den Steuercontrole-Accessisten Johann Rnstan Eberhardt, dermalen zu Bingen, zum Calculator bei der Steuercontrole und Calculatur der Obersteucrdirection, und — den seitherigen Geometer I. Klasse Friedrich Schweickhard dahier zum Calculator bei dem Katasterbureau zu ernennen; 6) am 29. Qctobcr den Superintendenten und ersten evang. Stadtpfarrer Georg Friedrich Schmitt zu Mainz zum Decan des Decanats Mainz auf die Dauer von fünf Jahren und 7) am 9. November den practischen Arzt Dr. Carl Georg Geromont zu Crumstadt zum Physi- catsarzte des Physicatsbezirks Hirschhorn, im Kreise Lindenfcls, — den practischen Arzt Dr. Wil helm Schlotthauer zu Grünberg zum PhpsicatSarzte für den Phpstcatsbezirk Biedenkopf, und—. den practischen Arzt Dr. Nikolaus Kubin zu Lorsch, zum Phhsicatswuiidarzte für den Physicats- bezirk Heppenheim, mit dem Wohnsitze zu Lorsch, zu ernennen. Sodann wurde weiter: 8) am 5. October dem Geometer II. Klasse Heinrich Sommer zu Steinheim das Patent als Geometer der I. Klasse für den Kreis Darmstadt ertheilt; 9) am 13. October dem Schulvicar Nikolaus Schneider zu Elsheim, im Kreise Bingen die seither provisorisch von ihm verwaltete evangelische Schnllehrcrstelle daselbst und — dem Schullehrer Heinrich Zimmermann zu Hommertshausen die erste evangelische Schullehrerstelle zu Watzeuborn, im Kreise Gießen, übertragen; 10) am 25. October dem KreiSrabbinen Dr, Joseph Aub zu Beyreuth die Stelle eines ersten Rabbinen bei der israelitischen Rcligionsgemeinde zu Mainz übertragen; und 11) am 1. November dem Geometer III. Klaffe Wilhelm Babel zu Dudenhofen das Patent als Geo- meter II Klaffe für den Kreis Dieburg ertheilt. C h a r a k t e r e r t h e i l u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. September dem für das Hofbauwesen bestellten Bauaufsehcr I. Klaffe Ludwig Scheerer dahier den Titel „Hofbauaufseher"; 2) am 20. October dem Rechner bei dem Landeszuchthaus, Commerzienrath Georg Friedrich Ludwig Keim den Charakter „Rechnungsrath"; 3) an demselben Tage dem ständigen Secretär des Gewerbvereins, Commerzienrath Hector Rößler dahier den Charakter „Regierungsrath"; 4) am 21. October dem Secretär bei dem Administrativ-Jnstiz- und Lehnhof Edmund Freiherrn von Jungenfeld den Charakter „Regierungs-Assessor"; 5) am 23. October dem Secretär bei dem Oberconsistorium, Rath Wilhelm Ferdinand Otto dahier den Charakter „Consistorialrath" und 6) am 29. October dem Hauptstempelverwältcr und Rechner bei der Hauptstempelverwaltiing, Rath Friedrich Bernhard den Charakter „Steuerrath" zu ertheilen. 553 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M S7. Darmftadt am 6. Dece m der 1 8 5 2. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Amtititel der Botenmeister tictr.; — 2) Bekanntmachung, die in den Provinzen Starkcnburg und Obcrhessen legalistrten Ginndbüchcr betr.; — 3) Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personentare zwischen Se- ligenstadt einer-, Öffcnbach und Frankfurt anderseits betr.; — 1) Bekanntmachung, die Nichterhcbnng eines Theils der Umlagen der Gemeinde LiLclbach für 1852 betr,, — 5) Namensveränderung. Bekanntmachn ng, die Amtstitel der Botenmeister betreffend. e-^t's Großherzogs Königliche Hoheit haben durch Allerhöchste Entschließung vom 18. d. M. zu verordnen geruht, daß sämmtliche Botcumeister bei den Ministerien und den ihnen nntergeord- ueten Behörden von mm an den Titel „Kanzkei-Jnspector" zu führen haben. Es wird dieses hiermit zur Nachachtnng öffentlich bekannt gemacht. Darmstadt, am 20. November 1852. Großherzoglich Hessisches Staatsministerium, v. D a l w i g k. v. Lehmann. Bekanntmachung, die in den Provinzen Starkenburg und Obcrhessen legalistrten Grundbücher betr. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind die nachstehend verzeichneten Gemar- kungen mit legalistrten Grundbüchern versehen: I. Provinz S t a r k e n b u r g. 1) Landgericht Beerfelden. Bullau, Forst (Waldgem.) Eduardsthal (Galmbach). Falkengesäß. Falkengesäß Forst mit Raubach. Gammelsbach. Güttersbach. Hainbrnntt. Hiltersklingen, Fürsten-Seits. Hüttcnthal. Kailbach. Oberfinkenbach. Obersensbach. Rothenberg. 87 554 M sr. ft. Landgericht Beerfelden. Unterfinkenbach. Untermossau. 2) Stadtgericht Darmstadt. Darmstadt. 3) Landgericht Fürth. Affolterbach. Albersbach mit Kreiswald. Aschbach. Birkenau. Bonsweiher mit der Juhöhe. Brombach. Dürrelleubach. Elleubach. Eulsbach. Fahrenbach. Flockenbach mit Eichelberg. Fürther Centwald (Waldgem.) Gadern. Glattbach. Gorrheim mit Kunzenbach. Graßellenbach. Hammelbach. Hartenrod. Hiltersklingen (Mainzer-Seits.) Hornbach. Jgelsbach. Kallstadt.- Knoden mit Breitenwiesen. Kocherbach. Kolmbach. Kreidach. Kröckelbach. Krumbach. Lautenweschnitz. Lindenfels. Linnenbach. Löhrbach mit Buchklingen. Lörzenbach. Litzelbach. Mackenheim. Mitlechtern. Mittershausen mit Schcuerberg. Mörlenbach mit Zngehör. fr. Landgericht Fürth. Niederliebersbach. Oberabtfteinach. Oberlicbersbach. Obermumbach. Oberscharbach. Oberschönmattenwaag. Pfaffenbeerfurth. Reisen und Schimbach. Rimbach mitLitzelrimbach und Münschbach. Rv.hrbach. Schannenbach. Schlierbach. Seidenbach. Seidenbuch. Siedelsbrunn. Steinbach. Trösel. Unterabtsteinach. Unterschaarbach. Bökelsbach mit Schnorrenbach Wahlen. Waldmichelbach. Weiher. Winkel. Weschnitz. Zotzenbach und Mangelbach. 4) Landgericht Gernsheim. Biblis. Crumstadt. Eich. Eschollbrücken. Gernsheim. Großrohrheim. Hahn. Hämmeraue. Kleinrohrheim. Maulbeeraue. Nordheim. Stockstadt. Wattenheim. 5) Landgericht GroßgelM. Goddelau. Leeheim. ft. Landgericht Großgerau. Rüsselsheim. Wolsskehlen. Rüffelsheimer Markwald. 6) Landgericht Hirschhorn. Darsberg. Grein. Hirschborn. Neckarhausen. Neckarsteiiiach. Uiiterschönmattenwaag. 7) Landgericht Höchst. Affhöllerbach. Birkert (Brenb. Seits). Böllstein. Breitenbrunn. Eichels j Geisrain? Waldgemarkungei,. Gräben/ Gunipersberg. Hainhans (Waldgem.) Hardtsteinshecken desgl. Hassenroth. Heubusch (Waldgeni.) Höllerbach. Heinbach. Hummetroth. Kimbach. Kirchbrombach mit Balsbach. Langenbrombach. Lntzelwiebelsbach. Niederkinzig. Oberkinzig. Scheuerberg (Waldgem.) Vielbrunn. Wallbach. 8) Landgericht Langen. Dietzenbach. Niederroden. Oberroden. 555 m 5*y. 9) Landgericht Lorsch. Biedensand. Bobstadt mit Borh. Hof. Erbach. Großhauscn. Heppenheim. Hofheim. Kleinhausen. Kirschhausen. Lampertheim mit Hüttenfeld. Lorsch. Seehof. Unterhambach. Viernheim. Walderlenbach. Wildbahn (Waldgem.) Lorschcr Wald (Waldgem.) Oberhambach. Oberlandenbach. Sonderbach. 10) Landgericht Michelstadt. Bullau mit Eitergrund. Ebersberg. Elsbach. Erbach, Stadt. Erbach, Dorf. Erbuch. Erlenbach. Ernsbach. Günterfürst. Heisterbach. Laudenau. Lauerbach. Oberkainsbach. Obermossau. Roßbach. Schönen. Steinbach. Weitengesäß Zell. 11) Landgericht Offenbach. Dreieichcnhain. Sprendlingen. Neuisenburg. 12) Landgericht Reinheim. Allertshofen. Äsbach. Billings. Brandau. Brensbach. Colonie (Wald.) Ernsthofen. Frankenhausen. Fränkisch-Crumbach. Georgenhausen. Großbieberau. Gundernhausen. Herchenrode. Horhohl. Kleinbieberau. Lichtcnberg mit Oberhaufen. Lützelbach. Meßbach. Neunkirchen. Neutsch. Niederhausen. Niedermodau. Nonrod. Obermodau. Reinheim mit Hof Illbach und Ueberau. Rodau mit Hottenbacherhof. Rohrbach. Roßdorf. Spachbrücken. (Steinau. Traisa. Waschenbach. Webern. Wembach mit Hahn. Wersau mit Bierbach. Zeilhard. 13) Landgericht Seligenstadt. Babenhausen. Bieber. Dietesheim Dudenhofen. Froschhausen. Hainstadt. Harreshausen Heusenstamm. Jügesheim. Kleinwelzheim. Obertshausen. Seligenstadt. Steinheim. Zellhansen. 14) Landgericht Umstadt. Dorndiel. Kleinumstadt. Kleinzimmern. Schaafheim. 15) Landgericht Wimpfen. Finkenhof. Forstbezirk Wimpfen. Hohstadt. Wimpfen am Berg. Wimpfen im Thal. Zimmerhöse. 16) Landgericht Zwingenberg. Alsbach. Auerbach. Balkhausen. Beedenkirchen mit Wurzelbach. Bensheim. Bickenbach mit Hartenau. Eberstadt. Elmshausen. Fehlheim. Gadernheim. Gronau. Hühnlein. 87» 556 M SV fr. Landgericht Zwingenberg. Hochstadten. Hohenstein. Jugenheim. Lautern. Matchen. Niederbeerbach- 11 P r 1) Landgericht Alsfeld. Alsfeld. Altenburg. Angenrod. Bieben. Billertshausen mit Gethurins. Brauerschwend. Eifa. Elbenrod. Eudorf. Eulersdorf. Fischbach. Grebenau. Heidelbach. Hergersdorf. Hopfgarten. Leusel. Liederbach. Münchleusel. Niederbreitenbach. Oberbreitenbach. Obersorg. Reibertenrod. Neimenrod. Rainrod. Renzendorf. Romrod. Schwabenrod. Schwarz. Storndorf. Strebendorf. Udenhausen. Untersorg. Vadenrod. Wallersdors. m. fr. Landgericht Zwingenberg. Oberbeerbach. Pfungstadt. Raidelbach. Reichenbach. Rodau. Schwanheim. ovilrz Oberh 2) Landgericht Altenschlirf. Bermuthshain. Crainfeld. Grebenhain. Rudlos. 3) Landgericht Battenberg. Allendorf mit Osterfeld. Battenberg. Battenfeld. Berghofen. Biebighausen. Bromskirchen. Dodenau. Eifa. Frohnhausen. Hatzfeld mit Rhoda. Holzhausen. Laisa. Oberasphe. Reddighausen. Rennertehausen. 4) Landgericht Biedenkopf. Achenbach. Biedenkopf. Breidenbach. Breidenstein. Buchenau. Derbach. Eckelshausen. Elmshausen. Engelbach. Katzcbach, Hof. Kleingladenbach. Kombach. fr. Landgericht Zwingenberg. Schönberg. Seeheim. Staffel. Wilmshausen. Zell. essen. fr. Landgericht Biedenkopf. Niederdieten. Niederhörle. Oberdieten. Oberhörle. Quotshausen. Roßbach, Hof. Roth. Simmersbach. Wallau. Weifenbach. Wiesenbach. Wolfgruben. Wolzhausen. 5) Landgericht Büdingen. Altwiedermus mit Beunehof. Aulendiebach. Betten (Waldgemarkung.) Bindsachsen. Bösgesäß. Büdingen. Büdinger Markwald. Büdinger Stadtwald. Buches. Burgbracht. Calbach. Diebach am Haag. Dudenrod. Düdelsheim. Eckartshausen. Eckartshäuser Oberwald. Eckartshänser Unterwald. Haingründau. Hardeck (Waldgemarkung.) Heegheim. M S7 557 fr. Landgericht Büdingen. Himbach Hitzkirchen mit Allerod. Illnhausen. Kefenrod. Langenbergheim. Leustadt (Hof.) Lohrbach. Marienborn. Merkefritz. Michelau. Mittelgründau. Niedermorstadt. Obermorstadt. Orleshausen. Pferdsbach. Rinderbugen. Rohrbach. Rohrbach (Waldgemarkung.) Ronneburg (Hof.) Ronneburg (Waldgem.) Staadeu. Stockheim. Unterdiebach. Vonhausen. Wenings. Wolf. Wernings. 6) Landgericht Butzbach. Ganibach. Griedel. Kirchgvns. 7) Landgericht Friedberg. Beienheim. Melbach. Södel. Oberwöllstadt. Ockstadt. Wisselsheim. Affenheiiu. Bauernheim. Bönstadt. Bruchenbrücken. Ilbenstadt. fr. Landgericht Friedberg. Niederwöllstadt. Ossenheim. 8) Landgericht Gladenbach. Allendorf. Ammenhauseu. Bellnhausen. Bischoffen. Bottenhorn. Damshausen. Dautphe. Dernbach. Diedenshausen. Endbach. Erdhaufen. Frechenhausen. Friebertshausen. Friedensdorf. Frohnhausen. Gladenbach. Gönnern. Günterod. Hartenrod. Herzhausen. Holzhausen. Hommertshausen. Hülshof. Kehlnbach. Lirfeld. Mornshausen a. d. Salzbvde. Mornshausen a. d. Dautphe. Niedereisenhauseu. Niederweidbach. Obereisenhauseu. Oberweidbach. Rachelshausen. Römershausen. Roßbach. Rüchenbach. Runzhausen. Schlierbach. Silberg. Sinkershausen. Steinperf. fr. Landgericht Gladenbach. Weideuhausen. Wilsbach. Wommelshausen. 9) Stadtgericht Gießen. Allendorf a. d. Lahn. Fellingshausen mit Bieber. Frankenbach. Gießen. Hermannstein. Heuchelheim. Kleiulinden. Königsberg. Krumbach. Langgöns. Naunheinl. Rodheim. Waldgirmes. Gemarkirngstheile der preuß. Gemarkung Lairnspach und Wißmar. 10) Landgericht Gießen. Allendorf a. d. Lumda. Annerod. Bersrod. Beuern. Daubringeu. Friedelhausen. Garbenteich. Hansen. Heibertshausen. Leihgestern. Leihgestern (Nachtrag.) Lollar.. Mainzlar. Ruttershausen. Staufenberg. Steinbach. Trohe. Watzenborn u. Steiuberg. Wieseck. 55S M sr. 11) Landgericht Großkarben. Burggräfenrode. Büdesheim. Höchst. Niedereschbach. Oberau. Obererlenbach. Obereschbach. Rommelhausen. Stammheim. Vilbel. 12) Landgericht Grünberg. Allertshausen. Appenborn. Atzenhain. Beltershain. Bernsfeld. Climbach. Ermenrod und Schmitthof. Flensungen. Geilshausen. Göbelnrod. Großencichen. Groß- und Kleinlumda. Grimberg. Haarbach. Ilsdorf. Kestelbach. Kirschgarten. Kleineichen. Lauter. Lehnheim. Lindenstruth. Londorf. Merlau. Niederohmen. Oberohmen. Odenhausen. Queckborn. Reinhardshain. Rndingshausen. Ruppertenrod. Saasen mit Bollenbach und Veitsberg. Stangenrod. fr. Landgericht Grünberg. Stockhausen. Unterseibertenrod. Weickartshain. Weitershain. Wettsasen. Winnerod. Zeilbach. 13) Landgericht Homberg. Appenrod. Arnshain. Bernsburg. Bleidenrod. Burggemünden mit Sorge. Bußfeld. Dannerod mit Ncunlrichstein. Deckenbach. Ehrigshausen mit Oberndorf. Elpenrod. Erbenhausen. Gleimenhain. Gontershausen. Haarhausen. Hainbach. Heimertshausen. Homberg. Höingen. Kirtorf. Lehrbach. Maulbach. Niederofleiden. Oberofleiden. Niedergemnnden. Obergleen. Otterbach. Rülfenrod. Schadenbach. Wahlen. Wäldershaus en. 13) Landgericht Hungen. Bellersheim. Bergheim, (Feldgemarkung.) Bettenhausen. fr. Landgericht Hungen. Birklar. Dorfgill. Grüningen. Hofgill. Hungen. Langsdorf. Nonnenrod. Obbornhofen. Rödges. Villingen. Weckesheim. Wölfersheim. Wohnbach. 15) Landgericht Laubach. 16) Landgericht Lauterbach. Alnienrod. Angersbach mit Forst. Blitzenrod. Dirlammen. Eichelhain. Eichenrod. Eisenbach. Engelrod. Frischborn. Heblos. Hörgenan. Hopfmanitsfeld. Landenhausen. Lanzenhain. Lauterbach mit Forst. Maar mit Forst. Reuters. Rimlos. Sassen. Sickendorf. Wallenrod. 17) Langericht Lich. Albach, Hof. Kolnhause», Hof. Lich. Münster. M SV 559 fr. Landgericht Lich. Mühlsachseu, Hof. Niederbessingen. 18) Landgericht Nidda. Bellmuth mit Bieberberg und Steinkaute. Berstadt mit Forst. Bingenheim mit einem Theil des s. g. Bingenh. Markwaldes. Bisses. Blofeld mit einem Theil des f. g. Bingenh. Markwaldes. Borsdorf mit Glaubzahl. Dauernheim. Echzell. Eichelsdorf. Fauerbach. Geisnidda. Gettenau. Glashütten. Graß, Hof. Heuchelhcim. Kohden mit Salzhansen. Langd. Leidhecken. Michelnau. Nidda. Oberdauernheim, Hof. Obcrlais mit Unterlais. Oberschmitten. Obcrwiddersheim. Rabertshausen. Ringelshausen. Rodheim. Schwalheim, Hof. Schleifeld, Hof. Steinheim. Unterschmitten. Unterwiddersheim. Wallernhausen mit Finkenbach. Berftädter Markwald. 19) Landgericht Ortenberg. Bergheim. Bleichenbach. fr. Landgericht Ortenberg. Bobenhausen. Conradsdorf, Hof. Eckardsborn. Effolderbach. Gedern. Gelnhaar (Dom.) Gelnhaar (Iseub.) Glanberg. Hainchen. Lindheim. Lißberg mit Breidenhaid. Mittelseemen. Niederseemen. Oberseemen mit Allenfeld. Ortenberg. Naustadt. Schwickartshausen. Selters. Steinberg. Usenborn mit Louisenlusts und Stollberger Wald. Volkartshain. Wippenbach. 20) Landgericht Rödelheim. Niederursel. Rödelheim. Steinbach. 21) Landgericht Schotten. Betzenrod. Breungeshain. Burkhards. Busenborn. Eichelsachsen. Eschenrod. Einartshausen. Götzen. HartmannShain. Herchenhain. Kanlstoß. Michelbach. Rainrod. Rudingshain. Schotten. fr. Landgericht Schotten. Sichenhausen. Stornfels. Ulfa. Wingershausen. 22) Landgericht Schlitz. Bernshauseu. Harleshausen. Niederstoll. Oberwegfurth. Pfordt. Uellershausen. Unterwegfurth. Unterschwarz und Rechberg. Willvffs. 23) Landgericht Ulrichstein. Altenhain. Bobenhausen. Feldkrücken. Heckersdorf. Kölzenhain. Oberseibertenrod. Petershainerhof. Schmitten. Sellnrod. Ulrichstein. Wohnfeld. Felda. Helpershain. Kestrich. Köddingen. Meiches. Rebgeshnin. Stumpertenrod. Windhauseu. 24) Landgericht Böhl. Büchenberg. Eimelrode. Herzhausen. Höringhausen. Kirchlotheim. Niederorke. Obernbrirg. Schmittlotheim. 560 Solches wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Grund- buchsauszüge vom 1. März k. I. an von den Vorstehern der Großherzoglichen Ortsgerichte aus- zufertigen sind. Darmstadt am 1. November 1852. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz. v. Lindelos. Gottwerth. Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personentape zwischen Seligenstadt einer-, Offenbach und Frankfurt a. M. anderseits betr. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Personengeld für Local rei- sende zwischen Offenbach und Seligenstadt auf 39 kr., zwischen Frankfurt und Seligenstadt auf 56 kr. ermäßigt worden ist, soferne die betreffenden Reisenden leere Plätze in den Haupt- vder Beiwagen einnehmen. Für Loealrcisende, welche auf obiger Strecke besondere Beförderungskosten verursachen, bleibt die bisherige Taxe in Kraft. Darinstadt den 22. November 1852. Großh. Hess. Ober-Post-Jnspection G 0 l d m a n n. vt. Bessuuger. Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlage der Gemeinde Litzelbach für 1832 betr. Bon Großh. Ministerium des Innern ist genehmigt worden, daß das 5. und 6. Ziel der unter Nr. 62 der Ueberficht vom 7. April l. I. (Reg.-Blatt S. 184) verzeichneten Umlage 111. Klasse der Gemeinde Litzelbach für 1852 nicht erhoben werden soll, was hiermit zur öffent- lichen Kenntniß gebracht wird. Lindenfels am 5. November 1852. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Lindenfels. Di-. W e st e r n a ch e r. N« m e n S v e r ä n d e r u n g. Am 19. Oktober wurde dem Georg Jacob Weyrauch aus Untermossau gestattet, künftig den Namen „Frey" zu führen. 561 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. m ;8 Darmstadt am 11. Decemder 1852. Inhalt: 1) Gesetz, das Gewerbstcuergefttz und die Vervollständigung des Gewerbsteuertarifs bete.;— 2) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. SO des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Straferkenntnisse der Gerichte der Provinj Starkenburg; — 3) Namenöveränderung; — 4) Dienstnachrichte»; — 5) Concurrenzeröffnungen;—6) Sterbfälle. Gesetz, das Gewerbsteuergesetz und die Vervollständigung des Gewerbsteuertarifs betreffend. öuDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. ... Da sich einige Abänderungen des Gewerbsteuergesetzcs vom 16. Juni 1827 und der dazu gehörigen Klaffeneinreihung der Gewerbe, sowie die Einschaltung verschiedener noch nicht in den Gcwerbsteuertarif aufgenommener Gewerbe als sachgemäß ergeben haben, so haben Wir nach An- hörung Unseres Staatsrathes und niit Zustimmung Unserer getreuen Stäride verordnet und ver- ordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. An die Stelle des Art. 12 des Gewerbsteuergcsetzes von: 16. Juni 1827 treten folgende Bestimmungen. Treibt Jemand gleichzeitig verschiedene Gewerbe in Localen, die nicht ganz von einander ab- gesondert sind, so ist ihm als fires Steuerkapital nur das höchste der betreffenden Gewerbe in Ansatz zu bringen, der verhältnißinäßige Zusatz aber nach allen gleichzeitig betriebenen Gewerben zu berechnen, nämlich, soweit dieselben den verhältnißmäßigcn Zusatz nach dem Miethwerth des Gewerblocals erhalten, nach allen in diesen Gewerben verwendeten Räumen, und, soweit sie den Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen erhalten , nach allen in diesen Gewerben beschäftigten Ge- hülst« und nach dem tarifmäßigen Steuerkapital des höchstbesteuerten Gewerbes. Treibt Jemand im Laufe des Jahres abwechselnd verschiedene Gewerbe in Localen, die nicht ganz von einander abgesondert sind, so muß derjenige Gewerbsbetrieb, bestehe er nur in einem 88 562 M S8 Gewerbe ober in verschiedenen gleichzeitig betriebenen, der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, welchem nach Maßgabe der Art. 4 — 9 des Gewerbsteuergesetzes und der vorstehenden Bestim- mungen die höchste Gewerbsteuer entspricht. Jedes der verschiedenen gleichzeitig oder abwechselnd betriebenen Gewerbe muß in dem Patent namentlich aufgeführt und dabei bemerkt werden, welche Gewerbe gleichzeitig betrieben werden. Art. 2. Die Bestinimiing des Art. 0 des Gewerbsteuergesetzes, wonach bei denjenigen Fabriken, welche in dem Gewerbslocale selbst über fünfzig Arbeiter beschäftigen, nur die Hälfte des Mieth- werths als verhältnißmäßiger Zusatz in Ansatz kommen soll, ist aufgehoben. Art. 3. Das nachstehende Verzeichniß derjenigen Gewerbe, welche entweder in den früheren Klaffi- ficationsverzeichnifsen der Gewerbe im Großherzogthum fehlten, oder bei welchen eine Abände- rung in der Klaffeneinreihung erforderlich war, soll als integrirender Bestandtheil des Gewerb- stenergesetzes angesehen und statt der früheren einschlägigen Bestimmungen in Anwendung ge- bracht werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckteu Staatssiegels. Darmstadt, den 22. November 1852. (L. S.) LUDWIG. F. von Scheu ck. Nachtrag zur systematischen Classification der Gewerbe im Großherzogthum. Bezeichnung -er Gewerbe. Tarif für Orte I. Rangs. für Orte II. Rangs. für Orte III. Rangs. Claffe. Verhättnistmaßiger Zusatz nach dem Kliethwecth des Vrwerb- locats. Abt Heilung A 300 300 300 Agent für den Transport von Auswanderer» , Hauptagent; Lencht- gaöfabrikanten siir Kunden, deren Bedarf zusammen 30V Flam- men täglich übersteigt. ) M S§ 563 Tarif Bezeichnung -er Gewerbe. für Orte l. Rangs. für Orte II. Rangs. für Orte III. Rangs. Abt Heilung ü 200 200 200 Buchdrucker mit mehr als 5 Handpressen oder mehr als 1 Schnell- presse; Eisenhändler i,n Großen; Fonragelieferant; Gmmmi-und Kautschuckwaarenfabrikant mit 21 und mehr Gehülfen; Gutta- Perchawaarenfabrikant mit 21 und mehr Gehülfen; Hutfabri- kant mit 21 und mehr Gehülfen; Knopffabrikant mit 21 und mehr Gehülfen; Kunstdrncker (Congreve-Druck- und Präganstalt) mit mehr als 5 Handpressen oder mehr als 1 Schnellpresse; Kupferdrucker mit mehr als 5 Handpressen oder mehr als 1 Schnellpresse; Lithograph. Drucker mit mehr als 5 Handpressen oder mehr als 1 Schnellpresse; Maschinen- fabrikant mit 21 und mehr Gehülfen; Stahlschleifer mit 21 und mehr Gehülfen. SI. Classe. VerhültMmäßiger Zusatz nach dem Mielhwerth des Gewerbe- locale 96 72 48 Eifenhammer-Eigenthümer oder Pächter von Wappen-, Band-, Reck- und Zainhämmern mit 1 bis 2 Hämmern und von Stabeisenhämmern mit 1 bis 2 Feuern; Gummi- und Kaut- schnckwaarenfabrikant mit 11—20 Gehülfen; Gutta-Pcrcha- wäarenfabrikant mit 11—20 Gehülfen; Hutfabrikant mit 11 bis 20 Gehülfen; Knopffabrikant mit 11—20 Gehülfen; Leucht- gasfabrikantcn für Kunden, deren Bedarf zusammen nicht 300 Flammen täglich übersteigt; Maschinenfabrikant mit 11 bis 20 Gehülfen; Papierfabrikant von Maschinenpapier; Schwer- spathmüller mit 6 und mehr Gängen; Stahlschleifer mit 11—20 Gehülfen. Verhältnismäßiger Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen. 96 72 48 III. Claffe Verhaltnißmäßiger Zusatz nach dem Mielhwerth des Gewerbs- locals ................ 72 48 36 Agent für den Transport von Auswanderern (Unteragent); Buch- drucker mit mehr als einer Handpresse oder nur 1 Schnell- presse; Eiscnhändler im Kleinen mit ständiger Niederlage; Es- 88 564 M S8 Tarif Bezeichnung der Gewerbe. für Orte i. Rangs. für Orte n. Rangs. für Orte III. Rangs. sigsabrikant (statt Essigsieder Nr. 113 d. T.); Fruchthändler; Fouragehändler; Kunstdrucker mit mehr als einer Handpresse oder nur einer Schnellpresse; Kupferdrucker mit mehr als einer Handpresse oder nur einer Schnellpresse; Lithograph, Drucker mit mehr als einer Handpresse oder nur einer Schnellpresse; Mäkler mit Wechseln, Staats- und andern Werthpapieren; Mehlhändler im Großen; Papierfabrikant von Handpapier; Papierfabrikant von buntem Papier. Verhältnißmiißiger Ansatz nach der Anzahl der Gehülfen. 72 48 36 Pferdehändler. IV Classe. Verhaltnitzmätziger Ansatz nach dem Miethwerth des Ge- werbslocals 48 36 24 Dreher mit Horn- oder Metall, mit Laden; Fahenceofenfabri- kant; Gummi- und Kantschuckwaarensabrikant mit weniger als 11 Gehülfen; Gutta-Perchawaarenfabrikant mit weniger als 11 Gehülfen; Hutfabrikant mit weniger als 11 Gehülfen; Knopsfabrikant mit weniger als 11 Gehülfen; Kunst- dreher mit Laden; Maschinenfabrikänt mit weniger als 11 Gehülfen; Mechanikus mit Laden; Opticus mit Laden; Papierfabrikant von Lösch- oder Packpapier oder Pappendeckel; Sattler mit Laden; Schildwirth, zum Beherbergen berechtigt; Schwcrspathmüller mit 2—5 Gängen; Spengler mit Laden; Stahlschleifer mit weniger als 11 Gehülfen; Weinwirth mit Speisewirthschast. , Verhültnißmäßiger Ansatz nach der Anzahl der Gehülfen. Baumwollenzeughändler, hansirend; Viehhändler mit Rindvieh. 48 36 24 V. Claffc. Verhnltnitzmnßiger Ansatz nach dem Miethwerth des Ge- werhslocals .' 36 24 12 Buchdrucker mit nur einer Handpresse; Dreher in Holz mit Laden; Eisenhändler im Kleinen ohne ständige Niederlage; Kunstdrucker mit nur einer Handpresse; Kupferdrucker mit nur einer Handpresse; Lithograph. Drucker mit nur einer Hand- presse; Mchlhändler im Kleinen; Posamentier mit Laden; Schwefelspahnhändler. M S8 565 Tarif Bezeichnung -er Gewerbe. für Orte I. Rangs. für Orte H. Rangs. für Orte III. Rangs. Verhältnitzmatziger Ansatz nach der Anzahl der Gehülfen. 36 24 12 Dreher in Horn oder Metall, ohne Laden; Grvbschmicd mit mehr als einem Gehülfen; Häkelwaarenfabrikant; Hufschmied mit mehr als einem Gehülfen; Knochenhändler; Kunstdreher ohne Laden; Mechanicus ohne Laden; Opticus ohne Laden; Sattler ohne Laden; Schreiner mit weniger als 6 Gehülfen; Spengler ohne Laden; Viehhändler mit kleinem Vieh (als Kälber, Schafen, Ziegen, Schweinen); Wagner mit mehr als einem Gehülfen. VI. Claffe. Verhältnißmäßiger Ansatz nach dem Miethwerth des Ge- werbslocals 24 12 6 Cigarrenmacher ohne Gehülfen; Garkoch; Jnstrumentenhändler mit musicalifchen Instrumenten; Kaffeewirth ohne Billards; Schwcrfpathmüller mit einem Gang; Specercikrämer; Stahl- fchleifer ohne Gehülfen; Zäpfcr von Obstwein, Bier und Branntwein. Verhältnißmaßiger Ansatz nach der Anzahl der Gehülfen. 24 12 6 Dreher in Holz ohne Laden; Druckerschwärzbereitcr; Eisenhändler am Stande; Fayencegcschirrhäudler, Haustrend; Geflügelhänd- ler, wenn der Handel nicht blos auf öffentlichen Plätzen oder hausirend betrieben wird; Glaswaarenhändlcr, hausirend; Gries-, Grütze-, geschälte Gerste- und Hirsenhändler; Grobschmicd mit höchstens einem Gehülfen; Hufschmied mit höchstens einem Gehülfen; Mehlhändler, hausirend; Porzellangeschirrhändler, hausirend; Posamentier ohne Laden; Schiffer für Uebersahrt.; Schwefelspahnzicher; Steingutgeschirrhändler, hausirend; Wag- ner mit höchstens einem Gehülfen; Wildprethändlcr, wenn der Handel nicht auf öffentlichen Plätzen oder hausirend be- trieben wird. VII. Claffe. Verhaltnißmäsflger Ansatz nach der Anzahl der Gehnlsen. 12 6 3 Blech-, Eisen- und Holzwaarenhändler, hausirend mit Geräth- schaften zum häuslichen und landwirthschaftlichen Gebrauch; Bürstenhändler, hausirend; Huthändler mit Hüten von Bast, Holz oder Stroh, hausirend; Knochensammler; Schleif-, Ab- zieh- und Wetzsteinhändler, hausirend; Seilerwaarenhändler, hausirend; Wachskerzenkrämer, am Stande. 566 M *8 Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit deS Art. 30 des Strafge- setzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. Es wurden verurtheilt: I. Von dem Großh. Assisenhose der Provinz Starkenburg: 1) Jacob Gvtz und Jeremias Borg, beide von Wimpfen, wegen Brandstiftung, durch Uriheil vom 13. Februar 1852, jeder in eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren. 2) Elisabeth» Beitel von Uuterschöumatteuwaag, wegen Brandstiftung und einfachen Diebstahls, verübt im ersten Rückhalt, durch Urtheil vom 1. März 1852 in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden Jahres der Strafzeit, wovon jedoch, in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs, 3 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen. 3) Johann Schrop p, von Birkenau, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 4) Melchior Schmidt, von Hosenfeld, im Kurfürstenthum Hessen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 24. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2J/2 Jahren. 5) Joseph Reinhard, von Waldmichelbach, wegen ausgezeichneten und fortgesetzten einfachen Diebstahls, im ersten Rückfall verübt, durch Urtheil vom 26. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 */2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, in jedem halben Jahre der Strafzeit. 6) Johannes Burkhard, von Waldmichelbach, wegen im ersten Rückfalle verübten Raubs, durch Urtheil vom 29. Mai 1852 in eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, in jedem halben Jahre der ersten vier Jahre der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafzeit. 7) Peter Gö ttinann, von Pfaffenbeerfurth, wegen Meineids, durch Urtheil vom 2. Juni 1852, fit eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 8) Conrad Federlin, von Braudau, wegen Veruntreuung im Dienst und falscher Einträge in die Re- gister, durch Urtheil vom 3. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2V2 Jahren, welche Strafe in, Wege der Gnade in 3 Monate Correctionshans verwandelt worden ist. 9) Johannes H ohenadel II., von Mörlenbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 4. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren. 10) Leonhard Eiden müller, von Wallbach, wegen Brandstiftung, in contumaciam, durch Urtheil vom 5. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren. 11) Franz Xaver Hiemenz, gewesener Hospitalrechner von Dieburg, wegen Veruntreuung im Dienst, Jn contumaciam, durch Urtheil vom 5. Juli 1852, im eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. 12) Valentin Reff, und Peter Kaiser, beide von Dieburg, Erstcrcr durch Urtheil vom 7. Juni 1852, wegen ausgezeichneten Diebstahls, verübt im Rückfall, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit; Letzterer durch Urtheil vom 25. Mai 1852 und 7. Juni 1852, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 20 Monaten. 13) Adam Schmitt I., von Weiher, und Georg Büdinger, pon Darmstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 8. Juni 1852, Erstcrcr i» eine Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren, ge- M 58. 567 schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod, je um deu andern Tag, 14 Tage laug, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren; Letzterer in eine zweijährige Correctionshausstrafe. 14) Joseph Schenck, von Kocherbach, wegen ausgezeichneten, zwei einfachen und zwei kleinen Diebstählen, durch llrthcil vom 10. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 15) Peter Emig, von Heppenheim, wegen eines ausgezeichneten und eines kleinen Diebstahls, dnrch llr- thcil vom 11. Jutii 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 16) Heinrich Ka ffe n ber g e r, von Steinbach, wegen durch Einsteigen ausgezeichneten Diebstahls, durch llrtheil vom 12. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 17) Michael B o hn en st eng el, von Rimbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, verübt im Rückfall, durch llrtheil vom 14. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Vrod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 18) Samuel Conrad Litterer, von Heinsheim, Gr. Badischen Bezirks-Amts Mosbach, wegen ausgezeich- neten und einfachen Diebstahls, durch llrtheil vom 16. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 19) Joseph Anthes, von Waldmichelbach, wegen im 3. Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls, durch llrtheil vom 17. Juni 1852, in eine Zuchthausstrafe von SVi Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 14 Tagen, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, verbunden mit einsamer Einsperrung, acht Tage lang, am, Ende eines jeden halben Jahres. 20) Mathias Ludwig, von Röllfeld, Königlich Bayerischen Landgerichts Klingenberg, wegen Verausgabung falscher Königlich Preußischer 5 Thaler-Scheine, durch llrtheil vom 18. Juni 1852, in eine Cor- rectionshansstrafc von 2f/<> Jahren. 21) Margaretha Barbara Vetter, von Fränkisch-Crumbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch llr- theil vom 19. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von IV2 Jahren, geschärft durch Beschrän- kung der Kost auf Wasser und Brod, je um deu andern Tag, während 14 Tagen, zu Anfang jeden halben Jahres der Strafzeit, in Verbindung mit einsamer Einsperrnng, während 8 Tagen, zu Ende jeden halben Jahrcö der Strafzeit. 22) Peter Franz Ziegler, von Lengfeld, wegen zweier ausgezeichneten Diebstähle, dtirch llrtheil vom 21. Juni 1852 , in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten. 23) Philipp Herwegh, von Lampertheim, wegen zweier ausgezeichneten Diebstähle, durch llrtheil vom 22. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren. 24) Adam Brei sch 1. von Affolterbach, wegen Ermordung des Bürgermeisters Hüfner daselbst, durch Ur- iheil vom 27. Juni 1852, zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe. 25) Johannes Heppert, von Heppenheim, wegen Rapbs, durch llrtheil vom 28. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 6V4 Jahre, wovon in Gemäßheit deS Art. 34 des Strafgesetzbuchs 2 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen. 26) Jacob Wolf, von Sötern, wohnhaft zu Offenbach, wegen betrügerischen und einfachen Bankerottsund Vervortheilung seiner Gläubiger, durch llrtheil vom 30. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 3% Jahren, wovon jedoch, auf Grund des Art. 34 des Strafgesetzbuchs, 3 Monate Unter- suchungshaft in Abzug zu bringen sind. 27) Jacob Nicolaus, von Gundernhause», wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch llrtheil vom 31. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten. 28) Franz Adam Müller, von Seligenstadt, wegen Schriftfälschung, ill cont, durch llrtheil vom 31. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3Jahren. 568 M 58 29) Durch Urtheil vom 1. September 1852, wegen Meineids, ») Jacob Pritz, von Ansbach, (Herzogthum Nassau). b) Georg Kolb, von Langen, jeder in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, und v) Katharina Kolb, geb. Drill, Ehefrau des Vorigen, in eine Correctionshausstrase von 2% Jahren. 30) Wilhelm Argus, von Weitengesäß, wegen ausgezeichneten Diebstahls, begangen im zweiten Rückfall, durch Urtheil vom 4. September 1852, in eine Correctionshauöstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod, während 14 Tagen, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit. 31) Durch Urtheil vom 6. September 1852, wegen ausgezeichneten Diebstahls, 8) Peter F r e ud e l, Kriegsrescrvist von llntersensbach, in eine Correctionshausstrafe von 2% Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, wäh- rend der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahrs der Strafzeit , welche Strafe von Großh. Kriegsgerichte in eine strenge Festungsstrafe von 1% Jahr, unter'Belastung derselben Schär- fung, verwandelt worden ist, b) Peter Knorz, in eine Correctionshausstrafe von 1% Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate der Untersuchungshaft in Aufrechnung kommen. 32) Adam Gieg erich, von Fürstengrund, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 8. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahre». 33) Durch Urtheil vom 10. September 1852, wegen Raubs: 8) Katharina Hering, von Nicderkinzig in eine Zuchthausstrafe von 7*/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag , in den ersten 14 Tagen eines jeden Jahres der ersten vier Jahre der Strafzeit, b) Ludwig Becker, und e) Wilhelm Rädchen, Kriegsreservist, beide von Pfungstadt, jeder in eine Zuchthausstrafe von 71/2 Jahren. 34) Durch Urtheil vom 14. September 1852, wegen Raubs, 8) Wilhelm Trumpfheller, von Schöllenbach, in eine Zuchthausstrafe von 51/2 Jahren, b) Wilhelm Schimpf, daselbst, in eine solche von 5% Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, in jedem halben Jahre der ersten 2 Jahre der Strafzeit und c) Jacob Maurer, daselbst, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. 35) Johann Löffler III., von Heppenheim, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 19. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren. 36) Johannes Sauer, von Grein, wegen doppelter Brandstiftung, durch Urtheil vom 27. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 16 Jahren. 37) Margaretha Macher, von Zwingenberg, wegen ausgezeichneten Diebstahls, im ersten Rückfall, durch Urtheil vom 28. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit. II. Von dem Größt). Hofgericht der Provinz Starkenburg.- 1) Christian Hinz II., von Umstadt, wegen einfachen, im ersten Rückfall verübten, Diebstahls, durch Urtheil vom 5. September 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Be- schränkung der Kostauf Wasser und Brod, je um den andern Tag während 14 Tagen, zu Anfang und zu Ende der Strafzeit. 569 89 2) Johannes Weidmann, von Fränkifch-Crumbach, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 14. Oc- tobcr 1851, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monate». 3) Carl Schaffer, von Darmstadt, wegen Schmähung des Großh. Staatsministeriums, Verletzung der Amts- und Dienstehre, und Herabwürdigung der Religion, durch Urtheil vom 14. October 1851, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 20 Tagen. 4) Jacob Herth, von Langen, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 28. October 1851, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren. 5) Jacob Lankhard von Fechenheim, wegen ii» vierten Rückfall verübten Betrugs, durch Urtheil vom 24. Februar 1852, i» eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 6) Christian Leinbcrger, von Stierbach, wegen im zweiten Rückfall verübter Landstreicherei, durch Ur- theil vom 16. März 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten, geschärft durch Be- schränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während 14 Tagen, zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit, wovon jedoch, in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs, 1 Mo- nat der Untersuchungshaft in Aufrechnung kommt, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach erstandener Strafe. 7) Heinrich Spengler, von Jugenheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 2. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 8) Catharina Pfister, von Reichelsheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 23. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von einem Jahr. 9) Christoph Schmcngcr, von Dornhcim, wegen Unterschlagung, durch Urtheil vom 23.April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr. 10) Georg März, von Großbieberau, wegen im vierten Rückfall verübter Landstreichcrei, durch Urtheil vom 11. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 21 Monate», geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre »ach verbüßter Strafe. 11) Valentin Manche, von Hamm, wegen einfachen, im Complott und im ersten Rückfall verübten Dieb- stahls, durch Urtheil vom 18. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit. 12) Margaretha Vodensohn, von Seligenstadt, wegen einfachen, im fünften Rückfall verübten, Dieb- stahls, durch Urtheil vom 18. Mai 1852, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben JahreS der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht 3 Jahre lang nach verbüßter Strafe. 13) Johannes Geißler, von Seligenstadt, wegen zwei einfacher, im vierten Rückfall verübter Diebstähle, durch Urtheil vom 25. Mai 1852, in eine Correctionshausstrafe vou 1 Jahr und 6 Monaten, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je ui» den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 14) Georg Philipp Grein, von Seckmauern, wegen einfachen im dritten Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 22. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2% Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage in jedem halben Jahre der Strafzeit. 15) Margaretha, Ehefrau des Michael Wolf von Vauschhcim, wegen einfachen, im vierten Rückfall ver- verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 25. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, 570 M 58 geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 16) Barbara Kindsvogel, von Unterdwisheim im Großherzogthum Baden, wegen einfachen im vierten Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 23. Juli 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit. 17) Rebecca Blumberg, von Trebur, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 2. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre, nach verbüßter Strafe. 18) Johannes Fendrich, von Unterscharbach, wegen Landstreichcrei, durch Urtheil vom 2. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jede» halben Jahres der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre. 19) Ludwig Br an er III., von Beerfelden, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 2. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit. 20) Johann Georg Hübner, von Grosbieberau, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 2. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht 2 Jahre lang, nach verbüßter Strafe. 21) Adam Mark II., von Niederkinzig, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Ur- theil vom 20. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 8 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren, nach Ablauf der Strafzeit. 22) Peter Becker, von Obertshausen, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, durch Ur- theil vom 31. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 8 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren »ach verbüßter Strafe. 23) Johannes Wacker, von Großgerau, wegen einfachen, im Complott und im vierten Rückfall verübten Diebstahls, durch Urtheil vom 10. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden % JahrS der Strafzeit, verbunden mit einsamer Einsperrung auf diese Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren. 24) Johannes Speiser, von Waldmichelbach, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 17. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahre», geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang jeden % Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach ver- büßter Strafe. 25) Michael Haas, von Habitzheim, wegen einfachen Diebstahls, verübt im vierten Rückfalle, in Con- currenz mit im ersten Rückfalle begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 21. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe. M 58 571 1H. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg und zwar: a) Von dem Großh. Landgericht zu Offenbach. 1) Otto Senz, von Offenbach, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 24. December 1851, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten. 2) Philipp Wehr, von Offenbach, wegen Vcttelns, durch Urtheil vor» 26. Juni 1852, in eine Cor- rectivnshausstrafe von 1 Jahr. 3) Philipp Wehr, von Offenbach, wegen Bettelnd, durch Urtheil vom 3. August 1852, in eine Cor- rectionshausstrafe von 13 Monaten. b) Von dem Großh. Landgericht zu Fürth. 1) Leonhard Stah, von Hammclbach, wegen Widersetzung, durch Urtheil vom 13. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, während 4 Wochen, je um den andern Tag, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit. 2) Wilhelm Stay, von Hammelbach, wegen Widersetzung, durch Urtheil vom 13. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Vrod, während 4 Wochen, je um den andern Tag, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit. 3) Ludwig Keil, von Hammclbach, wegen Widersetzung, durch Urtheil vom 13. Januar 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, während 4 Woche», je um den ander» Tag, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit» c) Von dem Großh. Landgericht zu Gernsheim. Caspar Hartmann, von Eiterfeld, im Kurfürstenthum Hessen, wegen wiederholten Diebstahls, durch Ur- theil vom 20. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft während des ersten Jahres durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 8 Tage eines jeden Monats und durch Dunkelarrest während der ersten 3 Tage 'eines jeden Monats, während des 2. Jahres aber, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs und während der ersten 3 Tage eines solchen durch Dunkelarrest. d) Von dem Großh. Landgericht zu Höchst. 1) Balthasar Ludwig Fröhlich, von Höchst, wegen Landstreicherei, Diebstahls, Betrugs und Unter- schlagung, durch Urtheil vom 16. April 1852, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, ge- schärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, in den ersten 6 Tagen eines jeden Mo- nats, je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren, nach verbüßter Strafe. An der Strafe kommen jedoch, in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs, 2 Monate Untersuchungshaft in Abzug. 2) Balthasar Wießmann, von Raibach, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 5. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 8 Tagen. N a in e n s v e x ä n b e r u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 8. November dem Johann Baptist Carl Sohn zu Mainz zu gestatten, daß derselbe statt seines bishen'gen Familiennamens „Sohn" in Zukunft den Familiennamen „LaSke" führe. 572 M 58 D i e n ft na ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 8. November den bisherigen provisorischen Lehrer an dem Gymnasium zu Worms Ernst Klein definitiv zum Lehrer an diesem Gymnasium zu ernennen. Sodann wurden ferner in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung: 1) am 10. November der Feldwebel im zweiten Infanterie-Regiment Johann Philipp Leißer zum Pedellen bei dem Gymnasium zu Darmstadt ernannt; 2) am 12. November dem Schulvicar Conrad Schneider zu Niederflörsheim die Schullehrcrstelle an der Gemeindeschule zu Bubenheim, im Kreise Bingen, 3) am 22. November dem katholischen Schullehrer Georg Ray mann zu Gaubickelheim die zweite katholische Schullehrcrstelle zu Eppertshausen, im Kreise Dieburg, 4) am 26. November dem Oberrechnungs - Secretär Peter Backe die Stelle eines Secretärs bei der Brand - Assecurations - Commission — und dem Accessisten bei der Justificatur 2. Abtheilung der Ober-Rechnungökammer Carl Zeuner die Stelle eines Steuerschreibers, und 5) am 29. November dem Schullehrer Johann Heinrich Hotz zu Hainstadt die evangelische Schulleh- rcrstelle zu Bersrod, im Kreise Gießen, übertragen. Concurrenzeröffnunge n. Erledigt sind: 1) die katholische Pfarrstelle zu Büdesheim, im Kreise Bingen, mit einem Ertrage von 770 fl. 19 kr. jährlich; 2) die rcformirte Pfarrstelle zu Walldorf, im Kreise Großgerau, mit einem jährlichen Einkommen von 659 fl., zu welcher der Gemeinde Walldorf das Präsentationsrecht zusteht; 3) die Stelle eines Physicatöwundarztes für den PhysicatSbezirk Waldmichclbach mit dem Wohnsitze zu Birkenau. S t e r b f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 25. Oktober der evang. Pfarrer Christian Ludwig August Wimmenauer zu Kirchbrombach, im Kreise Neustadt; 2) am 29. October der katholische Pfarrer Johann Joseph Seifert zu Büdesheim, im Kreise Bingen; 3) an demselben Tage der Thorschreiber Konrad Kimpel dahier; 4) am 30. Oktober der pensionirte evangelische Pfarrer Christoph Dollinger zu Wachenheim, im Kreise Worms; 5) an demselben Tage der Landgerichtsdiener Adam Müller zu Gladenbach. 6) am 16. Novbr. der pensionirte Direktor des evangelischen Prediger-Seminars zu Friedberg, erster Professor der Theologie und Stadtpfarrer daselbst vr. theol. Philipp Peter Crößmann. 573 Großherzogltch Hessisches Regierungsblatt. M SS. EDarmstadt am 21. December 185 2. Inhalt: 1) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des GrmideigenthnmS und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenbnrg und Oberheffen betr.; — 2) Verordnung, die Fortführung der Grundstcuerlakaster betr.;— 3) Dienstuachrichte»;— 4) Cha- raktcrertheilungen; — 5) Versetzungen in den Ruhestand; — 6) Sterbfall. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen betreffend. ^UDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Um die richtige und gleichmäßige Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Er- werbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkeuburg und Oberhessen betreffend, zu sichern, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: 8. 1. Zufolge der Bestimnuiug des Art. 1. Absatz 2. des erwähnten Gesetzes sind nunmehr über die in allen Gemarkungen der Provinzen Starkenburg und Oberheffen vorkommeuden Eigen- thumsveränderungen Mutationsverzeichnisse zu führen. Die im 11. Abschnitt des Gesetzes ausge- gesprochenen besonderen rechtlichen Folgen treten jedoch nur bei den Einträgen in die legalisirten Grundbücher und in die für dieselben bestimmten Mutationsverzeichnisse ein. 8. 2. Um mit Rücksicht auf den Art. 2. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 jede Verzögerung in der Errichtung der gesetzlich erforderlichen Urkunde über die Erwerbtitel zu vermeiden, werden die Gerichte nicht nur die ihnen selbst in dieser Beziehung obliegenden Amtshandlungen möglichst 90 574 beschlemtigen, sondern sie haben auch die dahin einschlagenden Dienstverrichtnngeii der Hülssbeamten der Justiz und uanientlich die zeitige Einsendung der Kaufnotnln, Versteigerungsprotocolle und dergl. strenge zu überwachen. Wird jene Urkunde bei dem Richter der belegenen Sache errichtet, so hat derselbe von Amtswegen für den unverzüglichen Eintrag in das Mutations-Verzeichniß zu sorgen oder, insofern ein Betheiligter seine hierzu nach Art. 6. und 8. des Gesetzes noch erforderliche Einwilligung nicht gleichzeitig ertheilt, durch eine der Urkunde beizusetzende Anmerkung darauf hinzuweisen, was hin- sichtlich der künftigen Bewirkung des Eintrags zu beobachten sei. In ähnlicher Weise ist den von anderen Behörden ausgehenden Urkunden die Bemerkung beizusetzen, daß die Betheiligteu sich zur Erwirkung des Eintrags im Mutations-Verzeichniß unverzüglich bei dem (näher zu bezeich- uenden) Richter der belegenen Sache anzumelden haben. §• 3. Zu den Fällen, in welchen vermöge einer, im Art. 3 des Gesetzes voni 21. Februar 1852 erwähnten besonderen gesetzlichen Vorschrift, ein Eigenthumserwerb stattfindet, gehört namentlich der Uebergang von Eigenthum, welcher bei einein Uebertritte zu einer weiteren Ehe zu Gunsten der Kinder aus früheren Ehen ein tritt, und es ist daher bei Gelegenheit der aus dieser Veran- lassung zu errichtenden Jnventarien von Amtswegen dafür zu sorgen, daß die aus jenem Rechts- grunde entstehenden Eigenthumsveränderungen in dem Mutations-Verzeichniß gehörig gewahre werden. 8. 4. Die dem Richter der belegenen Sache zugewiesene Prüfung der Zulässigkeit eines Eintrags im Mutations-Verzeichniß (Art. 4) erfordert hinsichtlich der dinglichen Rechtsverhältnisse im We- sentlichen die nämliche Sachuutersuchung, welche Lei Bestätigung von Veränfferungeu gesetzlich vorgeschrieben ist; sie erscheint alsdann von besonderer Bedeutung, wenn der die Urkunde über den Erwerbtitel vollziehende oder bestätigende Richter eine andere Behörde ist, als die von welcher die Urkunde ausgestellt ist. Bei jener Prüfung ist stets zu beachten, daß der Erwerbtitel die eigentliche Grundlage des Eintrags bildet, daß mithin die Nachweisung der Berechtigung zu einer Eigenthumsübertragung, durch die bloße Bescheinigung, daß die Sache Demjenigen, welcher sie weiter übertragen will, im Grundbuche zugeschrieben sei, für sich allein nicht erbracht werden kann. Jedoch muß zur Förderung dieses Zwecks, und um die Sache genau zu bezeichnen, ein Grundbuchsauszug bei jeder Uebertragnng vorliegen. Wo noch keine Grundbücher bestehen, sind Flurbuchsanszüge erforderlich. Da nach Art. 16 des Gesetzes vom 2. Februar 1852 der Richter selbst bei Führung des Mutations-Verzeichnisses mitzuwirken hat, so kann die im 1. Absätze des Art. 4 vorgeschriebene Bescheinigung der Zulässigkeit des Eintrags in einer kurzen Bemerkung für den Aktuar, daß und wie einzutragen sei, bestehen. Jß 2Ä. 575 8- 5. Bei der Ausstellung der Urkunden über die Erwerbtitel sind nicht allein die Vorschriften der Verordnung vom 2. Juli 1850 über die nähere Bezeichnung gleichnamiger Personen genau zu beobachten, sondern es sind auch um die Identität der Personen festzustellen jedesmal die Num- mern der Steuerzettel des Veräußerers sowohl, wie des Erwerbers ans den Urkunden zu bemerken und hiernach in die betreffenden Spalten (5. und 7.) des Mutations-Verzeichnisses mit zu über- tragen. Auch ist genau zu unterscheiden, ob der Erwerbtitel bei Eheleuten den Einen oder Andern derselben allein oder Beide zusammen oder etwa die Kinder derselben betrifft. Betrifft der Erwerbtitel nur den Ehemann, dann wird bloß der Name desselben, betrifft er aber nur die Ehefrau, so wird der Name der Ehefrau mit dem Zusatze „Ehefrau des N. N." eingetragen. §• 6. Der in dem 2. Absatz des Art. 4. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgesehene Fall, daß der Eintrag nicht ans den Namen des eigentlichen Erwerbers, sondern eines Rechtsnachfolgers desselben stattfinden soll, kann nur dann eintreten, wenn der Erstere noch nicht im Mutations- Verzeichniß wirklich als Erwerber eingetragen, sondern vorher sein Recht aus dem Erwerb tite l auf einen Dritten übergegangen, mithin noch keine Veränderung in dem dinglichen Rechtsver- hältnisse zum Vollzug gekommen war. 8- 7. Bei den sowohl im Art. 5. als auch in den Art. 12. 14, und 29. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgesehenen öffentlichen Aufforderungen ist, soweit es der wesentliche Zweck zu- läßt, auf Kostenersparung möglichst Bedacht zu nehmen, deßhalb, wie auch der Art. 29 bestimmt, die Beschreibung der Sachen auf Angabe der Flur und Nummern des Grundbuchs, beziehungs- weise des Bandes, der Seite und des Nnmmers des Flurbuchs zu beschränken und die Einrückung in noch andere öffentliche Blätter, außer der Darmstädter Zeitung und dem Local-oder Bezirks- Blatt, nur dann zu verfügen, wenn dieses durch besondere, nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurtheilende Rücksichten der Zweckmäßigkeit, z. B. wegen muthmaßlichen Aufenthalts der Betheiligten in entfernteren Gegenden oder wegen häufigen Verkehrs eines inländischen Gränz- bezirks mit dem benachbarten Anslande, geboten erscheint. 8. 8. Aus der unbedingten, in dem Zwecke des Gesetzes vom 21. Februar 1852 begründeten Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 ergiebt sich, daß die gerichtliche Bestätigung eines Vertrags über Veräußerung unbeweglicher Sachen künftig auch in den Fällen stattfindeu muß, wo solche seither uicht vorgeschriebcn war oder in Beziehung auf die sonstigen Wirkungen des Rechtsgeschäfts unter- bleiben konnte, z. B. wenn der Vertrag schon erfüllt war. 90* 576 M SS. Die im Schlußsätze des Art. 6. des Gesetzes erwähnte Einwilligungsurkunde kann, wenn sonst kein Hinderniß entgegensteht, der Haupturkunde beigeschrieben werden, indem die Absonderung dieser Beurkundung nur den Zweck hat, Jrrthümer oder Zweifel hinsichtlich der wirklich erfolgten Einwilligung zu vermeiden. 8. 9. Mit Rücksicht auf den Schlußsatz des Artikels 7. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ist besondere Aufmerksamkeit daraus erforderlich, ob die einen Eigenthnmsvorbehalt enthaltende Er- werbsurkunde vor oder nach dem 1. Januar 1853, als dem Tage, an welchem das neue Gesetz in Wirksainkeit treten wird, entstanden ist, weil im ersteren Falle dem Einträge noch die im Gesetze vorgeschricbene ausdrückliche Erklärung der Betheiligten vorausgehen muß. §. 10. Die amtliche Beurkundung des Erwerbtitels bei Bermächtniffen und Erbschaften (Art. 8.11.12. des Gesetzes vom 21. Februar 1852) soll zwar in der Regel in einem alle Voraussetzungen dieses Erwerbes umfassenden Zeugnisse des Erbschaftsgerichts bestehen', sie kann jedoch, wenn das Erbschastsgericht ein ausländisches oder ein Gericht der Provinz Rheinheffen ist, wegen Verschie- denheit der organischen Einrichtung nicht überall erlangt werden, weßhalb in solchen Fällen das Gericht der belegenen Sache, nach den über die einzelnen Erfordernisse von den Betheiligten bei- zubringenden Beweismitteln, z. B. Notariatsurkunden, Auszügen aus Kirchenbüchern und Civil- standöregistern u. dgl., die Zulänglichkeit der Beurkundung zu beurtheilen hat. Uebrigens ist die gerichtliche Bestätigung hinsichtlich der dinglichen Rechtsverhältnisse, wie schon im §. 4. im Allgemeinen bemerkt worden, insbesondere auch bei den, von einem andern inländischen oder auslänvifcheu Gerichte ausgefertigten Loos- oder Theilzetteln über unbewegliche Sachen immer von dem Gerichte der belegenen Sache zu ertheilen. Eine Prüfung der dinglichen Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften über Bestätigung von Verträgen muß dieser Bestätigung vorausgehen, wie sie auch bei den in den Artikeln 9. 10. 13. und 14. erwähnten Erwerbsarten erforderlich ist, da in dem richterlichen Urtheile, in der gerichtlichen Adjudieations- oder Einwei- sungsurkunde, in der Ersitznngsbescheinigung nur die relativen Kennzeichen des Erwerbs in Be- ziehung auf dessen Rechtsgültigkeit dem seitherigen Eigenthümer gegenüber, nicht aber die absoluten Erfordernisse des Eigenthnmsübergangs dargethan sein können. 8. 11. Zu der: im Art. 15. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgesehenen Fällen gehören na- mentlich die von den zuständigen Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden über Gemein- heitstheilungen (nach der Verordnung vom 7. September 1814) und über Gemarkungsverände- rungen (Vergleiche die Kreisraths-Justruction vom 20. September 1832. §. 106. N. 5.). M SS 577 §. 12. Das Mutations-Verzeichniß ist nach dem, dieser Verordnung unter beigefügten Formular folgendermaßen einzurichten: a. Für jede Gemarkung ist ein besonderes den muthmaßlichen Bedarf der Blätter für ein halbes Jahr enthaltendes Heft mit einem Umschläge anzulegen, welches von der ersten bis zur letzten Seite mit fortlaufenden Zahlen und auf jedem Blatte in der oberen Ecke der rechten Sekte von dem nach Art. 19. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 hierzu berufenen Beamten mit seinem Handzeichen zu versehen ist. Aus die erste Seite dieses Heftes ist folgende Aufschrift zu setzen: Gemarkung. Landgericht. Steuerbezirk. N. N. N. Mutations-Verzeichniß für den Zeitraum vom 1. Februar 185 bis 31. Juli 185. August Januar Dieses Mutations-Verzeichniß enthält (Zahl mit Buchstaben zu schreiben) Seiten und ist auf jeder Seite mit dem Handzeichen (beizufügen) versehen worden, was hiermit be- glaubigt wird. N. den 1. August 185. Der Großherzogl. (Landrichter) N. Dieser Beglaubigung wird ein Gerichtssiegel beigedruckt, das den Endfaden des Heftes in sich befestigt. b. Für die nach Art. 28 und 35 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 in einem Anhang auf zunehmenden Einträge ist ein besonderes Heft anzulegen und mit der Ueberschrift „Anhang zum Mutations-Verzeichniß vom ..... bis.... " zu versehen. c. Reicht das Eine Heft für den halbjährigen Bedarf nicht aus, so ist ein zweites in gleicher Weise einzurichten, am Schluffe des ersten auf diese Fortsetzung zu verweisen und beiden Heften auf der Aufschrift, hinter der Jahreszahl, der Zusatz: „Erstes Heft" „Zweites Heft" Leizufügen. Die im Art. 7. der Verordnung vom 23. Januar 1844 gestattete Bezugnahme auf die Veräußerungsurkunde statt näherer Beschreibung der einzelnen Gegenstände darf künftig nicht mehr ftattfinden, vielmehr ist jede einzelne Parcelle (Item) nach den in Spalte 3. Rubriken a. b. c. d. und e. des Formulars vorgeschriebenen Kennzeichen in das Mutations-Verzeichniß ein- zutragen , und erhält ihre besondere Ordnungs-Nummer. Wenn mehrere Hefte erforderlich sind, so gehen die Ordnungs-Nummern durch das ganze Mutations-Verzeichniß ohne Unterbrechung fort. Ebenso beginnen die Ordnungs-Nummern für die für das zweite Halbjahr (vom 1. Februar bis 31. Juli) anzulegenden Hefte mit der auf die letzte Nummer im ersten Halbjahre folgenden 578 M SS Zahl, so daß also.sämmtliche Einträge im Mntations-Verzeichniß für das ganze Jahr (vom 1. August bis 31 Juli) mit fortlaufenden Nummern versehen sind. Der Anhang erhält besondere Ordnnngs-Numinern. Bei Veränderungen in der Masse eines Grundstücks muß sich die Beschreibung auf die Meß- briefe gründen. Dieselben werden als Beilagen zu den Mutations-Verzeichnissen auf der Ueber- schrift mit fortlaufenden Nummern versehen und außerdem müssen zur Hinweisung auf das Mu- tätions-Verzeichniß die Ordnnngs-Ninnmern der betreffenden Einträge des Mutations-Verzeich- niffes darauf bemerkt werden. Die schon im §. 5. hervorgehobene genaue Bezeichnung und Unterscheidung der Personen ist auch bei den Einträgen in das Mntations-Verzeichniß sorgfältig zu beobachten. Die Vor- schriften des Absatzes 2. Art. 1. der Verordnung vom 23. Januar 1844 sind aufgehoben. Wenn eine Parcelle in ein Fainilien-Fideicommiß aufgenommen oder wenn ein Familien-Fideieommiß neu errichtet wird, so geschieht der Eintrag in der im §. 33. vorgeschriebenen Weise. 8. 13. Da die Art des Erwerb- oder Eintrag-Titels in Spalte 9 des Mutations-Verzeichnisses nur ganz summarisch angegeben werden kann, eine sichere und leichte Vergleichung der Erwerbsur- kunden mit den Einträgen aber von besonderer Wichtigkeit erscheint, so ist eine, nach Gemar- kungen abgesonderte Sammlung aller den Einträgen in die Mutations-Verzeichnisse zu Grund . liegenden Urkunden in der Art anzulegen, daß darin, insoweit sie in einzelnen selbstständigen Ac- tenstücken, z. B. Kanfnotuln bestehen, diese Originale, dagegen von den in den Händen der Be- theiligten bleibenden Originale, z. B. den von auswärtigen Gerichten ausgestellten Erbtheilzetteln, beglaubigte Abschriften oder Auszüge und, bei den nach andern Hauptbetreffeu registrirten Arten des Gerichtes der belegcnen Sache, Wahrzettel mit Verweisung aus die betreffende Stelle der Registratur, sich vorfindeu müssen, lieber diese Sammlung von Aetenstücken ist ein nach den Namen der durch den Flur- oder Grundbuchsauszug als bisherige Besitzer oder Eigenthümer Bezeichneten alphabetisch geordnetes, auch die Nachträge der Mutations-Verzeichniffe umfassendes Repertorium zu führen, auf dessen Buchstaben und Ordnungs-Nummern in der Spalte 10. des Mutations-Verzeichnisses Bezug genommen wird. Bezieht sich die nämliche Urkunde auf Ver- äußerungen in verschiedenen Gemarkungen, so ist in den übrigen Sammlungen ans Diejenige, welche die Urkunde enthält, mittelst Wahrzettels zu verweisen, in dem Repertorium jeder Ge- markung aber diese Verweisung als eigener - Eintrag zu machen, damit keine Lücke bei der Ver- gleichung mit dem Mntations-Verzeichniß jeder einzelnen Gemarkung entsteht. Diese Actensammlungcn und Repertorien werden nicht, wie die Mutations-Verzeichnisse, jedes Jahr neu angelegt, sondern so lange fortgeführt, bis unter einzelnen Buchstaben der Letzteren so viele Einträge Vorkommen, daß dadurch der Gebrauch erschwert und die Aufstellung neuer, welche durch römische Ziffern von den älteren zu unterscheiden sind, nothwendig wird. M SY '5.79 8- 14. Bei der Uebereinstinnnung des Inhalts mehrerer hintereinander folgender Einträge in den Mutations-Verzeichnifferi, z. B. der nämlichen Personen, der nämlichen Urkunden u. dgl., dürfen keine Abkürzungszeichen, sondern nur deutliche Wiederholungswvrte, wie „derselbe" „desgleichen" gebraucht werden; auch müssen Rasuren und Anslöschungen ganz unterbleiben, Durchstreichungen und Zusätze aber besonders beglaubigt werden , sowie denn ans reine und deutliche Schrift bei dieser wichtigen Urkunde besondere Sorgfalt zu verwenden ist. 8- 15. Die Führung des Mutations-Verzeichnisses liegt zunächst dem Aktuar ob; der Gerichtsdirigent hat dasselbe jedoch ebenfalls zu beglaubigen und sich daher über die Richtigkeit und Vollständig- keit der Einträge gehörig zu verlässigen. Die durch Beisetzung des ausgeschriebenen Namens in Spalte 2. zu vollziehende Beglaubigung kann mehrere Einträge vom nämlichen Datum, .wenn solche auf der nämlichen Seite des Mutations-Verzeichnisses geschrieben sind, zusammenfaffen. Stellvertretung des Landrichters und des Landgerichts-Aktuars bei Führung des Mutatioiis-Verzeich- nisses kann nur im Falle wirklicher Verhinderung nach allgemeinen Dienstregeln stattfinden.; sollte jedoch ausnahmsweise die ständige Entbindung des Aktuars von diesem Geschäfte für nöthig oder- zweckmäßig erachtet werden, so hat der Dirigent hierzu die Genehmigung des Vorgesetzten Hofge- richts einzuholen und dabei einen zur Vertretung geeigneten Aktnariats-Gehülfen in Vorschlag zu bringen. 8. 16. Der Vollzug des Eintrags ist. mit Angabe des Datums, des Jahrgangs und der Ordnungs- Nummer des Mutations-Verzeichnisses, sowie der etwa vorkommenden Bemerkung „beschränkt" (Art. 17) sowohl auf den. den Betheiligten auszuhändigenden, als aus den in der Sammlung des Gerichts zurückbleibenden Urkunden über den Erwerbtitel beizusetzen. Bei zweiseitigen Erwerb- titeln, über welche nur Eine Originalurkunde ausgesertigt wird, ist ans Verlangen auch dem Be- theiligten, welcher nicht in den Besitz dieser Urkunde kommt, eine Bescheinigung über den Ein- trag entweder aus einer von demselben beiznbringenden Abschrift oder mittelst eines beglaubigten Auszugs aus dem Mutations-Verzeichniß zu ertheilen, wofür die im Art. 14 der Verordnung vom 23. Januar 1844 bestimnite Gebühr zu entrichten ist. 8- 17. Bei Beendigung des halben Jahrs (Ende Januar und Ende Juli) wird unmittelbar hinter dein letzten Einträge des eigentlichen Mutations-Verzeichnisses folgende Beglaubigung gesetzt: „Vorstehendes Mutations-Verzeichnis; für die Gemarkung N. vom 1 18.. bis 31 18.. welches (die mit Buchstaben zu schreibende Zahl der Ordnungs-Nummern) einzelne Einträge enthält, wird hiermit beglaubigt und abgeschlossen. N. den (Datum)", 580 M SS welche von dem zu dieser Zeit mit der Führung des Mutations-Verzeichnisses befaßten Richterund Aktuar zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist. In ähnlicher Weise wird der Anhang abgeschlossen oder dabei bemerkt, daß während des' Halbjahrs keine dahin gehörige Einträge vorgekommen sind. Besteht das Mutations-Verzeichniß aus mehreren Heften, so sind die früheren Hefte sogleich bei ihrer Beendigung mit Beifügung ihrer Zahl (erstes Heft) nach obigem Formular abzuschließen; bei dem Abschlüsse des letzten ist dann noch beizufügen, aus wie viel Heften das Ganze besteht und wie viel Einträge, mit welchen Ordnungs-Nummern, jedes Heft enthält. §. 18. Die nach Vorschrift des vorigen Paragraphen abgeschlossenen Mutations-Verzeichnisse sind nebst den dazu gehörigen Meßbriefen dem Steuerkommissär des betreffenden Bezirks zum Zwecke des Ab- und Zuschreibens in den Grundbüchern und Steuerkatastern sogleich nach erfolgtem Ab- schlüsse zu übersenden und verbleiben hiernach in der Registratur des Steuerkommissärs. Der letzte Absatz des Art. 2. der Verordnung vom 22. Juni 1847, die den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzulegenden Meßbriefe betr., ist aufgehoben. § 19. Die in Art. 14. und 24. der Verordnung vom 23. Januar 1844 für Einträge in dein Mutations-Verzeichnisse und Auszüge aus demselben festgesetzte Gebühr, welche auch für die nach Art. 18. und 33. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 zn vollziehenden Einträge zu entrichten ist, hat lediglich der Aktuar zu beziehen, welchem dagegen auch die Anschaffung des Formulars für das eine Ercmplar des Mutations-Verzeichnisses auf seine Kosten obliegt. §. 20. Die Bemerkung „beschränkt" (Art. 17 des Gesetzes) wird in Spalte 8. neben den Na- men des neuen Erwerbers beigesetzt. Um übrigens auf die Nothwendigkeit dieser wichtigen Be- merkung gehörig aufmerksam zu werden, ist schon bei Errichtung der Urkunde über den Erwcrb- titel durch eine in die Augen fallende Beifügung dieses Wortes darauf hinzuweisen. 8. 21. Be^ Vollzug der in den Artikeln 18. und 33. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ange- ordueten Vormerkungen werden die Spalten 1. 2. 3. a. b. c. d. e. 4. und 5. des Mutations- Verzeichnisses , wie bei jeder eigentlichen Mutation, ausgefüllt, kn Spalte 8. kommt dann die Bemerkung „gehemmt" oder „streitig", in Spalte 9. die Bezeichnung der Urkunde, welche den Eintrag veranlaßt hat und in Spalte 10. die Bezugnahme auf die Stelle des Repertoriums, in welcher sich diese Urkunde befindet. Die Spalten 6. und 7. für die Angabe des neuen Ei-- genthümers und der Nummer seines Steuerzettels dagegen bleiben unausgefüllt. M 59. 581 Tritt in Folge des Verfahrens, in, welchem diese Vormerkungen angeordnet waren, eine wirkliche Eigenthumsveränderung ein; so ist darüber ein neuer Eintrag im Mutations-Verzeichniß zu vollziehen, dabei jedoch in Fällen des Art. 18. des Gesetzes vom 21. Februar 1852, wenn die Vormerkung rückwirkende Kraft hat, in Spalte 2. unter dem neuen Datum beizusetzen: „wirk- sam seit der Bemerkung vom (früherer Datum) lt. Mutations-Verzeichniß von (Halbjahr) Ord.- Nr. — Erfolgt keine Eigenthumsveränderung und soll auf Antrag des Betheiligten die Vormer- kung wieder aufgehoben werden, so ist nach den Bestimmungen des §. 26 zu verfahren. Ueber diese Vormerkungen ist den Betheiligten ans Verlangen gegen die im Art. 14. der Verordnung vom 23. Januar 1844 bestimmte Gebühr eine Bescheinigung mittelst Auszugs ans dem Mutations-Verzeichniß zu ertheilen, indem die betreffende Urkunde immer in der Sammlung bleiben muß. 8. 22.. Mit Ausnahnre ver in den Art. 30. und 31. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgeschriebenen Fälle und der in den Art. 10. 11. und 16. der Verordnung vom 23. Januar 1844 erwähnten Berichtigungen, soweit sie sich auf den Eintrag der Culturart, die Klasse, den Reinertrag oder die Grundrentepflichtigkeit beziehen, müssen alle Einträge im Grundbuche sich ans das Mutations- Verzeichniß gründen; daher in Letzteres auch diejenigen Einträge anfzunehmen sind, welche alsbald, außerhalb des regelmäßigen Termins, in das Grundbuch übertragen werden sollen, zu welchem Zweck dann den Betheiligten ein Auszug aus dem Mutations-Verzeichniß mit dem Bemerken ausznfertigen ist, daß derselbe zur Bewirkung der außerordentlichen Uebertragnilg im Grundbuch dienen soll. 8- 23. Da die Gerichte nach 8. 18. der gegenwärtigen Verordnung die Originale der Mutations- Verzeichnisse an den Steuerkommissär abzugeben haben, so werden sie zu ihrem gewöhnlichen dienstlichen Gebrauche von den Mutations-Verzeichnissen, vor deren Abgabe an die Steuerkom- missäre, so zeitig Duplieate fertigen lassen, daß diese Abgabe zur bestimmten Zeit keine Ver- zögerung erleidet. In besonderen Fällen steht jedoch den Gerichten die Befugniß zu, die Originale der Mu- tations-Verzeichnisse und Meßbriefe von den Steuerkommissären zu requiriren. Nach gemachtem Gebrauche sind dieselben sogleich wieder den Steuerkominissären zurückzusenden. 8. 24. In dem zweiten Theil des Grundbuchs ist nach Inhalt des Mutations-Verzeichnisses vor den Namen des neuen Eigenthümers das Datum des Tages, an welchem der Erwerbtitel in das Mutations-Verzeichniß eingeschrieben worden ist (Art. 20 des Gesetzes vom 21. Februar 1852), und hinter dem Namen des neuen Eigenthümers der Erwerbtitel mit Einem Worte z. B. Kaufbrief, Tausch , Looszettel u. s. w. nebst dem Datum des Erwerbtitels, und zuletzt die Be- merkung „beschränkt", wo sich dieselbe im Mutations-Verzeichniß vorfindet, zu Übertragen. 91 582 M 59. Findet sich in Gemäßheit des §. 21. gegenwärtiger Verordnung statt desNauiens eines neuen Erwerbers, die Bemerkung: „gehemmt" oder „streitig" in dem Mutations-Verzeichniß, so ist solche Bemerkung in der eben angegebenen Weise, mit Angabe des Datums des Eintrags in das Mntativns-Verzeichniß und mit der Bezeichnung und deni Datum der Urkunde, welche den Ein- trag veranlaßt hat, unter den Namen des Eigenthümers einzutragen, mag letzterer sich noch im ersten Theile deS Grundbuchs, wenn noch keine Mutation stattgefunden hat, oder im entgegen- gesetzten Falle im zweiten Theile des Grundlnichs befinden. Sollen in einem und demselben Mntations-Berzeichnisse diese Vormerkungen, in Gemäßheit des Art. 25. des Gesetzes vom 21. Februar 1852, gelöscht werden, so sind dieselben bei dem be- treffenden Eintrag zu streichen. Der Strich ist unter Beifügung des ausgeschriebenen Namens des Landrichters zu beglaubigen. Durch eine solche Löschung ist keine Veranlassung, zu einer Vormerkung im Grundbuche gegeben. Ist dagegen ein Eigenthumswechsel vorgegangen (§. 21. Absatz 2. gegenwärtiger Verord- nung), so ist sogleich der neue Eigeuthümer in das Grundbuch mit dem Datum der eiugetretenen Wirksamkeit dieses Eintrags einzuschreiben und bedarf es des Umstandes, daß der Uebergang streitig oder gehemmt war, keiner Erwähnung. Geschah die Löschung der Vormerkung oder der Eintrag des neuen Eigenthümers in einem späteren Mntations-Verzeichniß, dann muß, niit Bezeichnung der Urkunde, sowie des Datums derselben und des Datums des neuen Eintrags, der Raine des neuen Eigenthümers eingetragen, beziehungsweise angemerkt werden, daß die Vormerkung „gehemmt" oder „streitig" wegfalle. Was hier von dem 2. Theile des Grundbuchs gesagt ist, gilt bei den Grundbüchern, welche nach dem Gesetze vom 24. Juni 1852 eingerichtet sind, von der rechten Seite des Grundbuchs. 25. Die nach Art. 23 des Gesetzes vom 21, Februar 1852 zulässigen Berichtigungen in den Mutations-Verzeichnissen sind in ähnlicher Weise, wie neue Einträge, so zu vollziehen, daß in den betreffenden Spalten zuerst die frühere (unrichtige) und dann darunter die neue Angabe mit dem Zusatze „berichtigt" eingetragen wird, wobei in Spalte 8 und 9 des Mutationsverzeichuisses die Urkunde, durch welche die Zulässigkeit der Berichtigung dargethan worden, zu bezeichnen ist. Be- findet sich jedoch der zu berichtigende Eintrag noch in dem lausenden oder in dem zwar abge- schlossenen, aber noch nicht übertragenen Mutationsverzeichniß, so kann die Berichtigung jenen: ersten Einträge, mit der geeigneten Beglaubigung und Angabe des Datums ihrer Vollziehung, beigefügt werden. In dem Grundbuche werden die Berichtigungen immer bei den berichtigten Einträgen durch das Wort „berichtigt", mit Hinweisung auf den Tag des Eintrags in dem Mntatiousverzeichniffe und Beifügung des Datums der, die Berichtigung zulassenden Urkunde, sowie Bezeichnung der- selben (Urtheil, Eittwillignngsurkunde) vorgemerkt. Fand jedoch die Berichtigung in dem laufen- den oder in dem zwar abgeschlossenen, aber noch nicht übertragenen Mutationsverzeichnisse statt, so ist sogleich der berichtigte -Eintrag in das Grundbuch aufzunchmen,. ohne der Berichtigung; Er- wähnung zu thuu. Zu den Betheiligten, deren Einwilligung (nach >,Absatz 1 des Art. 23- dH,Gesetzes) zur Be- richtigung erforderlich'ist, gehören übrigens, allgemeinen Rechtsgrnudsätzen gemäß, auch dritte /dinglich Berechtigte, wie namentlich die Hypothekargläubiger. Mit Bezug auf den verletzten Satz des Art. 23 wird den Gerichten besonders empfohlen, jede Gelegenheit zur Entdeckung und Berichtigung von Fehlern in den Mutationsverzeichnissen und Grundbüchern eifrigst zu benutzen. Auch den Steuertommissären wird diese Pflicht-aufer- legt, wobei es sich von selbst versteht, daß, sie selbst unter keinen Umständen eine Berichtigung in den Mlltationsverzeichnissen oder Grundbüchern vernehmen dürfen, ehe sie das Gericht, was ihnen zu thuu obliegt, von dein Fehler haben benachrichtigt und von diesem die Berichtigung auf die vorgeschriebene Weise verfügt worden ist. 8- 26. Das Verfahren bei Vollziehung der Löschungen stimmt im Wesentlichen mit demjenigen bei Berichtigungen überein. Waren die zu löschenden Vormerkungen schon in das Grundbuch übergegangen, so daß also zu diesem Zweck ein besonderer Eintrag in das Mntationsverzeichniß nöthig wird, so ist erst ein Auszug über die Entstehung der Vormerkung beizubringen, dessen Inhalt in das Mutativns- verzeichniß mit dem Zusätze: „gelöscht" in derselben Spalte, wo die Vormerkung steht, einge- tragen wird, und hier ist in Spalte 8 und 9 auf die Löschnngsurkuude zu verweisen. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Löschung dein ursprünglichen Einträge im laufenden oder un- übertragenen Mntationsverzeichniß beigesetzt wird. Uebrigens haben die Gerichte darüber zu wachen, daß die Vormerkungen, nach Erledigung ihres Zweckes, nicht ungelöscht bleiben, und sich hierbei in ähnlicher Weise, wie bei den von Amtswegen zu veranlassenden Berichtigungen zu verhalten. Soll die Löschung im Grundbuche außerhalb der regelmäßigen Zeit vollzogen werden, so ist hierzu, wie bei außerordentlichen Mutationen, ein Auszug aus dem Mutanvusverzeichiüß, jedoch gebührenfrei, zu ertheilen. 8. 27. Es ist den Steuerkvnnnissärcn untersagt, irgend einen. Eintrag in die Grundbücher zu machen, wofür eine Rubrik in denselben sich nicht befindet. 8- 28. Um die Voraussetzungen der besonderen rechtlichen Folgen, welche nach dem zweiten Ab- schnitte des Gesetzes vom 21. Februar 1852 mit dem Einträge des Erwerbtitels in dem Grund- buch e verbunden sind, im einzelnen Falle gehörig erkennen zu können, ist folgende Vervoll- stäudiguug der Gruudbuchsauszüge erforderlich: a) es ist zu bemerken, ob das Grundbuch mit oder ohne legale Parzeltenvermessnng auf- gestellt worden; 91* 584 M 59. » b) in beiden Fällen ist der Tag des Legalisationsdeerets anzugeben (Art. 32 and 36); end- lich ist C) bei dem Namen des Eigenthümers zu bemerken, ob derselbe im ersten Theile, beziehungs- weise ans der linken Seite des nach dem Gesetze vom 24. Juni 1852 eingerichteten Grund- buchs mit oder ohne Beifügung seines Erwerbtitels eingetragen ist, in ersterem Falle mit Angabe des Datums, wenigstens des Jahres des geschehenen Eintrags, wenn das Grund- buch keine weitere Auskunft gibt. Die gedruckten Formulare der Grundbnchsauszüge werden hiernach abgeändert werden. §. 29. " Für den in der: Artikeln 28 und 35 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgeschriebenen Anhang zum Mutationsverzeichniß ist ein besonderes Formular nicht aufgestellt worden, weil das allgenieine diesem Zwecke ohne wesentliche Veränderungen angepaßt werden kann. Die Ueber- schrist „Anhang", weist darauf hin, daß alle daraus hervorgehenden Einträge und Aenderungen im ersten Theile des Grundbuchs, beziehungsweise aus der linken Seite desselben, wenn es nach den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Juni 1852 eingerichtet ist, geschehen. 8. 30. Wird in einer Gemarkung ein Grundbuch errichtet und haben Besitzer von Grundstücken, die in den Mutationsverzeichnifsen nicht Vorkommen, nach Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, um die Zulässigkeit des Eintrags ihrer Erwerbtitel zu erwirken, dieselben dem Stadt- oder Landgerichte vorgelegt, so hat das Gericht die Verfügungen, welche die Zulässigkeit der Beifügung aussprechen, zu sammeln, in ein Verzeichniß zu bringen und vor der Legalisirung des Grund- buchs durch den Steuercommissär des Bezirks den Titel beifügen zu lassen. Einer Vermittelung durch das Mutationsverzeichniß bedarf es hierbei nicht, jedoch hat sich das Gericht, vor Erlassung des Legalisakiousdeerets, von der Richtigkeit des Eintrags zu überzeugen und, daß dieses geschehen, in dem nach Art. 10 der Verordnung vom 13 December 1839, die Legalisirung der Grund- bücher betr., vorgeschriebenen Protokoll zu bemerken. 8. 31. In Folge der Vorschrift des ersten Absatzes des Art. 31 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 erhält das nach Art. 2 der Verordnung voin 13. December 1839 vorgeschriebeue For- mular der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Zusatz: „Zugleich werden diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grund- eigenthunis u. s. w. betreffend, beigefügten Erwcrbtitel eingetragen oder berichtigt zu sehen wün- schen, aufgefordert, die erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von 6 Monaten bei bei dem zuständigen Gericht zu stellen und, wenn dieses ein anderes als das Unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen. In dem Legalisationsdecret ist nach den Worten: „zum Beweismittel des Besitzstandes er- hoben" beizufügen: „und in den Fällen, in welchen nach Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar M 59 585 1852, bie Erwerbung des Grundeigenthums u. s. w. betreffend, dem Namen des Besitzers der rechtmäßige Erwerbtitel beigesügt ist, nach Art. 32 des erwähnten Gesetzes die Rechtsvermuthung des Eigenthums damit verknüpft." § 32. Wenn am 1. Januar 1853 noch Streitigkeiten, die in den Legalisationsdecreten der be- reits legalisirten Grundbücher bezeichnet sind, unerledigt bleiben, so ist bei der als bestritten be- zeichneten Parzelle in dem ersten Theile des Grundbuchs durch den Steuercommiffär eine Vor- merkung machen zu lasten. Bei Aufstellung neuer Grundbücher ist ebenso zu verfahren. Beides nur, wenn der Streit sich ans die objective Nichtigkeit des Eintrags bezieht. §. 33. Die in den Art. 37, 38 und 39 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vorgesehenen Grund- buchseinträge werden durch die Mutationsverzeichniffe vermittelt. Bei der Prüfung der Zulässig- keit eines solchen Eintrags kommt der Art. 18 der Verordnung vom 23. Januar 1844, die Fortführung der Grundbücher betreffend, zur Anwendung. Bei Familien-Fideicommisten wird in der Spalte 6 des Mutationsverzeichnistes nicht der Name des jeweiligen Besitzers, sondern der Name der Familie, zu deren Gunsten das Fidei- commiß errichtet ist, z. B. Gräflich Erbach-Schönbergisches Familien-Fideicommiß, eingeschrieben. Die Steuercoiuniissäre haben bei dem Uebertragen solcher Einträge zugleich das Erforderliche in den im drittelt Abschnitt des Art. 17 der Verordnung vom 23. Januar 1844 vorgeschriebenen Uebersichten zu wahren. Wenn der jeweilige Besitzer eines Familien-Fideieommiffes wechselt, so bedarf es in den Fällen, in welchen die Fideicommißqualität ans die hier vorgeschriebene Weise eingetragen ist, sofern das Fideicontmiß bei der Faniilie bleibt, nicht des Eintrags jeder einzelnen Parzelle in das Mutationsverzeichniß, vielmehr genügt es, daß aus besondere Verfügung des Gerichts der neue zeitige Besitzer in der, in der erwähnten Verordnung vorgeschriebenen Uebersicht eingetragen wird. Die nach Art. 37 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 für die noch nicht mit Grund- büchern versehenen Gemarkungen von den Gerichten anzulegenden Verzeichnisse über die Ober- eigenthumsrechte und Fideicommiste sind in Form der Mutationsverzeichniffe eiuzurichten, zu cotireu und zu paraphiren und auf der ersten Seite mit der Aufschrift zu versehen: Verzeichniß der in der Gemarkung N. angemeldeten Obereigenthumsrechte und Fidei- commiffe. Sodann ist beizufügen: Dieses Verzeichniß beginnt mit dem 1. Januar 1853, enthält... Seiten, und ist auf jeder Seite mit dem Handzeichen (beizufügen) versehen worden, was hiermit beglaubigt wird. N. den Der Großh. (Landrichter.) 586 LS. Dieser Beglaubigung - wird ein Gerichtssiegel beigedrückt, das dm Endfaden des Heftes in sich befestigt. Sollte der vorgesehene Ranin nicht ansreichen, so ist, wie bei den Mntations-Verzeich- nissen, ein zweites n. s. w. Heft anzulegen. Einträge von Familien-Fideicoininissen geschehen in derselben Weise, wie in die Mutations- Verzeichnisse. Es werden hierfür dieselben Gebühren bezahlt, wie für die Einträge in die Mutations-Ver- zeichnisse. ^ Wird in einer Gemarlüng, welche bisher kein Grundbuch hatte, ein solches neu errichtet, dann sind vor Offenlegung desselben nach Inhalt des Verzeichnisses, die bestehenden Obereigen- thnttlsrechte und Fideieonunifse ans der linken Seite des Grundbuchs bei den betreffenden Pareellen, vorzumerken. Bei Familien-Fideieommissen wird nach Vorschrift des ersten Absatzes des gegen- wärtigen §. verfahren. Der Abschnitt 2. des Art. 17. der Verordnung vom 23. Januar 1844 ist hiernach abgeändert. Die int dritten Abschnitt des Art. 17. der ebengedachten Verordnung erwähnten Uebersichten werden nach Anleitung der Verzeichnisse znsammengestellt. , Der Schluß des Verzeichnisses erfolgt am 1. Januar 1863, und wenn in der Zwischenzeit für die betreffende Gemarkung ein Grundbuch errichtet worden, mit dem Tag der Legalisation desselben. Der Abschluß geschieht in ähnlicher Weise wie der Jahresabschluß der Mutations-Ver- zeichnisse (§. 17 dieser Verordnung). 8. 34. Soweit in dem Gesetze und in dieser Verordnung nicht besondere Bestimmungen über Taren und Gebühren enthalten sind, verbleibt es bei den deshalb bestehenden allgemeinen Vorschriften. Je wichtiger die Folgen sind, welche setzt mit dem Eintrag in das Mntations-Verzeichniß verbunden sind, desto größer muß die bei dessen Führung anzuwendende Sorgfalt sein. Auch machen Wir es Unseren Stadt- und Landrichtern zur besonderen Pflicht, die Gerichtsangehörigen bei jeder passenden Gelegenheit über die Wirkungen des Gesetzes zu belehren, und über die For- men, welche beobachtet werden müssen, um der Vortheile desselben gewiß zu werden, zu unter- richten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrnckten Staatssiegels. Darmstadt, den 8. December 1852. (JUS.) LUDWIG. ». Lnidclof. Jfo LN. 587 Gemarkung ÄM-Gerichr Steuerbezirk Darmstadl Darmstadt. Darmstadt. Mutations-Verzeichniß für den Zeitraum vorn 1. Februar 1852 bis 31. Juli 1852. 588 m SS 1. w r«r sJ 2. Tag des Eintrags in in dieses Verzeichniß 3. Bezeichnung der Grundstncke. 4. Namen und Wohnort 5. c L § H £ H jo r: Q* a. Art. b. Flur. C. Num mer. d. Gewann. e. Flächen inhalt. f 9- Reiner trag. des bisherigen Eigen- thümers. j. 'S S £> S S Monat. Tag □ Kl. fl. kr. ZV 1 April 4 Acker. 40 4 Ueber den drei Brunnen. | 201 Gelßus, Philipp, Frachtfuhrmann. 1289 2 >9 4. Kiefern 240 Grieshemer v Weg. 230 Walther, Matheus, Bereiters Erben. '<320 3 99 40- Wiese. 25 166 Schneppen zahl. 181 Kaus, Friedrich, Oeconom ■— 4 4L Acker. 58 174 Rosenhöhe. 518 Wagner, Heinrich, Fuhrmann. — 5 Mai io. Acker. 27 91 Täubches- höhle. 418 Wagner, Konrad, Zweiter. 4123 6 Juni l. Grab- garlen. 58 227 Vorder Rosenhöhe. 586 Raab, Ludwig, Kirchendiener. 5415 7 n 6. Hof- raithe. 2 579 In der Sackgasse 15t\r Pullmann, Konrad, Dachdecker. — 8 ii 6. Wiese 40 245 Seiterwiesen. 658 App fei, Philipp, Bierbrauer. — 9 ii 40 Garten. 57 197 Breitwiesen weg. 2 61 nun 213 Gelßus, Ludwig, Steindrucker. 1287 10 99 40. dto. 57 198 daselbst. 213 nun 261 Kämmerer, Georg, Feldschütz zu Bes- sungen. ... M SS 589 92 6. Namen und Wohnort des neuen Eigenthümers. 7. Num mer seines Steuer zettels. 8. Bemerkungen in Be- treff der einzutragen- den oder zu löschenden Worte: ,,beschränkt," „gehemmt." „streitig." !). Erwerb- oder Eintrag - Titel. 10. «r> JS s r-> .5 £ _g 5 t 11. Geldwerth der Grundrenten. Art. Datum. Jahr | Monat. Tag. fl- kr. !hl. App fei, Adam, Bierbrauer, 64 — Kauf. 1832 März 50. Wittmann, Kaspar, Erster, zu Bessungen. 3640 — Kauf Verfg. 1848 1832 Jfili März 8. 50. Kam, Heinrich, Oekonom. <2210 — Berich tigung. 1852 April 9. — ■ — Streilig lt. Verfg. v. 10. April 1852 I. S. N. c. N. Ehatt, Melchior, Bäcker. 026 Beschränkt. Kauf Mai 12. Raab, Henriette, Ehefrau des Valentin Keller, Dachdecker. 2250 Gehemmt, Verfgg. v. 50. März 1831 I ß. N. c. N. Erb schaft. 71 Mai 50. — — Streilig zu löschen. Ur theil, Juni 5. Eintrag des Erwerb- titels im I. Theil. — — Kauf, 1846 März 12. Berichtigung des In- halts im I. Theil. — lMess- briefN.l Verfg. 1832 Mai Juni 16. 10. ! Hess, Valentin Dachdecker. 1757 — Kauf Mess- brief N l 1832 17 Juni Mai 10. 16. 590 M SN Verordnung, die Fortführung der Grundsteuerkataster betreffend. 8uDWJG m. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Nachdem Wir Uns bewogen gefniideii haben. die über das Ab- und Zuschreiben in den Grundsteuerkatastern bestehenden Bestimmungen mit besonderer Berücksichtigung der neuen Gesetz- gebung über die Grundbücher einer Revision nnterwerfen zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: §- 1. Zum Zweck der Steuerüberschrcibung müssen alle Uebergänge von Grnndeigenthnm in dem Grundsteuerkataster derjenigen Gemarkung, worin die betreffenden Grnndstenerobjectc gelegen sind, gewahrt werden. In dem topographischen Güter- und Häuserverzeichniß oder, in den noch nicht neu katastrirten Gemarkungen, in dem Flurbuch, geschieht dieses dadurch, daß der Name und bei Ausmärkern auch der Wohnort des neuen Besitzers, unter Vorsetzuug der Jahreszahl des Uebergangs, eingetragen wird. Außerdem ist in den topographischen Güterverzeichnisseu (Flurbüchern) derjenigen Gemar- kungen, für welche noch keine Grundbücher ausgestellt sind, in den Fällen, wo sich in den auch zur Grundlage für die Fortführung der Steuerkataster dienenden Mutations-Verzeichnissen (§. 5} bei den betreffenden Grundstücken die Bemerkung „gehemmt" oder „streitig" findet, diese Bemer- kung in Klammern dein Namen des neuen Besitzers beizufügen. In den zu den Grundsteuerkatastern gehörigen Gütcrgeschosseu geschieht die Wahrung der Eigenthumswechsel durch Eintrag, beziehungsweise Streichung der übergehenden Parcellen, unter wechselseitiger Hinweisung auf die abgebenden und übernehmenden Geschosse und unter Angabe der Jahreszahl des Uebergangs. Geht ein Grundstück oder Gebäude in ungetheilrer Gemeinschaft an mehrere Erwerber über, so werden die Namen derselben einzeln, als nunmehrige Besitzer, auf dem Gütergeschosse be- merkt, im topographischen Güterverzeichnisse (Flurbuch) dagegen wird der Name eines der neuen Besitzer unter dem Beisatz: „und Coiisvrten" eingetragen. §. 2. Sind die Uebergänge von Grundeigenthum mit einer Veränderung an der Masse der Grundstücke (.Theilungen re.) verbunden, so geschieht die Wahrung dieser Uebergänge in den topographischen Güterverzeichnissen (Flurbüchern) dadurch, daß die neu gebildeten Parcellen in Supplementen der Gütcrverzeichnisse (Flurbücher) eingetragen werden, während an der betref- fenden seitherigen Stelle des Güterverzeichnisses (Flurbuchs) jedesmal durch eine geeignete Be- merkung auf den Eintrag im Supplemente hingewiesen wird. 591 M &Q- In gleicher Weise werden diejenigen Grundstücke, welche sich durch Errichtung von Gebäuden in ihrer Masse verändern, und ebenso diejenigen Grundstücke, welche nach Aufstellung des Ka- tasters als'selbstständige Pareellen ermittelt worden sind, in die Supplemente eingetragen. In den zu den Steuerkatastern gehörigen Karten werden die hier genannten Veränderungen in besonderen zu den Karten angelegten Supplementen ebenfalls an gehöriger Stelle gewahrt. Gleichzeitig mit den Besitzverändernngen müssen bei der jährlichen Fortführung der Grund- steuerkatäster auch alle diejenigen Veränderungen, welche sich an den B e l a st u n g e n des 'Grund- eigenthums ergeben, ferner alle nicht blos vorübergehende Veränderungen in der B e Nutzung s- weise der Grundstücke, sowie endlich die nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. Mai 1836 vvr- zunchmenden Veränderungen an den Normalstenerkapital ien der Gebäude, in den Steuerkatastern gewahrt werden. Theilweise Veränderungen der Knltnrart eines Grundstücks werden als Theilnngen (§. 2) betrachtet und behandelt. 8- 4. Die Wahrung der Veränderungen an der Masse der Grundstücke durch Theilungen, durch Errichtung neuer Gebäude und Bauveränderungen, sowie der theilweisen Cnltnrveränderungen s§. 2 und 3) kann ht den Grundsteuerkatastern nur ans den Grund vorschriftsmäßig aufge- stellter, von den Betheiligten beiznbringender Meßbriefe geschehen. Soweit solche Veränderungen mit einem Eigenthumswechsel verbunden sind, in welchem Falle nach Art. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1847 die Aufnahme des Uebertragungsaets nur nach Vorlegung des erforderlichen Meßbriefs stattsinden kann» gelangt der Stenerconnniffär nach Vorschrift des §. 5 der gegenwärtigen Verordnung in den Besitz dieser Meßbriefe. Damit ein Gleiches auch bei solchen Veränderungen, die nicht mit einem Eigenthnmswechsel verbunden sind, geschehe, ist, wenn ein neues Gebäude errichtet oder ein vorhandenes Gebäude in seinem Umfang verändert, oder die Cultnrart eines Grundstücks zum Th eil verändert wird, der Grund- besitzer verpflichtet, bei Vermeidung einer Strafe von 3 st, in welche er im Unterlassungsfälle verfällt, vor dem nächsten 15. Juli einen vorschriftsmäßig aufgestellten Meßbrief an den Bürger- meister abzugeben, durch welchen diese Meßbriefe nach 8- 7 der gegenwärtigen Verordnung an den Steuercommiffär gelangen. 8- 5. Um die richtige Fortführung der Grundsteuerkataster zu sichern und dieselben in steter Ueber- eillstimmung mit den Grundbüchern zu erhalten, sollen die zum Behufe des Ab- und Znschreibens in den Grundbüchern vorgeschriebenen Mutations-Verzeichnisse zugleich auch zur Grundlage für die Fortführung der Stenerkataster dienen. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben daher die betreffenden Gerichte und in der Provinz Rheinhessen die Rentmeister die von ihnen aufgestellten Mutations-Verzeichnisse 92* 592 M SS jährlich zweimal, und zwar am 31. Januar und am 31. Juli eines jeden Jahres abzuschließen und ohne Verzug unter gleichzeitigem Anschluß der dazu gehörigen Meßbriefe im Original an die Steuercommifsäre abzngeben. 8. 6. Sogleich nach Empfang der Mutations-Verzeichnisse hat der Steuercommifsär sich von der Nichtigkeit der Einträge in Bezug auf die Bezeichnung und den Flächengehalt der übergegangenen Grundstücke, sowie von der richtigen Angabe der Namen der Abgeber und Uebernehmer, und ebenso voll der vorschriftsmäßigen Ausfertigung der Meßbriefe durch genaue Prüfung zu verlässigen und erforderlichen Falls die Berichtigung der entdeckten Jrrthümer zu veranlassen. Die Mutations- Verzeichnisse, in welche der Steuereoninlissär die für die Fortführung der Steuerkataster weiter erforderlichen Angaben in die hierzu vorgesehenen Rubriken bei den einzelnen Grundstücken nach- zntragen hat, dienen ihm hierauf anstatt der seither vorgeschriebenen Besitzwechsel-Tagebücher der Bürgermeister und verbleiben nebst den Meßbriefen in seiner Registratur, wo dieselben sorgfältig anfzubewahren sind. 8- 7- Daniit auch die nicht blos vorübergehenden Veränderungen in der Culturart der Grundstücke und die Ab- und Zugänge an beit Gebäuden durch Errichtung neuer oder durch Veränderung vorhandener Gebäude in bett Grundsteuerkatastern und Grundbüchern .gehörig gewahrt werden köu- nell, sind die Bürgermeister verbunden, wie dieß bereits hinsichtlich der Culturveränderungen durch den Art. 9 der Verordnung vom 23. Januar 1844 über die Fortführung der Grundbücher vor- geschrieben ist, im Monat Juli jeden Jahrs unter Zuziehung der Feldgeschwornen über alle in der Gemarkung eingetretenen derartigen Veränderungen Verzeichnisse anfznstellen, wofür sie die im Art. 24 der erwähnten Verordnung unter 2. festgesetzte Gebühr von 2 kr. vom Posten anzu- sprechen haben. Diese Verzeichnisse müssen bis zum 1. August nebst den Meßbriefen, auf deren rechtzeitige Beibringung, soweit solche nach dem dritten Absatz des §. 4 erforderlich sind, die Bürgermeister die betreffenden Grundbesitzer aufmerksam zu machen haben, an den Steuercommiffär des Bezirks übersendet werden. 8. 8. Nach Anleitung der an dem letzten 31. Januar und 31. Juli abgeschlossenen Mutations- Verzeichnisse und der von den Bürgerineistern und Feldgeschwornen aufgestellten Verzeichnisse über die vorgekommencn Cnltilr- und Bauveränderungen haben die Steuereommiffäre die Feststellung der Ab- und. Zugänge und Aellderuugen an den Normalsteuerkapitalien der Grundsteuerobjecte in den Monaten August und September jeden Jahres an Ort und Stelle vorznuehmen. Hieran knüpft sich die Wirkung, daß der neue Erwerber von Grundeigenthnm zur Bezahlung der vollen Jahresstener von den an ihn übergegangenen Steuerobjecteu vom Anfang des nächsten Jahres an verpflichtet ist. M SS 593 Die vollständige Uebertragung aller zu wahrenden Veränderungen in die topographischen Güterverzeichnisse (Flurbücher), die Geschosse, die Karten und die übrigen Steueracten muß läng- stens bis Ende Juli des nächsten Jahres vollzogen sein. In den topographischen Güterverzeichnisseil (Flurbüchern) derjenigen Gemarkungen der Pro- vinzen Starkenburg und Oberhefsen, für welche noch kein legalistrtes Grundbuch vorhanden ist, muß die Wahrung der Eigenthumsverändernngen nach den Mutations-Verzeichnissen jedenfalls vor- dem Schlüsse des Jahres, für welches das Mutations-Verzcichniß ausgestellt ist, vollzogen sein, und es ist dem betreffenden Gericht eine Bescheinigung über den Vollzug jedesmal ungesäumt zu- zusenden. 8- 9. Die Abschätzung neuer oder durch Banveränderungen in ihrem mittleren Kaufwerth verän- derter Gebäude zum Zwecke der Feststellung ihrer Normalsteuerkapitalien geschieht nach Maßgabe der Bonitirnngs-Jnstruction während der gewöhnlichen Steuerregulirung an Ort und Stelle durch den Steuercommissar unter Mitwirkung des Bürgermeisters. In größeren Städten sind geeigneten Falls zu diesen Abschätzungen noch hierzu besonders verpflichtete Experten zuzuziehen. Ebenso geschieht die Klaffifieation neu entstandener oder in ihrer Culturart veränderter Grundstücke während der Steuerregulirung an Ort und Stelle durch den Steuercommissär unter Mitwirkung des Bürgermeisters. Nur bei Culturveränderungen oder Gutstheilungen von größe- rem Umfang, oder wenn die Klaffeueinrichtung überhaupt besondere Schwierigkeiten darbietet, wird die Obersteuerdirection, welcher der Steuereommiffär von solchen Fällen Anzeige zu machen hat, die Klaffisication durch besondere Experten auf Staatskosten vornehmen lassen. Bei Ab- schätzung neuer Waldparcellen wird ebenfalls in der letztgedachten Weise verfahren. 8. 10. Die Resultate der im vorigen Paragraphen erwähnten Abschätzungen werden von dem Steuer- commiffär gemarkungsweise in besondere Verzeichnisse zusammeugestellt und von dem Bürger- meister ans dem Gemeindehause der betreffenden Gemarkung während einer unerstrecklichen Frist von vier Wochen offengelegt. Innerhalb dieser Frist haben die Betheiligten davon Einsicht zu nehmen, und etwaige Ein- wendungen dagegen schriftlich vorzubringen, entgegengesetzten Falls die Resultate der Abschätzung als stillschweigend anerkannt betrachtet werden. Nach Ablauf der Frist von 4 Wochen bleiben spätere Einwendungen unberücksichtigt. Die etwa vorgebrachten Reelamationen sind sofort von dein Bürgermeister und den Experten, insofern solche bei der Abschätzung mitgewirkt Haben, zu begutachten. Findet der Steuereom- miffär die Reclamationcn nach diesem Gutachten für begründet, so hat er die Abänderung der Steuerkapitalsansätze hiernach sogleich vorzunehmen, entgegengesetzten Falls aber hat er dem Re- clamanten die abweichende Ansicht unter Angabe der Gründe durch den Bürgermeister bekannt machen zu lassen. 594 M sr>. Glaubt sich der Reclamant hierbei nicht beruhigen zu können, so ist er berechtigt, innerhalb 4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Oberstenerdireetion auf eine durch diese Behörde anzuordnende neue Abschätzung durch uupartheiische Experten, aus Kosten des unterliegenden Theils, anzutragen. Gegen die hieraus erfolgte Entscheidung der Oberstenerdireetion ist kein Reeurs zulässig. Kann die definitive Feststellung der Abschätzung nicht vor dem Ablauf der Steuerregulirungs- perivde erfolgen, so wird das aus der ersten Abschätzung ermittelte Normalsteuerkapital cinst- wcileu als provisorischer Ansatz der Besteuerung für das nächste Jahr zu Grunde gelegt. Er- leidet dieser Ansatz nachher in Folge der Erledigung der erhobenen Reclamation eine Verminde- rung , so hat der Steuerkommissär von Amtswegen den entsprechenden Nachlaß der zuviel be- zahlten Steuern zu veranlassen. 8. 11. Auf ausdrückliches Verlangen derjenigen, welche nach dem letzten 31. Juli Immobilien erworben haben, kann das Ab- nud Zuschreibeu derselben im Grundsteuerkataster auch außer der gewöhnlichen Zeit gegen die seither schon bestandene Gebühr von 6 kr. von jeder Parzelle erfolgen. Dem Steuereommissar ist jedoch zu diesem Zwecke ein gerichtlich beglaubigter Auszug aus dein Mutationsverzeichuiß oder die Urkunde über die Eigenthumsveränderung, auf welcher die ge- schehene Wahrung im Mutationsverzeichuiß gerichtlich bescheinigt ist, voit den Betheiligten vor- zulegen. Dieses außerordentliche Ab- und Zuschreiben hat auf die Verbindlichkeit zur Bezahlung der laufenden Jahressteuer, nud insofern dasselbe in der Zeit vom 31. Juli bis letzten December stattgefuttdeu hat, auch auf die Verbindlichkeit zur Zahlung der Steuern für das folgende Jahr keinen Einfüiß. Es sind diese vielmehr von demjenigen fortzuentrichten, welcher in den Heb- registern als für die fraglichen Grundstücke steuerpflichtig eingetragen ist, wobei demselben die Ab- rechnung mit den: neuen Erwerber lediglich überlassen bleibt. 8. 12. Zur Ermöglichung der Abrechnungen über gemachte Vorlagen au Steuern, Tilgungsrentcn und sonstigen Abgaben sind die Steuereommissäre jederzeit verbunden, die erforderlichen Berech- nungen hierüber auf Verlangen der Betheiligten auszustellen, tvvfür letztere zu vergüten haben: eine fire Gebühr von 6 kr., und als verhältuißmäßigenIZusatz: a) für das Ausziehen der Grundstücke aus dem Steuerkataster von der Parcelle.. 1 kr., b) für die Berechnung einer jeden besonderen ausgeschlagenen Steuer oder sonstigen Abgabe von jedeni Grundstück und jedem Jahre. 1 kr. Werden hierbei die Steuerkapitalien mehrerer Grundstücke zusammen genommen, so sind diese nur als e i n Grundstück zu betrachten. M SS 595 8- 13. Ebenso haben die Steueeeominiffäre ans Verlangen der Interessenten zu jeder Zeit Auszüge ans den Grundsteuerkatastern (Gütergeschoß-Abschriften) zu außergerichtlichem Gebrauch auf stem- pelfreies Papier gegen eine sire Gebühr von 6 kr. und eine Gebühr von 1 kr. von jeder Par- celle zu ertheilen. §. 14. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1853 iu Kraft und sind von diesem Zeitpunkte an die Art. 8, 9 und 11 der Verordnung vom 7. Februar 1822, die Ar- tikel 2 bis 6 der Verordnung vom 5. August 1822, der Art. 5 der Verordnung vom 3. Mai 1824 und die Verordnung voni 27. Oktober 1828 aufgehoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 8. Deeember 1852. (I.. 8.) LUDWIG. F. von Scheu ck. D i e u st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 25. November dem katholischen Pfarrer Norbert Korber zu Kleinkrotzenburg die kath. Pfarr- stelle zu Wattenhcini, im Kreise BenSheim, sowie — dem kathol. Pfarrer Matthäus Klein zu Wattenheim die kathol. Pfarrstelle zu Kleinkrotzenburg, im Kreise Offenbach, 2) am 29. November dem Richter an dem Bezirksgerichte zu Mainz Di°. Joseph Caspar Schmitt unter Belastung desselben in diesem Amte die Functionen des ersten Untersuchungsrichters an dem vorgenannten Gerichte zu übertragen; 3) am 4. Deeember den pensionirten Polizeirath zu Gießen, Hofrath Jacob Franz Carl Zu lehn er, dermalen dahier, zum Rechner der Criminalkasse der Provinz Starke»bürg, unv 4) am 6. Deeember den KreiSassessor bei dem Kreisamtc.Mainz Daniel Müller zu Mainz zum Rechner der Criminalkasse für die Provinz Rheinhessen zu ernennen; sowie 5) am 7. Deeember dem Rechner der Criminalkasse für die Provinz Rheinhessen, Rechnungsrath Daniel Müller ZN Mainz die Stelle eines Rechners des Kirchen- und Schulhaits-Bausoiids, sowie die Stelle eines Rechners des Fonds für Findel- und verlassene Kinder und die Stelle eines Rechners der Entbindungs-Anstalt zn Mainz zn übertragen. C h a r ä k t e r e r t-h c i l u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 26. November den Posthaltern Ernst Ludwig Wiener zn Darmstadt, Friedrich Christian Kemps zu Gießen und Ludwig Joseph Poly zu Mainz den Charakter als „Poststallmeister", 596 M SS 2) am 6. December dem zum Rechner der Criminalkaffe für die Provinz Rheinhesscn ernannten Kreis- Assessor Daniel Müller zu Mainz den Charakter als „Rechnungsrath" zu crtheilen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 22. November den Phystcatswundarzt Philipp Joseph Steinh äußer zu Steinheim, Kreises Offenbach, 2) 26. November den Vetcrinärarzt bei dem Landgestüt, Oberhofveterinärarzt Georg Paul Britsch aus Nachsuchen und in Rücksicht ans seine geschwächte Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen. S t e r b f a l l. Gestorben ist: am 28. November der Militärpcnsionär Christian Lieb zu Mainz. Zur Nachricht. Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1853 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine be- stimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sep, wird jedesmal in der Darm- städter Zeitung angezcigt. Der Preis desselben ist: für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr., für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr. Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Voraus- bezahlung abgegeben. Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden. Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an Unter- zeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbe- schwerte Briese, und es können daher alle Briefe unternachstchenderAdresseunfrankirtcingesendet werden. Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grund- rentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden. Angeblich ausgeblicbenc Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamtc, welches ein Verzeichniß aller an das- selbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwal- tung mit umgehender Post, bei der Unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umge- hung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Recla- mationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können ein- zelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht. Darmstadt, den 18. December 1852. Expedition des Großhcrzoglichen Regierungsblatts. Alle diejenige Corrcspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten. Darmstadt, den 18. December 1852. Die Redaction des Großherzoglichcn Regierungsblatts. 597 Großherzoglich Hessisches Regierungsb lat t. M 6« Darmftadt am 30. Deceinber 1 8 5 2. Inhalt: 1) Gesetz, die Vesteuerniig des VraimtwcinS und Biers betr.; 2) Bekaniitiiiachung, die Vorbercitimg zum Staatsdienste im Justiz- und RcgierungSfache, hier die Zulassung vo» Accessisteu im Eecretariate des Großh. OberconststoriumS betr.; — 3) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in dem Bezirke Alzci während des Jahrs 1853 betr,; — 4) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in dem Bezirke Mainz während des Jahrs 1853 betr.; — 5) Dicnstnachrichtcn. , Gesetz, die Besteuerung des Branntweins und Biers betreffend. 6uDWIG Hl. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Nachdem sich einige Abänderungen an den Bestimmungen der Gesetze vom 12. Juni 1827 und vom 16. Juli 1842 über die Besteuerung des Branntweins und Biers als räthlich ergeben haben, haben Wir nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Die nach dem zweiten Absatz des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 bestimmte geringere Maischbütteusteuer von 5 Kreuzer für 20 Maas Maischraum und für jede Einmaischung soll von der nächsten Breimperivdc an nur von solchen Brennereien erhoben werden, welche an einem Betriebstage nicht mehr als 400 Maas Maischraum bemaischen. Diese Brennereien sind aber alsdann in ihrer Betriebszeit nicht mehr auf die Dauer von 7 Monaten während des Jahrs beschränkt. Artikel 2. Die Steuerrückvergütung von Branntwein, welche nach Art. 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 stattfinden kann, soll in Zukunft den Betrag von 4 fl. für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Dralles und bei größerer oder geringerer Stärke den verhältniß- mäßigen Betrag nicht übersteigen. 93 598 M «V Die Bestimmung in dem zweiten Absatz des gedachten Artikels 10, daß nämlich die einem Branntweinbrenner geleistete Rückvergütung den Betrag der Steuer, die von ihm in demselben Jahre zu bezahlen war, nicht übersteigen dürfe, ist aufgehoben. A r t i k e l 3. An Orten, wo das Bedürfniß des Verkehrs mit dem Ausland es wünschenswerth inacht, können unversteuerte Niederlagen von Branntwein unter Aufsicht der Stenerverwaltung gestattet werden. A r t i k e l 4. Die Tranksteuer voll Bier beträgt in Zukunft 1 Gulden 20 kr. von der Ohm. Von alleni inländischen Bier wird vor dem jedesmaligen Brauen die Tranksteuer nach dein ganzen Inhalt des Brangefäßes entrichtet, für Einkochen und Hanstrunk aber eine Vergütung von 35 Procent abgezogen. Ein abgabefreies Brauen zur häuslichen Consnmtion ist nicht mehr gestattet. Artikel 5. Von Bier, welches im Großen nach dem Ausland verkauft wird, kann, wenn die Ausfuhr gehörig nachgewiesen worden ist, eine Steuerrückvergütung von 52 Kreuzer für die Ohm geleistet werden. Artikel 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1853 in Kraft und sind von da an alle Bestimmungen der Gesetze vom 12. Juni 1827 und 16. Juli 1842, welche sich nicht damit vereinigen lassen, aufgehoben. Artikel 7. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels. Darmstadt, den 24. Deeember 1852. (U S.) LUDWIG. F. von Schenck. Bekanntmachung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Ncgierungssache, hier die Zu- laffung von Accessisten im Sekretariate des Großherzogl. Oberconsistoriumö betr. Nachträglich zu der Verordnung vom 10. September 1851, „die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Regiernngsfache betr/ft wird ans den Grund Allerhöchster Ent- Jlo eo. 599 schließmlg Sr. Königlichen Hoheit des Großherzvgs hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es denjenigen Aceessisten, welche sich dem Justiz- und Regierungsfache widmen und welche bereits ein halbes Jahr lang zum Acceß bei einer Regierungsbehörde zugelassen worden sind, auf ihren Wunsch für die Folge gestattet werden soll, den Acceß bei dein Secretariate des Großh. Oberconsistoriums fortzusetzen. Darmstadt den 7. December 1852. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dalwigk. Z i m m e r in a n n. B ekan n Lm a ch n ng, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in dem Bezirke Alzei während des Jahres 1853 betreffend. Nachdem das Großh. Bezirksgericht zu Alzei in seiner Generalversammlung voni 1. December 1852 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 die „Wormser Zei- tung" als dasjenige in Rheinheffen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Sprengel des genannten Bezirksgerichts nothwendig werdenden, im Art. 1 der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1853 zu verkünden sind, .und dieser Beschluß die Genehmigung des Großh. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dieß andnrch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in dem Bezirke Mainz während des Jahres 1853 betreffend. Nachdem das Gr. Bezirksgericht zu Mainz in seiner Generalversammlung vom 4. Decem- ber 1852 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das „Mainzer Journal" als dasjenige in der Provinz Nheinhefsen erscheinende Zeitnngsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Sprengel des genannten Bezirksgerichts nothwendig werdenden, im Art. 1 der gedachten Verordnung aufgeführten, gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahrs 1853 zu verkünden sind, und dieser Beschluß die Genehmigung des Gr. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andnrch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 600 M «<> D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: 1) am 5. Nov. den Calculator Carl Valentin Bader bei der Staatsschulden-Tilgungskassc zum zweiten Buchhalter und den Accesststen Balthasar Best bei der Staatsschulden-Tilgungskaffe zum Calculator bei dieser Kasse zu ernennen; 2) am 25. Nov. den Accesststen bei der Oberbau-Direction und seitherigen Vicar der Provinzialbau- meisterstelle sür die Provinz Rheinhessen, Di-. Ludwig Weyland zu Mainz, zum Kreisbanmeister zu ernennen und ihm dabei die Geschäfte der Hof- und Militärbaumeister-Stelle zu übertragen; 3) am 4. December den evang. Pfarrer Franz Alexander Schwabe zu Offenbach zum dritten Lehrer an dem evang. Predi'gerseminar zu Friedberg und zum dritten Stadtpfarrer daselbst unter Ver- leihung des Charakters als Professor zu ernennen; 4) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen zu Erbach - Erbach aus die Caplanei- und Rectoratsstelle zu Erbach präsentirten Pfarramts-Candidaten Heinrich Anthes für diese Stelle zu bestätigen; 5) am 6. Dec. den Revicrförster des Forstreviers Gladenbach und seitherigen Verwalter des Forstamts Biedenkopf, Heinrich Ludwig Bose, zum Assessor mit Stimme bei der Ober-Forst- und Domänen- Direction zu ernennen. Zur Nachricht. Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1853 in gr. 4 Format, aus feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden find, ohne sich an eine be- stimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darm- städter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist: für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr., für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr. Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Voraus- bezahlung abgegeben. Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden. Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an Unter- zeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbe- schwerte Briese, und es können daher alle Briese unter-nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden. Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grund- rentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden. Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefcrt, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamtc, welches ein Verzeichniß aller an das- selbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwal- tung mit umgehender Post, bei der Unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umge- hung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Rekla- mationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können ein- zelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht. Darmstadt, den 18. December 1852. Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts. Alle diejenige Corrcspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten. Darmstadt, den 18. December 1852. Die Redaction des Großherzvglichen Regierungsblatts. 601 Großherzoglich Hessisches egi e r u n g s b l all. M. 61 Darmftadt am 31. December 1 8 5 2, Inhalt: 1) Finauzgeseh für die Jahre 185t, 1882 und 1853: — 2) Bekanntmachung, den Ansschlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßenbattte» und der Verpflegnngskosten der Ncichstruppe», für das Jahr 1853 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Arzneimittcltare für das Großherzogthum bctr. Finanzgesetz' für die Jahre 1851, 1852 und 1853. EuDWIG IH. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re. Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereingekommen sind, wie die zur Bestreitung der Staats- ausgaben in den Jahren 1851, 1852 und 1853 und zur Deckung des in der vorigen Finanz- Periode entstandenen Desteits erforderlichen Summen int Wege der Besteuerung und der Be- nützung des Staatscredits aufgebracht werden sollen, und da inmittelst das Finanzgesetz vom 7. October 1845 im verfassungsmäßigen Wege ans die Jahre 1851 und 1852 bereits ausge- dehnt und in Wirksamkeit gesetzt worden ist, — verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: I. Direkte Steuern. 8. l. Für das Jahr 1853 soll an directen Steuern der Betrag von acht und einem halben Kreuzer auf den Gulden Normalsteuerkapital ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestim- mungen erhoben werden. Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behuf des Staats- und Provinzial- Kuuststraßcnbaues aufgenommenen Kapitalien, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen 93 602 M «1 Bestimmungen int Wege der directen Besteuerung aufzubringen sind, werden diesem Steueraus- schlage nvch besonders zugesetzt. Für das Jahr 1853 soll jedoch, wie seither nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes vom 7. Oktober 1845, die durch das Gesetz vom 3. Oktober 1845, betreffend die Verzinsung und allmählige Tilgung der Provinzialstraßenbauschulden, verordnete Erhöhung der bestehenden Steuerausschläge nicht zur Ausführung kommen. Sowohl der Betrag dieser Erhöhung, als die zur nöthigen Gleichstellung der drei Provinzen Unseres Großherzogthnms unter sich erforderliche Summe soll im Nettobetrag eines Ausschlags von 2 Hellern auf den Gulden Normalsteuerka- pital zur Hälfte ans der Hanptstaatskasse und zur Hälfte aus der StaatsschuldemTilgnngskasse entnommen, und in die Provinzialstraßenbaufonds der drei Provinzen, nach Verhältniß ihrer Steuerkapitalien, zum Behufe der Verzinsung und Tilgung ihrer Provinzialstraßenbauschnlden, nach, den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes vom 3. Oktober 1845, abgegeben werden. Für das Jahr 1853 soll ferner die Hälfte der durch die Verpflegung der Reichstruppen im Jahre 1849 erwachseneir Kosten im Betrage von 94,625 fl. 5 kr. auf die gesummten Grund-, Personal- und Gewerbsteuercapitalien ansgeschlagen, dem Steuerausschlag beigesetzt und mit demselben erhoben werden. II. Indirekte Auslagen. 8- 2. Die Tranksteuer und Zapfgebühr vom Wein, sowie die Tranksteuer von Bier und Obstwein und die Maischbütten- und Branntwein-Materialsteuer, nebst der Uebergangsabgabe vom Brannt- wein sollen in dem Jahre 1853 nach den Bestimmungeit der bestehenden Gesetze und des Ge- setzes über Abänderungen an der Besteuerung des Branntweins und Biers vom 24. December dieses Jahres erhoben werden. 8' 3. Die übrigen inneren in der vorigen Finanzperiode bestandenen indirecten Auflagen, nämlich: 1) das Chauffeegeld sowohl aus den Staats- als wie auf den Provinzialstraßen; 2) die Salzregie mit dem Preiße von drei Kreuzer für das Pfund Salz im ganzen Um- fange des Großherzogthnms; 3) die Stempelabgabe, sowohl in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, als wie in der Provinz Rheinheffen, nebst den Einregistrirungs-, Jnscriptions-, Erpeditions- und Transscriptionsgebühren in der Letzteren; 4) die Collateralgelder; 5) die Hundesteuer; 6) die Abgabe von Schießpässen, sowie endlich 7) die sonstigen in dem Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen sollen auch im M ei 603 Jahre 1853, jedoch unter den nachfolgenden Modificativnen, fortbestehen und nach den für dieselben dermalen geltenden gesetzlichen Vorschriften erhoben werden: a) es soll das feine Tafelsalz zu 6 kr. per Pfund und ein dem gewöhnlichen Kochsalz an Gehalt nur wenig nachstehendes, durch geeignete Zusätze zu anderen Zwecken unbrauchbar gemachtes Salz an Landwirthc zur Viehfütterung und zuni Düngen zu 1 y2 kr. per Pfund verabfolgt werden; b) die Abgabe von Jagdwaffenpässeii soll mit 7 fl. für jeden Jagdwaffenpaß erhoben werden; e) die Abgabe von Hunden soll vom 1. Januar 1853 an, und zwar a) für jeden für die Schaafhirten nöthigen Hund mit 45 kr. und b) für alle übrigen Hunde mit 2 fl. für jeden Hund, erhoben werden. ä) Von den Besitzern von Nachtigallen sollen vom 1. Januar 1853 an eine Abgabe von 5 si. für jede gehalten werdende Nachtigall erhoben werden. 8. 4. Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle sollen auch in dem Jahre 1853 nach Maßgabe der bestehenden Zollvereinigungs-Verträge verwaltet und erhoben werden. Im Falle, daß über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zolle weitere Uebereinkünfte zwischen den dermaligen Vereinsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschloffen werden, sollen im Laufe der Finanzperiode hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer voiu inlän- dischen Rübenzucker diejenigen Abänderungen augeordnet werden, welche als uothwendigc Folge solcher Staatsverträgc erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung ( in Folge der in diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Versammlung zur Kenutniß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt. Hl. Deckung des Deficits und Herstellung des BetrlebScapitals. 8- 5. Zur Deckung des Defieits, welches in der vorigen Finanzperiode entstanden ist, sowie zur Herstellung des Bcrriebseapitals der Hauptstaatskasse soll neben der durch das Gesetz vom 8. De- ccmber 1851 bereits augeordneten Ausgabe von 900,000 fl. in Grundrentenscheinen, sofern und soweit cs als nöthig erscheinen wird, ein verzinsliches Darlehen bis zum Belaufe von höchstens 500,000 fl. ausgenommen werden. 93» 604 IV. Ausgaben. 8- 6. Sämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden sind. Die bei der Einnahme im Ganzen entstehenden Ueberschüsse, sowie die bei den einzelnen Verwal- tnngszweigen erfolgenden Ersparnisse sollen dazu dienen, unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen, und das Betriebscapital der Hauptstaatskasse, welches einschließlich des baaren Reservefonds auf die Summe von 1,100,000 ss. gebracht werden soll, soweit als möglich wieder herzustellen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, den 29. December 1852. OS.) LUDWIG. F. v. Schenck. Bekanntmachung, den Ausschlag der direkten Steuern, der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßenbauten und der Verpflegungskosten der Reichstruppen für das Jahr 1853 betreffend. 8. 1. Nach §. 1 des mit den Ständen des Großherzogthums vereinbarten Finanzgesetzes vom Heutigen soll für das Jahr 1853 au direeten Steuern der Betrag von 8'/- Kreuzer ans den Gulden Normalsteuerkapital ansgeschlagen und erhoben werden. Hiernach berechnet sich die Totalsninme der direeten Steuern — mit Ausschluß der von den Steuerpflichtigen in den: Condvminat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuer von 108 fl. — da die Summe sämmtlicher Normalsteuerkapitalien im Großherzogthum für das nächste Jahr 14,571,793 fl. beträgt, auf 2,064,337,« fl., welche sich nach Maßgabe des dermaligeu Bestandes der Personal-, Gewerb» und Grund-Steuer- kapitalien auf die einzelnen Steuerbezirke vertheilt, wie folgt: M «L. 605 Normal steuerkapitalien. Steuerbezirke. S teuer ansätz e. Personal- Steuer. Gewerb- Stcuer. Grund- Steuer. Personal- Steuer. Gewerb- Steuer. Grund- Steuer. fl. fl. fl. fl. Vio fl. Vio fl- Vio 75,350 29,287 439,196 Alzey .... 10,674 6 4,149 0 62,219 4 46,070 13,820 132,403 Battenberg.. 6,526 6 1,957 8 18,757 1 107,920 30,626 317,479 Benöheim.. 15,288 7 4,338 7 44,976 2 104,220 48,645 444,672 Bingen... 14,764 5 6,891 4 62,995 2 51,190 13,289 221,284 Büdingen... 7,251 9 1,882 6 31,348 6 74,430 25,714 341,676 Butzbach... 10,544 2 3,642 8 48,404 1 295,580 119,232 545,123 Darmstadt.. 41,873 8 16,891 2 77,225 8 122,160 47,484 333,708 Gießen... 17,306 0 6,726 9 47,275 3 36,240 8,459 118,059 Gladenbach.. 5,134 0 1,198 4 16,725 0 89,330 23,259 523,930 Großgerau.. 12,655 1 . 3,295 0 74,223 4 60,800 17,004 218,713 Grünberg.. 8,613 3 2,408 9 30,984 3 75,890 16,635 320,078 Heppenheim.. 10,751 1 2,356 6 45,344 4 52,930 17,536 222,009 Herbstem... 7,498 4 2,484 3 31,451 3 38,650 19,429 153,046 Hirschhorn.. 5,475 4 , 2,752 4 21,681 5 83,330 25,743 402,512 Hungen... 11,805 1 3,646 9 57,022 5 35,630 8,622 163,536 Kirtorf... 5,047 6 1,221 5 23,167 6 45,480 12,715 182,921 König... 6,443 0 1,801 3 25,913 8 50,400 10,269 242,795 Langen... 7,140 0 1,454 8 34,396 0 68,920 19,374 265,673 Lindenfels.. 9,763 7 2,744 6 37,637 0 351,710 294,008 745,187 Mainz... 49,825 6 41,651 1 105,568 2 38,790 16,529 155,368 Michclstadt.. 5,495 2 2,341 6 22,010 5 79,120 23,181 378.237 Nidda... 11,208 7 3,284 0 53,583 6 61,850 17,091 292,973 Oberingelhcim. 8,762 1 2,421 2 ‘41,504 5 94,370 63,448 170,841 Offenbach.. 13,369 1 8,988 5 24,202 5 75,690 27,383 410,839 Oppenheim.. 10,722 7 3,879 3 58,202 2 74,930 20,439 437,453 Osthofen... 10,615 1 2,895 5 61,972 5 65,840 21,008 240,604 Romrod... 9,327 3 2,976 i 34,085 6 20,890 7,295 77,405 Schlitz... 2,959 4 1,033 4 10,965 7 44,410 12,568 137,267 Schotten... 6,29! 4 1,780 5 19,446 1 62,690 17,143 211,523 Seligenstadt.. 8,881 1 2,428 6 29,965 8 69,960 19,600 302,995 Umstadt... 9,911 0 2,776 7 42,924 3 92,490 30,280 483,088 Vilbel... 13,102 8 4,289 7 68,437 4 13,070 4,375 64,824 Vöhl .... 1,851 6 619 8 9,183 4 68,470 16,271 417,428 Wörrstadt.. 9,699 9 2,305 1 59,135 6 104,950 54,003 471,434 Worms... 14,867 9 7,650 4 66,786 5 2,833,750 1,151,764 >0,586,279 Summe 401,447 9 163,166 6 1,499,722 "9 14,571,793 fl. Totalsumme 2,064,337,4 fl. 606 Jf 61* §. 2. Die Großh. Steuercvmmiffäre haben die hiernach einem jeden Steuerbezirke zur Last fallen- den Personal-, Gewerb- und Grundsteuer-Beträge auf die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien zu vertheilen und den monatlichen Beitrag jeder Gemeinde an Personal Gewerb- und Grundsteuer zu berechnen. §. 3. Die Vertheilung dieser verschiedenen Steuersnmmen auf die einzelnen Steuerpflichtigen im Innern der Gemeinden wird nach den Vorschriften der §§. 4 und 5 in der Bekanntmachung vom 24. November 1828 (Regierungsblatt Nr. 51) vollzogen. 8- 4. Auf den Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 soll zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Staat s straßen auf jeden Gulden Normalstenerkapital E i n Heller und somit für das Jahr 1853 im Ganzen die Snmnle von: 60715,s fl. ansgeschlagen und zugleich mit den direkten Stenern erhoben werden. 8- 5. Jngleichen soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. Oktober 1830, des 8- 8 des Landtags- abschieds vom 30. Juni 1836 und des 8. 1 des Finanzgesetzes vom Heutigen zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Provinzialstraßen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital: a) in der Provinz Starkenburg ein Beitrag von 3 Heller, b) in der Provinz Oberheffen ein Beitrag von 3 Heller, c) in der Provinz Rheinheffen ein Beitrag von IV, Heller und somit nach Verhältniß des Gefamrntstenerkapitals der einzelnen Provinzen für das Jahr 1853: a) in der Provinz Starkenburg die Summe von... 59975,i fl. b) in der Provinz Oberheffen die Summe von... 58628,8 fl. o) in der Provinz Rheinhessen die Summe von... 31771,7 fl. ausgeschlagen und ebenfalls mit den direkten Steuern eingcbracht werden. 8. 6. ^ Endlich soll nach 8- 1 des inehrerwähnten Finanzgesetzes für das Jabr 1853 die Hälfte der im Ganzen 189,250 fl. 10 kr. betragenden Verpflegungskosten der Reichstruppen, mithin die Summe von: 94625„ fl. nach Verhältniß der Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitalien ansgeschlagen und mit den direkten Steuern erhoben worden. 8- 7. Die Vertheilung dieser in den vorhergehenden §§. 4, 5 und 6 angegebenen Summen auf die Steuerbezirke, die Gemeinden und die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den direkten Steuern nach den in den 88. 2 und 3 dieser Bekanntmachung angegebenen Vorschriften. JK61 607 8. 8. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Stenerzettel von der Größe der monatlichen Summe in Kenntniß gesetzt. Die Gr. Districtseinnehmer sind außerdem ver- bunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben. §. 9. Alle Reclamationen gegen die in den Hebrcgistern enthaltenen Steueransätze muffen vor dem ersten April 1853 bei dem betreffenden Steuercommiffär entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden ist, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamativn unentgeltlich anfzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszustelleu. §• 10. Die Nachlaßgcsuchc bei Todes - oder sonstigen Unglücksfällen, sowie Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Personal- oder Gewerbsteucr befreienden Stand muffen ebenfalls innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem Steuercommiffär abgegeben werden, und sind ans dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Para- graphen erwähnten Reclamationen. 8. 11. Nach Ablauf der nach den beiden vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Frist wird die Gr. Obersteuerdirection ihre Entscheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nachlaßgesuche ertheilen. Reclamationen oder Nachlaßgesuche, welche nach Ablauf dieser Frist cingereicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt sind, können keine Berücksichtigung finden. D arm stad t, den 29. December 1852. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. von Schenck. I a i d e. Bekanntmachung, die Arzneimitteltare für das Großherzogthmn betreffend. Nachstehende Abänderungen der Arzneimitteltare für das Großherzogthmn Hessen und Zu- sätze zu derselben werden hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß solche vom 1. Januar 1853 an in Wirksamkeit treten. Darmstadt am 22. December 1852. Großherzogliches Ministerium des Innern- v. D a l w i g l. Z im m ermann. 608 J61 Abänderungen und Zusätze zur Arzneimitteltare für das Jahr 1853. 1) A b ä n d e r u n g e n «Äewicht. Preis. kr- Acidum eitricum ..... 1 Drachme 6 Baisamum Copaivac .... 1 Unze 12 Cantharides pulv. .... 40 Chininum sulphuricUm. 1 Gran 2 Chloroform... 1 Drachme 3 Cortex Chinae reg. gross, mod. pulv- i Unze 32 ,, ,, „ alcoholisatns )) 40 Ernplastrurn Cautharidurn mixtum. ?? 20 „ „ ordinarium ?? 16 „ „ pcrpetuum 7? 22 Flores Tiliae ..... . - 6 „ ,, sine peticellis et hracteis >0 Hydrargyrum jodatum .... < 1 Drachme 18 Infusum Sennae comp, et Aq. laxativ. 1 Unze 7 Jodum ...... 5 Gran 5 55 *•♦•■** i Drachme 30 Kalium jodatum ..... 18 Magnesia citrica ..... 1 Unze 32 Mauna cancllata ..... .?? 24 „ geräcc ..... ?? 16 Natrum eitricum ..... ?? 52 Oleum Terehinthinae .... ?? 4 Radix Ipecacoanhac .... 1 Drachme 10 „ „ alcohoHsata 14 Sulphur jodatum ..... ?5 48 Tinctura Cautharidurn .... 1 Unze 24 „ Jodii.. 1 Drachme 6 Unguentum Cautharidurn 1 Unze 24 30 55 .UtLÄlil jjOtiitU < ^ • 2) Zusatz e. Aether chloratus anaestheticus 1 Drachme 40 Atropin ...... 1 Gran 12 CalFein ...... 6 Elaterin cryst. ..... -7 16 Einplastrum Ichtyocollae linteo illitum. ,. 4 (]" 1 Kusso (liraycra anthclminth.) 1 Drachme 10 „ pulv. ..... 16 Pix üquida ..... 1 Unze 2 Vinum lpeeaeoanhac .... Hl 16 „ martiatum .... 55 12 609 Alphabetisches Jnhaltsverzetchniß des Großherzoglich Hessischen Regierungsblattes vom Jahre 1852. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.) (Das Regierungsblatt von 1852 enthält 61 Nummern.) A. A, -b gaben, s. Auflagen und Ausschläge. Ablösung der Grundrenten und die Mitwirkung der StaatSschuldentilgungSkasse zu derselben, Gesetz hierüber. 105. 106. Abwesenheits-Erklärungen. 32.52. 90. 272. 275. 321. 551. Accessisten, Gerichts-, in der Provinz Rheinhesscu, Beschäf- tigung und Ueberwachung derselben. 65—68. Accessisten, Beschäftigung und Ueberwachung der bei den Justiz- und NegicrungS-Behördcn in den Provinzen Starken- burg und Oberhessen zugelassenen. 234—237. Accessisten, deren Zulassung im Secretariate des Großh. Oberconststoriums. 598. 599- Alzei, Bauordnung für diese Stadt. 108—114. Amtstirel der Botenmeister. 553. Amtstitel der Oberstenerboten nnd Domänenboten, 446. Anlehen des Staats für den Bau der Hessischen Ludwigs- Eisenbahn. 541—544. Anzeigen der Nedaction und Erpedition des Regierungsblatts. 56. 308. 596. 600. Arrestationen und Denuncialioncn der Gendarmerie im Jahre 1851. 69-71. Arzneimitteltare für das Grvßherzvgthum, deren Abän- derung. 607—608. A ssecuranzkasse, Staats-, für die Stellvertretung die von den Theilnchmern an derselben auf das Jahr 1853 zu zah- lende Einlage. 445. Assiscnsachen, daS Verfahren in solchen in der Provinz Rheinhessen. Abänderung einiger Bestimmun- gen deS Gesetzes vom 31. Decbr. 1848 hier- über. 195—200. ,, Zeugen- und Erperten-Gebühren in solchen. 276. Aufgebote, zweite, den Militärpflichtige» von den Jahren 1849 und 1850, deren Entlassung. 144. Auflag en, Verordnungen über öffentliche Staats-: 115. 285. Ans schlage zu Gemeindebedürfnisscn s. Cominnnal-Umlagen. „' für die israelitischen Religionsgemeinden s. Juden- gemeinden. „ der BrandvcrficherungS-Anstalt s. Brandversiche- rungS-Beiträge. Ans sch lag der direkten Stenern, der Beiträge zu den Koste» der Staats - und Prvvinzialstraßenbauten »nd der Verpflegungsküsten der Reichstruppen für das Jahr 1853. 604-607. „ des Gehalts des Rabbinen zu Alzei. 296. Au ßercurssetzung der J und s Kronenthalcr im Großher- zvgthum Baden. 153. ,, desgleichen in verschiedenen Staaten deS MünzvereinS. 315 „ desgleichen in den Hohenzollernschen Lan den. 341. AuS stände der Gemeinden in der Provinz Rheinheffen, Gesetz über die Einbringung derselben. 537—538. ,, der Gemeinden in den Provinze» Starkenburg und Oberheffe», Einbringung derselben. 538—539. Auswanderung Militärpflichtiger/ 217. AuSz uw eisende, Staatsvertrag zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Neheruahme derselben. 9—14. 202. B. Bauordnung für die Stadt Alzei. 108—114. Beiträge der Gemeinden und Stiftungen in den standesherr- lichen Bezirken zu den Besoldungen der Revierförster. 161— 168. 610 Belgien, Königreich, Handels - und Schifffahrtsvertrag mit demselben. 209-213. Berichtigungen (s. auch bei den einzelnen betreffenden Ge- genständen). 8. 52. 192. 248. 276. 284. 340. Besolduugsnat uralten, Vergütung dafür im Jahre 1852. 51. Bestätigung von Stiftungen, s. Stiftunqe». Besteuerung des Branntweins und Biers, Gesetz hierüber. 597 - 598. Bestrafung der Verbrechen und Vergehen gegen das Münz- regal der zum deutschen Zollverein verbundeuen Staaten, Ge- setz hierüber. 107. Bezirksgerichte, die Umwandlung der Benennung „Großh. Preisgerichte" in die Benennung ,,Großh. Bezirksgerichte". 459. BezirkSgerichtS-Secretärc s. Gerichtsschreiber. Bier und Branntwein, Gesetz über deren Besteuerung. 597 — 598 Boten meister, deren Amtstitel. 553. Brandfchäden, Vergütung derselben an Gebäuden, Gesetz hierüber. 193—194. Brandver sicher» n gS-Beiträge, deren Ausschlag für 1851. 214. „ ,, R-chnungSablage über deren Verwendung für 1850. 401—440. ©raub IV ein 6 renn en, Verbot der Verwendung der Kartoffeln hierzu. 93. 181. Brandwein- und Spiritus-Transporte, die im Groß- herzngthum Baden stattfindende Controlirung der zur Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmten. 354—357. ©t aubIVein und Bier, Gesetz über deren Besteuerung. 597— 598. Bundesbeschluß, den militärischen Gerichtsstand in Straf- sachen bei Bundestruphen, welche in Friedenszeiten zu Bun- deSzweckcn zusammengezogen werden. 457—453. Bundes truppen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusainmengezogen werden, der militärische Gerichtsstand der- selben in Strafsachen. 457—458. C. CH arakter-Ertheilungen. 92. 208. 215. 248. 276.352. 364. 380. 396. 400. 448. 552. 595 -596. Civil- Beamten , Uniformirung derselben. 277—281.398. „ „ Bestimmungen über das äußere Erscheinen derselben in Uniform. 311—315. CivilstandSregister in Rheinheffen, öffentliche Belobung mehrerer Bürgermeister wegen sorgfältiger und ordnungs- mäßiger Führung derselben. 76. Communal-Umlagen, deSsallfige Ueberfichten und Ver- fügungen: I. in der Provinz Starkenburg und zwar: in dem Regierungs-Bezirke Darmstadt. 238—242. 338. „ „ „ „ Dieburg. 242—246. „ „ „ ,. Erbach. >06. 175—179. „ „ „ „ Heppenheim. 90. 182—188. 306. 316. in dem Kreise BenShcim. 399. „ „ „ Lindenfels. 560. II. in der Provinz Oberheffen und zwar: in dem Regierungs-Bezirke Alsfeld. 146 150. „ Biedenkopf. 189—192. „ Friedberg. 150. 218 -220. in dem Regierungs-Bezirke Gießen. 154—156. ". -- „ Nidda. 55. 157—160. 179. III. m der Provinz Rheinheffen und zwar: in dem Regierungs-Bezirke Mainz. 54. 128. 255—264. -- -- „ Worms. 58—63. 246—247. Concurrenzer öffnungen Dienstecledigungen. Controle, Waaren-, im Binnenlande. 73—76. D. Dänische Postverwaltung, Uebereinknnft mit derselben über die Erleichterung dcS CorrespondcnzverkehrS. 214. De nun «iati 0 ne n und Arrestationen der Gendarmerie im Jahre 1851. 69—71. Dienstentbindungen und Entlassungen. 52. 92. 132 208 216. 248. 307. 324. 352. 448. 551. Dicnstcrledig ungen und Concurrenzeröffnunqen. 8. 32. 52. 64. 92. 114. 122. 132 172.192 216. 272. 308. 324. 352. 364. 400. 444. 448. 464. 544 572. Dienst-Ernennungen, Versetzungen und sonstige Dienst- nachrichten, mit Ausnahme der Militärdienstnachrichten 16 32. 52. 56. 64. 72. 91. 106 129. 130. 152. 172. 192.215. 230-232. 248. 264. 275—276 306-307. 321—322. 340. 351. 364. 334. 395—396- 399. 400 444. 447. 456- 464. 551-552. 572. 595. 600. Dienst nach richten s. Diensternennungen. DiftrictSsteuereinn ehnier und Obereinnehmer, deren Organisation in der Provinz Rheinheffen. 385—388. Doma neu boten und Obersteuerboien, deren AmtSlitcl. 446. D oma n i a lw a ldu ng en, Holzpreistarif für dieselben. 459— 463. Durchgaugszvll, Ermäßigung desselben für Zink auf den im Abschnitt I. der dritte» Abtheilung des Vereinszolltarifs verzeichneten Straßen. 273. E. Ehrendiplome f. Promotionen. Ehrenzeichen, das allgemeine, Verleihungen desselben s. Ordensverleihungen. Einbringung der Ausstände der Gemeinden in der Provinz Rheinheffen, Gesetz hierüber. 537—533. „ der AuSstände der Gemeinden in den Pro vinzen Starkenburg und Oberheffen, Bekannt- machung hierüber. 538—539. Ein stan d s k affe, die Bekanntmachung der Ergebnisse der Rechnungen für die Perioden vom 1. April 1849 bis dahin 1850 und vom 1. April 1850 bis dahin 1851. 202—208. Eintheilung des GroßherzogthumS in Kreise. 224—228. Eisenbahnen, Beförderung der Estaff.ltendepeschen mittelst derselben. 550—55l. „ Regulativ über die Behandlung des Güter und Effecten - Transports auf denselben in Bezug auf daS Zollwesen betr, 17—32. Eisenbahn und Telegraphen-Betrieb, die denselben gefährden- den Verbrechen und Vergehen, Gesetz hier- über. 249 - 251. 340. „ „ „ Uebereinknnft mit der freien Stadt Frankfurt zur Vollziehung des Gesetzes, betr. die den- 611 selben gesährdendenVer- brechen und Vergehen. 539. Entlassung der 2. Aufgebote der Militärpflichtigen von den Jahren 1849 u. 1850. 144. Erfindungs-Patente, f. Patente. Ergänzung der Feiotruppen für das Jahr 1852. 3—4. „ des Gräflich Görtz'lchen Familicn - Fideicommiß- Vermögens. 253—254 Erhebung in den Fürstenstand. 456. E r k c n » t n i ß deS Gr. Hvfgcrichis zu Darmstadt auf Sus- pension des Hofgerichts-Avvvkaten Bergstraßer. 180. Erlaubniß oder ) zur Annahme fremder Orden, s. unter Ermächtigung s Orden. Ermäßigung der Personentare zwischen Seligenstadt einer-, Offenbach und Frankfurt a. SR. anderseits. 560. „ des Durchgangszolls für Zink auf den im Ab schnitt I. der dritten Abtheilung des BereinS- zolltarifs verzeichnet-» Straßen. 273. Erwerbung des GrundeigenthumS und die besonderen recht- lichen Folgen deS Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuch in den Provinzen Starken- burg und Oberheffen, Gesetz hierüber. 77—89. 318—319- 455-456. „ deßgleichen. Bekanntmachungen bezüglich dieses Gesetzes. 318 -319. 455 - 456. „ deßgleichen, Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes. 573-589. Estafettendepeschen, deren Beförderung mittelst der Eisen- bahn. 550-551. Ertrapost, Distanzbestimmung derselben zwischen Schlitz und Niederaula. 316. Ertrap osten, Distanzbestimmung für dieselben zwischen Bü- dingen und der Kurfürstlich Hessischen Station Neuherbergc. 72. F. Felddienüzeichen. Mißbrauch desselben zur Bettelei. 398 399, Finanzgesetz für die Jahre 1851, 1852 u. 1853. 601—604. Feldtruppen, deren Ergänzung für das Jahr 1852. 3—4. Floßordiiung provisorische, für tie zum Großherzogthum Hessen gehörenden Mainstrecken. 265—270. Forstämter, die amtliche Benennung der Dienststellen der Gr. Forstmeister. 459. Forstmeister, die amtliche Benennung der Dienststellen der- selben. 459. Forst schützen, die dienstliche Benennung derselbe». 357. Forstwarte s. Forstschützen. Fortführung der Grundsteueikataster. 590-595. Frankfurt, freie Stadt, llebereinkunft mit derselben zur Vollziehung des Gesetzes, betr. die den Eisenbahn- und Tele- graphen - Betrieb gefährdenden Verbrechen und Vergehen. 539. Frankreich, Republik, Vertrag mit derselben zum Schutze des literarischen EigenthumS. 545—549. Fürstenstand, Erhebung in denselben. 456. G. Geistliche Wittwenkasse, Ergebnisse der Verwaltung der selben vom Jahr 1849. 169—171. Gemeinde-Ausschläge, s. Communalumlagen. Gemeinden, Beiträge derselben in den standesherrlichen Be. zirkcn zu den Besoldungen der Revierförster. 161-168. „ Einbringung der Ausstände derselben in der Provinz Rheinheffen, Gesetz hierüber. 537— 538. „ Einbringung der Ausstände derselben in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. 538 — 539. G em ei n de-Nu tz u nge „ der Ortsbürger, Gesetz hierüber 297—301. G emcin d c rath, die Bildung des OrtsvorstandeS und die Wahl des Gemeinderaths, Gesetz hierüber. 33—44. Gendarmerie, Arrestationcn und Denunciativnen durch die- selbe im Jahre 1851. 69 -71. Gerichtliche Anzeigen, die Verkündigung derselben in der Provinz Rheinheffen betr. 45-46. 57. 89. 599. GerichtS-Accessisten in der Provinz Rheinheffen, die Be- schäftigung und Ueberwachung derselben. 65—68. GerichtSboten in der Provinz Rheinheffen, deren amtliche Benennung. 540. „ Verordnung, die Unterstützungokaffe für die selben in der Provinz Rheinheffen betr. 46-48. Gerichts sch reib er, amtliche Benennung derselben und deren Gehülfen an dem Gr. Obergcrichte, de» Gr. Bezirks- und Friedensgerichten und der GerichtSboten in der Provinz Rheinheffen betr. 540. Gerichtsstand, militärischer, in Strafsachen bei Bundes truppen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusam- mengezogen werden. 457—458. Gerichtsvollzieher f. Gerichtsboten. Gesammt-Ministerium. Titel des Vorsitzenden desselben. 385. Geschäftsgang bei den Mmisterrcn. 385. G« schwor ne, Wahl derselben für das Jahr 1853 in der Provinz Starkenbnrg. 145. Wahl derselben für das Jahr 1853 in der Provinz Oberheffen. 171 „ Wahl derselben für das Jahr 1853 in der Provinz Rheinheffen. 215. Getreide, zollfreier Einlaß desselben, sowie von Hülsenfrüchteu und Mehl. 95. 274. Ge Werbsteuergesetz, die Vollziehung desselben, Nachtrag zur Bervrdnung vom 21. März 1843 hierüber, insbesondere die besonderen Erlanbnißscheine in einzelnen be- stimmten Fällen für Io- und Aus- länder. 301 — 302. „ und die Vervollstäodigung des Ge- weibsteuertarifs. 561—565. Gewerbsteuertarif, Vervollständigung desselben. 561 — 565. Gießer Universität, Vorlesungen aufderselben im Sommer 1652. 116—122. „ „ deßgleichen im Winter 1852/53. 388-395. Gör tz sch es, Gräflich, Familien -Fideicommißvermögen, Er- gänzung desselben. 253—254. Grundbuch, die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in demselben in den Pro- vinze» Starkenbnrg und Oberheffen, Gesetz hier- über. 77—89. 318-3l9. 455—156. „ deßgleichen, Bekanntmacvungen bezüglich dieses Gesetzes. 318—319. 455-456. „ deßgleichen, Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes. 573 -589. 612 Grundbücher, die Einrichtung der künftig aufzustellenden, Gesetz hierüber. 309—310- „ die tu den Provinzen Starkenburg und Oberheffen legalistrten. 553—560. Grundeigenthum, Erwerbung desselben und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuch in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen, Gesetz hierüber. 77—89. 318 —319. 455-456. „ desgleichen, Bekanntmachungen bezüglich dieses Gesetzes. 318-318. 455—456. „ desgleichen, Verordnung über die Aus führung dieses Gesetzes. 573—589. Grundrenten, Ablösung derselben, und die Mitwirkung der StaatSschuldentilgnngskaffe hierzu. 105—106. G ru nd r e n te » sch e ine , die Einziehung und Vernichtung von 80,000 st. in solchen für das Jahr 1851. 302- Grundsteuerkataster, deren Fortführung. 590—595. Güter- und Effecten - TranSp ort auf den Eisenbahnen, Regulativ über die Behandlung desselben in Bezug auf das Zollwesen betr. 17—32. H. HandelsgerichtsSecr et äre f. Gerichtsschreiber. Handels- und SchifffahrtSvertrag mit dem Königreich Belgien. 209-213. „ „ mit dem Königreich der Niederlande. 365-380. Handels- und Zollverein, Vertrag wegen dessen Fortdauer, insbesondere Ausführung des Art. 3 dieses Vertrags. 49. H o l z p r e i S t a r i f für die Gr. Domanialwaldunqen. 459— 463. I. Instruction, die Beschäftigung und Neberwachung der Ge- richts - Acceffisten in der Provinz Rheinheffen betr. 65—68. ii die Beschäftigung und Neberwachung der bei den Justiz- und Regierungsbehörden in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen zuge- laffenen Accessisten betr. 234—237. „ für die Großh. OrtSgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen. 465—536. Judengemeinden, Bekanntmachungen, betr.die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung von Bedürfnissen derselben: I. In der Provinz Starkenburg und zwar: für die Land j u den sch a ft. 90. ,, „ Gemeinden des Reg.-Bezirks Darmstadt. 188. 339. » « i, „ * Dieburg. 151. n ii ,, „ „ „ Erba ch, 55. " ii ii „ „ ,i Heppenheim. 271. » „ „ „ Kreises Großgerau. 446. II. 3» der Provinz Oberheffen, und zwar: für die Landjudenschaft. 51. für die Gemeinden des Reg.-Bezirks Gießen. 96. Alsfeld. 129. Bied enkopf. 270. Friedberg. 15. Nidda. 14. 305—306. III. In der Provinz Rheinheffen für die Gemeinden des Reg.-Bezirks Mainz. 188. „ ,, ,, „ ,, ii Worms. 14—15. Judengemcinden, Ausschlag des Gehalts des Rabbineu zu , Alzei. 296. „ Ausschlag des Gehalts des Rabbincn zu Bingen für 1852. 343. K. K anzlei-J nsv e c tor, Amtötitel der vormaligen Botenmeister. 553, Kartoffeln, Verbot der Verwendung derselben zum Brand- weiubrenuen. 93. 181. Kassenbillets, Bekanntmachung, die Einziehung der Fürst- lich Schwarzburg Rndolstadt'schen im Jahr 1848 emittirten Kassenbillets betr. 54. Kieferknochenkrankheiten, Maßregeln wegen der in den PhoSphor-Zündhölzer-Fabriken vorkommendcn. 353—354. Kirchenfonds, allgemeiner evangelischer, Ergebnisse der Verwaltung desselben vom Jahr 1849. 286-287. desgleichen vom Jahr 1850. 342—343. „ allgemeiner katholischer, die Ergebnisse der Verwaltung desselben vom Jahre 1851. 319-320. Kreisämter, Bezeichnung der Dicniisteüen der KrciSräthe. 540. Kreise, deren Bestandtheile. 224—228. ÄreiSgerichte, die Umwandlung der Benennung «Gr. Kreis- gerichte" in die Benennung „Gr. Bezirksgerichte." 459. Kreisstädte, Bezeichnung der Orte, in welchen sich ein Kreis- amt befindet. 540. Kr e i S v e r w a l t n n g e n, Besetzung der Stellen bei denselben. 230-232. Kreuzbaudseudungcn, Tare für solche. 271—272. Kriegsdienstpflichtige, dis Zahlung der Vertretungssum- men für diejenigen, welche an der diesjährigen Lvosziehung Theil genommen haben. 319. Kronenthalcr J/2 und 1/4, Außercurssetzung derselben im Großherzogthum Baden. 153. „ J/2 und */4, Außercurssetzung derselbe» in den Hohenzollernschen Landen. 341. „ desgleichen in verschiedenen Staaten des Münz vereins. 315. U. Land e S- Waise n - A n fr a i t, NechiiungS-Ablage von 1851. 382-384. Landtag, außerordentlicher, Fortsetzung desselben. 397. Legalistrte Grundbücher in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen. 553—560. Literarisches Eigenthum, Vertrag zum Schutze des- selben mit der Republik Frankreich. 545—549. LudwigS-Eisenbahn, Hessische, Staats«,liehen für deren Bau. 541—544, Ludw ig s o rde n, Verleihungen desselben s. Ordensverleihungen. M. Main, provisorische Floßordiiung für die zum Grvßherzogthum gehörenden Strecken desselben. 265—270. Mainz, Octroi dieser Stadt. 325—338. Ministerien, Geschäftsgang bei denselben. 385. 613 Ministerium des Innern, Organisation der demselben untergeordneten Verwaltungs- behörde», Gesetz hierüber. 201. „ „ „ Organisation der demselben untergeordneten Regierungs- behörden,Edict hierüber. 221— 223. „ „ „ desgleichen, Verordnung hier über. 229. „ „ desgleichen, Bekanntmachung hierüber. 540. Militärdienstnachrichten. 64. 322—323. 44. Militärdienst!, Nichtige, deren Auswanderung, 217. Militärpflichtige, Entlassung der 2tenAufgebote derselben von den Jahren 1849 u. 1850. 144. Mitglieder des StaatSrathg für das Jahr 1852. 53. Mündliches und öffentliches Verfahren bei den vor die Pro- vinzialstrafgerichte gehörigen Sachen in den Provinzen Star- kenburg und Oberheffen. 133—143. 284. Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinze» Starkenbnrg und Ober- Hessen. 123-128- Münzregal, Bestrafung der Verbrechen und Vergehen gegen dasselbe in den zum deutschen Zollverein verbundenen Staa- ten, Gesetz hierüber. 107. N. Namens-Veränderungen, 52. 91. 122. 215. 272. 306. 321. 446. 560. 571. Natur alten besold nngen und Pensionen, Vergütung dafür im Jahre 1852. 5l. Niederlande, Königreich der, Handels- und Schifffahrts- Vertrag mit demselben. 385—380. O. Oberconsistorium, Zulassung von Accessisten im Secre- tariatc desselben. 398—599. Obereinnehiner und DistrictSsteuereinnehmer, deren Orga- nisation in der Provinz Rheinheffen. 385—388. ObergcrichtS-Secretäre s. Gerichtsschreiber. Ob cr-Rech nun gSkammer f. Rechnungskainmer. Obcrsteuerb oten und Domänenboten, deren AmlStitel. 448. Octroi der Stadt Mainz. 325—338. Oeffentliches und mündliches Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen Sachen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. 133—143 284. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen. 123—128. Ordensverleihungen und Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. 16. 48. 63. 90. 122. 132. 180. 208. 264. 296. 321. 364. 395. 442-443. 446. Organisativn der dem Ministerium des Innern unterge- ordneten VerwaltungSbehvrAen, Gesetz hier- über. 201. „ der dem Ministerium des Innern untcrgc- geordneten Regierungsbehörden, Edict hier- über. 221—223. „ desgleichen, Verordnung hierüber. 229. „ desgleichen, Bekanntmachung hierüber. 540. „ der Obereinnehmer und Districtssteuereinneh- , mer in der Provinz Rheinhessen. 385—383. „ der Ortsgerichte in den Provinzen Starken burg und Oberhessen. 449—454. Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen, deren Organisation. 449—454. „ Instruction für dieselben in den Provinzen Star- kenburg und Oberheffen. 465—536. Ortsbürger, Gemeinde-Nutzungen derselben, Gesetz hier- über. 297—301, Ortsbürgerliche Niederlassung und Verehelichung, Gesetz hierüber. 233—234. Ortsvorstand, Gesetz, die Bildung desselben und die Wahl de» Gemeinderaths betr. 33—44. P. Patente für Erfindungen -c. deren Ertheilung und zwar: an den Fabrikanten James Black zu Edinburg. 63. „ „ Buchhändler Johann Wirth Sohn in Mainz. 63. „ „ Knopffabritanten L. Kolbe in Beffungen, 129. „ „ John Henry Johnson in London. 129. „ ,, Joseph Watremez zu Aachen. 180. „ „ Eduard Meggenhofen zu Frankfurt a. M. 32l. „ „ Georg Spencer zu London. 364. Per so n en a »nah m e stelle, die Errichtung einer solche» zu Spachbrücken. 254. Perso uentare zwischen Seligenstadt einer-, Ossenbach und Frankfurt a. M. anderseits, Ermäßigung derselben. 560. Pensionirungen, s. Ruhestands-Versetzungen und unter Militärdienstnachrichten. Pensivnsnaturalicn, Vergütung dafür im Jahre1852. 51. PhilivpSorden, Verleihungen desselben, f. Ordensverleihungen. Phosphorzünd Holzer-Fabriken, Maßregeln wegen der in denselben vvrkommeiiden Kieserknocheiikrankheiten. 353—354. Politische Vereine, deren Auflösnng und Verbot. 131. 398. Posthalterei zu Langen, Aufhebung derselben. 464. Postverbindungen, Umänderung derselben in der Provinz Rheinheffen, sowie die Personengeldtare und das Neberfrachtsporto. 287—290. „ deßgleichen in der Provinz Starkenburg. 302 305. Postverkehr, die Annahme des Zollgewichts für denselben. 274-275. Po st v erwa l tun g, Königlich Dänische, Ueberciiiknnft mit der- selben bezüglich der Erleichterung des Correspondenzverkehrs. 214. PreiSmcdaillen im philologischen Seminar zu Gießen, Vcrtheilung derselben. 443. Privilegien, s. Patente. Promotionen und Ehrendiplom-Ertheilungen bei der Lan- deS-Universität. 180. P r v v i n z i al st r a fg er i ch te, öffentliches sind mündliches Ver- fahren bei den vor dieselben gehörigen Sachen in den Pro- vinzen Starkenburg und Oberheffen. 133—143. 284. Prvvinzialstraßenbauteii, Ausschlag der Kosten derselben für das Jahr 1853. 604-607. Publikation der Hofgerichts-Urtheile in Strafsachen. 251 -252, ot. Rabbin« zu Alzei, Ausschlag de« Gehalts desselben. 296. zu Bingen, Ausschlag zur Deckung des Gehalt« desselben. 343. 614 RechnuugSablage, öffentliche, der Einstandskaffe für die » „ Periode» vom 1. April 1849 bis dahin 1850 und vom 1. April 1850 bis dahin 1851. 202-208. „ „ der Landerwaisenanstalt von 1851. 382—384. „ „ der StaatSschuldentilgungS- kaffe für 1849. 281-284. » „ des allgemeinen evangeli» schenKirchenfondSvon!849. 286-287. » , Deßgterchen von 1850. 342—343. » » des allgemeinen katholi schen KirchenfondS vom Jahre 1851. 319—320. „ „ über die Verwendung der BrandverstchcrungSbeiträgc für 1850. 401-440- RechnungSkammer, die amtliche Benennung derselben und der dabei angestellte» Beamten. 357. Recruteubedarf für da« Jahr 1852- 3-4. Regierungsbehörde«, deren Organisation, Edikt hierüber. 221-223. „ Verordnung hierüber. 229. „ Bekanntmachung hierüber. 540 Reglement für da« Octroi der Stadt Mainz. 325—338 „ die Uniformirung der Eivil-Beamten detr. 277 -281. 398. Regulativ über die Behandlung de« Güter- und Äffccten- Transport« auf den Eisenbahnen in Bezug auf da» Zollwcfen. 17—32. „ die Publikation der HofgcrichtS-Urtheile in Straf- sachen betr. 251—252. Reichstruppen, Ausschlag der BerpstegungSkofteu derselben für da« Jahr 1853. 601-607. R e v i e r fö r st er - Beso l d u ng en, Beiträge der Gemeinden und Stiftungen in den standeSherrltchcn Bezirken hierzu. 161-168. Rhein, Vollzug der polizeilichen Verordnung über daö Be- fahren desselben von Basel bis in die See. 316. Rheinschifffahrts-Convenlion vom 31.März 1831, Be- kanntmachung de« Supplementar-Artikels XX. zu derselben. 412. Ruhestands-Versetzungen ss. auch unter Militärdienü- nachrichten). 16. 56. 72. 92. 130. 208. 216. 232. 307. 324. 332. 364. 380. 396. 444. 596. S. Schenkungen, s. Stiftungen. Schifffahrts- und Handelsvertrag mit dem Königreich Belgien. 209-213. „ „ mit dem Königreich der Niederlande. 365-380. Schwarzburg-Rudolstadt'sche Knssenbillets, die Ein- ziehung der im Jahre 1848 emittirten. 54. Schwurgerichte, Abänderungen an dem Gesetze vom 28. October 1848 über mündliche« und öffent- liches Verfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenhurg und Ober- hcffen. 123-128. „ Bildung derselben in der Provinz Rhein- heffen, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetze« vom 31. Dccember 1848 hierüber. 195—200. Ep iritu«- und Brand wci n-Tr anSp o r t c, die im Groß- herzogtbum Baden ftattfindendc Controlirnng der zur Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmten. 354—357. StaatS-Anlehen für den Bau der Hesstfchen LudwigS-Eisen- bahn. 541—544. StaatSassecuranzkasse für die Stellvertretung, die von den Theilnehmern an derselben auf das Jahr 1853 zu zah- lende Einlage. 445. Staats-Auflagen, f. Auflagen. StaatSrath, Mitglieder desselben für da« Jahr 1852. 53- Staatsfch«ldcnttlguugSkaffe, M,iwirkung derselben zur Ablösung der Grundrenten, Gesetz hierüber. 105—106. « Zusammenstellung der Er gebnisse der Rechnung für ,. 1849. 281—284. €>iöat$Brapenbauten, UuSjchtaa der Kosten derselben für das Jahr 1853. 604—607. Lv t aa tS-B e r t ra g zwischen den Regierungen mehrerer deut- ©iaaten wegen gegenseitiger Ver- pflichtung zur Uebernahme der ÄuSzuwei- senden. 9—14. 202. . zwischen dem Äroßhcrzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze de« literarischen Gig-nthum«. 545—549. Stellpcrtretnng«-StaatSassecuranzkasse, die von den Theilnehmern an derselben auf das Jahr 1853 zu zahlen- de Einlage. 445. Sterbfälle. 8. 48. 56. 64. 92. 130. 132. 152. 160. 172. 192. 208. 216. 272. 276. 308. 324. 352. 364. 386. 400. 444. 448. 456. 544. 572. 596. Steuern, direkte und indirekte, die Forterhebung derselben für da« 2. Quartal 1852. 115. „ für das 3. Quartal 1852. 285 " für das 4. Quartal 1852. 441. „ direkte, deren Allsschlag für das Jahr 1853. 604 -607. Stiftungen, Bermächtnisse und Schenkungen, Be- stätigung derselben: vom 4ten Quartal 1851. 50. Itea » 1852. 173. 174. 2te» 1852. 317. 318. 3ten „ 1852. 454- 455 Straf, : rkenntni ss e: aus der Provinz Starke nb u rg. 4- 91-296. 566. -571. ,, „ „ Oberhesse». 101 — 104. 341-351. 442. „ „ „ Rheinhessen. 97-100. 358—363. Strafsache», Publikation der HofgerichtS-Urtbeile in solchen. 251-252. Strafverfahren, mündliches und öffentliches, mit Schwur- gerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen, 123-128. T. Tanzbelustigungen s. Gewerbstcuergesetz. Tare für Kreuzbandsendungen. 271 -272. Telegraphen- und Eisenbahn-Betrieb, die denselben gefähr- denden Verbrechen u. Vergehen. Gesetz hier- über. 249 - 251.340. 615 Telegraphen- und Eisenbahn-Betrieb, Uebereinkunftmit ber freien Stadt Frank- furt zur Vollziehung des Gesetzes, die denselben gefährden- den Verbrechen und Vergeben betr. 539. Todesstrafe, Wiederherstellung derselben, Gesetz hierüber. 191—195. U. kleb ereinknnft mit der freien Stadt Frankfurt zur Voll- ziehung des Gesetzes, betreffend die den Eisen- bahn - und Telcgraphenbctrieb gefährdenden Verbrechen und Vergehen. 539. „ mit der Königlich Dänischen Postverwaltung bezüglich der Erleichterung des Correfpon- denzverkchrS. 214. Untformirung der Eivil-Beamten. 277—281. 398. „ „ „ Bestimmungen über das äußere Erscheinen der Cldilbeamtcn inllnifarm. 311-315. Universität Gießen, Borlesungen auf derselben färben Sommer 1852. 116—122. „ „ Deßgleichen färben Winter 1852/53. 388—395. U n te rstützuugskasse für die Gerichtsboten in der Provinz Rheinheffen. 46—48. V. Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Brandweiubrennen. 93. 181. Verehelichung und ortsbürgerliche Niederlassung, Gesetz hierüber. 233—234. Vereine, politische, deren Auflösung und Verbot. 131. 398. Vergütung der Brandschäden an Gebäuden, Gesetz hierüber. 193 194. Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinheffen. 45. 46. 57. 89. 599. Vermächtnisse, s. Stiftungen. Vertrag, Handels, und Schifffahrts-, mit dem Kömgrerch Belgien. 209-213. deßgleichen. mit dem Königreich der Niederlande. 365-380. Vertretungssummen, die Zahlung derselben für Kriegs- dienstpflichtige, welche an der diesjährigen LooSziehung Theil genommen haben. 319. Volksversammlungen, Verhütung des Mißbrauchs der- selben. 381. Verwaltungsbehörden im Reffort des Ministerium« des Innern, deren Organisation, Gesetz hierüber. 201. Vorlesungen auf der Universität Gießen für den Sommer 1852. 116-122. „ deßgleichen für den Winter 1852/53. 388—395. W. Waaren-Eontrole im Binnenlande. 73—76. Wahl der Geschworncn für das Jahr 1853 in der Provinz Starkenburg. 145. deßgleichen in der Provinz Oberheffen. 171. deßgleichen in der Provinz Rheinheffen. 215. Wiederherstellung der Todesstrafe, Gesetz hierüber. 194—195. Wittwenkasse, allgemeine geistliche, die Ergebnisse der Ver- waltung derselben vom Jahre 1849 betr. 169—171. Z. Zink, Ermäßigung des Durchgangszolls für solchen auf de» im Abschnitt I. der dritten Abtheilung des Vereinszolltarifs verzeichneten Straßen. 273. Zoll ). Durchgangszoll. Zollfreier Einlaß von Getreide. Hülscnfrüchten und Mehl. 95. 274. Zollgewicht, die Annahme desselben für den Postverkehr. 274-275. Zoll» und Handels-Verein, die Ausführung des Art 3 des Vertrags wegen Fortdauer desselben vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inner» Steuern von Wein, Obstwein, Brandwein, Bier und Tabak. 49 i32. Zollverein, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen demselben und der Ottvmanischen Pforte. 243. Zoll wesen, Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effecten-Transpvrts auf den Eisenbahnen in Bezug auf das selbe. 17—32. 616 Alphabetisches Namensregister der in dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatte vom Jahr 1852 enthaltenen Diensternen- nungen, Entlassungen, Pensionirungen, Militärdienstnachrichten, Sterbfälle, Promotionen, Ordensverleihungen, Belobungen, Abweseuheitserklärungen, Namensveränderungen, Cha- rakterverleihungen, Privilegien und Erfindungspatente. A. Ä-chen, Conrad. 92. Acker, Jost. 340. Adler, Rabbiner. 16. 551. Ahn, Carl. 180. Albert, Ferdinand. 322. Alberti, August. 48. Albrecht, Franz Heinrich Joseph. 180. Allmanritter, Heinrich. 396. AmboS, Adam. 208. AntheS, Heinrich, Gerichtsbote. 322. AntheS, Heinrich, Caplan und Rector. 600- App, Eduard Ernst. 230- ArenS, Philipp. 464. Arnold, Paul. 384. 399. A u b. Joseph. 552. Aull, Carl. 395. B. Vabel, Wilbelni. 552. Back«!, Peter. 572. Bader, Carl Valentin. 600. Bär, Friedrich Ludwig. 324- Baillet, Georg Bernhard. 307. Bang, Ludwig. 16. Barth, Georg Joseph. 395. Baur, Ludwig. 208. 275. Brauche, August Otto. 215. cko Kosucluir, Louis. 231. Bccht, Philipp. 16. 132. Bechtold, von, Friedrich Georg. 264. Bechtold, Heinrich. 395- Beck, Ferdinand Carl Heinrich. 352. Beck, Lieutenant. 323. Becker, Canzleiseeretär. 64. Becker, Friedrich. 208. Becker, Georg Wilhelm. 399. Becker, HanS Ludwig. 160- Becker, Lieutenant. 64. Becker, NicolauS. 352. Beckmann, Conrad. 208. 215. Bellersheim, von, Hauptniann. 328. Benne r, Johannes. 443. Bernges, Carl Ludwig Wilhelm. 91. Bernhard, Friedrich 552. BerniuS, Christoph. 130. Besä nt, Johann Georg. 130. Besserer, Ludwig. 180. 321. Best, Balthasar. 600. Beyke, Michael. 340. Bickel, Georg. 551- Biegeleben, von, Arnold. 400. Biegeleben, von, Engelbert. 8. Biegeleben, von, Ministerialrath. 296. Bi er bäum, Calculator. 444. Billhardt, Carl. 180. Bindewald, Heinrich. 340. Black, JameS. 63. Blöcher, Johann Justus. 396- Blumers, Konrad. 76. Bo Iler mann, Caspar Eduard. 395. Bonhard, Georg Christian. 340. Bonhard, Ludwig Gottfried. 152. Bose, Heinrich Ludwig. 600. Bott, Wilhelm. 152. Breidenbach, von, Hauptniann. 323. Breidenbach, Theodor. 272. Brenner, Carl Friedrich. 322. Briegleb, Ferdinand. 400. Britsch, Georg Paul. 443. 596. B r o d r ü ck, Haupimann. 323. Bruch, Wilhelm. 447. Brück, Friedrich Wilhelm. 400. B u ch, Posterpeditor. 551. Budde, Franz. 152. Burger, Johann. 180. Burger, Philipp. 396. C. Ca m me rer, Georg. 130- Cahn, E. B., Rabbrue. 16. CamesaSca, Peter. 230. 443. Ca p rano, Anton. 91- Carl, Heinrich. 8. CellariuS, Georg Carl. 216- CellariuS. Ludwig. 248. Clement, Franz Joseph. 447. CloSmann, Hubert Carl. 395. Creve, Damian. 443. Crößmann, Friedrich. 180. Crößmann, Philipp Peter. 572. 617 D. Dalwigk, Freiherr von, Reinhard Carl Friedrich. 447. Dannen berge r, KricgSkaffebuchhalter 446. Danzigcr. August. 396. Da über, Heinrich. 8. Daniel, Anselm Carl Ludwig Felician Joseph. 306- Dehn, Georg. 364. Dehn, Heinrich. 322- Decher. Conrad. 307. D e g i n d e r. Johann Peter. 129. Der», Caspar. 132. Der», Ludwig. 130. D e r n b u r g, Jacob. 208. Dürr, Carl. 32. Dörnberg, Frhr. von, Friedrich Wil- helm. 384. Dörnberg, Frhr. von, Carl. 384. Düring, Heinrich. 351. Döl l, Landrathsdiener. 160. D i t t in a r, Friedrich. 308. D i l l m a n n, Georg. 400. Dietzsch, Friedrich Ludwig. 395- Dietz, Conrad. 307- Dieter, Christoph. 400. Dieß, Franz. 92. Dieffenbach, Ludwig. 231. 322. Doflein, Carl. 9i. Doll, Lieutenant. 323. Dollinger, Christoph. 572. Dott, Adam Joseph. 321. Dorn sei ff, Eduard. 395. Drärler-Manfred. 248. ©Aball, Anton. 340. E. Ebel, Julius. 130. Eberhardt, Johann Nnstun. 552. Eckhard, Ludwig Carl. 58. Eckhard, Rechnungsrath. 352. Eckstein, Conrad Gottfried. 231. Edling, Georg. 106. Egel ho ff, Christian Ludwig. 306. Eigen brodt, Friedrich Leopold. 307- E i s i n g e r, Jacob. 76. Elweri, August. 364. Emmerich, Carl Friedrich. 352. Esselborn, Johann Jaeob. 364. 395- F- Fabricius, August. 72. Falter, Valentin. 91. Fass! g, OberliSutenant. 8. F c i ck, Georg. 322. Fe lsing, Ludwig. 92- Fertsch, Ferdinand Friedrich. 208. F e p e n, Heinrich. 395. Fintel m eher, Johannes. 91. Fleck, Johann Leonhard. 32. Förster, Wilhelm. 307. Fol len ins, Ludwig. 231. Franck, Heinrich. 443. Frank, Heinrich. 63. Frank, Lieutenant. 323. 447. Frenz, Martin. 132. Frey, Ernst. 276. F r e p, Georg Jacob. 560. Fries, Georg. 446. Fries, Philipp. 64. Frisch, F., Hofmaler. 90. Fritschler, Carl Ludwig. 76. Frölich, Wilhelm. 231. Fuhr, Hanpimaiiii. 64. Fuhr, Carl. 231. Fnldner, Heinrich. 172. G. Gail, Freiherr von, Carl. 443- G a l l, von, Lieutenant. 323. Gangeloff, Johannes. 130. Ganß, Conrad. 306. Ganß, Philipp Jacob. 443. Gaßner, Heinrich. 447. Geißler, Franz Tobias. 56. Georgi, Herrmann. 464. Ger lach, Georg Paul. 192 Ger lach, Lieutenant. 323. Geromont, Carl Georg. 552. Geys o, von, Oberßiieuteiianl. 447. Glaser, Theobald. 152. Glock, Johann Wiiheim. 400. Glock, Oberlieutenant. 447. Göbel, Decan. Zgg. Gölz, Peter Joseph, zog. G bring, Julius. 248. Götz, Friedrich Georg. 64. Gütz, Kaiizleidiener. 324. Gürtz, August Friedrich Wilhelm. 443. Goldmann, Emil Leovold Friedrich. 48. Gold mann, Wilhelm Christian Georg. 64. 443. Goldmann, Theodor. 230. Gorrisscn, Georg Ferdinand. 275. Go ssi, Andreas. 56. Gräff, Oberiieutenant. 447. Gräff, Friedrich. 231. G r a n c y, Emil, Maria Dorothea und Adelheid Wilhelmine Dorothea. 91. Gr oh, Adam. 306. Grolman, von, Eduard. 399. Grösst), Philipp. 351- Groß, August. 444. Groß, Wilhelm. 152. Groß, Oberarzt. 322. Gruben, Frhr. von, Peter Joseph. 8. G ü n t h c r, Caspar. 308. G ü n i h c r, Marimiiian. 106. H- Haag, Philipp Arnold. 192- Haas, Johann Jacob. 91. Hahn, August Friedrich. 443. Hahn, Carl Wilhelm Heinrich. 306. Haller, Ludwig. 172. Haller, Philipp. 56. Hallwachs, Ernst Theodor Wilhelm. 464. Hallwachs, Theodor Wilhelm Georg. 232. Hamm, Johann Konrad. 456. Hamm, Lieutenant. 323. Hanncmann, Nikolaus. 551. Harb, Jacob Heinrich. 91. Harbordt, Friedrich Julius. 364. Har dp, Georg August. 64. Hattein er, Carl Joseph. 180. Hauff, Johannes. 352. Hauß, Hanptmann u. Lazarethverwalter. 324. Hauß, Hauptmann. 447. Hauser, Carl Wilhelm Christian. 324. Heb er er, Johannes. 340. Heck, Jakob. 248. Heddäus, Friedrich. 172. Hedrich, Conrad. 48. H e i d e n h e i m, Mauritius. 180. Heim, Canzleisecretär. 64. Heim, Ernst Wilhelm. 232. 248. Helfrich, Michael. 92. Helm, Georg Friedrich Wilhelm. 396. Helm, Johannes. 16. 160. H e l m o l t, von, Carl Ludwig. 443. Helmolt, von, Otto. 464. Henkelmann, Carl. 180. HcnncS, Johann Heinrich Anton Euse- bius. 448. Henrich, Pfarrer. 264. Hepp, Conrad. 272. He pp, Johann. 272- Herb erg. Franz. 180. Herth, August 322. H erty, Carl Wilhelm Eduard. 340. Herz, Seki, Kallmann und Hähnle. 52. Hesse, Carl. 106. Hessen und bei Rhein, Prinz von, Fried- rich. 322. Heß, Friedrich. 9t. H e u er ling, Christoph. 52. Heu mann, Otto. 552. Hey er, Heinrich. 152. Hildenbraiid, Philipp. 276. H i r sch, Georg Jaeob. 76- H i rsch m an n, Jacob. 76. Hisserich, Johann Heinrich. 340- Hochstätrer, Jacob Amandus. 443. Hörr, Ludwig Friedrich. 456. Ho ffm a n n, Christoph. 230. Hoffmann, Franz Carl. 16. Hoffman n, Hanptmann. 324. Hoffmann, Lazarethverwalter. 323. Hoff m a n n, Joseph. 92. Hoffmann, Robert. 351. Hofmann, Carl. 248. Hosmann, Carl Christian Conrad. 276. H o fm a n n, Johannes. !72. 618 Hofmeister. Balthasar. 32. Hohfeld, Carl Christian. 447. 454. Hoppe, Friedrich. 106. Horn, Carl. 248. Horn, Heinrich. 52- Horst, Pens. LandrathSdiener. 352. HotteS, Valentin. 215. Hotz, Johann Heinrich. 572. Huber, Revierforster. 324. Hngest, Georg. 52. Z. Jager, Carl Nikolaus Hermann. 72. Johnson, John Henry. 129. Jonas. Ludwig. 396. Joseph, Ferdinand. 172- Jost, Jacob. 351. Jost. Stabsarzt. 64. Ju li u s, Johann Adam. 444. Inn gen selb, Freiherr von, Edmund. 552. Jung, Heinrich Christian. 152. Jung, Philipp. 180. Jung mann, Militärarzt. 448- I u n g k, Heinrich. 52. Just« S, Carl Philipp. 400. K. Kaiser, Hermann. 91. Kaiser, Joseph. 130. Kaiser, Peter. 32. Kalbfleisch, Johannes. 364- Kaffcnber ger, Bernhard. 16. Kaut, Georg. 92. Keim, Albert Eduard. 3. Keim, Georg Friedrich Ludwig. 552. Keil, Sebastian. 306. Kaufhold, Peter Joseph. 443. Keller, Georg. 16. Keller, Johann Jost. 8. Kemps, Friedrich Christian. 595. Kemps, Johann Adam. 395. Kichler, Carl. 396. Kilian, Johann. 64. K i m p e l, Konrad. 572. Kinkel, Georg. 544. Kirchner. Martin. 76. Klaus, Johann. 216. Klein, Ludwig. 248. Klein, Matthäus. 595. Klein, Valentin. 307. 544. Klehm, Johann Georg. 443. Knebel, Sophie. 32t. Klip st ein, Friedrich Ludwig. 443. K n i s p e l, Georg. 130. K n 0 d t, Johannes. 340. Knorr, Heinrich Christoph. 231. Koch, Georg. 276- Koch, Heinrich. 324. K 0 ch, Joseph, 130. Koch, Michael. 443. Köhler, Christoph. 76. Köhler, Wilhelm. 248. König, Christian. 340. K ü n i g e r, Franz. 32. Königs selb, Adam. 352. Küppel, Gottlieb Lebrecht. 414. Körb er, Norbert. 595. Köster, Carl. 72. Kolb, Philipp Theodor. 130. Kolbe, L. 129. K 0 p v, von, Julius. 232. Korell, Johann. 91. Krach, Johann Valentin. 192. Kraft, Christoph. 396. Krane, von, Ernst 322. Krapp, Casimir. 324. Kredell, Posthalter. 130. Kretz, von, Lieutenant. 64. Kreß, von, Ludwig Carl. 16. Kreß, von, Friedrich. 35l. Kritzler, Ludwig Carl Friedrich Rein- hard. 32. Kritzler, Friedrich. 230. Knbin, Nikolaus. 552. Küchler, Friedrich August. 231- 364. Küchler. Georg Carl. 396. 399. K ü h n, Christian. 308. Kühn, Johannes. 216. Kühn, Johann Heinrich. 16. Künstler, Andreas. 447. Kuhlmann, Carl. 56. K0rnmann, Adam. 340. K y r i tz, Georg Friedrich. 395. a Laist, Sebastian Franz. 16. Laiß, Carl Friedrich. 395- Lambinet, Anton. 447. Langsdorf, Salinenrath. 324. Langsdorf, Johann Georg. 396. Lanz, Carl Friedrich Wilhelm. 352. LaSke, Johann Baptist Earl. 571. La üben beim er, Banrath. 296. Lauer, Adam. 16- Lantz, Carl. 172. Lannspach, Conrad. 72. Lehmann, Frhr. von, Robert. 152. Leicht weiß, Christian. 91. Leißer, Johann Philipp. 572, Leißlcr, Wilhelm 32. Leonhardi, Freiherr von. 48. L e p e l, von, Lieutenant. 323. Lepcnau, Carl Heinrich. 91. L e r a, Johann Andreas. 8. Leyh, Ludwig. 351. 364. L ich,'Richard. 72. Lieb, Christian. 596. Linß, Carl. 32. Lippold, Adolf. 447. Locherer, Hermann. 91. Lösch, Peter. 544. Lowe, Friedrich. 396. Lohnes, Leonhard. 351. Lortz, Jacob. 322. L 0 tz, August. 130. Lodert, Philipp. 443. Ludwig, Friedrich Daniel. 180. Ludwig, Johann. 76. Ludwig, Ludwig Carl. 443. Lück, Carolina Elisabeth«. 340. Lüft, Johann Baptist. 340. Lulay, Johannes. 351. Lynker, von, Hauptmavn. 447- M. Mag ei, Caspar. 152. Mann, Wilhelm. 324. March and, Militärarzt. 323. Marke!, Wilhelm. 192. Massemann, Josepha Katharina. 310. Maurer, Heinrich. 90. M a 11 r e r, Ministerialraib. 63. M au r e r, Friedrich. 448. Mayer, Militärarzt. 322. Meckel, Johann. 130. M cggenhofen, Eduard. 321. M eisen zahl, Augustin. 324. Meister. Carl. 307. Melchior, Balthasar. 447- Melivr, Carl. 231. Merten, Conrad. 308. Mcrtz, Carl. 180. Metzger, Christian. 551. Metzger, Johann. 307. Metzler, Peter. 8. Meyer, Heinrich. 230. Meyer, Wilhelm. 275- Michel, Jacob. 106. Mittet, Jacob. 443. Misselbeck, Christian. 400. Möbius, Johann Ludwig Wilhelm. 91. Möbus, Ludwig. 340. M ö n n i g, Johann Ludwig. 272. Möller, Georg. 172. M 0 m b e r g e r, Johann Peter Ludwig. 32. Morn «weg, Ernst. 152. Moser, Wendelin. 395. Mort er, Peter Georg. 91. M ü h r, Margaretha. 340. Müller, Adam. 572. Müller, Carl, Rector. 130. Müller, Carl, Reallehrer. 243- Müller, Daniel. 231. 595. 596. Müller, Ferdinand. 307. Müller, Franz Joseph, Pkarrer. 8. Müller, Franz Joseph, Justizrath. 352. Müller, Friedrich, RegicriingSrath. 231. Müller, Friedrich, Geometer. 351. Müller, Friedrich Wilhelm. 396. Mülle r, Johann. 364. Müller, Johannes. 443. Müller, Johann Georg. 399. Müller, Ludwig, PhysicatSarzt. 91. m Müll-r, Ludwig, Gesävgnißausseher. 322- Müller, Weter. 216. Müller, Wilhelm. 443. Münch - B el hin g h ause.n, Frhr. von, Joseph.Heinrich Franz. 276. 384. N. Nahm, Carl Philipp. 16. Naumann, Georg. 91. NilliuS, Bernard. 172. Noack, Georg Christian. 307. Noire, Julius. 380. Normann, von, Oberlieutenant. 323. O. Obenaner, Peter. 76. Offenbächer, Johann Conrad. 307. Ohler, Carl Aloys. 248. Oh ly, Gm l. 172. Olff, Hector. 248- Orth, Militärarzt. 322. Otto, Wilhelm Ferdinand. 552. Ouvrier, Ludwig. 340. P. Pa bst, Carl Wilhelm. 552. Pabst, Christian. 248- Pabst, Friedrich. 172. ParcuS, Carl. 232. P e r s ch b a ch e r, Conrad. 208. Pfaff, Generallieutenanr. 64. 448. Pfannebecker, Johann. 232. Pfeiffer. Johann Ferdinand. 307. Pfn o r, Wilhelm. 63. PhöbuS, Professor. 400. Pietsch, Albert. 544. Pietsch, Friedrich. 231. Plock, Carl. 364. Plock, Georg. 8- Plock, Obersteiger. 216. Po ly, Ludwig Joseph. 595. PrätoriuS, Rudolph. 152. P r a ch t, Heinrich. 443. P r e i se r, Andreas. 324. Preu scheu, von, Maximilian. 230. Pnrgold, Friedrich. 322- R. Rabenau, Frhr- von Nordeck zur, Carl. 91. Rappolt. Georg. 464. Raquet, Johann Jacob. 396. Rau, Hermann. 399. Rau, Philipp. 72 Räuber, Carl. 340, Rantenbusch, Wilhelm. 231. Raymann, Georg. 572, Rech, David und Jacob. 446- Reichenbach, Carl Andreas. 396. Reiling, Jacob. 399, Reitling, Georg Ludwig. 56. Reuter, Peter. 91. Ricou, von, Emma. 322. Riedel, Lieutenant. 323. Rieffel, Frhr. von, Ministerialralh. 264. Riffel, Joseph. 456. Rinck, Johann Georg. 91. Rockel, Johannes. 91. Röder, Christoph. 351. Roder, von, Lieutenant. 323. 447. Röder, Georg. 264. Römer, Kriegsregistrator. 64. R ö m h e l d, Carl Julius. 456. R ö m h e l d, Friedrich. 64. Rößler, Hector. 552. Roth, Bauaufseher. 364. Roller, Georg Jacob. 180, Roßmann, Heinrich. 92. Roßmann, Lieutenant. 323. Roth, Friedrich. 8. Roth, Oberst. 447. Rothermel, Adam. 307. Rots man n, von, Landgerichts-Assessor. 52. Rüding, von, Egid. 231. Rückmann, OberkriegScommissär. 447. S. Sachs, Peter. 443. Salzer, Wilhelm Friedrich Theodor. 444. Sander, Heinrich. 395. Sartorius, Aloys. 91. Sartorius, Garnisonsprediger. 323. Sator, Domänenrath. 48. Sahtler, Adam. 272. Schaaf, Friedrich Ludwig. 231. 321. Schäfer, Georg, vr. 180. Schäfer, Georg, Kreisdiener. 340. Schäfer, Heinrich Carl 442. Schäfer, Johann Georg. 52. Schäfer, Michael. 340. Schaffnit, Nikolaus. 307. Schalk, Joseph Heinrich. 364. S ch a r m a n n, Distriktseinnehmer. 92. Scharpff, Franz Anton. 180. Schaum, Otto. 64. Schee rer. Ludwig. 552. Schee rer, Rittmeister. 63. Scheidegger, Conrad. 321. Schenck zu Schweinsberg, Frhr. von, Friedrich. 447. Scherf, Lieutenant. 323. Scherf, Major. 447. Scheuermann, Michael. 307. Schimpf, Oberlieutenant. 323. Schienger, Jacob. 443. Schleuning, Ernst. 152. Schlosser, Valentin. 52. Sch lotthaurr, Wilhelm. 552. Schmeel, Georg. 456. S,chmchl, Johann Jost. 56. Schmidt, Carl. 232. Schmidt, Daniel. 551. Schmidt, Franz. 443. Schmidt, Georg Philipp. 840. Schmidt, Heinrich. 322. Schmidt, Jacob. 16. Schmidt, Johann Georg. 216- Schmidt, Lieutenant. 323. Schmidt, Wilhelm. 443. Schmitt, Carl. 231. 248. Schmitt, Georg Friedrich. 552. Schmitt, Joseph Caspar. 595. Schmuck, Mssthiqs. 106. Schmucke r, Wilhelm. 248. Schneider, Adam. 192. Schneider, Caspar. 16. Schneider, Conrad. 572. Sch ne id er, Nikolaus. 552. Schneider, Peter. 52. Schneider, RechnungSprobator. 64. Schneider, Wilhelm. 56. S ch n «i d m 111 [ e r, Georg. 106. Schön, Friedrich August. 396. Schönhals, Georg. 32. Schölt, Heinrich. 307. Schott, Johann Friedrich, 380. Schott, Philipp. 76. Schredelzecker, Conrad. 72. Schredels.ecker, Friedrich Wilhelm. 76. Schuch, Conrad. 52. S ch u ck »1 a 11 n, Theodor Christian. 8. Schüler, Carl. 130. Schulz, Carl. 443. Schumacher, Jacob. 52. Schwabe, Franz Alexander. 600. Schwarz, Rudolph. 76. Schwarz. Wilhelm. 172. Schweickhard, Friedrich. 552. S ch w e i ck h a r d t. Laurenz. 456. Schweis gut, Theodor. 72. Schweizer, Johannes. 216. Scriba, Lieutenant. 323. Scriba, Ludwig Albert Christian Mari- milian. 552. Scriba, Oberlieutenant. 323. Seeger, Jacob. 152. Seifert, Johann Joseph. 572. Seifert, Peter Joseph. 352. Seim, Johannes. 8. Seipp, Carl Christian. 400- Selzer, Conrad. 92. Senkend erg, Oberst. 64. Scvin, Friedrich. 551. Sickenius. JnstuS Helfrich Philipp. 56. Simon, Adam. 91. Simon, Gustav. 16. Simon, Wilhelm. 444. Emirmund, Christian. 272. S mir in und, Johann Conrad. 272. 620 Soldan, Ernst Ludwig. -61. Sommer, Heinrich. 652. Sommerhof, Johannes. 443. Sommer lad, Georg. 72. Sommerlad, Johann Jacob. 216. Sommerlab, Philipp. 52. Sommerlad, Wilhelm. 180. Spahr, Reinhard. 351. Spam e r, Gustav. 230. Specht, Carl Wilhelm. 395. Spencer, Georg. 364. Spie«, Lazarethverwalter. 447. Sprsp, Peter. 264. Stahl, Professor. 215. Stammler, Georg Friedrich August.444. Staubach, Eberhard. 32. Starck, Rink Frhr. von, jCarl Ernst August Rink. 230. 248. Starck, Rink Frhr. von, Julius. 52. Steck, Heinrich Wilhelm. 400. Stein, Conrad Ludwig. 92. 122. Stein, Heinrich. 307. Stein, Frhr. von, Ludwig, 396. Stein, Wilhelm. 72. Steinbcrger, Hermann. 91. Steinhäuser, Fricdrich. 180- Steinhäußer, Philipp Joseph. 596. Steinmetz, von, Ludwig Ferdinand.464. Steitz, Wilhelm. 152. Stockhause», Georg. 56. Stockhausen, Ludwig Hermann. 132. Stockhause». Rudolph. 322. Stock mann, Susanne. 321. Stö hr, Adolph Anton. 172. Storck, Adam. 64- Stork, Johann Heinrich. 552. Strecker, August. 91- Strecker, Heinrich Christian. 132. Strecker, Ludwig. 230, Strecker, Militärarzt. 322. S tr o h, Friedrich. 395. Stromberger, Christian Wilhelm. 351. Sulz er, Wilhelm, lg. T. Tewaag, Johannes. 544. Th eo b a ld, Hermann. 152. Thiel, Carl Eugen. 180. Thon, Jacob. 340. Toussaint, von, Adolph. 322. Trapp. Adolph. 231- Trautwein, Carl. 152. Trotha, von, Generalmajor. 63. 447. u. Uhrig, Adam. 321. Ullmann, Carl. 307. Il r i ch, Johann Matern. 544. D. Venator, Adalbert. 130. Veith, Philipp Casimir. 32 ViertHaler, Martin. 275. V i r, Conrad. 5g. V ö b c l, Jacob. 130- Völckner, Sebastian. 396. Vogel, Oberstlieutenant. 447. Vogel, Fricdrich. 248. Voltz, Tobias. 351- W. Waas, Peter. 92. Wächter, Generalmajor. 321. Wagner, Carl. 180. Wagner, Ferdinand. 400. Wagner, Georg. 172. Wagner, Kriegsregistrator. 324. Wagner, Wilhelm. 130. Walter, Catharina. 122. Walter, Jacob Wendel. 307. 340. Wasscrschleben, Professor. 215. Watreuiez, Joseph. 180. Weber, August. 91, Wedel, Dieter. 552. W c e g e, Johannes. 132. Wchsarg, Carl. 172. Weidmann, Johann Daniel. 216. Weiffenbach, Abraham. 351. Weigand, Georg. 272 Weigand, Friedrich Ludwig Carl, 16. Werl, Carl. 215. Weinerth, Martin. 76. W ein sh ei m er, Johann. 76. Weinsheimer, Oberarzt. 324. Weiß, Emanuel Ludwig Carl Eduard. 48. Weisfenbruch, Franz Jacob. 132. W e i t e r « h a u s e n , von, Lieutenant. 323. W e i t e r S h a u s e n , von, i^berlieute- nant. 323. Weitzel, Hauptinan». 321. Welcker, Hermann, Obersteuerratb. 16. Welcker, Hermann, Assistenzarzt. 340. Melde, Joseph Carl. 307. Welsch, Ludwig. 276. Werke, Jacob. 130. Werte, Johann Baptist. 230. Wels ch, Christian. 364. Welsch, Ludwig. 396. Werner, Heinrich Joseph. 172. Wern her, Julius Carl. 443« Wern igf, Ludwig. 130. Western ach er, Adolph. 230. Westerwell er, von, Lieutenant. 321. W e t t st e i n, Julius. 307. W e y g a n d, Lieutenant. 323. W e p l a n d, Ludwig, Or. 180. W c h I a n d , Ludwig , KreiSbaumeistcr. 600. Wiegel, Heinrich. 56. Wiener, Ernst Ludwig. 595. Wiese, Heinrich. 307. Willens, Ludwig. 232. Will ich genannt ». Pöllniß, Wilhelm. 230. Winimenauer, Ehristian Ludwig Au- gust. 572. Wimmcnauer, Friedrich. 172. Winckler, Carl August Theodor Wil- helm. 180. Winter, Friedrich Wilhelm Carl. 130. Winter, Obersteuerbote. 276. Wipper mann, Eduard. 52. W i r t h, Johann. 63. Wöll, Heinrich. 448. Wolf, Friedrich. 400. Wolf, Johann Baptist. 396. Ä. Usenburg und Büdingen, Fürstin zu, Dorothea Louise Caroline Anna. 456. Z. Zabern, von, Eduard. 352. Zangen, von, Gustav. 231. Zeitz, Wilhelm. 72. Zeller, Christian Felir. 396. Zeuner, Carl. 572. Ziesing, Johannes. 400. Zimmermann, Carl. 248. Zspi m ermann, Carl Ludwig Heinrich. 230. Zimm ermann, Geheimer StaatSratb. 447. Z i m m e r m a n n, Georg. 248. Zimmermann, Heinrich. 552. Zimmermann, Ludwig. 322. Zöckler, Otto. 443. Zulehncr, Franz Joseph. 443. _ Znlehner, Jacob Franz Carl. 595. Zwicker, Carl. 400. Zwilling, Heinrich. 272. ■RS333CE5S SBB SELKE GmbH Koblenz Berlin Freiburg RAL-RG 495 Sep. 2010 N12<153425680010 IT8 7/2-1993 Printed on Kodak Professional Paper - Made by Wolf Faust (www.coloraid.de) 2009:07 Charge; R090703 0 1 2 3- 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15