f. M—U Qi VI Gros-Herzoglich Hessisches Regierungsblatt auf das Jahr 18J5. Darmstadt, im Verlage der Großherzoglichen Jnvalidenanstalt. BiMiütliiRejSia Berolinen!! X Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. *- M fl. Darmstadt, am 12. Januar 1875. — TUUivildiener-Wittwen.Jnstitut betreffend. - 2) Gesetz. die Ergänzung der BeLimmungen in Artikel 7 Inhalt: 1)S^'?Edicts vom 12 April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civ.l-Ltaatsbeamten betreffend. ""dq^kanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Eleono'enstistung betreffend, - 4) Bekanntmachung, d.e Ge- bühreu der Fleischbeschauer betreffend. 5) Concunenz-Eröffnungen. 6j Berichtigungen. Gesetz, das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend. öuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: 7' Art. 1. Sie rat Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Januar 1861, das Civildiener-Wittwen- Jnstitut betreffend, normirten Pensionen der Wittwen und Waisen der Mitglieder des Insti- tuts werden vom 1. Januar 1873 an auf folgende Beträge festgesetzt: in der i. Klasse auf 1000 fl., Vom 1. Januar 1875 an auf 1715 Mark. tt tt n. tf ft 750 ff tf tr tt tt tt tt 1286 tr tt tt' in. tt tt 500 ff tt tr tr tt ft ff 858 tt tt tt IV. tt ff 400 ft tt tf tr tt tr tf 686 tt tf tt V. ff ft 300 ff ft ff ff ff tt tt 515 tt tt tt VI. ff tt 250 ff tt tf tt ft tt tt 429 tt ft ir VII. ff tt 200 ff tf ff tf tt tt tt 343 tt tt tt vnr. ff ff 150 ff ft ft tt tt tt tt 2 58 tr tt tt IX. ff ff 100 ff ff ff ft tt tf tt 172 tr 2 M I Art. 2. Die durch die Bestimmungen des Artikels 1 nicht berührten, bereits erfallenen und später erfallenden Pensionen werden vom 1. Januar 1873 um ein Viertheil ihres Betrags erhöht. Keine Anwendung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ans die Pensionen, welche in Folge der Territorialveränderungen von 1866 übernommen worden sind und noch über- nommen werden. Art. 3. Die dem Civildiener-Wittwen-Jnstitut durch die Verordnung vom 3. März 1820 überwiese- nen Sterbquartale sind demselben vom 1.Januar1873 an in nachstehendenBeträgen zu entrichten: in der I. Klasse mit 1312 fl. 30 kr., vom 1. Januar 1875 an mit 2250 Mark. tt tt II. ft tt 875 „ -— tt tt tt tt „ „ tt 1500 tt tt ff III. tt tt 653 tt 20 tt tt ft tt tt tt „ 1120 tt tt tt IV. tt tt 548 „ 20 tt tt tt tt ft tt tt 940 tt tt tt V. tt tt 437 tt 30 tt tt tt tt tt tt tt 750 tt tt tt VI. •t tt 326 tt 40 tt tt tt tt tt tt tt 560 tt tt tt VII. tt tt 268 ff 20 tt tt tt tt ff tt tt 460 tt tt tt VIII. tt tt 175 tt — tt tt tt tt tt tt tt 300 tt tt tt IX. tt tt 110 tt 50 tt Art. ff 4. tt tt tt tt ff 190 H Die Artikel 17 und 20 des Gesetzes vom 22. Januar 1861 werden von dem 1. Januar 1873 an außer Wirksamkeit gesetzt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 29. December 1874. (L. 8.) LUDWIG. v. Starck. Gesetz, die Ergänzung der Bestimmungen in Artikel 7 und 15 des Edicts vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Stantsbeamten betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Zur Ergänzung der Bestimmungen, welche das Edict vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staatsbeamten in den Artikeln 7 und 15 enthält, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: M 1 3 l * Artikel 1. Kein wirklicher Staatsbeamter darf fortan ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen, ohne hierzu die Ge- nehmigung des ihm Vorgesetzten Ministeriums erhalten zu haben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines wirklichen Staatsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, oder in ein zur Gründung einer solchen Gesellschaft gebildetes Comitä erforderlich. Die Genehmigung darf nicht ertheilt werden, wenn die Betheiligung des betreffenden Beamten unmittelbar oder mittelbar mit einem ständigen oder unständigen Bezug von Geld oder Geldeswerth verbunden ist. Artikel 2. Beamte, welche in Ruhestand versetzt sind, dürfen bei Vermeidung des Verlustes des Ruhegehalts fortan nur mit Genehmigung des Vorgesetzten Ministeriums in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft eintreten, wenn diese ihre Betheiligung unmittelbar oder mittelbar mit einem ständigen oder unständigen Bezug von Geld oder Geldeswerth verbunden ist. Artikel 3. Die ertheilte Genehmigung ist im Falle des Artikels I jederzeit widerruflich, so lange der Beamte im activen Staatsdienste sich befindet, im Falle des Artikels 2 dagegen un- widerruflich, so lauge der Beamte im Ruhestand verbleibt. Sie kann aber auch im letz- teren Falle zurückgenommen werden, wenn der Pensionär nach Maßgabe des Artikels 15 des Edicts vom 12. April 1820 in den activen Dienst wieder eintritt. Artikel 4. War ein wirklicher Staatsbeamter bereits vor Erlaß dieses Gesetzes in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer Erwerbsgesellschaft oder in ein zur Gründung einer solchen Gesellschaft gebildetes Comitä eingetreten, so kann die Fortdauer dieses Verhältnisses untersagt werden, wenn die fernere Betheiligung des Beamten nach Ansicht des Vorgesetzten Ministeriums dem Interesse des Dienstes zuwider ist. Artikel 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit seiner Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 4. Januar 1875. CL. 8.) LUDWIG. Hof mann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. 4 M 1. Bekanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Elconorenstiftung betreffend. Aus der Freiherrlich von Wehherischen Eleonorenstiftung sind zwei Pensionen zu ver- geben. Es werden daher alle Diejenigen, welche aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1848 (Regierungsblatt Nr. 3) um eine dieser Pensionen nachsuchen wollen und nicht bereits früher um eine solche eingekommen sind, hiermit aufgefordert, längstens bis 1. Februar d. I. ihre Gesuche, unter Anschluß des Geburtsscheins, bei der Unterzeichneten General-Adjutantur einzureichen. Darmstadt, den 3. Januar 1875. Großherzogliche General-Adjutantur. Freiherr von Trotha. Dauber. B e k a n n t m a ch n n g, die Gebühren der Flcischbcschauer betreffend. Nachdem die in § 8 der Verordnung vom 6. Juni 1865, die Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh betreffend (Regierungsblatt Nr. 33.) auf 8 und bezw. 4 kr. normirten Gebühren der Fleischbeschauer für die äußere und innere Besich- tigung, Untersuchung des Schlachtviehs und den darüber auszustellenden Schlacht- oder Be- fundschein auf 25 Pfennige von einem Stück Rindvieh (Pferde) und auf 12 Pfennige von einem sonstigen Stück Schlachtvieh mit Einführung der Reichsmarkrechnung festgesetzt worden sind, wird dies; hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. D arm st a dt, den 5. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. S t a r ck. Zimmermann. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Schulstelle zu Hüttenthal, im Kreise Erbach, mit 400 fl. jährlichem Gehalt. 2) die 3. evangelische Knabenschule zu Beerfelden, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Ge- halte von 5 50 fl.; — dem Herrn Grasen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht für diese Stelle zu. Berichtigungen. In der Bekanntmachung die Umrechnung der Gebühren der Ortsgerichte in die Neichswährung betr., Nr. 63 des H ' Seite 744 Heile 7 und 8 von unten ist zu lesen: „beträgt die Schuld, worauf gepfändet wird, achtzehn Ma Blattes _ v. „„„ ... statt „17 Mark 20 Pfennige .... oder weniger." Ferner muß es auf Seite 798, IV, statt Bekanntmachung vom 27. März 1825 heißen: Bekanntmachung vom 27. März 1828. Nr. 63 des Reg.- ' ■ " “ r k" 5 3 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. i M S. Darmstadt, am 16. Januar 1875. Inhalt: Bekanntmachung, den Erlaß einer neuen Postordnung betreffend. Bekanntmachung, den Erlaß einer neuen Postordnung betreffend. Die nachstehend abgedruckte Postordnung vom 18. December 1874, welche vom 1. Januar 1875 ab an Stelle des bis dahin gültigen Postreglements vom 30. November 1871 (Reg. Blatt Nr. 41), bezw. der inzwischen hierzu ergangenen abändernden und zusätz- lichen Bestimmungen in Wirksamkeit tritt, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 30. December 1874. Großherzogliches Gesammt-Ministerium. Hofmann. Rothe. 6 M S Allgemeine Be- schaffenheit der Postsendungen. Adresse. Außenseite. Begleitadreffe zn Palleten. Postordnung vom 18. December 1874. Abschnitt I. Abschnitt II. Abschnitt III. Abschnitt IV. Postsendungen. Estafettensendungen. Personenbeförderung mittelst der Posten. Extrapost- und Courierbeförderung. Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. October 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. Abschnitt I. Postsendungen. 8 1. I. Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig adressirt und haltbar verpackt und verschlossen sein. II. Es beträgt das Meistgewicht: eines Briefes 250 Gramm, einer Drucksache 1 Kilogramm, einer Waarenprobe 250 Gramm, eines Packeis 50 Kilogramm. 8 2. I. Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. II. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. 8 3. I. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen An- gaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestim- mungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§ 4, 13, 14, 15 und 17. II, Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben. 8 4. I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Postverivaltnng vorgeschriebenen Form beigegeben sein. II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden. K. M r. 7 III. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen oder gedruckten rc. Mittheilungen benutzt werden. VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packeis an die Postanstalt bezw. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 8 5. I. Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht zu- lässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst einer Begleitadresse zu versenden. H. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf derselben der Werth eines jeden Packeis besonders angegeben sein. 8 6. I Die Aufschrift eines Packeis muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß nöthigen Falls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt 'werden kann. II. Die Aufschrift eines Packeis muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung ange- bracht werden. ^ Ist dies nicht ausführbar, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach auf- geklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier rc. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. 8 7. I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen auf der Adresse und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als auf dem zugehörigen Packete ersichtlich gemacht werden. II. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähn- lichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Documents zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß diesebe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf den- noch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. IV. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußseudungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. * V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 2 * Mehrere Packete zu einer Begleit- adreffe. Aufschrift der Packete. Wcrthangabe. 8 M S Nerpackmig. Lcrschliiß. Besondere Anfor- derungen bezüg- lich der Wert- sendungen. 8 8. I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten- oder Schriftsendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein. IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren rc., niüssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein. V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 8 9. I. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden. III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüffe stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Bleie abge- sehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Unteilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebcstoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähn- lichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwen- dung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut be- reisten und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Instrumente, Karten- kasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden. § 10* 1. Briefe mit Wertangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s- w.) muffen mit einem haltbaren Umschläge versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten M S 9 Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehm- bare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattftnden kann. III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. IV. Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem mehrfach nmgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Rath hinlänglich oft versiegelt sein. VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen ver- einigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilo- gramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen fein. VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden der- gestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 8 11. I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförde- rung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzndrang, Druck oder sonst leicht ent- zündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder Mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung der- selben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 8 12. I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulnis; ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. No» dcr Postbc- fiuberiixn miaue« schlossenc Gegen- stände. Zur Postbeförde- rung bedingt zu- gelnffene Gegen- stände, 10 M S. Postkarten. Drucksachen. II. Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zilr Beförderung angenonlmen werden, soivie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwal- tung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. III. Zündhütchen oder Zündspiegel nüissen in Kisten fest von außen uub innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar. IV. Die im 8 11. Abs. II ausgesprochene Befngniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fäl- len ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. '§13. I. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite kann gu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. II. Die Postkarten können auch gegen ein ermäßigtes Porto (§ 14.) als Formulare zu Druck- sachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach 8 14 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waareuproben zu Postkarten ist unzulässig. III. Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist auch für die Rück- antwort das Porto voraus zu bezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Post- karten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf. VI. Formulare zu Postkarten können bei atleu Postaustalten bezogen werden. VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. Für gestempelte For- niulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben. VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers niit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte" versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. § 14.' 1. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenomrnen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schrift- stücke, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände. M s 11 11 Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder aks außer- gewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Ein- lieferung gelangen. HI. Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nachstehend unter IV bis IX gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung als außergewöhnliche Zeitnngsbeilagen die unter X bis XIII. folgenden Vorschriften. IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder um- a) Bei der Ei», schnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert der Adreff-'b/. werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Baud (Verschnürung) können auch Bücher, stümiitn Em- gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt ■ angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. V. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse beigesügt werden. VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegen- stände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. Vii: Die Sendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. iv., irgend welche Zusätze oder Aendcrungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. — Es soll jedoch gestattet sein: 1) auf der äußeren Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben; 2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrist bezw. Firmazeich- nung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzilgeben oder abzuändern; 3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 4) Druckfehler zu berichtigen; 5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen des Rei- senden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 6) bei Büchern, Mnsikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 7) Len Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Mnsi- kalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 9) Modebilder, Landkarten u. s. w. ausznmalen. VIII. Drucksachen nrüssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., über 50 „ 250 „ „ 10 „ „ 250 „ 500 „ 20 „ „ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 Pf. 12 b) Bei der Ei»- licserimg als außergewöhn- liche ZeitiillgS' beilageu. Waarenproben. IX. Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den vorstehenden Bestim- mungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, das Porto für un- frankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 250 Gramm kommen nicht zur Absendung. X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen an- zusehen : 1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch un- abhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschloffen sind. XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- rc. Exemplare ist Sache des Verlegers. XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform Zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplare \ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammt- Letrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennig- summe aufwärts abgerundet. 8 15. I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zu- gelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren- proben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefum- schlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen. III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem nur noch angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise. IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waaren- proben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waaren- proben zu einem Versendungs-Gegenstände bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Druck- sachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 14 entspreche». M S. 13 VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Ps. VII. Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder welche nnfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 8 16. I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein, Postvorschnß- ®l^jj,nrc'c^eu' sendungen, sowie Pallete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben" versehen werden. Bei Palleten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dein Pallete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. ,1. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. IV. Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes n. s. w. eine von dem Adressaten aus zustellende Empfangsbescheinigung '(Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein" auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender inr Voraus zu entrichten. V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 8 17. I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu dreihundert Postanweisungen. Mark einschließlich. II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung: bis 100 Mark 20 Pf. über 100 bis 200 Mark 30 „ „ 200 „ 300 „ 40 „ III. Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden. IV. Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft. V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat' in der Reichsmarkwährung zu iokgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. VI. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen r Art benutzt werden. 73. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. ^111. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Post- anweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanwei- sung angefügte Abschnitt kann von dem Adressaten zurückbehalten werden. 3 14 M *• Telegraphische Pastanweisungen. Postvorschußse»' dünge». IX. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimniungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. X. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. XI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Post- anstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Ab- senders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender anszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe des abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungs- schein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe- nach deni Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 8 18. I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Post- anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Ver- kehr dienende Telegraphen-Station sich befindet. II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wiinscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulaffende Telegramm mit aufnimmt. III. Der Aufgeber hat zu entrichten: ») die Postanweisungsgebühr, b) die Gebühr für das Telegramm, e) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, <]) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§ 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten einge- zogen werden. IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueber- weisungs-Telegramms. V. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahleu. 8 19. I. Postvorschüffe sind im Betrage bis zu einhundertfünszig Mark einschließlich zulässig. M S 15 II. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen hasten, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden. III. Sendungen mit Postvorschuß miissen ans der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß von ", sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Neichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- gedrückt sein. IV. Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. V. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingänge zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschnßsendungen mit dein Vermerke „postlagernd." VI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so koinmen noch die Vorschriften des 8 40 in Anwendung. VII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Ver- bindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. IV ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. VIII. Wird eine Vorschubsendung, auf welche der Betrag des Vorschußes an den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. IX. Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 1) Das Porto beträgt: # a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unterschied des Gewichts, auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., auf allen weiteren Entfernungen 40 „ Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei porto- pflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Ver» sicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Postvorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. X. Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen. 8 20. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert Mark einschließ- lich eingezogen werden. 3 * Postauftragi- triefe. 16 M Ä II. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein re.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. III. Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohn- orts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden. V. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine rc. zur gleichzeitigen Ein- ziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsuunue des einzuziehendeu Betrages darf jedoch den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen. VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. VH. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschläge an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (§ 16) abzu- senden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postanftrag" zu versehen. VIII. lieber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. IX. Die Postverwaltung hastet für die Beförderung des Postauftragbriefes wie für einen einge- schriebenen Brief, für den eingezogencn Betrag aber in demselben Unifange wie für die auf Postanwei- sungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Geivähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postanftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des qnittirten Wechsels re.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Post- boten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig ver- weigert hat. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vor- zeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück" auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. XI. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisnngsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. XU. Dem Belieben des Auftraggeber bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausge- füllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 300 Mark zwei Formulare — behufs Uebermit- telung des eingezogenen Betrages an seine Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Post- anweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. XIII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch Lei der zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine andere Person weitergesandt M S 17 iuerbeu soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Ver- nierk „Sofort an bi. in N." auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest", ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Alllagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher rc. ist die Obliegenheit der Postverwaltnng erfüllt. Die Pro- testkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestim- mungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. XVII. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigling von Postaufträgen nicht statt. XV1I1. Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für ie 10 Stück bezogen werden. 8 21. I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden Durch Eilboten sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, r» bestellende daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle 6c"6unfleK' (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders her- vorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten", „durch besonderen Boten", „Lesollders zu bestellen", „sofort zu bestellen". Bezeichnungeil, wie cito, citissime, dringend, eilig rc. bleiben unberücksichtigt. II. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen unb Waarenproben werden den Eilboten stets mitgegeben. Ul. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zilm Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollaintliche Vor- schriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltnng zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungs- schein und bei Packetsendungen im Gewichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein. V. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Bestellung an Adres- saten, die im Orts- oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesaildt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer ^ostanstalt von weiterher zugehen Ulld nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, weiln ^ie Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen erartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimnlllngsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten". 18 M T Briefe mit Be- händigiingSschein. Nehandlung'ord- iiuiinSwidrig be- schaffeuer Se». bnngeji. VH. Für die Eilbestellung voll Postsendungen sind zu entrichten: a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und W a arenproben, sowie bei Vorsch nßbriesen: 1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 25 Pf., 2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung. b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und.bei Postanweisungen: in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn lillr die Scheine bz. Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender fiir die Berichtigung der Bestellgebühr haften. IX. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht voransbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld voraus- bezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 8 22. I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsscheiu äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein". Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung rc. der Briefe mit Behän- digungsschein siehe § 35. II. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 1) das gewöhnliche Briefporto, 2) eine Behändigungsgebühr a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt. b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. III. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 8 23. I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, verpackt und verschlossen sind, können dein Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Verpackung und Verschließung zurück- gegeben werden. II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe M T 19 S nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzicht- leistung auf der Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit Leaustandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschrifts- widrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangeu sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 und 12). § 24. I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soiveit dieselben nicht in Ort der Einlie die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. fm"10, II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieseruug zu bringen. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden: gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, Sendungen mit Werthangabe, | im Einzelnen bis zum Werth- bezw. Postvorschußbeträge von Postvorschußsendungen! 150 Mark. Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob. IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II. und im Abs. III. angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen be- sonderen Bestimmungen. V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Einträgen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn mög- lich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach 8 19 Abs. IV. Anwendung findenden Bescheinigung. VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthaugabe (Abs. III. und IV.) ommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des andbriesträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 20 M S Zeit der Emlie- ferung. a) Dieuststuiiden. b) Schlußzeit. 8 25. I. Die Einlieferung bei den Postanstalten mutz während der Dienststunden und, wenn die Ver- sendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit deni Publikum sind im Allgemeinen: 1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags und 3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. III. An Sonntagen fallen die Dicnststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vor- mittags als auch des Nachmittags, 2 Stunden ausfallen, in der Zwischenzeit aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stun- den werden für jede Postanstalt durch die Vorgesetzte Oberpostdirection bestimmt. Die Oberpostdireetio- nen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und gesetzlichen Feier-. tagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. V. Die von den Oberpostdirectionen in Bezug auf die Dienststundcn der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: 1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgänge oder Weitergange der Post. Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgänge des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgänge des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 2) Für alle anderen Gegenstände: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgänge oder Weitergange der Post. VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Oberpostdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. Vlli, In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu beför- deru und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. M s 21 IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. X. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgeheuden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sen- dungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 8 26. i. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder ab-Franliruugsve» geändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit mctt' dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Postwerthzeicheu nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefnnden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zu- rückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 8 27. I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein aus- Einli-ferung». zustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise über- zeugend dargethan wird, daß diese Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet. II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 24 Abs. V. 8 28. I. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. Leitung dcr Post- 8 29. I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den Zurückforderung Adressaten zurückgenommen werden. MdmAenAb'. II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahms- seuder. auch an einem Unterwegs orte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. II>. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher "!brtheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Originaladresse der Sendung geschrieben l,t' ^fertigte Abschrift der Adresse abgiebt. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den egenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe un- zwelse ;aft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt vas Verlangschreiben aus. 4 22 M « Aushändigung von Postsendun- gen andie Adres- saten an Nnter- ivegSorten. Herstellung des LerschlnsscS und Eröffnungen der Sendungen durch die Postbeamten. V. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein deßfallsiges Tele- gramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Auf- gabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein. VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco bei Rück- gabe des Briefuuischlags bz. der Begleitadresse erstattet. VII. Ist die Sendung bereits abgesaudt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie bei einer- gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten. 8 30. I. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 8 31. I. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzusügung der Namensunterschrift des betref- fenden Postbeamten wieder hergestellt. II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich ge- worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sen- dung noch vorhanden ist. III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend find, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthaugabe oder um Packele mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davou in Keuntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer inner- halb der zu bestimnieuden Frist sich eiuzufiuden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich aus Eröffnung- der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushän- digung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzu- geben sind. VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§ 14 und 15) zum Zwecke der Prü- fung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. M * 23 § 32. I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegettstände den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 3) auf Postanweisungen, 4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 6) aus Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreih/Packete. II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, niüssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablie- ferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen aaif Grund der Lehändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben: 1) bei den Postämtern. a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 10 Pf., b) für schwerere Packete! 5 2) bei den übrigen Postanstalten: a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich: 5 „ b) für schwerere Packete 10 „ Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark imOrts- Lestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben. V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe durch die be- stellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark: 20 Pf., b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. VI. Für die Ueberbringnng von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Orts- bestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Ein- schreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird vhne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. VIII. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. IX. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden Postsendungen Weichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Aus- nahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe § 21 Abs. V. Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt kommt rm ^rankirungssalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von io Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet 4 * Bestellung. 24 M S sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Behändignngsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibge- bühr G 16 Abs. III) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§ 16 Abs. IV) hinzu. XI. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsftufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. XII. Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt. XIII. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden... 60 Pf., b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, c) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfers als einmal täglich bestellt werden 1 Mark 60 Pf., d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 „ e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 „ Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen die Voraus- bezahlung für die betreffende Zeitung rc. erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 8 33. bkü der Beste!- \ Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die ein- gegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbricstrüger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten" zu bestellenden Gegenstände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd" werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) und dem Adressaten be- händigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 8 34. Au wen die 53e» I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen Bevoll- mächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegen- stände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vvll- macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat M s 25 auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von ge- wöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen uud Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten, auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adressat noch nicht eingetroffen ist. III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollniächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder tvird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadresfen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. I) bz. der Packete selbst an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetrosfen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe au den Hauswirth oder an den Wohnungs- geber oder an den Thürhüter des Hauses. IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von 1) Einschreibesendungen (§ 16), 2) Postanweisungen (§ 17), 3) Telegraphischen Postanweisungen (§ 18), 4) Postaufträgen (§ 20), 5) Ablieferungsscheinen (§32 Abs. 1), 6) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe (§32 Abs. I) handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. Sind Lei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur au den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. Lautet die Adresse: „An A. zu erfragen bei B." „An A. abzugeben bei B." „An A. im Hause des B." „An A. wohnhaft bei B." „An A. logirt bei B." so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst genannten Adressaten (Ä.) erfolgen. so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen. Lautet die Adresse: „An A. zu Händen des B." „An A. abzugeben an B." „An A. aux soins de B." „An A. care of B." kie Adresse lautet: „An A. per adresse des B.", so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen, und if-f-/C ^eessat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Nuckserte der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 36 M T. Bestellung der Schreiben mit BehändignngS- schein. VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungs- anstalten, Pensionaten re. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstalts- vorstehern beauftragten Personen. VIII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalteil gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 8 35. I. Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändignngsschein finden folgende Bestinunungen Anwendung: 1) Die Behändignngen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 2) Die Behändigung niuß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändi- gungsschein a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, d) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, cr) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grund- eigenthümer gerichtet ist, deni Verwalter oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich ä) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu Lehändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändignngsschein darf die Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen Bevollinächtigten erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten unge- säumt zuzustellen. 3) Der bestellende Bote muß den Behändignngsschein dem Adressaten oder in deffen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 2 zu a bis d bezeichnten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr zc, nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Be- träge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichnten Personen angetroffen wird, so sind die von Behörden oder Notaren aus- gehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. M S 27 Bevor der bestellende Bote die Befestigung an der Thür bewirkt, muß er sich davon über- zeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirk- lich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer re.) gehört. II. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. III. Die Porto- bz. sonstigen Betrüge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Ge- bühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Be- förderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 8 36. I. Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Berechtigung de» Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen, unb diese Erklärung, in zur welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die Briefe""?. s. w. schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des § 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§ 25). II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung bou Packeten ohne Werthangabe, oder von einge- schriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postan- weisungen übernommen hat, fiub bezüglich der Bestellung: a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Pallete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, e) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren- proben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungs- schcin, Lei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Doten der Postanstalt: 1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Ver- merk „durch Eilboten" rc. ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 21); 2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (§35); 3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft oder wenn er außerhalb des Ortsbestell- bezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 28 M 2 § 37. der^Sendu»"e» ®'e Aushändigung der gewöhnlichen Packele, soweit dieselben deni Adressaten nicht in die na» erfolgter Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher ^Begleitadreffeu^ ^ Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. Mld der Abliefe- II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die mie0'au§äuäa^eitbm Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen aus- daarer Beträge, gehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ab- lieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. HI. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packetadressen ohne Werthangabe oder von Sen- dungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34 Abs. III, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet. § 38. Nachsendung der l. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- Postsendungeu. oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Aus- lagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvvrschuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungs- ort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für- andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühreu werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. IV. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe der Bezugs- zeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Be- zieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 8 39. I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: Behandlung un- bestellbarer Post- sendungen mit Bestimmungsorte. 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2) wenn die Annahme verweigert wird; 3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd" versehen ist und nicht binnen 3 Monate, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit „postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungs- orte eingelöst wird; 5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geld- betrag nicht in Empfang genommen wird; 6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird; 7) wenn es sich uni einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. II. Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des- halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, unl den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlaffen. III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendnng oder eintretendenfalls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. V. Die zurückzusendenden' Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröff- nung von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit der- selben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender ans der Adreß- ^ite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht" nieder- Suschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine an ere Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets, ausgehändigt werden soll. Mr die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort mUjf,j.aU rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das 77. enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, rst nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tagen nach Absendung ihrer Anfrage 30 M 2 Behandlung un- bestellbarer Post- sendungen am Aufgabeorte. eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausge- sprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Ab- senders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß die Rücksendung eintreten. VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Postvorschuß ist das Porto Lz. auch die VersicherungsgeLühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Por- tozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 8 40. I. Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deßhalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den ermittelten Ab- sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gege- benen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß Lei der Wiederaushäudigung der Sendung zurückgegeben werden. III. Kanu die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die Vorgesetzte Ober-Postdirection eiugesandt, welche dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu be- zeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und vom dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Abnahme, oder läßt er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferuugsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- bz. Post-Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs der- selben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen, 2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postaustalt des Abgangsorts und durch ein- malige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. Jff S 31 VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen. 8 41. I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post gelieferten Gegen- Laufschreibeil standes beträgt 20 Pf. Annge?^'" II. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig er- folgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird. III. Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 8 42. Verkauf vonPost- werthzeicheu. I. Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels au das Publikum abgelassen. a) Freimarken. II. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Nennwerthe 1 Pf. für b) Gestempelte das Stück. Briefumschläge. III. Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum ab- <0 Gestempelte gelassen. Postkarte». IV. Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkaufe ä) Gestempelte gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschläge von Streifbänder. 35 Pf. für je 100 Stück. V. Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempelung von Brief- e) Abstempelung bogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum Bnefbo- unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. Umschlägen, Streifbändern o. 0 und Postkar- 8 4 s. teu für Pri vatpersonen. I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt rst, nach der Entrichtung des Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch unMer die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (8 24 Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franco nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waareilproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Allslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes rc. Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Ab- sender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. ^et fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltuug frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen. IV- Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adressat mcht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurück- nehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 5 * 32 M S V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto ge- zahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Post- verwaltung zu vertreten ist. VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. Lei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, mindestens aber 50 Pf. VIII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Post- karten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. Abschnitt II. E st a f f e t t e n s e n d u n g e n. a) Annahme der Estafettensen- dimgeu. b) Gewicht und Beschaffenheit der Sendun- gen. c) BeförderuugS- weife. d) Bestellung am Bestimmungs- orte. 8 44. I. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. II. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafetten- mäßigen Beförderung nicht angenommen. III. Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilogramm beför- dert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müssen in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müffen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. IV. Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen. V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendnngen nicht zulässig. VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als Lei der Beförderung zu Pferde. VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behän- digt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten ge- schehen. Der Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. M* 33 IX. Für jeden Gegenstand Le. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine Abfertigungs- gebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. X. Nur die Postanstalt des Abfendungsorts, oder, wenn die Estafette aus einem fremden Post- gebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe § 5 8 Abs. 1). XII. Das etwaige Chausseegeld sowie sonstige Wege- rc. Abgaben werden nach dm betreffenden zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. XIII. Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich zu benutzenden Wege berechnet. XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im § 58 für Extraposten rc. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechfel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb 6 Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und deni Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. XVI. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege- rc. Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin- als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist 4 dagegen nur einmal zu entrichten. XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestim- mungsorte 50 Pf. erhoben: XVIII. Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendnngen auf Eisenbahnen werden, wenn' wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mitgegebcn werden muß, an Begleitungskosten erhoben: a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Classe, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Classe nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, c) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. XIX. Der Absender einer Estafettensendung muß fämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Bestell- geldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Postanstalt nicht genau . angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt werden. Abschnitt in. Personenbefördernng mittelst der Posten. 8 45. t. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: a) bei den Postanstalten, oder *0 bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen öffentlich be- kannt gemacht werden. Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn de- fördert wer- den. Berichtigung d^r Kasten, Meldung zur Reise. 34 M T a) Bei Den Post, anstalten. b) Haltestelle». Personen, welche von der Reise mit der Post auSgc. schlossen sind. II. Bei beu Postanstaltcn kann die Meldung frühestens acht Tage vor dein Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personellförderung geschehen. III. Der Schluß der Post für die Personenförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: fünfzehn Minuten vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum bestimmten Dienststunden (§ 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenfördernng hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgänge der Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestel- lung von Beiwagen stattfindet. VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgänge der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich da- durch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn, noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder im Beiwagen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen. 8 46. I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschloffen: 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Eckel erregenden Nebeln behaftet sind, 2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 3) Gefangene, 4) erblindete Personen ohne Begleiter, und 5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. M T 35 § 47. I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Entrich- Fahrschein, tung des Personengeldes den Fahrschein. II. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und liegt es dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. III. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. IV. Personen, die sich' an Haltestellen gemeldet haben und ausgenommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 8 48. I. Das Personengeld wird erhoben, entweder e „ a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung des Pcrs",,enae>h.k" bei dem Kurse für das Kilometer angcordneten Satzes, oder Hebung. b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrich- tungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen a) Bei Reise» auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem ^dvücheu- Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirkich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht b) D-i Reist» etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe J^,11 tc*W' der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden ffchon vorher an einem Zwischen orte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld nicht erhoben, o) Für Kinder. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Personengeld zu er- heben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagen- ^'bunie oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unent- geltlich, z^bi Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zuge- standen werden, als auf Beibehaltung der urspünglichen Plätze zu rechnen ist. 36 Jß 9, Erstattung von Pcrsonengeld. Verbindlichkeiten der Reisende» in Betreff der Ab- reise. Plätze der Rei- senden. a) Bei dem Zu- gänge auf einer unter- wegs gelege- nen Postan- stalt. b) Bei dem Uebergange auf einen an- deren Kurs. 8 49. I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung niindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgänge der Post beantragt. II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 8 50. I. Die Reisenden müssen von dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumesten haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingänge der weiteren Bestim- mung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 8 51. I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eck- plätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unter- wegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprüng- lichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt wer- den müssen. Der erledigte Platz geht alsdann in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmeu. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Persouenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehal- tenen Nummer vorrücken. IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post ankommender Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den letzteren Kurs bereits -eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. M «• 37 \1. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wollen, Neis-n müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten orte». ” Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmcn. VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufge-Sei Reisen nommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei dieser zutreten- stelle»‘miT. den Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden Lei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörter- ung der Meinungsverschiedenheit Lei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern,. thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Rei- senden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. §.52. I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die Reisegepstil. einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§ 1, li und 12). II. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dür- fen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe deffelben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten beffnden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck", den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Neisebedürsnissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Post- anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch deffen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Vahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es über- haupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 8 53. *• Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freiqewicht von 15 Kilo- Uebetfrachivorto gramm bemilliat unb Betriebe- lr -v.. " ‘ r rungSgebühr. „ “• nur das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrechten. "IW be beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde ge eg wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 6 38 M 2. Verfügung deg Reisenden über das Reisegepück unterwegs. Wartezimmer der Postanstalten. Derbalteu der Reisenden auf den Posten- III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. iV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei der Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahr- scheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.. V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt sich nach den- selben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 8 54. I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. II. Reisende nach Zwischenorten nlüssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 8 55. I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 2) auf der Reise niit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: tvährend 3 Stunden. II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet sich im Postzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 8 56. I- Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Anfrechthaltung des An- standes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An- ordntingen zu fügen. III. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weib- lichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. IV. Reisende, welche die für Ausrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. M * 39 Abschnitt III Extrapost- und Kurierbeförderung. § 57. l. Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, Allgemeine Be- aus welchen die Postvervaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost- und Kurierpferden zu umnmngen. befördern. N. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Neisendeir mit ihrem Gepäck. HI. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Kurierpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerk- stelligt werden kann. IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zn den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben 8 58. I. An Pferdegeld sine für jedes Kilometer zu zahlen: für ein Extrapostpserd 20 Pf., Zahlungssätze. für ein Kurierpferd 25 „ II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens - b) Wagengcld. für das Kilometer 10 Pf. III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen niit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlasseu bleibt, die Rück- beförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Kurierwagen auf jeder Station 25 Pf. «,) Bestellgebühr. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. zu d) Schmiergeld, zahlen. VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wageir zu erleuchten. Für <9 die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungs- zeit erhoben. Ueberfchießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungs- kosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt wit den anderen Gebühren berichtet werden. VIII. Das etwaige Ehausseegeld, sowie die sonstigen Wege- rc. Abgaben werden nach den be-f) Chansseegeld Reffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeldlich hergegebene Mehrbe- ipannung kommt bei Berechnung des Chaufseegeldes nicht in Betracht. IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für Kilometer io Pf. 8 • X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden auf-b) RMenntzimg ha ten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rück- fahrt bis zu tiefer Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rück- fahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, 6 * 40 M S mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden die Ver- günstigungen für die Rückfahrt nicht statt. XI- Reisende können durch Laufzettel Extrapost- oder Kurierpferde vorausbestellen. Die Wirkung trnpost^ oder der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Kurierpferden. B Nutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen ange- geben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost- oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Ic) Wartegeld. XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nach- richt zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. XIII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 2 5 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. l) Abbestellung XIV. Benutzt ein inl Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat der- von Erna- selbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost- rc., Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. m) Entgegenscn. XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf Ertrapost.°" vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte Pferden und des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung 3ßa9eu- solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher Pferde und Wagen auf dem Umspannungsplatze bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: M « 41 1) das bestimmungsmäßige Extrapost- rc., Wagen- und Trinkgeld, a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, b) wenn solche weniger» als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extra- post zu berechnen ist. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt nach der- jenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 1) für das Hülsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der Ab- fahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- rc., Wagen- uild Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen Gebühren, 3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra- post rc. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- rc., Wagen- und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extra- post- rc. Beförderung stattgefunden hat. XVII. Für Extraposten rc. auf Entfernllngen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für einen) ^uf°Ent- Entfernung von 15 Kilometern erhoben. femungen nutet 15 Ki- XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seit- Lome|e™'cu wärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu ° , "^'weiche wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte jjj™ gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für mt' benutzt 15 Kilometer, gegeben werden. werden. XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. XX. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Kurierpferden be- pMrapoiitarif. stimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 8 59. I. Die Gebühren für die Extrapost- und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stations- weise vor der Abreise entrichtet werden. U- Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- rc. Gelder und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung 42 M S. Bespannung. Abfertigung, a) Bei voraus- bestelltcn Erlra- posten und Ku- rieren. der Extrapost- rc. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. II!. Die Entrichtung der Extrapost- rc. Gelder für alle Stationen eines gewisses Kurses auf ein- mal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für die Be- sorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere I Mark. V. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- rc. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken- und Fährgeld von der Postanstalt am Ab- gangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons- trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtnngskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge- schmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefnnden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld rc. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 8 60. I. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von denr Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vor- steher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Post- direction, sein Bewenden. III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 8 61. I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 40 II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. » III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb IO Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations- wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der^ Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt Ertravoste« werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich »ndKuriemi. führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefordert werden. V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere Vorkommen, und wo zu deren Be- förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nöthig ist. VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. c) Reiheusolgt. § 62. I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für die Be- Besördeniugszeii. förderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungs- fristen enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienftzinnner einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Kurierpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vor- gelegt werden. ° II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch a)Besördermi§s. eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach ^rmalmSMr der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Bespannung. Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne Ver- 6) AiihaNei, langen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung^der Pferde einmal^anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher ein- schließlich deffelben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 8 63. I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen a) Die»,Midm>g. fern. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Ab- zeichen zu tragen. 6' Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist kein Platz dt Sin des Po- für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der 44 M S leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom -Sattel fahren muß. Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihnl der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. e> ®ned|ef|"b”l1Jt Hl* Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei stch begegnenden en'f' Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld er- hält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. (1) Vorfahren IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Posthause oder oder Gast' ^ einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause hause. vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. e) Führung der V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen 1,felbf' Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Besuguiß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 8 64. Beschwerden. 1. Sofern der Extrapost- rc. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs (§ 55 Abs. 111) zu bedienen. § 65. I. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. II. Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen der Reichswährung ausgedrückt. Berlin, den 18. December 1874. Der Reichskanzler: Fürst v. Bismarck. > Großherzoglich Hessisches 45 Regierungsblatt. M 3. Darmstadt, am 21. Januar 1875. Inhalt: Gesetz, betreffend das oberste VerivaNungsgencht. — Bekanntmachung, die Zusammensrtzuna deS Staatsraihs be- treffend. — Bekanntmachung, die Eintrittsgelder und die Beitrüge zur Civildiener-Wittwenlasse betreffend — Bekannt- machung, die Einsührung der Markrechnung bei dem Postoerkehr beeieffend. Concurrenz-Eiöffnungen. Gesetz, betreffend das oberste Vcrwaltungsgericht. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hierdurch, wie folgt: Artikel 1. Pas oberste Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird zusammengesetzt: 1) aus Verwallungsbeamten, welche ein höheres Verwaltungsamt, das juristische Bildung voraussetzt, bekleiden oder bekleidet haben, oder Professoren der juristischen Facultät oder der staatswissenschaftlichen Fächer an der Landesuniversität, und 2) aus richterlichen Beamten, welche Mitglieder von Collegialgerichten sind oder gewesen sind. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs werden aus Vorschlag Unseres Gesammt- Ministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamts, oder, wenn sie als Pensionäre zu diesen Functionen berufen werden, auf Lebenszeit oder für die Zeit, bis ihnen von Neuem ein Hauptamt übertragen werden wird, von Uns ernannt. 7 46 M K. I Artikel 2. Der Verwaltungsgerichtshos entscheidet in Versammlungen von sieben Mitgliedern, ein- schließlich des Präsidenten, von welchen drei richterliche Beamte (Artikel 1 pos. 2) sein müssen. Artikel 3. In Bezug auf die Ablehnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs wegen recht- licher Unfähigkeit oder besorgter Befangenheit kommen die bezüglichen Grundsätze des am Sitze des Gerichts geltenden bürgerlichen Proceßrechts zur Anwendung. Wird eine so große Zahl von Mitgliedern abgelehnt, daß der Gerichtshof nicht mehr vollständig besetzt werden kann (Artikel 2), oder ist das Ablehnungsgesuch gegen den Präsi- denten des Verwaltungsgerichtshofs gerichtet, so entscheidet das Gesammt-Ministerium, und ernennt, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, für den einzelnen Fall die erforderlichen Ersatzrichter, beziehungsweise den Vorsitzenden. Die Ersatzrichter müssen derselben Dienstkategorie (Verwaltung oder Justiz) entnommen werden, welcher die abgelehnten Mitglieder des Gerichtshofs angehört haben. Artikel 4. Der Verwaltungsgerichtshof ist verpflichtet, vor seiner Entscheidung einen Vertreter des Staatsinteresses zu hören, der in der Sitzung des Gerichts seine Anträge stellt und begründet.' Demselben sind vorher die Acten zuzustellen oder ist deren Einsicht zu ermöglichen. Die Ministerien werden für ihren Geschästskreis den oder die Commissarien bezeichnen, welche als Vertreter des Staatsinteresses fungiren sollen. Es steht ihnen frei, für den ein- zelnen Fall einen besonders beauftragten Beamten abzusenden. Artikel 6. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung berufen: 1) in den Fällen, welche in dem Gesetz vom l2. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, Artikel 67 erster Absatz, Artikel 3, Artikel 41 am Ende, Artikel 49 und Artikel 61 bezeichnet sind, über Recurse gegen Entscheidungen der Provinzialausschüsse, insofern behauptet wird, daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet oder Bestimmungen des geltenden Rechts, der Gesetze oder Verordnungen verletzt oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zuständigkeit des Kreis-, beziehungsweise Provinzial- Ausschusses zur Entscheidung der von ihnen entschiedenen Fragen nicht begründet sei (vergleiche Artikel 111, Absatz 2 jenes Gesetzes); M S 47 2) in den Fällen, welche in dem Gesetz vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen be- treffend, Artikel 59 bezeichnet sind, über Recurse gegen Entscheidungen der Kreis- Schulcommissionen, beziehungsweise auf Verlangen der obersten Schulbehörde; 3) über Competenzconslicte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Fällen, in welchen seither der Staatsrath zu entscheiden hatte; 4) über Recurse gegen die von der Oberrechnungskammer formirten Rechnungsabschlüsse in den Fällen, in welchen nach dem Gesetz vom 14. Juni 1836 der Staatsrath zu entscheiden hatte. Durch Landesherrliche Verordnung kann der Verwaltungsgerichtshof auch in andern als den hier bezeichneten Fällen zur Entscheidung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts berufen werden. Artikel 6. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nur über die nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels vor ihn gebrachten Streitpunkte. Administrative Anordnungen in Bezug auf den Gegenstand des Streits kann er nicht erlassen. Hält er eine solche für nothwendig oder angemessen, so übermittelt er seine deßfallsigen Anträge dem zuständigen Ministerium. Artikel 7. , Die Verhandlung der Verwaltungsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgerichtshofe ist öffentlich und mündlich, sofern dieser nicht im einzelnen Falle nach Anhörung der Parteien und des Vertreters des Staatsinteresses den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt. Die Parteien können sich durch öffentliche Anwälte vertreten lassen. Staatsbehörden, welche 'eine Sache zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ge- bracht haben, oder gegen welche eine Entscheiduug desselben verlangt wird, werden bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshose durch den von dem betreffenden Ministerium bestellten Commissär (Artikel 4) vertreten. Doch ist es dem Provinzial-Director, wenn er in den unter 1 des Artikels 5 bezeichneten Fällen gegen eine Entscheidung des Provinzial- Ausschusses im öffentlichen Interesse recurrirt (Artikel 111 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, Absatz 6) gestattet, eine Denkschrift den Acten beizufügen, welche die Rechtfertigung des von ^)ur erhobenen Recurses enthält, sowie über den Inhalt der von Seiten der Parteien über- gebenen Recursrechtfertigungsschrift sich zu äußern. Artikel 8. Nach Ei»,a>,gang der A-t-n b-> dem «°MattMgsg«ichtsh°I Mitglied zum Referenten. bestellt der Präsident ein Tj * 48 M S Findet dieser, daß noch eine Vervollständigung der Verhandlungen erforderlich ist, so ist vor Allem diese Vervollständigung zu veranlassen. Artik el 9. Sind die Verhandlungen vollständig, so fertigt der Referent eine kurze Zusammen- stellung des Materials unter Hinweisung auf die bei der Entscheidung in Betracht kommen- den Rechtsfragen. Die Acten werden hierauf mit dieser Zusammenstellung dem Vertreter des Staats- interesses zur Einsicht zugestellt. Diesem bleibt unbenommen, seine Anträge schon jetzt den Acten beizufügen, vorbehältlich der späteren Begründung in der Sitzung des Gerichts. Die Zusammenstellung des Referenten mit der Bezeichnung der Rechtsfragen muß min- destens drei Tage vor der Sitzung zur Einsicht der Betheiligten, ihrer Anwälte und der Gerichtsmitglieder auf der Kanzlei des Gerichtshofs aufgelegt werden. Artikel 10. Wenn die Sache gehörig vorbereitet ist, so setzt der Präsident den Termin zur öffent- lichen mündlichen Verhandlung fest. Die Tagesordnung der in einer öffentlichen Sitzung zu verhandelnden Gegenstände wird jedem Mitgliede des Gerichtshofs, sowie den Vertretern der Ministerien, sofern sie bei einem der zu verhandelnden Gegenstände betheiligt sind, zugestellt. Die Betheiligten und deren Anwälte werden zu der Sitzung mindestens acht Tage vorher mit dem Ansügen vorgeladen, daß bei ihrem Ausbleiben nach der Lage der Acten entschieden werden würde. & Artikel 11. Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlungen. Dieselben beginnen mit einem Vortrag des Referenten über die Thatsachen des Streites, die Entscheidung gegen welche recurrirt wird, die dagegen aufgestellten Beschwerden und die Erklärungen des Gegentheils. Sodann erthcilt der Präsident den Parteien, welche erschie- nen sind, oder deren Anwälten das Wort zur Begründung ihrer Anträge. Vor dem Schluß der Verhandlung wird der Vertreter des Staatsinteresses veranlaßt, seine Anträge zu stellen und zu begründen. Artikel 12. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes werden in geheimer Berathung be- schloffen, welcher nur die Mitglieder des Gerichtshofs und der Protokollführer beiwohnen. Es ist dazu die Stimmenmehrheit des Gerichtshofs erforderlich. Die Verkündigung der Ent- scheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung entweder sofort oder an einem sofort in öffentlicher Jfä Ä. 49 Sitzung zu bezeichnenden späteren Tage. In letzterem Falle ist eine weitere Vorladung der Parteien zur Verkündigung der Entscheidung nicht erforderlich. Eine Ausfertigung der Ent- scheidung wird jeder der betheiligten Parteien, sowie dem betheiligten Vertreter des Staats- interesses zugesertigt und mit den Acten der Behörde, gegen deren Entscheidung der entschie- dene Recurs gerichtet war, zur Vollstreckung oder Veranlassung des weiter Erforderlichen mitgetheilt. Artikel 13. Ueber die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen werden Protokolle geführt, welche die Benennung der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofs, der erschienenen Vertreter des Staatsinteresses, der Betheiligten und ihrer Anwälte, die Bemerkung über die gehaltenen Vorträge, dre gestellten Anträge, und die Aufzeichnung aller derjenigen Punkte enthalten deren schriftliche Feststellung auf Verlangen der Betheiligten oder von Amtswegen von dem Gerichte angeordnet wurde. Artikel 14. Der Präsident hat dafür Sorge zu tragen, daß die mündliche Verhandlung sich auf das Wesentliche beschränkt und die Ruhe und Ordnung der Verhandlung nicht gestört werde. Er übt zu diesem Zwecke die Polizei über alle im Sitzungssaale anwesenden Personen. Artikel 15. Der Präsident ist berechtigt, diejenigen, welche die Ruhe und »die Ordnung der Ver- handlung stören, zurechtzuweisen oder aus dem Sitzungszimmer entfernen zu lassen. Ist die Störung gröberer Art oder bleiben die Erinnerungen unbeachtet, widersetzt sich der Ruhestörer oder kehrt er ohne Erlaubniß zurück, so kann der Gerichtshof' denselben mit Geldstrafe bis zu 35 Mark oder Haftstrafe bis zu 24 Stunden belegen. Ueber diesen Vorgang ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Strafe wird durch das am Sitz des Gerichts- hofes befindliche Kreisamt, dem das Erkenntniß mitzutheilen ist, vollzogen. Der Präsident kann den zur Haftstrafe Verurtheilten zur sofortigen Vollstreckung des Erkenntnisses alsbald dem Kreisamt gefänglich vorführen lassen. Auch gegen Diejenigen, welche in schriftlichen Eingaben durch unangemessene Ausfälle gegen die Behörde selbst oder die Gegenpartei oder andere Personen den bei solchen Ver- handlungen zu beobachtenden Anstand verletzen, kann der Gerichtshof außer der Zurück- weisung der Eingaben zur Reinigung nach Umständen Ordnungsstrafen bis zu 10 Mark erkennen. Ein Rechtsmittel gegen die in Gemäßheit dieses Artikels erkannten Ordnungsstrafen ist nicht zulässig. so Artikel 16. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Verwaltungsgerichtshofe durch von die- sem selbst aufgestellte Vorschriften, welche der Genehmigung des Gefammt-Ministeriums unter- liegen, geregelt. Artikel 1?.' Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt in Wirksamkeit, in welchem der Admini- strativ-Justizhof seine amtliche Wirksamkeit einstellt (Artikel 126 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Von demselben Zeitpunkte an ist der Staatsrath aufgehoben. Artikel 18. Die Recurse, welche vor diesem Zeitpunkt gegen Entscheidungen des Administrativ- Justizhofs an den Staatsrath angezeigt und noch nicht entschieden worden sind, werden von dem Verwaltungsgerichtshof in geheimer Sitzung nach dem bisher bei dem Staatsrath üb- lichen Verfahren entschieden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 11. Januar 1875. (L. 8.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Staatsraths betreffend. Seine Königliche Hoheit der Grvßherzog haben Allergnädigst zu beschließen geruht, daß die durch Edict vom 30. December 1873 (Regierungsblatt Nr. 1 von 1874) für das Jahr 1874 ernannten außerordentlichen Mitglieder des Staatsraths in dieser Function auch für das Jahr 1875 insolange verbleiben sollen, bis der Staatsrath nach Artikel 17 des Gesetzes vom 11. l. Mts., betreffend das oberste Verwaltungsgericht, aufgehoben sein wird. Darmstadt, den 16. Januar 1875. Ans Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Gesammt-Ministerium. . Hof mann. Rothe. M s 51 Bekanntmachung, die Eintrittsgelder und die Beiträge zur Civildiener-Wittwenknsse betreffend. Mit Einführung der Reichsmarkrechnung sind die im Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Januar 1861 das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, bestimmten Eintrittsgelder und Beiträge zur Civildiener-Wittwenkasse auf nachstehende Beträge normirt worden: Klasse. Eintrittsgeld. Jährliche Beiträge, I. 1371 M. 48 Pf. 171 M. 48 Pf. II. 1028 // 60 tt 128 tt 60 tt III. 685 // 80 tt 85 tt 80 tt IV. 548 U 60 tt 68 tt 60 tt V. 411 tt 48 tt 51 tt 48 tt <1 342 tt 88 tt 42 tt 88 tt VII. 274 tt 28 tt 34 tt 28 tt VIII. 205 tt 80 tt 25 tt 80 tt IX. 137 tt 20 tt 17 tt 20 tt Die jährlichen Beiträge derjenigen Mitglieder des Instituts, die nach § 11 der Ver- ordnung vom 9. December 1834 in ihrem früheren Verhältniß zu demselben geblieben sind, sind mit Einführung der Reichsmarkrechnung auf nachstehende Beträge normirt worden: I. Klasse. 77 M. 20 Pf. II. tt 51 tt 50 „ in. tt 38 tt 60 „ IV. tt 32 tt 20 „ V. tt 25 V 80 „ VI. tt 19 tt 30 „ VII. tt 16 tt 10 „ VIII. tt 10 tt 30 „ IX. tt 6 tt 50 „ Diese Bestimmungen werden hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht. Darmstadt, den 9. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. 52 M 3 Bekanntmachung, die Einführung der Markrechnung bei dem Personenpostverkehr betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. Januar, in Folge der Einführung der Markrechnung, das Personengeld bei den Staats-Personen-Posten gleich- mäßig nach dem Satze von 10 Mark-Pfennigen pro. Kilometer erhoben wird. Als Minimum wird der Betrag von 30 Mark-Pfennigen berechnet. Das Ueberfrachtporto für Reisegepäck beträgt von dem gedachten Tage ab, bei einem Freigewichte von 15 Kilogrammen, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: a) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 6 Pfennige, mindestens 25 Pfennige, d) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pfennige, mindestens 50 Pfennige. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Bersicherungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe, 5 Pfennige für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pfennige. Das Ergebniß der hiernach umgerechneten Taxen ist aus den bei den betreffenden Post- stellen angeschlagenen neuen Tarifen zu entnehmen. Darmstadt, den 9. Januar 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die erste evangelische Schulstelle zu Vielbrunn, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 450 fl. — 771 Mark 43 Pfennig; — dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim- Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu; 2) die erste evangelische Schulstelle zu Brensbach, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Ge- halte von 500 fl. — 857 Mark 14 Pfennig; dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentationsrecht zu; 3) die zweite evangelische Schulstelle zu Brensbach, im Kreise Dieburg mit einem jährlichen Ge- halte von 450 fl. — 771 Mark 43 Pfennig; dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentationsrecht zu; 4) die zweite evangelische Schulstelle zu Geinsheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalte von 450 fl. — 771 Mark 43 Pfennig; dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein steht das Präsentationsrecht zu. Großherzoglich Hessisches 53 Regierungsblatt. — M L. Darmstadt, am 30. Januar 1875. nf.n11• Instruction, dieStcrbquartale derCivilbeamten betreffend..— 2) Bekanntmachung, die Bestätigung vonStistungen ^ ^ und Vermächtnissen betreffend. — 3) Bekanntmachung, das Landgestut msbe,andere die Umrechnung de? Sprungge des sowie der Gebühren der Landgestütsdiener in die R-ichswährung betreffend. — — 4) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1875 in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensionsnaturalien betreffend. — ■>) Uebersicht der im ^aftre 1874 in den Irrenanstalten des Großherzogthums verpflegten Kranken. — 6) Bekanntmachung, die Pfleggelder in der Landes-Jrrenanstalt und in dem Landes-Ho-pital betreffend. — 7) Concurrenz-Eröstnungen. I n ft t u c t i o it, die Sterbqnartale der Civilbeamten betreffend. Zur Ausführung des Gesetzes vom 27. November v. I., betreffend die Sterbquartale der Civilbeamten, sowie der Vorschriften in Art. 9 des Gesetzes vom 27. November v. I., betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhe- stand, wird den Großherzoglichen Behörden folgende Instruction ertheilt. Wenn ein Civilbeamter stirbt, welcher sich in dem Bezug eines von dem Staate ge- zahlten Gehaltes oder Ruhegehaltes befand, so hat, I. in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen das zuständige Ortsgencht bei Einsendung der nach § 25 der Instruction vom 26. Oktober 1852 dem Gericht zu erstat- tenden Sterbfalls-Anzeige noch darüber besonders zu berichten: 1) ob der Beamte eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, hinterlaffen hat, oder, wenn dies nicht der Fall, 2) ob der Beamte Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder, deren Er- nährer er war, oder eheliche Nachkommen, die nicht in häuslicher Ge- meinschaft mit ihm lebten, in Bedürftigkeit hinterlassen hat oder ob, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Nachlaß des Beamten etwa zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht ausreicht. 54 II. In Rheinhessen hat der Civilstand s beamte, welchem die Eintragung des Todes eines activen oder penfionirten Beamten in das Sterbregister obliegt, dem Vorgesetz- ten Friedensgerichte sofort Anzeige von dem Sterbfalle zu machen und über die oben unter I. 1) und 2) bemerkten Fragen, unter Angabe der Namen und des Wohnorts der dabei in Betracht kommenden Hinterlassenen, und falls sich unter diesen Minderjährige befin- den, unter Bezeichnung des Vormunds oder Curators zu berichten. III. Die Gerichte haben von jeder, nach Ziffer I. und II. bei ihnen einlangenden An- zeige und Berichterstattung über das Ableben eines Civilbeamten alsbald der unmittelbar Vorgesetzten Behörde des Verstorbenen, unter Beischluß der Actenstücke in Urschrift oder in Abschrift, Mittheilung zu machen. Bei dieser Mittheilung haben die Gerichte zugleich ihre Ansicht darüber auszusprechen, ob und an wen das Sterbquartal auszuzahlen sei. Die- jenigen, für die Beurtheilung der eben gedachten Frage belangreichen, dem Gerichte bekann- ten Thatumstände, welche in der Sterbfalls-Anzeige und dem Bericht des Ortsgerichts bezw. des Civilstandsbeamten etwa keine Erwähnung gefunden haben, sind in der Mittheilung mit auszunehmen. IV. Sofort nach dem Empfang dieser Mittheilung' haben unter deren Beischluß, die Großherzoglichen Behörden, und zwar die Localbehörden an das ihnen Vorgesetzte Landes- oder Provinzialcollegium, letztere aber an das betreffende Ministerium erforderlichen Falls die geeigneten berichtlichen Anträge gelangen zu lassen. V. Hat der Verstorbene eine Wittwe oder eheliche Nachkommen hinterlassen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, so beschränken sich jene Anträge lediglich auf den einen Punkt, an wen die Zahlung des durch das Gesetz bewilligten Sterbquartals zu er- folgen hat. VI. Hat der Verstorbene Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder, deren Ernährer er war, oder eheliche Nachkommen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, in Be- dürftigkeit hinterlassen, oder reicht dessen Nachlaß zur Deckung der Kosten der letzten Krank- heit und der Beerdigung nicht aus, so haben die Großherzoglichen Behörden die aus diese Verhältnisse bezüglichen, in den ihnen mitgetheilten Sterbeberichten bereits enthaltenen An- gaben sorgfältig zu prüfen, diese Angaben ans eigenem Wissen und einzuziehenden Erkun- digungen möglichst zu vervollständigen und sodann wohlerwogenen Antrag, sei es aus theil- weise oder volle Auszahlung des Sterbquartals oder aber auf dessen Versagung, zu stellen. Geht der Antrag auf Verwilligung, so ist zugleich die Person des Empfängers namhaft zu machen. VII. Hat der Verstorbene überhaupt feine der unter I. i) und 2) genannten Angehö- rigen hinterlassen und liegt auch der Fall nicht vor, daß der Nachlaß zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht hinreicht, so hat die dem Verstorbenen vor- M 4. 55 gesetzte Behörde, ohne an das betreffende Ministerium zu berichten, alsbald derjenigen Kassestelle, von welcher der Gehalt oder die Pension gezahlt wurde, Mittheilung von dem Sterbfall mit dem Bemerken zu machen, daß die Voraussetzungen für Auszahlung des Sterbquartals nicht vorliegen. Die betreffende Kassestelle hat dann wegen Rückforderung des über den Todestag hinaus etwa vorausgezahlten Betrags der Besoldung oder der Pen- sion das Geeignete zu veranlassen. VIII. Liegt einer der unter V. und VI. erwähnten Fälle vor, so wird die ergehende Ministerialentschließung der betreffenden Kassestelle zu ihrem Bemessen hinsichtlich der Aus- zahlung des S'terbquartals oder der Rückforderung des etwa zuviel gezahlten Betrags der Besoldung oder des Ruhegehalts mitgetheilt. IX. In jedem Fall, in welchem die Auszahlung des Sterbquartals an die Wittwe oder an die Waisen eines Civilbeamten verfügt wird, ist von dieser Verfügung derjenigen Kasse Nachricht zu geben, aus welcher die Hinterbliebenen einen Wittwen- oder Waisengehalt zu empfangen haben. Die betreffende Kasse hat den Wittwen- oder Waisengehalt erst von dem Zeitpunkte an auszuzahlen, mit welchem der Bezug des Gehalts bezw. des Ruhegehalts aufhört. Darmstadt, den 20. Januar 1875. B e k a rr «t tn a d> is tt g, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des vierten Quartals 1874 sind von des Großherzogs K. H. nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hiernach die betreffenden Behörden zu deren An- nahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß des katholischen Pfarrers Simon in Gundersheim an die katho- lische Kirche daselbst, im Dekanate Worms, im Betrag von 1000 fl. für die Abhal- tung eines Anniversariums, Unterstützung der dabei anwesenden Armen und zum Unterhalt der Kirchest 2) die Vermächtnisse der Anna Maria Rauch in Friedberg an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Ockstadt, a) für die Erbauung einer katholischen Kirche in Friedberg. - 1000 sl. b) für die Stiftung von drei Aemtern. 500 Großherzogliches Gesammt-Ministerium. H o f m a n n. Rothe. <0 für eine heilige Messe. Zusammen 1530 fl.; 8 * 56 .HZ 4. 3) das Vermächtniß der Wittwe Clara Lindner in Mainz, a) an die Aureuskapelle auf dem Friedhof daselbst im Betrag voü 100 fl. für die Abhaltung einer jährlichen heiligen Messe; b) an das St. Vincenz- und Elisabeth-Hospital daselbst im Betrag von 5OO fl. 4) die Schenkung des Johannes Diehmer von Billertshausen, im Kreise Alsfeld, zu Gunsten der Gemeinde Billertshausen im Betrag von 100 fl.; 5) die Schenkung des Samuel Friedberg zu Bingen an die israelitische Religions- gemeinde daselbst im Betrag von 700 fl. für die Anschaffung einer Orgel in der Synagoge; 6) die Schenkung der Theresia Wilkung von Weinolsheim an die katholische Kirche da- selbst, im Dekanate Oppenheim, im Betrag von 160 fl. für die Abhaltung von zwei Seelenämtern; 7) die Schenkungen an die katholische Kirche zu Mölsheim, im Dekanate Worms, a) ein Betrag von 120 fl. durch die Erben der Anna Maria Spin dl er zu Mols- heim behufs Abhaltung zweier jährlichen Seelenämter; b) ein Beitrag von 1000 fl. durch einen Ungenannten, wovon die Zinsen vorzugs- weise zur Deckung der Kosten der Unterhaltung des ewigen Lichtes verwendet werden sollen und o) ein Beitrag von 1000 fl. durch einen Ungenannten, wovon die Zinsen zur Unterhaltung der katholischen Schule zu Mölsheim verwendet werden sollen, mit dem Vorbehalt, daß bei eintretender Unmöglichkeit, diesen Zweck zu erfüllen, der Schenkungsbetrag dem Kirchenvermögen zugewiesen und dessen Erträgnisse zum Nutzen der Kirche verwendet werden sollen; 8) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Friedberg, im Dekanate Ockstadt, im Betrag von 400 fl. als Beitrag zur Erbauung einer katho- lischen Kirche in Friedberg; 9) das Vermächtniß der Wittwe Juliane Wien, geb. Ewald, zu Friedberg zu Gunsten des Armenfonds daselbst im Betrag von 4004 fl. 59^ kr.; 10) das Vermächtniß der Margaretha Eyb von Würzburg an die katholische Kirche zu Offenbach, im Dekanate Seligenstadt, im Betrag von 200 fl. zu Kirchenzwecken und im Betrag von 200 fl. für die Stiftung von zwei Engelämtern; 11) Die Stiftung des zu Lengfeld verstorbenen Abraham Lehmann im Betrag von 2000 fl. und der Wittwe desselben im Betrage von 1000 fl. unter der Bezeichnung: „Abraham Lehmann'sche Stiftung" je zur Hälfte des Gesammtbetrags von 3000 fl. zu Gunsten der israelitischen Religionsgemeinde zu Lengfeld und der israelitischen Religionsgesellschaft zu Darmstadt. M 4. 57 12) die Stiftung der Erben der Anna Maria Margaretha Franziska Hagemann zu Bingen an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Bingen, im Betrag von 150 fl. für die Stiftung eines Anniversariums; 13) die Stiftung der Familie Friedmann in Mainz an die katholische Kirche zu St. Stephan daselbst, im Dekanate Mainz, im Betrag von 175 fl. für die Stiftung eines Anniversariums; 14) die Schenkung des Breuberg er Sparkassevereins zu Höchst an das Mathilden- Landkrankenhaus zu Darmstadt im Betrag von 100 fl.; 15) das Vermächtniß des Postexpeditors Ne eb in Alsfeld zu Gunsten der Armen daselbst im Betrag von 100 fl.; 16) die Stiftung der Kinder von Paul Kau und dessen Ehefrau Margaretha, geborene Lunkenheim er, zu Büdesheim an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Bingen, im Betrag von 100 fl. für die Stiftung eines Anniversariums; 17) die Stiftung eines Ungenannten an die katholische Kirche zu Heimersheim, im Dekanate Alzey, im Betrag von 125 Thalern für die Abhaltung von fünf heiligen Messen; 18) die Stiftung der Familie Johann Horn in Mainz an die katholische Kirche zu St. Ignatz daselbst, im Dekanate Mainz, im Betrag von 100 fl. für die Abhaltung von jährlich drei stillen heiligen Messen; 19) das Vermächtniß des früheren Bürgermeisters Geheimen Commerzienraths Schott in Mainz an die Stadt Mainz, bestehend in mehreren Häusern im Werth von circa 280,000 fl. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 14. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. S t a r ck. Zimmermann. Bekanntmachung, das Landgestüt, insbesondere die Umrechnung des Sprunggeldes, sowie der Gebühren der Land- gestütsdiener in die Reichswährung betreffend. Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 31. August 1874, die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom laufenden Jahre an das Sprunggeld für inländische Stuten von 3 fl. 6 kr. auf 5 Mark 58 M 4. 30 Pfennige und die an die Landgestütsdiener zu entrichtende Gebühr von je 24 kr. auf 70 Pfennige, das Sprunggeld für ausländische Stuten aber von 6 fl. auf 10 Mark 30 Pfennige und die an die Landgestütsdiener zu entrichtende Gebühr von 4 8 kr. aus 1 Mark 40 Pfennige festgesetzt worden ist. Darmstadt, den 15. Januar 1875. Großherzvgliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. B e k a n n t m a ch n n g, die Vergütung für die in 1875 in Geld zn berichtigenden Besoldungs- und Pensionsnaturalien betreffend. Aus den in 1874 auf den Fruchtmärkten zu Mainz vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom IO. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Hectoliters von 3819,55 Hectoliter Weizen 19 Mark 02 Pf. 1097,33 n Korn 15 „ 66 29,98 n Gerste 12 CO GO 197,23 n Hafer 8 „ 42 woraus sich der Werth von 100 Mark Naturalien auf 244 Mark 35 Pf. berechnet. In den Städten Darmstadt und Gießen, aus welchen nach der vorerwähnten Verord- nung die Fruchtverkäufe gleichfalls zu berücksichtigen sind, wurden in 1874 keine Früchte zu Markt gebracht. Hiernach kommen für 1875 hinsichtlich derjenigen Besoldungen und Pensionen, auf welche die angezogene Verordnung noch Anwendung findet, die Beträge von 175 M. —, 150 M. — und 115 M. — zur Berechnung. Für die nach den früheren Grundsätzen zu behandelnden Pensionen sind von 100 M. Naturalien 115 M. zu vergüten. Ferner beträgt der nach der Verordnung vom 13. October 1840 und dem Holzpreis- tarif vom 23. September 1874, Reg. Bl. Nr. 46 zu leistende Zusatz für Holz von 100 Mark Pension 1 M. 72 Pf. Darmstadt, den 20. Januar 1874. Großherzogliche Ober-Rechnungskammer. W e r n h e r. Lorbacher. M 4. 59 Uebersicht der tut Jahre 1874 in den Irrenanstalten des Großherzogthums verpflegten Kranken. A. Im Großherzoglichen Landes-Hospital: Bestand der Pfleglinge am 1. Januar 1874. Zugang im Laufe des Jahres 18 74. Gesammt- summe der Pfleglinge in 1874. Mr. Fr. 216 188 404 98 1 12 210 59 44 103 53 30 83 . 6 2 8 216 188 404 Abgang durch Entlassung. Tod. Summe des Abgangs in 1874. Bestand der. Pfleglinge am Schlüsse des Jahres 1874. Mr. Fr. S“- Mr. Fr. 186 165 351 30 23 S-: 53 Nach ihrer Heimath gehören an: 1) der Provinz Starkenburg. 2) „ „ Oberhessen.. 3) „ „ Rheinhessen 4) dem Auslande .... Mr. 13 Fr. 13 ©*„■ 26 Mr. 14 Fr. S°- 22 Mr. 27 Fr. 21 @0 48 Mr. 189 Fr. 167 S«. 356 109 132 B. In der Großherzoglichen Landes-Jrrenanstalt: 241 66 71 137 Nach ihrer Heimath gehören an: 1) der Provinz Starkenbnrg. 2) „ „ Oberhessen.. 3) „ „ Rheinhessen 4) dem Auslande .... 175 203 378 83 88 171 46 51 97 42 61 103 4 3 7 175 203 378 40 44 84 15 24 55 53 108 120 150 270 Darmstadt, den 8. Januar 1875. Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg Küchler. B e t a n « t %n achung, bic Pfleggelder in der Landes-Jrrenanstalt und in dem Landes-Hospital betreffend. Mit Bezugnahme auf unsere in der Darmstädter Zeitung erschienenen Bekanntmachungen vom o>0. September 1865 und 17. Februar 1866, sowie unter Hinweis auf die Bestim- 60 f mungen des § 16 des Regulativs über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in der Großherzoglichen Land es-Jrrenanstalt vom 21. August 1865 (Reg. Bltt. Nr. 43), beziehungsweise des § 14 des Regulativs über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in dem Großherzoglichen Landes-Hospital vom 9. Januar 1866 (Reg. Bltt. Nr. 6) bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß, statt der seitherigen Betrüge, mit Wirkung vom 1. Januar l. I. an die zu entrichtenden Pfleggelder mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern wie folgt festgesetzt worden sind: A. In der Großherzoglichen L and es-Jrrenanstalt: für die I. Classe auf 860 — 1150 M. „ „ II. „ „ 520 — 770 „ „ „ III. „ „ 270 — 450 „ B. Im Großherzoglichen Landes-Hospital: für die I. Classe auf 770 — 980 M. „ „ II. „ „ 450 — 680 „ „ „ HI. „ „ 220 — 370 „ Darmstadt, den 3. Januar 1875. Großherzogliche Prooinzial-Direction Starkenburg. Küchler. Concurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: 1) die erste evangelische Pfarrstelle zu Groß-Linden, im Dekanate Gießen, mit einem jährlichen Gehalte von 3068 Mark; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Raunheim, im Dekanate Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalte von 269 6 Mark; 3) die zweite evangelische Schulstelle zu Neckar-Steinach, im Kreise Heppenheim,^ mit einem jährlichen Gehalte von 857 Mark 14 Pf. (— 500 fl.); 4) die zweite Schulstelle zu Nieder-Weisel, im Kreise Friedberg, mit 857 Mark 14 Pfennig (— 500 ft.) jährlichem Gehalt, — dem Herrn Fürsten zu Solms-Braunfels steht das Präsen- tationsrecht zu dieser Stelle zu; 5) die evangelische Schulstelle zu Kesselbach, im Kreise Gießen, mit 685 Mark 71 Pfennig (== 400 fl.) jährlichem Gehalt; 6) die evangelische Schulstelle zu Atzenhain, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt von 685 Mark 71 Pf. (— 400 fl.); 7) die zweite evangelische Schulstelle zu Hofheim, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 685 Mark 71 Pf. (— 400 fl.) 9 \ 61 Großherzoglich Hessisches R e g i e r u n Darmsladt, am 15. Februar 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die in das Civildiener-Wittwen-Jnstitut aufgenommenen Dienststellen betreffend. 2) Or densverleihungen. — 3) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines sremden Ordens. — 3) Ruheständler- setzungen. — 4) Concurrenz-Eröffnungen. — 5) Sterbesälle. Bekanntmachung, die in das Civildiener-Wittwen-Jnstitut aufgenommenen Dienststellen betreffend. Nachdem die im Art. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1861, das Civildiener-Wittwen- Jnstitut betreffend, enthaltene namentliche Bezeichnung derjenigen Civil- und Hofdiener, die Anspruch auf Aufnahme in das Civildiener-Wittwen-Jnstitut haben, verschiedene Verände- rungen erfahren, neue Dienststellen in das Institut ausgenommen und darill befindliche in andere Klassen versetzt worden sind, andere in Folge von Organisationsänderungen darin nicht mehr ausgenommen werden, wird das nachstehende, den dermaligen Bestimmungen ent- sprechende Verzeichniß der zur Aufnahme in das Institut berechtigten Civil- und Hofdiener veröffentlicht. Darmstadt, den 29. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern.. v. Starck. Ranteilbusch. 62 I. Klasse. Geheime Staatsräthe. Gesandte. Minister. Die sechs Oberst-Hof-Chargen. Präsidenten oder Directoren der Ministerien. Präsident, erster, des Ober-Appellations- und Cassa- tionsgerichts. Präsident des Oberconsistoriums. II. Klasse. Director des Administrativ-Justizhofs. Director des Cabinets. Directoren der Hofgerichte. Director des Ober-Appellations- und Casiations- gerichts. Director der Ober-Bau-Direetion. Director des Ober-Consistoriums. Director der Ober-Forst- und Domäne.-Direction. Director der Ober-Rechnungskammer. Director der Ober-Steuer-Direction. General-Staatsprocuratoren. Kanzler der Landes-Universität. Leibärzte. Ministerialräthe. Minister-Residenten. Prälat, protestantischer, wenn derselbe nicht ver- möge einer geistlichen Dienststelle, die er be- kleidet, in die geistliche Wittwenkasse treten muß. Präsidenten der Hofgerichte. Präsident, zweiter, des Ober-Appellations- und Cassationsgerichts. Präsident des Obergerichts. Provinzialdirectoren. Räthe des Ober-Appellations- und Cassationsgerichts. Vice-Oberst-Hof-Chargen. III. Klasse. Assessoren bei dem Administrativ-Justizhof. Assessoren bei den Bezirksgerichten. Assessoren bei den Hofgerichten. Assessoren bei der Ober-Bau-Direction. Assessoren bei dem Ober-Consistorium. Assessoren bei der Ober-Forst- u. Domänen-Direction. Assessoren bei dem Obergericht. Assessoren bei der Ober-Medicinal-Direction. Assessoren bei der Ober-Rechnungskammer. Assessoren bei der Ober-Steuer-Direction. Der Betriebs-Jnspcctor bei der Main-Neckar-Eisen- bahn. Cabinetsarchiv-Director. Cabinetsgüter-Director. Cabinetskasse-Director. Director der Cabineisbibliothek. Directoren der Gymnasien Director des Haus- und Staats-Archivs. Director des Hoftheaters und der Hvfmusik. Director der Ober-Medicinal-Direction. Der Generalsecretär des Landesgewerbvereins. Der Generalsecretär für die Landwirthschast und die landwirthschaftlichen Vereine. Der Hofbau-Director. Director der Hosbibliothek. Directoren der Bezirksstrafgerichte. Der Hofgartendircctor. Director des Landeshospitals. Director der Landes-Jrrenanstalt. Director des Landeszuchthaisses. Director des Museums. Directoren der Realschulen. Directoren der Schullehrerseminarien. Directoren der Taubstummenanstalten. Directoren der höheren Töchterschulen. Fiscal-Anwülte. Friedensrichter. Geschäftsträger oder Residenten. Hauptstaatskasse-Director. Hof-Chargen (außer den in !. und II. Klasse auf- geführten) mit ständigen Functionen und Gehalt. Kassier der Staatsschulden-Tilgungskasse. Kreisrathe. Ministerial-Secretäre l. und II. Klasse. Oberstaatsanwälte. Präsidenten der Bezirksgerichte. Professoren, ordentliche, der Landes-Universität. Professoren, ordentliche, der polytechnischen Schule. Der Rath bei der Direction der Main-Neckar- Eisenbahn. Räthe bei dem Administrativ-Justiz-Hof. M 5. 63 9* Räthe bei den Bezirksgerichten. Räthe bei den Hofgerichten. Räthe bei der Ober-Bau-Direction. Räthe bei dem Oberconsistorium. Räthe bei der Ober-Forst- und Domänen-Direction. Räthe bei dem Obergericht. Räthe bei der Ober-Medicinal-Direction. Räthe bei der Ober-Rechnungskammer. Räthe bei der Ober-Steuerdirection. Räthe bei den Provinzialdirectionen. Räthe, Vortragende, bei den Ministerien. Richter bei der Landes-Universität. Staatsanwälte. Staatsprocuratoren. Stadt- und Landrichter. Substitut des General-Staatsprocurators am Ober- gericht. Substituten der Oberstaatsanwälte. Der Vorsitzende bei der Main-Neckar-Eisenbahn- Direction. Visitations-Commissär der Stadt- und Landgerichte. IV. Klasse. Arzt im Landeszuchthaus. Assessoren der Stadt- und Landgerichte. Assistenzärzte in dem Landeshospital. Assistenzärzte in der Landes-Jrrenanstalt. Bergmeister und Salinen-Jnspectoren. Buchhalter bei den Ministerien. Der Controlvorsteher bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Directoren der Entbindungsanstalten zu Mainz und Gießen. Directoren der Salinen. Dirigent der beiden Abtheilungen der Ober-Rech- nungskammer-Justificaturen. Eisenbahn-Baumeister bei der Main-Neckar-Eisen- bahn. Expeditor bei dem bischöflichen Ordinariat. Eeneralreceptor des Mainzer Universitätsfonds. Haupt-Steuer-Jnspectoren. Historiograph dez Großh. Hauses und des Landes. Hof-Aerzte. Hof-Bibliothekar. Hof-Bibliotheksecretäre. Der Hof-Kapellmeister. Der Hof-Baumeister. Jnspectoren des Museums. Kassier der Hauptkasie der Civilliste. Kataster-Jnspector. Kreisärzte. Kreisassessoren. Kreisbaumeister. Kreisschulinspectoren. Landstallmeister. Lehrer an den Gymnasien. Lehrer, ordentliche, an den Realschulen, insofern sie nicht als Volksschullehrer' angestellt sind. und an den technischen Lehranstalten. Lehrer an den Lehrerseminarien und den höheren Töchterschulen, insofern sie nicht als Volksschul- lehrer angestellt sind. Der Maschinen-Ingenieur bei der Main-Neckar- Eisenbahn. Ministerial-Secretäre III. Klasse. Münzmeister. Notare. Ober-Einnehmer. Professoren, außerordentl., an derLandes-U,..^rsität. Prosector an der Landes-Universität. Rechner der Civildiener-Wittwenkasie. Rechner der Hauptstempelkasse. Rechner der Landes-Universität. Registratoren bei den Ministerien. Rentamtmänner. Rheinschisffahrts-Jnspector. Secretär des Administrativ-Justiz-Hofs. Secretäre der Bezirksgerichte. Secretäre der Bezirksstrafgerichte. Secretäre des Handelsgerichts zu Mainz. Secretäre der Hofgerichte. Secretär der Landes-Universität. Secretäre des Ober-AppellationS- und Cassations- gerichts. Secretäre der Ober-Bau-Direction. Secretäre des Oberconsistoriums. Secretäre der Ober-Forst- und Domänen-Direction. Secretäre des Obergerichts. Secretäre der Ober-Medicinal-Direction. Secretäre der Ober-Rechnungskammer. 64 Secretäre der Ober-Steuer-Direction. Der Secretär des Polytechnikums. Secretäre der Staatsschulden-Tilgungskaffe-Direction. Secretäre der Visitations-Commission der Stadt- und Landgerichte. Stallmeister. Steuer-Commissäre. Substituten der Staatsanwälte. Substituten der Staatsprocuratoren. Der Tnrn-Jnspector. V. Klasse. Buchhalter der Hauptstaatskasse. Buchhalter der Staatsschulden-Tilgungskaffe. Buchhalter der Sternpelverwaltung. Eisenbahnrevisoren I. Klasse. Hausveriyalter rm Landeshospital. Der Hos-Concertnleister. Der Hof-Musikdirector. Der Hoftheater-Kassier. Hypothekenbewahrer in Mainz und Alzey. Kanzlei-Jnspectoren bei den Ministerien. Lehrer der Gymnasien, außerordentliche (Zeichnen- lehrer, Schreiblehrer und Musiklehrer). Obcrbereiter. Polizeicommissäre I. Klasse, welche ihren Gehalt aus der Staatskasse beziehen. Pvlizei-Jnspectoren. Protocollisten bei den Ministerien. Räthe der Cabinets- und Hofämter. Rechner der Criminalkasse. Der Rechner der Landes-Jrrenanstalt. Der Rechner der Landes-Waisenanstalt. Rechner des Landeszuchthauses. Rechner der Salinen und Bergwerke (Rentmeister). Registratoren der Landes- und Provinzial-Collegien. Rendanten der Haupt-Steucrämter. Revisoren. Der Secretär bei der Direction der Main-Reckar- Eisenbahn. Stations-Controleure bei den Hanpt-Steuerämtern anderer Staaten. Der Stationsvorsteher der Station Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn. Zeichnenlehrer an der Landes-Universität. VI. Klasse. Accessisten bei den Registraturen der Ministerien. Actuar an dem Landes-Universitätsgericht. Actuare der Stadt- und Landgerichte. Assistenten bei dem Museum. Bereiter. Calculatoren I. Klaffe. Collector der geistlichen Fonds in Groß-Umstadt. Conservator der anatomisch-pathologischen Samm- lung der Landes-Universität. Controleure der Haupt-Steuerämter. Lontroleur der Salinen. Districtseinnehmer. Eisenbahn-Werkmeister. Hauptsteueramts-Assistenten I. Klasse. Hof-Küchenmeister. Hof-Maler. Der Hof-Musikmeister. Hof-Organist. Der Hoftheater-Dramaturg. Hoftheater-Garderobe-Berwalter. Der Hoftheater-Maler. Der Hoftheater-Maschinenmeister. Hof-Veterinärärzte. Inspektoren der Cabinets- und Hofgebäude. Kammermusiker. Kanzlei-Jnspectoren der Cabinets- und Hofämter. Der Kanzlei-Jnspector des Haus- und Staats- archivs. Kanzlei-Jnspectoren bei den Landes- und Provinzial- Collegien. Kanzlisten I. Klasse bei den Ministerien. Kataster-Ingenieur. Kreis-Veterinärärzte. Landständiicher Archivar. Leibkammerdiener. Niederlage-Verwalter (Packhofs-Verwalter). Polizei-Äctuare. Polizei-Commiffäre II. und III. Klaffe, welche ihren Gehalt aus der Staatskasse beziehen. Probateren I. Klaffe. Protocollisten der Cabinets- und Hofämter. M s 65 Protocollisten bei den Landes- und Provinzial- Collegien. Registrator bei der Eisenbahn-Direction zu Dannstadt. Rendanten der Steuer-Aemter. Revisions-Conlroleure , ^ Revyrons-Jnipcctoren , Revisoren II. Klasse bei der Direction der Main- Neckar-Eisenbahn. Der Salzsteueramts-Rcndant bei dem Salzsteueramt Wimpfen. Die Secretäre der Cabinets- und Hofämter. Secretär der Brandversicherungs-Commission. Steuer-Controleure. Der Zeichner bei der Oberbau-Direction. VII. Klasse. Actuare bei den Friedensgerichten. Actuarebei der Landes-Universität. Der Bauaufseher bei dem Hof-Bauamt. Bahnhofaufseher bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Calculatoren II. Klasse. Diener bei der Landes-Universität. Eisenbahn-Locomotivführer. Gärtner bei der Landes-Universität. Hausbeschließer in den Justizgebäuden in Mainz und Alzey. Hausbeschließer im Ständehaus. Hof-Bildhauer. Hof-Cantor. Hof-Chirurgen. Hof-Conditoreu. Hof-Confectmeister. Hof-Controleure. Hof-Fourire. Hof-Gartenassistent. Hof-Garteninspector Hof-Gärtner. Hos-Glockenist. Hof'Jäger. Hof-Kammerdiener. Hof-Kellermeister. Hof-Koch. Hof-Kupferstecher. Hof-Mechaniker. Hof-Musiker. Hof-Officianten. Hof-Schenke. Hof-Silberofficiauten. Hof-Silberverwalter. Hof-Stall-Fouragemagazins-Verwalter. Hof-Slall-Magazins-Verwalter. Hvstheater-Hülfskassier. Hoftheater-Oeconomie-Jnspector. Der Hofzahnarzt. Kammer-Fouriere. Kammer-Laquaien. Kammer-Offtcianteu Kanzlisten II. Klasse bei den Ministerien. Kanzlisten der Cabinets- und Hofämter. Kanzlist bei dem Katasteramt. Kanzlisten bei den Landes- und Provinzial-Collegien. Kreisbauaufseher. Musenms-Verwalter. Ober-Hof-Laquaien. Der Salinenfactor bei der Saline Bad-Nauheim. Stalljunker. Tanz- und Fechtmeister bei der Landes-Universität. Verwalter der Cabinets- und Hofgebäude. VIII. Klasse. Arbeits-Jnspector bei dem Landeszuchthaus. Assistenten der Steueräniter. Aufseher in den Arresthäusern unb Gefängnissen zu Mainz und Alzey. Bergkassier zu Dorheim. Beschließer der Cabinets- und Hofgebäude. Beschließer des Collegienhauses zu Gießen. Der Billetdrucker bei der Main-Neckar-Eisenbahn zu Darmstadt. Brückengelderheber. Brückengelderheber-Controleur. Brückenmeister. Buchführer bei der Eisenbahnwerkstätte der Main- Neckar-Eisenbahn. Controle-Büreau-Gehülfen bei der Main-Neckar- Eisenbahn. Controleure der Steuerämter. Eontroleur des Landeszuchthauses. Domänen-Pfandmeister. « 66 M 5. Eisenbahn-Bahnmeister. Eisenbahn-Billeteure. Eisenbahn-Einnehmer. Eisenbahn-Expedienten. Eisenbahn-Expeditionsgehülfen. Eisenbahn-Expeditoren. Eisenbahn-Kanzlisten. Eisenbahn-Kasse-Kanzlisten. Eisenbahn-Werkführer. Eisenbahn-Zügmeister. Garderobe-Laquaien. Gefängniß-Aufseher in Mainz. Gerichtsvollzieher. Der Geschirnneister. Hauptsteueramts-Assistenten II. Klasse. Der Hausverwalter und Bademeister bei der Bade- anstalt zu Bad-Nauheim. Hauptstaatskasse-Diener. Hof-Anlagen-Jngenieure. Hof-Garten-Jngenieure. Der Hofstall-Fonragemeister. Kanzleidiener bei der bischöflichen Kanzlei. Kanzleidiener bei den Landes- u. Provinzial-Collegien. Kanzleidiener bei der Landes-Universität. Kanzleidiener bei den Ministerien. Der Landgestüts-Fouragemeister. Leib- und Hof-Wagenmeister. Leib-Jäger. Leib-Kutscher. Leib-Laquaie». Leib-Postillons. Leib-Reitknechte. Ober-Schmelzer. Ober-Steiger. Schichtmeister. Der Siedemeister bei der Saline Bad-Nauheim. Der Stabsfonrier und die Oberbrigadiers der Gen- darmerie. Staatsschulden-Tilaungskasse-Diener. Steuerpfandmeister. Registratur-Assistenten bei der Main-Neckar-Eisenbahn. Universitätsdiener. Verwalter der Arresthäuser und Gefängnisse. Verwalter bei dem akademischen Hospital zu Gießen. Verwalter bei dem Landeszuchthaus. Der Werkzeichner bei der Centralwerkstätte der Main-Neckar-Eisenbahn. IX. Klasse. Beschließer der Gefängnisse. Diener der Cabinets- und Hofämter. Diener der Haupt-Steuerämter. Diener bei der Hof-Bibliothek. Diener bei der Landes-Universitäts-Bibliothek. Diener bei dem Museum. Diener ani Prediger-Seminar. Eisenbahn-Conducteure. Eisenbahn-Kanzlei- und Bureaudiener. Eisenbahn-Schaffner. Eisenbahn-Packer. Eisenbahn-Portiers. Eisenbahn-Wagenwärter. Gendarmerie-Brigadiers und Gendarmen. Heizer bei der Eisenbahn. Hof-Kutscher und Hof-Postillone. Hof-Küchenwärter. Hof-Laquaien. Hof-Reitknecht. Hofstall-Magazins-Wärter. Hof-Stall-Portier. Hof-Theater-Logenmeister.' Hof-Wagenwärter. Hof-Zimmerwärter. Kanzleidiener bei den Bezirksgerichten. Kanzleidiener bei dem Katasteramt. Kranke-Pferde-Wä rte r. Kreisdiener. Landgerichtsdiene.. Landgestütsdienei. Pedellen an den Gymnasien zu Darmstadt, Gießen und Mainz. Pedellen bei der Landes-Universität. Der Pedell bei dem Polytechnikum. Pedellen bei den Schullehrer-Seminarien. Rentamtsdiener. Saal-, Schloß- und Haus-Wärter. Stempler. Steuer-Aufseher. Werkmeister in den Gefängnissen. Werkmeister im Landeszuchthaus. 67 Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: t) am 29. December 18 74 dem Oberförster der Oberförsterei Mönchhof, Adam Ernst, das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens, —' < 2) am 4. Januar dem Direktor der Haupt-Staatskasse-Direetion Johannes Jacob Hansse, in Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste, das Comthurkreuz 2. Klaste des Phrlipps-Ordens, — 3) am 17. Januar dem Direktor des Hofgerichts der Provinz Oberhessen, Geheimerath August Völker, in Anerkennung seiner fünfzigjährigen, mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, das Komthurkceuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, — und 4) am 19. Januar dem Steuerboten Peter Arnold zu Esselborn, wegen seiner seit fünfzig Jahren geleisteten treuen Dienste, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für fünfzig- jährige treue Dienste" — zu verleihen. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 17. Januar dem Provinzial-Director, Geheimerath Nr. Goldmann zu Mainz, die Er- laubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen, ihm verliehenen Königlich Preußischen Kronen-Ordens l. Klasse zu er- theilen. Ruhe st ands Versetzungen. Seine. Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 29. December 1874, den Oberförster der Oberförsterei Mönchhof, Adam Ernst, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste, — 2) an demselben Tage, den Oberforstkanzlisten bei der Kanzlei der Ober-Forst- und Domänen- Direction, Friedrich Wim men au er, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner treu- geleisteten Dienste - 3) am 30. December 1874, den Forstmeister des Forstamtes Lorsch, Ludwig Weidig, auf sein Nachsuchen und unter besonderer Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen, mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — 4) am 4. Januar, den Haupt-Staatskasse-Director Johannes Jacob Hansse, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste, — 5) am 18. Januar, den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Friedberg, Friedrich Zimmer - mann, auf sein Nachsuchen, bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit — und 6) am 20. Januar, den Ober-Rechnungs-Revisor bei der 2. Abtheilung der Justificatur der Ober- Rechnungs-Kammer, Adolph Lang Heinz, ans sein Nachsuchen, mit Wirkung vom 2 6. Januar an — in den Ruhestand zu versetzen. 68 M 5 Concurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Londorf, Dekanats Grünberg, zu welcher der Gesammtfainilie der Freiherrn von Nordeck zur Rabenau das Präsentationsrecht zusteht, mit einem Gehalt von 3176 Marl, jedoch mit der Bestimmung, daß der Geistliche von dem Einkommen der Stelle den jährlichen Betrag von 858 Mark zur Salarirung eines Pfarrgehülfen, falls ein solcher bestellt werden sollte, abzugeben hat. 2) eine Lehrerstelle an der Musterschule zu Friedberg, mit 942 M. 8 5 Pf. (5 50 fl.) Minimal- gehalt, der sich bei tadellosem Verhalten durch von 5 zu 5 Jahren eintretende Zulagen auf 145 7 M. 14 Pf. (850 fl.) erhöht; 3) die zweite Schulstelle zu Nieder-Weisel, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 85 7 M. 14 Pf (500 fl.); dem Herrn Fürsten zu Solms-Lich steht das Präsentalions- recht für diese Stelle zu; (die Concurrenzeröffnung in Nr. 4 des Neg.-Bl. S. 60 wird hier- mit zurückgezogen). 4) die erste evangelische Schulstelle zu Odernheim, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalte von 857 M. 14 Pf. (500 fl.); 5) die erste evangelische Schulstelle zu Holzhausen v. d. H., im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 85 7 M. 14 Pf. (500 fl.); 6) die kalholische Schulstelle zu Bechtolsheim, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. (4 50 fl.); 7) die erste evangelische Schulstelle zu Nieder Ohmen, im Kreise Alsfeld, mit -einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. (450 fl.); 8) die Gemeinde-Schulstelle zu Stauffeuberg, ini Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. (450 fl.); 0) die Gemeinde-Schulstelle zu Reibertenrod, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 6 85 M. 71 Pf. (400 fl.). 10) die Gemeinde-Schulstelle zu Nieder-Mockstadt, im Kreise Büdingen, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. (4 50 fl.); dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen steht das Prüsentationsrecht zu; 11) die zweite Schulstelle zu Ruhlkirchen, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 68 5 M. 71 Pf. (400 fl.); 12) die vierte Schnlstelle zu Laubach, im Kreise Schotten, mit 77 1 M. 4 3 Pf. (450 fl.) jähr- lichem Gehalt; dem Herrn Grafen zuSolms-Laubach steht das Präsentalionsrecht zu dieser Stelle zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 10. December 1874 der pensionirte Schullehrer Nicolaus Hahn zu Worms; 2) am 26. December 1874 der evangelische Pfarrer Huth zu Gundernhausen; 3) am 29. December 1874 der Gerichtsvollzieher Philipp Wilhelm Dapper zu Wörrstadt; 4) am 31. December 1874 der pensionirte evangelische Schullehrer Abraham Weiffeubach zu Pfaffen-Schwabenheim; 5) am 5. Januar der Kanzlei-Jnspector bei der Ober-Forst- und Domänen-Direction, Karl Hof zu Darnistadt. Großherzoglich Hessisches 69 Regierungsblatt. M «. Darmstadt, am 17. Februar 1874. Inhalt: 1) Bekanntmachung, das Octroi-Reglement der Kreisstadt Offenbach betreffend. — 2) Uebcrstcht der im Jahre 1874 durch die Grobherzogliche Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciatiouen. — 3) Bekanntmachung, die Er- hebung und Beitreibung der Tilgungsrenten betreffend. 4) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Um lagen zur Bestreitung von Cowmunalbedürsniffen in den israelitischen Religionsgemeindcn des Kreises Groß-Gerau. — 5> Abwesenheitserllarung. — 6) RamensverLnderungen. — 7) Dienstnachrichten. — 8) Lharakter-Ertheilungen. — 9) Concurrenz-Eröffnungen. Bekanntmachung, das Octroi-Reglement der Kreisstadt Offenbach betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die von dem Stadtvorstande der Kreisstadt Offenbach beantragten Abänderungen der §§ 3 — 6, 12, 13, 19 und 22 des für dieselbe bestehenden Octroi-Reglements vom 26. December 1871 und die Anwendung des nachstehenden Tarifs zu genehmigen geruht haben, werden diese Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. § 3. Von dem in der Stadt und der Stadtgemarkung Offenbach fabricirt werdenden Bier und Branntwein wird das Octroi auf Grund der von der Großherzoglichen Ortseinnehmerei Dsstnbach zu führenden Steuerregister, analog der Staatssteuer, direct von der Stadtkaffe erhoben. Von Branntwein, welcher unter steueramtlicher Controle eingeht, insoweit derselbe oetroipflichtig ist, wird das Octroi monatlich von der Stadtkasse erhoben. § 4. Der städtischen Verwaltungsbehörde steht zu dem Ende die Einsicht des fiscalischen Ge- tränke-Registers jederzeit frei. 10 70 § 5. Hinsichtlich der Bereitung von Wein und Obstwein treten nachfolgende Bestimmungen in Kraft. Alle Personen, weche in hiesiger Stadt oder Stadtgemarkung für ihre Rechnung Trauben oder rauhen Most keltern lassen, sowie alle Personen, welche Obstwein bereiten wollen, sind verpflichtet, sich behufs der Kelterung einen Kelterschein einzuholen und stehen dieselben wäh- rend der Dauer der Kelterung mit ihren sämmtlichen Wein- oder Obstweinvorräthen unter Controle der Octroiverwaltung. Mit der Kelterung darf nicht eher angesangen werden, als bis die Eigenthümer der Trauben, des rauhen Mostes oder Obstes bei der Stadtkasse Anzeige gemacht, sich den zu ihrer Legitimation erforderlichen Kelterschein eingeholt haben und ihr Vorrath an altem Wein oder Obstwein durch den von Großherzoglicher Bürgermeisterei hierzu besonders bestimmten Beamten ausgenommen ist. Der hierauf gewonnene Wein oder Obstwein darf nicht eher eingelegt oder von der Kelter verbracht werden, bis derselbe ausgenommen und im Kelterschein zur Last gesetzt ist. Die Kelterung ist mit dem in dem Kelterschein bestimmten Tage zu schließen, der ge- sammte Vorrath des alten und neuen Weins und Obstweins wiederholt aufzunehmen, mit dem Sollvorrath zu vergleichen, derIKelterschein abzuschließen und der Octroibetrag festzu- stellen, welch letzterer sofort zur Stadtkasse abzuführen ist. Bei Berechnung des Octrois von Wein und Obstwein werden von dem mit Hefe ein- gelegten neuen Wein 5"/g und von neuem Obstwein 10°/o in Abzug gebracht. Versendungen im Kleinen, d. h. Quantitäten unter 10 Liter dürfen weder an Private noch in die eigene Wirthschaft unmittelbar von der Kelter gemacht werden. Größere Quan- titäten dagegen, von welchen dem Revisionsbeamten vor der Versendung unter specieller An- gabe des Empfängers und der Quantität Anzeige gemacht worden ist, können unmittelbar von der Kelter versendet werden. Die Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen sollen neben den verwirkten Defrau- dations-Strafen noch mit folgenden Ordnungsstrafen geahndet werden: a) Weinhändler und Wirthe, welche Wein oder Obstwein ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Kelterscheins keltern, werden bei Wein mit 20 M. und bei Obstwein mit 12 M., alle anderen Personen dagegen mit 10 M. rosp. 6 M. bestraft. M e. 71 b) Weinhändler und Wirthe, welche zwar im Besitze eines Kelterscheins sind, aber ohne Vorwissen des Revisionsbeamten Wein oder Obstwein von der Kelter verbringen, werden bei Wein mit 10 M. und bei Obstwein mit 6 M., alle anderen Personen dagegen mit 6 M. rosp. 2 M. bestraft. o) Alle Personen, welche über die im Kelterschein bestimmte Zeit hinaus keltern, werden bei Wein mit 20 M. und bei Obstwein mit 12 M bestraft. 8 6. Bei den Weinhändlern, die nach untenstehenden Bedingungen nicht zur Aversionirung berechtigt sind, ist nach stattgehabter Aufnahme ihres Lagerbestandes der Octroibetrag festzu- stellen und solcher an die Stadtkasse einzuzahlen. Bei allen späteren Einlagen dieser Personen ist das Octroi beim Empfang sofort zu entrichten; indessen bleibt ,es dem Ermessen des Gemeinderaths Vorbehalten, von größeren Einlagen derselben in besonders günstigen Herbsten das Octroi auf Verlangen gegen Bürg- schaft zu creditiren. Aversionirungen von Weingrvßhändlern sind unter folgenden Bedingungen zulässig: g.) Kaufmännische Buchführung, wie solche das Handelsgesetz vorschreibt. b) Führung besonderer Versandtbücher für octroipflichtigen Wein nach dem von Groß- herzoglicher Bürgermeisterei Offenbach angeordneten und auf Kosteu der Weinhändler anzuschasfendem Formular. c) Lagerbestand von mindestens 100 Hektoliter. d) Geringster Umsatz nachweislich der Geschäftsbücher 150 Hectoliter per Jahr. e) Nicht-Betrieb einer Zapfwirthschaft oder Verbindung einer solchen mit einem Lager- keller. Für alle bereits bestehenden Weingroßhandlungen soll der Aversionalsumme die Menge des Absatzes von Wein in hiesiger Stadtgemarkung einschließlich der häuslichen Consumtion von 1873 zu Grunde gelegt werden. Dagegen soll bei den neu Hinzutretenden das zu führende Versandtbuch des laufenden Kalenderjahres die Grundlage der Aversionalsumme bilden. Die vereinbarte Summe ist für beide Theile immer nur für ein Kalenderjahr bindend und wird in Quartalsraten an die Stadtkasse gegen Quittung bezahlt. Dem Stadtvorstand bleibt es überlassen, auf Grund der von den Weinhändlern zu führenden Geschäfts- und Verfandtbücher nach Ablauf eines Kalenderjahrs die vereinbarten Summen zu erhöhen oder im Falle begründeter Reclamation zu vermindern. 10* 73 M « Legt ein Weinhändler im laufenden Jahr sein Geschäft nieder, so hört mit dem Tage der Geschäftsniederlage die Uebereinkunft auf. Das Versandtbnch wird vollständig abgeschlossen und der Octroibetrag für das laufende Quartal berechnet und erhoben. Alle octroipflichtigen Versendungen von Wein müssen sofort gebucht werden und steht der Octroiverwaltung die Einsicht sämmtlicher Geschäftsbücher eines aversionirten Weinhändlers jederzeit frei. Bezüglich der Ausfuhr von Wein Seitens der Weingroßhändler und der Rückvergütung hiervon gelten die Bestimmungen in § 20 des Octroireglements. Jede falsche oder unterlassene Buchung in den Geschäfts- oder Versandtbüchern eines aversionirten Weinhändlers wird als eine Defraudation angesehen und mit dem zehnfachen Betrag der desraudirten Abgabe bestraft. Außerdem bleibt es dem Stadtvorstande anheim gestellt, dem Betreffenden das Recht der octroisreien Einlage zu entziehen. Zusatz zu 8 19. 10) Selbst bereiteter Obstwein, der nicht als solcher consumirt, sondern zu Latwerge ver- wendet wird. Statt der in 8 12 Nr. 7 und 10, § 13 lit. a, b, c, 8 22 Nr. 1 enthaltenen Ansätze für Strafen, Cautionen und Gebühren werden folgende Beträge in Ansatz gebracht: statt 12 kr. ^ 40 Pf. „ 18 n — 50 „ „ 24 „ — 80 „ „ 30 „ — 1 M. „ 1 fl. = 2 „ n 5 „ — 10 ,f „ 10 „ — 20 „ An die Stelle des in 8 19 Nr. 4 bezüglich der Octroibefreiung bestimmten Betrags von 15 Groschen oder 52^ kr. tritt der Betrag von 1 Mark 50 Pf. Darm stad t, den 22. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. M « 73 L5 Octroi-Tarif. Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Getränke. Wein in Fässern «... Wein, geerndtet aber ungekeltert Wein in Flaschen .... Obstwein in Fässern .... Obstwein in Flaschen (moussirender) in der Stadt oder deren Gemarkung fabri- cirt, bei einem Nachlaß von 10 pEt. für Trüb. Branntwein ..... Versüßter Branntwein (Liqueur) Spiritus, Arac, Rum rc. bei einem Wein- geistgehalt von 50 pCt. nach dem Al- koholometer von Tralles. Uebersteigt der Weingeistgehalt diese 50 pCt., so erfolgt mittelst Berechnung Reduction auf jene Normalstärke und Erhebung des Octrois von der solcher Weise er- mittelten Quantität nach dem Ansätze von 3 Mark 35 Pf. für den Hectoliter Branntwein in der Stadt oder deren Ge- markung fabricirt: 1) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen (Maischbottichsteuer) s. von Großbrennern bei jeder Ein- maischung.... b. von Kleinbrennern bei jeder Ein- maischung. 2) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge der dazu verwendet werdenden Materia- lien (Branntwein-Materialsteuer) für jede 40 Liter Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst Bemerkungen. per Hectoliter. tt per Flasche per Hektoliter per Flasche per Hektoliter. je 40 Liter 15 75 2 75 3 25 35 25 die Flaschen für die Getränke sind in der Größe von M Liter angenommen. Größere oder kleinere Flaschen wer- den nach dem Normalsatz von % Liter reducirt. 10 8 15 74 M « r-» ss 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. b. für jede 40 Liter eingestampfte Wein- treber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst, Beerenfrüchte aller Art, sowie Rückstand von der Kunsthefe (Hefenbrühe) .... e. für andere Stoffe, welche zur Brannt- weinerzeugung etwa verwendet wer- den sollten, wird der Gebührensatz nach Verhältniß der daraus zu ge- winnenden Ausbeute im Verhältniß der Staatssteuer bestimmt, berechnet und erhoben. Bier, in Fäffern eingehend (in der Stadt oder deren Gemarkung fabricirt bei einem Nachlaß von 35 pCt. für Einkochen.) Bier in Flaschen.... Eßbare Gegenstände. Ochsen ..... Stiere, nicht über 250 Kilogramm Fasselochsen und Kühe. Stiere und Rinder, nicht über 150 Kilo gramm .... Stoppelkälber .... Schweine ..... Milchschweine (Spanferkel) Kälber, Hämmel oder Schafe Schaflämmer, junge Welsche Gänse ..... Fleisch und Fleischwaaren, auch solches von Wildpret, sowie Würste. Geraube ..... Hirsche Spießer oder Schmalthiere von 20 bis 50 Kilogramm. Maß und Gewicht. Betrag der Gebühren. Mark.! Pf. Bemerkungen. per Hektoliter je 5 Flaschen das Stück n n n tt tt tt tt tt n tt per Kilogramm tt das Stück 14 10 10 5 3 3 60 20 85 20 75 20 5 3 25 Nur das Gewicht des ge- schlachteten Thieres ttt den 4 Vierteln wird in An- schlag gebracht. In der Stadt gezogene sind frei. Jtse 75 Gegenstände, Maß und Betrag der von welchen Octroi zu zahlen ist. Gewicht. Gebühren. Mark. I Pf. 24 Wildkälber unter 20 Kilogramm das Stück _ 60 25 Wildschweine von 30 Kilogramm und darüber n 2 — 26 Frischlinge von 15 bis 30 Kilogramm. n 1 — 27 Frischlinge unter 15 Kilogramm n — 50 28 Rehe n 1 — 29 Hasen. ii — 25 30 Mehl ohne Unterschied der Qualität und 10 0 Kilogramm seiner Verwendung .... brutto — 52 31 Brod ...... 6 Kilogramm — 3 32 Wecke und Weißbrod, auch Kuchen. im Werth von 1 Mark. — 3 Alle Suppensrüchte, als geschälter Hirsen, Gerste, Hafer, Spelzkorn, grüne Kern und Gries, sowie Kleie, Schroot und Malz sind frei. Fütterung. 33 Hafer 1 100 Kilogramm — 30 Brennbare Gegenstände. > 34 Steinkohlen, Braunkohlen und Coaks 100 Kilogramm ll\ 35 Holzkohlen 1 Hektoliter — 10 36 Laubholz, Scheit-, Prügel und Stockholz per Kubikmeter aller Art, einschließlich Meß- und Waag- oder gebühr mit Abschaffung des Gilbertscheits 550 Kilogramm — 40 37 Laubholzwellen aller Art per 100 Stück — 50 38 Nadelholz, Scheit-, Prügel- und Stockholz per Kubikmeter aller Art, einschließlich Meß- und Wag- oder 39 gebühr mit Abschaffung des Gilbertscheits 375 Kilogramn — 20 Nadelholzwellen aller Art per 100 Stüc k — 25 4C Desgleichen per 20 Stück — 5 41 Ä(eine Wellen, ohne Unterschied, ob solche und darunter öu Master oder zu Land eingehen per 100 Stück — 3 Wird das Octroi beim Eingang von Holz nach dem Gewicht erhoben, so sollen bei der Berechnung von Laubholz, wenn sol- ches in Scheitern oder Prügeln eingeht, Bemerkungen. Unter 5 Kilogramm frei. Unter 2 Kilogramm frei. Quantitäten bis zu 5 Kilo- gramm für eigenen Bedarf frei. Unter 4 Kilogramm frei. 76 M 6 Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Maß und Gewicht. Betrag der Gebühren. Mark.! Pf. Bemerkungen. 42 835 und bei dergleichen Nadelholz 555 Kilogramm per Kubikmeter in Ansatz gebracht werden. Torf, in jetziger Größe per 1000 Stück 3 Unter 500 Stück frei. oder im Gewicht .... Anmerkung. Beträgt das nach vor- stehendem Tarif berechnete Octroi lj2 Pfennig bis 1 Pfennig, so wird 1 Pf. erhoben; beträgt dasselbe weniger als T|2 Pfennig, so wird nichts erhoben. per 7 5 Kilogramm 3 Ueb ersi cht der im Jahre 1874 durch die Großherzogliche Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen. Im Laufe des Jahres 1874 sind durch die Großherzogliche Gendarmerie worden: A. A r r e st a t i o n e n. Inländische Deserteure ., Ausländische „ 3 Ausländische Refractaire 1 Straßenräuber 1 Des Mords Beschuldigte 7 Der Brandstiftung Beschuldigte ...... 1s Des Straßenraubs „ 7 Der Falschmünzerei „ ...... 1 Des Diebstahls „ 60 Des Meineids „ 5 Betrüger „ 58 Paßverfälscher 14 vollzogen M 6. 77 Wegen Majestätsbeleidigung 8 „ Diebstahls „ Wilddieberei „ Meineids „ Mitwissens an einem Verbrechen .... 1 „ angeblich eines an ihnen verübten Straßenraubs. 1 „ Tödtung „ versuchten Selbstmords „ Fälschung 9 „ Mißhandlung „ Ungehorsams m ff Wiedersetzlichkeit » Excessen „ Straßen- oder sonstiger Polizeivergehen... 131 „ Mangels an Patenten „ verbotswidrigen Handels 5 „ Mangels an Legitimation 112 ,, „ „ Subsistenzmitteln 6 „ Verwundung 46 ,, Nothzncht 12 „ unerlaubten Aufenthalts 62 „ Bettels 826 „ Beleidigung 15 „ Entweichens aus Arrest. .... 5 „ nächtlichen Einsteigens „ Geistesschwäche 18 „ Strafverbüßung 449 „ unsittlichen Zusammenlebens 13 „ Verbreitung falschen Geldes 2 „ unschicklichen Betragens und Trunksnheit.. .120 „ Pfandveräußerung l „ Umgehung der Stempelabgaben.... 10 „ Entfernung ohne Urlaub aus der Heimath.. 14 „ zwecklosen Umherziehens ... 626 „ sonstiger Vergehen 285 Zahlungsunfähige Forstfrevler 16 11 78 M « Jagd-Frevler Forst-Frevler Feld-Frevler 7 3 8 B. Denunciationen. Wegen Umgehung der Tranksteuer :.... „ „ „ Jagdwaffenpässe-Abgaben „ „ „ Stempelabgaben.... „ „ des Postregals „ „ der Abgaben von Hunden „ Handlungen gegen das obrigkeitliche Ansehen „ Mißbräuche bei Beförderung von Auswanderern „ Beschädigung öffentlicher Wappen, Placate und Warnungs- zeichen „ Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Maß und Gewicht „ Uebertretungen der Bestimmungen über Personenstand, Titel, Würde, Orden und Dienstkleidung „ gesetzwidrige Versammlung „ Störung der öffentlichen Ruhe „ Uebertretung der Vorschriften in Bezug auf Fremde, Rei- sende, Handwerksbursche, Dienstboten und Aufnahme von Fremden und Einheimischen in Wohnungen „ Rückkehr Ausgewiesener „ Betteln, Cvllectiren, Müßiggang, Landstreicherei und Gau- kelei „ Uebertretung der straßenpolizeilichen Vorschriften n „ „ fluß-, bach- und dammpolizeilichen Vor- schriften „ Uebertretung der baupolizeilichen Vorschriften „ „ „ feuerpolizeilichen Vorschriften „ ,/ „ gewerbspolizeilichen Vorschriften. „ Concubinats „ Mißhandlung von Thieren.' „ Uebertretung der Vorschriften in Bezug auf öffentliche Ver- gnügen und Lustbarkeiten 1 16 400 3 108 8 3 1 93 8 21 3341 449 1 340 1711 9 168 853 502 135 469 52 w « 79 Wegen Ausschweifungen im Trinken 4579 n Störung der Sonntagsfeier und des Gottesdienstes. 856 „ Versäumniß der Pflicht die schulpflichtigen Kinder zum Schulbesuche anzuhalten ...... 3 „ verbotener Spiele....... 32 „ Angriffe auf die Ehre 4 „ Unvorsichtigkeit bei dem Gebrauche von Feuergewehren. 29 „ Verfertigens und Tragens verbotener Waffen.. 11 „ vernachlässigter Aufsicht über Wahnsinnige ... 2 „ unterlassener Vorkehrung gegen Beschädigung bösartiger Thiere 438 „ unterlassener Vorkehrung gegen Beschädigung durch Fuhr- werke und Zugthiere 573 „ unterlassener Vorkehrung gegen Beschädigung in der Dunkel- heit der Nacht 63 „ unterlassener Vorkehrung zur Verhütung von Unglücksfällen durch Brunnen, Steinbrüche, Sandgruben und sonstige Ver- tiefungen.... .371 „ unterlassener Vorkehrung gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfkesseln 1 „ unterlassener Vorkehrung gegen Beschädigungen durch Werfen oder Herabfallen von Gegenständen.... 32 „ unterlassener Vorkehrung gegen Unglücksfälle beim Baden und beim Gehen und Fahren auf dem Eise ... 5 „ unterlassener Vorkehrung gegen schädliche Ausdünstungen 126 „ „ „ zur Verhütung des Genusses ver- fälschter oder schädlicher Lebensmittel... .181 „ unterlassener Vorkehrung gegen Beschädigungen bei dem Verkehr mit Gift re 4 „ unterlassener Vorkehrung gegen ansteckende Krankheiten. 26 „ unbefugter Ausübung der Heilkunde .... 1 „ Uebertretung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften in Be- zug auf Beerdigung verstorbener Menschen ... 6 „ unterlassener Vorkehrung gegen ansteckende Thierkrankheiten 11 „ Beeinträchtigung fremden Cigenthums... - 77 » Vernachlässigung des Nachtwachedienstes. - - 99 11* 80 M « Wegen Jagdfrevel 22 „ Fischereifrevel 4 „ Forstfrevel 56 „ Feldfrevel 37 „ Jagdpolizeivergehen 128 „ Fischereivergehen 5 „ Forstvergehen 8 „ Feldvergehen ........ 15 Dieses wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. D arm stad t, den 29. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. Bekanntmachung, die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsrenten betreffend. Nachdem durch das Gesetz vom 29. August v. I., die Erhebung der directen Steuern betreffend, Aenderungen in der Erhebung und Beitreibung der directen Steuern eingetreten sind, wodurch der Monat October als Erhebungsmonat ausgefallen ist, haben Seine König- liche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 30. Januar d. I. zu genehmigen geruht, zur Wiederherstellung einer gleichmäßigen Verfahrungsweise bei der Steuer- und Tilgungsrenten-Erhebung die Bestimmung im § 33 der Verordnung vom 10. Januar 1837, wonach die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsrenten in den Mo- naten September, October und November jeden Jahres stattzufinden hat, mit Wirkung vom 1. Januar 1875 an dahin abzuändern, daß diese Erhebung und Beitreibung künftig in den Monaten September und November jeden Jahres geschieht. Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 1. Februar 1876. Aus Allerhöchstem Aufträge: Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. 31 Uebersicht &er für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbediirfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Groß-Gerau. u SS -O Q Namen der Gemeinden. Aus schlag auf Köpfe. Auf das gesummte Steuerkapital. Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuerkapital. fl. fl. kr. Pf. i Biebesheim mit Stockstadt. — 113 6 1,833 Die Voranschläge O.-Nr. 1—15 sind für 2 Bischofsheim mit Ginsheim 333 18 1,127 18/3/75 ausgestellt. 3 Crumstadt — 178 6 2,328 4 Dornheim — 43 2 0,404 5 Geinsheim — 150 11 3 815 6 Groß-Gerau — 471 7 3,803 7 Kelsterbach — 350 26 3,886 8 Königstädten .... — 323 23 3,87 9 Leeheim 26 67 3 3,312 10 Mörfelden mit Walldorf. — 148 18 1,191 11 Nauheim ..... — 191 18 1,145 12 Rüsselsheim mit Naunheim und Bauschheim... — 491 12 0,815 13 Trebur mit Astheim.. — 242 8 1,467 14 Wallerstädten .... 22 73 6 3,9 1 6 15 Wolfskehlen mit Goddelau 92 20 7 6 2,584 Mark. Mark. Mark. Pf. 16 Gernsheim ..... — 823 — 52,736 Vorstehende U-b-rsicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen ,nr °N-n«l,chen Kenntniß gebracht, daß di- Erhebnng der Umlerge» in den Monaten Mai, Juli, August und September stattfinden soll. ^roß-Gerau, am 19. Januar 1875. Großherzogliches Kreisamt Groß-Gerau. Dr. Bo eckmann. 82 M « Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz I. Section vom 30. Januar 1875 ist Jacob Müller, Weinbergsmann aus Laubenheim, für abwesend erklärt worden. N a m e n s v e r ä n d e r u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 18. December 18 74 dem Heinrich Adolph Wurm aus Vilbel zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Koppler, — 2) am 8. Januar der Katharina Vierach aus Büttelborn zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Gundersdorf — 3) am 15, Januar der Maria Eva Heidenreich aus Neckar-Steinach zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Junker — und 4) am 18. Januar dem Anton Friedsam zu Mainz zu gestatten, daß derselbe statt seines bis- herigen künftighin den Familiennamen Nösinger — führe. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) Am 18. December 1874 dem evangelischen Pfarrer Vigelius zu Ober-Breidenbach, im Dekanate Alsfeld, die evangelische Pfarrstelle zu Steinfurth, im Decanate Friedberg — und dem evangelischen Pfarrer Trautwein zu Branerschwend, im Decanate Alsfeld, die zweite evangelische Pfarrstelle zu Alsfeld — zu übertragen; 2) am 21. December den Schulamts-Aspiranten Friedrich Joseph Schmitz aus Rheine, im Regierungsbezirk Münster im Königreich Preußen, unter Belastung in der Kategorie der Volksschullehrer, zum Lehrer an der Realschule zu Bingen, — 3) am 23. December den Schulamts-Aspiranten Johannes Bott aus Beltershain, im Kreise Gießen, unter Belastung in der Kategorie der Volksschullchrer, zum Lehrer an dem Gymnasium und an der Realschule zu Worms, — 4) au demselben Tage den Revisionsgehülfen Jacob Grimm aus Worms, — und 5) am 24. December die Revisionsgehülfen Joseph Brücher aus Dieburg und Michael Rauch aus Lindenfels zu Oberrechnungs-Probatoren 2. Elaste bei der zweiten Abtheilung der Justi- ficatur der Ober-Rechnungskamnier, — 6) an demselben Tage den Kreisassessor bei dem Kreisamte Darmstadt, Regierungsrath Gustav von Marquard, zum Rathe bei der Provinzial-Direction Starkenburg, — den Kreisassessor bei dem Kreisamte Gießen, Regierungsrath »r. Friedrich Hoffmann, zum Rathe bei der Provinzial-Direction Oberhessen — und den Kreisassessor bei dem Kreisamte Mainz, Regierungsrath 0r. Johann Julius Brad en, zum Rathe bei der Provinzial-Direction Rhein- hessen, — zu ernennen; M « 83 7) am 28. December dem Lehrer au der evangelischen Schulstelle zu Blofeld, im Kreise Büdingen, dermalen zu Watzenborn, im Kreise Gießen, Georg Rabenau, die evangelische Schulstelle zu Kölzenhain, im Kreise Schotten, — dem Schulamts-Aspiranten Johann Heinrich Schmidt aus Engelbach, im Königreich Preußen, die evangelische Schulstelle zu Schlierbach, -im Kreise Dieburg, — dem Schulamts-Aspiranten David Heeß aus Dalsheim, im Kreise Worms, die evangelische Schulstelle daselbst; 8) am 29. December dem Schulamts-Aspiranten Wilhelm Jung aus Holzheim, im Kreise Gießen, die zweite evangelische Schulstelle daselbst, — und 9) am 30. December dem Schullehrer Valentin Rau zu Rüchenbach, im Königreich Preußen, die evangelische Schnlstelle zu Blödesheim, im Kreise Worms, — zu übertragen; 10) an demselben Tage den Forstmeister des Forstamts, Nidda, Christian Nievergelder, in gleicher. Diensteigenschast in das Forstamt Lorsch zu versetzen; 11) am 6. Januar 1875 den Brückenmeister bei der Schiffbrücke in Worms, Johannes Stöhr, znm Brückenmeister bei der Schiffbrücke zu Mainz, und — den Brückenmeister bei der fliegenden Brücke zu Oppenheim, Johannes Dörn er, znm Brückenmeister bei der Schiffbrücke zu Worms — zu ernennen; 12) am 7. Januar dem Lehrer an der ersten evangelischen Knabenschule zu Lanterbach, Mitprediger - Georg R o d e ni e r, die erste evangelische Schulstelle zu Bad-Nauheim, ini Kreise Friedberg, — und dem Lehrer an der zweiten evangelischen Schule zu Ober-Ohmen, im Kreise Alsfeld, Ernst Wolfgang Oßwald, die erste evangelische Schulstelle daselbst, —- zu übertragen; 1 3) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen von Schlitz, genannt von Görz, auf die evan gelische Schulstelle zu Willofs, im Kreise Lauterbach, präsentirten Schulamts-Aspiranten Valen- tin Stephan aus Pfordt, im Kreise Lauterbach, für diese Stelle zu bestätigen. 14) am 14. Januar dem Schullehrer Peter Walter zu Seckmauern, im Kreise Erbach, die erste Schulstelle zu L)ber-Wöllstadt, im Kreise Friedberg, — dem Schulamts-Aspiranten Ludwig Schultheiß aus Steinfurth, im Kreise Friedberg, die dritte Schulstelle zu Schotten; — 15) am 15. Januar dem Schulamts-Aspiranten Georg Reeg aus Kirch-Brombach, im Kreise Erbach, die fünfte Schulstelle zu Reu-Jscnburg, im Kreise Offenbach, — zu übertragen; 16) an demselben Tage den Schulamts-Aspiranten Otto Zimmermann ans Königsberg, im Königreich Preußen, unter Belastung in der Kategorie der Volksschullehrer, znm Lehrer an der Realschule zu Alsfeld zu ernennen; 17) am 18. Januar, dem Schulamts-Aspiranten Heinrich Ernst Lenz aus Holzheim, im Kreise Gießen, die Gemeinde-Schulstelle zu Allertshausen, im Kreise Gießen, — dem Schulamts- Aspiranten Christoph Feick aus Nonrod, im Kreise Dieburg, die erste evangelische Schulstelle zu Lampertheim, im Kreise Bensheim, — dem Lehrer an der sechsten katholischen Schulstelle zu Bürstadt, im Kreise Bensheim, Jacob Schumacher, die erledigte dritte katholische Schnl- stelle daselbst — und 18) am 19. Januar dem evangelischen Pfarrer zu Wald-Michelbach, Georg Carl Guntrum, die evangelische Pfarrstelle zu Nieder-Ranistadt, im Dekanate Eberstadt — zu übertragen; 19) am 20. Januar den Großherzoglichen Oberstabsarzt g lg suite vr. Carl Go ering zum Leibarzt mit dem Rang als Generalarzt 1. Classe zu ernennen; 2 0) an demselben Tage den von dem Pfarrer und deni Gemeinderath zu Mosbach auf die erste Schulstelle zu Mosbach, im Kreise Dieburg, präsentirten Schullehrer Adam Gr im zu Dorn- diel, im Kreise Dieburg, für diese Stelle zu bestätigen; 84 M « 21) am 20. Januar den Forstmeister des Forstamts Gießen vr. August Draudt zum Mitglied und Rath der Ober-Forst- und Domänen-Direction mit dem Amtstitel „Oberforstrath", — 22) am 23. Januar den Oberforstsecretär Ludwig von Werner auf sein Nachsuchen zum Ober- förster der Oberförsterei Koberstadt, — und 23) am 26. Januar den Hofarzt Medicinalrath vr. August von Hesse zum Hofstallarzt — zu ernennen; 24) am 29. Januar dem Schullehrer Georg Gaub zu Udenhausen, im Kreise Alsfeld, die Ge- meinde-Schulstelle zu Liederbach, im Kreise Alsfeld, — und dem Schullehrer an der zweiten Schulstelle zu Alt-Buseck, im Kreise Gießen, Johannes Rückert, die dritte Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, —. zu übertragen; 25) am 30. Januar den Gymnasiallehramts-Accessisten vr. Leonhard Ebner aus Lengfeld, im Kreise Dieburg, zum Lehrer an der Realschule zu Friedberg zu ernennen. 26) Am 24. December 1874 wurde dem Pfarrverwalter Georg Helbig zu Wattenheim die katho- lische Pfarrstelle zu Heidesheim, im Decanate Ober-Ingelheim, — 27) am 7. Januar 1875 dem Pfarrverwalter Wilhelm Bauer die katholische Pfarrstelle zu Friedberg, im Dekanate Ockstadt, — und 28) am 15. Januar dem Pfarrer Valentin Baßler zu Wickstadt die katholische Pfarrstclle zu Bechtolsheim, im Dekanate Gau-Bickelheim, — übertragen; Charakter -Ert Heilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 11. November 1874 den dermaligen Inhabern der Tapetenfabrik „Brazp's Nachfolger" in Mainz, Sebastian Korn und Johannes Baptist Höchstenbach daselbst, den Charakter als „Hoflieferanten", — 2) am 30. November dem Photographen Adolf Muth daselbst den Charakter als „Hofphotograph", — 3) am 18. December dem Photographen Heinrich Schmidt zu Darmstadt den Charakter als „Hofphotograph" — 4) am 29. December dem Oberforstkanzlisten bei der Kanzlei der Ober-Forst- und Domänen- Direction, Friedrich Wimmenauer, den Charakter als „Kanzleisecretär" — und 5) am 30. Januar 1875 dem Rechnungs - Intendanten bei der Oberhessischen Eisenbahn-Gesell- schaft, August Reuniug, den Charakter als „Rechnungsrath" — zu verleihen. Concurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: 1) die Gemeinde-Schulstelle zu Kesselbach, im Kreise Gießen, mit 685 M. 71 Pf. (400 fl.) jährlichem Gehalt; 2) die Gemeinde-Schulstelle zu Ober-Gleen, im Kreise Alsfeld, mit 771 M. 43 Pf. (45 0 fl.) Gehalt; 3) die Gemeinde-Schulstelle zu Vockenrod, im Kreise Alsfeld, mit 685 M. 71 Pf. (400 fl.) jährlichem Gehalt. 85 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M r. Darmstadt, am 22. Februar 1 875. cv „ T. „ T t • ll Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betreffend. — 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. ^ 9 3i Ordensverleihungen. — 41 Dienstnachrichten. — 5: Versetz mgen tu den Ruhestand. — 0) Dienstenthebung. — 7) Concurrenz-Eröffnungen. — 8) Sterbesäüe. — 9) Berichtigung. A § 7») Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betressend Nachdem sich das Bedürfnis; ergeben hat, die Bestimmungen des Regulativs vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger be- treffend, (Reg.-Blatt Seite 376) einer Revision zu unterziehen und eine neue Taxe für das Reinigen der Schornsteine aufzustellen, wird hiermit, unter Aufhebung des erwähnten Regu- lativs, Folgendes verordnet: I. Kehrbezirke, deren Zutheilnng an bestimmte Schornsteinfeger und allgemeine Pflichten der letzteren. § i. Die zum Behuf der Reinigung der Schornsteine bestehenden Kehrbezirke behalten bis auf Weiteres ihre dermalige Begränzung. Erscheint eine Veränderung in der Zusammen- s^Hung der Kehrbezirke räthlich, so hat hierüber das Kreisamt im Einverständnis; mit dem Krelsausschusse zu beschließen. Glaubt das Kreisamt sich mit dem Beschlüsse des Kreisaus- schllsses nicht einverstanden erklären zu können, so hat es die Entschließung des Ministe- riums des Innern einzuholen. ZgrnswsG 86 M 7 § 2. In jedem Kehrbezirk liegt das Reinigen der Schornsteine dem von dem Kreisamt dafür bestellten Schornsteinfeger ausschließlich ob; nur in Nothfällen oder auf besondere amtliche Anordnung darf ein Schornsteinfeger in einem ihm nicht zugethcilten Kehrbezirke thätig sein. In Städten, welche in mehrere Kehrbezirke eingetheckt sind, kann zeitweise ein Wechsel der Bezirke unter den Schornsteinfegern nach einem von der Localpolizeibehörde festzusetzenden Modus statifinden. Welche Gebäude, namentlich in Rücksicht aus die große Zahl der darin befindlichen Schornsteinanlagen, diesem Wechsel nicht unterworfen sein sollen, bestimmt das Kreisamt. § 3. Die Bewerber um Uebertragung eines erledigten Kehrbezirks, haben sich über ihre Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit durch Beibringung befliedigender Zeugnisse auszuweisen. Wittwen von Schornsteinfegern haben keinen Anspruch auf die Fortführug des Geschäftes in dem Bezirk ihres verstorbenen Mannes oder auf eine Entschädigung oder Abfindung durch den Nachfolger desselben. Die Uebertragung eines Kehrbezirks ist stets widerruflich; sie erfolgt durch das Kreis- amt nach Anhörung des Kreisausschusses. Ueber ihre Zurücknahme, zu welcher namentlich wiederholte oder grobe Verfehlungen des Schornsteinfegers oder seiner Gesellen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs Veranlassung geben können, beschließt das Kreisamt, vvr- behältlich des Recurses an das Ministerium des Innern. 8 4. Jeder Schornsteinfeger muß seinen Wohnsitz innerhalb des ihm übertragenen Kehrbezirks an dem Orte nehmen, welcher ihm von dem Kreisamte angewiesen wird. Er darf nur solche Gesellen annehmen, welche einen unbescholtenen Ruf haben, einen soliden nüchternen Lebens- wandel führen, und sich über ihre Beschäftigung auszuweisen vermögen. Er hat dieselben bei der Ortspolizeibehörde anzumelden, damit sie, wie der Schornsteinfeger selbst, auf dieses als ihre Instruction zu betrachtende Regulativ von dem Kreisamte oder dessen Beauftragtem verpflichtet werden. Läßt er die Reinigung von Schornsteinen durch Gesellen vornehmen, so hat er doch jedenfalls zu deren Ueberwachung im Orte selbst anwesend zu sein, und dafür Sorge zu tragen, daß die Reinigung ordnungsmäßig und mit Schonung der einzelnen Theile der Feuerungsanlagen vorgenommen werde. Er darf die Reinigung der Schornsteine niemals Lehrlingen oder Gesellen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, allein überlassen, und hat endlich, soviel in seinen Kräften steht, die Fegung aller Schornsteine in seinem Bezirk und deren Besichti- gung hinsichtlich etwaiger Baugebrechen nach und nach selbst vorzunehmen. M V- 87 § 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu begegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden. II. Termine für das Reinigen der Schornsteine. 8 6. Alle Schornsteine müssen — vorausgesetzt daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind, — wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter (13. October bis 15. April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar und April gefegt werden. 8 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben einmündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen verwendete Brennmaterial eine größere Nußanhäufung veran- laßt, ist von der Ortspolizeibehörde eine öftere Fegung anzuordnen. 8 8. Auf Schornsteine für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen, (wie Schornsteine für Fabriken, Dampfkesselfeuerungen, große Warmwasserheizungen, Ziegeleien re.) finden die Bestimmungen des § 6 keine Anwendung. Die Kreisämter haben deren Reinigung jeweilig anzuordnen, ivenn in Rücksicht auf die Art und Dauer der Feuerung, das verwendete Brennmaterial und die Lage des Schornsteins, Anzeichen dafür vorlicgen, daß solche zur Verhütung von Fenersgefahr geboten erscheint. Bei dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch deren Ausführung eine Geschäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkvhlenfeu.r erzeugten Rauches dienen, und i>l welche keine andere Holz- oder Torf-Feuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehö ig bestiegen, untersucht und, wenn nöthig, gereinigt werden, für welche Arbeit der Schornsteinfeger die im § 23 bestimmte Gebühr zu beanspruchen hat. 88 IIJ, Vorschriften über die Ausführung des Reinigens der weiten und der engen Schornsteine. § 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers itnb der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgens vorgenommen werden. Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig. Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dein Eigenthümer des Hauses ob. Wenn Ausste'göffnungen im Dache angebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen » gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen. z io. Bei dem Fegen der weiten Schornsteine muß der Schornstein bis zu seinem oberen Ende bestiegen und der darin befindliche Ruß überall, besonders auch in den Ecken, mit einer Scharre oder Kratze, ohne jedoch den Schornstein zu beschädigen, gehörig abgekratzt und darauf mit einem stumpfen Besen sauber abgekehrt werden. Sollte ein solcher Schorn, stein in so geringen Maßen oder so ungeeigneten Formen ausgeführt sein, daß er nicht überall gehörig gefegt weiden könnte, so ist dies sogleich der Polizeibehörde auf die in den §§ 30—32 angegebene Art anzuzeigen. Bei Schornsteinen, welche Absätze haben oder in welche zu Oefen und anderen Feuerungen gehörige Röhren laufen, hat der Schornsteinfeger insbesondere dafür zu sorgen, daß auf jenen Absätzen und in diesen Röhren durchaus kein Ruß liegen bleibt. 8 11- Die engen, sogenannten russischen Schornsteine müssen von ihrer oberen Mündung aus von dem darin angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste oder einem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befestigt und durch eine eiserne Kugel hin- reichend beschwert sind, gereinigt werden. Der Schornsteinfeger hat sich nach jeder Reinigung eines sogenannten russischen Schorn- steins in dessen unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabge- gangen sind, den Ruß aus der Röhre herauszunehmen und das Ausputzthürchen zu schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzthürchen besteht, ist auch dieser nach beendigter Rei- nigung zu verschließen. Das etwa verlangt werdende Verstreichen desselben mit Lehm ist nach Uebereinkunft besonders zu vergüten. M V. 89 § 12. Der in den engen, sogenannten russischen Schornsteinen sich bildende Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch Ausbrennen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmaterial (welches von dem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter zu stellen oder mit 20 Pfennigen per Schornstein zu vergüten ist), das Feuer unten anzündet und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht. Unterläßt der Schornsteinfeger während des Ausbrennens den Schornstein an seinem oberen Ende zu überwachen, so ist er deßhalb streng zu bestrafen. Vor dem Ausbrennen hat sich der Schornsteinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie namentlich auch darauf zu sehen, daß weder durch das Vorhandensein feuerfangender Gegenstände in der Nähe des Schornsteins noch durch das Herausschlagen der Flamme aus demselben Ge ahr oder Schaden entsteht. Unmittelbar nach dem Ausbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen, respective Bürste, zu fegen und sich zu überzeugen, daß der Schorn- stein durch das Ausbrennen keinen Schaden gelitten habe. Wo noch Ausputzthürchen an solchen Schornsteinen, außer den vorgeschriebenen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese während des Ausbrennens überwacht werden. Das Ausbrennen der Schornsteine hat vorzugsweise bei Schnee und nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit und starken Windes zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst geeigneter Stelle angemeldet werde. 8 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein einmaliges Ausbrennen der russischen Schorn- steine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glanzruß förderlich ist. Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glanzruß-Anhäufung wahrnehmen, so hat er mit der nächsten Reinigung oder, wenn Gefahr im Verzüge ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er das Ausbrenneu enger Schornsteine auf den Antrag des Hauseigenthümers sofort gegen die gewöhnliche Gebühr, unter taxmäßiger Vergütung für etwaige besondere Gänge außerhalb seines Wohnorts, vor- zunehmen. In den Fällen, in welchen der Schornsteinfeger sich mit Bestimmtheit von dem Nicht- vorhandensein von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem Ausbrennen des Schorn- steins abzusehen. 90 M V. IV. Controls für die Reinigung der Schornsteine. 8 14. Um sich zu versichern, daß die Schornsteine überall zur rechten Zeit gefegt werden, haben die Ortspolizeibehörden zu Ende jeden Jahres ein Verzeichniß sänuntlicher Schornsteine nach Anleitung des hier berliegenden Formulars zu fertigen und bei jedem Haus zu bemerken, wie oft die darin befindlichen Schornsteine obigen Bestimmungen zufolge (§ 6—8) im nächsten Jahre gefegt werden sollen. 8 15. Dieses Verzeichniß hat der Schornsteinfeger, sobald er zu Anfang des Jahres in den Ort kommt, bei der Ortspolizeibehörde abzuholen, die Fegung der Schornsteine, hier- nach vorzunehmen und bei jedem Haus, in welchem er die Schornsteine gefegt hat, in der für den betreffenden Monat bestimmten Spalte zu bemerken, an welchem Tag dies geschehen ist. Findet der Schornsteinfeger bei Vornahme seines Geschäfts, daß einzelne Schornsteine in diesem Verzeichniß fehlen, so hat er hiervon der Ortspolizeibehörde zum Zweck der Ergänzung des Verzeichnisses Mittheilung zu machen. 8 16. Wenn der Schornsteinfeger eine öftere jährliche Fegung der Schornsteine, als die Orts- polizeibehörde bemerkt hat, für nöthig hält, und die Hausbewohner nicht gleicher Meinung mit ihm sind, so hat er von der Ortspolizeibehörde die geeignete Verfügung zu erwirken, falls er sich aber hierbei nicht beruhigen zu können glaubt, die Sache bei dem betreffenden Kreisamt anzuzeigen. 8 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedesmal einige Tage zuvor — und zwar in den Orten, wo er seinen Wohnsitz hat, den Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe der Tageszeit, selbst anzusagen, — außerhalb seines Wohnsitzes aber der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde zur Be- nachrichtigung der Ortseinwohner anzuzeigen, um ihre Einrichtungen hiernach in der Art treffen zu können, daß der Schornsteinfeger in seinem Geschäfte nicht gehindert ist. Wenn aber auch in diesem Falle, ohne allzugroße Störung häuslicher Geschäfte re., die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte, und die alsbaldige Reinigung nicht als dringend nöthig erscheinen sollte, so kann der Schornsteinfeger, auf desfallsiges Verlangen, die Reinigung auf einige Zeit, jedoch höchstens auf 14 Tage, aussetzen. Glaubt der Schornsteinfeger auf die Verschiebung der Reinigung nicht eingehen zu können, so entscheidet die Ortspolizeibehörde darüber, ob letztere alsbald borgenommen oder ob und auf wie lange sie verschoben werden soll. M V. 91 § 18. Widersetzt sich der Hauseigenthümer oder Bewohner eines Hauses der ordnungsmäßigen Reinigung eines Schornsteins und weigert er sich in dem § 17 angeführten Falle der Ver- fügung der Ortspolizcibehörde Folge zu leisten, so hat die letztere, des Widerspruchs unge- achtet, die Reinigung zwangsweise vollziehen zu lassen. Außerdem wird derjenige, welcker sich einer solchen Widersetzlichkeit schuldig gemacht hat, nach Maßgabe des § 368 des Straf- gesetzbuchs, resp. des Artikels 146 des Polizeistrafgesetzes, bestraft, insofern nicht für sonstige dabei vorgefallene Excesse eine schwerere Strafe angedroht ist. 8 19. Sind alle Schornsteine, deren Fegung nöthig ist, in einem Ort gereinigt, so hat der Schornsteinfeger sich aus dem von der Ortspolizeibehörde erhaltenen Verzeichniß der Schorn- steine in einem Büchclchen, in welchem für jeden Monat eine oder zwei Seiten bestimmt sind, zu bemerken, wann die nächste Fegung der Schornsteine in diesen: Orte, sei es auch nur in einzelnen Häusern, vorzunehmen ist; das Verzeichniß der Schornsteine aber hat er hierauf der Ortspolizeibehörde wieder zuzustellen. Auf gleiche Weise ist bei jeder folgenden Fegung der Schornsteine zu verfahren. 8 20. Die Ortspolizeibehörde hat bei dem Zurückempfang des Verzeichnisses sogleich nachzu- sehen, ob in dcmselbeu bei jedem Schornsteine, welcher gefegt werden muß, die geschehene Fegung bemerkt ist, und da, wo dieses unterlassen ist, das Erforderliche, während der Schorn- steinfeger sich noch im Orte befindet, zu untersuchen und dafür zu sorgen, daß die etwa unterbliebene Fegung sogleich nachgeholt wird, wenn nicht nach § 17 Gründe vorhanden sind, die Fegung auf eine bestimmte Zeit auszusetzen. Auch hat die Ortspolizeibehörde, wenn der Schornsteinfeger die Fegung nicht zur rech- ten Zeit vornehmen sollte, dies dem Kreisamt anzuzeigen. 8 21. Findet sich bei Gelegenheit der Visitation der Feuerstätten oder bei einer auf Anordnung des Kreisamts durch einen fremden Schornsteinfeger vorzunehmenden Nachfegung von Schorn- steinen, daß irgendwo entweder gar nicht oder nicht gehörig gefegt worden ist, so wird der säumige Schornsteinfeger zu einer nachdrücklichen Disciplinarstrafe gezogen werden und hat die Kosten der Nachfegung zu tragen, wenn dieselbe durch seine oder seiner Gesellen Nach- lässigkeit veranlaßt worden ist. 92 V. Gebühren der Schornsteinfeger. 8 22. Für das Reinigen der Schornsteine in Kehrbezirken, welche aus mehreren Orten zu- sammengesetzt sind, dürfen die Schornsteinfeger sowohl in den Städten als auf dem Lande nicht höhere, als die in dem folgenden §23 festgesetzten Gebühren erheben. Dieselben Gebühren kommen auch für das Reinigen der Schornsteine in Orten, welche für sich allein einen oder mehrere Kehrbezirke bilden, in Anwendung, insofern nicht für diese Orte von der Ortspolizeibehörde im Einverständniß mit der Gemeindevertretung höhere Ge- bühren festgesetzt worden find. 8 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pfennige, zwei Stockwerke ff ff 15 ff drei „ ff ff 20 ff vier „ ff ff 25 ff fünf „ ff ff 30 ff und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 6 Pfennige. Diese Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung ge- bracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sogenannten russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste. Für das Ausbrennen der letzteren, einschließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen (8 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten. § 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein an- fängt, fei dies über oder unter dem natürlichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Ranchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden. 93 Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Düchern (gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheil ng haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Fegerlohns zu Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten. Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren. Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlvhns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen in Dächern ohne stockwerkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,6 Metern Höhe übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen. 8 25. Wenn in dem im § 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung der Schornstein- feger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine Gemeinde begeben muß, so hat er außer dem Fegerlohn noch eine Vergütung für seinen Gang von 40 Pfennigen für je 5 Kilometer (eine Stunde) der Entfernung seines Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Rückweg nichts verrechnen kann, in Anspruch zu nehmen. Wenn bei dieser Gelegenheit in einem Orte mehrere aufgeschobene Reinigungen vorzunehmen sind, so hat der Schornsteinfeger von jedem Haus in welchem die Reinigung der Schornsteine nachträglich vorzunehmen [ift1, 20 Pfennige für je 5 Kilometer der erwähnten Entfernung anzusprechen. Werden die verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitz des Schornsteinfegers oder in Orten, welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der Schornsteinfeger außer dem Fegerlohn für jedes Haus, in welchem die nachträgliche Fegung vorgenommen wird, eine Vergütung von 20 Pfennigen verlangen. 8 26. Die Schornsteinfeger haben sich die zum Reinigen der Schornsteine nöthigen Besen re. selbst anzuschaffen und können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Sie dürfen nur für diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unterlassen. Trinkgelder, Neujahrsgeschenke u. dgl. dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht gefordert werden. Ueberschreitungen der in § 23 festgesetzten Gebühren werden nach 8 148. 8 der Gewerbe- ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 13 94 M T § 27. Der Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter hat den Fegerlohn für sämmtliche ge- fegte und ausgebrannte Schornsteine seines Hauses an den Schornsteinfeger zu bezahlen. Die nach § 25 zu zahlenden besonderen Wegvergütungen sind von Denjenigen, welche die Verschiebung der Reinigung ihrer Schornsteine veranlaßt haben, zu bezahlen. Die Betheiligung der Miether am Fegerlohn ist als Privatsache der Uebereinkunft zwischen den Hauseigentümern oder deren Stellvertretern und den Miethern überlassen. 8 28. Wird die Bezahlung des im § 23 bestimmten Fegerlohns oder der im § 25 erwähnten besonderen Vergütung bei anfgeschobenen Reinigungen verweigert, so hat sich der Schornstein- feger an die Ortspolizeibehörde zu wenden und, wenn deren Aufforderung zur Zahlung un- wirksam bleiben sollte, das Verzeichniß der ihm verweigerten Gebühren bei derselben einzu- reichen, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisamte zur Vollziehbarerklärung und Beitreibung vorgelegt wird. VI. Besondere Obliegenheiten der Schornsteinfeger. a) In Bezug auf die Beschaffenheit der Feuerstätten und Schornsteine. 8 29. Bei dem Reinigen der Schornsteine ist auch die Beschaffenheit derselben, sowie der Feuerstätten auf das Sorgfältigste zu beachten, sowohl in Ansehung polizeiwidriger Bauart als auch der zufälligen schon vorhandenen oder leicht zu befürchtenden Beschädigungen. Die Schornsteinfeger haben sich daher mit den Vorschriften über Anlegung der Schornsteine und Feuerstätten, insbesondere mit den in der Verordnung vom 4. Februar 1857 enthaltenen Bestimmungen, genau bekannt zu machen. 8 30. Die wahrgenvmmenen feuergefährlichen Anlagen und Baugebrechen muß der Schornstein- feger nicht nur den Eigenthümern oder Bewohnern des Hauses anzeigen, sondern er hat auch ein Verzeichniß darüber zu führen und solches der Ortspolizeibehörde zur Einsicht borzulegen. Diese muß sich eine Abschrift davon fertigen, um die geeigneten Verfügungen deßhalb zu treffen, und unter das von dem Schornsteinfeger aufgestellte Verzeichniß bemerken, daß sie dasselbe gelesen habe. Wenn die Baugebrechen nicht so gefährlich sind, daß sie eine schleunige Reparatur erfordern, so hat die Ortspolizeibehörde solche bei der nächsten Feuer- visitation zu berücksichtigen und die zuzuziehenden Techniker daraus aufmerksam zu machen, auch nach Umständen eine außerordentliche Feuervisitation deßhalb zu veranlassen. M 7. 95 13* Ist eine schleunige Reparatur erforderlich, so kann solche nach vorausgegangener fruchtloser Aufforderung an den Hauseigenthümer — und zwar in Orten, für welche die Landgemeindeordnung gilt, auf berichtliche Anzeige der Ortspolizeibehörde von dem Kreisamte, in Orten, für welche die Städteordnung gilt, von dem Bürgermeister oder dem mit der Handhabung der Lokalpolizei beauftragten besonderen Beamten, — etwa nach vorher- gegangenem aber unwirksam gebliebenem pönalisirtem Polizeibefehl, zwangsweise auf Kosten des Hauseigenthümers angeordnet, und muß in diesem Falle von der Ortspolizeibehörde vollzogen werden. Wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet ist auch in Orten, in welchen die Landgemeinde- ordnung gilt, die Ortspolizeibehörde zu sofortigem Einschreiten berechtigt und verpflichtet. 8 31. Nach beendigter Reinigung der Schornsteine in seinem Kehrbezirk hat der Schornstein- feger das Verzeichniß der von ihm dabei wahrgenommenen Baugebrechen von sämmtlichen Orten seines Bezirks dem Kreisamt zu übergeben und in Ansehung der siscalischen Gebäude dem Kreisbauanit gleichmäßige Anzeige zu machen. 8 32. Sollte bei der nächsten Fegung der Schornsteine ein schon angezeigter Fehler oder Schaden noch vorhanden sein, so ist derselbe in das Verzeichniß der Baugebrechen so lange aufzunehmen, bis die Reparatur erfolgt ist, und dabei jedesural zu bemerken, daß schon früher und wann die erforderliche Anzeige deßhalb gemacht worden sei, damit das Fehler- hafte nöthigenfalls sogleich verbessert und der Säumige nach Befinden zur Strafe gezogen werden kann. d) In Bezug auf die von ihnen wahrgenommenen Uebertretungen feuerpolizeilicher Vorschriften. 8 33. Die Schornsteinfeger haben bei dem Reinigen der Schornsteine atlch darauf zu sehen, ob etwa gegen die bestehenden Vorschriften (§367. 5 und 6 des Strafgesetzbuchs und Artikel ■'■41'—151 des Polizeistrafgesetzes) feuerfangende Sachen, wie Heu, Stroh, Hanf, Flachs, Pech, Oel, Holz, Hobelspäne, Schwefel und dergleichen, sowie Pulver (Artikel 154 des Polizei- strafgesetzes) zu nahe bei deil Schornsteinen aufbewahrt, ob auf Feuerheerden, in Rauchfängen oder Kaminen, in oder auf den Oefen Holz in größerer Menge gedörrt (Artikel 173 des Polizeistrafgesetzes), oder an von Feuersgefahr nicht befreiten Stellen Hanf und Flachs gedörrt oder gehechelt re. (Artikel 161 und 164 des Polizeistrafgesetzes) oder Asche in nicht feuersicheren Behältern oder auf dem Boden eines Hauses (Artikel 172 des Polizeistrafgesetzes) aufbewahrt wird. 96 M V. Ihre desfallsigen Wahrnehmungen haben sie bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, damit von dieser wegen Entfernung der Feuersgefahr und wegen Bestrafung der stattgehabten Uebertretungen das Erforderliche eingeleilet werde. e) Bei dem Ausbruch eines Brandes. 8 34. Bei Ausbruch eines Brandes an ihrem Wohnorte oder an einem anderen Orte ihres Bezirks sind die Schornsteinfeger verpflichtet, sich unverzüglich mit ihren Geselle:: an die Brandstätte zu begeben, die in Brand stehenden und zunächst darum gelegenen Häuser, soviel immer möglich, zu besteigen und nach ihrem bestem Vermögen sowohl zur Dämpfung des Feuers als zur Verhinderung dessen weiterer Ausbreitung Hülfe zu leisten. Insbesondere sollen die Schornsteinfeger, sobald sie von dem Ausbruch eines Schornstein- brandes Kenntniß erhalten, sich unverzüglich an Ort und Stelle begeben und geeignete Maßregeln zur Verhütung größeren Schadens ergreifen. VII. Folgen von Zuwiderhandlungen der Schornsteinfeger gegen die Be- stimmungen dieses Regulativs. 8 35. Zuwiderhandlungen der Schornsteinfeger oder ihrer Gesellen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, insofern sie nicht in Gesetzen bereits mit Strafe bedroht sind, von dem Kreisamte mit angemessener Disciplinarstrafe geahndet und haben nach Befund Entziehung des Kehrbezirks und dessen Zutheilung an einen anderen Schornsteinfeger zu Folge (§ 3). Auch bleibt der Schornsteinfeger für jeden Schaden, welcher durch ihn selbst oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen re. schuldvoll verursacht worden ist, haftbar und ist, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verbunden. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die Beobachtung der Vorschriften dieses Regu- lativs genau zu überwachen und alle zu ihrer Kenntniß kommenden Nachlässigkeiten und Verfehlungen der Schornsteinfeger gegen diese Vorschriften dem Kreisamte anzuzeigen. Be- schwerden der Hauseigenthümer und Hausbewohner gegen Schornsteinfeger wegen Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs sind zunächst bei der Ortspolizeibehörde und in höherer Instanz bei dem Kreisamt anzubringen. ‘ Darm stadt, den 26. Januar 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. M r 97 Anlage zu § 14. Kreis Bürgermeisterei Verzeichnt ß der in der Gemeinde nebst Zugehör befindlichen Häuser und Schorn steine nebst Bemerkung über die im Jahr.. erforderliche und vollzogene Reinigung der letzteren. Straße. r-» =G L r-> £5 Namen der Eigenthümer. C d O. L ^ wo ö C* <5$ Anzahl der erforder lichen Reini gungen. Tage der vollzogenen Reinigungen. Be merkungen. 5-* G J=S rr G 5-> G 5S 5-» vQ ÖD s-> s. ‘5 PS *3 er? 3s" G) PS wO s 3- © r-> sQ _o Q g vO 3 & O 5-5 vO K % ' • 98 M v Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal. Am 18. Juli v. I. gerieth der des Schwimmens unkundige Kappenmachergeselle Hein- rich Schneider aus Friedberg, jetzt Rekrut in der siebenten Compagnie des vierten Infanterie- Regiments Nr. 118, bei dem Baden in der Lahn unfern der Sauerbier'schen Mühle bei Gießen in eine sehr tiefe Stelle und war bereits dem Ertrinken nahe, als der Scribent Carl B ertling aus Gießen, welcher, mit Ankleiden beschäftigt, am Ufer saß, dem Ertrinkenden nachschivamm, ihn erfaßte und glücklich an eine Stelle des Flusses brachte an welcher er außer Gefahr war. Seine Königliche Hoheit-der Großherzog haben dem Carl Bertling aus Gießen für diese menschenfreundliche, von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr ausgeführte That das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 26. Januar 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. S t a r ck. v. Gagern. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 2. Februar dem zweiten Präsidenten des Oberconsistoriums Gustav Adolph Freiherrn von Lehmann, in Anerkennung seiner treuen und ersprießlichen Dienste, das Comthnrkreuz 1l. Klasse des Philippsordens, — und 2) am io. Februar dem Ministerialrath im Ministerium des Innern Geheimerath Heinrich Fischer das Ritterkreuz 1. Klasse des Ludewigs-Ordens — zu verleihen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. Januar dem Schullehrer Adam Faustmann zu Lörzweiler, im Kreise Oppenheim, die erste Schulstelle zu Nackenheim, im Kreise Oppenheim, 2l am 22. Januar dem Schulamts-Aspiranten Friedrich Weiß aus Hou orf, un Kreise Schotten, die dritte Schulstelle zu Rodheim vor der Höhe, im Kreise Fne erg und 31 am 29. Januar dem Lehrer an der Gemeinde-Schulstelle zu Pfafsen-Beerfur h, nn Kreise Er- bach, Heinrich Kno bloch, die erledigte evangelische Schulstelle zu Wolfsheim, im Kreise Oppen- heim — zu übertragen; M 99 4) am 30. Jauuar den von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein zum Lehrer an der Real- schule zu Offenbach präsentirten Gymnasiallehramts-Accessisten vr. Otto D e r s ch aus Ortenberg, im Kreise Büdingen, — und den von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birsteiu auf die Ele- meutarlehrerstelle au der Realschule zu Offenbach präsentirten Schulamts-Aspiranten Christian Ludwig Stahl aus Usingen, im Königreiche Preußen, unter Belassung in der Kategorie,der Volksschullehrer, für diese Stelle — zu bestätigen; 5) am 1. Februar dem Schulamts-Aspiranten Emil Walther aus Villingen, im Kreise Gießen, die zweite Schulstelle zu Wölfersheim, im Kreise Friedberg, zu übertragen; 6) am 2. Februar den Pfarramts-Candidaten Ludwig Walz aus Lich, im Kreise Gießen, zum Lehrer an dem Gymnasium zu Darmstadt, — 7) an demselben Tage den Rath bei dem Administrativ-Justizhof, Geheimen Regieruugsrath Maxi- milian Freiherrn von Preuschen, unter gleichzeitiger Verleihung des Charakters als Ge- heimer Oberconsistorialrath, zum weltlichen Mitglied und Rath bei dem Oberconsistorium — und den Dekan und evangelischen Pfarrer zu Rüffelsheim, im Dekanate Groß-Gerau, Victor Habicht, zum geistlichen Mitglied und Rath bei dem Oberconsistorium und in dieser Eigen- schaft zum Superintendenten der Superinteudentur Gießen — zu ernennen, und dem weltlichen Mckgliede und Rathe bei dem Ober-Consistorium, Negierungsrath Ludwig Strecker, den Amtstitel „Oberconsistorialrath" zu verleihen. 8) am 4. Februar dem Schulamts-Aspiranten Heinrich Karl Konrad Horst aus Rieder-Gemün- den, im Kreise Alsfeld, eine Lehrerstelle an der Gemeinde-Schule zu Oppenheim — zu über- tragen ; 9) an demselben Tage den Kauzleidiener-Gehülfen bei dem Ministerium des Innern, Georg Blös er, zum zweiten Kanzleidiener bei genanntem Ministerium, — den Polizeidiener Johann Peter Eg ly zu Gießen zum Kreisdiener bei dem Kreisamte Gießen — und den Gerichts- Accessisten vr. Wilhelm Wenck zum Hofgerichts-Advokaten und Procurator bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg, — 10) am 12. Februar den Hofgerichtsrath bei dem Hofgerichte der Provinz Starkenburg, August Weber, zum Ministerialrath im Ministerium des Innern, — den Hofgerichts-Asseffor bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen, Otto Becker, zum Hvfgerichtsrath bei diesem Gerichtshof, — 11) am 13. Februar den Vortragenden Rath in dem Ministerium des Innern, Geheimen Negie- rungsrath vr. Bernhard Jaup, zum Ministerialrath im Ministerium des Innern — und den Landgerichts-Asseffor bei dem Landgericht Darmstadt und Richter bei dem Bezirksstrafgericht daselbst, Wilhelm Heinzerling, zum Hofgerichtsrath bei dem Hofgerichte der Provinz Starken- burg — zu ernennen. Versetzungen in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 26. Januar den Kreisarzt des Kreismedicinalamtes Wald-Michelbach, vr. Nikolaus Kubin, dis zur Wiederherstellung seiner geschwächten Gesundheit auf sein Nachsuchen, — und 2) am 2. Februar den zweiten Präsidenten an dem Oberconsistorium, Gustav Adolph Freiherrn von Lehmann, unter Bezeigung der Allerhöchsten Zufriedenheit mit seinen treuen und er- sprießlichen Diensten — in den Ruhestand zu versetzen; 100 M r 3) am 10. Februar deu Ministerialrath im Ministerium des Innern, Geheimerath Heinrich Fischer, auf sein Nachsuchen unter Bezeigung der Allerhöchsten Zufriedenheit mit seinen lang- jährigen treuen und ersprießlichen Diensten bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen, denselben auch von dem Vorsitze in der Ober-Medicinal-Direction zu entheben. Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 29. Januar den Schullehrer an der 4. Schulstelle zu Groß-Bieberau, im Kreise Dieburg, Peter Vetter, von der ihm übertragenen 3. Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, auf sein Nachsuchen zu entheben und ihn an seiner bisherigen Stelle zu belassen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die zweite Schulstelle zu Nieder-Ohmen, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 685 M. 71 Pf. (400 fl.); 2) die erste Schulstelle zu Grebenau, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. (450 fl.); 3) die mit einem Theologen zu besetzende erste Knabenschulstelle zu Lauterbach mit einem jährlichen Gehalte von 13 71 M. 43 Pf. (800 fl.) Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 5. Januar der sustentirte Grenzaufsehr Johannes Schäfer zu Kirtorf; 2) am 13. Januar der pensionirte Forstwart Wolf zu Eichelsachsen; 3) am 14. Januar der Großherzogliche Leibarzt vr. Weber zu Darmstadt; 4) am 16. Januar der pensionirte Brückengelderheber Johannes Habermehl zu Gernsheim; 5) am 25. Januar der pensionirte Kreisveterinärarzt Jakob Ritzel zu Bensheim; 6) am 31. Januar der Großherzogliche Kreiswundarzt des Kreismedicinalamts Bingen vr. Aloys Christian Causö zu Gensingen; 7) an demselben Tage der evangelische Pfarrer Christian Friedrich Benkard zu Dortelweil; 8) am 7. Februar der Großherzogliche Revicrförster a. D. Andreas Billhardt zu Bingen. Berichtigung. In der Nr. 5 S. 67 Zeile 18 v. o- ist zu lesen statt Kronen-Ordens 1. Klasse: „Kronen-Ordens 2. Klasse". lül Großherzoglich Hessisches Re Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Eintheilung des Großherzoglhmns in Landivehr-Bezirke betreffend.— 2) Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken betreffend. 3) Bekanntmachuna, die Ergebnisse der Vermattung des allgemeinen evangelischen Kirchensonds vom Jahre 1873 betreffend. — 4) Abmesenheitsertlärung. — 5) Namensveränderung. — 6) Ertheilung eme-Effmdungs- patente?. — 7) Diensinachrichten. — 8) Ruhestandsveisetznng. — Sterbesälle. Bekannt m a ch rr g, die Eintheilnng des Großherzogthums in Landwehr-Bezirke betreffend. In Folge der in der Eintheilnng der Kreise in den Provinzen Starkenbnrg und Ober- hessen stnttgehabten Aenderu'ngen ist an Stelle der durch die Bekanntmachung vom 22. Januar 1872 — Regierungsblatt Seite 21 — veröffentlichten Landwehr-Bataillons- und Compagnie- Bezirks-Eintheilung die nachstehend veränderte Eintheilung des Großherzoglhmns in Landwehr- Bataillons- und Compagnie-Bezirke angeordnet worden, wonach die Landwehr-Bataillons-Bezirke mit der nkuen Umgränzung der ihnen zugetheilten Kreise zusammenfallen, die Landwehr- Eompagnie-Stationen Grünberg, Nidda, Neustadt und Lindenfels aufgehoben und Compagnie- Stationen zu Lich, Reinheim, Höchst i. O. und Wald-Michelbach errichtet worden fiub. Es wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 12. Februar 1875. Großherzvgliches Ministerium des Innern, v. Starck. g i e r u n l Darmstadt, am 25. Februar 1875. Rautenlntsch. 102 M 8- Landwehr-Reziiks-Einltieitung für das Großherzogthum Hessen. Armee- Corps. Divi sion. Infan terie-Bri gade. Landwehr- Kreise. Compagnie- Stations-Orte. Regiment. Bataillon. O & & rv iO Oi Jr d *<35 O «■>=> >ö> 02 Q ® 05 I. Größt). Hes- sisches Nr. 115 1. (Darmstadt l.) Darmstadt. Offenbach. 1. Darmstadt. 2. 3. Offenbach. 4. 2. (Friedberg.) Friedberg. Büdingen. Friedberg. 1. Friedberg. 2. Büdingen. 3. Vilbel. 2. Großh. Hes- sisches Nr. 116. (Gießen.) Gießen. Alsfeld. Lauterbach. Schotten. 1. Gießen. 2. Lich. 3. Alsfeld. 4. Lauterbach. 5. Schotten. o 3. Großh. Hes- I. Dieburg. 1. Dieburg. sisches Nr. 117. (Darmstadt II.) 2. Neinheim. o> Bensheim. 3. Bensheini. Groß-Gerau. 4. Groß-Gerau. vH d <35 fH 2. Erbach. 1. Höchst i. O. J-» Z- (Erbach i. O.) 2. Erbach i. O. <1> ;©■ Heppenheim. 3. Wald-Michelbach. 02. Q *^5 O 4. Heppenheim. J-» © C-> •2 02 p 4. Großh. Hes- 1. Mainz. 1. Mainz. © Isches Nr. 118. (Mainz.) 2. „ oi Bingen. 3- Bingen. o lO 2. Worms. I. Worms. (Worms.) 2. Osthofen. Oppenheim. 3. Oppenheim. Alzey. 4. Alzey. M 8- 103 Einlheitung unö Mmerirung der Landmehr-Rezirks-Lompagnieen. 1. Großherzoglich Hessisches Landwehr-Regiment Nr. 115. 1. Bataillon (Darmstadt I.) 1. Compagnie: Darmstadt, bestehend aus der Stadt Darmstadt. 2. Compagnie: Darmstadt, bestehend aus den übrigen Orten des Kreises Darmstadt. 3. Compagnie: Offenbach, bestehend aus dem Landbezirk des Kreises Osfenbach. 4. Compagnie: Offenbach, bestehend aus der Stadt Offenbach. 2. Bataillon (Friedberg.) 1. Compagnie: Friedberg, bestehend aus den zum Kreise Friedberg gehörenden Orten: Bad-Nau- heim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach v. d. Höhe, Fauerbach b. Friedberg, Friedberg, Friedberger Burgwald, Gambach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzcnberg, Nieder-Mörlen, Nieder-Weisel, Ober-Mörlen mit Hasselheck, Ockstadt mit Straßheim, Oes, Oppershofen, Ostheim, Osten- Heim, Pohl-Göns, Reichelsheim, Nockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Tcais-Münzen- berg, Weckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach. 2. Compagnie: Büdingen, bestehend aus dem Kreise Büdingen. 3. Compagnie: Vilbel, bestehend aus den zum Kreise Friedberg gehörenden Orten: Astenheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Gräfenrod, Dortelweil, Groß-Karben, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kloppenheim, Mastenheim, Nieder-Eclenbach, Rieder-Esch- bach, Rieder-Florstadt, Riedcr-Rosbach, Rieder-Wöllstadt, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Rosbach, Beinhards, Ober-Wöllstadt, Okarben, Petterweil, Rendel, Rodheim, Staaden, Stammheim, Vilbel, Wickstadt. 2. Großherzoglich Hessisches Landwehr-Regiment Nr. 116. 1. Bataillon (Gießen.) 1. Compagnie: Gießen, bestehend aus den zum Kreise Gießen gehörenden Orten: Allen- dorf a. d. Lumda, Allertshausen, Alten-Buseck, Annerod, Beltershain, Berörod, Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Heibertshausen. Geilshausen, Gießen (Schiffenberg mit Herrnwald), Göbelnrod, Groß-Buseck, Grünberg, Hattenrod, Harbach, Heuchelheim, Kestelbach, Klein-Linden, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lollar, Lumda (Groß- und Klein-Lumda), Mainzlar, Odenhansen (Appenborn), Oppenrod, Llueckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, RüdingShanseu, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Staufenberg (Friedelhansen), Stangenrod, Stcckhausen, Trais d. Lumda, Trohe, Weickartshain, Weitershain, Wicseck, Winnerod. 2* Compagnie: Lich, bestehend ans den zum Kreise Gießen gehörenden Orten: Albach, Allcn- dorf a. p, Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettinghausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lang- Göns, Leihgestern, Lich (Albacher Hof). Kolnhausen, Mühlsachsen, Münster, Musehenheim (Hof-Güll), Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Ringelshausen, Rodheim (Graß), Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Watzenborn mit Steinberg. 14* 104 3. Compagnie: Alsfeld, bestehend aus dem Kreise Alsfeld. 4. Compagnie: Lauterbach, bestehend aus dem Kreise Lauterbach. 5. Compagnie: Schotten, bestehend aus dem Kreise Schotten. 3. Großherzoglich Hessisches Landwehr-Regiment Nr. 117. 1. Bataillon (Darmstadt II.) 1. Compagnie: Dieburg, bestehend aus den zum Kreise Dieburg gehörendeu Orten: Altheim, Altheimer Wald, Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen, Eichen, Groß-Zimmern, Gundernhausen, Har- pertshausen, Harreshausen, Hergershausen, Kleestadt, Klein-Umstadt, Klein-Zimmern, Langstadt, Messen- Hausen, Mosbach, Münster, Nieder-Roden, Ober-Roden, Radheim, Richen, Schaafheim, Schlierbach, Semd, Sickenhofen, Urberach. 2. Compagnie: Neinheim, bestehend aus den zum Kreise Dieburg gehörenden Orten: Allerts- hofen, Asbach, Billings, Braudau, Brensbach, Dorndiel, Ernsthofen, Frankenhausen, Fränkisch-Crumbach, mit ^ Bierbach, Erlau, Güttersbach und Michelbach, Frau-Nauses, Georgenhausen, Groß-Bieberau mit Hippelsbach, Groß-Umstadt, Habitzheim, Hercheurode, Hering, Heubach, Hoxhohl, Klein-Bieberau, Lengfeld mit Zipfen, Lichtenberg mit Obernhausen, Lützelbach, Meßbach, Neunkirchen, Neutsch, Nieder- Klingen, Nieder-Modau, Niedernhausen, Nonrod, Ober-Klingen, Ober-Modau, Ober-Nauses, Raibach, Reinheim mit Illbach, Rodau mit Hottenbacher Hof, Nohrbach, Schloß Nauses, Spachbrücken, Steinau, Ueberau, Webern, Wembach mit Hahn Coloniewald, Wersau mit K Bierbach, Wiebelsbach, Zeilhard, mit Z Dilshofen. 3. Compagnie: Vensheim, bestehend aus dem Kreise Bensheim. 4. Compagnie: Groß-Gerau, bestehend aus dem Kreise Groß-Gerau. 2. Bataillon (Erbach). t. Compagnie: Höchst i. O. bestehend aus den zum Kreise Erbach gehörenden Orten: Affhöllerbach (Kilsbach, Stierbach), Annelsbach, Birkert Breuberger Seits, Birkert Habitzheimer Seits, Vockenrod, Böllstein, Breitenbrunn, Dusenbach, Eberbach, Etzen-Gesäß, Forstel, Frohnhofen, Fürstengrund, Groß-Gumpen, Gumbersberg, Haingruud, Hainstadt mit Rosenbach, Hassenroth, Hembach, Hetschbach, Höchst, Höllerbach, Hummetroth, Kimbach, Kirch-Brombach mit Balsbach, Kirch-Beerfurth, Kleiu-Gumpen, König, Langen-Brombach Breuberger Seits, Laugen-Brombach Fürstenauer Seits, Lützel-Wiebelsbach, Mittel-Kinzig, Momart, Mühlhausen, Mümling-Crumbach, Neustadt, Nieder-Kainsbach, Nieder-Kinzig, Ober-Gersprenz, Ober-Kainsbach, Ober-Kinzig, Ober-Kleingumpen, Rehbach, Pfaffen-Beerfurth, Pfirschbach, Rai-Breitenbach, Reichelsheim, Rimhorn, Sandbach, Seckmauern, Unter-Gersprenz, Unter-Ostern, Viel- brunn (mit Brem-Hof, Brunnthal, Haiuhaus), Wald-Amorbach, Wallbach, Weiten-Gesäß, Zell, 'Erbacher- Forst, Rev. Zell. 2. Compagnie: Erbach i. O. bestehend aus den zum Kreise Erbach gehörenden Orten:>»Airlen- bach, Affelbrunn, Beerfelden, Bullau mit Bullauer-Eutergrund, Dorf-Erbach, Ebersberg, Elsbach, Erbach, Erbuch, Erlenbach, Ernsbach, Erzbach, Etzean, Eulbach, Falken-Gesäß, Gammelsbach, Günterfürst, Gütters- bach, Haisterbach, Hebstahl, Hesselbach (Eduardsthal), Hetzbach (Bullauer Forst mit Gotthardshütte, Krähenburg und Reisenkreuz), Hüttenthal, Kailbach jenseits Lauerbach, Michelstadt, Ober-Finkenbach mit Hinterbach u. Falkengesäßer Forst, Olfen, Ober-Hiltersklingen, Ober-Mossau, Ober-Ostern, Ober-Sensbach, Ober-Hainbrunn, Raubach, Rohrbach (Neichenberger Forst), Roßbach, Rothenberg mit Kortelshütte, M & 105 « Schöllenbach mit Kailbach diesseits Schönnen, Steinbach, Steinbuch mit Nendorf, Stockheim, Unter- Finkenbach, Unter-Hiltersklingen, Unter-Mossau, Unter-Sensbach, Würzberg mit Mangelsbach und Würzberger Eutergrund, Erbacher Forst, Rev. Eulbach. 3. Compagnie, Wald-Michelbach, bestehend aus den zum Kreise Heppenheim gehörenden Orten: Affolterbach, Aschbach, Darsberg, Dürr-Ellenbach, Gadern, Gorxheim mit* Kunzenbach, Gras-Ellenbach, Grein, Hammelbach, Hartenroo, Hirschhorn, Hornbach, Kocherbach, Kreidach, Langenthal, Löhrbach mit Buch-Klingen, Lützelbach, Mackenheim, Mörlenbach (mit Bettenbach, Groß-Breitenbach und Nieoer-Mnm- bach), Neckar-Hausen, Neckar-Steinach, Nieder-Liebersbach, Ober-Abtsteinach, Ober-Liebersbach, Ober- Mumbach mit Geisenbach, Ober-Scharbach, Ober-Schönmattenwag, Reisen mit Schimbach, Siedelsbrunn, Trösel, Unter-Abtsteinach, Ober-Flockenbach mit Eicheloerg, Ober-Scharbach, Ober-Schönmattenwag mit Corsiea, Ludwigsdorf und Schönbrunn, Vöckelsbach mit Schnorrenbach, Wahlen, Wald-Michelbach mit Ober-Mengelbach, Weiher, Zotzenbach mit Unter-Mengelbach. 4. Compagnie, Heppenheim, bestehend aus den zum Kreise Heppenheim gehörenden Orten: Albersbach mit Kreiswald, Birkenau, Bonsweiher, Brombach, Ellenbach, Erbach, Erlenbach, Eulsbach, Fahrenbach, Fürth mit Alt-Lech lern, Heppenheim, Jgelsbach, Kallstadt, Kirsch-Hausen, Kröckelbach, Krum- bach, Kürnbach, Lauten-Weschnitz, Linnenbach, Lörzenbach, Mit-Lechtern, Mittershausen mit Scheuerberg, Ober-Hainbach, Ober-Laudenbach, Rimbach und Lützel-Rimbach und Münschbach, Rohrbach, (Bürger- meisterei Birkenau), Sonderbach, Steinbach, Unter-Hambach, Viernheim, Wald-Erlenbach, Weschnitz, Wimpfen a. B., Wimpfen i. Th. (Hoheifftadt, Helmhof im Forstbezirk Finkenhof). 4. Großherzoglich Hessisches Landwehr-Regiment Nr. 118. 1. Bataillon (Mainz). 1. Compagnie: Mainz, bestehend aus der Stadt Mainz. 2. Compagnie: Mainz, bestehend aus den übrigen Orten des Kreises Mainz. 3. Compagnie: Bingen, bestehend aus dem Kreise Bingen. 2. Bataillon (Worms). 1. Compagnie: Worms, bestehend aus den zum Kreise Worms gehörenden Orten: Worms, Dalsheim, Heppenheim a. d. W., Herrnsheim, Hochheim, Hohen-Sülzen, Horchheim, Kriegsheim, Leisel- heim, Mölsheim, Mörrstadt, Monsheim, Neuhausen, Nieder-Flörsheim, Ober-Flörsheim, Offstein, Pfedders- heim, Pfifstigheim, Wachenheim, Weinsheim, Wies-Oppenheim. 2. Compagnie: Osthofen, bestehend aus den zum Kreise Worms gehörenden Orten: Osthofen, Abenheim, Alsheim mit Hangen-Wahlheim, Bechtheim, Bermersheim, Blödesheim, Dittelsheim, Dorn- Dürkheiin, Eich, Eppelsheim, Gimbsheim, Gandersheim mit Enzheim, Gundheim, Hamm, Hangen-Weisheim, Heßloch, Ibersheim, Frettenheim, Mettenheim, Monzernheim, Rhein-Dürkheim, Westhofen. 3. Compagnie: Oppenheim, bestehend aus dem Kreise Oppenheim. 4. Compagnie: Alzey, bestehend aus dem Kreise Alzey. 106 M 8. Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 9. December 1841 (Regierungs- blatt Nr. 39) und vom 15. August 1867 (Regierungsblatt Nr. 35) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Uebergangsstraßen von Ofsstein nach Obrigheim, sowie „ „ „ Groß-Nied esheim aufgehoben worden sind. Darmstadt, den 19. Februar 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1873 betreffend. Auf Grund der abgeschlossenen Rechnung werden die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1873 in nachstehender Uebersicht zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 6. Februar 1875. Großherzogliches Ober-Consistorium. Kritzler. Jost. .m 8. 107 Einnahme. I fl- kr. 1) Beiträge der evangelischen Kirchen- und milden StiftungSfondS 22000 — 2) Zinsen aus Depositen und Vorlagen 123 27 3) Verschiedene Einnahmen 262 41 4) Kassevorrath 5330 49 5) Rückstände aus vorderen Jahren * • • 5710 22^ Summe aller Einnahmen 33427 19} Ausgabe. 1) Gehalt des Rechners .... 400 2) Lwbgebühren der Districtseinnehmer. 428 12 3) Besondere Belohnungen, Taggelder rc. 444 47 4) Porto, Botenlohn .... 5) Für Zeitschriften, Bücher rc.. 30 15 30 6) Besoldungen der Pfarrvicare 12191 10} 7) Aufwand für die evangelischen Decanate tz 1. Bureaukosten 1150 fl. — kr. § 2. Für Aktenschränke 107 „ 8 „ 8 3. Zuschüsse zu den Dekanatsbibliotheken 840 „ — „ 2097 8 8) Syndicatskosten § 1. Besoldungen der Stiftungs-Anwälte 1271 fl. 40 kr. 8 2. Jnsinuationsgebühren . 4 „35 „ 8 3. Deserviten und Auslagen 39 „ 28 „ 1315 43 9) Pensionen ...... — 10) Kosten von Disciplinar-Untersuchungen 2 51 11) Zuschüsse in andere Kassen 8 674 38} 12) Uneinbringliche Posten, Nachlässe 44 49 13) Verschiedene Ausgaben ' - " — Summe aller Ausgaben 25615 18} Abschluß. Die Gesammt-Einnahme beträgt *... 33427 19} if „ -Ausgabe „... 25615 18} und dieser besteht: Verglichen, bleibt Rest 7812 $ 4 a. in liquidirten Ausständen - 5710 fl. 22z kr. b. in baarem Vorrath . 2084 „ 16z „ e. in Vorlagen .... 17 „ 22 „ Summe wie oben 7812 fl. — } kr. 108 8. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Alzey vom 4. Februar 1875 wurde behufs demnächstiger Abwesenheitserkläruug des zu Osthofen geborenen und heimathsberechtigten Bäckers Balthasar Huxel das Zeugenbeweisverfahren angeordnet. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 20. Januar der Sophie Reichert von Etzean zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Uhrig führe. Ertheilung eines Erfindungspatentes. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 8. Februar den Maschincnfabrikanten Gebrüder Heim in Offenbach auf deren Nachsuchen ein ErfiudungSpatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction einer Satinir-Schnellpresse für Buchdruckereien, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Um- fang des Großherzogthums zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 10. Februar dem Jaeob Reinmuth aus Osthofen das Patent als Geometer 1. Klaffe für den Kreis Worms, — und dem Heinrich Schmirmund aus Brauerschwend das Patent als Geometer 1. Klasse für den Kreis Mainz — zu ertheilen. R u h e st a n d s v e r s e tz u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 10. Februarlen Steueraufseher Martin Müller bis zur Wiederherstellung seiner Gesund- heit in den Ruhestand zu versetzen. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 11. Februar der katholische Lehrer Nicolans Picard zu Biblis; 2) am 15. Februar der Großherzogliche Landrichter Ludwig Eckstorm zu Groß-Umstadt. 109 15 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. —^ Darmstadt, am 8. März 1875. Inhalt: Rechnungs-Ablage über die Verwendung der sür das Jahr 1872 in dem Großherzogthum Hegen ausgeschriebenen Brandentschädigungsbeiträge. Rechnungs-Ablage über die Verwendung der für das Jahr 1872 in dem Großherzogthnm Hessen ausgeschriebenen Brandentschädigungsbeiträge. Die Unterzeichnete Behörde bringt in der Anlage die, von dem Rechner der Großher- glichen Brandversicherungskasse für das Jahr 1872 ausgestellte, von Großherzoglicher Ober- Rechnungskammer am 26. October 1874 abgeschlossene, Braudversicherungskasse-Rechnung des Großherzogthums Hessen verordnungsmäßig zur öffentlichen Kenntniß. Darm st ad t, den 14. December 1874. Großherzogliche Brandversicherungs-Commission. Maurer. Krömmelbein. m -. TU r/'jlif Willistp$ *ri;:op3Ääoi® , 1 "' ■ "'' ■ ■■ ■ “ ■■ ' •' , ^ | 4 ^ ■■ •-. a - ^ - E irüySIV mrv u ■ 1 fl. Einnahme. 1) Kassevorrath nach dem Abschlusie der vorigen Rechnung, Seite 4 3 der An- läge zum Regierungsblatt Nr. 9 von 1874 2) Aus Revisionsbemerkungen zu vorhergegangenen Rechnungen 3) An Ausständen aus vorderen Jahren, Seite 43 der Anlage zum Regierungs- blatt Nr. 9 von 1874 4) An ausgeschriebenen Beiträgen für 18 72, und zwar: von je 100 fl. Ver- sicherungscapital, 6 kr. Beitrag — Regierungsblatt Nr. 19 von 1873: Aus der Provinz Oberhessen: Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren. 103603 fl. 33^ kr. Ueberschüsse.. 11 „ 59z „ 103615 fl. 32Z kr. (Brandversicherungscapital 103,603,5 60 fl.) Aus der Provinz Starkenburg: Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren. 140474 fl. 28^ kr. Ueberschüsse... 5 „ 25f „ 140479 fl. 54| kr. (Brandversicherungscapital 140,474,480 fl.) Aus der Provinz Rh ein Hessen: Beiträge, einschließlich der Erheb- und Repartitionsgebühren. 130218 fl. 53z kr. Ueberschüsse... 11 „ 15 „ 130230 fl. 8^ kr. (Brandversicherungscapital 130,218,890 fl.) (Das Gesammtbrandversicherungscapital, welches dem Ausschlage zu Grunde gelegt wurde, beträgt 374,296,930 fl.) 5) Aufgenommene Kapitalien ........ 6) Zurückerhobene Depositen, und zwar: Rest-Depositum aus 1871 50000 fl. Depositen aus 1872 29 5000 „ Anm. Von den in 1872 laut Ausgabe deponirten 340,000 fl. waren zur Zeit des Bücherschlusses noch 45,000 fl. uuerhoben, welche nun in das Rechnungsjahr 1873 übertragen werden. 7) Zinsen von ausstehenden Capitalien, Depositen und vorläufig hinterlegten Entschädigungen: a- Von Depositen bei Großherzoglicher Staatsschulden- Tilgungskafie 15964 fl. 10 kr. d. Zinsen zu 3°/o von 500 fl. Rest-Entschädigung der Stadt Darmstadt, wegen des Brandes daselbst am Reg.-Blatt 1875. 657655 11 374325 345000 1 4 21. Juli 1870, welcher Betrag vom 18. Septem- ber 18 72 bis 6. Februar 1874 bei Großherzog- licher Staatsschuldeu-Tilgungskasse hinterlegt war, für die Zeit vom 18. November 1872 bis einschließ- lich 5. Februar 1874, also von 1 Jahr 2£§ Mo- naten. ....... fl. kr. 18 fl. 15 kr. c. Zinsen zu 3# von 3 35 fl. Brandentschädigung des Jacob Ganter zu Wies-Oppenheim, wegen des Bran- des zu Horchheiin am 22. Juli 1870, welcher Be- trag vom >8. September 18 72 bis 11. September 1 873 bei Großherzoqlicher Staatsschuldentilgungs- kasse hinterlegt war, für die Zeit vom 18. Novem- ber 18 72 bis einschließlich 10. September 1873, also von Monaten.... 8 „ 11 <1. Zinsen zu 3Z von 400 fl. Restentschädigung des Jacob Grein zu Petterweil, wegen des Brandes da- selbst am 1. August 1871, welcher Betrag vom 19. Juli 1873 bis Ende Mai 18 74 bei Groß- herzoglicher Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt war, für die Zeit vom 17. September 1873 bis Ende Mai 18 74, von 8§K Monaten... 8 „ 28 15999 4 8) Aus verschiedenen Quellen: § 1. Ersatz geleisteter Entschädigungen: a. Von Karl Groos zu Homberg an der Ohm, Ersatz der wegen des Brandes daselbst am 11. October 18 72 bezahlten Brandentschädigung 27 fl. — kr. b. Von Heinrich Klein II. zu Landen- hausen, Ersatz der wegen des Bran- des daselbst am 3/4. August 18 72 bezahlten Brandentschädigung und Abschätzungskosten... 39 „ 30 „ 66 fl. 30 kr. 66 30 9) Entschädigungen, bei Großherzoglicher Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt: Des Depositions- scheins K td ^ b) (£) 831 1832 2176 740 960 893 900 Datum. 2 5. Mai 1859 2 6. Juni 1862 2 2. Juli 1862 28. Mai 1863 5. Juli 1866 10. Juli 1867 23. Juli 1868 Bezeichnung der Brände und Namen der Beschädigten. Betrag der hinterlegten Entschädig- ungen. Betrag der zurückerhobe- nen Ent- schädigungen. Ans dem Rechnungsjahre 1 8 5 7: Brand zu Weickertshain, Kreises Grünberg, am 14. März 185 7. Johannes Schmidt 11 fl. 200 kr. ■ fl. kr. Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 0: Brand zu Oppenheim, am 20/21. Januar 18 60. Georg Hildebrand zu Osthofen. Brand zu Grüningen, Kreises Gießen, am 5. Juli 1860. Heinrich Marsteller III.... 27800 200 Aus dem Rechnungsjahre 18 6 1: Brand zu Ober-Flörsheim, Kreises Worms, am 16. November 18 61. Evang. Gemeinde Ober-Flörsheim 2800 Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 4: Brand zu Lützel-Wiebelsbach, Kreises Neustadt, am 22. Juli 1864. Adam Cnders II 200 Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 5: Brand zu Osthofen, Kreises Worms, am 9. October 186 5. Adam Brehms Wittwe... 350 Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 6: Brand zu Nierstein, Kreises Oppen- heim, am 20. August 1 86 6. Heinrich Maurer 100 4 Des Depositions scheins Bezeichnung der Brände Betrag der Betrag der hinterlegten zurückerhobe- & und Namen der Beschädigten. Entschädig- nen Ent- SS ^ tfl Darum. ungen. schädigungen. ! 962 6. August Brand zu Marienborn, Kreises fl. kr. fl. 1868 Mainz, am 29./30. November 1866. Jacob Schwalbach II 200 — Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 8: 1108 29. August Brand zu Nieder-Weisel, Kreises 1870 Friedberg, am 8. Juni 1868. Jacob Wilhelm Küchel in Butzbach. 438 51 - Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 9: 1050 3. Juli Brand zu Wald-Michelbach, Kreises 1871 Lindenfels, am 2 2-/23. Novem- ber 1 869. Johann Peter Johann's Ehefrau Anmerkung. Hierauf sind vor- 491 — lagsweise bezahlt worden 191 fl. 1069 5. Juli Brand zu Wenings, Kreises Bü- 1871 dingen, am 12. October 1869. Johannes Häuser's Wittwe.. 97 30 Heinrich Lang 97 30 Adam Schwab 111 195 — 1262 25. Juli Brand zu Hohen-Sülzen, Kreises 1871 Worms, am 30. September 1869. Johannes Dörrschuck II.... 200 — Aus dem Rechnungsjahre 1 8 7 0: 1208 18. Septbr. Brand zu Darmstadt, am 21. Juli 1872 1870. Stadt Darmstadt 500 — in Einnahme • •• ••• ••• ... 500 — 1203 18. Septbr. Brand zu Ober-Olm, Kreises Mainz, 1872 am 4. Juli 1870. ' fl. kr. Des K U si K bi «-V Depositions scheins Datum. Bezeichnung der Brände und Namen der Beschädigten. Betrag der hinterlegten Entschädig- ungen. Betrag der zurückerhobe- nen Ent- schädigungen. fl. kr. fl. kr. Lehrer Philipp Knab .... 250 — Michael Hembes V 1300 — 1207 18. Septbr. Brand zu Planig, Kreises Alzey, 1872 am 2 3. October 18 70. Heinrich Schneider 1 1300 1205 18. Septbr. Brand zu Horchheim, Kreises Worms, 1872 am 22. Juli 1870. Jacob Ganter in Wies-Oppenheim 335 in Einnahme 335 _ 1202 1 8. Septbr. Brand zu Ibersheim, Kreises Worms, 1872 am 3./4. Juni 18 70. Jacob Forrer II. ..... 1700 -— Heinrich Forrer IV 200 — Anmerkung. Diese 200 fl. sind abschläglich bezahlt. 1204 18. Septbr. Brand zu Neuhausen, Kreises Worms, 1872 am 9. October 18 70. Katholische Gemeinde Neuhausen. 500 — Aus dem Rechnungsjahre 18 7 1: 901 19. Juli Brand zu Petterweil, Kreises Bil- 1873 bel, am 1. August 1871. Jacob Grein 400 in Einnahme ... 400 904 19. Juli Brand zu Bensheim, am 26. De- 1873 cember 1871. Leopold Bendheim 2200 __ 903 19. Jnli Brand zu Essenheim, Kreises Mainz, 1873 am 14. und 16. November 1871. Johann Wagner VI 100 — 902 19. Juli Brand zu Alzey, am 15. August 1873 1871. Georg Stork Wittwe.. 1400 in Einnahme ... 1400 —- Summe der bis Ende 1871 depo- nirten Entschädigungen... 43554 51 6 Des Depositions- scheins Bezeichnung der Brände und Betrag der Betrag der hinterlegten zurückerhobe- K Entschädig- neu Ent- ■J e4 ^ W Datum. Namen der Beschädigten. ungen. schädigungen. was mit der vorigen Rechnung, fl. kr. fl. kr. Seite 6 der Anlage zu Nr. 9 des Regierungsblatts von 1874, übereinstimmt. Aus dem Rechnungsjahre 1 8 74: 1058 20. August Brand zu Lich, Kreises Gießen, am 1874 1-6. December 1872. Philipp Jacob Pracht's minder- jährige Kinder 456 — 1014 7. August Brand zu Heidelbach, Kreises Als- 1874 seid, am 15. und 18. August 1872. Johann Heinrich Weigel.. 1000 — 991 2 7. Juli Brand zu Hopfgarten, Kreises Als- 1874 seid, am 16./17. August 1872. Johannes Weitzel 111. Wittwe 1300 930 13. Juli Brand zu Worfelden, Kreises Groß- 1874 Gerau, am 2 6. November 18 74. Gemeinde Worfelden .... 600 — Zusammen 469 10 5 F 2635 — Anmerkung. Die deponirten Brandentschädigungen betragen hiernach 469 10 51 Davon wurden zurückerhoben obige 2635 Es bleiben demnach Ende 18 72 noch deponirt welche in das Rechnungsjahr 1873 44275 51 übertragen worden sind. Hauptsumme aller Einnahmen. fl. kr. 2635 — 1335663 37 7 Ausgabe. 1) An vergüteten Brandschäden, nebst Besichtigungs- und Abschätzungskosten. Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl. kr. der Kosten. fl. I tr. 1872 Septbr. Novbr. August Decbr. Novbr. 2 2. 3. 31. Annerod. Garbenteich. 17/18. 10. Gießen (durch Blitz end standen.) Gießen. Groß-Buseck. Provinz Oberhessen. a. Kreis Gießen. Großherzoglicher Bürgermeister Engelhardt, als Curator für Heinrich Krämer 1) Großherzoglicher Bürgermeister Schwarz, als Curator: für Jacob Sommer.. 986 fl. 8 kr. „ Jacob Heller 1l. Wittwe... 83 „ 30 „ 2) Melchior Kuhlbach.. 4 „ — „ 3) Heinrich Werner Wall- bott mvllo dessen Toch- ter Maria Christine Wallbott, ledig.. 16 „ 40 „ 4) Melchior Wahl ... 3 „ — „ Kreisamts-Büreaugehülfe Karl Gcüneberg, als Curator für KaSper Kappes und Philipp Kappes Großherzoglicher Hofgerichtsrath Wilhelm Buff, Namens seiner Ehefrau Wilhelmine geb. Müller Großherzoglicher Bürgermeister Wagner, als Curator: 1) für Philipp Buchtaleck. 810 fl. — kr. 2) „ Konrad Mootz Witt- - we, Margarethe, geb. Stephan.... 54 „ 36 „ 3) für Johannes Dort II. 130 „ 24 „ 4) „ Heinrich Pfeiffer II. 80 „ 48 „ 5) „ Meyer Walldorf. 9 5 „ 42 „ 6) „ Bär Wallenstein. 80 „ — „ 7) „ Friedrich Nicolai Wittwe Christine, geb. 985 1093 2275 21 18 22 48 8 1 Des Brandes Betrag Zeit Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr Tag. Ort. Entschädigung. Kosten. und Monat. fl. ! kr. fl. ! kr. 1872 Müller.... 138 fl. 24 kr. 8) „ Jacob Dambmann. 305 „ 36 „ 1695 30 7 Novbr. 12. Grüningen 1) Christian Leidich II. als Curator für Wilhelm Bender (III.) 1246 fl. 28 kr. 2) Sophie Wettgen.. 20 „ — „ 3) Christian Jsheim jun. 5 „ — „ 4) Christian Marsteller IV. 3 „ 20 „ 1274 48 7 Decbr. 16. Lich 1) Glaser Johann Friedrich Scherfs und Schmied Johannes Merle als gerichtlich bestellte Vormünder für Philipp Jacob . Pracht's minderjährige Kinder. 45 6 fl. 2) Johann Konrad Textor 11.. 12 „ 3) Johannes Merle... 4 „ 4) Philipp Reinhard Heller 111.. 4 „ 5) Adam Lepper's Wittwe.. 10 „ 6) Ludwig Schone, modo Jacob Alles I! 4 „ 490 — 5 Anmerkung: Die Entschädigung unterpos. 1 im Betrage von 45 6 fl. ist bei Groß- herzoglicher Staatsschulden - Tilgungskasse deponirt. Juni 8. Lollar I. W. Buderus Söhne,, jetzt Gebrüder Bu- derus auf dem Hüttenwerk „Main-Weser- Bahn".. 1301 3 30 Juni 27. Stauffenberg 1) Großherzoglicher Bürgermeister Heinrich Vogel V., als Curator für Heinrich Grötz III., modo dessen Erben 600 fl. 2) Heinrich Vogel V 46 „ 3) Gerhard Eckhardt.. -. 44 „ 690 7 Summe im Kreise Gießen 9825 58 47 l). Kreis Alsfeld. Juli 26. Alsfeld Konrad Weitzel, modo Jacob Weitzel.. 6 — 2 — October 31. Eifa Großherzoglicher Bürgermeister Georg Heinrich Riegelmann, als Curator für Johannes Küster II 195 22^ 7 — 9 8 Des Brandes Zeit J^hr und Monat. Tag. O rt. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. st. kr. der Kosten. st-! kr. 1872 August. 15. u. 18. Heidelbach. 4) 1) Heinrich Fink 2) Heinrich Fink, als Cu- rator für Heinrich Wagner.... 3) Großherzoglicher Bür- germeister Specht, als Curator für Christian Schuch Johannes Seim, als Curator für Heinrich Schneider 5) Johannes Seim, als Curator für (Heinrich Köhler I. (s. Nr. 17) 6) Großherzoglicher Bür germeister Specht, als Curator für Anna Ma- ria, Wittwedes Dietrich Müller.... Gemeinde - Einnehmer Weigel, Namens der Schulgemeinde Gemeinde - Einnehmer Weigel, Namens der Civilgemeinde.. Kourad Zulauf, modo (in Folge Kaufs) Hein- rich Weber... Konrad Köhler 3.. Johannes Wolf, als Curator für Johann Heinrich Weigel.. 12) Johannes Seim. 13) Johannes Gebauer 14) Johannes Weigel ll 15) Konrad Gemmer 16) Johannes Wagner II. 7) 8) 9) 10) 11) 3145 fl. 150 492 1204 1550 26 785 17 6784 10453 2396 3207 23 17 kr. 394 544 „ — 40 12 48 24 ff ft 10 Des Brandes Betra g .Reit Namen der Empfänger resp. der der Beschädigten. Jabr Tag. Ort. Entschädigung.' Kosten. und ' Monat. ft- 1 kr. fl. > kr. 1872 17) Heinrich Köhler 1. nach- träglich (s. Nr. 5). 2 fl. 48 kr. 18) Jost Weitzel ... 4 „ — „ 31195 52 14 Anmerkung: Von der Entschädigung unter po8. 11 im Betrage von 6784 fl. ist der Rest mit 1000 fl. bei Großherzog- licher Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt. Septbr. 3. Höingen. Großherzoglicher Beigeordneter Scholl, als Curator für Heinrich Neichardt... 120 — 7 — Juli 1 5. Homberg a. d. Ohm (durch Blitz ent- standen). Homberg an 1) Wilhelm Ludwig Schepp. 1659 fl. 30 kr. 2) Kasper Christ.. 15 „ — „ 3) Heinrich Born 11... 5 „ — „ 1679 30 5 October 11. Karl Groos 27 — 5 der Ohm. 1) Johannes Weitzel 111. August 16/17. Hopfgarten. Wittwe 1877 fl. — kr. 2) Konrad Stiebig. .2169 „ — „ 3) Johannes Weiß.. 18 „ — „ 4) Andreas Hedrich IV.. 3 „ — „ 5) Johannes Weitzel V.. 1 „ — „ 6) Heinrich Wehner.. 2 „ — „ 7) Johannes Fiedler.. 1 „ — „ 4071 11 Anmerkung: Von der Entschädigung unter pv8. 1 im Betrage von 1 877 fl. ist der Rest mit 1300 fl. bei Großherzog- licher Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt. März. 3./4. Kestrich. Finanzminister a. D. Freiherr von Schenk, April. Exellenz, zu Beflungeu ..... 1161 — 7 23. Lehrbach. 1) Konrad Liehr... 1180 fl. — kr. 2) Johann Jost Kühl. 10 „ — „ 3) Johannes Steuernagel. 10 „ — „ 4) Konrad Thomas.. 6 „ — „ 1206 7 Summe im Kreise Alsfeld. 39661 44^ 65 — e. Kreis Büdingen. Juni 8. Aulen-Die- Heinrich Bähr und August Stock 11.... 122 20 7 — bach. I Septbr. 9/10. desgl. 1 Heinrich Bähr und August Stock 11.... 10 14 7 — 11 Des Brandes Betrag eit Namen der Empfänger resp. der der der Beschädigten. Jahr Ort. Entschädigung. Kosten. und Tag. Monat. fl. I kr. fl.! kr. 1872 Decembr. 31. Büdingen. l) Gemeinderathsmitglied, Ludwig Wenzel, als Cu- rator für Karl Fetz- berger 11 2492 fl. — kr. 2) Heinrich Anton Harf. 15 „ 16 „ 3) Ludwig Heppner II.. — „48 „ 4) Heinrich Geiß 1... 2 „ 30 „ 2510 34 2 Februar 1. Düdelsheim. Großherzoglicher Bürgermeister Koch, als Cu- rator für Andreas Schneider II... , 26 — 7 ir 10. Eckartshausen Kirchenrechner Albert Knickel I. Namens der Pfarrei Eckartshausen 10 7 Oetober 28. Michelau. Johannes Maldfeld I., als Curator für Heinrich Kirchner 531 20 7 — Summe im Kreise Büdingen 3210 28 3 7 — ü. Kreis Friedberg. Oclober 25. Assenheim. Pachter Friedrich Koch, als Curator für Müller Karl Koch 9 545 21 7 —— Januar 10 Bruchen brücken. Georg Kniß 4 48 3 30 Septbr. 11. Butzbach. Christoph Jacob Melchior, als Curator für Jacob Heil II. moüo dessen Erben. 2818 44 12 // 3.U. 6. Münzenberg. 1) Wilhelm Jäger als Cu- rator für Konrad Mathes I. moäo Friedrich Mathes Wittwe 429 fl. — kr. 2) Philipp Wächter III.. 18 „ 12 „ 3) Rechner Philipp Hitzel, Namens des Besoldungs- fonds der zweiten Pfarrei zu Münzenberg.. 5 7 „54 „ 4) Rechner Philipp Hitzel, Namens des evangelischen Kirchenfonds resp. der 1. Schule zu Münzen- berg .... 1004 „ — „ 1509 6 14 - 2* 18 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der der Jahr Entschädigung. Kosten. mid Tag. Monat. st. ! kr. st. 1 Ir. 1872 August 31. Nieder-Wöll- Maria Buff, Wittwe des Großherzoglichen stabt. (durch Blitz ent Kreisassessors 0r. Buff 55 14 7 — standen.) Septbr. 4.>5. Wölfersheim. Johannes Jung 1141 22 7 — Summe im Kreise Friedberg 15074 35 50 30 c. Kreis Grünberg. März. 20. Lindenstruth. 1) Ludwig Schepp, als Cu- rator für Johannes Schepp II. moäo besten Wittwe 863 fl. 18 kt. 2) Konrad Kumpf Wittwe, Elisabeth.... 10 „ — „ 3) Peter Krug II. Ehefrau — „36 „ 873 54 7 October 8. Londorf. Großherzoglcher Bürgermeister Weber als Cu- rator: 1) für Joseph Katz.. 621 fl. — kr. 2) „ Anton Berger resp. dessen Erben... 39 6 „ — „ 3) für Ludwig Schuecker II. 580 „ — „ 4) „ Johannes Dietz II. 304 „ — „ 5) „ Wilhelm Dapper. 10 „ — „ 1911 — 7 — Sumnie im Kreise Grttnberg 2784 54 14 — f. Kreis Lauterbach. Septbr. 2. Altenschlirf. 1) Großhcrzoglicher Beige- ordneter Johannes Hof- manu II. als Curator für Jacob Bellinger.. 4170 fl. — kr. für Andreas Eichenauer 4522 „20 „ ' 2) Heinrich Deuchert III.. 3 „ — „ 3) Johannes Kraft III.. 3 „ — „ 8698 20 7 August 3.14. Landenhausen Gemeinde Landenhausen und für solche Ge- ! meinderechner Johannes Günther zu Lauter- bach 36 3 30 13 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Betrag Zeit Ort. Beschädigten. der der Jahr Entschädigung. Kosten. Mid Tag. Monat. tl. I kr. ft. !kr. 1872 Großherzoglicher Steuereommissär Georg April 17. Lauterbach. Sommerlad 99 5 O October 23. Maar 1) Heinrich Seibert 111. als Curator für Johannes Nuppel 507 ft. — kr. 2) Konrad Braun.. 3 „ — „ 510 7 Februar 29. Schlitz Georg Schul 90 5 Juni 18. ft 1) Johannes Trier 11.. 5 42 fl. 20 kr. 2) Johannes Heinrich Thöt, modo Leonhard Thvt. 782 „12 „ 3) Adam Lerch... 30 „ — „ 1354 32 5 Summe im Kreise Lauterbach 11683 ~52~ 30 ~ 8- Kreis Nidda. Novbr. 10. Berstadt Großherzoglicher Bürgermeister Weil, als Cu- Mai rator für Ernst Philipp Schäfer.. 1109 15 7 14. Eichelsdorf Rechner des Kirchenfonds zu Eichelsdorf, • Louis Rullmann zu Nidda, Namens der Pfarrei Eichelsdorf 21 34 7 Decbr. 12. Inheiden Großherzoglicher Bürgermeister Johannes Koch 11. als Curator für Georg Konrad Henkel 1. moclo Otto Karl Martin Henkel 2053 10 7 n 20|21. Ober-Seemen 1) GroßherzoglicherBürger- meister Schmidt, als Curator für Johannes Haas IX 226 fl. 48 kr. 2) Heinrich Gierhardt 11. 148 „ 30 3) Kaspar Kneipp 11. recte Anna, des Johannes Kneipp IV. Wittwe. 49 „15 ■ 4) Kaspar Haas VI.. 49 „15 „ 5) Johannes Schmitt XVI. Wittwe... • 187 „ 26 „ 6) Heinrich Schmitt IX.. 18 7 „26 „ 7) Johannes Haas VH.. 8 „ 20 „ 8) Heinrich Hofmann 111. 7 „ 40 „ 864 *40 7 14 Des Brandes Betrag Heit Namen der Empfänger resp. der der der Ort. Beschädigten. Jahr Tag. Entschädigung. Kosten. und Monat. fl. kr. fl. j kr. 1872 Novbr. 3. Raberts- 1) Großherzoglicher Bürger- Hansen meister Widdersheim, als Curator für Johannes v Schmitt..... 854 fl. 30 kr. 2) Konrad Hofmann.. 17 „ — „ 870 30 7 März 26|37. Selters Großherzogliches Rentamt Nidda zu Bingen- (Hof Kon- heim, Namens des Großherzoglichen Do- radsdorf.) nianialfiscus 3214 30 7 — Summe im Kreise Nidda 8133 30 42 — h. Kreis Schotten. Decbr. 31. Eichelsachsen Gemeinderathsmitglied und Ortseinnehmer (Hof Zwie- Heinrich Blum III. als Curator für Jo- falten.) haunes Fischer 446 15 7 — August 19. Feldkrücken Großherzoglicher Bürgermeister Konrad Keil I. als Curator für Johannes Keil IV. modo dessen Wittwe 153 50 7 August 16. Laubach Samuel Katz 20 — 7 — Februar 24. Ulrichstein Kaspar Jost 11 25 — 7 — Summe im Kreise Schölten 645 5 28 — i. Kreis Vilbel. Septbr. 13. Altenstadt Jacob Eckel, als Curator für Johann Kon- rad Schildger 400 —V 7 — ff 17. Harheim August Seipler 23 — 7 — ff 24. Heldenbergen 1) Herr Graf Max von Solms-Rödelheim, Er- laucht, zu Assenheim. 6 329 fl. 20 kr. 2) Jacob Starck II... 14 „ 30 „ 3) Johannes Löhner.. 4 „ — „ 4) Heinrich Grix.. 13 „ — „ 5) Simon Ballin Oppen- heimer 1 2 „ — „ 6362 50 7 — Summe im Kreise Vilbel 6785 50 21 15 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. 1872 II. Provinz Starkenburg. ». Kreis Darmstadt. Mai 20. Bessungen Großherzogliche Garnison - Verwaltung zu Darmstadt, Namens des Großherzoglichen Militärfiscus Juli 2. ff < 1) Heinrich Jacoby VIII.. 1663 fl. 9 kr. 2) Jacob Lind ... 11 „33 „ 2) Peter Wenz ... 17 „ — „ 4) Heinrich Jacoby IV. Wittwe .... I „ 40 „ März 10. Darmstadt Philipp Best „ 15. ir Tapezier Friedrich Mentzel... Juni 21. ff (Beschädigung durch Blitz.) Schreinermeister Georg Geyer ..... Juli 29. Darmstadt 1) Friedrich Meigold und für solchen der gerichtlich bestellte Vormund Schreinermeister Georg Geyer 686 fl. — kr. 2) SchreinermeisterFriedrich Quiring.... 18 „ — , 3) Valentin Keller... 4 Decembr. 13. Darmstadt Georg Heinrich Walther's Wittwe, moäo, in Folge Kaufs, Ludwig Daniel Bernhardt Juli 22. Eberstadt 1) Jacob Becker III... 1254 fl. 40 kr. 2) Isaak Heyum.. 96 „ 40 kr. Novbr. 11. ff Polizerdrener Georg Leonhard Mayer, als Generalbevollmächtigter des Jacob Loritz Juli 23. Eschollbrücken Philipp Roth II 1 April 29. Griesheim (Beschädigung Jacob Bork II. Wittwe Januar 7. durch Blitz.) Nieder-Beer- bach. l) Großherzoglicher Bei- geordneter Friedrich Roß, als Curator für Wendel Merz, mollo kr. 2192 1693 18 48 10 707 34 1351 18 473 10 14 22 5 57 20 20 28 der Kesten. st-! kr. 36 30 30 10 Des Brandes Rainen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der Entschädigung. der Kosten. Jahr und Monat. Tag. fl. ! kr. fl- ! kr. 1872 dessen Wittwe, Marga- ' rethe geb. Fertig.. 2628 fl- 6 kr. 2) Leonhard Fertig.. 75 ff — ff - 3) Johannes Dilzhöfer. 144 ff 27 ff 2847 33 7 — Decembr. 22. Nieder-Beer- 1) Großherzoglicher Beige- bach. ordnete Friedrich Roß, - als Curator für Jo- Hannes Krämer.. 911 fl. 30 kr. 2) Johannes Stüber IV.. 8 ff — tt 919 30 7 — Mai 23 24. Ober-Ram- Michael Haas III... 35 56] 7 — stadt (Beschädigung durch Blitz). August 23. Ober-Ram- 1) Franz Eniich III... 1130 fl. 56 kr. stadt. 2) Georg Peter Lautz 95 tt — tt 1225 56 8 30 Septbr. 2 7. ff 1) Heinrich Matthes III.. 1773 fl. — kr. 2) Ludwig Breitwieser. 20 tt 42 ff 3) Adam Fischer I... 13 tt 30 tt 4) Johannes Finger II.. 10 tt 42 tt Januar 28. Pfungstadt. 1) Heinrich Clemenß, als 1817 54 8 30 Curator für Jacob Rühl III 786 fl. 18 kr. 2) Heinrich Polster I.. 22 ff 12 tt 3) Georg Ackermann II. Wittwe 42 tt — tt 4) Valentin Scheerer 11.. 2 tt 30 ff 5) Heinrich Clemenß.. 1 » 30 ff Mai 2 4. n Christoph Kämmerer 11. modo Georg Roller 1. 85 1 30 4 30 (Beschädigung - 4 I 28 4 30 durch Bitz). Septbr. 30. Pfungstadt. 1) Georg Merschroth IV. zu Hahn, als Curator für Ludwig Kramer V. modo dessen Wittwe, ' jetzige Ehefratl des Ludwig Kramer VI. zu Pfungstadt .... 1011 fl. 14 kr. 2) Peter Böttiger III. 7 tt 54 ff 17 3 Des Brandes Zeit Aabr und Monat. Tag. O X t. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl. > kr. 1045 22 38 15367 Hs der Kosten. ft.! kr. April Mai August Septbr. 29. 2. 24. 16. 3. Schneppen- hausen (Beschädigung durch Blitz.) Bensheim 3) Heinrich Stein I... 4) Peter Seeger I... 5) Georg Frankenberger 11. 6) Georg Nungesser 11.. Jakob Engel... " 11 fl. 12 kr. 9 „ 18 „ ^ n // (Beschädigung durch Blitz) Bensheim Summe im Kreise Darinstadt d. Kreis Bensheim. 1) Kirchenrechner, Sebastian Franz Hainz, als Curator: für Franz Joseph Hil- kr. lenbrand. 283 fl. 30 „ Sophie Weickel nun deren Ehemann und Erbe Johann Weih- rich II 283 „ 30 „ Anton Van Gries 17 n „ Friedrich Anton Eichheimer.. 14 „ 17; Peter Schäfer, als Be- vollmächtigter für Jo- seph Feldhofen'sl. Wtw. Franziska, geb. Schäfer 68 „ 30 Kirchenrechner Sebastian Franz Hamz, als Curator für Anton Weiß Johann Stenger, modo dessen Wittwe Katha- rina geb. Beiser 1) Kirchenrechner Sebastian Franz Hainz, als Curator: für Franz Bender 1.. 18 fl- 11 kr. „ Valentin Grünhag 548 „ 30 // „ PhilippSchaiderlll. nun dessen Wittwe, Katharina geborene Becker .... 350 ff rr „ Johannes Sani- stag 1 14 „ 44 ff 666 53 10 47} 36 16 87 48 24 2 2 16 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. T a o. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. fl-! kr. der Kosten. fl. I kr. 1872 August Mai Juni 28. Fehlheim 21. 24. Gernsheim (Beschädigung durch Blitz). für Georg Heeb II.. 2) Hospitalrechner Adam Franz Jost, als Cu- rat or : für Philipp Rettig und „ Johann Rettig II. moclo Philipp Ret- tig .... 18 fl. 50 kr. 1288 20 359 fl. 45 kr. 30 1) Großherzoglicher Bürgermeister Nicolaus Wetzet als Curator: für Georg Berg. „ Johannes Audel's Wittwe, Anna Ma- ria, geh. Neißcn- bach .... „ Lorenz Lambert I. „ Mathes Schneickert 2) Nicolaus Gebhard II. 3) Konrad Wetzel.. 4) Philipp Kilian Wittwe, Ursula geb. Schuster. 5) Nicolaus Schachner. 6) Philipp Weißmüller zu Bensheim. 7) Joseph Andel... 8) Nicolaus Blechschmitt 1) Gemeinde-Einnehmer Alexander Pfaff, als Curator: für Nicolaus Kauth II. Wittwe, nun deren Tochter, Marga- rethe Kauth.. „ Johannes Roth. 2) dem Johannes Roth, ferner 350 401 3 33 3 4 7 1 7 5 526 fl. — kr. 411 .. — .. 35 — Gemeinde-Einnehmer Alexander Pfaff, als Curator: 2238 35 1174 972 15 30 19 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Jahr und Monat. Tag. Ort. Beschädigten. 1872 1) für Simon Wunderte 5 5 fl. - kr. 2) Johann Sanier.. 216 „ 40 ft Juni 30. Gernsheim Gemeinde-Einnehnler Alexander Pfaff, als Curator: 1) für Adam Schmitt 11. 85 fl 33z kr. ff Georg Wilhelm, nun dessen Wittwe Margarethe, geh. Arzberger, verehe- licht mit Konrad Rapp... 300 ft ft 3) ff Feist Spieß. .1606 „ 27{ ff 4) ff Johannes Fell. 1549 W ff 5) ff Peter Draut 11. 1513 „ 30 ff 6) ff Nicolaus Kanth's Wittwe, nun Jo- Hannes Bicht 11. 114 ft ff 7) ff Johann Kauth 11. Wittwe.. .2504 „ 27j ft 8) ff Sebastian Hut- macher... 515 „ 25^ ft 9) ff Georg Andreas 19. nun Philipp N Schäfer 111... 4 9 4 ft ft October 30. ff Gemeinde-Einnchmer Alexander Pfaff, als Curator: 1) für Adam Diehl.. 9 70 fl- — kr. 2) ff Johannes Draut 1. 18 „ 26 3) ff Joseph Anton Haas .... 36 „ 22 4) ft Kaspar Hofmann 11. moäo dessen Wittwe 8 „ 30 ff 5) ff Johannes Blum 1. 18 » 28 ff August 26. Groß-Nohr- t) Heinrich Weickert, als Curator: heim für Georg Heß Xlll.. 139 fl. 30 kr. ff Peter Ahlheim .9 67 „ 30 ff Betrag der Entschädigung. fl.! kr. der Kosten. fl.! kr. 271 8682 1051 40 23j 46 10 24 20 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. für Friedrich Wilhelm Henzel I.... 886 „ Valentin Kautz- mann III... 80 2) Jacob Ahlheim II. 57 3) Wendel Krauß III. Wittwe, Maria Eva, geb. Krauß... 14 4) Jacob Richtberg II.. 1 kr. der Kosten. ft. I fr. 1872 Decbr. August Februar Juni Juli October 6. 14 25. 12. 27. 28. 3. 51 30 Jugenheim Schwanheim Seeheim Brensbach (Beschädigung durch Blitz.) Dieburg (Beschädigung durch Blitz.) Dieburg Karl Rindfuß II. als Curator für Wilhelm Schneider 1) Großherzoglicher Bei- geordnete Jacob Olff, als Curator für Peter Becker II 698 fl. 36 kr. 2) Philipp Ahlheim VII.. 17 „ — „ 3) Friedrich Schuster I.. 10 „ — „ Großherzoglicher Beigeordnete Jacob Olff, als Curator für Christoph Holzel II.. Peter Görisch II., als Curator für Johannes Görisch nun, — in Folge Kaufs der Brandstätte und der Entschädigung — die Hof-Intendanz Seiner Großherzog- lichen Hoheit des Prinzen Alexander von Hessen (Großherzoglicher Cabinets- güter-Director Menges zu Darmstadt). Summe im Kreise Bensheim c. Kreis Dieburg. Martin Lehr's. Wittwe Georg Adam Brauburger, moclo Israel Heil 1) Philipp Nebel, als Curator für Anton Kunkel 105 fl. — kr. 2147 4991 725 3501 26566 25 13$ 36 80 i — 30 38$ 42 7 7 7 7 30 30 54 21 Des Brandes Zeit Jcihr und Monat. Tag. Novbr. Ort. 26. März August Januar Juli 20. 5. 28. Dieburg Eppertshau sen Ernsthofen Fränkisch- Crumbach Groß-Zim- mern (Beschädigung durch Blitz.) Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. 2) D 2) 3) Freiherr Hugo von Fechenbach zu Lauden- bach und für solchen der Freiherrlich von Fechenbach'sche Ver- walter Nebel zu Dieburg Philipp Nebel, als Curator für Franz Joseph Hoffarth 11.. Franz Jacob Sam- bach I. als Curator 14 31 89 2 fl. 30 kr. 7) für Franz Xaver Kolb 608 ff 24 Johannes Weber V. als Curator für Jacob Mischler .... 1522 tt — /, Philipp Nebel, als Cu- rator für Peter Lippert 752 ff 42 Lorenz Wick, Namens seiner Kinder Adam und Louise... 19 It 42 tt Peter Braun I... 8 ft •— ff Jacob Stix... 12 ff 30 tt Martin Brücher.. 8 ff — Lorenz Müller 8 tt 48 tt I. als Curator für Johann Jacob Waldmann Krauß.. Konrad Sänger, modo Georg Klinger 1) Großherzoglicher Bür- germeister Johannes Born, als Curator für Philipp Eitenmüller II. jetzt dessen Sohn, Leon- hard Eitenmüller. 2) Heinrich Vetter II. 43 l 28 fl. 24 kr. Gemeinde Groß-Zimmern und Gemeinde-Einnehmer Weber für solche . ■» Betrag der Entschädigung. > b. 119 3832 31 618 31 3 6 7 459 169 24 30 der Kosten. fl. !ir. 7 10 22 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der Entschädigung. der Kosten. Jahr und Monat. Tag. fl. > kr. fl.! kr. 1872 Mai 17. Hergers- Wendel Neuling »I 30 26 7 — hausen (Beschädigung durch Blitz.) Oetobcr 17. Hergers- 1) Georg Seibert.. 592 fl. — kr. hausen 2) Benjamin Siegel.. 7 „ — 11 3) Johannes Herget 1.. 2 „ — ff 4) Philipp Feil ... 26 „ - 11 627 — 7 August 6/7. Heubach Jacob Scheuermann 11. als Curator für Peter Wämser von Heubach, dermal auf Hof-Ahorn bei Unter-Eubigheim im Großherzogthum Baden.... 57 52 7 36 Mai 2. Klein- Großherzoglicher Bürgermeister Geibel, als Zimmern Curator für Johannes Barth 9 30 — — October 11. ff Großherzoglicher Bürgermeister Geibel, als Curator für Wilhelm Danz und Jacob Danz VI... 104 17 7 — Decbr. 14. 11 1) Andreas Danz HI. als Curator für Adam Rodler 9 77 fl. 20 kr. > 2) Andreas Danz III.. 1 „30 fr 3) Johannes Danz I. 6 „ — ff 4) Johannes Danz IV.. 4 „48 ff 989 28 7 Septbr. Z6. Langstadt 1) Peter Seltzer V... 10 4 6 ft. 2 3 kr. 2) Nicolaus Sauerwein IV. 29 „ 50 ff 3) Christoph Sauerwein IX. 2 „ — 11 4) Konrav Metzler 11.. 2 „ 30 ff 1080 43 7 März 6. Ober-Modau 1) Georg Roßmann.. 3813 fl. 2 kr. 2) Philipp Keller V... 3 „ 40 3816 42 7 — August 29. 11 I) Joseph Sturm zu Darm- stadt 1162 fl. — kr. 2) Johannes Maul.. I „ — 11 1163 — — — Septbr. 15. Ober-Nodm Johann Euler l, als Curator: 1) für Franz Michael Beck- „ mann II.... 89 4 fl. 40 kr. - 2) „ Franz Frank.. 698 „ 44 " 3) „ Seligmann Löb. 8 „ 20 • 1 1601 44 7 — Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Betrag Reit der Beschädigten. Jahr uub Tag. Ort. Entschädigung. Kosten. Mon >t. fl. ! kr. fl. Itr. 1872 Septbr. 10. Semd 1) Heinrich Storck III., als Curator für Jo- hannes Seibert VII.. 703 fl. 28 kr. Urberach 2) Georg Mohrhard.. 10 „ 30 „ 3) Michael Schneider III. 3 „51 „ 4) Philipp Storck.. 2 „ 48 „ 720 37 7 Mai 17. Großherzoglicher Bürgermeister Wagner, als (Beschädigung durch Blitz.) Curator für Mathäus Euler's Frau 17 12 — — Summe im Kreise Dieburg 15483 21 109 3 6 d. Kreis Erb a ch. März 9. Eutergrund. Gemeinde-Einnehmer Jacob Peter Lehr II., Gemarkung als Curator für Leonhard Müller. 303 7 Bullau ©eptbr. 1/2. Michelstadt Feist Straus I. ... 18 3 30 März Stockheim 1) Wilhelm Reubold, als Curator für Johann Nicolaus Hamburger. 144 2 fl. 46 kr. 2) Wilhelm Reubold. 5 „ — „ 1447 46 7 — Summe im Kreise Erbach 1 7 68 46 17 30 c. Kreis Groß-Geran Januar 17. Biebesheim Großherzoglicher Bürgermeister Bechtel, als Septbr. Curatpr für Georg Adam Wirthwein 1241 18 7 _ 18. Bischofsheim Philipp Horst ..... 15 7 ff 7. Dornheim 1) Gemeinde - Einnehmer Hornung, Namens der Gemeinde Dornheim. 3147 fl. 22 kr. 2) Karl Schmenger.. 1457 „ 24 3) Großherzogliches Reut- amt Darmstadt, Na- mens des Großherzog- lichen Cameralfiscus, nun der Rechner der Großherzoglichen Hof- stallkasse, Rechnungs- 24 t Des Brandes Betrag Zeit O r t. . Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr und Tag. Entschädigung. Kosten. Monat. fl. ! kr. fl. ! kr. 1872 rath Wämser zu Darm- stadt 23 fl. 36 kr. 4) Konrad Schaffner.. 5) Konrad Gerhard.. 6) Schullehrer Früauff. 7) Georg Rückert II. 5 „ - 2 „ 30 15 „ — 1 „ 30 tt n tt tt 4652 22 14 Januar 23. Erfelden 1) Großherzoglicher Bür- germeister Schäfer, als Curator für Johannes Hammann III., wolle dessen Wittwe, jetzige Ehefrau von Hermann Dieter Müller II. und deren Kinder I. Ehe. 1129 fl. 30 kr. 2) Johann Glock II... 3) Philipp Chrenfels II. 4) Derselbe ferner.. 13 „ 30 11 „10 1 „ 30 tt tt tt 1155 40 7 Juli 24. Leeheim 1) Konrad Schwarz II. 436 fl. 6 kr. 2) Samuel Nauheim 3) Heinrich Nickel II. 15 „ - tt Wittwe .... 16 „ - ft 4) Friedrich Daum II. .1 „30 468 36 7 — Septbr. 10. Rüsselsheim 1) Philipp Schildge II. als Curator für Jo- hannes Schildge V.. 2) Simon Schott IV.. 3) Philipp Schaab II. 4) Philipp Astheimer II. Namens seiner Ehefrau Elisabeths Dorothea, geh. Schaab 5) Johannes Treber III.. 994 fl. — 106 „ - 26 „ — 95 „ - 23 „ 30 kr. rt tt tt tt - 6) Jacob Jung II... 2 „ — tt 1246 30 7 Novbr. 26. Worfelden 1) Gemeinde - Einnehmer Klink zu Groß-Gerau, Namens der Gemeinde Worfelden .... 903 fl. — kr. 25 Des Brandes Betrag Zeit O r t. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr und Tag. Entschädigung. Kosten. Monat. -fl. fr. fl.! kr. ' 2) Heinrich Bender.. 3 fl. — kr. ' 906 7 Anmerkung. Von der Entschädigung unter P08. I im Betrage von 9 03 fl. ist der Nest mit 6 00 fl. bei Großherzoglicher StaatSschnldentilgungSkafse hinterlegt. Summe im Kreise Groß-Gerau 9 685 26 5 6 — Januar 2 6. Heppenheim. f. Kreis Heppenheim. 1) Franz Becht I. als Cnrator: für Michael Leist, modo dessen Wittwc, resp. Martin Martinusl. 548 fl. — kr. „ Joh. Träubel [111. 1020 „ 36 „ 2) Martin Grein II... 25 „ — „ 1593 3 6 2 März tt 25. 4. ft Lampertheim. Georg Meinberg II., als Cnrator für Jo hannes Kumpf II., nun Steinhanermeister Heinrich Metzendors II , als Cnrator für den Käufer der Brandstätte und der Entschädigung, Peter Eberhard III.. 1) Friedrich Wegerle III. 1208 st. 5 1 kr. 2) Johann Klingler III., als Cnrator für Jo- hann Adam Kling II. 39 „ — „ 3654 1247 5 0 51 4 7 — Septbr. 9. ft 1) Adam Herweck III als Cnrator für Ludwig Herweck 1 14 66 sl. 30 kr. 2) Jacob Schmidt VII.. 5 „30 „ 3) Jacob Weidenauer II. Wittwe 2 „ — „ 14 74 7 /, 26 ff 1) Gemeinderathsmitglied Franz Schmidt III., als Cnrator: für Johannes Wetzet IV. 404 fl. 30 kr. „ JohannesEberle II. 7 „39 „ 2) Martin Foltz I.. 2 „ — „ 3) Adam Rößling 11.. 2 „ 24 „ 416 33 7 Summe im Kreise Heppenheim 8386 ‘ 50 ~27~ — 4 26 Des Brandes B e t r a g Zeit Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr Tag. Entschädigung. Kesten. und Monat. fl. kr. fl. lr. 1872 g. Kreis Lindcnsels. Novbr. 26 Affolterbach. Adam Maurer II., als Cnrator für Adam Gölz III. 40 40 9 — Juli 1. Gadern Großherzoglicher Beigeordnete Franz Eck, als Cnrator für Leonhard Emig... 732 3 0 7 — März 5. Hammelbach. 1) Heinrich Hörr II., als Cnrator: für Johann Adam Reff 1251 fl. 5 kr. „ Lorenz Walter. 1 352 „30 „ „ Adam Krämer III 744 „ — „ 2) Wilhelm Bauer.. 13 „ — „ 3260 35 7 — Oktober 14. Lörzenbach. 1) Adam Pfeiffer, als Cu- rator für Nicolaus Müller 2791 fl. 43 kr. 2) Adam Eppel... 4 7 „ — „ 3) Adam Pfeiffer... 2 „ 40 „ 284 1 23 7 Septbr. 26. Mörlenbach. 1) Gemeinde-Einnehmer Franz Arnold, als Cnrator: für Valentin Jungblut 695 fl. 30 kr. „ Simon Krapp. 29 7 „30 „ 2) Johannes Hohenadel V. 19 „ — „ 3) Nicolaus Jöst 11.. 6 „ 45 „ 1018 45 7 Juli 2 3. Nieder- Großherzoglicher Bürgermeister Emig, als 13/14. Liebersbach. Cnrator für Peter Schuch •.. 9 4 10 7 — Septbr. Ober- Großherzoglicher Negierungsaccessist von Grancy Scharbach und 2 Consorten, Besichtigungs- und Ab- schätzungskosten — — 7 — Anmerkung: In Ansicht der Bestimmung Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 185 3 ist Entschädigung nicht zu leisten. August 5. Reichelsheim. Johannes Dingeldein VII 40 — 5 — Juli 14. Rimbach. Peter Linder 11 17 27 7 — August 17/18. Unter-Schar- Adam Knapp, als Curator für Leonhard bach. Falter 11. ... 2619 42 7 — Decbr. 8. ■ Unter-Schön- 1) Gemeinde - Einnehmer mattenwag. Georg Peter Vogel, als Curator für Se- bastian Knapp I... 654 fl. 18 kr. 27 Des Brandes Naineil der Empfänger resp. der Betrag Reit Beschädigten. der der Jahr und Tag. Ort. Entschädigung. Kosten. Monat. fl- i kr. fl. I fr. 1872 2) Johannes Ballmann II. 13 fl. 30 kr. 667 48 6 Mai 16. Weiher. 1) Großherzoglicher Bür- germeister Knapp, als Curator für Philipp Helfrich.... 1265 fl. 50 kr. 2) Johannes Rohr.. 4 „ 30 „ 3) Adam Senz ... 4 „ — „ 4) Adam Müller 11... 6 „ — 1280 20 7 — Summe im Kreise Lindenfels 12713 20 83 — ll. Kreis N e u st a d t. „ 31. Hassenroth 1) Gemeinde - Einnehmer (Beschädigung durch Blitz). Möller zu Neustadt, Namens der Gemeinde Hassenroth.... 41 fl. 44 kr. 2) Philipp Flath ... 14 „ 59 „ 56 43 5 30 n 17. König Philipp Jacob Körner 368 25 6 Decbr. 26. ff 1) Adam Horn... 88 fl. 3« kr. 2) Michael Hoffart 111.. 39 „ 50 „ 128 26 3 März. 21. Neustadt. 1) Großherzoglicher Bür- germeister Maurer, als Curator für Philipp Köbler und Leonhard Köbler 1764 fl. — kr. 2) Joseph Rothschild und Mamlel Rothschild. 39 „ — „ 1803 — 4 — Sumine inl Kreise Neustadt 2374 34 19 — i. Kreis Offenbach. Februar 1 5 j 1 6. Bürgel. Großherzoglicher Bürgermeister Herdt, als Cu- rator für Anton Leydecker.. 942 — 7 — Septbr. 13/14. ff Großherzoglicher Bürgermeister Kopp, als Cu- rator für Johann Kopp V 194 58 7 — Mai 30. Dreieichen- Jacob Grünebaum 10 — — — Decembr. Hain. 19. Dudenhofen. Gemeinde-Einnehmer Ludwig Wendel Kratz, Namens der Gemeinde Dudenhofen. 5^21 20 7 — 4* 28 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. 1872 October Novbr. April. Decembr. Januar August Januar Juli Tag. O r t. 2-/3. 12. 29. 30. Froschhausen. Hainhausen. (Beschädigung durch Blitz.) Klein- Krotzenburg. 4./5. 28. 1 511 6. 8. 8. Klein-. Steinheim. Mainflingen Osfenbach. ff (Beschädigung durch Blitz ) Offenbach. (Beschädigung di^rch B.itz.) Namen der Einpfänger resp. der Beschädigten. 803 ff. 30 kr. 859 51 „ 20 „ 1) Peter Schmitt !V., als Curator für Johann Werner II. ... 2) Peter Schmitt IV., als Curator für Johann Ott III 3) Johann Peter Außer. 4) Johann Frühwein's Ehefrau, Klara, geh. Milz 5 „ — „ Großherzoglichcr Bürgermeister Lommel, als Curator für Michael Bayer, modo dessen Wittwe Johann Low IV 1) 2) Markus Stein.. Mathes Zilg IV., Bür- 926 fl. 20 kr. germeister... . 1119 „ - n 3) Aron Rosenthal. . 62 „ — // 4) Konrad Simon III. • 50 „ - n 5) Nicolaus Will - 50 „ - •t 6) Mathes Schmitt. - t0 „ - „ Johann Keller, modo dessen Wittwe 786 fl. 40 kr. 1) Großherzoglicher Bür germeister Grimm, als Curator für Georg Adam Klug... 2) Johann Grimm II. Wittwe 3) Johannes Winter I.. 4) Adam Hofmann II.. Schreinermeister Johann Friedrich Heim III. Nehm Oestreich von Babenhausen, modo Jo- hann Fuchs zu Offenbach.... Friedrich Carl Anselm 18 12 4 Betrag der Entschädigung. fl. 1718 677 125 2217 45 820 54 72 302 kr. 50 15 20 40 33 der Kosten. fl.! kr. 29 Des Brandes Betrag Heit Namen der Empfänger resp. der der der Beschädigten. Jahr Ort. Entschädigung. Kosten. und Tag. Monat. fl. ! kr. st- kr. 1872 August 15. Offenbach. 1) Säckel Heß Wittwe, jetzt Banquier Heinrich Fulda 58 fl. 30 kr. 2) Ludwig Molter.. 16 „ — „ 3) Jacob Mönch n. Comp. 20 „ — „ 94 30 2 Novbr. 13. 11 Johannes Schmidt III 20 — 2 11 6. 11 Heinrich Lescheditzky 11. und Philipp Lescheditzky 100 — 2 — Decbr. 7. 11 Heinrich Mehl 82 — 2 — Summe im Kreise Osfenbach 799 7 26 7 7 — - k. Kreis Wimpfen. Nichts HI. Provinz Rheinheffe». a. Kreis Mainz. März 20. Budenheim. 1) Paul Kost 11.... 985 fl. — kr. 2) Großherzoglicher Bür- germeister Adam Unkel- häuser 111 264 „ — „ 3) Philipp Schmitt II.. 9 6 „ — „ 1345 7 Augusts 10. 11 1) Martin Müller.. 224 fl. 40 kr. 2) Adam Berg ... 6 „ — „ 3) Lorenz Müller 11... 14 „ — „ 244 40 7 Januar 4. Ebersheim. (Töngeshof.) Dr. Mathäus Darmstadt 200 7 — Novbr. 24. Ebersheim. 1) Großherzoglicher. Bür- gernieister Becker', als Curator für Adam Kraffert, resp. dessen Ehefrau, Christine geb. Arnold 463 fl. 14 kr. 2) Jacob Vollmer 11.. 3 „ 36 „ 466 50 7 Juli 25. Gonsenheim. 1) Johann Hofern XII.. 256 fl. — kr. 2) Franz Seid II. Wittwe, Barbara geb. Dieter. 7 „ — ,, 80 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. 1872 August Januar Februar April Juni Septbr. October October October Novbr. 12/13. Betrag der Entschädigung. fl. kr. Hechtsheim 27. 12. 18. 16. 16. 1. 15. 19. 29/30. Mainz. 3) Johann Hofem VI. Wittwe, Ottilie, geb. Datz, für sich und Namens ihrer Kinder. 4) Johann Woker VI. Wittwe, Anna Maria, geb. Lehr .... 1) Philipp Lehn, nun der für denselben nachträg- lich bestellte Curator Johann Bauer II. 2) Johann Klein IV. 3) Servaz Adam Lehn. 4) Sebastian Wahl's Ehe frau , jetzt Wittwe, Margarethe, geb. Mein- hardt 5) Adam Beickler, Namens seiner Ehefrau, Barba- ra, geb. Meinhardt, resp. deren hinterlas- sene minderjährige Kinder..... 6) Johann Holz II... 30 1491 fl. 40 kr. 2244 „ - „ 2 „ — „ 33 4'8 32 5 8 24 Salomon Rothschild auS ©uument modo Uhr- macher Mathias Balbach zu Mainz. Philipp Jacob Büchner 1) Philipp Krickel ,.. 70 fl. — kr. 2) Christian Krvll's Wwe., Anna geb. Serr. 70 „ — „ Schreinermeister Wilhelm Heinrich Dickler. Johann Falk III Sebastian Kirn Gastwirth Joseph Schmelz Metzgermeister Franz Joseph Markus Göbel. Bischöflicher Dotations-Rechner Beaury, Na- mens der Domfabrik 273 3861 444 409 140 20 40 250 16 58 1 30 52 27 6 15 30 der Kosten. fl. I ft. 81 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der der Jahr und Tag. Entschädigung. Kosten. Monat. fl- ! kr. fl. kr. 1872 Decbr. Januar 17. 7. Mainz. Moinbach. Gerichtsvollzieher Georg Nube, als General- bevollmächtigter der Heinrich Swoboda Wittwe, geb. Körner, dermalen zu Paris sich aufhaltend 1) Heinrich Neitz... 174 fl. 40 kr. 2) Heinrich Dorr... 2 „ 30 „ 7 177 10 3 7 — März 5. ff 1) Peter Joseph Schneider 402 fl. — kr. 2) Adam Scheerer, Namens seiner Ehefrau, früher Wittwe von Jacob Herzer II. Sara, geb. Braild 8 5 „ „ 3) Friedrich Schitznöter. 90 „ — „ 5 77 7 Octvber 22. Nieder-Olm. 1) Grobherzoglicher Bürgermeister Sieben, als Curator: für Mathäus Hos- mann's Kinder. 3 50 fl. 30 kr. „ Michael Steilner. 79 9 „ 3 0 „ „ Johann Heinrich Kräuter's Wittwe, resp. deren jetzigen Ehemann Kvnrad Schneider... 10 68 fl. 40 kr. 2) Jacob Gabel... 15 „ 18 „ 3) Anton Fuchs ... 5 „ — „ 4) Adam Mertens.. 1 „ 6 „ 2840 4 6 Februar 13. Ober-Olm. 1) Kaspar Kleemann, modo dessen Wittwe, Marga- rethe, geb. Kroll.. 30 fl. — kr. 2) Karl Joseph Schreiber 4 6 „ — „ 3) Christoph Schmitt II.. 69 5 „ — „ 4) Johann Andrö.. 1396 „ — „ 5) Heinrich Eckert.. .1296 „40 „ 6) Paul Schmidt II. modo dessen Wittwe, Anna, geb. Metzler ... 2 „so „ 34 66 10 7 — Summe im Kreise Mainz 14838 34 98 — 32 Des Brandes Betrag Zeit DU. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr tLntschadrgung. Kosten. Tag. Monat. fl.! kr. ft- 1 kr. b. Kreis Alzey. April 3. Alzey. Heinrich Keßler's Ehefrau, moäo Peter Curschmann 10 45 1 — Juli 25. 11 Karl Lessing und Adolph Lessing... 18 38 1 — October 29. n 1) Großherzoglicher Beigeordnete Curschmann, als Curator: für Isaak Moses Ehe- frau, geb. Kahn. 534 fl. 30 kr. „ Heinrich Jung. 353 „30 „ 2) Adam Schmitt's Ehe- frau, jetzt Wittwe, Anna Maria, geb. Falk.. 14 „ 30 „ 902 30 3 August 20|21. Bechenheim» 1) Jacob Franz IV... 666 fl. 3 4 kr. 2) Philipp Adam's Ehe- frau, jetzt Wittwe, geb. Franz • ♦ « 20,, 2 ,, Philipp Andres ... 4 „ 42 „ 691 18 8 12 Februar 18. Framersheim. 1) Johann Seilheim er II. 42 7 fl. 30 kr. 2) Jacob Stärk I... 13 „ 30 „ 441 7 Juni 15. Heimersheim. 1) August Stauf... 88 fl. 5 2 kr. 2) Andreas Sommer.. 3 „ 48 „ 9 2 40 7 August 17. Nack. 1) Philipp Maaß IV. .3771 fl. 9 kr. 2) Großherzoglicher Bür- germeister Johann Schäfer, als Curator für Ulrich Lahr.. 69 2 „ — „ 3) Johann Schäfer, Bür- germeister .... 5 „ — „ 4) Georg Maaß... 11 » 24 „ 4479 33 1 1 48 Mai 17. Pfaffen- Schwaben- Abraham Zoller 8 17 7 — heim. (Beschädigung durch Blitz.) Großherzoglicher Beigeordnete Jacob Gaul 1, Januar 911 0 Plauig. als Curaror: 1) für Elisabethe Schömel 89 3 fl. 30 kr. 2) „ Jacob Heckmann. l „ 48 „ 33 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Betrag Reit der Ort. Beschädigten. der Jahr und Tag. Enrschädiguug. Kosten. Monat. fl kr. fl- kr. 1872 3) für Heinrich Rausch M. und Cousorten.. 4 „ — „ 899 18 7 März 1. Plauig. 1) Jacob Emrich 111... 2275 fl. —. kr. 2) Johannes Meisenheimer, Namens seiner Ehefrau, Christine Krusius.. 11 „ 12 „ 2286 12 7 Februar 5. Stein- I) Johann Lufft 11... 3 25 fl. — kr. Bockenheim. 2) Johann Lahr V... 4 „ 3 0 „ 330 24 7 August 3. Uffhofen. Peter Galle 1., modo des- sen Wittwe 14 18 7 October 1 1. ft Müller Johann Dietz 1l8 7 Mai 1 7| 1 8. Volxheim Gemeinde-Einnehmer Müller, Namens der evan- (Beschädigung durch Blitz). gelischen Gemeinde Volxheim .... 24 45 7 — Juli 14. Wahlheim. Großherzoglicher Bürgermeister Sandmann, als Curator: 1) für Jacob Wilhelm. 5 50 fl. 30 kr. 2) „ Heinrich Glöckner 11. 5 72 „ — „ 1122 30 7 Februar 27. Weiuheim. Johann Kauf III., als Curator für Valentin Kauf 11 7 Juli 29. Wöllstein. 1) Gustav Adolph Mar- tiu, Namens seiner Ehe- frau, Clara, geb. Feyen 1 42 3 fl. 5 0 kr. 2) Johann Weis ... 7 „ 18 „ 3) Johann Friedrich Pitt- hau 8 „ 30 „ 1439 38 7 — > Summe im Kreise Alzey 1 3807 46 109 c. Kreis Bingen. August 1. Viugeu. 1) Gemeinde Bingen (Civil- gemeinde) und für solche Gemeinde - Einnehmer Hettrich. - • • 174 fl. 14 kr. 2) Franz Böhm II. (s- pos. 15) ..... 8 „ — „ 3 U Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. O r t. Nameir der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. st. I kr. der Kosten. fl.! ke. Novbr. Decbr. 22. 3) Gemeinde Bingen (Ka- tholische) Confessions- gemeinde und für solche Kirchenrechner, Zeich- Bingen. Bubenheim. nenlehrer Künstler. 328 fl. 32 kr. 4) Franz Frosch.. 5816 rt — tt 5) Joseph Maier Mi.. 1185 tt — tt 6) Friedrich Schiffniann >1 803 3 tt 4 tt 7) Georg Sieben.. 1 tt 24 tt 8) Peter Lausersweiler. 40 tt 24 tt 9) Heinrich Jacob Jung, modo Johann Peter Selig 5 2 tt 38 tt 10) Lorenz Kloos, modo dessen Wittwe 1 40 rt 1 7 tt 11) Johann Baptist Grü- newald .... 250 tt — tt 12) Wilhelm Kern.. 303 rt 17 tt 13) Heinrich Weyer, mo- do Gerichtsvollzieher Zoller 32 tt 36 tt 14) Franz Böhm 11. als Curator für Heinrich Schultheis... 70 tt 48 n 15) Adam Böhm, modo Franz Böhm 11. (siehe pos. 2).... 2 tt 12 tt Schuhmacher Karl Gräsf, als Bevollmächtigter für Philipp Brauch's Ehefrau zu Schwep- penhausen 1) Gemeinde - Einnehmer Johann Schuck 11., als Curator für Karl Ge- münden, re8p. dessen Ehefrau, Maria, geb. Kolmar 2) Heinrich Gemünden IV. 302 fl. 12 kr. 2 ,, 40 „ 16438 13 304 26 30 52 10 30 35 5* Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. 1872 August. 22. Büdesheim. - ff 25. ff Juli 1 3. Elsheim. Decembr. 30. Engelstadt. Juli 28. Gau-Alges- heim (Beschädigung durch BlitzN Juni 20. Heidesheim. August 19. Kempten. Mai 3. Rieder- Ingelheim. Septbr. 6. ff October 26. ff «Neumühle.) Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. kr. der Kosten. fl.! kr. 1) Adam Müller II... 1396 fl. 52 kr. 2) Urban Grünewald 55 ff 53 ff 3) Heinrich Strupp.. 7 If 38 ff 4) Emanuel Nathan, Na- inens seiner Ehefrau, Sara Blatt.. 8 ff 46 „ I) Gemeinderathsmitglied Johann Baptist Brun, als Curator für Jo- Hann Frank... 1008 fl. 50 kr. 2) Wilhelm Martin.. 57 ff 10 If 3) Franz Häffner... 42 If 22 ff 4) Johann Hensel.. 5 ff 30 ff Adam Schott und Comp., modo Philipp Sternhard und Philipp Jacob Denne. Philipp Christian Kappesser, Großherzoglicher Bürger-meister Großherzoglicher Bürgermeister Ewen, als Curator: 1) für Valentin Mehler, modo Wilhelm Kull- mann ..... 73 fl. — kr. 2) für Philipp Lehn 111 5 „ — „ Johann Eschborn III., modo Joseph Wal- deck II 1) Großherzvglicher Bür- germeister Kamp, als Cnrator für Joseph Engelhard.... 436 fl. — kr. 2) Joseph Grünewald 6 „ — „ 1) Georg Rauth... 464 fl. 20 kr. 2) Johann Möser 111. ■ 1026 „ 50 „ Karl Krebs II. zu Heidesheim Jacob Weyell II., als Vormund für Marga- rethe, Jacob und Franz Weyell, minder- jährige Kinder von Michael Weyell.. 1469 1113 52 68 42 240 7 10 78 41 40 442 — 1491 10 149 1922 41 9 7 7 7 7 30 36 Des Brandes Betrag Zeit Ort. Jahr und Monat. Tag. 1872 Decembr. 14. Ockenheim. Septbr. 6. Armsheim. Novbr. 29. Bechtolsheim Decembr. 5. Bodenheim. October Mai 5. 30. Dexheim. Eichloch. April 20. Friesenheim. Septbr. L1112. ff Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. I) Großherzoglicher Bürgermeister Weingärt- ner, als Curator: für Franz Bungert II. 570 fl. 10 kr. „ Peter Anton Heinen 2) Friedrich Joseph Wein- 184 „ 40 // gärtner 23 „ 16 ff 3) Peter Müller III... 6 „ 4 ft 4) Sebastian Petry.. 10 „ 58 ff 5) Anton Fleischer.. 4 „ 52 ff Summe im Kreise Bingen d. Kreis Oppenheim. Jacob Ziemlich II., als Curator für Ludwig Stephan I) Abraham Maas zu Odernheim .... 49 5 fl. — kr- 2) Andreas Duckgeischel I. 676 „ 32 ff 3) Peter Wirth... 20 „ — ff 1) (Stimmtet Gnthmann. 1098 fl. 30 kr. 2) Sebastian Franz.. 302 „ — // 3) Anton Leber... 30 „ — ft 4) Mathias Riebel III.. 12 „ — ft Peter Dinger Valentin Steinbach, Namens seiner Ehefrau, Anna Maria, geb. Kreis, nun der für dieselben bestellte Curator, Großherzog- licher Biirgermeister Kreis.... 1) Johann Nicolaus Haus- rath..... 341 fl. — kr. 2) Johannes Henrizi II.. 93 „ — „ 1) Wilhelm Maurus, Na- niens seiner Ehefrau, Sibilla, geb. Schömbs 748 fl. — kr. 2) Johann Wilhelm.. 664 „ — „ 3) Jacob Held.. .1101 „ 12 „ 4) Johann Jochem III.. 2343 „ 30 „ der der Entschädigung. Kosten. fl. 1 kr. fl.! kr. 800 7 26740 12 100 130 — 7 — 1191 32 7 — 1442 •30 7 56 30 7 481 — 5 30 434 7 37 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. 1872 Septbr. 21. Mai Septbr. Juni Septbr. 24. 12. 31. 3. 16. 21. 23. Friesenheim. Gau-Bickel heim. Gan-Wein- heim. (Beschädigung durch Blitz) Hillesheim. Köngernheiin. Mommen heim. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag der Entschädigung. ff. kr. 5) Peter Knoob VI.. 6) Karl Philipp Krug. 1) Georg Jacob Krug, als Curator für Valentin Berg 2) Georg Jacob Krug 3) Jacob Schömbs 17, nun dessen Sohn Georg Heinrich Schömbs 4) Georg Scheib. 5) Karl Bechtel. 6) Valentin Rüger II. 7) Christian Reuter.. Ignaz Schnabel II.... 866 fl. 879 .. 38 kr. 47 .. 3710 fl. 20 kr. 5 „ 48 „ 28 17 25 106 4 30 30 30 42 583 fl. 4 „ kr. 1) Franz Wolf.. 2) Theodor Scholl 1.. Theodor Krämer IV. für sich und Namens seiner Ehefrgu Elisabeth, geb. Zimmer. Großherzoglicher Bürgermeister Schunk, als Curator für Jacob Ebling, modo dessen Wittwe 1) Großherzoglicher Beige- ordnete Christoph Brei- vogel II., als Curator für Jacob Gosenheinier 2) Wilhelnt Kleinkauf 3) Jacob Mauer II... 4) Ernst Siebert... 1) Johann Jacob Bitz II. 2) Johann Peter Nieber- gall, Namens seiner Ehefrau, Marie Philip- pine, geb. Hedderich. 3) Philipp Heinrich Leib III. I) Georg Hofmeister.. 417 fl. 30 „ 5 „ 10 .. 15 kr. 755 fl. — kr. 80 25 43 109 5 fl. — kr. 6603 3898 1260 587 48 407 462 20 27 15 860 43 der Kosten. fl. ( fr. 14 7 5 30 38 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der Entschädigung. der Kosten. Jahr und Monat. Tag. fl. kr. st. kr. Septbr. 24. Mommen- 2) Jacob Krost II... 1713 ff _ ff heim. 3) Johann Michael Schrei- ber III 1876 ff 30 ff 4) Anna Maria Grimm. 468 ff — ff 5152 30 7 .— ff 29. ff 1) Peter Grimm I... 1369 fl. 40 kr. 2) Philipp Krost... 20 ff — ff 3) Johannes Herberg III. 2 ff — ft 4) Philipp Jacob Frieß. 2 ff — ft 1393 40 7 — Novembr. 19/20. Nackenheim. 1) Großherzoglicher Bür- germeister Kerz, als Curator für Johannes Friesenecker.... 474 fl. — kr. 2) Jacob Schneider V.. 42 ft 12 ft 3) Konrad Pauli Wittwe 10 ft •— ff 526 12 7 — Januar 28. Nieder-Saul- 1) Johann Blnin III., als Curator: heim. für Philipp Jacob Bach 211 fl. — kr. „ Johann Barth III. 59 6 ff — ff „ Jacob Endlich III. 549 ft — ff 2) Johann Appenheimer IV. 1 ft — ff 1357 — 7 — März 11. Weinolsheim. 1) Karl Friedrich Gerhardt 887 fl. — kr. 2) Ludwig Becker.. 923 ft 15 ft 3) Kirchenrechuer Peter Berkes, Namens der , katholischen Pfarrei Wei- nolsheim .... 55 ff — „ 1865 15 7 — Summe im Kreise Oppenheim 28157 1 137 — e. Kreis Worms. October 8. Alsheim. 1) Leonhard Raab, als Curator für Adam Wetzel II 1317 fl. 40 kr. 2) Christian Eller.. 2 ff 40 ff 3) Tobias Sauer's Wittwe 4 ff — ff 4) Jacob Neumann's Wtw. 4 ft 2 ff 5) Mathes Dewald.. 10 ff — ft 39 Des Brandes Zeit Jahr und Monat. Tag. Ort. Namen der Empfänger resp. Beschädigten. der Betrag der Entschädigung. fl. kr. der Kosten. fl- I tr. Septbr. Octvber Februar Octvber Januur August 22. 8. Dittelsheim. Eich. 5. 6. 23. 2. 21. Heppenheim a. d. Wiese. Horchheim. Mölsheim. 6) Adam Stahl, als Vor- mund für Jacob Stahl, einzigen Erben von Ja- cob Stumpf's Ehefrau 6 „ — „ Großherzoglicher Bürgermeister Deforth, als Curator für Adam Bootz, modo dessen Erben, Johannes Bootz und Mathias Bootz I) Jacob Orth III. 598 fl- 54 kr. 2) Valentin Schilling 111. 2395 V 18 ff 3) Rudolph Schilling 1842 tr 24 tr 4) Johannes Volz 1073 ff 20 tt 5) Joseph Hallinger nun: dessen Wittwe, Maria, geb. Blaum... 10 lf — tt 6) Rudolph Volz IV. 85 tt — ft 7) Grobherzoglicher Bür- gernieister Menger, als Curator für Friedrich Brand, moäo Johann Maier 111 208 fl. 6 kr. 8) Großherzoglicher Bür- germeister Menger, als Curator für Adam Lucas 1 493 // 30 ft 9) Friedrich Mahlerwein 1 n 48 }• Jacob Schneider 111. Jacob Wächter.. Konrad Hubertus.. Georg Jacob Bennighof 1) Großherzoglicher Bür- germeister Philipp Fries, als Curator für David Hausmann.... 2) Großherzoglicher Bür- germeister PhilippFries, 470 fl. 40 kr. 1344 30 22 6 708 25 986 3 1069 20 20 7 7 7 7 7 40 Des Brandes Betrag Zeit Ort. Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. der der Jahr Entschädigung. Kosten. und Tag. Monat. fl- fl. kr. als Curator für Jo- hann Scharf... 1849 fl. 7 kr. 3) Louise Jung ... 3 „ 30 „ 2323 17 7 Mai 3. Mörstadt. Peter Peth 621 10 7 — Novembr. 4. Nenhaufen. Jonas Adler und Moses Emsheimer 2470 40 7 — Juni 20. Osthofen. Georg Clauter, Gerichtsvollzieher.... 25 — 6 Decembr. 7. 1/ Jacob Best IV 92 48 5 — Juli 5. Pfeddersheim. 1) Balthasar Butterfaß II. 71 fl. — kr. 2) Abraham Heeß.. 1 „30 „ 72 30 7 Decembr. 4. ff 1) Jacob Schüler... 69 7 fl. — kr. 2) Salomon Herzog.. 25 „ — „ 722 7 Septbr. 11. Rhein-Dürk- 1) Großherzoglicher Bür- heim. germeister Schilling, als Curator für Philipp Reinhard.... 6 72 fl. 50 kr. 2) Valentin Seibert.. 3 „ 3 6 „ 676 26 7 Januar 22. Westhofen. Kaufmann Adam Schäfer zu Groß-Umstadt, als Bevollmächtigter seiner Schwester, der Friedrich resp. Ludwig Beltzer's Wittwe von Westhofen, dermalen zu Groß-Unestadt wohnhaft 22 24 7. Februar 9. f/ Peter Biedert 111 828 30 7 — April 14. Wies-Oppen- 1) Großherzoglicher Bür- heim. germeister I. Schnell, als Curator für Jo- hann Zwilling... 300 fl. — kr. 2) Mathäus Brand.. 18 „ — „ 318 — 7 — August 1. Worms. 1) Jacob Wahlheimer. 2 fl. 24 kr. 2) Friedrich Müller.. 2 „ 42 „ 5 6 7 Summe im Kreise Worms 8343 53 116 — Zusammenstellung. I. Provinz O b e r h e s s e n. a) im Kreise Gießen 9825 58 47 18 b) „ „ Alsfeld 39661 65 41 Des Brandes Namen der Empfänger resp. der Beschädigten. Betrag Zeit Ort. der der Kosten. Jahr Entschädigung. und Monat. T a g. fl. 1 kr. ft. ! fr. e) im Kreise Büdingen 3210 28 37 <0 „ „ Friedberg 15074 35 50 30 e) „ „ Grunberg 2784 54 14 — k) „ „ Lauterbach 11683 52 30 30 g) „ „ Nidda 8133 39 42 h) „ „ Schotten 645 5 28 — i) „ „ Vilbel 6 78 5 50 2 1 — Summe in der Provinz Oberheffen 97806 5.1 335 18 II. Provinz Starkenburg. a) im Kreise Darmstadt ..... 1 5367 Hi 87 24 b) „ „ Bensheim 2 6 5 6 6 38] 77 54 c) „ „ Dieburg 15483 21 109 36 d) „ „ Erbach 1768 46 1 7 30 e) „ „ Groß-Gerau 9685 26 56 — k) g) „ „ Heppenheim „ „ Lindenfels 838 6 12 713 50 20 27 83 — h) „ „ Neustadt 2374 34 19 — i) „ „ Offenbach 7997 26 77 — k) „ „ Wimpfen - — — — Summe in der Provinz Starkenburg 100343 32 554 24 III. Provinz Rheinhessen. a) im Kreise Mainz 14838 34 98 — b) 11 „ ^iizeh I 3807 46 109 — c) „ „ Bingen 26740 12 100 — d) „ „ Oppenheim 28157 1 137 — e) „ „ Worms 18343 53 11 6 — Summe in der Provinz Nheinheffen 101887 26 560 — I. Hauptzusammenstellung. Provinz Oberhessen 97806 51 335 18 II. „ Starkenburg. ■>.... 100343 32] •5 54 24 III. „ Nheinheffen 101887 25 560 Summe 300037 4 ■ 1 4 4 914 2 301486 fl. 46 kr. 6 Reg-Blatt 1875. 42 2) Aus Revisionsbemerknngen zu vorhergegangenen Rechnungen 3) An abgetragenen Kapitalien .... 4) An Zinsen von aufgenommenen Kapitalien (Die Brandversicherungs-Anstalt hat keine Passiv-Kapitalien) 5) Besoldungen und Pensionen... 5318 fl. 18 kr. 1012 „ 57£ „ 11,229 fl. 27 kr. 6) Gebühren der Großherzoglichen Steuercomissäre für Wahrung der Veränderungen in den Brandkatastern: in der Provinz Oberhesien...... 1566 fl. 40 kr. „ „ „ Starkenburg..... 1897 „ — „ „ „ „ Rheinhessen 1609 „ 40 „ 7) An Repartitionsgebühren: in der Provinz Oberhessen 9 99 ft. I3f fr. „ „ „ Starkenburg .... „ „ „ Rheinhessen 8) An Erhebgebühren: der Districts-Einnehmereien und des Rentamts Kürnbach von 374,315 fl. 3 kr. Einnahme zu 3°|0 der Ober-Einnehmereien von 363,085 fl. 36 kr. Einnahme zu 49,04 kr. von je 100 fl. Einnahme... 2786 „ 9) Miethe und Unterhaltung der Kanzlei ..... 10) Für Schreibmaterialien, Drucksachen und Buchbinderarbeiten 11) Für Copialgebühren ........ 12) Porto und Botenlohn ........ 13) Deserviten und Auslagen ....... 14) Kosten der summarischen Revision der Brandversicherungskapitalien 15) Uneinbringliche Posten und Nachlässe: Uneinbringliche Brandentschädigung und Abschätzungskosten wegen des Bran- des zu Landenhausen am 3.|4. August 1872, welche von Heinrich Klein II. daselbst ersetzt werden sollten, wegen Vermögenslosigkeit aber nicht einzu- bringen sind (Siehe Einnahme-Rubrik 8 § 1 pos. b) 16) Belohnungen für angezeigte Brandstiftungen 17) An Depositen' 18) An zufälligen Ausgaben. 19) Entschädigungen, aus Großherzoglicher Staatsschulden-Tilgungskasse zurückerhoben und an die Betheiligten abgeliefert: Aus dem Rechnungsjahre 1 8 6 9: ». Wegen des Brandes zu Wald-Michelbach am 22^23. Novem- ber 1869: - fl. kr. fl. 5318 5073 2850 14015 5 70 694 22 1 7 12 39 340000 228 kr. 18 20 20 30 32 49 1 14 6 30 43 Johann Peter Johann's Ehefrau, jetzt, in Folge Kaufs Johannes Ferbert und für denselben der bestellte Lurator, Gemeinde-Einnehmer I. Christ, abschläglich. Ans dem Rechnungsjahre 1 8 7 0: b. Wegen des Brandes zu Darmstadt am 21. Juli 1870: Stadtrechner Michell, Namens der Stadt Darmstadt c. Wegen des Brandes zu Hvrchheim am 22. Juli 18 70: Gertraud Buscher ....... Aus dem Rechnungsjahre 1871: d. Wegen des Brandes zu Petterweil am 1. August 18 71: Friedrich Jacob Berges II., als Käufer der Hofraithe und der Brandentschädigung des Jacob Grein e. Wegen des Brandes zu Alzey am 15. August 1871: Konrad Stock II, als Curator für Georg Stock Wittwe. fl. kr. 191 — 500 — 335 — 400 — 1400 — Hauptsumme aller Ausgaben Vergleichung. Es beträgt: die Gesammt-Einnahme „ „ Ausgabe und dieser besteht: a. in liquidirten Ausständen .... b. in Kassevorrath ..... bleiben Rest 22 fl. 722516 „ 7 kr. Q 1 ^2 „ zusammen wie oben 7225 38 fl. 16^ kr. Der Kassevorrath von 722516 fl. 16^ kr. ist indessen nicht baar^chl^dm, sondern wurde zu den Ausgaben des Rechnungsjahres 1873 verwendet. Hinsichtlich des Standes der Kasse am 31. Juli 1874 wird sich auf den an- liegenden Handbuchs-Auszug bezogen. Darmstadt, den 31. Juli 1874. F e i d e l. fltebidirt, ohne dasi sich für vorstehenden Nbschlufl eine Veränderung ergeben hat. Darmstadt, den 36. October 1874. Großherzogliche Ober-Rechnungskammer. Wernher. 2826 kr. 673155 1395693 673155 722538 20 37 20^ TÖJ Schuch ard. 44 Anlage zu der Brandversicherungskasse-Rechnung für 1872. Auszug aus den Büchern der Brandversicherungs-Kasse von den Jahren 187 3 und 1874. E i n n a h m e. 1873. 1 874. 1. Kassevorrath aus 18 7 217 3, nach der vorstehenden Rechnungs- fl. kr. fl. kr. ablage, resp. dem unten folgenden Abschlüsse 722516 9.) 75164 5 9? 2. An ausgeschriebenen Beiträgen 26172 11 — — - Zusammen 748688 20J 75164 59? A u s g b e. 1873. 1874. 3) An vergüteten Brandschäden nebst fl. kr. fl. kr. Besichtigungs- u. Abschätznngskosten 356908 10 53994 47 4) Besoldungen und Pensionen 5) Gebühren der Großherzoglichen 5719 50 2960 40 Steuercommissäre für Wahrung der Veränderungen in den Brandka- tastern 6137 40 6) An Repartitionsgebühren 2803 CO — — 7) Miethe und Unterhaltung der Kanzlei 8) Für Schreibmaterialien, Druck- 580 18 266 8 sachen und Buchbinderarbeiten 533 4 687 38 9) Porto und Botenlohn 3 8 — 30 10) Deserviten und Auslagen 11) Kosten für die summarische Revi- 388 6 sion der Brandversicherungskapi- talien 12 48 1 5 12) Belohnungen für angezeigte Brand- stiftungen 300 — — — 13) An Depositen 300000 — — — 14) An zufälligen Ausgaben 136 33 127 5 9 673523 20? Verglichen ergiebt sich ein Ein- nahme-Mehrbetrag von 75164 59? welcher oben für 1874 in Ein- nähme gestellt ist. 58052 42 Verglichen bleibt Vorrath am Heu- tigen Tage 17112 17? nämlich: in baarem Gelds— 557 fl. 6| Er. indecretirtenVorlagen 16655 „11 „ zusammen 17112 fl. 17? kr. Darmstadt, am 31. Juli 1874. Großhrrzogliche Brandversicherungskasse. Feidel. 111 16 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. >« M 10. Darmstadt, am 10, März 1875. Inhalt: 1) Belanntmachung, das BahnpolizciÄeglement sür die Eisenbahnen Deutschlands betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Sigualordnung sür die Eisenbahnen Deutschlands betreffend. Bekanntmachung, das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Dentschlands betreffend. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Januar 1875, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, wird in Gemäßheit der in § 74 dieses Reglements enthaltenen Bestimmung hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Darmstadt, den 13. Februar 1875. Großherzogliches Gesammt-Ministerium. H o f m a n ll. Rothe. 112 M t« Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 4. Januar 1876. In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt pro 18 70, Seite 461) und des Nachtrages zu demselben vom 2 9. December 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872, Seite 34) das nachfolgende Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: l. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 8 1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe ohne Ge- fahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im § 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Sig- nale zu bezeichnen. Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zn halten und nur für die Einfahrt der Züge zu öffnen. Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücken k. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erivartet wird, durch Signale abgeschlossen werden (siehe § 46 Al. 3). 8 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 8 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zn erkennen ist. Die Weichen außerhalb der Bahuhöfe müssen, io lange sie nicht bewacht sind, verschlossen ge- halten werden. Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im H 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. M to 113 Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 8 4. Einfriedigungen muffen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. Zwischen der Eisenbahn ltnb Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landes- polizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des § 2 zu beachten. Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von den bedienenden Wärtern iibersehen werden können. Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 8 5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und bei Dunkel- heit sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlichst ist, vor jedem Zuge revidirt werden. Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. Die Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. Aus- nahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. Die Barrieren von Privatwegeu, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu halten (cfr. § 58). Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der Landes- polizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wird. Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden, welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. Der Barriercndienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von Chausseen, Com- munalstraßen oder Vicinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sümmtlichen Zugbarrieren. Auf den Bahnhöfen find bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft und be- ziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 16 * 114 M 10 § 6. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich zu er- kennen sind und Entfernungen von ganzen und ‘/10 Kilometer angeben. An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar anzugeben sind. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahugeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleise zu hindern. II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 8 7- Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 26) ohne Gefahr stattfinden können. 8 8. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Feder- waagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 8 9. Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mautel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe gu Prokuren. Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zwei- fachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung/ bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§ 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. Kessel, welche bei dieser.Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. Längstens 8 Jahre nach Jnbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Keffels vorgenommen werden, bei welcher die Siedrohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. M t O. 115 Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu ver- zeichnen sind. Jede Lokomotive muß versehen sein: 1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrich- tungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstände der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Hohe des Wafferstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Auge fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 3) mit wenigstens zwei vorschriftmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne An- stellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 5) mit einer Dampfpfeife. 8 10. Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 8 11. Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein. 8 12. Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiseruer Radreifen mindestens 32, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können schmiedeeiserner Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten oder -Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen. § 13- In jedem Zuge müffen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn 116 M 10. bis einschließlich 1ls 00 tt V300 tt ft V200 ir ft V100 rt tt VöO tr tt V« bei Personenzügen, bei Güterzügen der 8. Theil, der 12. Theil. tt 6. tt tt 10. tt tt 5. tt tt 8. tt tt 4. tt tt 7. tt ft 3. tt tt 5. tr tt 2. tt ff 4. rt der Räderpaare gebremset werden kann. Geniischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit der Personen- züge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen auf Neigungen bis einschließlich 1 : 60 auf den 6. Theil, und n ,, n n 1 • 40 „ „ 5. „ der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten wird. 2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 3) durch geeignete Control-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird. Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet. Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 8 14. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich i|t. Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen. Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 8 15. Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwage» lausenden Güterwagen, sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche an der Hm erwan de» Wagens so anznbringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über dre Decke desselben her- toDtta9$e't Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,^0 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während dre Müte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens l,,0„ Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mrtte des Wagens entfernt sein darf. Die Laternenstützen müssen einen ciuadratisch konischen Querschnitt rm achten von O,^ Meter M 1« 117 oberer und 0,o35 Meter unterer Länge und Breite bei 0,07(1 Meter Höhe derselben erhalten und dia- gonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seiten- flächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,J50 Meter Breite und 0,28Q Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,^g Meter Breite und O,,,g Meter Höhe haben. 8 16. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müflen mit einer sicheren Be- deckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement gestattet sind. 8 17. Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unter- werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die Revision hat je- desmal zu erfolgen, sobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder falls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der letzten Revision verflossen sind. 8 18. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 1>) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten- und Reoisions-Registern geführt wird; c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; ä) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; e) das Datum der letzten Revision. Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagen- klasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 8 19. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weitersahrt thunlichst beseitigt werden können. III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 8 20. Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugänge zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie "uch im Dunkeln erkennbar sein. Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Angen fallenden Weise angebracht werden. Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter miissen int Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 8 21. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren. 118 M 10 Bereits bestehende Ausnahnien dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung der benach- barten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter der Verantwortlichkeit des Vor- stehers der Station und sodann auch bis höchstens zur nächsten Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben Hilfe geleistet haben und zurückzubefördern sind (siehe § 22). 8 22. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet: ») bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen oder in Nothfällen; d) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festzustellenden Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) nicht über- steigt. Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 8 23. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein. 8 24. Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zügen nur in Aus- nahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen nur gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) beträgt. Entsprechend construirte Tender-Lokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen. 8 25. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station abfahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf der Langseite der Wagen befindlichen Wagen- thüren geschloffen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stationsdistanz folgen. An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige Nachfolgen, ist dies zu signalisiren (siehe auch § 35 und § 45). 8 26. Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten iverden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Radius: für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro Minute, für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minute, für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro Minute M 1» 119 festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese Geschwindigkeit angemessen verringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung dieser Strecken mit Instruction versehen werden. Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzuge bis 9 0 Kilometer pro Stunde unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen werden; sie bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. , Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert werden, welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßigen Fahrgeschwindigkeit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuggattung vorgeschrieben ist. Langsamer muß gefahren werden: a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; d) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer- möglichen Gefahr es erfordern. 8 27. Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergang aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§ 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher znm Stillstände gebracht sind und von den Auf- sichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 8 28. Bei denjenigen Schnell- und Personenzügen, bei welchen die im § 26 angegebene höchste Fahr- geschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind; d) die nach §13 (siehe auch § 3 3) erforderlichen Bremsen um eine vermehrt sein. ' 8 29. Die Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 8 30. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von Güter- wagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten i Station wieder beseitigt werden wird, d) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen; e) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden. 17 120 M 10 § 31. Wenn es im Interesse des Localverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deßalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. 8 32. Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 8 33. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im § 13 (siehe auch § 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheits- ketten oder Kuppelungen (siehe § 12) eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (§ 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angeniessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. In den Personenzügen müffen die Zughaken soweit zusammen gezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens 8 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 8 34. In jedeni zur Beförderung von Passagieren bestimniten Zuge muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienftes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 8 35. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist. Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 8 36. Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens '/^ Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein. M to, 121 i § 37. Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Lokomotiven fahrplan- mäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig. 8 38. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu be- rechtigten Beamten Niemand ans der Lokomotive mitfahren. § 39. Bei angeheizten Locomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogcn sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter specieller Aussicht stehen. Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt wer- den können. 8 40. Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. Am Schlüsse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal anzubringen. Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorhergehen. Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§ 3 6) auf freier Bahn müssen im Dunkeln angemesien beleuchtet sein. 8 41. Aus der Bahn müsien folgende Signale gegeben werden können: 1) die Bahn ist fahrbar, 2) der Zug soll langsam fahren, 3) der Zug soll still halten. 8 42. Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den Lokomotivführer geben können. 8 43. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen. 8 44. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahn- Verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben Depe- schen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgänge der Züge benachrichtigt werden können. 1 ry * 122 M 10. Die Signale 1) der Zug geht nicht ab, 2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. Zum Herbeirusen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. § 45. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder ein- zelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat unb die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromag- netischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stations- Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen schweren Calamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kiloineter pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren werden. 8 46. Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß dem Lokomotiv- führer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Be- wegung der Weichenzungen gestellt werden. Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres nur mit den Modificationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankommenenden Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe § 1 Al. 2). Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahnhofs- Abschluß- telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von den dienstthuenden Stations- beamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplan- mäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. § 47. Die Stellung der Ausgußröhren der Wafferkrahne soll im Dunkeln kenntlich gemacht sein.' 8 48. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein, welcher als vorzugweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit M 10. 133 letzteren die Beaufsichtigung des Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomo- tive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vor- richtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 8 49. Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 8 50. Für die gemäß §§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 8 51. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des Zugs entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bedient sein. Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträch- tigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 8 52. Die Führung der Lokomotiven darf -nur solchen Führern übertragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach mindestens einjähriger Lehr- zeit im Lokomotivdienst durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können. IV. Bestimmungen für das Publikum. 8 53. Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen Nachkommen, welche von der Bahn- verwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effecten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten. , 8 54. Das Betreten des PlanumS der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in 124 - M 10 der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz', Zoll-, Steuer-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Officieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangiergeleise zu vermei- den. Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlosien sind. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten Bahnanlagen be- darf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu über- schreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 8 55. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, sowie der im 8 54 gedachten und der Postbeamten Den Festungs-Commandanten, Fortifications-Offizieren und den durch ihre Uniform als solche kenntlichen Fortifications-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen. 8 56. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 8 5 7. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige ver- antwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 8 58. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. ß 59. So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber tiou Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den ausgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den ge- schlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 8 60. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, wwie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz oder sonstigen M 1« 125 Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Er- regung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 8 61. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 8 62. Wer den Bestimmungen der §§ 5 3—61 und den nachfolgenden Bestimmuugen des Betriebs- Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom I I. Mai 1874 zuwiderhandelt, welche also lauten: Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Fliissigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Hand- munition gestattet. wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den neuesten Strafbestim- mungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 8 63. Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Bestimmungen betroffen und unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme 31t verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern. 8 64. Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschafteu aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Beswnmungsort abliefern zu lassen In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnte Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzu- uehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung con- statirt wurde, spätestens aber am Vornnttage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- und Polizeianwalt eingesendet werden muß. 8 65. Ein Abdruck der 88 53-65 dieses Reglements und der §8 13, 14, 22 Al. 2 und>5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und ferner aus ledem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen. 126 M IO V. Bahnpolizei-Behörde. § 66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst verpflichtet folgende Eisenbahnbeamte: 1) der Betriebsdirector und der Ober-Ingenieur, 2) der Ober-Betriebs-Jnspector, 3) die Betriebs-Jnspectoren, Betriebs-Bauinspectoren, Betriebs-Controleure und Ober-Zugmeister, 4) die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 6) die Bahn- und Hülfsbahnwärter, 7) der Bahncontroleur, 8) die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Jnspectoren und Bahnhofs-Verwalter, 9) die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher, 10) die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Jnspections-Assistenten, 11) die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 12) die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Conducteure und Wagenwärter, 13) die Portiers und Nachtwächter. Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein. 8 67. Allen im § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes er- forderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstver- richtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instructionen zu ertheilen. § 68. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erfor- derlichen Eigenschaften besitzen. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. Die Officiere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 8 69. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges und rück- sichtsvolles Benehmen zu beachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch angemeffene Disciplinarstrafen zu ahnden. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes ungeeignet zeigen, müffen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functionen entfernt werden. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalacten anzulegen und fortzuführen. M io. 127 18 § 70. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen ange- wiesenen Wohnsitz ans die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltnug der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Poli- zei-Verordnungen erforderlich ist. 8 71. Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützeu. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be- sonderen Pflichten zulassen. VI. Beaufsichtigung. 8 72. Die Aufsicht über die Ausfiihrung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Directionen, d) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs-Dirigenten oder den Eisenbahn-Directionen und c) den Aufsichtsbehörden. VII. Uebergangsbestim m u it g. 8 73. Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im § 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 18 75 einzureichen. Vlll. S ch l u ß b e st i m m u n g. 8 74. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 18 75 in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisen- bahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für Zulässig erkannt wird. Dasselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich" und außerdem von den Bundes- regierungen publizirt. Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzntheilen. Berlin, den 4. Januar 18 75. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. 126 M 10 -0,910 TU- Nor malprofil des lichten Raumes für die Eisenbahnen Deutschlands fiir die freie Bahn. di'e Bahnhöfe. M L« 129 Bekanntmachung, die'^Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Januar 1875, betreffend den Erlaß einer Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, wird in Gemäßheit der in po— „ 3: langer, langer, langer, langer Ton, 4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, ^ ^ w w Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: bei Tage: Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug. 5. Der Zug darf ^nge- hiudert Passiren(Fahr- signal). bei Dunkelheit: Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug und hält die Handlaterne mit weißem Lichte dem Zuge entgegen. 18* 130 M 1« 6. Der Zug soll langsam fahren. 7. Der Zug soll halten (Haltsignal). Außer den Signalen Nr werden: Signal 5 : der Zug darf ungehindert pas- siren (Fahrsignal). Signal 6 : Der Zug soll langsam fahren. Signal 7 : Der Zug soll halten (Haltsignal). bei Tage: Der Bahnwärter hält irgend einen Gegenstand in der Richtung gegen das Geleise. Am Anfang und am Ende einer langsam zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben aufgestellt. Dem kom- menden Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe mit A. und die letzte mit E. bezeichnet sein. Der Bahnwärter schwingt einen Gegenstand hin und her. 5 bis 7 können auch Signale am Rechtsseitiger Telegra- phenarm schräg nach oben gerichtet (unter einem Winkel von etwa 45°). Außer dem vorher- gehend angegebenen Sig- nalzeichen ein Stab mit runder Scheibe am Te- legraphenmast befestigt. bei Dunkelheit: Der Bahnwärter hält die Hand- laterne mit grünem Licht dem Zuge entgegen. Am Anfang und am Ende einer langsam zu durchfahrenden Strecke sind Stocklaterneu aufgestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt muß die erste Laterne grünes, die letzte weißes Licht zeigen. Der Bahnwärter schwingt seine Handlaterne hin und her, welche, sofern es die Zeit erlaubt, roth zu blenden ist. Telegraphenmaste wie folgt gegeben Weißes Licht der Signallaterne des Tele- graphenmastes. Grünes Licht der Signallaterne des Tele- graphenmastes. ^ Rechtsseitiger Telegra- ~ phenarm wagrecht gestellt. Rothes Licht der Signallaterne des Tele- graphenmastes. Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung „Halt" zeigen müssen, sind wie folgt zu geben: 8. Freie Fahrt. M Rechtsseitiger Tele- graphenarm schräg nach oben gerichtet (unter einem Winkel von etwa 45°). Weißes Licht der z#' Signallaterne. M i" 131 9. Halt. z-Mtz bei Tage: (fÜTiö Rechtsseitiger Tele- graphenarm wagerecht. AM hfr b ei Dunkelheit: Rothes Licht der Signallaterne. II. Signale auf und vor den Bahnhöfen, a) Die akustischen Signale mit der Stationsglocke. 10. 11. 12. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell auch Erlaubniß zum Einsteigen. Einsteigen. Abfahrt. b) Die optischen Signale am 13. Einfahrt ist gesperrt. 14. Einfahrt ist frei. Kurzes Läuten und ein deutlich markirter Schlag. Zwei markirte Schläge. Drei markirte Schläge. Bahnhofs-Abschlußtelegraphen sind folgende: bei Tage: ^Mr> Der Telegraphenarm muß nach rechts wagerecht gestellt sein. Der Telegraphenarm muß schräg rechts nach oben gerichtet sein (nu- ter einem Winkel von etwa 45°). bei aflOGj) Dunkelheit: Die Signallaterne am Telegraphenmaste zeigt nach Außen r o t h e s Licht u. nachJnnen (dem Bahn- hof zugekehrt) grünes Licht. Die Signallaterne am Telegraphenmaste zeigt nach Außen grü- nes Licht und nach Innen (dem Bahnhof zugekehrt) weißes Licht. 15) In einer Entfernung von 600 bis 1000 Meter vor dem Bahnhofs-Abschlußtelegraphen ist auf Erfordern der Aufsichtsbehörde ein Vorsignal in automatischer Verbindung mit dem elfteren ausznstellen. Dasselbe soll aus einer, um eine Achse drehbaren runden Scheibe bestehen in deren Mitte eine Laterne sich befindet. Zeigt der Bahnhofs-Abschlußtelegraph das Signal „Einfahrt ist gesperrt", so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe, und bei Dunkelheit die in derselbe befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt, während bei dem Signal am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen „Einfahrt ist frei" die Scheibe horizontal liegt oder parallel zur Bahnlinie steht — die Laterne weißes Licht zeigt. Ein zur Ein- oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten. bei Tage: Rechtsseitiger Tele- o graphenarm des Perron telegraphen wagerccht gestellt. bei Dunkelheit: Rothes Licht der Signallaterne des Per- rontelegraphen. 132 M 10 Der Zug darf einsah- ren. Lei Tage: Rechtsseitiger Telegra- phenarm des Perrontele- graphen schräg nach oben gerichtet (unter einem Win- kel von etwa 45"). bei Dunkelheit: Grünes Licht der Sig- nallaterne des Perrontele- graphen. d) Die optischen Signal« an den Wasserkrahnen. Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ansgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne zu versehen. bei Tage: Der Ausleger steht parallel , zur Richtung des Geleises. 16. Der Ausleger des Was- serkrahnes läßt die Durchfahrt frei. 17. Der Ausleger des Was- serkrahnes sperrt die Durchfahrt. Der Ausleger steht quer (winkelrecht) zur Richtung des Geleises. bei Dunkelheit: Weißes Licht der auf dem Ausleger des Wasserkrahnes be- findlichen Signallaterne. Rothes Licht der auf dem Ausleger des Wasserkrahnes befindli- chen Signallaterne. Für die optischen 1. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: a) wenn der Zug auf eingeleisigcr Bahn oder auf den: für die Fahrtrichtung be- stimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahn- strecke fährt. b) wenn der Zug aus- nahmsweise auf dem nicht für die Fahrt- richtung bestimmten Geleise einer zweige- leisigen Bahnstrecke führt. III. Signale am Zuge. Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: bei Tage: Kein besonderes Zeichen. bei Dunkelheit: «8« Kein besonderes Zeichen. Zwei weiß leuchtende La- ternen vorn an der Lokomotive. Zwei r 0 t h leuchtende Later- nen vorn an der Lokomotive. Befindet sich in Ausnahmefällen die Lokomotive nicht au der Spitze des Zuges oder fährt dieselbe mit dem Tender voran, so sind die Laternen am Vordertheil des vordersten Fahr- zeuges anzubringen. M 10. 133 19) Kennzeichnung desSchlus- ses des Zuges (Schluß- signal). 20. Es folgt ein Ertrazug nach. 21. Es kommt ein Extrazug in entgegengesetzter Rich- tung. 22. Die Telegraphenleitung ist zu revidiren. 23. Der Bahnwärter soll so- fort seine Strecke revi- diren. bei Tage: An der Hin- terwand des letz- ten Wagens eine r o t h und weiße runde Scheibe. Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe oben auf der Hin- terwand des letz- ten Wagens oder zu jeder Seite desselben. Eine g r ü n e runde Scheibe vorn an der Lo- komotive. bei Dunkelheit: ' An der Hinter- wand des letzten Wagens zwei nach vorn grün und nach hinten r o t h leuchtende Laternen. Für einzeln fahrende Lokomotiven ans der freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen die Anbringung einer Saterue mit weißem Lichte anr An fänge der Lokomotive und am Ende des Tenders, bei Tenderlokomo- tiven au beiden Enden derselben. Signal 19 mit der Abänderung, daß eine der bei- den vorgeschriebe- uen Laternen atlch hinten grünesLicht zeigt. Mir einzeln fahrende Lokoinotiven genügt die Anbringung einer grün leuchtenden Laterne hinten. Eine grün leuchtende La- terne über den weiß leuchten- den Laternen vorn an der Lokomotive. Eine weiße runde Scheibe vorn an der Lo- komotive oder an jeder Seite des Zuges. Kein besonderes Signal. Ein Schaffner schwingt seine Ein Schaffner schwingt seine «a- Mütze oder einen anderen Gegen- lerne dem Wärter zugewendet stand dem Wärter zugewendet. 134 M 10 IV. Signale des Zugpersonals. Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: s) mit der Dampfpfeife: Ein mäßig langer Pfiff, 24. Achtung geben (Achtungssignal). 25. Bremsen anziehen. 26. Bremsen loslassen. b) mit der Mundpfeife: 27. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen. 28. Abfahrt. Drei kurze Pfiffe schnell hintereinander, Zwei mäßig lange Pfiffe schnell hintereinander, Ein mäßig langer Pfiff,. Zwei mäßig lange Pfiffe, V. R a n g i r s i g n a l e. a) Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender Weise zu geben! Borziehen. Zurückdrücken. Halt. Ein langer Pfiff oder Ton. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne. Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hintereinander, bei Dunkelheit: Senkrechte Bewegung der Hand- laterne von oben nach unten. Wagerechte Bewegung der Hand- laterne hin und her. Kreisförmige Bewegung der Hand- laterne. d) Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben: Lei Tage: Vorziehen. ■ Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Armes hin und her. Halt. Kreisförmige Bewegung des Armes. A l l g e m e i n e B e st i m m u n g e n. 1) Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Loko- motiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 2) Diese Signalordnung tritt mit dein 1. April 18 7 5 in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen tooit derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche nlit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer unter- geordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- Amts eine Ausnahme fiir zulässig erkannt wird. Dieselbe wird durch das „Centralblatt für das Deutsche Reich" und außerdem von den Bundesregierungen publicirt. Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aussührungs-Bestimungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mitzutheilen. 3) Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordne- ten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1875 uicht zu be- wirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum I. März 1875 einzureichen. Berlin, den 4. Januar 1875. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. 135 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 3. «tCgierT^'-r: M H. Darmstadt, am 15. März 1875. Inhalt: 1) Regulativ, betreffend den Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen. — 2) Regulativ, betreffend bei den Provinzialausschüssen. — 3) Concurrenz-Eröffnungen. — 4) Berichtigungen. den Geschäftsgang Regulativ, betreffend den Geschäftsgang bei den Kreisausschüffen. Auf Grund des Artikels 74 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 betr. die innere Ver- waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen wird zur Ordnung des Ge- schäftsganges bei den Kreisausschüssen das Nachstehende bestimmt: 8 i. Der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen ist ein verschiedener, je nachdem dieselben A. als Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung unter den Partheien, der Regel nach in öffentlicher Sitzung, über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts entscheiden oder 8. in den übrigen ihrer Zuständigkeit zugewiesenen Angelegenheiten beschließen. Diese Angelegenheiten beziehen sich entweder a) auf ihre Verrichtungen als Staatsaufsichtsbehörde über die Verwaltung der Ge- meinde-Angelegenheiten, oder auf die ihnen übertragene Besorgung von Angelegenheiten üer allgemeinen Landes-Verwaltung, oder b) auf die Verwaltung der Kreis-Verbands-Angelegenheiten. In gleicher Weise (B) sind zu behandeln proceßleitende oder sonst von der mündlichen Verhandlung ausgenommene Verfügungen im Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 2. A. Als Streitigkeiten des öffentlichen Rechts sind nach Art. 55 ff. des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zu behandeln: iS 136 M " 1. Die Entscheidung über die Folgen einer von dem Kreistag für nicht entschuldigt er- ' klärten Ablehnung eines unbesoldeten Amtes in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises oder der thatsächlich erfolgten Entziehung von der Verwaltung solcher Aemter. In dem Verfahren nimmt ein von dein Kreistag gewählter Bevollmächtigter die Obliegenheiten des Klägers wahr. (Art. 7.) Daffelbe gilt von der Entscheidung über die Folge einer von dem Kreisausschuß für nicht entschuldigt erklärten Ablehnung des Amtes eines gewählten Mitglieds der Kreis-Schul- commission oder der thatsächlich erfolgten Entziehung von der Verwaltung dieses Amtes. (Art. 76 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr.). 2. Die auf Grund des Art. 48. I. dem Kreisausschuß zustüiidigen Entscheidungen, i'.ämlich: a) nach der Verordnung vom 15. August 1816 wegen Ablösung der fiscalischen Zehnten und dem Gesetz vom 13. März 1824, die Ablösung der Privatzehnten betr., b) nach der Verordnung vom 21. Mai 1817, die Verwandlung der fisealischen Grund- renten in eine ständige jährliche Grundrente betr. und nach dem Gesetz vom 7. Mai 1849, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf land- wirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., o) nach dem Wildschadensgesetz vom 6. August 1810 und dem Reglement vom 14. Juli 1854 über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren, ck) nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. September 1814 und dein Gesetz vom 19. Mai 1827, die Erstreckung derselben auf die Provinz Rheinhessen betr., und nach Art. 2 und 4 der Landgemeindeordnung und Art. 5 der Städteordnung. Ebenso sind zu behandeln die Entscheidungen nach, Art. 3 der Landgemeindeordnung. e) nach Art. 6 des Gesetzes vom 23. October 1830, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betr., über Gemarkungsstreitigkeiten, f) nach den beiden Verordnungen vom 9. Februar 1811 über die bei Theilung ge- schlossener Güter entstehenden Streitigkeiten über Verwandlung der darauf haftenden Grund- beschwerden in ständige Leistungen und deren Verunterpfändung auf einzelne Grundstücke, sowie über die bei Theilung einzelner Grundstücke oder Gebäude entstehenden Streitigkeiten über den Abkauf von Grundbeschwerden oder deren Verunterpfändung auf einzelne Grundstücke, g) nach der Verordnung vom 10. September 1819 über Streitigkeiten über das Zu- sammenlegen von Grundbeschwerden auf ein Grundstück oder Vertheilung der bereits conso- lidirten Grundrenten auf mehrere Grundstücke, 137 M 11. h) nach Art. 9 des Gesetzes vom 37. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten betr., über die Feststellung des Jahresbetrags bei unständigen Grundrenten zum Behuf der Ab- lösung in Fällen, wofür nicht bereits gesetzliche Vorschriften bestehen, i) nach dem Gesetz vom 15. September 1851, die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbsprivilegien betr., k) nach dem Gesetz vom 6. August 1848, die Allodification der Erb- und Landsiede- leihen betr., sowie nach dem Gesetz vom 2. Mai 1849, die Aufhebung des Lehensver- bands betr., l) nach dem Gesetz vom 29. Januar 1836, die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zum Vortheil einzelner geistlichen Stellen oder Schulstellen zu leistenden Frohn- den betr., bezüglich der Vermessung und Verwandlung solcher Frohnden, m) nach dem Gesetz vom 3. Oktober 1849, betr. die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften und nicht dem Art. 1 des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegen, n) nach Art. 6 und 13 des Gesetzes vom 2. August 1858, die Jagdberechtigungen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., o) nach dem Gesetz vom 18. August 1871, die Zusammenlegung der Grundstücke, Theil- barkeit der Parcellen und Feldwege-Anlagen betr., p) nach Art. 29 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsich- tigung von Wassertriebwerken an Bächen betr., 3. Die auf Grund des Art. 48. II. 1 bis 5 dem Kreisausschuß zuständigen Entschei- dungen, nämlich: a) über bestrittene Ansprüche der Ortsbürger an dem Genüsse des Gemeinde-Ver- mögens, d) wenn der Gemeinde-Vorstand einer Ausgabe widerspricht, welche der Gemeinde im öffentlichen Interesse von der Regierungsbehörde angesonnen wird, darüber, ob die Ausgabe l"ld in welcher Größe gemacht werden soll. Ist die Voraussetzung der Nothwendigkeit der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung fest bestimmt, so hat der Kreisausschuß nur über die Größe der Ausgabe zu entscheiden. Dem Kreisausschuß steht eine Entscheidung nicht zu, wenn die Voraussetzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung fest bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Behörden als der Bezirksver- waltungsbehörde ausdrücklich übertragen ist. Beispiele solcher dem Kreisausschuß zustehender Entscheidungen finden sich angeführt in Art. 49 der Landgemeindeordnung und in Art. 2, 7, 42, 4 7, 71, 79 des Gesetzes, das Volksschulwesen betr., 19 * 138 M II c) wenn Gemeinden über die Frage streiten, ob Ausgaben, für welche keine privat- rechtliche Verbindlichkeiten bestehen, im öffentlichen Interesse von der einen oder der anderen Gemeinde, oder von mehreren gemeinschaftlich und in welchem Verhältnisse zu tragen.ftitb, d) über Streitigkeiten, welche die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der ein- zelnen Armenverbände zum Gegenstand haben (Art. 15 des Gesetzes vom 14. Juli 1 «71), e) über Beschwerden wegen Zuziehung zu den Umlagen oder Ausschlägen jeder Art der politischen Gemeinden, mag die Beschwerde gegen die Erhebung der Umlage oder des Ausschlags selbst oder gegen die Beitragspflicht oder gegen das angenommene Beitragsver- hältniß des Einzelnen gerichtet sein. Zu vergleichen ist Art. 96 der Städteordnung und Art. 84 der Landgemeindeordnung. 4. Die auf Grund des Art. 48. III. 4. 5. 9. 10. 11. 12 dem Kreisausschuß zu- ständigen Entscheidungen, nämlich: a) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Stadtverordnetenver- sammlung, bezw. Gemeinderath). Zu vergleichen Art. 120 der Städteordnung und Art. 95 der Landgemeindeordnung. Ferner einzelne Fälle in Art. 115, 116 der Städteordnnng und Art. 90, 91 der Landgemeindeordnung. Dahin gehören insbesondere auch die Entschei- dungen über Einwendungen gegen den von der Gemeindevertretung beschlossenen Gemeinde- voranschlag (Art. 83 der Städteordnung und Art. 71 der Landgemeindeordnnng), b) über Beschwerden gegen Disciplinarverfügungen des Bürgermeisters oder Magistrats (Art. 51 der Städteordnung), über Disciplinarhestrafung der Gemeindebeamten, sofern das dem Kreisrath zustehende Maß der Disciplinarstrafe (30 Mark, Art. 51 der Städteordnung) nicht ausreicht. In demselben Maße steht dem Kreisrathe auch die Disciplinarstrafbefugniß über die Gemeinde- beamten der Landgemeinden zu, über Suspension der Gemeindebeamten und Entlassung derselben vom Dienste, sofern solche der Aufsichtsbehörde zusteht, ferner über Disciplinarsachen gegen Angestellte des Kreises — auch gegen diese kann der Kreisrath Disciplinarstrafen bis zu 30 Mark verhängen (Art. 98 pos. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874) und die Zuständigkeit des Kreisausschusses tritt daher erst ein, wenn das dem Kreisrath zustehende Maß der Disciplinarstrafe nicht ausreicht, der Kreisausschuß kann Disciplinarstrafen bis zu 180 Mark und Suspension von Dienst und Gehalt bis zu drei Monaten verhängen, — c) über Recurse gegen die Verweigerung der Ortsbürgeraufnahme (zu vergleichen Art. 72 der Städteordnung und Art. 60 der Landgemeindeordnung), M 11 139 d) über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Gemeindevorstandes eines Garni- sonortes über Erinnerungen gegen das Einquartierungskataster (§ 6 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868, die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszu- standes betr.), s) über Einwendungen von Gemeinden oder Privaten gegen Bachregulirungsarbeiten, zu deren Kosten sie nicht herangezogen werden sollen (Art. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 1853), k) über die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zur Errichtung oder Ver- änderung gewerblicher Anlagen oder zum Beginn eines Gewerbebetriebs auf Grund der 88 16, 24, 25, 27, 30 (Absatz 1), 32, 33, 34 (Genehmigung zum Handel mit Giften) der deutschen Gewerbeordnung, über die Untersagung eines Gewerbebetriebs in den Fällen der §§ 15 und 35 der Gewerbeordnung (im Fall des § 15 und ebenso im Fall des 8 37 entscheidet der Kreis- ausschuß über den Recurs gegen die untersagende Verfügung der Polizeibehörde), sowie über den Recurs gegen die versagende Verfügung der Ortspolizeibehörde im Fall des 8 43 der Gewerbeordnung. 5) In -gleicher Weise sind zu behandeln die dem Kreisausschuß nach Art. 56 der Städte- ordnuug zustehenden Entscheidungen über Recurse gegen Verfügungen der Bürgermeister von Städten, wodurch eine polizeiliche Zwangsmaßregel angeordnet oder ausgeführt worden ist, oder über den Erfolg der durch solche (an sich nicht angefochtene) Polizeimaßregeln entstan- denen Kosten erkannt worden ist. § 3. 8. Das in den Art. 55 bis 65 und 68 bis 71 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 vorgezeichnete Verfahren findet nicht nothwendig Anwendung in den übrigen der Zuständig- keit des Kreisausschusses zugewieseneu Angelegenheiten. Diese sind insbesondere: a. In Angelegenheiten der Staatsaufsicht und der allgemeinen Landes- verwaltung: l) Entscheidungen über Einwendungen gegen Entscheidungen der Gemeindevorstände über Stimmberechtigung oder Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen — Art. 48. II. 6 —- (vgl. Art. 21 der Städteordnung und Art. 21 der Landgemeindeordnung, Art. 22 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., 8 3 Absatz 2 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 28. Mai 1870). 2) Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügungen der Ortsarmenverbände dar- über, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind 140 M 41 (Art. 19 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, die Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz betr.) — Art. 48. H 7. 3) Wenn im öffentlichen Interesse eine subsidiär der Gemeinde obliegende Ausgabe nothwendig wird und bestritten ist, daß oder in welchem Verhältniß diese Ausgabe von einem privatrechtlich Verpflichteten zu tragen sei, so hat, im Fall das öffentliche Interesse eine Verschiebung der Ausgabe nicht gestattet, der Kreisausschuß provisorisch und unter Vorbe- halt des Rechtswegs festzustellen, von wem und in welchem Verhältniß einstweilen die im öffentlichen Interesse nothwendige Ausgabe, deren Größe er unter Ausschluß eines Recurses festzustellen hat, zu bestreiten ist — Art. 48. III. 1. 4) Beschlußnahme über die Frage, ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder Privatweg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist, mit der Maßgabe, daß auch hier der Beschluß des Kreisausschusses als Provisorium bis zur Entscheidung in dem gerichtlichen Verfahren gilt und bis dahin darnach zu verfahren ist — Art. 48. III. 2. 5) Beschlußnahme über Ertheilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeinde- behörden und Gemeindevertretungen, wenn der Kreisrath Anstand nimmt, solche zu ertheilen (vgl. Art. 48, 49 po8. 6 letzter Absatz, 86 der Städteordnung, Art. 47, 48 pos. 6 letzter Absatz, 74 der Landgemeindeordnung), ebenso über Beanstandung von Gemeindcbeschlüssen oder von Gemeindcvoranschlägen, welche der Kreisrath zu diesem Zweck dem Kreisausschuß vorlegt (vgl. Art. 85, 122 der Städteordnung, Art. 73, 96 der Landgemeindeordnung), und über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung, welche zu diesem Zweck der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (vgl. Art. 46 und 49 pos. 2, 51 Absatz 2 der Städteordnung, Art. 48 p08. 2 der Land- . gemeindeordnung) — Art. 48. III. 3. 6) Beschlußnahme über Einwendungen gegen die Gesetzlichkeit der Wahl und die gesetz- lichen Eigenschaften der Gewählten bei Gemeiudewahleu, sowohl wenn solche von Einzelnen erhoben werden, als wenn der Kreisrath von Amtswegen die Gültigkeit der Wahl bean- standet (vgl. Art. 25 der Städteordnung und Art. 26 der Landgemeindeordnung) — Art. 48. III. 6. 7) Beschlußnahme über Bestätigung oder Nichtbestütigung des Bürgermeisters einer Landgemeinde, wenn der Kreisrath die Bestätigung beanstandet (vgl. Art. 34 der Landge- meindeordnung) — Art. 48. III. 7. Beschlußnahme darüber, ob einem zum Bürgermeister Gewählten die Führung des Ge- schäfts eines Wirths neben der Ausübung des Bürgermeisteramtes gestattet werden kann (Art. 30 der Landgemeindeordnung). M 11 141 Gutachtliche Aeußerung über die, nach zweimaliger Nichtbestätigung einer Bürgermeister-^ Wahl, dem Ministerium des Innern zustehende Ernennung eines Bürgermeisters auf drei' Jahre (Art. 34 der Landgemeindeordnung). 8) Beschlußnahme über Genehmigung von statutarischen Anordnungen der Gemeinde- vorstände, soweit zu denselben nicht die Genehmigung des Ministeriums des Innern erfor- derlich ist — Art. 48. III. 8. Gutächtliche Aeußerung über die Genehmigung von Ortsstatuten, soweit zu denselben die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich ist — Art. 48. VI. 3. 9) Beschlußnahme über Ergänzung der beschlußfähigen Zahl einer Stadtverordneten- Bersammlung oder eines Gemeinderaths, wenn wegen eigener Betheiligung von Mitgliedern der Gemeindevertretung eine beschlußfähige Versammlung derselben nicht möglich ist — (Art. 43 der Städteordnung, Art. 42 der Landgemeindeordnung). 10) Beschlußnahme über die Zustimmung zu Polizeireglements für den ganzen Kreis oder für Theile desselben (zwei oder mehr Gemeinden) — Art. 48. V. 1 (vgl. Art. 56 zweiter Absatz pos. 1 der Städteordnung, Art. 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874.) 11) Beschlußnahme über die Zustinimung zu polizeilichen Ordnungen über Benutzung des Wassers, über Feuerlöschanstalten, Bausachen und seldpolizeiliche Angelegenheiten — Art. 48. V. 2. 12) Beschlußnahme über die Zustimmung zu den im Art. 10 des Gesetzes vom 18. Februar 1853, die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betr., und im Art. 28 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertrieb- werke an Bächen betr., bezeichneten Reglements — Art. 48 V. 3. 13) Beschlußnahme über die Zustimmung zu den für Gemarkungen, welche nicht mit einer Gemeinde verbunden sind und mehreren Eigenthümern gehören, behufs der Erfüllung der denselben im öffentlichen Interesse obliegenden gemeinschaftlichen Verpflichtungen erforder- lichen statutarischen Anordnungen (z. B. Art. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1871) — Art. 48. V. 4. 14) Gutächtliche Aeußerung über die administrative Frage, ob eine Gemeinheitstheilung zuzulassen sei (Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. September 1814 § 52 und Gesetz vom 10. Mai 1827 Art. 23), deren Entscheidung dem Ministerium des Innern zusteht — Art. 48. VI. i. 15) Gutächtliche Aeußerung über Ortsbaupläne und Baupläne für ganze Ortsstraßen — Art. 48. VI. 2 — die Genehmigung solcher Baupläne steht ebenfalls dem Ministerium des Innern zu. 16) Gutächtliche Aeußerung über alle Angelegenheiten, welche dem Kreisausschuß zu diesem Zweck von den Staatsbehörden überwiesen werden — Art. 47. 4. 142 M ft 17) Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten der Gemeinderathsmitglieder können auf Antrag des Bürgermeisters durch Beschluß des Kreisausschusses mit Ordnungsstrafe ge- ahndet werden — Art. 45 der Landgemeindeordnung. 18) Ueber Stellung vor Gericht eines niederen Gemeindedieners wegen Dienst-Verbre- chens oder Vergehens hat der ^Kreisausschuß zu beschließen — Art. 51 der Städteordnung. b. In Angelegenheiten des Kreis-Verbands im Allgemeinen: 1) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistags, soweit damit nicht be- sondere Commissionen, Commissäre oder Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauf- tragt werden — Art. 47. 1. 2) Verwaltung der Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse des Kreistags, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Kreiskasse-Voranschlags — Art. 47. 2. 3) Ernennung der Angestellten des Kreises und Leitung und Beaufsichtigung der Ge- schäftsführung derselben — Art. 47. 3; und im Besonderen: 4) Vertretung des Kreistags in Verwaltung aller Angelegenheiten des Landarmenver- bands und Vorlage an den Kreistag über die bezügliche Geschäftsführung — Art. 31 pos. 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 und Art. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1871. 5) Entscheidung über Ansprüche der Ortsarmenverbände auf Beihülfe durch den Land- armenverband in Gemäßheit der Art. 7 und 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1871 — Art. 48. III. 13. 6) Besorgung der Geschäfte der Unterstützungscommission zur Unterstützung der bedürf- tigen Familien zum Dienst' einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften nach dem Ge- setze vom 27. Februar 1850 (Reg.-Bl. von 1868 Seite 925) — Art. 48. IV. 7) Die Besorgung der Geschäfte des Lieferungsverbandes zur Beschaffung der Landlie- ferungen und Untervertheilung derselben auf die Gemeinden in Gemäßheit (des § 5 pos. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung und der Bekanntmachung vom 25. Juli 1870 pos. 2b; jetzt) des Reichsgesetzes vom 1Z. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, insbesondere § 18 — Art. 48. IV. 8) Regelung der Grundsätze und der Ausführung der allgemeinen Vertheilung der Ein- quartierung auf den Kreis nach § 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, bezw. Art. 5 des denselben Gegenstand betreffenden Gesetzes vom 7. August 1869 — Art. 48. IV — * * Die unter 0, 7 und 8 bezeichneten Geschäfte kann der Kreistag auch besonderen Commisstonen statt des Kieisausschusses übertragen. M tl 143 9) Die Wahl dreier Mitglieder der Kreis-Schulcommission aus den zu Mitgliedern des Kreistags wählbaren Einwohnern des Kreises und die Beschlnßnahme über Ablehnungs- gründe, welche von den Gewählten vorgebracht werden — Art. 76 des Gesetzes über das Volksschulwesen. 10) Die Aufforderung zur Uebernahme eines unbesoldeten Amtes in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises — Art. 7 Absatz 4. 11) Prüfung der Beschwerden von Gemeinden wegen Ueberbürdung mit Kreisabgaben und eintretenden Falls Stellung von Anträgen auf Abänderung bei dem Kreistage — Art 11. 12) Vorschlag wegen Bildung der Wahlbezirke zur Wahl der Kreistagsabgeordneten durch die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände und wegen Vertheilung der von denselben zu wählenden Kreistagsabgeordneten auf dieselben, sowie periodische Revision dieser Ein- theilung — Art. 19. 13) Aufstellung, Bekanntmachung und Berichtigung der Verzeichnisse der Wahlberech- tigten zu den Wahlen der Kreistagsabgeordneten — Art. 21. 14) Bestimmung der Wahlorte zur Wahl der Kreistagsabgeordneteu durch die Bevoll- mächtigten der Gemeinde-Vorstände — Art. 22. 15) Vorläufige Prüfung der Protocolle über die Wahlen der Kreistagsabgeordneten — Art. 28. 16) Beschlußfassung über die Zusammenberufung des Kreistags — Art. 33 Abs. 6. 17) Ausarbeitung besonderer Propositionen für den Kreistag — Art. 34. 18) Aufstellung des Kreiskasse-Voranschlags und Ausarbeitung des Verwaltungsberichts - Art. 40. 19) Ernennung des Kreiskasse-Rechners — Art. 41 Absatz l. 20) Die Bestimmung eines Mitglieds des Kreisausschusses zur Theilnahme an den Visitationen des Kreiskasse-Rechuers — Art. 41 Absatz 1. 21) Bewilligung von Fristen zur Abführung von Ausständeu der Kreiskasse — Art. 41 Absatz 2. 22) Entscheidung über Einwendungen gegen Weisungen des Kreisraths zur Beitreibung von Ausständen der Kreiskasse — Art. 41 Absatz 2. 23) Wahl eines Mitglieds des Kreisausschusses zur Controlirung der unständigen Ein- nahmen der Kreiskasse — Art. 42. 24) Vorläufige Prüfung und Begutachtung der Kreiskasse-Rechnung — Art. 43 Absatz 1. 25) Veröffentlichung eines Auszugs der abgeschlossenen Kreiskasse-Rechnung — Art. 43 Absatz 3. ' I 20 144 M tt 6. Im Gebiete der Verwaltungsgserichtsbarkeit: im Allgemeinen: 1) Alle proceßleitenden Verfügungen, soweit sie nicht von dem Kreisrathe getroffen worden sind. im Besonderen: 2) Die Zurückweisung eines unzweifelhaft rechtlich unbegründeten Anspruchs nach Art. 67 Absatz 1. 3) Die Entscheidung über einen gegen eine öffentliche Behörde gerichteten Klageantrag nach Vorschrift des Art. 58 Absatz 2. 4) Die Festsetzung der gegen ungehorsame Zeugen und Sachverständige zu erkennenden Strafen — Art. 61 Absatz 2. 5) Beschlußfassung, ob' ein Recurs gegen einen Beschluß des Kreis-Ausschusses, wodurch die Suspension eines Gemeinde- oder Kreisbeamten verfügt wird, aufschiebende Wirkung haben soll — Art. 67 Absatz 3. 6) Festsetzung des von dem unterliegenden Theil zu erhebenden Aversionalbetrags und der von demselben zu erstattenden baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theils — Art. 70, 71. 7) Entscheidung über Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Voll- streckung mit dem Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimmt — Art. 73. 8) Leitung des Schriftwechsels unter den Partheien nach eingelegter Berufung an den Provinzial-Ausschuß — Art. 104 bis 106. Dem Kreis-Ausschuß bleibt es jedoch unbenommen, auch in den vorstehend unter 8. a. bis c. aufgeführten dazu geeigneten Fällen die Betheiligten bezw. deren Vertreter zum per- sönlichen Erscheinen in seine öffentliche Sitzung vorzuladen. I 8 4. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren. 1) Der Kreisrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses und sorgt für die rasche Erledigung der Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und ver- merkt auf denselben den Tag des Eingangs. 2) Der Kreisrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Voraus regelmäßige Sitzungs- tage zu bestimmen. 3) Im Fall der Verhinderung des Kreisraths werden seine Befugnisse von dem für solche Fälle von dem Ministerium des Innern bezeichneten Stellvertreter ausgeübt. 4) Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Um- M " 145 stände verhindert ist, einer Sitzung des Kreisausschusses beizuwohnen oder sich den ihm sonst obliegenden Geschäften zu unterziehen, hat dieß dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. 5) Die Mitglieder sind zu den Sitzungen, sofern diese nicht an im Voraus bestimmten regelmäßigen Sitzungstagen stattsinden, von dem Vorsitzenden schriftlich und so rechtzeitig einzuladen, daß die Einladung den Mitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zu- kommt. Wenn irgend möglich hat aber die Einladung so frühzeitig zu erfolgen, daß, wenn mehr als zwei Mitglieder ihre Verhinderung anzeigen füllten, auch die Abbestellung der klebrigen noch rechtzeitig erfolgen kann. 6) Unter Voraussetzung der rechtzeitigen und schriftlichen Einladung sämmtlicher Mitglie- der (als welche auch die Vorausbestimmung regelmäßiger Sitzungstage für diese gilt) genügt die Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7) Werden Anträge auf Entscheidung bezw. Beschlußfassung des Kreisausschusses von einem Betheiligten bei dem Kreisrath mündlich vorgebracht, so hat er solche der Regel nach zu Protocoll zu nehmen oder nehmen zu lassen oder sonst actenmäßig zu machen oder machen zu lassen. Doch bleibt es ihm unbenommen, nach Befund, wenn das Vorbringen näherer Begründung oder der Beifügung von Beweisstücken bedarf (Art. 60), den erschienenen Be- theiligten auf den Weg schriftlicher Eingabe zu verweisen. 8) Der Kreisrath hat die Beschlüsse des Ausschusses vorzubereiten. Er kann zu diesem Zweck, wenn er nicht selbst das Referat oder Correferat übernimmt, aus der Zahl der Mit- glieder einen Referenten, nach Befinden auch einen Correferenten bestellen. Er kann auch einen dem Kreisausschuß nicht ungehörigen Beamten zum Referenten bestellen, der jedoch dann nur eine berathende Stimme hat. 9) Zur Vorbereitung der Sache zur Beschlußfassung des Kreisausschnsses kann der Kreisrath, oder unter seiner Mitzeichnung der bestellte Referent, die erforderlichen vorläufigen thalsächlichen Erhebungen machen, Berichte erfordern, Acten einziehen, ein Schriftstück der t^egenparthei zur Erklärung mittheilen, die Partheien, sowie auch Zeugen und Sachver- ständige zur Verhandlung vor dem Kreisausschuß vorladen u. dgl. 10) Außerdem ist der Kreisrath befugt, Namens des Kreisausschusses, wenn der vor- liegende Fall keinen Aufschub zuläßt, in der Sache selbst vorläufige (provisorische) Verfügungen zu erlassen. Diese Befugniß findet jedoch nicht statt in den in Art. 48. I des Gesetzes vom 12. Juni 1874 (oben § 2 po8. a—p) angeführten Fällen, sowie in dem in Art. 48. m. i2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 (oben § 2 pos. 4. f) angeführten Fall der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen oder zum Beginn eines Gewerbebetriebs. Der Natur der Sache nach ist diese Befugniß ferner ausgeschlossen 146 M II t in den Fällen, welche oben unter § 2 pos 1, pos. 4. c. und unter § 3 pos. a. 3, 6 — 15, pos. b. 9, 22, pos. c. 2 — 7 aufgeführt sind. Aber auch in allen Fällen, in welchen von dieser Befugniß Gebrauch gemacht werden kann, hat der Kreisrath sorgfältig darauf zu achten, daß dadurch nicht der definitiven Entscheidung, bezw. Befchlußnahme des Kreisaus- schusfes vorgegriffen wird und hat seine vorläufige Verfügung dem Kreisausschuß alsbald (in der nächsten Sitzung) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 11) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen des Kreisausschusses, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen, vorbehältlich der Entschei- dung des Kreisausschusses, wenn über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Ab- stimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. 12) Alle Entscheidungen, Beschlüsse re. werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift: Der Kreisausschuß des Kreises N. N. versehen und, vorbehältlich der Vorschrift im letzten Absatz des Art. 52 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, von dem Vorsitzenden vollzogen. Alle Verfügungen, welche nicht in Decretsform sondern in der Form von Schreiben oder Rescripten ausgefertigt werden, erhalten die Ueberschrift: Der Kreisausschuß des Kreises N. N. an und werden von dem Vorsitzenden unterschrieben. In den oben unter pos. 8 und 9 be- zeichueten Fällen ist über die Unterschrift des Vorsitzenden zu setzen: Namens des Kreisausschusses: Der dienstliche Verkehr des Kreisausschusses mit dem Provinzialausschuß hat in der Form von Dienstschreiben zu geschehen. Die Beschlüsse des Kreisausschusses, welche dem Ministerium vorzulegen sind, werden von dem Kreisrathe mittelst Kreisamtsberichts an das Ministerium eingesendet. 13) Die Concepte der auf Grund collegialischer Berathung gefaßten Beschlüsse des Kreisausschusses sind von wenigstens fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden zu zeichnen. Die Concepte der Verfügungen, welche in den oben unter pos. 8 und 9 bezeichneten Fällen erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und, wenn ein anderer Referent für die Sache bestellt ist, von diesem zu zeichnen. Meinungsverschiedenheiten, welche sich hierbei zwischen dem Vorsitzenden und dem bestellten Referenten ergeben, unterliegen der collegia- lischen Beschlußfassung des Kreisausschusses. 14) Die Zustellung und Ausführung der von dem Kreisausschuß oder Namens des Kreisausschusses gefaßten Beschlüsse erfolgt in der Regel durch die betreffende Bürgermeisterei M 11 147 oder Localpolizeibehörde. Die Zustellung kann aber auch an Private direct durch die Post, erforderlichen Falls gegen Behändigungsschein, geschehen. 15) Es ist die Aufgabe des Kreisraths als Vorsitzenden des Kreisausschusses, den nicht juristisch gebildeten Mitgliedern des letzteren die im einzelnen Fall zu entscheidenden Rechtsfragen an der Hand der Gesetze und der geltenden Rechtsgrnndsätze so eingehend zu erläutern, daß diese ein möglickst selbstständiges Urtheil über das, was im einzelnen Fall Rechtens ist, sich bilden können. 8 5. Besondere Vorschriften für das Verfahren nach Art. 55 ff. des Ge- setzes vom 12. Juni 1874 (§ 2 oben). 1) In den im ersten Absatz des Art. 57, sowie im ersten Satz des zweiten Absatzes des Art. 58 bezeichneten Fällen kann die Entscheidung des Kreisausschusses ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Vgl. § 3. c. 2, 3). Dagegen hat die mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn a) die beklagte öffentliche Behörde solche verlangt, oder b) der Kreisausschuß solche für erforderlich erachtet, oder o) der Kläger auf die ohne mündliche Verhandlung erfolgte Entscheidung des Kreis- ausschusses binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung den Antrag auf mündliche Ver- handlung fteUt. Es ist jedoch zu beachten, daß in dem Fall stattgefundener mündlicher Verhandlung von dem unterliegenden Theile der in Art. 70 festgesetzte Aversionalbetrag zu erheben ist. 2) Wenn der Klagschrift oder den im Art. 59 gedachten weiteren Erklärungen der Partheien nicht die nach Art. 60 erforderlichen Duplicate (eins für jede Gegenparthei) des Schriftstücks selbst oder der Anlagen desselben beigefügt sind, so verfügt der Kreisrath die Anfertigung des Fehlenden auf Kosten der säumigen Parthei und treibt die Kosten nöthigen- falls auf administrativem Wege bei. Dasselbe geschieht, wenn das Klagevorbringen münd- lich erfolgt ist (§ 4 pos. 7 oben). Doch kann der Kreisrath auch nach Befund das einge- reichte Schriftstück zur Beifügung der erforderlichen Duplicate zurückgeben. 3) Nach Art. 61 und 62 kann die Beweiserhebung entweder vor der mündlichen Ver- handlung vor dem Kreisausschuß oder in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses er- folgen. Ist die Sache sehr einfach oder sehr eilend, so kann der Kreisrath die Beweiser- hebung nach den im § 4 pos. 8 und 9 angegebenen Vorschriften vornehmen oder anordnen. In andern Fällen wird die Beschlußfassung wegen der Beweiserhebung fachgemäß dem Kreisausschuß in seiner nicht öffentlichen Sitzung überlassen. 148 M 11. Findet die Beweiserhebung nicht in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusfes statt, so sind dabei jedesmal die Vorschriften des Art. 63 zu beobachten. Findet die Beweiserhebung in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses statt, so ist solche stets durch den Vorsitzenden zu leiten. Fragen an die Zeugen können auch durch die Mitglieder des Kreisausschusses und durch die Partheien gestellt werden; es steht jedoch dem Vorsitzenden zu, solche Fragen der Partheien zurückzuweisen, wenn sie nicht zur Sache ge- hören oder wenn der Zeuge zu deren Beantwortung nicht verpflichtet ist. 4) Die Beeidigung von Zeugen hat nach geschehener Abhör des einzelnen Zeugen da- hin zu erfolgen: daß er auf alle ihm vorgelegte Fragen nach bestem Wissen und Gewissen geant- wortet, in keinem Stück eine vorsätzliche Unwahrheit gesagt, oder etwas absichtlich verschwiegen habe. 5) Was die im zweiten Absatz des Art. 61 angezogenen Bestimmungen des bürger- lichen Proceßrechts über die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen und über das Recht, Zeugen oder Sachverständige zu beanstanden, betrifft, so gelten darüber zur Zeit im Wesentlichen die in der Anlage zusammengestellten Grundsätze.. 6) Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Anschlag vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung an die Partheien ist die zur mündlichen Verhand- lung bestimmte Stunde anzugeben und die Verwarnung hinzuzusügen, daß beim Ausbleiben der Partheien nach Lage der Acten entschieden werden würde. Bleiben beide Partheien aus, so wird das Sachverhältniß durch den Referenten vorgetragen. Dasselbe geschieht, wenn nur eine Parthei erscheint; der letzter» ist nach dem Vortrage des Referenten das Wort zu geben. Indessen hängt es von dem Ermessen des Vorsitzenden ab, auch in dem Falle, wenn beide Partheien erschienen sind, der Vernehmung derselben den Vortrag des Sachverhältnisses durch den Referenten vorangehen zu lassen. Findet die Beweiserhebung in der Sitzung des Kreisausschusses statt, so ist nach derseben der erschienenen Parthei bezw. den erschienenen Partheien noch das Wort zu geben. 7) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sitzungen des Kreisaus- schusses; er kann diejenigen, welche Störungen verursachen, zurechtweisen, entfernen lassen, oder nach Maßgabe des Art. 81 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bestrafen. 8) Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung findet die Berathung des Kreisaus- schusses über die zu treffende Entscheidung im Geheimen statt. Eine Mittheilung an Dritte über den Inhalt der Berathung und das Stimmenverhältniß bei der Abstimmung ist untersagt. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses. Kann diese Verkündigung nicht sofort in derselben Sitzung, in welcher die münd- M 11 149 liche Verhandlung stattgefunden hat, geschehen, so ist sie in einer der nächsten öffentlichen Sitzungen zu vollziehen. In allen Fällen ist aber über die mündlich verkündigte Entscheidung mög- lichst bald ein schriftlicher mit Gründen versehener Beschluß auszufertigeu und den Partheien mit einer Belehrung über das Recursrecht, die Recursfristen und die Folgen der Versäum- niß zuzustellen. Die Frist zur Berufung läuft von der Zustellung dieser schriftlichen Aus- fertigung an. 9) Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen vereideten Protocollführer ein Proto- coll ausgenommen, welches die wesentlichen Vorgänge enthalten muß und von den an der Sitzung theilnehmenden Mitgliedern des Ausschusses, sowie von dem Protocollführer zu unter- zeichnen ist. 10) Nach Art. 70 des Gesetzes vom 13. Juni 1874 ist das Verfahren von Stempel- und Einregistrirungsgebühr frei. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das durch die vorhergehenden Artikel neu angeordnete Verfahren vor dem Kreisausschuß. Dagegen ist für diejenigen Eingaben und Gesuche, welche seither schon der Verpflichtung zur Anwendung des Administrativstempels unterlagen, der vorgeschriebene Administrativstempel auch ferner anzuwenden und erst das darauf von dem Kreisausschuß einzuleitende Verfahren ist stempelfrei. In Bezug auf die Gebühren für Zeugen und Sachverständige hat die Verordnung vom 15. December 1874 zur Anwendung zu kommen. 8 6. Besondere Vorschriften für das Verfahren nach Art. 66 des Gesetzes vom 12. Juni 187 4. Nach der angeführten Gesetzesstelle hat der Kreisausschuß bei der Entscheidung über die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung ge- werblicher Anlagen oder zum Beginn eines Gewerbebetriebs auf Grund der §§ 16, 24, 25, 27, 30, 32, 33, 34 der deutschen Gewerbeordnung, über die Untersagung eines Gewerbe- betriebs in den Fällen der §§ 15 und 35 der Gewerbeordnung und über den Recurs gegen bie versagende Verfügung der Ortspolizeibehörde im Fall des § 43 der Gewerbeordnung dav durch die Verordnung vom 1. November 1869 für die Provinzialdirection vorgeschrie- bene Verfahren anzuwenden. Demzufolge ist zur Vorbereitung der Entscheidung nach den §8 2—11 und 12 erster Absatz, sodann § 21 der angeführten Verordnung zu verfahren. Die Schlußverhandlung hat sodann nach § 13 bis 16 der Verordnung vor dem Kreisausschuß stattzusinden. Die Genehmigungsurkunde (§ 20 der Verordnung) ist von dem Kreisamt auszufertigen. Wenn im Fall des § 24 der Verordnung von dem Kreisausschuß die Genehmigung 150 M tf zum Gewerbebetrieb versagt worden ist, so entscheidet über die dagegen erhobene Beschwerde (§ 25 der Verordnung) der Provinzialausschuß. 8 7. Berufungen. Der Kreisausschuß entscheidet endgültig: 1) im Fall des Art. 29 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsichtigung von Wassertriebwerken an Bächen betr. (Art. 48. I. 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, § 2 pos. 2. p oben), 2) über Beschwerden gegen Verfügungen der Ortsarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind (Art. 48. II. 7 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, § 3. a. 2 oben). Ausgeschlossen ist ferner eine Berufung gegen die in Art. 48. Y. 1—4 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 und im Art. 30 letzter Absatz der Landgemeindeordnung bezeichneten Beschlußnahmen des Kreisausschusses und der Natur der Sache nach kann solche nicht statt- finden gegen bloße gutächtliche Aeußerungen des Kreisausschusses, sowie gegen Wahlen, die von demselben vorzunehmen find (Art. 43 der Städteordnung, Art. 42 der Landgemeinde- ordnung, Art. 76 des Gesetzes über das Volksschulwesen, Art. 41 Absatz 1 und Art. 42 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Im Uebrigen ist in den unter I. II. und III. des Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bezeichneten Fällen gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses sowohl von Seiten der Betheiligten, als von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses im öffentlichen In- teresse, die Berufung an den Provinzialausschuß zulässig. Dasselbe ist der Fall gegen Entscheidungen des Kreisausschusses: 1) wegen der Folgen einer unentschuldigten Ablehnung oder thatsächlichen Entziehung von der Verwaltung unbesoldeter Aemter (Art. 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, Art. 76 des Gesetzes über das Volksschulwesen); 2) über Anträge auf Berichtigung der bekannt gemachten Verzeichnisse der zur Wahl von Kreistagsabgeordneten Wahlberechtigten (Art. 21 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 3) über Einwendungen gegen Weisungen des Kreisraths wegen Beitreibung von Aus- ständen der Kreiskasse (Art. 41 Absatz 2, Art. 111 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 4) über Bestrafung ungehorsamer Zeugen oder Sachverständigen (Art. 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 5) über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisausschuß (Art. 70 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); M LL 151 6) wegen Zuwiderhandlungen von Gemeinderathsmitgliedern gegen ihre Dienstpflichten (Art. 45 der Landgemeindeordnung). 7) über die Berufung gegen die Entscheidung der Bürgermeister von Städten über den Ersatz der Kosten einer von ihnen angeordneten (an sich nicht angefochtenen) Polizeimaßregel (Art. 56, letzter Absatz, der Städteordnung). An das Ministerium des Innern ist zulässig die Berufung gegen die Entscheidung des Kreisausschusses über den Recurs gegen Verfügungen der Bürgermeister von Städten, wodurch eine polizeiliche Zwangsmaßregel angeordnet oder ausgeführt worden ist (Art. 56 pos. 3 Absatz 5 der Städteordnung). § 8. Die unerstreckliche Frist zur Anzeige der Berufung beträgt nach Art 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 vierzehn Tage von dem Tag der erfolgten schriftlichen Zustellung der Entscheidung des Kreisausschusses an, wobei der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird (Art. 123 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). . Eine kürzere Frist zur Anzeige der Berufung ist vorgeschrieben gegen Entscheidungen des Kreisausschusses 1) über Anträge aus Berichtigung der bekannt gemachten Verzeichnisse der zur Wahl von Kreistagsabgeordneten Wahlberechtigten ZArt. 2l des Gesetzes vom 12 Juni 1874), 2) über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisausschuß (Art. 70 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 8 9. Zur Rechtfertigung einer bei dem Kreisausschuß rechtzeitig angezeigten Berufung, welche in der Regel innerhalb der Anzeigefrist selbst zu geschehen hat, kann dem Berufenden auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses in nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach die Dauer von vierzehn Tagen nicht übersteigende Frister- streckung gewährt werden (Art. 104 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Auch die zur Rechtfertigung der Berufung bestimmte Schrift ist bei dem Kreisausschuß einzureichen, und zwar mit je einem Duplicat der Schrift selbst und ihrer Anlagen für jede ^egenparthei. Zur Ergänzung des etwa Fehlenden ist nach § 5 pos. 2 oben zu verfahren, Das Duplicat der Berufungsrechtfertigung wird von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses der Gegenpartei zur schriftlichen Erklärung binnen einer bestimmten, von acht Tagen bis zu vier Wochen zu bemessenden, Frist mitgetheilt. Auch der Erklärung muß die erforder- liche Zahl von Duplicaten beigesügt werden (Art. 105 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Rach Ablauf der zur Erklärung bestimmten Frist legt der Kreisausschuß (bezw. der Vorsitzende desselben) die sämmtlichen Verhandlungen nebst seinen Acten dem Provinzialaus- 21 152 M 11 schuß bcr und benachrichtigt die Partheien von der erfolgten Absendung der Acten, unter Mittheilung des Duplicats der etwa eingelaugten Erklärung an den Berufenden. (Art. 106 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Wird von dem Provinzialausschuß hierauf noch eine weitere Aufklärung des Sachver- hältnisses angeordnet, so hat der Kreisausschuß solche vorzunehmen (Art. 107 des Gesetzes vom 3 2. Juni 1874). Die Entscheidung des Proviuzialausschusses, sowie der höheren Instanzen, gelangt au den Kreisausschuß, welcher dieselbe den Partheien zuzustelleu und erforderlichen Falls zu vollstreckeu hat (Artikel 100, 108, 73 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, §4 pos. 13 oben). § 10. Der Kreisausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind vierzehn Tage vor ihrem Beginn durch das Kreisblatt zur öffentlichen Kennt- niß zu bringen. Während der Ferien dürfen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. 8 11. Am Jahresschlüsse hat der Vorsitzende des'Kreisausschusses dem Ministerium des Innern eine Uebersicht der vorgekommeneu Geschäfte berichtlich vorzulegen. In derselben ist die Zahl der von dem Kreisausschusse im Laufe des Jahres abgehalteuen öffentlichen Sitzungen sowie, nach den Hauptkategorien (Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juni 1874) gesondert, die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben, unter Hinzufügung derjenigen gutachtlichen Bemerkungen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und der processualischen Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1874 gemachten Erfahrungen Anlaß bieten. Darmstadt, den 26. Februar 1876. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Achenbach. M 11 153 Anlage. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, und hinsichtlich des Rechts, solche zu beanstanden, gelten zur Zeit im Wesentlichen folgende Grundsätze: A. In Starkenburg und Oberhessen. Nach dem gemeinen Civilproceßrecht ist in der Regel Jedermann verpflichtet, einem Andern auf Verlangen gerichtliches Zeugniß zu leisten. Diese Regel l idet indessen folgende Ausnahmen: 1) Das Zeugniß ablehneu dürfen die nächsten Blutsverwandten bis zum 7. Grad ein- schließlich, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Eheleute und Verlobte; ferner Solche, deren Erklärung ihnen oder einem ihrer nächsten Angehörigen (Art. 130 der Strafproceßord- nung) erheblichen Nachtheil an Ehre oder Vermögen bringen würde, Advokaten in Sachen ihrer Clien- ten, Vormünder in Sachen ihrer Pflegbefohlenen. 2) Die Zeugniß ab läge ist untersagt Beichtvätern in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte anvertraut worden ist, Eltern und Kinoern gegen einander, und überhaupt solchen Personen, denen es gesetzlich verboten ist, etwas zu entdecken, weßhalb auch nicht blos öffentliche Beamte, son- dern auch Advokaten, insofern sie Amtsgeheimnisse, bezw. anvertraute Geheimnisse ihrer jetzigen oder- ehemaligen Clienten verrathen sollten, ja von Einigen selbst Aerzte rücksichtlich der ihnen von dem Patienten mitgetheilteu Krankengeheimnisse, hierher gezählt werden. Bezüglich der Sachverständigen dagegen gilt die Regel, daß dieselben, wenn sie nicht zugleich ein Zeugniß leisten, sondern nur ein Gutachten abgeben sollen, hierzu nicht gezwungen werden können, insofern sie nicht kraft ihres Amtes dazu verpflichtet sind. Was die Beanstandung (Verwerfung) eines Zeugen betrifft, so ist nach dem gemeinen Civilproceffe ein Zeuge entweder unfähig oder verdächtig. Ist er unfähig, dann wird er gar nicht vernommen und zwar ist der Richter nach der rich- tigeren — jedoch nicht unbestrittenen — Ansicht verpflichtet, die Unfähigkeit des Zeugen von Amts- wegen zu berücksichtigen. Verdächtige Zeugen werden dagegen, weil sie immerhin theilweisen Beweis begründen können, abgehört, mit Vorbehalt indessen aller gegen den Inhalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen vor- zubringenden Einwendungen. Diese Einwendungen müssen aber von den Parteien vorgebracht werden und der Richter darf sie nicht ex oweio suppliren. Unfähig ist ein Zeuge, von dem, physischer oder moralischer Eigenschaften wegen, eine richtige Wahrnehmung oder aus allgemeinen oder gesetzlichen Gründen keine unverfälschte Mittheilung erwartet werden kann. Deßhalb gelten als allgemein unfähig Alle, denen die zur Beobachtuug nothwendigen Sinne oder Geisteskräfte in erforderlichem Maße fehlen; ferner nach besonderer gesetzlicher Bestimmung nicht Eidesmündige, wegen Meineids Verurtheilte, auf dereu Unfähigkeit als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist und des abzulegenden Zeugnisses wegen Bestochene. Die bedingte Unfähigkeit hat ihren Grund in mehrfachen Verhältnissen des Zeugen blos zu dieser Streitsache, nämlich in den Gründen, aus denen Jemandem nach 2) oben die Zeugnißablage in einer bestimniten Sache untersagt ist und in unmittelbarem Interesse am Ausgange des Streites. Verdächtig ist jeder Zeuge, dessen Wahrnehmungsvermögen oder Glaubhaftigkeit gegründete Zweifel gegen sich hat. 21* 154 M it B. In Rheinhessen. Zur Z eugnißablage verpflichtet sind alle Angehörigen des deutschen Reichs (Art. 263 und 268 c. de pr. civ. und § 40 des Gesetzes, betr. die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869), welche nicht aus einem der folgenden Gründe unfähig oder unwürdig oder vom Zeugnisse befreit sind. 1) Wegen Unfähigkeit dürfen als Zeugen diejenigen nicht geladen werden, welche niit einer der Parteien oder dem Ehegatten derselben (selbst dem geschiedenen) in grader Linie verwandt oder ver- schwägert sind. (Art. 268 c. de pr. civ.) Dieser Satz gilt nicht blos von legitimen, sondern auch von natürlichen (anerkannten) Verwandten; auch die durch Adoption begründete Verwandtschaft oder Schwägerschast hat Unfähigkeit zur Folge. 2) Personen unter 15 Jahren können zwar als Zeugen vernommen, dürfen aber nicht beeidigt werden; ihren Aussagen ist das ihnen nach den Umständen zukommende Gewicht beizulegen. 3) Taubstumme, welche sich nicht verständlich machen können, und Geisteskranke, insofern sie nicht gerade lichte Augenblicke haben, sind selbstverständlich unfähig. 4) Unwürdig, als Zeugen vernommen zu werden, sind Diejenigen, bei deren Verurtheilung wegen Meineids nach § 161 des Reichsstrafgesetzbuchs auf die Unfähigkeit als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist.' (§10 des Gesetzes vom 30. December 1870, betr. den Uebergang zu dem für den Nord- deutschen Bund erlassenen Strafgesetzbuche.) 5) Auf den Grund einer Verurtheilung wegen anderer Verbrechen oder Vergehen ist ein Zeuge nicht mehr unfähig; die Gerichte haben jedoch den Grund der Glaubwürdigkeit nach der Natur und den besonderen Umständen der demselben zur Last gelegten Verbrechen oder Vergehen zu würdigen. Das Gleiche gilt von Zeugen, die sich im Anklagestand befinden. (§10 des angeführten Gesetzes.) 6) Als befreit von der Zeugnißablage sieht die Rechtsprechung an: a) Beamte oder Rechtsanwälte in Hinsicht derjenigen Thatsachen, welche ihnen in ihrer dienst- lichen Eigenschaft anvertraut worden sind. b) Geistliche in Betreff der ihnen durch die Beichte bekannt gewordenen Thatsachen. c) Aerzte, Apotheker und Hebammen in Bezug auf Geheimnisse, welche ihnen vermöge ihres Standes anvertraut worden sind. Was die Beanstandung (Verwerfung) der Zeugen betrifft, so kann die Gegenpartei die nacherwähnten Personen, die an sich zeugnißfähig sind, verwerfen: 1) Die Verwandten oder Verschwägerten der einen oder anderen Partei bis zu dem Grade von Nachgeschwisterkind einschließlich (Geschwisterenkel). Verwandtschaft durch Adoption steht der legitimen Verwandtschaft gleich. Natürliche Verwandtschaft kommt hier nicht weiter in Betracht, da das uneheliche Kind mit den Verwandten seiner Eltern nicht verwandt ist. 2) Die Verwandten oder Verschwägerten des Ehegatten der einen oder der anderen Partei bis zu dem sub 1 angegebenen Grade einschließlich, wenn der Ehegatte noch lebt oder lebende Kinder von ihnen vorhanden sind; ist der Ehegatte verstorben und hat er keine Nachkommen hinterlassen, so können dessen Verwandte oder Verschwägerte in directer (grader) Linie, die Brüder, Schwestern, Schwäger und Schwägerinnen desselben verworfen werden. 3) Den vermutlichen gesetzlichen Erben einer Partei. M 11 155 4) Den Schenknehmer einer Partei. 5) Denjenigen, welcher seit Erlaß des Beweisurtheils einer Partei auf deren Kosten gegessen oder getrunken hat. 6) Denjenigen, welcher einer Partei freiwillig ein schriftliches Zeugniß über die auf den Proceß bezüglichen Thatsachen ausgestellt hat. 7) Die Diener und das Hausgesinde einer Partei. (Artikel 28 3 c. de pr. civ.) 8) Diejenigen, welche ein directes und unmittelbares Interesse an dem Ausgange des Rechtsstreits haben. (Urtheil des Cassationshofs zu Darmstadt vom 4. December 185 4 und mehrere spätere Urtheile.) Hinsichtlich der Sachverständigen ist Folgendes zu bemerken: Es ist Niemand, ausgenommen Personen, welche durch ihr Amt dazu verbunden sind, verpflichtet, die Erstattung eines Gutachtens zu übernehmen. Wer sich aber als Sachverständiger in einem Rechtsstreite hat verpflichten lassen, ist verbunden, seine Aufgaben zu erfüllen. (Art. 316 e. de pr. civ.) Unfähig, Sachverständige zu werden, sind nur die nach § 161 des Reichsstrafgesetzbuchs wegen Meineids Verurtheilten und als unfähig Erklärten. Sachverständige können aus den nämlichen Gründen wie Zeugen beanstandet (verworfen) werden. (Art. 310 c. de pr. civ.) Regulativ betreffend den Geschäftsgang bei den Provinzial-Ausschüssen. Auf Grund des Artikels 115 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, betr. die innere Ver- waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen wird zur Ordnung des Geschäfts- gangs bei den Provinzialausschüssen das Nachstehende bestimmt: 8 1. Der Provinzialausschuß entscheidet entweder nach mündlicher Verhandlung unter den Partheien der Regel nach in öffentlicher Sitzung (8 2), oder er beschließt ohne Partheiverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung (§ 3). § 2. Nach mündlicher Verhandlung unter den Partheien, der Regel nach in öffentlicher Sitzung entscheidet der Provinzialausschuß: 156 M ll. A. In zweiter Instanz. 1. Ueber Berufungen gegen Entscheidungen des Kreisausschusses a) in den unter I, II und III des Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bezeich- neten Fallen (mit Ausnahme der unter I, 15 und II, 7 bezeichneten Fälle, in welchen der Kreisausschuß endgültig entscheidet); b) wegen der Folgen einer unentschuldigten Ablehnung oder thatsächlichen Entziehung von der Verwaltung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises (Art. 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, Art. 76 des Gesetzes über das Volksschul- wesen); 0) über Anträge auf Berichtigung der bekannt gemachten Verzeichnisse der zur Wahl von Kreistagsabgeordneten Wahlberechtigten (Art. 21 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 6) über Einwendungen gegen Weisungen des Kreisraths wegen Beitreibung von Aus- ständen der Kreiskasse (Art. 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); e) über Bestrafung ungehorsamer Zeugen oder Sachverständigen (Art. 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 1) über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisausschuß (Art. 70 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); g) wegen Zuwiderhandlungen von Gemeinderathsmitgliedern gegen ihre Dienstpflichten (Art. 45 der Landgemeindeordnung); h) über die Berufung gegen die Entscheidung der Bürgermeister von Städten über den Ersatz der Kosten einer von ihnen angeordneten Polizeiinaßregel (Art. 56, letzter Absatz, der Städteordnung). 2. Ueber Berufungen gegen Beschlußnahmen des Kreistags über Beschwerden der Gemeinden oder Inhaber besonderer Gemarkungen wegen ihrer Heranziehung zu einzelnen Kreis-Abgaben oder wegen des in Gemäßheit des Art. 10 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 auf sie angewendeten Maßstabes der Heranziehung zu solchen Abgaben (Art. ii des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 3. Ueber Berufungen gegen Verfügungen des Kreisraths a) wegen Androhung oder Ausführung einer polizeilichen Zwangsmaßregel, insoweit es sich um die Frage handelt, ob die angegriffene Verfügung gesetzwidrig oder unzulässig war (Art. 80, Absatz 5, des Gesetzes vom 12. Juni 1874); b) wegen Ersatzes der durch eine Polizeimaßregel entstandenen Kosten (Art. 80, letzter Absatz, des Gesetzes vom 12. Juni 1874); M 11 157 c) wegen Versagung des Legitimationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 57 der deutschen Gewerbeordnung, Anweisung zur Ausführung des Titels III der Ge- werbeordnung pos. 4). B. In erster Instanz. 1. Ueber Streitigkeiten, welche bei der Auseinandersetzung zwischen mehreren Kreisen entstehen, die in Folge einer Veränderung bestehender Kreisgrenzen erforderlich geworden ist (Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 2. Ueber die Folgen einer uuentschuldigten Ablehnung oder thatsächlicheu Entziehung von der Verwaltung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung oder Vertretung der Provinz (Art. 7, letzter Absatz, des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 3. Ueber Angelegenheiten, in denen die Entscheidung, bezw. Beschlußfassung nach Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zur Zuständigkeit des Kreisausschusses gehört, wenn dabei Gemeinden, welche verschiedenen Kreisen angehören, betheiligt sind (Art. 49 desGesetzes vom 12. Juni 1874). 4. Nach dem Gesetz vom 27. Mai 1871 über Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken, wenn der Eigenthümer der Nothwendigkeit der Verwendung seines Eigen- thums zu öffentlichen Zwecken widerspricht, oder in Zweifel zieht, daß der Zweck, wofür die Abtretung in Anspruch genommen wird, ein wohlthätiger öffentlicher sei (Art. 98, 2 b des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 5. Nach der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltenden Verordnung vom 29. Juli 1791 über Abtretung von Grundeigenthum zu Bauplätzen, wenn der Eigenthümer der Nothwendigkeit solcher Abtretung widerspricht (Art. 98, 2 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 6. Nach dem zweiten Abschnitt des Wiesenculturgesetzes vom 7. October 1830 in den dort der Entscheidung der Provinzialregieruugen überwiesenen Fällen, wenn die Verbesserung einer Wiesenflur die Abtretung von Privateigenthum, dessen Veränderung oder Beschränkung bon Privatgerechtsamen, neue oder veränderte Anstalten zur Zuleitung, Ableitung oder Ver- theilung von Wasser erfordert (Art. 98, 2 ä des Gesetzes vom 12. Juni 1874); Nach Art. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 1853, die Reguliruug der Bäche betr., wegen zwangsweiser Entziehung von Wasser zum Zweck einer Bachregulirung (Art. 98, 2 e des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 8. Nach Art. 32, 43 und 45 des Gesetzes vom 2. Januar 1858, die Entwässerung von Grundstücken betr., in den dort der Entscheidung des Administrativ-Justiz-Hofs über- wiesenen Fällen (Art. 98, 2 f des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 9. Ueber Streitigkeiten, welche gegen einen (Orts- oder Land-) Armenverband der Provinz von einem (inländischen oder) andern deutschen (Orts- oder Land-) Armenverband 158 M *1 erhoben werden (Art. 10 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, Art. 98, 2 g des Gesetzes vom 12. Juni 1874). IO. Ueber die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage (§51 der deutschen Gewerbeordnung) und über die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestellung in Gemäßheit des § 53 der deutschen Gewerbeordnung (Art. 98, 2 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); 11) Ueber Handhabung der Disciplinargewalt a) über die gewählten Mitglieder der Kreisausschüsse (Art. 46, 98, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874); b) über die Angestellten der Provinz, sofern die dem Provinzialdirector zustehende Straf- befugniß gegen dieselben (bis zu 3O Mark Geldstrafe) nicht ausreicht (Art. 98, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). In beiden Fällen steht dem Provinzialausschuß eine Strafbefugniß bis zu 180 Mark und drei Monaten Suspension von Dienst und Gehalt zu. §3. Der Provinzialausschuß beschließt ohne Partheiverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung: 1. Ueber die Wahl von drei Mtigliedern zur Landescommission nach Art. 24 des Ge- setzes vom 21. Juni 1869, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betr. (Art. 98, 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 2. Ueber die Aufstellung der Jahresliste der Geschworenen nach Art. 13 und 18 des Gesetzes vom 13 September 1865, die Wahl der Geschworenen und die Bildung der Ge- schworenenbank betr., und nach Art. 15 und 20 des Gesetzes vom 26. April 1852, die Ab- änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. December 1848 über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betr. 3. Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Landarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind (Art. 19 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, Art. 98, 2 b des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 4. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Provinzialtags, soweit damit nicht besondere Commissionen, Commissäre oder Beamte durch Gesetz oder Beschluß des Provinzial- tags beauftragt werden (Art. 97, 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1874), insbesondere a) Begutachtung von Beschwerden gegen die Bildung der Wahlbezirke zum Behuf der Wahl von Kreistagsabgeordneten durch die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände (Art. 19 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). b) Begutachtung von Anträgen einzelner Kreise der Provinz auf Leistung einer Beihülfe aus Provinzialmitteln zur Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Ver- pflichtungen (Art. 88 pos. 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). M 11 159 5. Das zur Verwaltung der Provinzialangelegenheiten Erforderliche nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse des Provinzialtags, sowie in Gemäßheit des von diesem sestzu- stellenden Voranschlags der Provinzialkasse (Art. 97, 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874) Insbesondere hat hiernach der Provinzialausschuß auch die Verwaltung des der Provinz gehörigen Grund- und Kapitalvermögens, sowie der Provinzial-Einrichtungen und Anstalten zu führen, fofevu nicht für einzelne derselben besondere Commissionen bestellt werden (Art. 88 pos. 7 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 6. Ueber die Ernennung der Angestellten der Provinz, insbesondere des Rechners der Provinzialkasse (Art. 93, 41 des Gesetzes vom 12. Juni 1874), und die Leitung und Be- aufsichtigung der Geschäftsführung derselben (Art. 97, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 7. Die Erstattung seines Gutachtens in Bezug auf die Auflösung einer Stadtverord- netenversammlung oder eines Gemeinderaths (Art. 123 der Städteordnung, Art. 97 der Land gemeind eordnung). 8. Die Begutachtung einer beabsichtigten Veränderung bestehender Kreisgrenzen (Art. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 9. Die Erstattung seines Gutachtens über alle Angelegenheiten, welche ihm zu diesem Zweck von den Staatsbehörden überwiesen werden (Art. 97, 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 10. Die Aufforderung zur Uebernahme emes unbesoldeten Amtes in der Verwaltung oder Vertretung der Provinz (Art. 4, Absatz 4 und 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 11. Die vorläufige Prüfung der Protocolle über die Wahlen der Mitglieder des Pro- vinzialtags (Art. 90, 33, Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 12. Beschlußfassung über die Zusammenberufung des Provinzialtags (Art. 90, Art. 33 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 13. Ausarbeitung besonderer Propositionen für den Provinzialtag (Art. 91 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 14. Aufstellung des Provinzialkasse-Voranschlags und Ausarbeitung des Verwaltungs- berichts (Art. 93, 40 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 15. Die Bestimmung eines Mitglieds des Provinzialausschusses zur Theilnahme an den Visitationen des Provinzialkasse-Rechners (Art. 93, 41,Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 16. Bewilligung von Fristen zur Abführung von Ausständen der Provinzialkaffe (Art. 93, Art. 41, Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 17. Entscheidung über Einwendungen gegen Weisungen des Provinzialdirectors zur Beitreibung von Ausständen der Provinzialkasse (Art. 93, Art. 41, Absatz 2, des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 18. Wahl eines Mitgliedes des Provinzialausschusses zur Controlirung der unständigen Einnahmen der Provinzialkasse (Art. 93, 42 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 22 160 M II. 19. Vorläufige Prüfung und Begutachtung der Provinzialkassc-Rechnung (Art. 93, 43, Absatz 1, des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 20. Veröffentlichung eines Auszugs der abgeschlossenen Provinzialkasse-Rechnung (Art. 93, Art. 43, Absatz 3, des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 21. Alle proceßleitenden Verfügungen im Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit solche nicht von dem Provinzialdirector getroffen worden sind. 22. In den im Art. 98 Nr. 2 pos. a—f und Nr. 3 bezeichneten Fällen a) Die Zurückweisung eines nnzweiselhaft rechtlich unbegründeten Anspruchs nach Art. 57, Absatz 1, b) die Entscheidung über einen gegen eine öffentliche Behörde gerichteten Klageantrag nach Vorschrift des Art. 58, Absatz 2. 23. Die Festsetzung der gegen ungehorsame Zeugen und Sachverständige zu erkennenden Strafen (Art. 109, 110, 61, Absatz 2, des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 24. Die Festsetzung des von dem unterliegenden Theil zu erhebenden Aversionalbetrags und der von demselben zu erstattenden baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theils (Art. 113, 70, 71 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 25. Die Entscheidung über Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Vollstreckung mit dem Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimmen (Art. 100, 73 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 26. Leitung des Schriftwechsels unter den Partheien nach eingelegter Berufung an das Ministerium des ^Innern oder den Verwaltungsgerichtshof (Art. 112, 104—106 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 8 4. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren. 1. Der Provinzialdirector leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses und sorgt für die rasche Erledigung der Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag des Eingangs. ‘2. Der Provinzialdirector beruft den Provinzialausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrecht. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Vorraus regel- mäßige Sitzungstage zu bestimmen. 3. Im Fall der Verhinderung des Provinzialdirectors werden seine Befugnisse von einem seiner Stellvertreter nach seiner Bestimmung ausgeübt, wobei darauf zu achten ist, daß derjenige, welcher den Vorsitz bei der Entscheidung einer Angelegenheit im Kreisausschuß geführt hat, nicht den Vorsitz in dem Provinzialausschuß führen kann, wenn dieselbe An- gelegenheit in Folge von Berufung von diesem zu entscheiden ist. Ist keiner der Stellver- treter des Provinzialdirectors unter den vorliegenden besonderen Umständen zur Führung M «L 161 des Vorsitzes im Provinzialausschusse zu verwenden, so hat der Provinzialdirector oder sein Stellvertreter rechtzeitig bei dem Ministerium des Innern Antrag auf Committirung eines Kreisraths der Provinz zu stellen. (Art. 99 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 4. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Um- stände verhindert ist, einer Sitzung des Provinzialausschusses beizuwohnen oder sich den ihm sonst obliegenden Geschäften zu unterziehen, hat dieß dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. 5. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen, sofern diese nicht an im Voraus bestimmten regelmäßigen Sitzungstagen stattfinden, von dem Vorsitzenden schriftlich und so rechtzeitig einzuladen, daß die Einladung den Mitgliedern spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung zukommt. Wenn darauf so viele Mitglieder ihre Verhinderung anzeigen sollten, daß eine beschlußfähige Versammlung nicht mehr möglich wäre, so hat der Vorsitzende sofort die höchst- bestimmten und nicht verhinderten Ersatzmänner in solcher Zahl einzuladen, daß dadurch die Beschlußfähigkeit gesichert wird. Für diesen Fall kommt selbstverständlich die vorstehende Vorschrift wegen der Frist der Einladung in Wegfall. Es empfiehlt sich aber, bei der Wahl der Ersatzmänner (Art. 95) thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieselben in der Pro- vinzialhauptstadt selbst oder in deren unmittelbarer Nähe wohnen, um im Fall des Be- dürfnisses leicht erreicht werden zu können (Art. 102). 6. Unter Voraussetzung der rechtzeitigen und schriftlichen Einladung fämmtlicher Mit- glieder (als welche auch die Vorausbestimmung regelmäßiger Sitzungstage für diese gilt) genügt die Anwesenheit von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden für die Beschluß- fähigkeit des Provinzialausschusses. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Der Provinzialdirector hat die Beschlüsse des Ausschusses vorzubereiten. Er kann zu diesem Zweck, wenn er nicht selbst des Referat oder Correferat übernimmt, aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten, nach Befinden auch einen Correferenten bestellen. Er kann ^uch einen dem Provinzialausschuß nicht ungehörigen Beamten zum Referenten bestellen, der ledoch dann nur eine berathende Stimme hat. 8- Zur Vorbereitung der Sache zur Beschlußfassung des Provinzialausschusses kann der Provinzialdirector, oder unter seiner Mitzeichnung der bestellte Referent, die erforderlichen vorläufigen thatsächlichen Erhebungen machen, Berichte erfordern, Acten einziehen, ein Schrist- stü ck der Gegenparthei zur Erklärung mittheilen, die Partheien, sowie auch Zeugen und Sach- verständige zur Verhandlung vor dem Provinzialausschuß vorladen und dergl. 9. Außerdem ist der Provinzialdirector befugt, in den im Art. 98 xos. 2 h und i und pos. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bezeichneten Angelegenheiten Namens des Provin- zialausschusses, wenn der vorliegende Fall keinen Aufschub zuläßt, in der Sache selbst vorläufig (provisorische) Verfügungen zu erlassen. Es ist jedoch sorgfältig darauf zu 22 * 162 M " achten, daß dadurch nicht der definitiven Entscheidung, bezw. Beschlußnahme des Provinzial- Ausschusses vorgegriffen wird. Auch ist die vorläufige Verfügung dem Provinzialausschuß alsbald (in der nächsten Sitzung) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 10. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen des Provinzialausschusses, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen, vorbehältlich der Ent- scheidung des Provinzialausschusses, wenn über die Fragstellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. 11. Alle Entscheidungen, Beschlüsse rc. werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift: der Provinzialausschuß der Provinz N. N. versehen und vorbehältlich der Vorschrift im letzten Absatz des Art. 100 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, von dem Vorsitzenden vollzogen. Alle Verfügungen, welche nicht in Dekretsform, sondern in der Form von Schreiben oder Rescripten ausgefertigt werden, erhalten die Ueberschrift: Der Provinzial-Ausschuß der Provinz N. N. an und werden von dem Vorsitzenden unterschrieben. In den unter pos. 8 und 9 bezeichneten Fällen ist über die Unterschrift des Vorsitzenden zu setzen: Namens des Provinzialausschusses: Der dienstliche Verkehr des Provinzialausschusses mit den Kreisausschüssen wie mit dem Verwaltungsgerichtshofe, hat in der Form von Dienstschreiben zu geschehen. Die Beschlüsse des Provinzialausschusses, welche dem Ministerium vorzulegen sind, wer- den von der Provinzialdirection mittelst Berichts an das Ministerium eingesendet. 12. Die Concepte der aus Grund collegialischer Berathung gefaßten Beschlüsse des Pro- vinzialausschusses sind von wenigstens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden zu zeichnen. Die Concepte der Verfügungen, welche in den oben unter pos. 8 und 9 bezeichneten Fällen erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und, wenn ein anderer Referent für die Sache bestellt ist, von diesem zu zeichnen. Meinungsverschiedenheiten, welche sich hierbei zwischen dem Vorsitzenden und dem bestellten Referenten ergeben, unterliegen der collegiali- schen Beschlußfassung des Provinzialausschusses. 13. Die Zustellung und Ausführung der von dem Provinzialausschusse oder Namens des Provinzialausschusses gefaßten Beschlüsse erfolgt in der Regel durch den betreffenden Kreis- ausschuß oder die demselben Nachgeordneten Behörden. Die Zustellung kann aber auch an Private direct durch die Post, erforderlichen Falls gegen Behändigungsschein geschehen. M «1* 163 14. Es ist die Aufgabe des Provinzialdirectors als Vorsitzender des Provinzialaus- schusses, den nicht juristisch gebildeten Mitgliedern des letzteren die im einzelnen Fall zu ent- scheidenden Rechtsfragen an der Hand der Gesetze und der geltenden Rechtsgrundsätze so ein- gehend zu erläutern, daß diese ein möglichst selbstständiges Urtheil über das was im einzel- nen Fall Rechtens sich bilden können. Da der Proviuzialausschuß, sei es durch Wahl oder durch Ernennung Seitens der Regierung (Art. 95), ein zweites juristisches Mitglied besitzen wird, so hat dieses den Provinzialdirector in jener Aufgabe zu unterstützen und zu ergänzen. 8 5. Besondere Vorschriften für das Verfahren auf mündliche Parthei- verhandlung und zwar: A. Im Allgemeinen. 1. Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Anschlag vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung an die Partheien ist die zur mündlichen Verhand- lung bestimmte Stunde anzugeben und die Verwarnung hinzuzufügen, daß beim Ausbleiben der Partheien nach Lage der Acten entschieden werden würde. Bleiben beide Partheien aus, so wird das Sachverhältniß durch den Referenten vorgetragen. Dasselbe geschieht, wenn nur eine Parthei erscheint; der letzteren ist nach dem Vortrage des.Referenten das Wort zu geben. Indessen hängt es von dem Ermessen des Vorsitzenden ab, auch in dem Fall, wenn beide Partheien erschienen sind, der Vernehmung derselben den Vortrag des Referenten vorangehen zu lassen. Findet die Erhebung eines Beweises in der Sitzung des Provinzialausschusses statt, so ist nach derselben der erschienenen Parthei, bezw. den erschienenen Partheien, noch das Wort zu geben 2. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sitzungen des Provinzial- ausschusses; er kann diejenigen, welche Störungen verursachen, zurechtweisen, entfernen lassen oder nach Maßgabe des Art. 87 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 bestrafen. 3. Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung findet die Berathung des Provinzial- ausschusfes über die zu treffende Entscheidung im Geheimen statt. Eine Mittheilung an Dritte über den Inhalt der Berathung und das Stimmenverhältniß bei der Abstimmung ist untersagt. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung des Provinzialausschusses. Kann diese Versündigung nicht sofort in derselben Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, geschehen, so ist sie in einer der nächsten öffentlichen Sitzungen zu vollziehen. In allen Fällen ist aber über die öffentlich verkündete Entscheidung möglichst bald ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß auszufertigen 164 M 11* und den Partheien mit einer Belehrung über das Recursrecht, die Recursfristen und die Folge der Versäumniß zuzustellen. Die Frist zur Berufung läuft von der Zustellung dieser schriftlichen Ausfertigung an. 4. Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen vereideten Protocollführer ein Proto- coll ausgenommen, welches die wesentlichen Vorgänge enthalten muß und von den an der Sitzung theilnehmenden Mitgliedern des Ausschusses, sowie von dem Protocollführer zu unter- zeichnen .ist. 5. Eine Sache, welche nach § 2 auf mündliche Verhandlung zu entscheiden wäre, kann ohne mündliche Verhandlung auf schriftlichen Vortrag dann entschieden werden, wenn beide Partheien hierauf angetragen haben und der Provinzialausschuß die mündliche Verhandlung nicht für nöthig erachtet. 8 6. Besondere Vorschriften für das Verfahren auf mündliche Parthei- verhandlung und zwar: 8. In zweiter Instanz. 1. Wenn die Acten bei dem Provinzialausschuß eingelangt sind, so bestellt der Vor- sitzende einen Referenten. Findet dieser, daß noch eine Vervollständigung der Verhandlungen, insbesondere auch eine weitere Aufklärung des Sachverhältnisses, nöthig ist, so kann diese durch gemeinschaftlichen Beschluß des Vorsitzenden und des Referenten veranlaßt werden und ist durch den Kreisausschuß vorzunehmen (Art. 107 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). 2. Der Provinzialausschuß kann jedoch auch (und zwar auch in nicht öffentlicher Sitzung) beschließen, daß eine Wiederholung oder Vervollständigung der Beweiserhebung in seiner öffentlichen Sitzung stattfinden soll und finden in diesem Fall die Bestimmungen des Art. 6 l des Gesetzes vom 12. Juni 1874 Anwendung. § 7. Besondere Vorschriften für das Verfahren auf mündliche Parthei- verhandlung und zwar: 0. In erster Instanz. Auf die von dem Provinzialausfchuß in erster Instanz zu entscheidenden Angelegen- heiten finden die Bestimmungen der bezüglichen Gesetze und, soweit nicht das in §§ 8 und 9 bezeichnet besondere Verfahren einzutreten hat, die für den Kreisausschuß in Art. 56—65 und '69 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 und im 8 5 des Regulativs über den Geschäfts- gang bei den Kreisausschüffen gegebenen Vorschriften Anwendung. M 11 165 § 8. Besondere Vorschriften für das Verfahren. v. In den Fällen des Art. 98 Nr. 2 pos. g und h des Gesetzes vom 13. Juni 1874. 1. In dem Fall einer Klage, welche gegen einen Armenverband der Provinz von einem andern deutschen Armenverband erhoben wird, kommen die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 88 39 ff., sowie der Art. 11 bis 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1871 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß statt des Administrativ-Justizhofes der Provinzial- ausschuß zuständig ist. 2. In öffentlicher Sitzung des Provinzialausschusses und nach mündlicher Verhandlung unter den Partheien erfolgt in allen Fällen die dem Provinzialausschuß zustehende Ent- scheidung erster Instanz in denjenigen Streitsachen, die gegen einen Armenverband seiner Provinz von einem andern deutschen Armenverband anhängig gemacht worden und in denen die Erstattung von Armenpflegekosten oder die Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ver- langt wird. 3. Nicht ausschließlich den öffentlichen Sitzungen Vorbehalten sind die sonstigen dem Provinzialausschuß als Behörde erster Instanz zur Entscheidung der aus den Unterstützungs- wohnsitz bezüglichen Streitsachen zwischen mehreren Armenverbänden obliegenden Geschäfte, insbesondere: a) Die Festsetzung der gegen ungehorsame Zeugen und Sachverständige, vorbehaltlich des Recurses an das Bundesamt für das Heimathwesen, zu erkennenden Strafen (Art. 109, 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1874). b) Die Leitung des Schriftwechsels unter den Partheien nach eingelegter Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen (8§ 46, ff. des Reichsgesetzes). e) die Vollstreckung der Execution gegen die Armenverbände seiner Provinz gemäß § 53 des Reichsgesetzes. ck) Die Rückgängigmachung der Execution, welche von einem Armenverbande seiner Provinz auf Grund einer vorläufig vollstreckbaren, in höherer -Instanz wieder aufgehobenen Entscheidung erwirkt worden war (8 64 des Reichsgesetzes). 6) Das vermittelnde Einschreiten behufs Herbeiführung einer Einigung unter den be- therlrgten Armenverbänden über das Verbleiben einer nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufent- haltsorte (§ 55 des Reichsgesetzes), sowie f) bei nicht erreichter Einigung, der Erlaß der, gemäß § 56 des Reichsgesetzes, vorbe- haltlich der Berufung an das Bundesamt für das heimathwesen, zu treffenden bezüglichen Anordnungen. 166 M 11 g) Die endgültige Entscheidung der Streitigkeiten über die Nothwendigkeit des Trans- ports eines auszuweisenden, in der betreffenden Provinz sich aufhaltenden Hülfsbedürftigen oder über die Art der Ausführung des Transports (§ 58 des Reichsgesetzes). h) Die endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Landarmen- verbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu ge- währen sind (Art. 98, 2 h. des Gesetzes vom 12. Juni 1874). Dem Provinzialausschuß bleibt es unbenommen, auch in den vorstehend aufgeführten dazu geeigneten Fällen die Betheiligten, bezw. deren Vertreter zum persönlichen Erscheinen in seine öffentliche Sitzung vorzuladen. 8 9. Besondere Vorschriften für das Verfahren. E. In dem Fall des Art. 98, 2 i. des Gesetzes vom 12. Juni 1874. In den hier erwähnten Fällen, welchen noch der Fall der Berufung wegen Versagung des Legitimationsscheins zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (vgl. -oben § 2. A. 3 c.) hin- zuzufügen ist, kommen nach Art. 110 die Vorschriften der Verordnung vom 1. Novbr. 1869 zur Anwendung. Hiernach sind, wenn es sich um die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerb- lichen Anlage (§ 51 der Gewerbeordnung) handelt, die §§ 22 und 23 der gedachten Ver- ordnung, wenn es sich um Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung auf Grund des §53 der Gewerbeordnung handelt, § 27 und 28 der gedachten Verordnung, und wenn es sich um eine Berufung gegen eine den Legitimationsschein zum Gewerbebetrieb im Umherziehen versagende Verfügung des Kreisraths handelt, § 25 der gedachten Verord- nung (Anweisung zur Ausführung des Titels III. der Gewerbeordnung pos. 4) anzuwenden. 8 10. Berufungen. 1. Ter Provinzialausschuß entscheidet endgültig: a) Ueber die Folgen der unentschuldigten Ablehnung oder thatsächlichen Entziehung von der Verwaltung eines unbesoldeten Anltes in der Verwaltung oder der Vertretung der Kreise (Art. 7 vorletzter Absatz). b) Ueber Anträge aus Berichtigung der bekannt gemachten Verzeichnisse der zur Wahl von Kreistagsabgeordneten Wahlberechtigten (Art. 21). o) Ueber die provisorische Regelung der Frage, ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder Privatweg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist (Art. 48. m. 2). , M 11. 167 d) Ueber Einwendungen gegen die Gesetzlichkeit der Wahl und die gesetzlichen Eigen- schaften der Gewählten bei Gemeindewahlen (Art. 48. III. 6). s) Ueber Recurse gegen die Verweigerung der Ortsbürgeraufnahme (Art. 48. 111. 9). f) Ueber Einwendungen gegen die Entscheidungen des Gemeindevorstandes eines Gar- nisonsorts über Erinnerungen gegen das Einquartierungskataster (Art. 48. 111. 10). g) Ueber Einwendungen von Gemeinden oder Privaten gegen Bachregulirungsarbeiten, zu deren Kosten sie nicht herangezogen werden sollen (Art. 48. 111. 11). h) Ueber Ansprüche der Ortsarmenverbände auf Beihülfe durch den Landarmenverband (Art. 48. III. 13)- i) Ueber die Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisausschuß (Art. 70), sowie vor dem Provinzialausschuß (Art. 113). Ir) Wegen Ersatzes der durch eine (an sich nicht angefochtene) Polizeimaßregel entstan- denen Kosten (Art. 80 letzter Absatz, Art. 56 der Städteordnung). 1) Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Landarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind (Art. 98. 2 h). 2. Die Berufung geht an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen des Provinzialausschusses: а) In den eigentlichen Administrativ-Justiz-Sachen, wie solche im Art. 48 unter!. 1 — 14 aufgeführt sind. d) In den Gemeindeverwaltungssachen, welche im Art. 48 unter II. 1—6 aufge- sührt sind. б) In Streitigkeiten, welche bei der Auseinandersetzung zwischen mehreren Kreisen ent- stehen, die in Folge einer Veränderung bestehender Kreisgrenzen erforderlich geworden ist (Art. 3). d) Ueber Einwendungen gegen Weisungen des Kreisraths wegen Beitreibung von Aus- ständen der Kreiskasse (Art. 41 am Ende). e) Ueber Angelegenheiten, in denen die Entscheidung, bezw. Beschlußfassung nach Art. 48 des Gesetzes zur Zuständigkeit des Kreisausschusses gehört, wenn dabei Gemeinden, welche verschiedenen Kreisen angehören, betheiligt sind (Art. 49). f) Ueber Bestrafung ungehorsamer Zeugen oder Sachverständigen (Art. 61), vorbehalt- lich des oben § 8 pos. 3 a bezeichnten Falles. In allen diesen Fällen entscheidet der Provinzialausschuß endgültig über die einschlä- gigen Thatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof findet nur insofern statt, als behauptet wird, daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet oder Bestimmungen des geltenden Rechts, der Gesetze oder Ver- ordnungen verletzt oder unrichtig angewendet worden seien oder daß die Zuständigkeit des 168 M SS- Kreis-, bezw. Provinzialausschusses zur Entscheidung der von ihnen entschiedenen Fragen nicht begründet sei. Wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Stelle kann eine Berufung gegen deren Entscheidungen jedoch nur dann verfolgt werden, wenn die Behauptung der Un- zuständigkeit bereits vor der Stelle, gegen deren Entscheidung recurrirt wird, vorgebracht worden ist (Art. 111, 124). 3. Die Berufung geht an das Ministerium des Innern gegen Entscheidungen des Provinzialausschusses: a) lieber die provisorische Entscheidung des Kreisausschusses, von wem und in welchem Verhältnis, einstweilen eine im öffentlichen Interesse nothwendige Ausgabe, für die ein pri- vatrechtlich Verpflichteter in Anspruch genommen wird, zu bestreiten ist (Art. 48. III. 1), d) Ueber Ertheilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeindebehörden und Gemeindevertretungen, über Beanstandung von Gemeindebeschlüssen oder von Gemeindevor- anschlägen und über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeindevor- stand und Gemeindevertretung (Art. 48. III. 4). 0) Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Art. 48. HL 4). d) Ueber Beschwerden gegen Disciplinarverfügungen des Bürgermeisters oder Magistrats, über Disciplinarbestrafung der Gemeindebeamten, über Suspension der Gemeindebeamten und Entlassung derselben vom Dienste, über Disciplinarsachen gegen Angestellte des Kreises (Art. 48. 111. 5). e) Ueber Bestätigung oder Nichtbestätigung des Bürgermeisters einer Landgemeinde (Art. 48. III. 7). f) Ueber Genehmigung von statutarischen Anordnungen der Gemeindevorstände (Art. 48.111. 8). g) Ueber die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen oder zum Beginn eines Gewerbebetriebs und über die Untersagung eines Gewerbetriebs (Art. 48. 111. 12). Ir) Ueber die Berufung gegen die Verfügung des Kreisraths, wodurch eine polizeiliche Zwangsmaßregel angeordnet oder ausgeführt worden ist (Art. 80, Absatz 5). Wenn durch diese Berufung die Gesetzmäßigkeit oder Zulässigkeit der polizeilichen Zwangsmaßregel an- gefochten wird, so kann auch gleichzeitig wegen der Ersatzpflicht und der Feststellung der durch die Ausführung derselben veranlaßten Kosten an das Ministerium des Innern die Berufung verfolgt werden. 1) In allen Expropriationsangelegenheiten, wie sie in Art. 98. 2 b bis t' aufgeführt sind. 1Z Ueber die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage und über die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (Art. 98. 2 i), sowie über die Berufung gegen die den Legitimationsschein für den Gewerbebetrieb im Umher- ziehen versagende Verfügung des Kreisraths (§ 25 der Verordnung vom 1. November 1869). M lt. 169 l) In Disciplinarsachen über die gewählten Mitglieder der Kreisausschüsse und über die Angestellten der Provinz* (Art. 98. 3). m) lieber Beschwerden von Kreisen wegen Ueberbürdung durch die ihnen auferlegten Provinzialabgaben, sowie über Beschwerden von Gemeinden oder Inhabern besonderer Ge- markungen wegen Ueberbürdung durch die ihnen auferlegten Kreisabgaben (Art. 11).' n) Wegen der Folgen unentschuldigter Ablehnung oder thatsächlicher Entziehung von der Verwaltung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung oder Vertretung der Provinz (Art. 7 am Ende). 4. Die Berufung geht an das Bundesamt für das Heimathwesen gegen Ent- scheidungen des Provinzialausschusses in Streitigkeiten, welche gegen einen Armenverband der Provinz von einem andern deutschen Armenverband erhoben werden (Art. 98. 2 g). § 11. In allen Fällen, in welchen eine Berufung gegen eine Entscheidung des Provinzialaus- schusses zulässig ist, muß solche bei Verlust des Rechtsmittels bei dem Provinzialausschuß binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen von dem Tag der erfolgten schriftlichen Zustellung der Entscheidung an angezeigt werden, wobei der Tag der Zustel- lung nicht mitgerechnet wird (Art. 112 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, §46 des Reichs- gesetzes vom 6. Juni 1870). Für den Geschäftsgang bei Berufungen an das Bundesamt für das Heimathwesen sind die Vorschriften in §§ 45 bis 49 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zu beobachten. Bei Berufungen an das Ministerium des Innern in Gewerbsangelegenheiten (Art. 48. Ul. 12 und Art. 98. 2 i) sind die Vorschriften der Verordnung vom 1. November 1869 zu beobachten. In allen übrigen .Fällen von Berufungen gegen Entscheidungen des Provinzialaus- Schusses ist nach den in den Art. 104 bis 106 für den Kreisausschuß gegebenen Vorschriften (§ 9 des Regulativs über den Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen) zu verfahren. 8 12. Der Provinzialausschuß hält Ferien während der Zeit vom 2 t. Juli bis zum 1. Sep- tember. Dieselben sind vierzehn Tage vor^ihrem Beginn durch ein oder mehrere in der Provinz erscheinende Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. * Die Disciplinargewalt über die gewählten Mitglieder der Provinzialausschüsse wird von dem Ministerium des Innern ausgeübt. Aus die gewählten Mitglieder der Kreis- wie der Prooinzialsautschüsse finden in den in 88 5 und 6 des Gesetzes vom <'0. December 1870 bezeichnten Fällen die Borschriften des 8 14 Gesetzes Anwendung. 170 M 11. Während der Ferien dürfen in öffentlicher Sitzung des Provinzialausschusses nur schleunige Sachen zu Verhandlung gelangen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. 8 13. Am Jahresschlüsse hat der Vorsitzende des Provinzialausschusses dem Ministerium des Innern eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berichtlich vorzulegen. In derselben ist die Zahl der von dem Provinzialausschusse im Laufe des Jahres abgehaltenen öffentlichen Sitzungen, sowie, nach den Hauptkategorien gesondert, die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben, unter Hinzusügung derjenigen gut- achtlichen Bemerkungen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und der processualischen Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1874 gemachten Erfahrungen Anlaß bieten. Darmstadt, den 36. .Februar 1876. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Achenbach. Conen rrenz-Eröff nungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Oberbreidenbach, Dekanats Alsfeld, mit einem davon abhän- genden jährlichen Gehalte von 1371 Mark. — Dem Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg in Rülfenrod steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) zwei Lehrerstellen an der Stadtschule zu Worms mir je 1200 Mark (700 fl.) Gehalt; 3) die Gemeinde-Schulstelle zu Ohmes, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 0 85 Mark 71 Pfennige (400 fl.); 4) die fünfte Gemeinde-Schulstelle zu Kostheim, im Kreise Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 942 Mark 8 6 Pfennige (55 0 fl.); 5) die Gemeinde-Schulstelle zu Rülfenrod, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 685 Mark 71 Pfennige (400 fl.); 6) die fünfte Schulstelle zu Arheilgen, im Kreise Darmftadt, mit einem jährlichen Gehalte von 742 Mark 86 Pfennige (550 fl.), nebst 171 Mark 43 Pfennige (100 fl.) Wohnungsvergütung; 7) die zweite Gemeinde-Schulstelle zu Stadecken, im Kreise Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 771 Mark 42 Pfennige (450 fl.). Berichtigungen. In Nr. 5 des Regierungsblatts Seite 62, zweite Spalte, Zeile 3 von unten ist statt Main-Neckar-Eisenbahn zu lesen: Main'W es er'Eisenbahn. Nach der in Nr. 10 deS Centralblatts für das deutsche Reich enthaltenen Berichtigung ist m dem durch Bekanntmachung vom 4. Januar 1875 veröffentlichten Babnpolizei-Reglemeiit für die Eisenbahnen Deutschlands (Nr. 10 deS Regwningsblatts, S. 112) ist der in 8 1 am Schluffe des Alinea 3 befindliche Hinweis aus § 46 Alinea 3 zu streichen und a» bcn Schluß btä Alinea 2 un § 1 zu setzen. 171 34 Großherzoglich Hessisches Regier M LT. Darmstadt, am 18. März 1 875. Inhalt: I) Bekanntmachung, die Erhebung und Controlirnng des städtischen Oclrois in der Kreisstadt Louteibach betreffend. — 2) Bekanntmachung, den Steuerau-schlag zur Bestreitung vcr Bedürfnisse der Landjudenschastskusse zu Darmstadt fü - 1875 betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Emtriitsgelder und die Beillüge z: 25 ff 80 „ Y. 137 tt 2 0 „.. 17 tf 20 „ n M LS 173 Zugleich ist bestimmt worden, daß die jetzt 400 Gulden betragenden Wittwen- und Waisen-Pensionen aus der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse vom 1. Januar 1875 an mit 685 Mark 80 Pfennigen auszuzahlen sind. Diese Bestimmungen werden hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht. Darmstadt, den 19. Februar 1875. Großherzogliches Ober-Consistvrium. Kritzler. Jost. Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs- Universität zu Gießen im Sommerhalbjahr 1875 gehalten und am 15. April ihren Anfang nehmen werden. (Die Jmmatriculation beginnt am 12. April.) Theologie. Geographie von Palästina, dreistündig von 3—4 Uhr, ordentl. Professor vr. Merx. Erklärung des Buches Daniel, vierstündig von 4 — 5 Uhr, Derselbe.' Historisch-kritische Einleitung in das neue Testament, fünfstündig von 8 —9 Uhr, ordentl. Pro» sessor vr. Hesse. ^Erklärung der Leidensgeschichte Jesu, unentgeltlich, in zwei noch zu bestimmenden Stunden, außerordentl. Professor Icke. vr. Weiffenbach. Erklärung der beiden Briefe an die Thessalonich er mit besonderer Rücksicht auf die pauli- nische Eschatologie, in drei noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Erklärung des Briefes an die Römer, fünfstündig von 7 — 8 Uhr, ordentl. Professor vr. Hesse. Neutestamentliche Theologie, Dienstag bis Freitag von 10 —11 Uhr, ordentl. Professor vr. Keim. ^irchengeschichte 2. Theil oder Kirchengeschichte des Mittelalters, Montag bis Freitag von 9 —10 Uhr, Derselbe. Evangelische Dogmatik, täglich von 11 —12^ Uhr, ordentl. Professor vr. Köllner. Ehristljchx Moral, fünfstündig von 5 — 6 Uhr, Derselbe. Theologisches Seminar. Alttestamentlich e Abt Heilung, vr. Merx: Geschichte Davids nach den Quellen (Fortsetzung), Anfertigung und Besprechung schriftlicher Arbeiten, Sonnabend von 8 — 10 Uhr. Nentestamentliche Abtheilnng, vr. Hesse: Interpretation der Offenbarung Jo- hannis (Fortsetzung), schriftliche Arbeiten, Sonnabend von 10—12 Uhr. Kirchenhistorische Abtheilung, vr. Keim: Lectüre der Ap oloqie Justins des Märtyrers an den Kaiser Antoninus Pius, schriftliche Arbeiten, von 3 — 5 Uhr. 24 * 174 M is° Systematische Abtheilung, Dr. Kölln er: Der zweite Abschnitt der Dogmatik, die Anthropo- logie, exegetisch-historisch und comparativ-symbolisch-kritisch, schriftliche Arbeiten, Dienstag und Freitag von 6—7 Uhr. NechtSwissensehaft. Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Montag bis Donnerstag von 8—> 0 Uhr, ordentl. Professor I)r. Biirkel. Pandekten mit Ausschluß des Erbrechts, täglich von 8—10 Uhr, ordentl. Professor Dr. Weudt. Römisches Erbrecht, drei Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Bürkel Pandekten-Praktikum, Derselbe. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Handels-, Wechsel- und Seerechts, täglich außer Sonn- abends von 7| bis 9 Uhr, ordentl. Professor. Dr. Wassers ch leben. Handelsrecht, drei Stunden wöchentlich, Privatdocent Dr. Braun. Wechsel recht, zwei bis drei Stunden wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Wechselrechts-Praktikum, eine Stunde wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Lehnrecht, eine bis zwei Stunden wöchentlich, Derselbe. Forst- und Landwirthschaftsrecht, vier bis fünf Stunden wöchentlich, Derselbe. Deutsches Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, täglich außer Sonnabends von 9 bis 10 Uhr, ordentl. Professor Dr. W asserschleb en. Deutsches Civilproeeßrecht, Montag bis Freitag von 6 bis 7^ Uhr, ordentl. Professor Dr. Seuffert. Deutsches Strafrecht, Montag bis Freitag von 10 bis 11 Uhr. Derselbe. Deutscher Crimin alproceß an den vier ersten Wochentagen von 11 bis 12^ Uhr, ordentl. Pro- fessor Kanzler Dr. Birnbaum. Repetitorien und Examinatorien in allen Rechtstheilen, Privatdocent Dr. Braun. Heilkunde. Experimentalphysiologie, täglich von 6—8 Uhr, Samstag ausgenommen, ordentl. Professor Dr. Eckhard. Einleitung in die Physiologie, Montag und Donnerstag von 2 — 3 Uhr, Derselbe. Cursus über Mikroskopie und Experimentalphysiologie in zu verabredenden Stunden, Derselbe. Specielle pathologische Anatomie viermal wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Perls. Praktischer mikroskopischer Curs der pathologischen Anatomie mit Secirübungen, zweimal wöchentlich je zwei Stunden, Derselbe. Arbeiten im Pathologischen Institut, Derselbe. Pharmakologie, zweiter Th eil, fünfmal wöchentlich von 7 — 8 Uhr, ordentl. Professor Dr. Buch heim. Pharmakognosie, fünfmal wöchentlich von 6 — 7 Uhr, Derselbe. Receptirkunst, einmal wöchentlich, Privatdocent Dr. Stammler. Specielle Pathologie und Therapie, fünfmal wöchentlich von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Seitz. Physikalische Diagnostik, zweimal wöchentlich von 5—6 Uhr, Derselbe. Chirurgische Pathologie und Therapie, täglich von 8—9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Wernh er. 175 M LS Operationslehre mit Uebungen an Leichen, täglich von 9— lo Uhr, Derselbe. Verbandlehre, Freitags von 3 Uhr an, Derselbe. Ueber Knochenbrüche, zweimal wöchentlich, Privatdocent vr. Baur. Gynäkologie, vierstündig Morgens von 7 — 8 Uhr, ordentl. Professor vr. Kehrer. Geburtshülfliche Operationslehre mit Uebungen am Phantom, vierstündig, außerordentl. Pro- fessor vr. Birnbaum. Puerperal-Krankheiten, dreistündig, Derselbe. Gerichtliche Medicin, täglich von 2—3 Uhr, ordentl. Professor vr. Wilbrand. Medicinische Polizei mit besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitslehre, viermal wöchentlich in näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Medicinische Klinik, täglich von 12 Uhr an, ordentl. Professor vr. Seitz. Chirurgische Klinik, täglich von 10 Uhr an, ordentl. Pofessor vr. Wernher. G eburtshülflich-gynäkologische Klinik, täglich Morgens von 8 — 9 Uhr, ordentl. Professor vr. Kehrer. An der Veterinäraustnlt werden gelesen und Curse abgehalten: Osteologie und Synd es Urologie, zweimal wöchentlich, zweiter Lehrer der Veteriuärmedicin vr. Winckler. Specielle Chirurgie, II. Theil, viermal wöchentlich, Derselbe. Specielle Pathologie und Therapie, fünfmal wöchentlich von 1l—12 Uhr; irr Verbindung nrit Klinik täglich von 12—1 Uhr und Obductionen, ordentl. Professor vr. Pflug.. Geburtshülfe, dreimal wöchentlich von 10—11 Uhr, Derselbe. P h i l o f v p h i s ch e Fakultät. Philosophie. Geschichte der europäischen Philosophie, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag Mor- gens von 7—8 Uhr, ordentl. Professor vr. Bratuscheck. Empirische Psychologie, dreimal wöchentlich Morgens von 7—8 Uhr, ordentl. Honorar-Professor vr. N o a ck. Aesthetik, wöchentlich dreimal, außerordentl. Professor vr. Zimmermann. Ueber die Methode des akademischen Studiums, wöchentlich in zwei noch zu bestimmenden Stunden, Privatdocent vr. Wiegand. Erklärung der wichtigsten Abschnitte in Platons Schrift de re publica mit einer ausführlichen Einleitung, wöchentlich in zwei noch näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. M a t h e m a t i k. Naturwissenschaften. Analytische Geometrie, an den ersten vier Tagen 9 Uhr, ordentl. Professor vr. Baltzer. Analytische Mechanik, an den ersten vier Tagen 10 Uhr, Derselbe. Analisis, vierstündig, außerordentl. Professer vr. Pasch. Synthetische Geometrie, zweistündig, Derselbe. Mathematische Uebungen, Derselbe. Experimentalphysik, täglich, Morgens von 8 — 9 Uhr, ordentl. Professor vr. Buff. Die partiellen Differentialgleichungen der Physik und ihre Behandlung, vierstündig, außerordentl. Professor vr. Zöppritz. 176 M rz Elementar-Mechanik, zweistündig, Derselbe. Experimentalchemie, organischer Theil (organische Chemie), Montag, Dienstag und Mittwoch von 11 — 12x/2 Uhr, ordentl. Professor vr. Will. P r a ctisch-an a lytis ch er Cursus im chemischen Laboratorium, täglich von 9 Uhr Vor- mittags bis 5 Uhr Nachmittags, Derselbe. Uebungen in physikalisch-chemischen Berechnungen, einstündig, außerordentl. Professor vr. Naumann. Physikalisch-chemische Untersuchungen im technologischen Institut, täglich, Derselbe. Technische Chemie der Kohlenstoffverbindungen, zweistündig, Derselbe. Speeiellere Chemie der Kohlenstoffverbindungen (Fettkörper), zweistündig, Privatdocent vr. Laubenheimer. Analytische Chemie, dreistündig, Derselbe. Repetitorium der Chemie, einstündig, Derselbe. Chemische und physikalische Geologie einschließlich der Bodenknde, mit Excursionen in die Umgegend von Gießen, täglich von 6—7 Uhr Morgens, ordentl. Professor vr. Streng. Löthrohrpraktikum, quantitativer Theil, Montags von 3—5 Uhr, Derselbe. Mineralogische Uebungen, Dienstag von 5 — 7 Uhr Abends, publice, Derselbe. Botanik, Montags bis Freitags Morgens von 7—8 Uhr, mit Excursionen und Uebungen im Be- stimmen der Pflanzen, ordentl. Professor vr. Hoffman n. Kryptogamenkunde, Donnerstags von 5 — 7 Uhr, Derselbe. Mikroskopische Uebungen im botanischen Laboratorium, Donnerstags bis Samstags von 9 — 12 Uhr, Derselbe. Uebungen im Untersuchen und Bestimmen kryptogamischer Pflanzen, einmal Vormittags, Derselbe. Officinelle Pflanzen, Dienstags von 6—7 Uhr Abends, publice, Derselbe. Zoologie, täglich von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. Schneider. Entwickelungsgeschichte der Wirbelthiere, Montags und Donnerstags von 5—6 Uhr, Derselbe. Mikroskopisch-zoologische Uebungen, für Anfänger Dienstags nnv Freitags von 5 — 7 Uhr, für Geübtere in näher zu verabredenden Stunden, Derselbe. Staats- und C a m e r a l w i s s e n s ch aste n. Natio nalö co n omi e Theil 111: Finanzwissenschaft oder Staatswirthschaftslehre, mit Benutzung von Rau-Wagner, Lehrbuch der Finanzwissenschaft 6te Auflage, vierstündig, Mittwoch und Donnerstag von 11 — l Uhr, ordentl. Profesior vr. Laspeyres. Conversatorium und Examinatorium über nationalöconomische Gegenstände, zweistündig, Freitags von 11 —l Uhr, Derselbe. Rationalöconomisch-statistische Uebungen, dreistündig, Samstags von 9 —12 Uhr, Derselbe. Encyclopädie und Methodologie der Forstwissenschaft, in Verbindung mit einer geschicht- lichen Einleitung und mit besonderer Berücksichtigung der Forststatik, für Forstwirthe, Canieralisten und Landwirthe (nach seinem Grundriß der Forstwissenschaft. Gießen 1873), achtstündig, täglich von 10 —11 Uhr und am Donnerstag und Freitag auch von 11 —12 Uhr, ordentl. Professor vr. H e ß. Practischer Cursus über Waldbau, einmal wöchentlich am Sonnabend Nachmittag, Derselbe. Waldwegbau, Montag und Donnerstag von 5 — 4 Uhr, mit Uebungen und Excursionen an den Mittwoch-Nachmittagen, außerordentl. Professor vr. Lorey. M LS 177 Hebungen aus'dem Gebiete der Holzmeßkunde im Anschluß an die Vorlesung im Winter 18^^^, öffentlich, Derselbe. Situationszeichnen für Forstleute und Cameralisten, an zwei Nachmittagen von 2—4 Uhr, ordentl. Professor De. v. Ritgen. Gewinnung und Verarbeitung der wichtigsten landwirthsch aftlichen Pflanzen- und Thierstoffe, Dienstags und Freitags von 4—5 Uhr, ordentl. Professor De. Thaer. Agronomische Arbeiten im Laboratorium, Exursionen, Repetitorium, Montags und Donnerstags von 4 — 6 Uhr, Derselbe. Historische Wissenschaften. Geographie. Geschichte der französischen Revolution 1 7 8 9 — 1 7 9 9, drei Stunden, Abends 6 Uhr, ordentl. Professor Dr. Onken. Historisch-kritische Hebungen über Thukydides und Diodor, zwei Stunden, Derselbe. Historische Hebungen über die diplomatische Geschichte der Jahre 1813—1815 (Fort- setzung), zwei Stunden, Derselbe. Geschichte der Kunst im Mittelalter, dreistündig von 11 —12 Uhr, ordentl. Professor Dr. von Ritgen. lieber die großen Meister der Renaissance, Samstags von 11 — 123 Uhr, öffentlich. Derselbe. Archäologie der christlichen Kunst, zweistündig, Derselbe. lieber Geschichte und Unterricht in der Geschichte, einstündig, anßerordentl. Professor vr. Höfner. Verfassungsgeschichte der römischen Republik, zwei- bis dreistündig, Derselbe. Geschichte der Völkerwanderung und der aus römischem Boden gegründeten ger- manischen Reiche, zweistündig, Derselbe. Historische Hebungen über Plutarch's Camillus und Marcellus, Derselbe. Geographie von Indien, dreistündig, anßerordentl. Professor Dr. v. Schlagintweit. Ethnographie der nordamerikanischen Indianer, zweistündig, Derselbe. Philologie, a) Altklassische. Griechische Alterthümer, Montag, Mittwoch, Freitag von 9 — 10 und Donnerstag von 8—9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Philipp!. Griechische Lyriker nebst Geschichte der lyrischen Poesie der Griechen (nach Th. Bergt's Anthologia lyrica. Lips. 1868), Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, Morgens von 7 —8 Uhr, ordentl Professor Dr. Clemm. Grammatische Hebungen, Samstag von 7 — 9 Uhr, Derselbe. Heber Encyclopädie der philologischen Wissenschaften, nach dem soeben erschienenen Handbuche vou Böckh, drei Stunden wöchentlich, ordentl. Professor Dr. Lutterbeck. Heber Pindar's Oden, zwei Stunden wöchentlich, Derselbe. Heber Cicero's Tusculaneu, zwei Stunden wöchentlich, Derselbe. d) Orientalische. Hebräische oder Arabische Grammatik, verbunden mit Hebungen im Hebersetzen, ordentl. Pro- fessor Dr. Vullers. 178 M IT Grammatik der Sanskrit spräche, verbunden mit der Erklärung leichter Stücke ans der Chresto mathie von Lassen-Gildemeister, dreimal wöchentlich, Derselbe. Fortsetzung deZ Sanskrit-Lehrcur sus, dreimal wöchentlich, Derselbe. e) Neuer e. Einleitung in die romanische Philologie, Montags, Mittwochs und Freitags von 10 bis 11 Uhr, ordentl. Professor Dr. Lemcke. Provenyalische Grammatik und Erklärung ausgewählter Gedichte der Trouba- dours, Dienstags und Freitags von 11 bis 12 Uhr, Derselbe. Romanisch-englische Gesellschaft, Montags und Donnerstags von 11—12 Uhr. Deutsche Grammatik, insbesondere die Laut-, Flexions- und Wortbildungslehre, dreimal wöchent- lich, ordentl. Professor Dr. Weigand. Gedichte Walthers von der Vogelweide, zweimal wöchentlich, Derselbe. Germanistische Uebungen, zweimal wöchentlich, Derselbe. Geschichte der deutschen Literatur des 1 8. JahrhundertS, wöchentlich dreimal, außerordentl. Professor Dr. Zimmermann. Wolfram von Eschenbach, wöchentlich zweimal, Derselbe. Philologisches Seminar. Grammatisch-stilistische Uebungen, Freitags von 8 — 9 Uhr; Interpretation von Cicero's Brutus, Dienstags von 8—10 Uhr, ordentl. Professor Dr, Philippi. — Besprechung der schriftlichen Arbei- ten, Montags von 8—9 Uhr; Interpretation des 6. Buches des Herodot, Mittwochs von 7—9 Uhr, ordentl. Professor Dr. Clemm. M a t h e m a t i s ch e s Seminar. Die Uebungen im mathematischen Seminar leitet, Freitags von 10—12 Uhr, ordentl. Professor Dr. B a l tz e r. Physikalisches Seminar. Engeres Seminar für zukünftige Lehrer der Physik, Samstags von 11 —12^ Uhr; weiteres Se- minar (Examinatorium), Mittwochs von 3 — 5 Uhr, ordentl. Professor Dr. Buff. — Mathematisch- physikalisches Seminar, einstündig, außerordentl. Professor Dr. Zöppritz. Unterricht in freien K ü n st e n e r t h e i l e n : Im Reiten: Universitäts-Stallmeister Balser. In der Harmonielehre, dem Gesänge und auf mehreren Instrumenten: Universitäts-Mu- sikdirector Felchner. Im Fechten und Tanzen: Universitäts-Fecht- und Tanzlehrer Röse. Im Turnen: Universitäts-Turnlehrer Rübsamen. Die Universitäts-Bibliothek ist täglich Morgens von 9 — 12 Uhr und Nachmittags von 2—4 Uhr- offen. Bücher werden ausgeliehen täglich Morgens von 11 —12 Uhr und Nachmittags von 2 — 4 Uhr. Das archäologische Museum wird in später zu bezeichnenden Stunden, das Universitäts-Her- barium Samstags von 9 —11 Uhr, die geologisch-paläontologische und die oryktognostische Sammlung, sowie das zoologische Museum von 2—3 Uhr, das anatomische und pathologische Museum, sowie die Krystall-Modellsammlung in noch näher zu bezeichneuden Stunden zur Ansicht offen stehen. 179 85 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. « M IS Darmstadt,:am 2 0. März 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der Civildieuer-Wittwenkaffe in den Jahren 1872 und 1873 betreffend. — 2) Promotionen an der Großherzoglichen Landes. Universi'ät Gießen. — 3) Bekanntmachung, die Eröffnung der Vorleiungen des Sommer - Semesters an der polytechnischen Schule betr. — 4) Abwesenheits» erklürung. — 5) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines sremden Ordens. — 6) Dicnstnachrichten. — 7) Charakter-Ertheilungen. — 8) Dienstentlassung. — 9) Versetzung in den Ruhestand. — 10) Concurrenz-Er- öffnungen. — 11) Berichtigung. Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der Civildiener-Wittwenkasse in den Jahren 1872 und 1873 betreffend. In Gemäßheit des Art. 23 des Gesetzes vom 22. Januar 1861, das Civildiener- Wrttwen-Jnstitut betr., wird auf den Grund der abgeschlossenen Rechnungen nachstehende llebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Die durch das Gesetz vom 29. December 1874, das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betr., gebotenen Aenderungen in den Resultaten der Rechnung für 1873 gelangen demnächst in der Rechnung von 1874 zum Ausdruck. Darmstadl, den 2. Februar 1875. Großherzogliche Civildiener-Wittwenkasse-Commission. Drau dt. Lembke. 180 M 13 \ 1872 1873 A. Einnahmen für lausende Bedürfnisse. fl. kr. fl. kr. I) Kassevorrath aus voriger Rechnung .... — — — — 2) Ausstände aus vorhergehenden Rechnungen 100 — 216 — 3) Beiträge 1. zu 4/5: a) altes Verhältniß .... 573 — 520 46 b) neues Verhältniß .... 47584 — 47794 — 11. von Mitgliedern aus neu erworbenen Landestheilen 2 6 15 26 15 111. zu 4/. von Mitgliedern der vorm. Universitäts- Wittwenkasse ...... 6 55 4) Sterbquartalien: a) altes Verhältniß .... 1950 — 1762 30 b) neues Verhältniß .... 13485 — 20797 30 5) Zuschuß aus anderen Kassen 74015 4 7ä 113474 59 j 6) Zinsen von Activ-Vermögeu: 1. von Kapitalien auf Ranien .... 18612 8 1 8579 16^ 11. „ Staatsrenten ..... 11103 9 11103 9 • 111. „ Werthpapieren auf Inhaber 3891 1 47 39996 26 4 IV. „ gestundeten Eintrittsgeldern 55 5 64 32 16! V. „ Kaufschillingeu ..... 249 5 497 39 VI. „ provisorisch angelegteni Kassevorrath 312 23 412 56 Vll. „ Beiträgen: b) neues Verhältniß — 5 6f — 3U 9) Erlös aus unbrauchbar gewordenen Acten rc. — — 76 14 Summe A. Einnahmen für laufende Bedürfnisse 206985 27f 255291 24-4 B. Einnahmen für Erhaltung und Vergrößerung des Vermögens. 11) Kassevorrath aus voriger Rechnung .... — — — — 12) Ausstände aus vorhergehenden Rechnungen ’. — — 4 — 1 3) Eintrittsgelder: I. beim Eintritt in das Civildiener-Wittwen-Jnstitut: b) neues Verhältniß ..... 22021 3 19976 29 11. bei Beförderungen: a) altes Verhältniß ..... — — — — b) neues Verhältniß .... 5336 40 6775 — 111, beim Uebertritt in weitere Ehen: a) altes Verhältniß. — — — — b) neues Verhältniß ..... 1360 — 1146 40 14) Beiträge zu '|5: 1. a) altes Verhältniß 143 18 130 114 b) neues Verhältniß ..... 11896 — 11948 30 UI. vormalige Universitäts-Wittwenkasse. 1 30 — 14 M 1» 181 1872 1873 fl. kr. fl- kr. 15) Eingezogenes Activ-Vermögen: I. an Kapitalien auf Namen .... 38457 — 40L00 — II. „ Staatsrenten — — — 111, „ Werthpapieren auf Inhaber 289191 — 74366 40 IV. „ Kaufschillingen 1100 — 2100 — Summe B. Einnahmen für Erhaltung rc. des Vermögens 369524 31 156547 44} Gesammtsumme aller Einnahmen 576509 58| 411839 9 A. Ausgaben für laufende Bedürfnisse. 19) Verwaltungskosten: ' 1. Besoldungen und Remunerationen 2727 57 3204 5 11. für Kanzleibedürfnisse, Büreaukosten, Miethe und Porto 810 22 806 29 20) Pensionen: aus den Rechnungsjahren vor 1872 beziehungsweise vor 1873: a) im alten Verhältniß .... 105 8 125 — d) im neuen Verhältniß .... 704 4 7 84 4 59 für die Rechnungsjahre 1872 beziehungsweise 18 73: a) im alten Verhältniß einschließlich Pensions- Erhöhung für 18 73 1924 1 7 22043 44 d) im neuen Verhältniß .... '178226 2] 225728 43 c) an .Wittwen aus neu erworbenen Landes- theilen...... 1047 21 941 12} cl) an Wittwen der vormaligen Universitäts- Wittwenkasse einschließlich Pensions - Er- Höhung für 18 73 400 564 42 21) Uneinbringliche Posten, Nachlässe und Abgänge 3026 43} 9 79 30 22) Zurückbezahlte Eintrittsgelder, vor dem 1. April 1861 überwiesen.... -. 480 — — —- Summe A. Ausgaben für laufende Bedürfnisse 206769 27| 255238 24} B- Ausgaben für Erhaltung und Vergrößerung des Vermögens. 25) Zurückbezahlte Eintrittsgelder nach dem 1. April 1861 überwiesen 664 ' 25 * 182 M L» 1 1872 1873 fl. kr. fl. kr. 26) Neu ausgeliehene Kapitalien: I. Kapitalien auf Namen .... 28421 8| 88786 43z II. Staatsrenten ...... — III. für Werthpapiere auf Inhaber 340435 22^ 67747 46 Summe 8. Ausgabe für Erhaltung rc. des Vermögens 369520 31 156534 29 l Gesammtsumme aller Ausgaben 576289 58f 411772 54 ' l' Abschluß. a) Im Ganzen. Gesammt-Einnahme 576509 58 f 411839 9 Gesammt-Ausgabe ........ 576289 5 8 f 411772 54 Verglichen, erscheint Rest 220 — 66 15 und dieser besteht: In Ausständen ... .... 220 66 15 d) Im Einzelnen. k A. Für laufende Bedürfnisse: Einnahme ......... 206985 271 255291 24* Ausgabe ......... 206769 27| 255238 24^ Verglichen, erscheint Rest ....... 216 — 53 — und dieser besteht: In Ausständen. 216 53 B. Für Erhaltung und Vergrößerung des Ver- v mö gens: Einnahme ......... 369524 31 156547 44; Ausgabe ......... 369520 31 156534 29 j Verglichen, erscheint Rest 4 -r~ 13 15 und dieser besteht: In Ausständen 4 — 13 15 Summe der Reste aus A. und B. 220 — 66 15 gleich dem Rest nach dem Abschluß im Ganzen 220 — 66 15 M 13 183 1872 Nachweisung des Kapitalstocks. Zu Ende 1871 betrug das Kapitalvermögen im Nominalwerth Hiervon wurden während 1872 1) Zurückempfangen, Rubrik 15. 328766 fl. — kr. im Nominalwerte ...... 2) Neu ausgeliehen, Rub. 26. 36885 6 fl. 31 kr. 328550 — im Nominalwerte 378162 48| somit mehr ausgeliehen, im Nominalwerte — — daher Ende 18 72 Kapitalstand .... Hiervon wurden während 1873 1) Zurückempfangen, Rubrik 15. 1165 66 fl. 40 kr. im Nominalwerte 2) neu ausgeliehen, Rubrik 2 6. 156534 fl. 29£ fr. 139841 40 im Nominalwerte ...... 161003 23] somit mehr ausgeliehen, im Nominalwerte. — — daher Stand des Kapitalvermögens Ende 1873 Stand der Mitglieder und Pensionäre. A. Mitglieder. 1872 1) des alten Verhältnisses 42 2) des neuen Verhältnisses 2009 3) aus den neu erworbenen Landestheilen 2 4) der vormaligen Universitäts-Wittwenkasse. 1 Zusammen 2054 8. Pensionäre. 1) im alten Verhältniß .... 118 2) im neuen Verhältniß .... .. 718 3) aus den neu erworbenen Landestheilen. 4 4) der vormaligen Universitäts-Wittwenkasse. 5 Zusammen 845 Darmstadt, am 10. December 1874. Gtoßherzogliche Civildiener-Wittwenkasse. Mann. 1873 1558470 18| 49612 48§ 1608083 T\ 21161 43 % 1629244 51 1873 38 2008 2 2048 111 732 2 6 85l" 184 M 1« Promotionen an der Großherzoglichen Landes-Universität Gießen. Im Jahre 1874 erhielten folgende Inländer die Doctorwürde: 1) Die theolo gische Doctorwürde: am 1. April Ober-Consistorialrath Linß aus Darmstadt, lumorts caus». 3) Die juristische Doctorwürde: am 7. Mai Stud. jur. Georg Freiherr von Wedekind aus Darmstadt; an demselben Tage Stud. jur. Karl Neuling aus Darmstadt; am 31. Juli Oberstaatsanwalt Maximilian von Bnri in Darmstadt, douorls causa; am 26. November Stud. jur. Julius Joseph August Anton Reen aus Mainz; „ Wilhelm Kepplinger aus Mainz; „ Eduard Lucius aus Jugenheim i. Rh. „ Martin Scherer aus Urberach; „ Heinrich Ban sch er aus Klein-Steinheim; „ August Bertram Bittong aus Mainz. an demselben Tage am 27. November an demselben Tage am 30. November am 27. December 3) Die medicinische Doctorwürde: am 16. März Stud. med. Isidor Grödel aus Friedberg; an demselben Tage Stud. med. Philipp Ehrmann aus Bensheim; „ „ „ „ „ Ferdinand König aus Ober-Mörlen; am 24. März „ „ Philipp Dietz aus Heisters; am 25. „ „ „ Karl Scotti aus Heppenheim; am 27. „ „ „ Wilhelm Vierheller aus Groß-Zimmern; am 14. April wurde dem Medicinalrath vr. Ignaz Victor Weil in Zwingenberg gelegentlich seines 50jährigen Doctorjubiläums das Diplom erneuert; 4) Die philosophische Doctorwürde: am 8. Januar Stud. philol. Gustav Nick aus Darmstadt; am 3. Februar Chemiker Friedrich Ernst Köhler aus Sprendlingen; an demselben Tag Stud. chem. Johann Wilhelm Ludwig Ehrhard aus Mainz; am 4. April Gymnasiallehrer Georg Wind Haus aus Darmstadt; am I. Mai Stud. philol. Theodor Goldmann aus Darmstadt; am 1. Juni „ „ Ludwig Unverzagt aus Gießen; an demselben Tage Stud. for. Johann Ludwig Dieffenbach ans Gießen; am 30. Juli Stud. cam. Philipp Franz Kübel aus Herbstein; am 7. August Stud. philol. Johann Peter Muth aus Brensbach; am 22. „ ,, „ Friedrich Traumüller aus Vonhausen; am 4. December „ „ Conrad Schäfer aus Eudorf; am 18. „ „ math. Christoph Schmehl aus Allendorf a. d. L. M 18 185 Bekanntmach nn g, die Eröffnung der Vorlesungen des Sommer-Semesters an der polytechnischen Schule betr. Beginn der Vorlesungen des Sommer-Semesters, Donnerstag den 15. April 1875. Anmeldung Neueintretender bis zum 10. April. Aufnahmeprüfungen und Jmmatriculation am 12. April. Pro- gramm gratis von dem Sekretariate der Anstalt. Darmstadt, den 1. März 1875. Die Direction der Großherzoglichen polytechnischen Schule. Sonne. Koch. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz, 1. Section, vom 26. Februar 1875, ist Franz Graß er, Metzger ans Mainz, für abwesend erklärt worden. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 14. Februar dem Posthalter und Landtags-Abgeordneten Friedrich Habicht zu Engelrod die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen verliehenen Preußischen Kronen-Ordens vierter Klasse zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 2. Februar dem evangelischen Psarramts-Candidaten Johann Frees aus Rieder-Weisel, im Kreise Friedberg, die evangelische Pfarrstelle zu Bornheim, im Dekanate Alzey — und dem evangelischen Psarramts-Candidaten Karl Sauer aus Ulrichstein, im Kreise Schotten, die evangelische Pfarrstelle zu Wolfsheim im Dekanate Wöllstein — 2) am 8. Februar dem evangelischen Pfarrer zu Wahlen, im Dekanate Alsfeld, Wilhelm Drescher die evangelische Pfarrstelle zu Wieseck, im Dekanate Gießen — 3) am 12. Februar dem evangelischen Pfarrer zu Eichloch, im Dekanate Wöllstein, Georg Fried- rich Rudolph Schlich die evangelische Pfarrstelle zu Partenheim, im Dekanate Mainz — iwb dem evangelischen Psarramts-Candidaten Carl Vetter aus Vilbel, im Kreise Friedberg, die evangelische Pfarrstelle zu Holzhausen, im Dekanate Rodheim - zu übertragen; 4) am 23. Februar den Kreisbaumeister des Kreisbauamts Alsfeld Karl Busch zum General- secretär des Landesgcwerbvereins zu ernennen; 5) am 25. Februar dein Schulamts-Aspiranten Jacob Gieg aus Hassenroth, im Kreise Erbach, die 2. evangelische Schulstelle zu Frei-Laubersheim, im Kreise Alzey — und 6) am 26. Februar dem Schulamts-Aspiranten Heinrich Ettling aus Ober-Breidenbach, im Kreise Alsfeld, die Gemeinde-Schulstelle zu Hergersdorf, im Kreise Alsfeld — zu übertragen; 186 M *3 7) am 1. März den Oberforstkanzlisten bei der Kanzlei der Ober-Forst- und Domänen-Direction Theodor Schultz zum Kanzleiinspector bei dieser Behörde zu ernennen. Am 4. Februar wurde der katholische Pfarrer Johannes Baptist Greve zu Mainflingen zum Dekan des katholischen Dekanats Seligenstadt ernannt. Charakter-Ertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 29. Januar dem Tapezier Wilhelm Schmanck in Darmstadt den Charakter als Hof- tapezier — 2) am 11. Februar dem Kaufmann Nicolaus Johann Joseph Bernd in Mainz — und 3) am 24. Februar dem Steinkohlenhändler Georg Appun in Darmstadt den Charakter als Hoflieferanten — zu verleihen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 23. Februar den ordentlichen Professor an der polytechnischen Schule, vr. Alexander Brill, auf sein Nachsuchen mit Wirkung vom 1. April 1875 an von seiner Dienststelle zu ent- lasten. Versetzung in den Ruhestand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 25. Februar den Schullehrer an der Gemeindeschule zu Michelau, im Kreise Büdingen, Philipp Jacob Obenauer, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die 4. Schulstelle zu Egelsbach, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalte von 857 Mark 14 Pfennige (500 fl.); 2) die 2. Schulstelle zu Gräfenhausen, im Kreise Darmstadt, mit einem jährlichen Gehalte von 771 Mark 43 Pfennige (450 fl.); 3) die Schulstelle zu Rumpenheim, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalte von 85 7 Mark 14 Pfennige (500 fl.). Berichtigung. In Nr. 11 ist zu lesen: S. 139, Z. 20 v. o. statt Erfolg: Ersatz; S. 146, Z. 7 und 17 v. u. und S. 147, Z. 3 v. u. statt pos. 8 und 9: pos. 9 und 10; S. 152, Z. 9 v. o. statt pos. 13: pos. 14, und S. 163, Z. 10 v. u. statt Art. 87: Art. 81. 18- 36 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. o*> O - _ ° —•— M 14. Darmstadt, am 2 7. März 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Ausführung der 88 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der 88 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 betreffend. 2) Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben des Kirchen- und Schulbaufonds für die Provinz Rheinhessen im Jahre 1873. — 3) Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben des Vicinalwegbaufonds der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1873. - 4) Ordensverleihungen. — 5) Dienstentlassungen. — 6) Concurrenz-Erösfnungen. Bekanntmachung, die Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 betreffend. Die nachstehende Bekanntmachung des Deutschen Reichskanzlers wird hiermit zur Kennt- uiß der Betheiligten gebracht. Darmstadt, den 6. März 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. 188 M **• Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874. Vom 22. Februar 1875. Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nach- stehende Bestimmungen zur Ausführung der §§ 101 bis 108 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs- Gesetzblatt S. 2 75) und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25). beschlossen: I. zu §. 101. Pensionsempfänger, welche sich im Auslande (außerhalb des Reichsgebiets) aufhalten, müssen die Abhebung ihrer Pension im Jnlande — entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte — bewirken. Die inländischen Kassen und Behörden sind zu Geldsendungen und Korrespondenzen mit den im Auslande lebenden Pensionären nicht verpflichtet, es ist vielmehr Sache dieser letzteren, den Kassen und Behörden alle diejenigen Vorlagen zu machen, welche für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch un- unterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Auslande das deutsche Jndigenat verloren hat. Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Jndigenat nicht verloren habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pensionär dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der Pension einzustellen. Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bevollmächtigten vorznlegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist Sache der zahlenden Kasse. Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegenwärtigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, verbleibt es bei bem bisherigen Verfahren. II. zu § 102. A. Unter den Pensions- und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§ 71 und 72 auf-, geführten Zulagen, nicht aber auch die Dieustzulagen (§ 74) zu verstehen. Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach § 71 als Kriegszulage, nach § 72 als Verstümmelungszulagcn, nach § 74 als Dienstzulage zu bezeichnen. B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen Heilanstalt zunr Zwecke einer Bade- oder BrunnenkNr fällt unter die Vorschrift des 8 102 b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die Fortzahlung der Jnvalidenpension einflußlos. 2. Unter „Familie" im Sinne des § 102 b. sind außer der Ehefrau und der ehelichen Nach- kommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer derselben ist. 3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensionsetat der Pensionär steht, unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme, sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der Pensionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. M 14. 189 4. Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Ausnahme und Entlassung gemäß § 99 stets in vollen MonatsLeträgen. Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder bei Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden, kommen ans die Pensions- betrüge nicht in Anrechnung. 5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres Aufenthalts in einer der bezeichnten Anstalten, so haben die zuständigen Militärbehörden die zur Erhebung der Pen- sion k. berechtigenden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den Pensionär zu übersenden. 6. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in einer Zivilstelle oder zu einer Beschäftigung im Zivildienst erfolgt ist, hat die anstelleude Behörde demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach dem beiliegenden Schema angefertigt wird, abfordern und in dasselbe betreffenden Orts das Anstellnngs- beziehungsweise Beschäftigungsverhältniß eintragen zu lassen unter Angabe: a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft eines Beamten beiwohnt oder nicht (vergl. zu § 106); b) des Tages des Beginns der Anstellung rc.; c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der Stelle oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung stattfindet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich anzugeben, ob dasselbe in festen oder unge- wissen Hebungen besteht; bezüglich des Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalien und Nutzungen haben und wie viel vom Gesammtbetrage des Ein- kommens zu Ausgaben fiir Dienstbedürfnisse (§ 103) in Abrechnung zu bringen ist. Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen (j. B. Exe- kutionsgebühren , Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von Neise- und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Procent des ermittelten unfixirten Einkommens, und zwar wenn das Diensteinkommen ganz in unfixirten Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht. Demnächst ist das Quittnngsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der Prüfung und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen zu überreichen. 2. Diese Behörde hat insbesondere ans Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 sestzustellen, bis zu welchem Zeitpunkte der Ange- stellte rc. die Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hat*. Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungsverhältniß gegen- über einzutrageü. Auch ist der Kasse, ans welcher der Pensionär seine Pension bezieht, die entsprechende Anweisung zu ertheilen. 3- Nach erfolgter 'Regelung erhält die Anstcllungsbehörde das Quittungsbuch zurück, theilt die bcmn enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt ihn, daß solches geschehen, durch ' Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage sür N'chtbenutzung des ZivilversorgungsschelNs 8 12 der Novelle .4- April 1874) befinden verlieren dieselbe init Ablauf des Monats, in welchen, die Anstellung oder Beschäftigung erfolgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung i» einem unter den Begriff des §106 fallenden Zivildlenste, so», dern bei ,eder Anstellung oder Beschäftigung. welche die Zivilv-rsorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — also namentlich auch bei einer Verwendung in, Dienste solcher Privat-Eisenbahnoerwalinngen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Zivil- versorgungsberechtigter auserlegt ist. O c * vom 190 M 1L Namensunterschrift anerkennen. Hiernächst ist das Quittungsbuch dem Inhaber wieder auszuhändigen, demselben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, sobald er zur Erhebung irgend welcher Jn- validenkompetenzen nicht mehr berechtigt ist. 4. Um den regelmäßigen Empfang der Jnvalidenpension durch die Abforderung der Quittungs- bücher nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats stattzufinden. 5. Die in den Dienst- und Einkommenverhältnifsen der angestellten Pensionsempfänger vor- kommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind von den anstellenden Behörden in die Quittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunktes der Veränderung und der Höhe des anderweiten Diensteinkommens, und bei Entlassungen unter Bezeichnung des Tages, bis zu welchem das Dienstein- kommen bezogen wird, einzutragen und zur Bewirkuug der nöthigen Festsetzungen (vergl. Nr. l und 3 vorstehend) der zuständigen Behörde zu übersenden. Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, daß die Aus- händigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann. 6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art sind bei der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entsprechender Weise zu vervollständigen. 7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt, zählt bei Berechnung der Fortgewährung der Pension während der ersten sechs Monate der Anstellung rc. nicht mit und zwar auch dann nicht, wenn die Anstellung oder Beschäftigung mit dem ersten Tage des Monats begonnen hat. 8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens beginnt, nicht mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fvrtbezug der Pension der erstere Zeitpunkt als der maßgebende anzusehen. 9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militärdienste im Zivildienste beschäftigt worden, so werden die 6 Monate des Bezugsrechts der Jnvalidenpension von dem Zeitpunkte ab ge- rechnet, mit welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe der Jnvalidisirung seinen Anfang zu neh- men hat. 10. Der Fortbezug der Jnvalidenpension auf die Dauer von 6 Monaten, mit der im § 104 und den bezüglichen Allsführungsbestimmungen (s. unten zu § 104) gegebenen Beschränkung, findet bei jeder wechselnden Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste statt. 11. Diejenigen Theilnehmer am Kriege von 1870/71, bereu Invalidität durch diesen Krieg ver- ursacht, und welche demgemäß als Kriegsinvaliden anerkannt worden sind, werden nach der Bestimmung des § 103. c. behandelt, auch wenn ihre Anstellung oder Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des Ge- setzes, d. i. vor dem 31. Juli 1871 erfolgt ist. 12. Auf die übrigen, bereits vor dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder beschäf- tigten Pensionsempfänger findet der § 103. e. keine Anwendung. Auf die nach dem 21. Juli 1871 im Zivildienste angestellten oder in Beschäftigung getrete- nen Pensionsempfänger, welche nach den früheren Versorgungsgesetzen penfionirt worden sind, findet der § 102. c. nur dann Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die früheren diesfälligen Vorschriften. (Vergl. zu 11 und 12: § 112 des Gesetzes und 88 17 und 3 3 der Novelle.) III. Zu 8 103 des Gesetzes und §§ 15 und 23 der Novelle. 1. Die Dienstzulage (8 74) wird als Theil der Pension bei Ermittelung des Doppelbetrages derselben mit zur Berechnung gezogen. M 14, 191 2. Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tantieme, Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Zivildienst angestellten oder beschäftigten Pensionsempfängern aus der Pension bewilligt werden, sind nach Maßgabe des wirklich bezogenen Diensteinkommens (vergl. II. 1. c) von der Behörde, welche den Pensionsempfänger angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im Monat Januar des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militärpen- sionsetat der Empfänger steht, beziehungsweise welche die Zahlung der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken hat, unter Beifügung einer Uebersicht des Iwirklichen Diensteinkommens zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen. Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher die vorschußweise Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkaffe, als der Zahlstelle für die Reichsmarine, zur Wiedererstat- tung in Anrechnung zu bringen. 3. Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus § 15 Absatz 1 der Novelle beginnt für alle be- reits vor dem 1. April 18 74 im Zivildienst angestellten oder beschäftigten Pensionäre mit dem Monat des Inkrafttretens dieser Novelle (April 1874); für die im Zivildienste später angestellten oder be- schäftigten Pensionsempfänger nach Ablauf der im § 102. c. gegebenen Frist. Für die Zahlbarkeit der Zuschüße aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des § 22 ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin. IV. zu § 104. 1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind An« stellungs- beziehungsweise Beschäftigungsverhältuisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Wegfall des Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten Pen- sionärs von einander getrennt sind. Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob zwischen der Entlastung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensio- när nach der Entlastung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des § 104 nicht in Betracht. Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen destelben Verwaltungsressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des § 104 des Gesetzes. 2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn oder bloßem Kopialieuverdienst, sofern diese Beschäftigungen überhaupt unter den Begriff „Zivildienst" im Sinne des § 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bezüglichen Einkom- mens verbundene Unterbrechung einer Entlassung und jeder demnächstige Neubegiuu einer derartigen Beschäftigung einer Wiederanstellung im Sinne des 8 104 gleich zu achten. 3. Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem Ver- luste seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions- rc. Zahlung mit dem ersten Tage desselben Monats. 4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär m dem vorherigen Anstel- lungs- oder Beschäftigungsverhältuiß die Pension für den nach § 102. c. des Gesetzes zulässigen Zeit- raum in einem und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle rc. die Pension nur für den Monat des Antritts gewährt werden; für die folgenden sechs Monate der neuen Beschäftigi-i rc. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Kalenderjahr fallen. 5. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren Versorgungsgesetzen Pensionirten findet der 8 102. c. nur dann Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die Anwendung der früheren Vorschriften. 192 M 14. V. zu § 105, Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts- oder Pensionsabzüge .. ist das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge nach Bewandtniß ver Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen Falle über- lassen. VI. zu § 106. 1. Nach den in Z 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht ans den Bezug der Pension und Dienstzulagen — nach Ablauf des im § 102. c. bezeichnten Zeitraums — für alle Pensionäre, welche gegen Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung verbnndene Einkommen gewährt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes ist oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht. 2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im § 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes, welche nach den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Arten niederer Dienstverrichtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch nur dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht blos aushülfsweise und vor- übergehend, sondern zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht ans dauernde Beschäftigung erfolgt. In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle oder Beschäf- tigung als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde ju entscheiden, die getroffene Entscheidung aber, falls dieselbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ist, von der die Pension fest- stellenden Behörde zu kontroliren. Die letzte Entscheidung steht in streitigen Fällen der obersten Mili- tärverwaltungsbehörde des Kontingents zu (§§ 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen der anstellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer definitiven Entscheidung rnit der, der anstellenden Behörde Vorgesetzten obersten Instanz in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Differenzen principieller Bedeutung durch Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vor- gängigen Entscheidung des Bundesraths bringen. 3. Unter den im § 106 aufgeführten Gemeindekasien sind nur die Kassen der politischen Ge- meinden zu verstehen. Kirchen- und Schulgemeinden kommen nur insoweit in Betracht, als die Dienstbesoldungen bei den- selben ganz oder theilweise aus Staats- over Gemeindekassen bestritten werden. VII. zu §§ 107 und 108 des Gesetzes und § 16 der Novelle. 1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die von den Invaliden erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung in: Zivildienste thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist. 2. Die aus dem Zivil-Reichs- und Staatsdienste scheidenden Pensionäre, denen die ihnen schon früher znerkannte Jnvalidenpension nach den vorbezeichneten Bestimmungen angewiesen wird, haben diese Pension g) falls sie der Armee angehört haben, aus Msi^ärpensionsfonds; b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensionsfonds; e) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Zivilpension zuerkannt ist, aus Zivilfonds zu erheben, welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militärpension mit Jahresschlüsse aus bem Militärpensionsfonds zu erstatten ist. M 14 193 3. Stuf die aus dem Kommunal- und Instituten-rc. Dienste in das Pensionsverhältniß über- tretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des § 107 gleichmäßig Anwendung, sofern bei ihrer Pensionirung die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht worden ist. In den Fällen des § 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden aus der von ihm im Kommunal- und Jnstitutendienste bekleideten Stelle unter Zugrundelegung feiner gesammten pensions- fähigen Dienstzeit zu gewähren fein würde, von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzustellen und damit zugleich der Zuschuß zu bestimmen, welcher ihm (nach Maßgabe des 8 108) neben der effectiv gewährten Zivilpension ans der Jnvalidenpension für Rechnung des Militär- resp. Marinepensionsfonds zu zahlen ist. 4. Behufs Erstattung der nach Nummer 1. c. aus Zivilfonds verauslagten Militärpensionen der Armee ist am Jahresschlüsse eine specielle Nachweisung aufzustellen. Diese Nachweisung, welche von der zuständigen Behörde zu prüfen und dahin zn bescheinigen ist: „daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von... Mark bei den im Lause des Jahres 18.. an Pensionen der Verwaltung gebuchten, rechnungsmäßigen Aus gaben zwar nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Aufrechnung gebracht ist" dient zur Justiftcirung der Militärpeusiousrechnuug. Für Pensionäre der Marine ist am Jahresschlüsse eine besondere Nachweisung anfzustellen und der- jenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Pensionen zu bewirken hat, zur Erstattung zu übersenden. Diese Nachweisung, welche in analoger Weise wie vorstehend festgesetzt, zn bescheinigen ist, ist der General-Militärkasse, welche den bezüglichen Betrag zn erstatten hat, zu übersenden, und dient zur Justifizirung der Marinepensionsrechnung. 5. Bei den aus dem Kommunal- und Jnstitutendienste in das Pensionsverhältniß übertretenden Pensionären ist von ihren Behörden der Tag des Ausscheidens ans dem Dienste und des Beginns der Pensionszahlung unter Angabe der Höhe per Pension in das Quittungsbuch einzutragen und dieses der zuständigen Behörde zur Zahlbarmachung der Jnvalidenpension beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen. 6. Bei Berechnung des aus Zivilsonds zn bestreitenden Betrages bleiben nur die Kriegszulage (8 71) und die Verstümmelungszulagen (8 72) außer Betracht, während die Dienstzulage (8 74) mit zur Berechnung zu ziehen ist. 7. Die Gewährung und Bestreitung der Jnvalidenpension nach den Festsetzungen der 88 t07 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus dem Zivildienst in den Ruhestand nach dem 21. Juli 1871 erfolgt ist resp. noch erfolgt. Alle vor diesem Zeitpunkte bereits stattgesundenen Pensionsregulirungen bleiben zu Recht bestehen. Berlin, den 22. Februar 187 5. Der Reichskanzler: In Vertretung: Delbrück. 194 M 14 invaliden vom Quittungsbuch des (Geldbetrag) Jnvalidenpensivn, „ Dienstzulage, „ Kriegs- resp. Verwundungszulage, „ Verstümmelungszulage, „ zulage. Summe Laut Anweisung vom.. ten ....... vom. .ten ab. Zahlung aus der Kasse zu Kat.... LIt... Fol... Nr.... Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden. 1) Der Invalide ist verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von der Orts- obrigkeit, in größeren Orten von den Polizeibeaniten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung. 2) Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. In einenl solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 3) Jeder Invalide, der im Zivildienst (§ 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort abzuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen gedeckt. 4) Bei der Aufnahme in ein Jnvaliden-Jnstitut, in eine militärische Kranken-, Heil- oder Pflege- anstalt (§ 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeben. 5) Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus einer näher gelegenen Kaffe zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben, und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. M 14 195 37 Nr. Beschäftigung^- und Anstellungsverhältniß, sowie Zivildiensteinkommen des, Inhabers. Geldbetrag. i i 1. Der invalide...... .ist seit dem .. ten... - - bei der Unterzeichneten Behörde als Beamter in der Stelle eines .... angestellt worden. Er bezieht an Gehalt (Remuneration, Diäten, Naturalien re.) in obiger Stelle jährlich Davon ab Dienstbedürsnisse... vscst bleiben jährlich.. Obigen Betrag erhält derselbe vom.. ten... ab. Ort, Datum, Firma, Unterschrift. 2. Der invalide ........ hat, ohne daß in seiner dienstlichen Stellung eine Aenderung eingetreten ist, vom ten ... ab an Gehalt (Remuneration, Diäten re.) jährlich zu beziehen. Davon ab Dienstbedürfnisse... vaeat bleiben jährlich.. Ort, Datum, Firma, Unterschrift. 3. Der invalide.. - - >... ist am . .ten aus der Stelle als... entlassen und tritt in die Kategorie der Militäranwärter zurück. Das Zivildiensteinkommen hat derselbe bis ult... , empfangen. Ort, Datum, Firma, Unterschrift. ISS M « Nr. Regulirung des Bezuges der Jnvalidenkompetenzen nach nebenstehenden Angaben. Geldbetrag. ail 1. Nach nebenstehenden Angaben hat der invalide. seine Pensions- und Zulagekompetenzen bis ult unverkürzt fortzuempfangen. Vom isten ..... ab erhält er: a) aus seiner Pension und Dienstzulage zur Erreichung des Doppel betrages derselben (zur Erreichung des gesetzlichen Minimalein- kommens) einen Zuschuß von monatlich b) die Kriegs- (Verwundungs-) Zulage mit monatlich .... e) die Verstümmelungszulage mit monatlich. Summe monatlich Die. ,. Kasse zu .... ist heute mit Zahlungsordre versehen. O,rt, Datum, Firma, Unterschrift. Vorstehende Negulirungsverfüguug ist mir heute vorgelesen und habe ich dieselbe wohl verstanden. den.. ten Unterschrift des Empfängers. ad 3. Nach nebenstehenden Angaben hat der invalide vom 1 ab folgende Jnvalidenkompetenzen zu empfangen: a) die Kriegs- (Verwundungs-) Zulage mit monatlich... b) die Verstümmelungsznlage mit monatlich. Summe monatlich Die .... Kasse zu.... ist heute mit Zahlungsordre versehen. Ort, Datum, Firma, Unterschrift. Vorstehende Negulirungsverfügnng ist mir heute vorgelesen und habe ich dieselbe wohl verstanden. den.. ten Unterschrift des Empfängers. ad 3. Nach nebenstehender Angabe hat der invalide vom 1 ab wiederum seine Invaliden-, Pensions- und Zulagekompetenzen unverkürzt zu erhalten. Die.... Kasse zu.... ist heute mit Ordre versehen. Ort, Datum, Firma, Unterschrift. M 14 197 27* der Zahlungs-Designation pro M... Znhlungs-Designation xro d 07 vO O ' s ja 07 o ' M •22 o o Z ja r-» 'S ^a- o er? K 07 SS 2 o CQ & invalider Kasse zu ... den.. ten Juni.. Vor dem erscheint heute der von Person bekannte. Monat. Geld betrag. Unterschriften des Kassenbeamten. ... invalide ..... gehörig rekognoszrrte und erklärte: Aus Reichs-, Staats- oder anderen öffentlichen Kassen beziehe ich außer den nebenstehend aufge-- führten Kompetenzen kein weiteres Einkommen. Januar Februar März nur das indem Quittungsbuch aufgeführte Einkommen. Die nebenstehenden Kompetenzen habe ich richtig empfangen, was ich hiermit ausdrücklich anerkenne. Unterschrift des Invaliden. Firma, Unterschrift der Behörde resp. des Beamten. .... den.. ten November.. Vor dem erscheint heute der von Person bekannte April Mai Jutti Juli August *.. ■ invalide gehörig rekognoszrrte September und erklärte: Aus Reichs-, Staats- oder anderen öffentlichen Kassen beziehe ich aiißer den nebenstehend aufgeführ- ten Kompeteiizen kein weiteres Einkommen. October November nur das in dem Quitlungsbuche aufgeführte Einkornmen. Die nebenstehenden Kompetenzen habe ich richtig empfangen, was ich hiermit ausdrücklich anerkenne. Unterschrift des Invaliden. Firma, Unterschrift der Behörde resp. des Beamten. Vermerk. J„ den noch vorhandenen Quittungsbüchcrn älterer w Ich? kie daselbst gedruckte!: Bescheinigungen von den betreffen- den Behörden resp. Beamten dem Inhalte der vorstehenden Er- klärung entsprechend abzuändern. Dezember 198 M 14 Uebersicht über Einnahmen nnd Ausgaben des Kirchen- und Schulbaufonds für die Provinz Rheinhessen im Jahre 1873. fl. kr. fl. kr. A. Einnahmen. 1) Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren — — 9667 34 2) Kapitalzinsen: 8 1. Von angekauften Obligationen 2418 45 Betrag der Kapitalien Ende 1873 60775 fl.— kr. § 2. Von ausgeliehenen Kapitalien. 12612 1 Betrag der Kapitalien Ende 1873 236369 fl. 2 2 f kr. § 3. Von ausstehenden Kapital-Einschüssen 115 3 U j 15146 17f Betrag der Kapitalien Ende 1873 2278 fl. 28 kr. 3) Zurückzuempfangene Kapitalien: 8 1. Von ausgeliehenen Kapitalien. 38764 451 § 2. Von ausstehenden Kapital-Einschüssen. 32 191 38797 5-1 Gesammtsumme der Einnahmen 63610 57 B. Ausgaben. - 4) Zuschüsse an unbemittelte Gemeinden aus vorderen Jahren: > Kreis Alzey. Gemeinde Freimersheim .... 200 — „ Heppenheim b. A.. 140 — Kreis Mainz. Gemeinde Budenheim ..... 1100 — Kreis Oppenheim. Gemeinde Bechtolsheim .... 600 — Kreis Worms. Gemeinde Dorn-Dürkheim .... 1000 — „ Frettenheim ..... 150 — „ Kriegsheim 200 — 3) Zuschüsse an unbemittelte Gemeinden pro 1873: 8 1. Gewöhnliche. Kreis Alzey. Gemeinde Wahlheim ..... 500 — „ Nack 300 — „ Gumbsheim - 537 — M 14. 199 fl. kr. fl. kr. Kreis Bingen. Gemeinde Büdesheim ...... 500 — „ Kempten ...... 400 — Kreis Mainz. Gemeinde Harxheim, evangel. .... 700 " Harxheim, kath. ..... 700 „ Kastel 70 „ Gonsenheim ...... 1000 — Kreis Oppenheim. Gemeinde Nieder-Saulheim 1150 „ Vendersheim 500 „ Bechtolsheim 200 „ Dalheim .... 175 „ Undenheim ...... 100 — Kreis Wor m s. Gemeinde Frettenheim .... 150 . „ Blödcsheim... 400 — 7382 § 2. Außergewöhnliche. Kreis Worms. Gemeinde Worms 500 — 6) Ausgeliehene Kapitalien: Angekaufte Obligationen ..... 10050 — Kreis Mainz. Gemeinde Ebersheim 450 — „ Gonsenheim 9000 — „ Harxheim 4000 — „ Hechtsheim 3000 — „ Weisenau 1000 — Kreis Oppenheim. Gemeinde Bodenheim. .... 3000 — „ Weinolsheint 3000 — Kreis Worms. Gemeinde Bechtheim 1350 34750 — 7) behalt des Rechners 350 — 8) Sonstige Ausgaben. 252 12 Gesammtsumme aller Ausgaben 46624 ljT 200 M 14L 'fl. kr. fl. kr. 6. Abschluß. 636 10 57 Die Gesammt-Einnahme beträgt ..... 46624 12 Die Gesammt-Ausgabe beträgt ...... 16986 45 Verglichen, bleibt Rest welcher in baarem Vorrathe besteht. Mainz, den 4. März 1875. Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen, vr. Gold mann. u e h e t f i ch t über die Einnahmen und Ausgaben des Bicinalwegbanfonds der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1873. fl. kr. fl. kr. L Einnahmen. 1) Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren 2) Kapitalzinsen: 12187 9 ß. I. Von angekauftcn Obligationen 2678 44] Betrag der Kapitalien Ende 1873: 6 3025 fl. — kr. § 2. Von ausgeliehenen Kapitalien .... 6856 38 9535 19] Betrag der Kapitalien Ende 1873: 149 79 1 ff. ‘481 kr. 3) Zurückempfangene Kapitalien: 8 1. Von angekauften Obligationen .... 700 — 8 2. Von ansgeliehenen Kapitalien .... 7005 5 6 7705 56 4) Sonstige Einnahmen ...... 12 26 Gesammtsumme der Einnahmen 29440 50; B. Ausgaben. 5) Zuschüsse an unbemittelte Gemeinden aus vorhergehenden Jahren: Kreis Alzey. Gemeinde Badenheim... 130 — Bechenheim 200 — „ Weinheim 150 — Kreis Bingen. Gemeinde Bingen ...... 800 — „ Büdesheim 1799 — fl. kr. fl. kr. Gemeinde Dietersheim ...... 80 „ Gau-Algesheim ..... 100 „ Eroß-Winternheim 57 „ Rieder-Ingelheim 107 _ Kreis M ai nz. Gemeinde Laubenheim ...... 300 „ Weisenau 600 Kreis Oppenhei m. Gemeinde Eichloch ..... 825 „ Schwabsburg .... 1100 _ Kreis Worms. Gemeinde Bermersheim 900 „ Gundersheim 1000 „ Hohen-Sülzen 1500 „ Monsheim ...... 500 31 10148 31 Zuschüsse an unbemittelte Gemeinden pro 18 73: Kreis Alzey. Gemeinde Siefersheim. 600 „ Sprendlingen 350 „ Rieder-Wiesen .... 180 Kreis Bingen. Gemeinde Büdesheim ..... Ausgelieferte Kapitalien: 177 — 1307 —■ Angekaufte Obligationen 4975 Kreis Alzey. Gemeinde Albig ..... 2000 „ Flomborn ..... 2720 Kreis Oppenheim. Gemeinde Rieder-Saulheim ..... 1000 ■— 10695 — Gehalt des Rechner^ ...... 200 Sonstige Ausgaben.. -. 8 68 3 worunter 801 fl. 51 kr. begriffen sind, welche Großh. Haupt-Staatskasse für den Provinzialstraßen-Reubau vor- gelegt hatte. Gesammtsumme der Ausgaben 23218 34 6. Abschluß. Die Gesammt-Einnahme beträgt .... 29440 50j Die Gesammt-Ausgabe beträgt .... 2321 8 34 Verglichen, bleibt Nest 6222 1 61 welcher in baarein Vorrathe besteht. Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen, vr. Goldmann. 202 M U Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 12. Februar dem ordentlichen Professor au der polytechnischen Schule in Darmstadt, Heinrich Wagner, das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens — 2) am 17. Februar dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Bleidenrod, im Kreise Alsfeld, Kon- rad Lein III., — dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Schwabenrod, im Kreise Alsfeld, Johannes Meß, — dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Unter-Sorg, im Kreise Alsfeld, Heinrich Aßmann, — dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Elbenrod, im Kreise Alsfeld, Johannes Faust, — dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Wahlen, im Kreise Alsfeld, Heinrich Specht — das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste" — und 3) am 21. März dem Schullehrer an der zweiten Knaben-Schulstelle zu Alsfeld, Justus Kurz, das silberne Kreuz des Philipps-Ordens — zu verleihen. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 5. März den Assistenzarzt und Unterrichts-Repetenten bei der Entbindungs-Anstalt zu Gießen, vr. Friedrich Haupt, auf sein Nachsuchen von seinen Dienststellen zu entlassen — 2) an demselben Tage den Jnspector des Naturalien-Cabinets Professor vr. Theodor Eimer von der genannten Dienststelle, mit Wirkung vom 1. April d. I., auf sein Nachsuchen zu entlassen, — denselben auch gleichzeitig der ihm übertragenen Functionen eines Lehrers der Zoologie an der polytechnischen Schule zu Darmstadt zu entheben — und 3) am 12. März den Hofgerichtsrath bei dem Hofgericht der Provinz Oberhessen Wilhelm Buff, unter Anerkennung seiner seitherigen treuen und guten Dienstführung, mit Wirkung vom 31. März auf Nachsuchen seines Dienstes zu entlassen. Concurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: -' 1) die evangelische Pfarrstelle zu Hahnheim, im Dekanate Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalte von 1825 Mark 71 Pfennige; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Brauerschwend, im Dekanate Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 1467 Mark 49 Pfennige, — den sämmtlichen Riedesel Freiherrn zu Eisenbach steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Zotzenheim, im Dekanate Wöllstein, mit einem jährlichen Gehalte von 1628 Mark 80 Pfennige; 4) die evangelische Pfarrstelle zu Wald-Michelbach, im Dekanate Erbach, mit einem Gehalte von 2096 Mark; 5) die evangelische Schulstelle zu Blofeld, im Kreise Büdingen, mit einem jährlichen Gehalte von 685 Mark 71 Pfennige (400 fl.). 28 Großherzoglich Hessisches 203 Regierungsblatt. 'o * Darmstadt, am 7. April 1 875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Gemeindebedürfnipe in der Haupt- und Residenz- stadt Darmstadt belrrfsend. — 2) Ukbersicht der für das Jahr 1875 genehmiatcn Umlagen zur Bestreitung der Be- dürfnisse in den israelitischen Religionsgemeindcn des Kreises Alzey. — 5) Dienstnachrichten. — 4) Concurrenz- ErLffnungcn. — 5) Berichtigung. B e k a it iß t ui a d) si u $, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Gcmeindebedürfnisse in der Haupt- und Resi- denzstadt Darmstadt betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll im Jahr 1875 von der Stadt Darmstadt eine Umlage von 358382 Mark 94 Pfennig auf das gesammte Communalsteuerkapital der Einwohner und Ausmärker ausgeschlagen und in 6 Zielen erhoben werden, wofür der Beitrag von 1 fl. Communalsteuerkapital sich auf 32,4 Pfennig berechnet. Wir bringen dieß mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die beiden ersten Ziele im Monate April l. I. erhöbet! werden, und die übrigen Erhebungsziele auf die Monate Juni, August, Oktober und December l. I. festgesetzt worden find. Darmstadt, den 18. März 1875. Großherzogliches Kreisamt Darmstadt. K ü ch l e r. Gemeinde Eimsheim. 204 £ 15 Uebevfidfi der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemcinden des Kreises Alzey. Vorbemerkung. Die Voranschläge aller israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alzey find für die Budgetperiode 1675/77 gestellt und nachbenannte Ausschläge die erste Quote der genehmigten Gesammt-Umlagen pro 1875/77. Sf* Q Namen der israelitischen Gemeinden. Aus schlag pro 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal-' steuer- kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. 1 Alzey mit Albig und Ber- Mark. 3141,43 Pf. 4 Der Ausschlag erfolgt nach Klassen. mersheim .... 326,86 — —. „ „ „ „ Rormalsteuer- Kapitalien. 2 3 Elbes-Büdesheim mit Wen- delsheim ..... Flonheim, Uffhofen und Bornheim .... 111,43 572,54 7,633 4 Es werden ausgeschlagen: a) auf die Israeliten excl. der Mitglieder der Familie Belmont 971M. 43 Pf. b) auf alle Israeliten der Gemeinde.. 2170 „ — „ c) auf alle israel. Land- gemeinden des Rab- binats Alzey als Bei- trag zum Rabbinergeh. 326 „ 86 „ 3468 M. 29 Ps. | Der Ausschlag erfolgt nach Klassen. 4 Framersheim .... 188,57 — 5 Fürfeld mit Frei-Laubersheim 651,43 16,471 4 6 Nieder-Wiesen .... 442,29 2 8,75 7 4 7 Odernheim mit Köngernheim 129 7,05 3 8,7 5 2 4 8 Planig mit Bosenheim.. — — — Kein Ausschlag erforderlich. 9 Sprendlingen .... 434,29 10,912 4 10 Stein-Bockenheim mit Eckels- heim ...... 174,29 17,551 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Zielen und zwar in den Monaten April, Juni, August und October stattfinden soll. Alzey, am 2. März 1875. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. 205 D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 3. März den Notar mit dem Amtssitze zu Pfeddersheim vr. Franz Mardner zum Er- gänznngsrichter bei dem Friedensgericht zu Pfeddersheim zu ernennen; 2) am 4. März dem Schullehrer an der zweiten Schule zu Zellhausen, im Kreise Offenbach, Johann Aloys Schad die dritte katholische Schulstelle zu Seligenstadt, im Kreise Offenbach, zu übertragen; 3) am 9. März den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Gießen und Richter bei dem Be- zirksstrafgerichte daselbst Carl Wiener zum Hofgerichtsrath bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen zu ernennen; 4) an demselben Tage dem evangelischen Mitprediger Luft zu Butzbach die evangelische Pfarr- stelle zu Münster, im Dekanate Friedberg, zu übertragen; 5) am 11. März den von dem Herrn Grafen zu Isenburg und Büdingen in Meerholz auf die 2. Schulstelle zu Langen-Bergheim, im Kreise Büdingen, präsentirten Schulamts-Aspiranten Philipp Eduard Ackermann aus Alt-Wiedermus, im Kreise Büdingen, für diese Stelle zu bestätigen; 6) an demselben Tage den 2. Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Seligenstadt Adam Lahm zum 1. Landgerichtsdiener bei diesem Gerichte, — den 2. Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Groß-Umstadt Heinrich Mertz zum 1. Landgerichtsdiener bei diesem Gerichte, — den 1. Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Höchst Heinrich Gr oh zum 2. Landge- richtsdiener bei dem Landgerichte Groß-Umstadt, — den 2. Landgerichtsdiener bei dein Land- gerichte Höchst Johannes Höreth zum 1. Landgerichtsdiener bei diesem Gerichte, — den Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Hirschhorn Ignatz Rhein zum 2. Landgerichts- diener bei dem Landgerichte Höchst, — den provisorischen Stadtgerichtsdiener bei dem Stadtgerichte Darmstadt Ludwig Heinrich Rück er t aus Friedberg zum 2. Stadtge- richtsdiener bei diesem Gerichte, — den StadtgerichtSdiener-Substituten bei dem Stadtgerichte Darmstadt Julius Emil Weichsel zum 3. Stadtgerichtsdiener bei diesem Gerichte, — den Gendarmen zu Fuß Valentin Hering zu Seligenstadt zum 2. Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Seligenstadt, — den Feldwebel im 4. Infanterie-Regiment Nr. 118 Johan- nes Jost Müller zum 2. Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Neinheim, und — den Zugs- feldwebel im 3. Infanterie-Regiment Nr. 117 Philipp Glock zum Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Hirschhorn, •— den Privatdocenten an der Universität Göttingen vr. Aurel Edmund Voß zum ordentlichen Professor der Mathematik an der polytechnischen Schule mit Wirkung vom 1. April 18 75 an, — zu ernennen; V) an demselben Tage dem Schullehrer zu Bechenheim, im Kreise Alzey, Georg Linck die erste evangelische Schulstelle zu Wallertheim, im Kreise Oppenheim, zu übertragen; — 8) am 13. März den Obersteuerregistrator bei der Ober-Steuer-Direction Friedrich Laute- schläger zum Hauptrechner der allgemeinen geistlichen Wittwenkaffe zu ernennen mit der Verpflichtung, auch die Verwaltung der Rechnerstelle des allgemeinen evangelischen und des Starkenburger Pfarrverbesserungsfonds, des Psarrwittwenkorns, der von Schnitt scheu Stiftungen, der Seeger'schen und der von Gatzert'scheu Stiftung zu übernehmen; 28* 206 M is 9) an demselben Tage den seither mit Versehung der Landrichterstelle zu Offenbach beauftragten Landgerichts-Assessor Hermann Langsdorf zum Landrichter des Landgerichts Offeubach, — den seither mit Versehung der Landrichterstelle zu Homberg beauftragten Landgerichts-Assessor Wilhelm Eigenbrodt zum Landrichter des Landgerichts Homberg, — und den Kanzleigehül- fen bei dem Oberappellations- und Cassationsgerichte Peter Schäfer aus Darmstadt zunr Kanzlisten bei diesem Gerichtshöfe — zu ernennen; 10) am 15. März den Privatdocenten an der polytechnischen Schule zu Aachen vr. Hermann Herwig zum ordentlichen Profeffor der Physik an der polytechnischen Schule mit Wirkung vom 1. April 1875 an zu ernennen; 11) am 17. März den von dem katholischen Pfarrer und dem Ortsvorstand zu Groß-Steinheim und von dem Kreisamt Offenbach auf die erste katholische Schulstelle zu Groß-Steinheim, im Kreise Offenbach, präsentirten Schullehrer an der dritten katholischen Schulstelle daselbst Christoph Simrock für diese Stelle, — und den von dem katholischen Pfarrer und dem Ortsvorstand zu Groß-Steinheim und von dem Kreisamt Offenbach auf die zweite katholische Schulstelle zu Groß-Steinheim, im Kreise Offenbach, präsentirten Schulamts-Aspiranten Johannes Klepper aus Oppenheim für diese Stelle, — zu bestätigen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die Stelle eines Jnspectors der städtischen Schulen zu Worms, mit einem jährlichen Gehalt von 3000 Mark (einschließlich Wohnungsvergütung); 2) die evangelische Pfarrstelle zu Eichloch, im Dekanate Wöllstein, mit einem jährlichen Gehalt von 1671 Mark 9 7 Pfennig; 3) die zweite Schulstelle zu Büdesheim, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 Mark 42 Pf. (450 fl.); 4) die katholische Schulstelle zu Armsheim, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalt von 685 Mark 71 Pfennig (400 fl.); 5) die Gemeinde-Schulstelle zu Dirlammen, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 Mark 71 Pfennig (400 fl.); 6) die Gemeiude-Schulstelle zu Heidelbach, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt von 6 85 Mark 71 Pfennig (400 fl.). 7) die erste Gemeinde-Schulstelle zu Flomborn, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 Mark 14 Pfennig (5 00 fl.) 8) die katholische Schulstelle zu Aschbach, im Kreise Heppenheim, mit einem jährlichen Gehalt von 685 Mark 71 Pfennig (400 fl.) 9) die Gemeinde-Schulstelle zu Kestrich, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt vow 685 Mark 71 Pfennig (400 fl.) Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 29. Januar d. I. die in das Allg. Civildiener-Wittwen-Justitut aufgenommenen Dienststellen betreffend (Regbt Nr. 5) ist in der VII. Klasse (S. 65) noch nachzutragen: P r ob ato re n II. Kla sse. 207 29 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. s—«aK8Mc”g- M 16. Darmstadt, am 12. April 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Prüfung der Apotheker betreffend. — 2) Bekanntmachung, das Octroireglement für die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Bestimmungen zurMusführung des Ge- setzes über Markenschutz vom 30. November 1874 und die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung und Löschung eines Waarenzeickens betreffend- 4) Ordensverleihung. — 5) Namensveränderungen. — 6) Dienstnachrichlen. — 7) Charakler-Ertheilungen. — 9) Slerbesälle. Bekanntmachung, die Prüfung der Apotheker betreffend. Die nachstehende Bekanntmachung des Deutschen Reichskanzlers, durch welche die früheren einschlägigen Bestimmungen vom 25. September 1869 und 18. Juli 1873 abgeändert worden sind, wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. D arm st ad t, den 27. März 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. v. Gagern. 208 Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. Auf Grund der Bestimmungen im § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt: l. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 8 i. Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 1) Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-Universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des König- reichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der sächsischen Herzogtümer; 2) das zuständige Herzoglich braunschweigische Ministerium und der Oberpräsident von Elsaß- Lothringen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker. 8 2. Der selbständige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des deutschen Reichs erfordert — unbescha- det der Bestimmung im letzten Satze des § 29 der Gewerbeordnung — eine Approbation seitens einer der vorstehend genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die pharmazeutische Prüfung vollständig bestanden haben. 8 3. Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungs-Kommission, welche bei einer deutschen Universität, dem (Kollegium Lgrolmum in Braunschweig und bei den polytechnischen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ist, abgelegt werden. Die Prüfungs-Commissionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern be- stehen sollen, werden alljährlich von der zustehenden Behörde (vergl. § 1) berufen. An Stelle eines der Apotheker kann ein Lehrer der Pharmazie berufen werden. Die zuständige Behörde ernennt den Vorsitzenden der Kommission. Derselbe kann aus der Zahl der Mitglieder der Kommission gewählt werden. Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-, die andere im Winterhalb- jahr statt. 8 4. , Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der der Prüfungs-Kommission zunächst Vorge- setzten Behörde zu stellen. Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr spätestens im November unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse ein- M 209 gehen. Wer sich später meldet, wird zur Prüfung im folgenden Halbjahr verwiesen. Der Meldung ist ein kurzer Lebenslauf beizufügen. Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis 1) der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer Lehrgegen- stand ist, ausgestellte wissenschaftliche Qualifikations-Zeugniß für den einjährig freiwilligen Militärdienst. Außerdem wird zur Prüfung nur zugelassen, wer auf einer anderen als be- rechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß erhalten hat, wenn er bei einer der erstgedachten Anstalten sich noch einer Prüfung im Latein unterzogen hat und auf Grund derselben nach- weist, daß er auch in diesem Gegenstände die Kenntnisse besitzt, welche behufs Erlangung der bezeichneten Qualifikation erfordert werden; 2) der nach einer dreijährigen, für die Inhaber eines zum Besuche einer deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbchörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß; 3) eines durch ein Abgaugszeugniß als vollständig erledigt bescheinigten Universitätsstudiums von mindestens drei Seinestern. Dem Besuche einer Universität steht der Besuch der pharmazeutischen Fachschule bei der Herzoglich braunschweigischen polytechnischen Schule (Collegium Carolinum) sowie der Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe gleich. Die Zeugnisse (1 — B) sind in beglaubigter Form beizubringen. Der Kandidat hat sich binnen 3 Wochen nach Behändigung der Zulassungsverfügung mit dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 18) bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- Kommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 8 5. Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: I. die Vorprüfung; II. die pharmazeutisch-technische Prüfung; Hl. die analytisch-chemische Prüfung; IV. die pharmazeutisch-wiflenschaftliche Prüfung; V. die Schlußprüfung. 8 6. I. Zweck der Vorprüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung vorzulegen- den einzelnen Materien vollständig beherrscht und im Stande ist, seine Gedanken klar und richtig aus- zudrücken. Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorganischen, eine dem der organischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie entnommen ist. Die Auf- gaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in einem Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klausur ohue Benutzung von Hülfsmitteln. 8 7. II. Zweck der pharmazeutisch-technischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat das für seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen: 1) zwei galenische Präparate zu bereiten; 2) zwei chemisch-pharmazeutische Präparate' in dem hierzu bestimmten Laboratorium anznfertigen. 29* 210 M 1« Die Aufgaben zu den Präparaten (Nr. 1 und 2) werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aufsicht je eines der pharmazeutischen Mit- glieder der Kommission. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufasfen. 8 8. III. Zweck der analytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die in der ana- lytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht nur theoretisch sich angeeignet hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im Stande ist. Zn diesem Behufs muß er befähigt sein, folgende zwei Aufgaben richtig zu lösen: 1) eine natürliche, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung oder eine künstliche zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung qualitativ, und außerdem einzelnes Bestandtheile der von dem Kandidaten bereits qualitativ untersuchten Verbindung bezw. Mischung quantitativ zu bestimmen, oder ein anderes den Bestandtheilen nach dem Examinator bekanntes Gemenge auch quantitativ zu analysiren; 2) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arznei- mischung in der Weise zu untersuchen, daß die Resultate über die Art des Vorgefundenen GiftesJoder der Verfälschung, und, soweit dies nach der Beschaffenheit des Vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung verlangt werden kann, auch über die Quantität des Giftes oder des verfälschenden Stoffes eine möglichst zuverlässige Auskunft geben. Beide Aufgaben werden von dem Examinator bestimmt. Als Examinator beaufsichtigt die Be- arbeitung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeutischen Mitglieder der Com- mission. Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen. Bei der Zensur hat der Examinator den Gegenstand der gestellten Aufgaben namhaft zu machen und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in seinem Berichte dargelegten Art wirklich erfolgt ist. 8 9. IV. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung ist eine mündliche und wird von dem Lehrer der Botanik und den beiden pharmazeutischen Mitgliedern der Kommission abgehalten. In derselben hat der Kandidat: 1) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu demonstriren; 2) mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung und Anwendung zu pharmazeutischen ^Zwecken zu erläutern; 3) mehrere ihm vorzulegende Rohstoffe beziehungsweise chemisch-pharmazeutische Präparate nach Verfälschungen, Bestandtheilen, Darstellungen u. s. w. zu erklären. 8 10. Zweck der"Schlußprüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat in der Chemie, Physik und Bo- tanik durchweg so gründlich und wissenschaftlich tüchtig ausgebildet ist, wie es sein Beruf erfordert, und ob er mit den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sich gehörig bekannt ge- macht hat. Die Schlußprufung ist eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungs-Commission abgehalten. Mehr als vier Kandidaten werden zu einem Prüfungs- termin nicht zugelaffen. M ie. 211 §. 11. lieber die mündlichen Prüfungen (§§ 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein besonderes Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände ausgenommen und von den 'Examinatoren vollzogen. 8 12. lieber jede der in den Prüfungen I bis III (§§ 6, 7 und 8) zu fertigenden einzelnen Arbeiten, sowie über den Ausfall eines jeden Theiles der Prüfungen IV und V (§§ 9 und 10) wird eine Zensur ertheilt. Bei derselben sind die Prädikate: sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5) zu gebrauchen. Die Zensur wird ertheilt, in der Prüfung l von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den Prüfungen II und III von dem die Ausführung der Arbeiten beaufsichtigenden Kommissarius, in Prüfung IV und in Prüfung V von dem Examinator eines jeden Prüfungsfachs. Ergiebt sich bei der Ertheilung der Zensur für die einzelnen Arbeiten in Prüfung I Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Das Prädikat wird bei den mündlichen Prüfungen im Protokoll (§ 11) vermerkt. § 13. Die in Prüfung I bis III für eine Arbeit und in Prüfung IV für einen Theil derselben ertheilte Zensur „ungenügend (4)" oder „schlecht (5)", für Prüfung V ein Votum auf „schlecht (5)" oder zwei Vota auf „ungenügend (4)" haben zur Folge, daß die betreffende Prüfung als nicht bestanden gilt. Nach dem Ergebniß der Special-Zensuren wird die Zensur für jede Prüfung in der Weise be- stimmt, daß die Summe der Zensuren für die einzelnen Prüfungstheile derselben durch die Anzahl der letzteren dividirt wird. Ergeben sich bei der Division Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,* betragen, als ein ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 8 14. Ist nach § 13 eine Prüfung nicht bestanden, so überreicht der Vorsitzende die Prüfungsverhand- lungen der zuständigen Behörde (Z l) behufs Bestimmung der Wiederholungsfrist mittelst gutacht- lichen Berichts. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung darf bei der Zensur „ungenügend (4)" in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht (5)" in der Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens in dem folgenden Prüfungshalbjahr stattfinden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelassen. 8 15. Die einzelnen Prüfungen sind in der § 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbrechung zurückzu- legen. Die Aufgaben sind für jede Prüfung erst bei Beginn derselben zu ertheilen. Zwischen den einzelnen Prüfungen darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen. Zu der Prüfung II wird nur zugelassen, wer in der Prüfung I bestanden ist, zur Prüfung V nur, wer in den sämmtlichen früheren Prüfungen bestanden ist. Wer in der Prüfung II oder III nicht be- steht, hat die Wahl, ob er sich der Prüfung III und IV, beziehungsweise IV, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung unterziehen will. 8 16. Hat der Kandidat die Schlußprüfung bestanden, so wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Gesammt-Zensur nach dem im § 13 angegebenen Modus bestimmt und das Resultat mit einem der in 8 12 angegebenen Prädikate bezeichnet. 212 M 1« Die Gesammt-Zensur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (§§ 10, 11) vermerkt. Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Behörde (§ 1) behufs Ausstellung der Approbation. 8 *7. Wer sich in Gemäßheit des § 4 nicht rechtzeitig persönlich meldet, oder die ihm für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüfungen gesetzten Termine ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf den Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum folgenden Prüfungs- halbjahr znrückgestellt werden. 8 18. Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 140 Mark. Davon sind für die Prüfungen I, II, III und IV je 18 Mark — 72 Mark für Prüfung V 24 „ für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungsgegenständen re.... 44 „ berechnet. Bei Wiederholung einzelner Prüfungen sind nach diesen Sätzen auch die betreffenden Gebühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Fall einer Wiederholung der Prüfungen II, III und V je 10 M. nochmals zu entrichten. 8 19. Wer während der Prüfung von derselben zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach 8 18 zu berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 8 20. Nach dem Schluffe der Prüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre Approbirten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler-Amte mitgetheilt. III. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 8 21. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. October 18 75 in Kraft. 8 22. Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor dem t. October 18 75 in die Lehre getreten waren, sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen Nachweisen; jedoch haben die am 1. October 18 75 noch in der Lehre befindlichen Kandidaten eine drei- beziehungsweise zweijährige Lehrzeit (vergl. § 4 Z. 2) und die am genannten Tage noch in der Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit dar- zuthun. Die Vorschrift des § 4 Z. 3 findet auf diejenigen Kandidaten keine Anwendlmg, welche am 1. October 1875 das bisher nur erforderte einjährige Universitätsstudium bereits vollendet haben. 8 23. Alle früheren über die Prüfung der Apotheker ergangenen Bekanntmachungen sind ausgehoben. M 1« 213 Formular. Pharmazeutischer Approbationsschein. Nachdem Herr aus die pharmazeutische Prüfung vor der Prüfungs-Kommission zu .... mit dem Prädikate... bestanden hat, wird'ihm hierdurch die Approbation zum selbständigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reichs in Gemäßheit des § 29 der Gewerbeordnung vom 21. Jnni 1869 ertheilt. den 18.. (Siegel und Unterschrift der approbirenden Behörde.) Berlin, den 5. März 1878. Der Reichskanzler: Im Aufträge: Eck. B e f a n it t tu a ch u it g , das Octroireglement für die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf den Antrag der Stadtverordneten- Versammlung der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, daß statt der seither allgemein von den Weingroßhändlern für Haustrunk und Füll- wein erhobenen Octroiabgabe von 26 fl. 24 kr. jährlich von Beginn des Jahres 1873 an nur eine Aversionalabgabe von 34 Mark 40 Pfennig und beziehungsweise von 17 Mark 20 Pfennig jährlich je nach dem Geschäftsumfang der einzelnen Weingroßhändler, die danach von der städtischen Verwaltung in zwei Klassen zu theilen sind, erhoben werde, wird diese Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 31. März 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. S t a r ck. Rautenbusch. 214 M 16 Bekannt machnnH, die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Novebmer 1874 und die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung und Löschung eines Waarenzeichens betreffend. Die nachstehenden, von dem Bundesrathe unterm 8. Februar 1875 zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz erlassenen Bestimmungen, sowie die ebenfalls nachstehende, von dem Reichskanzleramte unter demselben Tage getroffene Anordnung über die Kosten der Bekanntmachungen der ersten Eintragung und der Löschung eines Waarenzeichens im „Deut- schen Reichsanzeiger" werden hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung unter dem Ansügen bekannt gemacht: 1) daß bezüglich der Führung der Zeichenregister neben den von dem Bundesrathe getroffenen Bestimmungen alle diejenigen Bestimmungen der Großherzoglichen Verordnung vom 9. December 1862, die Führung der Handelsregister betreffend, welche mit jenen ersteren und mit dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 vereinbar sind, zur An- wendung zu kommen haben; 2) daß das Formularpapier für die Zeichenregister von unserer Ministerialkanzlei zu beziehen ist; 3) daß die Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers sich bereit erklärt hat, im Falle die Interessenten bei der Anmeldung des Zeichens den zum Abdruck erforderlichen Stock (Cliche) nicht selbst einreichen wollen, dessen Anfertigung auf Kosten der Interessenten zu besorgen. Darmstadt, den 5. April 1875. Großherzogliches Ministerium der Justiz. K e m p f f. v. Kreß. Bekanntmachung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874. Die nachfolgenden Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz, sind vom Bundesrathe erlasien worden: 1. In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Eintragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister" führt. Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt: M 16 215 1) für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts ihrer Haupt- niederlassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im Handelsregister eingetragen steht- 2) für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung; V' 3) für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist- 4) für die Darstellung des angemeldeten Zeichens;' 5) für sonstige Bemerkungen. Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handelsregister erlassenen Bestim- mungen Anwendung. " nen 2. SDie Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister überhaupt vor- geschrl^eneNe Fomwn-d^g ^^schließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung von höchstens 3 cm Löhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Anaabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen Den Stock für den Abdruck der Zeichen Leizufügen, steht der meldenden Firma frei. 3. Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter fortlaufender Nummer. Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte ein Exemplar der eingereichten Abbildung zu befestigen. Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk „gelöscht" in der Spalte für Bemerkungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handelsregister erlaffenen Bestimmungen kennt- lich gemacht werden. » 4. Wird gemäß 8 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und zugleich die Beibehaltung des für sre eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma m die für die Eintragung der Firmen bestimmten Spalte statt. 9 5. Wird gemäß 8 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen Schutzfrist die weitere Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde der neuen statt der früheren Anmeldung in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken. 6. c,. «eraetf in dem Zeichenregister hat am Schluffe das Datum der Verfügung, auf welcher er berubt die Angabe an welcher Stelle der Akten die Verfügung sich befindet, und soweit eine solche für die Handelsregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Beamten zu enthalten. 7. Von dem Vollzüge sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die Firma, welche die An- meldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungsgründe zu benach- richtigen. O* Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das Gesetz sie vorschreibt, durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veranlassen. Bei Eintragungen sind 216 M r« gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen oder, 'falls der Stock für das Zeichen einge- reicht ist, der letztere der Expedition des „Deutschen Neichsanzeigers" zu übersenden, um danach den Abdruck des Zeichens zu bewirken. Ueber die geschehene Bekanntniachung ist ein Belagblatt zu den Akten zu bringen. 9. Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Haupt- niederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, die Abbildung des Zeichens und die Unterschrift des Gerichtes. Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma I. Haupt in Leipzig nach Anmeldung vom 1. Juli 1875 Morgens 9 Uhr für ätherische Oele und Seifen das Zeichen O. Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 10. Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, die Nummer des Deutschen Neichsanzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, sofern die Löschung nur für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts. Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der Firina I. Haupt in Leipzig laut Be- kanntmachung in Nr. 150 des „Deutschen Neichsanzeigers" von 1875 für Seifen einge- tragene Zeichen. Königliches Handelsgericht zu Leipzig. Berlin, den 8. Februar 1875. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Nach § 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 wird die erste Eintragung und die Löschung eines Waarenzeichens im „Deutschen Neichsanzeiger" bekannt gemacht. Die Kosten dieser Bekanntmachungen betragen: 1) für die Bekanntmachung einer Eintragnng, ausschließlich der Kosten für das Schneiden des Zeichenstockes, 6 Mark, 2) für die Bekanntmachung einer Löschung 2 Mark. Für Rückporto, Belagblätter, Verpackung und Rücksendung der Clichös und dergleichen werden Kosten nicht berechnet. Berlin, den 8. Februar 1875. Das Reichskanzler-Amt. D elbrück. 217 Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am I. April dem ersten Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Groß-Umstadt Heinrich Merl; in Anerkennung seiner 50 jährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, das allaemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für 50jährige treue Dienste" ^leihen 3 Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allerguädigst geruht: 1) am 20. Februar der Marie Elise Philipps zu Offenbach zu gestatten, daß dieselbe statt iör-« bisherigen rn Zukunft den Familiennamen Voll, — ,at ;veg 2) am 23. Februar der Margarethe Vollhard von Gundernhausen zu aeltatten v r* künftig statt des bisherigen den Familiennamen Spengler — und 9' ** bt^eKc 3) am 9. Marz der Marie Magdalene Uuger von Büdesheim 'zu gestatten dal, di.s,.l5> n statt des bisherigen den Familiennamen Rahn — führe.' 3 ^^selbe künftig Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 18. März den Ministerialsccretär 2. Klasse bei dem Gesammt-Ministerium Karl Rothe zum Ministerialsecretär 1. Klaffe bei demselben Ministerium, — und den Gerichtsvollzieher mit dem Amtssitze in Wöllstein Carl Gerstenmayer zum Gerichtsvollzieher mit dem Amts- sitze zu Wörrstadt, — zu ernennen; 2) an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterei Romrod Eduard Vigelius in gleicher Diensteigenschaft in die Oberförsterei Mönchhof zu versetzen; 3) am 23. März den Laudgerichtsaffeffor bei dem Landgerichte Büdingen vr. Otto Großmann zum Landgerichtsassessor, bei dem Landgerichte Gießen und Richter bei dem Bezirksstrafgcrichte daselbst, — den Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Darmstadt Ernst Roh de, unter Belassnng auf dieser Stelle, zum Richter bei dem Bezirksstrafgericht daselbst, — 4) am 25. März den Landgerichtsassessor Ernst Mickel zu Altenstadt zum Laudgerichtsaffeffor bei dem Landgerichte Büdingen, — den Landgerichtsassessor vr. Otto Trapp zu Grimberg zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Gießen, — den Bezirksstrafgerichts-Secretär 0r. Carl Eigenbrodt in Gießen zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Grünberg,— den Landgerichtsassessor Georg Muhl zu Vilbel zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Groß-Gerau, '— den Landgerichtsassessor Dr. Wilhelm Schäfer zu Wald-Michelbach zum Laudgerichtsaffeffor bei dem Landgerichte Vilbel, — den Gerichtsaccessisten Adolph Follenius aus Büdingen zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Friedberg, — den Gerichts- accessisten Wilhelm Wehner aus Gießen zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Alten- stadt, — den Gerichtsaccessisten Ferdinand Rabenau aus Gießen zum Landgerichtsasseffor bei dem Landgerichte Wald-Michelbach, — den Gerichtsaccessisten Ludwig Ebel aus Kirtorf 30*' 218 M 1« zum LandgerichtSastestor bei dem Landgerichte Homberg, — den Gerichtsaccessisten Johannes Jttmann aus Gießen zum Secretär bei dem Bezicksstrafgerichte Gießen — zu ernennen und dem Secretär bei dem Bezirksstrafgericht Michelstadt Ernst L öwer unter Belastung in dieser Stelle die richterliche Stimme mit Verwendung bei dem Landgerichte Michelstadt — zu verleihen; 5) an demselben Tage den Hofstallbeiknecht Anton Andreas Effler aus Viernheim, im Kreise Heppenheim, zum Hofkutscher — zu ernennen. Am 12. März wurde dem Geometer 2. Klaste Theodor Schmerker aus Michelstadt dar Patent als Geometer der 1. Klaste für den Kreis Erbach, — und am 16. März dem Bahnmeister Petry zu Langen das Patent als Geometer der 2. Klaffe für den Kreis Darmstadt — ertheilt. Charakter -Ertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 23. März dem Obersteuerrevisor bei der Steuercontrole und Calculatur der Ober-Steuer- Direction Heinrich Schröder, in Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste, den Charakter als „Rcchnungsrath" — und 2) am 25. März dem Secretär bei dem Bezirksstrafgericht Michelstadt Ernst Löwer den Cha- rakter als „Landgerichtsastestor" — zu verleihen. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 8. Februar der Lehrer an der Stadtknabenschule Wilhelm Graf zu Darmstadt; 2) am 12. Februar der pensionirte Steueraufseher Müller zu Heppenheim a. d. B.; 3) am 13. Februar der pensionirte Forstwart Wilhelm Göcking zu Klein-Hausen; 4) am 16. Februar der pensionirte Schullehrer Heinrich Müller III. zu Deckenbach; 5) am 23. Februar der Ministerial-Secretär erster Klasse bei dem Ministerium des Jnnem Regierungsrath Carl Zimmermann zu Darmstadt; 6) am 25. Februar der Förster Ludwig Bohl zu Bayerseich; 7) an demselben Tage der pensionirte Lehrer Nicolaus Kohlenberger zu Ober-Noden; 8) am 9. März der Kreisbaumeister Philipp Berdells zu Erbach; 9) am 13. März der Oberstabsquartiermeister i. P. Christian Hill zu Darmstadt; 10) am 18. März der Ergänzungsrichter am Großherzoglichen Friedensgerichte Nieder - Olm Matthias Kerz; 11) an demselben Tage der pensionirte Schullehrer Philipp Drentlau zu Weinheim; 12) am 19. März der Kreiswundarzt des Kreismedicinalamts Bensheim vr. Krauß; 13) am 22. März der evangelische Pfarrer Bichmann zu Lich. 14) am 28. März der Stabsquartiermeister i. P. Friedrich Wilhelm Köhler zu Darmstadt. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 8M«—S M 17. Darmstadt, am 21. April 1 875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Organisation der Districtseinnehmereien in der Provinz Rheinhessen belreffend. 2) Er hebung in den Freiherrnstand. — 3) NamenSveränderungen-— 4)Ertheilunq von Erfindungspatenten — 5) Dienst- Nachrichten. - 6) Charakler-Ertheilungen. — 7) Dienstenilassung. - 8) Dienstenthebung. — 9) Ruhestandsver- setzungen. — 10) Concurrenz-Eröffnung. — 11) Sterbestlle. Bekanntmachung, die Organisation der Districtseinnehmereien in der Provinz Rheinhessen betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog allergnädigst zu beschließen geruht haben, daß in der Provinz Rheinhessen die Districtseinnehmereien Albig, Castel, Eich, Guntersblum, Nieder-Flörsheim, Nieder-Jngel- heim, Wöllstein und Wörrstadt II aufgehoben und die hiernach bestehen bleibenden Districtseinnehmereien in der aus nach- stehender Uebersicht hervorgehenden Weise territorial organisirt werden sollen, so wird dieß hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neue Organisation im Laufe dieses Jahres, wie in den betreffenden Gemeinden näher bekannt gemacht werden soll, in Ausführung kommen wird. Darmstadt, den 6. April 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. 31 220 M Uebersicht der den Districts-Einnehmereien der Provinz Rheinhessen zngetheilten Gemarkungen. I. Obereinnehmerei Mainz. 1. Districtseinnehmerei Mainz I. Mainz (die Steuerpflichtigen daselbst, deren Zunamen mit den Buchstaben A bis M an- fangen). 2. Districts einnehmerei Mainz II. Mainz (die Steuerpflichtigen daselbst, deren Zunamen mit den Buchstaben N bis Z an- fangen, die steuerpflichtigen Militärpersonen daselbst und die Ausmärker) mit Zahlbach, Castel und Kostheim. 3. Districtseinnehmerei Bretzenheim. Bretzenheim. Hechtsheim. Budenheim. Laubenheim. Drais. Mombach. Finthen. Gonsenheim. Weisenau. 4. Districtseinnehmerei Nied er-Olm. Ebersheim. Marienborn. Elsheim. Nieder-Olm. Essenheim. Ober-Olm. Gau-Bischofsheim. Sauer-Schwabenheim mit Pfaffenhofen. Groß-Winternheim. Sörgenloch. Harxheim. Stadecken. Klein-Winternheini. Zornheim. II. Obereinnehmerei Alzey. 5. Districtseinnehmerei Alzey mit Schafhausen. Bechtolsheim. Dautenheim. Dintesheim. Esselborn. Flomborn. Framersheim. 6. Districtseinnehmerei Albig. Bechenheim. Bermersheim. Biebelnheim. Alzey I. Freimersheim. Heppenheim im Loch. Kettenheim. Köngernheim. Odernheim. Wahlheim. Alzey II. Bornheim. Drei-Gemeinde-Wald. Eckelsheim. Ensheim. M LV 221 31 ; Erbes-Büdesheim. Stein-Bockenheim. Flonheim. Tiefenthal. Heimersheim. Uffhofen. Lonsheim. Weinheim. Nack. Wendelsheim. Nieder-Wiesen. Wonsheim. Offenheim mit Vorholz (Wald). Zwei-Gemeinde-Wald. Spiesheim. III. Obereinnehmerei Bingen. 7. Districts einnehm er ei Bingen. Bingen. Grolsheim. Büdesheim. Horrweiler. Dietersheim. Kempten. Dromersheim. Ockenheim. Gaulsheim. Sponsheim. Gensingen. 8. Districtseinnehmerei Gau-Algesheim. Appenheim. Jugenheim. Aspisheim. Nieder-Hilbersheini. Bubenheim. Nieder-Jngelheim mit Engelstadt. Ober-Hilbersheim. Frei-Weinheim. Ober-Ingelheim. Gau-Algesheim mit Laurenziberg (Hof). Wackernheim. Heidesheim mit Heidenfahrt. 9. Districtseinnehmerei Sprendlingen. Badenheim. Planig. Biebelsheim. Pleitersheim. Bosenheim. Sanct-Johann. Frei-Laubersheim. Siefersheim. Fürfeld. Sprendlingen. Gumbsheim. Volxheim. Hackenheim. Welgesheim. Ippesheim. Wöllstein. Neu-Bamberg. Wolfsheim. Pfaffen-Schwabenheim. Zotzenheim. IV. Obereinnehmerei Oppenheim. 10. Districtseinnehmerei Oppenheim. Dalheim. Dienheim. Dexheim. Dolgesheim. 322 M IV Eimsheim. Friesenheim. Guntersblum mit Schmittshausen. Hillesheim. Ludwigshöhe. Oppenheim. Wald-Uelversheim. Weinolsheim. Wintersheim. 11. Distr.ictseinnehmerei Nierstein. Bodenheim. Nackenheim. Hahnheim mit Wahlheimer Hof. Nierstein. Köngernheim. Schwabsburg. Lörzweiler. Selzen. Mommenheim. Undenheim. 12. Districtseinnehmerei Wörrstadt. Armsheim. Eichloch. Gabsheim. Gau-Bickelheim. Gau-Weinheim. Nieder-Saulheim, Ober-Saulheim. Partenheim. Schimsheim. Schornsheim. Sulzheim. Udenheim. Vendersheim. Wallertheim. Wörrstadt. V. Obereinnehmerei Worms. 13. Districtseinnehmerei Worms. Herrnsheim. Worms. Neuhausen. 14. Districtseinnehmerei Osthofen. Alsheim mit Hangen-Wahlheim. Bechtheim. Eich. Gimbsheim. Hamm. Ibersheim. Mettenheim. Osthofen. Rhein-Dürkheim. 15. Districtseinnehmerei Pfeddersheim. Dalsheim. Heppenheim an der Wiese. Hochheim. Hohen-Sülzen. Horchheim. Kriegsheim. Leiselheim. Mölsheim. Monsheim. Nieder-Flörsheim. Offstein. Pfeddersheim. I M 17. Pfiffligheim. Wachenheim. 16. Districtseinnehmerei Abenheim Bermersheim Blödesheim. Dittelsheim. Dorn-Dürkheim. Eppelsheim. Frettenheim. Gundersheim mit Enzheim. Weinsheim. Wies-Oppenheim. Westhofen. Gundheim. Hangen-Weisheim. Heßloch. Mörstadt. Monzernheim. Ober-Flörsheim. Westhofen. 223 Erhebung in den F r e i h e r r n st a n d. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 2. August 1874 den Kaiserlich Russischen Commerzienrath Joseph Günzburg in St. Petersburg für sich und seine ehelichen Nachkommen beiderlei Geschlechts in den Freiherrnstand des Großherzogthums zu erheben. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 5. April der Margarethe Hartmann von Wallenrod zu gestatten, daß dieselbe statt des bisherigen künftig den Familiennamen Zimmer — und 2) am 28. April 1874 der Gertruds Helfrich aus Dieburg zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Blank — führe. Ert h ei l u n g von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 15. März dem Augusto Guattari in Berlin auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction von Luftwellen-Tele- graphen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert wer- den soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums, — 324 M 17 2) am 16. März dem Ziegelei-Ingenieur Otto Bock zu Braunschweig auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Canalofens zum contiNuirlichen Brennen von Thonwaaren, Gyps, Kalk, Cement rc. unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums, — 3) am 18. März dem John Frank Stratt on zu Gohlis bei Leipzig auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines selbstthätigen Apparates zur Regulirung des Speisewasser-Znflusses bei Dampfkesseln mit Wasserstands-Jndicator und Alarmglocke, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums, — dem Ingenieur Daniel Kemp West iü London auf dessen Nach- suchen ein Ersindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Con- struction für Verbesserungen an Motoren und Pumpen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon be- kannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums, — 4) am 30. März dem Heinrich Bernhard Heß in Leipzig auf dessen Nachsuchen ein Erfindungs- patent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Combination von Brücken- nnd Tafelwagen, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das verliehene Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung ge- hindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums — zu ertheilen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 22. März dem Pfarramts-Candidaten Christoph Schneider aus Ostheim, im Kreise Friedberg, die erste Knaben-Schulstelle zu Schotten — zu übertragen; 2) am 27. März den Expeditor bei der Station Eberstadt der Main-Neckar-Eisenbahn Heinrich Schilling unter Enthebung von seiner seitherigen Stelle zum Expeditor bei der Station Darmstadt dieser Eisenbahn — zu ernennen; 3) an demselben Tage den Expeditor bei der Station Isenburg dieser Eisenbahn Ludwig Rein- hardt in gleicher Eigenschaft auf die Station Eberstadt, — und den Expeditor bei der Station Darmstadt Georg Lorenz auf die Station Isenburg dieser Eisenbahn — zu, versetzen; 4) an demselben Tage dem evangelischen Pfarramts-Candidaten Karl Marguth die 2. evange- lische Pfarrstelle zu Michelstadt, im Dekanate Erbach, — 5) am 31. März dem Zeichnenlehrer Philipp Bender zu Darmstadt die Zeichnenlehrerstelle an den Stadtknabenschulen zu Darmstadt in der Eigenschaft als Volksschullehrer — und M ** 225 6) am l. April dem Schullehrer au der 3. Gemeindeschulstelle zu Nicder-Florstadt, im Kreise Friedberg, Johann Adam Volk die Gemeindeschulstelle zu Atzenhain, im Kreise Alsfeld — zu übertragen; 7) am 2. April den von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein auf eine Lehrerstelle an der Bürgerschule zu Offenbach präsentirten Schulamts-Aspiranten Fortnnatus Friedrich Alt aus Klein-Bieberau, im Kreise Dieburg, für diese Stelle — zu bestätigen; 8) an. demselben Tage dem Schullehrer an der 3. Schulstelle zu Fränkisch-Crumbach, im Kreise Dieburg, Georg Nicolaus Buxmann die 3. Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, — und 9) am 6. April dem Schulamts-Aspiranten Christian Schwalm aus Rodenbach, im Kreise Büdingen, die Gemeinde-Schulstelle zu Nieder-Breitenbach, im Kreise Alsfeld — zu über- tragen ; 10) am 9. April den Landrichter des Landgerichts Altenstadt Wilhelm Mittler zum Land- richter des Landgerichts Groß-Umstadt — und den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Langen Friedrich Ludwig zum Landrichter des Landgerichts Altenstadt — zu ernennen. Am 5. April wurde dem Philipp Hammer aus Elsheim das Patent als Geometer 1. Klasse ertheilt. Charakter-Ertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 22. März dem Schullehrer an der 1. Knabenschulstelle zu Schotten Christoph Schnei- der den Charakter als „Mitprediger" — und 2) am 9. April dem Apotheker Karl Lanteschlager zu Darmstadt den Charakter als „Hof- apotheker" — zu verleihen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 15. März den ordentlichen Professor an der polytechnischen Schulevr. Friedrich Kohlrausch auf sein Nachsuchen, mit Wirkung vom 1. April 1875 an, von seiner Dienststelle zu entlassen. Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 2. April den Schullehrer Johannes R ück er t zu Massenheim, im Kreise Friedberg, von Uebernahme der ihm übertragenen 3. Schulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, auf sein Nachsuchen zu entheben und ihn an seiner bisherigen Stelle zu belassen. 226 M l* Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 1. März den Direetor des Bezirksstrafgerichts Gießen Heinrich Stein auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner mehr als vierzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — 2) am 5. März den Hoftheater-Garderobe-Jnspector Philipp Nötel, unter Anerkennung seiner . langjährigen ersprießlichen Dienste, — 3) am 13. März den Oberförster der Oberförsterei Dieburg, Freiherrn Robert von Lehmann, auf sein Nachsuchen — 4) am 15. März die Lehrerin an der höheren Mädchenschule zu Gießen Emilie von Rein- hardt auf ihr Nachsuchen mit Wirkung vom 1. April 1875 an — 5) am 17. März den Schullehrer an der ersten evangelischen Schule zu Heppenheim an der Wiese, im Kreise Worms, Christoph Reifert, auf sein Nachsuchen, — und 6) am 31. März den Schullehrer an der 1. evangelischen Schule zu Essenheim, im Kreise Mainz, Philipp Geil auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner mehr als fünfzig- jährigen treuen Dienst! ührung — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnung. Erledigt ist: die 1. evangelische Schulstelle zu Leeheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. (500 fl.) Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 18. März der Ergänzungsrichter am Großherzoglichen Friedensgerichte Nieder - Olm Matthias Kerz; 2) am 21. März der Notar i. P. Georg Jacob Sauermann zu Bechtheim; 3) am 28. März der 1. evangelische Pfarrer Christian Gottlieb Salzer zu Babenhausen; 4) am 29. März der ehemalige Frankfurter Chausseeaufseher i. P. Philipp Karl Hensel zu Dortelweil; 5) am 4. April der Ober-Rechnungsrevisor a. D. Ludwig Welcker zu Darmstadt; 6) am 7. April der Oberst i. P. Friedrich Ludwig Scholl zu Darmstadt; 7) am 8. April der Ober-Rechnungsprobator 1. Klasse Christian Scharmann zu Darmstadt. 227 32 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 18. Darmstadt, am 24. April 1875. vstsssett «s- S8 c £ a be m t sw a d? n n $ , bic Einberufung der ersten ordentlichen Landessynode der evangelischen Kirche des Großherzog- thums betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu beschließen geruht haben, daß die erste ordentliche Landessynode der evangelischen Kirche des Großherzogthums hierher berufen und Mittwoch 'den 26. k. M. eröffnet werde, so wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den einzelnen Mitgliedern der Landessynode noch be- sondere Einladungsschreiben zugehen werden. Darmstadt, den 20. April 1875. Großherzogliches Oberconsistorium. Kritzler. Ackermann. M 18. 22 8 Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkaffe vom Jahre 1873 betreffend. Der Vorschrift in § 35 der Verordnung vom 8. September 1843 gemäß, werden die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkasse des Großherzogthums vom Jahr 1873, nach erfolgtem Abschlüsse der Rechnung, in nachstehender summarischer Uebersicht zur öffentlichen Keuntniß gebracht. Darmstadt, den 13. April 1875. Großherzogliches Oberconsistorium. Kritzler. Ackermann. A. Einnahme. I. Eintrittsgelder ......... II. Jährliche Beiträge: § 1. Von den Beigetretenen, und zwar: a) von 490 ordentlichen Mitgliedern. 9815 fl. 01^ kr. b) von 10 außerordentlichen Mitgliedern nach § 4, 5 und 44 der Verordnung vom 8. Sept. 1843... 150 „ 12s „ 9965 fl. 14; kr. § 2. Von 1 Nichtbeigetretenen, § 43 der Ver- ordnung vom 8. September 1843.. 8 fl. 33^ kr. III. Kapitalzinsen: § 1. Von Kapitalschuldnern aus Darlehen, einschließlich der 5procen- tigen Zinsen des Scriba'schen und Kühnöl'schen Vermächtnisses, des letzteren von 900 fl.... 56419 fl. 5 5 kr. § 2. Von rückständigen Eintrittsgeldern.. , 26 „ 59 2 „ § 3. Von Depositen .... — „ — ,, IV. Erträgnisse erledigter geistlicher Stellen. V. Zuschüsse aus anderen Kassen: § 1. Aus Staatsmitteln: bisherige Entschädiguvgsrente nach ß 6 Nr. 2 der Verordnung vom 8. September 1843.. • 410 fl. 35 kr. 8 2. Beiträge des allgemeinen evangelischen Kirchen- fonds nach § 6, Nr. 3 dieser Verordnung. 2110 „ — „ 3000 9973 3 73 56446 52f 7858 14? 2520 35 M 18 229 32 * VI. Verschiedene Einnahmen. VII. Kasievorrath nach dem Abschluß der Rechnung von 1872 VIII. Ausstände aus vorderen Jahren .... IX. Zurückempfangene Kapitalien .... X. Einkaufskapitalien und Zinsen davon. XI. Geschenke und Vermächtnisse .... Summe aller Einnahmen 8. Ausgabe. I. Kasseverwaltung und Rechnungsführung ..... II. Für Regierungsblatt und Zeitung ...... III. Botenlohn und Verkündigungskosten ...... IV. Pensionen: A. Wittwenpensionen: 1) an 147 Wittwen solcher Mitglieder, welche nach dem 31. De- cember 1842 verstorben sind.. 5 6890 fl. 41 kr. 2) an 14 Wittwen solcher Mitglieder, welche vor dem 1. Januar 1843 verstorben sind 5880 „ — „ 62770 fl. 41 kr. 1200 „ — „ II. Waisenpensionen V. Zurückoergütete Eintrittsgelder... " " " VI. Gerichtskosten .......... VII. Nachlässe und uneinbringliche Posten ...... VIII. Verschiedene Ausgaben, hierunter die Verwendungen aus dem Scriba'schen und Kühnöl'schen Vermächtnisse mit 5 5 fl. und 45 fl.. IX. Neu ausgeliehene Kapitalien '. Summe aller Ausgaben c. A b s dj$i u ß. Die Einnahme beträgt „ Ausgabe VerglichenIbleibt Rest fl. 100 20165 187 128063 30 228346 3384 45 34 63970 372 131640 228346 199447 28898 kr. 38 48z 23; 53 02 03 41 5iz 199447 I 30L 274 230 M l«. und dieser besteht: 1) in liquidirten Ausständen. 2) in baarem Vorrathe zusammen, wie oben 449 fl. —z kr. kr. . 28449 „ 56Z „ . 28898 fl. 57^ kr. D. Nachweisung des Kapitalstocks. Nach der Rechnung von 1872 und der Bekanntmachung vom 15. April 1874 betrug das verzinslich angelegte Kapitalvermögen Ende 1872 Während 1873 wurden: 1) hiervon zurückempfangen nach IX. der Einnahme.... 128063 fl. 23^ kr. 2) neu ausgeliehen nach IX. der Aus gabe .... 121640 „ — „ 3) somit mehr ausgeliehen ...... Daher Ende 1873 Kapitalvermögen..... 1231770 3576 411 36 1235347 17 Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Starkenburg für das Jahr 1876 betreffend. Auf Grund des Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 1865, die Wahl der Ge- schworenen und die Bildung der Geschworenenbank betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von den 800 Höchstbesteuerten der Provinz für das Jahr 1876 nach Verhältniß der Seelenzahl auf die einzelnen Kreise kommen, und zwar: den Kreis Darmstadt mit 67182 Seelen: 154 Höchstbesteuerte, ft ft Bensheim ff 43775 „ 100 tt ft Dieburg ff 50974 „ H7 tt ff Erbach ff 46945 „ 107 tt ff Groß-Gerau ff 35027 „ 80 tt tt ff Heppenheim ft 40774 „ 93 tt tt ff Offenbach tt 65224 „ 149 800 Darmstadt, den 14. April 1875. Großherzogliche Prooinzial-Direction Starkenburg. Küchle r. 231 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. S— M 19. Darmstadt, am 28. April 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. — 2) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Taxen für Urkunden über Verpflegungsverticige und Schenkungsverträge unter Lebenden in die Reichsmarkrechnung. 3) Bekanntmachung, die für das Jahr 1875 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse nach dem Voranschlag der Stadt Offenbach zu erhebenden Umlagen betreffend. — 4) Uebersicht der von Großherzog- lichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld. — 5) Namensveränderung. — 6) Dienstnachrichlen. — 7) Concurrcnz-Er- öffnungen. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des ersten Quartals 1875 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nach- stehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hiernach die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) das Vermächtniß des Apothekers Eberhard Gottlieb Wider zu Erbach an die Ge- meinde Wald-Michelbach, bestehend in Grundstücken im Werthe von 2571 M. 43 Pf. (1500 fl.), um aus deren Erträgniß arme Knaben behufs Erlernung eines Hand- werks rc. zu unterstützen; 2) das Vermächtniß der Barbara Dann er zu Nieder-Jngelheim an die katholische Kirche daselbst, im Betrage von 685 M. 71 Pf. (400 sl.) zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisses und einer Abendandacht, sowie zur Stiftung eines Armenkapitals; 3) die Schenkung der bischöflichen Kanzlei zu Mainz an die katholische Kirche zu Mommenheim, Dekanats Oppenheim, im Betrage von 514 M. 29 Pf. (300 fl.) zur Pfarrdotatioil; 33 232 M IS 4) die Schenkung des Pfarrers P. I. Voß an die katholische Kirche zu Kriegsheim Dekanats Worms, im Betrage von 257 M. 14 Pf. (150 fl.) zur Stiftung eines Seelenamts; 5) die Schenkung des Leo Re in ach zu Mainz an die Stadt Mainz im Betrage von 3428 M. 57 Pf. (2000 ft.) behufs Stiftung eines Stipendiums für einen Studirenden der Medicin aus Mainz, unter dem Namen -„Joseph Leo Reinach'sche Stiftung"; 6) die Schenkung eines Ungenannten an den Kreis Bingen im Betrage von 300 M. zur Gründung einer Bibliothek für die Volksschullehrer des Kreises Bingen; 7) die Schenkung des Johannes Schmitt zu Wolfsheim an die katholische Kirche daselbst, Dekanats Gau-Bickelheim, zu Schulzwecken im Betrage von 171 M. 43 Pf, (100 fl.); 8) die Schenkung eines Ungenannten an die Dompfarrfabrik zu Mainz, im Betrage von 257 M. 14 Pf. (150 fl.) zur Stiftung eines Anniversariums; 9) die Schenkung der Wittwe Gertruds Bott aus Kostheim an die katholische Kirche daselbst, Dekanats Mainz, im Betrage von 171 M. 43 Pf. (100 fl.) zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisfes; 10) die Schenkung der Erben des Beigeordneten Voirin zu Kostheim an die katholische Kirche daselbst, Dekanats Mainz, im Betrage von 171 M. 43 Pf. (100 fl.) zur Abhaltung eines Jahrgedächtnisfes; 11) das Vermächtniß des Rentners Julius Ger st zu Darmstadt an das Mathilden- Landkrankenhaus daselbst von 514 M. 29 Pf. (3OO fl.); 12) die Schenkung des Freiherrn Georg von Holzhausen zu Frankfurt a. M. an die Gemeinde Rendel zu Gunsten der daselbst bestehenden Gräf'schen Stiftung zur Anschaffung von Büchern für arme Schulkinder im Betrage von 171 M. 43 Pf. (100 fl.); 13) die Schenkung des Andreas Spahn zu Seligenstadt an den Bonifacius-Verein der Diöcese Mainz im Betrage von 308 M. 57 Pf. (180 fl.); 14) die Schenkung der Anna Maria Kamp zu Kempten an die katholische Kirche zu Kempten im Dekanate Bingen, behufs Abhaltung zweier Aemter jährlich, im Betrag von 205 M. 71 Pf. 16) die Schenkungen 1) der Sparkassen zu Heppenheim, Oppenheim- Nieder-Olm, Zwingen- berg, Groß-Gerau und Lorsch von je 171 M. 43 Pf. (100 st.); M 19. 233 2) des Dr. Merz zu Worms von 171 M. 43 Pf. (ioo fl.); 3) der Bernhard Jacob Trier' Eheleute zu Darmstadt von 171 M. 43 Pf. (100 fl,); im Gesammtbetrag von 1200 M. (700 fl.) an die Ludwig- und Alicenstiftung zur Unterstützung der Hinterbliebenen von Volksschullehrern; 16) das Vermächtniß des Rentners Lorenz Eber zu Kastel, im Kreise Mainz, an die evangelische Gemeinde zu Kastel zur künftigen Erbauung einer evangelischen Kirche daselbst, im Betrage von 1000 Mark; 17) die Schenkung eines Ungenannten zu Gunsten der Kirche zu St. Peter in Mainz im Betrage von 3428 M. 57 Pf. (2000 fl.); 18) das Vermächtniß des Franz Anton Wagemann zu Bingen an die katholische Kirche daselbst im Betrage von 857 M. 14 Pf. (5OO fl.). In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 15. April 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. v. Gagern. Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Taxen für Urkunden über Verpflegnugsverträge und Schenkungsverträge unter Lebenden in die Reichsmarkrechnung. Zur Ergänzung der Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der in der Stempel- und Taxordnung vom 27. August 1822 und den mit derselben im Zusammenhang stehenden Verordnungen enthaltenen Geldsätze in die Reichsmarkrechnung, vom 21. December v. I. hat das Unterzeichnete Ministerium auf Grund des Gesetzes vom 25. November v. I., die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, die nachstehende Umrechnung beschlossen: Die nach der Verordnung vom 28. Januar 1868 über den Gradationsstempel in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen in Artikel 1 festgesetzten Taxen für Urkunden 1) über Verpflegungsverträge auf Seitenverwandte- oder Nichtverwandte, deren Gegen- stand einen Kapitalwerth von mehr als 1030 Mark hat, betragen von jeden weiteren 175 Mark statt 20 Kreuzer sechszig Pfennige, und 33 * 234 M IS 2) über Schenkungsverträge unter Lebenden, deren Kapitalwerth mehr als 1030 Mark beträgt, von jeden weiteren 175 Mark statt je 30 kr. neunzig Pfennige mehr. Darmstadt, am 13. April 1875. Großherzogliches Ministerium der Justiz. Kempff. v. Bechtold. Bekanntmachung, die für das Jahr 1875 zur Bestreitung der Commnnalbedürfnisse nach dem Voranschlag der Stadt Offenbach zu erhebenden Umlagen betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern sollen im Jahr 1875 von der Stadt Ossenbach folgende Gemeindeumlagen in 6 Zielen erhoben werden: 188572 Mark, mit einem Ausschlags-Coefsicienten von 28,0318 Pf., auf das ge- sammte Communalsteuerkapital der Einwohner und Forensen; 10970 „ mit einem Ausschlags-Coefsicienten von 2,6935 Pf. auf das ge- sammte Communalstener-Capital der evangelischen Einwohner; 4194 „ mit einem Ausschlags-Coefsicienten von 5,1775 Pf. auf dasselbe der katholischen Einwohner; 543 „ mit einem Ausschlags-Coefsicienten von 1,4111 Pf. auf dasselbe der franzöfisch-reformirten Einwohner; 1236 „ mit einem Ausschlags-Coefsicienten von 6,4454 Pf. auf dasselbe der altkatholischen Einwohner. Man bringt dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis;, das; die beiden ersten Ziele im Monat April l. I. erhoben werden, und die übrigen Erhebungsziele auf die Mo- nate Juni, August, October und December l. I. festgesetzt worden sind. Offenbach, den 14. April 1875. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. Grolmann. M *9 235 Uebersicht bet von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld. B S « pf a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschlage. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. CQ SO vQ- J-» L> Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. 'ÖQ 'S s Bezeichnung der Art der Ausschlags und der Repartitiousnorm. M. Pf. M. M. Pf. i Alsfeld.. - 26324 32,502 4 2400 — 03,086 4 Aeltere Kriegsschulden aus das gesammte Communalsteuerkapi- tal der Einwohner und Aus- märker, mit Ausnahme der sriiher steuersrei gewesenen Ob- jecte. 2 Altenburg.. 1880 18,621 n — — — 3 Angenrod.. 2000 — 26,991 it — — — 4 Appenrod.. 2332 — 36,966 tt — — — 5 Arnshain.. 3875 — 45,257 tf 343 — 04,627 4 Wie Ord.-Nr. 1. 6 Atzenhain.. 2720 — 40,287 ff — — — 7 Bernsburg.. 2500 — 47,873 tt — — — 8 Bernsfeld.. 2400 — 43,017 tt — — — 9 Bieben... 2180 — 65,663 tt — — — 10 Billertshausen 1800 — 28,013 n — — — 11 Bleidenrod.. 2350 — 48,286 n — — — 12 Brauerschwend. 3100 — 35,867 tt — — — 13 Büßfeld... 1900 44,002 tt — — — 14 Burg-Geniünden. 4010 51,029 tt — — — 15 Dannenrod.. 2500 — 65,248 tt — — — 16 Deckenbach.'. 1760 — 36,937 tt 470 08,174 4 Grundbuchskosten auf das ge- sammte Grundsteuertapital mit fiscakischen Waldungen. 17 Ehringshausen. 3080 — 37,283 tt — — — 18 Eifa .... 2430 — 31,209 ff — — — 19 Elbenrod... 2030 — 41,344 tf — — — 20 Elpenrod... 3150 — 46,419 tt — -- — 21 Erbenhausen.. 3350 59,056 ff 77 — 01,434 4 Wie Ord.-Nr. 1. 22 Ermenrod.. 1400 29,870 tt — — — 23 Eudorf... 2750 33,757 ft 740 — 10,826 4 Wie Ord.-Nr. 1. 24 Eulersdorf.. 580 26,235 ft — — — 25 Fischbach... — — — — ■— — Hat keine Umlagen. 26 Flensungen.. 1650 — 50,874 tf 100 — 03,155 4 Wie Ord.-Nr. 1. 27 Gleimenhain.. 2000 — 60,700 tt — — 28 Gontershausen. 1400 — 42,805 tt — — — 336 M I» B B a g a a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gefammte Tom- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenfeu. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. s Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. ’Ä vo Z Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitiousrlorm. M. M. Pf. M. M. Pf. 29 Grebenau 4500 — 55,893 4 — — 30 Groß-Felda. 2917 — 18,182 ff 240 02,347 4 Wie Ord.-Nr. 16. 1643 11,456 Schulkosten auf das gefammte 11 Commnnalsteuerkapital der Einwohner und Forensen, die Einwohner zu Klein-Felda ausgeschlossen. 31 Haarhausen. 2280 — 51,931 ff — — — 32 Hainbach.. 2320 — 53,570 ff — — — 33 Heidelbach 2000 — 35,328 ff — — — 34 Heimertshausen 3080 — 45,524 ff — — , — 35 Hergersdorf. 1940 48,889 ff — — 36 Höingen. '. 650 — 57,840 ff —• — 37 Homberg. 8000 — 34,054 ft — — — 38 Hopfgarten. 2100 — 36,327 ff — — — 39 Ilsdorf.. 1030 —- 50,711 ff — — — 40 Kestrich.. 2400 — 43,127 ff — — — 41 Kirschgarten. 510 — 51,604 ff — — — 42 Kirtorf.. 5700 — 39,832 ff — — — 43 Lehnheim. 1300 — 30,784 ff — — — 44 Lehrbach. 3660 — 41,618 ff 161 — 03,905 4 Wie Ord.-Nr. 1. 45 Leusel.. 3880 — 31,886 ff — — — 46 Liederbach 2240 — 38,419 ff — — — 47 Maulbach 3080 — 46,492 ff — — — 48 Merlau.. 2957 — 53,316 ff 233 — 05,092 4 Wie Ord.-Nr. 1. 49 Münch-Leusel. 1010 — 33,054 ff 68 — 02,704 4 deSgl. 50 Nieder-Breiden- bach.. 1788 — 43,855 ff 175 — 04,355 4 desgl. 51 Nieder-Gemünden 3400 — 40,365 ff — — — 52 Nieder-Ofleiden 4400 — 49,666 ff — — 53 Nieder-Ohmen 6200 — 39,700 ff 890 — 06,458 4 desgl. 54 Ober-Breidenbach 2225 — 24,645 ff — — — 55 Ober-Gleen. 3660 — 26,347 ff 710 — 05,535 4 desgl. 56 Ober-Ofleiden 2230 — 34,154 ff — — — 57 Ober-Ohmen. I» 3300 — 36,769 ff — — ■ 58 Ober-Sorg. 1520 “ 56,296 ff M I» 237 B B rr e w> cn t: S n /=> w Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Parensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. H sO Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. CQ vO Jy- Z Bezeichnung der Art deS Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. M. Pf. M. M. Pf. 59 Obmes... 1900 — 43,814 4 420 — 12,216 4 flurvermessungskosten, auf das gesammte Grundsteuerkapital. 60 Otterbach - - 1280 — 86,213 t! — — — 61 Rainrod.. - 2880 44,358 ff — — — 62 Reibertenrod 1400 — 38,356 n — — — 63 Reimcnrod 200 — 11,380 tr — — — 64 Renzendorf.. 990 — 32,128 tt — — — 65 Romrod.. 4510 — 29,3 3 9 rr 700 — 05,5 2 3 4 Wie Ord.-Nr. 1. 66 Ruhlkirchen.. 4390 — 70,364 ir — — — 67 Rülfenrod 2010 — 51,550 n 56 — 03,712 4 desgl. 68 Ruppertenrod 1400 — 15,783 ff — — — 69 Schadenbnch.. 1450 34,369 n — — — 70 Schwabenrod 2020 — 40,203 fl — — — 71 Schwarz... 4940 — 78,438 ff — — — 72 Seibelsdorf.. 2100 — 48,151 ff — — 07,559 4 Wie Ord.-Nr. 59. 73 Storndorf.. 3300 — 40,132 ff — — — 74 Strebendorf.. 2200 — 42,252 ff — — — 75 Udenhausen.. 2160 — 58,814 rr — — — 76 Unter-Sorg.. 700 — 28,717 ft — — — 77 Vadenrod.. 2650 — 46,219 — — — - 78 Vockenrode.. 2100 63,600 „ — — — 79 Wahlen... 3600 — 42,076 •t — — — 80 Wallersdorf.. 2030 — 59,267 rr — — — 81 Wettsaasen.. 1250 — 5 8,716 n — — — 82 Windhausen.. 2370 — 28,074 rr — — — 83 Zeilbach... 1500 — 42,483 ff — — — 84 Zell .... 1400 09,122 fr 2840 — 19,459 4 Parzellenvermessungskosten, auf das gesammte Connuunalsteuer- kapital der vermessenen Objccle mit fiscalischen Waldanlagen. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Erhebungszielen und zwar in den Monaten April, Juni, August und Oktober stattfindcn soll. Alsfeld, am 17. April 1875. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. Hoffmann. 238 M 19. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 9. April 1874 der Elisabetha Kilian, geborne Müller von Weinheim zn gestatten, daß dieselbe künftig statt des bisherigen den Familiennamen Müller — führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 6. April den von dem Herrn Grafen zu Schlitz genannt von Görtz auf die 2. Ele- mentarschulstelle zu Schlitz, im Kreise Lauterbach, präsentirten Schulamts-Aspiranten Carl Krömmelbein aus Hartenrod für diese Stelle — zu bestätigen; 2) am 8. April dem Schullehrer Anton Rabenau zu Beuern, im Kreise Gießen, die Ge- meindeschulstelle zu Kesselbach, im Kreise Gießen, — dem Schullehrer Peter Krauß zu Bernsfeld, im Kreise Alsfeld, die Gemeindeschulstelle zu Gleimenhain, im Kreise Alsfeld, — dem Schulamts-Aspiranten Peter Heinrich Reinig ans Ernsthofen, im Kreise Dieburg, die 6. Schulstelle zu Neu-Jsenbnrg, im Kreise Offenbach, — und 4) am 9. April dem Lehrer an der Ackerbauschule zu Friedberg Balthasar Rückert die Stelle eines Lehrers an der Präparandenschnle zu Lich, im Kreise Gießen, mit der Eigenschaft als Volksschullehrer — zu übertragen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die mit einem akademisch gebildeten Lehrer zu besetzende Stelle eines Rectors an der Mittel- schule für Mädchen zu Darmstadt mit einem Gehalt von 2228 Mark 5 8 Pfennig aus- schließlich Wohnungsvergütung, welcher jedoch bei längerer Dienstzeit erhöht werden kann; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Wahlen, im Dekanate Alsfeld, mit einem Gehalt von 917 Mark 83 Pfennige; 3) die Gemeinde-Schulstelle zu Schwickartshausen im Kreise Büdingen, mit einem jährlichen Ge- halt von 685 Mark 71 Pfennige (400 fl.); 4) die 2. evangelische Schnlstelle zu Habitzheim, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 425 fl. (728 Mark 5 7 Pf.); 5) die Gemeinde-Schulstelle zu Unter-Sensbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 450 fl. (771 Mark 43 Pf.) Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Prä- sentationsrecht zu. 239 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M ««. Darmstadt, am 1. Mai 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Umrechnung deS Octroitarifs sür die Stadt Gießen betreffend. — 2) Bekanntmachung, die Einführung der Reichsmarkrech»ung, hier den Abverdienst der Forst- uin Feldstrafen betreffend. — 3) Bekannt- machung, die neue Territocial-Organisation der Forste und Oberiörstereien betreffend. — — 4) Uebersicht der sür das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse i» den israelinschen Religwnsgemeinden des Kreises Dieburg. — 5) Ordensverleihung. — 6) Dienstnachrichteu. - 7) Mililärdienstnachricht. — 8) Charakter- Ertheilungen. — 8) Nuhestandsversetzungen. — 10) Eoncurrcnz-Cröffnungen. — II) Sterbesüüe. Bekanntmachung, die Umrechnung des Octroitarifs für die Stadt Gießen betreffend. Nachdem sich bei der Anwendung einzelner der nach der Bekanntmachung vom 22. De- cember v. I. (Regierungsblatt Nr. 63) in die Reichswährung umgerechneten Sätze für die Erhebung des Octrois in der Stadt Gießen Schwierigkeiten ergeben haben, ist auf den Antrag der Stadtverordneten-Versammlung daselbst genehmigt worden, daß von nun an 1) von 1 Centner Steinkohlen statt Z Pf. 4 Pf., 2) „ 1 „ Braunkohlen „ 3 „ 2 „ , 3). „ 1 Hectoliter Mehl „29 „28 „ und 4) „ 1 „ Hafer „ 9 „ 8 an Oetroi erhoben werden. Zugleich sind die bei der Wiederausfuhr einzelner Gegenstände bisher schon gewährten Rückvergütungen auf die nachstehendeil Beträge in Reichswährung festgesetzt worden: 1) von 1 Liter Wein auf 3 Pf., 2) „ 1 Hectoliter Bier auf 10 Pf., 3) „ 1 Hectoliter Obstwein auf 70 Pf., 34 Gemeinde Eimsh-«' 240 JK S« 4) Von 1 Hectoliter Branntwein unter 38°/0 auf 1 M. 30 Pf., 5) „ 1 „ „ von 38—41°/o auf 1 M. 60 Pf., 6) „ 1 „ „ von 42—49°/o n 1 „ 85 „ 7) „ 1 „ „ von 50°/o auf 2 M. 15 Pf, 8) „ 1 Centner Steinkohlen und Coaks auf 4 Pf., 9) „ „ Hectoliter Mehl auf 25 Pf., 10) „ 1 „ Hafer auf 5 Pf., 11) „ 200 Kilogramm Brod, durch die Bäcker ausgeführt auf 70 Pf., 12) „; 200 „ „ , welches das in Gießen casernirte Militär verbraucht auf 70 Pf., 13) „ 1 „ Fleisch, welches das Militär verbraucht auf 3 Pf. Darmstadt, den 16. April 1675. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. Bekanntmachung, die Einführung der Reichsmarkrechnnng, hier den Abderdienst der Forst- und Fcldstrafen betreffend. Nachdem auf Grund des Gesetzes vom 25. November b. Js, die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, bestimmt worden ist, daß statt des Betrags von Vierzig Kreuzern, der nach Art. 8 des Gesetzes vom 10. October 1871, den Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung und der Preßpolizei-, Jagd-, Fischerei-, Forst- und Feldpolizeigesetze betreffend, bei dem Abverdienen der Forst- und Feldstrafen durch Arbeit für einen Tag Arbeit zu rechnen ist, bei den von jetzt an zum Abverdienst gelangenden Forst- und Feldstrafen der Betrag von ein Mark zwanzig Pfennigen für einen Tag Arbeit gerechnet werden soll, wird diese An- ordnung hiermit zur allgemeinen Kenntnis; gebracht. Darmstadt, den 22. April 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rantenbusch. M «ö. 241 Bekanntmachung, die neue Territorial-Orgonisation der Forste und Oberförstereien betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog Allerhöchst anzuordnen geruht haben, daß 1) die seitherigen Forste Jugenheim und Reinheim in der Provinz Starkenburg, der Forst Mainz in der Provinz Rheinhessen und die Forste Gießen, Burg-Gemünden und Schotten in der Provinz Oberhessen, sowie die Oberförstereien Wimpfen und Münzen- berg aufgelöst werden, 2) ein neuer Forst Grünberg in der Provinz Oberhessen und zwei neue Oberförstereien Gernsheim und Trebur in der Provinz Starkenburg gebildet und 3) die hiernach bestehen bleibenden neun Forste und zwei und siebenzig Oberförstereien in der ans nachstehender Uebersicht hervorgehenden Weise organisirt werden sollen; so wird diese Allerhöchste Anordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 20. April 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermach er. Hahn. Aekersicht der künftigen neun Forste und der dazu gehörigen 72 Oberförstereien. I. Forst Darmstodt. Derselbe umfaßt die dermaligen Oberförstereien: -' Bessungen, Koberstadt, Messel, Steinbrnckerteich, Eberstadt, Ernsthofen, Nieder-Ramstadt und Lichtenberg. II. Forst Groß-Gerau. Derselbe umfaßt: 1) die dermaligen Oberförstereien Mitteldick, Mörfelden, Wolfsgarten, und Bingen, 2) die in ihrer Zusammensetzung geänderten, beziehungsweise neugebildeten Oberförstereien: Mönchbruch, mit den Gemarkungen Bischofsheimer Wald, Flörsheimer Wald, Haßloch, Königstädter Domanialwald, Rüsselsheimer Mark; Mönch Hof mit den Gemarkungen Kelsterbach, Mönchhof und Claraberg (Waldgemarkung), Naunheim; Woogsdamm mit den Gemarkungen Berkach, ^Bnttelborn, Dörnberg, Dornheim, Groß- Gerau, Gerauer Domanialwald, Klein-Gerau, Worfelden; Griesheim mit den Gemarkungen Erfelden, Geinsheim, Goddelau mit Hofheim, Gries- heim, Kornsand (Gnter-Complex), Leeheim, Wolfskehlen; 34* 242 M 80. Trebur, mit den Gemarkungen Astheim, Bauschheim, Bischofshcim, Ginsheim, Ginsheimer Rhein-Auen, Königstädten, Nauheim, Rüsselsheim mit Hof Schönau, Trebur, Treburer Auen, Treburer Unterwald, Wallerstädten; Mo mb ach mit den seither schon dieser Oberförsterei zugetheilt gewesenen Gemarkungen des Kreises Bingen, ferner den sämmtlichen Gemarkungen der Kreise Mainz und Oppenheim und mit dem in der Gemarkung Gimbsheim, im Kreise Worms, gelegenen Domanialwalddistricte Geier. I». Forst Lorsch. Derselbe umfaßt die Oberförstereien: Heppenheim mit dem bisherigen Bestände und den sämmtlichen Bestandtheilen der auf- gelösten Oberförsterei Wimpfen; Lampertheim mit den Gemarkungen Biedensand '(Feldgemarkung), Lampertheim mit Hüt- tenfeld und Neuschloß, Seehof (Feldgemarkung), Wildbahn (Waldgemarkung) und den in der Gemarkung Worms gelegenen Domanialbesitzungen Ober- und Mittelbusch; Lorsch mit den Gemarkungen Klein-Hausen, Lorsch und Lorscher Wald: Viernheim mit der Gemarkung Viernheim; Zwingenberg mit dem bisherigen Bestände; Jägersburg mit den Gemarkungen Biblis, Bobstadt, Bürstadt, Boxheimer Hof, Groß- Hausen, Hofheim, Langwaden, Maulbeer-Aue (Feldgemarkung), Nordheim, Rodau, Schwanheim, Wattenheim und dem in der Gemarkung Gernsheim gelegenen Domanial- walddistricte Winkel; Gernsheim mit den Gemarkungen Biebesheim, Crumstadt, Gernsheim, mit Ausschluß des Domanialwalddistrictes Winkel, Groß-Rohrheim. Hammer Aue (Feldgemarkung), Hühnlein, Klein-Rohrheim und Stockstadt; Wendelsheim mit sämmtlichen Gemarkungen der Kreise Alzey und Worms, mit Aus- schluß des Domanialwalddistricts Geier in der Gemarkung Gimbsheim und der Do- manialbesitzungen Ober- und Mittelbusch in der Gemarkung Worms. IV. Forst Seligenstadt. Derselbe umfaßt die dermaligeu Oberförstereien: Babenhausen, Dudenhofen, Heusenstamm, Schaafheim, Zellhausen, Die- burg, Höchst und Leugfeld. v. Forst Wald-Michelbach. Derselbe umfaßt die dermaligen Oberförstereien: Beerfelden, Erbach, Hirschhorn, Lindenfels, Rimbach, Wald-Michelbach und König. VI. Forst Friedberg. Derselbe umfaßt: 1) die dermaligen Oberförstereien Nieder-Eschbach, Ober-Rosbach und Bingenheim; 2) die in ihrer Zusammensetzung geänderten Oberförstereien: Altenstadt mit den Gemarkungen Altenstadt, Altenstädter Markwald, Assenheim, Bauern- heim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Gräfenrode, Dorn-Assenheini, Engel- thal (Hof), Erbstädter Domanialwald, Fauerbach bei Friedberg, Groß-Karben und Klein-Karben, Heldenbergen, Höchst a. d. Nidder, Höchster Wald, Ilbenstadt, Kaichen, * M S« 248 Nieder-Florstadt, Rieder-Wöllstadt, Ober-Florstadt, Oberau, Okarben, Ossenheim, Reichels- heim in der Wetterau, Rendel, Nodeubach, Rommelshausen, Stammheim und Wickstadt; Butzbach mit den Gemarkungen Beienheim, Butzbach, Eberstadt, Gambach, Griedel, Holz- heim, Kirch-Göns, Melbach, Münzenberg, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oes, Oppers- hofen, Pohl-Göns, Rockenberg, Nockenberger und Oppershofer Mark (Waldgemarkung), Södel, Steinfurth, Trais-Münzenberg, Weckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohn- bach; Hoch Weisel mit den Gemarkungen Bodenrod, Fauerbach vor der Höhe, Fiscalische Wald- gemarkung bei Bodenrod, Hausen, Hochweisel, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Münster, Rieder-Weisel, Ostheim und Ostheimer Wald; Düdelsheim mit den Gemarkungen Alt-Widermus, Beundehof (auch Neuhof), Calbach, Diebach am Haag, Düdelsheim, Eckartshausen, Eckartshäuser Oberwald, Eckartshäuser Unterwald, Glouberg, Hainchen, Hain-Gründau, Heegheim, Himbach, Hardeck (Wald- gemarkung) mit Ausschluß des Büdinger Gemeindewaldes, Langen-Bergheim, Lindheim mit Enzheim, Lorbach mit Herrnhaag, Leustadt (Hof), Marienborn (Weiler), Mittel- Griindau, Mittel-Gründau (Ortsbezirk), Rieder-Mockstadt, Ober-Mockstadt, Orleshausen, Ronneburg (Hof), Ronneburg (Waldgemarkung), Staden, Stockheim, Unter-Diebach (Feldgemarkung) und Vonhausen. VII. Forst Griinberg. Derselbe umfaßt die dermaligen Oberförstereien: Gießen, Schiffenberg, Treis a. d. Lumda, Grünberg, Hainbach, Homberg, Rieder-Ohmen und Laubach. VIII. Forst Nidda. Derselbe umfaßt: 1) die dermaligen Oberförstereien Nidda, Ortenberg, Eichelsachsen, Eichelsdorf, Feldkrücken und Grebenhain; 2) die in ihrer Zusammenstellung geänderten Oberförstereien: Büdingen mit den Gemarkungen Aulen-Diebach, Bitten (Waldgemarkung), Bindsachsen, Bös-Gesäß, Büches, Büdingen mit Saline und Großendorf, Büdinger Markwald, Büdinger Wald mit Thiergarten, Burg-Bracht, Dudenrod mit Christinenhof, Gelnhaar (Domanial), Gelnhaar (Isenburg), Von Hardeck (Waldgemarkung), den Büdinger Ge- meindewald, Hitzkirchen, Jlnhausen, Kefenrod, Merkenfritz, Michelau, Pferdsbach (Feld- gemarkung), Rinderbügen, Rohrbach, Rohrbach (Wald), Wenings, WerningS (Hof), Wolf; Lich mit den Gemarkungen Arnsburg, Albacher Hof, Bellersheim, Bettenhausen, Bergheim (Feldgemarkung), Birklar, Dorf-Güll, Ettingshausen, Feldheim (Feldgemarkung), Grü- ningen, Hattenrod, Hof-Güll (Hof), Hungen, Inheiden, Kolnhausen (Hof), Langsdorf, Lich, Meilbach (Waldgemarkung), Mühlsachsen (Hof), Münster, Muschenheim, Rieder- Bessingen, Ober-Bessingen, Trais-Horloff, Utphe. IX. Forst Romrod. Derselbe umfaßt die dermaligen Oberförstereien: Alsfeld, Eudorf, Grebenau, Romrod, Vadenrod, Windhausen, Maul- bach und Wahlen. 244 M 20 Nebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. Ss JO Q Namen der israelitischen Gemeinden. Aus schlag pro 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. M. Pf. 1 Altheim 50 17,655 4 Der Voranschlag ist für 1873/77 ausgestellt und hier 'A der Gesammtumlage auf- gestellt. 2 Babenhausen 171 11,587 tt 3 Dieburg 1300 38,540 tt 4 Eppertshausen .... 96 17,226 tt Wie Ord.-Nr. 1. 5 Fränkisch-Crumbach.. , 700 70,074 tt 6 Georgenhausen mit Zeilhard 136 36,171 ft Wie Ord.-Nr. 1. 7 Groß-Bieberau .... 1385 88,612 tt 8 Groß-Umstadt .... 600 42,590 „ 9 Groß-Zimmern mit Gundern- \ Hausen 5 70 25,240 it 10 Habitzheim 246 30,550 tt desgl. 11 Hergershausen .... 228 . 30,348 n „ 12 Langstadt, Kleestadt, Schlier- bach 137 22,110 tt „ 13 Lengfeld ...... 553 32,890 // „ 14 Münster ...... 44 18,830 // 15 Ober-Klingen 214 46,360 n 16 Neinheim mit Ueberau. 856 62,710 it 17 Schaafheim , 466 8 7,480 tt 18 Sickenhofen 200 25,000 tt 19 Spachbrücken ..... 50 14,534 tt 20 Urberach V 68 14,744 tt " Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit den« Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Erhebungszielen näm- lich irr den Monaten April, Juni, August und October stattfinden soll. Dieburg, am 12. April 1875. Großherzogliches Kreisamt Dieburg. Hallwachs. M s« 245 Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 2 7. April dem Generalmajor ä la suite und Flügeladjutanten von Grolman das Comthurkreuz 1. Classe des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen — zn verleihen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: l) am 16. April den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Alsfeld, Heinrich Gebhard zum Stadtgerichts-Assessor bei dem Stadtgerichte Gießen, — zn ernennen; 3) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer Wämser zu Engelstadt die evangelische Pfarr- stelle zu Horrweiler, im Dekanate Mainz — zu übertragen; 3) am 21. April den Dr. Paul S cheffer-Bonhorst zu Berlin zum außerordentlichen Pro- fessor bei der philosophischen Faeultät der Landes-Universität, insbesondere für das Lehrfach der Geschichte, zu ernennen und in der gedachten Eigenschaft zu berufen; — den Lehrer an dem Gymnasium zu Darmstadt vr. Ludwig Textor'zum Lehrer an der Realschule zu Alzey — und den Lehrer an der Realschule zn Darmstadt, Heinrich Carl Wilhelm Konrad Stöp- ler zum Lehrer an dem Gymnasium zu Darmstadt — zn ernennen. M i l i t ä r b i e n st n a ch richte n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Aiu 2 6. April den General der Cavallcrie, Prinzen Alexander von Hessen und bei Rhein, Großherzogliche Hoheit, ä la suite des 1. Infanterie-Regiments (Leibgarde-Regiments) Nr. 115 zu stellen. Charakter-Ert Heilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 14. April dem Verwalter am Arrest- und Justizhause zu Mainz Johann Philipp Meng es den Charakter als „Jnspector" — und 2) am 2 1. April dem Kanzlei-Jnspector bei der Kanzlei der Ober-Steuer-Direciion Johannes Heinrich Müller in Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste den Charakter als „Kanzleirath" — zu verleihen. ä46 M 20. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 14. April den Verwalter am Arrest- und Justizhanse zu Mainz Johann Philipp Menges auf sein Nachsuchen — und 2) am 21. April den Kanzlei-Jnspector bei der Kanzlei der Ober-Steuer-Direction Johannes Heinrich Müller auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zn versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die 1. Gemeinde-Schulstelle zu Schwabsburg im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 771 Mark 43 Pfennige (450 fl.); 2) die 2. Gemeinde-Schulstelle zu Schwabsburg, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 685 Mark 71 Pf. (400 fl.); 3) die 1. Schulstelle zu Münster, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 M. 14 Pf. (500 fl.) — Dem Pfarrer und dem Gemeinderath zu Münster steht das Präsentations- recht zu; 4) die 4. mit einer Lehrerin zu besetzende Schulstelle zn Münster, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 685 M. 71 Pf. (400 fl.); 5) die 4. Schnlstelle zu Lorsch, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 1128 M. 28 Pf.; 6) die 4. Gemeinde-Schulstelle zu Groß-Steinheim, im Kreise Ofsenbach, mit einem jährlichen Gehalte von 994 Mark 85 Pf.; 7) die 3. Schulstelle zu Biblis, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalte von 1114 M. 29 Pf. (65 0 fl.) und 171 M. 43 Pf. (100 fl.) Wohnungsentschädigung; 8) die evangelische Schulstelle zu Hiittenfeld, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 985 M. 71 Pf. (400 fl.) S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 17. März der pensionirte Forstwart Heinrich Schick zu Nieder-Ramstadt; 2) am 4. April der evangelische Pfarrer Johann Ludwig Peter Moniberg er zu Dienheim; 3) am 14. April der Rentamtmann i. P. Wilhelm Langsdorf zu Darmstadt; 4) am 22. April der Landrichter vr. Carl Buff zu Nidda. 24f Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. S .. M TL. Darmstadt, am 3. Mai 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate betreffend. — 2) Gesetz, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betreffend. — 3) Gesetz, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geist- lichen. — 4) Gesetz, die religiösen Orden und ordcnsähnlichen Congregationen betreffend. - 5) Gesetz, das Be- steuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffend. Gesetz, die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate betreffend. ^?UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stäilde zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Der evangelischen und der katholischen Kirche ist das Recht öffentlicher Corporationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung gewährleistet. Artikel 2. Den übrigen bereits bestehenden, sowie den sich bildenden neuen Religionsgemeinschaften steht ebenfalls das Recht der öffentlichen Gottesverehrung zu. 35 248 M SL Corporationsrechte sollen denselben, insofern sie solche noch nicht besitzen, auf den Nach- weis der entsprechenden Erfordernisse verliehen werden. Artikel 3. Die Bildung neuer Religionsgemeinschaften ist gestattet. Ihre Verfassung und ihr Bekenntnis; darf den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht widersprechen und nicht zum Vorwände dienen, Andere in ihren politischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten zu beein- trächtigen. Artikel 4. Die evangelische und die katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgemeinschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der Oberaufsicht des Staats unterworfen. Insbesondere kann keine Kirche oder Religions- gemeinschaft aus ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mit der Hoheit des Staats oder mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen. In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Diener und An- stalten der Kirchen und Religionsgemeinschaften den Staatsgesetzen unterworfen. In Beziehung auf die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Religionsgemein- schaften bleiben bis zur anderweitigen Regelung die bestehenden Bestimmungen in Kraft. Die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung kirchlicher Beamten ist nicht von der Zu- stimmung einer kirchlichen oder einer Verwaltungsbehörde abhängig. Oeffentliche Wege und Plätze können zu kirchlichen oder religiösen Feierlichkeiten nur mit Zustimmung der Obrigkeit benutzt werden. Artikel 5. Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staats- regierung mitgetheilt werden. Keine Verordnung der Kirchen oder Religionsgemeinschaften kann in Beziehung auf bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie die Genehmigung des Staats erhalten hat. Artikel 40 der Verfassungs-Urkunde, sowie die auf die Staatsgenehmigung (das xlaoot) sich beziehenden Bestimmungen der Verordnungen vom 30. Januar 1830 und I.März 1853, .die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Kirche be- treffend, sind aufgehoben. Artikel 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach der Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft. M SL 249 Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. April 1875. (L. S.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Gesetz, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betreffend. ^UDWIG IH. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben Uns bewogen gesundeil, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande zu ver- orduen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt können jederzeit bei Uns oder bei Unseren Verwaltungsbehörden angebracht werden. Erscheint eine Beschwerde, nach stattge- habter Ermittlung des Sachverhalts, begründet, worüber Unser Gesammt-Ministerium auf Antrag des Ministeriums des Innern zu entscheiden hat, so wird zur Abstellung derselben das Erforderliche im Verwaltungswege augeorduet, wegen etwaiger Bestrafung des geschehenen Amtsmißbrauchs aber die Sache dem zuständigen Gericht übergeben. Gegen einen Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt können Unsere Behörden auch von Amts- wegen einschreiten, sobald ein öffentliches Interesse dies erheischt. Artikel 2. Ein Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor, wenn die nach- folgenden Bestimmungen über die Grenzen des Strafrechts der Kirchen und Religionsgemein- schaften verletzt werden. Artikel 3. Keine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist — abgesehen von den nach Art. 5—8 zu- lässigen Disciplinarstrafen — befugt, andere Straf- oder Zuchtinittel anzudrohen, zu ver- 35* 250 M »l hangen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgemeinschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen. Artikel 4. Die Verhängung der nach Art. 3 zulässigen Straf- und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Eine auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht ausgeschlossen. Die Vollziehung oder die Verkündung derartiger Straf- oder Zuchtmittel darf auch nicht in einer beschimpfenden Weise erfolgen. Artikel 5. Die kirchliche Disciplinargewalt über Kirchendiener darf nur von Deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden. Kirchliche Disciplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oder das Vermögen gerichtet sind, dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. Der Entfernung aus dem Amt (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige Eme- ritirung re.) muß ein geordnetes processualisches Verfahren vorausgehen. In allen diesen Fällen ist die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen. Artikel 6. Die körperliche Züchtigung ist als kirchliche Disciplinarstrafe oder Zuchtmittel unzulässig. Disciplinarstrafen an Geld dürfen den Betrag von 90 Mark oder, wenn das einmonatliche Amts-Einkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen. Eine auf Freiheits-Entziehung gerichtete Disciplinarstrafe darf nur in der Verweisung in eine geistliche Strafanstalt bestehen. Die Verweisung darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen und die Voll- streckung wider den Willen des Betroffenen weder begonnen noch fortgesetzt werden. Die Verweisung in eine außerdeutsche geistliche Strafanstalt ist unzulässig. Artikel 7. Geistliche Strafanstalten, welche im Großherzogthum errichtet sind, oder errichtet wer- den, sind der Staatsaufsicht unterworfen. Ihre Hausordnung ist Unserem Ministerium des Innern zur Genehmigung einzureichen. Das Ministerium des Innern ist befugt, Visitationen der geistlichen Strafanstalten anzuordnen und von ihren Einrichtungen Kenntniß zu nehmen. M SL 251 Von der Aufnahme eines Kirchendieners hat der Vorsteher der Anstalt binnen 24 Stun- den der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu machen. Artikel 8. Von jeder kirchlichen Discipliuar-Entscheidung, welche auf eine Geldstrafe von mehr als 60 Mark, auf Verweisung in eine geistliche Strafanstalt für mehr als 14 Tage oder auf Entfernung aus dem Amte lautet, ist Unserem Ministerium des Innern, gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen, Anzeige zu machen. Die Anzeige muß die Entscheidungsgrüude enthalten. Im Falle fortgesetzten Ungehorsams gegenüber den Vorschriften der Art. 7 und 8 kann die Schließung der Anstalt durch das Ministerium des Innern verfügt werden. Artikel 9. Die nach Art. 3 bis 8 zulässigen Straf- und Zuchtmittel dürfen nicht augedroht, ver- hängt, verkündet oder vollzogen werden: 1) wegen Vornahme einer Handlung, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2) wegen Unterlassung einer Handlung, welche die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verbieten; 3) wegen Ausübung oder Nicht-Ausübung öffentlicher Stimmrechte; 4) wegen einer Beschwerde über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt; 5) um einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu be- stimmen. Artikel 10. Eine von der oberen kirchlichen Behörde im Disciplinarwege oder sonst Wider den Willen des Betheiligten verfügte Entfernung aus dem kirchlichen Amte (Entlassung, Ver- setzung, Suspension, unfreiwillige Emeritirung re.) bewirkt den Verlust des mit der Stelle verbundenen Diensteinkommens nur unter der Bedingung, daß Unser Ministerium des Innern nach Prüfung der von der oberen kirchlichen Behörde vorzulegenden Acten anerkennt, daß 1) das nach Art. 5 erforderliche processualische Verfahren stattgefunden hat und 2) die getroffene Maßregel weder Gesetze des Staats noch allgemeine Rechtsgrund- sätze verletzt. Artikel 11. Kein Geistlicher darf öffentliche Vorträge in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte dazu anwenden, um aus Anlaß öffentlicher, 252 M TL. nicht rein kirchlicher Wahlen auf die Wahlberechtigten in einer bestimmten Parteirichtung einzuwirken. Artikel 12. Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, welche den zur Abstellung einer Beschwerde über kirchlichen Amtsmißbrauch, oder den son- stigen in Bezug auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen von Unseren Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder den Vor- schriften in Artikel 3—9 und 11 dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafen bis zu 600 Mark, oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und in Wieder- holungsfällen mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 5 des Gesetzes über die recht- liche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate werden in gleicher Weise bestraft. Artikel 13. Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlicheil Amtsverrichtungen bezüg- lichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffeiltlichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staats- behörde durch Urtheil des Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten (Art. 23) aus ihrem Amte entlassen werden. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn neben einer wiederholten, mit Wissen und Willeir begangenen Verletzung der Vorschriften der Staatsgesetze oder der in deren Vollzug innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der Obrigkeit aus dem Verhalten des Beschuldigten hervorgeht, daß er im Falle des Verbleibens im Amte sein den Staatsgesetzen und obrigkeitlichen Anordnungen zuwiderlaufeildes Verfahren fortzusetzen gewillt sei. Ebenso können Kirchendiener, welche in Ausübung ihres Amtes zum Ungehorsam gegen Staatsgesetze oder gegen voll der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene Anord- nungen auffordern, auf Antrag der Staatsbehörde durch Urtheil des Gerichtshofs für kirch- liche Angelegenheiten aus ihrem Amte entlassen werden. Artikel 14. Die Beschlußfassung darüber, ob der Antrag auf Entlassung bei Gericht gestellt werden soll, steht Unserenl Gesammt-Ministerilim zu. M TL 253 Artikel 15. In dem von Unserem Ministerium des Innern bei dem Gerichtshöfe für kirchliche An- gelegenheiten zu stellenden Antrag sind die Thatsachen, auf welche er sich stützt, möglichst genau anzugeben. Artikel 16. Aus das Ersuchen des Gerichtshofs hat das Gericht höherer Instanz, in dessen Bezirk der Angeschnldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, einen decretmäßig angestellten Richter mit Führung der Voruntersuchung zu beauftragen. Bei der Voruntersuchung kommen die ent- sprechenden Bestimmungen der Strasproceßgesetze zur Anwendung. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von dem Ministerium des Innern ernannten Beam- ten wahrgenommen. Artikel 17. Ergiebt sich aus der Voruntersuchung, daß die Thatsachen, auf welche sich der Antrag der Staatsbehörde stützt, nicht zu erweisen sind, und haben sich auch feine Beweise für- andere Thatsachen, ivelche nach Artikel 13 die Entlassung aus dem Amte rechtfertigen, er- geben, so kann der Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten das Verfahren einstellen. In diesem Fall erhält der Angeschuldigte Ausfertigung des bavauf bezüglichen, mit Gründen gn versehenden Beschlusses. Artikel 18. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschnldigte unter Mittheilnng der von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift, welche die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Thatsachen vollständig und genau bezeichnen muß, zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Derselbe kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwalts als Vertheidigers bedienen. Der Gerichtshof trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufzu- nehmen. Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes ausgeschlossen oder aus bestimmte Personen beschränkt werden. Artikel 19. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vorsitzenden des Ge- richtshofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, 254 M TL wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. Hierauf werden der Angeschuldigte oder dessen Vertreter, sowie der die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrnehmende Beamte mit ihren Vor- und Anträgen gehört. Artikel 20. Ist der Angeschuldigte, trotz geschehener Ladung, weder selbst, noch durch einen Verthei- diger im Termine erschienen, so wird in seiner Abwesenheit verhandelt und nach Lage der Verhandlungen erkannt. Artikel 21. Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise ge- schöpften Ueberzeugung zu erkennen. Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. Artikel 22. Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündet und je eine Ausfertigung desselben dem als Staatsairwalt fungirenden Beamten und dem Angeschuldig- ten zugestellt. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Pro- tokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokollführer unterzeichnet. Artikel 23. Zur Entscheidung über Anträge der Staatsbehörde auf Entlassung voir Geistlichen aus dem Amte ist das oberste Landesgericht als Gerichtshof für kirchliche Angelegen- heiten berufen. Es erläßt feine Erkenntnisse in seiner Plenarsitzung in Anwesenheit von wenigstens drei Viertel seiner Mitglieder. Artikel 24. Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder weiteren Berufung. War jedoch der nicht erschienene Beschuldigte durch von dem Gericht als erheblich an- erkannte Gründe in dem Verhandlungstermin zu erscheinen verhindert, so kann er innerhalb zehn Tagen, nach der Zustellung des gegen ihn ergangenen Urtheils, Einspruch gegen das- selbe schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gerichte erheben, welches dasselbe erlassen hat. M SL 255 36 Dieser Einspruch muß die Verhinderungsgründe bescheinigen, oder doch Bescheinigungs- mittel hierüber, sowie die Beschwerden in der Hauptsache augeben. Erachtet das Gericht das Ausbleiben für gerechtfertigt, so hebt es das ergangene Urtheil auf, vernichtet geeigneten Falls auch das vorhergegangene Verfahren und bestimmt einen Tag zur nochmaligen Hauptverhandlung. Gegen die den Einspruch für unbegründet erklärende Verfügung des Gerichtshofs ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die Justiz- und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen des Ge- richtshofs Folge zu geben. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofs sind im Verwaltungswege vollstreckbar. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen. Als Kosten werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. Das Verfahren vor dem Gerichtshof findet, soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, nach den durch die gelto-nde Strafproceßordnung für das öffentliche und münd- liche Verfahren festgestellten Grundsätzen statt. Artikel 25. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli l. I. in Kraft. Mit dem nämlichen Zeitpunkte verlieren die von dem gegenwärtigen Gesetz abweichenden, bisher geltenden Be- stimmungen ihre Wirksamkeit. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. April 1875. (L. S.) LUDWIG. Hof mann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. 256 M SL Gesetz, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. ^UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und Lei Rhein rc. re. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist, darf in einer der christ- lichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbil- dung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes als ihr in bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Beziehung miß- fällig erklärt worden ist. Diese Vorschriften finden Anwendung ohne Unterschied, ob das Amt dauernd oder- widerruflich übertragen werden soll, oder nur eine Stellvertretung oder Hülfeleistung in dem- selben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzüge oder handelt es sich nur um Befriedigung eines vorübergehenden Bedürfnisses, so kann eine Stellvertretung oder Hülfeleistung einst- weilen und vorbehältlich des Einspruchs der Staatsregierung angeordnet werden. Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist verbunden, vor Uebernahme desselben, den Verfassungseid abzulegen, sofern er dies noch nicht gethan hat. Artikel 2. Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird regelmäßig erfordert, daß der Candidat Zeugnisse über die von ihm bestandene Maturitäts-Prüfung auf einem Deutschen Gymnasium und den dreijährigen Besuch einer Deutschen Staats-Universität vorlegt, sowie durch eine nach vollendetem Universitätsbesuch vor einer Staatsbehörde abzulegende Prüfung in Philosophie (Logik, Psychologie, Geschichte der Philosophie), Geschichte und deutscher Lite- ratur darthut, daß er die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung erworben habe. Das Nähere wird durch Landesherrliche Verordnung bestimmt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Candidat nach dem vorgeschriebenen Besuch der Universität eine Facultätsprüfung vor einer staatlich angeordneten Prüfungsbe- hörde innerhalb des Deutschen Reichs bestanden hat. Während des vorgeschriebenen Universitätsbesuchs dürfen die Studirenden einem kirch- lichen Seminar nicht angehören. M si 257 Von der vorgeschriebenen Dauer des Universitätsbesuchs kann mit Rücksicht aus einen besonderen Bildungsgang ein angemessener Zeitraum durch Unser Ministerium des Innern erlassen werden. Vom dreijährigen Besuch einer Deutschen Staatsuniversität darf derjenige nicht dis- peusirt werden, welcher seine Studien an einer Anstalt gemacht hat, an der Jesuiten oder Mitglieder anderer verwandter Orden (Reichsgesetz vom 4. Juli 1872) lehren. Artikel 3. Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu unterhalten. Zum Besuche derselben dürfen nur solche ausgenommen werden, welche den Vorschriften wegen des Universitätsbesuchs genügt haben. In die bestehenden Knaben-Seminare (Knaben-Convicte) dürfen keine neuen Zöglinge mehr ausgenommen werden und sind diese Seminare (Conviete) in einer durch Beschluß des Gesammt-Ministeriums nach Publication dieses Gesetzes zu bestimmenden angemessenen Frist zu schließen. Neue Anstalten dieser Art dürfen nicht mehr errichtet werden. Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, stehen unter Aufsicht des Staats und können im Fall der Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die von den Staatsbehörden in Ausübung der Staatsaufsicht getroffenen An- ordnungen durch Beschluß des Gesammt-Ministeriums geschlossen werden. Artikel 4; Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, der ein kirchliches Amt (Art. 1) übertragen, oder die zu einer nicht blos vorübergehenden Stellvertretung oder Hülfeleistung in einem kirchlichen Amte verwendet werden soll, dem Ministerium des Innern unter Be- zeichnung des Amtes anzuzeigen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Die beabsichtigte Anstellung oder Verwendung darf, vorbehältlich des vorletzten Satzes des Art. i, nicht eher erfolgen, als bis die Staatsregierung erklärt hat, daß sie keinen Einspruch zu erheben gedenke. Im Falle des vorletzten Satzes des Art. 1 muß die ange- ordnete Stellvertretung oder Hülfeleistung sofort zurückgenommen werden, sobald gegen die- selbe von der Staatsregierung Einspruch erhoben wird. Artikel 5. Die provisorische oder definitive Errichtung neuer Pfarrstellen, sowie die Aenderung bestehender Pfarrbezirke darf nur mit Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. 36 * 258 M TL Artikel 6. Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung kirchlicher Aemter auf Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält es dabei sein Be- wenden. Deßgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Artikel 7. Die Uebertragung der Functionen eines kirchlichen Amts, welche unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt oder dem Schlußsatz des Art. 4 zuwider nicht zurückge- nommen worden ist, gilt als nicht geschehen, und es ist daher die Jntercalarverwaltung der betreffenden Pfründe anzuordnen oder, wenn solche bereits angeordnet ist, fortzusetzen. Der Geistliche, welcher die Functionen eines kirchlichen Amts, die ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden sind oder die er, ohne daß den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist, übernommen hat, öffentlich ausübt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen Bestim- mungen ein Kirchenamt oder die Functionen eines kirchlichen Amts überträgt, wird mit Geldstrafe von 300 bis 1500 Mark oder mit Gefängniß von einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. Artikel 8. Die Verurtheilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürger- lichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat die Erledigung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des kirchlichen Amts und den Verlust des Amts- eiukommens zur Folge. Dem Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Artikel bezeichneten Entscheidungen ergangen ist, ist jede öffentliche Ausübung der Functionen eines kirchlichen Amts untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Gefängniß bis zu Einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. Artikel 9. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vorbildung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Kirchen-' ancke angestellt sind oder die Fähigkeit zur Anstellung im Kirchenamte erlangt haben. M SL 259 Außerdem ist das Ministerium des Innern ermächtigt, denjenigen Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in ihrer Vorbildung zum Kirchenamte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen. Artikel 10. Ein katholischer Geistlicher, welchem eine Pfarrei oder ein sonstiges, mit dem Genuß einer Pfründe verbundenes Kirchenamt unter Beobachtung der obigen Bestimmungen über- tragen ist, erhält eine Landesherrliche Bestätigungsurkunde, wodurch er als gesetzmäßiger In- haber des Amtes von Seiten des Staats anerkannt wird und für die Dauer des Amtes Anspruch auf den Genuß der damit verbundenen Pfründe erhält. Jedes Pfarramt soll in der Regel spätestens ein Jahr nach Erledigung der Pfründe wieder dauernd besetzt sein. Die Frist kann von dem Ministerium des Innern im Falle des Bedürfnisses ange- messen verlängert werden. Artikel 11. Wenn eine erledigte katholische Pfarrstelle innerhalb der im vorigen Artikel genannten oder der von Unseren: Ministerium des Innern verlängerten Frist nicht in einer den,Be- stimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise durch die zuständige kirchliche Behörde wieder besetzt wird, so ist Derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechts- titels das Präseutations- (Rominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Pfarramt mit allen davon abhängenden Rechten und Pflichten auf solange einem katholischen Geist- lichen als Pfarrverweser zu übertragen, bis eine dauernde Wiederbesetzung durch die zustän- dige kirchliche Behörde in einer den Bestunnumgen dieses Gesetzes entsprechenden Weise erfolgt ist. Der Berechtigte ist eiutretenden Falls zur Ausübung dieser Befugniß durch das Ministerium des Innern einzuladen. Artikel 12. Ist kein Präsentationsberechtigter vorhanden oder macht derselbe innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfangs der Einladung (Art. li) von der im zustehenden Be- fugniß keinen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gebrauch, so steht die Be- fugniß zur Ernennung des Pfarrverwesers der katholischen Kirchengemeinde zu, in welcher die Stelle erledigt ist. Zu diesem Behufs werden die am Orte wohnenden, im Besitze der bürgerlichen Ehren- rechte befindlichen, selbstständigen männlichen Gemeindemitglieder, welche das 25. Lebens- jahr zurückgelegt haben, zur Beschlußfassung über die Wahl eines Pfarrverwesers berufen. 260 M SL. Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der au der Wahl sich Betheiligenden dem Beschlüsse zugestimmt hat. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden von Unserem Ministerium des Innern erlassen. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist auf demselben Wege ein Bevollmächtigter zu wählen, welcher die Gemeindevertretung der Regierung gegenüber zu repräsentiren und wegen Uebertragung des Amtes an den gewählten Geistlichen das Nöthige zu besorgen hat. Artikel 13. Die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 4, 6, 7 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes finden in den Fällen der Artikel 11 und 12 entsprechende Anwendung. Die im Art. 4 vorge- schriebene Anzeige hat bei Vermeidung der auf die Unterlassung gesetzten Strafe (Art. 7) durch den Präsentationsberechtigten (Art. 11) oder durch den Gemeinde-Bevollmächtigten (Art. 12) zu geschehen. Artikel 14. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli l. I. in Kraft. Mit dem nämlichen Tage verlieren die von demselben abweichenden, bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. D arm st ad t, den 23. April 1875. (L. S.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen Congregationen betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Neue Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Con- gregationen werden im Großherzogthum nicht zugelassen. Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten dieser Art dürfen neue Mitglieder nicht aufnehmen. M TL. 261 Artikel 2. Abweichend von der Vorschrift in dem zweiten Absatz des Art. 1 kann den dermalen bestehenden weiblichen religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregätionen, welche sich aus- schließlich dem Unterricht widmen und Privatunterrichts-Anstalten besitzen, durch Unser Mi- nisterium des Innern gestattet werden, neue Mitglieder insoweit aufzunehmen, als dies zur Erhaltung der Lehrkräfte dieser Privatunterrichts-Anstalten in ihrer jetzigen Zahl erfor- derlich ist. Artikel 3. Den im Großherzogthum bestehenden religiösen Orden und ordensähnlichen Congre- gationen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, kann nicht bloß die Aufnahme neuer Mitglieder, sondern auch, wenn die vorhandenen bürgerlichen Anstalten und Einrich- tungen den Bedürfnissen des Krankendienstes nicht genügen, die Errichtung neuer Nieder- lassungen von Unserem Ministerium des Innern gestattet werden. Artikel 4. Die bestehenden Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähn- lichen Congregätionen stehen unter Aufsicht des Staats. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der Staatsaufsicht werden von dem Ministerium des Innern erlassen. Aus Gründen des öffentlichen Wohls, oder wegen Ungehorsams gegen die Vorschriften des Gesetzes oder gegen die zur Ausführung desselben ergangenen Anordnungen der Behörden können auch bereits bestehende Niederlassungen oder Anstalten von religiösen Orden oder ordensähnlichen Congregätionen aus Antrag des Ministeriums des Innern durch Beschluß des Gesammt-Ministeriums aufgelöst und geschlossen werden. Artikel 5. Soweit das vorliegende Gesetz davon ausgeht, daß der dermalen vorhandene Zustand bestehen bleiben soll, ist für die Entscheidung der einschlägigen Fragen über den Bestand der Anstalten der erste Oktober 1874 maßgebend. Artikel 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort nach seiner Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft. Zugleich verlieren alle von demselben abweichenden, bisher geltenden Bestim- mungen ihre Wirksamkeit. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. April 1875. (L. S.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. 262 M 21 Gesetz, das Besteucrungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend. ^UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Die evangelische und katholische Kirche, sowie die mit Corporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften sind unter den in den nachfolgenden Artikeln bemerkten Voraus- setzungen berechtigt, die zur Bestreitung der kirchlichen oder religiösen Bedürfnisse erforder- lichen Mittel durch Umlagen auf ihre Mitglieder aufzubringen. Artikel 2. Umlagen zur Bestreitung kirchlicher oder religiöser Bedürfnisse können nur erhoben werden, wenn die Erträgnisse des Vermögens der betreffenden Kirche oder Religionsge- meinschaft, beziehungsweise der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde und die sonst derselben zu Gebote stehenden Mittel zur Bestreitung des Bedürfnisses nicht ausreichen. Artikel 3. Die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung des Bedürfnisses einer einzelnen Kirchen- oder Religionsgemeinde kann nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erfolgen: 1) Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kirchen- oder Religionsgemeinde, insbe- sondere über die für die Ausgaben vorgesehenen Deckungsmittel muß ein ordnungsmäßiger Voranschlag aufgestellt werden. 2) Eine aus direkter Wahl der Gemeindeglieder hervorgegangene Vertretung der Kirchen- oder Religionsgemeinde muß zur Erhebung der in dem Voranschläge vorgesehenen Umlage die Zustimmung ertheilen. Diese Gemeindevertretung hat aus mindestens zwölf Mitgliedern oder, wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde weniger als zwölf beträgt, aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern zu bestehen. Die M 2t 26S näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder dieser Gemeinde- vertretungen, über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen, über die Art und Weise der Vornahmen der Wahlen, über die Zusammenberufung und Verhandlung dieser Vertretungen werden, soweit nicht ein von der Kirchenbehörde mit Unserer Genehmi- gung erlassenes Verfassuugsstatut für die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft ge- nügende Vorsehung trifft, von Unserem Ministerium des Innern erlassen. 3) Dem Vorstande der politischen Gemeinde oder, wenn sich die kirchliche oder religiöse Gemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt, den Vorständen der verschiedenen po- litischen Gemeinden, ist von dem Vorstände der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde durch Mittheilung eines Auszugs aus dem Voranschläge von der beabsichtigten Erhebung einer Umlage Kenntniß zu geben. Jeder betheiligte Vorstand einer politischen Gemeinde kann binnen 21 Tagen, vom Tage der Zustellung des Auszugs aus dem Voranschläge an gerechnet, durch schriftliche motivirte Mittheilung an den Vorstand der Kirchen- oder Religions- gemeinde gegen die beabsichtigte Erhebung einer Umlage von den Angehörigen seiner Ge- meinde Einwand erheben. Geschieht dies und soll ans der Erhebung der Umlage bestanden werden, so ist von dem Vorstande der Kirchen- oder Religionsgemeinde, beziehungsweise je' nach der Organisation der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft von der oberen oder obersten kirchlichen Behörde die Entscheidung des dem Vorstande der betreffenden po- litischen Gemeinde Vorgesetzten Kreisamts und, wenn dieses den erhobenen Einwand für be- gründet erachtet, die Entscheidung Unseres Ministeriums des Innern zu veranlassen, dessen Entschließung alsdann maßgebend ist. Ebenso kann der Vorstand der betreffenden politischen Gemeinde, wenn das Kreisamt seinen Einwaud für unbegründet erachtet, binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der kreisamtlichen Verfügung an gerechnet, den Recurs an Unser Ministerium des Innern ergreifen. 4) Auch abgesehen von dem Falle der Erhebung eines Einwandes von Seiten des Vorstandes einer betheiligten politischen Gemeinde muß dem Kreisamte der Voranschlag der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinde zur Einsicht und behufs Ertheilung der staat- lichen Genehmigung zur Erhebung der darin vorgesehenen Umlage mitgetheilt werden. Um- faßt eine Kirchen- oder Religionsgemeinde mehrere, verschiedenen Kreisen angehörige politische Gemeinden, so ist der Voranschlag dem Kreisamt mitzutheilen, in dessen Kreis der Haupt- ort der Kirchen- oder Religionsgemeinde liegt. Findet das Kreisamt bei Ertheilung der Genehmigung Anstand, so ist, wenn auf Erhebung der Umlage bestauden werden soll, in gleicher Weise, wie unter Nr. 3 bemerkt, die alsdann maßgebende Entschließung Unseres Ministeriums des Innern einzuholen. 37 264 M SL Artikel 4. Handelt es sich um Aufbringung der Mittel zur Bestreitung des Bedürfnisses eines innerhalb einer Kirche oder Religionsgemeinschaft aus mehreren Gemeinden verfassungs- mäßig gebildeten größeren Verbandes (Dekanatsverbandes u. bergt.) als solchen, so ist der Betrag, welcher nach Verwendung der dem größeren Verbände als solchem für die be- treffenden Zwecke zu Gebote stehenden Mittel noch zu decken übrig bleibt, auf die einzelnen Kirchen- oder Religionsgemeinden unter Zugrundlegung der Communalsteuerkapitalien der in Betracht kommenden Gemeindemitglieder zu vertheilen. Erscheint hierdurch in der einen oder der anderen Einzel-Gemeinde die Erhebung einer Umlage nöthig, so finden bezüglich der Erhebung einer solchen Umlage die im Art. 3 bemerkten Bestimmungen Anwendung. Nur ist, wenn dem betreffenden größeren Verbände nach Maßgabe eines von uns genehmigten Verfassungsstatuts oder von Uns genehmigter organischen Bestimmungen eine gewählte Vertretung der Gemeindeglieder zur Seite steht und diese zu der fraglichen Repartition zugestimmt hat, die Zustimmung der betreffenden örtlichen kirchlichen oder religiösen Gemeindevertretung zur Aufnahme des betreffenden Aus- gabepostens in den Voranschlag und zur Erhebung der dadurch nöthig werdenden Umlage nicht erforderlich. Artikel 5. Ist für die Gesammtheit einer Kirche oder einer aus verschiedenen einzelnen Gemeinden bestehenden Religionsgemeinschaft nach Maßgabe eines von Uns ge- nehmigten Verfassungsstatuts eine gewählte Vertretung der Gemeindeglieder vorhanden, so kann, falls die der Gesammtheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft als solcher für die betreffenden Zwecke zu Gebote stehenden Mittel zur Bestreitung des Bedürfnisses nicht aus- reichen, mit Zustimmung der gewählten Gesammtvertretung auch der Ausschlag einer be- sonderen Umlage für die betreffenden allgemeinen Zwecke der Kirche oder Religionsgemein- schaft auf sämmtliche Angehörige derselben beschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern. Ist diese erfolgt, so wird der betreffende, in allen Gemeinden alsdann durch Umlagen aufzu- bringende Betrag auf die Einzel-Gemeinden unter Zugrundlegung der Communalsteuer- kapitalien der einzelnen Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft ver- theilt, ohne daß es einer weiteren Zustimmung oder Genehmigung zur Aufnahme der be- treffenden Ausgabeposten in die Voranschläge und Aufbringung derselben durch Umlagen bedarf. M SL 265 37 * Artikel 6. Die nach den Artikeln 3, 4 und 5 zulässigen Umlagen werden nach Maßgabe der für die Communalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der betreffenden Kirchen- oder Religionsgemeinden ausgeschlagen, mit den Communalsteuern für die politischen Gemeinden von dem Gemeinde-Einnehmer erhoben und von diesem im Ganzen an die betreffende kirchliche Kasse eingeliefert. Ebenso finden die für die Beitreibung der Communalsteuern geltenden Grundsätze, beziehungsweise das für diese Beitreibung vorge- schriebene Verfahren auch auf die in den Art. 3, 4 und 5 bemerkten Umlagen Anwendung. Artikel 7. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und wird dasselbe auch die Zeitpunkte bestimmen, von welchen an dieses Gesetz für die einzelnen Kirchen oder Religionsgemeinschaften in Anwendung kommt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. .April 1876. (8. L.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. 267 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Darmstadt, am 10. Mai 1875. Inhalt: 1) Gesetz, das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Justizcollegs in den Ruhestand be- treffend. — 2) Verordnung, die Abänderung des § 1 der Verordnung vom 8. September 18 13 über die Errichtung einer allgemeinen geistlichen Wittwenkasse betreffend- 3) Uebersicht der von Gcoscherzoglichem Ministerium des Innern tüc das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Bingen- — 4) Uebersicht der für das Jabr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Offenbach- — 5) Ordensverleihungen. — 6) Ertheilung eines Erfindungspatents. — 7) Dienstnachrichlen. Gesetz, das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Justizcollegs in den Ruhe- stand betreffend. öllDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. * Wir haben zur Regelung des in Art. 10 des Gesetzes vom 27. November 1874, be- treffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, erwähnten Verfahrens mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel l. Sbcim gegen ein Mitglied eines Justizcollegs die Bestimmungen des Art. 10 des Ge- setzes vom 27. November 1874, betreffend die Revisioli der Bestimmungen über Versetzung 38 268 M ss der Civilbeanrten in den Ruhestand, in Anwendung zu bringen sind, so hat das Ministerium der Justiz demselben zu eröffnen, das; der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege. Diese Eröffnung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Ist für den betreffenden Richter ein Curator oder Vormund bestellt, dann hat die Eröffnung an diesen zu geschehen. Artikel 2. Wenn der Richter, oder für denselben dessen Curator, beziehungsweise Vormund nicht innerhalb vier Wochen, von dem Tage der ihm in Gemäßheit des Art. 1 gemachten Eröff- nung an gerechnet, die Versetzung in den Ruhestand freiwillig nachsucht, so hat auf er- folgte Mittheilung des Ministeriums der Justiz der Vorsitzende des höchsten Gerichts des Großherzogthums den Richter, beziehungsweise dessen gesetzliche Vertreter zu einer binnen 14 Tagen abzugebenden schriftlichen Erklärung darüber aufzufordern, ob und warum sie den Fall des Art. 10 des vorerwähnten Gesetzes für nicht vorliegend erachten. Der betreffende Richter ist befugt, sich aus der Zahl der öffentlichen Anwälte des Großherzogthums einen Vertreter zur Wahrung seiner Rechtszuständigkeiten zu bestellen. Hat der Richter weder einen gesetzlichen noch einen gewählten Vertreter und ist es nach Lage des Falls auch nur zweifelhaft, ob er seine Rechtszuständigkeiten persönlich zu wahren im Stande sei, dann hat das höchste Gericht demselben einen Rechtsbeistand aus der Zahl der öffentlichen Anwälte des Großherzogthums von Amtswegen beizugeben. Artikel 3. Nach Ablanf der in Art. 2 erwähnten 14tägigen Frist beschließt das höchste Gericht in seiner Plenarversammlung, nachdem ihm die etwa eingelangten schriftlichen Erklärungen des Richters, seines Vertreters oder Rechtsbeistandes von dem Vorsitzenden zur Kenntniß gebracht worden sind, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei oder nicht. . Artikel 4. Beschließt^das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens, so ernennt dasselbe aus der Zahl seiner Mitglieder einen Richtercommissär. Dieser hat die Thatsachen, durch welche die Ver- setzung in den Ruhestand begründet werden soll, erschöpfend zu untersuchen, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen und den betreffenden Collegialrichter, beziehungsweise dessen Vertreter oder Rechtsbeistand mit ihren Gegenbemerkungen über das Ergebnis; der Untersuchung zu Protokoll oder im Wege schriftlicher Ausführung zu hören. Artikel 5. Nach Schluß der Acten werden dieselben dem höchsten Gerichte vorgelegt, welches unter Mittheilung der Untersuchtlngsacten einen gutächtlichen Bericht des Gerichtes einholt, dessen JK SS 269 Mitglied der Richter ist, sofern es sich um ein unteres Collegialgericht handelt. Zur münd- lichen Verhandlung ivird alsdann eine Plenarversammlung anberaumt, in welche der bethei- ligte Richter geladen wird. In diese Sitzung hat die Staatsanwaltschaft die von ihr vorzuführenden Zeugen und Sachverständigen zu laden, gleichwie es dem betheiligten Richter frei steht, auch seinerseits solche laden zu lassen. Zrrr Sitzung sind sämmtliche Mitglieder des höchsten Gerichts einzuladen und ist zur Verhandlung die Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen erforderlich. Nach erstattetem Bericht des ernannten Richtercvmmissärs und der mündlichen Beweis- verhandlung, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am höchsten Gerichte und des bethci- ligten Richters oder seines Vertreters saßt das Gericht Beschluß darüber, ob der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege. Dies kann nur dann als im bejahenden Sinne ent- schieden erachtet werden, wenn mindestens zwei Drittheile der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des höchsten Gerichtes sich für die Versetzung in den Ruhestand erklärt haben. Das Gericht kann, wenn es solches für dienlich erachtet, den betheiligten, aber nicht erschienenen Richter zum persönlichen Erscheinen in einer anderweitigen Sitzung auffordern. Erscheint derselbe alsdann nicht, so nimmt das Verfahren ohne Weiteres seinen Fortgang. Das Gericht kann ebenso vor Beschlußfassung auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Richters oder von Amtswegen auf weitere Beweisverhandlung erkennen. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, welches die wesent- lichen Momente der Verhandlung enthalten und vom Präsidenten und Protokollführer unter- zeichnet sein muß. Die Entscheidung muß von den urtheilenden Richtern unterzeichnet, in einer anzuberau- menden Sitzung verkündigt und dem betheiligten Richter in Ausfertigung zugestellt werden. Artikel 6. Der Beschluß des höchsten Gerichtes ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. Er ivird dem Ministerium der Justiz übersendet, welches, wenn der Beschluß dahin lautet, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege, das Weitere zu veranlassen hat. Artikel 7. Das Verfahren ist sternpel- unb gebührenfrei. Die Entschädigung für die Zeugen unb Sachverständigen, sowie die nothwendigen Kosten der Vertheidigung werden aus die Haupt- staatskasse übernommen, dem betreffenden Richter können jedoch im Falle seiner Pensionirung die baaren Auslagen für die durch seine Schuld veranlaßten erfolglosen Ermittelungen zur Last gesetzt werden. 38* 270 M SS Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift mtb beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, am 30. April 1875. (L. S.) LUDWIG. Kempff. W ero r - nn ug, die Abänderung des § 1 der Verordnung dom 8. September 1843 über die Errichtung einer allgemeinen geistlichen Wittweukasse betreffend. ^UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir-haben in Abänderung des § 1 der Verordnung vom 8. September 1843 über die Errichtung einer allgemeinen geistlichen Wittweukasse verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Außer den in § 1 unserer Verordnung vom 8. September 1843, die Errichtung einer- allgemeinen geistlichen Wittweukasse betreffend, genannten Personen, sollen Mitglieder dieser Anstalt diejenigen verheiratheten Pfarramts-Candidaten sein, welche länger als fünf Jahre im Dienste der evangelischen Kirche stehen. 8 2. Die Aufnahme erfolgt durch Unser Oberconsistorium. 8 3. Bezüglich des Eintrittsgeldes und des jährlichen Beitrags werden die Aufzunehmenden in die letzte (V.) Klasse eingereiht, so daß an Eintrittsgeld Einhundertsiebenunddreißig Mark Zwanzig Pfennige und an jährlichen Beiträgen Siebenzehn Mark Zwanzig Pfennige zu zahlen sind. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 27. April 1875. (L. S.) LUDWIG. v. Starck. M 22- 271 Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium ^des Inner» für das Jahr 1875 genehmigte» Umlagen zur Bestreitung von Communalbednrfnissen in den Gemeinden des Kreises Bingen. Q 7 8 9 10 11 12 13 14 Namen der Gemeinde n. Appenheim Aspisheim Bingen. Bubenheim. Büdesheim. Dietersheim. Dromersheim Elsheim.. Engelstadt Frei-Weinheim Gau-Algesheim Gaulsheim. Gensingen Grolsheim Umlage auf daS gesammte Cvm- mmmlsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Beitrag auf d Beitrag auf d Aus- 1 Gulden ÖQ Aus- 1 Gulden ÖQ Bezeichnung der Art des Normal- Normal- J* Ansschlags und der schlag. stcner- SO' schlag. steuer- Repartitionsnorm. kapital. Z kapital. ö M. Pf. M. Pf. 4080 20,864 4 300 1,908 4 Au die Evangelischen. 115 4,927 4 „ „ Katholischen. 270 1,811 4 „ das Grundsteuercap ital. 2542 16,868 4 170 1,291 4 „ die Evangelischen. 54000 27,05 4 4 1382 5,021 4 „ „ 3687 2,866 4 „ „ Katholischen. 343 0,522 4 n das Grnndsteuerkapital. 3518 26,554 4 165 1,484 4 n die Evangelischen. 38 2,282 4 n die Katholischen. 13122 31,882 4 102 5,965 4 n die Evangelischen. 721 2,467 4 n die Katholischen. 271 0,939 4 „ das Grundsteuerkapital. 2392 26,219 4 6 3,919 4 „ die Evangelischen. 186 3,241 4 „ die Katholischen. 195 2,923 4 „ das Grundsteuercapital. 4440 24,388 4 819 5,299 4 „ die Katholischen. 1448 10,699 4 „ das Grundsteuercapital. 4530 26,918 4 295 2,855 4 „ die Evangelischen. 260 7,751 4 „ die Katholischen. 6980 35,144 4 87 0,614 4 „ die Evangelischen. 2150 33,635 4 46 1,555 4 „ „ 204 8,108 4 n die Katholischen. 12360 25,069 4 401 1,037 4 n „ „ 562 1,591 4 n das Grundsteuercapital. 1900 16,239 4 302 3,924 4 ir die Katholischen. 177 1,912 4 tr das Grundsteuerkapital. 2972 10,807 4 112 0,798 4 n die Evangelischen. 60 1,027 4 n die Katholischen. 300 1,452 4 tt das Grundsteuercapital. 1653 16,435 4 84 1,028 4 // die Evangelischen. - 448 5,749 • 4 " das Grundsteuercapital. 272 M TT Namen Umlage auf das gesammts Com- muualsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. t: rr rr -o cZ Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. © Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. GQ © M. Pf. M. Pf. 15 Groß-Wintern- heim... 6885 36,588 4 77 0,648 4 Au 249 5,046 4 „ 16 Heidesheim.. 7010 25,228 4 9 0,244 4 402 2,182 4 „ 17 Horrweiler.. 4150 28,352 4 263 2,041 4 „ 679 5,732 4 „ 18 Zugenheim.. 6970 34,43 3 4 540 2,801 4 „ 90 0,579 4 „ 19 Kempten... 3100 24,996 4 179 1,896 4 „ 1074 8,847 4 " 20 Nieder-Hilbers- Heini... 4350 36,394 4 92 0,8 81 4 » i 6 0,882 4 n 470 4,996 4 " 21 Rieder-Ingelheim 9500 14,151 4 696 2,249 4 » 571 3,405 4 » 22 Ober-Ingelheim. 12143 20,572 4 470 1,365 4 n 223 2,209 4 II 23 Ockenheim.. 4430 24,977 4 — — 24 Sauer-Schwaben- heim... 11140 36,79 7 4 1164 5,286 4 tr 205 3,602 4 ii 25 Sponsheim.. 2030 23,444 4 22 17,600 4 " 512 8,354 4 ii 26 Wackernheim.. 1640 12,060 4 181 1,720 4 " 85 4,9 5 3 4 " Sonstige Ausschläge. Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. die Katholischen, die Evangelischen, die Katholischen, die Evangelischen, das Grundsteuerkapital, die Evangelischen, das Grundsteuerkapital. „ " „ Gesanuntsteuerkapital excl. der Brauburger Gü- ter. die Evangelischen, die Katholischen- das Grundsteuerkapital, die Evangelischen, die Katholischen, die Evangelischen, die Katholischen. die Evangelischen, die Katholischen, die Evairgelischen. die Katholischen, die Evangelischen, die Katholischen. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als lvahrhaft bescheinigt und mit dem Allfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Zielen und zwar in den Monaten Juni, August, October und December 1875 stattfillden soll. Bingen, am 24. April 1876. Großherzogliches Kreisamt Bingen. Parcus. M TT 273 Ord.-Nr. Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religiousgemeinden des Kreises Offenbach. Namen der israelitischen Gemeinden. Aus schlag pro 1873. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. Bürgel mit Mühlheim.. M. 800 Pf. 26,522 6 Dreieichenhain mit Götzenhain und Offenthal .... 34 7,530 6 Der Voranschlag ist für 1874/76 aufge- EgelsLach 500 37,779 6 stellt, für 1875 werden 34 Mark er- hoben. Groß-Steinheim mit Hainstadt, Klein-Auheim und Dietes- heim 350 19,358 6 Heusenstamm mit Hausen und Obertshausen .... 400 52,418 6 Klein-Krotzenburg... 324 34,206 6 Langen 652 36,741 6 Offenbach ...... 7800 21,646 6 Seligenstadt 2000 30,672 6 Sprendlingen m. Neu-Isenburg 374 24,322 6 Weiskirchen mit Haiuhausen und Jügesheim... 499 53,800 6 Der Voranschlag ist für 1873/75 aufae- stellt, für 1875 werden 499 Mark er- hoben. Vorstehende Uebersicht wird als wahrhaft bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffent- lichen Kenntnis; gebracht, das; die zielweise Erhebung der Umlagen in den Monaten Mai, Juni, August, September, October und December dieses Jahres stattfinden soll. Offenbach, den 28. April 1875. Großherzogliches Kreisamt Offenbach v. Grolman. 274 M TT Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. October 1874 dem Wilhelm Ost in Darmstadt, für die von ihm mit eigener Lebens- gefahr vollbrachte Rettung des Buchhalters Emil Schmelz daselbst das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben", — 2) am 3. April 1875 dem Ober-Rechnungsrath bei der Ober-Nechnungskammer Ferdinand Heß und dem Kaufmann Gustav Hickler in Darmstadt das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps- Ordens, — 3) am 7. April dem Kammerdiener Seiner Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Ludwig von Hessen und bei Rhein Theodor Logoz das Ritterkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, — 4) am 20. April dem Ober-Rechnungsrevisor bei der Ober-Rechnungskammer-Justificatur 1. Ab- theilung Ludwig Wagner das Ritterkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, — 5) an demselben Tage dem Schullehrer an der ersten Gemeindeschule zu Maar, im Kreise Lau- terbach, Valentin Köhler, in Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstführung, das sil- berne Kreuz des Philipps-Ordens — und ' 6) anr 3. Mai dem Polizei-Jnspector bei der Polizei-Verwaltung der Stadt Bad-Nauheim Po- lizeirath Friedrich Gleim, in Anerkennung seiner fünfzigjährigen mit Eifer und Treue ge- leisteten Dienste, das Ritterkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens — zu verleihen. Ertheilung eines E r f i n d u n g s p a t e n t s. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 24. April dem Alfred Kusenberg zu Düsseldorf auf dessen Nachsuchen ein Erfindungs- patent auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines automa- tischen Condensationswasser-Ableiters, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß durch das ertheilte Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthums — zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e n. > Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 20. April den Oberförster der Oberförsterei Rimbach Carl Heß in gleicher Diensteigen- schaft in die Oberförsterei Eichelsachsen, — und 2) mit 23. April den Expeditor bei der Station Darmstadt der Main-Neckär-Eisenbahn Carl Bachert in gleicher Diensteigenschaft auf die Station Isenburg dieser Eisenbahn — zu versetzen. 275 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. »---El««-—- - M SL. Darmstadt, am 13. Mai 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die Wahlen zur zweiten Kammer der Stände betreffend. — 2) Bekanntmachung, den zwischen Hessen und Preußen wegen Führung der Berlin-Wetzlarer Eisenbahn durch das Großherzogliche Gebiet :c. abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. 3) Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Oberhefsen für das Jahr 1876 betreffend. — 4) Dienstnachrichten. — 5) Ruhestandsversetzungen. — 6) Sterbesälle, — 7) Berichtigung. Gesetz, , die Wahlen zur zweiten Kammer der Stände betreffend. §UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir Haber: Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Einziger Artikel. Das Mandat derjenigen Abgeordneten zur zweiten Kammer, welche in Gemäßheit der Bestimmungen im zweiten Absätze des Artikels 48 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten 39' 276 M S» betreffend, nach Ablauf der ersten drei Jahre, beziehungsweise nach Ablauf des sechsten Jahres der Wahlperiode aus der zweiten Kammer auszutreten haben, ist, wenn im Laufe des dritten, beziehungsweise sechsten Jahres der Wahlperiode ein neuer Landtag berufen werden soll, als mit dem Tage erloschen zu betrachten, an welchem die Anordnung der Neuwahlen erfolgt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 8. Mai 1875. (L. S.) LUDWIG. Hosmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Bekanntmachung, den zwischen Hessen und Preußen wegen Führung der Berlin-Wetzlarer Eisenbahn durch das Großherzogliche Gebiet re. abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. Der nachstehende, zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigte am 27. December 1874 zu Berlin abge- schlossene Vertrag wegen Führung der Berlin-Wetzlarer Eisenbahn dnrch das Großherzogliche Gebiet und wegen Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal wird, nach- dem derselbe beiderseits ratificirt, auch die vorbehaltene Zustimmung der Stände des Groß- herzogthums zu demselben eingeholt worden ist, nebst dem zugehörigen Schlußprotokoll hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ) Darmstadt, den 1. Mai 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag- Großherzogliches Gesammt-Ministerium. Hofman n. Rothe. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen nnd bei Rhein und Seine Majestät der König von Preußen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Führung der Berlin-Wetzlarer Bahn durch Großherzoglich Hessisches Gebiet und über die Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal Bevollmächtigte ernannt, nämlich: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren Ministerialrath vr. Karl Neidhardt, M «» 277 Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchsteren Ministerial-Dircctor der Eisenbahn-Verwaltung Theodor Weishaupt, welche unter Vorbehalt der Ratification folgenden Staatsvertrag geschlossen haben: Artikel I. Die Großherzoglich Hessische Negierung gestattet der Königlich Preußischen Negierung, die durch das Königlich Preußische Gesetz vom II. Juni 1873 zur Ausführung ans Staatsrechnung genehmigte Eisenbahn von Berlin nach Wetzlar durch Großherzoglich Hessisches Gebiet über Lollar und Kinzenbach nach Wetzlar zu führen, auch von Kinzenbach aus eine Zweigbahn zu den im Bieberthal belegenen Erzfundstätten entweder selbst anzulegen und zu betreiben, oder durch Private anlegen und betreiben zu lassen. Bei Lollar und Kinzenbach sollen Stationen für den Personen- und Güterverkehr angelegt und die betreffenden Anlagen bei Lollar mit der Main-Weser-Bahn in Schienenverbindung gebracht werden. Artikel II. Die Großherzoglich Hessische Regierung räumt für die nach gegenwärtiger Uebereinkunft innerhalb Ihres Gebietes herzustellenden Eisenbahnanlagen nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze das Recht zur Expropriation des dazu erforderlichen Grund und Bodens ein. Artikel III. Sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojects für die den Gegenstand dieses Vertrags bil- denden Eisenbahnen, als auch die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampf- wagen, soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojecte, soweit diese die Herstellung von Brücken, Durchlässen, Flußcorrectionen, Wegübergängen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen der Großherzoglich Hessischen Negierung innerhalb Ihres Gebietes Vorbehalten. Sollte die Großherzoglich Hessische Regierung künftig in Folge eintretenden Bedürfnisses die An- lage neuer Wasserdnrchlässe, Staats- oder Vicinalstraßen anordnen oder genehmigen, welche die projec- tirten Eisenbahnen kreuzen, so kann die Königlich Preußische Negierung hiergegen keine Einsprache er- heben; es sollen aber von der Großherzoglich Hessischen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört werde, noch der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus erwachse, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. Artikel IV. Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lasten. Die Spurweite der Bahngeleise soll 1,435 Meter im Lichten der Schie- nen betragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der vom Reiche zu erlastenden Normativbestimmungen, sofern und soweit aber solche nicht ergehen, nach 278 M «» Maßgabe der von dem Vereine der Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheitlichen Vor- schriften für den durchg ehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. Artikel V. Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecken die Landeshoheit Vorbehalten. Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, sofern sie Großherzoglich Hessische Unterthanen sind, die Großherzog- lich Hessische Kokarde getragen werden. Artikel VI. Die contrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden Gesetzen entsprechende, von den competenten Behörden zu bewirkende Untersuchung und Bestrafung derjenigen Polizei- und Kriminalvergehen zu, welche die Anlage dieser Bahnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und von ihren respectiven Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen werden. Die Königlich Preußische Eisenbahn-Verwaltung hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Bahn- strecken gegen sie erhoben werden möchten, sich der Großherzoglich Hessischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Hessischen Gesetzen zu unterwerfen und zu diesem Behuse in Gießen Domicil zu nehmen. Artikel VII. Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbahnen und Telegraphen und des Betriebs derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecken der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahnen Anwendung. Artikel VIII. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des Ihr über die im Großherzog- thum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aussichtsrechts einen beständigen Commissarius bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahn-Verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direeten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Be- hörden geeignet sind. Artikel IX. Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Bahn- strecken erfolgt durch das Königlich Preußische Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation der König- lich Preußischen Betriebsverwaltung von den competenten Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen ist. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichllich dieser Bahnstrecken den be- treffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. M SA- 279 Artikel X. Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt lediglich durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern, und Unterbeamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken soll auf Angehörige des Hessischen Staates vorzugweise Rücksicht genommen werden, falls qnalificirte Militär-Anwärter, unter welchen Großherzoglich Hessische Staats- und Contingentsangehörige gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. Die Angehörigen des einen Staates, welche in: Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufent- halts daselbst nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen Lan- desgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen. Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disciplinarbehandlung ausschließlich der Königlich Preußi- schen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Be- hörden des Staats unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben. Artikel XI. Die Bestimnlung der Fahrzeiten und Transportpreise steht, unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs, ausschließlich der Königlich Preußischen Negierung zu. Artikel XU. Die Großherzoglich Hessische Negierung nimmt ein Recht auf den Erwerb der Bahnen nicht in Anspruch, ferner wird Sie, so lange die Bahnen im Eigenthum und Betriebe der Königlich Preußischen Negierung sich befinden, den Betrieb weder mit einer Gewerbsteuer, noch einer anderen Staatsabgabe belegen und von den Bahnen mit allem Zubehör nur diejenigen Grundsteuern erheben lassen, welche den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß sich für die zu den Bahnen verwendeten Immobilien ohne Rücksicht auf diese Verwendung nach ihrer bisherigen Benutzungsart berechnet. Artikel XIII. Die Großherzoglich Hessische Negierung gestattet der Königlich Preußischen Regierung und der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs, auf dem Terrain, welches für die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen zu erwerben ist, ober- und unterirdische electro-magnetische Telegraphen- linien durch das Großherzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetriebes, be- ziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen und die Leitungen nach Maßgabe des ein- tretenden Bedürfnisses zu vermehren. Artikel XIV. Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regie- rung die auf deren Gebiete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern. Artikel XV. Die Ratificationen dieses Vertrags sollen spätestens Linnen drei Monaten nach der Unterzeich- nung in Berlin ausgewechselt werden. 380 M S» Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Jnsiegel versehen worden. So geschehen und vollzogen. Berlin, den 27. December 1874. (L. s.) (gez.) Karl Neidhardt. (L. s.) (gez.) Theodor Weishaupt. Schluß-Protokoll. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute znsammengetreten, um zum Abschlüsse und zur Vollziehung des Staatsvertrags wegen der Führung der Eisenbahn von Berlin nach Wetzlar durch Großherzoglich Hessisches Gebiet und wegen Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieber- thal zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige Protokoll nachstehende Erklärungen ausgenommen worden: a) Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich die Zustimmung der Landesvertretung zu diesem Vertrage vor und wird letzterer alsbald eine bezügliche Vorlage machen. Die Aus- wechslung der beiderseitigen Ratifications-Urkunden soll längstens binnen vier Wochen nach erfolgter Zustimmung der Hessischen Landesvertretung geschehen. Ist diese Zustimmung nicht binnen 3 Monaten, vom heutigen Tage gerechnet, zu erlangen, so sollen die beiden vertrag- schließenden Negierungen an den Vertrag nicht länger gebunden sein. b) Bei dem Eintritt von Bahnanschlüssen im Großherzoglich Hessischen Gebiete an die Berlin- Wetzlarer Eisenbahn sollen die betreffenden Eisenbahnverwaltungen Seitens der beiden Re- gierungen unverweilt zur Ausführung der im Artikel 44 der Reichsverfassung enthaltenen Vorschriften über directe Expeditionen im Personen- und Güterverkehr angehalten werden. Berlin, den 27. December 1874. (gez.) Neidhardt. (gez.) Weißhanpt. Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Oberhessen für das Jahr 1876 betreffend. In Gemäßheit des Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 1865, die Wahl der Ge- schworenen und die Bildung der Geschworenenbank betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für das Jahr 1876 von den 800 Höchstbesteuerten der Provinz nach Verhältniß der Seelenzahl kommen: M S» 281 1) auf den Kreis 2) 3) 4) 5) 6) ff tt ft ff ff ff V tt ff tt Gießen mit 63,194 Seelen die Zahl von: 199, Alsfeld ff 37,312 ft ff ff „ 118, Büdingen ft 37,606 ff ff ft „ 119, Fried b erg ff 58,793 ff ff • tt „ 186, Lauterbach ff 29,012 ff ft ff 11 92, Schotten ff 27,125 ft ff tt „ 86. Gießen, den 8. Mai 1875. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen. v. Röd er. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 16. April den Gymnasiallehramts-Accessisten vr. Philipp Wiederhold aus Schwalheim, im Kreise Friedberg, zum Lehrer an der Realschule zu Alzey zu ernennen; 2) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer Wämser zu Engelstadt die evangelische Pfarr- stelle zu Horrweiler, im Dekanate Mainz, zu übertragen; 3) am 19. April den von dem Herrn Fürsten von Jsenburg-Birstein auf die 4. Gemeinde- Schulstelle zu Sprendlingen, int Kreise Offenbach, präsentirten Schnlamtsaspiranten Wilhelm Lorey aus Sprendlingen, im Kreise Offenbach, und den auf die 5. Gemeinde-Schulstelle da- selbst präsentirten Schulamtsaspiranten Johann Ludwig Eisen Hardt aus Neinheim, im Kreise Dieburg, für diese Stellen zu bestätigen; 4) am 20. April dem Schullehrer an der 3. evangelischen Schulstelle zu Bechtheim, im Kreise Worms, Heinrich Schmitt die 1. evangelische Schulstelle zu Mettenheim, im Kreise Worms, — dem Schullehrer an der 3. Schulstelle zu Homberg, im Kreise Alsfeld, Heinrich Bi es er die evangelische Schulstelle zu Pleitersheim, im Kreise Alzey, — dem Schullehrer Georg Reinig zu Pleitersheim die 3. Schulstelle zu Homberg, im Kreise Alsfeld, — dem Schulamts- aspiranten Carl Offenbächer aus Zell, im Kreise Alsfeld, die 6. Schulstelle zu Bessnngen, im Kreise Darmstadt, — und dem Schulamtsaspiranten Georg Müller aus Semd, im Kreise Dieburg, die 7. Schulstelle zu Bessungen — zu übertragen; 3) am 27. April den Oberstenerealculator I. Klasse bei der Steuercontrole und Calculatur der Ober-Steuer-Direction Philipp Ludwig Wickenhöfer zum Revisor bei dieser Behörde, — und den Oberstenerealculator II. Klasse bei der Steuercontrole und Calculatur der Ober-Steuer- Direction Robert Schaffnit 'zum Calculator I. Klasse bei dem Katasteramt — zu er- nennen, — 6) an demselben Tage den Oberstenerealculator I. Klasse bei dem Katasteramt Georg B a lzer an die Steuercontrole und Calculatur der Ober-Steuer-Direction — zu versetzen; 282 M S». 7) an demselben Tage dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Ober-Hainbrunn, im Kreise Erbach, Georg Adelberger die Gemeinde-Schulstelle zu Neutsch, im Kreise Dieburg, — dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Rohrbach, im Kreise Dieburg, Nicolaus Heil die 2. Gemeinde-Schulstelle zu Biebesheim, im Kreise Groß-Gerau, — und dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Rothenberg, im Kreise Erbach, Georg M eisin ger die Gemeinde- schulstelle zu Rohrbach, im Kreise Dieburg — zu übertragen; Am 20. April wurde dem Kaplan Hermann Pichon, zuletzt in Viernheim, die katholische Pfarrstelle zu Wickstadt, im Dekanate Ockstadt, übertragen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 20. April den Kanzler der Landes-Universität und ordentlichen Professor in der juristi- schen Facultät derselben Geheimerath vr. Johann Michael Franz Birnbaum, unter Aner- kennung seiner langjährigen, treuen und ausgezeichneten Dienste, auf sein Nachsuchen, — 2) am 27. April den Schullehrer an der 1. Gemeindeschule zu Maar, im Kreise Lauterbach, Valentin Köhler auf sein Nachsuchen, — 3) an demselben Tage den Obersteuerrevisor bei der Steuer-Coutrole und Calculatur der Ober- Steuer-Direction Rechnungsrath Heinrich Schröder, mit Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit, — und 4) - am 30. April den Schullehrer an der Gemeindeschule zu Ober-Klingen, im Kreise Dieburg, Heinrich Kraft I. auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zu versetzen. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 30. März der Hofgartenwärter Johannes Bern et zu Darmstadt; 2) am 10. April der Lehrer Heinrich Nasp an der 1. Gemeindeschule zu Berstadt, im Kreise Büdingen; 3) am 16. April der Lehrer Friedrich Pa bst zu Bönstadt, im Kreise Friedberg; 4) am 26. April der Generallieutenant und General-Adjutant ü la suite Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Georg Casimir Graf zu Jsenburg-Philippseich, Erlaucht, zu Philippseich; .5) am 28. April der katholische Schullehrer Wilhelm Diehl zu Fürfeld. Berichtigung. In Nr. 20, S. 216 ist bei Verwalter Menge s einzuschalten: „unter Anerkennung seiner langjährige,,, mit Treue und Eifer geleisteten Dienste". 283 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 34. Darmstadt, am 14. Mai 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die Pensionirung der auf Widerruf angesteüten Beamten betreffend. — 2) Gesetz, die Aushebung der bei Schuldübernahmen der Frauen in den Provinzen Slurk-mburg und Oberhessen, sowie bei Bürgschaften der Bürger und Bauern im Geliungsbereiche des Pfälzer Landrechls bestehenden besonderen Vorschriften betreffend. 3) Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Rheinhessen für 1876 betreffend. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Groß-Gerau. Gesetz, die Pensionirung der auf Widerruf augestellten Beamten betreffend. ^UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und Rhein rc. rc. Wir haben in Betreff der Pensionirung der ans Widerruf augestellten Beamten mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Den auf Widerruf augestellten Beamten, welche hinsichtlich der Pensionirung auf eine Behandlung nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik keinen Anspruch haben, können, wenn sie durch ihr Verhalten die Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sich erworben haben und ohne ihr Verschulden zur ferneren Vorsehung ihres Dienstes unfähig werden, von Uns Ruhe- gehalte zu Lasten des allgemeinen Pensionsfonds bewilligt werden. 284 M «K Diese Ruhegehalte dürfen nie mehr, als in den Artikeln 2 und 3 bestimmt ist, be- tragen und werden innerhalb gedachter Beschränkung nach dem Verhältnisse -der geleisteten Dienste, des Bedürfnisses und des Alters der zu pensionirenden Beamten bemessen werden. Artikel 2. Wenn die Entlassung eines Beamten innerhalb der ersten Zehn Dienstjahre erfolgt, so soll der Ruhegehalt den Betrag von 40 PCt. des bisherigen Diensteinkommens nicht über- schreiten. Erfolgt die Entlassung später, so kann dem Betrag von 40 pCt. des bisherigen Dienst- einkommens für jedes weiter zurückgelegte Dienstjahr, vom elften bis vierzigsten Dienstjahr einschließlich, ein und ein halb Procent zugesetzt werden. Erfolgt die Entlassung nach zurückgelegten fünfzig Dienstjahren, so kann ein Ruhegehalt von 90 pCt. des bisherigen Diensteinkommens gewährt werden. Artikel 3. Wenn ein Beamter auf eine gewaltsame Weise aus Veranlassung seiner Dienstverrich- tungen ohne sein Verschulden dienstunfähig geworden ist, so können der nach Artikel 2 zu- lässigen Pensionsquote 20 pCt. des Diensteinkommens bis zu dessen vollem Betrag zugesetzt werden. Artikel 4. Unter dem Diensteinkommen (Art. 2 und 3) ist in der Regel der ständige Gehalt, wie er in dem Decrete bewilligt wird, verstanden. In Ansehung derjenigen Beamten aber, deren Diensteinkommen ganz oder zuni Theil in Gebühren besteht, ist mit Berücksichtigung des bisherigen reinen Ertrags dieser unständigen Gehaltstheile eine Aversionalsumme zu er- mitteln und für die betreffenden Kategorien von Beamten als die Summe zu bestimmen, von welcher, wie von dem ständigen Gehalte, die Pensionsquote bei der Entlassung mit Ruhegehalt berechnet werden kann. Artikel 5. Die Dienstzeit wird bei Bestimmung der Pension vom Tage des ersten Anstellungs- decrets berechnet. Der Civildienstzeit kann die in die Dauer eines Kriegs fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit zugerechnet werden. Als Kriegszeit gilt M *4. 285 in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. Jedoch kann solchen Bediensteten, welche berufsmäßig Militärdienst geleistet haben, auch die Zeit dieses Dieustes in Anrechnung gebracht werden. Artikel 6. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder m der Armee eines Bundesstaats derart Theil genommen hat, daß er wirklich bor- den Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld ge- folgt oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, kann demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet werden. Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug auzusehen ist und in wie fern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kom- men sollen, wird nach der Bestimmung bemessen, welche darüber in jedem Falle durch den Deutschen Kaiser für die Reichsbeamten getroffen werden wird. Für die Vergangenheit be- wendet es in diesen Beziehungen bei den seitherigen Bestimmungen. Artikel 7. Bei Berechnung des Dienstalters soll diejenige Zeit, während welcher ein Beamter vom Dienst suspendirt war, ohne später völlig freigesprochen worden zu sein, nicht in Aufrech- nung gebracht werden. Artikel 8. Fällt bei dem Pensionär der Grund der Pensionirung Weg, so ist derselbe schuldig, sich in einem Dienstverhältniß, welches nach Ermessen der Regierung seinem früheren analog ist, tvieder anstellen zu lassen. Artikel 9. Ist ein auf Widerruf angestellter Beamter noch fähig, einen Theil seines Dienstes zu versehen, oder ist anzunehmen, daß die Dienstuntauglichkeit nicht dauernd sein iverde, so kann dem Beamten auf seine Kosten ein Gehülfe beigegeben oder ein Stellvertreter bestellt werden. Der Regierung bleibt es alsdann Vorbehalten, zu bestimmen, welchen Betrag seines Diensteinkommens der theilweise oder zeitig ganz dienstuntaugliche Beamte zur Bestreitung der für den Gehülfeu oder Stellvertreter zu verwendenden Kosten zu überlassen hat. 40* 386 M *4 Artikel 10. Wird ein auf Widerruf angestellter Beamter ohne Ruhegehalt seines Dienstes entlassen, so hängt es von dem Ermessen der Regierung ab, dem Entlassenen eine einmalige Unter- stützung bis zum vierten Theile seines jährlichen Diensteinkonimens zu bewilligen. Artikel 11. Hinterläßt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, so wird denselben der Ruhegehalt noch für weitere drei Mo- nate, vom Sterbetag an, ausbezahlt. Jedoch haben die Hinterbliebenen für die Zeit des Weiterbezugs des Ruhegehalts keinen Anspruch auf Wittwen- oder Waisengehalt. Hat der Verstorbene Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder, deren Ernährer er war, oder eheliche Nachkommen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, in Bedürf- tigkeit hinterlassen, oder reicht dessen Nachlaß zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht aus, so kann das betreffende Ministerium den Ruhegehalt für- weitere drei Monate, vom Sterbetage an, bewilligen. An wen der Ruhegehalt in dem einen oder anderen Falle zu verabfolgen sei, bestimmt das zuständige Ministerium. Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Ruhegehalt kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. Artikel 12. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die Mannschaften des Gendarmerie- cvrps Anwendung. Bei Berechnung der Dienstzeit (Art. 5, alinea 1) wird der ihnen von dem Gendarmeriecorps-Commando ertheilte Anstellungsschein als Anstellungsdecret betrachtet und bei Berechnung der Pension die den Mannschaften zu Fuß zukommende Besoldung als Diensteinkommen zu Grunde gelegt. Andere Bezüge, namentlich Dienstalters- und Loeal- zulage, kommen hierbei nicht in Anrechnung. Artikel 13. Das Gesetz vom 8. Januar 1858 ist aufgehoben. Artikel 14. Gegenwärtiges Gesetz tritt vom Tage seines Erscheinens im Regierungsblatt an in Wirksamkeit. M S4 287 Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, am 10. Mai 1875. (L. S.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Gesetz, die Aufhebung der bei Schnldübernahmen der Frauen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, sowie bei Bürgschaften der Bürger und Bauern im Geltungsbereiche des Pfälzer Landrechts bestehenden besonderen Vorschriften betr. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver- ordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Die Uebernahme fremder Verbindlichkeiten (Jntercession) ist ohne Unterschied des Ge- schlechtes und Standes der Uebernehmenden an die Beobachtung besonderer Vorschriften fernerhin nicht gebunden. Artikel 2. Die Vorschriften des gemeinen Rechtes und der in den Provinzen Starkenburg und Oberhesfen bestehenden partikulären und statutarischen Rechte, welche über die Jntercessionen der Frauen und die Bürgschaften der Bürger und Bauern besondere Bestimmungen ent- halten, insbesondere: das LeuatuL-eonsultum Yellejanum, die Authentica si qua mulier, die const. 23 § 2 Cod. 4, 29; der § 10 der Verordnungen vom 29. November 1769 und 21. Februar 1770, die §§ 10 bis 14 der Verordnung vom 2. März 1795, die Verordnung vom 25. März 1812 und 10. December 1819; das Mainzer Landrecht Tit. IV § 4; die Frankfurter Reformation, Theil II Tit. 16 § 11 und 12 und das Schöffendecret vom 4. März 1729; die kurhessische Verordnung vom 31. Januar 1749 § 1 und die Regierungs-Ausschreiben resp. Rescripte vom 29. März 1755 und 7. October 1802, die Hanauer Contracten-Ordnung vom 288 M SL 24. September 1754, soweit sich diese Verordnungen und Reseripte auf die Jn- tercessionen und Verzichte der Frauen beziehen; ferner das Pfälzer Landrecht, Theil II Tit. XV Nr. I. und III, sowie endlich alle weiteren dem Art. 1 widersprechenden Gesetze, Verordnungen, Decrete, Reseripte und Gewohnheiten sind aufgehoben. Artikel 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli l. I. in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 7. Mai 1875. (1-8.) LUDWIG. Kempff. Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Rheinhessen für 1876 betr. In Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1858, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. December 1848 über das Verfahren in Assiseusachen und die Bildung der Schwurgerichte betr., wird hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß die Seelenzahl des Kreises Alzey 36,854 „ „ Bingen 31,800 „ „ Mainz 87,357 „ „ Oppenheim 41,626 „ „ Worms • 53,314 beträgt, und daß nach diesem Verhältniß von den 800 Höchstbesteuerten der Provinz die Zahl von 119 auf den Kreis Alzey 106 „ „ „ Bingen 259 „ „ „ Mainz 139 „ Oppenheim 177 „ „ „ Worms — kommt. Mainz, den 3. Mai 1875. Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen. Dr. Goldmann. M 24 289 Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitnng von Communalbednrf- nissen in den Gemeinden des Kreises Groß-Gerau. B B a 2 § a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. 5} tä Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. vH- J-» L) Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. i Astheim... 5571 31,873 4 — 2 Bauschheim. - 3703 28,756 4 — i 3 Berkach... 1886 26,789 4 — 4 Biebesheim. 4800 12,294 4 — 5 Bischofsheim.. 6000 19,000 4 6 Büttelborn.. 6857 37,581 4 — 7 Crumstadt.. 5495 14,932 4 — 8 Dornberg.. 1502 37,298 4 9 Dornheim.. 2743 7,674 4 — 10 Erfelden... 6362 17,195 4 11 Geinsheim.. 2326 11,615 4 — — a. 86 7,120 4 Kath. Parochialkosteu, auf das Steuerkapital der kath. Pa- rochianen. b. 454 4,882 4 Auf da? Steuerkapital der Korn- 12 Gernsheim.. 8580 12,824 4 — — saudgemarkung. 13 Ginsheim.. ».8772 34,393 4 — — Ohne Zuziehung der Auenbesitzer und Rheinmüller. b. 280 2,479 4 Auf das Steucrkapital der Auen und Rheinmühlen; Beitrag zu Büieaukosten und zur Polizei- dicncrbesoldung. 14 Goddelau.. 3858 . 14,961 4 — — a. 600 3,341 4 Feldschützenlohn; auf das ge- sammle Communalsteuerkapstal 15 Groß-Geran. 10884 18,364 4 — — mit Ausnahme des Hospitals Hosheim. a. 1018 1,797 4 Aeltere Kriegsschulden; auf das Steuerkapital der immer steuer- IG Haßloch. 1578 33,403 4 — baren Objecte, ohne Zuziehung des FiscuS. 17 Kelsterbach — 4 — 18 Klein-Gerau 2662 28,362 4 —. 19 Klein-Rohrheim 2200 21,264 4 — — 20 Königstädten.. 4628 24,085 4 — 21 Leeheim.. ».2563 7,486 4 — Mit Zuziehung des hainner-und Kammerhofs, wie seither. 290 JK 9*. l Ordnungsnummer. Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. H s Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Norinal- steuer- kapital. cp *5 vn> £ M. Pf. M. Pf. b. 60 0,293 4 c. 2520 7,288 4 22 Mörfelden.. 4646 27,502 4 a 2343 20,209 4 23 Nauheim.. — — — — 24 Naunheim.. 3600 26,679 4 — — 25 Rüsselsheim.. 9347 21,574 4 — — 26 Stockstadt.. 1900 8,019 4 — — 27 Trebur... a.4648 9,168 4 — — b. 1080 1,897 4 28 Walldorf... 8.3422 51,456 4 — b. 1056 13,659 4 c. 360 2,685 4 29 Wallerstädten 3429 17,417 4 — 30 Wolfskehleu.. 6617 21,978 4 — — a. 2572 10,923 4' 31 Worfelden 5486 50,723 4 — — Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm- jleuerkapiial der Otiseinwohner und Forensen, ausschließlich des Gundhofs, des ©uni)« und Schlüchterwaldes. »f dasl/lbe mit Zuziehung des Gundhofv und ohne Zuzi hung des Gund- u. Schliichierwaldes. uf dasselbe mit Zuziehung des Gundhoss, des Gund- und Schluchtcrwaldes. das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen durchgängig in 4 Zielen und zwar in den Monaten April, Juni, August und October 1875 geschehen soll. Groß-Gerau, am 3. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Groß-Gerau. Di'. Böckman n. Auf das Steuerkap. der ev. Pa- rochianen, wozu außer Leeheim die Nutznießer oder Pächter des Riedhäuserhofs, des Kornsands, Knodlochsau, Hainaerhofs, Platten guts, Kammerhoss und Bensheimer Hofs gehören. Auf das Communalsteuerkapital der Einwohner und Forensen, ohne Zuziehung des Kammer- hofs und mit Zuziehung des SteuerkapiialS der I. ».II. Ab- theil. des KornsandS mit Aus- nahme desjenigen deS Balkh. Diehl u. d. bad. Kartoffelmehl- sabrik, oxel. Gewei bsteuerkapit. das Grundsteuerkapital Parzellenbcsitzer. der 291 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. -i- »-»EtCHgJ1 > t — M TS. I. , -. Darmstadt, am 22. Mai 1875. Inhalt: Jnstruciwn für die Großherzoglichrn Kreismedicinalämter, für die Jmpfürzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Vorsteher, von Schulanstalten, betreffend die Ausführung des Reichs-Jmpf- gesetzes vom 8. April 1874. Instruction für die Großherzoglichen Kreismedicinalämter, jiir die Jmpfärzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Vorsteher von Schnlanstalten, betreffend die Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874. 8 1- Insoweit nicht besondere 'abweichende Anordnungen ergehen, bildet der Bezirk eines Jmfbezüke und jeden Kreismedicinalamtes einen Jmpsbezirk, dessen Jmpfarzt in der Regel der be- 3 51 5 treffende Kreisarzt ist. Im Falle des Bedürfnisses werden für einzelne Theile eines Jmpfbezirks die Func- tionen des Jmpfarztes ganz oder theilweise einem andern Arzte, als Stellvertreter des ordentlichen Jmpfarztes, in stets jviderruflicher Weise übertragen werden. Insbesondere soll es anch für die noch bestehenden Kreiswundärzte, sofern sie Aerzte der inneren Heilkunde sind, bei der bisherigen Bestimmung, wonach ihnen die Impfung in einem 41 292 M SS Theile des Bezirks zugewiesen werden soll, vorläufig sein Bewenden behalten. Dieselben erscheinen in diesem Theile des Bezirks als die Stellvertreter des ordentlichen Bezirks-Jmpf- arztes in allen Functionen derselben, wozu selbstverständlich die den Kreismedicinalämtern als solchen überwiesenen Dienstgeschäfte nicht gehören. 8 2. In,Pforte lind Jede Gemeinde bildet einen Imp fort (Reichsgesetz § 6 Abs. 2), und es hält der wie^^Rwiflöns-' Jnipfarzt in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres in einer jeden tmmne. Gemeinde seines Bezirks mindestens je einen öffentlichen Impf- und einen Revifions- termin ab. Ist die Anzahl der für die erste Impfung oder für die Wiederimpfung Pflichtigen zu groß, um an einem Tag abgefertigt werden zu können, so wird für je hundert Pflichtige ein Termin in der Weise gerechnet, daß der zweite Impftermin zugleich als Revisionstermin für die am eisten Tag Geimpften dient u. s. w. Die zur ersten Impfung Pflichtigen sind in den Terminen stets thunlichst zuerst abzu- fertigen. Abänderungen dieser Vorschriften, welche etwa durch locale Verhältnisse geboten sein sollten, verfügt die Ober-Medicinal-Direction. 8 3- Die Jmpfärzte haben Tag und Stunde der öffentlichen Impf- und Revisionstermine festzusetzen und mindestens acht Tage vorher der betreffenden Großherzoglichen Bürgermeisterei mitzutheilen. Letztere erläßt alsbald die geeignete öffentliche Bekanntmachung der Termine unter der Aufforderung an die Eltern, Pslegeltern und Vormünder, beziehungsweise an die Vorsteher der Schulanstalten, daß sie für das Erscheinen der Pflichtigen in dem Termin zu sorgen haben. Die Vertheilung der Impftermine auf die gesetzliche Jnipfperivde, sowie die Auswahl unter den für die Revision gesetzlich zulässigen Tagen (§ 5 des R.-J.-G.) bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Jmpfarztes überlassen. 8 4. Die Impf- und Revisionstermine für die erste Impfung werden in einem von der Ge- meinde zu stellenden geeigneten Locale in Gegenwart eines Vertreters des Gemeindevorstandes abgehalten. Die Wiederimpfung und die ihr nachfolgende Revision findet unter Son- derung der Geschlechter und in Anwesenheit eines Lehrers oder einer Lehrerin statt und kann in einer geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schule vorgenommen werden. M SS. 393 § 5. Die gesammte Tätigkeit des Jmpfarztes innerhalb des Terminslocals geschieht für die Betheiligten unentgeltlich, und zwar sind die Jmpfärzte verpflichtet, in den öffentlichen Terminen auch alle diejenigen Personen unentgeltlich zu impfen, welche eine Impfung wünschen, ohne überhaupt oder zur Zeit impfpflichtig zu sein. Letztere find in ein, provisorisches Ver- zeichniß aufzunehmen, aus welchem sie seiner Zeit in die bezügliche Liste übertragen werden, und erhalten im Falle des Gelingens der Impfung die vorschriftsmäßigen Impfscheine. s 6. In die für jede Gemeinde gesondert aufznstellenden Jmpflisten der nach § 1 JmMsie»,dem, Ziffer 1 des Reichs-Jmpf-G esetzes impfpflichtigen Kinder (Formular V) 'füf'"u @t(i. impfuilg der Werden zunächst. Neligestvrnen. a) die Namen der im vorigen Jahre von der Impfung temporär befreit gebliebenen oder ohne Erfolg geimpften Pflichtigen am Anfang jedes Jahres durch das be- treffende Kreismedicinalamt übertragen. Dieses übermittelt die Listen dann spätestens bis zum 1. Februar den einschlägigen Bürgermeistereien, welche zu den vorerwähnten Einträgen in Rubrik 19 die entsprechenden Bemerkungen wegen solcher Pflichtigen zu machen haben, welche seit der vorjährigen Impfung gestorben oder verzogen sind. S:.“" - 5 für die Aufstellung der Jmpflisten pro 18/5). Nbtbeilunqen, *u «st- ist für stde Gemeinde in der Sen am nach °HPN aber mit dnrchlan,enden Ordnungsnnmmern anlzustellen, von denl Stell , J register führe», und den der Bürgermeisterei nnterznchnen nnd dem Kre.eM bis zum i. April zurückzugeben. M m chronologische Ordnung Im Allgemeinen cst innerhalb der Unterab ^ g ^ gch die Anordnung nach den Geburtstagen einzuhalten; in ganz große st 41* 294 M SS. b) für die Me- derimpsimg der SchnlkiU' der. nach Geburtsmonaten und innerhalb derselben nach dem Alphabet. Es bleibt dem Jmpf- arzte überlassen, dieserhalb mit der betreffenden Bürgermeisterei in Benehmen zu treten. 8 7. Die Listen für die nach § 1 Ziffer 2 d es Reichs-Imps-Gesetzes impf- pflichtigen Schulkinder werden aufgestellt: a) in den Volksschulen durch die Schulvorstände, und zwar für jede Schule, bezieh- ungsweise jedes Geschlecht gesondert; b) in Gymnasien und Realschulen durch die Directionen; e) in Privatschuleu durch die Vorsteher der Anstalten. Diesen Schulvorstehern werden die betreffenden Listen (Formularien) durch das betreffende Kreismedicinalamt am 1. März eines jeden Jahres zur Aufstellung zugeseudet werden. Die Großherzoglichen Kreisschulcommissionen haben den Kreismedicinalämtern von der Neuerrichtung oder der Aufhebung von öffentlichen oder Privatschulen jedesmal Kenntniß zu geben. 8 8. Die in § 7 bezeichneten Stellen haben in ihre Listen einzutragen: a) unter Benutzung der ihnen durch das Kreisamt gleichzeitig zugehenden Listen des Vorjahres die aus diesen rückständigen, d. h. die im vorigen Jahr aus gesetz- lichen Entschuldigungsgründen temporär von der Impfung befreit gebliebenen oder ohne Erfolg geimpften Pflichtigen, wobei hinsichtlich der inzwischen durch Tod oder Austritt aus der betreffenden Schule abgegangenen Pflichtigen der Uebertrag zwar ebenfalls zu vollziehen, in der Rubrik 19 aber die geeignete Bemerkung beizu- fügen ist; b) diejenigen Zöglinge, welche innerhalb des laufenden Jahres das zwölfte Lebens jahr zurücklegen, beziehungsweise in der Zeit vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zur Aufstellung der Liste zurückgelegt haben; e) solche Zöglinge, welche seit Aufstellung der vorjährigen Liste in die betreffende Schule eingetreten sind, das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben, stich aber über mit Erfolg bestandene Wiederimpfung mittelst des gesetzlichen Impfscheines nicht ausweisen können. Die Liste ist mit durchlaufender Numerirung und innerhalb der Unterabtheilungen in alphabetischer Ordnung aufzustellen, von der einschlägigen Stelle zu unterzeichnen und b i s zum 15. April nebst der vorjährigen Liste dem Kreismedicinalamte zurückzugeben. ♦ M «s 295 § 9. Außerdem haben die in § 7 bezeichnten Stellen bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche — erste oder erneuerte — Impfung erfolgt ist (§ 13 Abs. 1 des Reichs-Jmpfgesetzes), auch für die Nach- holung der Impfung zu sorgen, falls eine solche ohne gesetzlichen Grund unterblieben ist. (Abs. 3 daselbst.) Zu diesem Zwecke haben sie vier Wochen vor Schluß des Schuljahres noch ein besonderes Verzeichniß (Rückstandsliste) derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der ersten oder der Wiederimpfung bis dahin nicht erbracht ist, aufzustellen und dem Kreis- medieinalamte zu übersenden. (Vgl. § 13 Abs. 4 des Reichs-Jmps-Gesetzes.) 8 10. Die Listen, welche von den praktischen Aerzten über die von ihnen im 3>«pfHfte» der Laufe des Jahres ausgeführten Impfungen einzureichen sind, (Reichs-Jmpf- Gesetz § 8) müssen am Jahres sch luß, also spätestens am 31. December, in den Händen des zuständigen Kreismedicinalamtes sein. Sie sind auf dem vorgeschriebenen Formular, bei der ersten Impfung in gesonderten Exemplaren für jede Gemeinde, bei der Wiederimpfung in besonderen Exemplaren für jede Schule beziehungsweise für jedes Geschlecht, zu führen, vollständig auszufüllen und von dem betreffenden Arzte zu Unterzeichnern 8 11. Während der Impftermine werden die Einträge in die Jmpflisten entweder durch Listensührung^er beit Jmpfarzt selbst oder durch den ihm Seitens der Gemeinde zu stellenden Prvtocollführer Ausstellung der bewirkt. Zu diesen Einträgen gehört die Berücksichtigung der vor oder im Termine einge- 3n4'f,ti)e"If' laufenen Nachweise über bereits vorgenommene Impfung und über vorläufige oder dauernde Befreiung. (Jmpfzeugnisfe nach Formular IIl und IV). Hierbei ist in Rubrik 19 jedes- mal der Name des bescheinigenden Arztes und das Datum der Bescheinigung zu bemerken; die betreffenden Zeugnisse und Scheine selbst sind im Termin alsbald zurückzugeben. In den Revisionsterminen werden die Impfscheine, — in welchen unter Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages feiner Geburt zu bescheinigen ist: entweder, »daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist," oder, »daß die Impfung im nächsten Jahr wiederholt werden muß," — auf dem vorgeschriebenen Formular (I oder II) sofort stempel- und gebühren- frei ausgestellt und abgegeben. LdL M TS Echlußbestim- nmngen. Imps-Gesetzes (vergleiche auch mit § 10 dieser Instruction) auferlegten Verbindlichkeiten nicht, oder zu spät nachgekommen sind, so ist Seitens des Kreismedicinalamts auf Grund des § 15 des Reichs-Jmpf-Gesetzes bei dem zuständigen Kreisamt Anzeige zu erheben. Etwaige Verfehlungen von Vorstehern der Lehranstalten gegen die Vorschriften des §13 des Reichsgesetzes - sind der jenen Vorgesetzten Behörde zur Kenntniß zu bringen, und wird diese geeignetenfalls Strafantrag auf Grund des § 15 des Reichs-Imps-Gesetzes veranlassen. § 20. Die zuständige Behörde für die Anordnung, daß die letzte Wiederholung einer zweimal erfolglos gebliebenen Impfung durch den Jmpfarzt vorgenommen werde (§ 3 Abs. 2 des R.-J.-G.), ist die Ober-Medicinal-Direction, welcher derartige Fälle durch das Kreismedici- nalamt berichtlich vorzulegen sind. 8 21. Die sämmtlichen für die Impfung nöthigen Formularien (Jmpflisten, Impfscheine und Zeugnisse) werden durch die Ober-Medicinal-Direction den Kreismedicinalämtern und von diesen den betreffenden Stellen, sowie bis auf Weiteres auch den Privatärzten, auf An- fordern und nach jeweiligem Bedarf unentgeltlich geliefert. § 23. Ueber die Benutzung der Jmpfinstitute wird besondere Anordnung ergehen. 8 23. Die Ober-Medicinal-Direction ist angewiesen, von Zeit zu Zeit commissarische Visi- tationen der Jmpfärzte sowie der Dienstführung der Kreismedicinalämter in Bezug auf das Jmpfgeschäft vornehmen zu lassen. Darmstadt, den 30. April 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. M SS. 299 Anlage A. Imps-Gesetz für das Deutsche Reich vom 8. Lprit 1874. Söir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen int Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was solgt: 8 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 8 2. Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher rwch ärztlichem Zeugniß ohne Gef hr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Anfhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen. Ob die Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§ 6) end- gültig zu entscheiden. 8 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§ 5) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im drittelt Jahre wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§ 6) vorgenommen werde. 8 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§ 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen. 8 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. cv § 6- I" jedem Bundesstaate werden Jmpfbezirke gebildet, deren jeder einem Jmpfarzte unterstellt wird. Der^ Jmpfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Jmpfbezirks Impfungen unent- geltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie ?für die Vorstellung der Impflinge (§ 5) werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächstbelegenen Jmpforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. 8 7. Für jeden Jmpfbezirk wird vor Beginn der Jmpfzeit eine Liste der nach § 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. lieber die auf Grund des 42 M SS 300 § y , Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. Die Jmpfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ^b und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. Nach dem Schluffe des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen. Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt. 8 8. Außer den Jmpfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im § 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. 8 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Jmpfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockeulymphe einge- richtet werde. Die Jmpfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Jmpfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. Die öffentlichen Jmpfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, sotveit ihr ent- behrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. § 10. lieber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§ 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder, daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung (§§ 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebencn Be- zeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 8 n. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (8 10) anzuwendcnde Formular. Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. 8 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorge- schriebenen Bescheinigungen (§ 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 8 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwangs unterliegen (§ 1, Ziffer 2), haben bei der Ausnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. M TS 301 43* Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach § 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Ver- zeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 8 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5) ent- zogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 8 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch § 8 Absatz 2, § 7 und durch § 18 ihnen auf- erlegten Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 8 16. Wer unbefugter Weise (§ 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. ■ t- § 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünf- hundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Straf- gesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 8 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen treffen.' Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 8. April 1874. s«) (gez.) Wilhelm. (gez.) Fürst v. Bismarck. 302 M ss v Anlage B. Formulare zum Impf-Hesetz. Der Bundesrath hat unterm 16. October 1874 beschlossen: 1) Bei Ausstellung der im § 10, Abs. 1 des Imps-Gesetzes erwähnten Impfscheine seien die der Drucksache 118 beiliegenden Formulare I oder ll anzuwenden, und zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen (§ 1, Ziffer 1 des Jmpfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe, und die Impfscheine für spätere Impfungen (Wieder-Jmpfung, § 1, Ziffer 2 des Imps-Gesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt werden; bei den Impf- scheinen für die Wieder-Jmpfung ist neben dem Worte „Impfschein" das Wort „Wieder- Jmpfung" in Klammern zu setzen; 2) für die nach § 10, Abs. 2 des Imps-Gesetzes auszustellenden Zeugnisse über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben die der Drucksache 118 anliegenden Formu- lare III oder IV zur Anwendung zu kommen und seien dieselben durchgängig auf weißes Papier zu drucken; 3) die in §§ 7 und 8 des Imps-Gesetzes vorgeschriebenen Jmpflisten seien nach Formular V zu führen; 4) für die Uebersicht über das Ergebniß der Impfung empfehle sich das der Drucksache 118 anliegende Formular VI. Formular I. Impfschein. Imps-Bezirk geboren den 18 zum .... Male .... Erfolg geimpft. Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. N.M., am 18.. Jmpfliste Nr... ., wurde am 18.. N. N. Arzt (Imps-Arzt.) Rückseite. In jedem Imps-Bezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht wer- den, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburts- jahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wieder-Jmpfung) ber de Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, inner- halb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebens ahr zurucklegen. Ist die Impfung nach bem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß ,re spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Der Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben find, haben Geldstrafen oder Haft verwirkt. Bemerkung. Das Formular I kommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der gesetzlichen Pflicht genügt ist, und zwar sowohl bei der ersten Impfung (§ 1, Ziff. l des Jmpf-Ges.), als bei der späteren Impfung (Wieder-Jmpfung, § i, Zisf. 2 des Jmpfgesetzes). M. SS 303 Im Uebrigen ist zu unterscheiden: 1) war die Impfung bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Worten „zum... Male" das Wort „ersten" oder „zweiten" und zwischen dem Worte „Male Erfolg" das Wort „mit" einzuschalten; 2) ist die Impfung zum dritten Male (§ 3 des Imps-Gesetzes) wiederholt worden, so ist zwischen den Worten „zum... Male" das Wort „dritten", und zwischen den Worten Male ... - Erfolg", je nachdem die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit" oder das Wort „ohne" einzuschalten. Formular II- Impfschein. Jmpf-Bezirk ...... geboren den 18. zum .... Male... Erfolg geimpft. Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. am 18.. Rückseite (wie bei Formular I). Jmpfliste Nr... ., wurde am 18.. N. N. Arzt (Jmpf-Arzt). Bemerkung. Das Formular II kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen die Impfung wegen Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des Jmpf-Gesetzes), und zwar sowohl bei der ersten Impfung (§ 1, Ziffer 1 des Jmpf-Gesetzes), als bei der späteren Impfung (Wieder-Jmpsung, § l, Ziffer 2 des Jmpf-Gesetzes). Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist zwischen den Worten „zum .... Male" das Wort „ersten" oder „zweiten" einzuschalten. Formular Hl. Jmpf-Bezirk Zeugnis. Jmpfliste Nr... > -.. ., geboren den 18. ., kann wegen. ohne Gefahr nicht geimpft werden. Demgemäß darf die gesetzliche Impfung bis unterbleiben. . ., den 18.. Rückseite (wie bei Formular I). N. N. Arzt (Jmpf-Arzt). / 304 M ss Bemerkung. Das Formular Hl kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen, als bei späterer (Wieder-Jmpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der Impfung wegen Krankheit rc. (§ 2 des Jmpf-Geietzes) nachgewiesen werden soll. Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen ohne rc.", die Frist der Befreiung zwischen den Worten „bis unterbleiben" anzugeben. Der Name des Jmpf-Bezirks und die Nummer der Jmpf- liste ist von demjenigen Imps-Arzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Jmpfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungs- Nachweises vorgelegt wird. Formular IV. Zeugniß. Imps-Bezirk Jmpfliste Nr... geboren den..... 18. ., hat im Jahre .... die natür- lichen Blattern überstanden; ist im Jahre .... mit Erfolg geimpft worden und ist demge- mäß von der Impfung befreit. den » ». ». 18.. Rucks eite (wie bei Formular I). N. N. Arzt (Imps-Arzt). Bemerkung. Das Formular IV ist für diejenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl bei ersten Impfungen, als bei späterer (Wieder-Jmpfung) — eine gänzliche Befreiung von der Impfung stattfindet. Besteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natürlichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre rc." bis „worden" auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereits mit Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre rc." bis „überstanden" auszustreichen. Der Name des Jmpf-Bezirks und die Nummer der Jmpfliste ist von demjenigen Imps-Arzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Jmpfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird. JK »S 305 Formular I i CD rH • s -§. er cj rf-* tJO. $_> O Cu* . o> £ |I|| ^ £ 03 PS ö? Sf -er CD cd • ,, CD r-» Ui- 0 er O :ö u U( sipxicuM isg ihvF cd zöMI ,a öunjämL srg avgx vd •uoijwaiß asq övx -gHrstjämL asqa g,yuchjjämL uZichvmsb izg cd ]3~ ^5- S 6? u JO sr 'g^ämüF-ivmiuy es -stiigisjuc» Zisqu^ «—1 'chämÜF-u;.rsfäW d -maitz nt mW uagj cd •uammauob sgämstg siq ishocu ^gvbuy cd -bunfämL asq box i> 'usbunjämL uaiojßjoiaa usu -söuvbsöuvroa isq cd ^ ^ 2 L Z « o £ »SS «s* S3 s? O tü 6 N- L * o vD> * Ä O 5> 15 § ud - s <2 ss CD .5 S « K JO M. g 'S cd U X) S 0 sc CS s? « § co es | rsmmn^ squsjnvJ JO O JO r-> :Q rr o o &> &Sl d g JO s ./o d CS s: A K CD JS *»-» r-> >L> L bei der späteren Impfung (Wieder-Jmpfung) — von den Schul-Vorstehern ausgesüllt ist. Er füllt seinerseits die übrigen Colonnen aus. In der Colonne 19 muß stets, und zwar durch Anwendung der Buchstaben 8. R. Sk. ein Vermerk gemacht werden, wenn ein Impfling an Syphilis, Rachitis oder Skrophulosis leidet. Ist der Imps-Pflichtige gestorben oder weggezogen, so ist dies in der Colonne 19 zu vermerken. Die Privat-Aerzte haben für die von ihnen Geimpften entsprechende Listen aufzustellen und vollständig auszusüllen. 306 M SS Formular VI. Ueberflcht über das Ergebniß der Impfung. Zahl der Impflinge. Zahl der Geimpften mit Erfolg. ohne Erfolg. Zahl der Fälle, in welchen der Arzt von der Impfung vorläufig gänzlich Abstand genommen. Zahl der der Impfung vorschriftswidrig entzogenen Pflichtigen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bemerkung. Die Liste ist gesondert für die nach § 1 Ziffer I und ß 1 Ziffer 2 des Impf- Gesetzes Jmpf-Pflichtigen aufzustellen. Ihre Angaben sollen das Ergebniß der Impfung für größere Bezirke enthalten und zur Herstellung einer Uebersicht über die Wirkungen des Jmpf-Gesetzes für den Gesammt-Umfang des Reichs dienen. 307 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. •— • —■ Darmstadt, am 2 5. Mai 1 8 7 5. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Einteilung der Landwehr-Bataillons-Bezirke, resp. der Kreise, in Aushebung-- und Muste- rungSbezirke betreffend. — 2) Bekanntmachung, die Organisation der Districlseinnehmereicn in der Provinz Ober- hessen betreffend. 3) Bekanntmachung, die Ausbringung des Bedürsnisses der Grobherzoglichen LandeS-Brand- versicherungs-Anstalt für 1874 betreffend. — 4) Bekanntmachung, den Eteuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenbach für das Jahr 1875 betreffend. — 5) Uebersicht der Umlagen zur Bestreitung der Com- munalbedürfnisse der israelitischen Religionsgcmeinden des Kreise? Oppenheim pro 1875. — 6) Namensveränderungen. — 7) Dienstnachrichten. — 8) Charakter-Ectheilung. — 9) Dienstentlassung. — lö) Versetzung in den Ruhestand. — 11) Concurrenz-Eröffnungen. — 12) Sterbejälle. Melanit te a. 2. Aushebungsbezirk Erbach, bestehend aus dem Landwehr-Compagnie-Bezirk Erbach i. O. VI. Kreis Heppenheim. 1. Aushebungsbezirk Wald-Michelbach, bestehend aus dem Landwehr-Compagnie-Bezirk Wald- Michelbach. 2. Aushebungsbezirk Heppenheim, bestehend aus dem Landwehr-Compagnie-Bezirk Heppenheim mit Ausnahme der den Aushebungsbezirk Wimpfen bildenden Orte. 3. Aushebungsbezirk Wimpfen, bestehend aus der Gemeinde Wimpfen am Berg mit Wimpfen im Thal, Hohenstadt und Helmhof mit Forstbezirk, den Gemarkungen Finkenhof und Zimmerhoser Feld, und Kürnbach. M T« 309 43 * Jeder Aushebungsbezirk bildet iu der Regel auch den Musterungsbezirk desselben, und nur in dem Aushebungsbezirk Gießen besteht ein besonderer Musterungsbezirk mit der Musterungs-Station Grünberg, und in dem Aushebungsbezirk Heppenheim ein besonderer Musterungsbezirk mit der Musterungs-Station Hirschhorn. Den Musterungs-Bezirk Grünberg bilden die Orte: Grttnberg, Allertshausen, Belters- hain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Groß- und Klein-Lumda, Odenhauseu mit Appenborn, Queckborn, Reinhardshain, Rüdings- hausen, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Stangenrod, Stockhausen, Weiters- hain, Weickartshain; — und den Musterungsbezirk Hirschhorn die Orte: Hirschhorn, Neckar-Steinach, Neckar-Hausen, Darsberg, Grein und Langenthal. Darmstadt, den 12. Mai 1675. Großherzogliches Ministerium des Innern. ' v. Starck. Rautenbusch. Bekanntmachung, die Organisation der Districtseinnehmereien in der Provinz Oberhessen betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog Allergnädigst zu beschließen geruht haben, daß die Districtseinnehmereien in der Provinz Oberhessen, unter Verminderung der Anzahl derselben von 36 auf 25, in der aus nachstehender Uebersicht hervorgehenden Weise territorial organisirt werden sollen, so wird dieß hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neue Organisation im Laufe dieses Jahres, wie in den betreffen- den Gemeinden näher bekannt gemacht werden soll, in Ausführung kommen wird. D arm st a dt, den 4. Mai 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. 310 M *e. U e 6 c r f t d) t der den Distrietseittiiehmereien der Provinz Oberhessen zugetheilten Gemarkungen. I. Ober-Einnehmerei Gießen. 1. Districtseinnehmerei Gießen 1. Gießen. Klein-Linden. Heuchelheim. 2. Districtseinnehmerei Gießen II. Allendorf an der Lahn. Alt-Buseck. Annerod. Groß-Buseck. Groß-Linden. Lang-Göns. Leihgestern. Lollar. Rödgen. Schiffenberg (Hof) mit Herrnwald. Trohe. Watzenborn mit Steinberg. Wieseck. 3. Districtseinnehme Bad-Nauheim. Beienheim. Dorheim. Hasselhecke (Hof). Melbach. Nieder-Mörlen. Ober-Mörlen. 4. Di st riet s einnehm Bodenrod. Butzbach. Eberstadt. Fauerbach vor der Höhe. Fiscalische Waldgemarkung bei Bodenrod. Gambach. Griedel. Hausen. Hoch-Weisel. Holzheim. Kirch-Göns. Langenhain nüt Ziegenberg. Maibach. ei Bad-Nauheim. Rödgen. Schwalheim. Södel. Steinfurth. Weckesheim. Wisselsheim. Wölfersheim. rei Butzbach. Münster. Münzenberg. Nieder-Weisel. Ober-Hörgern. Oes. Oppershofen. Ostheim. Ostheimer Wald. Pohl-Göns. Rockenberg. Rockenberger und Oppershofer Mark (Waldgemarkung). Trais-Münzenberg. M s» 311 5. Districtseinnehmerei Friedberg. Bauernheim. Ober-Rosbach und Nieder-Rosbach. Beinhards (Hof). Dorn-Assenheim. Fauerbach bei Friedberg. Ossenherm. Friedberg. Reichelsheim in der Wetterau. Friedberger Burgivald. Straßheim. 6. Districtseinnehmerei Grünberg. Atzenhain. Lindenstruth. Beltershain. Lumda (Groß- und Klein-Lumda.) Bernsfeld. Merlau. Flensungen. Rieder-Ohmen. Flensungen (Hof). Ober-Ohmen. Göbelnrod. Reinhardshain. Groß-Eichen. Reiskirchen. Grünberg. Ruppertenrod. Harbach. Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Ilsdorf. Wirberg. Ilsdorf (Solms). Stangenrod. Kirschgarten. Wettsaasen. Lehnheim. Winnerod. 7. Districtseinnehmerei Hung en. Bellersheim. Rabertshausen I. Berstadt. Rabertshausen ll. Feldheim (Feldgemarkung). Ringelshausen (Hof). Graß (Hof). Rodheim an der Horloff. Hungen. Steinheim. Inheiden. Trais-Horloff. Langd. Ünter-Widdersheim. Obbornhofen. Utphe. Ober-Widdersheim. Wohnbach, 8. Districtseinnehmerei Laubach. Ettingshausen. Freien-Seen. Gonterskirchen. Klein-Eichen. Lardenbach. Laubach. Laubacher Waldgemarkung District l. Laubacher Waldgemarkung District H- Laubacher Waldgemarkung District UI. Lauter. Münster. Nonnenrod. Queckborn. Röthges. Ruppertsburg. Stockhausen. Stockhausen (Hof). Villingen. Weickershain. Wetterfeld. 312 M 2« 9. Districtseinnchmerei Lich. Albach. Albach (Hof). Arnsburg. Bergheim (Feldgemarkung). Bettenhauseu. Birklar. Burkhardsfelden. * Dorf-Gill. Garbenteich. Grüningen. Hattenrod. Hausen. Hof-Güll (Hof). Kolnhausen (Hof). Langsdorf. Lich. Meilbach (Waldgemarkung). Mühlsachsen (Hof). Muschenheim. Nieder-Bessingen. Ober-Bessiugen. Oppenrod. Steinbach. 10. Districtseinnehmerei Nieder-Wöllstadt. Afseuheim. Bönstadt. Bruchenbrücken. Burg-Gräfenrod. Heldenbergen. Holzhausen vor der Höhe. Ilbenstadt. Kaichen. Nieder-Florstadt. Nieder-Wöllstadt. Ober-Florstadt. Okarben. Petterweil. Petterwei-ler Wald. Rodheim vor der Höhe. Rodheimer Wald. Wickstadt. 11. Distriets einnehm Allendorf an der Lumda. Allertshausen. Appenborn (Hof). Bersrod. Beuern. Climbach. Daubringen. Friedelhausen (Hof). Geilshausen. 12. Districtsein Büdesheim. Dortelweil. Groß-Karben und Klein-Karben. Harheim. Kloppenheim. Massenheim. Nieder-Erlenbach. rei Trais an der Lumda. Heibertshausen (Hof). Kesselbach. Londorf. Mainzlar. Odenhausen. Ruttershausen mit Kirchberg. Staufenberg. Trais an der Lumda. ehmerei Vilbel. Nieder-Eschbach. Nieder-Eschbacher Hohenmarkwald. Ober-Erlenbach. Ober-Erlenbacher Wald. Ober-Eschbach. Ober-Eschbacher Hardwald. Ober-Eschbacher Hohemark (Waldgemar- kung). Rendel. Steinbach. Steinbacher Haidewald. Vilbel. II. Obereinnehmerei Romrod. 13. Districtseinnehmerei Romrod. Altenburg. Angenrod. Billertshausen mit Gethurms. Groß-Felda mit Klein-Felda und Schel- lenhausen. Heimertshausen. Hergersddrf. Hopsgarten- Kestrich. Leusel- Liederbach mit Oberod. Nieder-Breidenbach. Ober-Breidenbach. Ober-Gleen. Ober-Sorg. Nomrod. Storndorf. Strebendorf. Unter-Sorg. Vadenrod. Windhausen. Zeilbach. Zell. 14. Districtseinnehmerei Alsfeld. Alsfeld. Ohmes. Arnshain. Rainrod. Bernsbnrg. Reibertenrod. Bieben. Reinienrod. Brauerschwend. Renzendorf. Eifa. Ruhlkirchen. Elbenrod. Schwabenrod. Eudorf mit Dotzelrod. Schwarz. Eulersdorf. Seibelsdorf. Fischbach. Udeithaufen. Gleimenhain. Vockenrod. Grebenau. Wahlen. Heidelbach. Wallersdors. Münch-Leusel. 15. Districtseinnehmerei Altenschlirf. Altenschlirf. Bannerod. Bermuthshain. Crainseld. Fleschenbach. Freien-Steinau. Grebenhain. Gunzenau. Heisters. Herbstein. Holz-Mühl. Hopsmannsseld. Ilbeshausen. Ilbeshausen (Wald). 312 M 2« 9. Di stricts Mach. Wach (Hof). Arnsburg. Bergheim .(Feldgemarkung). Bettenhausen. Birklar. Burkhardsfelden. * Dorf-Gill. Garbenteich. Grüningen. Hattenrod. Hausen. 10. Districtseinnehm Assenheim. Bönstadt. Bruchenbrücken. Burg-Gräfenrod. Heldenbergen. Holzhausen vor der Höhe. Ilbenstadt. Kaichen. Nieder-Florstadt. Hof-Güll (Hof). Kolnhausen (Hof). Langsdorf. Lich. Meilbach (Waldgemarkung). Mühlsachsen (Hof). Muschenheim. Nieder-Bessingen. Ober-Bessingen. Oppenrod. Steinbach. rei Nieder-Wöllstadt. Nieder-Wöllstadt. Ober-Florstadt. Okarben. Petterweil. Petterwei-ler Wald. Rodheim vor der Höhe. Rodheimer Wald. Wickstadt. II. Districtseinnehm Allendorf an der Lumda. Allertshausen. Appenborn (Hof). Bersrod. Beuern. Climbach. Daubringen. Friedelhausen (Hof). Geilshausen. rei Trais an der Lumda. Heibertshausen (Hof). Kesselbach. Londorf. Mainzlar. Odenhausen. Ruttershausen mit Kirchberg. Staufenberg. Trais an der Lumda. 12. Districtseinuehmerei Vilbel. Büdesheim. Dortelweil. Groß-Karben und Klein-Karben. Harheim. Kloppenheim. Massenheim. Nieder-Erlenbach. Nieder-Eschbach. Nieder-Eschbacher Hohenmarkwald. Ober-Erlenbach. Ober-Erlenbacher Wald. Ober-Eschbach. Ober-Eschbacher Hardwald. 313 * M s« Ober-Eschbacher Hohemark (Waldgemar Steinbach. kung). Steinbacher Haidewald. Rendel. Vilbel. u. Obereinnehmerei Romrod. 13. Districts einnehmere i Romrod. Altenburg. Ober-Breidenbach. Angenrod. Ober-Gleen. Billertshausen mit Gethürms. Ober-Sorg. Groß-Felda mit Klein-Felda und Schel Romrod. lenhausen. Storndorf. Heimertshausen. ^ Strebendors. Hergersdorf. Unter-Sorg. Hopsgarten.- Vadenrod. Kestrich. Windhausen. Leusel. Zeilbach. Liederbach mit Oberod. Zell. Nieder-Breidenbach. 14. Districtseinnehmerei Alsfeld. Alsfeld. Ohmes. Arnshain. Rainrod. Bernsbnrg. Reibertenrod. Bieben. Reimenrod. Brauerschwend. Renzendorf. Eifa. Ruhlkirchen. Elbenrod. Schwabenrod. Eudorf mit Dotzelrod. Schwarz. Eulersdorf. Seibelsdorf. Fischbach. Udenhausen. Gleimenhain. Vockenrod. Grebenau. Wahlen. Heidelbach. Wallersdors. Münch-Leusel. 1b. Districtseinnehmerei Altenschlirf. Altenschlirf. Gunzenau. Bannerod. Heisters. Bermuthshain. Herbstein. Crainfeld. Holz-Mühl. Fleschenbach. Hopsmannsseld. Freien-Steinau. Ilbeshausen. Grebenhain. Ilbeshausen (Wald). M S« äi4 Metzlos. Metzlos-Gehag. Nieder-Moos. Nösberts. Ober-Moos > Rad-Mühl. Reichlos. Salz. Schlechtenwegen. Steinfurt. Vaitshain. Weid-Moos. Wünschen-Moos. Zahmen. 16. Districtseinnehmerei Altenstadt. Altenstädter Markwald. Calbach. Eckartshausen. Eckartshäuser Oberwald. Eckartshäuser Unterwald. Engelthal (Weiler). Erbstädter Domanialwald. Glauberg. Hainchen. Hardeck (Waldgemarkung). Heegheim. Altenstädt. Himbach. Höchst an der Nidder. Höchster Wald. Langen-Bergheim. Liudheim mit Enzheim. Marienborn (Weiler). Nieder-Mockstadt. Oberau. Rodenbach. Rommelhausen. Staden. Stammheim. 17. Districtseinnehmerei Büdingen. Alt-Widermus. Aulen-Diebach. Betten (Waldgemarkuug). Beunde-Hof (Neuhof). Bindsachsen. Büches. Büdingen mit Saline und Großendorf. Büdinger Markwald. Büdinger Wald mit Thiergarten. Diebach am Haag. Dudenrod mit Christinen-Hos. Düdelsheim. Hain-Gründau. Hitzkirchen. Kefenrod. Bös-Gesäß. Burg-Bracht. Burkhards. Gedern mit Colonie Schönhausen. Lorbach mit Herrnhaag. Michelau. Mittel-Gründau. Mittel-Gründau (Ortsbezirk). Orleshausen. Pferdsbach. Rinderbügen. Rohrbach. Rohrbach (Wald). Ronneburg (Hof). Ronneburg (Waldgemarkuug). Unter-Diebach (Feldgemarkung). Vonhausen. Wolf. Gedern. Glashütten mit Jgelhausen und Streit Hain. Hartmannshain. Herchenhain. 18. Districtseinnehmerei Hirzenhain. Illnhausen. Kaulstoß. Merkenfritz. Mittel-Seemei'.. Nieder-Seemen. Ober-Lais mit Unter-Lais. 19. Districtseinn Appenrod. Bleidenrod. Büßfeld. Burg-Gemünden. Dannerod mit Neu-Nlrichstein. Deckenbach. Ehringshausen mit Oberndorf. Elbenrod. Erbenhausen. Ermenrod. Gontershausen. Haarhausen. Hambachs Höingen. 20. Districtseinn Allmenrod. Angersbach. Blitzenrod. Dirlammen. Eisenbach (Hos). Frischborn. Heblos. Landenhausen. Lauterbach. Maar. Ober-Seemen^mit Hof Altenfeld. Sichenhausen. Steinberg. Volkartshain. Wenings. Wernings (Hof). hmerei Homberg. Homberg. Kirtorf. Lehrbach mit Schmitt-Hof. Maulbach. Nieder-Gemünden. Nieder-Ofleiden. Ober-Ofleiden. Otterbach. Rüddingshausen. Rülfenrod. Schadenbach. Wäldershausen (Hof). Weitershain. hmerei Lauterbach. Reuters. Rimlos. Rixfeld. Rudlos. Sassen (Hof). Schadges. Sickendorf. Stockhausen. Wallenrod. 21. Districtsei Berstädter Mariwald. Bingenheim. Bisses. Blofelds Borsdors. Dauernheim. nehmerei Nidda. Dauernheimer-Hof. Echzell. Echzeller Markwald. Fauerbach bei Nidda. Geiß-Nidda. Gettenau. 44 Grund-Schwalheim (Höfe). Harbwald. Heuchelheim. Kohden mit Salzhausen. Leidhecken. Michelnan. 22. Districtseinnehme Bellmuth mit Bieberberg und Steinkaute. Bergheim. Bleichenbach. Bobenhauseu I. Eckartsborn. Effolderbach Gelnhaar (Domanial). Gelnhaar (Isenburg). Konradsdorf (Hof). Leustadt (Hof). Lißberg mit Hof-Breitenhaide. 23. Districtseinnehn Bernshausen/ Frau-Rvmbach. Gräflich Schlitz. Wald I mit Hof Bern- gerode. Gräflich Schlitz. Wald II. ,, n n Hb IV n n ir 1 ’ • v II 11 II' VI II II II 1 *• VII II II II' Harteshausen. Hemmen. Hutzdorf. Nieder-Stoll. 24. Districtseinnehm Bretzenrod. Breungeshain. Busenborn. Eichelsachsen. Eichelsdorf. Einartshausen Eschenrod. Götzen. Nidda. Reichelsheimer Waldantheil an der Bingenheimer Mark. Schleifeld (Hof). Unterschmitten. -ei Ortenberg. Ober-Mockstadt. Ortenberg. Ranstadt. Schwickartshausen. Selters. Stockheim. Usenborn mit Hof Louisenlast und Stol berger Wald. Wallernhausen mit Hof Fiakenloch. Wippenbach. erei Schlitz. Ober-Wegfurth. Pfordt. Queck mit Wehnerts und Sassen. Rimbach. Sandlofs. Schlitz. Uellershausen. Uetzhausen. Unter-Schwarz mit Hof-Rechberg (Nicht H°f). Unter-Wegfurth. Wernges. Willofs. rei Schotten. Michelbach. Ober-Schmitten. Rainrod. Rudingshain. Schotten. Stornfels. Ulfa. Wingershausen. 315 25. Districtseinnehmerei Ulrichstein. Altenhain. B obenhausen II. Eichelhain. Eichenrod. Engelrod. Feldkrücken. Helpershain. Höckersdorf. Hörgenau. Köddingen. Kölzenhain. Lanzenhain. Meiches. Petershain (Hof). Ober-Seibertenrod. Rebgeshain. Schmitten. Sellnrod. Stumpertenrod. Ulrich stein. Unter-Seibertenrod. Wohnfeld. Bekanntmachung, die Aufbringung des Bedürfnisses der Großherzoglichen Landes-Brandversicherungs-Anstalt für 1874 betreffend. Das Bedürfmß der Großherzoglichen Brandversicherungskasse aus dem Jahre 1874 be rechnet sich folgendermaßen: a) an Brandentschädigungen und Abschätzungskosten aus 1874: rn der Provmz Starken bürg (darunter von den Bränden: zu Klein-Rohrheim am 2. Septbr. „ Nieder-Ramstadt am 17. März „ Kirch-Beerfurth am 17. August „ Trösel am 26. Januar.. i, Semd am 16. December.. „ Unter-Finkenbach am 14. Juni » Groß-Umstadt am 2. Oktober " Gernsheim: am 18. Mai.. 5200 fl. 43 am 13/14. December 5013 „ 9 in der Provinz Rheinhessen.. 143513 fl. 47 kr. 14412 fl. 12 kr. 10917 // — ft 5977 // 15 II 5977 ff — ff 5568 n 24 ft 5463 ff — II 5348 n — II kr. 10213 fl. 52 kr.); 188351 fl. 3 kr. 44 * (darunter von den Bränden: zu Mainz: am 15. März. 58810 fl. — kr. am 17/18. April 9660 „ 24 „ 68470 fl. 24 kr. zu Hechtsheim am 27. August.... 14130 „ 56 „ „ Osthofen am 2. April 11098 „ 3 „); in der Provinz Ob er Hessen (darunter von den Bränden: zu Ulrichstein am 18. October... 10334 fl. 30 kr. n Ober-Ofleiden am 17. November.. 5977 II — II n Wisselsheim am 17. Juli .... 5848 II 45 II ii Herbstein am 4. Juli 5695 II — II n Leusel am 2. November 5691 II 24 II H Bettenhausen am 5. Juli .... 5117 II 50 b) an Brandentschädigungen aus 1873, nachträglich festgestellt. c) an Verwaltungskosten und zwar: Besoldungen 5699 fl. — kr. Miethe für das Bureau-Local der Brand- versicherungs-Commission .... 380 „ — „ für Unterhaltung der Canzlei, für Schreib- materialien, Drucksachen und Buch- binderarbeiten, für Porto und Boten- lohn, an Deserviten und Auslagen. 1524 „ 23 „ für summarische Revision der Brandver- sicherungs-Kapitalien ..... 15 „ — „ d) an Gebühren der Steuerkommissäre: für Fortführung der Brandkataster in 1874 6564 fl. — kr. für Repartition der Brandentschädigungs- beiträge, Aufstellung der Erhebregister und Fertigung der Anforderunaszettel 2871 „ 23 „ e) an Unter- und Ober-Erhebgebühren zusammen also auf in Reichswährung auf' 93863 sl. 6 kr. 425727 sl. 56 kr. 1602 sl. 16 kr. 7618 sl. 23 kr. 9435 fl. 23 kr. 18486 „ 21 „ 462870 fl. 19 kr. 793491' M. 317 Behufs Deckung dieses Bedürfnisses und Ergänzung des Betriebs-Fonds um 30835 fl. sollen nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1875, zu Nr. M. d. I. 6944, auf je Einhundert Gulden Versicherungskapital, das beträgt: nach dem Stande Ende 1874: in der Provinz Starkenburg. 165,048,750 fl. „ „ „ Rheinhessen. 144,755,020 „ „ „ „ Oberhessen.. 113,372,250 „ demnach zusammen 423,176,020 fl. in Reichswährung Zwanzig Pfennige Beitrag ausgeschlagen, und in Einem Ziele, in den ersten fünf und zwanzig Tagen des Monats September laufenden Jahres, erhoben werden. Man bringt dies, bestehender Verordnung gemäß, hiermit zur öffentlichen Kenntnis;. Darm stad t, den 19. Mai 1875. Großherzogliche Brandversicherungs-Commission. Maurer. Krömmelbein. Bekanntmachung, den Stenerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Rabbineu zu Offenbach für das Jahr 1875 betreffend. Zur Bezahlung der ständigen Besoldung des Rabbinen zu Offenbach pro 1875 sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Jnuern drei Pfennige von einem Gul- den Normalsteuerkapital der Israeliten im früheren Kreise Offenbach, mit Ausnahme von Offenbach, Ober-Roden, Rieder-Roden und Eppertshausen, sodann der Israeliten in den Ge- meinden Dietzenbach, Dreieichenhain, Götzenhain und Offenthal im Monat Juni dieses Jahres 111 emem Ziel erhoben werden, welches zur Bemessung der Beitragspflichtigen hierdurch be- kannt gemacht wird. Offenbach, den 4. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Offenbach. I. V. d. K. Heß, Kreisasiessor. 318 Uebersicht der Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Oppenheim pro 1875. Namen der israelitischen Gemeinden. Voran schlags periode. Aus schlag pro 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. M. Pf. 1 Bodenheim 1875/77 403 15,206 5 Nach dem Communalsteucrkapital. 2 Dolgesheim .... 1874/76 342 55,764 5 desgl. 3 Gau-Bickelheim... 1875/77 200 19,900 5 desgl. 4 Guntersblum .... 1875 215 8,165 5 desgl. 5 Hahnheim 1875/77 80 6,856 5 desgl. 6 Hillesheim 1875/77 177 16,873 5 desgl. 7 Mommenheim .... 1873/75 30 4,855 5 desgl. 8 Nieder-Saulheim... 1875/77 292 33,447 5 desgl. 9 Oppenheim .... 1875 1885 32,366 5 Nach dem Einkommcnsteuerkapital. 10 Partenheim .... 1875/77 188 15,865 5 Nach dem Communalsteuerkapital. 11 Schornsheim .... 1875/77 150 13,020 5 desgl. 12 Wallertheim .... 1873/75 52 3,192 5 desgl. 13 Wörrstadt 1875/77 545 26,913 5 Nach dem Einkommensteuei kapital. Vorstehende Uebersicht wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten Mai, Juli, August, September und October dieses Jahres zu geschehen hat. Oppenheim, den"4. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Sch m i d t. 319 Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. April der Elisabeths Katharine Winter zu Leeheim zu gestatten, daß dieselbe statt des bisherigen den Familiennamen Kolb, 2) am 29. April dem Adam Rhein aus Rüsselsheim zu gestatten, daß derselbe statt seines bis- herigen künftighin den. Familiennamen Schild ge — und 3) am 12. Mai dem Paulus Held aus Babenhausen zu gestatten, daß derselbe statt seines bis- herigen den Familiennamen Blümler — führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 22. April dem Schullehrer an der 2. Schulstelle zu. Schaafheim, im Kreise Dieburg, Christian Heb er er die 2. Schulstelle zu Wolfskehlen, im Kreise Groß-Gerau — und 2) am 2 3. April dem evangelischen Pfarrer Emil Oh ly zu Mommenheim, Dekanats Oppenheim, die evangelische Pfarrstelle zu Ginsheim, im Dekanate Groß-Gerau, — zu übertragen; 3) am 2 6. April den von dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen auf die Gemeinde- Schulstelle zu Dudenrod, im Kreise Büdingen, präsentirten Schulamts-Aspiranten Otto Heck aus Bleichenbach, im Kreise Büdingen, für diese Stelle zu bestätigen; 4) am 30. April dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Offenthal, im Kreise Offenbach, Konrad Hepding die 1. Gemeindeschulstelle zu Langen, im Kreise Offenbach, — 5) am 3. Mai dem Schullehrer an der 2. Schulstelle zu Essenheim, im Kreise Mainz, Karl Büttner die 1. Gemeinde-Schulstelle daselbst, — dem Schulamts - Aspiranten Wendelin Seyler aus Büdesheim, im Kreise Bingen, die 3. Gemeinde-Schulstelle zu Heidesheim, im Kreise Bingen — zu übertragen; 6) an demselben Tage den Bauaccessisten August Wiessell aus Gießen zum Kreisbaumeister des Kreisbauamts Alsfeld, — und den Privatdocenten I)i. Gottlieb von Koch in Jena zum Jnspector des Naturalien-Cabinets — zu ernennen, — demselben auch die Nebenstelle eines Lehrers der Zoologie an der polytechnischen Schule zu Darmstadt zu übertragen; 7) am 5. Mai den Brückenwärter bei der Schiffbrücke zu Mainz Heinrich Kissel zum Brücken- meister bei der fliegenden Brücke zu Oppenheim, — 8) am 7. Mai den Landrichter des Landgerichts Altenstadt Friedrich Ludwig zum Landrichter des Landgerichts Nidda — zu ernennen; am 8. Mai dem Schullehrer Adolph Spam er zu Herzhausen, im Königreich Preußen, die Gemeinde-Schulstelle zu Grebenau, im Kreise Alsfeld, zu übertragen; 1 °) ll. Mai den seitherigen Hofgartenwärter in der Großherzoglichen Hofgärtnerei Darmstadt Johannes Büttner zum Hofgarten-Aufseher daselbst zu ernennen. Am 5. Mai wurde dem Caplan Adam Werner zu Weinheim die katholische Pfarrstelle daselbst, im Dekanate Alzey, übertragen. 320 Charakter-Ertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 17. April dem Ober-Medicinalrath bei der Ober-Medicinal-Direction vr. Karl Friedrich Bnxmann den Charakter als „Geheimer Ober-Medicinalrath" zu verleihen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 27. November 1874 den Director des Großherzoglichen Hofthcaters und der Hofmusik Hofrath vr. Weither von seiner Dienststelle zu entlassen. Versetzung in den Ruhe st and. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 10. Mai den Landrichter des Landgerichts Ortenberg Reinhard THaler auf sein Nach- suchen unter Anerkennung seiner mehr als vierzigjährigen mit Treue, Fleiß und Eifer geleiste- ten Dienste in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Schulstelle zu Pfaffen-Beerfurth, im Kreise Erbach, mit welcher ein jährlicher Gehalt von 771 Mark 43 Pf. verbunden ist; 2) die Gemeinde-Schulstelle zu Rohrbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 Mark 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentationsrecht zu; 3) die Gemeinde-Schulstelle zu Kirch-Beerfurth, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalte von 771 Mark 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentations- recht zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 10. Januar der pensionirte Districtseinnehmer Wenzel zu Bessungen; 2) am 20. April der Schullehrer Wilhelm Bernges zu Mörfelden; 3) an demselben Tage der Schullehrer Adam Tr es er zu Sandbach; 4) am 23. April der pensionirte Consistorial-Director Kammerrath Karl Weis zu Offenbach; 5) am 28. April der katholische Schullehrer Wilhelm Die hl zu Fürfeld; 6) am 9. Mai der Kanzleidiener beim Großherzoglichem Oberconsistorium Wilhelm Schäfer zu Darmstadt; 7) am 10. Mai der Reallehrer Ludwig Treffer zu Darmstadt. 323 Großherzoglich Hessisches I Regierungsblatt. M sr. Darmstadt, am 1. Juni 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stünde, insbesondere die Bildung der Wahlbezirke be- treffend. 2) Ueberficht der für das Jahr 1875/77 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürsnisse der israelitischen RcligionSgemeinden de? Kreises Bingen. Gesetz, die z»,«m»sch»»ll der beide» Kamme.» de. Made uM°s°»d°.° die Bild»»» de. Wahlbe- zirle betreffend. 8uDW3G XII. von Gottes Gnaden Großhcrzog von Hessen und bei Rhein rc. re. -mm w Artikels 18 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Wir haben in Gemäßheit deo ~ ^ M ^er Abgeordneten betr. Zusammen,etzuna der beiden Kammern der Stande und die Walchen s mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen h.ernnt, s - - Einziger Artikel- Di- Wahlbezirke, in welchen nach Artikel 3 pos. 3 und 18 bcS °mn ^ toember 1872 bie ZusammeMnng der' Kammer der Stände von den nicht Abgeordneten b- reffend, M-« » « ,^d den Landgemeinden zu wählen sind, nnt einem besonderen Wahlrecht begabten a sollen in nachstehender Weise gebildet werden: 45 -uwtzZuuZ) sqmsmsG 324 M sv. I. Provinz Starkenburg. Erster Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Beerfelden die Gemarkungen: Airlenbach, Beerfelden, Bullauer Forst, Eduardsthal, Etzean, Falken-Gesäß, Gammelsbach, Güttersbach, Hebstahl, Hesselbach, Hetzbach, Kailbach jenseits, Ober-Finkenbach, Ober-Sensbach, Olfen, Raubach mit Hinterbach und Falken-Gesäßer Forst, Schöllenbach mit Kailbach diesseits, Unter-Finken- bach, Unter-Sensbach. 2) Landgerichtsbezirk Hirschhorn, bestehend aus den Gemarkungen: Darsberg, Grein, Ober-Hainbrunn, Hirschhorn, Langenthal, Neckar-Hausen, Neckar-Steinach, Rothenberg. 3) Landgerichtsbezirk Wimpfen, bestehend aus den Gemarkungen: Finkenhof, Helmhof mit Forstbezirk, Hohenstadt, Kürnbach, Wimpfen a. B., Wimpfen i. Th., Zimmerhöfer Feld. Zweiter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Michelstadt, bestehend aus den Gemarkungen: Asselbrunn, Brunn- thal, Bullau mit Bullauer Eutergrund, Dorf-Erbach, Ebersberg, Elsbach, Erbach, Erbacher Forst Revier Eulbach, Erbacher Forst Revier Zell, Erbuch, Erlenbach, Ernsbach, Eulbach, Günierfürst, Hainhaus, Haisterbach,' Kimbach, Kirch-Beerfurth, Langen-Brombach Breuberger Seits, Langen Brombach Fürstenauer Seits, Lauerbach, Michelstadt mit Stockheim, Momart, Nieder-Kainsbach, Ober-Gersprenz, Ober-Kainsbach, Ober-Mossau, Rehbach, Roßbach, Schön- nen, Steinbach, Steinbuch mit Neudorf, Unter-Gersprenz, Unter-Mossau, Vielbrunn mit Brem- hof, Weiten-Gesäß, Würzberg mit Mangelsbach und Würzberger Eutergrund, Zell. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Beerfelden die Gemarkung Hüttenthal. Dritter Wahlbezirk. Landgerichtsbezirk Höchst, bestehend aus den Gemarkungen: Affhöllerbach, Annelsbach, Birkert Breuberger Seits, Birkert Habitzheimer Seits, Böllstein, Breitenbrunn, Dusenbach, Eichels (Waldgemarkung), Etzen-Gesäß, Forstel, Frau-Nauses, Fürstengrund, Geisrain (Wald- gemarkung), Gräben (Waldgemarkung), Gumpersberg, Haingrund, Hainstadt mit Rosenbach, Hardtsteinshecke (Waldgemarkung), Hassenroth, Hembach, Hetschbach, Heubusch (Waldgemarkung), Höchst, Höchster Centwald (Waldgemarkung), Höllerbach, Hummetroth, Kilsbach, Kirch-Brom- bach mit Balsbach, König, Lützel-Wiebelsbach, Mittel-Kinzig, Mühlhausen, Mümling-Grum- bach, Neustadt, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig, Ober-Nauses, Pfirschbach, Rai-Breitenbach, Rim- horn, Sandbach, Scheuerberg (Waldgemarkung), Schloß-Nauses, Seckmauern, Stierbach, Wald-Amorbach, Wallbach, Wiebelsbach. M »V. 325 Vierter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Wald-Michelbach, bestehend aus den Gemarkungen: Affolterbach, Aschbach, Dürr-Ellenbach, Gadern, Gorxheim mit Kunzenbach, Gras-Ellenbach, Hartenrod, Kocherbach, Kreidach, Löhrbach mit Buch-Klingen, Mackenheim, Ober-Abtsteinach, Ober-Mum- bach mit Geisenbach, Ober-Scharbach, Ober-Schönmattenwag, Siedelsbrunn, Trösel, Unter- Abtsteinach, Unter-Flockenbach mit Eichelberg, Unter-Scharbach, Unter-Schönmattenwag mit Korsica, Ludwigsdorf und Schönbrunn, Vöckelsbach mit Schnorrnbach, Wahlen, Wald-Michel- bach mit Ober-Mengelbach. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Fürth die Gemarkungen: Albersbach mit Kreiswald, Birkenau, Bonsweiher, Hammelbach, Hornbach, Kallstadt, Lützelbach, Mörlenbach mit Betten- bach, Groß- und Klein-Breitenbach und Nieder-Mumbach, Nieder-Liebersbach, Ober-Hilters- Klingen, Ober-Liebersbach, Reisen mit Schimbach, Rohrbach bei Birkenau, Unter-Hilters- kliuger^ Weiher, Zotzenbach mit Unter-Mengelbach. Fünfter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Fürth die Gemarkungen: Bockenrod, Brombach, Eber- bach, Ellenbach, Erlenbach, Erzbach, Eulsbach, Frohnhofen, Fahrenbach, Fürth mit Alt-Lech- tern, Fürther Centwald, Glattbach, Groß-Gumpen, Jgelsbach, Klein-Gumpen, Knoden mit Breitenwiefen, Kolmbach, Kröckelbach, Krumbach, Laudenau, Lauten-Wefchnitz, Lindenfels, Linnenbach, Lörzenbach, Mit-Lechtern, Mittershausen mit Scheuerberg, Ober-Klein-Gumpen, Ober-Ostern, Pfaffen-Beerfurth, Reichelsheim, Rimbach mit Lützel-Rimbach und Münschbach, Reichenberg (Forst), Rohrbach bei Ostern, Schannenbach, Schlierbach, Seidenbach, Seidenbuch, ~ Steinbach, Unter-Ostern, Weschnitz, Winkel, Winterkasten. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Reinheim die Gemarkungen: Allertshofen, Billings, Brand au, Fränkisch-Crumbach mit l/3 Bierbach, Erlau, Güttersbach und Michelbach, Hoxhohl, Lichtenberg mit Obernhausen, Lützelbach, Meßbach, Neunkirchen, Niedernhausen, Nonrod, Steinau. Sechster Wahlbezirk. Aus dem Landgerichtsbezirk Reinheim die Gemarkungen: Alsbach, Brensbach, Colo- niewald, Ernsthofen, Frankenhausen, Georgenhausen, Groß-Bieberau mit Hippelsbach, Gun- dernhausen, Habitzheim, Herchenrode, Klein-Bieberau, Neutsch, Nieder-Klingen, Nieder-Modau, Ober-Klingen, Ober-Modau, Reinheim mit Illbach, Rodau, Rohrbach, Spachbrücken, Spach- brücker-Wald, Ueberau, Webern, Wembach mit Hahn, Wersau mit 2/s Bierbach, Zeilhard mit 2/3 Dilshofen, Zeilhard er Wald. 45* 326 M S7 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Groß-Umstadt die Gemarkungen: Groß-Zimmern, Klein- Zimmern, Lengfeld mit Zipfen. Siebenter Wahlbezirk. Aus dem Landgerichtsbezirk Groß-Umstadt die Gemarkungen: Altheim, Altheimer Wald, Dieburg, Dorndiel, Groß-Umstadt, Harpertshausen, Hering, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Langstadt, Mosbach, Münster, Radheim, Raibach, Richen, Schaafheim, Schaafheimer Wiesen, Schlierbach, Semd. Achter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Lorsch die Gemarkungen: Erbach, Groß-Hausen, Heppen- heim, Kirschhausen, Klein-Hausen, Lorsch, Lorscher Wald, Ober-Hambach, Ober-Laudenbach, Sonderbach, Unter-Hambach, Viernheim, Wald-Erlenbach. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Zwingenberg die Gemarkungen: Gronau, Zell. Neunter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Lorsch die Gemarkungen: Biedensand, Bobstadt, Box- heimer Hof, Bürstadt, Hofheim, Lampertheim mit Hüttenfeld und Neuschloß, Seehof, Wildbahn. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Gernsheim die Gemarkungen: Biblis, Groß-Rohrheim, Hammerau, Maulbeerau, Nordheim, Wattenheim. 3) Aus dem. Landgerichtsbezirk Zwingenberg die Gemarkungen: Fehlheim, Langwaden, Schwanheim. Zehnter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Gernsheim die Gemarkungen: Biebesheim, Crumstadt, Gernsheim, Klein-Rohrheim, Stockstadt. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt die Gemarkungen: Eberstadt, Eich, Escholl- brücken, Hahn, Pfungstadt. 3) Aus dem Landgerichtsbezirk Zwingenberg die Gemarkung: Hühnlein. Elfter Wahlbezirk. Aus dem Landgerichtsbezirk Zwingenberg die Gemarkungen: Alsbach, Auerbach, Balk- hausen mit Quatelbach, Beedenkirchen mit Wurzelbach, Bensheim, Bickenbach mit Hartenau, Elmshausen, Gadernheim, Hochstädten, Hohenstein, Jugenheim, Lautern, Matchen, Ober-Beer- bach mit Schmal-Beerbach, Steigerts, Stettbach und Wallhausen, Raidelbach, Reichenbach, Rodau, Schönberg, Seeheim, Staffel, Wilmshausen, Zwingenberg. M 97. 327 Zwölfter Wahlbezirk. 1) Aus dem Stadtgerichtsbezirk Darmstadt die Gemarkung: Bessuugen. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt die Gemarkungen: Arheilgen, Messel, Nieder- . Beerbach, Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstadt mit x/3 Dilshofen, Roßdorf, Traisa, Waschenbach. Dreizehnter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt die Gemarkungen: Braunshardt, Erzhausen, Grafenhausen, Griesheim, Schneppenhausen, Sensfelder Hof, Weiterstadt, Wixhausen. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Groß-Gerau die Gemarkungen: Berkach, Büttelboru, Dornheim, Erfelden, Geinsheim, Goddelau mit Hofheim, Klein-Gerau, Kornsand, Leeheim, Wallerstädten, Wolfskehlen, Worfelden. Vierzehnter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Groß-Gerau die Gemarkungen: Astheim, Bauschheim, Bischofsheim, Bischofsheimer Wald, Dornberg, Flörsheimer Wald, Ginsheim, Ginsheimer Rheinauen, Groß-Gerau, Groß-Gerauer Domanialwald, Haßloch, Königstädten, Königstädter Domanialwald, Nauheim, Raunheim, Rüsselsheim mit Schönau, Rüsselsheimer Mark, Trebur, Treburer Auen, Treburer Uuterwald. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Langen die Gemarkungen: Gundhof mit Gundwald und Schlichtern, Kelsterbach, Mönchhos mit Claraberg, Mörfelden, Nauheimer Oberwald, Treburer Oberwald, Walldorf, Wiesenthal. Fünfzehnter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Langen die Gemarkungen: Dietzenbach, Dreieichenhain, Forst Dreieich Forstrevier Götzenhain, Forst Dreieich Forstrevier Offenthal, Forst Dreieich Forstrevier Sprendlingen, Egelsbach mit Baierseich, Eichen, Eppertshausen, Gehspitz, Götzenhain, Hanauer-Koberstadt, Langen, Messenhauseu, Mitteldick, Neuhof, Offenthal, Philippseich, Sprend- Ungen, Urberach, Wolssgarten. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Offeubach die Gemarkung: Neu-Ysenburg. Sechszehnter Wahlbezirk: Aus dem Landgerichtsbezirk Offeubach die Gemarkungen: Bieber, Bürgel, Dietes- heim, Grafenbruch-Hof, Hausen, Heusenstamm, Lämmerspiel, Mühlheim, Obertshausen, Pa- tershausen-Hof, Rumpenheim. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Seligenstadt die Gemarkungen: Groß-Steinheim, Hain- hausen, Jügesheim, Klein-Auheim, Klein-Steinheim, Rembrücken, Weiskirchen. 328 M sv Siebenzehnter Wahlbezirk. Aus bcnt Landgerichtsbezirk Seligenstadt die Gemarkungen: Babenhausen, Dudenhofen, Froschhausen, Hainstadt, Harreshausen, Hergershausen, Klein-Krotzenburg, Klein-Welzheim, Mainflingen, Rieder-Roden, Ober-Roden, Seligenstadt, Sickenhofen, Zellhausen. II. Provinz Oberhessen. Erster Wahlbezirk. Landgerichtsbezirk Vilbel, bestehend aus den Gemarkungen: Büdesheim, Burg-Gräfen- rvd, Dortelweil, Groß- mit Klein-Karben, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Kaichen, Kloppenheim, Massenheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nieder-Eschbacher hohe Mark, Ober-Erlenbach, Ober-Erlenbacher Wald, Ober-Eschbach, Ober-Eschbacher Hardwald, Ober- Eschbacher hohe Mark, Okarben, Petterweil, Petterweiler Wald, Rendel, Rodheim v. d. H., Rodheimer Wald, ^Steinbach, Steinbacher Wald, Vilbel. Zweiter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Friedberg die Gemarkungen: Assenheim, Bainhards, Bauernheim, Beienheim, Bruchenbrücken, Dorn-Assenheim, Fauerbach bei Friedberg, Ilben- stadt, Leidhecken, Melbach, Rieder-Florstadt, Rieder-Wöllstadt, Ober-Florstadt, Ober-Rosbach mit Rieder-Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt, Ossenheim, Reichelsheim in der Wetterau, Södel, Straßheim, Weckesheim, Wickstadt. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Bad-Nauheim die Gemarkungen: Bad-Nauheim, Dor- heim, Rödgen, Schwalheim, Steinfurth, Wisselsheim. Dritter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Butzbach, bestehend aus den Gemarkungen: Bodenrod, Bodenrod fiscalischer Wald, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Gambach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Münster, Münzenberg, Nieder-Weisel, Oes, Oppershausen, Ostheim, Ostheimer Wald, Pohl-Göns, Rockenberg, Rockenberger und Oppershoser Markwald, Trais-Münzenberg. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Bad-Nauheim die Gemarkungen: Hasselhecke, Nieder- Mörlen, Ober-Mörlen. 3) Aus dem Landgerichtsbezirk Lich die Gemarkungen: Bergheim, Holzheim. M SV. 329 Vierter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Hungen, bestehend aus den Gemarkungen: Bellersheim, Berstadt, Bettenhausen, Feldheim, Hof-Graß, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Nonnenroth, Obbornhofen, Rodheim an der Horloff, Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Wölfersheim, Wohubach. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Lich die Gemarkungen: Albacher Hof, Arnsburg, Birk- lar, Colnhausen, Dorf Güll, Eberstadt, Ettingshausen, Grüningen, Hattenrod, Hof Güll, Lich, Meilbach, Mühlsachsen, Münster, Muschenheim, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober- Hörgern. Fünfter Wahlbezirk. 1) Aus dem Stadtgerichtsbezirk Gießen die Gemarkungen: Allendorf a. d. Lahn, Gar- benteich, Großen-Linden, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Watzen- born mit Steinberg. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Gießen die Gemarkungen: Alten-Buseck, Annerod, Daub- ringen, Friedelhausen, Großen-Buseck, Heibertshausen, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Stausienberg, Trohe, Wieseck. Sechster Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Grünberg die Gemarkungen: Allertshausen, Appenborn, Atzenhain, Beltershain, Climbach, Flensungen, FlensuNger Hof, Gailshausen, Göbelnrod, Groß-Eichen, Grünberg, Harbach, Ilsdorf, Kesselbach, Lauter, Lehnheim, Lindenstruth, Lon- dorf, Lumda, Merlau, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Saasen mit Bollnbach, Veits- berg und Wirberg, Solms-Ilsdorf, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Gießen die Gemarkungen: Albach, Allendorf an der Lumda, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Reiskirchen, Steinbach, Trais an der Lumda, Winnerod. Siebenter Wahlbezirk. Landgerichtsbezirk Homberg, bestehend aus den Gemarkungen: Appenrod, Arnshain, Bernsburg, Bleidenrod, Büßfeld, Burg-Gemünden, Dannenrod mit Reu-Ulrichstein, Decken- bach, Ehringshausen mit Oberndorf, Elpenrod, Erbenhausen, Gleimenhain, Gontershausen, Haarhausen, Hainbach, Heimertshausen, Höingen, Homberg, Kirtorf, Lehrbach mit Schmitthof, Maulbach, Rieder-Gemünden, Rieder-Ofleiden, Ober-Gleen, Ober-Ofleiden, Otterbach, Rülfen- rod, Schadeubach, Wahlen, Wäldershausen. 330 M SV. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Grünberg die Gemarkungen: Bernsfeld, Ermenrod, Kirschgarten, Nieder-Ohmen, Ober-Ohmen, Ruppertenrod, Rüddingshausen, Weitershain, Wettsaasen. 3) Aus dem Ländgerichtsbezirk Ulrichstein die Gemarkungen: Unter-Seibertenrod, Zeilbach. Achter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Alsfeld die Gemarkungen: Altenburg, Angenrod, Bieben, Billertshausen mit Gethürms, Brauerschwend, Eifa, Elbenrod, Eudorf niit Dotzelrod, Eulers- dorf, Fischbach, Grebenau, Heidelbach, Hergersdorf, Hopfgarten, Leusel, Liederbach mit Oberod, Münch-Leusel, Nieder-Breidenbach, Ober-Breidenbach, Ober-Sorg, Ohmes, Rainrod, Reibertenrod, Reimenrod, Renzendorf, Romrod, Ruhlkirchen, Schwabenrod, Schwarz, Seibels- dorf, Storndors, Strebendorf, Udenhausen, Unter-Sorg, Vadenrod, Vockenrod, Wallers- dorf, Zell. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Ulrichstein die Gemarkungen: Groß-Felda mit Klein- Felda und Schellnhausen, Helpershain, Kestrich, Köddingen, Meiches, Stumpertenrod, Wind- hausen. Neunter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Lauterbach, bestehend aus den Gemarkungen: Allmenrod, Angers- bach, Blitzenrod, Eisenbach, Frischborn, Heblos, Landenhausen, Lauterbach, Maar, Reuters, Rinnlos, Sassen (Hof), Sickendorf, Wallenrod, Wernges. 2) Landgerichtsbezirk Schlitz, bestehend aus den Gemarkungen: Bernshausen, Frau-Rom- bach, Hartershausen, Hemmen, Hutzdorf, Nieder-Stoll, Ober-Wegfurth, Pfordt, Queck mit Wehnerts und Sassen, Rimbach, Sandlofs, Schlitz, Gräflich Schlitz'sche Waldgemarkungen I—VII, Uellershausen, Uetzhausen, Unter-Schwarz mit Rechberg, Unter-Wegfurth, Willofs. Zehnter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Herbstein, bestehend aus den Gemarkungen: Altenschlirf, Bannerod, Bermuthshain, Crainfeld, Dirlammen, Eichelhain, Eichenrod, Engelrod, Fleschenbach, Freien- Steinau, Grebenhain, Gunzenau, Heisters, Herbstein, Hörgenau, Holz-Mühl, Hopfmannsfeld, Ilbeshausen, Jlbeshäuser Wald, Lanzenhain, Metzlos, Metzlos-Gehaag, Nieder-Moos, Nös- berts, Ober-Moos, Rad-Mühl, Reichlos, Rixfeld, Rudlos, Salz, Schadges, Schlechtenwegen, Steinfurth, Stockhausen, Vaitshain, Waid-Moos, Wünschen-Moos, Zahmen. M S7 331 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Ulrichstein die Gemarkungen: Alienhain, Bobenhausen II, Feldkrücken, Höckersdorf, Kölzenhain, Ober-Seibertenrod, Petershainerhof, Rebgeshain, Schmitten, Sellnrod, Ulrichstein, Wohnftld. Elfter Wahlbezirk. 1) Landgerichtsbezirk Laubach, bestehend aus den Gemarkungen: Freienseen, Gonters- kirchen, Klein-Eichen, Lardenbach, Laubach, Laubacher Wald-Districte I—III, Ruppertsburg, Stockhäuserhof, Weiterfeld. 2) Landgerichtsbezirk Schotten, bestehend aus den Gemarkungen: Betzenrod, Breunges- hain, Burkhards, Busenborn, Eichelsachsen, Einartshausen, Eschenrod, Götzen, Hartmannshain, Hercheuhain, Kaulstoß, Michelbach, Rainrod, Rudingshain, Schotten, Sichenhausen, Stornfels, Ulfa, Wingershausen. 3) Aus dem Landgerichtsbezirk Ortenberg die Gemarkungen: Gedern mit Schönhausen, Merkenfritz, Mittel-Seemen, Rieder-Seemen, Ober-Seemen mit Altenfeld, Volkartshain, We- nings, Wernings (Hos). 4) Aus dem Landgerichtsbezirk Nidda die Gemarkung: Eichelsdors. Zwölfter Wahlbezirk. 1) Aus dem Landgerichtsbezirk Nidda die Gemarkungen: Bingenheim, Bcrstädter-Mark, Bisses, Blofeld, Borsdors, Dauernheim, Echzell, Echzeller Mark, Fauerbach bei Nidda, Geiß- Nidda, Gettenau, Glashütten mit Jgelhausen und Streithain, Harbwald, Heuchelheim, Koh- den mit Salzhausen, Michelnau, Nidda, Ober-Dauernheim (Hof), Ober-Mockstadt, Ober-Lais mit Unter-Lais, Ober-Schmitten, Ober-Widdersheim, Rabertshausen I und II, Reichelsheimer Antheil an Bingenheimer Mark, Ringelshausen, Schleifeld, Grund-Schwalheim, Unter- Schmitten, Unter-Widdersheim, Wallernhauscn mit Finkenbach. 2) Aus dem Landgerichtsbezirk Orteicherg die Gemarkungen: Bellmuth mit Bieberberg und Steinkaute, Bergheim, Bleichenbach, Bobenhausen I, Conradsdorf, Eckartsborn, Effolder- bach, Gelnhaar (Domanial und Isenburg), Hirzenhain, Lißberg mit Breitenhaide, Leustadt, Ortenberg, Ranstadt, Schwickartshausen, Selters, Steinberg, Sn.kheim mit Luisenlust und Stolberger Wald, Usenborn, Wippenbach. Dreizehnter Wahlbezirk. O Landgerichtsbezirk Altenstadt mit den Gemarkungen: Altenstadt, Altenstädter Mark- wald, Alt-Wiedermus, Beundehos, Bönstadt, Düdelsheim, Eckartshausen, Eckartshäuser Ober- wald, Eckartshäuser Unterwald, Engelthal, Erbstädter Domanialwald, Glauberg, Hainchen, Heegheim, Himbach, Höchst a. d. N., Höchster Wald, Langenbergheim, Lindheim mit Enzheim, Nieder-Mockstadt, Marienborn Oberau, Rodenbach, Rommelshausen, Staden, Stammheim. 46 333 • M TV. 2) Landgerichtsbezirk Büdingen mit den Gemarkungen: Aulen-Diebach, Betten, Bind- sachsen, Bös-Gesäß, Büches, Büdingen, Büdinger Wald, Büdinger Markwald, Burg-Bracht, Calbach, Diebach am Haag, Dudenrod, Hain-Gründau, Hardeck, Hitzkirchen, Illnhausen, Kefenrod, Lorbach mit Herrnhaag, Michelau, Mittel-Gründau, Mittel-Gründauer Ortsbezirk, Orleshausen, Pferdsbach, Rinderbügen, Rohrbach, Rohrbacher Wald, Ronneburger Hof, Ronneburger Wald, Unter-Diebach, Vonhausen, Wolf. HI. Provinz Rheinhessen. Erster Wahlbezirk. Friedensgerichtsbezirk Pfeddersheim, bestehend aus den Gemarkungen: Bermersheim, Dalsheim, Gandersheim mit Enzheim, Gundheim, Heppenheim an der Wiese, Herrnsheim, Hochheim, Hohen-Sülzen, Horchheim, Kriegsheim, Leuselheim, Mölsheim, Mörstadt, Monsheim, Neuhausen, Nieder-Flörsheim, Ober-Flörsheim, Offstein, Pfeddersheim, Psiffligheim, Wachen- heim, Weinsheim, Wies-Oppenheim. - - -' N 'S Zweiter Wahlbezirk. Aus dem Friedensgerichtsbezirk Alzey die Gemarkungen: Alzey, Albig mit Schafhausen, Bechenheim, Bermersheim, Bornheim, Dautenheim, Dintesheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Flomborn, Framersheim, Freimersheim, Heimersheim, Heppenheim im Loch, Kettenheim, Köngernheim, Lonsheim, Nieder-Wiesen, Odernheim, Offenheim mit Vorholz, Wahlheim, Weinheim. Dritter Wahlbezirk. 1) Friedensgerichtsbezirk Wöllstein, bestehend aus den Gemarkungen: Badenheim, Bie- belsheim, Bosenheim, Eckelsheim, Frei-Laubersheim, Fürfeld, Gumbsheim, Hackenheim, Ippes- heim, Neu-Bamberg, Pfasien-Schwabenheim, Planig, Pleitersheim, Siefersheim, Sprend- lingen, St. Johann, Stein-Bockenheim, Tiefenthal, Volxheim, Welgesheim, Wöllstein, Wons- heim, Zotzenheim. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Alzey die Gemarkungen: Drei-Gemeindeivald, Flon- heim, Nack, Uffhofen, Wendelsheim. Vierter Wahlbezirk. Nus dem Friedensgerichtsbezirk Osthofen die Gemarkungen: Abenheim, Bechtheim, Blö- desheim, Dittelsheim, Dorn-Dürkheim, Eich, Eppelsheim, Frettenheim, Hamm, Hangen-Weis- heim, Heßloch, Ibersheim, Mettenheim, Monzernheim, Osthofen, Rhein-Dürkheim, Westhofen. M at. 333 Fünfter Wahlbezirk. Aus dem Friedeusgerichtsbezirk Wörrstadt die Gemarkungen: Ärmsheim, Bechtolsheim, Biebelnheim, Eichloch, Ensheim, Gau-Bickelheim, Gau-Weinheim, Nieder-Saulheim, Ober- Hilbersheim, Ober-Saulheim, Partenheim, Schimsheim, Schornsheim, Spiesheim, Sulzheim, Udenheim, Vendersheim, Wallertheim, Wörrstadt, Wolfsheim. Sechster Wahlbezirk. 1) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Oppenheim die Gemarkungen: Dalheim, Dexheim, Dicnheim, Dolgesheim, Eimsheim, Guntersblum mit Schmittshausen, Ludwigshöhe, Oppen- heim, Wald-Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Osthofen die Gemarkungen: Alsheim mit Hangen- Wahlheim, Gimbsheim. 3) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Wörrstadt die Gemarkungen: Friesenheim, Gabsheim, Hillesheim, Undenheim. Siebenter Wahlbezirk. 1) Aus dem Friedeusgerichtsbezirk Oppenheim die Gemarkungen: Bodenheim, Hahnheim mir Wahlheimer Hof, Köngernheim, Loerzweiler, Mommenheim, Nackenheim, Nierstein, Schwabsburg, Selzen. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Nieder-Olm die Gemarkungen: Ebersheim, Esfenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Nieder-Olm, Sörgenloch, Stadecken, Zornheim. Achter Wahlbezirk. 1) Aus dem Friedeusgerichtsbezirk Mainz II die Gemarkungen: Castel, Kostheim. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Nieder-Olm die Gemarkungen: Bretzenheim, Hechts- heim, Klein-Winternheim, Laubenheim, Ober-Olm, Weisenau. Neunter Wahlbezirk. 1) Aus dem Friedeusgerichtsbezirk Nieder-Olm die Gemarkungen: Drais, Finthen, Gon- senheim- Marienborn. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Ober-Ingelheim die Gemarkungen: Budenheim mit Leniaberg, Elsheim mit Windhäuserhof, Groß-Winternheim, Mombach mit Rheininseln, Rie- der-Ingelheim mit Sporkenheimer und Haxthäuser Hof, Ober-Ingelheim mit Westhäuserhof, Sauer-Schwabenheim mit Pfaffenhofen, Wackernheim. Zehnter Wahlbezirk. 1) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Bingen die Gemarkungen: Büdesheim, Dietersheim, Dromersheim, Gaulsheim, Genfingen, Grolsheim, Kempten, Ockenheim, Sponsheim. 4 6 * 334 M 27. 2) Aus dem Friedensgerichtsbezirk Ober-Ingelheim die Gemarkungen: Appenheim, As- pisheim, Bubenheim, Engelstadt, Frei-Weinheim mit Rh ei n mf ein, Gau-Algesheim mit Lau- renziberg, Heidesheim mit Heidenfahrt und Nonnenaue, Horrweiler, Jugenheim, Nieder- Hilbersheim. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Mainz, den 20. Mai 1875. (L. 8.) LUDWIG. Hofmann. v. Starck. Kempff. Schleiermacher. Ueberficht der für das Jahr 1875, beziehungsweise 1875/77 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bingen. - .----r Beitrag 85 Namen der israelitischen Aus schlag. auf 1 fl. Er- Normal- hebungs- Bemerkungen. £ Q Gemeinden. steuer- Ziele. kapital. M. Pf. 1 Bingen 4629 4 Der Voranschlag ist für das Jahr 1875 ausgestellt, und wird der Aufschlag nach Klassen erhoben. 2 Büdesheim 460 30,423 4 s 3 Gau-Algesheim .... 186 7,9 9 5 4 ! 4 Gensingen 412 51,500 4 /Die Voranschläge sind für die Jahre 1875, s 1876 und 1877 ausgestellt. Von den 5 Heidesheim 100 11,494 4 i Gesammtumlagen ist hier je ein Drit- 6 Jugenheim 102 20,9 2 7 4 / theil, welches 1875 zur Erhebung kommt, t anfgcsührt. 7 Ober-Ingelheim .... 1015 22,199 4 8 Ockenheim 250 24,085 4 1 9 Sauer-Schwabenheim.. 68 5,986 - 4 1 Vorstehende Uebersicht wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen zu Anfang der Monate Juni, August, October und December 1875 geschehen soll. Bingen, den 13. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Bingen. In Verhinderung des Kreisraths: vr. Wolf, Kreisassessor. 335 m Großherzoglich Hessisches Ster u«s§6lfttt M 28. Darmstadt, am 3. Juni 1875. ' t, „ r t • V» Gesetz die Ausführung des Jmpfgesetzes für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 betreffend. 2) Heber- ■3 n l)a 11 • At DOn Großherzoglichem Ministerium des Innen, lür das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung Pz konnnunaldedürfnisse in den Gemeinden des KreiseS Offenbach. — 3) Uebersicht der sür das Jahr 1875 geneh- iUmlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Rcligionsgemeinden deS Kreises Alsfeld, wn dreijährige Voranschläge die Jahre 1875 bis 1877 umsassen, wovon hier die erste Quole zum Ausschlag kommt. ä, Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern sür daS Jahr 1875 genehmigten Nnüagen zur m-str-ituna der Bedürfnisse der israelitischen ReligionSgememden des KreiseS Beirsheim. — 5) Erhebung,n den Adel stand — 6) Ordensverleihungen. — 7) E-mächngungen zur Annahme und zum Tragen emeS freniden Ordens. ^ 8) Di'enstnachrichten. — 9) Charakter-Ertheilung. — 10) Concurrenz-Eröffnungen. Gesetz, die Ausführung des Jmpfgesetzcs für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 betreffend. L UDWJG UI. von Gottes Gnaden Größt,erzog von Hessen und bei Rhein re. rc. 0 «r ... c a cvmVlfaeiefee§ für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 haben Zur Ausführung des Impfte? i. .. .. f0rat* Wir mit Zustimmung Unserer getreue» Stunde verordnet und verordnen heernut, im« W- Artikel 1. Bvn den Koste», welche durch die AuSsnhrnng des R-ichr-JmpIgesetz« °°">8- Apnl 1874 entstehen, trägt der Maat de» Answand ,ü- Herstellung der Jmpf^nstttute, sowte 336 M S8 für die Beschaffung der erforderlichen Listen, Scheine und Zeugnisse. Vergütungen für die Transportkosten der Jmpfärzte, soweit deren Gewährung in Folge örtlicher Verhältnisse geboten erscheint, werden gleichfalls von der Staatskasse übernommen. Artikel 2. Die Gebühren der Jmpfärzte fallen den Gemeinden zur Last. Der Betrag der Gebühr, welche dem Jmpfärzte für jedes von ihm geimpfte Kind zu entrichten ist, wird durch Unser Ministerium des Innern festgesetzt. Artikel 3. Die Gemeinden haben die für die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Localitäten zu stellen und dem Jmpfärzte die nöthige Schreibhülfe zu gewähren. Artikel 4. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 im Bereich des Großherzogthums und mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Artikel 5. , Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem es im Regierungsblatt er- scheint, in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzvglichen Siegels. Darm stad 1, den 25. Mai 1876. (L. S.) LUDWIG. v. Star ck. M «8 337 Übersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbednrfnisse in den Gemeinden des Kreises Offenbach. B B a a CD a a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf da« gesammte Com- munalsteuerkapital der OrtSeinwohner und Forensen. Sonstige A Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- ' steuer- kapital. «p 'S Z Aus schlag. Beitrag ans l Guiden Normal- steuer kapital. s M. Pf. M. Pf. i Bieber.. - 5500 27,274 4 394 2,524 4 75 3,252 4 16 6,571 4 2 Bürgel... 5300 14,796 4 586 1,636 4 638 3,185 4 265 2,878 4 3 Dietesheim.. — — — 1826 18,489 4 18 4,891 4 4 Dietzenbach.. 5000 16,242 4 — ! — 5 Dreieichenhain. 1100 8,562 4 — — — 6 Dudenhofen.. 3400 14,974 4 — — — 7 Egelsbach.. 3200 13,731 4 — — — 8 Froschhausen.. 2400 29,692 4 — — 7 9 Eötzenhain.. 3200 28,537 4 215 2,089 4 10 ^roß-Steinheim. 8440 38,008 4 560 3,687 4 11 Hainhausen.. — — 12 Hainstadt 415 3,772 4 1385 17,424 4 13 Hausen 1000 14,767 4 14 Heusenstamm. 5500 41,733 - 24 3,526 4 15 Jügesheim 3400 20,131 — — 16 Klein-Auheim. — — —“ 3770 , 31,351 4 Bezeichnung der Art de« Ausschlags und der Repartitionsnorm. Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Katholiken. Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Evangelischen. Auf das gesammte Eommunal- steuerkapital der Altkatholi- ken. Auf das gesammte Communal- stenerkapital der Einwohner u. Forenfen mit Ausschluß der früher steuerfreien Objecte. Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Katholiken. Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Evangelischen. Auf das gesammte Communal- fteucrkapital der Katholiken. Auf das gesammte Commuual- steuerkapital der Evangelischen. Aus das gesammte Communal- steuerkapital der Einwohner und Forensen mit Ausschluß der früher steuerfreien Objecte. Aus das gesammte Communal- steuerkapital der Katholiken. Keine Umlagen. Aus das gesamnite Communal. steuerkapital der Katholiken. Auf das gesammte Conununal- steucrkapital der Evangelischen. Auf das gesammte Commuual- steuerkapital der Katholiken. 47’ 338 M T8 Umlage auf das gesammte Com- Ausschläge. L Namen munalsteuerkapital der Sonstlge § Ortseinwohner und s* c der Forensen. c Gemeinden. Aus- Beitrag auf Beitrag auf Bezeichnung der Art des n 1 Gulden «? Aus- 1 Gulden GO Q Normal- Normal- >o Ausschlags und der •6 schlag. steuer kapital. © schlag. steuer kapital. Q> © RepartitionSnorm. M. Pf. M. Pf. 17 Klein-Krotzenburg 1350 7,636 4 460 4,381 4 Auf da? Grundsteuerkapital der Grundbesitzer. 364 3,167 4 Auf das gesammte Communal- steuerkap.tal der Katholiken. 18 Klein-Steinheim. 820 6,449 4 980 10,255 4 desgl- 19 Klein-Welzheim. 343 4,395 4 — — — 20 Lämmerspiel.. 775 14,658 4 — — — 21 Langen... 7600 14,371 4 — — » ?8 Mainflingen.. 850 11,822 4 — — — 23 Mühlheim.. 6300 28,839 4 432 2,515 4 deSgl. 26 4,184 4 Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Evangelischen. 24 Neu-Isenburg 12400 30,481 4 1555 4,025 4 desgl. 25 Obertshausen. 1500 16,920 4 1278 26,236 4 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 596 7,913 4 Auf da? gesammte Communal- steuerkapital der Katholiken. 3 13,100 4 Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Evangelischen. 26 Offenbach... — — — — — Ist bereit? besond. bek. gem. word. 27 Offenthal... 5200 55,115 4 182 2,043 4 Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Einwohner und Forensen ausschließlich der Standesherrschaft und des Hainer Hospitals. 620 8,590 4 Auf das Grundsteuer kapital aller 28 Philippseich.. 480 17,9 75 4 _ _ Parzellenbesitzer. 29 Rembrücken.. 840 32,395 4 — — — 30 Rumpenheim.. 4300 14,233 4 — — — 31 Seligenstadt.. 6850 14,418 4 — 32 Sprendlingen.. 11000 35,710 4 280 0,916 4 Auf das gesammte Communal- jteuerkapital der Einwohner und Forensen excl. der Stan- desherrschaft u. desHainerHosp. 33 Steinbach.. 1493 15,949 4 — — — 34 Weiskirchen.. — — — — — Keine Umlagen. 35 Zellhausen.. — — — — — desgl. M d8. "39 Vorstehende Ueb erficht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, das; die Erhebung der Umlagen in 4 Erhebungszielen, nam- zwar in den Monaten Juni, August, Oetober und December stattsinden soll. Offenbach, den 23. Mai 1875. Großherzogliches Kreis amt Offenbach, v. Grolman. U e b e t f i cl> t der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitnng von Bedürfnissen in den israeli- tischen Religionsgemcinden des Kreises Alsfeld, deren dreijährige Voranschläge die Jahre 1875 bis 1877 umfassen, wovon hier die erste Quote zum Ausschlag kommt. D jp Q Religionsgemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Bemerkungen. 1 Alsfeld M. 1140 Pf. 25,722 2 Angenrod 980 49,395 3 Grebenau 584 23,369 4 Homberg 893 62,711 5 Kestrich 312 41,161 6 Kirtorf 364 43,230 ' 7 Nieder-Gemünden mit Rülfenrod. 150 18,727 8 Nieder-Ohmen mit Merlan 567 38,003 9 Ober-Gleen 394 40,266 10 Romrod 790 61,051 11 Storndocf * 350 17,335 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Erhebungszielen, nämlich in den Monaten Juni, August, Oktober und December d. I. stattfinden soll. Alsfeld, den 14. Mai 1876. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. Hoffmann. 340 M S8 Uebersieht der von Großherzoglichcm Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim. Nus- Beitrag Sf* TD Namen der schlag , pro 1875. auf 1 fl. Er- Normal- hebungs- Bemerkungen. Q Gemeinden. steuer kapital. Ziele. M. Pf. 1 Alsbach mit Bickenbach, In- genheim und Hühnlein. 600 35,478 4 2 Auerbach 1012 22,935 4 3 Bensheim 1420 24,934 4 4 Biblis 3400 56,584 4 5 Groß-Rohrheim .... 583 35,291 4 Nach dem Voranschlag für 1874 bis 1876 sind 1749 Mark auszuschlagen, von wel- chen in jedem dieser 3 Jahre 583 Mark Lampertheim zur Erhebung kommen. 6 522 17,202 4 Außerdem werden noch 438 Mark nach Köpfen erhoben. 7 , Lorsch mit Groß-Hausen und Klein-Hausen .... 738 25,512 4 8 Reichenbach mit Elmshausen 485 55,403 4 Nach dem Voranschlag für 1874 bis 1876 sind 1455 Mark auszuschlagen, von wel- chcn in jedem dieser 3 Jahre 485 Mark zur Erhebung kommen. 9 Seeheim 468 75,839 4 Nach dem Voranschlag für 1874 bi? 1876 sind 1406 Mark auszuschlagen, von wel- chen 468 Mark in 1875 zur Erhebung kommen. 10 Zwingenberg 434 27,9 8 6 4 Nach dem Voranschlag für 1874 bis 1876 sind 1303 Mark auszuschlagen, von wel- chen 434 Mark in 1875 zur Erhebung kommen. Vorstehende Uebersicht wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, das; die Erhebung in 4 Zielen, in den Monaten Juni, August, October und November l. I. stattfinden soll. Bensheim, den 3. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Bensheim. I. V. d. K. Gros, Kreis-Assessor. M S8 341 / Erhebung in d e n A d e l st a n d. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 20. November 1874 die Verlobte des Grafen Friedrich Wiprecht Franz zu Alt-Leiningen- Westerburg, Fräulein Olga Braillard zu Genf, in den Adelstand des Großherzogthums zu erheben. , • Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 31. März dem katholischen Schullehrer und Cantor zu Bensheim Johannes Merz das silberne Kreuz des Philipps-Ordens, — 2) am 30. April dem Schullehrer au der Mädcheuschule zu Auerbach, im Kreise Bensheim, Johannes Reis und dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Ober-Klingen, im Kreise Dieburg, Heinrich Kraft I das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „für langjährige treue Dienste", — und 3) am 4. Mai dem Ober-Domänen-Kanzlisten bei der Oberforst- rrnd Domänendirection Ferdinand He derer das Ritterkreuz II. Klasse des Philipps-Ordens — zu verleihen. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 18. Mai dem Oberlehrer am Gymnasium zu Arensberg auf der Insel Oesel Joh. Bapt. Holzmayer aus Mainz die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Annenordeus 3. Klasse und St. Sta- nislausordens 2. Klasse — und dem Ministerialrath Franz Fink zu Darmstadt die Erlaub- niß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Bayern verliehenen Comthur-Kreuzes des Königlichen Verdienst-Ordens vom heiligen Michael — zu erth eilen. Dienst n a ch r i ch t e n. Leine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 18. Mai dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Bleideurod, im Kreise Alsfeld, Friedrich Ramge die 1. GemeÄde-Schulstelle zu Nieder-Ohmcn, im Kreise Alsfeld — und dem Schullehrer an der evangelischen Schule zu Ossenheim, im Kreise Alzey, Malter Sander die evangelische, Schulstelle zu Heimersheim, im Kreise Alzey, 2) am ist. Mai dem Schullehrer an der Gemeinde-Schule zu Wernges, im Kreise Lauterbach, Johann Haas die Gemeinde-Schulstelle zu Ober-Gleen, im Kreise Alsfeld, — zu Übertragern 342 M T8 3) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen von Erbach-Erbach auf die 2. Gemeinde- Schulstelle zu Brensbach, im Kreise Dieburg, präsentirten Schulamts-Aspiranten Karl Glaser für diese Stelle zu bestätigen; 4) an demselben Tage den Buchhalter bei der Hauptstaatskasse Hofrath Ernst Feidel zum Hauptstaatskassier und Director der Hauptstaatskasse tnit dem Amtstitel „Hauptstaatskasse- director" — und den Stadtrechner Gustav Otto Michell in Darmstadt zum Buchhalter bei der Hauptstaatskasse — zu ernennen und demselben zugleich die etatsmäßige Nebenstelle eines Secretärs bei der Hauptstaatskasse-Direction zu übertragen; 5) am 20. Mai den ordentlichen Professor bei der juristischen Fakultät der Landes-Universität Geh. Justizrath vr. Friedrich Wilhelm Hermann Masserschleben zum Kanzler der Landes- Universität Gießen, — 6) am 21. Mai den Secretär bei dem Betriebsinspector der Main-Neckar-Eisenbahn August Dittmar zum Eisenbahnbaumeister bei dieser Eisenbahu — und 7) am 22. Mai die Revisionsgehülfen Martin Heinrich Schaffnitt aus Dieburg und Wilhelm Kreuder aus Grünberg zu Ober-Rechnungsprobatoren 2. Klasse bei der 2. Abtheilung der Justificatur der Ober-Rechnungskammer — zu ernennen. Charakter-Ertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 3. Mai dem Beschließer im Ständehause Hausverwalter Friedrich Korndörfer den Cha- rakter als „Inspektor" zu verleihen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: - 1) die 3. Gemeinde-Schulstelle zu Mörfelden, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 2) die evangelische Schulstelle zu Bonsweiher, im Kreise Heppenheim, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 3) die 3. Schulstelle zu Lich, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalte von 942 M. 8 6 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Lich steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 4) die 1. Schulstelle an der Gemeindeschule zu Berstadt, im Kreise Büdingen, mit einem jähr- lichen Gehalt von 1034 M. 58 Pf.; 5) die evangelische Schulstelle zu Hüttenfeld, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. — Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 20 S. 246 wird zurück- gezogen; 6) die 4. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Dietzenbuch, im Kreise Offenbach, mit einem jähr- lichen Gehalt von 85 7 M. 14 Pf.; 7) die 2. mit einem Theologen zu besetzende Lehrerstelle zu Butzbach, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 1371 M. 43 Pf., welcher sich von 5 zu 5 Jahren um je 85 M. 71 Pf. bis zum Gesammtbetrag von 1714 M. 29 Pf. erhöht. 343 48 Großherzoglich Hessisches Regierun g s a M 2S Darmstadt, am 9. Juni 1875. Inhalt: Bekanntmachung, dm zwischen Hessen und Baden wegen Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen abgeschlossenen SlaatsveUcag betreffend. Bekannt m - ch n n g, den zwischen Hessen und Baden wegen Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen abgeschlosseuen Staatsvertrag betreffend. Der zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Großherzogthum Baden durch besonders dazu ernannte Bevollmächtigtejam 19. Februar 1874 zu Heidelberg abgeschlossene Vertrag wegen Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staaten, wird, nebst dem zugehörigen Schlußprotokoll, nachdem diese Vereinbarungen die vorbehaltene Zustimmung der Stände des Großherzogthums erhalten haben und der Austausch der bezüglichen Ratifications-Urkunden bewirkt worden ist, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 26. Mai 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: GroßherzogLiches Gesammt-Mnisterium. Hofman n. Rothe. 344 M ss. Die Großherzoglich Hessische und die Großherzoglich Badische Regierung haben zum Zwecke weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen Hessen und Baden Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenseitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Ratification, sich über folgenden Staatsvertrag geeinigt haben. Artikel 1. Die Großherzoglich Hessische und die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich zur An- lage folgender Eisenbahnen: 1) einer Bahn von Neckar-Gemünd über Neckar-Steinach, Hirschhorn, Eberbach und Neckar-Elz nach Jagstfeld (Neckarbahn) im Anschluß an die Badische Odenwaldbahn bei Neckar-Gemünd und Neckar-Elz; 2) einer Bahn von Eberbach nach Erbach im Anschlüsse an die Bahnen bei Eberbach (Neckarbahn) und Erbach (Hessische Odenwaldbahn); 3) einer Bahn von Mannheim über Lampertheim direct nach Worms, sowie mit directem An- schlüsse an die Riedbahn bei Biblis. Artikel 2. Den Bau und Betrieb der Neckarbahn von Neckar-Gemünd bis Jagstfeld (Art. 1 Ziffer 1) übernimmt die Badische Regierung auf ihre Kosten. Die Hessische Regierung überläßt — unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte — der Badischen Negierung den Bau, sowie den ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Hessischem Gebiete befindlichen Strecken der Neckarbahn. , Die badische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der Bahn und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Baues und des Betriebes oder Beeinträchtigung des hierzu aufgestellten Per- sonals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz der betreffenden Hessischen Behörden, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisenbahnverwaltnng des eigenen Landes zu gewähren ist. Insbesondere wird bestimmt: 1) Für alle innerhalb des Hessischen Gebietes auf der Bahn, einschließlich ihrer Zugehörden, vorkommenden Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, behalten die Hessischen Gesetze und Verordnungen ihre Geltung, wie diese überhaupt, auch soweit sie sicherheitspolizeiliche Vor- kehrungen betreffen, auf der Bahn innerhalb des Hessischen Gebiets überall Anwendung finden. Auch sind für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke im Hessischen Gebiet begangenen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen die Hessischen Polizei- und Gerichtsbe- hörden zuständig. Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden der Hessischen Staatskasse zugewiesen. 2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Hessischen Gebiet gelegenen Bahnstrecke wird von den Angestellten der Badischen Bahnverwaltung nach Maßgabe des für die Eisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden Bahnpolizeireglements ausgeübt. Die von Baden bei der Hessischen Bahnstrecke angestellten Eiscnbahnbediensteten werden für die ihnen in dieser Be- ziehung obliegenden Verrichtungen durch die zuständigen Hessischen Behörden verpflichtet und instruirt. Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit, wie diejenigen der Angestellten der Hessischen Eisenbahnen. M SS. 345 Die Hessische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe der Ba- dischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der Bahnpolizei die nöthige Unterstützung geleistet werde. Die von den zuständigen, Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten Geldstrafen fallen in die Hessische Staatskasie. 3) Dem Hessischen Gerichts- und Polizeipersonal steht in Ausübung seines Dienstes das Be- gehen der auf Hessischem Gebiet belegenen Strecke der von Baden betriebenen Bahn< sowie der Eintritt in alle zu der Bahn gehörenden Gebäude und Grundstücke jederzeit offen. Es soll jedoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des betreffenden gericht- lichen oder polizeilichen Zweckes durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden Badischen Bahnaufsichts- oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden. 4) Wird innerhalb des Hessischen Gebiets die Verhaftung eines Badischen Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Verbrechen von den Hessischen Behörden verfügt, so wird hierbei von den Letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und die zunächst Vorgesetze Badische Eisenbahnbehörde sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden. 5) Die Hessischen Behörden werden, wenn sie Vorladungen Badischer Eisenbahnbedieusteter er- lassen, die den Letzteren Vorgesetzte Behörde so zeitig davon in Kenntniß setzen, daß für anderweite Versetzung des Dienstes Vorkehr getroffen werden kann. Artikel 3. Die Badische Regirung verpflichtet sich: 1) ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Hessischem Gcbiete liegende Bahnstrecke, nebst sammt- lichen Beiwerken, mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben, werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete. 2) Einrichtungen, welche im Interesse der Sicherheit des Betriebs nothwendig werden, ist die Badische Bahnverwaltung verpflichtet, auf ihre Kosten herzustellen. 3) Die Badische Regierung wird ohne Zustimmung der Hessischen Negierung an ihrer im Hes- sischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke weder Veräußerungen vornehmen, noch den Betrieb dieser Bahnstrecke einem Dritten überlaffen. 4) In Absicht auf den inneren Dienst der Bahn, namentlich die Unterhaltung derselben, den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahneigenthums sowie die Signalordnung, haben die von der Badischen Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten und Bediensteten auch auf Hessischem Gebiete die bei ihrer Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten. 5) Die Dienst- und Disciplinargewalt über das im Hessischen Gebiete stationirte Badische Bahn- Personal wird von der zuständigen Badischen Behörde ausschließlich ausgeübt. Die Dienst- und Disciplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben Grund- sätzen bestraft, welche für die auf Badischem Gebiet angestellten Eisenbahnbedieusteten in Anwendung kommen. Die deßfalls erkannten Geldstrafen werden der Unterstützungskasse für niedere Diener der Badischen Staatsbahnen zngewiefen. 6) Von jeder Anstellung oder bleibenden Entfernung ist hinsichtlich der auf Hessischem Gebiet stationirten Bediensteten einem von der Hessischen Regierung zu ernennenden Eonimiffär Kenntniß zu geben. 48* 346 M TS- Artikel 4. Die Grenzübergangspunkte der Neckarbahn von einem Staatsgebiet auf das andere werden durch Eommissäre der beiden Negierungen nach vorausgegangenen Vorschlägen der beiderseitigen Bautechniker festgestellt und mit Marken bezeichnet werden. Im Uebrigen wird jede der beiden Regierungen inner- halb ihres Gebiets die Bauprojecte genehmigen. Es ist daher' der Plan über die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gesammte Anlage und Beschaffenheit der Bahn und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundsätze, soweit die Bahnstrecke auf Hessischem Gebiet liegt, zur Geneh- migung der Hessischen Regierung mitzutheileu. Diese hat auch zu bestimmen, an welchen Orten ihres Gebiets Stationen oder Haltestellen zu errichten sind. Die Bahn und deren Betriebsmittel sollen dergestalt eingerichtet werden, daß letztere ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen können. Die Detailpläne für die Brücken, Wegeübergänge, Wasserdurchläffe, Stationsgebäude und andere Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch Badische Techniker mit den hierzu bezeichneten Hessischen technischen Beamten berathen und gemeinschaftlich festgestellt. Hierbei sollen übrigens Baugrundsätze, welche die Badische Negierung innerhalb ihres eigenen Ge- bietes durchführt, bei der von ihr auf Hessischem Gebiet zu bauenden Bahnstrecke nicht ausgeschloffen werden. Artikel 5. Der Hessischen Negierung steht es zu, die Bauausführung des in ihrem Gebiet gelegenen Theiles der Neckarbahn in sicherheitspolizeilicher Beziehung und hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Pläne beaufsichtigen zu lassen. Artikel 6. Wo die Bahn auf Hessischem Gebiete bestehende Straßen oder Wege kreuzt, wird die Badische Bauverwaltung alle diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen und die desfallsigen Kosten gleich allen anderen, welche durch den.Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die Hessische technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren. Sollte die Hessische Negierung die Anlage von Straßen oder Wegen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen oder genehmigen, welche die Eisenbahn kreuzen, so kann die Badische Negierung dagegen keine Einsprache erheben. Es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Bahnverwaltung ein Aufwand daraus erwachse. Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die Badische Negierung auf ihre, Kosten aufzustellen. Artikel 7. Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten soll öffentlich geschehen. Zwischen den Angehörigen der beiden Staaten soll bei der Vergebung kein Unterschied gemacht werden. Artikel 8. Hinsichtlich der Erwerbung des zur erstmaligen Anlage oder späteren Erweiterung der Ncckarbahn und der Stationsplätze auf Hessischem Gebiete erforderlichen Grundbesitzes kommen die jeweiligen gesetz- M *o. 347 lichen Bestimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von Staatsbahnen im Hessischen Gebiete Geltung haben. Artikel 9. Der Bahnkörper ist in Bezug auf Grunderwerb, Ueberbrückungen, Tunnels und sonstige größere Kunstbauten schon bei der ersten Anlage für ein doppeltes Schienengeleise vorzubereiten, so daß das zweite Geleise ohne Schwierigkeit gelegt werden kann. Bezüglich der Bahnstrecke Eberbach-Neckar-Gemünd bleibt jedoch dem Ermessen der Badischen Negie- rung Vorbehalten, ob und inwieweit sie das für ein zweites Geleise nöthige Gelände schon bei der ersten Anlage oder erst später erwerben will. Die Ueberbrückungen, Tunnels und sonstige größere Kunstbauten sollen indessen auch auf dieser Strecke sogleich für ein zweites Geleise vorbereitet werden. Artikel 10. Die Badische Eisenbahnverwaltung wird bei Anstellung der auf Hessischem Gebiete zu stationiren- den niederen Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter rc.) vorzugsweise Hessische Staatsangehörige und vorzugsweise Militäranwärter berücksichtigen. Artikel 11. Spätestens zwei Jahre nach vollendetem Bau der Bahn wird die Badische Regierung eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die innerhalb des Hessischen Gebiets ausgewendeten Bau- kosten nebst einem vollständigen, das vermarkte (ausgesteinte) Bahneigenthum und seine Zugehörden Nachweisen, den Plan zweifach ausfertigen lassen und der, Hessischen Regierung zur Abgabe etwaiger Erinnerungen und zur Anerkennung mittheilen. Ist diese Anerkennung erfolgt, so wird von jedem der contrahirenden Theile eine Ausfertigung in Verwahrung genommen. Hat die Hessische Regierung gegen die gedachte Nachweisung Erinnerungen zu machen, so sind diese längstens innerhalb drei Monaten abzugeben. In gleicher Weise ist auch bei Ergänzungsbauten und späteren Erweiterungen eine Nachweisung über die hierfür bestrittenen Baukosten der Hessischen Negierung mitzutheilen. Artikel 12. Die Hessische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der zufolge gegenwärtigen Vertrags auf ihrem Gebiete von Baden angelegten Bahnstrecke nach vorausgegangener einjähriger Kün- digung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines 25jährigen Betriebs, an sich zu ziehen. Wird von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so sind der Badischen Regierung die nach Art. 11 nachgewiesenen und anerkannten Anlagekosten für die erstmalige Herstellung der Bahn und der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nach alleinigem Abzüge des Minderwerthes der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile zu vergüten. Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Hessischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke darf jedoch der Betrieb der alsdann dem Eigenthumsrechte nach getheilten Bahn nicht eingestellt werden, vielmehr ist die Badische Bahnverwaltung bis zu einer etwaigen anderweiten Verständigung auch fernerhin ebenso berechtigt wie verpflichtet, den Betrieb der fraglichen Bahnstrecke allein zu besorgen. 348 M «s Die Hessische Regierung erhält, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wird, nach erfolg- tem Rückkauf des auf ihrem Gebiet gelegenen Theils der Neckarbahn, einen Antheil an dem Reinertrag der Bahnstrecke Reckar-Gemünd-Eberbach. Dieser Antheil wird nach dem Verhältniß der auf Badischem beziehungsweise Hessischem Gebiete aufgewendeten Anlagekosten der Bahnstrecke Reckar-Gemünd-Eberbach berechnet. Zu diesem Behuf wird die Badische Regierung innerhalb zweier Jahre nach vollendetem Bau der fraglichen Bahnstrecke der Hessischen Regierung auch für den auf Badischem Gebiet gelegenen Theil eine rechnungsgemäße Nachweisung über dessen Baukosten mittheilen. Artikel 13. Bei dem Fahrtenplane für die Neckarbahn ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Fahrten an den Stationen Neckar-Gemünd, Eberbach und Jagstfeld nach Zulassung der übrigen Betriebsverhältnisse sich an die Fahrten der an genannten Stationen zusammentreffenden Bahnen gehörig anschließen. In der Richtung von Neckar-Gemünd bezw. Erbach nach Jagstfeld, sowie in umgekehrter Rich- tung haben täglich mindestens drei Fahrten für Personen, darunter ein Schnellzug, stattzufinden. Die Badische und Hessische Bahnverwaltung werden sich zur Erzielung zweckmäßiger Anschlüsse in möglichst geraumer Zeitfrist behufs Feststellung der Fahrpläne miteinander jeweils benehmen. Bevor die Fahrpläne zum Vollzug kommen, sind sie dem von der Hessischen Regierung zu bestellenden Com- missär möglichst bald mitzutheilen und dessen etwaige Bemerkungen möglichst zu berücksichtigen. Artikel 14. Zwischen Jagstfeld über Eberbach nach Erbach und umgekehrt, sowie zwischen Jagstfeld über Eber- bach nach Neckar-Gemünd und umgekehrt wird ein directer Personenverkehr eingerichtet werden, in dem Sinne, daß für die von Eberbach weiter gehenden Reisenden, ein Wechsel der Personen- und Gepäck- wagen und des, dieselben begleitenden Conducteur-Personals möglichst vermieden werde. lieber die näheren Bestimmungen haben sich die betreffenden Eisenbahn-Verwaltungen zu ver- ständigen. Artikel 15. Bei Aufstellung der Tarife und bei Beförderung der Transporte auf der Neckarbahn sollen fol- gende Grundsätze beobachtet werden: 1) die Grundtaxen und Lagergebühren dürfen auf der Bahnstrecke im Hessischen Gebiet nicht höher gestellt werden, als bei den Badischen Bahnen im Allgemeinen; 2) allgemeine Tarifermäßigungen, welche von der Badischen Betriebsverwaltung dem Verkehr auf ihren anderen Bahnen gewährt werden, sind auch dem auf Hessischem Gebiet gelegenen Theil der Neckarbahn zu gewähren. Artikel 16. Jedem der contrahirenden Staaten bleibt Vorbehalten, innerhalb seines Gebietes den technischen und Betriebsanschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die Neckarbahn ohne Zuschlagstaxe oder Neexpeditionsgebühr und ohne Erschwerung des durchgehenden Verkehrs in schicklicher Weise zu ge- statten. 349 Soweit dabei die Mitbenützung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken bis zur Einmün- dungsstation erforderlich wird, ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Auch ist die Badische Bahnverwaltung verpflichtet, Schienenverbindungen gewerblicher oder anderer Etabliffements mit der auf Hessischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke zuzulassen. In keinem der oben genannten Fälle dürfen dem Bahneigenthümer durch eine solche Anlage Kosten erwachsen, noch der Umfang und die Sicherheit seines Betriebs Lenachtheiligt werden. Artikel 17. Der Badischen Regierung wird gestattet, längs der Bahn auf Hessischem Gebiet eine Telegraphen- leitung für den Bahndienst anzulegen. Diese Telegraphenleitung soll bis aus anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör der Bahn an- gesehen und mit derselben nach den gleichen Bestimmungen behandelt werden. Der Reichstelegraphenverwaltung bleibt auf deren Verlangen für ihre Drähte die Mitbenutzung der Stangen des Bahntelegraphen Vorbehalten. Artikel 18. Die Badische Eisenbahnverwaltung hat an die Hessische Staatsverwaltung weder aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derselben, noch aus dem Bahn- betrieb irgend eine Staatssteuer zu entrichten. Auch bleibt dieselbe von der Veitragspflicht zu Gemeinde-, Bezirks- und Kreisumlagen befreit. Die im Hessischen Gebiet wohnenden Badischen Angestellten dieser Bahn sind der, an ihrem Wohn- ort geltenden Steuergesetzgebung unterworfen, vorbehaltlich der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Be- seitigung der Doppelbesteuerung. Artikel 19. Hinsichtlich der Beförderung der Post auf Hessischem Gebiet kommen die Bestimmungen in An- wendung, welche für die Badischen Staatsbahnen nach Vereinbarung mit der Reichspostverwaltung oder nach den allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften gelten. Artikel 20. Die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen auf Hessischem Gebiet hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzufinden, welche von Reichswegen für die Staatsbahnen im Bundesgebiet festgestellt sind oder später festgestellt werden. Artikel 21. Die Neckarbahn von Neckar-Gemünd bis Jagstfeld soll, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, längstens binnen 6 Jahren, von der Ratification dieses Vertrags an gerechnet, in betriebs- fähigen Zustand gesetzt und dem Betrieb übergeben werden. Artikel 22. Die Hessische Negierung gewährt der Badischen Regierung zu den Kosten der Anlage der Neckar- bahn einen Zuschuß von zwei und ein halb Millionen Gulden. 250 M SS Die Zahlung dieses Zuschuff.es erfolgt an die Eisenbahnschulden-Tilgungskaffe in Karlsruhe in sechs gleichen alljährlich zum Voraus zu leistenden Raten, vom Zeitpunkt der Ratification dieses Ver- trags an gerechnet. Sollte die Bahn vor Ablauf der in Art. 21 bestimmten Frist dem Betrieb über- geben werden, so ist der noch nicht bezahlte Theil des Zuschusses bei der Betriebseröffnung zu ent- richten. Der geleistete Zuschuß wird von der Badischen Regierung von der Betriebseröffnung der Bahn an beginnend, verzinst, und zwar in den ersten zehn Jahren mit drei vom Hundert und nach Ablauf dieser Zeit mit vier vom Hundert. Der Badischen Regierung bleibt Vorbehalten, den Zuschuß zu jeder Zeit nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung ganz oder theilweise abzutragen, im letzteren Falle jedoch nicht in Beträgen unter einer halben Million Gülden. Nach Ablauf eines fünf und zwanzigjährigen Betriebs der Neckarbahn ist die Badische Regierung verbunden, den etwa noch nicht zurückbezahlten Theil des Zuschusses innerhalb fünfzehn Jahren in gleichen Raten heim zu bezahlen, unbeschadet des Rechts der Badischen Regierung, auch in diesem Falle den Zuschuß nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung auf einmal oder in größeren, mindestens eine halbe Million betragenden Raten zurückzubezahlen. Sollte vor Ablauf der vorgenannten Frist von fünfzehn Jahren von Seiten der Hessischen Negie- rung von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht werden, so ist der an dem Zuschuß von zwei und ein halb Million Gulden nach Abrechnung der Nückkaufsumme etwa noch verbleibende Rest binnen drei Jahren nach erfolgtem Rückkauf abzutragen. Artikel 23. Die Hessische Negierung übernimmt den Bau und Betrieb der beiden Verbindungsbahnen Erbach- Eberbach und Mannheim-Worms (Artikel 1 Ziffer 2 und 3) auf ihre Kosten. Bezüglich der auf Badischem Gebiet gelegenen Strecken dieser beiden Bahnen finden die in Art. 2 bis 20 incl. dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. Die Badische Regierung macht hiernach hinsichtlich des Baues, Betriebs, Rückkaufs sowie der Be- steuerung der genannten beiden Bahntheile gleiche Vorbehalte bezw. Zugeständnisse, welche Lei dem auf Hessischem Gebiet gelegenen Theile der Neckarbahn von der Hessischen Negierung gegenüber der Badi- schen Regierung nach. den obengenannten Vertragsbestimmungen gemacht werden. Artikel 24. Die Badische Negierung wird den als Wechselstation dienenden Bahnhöfen in Mannheim und Eberbach denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche nöthig erscheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Jneinandergreifen des Betriebs der auf diesen Sta- tionen zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den Bedürfnissen der beiderseitig betheiligten Bahn- verwaltungen zu genügen. Die Badische Bahnverwaltung wird sich zu diesem Zwecke mit der den Betrieb leitenden Ver- waltung der Hessischen Bahnen ins Benehmen setzen. Im Uebrigen wird bezüglich dieser beiden Bahnhöfe vereinbart: 1) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benutzung beider Bahnverwal- tungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegenständen an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions- und Hausgeräthen aller Art werden von der Badischen Bahnver- waltung hergestellt und unterhalten. 2) Die Kosten für solche der gemeinschaftlichen Benützung dienenden Einrichtungen, Gebäude und bergt., mögen solche sich auf Neuherstellungen oder aber auf vorhandene Anlagen, so- jpie auf Veränderungen und Erweiterungen an denselben beziehen, bestreitet die Badische M SK. 351 Bahnverwaltung vorbehaltlich einer von der Hessischen Bahnverwaltung zu leistenden jähr- lichen Vergütung (Miethzins), welche nach den Anlagekosten und nach > dem Umfang der Benützung dieser gemeinschaftlichen Anlagen zu bemessen ist. 3) Für die Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der für die gemeinschaftliche Benutzung beider Bahnverwaltungen bestimmten Theile des als Wechsel- station dienenden Bahnhofs ist von der Hessischen Bahnverwaltung ein jährlicher Unterhal- tungsbeitrag an die Badische Bahnverwaltung zu entrichten. Ueber den Miethzins und Unterhaltungsbeitrag haben sich wegen des Näheren beide Bahn- verwaltungen nnt einander zu vereinbaren. 4) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für die Zwecke einer Bahnverwaltung allein bestimmt sind, hat diese auf ihre alleinige Kosten herzustellen und zu unterhalten. 5) Für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechselstation, welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwaltungen stehen, hastet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch, sondern durch Ver- schulden einzelner Angestellter oder Bediensteter herbeigeführt werden, diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angestellte oder Bedienstete angehört. 6) Die allgemeine Aussicht und Erhaltung der Ordnung in den Bahnhöfen zu Eberbach und zu Mannheim steht der Badischen Bahnvcrwaltung zu. Artikel 25. Die Erbach-Eberbacher Bahn ist binnen vier Jahren, die Worms-Mannheimer Bahn binnen drei Jahren, von der Ratification dieses Vertrags an gerechnet, dem Betriebe zu übergeben. Artikel 26. Die Hessische Negierung ist berechtigt, wenn sie die Concession zum Bau und Betrieb der beiden Verbindungsbahnen auf Hessischem Gebiet der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft überträgt, dieser Gesellschaft auch die auf Badischem Gebiet gelegenen Theile der beiden Bahnen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zu überlassen. Der hierüber zwischen der Hessischen Regierung und der genannten Gesellschaft abzuschließende Act wird vor deffen Ausführung der Badischen Regierung zur Geltendmachung etwaiger Erinnerungen vor- gelegt werden. Artikel 27. Wegen der Entschädigungs- oder sonstigen Privatrechtlichen Ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebs der auf Hessischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke an die Badische Bahnver- waltung erhoben werden können, wird für diese Hirschhorn als Wohnsitz bestimmt. Für die Hessische Bahnverwaltung wird zu gleichem Zwecke für die Bahnstrecken auf Badischem Gebiet bei der Bahn Erbach-Eberbach die Stadt Eberbach, bei der Bahn Worms-Mannheim die Stadt Mannheim als Wohnsitz bezeichnet. Artikel 28. Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entstehende Streitigkeiten, insbesondere auch solche über pri- vatrechtliche Ansprüche des einen oder anderen der contrahirenden Theile, welche sich aue> dem Bau oder Betrieb der Bahnen ergeben, sollen durch ein Schiedsgericht erledigt werden, zu welchem jede der beiden Negierungen je zwei Schiedsrichter beruft, die zusammen einen weiteren als Obmann wählen. Kommt eine Verständigung über die Person des Obmanns nicht zu Stande, so entscheidet unter den zwei vorgeschlaMen Personen das Loos. 49 Die Entscheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung. ’ Artikel 29. Beide Negierungen behalten sich für gegenwärtigen Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, soweit diese erforderlich ist, vor. Artikel 30. Der gegenwärtige Vertrag soll zur Natiftcation vorgelegt und die Auswechslung der Ratifications- Urkunden binnen 6 Monaten bewirkt werden. Dessen zur Urkund haben die Bevollmächtigten beider Negierungen den vorstehenden Staats-Ver- trag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. So geschehen Heidelberg, den 19. Februar 1874. OL. s.) (gez.) Dr. Breidert (L. s.) (gez.s v. Werner. (l. s.) (gez.) Muth. (L. 8.) (gez.) Hardcck. Sdjfufjprotocptf zu dem Staalsvertrag zwischen Hessen und Baden über die Herstellung weiterer Eisenbahn- verbindungen. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten sind beim heutigen Abschluß des Staatsvertrags über weitere Eisenbahnverbindungen zwischen Hessen und Baden Übereinkommen, einige Punkte desselben im gegen- wärtigen Schlußprotocoll zu erläutern oder näher zu bestimmen. § 1- Zu Art. 6. Wenn während des Baues der Bahn von Neckar-Gemünd nach Jagstfeld, Straßen oder Wege auf Hessischem Gebiet von der Eisenbahnverwaltung unverhältnißmäßig stark ge- braucht und abgenutzt werden, hat dieselbe zu dem gesteigerten Aufwand oder zur Wiederherstellung der betreffenden Straßen und Wege an die Berechtigten einen angemefienen Beitrag zu leisten oder für die Wiederherstellung auf ihre Kosten zu sorgen. Der auf Hessischem Gebiet zu erbauende Theil der Neckarbahn berührt an verschiedenen Stellen die Hessische Staatsstraße. Insoweit ohne Beeinträchtigung des Verkehrs auf dieser Straße ein Theil der letzteren zum Bahnkörper verwendet werden kann, wird die Hessische Negierung auf defien unent- geltliche Abtretung hinwirken. Im Uebrigen wird die Hessische Regierung ihre Behörden anweisen, daß sie den Verhandlungen welche in Folge des Eisenbahnbaues wegen Verlegung oder Veränderung von Straßen, Wegen, Wasser- läufen und dergleichen zu pflegen sind, thunlichsten Vorschub leisten. 8 2.' Zu Art. 8. Die Hessische Negierung sichert der Badischen Negierung bei Erwerbung des für die Bahn auf Hessischem Gebiete erforderlichen Geländes ihre Mitwirkung in der Weise zu, daß sie il;re‘ einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragt, die Badische Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittelung des Kaufwerthes, bei den Kanfunterhandlungen und bei den Vorbereitungen zur Ein- leitung des Expropriationsverfahrens zu unterstützen. 8 3. Zu Art. 15 Ziff. 2. Es ist verstanden, daß Ermäßigungen am Tarife, welche die Badische Bahnverwaltung für einzelne Gegenstände im Allgemeinen oder aber für einzelne Versender beim Trans- M TS 353 Port auf der einen oder der anderen ihrer Bahnen vorübergehend gewährt, nicht als allgemeine Tarif- ermäßigungen anzusehen sind. 8 4. Zu Art. 16. Beide Tbeile sind darin einverstanden, daß. wenn eine Bahn von Weinheim nach Mannheim gebaut werden sollte, dieselbe über Viernheim mit Anlegung einer Station bei diesen! Ort geführt werden wird. Zu Art. 21 u. 22. Die Hessischen Bevollmächtigten erklären: Für ihre Regierung sei es von größtem Werth, daß die Neckarbahn von Neckar-Gemünd nach Neckar-Steinach, Hirschhorn, Eber- Lach, Neckar-Elz bis Jagstfeld früher als in der in Art. 21 bezeichneten Frist von sechs Jahren in betriebsfähigen Stand gesetzt werde. Die Badischen Bevollmächtigten bemerkten hiergegen, daß bei Bemessung der Baufrist für die Neckarbahn auch die übrigen von der Badischen Regierung auszuführenden Eisenbahnbauten, sowie die zur Verfügung stehenden technischen Kräfte und die finanziellen Verhältnisse in Betracht zu ziehen seien und ein Vahnproject gegenüber andern gleichberechtigten ohne sehr erhebliche Gründe nicht, bevorzugt werden dürfe. Die Baufrist für die Neckarbahn mit sechs Jahren könne im Hinblick aus die Länge der Bahn und die dabei vorkommenden Kunstbauten an und für sich als eine kurze bezeichnet werden und sei für die Strecke Jagstfeld-EbSrbach in dem mit der König!. Württembergischen Negierung abge- schlofienen Vertrage bereits vereinbart. Eine Abkürzung dieser Baufrist würde, ganz abgesehen von manchfachen andern Unzuträglichkeiten, mit einem bedeutenden Mehraufwand für Personal und ohne Zweifel auch mit sonstigen Mehrkosten in der Bauausführung verbunden sein. Schließlich einigte man sich in entsprechender Berücksichtigung der beiderseits angeführten Gründe dahin, daß Baden sich bereit erklärt, die Bahn von Neckar-Gemünd bis Jagstfeld, wenn nicht außer- ordentliche Verhältnisse eintreten, binnen 4 Jahren, von der Ratification dieses Vertrags an gerechnet, in betriebsfähigen Stand zu setzen. Von Seiten der Hessischen Regierung wird dagegen zur Ausgleichung des Mehraufwandes, welcher der Badischen Verwaltung bei Abkürzung der Baufrist erwächst, eine Aversalvergütung von Einhunderttausend Gulden (100,000 fl.) geleistet, zahlbar binnen vier Wo- chen nach Betriebseröffnung der Bahn. Der nach Art. 22 von der Hessischen Regierung für den Bau der Neckarbahn zu leistende Zu- schuß von zwei und ein halb Million Gulden wird bei Abkürzung der Baufrist auf vier Jahre mit einem Viertel innerhalb vier Wochen nach Ratification des Vertrags und mit je einem Viertel beim Beginn des zweiten, dritten und vierten Baujahres bezahlt. Die vertragsmäßige Verzinsung dieses Zuschusses beginnt mit dem Ablauf des vierten Baujahrs. Im klebrigen verbleibt es wegen dieses Zuschusses bei den in Art. 22 des Vertrags enthaltenen Bestimmungen. 8 6. Zu Art« 23. Die in das gegenwärtige Schlußprotocoll zu den Art. 6, 8 und 15 Ziff. 2 aufgenommenen Bestimmungen finden anonaloge Anwendung auf die Bahnen Erbach-Eberbach und Mannheim-Worms. Man ist darüber einverstanden, daß auch auf der Bahn Mannheinl-Worms bezw. Biblis täglich mindestens drei Personenzüge worunter ein Schnellzug, in beiden Richtungen zu cursiren haben. 8 7. Zu Art. 24. Bezüglich der Bahn von Erbach nach Eberbach ist man beiderseits einverstanden, daß für dieselbe der Bahnhof in Eberbach in der Richtung nach Neckar-Elz und Jagstfeld als Dnrch- gangsstation, in der Richtung nach Neckar- Gemünd als Kopfstation angelegt werde. 49* 354 M TS Wenn die Hessische Bahnverwaltung den Abfertigungsdienst bei den Wechselstationen Eberbach oder Mannheim ganz oder theilweise der an diesen Stationen befindlichen Badischen Bahnverwaltung übertragen will, wird letztere von der Badischen Regierung zur Uebernahme dieses Dienstes unter der Voraussetzung angewiesen werden, daß hierfür von der Hessischen Verwaltung eine angemessene Ver- gütung geleistet wird. 8 8. Es besteht darüber Einverständniß, daß in der eventuell der Hessischen Ludwigseisenbahn--Gesell- schaft zu ertheilenden Concession die Erfüllung der reichsverfassungsmäßigen und reichsgesetzlichen, sowie der vom Bundesrath erlassenen Vorschriften für die Eisenbahnen, namentlich auch wegen der militäri- schen und allgemeinen Verkehrs-Interessen und wegen der Leistungen und Verpflichtungen gegenüber den Neichsverwaltungen in vollem Maße eventuell unter Wahrung der Rechtsverbindlichkeiten, in denen die genannte Bahngesellschaft dem Reiche gegenüber sich befindet, gesichert werde. Ueberhaupt sind beide Theile darüber einverstanden, daß die im Deutschen Reiche jeweils gelten- den Bestimmungen bezüglich des Eisenbahnwesens beachtet werden. 8 9. Die Herstellung einer besseren Straßenverbindung von Heiligkreuzsteinach über Unter-Abtsteinach, Trösel und Gorxheim nach Weinheim für die im Badischen und Hessischen Odenwald gelegenen Orte wird von beiden Regierungen als Bedürfniß anerkannt. Da überdies durch eine solche Straßenanlage auch die Verbindung mit den Eisenbahnstationen bei Neckar-Steinach und Weinheim erleichtert wird, kommen die beiden Negierungen, überein, dahin zu wirken, und zwar zede für ihr Gebiet, daß die gedachte Straße binnen vier Jahren, von der Ratifi- cation des Vertrags an gerechnet, hergestellt werde. Den Plan über die Straßenanlage haben die beiderseitigen technischen Behörden sich mitzutheilen und über die Richtung der Straße beziehungsweise den Grenzübergang sich zu verständigen. 8 10. Zu Art. 30. Die Hessischen Bevollmächtigten erklären, daß ihre Regierung die Absicht habe, den Bau und Betrieb der Bahnstrecke Erbach-Eberbach und Mannheim-Worms, bezw. Biblis an die Hefl. Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft zu übertragen und daß sie deßhalb die für ihre Negierung vorbe- haltene Ratification des gegenwärtigen Vertrags von dem Zustandekommen der mit genannter Gesell- schaft zu treffenden Vereinbarung abhängig machen. Bezüglich dieses Zustandekonimens wird der Badischen Regierung binnen 6 Wochen von heute ab Mittheilung gemacht werden. § 11. Man verabredet, daß der Austausch der Ratificationen zu gegenwärtigem Vertrag, wenn thunlich gleichzeitig mit, sonst bald nach demjenigen der Ratificationsurkunden zu dem zwischen Baden und Württemberg abgeschlossenen Staatsvertrage vom 29. Decmber v. I. stattfinden soll. Dieses Protokoll soll mit dem Vertrage zur Ratification vorgelegt werden und nach erfolgter Auswechselung der Ratification gleiche Kraft und Gültigkeit, wie der Vertrag selbst haben. So geschehen Heidelberg den 19. Februar 1874. (L. 8.) (gez.) Dr. Breidert. (L. 8.) (gez.) v. Werner. (L. S.) (gez.) Muth. (L. s.) (gez.) Hardeck. 355 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Darmstadt, am 11. Juni 1875. Inhalt: 1) Oeffenlliche Anerkennung einer edlen That. — 2) Bekanntmachung, die Besteuerung des Tabaks betreffend. — 3) Bekanntmachung, die Postverbindung zwischen Franffurt a. M. und Neu-Yienburg, sowie zwischen Langen und Lprendlingen betreffend. — 4) Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Lauterbach und Nidda betreffend — b) Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Seligenstadt und Steinheim-Bahnhof betreffend. 6) Uebersicht der von Groffheizoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Com- mnnaibedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Worms. — 7) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Um- lagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Heppenheim. — 8) Con- carrenz-Eröffnungen. Oefsentliche Anerkennung einer edlen That. Am 1. April l. I. lief das lf Jahre alte Söhnchen des Winzers Georg Datz zu Oppenheim unter dem Querbalken der bei Oppenheim befindlichen, bereits geschlossenen Eisen- bahnbarriere durch, stellte sich mitten auf das Schienengeleise und würde von dem in diesem Momente — um 12 Uhr 62 Minuten Nachmittags — von Guntersblum heranbrausenden Bahnzuge überfahren worden sein, wenn nicht der an der Barriere postirte Bahnwärter bei der Hessischen Ludwigsbahn, Konrad Schwarz zu Oppenheim, dicht vor dem Zuge ebenfalls über das Geleise gesprungen wäre, das Kind mit seiner Fahne aus dem Geleise gestoßen und dadurch vom sicheren Tode errettet hätte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Bahnwärter bei der Hessischen Ludwigsbahn Konrad Schwarz für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für Rettung von Menschenleben" ;u verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 30. Mai 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten. Neuling. Schaum. 366 Bekanntmachung, die Besteuerung des Tabaks betreffend. Nachdem sich das Bedürfniß ergeben hat, in Beziehung auf die in der Bekanntmachung vom 18. Juni 1869 (Regierungsblatt Nr. 26) enthaltenen Bestimmungen einige Abänderungen eintreten zu lassen, werden folgende Bestimmungen getroffen, welche mit Wirkung vom 1. Juli d. I. an die Stelle der §§1,3 und 4 der vorerwähnten Bekanntmachung zu treten haben: 1) Als Steuerstellen, welche die in den zum Vollzüge des Gesetzes, die Besteuerung des Tabaks betreffend, erlassenen Vollzugsanweisungen (Regierungsblatt Nr. 26 von 1869) bezeichnten Functionen auszuüben haben, werden für die Hauptsteuer- amts-Bezirke Offenbach, Gießen, Mainz, Worms und Bingen die be- treffenden Hauptsteuerämter und in demHauptsteueramts-Bezirk Darmstadt: für den Ortseinnehmerei-Bezirk Darmstadt das Hauptsteueramt Darinstadt, für den Ortseinnehmerei-Bezirk Wimpfen das Salzsteueramt Wimpfen und für die übrigen Ortseinnehmerei-Bezirke das Steueramt Bens heim bestimmt. 2) Die Zahlung der Tabakssteuer hat, soweit nicht in dieser Beziehung besondere Bestimmungen getroffen werde«, an die für die Erhebung der Branntwein- und Biersteuer bestehenden Hebestellen, innerhalb deren Bezirke die Tabak bauenden Orte gelegen sind, zu geschehen. 3) Die Beitreibung der im Ausstande bleibenden Beträge liegt den Hauptsteuer- ämtern nach den Vorschriften der Steuerexecutionsverordnung ob. Darmstadt, den 28. Mai 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. « Hörr. Bekanntmachung, die Postverbindung zwischen Frankfurt a. M. und Neu-Isenburg, sowie zwischen Langen und Sprendlingen betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. d. M. die täglich zweimalige Personeupost zwischen Frankfurt a. M. und Neu-Isenburg aufgehoben und die täglich einmalige Personenpost zwischen Frankfurt und Sprendlingen auf die Strecke Frankfurt- Neu-Isenburg beschränkt worden ist, sowie daß von gleichem Tage ab zwischen Langen-Bahn- hof und Sprendlingen über Langen ein täglich zweimal cursirendens Privatfuhrwerk ins M »«». 357 . 50* Leben trat, welches für Postbeförderungen benutzt wird, desgleichen die Botenpost mit be- schränkter Fahrpostbeförderung zwischen Neu-Ysenburg und Sprendlingen aufgehoben und an deren Stelle eine Botenpost mit unbeschränkter Beförderung zwischen Langen und Sprendlingen eingerichtet worden ist. Darmstadt, den 2. Juni 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Lauterbach und Nidda betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. d. M. in dem an der Poststraße zwischen Lauterbach und Nidda belegenen Orte Rebgeshain, an dem Hause des Bürgermeisters Kimpel, eine Posthaltestelle zum Ab- und Zugang von Reisenden herge- stellt worden ist. Darmstadt, den 2. Juni 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Seligenstadt und Steinheim-Bahnhos betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. d. M. die Per- sonenpost zwischen Seligenstadt und Steinheim-Bahnhof den Ort Klein-Krotzenburg nicht mehr berührt, daß dagegen eine Posthaltestelle außerhalb des Ortes, an dem Einschnitte der Ortsstraße in die Poststraße, zum Ab- und Zugänge der Reisenden eingerichtet worden ist. Darmstadt, den 2. Juni 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. 358 M 30. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnisseu in den Gemeinden des Kreises WormS. 8 8 Namen Umlage auf daS gesummte Tom« munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige AuSsch lage. KXi n » Jo Q Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucr- kapital. vd vQ- i-> & Ans schlag. Beitrag auf X Gulden Normal- steuer kapital. Ä vd scr L> Bezeichnung der Art de« Ausschlags und der RepartitionSnorm. M. Pf. M. Pf. i Abenheim.. 7700 21,165 5 — 2 Alsheim... 8954 15,427 tt 583 1,865 5 Auf das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. 54 0,670 ff Auf das gesammte Steuerkapital der Katholiken. 3 Bechtheim.. 5505 11,533 tt 130 0,344 ff Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. 232 0,79 6 ff Auf das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. 133 1,449 ff Auf das gesammle Steuerkapital der Kalholiken. 4 Bermersheim.. 1968 28,915 tt 117 1,936 ff Auf das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. 5 Blödesheim.. 1722 14,512 tt 678 7,240 tf Auf da? gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. 785 10,271 tt Aus das gesammte Steucrkapital der Evangelischen. 155 4,686 tt Auf das gesammte Steuerkapital der Kalholiken. 6 Dalsheim.. 4500 22,211 tr 424 2,470 ff Auf das gesammte Steuerkapitol der Evangelischen. 84 5,049 tf Auf da? gesammte Steuerkapital der Kalholiken. 161 1,009 ff Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. 7 Dittelsheim.. 4200 17,273 ff 128 0,673 tf Aus das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. 8 Dorn-Dürkheim. 5420 27,638 tt 242 1,435 tt desgl. 204 9,388 tt Auf da? gelammte Steuerkapital der Katholiken. 648 4,5 61 ff Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. M 30 359 Ordnungsiiuminer. Namen der Gemeinden. 1 0 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Eich.. Eppelsheim Frettenheim .'. Gimbsheim Gundersheim Gundheim.. Hamm... Hangen -Weisheim Heppenheim.. Herrnsheim. Heßloch... Hochheim Hohen-Sülzen. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige $ Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. -sisrF-^shaZ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Ä -er Z M. Pf. 2Jt. I Pf. 315 0,652 5 2215 6,112 5 j ! 344 1,145 ft r 342 9,060 tf 2918 14,222 tf 23 0,140 tf 6 0,954 ff 1280 25,407 tt 31 1,425 tf 13 1,583 ff 3040 8,007 tf — — 6600 25,645 ff 389 2,274 tf 301 6,155 ff 5180 29,492 n 305 2,284 tt 4800 24,770 ff 141 1,326 tt 2341 23,194 n 257 3,436 ft 13 2,462 , ff 3231 9,861 tt 45 2,2 31 ff l 227 0,917 ff 1785 5,526 /r 4000 8,014 tf ' —. — 2872 12,418 ff 572 3,359 3600 19,881 ff 90 0,670 / 3537 30,661 tt 50 0,625 t 38 2,474 t Bezeichnung der Art der Ausschlags und der RepartitionSnorm. Aul das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. Auf das ocsammte Steuerkapital der Evangelischen. Aus das gesammte Steuerkapital der Katholiken. Auf das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. Ans das gesammte Steuerkapital der Katholiken. desgl. Aus das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. desgl. Auf das gesammte Steuerkapital der Katholiken. Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. Aus das gesammte Steuerkapital der Evangelischen. desgl. Auf das gesammte Steuerkapital der Kathol.ken. desgl. Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. starzellcnvermissungk kosten aus das gesammte Steuerkapital der ParzeUenbesitzcr. Auf da? gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc Aus bas gesammte Steuerkapital der Evangelstchen. desgl. Aus das gesammte Steuerkapital der Katholiken. 360 M 3®. - Umlage L Namen auf da« gefammte Tom muualsteuerkapital der " Sonstige Ausschläge. Ortseinwohner und 3 tt Forensen. 3 3 3 ber Gemeinden. AuS- Beitrag auf 1 Gulden OQ Aus- Beitrag auf 1 Gulden OT} Bezeichnung der Art de« 1? Normal- Normal- £ Ausschlags und der Q Mag. steuerkapi tal. Z schlag- steuerkapi tal. vC' J-» Ö) Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 22 Horchheim.. 4200 20,649 5 422 2,444 5 Auf das gefammte Steuerkapital der Katholiken. 23 Ibersheim.. 2000 8,612 tt — — 24 Kriegsheim.. 1700 12,273 ft 591 6,799 tt Auf das gefammte Steuer kapital der Evangelischen. 98 9,074 tt Auf das gefammte Steuerkapital der Katholiken. 257 2,575 Auf das gefammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. 25 Leiselheim.. 3300 31,100 1f 21 0,217 tt Auf da? gefammte Sleuerkapital der Evangelischen. 26 Mettenheim.. 3770 16,601 tt 63 0,331 tt desgl. 27 Mölsheim.. 3405 20,945 tt 40 0,354 tt desgl- 55 2,024 tt Auf das gefammte Steuerkapital der Katholiken. 28 Mörstadt... 2971 14,619 31 0,165 tt Auf das gefammte Sleuerkapital der Evangelischen- 29 Monsheim.. 5860 19,537 ft 954 5,318 tt desgl. 30 Monzernheim 1987 14,805 147 6,380 n Auf das gefammte Steuerkapital der Katholiken. 784 7,767 Auf da§ gefammte Grundsteuer- kapital der Einwohner rc. 377 3,735 Grundrenten; desgl. auf das gefammte Grundsteuerkapital. 31 Neuhansen.. 1282 11,407 5 5 2,689 n Auf das gefammte Steuerkapital der Evangelifchen. 32 Nieder-Flörsheim 3335 12,951 tt 129 0,663 tt Aus das gefammte Grundsteuer- kapital der Einwobner rc. 651 3,524 tt Auf das gefammte Steuerkapital der Evangelischen. 34 1,988 tt Auf das gefammte Sleuerkapital % der Katholiken. 33 Ober-Flörsheim. 3544 10,215 tt 103 774 1,903 3,152 tt tt desgl. Aus das gefammte Steuerkapital der Evangelischen. 34 Offstein... 5142 21,381 ft M SO. S6l £ E a Namen Umlage auf da« gesammte Tom- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstig e Ausschläge. CT 5 Jo Q der Gemeinden. Aus schlag. 'Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. 3p es Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Sp Z Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnorm. SM. Pf. Pf. 35 Osthofen.. • 21400 20,513 5 508 0,779 5 Auf da? gesammte Steuerkapital der Evangelischen. 82 0,674 ff Auf das gesammte Steuerkapital der Katholiken. 36 Pfeddersheim 10914 18,128 tt 76 1,056 ft desgl. 310 0,774 ft Aus das gesammte Steuerkapital der Eoangelijchen. 37 38 Psiffligheim.. Rhein-Dürkheim. 3260 4200 14,009 20,334 rt ff 31 100 0,153 0,994 ft ft de? gl. desgl. 150 4,539 ft Auf das gesammte Sleuerkapital der Katholiken. 39 Wachenheim.. 3206 17,791 ff 147 1,581 ff Aus das gisammte Steuerkapital der Evangelischen. 16 5,296 ff Auf das gesammte Steuerkopital der Katholiken. 98 1,189 ff Auf das gesammte Grundsteuer- kapital der Einwohner re. 40 Weinsheim.. 2000 19,525 ff — — 41 Westhofen.. 9772 16,499 ft 184 3,204 ff Auf daS gesammte Steuerkapital der Katholiken. 1559 3,403 ft Auf das gesaminte Grundsteuer- kapital der Einwohner ec. 42 43 Wies-Oppenheim Worms... 880 193000 8,392 42,611 ff ff 3343 1,427 ft Auf das gesammte Steucrkapital der Evangelischen. 1612 1,830 ff Auf das gesammte Steuerkapital der Katholiken. Vorstehende Uebersicht wird als richtig bescheinigt unter dem Anfügen, daß die Er- hebung der Umlagen in 5 Zielen, nämlich in den Monaten April, Juni, August, Oktober und December l. I. stattfinden soll. Worms, den 3o. April 1876. Großherzogliches Kreisamt Worms. Lotheißen. 362 M S« Ueberficht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israeli- tischen Religionsgemeinden des Kreises Heppenheim. I! 'rrL-'VL Namen der israelitischen Religionsgemeinden. Aus schlag Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. I Birkenau M. 310 Pf- 42,315 4 Der Voranschlag ist für die Jahre 1875/77 2 Heppenheim 857 29,822 4 ausgestellt und hier da? erste Drittheil der Gesammtumlage aufgeführt. 3 Hirschhorn 65 23,976 4 Der Voranschlag ist für die Jahre 1873/75 4 Neckar-Steinach .... 417 37,809 4 ausgestellt und hier das dritte Drittheil der Gesammtumlage aufgesührt. Der Voranschlag ist für die Jahre 1875/77 5 Rimbach 1029 34,048 4 ausgestellt und hier das erste Drittheil der Gesammtumlage aufgesührt. Der Voranschlag ist für die Jahre 1874/76 6 Viernheim 1106 32,821 4 ausgestellt und hier das zweite Drittheil der Gesammtumlage aufgesührt. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig beglaubigt und mit dem Ansügen zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß die Erhebung in 4 Zielen, und zwar in den Mo- naten Juni, Juli, September und October stattfinden soll. Heppenheim, den 26. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. Gräff. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die 5. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Butzbach, im Kreise Friedberg, mit 9 42 Mark 8 6 Pf. jährlichem Gehalt, welcher sich von 5 zu 5 Jahren um je 85 M. 7 t Pf. bis zum Gesammtbetrage von 1371 M. 43 Pf. erhöht; 2) die 4. Schulstelle zu Babenhausen, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 29 Pf.; 4) die Gemeindeschulstelle zu Eichelhain, im Kreise Lauterbach, mit einem jährliche» Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 5) die 3. Schulstelle zu Fränkisch-Crumbach, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Freiherrn von Gemmingen steht das Präsentationsrecht zu. ; j /. 1 - - Großherzoglich R e g i e r u n V *"*#&&** : M 31. Darmstadt, am 16. Juni 1 875. Entfalt: 1) Landtagsabschied. — 2) Bekanntmachung, die Einziehung deS Gcoßherzvglichen Staatspapiergeldes vom l. Juli 1865 betreffend. — — 3) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Mainz. — 4) Namensveränderungen. — 5) Chärakter-Eriheilungm. — 6) Dienstnachrichten. — 7) Militärdienstnachrichten. — 8) Dienstentlassung. •— 9) Beisetzungen in den Ruhestand. — 10) Concurrenz-Eröffnung. — 11) SterbesäUe. Landtagsabfchied. UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Wir haben Uns über die Verhandlungen des durch Unser Edict vom 8. December 1872 einberufenen XXI. Landtags ausführlichen Bericht erstatten lasten und ertheilen nunmehr auf die von beiden Kammern der Stände gefaßten Beschlüsse Unsere landesherrlichen Ent- schließungen, wie folgt: A. Beschlüsse der Kammern über die ihnen vorgelegten Gesetzesentwürse und Regierungsanträge. Z 1. Gesetzesentwürse über: l) den Gewerbsteuertarif, Z) die Aufhebung des Gesetzes vom 14. August 1867 über die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Gelände, di Hessisches g s b l a t t. Gemeinde Eimsh>. 364 M Si- 3) die Eheschließung und Standesbuchführung in den Gemeinden Dortelweil und Nieder-Erlenbach, 4) die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und der Provinzen, 5) die Städte-Ordnung, 6) die Landgemeinde-Ordnung, 7) das Volksschulwesen, 8) die landständische Geschäfts-Ordnung, 9) die für Ertheilung von Grundbuchsauszügen zu entrichtenden Gebühren, 10) die Erhebung der directen Steuern in zweimonatlichen Raten, 11) die Ergänzung des Gesetzes vom 10. Octvber 1871 wegen des Nebergangs zu dem Strafgesetz für das deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizei- Strafgesetzgebung, 12) die Hundesteuer, 13) das Notariat in der Provinz Rheinhessen, 14) das Civildiener-Wittwen-Jnstitut, hier insbesondere die Klassen-Eintheilung, 15) die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer, 16) die Einführung der Reichsmarkrechnung, 17) die Sterbquartale der Civilbeamten^ 18) die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, 19) die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge, 20) das Civildiener-Wittwen-Jnstitut, hier" insbesondere die Normirung der Pensionen, 21) die Ergänzuüg der Bestimmungen in Art. 7 und 15 des Edicts vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staatsbeamten, 22) das oberste Verwaltungsgericht, 23) das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Justizcollegs in den Ruhestand, 24) die Aufhebung der bei Schuldübernahmen der Frauen in den Provinzen Starken- burg und Oberhessen, sowie bei Bürgschaften der Bürger und Bauern im Geltungs- bereich des Pfälzer Landrechts bestehenden besonderen Vorschriften, 25) die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände, 26) die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten, 27) die Zusammensetzung der beiden Kammern, insbesondere die Bildung der Wahl- bezirke. Wir haben diese Gesetzesentwürfe in der Fassung, in welcher sie aus den ständischen Be- rathungen hervorgegangen sind, genehmigt und deren Verkündigung angeordnet. Gesetzesentwüxfe über: 1) die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Staate, 2) den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt, 3) die Vorbildung der Geistlichen, 4) die religiösen Orden und ordensähnlichen Congregationen, 5) das Besteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Es hat Uns zur Befriedigung gereicht, daß diese Gesetzesentwürfe, durch welche die Beziehungen des Staates zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften in einer Unseren un- veräußerlichen Hoheitsrechten entsprechenden Weise geordnet werden, von Unseren getreuen Ständen in einer Fassung angenommen worden sind, welcher Wir Unsere Genehmigung un- bedenklich haben ertheilen können. Wir haben demgemäß diese Gesetze so, wie sie aus der übereinstimmenden Beschlußfassung beider Kammern hervorgegangen sind, vollzogen und verkündigen lassen. Wir haben es ge- than in der wohlbcgründeten Ueberzeugung, daß diese Gesetze nichts enthalten, was die Unseren geliebten Unterthanen verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf vollkommene Ge- wiffensfreiheit, sowie auf freie und öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus irgendwie beeinträchtigt und daß die Beschränkungen, welche den kirchlichen Behörden in der Verwaltung bestimmter kirchlicher Angelegenheiten durch die Gesetze auferlegt sind, nicht weiter gehen als nothwendig ist, um Uns die Erfüllung Unserer Regentenpflichten gegenüber der Gesammtheit Unserer Unterthanen in vollem Maße zu ermöglichen. 8 3. Die Staatsverträge mit dem Königreich Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Mainz nach Wiesbaden vom 28. December 1872 und wegen Führung der Berlin-Wetzlarer Bahn durch das Großherzogliche Gebiet vom 27. December 1874. Wir haben diese von Unseren getreuen Ständen genehmigten Verträge ratificirt und durch das Regierungsblatt verkünden lassen. 8 4. Den Staatsvertrag mit Baden vom 19. Februar 1874 und die zu dessen Ausführung mit der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossene Vereinbarung betreffend. Es ist Uns angenehm, daß unsere getreuen Stände dieser Vorlage ihre Zustimmung ertheilt haben. Wegen Ausführung der in Rede stehenden Vereinbarungen wird das Er- forderliche angeordnet werden. 51* 366 M #1- § 5. Die mit dem Königreich Preußen abgeschlossene Uebereinkunft wegen Regulirung der Rheinstrecke von Mainz bis Bingen betreffend. Diese von Unseren getreuen Ständen genehmigte Uebereinkunft konnte bis jetzt nicht in Vollzug gesetzt werden, weil sich der Ratification auf Königlich Preußischer Seite Schwierig- keiten in den Weg gestellt haben. § 6. Die Abänderung des Artikels 14 der Militär-Convention mit Preußen betreffend. Die hieraus bezügliche, von Unseren getreuen Ständen genehmigte Vereinbarung ist im Regierungsblatt veröffentlicht worden. 8 7. Den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1873, 1874 und 1875 sowie den Nachtrag zu diesem Hauptvoranschlag betreffend. Dem von Unseren getreuen Ständen, nach vorher im verfassungsmäßigen Wege ge- troffener Bestimmung über die Erhebung der Staatsauflagen während des Jahres 1873 votirten Hauptvoranschlag der Staatsausgaben für die Jahre 1873, 1874 und 1875 haben Wir Unsere Genehmigung ertheilt. Zugleich haben Wir den von Unseren getreuen Ständen votirten Bewilligungen zur Bestreitung der Staatsausgaben in den gedachten Jahren Unsere landesherrliche Genehmi- gung zu Theil werden lassen, wobei Wir insbesondere darüber Unsere Befriedigung aus- drücken, daß es gelungen ist, über die notwendige Erhöhung der Gehalte der Civilbeamten eine Vereinbarung zu erzielen. 8 8. Das Finanzgesetz für die Jahre 1873, 1874 und 1875 betreffend. Wir haben dieses Gesetz in der Fassung, wie es aus den Beschlüssen Unserer getreuen Stände hervorgegangen ist, genehmigt und veröffentlichen lassen. 8 9. Den Wiederaufbau des Hoftheaters betreffend. Es ist Uns erfreulich gewesen zu vernehmen, daß Unsere getreuen Stände die Mittek zum Wiederaufbau des Hoftheaters, sowie zur Erbauung eines Decorations-Magazins und einer Dienstwohnung für den Hoftheatermaschinenmeister bewilligt haben. M »L 367 § 10. Die Vereinigung der Bnrgcaserne und des sogenannten Feldwebelbaues zu Friedberg mit dem Großherzoglichen Familien-Eigenthum betreffend. Es ist Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände zu der Vereinigung der Burgcaserne und des sogenannten Feldwebelbaues zu Friedberg mit dem Familien-Eigenthum Unseres Großherzoglichen Hauses ihre Zustimmung ertheilt haben. ■ § 11. Dw Rechenschaftsablagen der Großherzoglichen Militär-Verwaltung für die Jahre 1866 bis 1868, 1869, 1870 und 1871. Es gereicht Uns zur Befriedigung, daß Unsere getreuen Stände diese Rechenschaftsab- lagen für gerechtfertigt erklärt haben. 8 12. Proposiiionen über: 1) die Normirung der Ruhegehalte der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1874 pensionirten und der wegen Organisationsänderungen später in den Ruhe- stand getretenen und demnächst noch tretenden Civilbeamten, 2) die Gehaltsaufbesserung der Beamten und Bediensteten bei der Main-Neckar-Eisen- bahn für die Jahre 1873, 1874 und 1875, 3) Gewährung einer Localzulage an den Rheinschiffahrts-Jüspector Bell in Worms, 4) Uebernahme der Pensions-, beziehungsweise Gehaltsbeträge vormals Kurfürstlich Hessischer Bürgermeister auf die Hauptstaatskasse, 5) Gründung eines weiteren außerordentlichen Lehrstuhls für Geschichte an der Lan- des-Universität, 6) die Verwendung des für den Staatsrath verwilligten Credits für die Bedürfnisse des Verwaltungsgerichtshofs. ©ä ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände diesen Propositionen ihre Zustimmung ertheilt haben. 8 13. Die Fürsorge für die Invaliden und die Hinterbliebenen im Kriege gefallener oder in Folge des Kriegs gestorbener Militärpersonen betreffend. Wir haben die Seitens Unserer getreuen Stände zur Unterstützung von Invaliden und Hinterbliebenen von im Kriege gefallenen oder in Folge des Kriegs gestorbenen Militär- 368 M »I Personen bewilligten Mittel angenommen und Unser Ministerium des Innern angewiesen, dieselben den ständischen Beschlüssen gemäß zu verwenden. 8 14. Die Verwilligung einer Remuneration für die von dem verstorbenen General-Staats- procurator Emmerling in Rhein-Octroi-Angelegenheiten geleisteten Dienste betreffend. Wegen Auszahlung der von Unseren getreuen Ständen bewilligten Summe ist das Er- forderliche angeordnet worden. 8 15.. Die Erhöhung der Minimalgehalte der evangelischen und katholischen Geistlichen pro 1873 und 1874. Es ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände die Mittel bewilligt haben, um die Gehalte der gering dotirten evangelischen und katholischen Geistlichen in den Jahren 1873 und 1874 bis auf 1000 fl. erhöhen zu können. 8 16. Die Gewährung eines Darlehens an die evangelische Kirche betreffend. Es war Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände ihre Zustimmung dazu ertheilt haben, daß der evangelischen Kirche zur Aufbesserung der Pfarrgehalte für 1875 und Be- streitung der Kosten der ersten Landesshnode ein Darlehen von 200,000 M. bewilligt werde. 8 17. Darlehen an die Provinzial-Hauptstadt Mainz zu Zwecken der Stadterweiterung be- treffend. Es ist Uns erfreulich gewesen, daß Unsere getreuen Stände ihre Zustimmung dazu er- theilt haben, der Stadt Mainz zu Zwecken der Sradterweiterung ein weiteres Darlehen von 1,500,000 fl. aus Staatsmitteln zu gewähren. § 18. Propositionen über: 1) die Vergrößerung des Gymnasiums zu Darmstadt durch einen zweiten Anbau auf der Südseite, 2) den Neubau eines Gymnasialgebäudes zu Gießen, 3) die Beschaffung eines Amtslocals nebst Dienstwohnung für das Kreisamt Worms, M »t 369 4) die Erbauung eines neuen Kreisamtsgebäudes zu Lauterbach, 5) die innere Wiederherstellung der evangelischen Kirche zu Partenheim,. 6) die Unterhaltung der Kapelle auf dem Hofe Iben, 7) bauliche Herstellungen im Kriegsministerialgebäude als Gerichtslocal, 8) die Erwerbung eines Bauplatzes für ein in Gießen zu errichtendes Justizgebäude, 9) die Kosten zur Bestreitung der Mobiliar-Ausstattung des Justizgebäudes in Darmstadt, 10) die Umgestaltung des Gefängnisses zu Dieburg in ein Arbeitshaus, 11) die Anschaffung eiserner Bettstellen für die Gefangenen, 12) die Errichtung eines provisorischen Gebäudes für. die polytechnische Schule zu Darmstadt, 13) die baulichen Aenderungen in den Localitäten der Entbindungs-Anstalt zu Gießen, 14) die Erbauung einer Remise bei der Veterinäranstalt zu Gießen, 15) die Herstellung eines Maschinenhauses und eines Materialmagazins nebst Beamten- wohnungen, sowie einer Wasserleitung im Main-Neckar-Bahnhof zu Darmstadt, 16) die Errichtung einer Güterhalle auf der Station Zwingenberg, 17) die provisorische Einrichtung einer Haltestelle auf der Main-Neckarbahn bei Egels- bach, 18) die Errichtung einer Güterstation auf der Main-Neckarbahn bei Arheilgen. Wir haben mit Befriedigung von den bezüglich dieser Propositionen gefaßten Beschlüssen Unserer getreuen Stände Kenntniß genommen und wegen Verwendung der bewilligten Mittel das Erforderliche anordnen lassen. 8 19. Die Verlegung des botanischen Gartens zu Darmstadt und die Erwerbung eines Grund- stückes für denselben. Es ist Uns angenehm gewesen, daß Unsere getreuen Stände die für die Verlegung des botanischen Gartens zu Darmstadt und die Erwerbung eines Grundstücks für denselben er- forderlichen Mittel bewilligt haben. Unter Berücksichtigung der desfallsigen Wünsche Unserer getreuen Stände ist das zur Ausführung der Verlegung des botanischen Gartens Nothwen- dige angeordnet worden. 8 20. Die Aufhebung der Abgabe von auswärtigen politischen Zeitungen. 370 M st Die mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossene Aufhebung der Stempelab- gabe von auswärtigen politischen Zeitungen ist von Anfang des Jahres 1874 an in Wirk- samkeit getreten. 8. Anträge und Wünsche der Kammern. 8 21. Die Revision des Gesetzes vom 22. November 1872, die Mitwirkung der Forensen bei der Festsetzung des Gemeinde-Voranschlags betreffend. Dem Ersuchen Unserer getreuen Stände entsprechend, werden Wir eine Revision dieses Gesetzes in Erwägung ziehen und bei dessen Ausführung, namentlich in dem Wahlverfahren, thunlichst Erleichterungen eintreten lassen. , 8 22. Regelung der Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer betreffend. Bei den zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 1872, die Gehalte der Vvlks- schullehrer betreffend, gepflogenen Verhandlungen ist den Wünschen Unserer getreuen Stände, dahin gehend, die Regierung zu ersuchen: 1) die Zulagen zu den Schulbesoldungen pro 1872 nach den bisher gültigen Schul- besoldungsnoten den Lehrern auszuzahlen resp. keine Rückzahlung aus denselben pro 1872 fordern zu lassen und zugleich ihre Zustimmung dazu zu geben, daß die betreffenden Beträge definitiv auf die Staatskasse übernommen werden, 2) bei Regulirung der Schulbesoldungsnoten eine die Interessen des Lehrerstandes thunlichst berücksichtigende Norm der Naturalien für das ganze Land sestzusetzen, entsprochen worden. Wir werden übrigens eine Revision des in Rede stehenden Gesetzes vornehmen und auf Grund derselben den Ständen weitere Vorlage machen lassen. 8 23. Die Erhöhung der Pensionen der im Laufe des Jahres 1872 pensionirten Schullehrer betreffend. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, sind die Pensionen der vom 1. Januar bis 26. November 1872 pensionirten Schullehrer nach Maßgabe der hiernächst nachträglich erfolgten Besoldungserhöhungen normirt worden. , M Bl. 371 § 24. Antrag der Abgeordneten Matth und Schröder auf eine Vorlage, Pensionserhöhung resp. Theuerungszulage der Wittwen und Waisen der Volksschnllehrer betreffend. Dem von beiden Kammern der Stände geäußerten Wunsch, daß die Pensionen aus der Schullehrer-Wttwenkasse pro 1874 aus den Mitteln dieser Kaffe um je ein Viertheil erhöht werden möchten, ist entsprochen worden. 8 25. Die Vorlage eines Gesetzes über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemein- schaft betreffend. >' M Was das von Unseren getreuen Ständen beschlossene Ersuchen um Vorlage eines Ge- setzes über den Austritt aus einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft betrifft, so werden Wir diesen Gegenstand einer näheren Prüfung unterziehen lassen. 8 26. Die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden. Wir haben nach dem Wunsche Unserer getreuen Stände angeordnet, daß die verord- nungsmäßigen Bestimmungen über die Wahl der Vorstände der israelitischen Religionsge- meinden einer Revision unterzogen werden. 8 27. Die bei der Berathung des Gesetzesentwurfs über die Pensionirung der widerruflich an- gestellten Beamten gefaßten Beschlüsse betreffend. Wir werden den Gegenstand des zu Artikel 1 dieses Gesetzes von Unseren getreuen Ständen gestellten Ersuchens einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen und nach Befund der nächsten Ständeversammlung eine Vorlage darüber zugehen lassen. Dem zu Art. 11 gestellten Ersuchen, die Bestimmung des Gnadenquartals auch für die Hinterbliebenen solcher Beamten in Anwendung zu bringen, welche vor Erlaß der neuen ^uhegehaltsgesetze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden Wir entsprechen lassen. 8 28. Bei Veranlassung der ständischen Beratungen über den Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1873, 1874 und 1875 vorgetragene Bitten und Wünsche betreffend. 1) Wir haben Anordnung getroffen, baß die erforderlichen Materialien zur Begut- achtung der Frage einer Ergänzung beziehungsweise Abänderung der bestehenden 372 M 3t Steuergesetzgebung gesammelt werden, und Wir werden Unseren getreuen Ständen über die Resultate der angestellten Untersuchungen Mittheilung machen lassen. 2) Wir haben bereits mit Erfolg darauf hinwirken lasten, daß die Ablösung der noch restirenden Ersatzgelder für aufgehobene gutsherrliche Frohnden thunlichst be- schleunigt werde. 3) Wir werden Unseren getreuen Ständen über die Neubauten bei dem Hofbauwesen soweit thunlich detaillirte Voranschläge vorlegen lasten. 4) Wir werden dem von Unseren getreuen Ständen auf Verminderung des Perso- nal- und Besoldungsetats der Salinen und Bergwerke gerichteten Ersuchen thun- lichst entsprechen lassen. 8 29. Die Wahl des landständischen Personals bei der Staatsschulden-Tilgungskass? betreffend. Wir haben die von der ersten Kammer Unserer getreuen Stände in Gemäßheit der auf dem Landtage von getroffenen Vereinbarung ans die Dauer von 2 Finanz perioden vorgcnommene Wahl des landständischen Directors der Staatsschulden-Tilgungs- kasse und seines Substituten, sowie des landständischen Controleurs und seines Substituten landesherrlich bestätigt. 8 30. Den Antrag der Stände auf Revision der Collateralsteuergesetzgebung betreffend. Die gewünschte Revision der Collateralsteuergesetzgebung ist schon seit längerer Zeit Gegen- stand eingehender Verhandlung gewesen, vor Einbringung einer Gesetzesvorlage scheint es in- dessen räthlich, erst die Entscheidung in Betreff der hierauf influirenden Reichsgesetzgebung über die Gerichtsverfassung und die Civilproceßordnung abzuwarten. 8 31. Die Einlösung der Grundrentenscheine betreffend. Aus Grund des Ersuchens Unserer getreuen Stände haben Wir eine nochmalige Frist zur Einlösung der verfallenen Grundrentenscheine bei der Staatsschulden-Tilgungskasse bis zum 31. December 1875 eröffnen lasten. 8 32. Die Jagdwaffenpässe betreffend. Dem Ersuchen im Betreff der Jqgdwaffenpässe ist durch Erlaß der Verordnung vom 27. August 1874 entsprochen worden. M «t 373 § 33. Die Stations-Anlagen der Oberhessischen Eisenbahn betreffend. Nach dem Wunsche Unserer getreuen Stände wird die Aufstellung beziehungsweise Revision der Pläne und Kosten-Voranschläge wegen Verlegung beziehungsweise Ausbaues einzelner Stationen der Oberhessischen Bahnen durch unbetheiligte Techniker angeordnet und demnächst nach Befund das Geeignete verfügt werden. § 34. Die Erhaltung der Katharinenkirche zu Oppenheim betreffend. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände wegen einer Vorlage über die zur Erhaltung der Katharinenkirche zu Oppenheim erforderlichen Mittel wird baldthunlichst entsprochen werden. 8 35. Die Beiträge der Grenzgemeinden des Großherzogthums zu den Kosten der Berichtigung der Landesgrenze betreffend. Wir haben dem Wunsche Unserer getreuen Stände bezüglich der Zuziehung der Grenz- gemeinden zu den Kosten der Berichtigung der Landesgrenze durch die Anordnung entsprochen, daß die bei Landes^ enzregulirungen durch Zuziehung des Hoheitsbeamten und durch Be- schaffung neuer Grenzsteine erwachsenden Kosten der Staatskasse ausschließlich zur Last fallen. 8 36. Das Gesuch verschiedener Gemeinden des Kreises Offenbach um Uebernahme der auf sie vertheilten Kosten für Erbauung der Fahrbrücke über den Main bei Klein-Stein- heim betreffend. Dem von beiden Kammern der Stände geäußerten Wunsche entsprechend wird den Ge- meinden des Kreises Offenbach, welche verpflichtet sind zu den Kosten für Erbauung der Fahrbrücke über den Alain bei Klein-Steinheim beizutragen, zu diesem Zwecke auf ihren Wunsch ein Darlehen zu 4 pCt. verzinslich und successive zurückzahlbar, aus Staatsmitteln gewährt werden.' G. An Ansehung derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren Wir Unsere landesfürstlichen Entschließungen auf die in verfaffungsmäßigem Wege Uns borgelegten oder noch an Uns gelangenden Beschlüsse der beiden ständischen Kamern im gegenwärtigen Landtagsabschiede 53* 374 M 31. noch nicht verkündigen können, bemerken Wir im Allgemeinen, daß Wir die fraglichen Be- schlüsse in reifliche Erwägung ziehen und darauf nach Befund das Geeignete verfügen werden. Indem Wir hiermit die gegenwärtige Ständeversammlung schließen, bleiben Wir Unse- ren Lieben und Getreuen, den Ständen des Großherzogthums mit landesfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohlgewogen. Gegeben in Unserer Provinzial-Hauptstadt Mainz, den 20. Mai 1875. (L. 8.) LUDWIG. Hof tn'u n n. Bekanntmachung, die Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes vom 1. Juli 1865 betreffend. In Folge der Bestimmungen in Art. 18 Absatz 3 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 und in Art. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, wird das auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1864 ausgegebene Großherzogliche Staatspapiergeld im Gesammtbetrage von 4,300,000 fl. hiermit zur Einlö- sung aufgerufen. Die Einlösung kann von jetzt ab bis spätestens zum 3 1. December d. I. bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse, bei sämmtlichen Rentämtern, Hauptsteuer- ämtern, Obereinnehmereien und Districtseinnehmereien bewirkt werden; bei den genannten > Localstellen jedoch nur insoweit, als ihr Kaffevorrath es gestattet. Vom 1. Januar 1876 an kann die Umwechslung nur noch bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse erfolgen. Darmstadt, den 11. Juni 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. , Hörr. f Ord.-Nr. 375 M 3t. U e b e r fi ch t der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemcinden des Kreises Mainz. Namen der Gemeinden. Ausschlag für das Jahr 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs ziele. Bretzenheim mit Finthen M. 621 Pf. Pf. 59,583 4 Ebersheim mit Harxheim. 591 — 34,738 4 Essenheim mit Ober-Olm 80 3 — 52,112 4 Hechtsheim ..... 759 — 31,985 4 Kastel 400 — 17,099 4 Mainz 22040 58 — 4 Nieder-Olm 665 — 30,995 4 Sörgenloch..... 216 — 48,704 4 Stadecken 83 — 10,759 4 Weisenau mit Laubenheim. 428 — 36,308 4 Bemerkungen. Auf das Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 1863 Mark. Auf das Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 1774 M. 29 Pf. Auf da? Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 2409 Mark. Auf da? Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 2278 M. 29 Ps. Auf das Steuerkapital. Bndgetperiode l875. Nach Klassen. Budgetperiode 1875. Auf da? Steuerkapiral. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 1995 M. 43 Pf. Auf das Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 648 Mark. Auf das Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77 erstes Drittel von 249 Mark. Auf das Steuerkapital. Budgetperiode 1875/77, erstes Drittel von 1285 M. 71 Pf. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monate Juni, August, Oktober und December 1875 geschehen soll. Mainz, den 21. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Mainz. Or. Gold mann. * 376 .M AA. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 5. Mai dem Ludwig Heidenheimer aus Mainz, dessen großjährigen Söhnen Carl Heiden- heimcr und Joseph Heidenheimer daselbst, der Rosa Feldheim geb. Heidenheimer aus Mainz, großjährigen Tochter des Ludwig Heidenheimer von da, insoweit sie sich ihres Familiennamens bedient, dem Franz Simon Heidenheimer, der Clara Heidenheimer upd dem Heinrich Otto Heidenheimer, minderjährigen Kindern des Ludwig Heidenheimer aus Mainz, — und dem Emil Heidenheimer aus Mainz und dessen minderjährigen Kindern Ernst Simon Heidenheimer, Au- guste Heidenheimer, Theresia Heidenheimer und Robert Heidenheimer von da — zu gestatten, daß dieselben statt ihres Familiennamens Heidenheimer künftighin den Familiennamen Heiden- Heimer — 2) am 10. Mai dem Johannes Klein und Peter Klein aus Klein-Auheim zu gestätten, daß die- selben statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Reitz — führen; 3) am 19. Mai dem Jonas Mayer aus Darmstadt zu gestatten, daß derselbe in Zukunft statt des bisherigen Vornamens die Vornamen Jonas Baruch — 4) an demselben Tage dem Jacob Venth aus Spachbrücken zu gestatten, daß derselbe in Zukunft statt des bisherigen den Familiennamen Wingete — und 5) am 20. Mai dem Salomon Koppel aus Offeubach, jetzt in Santa F6 in Columbia zu ge- statten, daß derselbe statt seines bisherigen Vornamens künftighin die Vornamen Salomon Friedrich — führe. C h a r a k t e r - E r t h e i l u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 5. April dem Königlich Preußischen Commissionsrach Joh. Hoff in Berlin den Charakter als „Hoflieferant", — 2) am 2 7. April dem Photographen Karl Backofen dahier den Charakter als „Hofphoto- graph", — 3' am 13. Mai den Champagnerfabrikanten B ruch-Fou ch er und Comp, z" Mare ui l s/Ay in Frankreich den Charakter als „Hoflieferanten" — und 4) am 28. Mai den Lehrern an dem Gymnasium zu Mainz vr. Joseph St igelt und vr. Paul Reis den Charakter als „Profeffor" — zu verleihen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. April den Rentamtmann des Rentamts Friedberg Domänenrath Stephan Lindeck zum Kassier und Hauptrechner der Staatsschulden-Tilgungskasse zu ernennen und demselben zugleich den Charakter als „Finanzrath" zu verleihen; 2) am 21. Mai den Schullehrer Johann Adam Volk von der ihm übertragenen Gemeinde- Schulstelle zu Atzenhain, im Kreise Alsfeld, auf sein Nachsuchen zu entheben und ihn an der 3. Gemeindeschulstelle zu Nieder-Florstadt, im Kreise Friedberg, zu belassen; M «1. 377 3) am 25. Mai dem Schullehrer Carl Pfaff zu Ober-Abtsteinach, im Kreise Heppenheim, die 5. Gemeindeschulstelle zu Weisenau, im Kreise Mainz, zu übertragen; 4) am 28. Mai den Präsidenten des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums und Minister des Grobherzoglichen Hauses und des Äußern Carl Hofmann zum wirklichen Geheimenrath, so- wie den Direetor des Großherzoglichen Ministeriurus des Innern Julius Rinck Freiherrn von Starck, den Direetor des Großhcrzoglichen Ministeriums der Justiz Georg Ke mp ff und den Direetor des Großherzvglichen Ministeriums der Finanzen August Schleiermacher zu Prä- sidenten dieser Ministerien, 5) am 28. Mai den Ministerial-Kanzlisten 1. Klasse bei Großherzoglichem Gesammt-Ministerium Friedrich Jaide zunr Ministerial-Kanzlei-Jnspector bei gedachtem Ministerium zu ernennen; 6) an demselben Tage den: Schnlamts-Aspiranten Adolf Kern aus Allendorf a. d. Lahn,'im Kreise Gießen, die erledigte 3. Gemeiudeschulstelle zu Echzell, im Kreise Büdingen, —Vm Schulamts-Aspiranten Conrad Weckmann aus Wohnbach, im Kreise Friedberg, die 7. Ge- meindeschulstelle in Langen, im Kreise Offenbach, — dein Schullehrer Georg Holl zu Escholl- brücken, im Kreise Darmstadt, die 3. Gemeinde,chulstelle zu Nidda, im Kreise Büdingen, imb 7) am 29. Mai dem Schullehrer an der 2. evangelischen Schulstelle zu Sprendlingen, im Kreise Alzey, Heinrich Geil die l. evangelische Schulstelle daselst — zu übertragen; 8) am 1. Juni den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die Gemeindeschulstelle zu Mümling-Grumbach, im Kreise Erbach, präscutirten Schulamts-Aspiranten Leonhard Ditter aus Langen-Brombach, im Kreise Erbach, für diese Stelle zu bestätigen; 9) an demselben Tage den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Lorsch Christian Arnold zum Landgerichts-Asiessor bei dem Landgerichte Darmstadt, — den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Offenbach vr. Carl Gilmer zum Landgerichts-Assessor bei dem Land- gerichte Lorsch, — den Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Ortenberg Theodor Amend zum Landgerichts-Assessor bei dem Landgerichte Langen, — den Gerichts- Accessisten Eberhard Weller aus Darmstadt zum Landgerichts-Asiessor bei dem Landgerichte Offenbach, — und een Gerichts-Accessisten Maximilian Scrib a aus Mesiel zum Landgerichts- Affeffor bei dem Landgerichte Orteuberg — zu ernennen. Am 3. Juni wurde dem Peter Trott aus Wallerstädten ein Patent als Geometer 1. Klasse erteilt* M i l i t ä r d i e n-st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 1. Juni den Commandeur des Gendarmerie-Corps, charakterisirten Oberst Kerz, zum wirklichen Oberst, — den Commandant der Gendarmerie-Divisiyn Starkenburg, charakte- risirten Oberstlieutenant Nüti, — und den Commandant der Gendarmerie-Division Rhein- hesien, charakterisirten Oberstlieutenant von Hombergk zu Vach, zu wirklichen Oberstlieute- nants, — den Commandant der Gendarmerie-Division Oberhessen, charakterisirten Major Supp, zum wirklichen Major, — und den Corpsadjutant im Gendarmerie-Corps, charakterisirten Rittmeister Barthel/zum wirklichen Rittmeister — zu ernennen. 378 Jß »1» Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 31. Mai den ordentlichen Professor in der evangelisch-theologischen Facultät der Landes- Universität Dr. Adalbert Merx ans sein Nachsuchen von seiner Dienststelle mit Wirkung vom 1. September 1875, zu entlasten. Versetzungen in den Ruhe st and. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. Mai den Hofopernregisteur Ludwig Cramolini auf dessen Nachsuchen, unter Aner- kennung seiner treugeleisteten Dienste, — und 2) am 28. Mai den Ministerial-Kanzlei-Jnspector bei Großherzoqlichem Gesanunt-Ministerium, Kanzleirath Friedrich Müller, unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen äreugelei- steten Dienste auf sein Nachsuchen, — und den Lehrer an dem Gymnasium zu Mainz, Pro- fessor vr. Johann Heinrich Hennes, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und er- sprießlichen Dienste auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnung. Erledigt ist: , Die 2. evangelische Schulstelle zu Monsheim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. und 128 M. 37 Pf. Wohnungsvergütuug. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 25. Februar der pensionirte Gymnasiallehrer Professor l)r. Jacob Aloys Becker zu Mainz; 2) am 22. April der Schullehrer Wilhelm Schneider zu Heubach, im Kreise Dieburg; 3) am 28. April der Schullehrer Wilhelm Diehl zu Fürfeld, im Kreise Alzey; 4) am 11. Mai der pensionirte Forstwart Stephan Köhler zu Queckborn, im Kreise Gießen; 5) am 16. Mai der Schullehrer Valentin Hasenzahl zu Mörfelden, im Kreise Groß-Gerau; 6) am 18. Mai der Lehrer Adam Rettig zu Olfen, im Kreise Erbach; 7) an demselben Tage der Kreiswundarzt Christian Zahn zu Schotten; 8) am 19. Mai der Schullehrer Ludwig Friedrich Schuster zu Butzbach, im Kreise Friedberg; 9) an demselben Tage der evangelische Pfarrer Ludwig Friedrich Münch zu Wixhausen, im Kreise Darmstadt; 10) am 21. Mai der katholische Schullehrer und Cantor Johannes M e rz zu Bensheim; 11) an demselben Tage der Hausbeschließer im Justizgebäude Heinrich Gehbauer zu Mainz; 12) am 29. Mai der Advokat-Anwalt vr. Karl Matty zu Alzey. Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M ST. Darmstadt, am 19. Juni 1875. ^nbLlt- 1) Gesetz, die Tagegelder der Ständemitgl,oder betreffend. — 2) Bekanntmachung, Abänderung der Statuten der Bank für Handel und Industrie betreffend. — 3) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbgulden, stücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. — « Uebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Re- ligionZgemeinden deS Kreises Schotten für 1875. — 5) Concurrenz Eröffnungen. Gesetz, die Tagegelder der Ständemitglieder betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, töie folgt:. ov r Einziger Artikel. Die in dem Gesetze vom 10. August 1862, sowie in Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Juni 1874, die landständische Geschäfts-Ordnung betreffend, auf täglich 5 Gulden fest- gesetzte Vergütung, welche die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Stände- versammlung, deren Wohnsitz weiter als eine halbe Stunde von dem Orte der Versammlung entfernt ist, 'zur Bestreitung ihrer Reisekosten, sowie zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte der Versammlung aus der Staatskasse erhalten, wird vom Anfänge des nächsten Landtags an auf neun Mark täglich erhöht. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 11. Juni 1876. (L. 8.) LUDWIG. Hofmann. 380 M »*- Bekanntmachn n g, Abänderung der Statuten der Bank für Handel und Industrie betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die von der XXII. ordentlichen Generalversammlung der Actionäre der Bank für Handel und Industrie am 10. Mai 1875 beschlossene neue Fassung des § 43 der Statuten, welche lautet wie folgt: 8 43. „Der Reservefond ist zunächst bestimmt zur Deckung von Verlusten und zur Ergänzung der Actienzinsen bis 4 Procent. Soweit der Reservefond jedoch den Betrag von 10 Procent des eingezahlten Actienkapitals übersteigt, soll derselbe zur Ergänzung der Dividende bis zu 8 Pro- cent einschließlich der Zinsen verwendet werden, mit der Maßgabe, daß in einem Jahre nie mehr als 2 Procent des eingezahlten Actienkapitals zu diesem Behufe aus dem Reservefond entnommen werden können. Wenn der Reservefonds unter 10 Procent des eingezahlten Actienkapitals herabgesunken ist, fällt jede Dividende über die 4 Procent Zinsen hinaus so lange weg, bis der Reservefond wieder die Höhe von 10 Procent erreicht hat;" durch Allerhöchste Entschließung vom 5. d. M. Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 10. Juni 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: Neuling. v. Gagern. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldeustücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 8 1- Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die Halbguldenstücke süddeutscher Währung, f & 53* 3«. 381 2) die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlauf befindlichen, im § 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Juli, August, September and October 1875 von den durch die Landes-Centralbehörden zu be- zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rech- nung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 31. October 1875^werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung^angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf ver- fälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 7. Juni 1875. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. " Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlösung beziehungsweise Umwechslung der fraglichen Münzen, mit Ausnahme der durchlöcherten und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerten, imgleichen auch verfälschten Münzstücke, zu ihrem gesetzlichen Werthe bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse, den Großherzoglichen Ober-Einnehmereien, den Großherzoglichen Rentämtern und den Großherzoglichen Districts-Einnehmereien innerhalb der Monate Juli, August, Sep- tember und October l. I. stattsinden kann. Darmstadt, den 15. Juni 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. 382 M SL. i Uebersicht der genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten für 1875. -O J-» Q Namen der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. i Bobenhausen... v. M. 277 Pf. 26,91 3 2 Einartshausen .... 103 22,74 3 Der Voranschlag ist für 1875/77 aufge- stellt und kommt hier das erste Driitheil 3 Gedern 1886 64,51 3 der Gefammt-Umlage ä 309 M. zur Er- hebung. 4 Laubach mit Ruppertsburg. 326 23,29 3 5 Ober-Seemen 943 45,78 3 6 Ulrichstein 180 15,19 3 t Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen, und zwar in den Monaten Juni, August und October d. I. erfolgen soll. Schotten, den 29. Mai 1875. Großherzogliches Kreisamt Schotten. Dr> Dietzsch. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Gundernhausen, Dekanat Darmstadt, mit einem jährlichen Ge- halt von 33 72 Mark, wovon jedoch bis auf Weiteres 514 Mark an den allgemeinen evan- gelischen Pfarrverbesterungsfonds abzugeben sind, welche Abgabe indeffen durch den zeitigen Mehrertrag der Stelle gedeckt wird; 2) die Turnlehrerstelle an den städtischen Schulen zu Darmstadt mit einem jährlichen Gehalt von 1371 M. 43 Pf. bis zu 205 7 M. 14 Pf. jährlich, allmählig aufsteigend, ausschließlich Wohnungsvergütung; 3) die 2. katholische Schulstelle zu Herrnsheim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalt . von 771 M. 43 Pf. und 128 M. 5 7 Pf. Wohnungsvergütung. 54 383 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 33. ) Darmstadt, am 29. Juni 1 875. Inhalt- 1) Verordnung, die Behandlung der Lehnssachen betreffend. — 2) Bekanntmachung, die Aufbesserung der Bezüge der vor dem 1. Januar 1874 in den Ruhestand versetzien Civilbeamten betreffend. — 3) Bekanntmltchung, die Aui> Hebung des Administraliv-Justizhofs, sowie die Ausführung des Gesetzes vom 12. Juni 1874 über die innere Ber- wal'ung und dre Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend. — 4) Bekanntmachung, betreffenb die Gebühren der Jmpsärzte. — 5) Bekanntmachung, die Umlagen der israelitischen Religionsgemcinde Gau-AlgeSbeim betreffend. — 6) Abwcsendeitserklärung. — 7) Ordensverleihungen. — 8) Ermüchtigungen zur Annahme und zum Troge» fremder Orden. — 9) NamenSveründerungen. — 10) Dienstnachrichten. — II) Militüidienstnachricht. — 12) Charakter-Er- theilung, — 13) Dienst-Entlassung. — 14) Versetzungen in den Ruhestand. - 15) Concurrenz-Eröffnungen. — 16) Sterbefülle. Verordnung, die Behandlung der Lehnssachen betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Der durch Edict vom 6. Juni 1832, die Organisation der Regierungsbehörden be- treffend, eingesetzte Lehn Hof ist aufgehoben. Artikel 2. Wir übertragen die Behandlung der Lehnssachen, wie solche bisher dem Lehnhof oblag, und in Folge des Gesetzes vom 2. Mai 1849, die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, noch erforderlich werden könnte, der Oberforst- und Domänen-Direction. Artikel 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1875 in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 26. Juni 1875. (L. 8.) LUDWIG. v. Starck. Schleiermacher. 384 M »» Bekanntmachung, die Aufbesserung der Bezüge der vor dem 1. Januar 1874 in den Ruhestand versetzten Civil- beamten betreffend. Zufolge eines von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog genehmigten Beschlusses der Stände ist die Großherzogliche Regierung ermächtigt worden, für das Jahr 1875 den- jenigen vor dem 1. Januar 1874 pensionirten Staatsdienern, bei welchen ein dringendes Bedürsniß zur Erhöhung ihrer Pensionen vorliegt, eine solche Erhöhung um ein Sechstheil, jedoch mit der Maßgabe zu gewähren, daß der erhöhte Ruhegehalt nicht mehr betragen darf, als die Pension, welche der betreffende Staatsdiener, wenn er nach dem 1. Januar 1874 . pensiouirt worden wäre, in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. November 1874 erhalten haben würde. Es werden demgemäß diejenigen Civilpensionäre, welche auf diese Vergünstigung Anspruch erheben zu können glauben, hiermit aufgesordert, ihre deßfallsigen Gesuche unter näherer Begründung bis spätestens Ende Juli l. I. bei dem zuständigen Ministerium auf stempelfreiem Papier einzureichen. Darmstadt, den 25. Juni 1875. Großherzogliches Gesammt-Ministerium. Hofmann. Rothe. Bekanntmachung, die Aufhebung des Administrativ-Justizhofs, sowie die Ausführung des Gesetzes vom 12. Juni 1874 über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend. Nachdem nunmehr in den drei Provinzen die Constituirung der Provinzial-Tage Und die Bildung der Provinzial-Ausschüsse stattgefunden hat, so wird gemäß der Vorschrift des Artikels 126 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, hierdurch zur öffentlichen ^Kenntnis; ge- bracht, daß mit dem 1. Juli 1 87 5 der Administrativ-Justizhof seine amtliche Wirksam- keit einstellen wird und die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zur vollen Ausführung zu kommen haben. Mit demselben Zeitpunkte tritt, nach Art. 17 des Gesetzes vom ii. Januar 1875, das oberste Verwaltungsgericht betreffend, der Verwaltungsgerichtshof in Wirksamkeit unb ist der Staatsrath aufgehoben. , Darmstadt, den 28. Juni 1875.: ^^Herzogliches Ministerium des Innern. v. S t a r ck. v. Gagern. M •*. 385 Bekanntmachung, betreffend die Gebühren der Jmpfärzte. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1875, betreffend die Ausführung des Jmpfgesetzes für das deutsche Reich vom 8. April 1874 (Reg.-Bl. Nr. 28) wird hier- mit bezüglich der Gebühren der Jmpfärzte das Folgende bestimmt: 8 1. Insoweit nicht Seitens einer Gemeinde oder sämmtlicher Gemeinden des betreffenden Jmpfbezirks mit dem Jmpfärzte eine Vereinbarung über Aversionalvergütung getroffen wer- den wird, gebührt demselben für die in dein öffentlichen Impftermine vorgenommene Impfung einer jeden Person eine Vergütung von 80 Pfennig aus der Gemeindekafse, einerlei ob der Impftermin am Wohnort des Jmpfarztes oder außerhalb abgehalten wird. Diäten und Transportkosten hat der Jmpfarzt nicht in Anspruch zu nehmen. Mit jener Gebühr ist auch die Nachschau (Revision) und das erstmalige Ausstellen des Impfscheines honorirt. Wenn eine Impfung, für welche die obige Gebühr entrichtet wurde, ohne Erfolg ge- blieben ist und deßhalb in dem folgenden beziehungsweise aus gleichem Grunde im dritten Jahr in dem öffentlichen Impftermin wiederholt vorgenommen wird, so ist für diese Wieder- holungen sammt Nachschau und Ausstellung des Impfscheins keine Gebühr mehr in Anrech- nung zu bringen. 8 2. Ueber die ihm hiernach gut kommenden Gebühren hat der Jmpfarzt am Schluffe eines jeden Impftermins ein Kostenverzeichniß aufzustellen, solches von dem Vertreter des Gemeindevorstandes beziehungsweise von dem Lehrer oder der Lehrerin, welche dem Termin amtlich beigewohnt haben (§ 4 der Instruction vom 30. April d. I.) als richtig bescheinigen Zu lassen und dasselbe der Großherzoglichen Bürgermeisterei zur Zahlungsanweisung auf die Gemeindekasse einzureichen. Gleichzeitig hat der Jmpfarzt über die Impftermine und Jmpfgebühren ein Tage- , buch zu führen. In demselben ist in tabellarischer Form Tag und Ort, sowie die Dauer der abgehaltenen Impftermine, ferner die Zahl der geimpften Personen mit Ausscheidung der nach 8 2 Schlußsatz nicht zahlbaren Impflinge und der Betrag der Gebühren einzu- tragen. Dieses Tagebuch ist am Schlüsse des Impftermins nach erfolgten Einträgen dem anwesenden Vertreter des Gemeindevorstandes beziehungsweise dem Lehrer oder der Lehrerin, welche dem Revaccinationstermin beiwohnen, vorzulegen, damit dieselben in einer hierfür vorzusehenden Rubrik die Richtigkeit der eingetragenen Ziffern mitbescheinigen. 386 M SS. Im Monat Januar eines jeden Jahres sind diese Tagebücher summirt und abgeschlossen der Großherzoglichen Ober-Medicinal-Direction zur Kenntnißnahme einzusenden. 8 3. Für Impfungen, welche außerhalb der öffentlichen Impftermine Vorgenvmmen werden (Privatimpfungen), wozu auch die in dem 8 17 der Instruction vom 30. April d. I. er- wähnte Nachimpfung von im Termin ausgebliebenen Jmpfpslichtigcn gehört, haben Jmpf- ärzte wie praktische Aerzte die in der Medicinaltaxordnung vom 14. November 1865 unter B, III, b festgesetzten Gebühren anzusprcchen. 8 4. Für die wiederholte Ausfertigung eines Impfscheines gebührt dem Jmpfarzt oder prak- tischen Arzt eine Vergütung von 25 Pfennig. 8 3. Das Zustandekommen einer Aversionalvereiubarung der im 8 I bezeichneten Art zwi- schen den Gemeinden und den Jmpfärzten haben auf Wunsch von der einen oder der anderen Seite die Großherzoglichen Kreisämter zu vermitteln und thunlichst zu befördern. Darmstadt, den 18. Juni 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: Neuling. b. Ga gern. Bekanntmachung, die Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde Gau-Algesheim betreffend. Die im Regierungsblatt Nr. 27 veröffentlichte Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bingen wird dahin berichtigt, daß die Gemeinde Gau-Alges- heim diesmal ein einjähriges Budget hat, und daß daselbst 688 Mark 60 Pf., mithin 29,602 Pfennig per Gulden Steüerkapital in den angegebenen Zielen zur Erhebung kommen. Bingen, den 16. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Bingen. Parcus. M »» 387 A b w e s e u h e i t s e r k l ä r u n g. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz I. Sektion vom 18. Juni 1875 ist zur Constatirung der Abwesenheit des Johann Betz, Ackersmann, sowie der Eheleute Johann Möhn er und Susanne, geb. Reichert — erste Ehefrau von Nikolaus Betz — endlich deren Kinder Christian, Peter und Georg Möhn er, alle aus Stadecken, die im Art. 116 Bürg Gesetzbuch vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet worden. Ordensverleihungen. , Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 28. Mai dem weltlichen Rathe und Mitgliede des OLer-Consistoriums, Ober-Cousistorial- rath Ludwig Strecker, und dem Gymnasiallehrer an dem Gymnasium in Mainz, Professor vr. Johannes Heinrich Anton Hennes in Anerkennung seiner langjährigen treuen und er- sprießlichen Dienste das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens, — dem seitherigen Mi- nisterial - Canzlei-Jnspector bei dem Gesammt-Ministerium Canzleirath Friedrich Müller das Ritterkreuz 2. Klasse des Ludewigs-Ordens, — dem Bauaufseher bei dem Kreisbauamt Groß-Gerau Heinrich Blank, mit Rücksicht auf seine mehr als fünfzigjährige Dienstzeit, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für fünfzigjährige treue Dienste", — 2) am 1. Juni dem Lehrer der Musik an dem Schullehrer-Seminar zu Friedberg Professor- Carl Thurn in Anerkennung seiner langjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste und dem Kreisärzte des Kreis-Medicinalamtes Vilbel Medicinalrath vr. Theodor Nies das Rit- terkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens, — dem Hoftaxator Moses Neustadt in Darm- stadt das Ritterkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, — dem Bürgermeister der Bürgermei- sterei Södel, im Kreise Friedberg, Georg Reitz und dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Heisters, im Kreise Lauterbach, Konrad Dietz II. das allgemeine Ehrenzeichen mit der In- schrift: „Für langjährige treue Dienste", — 3) am 5. Juni den Schullehrer an der 1. Knabenschule zu GroMohrheim, im Kreise Bens- Heim, Johannes Döll in Anerkennung seiner fünfzigjährigen treuen Dienstführung das all- gemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für fünfzigjährige treue Dienste" — zu verleihen. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 12 Juni dem Geheimen Legationsrath Carl von Werner die nachgesuchte Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen des demselben von Seiner Königlichen Hoheit dem Großher- zoq von Baden verliehenen Commandeurkreuzes 2. Klasse des Ordens vom Zahrmger Löwen, 2, am H SfJÄ DbdtaW« Dr. 9m Bt.ib.tt p Dnrmstad. die «anhnch iuc Stand,me und pm Tragen des ihm »°» Sei« «.»glichen M* dem Si-ßh-rz-g »on Baden verliehenen Commandeurkreuzes 2. Klaste des Ordens vom Zahrmger Löwen - zu ertheilen. 388 M »». Namensve r ä nderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 29. Mai der Louise Elisabethe Dehler aus Büdesheim zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen, künftighin den Familiennamen Nupp führe. D i e n st n a ch r i ch t e 11. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 27. Mai den von der Gesammtfamilie der Freiherrn von Nordeck zur Rabenau auf die evangelische Pfarrstelle zu Londorf, im Dekanate Grünberg, präsentirten evangelischen Pfarrer Wilhelm Weber für diese Stelle, — 2) am l. Juni den von dem Pfarrer und dem Ortsvorstand zu Münster auf die 1. Gemeinde- schulstelle zu Münster, im Kreise Dieburg, präsentirten Schullehrer an der 2. Gemeindeschul- stelle daselbst Adam Wagner — zu bestätigen; 3) am 3. Juni den Schulamts-Aspiranten Heinrich Knauß aus Stangenrod, im Kreise Gießen, die Gemeindeschulstelle zu Atzenhain, im Kreise Alsfeld, zu übertragen; 4) am 4. Juni den von der Frau Gräfin zu Erbach-Fürstenau auf die 3. Gemeindeschulstelle zu Beerfelden, im Kreise Erbach, präsentirten Schulamts-Aspiranten Georg Friedrich Bleiden- bach aus Groß-Zimmern, im Kreise Dieburg, für diese Stelle zu bestätigen; 5) am 5. Juni den Hofstalljunker Willich genanstt von Pöllnitz zum Hofstallmeister, — den Oberbereiter Namendorf zum Stallmeister — und den Obereinnehmer der Obereinnehmerei Groß-Umstadt Steuerrath Carl Friedrich Stoltz zum Rentamtmann des Rentamts Friedberg — zu ernennen; 6) an demselben Tage dem Schullehrer Johannes Link zu Westhofen, im Kreise Worms, die 1. evangelische Schulstelle zu Wörrstadt, im Kreise Oppenheim — und dem Schullehrer Peter Da pp er zu Ludwigshöhe, im Kreise Oppenheim, die 1. Gemeindeschulstelle zu Lörzweiler, im Kreise Oppenheim — zu übertragen; 7) an demselben Tage den Forstmeister des Forstamts Schotten Alexander Neidhardt in glei- cher Diensteigenschaft in das Forstamt Nidda — und den Forstmeister des Forstamts Burg- Gemünden I>r. Carl Haberkorn in gleicher Diensteigenschaft in das neu gebildete Forstamt Grünberg — zu versetzen; 8) am 7. Juni dem Schullehrer Philipp Joseph Dommerque zu Büdesheim, im Kreise Bingen, die 3. Gemeindeschulstelle zu Groß-Steinheim, im Kreise Offenbach, zu übertragen; 9) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein auf die 2. Gemeinde- schulstelle zu Geinsheim, im Kreise Groß-Gerau, präsentirten Schulamts-Aspiranten Wilhelm Schaffner aus Geinsheim für diese Stelle zu bestätigen; 10) an demselben Tage den Gymnasiallehrer Philipp Wagner zu Jever, im Großherzogthum Oldenburg, zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt zu ernennen, — und 11) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen auf die erledigte 3. Ele- mentar-Schulstelle zu Büdingen, im Kreise Büdingen, präsentirten Schulamtsaspiranten Peter Weidmann aus Wallerstädten, im Kreise Groß-Gerau, für diese Stelle zu bestätigen; 12) am 11. Juni dem Schullehrer Johannes Deckenbach zu Groß-Gerau die 3. Lehrerstelle an der höheren Bürgerschule zu Groß-Gerau zu übertragen. ' f. M SS« 389 Am 10 Juni wurde dem Geometer 2. Klasse Adam Wilhelm Fleckenstein ein Patent als Geometer 1. Klasse für den Kreis Erbach ertheilt. Am 11 Juni wurde dem Beneficiaten Johannes Rettig zu Heppenheim die katholische--Pfarr- stelle'zu Neckar-Steinach, im Dekanate Heppenheim, übertragen. Militärdien st nach richten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 15. Juni dem Secondelieutenant ü la 8uite der Cavallerie Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg den nachgesuchten Abschied zu ertheilen. Charakter-Ertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 7. Juni dem Werkmeister Lei der Centralwerkstätte der Main-Neckar-Eisenbahn Heinrich Schuch mann den Charakter als „Maschinenmeister" zu verleihen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 4. Juni den evangelischen Pfarrer Kritzler zu Fränkisch-Crumbach, im Dekanate Erbach, auf sein Nachsuchen aus dem Dienste der evangelischen Kirche des Großherzogthums zu entlassen. Versetzungen in den R u h e st a n d. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 1. Juni den Lehrer der Musik am Großherzoglichen Schullehrerseminar zu Friedberg Professor Carl Thurn auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner langjährigen mit Treue und Eifer geleisteten Dienste, — 2) am 5. Juni den Schullehrer an der 1. Knabenschule zu Groß-Nohrheim, im Kreise Bensheim, Johannes Döll auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner fünfzigjährigen treuen Dienst- führung, — den Steuerpfandmeister bei der Obereinnehmerei Gießen Friedrich Sam es auf sein Nachsuchen, — den Forstwart der Forstwartei Bleidenrod Förster Georg Sutter auf sein Nachsucheu und unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen treugeleisteten Dienste, — dm Rentamtsdiener bei dem Rentamte Homberg Heinrich Gröninger, — den Kreis- bauaufseher bei dem Kreisbauamt Alsfeld Jacob Am e ndt bis zur Wiederherstellung seiner Ge- sundheit, den Eonducteur bei der Main-Neckar-Eisenbahu Caspar Jung, — und den Por- tier bei der Station Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn Jacob Bräuler, — 390 M 33 3) am 14. Juni den Kreisbaumeister des Kreisbauamts Dieburg Baurath Wilhelm Kraus auf sein Nachsuchen, — den Nevisionscontroleur bei dem Hauptsteueramte Mainz Revisions- iuspector Wilhelm Maria Joseph Varena unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen treugeleisteten Dienstes — den Nevisionscontroleur bei demselben Hauptsteueranite Caspar Magel — und 4) am 16. Juni den Ministerialkanzlisten 1. Classe bei der Kanzlei des Ministeriums der Fi- nanzen Johannes Peter Scharmann bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz - Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Schulstelle zu Wintersheim, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 685 M. 71 Pf.; 2j die katholische Schulstelle zu Odernheim, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 3) die 1. Gemeindeschulstelle zu Mörfelden, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf.; 4) die Gemeindeschulstelle zu Sandbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 6 85 M. 71 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Nosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu; 5) die Gemeindeschulstelle zu Ober-Sensbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu;. 6) die Gemeindeschnlstelle zu Bleidenrod, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 7) die 1. katholische Schulstelle zu Jügesheim, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 M. 14 Pf. Dem Großherzoglichen Kreisrath zu Offenbach, sowie dem katholischen Pfarrer und dem Ortsvorstande zu Jügesheim steht das Präsentationsrecht zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 25. Mai der Forstwart i. P. G. Mich. Günther zu Kohden; 2) am 8. Juni der Rechnungsrath i. P. Hainbach zu Darmstadt; 3) am 9. Jüni der Oberst a. D. Friedrich Christian Becker zn Bessungen; 4) am 15. Juni der Landgerichtsdiener Heinrich Ludwig Gold mann zu Groß-Gerau; 5) am 17. Juni der evangelische Pfarrer Schlich zu Lang-Ghns. 391 s 55 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 3 M 34, Darmstadt, am 13. Juli 1875. ^nbalt: 1) Gesetz. die Ausführung des Bauplans für die Erweiterung der Provinzial-Hauptstadt Mainz betreffend. — 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. — 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Mainz. — 4) Bekanntmachung, da? Ausbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenichaft der Provinz Oberhessen für 1875 betreffend. — 5) Bekanntmachung, die Erhebung von Umlagen der Stadt Gießen für 1675 betreffend. — 6) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Communalbe- dürfniffe der israelitischen Religionsgemeinde Guntersblum, Kreis Oppenheim, pro 1875. — 7) Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Crainfeld, im Kreise Lauterbach, für 1875 betreffend. — 8) Bekanntmachung, die Aushebung der Personenpost zwischen Hungen und Laubach und Errichtung einer solchen zwischen Laubach und Lich betreffend. — 9) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. — 1V) Namensveränderung. — 11) Dienstnachrichten. — 12) Dienstenthebung. — 13) Dienstent- lassung. — 14) Versetzungen in den Ruhestand. — 15) Concurrenz-Eröffnungen. 16) Sterbefälle. — 17) Be- richtigung. G e ss tz, die Ausführung des Bauplans für die Erweiterung der Provinzial-Hauptstadt Mainz betreffend. 8llDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Für den Umfang der Erweiterung, welche die Provinzial-Hauptstadt Mainz in Folge des zwischen dem Königlich Preußischen Gouvernement der Festung Mainz und der Stadt Mainz unterm 21. September 1872 abgeschlossenen Vertrags durch Herstellung von Straßen und Gebäuden auf dem hiernach zur inneren Stadt gezogenen Terrain des Gartenseldcs erhalten wird, haben Wir auf den Antrag des Stadtvorstandes der Provinzial-Hauptstadt Mainz und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: I. Leistungen der Grundbesitzer. Artikel 1. Die an die neu anzulegenden Straßen, wie solche in dem genehmigten Bebauungsplan verzeichnet sind, angrenzenden Grundbesitzer des Gartenfeldes haben, sobald der betreffende Straßentheil eröffnet wird, im Verhältniß der Fatzadenlänge ihrer Grundstücke 1) die Kosten des Grunderwerbs für die zur Entwässerung des Gartenfeldes herzu- stellenden Sammelkanäle zu tragen und an die Stadt zu ersetzen; 2) die Herstellungskosten der in den neuen Straßen anzulegenden Nebenkanäle zur Aus- nahme des Regen-' und Abfallwassers zu tragen, und an Straßen, in welchen ein Sammel- kanal gelegt wird, einen Beitrag hierzu an die Stadt zu leisten, welcher derjenigen Summe entspricht, die für Herstellung eines gemauerten Nebenkanals zu zahlen wäre, wenn die be- treffende Straße keinen Sammelkanal erhalten würde; 3) das zur Herstellung der planmäßigen Straßen, einschließlich der Straßenkreuzungen erforderliche Gelände zu stellen und der Stadt unentgeltlich unb frei von Hypotheken und Privilegien in Eigcnthum zu überweisen; 4) die Kosten der Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers, einschließlich der Straßenkreuzungen, nach dem genehmigten Nivellirungsplan zu tragen, beziehungsweise an die Stadt zu ersetzen. Die Erdarbeiten können sowohl von der Stadt als auch von den Grundbesitzern selbst nach Angabe und unter Aufsicht des städtischen Bauamts geschehen; 5) die Kosten der vorläufigen Chaussirung der Straßen und der Pflästerung der Trottoirs und Rinnen zu tragen. Artikel 2. Wenn die nach der Fa^adenlänge zu berechnende Mehrheit der Anlieger einer ursprüng- lich .chaussirten Straße die Pflasterung derselben verlangt und das Straßenterrain als hier- zu genügend befestigt von dem städtischen Bauawt anerkannt ist, so haben die Anlieger die Kosten der von dem städtischen Bauamt in solidester Weise vorzunehmenden Pflasterung der Straße und Herstellung des Trottoirs in der durch die Stadtverordneten-Bersammlung zu bestinunenden Art und Weise (z. B. durch Asphalt) nach Verhältniß ihrer Fa^adenlänge an die Stadt zu ersetzen. Sollte aber die Stadt, ohne daß darüber ein solcher Antrag der Anlieger gestellt ist, die Pflasteruug einer ursprünglich chaussirten Straße vornehmen lassen, so hat dies nur auf Kosten der Stadt zu geschehen, ohne daß dieselbe einen desfallsigen Ersatz von den Anliegern beanspruchen könnte. M 34. 393 55* Die Grundbesitzer sind zu der ihnen für die Pflasterung der Straßen und die Her- stellung der Trottoirs obliegende Leistung nur mittelst Geldbeiträgen zuzulassen, zu deren Sicherung sie bei Stellung des Antrags auf Pflasterung der Straßen und Herstellung der Trottoirs der Stadt nach Maßgabe des Artikels 12 Caution zu leisten haben. Artikel 3. Bei Fertigstellung der Straßen und Trottoirs geht das zu deren Herstellung verwen- dete Material in das Eigenthum der Stadt über, welche dagegen die fernere Unterhaltung auf ihre Kosten übernimmt. Artikel 4. Die Kosten der Erwerbung des Terrains für Straßenkreuzungen, die Herstellungskosten für die in die Straßenkreuzungen zu legenden Kanalstücke und die Kosten der Erdarbeiten, sowie der Chaussirung und Pflasterung von Straßenkreuzungen sind nicht von den Besitzern der Eckbauplätze allein zu tragen, sondern per Meter Faoadenlänge der innerhalb zweier Straßenkreuzungen liegenden Baufiguren auszuschlagen und von den Besitzern der verschiede- nen Bauplätze im Verhältniß der Fa^adenlänge ihrer Bauplätze zu ersetzen. Artikel 5. Wird ein bereits bestehender Weg verbreitert, so sind die auf beiden Seiten an die neue Straße angrenzenden Grundbesitzer verpflichtet, die Kosten der Geländestellung für die Verbreiterung zu gleichen Theilen zu tragen. Die Kosten der Erdarbeiten sowie der Chaussirung und etwaigen Pflasterung der Straßen sind von den Besitzern der Grundstücke an beiden Seiten der Straße zur Hälfte zu zahlen, soweit diese Kosten nicht durch den etwa nach Art. 8 von der Stadt unter Um- ständen dazu zu leistenden Beitrag gedeckt werden, oder hinsichtlich der Pflasterung von der Stadt zu übernehmen sind. Artikel 6. Wenn die nach den vorhergehenden Artikeln zur Stellung von Gelände verpflichteten Grundbesitzer sich mit dem Eigentümer des zu stellenden Geländes über die Abtretung oder den Kaufpreis nicht gütlich einigen können, so ist das nach dem Bebauungsplan erforderliche Gelände, insoweit eine solche gütliche Einigung nicht erreicht werden konnte, von der Stad auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und die zur Stellung des Geländes verpflicht teten Grundbesitzer haben dann die Obliegenheit, an der Stelle der Stadt die in dem Ex-, propriationsverfahren festgesetzte Entschädigung nebst den Kosten der Expropriation zu bezahlen. 394 M 3L Artikel 7. Bei Abschätzungen von Gelände, welches nach dem Bauplan für den üeuen Stadttheil nur zur Anlage von Kanälen, Straßen oder Plätzen bestimmt ist, kann solches Gelände nicht zu den etwa für Bauplätze geeigneten Preisen, sondern nur so hoch abgeschätzt werden, als es je nach seiner Benutzungsweise als Feld, Garten oder Hofraithe gewerthet werden könnte. Für hierbei zu expropriirende Gebäude muß der Werth, welchen sie zur Zeit der Expropriation haben, besonders vergütet werden. II. Leistungen der Stadt. Artikel 8. Von Seiten der Stadt ist 1) das zur Herstellung der Sammelkanäle erforderliche Gelände, insoweit es bisher zu öffentlichen, der Stadt angehörigen Wegen und Straßen benutzt wurde, sowie das Gelände der zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung einer planmäßigen Straße der Stadt gehörigen Wege und Straßen, insoweit dieselben nach dem Bebauungsplan in die zu eröff- nende planmäßige Straße hineinfallen, unentgeltlich zu stellen, doch wird dessen Flächeninhalt an dem von der Stadt in Gemäßheit der nachfolgenden xos. 3 zu leistenden Beitrag in Abzug gebracht. 2) Für städtisches Terrain (einschließlich des in die Straßenkreuzungen fallenden), wel- ches bisher nicht zu öffentlichen Wegen und Straßen benutzt wurde, aber zur Herstellung der Sammelkanäle und zu planmäßigen neuen Straßen erforderlich ist, kann die Stadt von den angrenzenden Grundbesitzern nur die Vergütung des durch drei Sachverständige zu bestim- menden Schätzungswerthes desselben verlangen, und die Grundbesitzer sind verpflichtet, diesen Schätzungswerth im Verhältniß der Fatzadenlänge ihrer Straßen zu bezahlen. (Art. 13.) Diese Sachverständigen werden auf Antrag der Stadt oder der hetheiligten Grundbe- sitzer von dem zuständigen Gericht ernannt. 3) Die Stadt hat bezüglich solcher Straßen, welche keinen Platz umgeben (gewöhnliche Straßen), wenn die Straßenbreite mehr als 16 Meter beträgt, den Besitzern der angren- zenden Bauplätze zum Erwerb der Hälfte des zur Mehrbreite erforderlichen Geländes folgende Beiträge zu leisten: in der ersten der nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. November 1872, die Erhebung einer außerordentlichen Communalsteuer für die Stadt Mainz betreffend, gebildeten esteuerungszonen 16 Mark per Quadratmeter JE »4 895 in der zweiten dieser Besteuerungszonen 11 Mark per Quadratmeter „ „ dritten „ „ - 8 „ t! n ,, „ vierten „ „ - 5,50 „ ff i // „ „ fünften „ y«. 4 „ ff tt „ „ sechsten „ „ - 2,75 „ ft it Nach denselben Sätzen hat die Stadt auch bei solchen Straßen, welche einen freien Platz umgeben (Platz-Straßen), wenn die Straßenbreite mehr als zwölf Meter beträgt, an die Besitzer der angrenzenden Bauplätze zum Erwerb der Hälfte des zu dieser Mehrbreite erforderlichen Geländes Beiträge zu leisten. Als Straßenbreite gilt bei Platz-Straßen die Breite der Fahrbahn zuzüglich der Breite des an der Baulinie herziehenden Trottoirs und der Breite eines dieser Trottoirbreite gleichen Geländestreisens auf der anderen Seite der Fahrbahn. 4) Die Verpflichtung der Stadt gegenüber den Grundeigenthümern zur Zahlung ihres Beitrags zum Terrainerwerb für die Mehrbreite über 16 Meter bei gewöhnlichen Straßen tritt ein, sobald drei Viertheile der beiden sich gegenüber liegenden Fa^adenlinien zweier planmäßigen Baufiguren mit zur Bewohnung fertig hergerichteten Häusern bebaut sind. Die gleiche Verpflichtung der Stadt, betreffend die Mehrbreite über zwölf Meter bei Platz-Straßen tritt ein, sobald drei Viertheile einer Fa^adenlinie des betreffenden Platzes mit zur Bewohnung fertig hergerichteten Häusern bebaut sind. Die Zahlung wird nur an diejenigen Grundbesitzer geleistet, welche gebaut haben und nur im Verhältniß der fertigen Bauten. 5) Zu den Kosten der Erdarbeiten und der Chausfirung und Pflasterung hat die Stadt bei gewöhnlichen Straßen von mehr als 16 Meter Breite und bei Platz-Straßen von mehr als 12 Meter Breite die Hälfte der Kosten für die Mehrbreite beizutragen. 6) Die Kosten der Erwerbung des eigentlichen Platzterrains, soweit solche nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen den Anliegern zur Last fallen, sowie die Kosten der Ni- vellirung und Anlage des eigentlichen Platzterrains sind von der Stadt allein zu tragen. Die Verpflichtung der Stadt zur Erwerbung des eigentlichen Platzterrains tritt ein, sobald der Antrag auf Eröffnung der den Platz umgebenden Straßen von den betreffenden Grundbesitzern gestellt worden ist. (Art. 10.) HI. Die Eröffnung neuer Straßen. Artikel 9. Die Eröffnung der planmäßigen Straßen erfolgt auf Antrag sämmtlicher Besitzer der einander gegenüber liegenden Fa?adenlinien zweier planmäßigen Baufiguren. 596 M 34. Sie kann auch auf Antrag der Besitzer der Fa^adenlinie von nur einer planmäßigen Baufigur erfolgen, wenn diese Besitzer sich zur vorlagsweisen Tragung der durch die Eröffnung der Straße in ihrer ganzen Breite und in der Länge der betreffenden Fanden ent- stehenden fämmtlichen Kosten (Grunderwerb, Kanalanlage, Straßenbau und Trottoir — letzteres nur an ihrer Fa^ade —) dem Stadtvorstande gegenüber verpflichten. Die Besitzer von nur einer Fayadenlinie sind berechtigt, von den ihrem Terrain gegen- über liegenden Grundbesitzern die Erstattung der Hälfte dieser Kosten (mit Ausrrahme der durch die Trottoiranlage entstandenen), nachdem die über jene Kosten von ihnen aufzustellende genaue Rechnung von dem städtischen Bauamt und der Bürgermeisterei geprüft und nach Rechtbefinden beglaubigt worden ist, nach Verhältniß der Fa^adenlänge ihrer Grundstücke zu verlangen, sobald die ihnen gegenüber liegenden Grundbesitzer ihre Grundstücke be- bauen. Auf Vergütung von Zinsen für die ihnen zu ersetzenden Kosten haben sie indeß keinen Anspruch. Den hiernach zahlungspflichtigen Grundbesitzern kann kein Baubescheid ertheilt werden, so lange sie nicht die stattgehabte Zahlung nachgewiesen haben. Artikel 10. Die Eröffnung von Straßen, welche öffentliche Plätze umgeben, findet statt, sobald fämmtliche Besitzer der ganzen Fa^adenlinie einer Seite des Platzes darauf antragen und sich verpflichten, sofort die Kosten der Herstellung einer mit ihrem Terrain gleich langen, vorschriftsmäßigen Straße, in planmäßiger Breite, nebst Kanal und einem Trottoir, an die Stadtkasse zu bezahlen. Artikel II. Wünscht der Besitzer von nur einem Bauplatz, denselben zu bebauen, ohne daß er sich mit seinen Nachbarn den Bestimmungen der Artikeln 9 und 10 entsprechend zu verständigen vermag, so soll ihm dies gestattet werden, wenn er die Existenz eines fahrbaren Weges zu dem projectirten Bau nachweist oder einen solchen sofort herstellt und durch den projektirten Bau die Eintheilung der betreffenden Bausigur in zweckmäßige Bauplätze nicht gehindert wird. (Artikel 16.) Er muß sich ferner verpflichten, seinen Antheil an den Herstellungskosten der sein Grund- stück berührenden planmäßigen Straßen, Kanäle und Trottoirs zu zahlen, sobald solche er- öffnet werden, und eine wasserdichte Grube zur Aufnahme des Abfallwassers Herstellen. Artikel 12. Zur Sicherung der pünktlichen Einhaltung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben die betreffenden Grundbesitzer, sobald sie eine Straße oder M »L. 397 einen Platz ganz oder theilweise zu eröffnen beantragen, eine von der Stadt zu bestimmende genügende Caution zu stellen, insofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt bestimmt, in welchem die vorgeschriebene Caution zu leisten ist. Vor Stellung der vorgeschriebenen Caution kann kein Baubescheid ertheilt werden. Artikel 13. In Fällen, in welchen sich Leistungen und Beiträge nach der Fa^adenlänge einer Straße zu richten haben, wird diese Fa^adenlänge von der Mitte der die betreffende Straße zunächst durchkreuzenden beiden Querstraßen begränzt. IV. Die Schließung bestehender Gemeindewege. Artikel 14. , Die Stadt hat das Recht und ist auf Verlangen des betreffenden Grundbesitzers" ver- pflichtet, solche Grundstücke, welche an einem dermalen bestehenden Gemeindewege gelegen sind, später aber von keiner planmäßigen Straße berührt werden und deren Besitzer nicht auf die Benutzung des alten Wegs verzichten wollen, zu cxpropriiren, sobald sie in Rücksicht auf die das Bauquartier, in welchem das betreffende Grundstück gelegen ist, umgebenden neu hergerichteten Straßen zur Schließung jenes Gemeindewegs zu schreiten veranlaßt ist. Artikel 15. Bevor sie zur Expropriation eines derartigen Grundstücks schreitet, hat die Stadt sämmtliche angrenzenden Grundbesitzer zu befragen, ob einer von ihnen jenes,Grundstück auf dem Expropriationswege, unter ausdrücklicher Verzichtleistung auf die fernere Benutzung des bestehenden Weges und unter vorheriger Stellung der Stadt genügend erscheinender Caution erwerben will. Erfolgt binnen 14 Tagen auf die städtische Anfrage bejahende Antwort eines Angrän- zers, so hat die Erwerbung auf dessen Rechnung und auf dessen Kosten Seitens der Stadt zu erfolgen. Erklären sich zwei oder mehrere Angränzer zur Erwerbung bereit, so erfolgt die Expro- priation Seitens der Stadt für Rechnung und auf Kosten derjenigen Angränzer, welche diese Erklärung abgegeben haben, unter deren solidarischer Haftbarkeit und wird das Grundstück nach Austrag des Expropriationsverfahrens zwischen den Angränzern versteigert. Den Mehr- erlös erhält der expropriirte frühere Besitzer des Grundstückes. 398 M 34. V. Eintheilung der Grundstücke in Bauplätze. Artikel 16. Ist die Eintheilung der Grundstücke eines Bauquartiers in Bauplätze, welche den durch die Bauordnung festzusetzenden Bestimmungen über die Minimalmaße für die Fanden, die Tiefe und die Grundfläche der Bauplätze entsprechen, durch Verständigung der Betheiligten auf gütlichem Wege nicht herzustellen, so kann der Baubescheid für einen in der betreffender: Bau- figur projectirten Bau im öffentlichen Interesse versagt werden, wenn durch die Ausführung dieses Baues eine zweckmäßige Eintheilung der Bauplätze in derselben Baufigur verhindert wird, wenn namentlich in Folge der Ausführung des projectirten Baues unmittelbar daran stoßende Bauplätze die vorgeschriebene Minimalausdehnung nicht würden, erhalten können. Es ist jedoch den Besitzern von mindestens drei Viertheilen der Grundfläche der be- treffenden Baufigur gestattet, zum Zweck der Eintheilung derselben in Bauplätze die Mitwir- kung der Stadt anzurufen, insofern sie selbst sich bereit erklären, die Eintheilung ihrer Grundstücke vorzunehmen und einen hierauf bezüglichen, von der Bürgermeisterei zu geneh- migenden Parzellirungsplan der fraglichen ganzen Baufigur ihrem Anträge beilegen. Artikel 17. , Wird ein im Artikel 16 vorgesehener Antrag an die Stadt gestellt, so hat solche das in der betreffenden Bausigur gelegene Terrain der die richtige Eintheilung verhindernden Grundbesitzer auf dem Wege der Expropriation zu erwerben und gegen baare Erstattung des so festgesetzten Kaufpreises und aller Kosten an die Antragsteller auszuliefern. Die An- tragsteller müssen sich bei der Einbringung ihres Gesuchs solidarisch zur Zahlung dieser Summe verpflichten, und es ist die Stadt berechtigt, von denselben die Stellung einer Cau- tion zu verlangen (Art. 12), ehe sie zur Expropriation schreitet. Artikel 18. Der Artikel 16 kann auch angerufen werden von denjenigen Grundbesitzern, deren Ter- ritorium nur einen bestimmten Theil einer planmäßigen Baufigur bildet. Dieser Theil wird gebildet, indem von dem geometrischen Mittelpunkt dieser Figur gerade, senkrecht auf jede der Fa^adenlinien derselben aufstoßende Linien gezogen werden, welche die Baufigur in eben so viele Ausschnitte theilen, als sie Fa^adenlinien besitzt. Haben sich die Besitzer von min- destens drei Viertheilen der Grundfläche eines solchen Ausschnittes über die Eintheilung dieser Grundfläche in Bauplätze geeinigt, ihrem Anträge einen von der Bürgermeisterei zu geneh- migenden Parzellirungsplan des betreffenden ganzen Ausschnittes beigelegt, sich solidarisch zur 56 M »4 399 Erstattung des Kaufwerthes und der Kosten des Verfahrens verpflichtet, fo kann die Stadt zur Expropriation des in diesem Ausschnitt liegenden Terrains derjenigen Grundbesitzer schreiten, welche die Eintheilung verhindern. Zur Vornahme dieser Expropriation ist indessen die Stadt nicht verpflichtet, sondern es bleibt von der jedesmaligen Entschließung der Stadtverordneten-Versammlung abhängig, ob dem Anträge Folge geleistet werden soll oder nicht. Geht die Stadt auf den Antrag ein, sö ist die Stellung einer Caution (Artikel 12) von den Antragstellern zu verlangen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. Juni 1875. (L. S.) LUDWIG. • v. Starck. Dessen tliche Anerkennung einer edlen Thal. Am 18. Mail.I. fiel der 7 Jahre alte Peter Schmitt, Sohn der Wittwe des Wilhelm Schmitt zu Nierstein, von dem Uebergangsbrett eines vor Nierstein ankernden Kohlenschisfes in den Rhein und war, 15 bis 20 Meter vom Ufer entfernt im Strome fortgetrieben, be- reits dem Ertrinken nahe, als dieß vom Ufer aus bemerkt wurde. — Der daselbst anwesende Schiffer Reichert Ebling von Nierstein stürzte sich, rasch entschlossen, in seinen Kleidern in den an dieser Stelle sehr tiefen Rhein, schwamm dem Knaben nach und brachte denselben, ihn mit dem einen Arme festhaltend und mit dem anderen Arm schwimmend, mit der größten Anstrengung wieder glücklich an das Ufer. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Reichert Ebling für diese muth- bolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That, neben der an denselben erfolgten Bewilli- gung einer Geldprämie, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 18. Juni 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. p. Starck. Schaum. 400 M »4. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreituug von Commnnalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Mainz. Umlage (. auf das qesammte Com R Namen munalsteuerkapital der Sonstige Ausschlage. s Ortscinwohner und 8 der Forensen. e Ö Beitrag auf ' Beitrag auf w « Gemeinde n. Aus- 1 Gulden «? Aus- l Tulden OQ Bezeichnung der Art des Q Normal- ‘ Normal- Ausschlags und der schlag. steuer- VC" schlag. steuer- Repartitionsnorm. kapital. © kapital. © m. Pf. M. Pf-l 1 Bretzenheim. 18789 37,228 6 2 Budenheim 9 1,20 48,712 6 3 Drais... 4120 49,909 6 4 Ebersheim 4520 13,480 6 5 Essenheim.. 5920 16,820 6 43 0,175 6 Kirchenbedürfu sse auf das Steuerkapilai der evangelischen Einwohner. Finthen... 6 12200 45,429 6 7 Gau-Bischofsheim 4750 46,786 6 8 Gonsenheim.. 11368 37,730 6 9 Harxheim.. 1870 16,061 6 1137 1 3,205 6 Kirchenbedürsnif; auf das Steuer- kapital der evangelischen Ein- wohner. 265 14,038 6 Schulbedürfnisse auf das Steuer- Hechtsheim.. kapital der katholischen Ein- wohner. 10 18184 32,971 6 11 Kästet 34100 38,076 6 12 Kl.-Winternheim 3081 17,136 6 13 Kostheim... 6000 15,262 6 14 Laubenheim.. 10000 33,571 6 15 Mainz... 605656 34,200 6 2057 0,65 7 6 Kirchenbedürfnisse auf da? Steuerkapital der evangelischen Emwohner. 16 Marienborn.. 2900 28,812 6 17 Mombach.. 10913 41,155 6 18 Nieder-Olm.. Ober-Olm.. 6342 15,546 6 189 4,990 6 Kirchenbedürfnisse aus das Steuerkapital der evangelischen Einwohner. 19 12469 27,171 6 20 Sörgenloch.. 2750 34,515 6 21 Stadecken.. 5300 18,908 6 165 0,644 6 Kirchenbedürfnisse äuf das Eteuerkapital der evangelischen _ Einwohner. 22 2 3 Weisenau.. 18800 38,902 6 136 0,570 6 Kirchenbedürfnisse auf das Steuerkapital der katholischen Einwohner. Zornheim.. 5880 30,928 6 M »L 401 Vorstehende Ueberficht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 6 gleichen Zielen, und zwar in den Monaten Februar, April, Juni, August, October und December geschehen soll. Mainz, den 22. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Mainz In Verhinderung des Kreisraths: vr. Braden, Regierungsrath. B e k a n n t m a ch « u g, das Aufbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjndenschaft der Provinz Oberhessen für 1875 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern sollen zur Bestreitung der Landjudenschaftsbedürfnisse für Oberhessen pro 1875 auf das Steuerkapital der Israeliten 3223 Mark umgelegt werden, wozu sich der Beitrag von einem Gulden Steuerkapital auf 2,342 Pf. berechnet. Es wird dies unter dem Anfügen zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß die Repartition durch die Unterzeichnete Provinzialbehörde vollzogen Wird und die Beiträge in 2 Zielen — 1. August und 1. October — an den Rechner der Landjudenschaft, Grüneberg zu Gießen, zu entrichten sind. Gießen, den 19. Juni 1875, Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen, v. Röder. B e k a n n t m a eh r, n g, die Erhebung von Umlagen der Stadt Gießen für 1875 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern sollen für 1875 von der Stadt Gießen an Umlagen ausgeschlagen werden: a) auf das gesammte Communalsteuerkapital der Einwohner und Forensen 76578 Mark; d) auf dasselbe mit Ausnahme der früher steuerfreien Objecte 14490 Mark, wozu sich der Beitrag auf einen Gulden Steuerkapital berechnet: für den Ausschlag a auf 23,373 Pf. 402 M »4L Es wird dies unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in 4 Zielen — den Monaten Juni, August, October und December — erfolgen soll. Gießen, den 30. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Röder. Bekanntmachung, betreffend die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Guntersblum, Kreis Oppenheim, pro 1875. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung Großherzog- lichen Ministeriums des Innern statt der in der Uebersicht vom 4. Mai 1875, Regbl. Nr. 26 vom 25. Mai 1875, angegebenen Umlage von 215 Mark, eine solche von 443 M. zu erheben ist, wozu für 1875 auf einen Gulden Normalsteuerkapital 16,824 Pfennige bei- zutragen sind. Oppenheim, den 21. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Schmidt. Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Neligionsgemeinde zu Crainfeld, im Kreise Lauterbach, für 1875 betreffend. Zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Crainfeld für 1875 ist von Großherzoglichem Ministerium des Innern die Erhebung einer Umlage von 725 Mark genehmigt worden. Es wird dieses unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Beitrag auf 1 fl. Steuerkapital 72,428 Pfennig beträgt, und daß die Erhebung in vier Zielen und zwar in den Monaten Juni, August, October und December l. I. statt- findet. Lauterbach, den 5. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Lauterbach. ' v. Kopp. M »4 403 Bekanntmachung, die Aushebung der Personenpost zwischen Hungen und Laubach und Errichtung einer solchen zwischen Lanbach und Lich betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. Juli d. I. die täglich einmalige Personenpost zwischen Hungen und Laubach aufgehoben und dagegen eine solche zwischen Laubach und Lich eingerichtet werden wird. Darmstadt, den 26. Juni 1875. Großherzogliche Commission sür Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 28. Juni dem Hofceremonienmeister Geheimen Legationsrath Carl von Werner die nachge- suchte Ermächtigung zur Aunahme und zum Tragen des demselben von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen verliehenen Comthurkreuzes 1. Klasse des Albrechts-Ordens, — 2) am 29. Juni dem Obersthofmarschall, Oberststallmeister rc. Freiherrn van der Capellen van Berkenwoude die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen verliehenen Großkreuzes des Albrechtsordens, — dem Hofstallmeister Millich genannt von Pöllnitz die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen St. Wladimir-Ordens 4. Classe und des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen verliehenen Ritterkreuzes des Albrechtsordens — und dem Stallmeister Namendorf die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen St. Annen- ordens 3. Classe, — 3) am 30. Juni dem Betriebs-Jnspector bei der Main-Neckar-Eisenbahn Baurath Heinrich Geßner die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen St. Wladimir-Ordens 4. Classe — zu ertheilen. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 23. Juni dem Georg Grix von Heldenbergen zu gestatten, daß derselbe künftig statt des bisherigen den Familiennamen Weißbecker führe. < 404 M »4. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 16. Juni dem evangelischen Pfarrer Wilhelm Egid Nebel zu Dreieichenhain, im Deka- nate Offenbach, die evangelische Pfarrstelle zu Groß-Gerau, im Dekanate Groß-Gerau, zu über- tragen ; 2) am 17. Juni den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach auf die 1. Gemeindeschulstelle zu Brensbach, im Kreise Dieburg, präsentirten Schullehrer Johann Nikolaus Elsenhauer zu Ober-Kainsbach, im Kreise Erbach, für diese Stelle zu bestätigen; 3) an demselben Tage dem Schulamts-Aspiranten Valentin Bender aus Kirdorf, im Königlich Preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden, die Gemeindeschulstelle zu Vockenrods, im Kreise Als- feld, — und dem Schulamts-Aspiranten Johannes Döring aus Storndorf, im Kreise Als- feld, die Gemeindeschulstelle zu Kestrich, im Kreise Alsfeld, — 4) am 18. Juni dm Schulamtsaspiranten Friedrich Gottfried Co st aus Petterweil, im Kreise Friedberg, die 2. evangelische Schulstelle zu Hofheim, im Kreise Bensheim — zu übertragen; 5) am 21. Juni den von dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim und von dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die 1. Gemeindeschulstelle zu Vielbrunn, im Kreise Erbach, präsentirten Schullehrer an der 2. Gemeindeschulstelle daselbst Johann Philipp Schmunck für diese Stelle zu bestätigen; 6) am 23. Juni den Registratur-Assistenten bei der Registratur der Direction der Main-Neckar- Eisenbahn Johannes Jacob Nötiger zum Ministerial-Canzlisten 2. Classe bei Großherzog- lichem Gesammt-Ministerium — zu ernennen; 7) an demselben Tage dem Schullehrer Georg Cleer zu Eichelsdorf, im Kreise Schotten, die 1. Schulstelle zu Holzhausen, im Kreise Friedberg — zu übertragen; 8) am 27. Juni den Director i. P. des Administrativ-Jnstizhofs Geheimerath Wilhelm Mau- rer, unter Belastung im Pensionsstande, zum Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, — den Geheimerath Gustav Adolph Freiherrn von Lehmann, unter Belastung im Pensionsstande, — das Mitglied der Ober-Rechnungskammer Geh. Ober-Baurath vr. Georg Breid ert, — das weltliche Mitglied bei dem Ober-Consistorium Geh. Ober-Consistorialrath Maximilian Freiherrn v on Preu- schen, — das Mitglied bei der Obersteuer-Direction Obersteucrrath Franz Wörner, — den Oberappellations- und Cassationsgerichtsrath bei dem Oberappellations- und Cassationsgericht vr. Hermann Müller, — den Hofgerichtsrath bei dem Hvfgericht der Provinz Starkenburg Carl Freiherrn von Lepel, — den Hofgerichtsrath bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg August Hahn — und den Obergerichtsrath bei dem Obergerichte der Provinz Rheinhessen vr. Julius Creizenach — zu Mitgliedern bei dem Verwaltungsgerichtshof, — 9) am 28. Juni dem Kammerjnnker Freiherrn Alexander von Schenck zu Schweins- berg zum Kammerherrn — zu ernennen; 10) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer Johannes Porth zu Ortenberg, im Dekanate Büdingen, die evangelische Pfarrstelle zu Zotzenheim, im Dekanate Wöllstein, -— den Schul- lehrer Adolph Spamer zu Herzhausen, im Königreich Preußen, von der ihm übertragenen 1. Gemeindeschulstelle zu Grebenau, im Kreise Alsfeld, zu entheben und demselben die 2. Ge- meindeschulstelle zu Nieder-Ohmen, im Kreise Alsfeld — zu übertragen; 11) an demselben Tage den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Bensheim Johannes Georg Greiffenstein in gleicher Diensteigenschaft in die Districtseinnehmerei Groß-Umstadt zu versetzen; M 84. 405 12) am 29. Juni den Schullehrer Wilhelm Schulmerich zu Hainstadt, im Kreise Offenbach, von der ihm übertragenen 5. katholischen Schulstelle zu Bürstadt, im Kreise Bensheim, zu entheben und demselben die katholische Schulstelle zu Ober-Abtsteinach, ^im Kreise Heppenheim, — 13) am 30. Juni dem Schullehrer Anton Reeg zu Vilbel, im Kreise Friedberg— dem Schulleh- rer Christian Bernhard zu Rodau, im Kreise Bensheim — dem Schullehrer Heinrich Kling zu Kölzenhain, im Kreise Schotten — dem Schullehrer Philipp HartmaNn zu Rieder-Modau, im Kreise Dieburg— dem Schulamts-Aspiranten Heinrich Pf aff aus Lengseld, im Kreise Die- burg, Lehrerstellen an der Mittelschule für Knaben zu Darmstadt, — dem Schullehrer Carl Magel zu Grünberg, im Kreise Gießen, eine Lehrerstelle an der Mittelschule für Mädchen zu Darmstadt — zu übertragen. Am 17. Juni wurde dem Pfarrverwalter Wilhelm Jett zu Lörzweiler die katholische Pfarrstelle zu Lörzweiler, im Dekanate Oppenheim, — und dem Pfarrer Theodor Römer zu Osthofen die katholische Pfarrstelle zu Budenheim, im Dekanate Ober-Ingelheim — übertragen. Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 27. Juni das weltliche Mitglied bei dem Ober-Consistorium Geheimen Oberconsistorialrath Maximilian Freiherrn von Preuschen und den Rath bei der Provinzial-Direction Starken- burg Regiernngsrath Gustav von Marquard aus Anlaß der mit I. Juli d. I. eintre- tenden Aufhebung des Administrativ-Justizhofs, von den ihnen als Nebenstelle übertragenen Functionen eines Mitgliedes und Rathes bei dieser Behörde zu entheben. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:)' Am 28. Juni den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Umstadt Ludwig Krieg! auf sein Nachsuchen und nüt Wirkung von dem Zeitpunkte der Enthebung von seiner jetzigen Stelle des Dienstes zu entlassen. Versetzungen in den Ru he st and. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. Juni den Schullehrer an der 2. Gemeindeschulstelle zu Groß-Rohrheim, im Kreise Bensheim, Wilhelm Storck auf sein Nachsuchen — 2) am 23. Juni den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Kastel Georg Joseph Barth auf sein Nachsuchen, — 406 M Kck, 3) am 27. Juni den Director des'Administrativ-Justizhofs Geheimerath Wilhelm Maurer, unter Anerkennung seiner mehr als 50jährigen treuen und ersprießlichen Dienste, in seiner genannten Eigenschaft, — das Mitglied bei dem Administrativ-Justizhofe Geheimen Regierungsrath Gustav Eduard Stadel, — den Secretär bei dem Administrativ-Justizhofe Regierungsrath vr. Ed- mund Freiherr Gedult von Jungen seid, — den Kanzlei-Jnspector und Protokollisten bei dem Administrativ-Justizhofe Kanzleisecretär Ludwig Leyh, — den Kanzlisten bei dem Administrativ-Justizhofe Conrad Berghöffer aus Anlaß der mit dem 1. Juli d. I. eintre- tenden Aufhebung des Administrativ-Justizhofs von dem genannten Tage an — in den Ruhe- stand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die Stelle einer Lehrerin an der höheren Mädchenschule zu Gießen mit einem jährlichen Ge- halte von 1114 M. 29 Pf.; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Merlau, im Dekanat Grünberg, mit einem jährlichen Gehalt von 1613 M. 34 Pf.; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Engelstadt, im Dekanate Mainz, mit einem jährlichen Gehalt von 1822 M. 28 Pf.; 4) die evangelische Pfarrstelle zu Hühnlein, im Dekanate Zwingenberg, mit einem jährlichen Ge- halt von 1306 M. 28 Pf.; 5) die 4. Schulstelle an der Gemeindeschule zu Büdingen mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Nsenburg-Büdingen steht das Präsentations- recht zu; 6) die Gemeindeschulstelle zu Hebstahl, Kreis Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu; 7) die 2. Schulstelle an der Gemeindeschule zu Eschollbrücken, Kreis Darmstadt, mit einem jähr- lichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 8) die 1. Gemeindeschulstelle zu Wackenheim, im Kreise Bingen, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf.; 9) die Gemeindeschulstelle zu Olfen, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 27. März der Oberförster i. P. Emil von Klipstein zu Darmstadt; 2) am 10. Juni der Schullehrer Georg Schmeel zu Heisters, Kreis Lauterbach; 3) am 18. Juni der Schullehrer i. P. Heinrich Decher zu Griesheim, Kreis Darmstadt; 4) am 24. Juni der Landgerichts-Actuar Acker zu Lorsch. In Nr. 26 des Regierungsblatts S. 309 in „Aushebungsbezirk W ald-Michelbach". Set Zeile 3 von i ch t i N u « g. tm oben sind die Worte »Aushebungsbezirk Heppenheim" abzuändern 407 Großherzoglich,Hessisches Regierungsblatt. M 35. Darmstadt, am 27. Juli 1875. -„galt- 1) Verordnung, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend - - 2) Uebersicht der für das ^nyarr. - aenebmiaten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedursmsse m den Gemeinden deZ Kreises Oppen- beim. — N Bekanntmachung, betreffend die Besoldung des Großherzoglichen Rabbinen zu Alzey. - 4) Ordensver- leibunaen. — 5) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. — 6) Namensveränderungeii. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Dienstenthebungen. — 9) Ruhestandsversetzung. 10) Concurrenz-Eröffnungen. Verordnung, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hier- mit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung vom 6, Juni 1839, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Gefängniß betreffend, fowie unter Hin- weisung auf die bereits erfolgten Abänderungen durch die Bekanntmachung vom 9. Decem- ber 1843, fotoie das Gesetz vom 1. April 1845, betreffend: die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit, und endlich durch das Gesetz vom 10. October 1871, betreffend: den Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizeistrafgesetz- gebung re. Nachstehendes verordnet: 1'.' § 1' Die Specialverzeichnisfe über den Forststrafenabverdienst (§§ 2 und 5 a der Verordnung dom 6. Juni 1839) sind von den Gerichten und Forststraferhebern, anstatt wie bisher an die Forstämter, demnächst unmittelbar an diejenigen Oberförstereien, welche die betreffenden ForstgerichtHrotokolle aufgestellt haben, zur Vollziehung des Abverdiensts abzugeben. 57 408 M »s § 2. Die Abgabe der Specialverzeichnisse von Seiten der Forststrafrichter erfolgt wie bisher innerhalb 14 Tagen nach Abhaltung der Forstgerichte, während die Forststraferheber die Verzeichnisse über den Abverdienst an die Oberförstereien, sowie die Verzeichnisse über die Verbüßung durch Haft an die Gerichte (Verordnung vom 6. Juni 1839, § 5 a und b) den zweimonatlichen Forstgerichtsperioden entsprechend zu Anfang der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November einzusenden haben. 8 3. Die Zusammenstellungen der Specialverzeichnisse (§§ 5 c und 7 der Verordnung vom 6. Juli 1839) sind auch künftig denselben beizuschließen, jedoch nach Oberförstereien getrennt, und nur das eine Exemplar wie bisher detaillirt, das Duplicat dagegen lediglich mit An-' gäbe der Zahl der Specialverzeichnisse und der zugehörigen- Hauptsumme der Geldbeträge. Die Oberförstereien haben nach stattgefundener Vergleichung die summarischen Zu- sammenstellungen quittirt zurückzugeben, die detaillirten dagegen zu ihren Acten zu nehmen.' 8 4. Ueberweisung von Posten nach §§ 8 und 26 der Verordnung vom 6. Juni 1839 an das Kreisamt oder au andere Oberförstereien, an letztere auch wegen zu großer Entlegenheit des Wohnorts der Sträflinge, findet, anstatt wie bisher durch Vermittelung der Forstämter, demnächst gleichfalls unmittelbar durch die Oberförstereien statt und zwar unter Beifügung von detaillirten Zusammenstellungen in doppelter Ausfertigung, wovon die eine quittirt als- bald zurückzusenden ist. 8 5. Die in § 28 der Verordnung vom 6. Juni 1839 nicht näher bestimmte Frist zur Vollziehung des Abverdiensts, nach deren Ablauf die unterdessen nicht abgestattcten Posten zur Verbüßung durch Haft beantragt werden sollen, wird hierdurch auf mindestens 9 Monate vom Tag der ersten Vorladung an festgesetzt. Konnte aber die Ladung den Debenten nicht zugestellt werden, so wird diese Frist auf mindestens 18 Monate erweitert. Der Abverdienst ist indessen auch über diese Termine hinaus zu betreiben, wenn die Oberförstereien nach Ablauf derselben die Vollziehung noch für möglich erachten. 8 6. Ueber die zur Verbüßung durch Haft nach 88 28 und 31 der Verordnung vom 6. Juni 1839 geeigneten Posten haben künftig nicht die Forstümter, sondern die Oberförstereien An- M »S. 409 5 7 * / trag bei den Gerichten zu stellen, und zwar bezüglich jedes einzelnen Debenten mittelst be- soüderen Schreibens in doppelter Ausfertigung, wovon die eine, mit der Verfügung des Gerichts versehen, alsbald zurückzusenden ist. 8 7. Die Oberförstereien haben die Nachweisungen über den Abverdienst (§ 30 der Verord- nung vom 6. Juni 1839) nur zweimal jährlich aufzustellen. Die Einsendung an die Forstämter erfolgt vom ersten Halbjahr bis zum 10. Juli, vom zweiten Halbjahr bis znm 10. Januar. Die betresfendenjSpeeialverzeichnisse nebst Bescheinigungen über versuchte und vollzogene Ladungen, über Erzwingung des Abverdiensts und Ueberweisung zur Haft oder an andere Vollzugsbeamte, über erlassene, unvollziebare und wieder zahlbar gewordene Posten, sowie endlich auch die nach den §§ 3 und 4 bei den Oberförstereiaeten befindlichen Zusammen- stellungen sind der Nachweisung beizuschließen. > 8 8. Die Forstämter werden von der Buchung und Spedition der Speeialverzeichnisse (8 7 der Verordnung vom 6. Juni 1839) sowie von Aufstellung der Hauptnachweisung (§ 32 der Verordnung vom 6. Juni 1839) entbunden. Sie haben indessen auch künftig die Vollziehung des Abverdiensts zu überwachen, ins- besondere die Nachweisungen der Oberförster zu prüfen, die beigeschlossenen Speeialverzeichnisse nach Erledigung etwaiger Anstände den Oberförstereien sofort wieder zuzustellen und die sämmtlichen übrigen Aetenstücke mit gutachtlichem Bericht bis Ende Januar jeden Jahres an die Ober-Forst- und Domänen-Direetion zur weiteren Prüfung einzusenden. 8 9. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Ueberweisung der im nächsten Monat August erkannt werdenden Forststrafen in ihrem vollen Umfang in Kraft. Die Buchführung der Forstämter über den Abverdienst kann sofort eingestellt werden. Darmstadt, den 6. Juli 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: Die Großherzoglichen Ministerien der Justiz und der Finanzen. Kempff. Schleiermacher. 410 M »S- 4 Ueberficht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürf- nisse in den Gemeinden des Kreises Oppenheim. B S Ö § § SS « Q Namen der Gemeinden. Umlage auf daS gefammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohuer und Foreusen. Sonstige Ausschläge. 9 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. «j 'S (§> Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. «3 'S © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsuorm. M. Pf. M. Pf. i Armsheim.. 6159 22,81 4 70 1,72 4 Auf das gefammte Steucrkupital der kath. Einwohner. 260 1,44 4 desgl. der evgl. Einwohner. 2 Bechtolsheim 5200 13,99 4 3 Biebelnheim.. 2749 14,73 4 39 2 11,12 4 4 Bodenheim.. 11286 18,730 4 5 Dalheim.. 4280 22,417 4 120 4,220 4 6 Dexheim... 4822 23,885 4 7 Dienheim 11565 33,825 4 86 2,45 7 4 „ n „ 300 2,885 4 // ft eugl. „ 8 Dolgesheim.. 3634 18,69 6 4 81 6,155 4 » „ kath. 9 Eichloch... 2745 30,47 4 70 1,12 4 ff tf evgl. ,, 10 Eimsheim.. 3115 20,819 4 175 1,512 4 ff ti tf n 310 11,563 4 „ „ - kath. „ 11 Ensheim... 3963 41,84 4 134' 1,84 4 \t „ cüqI. „ 18 1,74 4 n tt lath. „ 12 Friesenheini.. 1975 20,55 4 13 Gabsheim 4601 24,22 4 14 Gau-Bickelheim. 9500 26,79 4 5 66 2,02 4 II M ft „ 15 Gau-Weinheim. 2360 19,46 4 720 8,42 4 » „ evgl. 20 0,79 4 „ tf Euch. ff 16 Guntersblum 10286 14,082 4 17 Hahnheim.. 5794 . 25,608 4 168 1,463 4 " >. evgl. 87 3,182 4 " n kath. „ 400 2,161 4 n auf das Grundsteuerkapiial der Gemarkung. 18 Hillesheini.. 4040 23,81 4 170 1,33 4 „ der evgl. Einwohner. 19 Köngernheim 3761 29,927 4 20 Lörzweiler.. 5504 29,665 4 300 1,735 4 » i/ kath. „ 21 Mommenheim 85 71 29,953 4 24 0,39 5 4 M »S 411 & B 3 r- Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesamnNe Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Ctt e ss n r-. Q Ans- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. QQ A Aus schlag. 22 Nackcnheini. Bl. 7040 Pf. 21,137 4 All 23 Nieder-Saulheim 12391 28,98 4 24 Nierstein... 19417 27,673 4 1123 25 Ober-Hilbersheim 5532 23,07 4 44 26 Ober-Saulheim. 3873 24,09 4 322 27 Oppenheim.. 19992 2 7,8 5 9 4 669 28 Partenheim. 5200 20,33 4 29 Schimsheim.. 1200 13,59 4 30 Schornsheim.. 6984 24,57 4 845 31 Schwabsburg 6100 29,857 4 43 32 Selzen... 6300 25,929 4 192 33 Spiesheim.. 4906 20,5 7 4 1425 34 Sulzheim.. 2700 17,50 4 26 384 35 Udenheim.. 5682 24,34 4 1716 36 Undenheim.. 7600 20,98 4 66 37 Vendersheim 1800 15,94 4 142 1060 38 Wald-Uelversheim 5475 20,946 4 3 70 625 39 Wallertheim.. 7067 22,69 4 222 40 fr Weinolsheim 5634 32,736 4 143 330 41 Wintersheim 2400 23,672 4 150 42 Wörrstadt.. 10062 20,10 4 100 43 Wolfsheim.. 3200 23,99 4 118 420 Sonstige Ausschläge. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. Pf. 5,828 0,124 3,13 3,217 3,48 0,250 14,320 9,24 1,59 3,05 10,14 0,22 3,9 5 15,30 11,32 17,753 6,78 0,66 4,215 2,090 0,28 1,61 26,20 Bezeichnung der Art dcS Ausschlags und der Nepartilionsnorin. Auf das gesammte Stenerkapital der kaih. Einwohner, desgl. „ evgl. „ kath. „ evgl. 11 n n kath. „ evgl. „ kath. „ evgl. ,, kath. ,, evgl. ,, kath. „ evgl. . kath. ,, evgl. „ kath. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, und zwar m den Monaten Juni, August, October und December d. I. stattfinden soll. Oppenheim, den 7. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Schmidt. 412 M »S Bekanntmachung, betreffend die Besoldung des Großherzoglichen Rabbinen zu Alzey. Zum Gehalt des Großherzoglichen Rabbinen zu Alzey einschließlich der Hebgebühren des Rechners haben die Israeliten -der Landgemeinden des Rabbinats Alzey Dreihundert- , sechs und zwanzig Mark 86 Pf. für das Jahr 1875 beizutragen und sind hiernach auf den Gulden Normalsteuer-Kapital 1,497 Pf. auszuschlagen. Alzey, den 6. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 14. Juni dem Kreisbaumeister des Kreisbauamts Dieburg Banrath Wilhelm Kraus das Ritterkreuz 1. Classe des Philipps-Ordens, — dem Dr. med. August Ewald und dem 8tull. mell. Bernhard Schädel in Darmstadt, dem Gräflich Stolbergischen Kammerassessvr Eonstantiu B rumh ard in Gedern, dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Laubach Daniel Ritter, dem vr. mell. August Hirsch in Oppenheim und dem Tapezierer Carl Müller in Mainz das Militär-Sanitätskreuz, — 2) am 26. Juni dem-Gardefüsilier Carl Strembel von der 12. Compagnie 1. Infanterie- Regiments (Leibgarde-Regiments) Nr. 115 aus Numpenheim, Kreis Offenbach, für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Rettung des Gardefüsiliers Friedrich Ludwig R enß von derselben Compagnie von dem Tode des Ertrinkens das Allgemeine Ehren« zeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben", — 3) am 27. Juni dem Director des Administrativ-Justizhofs Geheimerath Wilhelm Maurer das Commandeurkreuz 1. Classe des Lndewigs-Ordens — und 4) am 7. Juli dem Hofopern-Regisseur i. P. Ludwig Cramolini das Ritterkreuz 1. Classe des Philipps-Ordens — zu verleihen. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 28. Juni dem Geheimerath und Cabinetsdirector Christian Winter die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ver- liehenen St. Stanislaus-Ordens 2. Classe mit dem Stern, 2) am 30. Juni dem Kunstverleger Gotthard von Capellen zu Wien die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen der ihm von Seiner Majestät dein Kaiser von Oesterreich ver- liehenen goldenen Medaille für Kunst und Wissenschaft, — des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg verliehenen Ritterkreuzes 1. Classe des Friedrichs-Ordens, — des M ss 413 ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden verliehenen Ritterkreuzes vom Zähringer Löwen, — sowie des ihm von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen ver- liehenen Ritterkreuzes des Sachsen-Ernestinischen Hansordens — und 3) am 11. Juli dem Joseph Nicola Rack ö zu Mainz die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Heiligkeit dem Papste verliehenen Piusordens 3. Classe, — zu ertheilen. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 25. Juni der Maria Elisabethe Schollmayer aus Kostheim zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin, den Familiennamen Schmitt, — 2) am 30. Juni dem Johannes Schäfer aus Sprendlingen zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Jacob — führe. Dien st nachrichte n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:. 1) am 21. Juni den ordentlichen Professor an der Universität Bern vr. Carl Gareis zum ordentlichen Professor in der juristischen Faeultät der Landes-Universität mit Wirkung vom 1. August d. I. zu ernennen; 2) am 29. Juni den von dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen auf die Gemeinde-' Schulstelle zu Rieder-Mockstadt, im Kreise Büdingen, präsentirten Schullehrer Philipp Adam B echt old zu Gedern, im Kreise Schotten, für diese Stelle zu bestätigen; 3) am 2. Juli deü Lehrer an der 3. Elementarschule zu Büdingen Wilhelm Schwarz zum Lehrer an dem Schullehrer-Seminar zu Friedberg und den in der Eigenschaft als Volksschul- lehrer angestellten Seminarlehrer Johann Friedrich Schmidt zu Friedberg zum Lehrer au dem genannten Seminar zu ernennen und dem Letzteren die Rechte eines Civil-Staats-Beamten nach Maßgabe des Edicts vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staats-Beamten und des Gesetzes vom 27. November 1874 betr. die Revision der Be- stimmungen über die Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand zu verleihen; 4) am 3. Juli dem Schullehrer Friedrich Förster zu Maar, im Kresse Lauterbach, die Ge- meinde-Schulstelle zu Rieder-Breidenbach, im Kreise Alsfeld, — 5) am 5. Juli dem Buchhalter bei der Hauptstaatskasse Rechuungsrath Carl Hahn die Stelle des Rechners der Brandversicherungskasse als Nebenstelle — zu übertragen; 6) am 6. Juli den Friedrich Hecht von Darmstadt zum Ministerial-Kanzlisten 2. Classe bei der Kanzlei des Ministeriums der Finanzen zu ernennen; 7) am 8. Juli den von dem Herrn Grafen zu Solms-Laubach auf die 4. Gemeindeschulstelle zu Laubach, im Kreise Schotten, präsentirten Schulamts-Aspiranten Jacob Spi.lger aus Bons- weiher, im Kreise Heppenheim, für diese Stelle zu bestätigen; 8) an demselben Tage dem Schullehrer Johannes Knauß zu Bischofsheim, im Kreise Groß- Gerau, die i. Gemeinde-Schulstelle daselbst zu übertragen. 414 M »s Dienstenthebungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst gernht: 1) am 27. Juni den Kanzleidiener bei der Brandversicherungs-Commission Georg Becker von den ihm übertragenen Obliegenheiten eines Kanzleidieners bei dem Administrativ-Justizhofe mit Wirkung vom 1. Juli d. I., — 2) am 5. Juli den Hauptstaatskasse-Director Ernst Fei de l von der ihm als Nebenstelle über- tragenen Stelle eines Rechners der Brandversicherungskasse — zu entheben. Ruhestandsversetzung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 5. Juli den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Bingen Friedrich Stroh unter An- erkennung seiner treugeleisteten Dienste auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen, so- wie demselben den Charakter als „Rendant" zu verleihen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Wixhausen, im Dekanat Darmstadt, mit einem jährlichen Ge- halt von 2851 M. 37 Pf.; 2) die 1. evangelische Pfarrstelle zu Babenhausen, im Dekanate Groß-Umstadt, mit einem jähr- lichen Gehalt von 2 398 M. 9 Pf.; 3) die 1. Gemeindeschulstelle zu Reichenbach, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentations- recht zu; 4) die Gemeindeschulstelle zu Schlierbach, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 5) die 2. Gemeindeschulstelle zu Bischofsheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Ge- halte von 771 M. 43 Pf.; 6) die Gemeindeschulstelle zu Rodau, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Kreisrathe des Kreises Bensheim und dem Ortsvorstande zu Rodau steht das Präsentationsrecht auf dieselbe zu; 7) die 3. Gemeindeschulstelle zu Bischofsheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 8) die Gemeindeschulstelle zu Heegheim, im Kreise Büdingen, mit einem .jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen steht das Präsentations recht zu; 9) die 3. evangelische Schulstelle zu Westhofen, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 10) die 2. evangelische Schulstelle zu Sprendlingen, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; I I) die 2. Gemeindeschulstelle zu Dreieichenhain, im Kreise Offeubach, nüt einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Isenburg-Birstein steht das Präsentations recht zu. 415 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 36. Darmstadt, am Bl. Juli 187 5. Inhalt: 1)Bekanntmachung, die Bestätigung von Stistungen und Vermächtnissen betreffend. — 2) Bekanntmachung, die Aus- führung der in 8 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen sür die bewaffnete Macht im Frieden enthaltenen Bestimmung über die Vergütung für Vorspann betreffend. 3) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürinissen in den Gemeinden des Kreises Darm- stadt. — 4s Uebersicht der sür das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israeli- tischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg. — 5) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Gießen. — 6) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung einer nachträglichen Umlage von den katholischen Einwoh- nern der Gemeinde Mölsheim im Jahre 1875. — 7) Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Laubach und Lich betreffend. — 8) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. — 9) Namensveränderung. — 10) Dienstnachrichten. — 11) Militärdienstnachricht. — 12) Charakter-Ertheilungen. — 13) Dienstentlassungen. — 14) Concurrenz-Eröffnungen. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Laufe des zweiten Quartals 1875 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hiernach die, betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) Vermächtniß der Katharina Meininger zu Höchst a. d. N., Ehefrau des ehemaligen Großherzoglichen Bürgermeisters I. A. Meininger von da, an die katholische Kirche in Engel- thal im Betrage von 300 ft. — 514 M- 29 Pf.; 2) Schenkung des Freiherrlich von Riedesel'schen Rentmeisters Dieffenbach an die Kreis- stadt Lauterbach behufs demnächstiger Gründung eines Hospitales im Betrage von 5000 fl. = 8571 M. 43 Pf.; 3) Vermächtniß des katholischen Pfarrers Adam Wagner zu Bingeu an die katholische Kirche daselbst im Betrage von 664 ft. 5 kr. — 1138 M. 43 Pf.; 4) Vermächtniß des katholischen Pfarrers Adam Wagner zu Bingen an den Stadtvor- staild zu Bingen zur Einrichtung eines katholischen Waisenhauses zu Bingen im Betrage von 125 fl. ^ 214 M. 91 Pf.; 58 416 M »« 5) Schenkung der Frau Gräfin Jda Hahn-Hahn zu Mainz an die Dompfarrfabrik zu Mainz für Stiftung eines Jahrgedächtnisfes im Betrag von 257 M. t5 Pf.; 6) Schenkung des Emmanuel Cafella zu Paris und der Ehefrau desselben an das israelitische Hospital zu Worms im Werth von 400 fl. — 685 M. 71 Pf.; 7) Vermächtniß des Jacob Stenner II. zu Drais an die katholische Kirche zu Trais im Betrag von 342 M. 86 Pf. — 20Oft. nebst einem Grundstück im Werthe von etwa 300 fl.; 8) Vermächtniß der Jndustrielehrerin Anna Maria Glaubrecht zu Oppenheim an die katholische Kirche zu Oppenheim im Betrage von 257 M. 14 Pf. — 150 fl.; 9) Schenkung des Jacob Feist zu Bingen an die israelitische Religiousgemeinde zu Bingen unter der Benennung „Stiftung der Joachim Feist'schen Eheleute" im Betrage von 3000 M.; 10) Schenkung des Majors Flinsch zu Offenbach an die evangelische Kirche zu Bieber im Werth von etwa 216 M. 80 Pf.; 11) Schenkung des Freiherrn von Günzburg zu St. Petersburg an die Ludwigs- und Mathilden-Landesstiftung im Betrage von 14,000 M.; 12) Vermächtniß des katholischen Dekanes und Pfarrers Adam Krämer zu Heppenheim an die katholische Kirche zu Hochheim zur Stiftung einer Messe und Geldvertheilung unter die derselben beiwohnenden Armen im Betrag von 5.19 M. 29 Pf. — 300 fl.; 13) Schenkung des August Frowein und »der A. Frowein Wittwe zu Elberfeld an die Katharinenkirche zu Oppenheim, bestehend in zwei gemalten Fenstern im Werthe von 2000 M.; 14) Schenkung der Sparkasse zu Offenbach an das Mathilden-Landkrankenhaus zu Darmstadt im Betrage von 342 M. 86 Pf. — 200 fl>; 15) Vermächtniß des Försters Ludwig Bohl zu Baierseich an die Gemeinde Arheilgen zur Unterstützung von Armen aus den Erträgnissen des Kapitales im Betrage von ca. 13,000 M.; 16) Vermächtniß des katholischen Dekanes und Pfarrers Adam Krämer zu Heppenheim an die St. Stephanskirche zu Mainz zur Stiftung eines Jahrgedächtnisfes im Betrage von 171 M. 43 Pf. = 100 fl.; 17) Stiftung des Carnevals-Vereins genannt „Humoristischer Thierkreis" zu Mainz zu Gunsten der Waisenhauszöglinge daselbst im Betrag von 314 M. 29 Pf.; 18) Vermächtniß des Kaufmanns Philipp David Engelbach zu Mainz an die Stadt Mainz zur Gründung eines Fonds behufs Errichtung einer Blinden-Anstalt im Betrage von 10,286 M. 71 Pf. — 6000 fl.; 19) Schenkung des Bonifaciusvereines zu Mainz an die katholische Kirche zu Friedberg zur Erbauung einer katholischen Kirche daselbst im Betrage von 300 M.; 20) Schenkungen a) eines Ungenannten im Betrage von 210 M.; M «e. 417 b) der Wittwe des Johann Baptist Siegfried zu Mainz im Betrage von 1714 Mark 29 Pfennig - 1000 fl.; an den Armenfonds zu Dromersheim; 2 t) Vermächtniß des Heinrich Dürkes zu Blödesheim an die Gemeinde Blödesheim zur Unterstützung von Armen im Betrage von 342 M. 86 Pf. = 200 fl. 22) Vermächtniß des Johannes Berger zu Herrusheim an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Worms, zur Stiftung eines Jahrgedächtnisses sowie zur Unterstützung der Armen im Betrage von 100 fl. 171 M. 43 Pf.; 23) Vermächtniß der Jacob Stärk I. Wittwe zu Heldenbergen an die katholische Kirche daselbst, im Dekanate Vilbel, zur Stiftung zweier Seelenämter im Betrage von 150 fl. — 257 M. 14 Pf. Außerdem ist schon im Jahre 1872 bas Vermächtniß des Adam Metten zu Nieder-Olm zu Gunsten der Gemeinde Nieder-Olm, im Kreise'Mainz, in den: nunmehr festgestellten Be- trage von 8265 fl. 26 kr. bestätigt worden. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen hiermit zur öffentlichen Kennt- nis; gebracht. Darmstadt, den 10. Juli 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Ministerial-Präsidenten: Neuling. B e k a n n L m a ch u « g, die Ausführung der iu § 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden enthaltenen Bestimmung über die Vergütung für Vor- spann betreffend. In Ausführung des § 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Natural- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 52), wonach die aus Mlitärfonds zu gewährende Vergütung für den durch Vermittelung der Gemeinden zu stellenden Vorspann tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferuugsverbandes endgültig festMsetzenden Vergütungssätzen erfolgt, hat der Bundes- rath in seiner Sitzung vom 25. Juni l. I. beschlossen: I. für die Abstufung der Vergütungssätze die in der nachstehenden Tabelle enthaltene Klasseneiutheilung zu Grund zu legen, 5 8 *- 418 M 36 I. II. in. IV. V. V e r g ütungssätz e für Klasse. ein mit einem Pferde bespanntes Fuhrwerk mit Führer. jedes weitere Pferd ein mit zwei Pferden bespanntes Fnhrwerk- mit Führer (Summe von II u. III) Es entfallen also auf Wagen und Führer (Differenz von II u. III) M. M. M. M. 1 82 13 4 2 8 4 12 4 3 7 83 ioi 3z 4 6 3 9 3 und dabei zu bestimmen, 1) der in der Colonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen Hälfte für den Führer gerechnet, 2) der Vergütungssatz für einen mit zwei Stück Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhrwerk (Colonne II) gleich gestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte des Satzes in Colonne III vergütet; 3) die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden; II. für die einzelnen Lieferungsverbände (Kreise) des Großherzogthums Hessen zu ge- nehmigen, daß für den Kreis Mainz die Vergütungssätze der 1. Klasse, für die Kreise Bingen, Darmstadt, Friedberg und Worms die Vergütungssätze der 2. Klasse, und für die übrigen Lieferungsverbände (Kreise) die Vergütungssätze der 3. Klasse gewährt werden. Es wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 23. Juli 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Verhinderung des Minsterial-Präsidenten: Neuling. Rautenbusch. M 3« 419 Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitung von Commnnalbe- , dürsnissen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt. B B 3 e CT5 3 3 3 Q Namen der _ Gemeinden. Umlage auf da« gesammte Com- mnnalstcuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. ÖQ <9 Aus schlag. Beitrag auf 1 Gnideu Normal- steuerkapi tal. Z Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorm. M. Pf. M. Pf i Arheilgen. • 15700 39,363 4 2 Bessungen. • 30000 25,717 4 8 Braunshard. 4190 59,504 4 4 Darmstadt • — ‘ — Vergl. Bekanntm. vom 18. Mürz 5 Eberstadt. 7700 18,748 4 1875 in Nr. 15 des Regbl. 6 Eich .... 580 42,928 4 x7 Erzhausen 5000 47,899 4 8 Eschollbrücken — — Hat keine Umlagen. 9 Gräfenhausen 3500 24,404 4 10 Griesheim.. — — Die Umlagen dieser Gemeinde werden demnächst besonders 11 Hahn... 2000 14,783 4 bekannt gemacht. 12 Matchen... 820 56,007 4 13 Messel.. 3000 22,301 4 14 Nieder-Beerbach. 2600 24,472 4 / 15 Nieder-Ramstadt. 3000 11,435 4 16 Ober-Ramstadt. 11500 25,843 4 773 2,633 4 Zu Parzellenvcrmessungskostcn auf das Grundsteuerkapital 17 Pfungstadt.. 15000 15,931 4 der Parzellenbesitzcr. 18 Roßdorf... 2500 8,731 4 , 19 Schneppenhausen 2692 51,998 4 • 134 3,260 4 Wie zu Ord. Nr. 16. 20 Traisa... 1200 19,169 4 •21 Waschenbach.. 560 18,705 4 22 Weiterstadt.. 4200 30,051 4 613 5,860 4 desgl. 23 Wixhausen.. 7300 72,203 4 275 3,674 4 desgl. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate Juni, August, Okto- ber und December festgesetzt worden sind. Darmstadt-, den 16. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Darmstadt. I. V. d. K. vr. Momberger. Kreisassessor. I 420 M »6 uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitung der Bedürfnisse in den israeli- tischen Religionsgenreinden des Kreises Friedberg. Q Namen der israelitischen Neligiousgemeinden. Aus schlag Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. > Bemerkungen. - i Assmheim mit Bruchenbrücken M. 858 Ps. 5 Der Voranschlag ist f ür die Jahre 1874/76. Der nebenstehende Betrag ist 'A der ganzen 2 Beienheim mit Weckesheim. 126 50,541 5 Umlage auf das Schatzungskapital. deSgl. auf das Steuerkapital. 3 Bönstadt 378 — 5 • Wie zu I. 4 Büdesheim 492 62,917 5 Der Voranschlag ist für die Jahre 1874/76 5 Burg-Gräfenrode .... und die nebenstehende Summe A. der ganzen Umlage. Der Voranschlag ist für die Jahre l874/76. 6 Butzbach 267 20,674 5 Die Umlage mit 49 fl. wurde' voriges Jahr ganz erhoben. Der Voranschlag ist für die Jahre 1874/76. 7 Fauerbach mit Langenhain. 84 43,165 • 5 Nebenstehender Betrag ist 'A der ganzen Umlage. Wie zu 6. 8 Florstadt 500 45,505 5 9 Friedberg 1788 — 5 Ans das Schatzungskapital. 10 Gambach 74 16,566 5 Wie zu 6.! 11 Griedel 157 21,967 5 dcsgl. 12 Groß-Karben mit Kl.-Karben, Okarben, Rendel... 1619 54,767 5 dcsgl. 13 Heldenbergen mit Kaichen. 672 26,036 5 14 Hoch-Weisel mit Ostheim 36 12,422 5 dcsgl. 15 Kirch-Göns mit Pohl-Göns 141 19,901 5 Der Voranschlag ist sür 1873/75. Neben» 16 Münzenberg 440 76,072 5 stehender Ansatz ist 'A der ganzen Um- lage. 17 Bad-Nauheim .... 820 46,964 5 18 Nieder-Weisel 637 63,364 5 Wie zu 6. 19 Nieder-Wöllstadt .... 377 21,555 5 desgl. 20 Ober-Erleubach mit Nieder- und Ober-Eschbach.. 74 12,032 5 desgl. 21 Rodheim mit Holzhausen, Ober-Rosbach u. Petterweil 789 41,072 5 desgl. 22 Staden 295 13,127 5 desgl. 23 Vilbel 720 5 Wovon yi auf Köpfe der Gemeindeglieder 24 Wölfersheim 156 14,685 5 un.d' /< auf das Schatzuugskapital aus- geschlagen werden. Wie zu 6. M »« 421 Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Anfügeu zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die-Erhebung der Umlagen in fünf Zielen und zwar in den Monaten August, September, Oktober, November und December d. I. erfolgen soll. Friedberg, den 9. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerinm des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitnug von Commnnalbednrfnisfen in den Gemeinden des Kreises Gießen. Umlage auf das gesammte Com- u - Namen munalsteuerkapital der Sonstige Ausschläge. B Ortseiuwohner und B Forensen. cn c Gemeinden. Beitrag auf Beitrag auf w Aus- 1 Gulden cQ Aus- 1 Gulden CQ Bezeichnung der Art des Q Normal- sr> Normal- Ausschlags und der schlag. steuer kapital. & schlag. steuer kapital. ■*2 sfr s Repartitionöuorm. M. 1 Pf. M. Pf.. 1 Albach... 500 9,197 4 220 5,438 4 Parcellen vermessungsküsten auf 2 Allendorf a.d.Lahn 2300 33,745 4 das Grundsteuerkapital. 3 Mendorf a.d.Lda. 3430 19,493 4 4 Allertshausen 1250 54,411 4 26 1,593 4 Zinsen von älteren Kriegsschul- den auf das gesammle Nor- malsteuerkap. mit Ausnahnie der früher steuerfr. Objecte. 5 Alt-Buseck.. 365 0 21,231 4 1150 8,77 6 4 Wie zu 1. 6 Annerod.. - — — Hat keine Umlage. 7 Bellersheim.. 4886 28,905 4 r i 8 Beltershain. - 2196 53,621 4 166 4,053 4 Wie zu 4. '9 Bergheim, Fldgm. — — 750 49,15 8 4 Auf das Gruudsteuerkapital. 10 Bersrod.. - — — Hat keine Umlage. 11 Bettenhansen 3000 32,769 4 581 6,671 4 Wie zu 4. 12 Beuern.. - 3000 25,377 4 100 1,273 4 Feldeintheiluugskosten aus das | Grundsteuerkapital. 13 Birklar... 3460 34,941 4 480 7,078 4 Wie zu 4. 14 Burkhardsfelden. 3600' 56,464 4 275 5,485 4 Grundbuchskosten auf dasGrund- steuerkapital. 15 Climbach.. 1100 63,371 4 ' 16 Daubringen.. 1000 23,310 4 17 Dorf-Gill.. 3085 52,228 4 18 Eberstadt.. 2606 21,167 4 137 1,344 4 Wie zu 4. IS Ettingshausen 1646 16,588 4 744 8,030 4 desgl. M S« ü 5 3 3 O) 3 3 3 Ä Q 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 99 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 5 4 Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstig e Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. *-» L) Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. 5h © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorm. M. Pf. .M. Pf. Feldheim, Fldgem. — — 800 28,122 4 Wie zu 9. Garbenteich.. 1850 28,400 4 150 2,324 4 Wie zu 4. Geilshausen.. 3326 53,744 4 Göbelnrod.. 1370 40,758 4 132 4,318 4 Wie zu 4. Groß-Buseck.. 6166 25,442 4 312 1,431 4 desgl. Groß-Linden.. 4000 20,422 4 Grünberg.. 9661 21,495 4 1704 3,877 4 Wie zu 4 Grüningen.. 3969 31,509 4 180 1,474 4 desgl. Harbach... 2500 45,417 4 515 9,558 4 deshl. Hattenrod.. — — Keine Umlage. Hausen... 1200 26,465 4 Heuchelheim.. 7750 42,210 4 Holzheim.. 6000 35,298 4 240 1,782 4 Wie zu 4. Hungen... 5650 15,154 4 Inheiden.. 1000 13,494 4 2450 44,850 4 Wie zu 4. Kesselbach.. 2650 54,854 4 113 3,035 4 Wie zu 1. Klein-Linden. 5203 75,356 4 239 3,586 4 Wie zu 4. Langd... 1708 14,068 4 349 3,134 4 desgl. Lang-Göns.. 5000 17,945 4 1500 5,499 4 desgl. Langsdorf.. 1870 8,471 4 Lauter... 2200 35,590 4 Leihgestern.. 6400 40,791 4 776 5,583 4 Wie zu 4. Lich .... 7334 15,756 4 1468 3,612 4 desgl. Lindenstruth.. 1000 33,226, 4 560 26,849 4 Wie zu 1. Lollar 2000 14,168 4 Londorf... 7250 64,024 4 Lumda... 1784 33,860 4 526 10,013 4 Wie zu 4. Mainzlar.. — — « Hat keine Umlage. Münster... 940 16,490 4 Muschenheim 2770 25,451 4 660 7,752 4 Wie zu 4. Nieder-Bessingen. 1600 23,728 4 Nonnenroth.. 1200 23,649 4 171 4,519 4 Wie zu 1. Obbornhofen.. 4885 39,095 4 Ober-Bessingen. 2100 28,812 4 Ober-Hörgern 1500 16,099 4 440 5,932 4 Wie zu 4. M 36 423 59 s s s Ö cn « s c Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Ä (§ Aus schlag. Beitrag auf X Gulden Normal- steuer, kapital. OQ & Bezeichnung der Art de« Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 7 55 Ober-Steinberg , Feldgemarkung — — 4 450 54,700 4 Wie zu 9. 56 Odenhausen.. 2037 57,081 4 57 Oppenrod.. 500 14,009 4 58 Queckborn.. 4120 42,719 4 59 Rabertshausen. 1450 39,184 4 62 1,735 4 Wie zu 4. 27 0,703 4 Auf das Steuerkapital der Mit» 60 Neinhardshain. 1387 25,938 4 243 4,088 4 glieder der Kirchspielsgemeinde Rodheim. Wie zu 14. 61 Reiskirchen. 2200 26,865 4 630 10,850 4 Wie zu 1. 62 Rodheim... 2700 44,731 4 63 Rödgen ,.. 1650 24,805 4 64 Röthges... 1257 29,417 4 215 6,934 4 Wie zu 1. 65 Rüddingshauseu. 4200 55,698 4 66 Ruttershausen. 500 10,321 4 67 Saasen... 2460 44,280 4 175 3,208 4 Wie zu 4. 68 Stangenrod.. 1700 48,097 4 69 Staufenberg.. — — Hat keine Umlage. 70 Steinbach.. 1800 14,029 4 71 Steinheim.. 627 6,947 4 712 7,940 4 Wie zu 4. 99 1,308 4 Wie zu 59. 72 Stockhausen.. 900 39,183 4 73 Trais-Horloff 2614 62,173 4 136 3,640 4 Wie zu 4. 74 Trais a. d. Lda. 59-39 41,541 4 75 Trohe... 172 12,257 4 76 Utphe... 1378 13,519 4 ', 77 Gillingen. 1700 13,991 4 V 78 Watzenborn und Steinberg.. 5785 47,576 4 215 1,911 4 Wie zu 4. 79 Weickartshain. 990 26,418 4 900 24,398 4 desgl. 80 Weitershain , 2350 39,224 4 81 Wieseck 6000 27,592 4 82 Winnerod 401 13,783 4 % aus 700 fl. = 1200 Mark. ( 424 M 36. Vorstehende Ueb erficht wird als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen — den Monaten Juni, August, October und December — stattfinden soll. Gießen, den 19. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Röder. Bekannt m ach u rr H,. betreffend die Erhebung einer nachträglichen Umlage von den katholischen Einwohnern der Ge- meinde Mölsheim im Jahr 1875. Zur Bestreitung der Kosten des Lehrergehalts und der Schulbedürfnisse für die katho- lische Confessionsschule zu Mölsheim sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern in dem laufenden Jahre von den Katholiken der Gemeinde Mölsheim noch 425 Mark erhoben werden, was hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Beitrag auf 1 Gulden Normalsteuer-Kapital 15,113 Pf.'beträgt, sowie daß die Erhebung der Umlage in drei Zielen, in den Monaten August, October und December l. I. stattzufin-" den hat. Worms, den 25. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Worms. Lotheisen. Bekanntmachung, die Personenpost zwischen Laubach und Lich betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der mit dem 1. d. M. zwischen Laubach und Lich in Wirksamkeit getretenen Personenpost an den Unterwegsorten: Wetterfeld, Münster, Horstenburg und Rieder-Bessingen Haltestellen zur Aufnahme von Reisenden errichtet worden sind. Darmstadt, den 14. Juli 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. M 8« 425 Ermächtigung e n zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 11. Juli dem Gendarmen zu Fuß Heckmann zu Jugenheim, dem Gendarmen zu Fuß Scherfs zu Bensheim, dem Gendarmen zu Fuß Holzel zu Darmstadt, dem Gendarmen zu Fuß Vogel zu Darmstadt und dem Gendarmen zu Pferd Bernhard zu Darmstadt die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihnen von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen Ritterkreuzes 4. Classe des St. Annenordens zu ertheilen. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 6. Juli dem Adam Menzer aus Vielbrunn zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Feh führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Größherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 6. Juli dem evangelischen Pfarramtscandidaten Carl Emil Eckhard die evangelische Pfarrstelle zu Hohen-Sülzen, im Dekanate Worms, — \ 2) am 10. Juli dem evangelischen Pfarramtscandidaten Carl Römer von Gießen die 2. evan- gelische Pfarrstelle zu Schotten, im Dekanate Schotten — zu übertragen; 3) an demselben Tage den Gerichtsaccessisten Friedrich Görz aus Mainz zum Advokat-Anwalt bei dem Bezirksgerichte Alzey, — 4) am 12. Juli den Gerichtsaccessisten Carl Thaler aus Friedberg zum Ergänzungsrichter bei dem Friedensgerichte Worms, sowie zum 1. Ergänzungsrichter bei dem Friedensgerichte Ost- hofen mit dem Wohnsitze in Worms und unter Belastung in seiner Eigenschaft als Gerichts- accessist — zu ernennen; .5) an demselben Tage dem-evangelischen Pfarrer Theobald Pf aff von Badenheim die evange- lische Pfarrstelle zu Hahnheim, im Dekanate Oppenheim, — dem evangelischen Pfarrer Lud- wig Hofmann von Holzheim die evangelische Pfarrstelle zu Köngernheim, im Dekanate Alzey, — dem evangelischen Pfarramtscandidaten Eduard Schröder von Homberg a. d. O. die evangelische Pfarrstelle zu Eichloch, im Dekanate Wöllstein — zu übertragen; 6) an demselben Tage den pensionirten Steuerausseher Joseph Kaiser in Groß-Karben zu reactiviren und zum Aufseher bei der Brückengelderhebung zu Worms, — 7) am 16. Juli den Brückenwärter und Schiffbauer bei der fliegenden Brücke zu Oppenheim Georg Seipp zum Brückenwärter bei der Schiffbrücke zu Mainz und — den Brückenwärter bei der fliegende» Brücke zu Oppenheim Matthias Grünewald zum Brückenwärter bei der Schiffbrücke zu Worms — zu ernennen; 8) am 16. Juli dem Schullehrer Johann Reitz Jllert zu Leeheim, im Kreise Groß-Gerau, die 1. Gemeinde-Schulstelle daselbst, — dem Schulamts-Aspiranten Jacob Fritz aus Haarheim, im Kreise Friedberg, die 2. katholische Schulstelle zu Darmstadt, — 0) am 19. Juli dem Schulamts-Aspiranten Friedrich Küßner aus Vielbrunn, im Kreise Erbach, eine Lehrerstelle an der evangelischen Schule zu Mainz — zu übertragen. 426 I Militärdien st Nachricht. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 23. Juli dem Secondelieutenant Li» 8vite der Cavallerie Freiherrn Schenk von Geyern den nachgesuchten Abschied zu ertheilen. Charakter-Ertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 26. Mai dem Kaufmann Leopold Galling er in Worms den Charakter als „Hofliefe- rant" — und 2) am 8. Juli dem Instrumentenmacher Georg Seidel in Darmstadt den Charakter als „Hof- instrumentenmacher" — zu ertheilen. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 6. Juli dem Advokaten und Procurator bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen vr. Wilhelm Neuling die nachge'suchte Entlastung aus der Zahl der Advokaten und Procu- ratoren bei diesem Gerichtshof zu ertheilen; 2) am 12. Juli den Notar i. P. und Ergänzungsrichter bei dem Friedensgerichte Worms Johannes Baptist Bitte! auf sein Nachsuchen in seiner letzteren Eigenschaft unter Anerken- nung seiner langjährigen, mit Eifer und Treue geleisteten Dienste zu entlasten. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die 2. Gemeindeschulstelle zu Schaafheim, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 2) die 1. Gemeindeschulstelle zu Aspisheim, im Kreise BiNgen, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 4 3) die 2. Gemeindeschulstelle zu Monsheim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 4) die neu errichtete 2. Schulstelle zu Bellersheim, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Ge- halt von 685 M.; 6) die neu errichtete 2. Schnlstelle zu Stein-Bockenheim, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 6) die Stelle eines akademisch gebildeten Lehrers an der höheren Mädchenschule zu Gießen mit einem jährlichen Gehalt von 2000.M.; 7) die 2. Mädchenschulstelle zu Michelstadt, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf., der sich von 5 zu 5 Jahren bis auf 1371 M. 43 Pf. erhöht. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das' Präsentationsrecht zu. 427 60 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. 2) Übersicht der für das Jahr 1875 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen. — 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commu- nalbedürsmsten in den Gemeinden des Kreises Lauterbach. — 4) Uebersicht der von Groscherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedür'nissen in den Ge- meinden de? Kreises Schotten. — 5) Dienstnachrichten. — 6) Ruhestandsversetzungen. — 7) Dienstentlassung. — 8) Concurrenz-Eröffnungen. Am 1. Juli l. I. Abends nach 7 Uhr badete der Bürstenbindergeselle Carl Diehl aus Aßler, im Königlich Preußischen Kreise Wetzlar, oberhalb der Sauerbier'schen Mühle bei Gießen in der Lahn und wurde von der reißenden Strömung in einen tiefen Strudel gerissen, in welchem er, des Schwimmens unkundig, uiltersank. Der am jenseitigen User badende 18jährige Maurergeselle Ernst Haubach aus Gießen sprang rasch in die Lahn, schwamm nach dem gegenüberliegenden Ufer, faßte nach einigem Suchen den Untergesunkenen und brachte ihn, mit der einen Hand ihn am Arm haltend, mit der anderen Hand schwimmend, glücklich ans Ufer. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Ernst Haubach für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift »für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 21. Juli 1875. Darmstadt, am 7. August 1875. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 428 M sr. Uebersicht der für das Jahr 1875 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen. Namen der Gemeinden. Aus- schlag auf Köpfe. Auf das Normal- steuerkapital. 05t 7= 72 >Q Jä' r-> L) Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. M. Nt. Pf. 1 Arheilgen .... 35 105 10,813 3 2 Darmstadt mit Bessinigen 26000 32,108 3 Dem Ausschlag wird, mit Ausschluß der Grund- und Gewerbesteuerkapitalien, das ganze Einkommensteuerkapilal zu Grund gelegt. 3 Eberstadt .... 136 214 20,394 3 4 Gräfenhausen Mit Erzhausen, Weiterstadt und Wixhausen 317 317 41,628 3 Der Voranschlag ist für 1873/75 ausgestellt und hier A der vorgesehenen Umlagen angesetzt. 5 Griesheim .... — 641 36,382 3 6 Messel .... — 255 28,188 3 7 Ober-Ramstadt 42 200 25,595 3 8 Pfungstadt mit Eschollbrücken und Hahn — 720 19,518 3 9 Roßdorf .... 80 14,139 3 Vorstehende Uebersicht wird hiernüt als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebungsziele auf die Monate August, Oktober unb December festgesetzt worden sind. D ärmst ad t, den 22. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Darmstadt. I. V. d. K. Dr. Momberger, Kreisassessor. 429 Uebersicht der von Großherzoglichen Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von' Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Lauterbach. B B 3 3 CD 3 3 3 Q Namen der Gemeinden. Umlage auf da« gcsammte C°m- munalsteuerkapital der OrtSeinwohner und Forenfcn. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf I Gulden Normal- steuerkapi tal. & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. #2 © Bezeichnung der Art de« Ansschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. i Allmenrod 1400 34,197 4 2 Altenschlirf. 2900 40,146 4 390 6,654 4 ParzcllenvermessungSkosten. 3 Angersbach. 4800 29,741 4 4 Bannerod 1247 48,588 4 Der Voranschlag ist für die Jahre 5 Bermuthshain 2280 39,433 4 1873/75 ausgestellt. 6 Bernshausen. 1900 53,735 4 7 Blitzenrod 395 19,389 4 Wie zu 4. 8 Crainfeld.. 3090 41,321 4 40 0,558 4 Aelterc Kriegsschulden. 9 Dirlammen. 1200 22,672 4 10 Eichelhain 1900 72,909 4 11 Eichenrod 1130 33,286 4 12 Engelrod 3030 60,235 4 13 Fleschenbach. 1099 33,959 4 88 3,213 4 Grundbuchskosten. 14 Fraurombach. 1512 41,385 4 15 Freiensteinau 3120 26,341 4 16 Frischborn. 3400 38,987 4 17 Grebenhain. 2400 27,462 4 18 Gunzenau 1616 36,294 4 19 Hartershausen 1340 33,898 4 20 Heblos.. 1550 41,887 4 21 Heisters.. 830 31,133 4 60 2,762 4 Grundbuchskosten. Wie zu 4. 22 Hemmen. 1300 46,339 4 23 Herbstem. 1944 8,235 4 856 3,803 4 Wie zu 8. 24 Hörgenau 1400 44,192 4 25 Holzmühl 1400 50,111 4 26 Hopfmannsfeld 1615 29,784 4 27 Hutzdorf. 1200 28,681 4 28 Ilbeshausen 2828 31,021 4 592 8,901 4 Wie zu 2. 29 Landenhausen 4230 40,980 4 30 Lanzenhaiu. 2570 58,353 4 31 Lauterbach 22400 45,224 4 ! 60* 430 m 3». s £ ss s: «>• cn SS rr r: -q r-, Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. 4 CQ >o vO' L) Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. H © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorm. M. Pf. M. Pf. 32 Maar.... 8100 50,886 4 33 Metzlos... 928 28,779 4 Wie zu 4. 34 Metzlos-Gehaag. 820 30.767 4 desgl. 35 Nieder-Moos 1163 29,662 4 19 0,610 4 Grundbuchskosten. Wie zu 4. 36 Nieder-Stoll.. 1400 64,516 4 37 Nösberts.. 715 42,835 4 Wie zu 4. 38 Ober-Moos.. 1650 36,913 4 .39 Ober-Wegfurth. 412 40,293 4 40 Pfordt... 2900 56,1.42 4 41 Queck... 2560 32,704 4 42 Radmühl... 1295 49,634 4 43 Reichlos.. .' 1560 45,526 4 desgl. 44 Reuters... 1600 47,499 4 45 Rimbach... 2500 48,195 4 46 Rimlos... 429 29,981 4 desgl. 47 Rixfeld... 1510 31,189 4 48 Rudlos... 1283 55,556 4, 79 2,439 4 Kriegskosten: aus das Steuerka- pital der Einwohner und Aus- märker. einschließlich der com- munalsteuerfreien Objecte. Wie 49 Salz .... 2030 49,915 4 zu 4. 50 Sandlofs... 1615 56,858 4 51 Schadges.. 830 52,333 4 52 Schlechtenwegen. 2480 50,306 4 53 Schlitz... 17850 44,040 4 520 1,565 4 Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Jmmersteuer- baren. 54 Sichendorf.. 300 36,514 4 Wie zu 4. 55 Steinfurt... 1103 33,659 4 desgl. 56 Stockhaufen.. 4900 33,675 4 57 Uellershausen 1404 38,553 4 58 Uetzhausen.. 1551 53,350 4 59 Unter-Schwarz. 906 36,271 4 60 Unter-Wegfurth. 466 21,432 4 61 Veitshain.. 923 39,386 4 desgl. 62 Wallenrod.. 4390 42,779 4 M »V. 431 8 5 a 2 e a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstig t Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Rormal- steuer- kapital. «5 tö Aus- Mag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- steuer kapital. «5 & Bezeichnuug der Art des Ausschlags uud der Repartitiousuorm. M. Pf. M. Pf 63 Weid-Moos.. 400 22,438 4 Wie zu 4. 64 Wernges... 1260 39,424 4 65 Willofs.. - 1480 44,$84 4 66 Wünschen-Moos. 465 42,246 4 112 11,948 4 Parzellenvermessungskosten; wie zu 4. 67 Zahmen.. - 1089 37,077 4 69 2,673 4 Parzellenverinessungskosten; wie zu 4. Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Erhebungszielen, nämlich in' den Monaten Juni, August, October und December l. I. stattfinden soll. Lauterbach, den 24. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Lauterbach. v. Kopp. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Schotten. s B a 2 S? a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- muualsteuerkapital der Ortsciuwohuer uud Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- steuer kapital. 'H vO vcr L) Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- steuer- lapital. «p s Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitiousuorm. M. Pf. M. - Pf- i Altenhain 1250 50,399 3 2 Betzenrod 1835 35,854 3 165 3,818 3 Zinsen von älteren Kriegsschul- den auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der immer 3 Bobenhansen.. 2700 39,832 3 steuerbaren Objecte. 4 Bremlgeshain 2061 69,527 3 432 M a7. u 6 B 55 n W) Cß r- rj c -L Q Namen der Gemeinden. Umlage aus das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. wO vO- S Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. op wO wer L) Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Rcpartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 5 Burkhards.. 2400 27,945 3 120 1,740 3 Parcellenvermessungskosten aus das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 6 Busenborn.. 1636 41,594 3 363 11,532 3 Wie Ord. Nr. 5. 7 Eichelsachsen.. 3800 30,034 3 1128 *10,898 3 desgl. 8 Eichelsdorf.. 3580 35,992 3 118 1,210 3 Wie zu 2. - 43 0,424 3 Wie zu 5. 9 Einartshausen 1380 33,488 3 10 Eschenrod.. 2832 39,638 3 11 Feldkrücken.. 1130 33,378 3 ' 12 Freienseen.. 1655 13,866 3 445 3,777 3 Wie zu 2. 13 Gedern... 9465 32,362 3 235 0,891 3 desgl. 14 Glashütten.. 2385 56,452 3 15 Götzen... 1176 41,903 3 16 Gonterskirchen. 2200 33,874 3 M’ 17 Groß-Eichen.. 4100 42,280 3 200 2,186 3 deSgl. 18 Hartmannshain. 1200 54,968 3 19 Helpershain.. 3014 65,599 3 137 3,498 3 deSgl. 20 Herchenhain.. 1520 52,856 3 21 tzöckersdorf.. 1810 69,846 3 22 Solms-Ilsdorf. 560 53,758 3 23 Kaulstos... 754 35,201 3 900 56,836 3 Wie zu 5. 24 Klein-Eichen.. 1200 50,445 3 25 Köddingen.. 2993 48,053 3 92 1,711 3 Wie zu 2. 26 Kölzenhain.. 1050 51,625 3 27 Lardenbach.. 550 14,276 3 28 Laubach... 5150 14,387 3 29 Meiches... 2020 31,813 3 30 Michelbach.. 327 7,701 3 31 Mittel-Seemen. 1340 26,563 3 625 13,946 3 Wie zu 5. 32 Nieder-Seemen. 1390 36,417 3 33 Ober-Lais.. 2554 46,913 3 80 1,469 3 Wie zu 2. 92 2,077 3 Wie zu 5. 34 Ober-Schmitten. 2442 48,195 3 137 2,707 3 Wie zu 2. 35 Ober-Seemen 4700 47,040 3 36 Ober-Seibertenrod 1372 39,915 3 i B za za cr. za za za -o j-* o Namen der Gemeinden. Umlage aus da? gesummte Com- inunalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen- Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beilrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. oo r-» L) Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. CQ »-* L) Bezeichnung der Art des Ausichlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf- 37 Nainrod.. - 3165 36,810 3 217 3,028 3 Wie Ord.-Nr. 2. 38 Rebgeshain. - 850 37,328 3 39 Rudingshain. 3066 48,110 3 40 Ruppertsburg 3000 23,329 3 41 Schmitten. - 285 86,129 3 Der Voranschlag ist für 1873/75 aufgestellt und kommt hier da« letzte Drittheil der Umlage ü 500 st. zur Erhebung. 42 Schotten.. 9000 27,697 3 600 2,001 3 Wie zu 2. 43 Sellnrod. 3849 74,322 3 44 Sichenhausen 1587 72,137 3 45 Steinberg.. 1760 52,736 3 46 Stornfels.. 1062 27,859 3 47 Stumpertenrod. 2820 35,449 3 48 Ulfa .... 2735 18,334 3 49 Ulrichstein.. 3900 39,435 3 50 Unt.-Seibertenrod 2333 58,367 3 51 Volkartshain 1000 32,045 3 52 Wetterfeld.. 417 4,284 3 420 4,695 3 desgl. 163 2,192 3 Wie zu 5. 53 Wingershausen. 1580 41,367 3 54 Wohnfeld.. 1900 53,319 3 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen und zwar in den Monaten Juni, August, und October d. I. stattfinden soll. Schotten, den 26. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Schotten. Dr. Dietzsch. 434 M 87. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. Juli den provisorischen Reallehrer 0r. Ludwig Unverzagt aus Gießen zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt zu ernennen; 2) am 12. Juli dem evangelischen Pfarrer Heinrich Kolb zu Ensheim, im Dekanate Alzey, die evangelische Pfarrstelle zu Raunheim, im Dekanate Groß-Gerau, zu übertragen; 3) am 14. Juli den von den sämmtlichen Riedesel Freiherrn zu Eisenbach aus die evangelische Pfarrstelle zu Maar, im Dekanate Lauterbach, präsentirten Pfarramtscandidaten Friedrich Theodor Scriba von Stadecken für diese Stelle zu bestätigen; 4) am 15. Juli dem evangelischen Pfarramtscandidaten Gustav Wind haus von Darmstadt die evangelische Pfarrstelle zu Wald-Michelbach, im Dekanate Erbach, — 5) am 16. Juli dem evangelischen Pfarrer Hermann Hüffell auf dem Wirberg die 1. evan- gelische Pfarrstelle zu Groß-Linden, im Dekanat Gießen, — zu übertragen; Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 12. Juli den Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Groß-Umstadt Heinrich Mertz in Betracht seines vorgerückten Alters und in Anerkennung seiner mehr als 50jährigen treuen • Dienste, — 2) am 21. Juli den Stempler bei der Hauptstempelverwaltung Paul Hilger auf sein Nach- suchen, — den Conducteur bei der Main-Neckar-Eisenbahn Carl Form hals, — den Wagen- wärter bei dieser Eisenbahn Daniel Pfeiffer bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit, — 3) am 26. Juli den Schullehrer an der zweiten Mädchenschule zu Alzey Wilhelm Kehl auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zu versetzen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 19. Juli den Lehrer an der Realschule zu Mainz vr. Ernst Ritsert auf sein Nachsuchen, mit Wirkung vom 31. August l. I. an, von seiner Dienststelle zu entlassen. Concurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: 1) die evangelische Psarrstelle zu Leidhecken, im Dekanate Nidda, mit einem Gehalt von 2726 M. 49 Pf., wovon jedoch bis auf Weiteres 400 M. an den allgemeinen evang. Pfarrverbesserungs- fonds abzugeben sind, welche Abgabe indessen durch den zeitigen Mehrertrag der Stelle gedeckt wird; 2) die Stelle eines akademisch gebildeten Directors- dev höheren Mädchenschule zu Darmstadt mit einem jährlichen Gehalte von 4000 Mark, welcher sich durch Alterszulagen bis zu dem Betrage von 4600 M. erhöht; 3) die 1. evangelische Schulstelle zu Bechtheim, im Kreise Worms, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. 435 61 Großherzoglich Hessisches Darmstadt, am 12. August 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Stempeltaxe für Gewerbspatente betreffend. 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Dieburg. — 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürsnisse in den Gemeinden des Kreises Bensheim. — 4) Bekanntmachung, die Umwandlung der Postagentur zu Bessungen in eine Stadtpostexpedition betreffend. — 5) Ordensverleihungen. — 6) Namensveründerung. — 7) Dienstnachrichten. — 8) Ruhestandsversetzungen. — 9) Con- currenz-Eröffnung. — 10) Sterbefälle. Bekanntmachung, die Stempeltaxe für Gewerbspatente betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. November v. I., die Gewerb- steuer betr., (Reg. Bl. Nr. 57) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, das; auf Grund des Gesetzes vom 25. November v. I., die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthum betr., die Stempeltaxe für Gewerbs- und Hausirpatente, sowie für Ab- schriften der Hausirpatente mit Wirkung von Anfang 1876 an auf 40 Pfennige festgesetzt worden ist. Darmstadt, den 27. Juli 1876. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. 436 M L8. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Dieburg. § s » £ 5 2 Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohuer und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- steuerkapi- tal. cn & Aus schlag. Beitrag auf 1 Guldeu Normal- steuerkapi tal. ep 'S t§ Bczeichuuug der Art de» Ausschlags uud der Repartitiousuorm. M. Pf. M. Pf. i Allertshofen.'. 1000 40,456 3 2 Altheim... 4400 27,284 3 8 Asbach... 1000 18,831 3 4 Babenhausen 3500 40,402 3 5 Billings... 1200 53,272 3 6 Brandau... 3230 33,314 3 7 Brensbach 4524 32,723 3 293 2,142 3 Kirchspielskosten. Auf das ge- sammle Communalsteuerkapital der ev. Parochianen. 8 Dieburg... 11350 18,617 3 9 Dorndiel... 1260 40,207 3 10 Eppertshausen. 3000 22,041 3 11 Ernsthofen.. 3840 57,951 3 12 Fränk.-Crumbach 10100 41,240 3 a.224 1,421 3 desgl. b.66 6 11,441 3 desgl. Aus das gesammte Com- munalsteuerkapital der katholi- scheu Parochianen. 13 Frankenhausen. 1777 39,442 3 14 Frau-Nauses — — Hat keine Umlagen. 15 Georgenhausen. 1515, 29,681 3 86 5,565 3 Kirchspielskosten. Wie b. Brcnsb. 16 Groß-Bieberau. 9276 33,438 3 17 Groß-Umstadt 5275 8,133 3 a.146 0,272 3 desgl. b.260 8,126 3 vesgl. Wie zu b bei Fc.-Crumb. c.1275 3,788 3 Kosten der Vertilgung der Feld- mäuse. Auf das Grundsteuer- kapital der Grundbesitzer. 18 Groß-Zimmern. 10282 25,217 3 19 Gundernhausen. 2600 17,948 3 572 5,500 3 Parzellenvermessungskosten. Aus das Grundsteuerkapilal derPar- zellenbesitzer. 20 Habitzheim.. 8938 42,562 3 a.91 0,823 3 Q Knchspjelskosten. Wie zu a bei Fränkisch-Crumbach. b.40 1,821 0 desgl. Wie zu d bei Fr.-Crumb. 21 Harpertshausen. — — Hat keine Unilagen. 22 Harreshausen — — desgl. 23 Herchenrode. - 771 27,615 Der Voranschlag ist für 1873/75 ausgestellt und hier % der Ge- sammtumlage aufgesührt. 24 Hergershausen — —' Hat keine Umlagen. M »8 437 i s 3 e OJI C33 C 3 3 JO Q 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Umlage auf da? Qffaminte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen- Sonstige Ausschläge. Beitrag aus Beitrag aus «ü Ans- 1 Gulden Aus- 1 Gulden CQ Bezeichnung der Art des Normal- Ä Normal- Ä Ausichlags und der schlag. steuer kapital. so- © schlag. steuer kapital. t§ Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 4777 83,283 3 a.230 5,808 3 Parzellenvermessungs- u. Grund- bnchskosten. Auf das Grund- steuerkap. der Parzellenbesitzer. b.158 4,564 3 Kirchspielskosten. Ans das ges. Communalsteuerkapiial der re- 6000 38,575 3 formirten Parochianen. 1685 62,663 3 2148 15,529 3 1550 38,181 3 8471 38,256 3 3400 34,512 3 2000 13,89 5 3 8130 23,638 3 900 39,805 3 1550 53,670 3 334 22,907 3 Wie zu Herchenrode. 399 17,523 3 desgl. 4300 41,499 3 4000 1 8,896 3 193 0,958 3 Zinsen älterer Kriegsschulden. Auf das ges. Communalsteuer- tapiial der Ortseinwohner und Forensen excl. der Standes- Herrschaft. Z Hat keine Umlagen. 1296 30,841 q Wie zu Herchenrode. 2200 26,124 270 3,311 3 Wie bei Münster. 3900 42,100 o 1690 24,957 3 3000 18,484 3 456 35,821 3 3600 31,040 3 v 1350 20,998 3 470 45,867 3 4300 21,272 3 1730 27,322 3 2394 50,597 3 323 9,671 3 Kirchspielskostcn. Wie bei Rrens- 1 bach. 61 * 438 M »8. Namen Umlage auf das gesummte Com- munalsteuerkapital der Sonstig e Ausschläge. 5 H Ortseinwohner und rs rr öet Forensen. g Beitrag auf Beitrag auf Bezeichnung der Art des Gemeinden. Aus> 1 Gulden rT' Aus- 1 Gulden Ä wQ Q Normal- g Normal- Ausschlags und der schlag. steuer kapital. sC* © schlag. steuer kapital. vp © Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 53 Reinheim.. 6850 18,847 3 326 1,257 3 Grundbuchskosten. Auf das Grundsteuerkapital der Grund- besitzer. Richen... i 54 3700 25,289 3 55 Rodau... 1643 24,810 3 356 5,119 3 Kosten der Bürgermeisterei und Polizeiverwaltung. Auf da? gefammte Communalsteueikap. der Ortseinwohner und Fo- rensen des Hottenbacher Hofs. 56 Nohrbach.. 2572 44,528 3 263 4,776. 3 Kirchspielskosten. Wie bei Hering. 57 Schaafheim.. 1700 4,623 3 645 2,229 3 Parzellenvermessungskosten. Wie bei Gundernhausen. 58 Schlierbach.. 1400 16,252 3 59 Schloß-Nauses. 681 62,352 3 Wie zu Herchenrode. 60 Semd... 10016 36,775 3 304 1,334 3 Grundbuchskosten. Wie bei Rein- heim. 61 Sickenhofen.. 1500 19,762 3 62 Spachbrücken 3086 21,470 3 63 Steinau... 925 42,051 3 64 Ueberau... 2600 14,727 3 206 1,522 3 desgl. 65 Urberach.. 4500 30,675 3 66 Webern... 640 53,015 3 67 Wembach m. Hahn 2550 41,888 3 68 Wersau... 3000 22,485 3 69 Wiebelsbach.. 1238 18,856 3 70 Zeilhard... 1000 15,010 3 ' 228 5,222 3 Kirchspielskosten. Wie bei Brensb. Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Erhebungszielen, nämlich in den Monaten August, October. und December stattfinden soll. Dieburg, den 28. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Dieburg. H a l l w a ch s. M »8 439 Ordnungsnummer. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbednrfnisse in den Gemeinden des Kreises Bensheim. Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. CQ Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steucr- kapital. 'Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 1 Alsbach. - - 3171 20,934 4 2 Auerbach. - 8265 27,621 4 8.797 3,637 b.348 1,207 3 Balkhausen.. 1691 35,791 4 4 Beedenkirchen.. 3125 47,450 4 5 Bensheim.. 20572 21,738 4 426 3,176 6 Biblis... 2743 6,886 4 7 Bickenbach mit Hartenau.. 2200 15,172 4 76 8,656 8 Bobstadt... 1600 24,899 4 9 Bürstadt... 6735 17,059 4 2265 6,057 10 Elmshausen mit Wilmshausen. I 3524 39,705 4 8.235 3,591 , b.223 4,374 c.40 1,514 11 Fehlheim... 2650 48,067 4 12 Gadernheim 3755 53,588 4 13 Glattbach 1214 45,914 4 14 Gronau. 2860 34,612 4 106 1,366 15 Groß-Hausen. 3256 24,625 4 16 Gr.-Rohrheim mit Hammerau 4000 13,449 4 8.1000 10,266 b.232 2,881 Ev. Kirchspielskosten, aus da? gesammte Communalsteuerkapi- tal der ev. Parochianen. Aeltere Kriegskosten, auf das ge- sammte Communalsteuerkapital der immer steuerbaren Objecte. Wie Nr. 2a Auf das gesammte Communal- steuerkapital der Einwohner und Forensen der Gemarkung Hartenau. Aus das gesammte Communal- steuerkapital der Einwohner und Ausmärker ausschließlich des Boxheimer HofeS. Parzellenvermessungskosten, auf das Grundstcuerkapital der Parzellenbesitzer. 4 Wie Nr. 2a nach Reichenberg. 4 desgl. nach Gronau. Wie Nr. 2a. Kosten der Unterhaltung der Rheindämme, auf dasGrund- steuei kapital der Hammerau- Da mmbau-Concurrenz. Kosten de? Feldschutzes, aus daS Grundsteuerkapital der Gemar- kung Hammerau. 440 M 38 s s » § ts » Jo Q Namen der Gemeinden. auf dak munal Ort« Umlage gesammte Com- steuerkapttal der eiuwohner und Forensen. Sonstige Ausschlüge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuer- kapital. s Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Ä L> Bezeichnung der Art de» Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 17 Hühnlein... 2718 15,294 4 18 Hochstädten.. 1396 35,444 4 114 3,466 4 Wie Nr. 2a. 19 Hofheim... 2650 9,871 4 20 Jugenheim.. 4684 31,623 4 396 2,552 4 Wie Nr. 2b. 21 Klein-Hausen 1000 6,474 4 , 22 Knoden mit Brei- tenwiesen.. 800 40,927 4 11 0,848 4 Wie Nr. 2a nach Schlierbach. 23 4,721 4 deZgl. nach Reichenbach. 23 Kolmbach.. 1550 48,655 4 8.170 8,331 4 lkath. Kirchspielskosten, auf das gesammte Communalsteuerka- pital der kath. Parochianen. b.7 0,756 4 Wie Nr- 2a nach Schlierbach. c.4 4,571 4 desgl. nach Reichenbach. 24 Lampertheim. 20000 24,726 4 25 Langwaden.. 644 18,921 4 26 Laudenau.. 2575 58,403 4 23 2,963 4 desgl. nach Reichelsheim. 270 7,525 4 Ev. Kirchspiels- und Friedboss- kosten, auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der evang. Parochianen von Neunkirchen. 27 Lautern... 2533 45,881 4 158 5,357 4 Parzellenvermefsungs- u. Grund- buchskostcn, auf das Grund» steuerkapital. 28 Lindenfels.. 2511 40,648 4 ».168 10,609 4 Wie Nr. 23a- b.l 0 0,278 4 „ „ 2a. c.172 5,708 4 /, „ 10a. 29 Lorsch... 12000 23,847 4 30 Nordheim.. 2579 15,447 4 31 Ober-Beerbach 3960 40,861 4 69 0,788 4 h o 2a. 32 Raidelbach.. 924 36,185 4 33 Reichenbach.. 3292 28,150 4 3.455 4,420 4 desgl. b.618 5,487 4 Wie Nr. 2b. c.135 1,746 4 „ „ 10a. 34 Rodau... 850 21,546 4 35 Schannenbach 583 52,012 4 12 2,575 4 Wie Nr. 2a nach Gronau. 4 0,704 4 desgl. nach Schlierbach. 36 Schlierbach.. 1320 40,276 4' M »8 v 441 B B SS SS 05 e rr SS .o Q Namen der Gemeinden. Umlage auf da? gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus»' schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer« kapital. G ä »-» L) Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. H ä © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der RepartitionSnorm. M. Pf. M. Pf- 37 Schönberg. - 2276 29,054 4 122 2,710 4 Wie Nr. 2b. 86 1,284 4 „ ,, 2». 38 Schwanheim. • 1800 15,389 4 39 Seeheim. 3430 21,656 4 " 40 Seidenbach. - 438 32,570 4 41 Seidenbuch -. 377 5 7,513 4 21 6,933 4 „ „ 23a. 2 0,590 4 » „ 2a. 42 Staffel... 430 33,318 4 43 Wattenheim.. 600 8,887 4 44 Winkel... 1063 41,728 4 45 Winterkasten.. 1653 22,951 4 46 Zell .... 520 7,845 4 540 10,469 4 Wie Nr. 10a. 47 Zwingenbero.. 1372 7,450 4 ■ Vorstehende Uebersicht wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Zielen, nämlich in den Monaten Juli, August,. Oktober und December l. I. geschehen soll. Bens heim, den 19. Juli 1875. Großherzogliches Kreisamt Bensheim. Dr. Usinger. Bekanntmachung, Umwandlung der Postagentur zu Bessungen in eine Stadtpostexpedition betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem 1. dieses Monats die Postagentur zu Bessungen in eine Stadtpostexpedition, welche eine Zweiganstalt des Kaiserlichen Postamts Darmstadt bildet, umgewandelt worden ist. Darmstadt, den 3. August 1875. Großherzogliche Commission sür Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. 442 M 38. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allerqnädigst geruht: 1) am 21. Juli dem Geheimen Hofgerichtsrath bei dem Hofgericht der Provinz Starkenburg Ludwig Zimmer mann — und 2). am 27. Juli dem Kammerherrn und Ministerialrath i. P. Friedrich Freiherrn von Preu- schen das Ritterkreuz 1. Classe des Ludewigs-Ordens — zu verleihen. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 23. Juli dem Adam Poth aus Darmstadt zu gestatten, daß derselbe neben seinem bisherigen Familiennamen künftighin den Namen Schlosser führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. Juli den Professor vr. Eduard Schmitt auf Vorschlag des Lehrercollegiums zum Director an der polytechnischen Schule für die Zeit vom 1. September 1875 bis zum 31. August 1876 zu ernennen; 2) am 31. Juli dem Schullehrer Friedrich Werner zu Glashütten, im Kreise Schotten, die erledigte 2. evangelische Schulstelle zu Habitzheim, im Kreise Dieburg, zu übertragen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. Juli den Geheimen Hofgerichtsrath bei dem Hofgerichte der Provinz Starkenburg Ludwig Zimmermann auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner mehr als vierzigjährigen treuen und ersprieslichen Dienste — 2) am 30. Juli den Schullehrer an der Gemeindeschule zu Hitzkirchen, im Kreise Büdingen, Heinrich Peter auf sein Nachsuchen -— in den' Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnung. Erledigt ist: Die 1. Gemeindeschulstelle zu Holzheim, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. Dem. Herrn Fürsten zu Solms-Brannfels steht das Präsentations- recht zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 28. Juni die Hofklavierspielerin Josephine Wagner zu Darmstadt; 2) am 4. Juli der Schullehrer Carl Esch er zu Groß-Zimmern, im Kreise Dieburg. I Großherzoglich Hessisches 443 Regierungsblatt. Darmstadt, am 23. August 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und Wagen von der absoluten Richtigkeit. 2) Verzeichnis; der Vorlesungen und Hebungen au der Großherzoglichen polytechnischen Schule zu Darmstadt für das Studienjahr 1876/76. — 3) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung van Communalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Bü- dingen. — 4) Dienstnachrichlen. — 5) Concurrenz-Eröffnungen. — 6) Berichtigung. x Bekanntmachung, die äußersten Grenzen der im ösfentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und Wagen von der absoluten Richtigkeit. Die nachstehende Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers, durch --welche die Be- stimmungen der Bekanntmachung vom 6. December 1869, abgedruckt in Anlage 4 zu Nr. 63 des Regierungsblattes von 1870 Seite 40, abgeändert worden sind, wird hiermit zur Kennt- niß der Betheiligten gebracht. Darmstadt, den 3. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. - Rautenbusch. Hekannimachmig, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zylindrischen Hohlmaaßen. Vom 11. Juli 1875. Auf Grund des Artikels 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes- Gesetzblatt Seite 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichnngs-Kommission, be- schlossen, daß an Stelle.der Vorschriften unter 3. der Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 698), folgende Bestimmungen treten: 62 Gemeinde mmsyec: 444 M 89 B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrückt in Theilen des Sollinhalts): 1. bei Flüssigkeitsmaaßen: von 20 Liter bis 1 Liter ....... '/aoo' // 0,z „ tf 0,2 ,, /100' n !$ n " 0,ol „/50, 2. bei Hohlmaaßen für trockene Körper: von 100 Liter bis 25 Liter ..... '/, 25, // 20 „ „ 1 „ ..... 1 /1 n o t 0 0 i/ n ’ >5 II H 2 ll 150' II Vs " >’ 0,g- „ V25' ferner: 1/150 der ausgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern, 1/50 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und der gleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter 1 und 2 aufgeführten. Berlin, den 11. Juli 1 875. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Verzeichniß der Vorlesungen und Uebungen an der Großherzoglichen polytechni- schen Schule zu Darmstadt für das Studienjahr 1875|76. A. Mathematische Wissenschaften. Professor vr. Schröder: Trigonometrie und Stereometrie 4 St. im Winter. — Höhere Al gebra 4 St. im Sommer. — Höhere Gleichungen 1—2 St. — Höhere Analysis I 3 St. Vortrag und Uebungen wechselnd. — Höhere Analysis II 2 St. Vortrag, 1 St. Uebnng. Professor vr. V o ß: Analytische Geometrie I 2 St. Vortrag, 1 St. Uebnng. — Analytische Geometrie II 2 St. Vortrag, 1 St. Uebnng im Winter, 3 St. Vortrag, 1 St. Uebnng im Sommer. — Mechanik II (Analytische Mechanik) 3 St. Vortrag, 1 St. Uebnng im Winter; 2 St. Vortrag, 1 St. Uebnng im Sommer. Professor vr. Sturm: Synthetische Geometrie 2 St. — Darstellende Geometrie 1 3 St. — Uebungen in der darstellenden und synthetischen Geometrie 6 St. — Darstellende Geometrie II 2 St. Vortrag, 2 St. Uebungen im Winter. — Graphostatik 2 St. Vortrag, 2 St. Uebungen im Sonnner. Professor vr. Nell: Methode der kleinsten Quadrate 2 St. im Winter. —Praktische Geometrie 2 St. Vortrag im Winter; an 2 Nachmittagen im Sommer Uebungen. — Höhere Geodäsie 2 St. — Mechanik I 4 St. Vortrag, 1 St. Uebnng. B. Naturwissenschaften. Jnspector vr. v. Koch: Zoologie 2 St. im Winter, 1 St. im Sommer. —- Zoologisches Prak- tikum 2 St. Professor vr. Dippel: Allgemeine Morphologie 3 St. im Winter. — Besondere Morphologie 2 St. im Sommer. — Systematische Botanik 3 St. im Sommer. — Pflanzenphysiologie 2 St. int Winter. —- Mikroskopisches und physiologisches Praktikum 2 Nachmittage, i Vormittag im Winter und M SS 445 Sommer. — Theorie des Mikroskops und der mikroskopischen Beobachtung 1 St. — Structur der Holzarten 1 St. im Winter. Professor vr. Thiel: Mineralogie 2 St. im Winter. — Gesteinslehre 2 St. im Sommer. — Mineralogisches Praktieum 3 St. Professor vr. Herwig: Experimentalphysik ü St. — Ausgewählte Abschnitte der Physik (Me- chanische Wärmetheorie 2 St. im Winter. — Elektricitäl 1 St. im Sommer). — Physikalisches Praktieum 2 bis 8 Stundeir (Assistent vr. Grotrian). Privatdocent vr. Grotrian: Ausgewählte Abschnitte der Physik (Krystall-Optik 1 St. im Win- ter. — Akustik 1 St. im Sommer). Professor vr. Büchner: Experimentalchemie: Anorganische Chemie 4 St. im Winter, 3 St. im Sommer. — Organische Chemie 2 St. — Ausgewählte Abschnitte der ,Chemie 1 St. — Praktische Chemie 18 bis 24 St. (Assistent vr. Rößler). vr. C. Rößler: Stöchiometrie 1 St. — Analytische Chemie 2 St. im Sommer. Privatdocent vr. Heumann: Geschichte der Chemie 1 St. im Winter. — Chemie der Theer- farbstosfe 1 St. im Sommer. — Repetitorium der anorganischen unb organischen Chemie 1 St. in 2 Kursen. Professor vr. Fischer: Physikalische Geographie 2 St. 6. Technologie. Professor Waibler: Mechanische Technologie I 2 St. — Mechanische Technologie II 4 St. Professor vr. Thiel: Chemische Technologie: a) Fabrikation chemischer Products 3 St. im Winter in 2 Kursen. — b) Technologie des Wassers, der Brenn- und Beleuchtnngsstoffe 2 St. im Winter. — c) Technologie der Silicate l St. im Würter. — ,1) Technologie der Nahrungs- mittel 3 St. im Sommer. — e) Technologie der Gespinnststoffe und die Gerberei 1 St. im Sommer. — f) Metallurgie 3 St. im Sommer. — Technologisches Conversatorium 1 St. D. Baukunst und Bauwissenschasteu. Oberbanrath Psannmüller: Baumaterialienlehre 2 St. im Winter, 1 St. im Sommer. Professor Marx: Elemente der Bauconstruction 2 St. — Baustyle I 2 St., Baustyle II 2 St. — Baustyl-Uebnngen 4 St. in 2 Kursen. — Bauzeichnen 4 St. im Winter, 6 St. im Sommer. Baurath, Professor Sonne: Uebungen zu den Elementen der Bauconstruction (Assistent Architect Hug) g — tz St. — Eisenbahn-Hochbau 4 @t. im Sommer. Professor Simons: Hochbau-Construction I 2 St. Vortrag, 6 St. Uebungen. — Hochbau- Construction II 2 St. Vortrag, 6 St. Uebungen. — Ornamentik 3 St. in 2 Kursen. — Malerische Perspective 2 St. Vortrag und Uebungen abwechselnd. Professor vr. Sch äff er: Theorie der Constructionen 3—4 St. Vortrag, 3 — 6 St. Uebungen. Professor Wagner: Hochbaukunde I 2 St. — Hochbaukunde II 2 St. Vortrag und Uebungen wechselnd. —. Entwerfen von Gebäuden, je 10 — 12 St. Uebungen in 2 Kursen. — Baukostenbe- rechnung und Bauführung 1 St. E. Jngememwissenschaften. Professor Marx: Elemente der Bauconstruction 2 St. Baurath, Professor Sonne: Uebungen zu den Elementen der Bauconstruction (Assistent Architect Hug) 6—8 St. — Eisenbahnbau I und Straßenbau 4 St. Vortrag, 3 St. Uebungen im Winter. *— Eisenbahn-Hochbau 4 St. im Sommer. — Straßen- und Eisenbahnbau II 2 St. Vortrag, 6 St. 62* 446 M SS 1 Hebungen im Winter, 1 St. Vortrag, 8 — 9 St. Hebungen im Sommer. — Wasserbau II 3 St. im Sommer. Professor vr. Schaffer: Theorie der Constrnctionen 3 — 4 St. Vortrag, 3 — 6 St. Hebungen. — Brückenbau 111 4 St. Vortrag, 9, St. Hebungen. , Professor vr. Schmitt: Grundban und Brückenbau I 3 St. Vortrag, 6 St. Hebungen im Som- mer. — Brückenbau II 2 St. Vortrag, 6 St. Hebungen im Winter. — Wasserbau I 3—4 St. im Winter. — Erd- und Tunnelbau 2—3 St. im Sommer. I'. Maschinenkunde. Professor vr. Waibler: Allgemeine Maschinenlehre l 2 St. — Allgemeine Maschinenlehre II 4 St. — Mechanische Technologie l 2 St. — Mechanische Technologie II 4 St. Professor Lincke: Maschinenzeichnen 9 St. — Maschinenbankunde: a) Einleitung 1 St. im Sommer. — b) Maschinenelemente 4 St. im Winter. — c) Baumaschinen 3 St. im Sommer. — d) Maschineneonstruiren 12 St. — e) Grapostatische Hebungen 2 St. im Winter. — Kinematik: a) Theoretische Kinematik 2 St. im Sommer. — b) Angewandte Kinematik 1 St. Vortrag und 2 St. Hebung im Winter. Professor Werner: Kraftmaschinen 4 St. Vortrag, 4 St. Hebungen. — Arbeitsmaschinen 4 St. Vortrag, 2 St. Hebungen. Gr. Allgemein bildende Fächer. Professor vr. Roquette: Geschichte der Reformation 2 St. — Shakspeare und das Drama seiner Zeit 2 St. im Winter. — Literaturgeschichte 2 St. im Sommer. Hofrath, Professor vr. Schaefer: Allgemeine Kunstgeschichte 2 St. in 2 Kursen. ...... Allgemeine Grundsätze der Rechtswissenschaft. Lehrer Stern: Handelswissenschast 3 St. Professor vr. Schröder: Logik auf mathematischer Grundlage 1 St. im Sommer. Professor Eg er: Französische Sprache 2 St. — Englische Sprache 2 St. — Italienische Sprache 2 St. H. Darstellende Künste. Professor Knmpa: Freihandzeichnen 12 St. -v Technisches Zeichnen 4 St. Professor Noack: Figurenzeichnen und Aquarellmaleil 8 St. Professor Simons: Ornamentik 3 St. — Malerische Perspective 2 St. Professor Marx: Bauzeichnen 4 St. im Winter, 6 St. im Sommer. Professor Lincke: Maschinenzeichnen 9 St. Lehrer Seip: Planzeichnen I 4 St. — Planzeichnen II 4 St. im Winter, 3 St. im Sommer. Die Anmeldungen zur Aufnahme in die polytechnische Schule sind bis 9. October bei der Direction zu beschaffen. — Aufnahmeprüfungen und Jmmatricnlation beginnen am 11. October, die Prüfung der zum Abgangs-Examen zugelassenen Candidaten am 1. October. Beginn der Vorlesungen und Hebungen am 14. October 1875. . Programme gratis durch Vermittelung des Secretariats der Anstalt. Darmstadt, den 11. August 1875. Die Direction der Großherzoglichen polytechnischen Schule. Sonne. Koch. M SS. 447 Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Cvmmnnalbediirf- nissen in den Gemeinden des Kreises. Büdingen. —7~ Umlage auf das qesammte Com- Sonstig £ Namen munalsteuerkapital der c Ausschläge. Ej Ortseinwohner und B a der Forensen. cs' Aus- Beitrag auf w Beitrag auf 'S B Gemeinden. 1 Gulden ~ÖCi Aus- 1 Gulden Bezeichnung der Art des S Normal- Normal- Ausschlags und der Q schlag. steuerkapi tal. © schlag. steuerkapi tal. vCJ- s Repartitiousnorm. M. Pf. M. Pf. 1 Altenstadt. - 4100 18,342 4 2 Altwiedermus 800 21,113 4 4 3 Aulendiebach.. 640 13,004 4 60 1,567 4 Aeltere Kriegsschulden; auf das Steuerkapital der immersteuer- 4 Bellmuth... 200 12,70 6 4 baren Objecte. 5 Bergheim 1900 42,651 4 6 Berstadt. 3327 11,938 4 966 4,596 4 Wie zu Ord.-Nr. 3. 7 Bindsachsen.. 1800 23,265 4 8 Bingenheim.. 612 4,927 4 231 2,214 4 desgl. 9 Bisses... 1284 37,142 4 320 9,256 4 desgl. 10 Bleichenbach.. 2550 22,187 4 1 1 Blofeld... 2568 37,873 4 487 9,729 4 desgl. 12 Bobenhansen I.. 1550 46,719 4 13 Bös-Gesäß.. 820 69,462 4 14 Borsdorf.. 2400 29,215 4 15 Büches... 1815 38,385 - 4 16 Büdingen.. 14000 26,91-9 4 13 72 3,071 4 desgl. 17 Burgbracht.. 1900 81,607 4 50 2,634 4 desgl- 18 Calbach... — — 19 Dauernheim.. 857 4,834 4 20 Diebach a. H.. 1000 24,309 4 21 Dudenrod.. 886 60,325 4 22 Düdelsheim. 1352 6,064 4 134 0,640 4 desgl. 2 3 Echzell. 7200 17,958 4 a.840 2,428 4 desgl. b.2700 11,240 4 Kosten für Drainage! auf das Grundsteuerkapital der Ein- Eckartsborn wohner und Ausmärker mit Ausschluß der Gebäude. Hos- 24 1350 24,428 4 raithegründe und Hausgärten. 25 Eckartshausen 2470 26,3 24 4 50 1,042 4 Beitrag zu den Büreaukosten und dem Gehalte des Polizeidieners - Effolderbach. auf das gesammte Steuerkapi- tal der Einwohner und Foren. 26 2500 47,336 4 , sen der Gemarkung Marien- born. 448 m a» H £ t: Cß -r r: Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com» munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen- Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer, kapital. CQ Ä S Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. cp S Bezeichnung der Art des Ausichlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 27 Fauerbach b. N. 2973 44,298 4 658 9,211 4 Parzellenverpiessungskosten; auf das Grundjteuerkapital der Einwohner und Forenfen. 28 Geiß-Nidda.. 3233 35,878 4 a.77 0,9 78 4 Wie zu 3. b. 118 1,735 4 Wie zu 27. 29 Gelnhaar.. 3890 71,563 4 228 4,315 4 Wie zu 3.. 30 Gettenau 2071 13,056 4 3.75 0,549 4 desgl. b.2066 17,983 4 Wie zu 23b. 31 Glauberg.. 2200 23,245 4 32 Hainchen... 1714 24,196 4 33 Hain-Gründau. 1920 25,59 3 4 * 34 Heegheim... 1100 20,032 4 123 2,352 4 Parzellen vermessungskosten; auf bug Grundsteuerkapital der ParzeUenbesitzer. 35 Heuchelheim.. 2252 41,514 4 9 64 28,959 4 Wie zu 23b- 36 Himbach... 386 5,12 7 4 1 114 15,161 4 Wie zu 3. 37 Hirzenhain.. 3450 35,253 4 >' 38 Hitzkirchen.. 189 6 3 7,3 66 4 384 9,149 4 desgl. 39 Höchst a. d. N. 1188 15,809 4 355 6,422 , 4 desgl. 40 Illnhausen.. 700 3 3,473 4 41 Kefenrod... 1700 19,983 4 42 Kohden... 2009 28,672 4 39 I 6,36 4 4 oesgl. 43 Langenbergheini. 2035 19,284 4 9 3 1,04 8 4 öcSfll. 44 Leidhecken.. 1248 15,9 5 9 4 822 1 0,51 1 4 desgl. 45 Lindheim... 3785 23,217 4 46 Lißberg... 3183 56,772 4 6 7 1,19 5 4 desgl. 47 Lorbach. 1200 23,104 4 120 2,812 4 desgl. 48 Merken fritz.. 1000 27,440 4 49 Michelau... 250 16,5 5 9 4 50 Michelnau.. 1721 54,270 4 51 Mittel-Gründau. 2600 23,229 4 400 6,4 6 2 4 desgl. 52 Nieder-Mockstadt. — — 53 Nidda... 9703 30,225 4 1214 4,199 4 desgl. 54 Oberau... 1070 23,731 4 280 7,449 4 desgl. 55 Ober-Mockstadt. 1878 23,839 4 322 4,087 4 desgl. 56 Ober-Widdersheim 1330 18,057 4 470 7,862 4 desgl. M »A 449 8 £ r- e m* cr. c: rr c: jO Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das qosammte Com« muualsteuerkapital der Ortseinwohner und Forense». Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden , Normal- steuer kapital. IS Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. 5? iS Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 57 Orleshausen. > 1600 47,993 4 58 Ortenberg > « 6380 48,977 4 59 Ranstadt. 1678 12,593 4 252 2,269 4 Wie zu 27. 60 Ninderbügen.. 3350 73,398 4 240 6,181 4 Wie zu 3. 61 Rodenbach -. 1508 30,263 4 292 6,367 4 desgl. 63 Rohrbach. - 860 9,703 4 63 Rommelshausen. 200 8,125 4 64 Schwickartshausen 2315 48,848 4 65 Selters... 900 14,644 4 66 Stockheim.. 1100 14,39 3 4 67 Unter-Schmitten. 3152 43,095 4 3.573 8,072 4 desgl. b.l 75 3,264 4 Grundbuchskosten; aus das Grundsteuerkapital der Ein- wohner und Forense». 68 Unt.-Widdersheim 1390 26,476 4 69 Usenborn... 3700 35,353 4 70 Vonhausen.. 2752 41,838 4 388 7,710 4 Wie zu 67b. 71 Wallernhansen. 3485 35,726 4 185 2,172 4 Wie zu 3. 72 Wenings... 4600 33,200 4 1450 10,46 5 4 desgl. 73 Wippenbach.. 250 12,632 4 74 Wolf .... 1475 29,011 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen durchgängig in 4 Zielen, nämlich in den Monaten Juni, August, October und December 1875 geschehen soll. Büdingen, den 21. Juni 1875. Großherzogliches Kreisamt Büdingen. Ke kill L 450 M SS D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: I) am 24. Juli den Trompeter 1. Classe i. P. Johann Peter May zum Hofmusikdiener zu ernennen; 3) am 30. Juli den von der Frau Gräfin zu Erbach-Fürstenau auf die Gemeinde-Schulstelle zu Unter-Sensbach, im Kreise Erbach, präsentirten Schulamts-Aspiranten Conrad Becker aus Groß-Bieberau, im Kreise Dieburg, für diese Stelle zu bestätigen; 3) an demselben Tage dem Schulamtsaspiranten Jacob Kraft aus Ober-Klingen, im Kreise Dieburg, die Gemeinde-Schulstelle zu Pfaffen-Beerfurth, im Kreise Erbach, — 4) am 31. Juli dem Schullehrer Johannes Körbel zu Walldorf, im Kreise Groß-Gerau, die 4. Gemeinde-Schulstelle zu Egelsbach, im Kreise Offenbach, — dem Lehrer Bernhard Sydow zu Karvenhof, im Königlich Preußischen Regierungsbezirk Danzig, die Gemeinde-Schulstelle zu Fischbach, im Kreise Alsfeld, — zu übertragen; 5) am 2. August den Sergeanten Anton Spang aus Bechtolsheim zum Portier bei der Station Eberstadt der Main-Neckar-Eisenbahn zu ernennen. Concurrenz-Erö, ffnungön. Erledigt ist: 1) die 3. Gemeindeschulstelle zu Grünberg, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 32 Pf. Dem Gemeinderath zu Grünberg steht das Präsentationsrecht zu; 2) die 2. Gemeindeschulstelle zu Zellhausen, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf.; 3) die 2. Gemeindeschulstelle zu Groß-Karben, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf.; 4) die 1. Mädchenschülstelle zu Butzbach, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 28 Pf., der sich durch Alterszulagen bis zum Gesammtbetrag von 145 7 M. 14 Pf. erhöht; 5) die evangelische Pfarrstelle zu Rüsselsheim, im Dekanate Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 29 9 7 M., wovon jedoch bis auf Weiteres' 300 M. jährlich an den allgemeinen evangelischen Pfarrverbesserungsfonds abzugeben sind, welche Abgabe indessen durch den zeitigen Mehrertrag der Stelle gedeckt wird; 6) die 2. Gemeindeschulstelle zu Rieder-Modau, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Berichtigung. Nach Mittheilung Großherzoglichen Kreisamts Schatten beträgt der Beitrag zu den Communal-Umlagen der Gemeinde Eichelsachsen (Regbl. Nr- 37 S. 432 pog. 7) auf 1 fl. Rormalsteuerkapital 30,337 Pf. 451 63 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 40. Darmstadt, am 2 8. August 1875. Inhalt- 1) Bekanntmachung, die Erbauung mehrerer Eisenbahnen in der Provinz Starkenburg betreffend. — 2) Bekannt- ° " machung, die neue Organisation der oberen Lokalkasscstellen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. 3) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung der Umlagen der Gemeinde Ludwigshöhe, Kreis Oppenheim, im Jahre 1875. — 4) Uebersicht der von Grobherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbcdürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey. — 5) Dienstenthebung. — 6) Concurrenz - Eröffnungen. Bekanntmachung, die Erbauung mehrerer Eisenbahnen in der Provinz Starkenburg betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst einer Allerhöchst vollzogeilen Urkunde vom 3. d. Mts. der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft die Landesherrliche Concession zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen: 1) von Mannheim über Lampertheim und Biblis nach Frankfurt a. M. unter Be- nutzung der Riedbahn mit Abzweigung von Lampertheim direct nach Worms; 2) von Erbach nach Eberbach und von Babenhausen nach Hanau auf die Dauer von neun und neunzig Jahren zu ertheilen geruht. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ^gebracht, daß in Ge- mäßheit des Gesetzes vom 18. Juni 1836 , die Anlegung von Eisenbahnen in dem Groß- herzogthum durch Privatpersonen betreffend, die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1821, die Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken betreffend, auf die erwähn- ten Eisenbahn-Anlagen Anwendung zu finden haben. Darmstadt, den 7. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Starck. Rautenbusch. 452 M 4a Bek an ntmachurrg, die neue Organisation der oberen Lokal-Kassestellen in den Provinzen Starkenbnrg und Ober- hessen betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allerhöchst anzuordnen geruht: 1. die dermalen bestehenden vier Ober-Einnehmereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen aufzuheben und die Geschäfte derselben den Rentämtern zu überweisen, 2. die Verwaltung der Cameral-Domänen in den drei Provinzen den Forstbeamten zu übertragen, jedoch mit Ausnahme der Erb- und Landsiedel-Leihen, der Speicherverwaltuugen, der Renten und Gülten, 3. die Untererhebung der Forst- und Feldstrafen, sowie das Mahnverfahren den Districts- einnehmereien zu überweisen, den Rentämtern mithin die Registersertigung, die Aufstellung der periodenweisen Uebersichten über bis Ergebnisse der Strafenerhebung, die obere Leitung der Beitreibung und die Rechnungstellung zu belassen, 4. die Rentämter Reinheim und Seligenstadt aufzuheben unter Errichtung einer Unter- erhebung für Domanialgefälle in Seligenstadt, 5. die Territorial-Organisqtion der in den Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen verbleibenden 13 Rentämter in der aus der nachstehenden Uebersicht hervorgehenden Weise Statt finden zu lassen, und 6. die Beitreibung der Rückstände in einer Hand zu vereinigen, womit zugleich der Unterschied zwischen Steuer- und Domünenpfandmeister in Wegfall kommt und diese Be- amten einfach als „Pfandmeister" zu bezeichnen sind. Diese Allerhöchsten Anordnungen werden unter dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß solche im Allgemeinen mit Beginn des Jahres 1876 in Wirkung treten sollen, die Verwaltung der Cameral-Domänen aber schon am 1. Oktober d. I. an die Forstbeamten übergehen wird, und die Forst- und Feldstrafen der 6. Periode bereits den Districtseinnehmereien zur Erhebung werden überwiesen werden. Darmstadt, den 20. August 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. M 40 453 Aehersicht der künftigen 13 Rentämter in' den Provinzen Stärkenburg und Oberhessen und der dazu gehörigen Oberförstereien und Districtseinnehmereien. A. Provinz Starkenburg. 1. Rentamt Darmstadt. Dasselbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Bessungen, Eberstadt, Ernsthofen, Griesheim, Messel, Rieder-Ram- stadt und Steinbrückerteich; 1). die Districtseinnehmereien: Bessungen und Darmstadt. 2. Rentamt Groß-Gerau. Dasielbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Mönchbruch, Mönchhof, Trebur und Woogsdamm; v. die Districtseinnehmereien: Groß-Gerau 1 und Groß-Gerau 11. 3. Rentamt Groß-Umstadt. Dasielbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Babenhausen, Beerfelden, Dieburg, Dudenhofen, Erbach, Höchst, König, Lengfeld, Lichtenberg, Schaafheim und Zellhausen; d. die Districtseinnehmereien: Babenhausen, Beerfelden, Dieburg, Groß-Umstadt, Höchst, Michelstadt, Reinheim und Seligenstadt. 4. Rentamt Lampertheim. Dasselbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Lampertheim, Lorsch und Viernheim; b. die Districtseinnehmereien: Heppenheim und Lampertheim. 5. Rentamt Langen. Dasielbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Heusenstamm, Koberstadt, Mitteldick, Mörfelden und Wolfsgarten; b. die Districtseinnehmereien: Langen, Offenbach 1 und Offenbach II. 6. Rentamt Lindenfels. Dasielbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Hirschhorn, Lindenfels, Rimbach und Wald-Michelbach; b. die Districts einnehm ereien: Fürth, Hirschhorn, Reichelsheim und Wald-Michelbach; 7. Rentamt Zwingenberg. Dasselbe umfaßt: a- die Oberförstereien: Gernsheim, Heppenheim, Jägersburg und Zwingenberg; b. die Districtseinnehmereien: Bensheim, Gernsheim, Wimpfen und Zwingenberg. B. Provinz Ob erhoffen. 8. Rentamt Alsfeld. Dasselbe umfaßt: die Oberförstereien: Alsfeld, Eudorf, Grebenau, Romrod, Vadenrod, Windhausen und aus dem provisorischen Forstamte Lauterbach die Oberförsterei Lauterbach, sowie das provisorische Forstamt Schlitz. b. die Districtseinnehmereien: Alsfeld, Lauterbach, Romrod und Schlitz. 63* 454 M 4« 9. Rentamt Friedberg. Dasselbe umsaßt: a. die Oberförstereien: Altenstadt, Butzbach, Hoch-Weisel, Nieder-Eschbach und Ober- Roßbach ; , b. die Di strict seinnehmereien: Bad-Nauheim, Butzbach, Friedberg, Nieder-Wöllstadt und Vilbel. 10. Rentamt Gießen. Dasselbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Gießen, Grünberg, Lich, Schiffenberg und Trais a. d. Lda.; b. die Dist rietsein nehmerei en: Gießen I, Gießenil, Grimberg; Lich und Trais a. d. Lda. 11. Rentamt Homberg. Dastelbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Hainbach, Homberg, Maulbach, Nieder-Ohnien und Wahlen; b. die Districtseinnehmerei Homberg. 12. Rentamt Nidda. Dasselbe umfaßt: a. die Oberförstereien: Bingenheim, Büdingen, Düdelsheim, Nidda und Ortenberg; b. die Distri cts einnehm ereien: Altenstadt, Büdingen, Hungen, Nidda und Ortenberg. 13. Rentamt Schotten. Dasselbe unlfaßt: a. die Oberförstereien: Eichelsachsen, Eichelsdorf, Feldkrücken, Grebenhain, Laubach und aus dem provisorischen Forstamte Lauterbach die Oberförstereien: Oberwald und Stockhausen. b. die Districtseinnehmereien: Altenschlirf, Gedern, Laubach, Schotten und Ulrichstein. Bekanntmachung, betreffend die Erhebung der Umlagen der Gemeinde Lndwigshöhe, Kreis Oppenheim, im Jahre 1875. Mit Genehmigung Grvßherzoglichen Ministeriums des Innern sollen von den Ortsein- wohnern und Forensen im laufenden Jahre 1375 Mark und von den Katholiken der Ge- meinde Ludwigshöhe 323 Mark erhoben werden, was mit dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Beitrag auf 1 Gulden Normalsteuerkapital bezüglich ersterer Umlage 19,080 Pf. und bezüglich der confessionellen Umlage 6,199 Pf. beträgt. Die Er- hebung der Umlagen findet in 3 Zielen in den Monaten August, October und Decem- ber d. I. statt. Oppenheim, den 12. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Oppenheim. Schmidt. M *©_. 455 •aautwnugßunuqjQ Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey. 9 10 11 12 13 14 15 16 Namen Umlage auf da? gesamnite Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forenfen. Sonstige Ausschläge. der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. ’S Z Aus schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuer kapital. M. Pf. Pf. Pf. Albig. - - 5711 15,478 3 218 0,705 67 3,622 Alzey .... 36910 24,245 3 1200 5,637 909 1,001 Badenheim.. 1128 7,329 3 1036 9,185 294 12,532 Bechenheim.. 1787 32,327 3 15 1,412 84 2,387 Bermersheim.. 1900 24,670 3 9 3 1,462 Biebelsheim.. 1190 10,191 3 1300 15,865 740 7,041 Bornheim.. 3313 21,216 3 180 1,502 148 14,726 58 0,476 I Bosenheim.. 3370 16,8 5 7 3 1580 10,154 ' 265 1,477 Dautenheim.. 2478 22,544 3 122 1,327 Dintesheim. > 1149 18,938 3 179 4,815 Eckelsheim.. 3250 22,175 3 100 0,875 Erbes - Büdesheint 2807 9,762 3 206 1,423 94 0,775 Esselborn. 2523 22,218 3 12 2,166 Flomborn 3923 16,780 3 69 2,443 1.03 0,568 Flonheim 7959 16,487 3 344 0,938 271 7,346 Framersheim — * 3 6804 19,118 808 2,151 Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 3 desgl. der kath. Einw. 3 des gl. 3 desgl. der ev. Einw. 3 desgl. 3 deSgl. der kath. Einw.' 3 desgl. 3 desgl. der ev. Einw. 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 3 desgl. 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 3 desgl. 3 desgl. der kath. Einw. 3 Auf das Grundsteuerlapital der Parzellenbesitzer. 3 deSgl. 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 3 desgl. 3 desgl. 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 3 desgl. der kath. Einw. 3 desgl. 3 desgl. 3 desgl. der ev- Einw. 3 desgl. 3 desgl. der kath. Einw. 3 Auf das gesammte Communal- steuerkapital exol. Köngernhei- wer Stück. 3 desgl. iuol. Köngernh. Stück. 456 M m Umlage 8 Namen auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Sonstige AuSschlüge. g Ortseinwohner und ; N s c der/ Forensen. £? Beitrag auf Beitrag auf Bezeichnung der Art des h Gemeinden. Aus- 1 Gulden OQ Aus- 1 Gulden CQ S Normal- Normal- Ausschlags und der Q schlag. steuer- kapital. s schlag. steuer kapital. s Repartitionsuorm. M. Pf. M. Pf. 17 Frei - Laubersheim 1020 4,671 3 52 14,170 3 Auf das Grundsteuerkapital der Wiesenbesttzer. 18 Freimersheim 3419 19,971 3 435 3,136 3 desgl. der Gemarkung. 150 1,323 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 70 2,528 3 deSgl. der kath. Einw. 19 Fürfeld... 1862 6,262 3 279 4,643 3 desgl. 417 2,926 3 desgl. der cv. Einw. - t 250 1,225 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 20 Gumbsheim.. 527 5,911 3 695 8,942 3 Ans daS Steuerkapital der evang. Einwohner., 21 Hackenheim.. 2431 17,914 3 26 1,547 3 desgl. 199 2,011 3 desgl. der kath. Einwohner. 326 3,003 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzillenbesitzer. 22 Heimersheim.. 4987 23,674 3 70 2,528 3 Auf das Steuer kapital der kath. Einwohner. ' 981 5,573 3 desgl. der ev. Einw. 23 Heppenheim.. 3230 21,248 3 14 ' 100 3,290 0,800 0 3 desgl. Auf das Grundsteuerknpital der Parzcllenbesitzer. 24 Ippesheim.. 695 14,026 3 74 2,112 3 oesgl. 81 12,086 3 desgl. der Wiesenbesitzer. 25 Kettenheim.. 2540 20,752 3 109 1,255 3 Auf das Steuerkapiral der evang. Einwohner. 28 2,075 3 desgl. der kath. Einw. 26 Köngernheim — — 3 1836 20,140 3 Auf das gesammte Communal- steuerkap. der Einw. u.Forensen incl. Köngernheimer Stück. 188 2,632 3 desgl. excl. Köngernh Stück. 27 Lonsheim.. 2325 17,206 3 103 5,488 3 Auf das Steuerkapital der kath. Einwohner. - 168 1,927 3 desgl. der ev. Einw. 28 Nack .... 4015 40,873 3 150 3,321. 3 desgl. 95 3,352 3 desgl. der kath. Einw. 29 Neu-Bamberg 3338 27,752 3 * 30 Nieder-Wiesen 2255 24,232 3 19 0,376 3 desgl. der ev. Einw. 457 fo LO. g c s 03 R » Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- mmialsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. - Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. «5 Z Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stener- • kapital. Ä Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 31 Odernheim - > 8628 15,866 3 1130 3,376 3 Auf das Steuerkapital.der evang. Einwohner. 268 3,983 3 desgl.dcr kath. Einw. 32 Offenheim.. 4347 21,821 3 25 2,083 3 „ „ „ „ 234 2,292 3 tr ,, 6V. „ 33 Pfaffen-Schwa- benheim 2230 10,797 3 157 0,882 3 ff " ff „ ■ k > 135 6,948 3 n „ „ 87 8,146 3 Auf das Grundsteuerkavital der Wiesenbesttzer. 687 4,223 3 desgl. der Parzellenbesitzer. 34 Planig... 3703 16,163 3 360 2,108 3 ff // * 740 109,958 3 „ „ Wiesenbesitzer. 131 2,222 3 Auf das Steue'. kapital der kath. Einwohner. ' 151 1,311 3 desgl. der ev. Einwohner. 35 Pleitersheim.. 900 15,189 3 180' 3,696 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 36 St. Johann.. 2570 16,277 3 330 2,627 3 dcSgl. 37 Siefersheim.. 3800 20,596 3 38 Sprendlingen 14034 26,341 3 63 1,219 3 Auf das Gteuerkapital der kath. \ Einwohner. 185 0,444 3 desgl. der christl. Einw. 39 Stein-Bockenheim — — 470 5,199 3 „ „ evang. „ 40 Tiefenthal.. 1160 44,857 3 41 Uffhofen. 1166 6,992 3 42 Volxheim... 408P 30,317 3 104 0,938 3 ff V „ ff 588 5,737 3 Auf das Grundsteuerkapital der Parzellenbesitzer. 43 Wahlheim 2084 19,298 3 586 7,045 3 Auf das Steuerkapital der evang. Einwohner. 23 2,600 3 desgl. der kath. Einw. 44 Weinheim 5092 23,912 3 273 5,455 3 r> tt tf n 25 0,200 3 45 Welgesheim ,. 1724 25,435 3 106 4,458 3 » ff ff tf 24 0,736 3 » n kath. „ 458 M 40. e E 53 e Mi <35 33 33 JZ) Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkupital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag aus 1 Gulden Normal- steuer, kapital. ä vO' © Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Ä vO- © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf- Nt. Pf. 46 Wendelsheim 3300 13,896 3 82 2,780 3 Auf das Steuerkapital der kath. Einwohner. 214 1,177 3 desgl. „ evang. „ 47 Wöllstein... 5140 11,118 3 48 Wonsheim.. 445 2,029 3 588 3,398 3 m „ n n 49 Zotzenheim.. 2300 20,257 3 204 2,250 3 Auf das gesammte Communal- steuerkapital der evangelischen Einwohner. Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen, und zwar in den Monaten August, October und December d. I. stattfinden soll. Alzey, den 14. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. ' Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 10. August den Schullehrer Heinrich Kling zu Watzenborn, im Kreise Gießen, von Ueber- nahme der ihm übertragenen Lehrerstelle an der Mittelschule für Knaben zu Darmstadt auf sein Nachsuchen zu entheben und ihn an seiner bisherigen Stelle zu belassen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die 2. Gemeindeschulstelle zu Leeheim, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Mommenheim, im Dekanate Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalt von 2374 M. 33 Pf.; 3) die 1. Schulstelle zu Groß-Nohrheim, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf., der sich durch Alterszulagen allmählich auf 1371 M. 43 Pf. erhöht. 459 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. s—=s«gjg«=-e M 41. Darmstadt, am 30. August 1875. Inhalt: I) Bekanntmachung, den Bau fester Brücken über den Niederrhein bei Arnheim und über die Waal bei Nymwegen betr. — 3) Bekanntmachung, die neue territoriale Organisation der Kreisbauämter in der Provinz Rheinhessen betr 3) Uebersicht der für das Jabr 1875 von Großherzoglicbem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen. — 4) Dienst- nachrichten- — 5) Ruhestandsversetzungen. - 6) Concurrenz-Eröffnungen. — 7) Sterbefälle. BekanntmachiMg, den Ban fester Brücken über den Niederrhein bei Arnheim und über die Waal bei Nymwegen betr. Die nachstehende, inhaltlich des Protokolls XV der Central-Commission für die Rhein- schifffahrt, ä. 6. Arnheim 12. October 1874, zwischen dem Bevollmächtigten für Niederlande einerseits und den Bevollmächtigten der übrigen Rheinuferstaaten andererseits in Bezug auf den Bau fester Brücken über den Niederrhein bei Arnheim und über die Waal bei Nym- wegen verabredete, inzwischen von den betreffenden Regierungen genehmigte Vereinbarung wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die in den Artikeln 2, 3 und 7 auf den 1. April 1875, bzw. 1. Juli 1876, bestimmten Termine bis zum 3- Deren,ber 1875, bezw. 3. März 1876 erstreckt worden sind. Zu Commissären, bei welchen etwaige Entschädigungsansprüche bis spätestens 3. März 1876 anzumelden sind, hat die Königlich Niederländische Regierung die Bürgermeister von Arnheim und Nymwegen je für die bei der betreffenden Stadt zu erbauende Brücke bestellt. Darmstadt, den 15. August 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Gesammt-Ministerimn. In Verhinderung des Ministers: v. Starck. Rothe. 1 4 I 64 Gemeinde Eimshe^ 460 M LI. Artikel 1. Die Schiffe und Flöße, welche die stehenden Brücken bei Arnheim und Nymwegen Yassiren, haben keinerlei Durchlaßabgaben zu entrichten. Artikel 2. Den Eigentümern von Segel- und Dampfschiffen, welche nicht entweder schon jetzt zum Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für die Ausführung solcher Einrichtungen, auf Grund eines der bis jetzt in Betreff des Baues fester Brücken über den Rhein und deffen konventionelle Nebengewässer geschloffenen Verträge erhalten haben, beziehungsweise erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum 1. April 1875 den Strom an den Brückenstellen bei Arnheim resp. Nymwegen vorüber befahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine aus der Niederländischen Staatskasse gewährt werden. Artikel 3. Eine Entschädigung wird ferner denjenigen, zur Fahrt auf dem Rheine dermalen schon berech- tigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum Senken und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Errichtung einer festen Brücke bei Arnheim resp. Nymwegen veranlaßt werden, diese Einrichtung abzuändern oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiffe bereits bisher oder längstens bis zum 1. April 1875 den Fluß an der betreffenden Brückenstelle vorüber befahren haben. Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang durch die be- treffende Brücke ungenügend ist. Ausgeschlossen von dem Ansprüche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf Grund der vorbezeichneten, die Erbauung stehender Brücken betreffenden Conventionen eine Entschädigung ge- währt ist oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, welche vor ihrer Anmeldung (Artikel 7) eine der zunächst unterhalb oder oberhalb der betreffenden Brückenbaustelle belegenen festen Brücken paffirt haben. Artikel 4. Die nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 2 und 3) zu gewährende Entschädigung gilt zugleich: für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtungen erforder- lichen Zeit; für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe; für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums; endlich für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge der zu treffenden Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können. Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in Artikel 2 und 3 bestimmten äußersten Termine an der Brückenstelle vorüber gefahren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen M 4L 461 wegen Alters oder Schadhaftigkeit die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann; endlich alle vom Tage der Veröffentlichung gegenwärtiger Uebereinkunft ab neu zu er- bauenden Schiffe, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Artikel 5. Im Einverständniß mit sämmtlichen Rheinuferstaaten wird die nach Inhalt des Artikels 2 zu leistende Entschädigung in Bausch und Bogen, nach Maßgabe der Tragfähigkeit der Schiffe, auf feste Geldsätze sestgestellt und ein für allemal wie folgt gewährt: A. Bei Dampfschiffen. 1) Für Dampfschlepper von mehr als zweihundert Pferdekraft mit.. 600 fl. N. W. 2) Für kleinere Dampfschlepper und große Personenboote mit... 450 „ „ „ 3) Für kleinere Dampfboote, soferne sie überhaupt eine Vorrichtung zum Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt durch die Brücke bediirfen. 175 „ „ 8. Bei Segelschiffen. 1) Für Schiffe von 10,000 Ctr. und mehr mit 1,700 fl. N. W. im Mittel. 2) // ir tt 10,000 Ctr.' bis 8,000 Ctr. mit 1,700- — 1,3 0 C 'fl- — 1,500 fl- N. W. 3) tt ff tf 8,000 tt tf 6,000 tr tr I o o CO -1,006 ' „ — »1,150 tf tt tt 4) rt ff tf 6,000 tf tt 4,000 tt tr 1,000- -600 rt = 800 ft tt tr 5) rt if tr 4,000 ft ff 3,000 ir rt 600- -450 tt — 525 tt tt tr 6) n tr tr 3,000 . ff ff 1,500 rt tf 450- -250 tt — 350 tt tr tt 7) ft tr ff 1,500 tf ff 800 tt rt 250- -50 tt — 150 rt tf tt 8) ff n tt 800 und weniger Tragfähigkeit 50 tr tt tt Der Centner wird zu 5 0 Kilogrammen gerechnet. Für Schiffe, deren Tragfähigkeit in die ange- gebeiten Grenzen hineinsällt, ist nach Maßgabe dieser Scala die Entschädigung verhültnißmäßig aus- zumitteln. Die Feststellung des Entschädignngsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch einen Königlich Niederländischen Commisfär zu Arnheim resp. Nymwegen endgültig unter Ausschluß jedes Recurses. Artikel 6. Der Betrag der nach den Bestimmungen unter Art. 3 zu gewährenden Entschädigung soll nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheit der auf dem einzelnen Schiffe bereits vorhandenen und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle festgestellt werden, zu welchem Behufs das Schiff in den Hafen zu Arnheim rssp. Nymwegen oder an's dortige Ufer zur Be- sichtigung zu stellen ist. Bei dieser Festsetzung soll der Gesichtspunkt leitend fein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender aber am wenigsten kostspieliger Weise auszuführen ist, utid es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4000 Centnern Tragfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile und bei Schiffen von 4000 Centnern Tragfähigkeit und darunter ein höherer Be- trag als drei Viertheile desjenigen Betrags festgestellt werden, welchen der Schiffseigenthümer, zufolge 462 M 4L der Bestimmung unter Artikel 5, dann anzusprechen haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester, nach oben geschloffener Brücken gar nicht versehen wäre. Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrags geschieht endgültig unter Ausschluß jedes Recurses durch Sachverständige, von welchen der Königliche Commiffär den einen, der betheiügte Schiffer den andern, beide Sachverständige aber miteinander den Obmann wählen. — Können sich die Sachver- ständigen über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet der Friedensrichter zu Arnheim resp. NHin- wegen drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder Partei einen streicht. Der Uebrigbleibende ist Obmann. Artikel 7. Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der Rheinuferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 1. Juli 1875, bei Verlust ihres Anrechts, bei dem betr. Königlichen Commiffär anzumelden. Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Schiffs- Attestes und des Nachweises über die Tragfähigkeit des Schiffes begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Besehers zu Arnheim resp. NHinwegen nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Schiffs-Attest bezeichneten Schiffe einmal und spätestens bis 1. April 1875, an der Brückenstelle bei Arnheim resp. Nymwegen vorübergesahreu sind. Der betreffende Königliche Commiffär wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ihnen erfüllt fein werden, die Schiffseigenthümer auf den im Falle der Artikel 2 und 5 der Summe nach genau zu bezeichnenden, im Falle der Artikel 3 und 6 aber auf den durch die Entscheidung der Sachverständigen festzusetzenden Entschädigungsbetrag Anspruch haben. Nach Feststellung des Entschädigungsbetrages haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Maste und Kamine nöthigen Vorrichtungen anfertigen, beziehungsweise abändern und ver- vollständigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Arnheim resp. Nymwegen spätestens ein Jahr nach deren Vollendung zu paffiren. Schiffe, für welche eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen unter Artikel 3 und 6 zu- gesagt ist, sind innerhalb der gleichen Frist im Hafen zu Arnheim resp. Nhmwegen zur Besich- tigung zu stellen und es ist der Nachweis zu liefern, daß eine der Feststellung der Sachverständigen entsprechende Abänderung oder Vervollständigung seit dieser Feststellung wirklich stattgefuuden hat. Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des Besehers zu Arnheim resp. Nhmwegen beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag der Entschädigung auf An- weisung der Königlich Niederländischen Staatskasse ausbezahlt werden. Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigenthümer oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Artikel 8. Sobald die Durchfahrt der Schiffe mit stehenden Masten durch die betreffende feste Brücke nicht mehr thunlich sein wird, wird die Niederländische Negierung bei eintretendem Bedürfnisse Krahnen zum Heben und Senken der Maste oberhalb und unterhalb der Brücke für die Dauer eines Jahres errichten lassen. Die Schiffer haben für die Benutzung dieser Hülfsanstalten keinerlei Gebühren zu entrichten. M 4«. 463 Artikel 9. Wegen Gewährung der in dein Artikel 8 der Uebereinkunft Lezeichneten Hülfsmittel zum Heben und Senken der Maste haben sich die betheiligten Schiffer au die Brückeubauverwaltung auf der Bau- stelle bei Arnheim resp. Nymwegen zu wenden. In der Voraussetzung, daß die vorbehaltene Zustimmung der Königlich Niederländischen Negierung erfolge, wurde von den Bevollmächtigten für Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Hessen und Preußen anerkannt, daß Niederland bei einer nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und der Gutachten der Techniker erfolgenden Ausführung der Bauprojecte durch die vorstehend übernommenen und von ihnen hiemit acceptirten Leistungen denjenigen Forderungen genügen wird, welche bezüglich der Anlage von festen Rheinbrücken bei Arnheim und Nymwegen im Interesse der freien Schifffahrt und der Flößerei auf dem Rheine aus den betreffenden völkerrechtlichen Verträgen hergeleitet werden können. B e f a li « t m a d) « m g, die neue territoriale Organisation der Kreisbauämter in der Provinz Rheinhessen betreffend. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben die Aufhebung des Kreisbauamts Oppenheim und die territoriale Organisation der übrigen Kreisbauämter in der Provinz Rheinhessen in folgender Weise zu genehmigen geruht: Das Kreisbauamt Mainz besteht aus den Friedensgerichtsbezirken Mainz I und II, Nieder-Olm und Oppenheim, sowie aus den zu dem Friedrnsgerichte Ober-Ingelheim gehö- rigen Orten Mombach und Budenheim und dem zu dem Friedensgericht Wörrstadt gehörigen Orte Hillesheim. Das Kreisbauamt Bingen besteht aus dem Friedensgerichtsbezirke Ober-Ingelheim mit Ausschluß der Orte Mombach und Budenheim, den Friedensgerichtsbezirken Bingen und Wöllstein und dem zum Friedensgerichte Wörrstadt gehörigen Orte Ober-Hilbersheim. Das Kreisbauamt Alzey besteht aus den Friedensgerichtsbezirken Alzey und Wörrstadt, mit Ausschluß der zu letzterem gehörigen Orte Hillesheim und Ober-Hilbersheim. Das Kreisbauamt Worms besteht aus den Friedensgerichtsbezirken Worms, Osthofen und Pfeddersheim. Diese Allerhöchste Entschließung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 20. August 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. S ch l e i e r m a ch e r. Hörr. 464 M 4-t» Uebersicht der für das Jahr 1875 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen. WVGf Namen der Gemeinden. Auf das Normal- steuerkapital. Er hebungs ziele. K Bemerkungen. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. M. Pf. 1 Allendorf a. d. Lda. 297 29,849 4 Dreijähriger Voranschlag für 1875/77, aus der Gesammtsumme von 890 M. wird Ya erhoben. 2 Alt-Buseck .... ♦ < 90 10,219 4 , desgl. aus 270 M. 3 Beuern 153 15,740 4 „ „ 459 M. 4 Burkhardsfelden... ♦ 27 22,708 4 „ „ 81 M. 5 Ettingshausen... .. 58 19,123 4 „ „ 174 M. 6 Gießen 6000 23,434 4 7 Groß-Buseck .... 407 39,726 4 ,, „ 1221 M. 8 Groß-Linden .... .. 76 19,833 4 „ „ 228 M. 9 Holzheim mit Grüningen 155 21,834 4 „ „ 465 M. 10 Hungen 980 32,900 4 11 Lang-Göns .... 151 23,686 4 „ „ 451 M. 12 Langsdorf .... . « 330 22,923 4 13 Leihgestern .... .. 75 19,108 4 „ „ 225 M. 14 Lich 340 42,048 4 15 Lollar, Ruttershausen, Mainzlar, Daubringen... .. 82 8,45 7 4 „ .. 245 M. 16 Londorf, Rüddingshausen, Geils- Hausen und Kesselbach 1250 58,862 4 17 Obbornhofen, Bellersheim und Wohnbach... .. 459 3 6,562 4 „ » 1377 M. 18 Reiskirchen .... .. 60 15,508 4 „ „ 180 M. 19 Steinbach .... , — — Hat keine Umlagen. 20 Trais a. d. Lda... 242 15,253 4 Wie zu 1 aus 726 M. 21 Watzenborn mit Steinberg und Garbenteich... .. 147 32,110 4 desgl. aus 440 Dt. 22 Wieseck 104 11,346 4 „ 312 M. M 41 46 5 Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung in 4 Zielen, und zwar in den Monaten Juni, August, October und December 1875 geschehen soll. Gießen, den 14. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Röder. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. Juli dem Schulamts-Aspiranten Johann Adam Wilhelm Sticksel von Rieder- Mörlen, im Kreise Friedberg, die 4. katholische Schulstelle zu Groß-Steinheim, im Kreise Offenbach, zu übertragen; 2) am 3. August den Ministerial-Secretär 2. Klasse Lei dem Ministerium der Justiz Hermann von B echt old zum Ministerial-Secretär 1. Klasse Lei diesem Ministerium zu ernennen; 3) am 5. August dem Schullehrer Joseph He yd er zu Biblis, im Kreise Bensheim, die 3. Ge- meindeschulstelle daselbst zu übertragen; 4) am 7. August den provisorischen Assistenten bei der Münze Friedrich Kraus aus Darmstadt zum Münzmeister zu ernennen; 5) an demselben Tage den Kreisbaumeister des Kreisbauamts Oppenheim Theodor Fitting in gleicher Diensteigenschaft an das Kreisbauamt Dieburg — zu versetzen; 6) am 9. August dem Lehrer Otto Pfeil zu Heidekrug, im Königlich Preußischen Regierungs- bezirk Gumbinnen, die Gemeinde-Schulstelle zu Rülfenrod, im Kreise Alsfeld, — 7) am 10. August dem Schullehrer Friedrich Greim zu Darsberg, im Kreise Heppenheim, die Gemeinde-Schulstelle zu Glashütten, im Kreise Schotten, — und dem Schullehrer Heinrich Erkmann zu Flomborn, im Kreise Alzey, die 1. Gemeindeschulstelle daselbst, — 8) am 11. August dem Schullehrer Ludwig Fuhry zu Biebelnheim, im Kreise Oppenheim, die katholische Schulstelle zu Bechtolsheim, — 9) am 12. August dem Schulamts-Aspiranten Johann Merz aus Frei-Laubersheim, im Kreise Alzey, die katholische Schulstelle zu Armsheim, im Kreise Oppenheim, — zu übertragen. Ruhestandsbersetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 28. Juli den Landgerichtsdieuer bei dem Landgerichte Langen Georg Best auf sein Rachs- suchen und unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — 2) am 7. August den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Oppenheim Christoph Kraft, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Gießen I Ludwig Schildköter, — den 466 M 41 Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Worms August Dauzinger, — den Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Guntersblum Carl Wilhelm Specht, — den Districtsein- uehmer der Districtseinnehmerei Heppenheim Georg Wilhelm Kiefer unter Anerkennung ihrer langjährigen treu geleisteten Dienste und Verleihung des Characters als Rendant, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Eich Johann Jost Merte auf fein Nachsuchen unter Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen treu geleisteten Dienste und Verleihung des Characters als Rendant, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Butzbach II Hein- rich Momberger auf sein Nachsuchen unter Verleihung des Characters als Rendant, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Dieburg Daniel Wehn unter Verleihung des Cha- racters als Rendant, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Albig Johannes Klein, und — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Wald-Michelbach Eberhard Leinberger — in den Ruhestand zu versetzen. Co ncurrenz-Eröffn ungen. Erledigt ist: 1) die 1. evangelische Pfarrstelle zu Lich mit einem jährlichen Gehalt von 6259 Mark, worauf jedoch bis auf Weiteres ein Abgabe von jährlich 857 Mark 14 Pf. ruht. Das Prüsenta- tionsrecht zu dieser Stelle steht dem Herrn Fürsten zu Solms-Lich zu; 2) die 4. Gemeindeschulstelle zu Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf.; , 3) die 2. Gemeindeschulstelle zu Gedern, im Kreise Schotten, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 4) die 2. evangelische Schulstelle zu Vilbel, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf.; 5) die 7. Lehrerstelle an der höheren Mädchenschule zu Gießen mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 28 Pf., welcher durch Alterszulagen bis zu dem Betrage von 205 7 M. 14 Pf. steigt. Sterbefälle. Gestorben sind: 1) am 18. Juni der Revierförster i. P. Carl Weidig zu Homberg; 2) am 23. Juni der Oberconsistorialpräsident i. P. Carl Ernst August Rinck Freiherr von Starck zu Darmstadt; 3) am 11. Juli der Landgerichts-Assessor Gustav Supp es zu Schotten; 4) am 19. Juli der Kammermusiker Heinrich Wack zu Darmstadt; 5) an demselben Tage der Hofmusikdiener Carl Burkhard zu Darmstadt; 6) am 24. Juli der kath. Pfarrer Jakob Weinheim zu Kastel; 7) am 29. Juli der Hauptstaatskasse-Director i. P. I. Hausse zu Darmstadt; 8) am 1. August der Ober-Rechnungs-Revisor i. P. Schatz zu Darmstadt; 9) am 3. August der Rittmeister i. P. Ludwig Christian Hermann Frey zu Darmstadt; 10) am 7. August der 1. evangelische Pfarrer Landmann zu Gießen; 11) am 14. August der 2. Landgerichts-Diener Heinrich Gr oh zu Groß-Umstadt. 467 65 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. — - >l~^>irCS>oer M 4S. Darmstadt, am 13. September 1875. Inhalt: 1) Edict. die Einberufung de? XXII. Landtags betreffend. — 2) Bekanntmachung, betreffend die in den Apotheken zu- lässigen Waagen. 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung des 4. Ziels der Communalumlage der Gemeinde Groß- Steinheim betr. — 4) Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsg-meinden de? Kreises Büdingen. — 5) Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen in der Gemeinde Hartmannshain, Kreis Schotten betreffend. — 6) Bekanntmachung, die Erhebung der Beiträge zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse betreffend. — 7) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. — 8) Ertheilung von Erfindungspatenten. — 9) Namensveränderungen. —10) Dienstnachrichten. — 11) Charakter- Ertheilungen. — 12) Dienstentlassung. — i3) Ruhestandsversetzungen. — 14) Concurrenz-Eröffnungen. — 15) Sterbefälle. G d i e t, die Einberufung des XXII. Landtags betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Nachdem Wir beschlossen haben, Unsere getreuen' Stände auf den 5. October l. I., kraft dieses, einzuberufen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und gesinnen an Unsere getreuen Stände, daß Sie sich an dem festgesetzten Tage in Unserer Haupt- und Residenzstadt Darmstadt zu der Ausübung Ihrer verfassungsmäßigen Rechte vereinigen und der Propositionen gewärtig sein werden, welche Wir an Sie werden bringen lassen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 9. September 1875. (L. S.) LUDWIG. Hofmann. 468 M 4S. Bekanntmachung, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. Die nachstehende Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission vom 17. Juni l. I. wird unter Hinweisung auf 8 369, 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Darmstadt, den 20. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. Bekanntmachung, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. Vom 17. Juni 1875. Auf Grund von Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes- Gesetzblatt S. 473) und in Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzi- sionswaagen in den Offizinen der Apotheker vom 1. Mai 1872 (besondere Beilage zu Nr. 14 des Reichs-Gesetzblatts) wird Folgendes bestimmt: In den Offizinen (Arzneiverkaufslokalen) der Apotheker dürfen andere Waagen als Präzisions- waagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Geschäftsräumen der Apotheken sind neben den Prä- zisionswaagen solche Handelswaagen zulässig, bei welchen die nach §31 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) auf jeder Waage anzugebende größte einseitige Tragfähigkeit oder größte Tragfähigkeit auf der Lastseite nicht weniger als 5 Kilogramm beträgt. Wegen der Gewichte bewendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung der Normal- Eichungs-Commission vom 6. Mai 1871 (besondere Beilage zu Nr. 23 des Neichsgesetzblattes) wonach Medicinalgewichte, d. h. alle solche Gewichte, welche auf den Präzisionswaagen der Apotheker in An- wendung kommen, als Präzisionsgewichke im Sinne der Eichordnung gelten. Berlin, den 17. Juni 1875. Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission. Förster. B e k a ttftt t m a ch ir it g, die Nichterhebung des 4. Ziels der Communalumlage der Gemeinde Groß-Steinheim betreffend. Mit Genehmigllng Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll die Erhebung des im Monat December d. Js. fälligen IV. Ziels der nach unserer Bekanntmachung vom 23. Mai l. Js. — Regierungsblatt Nr. 23 — auf das gesanrmte Communalsteuerkapital M 4«. 469 65* der Einwohner und Forensen in Groß-Steinheim ausgeschlagenen Umlage von 38,008 Pf. auf 1 Gulden Normalsteuerkapital, unterbleiben, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht wird. Offenbach, den 22. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Offenbach, v. Grolman. Uebersicht der für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen znr Bestreitung von Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen. i-> Q Namen der Religionsgemeinden. Voran schlags periode. Aus- schlag für das Jahr 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. l Büdingen 1875/76 M. 1200 Pf. 36,775 4 2 Düdelsheim 1875 821 41,395 4 3 Echzell 1875 220 10,580 4 4 Höchst a. N 1875/77 90 20,270 4 5 Langenbergheim .... 1875/77 46 7,357 4 6 Nieder-Mockstadt .... 1875 223 33,869 4 7 Ortenberg 1875 926 63,147 4 8 Rohrbach ...... 1875/77 146 18,445 4 9 Usenborn 1875 67 22,765 4 10 Wenings 1875 857 54,925 4 Vorstehende Uebersicht wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung dieser Umlagen in den Monaten August, September, October und November 1875 geschehen soll. Büdingen, den 4. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Büdingen. Kekulö. 470 M LS Bekanntmachung, die Erhebung der Umlagen in der Gemeinde Hartmannshain, Kreis Schotten betr. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung des im October fälligen 3. Ziels der nach der Bekanntmachung in Nr. 37 des Regierungsblattes vom 26. v. Mts. genehmigten Umlage der Gemeinde Hartmannshain unterbleiben wird. Schotten, den 28. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Schotten. In Verhinderung des Kreisraths: Rößler, Kreis-Affeffor. Bekanntmachung, die Erhebung der Beiträge zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse betreffend. Nachdem mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die in § 19 der Verordnung vom 8. September 1843, die Errichtung einer allgemeinen geistlichen Witt- wenkaffe betreffend, bezüglich der Entrichtung der jährlichen Beiträge zu jener Kaffe bestimm- ten zwei Termine für die erste Hälfte des Jahres auf den 1. Mai, für die zweite Hälfte auf den 1. November verlegt worden sind, wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 23. August 1875. Großherzogliches Oberconsistorium. Kritzler. Jost. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 13. August dem Julius Adrian zu Wiesbaden die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige der Belgier verliehenen Ritterkreuzes des Leopold-Ordens, — 2) am 26. August dem Betriebsinspector bei der Main-Neckar-Eisenbahn Baurath Geßner die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen verliehenen Ritterkreuzes des Königlich Sächsischen Albrechtsordens — zu ertheilen. M LS 471 E rt h e i l u n g Nti Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. August dem Portefeuille-Fabrikanten Eduard Posen und Comp, zu Offenbach auf deren Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung näher erläuterte Construction eines Wurfschloffes zum Verschluß von Bügeln an Portemonnaie's, Cigarren-Etuis, Taschen rc., — dem Fabrikanten Heinrich Gretsch zu Offenbach auf dessen Nachsuchen ein Ersindungs- patent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Klappen- stellers für Damentaschen, Reisekoffer rc., — 2) am 13. August dem Mühlenbaumeister G. Zeidler zu Görlitz auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction einer Turbine mit Vorrichtung zu gleichzeitiger selbstthätiger Verstellung der Leitrad- und Laufrad- kanäle, — dem Gürtler Daniel Hof zu Offenbach auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Muster und Beschreibung näher erläuterte Verschlußvorrichtung für Portefeuille- waaren, — während der nächsten 3 Jahre für den Umfang des Großherzogthums zu er- theilen und zwar bei allen genannten Patentträgern unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß durch die verliehenen Patente Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt ge- wesener Theile der Erfindungen gehindert werden soll. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 28. Juli dem Friedrich Heidenreich aus Neckar-Steinach zu gestatten, daß derselbe statt sei- nes bisherigen künftighin den Familiennamen Wagner — und 2) am 12. August dem Wilhelm Mühlhäuser von Düdelsheim zu gestatten, daß derselbe künftig statt des bisherigen den Familiennamen Werner — führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 7. August den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Grünberg I Friedrich Ernst Ni eß in die Districtseinnehmerei Nieder-Wöllstadt, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Als- feld I Rendanten Balthasar Schmidt in die Districtseinnehmerei Bad-Nauheim, — den Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Kirtorf Ludwig Christian Weigel in die Districtseinnehmerei Friedberg, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Felda Carl Wilhelm Bert- hold Gutfleisch in die Districtseinnehmerei Homberg, — den Districtseinnehmer der Districts- einnehmerei Groß-Linden Peter Walther in die Districtseinnehmerei Gießen I, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Buseck Georg Ludwig Hoos in die Districts- * einnehmerei Trais a. d Lda., — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Groß-Karben Adolph Hippenstiel in die Districtseinnehmerei Alsfeld, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Alsfeld II Heinrich Fresenius in die Districtseinnehmerei Romrod, den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Herbstein Emil Schmidt in die Diftrictsein- nehmerei Altenschlirf, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Wörrstadt I Carl Ludwig Breitwieser in die Districtseinnehmerei Alzey II, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Gau-Algesheim Philipp Losekam in die Districtseinnehmerei Bingen, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Nieder-Flörsheim Jacob Schmidt in die Districtseinnehmerei Oppenheim, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Wöllstein Andreas Adam Schmitt in die Districtseinnehmerei Worms, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Nieder-Jngelheim Conrad Becker in die Districtseinnehmerei Gau-Alges- heim, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Hungen II Wilhelm Sandniann in die Districtseinnehmerei Bretzenheim, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Bü- dingen II Georg Friedrich Euler in die Districtseinnehmerei Wald-Michelbach, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Zwingenberg Jacob Schmitt in die Districtsein- nehmerei Dieburg, — den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Schotten II Johannes Seitz in die Districtseinnehmerei Zwingenberg, und — den Districtseinnehmer der Districts- einnehmerei Bretzenheim Ludwig Fuchs in die Districtseinnehmerei Heppenheim — zu ver- setzen ; 2) dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Butzbach I Wilhelm Schäcker die neu gebil- dete Districtseinnehmerei Butzbach, — dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Grün- berg II Werner Reuter die neu gebildete Districtseinnehmerei Grünberg, — dem Districts- einnehmer der Districtseinnehmerei Hungen I Johannes Peter Stichler die neu gebildete Districtseinnehmerei Hungen, — dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Büdingen I Carl Platz die neugebildete Districtseinnehmerei Büdingen, — dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Schotten I Friedrich Lehr die neu gebildete Districtseinnehmerei Schotten, — und dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Wörrstadt II Georg Emrich die neu gebildete Districtseinnehmerei Wörrstadt, — 3) am 9. August dem Schulamts-Aspiranten Philipp Schnellbacher aus Wald-Amorbach, im Kreise Erbach, die evangelische Schulstelle zu Hüttenfeld, im Kreise Vensheim — zu über- tragen ; 4) am 10. August den von den sämmtlichen Riedesel Freiherrn zu Eisenbach auf die evangelische Pfarrstelle zu Brauerschwend präsentirten Pfarramts-Candidaten Christian Bernhard von Mu- schenheim, im Kreise Gießen, für diese Stelle zu bestätigen; 5) am 14. August dem Schulamts-Aspiranten Adam Bardo Como aus Klein-Welzheim, im Kreise Offenbach, die Gemeindeschulstelle zu Lämmerspiel, im Kreise Offenbach — zu über- tragen ; 6) an demselben Tage den Landgerichtsactuar Lei dem Landgerichte Herbstein Georg Adam Röth zum Landgerichtsactuar bei dem Landgerichte Lorsch, — den Landgerichtsactuar böi dem Land- gerichte Laubach Johannes Feick zum Landgerichtsactuar bei dem Landgerichte Herbstein, — den Landgerichtsactuar bei dem Landgerichte Büdingen Wilhelm Siebert zum Landgerichts- actuar bei dem Landgerichte Langen, — den Actuariats-Aspiranten Carl Heinrich G l ä s s i n g aus Michelstadt zum Landgerichtsactuar bei dem Landgerichte Büdingen — und den Landge- richts-Aspiranten Johannes Conrad Veith aus Obernhausen zum Landgerichtsactuar bei dem Landgerichte Laubach — zu ernennen; 7) am 17. August dem Lehrer an der städtischen Mädchenschule zu Potsdam, im Königreich Preußen, Hugo Linck die Gemeindeschulstelle zu Blofeld, im Kreise Büdingen, — und dem Schulamts-Aspiranten Wilhelm Schäfer aus Trais-Münzenberg, im Kreise Friedberg, die evangelische Schulstelle zu Heppenheim, im Kreise Heppenheim, — zu übertragen; 8) am 19. August den ordentlichen Professor vr. Hoffmann zum Rector der Landes-Universität zu ernennen; 9) am 21. August dem Schullehrer Simon Wagner zu Sellnrod, im Kreise Schotten, die Ge- meindeschulstelle zu Stauffenberg, im Kreise Gießen, zu übertragen; 10) an demselben Tage den Kanzleidiener bei dem Obergerichte der Provinz Rheinhessen Ludwig Schmidt zum Hausbeschließer und Portier im Justizgebäude zu Mainz, — den außerordent- lichen Professor bei der philosophischen Facultät der Landes-Universität vr. Moritz Pasch zum ordentlichen Professor der genannten Facultät — zu ernennen; 11) an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterei Wimpfen Wilhelm König er in gleicher Diensteigenschaft in die Oberförsterei Schaafheim, — und den Oberförster der Oberförsterei Münzenberg Franz Stumpf in gleicher Diensteigenschaft in die Oberförsterei Nomrod — zu versetzen. Charakter-Ertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. Juli dem Kaufmann Ludwig Brüchweh zu Darmstadt den Charakter als „Hof- lieferant", — 2) am 25. Juli dem Apotheker vr. Wilhelm Uloth in Friedberg den Charakter als „Hof- apotheker", — 3) am 14. August dem Kaufmann Georg Lerch zu Darmstadt den Charakter als „Hof- lieferant", — 4) an demselben Tage dem Schreinermeister Georg Schorlemmer zu Darmstadt den Charakter als „Hofschreiner", — 5) am 17. August dem Tapetenfabrikanten Johannes Baptist Höchstenbach in Mainz, — 6) am 18. August dem Weinhändler Max Gutmann in Mainz den Charakter als „Hof- lieferanten", — und 7) am 21. August dem Weißbindermeister Georg Frank in Darmstadt den Charakter als „Hosweißbinder" — zu ertheilen. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 9. August den Lehrer an der Realschule zu Darmstadt vr. Heinrich Eisenhuth auf sein Nachsuchen mit Wirkung vom 1. October d. I. an von seiner Dienststelle zu entlassen. Ruh estanbsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 21. August den Schullehrer an der 2. Gemeindeschule zu Kelsterbach, im Kreise Groß- Gerau, Ludwig Volk auf sein Nachsuchen, — und 474 M 42 2) an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterei Schaafheim Konrad Weber auf sein Nachsnchen unter Anerkennung seiner mehr als 50jährigen treugeleisteten Dienste und Ver- leihung des Charakters als „Forstmeister" — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröff nungen. Erledigt ist: 1) die 1. Gemeindeschulstelle zu Maar, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf.; 2) die evangelische Schulstelle zu Ober-Kainsbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentations- recht zu; 3) die Gemeindeschulstelle zu Güttersbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu; 4) die katholische Schulstelle zu Erbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 86 Pf.; 5) die neu errichtete 2. Gemeindeschulstelle zu Ruppertenrod, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 6) die 2. Gemeindeschulstelle zu Romrod, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 7) die Gemeindeschulstelle zu Schöllenbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu; 8) die 5. und 6. Gemeindeschulstelle zu Griesheim, im Kreise Darmstadt, mit einem jährlichen Ge- halt von je 942 M. 86 Pf. 9) die katholische Schulstelle zu Fürfeld, im Kreise Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 M. 14 Pf.; 10) die Gemeindeschulstelle zu Zell, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 13. Juli der Steuer- und Domänenpfandmeister i. P. Stotz zu Ober-Mockstadt; 2) am 28. Juli der Kreisveterinärarzt i. P. vr. Curtman zu Lauterbach; 3) am 6. August der Forstwart i. P. Wilhelm Kaiser zu Gleimenhain; 4) am 17. August der Rendant Gunderloch zu Offenbach; 5) am 21. August der Kammermusiker Ludwig Steingrübner zu Darmstadt; 6) am 22. August der Collectur-Rentamtmann Rühl zu Groß-Umstadt; 7) am 23. August der Gymnasiallehrer Professor vr. Höbel zu Worms; 8) am 3. September der Justizrath Andreas Lippold zu Mainz. 475 66 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 48. Darmstadt, am 24. September 1875. Inhalt: 1) Olffentliche Anerkennung einer edlen Thai. — 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. — 3) Bekannt- machuna, die Errichtung eines weiteren Nachtrags zu dem Familienstatut der Freiüerrn Löw von und zu Steinfurth 6. ä- Wetzlar 27. October 1832. — 4) Übersicht der für das Jahr 1875 von Großherzoglichem Ministerium des In- nern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. — 5) Bekanntmachung, die Erhebung einer weiteren Umlage in der Gemeinde Nieser-Ingelheim betreffend. — 3) Be- kanntmachung , die Aushebung der Kaiserlichen Postagentur in Roßdorf betreffend. — 7) Namensveränderungen. — 8) Dienstnachrichten. — 9) Charakter-Ertheilung. — 10) Concurrenz-Eröffnungen. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 18. Mai l. I. Morgens gegen 5 Uhr stürzte sich eine an Geistesstörung leidende Frau zu Wisselsheim, im Kreise Friedberg, an einer etwa 1,25 bis 1,50 Meter tiefen Stelle in den nächst dem Vicinalweg nach Steinfurth ziehenden Mühlcanal des Wetterflusses und würde sicherlich ertrunken sein, wenn nicht der Taglöhner Johannes Otto aus Wisselsheim ihr nachgeeilt wäre, die bereits Untergesunkene trotz ihres heftigen Widerstandes aus der ge- fährlichen Stelle herausgezogen und sie zuerst an eine seichtere Stelle und alsdann ans Ufer gebracht hätte. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird diese 'muthbolle, menschenfreundliche That des Johannes Otto, neben erfolgter Bewilli- gung einer Geldprämie, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 28. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 476 M 43 Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 6. l. M. dem Sergeanten Heinrich S e um von der 8. Compagnie 2. Infanterie-Regiments (Großherzog) Nr. 116 aus Schwickartshausen, Kreis Büdingen, für die von ihm mit Mnth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung des Unteroffiziers Gagel von derselben Com- pagnie von dem Tode des Ertrinkens das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 21. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. Bekanntmachung, die Errichtung eines weiteren Nachtrags zn dem Familienstatut der Freiherrn Löw von und zn Steinfurth <1. d. Wetzlar 27. Oktober 1832. Das Unterzeichnete Ministerium der Justiz bringt hiermit in Gemäßheit des Artikels 11 des Gesetzes vom 13. September 1858 über die Familien-Fideicommisfe zur öffentlichen Kenntniß, daß des Großherzogs Königliche Hoheit auf Ansuchen des Freiherrn August Löw von und zu Steinfurth in dessen Eigenschaft als Familienältester einen weiteren Nach- trag zu dem Familienstatut der Freiherrn Löw vom 27. Oktober 1832, beziehungsweise 14. Januar 1848 und 6. Mai 1867, die Erhöhung des einer verwittweten Freifrau Löw von und zu Steinfurth zustehenden Witthums und dessen Sicherung durch Hhpothekbestellung betreffend, ä. <1. Friedberg 22. August 1874 am 21. vorigen Monats landesherrlich zu be- stätigen geruht haben. * Darmstad t, am 14. September 1875. . Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium der Justiz. Kempff. v. Kreß. M 43 477 Uebersicht der für das Jo^ 1875 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. B 1 c CD e -r c /=> j-» Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteucrkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. >=> Ja- Z Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Norinal- steuer- kapital. H >o Z Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitivnsnorm. M. Pf. M. Pf. i Asienheim. - 4650 18,11 4 — — 2 Bad-Nauheim 19100 33,708 4 a.l 030 2,445 4 Reparaturkosten der Wilhelms- Kirche. Auf oas Steuerkapital der evang. Parochianen. b.l 5 7 6,498 4 Kultnskosten der katholischen Ge- nieinde. Auf das Steuer- kapital der katholischen Pa- rochianen. 3 Bauernheim.. 2000 21,551 4 — — 4 Bönstadt... 1240 7,548 4 — — 5 Beienheim.. 3600 30,298 4 777 9,738 4 Aeltere Kriegskosten auf das Steuerkapital der immersteuer- baren Objecte. 6 Bodenrod.. 1200 57,364 4 500 19,878 4 Grundbuchskostcn auf das Grund- steuerkapital der Gemarkung. 7 Bruchenbrücken. 5050 32,432 4 a.270 2,058 4 Wie bei 5. b.321 3,088 4 Mäusevertilgungskosten auf das Grundsteucrkapital der Aecker- und Wiesenbesitzer. 8 Büdesheim.. 1892 6,857 4 400 2,392 4 Wie bei 5. 9 Burg-Gräfenrode 318 2,5 69 4 552 6,524 4 Wie bei 76. 10 Butzbach... 9000 18,172 4 a.3645 7,8 72 4 Aeltere Kriegslasten auf das Steuerkapital der Jnnner- steuerbaren. b.l 775 14,255 4 Zusammenlegungskosten auf das Grundsteuerkap. der Parzellen- bcsitzer mit Ausnahme des Häusersteuerkapitals. 4 c.310 1,303 4 Grundbuchskosten. 11 Dorheim... 5684 29,29 4 — — 12 Dorn-Asienheim 2210 17,465 4 — — 13 Dortelweil. 6500 39,263 4 — — 14 Fauerbach b. Fr. 3624 20,583 a.685 4,890 4 Wie zu 5. b.715 4,9 83 4 Grundbuchskosten auf das Grund- 4 steuerkapital. 15 Fauerbach v. d. H. 3933 35,522 4 687 5,851 4 Wie zu 5. 16 Gambach... 6566 26,753 4 2329 11,968 4 desgl. 17 Griedel... 8500 45,501 4 900 5,844 4 dcsgl. 18 Groß-Karben 3000 11,987 — — 66* 478 M 43. s B a K cP a a Q Namen der Gemeinden. Umlage auf daß gesammte Com- munalsteuerkapital der OrtSeinwohner und Forenfen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. -Ä vcr J-» fe> Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. 'S Z Bezeichnung der Art de» Ausschlag« und der Repartitionsuorm. m. Pf. Pf. Pf. 19 Hausen... 800 64,392 4 — — 20 Heldenbergen 719 2,453 4 145 0,595 4 Wie zu 5. 21 Hoch-Weisel. 5000 57,592 4 — — 22 Holzhausen.. 4000 24,398 4 — — 23 Ilbenstadt.. 5700 17,949 4 — — 24 Kaichen.. 1380 8,793 4 — — 25 Klein-Karben.. 1250 8,580 4 550 3,883 4 desgl. 26 Kirch-Göns.. 4830 39,458 4 370 3,916 4 Grundbuchskosten auf das Grund- steuerkapital der Grundbesitzer. 27 Kloppenheim.. 3888 33,233 4 275 3,293 4 Wie zu 76. 28 Langenhain.. 5300 56,477 4 a.282 4,347 4 Wie zu 5. b.450 6,101 4 Wie zu 25. 29 Maibach... 1385 58,944 4 455 ' 23,807 4 desgl. 30 Massenheim. 1700 19,524 4 — — 31 Melbach. ,. 2700 10,243 4 1700 7,355 4 Wie zu 5. 3,2 Münster... 2083 58,898 4 — • — 33 Münzenberg.. 7893 41,951 4 140 1,027 4 dcsgl. 34 Nieder-Erlenbach 2776 11,534 4 300 1,906 4 Wie zu 7b. 35 Nieder-Eschbach. 5320 27,769 4 — — 36 Nieder-Florstadt. 6880 29,284 4 343 1,923 4 Wie zu 5. 37 Nieder-Mörlen. 2800 15,888 4 670 4,706 4 Parzellenverniessungskosten. 38 Nieder-Rosbach. 3164 22,319 4 — — 39 Nieder-Weisel 11350 31,426 4 1300 4,579 4 Wie zu 5. 40 Nieder-Wöllstadt. 2870 8,417 4 240 — Kosten für Anlagen zum Be- wässern der Wiesen auf das Grundsteuerkapilal der Wiesen. 41 Ober-Erlenbach. 4650 25,651 4 550 5,613 4 Wie zu 7 b. 42 Ober-Eschbach 3772 23,314 4 710 6,440 4 desgl. 43 Ober-Florstadt. 1950 35,059 4 300 6,141 4 Wie zu 5. 44 Ober-Mörlen 747 18,970 4 2720 8,644 4 Auf das Grundsteuerkapital der Parzcllenbesitzer. 45 Ober-Nosbach 3960 14,239 4 325 1,553 4 Parzellenverme ssungskosten auf das Grund teuerkapital der Parzellenbesi ler. 46 Ober-Wöllstadt. 6120 32,190 4 - M 43 479 Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. cQ © Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. 47 48 49 50 51 52 5'3 54 55 56 5 7 58 59 60 61 62 63 64 65 66 Ockstadt Oes Okarben.. Oppershofen.. Ossenheim Ostheim. Pohl-Göns Reichelsheim Rendel. Nockenberg Rodheim. Rödgen. Schwalheiin Södel Staden. Stammheim Steinfurth. Trais-Münzenberg Vilbel.. Weckesheim. 5542 206 6100 4371 1700 5000 3500 2580 7200 5750 5600 2050 3850 3400 2000 2200 5650 3100 5485 4470 M. 19,561 21,460 30,730 27,233 12,117 37,004 34,961 10,620 29,019 23,332 12,849 45,094 31,619 28,341 18,244 11,743 31,159 47,097 11,437 43,555 M. kt. 10 8 0 5.500 715 kt.1097 b.2060 a.600 b.1060 360 500 a. l 220 b. l 185 2150 1350 144 1475 430 Pf. 5,519 3,135 5,141 8,711 16,796 5,081 9,08.7 3,671 2,171 6,962 6,605 19,338 13,970 2,928 9,733 4,725 Wie zu 5. Auf da? Steuerkapital des den Frhrn. v. FrankeiMein weide- pflichtigen ©elän' =>. Der Voranschlag ist für die Jahre 1873/75und wird jedes Jahr % der nebenstehenden Summe erhoben. Wie zu 7b. Wie zu 5. Parzellenvermessungskosten und Zinsen von den zur Parzellen- vermessung aufgenommenen Capitalien. 4 Wie zu 5. Wie zu 25. Wie zu 5. desgl. desgl. Parzellenvermessungskosten. Auf das Grundsteuerkapital de? den E>ben des Großherzogli- chen GenerallieutcnantS von Rabenau, den Erben des Freiherru Wilhelm von Löiv, der Standesherrschaft Solms- Laubach und der Gemeinde Stammyeim weidepflichtigen Geländes. Wie zu 5. desgl. Wie zu 7b. Wie zu 5. 480 M 43. I s SS s: Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. n rs SS j=> Q Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. >Q vO' J-* L) Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. pp kg § Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. 67 Wisselsheim.. C2 CO Pf. 46,201 4 M. Pf. 68 69 Wölfersheim Wohnbach.. 7630 3772 33,080 7,4 4 4 270 1,393 4 Wie zu 5. 70 Straßheim.. 1620 13,888 4 Der Voranschlag ist für die Jahre 1875/77 und wird jedes Jahr % von nebenstehender Summe erhoben. Vorstehende Uebersicht wird als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Zielen, September, Oetober, November und Deeember stattfinden soll. Friedberg, den 4. September 1875. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp. Bekanntmachung, die Erhebung einer weiteren Umlage in der Gemeinde Nieder-Jngelheim betreffend. Nachdem die Bewohner des Sporkenheimer Hofes, Gemeinde Nieder-Jngelheim, durch den Kreisausschuß für schuldig erkannt worden sind, die Amortisationsquote ihrer Kapital- schuld für den Schulhausbau von 1874 an nach dem Gesammtsteuerkapital aufzubringen, kommt daselbst pro 1874 im November l. I. eine Umlage von 147 M. 14 Pf. und pro 1875 im Deeember eine solche von 147 M. 6 Pf., was einer Umlage von 3,923 und beziehungsweise 3,816 Pfennigen vom Gulden Normalsteuerkapital entspricht, in einem Ziele zur Erhebung. Bingen, 4. September 1875. Großherzogliches Kreisamt Bingen. Parcus. M 48 481 Bekanntmachung, die Aufhebung der Kaiserlichen Postagentur in Roßdorf betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kaiserliche Postagentur in Roßdorf vom 16. d. M. an aufgehoben, der Ort Roßdorf von gedachtem Tage ab durch Landbriefträger von Ober-Ramstadt aus behufs zweimaliger Bestellung der Postsendungen an den sechs Wochentagen begangen werden, an den Sonntagen aber nur eine einmalige Briefbestellung nach Roßdorf stattfinden wird und die seitherige Botenpost Ober-Ramstadt- Roßdorf in Wegfall kommt. Darmstadt, den 15. September 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. September dem Anton Schleßinger ans Mainz zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Schleßing, — dem Carl Dude aus Darmstadt zu gestatten, daß derselbe neben seinem bisherigen künftighin den Namen Schlosser, — 2) am 10. September dem Paul Friedrich Hartmann aus Neckar-Steinach zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Götz — und dem Aron Leh- mann aus Griesheim, jetzt zu Frankfurt a. M., zu gestatten, daß derselbe statt seines bisheri- gen Vornamens künftighin den Vornamen Adolph — führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 2. September den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Lauterbach Ernst Hoos zum Steuercommissär des Steuercommissariats Büdingen zu ernennen, — 2) an demselben.Tage dem Schulamts-Aspiranten Jakob Fleck aus Fürstengrund, im Kreise Er- bach, die 2. Gemeindeschulstelle zu Stadecken, im Kreise Mainz, — 3) am 7. September dem Bezirksgerichtsrath bei dem Bezirksgerichte Mainz Friedrich Lehne, unter Belastung in seiner Stelle als Bezirksgerichtsrath, die Functionen des ersten Unter- suchungsrichters bei dem Bezirksgerichte Mainz auf die Dauer von einem Jahre, — dem Be- zirksgerichtsrath bei dem Bezirksgerichte Mainz Joseph Berdellc, unter Belastung in seiner Stelle als Bezirksgerichtsrath, die Functionen des 2. Untersuchungsrichters bei dem Bezirksge- richte Mainz auf die Dauer von drei Jahren, — und dem Bezirksgerichtsrath bei dem Be- zirksgerichte Alzey Heinrich Pauli, unter Belastung in seiner Stelle als Bezirksgerichtsrath, die Functionen des Untersuchungsrichters für den Sprengel des genannten Bezirksgerichts auf hie Dauer von 3 Jahren — zu übertragen; 482 M 43 4) am 15. September den Bahnwärter bei der Main-Neckar-Eisenbahn Peter Feldman« züiü Portier auf der Station Darmstadt dieser Eisenbahn, — und 5) am 16. September den Ludwig H aaß aus Darmstadt zum Stempler bei der Haupt-Stempel- verwaltung — zu ernennen. Charakter-Ertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 2. September dem Präsidenten des Verwaltungsraths der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Ge- sellschaft Commerzienrath Johann Ke mp ff den Charakter als „Geheimer Commerzienrath" zu verleihen. Concurrenz-Eröffnungen- Erledigt ist: 1) die 2. Gemeindeschulstelle zu Kelsterbach, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 871 M. 60 Pf.; 2) die Gemeindeschulstelle zu Bobstadt, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalte von 685 M. 71 Pst; 3) die 3. Gemeindeschulstelle zu Mombach, im Kreise Mainz, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 4) die Gemeindeschulstelle zu Groß-Gumpen, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentationsrecht zu; 5) die evangelische Pfarrstelle zu Ensheim, im Dekanate Alzey, mit einem jährlichen Gehalt von 1929 M. 60 Pf.; 6) die 5. Schnlstelle zu Bürstadt, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M/ 86 Pst, welcher sich von 5 zu 5 Jahren um 85 M. 71 Pf. bis zu 1371 M. 43 Pf. erhöht; 7) die 2. evangelische Schulstelle zu Vilbel, im Kreise Friedherg, mit einem Minimalgehalt von 942 M. 86 Pf. jährlich, welcher Gehalt sich durch Alterszulagen bis zu 1371 M. 43 Ps. erhöhen kann. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 41 des Regierungsblatts wird zurückge- nommen; 8) mit Bezug auf die in Nr. 41 vom 30. August enthaltene Concurrenz-Eröffnung wird be- merkt , daß dem Herrn Grasen zu Stolberg-Wernigerode-Gedern das Präsentationsrecht zur 2. Schulstelle zu Gedern zusteht; 9) die Gemeiudeschulstelle zu Bönstadt, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu; 10) die 3. Schulstelle zu Kelsterbach, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalt von 785 M. 27 Pf. 6 7 183 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 44. Darmstadt, am 2 7. September 1875. Inhalt: Octroi Reglement der Stadt Offenbach. Octroi Reglement -er Stadt Offenbach. Nachdem der Stadtvorstand der Kreisstadt Offenbach durch die Einführung der Reichs- markrechnung und wegen sonstiger localer Veränderungen, namentlich aber zur Erleichterung der Uebersicht der an verschiedenen Stellen publicirten Bestimmungen über das städtische Octroi sich veranlaßt gesehen hat, das Octroi-Reglement vom 26. December 1871 und die Bekanntmachungen vom 13. April 1873 und vom 23. Januar 1875, das Octroi-Reglement der Kreisstadt Offenbach betr., einer Revision bezw. Zusammenstellung zu unterziehen, so Wird unter Aufhebung des gedachten Reglements und der gedachten Bekanntmachungen mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs das Nachstehende bestimmt. 8 1. Die Erhebung des städtischen Octrois geschieht bei dem Eingang in die Stadt von den in dem angeschlossenen Tarif (Anlage 7p.) aufgeführten Gegenständen nach den daselbst angegebenen Sätzen an folgenden, je nach dem Bedürfniß zu vermehrenden oder zu ver- ändernden Stellen, nämlich: an der Biederer Straße, an der Waldstraße, an der Sprend- linger Chaussee, an der Frankfurter Chaussee, an der Schloß- und an der Obermainstraße. Auf allen anderen Straßen der Stadt ist das Einbringen octroipflichtiger Gegenstände untersagt. Sollten octroipslichtige Gegenstände in außerhalb dieser Eingangsstationen, jedoch in der Gemarkung Offenbach belegene Hofraithen eingesührt werden, so haben die Empfänger bzw. Transportführer sogleich bei der Ankunft und ehe die Güter in die Hofraithen gebracht werden, hiervon demjenigen Eingangserheber, welcher Stelle die Hofraithe zugetheilt ist, Anzeige zu machen resp. das Octroi an deuselben zu entrichten, widrigenfalls sie als De- fraudanten bestraft werden. 484 M 44. § 2. Von octroipflichtigen Gegenständen, welche mit der Frankfurt-Bebraer Eisenbahn eingehen, wird das Octroi bei der Güterexpedition, von denjenigen, welche mit der Post eingehen, im Stadthaus und von solchen, die mit der Localbahn ankommen, thunlichst bei einer in der Nähe des Localbahnhofs zu errichtenden Erhebestelle erhoben. An beiden Stellen steht dem Adressaten kein Recht auf Auslieferung eines octroipflichtigen Gegenstandes zu, bevor er die schuldigen Octroigesälle bezahlt hat. 8 3. Von den in der Stadt und Stadtgemarkung fabricirt werdenden Bier und Branntwein wird das Octroi auf Grund der von der Großherzoglichen Ortseinnehmerei Osfenbach zu führenden Steuerregister analog der Staatssteuer direct von der Stadtkasse erhoben. Von Branntwein, welcher unter flteueramtlicher Controle eingeht, insoweit derselbe octroipflichtig ist, wird das Octroi 'monatlich von der Stadtkasse erhoben. Die Bestimmungen über Erhebung des Octrois für das in Offenbach fabricirte Bier und die zu gewährende Rückvergütung sind in Anlage B. zusammengestellt. § 4. Der städtischen Verwaltungsbehörde steht zu dem Ende die Einsicht des fiscalischen Getränke-Registers jederzeit frei. 8 5. Hinsichtlich der Bereitung von Wein und Obstwein treten nachfolgende Bestimmungen in Kraft: 1) Alle Personen, welche in hiesiger Stadt oder Stadtgemarkung für ihre Rechnung Trauben oder rauhen Most keltern lassen, sowie alle Personen, welche Obstwein bereiten wollen, sind verpflichtet, sich behufs der Kelterung einen Kelterschein einzuholen und stehen dieselben während der Dauer der Kelterung mit ihren sämmtlichen Wein- oder Obstweinvor- räthen unter Controle der Octroiverwaltung. 2) Mit der Kelterung darf nicht eher angefangen werden, als bis die Eigenthümer der Trauben, des rauhen Mostes oder Obstes bei der Stadtkasse Anzeige gemacht, sich den zu ihrer Legitimation erforderlichen Kelterschein eingeholt haben und ihr Vorrath an altem Wein oder Obstwein durch den von Großherzoglicher Bürgermeisterei hierzu besonders bestimmten Beamten ausgenommen ist. 3) Der hierauf gewonnene Wein oder Obstwein darf nicht eher eingelegt oder von der Kelter verbracht werden, bis derselbe ausgenommen und im Kelterschein zur Last gesetzt ist. 4) Die Kelterung ist mit dem in dem Kelterschein bestimmten Tage zu schließen, der gesammte Vorrath des alten und des neuen Weins und Obstweins wiederholt aufzunehmen, M 44. 485 mit dem Sollvorrath zu vergleichen, der Kelterscheiu abzuschließen und der Octroibetrag fest- zustellen, welch letzterer sofort zur Stadtkasfe abzuführen ist. 5) Bei Berechnung des Octrois von Wein und Obstwein werden von dem mit Hefe eingelegten neuen Wein 5°|0 und von neuem Obstwein 10°/0 in Abzug gebracht. 6) Versendungen im Kleinen, d. h. Quantitäten unter 10 Liter dürfen weder an Pri- vate noch in die eigene Wirthschaft unmittelbar von der Kelter gemacht werden. Größere Quantitätew dagegen, von welchen dem Revisionsbeamten vor der Versendung unter speciel- ler Angabe des Empfängers und der Quantität Anzeige gemacht worden ist, können un- mittelbar von der Kelter versendet werden. 7) Die Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen sollen neben den verwirkten Defraudations-Strafen noch mit folgenden Ordnungsstrafen geahndet werden: a) Weinhändler und Wirthe, welche Wein oder Obstwein ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Kelterscheins keltern, werden bei Wein mit 30 M. und bei Obstwein mit 12 M., alle ander'en Personen dagegen mit 10 M. resp. 6 M. bestraft. b) Weinhändler und Wirthe, welche zwar im Besitze eines Keltersscheins find, aber ohne Vorwifsen des Revisionsbeamten Wein oder Obstwein von der Kelter verbringen, werden bei Wein mit 10 M. und bei Obstwein mit 6 M., alle anderen Personen dagegen mit 6 M. resp. 2 M. bestraft. e) Alle Personen, welche über die im Kelterschein bestimmte Zeit hinaus keltern, werden bei Wein mit 20 M. und bei Obstwein mit 12 M. bestraft. 8 6. Bei den Weinhändlern, die nach untenstehenden Bedingungen nicht zur Aversionirung berechtigt find, ist nach stattgehabter Aufnahme ihres Lagerbestandes der Octroibetrag festzu- stellen und solcher an die Stadtkasse einzuzahlen. Bei allen späteren Einlagen dieser Personen ist das Octroi beim Empfang sofort zu entrichten; indessen bleibt es dem Ermessen des Gemeinderaths Vorbehalten, von größeren Einlagen derselben in besonders günstigen Herbsten das Octroi aus Verlangen gegen Bürg- schaft zu creditiren. Aversionirungen von Weingroßhändlern sind unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Kaufmäunische Buchführung, wie solche das Handelsgesetz vorschreibt. b) Führung besonderer Versandtbücher für octroipflichiigen Wein nach dem von Groß- herzoglicher Bürgermeisterei Ossenbach angeordneten und cuif Kosten der Weinhändler anzuschaffenden Formular. o) Lagerbestand von mindestens 100 Hektoliter. ä) Geringster Umsatz nachweislich der Geschäftsbücher 150 Hektoliter per Jahr. 486 M 44, e) Nicht-Betrieb einer Zapfwirthschaft oder Verbindung einer solchen mit einem Lagerkeller. » Für alle bereits bestehenden Weingroßhandlungen soll der Aversionalsumme die Menge des Absatzes von Wein in hiesiger Stadtgemarkung einschließlich der häuslichen Consumtion von 1873 zu Grunde gelegt werden. Dagegen soll bei den neu Hinzutretenden das zu führende Versandtbuch des laufenden Kalenderjahres die Grundlage der Aversionalsumme bilden. Die vereinbarte-' Summe ist für beide Theile immer nur für ein Kalenderjahr bindend und wird in Quartalsraten an die Stadtkasfe gegen Quittung bezahlt. Dem Stadtvorstand bleibt es überlassen, aus Grund der von den Weinhändlern zu führenden Geschäfts- und Versandtbücher nach Ablauf eines Kalenderjahrs die vereinbarten Summen zu erhöhen oder im Falle begründeter Reclamation zu vermindern. Legt ein Weinhändler im laufenden Jahr fein Geschäft nieder, so hört mit dem Tage der Geschäftsniederlage die Uebereinkunft auf. Das Versandtbuch wird vollständig abgeschlossen und der Octroibetrag für das laufende Quartal berechnet und erhoben. Alle octroipflichtigen Versendungen von Wein müssen sofort gebucht werden und steht der Octroiverwaltung die Einsicht sämmtlicher Geschäftsbücher eines aversiouirten Wein- händlers jederzeit frei. Bezüglich der Ausfuhr von Wein Seitens der Weingroßhändler und der Rückvergütung hiervon gelten die Bestimmungen in § 20 des Octroireglements. Jede falsche oder unterlassene Buchung in den Geschäfts- oder Versandtbüchern eines aversiouirten Weinhändlers wird als eine Defraudation angesehen und mit dem zehnfachen Betrag der defraudirten Abgabe bestraft. Außerdem bleibt es dem Stadtvorstande anheim gestellt, dem Betreffenden das Recht der octroifreien Einlage zu entziehen. 8 7. In allen Fällen, wo nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Getränken eine Defrau- dation der Staatsabgabe sich herausstellt, soll auch die Defraudation des zu entrichten ge- wesenen städtischen Octrois als bewiesen angesehen und bestraft werden. 8 8. Für?, die richtige Zahlung des schuldigen Octrois, und, bei versäumter Zahlung, für verwirkte Strafe hastet — vorbehaltlich seines etwaigen Regresses an Andere — der Trans- portant mit dem bei sich geführten octroipflichtigen Gegenstände. Die auf seinen Namen ausgestellte Quittung, den Transport- oder Durchgangsschein hat er stets bei sich zu führen, und auf Verlangen allen Aufsichtspersonen vorzuzeigen. Die erhaltene Quittung hat derselbe mit der Waare, falls er nicht selbst Empfänger ist, an Letzteren abzuliefern. JR 44. 487 § 9. Alle hiesigen Einwohner, welche octroipflichtige Gegenstände von auswärts, d. h. nicht zur Stadtgemarkung gehörigem Gebiete, sowie vom hiesigen Mainufer beziehen, haben sich durch Aushändigung der Quittungen zu verlässigen, das; das Octroi bereits bezahlt ist und im Falle versäumter Zahlung sind sie gehalten, dasselbe innerhalb 3 Stunden nach Empfang des Gegenstandes bei der ihnen zunächst gelegenen Erhebestelle nachträglich zu bezahlen, widrigenfalls sie als Defraudant angesehen und bestraft werden. Die erhaltenen Quittungen sind 6 Monate lang aufzubewahren. 8 10. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, oder ein- oder durch- führen will, und ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Falsche Declarationen werden in allen Fällen als eine Defraudation angesehen und als solche bestraft. 8 ii. Alle Früchte, welche die Mühle passirt haben, müssen, ehe solche in die Häuser der Stadtbewohner gebracht werden dürfen, bei den Eingangsstellen angemeldet und mit dem hierauf erhaltenen Transportschein ohne Aufenthalt und mit Einhaltung der Hauptstraßen auf die städtische Mehlwaage gebracht, dort verwogen, und dürfen nicht eher wieder abge- fahren werden, bis das schuldige Octroi an dortiger Erhebestelle entrichtet ist. Ausnahmsweise ist auf Verlangen des Einbringers gestattet, von allem Mehl, welches in plombirten Säcken von je 100 Kilogramm, sowie in kleineren Quantitäten bis 100 Kilo- gramm eingeht, das Octroi sogleich beim Eingang gegen Quittung zu bezahlen; in diesem Falle kann der Transport auf die städtische Mehlwaage unterbleiben. Besondere Vorschriften für Schlachtvieh. 8 12. 1) Alles im Tarif bezeichnet Vieh darf nur an den oben bezeichneten Eingangsstationen bei Tageszeit und zwar vom 1. April bis 1. Oktober von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends und vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, sowie mit der Eisenbahn einpassiren und muß mit einem daselbst zu lösenden Transportschein ver- sehen sein. 2) Den Transportschein muß der Transportant des Viehes stets bei sich haben und solchen innerhalb 3 Stunden an die städtische Octroierhebestelle in der Schloßstraße abliefern. In dem Falle aber, daß,, nachdem der Schein bereits gelöst, der Transport innerhalb der Stadt durch Verkauf oder Vertausch eine andere Bestimmung erhält, so ist dieses Verhält- niß, unter Vorlage des Transportscheins, von diesem Einbringer bei der Octroierhebestelle in der Schloßstraße genau zu declariren, bei welcher alsdann die weitere Abfertigung stattfindet 488 M 44. 3) Ist das auf Transportscheine eingeführte Vieh zur Zucht bestimmt, so muß dieses bei Ablieferung des Transportscheins ausdrücklich, behufs Eintragung in das Register, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Empfängers auf der Rückseite des Scheines ange- geben sein. 4) Jeder Einwohner, welcher von Fremden dergleichen Vieh erhält, ist daher verpflichtet, sich den Transportschein von diesen einhändigen zu lassen und abzuliefern. Im gegenthei- ligen Falle haftet der Empfänger, wenn der Einbringer nicht bestraft werden kann, entweder, weil man ihn nicht kennt, oder, weil eine Strafe gegen ihn nicht realisirt werden kann, gerade so als habe er, der Empfänger, das Vieh eingebracht und soll in diesem Falle und wenn nicht dargethan, daß das Vieh geschlachtet, zur Zucht aufgestellt oder wieder ausgeführt worden ist, vorbehältlich einer Defraudation innerhalb 14 Tagen nach der Ausstellung des Scheins von dem Empfänger des Viehs der volle Octroibetrag nacherhoben werden. 5) Auswärtige Händler, welche mit Vieh den hiesigen Markt besuchen oder solches in der Stadt verkaufen wollen, desgleichen solche, welche blos durch die Stadt mit Vieh pas- siren, haben überdieß bei dem Eingang das Octroi hierfür, jedoch nie mehr als 10 Mark, als Caution zu hinterlegen, welche sie bei der nachgewiesenen Erfüllung der oben angegebenen Bestimmung wegen der Ablieferung des Transportscheins wieder zurückerhalten. 6) Alle innerhalb der Stadt und Stadtgemarkung wohnenden Privaten und gewerb- treibenden Metzger stehen hinsichtlich ihres ganzen octroipflichtigen Viehbestandes unter Con- trols der Octroiverwaltung. lieber alles gekaufte oder auf andere Weise erworbene Vieh haben sie jederzeit Nachweis zu liefern, wo solches herstammt und beim Abgang hingekommen ist. 7) Alle hiesige Viehbesitzer sind verpflichtet, ihre ganzen im Tarif genannten Viehbe- stände bei der Octroierhebestelle in der Schloßstraße behufs Eintragung in das Register schriftlich anzumelden. Diejenigen Personen, welche diese Anzeige unterlassen, sollen im ersten Fall mit 2 M., aber im zweiten Fall, nachdem sie hierzu besonders aufgefordert worden waren, mit 10 M. bestraft werden. 8) Die hiesigen Viehzüchter sind verpflichtet, alles junge octroipflichtige Vieh, mit Aus- nahme von Gänsen und Welschen, innerhalb 48 Stunden nach der Geburt bei der Octroier- hebestelle in der Schloßstraße behufs Eintrags in das Viehstandsregister anzumelden, widrigenfalls dieselben als Defraudanten behandelt und als solche bestraft werden. 9) Alles in dem Tarif aufgeführte Vieh, mit Ausnahme von Milchschweinen, jungen Schaflämmern und Federvieh, darf nur in dem städtischen Schlachthaus nach den Bestim- mungen der deßfallsigen Schlachthausordnung geschlachtet werden. 10) Das Schlachten im Schlachthause geschieht vom 1. April bis 1. October von Morgens 4 bis Abends 8 Uhr, vom 1. October bis 1. April von Morgens 5 bis Abends M 44 489 6 Uhr. Sollten dringende Umstände das Schlachten außer dieser Zeit notwendig machen, so ist für jede weitere Stunde an den Schlachthaus-Aufseher eine Vergütung von 50 Pf. zu entrichten. 11) Der betreffende Abgabepflichtige darf das Vieh in dem Schlachthaufe nicht eher schlachten, bis er vorher, während der Bureaustunden dem städtischen Rechner den Tag, an welchem das Schlachten vorgenommen werden soll, angezeigt und den auf diese Anzeige aus- gestellten Schlachtschein durch Entrichtung des Octrois. eingelöst hat. 12) Dieser Schlachtschein ist nur für den Tag gültig, auf welchen das Schlachten da- rin angegeben ist. Derselbe muß dem Schlachthaus-Aufseher vorgezeigt und von diesem visirt werden, ehe das Schlachten beginnt. Die ausgestellten Schlachtscheine müssen von den Inhabern 6 Monate lang ausbewahrt und binnen dieser Zeit auf Anfordern allen mit der Aufsicht beauftragten Personen vorgezeigt werden/ 13) Es soll den außerhalb des Bauquartiers wohnenden Privaten (nicht Metzgern) welche es wünschen, gestattet sein, gegen vorherige Einholung des Schlachtscheins Vieh in ihren Hofraithen zu schlachten. Dieser Schein ist aber alsdann dem städtischen Schlachthaus- Aufseher behufs Eintragung in das von demselben zu führende Controlregister vorzulegen. 14) Von allen in hiesige Stadt eingebracht werdenden Milchschweinen (Spanferkeln), jungen Schaflämmern, Welschen und Gänsen wird das Octroi beim Eingang erhoben. Von Milchschweinen und Schaflämmern aber, welche nicht geschlachtet, sondern zur Zucht aufgestellt werden, soll gegen Einlieferung der Quittungen und nach geschehenem Eintrag in das bei der Octroierhebestelle in der Schloßstraße zu führende Register das bezahlte Octroi wieder zu- rückvergütet werden. Von Milchschweinen und jungen Schaflämmern, welche nicht von aus- wärts eingegangen, sondern von hiesiger Viehzucht herstammen und hier geschlachtet werden sollen, muß, bevor dieses geschehen darf, das Octroi gegen Quittung.bei der Erhebestelle in der Schloßstraße bezahlt werden und dient diese Quittung als Legitimation für den Transport. 15) Dasjenige Vieh, welches hier gezogen oder, nachweislich der abgegebenen Decla- ration, zur Zucht bestimmt war, darf, wenn solches verkauft ist oder geschlachtet werden soll, nicht eher aus der Hofraithe des Besitzers verbracht werden, als bis hiervon dem Octroi- erheber in der Schloßstraße Anzeige gemacht und auf Grund schriftlicher Declaration der Transportschein eingeholt worden ist. ' § 13. Die Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen sollen, vorbehältlich der verwirkten Defraudations-Strafen, noch mit folgenden Ordnungsstrafen geahndet werden: 490 M 4L. a) Mit 10 Mark Diejenigen, welche Schlachtvieh ohne jTrausportschein bei Tageszeit einbringen, und mit 20 Mark Diejenigen, welche solches bei Nachtzeit unternehmen. b) Mit 1 Mark und im Wiederholungsfall mit 2 Mark 1) Diejenigen, welche versäumen, die empfangenen Passirscheine und Verabfolgungs- scheine beim Transport des Viehes bei sich zu führen, und, sobald das Vieh an dem Ort seiner Bestimmung angekommen ist, an den Octroierheber in der Schloßstraße abzuliefern, oder 2) sich unterfangen sollten, von den Scheinen zu anderen Zeiten, als für welche sie ausgestellt sind, Gebrauch zu machen. c) Mit 2 Mark diejenigen innerhalb der Stadt oder der Stadtumgebung wohnenden Viehbesitzer, welche ihr an Metzger abgegebenes Schlachtvieh, ohne daß ihnen darüber ein Verabfolgungsschein vorgezeigt worden, verabfolgen lassen, und mit 10 Mark derjenige Metzger, welcher, ohne einen solchen ausgewirkt zu haben, das Vieh abholt resp. abholen läßt. Als Defraudation soll angesehen und bestraft werden: 1) Wenn Schlachtvieh an einem anderen Orte als in dem städtischen Schlachthause, oder 2) wenn dasselbe ohne den erforderlichen Schlachtschein in demselben geschlachtet wird, oder 3) wenn das Visa des Schlachthaus-Aufsehers auf dem Schlachtscheine, vor dem Schlachten im Schlachthause, nicht eingeholt worden ist. Besondere Vorschriften für zu Wasser eingehende octroipslichtige Gegenstände, als: Holz, Holz- kohlen und Hafer. 8 14. Alle octroipflichtigen Gegenstände, welche zu Wasser eingehen, sind, außer den Bestim- mungen der Hasenordnung, noch der speciellen Aufsicht der städtischen Holzmesser unterstellt. Das Messen oder Verwiegen dieser Gegenstände ist ausschließlich Sache der Holzmesser, es dürfen deßhalb vorgenannte Gegenstände nicht eher von dem hiesigen Mainufer verbracht werden, bevor den Holzmessern die Quittung über bezahltes Octroi vorgezeigt worden ist. 8 15. Von allen auf Schisfeu eingebracht werdenden kleinen Wellen muß, bevor die Ausla- dung beginnen darf, der ganze Octroibetrag auf Grund der von den Holzmessern gemein- schaftlich abzugebenden schriftlichen Taxationen auf einmal bezahlt werden. Bei nur theil- weisem Verkauf soll von dem ausgeführten Theile, ebenfalls auf Grund schriftlicher Taxation der Holzmesser, nach den Normen des § 20 Rückvergütung geleistet werden. Es steht üb- rigens dem Schisser frei, wenn er mit der Taxation der Holzmesser nicht zufrieden ist, durch 68 M ckck 491 Großherzogliche Bürgermeisterei eine weitere Taxation veranstalten zu lassen, sowie es auch der Großherzoglichen Bürgermeisterei frei steht, die Taxation der Holzmesser einer weiteren Prüfung unterwerfen zu lassen. Bei einer endgültig festgestellten Differenz zum Nachtheil der Stadt zwischen der Declaration des Schiffers und der Taxation der Holzmesser, wenn solche den zehnten Theil der ganzen Ladung ausmacht, wird der Schisser als Defraudant behandelt und nicht allein für die sich herausgestellte Differenz, sondern nach dem ganzen Octroibetrag der Schiffsladung bestraft. Bei Differenzen, welche den zehnten Theil nicht erreichen, wird der Octroibetrag ohne strafrechtliche Folgen kurzerhand nacherhoben. 8 16. Steinkohlen und Coaks haben alle die städtische Waage zu passiren und wird in allen Fällen das Octroi entweder bei der Erhebestelle in der Obermainstraße, oder bei der in der Untermainstraße hierfür eigens errichtetechStelle erhoben und es darf der Wagen die Erhebe- stelle nicht eher verlassen, bis das Octroi bezahlt ist. Von denjenigen Schiffen, welche oberhalb der Tannerschen Behausung anlegen, ist das Octroi bei der Erhebestelle in der Obermainstraße, und von denjenigen, welche am Holz- platz oder unterhalb der Schiffbrücke anlegen, bei der Stelle in der Schloßstraße zu bezahlen. 8 17. Die Niederlegung von- Werk- und Brennholz oder sonstigen Waaren am hiesigen Main- ufer, insoweit dieses als Ausladeplatz von Seiten der Stadt benutzt wird, darf nicht weiter ausgedehnt werden, als auf den dafür bestimmten Raum, welcher zur Besichtigung der Waare genügend sein muß. Bei längeren Lagerungen, sowie bei solchen, durch welche der Verkehr gehemmt ist, werden diese Gegenstände auf Verfügung Großherzoglicher Bürger- meisterei und auf Kosten des Niederlegers hinweggeschasft. ~§ 18. Das Messen und Abfahren octroipflichtiger Gegenstände hat zu geschehen: Vom 15. April bis 15. September von Morgens 6 bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags 1 bis Abends 7 Uhr; in den übrigen Monaten von Tagesanbruch bis zum Eintritt der Dunkelheit. Außer dieser Zeit ist jede Abfuhr eines octroipflichtrgen Gegenstandes vom Mainufer in die Stadt verboten, und wird dieselbe als eine Contravention betrachtet und als solche bestraft. Die Holzmesser haben sich abwechselnd und, wenn es nothwendig erscheint, Alle während dieser Zeit am Mainufer aufzuhalten. Beschwerden irgend welcher Art sind entweder bei dem städtischen Octroi-Controleur oder direct bei Großherzoglicher Bürgermeisterei zu führen. 492 M 44. § 19. Von der Entrichtung des städtischen Octrois sind befreit: 1) Die Bedürfnisse für das in der Kaserne einquartirte Militär vom Feldwebel abwärts. 2) Die Bedürfnisse für die Fürstlich Jsenbnrgische Hofhaltung. 3) Der für die Officiers- und GendarmerieiDienstpferde gebraucht werdende Hafer. Es sollen jedoch auch von diesen Gegenständen beim Eingang die reglementsmäßigen Abgaben erhoben, aber bei dem Militär und der Gendarmerie auf Grund einer von den Commandostellen ausgestellten Empfangsbescheinigung und bei der Fürstlich. Jsenburgischen Hofhaltung auf Grund der eingelieferten Quittungen wieder zurückvergütet werden. 4) Alle bei der Einfuhr mit mehr als 1 Mark 50 Pf. von 50 Kilogramm belegten Erzeugnisse, von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbe- hörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen. Dagegen sollen Getränke, welche zwar aus dem Ausland stammend declarirt, aber beim Eingang sich nicht mehr unter steueramtlichem Verschlüsse befinden, mithin die Identität derselben nicht mehr nachweislich ist, der Octroiabgabe unterliegen. 5) Alle Getränke, welche zur Essigbereitung verwendet werden, wenn solche unter Auf- sicht eines städtischen Beamten in die Essigsiedereien verbracht und hier mit Essig und Wasser vermischt oder direct in die Gährgefäße übergeführt werden. Ist aber das Octroi schon beim Eingang oder bei der Fabrikation erhoben, so soll, auf Grund eines von dem Revisions- beamten aufzustellenden Protokolls über die stattgehabte Versäuerung, das Octroi dem Essig- sieder wieder zurückvergütet werden. 6) Die von der hiesigen Eisenbahnverwaltung bezogenen Steinkohlen, welche durch die Locomotiven verbraucht werden, auf Grund einer von der Verwaltung auszustellenden Be- scheinigung. 7) Das wegen Unglück geschlachtete und zur eigenen Consumtion bestimmte Vieh gegen einen von dem städtischen Rechner auszustellenden Schlachtfreischein. Dieses Vieh darf je- doch nicht eher ausgehauen werden, bis, auf Zeugniß des Viehbeschauers, die Nothwendig- keit des Schlachtens nachgewiesen worden ist. 8) Der Bedarf an Steinkohlen für die Dampfschifffahrt unter den von der Octroiver- waltung bereits festgesetzten Bedingungen. 9) Spirituosen für hiesige Parfümeriefabriken, wenn stolche in größeren Gebinden ein- gehen und hinreichend mit Parfüm versetzt sind. 10) Selbstbereiteter Obstwein, der nicht als solcher consumirt, sondern zu Latwerge Verwendet wird. M 44. 493 Ausfuhr octroipflichtiger Gegenstäilde. Z 20. Von allen octroipflichtigen Gegenständen, welche im Großen, und zwar von solchen Personen ausgeführt werden, welche mit dem betreffenden Gegenstände einen concessionirten Handel betreiben, wird Octroirückvergütung geleistet, wenn der Octroibetrag mindestens die Höhe von 2 Mark erreicht. Für Bier kommen indessen die Bestimmungen sub pos. 7 der Anlage B zur Anwendung. Für die nach pos. 36 und 38 des Tarifs octroipflichtigen Gegenstände werden bei der Rückvergütung pro K.-Meter resp. 550 resp. 375 Kilogramm je 10 Pf. als Meßge- bühren in Abzug gebracht. Es sind diese Gegenstände, behufs Erlangung von Rückvergütung, beim Ausgange dem Erheber vorzuführen, welcher Gattung, Menge und Gewicht der Declaration gemäß prüft und nach Befund dem Transportanteu eine Ausgangsbescheinigung ertheilt. Alle bei den Revisionen sich ergebenden falschen Declarationen, durch welche möglicher- weise eine widerrechtliche Rückvergütung zu erlangen gewesen wäre, sollen als eine Defrau- dation angesehen und als solche bestraft werden. Ausnahmsweise soll jedoch bei den Ge- tränkeausfuhren auch von geringerem Betrage als 2 Mark und zwar: von Wein bei 40, Obstwein bei 100 und bei den Branntweinausfuhren • bei 20 Liter Rückvergütung geleistet werden. Denjenigen Personen aber/ welche ausländische verzollte Getränke octroifrei einge- legt haben und solche von gleicher Gattung wieder ausführen, soll erst dann eine Rückver- gütung werden, wenn die Ausfuhr die octroifreie Einlage überschritten hat. Im Allgemeinen muß, bevor eine Rückvergütung stattfinden darf, constatirt sein, daß don dem Gegenstand, für welchen eine Rückvergütung in Anspruch genommen wird, das reglementsmäßige Octroi schon früher erhoben worden war. In Zweifelsfällen aber hat Der- jentge, welcher einen Anspruch auf Octroirückvergütung erhebt, den Nachweis der früheren Einzahlung zu liefern. Braunkohlen, Steinkohlen und Coaks, welche zur Ausfuhr angemeldet und für welche Rückvergütung beansprucht wird, haben die städtische Waage zü passiren. Eine Rückvergütung für ausgeführtes Wildpret, Fleisch und Federvieh, Insofern letzteres nicht nach Anordnung der Großherzoglichen Bürgermeisterei als transitirendes Gut behaudelt wird) findet nicht statt. Desgleichen von Milchschweinen und jungen Schaflämmern, mit Ausnahme derjenigen, welche im 8 12 po8. 14 genannt sind. Der Betrag der Rückver- gütung für an das Militär geliefertes Fleisch und Brod bleibt besonderer Festsetzung Vor- behalten. Bei ausgeführtem versüßtem, nicht wägbarem Branntwein (Liqueur) werden, wie seither, bei Berechnung der Rückvergütung 30°/0 in Ansatz gebracht. 68* 494 ■M 44. Jede nach den Bestimmungen beanspruchte und begründete Rückvergütung wird auf erfolgte Decretur der Großherzoglichen Bürgermeisterei gegen Empfangsbescheinigung monatlich aus der Stadtkafse bezahlt. Alle Ansprüche auf Octroirückvergütung haben im laufenden Jahre oder spätestens innerhalb 14 Tagen nach Neujahr bei Großherzoglicher Bürgermeisterei unter Vorlage der nvthigen Belege zu geschehen. Spätere Reclamationen bleiben unberücksichtigt. Niederlage octroipflichtiger Gegenstände in hiesiger Stadt. 8 21. Die Niederlegung octroipflichtiger Gegenstände in Privatlocalitäten ist nicht gestattet. Jeder octroipslichtige Gegenstand, für welchen von dem Transportanten ein längerer als bei Durchgangsgütern gestatteter Aufenthalt (12 Stunden) beansprucht wird, muß in die städtischen Lagerräume an der Mehlwaage niedergelegt werden. Waare dagegen, welche einem schnellen Verderben ausgesetzt, einen üblen Geruch verbreitet oder deren Verpackungsart von schlechter Beschaffenheit ist, wird nicht ausgenommen, sondern es muß dieselbe entweder beim Eingang oder nachträglich bei der Octroierhebestelle in der Schloßstraße versteuert werden. Für die reglementsmäßig der Stadt zukommenden Lagergebühren ist der Niederleger mit der Waare haftbar. Hiesige Einwohner, welche diesen Bestimmungen zuwider handeln und eine derartige Waare in ihrer Behausung niederlegen, sollen als Defraudanten behandelt und als solche bestraft werden. Durchfuhr octroipflichtiger Gegenstände durch die Stadt. 8 22. 1) Bei Durchfuhr octroipflichtiger Gegenstände durch die Stadt ist bei dem Erheber an der Eingangsstelle ein Durchsuhrschein zu nehmen. Dieser Durchfuhrschein ist beim Aus- passiren dem Erheber an der Ausgangsstelle zur Revision des darin angegebenen Durch- gangsgutes abzuliefern. Nicht Ortseinwohner sowie Dienstpersonal hiesiger Einwohner, welches dem Erheber unbekannt ist, müssen übrigens beim Einbringen das Octroi hierfür, jedoch nie mehr als 10 Mark als Caution hinterlegen, welche ihnen beim Auspassiren und nach Richtigbefund zurückbezahlt wird, oder müssen die Begleitung des Durchgangsgutes durch einen städtischen Bediensteten gegen die Gebühr von 40 Pf. bei Tag und 80 Pf. bei Nacht nach- suchen. Sollten auswärtige Viehhändler auch außer der im 8 12 pc>8. 1 bestimmten Zeit Vieh durchführen wollen, so sind diese Transporte von einem städtischen Bediensteten gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr begleiten zu lassen. 2) Beträgt das Octroi für das declarirte Durchgangsgut mehr, als die vorgeschriebene Caution, so ist der Erheber verpflichtet, dasselbe gegen die borbemerkte Gebühr durch einen städtischer: Bediensteten begleiten zu lassen. In den Durchgangsscheinen wird die Zeit, innerhalb welcher der Transport durch die Stadtgemarkung beendet sein soll, zwar jedesmal bemerkt, sie darf sich aber nie über 12 Stunden ausdehnen und es müssen mit dem Durch- gangsgut die Hauptstraßen eingehalten werden. Die Transportanten octroipflichtiger Gegen- stände, welche die Hauptstraßen nicht einhalten, oder verbotene Wege innerhalb der Stadt- gemarkung passiren, werden als Defraudanten behandelt und als solche bestraft. 3) Machen Umstände einen längeren Aufenthalt nöthig, dann müssen die octroipflichtigen Gegenstände von dem Transportanten gegen das tarifmäßige Lagergeld in die städtischen Lagerräume an der Mehlwaage gebracht und von dem Schlachthaus-Aufseher die Dauer der geschehenen Lagerungen auf den Durchgangsscheinen bescheinigt werden. Durchgangsgüter, welche bereits mit einer steueramtlichen Bezettelung versehen sind, bedürfen der städtischen Durchgangsscheine nicht. Bei octroipftichtigem Vieh dagegen, welches zwar zum Durchgang declarirt und als Durchgangsgut behandelt worden ist, aber in hiesier Stadt verkauft wird oder eingetretener Hindernisse wegen eingestellt werden muß, ist der Transportant, beziehungs- weise Derjenige, welcher das Vieh angekaust hat, oder bei welchem es eingestellt werden soll, verpflichtet, innerhalb 3 Stunden nach der Ausfertigung des Duchgangsscheins dem Octroi- erheber in der Schloßstraße Anzeige zu machen, widrigenfalls der jeweilige Besitzer des ein- geführten Viehes als Defraudant behandelt und bestraft werden soll. Ausnahmsweise soll hiesigen Wildpretshändlern gestattet sein, ihr auf Durchgangsscheine eingebrachtes Wildpret 4 Tage in ihrer Behausung octroifrei niederlegen zu dürfen. 4) Für diejenigen Quantitäten, welche während dieser Zeit nicht ausgeführt sind, ist das Octroi nachträglich unter Vorlage des Durchgangsscheins bei der Eingangsstelle zu entrichten. Zuwiderhandelnde werden als Defraudanten bestraft. Außerdem soll auch noch denselben die Begünstigung octroifreier Niederlegung entzogen werden. 5) Die Rückvergütung der beim Eingang hinterlegten Caution findet nicht statt, wenn die in dem Durchgangsscheine vorgeschriebene Zeit nicht eingehalten oder Gattung, Menge und Gewicht oder die Verpackungsart, wie solche in dem Scheine angegeben ist, als nicht richtig befunden wird. In diesen Fällen ist der Transportant mit dem bei sich führenden octroipflichtigen Gegenstände sowohl für den noch fehlenden Octroibetrag als auch für die verwirkte Strafe haftbar. , Strafbestimmungen. , Wer es unternimmt bei Ein- oder Durchfuhr, sowie beim Verbrauche octroipflichtiger Gegenstände der Stadt die ihr gebührenden Octroiabgaben zu entziehen, begeht eine De- fraudation. 8 23. 1) Die Ortseinwohner sind berechtigt, die Gendarmen, Polizeiofficianten, Nachtwächter und sämmtliche städtische Diener aber verpflichtet, gegen Unterschleife zu wachen und die ent- 496 M 4 4, deckten der Großherzoglichen Bürgermeisterei sogleich anzuzeigen, welche ein Protokoll darüber aufzunehmen und dasselbe an das Großherzogliche Landgericht einzusenden hat, falls nicht der Angeschuldigte vorzieht, im Administrativwege die Aburtheilung erfolgen zu lassen, in Welchem Falle solche der Großherzoglichen Bürgermeisterei zu übertragen und auf stempel- freiem Papier zu erledigen ist. 2) Die obengenannten Aufsichtspersonen sind ferner berechtigt, wenn sie octroipflichtige Gegenstände antreffen, welche mit den verordneten Scheinen und Quittungen nicht versehen sind, oder mit solchen, welche mit dem Transportgegenstande nicht übereinstimmen, dieselben in Beschlag zu nehmen und vor die Großherzogliche Bürgermeisterei zu bringen. 3) Dahingegen steht nur den für die Aufsicht über das städtische Octroi eigens ange- stellten Personen und Polizeidienern die Befugniß zu, die Läden, Magazine, Böden, Keller, Brau-, Brennhäuser und Stallungen, sowie alle Hofraithen zur Tageszeit zu visitiren, um sich zu überzeugen, daß die erforderlichen Scheine richtig eingelöst und keine Defraudationen begangen worden sind. Fuhrwerke und sonstige Transportmittel jeder Art unterliegen auch zur Nachtzeit der Visitation, welche indessen in möglichst wenig belästigender Weise auszu- üben ist. 4) Jedermann ist gehalten, den Aufsichtspersonen in dieser Beziehung Folge zu leisten, und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausübung ihres Amtes gehindert würden. Bei wirklich stattfindender Widersetzlichkeit gegen die Aufsichts- oder gegen die mit der Octroi- erhebuug beauftragten Personen, öder bei wörtlichen oder thätlichen Beleidigungen gegen die- selben, treten die allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen in Kraft. 5) Die Aburtheilung über alle Defraudationen oder andere Anzeigen ist, wenn sich nicht der Angeschuldigte, wie oben bemerkt, der Aburtheilung im Administrativwege unterwirft, ohne Unterschied der Person, mit Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel, dem Großherzoglichen Landgerichte Offenbach zu übertragen. 6) Die Defraudationen zur Tggeszeit werden mit dem zehnfachen,, alle zur Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnenuntergang anfangend und eine Stunde vor Sonnenaufgang endigend) begangenen aber mit dem zwanzigfachen Betrag der defraudirten Abgabe bestraft und die Verurtheilten zugleich zur Nachzahlung des zu. entrichten gewesenen Octrois angehalten. Die defraudirten Gegenstände bleiben, insoweit dieselben wegen gleichzeitiger Defraudation der Abgabe an den Staat nicht schon in Beschlag genommen sind, bis zur Bezahlung der Strafe und des Octrois in Arrest. 7) Sind die oben erwähnten arretirten Gegenstände einem schnellen Verderben ausge- setzt, so hat das Großherzogliche Landgericht rssp. die Großherzogliche Bürgermeisterei, den Werth derselben innerhalb 24 Stunden, von der Zeit der demselben geschehenen Anzeige an gerechnet, unter möglicher Zuziehung des Betheiligten, auf angemessene Weise durch Sachver- M 44. 497 ständige ermitteln zu lassen und dem Angeschuldigten freizustellen, solche gegen baare Hinter- legung des Werthes innerhalb 24 Stunden zurückzunehmen. 8) Unterläßt dieses der Angeschuldigte, so wird von dem Großherzoglichen Landgerichte und resp. der Großherzoglichen Bürgermeisterei nach den für den Verkauf von derlei Gegen- ständen gewöhnlichen Normen deren Versteigerung alsbald verfügt, für deren wirklichen Erlös die Verwaltung auch nur verantwortlich ist. 9) Die allenfalls entstehenden Aufbewahrungskosten werden auf erfolgte richterliche Decretur von der Stadtkasse vorgelegt. 10) Sobald irgend eine Uebertretung gegen die Vorschriften dieses Reglements die Unterschlagung der Octroiabgaben möglicherweise zur Folge haben konnte, so soll die Absicht zu Defraudationen immer vorausgesetzt und ein Gegenbeweis nicht zugelassen, vielmehr die Uebertretung als Defraudation bestraft werden. Auch kann sich der Angeschuldigte nicht darauf beziehen, daß die Contraventionen nicht von ihm selbst, sondern von seinen Leuten begangen worden seien, indem in dieser Beziehung Jeder für die Handlungen seiner Ange- hörigen, seines Gesindes und der von ihm beauftragten Personen zu haften hat. 11) Dagegen befreit von Strafe: a) der Beweis, daß eine physische Unmöglichkeit vorhanden gewesen, die gesetzlichen Vor- schriften zu erfüllen; b) der Beweis, daß der Angeschuldigte in Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch die Angestellten der städtischen Verwaltung selbst gehindert worden ist; c) der Beweis, daß die Handlungen oder Unterlassungen, auf welche die Anschuldigungen gegründet worden, unwahr und nicht vorhanden gewesen sind. 12) Durch die angesetzten Strafen soll den Contravenienten nicht mehr als die Hälfte ihres Vermögens entzogen, und diejenige Summe, welche die Hälfte ihres Vermögens über- steigt, ebenso wie die ganze Summe im Falle der Zahlungsunfähigkeit, durch Gefängniß- strafe, und zwar für 2 Mark Strafe ein Tag Gefängnißstrafe gerechnet, verbüßt werden; es darf jebod^ die Gefängnißstrafe die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. 13) Das Großherzogliche Landgericht hat die Verwandlung der Geldstrafe in Gefäng- nißstrafe zu verfügen, und für deren Vollzug zu sorgen. 14) Hinsichtlich der Militärpersonen, welche in solche Strafe verfallen, verbleibt es, was die Strafverwandlung betrifft, bei den desfallsigen allgemeinen Bestimmungen. 15) Alle vom Richter erkannt werdenden oder bei dem Administrativverfahren nachge- gebenen Defraudationsstrafen werden der Großherzoglichen Steuereinnehmerei zur Erhebung für den Fiscus überwiesen. 498 M 44, 16) Für alle Contraventionsfälle wird die Verjährungszeit auf sechs Monate dergestalt festgesetzt, daß eine vor länger als sechs Monaten begangene Kontravention, wenn solche vor Ablauf dieser Zeit nicht zur Anzeige gekommen ist, nicht mehr untersucht und bestraft Werden soll. 17) Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt es überlassen, nach der Bestimmungen der Städteordnung die ihr zur Sicherung des Einkommens nöthig scheinenden Maßregeln zu treffen, eine zweckmäßige Controls anzuordnen, die Transport-, Durchgangs- und andere Scheine nach ihrem Ermessen zu entwerfen und in der erforderlichen Menge drucken und stempeln zu lassen, die Manualien einzurichten, das Verwaltungspersonal anzustellen, mit Instructionen zu versehen und jenes bei dem Großherzoglichen Landgerichte daselbst in Pflichten nehmen zu lassen. 18) Gegenwärtiges Reglement bleibt solange in Wirksamkeit, bis es im Ganzen oder in einzelnen Theilen abgeändert wird. Uebrigens erleiden weder durch dasselbe noch durch den Tarif die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden polizeilichen Anordnungen eine Aenderung. Darmstadt, am 7. September 1876. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. 69 t Art. M 44, 499 Antage A. Octroi-Tarif. Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Maß und Gewicht. Betrag der Gebühren. Mark | Pf. Bemerkungen. Getränke. Wein in Fässern .... Wein, geerntet aber ungekeltert Wein in Flaschen .... Obstwein in Fässern .... Obstwein in Flaschen (moussirender) in der Stadt oder deren Gemarkung fab- ricirt, bei einem Nachlaß von 10 pCt. für Trub. Branntwein ..... Versüßter Branntwein (Liqueur) Spiritus, Arac, Rum rc. bei einem Wein- geistgehalt von 50 pCt. nach dem Al- koholometer von Tralles Uebersteigt der Weingeistgehalt diese 50 pCt., so erfolgt mittelst Berechnung Reduction auf jene Normalstärke und Erhebung des Octrois von der solcher Weise ermittelten Quantität nach dem Ansätze von 3 M. 25 Pf. für den Hektoliter. Branntwein in der Stadt oder deren Ge- markung fabricirt: 1) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen (Maischbottichsteuer) a- von Großbrennern bei jeder Ein- maischung .... b. von Kleinbrennern bei jeder Ein- maischung. 2) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge der dazu verwendet werdenden Materia- lien (Branntwein-Materialsteuer) a. für jede 40 Liter Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst per Hectoliter ft per Flasche per Hectoliter per Flasche per Hektoliter je 40 Liter 15 75 2 75 2 25 25 25 Die Flaschen für die Getränke sind in der Größe von 3A Liter angenommen. Größere oder kleinere Flaschen wer- den nach dem Normalsatz von % Liter reducirt. 10 8 15 6ÖI Z 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 M 44 Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Maß und Gewicht. Betrag der Gebühren. Mark. I Pf. Bemerkungen. b. für jede 40 Liter eingestampfte Wein- tveber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst, Beerenfrüchte aller Art, sowie Rückstand von der Kunsthefe (Hefenbrühe) .... e. für andere Stoffe, welche zur Branut- weinerzeugung etwa verwendet wer- den sollten, wird der Gebührensatz nach Verhältniß der daraus zu ge- winnenden Ausbeute im Verhältniß der Staatssteuer bestimmt, berechnet und erhoben. Bier, in Fässern eingehend wegen des in der Stadt oder deren Ge- markung fabricirten Bieres siehe An- lage B. Bier in Flaschen. Eßbare Gegenstände. Ochsen ..... Stiere, nicht über 2 50 Kilogramm Fasselochsen und Kühe. Stiere und Rinder, nicht über 150 Kilo gramm ..... Stoppelkälber .... Schweine. Milchschweine (Spanferkel) Kälber, Hämmel oder Schafe Schaflämmer, junge Welsche... .' Gänse ..... Fleisch und Fleischwaaren, auch solches von . Wildpret, sowie Würste Geraube.... Hirsche ..... Spießer oder Schmalthiere von 20 bis 50 Kilogramm. je 40 Liter per Hektoliter je 5 Flaschen das Stück >per Kilogramm If das Stück 14 10 10 5 3 3 60 20 85 20 75 20 5 3 25 Nur das Gewicht des ge- schlachteten Thieres in den 4 Vierteln wird in An- schlag gebracht. In der Stadt gezogene sind frei. M 44, 501 M Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Maß und Gewicht. Betrag der Gebühren. Mark.| Pf. Bemerkungen. I 24 Wildkälber unter 20 Kilogramm. das Stück 60 25 Wildschweine von 3 0 Kilogramm und darüber V 2 — 26 Frischlinge von 15 bis 30' Kilogramm „ 1 —' 27 Frischlinge unter 15 Kilogramm tt — 50 28 Rehe ...... ff 1 — 29 Hasen. - - - n — 25 30 Mehl ohne Unterschied der Qualität und 10 0 Kilogramm seiner Verwendung .... brutto. — 52 Unter 5 Kilogramm frei. 31 Brod ...... , 6 Kilogramm — 3 Unter 2 Kilogramm frei. 32 Wecke und Weißbrod, auch Kuchen. im Werth 3 Quantitäten bis zu 5 Kilo- von 1 Mark. gramm für eigenen Bedarf Alle Suppenfrüchte, als geschälter Hirsen, fvei. Gerste, Hafer, Spelzkorn, grüne Kern und ' Gries, sowie Kleie, Schrot und Malz sind frei. Fütterung. ■ 33 Hafer 100 Kilogramm — 30 Unter 4 Kilogramm frei. Brennbare Gegenstände. ‘ 34 Steinkohlen, Braunkohlen und Coaks ff iU 35 Holzkohlen ..... 1 Hektoliter — ,10 36 Laubholz, Scheit-, Prügel- und Stockholz per Kubikmeter Bei Holzdurchfuhr (pos. 36 aller Art, einschließlich Meß- und Waag- oder bis 38) wird 10 Pfennig weniger Rückvergütung ge- gebühr mit Abschaffung des Gilbertscheidts 5 5 0 Kilogramm — 40 währt, als das Octroi be- 37 Laubholzwellen aller Art per 100 Stück \ 50 trägt. (§ 20 des Regl.) 38 Nadelholz, Scheit-, Prügel- und Stockholz per Kubikmeter ^er Art, einschließlich Meß- und Wag- oder gebühr mit Abschaffung des Gilbertscheidts 37 5 Kilogramm — 20 39 Nadelholzwellen aller Art per 100 Stück — 25 40 Desgleichen per 20 Stück — 5 und darunter 41 Kleine Wellen, ohne Unterschied, ob solche , zu Wasser oder zu Land eingehen j per 100 Stück 3 69* 502 J§£ 441. / Betrag * Gegenstände, von welchen Octroi zu zahlen ist. Maß und Gewicht. der Gebühren. Bemerkungen. Mark. Pf. 42 Torf, in jetziger Größe per 1000 Stück 3 Unter 500 Stück frei. oder im Gewicht .... per 75 Kilogramm — 3 Anmerkung. Beträgt das nach vor- \ stehendem Tarif berechnete Octroi l/2 Pfennig bis 1 Pfennig, so wird 1 Pf. erhoben; beträgt dasselbe weniger als lj2 Pfennig, so wird nichts erhoben. I y M 44 503 Anlage B. zum Octroi-Reglcment der Kreisstadt Offenbach. § i. Die Abgabe von in der Stadt Offenbach gebraut werdendem Bier wird nicht mehr nach dem Rauminhalt der Braukessel, sondern auf Grund der Leim Brauen zur Verwendung kommenden Stoffe zu den folgenden Sätzen erhoben: 1) von Getreide (Malz, Schrot rc.) mit 1 Mark — Pf. 2) „ Reis (gemahlen oder nngemahlen re.) 1 „ — „ 3) „ grüner Stärcke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Procent Waffer enthält 1 „ — „ 4) „ Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin) mit 1 „ 50 „ 5) „ Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- rc. Zucker), sowie vou Zuckerauflösung mit :... 2 „ — „ 6) „ Syrup aller Art mit „ 50 „ 7) „ allen anderen Malzsurrogaten mit 2 „ — „ für jeden Centner. Von anderen als den unter 1 bis 6 bezeichneten Stoffen soll nach Maßgabe ihres Brauwerthes, wie solcher von der Steuerverwaltung festgestellt wird, im Verhältniß zu obigen Sätzen auch das der Stadt zukommende Octroi berechnet und erhoben werden. 8 2. Gemische verschiedener besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung gestellt werden, unter- liegen dem Satze der Octroiabgabe des darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoffes. 8 3. Ist mit der octroipflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigsiederei verbunden oder wird aus oben genannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen Essig zum Verkauf bereitet, so muß die Octroiabgabe auch von dem zur Essigbereitung verwendeten Material entrichtet werden. 8 4. Die Besteuerung der unter § 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräue bestimmte Gesammtmenge, von welcher das Octroi weniger als drei Pfennig beträgt, bleibt dabei außer' Betracht. 8 5. Bei Ermittelung des Nettogewichts gelten dieselben Vorschriften, wie solche von der Steuerver- verwaltung festgestellt werden und es soll auch künftighin das städtische Octroi von dem in der Stadt gebraut werdenden Bier nach den Bestimmungen des § 3 des Octroi-Reglements vom heutigen Tage erhoben und verrechnet werden. 8 6.. Diejenigen Brauer, welche nach Uebereiukunst mit der Steuerbehörde für die schuldige Brau- malzsteuer eine Abfindungssumme unter Vorbehalt der Nachversteuerung entrichten, haben auf Grund 504 M 44 der obigen Octroisätze den halben Betrag dieser Abfindungssumme zuzüglich, der ihnen nachträglich auf- erlegten Nachsteuer als städtisches Octroi unter den gleichen Zahlungsbedingungen zu entrichten, wie letztere vom Staate mit ihnen vereinbart werden. Bei Feststellung der Abfindungssumme ohne die Bedingung der Nachversteuerung behält sich der Gemeinderath vor, in jedem einzelnen Fall eine besondere Uebereinkunft mit dem Brauer zu treffen oder nach den oben festgesetzten Tarifsätzen das Octroi zu erheben. 8 7. Dagegen ist die Octroirückvergütung von Bier aufgehoben. Ausnahmsweise kann jedoch den Bierbrauern von selbstgebrautem und nach andern Orten ansgeführtem Bier auch künftighin noch eine Octroirückvergütung von 50 Pf. per Hectoliter aus der Stadtkasse unter der Bedingung geleistet werden, daß dieselben außer den im § 20 des Octroireglements bestehenden Vorschriften über das ausgesührte Bier ordnungsmäßige Versandtbücher führen, auch Nachweisen, daß bei der Bereitung des Vieres min- destens 5 0 Pf. Octroi per Hectoliter entweder direct oder durch den Fixationsbetrag an die Stadtkasse bezahlt worden ist. Diese Bücher werden vierteljährlich von einem Beamten der städtischen Octroiverwaltung geprüft, die Menge von ausgeführtem Bier darin festgestellt und das Ergebniß Gtoßherzoglicher Bürgermeisterei Offenbach berichtlich angezeigt, welche alsdann nach richtigem Befund den hiernach zu berechnenden Betrag in Ausgabe decretirt. Directe Versendungen von Bier aus den in der Bürgeler Gemarkung gelegenen Felsenkellern, für welche eine Octroirückvergütung in Anspruch genommen wird, sind, jedoch ohne Vorführung der Transporte, der Octroierhebestelle an der Biederer Straße unter Angabe der Menge und des Empfängers anzuzeigen. 8' 8. Alles Bier, welches von den Brauern in der Stadt gebraut und in eigenen oder gemietheten in der Bürgeler Gemarkung gelegenen Felsenkellern gelagert wird, ist bei dem Rücktransport auf der Biederer Straße in die Stadt von der Entrichtung einer Octroiabgabe befreit, da das Octroi bereits bei der Production entrichtet wurde. Zn diesem Zweck muß jedoch die Bierwürze beim Ausgang, so- wie auch das Bier beim Wiedereingang in die Stadt der Octroierhebestelle an der Bieberer Straße vorgeführt und die Menge genau declarirt werden. 8 9. Zur Controls wird bei der Octroierhebestelle an der Bieberer Straße für jeden Bierbrauer ein Conto geführt, in welche die ausgeführte Bierwürze an- und die eingehende Biermenge wieder abge- schrieben wird. Sobald nachweislich dieses Registers die octroifreie Einfuhr die ausgeführte Menge Bierwürze abzüglich von 10 Procent für Trub rc. bei den einzelnen Brauern erreicht hat, so unter- liegen deren weitere Biereinsuhren, vorausgesetzt, daß sich dieselben nicht durch weitere Ausfuhren von Bierwürze ausgleichen, einer Octroiabgabe von je 60 Pf. per Hectoliter. ' 8 10. _.. Jeder Brauer, welcher unterläßt bei Einfuhr von octroisreiem Bier aus seinem Felsenkeller in die Stadt dasselbe der Octroierhebestelle an der Bieberer Straße vorzuführen, verfällt in jedem einzelnen Falle in eine Ordnungsstrafe von 1 M. Derjenige dagegen, welcher gekauftes oder auf andere Art erworbenes Bier fälschlich als eigenes Fabrikat zum Zwecke öctroifreier Einfuhr anmeldet oder aus- M 44. 505 b«-»"Zm s°»° *>" octrotfrei emfuhren zu können, wird als ^eirauenni i mt= seinem , ,. t. f 0 ,. , T,;:rt hie Beaünstiaunq des betreffenden Brauers, Bier aus leinein derartig erwiesenen Contraventivn Hort die ^eguiiu^aa» he« Stadt- Laqerkeller octrotfrei eiusübren zu dürfen, auf, und soll überdies demselben nach Crmeficn de» L-tadt Vorstandes di zu verwilligende Octroirückvergütung von ausgeführtem Bier zeitweise entzogen werdem Für alle Des,-ud-üm.-», welch- °°m G-siud° °d« d.» T-gl°»»--w d-e »mm t-g-»g« w«d°», !md dieselben mit ihrem eigenen Vermögen haftbar. 8 ii. Alle in der Bürgeler Gemarkung gelegenen Felsenkeller, aus welchen octroifreie Bieremfuhren bewirkt werden, sind der Aufsicht und Controls der Octroiverwaltnng unterworfen. 506 M ckck. Inhattb-Verzeichmß. Öctroierhebung. 1. Von außerhalb der Erhebestellen wohnenden Stadtangehörigen § 1. 2. Von octroipflichtigen Gegenständen, welche mit der Eisenbahn oder Post eingehen § 2. 3. Von in der Stadt producirt werdenden Getränken 8 3. 4. Von Branntwein, welcher unter steueramtlicher Verschlußanlage eingeht § 3. 5. Von Weingroßhändlern § 4. Besondere Controlevorschriften bei der Bereitung von Wein und Obstwein von Privaten (nicht Wirthen) § 5. Nachträgliche Entrichtung von Octroi § 9. Controlevorschriften bezüglich der Früchte, welche die Mühle passirt haben § 11. Besondere Vorschriften für Schlachtvieh § 12. 1. Zeit, in welcher der Eingang stattsinden darf §12. * 2. Behandlung der Transportscheiue § 12. pos. 2. 3. 4. 5. 3. Controlevorschriften bezüglich fämmtlicher octroipflichtiger Viehbestände § 12 pos. 6. 7. 8. u. 15. 4. Controlevorschriften, wo und zu welcher Zeit das Schlachten zu geschehen hat §12 pos. 10. 11. 12. 5. Versteuerung resp. Rückvergütung von jungen Schaflämmern und Milchschweinen §12 po8. 14. 6. Besondere Strafbestimmungen für Schlachtvieh § 13. Besondere Vorschriften für zu Wasser eingehende octroipflichtige Gegenstände § 14. 1. Erhebung resp. Rückvergütung des Octrois von kleinen Wellen § 15. 2. Steinkohlen, deren Verwiegung § 16. 3. Die Niederlegung von Holz rc. am hiesigen Mainufer § 17. 4. Das Messen und Abfahreu octroipflichtiger Gegenstände am hiesigen Mainufer 8 18. Befreiung von Octroi § 19. Ausfuhr beziehungsweise Rückvergütung von octroipflichtigen Gegenständen § 20. Niederlegung octroipflichtiger Gegenstände in die Lagerräume an der städtische Mehlwaage 8 21. Durchfuhr octroipflichtiger Gegenstände durch die Stadt § 22. Aufsichtspersonal und dessen Befugnisse § 23. Aburtheilung und Behandlung von Octroi-Defraudationen § 23 pös. 5, Allgemeine Strafbestimmungen § 23 pos. 6. 10. 12. Ablieferung der Strafgelder § 23 po8. 15. Zeit der Verjährung § 23 pos. 16. Anstellung des Verwaltnngspersonnls und Handhabung der Controle 8 23 pos, 17. 507 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 45. Darmstadt, am 28. September 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaße, sog. Herbstgesäße betreffend. — 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal. — 3) Bekanntmachung, die Organisation der Münzverwaltung betreffend. — 4) Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereins- staaten mit steuerpflichtigen Getränken betreffend. 5) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium deS In nern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim. — 6) Ordensverleihungen. — ?) Dienstnachrichten. — 8) Ruhestandsversetzungen. — Ü) Sterbesälle. Bekanntmachung, die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaße, sog. Herbstgefäße betreffend. Im Einverständniß mit der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission des Deutschen Reichs wird in Bezug auf die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeits- maße, sog. Herbstgefäße, das Nachstehende zur Kenntniß der Interessenten gebracht. 8 1. Offene, für den Verkehr innerhalb des Großherzogthums Hessen bestimmte Flüssigkeits- Ulaße von Holz zum Abmessen von jungem Wein, Most und dergleichen werden bei den Großherzoglichen Eichungsämtern und denjenigen Abfertigungsstellen für das Eichen von Fässern, welche mit den erforderlichen Normalen dazu ausgerüstet sind, zur Eichung und Stempelung zugelassen, insofern sie den nachstehenden Bedingungen genügen.' 8 2. Arten und allgemeine Beschaffenheit der zulässigen Maße. Folgende Arten von Maßen find zulässig: a) Stützen, d. h. Gefäße von 10 und von 20 Liter Inhalt, welche zum Tragen an der Hand mir einer oder zwei Handhaben versehen sind. Dieselben können 70 508 M 45 chlindrisch oder in Form eines abgestutzten Kegels oder auch tonnenförmig herge- stellt werden. d) Tragbütten, sog. Legel, zum Tragen auf dem Rücken bestimmt, mit einem annähernd ovalen, sich in der Regel nach oben erweiternden Querschnitt. Der Inhalt derselben muß 26 oder 50 Liter betragen, c) Bütten oder Ständer von 20, 60 oder 100 Liter Inhalt. Dieselben können chlindrisch oder in Form eines abgestutzten Kegels hergestellt und auch mit zwei Oesen zum Tragen versehen sein. Bei sämmtlichen genannten Gefäßen können Unter-Abtheilungen angegeben werden, und zwar bei den Gefäßen bis zu 50 Liter Inhalt in Stufen von 2 oder von 5 Liter, auch von beiden zugleich; bei denen von 100 Liter in Stufen von 6 Liter. Die Maße müssen bezüglich der Haltbarkeit, ihrer Construction und ihrer sonstigen Be- schaffenheit untadelhaft und insbesondere mit metallenen Reifen gebunden sein. 8 3. F o r m. Die Höhe der Stützen, Bütten oder Ständer soll bei chlindrischer Gestalt annähernd doppelt so groß sein, wie der Durchmesser; bei conischer oder tonnenförmiger Gestalt dagegen annähernd doppelt so groß wie der mittlere Durchmesser. Bei Gefäßen der letzteren Art soll der Unterschied zwischen dem größten und kleinsten Durchmesser ungefähr '/s des größten Durchmessers betragen: Hieraus ergeben sich folgende Abmessungen für die angeführten Maße in Millimetern: a) Für chlindrische: Durchmesser. Höhe. - Stützen von 10 Liter 185,3 370,8 ' Stützen oder Bütten „ 20 „ 233,5 467,0 Bütten (Ständer); „ 50 „ 316,9 633,9 n 't „ 100 „ 399,8 799,8. b) Für konische: Durchmesser: Höhe: oben: unten: Stützen von 10 Liter 165,1 205,1 370,2 n ii 20 „ 208,2 258,2 466,4 Bütten (Ständer) „ 20 „ 258,2 208,2 466,4 " „ „ 50 „ 341,7 291,7 633,4 ii n ii 100 „ 449,8 359,8 799,5. allen Durchmessern sind Abweichungen bis zu 10 pCt. der angegebenen Werthe gestattet. Bei den Stützen mit gewölbter Seitenfläche, für welche bei der Verschiedenheit der M 45. 509 Wölbung die Abmessungen sich nicht allgemein angeben lassen, ist besonders darauf zu achten, daß die oberen Durchmesser mit den angegebenen Werthen innerhalb der gestatteten Grenzen übereinstimmen. Für die Tragbütten wird in dieser Beziehung eine besondere Vorschrift nicht ertheilt. 8 4. Begrenzung des Sollinhalts. Wenn die Begrenzung des Sollinhaltes durch den oberen Rand der Holzgefäße gegeben ist, so soll dieser obere Rand selbst mit einem Metallreifen umgeben sein, welcher nach ober- halb des Holzes mindestens 1 Centimeter übergreift, andernfalls wird dieselbe durch die Mittelpunkte runder, mettallener Nagelköpfe hergestellt, von denen je zwei diametral gegen- über liegen. Die sämmtlichen Unter-Abtheilungen werden ebenfalls durch Nägel gebildet, und zwar^in der Weise, daß die Haupt-Abtheilungen von 10 zu 10 Liter durch stärkere Nägel und die Unter-Abtheilungen von 5 resp. 2 Liter durch kleinere Nägel bezeichnet wer- den. Bei den Gefäßen mit doppelter Theilung in Stufen von 2 und 6 Liter zugleich, sind die letzteren durch zwei kleinere Nägel zu bezeichnen, und sollen in diesem Falle die die bei- den Theilungen markirenden Nägelsysteme rechtwinklich zu einander angebracht werden. Die Nägel sind im Innern der Maße so einzuschlagen, daß sie ohne sichtbare Ver- letzung des Gefäßes nicht entfernt werden können. 8 8. Eichung und Fehlergrenzen. l Die Eichung hat unter Beobachtung der in der Instruction vom 10. December 1869 (insbesondere Instruction II und III) gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere darf Zur Bestimmung des Inhalts nur geschritten werden, nachdem die zu eichenden Maße ge- hörig angenäßt worden und in diesem Zustand einige Zeit verblieben sind. Zur Eichung sind die Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaße von 10, 5 und 2 Liter anzuwenden. Die Maße sind stempelfähig, wenn eine größere Abweichung als */aoo vom Sollinhalte im Mehr oder Weniger nicht stattfindet. In Betreff der äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Ab- weichungen der Maße vor: der absoluten Richtigkeit gelten die Bestimmungen der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1875, betr. die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei cylindrischen Hohlmaßen (Regierungs- Blatt Nr. 39 Seite 443), nach denen es auch bezüglich der sogenannten Herbstgefäße bei den Bestimmungen unter B II der Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen 70* 510 M 45 der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und Wa- gen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. December 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 698), beziehungsweise bei den Bestimmungen unter 8 II der diesseitigen Verordnung gleichen Be- treffs vom 8. Juli 1870 (Regierungsblatt Nr. 34) sein Bewenden zu behalten hat. 8 6. Stempelung. Die Beglaubigung der geeichten Maße geschieht durch das Einbrennen des Stempels der Eichungsstelle und der Buchstabenverbindung 8. GL (Herbstgefäß) rechts und links vom Stempel im Innern der Gefäße. Bei denjenigen Gefäßen, bei welchen der Sollinhalt durch den oberen Rand begrenzt wird, erfolgt die Stempelung dicht unterhalb dieses Randes, bei den übrigen unmittelbar über der den größten Inhalt angebenden Theilungsmarke. Außerdem wird auf der äußeren Seite der Gefäße der Sollinhalt unter Beifügung der Jahreszahl der Stempelung eingebrannt. 8 7. Eichscheine. Die Eichscheine erhalten folgende Form: Eichschein II". Ur. für hölzerne MsslgKeitsmajje, sog. Herbstgefaße. Für zu ......... sind nachfolgend angeführte, nur für den Verkehr innerhalb des Großherzogthums Hessen bestrmmte hölzerne Flüssigkeitsmaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht und die beigemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. Stück zahl. Art der Maße und der Unter-Abtheilungen. Inhalt. Taxmäßige Gebühren für Auslagen Zu- Eichung Stempel M. und ung. Ps. Anfertigei Scale M. i der i. Ps. für Nä M. gel. Pf. samme M. n. Pf. Eichamt zu ....... am 18.. (Stempel.) (Unterschrift der Eichmeisters.) Eichamt zu ....... am 18.. (Stempel.) (Unterschrift der Eichmeisters.) M 45. 511 § 8. Eichungs-Gebühren. Die Gebühren betragen: A. 1) Für die Eichung und Stempelung derartiger Gefäße bis zu 25 Liter 30 Pf. „ „ „ n n n ii über 25 „ 50 „ 2) Für die Einteilung und das Einschlagen der Nägel, ohne Zugabe der letzteren, für jede Theilungsmarke. 6. Für die Prüfung ohne Stempelung bis zu... .25 // ii ii über « > ». 2o n n " " n Darmstadt, den 21. September 1875. 2 „ 20 „ 35 „ Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal. Am 7. August l. I. hat sich der Unteroffizier Franz Pusch aus Frei-Weinheim, Kreis Bingen, von der Leib-Compagnie 4. Großherzoglichen Infanterie-Regiments (Prinz Carl) Nr. 118 bei Gelegenheit der Rettung eines Mannes, welcher beim Baden im Bassin der Garnison-Schwimm-Anstalt zu Mainz in Gefahr kam zu ertrinken, durch muthvolles und entschlossenes Benehmen ausgezeichnet. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird diese menschenfreundliche That hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 14. August 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 512 M 45. Bekanntmachung, die Organisation der Miinzverwaltung betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 10. d. M. zu bestimmen geruht, daß die Großherzogliche Münz-Deputation und die seit- herige Verwaltung der Großherzoglichen Münze als solche aufgehoben werden und an die Stelle beider Behörden ein dem Ministerium der Finanzen unmittelbar untergeordnetes Münz amt tritt, welches besteht aus dem seitherigen Mitglied der Münzdeputation als Vorstand, dem Münzmeister und dem Münzcontroleur, und welchem für Besorgung des Secretariats- und Registraturdienstes der seitherige Secre- tär der Münzdeputation beigegeben ist. Darmstadt, den 14. September 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. Bekanntmachung, den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 9. December 1841 (Reg. Bl. Nr. 39) und vom 15. August 1867 (Reg. Bl. Nr. 35) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Ende dieses Monats die Uebergangsstraßen von Mainflingen nach Groß-Welzheim und von Seligenstadt nach Groß-Welzheim eingehen werden. Darm stad t, den 14. September 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hörr. M 4Z». 513 Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim. S S g G cn G G G JO *-» Q Namen der Gemeinden. Umlage auf da« gesammte Tom munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstig e Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. 'S & Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. 'S s Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 1 Affolterbach. - 743 11,221 4 a.9 6 1,986 4 Evang. Kirchspielskosten. b.70 9,044 4 Kath. 2 Albersbach 446 31,222 4 36 2,520 4 Wie ln. 3 Aschbach... 630 18,638 4 a.l 20 8,398 4 Wie 1b. b.33 2,330 4 Wie la. 4 Birkenau.. 4000 25,713 4 a.344 3,723 4 desgl. b.4 72 10,676 4 Wie lb. 5 Bonsweiher.. 2100 59,187 4 a.l 20 4,064 4 üuth. Kirchspielskosten. b.6 11,070 4 Wie 1b. c.4 1,086 4 Reform. Kirchspielskosten. 6 Brombach.. 468 26,471 4 133 7,6 69 4 Wie 1b. 7 Darsberg.. 1570 56,260 4 8 Dürr-Ellenbach. 284 18,602 4 a.2,67 10,68 4 desgl. b. 15,43 1,036 4 Wie la. 9 Ellenbach... 1528 25,764 4 a.39 0,754 4 Wie 5o zu Ellenbach. b.2 0,665 4 Wie 5o zu Seehof. c.26 8,844 4 Wie lb zu Ellenbach. 10 Erbach... 1284 39,948 4 11 Erlenbach.. 640 38,805 4 12 Eulsbach. 427 37,264 4 13 Fahrenbach.. 2600 65,846 4 a. 173 6.360 4 Wie 1b. b.22 3,152 4 Wie 5a c.9 3,419 4 Wie la. 14 Fürth 4142 20,644 4 a.l 105 7,663 4 Wie lb. b.55 3,519 4 Wie 5a. c.5 0,5 63 4 Wie 5o. d.72 3,161 4 Wie la Schul- und Betsaal- kosten. 15 Gadern. 1020 30,069 4 270 8,795 4 Wie lb- 16 Gorxheim m. Kun- zenbach.. 990 45,983 4 17 Grasellenbach 1200 25,393 4 a.264 8,99 2 4 Wie la. b.2 4 8,627 4 Wie 1b. 514 M 4S. \ Umlage ■ F Namen aus das gesammte Com- munalsteuerkapital der Sonstige Ausschläge. E Ortseinwohner und rr c der Forensen- 03 r- -- Gemeinden. Aus- Beitrag auf Beitrag aus 1 Gulden OQ Aus- 1 Gulden GQ Bezeichnung der Art des Q Normal» >o Normal- vÖ Ausichlags und der schlag. steuer- sO- schlag. steuer- Repartitionsnorm. kapital. © kapital. Z M. Pf. M. Pf. 18 Grein... 968 50,612 4 19 Hammelbach.. 2800 35,817 4 s.81 7 12,817 4 Wie 1a. b.52 8,254 4 Wie 1b. 20 Hartenrod.. 830 45,758 4 a.145 8,767 4 desgl. b.5 3,900 4 Wie 1a. 21 Heppenheim.. 20500 25,938 4 22 Hirschhorn.. 6705 23,056 4 23 Hornbach... 1417 44,306 4 a.101 3,296 4 Wie 1a. b.2 8,403 4 Wie 1b. 24 Jgelsbach.. 213 17,495 4 a.3 0,786 4 Wie la. b.7 0,852 4 Wie 1b. 25 Kallstadt... 300 30,858 4 a.2 7 4,314 4 Wie 1a. * b.12 3,646 4 Wie Id. 26 Kirschhansen.. 2400 31,054 4 27 Kocherbach.. 650 29,001 4 a.l 70 8,752 4 Wie 1b. b.4 4,065 4 Wie 1». 28 Kreidach... 1406 33,325 4 a.91 2,458 4 desgl. b.9 7,137 4 Wie 1b. 29 Kröckelbach.. 984 48,715 4 153 8,005 4 desgl. 30 Krumbach.. 1069 18,508 4 a.3 70 "7,566 4 Wie 1b. b.2 1,105 4 Wie 5». c.9 3,363 4 Wie 5c. (1.5 84,75 4 Wie 14d. 31 Langenthal.. 1539 32,753 4 , 32 Lautenweschnitz. 971 51,872 4 a.31 3,025 4 Wie 5a. b.5 0,735 4 Wie 5C. c.7 7,778 4 Wie 1b. 33 Linnenbach.. 588 24,523 4 a.l 7 0,783 4 Wie 5o. b.7 3,217 4 Wie 5a. 34 Litzelbach... 566 30,917 4 a.l 30 8,130 4 Wie lb. b.2 7,605 4 Wie la. 35 Lörbach mit Buch- klingen.. 1801 34,322 4 a.52 1,029 4 Wie lb. b.4 8,214 4 Wie la. M 4S 515 Umlage tJ auf das gesammte Com Sonstig B S Namen munalsteuerkupital der Ortsemwohner und e Ausschläge. n der Forensen. rr 3 Beitrag auf Beitrag auf <6 ^r o Gemeinden. AuS- 1 Gulden Normal» H Aus- 1 Gulden Normal» 5? Bezeichnung der Art des Ausschlags und der schlag. steuer kapital. sO' kL schlag. steuer kapital. Z Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf- 36 Lörzenbach.. 2000 38,886 4 »38 2,300 4 Wie 5 a. b 172 5,578 4 Wie 16. c.18 2,86 6 4 Wie la. 37 Mackenheim mit 885 36,800 4 a.3 3 1,414 4 Wie lb. Schnornbach. ► b. 17 0,914 4 Auf das gcsammte Steuerkapi- tat der Einwohner und Aus- märker der Gemeinde Macken- 38 Mitlechtern.. 994 37,398 4 a.7 - 1,062 4 heim ohne Cchnornbach. Wie 5c. b.39 2,254 4 Wie 5a. 39 Mittershausen mit Scheuerberg. c 10 6,624 4 Wie lb 1337 37,384 4 a.5 b.10 1,130 2,665 4 4 Wie 5a. zu Echeuerberg. desgl. Mittershausen. c.24 7,595 4 Wie lb. 40 Mörlenbach.. 8900 5 1,105 4 d. l 7 a.8 68 0,741 7,151 4 4 Wie 5o. Wie lb. b.92 3,435 4 Wie 5a. c. 6 1,686 4 Wie 5o. ck.686 5,103 4 Auf das Grundsteuerkapital der Parcellenbesitzer. 41 Neckar-Hausen 900 61,262 4 42 Neckar-Steinach. 4630 24,312 4 43 Nieder-Liebersbach 4198 64,611 4 a.2 1 7 7,544 4 Wie Id. 44 Ober-Abtsteinach. b.8 6 3,136 4 Wie la. 1493 40,709 4 41 1,245 4 Wie lb. 45 Ober-Lautenbach. 1248 39,212 4 4 6 47 Ober-Liebersbach. Ober-Mumbach. 1006 26,590 4 a.87 3,1 3 1 4 Keine Umlagen. Wie la. b.22 3,161 4 Wie 5c. 48 Ober-Scharbach 1080 52,313 4 c.5 a.36 7,342 2,623 4 4 Wie lb. Wie la. 49 Ober-Schönmat- b.42 9,593 4 Wie lb. tenwag 612 11,357 4 100 2,706 4 Wie la. 50 Ober- und Unter- Hambach.. 3000 27,047 4 4 71 516 M 4S- 5 1 Ö u rr jg Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stener- kapital. «j 'S £ Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden N.ormal- steuer- kapital. ’Ä 'S sp & Bezeichnung der Art de« Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. 51 Reisen.. 2113 39,815 4 8.135 2,9 91 4 Wie ln. b.5 6,196 4 Wie Id. c.10 7,273 4 Wie Id zu Schimbach. d. 10 2,112 4 Wie 5c. 52 Rimbach m. Lützel- Rimbach und Wünschbach. 11100 50,477 ,4 a. 1000 5,9 74 4 Wie la. b.70 22,559 4 Wie Id. 53 Rohrbach'.. 197 37,531 4 9 4,489 4 Wie la. 54 Siedelsbrunn 790 20,258 1 8.70 2,231 4 desgl. b 3 4,005 4 Wie Id. 55 Sonderbach.. 684 24,865 4 56 Steinbach.. 651 49,036 4 91 7,349 4 Wie Id. 57 Trösel 2755 50,534 4 58 Unter - Abtsteinach 2081 38,279 4 129 2,673 4 desgl. 59 Unter-Flockenbach mit Eichelberg 1702 55,061 4 60 Unter-Scharbach. 840 3 2,1 15 4 8.50 2,643 4 Wie la. b.50 9,029 4 Wie Id. 61 Unter - Schönmat- tenwag 7568 5 7,1 3 7. 4 8.339 4,001 4 desgl. b.9 1,622 4 Wie la. 62 Viernheim.. 15400 26,9 11 4 63 Vöckelsbach. 700 33,216 4 39 2,361 4 desgl. 64 Wahlen... 1681 61,795 4 8.28 2,644 4 vesgl. b.9 2 9,49 8' 4 Wie Id. 65 Wald-Erlenbach. 818 34,779 4 < 66 Wald - Michelbach 5400 22,714 4 8.430 3,078 4 Wie la. b.5 50 8,5 9 5 4 Wie Id. c. 16 3,5 74 4 Wie 5a zu Ober-Mengelbach. 67 Weiher. 1920 30,580 4 8.3 60 7,556 4 Wie 1b. b.7 3,456 4 Wie 5a. c.l — Wie 5c. 68 Weschnitz... 540 24,862 4 a.104 7,630 4 Wie id. b.4 3 8,263 4 Wie la. M 45 517 B B 3 g 3 3 Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com- munalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstig e Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden ' Normal- steuer kapital. -ft Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapitast -ft s Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. 69 a. Helmhof mit ^ Forstbezirk, 1 b. Hohenstadt, f ' c. Wimpfen a. B. 10280 13,852 2 d. Wimpfen i. T.! 6. Zimmerhöfer \ Feld 70 Zotzenbach.. 3000 29,284 4 3.510 5,5 5 0 4 Wie In. b.9 10,664 4 Wie 1b. Vorstehende Ueb erficht wird hiermit als wahrhaft bescheinigt und unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen, mit Ausnahme derjenigen der Gemeinde Wimpfen, welche in den Monaten October und December beantragt ist, in den Monaten August, September, October und December 1875 geschehen soll. Heppenheim, den 27. August 1875. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. Gräff. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 26. Juli dem katholischen Pfarrer des Pfarramts Wimpfen am Berg Georg Wagner das Ritterkreuz 2. Klasse des Ludewig-Ordens, — 2) am 7. August dem Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Eich, Rendanten Johannes Jost Merte in Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen treu geleisteten Dienste, das Ritterkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, —, 3) am 21. August dem Hofbuchdrucker Friedrich Herbert in Darmstadt die silberne Verdienst- medaille für Wissenschaft, Kunst, Industrie und Landwirthschaft, — 4) am 26. August dem Oekonomen Heinrich Salzmanu III in Friedberg das allgemeine Ehren- zeichen mit der Inschrift: „Für Verdienste", — 5) am 31. August dem Generalarzt a la suite Dr. Göhring, —• dem Stabsarzt i. P. vr. Fehr, — dem Stabsarzt a. D. vr. Kauffmann und — dem Stabsarzt im 2. In- fanterie-Regiment (Großherzog) Nr. 116 vr. Rabenau — das Sanitätskreuz, — 71* 518 M 4S- 6) am 2. September dem Forstwarten der Forstwartei Claraberg, der Oberförsterei Mönchhof, Förster Franz Schneider das silberne Kreuz des Philipps-Ordens, — 7) am 7. September dem Kaufmann Bernhard Rosen heim in Darmstadt das Ritterkreuz 2. Klasse des Ludewigs-Ordens — und 8) am 10. September dem Schullehrer an der 1. Gemeindeschnle zu Ueberau, im Kreise Die- burg, Friedrich Rößler in Anerkennung seiner langjährigen und vorzüglichen Dienstführung das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste" — zu verleihen. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 14. August den Privatdocenten in der evangelisch-theologischen Facultät der Universität Leipzig vr. Bernhard Stade zum ordentlichen Professor in der evangelisch-theologischen Facul- tät der Lanves-Uuiversität mit Wirkung vom 1. October d. I. an zu ernennen und in der gedachten Eigenschaft zu berufen; 2) am 10. September den Moses genannt Mayer Le brecht aus Bingen zum Rabbinen des Rabbinats Bingen auf Widerruf, — 3) am 16. September den Hofstallbeiknecht Adam Zinn aus Maar, im Kreise Lauterbach, zum Hofwagenwärter — zu ernennen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 2. September den Steuercommissär des Steuercommissariats Büdingen Carl Pückel auf sein Nachsuchen und unter Verleihung des Charakters als „Steuerrath" in Anerkennung seiner langjährigen treu geleisteten Dienste, — den Laudgerichtsactuar bei deni Landgerichte Darm- stadt Philipp Henning auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner 40jährigen mit Eifer und Treue geleisteten ersprießlichen Dienste, — den Schullehrer an der Gemeindeschulstelle zu Pfordt, im Kreise Lauterbach, Johannes Feick ans sein Nachsuchen, — 2) am 10. September den Schullehrer an der 1. Gemeindeschulstelle zu Ueberau, im Kreise Die- burg, Friedrich Rößler auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zu versetzen. Sterbefälle. Gestorben ist: 1) am 3. September der Schullehrer i. P. Johann Georg Adam Zimmermann zu Stadecken, 21 am 13 September der Polizeicommissär 3. Classe Robert Moderlagg zu Rastel, 31 am 14. September der evangelische Lehrer Conrad Lenz zu Hofheim, im Kreise Vensheim; 4) am 21. September der Oberstlieutenant i. P. Georg von Klipsteiu zu Darmstadt. 519 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 46. Darmstadt, am 30. September 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Gebühren für das Ueberwintern der Fahrzeuge in den Ryeinhüfen: 1) Lampertheimer Alt- rhein, 2) am Goldgrund und am Schusterwörth und 3) bei Gin-Heim betreffend. 2) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms pro 1875. — 3) Ernennungen in Beziehung auf den Land- tag. — 4) Concurrenz-Eröffnung. Bekanntmachung, die Gebühren für das Ueberwintern der Fahrzeuge in den Rheinhäfen: 1) Lampertheimer Altrhein, 2) am Goldgrund und am Schusterwörth und 3) bei Ginsheim betreffend. 8 i. Unter Bezugnahme auf die von den Großh. Kreisämtern Bensheim und Groß-Gerau in den bezüglichen Kreisblättern bekannt gemachten Hafen-Ordnungen für die vorangegebenen Rheinhäfen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis;, daß die Gebühren für das Ueberwintern der Fahrzeuge in diesen Häfen wie folgt, bestimmt worden sind: 1) Rheinhafen Lampertheimer Altrhein: 1) Für ein Schiff - 9 M. — Pf. 2) Für einen großen Nachell. • - • • 4 „ — „ 3) Für einen kleinen Nachen - - - - — » » 4) Für einen Holzstamm - - • • - — » 5 „ 520 M 46. 2) Rheinhäfen am Goldgrund und am Schusterwörth und 3) Rheinhafen bei Ginsheim. 1) Für einen Ankernachen 2) Für einen Schelch oder ein Steinschiff von 15 Cu- bikmeter eichmäßiger Ladungsfähigkeit und weniger 3) Für ein solches von mehr als 15 Cubikmeter La dungsfähigkeit 4) Für eine Rheinmühle 5) Für ein Steinkohlenschiff oder einen Schleppkahn 6) Für ein Dampfschiff 7) Für ein Holzstoß xor Quadratmeter Flächeninhalt 1 M. — Pf. 3 i, — „ 4 9 18 36 n rß fß tr tt § 2. Die tarifmäßigen Gebühren, sowie die für das Aufeisen zu entrichtenden Kostenantheile, Schadensersatzgelder, Strafen re. müssen von den Führern oder Eigenthümern der betreffenden Floße, Schiffe und anderen Fahrzeuge längstens innerhalb acht Tagen nach erfolgter Auf- forderung Seitens des bezüglichen Hafenmeisters an die Großherzoglichen Rentamtskafsen zu Lampertheim beziehungsweise zu Groß-Gerau bezahlt werden, bei Vermeidung sofortiger zwangsweiser Beitreibung auf dem zur Beitreibung der Domanialgefälle vorgeschriebenen Wege. Kein Fahrzeug re. darf aus einem Hafen auslaufen, bevor dessen Führer sich bei dem betreffenden Hafenmeister über die Entrichtung aller jener Gebühren, Kosten, Schadens- ersatzgelder und etwa verwirkter Geldstrafen durch Vorzeigung der Quittungen ausge- wiefen hat. Darmstadt, am 21. September 1875. In Auftrag des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen: Großherzogliche Ober-Bau-Direction. In Verhinderung des Directors: Di-. Breidert, Geheikner Oberbaurath Mohat. 72* Ord.-Nr. Jd Ueberficht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms pro 1875. 521 Namen der Religionsgemeinden. Voran schlags periode. Aus- schlag für das Jahr 1875. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. M. Pf. L 875/77 _ Keine Umlagen. 786 3 Wird nach freiwillig getroffe- '■ ner Uebereinkunft erhoben. Keine Umlagen. 428 44,607 3 Wird auf da? gefammte Nor- ff malsteüerkapilal ausgeMa- gen. 228 15,276 3 desgl- 252 34,918 3 desgl- 41 Wird nach Klassen ausge- schlagen. n 543 51,058 3 Wie zu 4. 171 3 Wie zu 7. ft 319 — 3 desgl. tr 960 29,014 3 Wie zu 4. Wird besonders bekannt ge ff macht werden. 164 — 3 Wie zu 7. 75 9,003 3 Wie zu 4. 1875 9702 3 Wie zu 7. 8 9 10 1 1 Abenheim. Alsheim. Bechtheim Eppelsheim Gimbsheim Hamm mit Eich Heppenheim mit Offstein Heßloch mit Monzernheim Monsheim, Hohen - Sülzen, Kriegsheim... Nieder-Flörsheim... Osthofen mit Rhein-Dürb heim Pfeddersheim mit Pfifflig- heim.. Wachenheim mit Mölsheim Westhofen mit Gandersheim Worms Vorstehende Uebersicht wird als richtig beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen und zwar in den Monaten September, October und November l. I. erfolgen soll. Worms, den 10. September 1875. Großherzogliches Kreisamt Worms. Lotheißen. 523 M Ernennungen in Beziehung auf den Landtag. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 13. Sep- tember l. I. in Gemäßheit der Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 17. Juni 18 74, die landstän- dische Geschäftsordnung betreffend, den Ministerialrath Neuling zum Landesherrlichen Commissär für die erste Kammer, sowie den Ministerialrath Knorr und den Geheimen Legationsrath von Werner zu Mitgliedern der Landesherrlichen Einweisungs-Commission für die zweite Kammer allergnädigst zu ernennen geruht. Concurrenz-Eröffnung. Erledigt ist: Die Gemeindeschulstelle zu Bönstadt, im Kreise Friedberg, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 M. 14 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen zu Wächtersbach steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 43 des Regierungsblatts wird hiermit zurückgezogen. 73 523 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Darmstadt, am 13. October 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Holzpreistanf pro 1876, 1877 und 1878 in den Großhcrzoglichen Domanialwaldungen be- treffend. — 2) Ordensverleihung. — 3) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. — 4) Na- menSveränderunq. — 5) Dienstnachrichteu. — 6) Charaktei-Ertheiluugeu. — 7) Dienst-Enihebung. — 8) Dienstentlassung. — 9) RuhcstandSversctzung. — 10) Concurrenz-Eröffnungen. — 11) Berichtigung. Bekanntmachung, den Holzpreistarif pro 1876, 1877 und 1878 in den Großherzoglichen Domanialwaldungen betreffend. Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Reg. Bl. Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betr. „die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen", wird der nachstehende Tarif mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß die Ansätze desselben von dem Tage seines Er- scheinens im Regierungsblatt bei den auf Rechnung der Jahre 1876, 1877 und 1878 kom- menden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden. Darmstadt, am 2. Oktober 1875. Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen Direction. In Verhinderung des Directors: Bose, Geheimer Oberforstrath. Grünewald. 524 M 4* A. Brenn- ‘ "'/ Scheitholz. Angabe der Localabtheilungen. 1 Raummeter Buche, Hainbuche, Esche, «Ahorn. Birke, Obstbaum, Ulme, Akazie. Eiche. Nadel holz. Aspe, Erle, Pap pel, Linde, Weide. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. ^ 1 Provinz Oberhessen. Die Oberförstereien Wahlen, Maulbach, Grebenau, Romrod, Vadenrod und Windhausen, Forsts Romrod, Grebenhain, Forsts Nidda 7.20 5.70 4.20 3.50 3.10 2 Die Oberförstereien Homberg und Hainbach, Forsts Grünberg, Eudorf und Alsfeld, Forsts Romrod, Feldkrücken, Eichelsachsen und Eichelsdorf, Forsts Nidda 8.30 6.30 6.00 4.00 3.80 3 Die Oberförstereien Trais a. d. Lumda und Nieder- Ohmen, Forsts Grünberg, Nidda und Ortenberg, Forsts Nidda ....... 9.40 7.20 6.00 5.50 4.50 4 Die Oberförstereien Grünberg, Forsts Grünberg, Dü- delsheim, Hoch-Weisel und Ober-Nosbach, Forsts Friedberg ...... 10.50 7.20 7.60 5.50 5.00 5 Die Oberförstereien Schiffenberg, Forsts Grünberg, Butzbach, Bingenheim, Altenstadt undNieder- Eschbach, Forsts Friedberg ..... 11.80 8.60 9.40 6.50 6.00 6 Provinz Starkenburg. Die Oberförstereien Eberstadt, Nieder-Ramstadt und Ernsthofen, Forsts Darmstadt, Mönchhof, Wolfs- garten, Mönchbruch, Woogsdamm und Trebur, Forsts Groß-Gerau, Lorsch und Lampertheim, Forsts Lorsch, Lindenfels, Wald-Michelbach undHirsch- horn, Forsts Wald-Wichelbach .... 10.20 7.10 10.60 6.70 4.70 7 Die Oberförstereien Zellhausen, Babenhausen, Du- denhofen, Schaafheim, Dieburg und Lengfeld, Forsts Seligenstadt, Koberstadt, Messel, Stein- brückerteich, Bessungen und Lichtenberg, Forsts Darmstadt, Mitteldick, Mörfelden und Gries- heim, Forsts Groß-Gerau, Zwingenberg, Jägers- burg, G ernsheim, Heppenheim und Viernheim, Forsts Lorsch, Rimbach, Forsts Wald-Michelbach 11.90 7.70 12.00 6.80 5.00 8 Provinz Rheinhessen. Die Oberförstereien M o m b a ch, Forsts Groß-Gerau und Wendelsheim, Forsts Lorsch .... 11.90 7.70 12.00 6.80 5.00 m 4L7. 535 Holz Prügelholz. Stockholz R e i s h o l z. 1 Raummeter 1 Raummeter 100 Wellen 1 Raummeter , Buche, Harnbuche. Esche. Ahorn' Hark?' Birke, Eiche, Obst- baum, Ulme, Akazie. Nadel holz. Aspe, Erle, Pappel, Linde, Weide. Buche, Hainbuche, Esch-, Ahorn. Eiche, Birke, Obstbaum, Nadelholz, Ulme, Akazie. Aspe, Erle, Pappel, Linde, Weide. Buche, Hainbuche, Eiche, Ahorn. Eiche, Birke, Obstbaum, Ulme. Nadelholz, Aspe, Erle, Linde, Weide, Akazie, Dornen. Buche, Hainbuche, Esche, Ahorn. Eiche, Birke. Obstbaum, Ulme. Nadelholz, Aspe, Erle, Linde, Weide, Akazie, Dornen. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 5.70 4.00 2.50 2.50 2.90 1.50 1.30 9.00 6.00 3.00 0.90 0.60 0.30 6.10 4.40 2.80 2.70 3.80 1.80 1.40 11.00 7.00 4.00 L10 0.70 0.40 6.80 5.30 4.20 3.60 4.40 3.20 2.50 12.00 9.00 5.00 1.20 0.90 0.50 8.60 6.70 4.20 4.20 4.80 3.20 2.50 18.00 15.00 6.00 1.80 1.50 0.60 10.00 7.90 6.80 4.50 4.80 3.40 2.50 18.00 17.00 10.00 1.80 1.70 1.00 7.60 5.70 4.20 4.80 3.50 3.20 1.94) 18.00 14.00 9.00 1.80 1.40 0.90 9.10 6.70 4.60 5.10 4.10 3.70 2.60 18.00 15.00 9.00 1.80 1.50 0.90 9.10 6.70 4.60 5.10 4.10 3.70 2.60 18.00 15.00 9.00 1.80 1.50 0.90 73* 586 JE L» B. Bau-, Werk I. Stammholz. Holzart. Sortiment. Die Forste Grünberg und Romrod. Die Forste Nidda, Fried- berg und Wald- Michelbach. Die Forste Seligenstadt, Darmstadt, Groß-Gerau und Lorsch. Preis für 1 Kubikmeter. Mark. Mark. Mark. Eiche. Bau holz kurzes oder zu Streckholz nicht geeignetes.. 23 28 36 zu Streckholz geeignetes über 7 Meter Länge 28 35 45 Werk- undrSchnittholz.. 35 45 55 Wellbäume u. Schiffsbauholz 45 55 70 Nadelholz. Bau holz kurzes oder zu Streckholz nicht geeignetes.. 14 16 19 zu Streckholz geeignetes über 10 Meter Länge 18 20 25 Werk- und Schnittholz.. 24 26 30 Esche, Ulme, Ahorn Bau-, Werk- und Nutzholz. 23 26 30 Hainbuche, Buche, Obstbaum, Birke Desgleichen 18 22 28 Akazie, Erle, Linde Desgleichen 10 15 19 Pappel, Aspe, Weide Desgleichen 10 15 19 UI. Stangenholz. Holzart. Lokalabtheiluyg wie beim Stammholz. Esche, Eiche, Ulme, Ahorn .... 18 22 28 Hainbuche, Buche, Birke, Obstbaum, Akazie 15 20 25 Nadelholz 13 15 18 Erle, Aspe, Pappel, Linde, Weide 10 12 15 JK L» 527 und Nutzholz. II. S ch e i t h 0 l z. V e r k a u f s m a ß. Die Forste Grünberg und Nomrod. Die Forste Nidda, Friedberg und Wald- Michelbach. Die Forste Seligen- stadt, Darmstadt, Groß-Gerau und Lorsch. 1) Planken oder Zaunstecken. GZ O r: £ Sf St gs?J «.'«."äs. «E« ”3,2 §. g-gjca S; Ml ■§ "'Jli'0' S? 8 o ZAß »pg ZZQ OS -.SisO ^ «o rt o o C. o 8P B G iZ c • S0E .er -- SNZ «Iq OS -ST« o ,H 3. oi«“ S? 8 Meter. Mark. Mark. Mark. Mark Mark. Mark. Mark. Mark. Mail. 100 Stück von 15 bis 20 Centimeter Breite und 5—7 Centimeter Dicke .... 1 25 20 16 30 24 18 38 30 21 2) Schichten. Ein Raummeter.. - - 16 14 9 19 16 11 25 20 13 IV. 9t u tz r e i s h o l z. V e r k a u f s m a ß. 1 laufendes Meter eines Gebundes von 29 Centimeter Dicke. 1 laufendes Meter einer Schichte von 1,6 x 1,25 Meter Stirn- fläche = 2 Raummeter 100 Stück stärkere Nutzgerten Die Forste Grünb erg und Nomrod. Mark. 0.12 3.00 1.20 Die Forste Nidda, Friedberg und Wald- Michelbach. Mark. 0.16 4.00 1.40 Die Forste Seligen- stadt, Darmstadt, Gr.-Gerau und Lorsch. Mark. 0.20 5.00 1.60 528 M 4 7. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 10. October dem Generaladjutanten Generallieutenant ä la suite Freiherrn von Gunder- rode das Großkreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern zu ver- leihen. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 20. September dem Geheimen Commerzienrath Franz Anton Probst in Mainz, — 2) am 23. September dem Geheimen Commerzienrath Carl Franz Deninger in Mainz, — 3) am 25. September dem Geheimen Commerzienrath Christian Lauteren in Mainz — die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem Könige der Belgier ihnen verliehenen Ritterkreuzes des Leopold ordens zu ertheilen. Nämensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 10. Juli dem Georg Hübner von EulsLach zu gestatten, daß derselbe statt seines bis- herigen künftighin den Familiennamen Marquard führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 16. September den Hofconcertmeister Wilhelm Niederhof zum Hofmusikdirector, — die Kammermusiker Ferdinand Büchler und Julius Leidhecker zu Hofconcertmeistern — zu ernennen und dem Kammervirtuosen Joseph Miroslaw Weber den Titel „Hofconcertmeister" zu verleihen; 2) an demselben Tage den Lehrer an der höheren Mädchenschule zu Darmstadt Mitprediger Friedrich Schönfeld zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt zu ernennen; 3) am 18. September dem Schulamtsaspiranten Daniel Hahn aus Friedberg, im Kreise Fried- berg, die 2. evangelische Schulstelle zu Neckar-Steinach, im Kreise Heppenheim zu übertragen; 4) am 20. September den Oberbaurath Eduard Renner zu Darmstadt zum Stellvertreter des Regierungs-Commissärs bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft zu ernennen; 5) an demselben Tage dem Schullehrer Adam Löffler zu Malchen, im Kreise Darmstadt, die 5. Gemeindeschulstelle zu Arheilgen, im Kreise Darmstadt, zu übertragen; 6) an demselben Tage den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach auf die Gemeindeschulstelle zu Kirch-Beerfurth, im Kreise Erbach, präsentirten Schulamtsaspiranten Christoph Bill aus Nieder-Weisel, im Kreise Friedberg — 7) am 21. September den von dem Herrn Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich auf die 2. Schul- stelle zu Nieder-Weisel, im Kreise Friedberg, präsentirten Schullehrer Peter Frees zu Kaichen, im Kreise Friedberg, — für diese Stellen zu bestätigen; M 4*. 529 8) am 23. September dem Schulamtsaspiranten Ludwig Noth von Schaafheim, im Kreise Die- burg, die 1. Gemeindeschulstelle zu Wackernheim, im Kreise Bingen, — 9) am 24. September dem Schullehrer Leonhard Dolch er zu Trösel, im Kreise Heppenheim, die 4. Gemeindeschulstelle zu Lorsch, im Kreise Bensheim — zu übertragen; 10) am 30. September den Director des Hofgerichts der Provinz Starkenburg vr. Friedrich Zimmer mann zu Darmstadt zum Vicepräsidenten des Vereins zur Unterstützung und Beauf- sichtigung der aus den Landes- und Provinzial-Strafanstalten Entlassenen mit der Verbindlich- keit, den Präsidenten in dessen Verhinderung zu vertreten und ihn bei Versehung der Präsi- dial-Geschäfte nach Bedürfniß zu unterstützen, zu ernennen. Am 22. September wurde dem Priester Adam Joseph Steinwachs zu Offenbach, welchem die Pfarrstelle bei der altkatholischen Gemeinde zu Offenbach übertragen worden ist, die Landes- herrliche Bestätigungsurknnde ertheilt. Am 15. September wurde dem Geometer 2. Klasse Heinrich Battenfeld aus Darmstadt das Patent als Geometer 1. Klasse für den Kreis Darmstadt ertheilt. Charakter-Ert Heilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 4. September dem Kaufmann Joseph Krieger in Mainz — und 2) am 15. September dem Porcellan-, Glas- und Silberwaarenhändler Ludwig Felmer in Mainz — den Charakter als „Hoflieferanten", — sowie 3) am 30. September den Huf- und Wagenschmieden Balthasar und Heinrich Theiß in Mainz den Charakter als „Hofschmiede" — zu ertheilen. Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 30. September den Oberstndiendirector i. P. Geheimerath Wilhelm Willich genannt von Pöllnitz zu Darmstadt von der Stelle eines Vicepräsidenten des Vereines zur Unterstützung und Beaufsichtigung der aus den Landes- und Provinzial-Strafanstalten Entlassenen auf sein Nachsuchen zu entheben. Dienstentlassung. Seme Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 20. September den evangelischen Pfarrer Land mann zu Rendel auf sein Nachsuchen aus dem Dienste der evangelischen Kirche des Großherzogthums zu entlasten. 530 M 47. Ruhestandsversetzung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 29. September den Schullehrer an der 1. Mädchenschule zu Butzbach, im Kreise Fried- berg, Adam Wirthwein unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstführung auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die 1. Knabenschulstelle zu Lauterbach, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 1188 M. 15 Pf.; 2) die 2. Gemeindeschulstelle zu Rumpenheim, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Fränkisch-Crumbach, im Dekanate Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 3390 Mark 85 Pf. Das Präsentationsrecht zu dieser Stelle steht dem Frhrn. Adolph von Gemmingen zu Fränkisch-Crumbach zu; 4) die Gemeindeschulstelle zu Schönnen, im Kreise Erbach, mit einem Gehalte von 685 Mark 71 Pf.; 5) die 2. Geineindeschulstelle zu Hainstadt, im Kreise Osienbach, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf.; 6) die 6. Schulstelle zu Bürstadt, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 85 Pf., welcher sich von 5 zu 5 Jahren um jö 85 M. 71 Pf. bis zu 1371 M. 43 Pf. erhöht; 7) die evangelische Pfarrstelle zu Dienheim, im Dekanate Oppenheini, mit einem jährlichen Gehalt von 1595 M. 43 Pf.; 8) die 1. evangelische Schulstelle zu Groß-Zimmern, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 1371 M. 43 Pf.; 9) die evangelische Pfarrstelle zu Dreieichenhain, im Dekanate Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 2112 M.; 10) die Gemeindeschulstelle zu Bellersheim, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 72 Pf. Berichtigung. Auf S. 508 des Regierungsblatts Nr. 45 ist in der dritten Zeile von unten statt 449,8 zu lesen: „439,8." 531 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 48. Darmstadt, am 19. October 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. — 2) Bekanntmachung, die Post- verbindung zwischen Frankfurt a. Dt. und Neu-Menburg betreffend. — 3) Summarische Ucbersicht der Rechnung Groß- herzoglicher Landes-Waifenanstalt zu Darmstadt für 1874. — 4) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der Gemeinde Griesheim betreffend. — 5) Ordensverleihungen. — 4) Dienstnachrichtcn. — 6) Ruhestandsver ebiinqcn. — 7) Concurrenz-Eröffnung. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. Im Lailfe des dritten Quartals 1875 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hiernach die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: 1) Vermächtniß der Or. Schazmann's Eheleute zu Darmstadt an die Gemeinde Zwingenberg zur Unterstützung armer Kränken im Betrage von 1714 Ai. 29 Pf. — 1000 fl. 2) Vermächtniß der Katharina Apollonia Fink zu Mainz an den Bonifaciusverein der Diöcese Mainz im Betrage von 514 M. 29 Pf. — 300 fl. 3) Schenkung des Rentners Leopold Levi zu Worms an die israelitische Religionsge- meinde zu Worms, bestehend in einer neu erbauten Synagoge im ungefähren Werthe von 10,000 fl. 4) Schenkung Seiner Majestät des Kaisers von Rußland an die Kleinkinderschule zu Jugenheim im Betrag von 428 M. 57 Pf. == 250 fl. 5) Vermächtniß der Wittwe des Geheimen Commerzienraths Franz Schott, Betty Schott zu Mainz an die Stadt Mainz, bestehend in einer Bilder- und Autographen-Sammlung im ungefähren Werthe von 1750 fl. und der Summe von 20,000 fl. zu Unterstützungszwecken. 6) Vermächtniß der Wittwe des Geheimen Commerzienraths Franz Schott, Betty Schott zu Mainz an die Gemeinde Laubenheim zur Unterstützung von Armen im Betrage von 1714 M. 29 Pf. = iooo st. 74 532 M 48 7) Vermächtniß der Wittwc des Joseph Hahn zu Mainz, Magdalene Hahn an die Dompfarrfabrik zu Mainz zur Stiftung eines Anniversariums im Betrage von 257 M. 14 Pf. = 150 fl. 8) Vermächtniß der Katharina Apollonia Fink zu Mainz an die Dompfarrfabrik zu Mainz zur Stiftung zweier jährlicher Seelenämter und zur Unterstützung von Armen, im Betrage von 1937 M. 15 Pf. — 1130 fl. 9) Vermächtniß der Susauna Magdalena Margaretha Nold zu Kelsterbach an die Landes-Waisenanstalt im Betrage von 171 M. 43 Pf. — 100 fl. 10) Schenkung des Kaufmanns Anton von Bavier zu Zürich und des Hüttenbesitzers Hugo Buderus zu Hirzenhain an die evangelische Kirche zu Hirzenhain zur Unterstützung von Ortsarmen im Betrage von 1028 M. 57 Pf. — 600 fl. 11) Stiftung eines Ungenannten an die evangelische Kirche zu Ober-Ofleiden zur Unter- stützung von Armen im Betrage von 514 M. 29 Pf. 12) Stiftungen des katholischen Dekans und Pfarrers Adam Krämer zu Heppenheim an die katholische Kirche zu Heppenheim, und zwar: a) zur Beschenkung eines sittlichen, katholischen, in demselben Jahre getrauten Ehe- paares mit den jährlichen Zinsen auf Weihnachten jeden Jahres, im Betrage von 1000 fl.; b) zur Vertheilung an Arme, welche dem für den Stifter abzuhaltenden jährlichen Engelamte beiwohnen, im Betrage von 600 fl.; e) zur Unterhaltung der Grabstätte des Stifters im Betrage von 30 fl.; im Ganzen im Betrage von 2622 M. 86 Pf. — 1530 fl. 13) Stiftung des katholischen Dekans und Pfarrers Adam Krämer zu Heppenheim an die katholische Kirche zu Darmstadt zur Abhaltung eines jährlichen Engelamtes und Be- schenknng der demselben beiwohnenden Armen im Betrage von 857 M. 14 Pf. — 500 fl. 14) Vermächtniß des Bernhard Scheuer zu Mainz an die israelitische Religionsgemeinde zu Mainz im Betrage von 1285 M. 71 Pf. — 750 fl. 15) Stiftung der Erben der Wittwe des Joseph Soherr, Katharina geb. Saal zu Bingen an die katholische Kirche zu Bingen zur Abhaltung eines Anniversariums, im Be- trage von 450 M. 16) Stiftung der Erben der Katharina Eich zu Bingen an die katholische Kirche zu Bingen-zur Abhaltung eines Anniversariums im Betrage von 258 M. 17) Stiftung der Erben des Johannes Becker XXXVIII zu Gonsenheim an die katho- lische Kirche zu Gonsenheim zur Stiftung zweier jährlicher Seelenämter, im Betrage von 342 Mark. ( 74* M 48. 833 18) Stiftung der verstorbenen Friederike Roth zu Friedberg unter dem Namen „Roth'fche Stiftung", zu Gunsten ihrer Angehörigen und eventuell der Wittwen und Waisen Hessischer Volksschullehrer im ungefähren Betrage von 10,000 M. — 5900 fl. 19) Vermächtnis! der Vorgenannten zu Gunsten des Armenfonds zu Friedberg im Be- trage von 342 M. 86 Pf. = 200 fl. 20) Vermächtniß der Frau Betty Schott, Wittwe des vormaligen Großherzoglichen Bürgermeisters Geheimen Commerzienraths Schott zu Mainz an den Alice-Frauenverein für Krankenpflege im Großherzogthum, im Betrage von 1714 M. 29 Pf. = 1000 fl. 21) Schenkung der beiden Sparkassen zu Neu-Isenburg an die französisch-reformirte Kirche zu Neu-Isenburg zur Anschaffung einer neuen Orgel, im Betrage von 714 M. 28 Pf. — 416 fl. 40 kr. 22) Stiftung der Philipp Heinz I Eheleute zu Budenheim an die katholische Kirche zu Budenheim zur jährlichen Abhaltung eines Seelenamtes und einer heiligen Messe, im Be- trage von 171 M. 43 Pf. = 100 fl. 23) Stiftung der Familie Philipp Mahler zu Herrnsheim an die katholische Kirche zu Herrnsheim zur Abhaltung eines Jahrgedächtnifses im Betrage von 200 M. 24) Vermächtniß der Frau Reisestallmeister von Goldner zu Bessungen an den Groß- herzoglichen Hoftheater- und Hofmusik-Pensionsfond im Betrage von 1714 M. 29 Pf. == 1000 fl. In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 11. Oktober 1875. Großhevzo glich es Ministerium des Innern, v. Starck. Achenbach. Bekanntmachung, die Postverbindnng zwischen Frankfurt a. M. und Nen-Isenbnrg betreffend. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 6. d. M. ab die täglich einmalige Personenpost zwischen Frankfurt a. M. und Neu-Psenburg aufgehoben und dagegen ein Privatpersonenfuhrwerk mit Postbeförderung zwischen Neu-Psenburg Ort und Bahnhof eingerichtet worden ist. Darmstadt, den 11. October 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. 534 M 48 Summarische Ueb erficht der Rechnung Großherzoglicher Landes-Waisenanstalt zu Darmstadt für 1874. Die nachstehende Uebersicht wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darm stadt, den 29. September 1875. Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg. K ü ch l e r. Einnahme. Betrag. '/ fl. kr. A. Ordentliche Einnahme. I. Von Gebäuden und Grundstücken.... .. 77 1 II. Von abgegebenen Naturalien .... 4611 16 III. Grundzinsen — — IV. Kapitalzinsen ....... 5212 25 V. Zuschuß aus anderen Kassen: a) Aversionalsumme für früher bezogene Zunftgelder rc. 1570 fl. — kr. | 45158 20 b) Wegen Ausdehnung der Anstalt auf das ganze Land 43588 n 20 ii VI. Milde Gaben und Verehrungen. 12522 29 VII. Jllaten der Kinder 4174 3 i VIII. Von Lotterien ....... 2 42 IX. Verschiedene Einnahmen 29 52 Summe der ordentlichen Einnahme 71788 5Z 6. Außerordentliche Einnahme. X. Kassevorrath 590 10 Xa. Rückstände aus vorderen Jahren .... 1508 10 XI. Zurückempfangene Kapitalien .... 24850 — XII. Neu aufgenommene Kapitalien .... — — XIII. Verkauf von Häusern und Gütern.... — — XIV. Loskauf von Grundzinsen..... — — XV. Vermächtnisse und Stiftungen.... 200 — Summe der außerordentlichen Einnahme 27148 20 Hauptwiederholung. A. Ordentliche Einnahme 71788 H B. Außerordentliche Einnahme. - • 27148 20 Summe aller Einnahmen - • 98936 251 M 48 535 Ausgabe. Betrag. fl. kr. A. Ordentliche Ausgaben. Kapitel I. Verwaltuugskosten und Lasten. I. Grundlasten .......... II. Beiträge zu öffentlichen Lasten. 57 — III Kapitalzinsen — — IV. Gerichtskosten, Deserviten, Schreibgebühren. — 20 V. Kaffeverwaltung 2325 26 VI. Besondere Belohnungen, Taggelder, Reisekosten .... 772 46 VII. Botenlohn, Postgelder, Verkündigungsgebühren. 8 19 VIII. Für Sammelbüchsen. 188 23 Summe des 1. Kapitels 3352 14 Kapitel 11. Besoldungen, Taglohn, Pensionen. IX. Besoldungen 11 47 X. Fuhr- und Taglohn — XI. Pensionen — — Summe des II. Kapitels 11 47 Kapitel III. Kosten für die Erziehung und Verpflegung der Mais en. XII. Pfleggelder 58991 574 XIII. Unterstützungen 5272 23 XIV. Aerztliche Behandlungen und Arzneien ...... 304 26Z XV. Prämien 8 — XVI. Begräbnißkosten 35 48 Summe des III. Kapitels 64612 35^ Kapitel IV. Unterhaltung der Häuser und Grundstücke. XVII. Kosten der Gebäude XUII. Kosten der Grundstücke ........ 698 — Summe des IV. Kapitels 698 — Kapitel V. Verschiedene Ausgaben. XIX. Uneinbringliche Posten, Münzverlust 384 XX. Allerlei 138 5 Summe des V. Kapitels 138 CO 536 M 48 Ausgabe. Betrag. fl. kr. Wiederholung der ordentlichen Ausgabe. Kapitel I. Verwaltungskosten und Lasten 3352 14 „ 11. Besoldungen, Zaglohn und Pensionen .... 11 47 „ 111. Kosten für Erziehung und Verpflegung der Waisen. 64612 35J „ IV. Unterhaltung der Gebäude und Grundstücke 698 — „ V. Verschiedene Ausgaben. ... 138 -I* co Summe der ordentlichen Ausgabe 68813 19! 8. Außerordentliche Ausgabe. XXI. Zurückbezahlte Kapitalien ........ XXII. Ausgeliehene Kapitalien 29044 36 XXIII. Ankauf von Gebäuden und Grundstücken — — XXIV. Ueberzahlung aus voriger Rechnung ...... — — Summe der außerordentlichen Ausgabe 29044 36 Hauptwiederholung. X. Ordentliche Ausgabe ........ 68813 19| k. Außerordentliche Ausgabe ....... 29044 36 Summe aller Ausgaben 97857 55f Abschluß. Die Gesammt-Einnahme beträgt 98936 25? Die Gesammt-Ausgabe beträgt ....... 97857 55| Verglichen, bleibt Rest 1078 30 und dieser besteht: a) in liquidirten Ausständen... 1005 fl. 20 kr. b) in baarem Vorrathe, dem Kapitalvermögen angehörend..... 73 „ 10 „ Gleiche Summe wie oben 1078 fl. 30 kr. i Darmstadt, den 25. September 1875. Der Rechner Großherzoglicher Landes-Waisenanstalt. In dessen Benrlaubung: Steinius. Ober-Rechnungsrevisor. Jo 48 537 Stand der Waisen am Schlüsse des Jahres 1874. Am Schlüsse des Jahres 18 73 blieben Während des Jahres 1874 wurden ausgenommen: 1) in der Provinz Starkenburg.... - 170 1 2) „ „ „ Oberhessen 86 ( 3) „ „ „ Nheinhesien 43/ 4) Waisen, welche während der Lehrzeit Unterstützung erhalten 89 1 Mithin wurden in 1874 zusammen verpflegt Entlassen wurden: 1) in der Provinz Starkenburg 112 J 2) „ „ „ Oberhessen 82 3) „ „ „ Rheinhessen..... 43 4) Waisen, welche während der Lehrzeit Unterstützung erhielten 7 6 I Am Schlüsse des Jahres 1874 blieben mithin in Verpflegung Darmstadt, den 25. September 1875. Steinius. 1436. 388 1824. 313 1511. Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der Gemeinde Griesheim betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll für das Jahr 1875 in der Gemeinde Griesheim eine Umlage im Betrage von 13131 Mark auf das gesummte Communalsteuerkapital der Einwohner und Forensen ausgeschlagen werden, wofür der Bei- trag auf 1 fl. Communalsteuerkapital sich zu 27,376 Pf. berechnet. Wir bringen dies unter dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die Erhebungsziele auf die Monate October und December festgesetzt worden sind. Darmstadt, am 6. October 1876. Großherzogliches Kreisamt Darmstadt. Küchler. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 17. Juni dem Kunstverleger Gotthard von Capellen in Wien das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens, — 2) am 20. September dem Philipp Heinrich Schmitt zu Gernsheim in Anerkennung der von demselben unter Gefährdung des eigenen Lebens vollbrachten Rettung des 9jährigen' Franz Schmitt zu Gernsheim vom Tode des Ertrinkens das allgemeine Ehrenzeichen mit der Jn- schrift: „Für Rettung von Menschenleben", — 538 M 48. 3) am 23. September dem Obereinnehmer der Obereinnehmerei Darmstadt Steuerrath vr. Lud- wig Ernst Christian Küchler das Ritterkreuz 1. Klaffe des Ludewigs-Ordens, — 4) an demselben Tage dem Obereiunehmer der Obereinnehmerei Worms Steuerrath Caspar Bollermann das Ritterkreuz 1. Klaffe des Philipps-Ordens, — 5) am 24. September dem Kanzleidiener bei dem Oberst-Hosmarschall-Amt Johannes Heinrich Rausch und dem Leiblaquaien Johannes Wachtel das allgemeine Ehrenzeichen mit der In- schrift: „Für treue Dienste", — 6) am 30. September dem Landgerichtsdiener bei dem Landgericht Vilbel Conrad Den gl er das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste", — und 7) am 4. October dem Landgerichtsdiener bei dem Landgericht Büdingen Georg Christoph Türk das silberne Kreuz des Philipps-Ordens — zu verleihen. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 2 3. September den Obereinnehmer der Obereinnehmeret Gießen Steuerrath Franz Schuster zum Rentamtmann des neu gebildeten Rentamts Gießen, — den Rentamtmann des Rentamts Neinheim Wilhelm Warthorst zum Rentamtmann des neu gebildeten Rentamts Lampertheim, — den Oberdomänen-Calculator 1. Klaffe Georg Hoffmann zum Rentamtmann des neu gebildeten Rentamts Lindenfels, — 2) am 27. September den Rentamtmann des Rentamts Seligenstadt Carl Welcher zum Ober- einnehmer der Obereinnehmeret Worms — zu ernennen; 3) an deniselben Tage den Districtseinnehmer der Districtseinnehmerei Bingenheim Heinrich Jacob Klein in gleicher Diensteigenschaft in die Districtseinnehmerei Lauterbach zu versetzen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 23. September den Obereinnehmer der Obereinnehmerei Darmstadt Steuerrath vr. Ludwig Ernst Christian Küchler unter Anerkennung seiner langjährigen.treu geleisteten Dienste, — den Obereinnehmer der Obereinnehmerei Worms Steuerrath Caspar Voll er mann auf sein Nachsuchen, — den Obereiunehmer der Obereinnehmerei Nomrod Wilhelm Schwarz bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit, — den Rentamtmann des Rentamts Gießen Ludolph L y n ck e r auf sein Nachsuchen, — den Rentamtmann des Rentamts Alsfeld Wilhelm Vogt bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit, — und 2) am 27. September den Hofbauaufseher bei dem Hofbauamt Ludwig Scheerer — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnuug. Erledigt ist: Die Gemeiudeschulstelle zu Ober-Klingen, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg steht das Prä- sentationsrecht zu. 539 75 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt So=-r>5-£g3-2c=c M 49. Darmstadt, am 23. October 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Zusammenlegung der Forstgerichtsbezirke Alzey und Wöllstein zu einem Forstgerichtsbezirke be- treffend. — 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche ans der Großherzoglich Hessischen Lndcwigs-Universität zn Gießen in: Winterhalbjahre 1875/76 gehalten und am 1. Noocmber ihren Anfang nehmen werden. — 3) Abwcsenheitserklärnng. — 4) Ordensverleihung. — 5) Rnhestandsversetznngen. — 6) Concurrenz-Eröffnnngen. Bekanntmachung, die Zusammenlegung der Forstgerichtsbezirke Alzey und Wöllstein zn einem Forstgerichtsbezirke Alzey betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm 4. laufenden Monats zu ge- nehmigen geruht, daß die Friedensgerichtsbezirke Alzey und Wöllstein zu eine m Forstge- richtsbezirke und zwar zu dem Forstgerichtsbezirke Alzey zusammengelegt werden. Diese Allerhöchste Entschließung wird hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß jene Zusammenlegung vom 1. December l. I. an in Wirksamkeit tritt. Darmstadt, am 9. October 1875. Großherzogliches Ministerium der Justiz. Kempff. v. Bechtold. 540 M *3>- Verzcithniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs- Universität zu Gießen im Winterhalbjahre 1875176 gehalten und am 1. Novem- ber ihren Anfang nehmen werden. (Die Jmmatriculation beginnt am 25. October.) Theologie. Neutestament liche Zeitgeschichte, Montag, Dienstag, Mittwoch von 3 — 4 Uhr, außerordentl. Professor vr. Weiffenbach. Erklärung der synoptischen Evangelien, fünfstündig von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. Hesse. Erklärung der Bergpredigt nach Matthäus und Lukas, öffentlich, Mittwoch von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor vr. Keim. Erklärung des Briefes Pauli an die Galater, dreimal wöchentlich in noch zu bestimmen- den Stunden, außerordentl. Professor vr. Weiffenbach. Biblisch-theologische Besprechungen, öffentlich, einmal wöchentlich, Derselbe. Christliche Kirchengeschichte, erste Hälfte von Christus bis ans Bonifacius VIII. nach seiner Schrift: „Ordnung und Uebersicht der Materien der christlichen Kirchengeschichte" Gießen 1864, täglich von I I — 12'/a Uhr, ordentl. Professor vr. Köllner. Kirchengeschichte, dritter Theil, Schluß des Mittelalters und Ncformationsgeschichte bis zur Neu- zeit, siebenmal wöchentlich, Montag bis Freitag von 10—11 Uhr und Sonnabend von 9 bis 11 Uhr, ordentl. Profeffor vr. Keim. Evangelische Glaubenslehre, erster Theil, fünfstündig von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Hesse. Christliche Homiletik, Montag und Donnerstag von 5 —6 Uhr, ordentl. Professor vr. Köllner. Erklärung der Genesis, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 5 — 6 Uhr und Donnerstag von 4—5 Uhr, ordentl. Professor vr. Stade. Historisch-kritische Einleitung in die Bücher des alten Testaments. Montag bis Freitag von 6 — 7 Uhr Abends, ordentl. Professor vr. Stade. Theologisches Seminar. Alttestamentliche Abtheilung, vr. Stade: Ausgewählte Stücke aus den kleinen Pro pheten, schriftliche Arbeiten, Sonnabend von 8—10 Uhr Vormittags. Neutestamentliche Abt Heilung, vr. Hesse: Fortsetzung der Erklärung der Offenbarung Joh annis, schriftliche Arbeiten, Sonnabend von 10—12 Uhr. Kirchenhistorische Abtheilung, vr. Keim: Lectüre von OriMnes äe principils als Einleitung in das origeuistische und altkirchliche Lehrsystem, schriftliche Arbeiten, Montag von 3 — 5 Uhr. Systematische Abtheilnng, vr. Köllner: Soteriologie als dritter Theil der Dogmatik, schriftliche Arbeiten, Montag und Donnerstag von 6 — 7 Uhr. R e ch t s w i s f e n f ch a f t. Geschichte und Institutionen des römischen Privatrechts, neunstündig, Montag bis Donnerstag von 11 — 1 Uhr, Freitag von 12—1 Uhr, ordentl. Professor vr. Wendt. M ck» 541 Pandekten ohne Erbrecht, Montag bis Freitag von 12—1 Uhr und 4 —5 Uhr, ordentl. Pro- fessor vr. Burkel. Pandekten- und Proceß Praktik um, zweistündig, Freitag von 5 — 7 Uhr, ordentl. Professor vr. Wendt. Deutsche Reichs- und Rech tsge sch ich te, täglich außer Sonnabend von 9 —10 Uhr, ordentl. Professor Kanzler vr. Wasser schieben. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Handels-, Wechsels- und See rechts, Montag bis Freitag von 2*/, — 4 Uhr, ordentl. Professor vr. Gareis. Das Recht der Bank- und Börsengeschäfte, Donnerstag von 4 — 5 Uhr, öffentlich, ordentl. Professor vr. Gareis. Handelsrecht, vier Stunden wöchentlich, Privatdocent vr. Braun. Wechsel recht, zwei bis drei Stunden wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. lieber Äctiengesellschaftew, eine bis zwei Stunden wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Wechselrechts Praktik um, eine Stunde wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Deutsches Staatsrecht, täglich außer Sonnabend von 10—11 Uhr, ordentl. Professor Kanzler vr. Wasserschleben. Völkerrecht, Montag, Dienstag und Mittwoch von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor vr. Gareis. C iv i lp ro ee ß re ch t, Montag bis Freitag voir 11 —12 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 5 — 6 Uhr, ordentl. Professor vr. Seuffert. Summarische Pro resse und Co nrursv erfahren, zweistündig, Freitag und Samstag von 11 — 12 Uhr, ordentl. Professor vr. Wendt. Strasproceßrecht, Montag bis Freitag von 12—1 Uhr, ordentl. Professor vr. Seuffert. Repetitorien und Examinatorien in allen Rechtstheilen, Privatdocent vr. Braun. H e i l f « n & e. Anatomie des Menschen, Montag bis Freitag von 9 — 10 und 2 — 3 Uhr, Samstag von 9—11 Uhr, ordentl. Professor vr. Eckhard. 8itus in Verbindung mit einem Examinatorium über Anatomie des Menschen, Montag und Donner- stag von 11 —12 Uhr, Derselbe. Secirübungen, Montag bis Freitag von 8 —12 und 1—4 Uhr, Derselbe. Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag voll 3—4 Uhr, ordentlicher Professor vr. Perls. Demonstrativer Cnrs der Pathologischen Anatomie, Mittwoch und Sonnabend von 2 —4 Ahr, Derselbe. Arbeiten im Pathologischen Institut, Derselbe. Pharmakologie, Theil 1, fünfmal wöchentlich von 8—9 Uhr, ordentl. Professor vr. Buchheim. Arzneimittellehre für Thierärzte, viermal wöchentlich von 9 — 10 Uhr, Derselbe. Pharmacie, dreistündig in noch zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Receptirkunst, wöchentlich zweimal, Privatdoceirt Vr. Stammler. Sperielle Pathologie und Therapie, täglich von 8—9 Uhr, ordentl. Prof. vr. Seitz. Specielle chirurgische Pathologie und Therapie, Lokalkrankheiten, täglich von ^ 0 Ahr, ordentl. Professor vr. Wernher. Chirurgische Diagnostik in 3 Stunden wöcheiltlich, Privatdocent vr. Baur. Theoretische Geburtskunde, sechsstündig von 5—0 Uhr, ordentl. Professor vr. Kehrer. Kinderkrankheiten, dreistündig, außerordentl. Professor vr. Birnbaum. 75* 542 M 4S> Krankheiten der weiblichen Sexualorgane, dreistündig, Derselbe. Geschichte der Geburtshülfe, einstündig, öffentlich, Derselbe. Operative Geburtshülfe mit Phantomübungen, vierstündig von 6—7 Uhr, ordentl. Professor vr. Kehrer. Gerichtliche Me di ein, täglich in näher zu bestimmenden Stunden, ordentl. Prof. vr. Wilbrand. Medicinische Polizei mit besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege, viermal wöchentlich in näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. Medici Nische Klinik, täglich von 12 Uhr an, ordentl. Professor vr. Seitz. Chirurgische Klinik, ordentl. Professor vr. Wernher. Geburtshülflich-gynäkologisch e Klinik, sechsstündig von 9—10 Uhr, ordentl. Professor vr. Kehrer. An der Veterinärauftalt werden gelesen und Curse abgehalten: Specielle Pathologie und Therapie, an den fünf ersten Wochentagen von 11—12 Uhr; Klinik täglich von 12—1 Uhr; Obductionen je nach Material, — ordentl. Professor vr. Pflug. Geburtshülfe, an den drei ersten Wochentagen von 10—11 Uhr, Derselbe. VeterinärPolizei mit Seuchenlehre, Freitag von 10—11 Uhr und Samstag von 10—12 Uhr, Derselbe. Zootomie, Montag bis Freitag von 2—3 Uhr, Kreisveterinärarzt vr. Winkler. Secirübunge n, Montag bis Freitag von 3 — 5 Uhr, Derselbe. Operationslehre, vierstündig, Derselbe. Philosophische Fakultät. Philosophie. Geschichte der Pädagogik, dreistündig, ordentl. Professor vr. Bratus check. Philosophische Propädeutik (Logik und Psychologie), dreistündig, Derselbe. Stilistik und Rhetorik, dreimal wöchentlich, außerordentl. Professor vr. Zimmer mann. Geschichte der Philosophie bei den Griechen und Römern nach seinem im Drucke er- schienenen Grundrisse, zwei Stunden wöchentlich, Privatdocent vr. Wiegand. Psychologische Darstellung der verschiedenen Stufen der menschlichen Erkenntnis; mit Beziehung auf praktische Pädagogik, eine Stunde wöchentlich, unentgeltlich, Derselbe. Mathematik. Naturwissenschaften. Differential- und Integralrechnung, an den vier ersten Wochentagen 9 Uhr, ordentl. Pro- fessor vr. Baltzer. Differential-Geometrie, an den vier ersten Wochentagen 10 Uhr, Derselbe. Uebungen des mathematischen Seminars, Freitag von 10—12 Uhr, Derselbe. Algebra mit Einschluß der Determinantentheorie, vierstündig, außerordentl. Professor vr. Pasch. Bestimmte Integrale, zweistündig, Derselbe. Mathematische Uebungen, Derselbe. Fortsetzung der Experimen tal-Physik, Montag und Donnerstag Abends yon 5 — 6 Uhr, ordentl. Professor vr. Buss. M ckN 543 Physikalische Mechanik, an den vier ersten Wochentagen von 11 —12'/, Uhr, Derselbe. Einleitung in die mathematische Physik, vierstündig, außerordentl. Professor vr. Zöypritz. Mechanische Wärmetheorie, zweistündig, Derselbe. Perspective nebst Freihandzeichnen und Malen, an drei Nachmittagen von 2 — 4 Uhr, ordentl. Professor vr. v. Nitgen. Experimental-Chemie, unorganischer Theil, an den ersten fünf Wochentagen von 11 — 12^ Uhr, ordentl. Professor vr. Will. Practisch-analytischer Cursus im chemischen Laboratorium, täglich von 9 Uhr Vor- mittags bis 4 Uhr Nachmittags, Derselbe. Thermochemie, zweistündig, außerordentl. Professor vr. Naumann. Physikalisch-chemische Untersuchungen im technologischen Institut, täglich, Derselbe. Speeiellere Chemie der Kohlen st offverbind ungen (Aromatische Verbindungen), dreistündig, Privatdocent vr. Lauben he im er. Pharmaceutische Chemie, dreistündig, Derselbe. Pharma eie s. unter Heilkunde. Toxikologisch-chemische Untersuchungen, einstündig, Privatdoeent vr. La üben he im er. Repetitorium der Chemie, einstündig,' Derselbe. Mineralogie, an den fünf ersten Wochentagen von 4—5 Uhr, ordentl. Professor vr. Streng. Formationslehre und Entwicklungsgeschichte der Erde, Montags und Donnerstags von 6—7 Uhr, Derselbe. Löthrohrpraktikum, qualitativer Theil, Freitags von 2—4 Uhr, Derselbe. Mineralogische Uebungen, Freitags von 5 — 7 Uhr, publice, Derselbe. Pflanzenphysiologie, Dienstags, Mittwochs, Freitags von 5—6 Uhr; Samstags von 11—12 Uhr, ordentlicher Professor vr. Hofsmann. Klimatologie, Dienstags von 6 — 7 Uhr, Derselbe. Conversatorium über Botanik, Montags von 5 — 6 Uhr, publice, Derselbe. Darwin'sehe Hypothese, Donnerstags von 5—7 Uhr, publice, Derselbe. Mieroseopische Uebungen im botanischen Laboratorium, Donnerstags und Freitags von 9 —12 Uhr, Samstags von 9 — 11 Uhr, Derselbe. Vergleichende Anatomie, täglich mit Ausnahme des Samstags von 8.— 9 Uhr, ordentl. Pro- fessor vr. Schneider. Zvolügisch-mieroseopische Uebungen, für Anfänger Mittwochs und Samstags von 10—12 Uhr, für Geübtere in näher zu bestimmenden Stunden, Derselbe. ^taatsi und Ca moral wissen schäften. Theoretische Nationalöeonomie oder Vo lkswirthschaftslehre besonders für Juristen, fünfstündig, Mittwochs, Donnerstags, Freitags von 6 —7 lj2 Uhr Abends, ordentl. Professor Dr. Laspeyres. Bevö lkerungs- und Industrie st ati st ik, öffentlich und unentgeltlich, mit Betheiligung an der im Deeember 1875 stattsindenden Volkszählung und mit praetischen Uebungen in Verarbeitung der durch die Volkszählung für Gießen gewonnenen Daten, — in näher zu vereinbarenden Stunden, Derselbe. Forstschutz mit Demonstrationen, fünfstündig, Montags bis Freitags von 10 — 11 Uhr, ordentl. Professor vr. Heß. 544 M 49 Forstbenutzung in Verbindung mit Forsttechuologie, fünfstündig, Dienstags, Mittwochs, und Freitags von 2—3l/2 Uhr, mit Excursionen am Sonnabend Nachmittag, Derselbe. W ald werth b e rech u uu g und Statik, vierstündig, außerordentl. Professor vr. Lorey. Holzmeßkunde, Montags und Donnerstags von 2—4 Uhr, mit Excursionen, Uebungeu re. Mitt- w och Nachmittags, Derselbe. Situationszeichnen für Forstleute und Cameralisten, au zwei Nachmittagen von 2 — 4 Uhr, ordentl. Professor vr. v. R i t g e n. Encyclopädie der Landbauw issenschaft, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 4 — 5 Uhr, ordentl. Professor Vr. Thaer. Agronomisch-technische Arbeiten im Landwtrthschaftlichen Laboratorium, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 5—7 llhr, Derselbe. Historische W i f s e rr s ch „ f t e tt, Geographi e. Neueste Geschichte seit 1 84 8, dreistündig, Montags und Dienstags von 6 — 7x/2 Uhr, ordentl. Professor vr. Oncken. Historische UeLungen über die Quellenschriften zur Geschichte des Wiener Congresses, 1 Stunde, Derselbe. Historische Uebungeu über Thukydides Buch IV—V, 2 Stunden. Derselbe. Geschichte der Kunst der neueren Zeit, zweistündig von 11 —12 Uhr, ordentl. Professor Vr. v. R i t g e n. Ueber die großen Meister der Renaissance, Mittwochs von 5 —6hz Uhr, ösfentl., Derselbe. Ueber das Zeitalter des Perikles, zweistündig, außerordentl. Professor vr. Höfner. Geschichte der römischen Kaiserzeit, zweistündig, Derselbe. Historische Uebungen über Plutarchs Flamiuinus und Fabins Maximus, einstündig, Derselbe. Geschichte des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der germanischen und romanischen Völker, dreistündig, außerordentl. Professor vr. .Schefser-Boichorst. Anleitung zur Kritik mittelalterlicher Quellen, zweistündig, Derselbe. Geographie und Ethnographie von Centralas ien, dreistündig, außerordentl. Professor vr. v. Schlagintweit. Philologie, a) Altclasstsch e. Römische Staatsalterthümer, Montags und Dienstags von ll — 12l/2 llhr, Mittwochs von I I —12 Uhr, ordentl. Professor Vr. Philippi. Einleitung in die homerischen Gedichte, Montags, Dienstags und Donnerstags von l/29 bis 10 Uhr, ordentl. Prsfessor vr. Clemm. Grammatische Uebungen, Freitags von 9—II Uhr, Derselbe. Ueber römische Staatsalterthümer, vierstündig, ordentl. Professor vr. Lutterbeck. Ueber Aussprüche der griechischen Philosophen, nach dein Handbuche von Ritter und Preller, dreistündig, Derselbe. Ueber Sophokles' Antigone, dreistündig, Derselbe. Ueber Aristoteles Poetik, zweistündig, Derselbe. Methodische Erklärung der Episteln des Horaz mit einer Darstellung der Moral-Philosophie des Dichters, zweistündig, Privatdocent vr. Wiegand. Erklärung des platonischen Gastmahls mit einer Einleitung über Plato's Idee des Schönen, zweistündig, Derselbe. b) Orientalisch e. Grammatik der syrischen Sprache, verbunden mit Uebungen im Jnterpretiren, dreistündig, ordentl. Profesior Nr. Vullers. Grklärung der Hamas a, zweistündig, Derselbe. Fortsetzung des Sans krit-Lehrcursus, zweistündig, Derselbe. c) Neuere. Literaturgeschichte der abendländischen Völker im Mittelalter, Montags, Mittwochs und Freitags von IO —11 Uhr, ordentl. Professor vr. Lemke. Altfranzösische Grammatik, Dienstags und Freitags von 11 — 12 Uhr, Derselbe. Romanisch-englische Gesellschaft, Montags und Donnerstags von 11 —12 Uhr, Derselbe. Geschichte der deutschen Nationalliteratur bis 1 720, dreimal wöchentlich, ordentl. Pro- fessor vr. Weigand. Das Evangelium Matthäi aus der Bibelübersetzung des Ulfilas, zweimal wöchentlich, Derselbe. Ansgewählte Stücke angelsächsischer Prosa und Dichtung nach dem Abdrucke in Nie- ger's alt- und angelsächsischem Lesebuch (Gießen 1861) zweimal wöchentlich. Derselbe, lieber Gottfried August Bürgers bedeutendste Gedichte, zweimal wöchentlich, Derselbe. Germanistische Uebungen, zweimal wöchentlich, Derselbe. Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, dreimal wöchentlich, außerordentl. Professor vr. Zimmermann. Die Sänger der deutschen Befreiungskriege, einmal wöchentlich, öffentlich, Derselbe. Philologisches S e m i n a r. Grammatische Uebungen, Dienstags von 10—11 Uhr; Interpretation von Cicerv's Brutus, Donnerstags von 10 —12 Uhr, — ordentl. Professor vr. Philippi. — Besprechung der schrift- lichen Arbeiten, Montags von 10—11 Uhr; Interpretation des 6. Buches des Hcrodot (Fortsetzung), Mittwochs von 9 —11 Uhr, — ordentl. Professor vr. Stern ui. Mathematisches S e m in a r. Die Uebungen im mathematischen Seminar leitet Freitags von 10—12 Uhr, ordentl. Professor Vr. Baltzer. Physikalisches Seminar. Weiteres Seminar, Mittwochs von 2 — 4 Uhr; engeres Seminar, Samstags von 11—12'/, 11(1’, ordentl. Professor vr. Buff. — Mathematisch-physikalisches Seminar, einstündig, außerordentl. Professor vr. Z ö p p r i tz. Unterricht in freien Künsten ertheilen: ^m Reiten: Universitätsstallmeister B als er. In der Harmonielehre, dem Gesänge und auf mehreren Instrumenten: Universitäts- Musikdirector Felchner. 546 M 4S. Im Fechten und Tanzen: Universitäts-Fecht- und Tanzlehrer R ö s e. Im Turnen: Universitäts-Turnlehrer Rübsamen. Die Universitäts-Bibliothek ist täglich Morgens von 9 —12 Uhr und Nachmittags von 2—4 Uhr offen. Bücher werden ausgeliehen täglich Morgens von 11 —12 Uhr und Nachmittags von 2—4 Uhr. Das archäologische Museum wird in später zu bezeichnenden Stunden, das Universiäts-Herbarium Samstags von 9 —11 Uhr, die geologisch-paläontologische und die oryktognostische Sammlung, sowie das zoologische Museum von 2—3 Uhr, das anatomische und pathologische Museum, sowie die Kry- stall-Modellsammlung in noch näher zu bezeichnenden Stunden zur Ansicht offen stehen. Abwesenheitserklärung. Durch Urtheil Großherzoglichen Bezirksgerichts Mainz I. Section vom 3. Juli 1875 ist in der Abwesenheitsprocedur gegen Martin Schneider, Sattler aus Mainz, Sohn der daselbst verstorbenen Eheleute Jacob Ignatz Schneider, das Zeugenbeweisverfahren angeordnet worden. Ordensverleihung. Seine Königliche Hoheit der Grohherzog haben Allergnädigst geruht: Am 8. October dem Geheimen Ober-Baurath bei der Ober-Bau-Direction und Regierungs-Com- miffär bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft vr. Georg B r e i d e r t das Ritter- kreuz l. Klasse des Ludewigs-Ordens zu verleihen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. September den Landgerichtsdiener bei dem Landgericht Vilbel Conrad Dengler auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner mehr als vierzigjährigen nnt Eifer und Treue geleisteten Dienste, — und 2) am 4. October den Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Büdingen Georg Christoph T ü r k auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner mehr als vierzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten guten Dienste — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt ist: 1) die 2. Gemeindeschnlstelle zu Götzenhain, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 686 M.; 2) die Gemeindeschnlstelle zu Lumda, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 72 Pf. 76 547 Großherzoglich Hessisches M SO. - Darm stad t, am 26. Oet ob er 1875. Inhalt: 1) Öffentliche Anerkennung einer edlen That. — 2) Uebcrsicht der von Großherzoglichein Ministerium des Innern für das Jahr 1875 gcnchinigtcn Umlagen zur Bestreitung von Cominnnalbcdnrfuissen in den Gemeinden des Kreises Erbach. — 3) Uebcrsicht der für das Jahr 1875 von Grvßhcrzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Be- streitung von Commnnalbcdiirfnissen in den Gemeinden des KrciscS Fricdbcrg. — 4) Bekanntmachung, die Erhebung von Umlagen in den Gemeinden des Kreises Alzey für 1875 betreffend. — 5) Bekanntmachung, die Tagegelder der Mitglieder der evangelischen LandcSsynodc betreffend. — 6) Bekanntmachung, die Aufhebung der Personenpostcn zwischen Grnnbcrg- Bahnhof und Ruppertenrod und zwischen Ruppertenrod und Ulrichstcin, sowie die Errichtung einer solchen zwischen der Eisenbahnhaltcstellc Mücke und Ulrichstcin betreffend. — 7) Dicnstnachrichtcn. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 19. Juli l. I. fiel der neunjährige Franz Schmitt, Sohn des Franz Schmitt zu Gernsheim, in der Nähe der Einmündung des Winkelbachs in den Gernsheimer Hafen in diesen stark angeschwollenen Bach und würde voraussichtlich ertrullken fein, wenn nicht der in der Nähe befindliche Philipp Heinrich Schmitt von Gernsheinr auf den Hülferuf der anwesenden Frauen und Kinder herbeigeeilt wäre, sich rasch entschlossen in seinen Kleidern in das Wasser gestürzt und den schon bcm Ertrinken nahen Knaben gerettet hätte. Hierbei gerieth Philipp Heinrich Schmitt selbst dadurch in Gefahr, daß er in Folge seiner Ermat- tung mehrmals mit dem Knaben in der reißenden Strömung untersank und nur durch Dar- reichlur eines Fischerhakens aus derselben gerettet wurde. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Philipp Heinrich Schmitt zu Gerns- heim für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That neben der an denselben erfolgten Bewilligung einer Geldprämie, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für- Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 24. September 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Starck. Schaum. 548 M 50. Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern fi'ir das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbednrfnissen in den Gemeinden des Kreises Erbach. B B s g S? » Jo Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesummte Com mnualsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. OQ 'S © Ans schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. OQ 'S © Bez ichnm.g der Art des Ausschlags und der Reparlitionsnorin. M. Pf. M. Pf. i Airlenbach... 1340 25,529 4 2 Anunelsbach 1873/75.. 710 33,649 4 Aus 1242 fl. % pro 1875. 3 Asselbrunn... 400 21,715 4 110 6,666 4 Parzellenvermessungskosten. 4 Birkert B. S. 600 45,840 4 5 Birkert H. S. 446 82,669 4 6 Bockenrod 1873/75 463 18,913 4 43 2,318 4 Ev. Kirchspielskostcn der nach Rei- chelshcim gepfarrteu Paro- ' chianeu. 58 10,320 4 Desgl. der nach Fränkisch-Crüm- bach gepfarrteu Parochianen. 7 Böllstein... 750 33,982 4 189 13,545 4 Schastvcidckosten. 8 Breitenbrunn.. 2753 50,812 4 9 Bullau .... 2097 51,234 4 12 0,381 4 Wie 3. 10 Dorf-Erbach — — — — Keine Umlagen. 11 Dusenbach 18 73/75 208 9,122 4 Aus 363 fl. V* pro 1875. 12 Eberbach „ 542 26,426 4 58 2,881 4 Ev. Kirchfpielskosten. 13 Ebersberg... 226 7,134 4 14 Elsbach 1873/75 404 24,373 4 Ans 707 fl. % pro 1875. 15 Erbuch .... — — — — Keine Umlagen. 16 Erlenbach... 900 38,944 4 52 2,429 4 a. wie 12. 2 20,000 4 b. kath. Kirchspielskosten. 17 Ernsbach... 540 50,185 4 30 3,039 4 Wie 12. 4 11,111 4 Wie 16b. 18 Erzbach.... 1148 31,5 60 4 19 Etzen-Gesäß... 1300 45,791 4 217 10,696 4 Wie 3. 20 Forstel 1873/75. 874 35,604 4 Aus 1530 fl. % pro 1875. 21 Frohnhofen „ 357 23,911 4 42 2,835 4 Wie 12. 22 Fürstengrund.. 2300 53,057 4 26 0,661 4 desgl. 10 6,313 4 Wie 16b. 23 Gersprenz 1873175 1420 56,393 4 73 2,955 4 Wie 12. 24 Groß-Gumpen.. 1645 22,811 4 204 2,834 4 desgl. 25 Güntersürst... 800 26,640 4 26 Güttersbach... 1768 41,350 4 M »a. 549 ü B B rr tz % n rr n Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Com> mmialsteuerkttpital der OrtSeinwohner und Foreuse». Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer- kapital. cp Z Aus- schlag. Beitrag auf 1 Gulden Norinal» steuer- kapital. cp X) Bezeichnung der Art des Ausschlag? und der Repartitionsnorm. Pf. M. Pf. 27 Gmnpersberg 671 46,529 4 28 Haingrund. - 2000 68,854 4 18 0,815 4 desgl. 34 5,433 4 Wie 16b. 29 Hainstadt.. 3157 34,950 4 30 Haisterbach.. 1178 30,384 4 31 Hassenrod. - 644 22,737 4 32 Hebstahl.. 1420 39,895 4 63 3,976 4 Wie 12. 11 9,7 77 4 Wie 16b. 33 Hembach 1 8 7 317 5 230 1 3,070 4 Aus 402 fl. V3 pro 1875. 34 Hesselbach.. 734 3 7,78 6 4 143 8,94 7 4 Wie 16b. 35 Höchst... 4677. 18,482 4 53 10,816 4 desgl. 36 Höllerbach.. 2088 91,511 4 37 Hüttenthal.. 2354 44,012 4 38 Kailbach jens. 557 29,133 4 9 7,200 4 desgl. 39 Kimbach... 1100 26,309 4 53 4,008 4 desgl. 40 Kirch-Beerfurth. 1760 64,009 4 41 Kirch-Brombach. 3340 31,761 4 42 Klein-Gumpen 1429 31,038 4 57 1,431 4 Wie 12. 171 4,869 4 Gruudbuchskosten. 43 Langen^ Brombach B. S... 4200 60,649 4 44 Langen -Brombach F. S... 507 18,554 4 43 1,456 4 Wie 12. 7 13,5 9 2 4 Wie 16b. 45 Lauerbach 680 21,013 4 4 b Lützel-Wiebelsbach 4060 56,251 4 33 0,604 4 Wie 12. 69 5,282 4 Wie 16b. 47 Michelstadt 1 8598 37,592 4 746 1,790 4 Wie 12. 159 10,816 4 Wie 16b. 3 £ 3 0,82) 4 Kriegsschulden vor 1807. 604 ' 2,616 4 Wie 3. 48 Mittel-Kinzig 1328 70,406 4 49 Momart.. 1900 48,01 6 4 50 Mühlhausen.. 200 59,207 4 76* 550 Umlage ♦ auf das gesammte Com- usschläge. OJ B Name n muualsteucrkapital der «sonstige A B Ortseinwohuer und der Forcnseii. & Aus- Beitrag auf Beitrag auf w Gemeinden. 1 Gulden CQ Aus- 1 Gulden «2 Bezeichnung der Art des Q Normal- u=> Normal- J* Ausschlags und der schlag. steuer- Jo- schlag. steuer- Nepartitionsnorm. kapital. © .kapital. Z M. Pf. M. Pf. ' 51 Müml. -Grumbach 3660 42,578 4 184 3,408 4 Wie 3. 52 Neustadt... 2900 27,148 4 116 1,592 4 Wie 12. 42 5,283 4 Wie 16b. 53 Nieder - Kainsbach 2196 33,231 4 46 0,801 4 Kriegsschulden vor 1807. 44 0,80.2 4 Wie 12. 54 Nieder-Kinzig 2722 80,090 4 34 5,203 4 Wie 16b. 55 Ob.-Hiltersklingen 1100 55,722 4 63 3,317 4 Wie 12. 8 13,3 78 4 Wie 16b.' 56 Ober-Kainsbach. 3500 59,412 4 151 2,829 4 Wie 12. 4 6,6 6 6 4 Wie 16b. 5 7 Ober-Kinzig.. 2271 55,641 4 3 7 1,244. 4 Wie 3. 12 0,303 4 Wie 12. 5 4,784 4 Wie 16b. 58 Ober - Klein-Gum- pen 1873)75 614 29,9 5 1 4 Aus 1074 fl. A pro 1875. 59 Ober-Mossau.. 2200 36,98 7 4 4 7,463 4 Wie 16b. 48 0,919 4 Wie 12. 60 Ober-Ostern.. 2500 32,714 4 61 Olfen r.. 300 11,245 4 50 2,101 4 dcsgl. 62 Pfaffen-Beerfurth 3348 62,779 4 120 2,675 4 desgl. 2 10,000 4 Wie 16b. 63 Raibreitenbach. 3980 74,569 4 40 3,05 7 4 Wie 16b. 120 2,798 4 Wie 3. 64 a. Raubach 1873)75 b. Raubach mit 294 5 2,091 4 AuS 515 fl. A pro 1875. Falken-Gesäßer Forst... 86 3,411 4 fl. A pro 1875. Wre 12. 65 Nehbach... 2160 42,570 4 92 1,848 4 Wie 12. 11 11,543 4 Wie 16b. 66 Reichelsheim.. 6700 40,161 4 67 Rimhorn.. 580 8,007 4 77 1,262 4 Wie 12. 51 5,355 4 Wie 16b. 68 Nohrbach.. 1559 3 7,5 66 4 M 50- 551 5 6 s 'S» e g Q N amen der Gemeinden. Umlage auf da« gefammte Com munalsteuerkapital der OrtSeinwohner und Forenfen. Sonstig e Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf l Gulden Normal- stenerkapi- tal. «j ö Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuerkapi tal. Z Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. Ai. Pf. M. Pf. 69 Schöllenbach. 1900 46,501 4 245 3,775 4 Wie 12. 5 8,928 4 Wie 16b. 70 Schönnen... 790 *0 OO ; Op 4 \ 71 Seckmauern. 3605 66,062 4 2 7 0,813 4 Wie 12. 120 7,701 4 Wie 16 b. 72 Steinbach 5560 3 4,8 81 1 29 3 1,921 4 Wie 12. 28 12,903 4 Wie 16b. 73 Steinbuch.. 2500 62,282 4 70 1,802 4 Wie 12. 11 18,333 4 Wie 16b. 74 Unt.-Hiltersklingen 1 160 32,718 4 39 1,222 4 Kriegsschulden vor 1807. 75 Unter-Mossau 2472 3 7,104 4 76 Unter-Ostern.. 2267 46,058 4 77 Vielbrunn.. 3100 33,182 4 91 5,326 4 Wie 16b. 210 3,148 4 Wie 3. 78 Wald-Amorbach. 944 32,384 4 79 Weiten-Gesäß 1471 28,0 5 6 4 9 2 1,844 4 Wie 12. 12 1 3,333 4 Wie 16b. 62 1,183 4 Kriegsschulden vor 1807. 186 4,433 4 Wie 3. 80 a. Würzberg allein 5 5 9 4 98,261 4 131 2,673 4 Wie 12. 26 11,872 4 Wie 16b. b. Würzberg mit - Eülbach 279 4,362 4 o. Eulbach mit EulbacherForst, 4 9,302 4 deSgl. Revier Eulbach 54 1,872 4 Wie 12. 81 Zell.. 16 30 30,818 4 85 1,836 4 desgl. 6 9,631 4 Wie 16b. 29 1,851 4 Wie 12 vom Zeller Forsthaus. Vorstehende Ueberficht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen, nämlich irr b 552 M S1» den Monaten Juni, August, Oktober und December stattsinden soll, und daß die Umlagen der übrigen Gemeinden später werden bekannt gemacht werden. Erbach, den 23. September 1875. Großherzogliches Kreisamt Erbach, v. Schenck. Uebersicht der für das Jahr 1875 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commnnalbedürfuissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. § B rr n Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesamnite Com- munalstcucrkapital der Ortseinwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. «r n rr r: Q Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. £> Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. op 'S © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. i Friedberg.. 31014 34,115 4 ».2143 3,285 4 a) Auf die evang. Parochiancn. b.420 5,540 4 „ ,, ,, c.2427 6,6060 4 o) Parzcllenvcrmessungskosten aus das Grundsteucrkapital. 2 Harheim ,... 2600 16,986 4 — — 4 3 Petterweil.. 5500 28,923 4 724 5,582 4 Fiir Vertilgung schädlicher Thicrc auf das Grnndstcucrkapital. Vorstehende Uebersicht wird als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 4 Zielen, Oktober, November, De- cember dieses und Februar künftigen Jahres stattfinden soll. Friedberg, den 8. Oktober 1875. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp. 663 M si» B e k a n n t m a ch u n g, die Erhebung von Umlagen in den Gemeinden des Kreises Alzey für 1875 betreffend. In der von uns erlassenen Bekanntmachung vom 14. August 1875, Nr. 40 des Re- gierungsblatts, sind bei Nr. 12 — Gemeinde Erbes-Büdesheim — statt 5807 M. nur 2807 M. Ausschlag auf das gesammte Communalsteuerkapital der Ortseinwohner und Fo- rensen angegeben und ist dadurch ein Nachtrags-Ausschlag von 3000 M. erforderlich gewor- den. Es wird dieß mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf 1 fl. Normalsteuerkapital ein Beitrag von 10,433 Pf. sich berechnet und daß die Erhebung dieser Nachtrags-Umlage in zwei Zielen, nämlich in den Monaten October und December d. I. stattfinden soll. Zugleich berichtigen wir oben genannte Uebersicht weiter dahin, daß bei Nr. 22 — — Gemeinde Heimersheim — kein Ausschlag auf das Steuerkapital der Katholiken erfolgt, und bei Nr. 23 — Gemeinde Heppenheim — die eingetragenen 14 Mark nicht auf das Stenerkapital der Evangelischen, sondern auf dasjenige der Katholiken auszuschlagen find. Alzey, den 5. October 1875. Großherzogliches Kreisamt Alzey. Wolf. B e k a n n t m a dy a « g, die Tagegelder der Mitglieder der evangelischen Laudessynode betreffend. Zur Ausführung des § 110 des Allerhöchsten Edicts vom 6. Januar 1874, die Ver- fassung der evangelischen Kirche des Großhcrzvgthums betreffend, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf den mit Zustimmung Großherzoglichen Ministeriums des Innern von der Unterzeichneten obersten kirchlichen Behörde gestellten Antrag zu verordnen geruht, daß diejenigen Mitglieder der evangelischen Landessynode, deren Wohnsitz weiter als eine halbe Stunde von dem Orte der Versammlung entfernt ist, zur Bestreitung ihrer Reisekosten, sowie zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte der Versammlung aus allge- gemeinen kirchlichen Mitteln eine Vergütung von täglich Neun Mark zu erhalten haben. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 15. October 1875. Großherzogüches Oberconsistorium. Kritzler. Ackermann. BeEarrrrt ttt a eh tt R g - die Aufhebung der PerHienpoften zwischen Grüuberg-Buhnhof und Ruppertenrod und zwischen Ruppertenrod und Ulrichstein, sowie die Errichtung einer solchen zwischen der Eisenbohnhaltestelle Mücke und" Ulrichstein betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, das; vom 16. d. M. ab die täglich einmaligen Personenposten zwischen Grünberg-Bahnhof und Ruppertenrod und zwischen Rup- pertenrod und Ulrichstein aufgehoben werden, dagegen von demselben Zeitpunkte ab eine täg- lich -zweimalige Personenpost zwischen der Eisenbahnhaltestelle Mücke und Ulrichstein über Ruppertenrod eingerichtet wird. Darmstadt, den 14. Octvber 1875. Großherzogliche Commission für Post-Ängelegenheiten. B a u e r. Bessunger. Dienst n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 4. Octvber dem evangelischen Pfarramtscandidaten vr. Karl Sell von Darmstadt die 4. evangelische Pfarrstelle zn Darmstadt, im Dekanate Darmstadt, zn übertragen; 2) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Svlms-Hohensolins-Lich auf die 3. Ge- meindeschulstelle zn Lich, im Kreise Gießen, präsentirten Schullehrer Friedrich Wilhelm H a m - bürg er zu Wetterfeld, im Kreise Schotten, für diese Stelle zn bestätigen; 3) an demselben Tage dem Schullehrer Johann Georg Fröhlich zu Rhein-Dürkheim, im Kreise Worms, die 4. Gemeindeschulstelle zu Babenhausen, im Kreise Dieburg, — dem Schullehrer Ludwig Spatz zu Hillesheim, im Kreise Oppenheim, die Gemeindeschulstelle zu Wintersheim, im Kreise Oppenheim, — 4) am 7. Octvber dem Schullehrer Heinrich Mahlerwein zu Berstadt, im Kreise Büdingen, die 1. Gemeindcschulstelle zu Berstadt, im Kreise Büdingen, •— 5) am 9. Octvber den Schulverwalter Wilhelm Rackp von Bechtolsheim, im Kreise Oppenheim, die katholische Schnlstelle zu Odernheim, im Kreise Alzey, — zu übertragen; 6) am 12. Oktober den Kreisbauausseher bei dem Kreisbauamt Oppenheim, Peter Posein er in gleicher Diensteigenschaft an das Kreisbauamt Dieburg zn versetzen; 7) am 13. Oktober den bei dem Kaiserlichen Hauptzollamte Hamburg verwendeten Hauptzollamts- Assistenten 1. Classe Jacob Krumb zum Hanptsteueramts-Assistenten l.Classe bei dem Haupt- steueramte Worms, — und 8) am 16. Oktober den Bau-Accesfisten Ferdinand Cellarius von Kilianshtttte bei Biedenkopf zum Sekretär bei dem Betriebsinspector der Main-Neckar-Eisenbahn -— zu ernennen. 77 555 Großherzoglich Hessisches R e a i e r« u a s b l a t t M 51. Darmstadt, am 8. November 1875. Inhalt: 1) Oeffentlichc Anerkennung einer edlen That. — 2) Bekanntmachung, Abänderungen der Statuten der Bank sür Süd- deutschland betrestend. — — 3) Uebersicht der von Großhcrzoglichcm Ministerium des Innern genehinigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeindcn des Kreises Erbach pro 1875. — 4) Bekanntmachung, das Verborgen von Producten aus Cameras und Forstdomänen betreffend. — 5) Namensveränderunaen — 6) Con- currenz-Eröffnungen. Oefsentliche Anerkennung einer edlen That. Am 16. September l. I. Nachmittags nach 1 Uhr sprang ein an Geisteskrankheit leidender Mann im Bahnhofe zu Bingen über eine geschlossene Eisenbahnbarriere und stellte sich in das Schieuengeleise des in diesem Momente von Bingerbrück her kommenden, schon ganz in der Nähe befindlichen Güterzuges. Derselbe würde seine Absicht, sich von dem Zuge überfahren zu lassen, sicher erreicht haben, wenn nicht der in der Nähe stationirte Bahn- wärter bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschast Johann Wendel Möser aus Nie- der-Jngelheim ihn im letzten Momente bemerkt und dicht vor der Maschine mit eigener Lebensgefahr aus dem Geleise entfernt hätte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Bahnwärter Johann Wendel Möser für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift „Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 16. October 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 556 M® 5t Bekanntmachung, Abänderungen der Statuten der Bank für Süddeutschland betreffend. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog der von der V. außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Bank für Süddeutschland am 23. August 1875 be- schlossenen Abänderung der Ueberschrift des Titels VI sowie der §8 12, 13, 14, 16, 16, 30, 41, 47 und 52 der Statuten dieser Bank durch Allerhöchste Entschließung vom 28. Okto- ber 1875, unter Modification der Fassung des § 12 pos. 9 und des 8 13, die Geneh- migung zu ertheilen geruht haben, so werden die betreffenden, nach diesen Abänderungen neu redigirten Statuten-Theile nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht: § 12. Die Bank ist befugt: 1) Nach Maßgabe des Gesetzes an allen Orten Filialen oder Agenturen zu errichten, welche die der Bank gestatteten Geschäfte betreiben können, und andere Bank-Institute sowie bewährte Bankhäuser mit der Wahrnehmung ihrer Geschäfte resp. Einlösung ihrer Noten zu beauftragen.! 2) Banknoten auf den Inhaber lautend in den durch das Gesetz gestatteten Abschnitten auszugeben; die Gesammt-Ausgabe von Banknoten darf ohne Genehmigung der Großherzog- lich Hessischen Staatsregierung das Doppelte des jeweilig eingezahlten Actien-Kapitals nicht überschreiten. Diese Banknoten müssen auf Verlangen am Sitze der Gesellschaft sofort auf Präsen- tation zum vollen Nennwerth baar eingelöst werden. Die Bank verpflichtet sich außerdem, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Genehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen. Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen. Die Banknoten sind keiner Amortisation und der Vindication nur in dem Maße unter- worfen, wie baares Geld. 3) Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reichs, eines Deutschen Staats oder inländischer commu- naler Corporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerth fällig sind, zu diseontiren, zu kaufen und zu verkaufen. M 51. 557 Die Bank hat jeweilig den Procentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie discontirt. Der Aufsichtsrath erläßt die näheren Reglements für das Discontirungsgefchäft. 4) Zinsbare Darlehen, auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr) und zwar: a. gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, d. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre füllige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines Deutschen Staats oder inländi- scher communaler Corporationen, oder gegen Zinstragende auf den Inhaber lau- tende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsactien und Prioritätsobligationen Deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, communaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodeucredit-Jnstitute Deutschlands und Deut- scher Hypothekenbanken auf Actien zu höchstens drei Viertel des Courswerthes; c. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht Deut- scher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritäts- obligationen, zu höchstens 50 pCt. des Courswerthes; d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschläge von mindestens 6 PCt. ihres Courswerthes; e. gegen Verpfändung im Jnlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes. Die Bank ist befugt, bis zum 1. Januar 1877 bereits gewährte Darlehen nach Maß- gabe des seither bestehenden Statuts zu erneuern. Die Bank hat jeweilig den Procentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie zinsbare Darlehen gewährt. Der Aufsichtsrath setzt die Höhe der Darlehen, welche auf jede Art von Effecten inner- halb obiger Grenzen geleistet werden dürfen, sowie die Bedingungen dieser Vorschüsse fest. 5) Schuldverschreibungen der unter 4b vorstehend bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; in solchen Schuldverschreibungen darf die Bank ihre Betriebsmittel höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grund-Kapitals der Bank und der Reserven anlegen; innerhalb dieser Grenzen bestimmt der Aufsichtsrath das Maximum der in den genannten Papieren anzulegenden Summen; Kauf und Verkauf der Effecten unterliegt der Zustimmung des Auf- sichtsraths. 6) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen. 77* 558 M 51. 7) Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Jncasso zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen. 8) Für fremde Rechnung Effecten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. 9) Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr am zunehmen. 10) Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Die näheren Bedingungen für die unter 7. 8. 9, 10. genannten Geschäftszweige wer- den durch ein vom Aufsichtsrath genehmigtes Reglement bestimmt. Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Bank sind alle vorstehend nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, namentlich Ankauf von Immobilien, soweit deren Erwerbung nicht nach § LI zulässig ist, und Darlehen auf Hypotheken. Die AnnalMe von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und der Ankauf von Immobilien zur Sicherstellung und Reali- sirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet. 8 13. Die Bank rechnet in dem jeweilig gesetzlich geltenden Münzfüße. 8 14. Der Abdruck, die Ausfertigung der Banknoten und der Umtausch der beschädigten No- ten erfolgt unter Aufsicht eines Commissärs der Großherzoglich Hessischen Staats-Regierung, eines Mitgliedes der Direction und eines Mitgliedes des Aufsichtsraths nach Maßgabe eines von dem Regiernngs-Commissär in Gemeinschaft mit dem Aufsichtsrath festgesetzten Regle- ments. Die Noten sind vor ihrer Emission mit Unterschrift oder Facsimile der Unterschrift Eines der Regiernngs-Commissäre und Eines der Directoren zu versehen. Nach Vollendung des Abdruckes werden die Platten entweder zerstört oder nach den zwischen dem Regierungs- Commissär und dem Aufsichtsrath zu verabredenden Cautelen versiegelt deponirt. 8 15. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in coursfähigem deutschem Gelde, Reichskasfenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet und den Rest in discontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit voll höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. M 51. 559 § 16. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesummten Reichs- gebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, so wie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten- einlvsungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einer Bank eingegangenen Noten einer an- deren Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung Präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Er- theilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an andere Banken, oder gegen die Auf- hebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffent- lichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in § 41 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 15) bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landesregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungsfrist aufge- hoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustande. M. VI. Bon den Filialen und Agenturen der Bank. 8 30. Die Errichtung von Bank-Filialen und Agenturen nach Maßgabe des § 12 pos. 1 des Statuts, soivie die Aushebung und Verlegung derselben bedarf der Genehmigung des Auf- sichtsraths, welcher auf Antrag der Direction deren Verfassung und Befugnisse, welche überall mit den Statuten in Einklang stehen müssen, jedesmal bestimmt. 8 41. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. December jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction unter Beachtung der im § 21 vorgeschriebe- itcn Normen gezogen. Die Bilanz wird vom Aufsichtsrathe unter Zuziehung einer von der Generalversammlung für die Bilanz des laufenden Jahres gewählten, aus drei Mitgliedern bestehenden Commission geprüft und auf deren gemeinschaftlichen Bericht von der General- versammlung Dächarge ertheilt. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem 41/s PCt. des eingezahlten Actienkapitals überstei- 560 M 51. genden Reingewinne werden jährlich wenigstens 20 pEt. zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Viertheil des Actienkapitals erreicht haben wird. Der nach Dotirung des Reservefonds und Abzug der statutenmäßigen Tantieme verbleibende Reingewinn wird als Dividende unter die Actionäre vertheilt. Ein jeder der zur Prüfung der Bilanz delegirten drei Actionäre muß mindestens 25 Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Dauer seiner Function, weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Actien werden bei der Direction deponirt. Sollten die gewählten drei Actionäre auf die von dem Aufsichtsrath ergangene Einla- dung die vorgesehenen 25 Actien nicht deponiren, oder sich an der Prüfung der Bilanz nicht betheiligen, so wird der Aufsichtsrath ohne Rücksicht auf die Richterschienenen seinen Bericht an die Generalversammlung erstatten und darauf die Docharge von derselben ertheilt. 8 47. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in demjenigen Blatte, wel- ches die Gesetze für die Veröffentlichungen der Bank vorschreiben, in der „Darmstädter Zeitung" und in denjenigen Blättern, welche der Aufsichtsrath für zweckmäßig erachten wird. Sollte die „Darmstädter Zeitung" eingehen, so wird die Großherzoglich Hessische Staats- regierung diejenige Zeitung bezeichnen, welche an deren Stelle tritt. 8 52. Die Commissäre sind befugt, jederzeit den Aufsichtsrath, die Direction, die Generalver- sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu rufen und ihren Bera- thungen beizuwohnen, so wie von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Ver- handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Denselben sind die nach Maßgabe des Gesetzes aufzustellenden und zu veröffentlichenden wöchentlichen Uebersichten über den Stand der Bank ebenso wie die zu veröffentlichende Jahresbilanz nebst Abschluß der Gewinn- und Verlustrechnung mitzutheilen. Die Commissäre sind berechtigt, Kassen-Visitationen vorzunehmen. Denselben steht die Befugniß zu, gegen jeden Beschluß des Aufsichtsraths oder der Generalversammlung, durch welchen sie das Interesse des Staats oder des Publikums verletzt glauben, Einspruch cinzu- legen. Die Ausführung eines solchen Beschlusses bleibt bis zur Entscheidung der Großher- zoglich Hessischen Staats-Regierung aufgeschoben. Darmstadt, den i. November 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Starck. v. Gagern. M S1 561 Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach pro 1875. % Q Namen der Gemeinden. Aus schlag. Beitrag auf 1 fl. Normal- steuer kapital. Er hebungs- Ziele. Bemerkungen. i Höchst mit Mümling-Grum- bach ...... M. 352 Pf. 10,834 3 Der Voranschlag ist für 3 Jahre M5/77 8 Kirch-Brombach .... 111 14,434 3 aufgestellt und betragen die Umlagen 1054 wovon in 1875 352 M. da- gegen in 1876 und 1877 je 351M. ans- geschlagen werden sollen. Voranschlags für 1875/77; daher 14 der 3 König 454 39,200 3 Umlagen. desgl. 4 Michelstadt..... 1605 46,575 3 Voranschlag für 1874/75; daher M der 5 Neustadt 739 54,738 3 Umlagen. Voranschlag für 1874/76; daher 14 der 6 Pfaffen-Beerfurth... 120 33,241 3 Umlagen. Voranschlag für 1875/77; daher 14 der 7 Reichelsheim 732 20,841 3 Umlagen. Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in 8 Erhebungszielen, näm- lich in den Monaten October, November und December 1875 stattfinden soll.! Erbach, den 14. October 1876. Großherzogliches Kreisamt Erbach, v, Schenck. Bekanntmachung, das Verborgen von Producten aus Cameral- und Forst-Domänen betreffend. In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 16. d. M. zu Nr. F. M. 6811 wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß der in den Bekanntmachungen 562 JI2I51 vom 7. November 1851, Regierungsblatt Nr. 37, und 7. September 1855, Regierungsblatt Nr. 55, für den Ankauf von Waldprodukten sowie von Gras aus Cameral- und Forstdo- mänen festgesetzte Credit gegen Stellung sicherer Bürgschaft von 25 fl. auf 50 Mark erhöht worden ist. Darmstadt, den 19. October 1875. Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen Direction. In Verhinderung des Direktors: Bose, Geheimer Oberforstrath. Klump. Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 4. October dem Christian Scherf aus Beerfelden zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Schumann, — 2) am 16. October der Mathilde, genannt Nerking, zu Mainz zu gestatten, künftighin den Fa- miliennamen Nerking — zu führen. Concurrenz-Erbffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstelle zu Höchst an der Nidder, im Dekanate Rodheim, mit einem jähr- lichen Gehalt von 2710 M. 74 Pf. Dem Freiherrn von Günderode steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu; 2) die 2. Gemeindeschulstelle zu Maar, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalte von 685 M. 71 Pf.; 3) die 1. evangelische Schulstelle zu Hofheim, im Kreise Bensheim, mit einem jährlichen Gehalte von 857 M. 14 Pf. Mit der Schulstelle ist die Ertheilung des Religionsunterrichts für die evangelischen Kinder der Gemeindeschule zu Bobstadt gegen eine Remuneration von 200 M. 92 Pf. incl. Heizungsvergütung oder 188 M. 5 7 Pf. ohne diese verbunden; 4) die Gemeindeschulstelle zu Sellnrod, im Kreise Schotten, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; 5) die 2. Lehrerstelle an der Stadtmädchenschnle zu Gießen, im Kreise Gießen, mit einem jähr- lichen Gehalte von 1114 M. 28 Pf., welcher sich nach und nach bis auf 205 7 M. 14 Pf. erhöht; 6) die 4. Gemeindeschulstelle zu Roßdorf, im Kreise Darmstadt, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 85 Pf. 563 78 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. ->->r.S.Cg3fra- .«f M ST. Darmstadt, am 16. November 1 875. Inhalt: 1) Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 187o betreffend. — 2) Instruction für die Standesbeamten. s Verordnung, die Ausführung des Reichsaesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- schließung vom 6. Februar 1875 betreffend. O' UD WJG IU. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung betr., auf Grund der §§ 83 u. 84 des genannten, nachstehend abgedruckten Gesetzes und im Anschluß an die vom Bundesrathe am 22. Juni 1875 erlassene, nachstehend gleichfalls abgedruckte Ausführungs-Verordnung, verordnet und ver- ordnen hiermit wie folgt: Art. 1. l^ede Gemeinde bildet in der Regel einen Standesamtsbezirk. Werden ausnahmsweise Standesamtsbezirke aus mehreren Gemeinden gebildet, so ist hierbei thunlichst die bestehende Vereinigung mehrerer Gemeinden unter einem gemeinschafst lichen Bürgermeister (Bürgermeisterei) zu Grmrd zu legen. Besondere Gemarkungen, welche nicht zu einer Gemeinde gehören, werden in Ansehung der Standesbuchführung denjenigen Gemeinden zugewiesen, welchen sie in polizeilicher Hillsicht zugetheilt sind. 5Ö4 M ss. Art. 2. Die Geschäfte eines Standesbeamten sind, sofern nicht durch Unser Ministerium der Justiz ein besonderer Beamte für dieselben bestellt wird, von den Bürgermeistern und als deren Stellvertretern von den Beigeordneten wahrzunehmen. Besteht eine Bürgermeisterei ans mehreren Gemeinden und werden diese Gemeinden nicht zu einem Standesamtsbezirk vereinigt, so ist der Bürgermeister Standesbeamte der- jenigen Gemeinde, imwelcher er wohnt. In den übrigen,, zu einer Bürgermeisterei gehörigen Gemeinden haben die daselbst wohnenden Beigeordneten das Standesamt zu bekleiden, wenn nicht Unser Ministerium der Justiz für einzelne Genieinden eine andere Bestimmung trifft. Unter gleichem Vorbehalte ist in denjenigen Gemeinden, in welchen der Beigeordnete das Standesamt bekleidet, das im Dienste älteste Gemeinderathsmitglied uub bei gleichem Dienst- alter das an Jahren älteste Gemeinderathsmitglied Stellvertreter des Standesbeamten. Art. 3. Jeder Ortsgerichtsvorsteher und jedes Ortsgerichtsmitglied ist verpflichtet, das Amt eines Standesbeamten oder eines Stellvertreters in der Gemeinde seines Wohnortes zu über- nehmen, wenn ihm solches von Unserem Ministerium der Justiz übertragen wird. Art. 4. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, dann erfolgt die Fest- setzung der auf Grund des § 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes in Anspruch genommenen Ent- schädigung, sowie die Repartition dieser Entschädigung und des Betrags der sächlichen Kosten (tz 9 des Reichsgesetzes) durch das Kreisamt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Art. 5. Die Standesbeamten und deren Stellvertreter werden vor ihrem Amtsantritte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von dem Stadt- oder Landrichter, in der Provinz Rheinhessen kostenfrei von dem Friedensrichter ihres Bezirks eidlich in Pflichten genommen. Art. 6. Die Amtslocale der Standesbeamten sind von den Gemeinden zu stellen und zu unter- halten (§ 8 des Reichsgesetzes). Den Gemeinden liegt es zugleich ob, die Amtslocale der Standesbeamten mit den erforderlichen Mobilien auszustatten, für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen, sowie die Büreaubedürfnisse zu stellen, zu welchen insbesondere auch die Beschaffung eines Dienstsiegels gehört. Für die Vornahme von Eheschließungen ist von den Gemeinden ein entsprechendes Local in den Gemeinde- oder Schulhäusern einzuräumen. M ST. 565 Art. 7. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten (Z 11 des Reichsgesetzes) wird unter der Oberaufsicht Unseres Ministeriums der Justiz 1) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, in oberer Instanz von den Hofgerichten; 2) in der Provinz Rheinhefsen von den Friedensrichtern, in oberer Instanz von den Staatsprocuratoren geübt. Art. 8. In allen Fällen, in welchen die Aufsichtsbehörde der unteren Instanz in Gemäßheit des §11 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen einen Standesbeamten einen Verweis oder eine Geld- strafe verhängt, ist derselbe berechtigt, hiergegen bei der Aufsichtsbehörde oberer Instanz binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung der Strafver- fügung an gerechnet, mittelst schriftlicher Eingabe auf stempelfreiem Papier Beschwerde zu erheben. Die Aufsichtsbehörde oberer Instanz entscheidet endgiltig. Von allen gegen Standesbeamte auf Grund des § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes end- giltig erkannten Strafen haben die betreffenden Aufsichtsbehörden Unserem Ministerium der Justiz Kenntnis; zu geben. Art. 9. Die in Z 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Einreichung der Nebenregister hat innerhalb der ersten acht Tage des Monats Januar jeden Jahres an die Aufsichtsbe- hörde unterer Instanz stattzufinden. Die Aufsichtsbehörde unterer Instanz hat die eingereichten Nebenregister nach vorge- nommener Prüfung innerhalb 4 Wochen vom Tage der Einreichung gerechnet mit ihren etwaigen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde oberer Instanz vorzulegen, von welcher letzteren über das Gesammtergebniß der vorgenommenen Prüfung an Unser Ministerium der Justiz zu berichten ist. Die Aufsichtsbehörde oberer Instanz hat überdies; alljährlich eine Revision des Haupt- registers bei den einzelnen Standesämtern zu veranlassen und ist hierbei insbesondere auch die Uebereinstimmung des Hauptregisters mit den Nebenregistern einer Prüfung zu unterziehen. Die Aufbewahrung der geprüften Nebenregister hat in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen in den Registraturen der Stadt- und Landgerichte, in der Provinz Rheinhefsen auf den Kanzleien der Bezirksgerichte zu erfolgen. Eintragungen in die Nebenregister, welche nach Einreichung der Nebenregister an die Aufsichts- behörde erforderlich werden, (§ 14 Abs. 3 des Reichsgesetzes) sind in den Provinzen Starken- 78 * 566 M SS bürg und Oberbessen von den Stadt- und Landgerichten, in der Provinz Rheinhessen auf An- trag des Staatsprocurators von dem Secretär des Bezirksgerichts borzunehmen. Art. 10. Die zuständigen Gerichtsbeamten für Ertheilung von Auszügen aus den Nebenregistern (8 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes) sind in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die richterlichen Beamten der Stadt- und Landgerichte, in der Provinz Rheinhessen die Secretäre der Bezirksgerichte. Art. 11. Sind die vor dem Standesbeamten erscheinenden Personen taub, stumm oder taubstumm, so hat der Standesbeamte nöthigenfalls aus der Zahl der Personen, welche sich am besten mit den Erschienenen verständigen können, einen Dolmetscher zu ernennen. Ein Dolmetscher ist überdieß von dem Standesbeamten in dem Falle beizuziehen, wenn die Erschienenen der deutschen Sprache unkundig sind und der Standesbeamte der fremden Sprache nicht mächtig ist. Der ernannte Dolmetscher ist von dem Standesbeamten mittelst Handgelübdes an Eides- statt darauf zu verpflichten, daß er die ihm übertragenen Verrichtungen treu und gewissen- haft ausführen wolle. • Art. 12. Die Dispensation von der Eheunmündigkeit (§ 28), dem Ehehindernisse des Ehebruchs (8 33 Nr. 5) und der Wartezeit (§ 35 des Reichsgesetzes) bleibt Uns Vorbehalten. Die' Dispensation von dem Aufgebote (§ 50 Abs. 1 des Reichsgesetzes) hat Unser Mini- sterium der Justiz zu ertheilen. In den Fällen des Abs. 1 kommen Stempeltaxen von 30 Mark, in dem Falle des Abs. 2 Stempeltaxen von 10 Mark zur Anwendung. Das in der Provinz Rheinhessen geltende Arrete vom 20. Prairial XI ist aufgehoben. Art. 13. Die von Uns gestatteten Namensveränderungen sind in den Geburtsregistern und ein- tretendenfalls in den Heirathsregistern am Rande der betreffenden Eintragung zu vermerken. Art. 14. Keine Beerdigung darf erfolgen, ohne eine von der Ortspolizeibehörde schriftlich ertheilte Genehmigung. Die Ortspolizeibehörde darf diese Genehmigung erst dann ertheilen, nachdem: M 5S 567 1) ihr ein von einem Arzte oder Wundarzte oder von den verpflichteten Leichenbeschauern des Orts vorschriftsmäßig ausgestelltes Zeugniß über das erfolgte Ableben der betreffenden Person (Todeszeugniß) übergeben worden ist; 2) die Eintragung des Sterbefalls von dem Standesbeamten in das Sterberegister stattgefunden hat. Vor Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister darf die Genehmi- gung zur Beerdigung von der Ortspolizeibehörde ausnahmsweise nur in dringenden Fällen ertheilt werden, in welchen nach den besonderen Umständen des Falles, die Beerdigung keiner- lei Aufschub erleiden kann. Art. 16. In denjenigen Gemeinden, in welchen der Standesbeamte nicht zugleich auch mit Hand- habung der Loealpolizei betraut ist, hat derselbe der Ortspolizeibehörde sofort nach voll- zogener Eintragung des Sterbefalls schriftliche Mittheilung von derselben zu machen. Jugleichen ist in solchen Gemeinden die Ortspolizeibehörde, wenn sie ausnahmsweise vor erfolgter Eintragung des Sterbefalles die Genehmigung zur Vornahme der Beerdigung er- theilt hat, verpflichtet, dem Standesbeamten der Gemeinde von der ertheilten Genehmigung sofort schriftliche Mittheilung zu machen. Art. 16. In den Provinzen Starkenburg und Oberhesfen haben die Ortsgerichtsvorsteher auch in Zukunft die in Art. 12 des Ediets vom 16. Oetober 1852, die Organisation der Orts- gerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhefseu betr., vorgeschriebenen Sterbfalls- Anzeigen an die Stadt- und Landgerichte zu erstatten. Ist das Amt eines Ortsgerichtsvorstehers und eines Standesbeamten nicht in einer Person vereinigt, dann sind die Standesbeamten verpflichtet, dem Ortsgerichtsvorsteher der betreffenden Gemeinde von jedem bei ihnen zur Anzeige gelangenden Sterbefalle innerhalb 24 Stunden Mittheilung zu machen. In der Provinz Rheinhessen haben die Standesbeamten die ihnen seither gesetzlich ob- liegenden Anzeigen zu erstatten. Art. 17. Die Zuständigkeit zur Erkennung der in den §§ 68, Abs. 1 und 69 des Reichsgesetzes angedrohten Strafen, sowie das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen für Uebertre- tungen bezw. Vergehen geltenden strasprozessualischen Vorschriften. Die erkannten Geldstrafen sind mit dem Anfügen zur Erhebung zu überweisen, daß die betreffende Gemeinde bezugsberechtigt sei. 568 M 5T Von aßen gegen Standesbeamte aus Grund des § 69 rechtskräftig erkannten Strafen haben die Gerichte beziv. in der Provinz Rheinhessen die Beamten des öffentlichen Ministe- riums Unserem Ministerium der Justiz Kenntniß zu geben. Art. 18. Gegen Strafverfügungen, welche die Standesbeamten zu dem Zwecke erlassen, um die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund des Reichsgesetzes Verpflichteten hierzu anzuhalten, (§ 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes) kann der Bestrafte binnen einer unerstreck- lichen Frist von 14 Tagen Beschwerde verfolgen. Die Beschwerde ist schriftlich oder münd- lich bei dem Standesbeamten anzuzeigen, welcher sie binnen 8 Tagen mit seinen etwaigen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde unterer Instanz einzureichen hat. Die Aufsichtsbehörde unterer Instanz entscheidet über die eingereichte Beschwerde endgiltig. Die angesetzten Geldstrafen werden auf Grund der dem Gemeindeeinnehmer in schrift- licher Ausfertigung zu übergebenden Strafverfügung des Standesbeamten nach den Regeln über die Einziehung der Gemeindeeinkünfte erhoben und beigetrieben. Art. 19. Ist in einer Gemeinde das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten und eines Standesbeamten nicht in derselben Person vereinigt, dann ist der Standesbeamte verpflichtet, dem Bürgermeister oder Beigeordneten die Einsichtnahme der Standesregister gebührenfrei zu gestatten, sowie die im amtlichen Interesse erforderten Aufzeichnungen zu dessen Verfügung bereit zu halten. Art. 20. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Erlaß einer allgemeinen Jnstruetion für die Standesbeamten beauftragt. Art. 21. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 3. November 1875. (L. 8.) LUDWIG. Kempff. M 5*. 569 Meichs - Geseß über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- tages, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. tz 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register. 8 2. Die Bildung der Staudesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 8 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standes- beamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im § 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungs- behörde. Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 8 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter sind Gememdebeamte. 8 5. Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. 8 6. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt. 570 M 52 Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Amt des Standes- beamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, werven hierdurch nicht berührt. § 7. Die etwa erforderliche Entschädigung der nach § 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. Die in § 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Beschwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. Z 8. Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert. 8 9. In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden "gebildet sind, wird die den Standes- beamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt. 8 10- Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser Bezirke gleich geachtet. 8 11. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren Verwaltungs- behörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Laudesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden bestimmen. "Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht'übersteigen. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichts- barkeit gelten. 8 12. Von jedem Standesbeamten sind drei Staudesregister unter der Bezeichnung: Geburtsregister, Heirathsregister, Sterbercgister zu führen. 8 13. Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Striche anszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragung; 2) die Bezeichnung der Erschienenen; 3) den Vermerk des Standesbeainten, daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat; 4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist; 5) die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunknudig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem "sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten. M »»• 57 L Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden.Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Ein- fügung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen. Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. 8 14. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Rebenrcgister einzntragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzuschlicßen und das Nebenregister der Aufsichts- behörde cinzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbe- wahrung znzustellen. Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dein Hauptregister geinacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzntheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dein Nebenregister beigeschricben werden. Z lö. Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (88 12 bis 14) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Ein- tragung stattgefnnden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenrezister bestätigt und mit der Unterschrift und dein Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichts- bcamten versehen sind. Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 8 16. Die Führung der Standcsregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. Gegen Zahlung der »ach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (8 15) aus denselben ertheilt werden. Im amtlichen Interesse und bei Unvermögen der Vetheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten. Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. 8 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefnnden hat, anzuzeigen. 8 18. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen gelvesene Person; die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. 79 572 M S2. § 19. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. tz 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vor- steher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schrifiliche Anzeige in amtlicher Form. 8 21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Nichtigkeit der Anzeige (8 l? bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzcngung zu verschaffen. § 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten, ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anznzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 8 23. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im 8 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbercgister zu machen. 8 24. Wer ein neu geborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorznnchmen, und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen. Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde Vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein verinuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untcrgebracht worden, und die Namen, welche ihm bcigelcgt werden. 8 25. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. 8 26. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Gebnrtsfalles erfolgt, oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Ver- änderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiescn wird, auf Antrag eines Vetheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. 8 27. Wenn die Anzeige eines Gebnrtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige ver- säumt hat. M 5«. 573 - Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung. 8 28. Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließendcn erforderlich. Die Ehemündigkeit des männliche» Geschlechts tritt mit dein vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. 8 29. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht. § 30. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. 8 31. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (8 29) derjenige, welcher an Kindes- statt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Tl,eilen des Bundesgebiets keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. 8 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu. 8 33. Die Ehe ist verboten: 1) zwischen Verwandten in ans- und absteigender Linie,. 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Vcrwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch be- steht oder nicht, 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechts- verhältniß besteht, 5) zwischen einein wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig. § 34. Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. 8 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig. 8 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der 8828 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend. Dasselbe gilt von dem Einflüsse des Zwangs, Jrrthums und Betrugs auf die Gültigkeit der Ehe. 8 37. Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. 79* 574 M SS Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden. § 38 Die Borschristen, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß. Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinander- setzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. Z 39. Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben. 8 40. Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate zu. lieber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen. Vierter Abschnitt. Form und Beurkundilng der Eheschließung. 8 41. Innerhalb des Gebietes des Deutsche» Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standes- beamten geschlossen werden. 8 42. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht ans dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen ist. 8 43. Ans schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten, darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 8 44. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergchen. Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach 8 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann. 8 45. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (8 44) die zur Eheschließung gesetz- lich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachznweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beiznbringen: 1) ihre Geburtsurkunden, 2) die znstimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen abschen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligtcn festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Nichtigkeit der That- sachen abznnchmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. 8 46. Das Aufgebot ist bekannt zu machen: k) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben; 2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohn- sitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthaltes; 3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. 575 Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe lind den Wohn- ort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. Sie ist während zweier Wochen an dein Raths- oder Geincindehansc, oder an der sonstigen, zu Bekannt- machungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle ansznhängen. 8 47. Ist einer der Orte, an welchem nach § 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung ans Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dein Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. § 48. Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Eheschließung ab- zulehnen. § 49. Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Auf- gebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. § 50. Die Bcfugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate zu. Ueber die Aus- übung dieser Bcfugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§ 42 Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. § 51. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist. 8 52. Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Ver- lobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr Kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. 8 53. Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen. 8 54. Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 1) Vor- und Familiennairien, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der Eheschließenden; 2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zngezogenen Zeugen; 4) die Erklärung der Eheschließenden, 5) den Ansspruch des Standesbeamten. Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen. 8 55. Ist Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen cs zur Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hierdurch nicht berührt. 576 M ST Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle. § 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Be- zirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. § 57. Zn der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. § 58. Die §§ 19 bis 21 kommen auch in Beziehung ans die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung. Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilnng der zuständigen Behörde. tz 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen. Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu vermerken. 8 60. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sach- verhaltes erfolgen. Sechster Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen. 8 61. Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dein Todesfall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffs-Offizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuche zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die mnthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. 8 62. Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen Scemanns- amte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungs- weise der Verstorbenen ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register znznfertigen. 8 63. Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den 88 61 und 62 dem Schiffer anferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 8 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelanfen ist, in welchem es seine Fahrt beendet ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenortes zuständigen Aufsichtsbehörde vorznlegen. Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesnrknnde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (8 62), behufs Controlirung der Eintragungen znzustellen. M SS- 577 Siebenter Abschnitt. Berichtigung der Standesregister. 8 65. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung. 8 66. Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesctze nicht ein anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag ans Berichtigung gestellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst den, Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen. Im klebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, geltenden Vorschriften Anwendung. Achter Abschnitt. S ch luß b e st im m u n gen. § 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewicsen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschloffen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft. Z 68. Wer den in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schisser oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zuwiderhandelt. Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhaltcn, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Marl nicht übersteigen dürfen. 8 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschrif- ten eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 8 70. Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (88 8, 9) zu tragen haben. 8 7l. Fi, welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehnien sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach einge- tretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. _ 8 72. Für die Landesherr« und die Mitglieder der Landesherrlichen Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollcrn erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn. In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Aufgebots entscheidet die Observanz. Im klebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Hansgesctzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse,der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt. 578 M SI. § 73. Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Be- hörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Ge- setzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu erthcilen- 8» 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung einen Anspruch auf Entschädigung gewähren; 2) bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Gebnrts- und Todesfällen anferlegen. Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landcsgesetzen von einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots. § 75. Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt, bleibt das beste- hende Recht fiir die Beurkundung derjenigen Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit der Geistlichen begründet ist. Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem bestehenden Recht das- jenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war. Z 76. In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachcn sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glanbensbekeuntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt. 8 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen. Ist vor dem Tage, au welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgcfunden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeß- verfahren beantragen. 8 78. Ehestreitigkciten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässigkeit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Ge- setze durchgeführt. Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht auf Anrufung eines Ehegatten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat. Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilcn nach den Bestimmungen des Hanptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestim- mungen des Artikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung. 8 79. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und 8 77 im Verordnungswege früher ein- zuführen. 8 80. Tie vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den Vorschriften des bis- herigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirksamkeit. 8 81. Auf Gebnrts- und Sterbcfälle, welche sich vor dein Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. 80 M 579 Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sind. § 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Ge- setz nicht berührt. 8 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrath erlassene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landes- regierungen erlassen. 8 84. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. 8 85. Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Deutschen Reichs die all- gemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem l. März 1875 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875. (L. S.) W i l h e l m. Fürst v. Bismarck. $ e 6 ü § r e n = Tarif. !• Gebührenfrei sind die nach 88 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder Bescheinigungen. H° An Gebühren kommen zum Ansatz: 1) für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstens 2) für die schriftliche Ermächtigung nach 8 43 und für jeden beglaubigten Auszug ans den Registern mit Einschluß der Schreibgebühren... Bezieht sich der Auszug aus mehrere Eintragungen und erfordert der- selbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahrgauge der Register, für jeden weiter nachzuschlagendcn Jahrgang noch.. lebod) zusammen höchstens der Beerdigung ertheilten eine halbe Mark. ein und eine halbe Mark. eine halbe Mark. eine halbe Mark, zwei Mark. 580 M se Äu5sührung5-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875. Auf Grund des Gesetzes über die Beurkundung des Personeuftandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 § 83 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) hat der Bundesrath die nachstehende Ausführungs-Verord- nung erlassen: 8 1. Die Standesbeamten haben die drei im § 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 vorgeschriebenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., und zwar: 1. das Geburtsregister nach dem Formular A., 2. das Heirathsregister nach dem Formular B., 3. das Sterberegister nach dem Formular 0. zu führen. Die Formulare sind für Format und Gestalt der Standesregister maßgebend. Von jedem Blatte ist die Vor- und Rückseite zu bedrucken. 8 2. Die Formulare zu den Nebenregistern (§ 14 des Gesetzes) sind im Vordruck am Schlüsse mit folgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen: Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt am... teil 18.. Der Standesbeamte 8 3. Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in mehrere Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlüsse eines Theils ausdrücklich auf den folgenden hinzuweisen. 8 4. Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§ 8, 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind die Formulare A. a, B. b, C. c maßgebend. § 5. Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in 8 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach Formular 1). auszustellen. Das Aufgebot, welches nach § 44 des Gesetzes der Eheschließung vorhergehen soll, ist nach Formular E. anzuordnen. Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem Standesbeamten eines anderen Orts (§ 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall auszustellenden Bescheinigung (§ 49 des Gesetzes) ist nach Formular E. zu erlheilen. 8 6. Die Formulare l). E. F. sind unter den nach 8 8 des Gesetzes den Gemeinden kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 581 M SS. § 7. Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke in den Formularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster fol- gender Akte mitzutheilen: A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1, der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2, der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. 3. A. 1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen Anzeige der Vornamen des Kindes (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) und gibt mit dem Vermerk: „In Ver- tretung N. N." die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung des Standes- beamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu unterzeichnen hat; A. 3 gibt ein Beispiel für die Eintragung eines Gebnrtssalles auf Grund der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§ 25 des Gesetzes); A. 4 bietet ein Beispiel für einen auf Grund des 8 26 des Gesetzes einzutragenden Randvermerk. 8. der Eintragung in das Heirathsregister (8.), 8. k, 8. k gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach Maßgabe des Z 55 des Gesetzes; 0. der Eintragung in das Slerberegister (0.) auf Grund der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, 6. 1, der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, 0. 2. der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet hat, 6. 3. 0. 3 enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung in das Stan- desregister (§ 65 des Gesetzes); in den Fällen des 8 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des Vordrucks zu dnrchstreichen, und die Eintragung, wie 6. 4 ergibt, am Rande zu bewirken; E>. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (O.), v. 1; 8. der Bescheinigung des Aufgebots (8.), 8. 1; 8. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (8.), 8. 1. § 8. In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Gebnrts- oder Sterbefalles auf Grund einer schrift- lichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (88 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durchstieicheu, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte An- zeige oder Mittheilnng vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des 8 23 des Gesetzes dürfen bei Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden. § 9. £>ie Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten, nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestcllten schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Anfsichtsbehörde und der 8Q* 582 M *t. Gerichte (§§ 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen die von ihnen in Gemäßheit der §§ 21, 25, 45 — 47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen aufzunehmen. 8 10. Außerdem haben die Standesbeamten: 1) zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragung ermög- lichendes Namensverzeichniß, ' 2) eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Bornamen des Kindes (8 22 Abs. 3 des Gesetzes), 3) ein Berzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines andern Standesbeamten verkündeten Aufgebote, 4) ein Berzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (§ 16 des Gesetzes) zu führen. § U- Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register kostenfrei zu gestatten. 8 12. Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen- Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 31. März 1872, betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159) werden hierdurch nicht berührt. 8 13. Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 8 14. Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft ver- sehene Ausfertigung des Urtheils dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf (§ 55 Absatz 2 des Gesetzes), hat derjenige Standesbeamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb aufgenommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zuzustellen. 8 15. Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte, sowie Gemeinde- und Ortspolizei- behörden Folge zu leisten verpflichtet. Berlin, den 22. Juni 1875. Der Reichskanzler. > In Vertretung: Delbrück. E KT 583 Nr am 18.. 3)or dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach ... kannt. wohnhaft zu Religion, und zeigte an, daß von der Religion, wohnhaft zu am tm des Jahres tausend acht hundert.. .zig und s um ........ Uhr ein Kind. - lichen Geschlechts geboren worden sei, welches..' Vornamen ..... erhalten habe Vorgelesen, genehmigt und Der Standesbeamte. 584 M SS A. 1. rj ffit. '/o?>ü. Berlin, den 25. October 1S76. Berlin, am 26. September.... 1876, dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach durch den von Person bekannten Portier August Neumann anerkannt, der Bäcker* Carl Eduard Schuhe Wohnhaft zu Berlin in der Annen-Slrasse Nr. 17. evangelischer Religion, und zeigte an, daß Von der Henriette Schuhe, gcbornen Schmidt, seiner Ehefrau, zu Berlin in seiner Wohnung am. drei und zwanzigsten September des Jahres tausend acht hundert siebenfxg, und sechs Nachmittags um sielren drei viertel Uhr ein Kind viännW&jexi Geschlechts geboren worden sei, welches einen Vornamen noch nicht. erhalten habe Vorgelcsen, genehmigt und wegen Schreibensunkunde von dem Anzeigenden mit seinem Handzeichen versehen. Vor dem Unterzeichneten Standes- beamten erschien heule, der Persön- lichkeit nach bekannt, der Bäcker Carl Eduard Schuhe zu Berlin, wohnhaft in der Annenslrasse Nr. 17, und zeigte an, dass dem von seiner Ehefrau am 23. September d. J. geborenen Kinde die Vornamen Carl Theodor Anton bei- gelegt icorden seien. Vor gelesen, genehmigt und wegen Schreibensunkunde von dem Anzeigen- den mit seinem Handzeichen versehen. t t t Der Standesbeamte. N. t t t Der Standesbeamte. In Vertretung N. N. *) Anm. Es ist stets Stand oder Gewerbe des Anzeigenden und der Eltern des Kindes anzugcbe«. M 586 Nr. A. L. Berlin, am 26. September_ 1876. *5oc dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach . Sskannt, die Hebamme Frau Emilie Habermann, geb. Engel' wohnhaft zu Berlin in der Annenstrasse Nr. 11. Religion* *, und zeigte an, daß von der Amalie Ilergenbach geb. Schneider, evangelischer Beligion, Ehefrau des - Schlächters ** Ludwig August Ilergenbach evangelischer Religion, wohnhaft bei ihrem Ehemanne zu Berlin in der N. Strasse No. 79. zu Berlin in der Wohnung ihres Ehemannes am fünf und zwa?izigstm September des Jahres tausend acht hundert siebemig und sechs Nachmittags um sieben drei viertel Uhr ein Kind MÄ-r-rlichen Geschlechts geboren worden sei, welches _ die Vornamen Herrmann August erhalten habe. Die Frau Ilabcrmann erklärte, dass sie bei der Nie- derkunft der Ehefrau Ilergenbach zugegen geioesen sei.*** Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Emilie Ilabermann. Dsr Stmrdesbkamte. N. N. * fnm- rüurrbi-e Religio,, der Eltern braucht angegeben zu werden. * Tochter des Kaufmanns Ludwig Emil Gerber und dessen Ehefrau Therese geh. Heidenreich, ' beide wohnhaft zu Potsdam, , vor dem Standesbeamten zu Potsdam geschlossen werde. Zugleich bescheinigt der Unterzeichnete Standesbeamte, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig durch Aushang an dem Rathhause zu Berlin vom 2ten bis 17tm December 1876 ______ erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenutniß gekommen sind. Berlin, am /7tcu December 1876'. Der Standesbeamte. N, (Siegel.) M SS 003 A. a. Geburt s u r k u n - e. 18 bor dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach wohnhaft zu.. . Religion, und zeigte an, daß von der *' wohnhaft... zu am. teu des Jahres tausend acht hundert.. zig imb s um Uhr ein Kind.. lichen Geschlechts geboren worden sei, welches... .Vornamen erhalten habe 604 M ss. Vorgelesen, genehmigt und Der Standesbeamte. Daß vorstehender Auszug mit dem Geburts-Haupt-Register des Standesamts zu gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. ani.. tm 18.. Der Standesbeamte. (Siegel.) 83* M SS 605 B. b. Heiralhsurkunde. Nr.. tausend acht hundert.. zig und.. Äor dem Unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der Eheschließung: 1. der' der Persönlichkeit nach kannt, Religion, geboren den des Jahres tausend acht hundert : zu , wohnhaft zu Sohn de '.. wohnhaft zu 2. die der Persönlichkeit nach kannt, Religion, geboren den des Jahres tausend acht hundert zu wohnhaft zu 606 M ST Tochter de wohnhaft zu Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 3. d der Persönlichkeit nach Jahre alt, wohnhaft zu kannt. 4. d der Persönlichkeit nach . Jahre alt, wohnhaft zu.. kannt, In Gegenwart der Zeugen'richtete der Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- gehen wollen. Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Vorgelesen, genehmigt und Der Standesbeamte. Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register des Standesamts zu gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. ' am.. 4en 18.. Der Standesbeamte. (Siegel.) M SS 607 C. c. Sterbe urkunde. Nr. ... am 18.. dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach. kannt, wohnhaft zu.. und zeigte an, daß . ...... . alt . Religion, wohnhaft zu... geboren zu ... zu am ...... ten des Jahres tausend acht hundert zig und . Uhr .. s um. 608 M ST verstorben sei Vorgelesen, genehmigt Der Standesbeamte. Daß vorstehender Auszug mit dem Sterbe-Haupt-Negister des Standesamts zu gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. am.. fm 18.. Der Standesbeamte. (Siegel.) M 5S 609 Jnstvuetion für die Standesbeamten. Die Vorschriften, welche die Standesbeamten bei Wahrnehmung der ihnen übertragenen Amtsverrichtungen zu befolgen haben, sind in dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, in der Ausführungsverordnung des Bundesraths zu diesem Reichsgesetze vom 22. Juni 1876, in dem noch zu erlassenden Großherzoglich Hessischen Ausführungs-Gesetze, sowie in der Großherzoglich Hessischen Aus- führungsverordnung vom 3. November d. I. enthalten. Zur näheren Erläuterung und Anweisung wird den Standesbeamten im Anschlnsse an die einzelnen Paragraphen des Reichsgesetzes nachstehende Instruction unter dem Anfügen ertheilt, daß sie sich in allen zweifelhaften Fällen behufs geeigneter Anleitung an die ihnen Vorgesetzten Aufsichtsbehörden zu wenden haben. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Zu den 1 — 11 werden die Standesbeamten auf den Inhalt der Hessischen Ausführungsverordnung vom 3. November 1875 Art. 1—8 verwiesen. Zu Z 12. Die drei in § 12 genannten Register (Geburtsregister, Heiratsregister und Sterbe- register) sind nach dem muthmaßlichen Jahresbedarfe unter Verwendung der Formular- bogen A, B und C in drei getrennten, mit steifem Umschläge (in größeren Standesamts- Bezirken mit provisorischem Einbande) versehenen Heften anzulegen und auf dem Umschläge burch Ueberschrift als Geburts-Haupt-Register, Heiraths-Haupt-Register, Sterbe-Haupt-Register unter Beifügung der Benennung des betreffenden Standesamtsbezirks und des Jahrganges bezeichnen. Zu gleicher Weise sind die drei Nebenregister anzulegen, für welche diejenigen For- wularbogen A, B und C zu verwenden sind, welche am Schlüsse der jedesmaligen Eintra- gung im Vordruck den Beglaubigungsvermerk enthalten: „Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt am ten 18... Der Standesbeamte. 610 M 5S Den Nebenregistern ist auf dem Umschläge die Ueberschrift: „Geburts-Neben-Register, Heiraths-Neben-Register und Sterbe-Neben-Register" unter Beifügung der Benennung des Standesamtsbezirks und des Jahrganges zu geben. In größeren Standesamtsbezirken sind die Haupt- und Nebenregister nach dem Schlüsse jeden Jahrgangs mit solidem Einband zu versehen; in kleineren Standesamtsbezirken können mehrere Jahrgänge in einen Band gebunden werden, wobei die einzelnen Jahrgänge, welche der Band enthält, durch Ueberschrift anzugeben und innerhalb des Bandes durch je ein, nur mit der Bezeichnung des betreffenden Jahrganges zu überschreibendes Weißes Blatt von ein- ander zu sondern sind. Wenn ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet wird, so ist für sämmt- liche zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden nur ein Geburts-, ein Heiraths- und ein Sterbe- Register im Haupt- und Nebenexemplare zu führen. Ueber die GeschäftsvertHeilung zwischen dem Standesbeamten und dem Stell- vertreter hat der erstere zu bestimmen. Die Standesbeamten haben ihre Amtsverrichtungen in ihren Geschäftslokalen wahrzunchmen, mit Ausnahme der Eheschließungen, welche regelsweise in den durch Art. 6 der Hessischen Ausführungsverordnung vom 3. November 1875 erwähnten besonderen Lokalen vorzunehmen sind. Von jedem Standesbeamten sind unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde bestimmte Geschäftsstunden zum Voraus festzusetzen, an welchen er an Wochentagen Vor- und Nachniittags in seinem Geschäftslokale anwesend sein muß. Für dringende Fälle ist auch an Sonntagen eine Geschäftsstunde zum Voraus festzusetzen. Diese Geschäftsstunden sind den in dem betreffenden Standesamtsbezirke bestehenden Lebensverhältuissen entsprechend au- zuberaumen und an dem Gemeindehause oder in Ermangelung eines solchen an dem Ein- gänge zu dem Geschäftslokale des Standesbeamten bekannt zu geben. Bei den Eheschließungen insbesondere ist thuulichst darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Zeit ihrer Vornahme der hinsichtlich der kirchlichen Trauungen bestehenden Sitte jedes Ortes Seitens des Standesbeamten kein Hinderniß bereitet wird. Finden hiernach die kirchlichen Trauungen an Sonntagen oder Feiertagen statt, dann ist der Standesbeamte in kleineren Standesamtsbezirken verpflichtet, die Eheschließungen auch au Sonn- oder Feier- tagen nach dem Schlüsse des Gottesdienstes vorzunehmen. In größeren Standesamtsbe- zirken können die Eheschließungen an Sonn- uub Feiertagen dagegen nur ausnahmsweise auf besonderen Wunsch der Verlobten stattfinden und haben die Standesbeainten in solchen Bezirken überdieß darauf Bedacht zu nehmen, daß an jedem Wochentage eine Vormittags- stuude zur Vornahme der Eheschließungen zum Voraus bestimmt und hierdurch die mißstän- dige Anhäufung solcher Acte auf einen oder zwei Wochentage vermieden wird. M ST. 611 Die Standesregister und die auf die Standesregister bezüglichen Akten haben die Standesbeamten von sonstigen, in ihrer Stellung als Bürgermeister oder Ortsgerichtsvor- steher von ihnen aufbewahrten Akten getrennt zu halten. Bei der hohen Wichtigkeit und Bedeutung der Standesregister sind die Standesbeamten ganz insbesondere verpflichtet, für sichere Aufbewahrung der ihnen anvertrauten Ur- kunden die größte Sorgfalt zu verwenden. Zu § 13. Die Aufnahme der Staudesakte hat in Gegenwart des Standesbeamten stattzufinden, und es darf die gestattete Zuziehung einer Schreibhülfe nicht dazu führen, daß die Anzeigen, Verhandlungen re. in Abwesenheit des Standesbeamten von seinem Schreib- gehülfen entgegengenommen und eingetragen, von dem Standesbeamten selber aber erst nachträglich durch seine Unterschrift vollzogen werden. Die Eintragungen sind mit deutlicher, lesbarer Handschrift vorzunehmen. Die verwendete Tinte muß von guter, dauerhafter Qualität sein; ebenso das Papier auch derjenigen Formularien, welche den Standesbeamten auf Kosten der Gemeinden gelie- fert werden. Auf saubere, correcte Buchführung und Reinerhaltung der Register ist mit größter Sorgfalt Bedacht zu nehmen. Abkürzungen sind nicht gestattet. Für den Inhalt der Eintragungen sind die vorgedruckten Formulare und Muster- formulare maßgebend. (Vergl. §8 1, 2, 7 A, B und C der Ausführungsverordnung des Bundesraths.) Unvermeidliche Zwischenräume, welche dadurch entstehen, daß die in den For- mularen vorpunktirten Linien durch die Eintragung nicht vollständig in Anspruch genommen werden, sind durch Striche auszufüllen. Die wesentlichen Zahlenangaben sind mit Buchstaben zu schreiben und nicht wit Ziffern. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Zahlenangabe wesentlich sei. Es darf indessen als unzweifelhaft erachtet werden, daß als solche wesentliche Zahlenangaben jedenfalls die in den 88 22 Nr. Z und 59 Nr. 2 (Tag und Stunde der Geburt und des Todes), § 54 in Ver- bindung mit § 13 Nr. 1 (Tag der Eheschließung), § 54 Nr. 1 (Alter der Eheschließenden) und § 54 Nr. 3 in Verbindung mit 8 53 (Alter der Zeugen) erwähnten zu betrachten sind, wie dies auch in den Musterformularen A. 1, A. 2, A. 3, B„ C. 1, 2, 3, 4 angedeutet ist. Da überdies die Verordnung vom 27. November 1832 (Reg.-Bl. von 1832 S. 879) vor- schreibt, daß die Nummern gleichnamiger Personen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben 84 612 M 52. geschrieben werden müssen, so haben die Standesbeamten diese Vorschrift auch bei Vornahme der Eintragungen in die Standesregister zu beobachten. Bei Vornahme einer Eintragung ist zunächst die Nummer in der Reihenfolge der Einträge auszufüllen. Es folgt hieraus das Datum nach Maßgabe des Vordrucks. Hierbei ist, wenn gleich § 13 Nr. 1 des Reichsgesetzes dies nicht ausdrücklich erwähnt, auch das Jahr der Ein- tragnng jedes Mal beizufügen. Die vor dem Standesbeamten erschienenen Personen (§ 13 Nr. 2) sind mitVor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe und Religion, unter Beifügung des Wohnortes (in größeren Städten auch der Straße und Straßennummer) genau zu bezeichnen. Nach § 13 Nr. 3 ist der Standesbeamte verpflichtet, bei jeder Eintragung zu ver- merken, daß und ans welche Weise er sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft habe: a) Bei solchen Erschienenen, welche dem Standesbeamten persönlich bekannt sind, genügt es zu dem Ende, wenn der Standesbeamte in den Formularen nach den vorgedruckten Worten „der Persönlichkeit nach" und vor dem vorgedruckten Worte „kannt" die Shbbe„b e" einträgt, die vorpunktirten, frei bleibenden Linien aber im Uebrigen mit einem Striche ausfüllt. b) Ist die erschienene Person dem Standesbeamten dagegen nicht bekannt, dann muß dieselbe regelsweise von einer dem Standesbeamten bekannten Person als diejenige Person vor dem Standesbeamten anerkannt werden, als welche sie sich bezeichnet, und hat der Standesbeamte in solchen Fällen, nach den vorgedruckten Worten „der Persönlichkeit nach" die Worte einzutragen: durch den von Person bekannten de (folgt nun Vor- und Zuname, sowie Stand oder Gewerbe der bekannten Person) anerkannt. c) Es ist aber endlich auch möglich, daß die Anerkennung eines Erschienenen durch eine dritte Person nicht möglich ist oder daß nach Lage der Sache dem Standesbeamten hierdurch keine genügende Ueberzeugung verschafft wird. In solchen Fällen kann der Standesbeamte unter Umständen die Vorlage von Urkunden verlangen, aus deren Besitz und Inhalt sich über die Persönlichkeit des Erschienenen die weiteren Schlüsse ziehen lassen. Es ist indessen selbstverständlich, daß der Standesbeamte gerade hierbei mit be- sonderer Sorgfalt verfahren muß und die alleinige Thatsache des Besitzes solcher Urkunden, Legitimationspapiere re. Seitens des Erschienenen nicht ohne Weiteres .als genügenden Be- weis für die Persönlichkeit desselben erachten darf. Sollte aber durch solche Urkunden die Ueberzeugung von der Persönlichkeit des Erschienenen in ausreichender Weise begründet wer- 613 M SL» en, dann ist in der Eintragung unter Namhaftmachung der vorgelegten Urkunden ausdrücklich u bemerken, daß der Betreffende auf Grund der vorgelegten Urkunden anerkannt fei. Eine Eintragung dahin lautend: daß der Erschienene dem Standesbeamten „unbe- ll nnt" sei, ist unter allen Uniständen unstatthaft. Der Standesbeamte hat gewissenhaft darauf zu achten, daß die von ihm vorzunehmen- en Eintragungen den Anzeigen oder Erklärungen der vor ihm erscheinenden Personen uch genau entsprechen und er wird zu der Eintragung selbst nicht eher schreiten, als is der Inhalt derselben in allen durch das Gesetz Vvrgeschriebenen Richtungen auch genügend -ftsteht. Sind die Erschienenen taub, stumm oder taubstumm, dann ist nach der Vorschrift es Art 11 der Hessischen Ausführungsverordnung zu verfahren. Blinden ist auf ihr Verlangen, oder wenn es nach Lage des Falls als zweckmäßig escheint, ein mittelst Handgelübde an Eidesstatt zu verpflichtender Beistand zu ernennen. Wird ein Dolmetscher oder Beistand zugezogen, dann hat derselbe die betr. intragnngen mit zu unterzeichnen. Um nachträgliche Abänderungen und Correcturen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nament- ch in der ersten Zeit der Amtsführung, auf besonderenHülfsblättern die thatsächlichen lngaben der Erschienenen zuvörderst zu notiren und erst dann, wenrr dieselben, nach An- 'itung des betreffenden Formulars erschöpfend und nach Bestätigung der Erschienenen richtig uf dem Hülfsblatte liotirt find, die Eintragung in das Register selber vorzunehmen. Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, dann muß dieselbe nach der Vorschrift es iZ Nr. 4 von dem Standesbeamten den Erschienenen vorgelesen und von den 'tzteren genehmigt, auch daß dies geschehen, von dem Standesbeamten vermerkt werden, ^änrmtliche Formularien enthalten im Vordrucke die Worte „Vvrgelesen, genehmigt." Jede Eintragung ist von den Erschienenen zu unterschreiben. Können die Er- hienenen nicht unterschreiben oder sind sie aus irgend welchem Grunde verhindert zu unter- hreiben, dann haben sie ihr Handzeichen beizufügen oder es ist der Grund anzugeben, aus welchem sie dieses nicht konnten. (§ 13 Nr. 5.) Erfolgt die Unterschrift, dann hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten Vorgelesen, genehmigt und" lediglich das Wort „unterschrieben" beizufügen. Kann der rschienene wegen Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, dann ist hiervon nach nleitung des Musterformulars A. 1 am Ende ausdrückliche Erwähnung zu thun. Ist idlich der Erschienene verhindert, ein Handzeichen beizufügen, dann ist dies nach den ver- druckten Worten „Vorgelesen, genehmigt und" ebenfalls zu vermerken, z. B. bei einem linden mit den Worten: „wegen Blindheit weder unterschrieben noch mit einem Handzeichen ll'sehen." 84* 614 M 5S Erst nachdem in der angegebenen Weise die Unterschrift der Erschienenen ihre Erledigung gefunden hat, ist von dem Standesbeamten unmittelbar unter den vorgedruckten Worten „der Standesbeamte" die eigene Unterschrift beizufügen. In allen Fällen, in welchen der Stellvertreter des Standesbeamten eine Eintra- gung vornimmt, hat er vor feine Unterschrift die Worte: „In Vertretung" zu schreiben, wie dies auch in dem Musterformulare A. 1, angedeutet ist (§13 Nr. 6). Mit dieser Unterschrift, bei deren Vornahme die Verwendung einer Schreibhülfe selbst- verständlich ausgeschlossen ist, wird die Eintragung vollzogen und kann dieselbe nach erfolgter Unterschrift von dem Standesbeamten ohne hinzukommende Er- mächtigung des Gerichtes nicht mehr abgeändert werden. Bei schriftlichen Anzeigen in den Fällen der §§ 20, 24, 58 und 62 des Reichs- gesetzes ist zunächst der Vordruck in den Registern zu streichen und der Strich am Rande, unter Angabe der Zahl der gestrichenen Zeilen zu beglaubigen. (In welcher Weise dieser Strich und die Beglaubigung stattzusinden haben, dies läßt sich aus dem Musterformular 0. 4 entnehmen.) Hierauf ist der Juhalt der schriftlichen Anzeige am Rande unter Wahrung der Vorschrift des § 13 vorletzter Absatz einzutragen. (Vergl. auch § 8 der Aus- führungs-Verordnung des Bundesraths.) Bei der schriftlichen Anzeige eines in einer öffent- lichen Entbindungsanstalt eingetretenen Geburtsfalles würde hiernach z. B. der Eintrag in folgender Weise stattzufinden haben: Mainz, am 24. November 1876. Nach schriftlicher Anzeige des Dr. W. L,, Vorstehers der öffentlichen Entbindungsanstalt dahier, gelegen in der Mstraße Nr. 100 ist daselbst von der unverehelichten Fabrikarbeiterin A. S., evangelischer Religion, wohnhaft in Griesheim, am drei und zwanzigsten Mai des Jahres Tausend acht Hundert siebenzig und sechs, Nachmittags um sieben drei viertel Uhr ein Kind männlichen Geschlechts geboren worden, welchem die Vorüamen Eduard Friedrich gegeben worden seien. Der Standesbeamte. N. N. Ergibt sich bei Vornahme der Eintragungen die Nothwendigkeit eines Zusatzes, einer Löschung oder Abänderung, so sind dieselben am Rande zu vermerken (§ 13 letzter Absatz) und nicht etwa in den Text der Eintragung selber hinein zu corrigiren. Bei Vornahme solcher Randvermerke hat der Standesbeamte darauf zu achten, daß der als Rand sreigelassene Raum der Formulare nur mit möglichster Sparsamkeit benutzt wird, M ST 615 damit auch für später etwa erforderlich werdende Randvermerke (z. B. im Falle des § 2 3 Absatz 3) noch genügender Raum übrig bleibt. Die Randvermerke des 8 13 letzter Absatz sind überdies gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen d. h. mit der Bemerkung „vorgelesen, genehmigt und unter- schrieben" sowie mit der Unterschrift der Erschienenen und des Standesbeamten zu versehen. Auch ist von dem Standesbeamten mit aller Strenge und Gewissenhaftigkeit daran festzuhalten, daß die Vornahme von Correcturen in der angegebenen Weise nur in so lange gestattet ist, als der Akt der Eintragung noch nicht abgeschlossen ist. Ist dagegen dieser Abschluß durch die Unterschrift des Standesbeamten erfolgt, dann können erforderlich werdende Berichtigungen jeder Art nur auf dem im siebenten Abschnitte §§ 65 und 66 des Reichsgesetzes vorgezeichneten Wege, auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Die Vornahme von Rasuren in den Eintragungen oder Randvermerken ist unter keinen Umständen gestattet. Das Neb enregister ist mit dem entsprechenden Hauptregister wörtlich übereinstimmend zu führen; nur sind die Unterschriften der Erschienenen nicht im Original, sondern in Ab- schrift beizufügen; auch sind bloße Correcturen, die bei Vornahme der Eintragung und vor deren Vollziehung durch die Unterschrift des Standesbeamten im Hauptregister stattgefunden haben, nicht in das Nebenregister zu übertrage«. Der Eintrag in die Nebenregister hat überdieß an demselben Tage stattzufinden, an welchem der betreffende Eintrag in das Hanptregister erfolgt ist. Zum Nachweise der Befolgung dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Standesbeamte, wie dies in § 2 der Aus- führungsverordnung des Bundesraths vorgeschrieben und in den Formularen für die Neben- register durch Vordruck angedeutet ist, dem die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigenden Vermerk jedesmal das Datum beizufügen, unter welchem der Beglaubigungs- Vermerk erfolgt. (Vergl. auch Musterformular 8. 1 an: Ende.) In die mit dem Ablaufe des Kalenderjahres abzuschließenden Register (§ 14 Absatz 2) sind nur die Standesakte d ieses Kalend erjahres und nicht auch noch solche Geburts- und Sterbefälle einzutragen, welche noch vor dem Ablaufe des Kalenderjahres erfolgt sind, aber erst nach dessen Ablauf zur Anzeige gelangen. Um jedoch die Uebersicht über die in einem einzelnen Jahrgange stattgehabten Geburts- und Sterbefälle dem Standesbeamten zu erleichtern, werden dieselben angewiesen, Nachträge zu den für jeden Jahrgang zu fer- tigenden alphabetischenNamensverzeichnissen (vergl. 8 10 Nr. 1 der Ausführungs- Verordnung des Buudesraths) anzulegen und in diesen Nachträgen die erst nach Ablauf des 616 M 58, Kalenderjahres angezeigten, aber innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres erfolgten Ge- burts- und Sterbefalle unter Verweisung auf Jahrgang und Nr. der betreffendeil Eintragung aufzunehmen. Der Abschluß jedes Haupt- und Nebenregisters hat nach Ablauf des Kalenderjahres und zwar unmittelbar hinter der letzten Eintragung des betreffenden Kalender- jahres mit den Worten zu erfolgen: Vorstehendes Geburts- (Heiraths- oder Sterbe-) Haupt- (Neben-) Register für das Jahr 187 enthaltend (Zahlenangabe) Eintragungen wird hiermit abgeschlossen. den.. ten 187.. Der Standesbeamte: X. Ist in größeren Standesamtsbezirken einRegister in mehrere Theile zerlegt, dann ist der Abschlußvermerk jedem einzelnen Theile nach dessen im Laufe des Kalender- . jahres erfolgenden Schluffe unter Verweisung aus den folgenden Theil beizufügen (vergl. 8 3 der Ausführungsverordnung des Bundesraths) und hat dahin zu lauten: Vorstehender Band I. des Geburts- (Heirath-, Sterbe-) Haupt- (Neben-) Registers für das Jahr 187 enthaltend (Zahlenangabe) Eintragungen wird unter Hinweisung auf Band II. hiermit abgeschlossen. ........ den .. tm 187.. Der Standesbeamte: X. Bei Berechnung der Zahl der Eintragungen find übrigens nur die Hauptein- tragungen, nicht aber die den Haupteintragungen etwa beigefügten Randvermerke mitzuzählen. Zu jedem der 3 Register hat der Standesbeamte nach der Vorschrift des § 10 Nr. 1 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragungen ermöglichendes Namensverzeichniß zu führen. Die Standesbeamten werden überdieß angewiesen, alphabetische Namensverzeich- nisse anzulegen, welche eine größere Anzahl von Registerjahrgängen und zwar mindestens 10 Jahre umfassen. Zur Erleichterung im Nachsuchen der eine bestimmte Person betr. Registereinträge em- pfiehlt es sich, wenn aus einem Register auf den betr. Eintrag der andern Register verwiesen wird. Die Verweisung hat in diesem Falle am Rande, am unteren Ende der Seite stattzufin- den. Bei den Verweisungen bezeichnet der Buchstabe GL Geburtsregister, H. Heirathsregister, St. Sterberegister und würde diesen Buchstaben nur die Jahreszahl des betr. Jahrgangs und M M- 617 die Nummer der Eintragung (bei mehrbändigen Registern auch die Nummer des Bandes) beizufügen sein, z. B. GL 1876. Nr. 1000. II. Gleichzeitig mit den Nebenregistern — innerhalb der ersten acht Tage des Monats Januar jeden Jahres nach Vorschrift der Hessischen Ausführungs-Verordnung Art. 9 — sind der Aufsichtsbehörde auch die alphabetischen Na me ns Verzeichnisse in Ab- schrift einzureichen. Die in Z 14 Absatz 3 vorgeschriebene abschriftliche Mittheilung der nach Einreichung der Nebenregister im Hauptregister erfolgten Eintragungen hat an die Aufsichts- behörde in jedem einzelnen Falle innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Eintragung im Hauptregister stattzufinden. Zu § 15. Jeder Auszug aus einem Hauptregister muß mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten versehen sein. Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§ 8, 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes) sind im Uebrigeu die Formulare A. a, B. b, G. c maßgebend (§ l der Ausf ü hrungs-Verord- nung des Bundesraths). Zu § 16. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. Baare Auslagen der Standesbeamten sind hierunter nicht begriffen. Insbesondere sind Portokosten, die aufgewendet werden müssen, von den Betheiligten vorzulegen, so zwar, daß auch die Portokvsten etwa erforderlicher Retourbriefe zum Voraus gedeckt sind und in Postmarken der brieflichen Sendung beigelegt werden können. Der am Schlüsse des Rcichsgesetzes abgedruckte Gebührentarif ist in den Amts- localen der Standesbeamten in beglaubigter Abschrift au einer für Jedermann sichtbaren Stelle auszuhängen. Weitere Gebühren dürfen nicht in Anspruch genommen werden; auch ist den Standes- beamten die Annahme von irgend welchen Geschenken, bei Meldung der in §331 des Reichs- strafgesetzbuchs angedrohten Strafe, untersagt. Die Gebührenfreiheit der im amtlichen Interesse 31t gewährenden Einsicht der Register und zu ertheilenden Auszüge findet auch auf ausländische — nicht deutsche — Behör - d e n Anwendung. Angebliches Unvermögen der Betheiligteu ist durch ein beglaubigtes Zeugniß der Ortsbehörde nachzuweisen. 618 m ss Geistlichen und anderen Religio ns dienern ist nach § 11 der Ausführungs- Verordnung des Bundesraths die Einsicht der Register kostenfrei Zu gestatten. Zur gegenseitigen Geschäftserleichterung werden übrigens die Standesbeamten auf Wunsch der Geistlichen oder anderer Religionsdiener zugleich auch kurz gefaßte Notizen über Geburts- und Sterbfälle, sowie über die angeordneten Aufgebote an zum Voraus bestimmten Tagesstunden zu deren Verfügung bereit halten. Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. Da § 17 des Reichsgesetzes die Anzeige der Geburt eines Kindes innerhalb einer Woche vorschreibt, so muß diese Anzeige spätestens am 7. Tage nach der Geburt, den Tag der letzteren nicht mitgerechnet, erfolgen. Sonn- und Feiertage hemmen den Lauf dieser Frist nicht, sondern werden mitgezählt. Handelt es sich um Eintragungen, welche die eigene Familie des Standesbeanüen be- treffen, dann empfiehlt es sich, dieselben durch den Stellvertreter vornehmen zu lassen. Zu 8 18. Die unter Nr. 1—5 des § 18 aufgeführten Personen sind in der dort erwähnten Reihenfolge zur Anzeige verpflichtet. Eine Verpflichtung der später Genannten tritt erst dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden, oder an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. Die Standesbeamten haben zur Vermeidung von ungenügenden Anzeigen thunlichst da- hin zu wirken, daß bei dem Vorhandensein eines früher genannten Verpflichteten, z. B. des ehelichen Vaters, die Anzeigen von diesen und nicht von einem später genannten Verpflichte- ten, z. B. einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person erstattet werden. In den Fällen des § 18 Nr. 2 bis 4 hat der Standesbeamte in der Eintragung stets zu bemerken, daß der Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen sei, wie dies auch in den Musterformularen A. 2, A. 3 und C. 4 hervorgehoben ist. Zu 8 19. Alle Anzeigen sind münd lich von dem Verpflichteten selbst 51t erstatten, mit alleiniger Ausnahmeder iu den 8§ 20, 24 und 62 des Reichsgesetzes vorgesehenen Fälle. Wenn nicht einer dieser Ausnahmsfälle vorliegt, sind darum alle schriftlichen Anzeigen unter Hinweisung auf die Vorschrift des 8 19 und unter dem Verlangen einer mündlichen Anzeige zurückzuweisen. 85. M ST 619 Wird die Anzeige nicht von dem Verpflichteten selbst, sondern von einer anderen, aus eigener Wissenschaft unterrichteten und hiernach in Gemäßheit des § 19 zur Anzeige berech- tigten Person erstattet, dann ist es Pflicht des Standesbeamten, sich darüber zu vergewissern, ob die anzeigende Person auch wirklich aus eigener Wissenschaft genügend unterrichtet sei. Er hat überdieß am Ende der betreffenden Eintragung ausdrücklich zu vermerken, daß und wie die anzeigende Person aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei. Zu § 20. Ueber die Form, in welcher schriftliche Anzeigen einzutragen sind, siehe diese Instruktion zu § 13 und 8 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths. Der Standesbeamte hat sich bei schriftlicher Anzeige zu verlässigen, daß die Anzeige von dem Vorsteher der Anstalt oder von den zuständigen Beamten auch wirklich erstattet ist und in Zweifelsfällen die Beidrückung eines Dienstsiegels zu verlangen. Zu den öffentlichen Anstalten im Sinne des 8 20 gehören übrigens nicht allein Staats-, Provinzial-, Kreis- und Gemeinde-Anstalten, sondern alle Anstalten der im § 20 bezeichneten Gattung, welche Corporationsrechte besitzen und mit einem zur Vertretung der Anstalt nach Außen berechtigten Vorstand versehen sind. Zu 8 21. Zur Erfüllung der in 8 21 dem Standesbeamten auferlegten Verpflichtung, sich von der Richtigkeit einer Anzeige, wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen, ist der Standesbeamte befugt, nach Lage des Falles solche Personen zu vernehmen, welche über den zweifelhaften Inhalt der Anzeige Aus- kunft ertheilen können. Zu 8 22. Bei Eintragung eines Geburtsfalles hat sich der Standesbeamte an das Formular A. beziehungsweise die Musterformulare A. 1—A. 4 zu halten. Bei unehelichen Kindern ist nur der Name der Mutter einzutragen. Zwillings- oder Mehr gebürten sind nicht etwa unter einer Nr. des Geburts- registers einzutragen, sondern es sind für jede Mehrgeburt so viele selbstständige Einträge auf hintereinanderfolgenden Blättern des Geburtsregisters zu machen, als Geburten statt- gefunden haben. Dabei ist die Zeitfolge der verschiedenen Geburten in der Weise anzugeben, daß z. B. bei einer Zwillingsgeburt nicht nur die Stunden, sondern auch die Bruchtheile von Stunden oder die Minuten zu vermerken sind, an welchen das zuerst und bas zuletzt geborne Kind zur Welt kam. 620 M SS Können die Anzeigenden über die Zeitfolge der Geburten eine genaue Angabe nicht machen und ist hierüber auch durch Vernehmung der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Personen keine Gewißheit zu erzielen, so ist dies in der Eintragung zu vermerken. Zur Namengebung sind berechtigt der Vater, bei vaterlosen Kindern die Mutter, nach deren Ableben der Vormund; im Falle des § 24 die Ortspolizeibehörde. Als Vornamen können nur solche Namen eingetragen werden, die als solche auch üblich sind; für Rheinhessen werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Germ. XI durch das Reichsgesetz nicht berührt. lieber die Form, in welcher die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes einzutragen ist, vergleiche Musterformular A. 1. Zu 8 23. Todtgeborene oder in der Geburt verstorbeue Kinder sind nur in dem Sterberegister einzutragen. Ein Kind, welches dagegen nicht innerhalb der Geburtswege, sondern erst nach erfolgter Geburt verstorben ist, muß, wenn es auch noch so kurz gelebt hat, in das Geburts- und in das Sterberegister eingetragen werden. Der Standesbeamte hat die größte Sorgfalt darauf zn verwenden, um in den Fällen des tz 23 den wirklichen Sachverhalt durch Befragung der anzeigenden Personen zu ermit- teln und hiernächst in die Eintragung aufzunehmen, ob das Kind todtgeboren, oder ob cs in der Geburt verstorben ist. -? - Bei Vornahme der Eintragung ist, der Vorschrift des 8 1 der Ausführungs-Verord- nung des Bundesraths entsprechend, der nicht passende Theil des Vordrucks zn durchstreichen und der Eintrag nach Anleitung des Musterformulars 0. 4 am Rande zu bewirken. Zu 8 24. Da eine mündliche Erstattung der Anzeige hier nicht vorgeschrieben ist, so muß eine schriftliche Anzeige der Ortspolizeibehörde an den Standesbeamten für genügend er- achtet werden. Für die Namengebung hat die Örtspolizeibehörde Sorge zu tragen. Zu 8 2 5. Das Reichsgesetz spricht allgemein von der Anerkenuung eines unehelichen Kin- des, ohne des Vaters oder der Mutter zu erwähnen. Dies, ist mit Rücksicht aus das Rheinische Recht geschehen (C. civ. Art. 336), welches eine Anerkennung des unehelichen Kindes auch durch die Mutter kennt. Nach dem in den Provinzen Starkenburg: und Ober- hessen geltenden gemeinen Recht kommt dagegen. nur die .Anerkennung eines unehelichen Kindes durch den Vater in Betracht und bedarf es hier keiner Anerkennung durch die außer- eheliche Mutter, um dem Kiude alle ihm zukommenden Rechte gegen, dieselbe zu sichern. 621 M ST. Erfolgt nun die Anerkennung sofort bei Anzeige des Gebnrtsfalls, dann muß sie als Bestandtheil der Geburtsfallsanzeige eingetragen werden, wie dies aus Formular A, 3 vor- letzter Absatz zu ersehen ist; erfolgt dagegen die Anerkennung erst nach geschehener Eintra- gung des Gebnrtsfalles, dann ist dieselbe als Randvermerk einzutragen, wie sich dies aus dem Musterformular A. 4 ergibt. Ist die Anerkennung in einer gerichtlich oder notariell aufgenommcnen Urkunde erfolgt, dann ist dieselbe ebenfalls als Randvermerk unter näherer Bezeichnung der Urkunde einzu- tragen. Die Urkunde selbst ist der Vorschrift des § 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths entsprechend zu den Sammelacten zu nehmen. Zu ß 26. Die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach erfolgter Eintragung des Gebnrtsfalles kann regelsweise nur durch richterliches Urthe.il erfolgen. Es muß daher, wenn auf Antrag eines Betheiligten eine Randvermerknng bewerkstelligt werden soll, ein solches, gehörig beglaubigtes, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenes Urtheil vorgelegt werden. Die Legitimation eines Kindes, d. h. der Rechtsact, durch welches uneheliche Kinder in das Verhältnis; der ehelichen treten, kann entweder daduech geschehen, daß sich Vater und Mutter eines unehelichen Kindes heirathen oder (in den Provinzen Starken- burg und Oberhessen) daß dasselbe durch Allerhöchste Verfügung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs für legitimirt erklärt wird. Es ist daher, um die Legitimation eines Kindes durch nachträgliche Heirath eintragen zu können, erforderlich, daß außer der Verehe- lichung der Eltern auch die Thatsache erwiesen wird, daß das betreffende uneheliche Kind ein Kind der betreffenden Eltern ist. Der Erweis der letzterwähnten Thatsache kann durch Anerkenntniß des Vaters vor dem Standesbeamten, vor dem Notar oder vor Gericht und hinsiHli'ch der Mutter durch eine Geburtsurkunde erbracht werden. In der Provinz Rheinhessen können uneheliche Kinder, mit Ausnahme der in Blut- schande oder Ehebruch erzeugten, durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern dann legitimirt werden, wenn diese sie entweder vor ihrer Heirath gesetzlich anerkannt haben oder in der Heirathsurkunde selbst anerkennen. Da nach der Bestimmung des Rheinischen Rechtes die Anerkennung des Vaters ohne die Anzeige und das Zugeständnis; der Mutter nur in Rück- sicht des Vaters Wirkung hat, so bedarf es hier auch des Nachweises einer Anerkennung durch die Mutter. Legitimationen durch Allerhöchste Verfügung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs können nur auf Vorlage eines Reicriptes des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz eiu- 85 * 632 M SS getragen werden, durch welches die betreffende Allerhöchste Verfügung den Betheiligten mit- getheilt wird. Annahmen an Kindesstatt, sowie Veränd erungen, welche^die Standesrechte eines Kindes in anderer Weise erleiden, können auf Vorlage von in Allerhöchstem Aufträge Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erlassenen Rescripten des Großherzog- lichen Ministeriums der Justiz, bezw. wenn die Annahme an Kindesstatt durch gerichtlichen Act erfolgt, auf Grund einer gerichtlichen Verfügung erfolgen. In sämmtlichen Fällen, welche der § 26 erwähnt, kann übrigens drr Eintrag nur auf Antrag eines Betheiligten, z. B. des Vaters des Kindes, des Vormundes re. erfolgen. In allen zweifelhaften Fällen wird den Standesbeamten empfohlen, sich vor stattfinden- dem Einträge mit der Aufsichtsbehörde in Benehmen zu setzen. Der Vermerk, welcher in solchen Fällen am Rande der über den Geburtsfall aufgenommenen Eintragung zu erfolgen hat, ist in ähnlicher Weise wie der Vermerk in dem Musterformular A. 4 zu fassen, so zwar, daß die Thatsache, durch welche die Veränderung in den Standesrechten des Kindes stattsindet, der Namen der Betheiligten, welche den Antrag auf Eintragung stellen und die öffentliche Urkunde, durch welche der Vorgang nachgewiesen wird, erwähnt werden. Der Fall einer Legitimation durch nachfolgende Ehe würde hiernach beispielsweise wie folgt am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sein. Mainz, am 8. Februar 1876. Vor dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlich- keit nach bekannt, der Kaufmann L. M., wohnhaft zu Offenbach in der L.- Straße Nr. 8, evangelischer Religion, überreichte eine von dem Standes- beamten in Offenbach ausgestellte Bescheinigung der Eheschließung ä d. Offenbach am 6. Februar 1876, Inhalts deren zwischen dem Kaufmann L. M., wohnhaft zu Offenbach, und der Anna Reichenwalde, wohnhaft zu Offenbach, am ge- nannten Tage die Ehe geschloffen worden ist und erklärte, daß er das von der Anna Reichenwalde am 6. Mai 1875 dahier geborne Kind als von ihm erzeugt anerkenne. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Der Standesbeamte: N. Wenngleich durch Namensveränderungen, welche von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog gestattet werden, eine Aenderung in den Standesrechten einer Person nicht her- beigeführt wird, so ist es doch zur Vermeidung von Jrrthümern und Zweifeln hinsichtlich M LT 623 der Identität einzelner Personen für zweckmäßig erachtet worden, in den Geburts- und Heiraths- registern solche Namensveränderungen eintragen zu lassen (Art. 13 der Hessischen Ausführungs- verordnung). Die Namensveränderungen werden auf Weisung der Aufsichtsbehörde am Rande der betr. Eintragung unter Bezugnahme auf die erlassene Allerhöchste Verfügung vermerkt. Zu § 27. In welcher Weise die ertheilte Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Falle einer verspäteten Anzeige des Geburtsfalles einzutragen ist, ergibt sich aus dem Musterformular A. 3 a. E. Die Frist von 3 Monaten ist kalendermäßig zu berechnen und läuft also beispiels- weise bei einer am 2. Februar erfolgten Geburt am 2. Mai ab. Fehlt der entsprechende Kalendertag in dem letzten Monate der Frist, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats (z. B. bei einer am 31. November erfolgten Geburt am 28. oder 29. Februar). Die Kosten der Ermittelung des Sachverhaltes sind durch die Aufsichtsbehörde einzuziehen. Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung. Zu 8 28. Indem zur Eheschließung die Einwilligung der Eheschließenden erfordert wird, soll damit zunächst ausgedrückt werden, daß die Eheschließenden diese Einwilligung nur in Selb st Person, und nicht durch dritte Beauftragte erklären können. Weiter ergibt sich aber aus dem Erfordernisse der Einwilligung, daß der Standesbe- amte M Eheschließung nicht schreiten darf, wenn er Grund hat zur Annahme, daß beide Verlobten oder auch nur einer derselben nicht mit freiem Willen oder vollem Be- wußtsein ihre Zustimmung zu der Eheschließung ertheilen würden. Sollte daher der Staa- tsbeamte sich überzeugt halten, daß die Verlobten oder einer derselben geistesgestört oder- trunken seien oder daß durch Betrug, Zwang oder Jrrthum eine freie Willenserklärung aus- geschlossen sei, dann hat er die Eheschließung abzulehnen. Die Ehemündigkeit — d. h. bei dem männlichen Geschlecht das vollendete zwanzigste, bei dem weiblichen Geschlecht das vollendete sechszehnte Lebensjahr — ist durch die in be- glaubigter Form beizubringende Geburtsurkunde nachzuweisen. (§ 45 Nr. 1.) Ergibt sich hieraus, daß die Verlobten nicht beide ehemündig sind, so ist die Eheschlie- ßung abzulehnen. 624 M 52 Eine etwaige Dispensation kann nach Art. 12 der Hessischen Äussührungs-Verord- nung nur von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ertheilt werden und ist durch die Vorlage eines diese Verfügung mittheilenden Nescripts des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz darzuthun. Zu § 29. Es versteht sich von selbst, daß die Einwilligung der in tz 29 erwähnten Personen dem Standesbeamten in glaubhafter Form nachgewiesen werden muß; ebenso der Tod des Vaters bezw. der Mutter durch Sterbeurkunde. Nach Lage des Falles wird der Standesbeamte von der ihm in § 45 Absatz 3 gewährten Befugnis; d^r Abnahme eides- stattlicher Versicherung Gebrauch machen können; dies jedoch nur äußersten Falles, wenn durch die vorgelegten Urkunden und sonst beigebrachten Beweismittel die behauptete Einwil- ligung ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheint. Sind Vater oder Mutter dauernd zur Abgabe einer Erklärung außer Stande (z. B. in Folge von Geisteskrankheit) oder ist ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, so ist ebenso zu verfahren, als wären sie todt. Die Frage, ob eine derartige dauernde Verhinderung vorliege, ist der Beurtheilung des Standesbeamten überlassen, der bei blos vorübergehenden Verhinderungen deren Beseitigung abw,arten wird. ß 29 Absatz 4 schreibt vor, daß eine Einwilligung des Vormundes für dieje- nigen Minderjährigen nicht erforderlich sei, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. Inwiefern hiernach in den verschiedenen Gebiets- theilen des Großherzogthums die Einwilligung eines Vormundes zur Eheschließung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus nachfolgender Zusammenstellung: 1) Provinzen Starkenbürg und Oberhessen. Minderjährige unterliegen nach dem Ableben des Vaters keiner besonderen Vormundschaft, in solange ihre rechte Mutter noch am Leben ist und denWittwen- stuhl nicht verrückt oder sonst zur Ausübung der elterlichen Rechte unfähig wird. Es genügt darum unter den angegebenen Verhältnissen für Minderjährige zur Eheschließung die Einwilligung der Mutter. Schreitet die Wittwe dagegen zur weiteren Ehe, dann wird für die minder- jährigen Kinder ein Vormund bestellt und es ist. für Eheschließungen der minder- jährigen Kinder in diesem Falle die Einwilligung der Mutter und des Vormundes erforderlich. (88 18 — 20 des Contractenreglements vom 21. Februar 1770, Spamer'sche Sammlung Seite 61 und 62. Ober-Appellatious-Gerichts-Präjudizien Nr. 33 und 45.) M SS.. 625 In denjenigen Orten der Provinz Starkenburg, in welchen das Erbacher- Land recht gilt*, erleidet die letzterwähnte Bestimmung keine Anwendung und es findet, wenn die Wittwe zur zweiten Ehe schreitet und zwischen ihr, ihrem zweiten Ehemanne und ihren Kindern erster Ehe ein Einkiudschaftsvertrag abge- schlossen wird, die Ernennung eines Vormunds für die minderjährigen Kinder erster Ehe nicht statt (Erbacher Landrecht. Ausgabe von Beck und Lauteren §31 Anmerkung a und § 42); es ist daher für die Eheschließung der Kinder erster Ehe an den gedachten Orten und in dem angegebenen Falle nur die Einwilligung der Mutter erforderlich. Für die vormals Kurhesfischen Orte** gilt die Vorschrift: daß Minder- jährige stets einer Vormundschaft unterliegen. In den gedachten Orten ist daher für die Eheschließungen minderjähriger vaterloser Kinder, neben der Einwilligung der Mutter, stets auch die Einwilligung des Vormundes erforderlich. Für die vormals Nassauischen Orte*** gilt die Vorschrift: daß vaterlose Minderjährige, deren Mutter sich am Leben befindet, keiner Vormundschaft unter- liegen, sondern nur der elterlichen Gewalt der Mutter, welche bei ehelichen Kindern nach des Vaters Tod, ohne als Vormund zu gelten, dieselben kraft jener Gewalt zu vertreten hat. Bei Eingehung einer zweiten Ehe einer Wittwe ist ein blos aufseheuder Vormund für die Kinder zu bestellen, dessen Einwilligung zu einer Verheirathung der minderjährigen Kinder (neben der Einwilligung der Mutter) nicht erforderlich ist. (Nassauisches Gewohnheitsrecht und Gesetz vom 15. Mai 1851 § 16 und 17, Verordnung vom 31. Mai 1854.) Für die vormals Frankfurtischen Ortest gilt die Vorschrift: daß für die vaterlosen minderjährigen Kinder einer Wittwe erst nach deren Ueberschreiten zur * Erbacher Landrccht gilt in allen Orten der Landgerichts-Bezirkc Beerfelden und Michelstadt; ferner im 2anbgcric^tg=58e3tvl § ö d) ft in: Affhöllerbach, Angelhof, Annelsbach, Arnheiter Hof, Balsbach, Birkert Brcuberger Seits, Böllstein, Breiten« bach, Breitenbrunn, Breuberg, Brunuthast Dusenbach, Etzen-Gesäß, L-orstel, .Fürstengrund, Gumpersberg, Haiugrund, Hembach, Heng« Mantel, Höllerbach, Hainstadt, Höchst, Hummctroth, Hardt (Hof), Kannengießer Heckenhof, Kilsbach, Kirch-Brombach, König, Lützel- Wiebelsbach, Mühlhausen, Mümling-Grnrnbach, Neustadt, Ohrenbach, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig, Pfirschbach, Rai-Breitenbach, SM«' bach, Rimhorn, Rosenbach, Sandbach, Seckmauern, Schaashof, Slicrbach, Wallbach, Wolfen (Hof); im Landgerichtsbezirk Fünt h: Bockenrod, Erzbach, Frohnhofen, Groß-Gumpcn, Laudenau, Lützel-Rimbach, Münschbach, Ober-Klcin-Gumpen, Ober-Ostern Reichelsheim, Rciche'nberg, Rimbach, Rohrbach, Unter-Mengelbach, Unter-Ostern, Unter-Hiltersklingen, Winterkasten, Zotzen« bach; im ^Landgerichts-Bezirk Zwingenberg: Elmshausen, Gadernheim, Gronau, Hohenstein, Lautern, Raidelbach, Reichenbach, Schönberg, Wilmshausen,' Zell; im Landgerichts-Bezirk Hirschhorn: Rothenberg mit Kortelshütte und Ober-Hainbrunn, (es. Z i m - mermann, die Sonderrechte der Provinzen Starkenbiirg und Obcrhcsscn S. w und 48.) Bormals kurhessischc Orte: Bad-Nauheim, Dozhcim, Schwalheim, Rödgen, Massenheim, Trais a, d. Lumda, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Vockcnrode, Rumpenhcim. *** Vormals Naffauische Orte: Reichelsheim, Kvrn-Assenheitn, Harheim. ^ f Bvrmals Frankfurtische Orte: DvrtMil und. Njeder-Erlenbach. 626 M SS zweiten Ehe ein Vormund ernannt wird, für deren Eheschließungen alsdann neben der Einwilligung der Mutter auch diejenige des Vormundes erfordert wird. 2) Provinz Rheinhessen.) In der Provinz Rheinhesfen ist die Frau nach dem Tode ihres Mannes von Rechtswegen Vormund der in der Ehe erzeugten Kinder (Code civ. Artikel 390) und es genügt darum nach dem Tode des Vaters regelsweise die Einwilligung der Mutter zur Eheschließung ihrer minderjährigen Kinder. Wenn jedoch die überlebende Mutter diese Vormundschaft nicht annimmt, dann muß sie von dem Familienrathe einen Vormund ernennen lassen (Code civ. Artikel 394) und ist darum, wenn eine solche Ernennung stattgefunden hat, neben der Einwilligung der Mutter die Einwilligung des Vormundes erforderlich. Gleiches ist dann der Fall, wenn die Mutter zur zweiten Ehe schreitet und sie wegen unterlassener Berufung des Familienraths die Vormundschaft verliert oder der zusammenberufene Familienrath ihr die Vormundschaft nicht beläßt (Code civ. Artikel 396). Nach ß 29 Absatz 5 bestimmt sich nach Landesrecht, inwiesern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet. Eine solche landesrechtliche Bestimmung besteht im Großherzogthum nur für die Provinz Rheinhessen. In dieser Provinz können nämlich, wenn beide Eltern verstorben oder dauernd zur Abgabe einer Erklärung außer Stande find, oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, deren minderjährige Kinder nicht ohne die Einwilligung des Familienraths eine Ehe schließen. Dies gilt auch für emancipirte Minderjährige (Code civ. Artikel 160). Zu § 30. Uneheliche Kinder bedürfen nach der Vorschrift dieses § bis zum entscheidenden Jahre der Zustimmung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind und einen Vormund haben, auch des Vormundes, niemals aber der Zustimmung des Vaters, auch wenn er das unehe- liche Kind anerkannt haben sollte. In der Provinz Rheinhessen insbesondere bedürfen uneheliche minderjährige Kinder zur Eheschließung der Einwilligung der Mutter. Ist die Mutter verstorben oder ist dieselbe zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, so können uneheliche minderjährige Kinder nur mit Einwilligung ihres Vormundes oder wenn sie keinen allgemeinen Vormund haben nur mit Einwilligung eines ihnen für diesen Zweck 627 Zu gebenden besonderen Vormundes eine Ehe eingehen. (0. civ. Artikel 159. Zachariä Handbuch des französischen Civilrechts Band III. § 467). Zu 8 31. Der erste Satz des § 31 gilt in den Provinzen Starken bürg und Oberhessen für alle Adoptivkinder. Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes (Provinz Rheinhessen) werden dagegen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet (Artikel 348 rc. 6. civ.) und kommen daher hier auch bei Adoptivkindern die Vorschriften des § 29 (Einwilligung der leiblichen Eltern) in Anwendung. Zu ß 32. Wird minderjährigen Kindern die erforderliche Einwilligung zur Eheschließung nicht er- theilt, dann muß die Eheschließung unterbleiben. Großjährigen Kindern steht dagegen die Klage ans richterliche Ergänzung zu- Wird eine solche Klage erhoben, dann hat der Standesbeamte die Eheschließung so lange abzulehnen, bis ihm ein die Ergänzung aussprechendes, mit Bescheinigung der Rechtskraft versehenes, Urtheil des competenten Gerichts vorgelegt wird. Zu § 33. Das Gesetz verbietet die Ehe zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, also die Ehe von Eltern, Großeltern rc. mit ihren Kindern, Enkeln rc. Es ist ferner verboten die Ehe zwischen vollbürtigen Geschwistern, d. h. solchen, die beide Eltern gemeinsam und zwischen halbbürtigen Geschwistern, d. h. solchen, die nur den Vater oder die Mutter gemeinsam haben. Verboten ist weiter die Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern jedenGrades k- h. zwischen dem einen Ehegatten und den Kindern oder Enkeln des andern Ehegatten, sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern jedenGrades, d. h. zwischen dem einen Ehegatten und den Eltern oder Großeltern des andern Ehegatten. Es ist dabei kein Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwägerschastsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und es kann darum z. B. der Ehemann nicht die außereheliche Tochter seiner verstorbenen Frau heirathen. Es ist ebenso einerlei, ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, so daß auch nach der etwa durch Scheidung erwirkten Auflösung der Ehe die geschiedene Ehefrau nicht den aus der ersten Ehe ihres abgeschiedenen Mannes herrührenden Stiefsohn heirathen kann. 86 M 6s. 628 Da in der Provinz Rheinhessen nach dem dort geltenden rheinischen Recht die Adoption ein nnwiderrnsliches Verhältniß begründet, so kann in dieser Provinz zwischen Personen, von welchen eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, niemals eine Ehe geschlossen werden. Die im Falle der pos. 5 des § 33 (Verbot der Ehe zwischen einem wegen Ehebrnchs Geschiedenen und seinem Mitschnldigen) für zulässig erklärte Dispensation kann im Großherzogthum nur von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ertheilt werden (Hess. Ausf. - Verordnung Artikel 12) und hat daher der Standesbeamte die Ehe- schließung zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen insolange abzulehnen, bis ihm ein die Ertheilung der Allerhöchsten Dispensation bestätigendes Rescript des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz vorgelegt wird. Zu § 3 4. Die Auflösung einer Ehe kann durch Tod oder durch Scheidung, die Ungültig- keit s- oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe durch gerichtliches Erkenntniß erfolgen. Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Person, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird nach § 171 des Reichs- strafgesetzbuchs mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Die Standesbeamten haben sich den Nachweis, daß eine frühere Ehe nicht mehr be- steht, von den Verlobten erbringen zu lassen und, wenn ein solcher Nachweis in zureichender Weise nicht erbracht wird, die Eheschließung abzulehnen. (Vergl. diese Instruction zu §55, sowie § 14 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths). Zu § 35.' § 35 soll die Wiederverheirathung von Frauen während einer etwaigen Schwangerschaft aus früherer Ehe verhüten. Etwaige Dispensation kann nur von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog ertheilt werden (Hess. Ausf.-Verordnung Art. 12). Zu § 3 6. Ohne Rücksichtsnahme auf die, zur Cognition des Standesbeamten nicht gehörigen, rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der §§ 28—35 geschlossenen Ehe hat derselbe diese Bestimmungen auf das Gewissenhafteste zu beobachte,i und in allen Fällen, in M SS 629 Welchen er die Neberzeugung gewinnt, daß durch Zwang, Jrrthum oderWetrug die zur Ehe- schließung erforderliche freie Einwilligung der Eheschließenden (s. § 28) ausgeschlossen sei, die Eheschließung abzulehnen. Die Außerachtlassung der in diesem Gesetze für die Eheschließung gegebenen Vorschriften wird nach § 69 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft. Zu § 37. Auch hier hat der Standesbeamte das gesetzliche (Verbot (der Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vo rmund oder dessen Kindern während der Dauer der Vormundschaft) strenge zu befolgen und darf sich nicht etwa dadurch zu einer Nichtbe- achtung desselben verleiten lassen, daß eine gegen das Verbot des § 37 gleichwohl geschlos- sene Ehe nicht als ungültig angefochten werden kann. Zu 8 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen betreffen, und welche nach der Bestimmung des 8 38 unberührt bleiben, d. h. von dem Standesbeamten beachtet werden müssen, sind folgende: Die Militärperso nen des Friedens stand es bedürfen zu ihrer Verheira- thung die Genehmigung ihrer Vorgesetzten (8 40 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Reichsgesetzblatt Seite 56). Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwil- ligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde (§ 60 Nr. 4 desselben Gesetzes; Reichsgesetzblatt Seite 61). Zu den Militärpersonen des Friedensstandes gehören (ohne Rücksicht auf thatsächlichen Kriegszustand): 1) Die Officiere, Aerzte, Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation-; 3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem activen Dienste (§ 38 des Reichs- Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzblatt Seite 55, 66). Hessische Landesbeamten bedürfen zu ihrer Verehelichung im Großherzog- thum einer Erlaubniß ebensowenig wie Reichsbeamte. 86* 630 M SS Bei der Eheschließung eines nicht hessischen Land es beamte n hat der Standesbeamte sich dagegen jedes Mal ein Zeugniß der zuständigen Heimathsbe- hörde darüber vorlegen zu lassen: ob derselbe nach den in seiner Heimath giltigen gesetzlichen Bestimmungen der Erlaubniß seiner Vorgesetzten Behörde und welcher vorgesetzteu Behörde bedürfe. Im Bejahungsfälle darf der Standesbeamte nicht eher zur Eheschließung schreiten, als bis ihm der von der zuständigen Behörde ertheilte Erlaubnisschein vorgelegt wird. Bezüglich der Ehen von Ausländern gelten in den verschiedenen Gebietstheilen des Großherzogthums die nachfolgenden Bestimmungen: Ausländer in dem hier fraglichen Sinne sind alle Nichtdeutschen und von Deutschen die Angehörigen des rechtsrheinischen Bayerns (s. Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 B. G. Bl. S. 149 § 1; Hess. Neg.-Bllatt Nr. 63 von 1870 S. 742). Dieses Gesetz ist in Bayern nicht eingeführt, es gilt dort vielmehr die Bestimmung des bayerischen Gesetzes vom 16. April 1868, Artikel 32 re., wonach die Verehelichung nur auf Grund ei»es von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses erfolgen darf, daß gegen die beabsichtigte Ehe- schließung kein im gegenwärtigen Gesetz begründetes Hinderniß bestehe. Zuständig^zur Aus- stellung des Zeugnisses ist die Distrietsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, in welcher der Manu seine Heimath hat. Eine im Widerspruch mit jener Bestimmung eingegaugene Ehe ist so lange bürgerlich ungültig, als die Ausstellung jenes Zeugnisses nicht nachträglich er- wirkt wurde. 1) Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Ausländer haben vor der Eheschließung ein schriftliches Zeugniß ihrer Orts- obrigkeit beizubringen, daß der beabsich'.igten Ehe — sei dies eine Ehe zwischen Ausländern oder zwischen einer ausländischen und einer inländischen Person — kein Hinderniß im Wege stehe und daß den wegen Schließung einer giltigen Ehe beste- henden gesetzlichen Vorschriften von ihnen Genüge geschehen sei. (Verordnung vom 27. Juli 1810, Eigenbrodt, Handbuch der Gr. Hess. Verordnungen Band III. S. 352, 353. SammlungMr. Hess. Verordnungen, erschienen im Verlage der Jnvaliden- Anstalt, Heft II. 1809, 1810. S. 161 und 162.) Für die vormals Kurhessischen Orte gilt die Vorschrift: daß der Ausländer, welcher zur Ehe schreiten will, durch einen gehörigen, von dem Kreisamte für hinreichend ^erklärten Heimathschein darthun müsse,' das; derselbe mit seiner Familie demnächst in den Staat, welchem er angehört, unweigerlich wieder werde ausgenommen werden, wovon nur bei auswärtigen Personen von hohem Rang und bekannten vortheilhaften Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, unter schrist- 631 M ST. licher Zustimmung des Kreisamtes, eine Ausnahme gemacht werden darf. (Staats- Min. Ausschreiben vom 20. November 1825. Kurhessische Gesetz-Sammlung S. 14. Verordnung vom 28. Dezember 1829, das. S. 83 rc. § 32.) Für die vormals Nassa ui scheu Orte gilt die Vorschrift: daß keinem Angehörigen eines auswärtigen Staates die Vcrheirathung, sei es mit einer Inländerin oder Ausländerin, ohne Consens der Heimathsbehörde desselben ge' stattet ist. (Verordnung vom 28. Februar 1852, Nass. Verordnungs-Blatt S. 74, 8 5.) Für die vormals Frankfurtischen Orte gilt die Vorschrift: daß Ausländer zur Eheschließung einer obrigkeitlichen Erlaubuiß bezw. eines Con- senses ihrer Heimathsbehörde bedürfen. (Verordnung vom 24. Dezember 1772; Böhmer, Kirchenbuchführung der freien Stadt Frankfurt 1848, S. 235; Bender, Frankfurter Privatrecht, S. 38 rc.) 2) Provinz Rheiuhessen. Die Eheschließung eines Ausländers mit einer Inländerin oder eines Ausländers mit einer Ausländerin kann nicht eher stattfinden, als bis der Ausländer von der competenten Obrigkeit seiner Heimath ein in gehöriger Form ausgestelltes und von der Provinzial-Direction in Mainz, bezw. dem Kreisamte, in dessen Bezirk die Trau- ung stattsindeu soll, visirtes Zeugnis; darüber beigebracht hat, daß seine Verehe- lichung zulässig sei und daß seiner demnächstigen Aufnahme mit seiner Frau in seiner Heimath kein Hinderniß im Wege stehe. (Verordnung vom 21. Mai 1833, Reg.-Bl. S. 229 und Verordnung vom 17. Februar 1854, Reg.-Bl. S. 49.) Die erwähnten die Ehen von Ausländern betreffenden Vorschriften erleiden in den drei Provinzen des Großherzogthums und in sämmtlichen Orten derselben insofern eine durch Vereinbarung bezw. Staatsverträge der deutschen Reichsregieruug mit den betreffenden Staaten herbeigeführte Ausnahme, als: Nied erländer, Schw eden,Norweger, Italiener und Belgier, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht verpflichtet sind, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezügliche»; Heimathsbehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Ehe- schließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder über- tragen und daß sie demgemäß nach eingcgangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathsstaate auf Erfordern wieder würden über- nommen werden. Dagegen sind auch die Angehörigen der erwähnten Staaten verpflichtet, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der Ab- 632 M 5« schließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein Hinderniß entgegenstehe. (Vertrag mit Italien s. Centralblatt für das Deutsche Reich 1875 Nr. 10 S. 155, 156.) Bezüglich des Erfordernisses der Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens gelten in den verschiedenen Gebietstheilen des Groß- herzogthums folgende Bestimmungen: 1) Provinzen Starkenburg und Oberhessen. a) Die Brautleute haben vor der Eheschließung einZeugniß des zuständigen Ge- richts vorzulegen, daß sie Ehepacten errichtet oder daß sie in Ansehung ihrer Vermögensverhältnisse sich den Normen des Landrechts unterworfen haben, daher ihrer Verehelichung in dieser Beziehung ein civilrechtliches Hinderniß nicht im Wege stehe. (Verordnung vom 30. September 1723 und 12. No- vember 1733. Sammlung von Spanier Nr. 149 S. 34. Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 23. Juli 1831, Reg.-Bl. von 1831 Nr. 51 S. 424. Instruction für die Ortsgerichte § 21, Reg.-Bl. von 1852 Nr. 54 S. 465 re.) In Wimpfen und Kürnbach insbesondere muß vor Abschluß der Ehe das sogenannte Zubringens-Jnvent ar durch das Gericht oder den Notar errichtet werden und haben daher die Verlobten vor Schließung der Ehe gerichtliches Zeugniß dahin gehend beizubringen: daß in dieser Beziehung dem Abschluß der Ehe ein civilrechtliches Hinderniß nicht im Wege stehe. b) Nach Artikel 15 pos. 1 c. 2 des Pfandrechtsgesetzes vom 15. September 1858 haben die Kinder einen gesetzlichen Hhpothektilel wegen ihres in der gesetzlichen Verwaltung und Nutznießung oder nur in der gesetzlichen Verwaltung Eines Elterntheils stehenden beweglichen Vermögens auf die verhypothecirbaren Vermögensgegenstände dieses Eltern- , theils, soferne die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist rc., desgleichen wegen ihres beweglichen Vermögens auf die verhypothecirbaren Vermögensgegenstände ihres Stiefvaters, wenn die Mutter sich wieder verheirathet und sie oder der Stief- vater das Vermögen der Kinder verwaltet. Nach Artikel 17 desselben Gesetzes hat das Vormundschaftsgericht die beiden erwähnten Hhpothektitel der Kinder, infoferne solche noch minderjährig, oder geisteskrank sind oder unter Curatel stehen, u. A. dann eintragen zu lassen, wenn der Elterntheil zur zweiten Ehe schreitet. Will nun aber ein Elterntheil zur zweiten Ehe schreiten, so muß er die Einschreibung des ge- setzlichen Hhpothektitels seiner Kinder bei dem Landgericht beantragen und letzteres hat sofort wegen Feststellung der zu versichernden Summen und Bezeichnung der Unterpsandsgegenstände das Erforderliche zu verfügen und eine Hhpothekurkunde M ss. 633 auszufertigen. Die Bescheinigung, daß hinsichtlich der privatrechtlichen Verhältnisse der Vollziehung der Ehe kein Hinderniß im Wege stehe, darf von dem betreffenden Landgericht nicht eher ertheilt werden, als bis ihm der Elterntheil, welcher zur zweiten Ehe schreiten will, nachgewiesen hat, daß der Hhpothektitel im Hypotheken- buche eingeschrieben worden ist. Will hiernach ein Wittwer öder eine Wittwe, welche aus früherer Ehe Kinder haben, zur zweiten Ehe schreiten, so darf diese Ehe von dem Standesbeamten nicht eher geschlossen werden, als bis gerichtliches Zeugniß vorgelegt ist, daß be- züglich des Vermögens der Kinder erster Ehe das gesetzlich Erfor- derliche gewahrt sei und in dieser Beziehung der Eheschließung kein privatrechtliches Hinderniß im IÜege stehe. (Pfandrechtsgesetz v. 15. Sep- tember 1858, Reg.-Bl. Nr. 35 S. 462; Instruction, das Hhpothekenwesen betr., Reg.-Bl. von 1861 Nr. 42 S. 385 re. §§ 15 und 16 pos. I.) Für die vormals Kur hessischen Orte gilt in dieser Beziehung die Vor- schrift: daß bei Eingehung einer zweiten oder weiteren Ehe und beim Vorhanden- sein minderjähriger Kinder aus früherer Ehe durch eine Bescheinigung der obervormundschaftlichen Gerichtsbehörde vor dem Aufgebote die vorschrifts- mäßige Feststellung der aus der früheren Ehe hervorgehenden Vermögensverhältnisse nachzuweisen sei. Dispensation bon der Errichtung eines förmlichen Inventars erfolgt durch das ordentliche Gericht. (Edict vom 18. Februar 1734 § 10, Verordnung vom 26. Januar 1751, Reg.- und Cons.-Ausschreiben vom 19. April 1854.) Für die vormals Nassauischen Orte gilt die Vorschrift: daß eine verwittwete Person, sie mag Kinder haben oder nicht, und eine ge- schiedene Person, welche Kinder hat, nicht zur zweiten Ehe schreiten darf, bevor die vorgeschriebene Inventarisation stattgefunden hat. Sind minderjährige oder sonst dispositionsunsähige Kinder vorhanden, so darf die Eingehung der Ehe nicht statt- finden, bevor die Bestellung eines aufsehenden Vormundes, Inventarisation und Cautionsleistung bewirkt ist. Dieses gilt auch für Mütter unehelicher Kinder. (Nass. Edict vom 16. November 1804, Verordnung vom 22. Februar 1826 und 31. Mai 1854.) Für die vormals Frankfurtischen Orte gilt die Vorschrift: daß die zur weiteren Ehe schreitende Wittwe oder geschiedene Ehefrau, bei Landbewohnern auch der Wittwer oder geschiedene Ehemann, wenn Kinder erster Ehe vorhanden sind, zuvor die Errichtung eines gerichtlichen Inventars über das 634 Vermögen der Vorehe bei der Obervormundschast zu erwirken haben. (Praxis auf Grund der Frankfurter Reformation III, Titel 4. 6, VII, Tit. 2 § 10 ) Die Standesbeamten der vormals Kur hessischen, Nassauischen und Frank- furter Orte dürfen daher in Fällen der erwähnten Art nicht eher zur Eheschließung schreiten, als bis ihnen ein von dem competenten Gericht ausgestelltes Zeugniß borgelegt wird, daß wegen Ueberschreitens zur weiteren Ehe die gesetz- lichen Erfordernisse gewahrt seien und insoferne der beabsichtigten Ehe kein privatrechtliches Hinderniß im Wege stehe. 2) Provinz Rheinhessen. In der Provinz Rheinhessen sind von dem Standesbeamten in der hier frag- lichen Beziehung besondere Vorschriften nicht zu wahren. Zu § 39. Die Folge der Bestimmung des 8 39 ist die, daß der Standesbeamte, um die gesetz- liche Zulässigkeit einer angesonnenen Eheschließung zu prüfen, sich lediglich an die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 zu halten und Einsprüche, welche sich auf andere, in diesem Gesetze nicht vorgesehene, Gründe stützen, nicht zu beachten hat. Zu § 40. Ueber die Dispensationsbefugniß vergl. Hess Ausf.-Verordnung Artikel 12. Für die urkundlich beizubringenden Dispensationen sind nach Maßgabe der Vorschrift des 8 9 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths besondere Sammelacten anzulegen. Für Rheinhessen sind die Bestimmungen des Xrroto vom 20. Prairial XI, wonach — Artikel 5 — die ertheilten Dispensationen in ein hierzu besonderes bestimmtes Register auf der Bezirksgerichtskanzlei eingeschrieben werden und der Partie eine dem Stempel und der Einregistrirung unterliegende Abschrift der Dispensentscheidung zu ertheilen ist, aufgehoben. Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Eheschließung. Zu 8 41. 8 41 entscheidet nur darüber, in welcher Weise innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches eine Ehe rechtsgiltig geschlossen werden, kann und er trifft diese Ent- scheidung dahin, daß dies nur vor dem Standesbeamten geschehen könne. Es gilt M LS. 635 87 diese Entscheidung ebensowohl für die von Jtlländern als auch für die von Ausländern in Deutschland zu schließenden Ehen. Zu 8 42. Die Motive zu dem Entwürfe des Reichsgesetzes bemerken zu diesem §, daß die Ehe da geschlossen werden soll, „wo die Verlobten bekannt sind, weil am ehesten an diesen Orten das Bekanntwerden etwaiger Ehehindernisse zu erwarten ist. Diese Orte sind nach der Natur der Verhältnisse: der Ort des Wohnsitzes und der des gewöhnlichen Aufent- haltes." Unter Wohnsitz (domicilium) versteht man denjenigen Ort, an welchem eine Person ihren Aufenthalt in der Absicht genommen hat, diesen Ort dauernd zum Sitze ihres Haushaltes und zum Mittelpunkte ihres geselligen bezw. geschäftlichen Verkehrs zu machen. Um das Domicil wirklich zu begründen, muß mit einer solchen Absicht die Thatsache des Aufenthalts zusammentresfen. Das Gesetz nennt neben dem Bezirk des Wohnsitzes den Standesamtsbezirk, in welchem sich einer der Verlobten „gewöhnlich aufhält." Was unter gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen sei, ist durch das Gesetz absichtlich nicht näher erläutert und damit die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden sei, dem Standesbeamten im einzelnen Falle zur Entscheidung überlassen. Die Standesbeamten haben diese Entscheidung nach vernünftigem Ermessen zu treffen. Die Vorschrift des Rheinischen Rechtes (Art. 24 0. civ.), insofern die- selbe für die Zuständigkeit zur Eheschließung regelmäßig einen Aufenthalt von 6 Monaten verlangt, ist aufgehoben. Wie unbeschränkt hiernach auch der Standesbeamte bei Prüfung der Frage ist, ob Jemand einen „gewöhnlichen Aufenthalt" in seinem Bezirke habe, so ist> es doch selbstver- ständlich, daß er hierbei auf das Gewissenhafteste zu Werke zu gehen hat und es würde ein Standesbeamter, der einen Aufenthalt von nur wenig Tagen als einen „gewöhnlichen" erachten und darauf hin seine Zuständigkeit zur Eheschließung für begründet halten wollte, st'ch schwerer Verantwortung und Strafe aussetzen, vor welchen ihn auch die Bestimmung des § 4Z Absatz 2 nicht zu schützen vermöchte, wonach die von ihm trotz offenbarer Nicht- zuständigkeit geschlossene Ehe aus diesem Grunde nicht angefochten werden könnte. Zu § 43. Zuständig zur Eheschließung ist nach 8 42 der Standesbeamte, in dessen Bezirk eines der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Ein nach der Bestimmung des 8 42 nicht zuständiger Standesbeamte darf die Eheschließung nur auf schriftliche Ermäch- tigung eines zuständigen Standesbeamten vornehmen. 686 M SE IN welcher Form diese schriftliche Ermächtigung zu ertheilen ist, darüber siehe die Formulare F. und F. l der Ausführungsverordnung des Bundesraths. Da übrigens der ermächtigte (an sich nicht zuständige) Standesbeamte nach der Vorschrift des § 49 außer der schriftlichen Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung auch noch einer Bescheinig gung über den Vollzug des Aufgebots und das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen bedarf, so ist diese Bescheinigung mit jener Ermächtigung zweckgemäß zu verbinden, wie dies auch in den Formularen F. und F. 1 angedeutet ist. Die Bescheinigung des § 49 ist gebührenfrei zu ertheilen (Gebührentarif Nr. I); für die Ermächtigung des § 43 kommt dagegen eine Gebühr von einer halben Mark zum Ansatz (Gebührentarif Nr. II, 2). Zu ß 44. Das Aufgebot hat den Zweck, etwaige Ehehindernisse zu ermitteln. Die Form des- selben ist aus Formular E. und E. l zu ersehen. Zuständig zur Anordnung des Aufgebots ist jeder Standesbeamte, vor welchem nach 8 42 Absatz 1 die Ehe geschlossen werden kann, d. h. derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk eines der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Es liegt in der Wahl der Verlobten, welchen unter mehreren zuständigen Standes- beamten sie um Anordnung des Aufgebots ersuchen wollen. Ein nach Maßgabe des § 43 zur Eheschließung von dem zuständigen Standesbeamten ermächtigter Standesbeamter ist zur Anordnung des Aufgebots nicht zuständig. Ueber die Vollziehung des Aufgebots in Bayern s. diese Instruction zu § 74. Zu 8 45. Den Standesbeamten sind vor Anordnung des Aufgebots die zur Eheschließung gesetzlich nothwend igen Erford ernisse nachzuweisen. Diese gesetzlichen Erfordernisse find: 1) die durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 im dritten Abschnitt (Erforder- nisse der Eheschließung) §§ 28—40 vorgeschriebenen Erfordernisse; 2) diejenigen Bestimmungen, welche zu den §§ 29 und 38 dieser Instruction rc. ein- zeln aufgeführt sind. Ein persönliches Erscheinen der Verlobten ist dabei nicht unbedingt vorgeschrie- ben; jedoch empfiehlt sich dasselbe als zweckmäßig, damit etwaige Lücken in dem Nachweise der Erfordernisse durch mündliches Benehmen mit den Verlobten sofort beseitigt werden können. Unter allen Umständen muß aber, wenn die Verlobten ausnahmsweise nicht persön- lich vor dem Standesbeamten erscheinen, vor Anordnung des Aufgebots außer allem Zweifel M ST 637 stehen, daß etwaige schriftliche oder durch Dritte übermachte Anträge auf Anordnung des Aufgebotes auch in Wahrheit dem ernstlichen Willen der Verlobten entsprechen und der Standesbeamte wird in allen desfallsigen Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen der Ver- lobten erfordern. Was insbesondere die beizubringenden Geburtsurkunden betrifft, so haben die Standesbeamten die Bestimmung des § 73 des Reichsgesetzes zu beachten, der den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten, also auch den Geistlichen, die Berechtigung und die Verpflichtung überläßt, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes (1. Januar 1876) eingetragenen Geburten Zeugnisse zu er- theilen. Was die zu stimm ende Erklärung Derjenigen betrifft, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist (vergl. § 29—32, 38 des Reichsgesetzes), so hat der Stan- desbeamte vor allen Dingen zu prüfen, wessen Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist und in dem Falle, wenn die zunächst zur Einwilligung Berechtigten nach dem Vorbringen der Verlobten mit Tode abgegangen sein sollten, sich den eingetretenen Sterbefall durch die Sterbeurkunde oder sonst in glaubhafter Weise Nachweisen zu lassen, wenn ihm nicht der Stcrbefall persönlich bekannt sein sollte. Die zustimmende Erklärung kann eben sowohl schriftlich in beglaubigter Form, als mündlich, durch persönliches Erscheinen der zur Ertheilung der Zustimmung Berechtigten erfolgen. Ueber die derAnordnung desAufgebots vorausgehenden Verhandlungen hat der Standesbeamte nach Anleitung des am Schlüsse dieser Instruction abgedruckten Formulars Gr. ein Protokoll aufzunehmen, welches den Erschienenen vorzulesen, zu genehmigen, sowie von ihnen und dem Standesbeamten zu unterzeichnen ist. Die Ausübung der im letzten Absatz des § 46 den Standesbeamten eingeräumten Be- fugniß der Abnahme eidlicher Versicherung über die Richtigkeit nicht hinreichend fest- gestellter Thatsachen setzt unbedingt voraus, daß urkundliche oder sonstige Beweismittel für die betreffende Thatsache überhaupt beigebracht sind. Ueberdies wird den Standesbeamten hierbei die Beobachtung der größten Gewissenhaftigkeit und Vorsicht zur Pflicht gemacht und ist in allen Fällen, in welchen die Versicherung an Eidesstatt als ein zuverlässiges Mittel zur ausreichenden Ergänzung der beigebrachten unzulänglichen Beweismittel nach ihrer Ueber- zeugung nicht betrachtet werden kann, von der Ausübung dieser Befugniß abzusehen. Dies wird namentlich in solchen Fällen zu geschehen haben, in welchen die betreffenden Verlobten eidesunfähig sind. Die Versicherung an Eidesstatt ist unter Vorausschickung der Worte: „ich versichere an Eidesstatt, daß re." in die Hand des Standesbeamten zu leisten. 87* 638 M ss Sämmtliche von den Verlobten beigebrachten Urkunden sind mit dem über die Aufge- botsverhandlung errichteten Protokolle von den Standesbeamten zu den Sammelacten zu nehmen. (§ 9 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths.) Für die rheinhessischen Standesbeamten wird noch insbesondere darauf hinge- wiesen, das; die Vorschriften der Art. 70—73 6. civ. aufgehoben sind, infoferne in diesen Artikeln, unbedingt die Vorlage der Geburtsurkunde oder als deren Ersatz Notorietälsacte verlangt werden. Ebenso kommt das Staatsraths-Gutachten vom 19. März 1808 nicht mehr in Anwendung, es treten an seine Stelle vielmehr die Bestimmungen des § 45. Zu § 4 6. Aus demselben Grunde, aus welchem in § 43 zur Schließung der Ehe der Standes- beamte für zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk eines der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält (erleichtertes Bekanntwerdcn etwaiger Ehehindernisse), soll auch das die Erforschung der Ehehindernisse bezweckende Aufgebot in der bezw. den Gemeinden bekannt gemacht werden, in welchen die Verlobten (und zwar ein Jedes derselben) ihren Wohnsitz haben, oder wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb ihres gegenwärtigen Wohnsitzes haben, auch in der Gemeinde des jetzigen (gewöhn- lichen) Aufenthalts. Dazu kommt aber noch die Bestimmung des § 46 pos. 3, wornach, wenn eines der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, sei es, daß es sich einen andern Wohnsitz oder einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt gewählt hat, das Aufgebot auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes bekannt gemacht werden muß und dieses zwar aus dem Grunde, weil verhütet werden soll, daß Verlobte durch Wechsel ihres Wohnsitzes das Bekanntwerden von Ehehindernissen vereiteln. Das Gesetz enthält eine gleiche Vorschrift nicht für den Fall, wenn einer der Verlobten gar keinen Wohnsitz hat und innerhalb der letzten 6 Monate nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Die Standesbeamten werden daher in solchen Fällen die Frage, ob der betreffende Verlobte an dem neugewählten Aufenthaltsorte in Wirklichkeit seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" und nicht etwa blos einen zur Verdeckung von Ehehindernissen gewählten außergewöhnlichen Aufenthalt habe, mit ganz besonderer Vorsicht prüfen und — was durch § 46 des Reichsgesetzes nicht ausgeschlossen ist — zur Vermei- dung nichtiger oder ungültiger Ehen in bedenklichen Fällen das Aufgebot auch in der oder in den Gemeinden des dem dermaligen vorausgegangenen früheren Aufenthaltsortes an- ordnen. Ueber Formular und Inhalt eines Aufgebots vergl. Formular E. und E. 1 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths. M SS. 639 Nach der Vorschrift des § 9 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths sind über die Aufgebote Sammelacteu anzulegen; Z 10 dieser Verordnung schreibt überdieß vor, daß die Standesbeamten ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines anderen Standesbeamten verkündeten Aufgebote zu führen haben. Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Beschei- nigung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. (§ 13 der Ausf -Verord- nung des Bundesraths.) Diese Bescheinigung hat dahin zu lauten: Dem und der (Name, Stand und Wohnort der Verlobten), wird hiermit Bescheinigung ertheilt, daß das Aufgebot der von ihnen beab- sichtigten Eheschließung am (Datum) von mir angeordnet worden ist. Datum. Der Standesbeamte. (Unterschrift.) Da die Bekanntmachung des Aufgebots an der zu Bekanntmachungen der Ge- meindebehörde bestimmten Stelle am Raths- oder Gemeindehaufe auszuhängen ist und die Gemeindebehörde, über diese Stelle allein zu verfügen hat, so hat der Aushang des Aufgebots auch nur durch die Gemeindebehörde, den Bürgermeister oder Beigeord- neten zu erfolgen. Die Anordnung des Aufgebots ist stets von dem Standesbeamten als sol- chem, die Bescheinigung des erfolgten Aushangs stets von dem Bürgermeister als solchem zu unterzeichnen, wie dies auch in dem Musterformular E. 1 angedeutet ist. Ersuchen um Vollziehung des Aushanges sind stets an die Gem eind cVorstände (Bürgermeister rc. oder deren gesetzliche Stellvertreter) zu richten. Die Gemeindebehörden sind nach § 15 der Ausf -Verordnung des Bundesraths verpflichtet, diesem Ersuchen Folge zu leisten. Der Aushängebogen des Aufgebots ist ausgefüllt und mit der Unterschrift des Standesbeamten versehen, dem Bürgermeister rc. oder dessen gesetzlichem Stellvertreter zuzu- stellen. Ist das Aufgebot an mehreren Orten bekannt zu machen, dann ist für jede Ge- meinde, in welcher das Aufgebot bekannt gemacht werden soll, der Aushang auszufüllen und zu übersenden. Die Standesbeamten haben innerhalb ihres Standesamtsbezirks, wenn erforderlich durch Mittheilung an die Aufsichtsbehörde darauf zu halten, daß der Aushang des Aufge- bots in gegen äußere Eingriffe geschützten Behältern und überdieß an einer Stelle 640 M ST erfolgt, an welcher die Aufgebote von dem Publikum ohne Schwierigkeit gelesen werden können. Die in Rheinhessen für Militärpersonen und Dienstboten seither an ihrem Heimathorte vorgeschriebenen Aufgebote sind in Zukunft nicht mehr unbedingt erforderlich. Doch sind die Standesbeamten in solchen Fällen, in welchen sie dies für rathsam erachten, befugt, Bekanntmachung des Aufgebots auch in den Heimathsorten der Militärpersonen und Dienstboten anzuordnen. Die Vorschriften der Art. 163—166, 168 C. civ. sind durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben. Zu § 47. Bei der Bekanntmachung eines Aufgebots im Auslande, d. h. außerhalb des Deutschen Reichsgebietes, hat der Standesbeamte für die Einrückung der Bekanntmachung in dem betreffenden im Auslande erscheinenden oder dort verbreiteten Blatte Sorge zu tragen. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller an den Standesbeamten zu bezahlen bezw. vorzulegen. Der Standesbeamte ist bei der Auswahl des betreffenden Blattes nicht an die etwaigen Vorschläge des Antragstellers gebunden, er hat vielmehr darauf zu achten, daß ein Blatt für die Einrückung gewählt wird, welches das Bekanntwerden des Aufgebotes an dem be- treffenden ausländischen Orte durch seine Verbreitung thunlichst sichert. Die Einrückung des Aufgebots erfolgt nach dem Muster des Formulars E. unter Weg- lassung der Bescheinigung am Schluffe dieses Formulars. Die Thatsache des erfolgten Abdrucks ist dein Standesbeamten durch die Vorlage der- jenigen Nr. des Blattes nachzuweisen, welche den Abdruck enthält, und ist dieses Blatt zu den betreffenden Sammelacten zu nehmen. Ueber das angeordnete Aufgebot ist auch in solchen Fällen nach Maßgabe der Be- stimmung des § 13 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths den Verlobten auf ihr Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung kostenfrei zu erlheilen. Ueber Aufgebote, die im Königreich Bayern zu vollziehen sind, s. unten § 74. ZU § 48. Welche Thatsachen als Ehehind ernisse zu betrachten sind, bei deren Vorhandensein der Standesbeamte die Eheschließung abzulehnen hat, ergibt sich aus den §§ 28 und ff. des Reichsgesetzes. Insbesondere sind hier auch die landesgesetzlichen Vorschriften zu beachten, welche bezüglich der erforderlichen Einwilligung zur Eheschließung und nach 8 38 des Reichs- gesetzes für die Ehe der Militärpersonen, Landesbeamten und Ausländer, sowie hinsichtlich der Erfordernisse einer Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens 641 M SS neben den reichsgesetzlichen Bestimmungen noch in Kraft bleiben (f. diese Instruction zu 88 29 u. 38). Für die rheinhessischen Standesbeamten ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, daß das Reichsgesetz die Vorschriften der Art. 66 re. und 172 re. 0. civ. nicht kennt. Gleich- viel also, auf welchem Wege die gesetzlichen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeam- ten gelangen, ob im Wege der Opposition oder sonstwie, er hat sie zu beachten und bei vorliegendem Nachweis die Eheschließung abzulehnen. Zu § 49. Wenn die Ehe von einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Aufgebot an geordnet hat, (§ 44 Absatz 2) so ist hierzu für den anderen Standesbeamten die in § 49 vorgeschriebene Bescheinigung erforderlich, durch welche er verlässigt wird, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und Ehehindernisse nicht zur Anzeige gelangt sind. Sollte der andere Standesbeamte nach Maßgabe der Bestimmung des § 42 an sich nicht zuständig sein, d. h. sollte keiner der Verlobten in seinem Bezirk Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt haben, dann bedarf derselbe, um die Ehe schließen zu können, außer der Bescheinigung des § 49 auch noch der Ermächtigung des § 43. Für einen nach den Bestimmungen des § 42 zuständigen Standesbeamten bedarf es dagegen zur Vornahme der Eheschließung nicht der Ermächtigung des § 43; es genügt vielmehr die Bescheinigung des § 49. Ueber die Form, in welcher die in § 49 erwähnte Bescheinigung zu ertheilen ist, s. Formular F. und F. 1 am Ende, wobei in Gemäßheit des oben Erörterten zu bemerken ist, daß in denjenigen Fällen, in welchen die Ehe vor einem an sich zuständigen Standes- beamten geschlossen werden soll, von dem Formular F. kein Gebrauch zu machen ist, der Standesbeamte, welcher das Aufgebot angeordnet hat, vielmehr nur die am Schluffe des Formulars F. aufgenommene Bescheinigung zu ertheilen hat. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gebührentarifs im Anhänge des Reichsgesetzes unter I. ist diese Bescheinigung gebührenfrei zu ertheilen. Der die Ehe schließende Standesbeamte hat die Bescheinigung zu seinen Sammelacten zu nehmen. (Ausf.-Verordnung des Bundesraths § 9; (Instruction zu § 43.) Zu § 50. Die Dispensation vom Aufgebot kann nur von dem Ministerium der Justiz ertheilt werden (Hess. Ausf.-Verordnung Art. 12). Die Dispensationsurkunde ist dem Standesbeamten vorzulegen und von diesem zu den Sammelacten zu nehmen. M ZT 642 Bei Ausübung der in § 50 Absatz 2 dem Standesbeamten ertheilten Befugniß die Eheschließung in dem Falle ohne Aufgebot vorzunehmen, wenn eine lebensge- fährliche Krankheit ärztlich bescheinigt wird, welche einen Aufschub der Ehe- schließung nicht gestattet, haben die Standesbeamten mit aller Vorsicht und Gewissen- haftigkeit zu verfahren, insbesondere genau zu prüfen, ob Derjenige, welcher die Bescheinigung ausgestellt hat, auch wirklicher Arzt ist und ob die Bescheinigung nach ihrem Inhalt als genügend erscheint. Unter keinen Umständen ist aber außer Beachtung zu lassen, daß die im § 50 Abs. 2 erwähnte Befugniß zur Eheschließung ohne vorheriges Aufgebot im Falle lebensgefährlicher Krankheit nur dem in § 42 Absatz 1 (auf welchen §50 ausdrücklich hinweist) erwähn- ten Standesbeamten d. h. dem Standesbeamten, ertheilt ist, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Einem Standes- beamten, der nur mit Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten die Ehe schließt (§ 43), ist diese außerordentliche Befugniß nicht eingeräumt und er dürfte selbst mit Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten in solchem Falle nicht die Eheschließung vornehmen. ‘ Zu § 51. Da die Vollziehung des Aufgebots erst dann stattzufinden hat, wenn es nach § 46 Absatz 3 während zweier Wochen ausgehängt war oder im Falle des § 47 zwei Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes abgelaufen sind, so beginnt die kalendermäßig zu berechnende Frist von 6 Monaten, nach deren Ver- streichung das Aufgebot feine Kraft verliert, am Tage nach dem Ablauf der zwei Wochen und es muß, wenn die Ehe erst nach Ablauf jener Frist geschlossen werden soll, ein neues Aufgebot angeordnet werden. Die in § 47 Absatz 2 zugelassene Bescheinigung einer ausländischen Orts- behörde, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei, vertritt die Einrückung in ein öffentliches Blatt und es muß darum auch diese Bescheinigung neuerdings ausgestellt werden, wenn seit ihrer Ertheilung 6 Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen wurde. Zu § 52 und 6 3. Bei Vornahme einer Eheschließung haben sich die Standesbeamten genau an die Vor- schriften des § 52 zu halten. Es ist daher vor allen Dingen erforderlich, daß die Ver- lobten persönlich — nicht etwa Bevollmächtigte derselben— vor dem Standesbeamten erscheinen, damit er die in dem Gesetze borgeschriebene Frage an sie richten und die von ihnen zu ertheilende Antwort entgegennehmen kann. M ST 643 Außer den Verlobten selbst müssen zwei Zeugen bei dem Akte der Eheschließung zu- gegen sein. Als solche Zeugen können nach der Vorschrift des § 53 nur großjährige, ^ d. h. 21 Jahre alte Personen zugezogen werden; dagegen macht das Gesetz keinen Unterschied, ob sie (nach ihrem Heimathsrechte großjährige) Ausländer oder Inländer, und ob männ- lichen oder weiblichen Geschlechtes sind. Selbstverständlich müssen die Zeugen die natür- lichen und gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Eigenschaften von Zeugen haben, d. h. sie dürfen weder dauernd noch vorübergehend des Gebrauchs ihrer Verstandes- kräfte beraubt, nicht taub, taubstumm oder blind sein. Auch dürfen ihnen zur fraglichen Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sein (§34 Nr. 5 des Reichsstrafgesetz- buchs). Bei Vornahme der Eheschließung hat der Standesbeamte die in § 52 ange- gebene Frage an jeden der Verlobten einzeln zu richten, die Antwort eines jeden derselben cntgegenzunehmen und, nachdem Beide bejahend geantwortet haben, den Ausspruch zu thun, daß er die vor ihm erschienenen Verlobten nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Der Standesbeamte hat bei der Vornahme dieser Handlung darauf zu achten, daß eine rechtmäßige Verbindung der Eheleute nur dadurch zu Stande kommt, daß die im Gesetze gegebene Vorschrift in allen ihren einzelnen Th ei len von ihm erfüllt wird. Er hat überdies;, da nach der erklärten Absicht des Gesetzes (§ 82 des Reichsgesetzes) die kirch- lichen Verpflichtungen in Beziehung auf die Trauung durch das Gesetz nicht berührt werden, Alles zu vermeiden, was als eine Nachahmung kirchlicher Gebräuche erscheinen oder sonstwie die Verlobten von der nachfolgenden Vornahme der kirchlichen Trauung abhalten könnte. In letzterer Beziehung sind die Standesbeamten vielmehr verpflichtet, in allen Fällen, in welchen ihnen durch die Verlobten hierzu Veranlassung gegeben wird, aus die Vorschrift des § 82 ausdrücklich zu verweisen. Zu § 54. Bei der Eintragung in das Heirathsregister hat der Standesbeamte neben den Vorschriften des § 54 auch diejenigen des § 13 zu befolgen, wie dies auch aus den Formularen B. und B. 1 des Näheren hervorgeht. Unmittelbar nach der vollzogenen Eintragung in das Heirathsregister hat der Standes- beamte den Eheleuten eine Bescheinigung der Eheschließung nach Vorschrift des For- mulars v., D. l auszustellen. Diese Bescheinigung ist nach Vorschrift der Nr. I des Gebührentarifs zum Reichsgesetze gebührenfrei zu ertheilen. 88 644 M ST Zu § 55. Zum Nachweise, daß eine Ehe für ungültig oder nichtig erklärt worden sei, ist den Standesbeamten ein mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenes gerichtliches Erkenntnis; borzulegen. § 14 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths weist die Gerichte zur Uebersendung einer Ausfertigung des Urtheils an die Standesbeamten ausdrücklich an und das Formular B. 1 enthält eine Anleitung, in welcher Form der vorgeschriebene Vernierk am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu erfolgen hat. In den Pro- vinzen Starkenburg und Oberhessen gilt dies auch für die durch Scheidung erfol- gende Auflösung der Ehe. In der Provinz Rheinhessen dagegen kommen die Bestimmungen des Absatz 2 des § 55 in Anwendung. Nach Rheinischem Rechte erkennen nämlich nicht die Gerichte auf Trennung der Ehe, sie sprechen vielmehr nur deren Zulässigkeit aus und es erfolgt hierauf die Trennung auf Antrag eines oder beider Theile durch den Standesbeamten, welcher eine Beurkundung über diesen Act in besonderem, zu den Sammelacten zu legendem Protokolle aufzunehmen und einen Vermerk am Rande der betreffenden Heirathsurkunde zu machen hat. In 8 14 Abs. 2 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths ist die Vorschrift ent- halten, daß derjenige Standesbeamte, welcher die Trennung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb aufgenommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zuzustellen hat. Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle. Zu 8 56. Da das Gesetz die Pflicht zur Anzeige eines Sterbefalles spätestens auf den „nächst- folgenden Wochentag" verlegt (nicht „innerhalb einer Woche", wie bei Geburtsfällen, 8 17, oder „am nächstfolgenden Tage", wie bei todtgebornen oder in der Geburt verstor- benen Kindern, 8 23 des Reichsgesetzes), so ist damit für Sterbefälle die Anzeigepflicht am Sonntage, nicht aber auch an Feiertagen, welche auf einen Wochentag fallen, beseitigt. Ein Verbot der Anzeige am Sonntage ist jedoch hierin nicht enthalten. Die Anzeige ist überdies nach der Vorschrift des 8 56 dem Standesbeamten des Be- zirks, in welchem der Tod erfolgt ist, und nicht etwa dem hiervon möglicher Weise ver- schiedenen Standesbeamten des Wohnorts des Verstorbenen zu machen. M ST. 645 88* Zu § 57. Unter dem zur Anzeige eines Sterbfalls in erster Linie verpflichteten „Familien- haupt" ist der männliche Vorsteher einer Familie zu verstehen; nach dessen Tod ist die überlebende Wittwe als Familienhaupt anzeigepflichtig. Ist kein Familienhaupt vorhanden oder ist dasselbe an der Anzeige behindert, dann geht die Anzeigepflicht auf Denjenigen über, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbfall sich ereignet hat. Es sind hiernach, wenn kein Familienhaupt vorhanden ist, in erster Linie die Mitbewohner einer und derselben Wohnung im engeren Sinne, in zweiter Linie die Mitbewohner eines und desselben Hauses zu verstehen. Zu § 58. Die §8 19—31, welche nach 8 68 auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbfälle zur Anwendung kommen, betreffen die Verpflichtung zur mündlichen beziehungsweise schriftlichen Anzeige, sowie die Verpflichtung des Standesbeamten, sich von der Richtigkeit der Anzeige, wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. Absatz 2 des 8 58 läßt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde erfolgen, wenn eine amtliche Ermittelung über den Todes- fall stattfindet, d. h. bereits stattsindet oder stattgefunden hat Die zuständige Behörde, deren schriftliche Mittheilung der Eintragung zu Grunde gelegt werden muß, ist diejenige Behörde, welche mit der amtlichen Ermittelung des Todes- falls befaßt ist, d. h. je nach der Verschiedenheit der Fälle, das Gericht, der Staats- Procurator oder die Polizeibehörde. Einer besonderen Ermächtigung des Gerichtes zur Vornahme einer derartigen Ein- wägung bedarf es für den Standesbeamten nicht und es hat darum auch in der Provinz Rh ei n h essen der Art. 19 des Decretes vom 3. Januar 1813 über dre Bergwerkspolizei insofern in Zukunft keine Anwendung zu finden. Zu § 59. Bei Eintragung eines Sterbefalls haben sich die Standesbeamten streng an das Formular 0. (C. 1.) zu halten. Danach sind insbesondere Tag und Stunde des erfolgten Todes auch hier mit Buch- staben zu schreiben. • Sollten bei Erstattung der Sterbfallsanzeige nicht alle Verhältnisse von dem Anzeigenden sicher angegeben werden können, z. B. Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort der Eltern, dann ist in der Eintragung an der betreffenden Stelle die Bemerkung „unbekannt" auf- zunehmen. 646 M SS. Zu 8 60. Durch den § 60 wird als gesetzliche Regel aufgestellt, daß Niemand beerdigt werden darf, dessen Sterbefall nicht vorher in das Sterberegister einge- tragen ist. Eine gesetzlich gestattete Ausnahme von dieser Regel kann nur dann statt- finden, wenn die Ortspolizeibehörde hierzu ihre Genehmigung ertheilt. Sollte diesen Vorschriften zuwider trotzdem eine Beerdigung vor erfolgter Ein- tragung des Sterbefalles und ohne deßfallsige Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgt sein,"dann dürfen die Standesbeamteu die Eintragung eines solchen Sterbrfalles nicht ohne Weiteres vornehmen. Sie sind vielmehr verpflichtet, der Aufsichtsbehörde, d. h. den Stadt-und Landgerichten, in Rheinhessen den Friedensrichtern, sofortige bericht!iche An- zeige zu machen. Die Aufsichtsbehörde hat hierauf den Sachverhalt, d. h. die Gründe zu ermitteln, aus welchen die Beerdigung ungesetzlicher Weise vor Eintragung des Sterbefalls stattgefunden hat und es haben die Standesbeamten die Eintragung insolange zu unter- lassen, bis ihnen von der Aufsichtsbehörde schriftliche Weisung ertheilt wird. Die Erlaubniß zur Vornahme von Beerdigungen ist nicht von den Stan- desbeamten, sondern in Gemäßheit des Art. 14 der Hess. Ausf.-Verordnung von den Ortspolizeibehörden zu ertheilen und es sind die Standesbeamten, wenn sie nicht gleichzeitig in der betreffenden Gemeinde Mit der Handhabung der Lvkalpolizei betraut sind, nach der Vorschrift des Art. 15 der Hess. Ausf.-Verordnung nur verpflichtet, von der erfolgten Eintragung jedes Sterbefalles der Ortspolizeibehörde sofort nach vollzogener Eintragung schriftliche Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörden ihrerseits sind für solche Gemeinden in Art. 15 ange- wiesen, wenn sie ausnahmsweise von der ihnen zustehenden Befugniß, die Beerdigung in dringenden Fällen vor Eintragung des Sterbefalles zu gestatten, Gebrauch machen, den Standesbeamten von der ertheilten Genehmigung sofort schriftliche Mitthei- lung zu machen. Bei dem Vorhandensein einer solchen Genehmigung bedarf es einer weiteren Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zur Vornahme der Eintragung nicht. Der Standesbeamte hat vielmehr, wenn die Sterbfallsanzeige erfolgt, dieselbe ohne Weiteres einzutragen, oder wenn die Sterbfallsanzeige noch nicht erfolgt ist, die Anzeigepflichtigen, wenn nöthig, mittelst Geld- strafen (§ 68 Absatz 3) zur alsbaldigen Erstattung der Anzeige anzuhalten. In allen Fällew, in welchen die Eintragung des Sterbefalls erst nach erfolgter Geneh- migung der Aufsichtsbehörde erfolgt, haben die Standesbeamten am Schlüsse der Eintragung die Bemerkung beizufügen: Die Eintragung erfolgt, da die Beerdigung bereits ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde stattgesunden, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, er- theilt am (Datum) M 647 In den Provinzen Starken bürg und Oberhessen haben nach Art. 16 der Hess. Ausf.-Verordnung die Standesbeamten, insofern sie gleichzeitig Ortsgerichts Vor- st eh er der betreffenden Gemeinde sind, den Gerichten die in Art. 12 des Edictes vom 16. October 1852, die Organisation der Ortsgerichte betr., vorgeschriebenen Sterb- falls an zeigen zu machen. Ist das Amt eines Standesbeamten und eines Orts- gerichtsvorstehers nicht in derselben Person vereinigt, darin haben die Standesbeamten dem Ortsgerichtsvorsteher der betreffenden Gemeinde von jedem bei ihnen zur Anzeige gelangten Sterbefall innerhalb 24 Stunden Mittheilung zu machen. In der Provinz Rheinhessen haben die Standesbeamten die ihnen seither gesetzlich obliegenden Anzeigen auch in Zukunft zu erstatten. Sechster Abschnitt. Beurkundung des Personenstlmdes der auf Sec befindlichen Personen. Zu § 61-64. Wenn den Standesbeamten die Abschrift der Urkunde in Betreff eines auf einem See- schiffe stattgehabten Geburts- oder Sterbefalls von einem Seemannsamte übersendet wird, (§ 62 des Reichsgesetzes) und es ergibt sich, daß die Eltern des Kindes bezw. des Verstor- benen ihren Wohnsitz innerhalb des betreffenden Standesamtsbezirks nicht haben oder zuletzt nicht gehabt haben, dann hat der Standesbeamte die übersendete Abschrift dem ihm bekann- ten Standesbeamten des Wohnsitzes zu übersenden und davon dem Seemannsamte schrift- liche Mittheilung zu machen oder, wenn ihm der Wohnsitz nicht bekannt ist, die Abschrift an die obere Anssichtsbehörde der Provinz zur weiteren Veranlassung einzusenden. Siebenter Abschnitt. Berichtigung der Standesregister. Zu 88 6 5, 66. Unter Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister ist jede Abänderung zu verstehen, die an einer durch die Unterschrift des Standesbeamten vollzogenen Ein- tragung aus dem Grunde vorgenommen werden soll, weil der Inhalt der Eintragung zur Zeit ihrer Vornahme dem wirklichen Sachverhalt nicht entspricht. Würde z. B. nach vollzogener Eintragung eines Geburtsfalles ein Anzeigepflichtiger vor dem Standesbeamten erscheinen und ihm erklären, daß er als Stunde der Geburt irrigerweise 12 Uhr angegeben, 648 M SS während das Kind in Wirklichkeit um 1 Uhr geboren sei, so würde dies eine Berichtigung der Eintragung enthalten, und der Standesbeamte könnte diese Berichtigung nicht ohne Weiteres vornehmen, es bedürfte hierzu vielmehr der vorgängigen, im § 65 vorge- schriebenen gerichtlichen Anordnung. Die Berichtigung unterscheidet sich hiernach wesentlich von den Zusätzen, Löschungen oder Abänderungen, welche nach § 13 letzter Absatz am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen sind. Denn die Berichtigung begreift jede Ver- änderung in sich, die an einer von Anfang angeblich unrichtigen Eintragung nach dem durch die Unterschrift des Standesbeamten vollzogenen Abschlüsse derselben vorgenommen werden soll. Die Zusätze, Löschungen und Abänderungen des § 13 haben da- gegen nur den Fall im Auge, wenn bei Vornahme der Eintragung und ehe noch die Eintragung durch die Unterschrift des Standesbeamten vollzögen ist, Aenderungen oder Verbesserungen des Eintrags nothwendig werden, (s. oben zu § 13 a. E.) Diese — Veränderungen vor dem Abschlüsse der Eintragung — können von dem Standesbeamten ohne Weiteres vorgenommen werden, wenn er sich von der Unrichtig- keit der Eintragung überzeugt hat. Jene — Veränderungen nach dem durch Unter- schrift vollzogenen Abschlüsse der Eintragung — bedürfen dagegen, wie bemerkt, der vorgängigen gerichtlichen Anordnung. Der Grund zu der verschiedenen Behandlung der beiden erwähnten Gattungen von Veränderungen liegt darin, daß das Gesetz eine von dem Standesbeamten einmal vollzogene Eintragung im Hinblick auf ihre Wichtigkeit und Beweiskraft gegen jede von dem Standes- beamten einseitig, ohne vorherige gerichtliche Sachuntersuchung vorgenommene, Abänderung sicher stellen will. Mag darum die im einzelnen Falle in Frage stehende Berichtigung an- scheinend noch so geringfügig und noch so unzweifelhaft nothwendig sein (z. B. nur die Ver- besserung eines offenbaren Schreibfehlers betreffen) — sv sind die Standesbeamten gleichwohl in ihrem Gewissen gebunden, die von ihnen vollzogenen Einträge bis nach er- folgter Anordnung des Gerichts unangetastet zu lassen. Mit welchem Inhalte der Vermerk einer Berichtigung am Rande der zu be- richtigenden Eintragung stattzufinden habe, das haben die Standesbeamten aus der ihnen von dem zuständigen Gerichte zuzufertigenden Anordnung zu entnehmen. Ein Muster für die Form der Eintragung enthält das Formular 0. 3. Die be- treffende Verfügung des Gerichtes ist nach Vorschrift des § 9 der Ausf.-Verordnung des Bundesraths zu den Sammelaeten zu nehmen. M S« 649 Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Zu tz 68. Nach der Bestimmung des § 68 Abs. 1 wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft Derjenige gestraft, der, obwohl hierzu verpflichtet: 1) die Geburt eines Kindes gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt (88 17—20); 2) wer die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes binnen 2 Monaten nach der Geburt unterläßt (8 22); 3) wer die Anzeige eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes nicht spätestens am nächstfolgenden Tage bei dem Standesbeamten macht (8 23 des Reichsgesetzes); 4) wer die Anzeige von der Auffindung eines neugeborenen Kindes nicht spätestens am nächstfolgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde macht (§ 24 des Reichsgesetzes); 5) wer einen Sterbefall nicht spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes- beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzeigt oder diese Anzeige nicht ord- nungsgemäß erstattet (88 56 — 58 des Reichsgesetzes). Die Standesbeamten sind verpflichtet über die genaue Befolgung der ge- setzlich vorgeschriebenen Anzeigepflichten zu wachen und wo denselben zuwider gehandelt wird, der Aufsichtsbehörde entsprechende Anzeige zu machen. Die Er- kennung der angedrohten Strafen hat in Fällen dieser Art nicht von dem Standes- beamten, sondern von dem zuständigen Gerichte stattzufinden. (Art. 17 der Hess. Ausf.-Verordnung). Neben dieser, den Gerichten vorbehaltenen Strafbesugniß, sind die Standesbe- amten nach 8 68 Abs. 3 berechtigt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund des Reichsgesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von^15 M. nicht übersteigen dürfen. Zu den „sonstigen Handlungen", zu welchen bestimmte Personen auf Grund des Reichs-, gesetzes verpflichtet sein können, gehört namentlich auch die Pflicht des Erscheinens vor dem Standesbeamten und der Auskunftsertheilung, wenn dieser sie auf Grund der 88 21 oder 58 des Reichsgesetzes in Anspruch nimmt. Es versteht sich dabei von selbst, daß der Standesbeamte die Strafe nicht eher wirklich verhängt, als bis die betreffende zur Anzeige oder sonstigen Handlungen verpflichtete Person der deßfallsigen unter Strafandrohnng erlassenen Aufforderung des Standesbeamten nachzu- kommen sich weigert. 650 M SS Bei Androhung der Geldstrafen oder bei Erkennung derselben (Vergl. Art. 18 der Hess. Ausf.-Verordnung) haben sich die Standesbeamten der nachstehenden Formulare zu bedienen : Aufforderung. Herr (folgt der Name) wird hiermit auf Grund der §§ 68 Abs. 3 und .... (folgt nun- mehr der §, dessen Befolgung in Anspruch genommen wird, z. B. § 17, wenn die Geburtsanzeige nicht innerhalb einer Woche stattgefunden hat) des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 bei Meldung einer Geldstrafe von... Mark (es können für jeden Weigerungsfall bis zu 15 Mark angedroht werden) aufgefordert (folgt nun der In- halt der Aufforderung, z. B. die Geburt seines Kindes) im Laufe des heutigen Tages anzuzeigen. (Ort und Datum). Der Standesbeamte: (Unterschrift.) Strafverfügung. Nachdem (Name) der am (Datum) an ihn ergangenen Aufforderung zur (folgt nun der Zweck der Aufforderung) innerhalb der vorbestimmten Frist nicht nachgekommen ist, wird derselbe auf Grund des § 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 hiermit in eine Geldstrafe von (Summe) genommen. Die Strafe ist binnen 8 Tagen an den Gemeinderechner (Name) zu bezahlen. Etwaige Beschwerde gegen diese Strafverfügung ist binnen uncrstrecklicher Frist von 14 Tagen bei dem Unterzeichneten schriftlich oder mündlich anzuzeigen. (Ort und Datum). Der Standesbeamte. (Unterschrift.) Zu § 69. Da der § 69 zwischen vorsätzlicher und aus Fahrlässigkeit erfolgter Außer- achtlassung der für die Eheschließung gegebenen Vorschriften nicht unterscheidet, so haben die Standesbeamten zur Vermeidung der von den Gerichten zu erkennenden, in § 69 ange- drohten Geldstrafe, die bis zu 600 Mark betragen kann, bei Eheschließungen mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verfahren, (s. auch Art. 17 der Hess. Ausf.- Verordnung.) Zu § 73. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen verbleiben die Kirchenbücher den Geistlichen, bezw. die Judenmatrikel den Bürgermeistern, welche sie bis zu dem Tage zu führen haben, an welchem das Reichsgesetz in Kraft tritt, zur Verwahrung; M ss. 651 fte sind zugleich berechtigt und verpflichtet, über die bis zu dem genannten Tage einge- tragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. In der Provinz Rh ein Hessen verbleiben die Standesregister, welche bis zum 31. December 1875 geführt werden, in den Registraturen der Bürgermeister, welchen bis zum 31. December 1875 die Wahrung des Geschäftes eines Standesbeamten obliegt. Wird in der Provinz Rheinhessen ein Standesbeamter ernannt, der nicht zugleich das Bürger- meisteramt bekleidet, dann verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zum 31. December 1875 eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen, dem Bürgermeister, welcher auch die bis dahin geführten Standesregister aufzubewahren hat. Die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister gehen dagegen in die Verwahrung des jeweiligen Standesbeamten über. Zu § 74. Nach den im Königreich Bayern bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen (König- lich Bayerisches Gesetz vom 16. April 1868 Art. 35) wird das Aufgebot, wenn es in dem rechtsrheinischen Bayern zu vollziehen ist, von der Verwaltung der Ge- meinde bekannt gemacht, in welcher beide Brautleute ihren Aufenthalt haben und wenn die Brautleute sich nicht in derselben Gemeinde aufhalten, von der Verwaltung jeder der beiden Gemeinden, in welcher die Braut oder der Bräutigam ihren Aufenthalt haben. Auf im rechtsrheinischen Bayern zu vollziehende Aufgebote erleidet daher der letzte Absatz des § 74 Anwendung, insofern das von der Gemeindeverwaltung zu vollziehende Aufgebot das von dem Standesbeamten anzuorduende Aufgebot vertritt. In der bayerischen Pfalz dagegen erfolgt die Vollziehung des Aufgebots durch Standesbeamten. Zu § 80. 8 80 bezieht sich ebensowohl auf kirchliche als auch auf standesamtliche Auf- gebote, die vor dem 1. Januar 1876 ergangen sind und es behalten hiernach solche Aufgebote ihre Wirksamkeit. Wäre daher am 1.Januar 1876 ein solches Aufgebot Nach den Vorschriften des bisherigen Rechtes vollständig vollzogen, und in Rh ein - Hessen die Frist des Art. 64 C. civ. abgelaufen, dann kann die Ehe von dem Standes- beamten bei dem Vorhandensein aller sonstigen Erfordernisse ohne Anordnung eines weiteren Aufgebots geschlossen werden. Wäre dagegen das Aufgebot nach den Vorschriften des bisherigen Rechtes nicht voll- ständig vollzogen und würde der Nachweis einer erfolgten Dispensation von dem Aufgebote nicht erbracht, dann muß der Sr^.wesbeamte ein neues Aufgebot nach Maßgabe des 8 44 re. 89 652 n - ss. des Reichsgesetzes erlassen und es kann eine Anrechnung der Zeit, welche seit Erlaß des nach dem seitherigen Rechte vollzogenen Aufgebotes verstrichen ist, nicht stattfinden. Zu § 81. Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem 1. Januar 1876 ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen sind, weil sie erst nach demselben zur Anzeige gelangen, sind von den Standesbeamten in die Geburts- und Sterberegister des Jahrgangs 1876 ein- zutragen. Es gilt für diese Fälle nach der Vorschrift des § 81 nur die Besonderheit, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen, einerlei wann der Geburts- oder Sterbesall stattgefunden hat, erst mit dem 1. Januar 1876 beginnt. Die Wochen-Frist für die An- zeige eines am 28. December geborenen Kindes (§ 17 des Reichsgesetzes) läuft daher in solchem Falle erst innerhalb einer Woche vom 1. Januar 1876 an gerechnet, die Frist zur Anzeige eines am 31. December todt- oder in der Geburt verstorbenen Kindes (§ 23 des Reichsgesetzes), die Frist zur Anzeige eines an demselben Tage gefundenen neugeborenen Kindes (ß 24 des Reichsgesetzes), sowie die Frist zur Anzeige eines am 31. December ein- getretenen Sterbefalls am 2. Januar 1876 ab. Außer dem im Bisherigen Erörterten kommen für die amtliche Thätigkeit der Standes- beamten noch weiter folgende Vorschriften in Betracht: I. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen haben behufs Führung der Rekrutirungs-Stammrollen unentgeltlich zum 15. Januar jeden Jahres zu übersenden: a) den Vor st ehern d er Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem G eburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalender- jahres, z. B. zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechtes innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; d) den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegister des letztv erflossenen Kalenderjahres, ent- M ST 653 89 * haltend die Eintragung von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungs-Stammrollen für einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde erfolgt, kann die Uebertragung der Ge- burtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrollen unmittelbar und ohne daß es der Fertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen ist jedoch auch in diesem Falle dem Civil-Vorsitzend en der Ersatz- Kommission des Bezirks zu übersenden (§ 45 Nr. 7 und 10 der Deutschen Wehrord- nung , Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875. Nr. 41, S. 557 u. 558). Da übrigens nach § 73 des Reichsgesetzes den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten die Berechtigung und Ver- pflichtung verbleibt, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten Zeugnisse zu ertheilen, so würden die oben unter 1. a erwähnten Auszüge aus den Geburts- Registern von den am 1. Januar 1876 neu eintretenden Standesbeamten zum ersten Male am 15. Januar 1893 aufzustellen sein. Der unter 1 b erwähnte Auszug aus dem Sterberegister ist dagegen erstmals am 16. Januar 1877 an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirks zu über- senden. II. In die für jede Gemeinde auszustellenden Jmpflisten der nach dem Reichs-Jmpf- Gesetze impfpflichtigen Kinder haben die Standesbeamten die im Laufe des vorigen wahres in der Gemeinde geborenen Kinder einzutragen, in soweit sie noch am Leben sind. Die Bürgermeistereien, in soweit sie nicht selbst die Geburtsregister führen, sind angewiesen, den Standesbeamten die Jmpflisten zur Aufstellung zu übermitteln. (§ 6 der Instruction, betr. die Ausführung des Reichs-Jmpf-Gesetzes, vom 8. April 1874; Re- gierungsblatt 1875, Nr. 25 S. 293). III. Ist in einer Gemeinde das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten und eines Standesbeamten nicht in derselben Person vereinigt, dann ist der Standesbeamte verpflichtet, dem Bürgermeister oder Beigeordneten die Einsichtnahme der Stan- desregister gebührenfrei zu gestatten, sowie die im amtlichen Interesse erfor- derten Aufzeichnungen zu dessen Verfügung bereit zu halten. (Art. 19 der Hess. Ausf.-Verordnung). 654 M LS Welcherlei Aufzeichnungen im amtlichen, insbesondere auch im statistischen Interesse, von den Standesbeamten erfordert werden, darüber wird denselben für jeden einzelnen Fall die erforderliche Anweisung Seitens der zuständigen Behörde ertheilt werden. Darmstadt, am 9. November 1875. Großherzogliches Ministerium der Justiz. K e m p f f. v. Bechtvld. M ST 655 Anleitungssormular für die AufgeöotsverHandtungen. G. Darmstadt, den.. ten 187.. Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Religion und Wohnort des oder der Erschienenen, nebst Beifügung des Geburtsjahres und -Tages aus der vorzulegenden Geburtsurkunde. Namen, Stand und Wohnort der Eltern. Erscheint die Braut nicht persönlich vor dem Standesbeamten, dann sind die nebenstehenden ^orte zu streichen unter Beglaubigung des Striches. Namen, Stand und Wohnort der Eltern. Vor dem Unterzeichneten Standesbeamten erschien.. heute: 1) der Person nach ........... .. [ kannt, Religion,, wohnhaft zu geboren nach vorgelegter Geburtsurkunde am.... Sohn des und seiner Ehefrau .... geborenen und 2) der Person nach kannt, Religion, wohnhaft zu geboren nach vorgelegter Geburtsurkunde am Tochter des '.. und seiner Ehefrau .... geborenen D.. Erschienene.. erklärt.. daß.. die Ehe mit eingeh en wolle.. 656 M ST Hier ist anzugeben, ob innerhalb der letzten 6 Monate der Wohnsitz gewechselt worden ist oder nicht, von welchem der Verlobten und im ersteren Falle der Name des früheren Wohnsitzes (§ 46 Nr- 3 des Reichsgesetzes). Hier ist anzugeben, ob die Verlobten bezw. welches derselben außerhalb des gegenwärtigen Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht (§ 46 Nr. 2) bezw. wo? Hier ist anzugeben, ob bezw. welches der beiderseitigen Eltern noch leben; je nachdem unter Erwähnung der Sterbeurkunde. Hier ist anzugeben, ob mit Rücksicht auf das Alter des Verlobten nach den Bestimmungen des Z 39 eine Einwilligung erforderlich ist und wessen? Hier ist anzugeben, daß die zustimmende Er- klärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetz erforderlich, in beglaubigter Form schriftlich oder mündlich in Selbstperson ertheilt ist. Dieser Erklärung fügten sie bei:.... daß .... Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate zu hatte... und daß außerhalb.... gegenwärtigen Wohnsitzes.. gewöhnlichen Aufenthalt habe, daß ihre Eltern lebten. Da der Bräutigam das 25. Lebensjahr vollendet habe, so bedürfe er zu seiner Verheirathung die Einwilligung.. Da die Braut das 24. Lebensjahr... vollendet habe, so bedürfe sie zu ihrer Verhei- rathung die Einwilligung Die zustimmende Erklärung ...... wurde M SS 657 Hier sind zu erwähnen: 1) die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen erforderlichen Zeugnisse des Gerichtes, daß hinsichtlich der Ehepakten, oder bei dem Ein- gehen einer zweiten oder weiteren Ehe, daß be- züglich des Vermögens der Kinder erster Ehe das Erforderliche gewahrt jsei und insoferne der Ehe- schließung ein civilrechtliches Hinderniß nicht im Wege stehe. Für die ehemals Kurhessischen, Nassauischen und Frankfurtischen 'Orte sind die dort üblichen gerichtlichen Zeugnisse zu erwähnen; 2) bei Ausländern das Zeugniß ihrer Orts- behörde, soweit erforderlich; 3) bei Militärpersonen und nicht hessischen Landesbeamten die Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, soweit erforderlich. Der Standesbeamte hat dies soweit erforder- lich, durch Befragen zu ermitteln. Hier sind die Gemeinden des Wohnsitzes der beiden Verlobten, bezw. die Gemeinden, in wel- chen die Verlobten außerhalb des gegenwärtigen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder endlich auch die Gemeinden anfzunehmen, in wel- chen die Verlobten innerhalb der letzten 6 Monate ihren Wohnsitz gehabt, denselben aber gewechselt haben. Es wurden ferner vorgelegt: D.. Verlobt.. versichert.... auf Befragen, daß ihre beabsichtigte Ehe gegen keines der in den §§ 33—35 des Reichsge- setzes enthaltenen Verbote verstoße und bean- tragte... Anordnung des Aufgebots. Hiernach ergeht Beschluß: 1) das Aufgebot wird angeordnet; die Bekanntmachung desselben hat in de... Gemeinde zu erfolgen. 2) Ersuchen an die Gemeindebehörde in um Bekanntrnachung des Aufgebots. .... am «. teu... »187., Der Standesbeamte. (Unterschrift.) 659 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. *—e»*€8ä««=*-S Darmstadt, am 2 9. November 1875. Inhalt: l) Verordnung, die allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidatcn zu einem christlichen Kirchenamte betreffend — 2) Reglement, die allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidaten zu einem christlichen Kirchenamte betreffend. — 3) Oefsentliche Anerkennung einer edlen Thal. — 4) Bekanntmachung, die Controleführnng gegen die Obercinnehme- reien betreffend. 5) Ordensverleihungen. — 6) Namensvcränderung. — 7) Dienstnachrichten. — 8) Charakter- ertheilungen. — 9) Concurrcnz-Eröffnungen. — 10) Berichtigungen. Verordnung, die allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidaten zn einem christlichen Kirchenamte betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Zur Ausführung der Vorschriften in Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. April 1875, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, haben Wir Uns bewogen gefunden, L" verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: 8 i. Die in Art. 2 des eben angeführten Gesetzes vorgeschriebenen Prüfungen für diejenigen Candidaten zu einem christlichen Kirchenamte, welche nicht eine Facultätsprüfung vor einer staatlich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des deutschen Reiches bestanden haben, werden von der besonders angeordneten Commission für die wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidaten zu Kirchenämtern in Unserer Haupt- und Resi- denzstadt Darmstadt vorgenommen. 90 660 M SS. Die Mitglieder dieser Commission und der Vorsitzende unter ihnen werden von Unserem Ministerium des Innern jedesmal auf die Dauer eines Jahres ernannt. Jedes der drei Prüfungsfächer soll in der Commission mindestens durch einen besonderen Examinator ver- treten sein. § 2. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist bei Unserem Ministerium des Innern ein Gesuch einzureichen. Diesem Gesuche müssen beiliegen: a) das Zeugniß über die von dem Candidaten bestandene Maturitätsprüfung auf einem deutschen Gymnasium; bj die Zeugnisse über den dreijährigen Besuch einer deutschen Staats-Universität; o) eine kurze Darstellung des bisherigen Lebens- und Bildungsganges des Candida- ten in deutscher Sprache. Es muß daraus insbesondere Zeit und Ort der Geburt^ Stand des Vaters, Staatsangehörigkeit und 'Confession ersichtlich sein. Das Ministerium des Innern wird sodann dem Petenten über die Zulassung Ver- fügung zugehen lassen und den Termin der Prüfung anberaumen. 8 3. Der Zweck der Prüfung ist, zu erforschen, ob der Candidat sich die für seinen kirch- lichen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung erworben hat. Die Gegenstände der Prüfung sind: Philosophie (Logik, Psychologie, Geschichte der Philosophie), Gesckichte und deutsche Literatur. Bei der Prüfung sind dem Examinanden vorerst Fragen zur schriftlichen Beantwortung aus den vorbemerkten Zweigen des Wissens vorzulegen/ Nach Beantwortung derselben folgt das mündliche Examen, welches sich ebenfalls auf die bemerkten Fächer zu erstrecken hat. Diese mündliche Prüfung, welcher ein Commissär des Ministeriums des Innern bei- wohnen wird, ist öffentlich. Der Vorsitzende der Commission bestimmt die Zahl der gleich- zeitig mündlich zu prüfenden Candidaten. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach ihrem Zweck. Bei zweifelhaftem Ergebniß kann der Vorsitzende eine Fortsetzung derselben in dem betreffenden Gegenstände anordnen. Ebenso ist er befugt, auch in den von ihm nicht vertretenen Fächern ergänzende Fragen zu stellen. 90* M 58. 661 Die leitenden Gesichtspunkte für die Prüfung und Beurtheilung der Examinanden be- stimmt das von Unserem Ministerium des Innern zu erlassende Reglement. 8 4. Die Entscheidung, ob der Examinand die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung dargethan habe, wird von der Commission collegialisch getroffen und dem Candidaten baldmöglichst mitgetheilt. Das über das Ergebniß der Prüfung auszustellende Zeugniß lautet auf „bestanden" oder „nicht bestanden", nachdem zuvor bei den einzelnen Gegenständen dasjenige angegeben ist, was für die Beschaffenheit der Kenntnisse und der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung des betreffenden Candidaten bezeichnend ist. Wer in der Prüfung nicht bestanden hat, kann sich derselben wiederholt unterziehen. Nach beendigter Prüfung erstattet die Commission Bericht an Unser Ministerium des Innern, in welchem die Candidaten, unter Angabe der Prüfungsergebnisse, nach der Reihen- folge ihrer Befähigung angeführt werden. Das Ministerium gibt Nachricht von dem Prüfungsresultate an die betreffende Kirchen- behörde. 8 5. Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darm stadt, den 9. November 1875. (L. 8.) LUDWIG. v. Starck. Reglement, die allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidaten zu einem christlichen Kirchenamte betreffend. Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung obigen Betreffs vom 9. November d. I. wird hinsichtlich der leitenden Gesichtspunkte bei Abhaltung der Staatsprüfung der Candi- daten zu einem christlichen Kirchenamte das Folgende zur Nachachtung für die Examinatoren und Examinanden bestimmt: 662 M 58 1. Es kommt bei allen drei Prüfungsfächern nicht sowohl darauf an, daß eine Menge Einzelner Notizen in das Gedächtniß ausgenommen, als vielmehr darauf, daß der innere Zusammenhang und die Entwickelung der Hauptmomente einer jeden Disciplin mit wissen- schaftlichem Sinne erfaßt seien und klar dargelegt werden können. Dabei wird die Commis- sion dem Nachweise specieller frei gewählter Studien auf einem der drei Prüfungsgebiete gebührende Beachtung schenken. A. Philosophie. Der Candidat muß von dem Begriff der Philosophie und ihren verschiedenen Disci- plinen eine deutliche Erkenntniß haben und mit der Geschichte der Philosophie so weit be- kannt sein, daß er das Charakteristische der epochemachenden Systeme sowie ihr gegen- seitiges Verhältniß in ihrer Aufeinanderfolge anzugeben im Stande ist. Er nruß ferner eine nähere Bekanntschaft mit den Grund lehren der Psychologie und der Logik, sowie mit denjenigen Systemen wissenschaftlicher Pädagogik nachzuweisen vermögen, welche in den letzten zwei Jahrhunderten einen nachhaltigen Einfluß auf Erziehung und Unterricht gehabt haben. 8. Geschichte. Die Anforderung auf diesem Gebiet ist, daß der Candidat einen sicheren Ueberblick über die allgemeine Entwickelung der Weltgeschichte besitze und mit der Geschichte der drei letzten Jahrhunderte, vornehmlich aber mit der vaterländischen Geschichte genauer bekannt sei. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob der Candidat von den die verschiedenen Zeiträume bewegenden und beherrschenden Ideen, sowohl nach der politi- schen Seite wie nach der der Culturentwickelung, eine klare Vorstellung hat. Der künftige Beruf des Candidaten legt es nahe, dabei auch das Gebiet der Kirchengeschichte zu betreten, plnd den Einfluß zur Sprache zu bringen, welchen die Religion und die Kirche sowohl auf das Staatsleben wie auf die Cultur der Völker gehabt hat. C. Deutsche Literatur. Auch bei diesem Gegenstände ist die Prüfung hauptsächlich darauf zu richten, ob den Candidaten der innere Entwickelungsgang und diejenigen geschichtlichen Momente bekannt sind, welche auf denselben fördernd oder hemmend eingewirkt haben. Auf Jahreszahlen und dergleichen ist dabei wie bei allen geschichtlichen Theilen der Prüfung kein unverhältniß- mäßiger Werth zu legen. Die hervorragenden Schriftsteller der deutschen National-Literatur, vornehmlich aus den beiden letzten Jahrhunderten, dürfen keinem Candidaten unbekannt sein, und die eingehen' M 5» 663 dere Beschäftigung mit einigen der bedeutendsten klassischen Werke muß von jedem nachge- wiesen werden können. Die Prüfung hat den Candidaten Gelegenheit zu geben, sich in dieser Beziehung über die nach freier Wahl getriebenen Studien auszusprechen. 2. Bei der Entscheidung darüber, ob der Examinand den Prüfungsansprüchen genügt habe, ist darauf zu sehen, ob derselbe nach dem Gesannntergebniß der Prüfung die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschastliche Bildung sich erworben hat. 3. Ist ein Candidat in der Lage, eine von ihm'herausgegebene Druckschrift oder eine andere freie Ausarbeitung vorlegen zu können, so ist ihm dies gestattet, und die Commission wird dergleichen Leistungen bei der Prüfung und bei der Beurtheilung des Candidaten ge- eignet berücksichtigen. Darmstadt, den 9. November 1875. Großherzogliches Ministerium des' Innern, v. Starck. Schaum. Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal. Am 1. Septeniber l. I. fiel die vierjährige Tochter des Weinhändlers Leonhard Mack zu Creuznach, im Königreich Preußen, in den an dem Garten desselben vorüberfließenden sog. Mühlenteich und würde in dem an dieser Stelle tiefen und reißenden Gewässer voraus- sichtlich ertrunken sein, wenn nicht der 15 Jahre alte Schneiderlehrling Christian Schreib er aus Frei-Laubersheim, im Kreise Alzey, rasch entschlossen dem Kinde nachgesprungen wäre unb dasselbe mit großer Anstrengung wieder glücklich ans Land gebracht hätte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Christian Schreiber für diese muth- volle mit eigener Lebensgefahr verbundene That das Allgemeine Ehrenzeichen mit der In- schrift „Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. D arm stad t, den 2. November 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 664 M 5» Bekanntmachung, die Controleführung gegen die Oberemnehmereien betreffend. Die in Gemäßheit der Instruction für die Obereinnehmer in Starkenburg und Ober- Hessen, Regierungsblatt Nr. 35 von 1820, und späterer Anordnungen bestehende Einrichtung, wonach die von den Obereinnehmereien ausgestellt werdenden Quittungen durch Controleure zu controliren sind, wird, soweit solche seither noch zur Anwendung gekommen ist, von An, fang nächsten Jahres an aufgehoben. Darmstadt, den 1. November 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Verhinderung des Präsidenten: M e i s e n z a h l. Hahn. Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 11. August dem Hausverwalter und Bademeister bei der Bade-Direction Bad-Nauheim Theodor Meister das silberne Kreuz des Philipps-Ordens, — 2) am 12. October dem Stabsarzt in dem 4. Infanterie-Regiment (Prinz Carl) Nr. 118 vr. Martin Schäfer und dem Kreisarzt des Kreismedicinalamts Butzbach vr. Wilhelm D i e h l das Militär-Sanitäts-Kreuz, — 3) am 14. October dem Ministerialrat!) bei dem Ministerium der Finanzen Ottmar Göring das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens, — > 4) am 15. October dem Kreisarzt des Kreismedicinalamts Altenstadt vr. Hermann Kuhlmann das Militär-Sanitäts-Kreuz — und 5) am 16. October dem Ministerialrath bei dem Ministerium der Justiz Ludwig Hallwachs das Ritterkreuz 1. Klasse des Philipps-Ordens — zu verleihen. Namensveränder un g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigft geruht: am 1 5. October dem Ludwig Guckumus aus Dudenhosen zu gestatten, daß derselbe statt seines bisherigen künftighin den Familiennamen Klein führe. 665 M ft». Dien st nach richten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 30. September den Advokat-Anwalt bei den Gerichten zu Mainz Adolph Lippold zum Ergänzungsrichter bei dem Bezirksgerichte Mainz, — den Gerichts-Accessisten Dr. Ferdinand Mayer aus Mainz zum Advokat-Anwalt bei den Gerichten zu Mainz, — 2) am 5. October den seither mit Versehung der Landrichterstelle zu Hirschhorn beauftragten Landgerichts-Assessor Philipp Becker zum Landrichter des Landgerichts Hirschhorn, — den seither mit Versehung der Landrichterstelle in Ortenberg beauftragten Landgerichts-Assessor Gustav Fresenius zum Landrichter des Landgerichts Ortenberg — zu ernennen; 3) am 11. October dem Schullehrer Andreas Lampert zu Siedelsbrunn, im Kreise Heppenheim, die Gemeindeschulstelle zu Schlierbach, im Kreise Bensheim, — dem Schullehrer Kaspar Kunz zu Nockenberg, im Kreise Friedberg, die 5. Gemeindeschulstelle zu Kostheim, im Kreise Mainz, — dem Schulverwalter Georg Hottes von Groß-Zimmern, im Kreise Dieburg, die 2. Ge- meindeschulstelle zu Bischofsheim, im Kreise Groß-Gerau, — 4) am 12. October dem Schullehrer Johannes Erkmann zu Dieburg, im Kreise Dieburg, eine Lehrerstelle an der Mittelschule für Knaben zu Darmstadt, im Kreise Darmstadt, — dem Schulverwalter Martin Lehr aus Brensbach, im Kreise Dieburg und dem Schulverwalter Peter Jacob Schuhmacher aus Alzey, im Kreise Alzey, Lehrerstellen an der Stadtschule zu Worms, im Kreise Worms, — zu übertragen; 5) am 16. October den Gerichtsaccessisten Reinhard Schober aus Friedberg zum Landgerichts- assessor bei dem Landgerichte Butzbach, — den ^Gerichts-Accessisten Otto Jung aus Grünberg zum Landgerichtsassessor bei dem Landgerichte Schotten, — den Kanzleidiener bei dem Bezirks- gerichte Mainz Valentin Kilian zum Kanzleidiener bei dem Obergerichte der Provinz Nhein- hessen, — den Hofbibliothek-Accessisten Dr. Gustav Nick aus Darmstadt zum Hofbibliothek- Secretär 2. Klasse bei der Hofbibliothek — zu ernennen; 6) am 18. October dem Schulverwalter Adam Beyer von Nieder-Modau, im Kreise Dieburg, die 2. Gemeindeschulstelle zu Schaafheim, im Kreise Dieburg, zu übertragen; 7) an demselben Tage den von dem Gemeinderath zu Grünberg auf die 3. Gemeindeschulstelle zu Grünberg, im Kreise Grünberg, prüsentirten Schullehrer Georg Martin Reuß zu Grünberg, im Kreise Grünberg, für diese Stelle zu bestätigen. Am 18. October 1875 wurde dem Johannes Berg aus Fürth das Patent als Geometer der 1. Classe für den Kreis Heppenheim ertheilt. Charakterertheilungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 19. October dem Bildhauer Carl Scholl dahier den Charakter als „Hosbildhauer", — 2) an demselben Tage dem Weißbindermeister Philipp Rühl dahier den Charakter als „Hos- weißbinder", — 3) am 2 5. October dem Landrichter des Landgerichts Höchst, Michael Braun, den Charakter als „Geheimer Justizrath", 666 M SS. 4) am 10. November dem Hausbeschließer bei der Großherzoglichen Hausverwaltung Auerbach, Georg Kunz, den Charakter als Hausverwalter, — und 5) am 12. November dem Schreinermeister Ludwig Matth es dahier den Charakter als „Hof- schreiner" — zu ertheslen. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die 4. Gemeindeschulstelle zu Grünberg, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 96 Pf.; 2) die Zeichnenlehrerstelle an den städtischen Schulen zu Gießen mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 28 Pf., welcher sich bis auf den Betrag von 2057 M. 14 Pf. erhöhen kann; 3) die evangelische Pfarrstelle zu Lang-Göns, im Dekanate Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 325 7 M. 14 Pf. nebst Accidenzien und freier Wohnung. Der Mehrertrag der Besol- dung ist an den allgemeinen evangelischen Pfarrverbesserungsfonds abzugeben; 4) die neu errichtete Lehrerstelle an der 4. Klaffe der Stadtmädchenschule zu Gießen mit einem jährlichen Gehalt von 1114 M. 28 Pf., welcher sich bis zu 2057 M. 14 Pf. erhöhen kann; 5) die 1. Knabenschulstelle zu Lauterbach, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 1371 M. 43 Pf. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 47 des Regierungsblattes wird zurück- genommen ; 6) die Gemeindeschulstelle zu Schönnen, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf.; dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach steht das Präsentationsrecht zu. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 47 des Regierungsblattes wird zurückgenommen; 7) die 3. Mädchenschnlstelle zu Michelstadt, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 942 M. 85 Pf., welcher sich von 5 zu 5 Jahren bis auf den Betrag von 1371 M. 43 Pf. erhöht. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 8) die 2. evangelische Schulstelle zu Neustadt, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. Berichtigungen. In der Bekanntmachung, die Abänderung der Statuten der Bank für Süddentschland betreffend, (Regierungs- blatt Nr. 51 Seite 556 ff.) ist: im 8 12 pos- 2 letzter Absatz hinter dem Worte Amortisation einzuschalten (Kraftloserklärung im Verlustfall); im § 12 pos. 4 Absatz 2 statt der Worte: „bis zum 1. Januar 1877 bereits gewährte Darlehen" zu lesen: „gegenwär- tig bereits gewährte Darlehen bis zum 1. Januar 187 7"; im § 16, 5. Zeile statt: „bei einer Bank" zu lesen: „bei der Bank". In der Instruction für die Standesbeamten (Reg.-Bl. Nr. 52 S. 609 ff.) ist zu lesen: S. 609 zu 8 12, Zeile 8 u. 9 von unten, „des Jahrganges zu bezeichnen" statt des „Jahrganges bezeichnen".-; S. 613 Zeile 13 von oben, „mittelst HandgelllüdeZ" statt „mittelst Haudgellibde". S. 614 Zeile 8 von unten „sind" statt „seien". S. 623 zu § 27 Zeile 12 von oben, „3 0. November" statt „31. November". S. 642 zu 8 51 im Eingang «stattge funden" statt „stattzufinden". S, 645 zu § 57 am Schluffe „zur Anzeige verpflichtet" statt „zn verstehen." 66? 91 Großherzoglich Hessisches tu n Darmstadt, am 1. Deceinber 1875. Inhalt: 1) Öffentliche Anerkennung einer edlen Thal. 2) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse- Rechnnng für 1873. 3) Ertheilung von Erfindnngspatentcn. — 4) Dienstnachrichten. — 5) RuhestanLSversetzungen. — 6) Dienstenthebung. — 7) Dienstentlassung. — 8) Concnrrenz-Erösfnungcn. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 13. August l. I. gerieth der 17 Jahre alte Gymnasiast Wilhelm Frank zu Darmstadt beim Baden im Großen Woog au einer tiefen Stelle in eine solche Meilge von Löffelkrailt, daß er, des Schwimmens nicht mehr fähig, untersank und nahe daran war, zu ertrinken. Auf fenieu Hülseruf sprang der in dir Nähe badende Gymnasiast Hermann Müll ne r aus Tomowä, Gouvernement Kownv im Kaiserthum Rußland, sofort ins Wasser, schwamm auf den schon bewußtlosen Frank zu und hielt ihn mit eigener Lebensgefahr solange überm Wasser, bis derselbe in einen herangekommenen Nachen aufgenommer: und ails Lalld gebracht werden konnte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Gymnasiasten Müllner für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht. In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntiliß gebracht. Darm st a dt, den 16. October 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 668 M 54» Znsammenstellnng der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1873. Nach der Bestimmung des Z 16 des Staatsschuldentilgungs-Gesetzes vom 29. Juni 1821 wird nachstehend das Resultat der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für 1863 zur öffent- lichen Kenntniß gebracht. fl. kr. fl. kr. I. Uebersicht der Einnahme und Ausgabe. Einnahme — — 6,389,439 2 Dieselbe besteht: 1 Kassevorrath voriger Rechnung 1,066,618 56 2 Activkapitalien und Zinsen davon. 2,113,332 1 2 4 3 Zuschuß aus anderen Kassen 690,552 39 j 4 Depositen 488,399 44 5 Cautionen ...... 199,714 — 6 Besonderer Kapital-Tilgungsfonds. 43,500 — 7 Rentenablösungsgelder wegen fiscalischer Grund- renten: s. für Rechnung Großherzoglicher Staatsschul- dentilgungskasse ..... f). für Rechnung Großherzoglichen Hausver- 182,279 24 mögens ...... 123,584 42^ 8 Rentenablösungsgelder wegen nicht fiscalischer Grundrenten ..... 453,611 23 9 Aufgenommene Kapitalien bei Großherzoglicher Hauptstaatskaffe. 1,000,000 — 10 Insgemein 17,846 1 2 6,389,439 2 Ausgabe 6,128,394 44 Dieselbe besteht: 1 Zinsen von Passivkapitalien 145,496 25 2 Abgetragene Kapitalien: g. von der 3^ °/o Staatsstraßenbauschuld. b. vom 5 °|0 Anlehen von 1 Million Gulden 61,000 d. d. 1. Oktober 1868 c. Zurückgezahlter Betrag auf die 37. Ver- 996,600 loosung des Rothschild'schen Lotterie-An- lehens von 6^ Million Gulden 1,257,010 zu übertragen 2,460,106 | 25~' 1 M 54. 669 fl. kr. fl. kr. Uebertrag 2,460,106 25 d. desgleichen auf den Rückstand aus der 1. bis 36. Verloosung .... 125,323 — 3 Depositen » ». • ♦ 362,237 25 4 Cautionen 554,105 — 5 Rentenablösungsgelder wegen fiscalischer Grund- renten: s. für Rechnung Großherzoglicher Staatsschul- dentilgungskasse 8,152 15| b. für Rechnung Großherzoglichen Hausver- mögens ♦ ♦ * •. 123,516 41f 6 Rentenablösungsgelder wegen nicht fiscalischer Grundrenten. .... 14,955 59 7 Ausgeliehene Kapitalien .... 2,460,184 30 8 Insgemein . ».. « 26 — 9 Verwaltungskosten 19,787 274 6,128,394 44 Vergleichung. Die Einnahme ist fl. 6,389,439 02 kr. „ Ausgabe „ fl. 6,128,394 44 kr. Ist Vorrath fl. 261,044 18 kr. II. Stand der Staatsschuld. Ende 18 72 war der Stand der liquidirten Staatsschuld. .... — — 13,255,429 31, nämlich: s. unverzinsliche Kapitalien 3,471,082 — b. Capitalien ju 3°/0 >. 931,959 394 C. „ ^ 1 0 Io • * * 397,300 — d. „ „ 4° 0 1,259,654 31! e. „ „ 5° 0 1,000,433 20 f. der planmäßige Capitalwerth des zu Ende 18 72 verbliebenen Rothschild'schen Lotterie- Anlehens von 6 |2 Millionen Gulden be- trägt 6,195,000 — 13,255,429 31| Die Staatsschuld hat sich im Jahre 1873 um folgende Beträge vermehrt: 1 Durch eingelieferte Depositen 488,399 44 2 „ ,, - Cautionen 199,714 — zu übertragen 688,113 44 | 91* 670 M 54 fl. kr. fl. kr. Uebertrag 688,113 44 3 Aufgenommene Kapitalien bei Großherzoglicher Hauptstaatskasse ..... 1,000,000 — 4 Nicht erhobener Betrag auf die 37. Verlosung des Nothschild'schen Lotterie-Anlehens, von 6! Million Gulden ..... 169,990 — 1,858,103 44 Summe einschließlich Zugang —■ — 15,113,533 15.i Dagegen hat sich die Staatsschuld im Jahre 187 3 vermindert: 1 Durch Rückzahlung verzinslicher und unverzinslicher Kapitalien: a. von der 3^ o/o Staatsstraßenbauschuld b. vom 5°/0 Anlehen von 1 Million Gulden 61,000 — i d. d. 1. October 1868 c. auf den Rückstand aus der 1. bis 3 6. 996,600 Verloosung vom Nothschild'schen Lotterie- Anlehen von 63 Million Gulden. 125,323 _ 2 durch zurückgezahlte Depositen 362,237 25 3 „ „ Cautionen 554,105 — 4 Minderbetrag des' Kapitalwerthes des Rothschild'- schen Lotterie-Anlehens von 63 Millionen Gul- den vom 1. Juli 1873. 1,176,000 — Verglichen ist definitiv überwiesene Staatsschuld 3,275,265 25 Ende 1873 — — 1 1,838,267 50 j Diese Summe theilt sich: a. unverzinsliche Kapitalien 3,518,149 b. Kapitalien ä 2|°/0 1,000,000 — c. „ ä 3°/0 .... 1,058,121 58j d. „ ä 3i°/0.. 337,300 — e. „ ä 4°/0 .... 905,263 31! f. „ ä 5 °/0. g. der planmäßige Kapitalwerth des zu Ende 433 20 18 7 3 verbliebenen Nothschild'schen Lotterie- Anlehens von 6* Millionen Gulden be- trägt 5,019,000 11,838,267 50J • > M 54 671 1 2 3 5 1 2 3 4 5 III. Vergleichung der Activeu und Pas- siven der Großherzoglichen Staats- schuldentilgungskasse Ende 1873. Die Activen betragen: Staats-Activkapitalien. Dergleichen ausgeliehen Behufs der Grundrenten- Ablösung: a. wegen fiscalischer Grundrenten. fl. 1,6 59,526 37$ kr. b. wegen nicht fisca- lischer Grundrenten „ 6,090,9 3 6 17 „ Ausstehende Tilgungsrenlen und Erhebungskosten: a. wegen fiskalischer Grundrenten fl. 29 1 6is kr. b. wegen nicht fis calischer Grund- renten.... fl. 18 3 14 kr. Noch ausstehende, von Großherzoglicher Staats- schuldentilgungskasse bereits an Großherzog- liche Hauptstaatskasse abgelieferte Tilgungs- renten wegen abgelöster fiscalischer Grundrenten für Rechnung Großherzoglichen Familien-Eigen- thums<.... Kasse-Vorrath... Die Passiven betragen: Definitiv überwiesene Staatsschuld. Kapitalien derjenigen Berechtigten nicht fiscalischer Grundrenten, an welche die Ablösungssummen mittelst Obligationen- auf Namen entrichtet wurden..... Noch zu zahlende Zinsen von Passivkapitalien. Noch nicht erhobene, zur baaren Zahlung über- wiesene Kapitalien wegsn abgelöster nicht fis- calischer Grundrenten .... Noch zu zahlende Zinsen von mittelst Obligatio- nen auf Namen entrichteten Kapitalien wegen abgelöster nicht fiscalischer Grundrenten Verglichen bleibt Activ-Stand zü Ende 187 3 fl. kr. fl. kr. 6,714,201 03 7,750,462 54| 212 3 Ol 1 89 261,044 CO -7 14,726,1 10 33* 1 1,833,248 35$ 5,019 1 4 5 130,429 33* 1,648 03 3 1 5 1 1,970,348 41$ — — 2,755,761 51$ Darmstadt, den 16. November 1878. Großherzogliche Staatsschuldentilgungskasse-Direetiou. Welcker. Wernher. Beck. 672 M 54 Er t h e i l u n g von Erfindungspatenten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 8. November der Firma Höfle und Wagner zu Offenbach auf deren Nachsuchen ein Er- findungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Verschluffes für Taschen- und Porteseuille-Waaren, — dem Fabrikanten Friedrich Wilhelm Gödecke in Offenbach auf dessen Nachsuchen ein Erfindungspatent auf die durch Muster und Beschreibung näher erläuterte Construction eines Schlößchens zum Verschluß von Portemanaie's, Brieftaschen und dergleichen, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Groß- herzogthums zu ertheilen und zwar bei den vorgenannten Patentträgern unter dem ausdrück- lichen Vorbehalte, daß durch die verliehenen Patente Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindungen gehindert werden soll. D i e n st n a ch r i ch t e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 13. October den Hauptsteueramts-Controleur bei dem Hauptsteueramte Gießen Ludwig Wickler zum Hauptsteueramts-Rendanten bei dem Hauptsteueramte Offenbach, — 2) am 20. October den Steuercontroleur Johannes Dern zu Mainz zum Hauptsteueramts-Con- troleur bei dem Hauptsteueramte Bingen, — den Hauptsteueramts-Assistenten 1. Klasse bei dem Hauptsteueramte Worms Jacob Grimm zum Steuercontroleur — zu ernennen; 3) an demselben Tage den Hauptsteueramts-Controleur bei dem Hauptsteueramte Bingen Augustin Blöcher in gleicher Diensteigenschaft an das Hauptsteueramt Gießen zu versetzen; 4) an demselben Tage dem evangelischen Pfarrer vr. Karl Eigenbrodt zu Ober-Mossau, im Dekanate Erbach, die evangelische Pfarrstelle zu Hähnlein, im Dekanate Zwingenberg, — 5) am 22. October dem Mitprediger und Lehrer an der 1. Knabenschule zu Dornheim Friedrich Pfannmüller die evangelische Pfarrstelle zu Mommenheim, im Dekanate Oppenheim, — dem Rentamtmann des Rentamts Homberg Ferdinand Beck die Stelle eines Rentamtmanns des neugebildeten Rentamts Alsfeld — zu übertragen; 6) an demselben Tage den Salinenrentmeister bei dem Salinenanit und der Badedirection Bad-Nau- heim vr. Gustav S i e b e r t zum Rentamtmann des neugebildeten Rentamts Homberg, — den Bergrentmeister Daniel Nebhuth zum Salinenrentmeister bei dem Salinenamt und der Bade- direction Bad-Nauheim — zu ernennen; 7) an demselben Tage den Schulverwaltern Justus Rapp aus Groß-Zimmern, im Kreise Die- burg, — Gustav Kopp aus Odernheim, im Kreise Alzey, — Karl Rapp aus Groß-Zim- mern, im Kreise Dieburg, — Michael Hartmann aus Schlierbach, im Kreise Bensheim, — Leonhard Schäfer aus Brensbach, im Kreise Dieburg, — Karl Schaffnit aus Die- burg, im Kreise Dieburg, — Wilhelm Schäfer aus Heuchelheim, im Kreise Büdingen, — Lehrerstellen an den evangelischen Schulen zu Darmstadt, — 8) am 25. October dem Schullehrer Karl Ludwig Lämmermann zu Bullau, im Kreise Erbach, die 3. Gemeindeschulstelle zu Mörfelden, im Kreise Groß-Gerau — zu übertragen; 9) an demselben Tage den Langerichts-Actuar bei dem Landgerichte Seligenstadt Johannes Schmeckenbecher in gleicher Eigenschaft an das Landgericht Darmstadt zu versetzen; M &A 673 10) an demselben Tage den von der verwittweten Frau Gräfin zu Erbach-Fürstenau auf die 2. Mädchenschulstelle zu Michelstadt, im Kreise Erbach, präsentirten Schullehrer Georg Roth zu Michelstadt, im Kreise Erbach, — den von dem Herrn Fürsten zu Solms-Braunfels auf die 1. Gemeindeschulstelle zu Holzheim, im Kreise Gießen, präsentirten Schullehrer Ludwig Haustein zu Rimhorn, im Kreise Erbach, und den von dem Kreisrath zu Offenbach, sowie dem katholischen Pfarrer und dem Ortsvorstande zu Jügesheim auf die 1. Gemeindeschulstelle zu Jügesheim, im Kreise Offenbach, präsentirten Schullehrer Karl Friedrich Gieles zu Unter- Schönmattenwaag, im Kreise Heppenheim, — für diese Stellen zu bestätigen; 11) am 28. October dem Schulverwalter Heinrich Klein von Beedenkirchen, im Kreise Bensheim, die 2. Gemeindeschulstelle zu Gräfenhausen, im Kreise Darmstadt, — dem evangelischen Pfar- rer und Lehrer zu Ermenrod, im Dekanate Grünberg, Hermann Deich ert die evangelische Pfarrstelle.zu Merlau, im Dekanate Grünberg, — dem evangelischen Pfarrer zu Bisses, im Dekanate Nidda, Karl Köhler die evangelische Pfarrstelle zu Leidhecken, im Dekanate Nidda, — 12) am 30. October dem Schullehrer Leonhardt Hofferberth zu Groß-Gerau die Turnlehrer- stelle an den städtischen Schulen zu Darmstadt, im Kreise Darmstadt, — zu übertragen; 13) am 1. November den Polizeicommissär 1. Klasse bei dem Polizeiamte Darmstadt Wilhelm Fre- senius zum Polizeicommiffär 1. Klasse bei der Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen zn ernennen; 14) an demselben Tage dem Schulverwalter Georg Glaser aus Brensbach, im Kreise Dieburg, die 4. Gemeindeschulstelle zu Groß-Gerau, — 15) am 3. November dem Schulverwalter Johannes Brücher aus Groß-Zimmern, im Kreise, Dieburg, die 3. Gemeindeschulstelle zu Bischofsheim, im Kreise Groß-Gerau, — zu über- tragen, — 16) am 6. November den Kanzlisten bei der Kanzlei der Direction der Main-Neckar-Eisenbahn Gustav Heldmann zum Registratur-Assistenten bei der Registratur dieser Direction, — und den Johann Heinrich Scheuermann aus Beerfelden zum Kanzlisten bei der Kanzlei der Direction der Main-Neckar-Eisenbahn — zu ernennen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 4. October den Hausbeschließer im CollegieNhause der Landes-Universität Conrad Gerbode auf sein Nachsuchen, — 2) am 8. October den Ober-Rechnungs-Revisor bei der zweiten Abtheilung der Justificatur der Ober-Rechnungskammer Carl Bonhard auf sein Nachsuchen, — 3) am 12. October den Forstmeister des vorhinigen Forstamts Jugenheim, Ludwig Dittmar aus sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treugeleisteten Dienste, — den Kreisbauaufseher bei dem Kreisbauamt Dieburg Heinrich Matthäus Süßbeck auf sein Nach- suchen, — 4) am 16. October den Conducteur bei der Main-Neckar-Eisenbahn Jacob Böll — 5) am 2 5. October den Landrichter des Landgerichts Höchst Michael Braun auf sein Nachsuchen, in Anerkennung seiner mehr als fünfzigjährigen, mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — 674 M 54. 6) am 1. November den Polizei-Commissär I. Klasse bei der Polizei-Verwaltung der Provinzial- hauptstadt Gießen Polizeirath Lorenz Rover auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen, treuen und ersprießlichen Dienste, — den Schullehrer an der evangelischen Schule zu Wimpfen im Thal, im Kreise Heppenheini, Carl Wilhelm Muckh auf sein Nach- suchen, — 7) am 6. November den Domänenpfandmeister bei dem Nentamte Langen, Franz Berger, — den Domänenpfandmeister bei dem Rentamte Gießen Ferdinand Schuchard — den Amts - diener bei dem Hauptsteueramte Mainz Adam Wolf auf sein Nachsucheu und unter An- erkennung seiner mehr als 5 0jährigen treugeleisteten Dienste, — den Landgerichts-Aetuar bei dem Landgerichte Schotten Carl Sellheim auf sein Nachsuchen, und unter Anerkennung seiner 5 4jährigen, stets mit Eifer und Treue geleisteten ersprießlichen Dienste, — den Landgerichts- Actuar bei dem Landgerichte Wald-Michelbach Ludwig Born auf sein Nachsuchen, unter An- erkennung seiner langjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — mit Wirkung vom 9. November an, — 8) am 9. November den Steueraufseher bei dem Hauptsteueramte Mainz, Philipp Götz, auf sein Nachsuchen und, unter Anerkennung seiner mehr als 50jährigen trengeleisteten Dienste, — den Landgerichtsdiener bei dem Landgerichte Gießen Carl Haas auf sein Nachsuchen, unter An- erkennung seiner mehr als 40jährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste, — 9) am 15. November den Schullehrer an der 1. Gemeinde-Schulstelle zu Pfungstadt, im Kreise Darmstadt, Friedrich Weber auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstführung in den Ruhestand zu versetzen. Dienstenthebung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst gernht: am 8. October den Turnlehrer an dem Gymnasium und an der Realschule zu Mainz Christian Vey von seinen Functionen an der Realschule zu Mainz zu entheben. Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 9. November den Gerichtsaccessisten und Ergänzungsrichter bei den Friedensgerichten Mainz I. und Mainz II. 0r. Abraham Christoph die nachgesuchte Entlassung von diesen Stellen zu ertheilen. C.oncurrenz-Erösfnungen. Erledigt sind: 1) eine Lehrerstelle an der katholischen Knabenschule zu Mainz mit einem Anfangsgehalte von jährlich 12 85 M. 71 Pf.; 2) die 4. Gemeindeschulstelle zu Mombach, im Kreise Mainz, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Die Concurrenz-Erösfnung in Nr. 43 des Regierungsblattes, betreffend die 3. Gemeindeschulstelle zu Mombach wird hiermit zurückgezogen. 675 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. a—=»K8K«=-t: *M§. 5S» Darmstadt, am 3. December 1 875. Inhalt: Bekanntmachung, die deutsche Wehr-Ordnung betreffend. Bekanntmachung, die deutsche Wehr-Ordnung betreffend. Der nachstehende, in dem Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlichte Erlaß Seiner Majestät des Deutschen Kaisers an den Herrn Reichskanzler vom 28. September l. I. und die durch diesen Allerhöchsten Erlaß genehmigte deutsche Wehr-Ordnung werden hiermit zur Kenntniß der Betheiligteu gebracht. Darm stad t, den 19. Oktober 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. Äuf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 2 7. dieses Monats will Ich der beifolgenden deutschen Wehr-Ordnung — unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der Militär-Ersatz-Jnstruktion vom 26. März 1868 — hierdurch Meine Genehmigung erhellen. Berlin, den 28. September 1875. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. x 92 'UUShßUNZ SqMSMSF) (576 JWL 55. Deutsche Wehr-Drdnung. Erster Theil. Ersatz-Ordnung. Erster Abschnitt. Organisation des Ersatzwesens. 8 i. Ersatz-Bezirke. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs* ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt. Jeder Armee-Korps-Vezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich. R. M. G. § 5. 2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Grvßherzogthum Hessen in zwei Jnfanterie-Brigade-Bezirke. 3. Jeder Jnfanterie-Brigade-Bezirk besteht ans den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone. Anlage 1 enthält die Landwehr-Bezirks-Eiutheilung für das Deutsche Reich. 4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushe- bungs-Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§ 5 9, 4) eingetheilt. R. M. G. (8 30, 2.) 5. Umsang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheiluug in Civil-Verwaltuugs- Bezirke ab. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke gelheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts (§ 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eiutheilung nicht besteht, werden die vorhandenen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegt, daß letztere in der Regel nicht weniger als 3 0,000 und nicht mehr als 7 0,000 Seelen umfassen. Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden 3. In- stanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (8 2, 3 uud 4). 6. Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie ans den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundes-Regierungen rc. dem Reichskanzler zum 1. December jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 8 2. Ersatz-Behörden. 1. Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Jnstanz, Ersatz-Behörden der, dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz-Kommissionen (erste Instanz). * Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bllndnißvcrtrages vom 23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern bestehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert. M 55 677 2. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär-Verwaltung ste- henden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerial-Instanz". Als solche Behörden fungiren: ») für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des Innern zu Berlin, b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, c) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt, d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Ministerium zu Schwerin, e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Weimar, f) für Mecklenburg - Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Ministerium zu Neu- Strelitz, g) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staats-Ministerium zu Oldenburg, h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staats-Ministerium zu Braun- schweig, i, für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Meiningen, k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Altenburg, l) für Sachsen-Koburg-Gotha das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Gotha, m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, n) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, o, für Schwarzburg-Soudershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, p) für Neuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, q) für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera, r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg, s) für Lippe das Fürstlich lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold, t! für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, ii> für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, v) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, w) für Lauenburg daS Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin, x) für Elsaß-Lothringen der Reichskanzler zu Berlin. In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatz-Angelegenheiten unter ber Leitung der betreffenden Kriegs-Ministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. R. M. G. Z 30, 3 d. Die Mitwirkung der Kaiserlichen Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatz-Angelegenheiten der Marine, in der Ministerial-Jnstanz ergiebt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung. 3. In den einzelnen Ersatz-Bezirken steht der kommandireude General des Armee-Korps in Ge meinschaft mit dem Chef der Provinzial- oder Landes-Verwaltungs-Behörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-Angelegenheiten als „Ersatz-Be- hörde dritter Instanz" vor./ R. M. G, § 30, 3 c. Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur der Großherzoglich hessischen (25.) Division. In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civil-Behörden: a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- Präsidenten, 9 2* 673 M 55 b) für Baden ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern zu Karlsruhe, c) für Hessen ein Spezial-Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern zu Darmstadt, ci) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu Schwerin, t.'i- '"= •r'f ^ w Großherzoglich sächsische Ministerial-Departement des ij |ui iüu'iumüiuö-^vvv.* -Regierung zu Neu-Strelitz, 8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburg^,. m, Departement der Justiz, zu Oldenburg, h) für Braunschweig daZ Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braun- schweig, i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen, ü) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilnng des Innern, zu Altenburg, I) für Sachsen-Koburg-Gotha der Vorstand der Sektion II. des Herzoglich sächsischen Staats- Ministeriums zu Gotha, w) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, u) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzbnrgische Ministerium zu R udolstadt, o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, p) für Neuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Grejz, l besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 3. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten. 8 ii. Reserve-Pflicht. 1. Die Reserve-Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienstpflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 2. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt. M SÄ. 683 3. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten stets in die jüngste Jabresklasse der Reserve ein (§ 7, 3). M. Str. G. 8 18. N. M. G. § 62. 4. Mannschaften der Reserve, welche sich der Controle länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Controlentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück- versetzt werden. R. M. G. Z 67. Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu. 5. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versamm- lungen des betreffenden Jahres. R. M. G. tz 62. 6. Reserve-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9. § 12. Landwehr-Pflicht. 1. Die Landwehr-Pflicht ist von fünfjähriger Dauer. W. G. 8 7. Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit ver- pflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung Nachkommen, in der Landwehr nur drei Jahre. R. M. G. 8 50, 2(&[. 3. 2. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. W. G. 8 7. 3. Die im § 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr sinngemäße Anwendung. 4. Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betref- fenden Jahres. R. M. G. 8 62. 5. Landwehrpflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9. § 13. Ersatz-Reserve-Pflicht. 1. Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außerordentlichen Bedarfs. 2. Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis zum vollendeten 31sten Lebensjahre. R. M. G. 8 23. 3. Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. 4. Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.* Nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 5. Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. N. M. G. 8 24. * Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7. 83 Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 Prozent auf die Infanterie-Brigade- und Aus- hebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden, wie der Rekruten-Bedarf, vertheilt (§ 5 3 und 54). 6. Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. R. M. G. tz 27. 7. Die im Z 11, 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. Jedoch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht niemals über das vollendete 31 sie Lebensjahr hinaus verlängert werden. R. M. G. § 69, 6. 8. Mannschaften, welche aus der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse zuni aktiven Dienst eingczogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen. R. M. G. 8 29. Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur Reserve oder Landwehr über. Wenn sie militärisch nicht ausgebildet, so treten sie in die Ersatz-Reserve zurück. 31. M. G. § 50. 9. Die Reserve- und Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten ist so zu bemessen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 2Oste Lebensjahr vollendeten, zum aktiven Dienst im stehenden Heere eingestellt worden wären. Dienstpflicht in der Flotte. 1. Die Dienstpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marine-Reserve-Pflicht. 2. Die Dienstpflicht in der Flotte dauert sieben Jahre. 3. Die aktive Dienstpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 4. Rach abgeleiftetem aktivem Dienste tverden die Mannschaften zur Marine-Reserve beurlaubt. 8 15. Aktive Dienstpflicht in der Flotte. 1. Die Bestimmungen des 8 7' finden auf die aktive Dienstpflicht in der Flotte sinngemäße Anwendung. 2. Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Reichs verschoben werden. W. G. 8 6. 3. Die aktive Dienstzeit kann für Seeleilte von Beruf und für das Maschinen-Personal, sowie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildilng und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Flotte bis auf ein Jahr verkürzt werden. W. G. 8 13, 3. 4. Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, genügen ihrer aktiven Dienst- pflicht in der Flotte durch einjährig-freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung uild Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. W. G. tz 13, 4. M SS 685 93* 5. Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdicnstpflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. W. G. 8 13, 5. lieber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe K.-O. § 3, 2 und § 4, 4. 6. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigation?- oder Schiffsbanschule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht heranzogen werden. W. G. § 13, 5. Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen anzusehen, «u deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der Seesteuer- leute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 7. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäße Anwendung. § 16. Marine-Res er ve-Pflicht. 1. Die Bestimmungen des 8 1l, 1 — 4 finden sinngemäße Anwendung. 2. Die Versetzung aus der Marine-Reserve in die Seewehr erster Klasse (§ 17, 2) erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versaminlungen des betreffenden Jahres. 3. Marine-Reserve-Pflicht ehemaliger Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse siehe 8 17, 8. 8 17. S e e w e h r - P f l i ch t. 1. Die Seewehr-Pflicht ist eine verschiedene, je nachdem derselben in der Seewehr erster oder zweiter Klasse genügt wird. 2. Die Dienstpflicht in der Seewehr erster Klasse ist von fünfjähriger Dauer. Der Eintritl in die Seewehr erster Klasse erfolgt nach abgeleistete^ Dienstpflicht in der Flotte. 3. Die im 8 H unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Seewehr erftei- Klasse sinngemäße Anwendung. 4. Die Entlassung aus der Seewehr erster Klasse erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen hos betreffenden Jahres. 5. Die Seewehr zweiter Klasse besteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben. * Dieselben können bei ausbrechendem Kriege zur Ergänzung der Marine einbernfen werden. 6. Die Dienstpflicht in der Seewehr zweiter Klasse dauert vom Tage der Ueberweisuug bis zum vollendeten 3lsten Lebensjahre. 7. Mannschaften, welche aus der Seewehr zweiter Klasse zum aktiven Dienst eingezogen werden, find bei Zurücksührung der Marine aus den Friedensstand wieder zu entlassen. Sie treten, wenn sie für den Marinediepst ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur Marine-Reserve oder Seewehr erster Klasse über. Sind sie siir den Marinedienst nicht altsgebildet, so treten sie in die Seewehr zweiter Klasse zurück. " 686 M 55 8. Die Dienstpflicht in der Marine-Reserve und in der Seewehr erster Klasse derjenigen Mann- schaften, welche der Seewehr zweiter Klasse angehört haben, ist so zu bemessen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 2 Oste Lebensjahr vollendeten zum aktiven Dienst in der Flotte eingestellt worden wären. 8 18. Dienstpflicht im Kriege. 1. Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und der Ersatz-Reserve, sowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für den Frieden. W. G. Z 14. 2. für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: der Uebertritt vom stehenden Heer zur Landwehr, „ „ von der Landwehr zum Landstnrnl, „ „ von der Ersatz-Reserve erster Klasse zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse, „ „ von der Ersatz-Reserve zum Landsturm, ' „ „ von der Flotte zur Seewehr, „ „ von der Seewehr zum Landsturm. 3. Ueber Landsturmpflicht siehe Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Land- sturmgesetz). 8 10. Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer. 1. Wer vom Anslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des Deutschen Reichs erworben hat, wird nach Maßgabe seines Lebensalters wehrpflichtig. St. A. G. 8 10. Die Regelung der Dienstpflicht solcher Eingewanderter erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Bei Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt die Zutheilung zur ersten Klaffe bei vorhandener Dicnsttauglichkeit in der Regel dann, wenn der Betreffende das 2 7sie Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31 sie Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich znrückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31sten Lebensjahre wieder Reichs- angehörige werden. R. M. G. § 11. Seitens der Ersatz-Behörden 3. Instanz ist in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit der Ein- stellung Entscheidung zu treffen. 3. Personen der Reserve, Landwehr, Marine-Reserve oder Seewehr, welche nach erfolgter Aus- wanderung vor vollendetem 31 ften Lebensjahre wieder naturulisirt werden, treten in diejenige Jahres- klaffe (8 i i, 1), welcher sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein. R. M. G. Z 68. .W SS 687 4. Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor voll- endetem 31 ften Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahrgang (§ 13, 5), welchem sie ohne die itattgebabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein. R. M. G. Z 69, 7. 5. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. Dritter Abschnitt. Militärpflicht. 8 20. Bedeutung der Militärpflicht. 1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen. 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehr- pflichtige das 2 Oste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehr- pflichtigen endgültig entschieden ist (§ 26, 4). 3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. R. Dt. G. Z 10. 8 21. Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung. 1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Flotts unterworfen. R. V. Artikel 58, Abs. 4. 2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten- oder Haff-Fahrzeugen gefahren sind; b) See-, Küsten- und Haff-Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben haben; c) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; cl) Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See- und Fluß-Dampfern. 8 22. Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so weitig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17sten Lebens- jahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eiuzutreten. W. G s 10. 2. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das stehende Heer oder die Flotte eintreten, sind der Aus- hebung nicht mehr unterworfen. R. M. G. Z io. 3. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das stehende Heer oder in die Flotte sind in den Abschnitten XIII. und XIV. enthalten. 688 M SS* § 23. t Meldepflicht. 1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 20, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Ausnahme in die Nekrutirungs-Stammrolle (§ 3, 2) anzumelden (Meldepflicht). R. M. G. § 31. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. , W. G. § 17. R. M. G. 8 12. 3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, nicldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhänpter ihren letzten Wohnsitz hatten. R. M. G. s 12. 4. Bei der Annieldung zur Stanmirolle ist das Geburtszengniß * vorzulegen, sofern die Anmel- dung nicht aul Geburtsort selbst erfolgt. 5. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzu- melden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche See- leute k.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden R. M. G. s öl. 0. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienst- pflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist (§ 26, 4). Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene LoDmgsschein (§ 66) vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes,, des Standes k.) dabei anzuzeigen. 7. Von der Wiederholung 'der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden (§ 2 7, 6). 8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflicht- jahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirk oder Musterungs- Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zzr melden. t). Versäumung der Meldefristen (Nr. l, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§ 24, 7). N. M. G. Z 33. * Diese Gcburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilcn. R. M. G. 8 32. M SS 689 § 24. Gestellungspflicht. 1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatz-Behörden zu gestellen. Die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. R. M. G. § 10. 2. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat. 3. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. In Betreff der Gestellung im Auslande siehe § 41. 4. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Nr. 7). 5. Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz- Kommission, als auch vor der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatz-Behörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. 6. Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil-Vor- sitzenden der Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in welchem sie sich nach Nr. 2 oder 3 zu gestellen haben (§ Gl, 3). 7. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den 'Ersatz-Behörden nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Außerdem können ihnen von den Ersatz-Behörden die Vortheile der Loosung (§ 65) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als unsichere Dienstpflichtige (§ 65, 3) behandelt werden. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. . R. M. G. 8 33. 8 25. Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 1. Die Entlassung aus der Neichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht krtheilt werden: Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17tcn bis zum vollendeten 25steu Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatz-Kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen. St. A. G. tz 15, 1. 2. Die Ersatz-Kommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswan- derungs-Erlaubinß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall ist, vorerwähntes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls zu verweigern.. 690 M 55 Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission sind als endgültig zu betrachten. Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission ist die Ent- scheidung der Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß Abstand zu nehmen. St. A. G. § 14. 3. Die Bestimmung unter Nr. I findet, sofern Familicn-Bäter für sich und ihre Familien die Auswanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebensjahr vollendet haben, dergestalt Anwen- dung, daß, wenn auch den Faniilien-Vätern die Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Genehmigung zur Auswanderung so lange zu versagen ist, als das unter Nr. 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebracht ist. St. A. G. 8 19. 4. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden. St. 91. ©. § 17. 5. Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe D. Str. G. § 140. Vierter Abschnitt. Grundsätze für Entscheidungen üöer Militärpflichtige. 8 26. Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen. 2. Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 3. Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum. 4. Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der Ausschließung von Dienst im Heere oder in der Marine, Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, UeberWeisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr, Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil. 8 27. Vorläufige Entscheidungen. 1. Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: g) wegen zeitiger Ausschließungsgründe, d) wegen zeitiger Untauglichkeit, c) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, ä) als überzählig. 2. Die Zurückstellungen unter I a—c werden in der Regel durch die Ersatz-Kommission, die unter i a durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt. M SS 691 94 3. In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. Machen besondere Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung wünschenswerth, so ist Zurück- stellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zulässig. R. M. G. 8 20. 4. Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist nur zulässig: ») wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§2 8,2) und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre, b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (8 3 0, 4) und zwar in ansnahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre, c) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis zum 1. Oktober des sechsten Militärpflichtjahres (§ 3 0, 4). ^ R. M. G. 8 14. § 18. Z 20. 5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission verfügt, in deren Bezirk der Militär- Pflichtige gestellungspflichtig ist (§ 24, 2). 6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer der- selben die Entbindung von der Anmeldung zur Stamnirolle verbunden. Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwähnt, sowie auf Grund nicht ausdrücklich vorgesehener Billigkeitsgründe können nur von der Ministerial-Jnstanz ausnahmsweise genehmigt werden. Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu beantragen Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist unzulässig (8 37, 5). R. M. G. 8 22. 8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können jedoch durch die Ersatz-Komniission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs-Ge- schäft von neuem ausgesprochen werden (8 9 7, 3). 8 28. Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche niit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bür- gerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder Lu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll- streckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. R. M. G. 8 18. 2. Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (8 27, 4 s). - 3. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. R. M. G. § 18. 1 692 M 55 4. Die Aushebung der unter Nr. 3 bezeichnten Personen, darf in ihrem vierten Militärpflicht- jahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der ^bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt. Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung (8 42, 2). R. M. G. Z 18. 5. Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe § 35, 3. § 29. Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine, oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläustg zurückgestellt. 2. Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt I in. 5 7 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker), sowie für die Handwerker-Abthei- lungen der Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben. 3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine-Ordnung enthalten. 4. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre endgültig entschieden werden. Ausnahmen § 2 7, 4. - R. M. G. 8 17. 8 30. Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältniffe finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtiaen oder deren Angehörigen statt. R. M. G. 8 19. 2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge- schwister ; b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters und Gewerbe- treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Er- haltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krank- heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; il) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschastung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu er- möglichen ist; e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etabliffements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorange- M SS 693 henden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zußefallen und deren wirthschaftliche Erhal- tung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung; t) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückge- stellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. R. M. G. 8 20. 3. Durch Verhetraryung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht be- gründet werden. N. M. G. § 22. 4. Im mutm Mrutärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zu- rückgestellteu endgültig entschieden werden. Auf die unter 2 k aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des § 27 Nr. 4 b oder c Anwendung. R. M. G. § 20 6. 8 31. Beurtheilung der Reklamationen. 1. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäftes entstanden sein sollte. R. M. G. 8 19. 2. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Ange- hörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertraguug eines Besitzthums u. s. w.), so swd sie in der Regel zu verwerfen. Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund Zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen. Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in der Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils darüber vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapitnliren gedenkt. 3. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die ein- ige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein Anderer zur Unterstützung der- selben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Frei- heitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Alltrag auf Zurückstellung des erstereu in der Regel als be- gründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist. Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern Nachkommen kann, indem 94* 694 M SS er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülf- reiche Hand zu leisten. 4. Die im § 30, 2 a. bezeichnten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die Familie rc. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armen-Fonds bezogen hat. Wenn es sich in den Fällen des § 30/ 2 a und b darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits-, beziehungsweise aufsichtsfähig ist oder nicht, so ent- scheiden hierüber die Ersatz-Behörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatz-Behörden in der Regel persönlich vor-' stellen muß (§ 62, 7). 5. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne, so- wie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pstegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden au Kindes statt angenommen sind, nicht ausgedehnt werden dürfen. 6. Die im § 30, 2 f aufgeführte Vergünstigung kann auch gewährt werden: a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern beabsichtigen, b) den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung, e) allen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattsindenden Schiffer-Musterungs-Geschäft (Abschnitt X) ansgedehnt werden. Seeleute, welche eine deutsche Ravigations- oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§ 15, 6). 7. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungs-Geschäft ausgedehnt werden. Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend er- wähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter Benach- richtigung der heimathlichen Ersatz-Kommission (§ 23, 3) — verfügt werden. § 32. Zurückstellung als überzählig. 1. Sobald der Bedarf an Ersatz-Mannschaften gedeckt ist, werden die noch vorhandenen dienst- tauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahr als Ueberzühlige zurückgestellt. Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen (§ 76) jederzeit zurückgegriffen werden. 2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein. § 26, 4 und Z 37, 4. 8 33. Bescheinigung der Zurückstellung. 1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen aus- zufertigen. M LS 695 In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefnnden hat. 2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungs-Scheine (§ 6 6) und zwar unter „Bemerkungen", für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine (§ 88). 3. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueb erzählt g" im Loosungs-Schein. 4. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der Annahme-Schein (§ 84). § 34. Endgültige Entscheidungen. 1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz-Kommission. R. M. G. § 30, 7. Ausnahmen hiervon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (§ 77), bei den Schiffer- musterungen (§ 75) und im Kriege (§ 9 7) statt. 2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen über die körperliche Brauchbarkeit (Taug- lichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die ver- schiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. R. M. G. § 30, 5. In Aushebungs-Bezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch seitens des stän- digen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden. R. M. G. § 30, 8. 3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zu Endfrist der auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden. 4. Sobald über Militärpflichtig^ nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht recht- zeitig vor den Ersatz-Behörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt. Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen. R. M. G. 8 10. 8 35. Ausschließung. 1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthallsstrafe verurtheilt worden sind, werden vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. D. Str. G. § 31. 2. Militärpflichtige, aus welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestimmungen des § 28, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen. 696 M 55. 3. Straferkenntnifse ausländischer Gericht wider Militärpflichtige haben die Ersatz-Behörden nur dann in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, wenn von einem deutschen Gerichts- höfe wegen derselben strafbaren Handlungen nachträglich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt worden ist, oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während deS aktiven Dienstes im Heere oder in der Marine begangen wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der Ma- rine zur Folge gehabt haben würde. D. Str. G. 8 37. M. Str. G. 8 31. 4. Die Ausschließung vom Dienst rin Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Ausschließungs-Scheins. 8 36. Ausmusterung. 1. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe, als auch zum Dienst ohne Waffe (§ 29, 2) dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit. 2. Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden. 2, 3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich be- finden, durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins. 4. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil- Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 8 37. Ueberweisung zur Ersatz-Reserve. 1. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich be- funden werden, sind ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, der Ersatz- Reserve zu überweisen. R. M. G. 8 16. 2. Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Uutauglichkeit zurückgestellt worden sind (§ 29) und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind der Ersatz-Reserve zu überweisen. R. M. G. 8 17. 3. Militärpflichtige, welche auf Grund der im § 30, 2 a—e enthaltenen Bestimmungen zu- rückgestellt worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission auch noch in ihrem dritten Militärpflichtjahr zur Seite stehen, der Ersatz- Reserve «überwiesen. Ein Beriicksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25ste Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R. M. G. 8 21. Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach eingeholtem Gut- achten der verstärkten Ersatz-Kommission (§ 63, 5 c) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz- Kommission erforderlich. M ss 697 4. Die als Ueberzählige zurückgestellten Militärpflichtigen werden, insofern sie auch in ihrem dritten Militärpflichtjahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres zu Nachgestellungen (§ 76) nicht gebraucht werden, der Ersatz-Reserve überwiesen (§ 72, 7). R.'M. G. § 13, Abs. 4. 5. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch die Mini- sterial-Jnstanz verfügt werden (§ 27, 7), wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vor- gesehene Billigkeitsgründe die Berücksichtigung rechtfertigen. Auf ganze Berussklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. R. M. G. 8' 22. § 38. Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 1. Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden vorzugsweise, diejenigen Personen überwiesen, welche tauglich befunden, aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind. 2. Der etwaige weitere Bedarf (H 13, 5) ist zu entnehmen: a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältniffe für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich sind); c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit vom Militärdienst im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden können. 3. Ist ein Ueberschuß (§ 13, 5) vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der im § 65 enthaltenen Bestimmungen, unter den übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit (Tauglichkeit) und die Ab- köminlichkeit. R. M. G. 8 25. 4. Die Ueberweisung zur Scheins I. 8 39. Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse. Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines, Ersatz-Reserve- 1. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatz-Reserve zu überweisen sind, aber als weniger geeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Reserve zweiter Klaffe zu überweisen. 2. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Re-- serve-Scheins II. 8 40. Ueberweisung zur Seewehr zweiter Klasse. 1. In allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölkerung der Ersatz-Reserve zu über- weisen sind, werden Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (§ 21) der Seewehr zweiter Klaffe überwiesen. 2. Die Ueberweisung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr-Scheins. 698 M 55 § 41. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt - im Auslande haben, darf durch die Ober-Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persön- liches Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist: ») wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse Nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind (8 36, 1); b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse Nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind (37, 1 und 2); c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse Nachweisen, daß ihnen einer der im § 30, 2 a—e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1 a und b) können bestimmte Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 3. Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen-Konsuls des Deutschen Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Identität zu bescheinigen. In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. I a und b) ist außerdem von genanntem Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular-Beamten stattgefunden hat. Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung eines Offi- ziers derselben erforderlich. 4. Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (§ 21) dürfen im Auslande durch die Kom- mandanten deutscher Kriegsschiffe und-Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte eingestellt werden; desgleichen Freiwillige der Landbevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktivem Dienste verpflichten. Die heimathliche Ersatz-Kommission (§ 23, 2 und 3) ist durch die zuständige Marine-Behörde hier- von zu benachrichtigen. § 42. Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte. 1. Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne Waffe oder zum Dienst als Arbeitssoldat. 2. Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 28, 4 und 5 — Militär- pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind. 3. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben an- geblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatz-Behörden über- haupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (§ 64, 4). 4. Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX. enthalten. M ss 699 95 fünfter Abschnitt. erstens üHrung. § 43. Listenfüh rung im Allgemeinen. 1. Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deut- sch geschrieben werden. Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs zu verbessern. Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 2. Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (§ 49). 3. Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungs-Stammrollen, den alphabetischen Listen und den Restantenlisten. Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben Aus- hebungs-Bezirks. Die Nestantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs- Bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht endgültig ent- schieden ist. 4. Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung herbeigefiihrt werden kann oder muß. 5. Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichternng des Musterungs-Geschäfts ist gestattet. 6. Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten statt- findet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren. 7. Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattfinden, daß sowohl die Namen als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 8 44. Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen. 1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatz- Behörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (8 45, 3) zu führen oder unter ihrer Berantwortung führen zu lassen. R. M. G. 8 31. 2. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach ß 23 zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. N M. G. 8 32. 3. Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß auszubewahren und bei eintre- teuder Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 4. Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des Aus- hebungs-Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. Derselbe darf die Rekru- tirungs-Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern. 5. ^Zu allgemeinen Erlaßen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behorde innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt. 700 M 55. § 45. Führung der Rekrutirungs-Stammrollen. 1. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflich- tigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Nekrutirungs-Stammrolle besteht. 2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Nekrutirungs-Stammrolle ihres Jahrganges eingetragen. Bei Anlegung jeder Nekrutirungs-Stammrolle ist unter drm letzten Namen jedes Buchstaben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt. Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt. 3. In die Rekrutirungs-Stammrollen werden ausgenommen: die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher verstorben sind; die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen (8 23, 1 und 6); die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 2 3, 9); die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten zur Anmel düng Verpflichteten. 4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (§ 22) werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — ausgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 5 Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem Vorkommen, so ist eine Ein- tragung zu streichen. 6. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden die Rubriken 1 — 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken leer zu lassen. 7. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen * übersenden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dein Geburts- register des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; b) dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher, Personen, welche das 2 5 sie Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb ihres Bezirks. 8. Die unter 7 a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungs-Stammrollen (Nr. 3 a) benutzt. 9. Die unter 7 b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die Rekru- tirungs-Stammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. * Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 0. Februar t875 eingetragenen Geburten in der bisherigen Weise Ge- burtslisten einznreichen. - s .m ss 701 Der Civil-Borsitzende der betreffenden Ersatz-Kommission hat daher die Verpflichtung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche innerhalb seines Aus- hebungs-Bezirkes gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungs- Bezirks gebürtig, den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburts-Gemeinden rc. zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen. 10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungs-Stammrollen für einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde rc. erfolgt, kann die Uebertragung der Geburtssälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungs-Stammrollen unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch in diesem Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Komnussion des Bezirkes zu übersenden (Nr. 7 b). 11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungs-Stammrollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission eingereicht. Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungs-Stammrollen, in welche sie eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen. Außerdem werden beigefügt: a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungs-Stammrollen des lau- fenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten (Nr. 7 a); d) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Nr. 9). Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts- und Sterbefälle aus den Civilstands- registern stattgefunden hat (Nr. 10), ist an Stelle der Auszüge uub Benachrichtigungsschreiben eine Bescheinigung des betheiligten Beamten darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig und richtig erfolgt ist. 12. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission sendet die Rekrutirungs-Stammrollen, nachdem sie zur Aufstellung der alphabetischen Liste benutzt (§ 4 6, 4) und nach den eingegangenen Mittheilungen berichtigt sind (§ 48, 4), an die Vorsteher der Gemeinden rc. zurück. Die weitere Vervollständigung der Rekrutirungs-Stammrollen erfolgt bei Gelegenheit des Musterungs- Geschäfts (§ 60, 3). 13. Von jeder im ferneren Verlauf des Jahres stattfindenden Aufnahme eines Militärpflichtigen Ul die Rekrutirungs-Stammrollen, von jeder darin vorgenommenen Veränderung und von jeder An- meldung eines Militärpflichtigen in Folge Aufenthaltswechsels (§ 2 3, 8) hat der zur Führung der Rekrutirungs-Stammrolle Verpflichtete dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission behufs Berichtigung der alphabetischen Listen oder der Restantenlisten sofort Mittheilung zu machen. 14. Die Streichung eines Mannes in der Rekrutirungs-Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission stattfinden. 15. Führung der Rekrutirungs-Stammrollen in großen Städten siehe § 46, 11. § 46. Alphabetische Listen. 1. Das Ersatz-Geschäft wird auf die alphabetische Liste des laufenden Jahres und ans diejenigen der beiden vorhergehenden Jahre gegründet. 95* 702 M 55 2. Jede alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller in den Rekrutirungs-Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militärpflichtigen, für den Aushebungs-Bezirk. Sie wird nach demselben Schema, wie die Rekrutirungs-Stammrollen, geführt. 3. Die einzelnen Gemeinden oder gleichartigen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hintereinander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet. In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden rc. ändert sich nichts. Hiernach ist z. B. I. A. 1 der erste mit dem Buchstaben A. anfangende Militärpflichtige einer alphabetischen Liste. 4. Nachdem die eingereichten Rekrutirungs-Stammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die alphabetische'Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungs-Stammrollen berichtigt. Mit den Beilagen wird nach § 43, 6 verfahren. 5. Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungs-Geschäft (§§ 63 und 67, 3) sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 49) nach dem Aushebungs-Geschäft. Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 45, 13 und nach 8 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§ 48, 5) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 46, 8). 6. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militär- Pflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungs-Bezirks wechselt. 7. Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: a) wenn Militärpflichtige verstorben sind, d) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden erhalten haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind,, c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind, d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren sind, in Folge Aufent- haltswechsels nach anderen Aushebungs-Bezirken überwiesen sind, e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind. Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken. 8. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungs-Bezirken verziehen (§ 2 3, 8), werden durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des bisherigen Aushebungs-Bezirks demjenigen des neuen Aushebungs-Bezirks überwiesen. Das Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige ist gleich einem Ausschnitt aus der alphabetischen Liste gestaltet. Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Loosung überwiesen, so ist unter „Bemerkungen" die im Aushebungs-Bezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (§ 65, 11). 9. Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kom- mission verantwortlich. Er hat über alle vorgenommenen Veränderungen den Militär-Vorsitzenden auf dem Laufenden zu erhalten. 10. Der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs- Geschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civil-Vorsitzenden zu berichtigen. Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist mit verant- wortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen. M ss 703 11. In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirks bilden, darf, insofern die Führung der Rekru- tirungs-Stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden. Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Instanz fnngirende Civil-Behörde. * In diesem Falle erhält der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Abschriften der Nekrutirungs- Stammrollen der einzelnen Jahre. Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militärpflichtigen das 3 lfte Lebensjahr vollendet haben. Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatz-Kommission verfiigt werden. 8 47. Restantenlisten. 1. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre stehenden Wehrpflichtigen nach Beendigung des Ersatz-Geschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in. der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste übertragen. 2. Die Restantenlisten werden nach Schema 6 jahrgangsweise aufgestellt. In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär- pflichtjahres in die Nekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks ausgenommen werden. 3. Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehrpflichtigen Alter getreten sind, sofern sie nicht vorher eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz- Behörden erhalten oder die Reichs-Angehörigkeit verlieren. 4. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Ersatz-Geschäfts unerniittelt geblieben sind, werden nur in den Nestantenlisten des Aushebungs-Bezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs-Bezirk weiter fort- geführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden. 5. Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob. Der Militär-Vorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu ausgestellten Restantenliste. Von späteren Veränderungen in den Nestantenlisten erhält er durch den Civil-Vorsitzenden Kenntniß. 6. Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 4 2ste Lebensjahr vollendet haben, sind zu vernichten. Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission die Vernichtung der Nekrutirungs- Stammrollen der betreffenden Jahrgänge (§ 49, 9). § 48. Berichtigung der Grundlisten. 1. Bis zur Beendigung des Ersatz-Geschäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden 1. Februar, hat der Civil-Vorsitzende jeder Ersatz-Kommission von der getroffenen vorläufigen oder * In Sachsen die Ober-Rckrntirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrntirnngs-Rath. 704 M ss endgültigen Entscheidung über die in seinem Aushebungs-Bezirk zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden herangezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen Personen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen. 2. Die Benachrichtigungs-Schreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (§ 43, 6). 3. Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restanten- listen zu berichtigen. 4. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine Berich- tigung der ihm vorgelegten Rekrutirungs-Stammrollen (§ 4 5, 12). 5. Rach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz-Behörden nicht gestellt haben, sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unverzüglich Ermittelungen anzustellen. 6. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres unermittelt geblieben ist oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs ohne Erlaubniß verlassen hat, so ist von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Grund des § 140 des deutschen Strafgesetzbuchs zu veranlassen. Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung demjenigen Civil-Vorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Militärpflichtige geführt wird. Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt. 8 49. Vorstellungslisten. 1. Die Vorstellungslisten (§ 4 3, 4) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und enthalten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung gefällt werden kann oder muß. Scheust- 2. Sie werden nach Schema 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt: Vorstellungsliste A enthält die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen. Vorstellungsliste 8 enthält die »j wegen geistiger Gebrechen, b) wegen körperlicher Gebrechen, c) wegen Mindermaß (unter 1 m. 5 7 cm. [§ 29, 2]) dauernd untauglichen Militärpflichtigen. Vorstellungsliste C enthält die a) wegen zeitiger Untauglichkeit, b) wegen bedingter Tauglichkeit, c) wegen häuslicher Verhältnisse, d) als überschüssig zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen. M SS 705 Vorstellungsliste v. enthält die a) als überzählige, b) wegen häuslicher Verhältnisse, c) wegen geringer körperlicher Fehler, ä) wegen vorübergehender Untauglichkeit zur Ersatz-Reserve erster Klasse in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen. Vorstellungsliste 6 enthält die zur Aushebung in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung. Vorstellungsliste F enthält die Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung und zwar: a) die Auszuschließenden, b) die Auszumusternden, c) die zur Seewehr zweiter Klasse in Vorschlag Gebrachten, d) die zur Aushebung sür die Flotte in Vorschlag Gebrachten. 3. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorstellungsliste 6 erfolgt nach der bei der Musterung festgesetzten Reihenfolge (§ 65). * Diese Reihenfolge ist auch für F d maßgebend. 4. Militärpflichtige der Land-Bevölkerung, welche sich freiwillig zum Eintritt melden (einschließlich der Forstlehrlinge), werden an die Spitze der Vorstellungsliste E gesetzt. 5. Sämmtliche Vorstellungslisten A.—F. werden in je vier Exemplaren von der Ersatz-Kommission ausgefertigt und vollzogen, von denen je eins für die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz- und der Ersatz-Kommission bestimmt ist. Die Exemplare für die Militär-Vorsitzenden läßt der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission, die für die Civil-Vorsitzenden der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission anfertigen. 6. Als Beilagen zu den Vorstellungslisten dienen: Beilage I, enthaltend die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist (§ 81, 4); Beilage 2, enthaltend die zur Zeit des Aushebungs-Geschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten (§75, 3 und 8 80, 2); Beilage 3, enthaltend die von den Truppen- (Marine-)theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen (§ 94, 7). 7. Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 liegt dem Militär-Vorsitzenden, diejenige der Beilage 3 dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob und zwar in je vier Exemplaren und nach demselben Schema, wie die Vorstellungslisten. 8. Veränderungs-Nachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe § 67, 5. 9. Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Veränderungs-Nachweisungen werden mit den Restan- tenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (§ 47, 6). 706 M ss. Sechster Abschnitt. KrsaH-WertHeitung. 8 50. Ermittelung des Ersatzbedarfs. 1. Der Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das stehende Heer und die Flotte einzu- stellenden Rekruten. W. G. Z 9. 2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum drei- oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt. 3. Der festgestellte Ersatzbedarf* wird dem Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 4. Diese Mittheilung geschieht durch das Königlich preußische Kriegs-Ministerium für alle deutschen Truppen- und Warinetheile mit Ausnahme der Königlich bayerischen Truppen. 5. Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land- und nach seemännischer Bevölkerung getrennt aufgestellt. 8 51. Bund es-Ers atz-Bert Heilung. 1. Der - Ersatzbedarf (§ 50, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. R. V. Artikel 60. W. G. 8 9. 2. Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhalteuden Reichs- Ausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet. R. M. G. Z 9. 3. Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb des verflossenen Kalenderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mannschaften in Anrech- nung gebracht (§ 5 7, 5). R. M. G. § 9. 4. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten* erfolgt für diejenigen, in welchen Militärpflichtige der seenrännischen Bevölkerung vorhanden, nach Land- und seemännischer Bevöl- kerung getrennt. * Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Bolksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (8 9) außer Betracht. ** Die Art und Weise dieser Vertheilung ergibt sich ans folgendem Beispiele: 1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1875... 110,000 Mann 2. Im Jahre 1874 sind freiwillig eingctreten. \. 15,000 „ 3. Für 1874 sind nachträglich anzurechnen 500 „ 4. Es sind zu vertheilen 125,500 Mann und zwar: 4. Es sind zu vertheilen 125,500 Mann und zwar: Auf den Bundesstaat. Nach der Seelenzahl. Hiervon ab die zu 2 und 3 Gestellten. Es bleiben aus der Land' Bevölkerung. ausznheben ans 'der see- männischen Bevölkerung. M. 3000 250 2650 100 N. 7420 580 6840 — O. 4500 u. 500 s. w. 3800 200 Summe 125,500 15,500 108,500 1,500 M SS 707 Y6 Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung (§ 5 7, 5). R. V. Artikel 53, Absatz 5. 5. Stuf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, wird mw der Bedarf für diese Armee-Korps vertheilt. R. M. G. 8 9, Abs. 4. 6. Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarfs- Vertheilung (Bundes-Ersatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Ministerien, der Kaiserlichen Admira- lität ilnd den in der Miilisterial-Jnstanz sungirenden obersten Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. 7. Eine Abweichung von der Bundes-Ersatz-Vertheilung darf nur in dem unter Nr. 9 vorgesehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen. Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Land-Bevölkerung innerhalb der auszubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig. Namentlich konimen hierbei solche Seeleute in Betracht, welche nur um deswillen nicht zur seemännischen Bevölkerung (§ 21, 2) gerechnet werden dürfen, weil sie nicht mindestens ein Jahr auf deutschen Schiffen gefahren sind. 8. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — unter Zuhülfenahme aller ihin zugehörigen Aushebungs-Bezirke — nicht aufbringen, so tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfszahlen — nach dem Verhältnis) ihrer Be- völkerung (Nr. I — 3) — ein. Die unter Nr. 5 genanllten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit pr Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen. R. M. G. 8 9, Absatz I und 4. 9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das Land- heer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen- oder Marine- theile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet. R. M. G. 8 9, Absatz 2. 8 52. Ministerial-Ersatz-Vertheilung. 1. Die Kriegs-Ministerien vertheilen -— nach Maßgabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzubringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Be- völkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§ 51, 3). 2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Ver- theilung muß enthalten: ») die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten; d) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten; c) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. ?08 In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 3. Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen nach Z 2, 2 s—x in der Ministerial-Jnstanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Admiralität, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (2 5.) Division. 4. Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs- Ministerium — unter Beachtung der im § 51 enthaltenen Grundsätze —■ vorgenommen werden. § 53. Korps-Ersatz-Vertheilung. 1. Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden Civil-Verwaltungs-Behörden (§2,3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres Bereichs (§1,1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Jnfanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)* nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§ 51, 3). Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando aufgestellt. 2. Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Jnfanterie- Brigade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. 3. Vermag ein Jnfanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird — unter Beachtung des im § 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Jnfanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 4. Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundesstaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs-Ministerium hiervon Mittheilung zu machen (§ 52, 4). > § 54. Brigade-Ersatz-Vertheilung. 1. Rach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Komniissionen eine vor- läufige Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient. 2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern hinsichtlich der Land-Bevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., D, und E. enthaltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungsliste E. enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. . * In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch den Ober-Rekru- Ürungs-Ralh. M ss 709 3. Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungs-Bezirken in Anrechnung zu bringen. 4. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihnr durch die Brigade-Ersatz-Vertheilung auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzu- bringen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks zur Aushülfe herangezogeu und zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staat angehörigen Aushebungs-Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks. Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen,- demnächst eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem Aus- hebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegrisfen werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Brigade-Bezirk gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige eines jüngeren Jahrgangs vorhanden sind. R. M. G. tz 9 und 13, Abs. 4. Liebenter Abschnitt. Moröereitungs-KeschäfL. 8 55. Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen. 1. Das Vorbereitungs-Geschäft (§ 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungsbeginn. 2. Während dieses Zeitraums erfolgt: 3) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Gruud- listen, b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäfts erforderlichen Nachweisungen (Vorbereitungs-Eingaben), c) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatz-Kommission. 8 56. Aufstellung der Grundlisten. 1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die zur Anmel- dung zur Rekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod-, oder Fabrikherren zur Befolgung der im § 23 enthaltenen Bestimmungen anffordern zu lassen. 2. Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 3. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen siehe § 44 und § 45. 96* mr 55 710 4. lieber die Einreichung der Rekrytirungs-Stammrollen an die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- missionen siehe § 45, 11. 5. lieber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe §46. 6. lieber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 47. 7. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission Hülfslisten für ihren Gebrauch erfor- derlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreau-Personal anfertigen (8 43, 5). 1. Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungs-Geschäft einrangiren zu können (§ 6 5), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. Heber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe 8 6 5, 5. 3. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die Ober-Ersatz-Kommission festgestellt. 3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen höchsten Nummern durch die Jnfanterie-Brigade-Kommandeüre den General-Koimnandos, in Hessen dem R Kommando und durch diese dem preußischen Kriegs-Ministerium nach Schema 8 zum 1. März Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegs-Ministerien dem preußischen Krjegs-Ministeriuni zu dem angegebenen Termine gleichfalls eine derartige Uebersicht zugehen. Letzteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Deutschen Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatz-Behörden bekannt. 4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Ober- Ersatz-Kommission (unter der Adreffe des Militär-Vorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus ihren Aushebungs-Bezirken im vorhergehenden Jahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein. Rekruten, die nachträglich anzurechnen (8 51, 9), werden in diese Nachweisung unter „Außer- dem" gleichfalls ausgenommen. April dem General-Kommando,* in Hessen dem Divisions-Kommando ein. Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatz-Bezirke summarisch zusammengestellt, werden sie bis zum 15. April an das preußische Kriegs-Ministerium eingereicht, welches die weitere Mittheilung (aus- schließlich Bayern) an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen (8 51, 3 und 4) vermittelt. Zur Vorbereitung der Musterungs-Reise gehört a) die Feststellung des Reiseplans, d) die Berufung des Musterungs-Personals, c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. * In Württemberg dem Ober-Rekrutirungs-Rath. 8 57. Vorbereitungs-Eingaben. 8 58. Vorbereitung der Musterungs-Reise. M 55 711 § 59. Muster ungs-Rei se. 1. Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Jnfanterie-Brigade-Kommandeurs darüber ab, bis zu welchem Termin das Musterungs-Geschäft beendet sein muß. Diese Bestimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein. 2. Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur stellt hiernach einen Reise-Plan für seinen Landwehr- Bataillons-Bezirk auf und theilt ihn den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen sämmtlicher bethei- ligter Aushebungs-Bezirke mit. 3. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage, d) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff- und Chaussee-Verbindungen, c) Abhaltung des Musterungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden, d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen, e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. Auch sind Musterungen an Sonn- und Feiertagen und an Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen möglichst zu vermeiden. 4. Um der unter 3 d. enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungs-Orte so zu wählen, daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. Mit Rücksicht hierauf hat die Zusanrmenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen Ver- bände zu Musterungs-Bezirken stattzufinden (§ 1, 4). 5. Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur ausnahmsweise übersteigen. 6. Sind seitens der Civil-Vorsitzenden gegen den durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur vor- gelegten Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adreffe des Militär-Vorsitzenden) mitgetheilt. Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeizuführen. 7. Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civil-Vorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räum- lichkeiten in den Musterungs-Orten. Es sind erforderlich: zwei Helle geräumige Zimmer zur Abhaltung des Musterungs-Geschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen. 8 60. Musterungs-P ersonal. 1. Das Musterungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem Infanterie-Offizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. Die Zutheilung des Infanterie-Offiziers und des Militärarztes wird durch den Jnfanterie-Brigade- Kommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 59, 6) veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen Unter- personals. - 712 m 55. Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so ist der Bezirks- arzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur Theilnahme am Musterungs-Geschäft heranzuziehen. 2. Der Civil-Vorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonal. Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen Mit- glieder der verstärkten Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirkes (§ 2, 6). 3. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der mit der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen in jedem Musterungs-Bezirk betrauten Personen beim Muste- rungs-Geschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs-Stammrollen, welche ihnen der Civil-Vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgibt, mit zur Stelle zu bringen. l 8 61. Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde-Vorsteher rc. Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorsteher rc. ergeht bei Gelegenheit der nach § 60, 3 erfolgenden Benachrichtigung. 2. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission macht in seinem Aushebungs-Bezirk den Reiseplan zu wiederholten Malen bekannt. 3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aushebungs-Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz-Behörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungs-Bezirk stellen. Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- mission verfügt werden. Eine Gestellung in einem anderen Musterungs-Bezirk ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Mili- tärpflichtige ohne ihr Verschulden au der Theilnahme an dem in ihrem Mustermigs-Bezirk stattgehabten Musterungs-Geschäft verhindert waren. Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. 4. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizei-Behörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatz-Kommission veranlaßt werden (§ 7 7). Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines derartigen Attestes von der Gestellung überhaupt befreit werden. 5. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger (8 65, 3) behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden. M LS. 718 Achter Abschnitt. Musterungs-Geschäft. 8 62. Musterung. t. Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert. 2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt werden, bestimmt der E'vil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 3. Wird M Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung iveiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen - der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd unwürdig (8 3 5) ist, unter den Augen des Militär-Vorsitzenden, behufs Feststellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 6. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe (8 28 und 8 35) vorhanden. 7. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Mnsternngs- termin Anträge ans Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (8 31, 1 und 8 71, 2). Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§ 6 4, 5). R. M. G. Z 30, 6. Behauptete Erwerbsunfähigkeit mnß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden (8 31, 4). 8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Must ernngstermin freiwillig zum Diensteintritt melden. 8 63. Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission. 1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 2. Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen vor. Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung seiner alpha- betischen Liste im Musterungstermin beauftragen. 3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission liegt die Feststellung der Identität und der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig. Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrntirungs-Stammrollen im Musterungstermin. 714 M SS 4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil-Vorsitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorsitzenden zu besorgen. Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung aufzunehmenden Protokolls (§ 67, 2), nur von den ständigen Mirgliedern unterzeichnet. 5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission* unterliegen: s) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§30 und 8 31); d) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 65, 3); c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt (8 9, 2, 8 37, 3 und § 81, 4). N. M. ©. § so, 4. 6. Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 7. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfaffung theilnehmen, ist bei Meinungs-Ver- schiedenheit die Angelegenheit der Ober-Eriatz-Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Fiir unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden maßgebend. SR. M. G. § 30, 5. § 64. Entscheidungen der Ersatz-Kommission. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen Grundsätzen. 2. Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden. 3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizufiihren, ist Sache des Civil-Vorsitzenden. 4. Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober- Ersatz-Kommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls der Ober- Ersatz-Komission vorzustellen. 5. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (8 62, 7) müssen obrigkeitlich beglaubigt fern. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen. * Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klaffe mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der tztz 6t und LS de» Reichs-Militär-Gesetzes (f. Kontrol-Ordnung Abschnitt IV). M ss 715 Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtcnstandes (§ 6 3, 5 c.) zu fällen, so liegt deren Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob. 8 65. RangiruugundLoosung. 1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben nach der Musterung und Loosung rangirt. 2. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: a) Vorweg Einzustellende, b) Vorzumerkende, c) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, d) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 3. Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-Behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deßhalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen die Vortheile der Loosunq entzogen worden sind. R. M. G. ß 33. Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche ans Zurückstellung oder Befreiung, von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen dieser Vergünstigungen nur daun als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Behörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks-Kommandeure dem nächsten Jnfanterie-Truppentheil oder Marinetbeil überwiesen werden (§ 6 7, 3). R. M. G. 8 30, 41). und 7. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G. 8 33. 4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschlußnnmmer desjenigen Aushebungs-Bezirks stehen, in welchem sie geloost haben. Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen und Loosnummern. 5. Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrein ersten Militärpflichtjahr statt; die hierbei gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner Militärpflicht. Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs-Bezirk in der regelmäßigen, durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausge- hoben ist. Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militärpflichtige durch die Ersatz-Kommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt werden. 6. Die Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges loosen, nachdem das Musterungs-Geschäft im ganzen Aushebungs-Bezirk beendigt. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht. Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatz-Kommission geloost. Die Loosung findet in Gegenwart der verstärkten Ersatz-Kommission statt. 97 716 M SS 7. Von der Loosung sind nur auszuschließen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppen- (Marine-) Theilen angenommenen Freiwilligen (einschließlich Forst- lehrlinge),' die Vorweg-Einzustellenden, die dauernd Untauglichen, die dauernd Unwürdigen. 8. Für die Richtigkeit des Loosens ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission vorzugsweise verantwortlich. 9. Die Zahl der zu ziehenden Loose muß der Zahl der zur Loosung berechtigten Militärpflich- tigen entsprechen. Sie werden in Gegenwart der Kommission in ein geeignetes Gefäß eingezählt. Letzteres wird sodann gehörig umgeschüttelt. 10. Die Militärpflichtigen loosen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. Jedes gezogene Loos wird laut verlesen und sogleich in die alphabetische Liste eingetragen und zwar durch den Militär- und den Civil-Vorsitzenden eigenhändig. Unterbrechungen der Loosung dürfen nur ausnahmsweise stattfinden. Während der Dauer der Unterbrechung ist das Gefäß mit den Loosen unter sicherem Verschluß aufzubewahren. Ausstellung von Loosungsscheinen s. § 66. 11. Die Ueberzähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer im ersten Militär- pflichtjahr gezogenen Loosnummern. , Sind sie nach anderen Aushebungsbezirken verzogen, so werden sie dort nach dem Werth ihrer Loosnummcr einrangirt, d. h. der ihnen anzuweisende Platz in der Reihenfolge der Militärpflichtigen ihres Jahrganges muß in demselben Verhältniß zu der in dem neuen Bezirk gezogenen höchsten Loosnummer dieses Jahrganges stehen, wie in dem früheren Bezirk.* In gleicher Weise sind Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, die nach der Loosung über- wiesen werden (§ 46, 8), einzurangiren. 12. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, loosen und rangiren mit den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges. Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in dem folgenden Jahre nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Altersklassen einzu- rangiren. 13. Ist für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden, so gilt die Loosnum- mer, welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ist, in welchen! er sich zur Musterung gestellt hat. * Die Art imb Weise der Einrangirung ergibt sich aus folgendem Beispiele: Nach Schema '8 ist in A die höchste Loos- immmcr 1325, die Abschlußnumnier 1265; desgleichen in 6 die höchste Loosnummer 402, die Abschlnßnummer 386. Es blieben daher in A 60 Mann, C 16 Mann, überzählig. Der in A mit der Loosnummer 1290 überzählig Gebliebene ist demnach der 25ste der überzähligen 60 Mann in A. Verzieht dieser nach 0, so würde seine Einrangirung in die 16 Ueberzähligen in 6 in dem Verhältniß wie 60:25 — 16:6 »4 erfolgen, so daß er in 6 als der siebente Ueberzählige eintritt und somit hinter den Militärpflichtigen zu stehen. kommt, welcher in 0 die Nummer 392 gezogen hat. M 55 717 14. Abweichungen von der Nangirung dürfen nur von der Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden, sofern für einzelne Waffengattungen (Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehandwerker, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihen- folge nicht zu finden ist (§ 72, 5). Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. R. M. G. 8 13. 8 66. Loos ung ssch eine. 1. Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Loosung Loosungsscheine ertheilt. Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 2. Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Ge- meinde Vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- mission zugehen. Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung der Loosnum- mern ergänzt. 3. Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs - Stammrolle und jeder Gestellung vor den Ersatz-Behörden vorzuzeigen. Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatz-Kommission vervollständigt. 8 67, Beendigung des Musterungs-Geschäfts. 1. Rach geschehener Loosung ist das Musterungs-Geschäft beendigt. 2. Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird ein Protokoll ausgenommen und von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatz-Kommission unterzeichnet. Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 3. Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau uud reichen hierauf nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatz-Kommission eine summarische Uebersicht der Resultate des Musterungs-Geschäfts an die Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) ein. Aus dieser Uebersicht muß sich ergeben, ob der vorläufigen Brigade-Ersatz-Vertheilung hat ent- sprochen werden können (§ 54, 1). Ueber etwaige Einstellung unsicherer Dienstpflichtiger ist zugleich Meldung zu erstatten (§ 65, 3). 4. Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des § 49 die Vorstellungslisten angelegt. Ob dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatz-Kom- mission. Der Vorstellungsliste A. sind die betreffenden Ausschließungs-Scheine, der Vorstellungsliste B. die Ausmusterungs-Scheine, der Vorstellungsliste 6. die Ersatz-Reserve-Scheine II., der Vorstellungsliste 0. für die unter b—d enthaltenen Militärpflichtigen die Ersatz-Reserve-Scheine I. beizufügen. 5. Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Verziehen der Militärpflichtigen rc. Ver- änderungen ein. so sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission Veränderungs-Nachweise zu den Vorstellungslisten anzufertigen und im Aushebungstermin vorzulegen. 97* 718, M 55 Ueunier Abschnitt. Ausyebungs-Keschäft. 8 68. Aushebungs-Reise. 1. Der Plan zur Aushebungs-Reise wird durch die Jnfanterie-Brigade-Kommandeure aufgestellt und den Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 2. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: g) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage, d) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Danipsschiff- und Chaussee-Verbindungen, c) Abhaltung des Aushebungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen, d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 3. Bei Rr. 2, d. kommt nur die Zahl der in den Vorstellungslisten D. und E. enthaltenen Mili- tärpflichtigen in Betracht. Dieselbe soll 300 an einem Tage nicht übersteigen. Die in den Vorstellungslisteu X., 8. und 6., a., b. und d. enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommissiou nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C. unter c. aufgeführten Militärpflichtigen stets zur Vorstellung. 4. Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: a) daß jeder Ersatz-Kommission von Beendigung des Musterungs-Geschäfts bis zum Eintreffen der Ober-ErsajuKommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß, b) daß die Aushebung vor der Rekruten-Einstcllung beendet ist, e) daß die Jnfanterie-Brigade-Kommandeure den Truppenübungen beiwohnen können. An Sonn- und Festtagen und an Tagen von Reichs- und Landtags-Wahlen sind Aushebungs- termine nicht anzuberaumen. 5. Sind seitens der Civil-Vorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend den Ersatz-Behörden dritter Instanz mitgetheilt. Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatz-Behörden dritter Instanz herbeizuführen. 6. Der Reiseplan der Ober-Ersatz-Kommissiou wird den Ersatz-Kommissionen niitgetheilt. Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der endgültigen Brigade-Ersatz-Vertheilung anzuschließen (§ 5 4). Die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§ 59, 7). § 69. Berufung des Aushebungs-Personals. 1. Das Aushebungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Jnfanterie-Brigade-Kommandeur mit dem Brigade-Adjutanten, dem zuständigen Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem oberen Militär- arzt und dem erforderlichen Unterpersonal. M KS 719 Die Zuteilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 6 8, 5) veranlaßt. Derselbe bestimmt gleichzeitig auf Grund des that- sächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranznziehenden militärischen Unterpersonals. 2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und das bür- gerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber- und Aufsichtspersonal. Die Heranziehung der im § 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz- Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission. Für jeden Jufanterie-Brigade-Bezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben liegenden Ge- bietstheile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. § 70. Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission. 1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 2. Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Ver- theilung der ausgehobenen Rekuten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile. Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 3. Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission finden die Bestimmungen des § 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. 4. Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Militär-Vor- sitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden zu besorgen. 5. Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Commission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschieden- heit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden maßgebend. R. M. G. Z 30, 5. Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 6. Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehnligung der Ersatz-Behörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 7. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (8 30, 2) eine Berufung an die höheren In- stanzen zu. Im Uebrigen siehe § 34, 2. 8. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen Aus- hebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-Kommission vorzunehmen. § 71. Gestellung zur Aushebung. 1. Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil-Vorsitzen- den der Ersatz-Kommission. 720 M SS Es werden nur die in den Vorstellungslisten 6. c., D. und E. enthaltenen Militärpflichtigen — unter Beachtung der laut der Veränderungs-Nachweise eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht die Ober-Ersatz-Kommission besondere Anordnung erlassen hat (8 68, 3). Außerdem siehe § 64, 4. Von den in der Vorstellungsliste E, Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche an der Musterung theilgenommen haben. Außerdem beordert der Civil-Vorsitzende die in Beilage 3 (§49, 6) aufgeführten Freiwilligen. Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann- schaften des Beürlaubtenstandes (§ 49, G) ob. 2. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Kommission etwaige Anliegen vor- zutragen. 3. Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen, ohne in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen. Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- Kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, sofort Mit- theilung zu machen. Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt. 4. Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kom- mission. 5. Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 6 5, 3 entschieden. Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der Ersatz- Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine solche Zurückstellung ge- setzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Entscheidung der Ersatz-Kommission bestätigt. 8 72. Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission. 1. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt ent- haltenen Grundsätzen. 2. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-Vorsitzende. Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Bemer- kungen" nachgetragen. 3. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die Eutscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschläge der Ersatz - Kommission abweicht, nicht statt. M SS 721 4. Die Ausschließung^-, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve-Scheine I. und II. werden — 'soweit sie vorbereitet sind — im Aushebuugstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet. Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vorzulegen sind, be- stimmt die Ober-Ersatz-Kommission. 5. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrnten- bedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlanbtenstandes über. Von der rcgelniäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde, Kü- rassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oecononliehandwerker und Marine (§ 65, 14) ab- gewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist. Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemeflende Zahl von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen. 6. Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrvle der Landwehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12. 7. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine bestimmte Waffengattung designirt und bleiben „Ueberzählige." Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden Ueberzähligen werden spätestens am nächsten 1. Februar zur Ersatz-Reserve l. übergesührt *, die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie znrückge- griffen werden muß (§ 32, 2 und § 3 7, 4). 8. Entscheidung über Entziehung der Vortheile der Loosung s. § 65, 3, über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse s § 6 3, 5 b. und § 65, 3, über nach- trägliche Aushebung und Wiederaushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berück- sichtigt worden sind, s. § 9, 2, § 37, 3, § 63, 5 c. und § 81, 4, über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften s. § 81, 4, über die von den Truppen- (Marine-) theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen s. § 94, 8. 9. Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Einsicht der alphabetischen Listen ge- ändert werden. 8 73. Beendigung der Aushebung. 1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung durch die Ober-Ersatz-Kommission ist das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet. 2. Der Jnfanterie-Brigade-Kommandeur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festgestellten Brigade-Ersatz-Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisions-Kommandeur, ein und giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an. 3. Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division melden bis zum l. Oktober an das Vorgesetzte Kriegs-Ministerium die Zahl der im Ersatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffengattungen getrennt — beziehungs- weise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. * Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflichtjahres ab berechnet. 722 M ss Zehnter Abschnitt. Schlffer-Mnsterungs-Keschtift. 8 74. Im Allgemeinen. 1. Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-, wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden gu ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht erheblich zu beein- trächtigen. 2. Es dürfen daher alle Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§ 24, 6) durch die Civil-Vorfitzenden der Ersatz-Kommissionen (§ 61, 3) von der Gestellungspflicht beim Musterungs- oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat Januar jedes Jahres stattsindenden Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden. Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsitzenden eine vorläufige Bescheinigung ertheilt. Beim Musterungs-Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (§ 33 und §66) eingetragen. 3. Die Schifser-Muiterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommissionen unter Hinzuziehung eines Militär- oder Marine-Arztes abgehalten. Das Schiffer-Musterungs-Geschäst findet in der Regel in den Aushebungsorten (§ 71) statt. 4. Woselbst Schifffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden Schiffer-Musterungen nicht anberaumt. 5. Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durch den Jnfanterie-Brigade-Kommandeur festgesetzt und durch die Ersatz-Kommission amtlich veröffentlicht. Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung im Anschluß an die Schiffer-Musterung erfolgen kann. 6. Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-Kom- mandos der Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-Musterungen zur Ver- wendung gelangen können. Die General-Kommandos vertheilen die nanchaft gemachten Marine-Aerzte auf die Infanterie- Brigaden. Die Jnfanterie-Brigade-Kommandeure theilen sie den einzelnen Ersatz-Kommissionen zu und be- nachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der Ma- rine-Aerzte. Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Jnfanterie-Brigade-Kom- mandeure das Nöthige (§ 60, 1). 8 75. Entscheidungen. 1. Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land- und der seemännischen Bevölkerung, sofern letztere nicht außec- terminlich gemustert wird (§ 77), entschieden. 723 M ss. 98 Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder angebracht noch erör- tert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs- oder Aushebungs-Geschäft entweder selbst oder durch seine Ange- hörigen (§ 30, 1) zur Sprache bringen. Die Bestimmungen des § 61 finden sinngemäße Anwendung. 2. Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die- Ersatz-Kommissionen — int Auftrag der Ober-Ersatz- Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§ 65, 4) ist bei der Aushebung der Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen inne zu halten. Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 5 7, 2). 3. Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung erhalten Urlaubspässe uach Schema 12, sofern sie nicht sogleich zu Nachsatzge- stellungeu Verwendung finden können (§ 76). Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung erhalten nach der Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen rc. Angelegenheiten. Die Loosungsscheine werden ihnen, vorher abgenommen und durch Gestellungs-Ordre ersetzt. 4. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung richtet sich nach der Brigade-Ersatz-Vertheilung. Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 76) sogleich die etwa Geeigneten zu beordern (8 51, 7). 5. Ist die Zahl der.tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken auszugleichen, ein ge- wisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben. 6. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem Jnfanterie-Brigade-Konunandeur — in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet. Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade-Sammelplatz (§ 80, 8) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der ausgeho- benen Mannschaften gestellt. 7. Alle Ueberzähligen der seemännischen Bevölkerung, sowie die nicht beanspruchten Prozent- Mannschaften (Nr. 5) werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr — der Seewehr zweiter Klasse überwiesen. 8. Die Ausschließungs-, Ausmusterungs-, Ersatz-Reserve- und Seewehr-Scheine werden im Schiffer- Mnsterungstermin durch die Ersatz-Kommission im Aufträge der Ober-Ersatz-Kommission ausgefertigt und zugleich ausgehändigt. 9. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (unter der Adresse der Militär-Vorsitzenden) der Ober-Ersatz-Kommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung ihrer Exemplare zurücksendet. 724 M ss- Elster Abschnitt. Schluß des KrsaH-Kefchästs. 8 76. Nachersatzgestellungen. 1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge, welcher in der Zeit von der Einstel- lung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestellt. 2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk gestellt, aus welchem der Truppentheil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. Sind dieselben ans mehreren Jnfanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz aus demjenigen gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausgehoben war. 3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungs-Bezirke geschieht durch die Ober- Ersatz-Kommission nach den im § 54 enthaltenen Grundsätzen. 4. Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 72, 5), welche bis zum 1. Februar keine Gestellungs-Ordre erhalten haben, werden durch die Landwehr-Bezirks-Komniandos die Urlaubs- Pässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatz-Reservescheine (8 72, 7) zu ertheilen sind. Den Landwehr-Bezirks-Kommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, Ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu veranlassen. § 77. Außerterminliche Musterungen. 1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der Vorstel- lung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurückkehren, und beim Auf- greifen unsicherer Dienstpflichtigen vorgenommen. 2. Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kom- mission. Die ärztliche Untersuchung findet im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier statt. Der Zusammentritt der Kommission ist nicht erforderlich, es genügt schriftlicher Verkehr. Ueber Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung wird nach den im § 7 5 enthaltenen Grund- sätzen entschieden. 3. Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen Bevöl- kerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die Flotte eingestellt. Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen Rekruten — auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (8 75, 4) oder, sofern der Bedarf für das vorherge- hende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. Ueberzählige werden nach §75,7 behandelt. 4. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung wird der Ober- Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) Meldung erstattet, welche Bestimmung über etwaige Einstellung derselben erläßt. 5. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach 8 94, 7. M SS 725 § 78. Resultate des Ersatz-Geschäfts. 1. Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatz-Kommissionen für ihren Bezirk die Re- sultate des Ersatz-Geschäfts, wozu ihnen die Ersatz-Kommissionen das etwa noch erforderliche Material zu liefern haben, nach Schema 13 zusammen. Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 2. Die nach Schema 13 aufgestellten Uebersichten werden durch den Jnfanterie-Brigade-Komman- deur dem General-Kommando, in Hessen dem Divisions-Kommando, durch den Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission der in der dritten Instanz fungirenden Civil-Behörde eingereicht. Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatz-Geschäft bei- zufügen. 3. Die General-Kommandos (in Hessen das Divisions-Kommando) lassen eine Uebersicht nach denselben Schema für den unterstellten Ersatz-Bezirk anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an das zuständige Kriegs-Ministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigade-Kommandeure werden beigefügt. 4. Das preußische Kriegs-Ministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Aus- nahme von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. R. M. G. § 37. Imölfier Abschnitt. Einstellung und Entlastung. 8 79. Kontrole der Rekruten. 1. Die Kontrole der Rekruten wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgeübt. Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§ 49).' Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungs-Ordres findet sofort nach der Aus- hebung statt. 2. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Landwehr-Kom- Pagnie-Bezirk sich bei dem dortigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel innerhalb dreier Tage anzumelden. An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gestellungs-Ordre angegebenen Termine und Orte müssen sie sich bei Vermeivung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden. 3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetz- buchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes, unterworfen. R. M. G. 8 60, 3. Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs. R. M. G. 8 60, 4. 98* 726 M SS. Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres in Gegenwart des Landwehr- Bezirks-Kommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Verpflegungsgelder zu ertheilen. 8 80. Gestellung der Rekruten. X. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen- (Marine-) theile findet grundsätzlich bei demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind. Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (§ 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen. In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks Mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Jnfanterie-Brigade-Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht. 2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatz- gestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatz- Kommission vorgestellt (§ 49, 6). Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein Milstär-Lazareth veranlaßt. 3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des §28, 1 Anwendung finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der Militärpflichtigen zurück. Der Laudwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 4. Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann nur durch den Jnfanterie-Brigade-Kommandeur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung brod- loser Rekruten. 5. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden versehen sein. Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen Be- schaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 6. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des nächsten Landwehr-Bataillons genommen. 7. Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur' sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Ein- leitung eines etwaigen gerichtlichen - Verfahrens (§ 79, 3) zu sorgen. M SS 787 Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen haben und erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren Dienstpflichtigen, berechnet (8 7, 2). 8. Die bei den Schiffer-Musterungen ausgehobenen und in die Flotte einzustellenden Rekruten werden brigadeweise gesammelt (§ 75, 6). Als Sammelplätze sind möglichst die Jnfanterie-Brigade-Stabsquartiere zu wählen, damit der Jnfanterie-Brigade-Kommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschaffen und — sofern Prozent-Mannschaften vorhanden — Ausgleiche veranlassen kann. Erscheint das Brigade-Stabsquartier — seiner geographischen Lage wegen — zum Sammelplatz nicht geeignet, so werden die Marine-Rekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des Jnfan- terie-Brigade-Kommandeurs direkt überwiesen. 8 81. Entlassung. 1. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§ 5, 2) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landsturm über. 2. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung kommen, sind zur Disposition der Ersatz- Behörden zu entlassen. R. M. G. 8 52. Die Entlassung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannschasten durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität verfügt. 3. Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. R. M. G. 8 54 und 8 56 Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. R. M. G. 8 60, 3. 4. Ueber die Art ihrer späteren Dienstpflicht wird durch die Ober-Ersatz-Kommission beim Aus- hebungs-Geschäft Entscheidung getroffen (§ 72, 8). Wieder-Aushebungen von Mannschaften, welche in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse ent- lassen sind, unterliegen der Beurtheilnng der verstärkten- Ersatz-Kommission (8 63, 3) und der Ent- scheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission. 5. Für Entscheidungen über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten sind dieselben Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr — unter Berücksichtigung der im §7,1 enthaltenen Festsetzung — ober als Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so treten sie — it;re Diensttauglichkeit vorausgesetzt — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe über und dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, 728 M SS / deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienst begründete, entziehen und das 25ste Lebens- jahr noch nicht vollendet haben. R. M. G. § 55. 8 82. Entlassungsgesuche. 1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund der Festsetzungen des § 30, 2 a—e gestellt und berücksichtigt werden. Die zur Begründung des Entlassungsgesuches vorgetragenen Verhältnisse dürfen erst nach der Aushebung einqetreten sein. R. M. G. 8 53. 2. Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht genügt, — bei Marine-Mannschaften der Chef der Kaiserlichen Admiralität — in Gemeinschaft mit der in der dritten Instanz fungirenden Civil-Behörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten. * 3. Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern nicht ein unqewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. R. M. G. 8 53. 4. In besonderen Ausnahmefälleu kann eine vorzeitige Entlassung zur Verfügung (Disposition) der Ersatz-Behörden in der Ministerial-Jnstanz genehmigt werden. 5. Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe 8 100, 3. Archchntcr Abschnitt. IreiivMger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst. 8 83. Meldeschein. 1. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktivem Dienst (§ 12, l) in das stehende Heer eintreten will (8 22), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheil bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes nach- zusuchen. 2. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission gibt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Melde- scheins nach Schema 14. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. * In Sachsen entscheidet die Ober-Rckrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath. M SS 729 4. Wer bis zum 31. März seines ersten Militärpflichtjahres keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten hat, darf sich nur im Musterungstermin zum freiwilligen Diensteintritt melden (§ 6 2, 8). § 84. Annahmeschein. 1. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. W. G. 8 17. ^ 2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins au den Kommandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen und nur in der Zeit vom I. Oktober bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung dienen wollen oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 3. Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Melde- scheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins. 4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. , R. M. G. 8 34 und 8 56. Sie stehen unter der Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos desjenigen Orts, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses Landwehr-Bezirks-Kommandos einbeordert. 5. Die Festsetzungen des §79,2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen sinn- gemäße Anwendung. R. M. G. 8 60, 3 und 6. 8 85. Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 1. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Civil-Vorsitzenden, welcher den Melde-Schein ertheilt hat, sofort zu benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist der Melde-Schein beizufügen. 2. Auf Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten gestrichen. 3. Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten — mit Ausnahme der Unter- offizierschulen — ist der Civil-Vorsitzende des Geburtsorts zu benachrichtigen. 8 86. Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule. 1. Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 730 M ss. 2. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Land- wehr-Bezirks-Kommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando einer Nnterofflzier-Schule zu melden. Bei dieser Meldung ist der Melde-Schein (§ 83, 2) vorznlegen. 3. Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegen- ständen unterworfen. Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er bei vorhandener Vakanz eingestellt oder es wird ihm durch die Unteroffizier-Schule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahme-Schein ertheilt. Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheit verpflichtet. 4. Nach Ertheilung eines Annahme-Scheins tritt der Freiwillige in die Kategorie der vorläuflg in die Heimath beurlaubten Freiwilligen (§ 84). 5. Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizier-Schule ist durch letztere dem Civil- Vorsitzenden, welcher den Melde-Schein ertheilte, die im § 85, l vorgeschriebene Benachrichtigung zu erstatten. 6. Entlassungen aus den Unteroffizier-Schulen erfolgen stets zur Disposition der Ersatz-Behörden. Sie werden durch die den Unteroffizier-Schulen Vorgesetzte Militär-Behörde verfügt. Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienstzeit gelöst. Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffiziers-Schule zuge- brachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 8 87. Freiwilliger Eintritt in die Kaiserliche Marine. 1. Die in den §§ 83, 84 und 85 enthaltenen Bestimmungen finden auf den dreijährig frei- willigen Dienst in der Kaiserlichen Marine sinngemäße Anwendung. 2. Einstellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit statt. 3. Freiwillige der seemännischen Bevölkerung müssen sich über ihre Fahrzeit (§ 21, 2) aus- weisen können. 4. Freiwillige der Landbevölkerung werden in der Regel nur zu vierjährigem aktivem Dienste angenommen. 5. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung s. Marine-Ordnung. Vierzehnter Abschnitt. Einjährig- freiwMger Dienst' 8 88. Verechtigun g. 1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8) wird durch Ertheilung eines Berech- tigungs-Scheins zuerkannt. * * Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund der bisherigen Bestim- mungen ertheilt sind, genügen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf diesen Scheinen enthaltenen Vorschriften. M ss 731 99 2. Die Berechtigungs-Scheine werden von den Prüfungs-Kommissionen für Einjahrig-Freiwillige (8 2, 7) ertheilt. 3. Junge Geeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben (§ 15, 4). Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zengniß einer Kommission für die Prüfung der See- stenerleirte auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung zum Steuermann auf großer Fahrt. 8 89. Nachsuchung der Berechtigung. 1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem I7ten Lebens- jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 20, 2) zu erbringen. 2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Konrniission nachgesucht, iu deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 23 und 24). 3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs- Kommission spätestens bis zunr 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a) ein Geburts-Zeugniß, b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung* über die Bereit Willigkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen. e) ein Uubescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- schulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommission geschehen. 5. Der Meldung bei der Prüfungs Kommission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (8 90), beizufügen, oder es ist in der Dieldung das Gesuch uni Zulassung zur Prüfung auszusprechen. Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. l genannten äußersten Termin auf- gesetzt werden. In dem Gesuche uni Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, 8 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst ge- schriebenen Lebenslauf beizufügen. 6. Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden: (8 15, 4.)5Öei ^'willigen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Erklärung nicht. 732 M SS a) junge Leute, welche sich in einen: Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen dem Gemeinwesen zu gute-kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten, c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. Personen, welche auf eine derartige Beriicksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in den Elementar-Kenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatz-Behörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ist oder nicht. 7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 30, 2 k zurückgestellt worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung (§ 27, 4 b) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Ministerial-Jnstanz genehmigt werden. 8 90. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schnl-Zeugnisse. 1. Diejenigen Lehr-Anstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. 2. Dabei sind folgende Lehr-Anstalten zu unterscheiden: a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, b) solche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, c) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird, ä) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 3. Die erfolgte Anerkennung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu ver- öffentlichen. 4. Reife-Zeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reife- Zeugnisse der für die erste Klasse der unter Nr. 2, a genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Schema 17 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 5. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadetten-Korps genügt zum Nachweis her wissen- schaftlichen Befähigung. 6. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit 4ber Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen die- selben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. § 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 1. Wer die wistenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung Nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persönlich im Prüfungstermin ein- zufinden. M SS 733 2. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bi« zum • üevruar, für die Herbstprüfuug spätestens bis zum 1. August angebracht werden. 3. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 8 92. Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 2. Ordentliche Mitglieder sind: n) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommisston, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer höhereil Lehranstalt. 3. Die Ernennung der unter 2, a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General- Kommando*, der unter 2, Ii genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde. ** Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuweisung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommission und regelt die Geschäfte. N 4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. 5. Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 8 93. Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 1 Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs- Scheines den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Aus- nahmen s. § 94, 3. W. G. 8 17- 2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten sofern sie nicht bereits vorher zuin aktiven Dienst eingetreten find, ber der Ersatz-Kom- mission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berech- tiqunas-Sckieines ibre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 1 L w.,L hi-rans durch di- Ersatz-Kommission ii- ,°m 1. Mtf* ihr.- «iertm K» Pflichtjahres zurückgestellt. r Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schern vermerkt. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des 8 27, 6 Anwendung. * In Sachsen durch das Kricgs-Ministcriunl.. MssMembera durch den Obec-Rekrutirungs-Rath, in Baden ** In Sachsen durch die Ober-RekrutirnngS-Behorde, m MNemverg ouiu, Hessen durch das Ministerium des Innern. 99* 734 M ss. 4. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im § 2 7, 4, c angegebenen Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zurück- stellung verfügt hat. 5. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zuin Dienst- antritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur aus- nahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist. R. M. G. 8 14. Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe § 27,8. 6. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8, 2). 7. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (§ 31). § 94. Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. 1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger und Schützen) am 1. Oktober statt. Ausnahnien hiervon können nur durch die General-Kommandos * verfügt werden. Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marine- Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93, 6) seine Einstellung unter Be- rücksichtigung der bestimmten Termine. In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die Vertheitung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben Vorgesetzte Militär- Behörde. 4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die Annahme auf dem Berechtigungsschein bescheinigt. 5. Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körper- beschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen. Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben. * In Sachsen durchras Kriegs-Ministerium. M SS. 735 6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung melden, für welche ^ nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter Nr. t genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach Nr. 7. 7. Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich, unter Vor- leguitg des Berechtigungs-Scheines, innerhalst vier Wochen bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- mission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungs-Geschäft. In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden. 8. Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine be- stimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil derselben angenommen werden. Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 9. Ergibt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr würdig sind (§ 9 3, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General-Kominando mit bezüglichem Bericht eingereicht. Dieses tritt mit der Civil-Behörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Einstellung zum dreijäh- rigen Dienst Bestimmung zu treffen.* 10. Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 11. Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheils unter Anrechnung auf den Etat ausgenommen werden. ** Mnßehichr Abschnitt. Krsah-KeMfL im Kriege. 8 95. Organisation des Ersatz-Wesens. ™ die Stelle des General-Kommandos und der 1. Nach Eintritt einer Mobilmachung stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. Jusanterie-Brigade-Kommaudos die gleichnamig Musterungs-Geschäft vereinigt. Besondere Schiffer- Musterungen finden nicht statt, jedoch tonnen ,, t von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerte.rmuilich g * In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rckrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-RekiNtuungs Rath. ** In Sachsen mit Genehmigung des Kriegs-Mmistermms. 736 M SS 3. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-Geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende General-Kommando * vermittelst öffentlicher Bekannt- machung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gelegenen Orten zu beordern. Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfälle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren. 8 96. Wehrpflicht im Kriege. 1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 18. 2. Die Ersatz-Reservisten erster Klasse (§ 13) müssen der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vor- schriften im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung. R. M. G. 8 69, 5. Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei denselben die Ersatz-Reservisten erster Klasse hinsichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich untersucht. Beim Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) zur Vertretung heranzuziehen. 3. Die Heranziehung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse zur Ergänzung des Heeres erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung. Auf Grund dieser Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der bezeich- neten Altersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen. R. M. G. 8 27. 4. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger s. § 25, 4. 5. Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Ceutralbehörde ihres Heimathsstaates ihrer Staatsange- hörigkeit verlustig erklärt werden. S. A. G. 8 20. 6. Ueber Landsturmpflicht s. § 5, 6. § 97. Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. 1. Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatz-Kommission statt (§ 9 5, 2). 2. Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General-Kommando festzusetzenden Bedarf. 3. Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. § 27, 8. 4. Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichenfalls außerterminlich zu mustern. 5. Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahr- gängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung zu erstatten. * In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. M 55. 737 6. Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegs-Ministerium ein (§ 73,3). Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz-Geschäfts) fallen fort. 7. Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden General-Kommandos. * Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit dem nächsten Jnfanterie- Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden. 8 98. Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 1. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz-Reserve- Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 3. Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Ersatz- Reservisten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfolge. 3. Die Stammrollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civil-Borsitzenden der Ersatz- Kommission eingereicht. 4. Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die Gemeinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander geheftet und bilden die alpha- betischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs-Bezirk. 5. Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittelbar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt. In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden. 6. Bei der Musterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entschieden. Wer nicht felddienstfähig oder zur keiner Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf entspricht, ver- wendbar ist, wird als untauglich angesehen. Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteste Altersklasse der Ersatz- Reserve zweiter Klasse zurückgestellt. 7. Die Entscheidung der Ersatz-Kommission läßt der Militär-Vorsitzende in die alphabetischen Listen eintragen, der Civil-Vorsitzende läßt dieselbe auf den Ersatz-Reserve-Scheiuen II. vermerken. Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Auswahl für die verschiedenen Waffengattungen. Die tauglich befundenen Ersatz-Reservistrn zweiter Klaffe können entweder durch Gestellungs-Ordre oder durch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden. Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gestellungs-Ordre jederzeit ausgehändigt werden kann. 8. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks-Kom- mando, zu welchem Behuf nach beendigter Musterung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur die alpha- betischen Listen zu übergeben sind. Das stellvertretende General-Kommando ** bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die Altersklaffe der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. ** Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums. Sachsen das Kriegs-Ministerium unter Vernehmung nnt dem stellvertretenden General-Kommando. Behufs Verkeilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Uebersichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt — eiuzureichen sind. 9. Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von allen militä- rischen Pflichten befreit. 10. Rach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche noch nicht zuni aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf. Freiwilliger Eintritt. 1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- und Besatzungs-Truppentheilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden. Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburtsorts zu benach- richtigen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 19, 5 und § 22 Anwendung. 2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile zur Dispo- sition der Ersatz-Behörden entlassen. 3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst herangezogen. 4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 8 ioo. Reklamationen. 1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommisfionen ausgesprochen werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfall reklamirt werden, lieber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-Behörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militär-Befehlshaber anheimgestellt. Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitweise Beurlaubung gestattet. Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium ausnahmsweise ver- fügt werden. Jfä SS 739 100 Nr. ... der Vorstellungsliste Schema 1 zu Z 35. ^s Aushebungs-Bezirkes .... xro 18.. Ausschließungs-Schein. ^er (Stand und Gewerbe) (Vor- und Zuname) , geboren am - - tcn 18. , zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit auf Grund des § 35 der Ersatz-Ordnung vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. ... (Ort).. ., den.. ‘e,t 18.. Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der .. tcn Infanterie-Brigade. Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzeude. (L. S.) Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 740 M 55 Nr.... der Vorstellungsliste Schema 3 zu Z 36. des Aushebungs-Bezirkes .... xro 18.. Ausmusterungs-Schein. 2)er (Stand und Gewerbe) (Bor- und Zuname) , geboren am .. tm 18.. zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit auf Grund des § 36 der Ersatz-Ordnung als dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine anerkannt. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. ... (Ort).. ., den.. tcn 18.. Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der .. ten Infanterie-Brigade. Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. (T, 8.) Original kostensrei. Duplikat 50 Pfennig. M ss 741 100* Nr.... der Vorstellungsliste Schema 3 zu § 38. des Aushebungs Bezirkes .... pro 18.. Ersatz-Rtftrve-Schtin I. ^er (Stand und Gewerbe) (Vor- und Zuname) geboren am .. zu (Ort, Kreis, Negierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit wegen (hoher Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Untauglichkeit) .... der Ersatz-Reserve erster Klasse als .... (Infanterist rc.) .... überwiesen und steht bis zum Zeitpunkt seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole anznmelden « Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dein Bezirks-Feldwebel anznzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach vierzehn Tagen beim Bezirks- Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein dem Bezirks- Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat ans die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briese sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 31ite Lebensjahr hinaus. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Eriatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen die Ersatz-Reser- visten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz- Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. In friedlichen Zeilen bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Erlaubniß zur Aus- wanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder niit Haft, bestraft. 742 M 55 Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1^" Oktober 18.. zur Ersatz Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberfnhrung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des- Heeres verwandt werden. Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppen- theile hört die Pflicht zum Diensteiutritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf. Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste Nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbtrcibcnde u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ansbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den Er- satz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel au das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz- Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzendeu derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die -Gesuchsteller sich beim Eintritt in das. militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. Mit dem vollendeten 31ttcu Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es einer be- sonderen Verfügung bedarf. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. ... (Ort).. ., den.. tm 18.. Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der .. tc" Infanterie-Brigade. Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. CL. SO. Inhaber ist zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse übergeführt am.. tcu 18.. Landwehr-Bezirks-Kommando. (L. 8.) Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. Anmerkung zu Schema 3. Der Ersatz-Reservc-Schein I. wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. Alle Meldungen der Ersatz-Reservisten erster Klasse werden durch die Bezirks-Feldwebel auf der zweiten Hälfte desselben bescheinigt. M 55. 743 Original kostenfrei. Duplikat 90 Pfennig. Nr.... der Vorstellungsliste Schema 4 zu § 39. des Aushebungs-Bezirkes .... pro 18.. Ersah-Rescrve-Schtin II. Aer (Stand und Gewerbe) (Bor- und Zuname) , geboren am .. tcu 18.. zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit auf Grund des 8 39 der Ersatz-Ordnung der Ersatz-Reserve zweiter Klasse überwiesen. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedeuszeiten keiner militärischen Kontrole. Bei ansbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppen- theile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, ans. Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche durch Konsulatsatteste Nachweisen, daß sie in einem außereuropäi- schen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen - und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzendcn derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesnchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemcldet haben. Mit dem vollendeten 31''°» Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es einer be- sonderen Verfügung bedarf. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. ... (Ort).. ., den.. tm ........ 18 .. - Ober-Ersatz Kommission im Bezirk der .. tfK Infanterie Brigade. Der Militär Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. (L. 8.) 744 M 55 Nr ... der Vorstellungsliste Schema 5 zu § 40. des Aushebungs-Bezirkes pro 18.. Serwehr - Schei». Der (Stand und Gewerbe) (Vor- und Zuname) , geboren am .. tm 18.. (Ort, Kreis, Negierungs-Bezirk, Bundesstaat) wird hiermit auf Grund des § 40 der Ersatz-Ordnung der Seewehr zweiter Klasse überwiesen. Derselbe gehört zu den Mannschaften des Benrlaubtenstandes und steht bis zum Zeitpunkt seiner Ent- lassung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses Scheines bei dem nächsten Landwehr-Bezirks-Feldwebel behufs Aufnahme in die Kontrole zu melden. Er verbleibt bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr in der Kontrole dieses Feldwebels. Ueberweisung an einen anderen Bezirks-Feldwebel geschieht nur auf Antrag des Inhabers. Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung auf dem Festlaude dem Bezirks Feldwebel inner- halb 14 Tagen anzuzeigen. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein dem Bezirks- Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dein Siegel der Orts-Polizei-Bchörde cinzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpoft ist ausgeschlossen. Inhaber kann ungehindert verreisen und sich für Fahrten zur See anmusteru lassen, hat jedoch Vor- kehrung dahin zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre richtig zugehen kann. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die Seewehr-Mannschaften, sofern sie sich im Aus- lände oder zur See befinden, in das Inland znrückznbegeben, sofern sie nicht von dem Landwehr-Bezirks- Kommandeur auf ihr Ansuchen ausdrücklich hiervon befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. Wer sich der Kontrole oder der Einberufung entzieht, wird nach der Strenge des Militär-Strafgesetzes bestraft. Inhaber wird am lten Oktober 18.. aus der Seewehr entlassen und hat sich an diesem Termin bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um aus diesem Schein die Entlassung bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Seewehr zweiter Klasse. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. .... (Ort)... ., den.. tcu 18.. (Im Aufträge der) Ober-Ersatz Kommission im Bezirk der .. tcn Infanterie-Brigade. Der Militär-Vorsitzende Der Civil-Vorsitzende (der Ersatz-Kommission.) (L. S.) Inhaber ist ans dem Seewehr-Verhältniß entlassen am.. ltn 18.. Landwehr-Bezirks-Kommando. (L. 8.) Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. Anmerkung zu Schema 5. Der Seewehr-Schcin wird auf einem ganzen Bogen ansgefertigt. Alle Mcldmigen der Mannschaften der Scewchr zweiter Klasse werden durch die Bezirks-Feldwebel auf der zweiten Hälfte des Seewchr-Scheincs bescheinigt. Bei der ersten Anmeldung ist ans dem Seewehr-Scheine diejenige Landwehr-Kompagnie genau zu bezeichnen, in deren Kontrole Inhaber getreten. ~ Bei Anmusterungen für Fahrten zur See erfolgt die bezügliche Benachrichtigung' der Bezirks-Feldtvebcl durch die Mustcrnngsbehörden (Seemannsämter). M 55 745 Schema 6 zu 8 45. Rekrutirnngs-Slammnüle und alphabetische Liste. 1. Jä H W 3. Zu- name und Vor name. i. Datum und Ort (Kreis, Re- gierungs- Bezirk, Bundes- staat) der Geburt. S. a) Namen und Vornamen der Eltern, b) ob solche leben oder nicht, c) Gewerbe oder Stand des Vaters. G. a) Wohnsitz der Eltern oder des Vormundes, b) Aufenthalts- ort des Mi- litärpflichti gen. 7. g 85 8. Stand oder Ge werbe. 9. 10. 11. 12. Resultate 13. 14. der Musterung. 15. 16. Entschei dung derOber- Ersatz- Kom- mission. SÖ' cs e? g ö? Zur Stamm- rolle ge- meldet Ja oder Nein. T Körper liche Fehler. Vorläufige Entschei- dung der Ersatz- Kom- mission. Loos- nummer ob vorzu- merken oder vorweg einzu- stellen. Vorstel- lnnqs- liste. K Bemerkungen: ' Bemerkungen: Bcmerknugen: A n m e r k u n g: 1. In die Rubrik „Bemerkungen" werden alle Bestrafungen und sonstigen Angaben eingetragen, welche zur Beurtheiluug des Lebenswandels von Bedeutung sind. 2. Ob die Rubriken 11— h; in den Rekrurirnngs-Stammrollen auszufülleu sind, bestimmen die Civil-Vorsitzcuden der Er- satz-Kommissionen. 8. Die körperlichen A-chlo- Paragraph, Stummer und Buchstaben der Rckrutirungs-Orduuug bezeichnet. 746 M 55 Schema 7 zu § 49. Vorstellungsliste. 1. Z % *9r 2. Stelle in der alpha- beti schen Liste. 3. Zuname und Vorname. 4. Datum und Ort (Kreis, Regierungs- Bezirk, Bundesstaat) der Geburt. s. u) Wohnsitz der Eltern oder des Vormun- des, b) Aufenthalts- ort der Mili- tärpflichtigen. 6. o 7. Stand oder Ge werbe. 8. «C2. :p 9. Körper liche Fehler. ' ' 10. Frühere Ent scheidungen. Vorschlag der Ersatz^ Kom- mission. i». Entscheidung der Ober-Ersatz- Kommission. 14. I Anmerkung: 1. Die körperlichen Fehler roerden nach Paragraph, Nummer und Buchstaben der Rckrutiruugs-Orduung bezeichnet. 2. Unter 12 ist auch die Waffengattung einzutragen. 3. Bei den zur Disposition der Ersatz-Behörden eutlasscuen Mannschaften ist unter 10 anzugcbcn: Charge, Truppcu- (Marine-) theil, Datum des Diensteintritts und der Entlassung; unter 14: Gründe der Entlassung, ob ausgebildet. M 55. 747 I Schema 8 zu 8 57. Tabellarische Ueberficht der Abschlußnummern des Jahrgangs. im Bezirk Aushebungs-Bezirke. Bundes staat. Höchste Loos- num Abschluß- mer. Bem erkungeu. A. 1325 1265 B. I. Bezirk. 208 189 B. II. Bezirk. 180 175 C. 402 386 V. 460 460 Die Abschlußnummer des Jahr- ganges... auf Nr.... hinauf- gerückt. E. 320 320 Anmerkung. ®ie Aushebungs-Bezirke n>fv>y» ;n alphabetischer Reihenfolge anfgeführt. 101 748 M 55 Schema 9 zu § 57. Summarische Nachmessung der im Bezirk vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. Bundesstaaten. Seeleute von Beruf. Fischer. Schiffs - Zimmer- leute. Maschinisten und -Assistenten. Heizer. Summe. Bemerkungen. - % Anmerkung. Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung, welche vorläufig zurnckgestcllt sind, werden während der Dauer ihrer Zurückstellung in diese Nachweisung nicht ausgenommen. M ss 749 101* ■ Schema 10 zu § 57. Summarische Nachweisung der aus dem Bezirk im Jahre.... eingetretenen Freiwilligen. Bundesstaaten. Einjährig F r Dreijährig e i w i l l Vierjährig i g e. Außerdem. Summe. Bemerkungen. - 750 M 23. Schema 11 zu § 66. Kwsungs-Schein. ^er Militärpflichtige .... (Stand oder Gewerbe) (Vor- und Zuname) ...... ., geboren am . -*»" 18.. zu l Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat bei der Loosung im Aushebungs- Bezirk die Nummer.. (geschrieben) .... erhalten. Derselbe erschien zur Musterung Vorläufige Entscheidung der Ersatz-Commission. Bemerkungen. Im Jahre Aushebungs-Bezirk, Nr. der alphabetischen Liste. Brigade- Bezirk. hat ge messen. Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jedes Jahres unter Vor- zeigung dieses Scheines zur Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber entweder einem Truppen- oder Ma- rinetheil zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er sich zur Aufnahme in die Rekrutirnngs- Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder dauernden Aufenthaltsort, so hat er sich sowohl bei seinem Abgänge behufs Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrolle abzumelden als auch in dem neuen Orte inner- halb dreier Tage zur Stammrolle wieder anzumelden. Die geschehene Ab- und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Scheines vermerkt. Anmerkung. Die vorläufige Entscheidung der Ersatz-Kommisston wird nur unterstempelt. M ss. 7öl Nr.... der Vorstellungsliste Schema 12 zu § 72. des Aushebungs-Bezirkes .... pro 18.. U rl auli Spa I;. 2^er Rekrut (Stand oder Gewerbe) (Vor- und Zuname), geboren am . .sc» 18.. zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), ist bei der Aushebung pro 18.. für (Truppentheil oder Waffengattung) ansgehoben und bis zu seinem Diensteintritt nach beurlaubt worden. Inhaber hat sich (Zeitangabe oder zu setzen: „an einem noch später zu bestimmenden Tage") zur Absendung an seinen Truppentheil bei dem (Landwehr-Bezirks-Commaudo) in (Ort) wenigstens mit Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden versehen, unter Abgabe dieses Passes zu melden. Im Unterlassungsfall wird er nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. Inhaber ist verpflichtet, jede, Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr-Bezirks Feldwebel anzuzeigen und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem dortigen Bezirks-Feldwebel anzu- melden. den.. 18.. Landwehr Bezirks-Kommando (L. 8.) 752 M ss- Schema 13 zu 8 78. U e b e r s i ch t der Resultate des Ersatz-Geschäfts im Bezirk. für das Jahr .... 1. Bezirk. 2. 3. 4. 5. 6. In den alphabetischen und Restantenlisten werden geführt 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Davon sind: 19. CO rH °St c*» 1 5 3 © 20. 21. 22. 23. Von den unter 16 24. 2 3 s 3 tJ .. JEp kr § sO Z 3 o 3 |e »■•c5 ;a«- g| Ä :3 3^ 2 St 3 *§■ 3 Ö ■»>5 & M Ä SS’S ^L»> -rt Ö tu Trg L) § *B -3 vH" S 2 & B vsyeuuwueu geh- für das Heer |Ulü uuv-" )ben fiit die Flotte cT CM 3) c? 3l> c? CM s 3 "3 £ -S 2slr 1 „ *. a= Mi K » S" «5 *3"tfc= die Entlassungs-Prüfung bestanden ist.) (Ort, Datum.) Direktor und Lehrer-Kollegium (Bezeichnung der Anstalt) zu... (Ort)... N. N. (Schulsiegel.) N. N. Direktor. Ober-Lehrer. Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. M 55 757 Slnlage 1 zu Z 1. Landwthr-Be^irks-Etnlhcilnng für das Deutsche Reich. Armee- Korps. Infan terie- Brigade. Landwehr- Vcrwaltnngs- (bcz. Anshcbnngs-) Bezirke. B n n d e s st a a t (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz bez. Regierungs-Bezirk). Regiment. Bataillon I. 1. 1. Ostprcnßisches Nr. 1. 1. (Tilsit). Kreis Heidekrng. - Tilsit. - Memel. Königr. Preußen, ■ R.-B. Gumbinnen. Kvnigr. Preußen, R.-B. Königsberg. i Königr. Preußen, R.-B. Gumbinnen. 2. (Wehlau). Kreis Labiau. - Wehlau. - Niederung. 5. Ostprcnßisches Nr. 41. 1. (Barteiistcin). Kreis Eylan. - Friedland. - Heilsberg. Königr. Preußen, R.-B. Königsberg. 2. (Rastcnburg). Kreis Rastcnburg. - Rossel.'' - Gerdanen. Neservc-Landt vehr-Bataillon (Königsbergs Nr. 33. Kreis Fischhausen. Stadt Königsberg. Landkreis Königsberg. 2. 2. Ostprcnßisches Nr. 3. 1. (Insterburg). Kreis Ragnit. - Insterburg. - Darkchmcn. Königr. Preußen, R.-B. Gumbinnen. 2. (Gilmbinncn). Kreis Stallnpönen. - Gumbinnen. - Pillkallen. 6. Ostprcnßisches Nr. 43. 1. (Lätzen). Kreis Scnsbnrg. - Iohannisbnra. - Lyck. - Lotzen. 2. (Goldap). Kreis Angerburg. - Goldap. - Olctzko. 3. 3. Ostprcnßisches Nr. 4. 1. (Osterode). Kreis Osterode. - Morungen. Königr. Preußen, R.-B) Königsberg. 2. (Allenstein). Kreis Allenstcin. - Ncidenburg. - Ortclsburg. 7. Ostpreußisches Nr. 44. 1. (Riesenburg). Kreis Stnhm. - Roscnbcrg. - Löbau. Königr. Preußen, R.-B. Marienwerder. 2. (Pr. Holland). Kreis Braunsberg. - Heiligenbeil. - Preuß. Holland. Königr. Preußen, R.-B. Königsberg. 102* 758 M 55 II Infan terie- Brigade. Landwehr- > Verwaltnngs- (bez. Aushebungs-) Bezirke. Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk.) Regiment. Bataillon. I. 4. 4. Ostpreußischcs Nr. 5. 1. (Graudenz). Kreis Marienwerder. « Graudenz. > Kulm. Königr. Preußen, R.-B. Marienwerdcr. 2. (Thorn). Kreis Thorn. - Straßburg. 8. Ostprcußisches Nr. 45. 1. (Danzig). Stadt Danzig. Landkreis Danzig. Königr. Preußen, R.-B. Danzig. 2. (Marienbnrg). Stadt Elbing. Landkreis Elbing. Kreis Marienbnrg. II. ,5. 1. Pommersches Nr. 2. 1. (Anklam). Kreis Anklam. - Dcmniin. - lleckermünde. - Greifswalde. Königr. Preußen, R.-B. Stettin. Königr. Preußen, R.-B. Stralsund. 2. (Stralsund). Kreis Franz bürg. - Rügen.! Stadt Stralsund. Kreis Grimmen. 5. Pommersches Nr. 42. I. (Stargard). Kreis Saatzig. - Grcifenhaqcn. - Pyritz. Königr. Preußen, R.-B. Stettin. 2. (Nangard). Kreis Kammin. - Nangard. - Greifenbcrg. 6. 3. Pommersches Nr. 14. I. (Gnesen). Kreis Gnesen. - Mogilno. ° Wongrowicz. Königr. Preußen, R.-B. Bromberg. 2. (Schneidmühl). Kreis Chodzicscn. - Charnikan. 7. Pommersches Nr. 54. 1 1. (Jnowraclaw). Kreis Jnowraclaw. - Schnbin. 2. (Bromberg). Stadt Brombcrg. Landkreis Bromberg. Kreis Wirsch. Rcserve-Landn >ehr-Bataillon (Stettin) 9ir. 34. Kreis Randow. Stadt Stettin. Kreis Nsedom-Wollin. Königr. Preußen, R.-B. Stettin. 7. 2. Pommersches Nr. 9. 1. (Schicvelbein). Kreis Regcnwaldc. - Schicvelbein. - Ncustcttin. - Draniburg. Königr. Preußen, R.-B. Köslin. 2. (Köslin). Kreis Köslin. - Kolberg-Körlin. - Bnblitz. - Belgard. 6. Pommersches Nr. 49. 1. (Schlave). Kreis Schlave. - ^Bütow. - Rummelsburg. 2. (Stolp). Kreis Stolp. - Lauenburg. 8. 4. Pommersches Nr. 21. 1. (Könitz). Kreis Könitz. - Tuchel. - Schlochau. Königr. Preußen. R.-B. 'Marienwerdcr. 2. (Deutsch-Krone). Kreis Deutsch-Krone. - Flatow. JK_5.5 759 Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Verwaltnngs- (bez. Anshebnngs-)! Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. II. 8 8.' Pommersches 1. (Neustadt). Kreis Neustadt. - Karthaus. - Bereut. Königr. Preußen, R.-B. Danzig. Nr. 61. Kreis Pr. Stargard. 2. (Pr. Stargard). - Schwetz. Königr. Preußen, R.-B. Marienwerder. 1. Brandenbur- gisches Nr. 8. 1. (Frankfurt a. O. Stadt Frankfurt a. d. O. Kreis Lebus. 9. 2. (Küstrin). Kreis Königsberg. - Soldin. 6. Brandenbnr- gisches Nr. 48. I. (Landsberg a. W.) Kreis Landsberg. West-Sternbergcr Kreis. Ost-Sternberger Kreis. 2. (Woldenberg). Kreis Arnswalde. - Friedeberg. Königr. Preußen, R.-B. Frankfurt. 2. Brandenbur- 1. (Krossen). Kreis Krossen. - Züllichau-Schwiebus. gischcs Nr. 12. 2. (Soran). Kreis Guben. - Soran. 10. 6. Brandenbnr- gisches Nr. 52. 1. (Kalau). Kreis Luckau. - Kalau. nr. 2. (Kottbns). Kreis Lübben. - Kottbns. - Sprcmberg. 3. Brandenbur- 1. (Potsdam). Stadt Potsdam. Kreis Zauch-Bclzig. gischcs Nr. 20. 2. (Jüterbog). Kreis Jüterbog-Luckenwalde. - Beeskow-Stvrkow. Königr. Preußen, R.-B. Pptsdam. 11. 7. Braudcnbur- gischcs Nr. 60. 1. (Reustadt-E.-W.) Kreis Ober-Barnim. - Rieder-Barnim. 2. (Teltow). Kreis Teltow. Reserve-Land vchr-Rcgiment (Berlin, Nr. 35. Hauptstadt Berlin. — _ 4. Brandenbur- 1. (Brandenburg a. H.) Kreis West-Havelland. - Ost-Havelland. 12. gischcs Nr. 24. 2. (Havelberg). Kreis Ost-Pricgnitz. - West-Pricgnitz. Königr. Preußen, 8. Brandenbur- 1. (Ruppin). Kreis-Rnppin. - Templin. R.-B. Potsdam gischcs Nr. 64. 2. (Prenzlan). Kreis Prenzlan. - Angermünde. 1. Magdeburgisches 1. (Stendal). Kreis Stendal. - Osterbnrg. - Salzwcdcl. Nr. 26. 2. (Burg). Kreis Jerichow >. - Jerichow II. IV. 13. 3. Magdeburgisches 1. (Halbcrstadt). Kreis Oscherslcbcn. - Halbcrstadt. - Wernigerode. Königr. Preußen, R.-B. Bkagdcbnrg. Sir. 66. 2. (Neuhaldcns- leben). Kreis Gardelegen. - Neuhaldenslebcn. - Wolmirstcdt. 760 M 55 Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Vcrwaltnngs- (bcz. Anshcbnngs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. i 13. Reserve-Land« )chr-Bataillon (Magdeburg) Nr. 36. Stadt Magdeburg. Landkreis Magdeburg. Kreis Wanzlebcn. Königr. Preußen, R.-B. Magdeburg. 2. Magdcbnrgisches 1. (Aschersleben). Kreis Kalbe. - Aschcrslcben. Nr. 27. 2. (Halle). Saal-Kreis. Stadt Halle a. d. S. Mansfelder See-Kreis. 14 4 Maqdcbnrgischcs Nr. 67. 1. (Bitterfeld). Kreis Delitzsch. - Bittcrfcld. - Wittenberg. * Königr. Preußen, R.-B. Merseburg. 2. (Torgan). Kreis Torgan. - Schweinitz. - Licbenwerda. Anhaltisches 1. (Dessau). Kreis Dessau. - Zerbst. Herzogthuin Anhalt-Dessau. Nr. 93. 2. (Bernburg). Kreis Köthen. - Bernbnrg. - Ballenstedt.. 1. Thüringisches Nr. 31. 1. (Sangcrhanscn). Mansfelder Gebirgskrcis. Kreis Sangcrhanscn. Königr. Preußen, R.-B. Merseburg. IV. 2. (Mühlhausen). Kreis WorbiS. - Heiligenstadt. ' - Mühlhausen. - Langensalza. Königr. Preußen, R.-B. Erfurt Fürstcnthnm Schwarzbnrg- Sondcrshanscn. 15.' 3. Thüringisches 1. (Erfurt). Stadt Erfurt. Landkreis Erfurt. Kreis Schlensingcn. Fürstlich Schwarzbnrgische Ober- herrschaft Arnstadt. Nr. 71. Kreis Ziegenrück. Königr Preußen, R.-B. Erfüll. Fllrstenthnm Schwarzbnrg- Sondershanscn. 2. (Sondershansen). Kreis Nordhanscn. - Wcißcnscc. Fürstlich schwarzbnrgische Unter- Herrschaft Sondershausen. 4. Thüringisches 1. (Weißcnfels). Kreis Merseburg. - Weißenfcls. - Zeitz. Königr. Preußen, Nr. 72. 2. (Naumberg). Kreis Naumburg. - Qnerfnrt. - Eckartsberga. R.-B. Merseburg. 16.' 7. Thüringisches 9Ix. 96. 1. (Altcnbnrg). Stadt Altcnbnrg. Gcrichtsämter Menbnrg I und 11 und Lnka. Stadt und Gcrichtsämter Göß- nitz, Schmölln, Könneberg, Ei- scnvcrg, Roda und-Kahla. > Herzogthum Sachscn- Ältenbnrg. 2. (Gera). Nnterländischer Bezirk (Gera). Oberländischcr Bezirk (Ebcrs- dorf). Fürstenthum Neuß jüngere Linie. M S5 761 ''/ Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Perwaltungs- (bez. Anshebungs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. Fürstcnthum Rcnß ältere Linie. Fürstenthum Reuß ältere Linie. IV. 16. 7. Thüringisches Nr. 96. 2. ((Sera). Amt Rndolstadt. - Blankenburg. - Stadtilm. - Lcutenbcrg. Landraths-Amt Königsce. Herrschaft Frankcnhanscn. Fürstcnthum Schwarzburg- Rndolstadt. 1. Wcstprcnßischcs Nr. 6. 1. (Görlitz). Stadt Görlitz. Landkreis Görlitz. Kreis Bnnzlan. 2. (Muskan). Kreis Hoyerswerda. - Rothenburg. Königr. Preußen, R.-B. Licgnitz. 17. 1. Niedcrschlcsischcs Nr. 46. 1. (Sprottcm). Kreis Sagau. - Sprottau. - Lüben. 2. (Freistadt). Kreis Grünbcrg. - Freistadt. Rescrvc-Landwchr-Bataillon Kreis Glogan. (Glogau) Nr. 37. - Fraustadt. Königr. Preußen, R.-B. Posen. 2. Westprcußisches Nr. 7. 1. (Jaucr). Kreis Schönau. - Volkcnhayn. - Jauer. V. 18. 2. (Liegnitz). Stadt Licgnitz. Landkreis Licgnitz. Kreis Goldbcrg-Haynan. Königreich Preußen, R.-B. Licgnitz. 2. Nicdcrschlesischcs Nr. 47. 1. (Lanban). Kreis Löwenberg. - Lauban. 2. (Hirschberg). Kreis Landshut. - Hirschberg. 1. Poscnschcs Skr. 18. 1. (Posen). Kreis Obornik. Stadt Posen. Landkreis Posen. * 19. 2. (Samtcr). Kreis Samter. - Birnbaum. 3. Poscnschcs 1. (Neutomysl). Kreis Meseritz. - Buk. Nr. 58. 2. (Kosten). Kreis Kosten. - Bomst. Königr. Preußen. R.-B. Posen. 2. Poscnschcs 1. (Schroda). Kreis Wrcschcn. - Schroda. 20. Nr. 19. 2. (Jarocin). Kreis Schrimm. - Pieschen. 4. Poscnschcs Nr. 59/ 1. (Rawicz). Kreis Kröben. - Krotoschin. 2. (Ostrom). Kreis Adelnau. - Schildberg. VI. 21. 1. Schlesisches Nr. 10. 1. (Striegau). Kreis Striegau. - Renmarkt. - Waldenburg. Königr. Preußen, R.-B. Breslau. 2. (Wohlan). Kreis Wohlau. - Guhrau. - Steinau. 762 M SS. Armee- Korps. Jnfan- terie- Brigade. Landwehr- Berwaltnngs- (bez. Anshebnngs-) Bezirke. Bundesstaat lim Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Regiment. Bataillon. VI. 21. 3. Niederschlesisches 9k. 50. 1. (2. Breslau). Landkreis Breslau. Kreis Trebnitz. Königr. Preußen, R.-B. Breslau. 2. (Ocls). Kreis Ocls. - Polin Wartenberg. - Militsch. Reserve-Land vehr-Rcgimcnt (1. Breslau) Nr. 38. Stadt Breslau. 22. 2. Schlesisches Nr. 11. 1. (Glatz). Kreis Glatz. - Habelschwerdt. - Neurode. 2. (Schweidnitz). Kreis Schweidnitz. - Rcichenbach. 4. Nicdcrschlesischcs Nr. 51. 1. (Münsterberg). Kreis Münsterbcrg. - Frankenstein. - Strehlen- - Nimptsch. 2. (Bricg). Kreis Bricg. - Ohlan. - Namslau. 23. 1. Obcrschlcsischcs Nr. 22. 1. (Rybnick). Kreis Plcß. - Rybnick. i Königr. Preußen, R.-B. Oppeln. 2. (Ratibor). Kreis Ratibor. - Leobschütz. 3. Oberschlesischcs 9k. 62. 1. (Gleiwitz). Kreis Tost-Gleiwitz. - Gr. Strchlitz. 2. (Kosel). Kreis Kosel. - Neustadt. 24. 2. Oberschlesischcs Nr. 23. 1. (Neisse). Kreis Neisse. - Grottkau. 2. (Beuthcn). Kreis Tarnowitz. - Beuthen. - Kattowitz. - Zabrze. 4. Obcrschlestsches Nr. 63. 1. (Rosenbcrg). Kreis Rosenbcrg. - Lublinitz. - Kreutzburg. 2. (Oppeln). Kreis Oppeln. - Falkenberg. VII. 25. 1. WestphälischcS Nr. 13. 1. (Münster). Stadt Münster. Landkreis Münster. Kreis Steinfurt. - Kocsfeld. Königr. Preußen, R.-B. Münster. 2. (Warendorf). Kreis Warendorf. - Beckum. - Lüdinghausen. - Tecklenburg. 5. Westphälisches Nr. 53. 1. (Wesel). Kreis Rees. Stadt Duisburg. Kreis Mühlheim a. d. R. Königr. Preußen, R.-B. Düsseldorf. 2. (Recklinghausen). Kreis Recklinghausen. - Borken. - Ahaus. Königr. Preußen, R.-B. Münster. M SS 763 I Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Verwaltungs- (bcz. Aushcbungs-) Bundes staat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. 1. (Minden). Kreis Minden. - Lübbecke. 2. Wcstphäliiches Skr. 15. 2. (Bielefeld). Kreis Bielefeld. - Halle. - Wiedenbrück. - Herford. Königr. Preußen, R.-B. Minden. 26. 6. WestphälischcS Nr. 55. 1. (Detmold.) Städte Detmold, Horn, Blom- berg. Aemter Detmold, Horn, Blom- berg, Schieber, Schwalenberg. Städte Lage und Salzufcln. Aemter Lage, Oerlinghausen, Schötmar. Städte Lemgo, Barntrnpp. Aemter Brake, Hohenhausen, Varenholz, Sternberg. Fürstenthum Lippe- Detmold.! Fürstenthnm Schauinbnrg-Lippe. Fürstenthnm Schaumbnrg- Lippc. 2. (Paderborn.) Fürstlich lippesches Stift Kappel und Amt Lipperode. Fürstenthnm Lippe- Detmold. VII. Kreis Paderborn. - Marburg. - Höxter. Königr. Preußen,' R.-B. Minden. Kreis Büren. 27. 3. Weftphälifchcs Nr. 16. 1. (Soest)/ - Soest. . Lippstadt. - Hamm. 2. (Dortmund). Stadt Dortmund. , Landkreis Dortmund. Königr. Preußen, R.-B. Arnsberg. 7. Westphälisches Nr. 56. I. (Bochum). Kreis Bochum. 2. (Iserlohn). Kreis Hagen. - Iserlohn. 4. WestphälischcS Nr. 17. I. (Geldern). Kreis Kleve. - Moers. - Geldern. 2. (Düsseldorf). Stadt Düsseldorf. Landkreis Düsseldorf. Stadt Krefeld. Landkreis Krefeld. Königr. Preußen, R.-B. Düsseldorf. 28. 8. WestphälischcS Nr. 57. I. (Essen). Stadt Essen. Landkreis Essen. 2. (Grafrath). Kreis Solingen. - Lenncpp. Reserve-Landn ehr-Bataillon (Barmen) Nr. 39. Stadt Elberfeld. - Barmen. Kreis Mettmann. VTTT 29. 1. Rheinisches Nr. 25. ). (Aachen). Stadt Aachen. Landkreis Aachen. 2. (Enpcn). Kreis Eupen. . Montjoie. - Schleiden. - Malmedy. Königr. Preußen, R.-B. Aachen. 103 764 M 55 Armee- Jnfan- terie- . Brigade. Landwehr- Verwaltnngs- (bez. AuShebnngs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regicrungs-Bezirll Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. 1. (Erkelenz). / Kreis Erkelenz. - Heinzberg. Königr. Preußen, R.-B. Aachen. 29. 5. Rheinisches Nr. 65. - Kempen. Königr Preußen, R.-B. Düsseldorf. 2. (Jülich). Kreis Düren. - Geilenkirchen. - Jülich. Königr. Preußen, R.-B. Aachen. 2. Rheinisches Nr. 28. I. (Siegbnrg). Sieg-Kreis. Kreis Waldbroel. Königr. Preußen, R.-B. Köln. 2. (Brühl). Kreis Bonn. - Bergheim. - Euskirchen. - Rheinbach. 30. 6. Rheinisches 1. (Neuß). Kreis Neuß. - Grevenbroich. - Gladbach. Königr. Preußen, R.-B. Düsseldorf. Nr. 68. 2. (Deutz). Kreis Mühlheim. - Wippersürth. - Gummersbach. Königr. Preußen, R.-B. Köln. Reservc-Landn >ehr-Regiment (Köln) Nr. 40. Stadt Köln. Landkreis Köln. 1. (Neuwied). Kreis Neuwied. - Altenkirchcn. Königr. Preußen, VIII. 13. Rheinisches Nr. 29. 2. (Koblenz). Kreis Koblenz. - St. Goar. R.-B. Koblenz. Hohcnzollcrnsche Lande. Königr. Preußen, R.-B. Sigmaringen. 31. 7. Rheinisches Nr. 69. 1. (Kirn). Kreis Simmern. - Zell. - Kreuznach. - Meiscnheim. Königr. Preußen, 2. (Andernach). - Mayen. - Kochem. - Adenau. - Ahrweiler. R.-B. Koblenz. 1. (St. Wendel). Fürstenthum Birkenfeld. Großherzvgthum Olden burg. 4. Rheinisches Nr. 30. Kreis St. Wendel. - Ottweiler. 32. 2. (Saarlonis). Kreis Saarbrücken. - Saarlouis. . Merzig. 8. Rheinisches 1. (1. Trier). Stadt Trier. Landkreis Trier. Kreis Saarburg. - Bernkastel. Königr. Preußen, R.-B. Trier. Nr. 70. 2. (2. Trier). Kreis Bitburg. . Prüm. - Daun. . V)ittlich. IX. 33. 1. Hanseatisches Nr. 75. 1. (Bremen). Freie Hansestadt Bremen. Freie Hansestadt Bremen. Kreis Lehe. - Osterholz. - Verden. Königr. Preußen, Pr. Hannover. M SS 765 Arniee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Vcrwaltnngs- (bez. Aushebungs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk.) Korps. Regiment. Bataillon. Bezirke. 1. Hanseatisches Nr. 75. 2. (Stade). Stader Marsch-Kreis. Stader Geest-Kreis. Kreis Ottcrndorf. - Neuhans a. O. - Rotenburg. Königr. Preußen, Pr. Hannover. 33. l. (Hamburg). Freie und Hansestadt Ham- burg. Freie und Hansestadt Hamburg 2. Hanseatisches Nr. 76. 2. (Lübeck). Freie und Hansestadt Lübeck. Freie und Hansestadt Lübeck. Lauenburg. Herzogthum Laucn- bnrg. g - *03 1. Großherzoglich' mecklenburgisches Nr. 89. 1. (Schwerin). Aushebungs-Bez. Schwerin. - Hagenow. - Lndwigslust. - Parchim. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 'S S «■ 2. (Neu-Strelitz). Aushebungs-Bez. Neu-Strelitz. - Neu-Brandcn- denburg. - Schönberg. Großherz ogthnm Mccklcnburg-Strelitz. 2. Großhcrzoglich- mccklenbnrqisches Nr. 90. 1. Wismar). Aushebungs-Bez. Wismar. - Grevisniühlen. - Doberan. IX. «JX2. Q © co 2. (Rostock). Aushebungs-Bez. Rostock. Ribnitz. - Güstrow. - Malchin. - Waren. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 35. Schkswigschcs 1. (Schleswig). Kreis Flensburg. - Eckernsörde. - Schleswig. - Husum. - Eidcrstedt. 2. (Apcnrade). Kreis Haderslebcn. - Sonderburg. - Apcnrade. - Tondern. Königr. Preußen. Prov. Schleswig-Holstein. 1. (Kiel)? Kreis Kiel. - Plön. - Oldenburg. Holsteinisches Fürstenthum Lübeck. Großhcrz. Oldenburg. 36. Nr. 85. 2. (Rendsburg). Kreis Rendsburg. - Norder-Dithmarschen. - Südcr-Dithmarschcn. - Steinburg. Königr. Preußen, Prov. Schleswig-Holstein. Ncscrvc-Landn xhr-Bataillon (Altona) Nr. 86. Stadt Altona. Kreis Pinncberg. - Stormarn. - Scgeberg. X. 37. Ostfriesisches 1. (Aurich). Kreis Aurich. - Emden. - Leer. Königr. Preußen, Prov. Hannover. Nr. 78. 2. (Lingen). Kreis Meppen. - Lingen. - Bersenbrück. 103* 766 M 55; Armee- Korps. Infan terie- Brigade. Landwehr- Vcrwaltnngs- (bez. Aushcbnngs-) Bezirke. Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Regiment. Bataillon. X. 37. Oldenburgisches Nr. 91. 1. (I. Oldenburg). Jade-Gebiet. Stadt und Amt Jever. Stadt und Amt Varel. Vom Amt Rastede die Ge- meinden Jade und Schwei- bnrg. Aemter Berne, Brake, Delmen- horst, Elsfleth, Landwuehrden, Ovelgönne und Stollham. Königr. Preußen. Großherz vgthnm Oldenburg. 2. (2. Oldenburg). Stadt und Amt Oldenburg. Vom Anrt Rastede die Ge- nieinden Rastede und Wiefel- stede. Aemter Danrme, Friesoythe, Klop- pcnburg, Löningen, Steinfeld, Vechta, Westerstede und Wil- deshansen. 38. 1. Hannoversches Nr. 74. 1. (Osnabrück). Kreis Osnabrück. - Melle. - Diepholz. Königr. Preußen, Prov. Hannover. 2. (Nienburg). Kreis Hoya. - Nienburg. - Rinteln. Königr. Preußen. R.-B. Cassel. Rcservc-Landn chr-Bataillon (Hannover) Nr. 73. Stadt Hannover. Landkreis Hannover. Kreis Wennigsen. - Hameln. Königr. Preußen, Prov. Hannover. 39. 3. Hannoversches Nr. 79. 1. (Hildesheim). Kreis Hildesheim. - Maricnburg. - Liebenbnrg. - Zellerfeld. 2. (Göttingcn). Kreis Göltingen. - Eimbcck. - Osterode. 40. 2. Hannoversches Nr. 77. 1. (Lüneburg). Kreis Harburg. - Lüneburg. - Dannenberg. 2. (Celle). Kreis Celle. - Gifhorn. - Uelzen. - Fallingbostel. Braunschweigisches Nr. 92. 1. (1. Braunschwcig). Kreis Brannschweig. - Helmstädt. - Blankenburg. Herzogthum Braunschwcig. 2. (2. Brannschweig). Kreis Wolfenbüttel. - Gandersheim. - Holzmindcn. XI. 41. 1. Nassauischcs Nr. 87. 1. (Nassau). Unter-Lahn-Kreis. Rheingan-Kreis. Königr. Preußen, R.-B. Wiesbaden. 2. (Wiesbaden). Stadt Wiesbaden. Landkreis Wiesbaden. Unter-Taunns-Kreis. M »5- 767 Armee- Jnfan- teric- Brigadc. Landwehr- Berwaltnngs- (bez. Aushebungs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk) Korps. Reginient. Bataillon. ■ Bezirke. 2. Nassauischcs Nr. 88. 1. (Wetzlar). KreiS Wetzlar. Königr. Preußen, R.-B. Koblenz. 41. Dill-Kreis. Hinterland >KreiS. Königr. Preußen, R.-B. Wiesbaden. 2. (Weilbnrg). Ober-Lahu-Kreis. Ober-Westerwald-Kreis. Unter-Westerwald-Kreis. 2. Hessisches Nr. 82. 1. (Meschede). Kreis Brilon. - Meschede. - Arnsberg. - Wittgenstein. Königr. Preußen, R.-B. Arnsberg. 2. (Attendorn). Kreis Siegen. - Olpe. - Altena. 42. I. Hessisches Nr. 81. I. (Marburg). Kreis Marburg. - Kirchhain. - Ziegenhain. - Homberg. Königr. Preußen, R.-B. Kassel. 2. (Fritzlar). Kreis Melsungen. - Eschwege. - Fritzlar. Reserve-Land! vchr-Bataillon (Frankfurt a. M.) Nr. 80. Stadt Frankfurt a. M. Ober-Taunns-Kreis. Königr Preußen, R.-B. Wiesbaden. Kreis Hanau. Königr. Preußen, R.-B. Kassel. LI. 1. (Arolsen). Fürstenthum Waldeck und Pyrmont. Fürstenthnm Waldcck und Pyrmont. 3. Hessisches Nr. 83. Kreis Wolfhagen. - Frankenberg (einschließl. Böhl). Königr. Preußen, R.-B. Kassel. 2. (Kassel). Stadt Kassel. Landkreis Kassel. Kreis Witzcnhausen. - Hofgeismar. 43. 6. Thüringisches 1. (Gotha). Landrathsamt und Stadtbezirk Gotha. Landrathsamt und Stadtbezirk Ohrdruf. Landrathsamt und Stadt Waltershanscn. Verwaltungsbezirk Nazza und Volkenroda. Landrathsamt Koburg. Stadtbezirke Koburg, Rodach und Neustadt. Verwaltungs-Bezirk Königsberg. Herzogthum Sachsen- Koburg-Gotha. Nr. 95. 2. (Meiningen). Residenzstadt Meiningen. Amtsbezirk Meiningen. - Wasungen. - Salzungen. - Hildburghausen. - Römhilt. - - Eisfeld. - Sonneberg. - Saalfeld. - Grüsenthal. - Kamburg. - Kranichfeld. Herzogthum Sachscn- Meiningen. 668 M 55 Armee- Korps. Infan terie- Brigade. Landwehr- Vcrwaltungs- (bez. Anshebnngs-) Bezirke. Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz bez. Regierungs-Bezirk). Regiment. Bataillon XI. 4' ß 1 §1 lO 1 | g/ g 1 sC'f ISSLI p 1 © 44. 2. Thüringisches Nr. 32. 1. (Rotcnbnrg i. H.) Kreis Rotenburg. - Schmalkalden. - Hllnseld. - Hersfeld. Königr. Preußen, R.-B. Kassel. 2. (Fulda). Kreis Fulda. - Gelnhausen (incl. Orb). - Schlüchtern. - Gcrsfeld. 5. Thüringisches Nr. 94. 1. (Weimar). Verwaltungs-Bezirk Weimar 1. - Weimar II. Großherzvgthnm Sachsen- Weimar-Eiseiiach. 2. (Eisenach). Verwaltungs-Bezirk Eisenach. - Dermbach. 49. (1. Groß- herzoglich hessische) 1. Großh. hessisches Nr. 115. 1. (Darmstadt I.). Kreis Darmstadt. - Offenbach. Großhcrzogthum Hessen. 2. (Fricdbcrg). Kreis Friedberg. - Büdingen. 2. Großh. hessisches Nr. l 16. 1. (Gießen). Kreis Gießen. - Alsfeld. - Lauterbach. - Schotten. 50. (2. Groß- herzoglich hessische.) 3. Großh. hessisches Nr. 117. 1. (Darmstadt 11.). Kreis Dieburg. - Bcnshcnn. - Groß-Gcran. 2. (Erbach). Kreis Erbach. - Heppenheim. 4. Großh. hessisches Nr. 118. 1. (Mainz). Kreis Mainz. - Bingen. 2. (Worms). Kreis Worms. - Oppenheim. - Alzey. Oeling. R.-B. Ober-Bayern. 11. Königlich bayerisches. 1. (Vilshofen).' Bezirksamt Eggcnfclden. - Pfarrkirchen. - Griesbach. - Vilshofen. - Landau. - 2. iPassan). Bezirksamt Passan. - Wcgscheid. - Wolfstein. - Grafenau. - Regen. - Deggendorf. Magistrat Passan. R.-B. Rieder-Bayern. S. Königlich 1. (Kempten). Bezirksanit Kenipten. - Füßen. Sonthofen. - Lindau. Magistrat Kempten. - Lindan. 3. König- lich bayerische. bayerisches. 2. (Mindelhcim). Bezirksamt Oberdorf. - Kanfbenern. - Mindelhcim. - Memmingen. Magistrat Kaufbeuern. - Memmingen. R.-B. Schwaben und Nenbnrg. 12. Königlich bayerisches. 1. (Augsburg.) Bezirksamt Augsburg. - ZuSmarshansen. - Krnmbach. , - Jllertissen. - Nen-Ulm. Magistrat Augsburg. ' 2. (Dillingen). Bezirksamt Günzburg. - Dillingen. - Wertingen. - Donanwörth. . Nördliugen. Magistrat Nördliugen. Donauwörth. 4. König- lich bayerische.! 10. Königlich bayerisches. 1. (Ingolstadt). Bezirksamt Aichach. - Schrobenhansen. - Pfaffenhofen. - Ingolstadt. Magistrat Ingolstadt. Bezirksamt Beilngries. R.-B. Ober-Bayern. R.-B. Mittelfranken. * Ju Bayern Linien-Regiment. JK M 773 Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Verwaltungs- (bez. Aushebungs-) Bundes staat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz, bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment.* Bataillon. Bezirke. 1. (Ingolstadt). *ÖS! «1* Königreich Bayern. R.-B. Mittelfranken. 1ÖS1 R.-B. Schwaben und Neuburg. A >>L) 4. König- lich 10. Königlich bayerisches. 2. (Gunzenhausen). Bezirksamt Dinkelsbühl. - Günzenhausen. - Weißcnburg. - Schwabach. - Heilsbronn. - Fcuchtwaugcn. Magistrat Dinkelsbühl. Weißcnburg. - Schwabach. R.-B. Mittelfranken. § bayerische. Bezirksamt Kehlhcim. R.-B. Nieder-Bayeru. [B § iH 13. Königlich bayerisches. 1. (RegcnSbnrg). - Hemau. - Negcnsburg. - Stadtamhof. - Velburg. Magistrat Regensburg. R.-B. Obcrpfalz und Negcnsburg. 2. (Straubing). Bezirksamt Mallersdorf. - Straubing. - Bogen. - Biechtach. - Kötzting. Magistrat Straubing. R.-B. Nieder-Bayern. Bezirksamt Cham. R.-B.Obcrpsalz u.Regcnsburg. 6. Königlich bayerisches. 1. (Amberg). Bezirksamt Rodiug. - Waldmünchcn. - Neunburg v. W., - Burglengenfeld. - Nabbnrg. - Ambcrg. Magistrat Amberg. R -B. Oberpfalz und Negcnsburg. T . £* ' «- T 5. König- lich bayerische. 2. (Neustadt a. d. W. N.) Bezirksamt Bohcnstrauß. - Neustadt a. d. W. N. - Tirschenreuth. - Kcmnath. - Cschenbach. 7. Königlich bayerisches. 1. (Hof). Bezirksamt Wnnsicdel. - Rehau. . Hof. - Naila. - Tcuschnitz. - Münchbcrg. - Berneck. Magistrat Hof. , R.-B. Oberfranken. CM* 2. (Bayreuth). Bezirksamt Kronach. - Stadtsteinach. - Kulmbach. - Bayreuth. - Pegnitz. Magistrat Bayreuth. - 1. (Nürnberg). Bezirksamt Reumarkt. R.-B.Obcrpfalzu.Regensburg. 6. König- lich 15. Königlich bayerisches. - Nürnberg. Magistrat Nürnberg. \ bayerische. 2. (Ansbach). Bezirksamt Ansbach. - Fürth. - Neustadt a. d. Msch. R.-B. Alittel franken. * In Bayern Linien-Regiment. 104* 774 M ss Armee- Infan terie- Brigade. Landwehr- Verwaltungs- (bez. Aushebungs-) Bundesstaat (im Königreich Preußen und Bayern auch Provinz bez. Regierungs-Bezirk). Korps. Regiment.^ Bataillon Bezirke. 15. Königlich bayerisches. 2. (Ansbach). Bezirksamt Nffcnhcim. - Rothenburg. Magistrat Fürth. Ansbach. - Rothenburg. Königreich Bayern. R.-B. Mittelfranken. Bezirksamt Sul^bach. R.-B. Oberpfalz und Regensburg. 6. König- lich bayerische. 1. (Erlangen). - Hersbrnck. - Erltmgen. Magistrat Erlangen. ! R.-B. Mittelfranken. ■ 14. Königlich bayerisches. Bezirksamt Forchhcim. - Höchstadt. R.-B. Oberfranken. 2. (Kitzingcn). Bezirksamt Ochsenfnrt. - Kitzingcn. - Scheinfeld. - Volkach. - Gerolzhofen. - Haßfnrt. R.-B. Unterfranken. Bezirksanit Ebern. •e- 5. Königlich bayerisches. 1. (Bamberg). - Staffelstein. - Lichtenfcls. - Ebermannstadt. - Bamberg I. - Bamberg >!. Magistrat Bamberg. R.-B. Oberfranken. SS' VÖ d- § 7. König- lich bayerische. 2. (Kissingen). Bezirksamt Königshofen. - Mellrichstadt. - Neustadt a. d. S. - Brückenau. - Kissingen. - Hammelburg. 6. Examinanden, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, abge- halten werden kann. Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem Falle nicht blos aus diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf säMmtliche Prüfnngsgegenstände der §§ 1 und 2. 8 17. Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll ausgenommen, ans welchem namentlich hervorgehen muß: 1) welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 2) welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Examinanden geprüft worden sind; 3) welche derselben, die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. M SS 779 Zweiter Th eil. Kontrol-Ordnung. ' Erster Abschnitt. Organisation der Kontrole. 8 1. Im Allgemeinen. 1. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere gehörigen Wehrpflichtigen (§ 5, 2) zu beaufsichtigen. 2. Sie wird einestheils durch die Ersatz-Behörden, anderentheils durch die Landwehr-Behörden unter theilwciscr Mitwirkung der Civil-Behörden ausgeübt. 3. Der Kontrvle durch die Ersatz-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung der Ersatz Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Ent- scheidung über ihr Dienstverhältikiß. Im klebrigen tritt die Kontrole der Landwehr-Behörden ein. Sie wird, so weit sie ohne Mitwirkung der Civil-Behörden erfolgt, durch die Landwehr-Ordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Civil- Behörden stattfindet, ist sie Gegenstand der Kontrol-Ordnung. 4. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehr-Behörden sind die Landwehr-Bezirks- Kvmmandos; unter ihrer Leitung stehen die Landwehr-Bezirks-Feldwebel. 5. Kontrol-Bezirke sind die Landwehr-Bataillons-Bezirke (E. O. Anlage 1) und innerhalb derselben die Landwehr-Kompagnie-Bezirke. § 2. Mitwirkung von Civil-Behörden. 1. Alle Reichs-, Staats- und Kommunal-Behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz- und Landwehr-Behörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammenhänge stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. , R. M. G. § 70. 2. Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizei-Behörden ob. An Orten, an welchen die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist der Orts- vorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 3. Die Konsuln, die Seemaunsämter und die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen haben gleich- falls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitznwirken. 4. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats- oder Polizei- Anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilnngen den Ersatz- oder Land- wehr-Behörden unaufgefordert zngehen zu lassen. Zweiter Abschnitt. ßrfüssung der Wehrpflicht öis zum Beginn der Dienstpflicht. 8 3. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als 105 780 M ss sie eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestcllungsortes darüber beibringeu, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 8 4. Erfüllung der Militärpflicht. 1. Zur Koutrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Ersatz-Ordnung vorgeschricbenen Scheine (Schema 1—5, 11, 12, 14—16). Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. Anträge ans Ausfertigung von Duplikaten werden an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet. Ausnahmen siehe § 8, 4. Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 2. Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht answeisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle veranlaßt. 3. Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewil- ligten Zurückstellung (E. O. § 27) zu gewähren. 4. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter diirsen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (E. O. 8 27 und § 31, 6) stattfinden. 5. Bon der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von jeder Ver- urtheilung Militärpflichtiger ist dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Aushebnngsbezirks Kenntniß zu geben. Priiter Abschnitt. Erfüllung der Dienstpflicht. 8 5. Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen. 1. Die Dicüstpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubtenverhältniß oder in der Ersatz- Reserve abgeleistet. (E, O. Abschnitt II.) 2. Zum aktiven Heere gehören: A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis znm Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation; c) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Ver- pflegung durch die Militär-Verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis znm Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. M SS. 781 B. a) Die auö dem Beurlaubtenstande zum Dienst «unberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten, und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Abläufe des Tages der Wiederentlassnng; d) alle in Kriegszciten zum aktiven Dienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorie gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; o) die Civilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. R. M. G. ß 38. Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.' 3. Im Beurlaubtenverhältuiß befinden sich alle Personen des Benrlaubtenstandes, welche nicht znm aktiven Dienst einbernfen sind. 4. Znm Beurlanbtenstande gehören: a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr; b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; <;) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften; d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Trnppenthcile beurlaubten Mann- schaften. W. G. § 15 und R. M. G. 8 56. 5. Zur Ersatz-Reserve gehören die Ersatz-Reservisten erster und zweiter Klasse. R. Nt. G. 8 23. 8 6. Erfüllung der Dienstpflicht im.aktiven Heere. 1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der III. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (§ 7, 5). St. A. G. 8 15. , 3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und im Offizier-Range stehende Aerzte weisen sich außerdem durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus. 4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Reqnisitionsscheine als Ausweis. 5. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 8 T Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. k. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Beurlaubten- verhältuisseö stehe § 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (8 l, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und namentlich Gestellungs-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. 105" 782 M 55. Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 9t. M. G. § 57. 2- Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Bear- laubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zuriickzubcgebcn. . R. M. G. ß 58. 3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Be- dingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, aus zwei Jahre beurlaubt werden. ' R. M. G. Z 59. Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommaudos ertheilt. Offiziere und im Offizierrange stehende Acrzte des Beurlanbtenstandes können unter gleichen Verhält- nissen durch den Jufanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt lverdcn. Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. 4. Weist ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Kousnlatsatteste nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung ans dem Militär-Berhältuiß und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. 9t. M. G § 59. Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Jufanterie-Brigade-Kommaudcure, welchen sie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos vorgelegt werden. Bei Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten ist die Verabschiedung nachzusuchen. 5. Den Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im § 5, 4 b—d bezeichnten Mannschaften darf — falls sie nicht Nachweisen, daß sie in einem anderen Bundes- staate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Ge- nehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. R. M. G. Z 6», l. Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. Solche Gesuche der Offiziere und im Offizier-Range stehenden Aerzte werden behufs Herbeiführung der Verabschiedung weiter befördert. Ueber die Gesuche der Mannschaften wird von den Jnfantcrie-Brigade-Kominandcureu befunden. 6. Offiziere und im Offizier-Range stehende Aerzte des Beurlaubtenstaudes, welche ohne Erlaubuiß aus- wandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 9t. M. G. § 60, 2. Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Landwehr-Bezirks-Kommandos. 7. Die näheren Festsetzungen über die Dienst-Verhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-Vcrhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften sind in der Ersatz-Ordnung enthalten. (E. O. § 79, § 81 und § 84.) M SS 783 8. Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes. R. M. ©. § 60, 5. Die Genehmigung wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt. Wer den Aufenthalt wechselt ohne die Genehmigung hierzu nachgesucht oder erhalten zu haben, wird sofort wieder einberufen. 9. Jin klebrigen gelten für die Personen des Beurlaubteustandes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Anslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Berheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unter- worfen. R. M. G tz 61. 1 0. Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu achten, daß dieselben der ihnen nach § 10, 6 obliegenden Verpflichtung Nachkommen. Ucber Ab- und Anmeldung beiin Anfenthaltswcchsel siehe § 10, 5. lieber die erfolgte Anmusterung von reserve-, land- und scewehrpflichtigen Mannschaften ist durch die Scemannsämter demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, von welchem elftere kontrolirt werden, sofort Mit- theilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist — soweit irgend möglich — anzngebcn (§ 10, 7). 11. Reserve-, land- und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher sie nicht znm aktiven Dienst einbernfen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert werden. W. G. s 15. St. A. «1. § 15, 3. R. V Art. 59. Vor Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß ist durch die Polizei-Behörde dem Landwchr-Bezirks- Kommando Mitthcilung zu machen. Die Aushändigung der Auswanderungs-Erlaubniß darf erst erfolgen, nachdem das Landwehr-Bezirks- Kommando bescheinigt hat, daß der Answandernug eine Einberufung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht. Wenn Personen des Beurlanbtenstandes, welche die Erlaubniß znm Auswandern erhalten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizei-Behörde dem nächsten Landwehr-Bezirks-Kommando hiervon Mittheilung zu machen (E. O. § 19). 12. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlanbtenstandes, sowie von deren Ausfall ist dem Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, Mittheilung zu machen (8 2, 5). 8 8. Militärpapiere der Personen des Benrlaubtenstandes. 1. Die Offiziere, im Offizier-Range stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch die im 8 6, 3 bezeichneten Papiere ans. Verabschiedete Offiziere und iin Offizier-Range stehenden Aerzte erhalten Demissions-Patente. 2. Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Schema 12 oder 15 der Ersatz-Ordnung ertheilten Scheine, Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse durch Seewehr-Scheine (E. O. Schema 5) aus. 3. Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen Führungs- Atteste. 4. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 784 M 55 Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten. Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an den sie kontrolirenden Land- wehr-Bezirks-Feldwebel zu richten (tz 9, 1). § 9- Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes. 1. Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Landwehr-Bezirks- Kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-Feldwebel — im Aufträge der Landwehr-Bezirks-Kommandos — ansgeübt (§ 1, 4). 2. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach § 10 vorgeschricbenen Meldungen und die nach § 11 abzuhaltenden Kontrol-Versammlungen. 3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des Bcnr- laubtenstandes zu Uebnngen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine jederzeit stattsinden kann. Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstaudes. 1. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie (§ 1, 5) zu erstatten. Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stations- orte durch das Landwehr-Bezirks-Kommando angeordnet werden. Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versänmniß militärischer Pflichten. In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier des Land- wehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. K. ' 106* Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent — kann auf Antrag der Ober-Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz ausnahmsweise genehmigt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berücksichtigung erheischen. Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres der Ersatz-Reserve erster Klasse zugetheilt werden, können durch UebereinkommD der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. R. M. G. § 69, 1. 3. Nach Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten erster Klasse bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr gewählter Aufenthaltsort liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach erfolgter Aushändigung — behufs liebernahine in die Kontrole unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich zu melden. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist. 4. Die Bestimmungen des § 10, 3-9 und des § 13, 2, 4/5, 7 und 8 finden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. R. M. G. 8 65 und § 69, 2 und 5. 5. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung aus dem Auslande zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie zu melden. R. M. G. 8 69, 4. 6. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, durch Konsulats-Atteste Nachweisen können, daß sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende rc. erworben haben und in Folge dessen von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung dispensirt zu werden wünschen, haben ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks- Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zu richten. Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken dem Vorgesetzten Jnfanterie-Brigade-Kommando zur Entscheidung vor. Zugleich mit der ertheilten Genehmigung ist die Versetzung in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve und die dem § 28 des Reichs-Militärgesctzes entsprechende Dispensation durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu verfügen und auf dem Ersatz-Reserve-Schein zu vermerken. R. M. G. 8 59 und 8 69, 4. 7. Die Fälle der Kontrol-Entziehung der Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Masse sind seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos der zuständigen Civil-Behörde behufs strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige zu bringen. Dem Ersteren ist von der erfolgten Verurthcilung Mittheilung zu machen. Die Znrückversetzung wegen Kontrol-Entziehung verfügt der Landwehr-Bezirks-Köinmandeur (E. O. 8 13, 7). R. M. G. 8 69, 6. Kontrol-Bcrsammlungen werden nur auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung oder nach Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. 8 96, 2). R- M. G. 8 60, 3. 8. Nach erfüllter Dienstpflicht in der ersten Klasse haben sich die Ersatz-Reservisten behufs Versetzung in die zweite Klasse unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich beim Bezirks- Feldwebel zu melden. 790 M SS. Die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügt und auf dem genannten Schein vermerkt. So lange dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein I. fehlt, gehört der Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 8 16. Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 1. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen im Frieden keiner militärischen Kontrole. 2. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve, welche durch Konsulats-Atteste Nachweise», daß sie in einem außereuropäischen Laude, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. R. M. G. § 28. Im klebrigen siehe Ersatz-Ordnung § 13, 6 und § 98. 3. Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, haben ihre Gesuche an den Civil-Vorsitzendeu derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk sie sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-Kommission ertheilt. Vierter Abschnitt. Klasstfikations-Werfahren. 8 17- Klassifikations-Gründe. 1. Zurückstellungen im Sinne der im § 13, 3 und § 15, 2 enthaltenen Festsetzungen dürfen aus fol- genden Gründen (Klassifikations-Gründe) eintreten: a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle be- wohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; t>) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetz- lichen Unterstützung dem Elend? preisgebeu würde; - c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volks- wirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 2. Mannschaften, welche in Gemäßheit des § 67 und § 69 des Reichs-Militärgesetzes wegen Kontrol- Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurück- stellung. M 55. 791 § 18. Klassifikations-Verfahren. 1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse (8 13, 6 und 9 und tz 15, 2), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Ge- meinde oder des gleichartigen Verbandes anznbringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civil- Vorsitzendeu der Ersatz Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 2. Die eiugereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz-Kommission (Ersatzvrd, nung tz 63, 3), welche im Anschluß au das Musterungs-Geschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 3. Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt sich nach 8 30,7 des Reichs-Militärgesetzes. 4. Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des 8 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt. 5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikations- Termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 6. Wenn Mannschaften aus einein Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung. 7. Rach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht. 8 19. Außerterminliche Klassifikation. 1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termine hinter die letzte Jahrcsklasse der Reserve zurück- gestellt und haben demnächst etwaige Anträge ans weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 2. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. 3- Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe § 15, 2 Abs. 3. 4- In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind anßerterminliche Znrijckstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 5. Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem im 8 82, 2 und 8 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebeneu Wege herbeigeführt werden Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations-Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueber- schwcmmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w., ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 792 m ss fünfter Abschnitt. MnaöLömmttchkeits-WerfaHren. § 20. Unabkömmlichkeits-Gründe. 1. Der im § 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Landwehr dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhastig werden, welche in ihren Civil-Lerhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind. Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt nach näherer Bestimmung der Landes-Regierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde, bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist. 2. Außer den unter 1 bczeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Attesten versehen werden: a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden Beamten von Staatskassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenz-Aufsichts-Beamte, Lootsen; b) durch die Ober-Post-Direktionen nach Genehmigung des General-Post-Amtes die etatsmäßigcn Post-Beamten und die mit dem technischen Postdienst beschäftigten Diätarien, letztere jedoch nur im Ausnahmefall; * c) durch die Telegraphen-Direktionen nach Genehmigung der General-Direktion der Telegraphen die Beamten der Telegraphie. * 3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst znrückgestellt. Ueber das Verfahren siehe § 23. 4. Die Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Einberufung zu den Truppen befreit. 5. Die Unabkömmlichkeit von Civil Beamten anderer Dienstkategorien kann nur durch die Vorgesetzte Ministerial-Justanz, in Elsaß-Lothringen durch den Obcrpräsidenten bescheinigt werden. 6. Die bei den Staats-Gestüten, sowie bei den Landes-Gestüten und Zuchthengst-Depots in Elsaß- Lothringen angestellten Wärter können auf motivirten Antrag des Gestüts-Borstehers für den Mobilmachungs- fall von der Einberufung vorläufig befreit werden. Bon der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 7. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 8. Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht ans Zurückstellung. * In den Staaten mit eigener Post- und Telegraphen-Berwaltung erfolgt die Bezeichn,mg der zur Ausstellung von Unab- kömmlichkeits-Attesten berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien. § 21. Unabkömmlichkeits-Verfahren. ]. Diejenigen Civil-Behörden, welche nach § 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits-Attesten berech- tigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömmlichkeitslisten) zum 1. December jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Provinzial-General- Kommandos * mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahmsweise statt. 2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm- lichkeitS-Atteste bcizufügen.. Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und unabkömmlich bleiben. Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit wieder anerkannt . werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Bean- standungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig bestätigt worden sind, den Landwehr-Bezirks- Kommandos zugehen. Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos anfbewahrt. 4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberusung sind unzulässig. 8 22. Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. 1. Nach ß 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfälle der Militär-Behörde zur Verfügung zu stellen. 2. Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt statt. 3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen teilte bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen. Es dürfen jedoch nur Personen ausgcwählt werden, welche für die bezeichnetcn Stellen völlig geeignet sind. 4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des Generalstabes der Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Schema B. ein. Dieser theilt sodann den General-Kommandos mit, wieviel und welche Mannschaften, von welchen Bahn- Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. I" Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen rc. durch Verinittelung des zuständigen Kriegs-Ministeriums. 8 23. Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 20, 3 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören : * Sachsen, und Württemberg dem Kriegs-Ministerium. 794 M 55 / a) Höhere Eisenbahn-Beamte; b) Verwaltungs- und Expeditions-Personal; c) Fahr-Personal; d) Bahndienst- und Stations-Personal; e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter. 2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannschaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 3. Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals wird im No- vember jedes Jahres bei den Kontrol-Versammlungen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos verfügt. 4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema 6 ausgestellten Bescheinigung der Bahn-Verwaltung. Die verfügte Zurückstellung wird ans dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- Verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Landwehr-Bezirks-Kommando unver- » züglich zu. 6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter dir. l, :> aufgeführteu Beamten zulässig. 7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubteustaudes gleichfalls Anwendung. M SS 795 107 Echema Ä. zu § 21. f i II r der im Bezirk des Armee-Korps von der (Behörde) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten. Termin am 1. Dezember- Nr. Civil- stellung. Vor- und Zuname. Militär- Charge Und Truppen gattung. Wann und bei welchen! Truppen- theil ins stehende Heer eingetretcu. Wohnort Als unab- kömmlich anerkannt. DaS Un- abkömm- lichkeits- Attest liegt bei. Bemerkungen. Ort. Kreis. Bezirk des Landwehr- BataillonS. Erläuterungen. Von den pro als unabkömmlich bezeichneten Offizieren und Mannschaften sind abkömmlich und deßhalb in die vorliegende Liste nicht aufgenommen. Nachtrags - Liste zu den unterm 1. Dezember......im Bezirk des Armee-Korps von der (Behörde) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich bezeichneten Beamten. Tcrmiu am 1. Juni. Civil- stellnng. Bor- Militär- Charge und Truppen gattung. Wann und bei welchem Wohnort. Als nnab- Das Un- abkömm- Nr. und Zuname. Truppen- theil ins stehende Heer eingctrcten. Ort. Kreis. Bezirk des Laudmchr- BataillonS. kömmlich anerkannt. lichkcits- Attcst liegt bei. Bemerkungen. A. Abgang. B. Zugang. 796 M SL Schema B. zu § 22. Namentliche Liste M der seitens der (Eisenbahn-Verwaltung) , für Feld-Eisenbahn-Formativnen ausgewählten Mannschaften ans dem Bezirk des Landwehr-Bezirks-Kommandos (Stabsquartier) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Funktion Datum des Bor- Militärchargc Wann und bei Wohnort. Bemerkungen Nr. int Eisenbahn- dicnst. Eintritts in den Dienst der Bahu- verwaltung. und Zuname. und Waffen gattung welchem Trnp- pcntheil ins stehende Heer eingetreten. Ort. Kreis. Woh nung. der Bahn- Verwaltung. des Chefs des General- stades der Armee. ' Erläuterungen: 1. Jede Liste ist auf ein besonderes Blatt zu schreiben, so daß dieselben einzeln zu ver senden sind. Die Listen sind zu nummeriren. 2. Innerhalb der einzelnen Listen sind die Beamten rc. derselben Kategorie hinter einan- der aufzuführen. 3. Den gesammelten Listen jeder Bahuverwaltnng ist eine summarische Uebersicht beizu- fügen, welche folgende Rubriken enthält: Nr. Beamten oder Arbeiter- Kategorie. Zahl der seitens des Chefs des Generalstabcs der Armee Vertheilten. Zahl der seitens der Bahnverwaltung AnSgewählten. Die Namen der AnSgewählten befinden sich B e m c r k n n g e n. Jci ! unter welcher laufenden Nummer. M SS. 797 107* Schema C. zu § 23. Bescheinigung über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). Der (Vor- und Zuname), welcher nach Ausweis seines Militärpasses beim Landwehr-Bezirks Kommando (Stabsquartier) kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienst) bei der Unterzeichneten Eisenbahn-Verwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. (Ort, Datum.) (Bezeichnung der Eisenbahn-Verwaltung.) (Stempel.) Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. Dezember .... vom Waffendienst zurück- gestellt. (Ort, Datum.) (Bezeichnung des Landwehr-Bezirks-Kammandos.) (Stempel.) 798 M SS Abkürzungen. D. Str. G... Deutsches Strafgesetzbuch (Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871). K. G Kontrol-Gesetz (Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrolle über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zu- lässigen Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875). L. G Landsturmgesetz (Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875). M. Str. G... Militär-Strafgesetzbuch (Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni I 872). Portofr. G... Portofreiheits-Gesetz (Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 186 9). R. M. G.... Reichs-Militär-Gesetz (vom 2. Mai 1874). R. V Reichs-Verfassung (Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871). St. A. G.... Staats-Angehörigkeits-Gesetz (Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-Angehörigkeit vom 1. Juni 18 70). W. G Wehr-Gesetz (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. Novem ber 1867). E. O Ersatz-Ordnung. K. O...... Kontrol-Ordnung. 799 M ss Inhalts - Ierzeichniß. Erster Theil. Ersatz-Ordnung. Erster Abschnitt. Organisation des Ersatzwesens. Ersatz-Bezirke § !• Ersatz-Behörden 2. Ersatz-Geschäft § 3. Zweiter Abschnitt. Wehrpflicht und deren Gliederung. Wehrpflicht § 4. Gliederung der Wehrpflicht § 5. Dienstpflicht im stehenden Heere 8 6. Aktive Dienstpflicht im stehenden Heere § 7. Aktive Dienstpflicht der Einjahrig-Freiwilligen § 8. Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschnlamtes 8 9. Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute § 10. Reserve-Pflicht § '4- Landwehr-Pflicht § 12. Ersatz-Reserve-Pflicht § 13. Dienstpflicht in der Flotte § 14. Aktive Dienstpflicht in der Flotte § 15. Marine Reserve-Pflicht § 16. Seewehr-Pflicht § 17. Dienstpflicht im Kriege § 18. Wehrpflicht der Einwanderer und der Ausländer § 19. Dritter Abschnitt. Militärpflicht. Bedeutung der Militärpflicht § 20. Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung - § 21. Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht § 22. Meldepflicht § 23. Gestellungspflicht § 24. Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen § 25. Uierter Abschnitt. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige. Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen § 26. Vorläufige Entscheidungen § 27. Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe § 28. Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit...... - • ■ § 29. Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse § 30. Beurteilung der Reklamationen § 31, Zurückstellung als überzählig. § 32. Bescheinigung der Zurückstellung - § 33. Endgültige Entscheidungen. § 34. Ausschließung. ,... - • - •. * § 35. Ausmusterung § 36. Ueberweisung zur Ersatz-Reserve ß 37. 800 M SS Ueberweisung zur Ersatz-Reserve Ister Klasse Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 2ter Klasse Ueberweisung zur Seewehr 2ter Klasse Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslände. Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte. Muster Abschnitt. L i st e n f ü h r u n g. Listenführuug im Allgemeinen... Rekrntirungs Stammrollen im Allgemeinen Führung der Rekrutirungs-Stammrollen Alphabetische Listen Restantenlisten Berichtigung der Grundlisten Vorstellungslisten *. Sechster Abschnitt. Ersatz-Vertheilung Erniittelung des Ersatzbedarfs. Bundes-Ersätz-Vertheilung Ministerial-Ersatz-Vertheilung Korps-Ersatz-Vertheilung Brigade-Ersatz-Vertheilung.... Siebenter Abschnitt. Vorbereitungs-Geschäft. Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen Aufstellung der Grundlisten Vorbereitungs-Eingaben Vorbereitung der Musterungs-Reise Musterungs-Reise Musterungs-Personal Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung .... Achter Abschnitt M n st e r u n g s -Ges ch ä f t. Musterung Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission Entscheidungen der Ersatz-Kommission Rangirung und Loosung Loosungsscheine Beendigung des Musterungs-Geschäfts Neunter Abschnitt. Aushebungs-Geschäft. Aushebungs-Reise Berufung des Aushebungs-Personals Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission ..... Gestellung zur Aushebung Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission Beendigung der Aushebung . Zehnter Abschnitt. S chiffer-Musterungs-G eschüft. Im Allgemeinen Entscheidungen § 38. § 39. § 40. § 41. 8 42. § § § § § § 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. § 50. § 51. § 52. § 53. § 54. § § § 8 8 8 § 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 8 62. 8 63. 8 64. 8 65. 8 66. 8 67. 8 68. 8 69. 8 70. 8 71. 8 72. 8 73. 8 74. 8 75- US« 801 Elster Abschnitt. Schluß des Ersatz-Geschäfts. Nachersatzgestellungen Anßerterminliche Musterungen Resultate des Ersatz-Geschäfts Zwölfter Abschnitt. Einstellung und Entlassung. Kontrole der Rekruten Gestellung der Rekruten Entlassung Entlassungsgesnche § 76. 8 77. § 78. § 79. § 80. 8 81. § 82. Dreizehnter Abschnitt. Freiwilliger Eintritt zum' drei- oder vierjährigen aktiven Dienst. Melde-Schein § 83. Annahme-Schein 8 84. Nachrickt über Einstellung vvn Freiwilligen § 85. Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule .... 8 86. Freiwilliger Eintritt in die Kaiserliche Marine ' § 87. Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-sreiw illiger D i eust. Berechtigung 8 88. Nachsnchnng der Berechtigung • § 89. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schul-Zeugnisse § 90. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung 8 91. Geschäfts-Ordnung der Prüfungs-Kommission § 92- Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten .... - § 93. Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt § 94. Kinszehnter Abschnitt. Ersatz-Geschäft im Kriege. Organisation des Ersatz-Wesens . § 95. Wehrpflicht im Kriege • § 96. Musterung und Aushebung Militärpflichtiger • 8 97. Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten 2ter Klasse .... " - • § 98. Freiwilliger Eintritt • § 99. Reklamationen . 8 100. Schemata. Ausschließungs-Schein Schema 1. zu § 35. Ausmusterungs-Schein "... n 2. zu 8 66. Ersatz-Rescrve-Schein I r t 6. zu 8 68. Ersatz-Reservc-Schcin II. ff 4. zu 8 39. Seewcbr-Schein • ff' 5. zu 8 40. Rekrutirungs-Stammrolle und alphabetische Liste ff 6. zu 8 45. Vorstellungsliste * • ff 7. zu 8 49. Tabellarische Uebersicht „ 8. zu § 57. Summarische Nachweisung der Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. „ 9. zu 8 57. Summarische Nachweisung der Freiwilligen ....... ft 10. zu 8 57. Loosungs-Schein ff 11. zu 8 66. Urlaubspaß ff 12. zu 8 72. Uebersicht der Resultate des Ersatz-Geschäfts ff 13. zu 8 78. Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt. - - - - ff 14. zu 8 83. Annahme-Schein ff 15. zu ß 84. Berechtigungs-Schein zum einjährig-freiwilligen Dienst ff 16. zu 8 88. Zengniß über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ff 17. zu 8 90. fl LL 802 Anlagen. Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich Anlage 1. zu Z 1. Prüfungs-Ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst Anlage 2. zu § 91. Zweiter Th eil. Kontrol-Ordnung. Erster Abschnitt. Organisation der Kontrole. Im Allgemeinen § 1. Mitwirkung von Civil-Behörden tz 2. Zweiter Abschnitt. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht ....... § 3. • Erfüllung der Militärpflicht. - § 4. Dritter Abschnitt. Erfüllung der Dienstpflicht. Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen § 5. Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere ß 6. Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen §7. Militärpapiere der Personen des Benrlaubtenstandes § 8. Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes § 9. Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes § 10. Kontrol-Bersammlungen der Reserve, Land- und Seewehr §11. Hebungen der Reserve, Land- und Seewehr § 12. Einberufung der Reserve, Land- und Seewehr § 13. Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes § 14. Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klaffe § 15. Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse..... § 16. Uierter Abschnitt/ Klassifikations-Verfahren. Klassifikations-Gründe § 17. Klassifikations-Verfahren § 18. Außerterminliche Klassifikation § 19. Muster Abschnitt. Unabkömmlichkeits-Verfahren. Unabkömmlichkeits-Gründe § 20. Unabkömmlichkeits-Verfahren § 21. Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals § 22. Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst § 23. Schemata. Unabkömmlichkeits-Liste und Nachtrags-Liste Schema A. zu § 21. Namentliche Liste der für Feld-Eisenbahn-Formationen ausgewählten Mannschaften „ JB. zu § 22. Bescheinigung über Anstellung im Eisenbahndienst „ 0. zu § 23. 803 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 50. Darmstadt, am |4. December 1875. Inhalt: 1) Vorschriften, für das Verfahren der Verwaltungsbehörden und Lokalvorstände bei dem Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden. — 2) Rcgulaltiv, betreffend die Mitwirkung der Großherzoglichen Baubehörden bei dem Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden. Vorschriften für das Verfahren der Verwaltungsbehörden und Lokalvorstände bei dem Hochbanwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden. Unter Bezugnahme auf das Regulativ vom Heutigen, die Mitwirkung der Großherzog- lichen Baubehörden bei dem Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungeil und Gemeinden betreffend, wonach die Verpflichtung der Staatsbaubehörden zur Anfertigung von Riffen und Kosten- voranschlägen für die von Kirchen, Stiftungen und Gemeinden vorzunehmenden Neubauten unb Reparaturen von Gebäuden und zur Ausführung von solchen Arbeiten aufgehoben wor- den ist, werden für das von den Verwaltungsbehörden und den Lokalvorständen bei dem Hochbauwesen von Kirchen, Stiftungen und Gemeinden einzuhaltende Verfahren, unter Auf- hebung der Bestimmungen des Reglllativs vom 17. September 1832 , betreffend den bei dem geistlichen, Stiftungs- und Gemeindebauwesen zu beobachtenden Geschäftsgang der Kreis- baumeister, folgende Vorschriften ertheilt: I. Bauwesen der Kirchen und geistlichen Stiftungsfonds. 8 1. Die mit der gewöhnlichen Unterhaltung der Gebäude der Kirchen und geistlichen Stif- tungsfonds verbundenen Arbeiten und solche Reparaturen derselben, die keine wesentliche Veränderung ihrer Construction bedingen, werden auf Grund des von einem verpflichteten 10tz 804 M S6 Sachverständigen aufgestellten Voranschlags, sobald die erforderlichen Mittel dazu vorschrifts- mäßig bereit gestellt sind, von den Kirchen- und Stiftungsvorständen auf ordnungsmäßige Weise (cf. Artikel 36 und 42 des Edicts vom 6. Juni 1832 über die Verwaltung des Kirchenvermögens) vergeben und die dadurch entstehenden Kosten von denselben nach erfolgter Bescheinigung des Sachverständigen, daß die Arbeiten voranschlagsmäßig vollzogen seien, in Ausgabe angewiesen. § 2. Wird die Errichtung neuer Gebäude, der Umbau von Haupttheilen eines Gebäudes oder werden beträchtliche, mit Abänderung der Construction verbundene Reparaturen noth- wendig, und sind in den zwischen der oberen Verwaltungsbehörde und den Kirchen- und Stistungsvorständen hierüber gepflogenen Verhandlungen die räumlichen Bedürfnisse und die Zwecke des Bauwesens sowie der Bauplatz festgestellt, so ist durch einen mit Zustimmung der oberen Verwaltungsbehörde hierzu gewählten Techniker die Anfertigung von Skizzen und annähernden Kostenvoranschlägen, wenn und insoweit solche zur vollständigen Berathung und Beurtheilung des Gegenstandes und zur Feststellung des Bauplans erforderlich sind, zu ver- anlassen. 8 3. Der Techniker übergibt die von ihm hiernach gefertigten Skizzen und Kostenvoranschläge dem einschlägigen Vorstand, welcher dieselben nach vorgängiger Berathung und Beschlußfassung mit gutächtlichem Bericht der Verwaltungsbehörde vorzulegen hat. § 4. Die obere Verwaltungsbehörde wird sodann, nachdem sie in den ihr geeignet scheinen- den Fällen das Gutachten der Lokalbaubehörde über diese Vorarbeiten eingezogen und die Entschließung der oberen kirchlichen Behörde eingeholt hat, darüber entscheiden, in welcher Weise und mit welchen etwaigen Modificatiouen das Bauwesen vorgenommen werden soll und die weiteren Verfügungen erlassen, welche sich auf die Beschaffung der zur Ausführung des Bauwesens erforderlichen Mittel, wie auch in eintretenden Fällen auf die Erwerbung des Bauplatzes, und auf die dem Techniker für seine Arbeiten und Dienstleistungen aus dem betreffenden Fonds zu gewährende Vergütung beziehen. 8 5. Nachdem in dieser Weise die Vornahme des Bauwesens genügend vorbereitet ist, läßt die obere Verwaltungsbehörde dem hiermit beauftragten Techniker die geeignete Mittheilung mit der Aufforderung zugehen, nunmehr die vollständigen Pläne und etwa noch erforderlichen speciellen Kostenvoranschläge anzufertigen und ihr vorzulegen. m s« 806 Entsprechen Pläne und Kostenvoranschläge den getroffenen Bestimmungen, worüber die obere Verwaltungsbehörde sich geeigneten Falls mit der Localbaubehörde benehmen wird, so läßt sie dieselben mit der etwa nöthig befundenen Berichtigung und nach eingeholter Ent- schließung der oberen kirchlichen Behörde dem betreffenden Localvorstand zugehen, um nun- mehr unter Zuziehung des Technikers, und nachdem derselbe die etwa noch erforderlichen Arbeitspläne re. geliefert und Accordbedingungen entworfen hat, die Arbeiten und Liefe- rungen in ordnungsmäßiger Weise, in der Regel auf dem Wege öffentlicher Versteigerung oder der Submission, zu vergeben und dem letzteren die Ausführung des betreffenden Bau- wesens zu überlassen. Sollen alle bei dem betreffenden Bauwesen vorkommenden Arbeiten und Lieferungen an einen Unternehmer im Ganzen vergeben werden, so ist hierzu die Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde zu erwirken, welche sich vorher des Einverständnisses der oberen kirch- lichen Behörde zu versichern hat. 8 6. Der ausführende Techniker hat alle doppelt auszufertigenden Rechnungen der Bauhand- werker und Lieferanten nach vorheriger genauer Revision und Richtigstellung zu attestiren und erst nach vorausgegangener Attestation haben die Lokalbehörden den Betrag zur Zah- lung anzuweisen. Zur Anweisung von Abschlagszahlungen, welche nach Verhältniß der Leistungen und des Vorrückens der Arbeiten stets gegeben werden können, ist eine Bestim- mung der Größe dieser Abschlagszahlungen und Attestation der Arbeiten Seitens des aus- führenden Technikers erforderlich. Derselbe hat die von den Unternehmern ebenfalls zu unterschreibenden Copien der Rechnungen zurückzubehalten und darauf den Tag der Attesta- tion zu bemerken. 8 7. Nach beendigtem Bauwesen übergibt der ausführende Techniker eine Wirthschaftsrech- nung mit den Duplikaten der zur Zahlung angewiesenen Rechnungen, den Versteigerungs- Protokollen, Accorden und sonstigen Belegen an den Localvorstand, der dieselben mit gut- achtlichem Bericht der oberen Verwaltungsbehörde vorlegt. Diese läßt, nachdem sie in den geeigneten Fällen das Gutachten der Localbauhehörde über die Ausführung des Bauwesens eingeholt und die Beseitigung etwaiger Mängel veranlaßt hat, die Wirthschaftsrechnung in caloulo Prüfen und gibt dieselbe sodann an den Localvorstand mit der Ermächtigung zur definitiven Ausgabedecretur zurück. 8 8. Die Wahl des Technikers, welchem die Anfertigung von Riffen und Kostenvoranschlä- gen, sowie die Ausführung des betreffenden Bauwesens übertragen werden soll, bleibt den 108* 806 M S« Kirchen- und Stiftungsvorständen unter Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde nach vorher eingeholter Zustimmung der oberen kirchlichen Behörde überlassen. Soll ein Tech- niker gewählt werden, welcher die für Uebertragung der Stelle eines Kreisbaumeisters vor- geschriebene Prüfung nicht bestanden hat, so hat die obere Verwaltungsbehörde durch Vor- lage von Zeugnissen, beziehungsweise durch Erkundigung bei Sachverständigen, über die Befähigung und Zuverlässigkeit des gewählten Technikers sich zu vergewissern, ehe sie ihr Genehmigung ertheilt. Die Kirchen- und Stiftungsborständs haben mit dem Techniker, welchem sie die Vorar- beiten für das Bauwesen und dessen Ausführung übertragen, über die demselben hierfür zu gewährende Vergütung, über die Frist, binnen welcher die betreffenden Arbeiten zu liefern sind, und über die sonstigen zur Sicherung ihrer Interessen dienlichen Bedingungen ein Uebereinkommen zu treffen, welches der Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde nach vorher eingeholter Zustimmung der oberen kirchlichen Behörde unterliegt. II. Gemeindebauwesen. 8 9. Die Ausführung der auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Bauten, sowohl der gewöhnlichen Reparaturen, als auch der zur Errichtung neuer Gebäude, zum Umbau von einzelnen Theilen oder zu Constructionsveränderungen von Gebäuden erforderlichen Arbeiten erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Städte- beziehungsweise der Landgemeindeord- nung. Es bleibt hiernach insbesondere den Gemeindevorständen überlassen, den Techniker zu bestimmen, welchem sie die Anfertigung von Plänen und Kostenvoranschlägen, sowie die Ausführung des betreffenden Bauwesens übertragen wollen, und mit demselben, wenn er nicht ein von ihnen für Besorgung von dergleichen Arbeiten besoldeter Gemeindebeamter ist, über die ihm für seine Arbeiten zu gewährende Vergütung und die zur Sicherung ihrer Interessen dienlichen Bedingungen ein Uebereinkommen zu treffen. Die oberen Verwaltungsbehörden haben bei den gelegentlich der Aufstellung der Ge- meindevoranschläge oder den besonders stattfindenden Verhandlungen über die Ausbringung der erforderlichen Mittel die zur zweckmäßigen Ausführung des Bauwesens dienenden, inner- halb ihrer Competenz liegenden Verfügungen zu erlassen und geeigneten Falls durch Bean- standung der Beschlüsse des Gemeinderaths beziehungsweise der Stadtverordneten-Versamm- lung Entscheidung über dieselben herbeizuführen. Bei dem Bau und der Reparatur von Schulgebäuden sind insbesondere die Vorschriften in Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen im Großherzogthum betreffend, und die zu defsen Ausführung erlassen werdenden Bestimmungen zu beachten. Außerdem ist für die von Gemeinden auszuführenden Bauten die baupolizeiliche Erlaubniß nach Maßgabe der allgemeinen deßfallsigen Vorschriften einzuholen. M L«. 80? § 10. Die in Bezug auf das Bauwesen der israelitischen Religionsgemeinden bestehenden Vor- schriften (§ 31 der Verordnung vom 2. November 1841, die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des.Vermögens' derselben betreffend) werden nach Aufhebung der hierin vorgeschriebenen Mitwirkung der Kreisbaumeister dahin abgeändert, daß den Vorständen dieser Gemeinden, unter Vorbehalt der Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde, überlassen bleibt, den Techniker zu bestimmen, welchem sie die wegen Herstellung von Neubauten und Baureparaturen erforderlichen Arbeiten und die Lei- tung ihres Bauwesens übertragen wollen, sowie die diesem Techniker hierfür zu gewährende Vergütung mit demselben zu vereinbaren. III. Allgemeine Bestimmungen. 8 11. Die Mitwirkung der Baubehörden bei dem geistlichen, Stiftungs- und Gemeinde-Bau- wesen richtet sich nach dem deßfalls von dem Ministerium der Finanzen unter dem Heutigen erlassenen Regulativ. Darmstadt, den 20. November 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Rautenbusch. Regulativ, betreffend die Mitwirkung der Großherzoglichen Baubehörden bei dem Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden. Nachdem den Verwaltungsbehörden des Kirchen- und Stiftungsvermögens, sowie den Gemeinde-Verwaltungsbehörden überlassen worden ist, für das in ihren Geschäftskreisen aus- zuführende Hochbauwesen hierzu geeignete Techniker zu wählen und für die entsprechende Honorirung deren Dienstleistungen aus den betreffenden Fonds zu sorgen, werden rücksichtlich der ferneren Mitwirkung der Großherzoglichen Baubehörden bei dem Hochbauwesen der Kir- chen, Stiftungen und Gemeinden, im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium des Innern, die nachstehenden Vorschriften ertheilt. 808 M 5« I. Neues Bauwesen, Umbauung der Haupttheile eines Gebäudes und größere mit Abänderung der Construction verbundene Reparaturen. 8 1. Die Kreisbauämter sind auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden verpflichtet, Baupläne und Voranschläge für Neubauten und größere Reparaturen von Gebäuden, welche im Auf- trag der Verwaltungsbehörde von dritten Sachverständigen angefertigt worden sind, zu prüfen und zu begutachten. Die Begutachtung von Plänen ist erforderlichen Falls durch Skizzen zu erläutern. Zur gänzlichen Umarbeitung und Neu-Zeichnung' solcher Baupläne sind die Kreisbauämter nicht verpflichtet. Die Begutachtung der Voranschläge erstreckt sich nur auf die allgemeine Beurtheilung derselben und auf die Prüfung der Preis-Einheiten; eine Prüfung in calculo kann von den Kreisbauämtern nicht gefordert werden. 8 2. Wenn es sich um die Prüfung des von einer Verwaltungsbehörde mitgetheilten Ent- wurfs für eine größere Kirche oder für ein größeres öffentliches Gebäude handelt und wenn die Kosten des betreffenden Bauwerks den Betrag von 60,000 Mark überschreiten, hat das Kreisbauamt diese Mittheilung nebst gutachtlichem Berichte der oberen Baubehörde vor- zulegen, welche erforderlichen Falls mit der oberen Verwaltungsbehörde in weitere Verhand- lung tritt. 8 3. Die Kreisbauämter haben auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden auch Gutachten über andere technische Fragen und über die im Auftrag der Verwaltungsbehörden durch dritte Techniker aufgeführten Neubauten und größeren Reparaturen von Gebäuden zu erstatten; sie find aber nicht verpflichtet, die Bau-Rechnungen über nicht von ihnen geleitete Bauaus- führungen im Detail und in ealoulo zu prüfen. Wenn mit einer derartigen Begutachtung Geschäfte außerhalb des Wohnorts des Bau- beamten verbunden sind, wie Localbesichtigungen rc., kann derselbe die reglementsmäßigen Diäten und Transportkosten-Vergütung aus dem Fonds der betreffenden Verwaltungsbe- hörde beanspruchen. 8 4. Die Kreisbauämter sind verbunden, wesentliche Baugebrechen und Vernachlässigungen an geistlichen, Stiftungs- und Gemeinde-Gebäuden, von welchen sie auf irgend eine Weise Kenntniß erlangt haben, der oberen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. M 56. 809 § 5. Den Kreisbaumeistern, Kreisbauaufsehern und Bauaufsehern kann durch die ihnen Vor- gesetzte Behörde gestaltet werden, Bauausführungen für Kirchen, Gemeinden und Corpora- tionen als Privatarbeiten zu übernehmen, soweit sie dadurch in ihren Dienstgeschäften nicht aufgehalten werden. Specielle Genehmigung von Fall zu Fall ist bei der Vorgesetzten Be- hörde nachzusuchen, wenn die Baukosten der zu übernehmenden Bauausführung den Betrag von 2000 Mark überschreiten. Bei der Uebernahme der Ausführung von Bauten in ge- ringerem Betrag als 2000 Mark ist der Vorgesetzten Behörde stets Anzeige zu machen, wenn dem betreffenden Baubeamten überhaupt die Ermächtigung zur Uebernahme derartiger Neben- geschäfte ertheilt worden ist. Die Baubehörden übernehmen als solche keinerlei Verantwortlichkeit für die von ihren untergebenen Beamten als Privatarbeiten besorgten Baugeschäfte. Die Vereinbarung der Honorare bleibt der Uebereinkunft zwischen den betreffenden Ver- waltungsbehörden und den Baubeamten überlassen. Wenn eine vorgängige Vereinbarung des Honorars nicht stattgefunden hat und wenn dieserhalb zwischen Verwaltungsbehörde und Baubeamten eine Differenz entsteht, entscheidet die obere Baubehörde über den Honoraran- spruch des Baubeamten. Jedes Kreisbauamt hat im Februar jeden Jahres an die obere Baubehörde einen Be- richt für das abgelaufene Jahr zu erstatten, in welchem anzuführen ist, welche Pläne und Kostenüberschläge zu Neubauten und größeren Reparaturen von Gebäuden der Kirchen, Stif- tungen und Gemeinden durch seinen Kreisbaumcister, sowie durch die Kreisbauaufseher und Bauaufseher bearbeitet worden sind, welche Ausführungen dieselben geleitet haben und welche Honorare ihnen hierfür vergütet worden sind. In diesen Berichten ist auch anzugeben, welche Wahrnehmungen im Allgemeinen bezüglich der Bauausführungen für Kirchen, Stiftungen und Gemeinden in dem betreffenden Kreise gemacht worden sind. 86. Mitglieder der oberen Baubehörde dürfen sich mit der unmittelbaren Ausführung von Bauten nur dann befassen, wenn dies die höhere Wichtigkeit eines Bauwesens, oder andere besondere Umstände wünschenswerth erscheinen lassen, und wenn Großherzogliches Ministerium der Finanzen hierzu die ausdrückliche Genehmigung ertheilt hat. II. Sorge für Erhaltung von Baudenkmalen der Vorzeit und ältere Bau- werke von kunstgeschichtlichem Interesse. 8 7. Die Kreisbauämter haben Verzeichnisse der in ihren Dienstbezirken gelegenen älteren Baudenkmale und architektonisch interessanten Gebäude zu führen resx. fortzusühren und in 8lÖ M m« diesen Verzeichnissen bauliche Veränderungen der Denkmale und Gebäude zu bemerken. Den betreffenden Verwaltungsbehörden sind diejenigen Bauwerke ihres Ressorts zu bezeichnen, be- züglich welcher nach Artikel 48 xos. 2 der Städte-Ordnung und Artikel 47 pos. 2 der Landgemeinde-Ordnung zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Wenn es sich um die Reparatur, den Umbau oder den Abbruch eines derartigen Bau- werks handelt, hat die betreffende Verwaltungsbehörde das einschlägige Kreisbauamt hiervon. und unter Mittheilung der betreffenden Baupläne in Kenntniß zu setzen. Das Kreisbauamt legt diese Mittheilung nebst gutächtlichem Bericht der oberen Baubehörde vor, welche erfor- derlichen Falls mit der oberen Verwaltungsbehörde in weitere Verhandlung tritt. III. Allgemeine Bestimmungen. 8 8. Durch die Bestimmungen dieses Regulativs werden die bestehenden Vorschriften über die Mitwirkung der Baubehörde bei auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Brücken- bauten, Weganlagen, Bachregulirungs- und Uferbauarbeiten sowie sonstigen Wasserbauten nicht berührt. 8 9. Das Regulativ vom 17. September 1832, betreffend den bei dem geistlichen, Stiftungs- und Gemeinde-Bauwesen zu beobachtenden Geschäftsgang der Kreisbaumeister, ist in seiner Anwendung auf Hochbauwesen aufgehoben. Das gegenwärtige Regulativ tritt mit dem Tag seiner Verkündigung im Großherzoglichen Regierungsblatt in Kraft. Die Baubehörden sind indessen verpflichtet, die ihnen nach den seitherigen Bestimmungen bereits übertragenen und noch nicht zum Abschluß gebrachten Baugeschäfte der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden ohne besondere Vergütungen vollständig zu erledigen, insofern dies von den betreffenden Ver- waltungsbehörden verlangt wird. Darmstadt, den 20. November 1875. Aus Allerhöchstem Auftrag: Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. 811 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Jfs. 5f. Darmstadt, am 6» December 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die Ausführung des Ncichsgcsetzcs über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. 2) Concurrenz-Eröffnungcn. — 3) Sterbefällc. Gesetz, die Ausführung des Reichsgesctzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- schließung vom 6. Februar 1875 betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Artikel 1. Das Verfahren wegen Anweisung eines Standesbeamten zur Vornahme einer abge- lehnten Amtshandlung (8 11, Absatz 3 des Reichsgesetzes), sowie das Verfahren behufs Be- richtigung einer Eintragung in den Standesregistern (§§ 65, 66 des Reichsgesetzes) ist kosten- und stempelfrei, sowie in der Provinz Rheinhessen frei von Einregistrirungs- und Gerichts- schreiberei-Gebühren. Ein Anwaltszwang findet nicht statt. 109 812 M 57. Artikel 2. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen kommen für das Verfahren im Uebrigen die Vorschriften in Anwendung, welche in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbar- keit gelten. Artikel 3. In der Provinz Rh ein Hessen regelt sich das Verfahren nach den in den nachfolgen- den Artikeln 4, 5 und 6 enthaltenen Vorschriften. Artikel 4. Der Antrag auf Anweisung eines Standesbeamten zur Vornahme einer ab ge lehnten Amtshandlung ist, wenn die Betheiligten sich des Beistandes eines Anwaltes nicht bedienen, vor dem Secretär des zuständigen Bezirksgerichtes von den Betheiligten oder deren Specialbevollmächtigten zu Protokoll zu geben. Zur Begründung des Antrags dienliche Urkunden sind beizulegen. Das Protokoll nebst Beilagen hat der Secretär dem Bezirksgerichts-Präsidenten vor- zulegen, welcher einen Berichterstatter ernennt und die Mittheilung der Acten an den Staats- procurator verfügt. Der letztere hat einen schriftlichen Antrag zu stellen und die Acten dem Berichterstatter zu behändigen. Der Staatsprocurator und der Berichterstatter können den Standesbeamten mit Bericht hören und den Antragsteller veranlassen, weitere Aufklärungen zu geben oder noch erforderliche Urkunden beizubringen. Die Entscheidung erfolgt auf Vortrag des Berichterstatters. Hält das Gericht weitere Aufklärungen oder Urkunden für nothwendig, so kann es dem Antragsteller die bezügliche Auslage machen, von welcher der Secretär demselben Kenntniß zu geben hat. Die schließliche Entscheidnng ist mit Gründen zu versehen. Alle Verfügungen, Anträge, Beschlüsse und Entscheidungen werden in der Reihe der Zeitfolge unter das Protokoll gesetzt. Ein Allszug aus den Verhandlungen, welcher die Namen der Betheiligten, das Datum, die Gründe und den verfügenden Theil der Ent- scheidung enthält, wird dem Antragsteller behändigt. Wenn die Betheiligten sich des Beistandes eines Anwaltes bedienen, so hat dieser den Antrag mittelst Bittschrift bei dem Bezirksgerichts-Präsidenten einzureichen; die Bittschrift vertritt die Stelle des Protokolls. Das Verfahren ist im Uebrigen dasselbe, wie in dem vorerwähnten Falle, nur daß die erforderlichen Mittheilungen statt an die Betheiligten, an den Anwalt erfolgen. M 57 813 Artikel 5. Wollen die Betheiligten gegen die ergangene Entscheidung Berufung an das Obergericht oder gegen die Entscheidung des Obergerichts Cassationsrecnrs ergreifen, so haben sie bezw. ihr Anwalt innerhalb 2 Monaten vom Tage der Entscheidung den bezüglichen Antrag bei dem Secretär des Bezirksgerichts bezw. des Obergerichts zu Protokoll zu erklären und die zur Sache gehörigen Urkunden beizulegen. Der Secretär sendet das Protokoll nebst Bei- lagen und die erwachsenen Verhandlungen in Urschrift an den Secretär des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, vor welchem das Verfahren sich nach den in Art. 4 gegebenen Vorschriften richtet. Artikel 6. - Für das Berichtigungsverfahren gelten die in den vorhergehenden Artikeln 4 und 5 enthaltenen Vorschriften. Das Gericht kann jedoch außerdem ben Friedensrichter, welchem die erforderliche Anweisung durch den Staatsprocurator zugeht, mit näheren Ermittelungen, namentlich mit Vernehmung der Betheiligten beauftragen. Auch kann dasselbe dem Antrag- steller die Vorlage eines den Berichtigungsantrag begutachtenden Beschlusses des Familien- rathes aufgeben. Zum Zwecke der Herbeiführung dieses Beschlusses, welcher von allen Ge- bühren, auch des Friedensrichters und Actuars, befreit ist, wird die betreffende Verfügung des Bezirksgerichtes durch den Secretär des letzteren dem Actuariate des Friedensgerichts zugestellt. Dieselbe ist mit der Urschrift des Familienrathsbeschlusses durch das Actuariat des Friedensgerichtes an das Bezirksgerichts-Sekretariat zurückzusenden. Der Staatsprocurator kann in Fällen, in welchen er ein öffentliches Interesse als vorhanden erachtet, das Berichtigungsverfahren von Amtswegen einleiten. Ergeben sich streitige Verhältnisse, so hat das Gericht den Antragsteller auf den Pro- zeßweg zu verweisen. Die Art. 99 und 101 des in Rheinhessen geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Art. 835 bis 858 der bürgerlichen Prozeßordnung sind für die Provinz Rheinhessen auf- gehoben. Artikel 7. Die Einziehung der Kosten im Falle des § 27 des Reichsgesetzes erfolgt in der Pro- vinz Rheinhessen auf Grund von vollziehbaren Taxen, welche der Friedensrichter den zum Empfang Berechtigten zu ertheilen befugt ist. Artikel 8. Die nach §§ 49 und 54 des Reichsgesetzes oder zum Zwecke der Taufe oder der Beer- digung ertheilten Bescheinigungen sind stempelfrei. 814 M 57 Artikel 9. Gebühren, welche in Gemäßheit des Reichsgesetzes zur Erhebung gelangen, haben die Standesbeamten zu beziehen. Artikel 10. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Siegels. Darmstadt, den 3. December 1875. (L. 8.) LUDWIG. Großherzoglichen Kempff. Concurrenz-Eröff nungen. Erledigt sind: 1) die 3. Gemeindeschulstelle zu Fränkisch-Crumbach, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 30 des diesjährigen Regie- rungsblattes (S. 36 2) wird zurückgezogen; 2) die Gemeindeschulstelle zu Pfordt, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Schlitz, genannt von Görtz, steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu; 3) die Gemeindeschulstelle zu Beltershain, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalte von 685 M. 71 Pf. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 47 des Regierungsblattes, betreffend die Gemeindeschulstelle zu Bellersheini, wird hiermit zurückgenommen; 4) die Gemeindeschnlstelle zu Ober-Abtsteinach, im Kreise Heppenheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 771 M. 4 3 Pf. Dem katholischen Pfarrer zu Ober-Abtsteinach, sowie den Orts- vorständen zu Ober-Abtstemach, Unter-Abtsteinach, Trösel, Flockenbach und Gorxheim steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 5) die evangelische Pfarrstelle zu. Rendel, im Dekanate Rodheim, mit einem jährlichen Gehalt von 274 3 M. 49 Pf. Das Präsentationsrecht zu dieser Stelle steht dem Herrn Grafen zu Leiningen-Westerburg zu. S t e r b e f ä l l e. (Worben sind: 1) am 14. September der Schullehrer Konrad Lenz zu Hofheim, im Kreise Bensheim; 2) am 1. October der Ober-Rechnungs-Revisor i. P. Johann Adam Götz zu Darmstadt; 3) am 2. October der Landgerichtsdiener Ludwig Müller zu Nidda; 4) am 3. October der Schullehrer Matthias Schmuck zu Neckar-Steinach, im Kreise Heppenheim. 110 SIS Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Apotheker-Gchlilfenprüfung betreffend. 2) Ordensverleihungen. — 3) Dienstnachrichten. — 4) Militärdienstnachricht. — 5) Dienstentlassung. — 6) RuhcstandSvcrsetzungen. — 7) Concurrenz-Eröffnungen. — 8) Sterbefälle. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers vom 13. No- vember d. I., welche in dem Centralblatt für das deutsche Reich vom 3. d. M. publicirt wurde, wird hiermit, unter gleichzeitiger Hinweisung auf die daniit zusammenhängende Be- kanntmachung vom 5. März d. I. über die pharmaceutische Approbatiousprüsung (abgedruckt inMr. 16 des Regierungsblatts), zur Kenntuiß der Betheiligten gebracht. D arm stad t, den 6. December 1875. M 58. Darmstadt, am 14. December 18 75. BekarmtMachung, die Apotheker-Gehülfenprüfung betreffend. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Schaum. 816 M L8. Anlage. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Prüfung der Apothekergehilfen. Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker vom 5. März 1875 8 4 Nr. 2 (Central Blatt für das Deutsche Reich S. 167 ff.) hat der Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Apcthekergehilfen beschlossen, wie folgt: Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bestehen aus einem höheren Medizinalbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig sein muß. Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dauernd bestimmt. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vorsitzenden derjenigen Be- hörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitze der Prüfungsbehörde führt. Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren gelernt haben, ist ein anderer Apotheker zu bestellen. § 2- Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und October jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der int § 1 Lezeichneten Aufsichtsbehörden festzusetzenden Tagen abgehalten. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn bei dem gedachten Vorsitzen-, den spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden. 8 3. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1) das Zeugniß über den im § 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 gefor- derten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung; 2) das von dem Nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) bestä- tigte Zeugniß des Lehrherrn über die zitrückgelegte vorschriftsmäßige dreijährige, für den Inhaber eines zum Besuche einer Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige Lehrzeit, sowie über die Führung des Lehrlings während der letzteren. Ist bei der Mel- dung die Lehrzeit noch nicht vollständig abgelaufen, so kann die Ergänzug des Zeugnisses nachträglich erfolgen. 3) das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die im Laboratorium unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgefiihrten Pharmazeutischen Arbeiten fortge- setzt führen und welches eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Prozesses enthalten muß (Laborationsjottrnal). M S8 817 § 4. Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung bekannt ge- macht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu'tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleich dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zu- lassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzen- den zu melden hat. 8 5. Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: I. die schriftliche Prüfung, II. die praktische Prüfung und UI. die mündliche Prüfung. 8 6. I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Bearbeitung vorzulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik entnommen ist. Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klausur ohne Bemchung von Hilfsmitteln. 8 7. II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den Apothekcrgehilfen erforderliche Geschick sich angceignet hat. Zu diesem Behufs muß er sich befähigt zeigen: 1) 3 Rezepte'zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen und zu taxiren; 2) ein leicht darzustellendes galenisches und ein chemisch-pharmazeutisches Präparat der Pharma- copoea Germanica zu bereiten; 3) 2 chemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharmacopoea Germanica zu untersuchen. Die Aufgaben all 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt, die Rezepte zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter thunlichster Benutzung der Tagesrezeptnr gegeben. Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der chemischen Präparate geschieht unter Aufsicht je eines der Leiden als Prüfungskommissare zugezogenen Apotheker. 8 8. HI. Ztveck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der Lehrzeit angelegte Herbarium vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermitteln, ob der Lehrling die rohen Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Hundlehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Physik inne hat, ob er die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt und sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gctuacht hat, welche für das Verhalten und die Wirksamkeit des Gehilfen in einer Apotheke maßgebend sind. 110* 818 M 58. Zu diesem Behufs 1) sind dem Examinanden mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zur Erkennung und termi- nologischen Bestimmung, und 2) mehrere rohe Droguen und chemisch-pharmazeutische Präparate zur Erläuterung ihrer Ab- stammung, ihrer Verfälschung und ihrer Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken, sowie bezw. zur Erklärung ihrer Bestandtheile und Darstellungen vorzulegen; 3) hat derselbe 2 Artikel aus der klisrwacopoea Lermsuic» in das Deutsche zu übersetzen; 4) sind von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apothekergesetze bezüglichen Fragen zu beantworten. 8 9. Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt. In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung zugelassen werden. 8 io. Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll ausgenommen, welches von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kommission unterzeichnet und zu den Akten der in § 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde genommen wird. 8 11. Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unterzeichnetes Prüfungszeugniß ausgeser- tigt und dein Lehrherrn zur Ausstellung des von dem, dem Lehrherrn Nächstvorgesetzten Medizinalbeam- ten (KreiSphysikuS, Kreisarzt u. s. w.) mit zu unterzeichnenden Entlassirngszeugnisies zugestellt. 8 13. Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 12 Monate zur Folge, nach welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muß. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelasien. Ueber das Nichtbestehen ist von ^der Prüfungsbehörde ein Vermerks auf der in § 3 Ziffer 1 genannten Urkunde zu machen. 8 13. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 8 14. Lehrlinge, welche vor dem 1. Oktober 18 75 in die Lehre getreten sind, sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen nach Maßgabe des § 22 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 führen. Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in die Lehre getreten sind, für die Zeit, welche sie bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo nach den bisherigen Vorschriften die Führung eines Laborationsjournals nicht gefordert wurde. Berlin, den 13. November 18 75. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. M 58. 819 Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 22. October dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Groß-Bieberau Martin Rothen- hänser das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste", — 2) am 6. November dem Landgerichts-Actuar bei dem Landgerichte Wald-Michelbach Ludwig Born in Anerkennung seiner langjährigen mit Treue und Eifer geleisteten Dienste das Rit- terkreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens, — 3) am 9. November dem Landgenchtsdieuer bei dem Landgerichte Gießen Carl Haas in Aner- kennung seiner mehr als vierzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste das allge- meine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste", — 4) am 15. November dem Schullehrer au der 1. Gemeindeschule zu Pfungstadt Friedrich Weber das silberne Kreuz des Philipps-Ordens, — 5) am 19. November dem Geheimen Ober-Nechnungsrath bei der Ober-Rechnungskammer Ludwig Fuhr in Anerkennung seiner geleisteten langjährigen und ersprießlichen Dienste das Comthur- kreuz 2. Klasse des Philipps-Ordens — 6) am 29. November dem Oberbausecretär bei der Ober-Bau-Direction Baurath Carl Klunk mit Rücksicht auf seine fünfzigjährigen mit Eifer und Treue geleisteten Dienste das Ritterkreuz 1. Klasse des Ludewigs-Ordens, — 7) am 1. December dem 1. evangelischen Pfarrer in Alsfeld Carl Müller das Ritierkreuz 1. Klaffe des Philipps-Ordens — und 8) an demselben Tage dem ordentlichen Professor vr. Otto Roquette die goldene Verdienst- Medaille für Wissenschaft, Kunst, Industrie und Landwirthschast — zu verleihen. Dienst Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 6. November dem 2. evangelischen Stiftspfarrer Ludwig Clemm zu Lich, im Dekanat Hungen, die 1. evangelische Pfarrstelle zu Lich, im Dekanate Hungen, mit dem Amtstitel: „Stiftsdechant" zu übertragen; 2) an demselben Tage den Domänenpfandmeister bei dem vorhinigen Rentamte Neinheim Gott- fried Ludwig Haubach und den Steuerpfandmeister bei der vorhinigen Obereinnehmerei Groß-Umstadt Wilhelm Keller zu Pfandmeistern bei dem neugebildeten Rentamte Lindenfels, — den Domänenpfandmeister bei dem vorhinigen Rentamte Seligenstadt Karl Junck und den Steuerpfandmeister bei der vorhinigen Obereinnehmerei Romrod Heinrich Becker zu Pfand- meistern bei dem nen gebildeten Rentamte Groß-Umstadt, — den Steuerpfandmeister bei der vorhinigcu Obereinnehmerei Romrod Wilhelm Babel zum Pfaudmeister bei dem neugebildeten Rentamte Langen, — und den Steuerpfandmeister bei der vorhinigen Obereinnehmeret Groß- Umstadt Johannes Sattler zum Pfandmeister bei dem neugebildeten Rentamte Nidda, — 3) am 9. November den Privatmann Johannes Schott III aus Nieder-Olm zum Ergänzungs- richter bei dem Friedensgerichte Nieder-Olm — zu ernennen; 4) am 12. November dem Schullehrer Wilhelm Schweitzer zu Hering, im Kreise Dieburg, die 2. Gemeindeschulstelle zu Zellhausen, im Kreise Offenbach, zu übertragen; 820 M 58. 5) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein zum Lehrer an der Realschule zu Offenbach präsentirten Pfarramts-Candidaten Heinrich Maul aus Bernshausen, im Kreise Lauterbach, zu bestätigen; 6) am 15. November den Landgerichts-Actuar bei dem Landgerichte Hirschhorn Daniel Wachtel zum Landgerichts-Actuar bei dem Landgerichte Seligenstadt, — den Regierungs-Accessisten Carl Bich mann aus Friedberg zum Polizeicommissär 2. Klasse bei dem Polizeiamte Darmstadt — zu ernennen; 7) an demselben Tage den Rentamtsdiener bei dem vorhinigen Rentamts Seligenstadt Jacob Bafel in gleicher Diensteigenschaft an das Rentamt Schotten zu versetzen; 8) am 18. November dem Schullehrer Ernst Rumpf zu Butzbach, im Kreise Friedberg, die 5. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Butzbach, im Kreise Friedberg, zu übertragen; 9) am 19. November den provisorischen Reallehrer vr. Philipp Hangen aus Worms zum Lehrer an der Realschule zu Darmstadt zu ernennen; 10) an demselben Tage dem 2. evangelischen Pfarrer zu Babenhausen Friedrich Schenck die 1. evangelische Pfarrstelle zu Babenhausen, im Dekanate Groß-Umstadt, — dem evangelischen Pfarrer Georg Klein zu Nieder-Modau, im Dekanate Eberstadt, die evangelische Pfarrstelle zu Gundernhausen, im Dekanate Darmstadt, — dem Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Lich Albert Junker die evangelische Pfarrstelle zu Engelstadt, im Dekanate Mainz, — dem Pfarrer Georg Göhrs zu Nieder-Beerbach die evangelische Pfarrstelle zu Wixhausen, im De- kanate Darmstadt — zu übertragen; 11) am 25. November den von dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen auf die Gemeinde- schulstelle zu Hergheim, im Kreise Büdingen, präsentirten Schullehrer Philipp Lotz zu Gütters- bach, im Kreise Erbach, für diese Stelle zu bestätigen; 12) an demselben Tage den Hofbibliothek-Secretär 2. Klasse bei der Hofbibliothek Dr. Lennert zum Hofbibliothek-Secretär 1. Klasse zu ernennen; 13) am 29. November den von dem Herrn Grafen zu Stolberg-Wernigerode-Gedern ans die 2. Gemeindeschulstelle zu Gedern, im Kreise Schotten, präsentirten Schullehrer Friedrich Spitz- uagel zu Ober-Seemen, im Kreise Schotten, zu bestätigen; 14) am 30. November dem Schulverwalter Johannes Bastian von Eppelsheim, im Kreise Worms, die 1. Gemeindeschulstelle zu Schwabsburg, im Kreise Oppenheim, zu übertragen; 15) an demselben Tage den Kammerjunker Max Freiherrn Taets von Amerongen zum Kammerherrn, — 16) am 2. December den Werkstättearbeiter Heinrich Horn von König zum Wagenwärter bei der Main-Neckar-Eisenbahn zu ernennen; 17) am 3. December dem Schullehrer an der 1. katholischen Schulstelle zu Hainstadt, im Kreise Offenbach, Wilhelm Schulmerich, unter Enthebung von der katholischen Schulstelle zu Ober- Abtsteinach, im Kreise Heppenheim, die 3. Gemeindeschulstelle zu Ober-Mörlen, im Kreise Friedberg, zu übertragen. 821 M L8. M i l i t ä r d i e n st n a ch r i ch t. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 17. November dem Seconde-Lieutenant ä Ia suite der Kavallerie Freiherrn Taets von Amerongen den nachgesuchten Abschied zu ertheilen. / 1 Dienstentlassung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 3. November dem evangelischen Pfarrerr August Schüler zu Breungeshain die nachgesuchte Entlassung aus dem Dienste der evangelischen Kirche des Großherzogthums zu ertheilen. Ruhestandsver^etzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 19. November den Rath bei der Ober-Rehnnngskammer Geheimen Ober-Rechnungsrath Ludwig Fuhr auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen und ersprieß- lichen Dienstführung, — 3) am 25. November den Stenercommissär des Steuercommissariats Gießen Steuerrath Georg Hirsch auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen trengeleisteten Dienste, — in den Ruhestand zu versetzen. Concurrenz -Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die evangelische Pfarrstclle zu Rendel, im Dekanate Rodheim, mit einem jährlichen Gehalt von 2 743 M. 49 Pf. Das Präsentationsrecht zu dieser Stelle steht dem Herrn Grafen zu Leiningen-Westerburg zu; 2) die evangelische Pfarrstelle zu Eichelsdorf, im Dekanate Nidda, mit einem jährlichen Gehalt v°n 1453 M. 12 Pf.; 3) die Gemeindeschulstelle zu Beltershain, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 6 85 M. 71 Pf. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 47 des diesjährigen Regierungsblattes, betreffend die Gemeindeschulstelle zu Bellersheim, wird hiermit zurückgenommen; 4) die Gemeindeschulstelle zu Pfordt, im Kreise Lauterbach, mit einem jährlichen Gehalt von 685 M. 71 Pf. Dem Herrn Grafen zu Schlitz, genannt von Görtz, steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu; 6) die 1. Gemeindeschulsteüs zu K)ienheim, im Kreise Oppenheim, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 42 Pf.; 6) die 4. Gemeindeschulstelle zu Trebur, im Kreise Groß-Gerau, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 42 Pf.; 7) die 3. Gemeindeschulstelle zu Fränkisch-Crumbach, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Die Concurrenz-Eröffnung in Nr. 30 des diesjährigen Regie- rungsblattes (S. 362) wird zurückgezogen; 8) die Gemeindeschulstelle zu Ober-Abtsteinach, im Kreise Heppenheim, mit einem jährlichen Ge- halt von 771 M. 43 Pf. Dem katholischen Pfarrer zu Ober-Abtsteinach, sowie den Orts- vorständen zu Ober-Abtstemach, Unter-Abtsteinach, Trösel, Flockenbach und Gorxheim steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. S t e r b e f ä l l e. Gestorben sind: 1) am 3. October der Bauaufseher i. Matthias Becker II zu Fürfeld; 2) am 5. October der evangelische Pfarrer Voltz zu Burg-Gräfenrode; 3) am 7. October der Schullehrer Georg Reinig zu Homberg a. d. Ohm, im Kreise Alsfeld; 4) am 8. October der Schullehrer Konrad Völsing zu Ober-Seiberienrod, im Kreise Schotten; 5) am 13. flctober der pensiouirte Districtseinnehmer Rendant Kyritz zu Osthofen; 6) am 14. October der Oberst i. P. Friedrich Graeff zu Darmstadt; 7) am 15. October der pensionirte Grenzaufseher Johannes Veith zu Mainflingen, im Kreise Offenbach; 8) am 4. November der pensionirte Schullehrer Heinrich Peter zu Hitzkirchen, im Kreise Bü- dingen ; 9) am 9. November der Schullehrer Heinrich Karl Momberger zu Grüningen, im Kreise Gießen; 10) am 1. December der Kreisbauaufseher Ludwig Weigel zu Grünberg; 11) am 3. December der emeritirte katholische Pfarrer zu Badenheim Andreas Weniger zu Bingen. Großherzoglich Hessisches g Regierungsblatt.! — —'■=>$.e83-",^'iwf: M LS. Darmstadt, am 21. December 1875. Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen in den ersten sechs Monaten des Jahres 1876 betreffend. — 2) Gesetz, die Einlösung des Staatspapiergeldcs 6- , 20 7 „ Secalis cornuti 1 » 30 8 Flores Tiliae .... 10 „ 5 100 „ 40 9 Folia Salviae .... 10 „ 6 100 „ 50 10 Frudus Myrtilli .... 100 „ 35 11 Hydrargyrum .... 10 „ 30 12 „ bichloratum corrosiv. 10 „ 30 13 „ chloratum mite 10 „ 35 14 „ „ vapore paratum 10 „ 35 15 „ depuratum 10 „ 35 16 „ nitricuin oxydulatum 10 „ 50 17 „ oxydatum rubrum. 10 „ 35 18 „ „ via humida paratum 10 50 19 „ praecipitatum album. 10 „ 35 20 „ sulfuratum nigrum 10 „ 25 21 Jodum ..... 1 „ 10 22 Kalium jodatum .... 10 „ 75 23 Morphium ..... 1 Decigr. 18 1 Gramm 140 24 „ aceticum 1 Decigr. 15 1 Gramm 125 25 „ hydrochloricum. 1 Decigr. 15 1 Gramm 125 26 „ sulfuricum 1 Decigr. 15 1 Gramm 125 27 Oleum Bergamottae 1 „ 12 88 Citri ««iti 4 • 1 ?J 8 M 5®. 837 Ord.- Nr. Benennung der Arzneimittel. Gewicht. Preis. Pfennig. 29 Opium pulv. ....... 1 Gramm 25 30 Secale cornutum. 10 „ 15 „ „ pulveratum ..... 10 „ 20 31 Tinctura Jodi ....... 10 „ 18 32 „ Opii crocata ...... 10 „ 60 33 „ „ simplex ...... 1 » 5 10 „ 40 34 Unguentum Hydrargyri cinereum .... 10 „ 20 Zusätze. 35 Carbo pulveratus ....... 10 „ 5 B e k tt rr rr t m a ch n n g, die Außercourssetzung der Gnldeustücke, Sechskreuzerstücke, Dreikrcuzei stücke, Einkrenzcrstücke und Theilstücke des Kreuzers süddeutschen Gepräges mit Ausnahme der bayerischen Heller betresfend. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 8 i. Vom 1. Januar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist daher vom 1. Januar 1876 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende ans Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der Reichswährung vom 1. Januar 1876 an außer Cours tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung, nämlich die Sechskreuzerstücke, die Dreikreuzerstücke, die Einkreuzerstücke und die Theil- stücke des Kreuzers mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller werden in den Monaten Januar, Februar/ März und April 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu be- zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche chiese Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rech- nung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs-, beziehungs- 828 M SS weise Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet ans durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 10. Decemöer 1875. Der Reichskanzler: v. Bismarck. Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlösung, beziehungsweise Umwechselung der obigen Münzen, mit Ausnahme der durchlöcherten und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerten, im- gleichen auch verfälschten Münzstücke zu ihrem gesetzlichen Werthe bei Großherzoglicher Haupt- staatskasse, den Großhcrzvglichen Hauptsteuerämtern, den Großherzoglichen Ober-Einnehmereien, Rentämtern und Districts-Einnehmereien innerhalb der Monate Januar, Februar, März und April 1876 stattfinden kann. Darm stad t, den 16. December 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher.. Hahn. BekarrritmachmlH, die Erhebung einer nachträglichen Umlage der israelitischen Rellgionsgemeinde Kestrich für 1875 betreffend. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll zur Bestreitung von Prozeßkosten eine Umlage von 571 Mark auf das gesammte Steuerkapital der Mitglieder der israelitischen Religionsgemeinde Kestrich für 1875 nachträglich aufgebracht werden, wovon sich der Beitrag von 1 fl. Steuerkapital auf 75,369 Pf. beläuft. Es wird dies unter dein Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung dieser Umlage in einem Ziele im Laufe des Monats Februar k. I. erfolgen soll. Alsfeld, den 8. December 1875. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. Hoff mann. M ss 829 Üebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern für das Jahr 1875 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Erbach. s 5 s « § » jg Q Namen der Gemeinden. Umlage auf das gesammte Tom munalsteuerkapital der Ortseiuwohner und Forensen. Sonstige Ausschläge. Aus schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- steuer kapital. «3 © Ans schlag. Beitrag auf 1 Gulden Normal- stcuer- kapital. «3 © Bezeichnung der Art des Ausschlags und der Repartitionsnorm. M. Pf. M. Pf. i Beerfelden.. 9400 35,625 4 914 3,9302 4 a. ev. Kirchspiclskostcu. 42 11,278 4 b. kath. „ 25 0,209 4 c. Parcellenvermessuugskosten. 2 Etzean... 850 44,798 4 65 3,390 4 Wie 1a. 9 12,000 4 Wie 1b. 3 Falken-Gesäß 1600 21,199 4 258 3,9 74 4 Wie 1a. 1 7,143 4 Wie 1b. 4 Gammelsbach.. 2690 36,065 4 358 3,841 4 Wie 1». 1 1,464 4 Wie 1b. 5 Hetschbach.. 2170 61,979 4 84 5,282 4 Wie 1b. 6 a. Hetzbach.. 400 4,6505 4 264 3,422 4 Wie 1a. 2 16,667 4 Wie 1b. b. auf Einwohner d.Forsts Bullau 64 3,076 4 71 3,443 4 Wie 1a. 7 Hummetroth.. 1540 62,311 4 42 2,319 4 Wie Io. 8 König... 10380 40,660 4 404 1,616 4 Aeltere Kriegsschulden. 9 Ober-Finkeubach. 1450 35,603 4 146 3,658 4 Wie 1a. 3 3,731 4 Wie lb. 10 Ober-Sensbach. 947 20,364 '4 .— — 11 Pfirschbach.. 530 2 6,916 4 — — 12 Rothenberg. ■—■ — — — Keine Umlagen. 13 Sandbach.. 2873 36,181 4 75 1,376 4 Wie 1a. 148 2,864 4 Wie lo. 14 Stockheim.. 1018 50,371 4 — — 15 Unter-Finkenbach. 940 45,740 4 — — 16 Unter-Sensbach , 2250 37,132 - 4 216 3,902 4 Wie la. 3 10,38 4 Wie lb. 17 Walbach. 1890 70,229 4 Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen, für welche 4 Ziele — die 830 M SS Monate Juni, August, October und December — vorgesehen sind, in letzterem Monat statt- finden soll, und daß die Umlagen der übrigen Gemeinden später werden bekannt gemacht werden. Erbach, den 4. December 1875. Großherzogliches Kreisamt Erbach, v. Schenck. Namensveränderung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben AllergnLdigst geruht: Am 25. November der Margarethe Dämmet aus Mörfelden zu gestatten, daß dieselbe statt ihres bisherigen künftighin den Familiennamen Janz führe. Dien st Nachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 4. December dem Schullehrer Wilhelm Reeg zu Lützel-Wiebelsbach, im Kreise Erbach, die erledigte I. Gemeiudeschnlstelle zu Mörfelden, im Kreise Groß-Gerau, zu übertragen; 2) an demselben Tage den von dem Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen auf die erledigte 4. Schulstelle an der Gemeindcschule zu Büdingen, im Kreise Büdingen, prüsentirten Schulver- walter Adam Weinel von Diebach a. H., im Kreise Büdingen, für diese Stelle zu be- stätigen ; 3) am 6. December den Heinrich Peter Kühl aus Brensbach, im Kreise Dieburg, zum Haus- wärter im Regierungsgebäude gu Mainz und Kreisdiener bei dem Kreisamte Mainz zu er- nennen; 4) am 8. December dem Sergeanten i. P. Friedrich Schmidt aus Elsheim, im Kreise Bingen, die Stelle eines Pedellen an der polytechnischen Schule zu übertragen. Am 6. December wurde dem Wilhelm Wämser aus Vielbrunn das Patent als Geometer 2. Klasse für den Kreis Erbach ertheilt. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die 1. Gemeindeschulstelle zu Steinbach, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die 1. Gemeindeschulstelle zu Ober-Roden, im Kreise Dieburg, mit einem jährlichen Gehalt von 857 M. 14 Pf. Dem Großherzoglichen Kreisrath des Kreises Dieburg, sowie dem katholischen Pfarrer und Ortsvorstande zu Ober-Roden steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. 831 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. Darm stad t, am 24. December 1875. Inhalt: Regulativ, die Bemitzuug des Neckar-Lauers zu Neckar-Steinach und die dafür zu entrichtenden Gebühren betreffend. Regulativ, die Benutzung des Neckar-Lauers zu Neckar-Steinach und die dafür zu entrichtenden Gebühren betreffend. Nachdem einige Abänderungen des Regulativs für die Erhebung eines sogenannten Lauer- oder Uferbau-Geldes zu Neckar-Steinach d. d. 15. August 1834 nöthig geworden sind, so wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs das nachstehende neue Regulativ erlassen: 8 1. Der Neckar-Lauer in Neckar-Steinach, für welchen gegenwärtiges Regulativ maßgebend ist, beginnt stromaufwärts an der Einmündung der Steinach in den Neckar und dehnt sich einerseits längs des Neckars, anderseits der Gärten, resp. der diese einfriedigenden Mauer bis an das stromabwärts liegende Ende der sog. Schiedmauer aus. Der Theil des Lauers von der Steinach abwärts bis zur Näheüberfahrt ist zum Ein- und Ausladen des Floß- und Stammholzes, von da bis zum Ankergäßchen ist der Lauer zum Aus- und Einladen der Steinplatten, Steine, des ungebrannten Kalkes, Gypses und dergleichen bestimmt. Der Raum des Lauers von da abwärts bis zum unteren Ende des Hirschgartens ist zum Aus- und Einladen aller Waaren, welche nur kürzere Zeit, endlich derjenige von da bis zum unteren Ende des Lauers für diejenigen Waaren in Aussicht ge- nommen, welche längere Zeit lagern. f, 112 832 M ««• § 2- Für Benützung dieses Neckar-Lauers werden von der Gemeinde Neckar-Steinach Lauer- rmd Lager-Gebühren erhoben. 8 3. Lauerpflichtig und lagergeldpflichtig sind alle Gegenstände, welche längs des sab 1 erwähnten Lauergebietcs aus- oder eingeladen werden, nach den in § 4 aufgeführten An- sätzen und Bestimmungen. 8 4. Betrag dieser Gebühren, a) L a u e r g e b ü h r e n. Alle abgabepflichtigen mehr als 1 Centner wiegenden Güter bezahlen an Lauergeld per Centner 1 Pf. Die in nachstehendem Tarif aufgcführten Maaren zahlen jedoch nur die daselbst festgesetzte ermäßigte Taxe. b) Lager-Gebühren. Alle lagerpflichtigen Güter bleiben 7 Tage, vom Tage der Lagerung an gerechnet, von per Niederlageabgabe befreit, vom achten Tage incl. au wird für den ersten Monat pro 2 Centner 1 Pf., für jeden weiteren Monat nur '/, Pf. bezahlt. Die in dem nachstehenden Tarif verzeichneten Maaren genießen die daselbst bestimmte ermäßigte Platzgcbühr, auch für sie beginnt die Lagerpflichtigkeit mit dem achten Tage der Lagerzeit und für eine länger als 1 Monat dauernde Lagerung zahlen sie gleichfalls nur die Hälfte der pro ersten Monat festgestellten Taxe. Ob und welche Güter länger als 7 Tage gelagert werden dürfen, hängt von den dis- poniblen Räumlichkeiten ab. Lauer- Lager- Bezeichnung des Gegenstandes. geld. geld. Q Pf. Pf. 1 Asche per Wagen ä 40 Centner ....... 5 1 2 Aescherig per Wagen a 40 Centner... 3 I 3 Dung per Wagen ä 40 Centner ....... 5 1 4 Eicheln, Bucheln, Nüsse und dergleichen per 200 Pfund .... 1 1 2 5 Heide-Erde, Hafner-Erde und dergleichen per 40 Centner 5 1 6 Leere Faß per Ohm ......... 1 7 Früchte aller Art per 200 Pfund 2 1 2 8 Gyps, roh oder gemahlen, Kalk, gebrannt oder nicht, per 40 Centner 3 i 0 Holz, Nadel- und Laubholz: M 6i* 833 tz TD W Q Bezeichnung des Gegenstandes. Lauer geld. Pf. Lager geld. Pf. 1. Stamm- und Bauholz. a) von 80 Fuß Länge und darüber 5 0 Centner .... 12 6 b) von 50 Fuß Länge und darüber circa 30 Centner 10 5 c) von 3 0 Fuß Länge und darüber circa 20 Centner 5 2 d) von 30 Fuß Länge und darunter ...... 2 1 2. Kleinere Nutz- und B auh olzstämme. Rahmenschenkel, Gerüststangen, Hopfenstangen, Stangen, Stücke! und Pfähle jeglicher Art, verarbeitetes Holz, Radfelgen, Daub- und Kürbenhölzer per Wagen 36 Centner ......... 15 5 10 Borde per 100 Stück 35 Centner ....... 12 3 11 Flecklinge, Schlaufdiehlen per 100 Stück ...... 15 4 lla Latten per 500 Stück, 5 0 Gebund, 40 Centner ..... 12 3 12 Reif von 20 Gebund ......... 3 1 13 Brennholz ä 4 Meter, per Wägen 40 Centner ..... 5 2 14 Holzwellen (Waldwellen) per 100 Stück ...... 3 1 15 Ditto Neckarwellen per 1000 Stück.. 6 2 16 Kies per Meter 3 1 17 Steinkohlen per 10 Centner ........ 3 1 18 Lohkäse per 1000 Stück ........ 2 19 Kraut per 100 Häupter ........ 2 20 Oelkuchen aller Art per 1000 Stück 20 21 Rinden per 100 Gebund, 25 Centner 6 ß 22 Sand per 20 Centner ......... 2 23 Mauer- und Pflastersteine per 5 0 Centner.. 3 2 24 Ziegel- und Backsteine per 100 Stück ...... 1 1 5 25 Mühl- und Quadersteine per 100 Centner ...... 10 3 26 Stroh per 100 Gebund ä 15 Centner..... 5 2 27 Heu per 20 Centner ......... 5 2 28 Wurzelgewächse, als Kartoffeln, Rüben per 2 Centner .... 1 I T> 29 Salz per 2 Centner 1 1 2 30 Wein, Bier, Essig und sonstige Flüssigkeiten per Ohm 4*^ Centner. 3 31 Eisenbahnschwellen, eichen, 20 Stück per 50 Centner. 9 2 32 Ditto Forlen 40 Stück per 50 Centner' 9 2 33 Eisenbahnschienen per 40 Centner 5 2 34 Guß- und Schmiedeisen jeder Art 1 Centner 1 35 2Ute§ Eisen per 2 Centner ........ 1 ! 36 Möbel und Kisten per 1 Centner.....'. 1 37 Getrocknete Häute und Kalbfelle per 2 Centner 3 38 Frische Häute von Großvieh per Stück 1 1 834 M «tt § 5. Eine jede Umgehung dieser Abgabe, wozu namentlich auch zu rechnen, wenn bei dem Aus- und Einladen abgabepflichtiger Maaren, dergleichen verheimlicht oder wenn dergleichen vom Lauer weggebracht werden, ohne vorher die bestimmte Abgabe entrichtet zu haben, wird als Defraudation angesehen und zur Tageszeit mit dem zehnfachen, zur Nachtzeit aber mit dem zwanzigfachen Betrag der unterschlagenen Abgabe, sowie mit dem Ersatz der Abgabe selbst, bestraft werden. Als eine Umgehung dieser Abgabe erscheint ferner auch, wenn andere Personen, als der Pächter der nachbenannten Localitäten, ohne Entrichtung der bestimmten Abgaben auf dem zum alten Näheüberfahrt gehörenden Platze und von dem stromabwärts gelegenen Ende des Lauers an bis zu den Steinbrttchen, Maaren ein- oder ansladen,' es werden diese Personen wegen solcher Defraudation in gleicher Weise gestraft. 8 6. Zur Vermeidung von Weitläufigkeiten sind nur diejenigen Defraudationsfälle Groß-' herzoglichem Landgerichte Hirschhorn zur Bestrafung zu überweisen, bei welchen dies aus- drücklich verlangt wird, Defraudationsfälle aber, bei welchen die Defraudation nicht wider-' sprechen wird, sollen vor dem Großherzoglichen Bürgermeister zu Neckar-Steinach verhandelt werden, welcher darüber einen Act aufzunehmen, den Steuer-Einnehmer zum Einzüge der Strafe, desgleichen die Steuer-Controle zu benachrichtigen und endlich die Verhandlungen selbst nur jährlich an das Großherzogliche Landgericht zur Prüfung und Asservirung abzu- liefern hat. Die Maaren werden alsdann bis zur beendigten Verhandlung auf Kosten des Defrau- danten aufbewahrt und erst dann zurückgegeben, wenn der Defraudant Quittung des Steuer- Einnehmers über die bezahlte Strafe oder Bescheinigung des Landgerichts producirt hat, daß ihm die Maare wieder zu verabfolgen sei. § 7- Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 an die Stelle des Regu-- lativs vom 15. August 1834 (Reg.-Bl. Nr. 69). Heppenheim, den 21. October 1875. Im Aufträge des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums: Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. ' Gräsf. 835 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M 61. Darmstadt, am 29. December 1875. Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Einführung des Neick-sgesetzcs über die Portofreiheiten vom 5.Jnni 1869 inSüdhcssen betreffend betrche^.^—"3)^önM«nz-Eöffnungen.d^ »»*“ ^ * «■ »* F-i°dberg JUg Bekanntmachung, die Einführung des Reichsgesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen betreffend. In Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 20. l. M. — R. G. Bl. Nr. 32 — die Ein- führung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen betreffend, treten die §8 1—12 des letztgedachten, nachstehend abgedruckten Gesetzes vom 1. Januar 1876 ab auch in den nicht zum vormaligen Norddeutschen Bund gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums mit der Maßgabe in Kraft, daß der in § 7 dieses Gesetzes festgesetzte Schlußtermin zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bezüglich der früher in Süd- Hessen bestandenen Portofreiheiten auf den 30. Juni 1876 verlegt wird. In Folge dessen ist die Uebereinkunft vom 7. December 1869, das Portofreiheitswesen in den nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Theilen des Großherzogthums betreffend, nebst den zu deren Ausführung erlassenen, in der Bekanntmachung vom 26. März 1870 — Reg.-Bl. Nr. 10 — enthaltenen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 1875 aufge- hoben. Insbesondere fallen mit diesem Zeitpunkt die Entschädigungen weg, welche bisher für die in Art. 8 der gedachten Uebereinkunft aufgeführten Portofreiheiten in Form der Aversionirung bezw. des Quittungsaustauschs geleistet wurden. Für die betreffende Cor- respondenz ist mithin vom 1. Januar 1876 an die entsprechende Portogebühr zu entrichten und der Vermerk „frei laut Aversum Nr. 5" nicht weiter in Anwendung zu bringen. 113 836 M «fl Die zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. l. M. sonst noch erforderlichen Vor- schriften werden den Großherzoglichen Behörden und Beamten besonders zugefertigt werden. Darmstadt, den 23. December 1875. Großherzogliches Gesammt-Mnisterium. H o f m a n n. Rothe. Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 5. Januar 1869? Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrathes und des Reichstages, was folgt: 8 i. Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen, verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange. 8 2. In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bnndesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind, und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht. Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militair- und Marine-Angelegenheiten, als reinen Bundes- dienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten. 8 3- Auf Fahrpostsenduugen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Nord- deutschen Postgebiets finden die vorstehenden Bestimmungen (8 2) keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden Postverträgen.* * Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. 8 4. Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich behandelt. 8 5. Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und denen der Bundes- Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes-Prasidium bleibt es Vorbehalten, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken. * Anmerk. Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, Jahrgang 1869, S. 141. Dieses Gesetz gilt auch in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen, welche nicht zu dem Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes gehören, sowie im Großher- z ogthuni Baden und in Elsaß-Lothringen. Auch ist die Wirksamkeit des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den Verkehr zwischen dem Deutschen Reichs-Postgebiete einerseits und Bayern und Württemberg andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern einerseits und Württemberg andererseits ausgedehnt werden. * Anmerk. Die Bestimmung dieses Absatzes ist seit deni 1. Januar 1872 nicht mehr gültig. M 61 837 § 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden aufgehoben. Für die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes- Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Landesgesetzen nothwendig ist. 8 7. Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Präclusion bis zum 30. Juni 1870 an die Postbehörde zu richten. lieber den erhobenen Anspruch wird vom General- Postamt entschieden. Wenn das General-Postamt den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so steht dem Reclamanten das Recht zu, binnen einer präclusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober-Postdirection beziehungsweise gegen die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der Reclamant sein Domicil hat. 8 8. Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Bestimmungen: Der Berechtigte hat am Schlüsse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendungen entfallende Porto- und Gebührenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes-Postkasse jährlich erstattet. Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes-Postverwaltung und dem Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittelung auch für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entschädigung zu Grunde gelegt werden. 8 9. Der Postverwaltung bleibt die Befugniß Vorbehalten, anstatt die in § 8 festgesetzte Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für >alle Mal zu entschädigen. Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen Entschädigung Gebrauch machen will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Kalenderjahren in Gemäßheit des § 8 gezahlt worden ist, zusammengerechnet, der danach sich ergebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal genommen und diese Summe dem Berechtigten baar gezahlt. 8 10. Neue Portosreiheiten oder Porto-Ermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes eingeführt werden. 8 11. Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht Vorbehalten, mit Staatsbehörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto- und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung gezahlt werden. 8 12. Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlosienen Staatsverträgen oder Conven- tionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den §§ 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von und nach dem Auslands nicht statt. Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen. 838 M 61 § 13. Die Vorschriften des Artikels 52 der Bundesverfassung sind nicht auszudehnen - auf denjenigen Theil der Postüberschüsse, welcher durch die in gegenwärtigem Gesetze angeordnete Aufhebung von Porto- freiheiten gewonnen wird. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Verwendung dieses bis Ende December 1875 auszunehmenden Theils bleiben der Verständigung im Bundesrathe unter Zustimmung des Reichstages Vorbehalten. § 14. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Leigedrucktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. (L 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Bekanntmachung, die Ausdehnung der Personenpost zwischen Homburg v. d. H. und Friedberg bis Bad-Nauheim betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß mit dem 1. Januar k. I. die Personenpost zwischen Homburg v. d. H. und Friedberg bis Bad-Nauheim ausgedehnt wer- den wird. Darmstadt, den 16. December 1878. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. / Bessunger. Concurrenz-Eröffnungen. Erledigt sind: 1) die Gemeindeschulstelle zu Muschenheim, im Kreise Gießen, mit einem jährlichen Gehalt von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Fürsten zu Solms-Braunfels steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 2) die 4. Gemeindeschnlstelle zu König, im Kreise Erbach, mit einem jährlichen Gehalte von 771 M. 43 Pf. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; 3) die 1. Gemeindeschulstelle zu Hainstadt, im Kreise Offenbach, mit einem jährlichen Gehalt von 85 7 M. 14 Ps. Dem Großherzoglichen Kreisrath zu Offenbach, dem katholischen Pfarrer zu Klein-Krotzenburg und dem Ortsvorstande zu Hainstadt steht gemeinschaftlich das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu. 839 116 Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. M «T. Darm stad t, am 31. Deeember 1875. Inhalt: l) Bekanntmachung, das Gesetz über das Bestciiermigsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875 betreffend. — 2) Bekanntmachung die Bildung der Standcsamtsbczirke betreffend. — 3) Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staatsstraßen für das Jahr 1870 betreffend. — 3) Bekannt- machnng, die Territorial-Organisation der Obereinnehmereien in der Provinz Rheinhessen betreffend. — 4) Bekannt- machung, die Herstellung einer Kaiserlichen Postagentur zu Grebenau, Kreis Alsfeld, betreffend. — 5) Bekanntmachung die Aufhebung der Station für regelmäßige Posten und Beiwagen in Vilbel, sowie der Personenpost zwischen Heldenbcrgen und Vilbel betreffend. — 6) Bekanntmachung, die Umwandlung der Posthalterei zu Friedberg in eine Station für Bahn- hofSfahrtcn und die Einrichtungzeiner Station für regelmäßige Posten und Ncbcnfnhrwcrk in Echzell betreffend 7)@r= theilung eines Erfindungspatents. — 8) Dienstnachrichten. — 9) Militärdienstnachricht. - 10) Dienstenthebung — 11) Dienstentlassungen. — 12) Ruhestandsversetzungen. — 13) Sterbefälle. — 14) Zur Nachricht. Bekanntmachung, das Gesetz über das Besteuermigsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875 betreffend. Mit Bezug auf Art. 7 des Gesetzes vom 23. April 1875 über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß biefeg Gesetz für die evangelische Kirche des Großherzogthums vom 1. Januar 1876 an in Anwendung zu kommen hat. Därmstadt, den 24. Deeember 1875. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Starck. Achenbach. 840 M «S Bekanntm a ch u n g, die Bildung der Standesamtsbezirke betreffend. Nachdem die Bildung der Staudesamtsbezirke auf Grund des Artikels 1 der Verord- nung vom 3. November 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar l. I. betreffend, stattgefunden hat, so wird hierdurch die nachstehende Uebersicht der aus mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es bezüglich aller in dieser Uebersicht nicht genannten Gemeinden bei der in Art. i der gedachten Ver- ordnung aufgestellten Regel verblieben ist, wonach jede Gemeinde für sich einen selbstständigen Standesamtsbezirk bildet. Darmstadt, den 22. December 1875. Großherzogliches Ministerium der Justiz. K e m p f f. v. Bechtold. Aebersicht der aus mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke des Großherzogthums. I. Provinz Starkenburg. Landgericht Darmstadt. 1) Standesamtsbezirk Hahn: Hahn mit Eich. 2) „ Nieder-Ramstadt: Nieder-Namstadt mit Waschenbach. Landgericht Beerfelden. 1) Standesamtsbezirk Hesselbach: Hesselbach mit Kailbach jenseits und Eduardsthal. 2) „ Hetzbach: Hetzbach mit Etzean und Forst Bullau. 3) „ Ober-Finkenbach: Ober-Finkenbach mit Hinterbach, Ranbach und Unter- Finkenbach. 4) „ Schöllenbach: Schöllenbach mit Hohberg und Kailbach diesseits. Landgericht Fürth. 1) 2) 3) 4) 5) 6) y 8) Standesamtsbezirk f! tt Bonsweiher: Bonsweiher mit Albersbach. Birkenau: Birkenau mit Kallstadt und Rohrbach. Ellenbach: Ellenbach mit Eulsbach. Erlenbach: Erlenbach mit Lauten-Weschnitz. Fürth: Fürth mit Steinbach. Hammelbach: Hammelbach mit Lützelbach. Gumpen: Groß-Gumpen mit Klein-Gumpen und Ober-Klein-Gumpen. Kolmbach: Kolmbach mit Glattbach undSeidenbuch. // M «S 841 116* 9) Standesamtsbezirk Krumbach: Krumbach mit Brombach, Kröckelbach und Weschnitz. 10) , Lörzenbach: Lörzenbach mit Fahrenbach. 11) " Mittershausen: Mittershausen mit Scheuerberg, Jgelsbach und Mit lechtern. 12) h Mörlenbach: Mörlenbach mit Groß- und Klein-Breitenbach, Nieder- Mumbach und Ober-Liebersbach. 13) „ Ober-Hiltersklingen: Ober-Hiltersklingen mit Unter-Hiltersklingen. 1^) „ Reichelsheim: Reichelsheim mit Eberbach, Frohnhofen und Bockenrod. 15) „ Reisen: Reisen mit Schimbach und Hornbach. 1 g) „ Schannenbach: Schannenbach nnt Knoden und Breitenwiesen. 17) „ Schlierbach: Schlierbach mit Seidenbach und Winkel. Landgericht Gernsheim. Standesamtsbezirk Gernsheim: Gernsheim mit Klein-Rohrheim. Landgericht Hirschhorn. 1) Standesamtsbezirk Neckar-Steinach: Neckar-Steinach mit Neckar-Hausen. 2) „ Darsberg: Darsberg mit Grein. 3) „ Rothenberg: Rothenberg mit Kortelshiitte und Ober-Hainbrunn. Landgericht H ö ch st. 1) Standesamtsbezirk Birkert: Birkert Breuberger Seits und Birkert Habitzheimer Seits. 2) „ Böllstein: Böllstein, Affhöllerbach mit Kilsbach, Stierbach und Hembach. 3) „ Höchst: Höchst mit Dusenbach. 4) „ Hummetroth: Hummetroth nnt Annelsbach, Forstel und Pfirschbach. 5) „ Ober-Kinzig: Ober-Kinzig mit Gumpersberg und Mittel-Kinzig. 6) „ Raibrcitenbach: Raibreitenbach mit Mühlhausen. 7) „ Wiebelsbach: Wiebelsbach mit Frau-Nauses, Ober-Nauses und Schloß- Nauses. Landgericht Langen. Standesamtsbezirk Urberach: Urberach mit Messenhausen. Landgericht Lorsch. 1) Standesamtsbezirk Kirschhausen: Kirschhausen mit Erbach, Sonderbach und Wald- Erlenbach. 2) „ Unter-Hambach: Unter-Hambach mit Ober-Hambach. Landgericht Michelstadt. 1) Standesamtsbezirk Ebersberg: Ebersberg mit Lauerbach und Schönnen. 2) r Ernsbach: Ernsbach mit Erbuch. 3) „ Günterfürst: Günterfürst mit Elsbach und Haisterbach. 4) „ Kirch-Beerfnrth: Kirch-Beerfurth nnt Ober- und Unter-Gersprenz. 5) „ Langen-Brombach: Langen-Brombach (Breuberger Seits) mit Langen- Brombach (Fürstenauer Seits). 6) „ Michelstadt: Michelstadt mit Stockheim. 842 M «S 7) Standesamtsbezirk Steinbach: Steinbach mit Asselbrunn. 8) „ Würzberg: Würzberg mit Eulbach und Mangelsbach. Landgericht Reinheim. 1) Standesamtsbezirk Billings: Billings mit Meßbach und Nonrod. 2) „ Brandau: Brandau mit Allertshofen und Hoxhohl. 3) „ Ernsthofen: Ernsthofen niit Herchenrode. 4) „ Klein-Bieberau: Klein-Bieberau mit Webern. 5) „ Neunkirchen: Neunkirchen mit Lützelbach und Steinau. 6) „ Ober-Modau: Ober-Modau mit Neutsch. 7) „' Wembach: Wembach mit Hahn. 1) 2) 3) 4) 5) 6) Landgericht Wald-Michelbach. Standesamtsbezirk Aschbach: Aschbach mit Dürr-Ellenbach. „ Gadern: Gadern mit Hartenrod und Kocherbach. „ Gorxheim: Gorxheim mit Unter-Flockenbach. „ Ober-Abtsteinach: Ober-Abtsteinach mit Mackenheim. „ Ober-Mumbach: Ober-Mumbach mit Vöckelsbach. „ Unter-Scharbach: Unter-Scharbach mit Ober-Scharbach. Landgericht Wimpfen. Standesamtsbezirk Wimpfen: Wimpfen a. B. mit Wimpfen i. Th., Helmhof mit Forstbezirk, Hohenstadt und Finkenhof. Landgericht Zwingenberg. 1) Standesamtsbezirk Beedenkirchen: Beedenkirchen mit Wurzelbach und Staffel. 2) „ Elmshausen: Elmshausen mit Wilmshausen. 3) „ Gadernheim: Gadernheim mit Raidelbach. 4) „ Ober-Beerbach: Ober-Beerbach mit Schmal-Beerbach und Stettbach. II. Provinz Oberhessen. Landgericht Gießen. Standesamtsbezirk Bersrod: Bersrod mit Winnerod. Landgericht Alsfeld. Standesamtsbezirk Schwabenrod: Schwabenrod mit Münch-Leusel. Landgericht Butzbach. Standesamtsbezirk Hausen: Hausen mit Oes. Landgericht Friedberg. Standesamtsbezirk Assenheim: Assenheim mit Wickstadt. Landgericht Grünberg. 1) Standesamtsbezirk Merlau: Merlau mit Kirschgarten. 2) „ Ilsdorf: Ilsdorf mit Solms-Ilsdorf. Landgericht Herbstein. 1) Standesamtsbezirk Bannerod: Bannerod mit Nösberts, Veitshain und Weidmoos. 2) „ Freien-Steinau: Freien-Steinau mit Holzmühl. M «T 843 3) Standesamtsbezirk Heisters: Heisters mit Wünsch-Moos und Zahmen. 4) Metzlos: Metzlos mit Metzlos-Gehag. 5) "n Rixfeld: Rixfeld mit Rudlos, 6) „ Stockhausen: Stockhausen mit Schadges. Landgericht Homberg. Standesamtsbezirk Deckenbach: Deckenbach mit Hönigen. Landgericht Lauterbach. 1) Standesamtsbezirk Allmenrod: Allmenrod mit Sickendorf. 2) „ Frischborn: Frischborn mit Blitzenrod. 3) „ Heblos: Heblos mit Rimlos. Landgericht Schlitz. 1) Standesamtsbezirk Ober-Wegfurth: Ober-Wegfurth mit Unter-Wegfurth. 2) „ Uetzhausen: Uetzhausen mit Nieder-Stoll. Landgericht Ul riehst ein. Standesamtsbezirk Sellnrod: Sellnrod mit Schmitten. III. Provinz Rheinhessen. Friedensgericht Alzey. Standesamtsbezirk Flomborn: Flomborn mit Dintesheim. Friedensgericht Wöllstein. 1) Standesamtsbezirk Biebelsheim: Biebelsheim mit Ippesheim. 2) „ Fürfeld: Fürfeld mit Tiefenthal. Bekanntmachung, den Ansschlag der direkten Stenern und der Beiträge zu den Kosten der Staatsstraßen für das Jahr 1876 betreffend. 8 i. In Gemäßheit des Gesetzes vom 8. laufenden Monats und des Finanzgesetzes vom 30. November 1873 soll an directen Steuern nach Süddeutscher Währung auf den Gulden Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von jährlich zehn Kreuzer drei und ein halben Pfennig, auf den Gulden Grundsteuerkapital der Betrag von jährlich zehn Kreuzer ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ersten sechs Monate des Jahres 1876 erhoben werden. Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuer von 108 fl. 30% kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzog- thum sich auf 23,630,271 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 7,055,112 M. 12 Pf., welche nach Maßgabe der auf die einzelneu Steuercommiffariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: 844 Normalsteuerkapitalien. Steuer- Commissariate. Steueransätze. Gewerb- Steuer. Grund- Steuer. Einkommen- Steuer. Gewerb- Steuer. Grund- Steuer. Einkommen- Steuer. fl. fl. fl. Mark. 100 Mark. I 100 Mark. 1 100 3591 5 272773 159235 Alsfeld... 11159 28 77935 14 49476 60 55134 464624 243680 Alzey... 17130 96 132749 76 75714 84 32969 182846 109950 Beerfelden.. 10243 92 52241 70 34163 04 97698 488498 364415 Bingen... 30356 16 139570 86 113228 94 25744 275380 156015 Büdingen.. 7999 02 78679 98 48476 10 25552 322491 145575 Butzbach... 7939 38 92140 32 45232 26 323918 683013 1257190 Darmstadt.. 100645 98 195146 58 390626 88 35058 343297 174815 Dieburg... 10893 — 98084 88 54317 52 77303 704477 400310 Friedberg.. 24019 14 201279 12 124382 04 28346 231919 111910 Fürth... 8807 52 66262 56 34772 04 103396 319421 369255 Gießen... 32126 64 91263 12 114732 78 65272 542745 259425 Groß-Gerau 20280 96 155070 — 80607 06 29570 222713 125025 Grünberg.. 9187 80 63632 28 38847 06 47209 365988 229955 Heppenheim.. 14668 50 104568 — 71450 28 27698 176413 112350 Höchst... 8606 16 50403 72 34908 78 12108 172102 78880 Homberg 3762 12 49171 98 24509 16 38899 391676 200330 Hungen... 12086 46 111907 44 62245 38 26074 274184 149085 Langen... 8101 56 78338 28 46322 82 28901 248391 121310 Lauterbach.. 8979 96 709 68 84 37692 78 696507 957601 1769170 Mainz... 216414 66 273600 30 549706 3b 34874 183544 147525 Michelstadt. 10835 88 52441 14 45838 14 35242 351648 166260 Nidda... 10950 18 100470 84 51659 34 43879 314611 204810 Ober-Ingelheim. 13633 86 89888 88 63637 38 254847 334132 759125 Offenbach.. 79184 58 95466 30 235870 98 60006 432506 238045 Oppenheim.. 18644 70 123573 18 73963 98 42480 452301 231890 Osthofen... 13199 16 129228 84 72051 54 8922 80577 43615 Schlitz... 2772 18 23022 — 13551 78 5610 127088 72750 Schotten... 4850 28 36310 86 22604 46 38629 210872 150135 Seligenstadt.. 12002 58 60249 12 46649 10 27659 429077 178810 Wörrstadt.. 8594 04 122593 44 55558 80 166594 547417 531735 Wornls... 51763 14 156404 82 165217 68 68656 381702 270995 Zwingenberg 21332 40 109057 74 84202 02 2610669 | 1I486027>9533575 Sunnne.. 811172 16|3281722 02|2962217 94 23630271 fl. Totalsummc. 7055112 M. 12 Pf. M «S 845 § 2. Auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 und der im § 1 erwähnten Gesetze soll als Beitrag zur Verzinsung und Tilgung der znnt Behufe des Staatsstraßenbaues aufge- nommenen Kapitalien auf jeden Gulden Normalsteuerkapital ein Pfennig Süddeutscher Währung und so im Ganzen auf die Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien in Reichswährung 168,787 M. 62 Pf. ansgeschlagen und mit den directen Steuern erhoben werden. 8 3. Die Steuercommissariate haben hiernach die einem jeden Bezirk zur Last fallenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerbeträge sowohl, als die im § 2 angegebene gleichzeitig mit den directen Steuern zum Ausschlag kommende Summe nach Verhältniß der entsprechenden Normal-Steuerkapitalien unter Befolgung der hierüber bestehenden speciellen Vorschriften auf die einzelnen Gemeinden und Steuerpflichtigen zu vertheilen. 8 4. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer Schuldigkeit für je ein Ziel in Kenutniß gesetzt. Die Districtseinnehmereien sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben. 8 5. Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Gewerb- und Grund- steuern müssen vor dem 1. April 1876 bei dem betreffenden Steuercommissariat entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welches verbunden ist, alle erforderlichen Auf- klärungen zu ertheilen, ein Protocoll über die Reclamationen unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen. 8 6. Die Gesuche um Gewcrbsteuernachlaß im Falle unfreiwilliger Niederlegung des Geschäfts wr Laufe des Jahres, sowie bei Todes- und Unglücksfällen (Artikel 22 und 23 des Gesetzes vom 4. und Z 23 der Verordnung vom 24. December 1860) müssen ebenfalls innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei den betreffenden Steuer- commissariaten abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen. Hinsichtlich der Gesuche um Grundsteuernachlässe wegen außerordentlicher Unglücksfälle gelten die in der Verordnung vom 1. December 1819 enthaltenen Bestimmungen. 846 M «T. § 7. Die Einkommensteuerpflichtigen der e r st e n Abtheilung werden durch die in § 4 er- wähnten Steuerzettel noch besonders damit bekannt gemacht, in welcher Weise binnen 6 Wochen nach Zustellung dieser Zettel eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangt oder innerhalb 3 Monaten die ebenfalls bei dem Vorsitzenden der Einschätzungs- commission anzubringende schriftliche Reclamation an die Landescommission eingelegt werden kann (Artikel 21 des Einkommensteuergesetzes). Gegen die Entscheidungen der Landes- commission findet ein Recurs nicht statt. (Artikel 25 daselbst). Reclamationen gegen die Veranlagung der Einkommensteuer der zweiten Abtheilung müssen innerhalb der in § 5 bestimmten Frist oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 3 Monaten nach der den Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung bei dem Steuercommissariat vorgebracht werden. Gegen die von diesem veranlaßte Entscheidung der nach Artikel 18 des Gesetzes gebildeten Commission steht dem Reclamanten binnen einer Präclusivfrist von 4 Wochen der Recurs an die Ober-Steuer-Direction zu. (Artikel 34 daselbst). § 8.' Reclamationen in Folge des Verlustes einzelner Einkommensquellen oder des Ablebens von Einkommensteuerpflichtigen müssen binnen 3 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem betreffenden Steuercommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungscommission zu veranlassen hat, gegen welche Entscheidung den Reclamanten binnen 4 Wochen die Berufung und zwar bei der ersten Abtheilung an die Landescommission, bei der zweiten Abtheilung an die nach Artikel 18 des Gesetzes. gebildete Commission zusteht. Ein weiterer Recurs gegen die Entscheidung dieser Commissionen findet nicht statt. (Artikel 8, 30 und 34 des Einkommen- steuergesetzes). Reclamationen gegen die angesetzte Einkommensteuer, welche sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen directen Steuern über das Reclamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt. 8 9. Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätznngscommission für die Einkommensteuer der e r st e n Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landescommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Commission veranlaßt. (Artikel 23 des Einkommensteuer- gesetzes). Beschwerden gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden sind Behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen. (Artikel 28 daselbst). M «T 847 117 » § io. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Commissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen. Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen ein- gereicht werden, können keine Berücksichtigung finden. Darmstadt, den 27. December 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleiermacher. Hahn. Bekanntmachung, die Territorial-Organisation der Obereinnehmereien in der Provinz Rheinhessen betreffend. Zufolge allerhöchster Entschließung Seiner Königlicheg Hoheit des Großherzogs werden die Dienstbezirke der Obereinnehmereien in der Provinz Rheinhessen auch für die unmittel- baren Erhebungen dieser Stellen von Anfang nächstenJahres an aus denjenigen Gemarkungen bestehen, aus welchen nach der Bekanntmachung vom 6. April d. I., Reg.-Bl. Nr 17, die den betreffenden Obereinnehmereien zugetheilten Districtseinnehmereien zusammengesetzt sind, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. f Darmstadt, den 28. December 1875. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. Schleierm acher. Hörr. Bekanntmachung, die Herstellung einer Kaiserlichen Postagentnr zn Grebenau, Kreis Alsfeld, betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Grebenau eine Kaiserliche Postagentur eingerichtet worden ist. Darmstadt, den 16. December 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Baue r. Bessunger. 848 m «s Bekanntmachung, die Aushebung der Station für regelmäßige Posten und Beiwagen in Vilbel, sowie der Personen- post zwischen Heldenbergen und Vilbel betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die Station für regelmäßige Posten und Beiwagen in Vilbel, sowie die Personenpost zwischen Heldenbergen und Vilbel- Bahnhof vom 1. Januar k. I. ab aufgehoben werden. Darmstadt, den 24. December 1875. Großherzogliche Commission sür Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Bekanntmachung, die Umwandlung der Posthalterei zu Friedberg in eine Station sür Bahnhofsfahrteu und die Ein- richtung einer Station sür regelmäßige Posten und Nebenfuhrwerk in Echzell betreffend. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar k. I. ab die Station für alles Postfuhrwerk zu Friedberg in eine Station für Bahnhofsfahrten umge- wandelt und daß in Echzell eine Station für regelmäßige Posten und Nebenfuhrwerk einge- richtet wird. Darmstadt, den 24. December 1875. Großherzogliche Commission für Post-Angelegenheiten. Bauer. Bessunger. Ert Heilung eines Erfindungspatentes. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 9. December den Fabrikanten Carl Gotthelf Backstroh und Philipp W aib el zu Chemnitz auf deren Nachsuchen ein Erfindungspatent für die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Verbesserung in der Construction von Metallsärgen, unter dem ausdrücklichen Vor- behalte jedoch, daß durch das verliehene Patent Niemand in der Anwendung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der Erfindung gehindert werden soll, während der nächsten drei Jahre für den Umfang des Großherzogthuins zu ertheilen. D i e n st n a ch r i ch t e u. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. December den von dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg auf die 1. Gemeindeschol- stelle zu Reichenbach, im Kreise Bensheim, präsentirten Schullehrer Karl Becker zu Klein- Gumpen, im Kreise Erbach, — / 849 M «2 2) am 11. December den von dem Herrn Fürsten zu Asenburg-Birstein auf die 2. Gemeinde- schulstelle zu Dreieichenhain, im Kreise Offenbach, präsentirten Schullehrer an der 1. Gemeinde- schulstelle daselbst Georg Weimar, — den von dem Kreisrath des Kreises Bensheim und dem Ortsvorstand zu Rodau auf die Gemeindeschulstelle zu Rodau, im Kreise Bensheim, Präsentirten Schullehrer Johann Peter Müller zu Ober-Beerbach, im Kreise Bensheim, für diese Stellen — zu bestätigen; 3) am 12. December den Steueramtsdiener bei dem Steueramte Bensheim Johann Heinrich Kraft zum Hauptsteueramtsdiener bei dem Hauptsteueramte Mainz, — den Kreisschulinspector bei der Kreisschulcommission Groß-Gerau 0r. Carl Seeg er zum Kreis-Schulinspector bei der Kreis-Schulcommisston Alzey, —• den Schullehrer an der 1. Mädchenschulstelle zu Alzey Georg Adam Sch äff er zum Kreis-Schulinspector bei der Kreis-Schulcommission Groß-Gerau — zu ernennen; 4) am 13. December dem Schullehrer Wilhelm Schmidt zu Wettsaasen, im Kreise Alsfeld, die 2. Gemeindeschulstelle zu Groß-Karben, im Kreise Friedberg, — 5) am 14. December dem Schullehrer Adam Stork zu Altheim, im Kreise Dieburg, die 2. Ge- meindeschulstelle zu Leeheim, im Kreise Groß-Gerau, — zu übertragen; 6) am 16. December den seitherigen 2. Ministerialregistrator bei dem Ministerium der Finanzen Georg Sittmanu auf die etatsmäßige Stelle eines Ministerialregistrators bei diesem Ministe- rium zu befördern; 7) an demselben Tage den Calculator 1. Klaffe bei dem Katasteramt Robert Schaffnit zum Ministerialprotocollisten und Registratur-Gehülfen bei der Registratur jenes Ministeriums zu ernennen; 8) am 18. December dem Schullehrer Adam Breitwieser zu Horrweiler, im Kreise Bingen, die 1. Gemeinde-Schulstelle zu Gcoß-Rohrheim, im Kreise Bensheim, — und dem Schul- lehrer Joseph Schuster zu Ilbenstadt, im Kreise Friedberg, die erledigte Gemeindeschulstelle zu Hainhausen, im Kreise Offenbach, — zu übertragen; 9) am 27. December den Mitprediger Ernst Grein zum Hofprediger zu ernennen. Militärdien st Nachricht. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 17. December den Oberquartiermeister Schenck im Gendarmerie-Corps zum Stabsquartier- meister zu ernennen. D i e n st e n t h e b u n g. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am^ 12. December den Kreis-Schulinspector bei der Kreis-Schulcommission Bingen Johannes Krämer von den Functionen eines Kreis-Schulinspectors bei der Kreisschulcommission Alzey zu entheben. 850 M 62 D i e n st e n t l a s s u n g e n. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 18. December die Schullehrer Georg Adelberger zu Neutsch, im Kreise Dieburg, und Georg M eisin ger zu Nohrbach, im Kreise Dieburg, vom Dienste zu entlassen. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 1) am 9. December den Schullehrer au der 2. Knabenschule zu Alsfeld Justus Kurtz auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienstführung, — und 2) am 16. December den Ministerialregistrator bei dem Ministerium der Finanzen Christian Welsch auf sein Nachsuchen — in den Ruhestand zu versetzen. S t e r b e s ä l l e. Gestorben sind: 1) am 16. November der Oberconsistorialsecretär i. P. August Barth; 2) am 23. Noveniber der Schullehrer Heinrich Ludwig Beruh ard zu Muschenheim, im Kreise Gießen; 3) am 7. December der Militärpensionär Andreas B üchne r l, zu Dietersheini, im Kreise Bingen; 4) am 18. December der Schullehrer Johann Baptist Märtel zu Mainz. Zur Nachricht. Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1876 in gr. 4. Format, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sei, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung atigezeigt. Der Preis desselben ist für das ganze Jahr 5 Mark. Angeblich ansgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgelie- fert, wenn deren Reclamation alsbald erfolgt. Darmstadt, den 27. December 1875. Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts. Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstände hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versen- dung des Blatts betreffen, sind dagegen an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts zu richten. Alle Zuschriften und Sendungen sind zu frankiMl. D arm stadt, den 27. December 18 74. Großherzogliche Redaction des Regierungsblatts. 851 Chronologische Uebcrsicht der iin Regierungsblatt vom Jahre 1875 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. Datum des Gesetzes rc. Inhalt. Nr. des Neg.- blatts. Seite. 1874. 29. Dec. <$>., das Civildicncr-Wittwen-Jnstitut betr 1 1 30. Dec. dErlaß einer neuen Postordnung betr 2 5 1875. 3. Januar. SB., die Pfleggelder in der Landes-Jrrenanstalt und im Landes-Hospital betr 4 59 4. Januar. G., die Ergänzung der Bcstimuuingen in Art. 7 und 15 des Edicts vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten betr 1 2 5. Januar. SB., die Gebühren der Flcischbeschauer betr 1 4 9. Januar. B., die Eintrittsgelder und die Beiträge zur Civildieuer-Wittweukassc betr 3 51 9. Januar. B., die Einführung der Markrcchuung bei dem Personenpostverkchr betr 3 52 11- Januar. G., das oberste Vcrivaltungsgericht betr 3 45 15. Januar. SB., das Landgestüt, insbesondere die Uinrechnung des Sprnnggeldes, sowie der Gebühren der Landgestütsdiener in die Reichswährung betr 4 57 16. Januar. SB., die Zusammensetzung des Staatsraths betr 3 50 20. Januar. die Sterbguartale der Civilbeamten betr 4 53 23. Januar. SB., Octroi-Reglement der Kreisstadt Offenüach betr 6 69 26. Januar. R., die Reinigung der Schornsteine betr 7 85 29. Januar. B. jjic ilt das Civildiencr-Wittwcn-Jtistitnt aufgenommenen Dienststellen betr 5 61 1. Februar. B., die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsrenten betr 6 80 12. Februar. «., die Eintheilung des Großhcrzogthnms in Landwehrbezirke betr 8 101 13. Februar. SB., das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands betr 10 111 13. Februar. SB., die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betr 10 129 19. Februar. SB., den Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzenden Bereinsstaa- ten mit steuerpflichtigen Getränken betr 8 106 26. Februar. R-, den Geschäftsgang bei den Kreisansschussen 11 135 115 852 Datum des Gesetzes rc. Inhalt. Nr. des Reg.- blatts. Seite. 1875. 26. Februar. R., den Geschäftsgang bei den Proviuzialausschiisscu betr il 155 6. März. B., die Ausführung der 88 101 bis 108 des Militärpensionsgesctzcs vom 27. Juni 1871 und der 88 15, 16 und 22 der Novelle voin 4. April 1874 betr. .... .... 14 187 27. März. 58., die Prüfung der Apotheker betr 16 207 5. April. 58., die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Novem- ber 1874 und die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung und Löschung eines Waarenzcichens betr 16 214 6. April. 58., die Organisation der Districtsciunchmercieu in der Provinz Rheiuhessen betr 17 219 13. April. 58., die Umrechnung der Taxen für Urkunden über Berpflegnugsverträge und Schenkungs- Verträge unter Lebenden in die Reichsmarkrcchnung betr. .' 19 233 15. April. 58., die Umrechnung des Octroitarifs für die Stadt Gießen betr 20 239 20. April. 58., die neue Territorial-Organisation der Forste und Oberförstereien betr 20 241 22. April. 58,, die Einführung der Rcichsmarkrechnung, hier den Abverdienst der Forst- und Feld- strafen betr 20 240 23. April. G., die rechtliche Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften im Staate betr.... 21 247 23. April. G., den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betr 21 249 23. April. G., die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betr 21 256 23. April. G., die religiösen Orden und ordensähulichen Congregationcn betr 21 260 23. April. G., das Bcsteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betr 21 282 27. April. 58., die Abänderung des § 1 der Verordnung vom 8. September 1843 über die Errich- tung einer allgemeinen geistlichen Wittwenkasse betr 22 270 30. April.. G., das Verfahren bei unfreiwilligen Versetzungen von Mitgliedern eines Jnstizcollcgs in den Ruhestand betr. 22 263 30. April. I. für die Grobherzoglichen Kreismedicinalämter, für die Jmpfärzte und practischcn Aerztc, sowie für die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Vorsteher von Schnlanstalten, betreffend die Ausführung des Reichs-Jmpfgesctzcs vom 8. April 1874 25 291 1. Mai. 58., den zwischen Hessen und Preußen wegen Führung der Berlin-Wctzlarer Eisenbahn durch das Großherz oglichc Gebiet rc. abgeschlossenen Vertrag betr 23 276 4. Mai. 58., die Organisation der Districtseinnchmereien in der Provinz Oberhcssen betr 26 309 5. Mai. G., die Wahlen zur zweiten Kaiitmcr der Stände betr 23 275 7. Mai. G., die Aufhebung der bei Schuldübernahmen der Frauen in den Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen, sowie bei Bürgschaften der Bürger und Bapern im Geltungsbereiche des Pfälzer Landrechts bestehenden besonderen Vorschriften betr 24 287 10. Mai. G., die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten betr 24 283 12. Mai. B., die Eintheilung der Landwehr-Bataillons-Bezirke, resp. der Kreise, in Aushebnngs- und Musternngsbczirke betr 26 307 20. Mai. G., Landtagsabschied betr 31 363 20. Mai. G., die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände, insbesondere die Bildung der Wahlbezirke betr 27 323 25. Mai. G., die Ausführung des Jmpfgesetzcs für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 betr.. 28 335 26. Mai. 58., den zwischen Hessen und Baden wegen Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen ab- geschlossenen Staatsvertrag betr 29 343 28. ‘Mai 58., die Besteuerung des Tabaks betr 30 356 10. Juni. B., die Abänderung der Statuten der Bank für Handel und Industrie betr 32 380 11. Juni. 58., die Einziehung des Großherzoglichen Staatspapiergeldes vom 1. Juli 1873 betr... 31 374 11. Juni. G., die Tagegelder der Ständemitglicder betr " 1 j 32 379 853 Datum des Gesetzes rc. Inhalt. Nr. des Reg.- blatts. Seite. 15. Juni. B., die Außercourssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkrcuzerstückc und Fünfzehnkreuzerstückc deutschen Ge- präges betr 32 380 18. Juni. B., die Gebühren der Jmpsärzte betr 33 385 23. Juni- G., die Ausführung des Bauplans für die Erweiterung der Proviuzial-Hauptstadt Mainz betr 84 391 25. Juni. B., die Aufbesserung der Bezüge der vor dem 1. Januar 1874 in den Ruhestand versetz- ten Civilbeamten betr 33 383 26. Juni V., die Behandlung der Lehnssachcu betr 33 383 28. Juni. B., die Aufhebung des Administrativ-Justizhofs, sowie die Ausführung des Gesetzes vom 12. Jmni 1874 über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betr 33 384 6. Juli. die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betr 35 407 23. Juli. B., die Ausführung der in 8 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Na- turalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden enthaltenen Bestimmungen über die Vergütung für Vorspann betr 36 415 27. Juli. die Stempeltaxe für Gewcrbspatente betr 38 435 3. August. B., die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und Wagen von der absoluten Nichtigkeit betr 39 443 7. August. B., die Erbauung mehrerer Eisenbahnen in der Provinz Starkenburg betr 40 451 15. August. B., den Bau fester Brücken über den Niederrhein bei Arnheim und über die Waal bei Nymwcgen betr 41 459 20. August. B., die neue Organisation der oberen Lokalkasscstelleu in den Provinzen Starkeuburg und Oberhessen betr 40 452 20. August. 33., die neue territoriale Organisation der Kreisbauämter in der Provinz Rheinhessen betr. 41 463 20. August. 33., die in den Apotheken zulässigen Waagen betr 42 468 7. September. Octroi-Ncglcmcnt der Stadt Offenbach 44 483 9. September Edict, Einberufung des XXII. Landtags betr 42 467 14. September. 33., die Errichtung eines weiteren Nachtrags zu dem Familicnstatut der Freiherrn Löw von und zu Steinfurth d. , die Benutzung des Reckar-Lauers zu Neckar-Steinach und die dasür zu entrichtenden Gebühren betr 60 831 1. November. B., Abänderungen der Statuten der Bank für Süddcutschland betr 51 556 1. November. 33., die Coutroleführuug gegen die Obereinnehmercien betr 53 664 11 5* 854 < Datum des Gesetzes rc. Inhalt. Nr. des Reg.- blatts. Seite. 3. November. V., die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betr : 52 563 9. November. Instruction für die Standesbeamten 52 609 9. November. B., die allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidatcn zu einem christlichen Kir- chenamte betr 53 659 9. November. R., die allgemein wissenschaftliche Staatsprüfung der Candidaten zu einem christlichen Kir- chenamte betr 53 661 20. November. Vorschriften für das Verfahren der Verwaltungsbehörden und Localvorstände bei dem Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden 56 803 20. November. R., die Mitwirkung der Großherzoglichcn Baubehörden bei dein Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden betr 56 807 3. December. G., die Ausführung des Reichsgesetzcs über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betr. 57 811 6. December. B., die Apotheker-Gehülsenprüfung betr 58 815 7. December. B., die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betr 59 825 8. December. G., die Erhebung der Staats-Auflagen in den ersten sechs Monaten des Jahres 1876 betr. 59 823 8. December. G., die Einlösung des Staatspapiergeldes d. d. 1. Juli 1865 betr 59 824 8. December. V., die Verwendung von Stcmpelniarkcn in den Provinzen Starkenbnrg und Oberhessen betr. 59 824 13. December. B., die Einführung des Reichsgesetzcs über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Süd- hessen betr. 61 835 16. December. 93., die Anßcrconrssetzung der Guldenstücke, Scchskrcnzerstückc, Dreikrcuzcrstücke, Einkrenzer- stücke und Thcilstückc des Kreuzers süddeutschen GcprägeS mit Ausnahme der bayeri- schen Heller betr 59 827 22. December. B., die Bildung der Standesamtsbczirke betr 62 -840 24. December. 33., das Gesetz über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875 betr 62 839 27. December. 33., den Ausschlag der directen Stenern und der Beiträge zu den Kosten der Staatsstraßen für das Jahr 1876 betr 62 843 28. December. 33., die Territorial-Organisation der Obercinnehmereien in der Provinz Rhcinhcsscn betr.. 62 847 855 / Alphabetisches Inhaltsverzeichnis) des Groß herzoglich Hessischen Regierungsblattes vom Jahr 187 6. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.) Das Regierungsblatt von 1874 enthält 62 Nummern. A Abwesenhcitserklärungcn. 82. 108. 185. 387. 546. Adelsstands-Erhebung. 341. A d m i u i st r a t i v - I u st i z h o f, dessen Aufhebung, sowie die Ausführung des Gesetzes vom 12. Juni 1874 über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, Bekanntmachung darüber. 384. Allgemeine geistliche Wittweukasse, Abänderung des § 1 der Verordnung vom 8. September 1843 über deren Errichtung, Verordnung darüber. 270. Anerkennung, öffentliche, einer edcln That 98. 355. 399. 427. 475. 476., 511. 547. 555. 663. 667. Apotheken, die in denselben zulässigen Waagen, Bekannt- machung darüber. 468. Apotheker, deren Prüfung, Bekanntmachung darüber. 207. A p o t h c k e r - G e h ü l s e n p r ü f u n g, Bekanntmachnng darüber. > 815. Arrcstationen und Dcnunciationcn der Gendarmerie in 1874. 76. Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen, Bekannt- machuug darüber. 825. Aufbesserung der Bezüge der vor dem 1. Januar 1874 in den Ruhestand versetzten Civilbeamten, Bekanntniachung darüber. 384:, Aufhebung der bei Schuldübernahmcn der Frauen in den Provinzen Starkenburg und Obcrhcssen, sowie bei Bürgschaften der Bürger und Bauern im Geltungsbereiche des Pfälzer Landrechts bestehenden besonderen Vorschriften, Gesetz darüber. ^ DttikreurerM,!?- ^ ss" 9 ber Gnldmstückc, Sechskreuzerstücke, süddcutickie,, ?">kreuzcrstücke und Thcilstückc des Kreuzers runqrh»teb°r Halbguldenstücke süddeutscher Wäh- stlicke' und 'Hinf ll?hrc 1753 geprägten Drcißigkrcuzer- machung darüber 380'°^"^° deutschen Gepräges, Bckannt- B. B a h n p o l i z e i - R c g l e m c n t für die Eisenbahnen Deutschlands, Bekanntniachung darüber. 111. 170. Bank für Handel und Industrie, Abänderung der Statuten der- selben, Bekanntmachung darüber. 380. Bank für Süddeutschland, Abänderung der Statuten, Bekannt- machung darüber 556 666. Bauplan für die Erweiterung derProviuzial-HauptstadtMainz, Gesetz über dessen Ausführung. 391. Bauwesen s. Hochbauwcsen Beamte, auf Widerruf angestellte, Gesetz über deren Pensio- nirung. 283. Berichtigungen (s. auch unter den einzelnen betreffenden Gegenständen) 4. 100. 170. 186. 206. 282. 406. 450. 530. 666. Berlin-Wetz larer Eisenbahn, Staatsvertrag zwischen Hessen und Preußen über deren Führung durch das Großhcrzogliche Gebiet, Bekanntmachung darüber. 276. Bcsoldungs- und Pensionsnaturalien, Vergütung für dieselben in Geld in 1875, Bekanntmachung darüber. 58. Bestätigung von Stiftungen s. Stiftungen. Besteuernngsrccht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften, Gesetz darüber. 262. Bcstcnerungsrccht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften, Bekanntmachung darüber. 839. Beurkundung des Personenstandes und Eheschließung, Gesetz über die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875. 811. Beurkund u n g des Personenstandes und Eheschließung, Verordnung über die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875. 563. B r a nd v er si cherung sanst a lt s. Landcsbrandversicherunqs- anstalt. Brücken, feste, Bau solcher über den Niederrhein bei Arnheim u. über die Waal bei Nymwegen, Bekanntmachnng darüber. 459. Bürgschaften der Bürger und Bauern im Geltungsbereiche des Pfälzer Landrcchts, Aufhebung der besonder» Vorschriften, Gesetz darüber. 287. 856 C. Cameral- und Forst-Domänen, das Verborgen von Produkten aus denselben, Bekanntmachung darüber. 561. Candidaten, allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung derselben zu einem christlichen Kirchenamte, Verordnung darüber. 659. Candidaten, allgemein-wissenschaftliche Staatsprüfung derselben zu einem christlichen Kirchenamtc, Reglement darüber. 661. Charakter-Ertheilungen. 82. 186. 218. 225. 245. 320. 342. 376. 389. 426. 473. 482. 529. 665. Civilbcamtc, Aufbesserung der Bezüge der vor dem 1.Januar 1874 in den Ruhestand versetzten Civilbeamten, Bekanntmachung darüber. 384. Civilbeamten, deren Sterüquartale betreffend, Instruction darüber. 53. Civildiener-Wittwen-Jnstitut, Gesetz darüber. 1. Civildiener-Wittwen-Jnstitnt, die in dasselbe aufge- nommenen Dienststellen, Bekanntmachung darüber. 61. 170. 206. Civildicner-Wittwcnkasse, die Eintrittsgelder und die Beiträge zu derselben, Bekanntmachung darüber. 51. Civil-Staatsbeamten, die Ergänzung der Bestimmungen in Art. 7 und 15 des Edicts vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse derselben, (Uebernahme von Neben- ämtern, Nebenbeschäftigungen rc) Gesetz darüber. 2. C o m m n n a l - U m lagen, des fallsige Uebcrsichten und Ver- fügungen. I. in der Provinz Stärkendnrg und zwar: in dem Kreise Darmstadt. 203. 419. 537. „ „ „ Bcnsheim. 437. „ „ „ Dieburg. 436. „ „ „ Erbach. 548. 829. „ „ „ Groß-Gerau. 289. „ „ „ Heppenheim. 513 „ „ „ Offcnüach. 234. 337. 468. II. in der Provinz Oberhessen und zwar: in dem Kreise Gießen. 401. 421. „ „ „ Alsfeld. 235. „ „ „ Büdingen. 447. „ „ „ Friedberg. 477. 552. „ „ „ Lauterbach. 429 „ „ „ Schotten 431. 450. 470 III. in der Provinz Rhcinhesscn und zwar: in deni Kreise Mainz. 400. „ ,. „ Alzey. 455. 553. „ „ „ Bingen. 271 480. „ „ „ Oppenheim. 410. 454. „ „ „ Worms 358. 424. C o n c n r r e n z - E r ö f f n u n g e n s. Dicnstcrledignngcn. Controleführung gegen die Obercinnehmereien, Bekannt- machung darüber. 664. D. Darmstadt, Octroireglement, Bekanntmachung darüber. 213. Deutsche Wehr-Ordnung, Bekanntmachung darüber. 675. Dienstenthebungen und Dienstentlassungen. 100. 186. 202. 225. 320. 378. 389. 405. 414. 426. 434. 458. 473 529. 674. 821. 849. 850. Diensterledigungen und Concurrenz- Er ö ffnnn gen. 4. 52. 60. 68. 82. 100. 170. 186. 202. 206. 226. 238. 246. 320. 342. 362. 378. 382. 390. 406. 414. 426. 434. 442. 450 458. 466. 474. 482. 522. 530. 538. 546. 562. 666. 674. 814. 821. 830. 838. Dicnsternennnngen, Versetzungen und sonstige dienstliche Nachrichten. 82. 98. 108. 185. 205. 217. 224. 238. 245. 274. 281. 319. 341. 376. 388. 404. 412 425. 434. 442. 450. 465. 471. 481. 518. Ö22. 528. 538. 554. 665. 672. 819. 830. 848. Districts-Einnehmereicn in der Provinz Oberhcssen, deren Organisation, Bekanntmachung darüber. 309. Districts-Einneh me reien in der Provinz Rheinheffcn, deren Organisation, Bekanntmachung darüber. 219. Doctor-Diplome s. Promotionen. E. Eheschließung s. Beurkundung. Eichung und Gebrauch offener Flüssigkeitsmaßc, sog. Herbst, gefäße, Bekanntmachung darüber. 507. 530. Einlösung des Staatspapicrgcldes d. d. 1. Juli 1865, Gesetz darüber. 824. Eintrittsgelder und Beiträge zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse und die aus dieser Kasse zu entrichtenden Pensionen, Bekanntmachung darliber. 172. Einziehung des Großherzoglichen Staatspapicrgcldes vom I. Juli-1865, Bekanntmachung darüber. 374. Eisenbahnen, Erbauung mehrerer in der Provinz Starkcn- bnrg, Bekanntmachung darüber. 451. Eisenbahnverbindungen, Staatsvertrag zwischen Hessen und Baden wegen Herstellung von solchen,' Bekanntmachung darüber. 343. Enthebung, Entlassung von Dienststellen s. Dienstent- hebungen. Erfindungs-Patente s. Patente. F. Fleischbeschau er, deren Gebühren, Bekanntmachung darü- ber. 4. Flüssigkeitsmaßc, offene s Eichung. Forste und Oberförstereien, neue Territorial-Organisation derselben, Bekanntmachung darüber. 241. Forst ge richtsbezirke Alzey und Wöllstein, Zusammenlegung derselben zu einem Forstgerichtsbezirkc Alzey, Bekanntmachung darüber. 539. Forst st rasen, deren Verbüßung durch Arbeit und Haft, Ver- ordnung darüber. 407. Forst - und Feld st rasen, deren Abvcrdienst, Einführung der Rcichsmarkrcchnnng, Bekanntmachnng darüber. 240. Frauen s. Schnldübcrnahmcn. Freiherr nstands- Erhebung. 223. G. Gebühren der Jmpfärzte, Bekanntmachung darüber. 385. Gebühren für das Uebcrwinternder Fahrzeuge in den Rhein- Häfen: 1) Lampcrthcimer Altrhein, 2) am Goldgrund und am Schustcrwörth und 3) bei Ginsheim, Bekanntmachung darüber. 519. Geistliche Amtsgewalt, Mißbrauch derselben, Gesetz darüber. 249. Geistliche, deren Vorbildung und Anstellung, Gesetz darüber. 256. Geschäftsgang bei den Krcisausschüsscn, Regulativ darüber. 135. 186. Geschäftsgang bei den Provinzialausschüssen, Regulativ darüber. 155. 186. Geschworenenlistc für 1876 in der Provinz Starkenbnrg. 230. „ „ „ Oberhesscn/ 280. „ „ „ Rheinhessen. 288. 857 Gcwerbspatente, Stempeltaxe für dieselben, Bekanntmachung darüber. 435. Gewichte s. Maße. Gießen, Umrechnung des Octroitarifs, Bekanntmachung darüber. 239. H- Halbguldenstücke, deren Außercourssetzung, Bekanntmachung darüber. 380. Hochbanwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden, Mit- wirkung der Großherzoglichen Baubehörden bei dcniselben, Regulativ darüber. 803. Hochbauwesen der Kirchen, Stiftungen und Gemeinden, Vor- schriften für das Verfahren der Verwaltungsbehörden und Localvorstände bei demselben. 803. H olzprcistaris für 1876, 1877 und 1878 in den Groß- herzoglichen Domauialwaldungen, Bekanntmachnng darüber. 523. I. Jmpfärzte, deren Gebühren, Bekanntmachnng darüber. 385. Jmp fgcse tz für das Deutsche Reich vom 8. April 1874, Aus- führung desselben, Gesetz darüber. 335. Irrenanstalten des Großherzogthnms, Nebersicht der in dem Jahre 1874 in denselben verpflegten Kranken. 59. Judengemeinden, Nebersichten und Vcrfügnngen, betr. die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der- selben. I. in der Provinz Star für die Landjudenschaft. „ „ Geineinden des 11. in der Provinz Ober für die Landjudcuschast. „ „ Gemeinden des IH. in der Provinz Rhei in den Gemeinden des kenburg und zwar: 172. Kreises Darmstadt 428. „ Bensheim. 340. „ Dieburg. 244. „ Erbach 464. 561. „ Groß Gerau. 81. „ Heppenheim. 362. „ Offenbach. 273. 317. Hessen und zwar: 401. Kreises Gießen. 464. „ Alsfeld. 339. 828. „ Büdingen. 469. „ Friedberg. 420. „ Lanterbach. 402. „ Schotten. 382. »Hessen und zwar: Kreises Mainz. 375. „ Alzey. 204. 412. „ Bingen. 334. 386. „ Oppenheim. 318. 402. „ Worms. 521. K. *}«*«.««. (Sanblbotcn. Gesetz "darüber ^?P°nsgemeinschaften, deren Bcstcnerungsrccht, ^ Ncligivnsgeineiilschasten, deren Bestcuernngsrccht, Bekanntmachung darüber. 839. K?°^"r«?^^°"^g°>"e>nschaftcn, deren rechtliche Stellung im Staate, Gesetz darüber. 247. Ueberü»e Schulbanfonds ih der Provinz Rhemhcssen, 1873 198 und Ausgaben desselben im Jahre Krcisausschüssc, Geschäftsgang bei denselben, Regulativ darüber. 135. 186.. Kreisbauä mtcr in der Provinz Rheinhcssen, neue territoriale Organisation derselben, Bekanntmachung darüber 463. L. Landes - Brandversichernngs - Anstalt, Aufbringung des Bedürfnisses für 1874, Bekanntmachung darüber. 315. Landes-Jrrenanstalt und Landes-Hospital, die Pfleggclder in denselben, Bekanntmachung darüber. 59. Laudessynode der evangelischen Kirche des Großherzogthums, Einberufung der ersten ordentlichen, Bekanntmachung darüber. 227. Laudessynode, evangelische, Tagegelder der Mitglieder der- selben, Bekanntmachnng darüber. 553. Landesunivcrsität Gießen: Promotionen an der selben. 184. Laudesuniversität Gießen: Vorlesungen auf derselben: im Sommerhalbjahr 1875. 173. im Winterhalbjahr 1875 76. 540. Landgestüt, insbesondere die Umrechnung des Sprunggeldcs, sowie der Gebühren der Landgcstütsdiener in die Reichswährnng, Bekanntmachung darüber 57. L and t ags ab s ch ied. 363. Landtag XXII., Edict wegen dessen Einberufung. 467. Land wehr-Bataillons-Bezirke, Eintheilung derselben, resp. der Kreise, in Aushebnngs - und Musterungsbezirke, Bekanntmachung darüber. 307. 406. La ndwe hrbez irke, Eintheilung des Großherzogthums in solche, Bekanntmachung darüber. 101. Lanterbach, Octroi, Bekanntmachung darüber. 171. Lehnssachen, deren Behandlung, Verordnung darüber. 383. L ö w von und zu Steinfurth, Freiherrn, die Errichtung eines weiteren Nachtrags zu deren Familienstatnt, Bekanntmachung darüber. 476. Lokal-Kassestcllen in den Provinzen Starkenbnrg und Ober- hessen, Bekanntmachung über deren Organisation. 452. M. Mainz, Ausführung des Bauplans für die Erweiterung der Provinzial Hauptstadt, Gesetz darüber. 391. Markenschutz, Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 30. November 1874 und die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung und Löschung eines Waarcnzcichcns, Bekannt- machung darüber. 214. Markrcchnuug, deren Einführung bei dem Personcnp ostver- kehr, Bekanntmachung darüber. 52. Maße, Gewichte und Wagen, äußerste Grenzen der im öffent- lichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der abso- luten Richtigkeit, Bekanntmachnng darüber. '443. Militärpensionsgesctz vom 27. Juni 1871, Ausführung der §§ 101 bis 108 desselben und der §§ 15, 16 und 22 der Novelle vom 4. April 1874, Bekanntmachung dartlber. 187. Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt, Gesetz darüber. 249. M ü n z v e r w a l t u u g, Bekanntmachnng über deren Organisation. 512. N. Namensverändcrungcn. 82. 108. 217. 223. 238. 319. 376. 388. 403. 412. 425. 442. 471. 481 528. 562. 664. 830. Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Ausführung der in § 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 enthaltenen Bestimmung über Vergütung für Vorspann, Bekanntmachung darüber. 417. So8 Neckar-Steinach, Benutzung des Neckar-Lancrs daselbst und die dafür zu entrichtende Vergütung, Regulativ darüber. £>♦ Obereinnehmereien, Controleführung gegen dieselben, Be- kanntmachung darüber. 664. Obereinnehmereien, Territorial-Organisation derselben in der Provinz Rheinhessen, Bekanntmachung darlibcr. 847. Oberförstereien s. Forste. Octroi, die Erhebung und Controliruug desselben in der Kreisstadt Lauterbach, Bekanntniachnng darüber. 171. O c t r o i - R e g l e m e n t der Kreisstadt Offenbach, Bekanntmachung darüber. 69. 483. Octroi-Reglement für die Haupt- und Residenzstadt Darm- stadt, Bekanntmachung darüber. 213. O ctr o i-T ar if für die Stadt Gießen, dessen Umrechnung, Be- kanntmachung darüber. 239. Ordensverleihungen und Ermächtigung zur Annahme fremder Orden. 67. 98. 100. 185. 202. 217. 245. 274. 341. 387. 403. 412. 425. 442. 470. 517. 528. 537. 546. 664. 819. Organisation der Münzverwaltung, Bekanntmachung darüber. 512. Organisation der oberen Lokal-Kassestellen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, Bekanntmachung darüber. 452. Organisation, neue territoriale, der Krcisbauämter in der Provinz Rheinhessen, Bekanntmachung darüber. 463. P. Patente für Erfindung; deren Ertheilung: an Gebrüder Heim in Offenbach. 108. „ August Guattari in Berlin. 223. „ Otto Bock in Braunschweig. 224. „ John Frank Stratton in Gohlis bei Leipzig. 224. „ Daniel Kemp West in London. 224. „ Heinrich Bernhard Heß in Leipzig. 224. „ Alfred Kusenberg in Düsseldorf. 274. „ Eduard Posen und Comp, in Offenbach. 471. „ Heinrich Gretsch in Offcnbach. 471. „ G. Zeidler in Görlitz. 471. „ Daniel Hof in Offenbach. 471. „ Höflc und Wagner in Offenbach. 672. „ Friedrich Wilhelm Gödcckc in Offenbach. 672. „ Carl Gotthelf Backstroh und Philipp Waibel in Chemnitz. 848. Pensionirung der auf Widerruf angestcllten Beamten, Gesetz darüber. 283. Personenpostverkehr, die Einführung der Markrechnung bei demselben, Bekanntmachung darüber. 52. Personenposten zwischen Grünbcrg-Bahnhof und Rupperten- rod und zwischen Ruppertenrod und Ulrichstein, deren Aufhebung sowie die Errichtung einer solchen zwischen der. Eisenbahnhalte- stelle Mücke und Ulrichstein, Bekanntmachung darüber. 554. Personen post zwischen Homburg und Friedberg, deren Aus- dehnung bis Bad-Nauheim, Bekanntmachung darüber. 838. Personen post zwischen Hungen und Laubach, deren Aufhebung und Errichtung einer solchen zwischen Laubach und Lich, Bekannt- machung darüber. 403. 424. P e r s o u e n p o st zwischen Lauterbach und Nidda, Bekanutmachung darüber. 357. Personenpost zwischen Seligenstadt und Steinhcim-Bahnhof, Bekanntmachung darüber. 357. Personenstand s. Beurkundung. Pfälzer Landrecht s. Bürgschaften. Polytechnische Schule zu Darmstadt. Vorlesungen an derselben für das Sommersemester 1875. 185. „ „ Wintersemester 1875 - 76. 444. Portofreiheiten, Einführung des Reichsgesetzes über dieselben vom 5. Juni 1869 in Südhessen, Bekanntmachung darüber. 835. Postagentur, Herstellung einer solchen zu Grebenau, Bekannt- machung darüber. 847. Postagentur in Roßdorf, deren Aufhebung, Bekanntmachung darüber. 481 Postagentur zu Bessungen, deren Umwandlung in eineStadt- postexpedition, Bckanntmachiiug darüber. 441. Posten und Beiwagen, Aufhebung der Station für solche zu Vilbel sowie der Personenpost zwischen Hcldenbergen und Vilbel, Bekanntmachung darüber. 848. Po st halt er ei zu Friedberg, deren Umwandlung in eine Station für Bahnhofsfahrten, und die Einrichtung einer Station für regelmäßige Posten und Nebeufuhrwerk in Echzell, Bekannt- machung darüber. 848. Postordnung, den Erlaß einer neuen betreffend, Bekannt- machung darüber. 5. P o st v e r b i n d n n g zwischen Frankfurt a. M. und Ncu-Ascnburg, sowie zwischen Langen und Sprendlingen, Bckanntniachniig darüber. 356. 533. Provinzialansschüssc, Geschäftsgang bei denselben, Regu- lativ darüber. 155. 186. R. Rechenschaftsablage: 1> der allgemeinen geistlichen Wittwcukassc von 1873. 228. 2) des allgemeinen evangelischen Kirchcnfonds von 1873. 106. 3) der Braiidciitschädigiiugsbeiträge von 1872. 109. 4) der CivildieneriWiltwcnkasse von 1872 und 1873. 179. 5) der Landes-Waiseiianstalt von 1874. 534. 6) der Staatsschnldcn-TilguugSkasse von 1873. 668. Reichs-Jmpfgesetz vom 8. April 1874, Instruction für die Großherzoglichcn Kreismedicinalämter, für die Jnipsärzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großherzoglichen Bürger- meistereien und Vorsteher von Schulanstalten über dessen Aus- führung. 291. R e i ch s m a r k r c ch u u u g, deren Einführung bei dem Abverdicnst der Forst- und Feldstrafen. 240. Reichswährnng, die Umrechnung des Sprunggeldes, sowie der Gebühren der Landgestütsdicner in dieselbe, Bekanntmachung darüber. 57. Religiöse Orden und ordensähnliche Congregationcn, Gesetz darüber. 260. Ruhestandsversetzung cn. 67. 99. 108. 186. 226. 246. 282. 320. 378. 389. 405. 414. 434. 442 465. 473. 518. 530. 538. 546. 673. 821. 850. S. Schenkungsv ertr äg e s. Taxen. Schornsteine, deren Rciniguiig, Regulativ darüber. 85. Schuldübernahmen der Frauen, Aufhebung der in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden besonderen Vorschriften, Gesetz darüber. 287. Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, Bekannt- niachnng darüber. 129 Staats-Auflagen, deren Erhebung in den ersten sechs Monaten des Jahres 1876, Gesetz darüber. 823. Staatspapiergcld, Großherzogliches, dessen Einziehung, Bekanntmachung darüber. 374. 859 116 Staatspapiergeld d. d. 1. Juli 1865, Gesetz über dessen Einlösung. 824. Staatsprüfung, allgemein - wissenschaftliche der Candidateu zu einem christlichen Kirchenamte, Verordnung darüber. 659. Staatsprüfung, allgemein - wissenschaftliche der Candidateu zu einem christlichen Kirchenamte, Reglement darüber. 661. Staatsrath, dessen Zusammensetzung, Bekanntmachung darü- ber. 50. S t a n d c s a m t s b e z i r k e, deren Bildung, Bekanntmachung darüber. 840. Standesbe amten, Instruction für dieselben. 609. 666. Ständemitglieder, deren Tagegelder, Gesetz darüber. 379. Stände, Wahlen zur zweiten Kammer, Gesetz darüber. 275. Stände, Zusammensetzung der beiden Kammern derselben, ins- besondere Bildung der Wahlbezirke, Gesetz darüber. 323 Stempelmarken, Verwendung von solchen in den. Provin- zen Starkenburq und Obcrhcssen, Bekanntmachung darüber. 824. Stempeltaxe für Gewerbspatcntc, Bekanntmachung darüber. Ster b fälle 68. 100. 108. 218. 226. 246. 282. 320. 378 390. 406. 442. 466. 474. 518. 814. 821. 850. Sterb q uartale der Civilbcamten, Instruction darüber. 53. Stenern, directe, deren Ausschlag für 1876, Bekannt- machung darüber. 843. Stiftungen, Vermächtnisse und Schenkungen, Bestäti- gung derselben. vom 4. Quartal 1874. 55. „ 1. „ 1875. 231. „ 2. „ „ 415. T. Tabak, dessen Besteuerung, Bekanntmachung darüber. 355. Tagegelder der Mitglieder der evangelischen Landessynode, Bc- kamitmachung darüber. 553. Tagegelder der Ständemitglieder, Gesetz darüber. 379. Taxen für Urkunden über Berpflegungsverträge und Schenkungs- verträge unter Lebenden, Umrechnung derselben in die Reichs- markrcchnung, Bekanntmachung darüber 233. Tilgnngs reuten, deren Erhebung und Beitreibung, Bekannt- machung darüber. 80. u. Ueberw intern der Fahrzeuge in denRhcinhäfen: 1)Lampcrt- heimer Altrhein, 2) am Goldgrund und am Schusterwörth und 3) bei Ginsheim; Gebühren für dasselbe, Bekanntmachung darüber. 519. B. Verborgen von Productcn aus Cameral- und Forst-Domänen Bekanntmachung darüber. 561. Verkehr zwischen dem Großherzogthum Hessen und den angrenzen- den Vereinsstaaten mit steuerpflichtigen Getränken, Bekannt- machung darüber. 106. 512 Berpflegungsverträge s. Taxen Versetzungen von Mitgliedern eines Justiz collegs in den Ruhe- stand, unfreiwillige, Verfahren dabei, Gesetz darüber. 267. Verwaltnngsgericht, oberstes, Gesetz darüber. 45. Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, Gesetz darüber 256. Vorspann s. Naturalleistungen. W. Waagen, die in den Apotheken zulässigen, Bekanntmachung darüber. 468. Waagen s. Maße. Waarenzeichen s. Markenschutz. Wahlbezirke s. Stände. Wahlen zur zweiten Kammer der Stände, Gesetz darüber. 275. Wehr-Ordnung, deutsche, Bekanntmachung darüber. 675. v. Weyher'sche Eleonorenstiftung, Bekanntmachung darüber. 4. Wit tw cn lasse, allgemeine geistliche, die Eintrittsgelder und Beitrüge zu derselben und die aus dieser Kasse zu entrichtenden Pensionen, Bekanntniachung darüber 172. Wittwenkasse, allgemeine geistliche, Erhebung der Beiträge zu derselben, Bekanntmachung darüber. 470. 860 Alphabetisches Namensregister der in dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatte vom Jahre 1875 enthaltenen Dienst- ernennungen, Entlassungen, Pensionirungen, Sterbefälle, Promotionen, Ordensverleihungen, Belobungen, Abivesenheitserklärungen, Namensveränderungen, Charakterverleihungen und Erfindungspatente. A. Acker, Landgerichts-Actuar. 406. Ackermann, Philipp Eduard. 205. Adelbergcr, Georg. 282. 850. Adrian, Julius. 470. Alt, Fortnnatus Friedrich. 225. Amend, Theodor. 377. Amen dt, Jacob. 389. Appun, Georg. 186. Arnold, Christian. 377. Arnold, Peter. 67. A ß m a n n, Heinrich. 202. B. Babel, Wilhelm. 819. Bachert, Carl. 274. Backofen, Carl. 376. B a ck st r o h, Carl Gotthelf. 848. Balz er, Georg. 281. Barth, August. 850. Barth, Georg Joseph. 405. Barthel, Rittmeister. 877. Basel, Jacob 820. Bastian, Johannes. 820. Baßler, Valentin. 84. Battenfeld, Heinrich. 529. Bauer, Wilhelm. 84. Bauscher, Heinrich. 184. B echt old, Hermann, von. 465. Bcchtold, Philipp Adam. 413. Beck, Ferdinand. 672. Becker, Carl. 848. Becker, Conrad. 450. 472. Becker, Friedrich Christian. 390. Becker, Georg. 414. Becker, Heinrich. 819. Becker, Dr. Jacob Aloys. 378. Becker, Matthias If. 822. Becker, Otto. 99. Becker, Philipp. 665. Bender, Philipp. 224. Bender, Valentin. 404. Benkard, Friedrich Christian. 100. Berdella, Joseph. 481. Berdellö, Philipp. 218. Berg, Johannes. 665. Berger, Franz. 674. Berghöffer, Conrad. 406. Bernd, Joh. Joseph. 186. Bernet, Johannes. 282. Bernges, Wilhelm. 320. Bernhard, Christian. 405. 472. Bernhard, Gendarm. 425. Bernhard, Heinrich Ludwig. 850. Bertling, Carl. 98. Best, Georg. 465. Betz, Johann. 387. Beyer, Adam. 665. Pich mann, Carl. 820. Bich mann, Pfarrer. 218. Dieser, Heinrich. 281. Bill, Christoph. 528. Bill Hardt, Andreas. 100. Birnbaum, Dr. I. M. F. 282. Bittet, Johannes Baptist. 426. Bittong, August Bertram. 184. Blank, Gertrude. 223. Blank, Heinrich. 387. Blöcher, Augustin. 672. B lös er, Georg. 99. Blümler, Paulus. 319. Bock, Otto. 224. Böll, Jacob. 673. Bohl, Ludwig. 218. Voll, Elise. 217. Bollermann, Caspar. 538. Bonhard, Carl. 673. Born, Ludwig. 674. 819. Bott, Johannes. 82. Braden, Dr. Joh. Julius. 82. Bränler, Jacob. 389. Braillard, Olga. 341. Braun, Michael. 665. 673. Breidenbach, Georg Friedrich. 388. Breidert, Dr. Georg. 387. 404. 546. Breitwicser, Adam. 849. Breitwies er, C. L. 472. Brill,.Hi-. Alexander. 186. B r ü cher, Johannes. 673. Brücher, Joseph. 82. B r ii ch w c h, Ludwig. 473. Bruch-Foucher und Comp. 376. B r u m h a r d, Constantin. 412. B ü ch l e r, Ferdinand. 528. Büchner, Andreas I. 850. Büttner, Carl. 319. Büttner, Johannes. 319. Buff, II,. Carl. 246. Buff, Wilhelin. 202. Bnri, Maximilian von. 184. Burkhard, Carl. 466. Busch, Carl. 185. Buxmann, Dr. Carl Friedrich. 320. Buxmann, Georg Nicolaus. 225. C. Capellen van Berkenwoude, Frhr. van der. 403. Capellen, Gotthard von. 412. 537. Causs, Dr. Aloys Christian. 100. Cellarius, Ferdinand. 554. Christoph, Dr. Abraham. 674. Cleer, Georg. 404. Clemm, Ludwig. 819. Como, Adam Bardo. 472. C o st, Gottfried. 404. Cramolini, Ludwig. 378. 412. Creizcnach, Dr. Julius. 404. Curtmann, Dr. 474. D. Danzinger, August. 466. Dapper, Peter. 388. Dapper, Philipp Wilhelm. 68. Decher, Heinrich. 406. 861 Deckenbach, Johannes. 388. Deichert, Hermann. 673. Denaler, Conrad. 538. 546. Den inger, Carl Franz. 528. Dern, Johannes. 672. Dersch, Dr. Otto. 99. Dieffenbach, Joh. Ludwig. 184. Diehl, Wilhelm. 282 Diehl, Or. Wilhelm. 664. Dietz, Conrad II. 387. Dietz, Philipp. 184. Ditter, Leonhard. 377. D i t t m a r, August. 342. Dittmar, Ludwig. 673. Dölcher, Leonhard. 529. Döll, Johannes. 387. 389. Döring, Johannes. 404. Dörner, Johannes. 83. Doinnrerqne, Philipp Joseph. 388. Brandt, Or. August. 84. Drentlau, Philipp. 218. Drescher, Wilhelm. 185. Dude-Schlosscr, Carl. 481. E. Ebel, Ludwig. 217. Ebling, Reichert. 399. Ebner, Dr. Leonhardt. 84. Eckhard, Carl Emil. 425. Eckstorm, Ludwig. 108. Es fl er, Anton Andreas. 218. Egly, Peter. 99. E h r h a r d, Joh. Wilhelm Ludwig. 184. Ehr mann, Philipp. 184. Eigenbrodt, Dr. Carl. 217. 672. Eigcnbrodt, Wilhelm. 206. Eimer, Dr. Theodor. 202. Eisenhardt, Joh. Ludwig. 281. Eisenhaner, Joh. Nicolaus. 404. Eisenhuth, Dr. Heinrich. 473. Emrich, Georg. 472. Erkmann, Heinrich. 465. Erk mann, Johannes. 665. Ernst, Adam. 67. Escher, Carl. 442. Ettling, Heinrich. 185. Euler, Georg Friedrich. 472. Ewald, Dr. August. 412. F. Faust, Johannes. 202. Fa ustmann, Adam. 98. Fehr, Dr. 517. Fe ick, Christoph. 83. Fe ick, Johannes. 472. 518. Feidel, Ernst. 342. 414. Feldmann, Peter. 482. Felnier, Ludwig 529. Feh, Adam. 425. Franz. 841. Lsicher, Heinrich. 98. 100. »s^ting, Theodor. 465. Z °>k Jakob. 481. ö'/ckenstein, Adam Wilhelm. 389. E rster, Friedrich. 413. o^/niuS, Adolph. 217. *'»hals, Carl. 434. Frank, Georg. 473. Frank, Wilhelm. 667. Frees, Johann. 185. Frees, Peter. 528. Fresenius, Gustav. 665. Fresenius, Heinrich. 471. Fresenius, Wilhelm. 673. Frey, L. Chr. H. 406. Fritz, Jacob. 425. Fröhlich, Johann Georg. 554. Fuchs, Ludwig. 472. Fuhr, Ludwig. 819. 821. Fuhry, Ludwig. 465. G. Gallinger, Leopold. 426. Gareis, Or. Carl. 413. G a u b, Georg. 84. Gebhard, Heinrich. 245. G e h b a n e r, Heinrich. 378. Geil, Heinrich 377. Geil, Philipp. 226. G e r b o d e, Konrad. 673. Gerstenmayer, Carl. 217. Geßner, Baurath. 470. Geßner, Heinrich. 403. Gieg, Jacob. 185. GieleS, Carl Friedrich. 673. Gilmer, Or. Carl. 377. Glas sing, Carl Heinrich. 472. Glaser, Carl. 342. Glaser, Georg. 673. Gleim, Friedrich. 274. Glock, Philipp 205. Göcking, Wilhelm. 218. G öd ecke, Friedrich Wilhelm. 672, Göhrs, Georg. 820. Göring, Or. Carl. 83. 517. Göring, Ottmar. 664. G ö r z, Friedrich. 425. Götz, Johann Adam. 814. Götz, Paul Friedrich. 481. Götz, Philipp. 674. Goldmann, Or., Geheimerath. 67. 100. Goldmann, Heinrich Ludwig. 390. Gold mann, Theodor. 184. Gr äff, Friedrich. 822. Graf, Wilhelm. 218. Großer, Franz. 185. Greifsenstein, Joh. Georg. 404. Grcim, Friedrich. 465. Grein, Ernst. 849. Greisch, Heinrich. 471. Grev e, Joh. Baptist. 186. Gr im, Adam. 83. Grimm, Jakob. 82. 672. Grödel, Isidor. 184. Gröninger, Heinrich. 389. Gr oh, Heinrich. 205. 466. Grolman, von, Generalmajor. 245. Großmann, Or. Otto. 217. Grünewald, Matthias. 425. Guattari, Angusto. 223. Günderode, Freiherr von. 528. Günther, Michael. 390. Günzburg, Joseph. 223. Guud erl och, Rendant. 474. Gundersdorf, Katharina. 82. Guntrum, Georg Carl. 83. Entfleisch, C. W. B 471. Gut mann, Max. 473. t Haas, Carl. 674. 819. Haas, Ernst. 481. Haas, Johann. 341. Haaß, Ludwig. 482. Haberkorn, Or. Carl. 388. Habermehl, Johannes. 100. Habicht, Friedrich. 185. Habicht, Victor. 99. Hahn, August. 404. Hahn, Carl. 413. Hahn, Daniel. 528. Hahn, Nicolaus. 68. Hainbach, Rechnungsrath. 390. H a l l w a ch s, Ludwig. _ 664. H amburger, Friedrich Wilhelm. 554. Hammer, Philipp. 225. Hangen, Or. Philipp. 820. Hausse, I. Jacob. 67. 466. Haustein, Ludwig. 673. Hartmann, Michael. 672. Hartmann, Philipp. 405. Hasen za hl, Valentin. .378. Haubach, Gottfried Ludwig. 819. Haupt, Dr. Friedrich. 202. Heb er er, Christian. 319. Heb er er, Ferdinand. 341. Hecht, Friedrich. 413. Heck, Otto. 319. Heck mann, Gendarm. 425. Heeß, David. 83. Heiden-Heimer, Emil. 376. H eidcn-H ci mer, Ludwig. 376. Heil, Nicolans. 282 Heim, Gebrüder.. 108. Heinzerling, Wilhelm. 99. Helbig, Georg. 84. Heldmann, Gustav. 673. Hcnnes, Dr. I. H. A. 378. 387. Henning, Philipp. 518. Heu sei, Philipp Carl. 226. Hepding, Konrad. 319. Herbert, Friedrich. 517. Hering, Valentin. 205. Herwig, Dr. Hermann. 206. Hesse, von, Dr. August. 84. Hessen, Alexander Prinz von, G. H. 245. Heß, Carl. 274. Heß, Ferdinand. 274. Heß, Heinrich Bernhard. 224. Hey der, Joseph. 465. Hickler, Gustav. 274. Hilgcr, Paul. 434. Hill, Christian. 218. Hippenstiel, Adolph. 471. Hirsch, Dr. August. 412. Hirsch, Georg. 821. Hobel, Professor Dr. 474. Höchstenbach, Joh. Baptist. 84. 473. Höfle und Wagner. 672. H ölzel, Gendarm. 425. Höreth, Johannes. 205. Hof, Carl. 68. H o s, Daniel. 471. 116* 862 off, Joh. 376. osferberth, Leonhardt. 673. Hoffmann, Dr. Friedrich. 82. Hoffman», Georg. 538. Hoffmann, Professor Dr. 473. tofmann, Carl. 377. o fmann, Ludwig. 425. Holl, Georg. 377. Holzmayer, Joh. Baptist. 341. Hombergkzu Bach, von, Oberstlientenant. 377. Hoos, Georg Ludwig. 471. Horn, Heinrich 820. Horst, Heinrich Carl Conrad. 99. H o t t e s, Georg, 665. Hüffell, Hermann. 434. Huth, Pfarrer. 68. Huxel, Balthasar. 108, I- Jacob, Johannes. 413. Jaide, Friedrich. 377. Ja uz, Margarethe. 830. Jaup, Dr. Bernhard. 99. Jett, Wichelm. 405. Jllert, Johann Reitz. 425. Jscnburg-Philippseich, G. C. Graf zu. 282. Jttmann, Johannes. 218. Junck, Carl. 819. Jung, Caspar. 389. Jung, Otto. 665. Jung, Wilhelm. 83. Jungenfeld, Dr. E. Frhrr. Gedult von. 406. Junker, Albert. 820. Junker, Maria Eva. 82. K. Kaiser, Joseph. 425. Kaiser, Wilhelm. 474. Kauffmann, Dr. 517. Kehl, Wilhelm. 434. Keller, Wilhelm. 819. Kemp ff, Georg. 377. Kempff, Johann. 482. K e p p l i n g c r, Wilhelin. 184. Kern, Adolph. 377. Kerz, Matthias. 218. 226. Kerz, Oberst. 377. Kiefer, Georg Wilhelm. 466. Kilian, Valentin. 665. Kissel, Heinrich. 319. Klein, Georg. 820. Klein, Heinrich. 673. Klein, Heinrich Jacob. 538. Klein, Johannes. 466. Klein, Ludwig. 664. Klepper, Johannes. 206. Kling, Heinrich 405. 458. Klipstein, Emil von. 406. Klipstein, Georg von. 518. Klnnk, Carl. 819. Knauß, Heinrich. 388. Knauß, Johannes. 413. Knobloch, Heinrich. 98. Knorr, Ministerialrath. 522. Koch, Dr. Gottlicb von. 319. Köhler, Carl. 673. Köhlers Friedrich Ernst. 184. Köhler, Friedrich Wilhelm. 218. Köhler, Stephan 378. Köhler, Valentin. 274. 282. König, Ferdinand. 184. Köni'ger, Wilhelm. 473. K ö p p l e r, Adolph. 82.' Körbel, Johannes. 450. Kohlenberger, Nicolans. 218. Kohlrausch, Dr. Friedrich 225. Kolb, Elisabeths Katharina. 319. Kolb, Heinrich. 434. Kopp, Gustav. 672. Koppel, Salomon Friedrich. 376. Korn, Sebastian. 84 Korndörfer, Friedrich. 342. Krämer, Johannes. 849. Kraft, Christoph. 465. Kraft, Heinrich I. 282. 341. Kraft, Jacob 450. Kraft, Johann Heinrich. 849. Kraus, Friedrich. 465. Kraus, Wilhelm. 390. 412. Krauß, D,-. Kreiswnndarzt. 218. Krauß, Peter 238. Kreuder, Wilhelm. 342. Krieger, Joseph. 529. Kriegk, Ludwig. 405. Kritzler, Pfarrer. 389. Kr ö mm elbein, Carl. 238. Krumb, Jacob. 554. Kubin, Dr. Nicolaus. 99. Kübel, Philipp Franz. 184. Küchler, "r. L. E. Ch. 538. Küßner, Friedrich. 425. Kühl, Heinrich Peter 830. Klinz, Georg. 666. Kunz, Kaspar. 665. Kurtz, Justus. 850. Kurz, Justus. 202. Kufenberg, Alfred. 274. Kyritz, Rendant. 822. L. Lamm er mann, Carl Ludwig. 672. Lahm, Adam. 205. Lampcrt, Andreas. 665. Landmann, Pfarrer. 466. 529. Langheinz, Adolph. 67. Langsdorf, Hermann. 206. Langsdorf, Wilhelm. 246. Lauteren, Christian. 528. L a u t e schl ä g er, Carl. 225. Lauteschläger, Friedrich. 205. Leb recht, Mayer. 518. Lehmann, Adolph. 481. Lehmann, Gustav Adolph Frhrr. von, 98. 100. 404. Lehmann, Robert Frhrr. von. 226. Lehne, Friedrich. 481. Lehr, Friedrich. 472. Lehr, Martin. 665. Leidheckcr, Julius. 528. Lein, Konrad III 202. Lein b erg er, Eberhard. 466. Lennert, Dr. 820. Lenz, Heinrich Ernst. 83. Lenz, Konrad. 518. 814. Lcpel, Carl Frhrr. von. 404. Lerch, Georg 473. Leyh, Ludwig. 406 Linck, Georg. 205. Linck, Hugo. 472. Lindeck, Stephan 376. Link, Johannes. 388. Linß, Ober-Consistorialrath. 184 Lippold, Adolph. 665. L i p p o l d, Andreas. 474. Löffler, Adam. 528. Löwer, Ernst. 218. Logoz, Theodor. 274. Lorenz, Georg. 224. L o r c y, Wilhelm. 281. Losekam, Philipp. 472. Lotz, Philipp 820. Lucius, Eduard. 184. Ludwig, Friedrich. 225. 319. Luft, Mitprediger. 205. Lyncker, Ludolph. 538. M. Magcl, Carl. 405. Magel, Caspar. 390. Mahlerwein, Heinrich. 554. Mardner, Dr. Franz. 205. Margnth, Carl 224. M a r q u a r d, Georg 528. M a r q u a r d, Gustav von 82. 405. Märtel, Johann Baptist. 850. Marx, Dr. Adalbert. 378. Matthes, Ludwig. 666. Matth, Dr. Carl. 378. Maul, Heinrich. 820 Maurer, Wilhelm 404. 406. 412. May, Joh. Peter 450. Mayer, Dr. Ferdinand. 665. Mayer, Jonas Baruch 376. Meisinger, Georg. 282. 850. Meister, Theodor. 664. Meng es, Joh. Philipp. 245. 246. 282 Werte, Joh. Jost. 466. 517. Mertz, Heinrich. 205. 217. 434. Merz, Johannes 341. 378. 465. Meß, Johannes. 202. Michell, Gustav Otto. 342. Mickel, Ernst. 217 M ickler, Ludwig. 672. Mittler, Wilhelm. 225. Moderlagg, Robert. 518. Möhn er, Johann. 387. Möser, Johann Wendel. 555. M o in b e r g e r, Carl. 822. Mo mb erg er, Heinrich. 466. Momberger, I. L. P. 246. Mnckh, Carl Wilhelm 674. Müller, Carl. 412. 819. Müller, Elisabethe. 238. Müller, Friedrich. 378. 387. Müller, Georg 281. Müller, Heinrich III. 218. Müller, Dr. Hermann. 404. Müller, Jacob. 82. Müller, Joh. Heinrich. 245. 246. Müller, Joh. Jost. 205. Müller, Ludwig. 814. Müller, Martin 108. Müller, Peter 849 Müller, Steuerauffeher. Münch, Ludwig Friedrich. Muhl, Georg. 217. M uth, Adolf. 84. Muth, Joh. Peter. 184. 218. 378. N N a m e n d o r f, Stallmeister. 388. 403. Nebel, Wilhelm Egid. 404. Nebhuth, Daniel. 672. Neidhardt, Alexander. 388. N e r k i n g , Mathilde. 562. Neustadt, MoseS. 387. Nick, Gustav. 186. Nick, t)r. Gustav. 665. Niederhvf, Wilhelm. 528. Niever gelber, Christian 83. Nies, Dr. Theodor. 387. Nieß, Friedrich Ernst. 471. Nösiuger, Anton. 82. N ö tel, Philipp. 226. Rover, Lorenz. 674. O. Obenauer, Philipp Jacob. 186. Offenbächer, Carl. 287. Oh ly, Emil. 319. Ost, Wilhelm. 274. O ß w a l d, Ernst Wolfgang. 83. Otto, Johannes. 475. P. Pabst, Friedrich. 282. Pasch, vr. Moritz. 473. Pauli, Heinrich. 481. Peter, Heinrich. 442. 822. Petry, Bahnmeister. 218. Pf aff, Carl. 377 Pfaff, Heinrich. 405. Pfafs, Theobald. 425. Pfanumüller, Friedrich. 672 Pfeiffer, Daniel. 434. Pfeil, Otto. 465. Picard, NicolauS. 108. P i ch o n, Hermann. 282. Platz, Carl. 472. , Porth, Johannes. 401. P ose in er, Peter. 554. Posen, Eduard. 471. Preuscheu, FriedrichFrhrr. von. 442. P reuschen, Maximilian Frhrr. von. 99. 404. 405 Probst, Franz Anton. 528. Pückel, Carl. 518. R. Rabenau, Anton. 238. Rabenau, vr. 517. Rabenau, Ferdinand, 217. Rabenau, Georg 83. Racke, Joseph Nicola. 413. Racky, Wilhelm. 554. Rahn, Marie Margarethe. 21.7. Ramge, Friedrich. 341. Rapp, Carl. 672. Rapp, Justus. 672. R a Z p, Heinrich. 282. Ran, Valentin. 83. Rauch, Michael. 82. Rausch, Johannes Heinrich. 538. Reeg, Anton. 405. Reeg, Georg 83. Reeg, Wilhelm 830 Reen, I. I. A. A. 184. Reifert, Christoph. 226. Reinhardt, Emilie von. 226. Reinhardt, Ludwig. 224. Reinig, Georg 281. 822. Reinig, Peter Heinrich. 238. Rein muth, Jacob 108. ReiS, Johannes. 341. ReiS, vr. Paul. 376. Reitz, Georg. 387. Reitz, Johannes. 376. Reitz, Peter. 376. Nenner, Eduard. 528. Rettig, Adam. 378. Rettig, Johannes. 389. Neuling, Carl. 184. Neuling, Ministerialrath 522. Neuling, vr. Wilhelm. 426. Renning, August. 84 Renß, Georg Martin. 665. Reuter, Werner. 472. Rhein, Ignatz. 205. Ritsert, vr. Ernst. 434 Ritzel, Jakob 100. Rodeiner, Georg. 83. Römer, Carl. 425 Römer, Theodor. 405. Röth, Georg Adam. 472. Röttger, Joh. Jacob. 404. Roh de, Ernst 217. R oq nette, vr. Otto. 819. Rosenheim, Bernhard. 518. Rößler, Friedrich. 518. Roth, Georg. 673. Roth, Ludwig. 529. Rothe, Carl. 217. R othenhäuser, Martin. 819. Rückert, Balthasar. 238. Rücke rt, Johannes. 84. 225. Rückert, Ludwig Heinrich. 205. Rühl, Coll.-Rentamtmann. 474. Rühl, Philipp. 665. Rüti, Oberstlientcnant 377. Rumpf, Ernst 820. Rup p, Louise Elisabethe. 388. S. Salzer, Christian Gottlieb. 226. Salzmann, Heinrich III. 517. S a m e s, Friedrich 389. Sander, Walter. 341. Sandmann, Wilhelm. 472. Sattler, Johannes. 819. Sauer, Carl. 185. San er mann, Georg Jacob. 226. Schad, Joh Aloys. 205. | Schäcker, Wilhelm. 472, Schäd el, vr. Bernhard. 412. Schäfer, Conrad. 184. Schäfer, Johannes. 100. Schäfer, Leonhard. 672. Schäfer, vr. Martin. 664. Schäfer, Peter. 206. Schäfer, vr Wilhelm. 217. Schäfer, Wilhelm. 320. 472. 672. Sch äff er, Georg Adam. 849. Schaffner, Wilhelm. 388. Schaffnit, Carl. 672. Schaffnitt, Heinrich. 342. Schaffnitt, Robert. 281. 849. Scharmann, Christian. 226. S ch a r mann, I. Peter. 390. Schatz, Ober-Rechnungs-Revisor i. P. 466. Scheerer, Ludwig. 538. Scheffer-Boichorst, vr. Paul. 245. Schenck, Friedrich. 820. Schenck, StabSquartiermeistcr. 849. Schenk von Geyern, Frhrr., Seconde- lieutenant. 426. S ch e n ck zu Schweinsbcrg, Frhrr. Alexander von. 404. Schenck zu Schweinsberg, Frhrr. von, Secondelieutenant. 389. Scherer, Martin. 184. Scherfs, Gendarm. 425. Scheuermann, Joh. Heinrich. 673. Schick, Heinrich. 246. Schildge, Adam. 319. Schildköter, Ludwig. 463. Schilling, Heinrich. 224. Schleier mach er, August. 377. Schleßing, Anton. 481. Schlich, Georg Friedrich Rudolph. 185. Schlich, Pfarrer. 390. Schlosser, Adam. 442. S ch m a n ck, Wilhelm. 186. Schmeckenbecher, Johannes. 672. Schmecker, Theodor. 218. Schmeck, Georg 406. Schmehl, Christoph. 184. Schmidt, Balthasar. 471. Schmidt, Emil. 471. Schmidt, Heinrich. 84. Schmidt, Jacob. 472. Schmidt, Joh. Friedrich. 413. Schmidt, Joh. Heinrich. 83. Schmidt, Ludwig. 473. Schmidt, Wilhelm. 849. Schmirmund, Heinrich. 108. Schmitt, Andreas Adam. 472. Schmitt, vr. Eduard. 442. Schmitt, Heinrich. 281. Schmitt, Jacob. 472. Schmitt, Maria Elisabethe. 413. Schmitt, Philipp Heinrich. 537. Schmitz, Friedrich Joseph. 82. Schmunck, Joh. Philipp. 404. Schmuck, Matthias. 814. Schneider, Christoph. 224. 225. Schneider, Franz. 518. Schneider, Martin. 546. Schneider, Wilhelm. 378. Schnellbacher, Philipp. 472. i Schober, Reinhard. 665. j Schönfeld, Friedrich. 528. 864 Schott, Carl. 665. Schott, Friedrich Ludwig. 226. Schorlemmer, Georg. 473. Schott, Johannes III. 819. Schreiber, Christian. 663. Schröder, Eduard. 425. Schröder, Heinrich. 218. 282. Schnchard, Ferdinand. 674. Schuch mann, Heinrich. 389. Schüler, August. 821. Schuhmacher, Peter Jacob. 665. Schulmerich, Wilhelm. 405. 820. Schultheiß, Ludwig. 83. Schultz, Theodor. 186. Schumacher, Jacob. 83. Schumann, Christian. 562. Schuster, Franz. 538. Schuster, Joseph. 849. Schuster, Ludwig Friedrich. 378. Schwalm, Christian. 225. Schwarz, Wilhelm. 413. 538. Schweitzer, Wilhelm. 819. Sco t ti, Carl. 184. Scriba, Friedrich Therdor. 434. Scriba, Maximilian. 377. Seeg er, Dr. Carl. 849. Seidel, Georg. 426. Seipp, Georg. 425. Seitz, Johannes. 472. Sell, Di'. Carl. 554. Sellhcim, Carl. 674. Seyler, Wendelin. 319. Siebert, Dr. Gustav. 672. Siebert, Wilhelm. 472. S imrock, Christoph. 206. Sittmann, Georg. 849. Sp a mer, Adolf. 319. 404. Spang, Anton. 450. Spatz, Ludwig. 554. Specht, Carl Wilhelm. 466. Specht, Heinrich. 202. Spengler, Margarethe. 217. Spilger, Jacob. 413. Spitznagel, Friedrich. 820. Stade, Dr. Bernhard. 518. Stadel, Gustav Eduard. 406. Stahl, Ludwig. 99. Starck, C. E. A. RinckFrhrr. von. 466. Starck, Julius Rinck Frhrr. von. 377. Stein, Heinrich. 226. Steing rübuer, Ludwig. 474. Steinwachs, Adam Joseph. 529. Stephan, Valentin. 83. S t i ck s e l, I. A. W. 465. Stichler, Johannes, Peter. 472. Stigell, Dr Joseph 376. S t ö h r, Johannes. 83. S t ö p l e r, Heinrich C. W. K. 245. Stoltz, Carl Friedrich. 388. S t o r ck, Adam. 849. S t o r ck, Wilhelm. 405. Stotz, Pfandmcister i. P. 474. S t r a t t o n , John Frank. 224. Strecker, Ludwig. 99. 387. Strembel, Carl. 412. Stroh, Friedrich. 414. S tu m p s, Franz. 473. Süßbeck, Heinrich Matthäus. 673. Supp, Major. 377. S u p p e s, Gustav. 466. S u t t e r, Georg. 389. S y d o w, Bernhard. 450. T. Taets von Amerongen, Max Frhrr. 820. 821. T h a l e r, Carl. 425. > T h a l e r, Reinhard. 320. T e x t o r , Dr. Ludwig. 245. Theiß, Balthaser. 529. Theiß, Heinrich. 529. T h u r n, Carl. 387. 389. Trapp, De. Otto. 217. Traumütter, Friedrich. 184. Trautwein, Pfarrer. 82. T r e s e r , Adam. 320. Treffer, Ludwig. 320. Trott, Peter. 377. Türck, Georg Christoph. 538. 546. u. U h r i g, Sophie. 108. Uloth, Dr. Wilhelm. 473. Unverzagt, Ludwig. 184. Unverzagt, Dr. Ludwig. 434. B. Barena, Wilhelm M. I. 390. B e i t h , Johannes. 822. B c i t h, I. Konrad. 472. Vetter, Carl. 185. Vetter, Peter. 100. V c y , Christian. 674. V i e r h e l l e r , Wilhelm. 184. V i g e l i u s , Pfarrer. 82. V i g e l i u s, Eduard. 217. Völker, August. 67. B ö l s i n g, Konrad. 822. Vogel, Gendarm. 425. Vogt, Wilhelm. 538. Volk, Joh. Adam. 225. 376. Volk, Ludwig. 473. Voltz, Pfarrer. 822. Voß, Dr. Aurel Edmund. 205. W. Wachtel, Daniel. 820. Wachtel, Johannes. 538. Wack, Heinrich. 466. Wagner, Adam. 388. Wagner, Friedrich. 471. Wagner, Georg. 517. Wagner, Heinrich. 202: Wagner, Jofcphine. 442. Wagner, Ludwig. 274. Wagner, Philipp. 388. Wagner, Simon. 473. Marbel, Philipp. 848. Walter, Peter. 83. Walther, Emil. 99. I W alther, Peter. 471. i Walz, Ludwig. 99. ! Wämser, Pfarrer. 245. 281. Wämser, Wilhelm. 830. l Warthorst, Wilhelm. 538. Wasserschlcben, Dr. F. W. H. 342. Weber, August. 99. Weber, Friedrich. 674. 819. Weber, Joseph Miroslaw. 528. Weber., Konrad. 474. Weber, D r, Leibarzt. 100. Weber, Wilhelm. 388. Werkmann, Conrad. 377. Wcdekind, Georg Frhrr. von. 184. Wehn, Daniel. 466. Wehncr, Wilhelm. 217. Weichsel, Julius Emil. 205. W e i d i g , Carl. 466. Weidmann, Peter 388. W e i f f e n b a ch, Abraham. 68. Weigel, Ludwig. 822. Weigel, Ludwig Christian. 471. Weil, Ignaz Victor. 184. Weimar, Georg. 849. W e i n e l, Adam. 830. W e i n h e i m, Jakob. 466. Weis, Carl. 320. W e i ß b e ck e r, Georg. 403. W e i tz, Friedrich. 98. Welcker, Carl. 538. W e l ck e r, Ludwig. 226. Weller, Eberhard. 377. Wels ch, Christian. 850. W c n ck, Dr. Wilhelm. 99. Weniger, Andreas. 822. Wenzel, .DistrictSeinnehmer i. P. 320. Werner, Adam. 319. Werner, Carl von. 387. 403. Werner, Friedrich. 442. Werner, Ludwig, von. 84. Werner, von, Geh. Legationsrath. 522. Werner, Wilhelm. 471. Werth er, Dr. Hofrath. 320. W e st, Daniel Kenip. 224. W i ck e u h ö f e r, Philipp Ludwig. 281. Wieder hold, Dr. Philipp. 281. Wiener, Carl. 205.' W i es s c l, August. 319. W i l l i ch, genannt von Pöllnitz, Hofstall- meister. 388. 403. W i l l i ch, genannt von Pöllnitz, Wilhelm. 529. Wimmcnauer, Friedrich. 67. 84. WiudhanS, Georg. 184. Wind Haus, Gustav. 434. W in g e t e, Jacob. 376. Winter, Christian. 412. W i r t h w e i n, Adam. 530. W ö r n e r, Franz. 404. Wolf, Adam. 674. Wolf, Forstwart i. P. 100. Z- Zahn, Christian. 378. Zeidler, G. 471. Z immer, Margarethe. 223. Z i m m e r m a n n, Carl. 218. Z i m m e r m a n n, Ludwig. 67. 442. Z i in tu e r m ann, Dr. Friedrich. 529. Z i m m e r m a n n, Gco rg Adam. 518. Z i m in e r m a n n, Otto. 83. Zinn, Adam. 518. l Großherzoglich Hessisches egierungsblal auf das Zahr 18VL.